BT-Drucksache 16/2781

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/960- Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Vom 27. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2781
16. Wahlperiode 27. 09. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/960 –

Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

A. Problem

Die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Än-
derung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) verlangt,
dass die offenlegungspflichtigen Daten über ein Unternehmen spätestens ab dem
1. Januar 2007 über „eine Akte“ zentral elektronisch abrufbar sind. Auch die
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmo-
nisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emit-
tenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38)
gibt vor, dass ein „amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorge-
schriebener Informationen“ zur Verfügung gestellt werden muss. Um diesen
Vorgaben Rechnung zu tragen, müssen die derzeit in Deutschland bestehende
Zersplitterung der Datenbanken mit Unternehmensinformationen überwunden
werden und eine Umstellung auf eine elektronische Registerführung erfolgen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, durch den geregelt wird,
dass die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ab dem 1. Januar
2007 zwingend elektronisch zu führen sind. Auch die Einreichung von Unterla-
gen zum Handelsregister soll künftig elektronisch erfolgen. Die Registerführung
bleibt den Amtsgerichten zugewiesen und soll infolge der Umstellung auf die
elektronische Form vereinfacht werden. Die Länder sollen sicherstellen, dass
sowohl die in den Registern enthaltenen Daten als auch die Bekanntmachungen
der Registereintragungen über das Internet zugänglich sein werden. Ferner sieht
der Entwurf die Einführung des „Unternehmensregisters“ vor, in dem zwecks
Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die wichtigsten veröffentli-
chungspflichtigen Daten über ein Unternehmen zentral zusammengeführt und
für Interessenten elektronisch abrufbar vorgehalten werden. Im Zuge dieser re-
gisterrechtlichen Neuregelungen sieht der Entwurf zudem vor, die Zuständigkeit
für die Entgegennahme der Jahresabschlüsse von den Registergerichten auf den

Drucksache 16/2781 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu verlagern, um so die Register-
gerichte von einem erheblichen und justizfernen Verwaltungsaufwand zu entlas-
ten.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Enthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2781

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/960 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 27. September 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/2781 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
– Drucksache 16/960 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
über elektronische Handelsregister

und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister

(EHUG)*
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:

㤠8
u n v e r ä n d e r t

§ 8a
Eintragungen in das Handelsregister;

Verordnungsermächtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
über elektronische Handelsregister

und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister

(EHUG)*
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister“.

2. Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:

㤠8
Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elek-
tronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Ver-
wendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handels-
register“ in den Verkehr gebracht werden.

§ 8a
Bestimmungen über die elektronische Führung

des Handelsregisters

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirk-
sam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragun-
gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiederge-
geben werden kann.

* Dieses Gesetz dient in
– Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 16 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechts-
formen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) und

– Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des Handelsgesetzbuchs), Nr. 21 (§ 325 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs), Nr. 24 (§ 327a des Handelsgesetzbuchs)
und Nr. 36 (§ 341l Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere
zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elek-
tronische Führung des Handelsregisters, die elektroni-
sche Anmeldung, die elektronische Einreichung von Do-
kumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit
nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 125
Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften er-
lassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der
Datenübermittlung regeln sowie die Form zu über-
mittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um
die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht
sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjus-
tizverwaltungen übertragen.

§ 8b
Unternehmensregister

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters
sind zugänglich:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325
und 339 und deren Bekanntmachung;

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz im elektronischen Bundes-
anzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen
und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetz im elektronischen Bundes-
anzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsen-
zulassungs-Verordnung im elektronischen Bundes-
anzeiger;

8. u n v e r ä n d e r t

9. Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 des
Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und
66 der Börsenzulassungs-Verordnung, sofern die Ver-
öffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Un-
ternehmensregister eingestellt wird;

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Füh-
rung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung,
die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie
deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3 des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen
werden. Dabei können sie auch Vorgaben über die Daten-
formate der elektronischen Einreichung machen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

§ 8b
Unternehmensregister

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer
Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der
Justiz elektronisch geführt.

(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters
sind zugänglich:

1. Eintragungen im Handelsregister und deren Bekannt-
machung und zum Handelsregister eingereichte
Dokumente;

2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren
Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister
eingereichte Dokumente;

3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren
Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister ein-
gereichte Dokumente;

4. Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 und
deren Bekanntmachung;

5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elek-
tronischen Bundesanzeiger;

6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach
§ 127a des Aktiengesetzes;

7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz, von Bietern und Gesell-
schaften nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz sowie Veröffentlichungen nach der
Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen
Bundesanzeiger;

8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländi-
scher Kapitalanlagegesellschaften und Investmentak-
tiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und
dem Investmentsteuergesetz im elektronischen Bun-
desanzeiger;

9. Veröffentlichungen nach den §§ 25 und 26 des Wert-
papierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66
der Börsenzulassungs-Verordnung, sofern die Veröf-
fentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unter-
nehmensregister eingestellt wird;

Drucksache 16/2781 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffent-
lichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst
nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das
Unternehmensregister eingestellt wird;

11. u n v e r ä n d e r t

(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind
dem Unternehmensregister zu übermitteln:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unternehmens-
register, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines
Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des
Unternehmensregisters erforderlich ist.

(4) Die Führung des Unternehmensregisters
schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Be-
glaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich
der im Unternehmensregister gespeicherten Unterla-
gen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2
Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elektronische Übermitt-
lung von zum Handelsregister eingereichten Schrift-
stücken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf
Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absat-
zes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9
Einsichtnahme in das Handelsregister

und das Unternehmensregister

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in
die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist je-
dem zu Informationszwecken gestattet. Die Landesjustiz-
verwaltungen bestimmen das elektronische Informa-
tions- und Kommunikationssystem, über das die Daten
aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die
Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zu-
ständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit
durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können
ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Infor-
mations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie
können auch eine Übertragung der Abwicklungsauf-
gaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes
sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters
eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das
Unternehmensregister vereinbaren.

(2) u n v e r ä n d e r t

10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffent-
lichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst
nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das
Unternehmensregister eingestellt wird, mit Aus-
nahme der Mitteilungen nach § 15 Abs. 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes;

11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9
der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren
nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.

(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind
dem Unternehmensregister zu übermitteln:

1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den Betrei-
ber des elektronischen Bundesanzeigers;

2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den je-
weils Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm
mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftrag-
ten Dritten.

Die Gerichte übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1
bis 3 und 11 zum Unternehmensregister, soweit die Über-
mittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Origi-
naldaten über die Internetseite des Unternehmensregis-
ters erforderlich ist.

§ 9
Einsichtnahme in das Handelsregister

und das Unternehmensregister

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in
die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist je-
dem zu Informationszwecken gestattet. Die Landesjustiz-
verwaltungen bestimmen das elektronische Informa-
tions- und Kommunikationsmedium, über das die Daten
aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die
Abwicklung der Registerauskunft zuständig. Die Landes-
regierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverord-
nung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen. Die Länder können auch ein länderübergrei-
fendes, zentrales elektronisches Informations- und Kom-
munikationsmedium bestimmen und eine Übertragung
der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines
anderen Landes vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden,
kann die elektronische Übermittlung nur für solche
Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit
dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handels-
register eingereichten Dokumenten wird auf Antrag
durch das Gericht beglaubigt. Dafür ist eine qualifizier-
te elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu
verwenden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) entfällt

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregis-
ter gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den
Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmens-
register an das Gericht vermittelt werden.

§ 9a
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters;

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes einer juristischen Person des Privatrechts die Aufga-
ben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene er-
langt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes. Zur
Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein
Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. Die Dau-
er der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht
unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund
sind vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts
darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfah-
rungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtli-
chen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, ins-
besondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine
ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur
Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und
sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.

vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregis-
ter eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit
dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handels-
register eingereichten Dokumenten wird auf Verlangen
beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Sig-
natur nach dem Signaturgesetz zu verwenden.

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Do-
kumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den
zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die
nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefor-
dert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu
beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu
fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet
wird.

(5) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Han-
delsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns
ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Ge-
richts über die Eintragung geführt werden. Das Gleiche
gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines
Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.

(6) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung
darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes
einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden
sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt
ist.

(7) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregis-
ter gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den
Absätzen 2 bis 4 können auch über das Unternehmens-
register vermittelt werden. Für die Einsichtnahme in Un-
terlagen nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 im Unternehmensregister
gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 9a
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters;

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes einer juristischen Person des Privatrechts die Aufga-
ben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene er-
langt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes; für
Streitigkeiten über Gebührenforderungen ist der Rechts-
weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Zur Erstel-
lung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienst-
siegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. Die Dau-
er der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht
unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund
sind vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts
darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfah-
rungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtli-
chen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, ins-
besondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine
ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur
Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und
sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.

Drucksache 16/2781 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung
zwischen den Behörden der Länder und dem
Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über
Datenformate zu regeln. Abweichungen von den Ver-
fahrensregelungen durch Landesrecht sind ausge-
schlossen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und
Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der
Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Daten-
formate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungs-
fristen für die im Unternehmensregister gespeicherten
Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unterneh-
mensregister hinsichtlich der Übermittlung, Einstel-
lung, Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufs
kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zu-
sammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungs-
systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen
des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen
den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art
und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im
Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die
mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen
Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln.
Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarkt-
rechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1
hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am
Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im
Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu
tragen.

§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen

Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregis-
ter in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten
elektronischen Informations- und Kommunikations-
system in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach
Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent-
sprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vor-
schreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt
nach veröffentlicht.

§ 11
u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und
Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der
Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Daten-
formate, Löschungsfristen für die im Unterneh-
mensregister gespeicherten personenbezogenen Daten,
Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht hinsichtlich der Einstellung kapi-
talmarktrechtlicher Daten in das Unternehmensregister,
die Zulässigkeit von Auskunftsdienstleistungen mit den
im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über
die mit der Führung des Unternehmensregisters verbun-
denen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, sowie
Art und Umfang dieser Dienstleistungen zu regeln. So-
weit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarkt-
rechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1
hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am
Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im
Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu
tragen.

§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen

Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregis-
ter in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten
elektronischen Informations- und Kommunikationsmedi-
um in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen
geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, wer-
den die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröf-
fentlicht. Auf Verlangen und Kosten des Eingetragenen
kann die Bekanntmachung zusätzlich in einer Tageszei-
tung oder einem sonstigen Blatt erfolgen; für den Eintritt
der Wirkungen der Bekanntmachung bleibt ausschließ-
lich die Bekanntmachung nach Satz 1 maßgebend.

§ 11
Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats

der Europäischen Union

(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Doku-
mente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätz-
lich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2781

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§ 12
u n v e r ä n d e r t

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Zweigniederlassungen von Unternehmen

mit Sitz im Inland

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlas-
sung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder
des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweignieder-
lassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweig-
niederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei
denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht
errichtet worden.

(3) entfällt

Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Über-
setzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist
entsprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von
einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem
Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich
jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei
denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die
Originalfassung bekannt war.

§ 12
Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregis-
ter sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ein-
zureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur
Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Betei-
ligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch
öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine
Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder
ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt
die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist
ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich
beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem
einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkun-
dungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.“

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Zweigniederlassungen von Unternehmen

mit Sitz im Inland

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von
einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person
beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Han-
delsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft,
unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des
Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein sol-
cher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In glei-
cher Weise sind spätere Änderungen der die Zweignie-
derlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen
anzumelden.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht prüft,
ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 beachtet
ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung auf
dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes
einzutragen und die Eintragung bekannt zu machen.

(3) Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht teilt
die Eintragung der Zweigniederlassung unverzüglich
dem Gericht am Ort der Zweigniederlassung mit. Das
Gericht am Ort der Zweigniederlassung trägt die Zweig-
niederlassung in das Handelsregister ein unter Angabe

1. der Firma,

2. des Zusatzes, wenn der Firma für die Zweigniederlas-
sung ein Zusatz beigefügt ist,

3. des Ortes der Zweigniederlassung sowie

Drucksache 16/2781 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Aufhebung der Zweigniederlassung.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 13g wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestri-
chen.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

e) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe 㤠39
Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 und
2“ und die Angabe „§ 67 Abs. 1, 2 und 5“ durch die
Angabe „§ 67 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

4. der Registerstelle der Hauptniederlassung oder des
Sitzes

und macht diese Eintragung bekannt. Die ihm mitgeteil-
ten Tatsachen hat das Gericht am Ort der Zweignieder-
lassung nicht zu überprüfen, soweit sie im Handelsregis-
ter der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen
sind. Änderungen der bei dem Gericht am Ort der Zweig-
niederlassung einzutragenden Tatsachen teilt das nach
Absatz 1 zuständige Gericht dem Gericht am Ort der
Zweigniederlassung unverzüglich mit. Das Gericht am
Ort der Zweigniederlassung trägt die Änderungen ein
und macht diese Eintragung bekannt; Satz 3 gilt entspre-
chend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Aufhebung der Zweigniederlassung.“

4. Die §§ 13a, 13b und 13c werden aufgehoben.

5. In § 13d Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „An-
meldungen“ das Komma und das Wort „Zeichnungen“
gestrichen.

6. § 13f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3, 5 und 6“
durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nicht das ausländische Recht eine Abwei-
chung nötig macht, sind in die Anmeldung die in
§ 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2
des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen
und Bestimmungen der Satzung über die Zusam-
mensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt
die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregis-
ter ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Fest-
setzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktienge-
setzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie
Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.

d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe 㤠81
Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 81 Abs. 1 und
2“ und die Angabe „§ 266 Abs. 1, 2 und 5“ durch die
Angabe „§ 266 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

7. § 13g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „, Abs. 4 und 5“
durch die Angabe „und Abs. 4“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe 㤠39
Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 und
2“ und die Angabe „§ 67 Abs. 1, 2 und 5“ durch die
Angabe „§ 67 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

8. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Anmeldung“ das
Komma und die Wörter „zur Zeichnung der Unter-
schrift“ gestrichen und das Wort „Schriftstücken“ durch
das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

9. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetragenen
Zweigniederlassung“ die Wörter „eines Unterneh-
mens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“
eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 29 werden nach dem Wort „anzumelden“ das
Semikolon und die Wörter „er hat seine Namensunter-
schrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei
dem Gericht zu zeichnen“ gestrichen.

11. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „unter Beifügung
einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung“
gestrichen.

12. § 35 wird aufgehoben.

13. In § 37a Abs. 1 werden nach dem Wort „Kaufmanns“
die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

14. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

15. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

16. In § 125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-
schäftsbriefen der Gesellschaft“ die Wörter „gleichviel
welcher Form“ eingefügt.

17. § 148 Abs. 3 wird aufgehoben.

18. In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5 durch fol-
gende Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss
nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezo-
gen worden ist und

4. die Befreiung des Tochterunternehmens

a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen
aufgestellten und nach § 325 durch Einrei-
chung beim Betreiber des elektronischen Bun-
desanzeigers offen gelegten Konzernabschlus-
ses angegeben und

b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger
für das Tochterunternehmen unter Bezugnah-
me auf diese Vorschrift und unter Angabe des
Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist.“

19. § 264b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.

b) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Num-
mer 3 ersetzt:

Drucksache 16/2781 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

19a. In § 287 Satz 3 und § 313 Abs. 4 Satz 3 werden je-
weils die Wörter „und den Ort ihrer Hinterlegung“
gestrichen.

19b. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-
schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zu-
gleich im Sinn des § 327a, sind der Konzernab-
schluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten
vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das
vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.“

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 325 wird wie folgt gefasst:

㤠325
Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesell-
schaften haben für diese den Jahresabschluss beim Be-
treiber des elektronischen Bundesanzeigers elektro-
nisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner
Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor
Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungs-
vermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktienge-
setzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies
aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der
Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der
Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des
Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch
einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung
brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser An-
gaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen fest-
stellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wah-
rung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der
Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen
Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vor-
schlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der
Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung
unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss
bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert,

„3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft

a) im Anhang des von dem Mutterunterneh-
men aufgestellten und nach § 325 durch
Einreichung beim Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers offen gelegten Kon-
zernabschlusses angegeben und

b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzei-
ger für die Personenhandelsgesellschaft un-
ter Bezugnahme auf diese Vorschrift und
unter Angabe des Mutterunternehmens mit-
geteilt worden ist.“

20. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zwei-
ten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber

des elektronischen Bundesanzeigers“.

21. § 325 wird wie folgt gefasst:

㤠325
Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesell-
schaften haben den Jahresabschluss beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzurei-
chen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Ge-
sellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften
Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge-
schäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem
Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleich-
zeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichts-
rats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschrie-
bene Erklärung und, soweit sich dies aus dem
eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vor-
schlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Be-
schluss über seine Verwendung unter Angabe des Jah-
resüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch
einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung
brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser An-
gaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen fest-
stellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wah-
rung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der
Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen
Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vor-
schlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der
Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung
unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss
bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die
Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzu-
reichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 er-
möglicht.

(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft
haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unter-
lagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu
lassen.

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die
Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten,
der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten interna-
tionalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wor-
den ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards voll-
ständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind
§ 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8
Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3
und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach
§ 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den
Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vor-
schriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Ab-
schnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der An-
wendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2
genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, ent-
fällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend
für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft,
die einen Konzernabschluss und einen Konzernlage-
bericht aufzustellen haben.

(3a) u n v e r ä n d e r t

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen orga-
nisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene

ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die
Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzu-
reichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 er-
möglicht.

(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft
haben die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils
unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die
Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten,
der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten interna-
tionalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wor-
den ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards voll-
ständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind
§ 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8
Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1
und 3 sowie § 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach
§ 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den
Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vor-
schriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Ab-
schnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der An-
wendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2
genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, ent-
fällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des
Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss
erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks
über dessen Versagung der entsprechende Vermerk
zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung
nach Absatz 2 einbezogen wird,

2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses
und gegebenenfalls der Beschluss über seine Ver-
wendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder
Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2
einbezogen werden und

3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk
oder dem Vermerk über dessen Versagung nach Ab-
satz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt wird.

(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend
für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft,
die einen Konzernabschluss aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem
Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit
einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach
Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des
Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen
zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch
die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst wer-
den.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen organi-
sierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäi-

Drucksache 16/2781 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
Anspruch nimmt und die keine Kapitalgesellschaft
im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1
Satz 2 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fris-
ten nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt
der Einreichung der Unterlagen maßgebend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

22. § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesellschaft“
die Wörter „für diese“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz er-
setzt:

„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der
Hauptniederlassung auch

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrich-
tung nicht vorhanden oder diese nicht zur
Beglaubigung befugt ist, in einer von einem
Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, ver-
bunden mit der Erklärung, dass entweder eine
dem Register vergleichbare Einrichtung nicht
vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung be-
fugt ist,

eingereicht werden; von der Beglaubigung des Re-
gisters ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher
Sprache einzureichen.“

23. entfällt

23. In § 327 werden die Wörter „zum Handelsregister“
jeweils durch die Wörter „beim Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers“ ersetzt.

schen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch
nimmt, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens
vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1
und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der Einreichung
der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung
beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresab-
schluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lage-
bericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlage-
bericht in anderer Weise bekannt zu machen,
einzureichen oder Personen zugänglich zu machen,
bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Be-
treiber des elektronischen Bundesanzeigers einzurei-
chenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1
Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.“

22. § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 325, 328, 329
Abs. 1 offenzulegen“ durch die Wörter

„1. § 325 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung
mit Abs. 4 Satz 1, und § 325 Abs. 1 Satz 3, 5
und 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,

2. § 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
sowie

3. den §§ 328 und 329 Abs. 2 und 3

offenzulegen“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz er-
setzt:

„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der
Hauptniederlassung auch

1. in englischer Sprache oder

2. in einer von dem Register der Hauptniederlas-
sung beglaubigten Abschrift oder,

3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrich-
tung nicht vorhanden oder diese nicht zur
Beglaubigung befugt ist, in einer von einem
Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, ver-
bunden mit der Erklärung, dass entweder eine
dem Register vergleichbare Einrichtung nicht
vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung be-
fugt ist, eingereicht werden; von der Beglaubi-
gung des Registers ist eine beglaubigte Überset-
zung in deutscher Sprache einzureichen.“

23. In § 326 Satz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 325 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

24. In § 327 werden die Angabe „§ 325 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 325 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1“ und die Wör-
ter „zum Handelsregister“ jeweils durch die Wörter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

24. Nach § 327 wird folgender § 327a eingefügt:

㤠327a
Erleichterung für bestimmte

kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft
nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassene
Schuldtitel im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 Buch-
stabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezem-
ber 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-
anforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.
L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von 50 000
Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Ge-
genwert einer anderen Währung begibt.“

25. § 328 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„in Anspruch genommen werden“ die Wörter „oder
eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen er-
möglicht“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1
Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber des elektro-
nischen Bundesanzeigers Abweichungen von der
Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten.“

26. § 329 wird wie folgt gefasst:

㤠329
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers

des elektronischen Bundesanzeigers

(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesan-
zeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen frist-
gemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Be-
treiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers die nach § 8b
Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen
übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die
Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.
Die Daten dürfen vom Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwe-
cke verwendet werden.

(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass
von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Er-
leichterungen oder die Erleichterung nach § 327a
nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen,

„beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“
ersetzt.

25. § 328 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„in Anspruch genommen werden“ die Wörter „oder
eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hier-
von Abweichungen ermöglicht“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein-
gereicht worden sind.“

26. § 329 wird wie folgt gefasst:

㤠329
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers

des elektronischen Bundesanzeigers

(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesan-
zeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen frist-
gemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Be-
treiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers die nach § 8b
Abs. 3 Satz 2 von den Gerichten übermittelten Daten
zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufga-
ben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nur für
die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass
von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Er-
leichterungen nicht hätten in Anspruch genommen wer-
den dürfen, kann der Betreiber des elektronischen Bun-

Drucksache 16/2781 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemesse-
nen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277
Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitneh-
mer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als
Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen.
Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mit-
teilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in
Anspruch genommen.

(3) u n v e r ä n de r t

(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die
offenzulegenden Unterlagen nicht oder unvollständig
eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durch-
führung von Ordnungsgeldverfahren nach den
§§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehör-
de unterrichtet.“

26a. § 330 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
auch Abweichungen von der Kontoform
nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4
gilt auch in den Fällen, in denen ein Ge-
schäftszweig eine von den §§ 266 und 275
abweichende Gliederung nicht erfordert.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er-
forderlich, soweit die Verordnung ausschließlich
dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1
Satz 4 und 5 zu gestatten.“

27. § 334 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt:

desanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb
einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzer-
löse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der
Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen. Unterlässt die
Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten
die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genom-
men.

(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des
§ 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die Vorlage
einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt
werden.

(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die
offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig
eingereicht wurden, wird dies im elektronischen Bun-
desanzeiger angezeigt und die nach § 334 Abs. 4,
§ 340n Abs. 4 und § 341n Abs. 3 jeweils für die Verfol-
gung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständi-
ge Verwaltungsbehörde unterrichtet.“

27. § 334 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 325 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, auch in
Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, § 325 Abs. 1
Satz 3, 5 oder Satz 6, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3, oder § 325a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine
dort genannte Rechnungslegungsunterlage oder
eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig einreicht oder

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Jus-
tiz.

(5) u n v e r ä n d e r t

28. § 335 wird wie folgt gefasst:

㤠335
Festsetzung von Ordnungsgeld

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberech-
tigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jah-
resabschlusses, des Lageberichts, des Konzern-
abschlusses, des Konzernlageberichts und ande-
rer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnieder-
lassung

nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unter-
lassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundes-
amt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldver-
fahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im
Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4
Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet
sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungs-
berechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das
Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapi-
talgesellschaft durchgeführt werden, für die die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die
in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen
haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass
eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbe-
sondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzern-
abschlusses oder die unverzügliche Erteilung des
Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungs-
geld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert
und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Ein-
genommene Ordnungsgelder fließen dem Bundes-
amt zu.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18, 132,
133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1
und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungs-

2. entgegen § 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, oder § 325a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort
genannte Rechnungslegungsunterlage oder eine
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig bekannt machen lässt.“

c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 er-
setzt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 und 1a das Bundesamt für
Justiz.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute im
Sinn des § 340 und auf Versicherungsunternehmen
im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden.“

28. Die §§ 335 und 335a werden aufgehoben.

Drucksache 16/2781 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

geldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirt-
schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Ver-
einigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuer-
beratungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des
§ 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die
durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuer-
beratungsgesetzes handeln, befugt.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Be-
teiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes
in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer
Frist von sechs Wochen vom Zugang der Andro-
hung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzu-
kommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs
gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der An-
drohung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten
zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die
Entscheidung über die Kosten beschränkt werden.
Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen
nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen
Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels
Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungs-
geld festzusetzen und zugleich die frühere Ver-
fügung unter Androhung eines erneuten Ordnungs-
geldes zu wiederholen. Wenn die Sechswochenfrist
nur geringfügig überschritten wird, kann das Bun-
desamt das Ordnungsgeld herabsetzen. Der Ein-
spruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes
und gegen die Entscheidung über die Kosten hat
keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch
zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich
auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuhe-
ben.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die das Ord-
nungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach
Absatz 3 Satz 7 findet die sofortige Beschwerde nach
den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit
sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes ergibt.

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das
für den Sitz des Bundesamtes zuständige Land-
gericht. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für
Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an
die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die so-
fortige Beschwerde die Zivilkammer, so sind die
§§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entspre-
chend anzuwenden; über eine bei der Kammer für
Handelssachen anhängige sofortige Beschwerde
entscheidet der Vorsitzende. Die weitere Beschwer-
de findet nicht statt. Das Landgericht kann nach
billigem Ermessen bestimmen, dass die außerge-
richtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren,
ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten
sind. § 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Absatz 2
Satz 3 ist anzuwenden.

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren
nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte über
die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn des § 267
Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in Absatz 1 Satz 1
und 2 bezeichneten Beteiligten zugleich mit der An-
drohung des Ordnungsgeldes aufzugeben, im Fall
des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268
Abs. 3), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Mona-
ten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und
die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267
Abs. 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für
diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für
die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 er-
forderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Anga-
ben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren
vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und
327 nicht in Anspruch genommen werden können.
Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327
der § 293 tritt.“

28a. § 335a wird aufgehoben.

