BT-Drucksache 16/13928

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)

Vom 21. August 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13928
16. Wahlperiode 21. 08. 2009

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Dr. Diether Dehm, Alexander Ulrich,
Monika Knoche, Hüseyin-Kenan Aydin, Sevim Dag˘delen, Wolfgang Gehrcke,
Heike Hänsel, Inge Höger, Dr. Hakki Keskin, Michael Leutert, Dr. Norman Paech,
Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 23, 45 und 93)

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 (2 BvE
2/08; 2 BvE 5/08; 2 BvR 1010/08; 2 BvR 1022/08; 2 BvR 1259/08; 2 BvR 182/
09) festgestellt, dass das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte
des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen
Union (Begleitgesetz, Bundestagsdrucksache 16/8489) zum Teil nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar ist. Es verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) als Beteiligungs-
rechte des Bundestages und des Bundesrates am europäischen Integrationspro-
zess nicht hinreichend ausgestaltet worden sind. Dies gilt nicht nur für die nach
dem Vertrag von Lissabon vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung sowie
für die Verfahren zur Änderung der Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens
der Europäischen Union.

Das Bundesverfassungsgericht verweist in seinem Urteil auf die überragende In-
tegrationsverantwortung insbesondere des Deutschen Bundestages und stellt
klar, dass Rechtsakte der Europäischen Union der Überprüfung durch das Bun-
desverfassungsgerichts unterliegen, soweit sie die Grenzen der übertragenen
Hoheitsrechte überschreiten oder die verfassungsrechtliche Identität der
Bundesrepublik Deutschland verletzen, die durch Artikel 79 Absatz 3 GG
bestimmt und geschützt wird. Das Bundesverfassungsgericht verweist aus-
drücklich auf die Möglichkeit zur „Schaffung eines zusätzlichen, speziell auf die
Ultra-vires- und die Identitätskontrolle zugeschnittenen verfassungsgericht-
lichen Verfahrens durch den Gesetzgeber zur Absicherung der Verpflich-
tung deutscher Organe, kompetenzüberschreitende oder identitätsverletzende
Unionsrechtsakte im Einzelfall in Deutschland unangewendet zu lassen.“
Schließlich unterstreicht es die Notwendigkeit demokratischer Legitimation
durch die Bevölkerung und stellt klar, dass diese nach der Ordnung des Grund-
gesetzes auch durch Volksabstimmungen vermittelt werden kann: „In einer
Demokratie muss das Volk Regierung und Gesetzgebung in freier und gleicher
Wahl bestimmen können. Dieser Kernbestand kann ergänzt sein durch plebiszi-
täre Abstimmungen in Sachfragen, die auch in Deutschland durch Änderung des
Grundgesetzes ermöglicht werden könnten. Im Zentrum politischer Macht-
bildung und Machtbehauptung steht in der Demokratie die Entscheidung des
Volkes“.

Drucksache 16/13928 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Buchsta-
ben und Geist erfordert dringend, nicht nur die unmittelbaren Verfassungsver-
stöße im Einzelnen abzustellen, sondern auch die grundlegenden Hinweise für
die demokratische und rechtsstaatliche Gestaltung der Verfassungsordnung im
Rahmen und im Verhältnis der EU neu zu gestalten. Nur so kann es auch ge-
lingen, Distanz, Gleichgültigkeit und Ablehnung gegenüber der Europäischen
Union in weiten Teilen der Bevölkerung abzubauen, die sich in niedriger Betei-
ligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament manifestieren.

B. Lösung

Soweit es die Verwirklichung der Hinweise des Bundesverfassungsgerichts
Grundgesetzänderungen unmittelbar erfordert, aber auch zur Überwindung von
Bedenken, die in der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung aus einzel-
nen Bestimmungen des Grundgesetzes gegen bestimmte Maßnahmen abgeleitet
werden, ist den vorgeschlagenen Änderungen des Grundgesetzes Rechnung ge-
boten.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte. Der Voll-
zugsaufwand für die Durchführung von Volksabstimmungen kann nicht be-
stimmt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13928

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 23, 45 und 93)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des
Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in
der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248), wird wie
folgt geändert:

1. Nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze 4
und 5 eingefügt:

„Ein Gesetz nach Satz 3 bedarf der Abstimmung durch
Volksentscheid. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

2. Nach Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Bundestag und Bundesrat haben das Recht, we-
gen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäi-
schen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Ge-
richtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der
Bundestag ist hierzu auf Antrag einer Fraktion oder eines
Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die
Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem
Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäi-
schen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42
Absatz 2 Satz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 zugelas-
sen werden.“

3. Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Rechtsetzungsakten der Europäi-
schen Union“ werden die Wörter „und an völkerrecht-
lichen Verträgen, die die politischen Beziehungen der
Europäischen Union regeln oder sich auf Gegenstände
der Rechtsetzung beziehen“ eingefügt.

