BT-Drucksache 16/2056

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1335- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

Vom 29. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2056

und Dr. Gerhard Schick

1. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-

schriften im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und die
für 2004 zu erwartenden Ergebnisse bereits eine Richtlinie
mit neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und
desregierung – Drucksache 16/1335 – in seiner 35. Sitzung
am 11. Mai 2006 dem Finanzausschuss zur federführenden
Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie und dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitbera-
tung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich
in ihren Sitzungen am 28. Juni 2006 mit der Vorlage befasst.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seinen Sit-
zungen am 17. Mai 2006 und abschließend am 28. Juni
2006 beraten. Der Finanzausschuss hat am 30. Mai 2006
eine öffentliche Anhörung zu der Thematik durchgeführt.

2. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

In ihrem Finanzdienstleistungsaktionsplan (Financial Ser-
vices Action Plan – FSAP) aus dem Jahr 1999 nennt die
Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die
zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistun-
gen erforderlich sind. Ein effizienter Finanzbinnenmarkt ist

Wertpapierhäuser angekündigt. In der Folge wurden die
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie)
und die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpa-
pierfirmen und Kreditinstituten (Kapitaladäquanzrichtlinie)
neu gefasst. Mit der Neufassung der o. g. Richtlinien wird
die auf der Grundlage der Baseler Eigenkapitalvereinbarung
von 1988 (Basel I) überarbeitete Baseler Eigenkapitalver-
einbarung vom Juni 2004 (Basel II) auf europäischer Ebene
umgesetzt.

Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt die Umsetzung die-
ser neuen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung
und die Risikoeinschätzungen von Kreditinstituten und
Wertpapierhäusern in deutsches Recht vor. Zur Umsetzung
dienen auch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) und die
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV).
Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg, Nina Hauer, Frank Schäffler, Dr. Axel Troost
16. Wahlperiode 29. 06. 2006

Bericht*

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1335 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie
und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unterneh-
men und der europäischen Wirtschaft von zentraler Bedeu-
tung, weil er dazu beitragen kann, die Kosten der Kapital-
aufnahme für die Unternehmen zu senken. Im FSAP wird
im Hinblick auf eine Überarbeitung der Eigenkapitalvor-

Die Solvabilitätsverordnung setzt im Wesentlichen die tech-
nischen Anhänge der Richtlinien um, gibt die grundsätz-
liche Gestaltung der Risikomessungen vor und beschreibt
die Voraussetzungen für die Anwendung von Standard-
ansatz und Internal-Rating-Based-Approach (IRB-Ansatz).

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert als Drucksache 16/2018 verteilt worden.

Drucksache 16/2056 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung ergänzt die
Ansätze der Solvabilitätsverordnung durch besondere Re-
gelungen für die Kreditvergabe im Bereich der Groß- und
Millionenkredite.

Mit den neuen Regelungen sollen die Eigenkapitalanforde-
rungen an die Banken stärker als bisher vom eingegangenen
Risiko abhängig sein. Die erarbeiteten Methoden erlauben
eine differenzierte Beurteilung nach Art der getätigten Ge-
schäfte und führen zu einer individuellen Risikoeinstufung
der Kreditnehmer. Darüber hinaus sollen allgemeine und
besondere Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie im
Risikomanagement der Institute berücksichtigt werden. Der
Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Grundprinzipien für
die qualitative Bankenaufsicht vorzugeben. Zur Stärkung
der Marktdisziplin sollen die Offenlegungspflichten der
Institute erweitert werden.

Zur Mindestkapitalausstattung

Die gegenwärtig noch angewandten Basel-I-Regelungen ha-
ben zur Folge, dass Kredite an Unternehmen mit geringem
Ausfallrisiko aufsichtsrechtlich mit der Höhe nach gleichem
Eigenkapital zu unterlegen sind wie Kredite an Schuldner
mit schlechter Bonität. Zur zukünftigen Ermittlung der
Mindestkapitalanforderungen soll die bankenaufsichtliche
Risikomessung stärker an die Risikosteuerungsmethoden
der Banken angenähert werden. Für die drei zentralen Risi-
kobereiche der Banken – Kreditrisiko, Marktpreisrisiko und
operationelles Risiko – stehen wahlweise standardisierte
Erfassungskonzepte und bankeigene Verfahren und Modelle
für die Risikomessung zur Verfügung. Für die Messung des
Kreditrisikos stehen folgende Ansätze zur Verfügung:

– Der Standardansatz zur Messung des Kreditrisikos um-
fasst Risikogewichte für Forderungen an Staaten, Ban-
ken und Unternehmen. Die Risikogewichte werden
aufgrund aufsichtsrechtlich anerkannter Bonitätsbeur-
teilungen von Ratingagenturen beurteilt. Dabei gilt für
Unternehmensforderungen: Nicht beurteilte Forderun-
gen werden mit 100 Prozent gewichtet, beurteilte mit ab-
gestuften Anrechnungsansätzen in einer Bandbreite von
20 bis 150 Prozent. Neu ist das „aufsichtliche Privatkun-
denportfolio“ (retail portfolio). Danach werden Forde-
rungen gegen natürliche Personen und Kredite an kleine
und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einer zusam-
mengefassten Höhe von 1 Mio. Euro gegenüber einem
Kreditnehmer mit einem Risikogewicht von 75 Prozent
belegt. Damit werde der größte Teil der Kredite an KMU
hinsichtlich der Risikomessung begünstigt.

– Der Basis-IRB-Ansatz führt zur Entwicklung bankinter-
ner Rating- und Risikomodelle, mit denen die Kreditrisi-
ken der einzelnen Schuldner erfasst werden sollen. Dazu
werden fünf Forderungsklassen gebildet. Die Kreditrisi-
ken aller Kreditnehmer (juristische und natürliche Perso-
nen) dieser Forderungsklassen werden mittels bankinter-
ner Verfahren, auf Basis der einzelnen Forderungen,
nach aufsichtlich vorgegebenen Risikogewichtsfunk-
tionen ermittelt. Im Basis-IRB-Ansatz ist von der Bank
lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit aus eigenen Be-
rechnungen zu ermitteln. Zum Einsatz des bankinternen

Basis-IRB-Ansatz fallen Kredite bis zu 1 Mio. Euro in
die Forderungsklasse Privatkunden.

– Beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz handelt es sich um
eine Weiterentwicklung des Basis-IRB-Ansatzes. Dabei
werden die Risikoparameter für die Risikogewichtung
weiter verfeinert und dürfen alle von den Banken selbst
geschätzt werden. Das daraus entwickelte bankinterne
Risikomesssystem muss von der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtbehörde
genehmigt werden. Kleinere Institute, denen eigene
Schätzungen der Parameter zu ehrgeizig erscheinen,
können dauerhaft im Basis-IRB-Ansatz verbleiben.

Anerkannte Sicherheiten, wie z. B. Bargeld, Gold, Schuld-
verschreibungen, Aktien, Investmentfonds, Realsicher-
heiten, Forderungen aus Lieferungen etc., werden in allen
Verfahren als Kreditrisikominderung berücksichtigt, also
für die Eigenkapitalberechnung der Banken entlastend an-
gerechnet.

Die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko
können durch einen Basisindikatoransatz mit einem festen
Prozentsatz, durch den Standardansatz mit einer Differen-
zierung nach Geschäftsfeldern und durch ambitionierte
Messansätze mit bankinternen Messsystemen abgebildet
werden.

Qualitative Bankenaufsicht

Die neuen Vorgaben zu den Mindestanforderungen der Ban-
ken führen zu einer Ausweitung der Prüfungstätigkeit im
Hinblick auf das Risikomanagement der Banken. Sie müs-
sen einen Prozess durchführen, mit dem nach einem in-
ternen, von der Bank selbst zu entwickelnden Konzept die
Kapitalausstattung bestimmt wird, die den gegenwärtigen
und zukünftigen Risiken (Zinsänderungsrisiko, Liquiditäts-
risiko, Klumpenrisiken) angemessen ist.