29. § 335b wird wie folgt gefasst:

㤠335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld-

sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte
offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Buß-
geldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvor-
schrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesell-
schaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des
§ 264a Abs. 1.“

30. § 339 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Genos-
senschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft“
durch die Wörter „beim Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers elektronisch“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:

„(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie
die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden.“

31. § 340 wird wie folgt geändert:

29. § 335b wird wie folgt gefasst:

㤠335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld-

vorschriften auf bestimmte
offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 und die
Bußgeldvorschrift des § 334 gelten auch für offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
im Sinn des § 264a Abs. 1.“

30. § 339 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Genos-
senschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft“
durch die Wörter „beim Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu dem Ge-
nossenschaftsregister des Sitzes der Genossen-
schaft“ durch die Wörter „beim Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 325 Abs. 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329
sind entsprechend anzuwenden.“

31. In § 340 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 4 wird das Wort
„Zweigstellen“ jeweils durch das Wort „Zweignieder-
lassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
„Zweigniederlassung“ ersetzt.

Drucksache 16/2781 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“ durch
das Wort „Zweigniederlassungen“ und das
Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweignie-
derlassung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe 㤠340l Abs. 2 bis
4“ durch die Angabe „§ 340l Abs. 2 und 3“
und das Wort „Zweigstellen“ jeweils durch
das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“ er-
setzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
„Zweigniederlassung“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“ er-
setzt.

32. § 340l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) entfällt

aa) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“ durch
das Wort „Zweigniederlassungen“ und das
Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweignie-
derlassung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „(Einreichung zu
einem Register, Bekanntmachung in einem
Amtsblatt)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“ durch
das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.

32. § 340l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 2 bis
5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen“ durch die
Wörter

„1. § 325 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 4 Satz 1, und § 325 Abs. 1
Satz 3, 5 und 6, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3,

2. § 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, sowie

3. den §§ 328 und 329 Abs. 2 und 3

offenzulegen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“ durch
das Wort „Zweigniederlassungen“ und das
Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweignie-
derlassung“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „(Einreichung zu
einem Register, Bekanntmachung in einem
Amtsblatt)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und
die Wörter „§ 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329
Abs. 1 offenzulegen“ durch die Wörter

„1. § 325 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 4 Satz 1, und § 325 Abs. 1
Satz 3, 5 und 6, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3,

2. § 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, sowie

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“ durch
das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

33. Dem § 340n wird folgender Absatz 4 angefügt:

3. den §§ 328 und 329 Abs. 2 und 3

offenzulegen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“ er-
setzt und vor dem Punkt ein Semikolon und fol-
gender Halbsatz angefügt: „für diese Zweig-
niederlassungen tritt an die Stelle der Frist des
§ 325 Abs. 4 Satz 1 die Frist des § 325 Abs. 1
Satz 2“.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen
der Hauptniederlassung auch

1. in englischer Sprache oder

2. einer von dem Register der Hauptnieder-
lassung beglaubigten Abschrift oder,

3. wenn eine dem Register vergleichbare
Einrichtung nicht vorhanden oder diese
nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer
von einem Wirtschaftsprüfer bescheinig-
ten Abschrift, verbunden mit der Erklä-
rung, dass entweder eine dem Register
vergleichbare Einrichtung nicht vorhan-
den oder diese nicht zur Beglaubigung be-
fugt ist,

eingereicht werden; von der Beglaubigung des
Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in
deutscher Sprache einzureichen.“

c) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden aufgehoben.

d) Der Absatz 5 wird Absatz 4.

33. § 340n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und
1b eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 340l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 eine dort
genannte Rechnungslegungsunterlage oder eine
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig einreicht oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bekannt machen lässt.

(1b) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäfts-
leiter von Zweigniederlassungen (§ 53 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes) entgegen § 340l Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder Nr. 2 eine dort genannte Rechnungs-
legungsunterlage oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

Drucksache 16/2781 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 und 2 die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.“

34. § 340o wird wie folgt gefasst:

㤠340o
Festsetzung von Ordnungsgeld

Personen, die

1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1
des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts
oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des
§ 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber eines in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungs-
instituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 den
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Kon-
zernabschlusses, des Konzernlageberichts und
anderer Unterlagen der Rechnungslegung

oder

2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im
Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
§ 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Offenlegung
der Rechnungslegungsunterlagen

nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Jus-
tiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335
anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.“

35. § 341a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapi-
talgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1
und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt die
Frist nach Satz 1 vier Monate.“

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Anga-
be „Satz 1“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1
Satz 2 verlängert sich in den Fällen des Sat-
zes 1 nicht.“

35a. In § 341i Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:

„ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-
schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zu-
gleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der Frist
von längstens zwölf eine Frist von längstens vier Mo-
naten.“

vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
kannt machen lässt.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 bis 2 die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.“

34. § 340o wird aufgehoben.

35. In § 341a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

36. § 341l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versiche-
rungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Frist für die Ein-
reichung der Unterlagen beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers 15 Monate, im
Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate beträgt;
§ 327a ist anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „im
Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-
kanntmachung unter Beifügung der bezeichneten
Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mut-
terunternehmens“ werden durch die Wörter „beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elek-
tronisch“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

37. § 341n wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe
„§ 341a Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 341a
Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.

b) entfällt

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ord-
nungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“
durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und
2“ und das Wort „seiner“ durch das Wort
„ihrer“ ersetzt.

36. § 341l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 2 bis
5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen“ durch die
Wörter

„1. § 325 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 4 Satz 1, und § 325 Abs. 1
Satz 3, 5 und 6, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3,

2. § 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, sowie

3. den §§ 328 und 329 Abs. 2 und 3

offenzulegen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe 㤠325 Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 325 Abs. 1“ und
das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter
„Betreiber des elektronischen Bundesanzei-
gers“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „im
Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-
kanntmachung unter Beifügung der bezeichneten
Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mut-
terunternehmens“ werden durch die Wörter „beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“ er-
setzt.

d) Der Absatz 4 wird Absatz 3.

37. § 341n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe
„§ 341a Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe
„§ 341a Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 341l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine dort
genannte Rechnungslegungsunterlage oder eine
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig einreicht oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bekannt machen lässt.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ord-
nungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“
durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 bis 2“
ersetzt.

Drucksache 16/2781 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

38. § 341o wird wie folgt gefasst:

㤠341o
Festsetzung von Ordnungsgeld

Personen, die

1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
gans eines Versicherungsunternehmens oder
eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur
Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lagebe-
richts, des Konzernabschlusses, des Konzernla-
geberichts und anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung oder

2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über
die Offenlegung der Rechnungslegungsunter-
lagen

nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Jus-
tiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335
anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.“

39. § 341p wird wie folgt gefasst:

㤠341p
Anwendung der Straf- und Bußgeld-

sowie der Ordnungsgeldvorschriften
auf Pensionsfonds

Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvor-
schrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvorschrift
des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des
§ 341 Abs. 4 Satz 1.“

40. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird folgender Vierundzwanzigster Ab-
schnitt angefügt:

„Vierundzwanzigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister

sowie das Unternehmensregister

38. § 341o wird aufgehoben.

39. § 341p wird wie folgt gefasst:

㤠341p
Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften

auf Pensionsfonds

Die Strafvorschriften des § 341m und die Bußgeld-
vorschrift des § 341n gelten auch für Pensionsfonds im
Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.“

40. § 367 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
das Wort „elektronischen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar
2007 tritt an die Stelle des elektronischen Bun-
desanzeigers der Bundesanzeiger in Papier-
form.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Bundesanzei-
ger“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird folgender Vierundzwanzigster Ab-
schnitt angefügt:

„Vierundzwanzigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister

sowie das Unternehmensregister

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 61

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass alle oder einzelne beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Doku-
mente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform ein-
gereicht werden können.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elek-
tronisches Dokument werden Schriftstücke, die innerhalb
des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren
bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden
sind, in ein elektronisches Dokument übertragen; § 8b
Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 er-
lassen wird, sind die nach dem 31. Dezember 2006 in Pa-
pierform eingereichten Dokumente unverzüglich in ein
elektronisches Dokument zu übertragen.

(4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handels-
register bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der
elektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-
ternehmensregister auch in einer Tageszeitung oder einem
sonstigen Blatt bekannt zu machen. Das Gericht hat
jährlich im Dezember das Blatt zu bezeichnen, in dem
während des nächsten Jahres die in Satz 1 vorgesehenen
Bekanntmachungen erfolgen sollen; § 11 der Handels-
registerverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister am
1. Januar 2007 geltenden Fassung findet auf die Auswahl
und Bezeichnung des Blattes weiter Anwendung. Wird
das Handelsregister bei einem Gericht von mehreren
Richtern geführt und einigen sich diese nicht über die Be-
zeichnung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem
im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist
bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. Für
den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist
ausschließlich die elektronische Bekanntmachung nach
§ 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßgebend.

Artikel 61

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne
Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform
zum Handelsregister eingereicht werden können. Soweit
eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die
Vorschriften über die Anmeldung zum Handelsregister und
die Einreichung von Dokumenten in ihrer bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
vom … (BGBl. I S. …) am 1. Januar 2007 geltenden Fas-
sung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass alle oder einzelne Dokumente beim Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers bis zum 31. Dezember 2009
auch in Papierform eingereicht werden können. Absatz 1
Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend mit der Maßgabe,
dass § 325 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
anzuwenden ist.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elek-
tronisches Dokument werden Schriftstücke, die innerhalb
des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren,
spätestens aber am 31. Dezember 2006 bei dem Registerge-
richt in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektroni-
sches Dokument übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2009 abwei-
chend von § 10 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister zwingend
eine weitere vollständige oder verweisende Bekanntma-
chung (Hinweisbekanntmachung) in einer Tageszeitung oder
einem sonstigen Blatt erfolgen muss; § 10 Satz 3 zweiter
Halbsatz des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Geset-
zes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister bleibt unbe-
rührt. Die Regelung kann auf einzelne Gerichtsbezirke
beschränkt werden. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.

Drucksache 16/2781 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, § 287 Satz 3, § 290
Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a und 328
Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l, 340n, 340o,
341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n, 341o und 341p
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzern-
lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2005 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b
Nr. 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3,
die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335,
335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341a, 341i Abs. 3 Satz 1,
die §§ 341l, 341n, 341o und § 341p des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-
ternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung
sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor
dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach Satz 2, die ab
dem 1. Januar 2007 beim Betreiber des elektronischen Bun-
desanzeigers eingereicht werden, leitet dieser an das bis da-
hin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen verfährt. In
den Fällen des Satzes 3 werden die Jahres- und Konzern-
abschlussunterlagen sowie Lageberichte und Konzern-
lageberichte nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die
Hinweisbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Han-
delsgesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar
2007 geltenden Fassung, im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht.

(6) Die auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Handels-
gesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister am
1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der
Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung eines
Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im In-
land geführten Registerblätter werden zum 1. Januar
2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen folgender
Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: „Die Ein-
tragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem
1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptnie-
derlassung/des Sitzes geführt.“ Auf dem Registerblatt
beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes
wird zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Verweis
auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweignie-
derlassung gelöscht.

(7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwendungs-
beschränkungen nicht entgegenstehen, übermittelt die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-
desanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
trägern oder durch Datenfernübertragung dem Betrei-
ber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand
30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapital-
gesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von
ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1

(5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, die §§ 325, 325a und 328
Abs. 2, die §§ 329, 334, 335b, 339, 340l, 340n, 341l, 341n
und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Geset-
zes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister sind erst-
mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3 und 4, die §§ 325, 325a, 326, 327
und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l,
340n, 340o, 341l, 341n, 341o und § 341p des Handelsgesetz-
buchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektro-
nische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fas-
sung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach
Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers eingereicht werden, leitet dieser
an das bis dahin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen ver-
fährt. In den Fällen des Satzes 3 werden die Jahres- und Kon-
zernabschlussunterlagen nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 so-
wie die Hinweisbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2
des Handelsgesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genos-
senschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Ja-
nuar 2007 geltenden Fassung, im elektronischen Bundesan-
zeiger bekannt gemacht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland in An-
spruch nehmen. Der Betreiber des elektronischen Bun-
desanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im Wege
des automatisierten Abgleichs zur Pflege der bei ihm zu
den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaften gespei-
cherten Daten verwenden. Eine Verwendung der Daten
für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der Bundesan-
stalt übermittelten Daten sind nach Durchführung des
Abgleichs unverzüglich zu löschen; überlassene Daten-
träger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu ver-
nichten. Für die Übermittlung unrichtiger Daten haftet
die Bundesanstalt dem Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers nicht.

(8) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in der
bis zum … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des Geset-
zes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister] geltenden
Fassung sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14
Errichtung einer Zweigniederlassung

(1) u n v e r ä n d e r t

(6) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in der
bis zum … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des Geset-
zes über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister] geltenden
Fassung sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt
geändert durch [Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der
Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genos-
senschaftsrechts], wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie
folgt gefasst:

„§14a (weggefallen)“.

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Ver-
wendung oder Beifügung der Bezeichnung „Genossen-
schaftsregister“ in den Verkehr gebracht werden.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „, und eine Ab-
schrift der Satzung“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach die-
sem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossen-
schaft unter Angabe des Orts der Zweigniederlassung
und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweignieder-
lassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung in
das Genossenschaftsregister anzumelden. In gleicher
Weise sind spätere Änderungen der die Zweignieder-
lassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzu-
melden.

Drucksache 16/2781 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlas-
sung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung
oder des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweig-
niederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es
sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich
nicht errichtet worden.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinn-
gemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.

10. u n v e r ä n d e r t

10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 339 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 339 Abs. 2“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht
prüft, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30
des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der
Fall, so hat es die Zweigniederlassung auf dem Re-
gisterblatt des Sitzes einzutragen und die Eintra-
gung bekannt zu machen.

(3) Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht
teilt die Eintragung der Zweigniederlassung unver-
züglich dem Gericht am Ort der Zweigniederlas-
sung mit. Das Gericht am Ort der Zweignieder-
lassung trägt die Zweigniederlassung in das
Genossenschaftsregister ein unter Angabe

1. der Firma,

2. des Zusatzes, wenn der Firma für die Zweignie-
derlassung ein Zusatz beigefügt ist,

3. des Ortes der Zweigniederlassung sowie

4. eines Verweises auf die Registerstelle des Sitzes

und macht diese Eintragung bekannt. Die ihm mit-
geteilten Tatsachen hat das Gericht am Ort der
Zweigniederlassung nicht zu prüfen, soweit sie im
Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen
sind. Änderungen der bei dem Gericht am Ort der
Zweigniederlassung einzutragenden Tatsachen teilt
das nach Absatz 1 zuständige Gericht dem Gericht
am Ort der Zweigniederlassung unverzüglich mit.
Das Gericht am Ort der Zweigniederlassung trägt
die Änderungen ein und macht diese Eintragung be-
kannt; Satz 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die
vorstehenden Vorschriften“ werden durch die Wör-
ter „Die Absätze 1 bis 3“ ersetzt.

5. § 14a wird aufgehoben.

6. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei Ab-
schriften des Beschlusses beizufügen sind“ durch die
Wörter „der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist“
ersetzt.

7. In § 25a Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbrie-
fen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

9. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter „der Zweigniederlas-
sung“ durch die Wörter „des Sitzes“ ersetzt.

10. § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.“

11. § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3
wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldun-
gen und alle oder einzelne Dokumente bis zum
31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Ge-
nossenschaftsregister eingereicht werden kön-
nen. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1
erlassen wird, gelten die Vorschriften über die
Anmeldung und die Einreichung von Dokumen-
ten zum Genossenschaftsregister in ihrer bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister vom … (BGBl. I
S. …) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in der
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektro-
nische Handelsregister und Genossenschaftsre-
gister sowie das Unternehmensregister am 1. Ja-
nuar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der
Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung
der Genossenschaft geführten Registerblätter
werden zum 1. Januar 2007 geschlossen; zugleich
ist von Amts wegen folgender Vermerk auf dem
Registerblatt einzutragen: „Die Eintragungen zu
dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1. Ja-

12. § 156 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschriften
der §§ 8a, 9, 9a“ durch die Wörter „§ 8 Abs. 1
sowie die §§ 8a, 9 und 11“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe 㤠28 Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 28 Satz 3“ ersetzt
und die Wörter „und nur durch den Bundesan-
zeiger“ gestrichen.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:

㤠10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

13. In § 157 wird nach dem Wort „Liquidatoren“ das Wort
„elektronisch“ eingefügt.

14. § 160 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und in § 242
Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsge-
setzbuchs“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 161 Satz 3 wird aufgehoben.

Drucksache 16/2781 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

nuar 2007 nur noch bei dem Gericht des Sitzes
geführt.“ Auf dem Registerblatt beim Gericht
des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts we-
gen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht
am Ort der Zweigniederlassung gelöscht.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines
Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus ver-
einbaren. Sie können auch vereinbaren, dass
die bei den Amtsgerichten eines Landes ge-
führten Daten des Handelsregisters auch bei
den Amtsgerichten des anderen Landes zur
Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
zugänglich sind.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung des
Handelsregisters“ ein Komma und die Wörter
„die Übermittlung der Daten an das Unterneh-
mensregister, die Aktenführung in Beschwerde-
verfahren“ und nach den Wörtern „Einsicht in das
Handelsregister“ ein Komma und die Wörter “die
Einzelheiten der elektronischen Übermittlung
nach § 9 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Füh-
rung des Handelsregisters kann im Auftrag des zu-
ständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer ande-
ren staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsge-
mäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zu bestimmen, dass die Daten des bei einem
Amtsgericht geführten Handelsregisters auch
bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und
zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich
sind.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines
Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus ver-
einbaren.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung des
Handelsregisters“ ein Komma und die Wörter
„die Übermittlung der Daten an das Unterneh-
mensregister und in Beschwerdeverfahren“ und
nach den Wörtern „Einsicht in das Handelsregis-
ter“ ein Komma und die Wörter „die Einzelheiten
der elektronischen Übermittlung nach § 9 des
Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“
durch das Wort “Dokumenten“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Füh-
rung des Handelsregisters kann im Auftrag des zu-
ständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer ande-
ren staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts vorge-
nommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledi-
gung der Registersachen sichergestellt ist.“

2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angaben „, §§ 335, 340o, 341o“
sowie die Wörter „§ 28 Abs. 4 des Einführungsgeset-
zes zum Aktiengesetz, § 21 des Gesetzes über die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und
Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189),“
gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert

a) In Satz 1 werden die Wörter „Einrückung in diejeni-
gen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der
Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind“
durch die Wörter „Bekanntmachung in dem für die
Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-
gister bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsge-
setzbuchs“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrückung
in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintra-
gung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch
Einrückung in weitere Blätter“ durch die Wörter „Be-
kanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Ein-
tragungen in das Handelsregister bestimmten elektroni-
schen Informations- und Kommunikationssystem nach
§ 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in maschineller Form
als automatisierte Datei geführte“ gestrichen und die
Wörter „und Satz 2“ durch die Wörter „, Satz 2
und 4“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung von Registerverordnungen

(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angaben „, §§ 335, 340o,
§ 341o“ sowie die Wörter „§ 28 Abs. 4 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Gesetzes
über die Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
men und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189),“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 140a wird aufgehoben.

5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert

a) In Satz 1 werden die Wörter „Einrückung in diejeni-
gen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Ein-
tragungen in das Handelsregister bestimmt sind“
durch die Wörter „Bekanntmachung in dem für die
Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-
gister bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationsmedium nach § 10 des Handelsge-
setzbuchs“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrückung
in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintra-
gung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch
Einrückung in weitere Blätter“ durch die Wörter „Be-
kanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Ein-
tragungen in das Handelsregister bestimmten elektroni-
schen Informations- und Kommunikationsmedium nach
§ 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

7. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:

㤠144c
Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache
zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt einge-
tragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigne-
ter Weise kenntlich zu machen.“

8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in maschineller Form
als automatisierte Datei geführte“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach der Angabe „141a bis 143“ die
Angabe „und 144c“ eingefügt.

9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141 bis
143“ durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung von Registerverordnungen

(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/2781 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Zuständigkeit des Amtsgerichts

Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas
Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in
dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den
Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.“

2. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsgesell-
schaft“ die Wörter „oder die Zweigniederlassung eines
Unternehmens“ eingefügt.

3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

㤠34a
Veröffentlichungen im Amtsblatt

der Europäischen Union

Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union und die Mitteilungspflichten gegen-
über dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Euro-
päischen Union nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/
85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG
Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.“

4. § 40 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen.

b) Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f.

5. In § 43 Nr. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Grundkapitals“
ein Komma und die Wörter „bei Investmentaktiengesell-
schaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Min-
destkapitals“ eingefügt.

6. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Festlegung der
Anlegungsverfahren,“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestri-
chen.

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein bisher in Papierform geführtes Register-
blatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die maschi-
nelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizver-
waltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die
von anderen Registergerichten übernommen werden,
bestimmte Nummern vergeben werden. Es können
nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden,
soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollzie-
hung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwand-
lungen, zu erleichtern.“

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „umge-
schriebenen“ die Wörter „und die bereits vor Einfüh-
rung des maschinell geführten Registers gelöschten
oder geschlossenen“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 62 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende
Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:

„ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital die Bandbreite des
statutarisch genehmigten Kapitals (§ 104
Satz 1 des Investmentgesetzes);

jj) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 Abs. 1, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:

㤠7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t

8. § 53 wird aufgehoben.

9. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 53“ ge-
strichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „/umgestellt“ gestri-
chen.

10. In § 61 Nr. 5 Buchstabe a werden die Wörter „sowie bei
Personengesellschaften der Beginn der Gesellschaft“
gestrichen.

11. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grundkapi-
tals“ ein Komma und die Wörter „bei Investmentak-
tiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die
Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.

b) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende
Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:

„ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital die Bandbreite des
statuarisch genehmigten Kapitals (§ 104
Satz 1 des Investmentgesetzes);

jj) der Beschluss einer Übertragung von Ak-
tien gegen Barabfindung (§ 327a des Ak-
tiengesetzes) unter Angabe des Tages des
Beschlusses;“.

bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ii wird Dop-
pelbuchstabe kk.

12. In § 71 Abs. 1 werden die Wörter „durch Umstellung
(§ 53)“ gestrichen.

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 Abs. 1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Registerge-
richts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung
der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5
bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.“

3. Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:

㤠7
Elektronische Führung des Handelsregisters

Die Register einschließlich der Registerordner werden
elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs bleibt unberührt.

§ 8
Registerakten

(1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten gebil-
det. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften
oder Dokumente über solche gerichtlichen Handlungen,
die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den

Drucksache 16/2781 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 9
Registerordner

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

in dem Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen in
Zusammenhang stehen.

(2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur Regis-
terakte einzureichen war, zurückgegeben, so wird eine
beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist das Schrift-
stück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist
eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu neh-
men. In den Abschriften und Übertragungen können die
Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handels-
registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden,
wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In Zwei-
felsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Ab-
schrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass
die Registerakten ab einem bestimmten Zeitpunkt elek-
tronisch geführt werden. Nach diesem Zeitpunkt einge-
reichte Schriftstücke sind zur Ersetzung der Urschrift in
ein elektronisches Dokument zu übertragen und in dieser
Form zur elektronisch geführten Registerakte zu nehmen,
soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts
anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Im
Fall einer Beschwerde sind in Papierform eingereichte
Schriftstücke mindestens bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren, wenn
sie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens not-
wendig sind und das Beschwerdegericht keinen Zugriff
auf die elektronisch geführte Registerakte hat. Das Regis-
tergericht hat in diesem Fall von ausschließlich elektro-
nisch vorliegenden Dokumenten Ausdrucke für das
Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durch-
führung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298
Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die
Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 9
Registerordner

(1) Die zum Handelsregister eingereichten und nach
§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der unbeschränkten
Einsicht unterliegenden Dokumente werden für jedes Re-
gisterblatt (§ 13) in einen dafür bestimmten Registerord-
ner aufgenommen. Sie sind in der zeitlichen Folge ihres
Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments
abrufbar zu halten. Die in einer Amtssprache der Euro-
päischen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11 des
Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ursprungsdo-
kumenten zuzuordnen. Wird ein aktualisiertes Dokument
eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die für eine frü-
here Fassung eingereichte Übersetzung nicht dem aktu-
alisierten Stand des Dokuments entspricht.

(2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007 einge-
reicht worden sind, können zur Ersetzung der Urschrift in
ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser
Form in den Registerordner übernommen werden. Sie
sind in den Registerordner zu übernehmen, sobald ein
Antrag auf Übertragung in ein elektronisches Dokument
(Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuche) oder auf elektronische Übermittlung
(§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) vorliegt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/2781

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(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t

(3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zum Re-
gisterordner einzureichen war, zurückgegeben, so wird es
zuvor in ein elektronisches Dokument übertragen und in
dieser Form in den Registerordner übernommen. Die
Rückgabe wird im Registerordner vermerkt. Ist das
Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthal-
ten, so wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in
dem Registerordner gespeichert. Bei der Speicherung
können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung
des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen
werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Den Umfang der Speicherung bestimmt der Urkundsbe-
amte der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.

(4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches Doku-
ment übertragen und in dieser Form in den Registerord-
ner übernommen, ist zu vermerken, ob das Schriftstück
eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift,
eine Ablichtung oder eine Ausfertigung ist; Durchstrei-
chungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen
oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Ver-
merk angegeben werden. Ein Vermerk kann unterbleiben,
soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen aus dem elek-
tronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

(5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach § 8a
Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-
ternehmensregister vom … (BGBl. I S. …) am 1. Januar
2007 geltenden Fassung auf einem Bildträger oder einem
anderen Datenträger gespeichert wurden, können in den
Registerordner übernommen werden. Dabei sind im Fall
der Speicherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch die Anga-
ben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs in der in Satz 1 genannten Fassung gefertigten
Nachweis in den Registerordner zu übernehmen. Im Falle
der Einreichung nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermer-
ken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung
als einfache Wiedergabe auf einem Datenträger einge-
reicht wurde.

(6) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht
von den im Registerordner gespeicherten Dokumenten
Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit
dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens not-
wendig ist; § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
aufzubewahren.

