BT-Drucksache 16/4884

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/4028, 16/4037, 16/4883- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Vom 28. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4884
16. Wahlperiode 28. 03. 2007

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Christine Scheel, Kerstin Andreae,
Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Rainder Steenblock und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
(Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Finanzmarkt-Richtlinie-Umset-
zungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/4028) eingebracht. Damit soll die
europäische Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) in deutsches Recht umgesetzt
werden. Ein zentrales Anliegen der europäischen Richtlinie ist es dabei, den An-
legerschutz zu stärken. Nur transparente und integre Märkte gewinnen das Ver-
trauen der Anlegerinnen und Anleger, die wiederum durch ihre Investitionen die
Liquidität am Finanzmarkt gewährleisten.

Aber nicht nur vor dem Hintergrund funktionierender Kapitalmärkte kommt
dem Anlegerschutz maßgebliche Bedeutung zu. Die Bürgerinnen und Bürger
werden zunehmend aufgefordert, private Altersvorsorge zu betreiben. Dabei
geht der Trend weg vom Sparkonto hin zu komplexen und beratungsintensiven
Kapitalmarktprodukten, sodass auch im Lichte dieser Entwicklung ein effekti-
ver Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Finanzdienstleistungen
unerlässlich ist.

Die Finanzmarkt-Richtlinie erzwingt deshalb zu Recht Verbesserungen in den
Bereichen Markttransparenz, Beratung und Kundeninformation. So werden bei-
spielsweise konkretisierte Wohlverhaltensregeln für die Finanzdienstleisterin-
nen und Finanzdienstleister, festgesetzte Bedingungen zum Abschluss von Be-

rufshaftpflichtversicherungen sowie eine Verpflichtung zur Offenlegung von
bestimmten Kosten und Provisionen beim Erwerb von Finanzprodukten einge-
führt. Auch haben Börsen und andere private Handelsplattformen künftig weit-
reichende Vor- und Nachhandelstransparenz bei der Bestimmung der Kurse der
gehandelten Wertpapiere zu beachten. Das fördert den Wettbewerb zwischen
den Anbietern und senkt Transaktionskosten für die Anlegerinnen und Anleger.
Positiv aus Verbrauchersicht ist zudem eine Verpflichtung der Finanzdienstleis-

Drucksache 16/4884 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ter und Banken zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (sog. Best-
Execution-Regelung). Damit profitieren die Anlegerinnen und Anleger vom
breiten Angebot der verfügbaren Handelsplätze.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird dem Anspruch eines umfassen-
den Anlegerschutzes, wie ihn die Richtlinie formuliert, indes nicht gerecht.

Fakultative Regelungsoptionen der Richtlinie werden bei der Umsetzung zu Las-
ten der Anlegerinnen und Anleger entschieden. Positive Neuerungen, welche die
Richtlinienumsetzung im Bereich des Anlegerschutzes bewirken könnte, werden
durch entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts konterkariert.

Der große Bereich der geschlossenen Fonds, in dem in der Vergangenheit immer
wieder Defizite beim Anlegerschutz deutlich wurden, wird aus dem Regelungs-
bereich der Richtlinie ausgenommen. Auch müssen freie Fondsvermittler, die
oftmals in provisionsorientierte Vertriebssysteme eingebunden sind, die neuen
Vorgaben nicht einhalten. Es kommt so zu einem für die Anlegerinnen und An-
leger schwer überschaubaren Geflecht von unterschiedlichen Vorgaben für den
Vertrieb von Finanzdienstleistungen.

Insgesamt orientiert sich die Bundesregierung bei der Umsetzung der Finanz-
markt-Richtlinie damit stärker an den Interessen der Anbieterinnen und Anbie-
ter. Das Leitbild der 1:1-Umsetzung, das sich hier einmal mehr als ungeeignet
erweist, verstellt zudem die Sicht auf den Umstand, dass neben der bloßen Um-
setzung der Richtlinie auch gegenwärtige Vorschriften des deutschen Rechts
verändert werden müssen, um das europäische Ziel eines starken Anlegerschut-
zes erreichen zu können. Dies gilt insbesondere für die Anpassung der Verjäh-
rungsregelung des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug auf Ansprüche wegen
fehlerhafter Beratung.

