BT-Drucksache 16/13542

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12813- Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Vom 23. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13542
16. Wahlperiode 23. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12813 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen
zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

A. Problem

Die Länder können die Vereinsregister und auch Registerakten in Papierform
oder in elektronischer Form führen. Für Länder, die die Vereinsregister oder
Teile der Registerakten elektronisch führen, können elektronische Anmeldun-
gen eine Arbeitserleichterung sein, da sie die Anmeldungen schon in der Form
erhalten, in der sie sie für das Register und die Registerakten benötigen. Das
geltende Vereinsregisterrecht ermöglicht allerdings noch nicht, dass alle An-
meldungen und Anmeldeunterlagen auch als elektronische Dokumente einge-
reicht werden können. Außerdem sind einige Eintragungspflichten zu ergänzen
und Anmeldepflichten eindeutiger zu regeln, um mehr Rechtssicherheit für die
Vereine und den Rechtsverkehr zu schaffen. Einige vereinsrechtliche Regelun-
gen haben sich überlebt und wurden von der Rechtsprechung über den Wortlaut
fortentwickelt.

Mit dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen die bundesrechtlichen Voraus-
setzungen dafür geschafft werden, dass die Länder für alle Anmeldungen zum
Vereinsregister auch elektronische Anmeldungen zulassen können. Anders als
bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sollen aller-
dings beim Vereinsregister alle Anmeldungen auch weiterhin in Papierform
möglich sein. Außerdem enthält der Gesetzentwurf Änderungen vereinsrecht-
licher Einzelvorschriften.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den in der Beschlussempfehlung vorgesehe-

nen Änderungen, wodurch im Wesentlichen die Regelungen der Vertretungs-
befugnis für einen Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, klargestellt
werden sollen. Ferner wurde in den Änderungen auch der Vorschlag des
Bundesrates aufgegriffen, für eingetragene Vereine, die in unzulässiger Weise
wirtschaftlich tätig sind, anstelle der Entziehung der Rechtsfähigkeit in einem
Verwaltungsverfahren künftig die Löschung aus dem Vereinsregister durch das
Registergericht vorzusehen.

Drucksache 16/13542 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13542

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12813 in der Fassung der nachstehenden
Zusammenstellung anzunehmen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
㤠70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Ver-
tretungsmacht“.

f) Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden wie
folgt gefasst:

㤠75 Eintragungen bei Insolvenz

§ 76 Eintragungen bei Liquidation

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmel-
dung“.

2. u n v e r ä n d e r t

c) Die Angaben zu den §§ 75 und 76 werden wie folgt
gefasst:

㤠75 Eintragungen bei Insolvenz

§ 76 Eintragungen bei Liquidation“.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher“ durch
das Wort „bundesgesetzlicher“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate“ durch das
Wort „Land“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


rung elektronischer Anmeldungen
echtlicher Änderungen

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung
elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister

und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Vorstand und Vertretung“.

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands“.

d) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13542 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichte
zum Vereinsregister und anderer vereinsr
– Drucksache 16/12813 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung
elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister

und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
㤠66 Bekanntmachung der Eintragung und Auf-
bewahrung von Dokumenten“.

7. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Insol-
venzverfahrens“ die Wörter „und mit Rechtskraft des
Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,“ einge-
fügt.
5 – Drucksache 16/13542

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3. u n v e r ä n d e r t

3a. § 26 wird wie folgt gefasst:

㤠26
Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte
beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,
so wird der Verein durch die Mehrheit der Vor-
standsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklä-
rung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt
die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-
stands.“

3b. § 28 wird wie folgt gefasst:

㤠28
Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen
besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für
die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden
Vorschriften der §§ 32 und 34.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

5a. § 40 wird wie folgt gefasst:

㤠40
Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des
§ 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33
und 38 finden insoweit keine Anwendung als die
Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch
für die Beschlussfassung des Vorstands durch die
Satzung nicht abgewichen werden.“

6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

3. § 23 wird aufgehoben.

4. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erschiene-
nen Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stim-
men“ ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschienenen
Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stim-
men“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst.

„(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf
Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die
Genehmigung der zuständigen Behörde erforder-
lich.“

6. In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen Mit-
glieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ er-
setzt.
7. u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Do-

kumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.“
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

㤠43
Entziehung der Rechtsfähigkeit

entfällt

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Ver-
leihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen
werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt.

