BT-Drucksache 16/1684

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/901 Nr. 2.2 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen Ratsdok. Nr. 15954/05

Vom 31. Mai 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1684
16. Wahlperiode 31. 05. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/901 Nr. 2.2 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
Ratsdok. 15954/05

A. Problem

Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (Oktober 1999)
enthalten unter anderem das Ziel, die Rechtsvereinheitlichung innerhalb der
Europäischen Union auch auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrecht voranzutrei-
ben. Die Titulierung unbestrittener Forderungen wurde bereits mit der Verord-
nung zur Einfühung eines europäischen Mahnverfahrens vereinfacht und die
Anerkennung und Vollstreckung wurde mit der Verordnung zur Einführung ei-
nes europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen erleichtert.
Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen soll nun ein ei-
genes kontradiktorisches europäisches Erkenntnisverfahren eingeführt werden.
Das Verfahren soll eine einfache, schnelle und kostengünstige Durchsetzung
von Forderungen mit einem geringen Streitwert ermöglichen. Der Vorschlag
der Kommission (Ratsdok. 7388/1/05 vom 21. März 2005) erfasst nicht nur
grenzüberschreitende Angelegenheiten, sondern auch rein innerstaatliche Sach-
verhalte. In dem von der Ratspräsidentschaft vorgelegten Verordnungstext
(Ratsdok. 15954/05 vom 20. Dezember 2005) ist eine Beschränkung auf grenz-
überschreitende Sachverhalte vorgesehen. Unverändert soll die Verordnung auf
Verfahren bis zu einem Streitwert in Höhe von 2 000 Euro zur Anwendung
kommen. Im Einzelnen vorgesehen ist weiterhin ein Formularzwang, die Gel-
tung der Grundsätze der Schriftlichkeit und des Freibeweises sowie ausdrück-
lich kein Anwaltszwang. Die Vollstreckung aus einem in einem europäischen
Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Titel soll ohne gesondertes
Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich sein.
B. Lösung

Kenntnisnahme des Vorschlags für eine Verordnung und Annahme einer Ent-
schließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, bei den Verhand-
lungen im Rechtsetzungsverfahren für eine Verordnung des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für ge-
ringfügige Forderungen auf die Durchsetzung einiger vom Verordnungsentwurf

Drucksache 16/1684 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

abweichender Standpunkte, insbesondere auf die Herabsetzung des Schwellen-
wertes von derzeit 2 000 auf höchstens 1 000 Euro hinzuwirken.

Kenntnisnahme des Verordnungsvorschlags und einstimmige Annahme
einer Entschließung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1684

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung – Drucksache 16/901 Nr. 2.2 – folgende Ent-
schließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei den Verhandlun-
gen im Rechtssetzungsverfahren für eine Verordnung des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für gering-
fügige Forderungen auf die Durchsetzung folgender Gesichtspunkte hinzuwir-
ken:

1. Der Deutsche Bundestag unterstützt das Ziel der Verordnung, ein einfaches,
effizientes und kostengünstiges Verfahren für Bagatellforderungen in Zivil-
und Handelssachen einzuführen, soweit es sich um Verfahren für grenzüber-
schreitende Angelegenheiten handelt. Der Deutsche Bundestag erkennt kei-
ne Rechtsgrundlage für die Anwendung dieses europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen auf rein innerstaatliche Angelegenheiten. Die De-
finition der Fälle, die als grenzüberschreitend gelten, sollte sich dabei an
dem Kompromiss orientieren, der beim Vorschlag für eine Verordnung zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gefunden wurde. Danach
ist die Verordnung anwendbar, wenn entweder die Parteien in verschiedenen
Mitgliedstaaten wohnen oder sich das Gericht in einem anderen Mitglied-
staat als die Parteien befindet.

2. Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung ei-
nes europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen soll ein eigenes
europäisches Erkenntnisverfahren für Forderungen mit einem Streitwert bis
2 000 Euro sowohl für grenzüberschreitende als auch für rein innerstaatliche
Verfahren eingeführt werde. Das Verfahren soll als Alternative neben bereits
vorhandenen nationalen Verfahren zur Verfügung stehen. Für den Erlass die-
ser auch für rein innerstaatliche Fälle vorgesehenen Verordnung beruft sich
die Europäische Kommission auf die Rechtsetzungskompetenz aus Arti-
kel 65 Buchstabe c des EG-Vertrags, wonach Maßnahmen im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Be-
zügen getroffen werden können, wenn sie für das reibungslose Funktionie-
ren des Binnenmarkts erforderlich sind. Zur Begründung führt die Kom-
mission aus, zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirt-
schaftsbeteiligten verschiedener Mitgliedstaaten und zur Ermöglichung ei-
nes gleichen Zugangs zur Justiz in allen Mitgliedstaaten müsse das
europäische Verfahren für geringfügige Fordrungen auch auf reine Inlands-
sachverhalte anwendbar sein.