Des Weiteren ergeben sich Probleme aus einer unterschiedlichen Umsetzung
der Finanzmarkt-Richtlinie und der Versicherungsvermittler-Richtlinie für den
Vertrieb von Versicherungsprodukten und anderen Finanzprodukten. Diese
Produkte treten zunehmend in Konkurrenz, beispielsweise bei der Altersvor-
sorge. Sie werden auch häufig bereits aus einer Hand angeboten. Sowohl Ver-
sicherungen als auch Finanzprodukte und die entsprechenden Dienstleisterin-
nen und Dienstleister unterliegen zudem der Allfinanzaufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Vor diesem Hintergrund ist es
aber den Kundinnen und Kunden nur schwer begreiflich und auch ein logischer
Bruch in der Gesetzgebung, dass teilweise divergierende Vorschriften existie-
ren. Langfristig muss es ein Anliegen des deutschen Gesetzgebers sein, die An-
lageberatung, -verwaltung und -vermittlung beider Produktsegmente in einem
einheitlichen Regelwerk zu vereinen, wie dies beispielsweise in Großbritannien
bereits der Fall ist.

Notwendig ist schließlich auch eine Verbesserung der Markttransparenz an der
Strombörse EEX. Denn die Intransparenz kann den Erfolg der Börse als effi-
zienten Marktmechanismus beeinträchtigen und zu erhöhten Verbraucherprei-
sen führen. Hier Veränderungen vorzunehmen, wurde bei der Umsetzung der
Finanzmarkt-Richtlinie versäumt und bleibt eine dringende Aufgabe künftiger
Gesetzgebung.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz um Regelungen zu ergänzen, die
eine tatsächliche Stärkung des Schutzes der Anlegerinnen und Anleger gewähr-
leisten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4884

Im Einzelnen sind folgende Punkte gesetzlich zu regeln:

1. Die Verjährungsfrist von drei Jahren für aus Falschberatung resultierende
Ansprüche darf erst dann beginnen, wenn Anlegerinnen und Anleger erkannt
haben, dass hier ein Fehlverhalten der Finanzdienstleister vorgelegen hat.
Deshalb ist die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG) ersatzlos zu streichen.

2. Um die Position der Anlegerinnen und Anleger gegenüber dem Finanzinstitut
grundsätzlich zu stärken sowie auch die zuständigen Gerichte durch Vermei-
dung von Gerichtsprozessen zu entlasten, sollte es für das Finanzinstitut zur
Pflicht gemacht werden, den Anlegerinnen und Anlegern die Unterlagen,
welche die Beratung dokumentieren, in Kopie auszuhändigen. Dies erleich-
tert die Durchsetzung der Ansprüche aus einer Falschberatung – gegebenen-
falls bereits vor einer tatsächlichen Klage.

3. Bei einer Schadensersatzklage wegen Falschberatung muss das Finanzinsti-
tut widerlegen, dass eine vom Finanzinstitut verschuldete Pflichtverletzung
vorgelegen hat. Die Anlegerinnen und Anleger müssen nur die Pflichtverlet-
zung begründet vortragen und den Schaden, den sie erlitten haben, nachwei-
sen.

4. Geschlossene Fonds müssen einer verstärkten Kontrolle durch die BaFin un-
terliegen. Gleichwohl sollten die Besonderheiten der Branche bei einer ver-
stärkten Regulierung angemessen berücksichtigt werden.

5. Die Strombörse Leipzig, EEX, und die am Handel beteiligten Unternehmen
müssen einer angemessenen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht unterliegen. Um die Transparenz der Preisbildung an
der Börse zu verbessern, bedarf es insbesondere einer Veröffentlichungs-
pflicht von marktrelevanten Informationen.

Berlin, den 27. März 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

1. Die verjährungsrechtliche Spezialnorm des § 37a WpHG hat zur Folge, dass
der Anspruch geschädigter Anlegerinnen und Anleger verjähren kann, noch
bevor die Anlegerinnen und Anleger auch nur Kenntnis von ihren Ansprü-
chen erlangt haben. Grund hierfür ist die von den üblichen Verjährungsrege-
lungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abweichende Bestimmung des
Fristbeginns. Nach den allgemeinen Verjährungsregeln markiert die subjek-
tive Kenntnis des Anspruchsinhabers von den anspruchsbegründenden Tat-
sachen den Fristbeginn. Wissen folglich Anlegerinnen und Anleger um ihren
Anspruch und unternehmen drei Jahre lang nichts, um ihr Recht geltend zu
machen, dann ist es im Sinne der Rechtssicherheit, dass ihnen bei einer
späteren Klage die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.
Sie können somit ihren Anspruch dann nicht mehr durchsetzen.

Hingegen legt § 37a WpHG eine rein objektive Anknüpfung für den Fristbe-
ginn fest, indem die dreijährige Frist bereits ab der Entstehung des Anspruchs
zu laufen beginnt. Damit läuft die Frist von drei Jahren ab Erwerb des Finanz-
produktes und nicht erst wenn die Anlegerinnen und Anleger von dem Um-

stand einer Falschberatung Kenntnis erlangen oder hätten erlangen können.
Diese Regelung ist aber insbesondere bei Kapitalanlagen völlig inadäquat.