§ 44
u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

9a. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so
sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt
und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, so-
fern nicht ein anderes bestimmt ist.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des
Vereins in das Vereinsregister durch Veröffent-
lichung in dem von der Landesjustizverwaltung
bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem bekannt zu machen.“
Drucksache 16/13542 –

E n t w u r f

8. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

㤠43
Entziehung der Rechtsfähigkeit

(1) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,
wenn er einen solchen Zweck verfolgt.

(2) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Ver-
leihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen
werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt.

§ 44
Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich
nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat.“

9. In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats“ durch
das Wort „Landes“ ersetzt.

10. § 55a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung
und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes
beizufügen.“

12. In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠66
Bekanntmachung der Eintragung und

Aufbewahrung von Dokumenten“.
c) u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠76
Eintragungen bei Liquidation“.
7 – Drucksache 16/13542

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13a. § 70 wird wie folgt gefasst:

㤠70
Vertrauensschutz bei Eintragungen

zur Vertretungsmacht

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestim-
mungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des
Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht
des Vorstands abweichend von der Vorschrift des
§ 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgehoben.

18. u n v e r ä n d e r t

19. § 76 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

14. § 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung
enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Sat-
zung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen
die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über
die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmun-
gen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wort-
laut der Satzung und, wenn die Satzung geändert
worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der
Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor ein-
getragenen Änderungen übereinstimmen.“

15. In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene“ durch
das Wort „schriftliche“ ersetzt.

16. In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

17. § 74 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

18. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠75
Eintragungen bei Insolvenz“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und
der Beschluss, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse rechts-
kräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auf-
lösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1
sind von Amts wegen einzutragen.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche gilt
für“ durch die Wörter „Von Amts wegen sind
auch einzutragen“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mit-
gliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2
fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine
Abschrift des Beschlusses beizufügen.“

19. § 76 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde“
durch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und das
Wort „Bezirk“ durch das Wort „Zuständigkeits-
bereich“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die
Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das
Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
die Beendigung des Vereins nach der Liquida-
tion.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat
durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmel-
dung ist der Umfang der Vertretungsmacht der
Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Li-
quidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie
die Beendigung des Vereins sind von den Liqui-
datoren anzumelden. Der Anmeldung der durch
Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungs-
beschlusses, der Anmeldung der Vertretungs-
macht, die abweichend von § 48 Absatz 3 be-
stimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Be-
stimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.“

20. § 77 wird wie folgt gefasst:

㤠77
Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von
Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidato-
ren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt
sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzuge-
ben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich
beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht wer-
den.“

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13542 –

E n t w u r f

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei einer Liquidation des Vereins sind in das
Vereinsregister einzutragen:

1. die Liquidatoren,

2. Bestimmungen, welche die Beschlussfassung
der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift
des § 48 Absatz 3 regeln, und

3. die Beendigung des Vereins nach der Liquida-
tion.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ände-
rungen“ die Wörter „und bei Beendigung der Li-
quidation“ eingefügt.

20. § 77 wird wie folgt gefasst:

㤠77
Form der Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von
Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidato-
ren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt
sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzu-
geben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in beglau-
bigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.“

21. In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des § 74
Abs. 2“ ein Komma und die Angabe „des § 75
Absatz 2“ eingefügt.

22. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Von den Eintragungen kann eine Abschrift
verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlan-
gen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister
maschinell geführt, tritt an die Stelle der Ab-
schrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten
Abschrift ein amtlicher Ausdruck.“

cc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

reinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 3.
9 – Drucksache 16/13542

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

23. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und
der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen
entsprechende Anwendung, die Vorschriften des
§ 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des
§ 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der
Verfassung, insbesondere daraus, dass die Ver-
waltung der Stiftung von einer öffentlichen Be-
hörde geführt wird, ein anderes ergibt.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ [24] angefügt:

㤠[24]
Übergangsvorschrift

zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer
Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer

vereinsrechtlicher Änderungen

Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] die
Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechts-
fähig. Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

23. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 23 und 26“
durch die Angabe „des § 26“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ 23 angefügt:

㤠23
Übergangsvorschrift

zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer
Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer

vereinsrechtlicher Änderungen

Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] die
Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechts-
fähig. Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung

In § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch …
geändert worden ist, werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „klagen und“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Kostenordnung

§ 89 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-

den Voraussetzungen des § 75 Absatz 1 Num-
mer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die
Aufhebung dieser Maßnahme, die Anordnung
der Eigenverwaltung durch den Schuldner, de-
ren Aufhebung und die Anordnung der Zu-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5a