3. Der Deutsche Bundestag ist mit der Bundesregierung der Auffassung, dass
die Voraussetzungen des Artikels 65 Buchstabe c des EG-Vertrages nicht
vorliegen, sofern die Verordnung nicht nur auf grenzüberschreitende, son-
dern auch auf rein innerstaatliche Angelegenheiten Anwendung finden soll.
Für innerstaatliche Angelegenheiten besteht keine Rechtssetzungskompe-
tenz für eine gemeinschaftliche Regelung, denn sie ist weder geeignet noch
erforderlich um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten zu be-
seitigen oder gleichen Zugang zur Justiz zu ermöglichen.

4. Der Deutsche Bundestag hält den Schwellenwert von 2 000 Euro für zu
hoch. In Deutschland liegt die Wertgrenze für Bagatellverfahren gemäß
§ 495a der Zivilprozessordnung bei 600 Euro. Bei Streitwerten zwischen
600 Euro und 2 000 Euro drohen daher Unverträglichkeiten mit dem natio-

nalen deutschen Prozessrecht, denn das europäische Verfahren für gering-
fügige Forderungen unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom regu-

Drucksache 16/1684 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lären deutschen Zivilverfahren: Der Verordnungsvorschlag sieht abweichend
vom deutschen Prozessrecht einen Formularzwang für Klage und Klageer-
widerung vor, eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt,
die Durchführung der Beweisaufnahme unterliegt nicht dem Streng-, son-
dern dem Freibeweisverfahren und eine Vollstreckung ist unter vereinfach-
ten Voraussetzungen möglich.

5. Ein Schwellenwert von 2 000 Euro für das europäische Bagatellverfahren ist
darüber hinaus aus grundsätzlichen Erwägungen nicht hinnehmbar, weil ein
derart weiter Anwendungsbereich die Grundsätze des Strengbeweises und
der Mündlichkeit in zu großem Umfang preisgibt. Das Strengbeweisverfah-
ren gewährleistet die Verfahrensrechte der Parteien zuverlässiger als der
Freibeweis, denn die Beweisaufnahme findet grundsätzlich unmittelbar vor
dem erkennenden Gericht in Anwesenheit der Parteien statt; dagegen kön-
nen Zeugen im Freibeweisverfahren vom Gericht schriftlich vernommen
werden. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ist dort also nicht gewahrt.
Der Mündlichkeitsgrundsatz, der durch die Verordnung erheblich beschränkt
würde, stellt ein tragendes Recht zugunsten der Bürger gegenüber der Judi-
kative dar, denn er sichert die Transparenz der Rechtsprechung und vermei-
det den Anschein einer geheimen Justiz. Der Deutsche Bundestag erinnert
an Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach
grundsätzlich jede Person Anspruch auf ein öffentliches und damit mündli-
ches Verfahren hat. Ausnahmen davon müssen im Einklang mit der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen.

6. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, sich für ei-
ne Reduktion des Schwellenwertes auf höchstens 1 000 Euro einzusetzen.

7. Für den Fall der Nichtdurchsetzbarkeit einer Absenkung der Streitwertgren-
ze von 2 000 Euro sollte hilfsweise ein flexibler Streitwert mit einem Min-
dest- und einem Höchstwert gewählt werden. Dabei sollte der Mindestwert
möglichst niedrig angesetzt werden und nicht mehr als 1 000 Euro betragen.
Innerhalb dieses Korridors wäre es den Mitgliedstaaten überlassen, den
Schwellenwert für die Verfahren vor ihren Gerichten selbst festzusetzen.
Auf diesem Weg hätte Deutschland die Möglichkeit, durch Festlegung eines
niedrigen Schwellenwertes die dargestellten Unverträglichkeiten mit dem
regulären Zivilprozess zu vermeiden.

8. Die Verordnung lässt kein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegen eine
Rechtsmittelentscheidung zu. Dies stellt eine grundlegende Abkehr vom
deutschen Rechtmittelsystem dar und ist bedenklich. Unabhängig vom
Streitwert ist nach deutschem Recht das Rechtsmittel der Revision zulässig,
wenn es wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung zugelassen wird. Erste Erfahrungen mit dieser Rege-
lung sind sehr positiv und führen wegen der frühzeitigen obergerichtlichen
Klärung grundsätzlicher Fragen zu einer Entlastung der Justiz. Die Bundes-
regierung möge darauf hinwirken, dass die Verordnung die Möglichkeit ei-
nes weiteren ordentlichen Rechtsmittels dem nationalen Recht überlässt.

Berlin, den 31. Mai 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin
Sevim Dagdelen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

rungen mit einem Streitwert bis zu 2 000 Euro gelten solle.
Zwar werde die Idee, Bagatellstreitigkeiten vereinfachter zu

mende Auffassung des Deutschen Bundestages der Bundes-
behandeln als andere Verfahren nicht nur in vielen anderen
Mitgliedstaaten, sondern auch in Deutschland praktiziert. In
Deutschland liege die Grenze, bis zu der ein Bagatellver-
fahren nach § 495a ZPO durchgeführt werden könne, bei

regierung für die morgige Verhandlung mitzugeben.

