Vom 8. September 2009
Deutscher Bundestag Drucksache 16/14015 (neu)
16. Wahlperiode 08. 09. 2009
Änderungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Dr. Diether Dehm, Alexander Ulrich,
Monika Knoche, Hüseyin-Kenan Aydin, Sevim Dag˘delen, Wolfgang Gehrcke,
Heike Hänsel, Inge Höger, Dr. Hakki Keskin, Michael Leutert, Dr. Norman Paech,
Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 16/13925, 16/13986, 16/13995 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 wird § 3 (Vorhaben der Europäischen Union) wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen.
Berlin, den 8. September 2009
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
Begründung
Die ausdrückliche Herausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungs-
politik aus dem Bereich der Vorhaben im Sinne des Zusammenarbeitsgesetzes
entspringt einer vordemokratischen Konzeption von Gewaltenteilung. Wie es
insbesondere in den Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
„Parlamentsarmee“ seinen Niederschlag gefunden hat, geht das Grundgesetz,
insbesondere im Zusammenhang mit dem in Artikel 20 gewährleisteten und in
Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes Verfassungsidentität
begründenden Demokratieprinzip, von einer umfassenden demokratischen Ent-
scheidung und Kontrolle durch das Parlament aus. Dieser Grundsatz muss auch
im Rahmen der Europäischen Integration uneingeschränkt gelten.
Die demokratische Entscheidung und Kontrolle des Deutschen Bundestages
wird auch nicht durch die besonderen Regelungen des § 8 des Gesetzentwurfs
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik) gewährleistet, da die dort genannten Informationsrechte
Drucksache 16/14015 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
eng begrenzt sind, und die Mitwirkungsrechte nach § 9 (Stellungnahmen des
Bundestages) nur für Vorhaben gelten.