BT-Drucksache 16/2513

Der Investitionsbegriff und seine kreditbegrenzende Wirkung

Vom 5. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2513
16. Wahlperiode 05. 09. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jürgen Koppelin, Ulrike Flach ,Otto Fricke, Dr. Claudia
Winterstein, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr
(Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild
Dyckmans, Jörg van Essen, Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß,
Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger,
Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke,
Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto
Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz,
Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Der Investitionsbegriff und seine kreditbegrenzende Wirkung

Der zur Begrenzung der jährlichen Kreditaufnahme maßgebliche Investitions-
begriff hat sich als weitgehend unwirksam erwiesen, den Aufwuchs der Ver-
schuldung im Bundeshaushalt zu bremsen oder gar zu stoppen. Allein im Zeit-
raum von 1999 bis 2006 sind mehr als 200 Mrd. Euro an neuen Schulden im
Bundeshaushalt hinzugekommen.

Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) begrenzt die Höhe der zuläs-
sigen Kreditaufnahme auf die Summe der im Haushalt veranschlagten Aus-
gaben für Investitionen. Dem Investitionsbegriff kommt somit eine kredit-
begrenzende Funktion zu. Die Definition des haushaltsrechtlichen Investi-
tionsbegriffs ergibt sich aus Artikel 115 Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sowie § 13
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie hoch waren bzw. sind die gewährten Darlehen für die Haushaltsjahre
1999bis 2007 (Haushaltsentwurf 2007)?

2. Auf welche jeweiligen Summen käme man, wenn, wie vom Wissenschaft-
lichen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen gefordert, eine Unter-

scheidung der Darlehen zwischen investiver und nichtinvestiver Verwen-
dung erfolgte (Aufschlüsselung nach Jahren)?

3. Wie hoch waren bzw. sind die vom Bund in den Jahren 1999 bis 2007
(Haushaltsentwurf 2007) übernommenen Bürgschaften, Garantien und sons-
tigen Gewährleistungen?

Drucksache 16/2513 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Wie hoch waren bzw. sind die Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen
und unbeweglichen Vermögensgütern sowie Beteiligungs- und sonstigen
Forderungsverkäufen (differenzierte Darstellung) in den Jahren 1999 bis
2007 (Haushaltsentwurf 2007)?

5. Welche Gründe gibt es für die Durchbrechung des Bruttoprinzips nach § 15
Abs. 1 BHO, wie sie bei der Nettoveranschlagung der Kreditaufnahme im
Haushaltsplan praktiziert wird?

Berlin, den 5. September 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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