BT-Drucksache 16/4808

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches

Vom 23. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4808
16. Wahlperiode 23. 03. 2007

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Katja Kipping, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Volker Schneider (Saarbrücken),
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches

A. Problem

In seinem Urteil vom 27. Februar 2007 bestätigte das Bundesverfassungsgericht,
dass nach der jetzigen verfassungsmäßigen Rechtslage unverheiratete Paare die
Kosten für eine künstliche Befruchtung allein tragen müssen. Die gesetzlichen
Krankenkassen müssen nur Ehepaaren die Hälfte dieser Behandlungskosten
ersetzen. Dadurch entsteht eine rechtliche Ungleichbehandlung und Benach-
teiligung unverheirateter Partner gegenüber Ehepaaren, die den geänderten ge-
sellschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. Durch eine entsprechende
Gesetzesänderung soll die Ungleichbehandlung behoben werden.

B. Lösung

Um eine Gleichbehandlung verheirateter und nicht verheirateter Paare zu ge-
währleisten, wird § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der die
rechtlichen Voraussetzungen einer Übernahme der Leistungen für medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch die gesetzliche
Krankenversicherung regelt, entsprechend geändert.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte

Keine

E. Kosten

Den gesetzlichen Krankenkassen entstehen durch die Kostenübernahme Mehr-
kosten in Höhe von ca. 18 Mio. Euro pro Kalenderjahr.

Berlin, den 22. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar L
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

afontaine und Fraktion
Drucksache 16/4808 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

§ 27a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird ersatzlos gestrichen.

2. Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „bzw.
nichtehelichen Partner“ eingefügt.

3. Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

Das Wort „Ehegatten“ wird durch die Wörter „unter
Nr. 3 genannten Personen“ ersetzt.

Artikel 2

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4808

Begründung

A. Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Urteils-
spruch vom 27. Februar 2007, dass es dem Gesetzgeber ver-
fassungsrechtlich nicht verwehrt sei, auch nichtehelichen
Partnern den Weg einer Finanzierung der künstlichen Be-
fruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu
öffnen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Februar 2007, 1 BvL 5/03). Die Beschränkung des Leis-
tungsanspruchs auf verheiratete Personen führt zu einer so-
wohl rechtspolitisch als auch familienpolitisch nicht zu ver-
antwortenden Benachteiligung unverheirateter Personen mit
Kinderwunsch.

Unverheiratete, gegen ihren Willen kinderlose Bürgerinnen
und Bürger werden zum Beispiel mit einem zusätzlichen
Kinderlosenbeitrag in der Pflegeversicherung belastet. Sie
können jedoch nach geltender Rechtslage ohne erheblichen
eigenen finanziellen Aufwand nichts gegen den diese Ver-
pflichtung auslösenden Zustand der Kinderlosigkeit unter-
nehmen. Denn die gesetzliche Krankenversicherung be-
teiligt sich an derartigen Ausgaben derzeit nicht, obwohl
vielen Menschen die finanziellen Voraussetzungen für das

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Durch die Streichung des § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V werden
die geltenden Voraussetzungen für Leistungen der gesetz-
lichen Krankenversicherung für medizinische Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft modifiziert. Die
Voraussetzung, dass die Personen, die diese Maßnahmen in
Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, ent-
fällt.

Zu Nummer 2

Durch die Ergänzung der nichtehelichen Partner im neuen
§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V wird ermöglicht, dass die Ei- und
Samenzellen auch von diesen Personen stammen können.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des
bisherigen § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

Zu Nummer 3
alleinige Bestreiten der mit einer künstlichen Befruchtung
zusammenhängenden Kosten fehlen. Es widerspricht zudem
der gesellschaftlich gewünschten Entwicklung einer verant-
wortlichen Entscheidung für Kinder, wenn diejenigen, die
eine solche Grundentscheidung getroffen haben, finanziell
an deren Umsetzung gehindert sind.

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.