Die Bundesregierung wies darauf hin, dass im Hinblick auf
die Streitwertgrenze lediglich Lettland und die Slowakei mit
der deutschen Position übereinstimmten. Die übrigen Mit-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1684

Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild
Dyckmans, Sevim Dagdelen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen – Ratsdokument
Nr. 15954/05 (Anlage) wurde mit Überweisungsdrucksache
16/901 Nr. 2.2 vom 10. März 2006 gemäß § 93 Abs. 1 GO
dem Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 13. Sitzung am 31. Mai 2006 beraten und
Kenntnisnahme des Verordnungsvorschlags empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 18. Sitzung am
31. Mai 2006 beraten und einstimmig Kenntnisnahme des
Verordnungsvorschlags empfohlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat die Vorlage in seiner 12. Sitzung am
18. Mai 2006 beraten und einstimmig Kenntnisnahme des
Verordnungsvorschlags empfohlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 17. Sitzung
am 31. Mai 2006 abschließend beraten und einstimmig be-
schlossen zu empfehlen, die Vorlage zur Kenntnis zu neh-
men und den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten und in der Be-
schlussempfehlung abgedruckten Entschließungsantrag an-
zunehmen.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass gegen den derzeit im
Rahmen der Europäischen Union auf Ministerebene debat-
tierten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäi-
schen Verfahrens für geringfügige Forderungen in einigen
Punkten erhebliche Bedenken sowohl von Seiten der Par-
lamentarier als auch von Seiten der Bundesregierung be-
stünden. Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN hätten daher einen Entschließungsan-
trag formuliert, der die wichtigsten Probleme benenne und
der Bundesregierung Zielvorgaben für die Verhandlungen
auf EU-Ebene mitgebe. Insbesondere sei zu kritisieren, dass
das mit der Verordnung vorgeschlagene Verfahren für Forde-

Bagatellen mehr. Entscheidend sei jedoch, dass dies bedeute,
dass der im deutschen Zivilprozess für Verfahren mit einem
Streitwert oberhalb von 600 Euro geltende Grundsatz der
Mündlichkeit sowie das Erfordernis des Strengbeweises für
Bagatellverfahren im Sinne des europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen nicht gelten würden. Die Bundes-
regierung setze sich daher auf europäischer Ebene zu recht
dafür ein, dass ein niedrigerer Schwellenwert von 1 000 Euro
festgesetzt werde. Dies sei jedoch schwierig, da die Ansich-
ten über die angemessene Höhe des Schwellenwertes inner-
halb der EU jedoch weit auseinander gingen und das Mehr-
heitsprinzip gelte. So halte beispielsweise Großbritannien
einen Schwellenwert von 8 000 Euro für angemessen. In
Deutschland lägen dagegen rund 50 Prozent aller amts-
gerichtlichen Verfahren unterhalb des Streitwertes von
2 000 Euro. Günstiger stünden die Chancen dafür, dass
Deutschland sich mit seinem Anliegen durchsetze, das euro-
päische Verfahren für geringfügige Forderungen ausschließ-
lich auf grenzüberschreitende Sachverhalte zur Anwendung
kommen zu lassen. Weiterhin enthalte der Entschließungsan-
trag die Aufforderung an die Bundesregierung, darauf hinzu-
wirken, dass die Verordnung die Möglichkeit eines weiteren
ordentlichen Rechtsmittels gegen eine Rechtsmittelentschei-
dung dem nationalen Recht überlasse.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
diesen Ausführungen an und ergänzte, dass es nach ihren In-
formationen immer noch nicht vollständig gesichert sei,
dass die Verordnung sich auf grenzüberschreitende Sachver-
halte beschränken werde. Dass mit einem europäischen Ver-
fahren jedoch rein innerstaatliche Sachverhalte geregelt
würden, sei nicht nur eine nicht gewollte Möglichkeit, son-
dern hierzu fehle es nach Auffassung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auch an einer Rechtsgrundlage für
Rechtsetzungsakte der Europäischen Union. Da den Auto-
ren des Entschließungsantrags zudem bewusst sei, dass die
Verhandlungsposition Deutschlands im Hinblick auf den
Schwellenwert nicht günstig sei, habe man für den Fall der
Nichtdurchsetzbarkeit der Absenkung der Streitwertgrenze
den Kompromiss einer flexiblen Streitwertgrenze mit einem
Mindest- und einem Höchstwert vorgeschlagen. Dabei sollte
der Mindestwert möglichst niedrig liegen und nicht mehr als
1 000 Euro betragen. Innerhalb dieses Korridors könnten die
Mitgliedstaaten den Schwellenwert für die Verfahren vor ih-
ren Gerichten selbst festsetzen. Da der Verordnungsvor-
schlag zur Einführung eines europäischen Verfahrens für ge-
ringfügige Forderungen bereits am 1. Juni 2006 auf der Ta-
gesordnung des Justiz- und Innenrates der EU stehe, bitte
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den anwesenden
Staatssekretär, als Bote zu agieren und die übereinstim-
600 Euro. Aus Sicht der Fraktion der SPD seien Forderungen
bis zu einer Höhe von 2 000 Euro schon begrifflich keine

gliedstaaten stünden dem Anliegen Deutschlands eher nega-
tiv gegenüber. Sie wies darauf hin, dass man dem zuletzt

Drucksache 16/1684 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

verhandelten Kompromisspaket, das eine Reihe sinnvoller
Änderungen enthalte, dann gleichwohl nicht zustimmen
werde, wenn es in der Frage des Streitwertes keine Annähe-
rung an die deutsche Position gebe.

