BT-Drucksache 16/3207

zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. -16/1736- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

Vom 30. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3207
16. Wahlperiode 30. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/1736 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

A. Problem

Nach den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2002
(BGBl. I S. 1580), geht ab dem 1. Januar 2007 das Eigentum der Nutzerinnen
und Nutzer von Garagen, die nach den Rechtsvorschriften der DDR auf von
ihnen gepachteten Grundstücken errichtet wurden, auf den jeweiligen Grund-
stückseigentümer über. Neben den im Schuldrechtsanpassungsgesetz enthal-
tenen Entschädigungsregelungen für getätigte Investitionen ist für den damit
verbundenen Eigentumsverlust keine Entschädigungsregelung vorgesehen.
Dasselbe gilt für Wochenendhäuser, Grundstückseinrichtungen und Anpflan-
zungen ab dem Jahr 2023.

B. Lösung

Anknüpfung von Entschädigungsleistungen an den Zeitwert der Bauwerke.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung eines Abgeordneten aus der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/3207 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1736 abzulehnen.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3207

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Christine Lambrecht,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörn Wunderlich und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1736 in seiner 38. Sitzung am 20. Juni 2006 in ers-
ter Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur federfüh-
renden Beratung und zur Mitberatung dem Innenausschuss
und dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 23. Sitzung
am 25. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage in seiner 24. Sitzung am 25. Oktober 2006
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
und den nachfolgend aufgeführten Änderungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. abzulehnen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 31. Sitzung
am 25. Oktober 2006 abschließend beraten. Die Fraktion
DIE LINKE. stellte hierzu folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt:

„Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes
Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu
verlangen, bleibt unberührt.“

2. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
nach Ablauf der in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom
Grundstückseigentümer“ gestrichen.“

3. Folgende Nr. 3 wird eingefügt:

„3. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.“

4. Folgende Nr. 4 wird eingefügt:

„4. In § 26 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14
und 27“ durch die Angabe „§§ 12 Abs. 1 für An-
pflanzungen und 14“ ersetzt.“

5. Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 5.

6. Folgende Nr. 6 wird eingefügt:

„6. In § 31 Abs. 2 wird die Angabe „ ,14 und 27“ durch
die Angabe „und 14“ ersetzt.“

Begründung:

Zu 1.

Die bisher in § 12 Abs. 1 Satz 2 Schuldrechtsanpassungs-
gesetz geregelte Klarstellung, dass das Recht des Nutzers,
für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maß-
gabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung zu verlangen, unberührt bleibt, soll
von der Neufassung des § 12 Abs. 1 im Gesetz zur Änderung
des Schuldrechtsanpassungsgesetz nicht erfasst werden.

Daher ist eine klarstellende Übernahme des bisherigen § 12
Absatz 1 Satz 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz in den neuen
Wortlaut des § 12 Absatz 1 erforderlich, um klarzustellen,
dass bezüglich der bisherigen Rechtslage keine Änderung
erfolgen soll.

Zu 2.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des
§ 12 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz durch Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzentwurfs zur Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes.

§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 verweist seinem Wortlaut nach auf
die in § 12 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz bestimmte
Frist (Investitionsschutzfrist). Da der bisherige § 12 Ab-
satz 2 gänzlich aufgehoben wird und hiermit der Wegfall der
Unterscheidung nach der Investitionsschutzfrist einhergeht,
bedarf es der Streichung dieser Verweisung.

Zu 3.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des
§ 12 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz durch Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzentwurfs zur Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes.

§ 17 Absatz 3 verweist seinem Wortlaut nach auf den gelten-
den § 12 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz. Da diese
Regelung aufgehoben wird, bedarf es einer Anpassung des
§ 17 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz dahingehend,
dass der Nutzer für ein bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
errichtetes Bauwerk eine Entschädigung nach dem geänder-
ten § 12 Absatz 1 verlangen kann.

Zu 4.

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des
§ 27 Schuldrechtsanpassungsgesetz. Die in § 26 Abs. 2 bis-
her geregelte Entschädigung für Anpflanzungen nach § 27
bei mehreren Grundstückseigentümern, die im Zweifel nach
der auf den Eigentümer entfallenden Fläche aufzuteilen ist,
muss durch den Verweis auf die Entschädigung nach § 12
Abs. 1 für Anpflanzungen ersetzt werden. Der Verweis auf
§ 14 bleibt bestehen.

Zu 5.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den vorhergehen-
den Änderungen.

Drucksache 16/3207 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Zu 6.

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des
§ 27 Schuldrechtsanpassungsgesetz. § 31 verweist auf die
Entschädigung nach den §§ 12, 14 und 27. Da die bisher in
§ 27 geregelte Entschädigung vollinhaltlich in § 12 Abs. 1
aufgenommen und § 27 aufgehoben wird, muss dieser Para-
graph aus der Verweisungskette gestrichen werden.

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs und des Änderungs-
antrags lagen dem Rechtsausschuss drei Petitionen vor.

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
eines Abgeordneten aus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung sowohl des Gesetz-
entwurfs als auch des Änderungsantrags zu empfehlen.

Die Fraktion DIE LINKE. hob hervor, dass mit der Geset-
zesinitiative ein ausschließlich in den neuen Bundesländern
bestehendes Problem einer gerechten Lösung zugeführt
werden solle. Zielsetzung des Gesetzentwurfs sei die
Sicherung der Entschädigungsansprüche der Gebäudeeigen-
tümer für die nach dem Schuldrechtsanspassungsgesetz
(SchuldRAnpG) vorgesehene Eigentumsüberleitung. Die
Entschädigungsregelung des § 12 SchuldRAnpG sehe für
die Zeit nach Ablauf der Investitionsschutzfrist zum 31. De-
zember 2006 eine Beschränkung der Entschädigungsansprü-
che der Nutzer auf die Höhe der Verkehrswertsteigerung vor,
die in der Praxis regelmäßig schwer nachweisbar sei. Fak-

tisch blieben die Nutzer somit ohne Entschädigung. Deshalb
sei in dem Gesetzentwurf eine einheitliche Regelung nach
dem Zeitwert vorgesehen. Es gehe darum, die Eigentumsver-
hältnisse nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demo-
kratischen Republik durch eine gerechte Regelung in das
geltende Sachenrecht zu überführen.

Die Fraktion der CDU/CSU trug vor, die Gesetzesinitiative
ignoriere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahre 1999 zur Verfassungsmäßigkeit des Schuld-
rechtsanpassungsgesetzes. Das Gericht habe das gesamte
Regelungssystem einschließlich der Entschädigungsvor-
schriften überprüft. In keiner Frage habe das Gericht die
Regelungen als ungerechtfertigte Benachteiligung der Nut-
zer angesehen. Das treffe auch auf die Entschädigungsrege-
lung bei Garagengrundstücken zu. Es bestehe aufgrund der
Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts kein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum
für die beabsichtigte Gesetzesänderung. Die Gesetzesini-
tiative erwecke zudem den Eindruck, als würden die Nutzer
allein mit Ablauf der Investitionsschutzfrist zum 31. Dezem-
ber 2006 in jedem Fall ihr Eigentum entschädigungslos ver-
lieren. Dies sei unzutreffend. Erst im Falle der Beendigung
des Vertragsverhältnisses trete der Eigentumsübergang ein
und dann auch nicht in jedem Fall entschädigungslos.

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der
Fraktion der CDU/CSU an. Die Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts stehe der von der Fraktion DIE LINKE.
beabsichtigten Gesetzesänderung entgegen.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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