§ 10
Einsichtnahme

(1) Die Einsicht in das Register und in die zum Regis-
ter eingereichten Dokumente ist auf der Geschäftsstelle
des Registergerichts während der Dienststunden zu
ermöglichen.

(2) Die Einsicht in das elektronische Registerblatt
erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in
einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck. Dem

Drucksache 16/2781 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zur Offenlegung in einer Amtssprache der
Europäischen Union übermittelten Übersetzungen
von Eintragungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind
dem Registerblatt und der jeweiligen Eintragung zu-
zuordnen.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Register-
blatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes
aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der
Abruf von Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Verände-
rungen an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorge-
nommen werden können.

(3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt des Re-
gisterordners einschließlich der nach § 9 Abs. 4 oder
Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben und der einge-
reichten Übersetzungen zugänglich zu machen.“

4. § 11 wird aufgehoben.

5. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Form der Eintragungen

Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich so-
wie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschrif-
ten und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register
darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maß-
nahmen entfernt werden.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn ein Amtsgericht das Register für mehre-
re Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung
der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Num-
mern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert
geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden
Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch
den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu
halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Lan-
desjustizverwaltung.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die zur Offenlegung in einer Amtssprache der
Europäischen Union übermittelten Übersetzungen
von Eintragungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind
dem Registerblatt und der jeweiligen Eintragung zu-
zuordnen.“

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Übersetzungen

War eine frühere Eintragung in einer Amtssprache der
Europäischen Union zugänglich gemacht worden (§ 11
des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung
kenntlich zu machen, dass die Übersetzung nicht mehr
dem aktuellen Stand der Registereintragung entspricht.
Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktu-
alisierte Übersetzung eingereicht wird.“

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu un-
terstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können
anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige
Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht wer-
den.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/2781

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9. u n v e r ä n d e r t

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die
Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

11a. In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zweignie-
derlassung eines Unternehmens“ die Wörter „mit
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“ einge-
fügt.

12. u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder
auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos
kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlich-
keit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks
nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betrof-
fene Eintragung insgesamt zu röten und ihr noch gül-
tiger Teil in verständlicher Form zu wiederholen.“

9. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

㤠16a
Kennzeichnung bestimmter Eintragungen

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Ein-
tragungen wiederholen, erläutern oder begründen und
daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in den aktuellen
Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen, oder es
ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintra-
gungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen
werden.“

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Ab-
satz 1 ersetzt:

„(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Un-
richtigkeiten in einer Eintragung können durch den
Richter oder nach Anordnung des Richters in Form
einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige
Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als
solche kenntlich zu machen.“

b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung
oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu
löschen oder auf andere eindeutige Weise zu besei-
tigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu
vemerken.“

11. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Register“ die
Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums
und des Aktenzeichens der Entscheidung“ eingefügt.

12. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

㤠21
Umschreibung eines Registerblatts

(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so
sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen
oder unter derselben Nummer auf ein neues Register-
blatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ur-
sprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden,
soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verän-
dert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu
verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer ver-
bleibt.

Drucksache 16/2781 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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13. u n v e r ä n d e r t

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens einen
Monat“ durch das Wort „unverzüglich“ er-
setzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den
Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen
Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer be-
kannt zu machen.

(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang
der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hö-
ren.

§ 22
Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen

(1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu röten
oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen ge-
genstandslos geworden sind. Das Registerblatt erhält
einen Vermerk, der es als „geschlossen“ kennzeichnet.

(2) Geschlossene Registerblätter sollen weiterhin,
auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig
oder lesbar bleiben. Die Datenträger für geschlossene
Registerblätter können auch bei der für die Archivie-
rung von Handelsregisterblättern zuständigen Stelle
verfügbar gehalten werden, soweit landesrechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.“

13. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“
ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und
übermittelt werden.“

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „verfügt“ durch das
Wort „entscheidet“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens einen
Monat“ durch die Wörter „unverzüglich, im
Fall der Bargründung einer Kapitalgesell-
schaft spätestens fünf Werktage“ ersetzt sowie
nach dem Wort „entscheiden“ ein Komma und
die Wörter „wobei der Samstag nicht als Werk-
tag gilt“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb dersel-
ben Frist“ durch das Wort „unverzüglich“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „ordnet die Eintra-
gung auch dann an“ durch die Wörter „ist für die
Eintragung auch dann zuständig“ ersetzt.

15. In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“ das Wort
„anderes“ eingefügt und die Wörter „der Anstände“
durch die Wörter „des Hindernisses“ ersetzt.

16. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

㤠27
Vornahme der Eintragung,

Wortlaut der Bekanntmachung

(1) Der Richter nimmt die Eintragung und Bekannt-
machung entweder selbst vor oder er verfügt die Eintra-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/2781

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17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erteilung“
die Wörter „oder elektronische Übermittlung“ ein-
gefügt und die Angabe „§ 9 Abs. 3, 4“ durch die An-
gabe „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

gung und die Bekanntmachung durch den Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle.

(2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst
vor, so hat er in der Eintragungsverfügung den genauen
Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle im
Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merk-
male festzustellen. Der Wortlaut der öffentlichen Be-
kanntmachung ist besonders zu verfügen, wenn er von
dem der Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsver-
fügung zu veranlassen, die Eintragung zu signieren und
die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.

(3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise zu über-
prüfen. Die eintragende Person soll die Eintragung auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abruf-
barkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen.

(4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung
anzugeben.

§ 28
Elektronische Signatur

Der Richter oder im Falle des § 27 Abs. 2 der Ur-
kundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung
seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektro-
nisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung
entsprechend.“

17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für die Erteilung von Abschriften oder Ausdru-
cken oder die elektronische Übermittlung der
Eintragungen und der zum Register eingereich-
ten Schriftstücke und Dokumente; wird eine
auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser
Ausdruck oder eine auszugsweise elektroni-
sche Übermittlung beantragt, so entscheidet bei
Zweifeln über den Umfang des Auszugs der
Richter;“.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erteilung“
die Wörter „oder elektronische Übermittlung“ ein-
gefügt und die Angabe „§ 9 Abs. 3, 4“ durch die An-
gabe „§ 9 Abs. 5 und 6“ ersetzt.

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
schriften“ die Wörter „der in Papierform vorhande-
nen Registerblätter und Schriftstücke“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung“ und nach den Wörtern „oder beglaubigte
Abschrift“ die Wörter „, eine Ablichtung“ sowie
nach den Wörtern „eine beglaubigte Abschrift“ ein
Komma und die Wörter „eine beglaubigte Ablich-
tung“ eingefügt.

Drucksache 16/2781 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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19. u n v e r ä n d e r t

20. § 31 wird folgender Satz angefügt:

„Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elek-
tronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) übermittelt werden.“

21. u n v e r ä n d e r t

19. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

㤠30a
Ausdrucke

(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift „Aus-
druck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem Datum der
letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Da-
ten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht
zu unterschreiben.

(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit der
Aufschrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“,
dem Datum der Einstellung des Dokuments in den Re-
gisterordner, dem Datum des Abrufs aus dem Register-
ordner und den nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 auf-
genommenen Angaben zu versehen. Sie sind nicht zu
unterschreiben.

(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort
und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, dass der Aus-
druck den Inhalt des Handelsregisters oder einen Inhalt
des Registerordners bezeugt, sowie dem Namen des er-
stellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit
einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung
kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels einge-
druckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen
muss unter der Aufschrift „Amtlicher Ausdruck“ der
Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben
und gilt als beglaubigte Abschrift.“ aufgedruckt sein
oder werden.

(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden als
chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Der
chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des
Registerblatts wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält
den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktu-
ellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Ein-
tragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 16
als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach
§ 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Anga-
ben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und
§ 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdrucks
bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck
erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenwei-
ser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt wer-
den.

(5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elek-
tronisch übermittelt werden. Die elektronische Über-
mittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwen-
dung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz.

(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.“

20. § 31 wird folgender Satz angefügt:

„Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elek-
tronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) übersandt werden.“

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

22. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „der Inhaber des
Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzusehen
ist“ durch die Wörter „das Unternehmen nach Art oder
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ ersetzt.

23. u n v e r ä n d e r t

24. § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37
Mitteilungen an andere Stellen

(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Än-
derung eines Registerblattes

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unter-
nehmensgegenstand gemachten Angaben sind eben-
falls mitzuteilen.

(2) u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 40 wird wie folgt gefasst:

㤠40
Inhalt der Eintragungen in Abteilung A

In Abteilung A des Handelsregisters sind die nach-
folgenden Angaben einzutragen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Spalte 2 sind

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender
Satz angefügt:

„Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt
machende Stelle beizufügen.“

22. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „der Inhaber des
Gewerbebetriebes nicht als Vollkaufmann anzusehen
ist“ durch die Wörter „das Unternehmen nach Art oder
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ ersetzt.

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „FGG“ durch die
Wörter „des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

24. § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37
Mitteilungen an andere Stellen

(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Än-
derung eines Registerblattes

1. der Industrie- und Handelskammer,

2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein hand-
werkliches Unternehmen handelt oder handeln
kann, und

3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein
land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen han-
delt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirt-
schaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht
zuständigen Stelle

mitzuteilen.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch
besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine
Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, blei-
ben diese Vorschriften unberührt.“

25. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

26. § 40 wird wie folgt gefasst:

㤠40
Inhalt der Eintragungen in Abteilung A

In Abteilung A des Handelsregisters sind die nach-
folgenden Angaben einzutragen:

1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma
betreffenden Eintragungen einzutragen.

2. In Spalte 2 sind

a) unter Buchstabe a die Firma;

Drucksache 16/2781 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhe-
bung von Zweigniederlassungen, und zwar unter
Angabe des Ortes einschließlich der Postleit-
zahl und, falls der Firma für eine Zweignieder-
lassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe
dieses Zusatzes;

c) u n v e r ä n d e r t

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhe-
bung von Zweigniederlassungen, und zwar unter
Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, un-
ter Angabe dieses Zusatzes, sowie bei Zweig-
niederlassungen von Unternehmen mit Haupt-
niederlassung oder Sitz im Inland der Hinweis
auf die Registerstelle der Hauptniederlassung
oder des Sitzes;

c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirtschaft-
lichen Interessenvereinigungen und bei juristi-
schen Personen der Gegenstand des Unterneh-
mens

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.

3. In Spalte 3 sind

a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur
Vertretung des Rechtsträgers durch die per-
sönlich haftenden Gesellschafter, die Geschäfts-
führer, die Mitglieder des Vorstandes, bei
Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertre-
tungsbefugten Personen sowie die Abwickler
oder Liquidatoren, und

b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei Han-
delsgesellschaften die persönlich haftenden Ge-
sellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen die Geschäftsführer,
bei juristischen Personen die Mitglieder des Vor-
standes und deren Stellvertreter, bei Kredit-
instituten die gerichtlich bestellten vertretungs-
berechtigten Personen, die Abwickler oder
Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche,
bei ausländischen Versicherungsunternehmen
die nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten
sowie bei einer Zweigstelle eines Unternehmens
mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankge-
schäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt,
die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter jeweils
mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der
in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Perso-
nen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter
Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungs-
befugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.

4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden Anga-
ben einschließlich Familienname, Vorname, Ge-
burtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die
sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzu-
tragen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t5. In Spalte 5 sind anzugeben

a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei ju-
ristischen Personen das Datum der Erstellung
und jede Änderung der Satzung; bei der Eintra-
gung genügt, soweit sie nicht die Änderung der
einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemei-
ne Bezeichnung des Gegenstands der Änderung;
dabei ist in der Spalte 6 unter Buchstabe b auf die
beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf
die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich
befinden, zu verweisen;

b) unter Buchstabe b

aa) die besonderen Bestimmungen des Grün-
dungsvertrages oder der Satzung über die
Zeitdauer der Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung oder juristischen Per-
son sowie alle sich hierauf beziehenden Än-
derungen;

bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung
des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhe-
bung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestel-
lung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie
die Aufhebung einer derartigen Sicherungs-
maßnahme; die Anordnung der Eigenver-
waltung durch den Schuldner und deren
Aufhebung sowie die Anordnung der Zu-
stimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
geschäfte des Schuldners nach § 277 der In-
solvenzordnung; die Überwachung der
Erfüllung eines Insolvenzplans und die Auf-
hebung der Überwachung;

cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung
eines Mitglieds der Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigung für die
vor seinem Beitritt entstandenen Verbind-
lichkeiten;

dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtig-
keit der Gesellschaft, Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigung oder
juristischen Person; der Schluss der Ab-
wicklung der Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung; das Erlöschen der
Firma, die Löschung einer Gesellschaft, Eu-
ropäischen wirtschaftlichen Interessenverei-
nigung oder juristischen Person sowie Lö-
schungen von Amts wegen;

ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsge-
setz;

ff) im Falle des Erwerbs eines Handelsge-
schäfts bei Fortführung unter der bisherigen
Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsge-
setzbuchs abweichende Vereinbarung;

gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden Ge-
sellschafters oder eines Kommanditisten in
das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine

Drucksache 16/2781 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

27. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Inhalt der Eintragungen in Abteilung B

In Abteilung B des Handelsregisters sind die nach-
folgenden Angaben einzutragen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Spalte 2 sind

a) u n v e r ä n d e r t

b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhe-
bung von Zweigniederlassungen, und zwar unter
Angabe des Ortes einschließlich der Postleit-
zahl und, falls der Firma für eine Zweignieder-
lassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe
dieses Zusatzes;

c) u n v e r ä n d e r t

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.

3. u n v e r ä n d e r t

von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ab-
weichende Vereinbarung;

c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname, Ge-
burtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls
Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und
der Betrag der Einlage jedes Kommanditisten
einer Kommanditgesellschaft sowie bei der
Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-
einigung die Mitglieder mit Familiennamen,
Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder ge-
gebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder
Niederlassung

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen.

6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der Ein-
tragung, unter Buchstabe b sonstige Bemerkungen
einzutragen.

7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öf-
fentliches Register eingetragenen Rechtsträgers, so
sind Art und Ort des Registers sowie die Register-
nummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.“

27. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Inhalt der Eintragungen in Abteilung B

In Abteilung B des Handelsregisters sind die nach-
folgenden Angaben einzutragen:

1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesell-
schaft betreffenden Eintragung einzutragen.

2. In Spalte 2 sind

a) unter Buchstabe a die Firma;

b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhe-
bung von Zweigniederlassungen, und zwar unter
Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, un-
ter Angabe dieses Zusatzes, sowie bei Zweignie-
derlassungen von Unternehmen mit Hauptnie-
derlassung oder Sitz im Inland der Hinweis auf
die Registerstelle der Hauptniederlassung oder
des Sitzes;

c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unterneh-
mens

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.

3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer
SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die
jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapi-
tals, bei Investmentaktiengesellschaften mit verän-
derlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals, bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe
des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungsfonds
anzugeben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. In Spalte 6 sind anzugeben

a) u n v e r ä n d e r t

4. In Spalte 4 sind

a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur
Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglie-
der des Vorstandes, des Leitungsorgans, die ge-
schäftsführenden Direktoren, die persönlich haf-
tenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten
die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten
Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler
oder Liquidatoren und

b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die
Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter
(bei Aktiengesellschaften unter besonderer Be-
zeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die
Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellver-
treter (unter besonderer Bezeichnung ihres Vor-
sitzenden) oder die geschäftsführenden Direkto-
ren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die
persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kredit-
instituten die gerichtlich bestellten vertretungs-
befugten Personen, bei Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre
Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liqui-
datoren unter der Bezeichnung als solcher, je-
weils mit Familiennamen, Vornamen, Geburts-
datum und Wohnort oder gegebenenfalls mit
Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der
in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Perso-
nen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter
Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungs-
befugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.
Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei aus-
ländischen Versicherungsunternehmen die nach
§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweig-
stelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen
Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Um-
fang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-
zes über das Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter
sowie bei einer Zweigniederlassung einer Aktienge-
sellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter
nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetz-
buchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
burtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befug-
nisse zu vermerken.

5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintra-
gungen einschließlich Familienname, Vorname, Ge-
burtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die
jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzu-
geben.

6. In Spalte 6 sind anzugeben

a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag
der Feststellung der Satzung oder des Abschlus-
ses des Gesellschaftsvertrages; jede Änderung

Drucksache 16/2781 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für
die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb einzutragenden Angaben:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) u n v e r ä n d e r t

ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit ver-
änderlichem Kapital die Bandbreite des sta-
tutarisch genehmigten Kapitals (§ 104
Satz 1 des Investmentgesetzes);

jj) u n v e r ä n d e r t

kk) u n v e r ä n d e r t

der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei
der Eintragung genügt, soweit nicht die Ände-
rung die einzutragenden Angaben betrifft, eine
allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der
Änderung;

b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für
die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb einzutragenden Angaben:

aa) die besonderen Bestimmungen der Satzung
oder des Gesellschaftsvertrages über die
Zeitdauer der Gesellschaft oder des Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma
der Hauptgesellschaft sowie das Ende der
Eingliederung, sein Grund und sein Zeit-
punkt;

cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-
mensverträgen einschließlich des Namens
des anderen Vertragsteils, beim Bestehen
einer Vielzahl von Teilgewinnabführungs-
verträgen alternativ anstelle des Namens des
anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die
den jeweiligen Teilgewinnabführungsver-
trag konkret bestimmt, außerdem die Ände-
rung des Unternehmensvertrages sowie sei-
ne Beendigung unter Angabe des Grundes
und des Zeitpunktes;

dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die
Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versi-
cherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsge-
setz;

ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung einer
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesell-
schaft auf Aktien, Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung oder eines Versiche-
rungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie
Löschungen von Amts wegen;

gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals unter
Angabe des Beschlusses der Hauptver-
sammlung und der Höhe des bedingten
Kapitals;

hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals
unter Angabe des Beschlusses der Haupt-
versammlung, der Höhe des genehmigten
Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die
Ermächtigung besteht;

ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit ver-
änderlichem Kapital die Bandbreite des sta-
tuarisch genehmigten Kapitals (§ 104 Satz 1
des Investmentgesetzes);

jj) der Beschluss einer Übertragung von Aktien
gegen Barabfindung (§ 327a des Aktienge-
setzes) unter Angabe des Tages des Be-
schlusses;

kk) der Abschluss eines Nachgründungsvertra-
ges unter Angabe des Zeitpunktes des Ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ll) u n v e r ä n d e r t

und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
rungen.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 47 wird wie folgt gefasst:

㤠47
Grundsatz

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des zu-
ständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen
staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffent-
lichen oder privaten Rechts vorgenommen (§ 125
Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit), so muss sichergestellt sein,
dass Eintragungen in das Handelsregister und der Abruf
von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem
zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig
ist.

(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen,
die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle
oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist,
dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zu-

tragsschlusses und des Zustimmungsbe-
schlusses der Hauptversammlung sowie der
oder die Vertragspartner der Gesellschaft;

ll) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-
keit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb
erlaubt worden ist

und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
rungen.

7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den
Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der
Abteilung A.

8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“

28. Die Überschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst:

„IVa.
Vorschriften für das elektronisch geführte

Handelsregister

1.
Einrichtung des elektronisch geführten

Handelsregisters“.

29. § 47 wird wie folgt gefasst:

㤠47
Grundsatz

(1) Bei der elektronischen Führung des Handels-
registers muss gewährleistet sein, dass

1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-
arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen
gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-
derlichen Kopien der Datenbestände mindestens ta-
gesaktuell gehalten und die originären Datenbestän-
de sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-
lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
werden können,

3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung erforderlichen Maßnahmen ge-
troffen werden.

Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer
Form zu speichern.

(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des zu-
ständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen
staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffent-
lichen Rechts vorgenommen (§ 125 Abs. 5 des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit), so muss sichergestellt sein, dass Eintragungen
in das Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus
nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht
verfügt worden oder sonst zulässig ist.

(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen,
die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle
oder juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,
ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten
dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Ge-

Drucksache 16/2781 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der
Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.“

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. § 50 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Inhalt geschlossener Registerblätter, die
nicht für die elektronische Registerführung umge-
schrieben wurden, muss entsprechend den bei-
gegebenen Mustern (Anlagen 1 und 2 in der bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung dieser Verordnung) auf dem Bildschirm
und in Ausdrucken sichtbar gemacht werden kön-
nen, wenn nicht die letzte Eintragung in das Regis-
terblatt vor dem 1. Januar 1997 erfolgte.“

33. Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa werden
durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4 ersetzt:

„2.
Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes

§ 51
u n v e r ä n d e r t

3.
Automatisierter Abruf von Daten

§ 52
u n v e r ä n d e r t

§ 53
Protokollierung der Abrufe

(1) u n v e r ä n d e r t

richts unterliegen und der Eigentümer der Anlage kei-
nen Zugang zu den Daten hat.“

30. In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils das
Wort „maschinell“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

31. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „maschinell“ durch das
Wort „elektronisch“ ersetzt.

32. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird je-
weils das Wort „maschinell“ durch das Wort „elek-
tronisch“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Inhalt geschlossener Registerblätter, die
nicht für die elektronische Registerführung umge-
schrieben wurden, muss entsprechend den bei-
gegebenen Mustern (Anlagen 1 und 2 in der bis
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung dieser Verordnung) auf dem Bildschirm
und in Ausdrucken sichtbar gemacht werden kön-
nen, wenn nicht die letzte Eintragung in das Regis-
terblatt vor dem 1. Januar 1997 erfolgte.“

33. Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa werden
durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4 ersetzt:

„2.
Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes

§ 51
Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes

durch Umschreibung

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann
für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54
in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektroni-
sche Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 gelten-
den Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.

3.
Automatisierter Abruf von Daten

§ 52
Umfang des automatisierten Datenabrufs

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im auto-
matisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von
den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestim-
men sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Ab-
drucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.

§ 53
Prüfung und Protokollierung der Abrufe

(1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen Daten-
verarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des
Abrufs werden alle Abrufe durch die zuständige Stelle
protokolliert. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die
Nummer des Registerblattes, die abrufende Person oder
Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder eine sonstige
Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie
die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Da-
ten gespeichert werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

4.
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen

§ 54
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Können elektronische Anmeldungen und Doku-
mente vorübergehend nicht entgegengenommen wer-
den, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle
anordnen, dass Anmeldungen und Dokumente auch in
Papierform zum Handelsregister eingereicht werden
können. Die aufgrund einer Anordnung nach Satz 1
eingereichten Schriftstücke sind unverzüglich in
elektronische Dokumente zu übertragen.“

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3
(zu § 33 Abs. 3)

Muster für Bekanntmachungen

Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht –,
Aktenzeichen: HRB 8297

(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweck-
fremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu
schützen.

(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden
vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der
Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rück-
erstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist je-
weils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur ab-
schließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf.

4.
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen

§ 54
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elek-
tronisch geführte Handelsregister vorübergehend nicht
möglich, so können auf Anordnung der nach Landes-
recht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe
einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papier-
form vorgenommen werden, wenn hiervon Verwirrung
nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das elektronisch ge-
führte Handelsregister übernommen werden, sobald
dies wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme
sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell
geführten Registerblattes in der bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis-
ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verord-
nung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregis-
ter nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die Bestim-
mungen des Abschnitts IV dieser Verordnung sowie die
Bestimmungen der Abschnitte I bis III in der bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handels-
register und Genossenschaftsregister sowie das Unter-
nehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung
dieser Verordnung.

(3) Können elektronische Anmeldungen und Doku-
mente vorübergehend nicht entgegengenommen wer-
den, so ordnet die nach Landesrecht zuständige Stelle
an, dass Anmeldungen und Dokumente auch in Papier-
form zum Handelsregister eingereicht werden können.“

34. Abschnitt V wird aufgehoben.

35. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

36. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3
(zu § 33 Abs. 3)

Muster für Bekanntmachungen

Amtsgericht Berlin – Registergericht –, Aktenzeichen:
HRB 8297

Drucksache 16/2781 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und
des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

Neueintragungen

27. 06. 2004

HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Behren-
str. 9, 10117 Berlin). Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Gegenstand: der Betrieb einer Buchdruckerei.
Stammkapital: 30 000 EUR. Allgemeine Vertretungs-
regelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt
er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäfts-
führer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäfts-
führer: Heinemann, Arthur, Berlin *18. 05. 1966, ein-
zelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen
der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gesellschaftsvertrag vom 13. 01. 2004 mit Änderung
vom 17. 01. 2004.

Bekannt gemacht am: 30. 06. 2004“.

37. u n v e r ä n d e r t

(3) Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Or-
tes“ die Wörter „einschließlich der Postleit-
zahl“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und
des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

Neueintragungen

27. 06. 2004

HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Behren-
str. 9, 10117 Berlin). Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Gegenstand: der Betrieb einer Buchdruckerei.
Stammkapital: 30 000 EUR. Allgemeine Vertretungs-
regelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt
er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäfts-
führer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäfts-
führer: Heinemann, Arthur, Berlin *18. 05. 1966, ein-
zelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen
der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gesellschaftsvertrag vom 13. 01. 2004 mit Änderung
vom 17. 01. 2004.

Bekannt gemacht am: 30. 06. 2004“.

37. Anlage 8 wird aufgehoben.

(3) Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bei einem maschi-
nell geführten Register und Namensverzeichnis“
durch die Wörter „Bei der Führung des Registers“
ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„unter Angabe dieses Zusatzes“ die Wörter „, so-
wie bei Zweigniederlassungen der Hinweis auf
die Registerstelle des Sitzes“ eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „und die Unter-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
bei dem in Papierform geführten Register“ sowie
die Wörter „die Eintragung von Verweisungen
auf spätere Eintragungen und von sonstigen Be-
merkungen, bei dem maschinellen Register die
Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband
der Registerakten und“ gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das
Handelsregister bestimmten Veröffentlichungs-
system (§ 10 des Handelsgesetzbuchs).“

4. § 9 wird aufgehoben.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Fußnote *) wird die Angabe „§ 58a der
Handelsregisterverfügung“ durch die Angabe
„§ 16a der Handelsregisterverordnung“ ersetzt.

b) In der Fußnote ++) wird das Wort „rote“ gestri-
chen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

(4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

6. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4
(zu § 7)

Muster für Bekanntmachungen

Amtsgericht München – Registergericht –, Akten-
zeichen: PR 1292

Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift
und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne
Gewähr:

Neueintragungen

27. 06. 2004

PR 1292 Müller und Partner, Rechtsanwälte und
Steuerberater, München (Junkerstr. 7, 80117 Mün-
chen). Partnerschaft. Gegenstand: Ausübung rechts-
anwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Jeweils
zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Müller,
Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, *18. 05. 1966;
Schmidt, Christian, Steuerberater, München,
*13. 01. 1966.

