BT-Drucksache 16/1824

Die rechtliche Situation homosexueller Flüchtlinge in Deutschland und die Lage der Bürger- und Menschenrechte von Lesben, Schwulen und Transsexuellen in Afghanistan, Iran und Irak

Vom 14. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1824
16. Wahlperiode 14. 06. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Sevim Dagdelen, Karin Binder, Klaus Ernst,
Diana Golze, Ulla Jelpke, Dr. Hakki Keskin, Katja Kipping, Elke Reinke, Jörn
Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Die rechtliche Situation homosexueller Flüchtlinge in Deutschland und die Lage
der Bürger- und Menschenrechte von Lesben, Schwulen und Transsexuellen
in Afghanistan, Iran und Irak

Die Menschen- und Bürger(innen)rechte von Lesben und Schwulen, ihre
Rechte auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und sexuelle Selbstbestimmung
werden in vielen Ländern massiv verletzt. Dem muss das Asylrecht Rechnung
tragen. Aktuelle Berichte über die Praxis der Behörden und der Rechtsprechung
zum Thema Homosexualität und Asyl geben jedoch Anlass zu der Frage, ob
das Risiko von Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuellen, etwa in
Afghanistan, im Iran oder im Irak, im Recht und in der Asylpraxis ausreichend
Berücksichtigung findet.

Die „Frankfurter Rundschau“ berichtete in der Ausgabe vom 8. Juni 2006 über
den Fall eines homosexuellen Flüchtlings und Asylbewerbers, dessen Abschie-
bung nach Afghanistan vom Hamburger Verwaltungsgericht als rechtmäßig
angesehen wurde. Dies sei kein Einzelfall. Die Begründung des Gerichts lautete
nach Angaben der „Frankfurter Rundschau“, dem Antragsteller bliebe es
schließlich selbst überlassen, wie weit er seine Homosexualität bekannt gebe.
Diese Argumentation wird auch von anderen Verwaltungsgerichten herangezo-
gen, die argumentieren, eine staatliche Verfolgung sei wenig wahrscheinlich,
weil von den Betroffenen erwartet werden könne, sich möglichst „bedeckt“ zu
halten (so in Bezug auf den Irak z. B. das VG Bremen, Az: 7 K 632/05.A, U. v.
28. April 2006, S. 5 und das VG Leipzig, Az: A 6 K 30060/03, U. v. 29. August
2005, S. 10 f.).

Auch der drohenden Gefahr einer nichtstaatlichen Verfolgung durch „selbst-
ernannte religiöse Sittenwächter“, bei der vom Staat kein Schutz zu erwarten
sei (vgl. VG Leipzig, a. a. O., S. 11), könne durch „Diskretion“ (ebd.) begegnet
werden. Da Homosexualität im Irak „stark verpönt“ sei und „als äußerst absto-
ßende und nachgerade ekelerregende Abweichung angesehen“ werde (ebd.,
S. 10 f.), würde auch die Familie des Klägers „seine Ausrichtung“ nicht offen-
baren, „gerade um die damit verbundene Schande für die ganze Sippe zu ver-

meiden“ (ebd., S. 10). Das im Irak „herrschende Sittengesetz“ sei „als recht-
liche Schranke der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu respektieren“ (ebd.).

Das VG Bremen (a. a. O., S. 5) beurteilte den Vortrag eines homosexuellen
Flüchtlings aus dem Irak, „ein ‚Outing’ seiner homosexuellen Veranlagung sei
ihm als verheiratetem Ehemann und Vater zweier Töchter erst nach seiner Aus-
reise aus dem Irak möglich gewesen, als ihm diese Veranlagung in Deutschland
bewusst geworden sei“, als „völlig unglaubhaft“ und prozessgeleitet.

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Das VG Düsseldorf (5 K 6084/04.A, U. v. 5. September 2005) geht davon aus,
dass Homosexuelle im Iran der Todesstrafe und anderen schweren „Leibes-
strafen“ entgehen könnten, „solange sie ihre Veranlagung im Verborgenen aus-
leben“ (a. a. O., Rn. 35 und 71), und es fügte hinzu: „Das Gericht geht davon
aus, dass der Kläger, soweit er sich homosexuell betätigen wird, dies zu seinem
eigenen Schutz nur im Verborgenen tun wird (…)“ (ebd., Rn. 78). Hinrichtun-
gen Homosexueller im Iran (etwa von zwei noch nicht 18 Jahre alten Jugend-
lichen) seien nicht ausschließlich wegen deren homosexuellen Handlungen,
sondern auch wegen anderer Delikte erfolgt (Raub, Trinken alkoholischer Ge-
tränke usw.; vgl. ebd., Rn. 49).

