BT-Drucksache 16/14013

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/13923, 16/13985, 16/13999- Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vom 8. September 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/14013
16. Wahlperiode 08. 09. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Dr. Diether Dehm, Alexander Ulrich,
Monika Knoche, Hüseyin-Kenan Aydin, Sevim Dag˘delen, Wolfgang Gehrcke,
Heike Hänsel, Inge Höger, Dr. Hakki Keskin, Michael Leutert, Dr. Norman Paech,
Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 16/13923, 16/13985, 16/13994 –

Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 § 8 (Flexibilitätsklausel) wird wie folgt gefasst:

„Der deutsche Vertreter im Rat darf einem beabsichtigten Beschluss in einer
Angelegenheit, für die in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen
Union Befugnisse nicht vorgesehen sind, für die aber ein Tätigwerden als erfor-
derlich bezeichnet wird, nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung
enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grund-
gesetzes in Kraft getreten ist.“

Berlin, den 8. September 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Da die 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs vor der irischen Volksabstimmung
über den Vertrag von Lissabon stattfindet, ist noch ungewiss, ob der Vertrag
von Lissabon überhaupt in Kraft treten wird. Die Unsicherheit ist nach der An-
kündigung einer erneuten Anrufung des tschechischen Verfassungsgerichts
noch gewachsen.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll dafür Sorge getragen werden, dass
übermäßige Kompetenzerweiterungen für die Europäische Union unter Be-
rufung auf die Flexibilitätsklausel auch dann eingeschränkt werden, wenn der
Vertrag von Lissabon nicht in Kraft tritt. Dann gilt die geänderte Vorschrift
nicht für Artikel 352 AEUV, sondern für den fortgeltenden Artikel 308 EGV.

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