Bekannt gemacht am: 30. Juni 2004“.

(4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
[Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen
Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschafts-
rechts], wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 (weggefallen)“.

b) Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden wie folgt
gefasst:

㤠12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters“.

d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)“.

2. § 1 Satz 2 und § 5 werden aufgehoben.

3. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „84 Abs. 1 und 3“
durch die Angabe „84 Abs. 1“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form
des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.“

5. In § 8 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 28 Satz 2“ ersetzt.

6. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.

7. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den
Akten zu nehmen.“

Drucksache 16/2781 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortes“ die
Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16
Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen.“

9. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

10. In § 20 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vertretungs-
befugnis“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die
Wörter „und der Zeichnung“ gestrichen und die Anga-
be „§ 84 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 84 Abs. 1“
ersetzt.

11. In § 24 Satz 2 werden die Wörter „durch Eintragung
eines Vermerkes“ durch die Wörter „in Form einer neu-
en Eintragung oder auf andere eindeutige Weise“ er-
setzt.

12. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
die Wörter „maschinell geführten“ gestrichen.

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „unter An-
gabe dieses Zusatzes,“ die Wörter „sowie bei
Zweigniederlassungen der Hinweis auf die Regis-
terstelle des Sitzes der Genossenschaft oder der Eu-
ropäischen Genossenschaft“ eingefügt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Anga-
be des Tages der Eintragung und unter Buch-
stabe b die Eintragung sonstiger Bemerkun-
gen.“

14. § 27 wird aufgehoben.

(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze einge-
fügt:

„Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere
Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung
der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Num-
mern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert
geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden
Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch
den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu
halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Lan-
desjustizverwaltung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Das“ die Wör-
ter „in Papierform geführte“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „auch bei einem in
Papierform geführten Vereinsregister“ gestrichen.

2. In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort „jedes“ die Wörter
„in Papierform geführte“ eingefügt.

3. In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Register“
die Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts, des Da-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils
die Wörter „des Vereins“ gestrichen.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Tag der letzten Eintragung“.

(6) u n v e r ä n d e r t

tums und des Aktenzeichens der Entscheidung“ einge-
fügt.

4. § 22 wird aufgehoben.

5. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Anlegung des maschinell geführten Registerblattes

durch Umschreibung

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist für
die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjus-
tizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter,
die von anderen Registergerichten übernommen werden,
bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht
mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit
dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von
Eintragungen zu erleichtern. Der Tag der ersten Ein-
tragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem
maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter
Buchstabe b zu vermerken.“

6. § 24 wird aufgehoben.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 24“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „umgestellt/neu ge-
faßt“ durch das Wort „umgeschrieben“ ersetzt.

bb) Satz 2 (beginnend mit „Der Freigabevermerk“)
wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Umschreibung des Registerblattes ein-
schließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen
werden.“

8. In § 26 Satz 3 werden die Wörter „Neufassung oder Um-
stellung“ durch das Wort „Umschreibung“ ersetzt.

9. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausdrucke“ die
Wörter „und amtliche Ausdrucke“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

(6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterver-
ordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird durch folgende Absätze
2 bis 6 ersetzt:

„(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automa-
tisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in dem Na-
mensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.

Drucksache 16/2781 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die über-
mittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden
darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel durch Stichpro-
ben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder über-
mittelte Daten missbraucht werden.

(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funk-
tionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach
Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder über-
mittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automa-
tisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei dro-
hender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Ört-
lich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffen-
de Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsver-
ordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden.
Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.

(6) Für die Abrufprotokollierung gelten § 83 der Grund-
buchverfügung sowie für die Kosten § 85 der Grundbuch-
verfügung und die Verordnung über Grundbuchabrufverfah-
rengebühren entsprechend.“

Artikel 6

Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie ein über-
regionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröf-
fentlicht werden soll, angeben; weitere Börsenpflicht-
blätter können angegeben werden“ durch das Wort
„angeben“ ersetzt.

2. In § 49 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in dem
im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt“ durch die
Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

3. In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in dem
Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht wor-
den ist,“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-
ger“ ersetzt.

4. In § 63 wird jeweils die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

5. In § 66 Abs. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

6. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 63, 66 und 67“
durch die Angabe „des § 66“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser
Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger
vorzunehmen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63
und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich
zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundes-
anzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzu-
nehmen; für die Veröffentlichungen nach den
§§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zu-
lassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.“

Artikel 7

Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den
gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der Be-
richt zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen zur
Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet
ist, ist der Bericht auch beim Betreiber des elektro-
nischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen;
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe
„4, 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unterneh-
mens, auf das erstmals für einen Abschlussstichtag
mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1
oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 zutreffen, haben
unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bun-
desanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für die-
sen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 1
Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zu-
treffen. Eine entsprechende Erklärung haben die ge-
setzlichen Vertreter auch für jeden der beiden folgen-
den Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch ein-
zureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Ab-
schlussstichtag zutreffen. Die gesetzlichen Vertreter
haben die Erklärungen nach den Sätzen 1 und 2 unver-
züglich nach ihrer Einreichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.“

b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den ge-
setzlichen Vertretern einzureichen; kommt der Be-
richt zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen zur
Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet
ist, ist der Bericht auch beim Betreiber des elektro-
nischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen;
§ 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „das Registerge-
richt“ durch die Wörter „den Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b,
4, 5, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen“
durch die Wörter

„1. § 325 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1, und des § 325 Abs. 1 Satz 3, 5 und
6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,

2. § 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, so-
wie

Drucksache 16/2781 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 329 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4“ ersetzt
und die Wörter „über die Prüfungspflicht des Re-
gistergerichts“ gestrichen.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe
„§ 325 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 325
Abs. 3 bis 6“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) entfällt

3. § 325 Abs. 2a, 2b, 4 Satz 2, Abs. 5 und der §§ 328
und 329 Abs. 2 und 3

des Handelsgesetzbuchs offenzulegen“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Angabe „§ 329 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4“ ersetzt und die Wörter
„über die Prüfungspflicht des Registergerichts“ ge-
strichen.

d) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter-
nehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens zwei
der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen, haben un-
verzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesan-
zeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen
Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 11
Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen
Vertreter des Mutterunternehmens auch für jeden der bei-
den folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektro-
nisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen
Abschlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠325 Abs. 3 bis 5 des
Handelsgesetzbuchs offenzulegen“ durch die
Wörter

„1. § 325 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 4 Satz 1, und des § 325 Abs. 1
Satz 3, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit
Abs. 3,

2. § 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
sowie

3. § 325 Abs. 2a, 2b, 4 Satz 2, Abs. 5 jeweils in
Verbindung mit Abs. 3 und der §§ 328 und
329 Abs. 2 und 3

des Handelsgesetzbuchs offenzulegen“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Registergerichts
§ 329“ durch die Wörter „Betreibers des elektroni-
schen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 eine dort genannte Rechnungslegungsunterlage

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Registergericht“
durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“
ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für
Justiz.“

6. § 21 wird wie folgt gefasst:

㤠21
Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1)
eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens,
beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren
gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hin-
sichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahres-
abschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlus-
ses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzern-
abschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im elek-
tronischen Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen
des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung
vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach
§ 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335
Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
chend anzuwenden.“

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fassung
des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensre-
gister vom … (BGBl. I S. …) in der vom 1. Januar
2007 an geltenden Fassung finden erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäfts-
jahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 gelten-
den Fassung sind letztmals auf das vor dem 1. Januar
2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit
die §§ 2, 9, 15, 20 und 21 auf Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt
sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift ge-
troffenen Übergangsregelungen im Übrigen entspre-
chend.“

oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig einreicht oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bekannt machen lässt.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Registergericht“
durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“
ersetzt.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 bis 2 das Bundesamt für
Justiz.“

6. § 21 wird aufgehoben.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 2, 9, 12, 15 und 20 in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Ge-
nossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis-
ter vom … (BGBl. I S. …) in der vom 1. Januar 2007
an geltenden Fassung finden erstmals auf das nach
dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr
Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 gelten-
den Fassung sind letztmals auf das vor dem 1. Januar
2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit
die §§ 2, 9, 15, 20 und 21 auf Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche genannt
sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift ge-
troffenen Übergangsregelungen im Übrigen entspre-
chend.“

Drucksache 16/2781 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Urkunden und
anderen Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“
und das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermit-
teln“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundes-
anzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt“
durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „als bekanntgemacht
gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“
ersetzt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
Wort „elektronischen“ eingefügt.

4. In § 61 Satz 2 werden die Wörter „den für die Bekannt-
machung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10
des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wörter „der Be-
kanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.

5. § 77 wird aufgehoben.

6. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger und
durch mindestens ein anderes Blatt“ durch die Wörter
„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
Wort „elektronischen“ eingefügt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ durch die
Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

7. In § 111 Satz 2 werden die Wörter „den für die Bekannt-
machung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10
des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wörter „der Be-
kanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.

8. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

9. In § 118 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
Wort „elektronischen“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „eine Abschrift des Gesellschafts-
vertrages, des Partnerschaftsvertrages oder der Satzung
des übertragenden Rechtsträgers zu übersenden“ durch
die Wörter „den Gesellschaftsvertrag, den Partner-
schaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden
Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektro-
nisch zu übermitteln“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

10. In § 119 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in
den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntma-
chungen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Be-
zirken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz ha-
ben“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger
bekannt“ ersetzt.

11. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „eine Abschrift des Gesellschafts-
vertrages, des Partnerschaftsvertrages, der Satzung
oder des Statuts des übertragenden Rechtsträgers zu
übersenden“ durch die Wörter „den Gesellschaftsver-
trag, den Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das
Statut des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als
Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

12. In § 186 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
das Wort „elektronischen“ eingefügt.

13. In § 187 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in
den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntma-
chungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Be-
zirk der übertragende kleinere Verein seinen Sitz hat“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt“ ersetzt.

14. In § 188 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundesan-
zeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für
die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt
sind, in dessen Bezirk das übertragende Versicherungs-
unternehmen seinen Sitz hat“ durch die Wörter „elek-
tronischen Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt.

15. § 201 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundesan-
zeiger und durch mindestens ein anderes Blatt“
durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

16. In § 205 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 2
Satz 1 und § 271 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch die
Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.

17. § 209 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 201 Satz 2 als
bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt ge-
macht worden ist“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
Wort „elektronischen“ eingefügt.

18. In § 231 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
das Wort „elektronischen“ eingefügt.

19. Die §§ 279, 287 und 297 werden aufgehoben.

20. In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3,
§ 27, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 88
Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 2, den §§ 94 und 95 Abs. 2,
§ 133 Abs. 4 Satz 1, § 157 Abs. 2 Satz 1 und § 319
Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „als bekanntge-
macht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden
ist“ ersetzt.

Drucksache 16/2781 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

4a. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertra-
gungsvorgangs von Namensaktien nur vorüberge-
hend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so
löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Ab-
satzes 2 und nach § 128 aus.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 106 wird wie folgt gefasst:

㤠106
Bekanntmachung der Änderungen

im Aufsichtsrat

Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Per-
sonen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine
Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher
Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der

Artikel 9

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
3a eingefügt:

„3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus
welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und
Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;“.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach die-
sem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend.“

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

2. § 40 wird aufgehoben.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufü-
gen“ ein Semikolon und die Wörter „bei elektroni-
scher Registerführung sind die Eintragungen und die
Dokumente elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 4 wird Absatz 3.

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in Urschrift,
Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift“
gestrichen.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Einzutragen sind der Tag des Vertragsschlus-
ses und der Zustimmung der Hauptversammlung so-
wie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft.“

5. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
briefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

6. § 81 Abs. 4 wird aufgehoben.

7. In § 93 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“ durch
die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.

8. In § 106 werden die Wörter „die Bekanntmachung“
durch die Wörter „unter Hinweis auf die Bekanntma-
chung eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus
welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort
der Mitglieder ersichtlich ist,“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzu-
reichen; das Gericht hat nach § 10 des Handels-
gesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu ma-
chen, dass die Liste zum Handelsregiser eingereicht
worden ist.“

8a. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfal-
len, wenn die dort bezeichneten Dokumente für den-
selben Zeitraum über die Internetseite der Gesell-
schaft zugänglich sind.“

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 210 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Ge-
richt des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen und
nach den Wörtern „noch nicht“ die Wörter „nach
§ 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 302 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4 werden die Wörter „als bekannt ge-
macht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht
worden ist“ ersetzt.

15. u n v e r ä n d e r t

16. In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „als bekannt
gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht wor-
den ist“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. In § 81 Abs. 2, § 188 Abs. 3, § 195 Abs. 2, § 201
Abs. 2 Satz 1 und § 266 Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“
gestrichen.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

9. § 188 Abs. 5, die §§ 190 und 195 Abs. 3 sowie die
§§ 196 und 201 Abs. 4 werden aufgehoben.

10. § 210 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „noch
nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. In § 233 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 325
Abs. 2“ ersetzt.

12. In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 325
Abs. 2“ ersetzt und die Wörter „im Bundesanzeiger“
gestrichen.

13. § 266 Abs. 5 wird aufgehoben.

14. § 302 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „als bekannt-
gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht
worden ist“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „als bekanntgemacht
gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden
ist“ ersetzt.

15. In § 303 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 4 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die
Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.

16. In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „als bekannt-
gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht wor-
den ist“ ersetzt.

17. § 407 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/2781 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

2a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekannt-
machungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger er-
folgen, so ist die Bekanntmachung im elektroni-
schen Bundesanzeiger ausreichend.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht
des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung
in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder un-
verzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichts-
rats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf
und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum
Handelsregister einzureichen; das Gericht hat
nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis
darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum
Handelsregister eingereicht worden ist.“

6. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestri-
chen und das Wort „Urkunden“ durch das Wort
„Dokumente“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 59 wird aufgehoben.

9a. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht
des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach die-
sem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend.“

2. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

3. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“
eingefügt.

4. § 39 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 37 Abs. 4
Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „gilt § 37
Abs. 4 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „die Bekanntmachung“
durch die Wörter „unter Hinweis auf die Bekannt-
machung eine Liste der Mitglieder des Aufsichts-
rats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf
und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist,“ ersetzt.

6. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Urkunden“ durch das Wort
„Dokumente“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „noch
nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des Handelsge-
setzbuchs“ eingefügt.

8. In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 325
Abs. 2“ ersetzt.

9. Die §§ 59 und 67 Abs. 5 werden aufgehoben.

10. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „öffentlichen Blät-
tern“ durch das Wort „Gesellschaftsblättern“ ersetzt.

11. In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und Abs. 2
Satz 2“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

12. entfällt

Artikel 11

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

5a. In § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter
„des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs be-
stimmten Zeitraums“ durch die Wörter „der in § 290

12. Nach § 87 wird folgender § 88 eingefügt:

㤠88
Bekanntmachungsregelungen in Altsatzungen

Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekannt-
machungen der Gesellschaft im „Bundesanzeiger“ er-
folgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger ausreichend, wenn die Bestimmung im
Gesellschaftsvertrag vor dem 1. April 2005 wirksam
vereinbart worden ist.“

Artikel 11

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bekanntmachungen sind in den elektronischen
Bundesanzeiger einzurücken.“

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:

„3a. eine von den Anmeldenden unterschriebene
Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus
welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf
und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;“.

bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:

„5. eine Übersicht, ob die Ausgaben durch im
voraus erhobene oder durch nachträglich
umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen
und, wenn im voraus Beiträge erhoben wer-
den sollen, ob Nachschüsse vorbehalten
oder ausgeschlossen sind, ob die Beitrags-
pflicht beschränkt ist und ob die Versiche-
rungsansprüche gekürzt werden dürfen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach die-
sem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. Die §§ 33 und 40 Abs. 2 Satz 2 werden aufgehoben.

5. In § 81 Abs. 2 Satz 6 wird der zweite Halbsatz gestri-
chen.

Drucksache 16/2781 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten
Zeiträume“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den
elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partner-
schaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unter-
nehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

(2) u n v e r ä n d e r t

(2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikationssys-
tem“ die Wörter „und die Datenübermittlung an das Un-
ternehmensregister“ eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

(3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

6. In § 111d Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 4
und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 4
und Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den
elektronischen Handelsregistern folgende Angaben über die
eingetragenen Unternehmen:

1. Registernummer und Registergericht,

2. Firma,

3. Ort der Hauptniederlassung oder des Sitzes,

4. Anschrift,

5. Rechtsform.

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Ab-
satz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich.“

(2) In § 9 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Kommunikationssys-
tem“ die Wörter „und die Datenübermittlung an das Unter-
nehmensregister“ eingefügt.

(3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wo-
chen nach dem ersten Tag der Veröffent-
lichung nur noch abgerufen werden können,
wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzge-
richts und mindestens eine der folgenden An-
gaben enthält:

a) den Familiennamen,

b) die Firma,

c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter „bekannt gemacht wor-
den ist oder als bekannt gemacht gilt“ gestrichen.

2. In Nummer 6 werden die Wörter „bekannt gemacht
worden ist oder“ gestrichen.

3. Die nachfolgenden Wörter „als bekannt gemacht gilt“
werden durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“
ersetzt.

(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-
tern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung
der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzurei-

d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts
oder

e) Registernummer und Sitz des Registerge-
richts.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“
durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a bis
d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Anwendbares Recht

Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf
über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetz-
buchs).“

(4) In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes
vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, werden in Nummer 5 die Wörter „bekannt
gemacht worden ist oder“ gestrichen und die nachfolgenden
Wörter „als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „be-
kannt gemacht worden ist“ ersetzt.

(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, wenn

1. dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt ist,

2. dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,

3. ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des
Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,

4. glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzögerung
einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu er-
setzenden Schaden bringen würde, oder

5. aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorhe-
riger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht
angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berich-
tigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Wi-
derspruchs beantragt wird.“

2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Registern“
die Wörter „sowie für die Aufnahme einer besonderen
Verhandlung über die Zeichnung einer Unterschrift“ ge-
strichen.

3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-
tern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung
der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzurei-

Drucksache 16/2781 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

chenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen
oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz
sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elek-
tronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsge-
setzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.“

4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ge-
bühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-
tern, für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewah-
rung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister ein-
zureichenden Unterlagen, für die Bekanntmachung von
Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-
lungsgesetz sowie für die Übertragung von Schrift-
stücken in ein elektronisches Dokument nach § 9
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.“

5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische
Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben

1. u n v e r ä n d e r t

2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;

die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.“

(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Gebührenverzeichnis

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung
und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossen-
schaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekannt-
machung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach
dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von
Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach
§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wer-
den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anla-
ge zu dieser Verordnung erhoben.“

2. u n v e r ä n d e r t

chenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen
oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz
sowie die Übertragung von Dokumenten in die elektro-
nische Form nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuche werden Gebühren nur auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.“

4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ge-
bühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-
tern, für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewah-
rung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister ein-
zureichenden Unterlagen, für die Bekanntmachung von
Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-
lungsgesetz sowie für die Übertragung von Dokumenten
in die elektronische Form nach § 9 Abs. 2 des Handelsge-
setzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche.“

5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „maschinell“ wird durch das Wort „elektro-
nisch“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische
Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben

1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und

2. für eine beglaubigte Datei 8 Euro;

die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.“

(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert
durch … , wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Gebührenverzeichnis

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung
und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossen-
schaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekannt-
machung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach
dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von
Dokumenten in die elektronische Form nach § 9 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche werden Ge-
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu
dieser Verordnung erhoben.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische

Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister

Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung
eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,
die Zweigniederlassungen eines Unternehmens
mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland
betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um
eine Zweigniederlassung handelt, unberück-
sichtigt; die allgemein für inländische Unter-
nehmen geltenden Vorschriften sind anzuwen-
den.“

bb)Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Wird die Hauptniederlassung oder der
Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts ver-
legt, wird für die Eintragung im Register der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bishe-
rigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“

b) Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.

c) Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:

„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.

d) Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben.

e) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt ge-
fasst:

„Eintragung einer Zweigniederlassung bei“.

f) Nummer 1507 wird aufgehoben.

g) Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:

„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-
gungen, die Zweigniederlassungen eines Un-
ternehmens mit Sitz im Ausland betreffen,
bleibt der Umstand, dass es sich um eine
Zweigniederlassung handelt, unberücksich-
tigt; die allgemein für inländische Unterneh-
men geltenden Vorschriften sind anzuwen-
den.“

dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1. Januar
2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren
5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor
dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch
wenn die Unterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006
zum Handelsregister eingereicht werden.“

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Die Vorbemerkung 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„Für die Eintragung der Errichtung, Verlegung oder
Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der
Zweigniederlassung werden keine Gebühren erho-
ben.“

b) In der Vorbemerkung 1.2 werden vor den Wörtern
„das bisherige Gericht“ die Wörter „für das Register
der Zweigniederlassung“ eingefügt.

c) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt ge-
fasst:

„Eintragung bei dem Gericht der Hauptniederlassung
oder des Sitzes bei“.

d) Die Vorbemerkung 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„Für die Eintragung der Errichtung, Verlegung oder
Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der
Zweigniederlassung werden keine Gebühren erho-
ben.“

Drucksache 16/2781 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bb)Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr
erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“

cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

h) Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben.

i) Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:

„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.

j) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Eintragung einer Zweigniederlassung“.

bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.

k) Nummer 2503 wird aufgehoben.

l) Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:

„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-
gungen, die Zweigniederlassungen einer Euro-
päischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland
betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um
eine Zweigniederlassung handelt, unberück-
sichtigt; die allgemein für inländische Genos-
senschaften geltenden Vorschriften sind anzu-
wenden.“

bb)Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr
erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“

cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

m) Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.

n) Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:

„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.

e) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Eintragung bei dem Gericht des Sitzes“.

bb) In der Anmerkung werden vor den Wörtern „das
bisherige Gericht“ die Wörter „für das Register
der Zweigniederlassung“ eingefügt.

f) Die Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„Für die Eintragung der Errichtung, Verlegung oder
Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der
Zweigniederlassung werden keine Gebühren erho-
ben.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

o) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Eintragung einer Zweigniederlassung“.

bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.

p) Nummer 3503 wird aufgehoben.

q) Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5
Weitere Geschäfte

(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
setzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der
Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die
Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.

5000
Entgegennahme
u n v e r ä n d e r t

5001 – der Bekanntmachung
der Eröffnungsbilanz durch
die Liquidatoren
(§ 89 Satz 3 GenG)................ 20,00 EUR

5002 u n v e r ä n d e r t

5003 u n v e r ä n d e r t

5004 u n v e r ä n d e r t

5005 u n v e r ä n d e r t

5006 u n v e r ä n d e r t

5007 Übertragung von Schrift-
stücken in ein elektronisches
Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB
und Artikel 61 Abs. 3
EGHGB):
für jede angefangene Seite .......
Die Gebühr wird für die Doku-
mente jedes Registerblatts
gesondert erhoben, Mit der
Gebühr wird auch die einmalige
elektronische Übermittlung der
Dokumente an den Antragsteller
abgegolten.

2,00 EUR
– mindestens
25,00 EUR“

g) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Eintragung bei dem Gericht des Sitzes“.

bb) In der Anmerkung werden vor den Wörtern „das
bisherige Gericht“ die Wörter „für das Register
der Zweigniederlassung“ eingefügt.

h) Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5
Weitere Geschäfte

(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmens-
registers schuldet jedes Unternehmen, das seine Rech-
nungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesan-
zeiger bekannt zu machen hat.“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die
Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.

5000
Entgegennahme
– der Bescheinigung

des Prüfverbandes
(§ 59 Abs. 1 GenG) .............. 10,00 EUR

5001 – der Bekanntmachung
der ersten Bilanz durch
die Liquidatoren
(§ 89 Satz 3 GenG) ............... 20,00 EUR

5002 – der Liste der Gesellschafter
(§ 40 Abs. 1 GmbHG) ......... 20,00 EUR

5003 – der Mitglieder des Aufsichts-
rats (§ 52 Abs. 2 Satz 2
GmbHG, § 106 AktG) .......... 20,00 EUR

5004 – der Mitteilung über den
alleinigen Aktionär
(§ 42 AktG)........................... 10,00 EUR

5005 – des Protokolls der Jahres-
hauptversammlung
(§ 130 Abs. 5 AktG) ............. 20,00 EUR

5006 Bekanntmachung von Verträgen
oder Vertragsentwürfen
nach dem UmwG ...................... 20,00 EUR

5007 Übertragung von Dokumenten,
die in Papierform zum Register
eingereicht wurden, in die
elektronische Form (§ 9 Abs. 2
HGB und Artikel 61 Abs. 3
EGHGB):
für jede angefangene Seite........
Die Gebühr wird für die Doku-
mente jedes Registerblatts
gesondert erhoben, Mit der
Gebühr wird auch die elektro-
nische Übermittlung der Doku-
mente an den Antragsteller
abgegolten.

2,00 EUR
– mindestens
25,00 EUR“

Drucksache 16/2781 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Jahresgebühr für die Führung des Unterneh-
mensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine
Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bun-
desanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Un-
ternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr
nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen
von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unter-
nehmensregister übermittelt hat.“

1a. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde
ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass,
später entstehende Kosten sofort fällig.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:

b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„102 Beglaubigung
von Ablichtungen,
Ausdrucken,
Auszügen
und Dateien ...............................
Die Gebühr wird nur erhoben,
wenn die Beglaubigung
beantragt ist; dies gilt nicht für
Ausdrucke aus dem Unter-
nehmensregister und für an
deren Stelle tretende Dateien.
Wird die Ablichtung oder der
Ausdruck von der Behörde
selbst hergestellt, so kommt die
Dokumentenpauschale (§ 4)
hinzu. Die Behörde kann vom
Ansatz absehen, wenn die
Beglaubigung für Zwecke
verlangt wird, deren Verfolgung
überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt.