Die Fraktion der CDU/CSU hob ergänzend hervor, dass es
anlässlich dieses Rechtsetzungsverfahrens fraktionsüber-
greifend gelungen sei, bei einer europarechtspolitischen
Frage das Kernproblem zu identifizieren und im Parlament
eine breite Mehrheit für detaillierte Handlungsanweisungen
an die Bundesregierung zu organisieren. Dies verdeutliche,
dass die Sensibilität gegenüber Rechtsetzungsverfahren der
Europäischen Union deutlich gestiegen sei. Auch diese Ini-
tiative der Europäischen Union habe gezeigt, dass Miss-
trauen geboten sei, wenn wegen der erforderlichen Rechts-
grundlage für eine Verordnung auf die Generalklausel des
reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes rekurriert
werde. Es müsse darauf geachtet werden, dass durch euro-

päische Rechtsakte nur das geregelt werde, was Europa
auch regeln solle. Denn auch in diesem Fall sei versucht
worden, etwas zu regeln, das nicht auf europäischer Ebene
geregelt werden müsse und dürfe.

Die Fraktion der FDP bekräftigte, dass die Europäische
Union erst in einem zweiten Durchgang einen Verordnungs-
vorschlag vorgelegt habe, der sich auf geringfügige Forde-
rungen aus grenzüberschreitenden Sachverhalten beschränke.
Es sei wichtig festzuhalten, dass es in diesem Bereich keine
Rechtsetzungskompetenz für eine gemeinschaftsrechtliche
Regelung von innerstaatlichen Angelegenheiten gebe. Es
müsse kritisiert werden, dass dies gleichwohl immer wieder
versucht werde. Die nun vorliegende Entschließung verdeut-
liche, dass der Deutsche Bundestag die ihm zustehenden
Rechte wahrnehme und die Bundesregierung auffordere, sich
für europarechtskonforme Regelungen einzusetzen.

Berlin, den 31. Mai 2006

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dagdelen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1684

Anlage

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 20. Dezember 2005 (16.01)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2005/0020 (COD)

15954/05

LIMITE

JUSTCIV 244
CODEC 1203

VERMERK

des britischen Vorsitzes und des neuen österreichischen Vorsitzes

für den Ausschuss für Zivilrecht (Geringfügige Forderungen)

Nr. Vordokument: 12503/05 JUSTCIV 165 CODEC 776

Nr. Kommissionsvorschlag: 7388/1/05 JUSTCIV 54 CODEC 177 REV 1 + ADD 1 und 2

Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Die Delegationen erhalten anbei eine geänderte Fassung des Verordnungsvorschlags, die vom Vor-

sitz unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses für Zivilrecht (Gering-

fügige Forderungen) und der schriftlichen Bemerkungen der Delegationen (siehe Dok. 11096/05

JUSTCIV 139 CODEC 617 + ADD) erstellt wurde.

____________________

Drucksache 16/1684 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2005/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 11

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt,

damit Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit geringem Streitwert unter

Reduzierung der Kosten einfacher und schneller beigelegt werden können. Das europäische Verfah-

ren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den

Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.

Ziel dieser Verordnung ist es außerdem, die Zwischenmaßnahmen als Voraussetzung für die Aner-

kennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten in solchen Verfahren ergangenen Ent-

scheidungen zu beseitigen (…).

1 In einem Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen werden, dass es den

Mitgliedstaaten freisteht, bei Sachverhalten, die außerhalb des Anwendungsbereichs der
Verordnung gemäß den Artikeln 1 und 2 liegen, ein gleichartiges Verfahren
anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1684

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Zivil- und Handels-

sachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der [...] Wert einer

Forderung (...) ohne auf sie erhobene Zinsen sowie ohne Ausgaben und Auslagen zum

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens [2 000] EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbe-

sondere nicht Steuer- und Zollsachen oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder

die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Aus-

übung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii").

2. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf1 2

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche

Vertretung von natürlichen Personen,

b) die ehelichen Güterstände, Unterhaltspflichten, das Gebiet des Erbrechts

einschließlich des Testamentsrechts,

c) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

d) die soziale Sicherheit,

e) die Schiedsgerichtsbarkeit,

f) [das Arbeitsrecht].

3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitglied-

staaten mit Ausnahme Dänemarks.

1 Einige Delegationen haben eine Reihe von zusätzlichen Ausnahmen vorgeschlagen (siehe
Dok. 11096/05 JUSTCIV 139 CODEC 617 + ADD).

2 Die schwedische Delegation hat vorgeschlagen, Sachverhalte, die die Anwendung der
Verfassungsvorschriften über Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in

anderen Medien verhindern würden, vom Anwendungsbereich auszunehmen; alternativ
könne vorgesehen werden, dass die Verordnung keine Anwendung auf Schadensersatz
im außervertraglichen Bereich findet (siehe Dok. 12080/05 JUSTCIV 158 CODEC 723).

Drucksache 16/1684 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel X 1 2

Grenzüberschreitende Sachverhalte

1. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem

anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

2. Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des

Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt.

3. Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob ein grenzüberschreitender Sach-

verhalt vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem das europäische Verfahren für geringfügige

Forderungen eingeleitet wird.

