BT-Drucksache 16/4638

Feinstaubemissionen bei Holzverbrennung - Novellierung der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung

Vom 7. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4638
16. Wahlperiode 07. 03. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Michael Kauch, Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst,
Horst Meierhofer, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe
Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans,
Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen,
Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen
Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke,
Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster,
Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar,
Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und Fraktion der FDP

Feinstaubemissionen bei Holzverbrennung –
Novellierung der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung

Die Feinstaubbelastung vor allem in den Ballungsräumen ist seit Einführung
neuer Grenzwerte für die Luftqualität auf europäischer Ebene einer der Brenn-
punkte der Umweltpolitik. Dabei hat sich die politische Debatte bislang auf
Maßnahmen zur Senkung der Feinstaubbelastung im Verkehrsbereich konzent-
riert. Die Diskussion weitet sich nun auf die Feinstaubemissionen aus, die durch
die Holzverfeuerung entstehen. Tatsächlich heizen immer mehr private Haus-
halte und kleine Gewerbebetriebe mit Holz. Da Holz bei seiner Verbrennung nur
soviel klimaschädliches Kohlendioxid freisetzt, wie vorher beim Pflanzen-
wachstum im Holz gebunden wurde, ist dies aus Sicht des Klimaschutzes zu
begrüßen. Das Umweltbundesamt mahnt allerdings bereits wegen der gesund-
heitlichen Risiken durch Feinstaub zum Handeln. Der Ausstoß von Feinstaub
aus kleinen Holzfeuerungsanlagen müsse aus Sicht des Umweltbundesamtes
drastisch abnehmen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
plant, durch eine Änderung der ersten Verordnung zur Durchführung des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV – Verordnung über kleine und mitt-
lere Feuerungsanlagen) die Anforderungen an kleine Holzfeuerungsanlagen neu
zu regeln. Feuerungsanlagen in privaten Haushalten, Handwerks- und Gewerbe-

betrieben müssen zwar bislang nicht genehmigt werden, unterliegen aber gleich-
wohl den Anforderungen der 1. BImSchV. Zur Änderung dieser Verordnung
liegt ein Eckpunktepapier des BMU vor, das unter anderem ein Verbot des
Einsatzes von Torfbriketts und Brenntorf in kleinen und mittleren Feuerungs-
anlagen vorsieht. Zudem sollen Vorschriften zum Filtereinbau in Holzverbren-
nungsanlagen sowie Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für alle
Einzelraumfeuerstätten festgelegt werden. Es ist geplant, den Geltungsbereich

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für Emissionsanforderungen im Betrieb der Anlagen deutlich zu verschärfen.
Betroffen sind auch moderne, staatlich geförderte Holzpellet-Heizungen. Hierzu
sind verschiedene Stufen mit Übergangsfristen vorgesehen. Darüber hinaus
sollen Getreidekörner und ähnliche Brennstoffe neu in die Brennstoffliste auf-
genommen werden. Die Verbrennung von Getreide soll vorerst nur in Betrieben
zulässig sein, die Getreide anbauen oder verarbeiten. Eine Öffnung für alle
Betreiber ist erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie bewertet die Bundesregierung die Feinstaubemissionen durch die
private und gewerbliche Holzverbrennung aus umwelt- und gesundheits-
politischen Gesichtspunkten?

2. Wie hoch ist nach Erkenntnis der Bundesregierung der Anteil der Feinstaub-
emissionen durch die Verbrennung von Holz, differenziert nach privater und
gewerblicher Nutzung im Vergleich zu anderen Quellen, insbesondere zum
Verkehr in Deutschland, differenziert nach Rußpartikeln aus Dieselmotoren
und anderen verkehrsbedingten Emissionen?

Gibt es hierbei regionale Unterschiede bzw. Schwerpunkte?

3. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts des Anteils an der Gesamt-
feinstaubemission die Anforderungen an Emissionsgrenzwerte und Min-
destwirkungsgrade für Einzelraumfeuerstätten nach dem Eckpunktepapier
des BMU im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit?

4. Wie hoch ist die Zahl der Haushalte mit Kleinfeuerungsanlagen, die
vom Regelungsgehalt einer nach den Eckpunkten geänderten 1. BImSchV
betroffen sein werden?

5. Wie viele Haushalte werden erstmals in den Regelungsbereich der Verord-
nung kommen?

6. Mit welcher durchschnittlichen finanziellen Zusatzbelastung der betroffe-
nen Haushalte infolge einer solchen Änderung der 1. BImSchV rechnet die
Bundesregierung?

7. Wie würden sich nach Ansicht der Bundesregierung die Feinstaubemis-
sionen aus der Holzverbrennung künftig entwickeln, wenn die geplanten
Neuregelungen ausschließlich für Neuanlagen gelten würden?

8. Erwägt die Bundesregierung Altanlagen von den geplanten Neuregelungen
auszunehmen, wenn ja unter welchen Voraussetzungen, und wenn nein,
warum nicht?

9. Wie werden sich nach Ansicht der Bundesregierung die Feinstaubemissio-
nen aus der Holzverbrennung differenziert nach privater und gewerblicher
Nutzung in den nächsten Jahren ohne Gegenmaßnahmen entwickeln?