0,50 EUR
für jede ange-
fangene Seite,

mindestens
5,00 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossen-
schafts- und Vereinsregisterangelegenheiten

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumen-
ten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den
Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts
bleibt § 90 KostO unberührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

2. § 7b wird wie folgt gefasst:

㤠7b

Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeich-
nisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet,
der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Ken-
nung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren
vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige,
der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.“

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:

b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„102 Beglaubigung
von Ablichtungen,
Ausdrucken,
Auszügen
und Dateien...............................
Die Gebühr wird nur erhoben,
wenn die Beglaubigung
beantragt ist. Wird die Ablich-
tung oder der Ausdruck von der
Behörde selbst hergestellt, so
kommt die Dokumentenpau-
schale (§ 4) hinzu. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Ausdrucke
aus dem Unternehmensregister
und für an deren Stelle tretende
Dateien. Die Behörde kann vom
Ansatz absehen, wenn die
Beglaubigung für Zwecke
verlangt wird, deren Verfolgung
überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt.

0,50 EUR
für jede ange-
fangene Seite,

mindestens
5,00 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossen-
schafts- und Vereinsregisterangelegenheiten

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumen-
ten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand.

(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 5
und 6 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) entfällt

(4) u n v e r ä n d e r t

400 Abruf von Daten aus dem
Register:
je Registerblatt .......................... 4,50 EUR

401 Abruf von Dokumenten,
die zum Register eingereicht
wurden:
für jede abgerufene Datei .......... 4,50 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„5. Unternehmensregister
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird
der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Er-
teilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung
von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglau-
bigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.
Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelau-
fenen Kalenderjahres fällig.

500 Jahresgebühr für die Führung
des Unternehmensregisters für
jedes Kalenderjahr, wenn das
Unternehmen bei der Offen-
legung der Rechnungslegungs-
unterlagen die Erleichterungen
nach § 326 HGB in Anspruch
nehmen kann .............................

(1) entfällt

(1) Die Gebühr entsteht
für jedes Kalenderjahr, für
das ein Unternehmen die Rech-
nungslegungsunterlagen
im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt zu machen hat.
Dies gilt auch, wenn die bekannt
zu machenden Unterlagen nur
einen Teil des Kalenderjahres
umfassen.

(2) Die Gebühr wird
nicht erhoben, wenn für
das Kalenderjahr eine
Gebühr nach Nummer 502
entstanden ist.

5,00 EUR

501 Das Unternehmen kann die
Erleichterungen nach § 326
HGB nicht in Anspruch
nehmen:
Die Gebühr 500 beträgt............. 10,00 EUR

c) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 ein-
gefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den
Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektroni-
sches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

(4) Die Gebühr für den Abruf wird jeweils nur einmal erhoben,
wenn Daten desselben Registerblatts oder dasselbe Dokument
innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden.

(5) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren
nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum
Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens
erforderlich sind.

400 Abruf von Daten aus dem
Register:
je Registerblatt .......................... 4,00 EUR

401 Abruf von Dokumenten,
die zum Register eingereicht
wurden:
für jede abgerufene Datei.......... 4,00 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„5. Unternehmensregister

500 Jahresgebühr für die Führung
des Unternehmensregisters für
jedes Kalenderjahr, wenn das
Unternehmen bei der Offen-
legung der Rechnungslegungs-
unterlagen die Erleichterungen
nach § 326 HGB in Anspruch
nehmen kann.............................

(1) Mit der Jahresgebühr
wird der gesamte Aufwand zur
Führung des Unternehmens-
registers entgolten.

(2) Die Gebühr entsteht
für jedes Kalenderjahr, für
das ein Unternehmen die Rech-
nungslegungsunterlagen
im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt zu machen hat.
Dies gilt auch, wenn die bekannt
zu machenden Unterlagen nur
einen Teil des Kalenderjahres
umfassen.

(3) Die Gebühr wird jeweils
am 31. Dezember des abgelau-
fenen Kalenderjahres fällig.

5,00 EUR

501 Das Unternehmen kann die
Erleichterungen nach § 326
HGB nicht in Anspruch
nehmen:
Die Gebühr 500 beträgt ............ 10,00 EUR“

Drucksache 16/2781 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die
bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Num-
mern 700 bis 704.

(7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird nach Buchstabe d der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchsta-
be e angefügt:

„e) für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des Un-
ternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handels-
gesetzbuchs Beliehenen entstehen, das Bundesamt
für Justiz.“

(8) u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

502 Jahresgebühr für die Führung
des Unternehmensregisters
für jedes Kalenderjahr,
in dem das Unternehmen
nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10,
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst
oder durch einen von ihm
beauftragten Dritten Daten
an das Unternehmensregister
übermittelt hat ......................... 30,00 EUR

503 Übertragung von Unterlagen
der Rechnungslegung, die in
Papierform zum Register ein-
gereicht wurden, in ein elek-
tronisches Dokument (§ 8b
Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB
und Artikel 61 Abs. 3
EGHGB): für jede
angefangene Seite ....................
Die Gebühr wird für die
Dokumente eines jeden Unter-
nehmens gesondert erhoben.
Mit der Gebühr wird auch die
einmalige elektronische Über-
mittlung der Dokumente an
den Antragsteller abgegolten.

3,00 EUR,
– mindestens
30,00 EUR

6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen
durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person
gesondert erhoben.

600 Durchführung eines
Ordnungsgeldverfahrens
nach § 335 HGB....................... 50,00 EUR

601 Festsetzung eines zweiten
und eines jeden weiteren
Ordnungsgelds jeweils ............ 50,00 EUR“

d) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 und die
bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Num-
mern 600 bis 604.

(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „in maschineller Form
als automatisierte Datei“ durch das Wort „elektro-
nisch“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „9a“ durch die Angabe „9“
ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 wird aufgehoben.

2. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbrie-
fen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d,
13h, 14“ durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d,
13h und 14“ ersetzt.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem
elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu be-
stimmen. Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1
die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverord-
nung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen.“

(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988
(BGBl. I S. 514 ), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die Ab-
sätze 3 und 4 gelten“ werden durch die Wörter „Ab-
satz 3 gilt“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesanzeiger“
durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“
ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.

(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-
kannt gemacht worden ist“ ersetzt.

2. In § 26e Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Wörter
„als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt ge-
macht worden ist“ ersetzt.

(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 21 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 wird aufgehoben.

2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
briefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

3. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 4“
durch die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.

(12) In § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c,
13d, 13h, 14“ durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13,
13d, 13h und 14“ ersetzt.

Drucksache 16/2781 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle
oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009
auch in Papierform zum Partnerschaftsregister ein-
gereicht werden können. Soweit eine Rechtsverord-
nung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschrif-
ten über die Anmeldung und die Einreichung von
Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister vom … (BGBl. I S. …) am
1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregie-
rungen können durch Rechtsverordnung die Ermäch-
tigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“

(13) entfällt

(13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) entfällt

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für
Justiz.“

(13) In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 340a bis
340o“ durch die Angabe „§§ 340a bis 340n“ ersetzt.

(14) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe e wird das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 325 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 4 Satz 1, § 325 Abs. 1 Satz 3, 5 oder
Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, des
Handelsgesetzbuchs eine dort genannte Rech-
nungslegungsunterlage oder eine Änderung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht
oder

2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 325 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des
Handelsgesetzbuchs eine dort genannte Rech-
nungslegungsunterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bekannt machen lässt.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen der Absätze 1 bis 2 das Bundesamt für Jus-
tiz.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/2781

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 49 wird wie folgt gefasst:

㤠49
Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
gans, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die
§ 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Han-
delsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der
Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Kon-
zerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht
befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens
der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ord-
nungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzu-
setzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.“

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Es treten in Artikel 1 in der Nummer 2 § 8a Abs. 2
und § 9a des Handelsgesetzbuchs, die Nummer 25 Buch-
stabe a und c sowie die Nummer 26a, in Artikel 2 der Ar-
tikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe b, der
Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a, der Ar-
tikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.

(2) entfällt

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in
Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 8 des Einführungsge-
setzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.

2. § 49 wird aufgehoben.

(15) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die
Angabe „und 3“ ersetzt.

2. § 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

(16) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „zusätzlich“ die
Wörter „die Rechtsform,“ sowie nach dem Wort „Vertre-
tungsberechtigten“ die Wörter „und, sofern Angaben
über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das
Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld
zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen“ eingefügt.

2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.

3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, die Angabe hierüber.“

Artikel 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 2 (§ 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsge-
setzbuchs), Artikel 2 (Artikel 61 Abs. 1, 2, 4 und 6 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche), Artikel 4 Nr. 1
Buchstabe a (§ 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Artikel 5 Abs. 1,
Artikel 5 Abs. 6 (§ 15 Abs. 5 der Luftfahrzeugpfandrechtsre-
gisterverordnung) und Artikel 12 Abs. 8 Nr. 2 treten am Tag
nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 (§ 8 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)
und Artikel 3 Nr. 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in
Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 6 des Einführungsge-
setzes zum Handelsgesetzbuche außer Kraft.

Drucksache 16/2781 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/960 in seiner 29. Sitzung am 30. März 2006 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Finanzausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und dem
Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 28. Sitzung
am 27. September 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 16. Sitzung am 27. September 2006 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Ge-
setzentwurfs zu empfehlen.

Der Ausschuss hat weiterhin mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die
Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion der FDP
empfohlen.

Der Ausschuss hat schließlich mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Enthaltung der Stimmen der Fraktion der FDP die Ableh-
nung des Änderungsantrages der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 17. Sitzung am 27. September 2006 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Enthaltung
der Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 25. Sitzung
am 27. September 2006 abschließend beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss bat die Bundesregierung um Evaluierung der
neuen Regelungen betreffend die bundeseinheitliche Über-
gangsregelung für die Pflichtveröffentlichung in Printme-
dien und betreffend das Sanktionsverfahren. Zum ersten Be-
reich bat er um einen Bericht nach etwa einem Jahr, der
somit rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist umfassende
Informationen über die Funktionsfähigkeit der Technik in
den Ländern und damit über den Stand der technischen Um-
setzung der elektronischen Abrufbarkeit und das Funktionie-
ren der Internetveröffentlichung liefern werde. Zum Sank-
tionsverfahren wurde gebeten, die Regelungen zum
Ordnungsgeldverfahren nach zwei Jahren ihrer Anwendung
auf ihre Wirksamkeit und Effektivität zu prüfen und erfor-
derlichenfalls Gesetzesvorschläge zur Verbesserung oder
Veränderung des Verfahrens zu machen.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass das Gesetz über elek-
tronische Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister (EHUG) nun im Bundestag
abgeschlossen werde. Die Wirtschaft warte auf dieses Ge-
setz, das den Umgang mit publikationspflichtigen Unterneh-
mensdaten modernisieren werde. Die Umstellung auf eine
elektronische Registerführung leiste einen wichtigen Beitrag
für mehr Transparenz und weniger Bürokratie. Bisher erfol-
ge die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung der
Registereintragungen im Bundesanzeiger und in Tageszei-
tungen. Auf Grund der Umstellung auf elektronische Regis-
terführung solle künftig die Bekanntmachung in Tageszei-
tungen entfallen und nur noch elektronisch erfolgen. Zwar
sehe der Gesetzentwurf eine Übergangszeit vor, in der eine
Doppelveröffentlichung weiter stattfinden müsse, um die
Auswirkungen auf die Zeitungen und Verlage abzumildern,
doch betrage diese Frist lediglich zwei Jahre, bis zum Ende
des Jahres 2008. Nach Auffassung der Fraktion der FDP ist
diese Übergangsfrist zu kurz. Vielmehr sollte die Übergangs-
frist, wie auch vom Bundesrat vorgeschlagen, drei Jahre, bis
zum Ende des Jahres 2009, betragen. Eine dreijährige Frist
stelle einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Inte-
ressen der offenlegungspflichtigen Unternehmen auf der ei-
nen Seite und den Zeitungsverlagen, Handwerkskammern
und mittelständischen Unternehmen auf der anderen Seite
dar. Denn nicht nur die Verleger, sondern auch Letztere hät-
ten um eine Verlängerung der zweijährigen Übergangsfrist
ersucht. Die Fraktion der FDP stellte daher folgenden Ände-
rungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch) wird wie folgt geändert:

Artikel 61 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister
bis zum 31. Dezember 2009 zusätzlich zu der elektronischen
Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/2781

ter auch in mindestens einer Tageszeitung oder einem sons-
tigen Blatt bekannt zu machen. Das Gericht hat jährlich im
Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des
nächsten Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachun-
gen erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-
ternehmensregister am 1. Januar 2007 geltende Fassung fin-
det auf die Auswahl und Bezeichnung der Blätter weiter An-
wendung. Wird das Handelsregister bei einem Gericht von
mehreren Richtern geführt und einigen sich diese nicht über
die Bezeichnung der Blätter, so wird die Bestimmung von
dem im Rechtzug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist
bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen ge-
bildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.“

2. Artikel 6 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung)
wird wie folgt geändert:

In Nr. 7 b wird § 72a Abs. 2 wie folgt geändert:

„Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63, und 67 sind bis
zum 31. Dezember 2009 zusätzlich zu der Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger auch in mindestens einem
Börsenpflichtblatt vorzunehmen; für die Veröffentlichungen
nach den §§ 49, und 51 sind die Börsenpflichtblätter in dem
Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen“.

Begründung:

Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, den Umgang mit
publikationspflichtigen Unternehmensdaten zu modernisie-
ren, ist zu begrüßen. Die Umstellung auf eine elektronische
Registerführung leistet einen wichtigen Beitrag für mehr
Transparenz und weniger Bürokratie.

Bei der Ausgestaltung des Gesetzes ist entscheidend, dass
ein gerechter Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten
hergestellt wird. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen be-
züglich der Bekanntmachung von Registereintragungen vor.
Nach geltendem Recht erfolgt die Bekanntmachung durch
die Veröffentlichung der Eintragungen im Bundesanzeiger
und in Tageszeitungen. Aufgrund der Umstellung auf eine
elektronische Registerführung soll künftig die Bekanntma-
chung in Tageszeitungen entfallen und nur noch durch den
elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Das Gleiche gilt
für kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen. Um die Aus-
wirkungen auf die Zeitungen und Verlage abzumildern, sieht
der Gesetzentwurf vor, dass bis zum 31. Dezember 2008 die
Bekanntmachung bundeseinheitlich parallel sowohl in elek-
tronischer Form als auch in einer Tagszeitung erfolgen soll.
Ebenso soll die Veröffentlichung von kapitalmarktrechtli-
chen Informationen nach der Börsenzulassungs-Verordnung
bis zum 31. Dezember 2008 in sog. Börsenpflichtblättern
möglich sein. Vor dem Hintergrund der enormen wirtschaft-
lichen Auswirkungen für Verlage durch den Wegfall der Re-
gisterveröffentlichungen in Tageszeitungen erscheint eine
Übergangsfrist von 2 Jahren als zu kurz. Angemessener ist
eine Frist von 3 Jahren bis zum 31. Dezember 2009. Inner-
halb dieser Frist haben die Verlage ausreichend Zeit, sich
auf die neue Situation einzustellen. Die Verlängerung der
Frist trägt auch dem Unstand Rechnung, dass eine flächen-
deckende Versorgung der Bevölkerung mit dem Internet
noch nicht gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Frist
über den 31. Dezember 2009 hinaus, erscheint jedoch vor
dem Hintergrund der wirtschaftlichen Interessen der offenle-

gungspflichtigen Unternehmen nicht vertretbar. Das Auf-
rechterhalten der Bekanntmachung in Tageszeitungen neben
der elektronischen Bekanntmachung ist für die Unternehmen
mit erheblichen Kosten verbunden. Eine bundeseinheitliche
Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 bietet demge-
genüber einen tragfähigen Kompromiss zwischen den be-
rechtigten Interessen der offenlegungspflichtigen Unterneh-
men und der Verlage.

Der Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass mit diesem Ge-
setz ein weiterer Meilenstein im elektronischen Rechtsver-
kehr gesetzt werde. Im Interesse der zügigeren und dienst-
leistungsfreundlicheren Registerführung beinhalte das
Gesetz die rechtlichen Grundlagen zur elektronischen Füh-
rung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-
registers. Dies ermögliche, dass alle am Wirtschaftsleben
Beteiligten und Interessierten über ein zentrales Internetpor-
tal die publizierungspflichtigen Informationen über Unter-
nehmen abrufen könnten. Zur Frage der Übergangsfrist sei
festzuhalten, dass nun statt der ursprünglich im Gesetzent-
wurf vorgesehenen bundesweiten Abschaffung der Pflicht-
veröffentlichung in den Tageszeitungen zum 1. Januar 2007
und der Option, die Printveröffentlichung in den einzelnen
Ländern gegebenenfalls noch drei Jahre fortzuführen, eine
bundeseinheitliche Übergangsregelung vorgesehen sei. Die-
se verhindere eine Rechtszersplitterung und damit die Folge,
dass Investoren sich von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk
mit unterschiedlichen Bekanntmachungsvorschriften aus-
einandersetzen müssen. Dabei stelle die bundeseinheitliche
Übergangsfrist von zwei Jahren eine sachgerechte Abwä-
gung zwischen den Interessen nicht nur der Zeitungsverlage,
sondern insbesondere der Kleinbetriebe, die noch nicht
sämtlich auf eine internetgestützte Informationsbeschaffung
eingestellt seien, sowie dem nachvollziehbaren Wunsch der
am Wirtschaftsleben Interessierten, die Wirtschaftsnachrich-
ten der Tageszeitung entnehmen zu können, auf der einen
Seite und dem Problem der während der Übergangsfrist an-
dauernden Doppelbelastung der Betriebe und dem Nachteil,
dass die kostenträchtige EDV-Ausstattung zur Erfüllung der
Veröffentlichungspflicht durch lang andauernde parallele
Printveröffentlichung in ihrer Effektivität beeinträchtigt
werde, dar. Bereits vor Ablauf der Übergangsfrist werde eine
Evaluierung vorgenommen, die feststellen werde, ob die
Internetveröffentlichung funktionierte. Weiterhin habe man
die Unternehmen bei den Sanktionen für Verstöße gegen die
Offenlegungspflichten von zusätzlichen neuen Bußgeld-
tatbeständen entlasten können, indem man es beim Ord-
nungsgeldverfahren belassen habe, das nun allerdings als
Amtsverfahren ausgestaltet werde. Insgesamt sei ein trag-
fähiger Kompromiss gefunden worden, der der Verpflich-
tung durch EU-Recht zur flächendeckenden Einführung der
elektronischen Register nachkomme und nach einer Ein-
gewöhnungsphase einen Beitrag zur Beschleunigung und
Entbürokratisierung leisten und bei den Unternehmen zu
Arbeitserleichterungen und Kosteneinsparungen führen
werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte aus-
drücklich die Umstellung des Handelsregisters und der an-
deren Register auf die moderne elektronische Form, die auf

Drucksache 16/2781 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lange Sicht den Unternehmen und dem Publikum dienen
werde. Sie hielt fest, dass im Bereich dieser Rechtsmaterie in
Deutschland eine seit Jahrzehnten eingespielte Praxis beste-
he. Trotz der grundsätzlichen Zustimmung beantrage die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN daher eine Ände-
rung der Dauer der Übergangsfrist von zwei Jahren auf fünf
Jahre. Denn bei der Modernisierung der Veröffentlichungs-
pflicht gebe es in der deutschen Presselandschaft ein schwie-
riges Umgestaltungsproblem für regionale Zeitungen. So ge-
be es noch eine Reihe von Zeitungen, die den regionalen
Markt selbständig belieferten und deren ökonomische Basis
zu einem Gutteil aus Einnahmen aus den Pflichtveröffentli-
chungen der Register bestehe. Diese Zeitschriften seien
zwar klein, aber für die Presselandschaft in Deutschland not-
wendig. Angesichts der Tatsache, dass das Handelsgesetz-
buch über 100 Jahre alt sei, sei aus Sicht der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht einzusehen, warum die
Übergangsfrist nur zwei und nicht fünf Jahre betragen kön-
ne. Weiterhin sei zu kritisieren, dass die ursprünglich vorge-
sehene Ordnungsgeldhöchstgrenze für den Verstoß gegen
Veröffentlichungspflichten nun von 50 000 Euro auf 25 000
Euro heruntergesetzt werde. Die ursprünglich vorgesehene
Höchstgrenze von 50 000 Euro entspreche der Bußgeld-
höchstgrenze für die Verletzung von Pflichtangaben über
Vorstandsvergütungen. Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN seien die Pflichtangaben zu den Jahresab-
schlüssen mindestens genauso wichtig und bedürften daher
einer entsprechenden Ordnungsgeldhöchstgrenze. Deren
Halbierung könne das falsche Signal sein, dass es sich hier-
bei nur um eine „lässliche Sünde“ handele. Die Fraktion
brachte daher folgenden Änderungsantrag ein:

Der Bundestag wolle beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 10 Satz 3 HGB) und Artikel 2 (Artikel 61
Abs. 4 EGHGB)

a) In Artikel 1 Nr. 2 ist § 10 Satz 3 zu streichen.

b) In Artikel 2 ist Artikel 61 Abs. 4 wie folgt zu fassen:

„(4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregis-
ter bis zum 31. Dezember 2011 auch in mindestens einer Ta-
geszeitung oder einem sonstigem Blatt bekannt zu machen.“

Begründung:

Bündnis 90/DIE GRÜNEN unterstützen die Modernisierung
der Justiz. Grundsätzlich ist es richtig, das Handelsregister
langfristig auf eine elektronische Nutzung umzustellen.

Wir lehnen jedoch eine sofortige (1. Januar 2007) Umstel-
lung der Publizität des Handelsregisters von der bisher in
Deutschland für das interessierte Publikum bekannten
Bekanntmachungen der Handelsregistereintragungen in
Tageszeitungen auf ein Internet-Angebot ab.

Sowohl die Nutzer des Handelsregisters als auch die Öffent-
lichkeit und auch die wirtschaftlich betroffenen Zeitungsver-
lage müssen Gelegenheit haben, sich auf die doch gravieren-
de Umstellung einer dann nur noch elektronischen Nutzung
und Internet-Publizität umzustellen.

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung des Art. 61
Abs. 4 der Änderungen des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch, nach der die Landesregierungen durch
Rechtsverordnungen bestimmen können, dass bis zum
31. Dezember 2009 zwingend eine weitere vollständige oder

verweisende Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder ei-
nem sonstigen Blatt erfolgen muss, ist aus zwei Gründen
nicht zielführend: Zum einen ist sie als Länderöffnungsklau-
sel untauglich. Sie führt zu Rechtszersplitterung, Rechtsunsi-
cherheit und unzumutbaren Behinderung für den länder-
übergreifenden wie auch den internationalen Rechtsverkehr.
Zum anderen ist der vorgeschlagene Zeitraum von lediglich
drei Jahren zu kurz bemessen. Er reicht nicht aus, um Tages-
zeitungen die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig wirt-
schaftlich umstellen.

Bündnis 90/DIE GRÜNEN schlagen deshalb eine bundes-
einheitliche Übergangsfrist von fünf Jahren vor. Damit blei-
ben die Bekanntmachungen der Handelsregistereintra-
gungen in Tageszeitungen neben der Einführung des
einheitlichen Zentralregisters im Internet für weitere fünf
Jahren obligatorisch. Auf diese Weise wird auf eine Länder-
öffnungsklausel verzichtet und Rechtseinheit und -klarheit
gewahrt. Zudem wird gewährleistet, dass sich die Zeitungen
innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf den zu erwar-
tenden Einnahmenausfall einstellen können. Die Regelung
ist erforderlich und hinsichtlich der Kosten vertretbar.

Der Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Fraktion der SPD stellte klar, dass es bei diesem Ge-
setzentwurf vor allem darum gehe, kleine und mittlere Un-
ternehmen von zusätzlichen Veröffentlichungskosten zu ent-
lasten. Dies sei in einer Zeit, in der oftmals beklagt werde,
dass in Deutschland zu viele Schwierigkeiten überwunden
werden müssten, um ein Unternehmen zu gründen, ein wich-
tiger Schritt in die richtige Richtung. Die Übergangsfrist von
zwei Jahren werde auch der eingespielten Praxis der Ver-
öffentlichung in Tageszeitungen gerecht. Denn diese Frist
betrage lediglich formell betrachtet zwei Jahre. Materiell be-
trachtet sei sie wesentlich länger, da schon seit Jahren be-
kannt sei, dass das elektronische Handelsregister eingeführt
werden müsse und somit die Betroffenen seit längerer Zeit
die Möglichkeit hatten, sich darauf einzustellen. Die not-
wendige Sicherheit, dass dies so sei, werde dadurch erreicht,
dass hinsichtlich der bundeseinheitlichen Übergangsrege-
lung für die Pflichtveröffentlichung in Printmedien mit aus-
reichendem Abstand vor Ablauf dieser Frist durch die Bun-
desregierung ein Bericht über die Funktionsfähigkeit der
Internetveröffentlichung erstellt werde. Weiterhin werde das
Ministerium nach zwei Jahren eine Evaluierung der Effek-
tivität des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Einrei-
chungspflichten erstellen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/960, S. 34 ff.
verwiesen. Bezüglich der Stellungnahme des Bundesrates
und der darauf beruhenden Änderungen wird ergänzend auf
die Ausführungen in derselben Drucksache verwiesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/2781

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 2 (§§ 8 bis 12 HGB)

Zu § 8a HGB

Die Anpassung der Überschrift beruht auf der Gegenäuße-
rung der Bundesregierung zu Nummer 1 der Stellungnahme
des Bundesrates.

In Absatz 2 wird entsprechend dem Vorschlag des Bundesra-
tes (Nummer 2 seiner Stellungnahme) klargestellt, dass sich
die Verordnungsermächtigung auf die Regelung technischer
Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Register-
führung beschränkt; dabei werden durch die Änderung in
Satz 2 auch nähere Bestimmungen zu der Datenübermittlung
sowie der Form zu übermittelnder Dokumente ermöglicht
(Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 3 der
Stellungnahme des Bundesrates).

Zu § 8b HGB

Zu Absatz 2

Wegen der Änderung in Nummer 4 wird auf die Begründung
zu der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 1 Nr. 30
(§ 339 HGB) verwiesen.

