BT-Drucksache 16/2797

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1288- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs

Vom 27. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2797
16. Wahlperiode 27. 09. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1288 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof
über den Sitz des Gerichtshofs

A. Problem

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,
dem die Bundesrepublik Deutschland am 4. Oktober 1994 beigetreten und das
am 16. November 1994 in Kraft getreten ist, sieht in Artikel 287 die Errichtung
eines Internationalen Seegerichtshofs (ISGH) vor, dessen Ausgestaltung in
Anlage VI des Seerechtsübereinkommens, dem Statut des Internationalen
Seegerichtshofs, konkretisiert wird.

Die Vorrechte und Immunitäten, die der ISGH in den Vertragsstaaten des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Anspruch nehmen kann, wer-
den durch das von der Konferenz der Vertragsstaaten am 23. Mai 1997 ange-
nommene Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des
Internationalen Seegerichtshofs geregelt. Zweck des Übereinkommens ist es,
die Funktionsfähigkeit des ISGH in den Vertragsstaaten zu gewährleisten. Das
Übereinkommen regelt insoweit die rechtliche Stellung des ISGH sowie die
Vorrechte und Immunitäten des ISGH selbst, seiner Richter und Bediensteten
sowie der Sachverständigen, Bevollmächtigten, Rechtsbeistände, Anwälte, Zeu-
gen und Personen, die für den ISGH Aufträge ausführen. Das Abkommen vom
14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Inter-
nationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs (Sitzabkommen) kon-
kretisiert die Bestimmungen des vorgenannten Übereinkommens, indem es die
rechtlichen Grundlagen der Ansiedlung des Seegerichtshofs sowie seine rechtli-
chen Befugnisse und die seiner Richter und Bediensteten in Deutschland regelt.

Nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen das Übereinkommen
vom 23. Mai 1997 und das Abkommen vom 14. Dezember 2004 der Zustim-
mung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes.

Drucksache 16/2797 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2797

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1288 anzunehmen.

Berlin, den 27. September 2006

Der Auswärtige Ausschuss

Hans-Ulrich Klose
Stellvertretender Vorsitzender

Eckart von Klaeden
Berichterstatter

Markus Meckel
Berichterstatter

Harald Leibrecht
Berichterstatter

Dr. Norman Paech
Berichterstatter

Jürgen Trittin
Berichterstatter

Drucksache 16/2797 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Eckart von Klaeden, Markus Meckel, Harald Leibrecht,
Dr. Norman Paech und Jürgen Trittin

I.
Der Deutsche Bundestag hat den vorliegenden Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/1288 in seiner 36. Sitzung am 19.
Mai 2006 beraten.

Der Gesetzentwurf wurde an den Auswärtigen Ausschuss fe-
derführend sowie an den Rechtsausschuss, an den Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur
Mitberatung überwiesen.

II.
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
25. Sitzung am 27. September 2006 beraten und empfiehlt
einstimmig die Annahme.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 20. Sitzung am 20. Septem-
ber 2006 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat kein Votum abgegeben.

III.

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
24. Sitzung am 27. September 2006 beraten und empfiehlt
einstimmig die Annahme.

Berlin, den 27. September 2006

Eckart von Klaeden
Berichterstatter

Markus Meckel
Berichterstatter

Harald Leibrecht
Berichterstatter

Dr. Norman Paech
Berichterstatter

Jürgen Trittin
Berichterstatter

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