BT-Drucksache 16/3050

Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen zulassen

Vom 19. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3050
16. Wahlperiode 19. 10. 2006

Antrag
der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Jan Mücke, Patrick Döring,
Joachim Günther (Plauen), Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr
(Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher,
Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß,
Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Michael Kauch, Gudrun Kopp,
Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link
(Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto
Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar,
Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen zulassen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

im Straßenverkehrsrecht eine eindeutige Regelung zu schaffen, mit der beleuch-
tete Dachwerbeträger auf Taxen grundsätzlich zugelassen und ohne Ausnahme-
genehmigung angebracht werden können.

Berlin, den 12. Oktober 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Nach § 49a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung dürfen nur die vorgeschrie-
benen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen an Kraft-
fahrzeugen angebracht sein. Beleuchtete Dachwerbeträger zählen bisher nicht
zu diesen lichttechnischen Einrichtungen. Im Ausland sind jedoch solche be-

leuchteten Dachwerbeträger nicht unüblich.

Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
FDP „Zulassung von beleuchteten Dachwerbeträgern auf Kraftfahrzeugen“
(Bundestagsdrucksache 16/1855) haben sich keine hinreichenden Gründe erge-
ben, die das Verbot von beleuchteten Werbeträgern rechtfertigen können.

Drucksache 16/3050 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Das Taxigewerbe befindet sich nicht zuletzt wegen der gestiegenen Kraftstoff-
kosten in einer schwierigen Situation. Es ist dringend notwendig, zusätzliche
Einnahmequellen zu erschließen, um das Taxigewerbe als wichtigen Bestandteil
des öffentlichen Personennahverkehrs in Deutschland zu stärken. Auch seitens
der Werbewirtschaft gibt es ein großes Interesse an der Nutzung dieser innova-
tiven Werbemöglichkeit.

Die bisherige Rechtslage in Deutschland ist strenger als in vergleichbaren Nach-
barstaaten. Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, wie Kleinunternehmern in
Deutschland das Leben schwer gemacht wird.

Die Gründe, die die Bundesregierung in der Antwort 2 auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der FDP vom 19. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1855) mit-
geteilt hat, sind wenig konkret und kaum überzeugend. So sei „bei beleuchteter
Werbung davon auszugehen, dass die Aufmerksamkeit wegen der Auffälligkeit
von beleuchteten Werbeträgern besonders angezogen würde“. Dies sei als „abs-
trakte Gefahr“ bei der Bewertung zu berücksichtigen. Diese abstrakte Gefahr
wird nicht näher begründet. Die Erfahrungen aus dem Ausland legen einen ge-
genteiligen Schluss nahe.

Sofern sich die Bundesregierung nicht zu einer generellen Freigabe von be-
leuchteten Dachwerbeträgern entschließen kann, wäre jedenfalls die Durchfüh-
rung eines Feldversuchs geboten. Dazu müsste ebenfalls eine straßenverkehrs-
rechtliche Grundlage geschaffen werden. Durch einen Feldversuch, etwa in
einer bundesdeutschen Großstadt, könnten empirische Erkenntnisse über die
Auswirkungen von beleuchteten Werbeträgern auf die Verkehrssicherheit ge-
wonnen werden. Damit könnte überprüft werden, ob es sich bei beleuchteten
Dachwerbeträgern lediglich um eine abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung
oder eine konkrete Gefahr handelt.

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