In Nummer 7 wird klargestellt, dass sich die Aufzählung ins-
gesamt, also hinsichtlich der Veröffentlichungen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), nach dem Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und der Börsenzu-
lassungs-Verordnung (BörsZulV), auf Veröffentlichungen
„im elektronischen Bundesanzeiger“ bezieht. Die Erweite-
rung hinsichtlich des WpÜG auf Veröffentlichungen von
„Vorständen und Aufsichtsräten“ erfolgt vor dem Hinter-
grund der im Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom
8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) geregelten Umstellung der
Veröffentlichung nach § 27 Abs. 3 WpÜG auf den elektroni-
schen Bundesanzeiger, die ebenso wie § 8b HGB in der Fas-
sung des EHUG am 1. Januar 2007 in Kraft treten soll und
damit in die Beratungen des Ausschusses zum EHUG einzu-
beziehen war.

Durch die Änderungen in den Nummern 9 und 10 wird das
Unternehmensregister hinsichtlich der Insiderinformationen
nach § 15 WpHG zum amtlich bestellten System für die zen-
trale Speicherung im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 der EU-
Transparenzrichtlinie 2004/109/EG bestimmt. Es bietet sich
an, auch diese Informationen im Unternehmensregister zu
speichern, damit dem Anleger eine möglichst umfassende
Information über die wesentlichen Unternehmensdaten an
einem zentralen Ort ermöglicht wird.

Zu Absatz 3

In Satz 2 wird, wie auch vom Bundesrat unter Nummer 6 sei-
ner Stellungnahme vorgeschlagen, das Wort „Gerichte“
durch das Wort „Landesjustizverwaltungen“ ersetzt, um den
Ländern eine größere organisatorische Flexibilität zu ermög-
lichen.

Zu Absatz 4

Die Änderung dient insbesondere dazu, die Zuständigkeit für
die Übertragung von in Papierform zum Handelsregister ein-
gereichten Rechnungslegungsunterlagen in elektronische

Dokumente auf das Unternehmensregister zu verlagern und
auf diese Weise die Registergerichte einem Wunsch der Län-
der entsprechend von dieser Aufgabe zu entlasten (vgl. auch
Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 18 der
Stellungnahme des Bundesrates).

Zu § 9 HGB

Zu Absatz 1

Zwecks terminologischer Klarstellung werden entsprechend
den Vorschlägen des Bundesrates in den Nummern 9 und 10
seiner Stellungnahme die Wörter „der Registerauskunft“
durch die Wörter „des elektronischen Abrufverfahrens“ so-
wie das Wort „Kommunikationsmedium“ jeweils durch das
Wort „Kommunikationssystem“ ersetzt (letztere Änderung
erfolgt zugleich auch in § 10 HGB sowie den §§ 141 und
141a FGG).

Weiter wird klargestellt, dass die Bestimmung eines zentra-
len, länderübergreifenden Informations- und Kommunika-
tionssystems für den elektronischen Datenabruf aus dem
Handelsregister und die Übertragung der Abwicklungsauf-
gaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes nicht
zwingend kumulativ erfolgen müssen. Zudem wird die Mög-
lichkeit der Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das
Unternehmensregister ausdrücklich erwähnt. Diese Ände-
rungen gehen zurück auf einen von der Bundesregierung ak-
zeptierten Vorschlag des Bundesrates (Nummer 11 der Stel-
lungnahme).

Zu Absatz 3

Entsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung zu Nummer 43 der Stellungnahme des Bun-
desrates wird in Satz 1 das Wort „Verlangen“ durch die Wör-
ter „Antrag durch das Gericht“ ersetzt. Auf diese Weise wird
klargestellt, dass es sich bei der Beglaubigung der Überein-
stimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Han-
delsregisters bzw. mit den zum Handelsregister einge-
reichten Dokumenten um eine auf Antrag erfolgende
Amtstätigkeit des Registergerichts handelt, so dass sich die
Gebührenfolgen nach der Kostenordnung richten.

Im Zusammenhang mit der in Satz 2 für die Beglaubigung
vorgesehenen qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz möchte der Ausschuss klarstellen, dass
keine Verpflichtung zur Verwendung von Attributen besteht
(vgl. § 7 SigG).

Zu Absatz 5

§ 9 Abs. 5 HGB-E wird aufgehoben. Dies entspricht dem
von der Bundesregierung akzeptierte Vorschlag des Bundes-
rates (Nummer 12 der Stellungnahme). Durch die künftig
flächendeckende elektronische Registerführung und die da-
mit verbundene Möglichkeit einer einfachen Online-Ein-
sichtnahme werden gesonderte Zeugnisse des Registerge-
richts über einschlägige Eintragungen entbehrlich.

Zu Absatz 6 – neu –

Die Änderungen gehen zurück auf die Gegenäußerung der
Bundesregierung zu den Nummern 13 und 18 der Stellung-
nahme des Bundesrates. Insbesondere soll es aus Gründen
der Verfahrensvereinfachung künftig ermöglicht werden,

Drucksache 16/2781 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auch Anträge auf Erteilung eines „Negativattestes“ über
nicht erfolgte Registereintragungen (§ 9 Abs. 5 – neu) zen-
tral beim Unternehmensregister einzureichen, das den An-
trag dann an das jeweils zuständige Registergericht weiter-
leitet.

Zu § 9a HGB

Zu Absatz 1

Der Regierungsentwurf verweist den mit der Führung des
Unternehmensregisters Beliehenen hinsichtlich der Durch-
setzung seiner Gebührenforderungen auf den ordentlichen
Rechtsweg. Auch im Sinne einer Entlastung der Gerichte bei
derartigen Kleinbeträgen erscheint demgegenüber die üb-
liche Vollstreckbarkeit der Gebührenbescheide vorzugswür-
dig, so dass auf den 2. Halbsatz des Satzes 2 verzichtet wer-
den sollte. Dies bedingt zugleich die unter Artikel 12 Abs. 7a
– neu – vorgesehene Änderung der Justizbeitreibungsord-
nung.

Zu den Absätzen 2 und 3

Die in § 9a Abs. 2 HGB vorgesehene Verordnungsermächti-
gung betreffend die Datenübermittlung zwischen den Behör-
den der Länder und dem Unternehmensregister sowie auf ih-
rer Grundlage erlassenes Verordnungsrecht, das Regelungen
zum Verwaltungsverfahren der Länder enthält, werden mit
Hinblick auf die Neufassung des Artikels 84 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) durch die Föderalismusreform abwei-
chungsfest ausgestaltet. Eine einheitliche Datenzulieferung
durch die Behörden der Länder (z. B. hinsichtlich der Daten-
formate) ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass tat-
sächlich über das Unternehmensregister ein zentraler elek-
tronischer Zugang zu den entsprechenden Originaldaten der
Länder eingerichtet werden kann.

Die weiteren Änderungen in den Verordnungsermächtigun-
gen gehen zurück auf die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu Nummer 15 der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu § 10 HGB

Die in Satz 3 vorgesehene Möglichkeit der freiwilligen
Printbekanntmachung kann gestrichen werden. Es bleibt den
Unternehmen – auch nach Ablauf der für Artikel 61 Abs. 4
EGHGB (Artikel 2 des EHUG) vorgeschlagenen bundesein-
heitlichen Übergangsfrist für die Printbekanntmachung von
Handelsregistereintragungen – selbstverständlich unbenom-
men, eine Eintragung freiwillig in einem von ihnen ausge-
wählten Printmedium zu veröffentlichen, ohne dass hierfür
das Registergericht eingeschaltet werden müsste.

Zu Nummer 3 (§ 13 HGB)

Durch die vorgeschlagenen Neuregelungen soll das Verfah-
ren bei der Eintragung von Zweigniederlassungen über die
bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Erleichterungen
hinaus weiter vereinfacht werden. So soll künftig bei Zweig-
niederlassungen von Unternehmen mit Hauptniederlassung
oder Sitz im Inland vollständig auf die Anlegung eines
Zweigniederlassungsblatts bei dem Handelsregister des Ge-
richts am Ort der Zweigniederlassung verzichtet werden. Die
Zweigniederlassung wird damit ausschließlich beim Gericht
der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes geführt. Diese Rege-
lung vermeidet doppelte Eintragungen und lässt jegliche Ab-

stimmungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Re-
gistergerichten entfallen. Eine Erschwernis des Zugangs zu
den Informationen über die Zweigniederlassung ist dabei
nicht zu befürchten, da die bei dem Register am Ort der
Hauptniederlassung bzw. des Sitzes vorhandenen Eintragun-
gen betreffend die Zweigniederlassung infolge der elektroni-
schen Führung der Handelsregister von jedem Ort aus ohne
weiteres online abgerufen werden können.

Gleichzeitig werden die Prüfungspflicht des Registergerichts
und damit der dort anfallende Bürokratieaufwand reduziert
(Absatz 2). Dies betrifft zum einen die Frage der tatsächli-
chen Errichtung der Zweigniederlassung. Dem Gericht am
Ort der Hauptniederlassung/des Sitzes wird es nicht ohne
weiteres möglich sein, die tatsächliche Errichtung anhand
der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen. Vor diesem Hinter-
grund soll die Eintragung künftig nur dann nicht erfolgen,
wenn die Zweigniederlassung offensichtlich nicht errichtet
worden ist.

Darüber hinaus wird entgegen der bisherigen Fassung eine
firmenrechtliche Prüfung nach § 30 HGB nicht mehr vorge-
schrieben. Nach Auskünften aus der registerrechtlichen Pra-
xis sind Verstöße gegen § 30 Abs. 3 HGB äußerst selten und
die (unter Umständen aufwändige) Prüfung durch das Regis-
tergericht damit wenig bedeutsam. Allgemein darf zudem
bei der Eintragung von Zweigniederlassungen die Bedeu-
tung der Prüfung des § 30 HGB für die Vermeidung von Ver-
wechslungen nicht überschätzt werden. Meist ist die Firma
der Zweigniederlassung identisch mit der der Hauptnieder-
lassung, evtl. ergänzt um einen Zweigniederlassungszusatz.
Für den Fall, dass ein ortsfremdes Unternehmen seine Firma
ohne Zusatz für die Zweigniederlassung verwenden möchte
und an dem Ort der Zweigniederlassung bereits eine identi-
sche Firma eingetragen ist, würde das Registergericht nach
derzeitigem Recht zwar die Eintragung der Zweignieder-
lassung ablehnen. Selbst in diesem Fall bliebe es dem orts-
fremden Unternehmen aber unbenommen, an dem für die
Zweigniederlassung vorgesehenen Ort unter seiner Firma
Geschäfte zu betreiben und dort zwar keine Zweigniederlas-
sung zu errichten, aber doch ein Büro zu eröffnen, denn die
Firma der Hauptniederlassung darf bundesweit verwendet
werden. Verwirrung wegen Verwendung identischer Firmen
durch unterschiedliche Unternehmen ist also auch ohne Ein-
tragung einer Zweigniederlassung möglich. Vor diesem Hin-
tergrund sollten die Registergerichte im Zuge der Vereinfa-
chung und Beschleunigung des Verfahrens bei der
Eintragung von Zweigniederlassungen zugleich auch von
der Prüfung des § 30 HGB entlastet werden. Sollte im Ein-
zelfall ein Verstoß gegen § 30 HGB vorliegen, bleibt die
Möglichkeit der Unterlassungsklage; für die Zwischenzeit
ist eine Differenzierung zwischen den betreffenden Unter-
nehmen insbesondere über die Angaben auf den Geschäfts-
briefen möglich.

Schließlich kann die für Absatz 2 vorgesehene ausdrückliche
Anordnung der Bekanntmachung entfallen, da Eintragungen
bereits nach § 10 HGB grundsätzlich bekannt gemacht wer-
den müssen.

Zu Nummer 7 (§ 13g HGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der
unter Artikel 10 Nr. 2 vorgesehenen Aufhebung des § 10
Abs. 3 GmbHG.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/2781

Zu Nummer 19a (§§ 287, 313 HGB)

Die Möglichkeit für große Kapitalgesellschaften und Mutter-
unternehmen entfällt künftig, auf die Bekanntmachung der
Aufstellung des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger verzich-
ten zu können (§ 325 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 HGB in der
bisherigen Fassung). Ferner ist diese Aufstellung als Be-
standteil des Anhangs künftig von allen publizitätspflichti-
gen Unternehmen im elektronischen Bundesanzeiger unein-
geschränkt bekanntzumachen; das bisherige Wahlrecht
entfällt. Deshalb besteht für eine Bestimmung in § 287 Satz 3
und § 313 Abs. 4 Satz 2 HGB, wonach in diesen Fällen auf
den Ort der Hinterlegung der Aufstellung besonders hinzu-
weisen ist, kein Bedarf mehr.

Zu Nummer 19b (§ 290 HGB)

Nachdem, beruhend auf der EU-Transparenzrichtlinie 2004/
109/EG, nach § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB kapitalmarktorien-
tierte Unternehmen bzw. Mutterunternehmen künftig ihre
Jahresabschluss- bzw. Lageberichtsunterlagen binnen vier
Monaten offen zu legen haben, ist mit der Anfügung des Sat-
zes 2 in Absatz 1 die Frist zur Aufstellung des Konzernab-
schlusses entsprechend zu verkürzen. Dabei wird durch
einen Verweis auf § 327a HGB zugleich geregelt, dass es zu
einer Fristverkürzung dann nicht kommt, wenn das Mutter-
unternehmen ausschließlich bestimmte Schuldtitel begeben
hat, wie sie Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der EU-Transpa-
renzrichtlinie näher bezeichnet.

Zu Nummer 21 (§ 325 HGB)

Die Einfügung der Wörter „für diese“ jeweils in Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 stellt klar, dass die gesetzlichen Vertreter
ihre Pflichten für die Kapitalgesellschaft zu erfüllen haben.
In Verbindung mit der neuen Ordnungsgeldvorschrift des
§ 335 HGB und dessen Absatz 1 Satz 2 (vgl. auch die Be-
gründung zu Nummer 28) wird damit auch die Durchfüh-
rung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Kapitalgesell-
schaft selbst ermöglicht.

Die in Absatz 2a vorgenommene redaktionelle Ergänzung
beruht auf einer zwischenzeitlich vorgenommenen redaktio-
nellen Klarstellung zum Vorstandsvergütungs-Offenle-
gungsgesetz im Rahmen des Ersten Gesetzes über die Berei-
nigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866), dort Artikel 145.

Die Ergänzung in Absatz 3 macht deutlich, dass neben dem
Konzernabschluss auch – wie nach bisher geltendem Recht –
der Konzernlagebericht offen zu legen ist.

Nach der Änderung in Absatz 4 soll die Fristverkürzung in
Absatz 4 Satz 1 auf vier Monate dann nicht gelten, wenn das
kapitalmarktorientierte Unternehmen bestimmte Schuldtitel
im Sinne des § 327a HGB begibt (Artikel 8 Abs. 1 Buchsta-
be b der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG). Diese Re-
gelung berücksichtigt zugleich die Bedenken des Bundesra-
tes in dessen Stellungnahme zu Nummer 21 im Hinblick auf
Genossenschaften. Darüber hinaus ist eine Präzisierung der
Bestimmung erfolgt.

Zu Nummer 22 (§ 325a HGB)

Wegen der Einfügung der Wörter „für diese“ in Buchstabe a
wird auf die Begründung zu Nummer 21 (§ 325 Abs. 1 und
2 HGB) verwiesen. Die bisher in Buchstabe a vorgesehenen
präzisierenden Änderungen entfallen, da künftig keine neu-
en Bußgeldtatbestände zur Durchsetzung der Publizitäts-
pflicht mehr vorgesehen werden sollen. Die Änderung in
Buchstabe c hat lediglich redaktionellen Charakter (Vorse-
hen einer Einrückung in Nummer 3).

Zu den Nummern 23 und 24 (§§ 326, 327 HGB)

Die im Regierungsentwurf vorgesehene redaktionelle Ergän-
zung des § 326 HGB um eine Verweisung auf die in § 325
Abs. 4 HGB vorgesehene Fristverkürzung auf vier Monate
für die Offenlegung bei börsennotierten Unternehmen hat
sich bei näherer Prüfung als überflüssig erwiesen. Bei § 325
Abs. 4 HGB handelt es sich um eine Bestimmung, die ledig-
lich börsennotierten Unternehmen höhere, richtlinienbe-
dingte Anforderungen auferlegt. Die Erleichterung des § 326
HGB betrifft aber nur kleine und nicht börsennotierte Unter-
nehmen. Dies ergibt sich aus § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB, wo-
nach ein Unternehmen stets als groß gilt, wenn es börsenno-
tiert ist. Damit ist für eine Verweisung auf § 325 Abs. 4 HGB
innerhalb des § 326 HGB kein Raum. Entsprechendes gilt
auch für die Streichung innerhalb der Nummer 24 und hier
für den § 327 HGB, der Erleichterungen für mittelgroße
Unternehmen enthält.

Zu Nummer 24 – neu – (§ 327a HGB)

Durch die Einfügung des § 327a HGB soll eine Erleichte-
rung bei der auf vier Monate verkürzten Offenlegungspflicht
für bestimmte Schuldtitel emittierende kapitalmarktorien-
tierte Unternehmen geschaffen werden. Inhaltlich beruht
dies auf einer Ausnahmebestimmung in Artikel 8 Abs. 1
Buchstabe b der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG.
Die Regelung soll in den Kontext der Erleichterungen der
§§ 326, 327 HGB aufgenommen werden, da dies die Ver-
ständlichkeit der Regelung fördert.

Zu Nummer 25 (§ 328 HGB)

Die Verordnungsermächtigung für abweichende Darstellun-
gen der Bilanz soll nicht, wie bisher vorgesehen, in § 125
Abs. 3 FGG, sondern in der für diese Zwecke geeigneteren
Vorschrift des § 330 HGB angesiedelt werden (vgl. Nummer
26a).

Zu § 328 HGB ist zudem im Hinblick auf die derzeit beste-
hende Regelung in Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
angeregt worden, künftig gesetzlich vorzuschreiben, dass
der Abschlussprüfer zu prüfen und im Bestätigungsvermerk
festzustellen hat, ob die Erleichterungen und Befreiungen
nach den §§ 326, 327 HGB zutreffend in Anspruch genom-
men worden sind. Zwar wird von einer entsprechenden Ge-
setzesänderung abgesehen, da gesetzliche Regulierungen auf
das unbedingt Erforderliche beschränkt sein sollten. Gleich-
wohl bleibt es dabei, dass dem Abschlussprüfer auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Regelung ein entsprechend erwei-
terter Prüfungsauftrag erteilt werden kann und dies eine
empfehlenswerte Praxis darstellt.

Drucksache 16/2781 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 26 (§ 329 HGB)

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Folge-
änderung zu der unter Nummer 2 vorgeschlagenen Verlage-
rung der Zuständigkeit für die Datenzulieferung an das Un-
ternehmensregister auf die Landesjustizverwaltungen (§ 8b
Abs. 3 Satz 2 HGB).

Absatz 2 wird um Folgeänderungen zu der neu vorgesehenen
Bestimmung des § 327a HGB (vgl. Nummer 24 – neu) er-
gänzt, die künftig auch vom Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers im Zusammenhang mit seinen Prüfungs-
aufgaben nach § 329 HGB zu berücksichtigen ist.

In Absatz 4 wird die Pflicht des Betreibers des elektroni-
schen Bundesanzeigers gestrichen, das unvollständige Ein-
reichen oder das gänzliche Unterlassen des Einreichens von
Jahresabschlussunterlagen im elektronischen Bundesanzei-
ger anzuzeigen. Eine europarechtliche Notwendigkeit für ei-
ne solche Anzeige ist nicht gegeben. Schließlich kann davon
ausgegangen werden, dass der in das Unternehmensregister
Einsichtnehmende selbst entsprechende Schlüsse ziehen
kann, wenn zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine oder nur
unvollständige Jahresabschlussunterlagen ersichtlich sind.

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ein-
führung eines Ordnungsgeldverfahrens in Nummer 28
(§ 335 HGB) anstelle der im Regierungsentwurf noch vorge-
sehenen neuen Bußgeldtatbestände.

Zu Nummer 26a (§ 330 HGB)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient dem Zweck, die nun-
mehr zutreffende Bezeichnung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie an die Stelle der früheren Be-
zeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
zu setzen.

Zudem soll die Verordnungsermächtigung des § 330 Abs. 1
HGB um Bestimmungen erweitert werden, die es dem Bun-
desministerium der Justiz auch dann, wenn ein besonderer
Geschäftszweig dies nicht erfordert, gestatten, von der in
§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB obligatorisch vorgeschriebenen
Kontoform für die Bilanz abzuweichen. Eine solche Abwei-
chung kann dann geboten sein, wenn die elektronische Dar-
stellung der Bilanz auf diese Weise erleichtert wird.

Die Ergänzung des Absatzes 3 soll die Verordnungsgebung
erleichtern, indem die Zustimmung des Bundesrates dann
nicht mehr erforderlich sein soll, wenn in der Verordnung
ausschließlich Regelungen über Abweichungen von der
Kontoform für die Bilanz zum Zwecke der elektronischen
Offenlegung getroffen werden.

Zu Nummer 27 (§ 334 HGB)

Da in Nummer 28 (§ 335 HGB) anstelle der noch im Regie-
rungsentwurf vorgesehenen neuen Bußgeldtatbestände zur
Durchsetzung der Publizitätspflicht nunmehr ein Ordnungs-
geldverfahren vorgesehen wird, können die wesentlichen in
§ 334 HGB vorgesehenen Änderungen entfallen. Die Mit-
glieder des Rechtsausschusses waren mehrheitlich der Auf-
fassung, dass die Durchsetzung der Publizitätspflicht auch
mit einem grundsätzlich am bisherigen § 335a HGB orien-
tierten Ordnungsgeldverfahren möglich sein muss und dass
es die Unternehmen belastender neuer Bußgeldtatbestände
nicht bedarf. Das neue Ordnungsgeldverfahren erfordert da-
gegen zahlreiche Modifikationen, da es künftig nicht mehr

dezentral von einer großen Zahl von Registergerichten, son-
dern zentral von einer neuen Justizbehörde, dem Bundesamt
für Justiz, durchzuführen ist. Wesentliche Neuerung ist dabei
die künftige Durchführung des Verfahrens von Amts wegen.
Auf die Begründung zu Nummer 28 (§ 335 HGB) wird er-
gänzend verwiesen. Es verbleiben damit in § 334 HGB nur
noch redaktionelle Änderungen in den Absätzen 4 und 5.

Zu den Nummern 28 und 28a (§§ 335 und 335a HGB)

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass zur Sanktionierung
von Offenlegungsverstößen das herkömmliche Ordnungs-
geldverfahren in modifizierter Form ausreicht; dieses ist bis-
her in § 335a HGB i. V. m.§ 140a des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
geregelt. Das Verfahren ist künftig aber vom Bundesamt für
Justiz von Amts wegen durchzuführen.

Zu Absatz 1

Zur Durchsetzung der Publizitätspflicht wird das Ordnungs-
geldverfahren künftig von Amts wegen betrieben. Darüber
hinaus stellt Satz 2 klar, dass die Verhängung des Ordnungs-
gelds alternativ auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst er-
folgen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zu-
stellung – die auch in diesem Fall an die gesetzlichen
Vertreter zu erfolgen hat – stets am Geschäftssitz erfolgen
kann. Für das Ordnungsgeldverfahren ist weiterhin – wie im
geltenden Recht – ein Rahmen von 2 500 bis zu 25 000 Euro
vorgesehen.

Zu Absatz 2

Für das Verfahren kann künftig nicht mehr auf den aufzuhe-
benden § 140a FGG zurückgegriffen werden, weil ein von
einer Bundesbehörde und nicht mehr dem Registergericht
durchzuführendes Verfahren kein originäres Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. Deshalb musste die entspre-
chende Anwendung einzelner dort vorgesehener sowie er-
gänzend weiterer allgemeiner Verfahrensbestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der neuen Ord-
nungsgeldbestimmung vorgesehen werden. Dies betrifft im
Einzelnen im FGG Bestimmungen über die Wirksamkeit
von Verfügungen und die Zustellung, die Fristberechnung,
die Änderung von Verfügungen, das Einschreiten des früher
zuständigen Registergerichts, die Entscheidung nach Lage
der Sache, die Entscheidung über den Einspruch auch im
Fall der wiederholten Verfügung, die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und im VwVfG Bestimmungen über die
Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit, Bevollmächtigte und
Beistände, die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten,
ausgeschlossene Personen, die Besorgnis der Befangenheit
sowie Amtssprache und Beweismittel.

Bei dem neu gestalteten Ordnungsgeldverfahren handelt es
sich (Satz 2) um ein Justizverwaltungsverfahren im Sinne
des § 23 Abs. 1 EGGVG, so dass es sachgerecht erscheint, in
Absatz 5 für das Rechtsmittelverfahren den Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten zu eröffnen. Dass das Bundes-
amt selbst auch „Vollstreckungsbehörde“ ist, ergibt sich aus
§ 2 Abs. 2 der im Errichtungsgesetz für das Bundesamt (Ent-
wurf) zu ändernden Justizbeitreibungsordnung.

Satz 3 bestimmt, dass im Ordnungsgeldverfahren auch ins-
besondere Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigte zur Vertretung der Betei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/2781

ligten zugelassen sind, weil nach den allgemeinen
Erfahrungen gerade Angehörige dieses Berufsstandes in bi-
lanzrechtlichen Angelegenheiten die Interessen der publizi-
tätspflichtigen Unternehmen vertreten; Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte jedenfalls, soweit die gesetzlich vor-
geschriebene Abschlussprüfung nicht Wirtschaftsprüfern
und – soweit es um mittelgroße GmbH geht – auch vereidig-
ten Buchprüfern vorbehalten ist (§ 319 Abs. 1 HGB).

