Vom 28. Juni 2006
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2023
16. Wahlperiode 28. 06. 2006
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Anja Hajduk
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Richtlinie
2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restruk-
turierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), die am 31. Oktober 2003
in Kraft getreten ist, in nationales Steuerrecht umzusetzen.
Das Mineralölsteuergesetz soll unter Berücksichtigung der
europarechtlichen Vorgaben durch ein neues Energiesteuer-
gesetz abgelöst werden, da die zur Umsetzung der Energie-
steuerrichtlinie erforderlichen Änderungen des Mineralöl-
steuergesetzes sowohl unter systematischen Aspekten als
auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung nicht mehr in
das bestehende Mineralölsteuergesetz eingearbeitet werden
können.
Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich
unter Berücksichtigung der im federführenden Finanzaus-
schuss beschlossenen Änderungen in den Rechnungsjahren
2006 bis 2010 die nachfolgenden Auswirkungen:
Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1172, 16/1347 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von
Drucksache 16/2023 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Finanzielle Ausw irkungen eines Gesetzentw urfs zur Neuregelung der Besteuerung von
Energieerzeugnissen und zur Änderung des Strom steuergesetzes
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Kassenjahr
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart
Gebiets-
körper-
schaft
Volle
Jahres-
wirkung 1) 2006 2007 2008 2009 2010
Artikel 1 EnergieSt
1 § 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStG Insg. 25 11 25 24 23 22
Bund 25 11 25 24 23 22
Länder
Besteuerung von Kohle
Gem.
2 §§ 3 u. 53 EnergieStG Insg. - 76 - 30 - 76 - 76 - 76 - 76
Bund - 76 - 30 - 76 - 76 - 76 - 76
Länder
Neuregelung der
Inputbesteuerung bei der
Stromerzeugung und für KWK-
Anlagen Gem.
2a § 3a EnergieStG Insg. - 25 - 10 - 25 - 25 - 25 - 25
Bund - 25 - 10 - 25 - 25 - 25 - 25
Länder
Steuerbegünstigung für den
Güterumschlag in Seehäfen
Gem.
3 §§ 27 u. 52 EnergieStG Insg.2) - 32 - 13 - 32 - 32 - 32 - 32
Bund - 32 - 13 - 32 - 32 - 32 - 32
Länder
Neuregelungen bei den
Steuerbefreiungen für die Schiff-
und Luftfahrt
Gem.
4 § 50 EnergieStG Insg. 305 108 305 528 792 790
Bund 305 108 305 528 792 790
Länder
Einstieg in die Besteuerung von
Biokraftstoffen
Gem.
5 § 51 EnergieStG Insg. - 20 - 8 - 20 - 20 - 20 - 20
Bund - 20 - 8 - 20 - 20 - 20 - 20
Länder
Steuerentlastung für bestimmte
Prozesse und Verfahren
Gem.
6 § 57 EnergieStG Insg. -38 - 9 - 35 - 45 - 55
Bund - 38 - 9 - 35 - 45 - 55
Länder
Steuerentlastung für in Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft
verwendete Biokraftstoffe
Gem.
7 § 67 EnergieStG Insg. - 27 - 27
Bund - 27 - 27
Länder
Steuerentlastung für den
Leitungsbestand von Erdgas
Gem.
Artikel 2 StromSt
8 § 9a StromStG Insg. - 40 - 16 - 40 - 40 - 40 - 40
Bund - 40 - 16 - 40 - 40 - 40 - 40
Länder
Steuerentlastung für bestimmte
Prozesse und Verfahren
Gem.
Insg. 72 15 128 324 577 564
Bund 72 15 128 324 577 564
Länder
Gem.
Bund
EnergieSt 112 31 168 364 617 604
Finanzielle Ausw irkungen
insgesam t
StromSt - 40 - 16 - 40 - 40 - 40 - 40
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen Zeitraum von 12 Monaten
2) Haushaltswirksame Mindereinnahmen betragen jährlich 21 Mio. Euro (2006: 9 Mio. Euro), für die übrigen Mindereinnahmen bestehen bereits ent-
sprechende Regelungen im Erlasswege
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2023
Der Vollzugsaufwand ist im Einzelnen nicht quantifizierbar.
Der Kohle- und der Erdgaswirtschaft werden durch die
Durchführung der Kohlebesteuerung bzw. die systematische
Umstellung der Erdgasbesteuerung zusätzliche Kosten ent-
stehen. Der Mineralölwirtschaft werden nach eigenen An-
gaben durch die Umstellung der Logistik auf gekennzeich-
nete Schiffsbetriebsstoffe zusätzliche Kosten entstehen.
Durch die Einführung der Kohlebesteuerung kann mit stei-
genden Einzelpreisen bei dieser Gütergruppe gerechnet
werden, soweit die Steuer auf die Kohleabnehmer überge-
wälzt wird. Der Einstieg in die Besteuerung von Biokraft-
stoffen kann in geringem Umfang zu einem Anstieg der
Verbraucherpreise für dieses Produkt führen. Auswirkungen
auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktio-
nen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 28. Juni 2006
Der Haushaltsausschuss
Otto Fricke
Vorsitzender und
Berichterstatter
Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter
Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter
Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin
Anja Hajduk
Berichterstatterin