4. Artikel 23 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Bundesregierung ist an diese Stellungnahmen des
Bundestages gebunden.“

5. Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefügt:

„Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzuneh-
men, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen
der Europäischen Union eingeräumt sind.“

6. Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „einer Landesregierung“ werden
die Wörter „einer Fraktion“ eingefügt.

b) Die Wörter „eines Drittels“ werden durch die Wörter
„eines Viertels“ ersetzt.

7. Nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2a wird folgende
Nummer 2b eingefügt:

„2b bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über
die Vereinbarkeit einer Handlung mit Rechtswir-
kung eines Organs, einer Einrichtungen oder einer
sonstigen Stelle der Europäischen Union mit dem
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung oder
den in Artikel 23 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-
kel 79 Absatz 3 niedergelegten Grundsätzen der
Verfassungsidentität, auf Antrag der Bundesregie-
rung, einer Landesregierung oder eines Viertels der
Mitglieder oder einer Fraktion des Deutschen Bun-
destags;“.

8. Nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4b wird folgende
Nummer 4c eingefügt:

„4c über Verfassungsbeschwerden nach den Num-
mern 4a und 4b gegen eine Handlung mit Rechts-
wirkung von Organen, Einrichtungen oder einer
sonstigen Stelle der Europäischen Union wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz der begrenzten Ein-
zelermächtigung oder die in Artikel 23 Absatz 3 in
Verbindung mit Arti- kel 79 Absatz 3 niedergeleg-
ten Grundsätze der Verfassungsidentität.“

Artikel 2

Aufhebung von Vorschriften

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 8. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 1926) wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. … II
S. …) nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für die Bundesre-
publik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz
am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 21. August 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/13928 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
30. Juni 2009 (2 BvE 2/08; 2 BvE 5/08; 2 BvR 1010/08;
2 BvR 1022/08; 2 BvR 1259/08; 2 BvR 182/09) festgestellt,
dass das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der
Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegen-
heiten der Europäischen Union (Begleitgesetz, Bundestags-
drucksache 16/8489) zum Teil nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Es verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 GG, als Beteiligungs-
rechte des Bundestages und des Bundesrates am europäi-
schen Integrationsprozess nicht hinreichend ausgestaltet
worden sind. Dies gilt nicht nur für die nach dem Vertrag von
Lissabon vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung
sowie für die Verfahren zur Änderung der Einzelheiten des
Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union. Das
Bundesverfassungsgericht gibt auch Hinweise für eine
demokratische und rechtsstaatliche Weiterentwicklung der
verfassungsrechtlichen Regelungen im Verhältnis zur Euro-
päischen Union.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich die Überprüfung von
Rechtsakten der Europäischen Union ausdrücklich vorbehal-
ten, soweit sie die Grenzen der auf sie übertragenen Hoheits-
rechte überschreiten oder die verfassungsrechtliche Identität
der Bundesrepublik Deutschland verletzen, die in Artikel 79
Absatz 3 GG bestimmt und geschützt wird. Es weist aus-
drücklich hin auf die Möglichkeit einer „Schaffung eines
zusätzlichen, speziell auf die Ultra-vires- und die Identitäts-
kontrolle zugeschnittenen verfassungsgerichtlichen Verfah-
rens durch den Gesetzgeber zur Absicherung der Verpflich-
tung deutscher Organe, kompetenzüberschreitende oder
identitätsverletzende Unionsrechtsakte im Einzelfall in
Deutschland unangewendet zu lassen.“ Es entspricht der de-
mokratischen Verantwortung und Aufgabe des Gesetzge-
bers, diese möglichen und sinnvollen Verfahren selbst auszu-
gestalten und das nicht dem Verfassungsgericht als
Quasi-Gesetzgeber zu überlassen.

Entsprechend der überragenden Integrationsverantwortung
des Parlaments, auf die das Bundesverfassungsgericht mehr-
fach in seinem Urteil hingewiesen hat, wird dafür Sorge
getragen, dass sich die Bundesregierung im Bereich von Le-
gislativmaßnahmen nicht über Stellungnahmen des Bundes-
tages hinwegsetzen kann. Die Handlungsunfähigkeit einer
Regierung, die getragen wird von der Mehrheit des Par-
laments, ist nicht zu befürchten. Das zeigen auch die Erfah-
rungen in anderen Mitgliedstaaten. Die Verantwortung für
die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland und vor
allem die demokratische Integrationsverantwortung im Rah-
men der Europäischen Union liegen im Übrigen bei dem
demokratisch gewählten Parlament.

