BT-Drucksache 16/4193

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 16/2919 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4193
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2919 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie Nr. 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus
verschiedenen Mitgliedstaaten ist am 25. November 2005 im Amtsblatt der EU
Nr. L 310 S. 1 ff. veröffentlicht worden. Sie regelt die grenzüberschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unterschiedlichen Rechts und unter-
schiedlicher Rechtsform in der Europäischen Union und ist nach ihrem Arti-
kel 19 bis Dezember 2007 in nationales Recht umzusetzen. Hierbei sind u. a.
die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (Artikel 1 bis 15) durch
eine Änderung des Umwandlungsgesetzes umzusetzen, wobei Folgeänderun-
gen in anderen Gesetzen notwendig sind.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs, durch den die Richtlinie in deutsches Recht um-
gesetzt wird. Einfügung eines neuen Abschnitts über die grenzüberschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in das Umwandlungsgesetz. Weiter-
hin Änderung einzelner Vorschriften über nationale Umwandlungen unter
Berücksichtigung sowohl von Vorschlägen aus dem Bericht der Regierungs-
kommission „Corporate Governance“ von Juli 2001 (Bundestagsdrucksache
14/7515) als auch von Änderungswünschen aus der Praxis.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/4193 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2919 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung
ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfecht-
baren Beschluss zu begründen.“

b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“‘

b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) § 122j Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht
dem deutschen Recht, ist den Gläubigern einer übertragenden Ge-
sellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlan-
gen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn
sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmel-
zungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren An-
spruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft
machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forde-
rung gefährdet wird.“

bb) In § 122l Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Handelsregister“ durch das
Wort „Register“ ersetzt.

c) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a und 21b ein-
gefügt:

‚21a. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Ver-
sorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes be-
trägt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.“

21b. § 134 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebs-
rentengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 133 Abs. 3 bis 5“ durch die
Angabe „§ 133 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5“ ersetzt.‘

2. Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern vorangestellt:

‚1. In § 120 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Lagebericht“

das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „den
Bericht des Aufsichtsrats“ die Wörter „und bei börsennotierten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4193

Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

2. In § 171 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „und auch die Angaben
nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu er-
läutern“ gestrichen.

3. In § 175 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bericht des Auf-
sichtsrats“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den
Wörtern „Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanz-
gewinns“ die Wörter „und bei börsennotierten Aktiengesellschaften
ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

4. In § 246a Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“‘

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

‚5. § 319 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung
ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfecht-
baren Beschluss zu begründen.“

b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“‘

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 6.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Friedrich Merz
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
der Verschmelzung schriftlich bei dem übernehmenden
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzuneh-
men.

Rechtsträger angemeldet werden.
Die Begründung, dass es Gläubigern der übertragenden
Gesellschaft bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen
nicht zugemutet werden kann, ihre Ansprüche im EU-Aus-
Drucksache 16/4193 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Friedrich Merz, Klaus Uwe Benneter,
Mechthild Dyckmans, Dr. Gesine Lötzsch und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/2919 in seiner 57. Sitzung am 19. Oktober
2006 in erster Lesung beraten und zur federführenden Be-
ratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem
Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales über-
wiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 45. Sitzung
am 31. Januar 2007 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 28. Sitzung am 31. Januar 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf anzunehmen. Ferner hat er mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP beschlossen, die Ablehnung des Änderungs-
antrags der Fraktion der FDP zu empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vor-
lage in seiner 39. Sitzung am 31. Januar 2007 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen. Hinsichtlich des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD (Aus-
schussdrucksache 16(6)100) wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Annahme emp-
fohlen. Der Ausschuss hat ferner mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
beschlossen, den Änderungsantrag der Fraktion der FDP ab-
zulehnen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
45. Sitzung am 31. Januar 2007 beraten und mit den