Änderung des Parteiengesetzes

In § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
(BGBl. I S. 149), das zuletzt durch das Gesetz vom … ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Vereinsregisterverordnung

Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:

„b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen
Rechtsverhältnissen, namentlich

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13542 – 1

E n t w u r f

Artikel 5

Änderung des Umwandlungsgesetzes

In § 103 Satz 1 und § 275 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Um-
wandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „erschienenen Mitglie-
der“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Vereinsregisterverordnung

Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabeti-
sches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die
im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis).“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
und 4.

c) In dem neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „Re-
gisterblätter“ ein Komma und die Wörter „das dazu
geführte Namensverzeichnis“ eingefügt.

2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:

„b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen
Rechtsverhältnissen, namentlich

aa) Umwandlungen,

bb) der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die
Entziehung der Rechtsfähigkeit,

cc) der Beschluss, durch den die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse rechts-
kräftig abgewiesen worden ist, die Eröffnung,
Einstellung und Aufhebung eines Insolvenz-
verfahrens, die Aufhebung des Eröffnungs-
beschlusses, die Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter

8. In § 10 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „über“
die Wörter „den Beschluss, durch den die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig
abgewiesen worden ist,“ eingefügt.
1 – Drucksache 16/13542

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) die Beendigung des Vereins nach der Liquida-
tion und

ff) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

stimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
geschäfte des Schuldners sowie die Über-
wachung der Erfüllung des Insolvenzplans
und die Aufhebung der Überwachung,

dd) die Auflösung und die Fortsetzung,

ee) die Beendigung der Liquidation und

ff) das Erlöschen;“.

4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustizver-
waltung“ die Wörter „als Wiedergabe auf einem
Bild- oder Datenträger oder in anderer Form“ und
nach dem Wort „daß“ die Wörter „die Wiedergabe
oder“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt wer-
den, wenn sie elektronisch auch beim Registergericht
abrufbar sind.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Dokument aus anderen Akten des
Amtsgerichts für die Führung des Registers ge-
braucht, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den
Registerakten zu nehmen.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Urkunde“
durch die Wörter „des Dokuments“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „Richter“ durch das
Wort „Rechtspfleger“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „in Papier-
form geführte“ werden gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Führung des Namensverzeichnisses

Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt
werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des
Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die
Aktenführung.“

7. § 9 Absatz 4 wird aufgehoben.
8. u n v e r ä n d e r t

„(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintragung
auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Verständ-
lichkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Ein-
tragungsverfügung durchgesehen werden.“
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

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Drucksache 16/13542 – 1

E n t w u r f

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Einsicht in das Vereinsregister

Das Register, die von dem Verein zum Register ein-
gereichten Dokumente und das Namensverzeichnis
sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts wäh-
rend der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Wer-
den die vom Verein zum Register eingereichten Doku-
mente oder geschlossene Registerblätter elektronisch
aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 ge-
währt. Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch
geführtes Namensverzeichnis.“

10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird eine beglaubigte Abschrift von einem zum
Register eingereichten Dokument beantragt, so ist in
dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob
das Dokument eine Urschrift, eine Wiedergabe auf
einem Bildträger oder anderen Datenträger nach § 55a
Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine
einfache oder beglaubigte Abschrift ist. Ist das Doku-
ment eine beglaubigte Abschrift, eine Ausfertigung
oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist der Ausferti-
gungsvermerk, der Beglaubigungsvermerk oder der
Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung in
die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Auch Durch-
streichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-
gen oder andere Mängel des Dokuments sollen in dem
Vermerk angegeben werden.“

11. § 26 wird wie folgt gefasst:

㤠26
Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt

(1) Nach Anlegung des maschinell geführten Ver-
einsregisters werden die Registerakten nach § 7
Absatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeichnis
und Handblätter werden zu dem maschinell geführten
Vereinsregister nicht geführt. Das Namensverzeichnis
und die Handblätter zu dem in Papierform geführten
Register werden geschlossen.