Angesichts der Stärke von Bundesregierung und sie tragen-
den parlamentarischen Koalitionen ist es geboten, die Rechte
der parlamentarischen Opposition, der einzelnen Abgeord-
neten und der einzelnen Fraktionen zu stärken. Das gilt auch
für die Einleitung von Verfahren vor dem Bundesverfas-
sungsgericht. Für das Organstreitverfahren hat das Bundes-
verfassungsgericht in seinem Urteil zugunsten der Fraktion

DIE LINKE. ausgeführt: „Sinn und Zweck der Prozessstand-
schaft liegen deshalb darin, der Parlamentsopposition und
-minderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte
des Bundestages nicht nur dann zu erhalten, wenn dieser sei-
ne Rechte, insbesondere im Verhältnis zu der von ihm getra-
genen Bundesregierung, nicht wahrnehmen will (vgl.
BVerfGE 1, 351 <359>; 45, 1 <29 f.>; 121, 135 <151>), son-
dern auch dann, wenn die Parlamentsminderheit Rechte des
Bundestages gegen die die Bundesregierung politisch stüt-
zende Parlamentsmehrheit geltend machen will.“ Diesem
Rechtsgedanken entspricht es, den Fraktionen des Deut-
schen Bundestags und einem geringeren Quorum als einem
Drittel der Mitglieder des Bundestages ein Antragsrecht für
die Erzwingung der „Subsidiaritätsklage“ ebenso einzu-
räumen wie für die „abstrakte Normenkontrolle“ nach Arti-
kel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG und eines neues Verfahrens
zur verfassungsgerichtlichen Prüfung der Anwendbarkeit
von Rechtsakten der Europäischen Union.

B. Einzelbegründung

Zu Nummer 1

Zur Erhöhung ihrer demokratischen Legitimation und zur
Stärkung ihrer Akzeptanz in der Bevölkerung wird das In-
krafttreten von Änderungen der vertraglichen Grundlagen
der Europäischen Union von einem zustimmenden Volksent-
scheid abhängig gemacht.

Zu Nummer 2

Absatz 1a enthält im Wesentlichen die Regelung zur „Subsi-
diaritätsklage", die bereits im Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 8. Oktober 2008 enthalten ist. Aller-
dings werden hier das Quorum zur Durchsetzung der Klage-
erhebung von einem Drittel auf ein Viertel herabgesetzt und
zugleich jeder Fraktion des Bundestages ein eigenes An-
tragsrecht eingeräumt.

Zu Nummer 3

Artikel 23 Absatz 3 GG, der in Bezug auf Rechtsakte der
Europäischen Union der Bundesregierung aufgibt, eine Stel-
lungnahme des Bundestags einzuholen, wird auf völker-
rechtliche Verträge nach Artikel 59 Absatz 2 GG erstreckt.
Das entspricht der Bedeutung solcher Verträge. Im besonde-
ren Maße gilt das im Hinblick auf die etwaige Bindung der
Rechtsetzung durch völkerrechtliche Verträge, vor allem
auch im Bereich der Handelspolitik, etwa durch die weit-
gehenden Abkommen im Rahmen der WTO (Welthandels-
organisation).

Zu Nummer 4

Im Hinblick auf die Bindungswirkung von Rechtsakten der
Europäischen Union und von ihr abgeschlossener völker-
rechtlicher Verträge für die innerstaatliche Legislative wird
die Verbindlichkeit der Stellungnahme des Bundestages im
Bereich des Artikels 23 Absatz 3 GG festgelegt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13928

Zu Nummer 5

Die Ergänzung ermöglicht dem Bundestag, die Wahrneh-
mung von Rechten aus den vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union auf den Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union zu übertragen. Diese Vor-
schrift ist bereits in dem Gesetz vom 8. Oktober 2008 enthal-
ten. Sie entspricht dem Bedürfnis zügiger Entscheidungen in
Zeiten, in denen Plenartagungen des Deutschen Bundestages
nicht stattfinden.

Zu Nummer 6

Die Antragsberechtigung für die „abstrakte Normenkontrol-
le“ soll der Regelung für die Subsidiaritätsklage angeglichen
werden.

Zu Nummer 7

Durch die Ergänzung von Artikel 93 GG wird eine Über-
prüfung von Rechtsakten von Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Europäischen Union nach Maßgabe
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geregelt. Die An-
tragsberechtigung ist der für die Subsidiaritätsklage und das
Normenkontrollverfahren angeglichen.

Zu Nummer 8

Durch die Ergänzung von Artikel 93 GG werden Verfas-
sungsbeschwerden Einzelner sowie von Gemeinden und
Gemeindeverbänden gegen Rechtsakte von Organen, Ein-
richtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union
nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
geregelt.

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