BT-Drucksache 16/2398

Transparenz der Bezüge von Vorstandsmitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

Vom 11. August 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2398
16. Wahlperiode 11. 08. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm,
Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert,
Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.

Transparenz der Bezüge von Vorstandsmitgliedern der Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind, wie auch Krankenkassen und
Kassenärztliche Vereinigungen, verpflichtet, die Bezüge ihrer Vorstände jährlich
im Bundesanzeiger und in eigenen Publikationen offenzulegen. Die Bezüge
wurden in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ Nr. 5/2006 vom 1. März 2006,
S. 126 bis 130 veröffentlicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

A. Zur Spalte „Variable Bestandteile – gezahlter Betrag“

1. Was bedeutet die Angabe „Funktionszulage“ (30 000 Euro und 19 742 Euro)
in Bezug auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Nordrhein?

2. Wie lauten die Rechenformeln, nach denen sich die variablen Vergütungs-
bestandteile für die Mitglieder der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen Sachsen und Thüringen errechnen?

3. Erhalten die Mitglieder der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Vereini-
gungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Zahlun-
gen für die Vor- und Nachbereitung von und die Teilnahme an Sitzungen im
Auftrag einer KZV und/oder der KZBV?

4. Werden die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV zu-
ständigen Aufsichtsbehörden im Wege der Aufsichtsprüfung nach § 274
Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) prüfen, ob die
in der oben genannten Veröffentlichung gemachten Angaben über den Erhalt
oder Nichterhalt von variablen Vergütungsbestandteilen zutreffen?

B. Zur Spalte „Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis – Wochenstunden“
1. Genügt die Angabe „Nebentätigkeit gemäß § 79 Abs. 4 SGB V“ in Bezug auf
die 3 Mitglieder des Vorstands der KZBV, den Vorsitzenden der Kas-
senzahnärztlichen Vereinigung Saarland und 2 von 3 Mitgliedern des Vor-
stands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein dem Trans-
parenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?

Drucksache 16/2398 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Genügt die Angabe „erlaubt“ in Bezug auf 2 von 3 Mitgliedern des Vor-
stands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Brandenburg dem Trans-
parenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?

3. Genügt die Angabe „K. A.“ in Bezug auf 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands
der KZV Hamburg dem Transparenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?

4. Genügt die Angabe unter Fußnote 2 „keine konkrete Stundenzahl verein-
bart“ in Bezug auf die 3 Mitglieder des Vorstands der KZV Niedersachsen
dem Transparenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?

5. Genügt die Angabe „in begrenztem Umfang“ in Bezug auf 2 von 3 Mitglie-
dern des Vorstands der KZV Nordrhein dem Transparenzgebot des § 79
Abs. 4 Satz 6 SGB V?

6. Bedeutet die Angabe „keine Regelung“ in Bezug auf die Mitglieder des Vor-
stands der KZV Sachsen-Anhalt, dass diese keine Nebentätigkeit ausüben
dürfen?

7. Bedeutet die Angabe „nicht bestimmt“ in Bezug auf die Mitglieder des Vor-
stands der KZV Thüringen, dass diese keine Nebentätigkeit ausüben dür-
fen?

8. Welchen Vorstandsmitgliedern wird infolge der Ausübung einer Neben-
tätigkeit die Vorstandsvergütung um welchen Betrag gekürzt?

9. Welche Vorstandsmitglieder unterliegen im Hinblick auf die von ihnen für
eine KZV oder die KZBV zu leistende Arbeitszeit der Zeiterfassung?

10. Werden die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV zu-
ständigen Aufsichtsbehörden im Wege einer Aufsichtsprüfung nach § 274
Abs. 1 Satz 2 SGB V prüfen, in welchem zeitlichen Umfang die Mitglieder
der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der KZBV für
die jeweilige KZV oder die KZBV und in welchem zeitlichen Umfang sie
in ihrer Praxis arbeiten?

11. Wenn ja, werden sie im Rahmen dieser Prüfungen auch die Unterlagen über
die Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen durch Vorstandsmit-
glieder, die bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aufbewahrt wer-
den, heranziehen?

C. Zur Spalte „Dienstwagen auch zur privaten Nutzung – ja/nein“

1. Was bedeutet die Angabe „Pauschalerstattung“ in Bezug auf den Vorsit-
zenden des Vorstands der KZV Nordrhein?

2. Werden die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV zu-
ständigen Aufsichtsbehörden kontrollieren, ob die Stellung von Dienstwagen
auch zur privaten Nutzung den Finanzämtern, die für die begünstigten Vor-
standsmitglieder zuständig sind, mitgeteilt wird?