Offenlegungspflichten

Die Offenlegungspflichten werden ausgeweitet. Danach
müssen alle Informationen offen gelegt werden, mit denen
das Risikoprofil der Banken vom Markt hinreichend beur-
teilt werden kann, z. B. Struktur der Bank/Bankengruppe,
verfolgte Strategie, Risikomanagement, Risikomessung,
Überwachung der Absicherungen, Eigenkapital, Portfolio-
modelle. Die von diesen Informationen ausgehende Markt-
disziplin soll genutzt werden, um die Banken im Interesse
der Stabilität des Bankensektors insgesamt zu verantwor-
tungsvollem Handeln zu bewegen.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
der Aufsichtsbehörden

Der Gesetzentwurf regelt auch die verbesserte grenzüber-
schreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden. Die
zuständige Aufsichtsbehörde (Consolidated Supervisor)
entscheidet über die Anwendbarkeit bestimmter technischer
Modelle. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die anderen
betroffenen Aufsichtsbehörden angemessen beteiligt. Wenn
jedoch nach 6 Monaten noch keine gemeinsame Entschei-
Modells benötigen die Kreditinstitute die Genehmigung
durch die zuständige Bankaufsichtsbehörde. Auch im

dung getroffen worden ist, kann die zuständige Aufsichts-
behörde abschließend und allein entscheiden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2056

Wahlrechte

Bei der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht soll
von den dort vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch ge-
macht werden, den deutschen Instituten Wahlrechte, ins-
besondere mit positiven Wirkungen für den Mittelstand,
einzuräumen. Von besonderer Bedeutung sind dabei:

– Nach der sog. Waiver-Regelung kann die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Gruppenebene eine
konsolidierte Aufsicht praktizieren und auf die Einzelbe-
aufsichtigung der Solvabilität und der Eigenmittelaus-
stattung der Gruppe angehörender Institute verzichten.

– Nach der sog. Solo-Konsolidierung kann die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Mutter-
institut gestatten, bei der Ermittlung der Angemessenheit
seiner Eigenmittel auch Eigenmittel sowie Risikoposi-
tionen von Tochterunternehmen zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass die Tochterunternehmen weder
Institute noch Finanzunternehmen oder Anbieter von
Nebendienstleistungen sind und die wesentlichen For-
derungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut
bestehen.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann die Kreditrisiken eines inländischen Kreditinstituts
gegenüber einem anderen Unternehmen der gleichen In-
stituts- bzw. Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland
ein Risikogewicht von null vom Hundert bei der Berech-
nung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
zuordnen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist,
dass die Position auf der Seite des Schuldners kein Ei-
genmittelbestandteil ist.

– Eine Null-Gewichtung ist auch möglich bei Krediten an
Unternehmen, die Mitglied des gleichen institutsbezoge-
nen Einlagensicherungssystems sind. Auch hier muss
u. a. der Sitz des Unternehmens im Inland sein und es
darf sich bei der Position nicht um einen Eigenmittel-
bestandteil handeln.

– Für Energiehändler wird bis zum 31. Dezember 2010
eine Ausnahme zugelassen, um unangemessene Eigen-
kapitalanforderungen zu verhindern. Das vorhandene
Konzentrationsrisiko wird mittels institutsinterner Ver-
fahren abgesichert.

Weitere wesentliche Änderungen des Kreditwesengesetzes:

– Die „Tätigkeit als zentraler Kontrahent“ wird als erlaub-
nispflichtiges Bankgeschäft eingestuft.

– Die Vorschriften zum sog. Handelsbuch sollen neu ge-
fasst werden.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wird befugt, organisatorischen Mängeln eines Instituts
durch höhere Eigenkapitalanforderungen, Begrenzung
der Geschäftstätigkeit oder Anordnung anderweitiger
Maßnahmen zur gezielten Risikoreduzierung entgegen-
wirken zu können.

– Das Kreditwesengesetz erhält fünf Übergangsvorschrif-

3. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006
beschlossen, insbesondere zu folgenden Punkten des Ge-
setzentwurfs wie folgt Stellung zu nehmen:

– Es müsse sichergestellt werden, dass IRB-Ansatz und
Standardansatz gleichwertige Optionen seien.

– Der Bundesrat bittet die Bundesregierung und den Deut-
schen Bundestag, die zu erwartenden Kostensteigerun-
gen für die Kreditwirtschaft und letztlich für die Kunden
kritisch zu prüfen und auf das unabdingbar erforderliche
Maß zu begrenzen.

– Mit dem Gesetzentwurf solle eine bereichsspezifische
Regelung für den Umgang mit personenbezogenen Da-
ten zu Ratingzwecken geschaffen werden. Soweit jedoch
in den Unternehmen Eigentümer und Mitarbeiter tätig
sind, seien ihre personenbezogenen Daten ohnehin vom
Bundesdatenschutzgesetz bzw. von den Ausnahme-
vorschriften im KWG erfasst. Wolle man Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse datenschutzrechtlich schützen,
müsse dies in den einschlägigen Gesetzen erfolgen und
nicht bei den bereichsspezifischen Regelungen des
KWG.

– Eine Einbeziehung von freiwillig in die Konsolidierung
einbezogenen Unternehmen hätte u. a. zur Folge, dass
zukünftig auch diese Unternehmen im Rahmen des zu-
sammengefassten Monatsausweises und des Auslands-
kreditvolumens einbezogen werden müssten. Neben den
damit verbundenen organisatorischen Problemen auf-
grund der starken Ausweitung des Konsolidierungs-
kreises sei die praktische Durchführbarkeit sehr zweifel-
haft. Daher solle der maßgebliche Konsolidierungskreis
ohne die freiwillig konsolidierten Unternehmen bestehen
bleiben.

– Der Bundesrat bittet, im Hinblick auf Organkredite an
Unternehmen, bei denen ein Beteiligungsverhältnis be-
steht, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
Ausnahmen zugelassen werden können, wenn eine Be-
aufsichtigung auf Gruppenebene stattfindet. Die Pflicht
zur einstimmigen Beschlussfassung der Geschäftsleitung
oder zur Zustimmung des Aufsichtsorgans für Kredite an
Unternehmensbeteiligungen widerspreche dem Gedan-
ken einer konsolidierten Aufsicht.

– Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es bei Krediten,
die Gegenstand eines zulässigen Ratingverfahrens sind,
keiner zusätzlichen Offenlegungsanforderungen bedürfe.

– Der Katalog der nicht meldepflichtigen Kredite solle
ergänzt werden.

– Der Bundesrat bittet, die Regelungen im Sinne des § 49
des Pfandbriefgesetzes zu ergänzen, damit Forderungen
gegen solche Kreditinstitute als ausdrücklich gewähr-
leistet gelten, die in der Rechtsform einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden.

– Die vorgesehene Anzeigepflicht von Konzentrationsrisi-
ken gegenüber einem Sicherungsgeber weiche von den
Vorgaben der Richtlinie ab und sei daher zu streichen.

– Im KWG solle als Grundsatz für die Bankenaufsicht der

ten zum Bestandsschutz von Altfällen und zur Erleichte-
rung der Umstellung auf die neuen Verfahren.

Grundsatz der doppelten Proportionalität verankert wer-
den.

Drucksache 16/2056 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Eine Bank solle den aufsichtsrechtlichen Offenlegungs-
pflichten zumindest in wesentlichen Teilen genügen,
wenn sie ordnungsgemäß nach dem HGB offen lege, so-
weit bzw. solange sie nicht zu einer Rechnungslegung
nach den IAS verpflichtet sei.

4. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 30. Mai 2006 zu der Vorlage
eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Dabei hatten fol-
gende Sachverständige und Institutionen Gelegenheit zur
Stellungnahme:

– Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand

– Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Deutschen Industrie

– Bundesverband der Selbständigen

– Bundesverband der Steuerberater

– Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen
Börsen e. V.

– Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels

– Bundesverband mittelständische Wirtschaft – Unterneh-
merverband Deutschlands

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management

– Deutsche Börse AG

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Dr. Andreas Gottschling, Deutsche Bank AG, London

– Dr. Marcus Gschwandtner

– Dr. Oliver Everling

– EFET Deutschland – Verband Deutscher Gas- und
Stromhändler e. V.

– Eugen Schlachter, Vorstandssprecher der Raiffeisenbank
Dellmensingen eG

– Genossenschaftsverband Bayern

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

– Institut der Wirtschaftsprüfer

– Institut für Mittelstandsforschung

– Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe

– Prof. Dr. Dr. Ann-Kristin Achleitner

– Prof. Dr. Erich Priewasser

– Prof. Dr. Norbert Winkeljohann

– SCHUFA Holding AG

– Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schles-
wig-Holstein

– VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau
e. V.

– Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V.

– Verband der Finanzdienstleistungsinstitute

– Verband der Privaten Bausparkassen

– Verband deutscher Schiffsbanken c/o Deutsche Schiffs-
bank AG

– Verbraucherzentrale Bundesverband

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband des Deutschen Handwerks

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
schließlich der eingegangenen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Ände-
rungsanträge der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag
der Fraktion DIE LINKE. abzulehnen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Entschließungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzu-
lehnen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP anzunehmen.

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschließt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme der Änderungsanträge
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschließt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. dem federführenden Ausschuss die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der angenom-
menen Änderungsanträge zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschließt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Verband der Bürgschaftsbanken
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Entschließungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2056

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschließt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Entschließungs-
antrags der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschließt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Ein fraktionsübergreifender Antrag wurde bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. von allen anderen Fraktio-
nen angenommen.

6. Empfehlung des federführenden Ausschusses

I. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Die im Ausschuss eingebrachten Änderungsanträge der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sind mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen worden.

Ein Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen worden.

Ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. ist mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. abgelehnt worden.

Ein Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. abgelehnt worden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben die kon-
struktive Atmosphäre der Berichterstattergespräche aus-
drücklich hervorgehoben und den Beteiligten, auch den Mit-
arbeitern des Bundesministeriums der Finanzen, gedankt.
So sei erreicht worden, dass die vorgelegten Änderungs-
anträge von allen Fraktionen mit Ausnahme der Fraktion
DIE LINKE. formuliert und eingebracht worden seien. Die
Änderungsanträge enthielten die Empfehlungen, die in der
öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf bzw. durch

erhebliche Verfahrenserleichterungen und damit Einsparun-
gen für die Kreditwirtschaft erzielt werden. Darüber hinaus
seien Klarstellungen und Anpassungen an in anderen Vor-
schriften verwendete Begriffe vorgenommen worden. Die-
ses Beratungsverfahren sei deshalb so reibungslos möglich
gewesen, weil der Ausschuss sich bereits seit vielen Jahren
mit der Thematik, den Verhandlungen des Baseler Aus-
schusses für Bankenaufsicht, der EU-Richtlinie und der
Umsetzung in nationales Recht beschäftige und vom Bun-
desministerium der Finanzen und von der Deutschen Bun-
desbank unterstützt worden sei.

Der Gesetzentwurf verfolge das Ziel, die Ausstattung mit
Eigenmitteln bei Banken zu verbessern, um damit zu deren
Transparenz und Marktfähigkeit beizutragen. Dies wie-
derum bewirke eine Stabilität des Finanzmarktes. Die
Grundlage der Zusammenarbeit der Aufsichten in Europa
werde verbessert. Besonders wichtig sei die Verbesserung
der Kreditsituation von kleinen und mittleren Unternehmen,
insbesondere im Vergleich zu Basel I, die von der genaueren
Abgrenzung des Risikos profitierten. Es sei besonders er-
freulich, dass auf Initiative der Vorgängerregierung Kredite
unter 1 Mio. Euro mit einer 25 Prozent niedrigeren Risiko-
gewichtung eingestuft werden. Damit könnten die Beden-
ken der kleinen und mittleren Unternehmen, zukünftig
schlechtere Kreditkonditionen zu erhalten, ausgeräumt wer-
den.

Einzig bei der Frage nach der Veröffentlichung der Ra-
tingergebnisse habe sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN nicht angeschlossen. Die Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP haben in ihrem Entschließungsantrag
die Kreditwirtschaft aufgefordert, eine Selbstverpflichtung
zu vereinbaren und den kreditsuchenden Unternehmen die
Ratingergebnisse in schriftlicher Form vorzulegen. Gerade
die Bekanntgabe der negativen Ratingergebnisse solle die
Unternehmen in die Lage versetzen, Maßnahmen zu ergrei-
fen, um ihr Rating zu verbessern. Damit werde insbesondere
kleinen Unternehmen geholfen, die sich keine Unter-
nehmensberater leisten könnten. Anderenfalls bestehe die
Sorge, dass kleine Unternehmen kein Kapital erhielten. Die
Bundesregierung werde gebeten, innerhalb von 2 Jahren
einen Bericht über Erlass und Wirkungen zu erstellen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe sich hin-
gegen in ihrem Entschließungsantrag dafür ausgesprochen,
auch Unternehmen mit einer Kreditsumme unter 1 Mio.
Euro über das Scoring-Ergebnis zu informieren. Darüber
hinaus sollten auch schriftliche Erläuterung an Privatkunden
über die Einschätzung durch ihre Bank gegeben werden.
Außerdem sei die von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD geforderte Selbstverpflichtungserklärung der Kredit-
wirtschaft nicht geeignet. Erfahrungsgemäß entstünden da-
raus wiederum nur weitere Berichte. Deshalb schlage die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine gesetzliche
Regelung vor.

Zu der institutsgruppenbezogenen Ausrichtung des Risiko-
managements bei den Instituten, die die Ausnahmeregelung
für Intragruppenforderungen nach § 10c KWG nutzen, ha-
ben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Folgendes formuliert:

Der Gesetzentwurf übt das Mitgliedstaaten-Wahlrecht zur

weitere Eingaben insbesondere der Kreditwirtschaft und des
Bundesrates vorgetragen worden seien. Dadurch könnten

Null-Gewichtung von Intragruppenforderungen nach Arti-
kel 80 Abs. 7 und 8 der neu gefassten Bankenrichtlinie aus

Drucksache 16/2056 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Einfügung eines neuen § 10c in das KWG). Der Finanzaus-
schuss hält die Freistellung von internen Forderungen im
Rahmen von Instituts- und Finanzholding-Gruppen von der
Eigenkapitalunterlegung im Rahmen der Solvenzaufsicht
aus derzeitiger Sicht für angebracht. Nach dem Prinzip
„same risks, same rules“ sind Risiken, die mit Partnern
innerhalb desselben institutsbezognen Sicherungssystems
eingegangen werden, ebenfalls mit null zu gewichten, so-
fern das Sicherungssystem über geeignete und einheitlich
geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der
Risiken verfügt und somit ein vollständiger Überblick über
die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das insti-
tutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird.

Von den Instituten, die die Ausnahmeregelung zu den
Intragruppenforderungen nutzen, wird eine Ausrichtung
ihrer Risikosteuerung auf die Gruppe erwartet. Wird bei der
Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapital-
anforderung auf die Gruppe als die Risikoeinheit abgestellt,
ist folgerichtig, gleichermaßen bei den übrigen bankauf-
sichtsrechtlichen Risikovorschriften (darunter vor allem die
Großkreditvorschriften und die Mindestanforderungen an
das Risikomanagement) zu verfahren. Darauf sollte die
Bankenaufsicht achten und im Rahmen ihrer Handlungs-
möglichkeiten hinwirken.

Der Finanzausschuss bittet die Bundesregierung, ihm auf
der Basis einer hinreichenden Erfahrungsgrundlage über die
Erkenntnisse der Bankenaufsicht Bericht zu erstatten.