Zu Absatz 3

Dieser Absatz regelt in Anlehnung an das bisher geltende
Verfahren das Vorgehen der Behörde zur Festsetzung von
Ordnungsgeldern. Neu ist, dass nunmehr bereits mit der An-
drohung dem oder den Beteiligten die Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind. Im Bereich des Bundesamtes für Justiz kön-
nen Auslagen nach der Justizverwaltungskostenordnung
(JVKostO) erhoben werden; es ist die Justizbeitreibungsord-
nung anzuwenden. Darüber hinaus müssen für das Ordnungs-
geldverfahren in der JVKostO künftig auch Gebühren vorge-
sehen werden (vgl. hierzu Artikel 12 Abs. 7). Hiermit ist dem
erheblichen Aufwand Rechnung zu tragen, der vom Bundes-
amt betrieben werden muss. Zu diesem erheblichen Aufwand
gehören insbesondere die Ermittlung derjenigen Kapitalge-
sellschaften sowie sonstiger publizitätspflichtiger Unterneh-
men einschließlich der zustellfähigen Anschriften der vertre-
tungsberechtigten Organe bzw. der Firmenanschrift, die ihrer
Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sind, und danach
die Zustellung des Androhungsschreibens bis zur Festsetzung
des Ordnungsgeldes bzw. dessen Beitreibung. Es wäre des-
halb nicht sachgerecht, eine Gebühr erst dann vorzusehen,
wenn es schließlich zu einer Ordnungsgeldfestsetzung
kommt. Denn am Beginn des Verfahrens steht die Pflichtver-
letzung des Offenlegungspflichtigen, die erst zu einem Tätig-
werden der Behörde führt. Die Gebührenhöhe liegt im Rah-
men des für vergleichbare Verfahren Üblichen.

Neu ist ferner, dass der Einspruch keine aufschiebende Wir-
kung entfalten soll. Es kann gegen die Kostenentscheidung
im Übrigen gesondert mittels Einspruchs vorgegangen wer-
den; über ihn hat die Behörde gesondert zu entscheiden. Wei-
ter ist ausdrücklich vorgesehen, dass bei einer Einstellung
des Verfahrens infolge Einspruchs die Kostenentscheidung
aufzuheben ist.

Erfolgt auf Einspruch eine Einstellung des Verfahrens (z. B.
weil eine Androhung von Ordnungsgeld durch die Behörde
nicht veranlasst war), kann die Entscheidung der Behörde,
die dem Beteiligten gleichwohl die Kosten auferlegt, anstatt
die Kostenentscheidung aufzuheben, mit der sofortigen Be-
schwerde überprüft werden. Hat sich in diesem Fall der Be-
teiligte des Beistands insbesondere eines Rechtsanwalts,
Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerbe-
raters bedient, können diese außergerichtlichen Kosten der
Staatskasse auferlegt werden.

Zu Absatz 4

Die Bestimmung regelt die gerichtliche Überprüfung der
Entscheidungen im Ordnungsgeldverfahren mittels soforti-
ger Beschwerde.

Bei dem neu gestalteten Ordnungsgeldverfahren handelt es
sich um ein Justizverwaltungsverfahren, für das als Rechts-
behelf zu den ordentlichen Gerichten grundsätzlich der „An-
trag auf gerichtliche Entscheidung“ nach § 23 Abs. 1

EGGVG zulässig wäre. Dieser Rechtsbehelf wäre für das
neu konzipierte Ordnungsgeldverfahren jedoch wenig prak-
tikabel. Daher wurden in den Absätzen 4 und 5 Spezialrege-
lungen zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen
im Ordnungsgeldverfahren aufgenommen, die sich an den
bisherigen Regelungen für das Ordnungsgeldverfahren ori-
entieren. Nach Absatz 4 ist gegen die Entscheidungen im
Ordnungsgeldverfahren die sofortige Beschwerde nach den
Bestimmungen des FGG gegeben, soweit Absatz 5 keine
Abweichungen vorsieht.

Zu Absatz 5

Die Regelungen des Absatzes 5 entsprechen im Wesentli-
chen dem geltenden Recht. Zuständig für die Entscheidung
über die sofortige Beschwerde ist das für den Sitz des Bun-
desamtes zuständige Landgericht. Neu ist zudem, dass nun-
mehr auch eine rechtliche Überprüfung der Kostenentschei-
dung durch das Landgericht vorgesehen ist und dass dieses
im Übrigen nach billigem Ermessen die außergerichtlichen
Kosten des Beteiligten der Beschwerdeinstanz der Staatskas-
se auferlegen kann. Dies wird insbesondere dann geboten
sein, wenn eine behördliche Androhung erfolgte, ohne dass
eine Verpflichtung des Unternehmens zur Offenlegung zum
konkreten Stichtag vorlag und wenn sich die Beteiligten des
Beistands insbesondere eines Rechtsanwalts bedient hatten.
In einem solchen Fall wäre es unbillig, das Unternehmen,
welches sich in der Beschwerdeinstanz z. B. von einem
Rechtsanwalt hat vertreten lassen, die insoweit verursachten
Kosten selbst tragen zu lassen. Auch im gerichtlichen Ver-
fahren soll eine Vertretung durch die in Absatz 2 Satz 4 ge-
nannten Personen oder Gesellschaften möglich sein.

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht mit geringfügigen Anpassungen
dem aufzuhebenden § 140a Abs. 3 FGG.

Der Rechtsausschuss fordert die Bundesregierung auf, die Re-
gelungen zum Ordnungsgeldverfahren nach zwei Jahren ihrer
Anwendung auf Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichen-
falls Gesetzesvorschläge zur Verbesserung des Verfahrens
oder zur Einführung eines Bußgeldverfahrens zu machen.

Zu Nummer 29 (§ 335b HGB)

Folgeänderung zur Einführung eines behördlichen Ord-
nungsgeldverfahrens anstelle neuer Bußgeldtatbestände.

Zu Nummer 30 (§ 339 HGB)

Nach der EHUG-Systematik werden für alle Kapitalgesell-
schaften die elektronische Einreichung und Abrufbarkeit der
Jahresabschlüsse zur Pflicht (einschließlich der Bekanntma-
chung im elektronischen Bundesanzeiger). Da für Genossen-
schaften bisher schon Offenlegungspflichten bestanden, die
den für Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen ver-
gleichbar waren, sind nunmehr auch für Genossenschaften
entsprechende neue Regelungen vorgesehen. Im Regie-
rungsentwurf ist bereits geregelt, dass Genossenschaften ih-
re Abschlüsse elektronisch einreichen müssen. Dabei kam
jedoch nicht hinreichend klar zum Ausdruck, dass damit
künftig auch Genossenschaftsabschlüsse elektronisch abruf-
bar sein werden. Hierzu gibt es nach der Gesetzessystematik
keine Alternative – zumal künftig weder Handelsregister
noch Genossenschaftsregister mehr mit Jahresabschlüssen

Drucksache 16/2781 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

befasst sein werden. Die entsprechenden Regeln sollen jetzt
klarer gefasst werden. Dabei werden die Regelungen über
die Unternehmensregisterpublizität (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB)
und die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzei-
ger, wie sie für die Kapitalgesellschaften vorgesehen sind,
ausdrücklich auch auf Genossenschaften, die keine Kredit-
institute sind, erstreckt. Gleichzeitig entfällt die Pflicht für
große Genossenschaften nach § 339 Abs. 2 HGB zur Be-
kanntmachung des festgestellten Jahresabschlusses mit Be-
stätigungsvermerk in den öffentlichen Blättern, die in der
Satzung als Bekanntmachungsblätter bestimmt sind, und zur
anschließenden Einreichung des Bekanntmachungstexts.

Zur Klarstellung wird zudem in § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB
zwecks Angleichung an die in § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB vor-
gesehene Formulierung das Wort „elektronisch“ eingefügt.

Zu Nummer 31 (§ 340 HGB)

In § 340 Abs. 1 Satz 2 HGB erfolgt eine redaktionelle Fol-
geänderung zur Streichung von § 340l Abs. 4 (vgl. Num-
mer 32); im Übrigen bleiben die vorgesehenen Änderungen
unverändert.

Zu Nummer 32 (§ 340l HGB)

Zu den bisherigen Buchstaben a und b, jeweils Doppelbuch-
stabe aa

Wegen des Entfallens der bisher vorgesehenen Präzisierun-
gen wird auf die Begründung zu Nummer 22 (§ 325a Abs. 1
HGB) verwiesen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Soweit eine Bankzweigniederlassung aus einem Drittstaat ei-
nen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG in-
nerhalb der EU oder des EWR in Anspruch nimmt, hat auch
diese die im Hinblick auf die Transparenzrichtlinie auf vier
Monate verkürzte Offenlegungsfrist gemäß § 325 Abs. 4
HGB anzuwenden. Dies ergibt sich aus der bisher schon vor-
gesehenen Verweisung in Absatz 2 Satz 1. Durch diese Ver-
weisung wird aber zugleich im Umkehrschluss geregelt, dass
eine Bankzweigniederlassung aus einem Drittstaat, die einen
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG nur au-
ßerhalb der EU und des EWR in Anspruch nimmt, lediglich
binnen zwölf Monaten nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB offen-
zulegen hat. Der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen
Anfügung in § 340l Abs. 2 Satz 2 HGB bedarf es deshalb
nicht; sie gewährte im Übrigen eine nicht mit der Transpa-
renzrichtlinie konforme Befreiung von der verkürzten Offen-
legungsfrist in allen Fällen, in denen eine Bankzweignieder-
lassung aus einem Drittstaat einen organisierten Markt
innerhalb der EU oder des EWR in Anspruch nimmt.

Zu Nummer 33 (§ 340n HGB)

Das Absehen von der künftigen Sanktionierung von Offen-
legungsverstößen durch neue Bußgeldtatbestände erfordert
auch eine Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehe-
nen neuen Bußgeldtatbestände in § 340n HGB. Es wird auf
die Begründung zu den unter den Nummern 27 und 28 vor-
gesehenen Änderungen verwiesen.

Zu Nummer 34 (§ 340o HGB)

Es handelt sich um die im Grundsatz dem neuen § 335 HGB
entsprechende neue Ordnungsgeldvorschrift für Kreditinsti-

tute und Finanzdienstleistungsinstitute. Auf die Begründung
zu Nummer 28 wird insoweit verwiesen.

Zu Nummer 35 (§ 341a HGB)

Die vorgeschlagene Ergänzung von Absatz 1 entspricht der
für § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB (Nummer 19b) vorgeschlagenen
Änderung. Sie soll sicherstellen, dass nach § 325 Abs. 4
Satz 1 HGB kapitalmarktorientierten Unternehmen, die künf-
tig ihre Jahresabschluss- sowie die Lageberichtsunterlagen
binnen vier Monaten offenzulegen haben, die Frist zum Auf-
stellen des Konzernabschlusses entsprechend verkürzt wird.
Dabei wird durch Verweis auf § 327a HGB geregelt, dass es
zu einer Fristverkürzung dann nicht kommt, wenn das
Mutterunternehmen ausschließlich bestimmte Schuldtitel be-
geben hat, wie sie in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der EU-
Transparenzrichtlinie 2004/109/EG näher bezeichnet sind.

Bei den Änderungen in Absatz 5 handelt es sich um Folge-
änderungen zu der Ergänzung des Absatzes 1.

Zu Nummer 35a (§ 341i HGB)

Die Einfügung des neuen Halbsatzes in Absatz 3 Satz 1 stellt
sicher, dass Aufstellungsfristen, die die nach § 325 Abs. 4
Satz 1 HGB (beruhend auf der EU-Transparenzrichtlinie) für
kapitalmarktorientierte Unternehmen bzw. Mutterunterneh-
men geltenden Frist von vier Monaten für die Offenlegung
der Jahresabschlussunterlagen sowie der Lageberichtsunter-
lagen überschreiten, dementsprechend verkürzt werden. Im
Fall des § 341i Abs. 3 HGB bedeutet dies eine Verkürzung
von zwölf auf vier Monate. Diese Fristverkürzung soll je-
doch dann nicht Platz greifen, wenn das Mutterunternehmen
bestimmte Schuldtitel im Sinne des § 327a HGB begibt (vgl.
die Begründung zu Nummer 24 – neu).

Zu Nummer 36 (§ 341l HGB)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Wegen des Entfallens der bisher vorgesehenen Präzisierun-
gen in Absatz 1 Satz 1 wird auf die Begründung zu Num-
mer 22 (§ 325a Abs. 1 HGB) verwiesen.

Die Neufassung von Absatz 1 Satz 2 soll dem Umstand
Rechnung tragen, dass nach der Transparenzrichtlinie auch
kapitalmarktorientierte Versicherungsunternehmen (§ 325
Abs. 4 Satz 1 HGB), soweit sie nicht bestimmte Schuldtitel
begeben (§ 327a HGB), binnen vier Monaten ihre Jahres-
abschlussunterlagen offenzulegen haben.

Im bisherigen Absatz 3, künftig Absatz 2, soll entsprechend
der Regelung in § 325 Abs. 1 HGB aus Gründen der Klar-
stellung die Pflicht zur elektronischen Einreichung der Un-
terlagen ausdrücklich erwähnt werden.

Zu Nummer 37 (§ 341n HGB)

Das Absehen von der künftigen Sanktionierung von Offen-
legungsverstößen durch neue Bußgeldtatbestände erfordert
auch eine Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehe-
nen neuen Bußgeldtatbestände in § 341n HGB. Es wird auf
die Begründung zu den unter den Nummern 27 und 28 vor-
gesehenen Änderungen verwiesen.

Zu Nummer 38 (§ 341o HGB)

Es handelt sich um die im Grundsatz dem neuen § 335 HGB
entsprechende neue Ordnungsgeldvorschrift für Versiche-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 85 – Drucksache 16/2781

rungsunternehmen und Pensionsfonds. Auf die Begründung
zu Nummer 28 wird insoweit verwiesen.

Zu Nummer 39 (§ 341p HGB)

Folgeänderung zur Einführung eines behördlichen Ord-
nungsgeldverfahrens anstelle neuer Bußgeldtatbestände.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch)

An mehreren Stellen des Entwurfs wird jeweils die Geset-
zesbezeichnung „Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbu-
che“ durch die Bezeichnung „Einführungsgesetz zum Han-
delsgesetzbuch“ ersetzt; es handelt sich insoweit um eine
redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 61 EGHGB

Zu Absatz 2

Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung, dass eine
entsprechende Verordnung allein die Ergänzung einer vorge-
schriebenen elektronischen Einreichung von Unterlagen
beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers um die
Möglichkeit einer Einreichung in Papierform betrifft; die
Geltung der neuen Offenlegungsvorschriften im Übrigen
(die im Einzelnen in Artikel 61 Abs. 5 EGHGB geregelt
wird) bleibt unberührt.

Zu Absatz 3

Hier werden die Vorschläge des Bundesrates in der Form der
Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 18
und 23 der Bundesratsstellungnahme übernommen.

Zu Absatz 4

Der Ausschuss hält es ebenso wie der Bundesrat in Num-
mer 16 seiner Stellungnahme aus Publizitätsgründen für
sinnvoll, die Printbekanntmachung von Handelsregisterein-
tragungen für einen Übergangszeitraum bundeseinheitlich
aufrechtzuerhalten.

Dabei wird allerdings eine Übergangsfrist von zwei Jahren,
statt, wie vom Bundesrat gefordert, drei Jahren, für angemes-
sen und ausreichend gehalten. Weiter sollte die zusätzliche
Printbekanntmachung auf ein Blatt begrenzt werden, um den
Bürokratieaufwand für die Unternehmen und im Übrigen
auch für die Registergerichte in Grenzen zu halten. Die nach
dem Vorschlag des Bundesrates („mindestens einer Tageszei-
tung oder einem sonstigen Blatt“) mögliche Bezeichnung
mehrerer Bekanntmachungsblätter und die damit verbundene
zusätzliche Kostenbelastung für die Unternehmen lassen sich
aus Sicht des Ausschusses neben der leicht zugänglichen
elektronischen Bekanntmachung nicht mehr rechtfertigen.

Zwecks Vereinfachung der Rechtslage soll zudem bereits
während des Laufs der Übergangsfrist für den Eintritt der
zeitlichen und rechtlichen Wirkungen der Bekanntmachung
künftig allein die elektronische Bekanntmachung nach § 10
Satz 1 HGB maßgebend sein.

Zu Absatz 5

Die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 berücksichtigen die
neu eingefügten materiellen Änderungen insbesondere in
den §§ 287, 290 Abs. 1, §§ 313, 327a, 335, 340o, 341i

Abs. 3, § 341o HGB sowie eine Folgeänderung. Die übrigen
Einfügungen erfolgen zur weiteren Präzisierung der Über-
gangsregelungen.

Zu Absatz 6

Der neu vorgesehene Absatz 6 enthält zur Vermeidung von
Rechtsunsicherheiten und Irreführungen eine Übergangsvor-
schrift für die Behandlung der Zweigniederlassungsblätter
von Unternehmen mit Sitz oder Hauptniederlassung im In-
land, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen in den
§§ 13 bis 13c HGB beim Gericht am Ort der Zweigniederlas-
sung geführt wurden. Diese Zweigniederlassungsblätter sind
zeitgleich mit dem Inkrafttreten der unter Artikel 1 Nr. 3 neu
vorgesehenen Regelung zur Eintragung der Zweignieder-
lassungen am 1. Januar 2007 zu schließen und mit einem
klarstellenden Vermerk zu versehen, der auf die künftig
ausschließliche Eintragung beim Gericht der Hauptnieder-
lassung/des Sitzes verweist. Zugleich ist auf dem Register-
blatt der Hauptniederlassung/des Sitzes der Hinweis auf das
Registergericht am Ort der Zweigniederlassung zu löschen.

Die Übergangsregelung erfasst über die Eintragungen im
Handelsregister hinaus auch entsprechende Eintragungen im
Partnerschaftsregister, die bislang auf Grundlage der Ver-
weisung in § 5 Abs. 2 PartGG in analoger Anwendung der
§§ 13, 13c HGB geführt wurden.

Zu Absatz 7

Mit Absatz 7 wird die dem Volkszählungsurteil des Bundes-
verfassungsgerichts entsprechende Rechtsgrundlage dafür
geschaffen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) dem Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers einmalig zum Stand 30. April 2007 die ein-
schlägigen Daten in Bezug auf kapitalmarktorientierte Un-
ternehmen übermittelt und der Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers die übermittelten Daten mit den bei ihm
gespeicherten Daten zum Zwecke der Aktualisierung seiner
Datenbestände automatisiert abgleicht. Der Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers hat ab dem 1. Januar 2007
die Aufgabe, die Erfüllung der Offenlegungspflichten aller
offenlegungspflichtigen Unternehmen zu prüfen und im Fal-
le von Verstößen diese der jeweils für die Durchführung von
Ordnungsgeldverfahren zuständigen Stelle zu übermitteln
(§ 329 Abs. 4 sowie § 327a HGB). Der Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers könnte sich die oben genannten
Daten zwar auch durch eigene Recherche verschaffen, je-
doch stünde diese aufwändige Maßnahme nicht im Einklang
mit einer effizienten und kostensparenden Erledigung der
ihm kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe, so dass es nahe
liegt, eine einmalige Datenübermittlung von der BaFin an
den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers gesetz-
lich zu regeln. Die Datenübermittlung ist beschränkt auf die
Daten kapitalmarktorientierter Unternehmen, die hinsicht-
lich einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung der Aufsicht
der BaFin unterliegen, da die BaFin über die entsprechenden
Daten unterscheidbar verfügt und der Betreiber des elektro-
nischen Bundesanzeigers entsprechende Daten bezüglich
der nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen auf andere
Weise erhält. Die fortlaufende Aktualisierung der Datenbe-
stände obliegt sodann dem Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers. Die vorgesehene Regelung begründet für
die BaFin keine Pflicht zur Datenerhebung.

Drucksache 16/2781 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 8

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der
Einfügung der Absätze 6 und 7.

Zu Artikel 3 (Änderung des Genossenschafts-
gesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 14 GenG)

Das Verfahren zur Eintragung von Zweigniederlassungen im
Genossenschaftsregister wird an die für § 13 HGB vorgese-
henen Neuregelungen angepasst. Eine gleiche Handhabung
entlastet Gerichte und Rechtsanwender. Auf die Begründung
zu Artikel 1 Nr. 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 9 (§ 29 GenG)

Aufgrund der unter Nummer 4 vorgeschlagenen Änderung
des § 14 GenG wird die Zweigniederlassung künftig aus-
schließlich bei dem Gericht des Sitzes in das Genossen-
schaftsregister eingetragen. § 29 Abs. 4 GenG, der eine Ein-
tragung sowohl beim Gericht des Sitzes als auch beim
Gericht der Zweigniederlassung voraussetzt, ist folglich auf-
zuheben.

Zu Nummer 10a (§ 48 GenG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der
unter Artikel 1 Nr. 30 vorgesehenen Änderung des § 339
HGB.

Zu Nummer 15 (§ 161 GenG)

Entsprechend dem von der Bundesregierung akzeptierten
Vorschlag des Bundesrates (Nummer 24 der Stellungnahme)
sollte in Absatz 2 eine Verordnungsermächtigung aufgenom-
men werden, nach der auch im Bereich des Genossenschafts-
registers bis Ende 2009 Anmeldungen und Dokumente in
Papierform eingereicht werden können.

In Absatz 3 ist eine Übergangsvorschrift in Bezug auf die
Neuregelung der Eintragung von Zweigniederlassungen vor-
gesehen. Auf die Begründung zu der unter Artikel 2 für Ar-
tikel 61 Abs. 6 EGHGB vorgeschlagenen Parallelvorschrift
wird verwiesen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit)

Zu Nummer 1 (§ 125 FGG)

Absatz 1 soll entsprechend dem von der Bundesregierung
akzeptierten Vorschlag des Bundesrates (Nummer 25 der
Stellungnahme) um eine Regelung ergänzt werden, die über
die länderübergreifende Zuständigkeitskonzentration hinaus
auch Vereinbarungen ermöglicht, die einen Datenaustausch
zwischen den Registergerichten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGG) über die Landesgrenzen vorsehen.

In Absatz 3 wird der Vorschlag des Bundesrates (Nummer 26
der Stellungnahme) übernommen, den Umfang der Verord-
nungsermächtigung hinsichtlich der Regelungen zum Be-
schwerdeverfahren klarer zu umgrenzen.

Die für Absatz 5 vorgeschlagene Änderung ermöglicht, dass
die Auftragsdatenverwaltung künftig nicht nur von anderen

staatlichen Stellen oder juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts, sondern auch von privaten Dienstleistern über-
nommen werden kann. Für eine Beschränkung auf öffent-
lich-rechtliche Stellen besteht kein Anlass mehr. Die
Dienstleister sind dabei zuverlässig auszuwählen und durch
ein geeignetes Vertragswerk zu binden.

Zu den Nummern 3, 5 und 6 (§§ 132, 141 und 141a FGG)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Nummer 8 (§ 147 FGG)

Die nunmehr für § 125 Abs. 2 Satz 4 FGG vorgesehene
Möglichkeit, die Daten des bei einem Amtsgericht geführten
Handelsregisters auch bei den Amtsgerichten eines anderen
Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zu-
gänglich zu machen, soll auch für das Genossenschaftsregis-
ter gelten.

Zu Artikel 5 (Änderung von Registerverordnungen)

Zu Absatz 1 (Änderung der Handelsregister-
verordnung)

Zu Nummer 11 (§ 62 HRV)

In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii HRV erfolgt
eine redaktionelle Korrektur.

Zu Absatz 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung
zum 1. Januar 2007)

Zu Nummer 6 (§ 13 HRV)

§ 13 Abs. 4 HRV in seiner geltenden Fassung erfasst die Er-
richtung einer Zweigniederlassung im Bezirk des Register-
gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes und ordnet
an, dass auch in diesem Fall ein besonderes Registerblatt zu
verwenden ist. Nach der unter Artikel 1 Nr. 3 vorgesehenen
Neufassung des § 13 HGB sollen Zweigniederlassungen von
Unternehmen mit Sitz oder Hauptniederlassung im Inland
jedoch künftig nur noch auf dem Registerblatt der Hauptnie-
derlassung bzw. des Sitzes eingetragen werden; ein geson-
dertes Zweigniederlassungsblatt wird nicht mehr angelegt.
Aus diesem Grund kann Absatz 4 aufgehoben werden und
die im Regierungsentwurf für Absatz 5 vorgesehene Neu-
regelung an seine Stelle treten.

Zu Nummer 10 (§ 17 HRV)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 11a (§ 20 HRV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Arti-
kel 1 Nr. 3 vorgesehenen Vereinfachung des Verfahrens bei
der Eintragung von Zweigniederlassungen (§ 13 HGB).

Zu Nummer 14 (§ 25 HRV)

§ 25 HRV wird dahingehend geändert, dass Entscheidungen
über Eintragungen generell „unverzüglich“ getroffen werden
müssen, ohne dass für einzelne Fallgestaltungen eine feste
Frist vorgegeben wird. Damit wird der Vorschlag des Bun-
desrates in Nummer 29 seiner Stellungnahme übernommen,
dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat. Für die Unternehmen und insbesondere Exis-
tenzgründer ist eine möglichst weitgehende Beschleunigung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/2781

der Eintragungsverfahren von erheblicher Bedeutung. Dies
wird durch die allgemeine Verpflichtung zur „unverzügli-
chen“ Entscheidung gewährleistet, ohne dass es der Fixie-
rung einer nach Tagen bemessenen Frist bedürfte.

Zu Nummer 17 (§ 29 HRV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Arti-
kel 1 Nr. 2 vorgesehenen Änderung von § 9 HGB.

Zu Nummer 20 (§ 31 HRV)

Da für die Bescheinigungen und Zeugnisse auch der elektro-
nische Übertragungsweg eröffnet werden soll, wird das Wort
„übersandt“ durch den Oberbegriff „übermittelt“ ersetzt.

Zu Nummer 22 (§ 35 HRV)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 24 (§ 37 HRV)

Nach der vorgesehenen Neufassung des § 37 HRV werden
die Registereintragungen künftig inhaltlich vollständig mit-
geteilt (vgl. Absatz 1 Satz 1). Dabei soll jedoch auch die be-
reits nach geltender Rechtslage vorgesehene zusätzliche
Mitteilung der Angaben über Geschäftsräume und Unterneh-
mensgegenstand durch das Registergericht nicht aufgegeben
werden, da sie die Arbeit der Industrie- und Handelskam-
mern sowie der weiteren in der Vorschrift genannten Stellen
erleichtert. Dies wird durch die vorgeschlagene Ergänzung,
die inhaltlich § 37 Abs. 1 Satz 2 HRV in der geltenden Fas-
sung entspricht, klargestellt.

