BT-Drucksache 16/3145

Ratifikation des 12. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Vom 25. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3145
16. Wahlperiode 25. 10. 2006

Antrag
der Abgeordneten Florian Toncar, Burkhardt Müller-Sönksen, Jens Ackermann,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Angelika Brunkhorst,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike
Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam
Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch,
Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer,
Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef
Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig
Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Ratifikation des 12. Zusatzprotokolls zur Europäischen
Menschenrechtskonvention

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Anlässlich des 50. Jahrestages der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten von 1950 – Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) – wurde das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK zur Unterzeichnung auf-
gelegt. Auch Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnerstaaten des Zusatz-
protokolls, hat es aber bis heute nicht ratifiziert. Das Zusatzprotokoll trat am
1. April 2005 mit der zehnten Ratifikation – ohne deutsche Ratifikation – in
Kraft.

Inhalt des Zusatzprotokolls ist ein allgemeines Rechtsgleichbehandlungsgebot,
mit dem das in der Konvention bisher enthaltene, an konkrete Konventions-
rechte gebundene Diskriminierungsverbot auf eine universelle Ebene erhoben
wird. Ungleichbehandlungen sind danach generell nur noch dann erlaubt, wenn
sie einem sachlichen und vernünftigen Grund folgen und den Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit wahren. Adressat dieser Regelung sind der Staat bzw. jede
öffentliche Stelle, einschließlich der Gerichte, des Gesetzgebers und der Verwal-

tung. Verletzungen dieses Diskriminierungsverbotes können vor den nationalen
Gerichten, gegebenenfalls aber auch vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR), gerügt werden. Mit dieser Neugestaltung des Diskri-
minierungsverbotes erlangt das Zusatzprotokoll besondere Bedeutung im
Kampf gegen Rassismus und Intoleranz und bei der Gleichstellung von Mann
und Frau.

Drucksache 16/3145 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

umgehend einen Entwurf für ein Gesetz zur Ratifizierung des 12. Zusatzproto-
kolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
von 1950 zu erarbeiten und dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung zuzu-
leiten.

Berlin, den 24. Oktober 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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