Die Fraktion der FDP hat sich der positiven Bewertung
des Berichterstattergesprächs angeschlossen. Es sei ein
schwieriger Balanceakt, die Stabilität des Finanzmarktes im
Auge zu behalten und die Marktteilnehmer nicht über
Gebühr zu belasten. Der vorliegende Gesetzentwurf sei ein
guter Kompromiss. Auch die Fraktion der FDP begrüße,
dass Änderungsvorschläge des Zentralen Kreditausschusses
aufgenommen worden seien und damit weniger Bürokratie
auf die Kreditinstitute zukäme. Für die Fraktion der FDP sei
nach wie vor das Problem der Zweigstellen von Unterneh-
men mit Sitz in Drittstaaten ungelöst. Im Berichterstatterge-
spräch sei vereinbart worden, dass zeitnah zur Umsetzung
der Regeln von Basel II auch in den USA das Thema noch
einmal aufgegriffen werde. Weiterhin von zentraler Bedeu-
tung sei die Null-Gewichtung von Intragruppenforderun-
gen, weil gerade in diesem Bereich Gefahren für die Stabili-
tät des Finanzmarktes bestünden. Der jetzige Kompromiss
trage allen Seiten genügend Rechnung. Der Bericht über die
Umsetzung sollte 2008 auf Basis der Abschlüsse 2007 er-
folgen. Die Fraktion der FDP begrüße die Aufforderung der
Kreditwirtschaft zu einer Selbstverpflichtung und den Ver-
zicht auf eine gesetzliche Regelung zur Information über die
Ratingergebnisse. Die Kreditvergabe für den Mittelstand
werde sich wegen der differenzierten Eigenkapitalunterle-
gung, das habe die 5. Auswirkungsstudie gezeigt, verbes-
sern. Die Fraktion der FDP schließe sich der Auffassung an,
dass die anfangs geäußerten Bedenken ausgeräumt werden
konnten. Auch diese Wirkung sei aber nach einer gewissen
Zeit zu überprüfen. Das gelte im Übrigen für die gesamten
Vermutungen über die Auswirkungen des Gesetzentwurfs.

regierung um Stellungnahme gebeten, ob sie für eine gesetz-
liche Klarstellung plädiere.

Die Bundesregierung hat dazu ausgeführt, dass das Kredit-
wesengesetz für eine rechtliche Regelung ungeeignet sei.
Das Bundesministerium des Innern prüfe, ob es einer Klar-
stellung im Bundesdatenschutzgesetz bedürfe. Eine gesetz-
liche Regelung könne dann ggf. im Herbst 2006 erfolgen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit hat erläutert, dass die Regelung zum
Scoring, abgestimmt mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen, den datenschutzrechtlichen Anforderungen genüge.
Allerdings sei das Problem der Abgrenzung der zwei Arten
von Scoring aufgetreten, die sogar Fachleuten schwer falle.
Das eine Scoring-Verfahren liege dem Rating der Kredit-
wirtschaft im Rahmen von Basel II zugrunde, das andere
Scoring betreffe das Verfahren der Kreditwirtschaft selbst
gegenüber ihren Kunden, zum Beispiel das Scoring von
potenziellen Kunden im Vorfeld über die SCHUFA. Das
letztere sei jedoch nicht durch diesen Gesetzentwurf erfasst.
Für den Anwender sei somit klar, dass eine Überschneidung
nicht stattfinde. Im Übrigen gelte das Bundesdatenschutz-
gesetz, auch in Bezug auf die Transparenzregeln.

Die Fraktion DIE LINKE. hat ihre Stimmenthaltung so-
wohl zu den Änderungsanträgen als auch zu dem Gesetzent-
wurf angekündigt. Sie verkenne nicht, dass in der Arbeit der
letzten Jahre erhebliche Verbesserungen, insbesondere in
Bezug auf die Belange des Mittelstandes, erzielt worden
seien. Allerdings hätten nach ihrer Auffassung umfassen-
dere Regelungen zum Datenschutz und zum Verbraucher-
schutz gefunden werden müssen. Es sei zu bedauern, dass
Fragen der internationalen Kredite und Finanzmärkte nicht
in den Gesetzentwurf aufgenommen worden seien. Es gebe
nach wie vor Möglichkeiten, die Kreditvergabe an kleine
und mittlere Unternehmen und die dazugehörigen Rahmen-
bedingungen zu verbessern. Die Praxis zeige, dass in die-
sem Bereich nach wie vor große Defizite existierten. Es sei
zwar zum Teil zu Margensenkungen gekommen, oftmals
würden aber an Unternehmer mit neuen Ideen keine Kredite
mehr vergeben. Deshalb müsse man sich parallel zu dieser
Gesetzgebung Gedanken machen, wie in der KfW Banken-
gruppe und anderen öffentlichen Banken Programme zur
Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen aufge-
legt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ebenfalls die
gute Zusammenarbeit betont. Besonders seien die Vorteile
für kleine und mittlere Unternehmen hervorzuheben, die auf
ältere Initiativen zurückgingen, sodass sie in der aktuellen
Diskussion fast keine Rolle mehr gespielt hätten. Gleich-
wohl sei mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs die
Begleitung der bankaufsichtsrechtlichen Fragen nicht abge-
schlossen. So würden die Kalibrierung und die Frage nach
der Anwendung in den Haftungsverbünden eine Rolle spie-
len. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beziehe
sich auch auf den Entschließungsantrag der Fraktion DIE
LINKE., der die wichtige Frage nach den zukünftigen
Geschäftsbeziehungen der Banken zu Hedge-Fonds stelle.
Bezüglich der datenschutzrechtlichen Relevanz des
Scoring-Verfahrens hat die Fraktion der FDP die Bundes-

Insgesamt jedoch stimme sie dem Gesetzentwurf und den
Änderungsanträgen zu.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2056

II. Einzelbegründung

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – KWG)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 – Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der Über-
schrift von § 10c.

Zu Buchstabe b (Nummer 2 Buchstabe e – § 1 Abs. 30
Satz 2)

Redaktionelle Anpassung zu Gunsten der Kreditanstalt für
Wiederaufbau Bankengruppe, für deren Verbindlichkeiten
der Bund nur im Rahmen von § 1a KfW-Gesetz haftet.

Zu Buchstabe c (Nummer 3 – § 1a)

Zu Unterbuchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Da der Begriff „Handelsbuchposition“ bereits aus sich he-
raus verständlich ist und durch die nachfolgenden Regelun-
gen des § 1a Abs. 1 hinreichend konkretisiert wird, ist eine
zusätzliche Legaldefinition nicht erforderlich. Sie wäre
sogar verwirrend, da in den Vorschriften des Kreditwesen-
gesetzes für den Begriff „Handelsbuchpositionen“ durch-
gängig auch die Bezeichnung „Positionen des Handels-
buchs“ als Synonym verwandt wird. Mit der Streichung
greift die Bundesregierung eine Anregung aus der Praxis
auf.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 1 Nr. 3)

Mit dieser Änderung greift die Bundesregierung eine wei-
tere Anregung des Zentralen Kreditausschusses aus seiner
Stellungnahme vom 11. Mai 2006 auf. Die Ergänzung „so-
wie Geschäfte, die mit Pensions- und Darlehensgeschäften
auf Positionen des Handelsbuchs vergleichbar sind“ stellt
klar, dass auch umgekehrte Pensions- und Darlehensge-
schäfte, deren Geschäftsgegenstand dem Handelsbuch des
Instituts zugerechnet werden kann und die auch im Übrigen
die Anforderungen für eine Zuordnung zum Handelsbuch
des Instituts erfüllen, dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

Die Streichung der bisher in § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Gesetzesentwurfs enthaltene Formulierung „sofern diese
Geschäfte mit Handelsabsicht getätigt werden“ trägt den
diesbezüglich geäußerten Bedenken des Zentralen Kredit-
ausschusses Rechnung. Nach dessen Auffassung darf die
Handelsbuchfähigkeit von Pensions- und Darlehensgeschäf-
ten auf Positionen des Handelsbuchs nicht allein auf diejeni-
gen Geschäfte beschränkt werden, die mit Handelsabsicht
getätigt werden. Da sich diese Einschränkung zudem nicht
aus den Vorgaben der neu gefassten Richtlinien herleiten
lässt, ist diese Anpassung notwendig, um eine vollständige
Übereinstimmung dieser Regelung mit dem Richtlinientext
im Sinne einer 1:1-Umsetzung zu erreichen.