(2) Die Handblätter können ausgesondert und ver-
nichtet werden. Wird das Handblatt bei den Register-
akten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen
Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeich-
nen.“

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

3 – Drucksache 16/13542

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

13. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30
Behandlung der nach Neufassung geschlossenen

Registerblätter

Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach
einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 ge-
schlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin
lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabe-
fähig bleiben.“

14. § 31 wird wie folgt gefasst:

㤠31
Einsicht in das maschinell geführte

Vereinsregister

Die Einsicht in das maschinell geführte Vereins-
register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-
sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-
druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann ge-
stattet werden, das Registerblatt selbst am Datensicht-
gerät einzusehen, wenn sichergestellt ist, dass er die
zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderun-
gen am Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen
werden können. Für die Einsicht in die vom Verein ein-
gereichten Dokumente, die elektronisch aufbewahrt
werden, in ein elektronisch geführtes Namensverzeich-
nis oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Regis-
terblätter gilt Satz 1 entsprechend.

15. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

16. § 33 wird wie folgt geändert.

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BGB hergeleitet. Dort wird nicht nur die Beschlussfassung
des Vorstands geregelt, sondern auch festlegt, welche Art

Gesetzes anwendbar.
der Vertretung für den Vorstand gilt, wenn in der Vereins-
satzung keine Regelung dazu getroffen wurde. Diese
Rechtsunsicherheit bei den Vertretungsregelungen soll be-
seitigt werden. Auch die Vertretung des Vereins durch sei-

Zu Nummer 9a (§ 48 Abs. 3 BGB)

Durch die Änderung des § 48 Abs. 3 BGB werden auch die
Vertretungsregelungen für die Liquidatoren an die Änderun-
Drucksache 16/13542 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12813 in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Sportausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen des mitberatenden
Ausschusses

Der Sportausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/12813
in seiner 77. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt
einstimmig deren Annahme mit den aus der Zusammenstel-
lung ersichtlichen Änderungen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/12813 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Annahme mit den
aus der Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit der Änderung werden die Änderungen bei den Über-
schriften der §§ 26, 28, 70 und 77 BGB im amtlichen
Inhaltsverzeichnis nachvollzogen.

Zu den Nummern 3a und 3b (§§ 26 und 28 BGB)

Die gesetzlichen Regelungen über die Vertretung des Ver-
eins in den §§ 26 und 28 BGB sind nicht eindeutig. Es ist
umstritten, welche Vertretungsregelungen für einen Vor-
stand gelten, der aus mehreren Personen besteht. Die herr-
schende Meinung geht davon aus, dass der Grundsatz der
Mehrheitsvertretung gilt. Es wird aber auch vertreten, dass
nur alle Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein ver-
treten können. Soweit Mehrheitsvertretung angenommen
wird, ist umstritten, ob die wirksame Vertretung des Vereins
durch einen mehrgliedrigen Vorstand davon abhängig ist,
dass dem Vertretungshandeln ein wirksamer Vorstands-
beschluss zugrunde liegt. Dass die Vorstandsmitglieder den
Verein nur wirksam vertreten können, wenn dazu zuvor ein
Vorstandsbeschluss gefasst wurde, wird aus § 28 Abs. 1

erfordernis abhängig sein. Um dies eindeutig klarzustellen,
sollen die Regelungen über die Vertretung und die Be-
schlussfassung voneinander getrennt werden. Die Ver-
tretung des Vereins soll künftig ausschließlich in § 26 BGB
geregelt werden und § 28 BGB auf die Bestimmung über
die Beschlussfassung beschränkt werden. Die Mehrheits-
vertretung soll in § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als die gesetzliche
Vertretungsform eindeutig bestimmt werden, von der die
Vereine weiterhin durch Satzung abweichen können.

Zu Nummer 5a (§ 40 BGB)

Die Änderung dient der Anpassung der Verweisungen in
§ 40 BGB an die Änderungen in den §§ 26 und 28 BGB. Er-
gänzend wird klargestellt, dass auch für die Beschlussfas-
sung des Vorstands nicht von § 34 i. V. m. § 28 BGB durch
die Satzung abgewichen werden kann. § 34 BGB soll auch
insoweit er bestimmt, dass Vorstandsmitglieder im Vorstand
nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Beschlussfas-
sung ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen
ihm und dem Verein ist, nicht zur Disposition des Satzungs-
gebers stehen.