Mitberichterstattern und dem sachdienlichen erweiterten
Berichterstattergespräch sei es gelungen, für innerstaatliche
Verschmelzungen einige Klarstellungen im Gesetzentwurf
zu verankern. So sei u. a. eine ausdrückliche Regelung da-
hingehend, dass eine Rechtsbeschwerde im umwandlungs-
rechtlichen Freigabeverfahren nunmehr ausgeschlossen sei,
aufgenommen worden. Ferner sei auch eine Vereinfachung
hinsichtlich der Angaben und Erläuterungspflichten des
Vorstands geregelt worden. Die Fraktion der FDP hätte sich
allerdings auch bei den Vorschriften für grenzüberschrei-
tende Verschmelzungen einige Änderungen gewünscht, die
aber keine Zustimmungen bei den übrigen Fraktionen ge-
funden hätten. So sei ein besonderer Gläubigerschutz, der
über nationale Regelungen hinausgehe und dem Gläubiger
einen Anspruch auf Sicherheitsleistungen bereits vor der
Eintragung der Verschmelzung zugestehe, nicht erforder-
lich. Dies sei in der Verschmelzungsrichtlinie nicht gefor-
dert und ein solcher besonderer Schutz der Gläubiger einer
übertragenden Gesellschaft könne dazu führen, dass Ver-
schmelzungen verzögert, wenn nicht sogar verhindert wür-
den. Die Fraktion der FDP beantragte daher die Aufhebung
des § 122j UmwG-E und der entsprechenden Folgeregelung
und stellte folgenden Änderungsantrag:

Der Ausschuss wolle beschließen:
Zu Artikel 1 – Änderung des Umwandlungsgesetzes
1. Nr. 17 wird wie folgt geändert:

a) § 122j wird aufgehoben.
b) § 122k Abs. 1 S. 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen §§ 122k und 122l werden §§ 122j

und 122k.
2. In Nr. 35 wird § 314a aufgehoben.
Begründung
zu 1 a)
Mit der Regelung des § 122j UmwG-E soll ein über den
für nationale Verschmelzungen geltenden § 22 UmwG ins-
besondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchs auf
Sicherheitsleistung hinausgehender Gläubigerschutz ge-
regelt werden. Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft
sollen nach § 122j UmwG-E bereits vor Eintragung der
Verschmelzung einen Anspruch auf Sicherheitsleistung
gegenüber der übertragenden Gesellschaft erhalten. Die
entsprechende Regelung für nationale Verschmelzungen
sieht in § 22 UmwG nach geltendem Recht auch eine Si-
cherheitsleistung vor. Der Anspruch nach § 22 UmwG muss
innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung
Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf und
trug vor, dank der konstruktiven Zusammenarbeit mit den

land geltend zu machen, wenn die übernehmende oder neue
Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt, recht-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4193

fertigt die Sonderregelung des § 122j UmwG-E nicht. Es er-
scheint zum einen möglich, dass die übernehmende oder
neue Gesellschaft in Deutschland eine Zweigniederlassung
behält. Zum anderen ist davon auszugehen, dass eine
Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen in einem har-
monisierten europäischen Wirtschaftsraum bei stetiger
Fortentwicklung des Binnenmarktes nicht mit unüberwind-
baren oder unzumutbaren Schwierigkeiten für die Gläubi-
ger verbunden ist. Insbesondere im Hinblick auf ständig zu-
nehmende grenzüberschreitende Geschäfte ist ein besonde-
rer Schutz bei grenzüberschreitenden Gesellschaften nicht
notwendig.

Die Regelung des § 122j UmwG-E ist durch die Vorgaben
der Richtlinie Nr. 2005/56/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Ver-
schmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar gibt
die Richtlinie in Artikel 4 Abs. 2 den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, „angesichts des grenzüberschreitenden Cha-
rakters der Verschmelzung“ Vorschriften über den Schutz
der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften zu
erlassen. Dies ist – wie ausgeführt – nicht notwendig. Be-
reits das geltende Recht enthält mit § 22 UmwG eine auch
für grenzüberschreitende Verschmelzungen ausreichende
Gläubigerschutzregelung. § 22 UmwG gilt bei Streichung
des § 122j UmwG-E entsprechend auch für grenzüber-
schreitende Verschmelzungen gemäß § 122a Abs. 2 UmwG-
E. Damit sind Gläubiger einer grenzüberschreitenden Kapi-
talgesellschaft in demselben Umfang geschützt wie Gläubi-
ger einer innerdeutsch verschmelzenden Gesellschaft.
zu 1. b, 1. c) sowie 2.)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung des
§ 122j UmwG-E.
Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
abgelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung auf Drucksache
16/2919, S. 11 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 16)

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 1 Nr. 3.