Zu Unterbuchstabe b (Absatz 5 Satz 1)

Durch die Verwendung des Begriffes „Vorgaben“ anstelle
von „Verfahrensweisen“ wird nunmehr deutlich gemacht,

Handelsbuchs aufzustellen und nach diesen Regeln zu ver-
fahren. Die Änderung dient der Verdeutlichung des Rege-
lungszwecks und dem besseren Verständnis dieser Geset-
zesvorschrift. Damit wird einem entsprechenden Hinweis
aus der Praxis Rechnung getragen.

Zu Unterbuchstabe c (Absatz 6)

Die Kreditwirtschaft wies mehrfach darauf hin, dass der bis-
herige Wortlaut des Absatzes 6 zu Abgrenzungsschwierig-
keiten im Verhältnis zu den Regelungen des § 25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 führe. Um dieser Kritik Rechnung zu tragen
und die Regelungen des Absatzes 6 nunmehr eindeutig vom
Regelungsinhalt des § 25 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abzugrenzen,
wurde der Wortlaut des Absatzes 6 insgesamt redaktionell
überarbeitet und klarer abgefasst. Der neu angefügte Satz 3
berücksichtigt ein Anliegen des Zentralen Kreditausschus-
ses, das bisher lediglich in der Begründung seinen Nieder-
schlag gefunden hat. Satz 3 stellt nunmehr im Gesetzestext
selbst klar, dass die in Absatz 6 verlangte Handelsstrategie
ein Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strate-
gien sein kann, solange gleichwohl die Handelsstrategie
eindeutig als solche identifizierbar ist. Über diesen neu an-
gefügten Satz 3 hinaus wurde der bisherige Regelungsinhalt
des Absatzes 6 nicht verändert.

Zu Unterbuchstabe d (Absatz 7 Satz 4)

Der Zentrale Kreditausschuss monierte, dass der Begriff
„obere Leitungsebene“ im Kontext des Kreditwesengeset-
zes nicht verständlich sei. Da dieser Begriff im Kreditwe-
sengesetz nicht definiert wird und daher offenbar zu Verwir-
rung im Hinblick auf seine genaue Bedeutung führt, wird
nunmehr stattdessen der Begriff „Geschäftsleitung des Insti-
tuts“ verwandt. Er ist als solcher im Kontext des Kreditwe-
sengesetzes eindeutig zu verstehen und fügt sich angemes-
sen in den Regelungszusammenhang des § 1a Abs. 7 ein.

Zu Buchstabe d (Nummer 4 Buchstabe d – § 2 Abs. 11)

Für die vorgesehene Änderung besteht nach den Richtli-
nienvorgaben keine zwingende Notwendigkeit. Der inso-
weit maßgebliche Artikel 18 Abs. 3 der Kapitaladäquanz-
richtlinie ist im Rahmen der Anpassung an Basel II in
diesem Punkt unverändert geblieben. Daher wird § 2
Abs. 11 KWG (alte Fassung) beibehalten. Dadurch wird
Mehraufwand für die Institute vermieden.

Zu Buchstabe e (Nummer 5 – § 2a)

Zu Unterbuchstabe a (Absatz 1)

Die Ersetzung des Wortes „Kontrollsystem“ durch „Kon-
trollverfahren“ dient der richtlinienkonformen Umsetzung
von Artikel 69 der Bankenrichtlinie. Artikel 69 Abs. 1
i. V. m. Artikel 68 Abs. 1 der Bankenrichtlinie sieht u. a.
eine Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 22 der
Bankenrichtlinie vor. Die dortigen Anforderungen entspre-
chen dem in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWG geregelten „in-
ternen Kontrollverfahren“, das sich aus dem „internen Kon-
trollsystem“ sowie der „internen Revision“ zusammensetzt.
Letztere wäre durch eine Beschränkung auf das „interne
Kontrollsystem“ vom Anwendungsbereich des Ausnahme-
tatbestands ausgeschlossen; die nationale Umsetzung bliebe
hinter der Bankenrichtlinie zurück. Dies war nicht beabsich-
dass die Vorschrift des § 1a Abs. 5 Satz 1 die Institute ver-
pflichten will, Regeln für die Führung und Verwaltung ihres

tigt und wird durch die Ersetzung mit dem Begriff „Kon-
trollverfahren“ bereinigt.

Drucksache 16/2056 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Ersetzung des Begriffes „Risikobewertungs-, -mess-
und -kontrollverfahren“ durch den Begriff „Prozesse zur
Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwa-
chung und Kommunikation der Risiken“ dient der termino-
logischen Anpassung von § 2a an den Wortlaut des § 25a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG-E sowie der MaRisk. Durch den
Gleichlauf der inhaltlich gleichen Begriffe werden spätere
Zweifelsfragen bei der Auslegung vermieden.

Zu Unterbuchstabe b (Absatz 6 Satz 1)

In Umsetzung von Artikel 69 Abs. 2a der Bankenrichtlinie
war bisher nur vorgesehen, dass unter den genannten Vor-
aussetzungen das übergeordnete Institut einer Instituts-
gruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 auf Einzelebene von der
Anwendung des § 10, der §§ 13, 13a sowie des § 25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 zum internen Kontroll(system)verfahren abse-
hen kann. Es besteht kein Grund, das übergeordnete Unter-
nehmen einer Finanzholding-Gruppe von der Privilegierung
auszunehmen. Die Korrektur geht auf ein Anliegen aus der
Praxis zurück.

Wegen der Ersetzung der Begriffe „Kontrollsystem“ durch
„Kontrollverfahren“ und „Risikobewertungs-, -mess- und
-kontrollverfahren“ durch den Begriff „Prozesse zur Iden-
tifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und
Kommunikation der Risiken“ vgl. Begründung zu Buch-
stabe a.

Zu Buchstabe f (Nummer 12 – § 10)

Zu Unterbuchstabe a (Buchstabe b – Absatz 1 Satz 6 Nr. 1)

Mit der Änderung greift die Bundesregierung eine Anregung
des Bundesrates (Antrag Nr. 6 Buchstabe b der Stellung-
nahme des Bundesrates in Drucksache 16/1335) auf. Die
Ergänzung bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass
auch die personenbezogenen Daten von Geschäftskunden
mit spezifischem Bezug zu der Geschäftstätigkeit des
Kunden zu den relevanten Datenkategorien gehören.

Zu Unterbuchstabe b (Buchstabe e – Absatz 1d Satz 3)

Klarstellende Korrektur eines redaktionellen Fehlers, da
auch § 15 Abs. 3 Nr. 2 KWG und § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
KWG auf die Größe des haftenden Eigenkapitals als Be-
messungsgrundlage Bezug nehmen und somit ebenfalls eine
Erwähnung dieser Tatbestände in § 10 Abs. 1d Satz 3 KWG
erforderlich ist.

Zu Unterbuchstabe c (Buchstabe g – Absatz 2 Satz 2 und 3)

Klarstellung im Hinblick auf die Definition der Größe
„haftendes Eigenkapital“, u. a. zur Bestimmung der Groß-
kreditgrenzen. Da die Absätze 2a und 2b neben den sich
unmittelbar auf die Größe Kern- bzw. Ergänzungskapital
auswirkenden Tatbeständen auch solche aufführen, die erst
im Rahmen weitergehender Berechnungen in Ansatz ge-
bracht werden, wurde diese Anpassung notwendig.