Die „Frankfurter Rundschau“ (a. a. O.) berichtet weiterhin, das Hamburger
Verwaltungsgericht habe keine Bedenken wegen einer möglichen Gefährdung
des Betroffenen, weil „die Stadt Kandahar wie San Francisco bekannt für das
dort weit verbreitete homosexuelle Verhalten“ sei. Das Hamburger
Verwaltungsgericht bezog sich bei seiner Begründung einer angeblich aufle-
benden homosexuellen Szene auf einen Bericht des britischen Institute for War
and Peace Reporting (IWPR), welches eine Zunahme sexueller Gewalt an Jun-
gen durch ortsansässige Männer, insbesondere Militärkommandanten, anpran-
gerte (Afghan Recovery Report, 24. Februar 2003). Nach Einschätzung
Mostafa Daneschs, einem langjährigen Fachgutachter in Verwaltungsgerichts-
verfahren, verwechsele die Rechtsprechung damit offensichtlich systematische
Vergewaltigungen und sexualisierte Gewalt mit Homosexualität. Bei homose-
xuellen Handlungen werde in Afghanistan weiterhin die Scharia angewandt,
und dies bedeute, lebendig begraben zu werden. Auch Norbert Trosiens, Vertre-
ter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), habe
die Hamburger Ausländerbehörde auf die erhebliche Gefahr der politischen
Verfolgung Homosexueller in Afghanistan hingewiesen, heißt es in der „Frank-
furter Rundschau“ (a. a. O.).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 15. März 1988 (9 C
278/86), dass Homosexualität – in den Worten des Berufungsgerichts, des
Verwaltungsgerichtshofs Kassel: eine „irreversible Prägung“ im Sinne einer
„unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhalten“
(a. a. O., Rn. 18) – asylrechtlich (nur dann) relevant sei, wenn mit „schweren
Leibesstrafen“ oder der Todesstrafe zu rechnen sei und wenn damit die „homo-
sexuelle Veranlagung“ der Asylsuchenden getroffen werden soll (a. a. O.,
Rn. 22). Die drohende Strafe müsse nicht nur „besonders streng“, sondern
„offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt
schlechthin unangemessen“ sein und mehr beabsichtigen, „als nur die Ahndung
einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit“. „Die im Iran bestehenden
Verbote einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen“ be-
zweckten „als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral“ (ebd.,
Rn. 28), die Verbotslage im Iran entspreche „im wesentlichen der Verbotslage,
wie sie bis zum Erlaß des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBl. I S. 645) auch in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat“
(ebd., Rn. 20). Auch das Bundesverfassungsgericht habe Eingriffe in die Privat-
sphäre und Persönlichkeitsrechte Homosexueller für legitim erachtet, da die
„gleichgeschlechtliche Betätigung unter Männern (…) eindeutig gegen das Sit-
tengesetz (BVerfGE 6, 389 <433 f.>)“ verstoße (ebd., Rn. 21). Das Asylrecht
habe „nicht die Aufgabe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauun-
gen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten
durchzusetzen“ (ebd.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) habe in einem Urteil vom 22. Oktober 1981 (EuGRZ 1983, 488)
festgestellt, dass „eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen
Verhaltens im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen

Gesellschaft zum Schutze der Moral notwendig sein könne“ (ebd., Rn. 21). Das
VG Leipzig räumt in seinem Urteil vom 29. August 2005 (a. a. O., S. 12), d. h.

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beinahe ein Vierteljahrhundert später, ein, dass die Rechtsprechung des EGMR
„zeitbezogen und unter dem Vorbehalt der Fortentwicklung des innerstaatlichen
Rechts der Europarechtsstaaten“ auszulegen sei, und kommt im Ergebnis den-
noch zu einer Ablehnung, da „Homosexuelle ihre Veranlagung somit vielfach
zumindest unter Geheimhaltung leben können“ (a. a. O., S. 12).

In Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d) der „Qualifikationsrichtlinie“ der EU (2004/
83/EG vom 29. April 2004), die bis zum Oktober 2006 in deutsches Recht um-
zusetzen ist, heißt es zu den im Asylverfahren zu berücksichtigenden Verfol-
gungsgründen: „Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine so-
ziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal
der sexuellen Ausrichtung gründet.“

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung den in der „Frankfurter Rundschau“ skiz-
zierten Fall, und mit welchen Argumenten hat das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) im konkreten Fall die Abschiebung für rechtlich
zulässig erachtet?

2. Verfügt die Bundesregierung über Zahlen der Anerkennung oder Ablehnung
im Asylverfahren wegen der drohenden Verfolgung/Bestrafung aufgrund der
Homosexualität von Asylsuchenden oder zumindest über Einschätzungen
hierzu?

Wenn ja, welche, und gibt es Änderungen infolge des neuen Zuwanderungs-
gesetzes (Zahlen bitte getrennt nach Geschlecht angeben und nach Rechts-
grundlage der Anerkennung differenzieren)?

3. Ist die Bundesregierung bereit, durch Anweisungen an die Einzelentscheide-
rinnen/Einzelentscheider des BAMF oder durch Änderungen der Verwal-
tungsvorschriften sicherzustellen, dass eine drohende Bestrafung aufgrund
der Homosexualität bzw. wegen homosexueller Handlungen von Asyl Su-
chenden als Anerkennungsgrund nach Artikel 16a des Grundgesetzes bzw.
nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. zumindest als Ab-
schiebungshindernis (z. B. nach § 60 Abs. 5 AufenthG) gewertet wird, und
wenn nein, warum nicht?

4. Wie steht die Bundesregierung zu der Argumentation, einer möglichen Ge-
fährdung homosexueller Flüchtlinge im Herkunftsland könnten diese durch
Verschweigen und Verbergen ihrer Homosexualität begegnen?

5. Sind der Bundesregierung vergleichbare Argumentationen für andere Ver-
folgungsgründe bekannt (etwa: die Verbergung/Verschweigung oppositio-
neller Auffassungen sei zumutbar, um Verfolgungen zu vermeiden)?

6. Wie steht die Bundesregierung zu der Argumentation, Hinrichtungen Homo-
sexueller im Iran in den letzten Jahren seien nicht ausschließlich wegen
deren homosexuellen Handlungen, sondern auch wegen anderer Delikte
erfolgt, und deshalb bestünden keine Gefährdungen für homosexuelle
Flüchtlinge im Falle ihrer Rückkehr/Abschiebung?

7. Wie steht die Bundesregierung zu der Argumentation, die Angabe, wegen
Homosexualität im Herkunftsland verfolgt zu werden, müsse unglaubhaft
und prozessgeleitet sein, wenn ein (jetzt) homosexueller Flüchtling zuvor in
seinem Leben auch einmal verheiratet war und Kinder hat?

8. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Menschenrechtslage von
Lesben, Schwulen und Transsexuellen in Afghanistan, auf welche Quellen
stützt sie sich dabei und wie ist ihre asylrechtliche Einschätzung hierzu?
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Menschenrechtslage von
Lesben, Schwulen und Transsexuellen im Irak, auf welche Quellen stützt sie
sich dabei und wie ist ihre asylrechtliche Einschätzung hierzu?

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10. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Menschenrechtslage von
Lesben, Schwulen und Transsexuellen im Iran, auf welche Quellen stützt
sie sich dabei und wie ist ihre asylrechtliche Einschätzung hierzu?

11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung insbesondere über die Le-
bensbedingungen von Lesben, Schwulen und Transsexuellen in Kandahar
(Afghanistan) vor und ist ein Vergleich mit San Francisco in ihren Augen
angemessen und zulässig?

12. In welcher Form setzt sich die Bundesregierung gegenüber der afghani-
schen, iranischen und irakischen Regierung dafür ein, dass die Wahrung
und Durchsetzung gleicher Bürger(innen)rechte für Lesben, Schwule und
Transsexuelle garantiert und Diskriminierungen und Verfolgungen entge-
gengetreten wird?

13. Wie bewertet die Bundesregierung die benannte Grundsatzentscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1988 zum Thema
Asyl und Homosexualität und die ihr zugrunde liegenden Wertvorstellun-
gen über Homosexualität?

14. Teilt die Bundesregierung die der Grundsatzentscheidung des BVerwG zu-
grunde liegende Auffassung, wonach es sich bei Homosexualität um eine
„Veranlagung“ handele bzw., so das VGH Hessen, um eine „irreversible
Prägung“ im Sinne einer „unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf
homosexuelles Verhalten“, und wenn ja, auf welche wissenschaftlichen
Studien stützt die Bundesregierung ihre Auffassung?