D. Zur Spalte „Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit – Höhe/Laufzeit“

1. Zählen in allen den Fällen, in denen die Höhe und die Zahlungsdauer des
Übergangsgeldes von der Zahl der zurückgelegten „Dienstjahre“ abhängig
gemacht wird, als „Dienstjahre“ auch die Jahre, die von einem derzeitigen
hauptamtlichen Vorstandsmitglied bis zum 1. Januar 2005 nach der seiner-
zeitigen Rechtslage als ehrenamtliches Vorstandsmitglied zurückgelegt wur-
den?

2. Wie hoch ist das Übergangsgeld für 2 von 4 Mitgliedern des Vorstands der
KZV Baden-Württemberg?
Wie lange wird es gezahlt?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2398

3. Was bedeutet die Angabe „Fortsetzung des vorherigen Dienstverhältnisses“
in Bezug auf 2 von 4 Mitgliedern des Vorstands der KZV Baden-Württem-
berg?

4. Erhalten die 2 Mitglieder des Vorstands der KZV Bremen nach Ablauf ihrer
Amtszeit eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Prozent der Grundvergü-
tung eines Jahres oder in Höhe von 50 Prozent der Grundvergütung für 6 Jah-
re (Länge einer Amtszeit)?

5. Was bedeutet die Angabe „Wiederaufleben des Dienstvertrages von 1991“
für ein Mitglied des Vorstands der KZV Sachsen?

E. Zur Spalte „in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert – ja/nein“

1. Was bedeutet die Angabe „Beamtenversicherung BBO/B7“ in Bezug auf 2
von 4 Mitgliedern des Vorstands der KZV Baden-Württemberg?

2. Was bedeutet die Angabe „Pensionsrückstellung nach beamtenähnlichen Re-
gelungen“ in Bezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Brandenburg?

F. Zur Spalte „berufsständische Versorgung – jährlich aufzuwendender Betrag
in Euro“

1. Was bedeutet die Angabe „Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversiche-
rung“ in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Bayern?

2. Was bedeutet die Angabe „Zuschuss analog gesetzlicher Rentenversiche-
rung“ in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Hessen?

3. Was bedeutet die Angabe „gesetzliche Rentenversicherung“ in Bezug auf 2
von 3 Mitgliedern des Vorstands der KZV Schleswig-Holstein?

G. Zur Spalte „vertragliche Sonderregelung der Versorgung – Höhe/Laufzeit“

1. Was bedeutet die Angabe „2 Prozent/anno“ in Bezug auf die Mitglieder des
Vorstands der KZV Bayern?

2. Was bedeutet die Angabe „beamtenähnliche Gesamtversorgung“ in Bezug
auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Berlin?

3. Was bedeutet die Angabe „Pensionszusage nach Hamburger Recht“ in Bezug
auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Hamburg?

4. Was bedeutet die Angabe „nach beamtenrechtlichen Regelungen“ in Bezug
auf den Vorsitzenden des Vorstands der KZV Mecklenburg-Vorpommern?

5. Was ist ein „versorgungsfähiges Dienstjahr“ im Sinne der Angabe „1,8 Pro-
zent der monatlichen Grundvergütung für jedes versorgungsfähige Dienst-
jahr“ in Bezug auf den Vorsitzenden des Vorstands der KZV Nordrhein?

6. Was bedeutet die Angabe „beamtenähnliche Gesamtversorgung“ in Bezug
auf jeweils ein Mitglied der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen Saarland, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe?

7. Was bedeutet die Angabe „Sitzungsgeldpauschale 12 000,00 Euro“ in Bezug
auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Sachsen?

H. Zur Spalte „Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung –
Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes“

1. Ist die Höhe und die Dauer der Zahlung des Übergangsgeldes im Falle der
Amtsenthebung oder der Amtsentbindung in Bezug auf 2 von 4 Mitgliedern

des Vorstands der KZV Baden-Württemberg, die Mitglieder des Vorstands
der KZV Bayern, 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der KZV Berlin und die

Drucksache 16/2398 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Mitglieder des Vorstands der KZV Thüringen auch davon abhängig, ob die
vorgenannten Vorstandsmitglieder schuldhaft ihre Amtsenthebung oder
Amtsentbindung herbeigeführt haben?

2. Nach wie vielen Jahren Amtsdauer erhalten die Mitglieder des Vorstands der
KZV Bayern 24 Monatsgehälter als Übergangsgeld im Falle einer Amtsent-
hebung oder Amtsentbindung?

I. Zur Kontrolle der Einhaltung des Transparenzgebots nach § 79 Abs. 4 Satz 6
SGB V

Ist sichergestellt, dass die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und
die KZBV zuständigen Aufsichtsbehörden durch stetige Einsichtnahme in
die zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der KZBV einer-
seits und Vorstandsmitgliedern andererseits geschlossenen Dienstverträge
sowie in die Beschlüsse der Organe der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
und der KZBV kontrollieren, ob die den Vorstandsmitgliedern gewährten
Leistungen im Sinne des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V veröffentlicht werden?

Berlin, den 9. August 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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