Zu Unterbuchstabe d (Buchstabe h – Absatz 2a)

Zu Doppelbuchstabe aa (Doppelbuchstabe bb – Satz 2
Nr. 1)

Wie eine Überprüfung ergeben hat, kann auf die vorgese-

Handelsbuchpositionen unmittelbar vom Kernkapital ist im
jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Dieses erfolgt im Rah-
men der Festsetzung eines Korrekturpostens nach § 10
Abs. 3b. Dies entspricht der bisherigen Praxis, die sich ins-
gesamt bewährt hat und daher beibehalten werden soll.

Zu Doppelbuchstabe bb (Doppelbuchstabe cc – Satz 2
Nr. 6 und 7)

Da sich alle in § 10 Abs. 2b Satz 2 genannten Abzugstat-
bestände sowohl auf das Kernkapital (mindestens hälftig)
als auch auf das Ergänzungskapital (maximal hälftig) aus-
wirken, erfolgt mit der Ergänzung der entsprechenden Posi-
tionen in Absatz 2a Satz 2 Nr. 6 und 7 die Beseitigung eines
redaktionellen Versehens.

Zu Unterbuchstabe e (Buchstabe i Doppelbuchstabe ee –
Absatz 2b Satz 2 bis 4)

Klarstellung eines redaktionellen Versehens, da auch Or-
gankredite nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und nach § 15 Abs. 2
Satz 2 mindestens hälftig vom Kernkapital und maximal
hälftig vom Ergänzungskapital abzuziehen sind.

Zu Unterbuchstabe f (Buchstabe j – Absatz 2c Satz 2)

Drittrangmittel für KWG-Zwecke errechnen sich auf der
Basis des freien Kern- und Ergänzungskapitals ohne Be-
rücksichtigung der IRBA-spezifischen Positionen, die aus-
schließlich für Zwecke der Solvabilität in die Berechnung
einzubeziehen sind. Vor diesem Hintergrund sind folgende
Korrekturen erforderlich: Ergänzung der IRBA-spezifi-
schen Positionen, die im Kernkapital nicht zu berücksich-
tigen sind. Darüber hinaus klarstellende Korrektur, da Ab-
zugstatbestände nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 sich mindestens
hälftig auf das Kernkapital auswirken müssen und maximal
hälftig auf das Ergänzungskapital auswirken dürfen.

Zu Unterbuchstabe g (Buchstabe j – Absatz 2c Satz 6)

Wie eine Überprüfung ergeben hat, kann auf die vorgese-
hene Gesetzesänderung verzichtet werden: Über den Abzug
unterjähriger erheblicher Verluste aus der Bewertung von
Handelsbuchpositionen unmittelbar von den Drittrangmit-
teln ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Dieses er-
folgt im Rahmen der Festsetzung eines Korrekturpostens
nach § 10 Abs. 3b.

Zu Unterbuchstabe h (Buchstabe k – Absätze 2d und 2e)

Klarstellende Korrektur eines im Rahmen der Rechtsförm-
lichkeitsprüfung entstandenen Bezugsfehlers in Absatz 2d:

Die in Absatz 2d definierte Größe „verfügbare Drittrangmit-
tel“ kann sowohl von Handelsbuchinstituten als auch von
Nichthandelsbuchinstituten für die Unterlegung der Anrech-
nungsbeträge von Marktrisiken nach der künftigen Solva-
bilitätsverordnung herangezogen werden. Handelsbuch-
institute müssen jedoch zuvor ihre Großkreditüberschreitun-
gen des Handels- und Gesamtbuches, soweit sie mit Drit-
trangmitteln unterlegt werden, abziehen.

Klarstellende Korrektur in Absatz 2e:

Behebung eines im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprü-
fung entstandenen Bezugsfehlers, da die Sonderregelung für
hene Gesetzesänderung verzichtet werden: Über den Abzug
unterjähriger erheblicher Verluste aus der Bewertung von

IRBA-Institute bei der Berechnung der Drittrangmittel für
Solvabilitätszwecke in Absatz 2e sowohl auf Handelsbuch-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2056

institute als auch auf Nichthandelsbuchinstitute Anwendung
findet. IRBA-Institute, die Handelsbuchinstitute sind, müs-
sen darüber hinaus eine zusätzliche Vergleichsrechnung
durchführen.

Ferner erfolgt eine Klarstellung redaktioneller Art in Satz 1
im Parallellauf zu § 10 Abs. 2c Satz 2, da sich Abzugstat-
bestände nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 mindestens hälftig auf
das Kernkapital auswirken müssen und maximal hälftig auf
das Ergänzungskapital auswirken dürfen.

Zum Hintergrund der Korrekturen in Absatz 2e im Einzel-
nen:

§ 10 Abs. 2e regelt eine Besonderheit für IRBA-Institute,
die aufgrund der neuen ausschließlich für Solvabili-
tätszwecke zu berücksichtigenden IRBA-spezifischen Kapi-
talkomponenten entstanden ist. Im Gegensatz zu den nach
§ 10 Abs. 2c definierten „anrechenbaren Drittrangmitteln“,
die für KWG-Zwecke verwendet werden dürfen, muss hier
eine Größe Drittrangmittel definiert werden, bei der die o. g.
IRBA-spezifischen Kapitalkomponenten bei der Berech-
nung des freien Kern- und Ergänzungskapitals zu berück-
sichtigen sind. Diese so errechneten „erweiterten anrechen-
baren Drittrangmittel“ stellen die absolute Obergrenze für
die Unterlegung der Anrechnungsbeträge von Marktrisiken
für IRBA-Institute dar und entsprechen bei IRBA-Institu-
ten, die Nichthandelsbuchinstitute sind, den verfügbaren
Drittrangmitteln. IRBA-Institute, die Handelsbuchinstitute
sind, müssen eine Vergleichsrechnung zwischen der Größe
„erweiterte anrechenbare Drittrangmittel“ und der Größe
„anrechenbare Drittrangmittel“ nach § 10 Abs. 2c durchfüh-
ren. Die „anrechenbaren Drittrangmittel“ nach § 10 Abs. 2c
sind auch für IRBA-Institute, die Handelsbuchinstitute sind,
die maßgebliche Größe für die Unterlegung von Großkredi-
tüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches. Der Be-
trag dieser Überschreitungsbeträge, der mit Drittrangmitteln
unterlegt wird, ist von der Größe „erweiterte anrechenbare
Drittrangmittel“ abzuziehen. Nur ein verbleibender positi-
ver Unterschiedsbetrag steht dem IRBA-Insitut, das Han-
delsbuchinstitut ist, als „verfügbare Drittrangmittel eines
IRBA-Instituts, das Handelsbuchinstitut ist“, zur Verfü-
gung. In allen anderen Fällen kann für Zwecke der Unter-
legung der Anrechnungsbeträge von Marktrisiken nur auf
das „erweiterte freie Kernkapital“ (freies Kernkapital unter
Berücksichtigung der IRBA-spezifischen Kapitalkompo-
nenten) und das „erweiterte freie Ergänzungskapital“ (freies
Ergänzungskapital unter Berücksichtigung der IRBA-spezi-
fischen Kapitalkomponenten) zurückgegriffen werden.

Zu Unterbuchstabe i (Buchstabe l – Absatz 3)

Die Änderungen in den Sätzen 1 und 6 sind redaktioneller
Natur. Sie bewirken, dass der Gesetzestext und der zugehö-
rige Text der Begründung nunmehr zueinander passen (prü-
ferische Durchsicht an Stelle eines Testats). Der hiermit er-
reichte Verzicht auf die Aufstellung und Prüfung eines
förmlichen Zwischenabschlusses stellt eine bedeutende
Deregulierungsmaßnahme dar. Ferner hat die Aufsicht das
Anliegen des ZKA aufgegriffen, an Stelle des bislang übli-
chen Berichts nunmehr die nach den einschlägigen Rech-
nungslegungsstandards übliche „Bescheinigung über die

Als weiterer bedeutender Deregulierungsschritt entfällt die
bisherige Verpflichtung, für die Anerkennung von Zwi-
schengewinnen in mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren Zwischenabschlüsse aufstellen zu müssen sowie die
Sperre, Zwischengewinne erst wieder fünf Jahre nach Auf-
gabe der Erstellung von Zwischenabschlüssen berücksichti-
gen zu können. Künftig können die Institute abhängig von
ihrer Ertragslage jährlich neu entscheiden, ob sie ihren
Eigenmitteln Zwischenergebnisse zurechnen wollen oder
nicht, ohne sich damit bereits für die kommenden Jahre fest-
zulegen. Beide Deregulierungsschritte bedeuten für die
Institute neben einer spürbaren Verfahrensvereinfachung
auch eine erhebliche Kostenersparnis.