15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die der Grundsatzentschei-
dung des BVerwG zugrunde liegende Auffassung, gleichgeschlechtliche
Betätigungen unter Männern verstießen eindeutig gegen das Sittengesetz
und nur im Rahmen des Sittengesetzes sei der Intim- und Sexualbereich als
Teil der Privatsphäre geschützt, nicht mehr mit den heutigen gesellschaft-
lichen Moralvorstellungen übereinstimmt, und wenn nein, warum nicht?

16. Sind der Bundesregierung neuere Entscheidungen des BVerwG, des Bun-
desverfassungsgerichts oder auch des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) zum Thema Asyl und Homosexualität bekannt, aus
denen eine andere Auffassung zu Homosexualität und gesellschaftlicher
Moral im Allgemeinen und Homosexualität und Asyl im Besonderen her-
vorgehen, und wenn ja, welche sind dies und was beinhalten sie?

17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Überlegung des EGMR,
eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens könne in
einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der Moral notwendig sein,
unhaltbar (geworden) ist?

Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus in Anbetracht der benann-
ten Folgen dieser Rechtsprechung für das Asylrecht, wenn nein, welche
Gefährdungen der Moral ergeben sich nach Auffassung der Bundesregie-
rung konkret aus homosexuellen Beziehungen?

18. Ist die Bundesregierung in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung bereit,
Gesetzesänderungen vorzunehmen, die eine asyl- oder aufenthaltsrecht-
liche Anerkennung von Schutzsuchenden, die wegen ihrer Homosexualität
Verfolgung und/oder Bestrafung fürchten müssen, in der Praxis sicherstel-
len, und zwar nicht erst dann, wenn die Todesstrafe oder eine offensichtlich
unerträglich harte und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin
unangemessene Bestrafung droht, und wenn nein, warum nicht?

19. Ist die Bundesregierung in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung bereit,
gesetzlich klarzustellen, dass es für eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche

Anerkennung von Schutzsuchenden, die wegen ihrer Homosexualität Ver-

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folgung und/oder Bestrafung fürchten müssen, insbesondere unerheblich
ist, ob eine „irreversible“, „unentrinnbare schicksalhafte Festlegung auf
homosexuelles Verhalten“ bzw. „eine homosexuelle Veranlagung“ vorliegt,
da bereits eine solche Prüfung selbst eine Diskriminierung darstellt, dem
sexuellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen widerspricht und eine
„innerseelische Fluchtalternative“ konstruiert, die den Betroffenen das
Ausweichen auf eine heterosexuelle Lebensweise nahe legt, und wenn nein,
warum nicht?

20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach Artikel 10 Abs. 1
Buchstabe d) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 eine drohende
Verfolgung aufgrund der Homosexualität von Asylsuchenden im Asylver-
fahren als Anerkennungsgrund beachtet werden muss und wie schätzt die
Bundesregierung den Umfang des sich hieraus ergebenden Schutzstatus
ein?

21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die bisherige Rechtspre-
chung und Asylpraxis in Deutschland zum Thema Homosexualität und
Asyl, wie sie sich aus der Vorbemerkung ergibt, mit Artikel 10 Abs. 1
Buchstabe d) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 unvereinbar
ist, und wenn nein, warum nicht?

22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es eindeutiger gesetzlicher
Klarstellungen bedarf, um eine Berücksichtigung von Artikel 10 Abs. 1
Buchstabe d) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 in der behörd-
lichen und gerichtlichen Entscheidungspraxis effektiv sicherzustellen und
dass es nicht genügt, in § 60 AufenthG die „Qualifikationsrichtlinie“ der
EU für „ergänzend“ anwendbar zu bezeichnen, wie es der Referentenent-
wurf des Bundesinnenministeriums eines Gesetzes zur Umsetzung der asyl-
und aufenthaltsrechtlichen EU-Richtlinien vorsieht, und wenn nein, warum
nicht?

Berlin, den 14. Juni 2006

Dr. Barbara Höll
Sevim Dagdelen
Karin Binder
Klaus Ernst
Diana Golze
Ulla Jelpke
Dr. Hakki Keskin
Katja Kipping
Elke Reinke
Jörn Wunderlich
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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