Drucksache 16/4884 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Anlegerinnen und Anleger können häufig erst nach langer Zeit feststel-
len, ob eine Anlageempfehlung oder -beratung falsch war und daraus ein
Schaden resultierte oder ob die Werteinbuße ihrer Anlage lediglich auf
Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, auf deren Unwägbarkeiten im Rah-
men der Beratung hingewiesen wurde. Mit der Streichung der Spezialnorm
§ 37a WpHG wird der Rückgriff auf die Verjährungsregelungen des Allge-
meinen Teils des BGB eröffnet.

§ 37a WpHG wurde 1998 eingeführt, weil die damals 30 Jahre betragende
Regelverjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die beratenden
Wertpapierunternehmen als unangemessenes Risiko erachtet wurde. Seit der
Schuldrechtsmodernisierung 2001 ist dieses Hauptmotiv jedoch entfallen, da
die Regelverjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Die Norm des § 37a
WpHG hat ihre Daseinsberechtigung verloren. Es schadet nunmehr eher dem
Ansehen des Finanzplatzes Deutschland, wenn berechtigten Ansprüchen von
Anlegerinnen und Anlegern seitens der Finanzinstitute mit der Verjährungs-
einrede begegnet wird. Auch würde die Angleichung an die zivilrechtlichen
Verjährungsvorschriften des BGB keine ewig drohende Haftung der Finanz-
institute nach sich ziehen, denn die Verjährung tritt jedenfalls zehn Jahre nach
Anspruchsentstehung unabhängig von der Kenntnis der Anlegerinnen und
Anleger ein. Das Risiko bliebe für die Finanzinstitute folglich kalkulierbar.

2. Damit Anlegerinnen und Anleger gegenüber dem Finanzinstitut, das sie nicht
korrekt beraten hat, ihre Forderungen auch überzeugend artikulieren können,
müssen die Unterlagen, welche etwaige Beratungsfehler dokumentieren,
auch zur Verfügung stehen. So können Anlegerinnen und Anleger auch noch
Jahre später objektiv nachvollziehen, wie das Finanzinstitut beraten hat, und
selbst deutlich besser abschätzen, wie die Chancen auf Durchsetzung ihrer
Ansprüche tatsächlich stehen. Das Finanzinstitut selbst – unmittelbar kon-
frontiert mit der Beratungsdokumentation – wird im Einzelfall auch viel eher
bereit sein, den Schaden anzuerkennen und diesen eventuell auch außerhalb
eines langwierigen Gerichtsverfahrens zu ersetzen. Insofern werden durch
die Stärkung der Position der Anlegerinnen und Anleger auch die zuständi-
gen Gerichte deutlich entlastet sowie das Vertrauen der Anlegerinnen und
Anleger in die Wirksamkeit der Vorschriften zu ihrem Schutz gestärkt. Dabei
reicht es aber nicht aus, dass das Finanzinstitut auf Anfrage die Beratungs-
dokumentation zur Verfügung stellt. Vielmehr muss es eine verbindliche
Pflicht geben, diese Dokumentation in Kopie den Anlegerinnen und Anle-
gern nach Abschluss der Beratung auszuhändigen.

3. Wenn Anlegerinnen und Anleger Schadensersatzansprüche gegen Finanz-
dienstleister geltend machen, dann folgt daraus gemäß der üblichen Beweis-
regel, dass sie als Klägerinnen und Kläger für ihr Vorbringen beweispflichtig
sind. Gleichwohl ist es allgemein im Zivilverfahrensrecht ebenso anerkannt,
dass sich die Beweispflichtigkeit an den Sphären der Informationszugäng-
lichkeit der involvierten Personen orientieren kann – letztlich also daran, wer
den leichteren Zugriff auf beweisrelevantes Material hat.

Das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verpflichtet die Finanz-
dienstleisterinnen und Finanzdienstleister zur umfassenden Dokumentation
ihrer Kundenexploration und -beratung. Diese Dokumentation soll seitens
der Finanzdienstleister vorgehalten werden, um etwaigen Kontrollen durch
die BaFin als Beurteilungsgrundlage zu dienen. Hierdurch ist es den kontrol-
lierten Unternehmen möglich, gegenüber der BaFin die Einhaltung ihrer
Beratungs- und Sorgfaltspflichten zu belegen. Wenn diese Daten aber ohne-
hin in der Sphäre des Finanzdienstleisters aus aufsichtsrechtlichen Gründen
vorliegen, ist nicht einsehbar, warum im Klagefall die Anlegerinnen und

Anleger beweispflichtig sein sollen. Vielmehr ist es aus Anlegerschutzge-
sichtspunkten und auch im Lichte des Regelungsauftrages der europäischen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4884

Finanzmarkt-Richtlinie geboten, die Dokumentations- und Darlegungs-
pflicht der Wertpapierdienstleister auf den Zivilprozess auszuweiten. Den
betroffenen Unternehmen entstünden dadurch weder ein zusätzlicher Kosten-
aufwand noch zusätzliche Bürokratie.