Zu Unterbuchstabe j (Buchstabe p Doppelbuchstabe aa –
Absatz 4a Satz 1)

Klarstellende Definition der Größe „Kernkapital“ für Zwe-
cke dieses Absatzes.

Zu Unterbuchstabe k (Buchstabe q – Absatz 4c Sätze 4
und 5)

Eine zwingende Notwendigkeit zur Änderung der aktuellen
Rechtslage aufgrund europarechtlicher Vorschriften besteht
nicht. Auf eine Verschärfung kann verzichtet werden, weil
in schwerwiegenden Fällen auf die Festsetzung eines Kor-
rekturpostens nach § 10 Abs. 3b zurückgegriffen werden
kann.

Zu Buchstabe g (Nummer 13 – § 10a)

Zu Unterbuchstabe a (Absatz 7 Satz 7)

Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu Unterbuchstabe b (Absatz 8 Satz 2)

Mit der vorgesehenen Regelung in § 10a Abs. 8 des Gesetz-
entwurfs soll es Instituten ermöglicht werden, dann, wenn
die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall un-
geeignet ist, mit Zustimmung der BaFin wieder das Aggre-
gationsverfahren nach § 10 Abs. 6 anwenden zu dürfen. Zur
Gewährleistung der Vergleichbarkeit der konsolidierten
Werte einer Gruppe ist jedoch die Beibehaltung des Verfah-
rens für einen gewissen Zeitraum erforderlich. Um einer-
seits dem Aspekt der Kontinuität und Vergleichbarkeit der
konsolidierten Werte Rechnung zu tragen, andererseits aber
auch eine flexible Handhabung für den Fall einer nur tem-
porären Ungeeignetheit des Konzernabschlusses für Solva-
bilitätszwecke zu erreichen, scheint eine Reduzierung des
bisher vorgesehenen Zeitraums von fünf auf mindestens
drei Jahre noch vertretbar.

Zu Unterbuchstabe c (Absatz 10)

Die Änderungen stellen bezüglich der Berücksichtigung
von Zwischenabschlüssen, die zukünftig an Stelle einer
förmlichen Prüfung – nur noch – einer prüferischen Durch-
sicht unterzogen werden, den Gleichlauf mit der Regelung
des § 10 Abs. 3 des Gesetzentwurfs sicher: Bei den Ände-
rungen in den Sätzen 1 und 6 handelt es sich um die Korrek-
tur redaktioneller Fehler; der Verzicht auf die Sätze 3 und 4
stellt durch die erzielbare Verfahrensvereinfachung und
prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses“ zu for-
dern.

Kosteneinsparung für die Institute eine bedeutende Deregu-
lierungsmaßnahme dar.

Drucksache 16/2056 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Unterbuchstabe d (Absatz 14)

Der im Regierungsentwurf neu eingefügte Absatz 14 setzt
Artikel 73 Abs. 2 der Bankenrichtlinie um. Danach sind
auch Institute mit Sitz im Inland, die im Inland einem ande-
ren Institut nachgeordnet oder Teil einer Finanzholding-
Gesellschaft sind, ausnahmsweise dann unterkonsolidie-
rungspflichtig, wenn ihnen selbst mindestens ein Institut
oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nach-
geordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn der Finanzholding-Ge-
sellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe eines
der genannten Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
nachgeordnet ist. Die Zusammenfassung wird in diesen Fäl-
len vom übergeordneten Unternehmen der Finanzholding-
Gruppe vorgenommen. Der Kreis der danach zusammenzu-
fassenden Unternehmen besteht aus dem übergeordneten
Unternehmen, der Finanzholding-Gesellschaft sowie deren
Drittstaatentochterunternehmen.

Infolge der Ergänzung von Absatz 14 wird Artikel 73
Abs. 2 und 3 der Bankenrichtlinie nunmehr vollständig um-
gesetzt. Ist das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
unmittelbares Tochterunternehmen der Finanzholding-
Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe und
unterliegt die Finanzholding-Gesellschaft selbst nicht der
Aufsicht, ist die Unterkonsolidierung vom übergeordneten
Unternehmen der Finanzholding-Gruppe vorzunehmen. Der
Unterkonsolidierungskreis besteht aus dem übergeordneten
Unternehmen, der Finanzholding-Gesellschaft sowie der
Drittstaatentochter. Diese Regelung folgt unmittelbar aus
Artikel 73 Abs. 2 und 3 der Bankenrichtlinie nach dem ge-
meinsamen Verständnis der zuständigen Kommissions-
dienststellen und der EU-Aufsichts- und Regulierungs-
instanzen.

Zu Buchstabe h (Nummer 15 – § 10c)

Zu Unterbuchstabe a (Überschrift)

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Unterbuchstabe b (Absatz 1 Nr. 4)

Die Ersetzung des Begriffes „Risikobewertungs-, -mess-
und -kontrollverfahren“ durch den Begriff „Prozesse zur
Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwa-
chung und Kommunikation der Risiken“ dient der termino-
logischen Anpassung von § 10c an den Wortlaut des § 25a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs sowie der MaRisk.
Durch den Gleichlauf der inhaltlich gleichen Begriffe wer-
den spätere Zweifelsfragen bei der Auslegung vermieden.

Zu Unterbuchstabe c (Absatz 2 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 5)

Nach erneutem Vergleich der am 30. Juni 2006 im Amts-
blatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden deut-
schen Texte (hier Artikel 80 Abs. 8 der neu gefassten
Bankenrichtlinie) ist die Anpassung des Gesetzentwurfs
erforderlich. Die Übersetzung benutzt das Wort „Haftungs-
vereinbarung“ und unterstreicht damit die enge Verbun-
denheit zwischen dem Sicherungssystem und seinen Mit-
gliedern sowie deren vertragliche oder satzungsmäßige
Verpflichtung, die notwendige Unterstützung im Krisenfall
aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren. Im Hinblick

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 8)

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 11)

Die Streichung beinhaltet eine Anpassung an den Richt-
linientext aufgrund der beabsichtigten 1:1-Umsetzung.

Zu Buchstabe i (Nummer 23 Buchstabe a – § 14 Abs. 1
Satz 3)

Das übergeordnete Unternehmen wird von der Pflicht nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 (Anzeigepflicht hinsichtlich der Kredit-
nehmer gruppenangehöriger Unternehmen) befreit, soweit
das übergeordnete Unternehmen seine Beteiligung an dem
gruppenangehörigen Unternehmen in Höhe des Buchwertes
nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln abzieht.
Sofern ein Kapitalabzug erfolgt, ist die Anzeige einer sol-
chen Beteiligung im Rahmen der Millionenkredit-Meldun-
gen bankaufsichtsrechtlich entbehrlich.

Zu Buchstabe j (Nummer 24 Buchstabe a0 – neu – § 15
Abs. 1)

Der neue Satz 2 erleichtert die Vergabe von Krediten an Un-
ternehmen, denen nach § 10c Abs. 1 ein Risikogewicht von
null vom Hundert beigemessen wird. Die Beschluss- und
Zustimmungserfordernisse des § 15 haben vor allem eine
Warnfunktion für die Institute und ihre Organe bei der Ver-
gabe von Krediten an dem Institut nahe stehende Personen
bzw. an verbundene Unternehmen. Sie sollen hier potentiell
vorhandenen Interessenkonflikten entgegenwirken und be-
reits dem Anschein einer „Selbstbedienung“ entgegenwir-
ken. Aufsichtsrechtlich wird aber Krediten an Unterneh-
men, die die Anforderungen des § 10c Abs. 1 erfüllen, kein
weiteres Risiko beigemessen. Zudem sind diese Unterneh-
men, die immer auch in die bankaufsichtsrechtliche Grup-
penbetrachtung einbezogen werden, nach § 25a Abs. 1a in
die gruppenweite Risikosteuerung einzubinden, so dass hier
auf die zusätzliche Anwendung der strengen Beschluss- und
Zustimmungserfordernisse des § 15 verzichtet werden kann.