Zu den Nummern 26 und 27 (§§ 40, 43 HRV)

Durch die für die jeweilige Nummer 2 Buchstabe b vorge-
schlagenen Streichungen wird die unter Artikel 1 Nr. 3 vor-
gesehene Neufassung des § 13 HGB nachvollzogen, nach
der künftig bei Unternehmen mit Hauptniederlassung oder
Sitz im Inland die gesonderte Eintragung beim Gericht am
Ort der Zweigniederlassung entfällt. Die neu vorgesehene
Eintragung der Postleitzahl soll die künftige Auffindbarkeit
der Zweigniederlassung erleichtern, da manche Ortsnamen
in Deutschland mehrfach vorkommen und beim Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes kein Verweis mehr auf
das Registergericht am Ort der Zweigniederlassung aufge-
nommen werden wird, der als Anhaltspunkt für die örtliche
Zuordnung herangezogen werden könnte.

Bei der Änderung in § 43 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be ii HRV handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 29 (§ 47 HRV)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der vorgeschlagenen
Erweiterung des § 125 Abs. 5 FGG (Artikel 4 Nr. 1).

Zu Nummer 32 (§ 50 HRV)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 33 (Unterabschnitte 2 bis 6)

Mit der Streichung der Wörter „Prüfung und“ in der Über-
schrift des § 53 HRV wird ein Vorschlag des Bundesrates

(Nummer 30 der Stellungnahme) übernommen, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zudem wird in § 54 Abs. 3 HRV die Anordnung von Ersatz-
maßnahmen für den Fall, dass elektronische Anmeldungen
und Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen
werden können, in das pflichtgemäße Ermessen der zustän-
digen Stelle gestellt und auf diese Weise eine flexiblere
Handhabung der Regelung ermöglicht, die insbesondere bei
Störungen von sehr kurzer Dauer von Bedeutung sein kann.
Diese Änderung entspricht einem von der Bundesregierung
akzeptierten Vorschlag des Bundesrates (Nummer 31 der
Stellungnahme). Die auf Grundlage einer Anordnung nach
Satz 1 eingereichten Schriftstücke sind in elektronische Do-
kumente zu übertragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesre-
gierung zu Nummer 23 der Stellungnahme des Bundesrates).

Zu Nummer 36 (Anlage 3)

Das in der Anlage 3 enthaltene fiktive Bekanntmachungs-
muster wird entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 32 der Stellungnahme) terminologisch an die tat-
sächliche Bezeichnung des Registergerichts („Amtsgericht
Charlottenburg“) angepasst.

Zu Absatz 3 (Änderung der Partnerschaftsregister-
verordnung)

Zu Nummer 2 (§ 5 PRV)

Bei der Streichung des für Absatz 2 Satz 1 geplanten Zusat-
zes handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuregelung
des Eintragungsverfahrens für Zweigniederlassungen nach
§ 13 HGB, das über die Verweisung in § 5 PartGG auch für
Partnerschaften gelten wird. Zusätzlich wird entsprechend
den für die §§ 40, 43 HRV vorgesehenen Änderungen die
Eintragung der Postleitzahl des Ortes der Zweigniederlas-
sung vorgesehen.

Zu Absatz 4 (Änderung der Genossenschaftsregister-
verordnung)

Zu Nummer 13 (§ 26 GenRegV)

Bei der Streichung des geplanten Zusatzes bei Nummer 2
handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Neuregelung
des Eintragungsverfahrens für Zweigniederlassungen nach
§ 14 GenG; zudem wird entsprechend den für die §§ 40, 43
HRV bzw. § 5 PRV vorgesehenen Änderungen zusätzlich die
Eintragung der Postleitzahl des Ortes der Zweigniederlas-
sung vorgesehen.

Zu Absatz 5 (Änderung der Vereinsregister-
verordnung)

Zu Nummer 10 (Anlage 2)

Die Darstellung des aktuellen Registerinhalts (Anlage 2)
wird dahingehend vereinfacht, dass der Tag der ersten Ein-
tragung des Vereins nicht mehr angezeigt werden muss. Dies
entspricht einem von der Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung akzeptierten Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 34 der Stellungnahme), gegen den keine Bedenken be-
stehen, da das Datum der ersten Eintragung weiterhin in dem
chronologischen Ausdruck enthalten ist.

Drucksache 16/2781 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 6 (Änderung der Börsenzulassungs-
Verordnung)

Zu Nummer 7 (§ 72a BörsZulV)

Ebenso wie bei der Bekanntmachung von Handelsregister-
eintragungen soll auch im Bereich der Informationen nach
der BörsZulV, die auf die elektronische Veröffentlichung
umgestellt werden, für eine Übergangszeit von zwei Jahren
aus Publizitätsgründen zusätzlich eine Veröffentlichung in
einem Börsenpflichtblatt erfolgen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Publizitätsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 PublG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu den Nummern 2 und 4 (§§ 9 und 15 PublG)

Durch den Verzicht auf die Einführung neuer Bußgeldtatbe-
stände in § 20 PublG sind die vorgesehenen Änderungen ob-
solet. Wegen der Einfügung der Wörter „für dieses“ wird auf
die Begründung zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 325 Abs. 1 und 2
HGB) verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 20 PublG)

Das Absehen von der künftigen Sanktionierung von Offen-
legungsverstößen durch neue Bußgeldtatbestände erfordert
eine Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen
neuen Bußgeldtatbestände auch im Publizitätsgesetz. Auf
die Begründung unter Artikel 1 Nr. 27 und 28 (§§ 334, 335
HGB) wird verwiesen.

Zu Nummer 6 (§ 21 PublG)

Es handelt sich um die im Grundsatz dem neuen § 335 HGB
entsprechende neue Ordnungsgeldvorschrift für die Unter-
nehmen nach dem Publizitätsgesetz. Auf die Begründung zu
Artikel 1 Nr. 28 wird insoweit verwiesen.

Zu Nummer 7 (§ 22 PublG)

Redaktionelle Folgeänderung infolge der Einfügung der
neuen Ordnungsgeldvorschrift.

Zu Artikel 8 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 11 (§§ 130 und 137 UmwG)

Durch die Änderungen erfolgt eine Anpassung an das Gesetz
zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur
Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911).

Zu Artikel 9 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 4a (§ 67 AktG)

Die Kreditinstitute müssen bei der Eintragung der Erwerber
von Namensaktien mitwirken. In der Praxis wird zunächst
der Veräußerer ausgetragen, für einen sehr kurzen Zeitraum
soll dann seine Depotbank eingetragen werden und danach
der Erwerber. Dieser Vorgang dauert derzeit ca. zwei Tage.
Die Kreditinstitute haben die Sorge, wegen dieses formalen
Einspringens für kurze Zeit mit Pflichten nach § 128 AktG
und dem WpHG (Meldepflichten) konfrontiert zu werden,

und wollen an diesem Verfahren deshalb nicht mitwirken.
Mit dem vorgeschlagenen kleinen Zusatz in § 67 Abs. 4
AktG kann man ihnen diese Sorge nehmen.

Zu Nummer 8 (§ 106 AktG)

Die Änderungen betreffen die Bekanntmachung von Verän-
derungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates. Sie
entsprechen inhaltlich der Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu Nummer 36 der Stellungnahme des Bundesrates.
Die vorgesehene Beschränkung auf eine Hinweisbekannt-
machung des Registergerichts nach § 10 HGB dient der Ent-
lastung der Unternehmen von Bürokratieaufwand und be-
rücksichtigt, dass die Liste der Aufsichtsratsmitglieder selbst
künftig ohne weiteres elektronisch einsehbar ist.

Zu Nummer 8a (§ 175 AktG)

Die Änderung geht zurück auf Anregungen aus der Wirt-
schaft. Nach der geltenden Fassung des Absatzes 2 sind be-
stimmte Unterlagen der Rechnungslegung von der Einberu-
fung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Die Ak-
tionäre können zudem eine Abschrift der Unterlagen verlan-
gen. Nach Mitteilung der Wirtschaft erfolgen jedoch in der
Praxis keine Einsichtnahmen oder Anfragen auf Erteilung
von Abschriften durch die Aktionäre. Aus Gründen des Büro-
kratieabbaus soll daher für die Gesellschaft die Möglich-
keiten geschaffen werden, die betreffenden Dokumente alter-
nativ über ihre Webseite zugänglich zu machen und den
Aktionären auf diese Weise eine Information zu ermöglichen.
Für geschlossene Gesellschaften (kleine AGs) ist das bisheri-
ge Verfahren weiter sinnvoll und bleibt daher bestehen.

Zu Nummer 10 (§ 210 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der vorgesehenen
Konzentration der Eintragung einer Zweigniederlassung ei-
nes Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im In-
land auf das Registergericht der Hauptniederlassung/des Sit-
zes (§ 13 HGB), die die gesonderte Erwähnung des
„Gericht[s] des Sitzes der Gesellschaft“ entbehrlich macht.

Zu den Nummern 14 und 16 (§§ 302 und 327 AktG)

Es handelt sich um die Korrektur redaktioneller Versehen
aus der Drucksachenerstellung.

Zu Nummer 18 (§§ 81, 188, 195, 201 und 266 AktG)

Zu der jeweiligen Streichung der Wörter „für das Gericht des
Sitzes der Gesellschaft“ wird auf die Begründung zu Num-
mer 10 verwiesen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung)

Zu Nummer 2a (§ 12 GmbHG)

Die im Regierungsentwurf für § 88 GmbHG vorgesehene
klarstellende Regelung zu Klauseln in Gesellschaftsverträ-
gen, die den „Bundesanzeiger“ zum Bekanntmachungsme-
dium bestimmen, wird gemäß dem in der Gegenäußerung
von der Bundesregierung akzeptierten Vorschlag des Bun-
desrates (Nummer 37 der Stellungnahme) in leicht modifi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/2781

zierter Form in den § 12 GmbHG verschoben. Dabei wird
die Anwendbarkeit unabhängig vom Datum der Vereinba-
rung der Klausel ausgestaltet, um auftretende Rechtsunsi-
cherheiten bei der Auslegung entsprechender Bestimmun-
gen möglichst umfassend zu beseitigen.

Zu Nummer 4 (§ 39 GmbHG)

Vergleiche Begründung zu Artikel 9 Nr. 10.

Zu Nummer 5 (§ 52 GmbHG)

Vergleiche die Begründung zu Artikel 9 Nr. 8.

Zu Nummer 6 (§ 54 GmbHG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die un-
ter Nummer 2 vorgesehene Aufhebung des § 10 Abs. 3
GmbHG.

Zu Nummer 9a (§ 67 GmbHG)

Zu der Streichung der Wörter „für das Gericht des Sitzes der
Gesellschaft“ wird auf die Begründung der für Artikel 9
Nr. 10 vorgesehenen Änderung verwiesen; die bislang unter
Nummer 9 vorgesehene Aufhebung des Absatzes 5 bleibt
unverändert.

Zu Nummer 12 (§ 88 GmbHG)

Vergleiche Begründung zu Nummer 2a – neu –.

Zu Artikel 11 (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 5a (§ 104a VAG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Erweiterung
des § 290 Abs. 1 HGB in Artikel 1 Nr. 19b. Auf die dortige
Begründung wird verwiesen.

Zu Artikel 12 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 1 (Änderung des Statistikregistergesetzes)

Zwecks Verbesserung der Aktualität der statistischen Unter-
nehmensregister und weiterer Entlastung der Unternehmen
von Statistikpflichten wird die für § 4a StatRegG vorgesehe-
ne Datenübermittlung an die statistischen Ämter auf die Da-
ten der Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ausge-
dehnt. Zudem soll auf eine gesetzliche Festlegung der zu
übermittelnden Indexdaten zugunsten einer Verweisung auf
die offene Formulierung in § 8b Abs. 3 Satz 2 HGB verzich-
tet werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass bei techni-
schen Entwicklungen stets eine Anpassung des StatRegG er-
folgen muss. Die vorgesehenen Formulierungen entsprechen
dabei dem Vorschlag der Bundesregierung in der Gegenäu-
ßerung zu Nummer 38 der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu den Absätzen 2 und 3 (Änderung der Insolvenzordnung
sowie der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in
Insolvenzverfahren im Internet)

Die Änderungen in § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 InsO und § 2
Abs. 1 Satz 3 InsoBekV greifen die auf die Prüfbitte des
Bundesrates von der Bundesregierung vorgeschlagene Strei-
chung der Vorschriften zum Kopierschutz auf, die mangels
technischer Umsetzbarkeit aufgehoben werden sollten (Ge-

genäußerung der Bundesregierung zu Nummer 40 der Stel-
lungnahme des Bundesrates).

Zu Absatz 4 (Änderung des Spruchverfahrensgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. In § 4
Abs. 1 Satz 1 SpruchG wurde durch Artikel 7 Nr. 3 des Ge-
setzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und
zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911) eine neue Nummer 6 eingefügt; die
Nummer 5 wurde entsprechend neu gefasst. Die vorgeschla-
genen Änderungen passen das EHUG entsprechend an und
beziehen sich nunmehr auf § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG in der
geänderten Fassung.

Zu Absatz 5 (Änderung der Kostenordnung)

Zu den Nummern 3 und 4 (§§ 79 und 79a KostO)

Es handelt sich um terminologische Klarstellungen; insbe-
sondere ist in den in Bezug genommenen Regelungen der § 9
Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB nicht die Über-
tragung in die „elektronische Form“ im Sinne des § 126a
BGB vorgesehen, so dass die entsprechende Formulierung
jeweils durch die Wörter „elektronisches Dokument“ zu er-
setzen ist.

Zu Nummer 5 (§ 89 KostO)

Hier wird das Anliegen des Bundesrates aufgegriffen, die Ge-
bühr für die elektronische Übermittlung einer beglaubigten
Datei auf 10 Euro anzuheben, damit der bei den Register-
gerichten tatsächlich anfallende Aufwand ausgeglichen wird.

Zu Absatz 6 (Änderung der Handelsregistergebühren-
verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 HRegGebV)

Vergleiche Begründung zu Artikel 12 Abs. 5 Nr. 3 und 4.

Zu Nummer 3 (Gebührenverzeichnis)

Zu den Buchstaben a bis p – neu –

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der vorgeschlagenen
Neufassung des Artikels 1 Nr. 3 (§ 13 HGB) und des Arti-
kels 3 Nr. 4 (§ 14 GenG), wobei auch hier die Fassung des
Gebührenverzeichnisses nach Artikel 10 des Gesetzes zur
Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Ände-
rung des Genossenschaftsrechts zugrunde gelegt wird. Künf-
tig soll nach § 13 HGB und § 14 GenG bei der Eintragung
von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz oder
Hauptniederlassung im Inland vollständig auf eine Eintra-
gung im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsre-
gister des Gerichts am Ort der Zweigniederlassung verzich-
tet werden. Die vorgesehenen Änderungen in der
HRegGebV sollen gewährleisten, dass für die Errichtung ei-
ner Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmens
künftig die Gebühren beim Gericht der Hauptniederlassung
zu erheben sind (Nummer 1200 bis 1203, 2200 und 3200 GV
HRegGebV). Für die Eintragung der Verlegung einer Zweig-
niederlassung eines inländischen Unternehmens, die künftig
nur im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes voll-
zogen wird, soll der jeweilige Abschnitt 5 der Teile 1 bis 3
einschlägig sein.

Drucksache 16/2781 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptnie-
derlassung oder Sitz im Ausland werden nach geltendem
Kostenrecht teilweise wie Hauptniederlassungen inländi-
scher Unternehmen behandelt (vgl. Vorbemerkungen 1.1,
2.1 und 3.1 GV HRegGebV). Durch die vorgeschlagene An-
passung in Vorbemerkung 1 Abs. 1, in Vorbemerkung 2
Abs. 1 und in Vorbemerkung 3 Abs. 1 GV HRegGebV soll
klargestellt werden, dass künftig generell die allgemein für
inländische Unternehmen geltenden Vorschriften anzu-
wenden sind. Für die Eintragung der Verlegung der Zweig-
niederlassung eines Unternehmens mit Hauptniederlassung
oder Sitz im Ausland wäre damit künftig der jeweilige Ab-
schnitt 3 der Teile 1 bis 3 einschlägig.

Zu Buchstabe q – neu –

Zu Nummer 5001 GV HRegGebV

Es handelt sich um eine Anpassung an § 89 GenG in der
durch Artikel 3 Nr. 90 des Gesetzes zur Einführung der Eu-
ropäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genos-
senschaftsrechts geänderten Fassung.

Zu Nummer 5007 GV HRegGebV

Hinsichtlich der Änderungen im Gebührentatbestand wird
auf die Begründung zu Artikel 12 Abs. 5 Nr. 3 und 4 verwie-
sen.

In der Anmerkung wird entsprechend dem Vorschlag des
Bundesrates (Nummer 42 der Stellungnahme) klargestellt,
dass mit der Gebühr lediglich die einmalige elektronische
Übermittlung des Dokuments abgegolten wird.

Zu Absatz 7 (Änderung der Justizverwaltungskosten-
ordnung)

Zu Nummer 1 (§ 6 JVKostO)

Im Hinblick auf die in Artikel 1 Nr. 28 (§ 335 Abs. 3 Satz 2
HGB) vorgesehene Kostenentscheidung in den Fällen der
Androhung von Ordnungsgeldern wird in Absatz 1 derjeni-
ge, dem die Kosten auferlegt werden, zum Kostenschuldner
für das Ordnungsgeldverfahren bestimmt.

Bei der Änderung in dem in Absatz 1 neu angefügten Satz
handelt es sich um eine Folgeänderung zu der unter Num-
mer 3 Buchstabe c neu vorgesehenen Gebühr Nummer 502
GV JVKostO.

Zu Nummer 1a (§ 7 JVKostO)

Die Regelung sieht eine Fälligkeitsvorschrift für das Ord-
nungsgeldverfahren vor.

Zu Nummer 3 (Gebührenverzeichnis)

Zu Buchstabe a (Nummer 102)

Es besteht kein Grund, die Dokumentenpauschale bei Aus-
drucken aus dem Unternehmensregister, die beglaubigt wer-
den, auszuschließen. Dies wird durch die vorgesehene Ände-
rung in der Anmerkung zu Nummer 102 klargestellt.

Zu Buchstabe b (Abschnitt 4)

Die Gewährung der Einsicht in die Register ist nach den ver-
fahrensrechtlichen Vorschriften Aufgabe des Gerichts, daher
findet insoweit hinsichtlich der Kosten die Kostenordnung

Anwendung. § 90 KostO bestimmt, dass für die Register-
einsicht keine Gebühren erhoben werden. Wenn nunmehr
künftig die Einsicht dadurch gewährt wird, dass dem Rechts-
suchenden die Möglichkeit eröffnet wird, in der Geschäfts-
stelle die Daten aus dem Register mittels Computer abzuru-
fen, bleibt diese Form der Einsichtsgewährung gleichwohl
gerichtliche Tätigkeit. Durch die Ergänzung in Absatz 1 der
Vorbemerkung wird dies klargestellt.

Der Bundesrat hat unter Nummer 43 seiner Stellungnahme
dargelegt, dass die bei den elektronisch geführten Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistern ver-
wendete Infrastruktur so stabil sei, dass keine technischen
Störungen mehr zu erwarten sind, die einen mehrfachen Da-
tenabruf desselben Registerblatts bzw. einen mehrfachen
Abruf desselben Dokuments innerhalb einer Stunde erfor-
derlich machen. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesra-
tes kann daher Absatz 4 der Vorbemerkung entfallen.

Zudem werden die unter den Nummern 400 und 401 vorge-
sehenen Gebühren für den Datenabruf angehoben. Dabei
wird zur Deckung der anfallenden Kosten eine Gebühr von
4,50 Euro, statt, wie vom Bundesrat gefordert, 5,00 Euro für
angemessen und ausreichend gehalten, da insbesondere zu
berücksichtigen ist, dass der Einsatz elektronischer Bezahl-
systeme nicht nur zusätzliche Kosten verursacht, sondern,
wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu Num-
mer 43 der Stellungnahme des Bundesrates ausgeführt hat,
auch zu Einsparungen führt.

Zu Buchstabe c (Abschnitte 5 und 6)

Unter Nummer 502 ist eine neue Jahresgebühr für Unterneh-
men vorgesehen, die auf Grundlage des § 8b Abs. 2 Nr. 9
und 10, Abs. 3 Nr. 2 HGB selbst oder über ein von ihnen mit
der Übermittlung beauftragtes Unternehmen Daten an das
Unternehmensregister liefern. Eine vertiefte Prüfung hat er-
geben, dass dem Betreiber des Unternehmensregisters für
die Erfassung, Kontrolle, Bearbeitung und Freigabe dieser
gesondert zugelieferten Daten ein Mehraufwand entsteht,
der durch die vorgesehene erhöhte Jahresgebühr auszuglei-
chen ist. Rechtstechnisch war dabei anders als bei Nummer
501 keine bloße Erhöhung der unter Nummer 500 vorgese-
henen Jahresgebühr möglich, da nach den genannten Vor-
schriften auch Unternehmen zur Zulieferung von Daten an
das Unternehmensregister verpflichtet sein können, die nicht
nach HGB zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterla-
gen verpflichtet sind.

Als Folgeänderung zu der neu vorgesehenen Nummer 502
werden die bislang in den Absätzen 1 und 3 der Anmerkung
zu Nummer 500 GV JVKostO vorgesehenen Ausführungen
in die Vorbemerkung überführt; zugleich wird entsprechend
Nummer 2 der Gegenäußerung der Bundesregierung zu
Nummer 43 der Stellungnahme des Bundesrates in der Vor-
bemerkung klargestellt, dass die jeweilige Jahresgebühr
nicht sämtlichen Aufwand für die Führung des Unter-
nehmensregisters (wie z. B. die Erteilung von Ausdrucken)
abdeckt.

Mit der ebenfalls neu vorgesehenen Nummer 503 wird die
Übertragung der Zuständigkeit für die Übertragung von in
Papierform zum Handelsregister eingereichten Unterlagen
der Rechnungslegung in elektronische Dokumente auf das
Unternehmensregister nachvollzogen (vgl. § 8b Abs. 4
Satz 2 HGB, Artikel 61 Abs. 3 EGHGB). Die im Vergleich

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 91 – Drucksache 16/2781

zu Nummer 5007 GV HRegGebV erhöhte Gebühr rechtfer-
tigt sich durch den von der Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zu Nummer 18 der Stellungnahme des Bundesrates
zutreffend dargestellten gesteigerten Aufwand für das Unter-
nehmensregister bei der Übertragung dieser Dokumente.

Für die Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens sind in
den neuen Nummern 600 und 601 Gebühren vorzusehen, die
einerseits dem Aufwand des Bundesamts angemessen Rech-
nung tragen und deren Höhe zugleich einen Anreiz in Rich-
tung auf eine Vermeidung von Pflichtverletzungen bietet.
Dies ist mit einer Gebühr von 50 Euro je Verfahren der Fall.
Sie ist jeweils gesondert gegen jede Person festzusetzen, ge-
gen die wegen einer Publizitätspflichtverletzung vorgegan-
gen wird (Beispiel: Verfahren gegen die beiden Geschäfts-
führer einer GmbH). Vergleiche im Übrigen die Begründung
zu Artikel 1 Nr. 28 (§ 335 Abs. 3 HGB).

Zu Absatz 7a – neu – (Änderung der Justizbeitreibungs-
ordnung)

Vergleiche Begründung zu der für § 9a Abs. 1 HGB vorge-
sehenen Änderung (Artikel 1 Nr. 2).

Zu Absatz 11a – neu – (Änderung des SCE-Ausführungs-
gesetzes)

Es handelt sich um Anpassungen des SCE-Ausführungsge-
setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das am
18. August 2006 in Kraft getreten ist.

Zu Nummer 1 (§ 17 SCEAG)

Durch die Änderungen werden die im EHUG vorgesehene
Aufgabe des Erfordernisses einer Unterschriftsprobe und der
Verzicht auf Zusatzbekanntmachungen nachvollzogen.

Zu Nummer 2 (§ 25 SCEAG)

Die Änderung entspricht der bereits an mehreren Stellen des
Gesetzentwurfs (u. a. auch für § 25a GenG) vorgesehenen
Klarstellung, dass die Pflichtangaben auf den Geschäftsbrie-
fen unabhängig von der Form der Dokumente vorzunehmen
sind.

Zu Absatz 12 (Änderung des Partnerschaftsgesellschafts-
gesetzes)

Hinsichtlich der für § 11 Abs. 3 PartGG neu vorgesehenen
Übergangsvorschrift wird auf die Begründung zur Anfügung
des § 161 Abs. 2 GenG (Artikel 3 Nr. 15) verwiesen.

Zu Absatz 13 (Änderung des Gesetzes über die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau)

Die hier vorgesehene Folgeänderung ist infolge des Vorse-
hens einer neuen Ordnungsgeldvorschrift in § 340o HGB
obsolet und kann entfallen.

Zu Absatz 13 – neu – (Änderung des D-Markbilanz-
gesetzes)

Wegen der Änderungen in § 48 wird auf die Begründung zu
Artikel 1 Nr. 27 und 28 (§§ 334, 335 HGB) verwiesen. Der
geänderten Bußgeldbestimmung wird in der Praxis allenfalls
noch sehr geringe Bedeutung zukommen. Das Gleiche gilt
für das neu vorgesehene Ordnungsgeldverfahren in § 49
DMBilG, wegen dessen Inhalt auf die Begründung zu Arti-
kel 1 Nr. 28 (§ 335 HGB) verwiesen wird.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Absatz 1 wird sprachlich neu gefasst. Darüber hinaus ist mit
Hinblick auf die Prüfbitte des Bundesrates unter Nummer 45
seiner Stellungnahme vorgesehen, dass die unter Artikel 5
Abs. 6 vorgesehenen Änderungen der Luftfahrzeugpfand-
rechtsregisterverordnung insgesamt bereits am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten. Weiter werden Folgeänderungen
zu den unter Artikel 1 Nr. 25 und 26a, Artikel 2, Artikel 3
Nr. 15 Buchstabe b, Artikel 4 Nr. 8 Buchstabe a und Artikel 12
Abs. 12 Nr. 2 vorgeschlagenen Änderungen vorgenommen.

Durch die Aufhebung des Absatzes 2 tritt der erweiterte Be-
zeichnungsschutz für die Begriffe „Handelsregister“, „Ge-
nossenschaftsregister“ und „Partnerschaftsregister“ bereits
am 1. Januar 2007 in Kraft.

Berlin, den 27. September 2006

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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