10. Wie hoch ist der Anteil der Feinstaubemissionen von Holzpellet-Heizungen
an der gesamten Feinstaubemission in Deutschland?

11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von einigen Sachverständigen,
dass die aus Pellet-Heizungen emittierten Feinstäube eine geringere Schäd-
lichkeit aufweisen als beispielsweise die von Dieselmotoren, und wie
begründet sie ihre Haltung hierzu?

Wenn ja, wie trägt die Bundesregierung diesem Umstand bei der Änderung
der 1. BImSchV Rechnung?

12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die strengeren Grenzwerte
der Stufe 2 ab 2015 nur noch mit aufwändigen Rauchgas-Reinigungsanla-

gen zu erreichen sind?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4638

Wenn ja, hält die Bundesregierung dies bezogen auf die private Nutzung für
verhältnismäßig?

13. Wie hoch ist der Anteil von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung grö-
ßer als 4 kW und kleiner als 15 kW an den Feinstaubemissionen insgesamt
und im Vergleich zu anderen Kleinfeuerungsanlagen?

14. Wie hoch ist nach Erkenntnis der Bundesregierung der aktuelle Bestand die-
ser Holzheizungskesselanlagen, und wie wird sich dieser in den nächsten
Jahren entwickeln?

15. Handelt es sich bei so genannten „Einzelraumfeuerungen“ um Kamine,
deren Brennraum durch eine Glasscheibe abgetrennt ist, und wenn nein,
welche Anlagen sind mit diesem Begriff gemeint?

16. Wie hoch ist der Anteil von Einzelraumfeuerungen mit einer Nennwärme-
leistung größer als 8 kW und kleiner als 15 kW an den Feinstaubemissionen
insgesamt und im Vergleich zu anderen Kleinfeuerungsanlagen?

17. Wie hoch ist nach Erkenntnis der Bundesregierung der aktuelle Bestand die-
ser Einzelraumfeuerungsanlagen, und wie wird sich dieser in den nächsten
Jahren entwickeln?

18. Wie hoch ist der Anteil von Einzelraumfeuerstätten mit handwerklich
hergestellten Brennräumen an den Feinstaubemissionen insgesamt und im
Vergleich zu anderen Kleinfeuerungsanlagen?

19. Wie begründet die Bundesregierung, dass diese künftig nur noch errichtet
werden dürfen, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung
getroffen werden, und hält sie dies für verhältnismäßig?

20. Wie soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung der im Eckpunkte-
papier vorgesehene Feuchtegehalt von Holz im lufttrockenen Zustand von
20 Prozent des Trocken- oder Darrgewichts sichergestellt und überwacht
werden?

21. Aufgrund welcher wissenschaftlicher Untersuchungen oder Aussagen von
Sachverständigen will die Bundesregierung einen Feuchtegehalt von maxi-
mal 20 Prozent festschreiben?

22. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es für den Verbraucher nicht
erkennbar bzw. ermittelbar ist, welchen Feuchtegehalt das Brennholz besitzt,
und wenn ja, welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung hieraus?

23. Wie viele handbeschickte Einzelraumfeuerstätten mit einer Nennwärme-
leistung kleiner 8 kW, deren Erstprüfung zwischen 1985 und 1994 stattfand,
gibt es in Deutschland?

24. Wie bewertet die Bundesregierung unter diesem Gesichtspunkt die Verhält-
nismäßigkeit der geplanten Regelungen, wonach diese Anlagen bis zum
31. Dezember 2019 außer Betrieb zu nehmen sind, sofern sie nicht den
Emissionsgrenzwerten der Stufe 1 entsprechen?

25. Wie viele handbeschickte Einzelraumfeuerstätten mit einer Nennwärme-
leistung kleiner 8 kW, deren Erstprüfung vor dem Jahr 1985 stattfand, gibt
es in Deutschland?

26. Wie bewertet die Bundesregierung unter diesem Gesichtspunkt die Verhält-
nismäßigkeit der geplanten Regelungen, wonach diese Anlagen bis zum
31. Dezember 2014 außer Betrieb zu nehmen sind, sofern sie nicht den
Emissionsgrenzwerten der Stufe 1 entsprechen?

27. Mit welcher Zahl offener Kamine, die infolge der Altanlagenregelungen

ab 31. Dezember 2014, ab 31. Dezember 2019 und ab 31. Dezember 2024
nicht mehr betreiben werden dürfen, rechnet die Bundesregierung?

Drucksache 16/4638 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
28. Wie stellen sich die im Eckpunktepapier geplanten Anforderungen und
Emissionsgrenzwerte im Vergleich zu anderen EU-Staaten dar oder sind
ähnliche Regelungen in anderen EU-Staaten geplant, und wenn ja, welche?

29. Wird sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang für harmonisierte
Vorschriften auf europäischer Ebene einsetzen?

30. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die mit der deutschen Regelungs-
verschärfung einhergehende Behinderung des freien Warenverkehrs mit
Heizkesseln und Einzelraumfeuerstätten europarechtskonform und wie be-
gründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

31. Plant die Bundesregierung über die im Eckpunktepapier vorgestellten Än-
derungen weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen durch kleine
Feuerungsanlagen?

Berlin, den 6. März 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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