KAPITEL II

DAS EUROPÄISCHE VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

Artikel 2a

Recht auf ein faires Verfahren

(…) 3

1 Dieser Artikel entspricht der Begriffsbestimmung im Text über das europäische
Mahnverfahren und wurde in den vorliegenden Text als Diskussionsgrundlage
aufgenommen.

2 Die Kommission merkt an, dass die in den Schlussfolgerungen von Tampere von 1999
und dem Programm von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von 2000
geforderte und im Haager Programm von 2004 erneut zur Sprache gebrachte
Abschaffung des Exequaturverfahrens für gerichtliche Entscheidungen über
geringfügige Forderungen nur dann möglich ist, wenn die Begriffsbestimmung des
"grenzüberschreitenden Sachverhalts" ein auf dem Standort der Vermögenswerte
basierendes Kriterium enthält. Außerdem wendet sie ein, dass die Bezugnahme auf
einen "Mitgliedstaat" statt auf einen "Staat" eingehend geprüft werden sollte,
insbesondere unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Gemeinschaft gegenüber Drittländern.

3 In einem Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen, dass das Gericht das Recht auf ein

faires Verfahren sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens wahrt,
insbesondere wenn es über das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung und über die
Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme entscheidet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/1684

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1. Der Antragsteller leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mit Hilfe

des in Anhang I dargestellten Antragsformulars ein, das er ausgefüllt (…) direkt beim

zuständigen Gericht abgibt bzw. diesem auf dem Postweg übersendet oder auf anderem in

dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässigen Wege, beispielsweise

per Fax oder E-Mail übermittelt. Dem Antragsformular können gegebenenfalls zweck-

dienliche Beweisschriftstücke (…) oder eine Beschreibung derselben beigefügt wer-

den. 1

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kommunikationsmittel sie zulas-

sen. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.

3. [...]

4. [...]

5. Wird die im Antragsformular geltend gemachte Forderung nicht vom Anwendungsbereich

dieser Verordnung gemäß Artikel 2 erfasst, so (…) unterrichtet das Gericht den

Antragsteller darüber (…). Sofern der Antragsteller die Forderung nicht zurück-

zieht, verfährt das Gericht mit ihr nach Maßgabe des Verfahrensrechts des

Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
1 Aus Gründen der Klarheit könnte in einem Erwägungsgrund angegeben werden, dass
ein Antragsformular nur bei einem zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

Drucksache 16/1684 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Sind die vom Antragsteller vorgelegten Angaben nach Auffassung des Gerichts nicht klar

genug oder unzureichend oder ist das Antragsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so

gibt das Gericht - sofern die Forderung nicht offensichtlich unbegründet ist - dem

Antragsteller Gelegenheit, das Formular zu vervollständigen oder zu berichtigen oder

ergänzende Angaben oder Schriftstücke beizubringen, wobei es hierfür eine Frist fest-

legt.

Ist die Forderung offensichtlich unbegründet oder versäumt es der Antragsteller, den

Antrag fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, wird die Forderung

abgewiesen.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Antragsformular bei allen Gerichten, bei denen

das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, erhält-

lich ist. (…)

Artikel 4

Durchführung des Verfahrens

1. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt, es

sei denn, das Gericht hält unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen oder

Anträge der Parteien eine mündliche Verhandlung für erforderlich.

1a. Auf Antrag beider Parteien hält das Gericht jedoch eine mündliche Verhandlung (…)

ab, es sei denn, es hält dies nicht für erforderlich. [Die Ablehnung eines entsprechen-

den Antrags ist zu begründen.]

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/1684

2. Nach Eingang des Antragsformulars (…) füllt das Gericht Teil I des Antwortformulars in

Anhang II aus.

Es stellt dem Antragsgegner gemäß Artikel 11 eine Kopie des Antragsformulars und gegebe-

nenfalls der Beweisschriftstücke zusammen mit dem entsprechend ausgefüllten Antwort-

formular zu. Die Zustellung dieser Schriftstücke erfolgt innerhalb von (…) vierzehn Tagen

nach Eingang des Antragsformulars.

3. Der Antragsgegner hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung des Antragsformulars

und des Antwortformulars zu antworten, indem er Teil II des Antwortformulars ausfüllt und

es gegebenenfalls mit zweckdienlichen Beweisschriftstücken an das Gericht zurückschickt

oder indem er auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformulars antwortet.

4. Innerhalb von (…) vierzehn Tagen nach Eingang der Antwort des Antragsgegners wird dem

Antragsteller eine Kopie zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Beweisschriftstücke

zugestellt.

5. Etwaige Gegenforderungen sowie etwaige zweckdienliche Beweisschriftstücke werden

dem Antragsteller gemäß Artikel 11 zugestellt. Die Zustellung der Schriftstücke erfolgt

innerhalb von 14 Tagen nach Eingang.

Der Antragsteller hat auf eine etwaige Gegenforderung innerhalb von dreißig Tagen

nach Zustellung zu erwidern.

Drucksache 16/1684 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Überschreitet die (…) Gegenforderung den in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Betrag,

so werden die Forderung und die Gegenforderung nicht nach dem europäischen

Verfahren für geringfügige Forderungen, sondern nach Maßgabe des Verfahrens-

rechts des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, behandelt.

