BT-Drucksache 16/4858

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Vom 28. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4858
16. Wahlperiode 28. 03. 2007

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Katrin Kunert, Dorothee Menzner,
Dr. Dietmar Bartsch, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann,
Hans-Kurt Hill, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Ilja Seifert,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

A. Problem

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer
Gesetze“ des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2858) werden bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich Straße/Schiene die
Kommunen für ein Drittel der Kosten herangezogen, wenn sie Träger der Bau-
last der kreuzenden Straße sind (§ 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes). Die
meisten Kommunen sind aber aufgrund ihrer hohen Haushaltsbelastungen und
den daraus folgenden desolaten Haushaltslagen nicht mehr in der Lage, diesen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. In einigen Fällen übersteigen die
finanziellen Anforderungen ein Mehrfaches aktueller Haushaltsbudgets von
Kommunen, insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern.

Gleichzeitig tritt in Folge ihrer prekären Haushaltssituation in den Kommunen
ein weiteres Problem auf: Wirtschaftlich notwendige Reaktivierungen oder Er-
tüchtigungen von Schienenwegen werden häufig seitens der Kommunen abge-
lehnt, da Bahnübergänge oder Brücken, in der Straßenbaulast der Kommunen
stehend, mit zum Teil hohem finanziellem Aufwand erneuert, renoviert oder
technisch gesichert werden müssen. Damit wird auch eine Chance vergeben,
mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen, einschließlich der damit verbundenen
klimatischen, ökologischen und wirtschaftlichen Implikationen.

Die Kosten von solchen Instandsetzungsmaßnahmen und Erhöhung von Sicher-
heitsstandards an Bahnübergängen sowie die Auflassung von Bahnübergängen,
die in der Straßenbaulast von Kommunen liegen, können zwar durch Mittel aus
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) bezuschusst werden, je-
doch ist auch hier oft ein das Gemeindebudget übersteigender Anteil zu leisten.
Insbesondere schlagen die Auflassungen von Bahnübergängen erheblich in den

kommunalen Haushalten zu Buche. Laut Bundeshaushaltsplan 2007, Straßen-
bauplan, Kapitel 12 22, werden für das erforderliche Anteilsdrittel der Kommu-
nen insgesamt 50,3 Mio. Euro in diesem Jahr veranschlagt.

Zu beachten ist dabei, wenn für diese Maßnahmen bereits ein großer Anteil von
GVFG-Mittel verausgabt wird, dann vermindert dies die dringend benötigten In-
vestitionen im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr und im Straßen-
bau. Es besteht also ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Drucksache 16/4858 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 EKrG durchgeführt,
dann tragen für die Eisenbahn des Bundes der Bund und die Deutsche Bahn AG,
für die Länderbahnen der Bund und das jeweilige Bundesland jeweils hälftig die
Kosten.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Kosten für die vom Bund zu übernehmende Finanzierungsverantwortung
bei Wegfall der bisherigen Baulast Kommunen nach dem derzeitigen § 13
Abs. 1 Satz 2 EKrG würde rund 75 Mio. Euro im Jahr betragen. Eine Gegenfi-
nanzierung soll aus Verwendung von Finanzmitteln aus dem Verzicht der Trans-
rapidförderung (Bundeshaushaltsplan 2007, Kapitel 12 02, Titel-Gruppe 03)
resultieren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4858

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), geän-
dert durch Artikel 6 Abs. 106 des Eisenbahnneuordnungsge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung von wegerecht-
lichen Vorschriften vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128,
1137), wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach
§ 3 durchgeführt, dann tragen für die Eisenbahn des Bundes
der Bund und die Deutsche Bahn AG, für die Länderbahnen
(NE-Bahnen) der Bund und das jeweilige Bundesland je-
weils hälftig die Kosten.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 26. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/4858 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

Die gesetzgeberischen Aktivitäten um eine Korrektur des Ei-
senbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) haben bislang zu keiner
abschließenden Lösung rechtlich strittiger Fragen geführt,
die bei der Inanspruchnahme von kommunalen Trägern der
Straßenbaulast zur Mitfinanzierung von Baumaßnahmen im
Kreuzungsbereich Straße/Schienenweg auftreten. Eine Klar-
stellung würde betroffenen Kommunen nicht nur langwieri-
ge Rechtsstreitigkeiten ersparen, sondern auch erhebliche
Finanzverpflichtungen. Mancherorts erreichen die Finanzie-
rungsbeteiligungen an Baumaßnahmen im Kreuzungsbe-
reich von Eisenbahnen und Straßen Dimensionen, die die
kommunale Selbstverwaltung de facto aushebeln. Der Bau
einer Überführung kostet je nach Größe weit über eine
Mio. Euro. Für eine Schrankenanlage sind in der Regel
zwischen 250 000 Euro und 600 000 Euro aufzubringen.

Die Deutsche Bahn AG bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen ha-
ben bzw. hatten – wie Stellungnahmen der Kommunalen

Spitzenverbände belegen – pflichtwidrig und über Jahre hin-
weg notwendige Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
an Überführungen sowie an Bahnübergängen bei z. B. still-
gelegten bzw. technisch gesperrten Bahnstrecken unterlas-
sen. Als eine Folge davon stößt die Wiederinbetriebnahme
von Bahnstrecken auf Abwehr der betroffenen Kommunen,
die die aus § 13 EKrG in Verbindung mit § 3 EKrG resultie-
rende finanzielle Verantwortung nicht tragen können. Das
schadet auch den übergeordneten klimapolitischen, ökologi-
schen und wirtschaftlichen Zielen, auf die sich die Bundes-
republik Deutschland verpflichtet hat.

Bei Übernahme der Kosten, wie im Gesetzentwurf vorgese-
hen, müssen keine Finanzmittel mehr aus dem GVFG heran-
gezogen werden. Dadurch würden die GVFG-Mittel zukünf-
tig wieder in vollem Umfang für notwendige Investitionen
im kommunalen öffentlichen Nahverkehr und im Straßenbau
zur Verfügung stehen.

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