4. Es ist unverständlich, dass geschlossene Fonds ausweislich der Begründung
zum Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nicht den Vorschriften des
WpHG unterfallen sollen. Damit wird die Chance vertan, den sogenannten
Grauen Kapitalmarkt stärker zu regulieren und einer Aufsicht durch die
BaFin zuzuführen. Gerade in diesem Bereich verlieren Anlegerinnen und
Anleger jedes Jahr Milliarden durch unseriöse Marktakteure. Hier besteht
bislang nur eine ungenügende Prospektpflicht, die lediglich eine Prüfung auf
Vollständigkeit, nicht aber des Inhalts zur Folge hat. Es wären aber Wohlver-
haltenspflichten bei der Anlageberatung und Vermittlung, Informations-
pflichten zu Risiken, Provisionen oder sonstigen Kosten, Anforderungen an
die Sachkunde des Vermittlers sowie Regelungen zur Berufshaftpflicht drin-
gend notwendig. Stattdessen sehen sich Anlegerinnen und Anleger unter-
schiedlichen Schutzniveaus gegenüber, je nachdem um welches Finanzpro-
dukt es sich handelt und auf welchem Weg es vertrieben wird.

Zudem beschränkt sich die Bundesregierung bei der Ausklammerung von
geschlossenen Fonds auf eine formale Argumentation, anstatt den Finanz-
markt anlegerinnen- und anlegerfreundlich weiterzuentwickeln. Die Bundes-
regierung stellt darauf ab, dass geschlossene Fonds nicht mit Aktien ver-
gleichbar seien, sie insbesondere nach anderen rechtlichen Vorschriften
übertragen würden. Eine solche Vorgabe ist in der europäischen Richtlinie
aber gar nicht enthalten. Vielmehr kommt es auf die Handelbarkeit des
Finanzproduktes an. Gerade für geschlossene Fonds haben sich in der Ver-
gangenheit Handelsplätze, wie die Börse Hamburg, etabliert. Das Kriterium
der Handelbarkeit ist daher erfüllt. Wenn die Bundesregierung mit ihrer ste-
ten Mahnung einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie ernst machen würde, dann
müsste sie die geschlossenen Fonds demnach in das Finanzmarkt-Richtlinie-
Umsetzungsgesetz einbeziehen.

Letztlich müssen eine umfassendere Regulierung und mehr Transparenz im
Bereich der geschlossenen Fonds auch im Interesse der Fondsbetreiber sein.
Nur integre Märkte können langfristig das Vertrauen der Anlegerinnen und
Anleger gewinnen und damit einen Anreiz zur Investition bieten. Gleichwohl
ist es wichtig, Lösungen zu finden, die für die Unternehmen auch tragbar
sind. Eine Einbeziehung geschlossener Fonds könnte etwa großzügigere
Übergangsfristen erfordern.

5. Die Aufsichtspflichtigkeit durch die BaFin im Rahmen des Handels an der
EEX muss angemessen erweitert werden und dabei auf die Besonderheiten
des Energiemarktes zugeschnitten sein. Eine verabsolutierte Parallele zum
Kapitalmarkt ist nicht angebracht, denn der Adressat der Regelungen am
Warenmarkt ist nur bedingt mit demjenigen am Kapitalmarkt vergleichbar.
Insbesondere wäre es kontraproduktiv, durch eine undifferenzierte bankauf-
sichtsrechtliche Regelung kleinen Versorgungsunternehmen den Handel an
der Börse EEX zu erschweren. Das liefe auf eine Verfestigung der Energie-
oligopole hinaus, was nicht im Sinne eines gesunden Wettbewerbs und damit
nicht im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sein kann.

In diesem aufsichtsrechtlichen Zusammenhang ist eine stärkere Transparenz
der Preisbildung an der EEX notwendig. Die Defizite liegen weniger bei der
Börse selbst als vielmehr bei den Marktteilnehmern. Die Einführung von
Meldepflichten und einer anlassbezogenen Publizitätspflicht für Unterneh-
men, die zum Handel an der Börse zugelassen sind, wären dazu geeignet, den

gegenwärtigen Vorwürfen der Intransparenz und Marktmanipulation zu be-
gegnen. Selbst Kritiker von Regulierungsbemühungen an der Strombörse

Drucksache 16/4884 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Leipzig räumen ein, dass zeitnahe Veröffentlichungspflichten von Informa-
tionen, etwa in Bezug auf Kraftwerksdaten oder Kapazitätsdaten von Netzen,
eine praktikable Lösung darstellten. Bislang werden Erzeugungsdaten nur
freiwillig an die EEX weitergeleitet und außerdem zu spät veröffentlicht.

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