(…) Die Artikel 2 und 3 gelten entsprechend für Gegenforderungen.

7. (Siehe Artikel 4a Absatz 2)

8. (Siehe Artikel 4a Absatz 3)

Artikel 4a

(Sprachen)

1. Das Antragsformular, die Antwort, eine etwaige Gegenforderung und eine etwaige

Beschreibung zweckdienlicher Beweisschriftstücke sind in der Sprache des Gerichts

vorzulegen.

2. Werden dem Gericht weitere Schriftstücke in einer anderen Sprache als der Verfah-

renssprache vorgelegt, so kann das Gericht [nur dann] eine Übersetzung der betref-

fenden Schriftstücke anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass der Entschei-

dung erforderlich erscheint.

3. Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks verweigert, weil es nicht in1

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder – wenn es in diesem

Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – der Amtssprache oder einer der

Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder

1 Einige Delegationen haben sich für die Aufnahme von Artikel 5 der Verordnung über

die Zustellung von Schriftstücken ausgesprochen. Wie erinnerlich liegt dem Rat ein
Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung (siehe Dok. 11131/05 JUSTCIV 140
CODEC 621) vor.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/1684

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht,

abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese

eine Übersetzung des Schriftstücks beibringt.

Artikel 5

Abschluss des Verfahrens

1. Innerhalb von dreißig Tagen, nachdem die Antworten des Antragsgegners oder des

Antragstellers fristgemäß nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 eingegangen sind, erlässt das

Gericht eine Entscheidung oder verfährt – wenn es die beigebrachten Schriftstücke

für unzureichend hält – wie folgt:

a) Es fordert innerhalb einer bestimmten Frist, die dreißig Tage nicht überschreiten

darf, weitere die Forderung betreffende Auskünfte von den Parteien an oder

b) es lädt die Parteien zu einer Verhandlung vor, die innerhalb von dreißig Tagen

nach Vorladung stattzufinden hat.

2. Das Gericht erlässt seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach einer

etwaigen Verhandlung oder nach Erhalt aller für die Entscheidung erforderlichen

Informationen. Die Entscheidung wird den Parteien nach Maßgabe von Artikel 11

zugestellt.

3. Ist bei dem Gericht innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 oder Absatz 5 gesetzten Frist keine

Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gericht zu der Forderung

oder der Gegenforderung ein Versäumnisurteil [kann das Gericht zu der Forderung

oder der Gegenforderung ein Versäumnisurteil erlassen].

Drucksache 16/1684 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 6

Verhandlung

1. Gericht kann vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem es

ansässig ist, eine Verhandlung im Wege einer [...] Video- [...]Konferenz oder mit anderen

Mitteln der Kommunikationstechnologie abhalten, wenn die entsprechenden technischen

Mittel verfügbar sind. 1

(…)

2. (…)

Artikel 7

Beweisaufnahme

1. Das Gericht kann die Mittel und den Umfang der für die Entscheidung erforderlichen

Beweisaufnahme (…) bestimmen2. Es kann [...] die Beweisaufnahme mittels schriftlicher

Zeugenaussagen zulassen. Des Weiteren kann es vorbehaltlich der nationalen Rechts-

vorschriften des Mitgliedstaates, in dem es ansässig ist, die Beweisaufnahme über Video-

Konferenz oder mit anderen Mitteln der Kommunikationstechnologie zulassen, wenn die

entsprechenden technischen Mittel verfügbar sind.

(…)

2. [...] Das Gericht kann Sachverständigenbeweise nur dann zulassen, wenn dies für seine

Entscheidung unerlässlich (…) ist. Dabei trägt es den Kosten Rechnung.

1 In einem Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten den
Einsatz der modernen Kommunikationstechnologie fördern sollten.

2 Einige Delegationen haben folgenden Text vorgeschlagen: "Das Gericht bestimmt die
Mittel der Beweisaufnahme und den Umfang der Beweise, die im Rahmen der für die
Beweislast und die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen erforderlich
sind." Mit dem Verordnungsvorschlag wird nicht bezweckt, die Beweislast anzutasten.

Dies könnte erforderlichenfalls in einem Erwägungsgrund klargestellt werden. Des
Weiteren ist die Bestimmung im Zusammenhang mit dem Erfordernis zu sehen, ein
faires Verfahren zu gewährleisten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/1684

Artikel 8

Vertretung der Parteien

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwin-

gend.

Artikel 8 a

(Hilfestellung für die Parteien)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formulare prakti-

sche Hilfestellung erhalten können.

Artikel 9

Aufgaben des Gerichts

1. (…)1

2. Die Parteien sind nicht verpflichtet, sich dem Gericht gegenüber zu Rechtsfragen zu

äußern.

3. Unbeschadet des Grundsatzes der Unparteilichkeit leistet das Gericht den Parteien

erforderlichenfalls Hilfestellung in Verfahrensfragen [...].

4. Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung2 der Parteien.
1 Siehe Artikel 2a.
2 [Betrifft nicht die deutsche Fassung].

Drucksache 16/1684 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 10

(Siehe Artikel 5 Absatz 2)

(…)

Artikel 11

Zustellung von Schriftstücken

1. Schriftstücke sind auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung zuzustellen, aus der das

Datum des Empfangs hervorgeht. (…)

2. (…)

3. Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten

bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur

Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

genannt sind.

