BT-Drucksache 16/2260

Konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages zu Beobachtungen von Abgeordneten durch Geheimdienste

Vom 19. Juli 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2260
16. Wahlperiode 19. 07. 2006

Antrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk,
Silke Stokar von Neuforn, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages zu Beobachtungen von
Abgeordneten durch Geheimdienste

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Aus-
schuss) wird beauftragt, Regelungen zur Kontrolle von Maßnahmen und Be-
schränkung der Beobachtung von Abgeordneten sowie Informationssammlung
über diese durch deutsche Geheimdienste zu erarbeiten und den Fraktionen zu-
zuleiten. Sofern dies Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tages (GO-BT) bzw. anderer Normen notwendig macht, sollen auch diese er-
arbeitet und vorgelegt werden.

Vor dem Hintergrund des besonderen verfassungsrechtlichen Status des Abge-
ordneten muss die rechtliche Regelung im Ergebnis eine Beeinflussung und Be-
schränkung der politischen Arbeit des Abgeordneten durch Aktivitäten des Ge-
heimdienstes ausschließen. In einem einzuführenden Verfahren – ähnlich dem
Verfahren in Immunitätsangelegenheiten (§ 107 GO-BT, Anlage 6 GO-BT) –
muss darüber hinaus die parlamentarische Kontrolle gewährleistet werden.

Berlin, den 19. Juli 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten des Deutschen Bundestages
gebietet ein besonderes Verfahren, wenn Geheimdienste bei Vorliegen der ge-
setzlichen Voraussetzungen Abgeordnete – möglicherweise sogar mit nachrich-
tendienstlichen Mitteln – überwachen wollen. Die konstitutive Zustimmung des
Deutschen Bundestages vor einer geplanten Beobachtung von Abgeordneten

durch Geheimdienste ist im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des freien
Mandats und damit des parlamentarischen Bereichs generell geboten. Da der
1. Ausschuss mit seiner Zuständigkeit in Immunitätsfragen entsprechende Er-
fahrungen besitzt, sollte er beauftragt werden, die notwendigen Regelungen zu
erarbeiten und den Fraktionen vorzulegen.

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