BT-Drucksache 16/3166

Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz

Vom 25. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3166
16. Wahlperiode 25. 10. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Mücke, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth),
Patrick Döring, Joachim Günther (Plauen), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Angelika Brunkhorst,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke,
Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan,
Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer,
Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler,
Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil,
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz

Nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) hat die Luftsicherheitsbehörde
„zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs“ eine Überprü-
fung der Zuverlässigkeit der in der Norm genannten Personenkreise vorzuneh-
men. Dies geschieht gemäß § 7 Abs. 2 LuftSiG nicht von Amts wegen, sondern
muss von den Betroffenen beantragt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 LuftSiG wurden bislang
im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt?

2. Welche Kosten haben diese Überprüfungen bundesweit verursacht?

3. Wie viele Sportpiloten sind von der Regelung des § 7 LuftSiG betroffen?

4. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der vom Bundesministerium des
Inneren angekündigten Luftsicherheits-Kostenverordnung?

5. Welcher Kostenrahmen ist in der Luftsicherheits-Kostenverordnung vor-

gesehen?

6. Bei wie vielen Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurde letztlich die Unzu-
verlässigkeit des Antragstellers festgestellt?

7. In wie vielen Fällen wurde auch nach entsprechender Aufforderung durch die
zuständige Luftsicherheitsbehörde eine Antragstellung im Sinne des § 7
Abs. 2 LuftSiG durch die Betroffenen verweigert?

Drucksache 16/3166 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
8. In wie vielen Fällen kam es wegen dieser Verweigerung zur (vorläufigen)
Entziehung der Fluglizenz?

9. Ist die (vorläufige) Entziehung der Fluglizenz aus Sicht der Bundesregie-
rung bei Luftfahrern das mildeste Mittel, den Betroffenen zur Antragstel-
lung nach § 7 Abs. 2 LuftSiG zu bewegen?

10. Stellt aus Sicht der Bundesregierung die Weigerung eines Betroffenen,
einen Antrag nach § 7 Abs. 2 LuftSiG zu stellen, einen Beleg für dessen Un-
zuverlässigkeit dar?

11. Wie lang dauerte vor Inkrafttreten der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüber-
prüfungsverordnung durchschnittlich ein Überprüfungsverfahren nach § 7
LuftSiG?

12. Warum wird für die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 LuftSiG
eine vorherige Antragstellung des Betroffenen gefordert?

13. Sind der Bundesregierung Verwaltungsgerichtsentscheidungen bekannt, in
denen die unter Androhung von Zwangsmitteln erfolgte Aufforderung der
jeweiligen Luftsicherheitsbehörde, einen Antrag auf Überprüfung der
Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 LuftSiG zu stellen, als rechtswidrig
bezeichnet wurde?

14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Entschei-
dungen?

Berlin, den 25. Oktober 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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