Zu Nummer 8 (§ 43 BGB)

Mit der Änderung des § 43 BGB wird der Änderungsvor-
schlag des Bundesrates aufgegriffen, für eingetragene Ver-
eine, die in unzulässiger Weise wirtschaftliche Zwecke
verfolgen, anstelle der Entziehung der Rechtsfähigkeit in
einem Verwaltungsverfahren künftig in einem registerrecht-
lichen Verfahren die Löschung aus dem Vereinsregister vor-
zusehen. Die Begründung der Zuständigkeit der Register-
gerichte für die Sanktionierung unerlaubter wirtschaftlicher
Betätigung von eingetragenen Vereinen ist sachgerecht. Die
Registergerichte prüfen bei der Eintragung eines Vereins,
inwieweit die Eintragungsvoraussetzungen und damit die
Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsfähigkeit vor-
liegen. Den Registergerichten sollte auch die Prüfung ob-
liegen, ob bei einem Verein nachträglich die Eintragungs-
voraussetzungen weggefallen sind, weil er einen unzulässi-
gen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Besondere Regelungen, um die Zuständigkeit der Register-
gerichte zu begründen, sind nicht erforderlich. Wenn § 43
Abs. 2 BGB aufgehoben wird, sind die allgemeinen Rege-
lungen über die Amtslöschung nach § 142 i. V. m. § 159 des
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und – mit
Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit – die entsprechenden Regelungen nach § 395 dieses
nen Vorstand soll entsprechend den allgemeinen Ver-
tretungsgrundsätzen nicht von einem internen Beschluss-

gen in den §§ 26 und 28 BGB angepasst und auch insoweit
klargestellt, dass auch die wirksame Vertretung des Vereins

dass bei den Liquidatoren die Vertretungsmacht auch dann
eingetragen wird, wenn entsprechend der gesetzlichen Re-
gelung in § 48 Abs. 3 BGB Gemeinschaftsvertretung gilt.
Dies ist so bereits in § 3 Satz 3 Nr. 3 der Vereinsregisterver-
ordnung vorgesehen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Vereinsregisterverordnung)

Mit der Änderung wird § 3 Satz 3 Buchstabe b VRV an die
Änderung des § 76 BGB angepasst.

Berlin, den 17. Juni 2009

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13542

durch die Liquidatoren nicht von einer vorherigen Be-
schlussfassung abhängen soll.

Zu Nummer 13 (§ 66 BGB)

Durch die Änderung des § 66 Abs. 1 BGB sollen auch Ein-
tragungen von Vereinen im Vereinsregister künftig elektro-
nisch bekannt gemacht werden. Dies entspricht der Rege-
lung für die Bekanntmachung von Handelsregistereintra-
gungen. Diese Bekanntmachungsform ist für die Register-
gerichte einfacher und für die Vereine kostengünstiger.

Zu Nummer 13a (§ 70 BGB)

Mit der Änderung wird § 70 BGB an die Änderungen in den
§§ 26 und 28 BGB angepasst.

Zu Nummer 17 (§ 74 Abs. 3 BGB)

Wenn das Verwaltungsverfahren nach § 43 Abs. 2 BGB
durch das registerrechtliche Lösungsverfahren ersetzt wird,
ist § 74 Abs. 3 BGB aufzuheben, der eine Anzeigepflicht
der Verwaltungsbehörden im Verwaltungsverfahren nach
§ 43 Abs. 2 BGB regelt.

Zu Nummer 19 (§ 76 BGB)

Mit den zusätzlichen Änderungen wird § 76 BGB an die
Änderungen in § 48 Abs. 3 BGB angepasst und klargestellt,

Zu Nummer 20 (§ 77 BGB)

Mit den zusätzlichen Änderungen der Überschrift des § 77
BGB soll insbesondere klargestellt werden, dass die Vor-
schrift nicht nur die Form der Anmeldungen zum Vereins-
register regelt, sondern auch bestimmt, wer verpflichtet ist,
die Anmeldungen zum Vereinsregister, insbesondere auch
die Erstanmeldung des Vereins zu bewirken. Außerdem
wird auch im Gesetzestext klargestellt, dass auch die Ab-
schrift von einem Notar oder einer Stelle beglaubigt werden
muss, die durch Landesgesetz zur öffentlichen Beglaubi-
gung von Abschriften befugt ist.

Zu Nummer 23 (§ 86 BGB)

Aufgrund der Änderung der §§ 26 und 28 BGB muss die
Verweisung in § 86 BGB zusätzlich angepasst werden. Bei
der Neufassung der Verweisung wurde bereits die Änderung
durch den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haf-
tung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (Druck-
sache 16/10120) mitberücksichtigt, durch den ein neuer
§ 31a BGB geschaffen werden soll.

Zu Artikel 5a (Änderung des Parteiengesetzes)

Aufgrund der Änderung des § 26 BGB muss die Verweisung
in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Parteiengesetzes auf § 26 BGB an-
gepasst werden.

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