Mit der Regelung in Buchstabe b wird klargestellt, dass
die Rechtsbeschwerde im umwandlungsrechtlichen Frei-
gabeverfahren ausgeschlossen ist. Dies entspricht der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 2006
(BGHZ 168, 48). Parallele Änderungen für die Freigabe-

Zu Nummer 17 (§§ 122j, 122l)

In § 122j Abs. 1 wird nun unmissverständlich geregelt, dass
§ 122j als Sonderregelung zum Gläubigerschutz nur dann
gilt, wenn die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht
dem deutschen Recht unterliegt. Für alle anderen Fälle ver-
bleibt es bei der Regelung in § 22. Dies ergab sich bisher
lediglich aus der Begründung. Zugleich ist Absatz 1 redak-
tionell übersichtlicher gefasst worden.

In § 122l Abs. 1 Satz 1 wird ein Redaktionsversehen be-
richtigt.

Zu Nummer 21a (§ 133)

Die Änderung schützt die Gläubiger von Versorgungs-
ansprüchen nach dem Betriebsrentengesetz. Die neu ein-
gefügte Regelung stellt sicher, dass eine Gesellschaft, die
solche Versorgungsansprüche im Wege der Spaltung auf
eine andere Gesellschaft überträgt, für diese Verbindlich-
keiten noch zehn Jahre nach Bekanntmachung der Ein-
tragung der Spaltung gesamtschuldnerisch mithaftet.

Zu Nummer 21b (§ 134)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Durch die Änderung in Buchstabe a wird die ausgeschrie-
bene Bezeichnung des Gesetzes zur Verbesserung der be-
trieblichen Altersvorsorge durch die inzwischen eingeführte
Kurzbezeichnung „Betriebsrentengesetz“ ersetzt.

Bei der Änderung in Buchstabe b handelt es sich um eine
Folgeänderung zu der Änderung des § 133 Abs. 3 in Num-
mer 21a.

Zu Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 120),
Nummer 2 (§ 171) und
Nummer 3 (§ 175)

Mit den Änderungen in den Nummern 1, 2 und 3 wird der
erläuternde Bericht nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) dem Vorstand statt wie bisher
dem Aufsichtsrat zugewiesen. Damit werden die Angabe-
und Erläuterungspflichten beim Vorstand konzentriert, um
unnötige Doppelangaben zu vermeiden und die relevanten
Informationen für die Aktionäre an einer Stelle übersicht-
lich zugänglich zu machen.

Zu Nummer 4 (§ 246a)

Mit der Änderung wird die Rechtsbeschwerde im aktien-
rechtlichen Freigabeverfahren ausgeschlossen (vgl. auch
Änderungen in Artikel 1 Nr. 3 – § 16 Abs. 3 UmwG – und
Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b – § 319 Abs. 6 AktG).

Zu Nummer 5 (§ 319)

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 3 Nr. 1.

Mit der Änderung in Buchstabe b wird die Rechtsbeschwerde
im Freigabeverfahren bei der Eingliederung ausgeschlossen
verfahren in § 246a Abs. 3 und § 319 Abs. 6 des Aktien-
gesetzes (AktG) finden sich in Artikel 3 Nr. 4 und 5.

(vgl. auch Änderungen in Artikel 1 Nr. 3 – § 16 Abs. 3
UmwG – und Artikel 3 Nr. 4 – § 246a Abs. 3 AktG).

Drucksache 16/4193 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 6 (§ 327c)

Nummer 6 entspricht dem bisherigen Artikel 3 Nr. 2.

Berlin, den 31. Januar 2007

Friedrich Merz
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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