Die Änderung des § 15 Abs. 1 trägt Antrag Nummer 14 der
Stellungnahme des Bundesrates in Drucksache 16/1335
Rechnung.

Zu Buchstabe k (Nummer 27 – § 20 Abs. 5)

Mit der Änderung werden die den Instituten im Rahmen der
Großkreditbeschlussfassung durch die Vorschrift des Absat-
zes 5 gewährten Erleichterungen nochmals erweitert. Die
Beschlussfassungsvorschriften sind lediglich national be-
dingt und basieren nicht auf europäischen Richtlinien. Die
Änderung geht auf das Vorbringen des Bundesverbandes
deutscher Banken zurück.

Zu Buchstabe e (Nummer 28 – § 20a Abs. 5 Satz 1)

Korrektur eines Redaktionsversehens nach Hinweis des
Zentralen Kreditausschusses.

Zu Buchstabe m (Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe ee – § 24 Abs. 1 Nr. 13 – neu–)

Die Änderung dient der Präzisierung des Regelungsinhaltes
des neuen Tatbestandes. Anzuzeigen ist nur das Erreichen
auf die gewollte 1:1-Umsetzung der Richtlinie ist der Wort-
laut somit entsprechend anzupassen.

beziehungsweise Unterschreiten von der für qualifizierte
Beteiligungen maßgeblichen Beteiligungsschwellen.

Meldeaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Er-
kenntniswert von Anzeigen über die Beendigung von Aus-
lagerungsmaßnahmen steht. Die betroffene Kreditwirtschaft
soll keinen unnötigen Mehraufwand tragen.

Zu Buchstabe o (Nummer 37 Buchstabe b – § 29 Abs. 2
Satz 1)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 beinhaltet eine Verweis-
korrektur auf § 25a Abs. 1, die hier nachgeholt wird.

Zu Buchstabe p (Nummer 39 Buchstabe b – § 31 Abs. 4)

Zu Unterbuchstabe a (Nummer 1)

Im Hinblick darauf, dass die Kapitalanlagegesellschaften
keine Kreditinstitute im Sinne der Richtlinien sind und nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, muss
auch für die Kapitalanlagegesellschaften der Befreiungstat-
bestand gelten. Anderenfalls wäre bei Zugehörigkeit einer
Kapitalanlagegesellschaft zu einer Gruppe von Finanzdienst-
leistungsinstituten die gesamte Gruppe von der Befreiung
ausgeschlossen, obwohl sie ohne die Kapitalanlagegesell-
schaft die Befreiung in Anspruch nehmen könnte. Insoweit
erfolgt durch die Änderung eine Gleichstellung gruppenan-
gehöriger Kapitalanlagegesellschaften mit den derselben
Gruppe angehörenden Finanzdienstleistungsinstituten.

Zu Unterbuchstabe b (Nummer 7)

Die Deutsche Bundesbank ist nach § 7 für die laufende
Überwachung der Institute verantwortlich. Insofern muss
auch sie über alle Risiken, die die finanzielle Situation der
Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe beeinträch-
tigen können, informiert werden.

Zu Unterbuchstabe c (Sätz 2 bis 5 – neu –)

Die nach dem Regierungsentwurf vorgesehene Regelung
des § 31 Abs. 4 setzte die Erleichterung des Artikels 22 der
Kapitaladäquanzrichtlinie nur unvollständig um. Einerseits
berücksichtigte die Umsetzung nicht, dass nach Artikel 22
Abs. 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie den Finanzholding-
Gesellschaften bei der Ermittlung der für sie erforderlichen
Eigenmittel von der Aufsicht zugestanden werden kann,
dass statt der Buchwerte der Beteiligungen an Finanzdienst-
leistungsinstituten (Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe d) auch die
Eigenmittelanforderungen an diese Unternehmen auf Einzel-
institutsebene herangezogen werden können. Andererseits
ist nicht berücksichtigt worden, dass bei einem Wertpapier-
handelsunternehmen, das einer nach Artikel 22 der Kapi-
taladäquanzrichtlinie bzw. § 31 Abs. 4 KWG von der kon-
solidierten Aufsicht befreiten Gruppe angehört, nach
Artikel 16a der Kapitaladäquanzrichtlinie schwer realisier-
bare Aktiva nach Artikel 15 der Kapitaladäquanzrichtlinie

Kapitaladäquanzrichtlinie bzw. § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4
KWG die Abzugspositionen des § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG,
die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen und bei
diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, vom Kernka-
pital abzuziehen. Die neu angefügten Sätze 2 und 3 berück-
sichtigen dies.

Zu Buchstabe q (Nummer 63 – § 64h)

Zu Unterbuchstabe a (Absatz 6)

Nach Artikel 45a Abs. 1 Satz 3 der Kapitaladäquanzricht-
linie tritt die Übergangsregelung mit dem Inkrafttreten
eventueller Änderungen nach Artikel 119 der Bankenricht-
linie, spätestens aber am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Durch die Neufassung von Absatz 6 wird klargestellt, dass
der 31. Dezember 2010 lediglich die äußerste zeitliche
Grenze für das Außerkrafttreten der Übergangsvorschrift
darstellt. Die Regelung wird damit in Einklang mit der
Richtlinienvorgabe gebracht.

Zu Unterbuchstabe b (Absatz 7)

Durch § 64h Abs. 7 Satz 1 des Gesetzentwurfs wurden Ins-
titute, die am 31. Dezember 2006 über eine Erlaubnis nach
§ 32 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1
Satz 2 oder zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach
§ 1 Abs. 1a Satz 2 verfügen, von der Anwendung des Aus-
nahmetatbestandes für Warenderivatehändler in § 2 Abs. 8a
des Gesetzentwurfs ausgenommen. Diese Beschränkung
würde entgegen der Ausnahmeregelung gemäß der Kapi-
taladäquanzrichtlinie zu einer Benachteiligung der betref-
fenden Institute im Vergleich zu nach dem Stichtag lizen-
zierten Unternehmen führen. Dies wäre allerdings nicht
gerechtfertigt. Daher war Satz 1 ersatzlos zu streichen.

Als Zeitpunkt für das Außerkrafttreten der Übergangsrege-
lung sieht Artikel 45d Abs. 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie
das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 45d Abs. 2
oder 3 der Kapitaladäquanzrichtlinie, spätestens aber den
31. Dezember 2010 vor. Durch die Neufassung von Satz 2
wird klargestellt, dass der 31. Dezember 2010 lediglich die
äußerste zeitliche Grenze für das Außerkrafttreten der Über-
gangsvorschrift darstellt. Die Regelung wird damit in Ein-
klang mit der Richtlinienvorgabe gebracht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in § 10
Abs. 3 sowie § 10a Abs. 10 KWG vorgeschriebenen prüfe-
rischen Durchsicht von Zwischenabschlüssen im Sinne des
§ 10 Abs. 3 KWG.

Berlin, den 28. Juni 2006
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2056

Zu Buchstabe n (Nummer 33 Buchstabe c – § 25a Abs. 2
Satz 3)

Nach erneuter Überprüfung hat sich herausgestellt, dass der

von den Eigenmitteln abzuziehen sind. Des Weiteren haben
diese Wertpapierhandelsunternehmen gemäß den Artikeln
16c und 16d der Kapitaladäquanzrichtlinie bei der Berech-
nung der Relationen nach Artikel 66 Buchstabe a und b der
Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Nina Hauer
Berichterstatterin

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Axel Troost
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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