Artikel 12

Fristen

1. Das Gericht kann die Fristen nach [Artikel 3 Absatz 6 und] Artikel 4 Absätze 3 und 5 im

Ausnahmefall verlängern, wenn dies notwendig ist, um die Rechte der Parteien zu wahren

[...].

2. Kann das Gericht die Fristen nach Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absätze 1, 2

und 3 [...] ausnahmsweise nicht einhalten [...], so trifft es so bald wie möglich die nach

diesen Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/1684

3. [...]1

Artikel 13

Vollstreckbarkeit der Entscheidung

Die Entscheidung ist unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels (…) vollstreckbar. Eine Sicher-

heitsleistung ist nicht erforderlich.2

Artikel 14

Kosten

1. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht erlegt der anderen Par-

tei jedoch keine Kosten auf, die im Verhältnis zur Forderung unbillig oder unverhält-

nismäßig sind.

Artikel 15

Rechtsmittel

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr Verfahrensrecht [...] Rechtsmittel oder

eine Kassationsbeschwerde gegen eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige

Forderungen ergangene Entscheidung zulässt. Diese Mitteilung wird von der Kommission

bekannt gemacht.

2. [...]3

1 In einem Erwägungsgrund soll darauf hingewiesen werden, dass die Berechnung der in
dieser Verordnung vorgesehenen Fristen nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1182/71
des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und
Termine erfolgt.

2 Siehe auch Artikel 18C.
3 Zahlreiche Delegationen schlugen die Streichung von Absatz 2 vor, der wie folgt lautet:
"Die Parteien sind nicht verpflichtet, sich in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine in
einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung
von einem Rechtsanwalt oder einem sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen."

Drucksache 16/1684 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2a. Artikel 14 findet bei Rechtsmitteln oder einer Kassationsbeschwerde Anwendung.

3. [...]1

Artikel 16

Überprüfung der Entscheidung

1. Der Antragsgegner ist, sofern er unverzüglich tätig wird2, berechtigt, beim zuständigen

Gericht des Ursprungsmitgliedstaates eine Überprüfung der in einem europäischen Verfah-

ren für geringfügige Forderungen ergangenen Entscheidung (…) zu beantragen (…), sofern

a) i) ihm das Antragsformular oder die Ladung zur Verhandlung ohne persönliche Emp-

fangsbestätigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zugestellt

wurde und

ii) die Zustellung ohne eigenes Verschulden nicht so rechtzeitig (…) erfolgt ist, dass er

Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b) der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände

ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, der Forderung zu widersprechen.

1 Es wird vorgeschlagen, Absatz 3 wie folgt zu formulieren: "Gegen eine Rechtsmittel-
oder Kassationsentscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel bzw. keine weitere
Kassationsbeschwerde zulässig."

2 Im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens wurde vereinbart, einen Absatz
einzufügen, der auch für andere als die in Absatz 1 genannten Fälle die Möglichkeit
eines Überprüfungsverfahrens vorsieht. Wenn in den vorliegenden
Verordnungsvorschlag ein solcher Absatz aufgenommen würde, sollte er wie folgt
lauten: "Der Antragsgegner ist auch berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des
Ursprungsmitgliedstaats, in dem die Entscheidung gemessen an den in dieser
Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund anderer außergewöhnlicher
Umstände offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist, ihre Überprüfung zu
beantragen." Der Vorsitz hält einen solchen Absatz in diesem Zusammenhang
allerdings nicht für erforderlich. Bei dem Europäischen Mahnverfahren hingegen

handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren, so dass es erforderlich war,
den Antragsgegner zusätzlich zu schützen. Des Weiteren ist im Europäischen
Mahnverfahren gegen die Abweisung des Antrags kein Rechtsmittel zulässig.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/1684

2. Lehnt das Gericht die Überprüfung mit der Begründung ab, dass keiner der in Absatz 1

genannten Gründe zutrifft, so bleibt die Entscheidung rechtsgültig.

Befindet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten

Gründe gerechtfertigt ist, so ist die im europäischen Verfahren für geringfügige Forde-

rungen ergangene Entscheidung null und nichtig.

Artikel 17

Anwendbares Verfahrensrecht

Für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gilt das Verfahrensrecht des Mitglied-

staats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

KAPITEL III

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 18

Anerkennung und Vollstreckung

1. Eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem Mitglied-

staat ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und voll-

streckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung

angefochten werden kann.

2. (…)

3. Das Gericht fertigt das in Anhang III enthaltene Formular zu einer im europäischen Verfahren

für geringfügige Forderungen ergangenen Entscheidung von Amts wegen zum Zeitpunkt der

Verkündung der Entscheidung aus.

Drucksache 16/1684 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. [...]1

5. [...]

(…)

Artikel 18 A

Vollstreckungsverfahren

1. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren

das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Ent-

scheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungs-

mitgliedstaat ergangene Entscheidung.

2. Die Partei, die eine Entscheidung vollstrecken lassen will, muss Folgendes vorlegen:

a) eine Kopie der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraus-

setzungen erfüllt und

b) eine Kopie des Formulars nach Artikel 18 Absatz 3.

