BT-Drucksache 16/13448

Kommunen bei der Finanzierung von Bahnübergängen entlasten

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13448
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Antrag
der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Paul K. Friedhoff, Patrick Döring,
Joachim Günther (Plauen), Jan Mücke, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst
Burgbacher, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Dr. Edmund Peter
Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan,
Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Dr. Erwin Lotter, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-
Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler,
Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele,
Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Kommunen bei der Finanzierung von Bahnübergängen entlasten

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Entwurf zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vorzulegen, der
darauf abzielt, die Finanzierung kostenintensiver Kreuzungsmaßnahmen neu zu
regeln und die Möglichkeit zur Entlastung von Kommunen dadurch zu schaffen,
dass der Finanzierungsanteil der Kommunen in die allgemeinen Baukosten des
Bundes integriert und damit bei großflächigen Beseitigungsmaßnahmen das
kommunale Drittel künftig vom Bund übernommen werden kann.

Berlin, den 17. Juni 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung
Nach der bisherigen Rechtslage greift bei der Beseitigung von höhengleichen
Bahnübergängen die Finanzierungsvorschrift nach dem Eisenbahnkreuzungs-
gesetz (EBKrG). Um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Änderung von
Bahnübergängen nicht an der Finanzierungsschwäche eines Beteiligten (insbe-
sondere eines kommunalen Straßenbaulastträgers) scheitern zu lassen, gewährt
das EBKrG einen Rechtsanspruch auf Erstattung eines Drittels der kreuzungs-

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bedingten Kosten, welches bei Eisenbahnen des Bundes der Bund trägt (sog.
Bundesdrittel gemäß § 13 EBKrG). Die beiden übrigen Kostendrittel sind von
dem jeweils beteiligten Baulastträger der Verkehrswege Schiene und Straße zu
tragen. Die Entscheidung über die Vornahme einer Kreuzungsmaßnahme treffen
die jeweiligen Baulastträger der sich kreuzenden Verkehrswege. Die im Rahmen
der Kreuzungsmaßnahme erforderlichen Maßnahmen sind zwischen den betei-
ligten Baulastträgern abzustimmen und in einer Kreuzungsvereinbarung festzu-
legen. Diese Vereinbarung bedarf im Hinblick auf die Gewährung des Bundes-
drittels grundsätzlich der Genehmigung durch den Bund.

Die bisherigen Regelungen stellen eine ausgewogene Regelung bei Umbaupro-
jekten kleineren Ausmaßes von ein bis zwei Übergängen dar. Die ursprüngliche
Intention der Finanzierungsvorschriften des EBKrG war es, auch die Kommu-
nen an den bei Beseitigungsmaßnahmen entstehenden Kosten zu beteiligen, da
diese auch von Seiten der Städte und Gemeinden initiiert werden können.

Bei flächenintensiven Umbaumaßnahmen ergibt sich allerdings das Problem,
dass die betroffenen Kommunen vor teilweise nicht zu bewältigende Finanzie-
rungsaufgaben gestellt werden. So sehen sich einzelne Kommunen im Zuge
von Ausbauarbeiten und der damit verbundenen Beseitigung von zahlreichen
Bahnübergängen außer Stande, ihren Finanzierungsverpflichtungen nach dem
EBKrG nachzukommen. Dabei können auch die Regelungen des Gemeinde-
verkehrsfinanzierungsgesetzes, aufgrund des vergleichsweise nur geringen fi-
nanziellen Umfangs, keine Abhilfe schaffen.

Die Regelungen des EBKrG zur Finanzierung von kostenintensiven Beseiti-
gungsmaßnahmen von Bahnübergängen sind somit nicht mehr zeitgemäß und
können auf Projekte in großem Stil sinnvollerweise nicht angewendet werden.
Daher muss die Finanzierung umfangreicher Beseitigungsmaßnahmen von
Bahnübergängen auf eine neue Grundlage gestellt werden.

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