2a. Die Partei, die eine Entscheidung vollstrecken lassen will, muss in dem Vollstreckungs-

mitgliedstaat keine Postanschrift nachweisen und auch keinen bevollmächtigten Vertre-

ter für die Vollstreckung einer Entscheidung haben, die in dem europäischen Verfahren

für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.

3. Von einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem europäi-

schen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ergan-

genen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen

Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitglied-

staat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch

sei, verlangt werden.
1 Siehe Artikel 18A Absatz 2.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/1684

Artikel 18B

Verweigerung der Vollstreckung

1. Auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung gerichtet ist, wird die Vollstreckung

vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die in einem

europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung mit

einer früheren in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangenen Entscheidung

unvereinbar ist, sofern

a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben

Streitgegenstands ergangen ist und

b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die

notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitglied-

staat erfüllt und

c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht

geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte.

2. Die Entscheidung darf im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst keinesfalls

nachgeprüft werden.

Artikel 18C

Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung

Hat der Schuldner eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen

ergangene Entscheidung angefochten und auch eine Überprüfung nach Artikel 16 beantragt,

so kann das zuständige Gericht [oder die zuständige Behörde] im Vollstreckungsmitgliedstaat

auf Antrag der Partei, gegen die sich die Vollstreckung richtet,

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder

b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit

abhängig machen oder
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

Drucksache 16/1684 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KAPITEL IV

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 19

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 805/2004 und zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 und der Verordnung

(EG) Nr. 44/2001 unberührt.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Information

Die Mitgliedstaaten arbeiten insbesondere im Rahmen des mit der Entscheidung 2001/470/EG

eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zusammen, um die

Öffentlichkeit und die Fachwelt über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zu

informieren.

Artikel 20 A

Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Kommunikationsmitteln und den Rechtsmitteln

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... 200. mit,

a) welche Gerichte dafür zuständig sind, eine Entscheidung in einem europäischen

Verfahren für geringfügige Forderungen zu erlassen;

b) welche Kommunikationsmittel für die Zwecke des europäischen Verfahrens für

geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1

zur Verfügung stehen;

c) ob nach ihrem Verfahrensrecht Rechtsmittel nach Artikel 15 eingelegt werden

können.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Anga-

ben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/1684

2. Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung

im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich

zugänglich.

Artikel 21

Durchführungsmaßnahmen

Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die sich auf [eine Änderung

der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Streitwertgrenze, auf]1 eine Aktualisierung oder auf eine

technische Änderung der Formulare in den Anhängen oder die Einführung weiterer Formulare

beziehen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungs-

verfahren erlassen.

Artikel 22

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 einge-

setzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses

1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
1 Der Ausschuss soll prüfen, ob Änderungen des in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen
Grenzwerts im Rahmen des Ausschussverfahrens erfolgen sollten.

Drucksache 16/1684 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 22A

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirt-

schafts- und Sozialausschuss spätestens am […] und anschließend alle fünf Jahre auf der

Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die

Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Änderungs-

vorschläge beigefügt.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

________________________

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/1684

ANHANG III

FORMULAR ZU EINER IM EUROPÄISCHEN VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG1

1. Ursprungsmitgliedstaat:

A Ƒ B Ƒ CY Ƒ CZ Ƒ D Ƒ E Ƒ EL Ƒ EW Ƒ F Ƒ FIN Ƒ H Ƒ I Ƒ [IRL Ƒ] L Ƒ LT Ƒ LV Ƒ M Ƒ NL Ƒ P Ƒ PL Ƒ

S Ƒ SK Ƒ SLO Ƒ [UK] Ƒ

2. Ausfertigendes Gericht:

Bezeichnung: ..........................................................................................................................................................................

Anschrift: ................................................................................................................................................................................

3. Entscheidung

3.1. Datum: .............................................................................................................................................................................

3.2. Aktenzeichen: ..................................................................................................................................................................

3.3. Parteien.............................................................................................................................................................................

3.3.1. Name und Anschrift des Antragstellers: ...............................................................................................................

3.3.2. Name und Anschrift des Antragsgegners: ............................................................................................................

4. Forderung

4.1. Geldforderung

4.1.1. Betrag (ohne Zinsen und Gebühren): ………………………………………………………………………………

Währung: Ƒ Euro Ƒ [Pfund Sterling] Ƒ Zypern-Pfund Ƒ tschechische Krone Ƒ estnische Krone

Ƒ Forint Ƒ maltesische Lira Ƒ Lats Ƒ Litas Ƒ slowakische Krone Ƒ schwedische Krone

Ƒ Tolar Ƒ Zloty Ƒ andere Währung (bitte angeben): ……………………………………………..

4.1.2. Zinsen:

4.1.2.1. Zinssatz: Ƒ …… % Ƒ ……. % über dem Basissatz der EZB Ƒ anderer Wert:………..

4.1.2.2. Fälligkeit der Zinsen:……………………………………………………………………........

4.2. Nicht auf Zahlung gerichtete Forderung: ……………………………………………………………………

4.3. Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben: ……………………………............

WICHTIGER HINWEIS: Diese Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer

Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Anerkennung angefochten werden kann.

Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift und/oder Stempel

____________
1
Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen.

x

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