BT-Drucksache 16/13437

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12319- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13437
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12319 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

A. Problem

Das derzeitige Grundbuchrecht erlaubt die Führung der Grundbücher in elektro-
nischer Form. Eintragungsunterlagen sind dem Grundbuchamt jedoch nach wie
vor in Papierform vorzulegen. Der technische Fortschritt ermöglicht nunmehr
auch in dem von strengen Formanforderungen geprägten Grundbuchverfahren
die Zulassung der elektronischen Kommunikation zwischen den Verfahrensbe-
teiligten und dem Grundbuchamt. Durch den Gesetzentwurf soll der rechtliche
Rahmen für eine medienbruchfreie elektronische Vorgangsbearbeitung unter
Beibehaltung des hohen Qualitätsstandards des deutschen Grundbuchverfahrens
und der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr vorgegeben werden. Die
Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik im Bereich
des Grundstücksverkehrs soll allen Beteiligten effizientere Verfahrensabläufe
ermöglichen und damit einen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland leisten.

Das Verfahren zum Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch soll ins-
gesamt attraktiver gestaltet werden. Es hat sich herausgestellt, dass die Teilnah-
me der Notare an dem Verfahren wesentlich vom jeweiligen Urkundenaufkom-
men abhängt. Akzeptanzprobleme bestehen demnach insbesondere im Bereich
des Anwaltsnotariats.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Änderungen des Rechtsausschusses, mit
denen im Wesentlichen die rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) am Immobilienverkehr geschaffen wer-
den sollen. Mit diesen Änderungen soll der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zur Rechtsfähigkeit der GbR sowie der Möglichkeit der ihrer Eintragung im
Grundbuch Rechnung getragen werden.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

Drucksache 16/13437 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13437

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12319 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

vom Grundbuchamt aufzubewahrenden Urkunden
und geschlossenen“ durch das Wort „Geschlossene“
4. u n v e r ä n d e r t

ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Herstellung der Bild- oder sonstigen
Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis anzufer-
tigen, dass die Wiedergabe mit dem Original des
Grundbuchs übereinstimmt. Weist das Original farb-
liche Eintragungen auf, die in der Wiedergabe nicht als
solche erkennbar sind, ist dies in dem schriftlichen
Nachweis anzugeben. Die Originale der geschlos-
senen Grundbücher können ausgesondert werden.“

4. § 12b wird wie folgt gefasst:

㤠12b
(1) Nach der Übertragung von geschlossenen Grund-
büchern und Grundakten auf einen Bild- oder sonstigen
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng des elektronischen Rechtsverkehrs
verfahren sowie zur Änderung weiterer
r Vorschriften (ERVGBG)

ses (6. Ausschuss)

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechts-
verkehrs und der elektronischen Akte im Grund-

buchverfahren sowie zur Änderung weiterer
grundbuch-, register- und kostenrechtlicher

Vorschriften (ERVGBG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13437 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführu
und der elektronischen Akte im Grundbuch
grundbuch-, register- und kostenrechtliche
– Drucksache 16/12319 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechts-
verkehrs und der elektronischen Akte im Grund-

buchverfahren sowie zur Änderung weiterer
grundbuch-, register- und kostenrechtlicher

Vorschriften (ERVGBG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 143 und 144“
durch die Angabe „§§ 149 und 150“ ersetzt.

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Urkunden“ die Wör-
ter „Grundbücher und“ sowie nach dem Wort „Grund-
buchamt“ das Wort „dauernd“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „solche Urkunde“ durch
die Wörter „Urkunde nach Satz 1“ ersetzt.

3. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach § 10
oder nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

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Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1
und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Ein-
sicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Ori-
ginale nicht mehr verlangt werden. Werden die Originale
nach ihrer Aussonderung durch eine andere Stelle als das
Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht
nach Landesrecht.

(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher
von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbe-
wahrt werden, gilt § 12 entsprechend.“

5. In § 12c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12b“ durch
die Angabe „§ 12b Absatz 2“ ersetzt.

6. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständige
Beamte“ durch die Wörter „hierzu bestellte Beamte“ er-
setzt.

7. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32

(1) Bezüglich der im Handels-, Genossenschafts-, Part-
nerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Personen
und Gesellschaften können die im Register eingetragenen
Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen-
oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer
Personen und Gesellschaften durch eine Bescheinigung
nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewie-
sen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche
Umstände, die sich aus Eintragungen im Register erge-
ben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis
kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder
eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die
Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind
das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.“

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Registerge-
richt, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die
Bezugnahme auf das Register.“

9. § 34 wird aufgehoben.
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5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32

(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partner-
schafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertre-
tungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder
Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer
Personen und Gesellschaften können durch eine Be-
scheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarord-
nung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige
rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen
im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen.
Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Regis-
terausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift ge-
führt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft

bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind
auch deren Gesellschafter im Grundbuch ein-
zutragen. Die für den Berechtigten geltenden
Vorschriften gelten entsprechend für die Gesell-
schafter.“

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10. § 73 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermitt-
lung eines elektronischen Dokuments, die elektronische
Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Do-
kument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

11. In § 78 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“ die
Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie“
eingefügt.

12. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten
geführt und elektronische Dokumente bei Gericht ein-
gereicht werden können. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die
Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesre-
gierungen können die Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der
elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden.“

13. Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die bisherigen Grundbücher können ausgeson-
dert werden, soweit die Anlegung des maschinell ge-
führten Grundbuchs in der Weise erfolgt ist, dass der ge-
samte Inhalt der bisherigen Grundbuchblätter in den für
das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Daten-
speicher aufgenommen wurde und die Wiedergabe auf
dem Bildschirm bildlich mit den bisherigen Grundbuch-
blättern übereinstimmt.“

14. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „genommen“ durch das Wort
„gewährt“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das
Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.“

15. § 133 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „geben“

ein Komma und die Wörter „soweit nicht die Be-
kanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen
gefährden würde“ eingefügt.

b) Absatz 8 wird aufgehoben.
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11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigen-
tümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschaf-
ters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.“

15. u n v e r ä n d e r t

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16. In § 134 Satz 2 werden die Wörter „technische Einzel-
heiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
Zustimmung des Bundesrates regeln oder“ gestrichen.

17. Nach § 134 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„ A c h t e r A b s c h n i t t

E l e k t r o n i s c h e r R e c h t s v e r k e h r
u n d e l e k t r o n i s c h e G r u n d a k t e

§ 135

Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische
Grundakte; Verordnungsermächtigungen

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise
über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem
Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen als elektronische Dokumente übermittelt wer-
den. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektro-
nische Dokumente übermittelt werden können; die
Zulassung kann auf einzelne Grundbuchämter be-
schränkt werden;

2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speiche-
rung zu regeln sowie Dateiformate für die zu über-
mittelnden elektronischen Dokumente festzulegen,
um die Eignung für die Bearbeitung durch das
Grundbuchamt sicherzustellen;

3. die ausschließlich für den Empfang von in elektro-
nischer Form gestellten Eintragungsanträgen und
sonstigen elektronischen Dokumenten in Grund-
buchsachen vorgesehene direkt adressierbare Ein-
richtung des Grundbuchamts zu bestimmen;

4. zu bestimmen, dass Notare

a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben
und

b) neben den elektronischen Dokumenten bestimm-
te darin enthaltene Angaben in strukturierter
maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;

die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei ein-
zelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten von
Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente be-
stimmten Inhalts beschränkt werden;

5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer
Störungen anzuordnen.

Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begrün-
dete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang
von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.

(2) Die Grundakten können elektronisch geführt wer-
den. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von
dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die
Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf
Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grund-
aktenbestands beschränkt werden.
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18. u n v e r ä n d e r t

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E n t w u r f

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die
elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften des Vier-
ten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr
und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren
bleiben unberührt.

§ 136

Eingang elektronischer Dokumente beim
Grundbuchamt

(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektro-
nisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag ist
beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn die für
den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet hat. Der ge-
naue Zeitpunkt soll mittels eines elektronischen Zeit-
stempels bei dem Antrag vermerkt werden. § 13
Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung
unmittelbar an die nach § 135 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist dem Absender un-
ter Angabe des Eingangszeitpunkts unverzüglich zu be-
stätigen. Die Bestätigung ist mit einer elektronischen Si-
gnatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und
der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten
ermöglicht.

(2) Für den Eingang eines Eintragungsantrags, der als
elektronisches Dokument auf einem Datenträger einge-
reicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3. Der
genaue Zeitpunkt des Antragseingangs soll bei dem
Antrag vermerkt werden.

(3) Elektronische Dokumente können nur dann
rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen, wenn sie
für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet
sind. Ist ein Dokument für die Bearbeitung durch das
Grundbuchamt nicht geeignet, ist dies dem Absender
oder dem Einreicher eines Datenträgers nach Absatz 2
Satz 1 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Ein-
gangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedin-
gungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 137

Form elektronischer Dokumente

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung
oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem ein-
fachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkun-

dungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument
übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die
Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Doku-
ments (§ 371a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung) geführt werden, wenn
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1. das Dokument mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
ist und

2. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zer-
tifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attribut-
zertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit
öffentlichem Glauben versehene Person erkennen
lässt.

Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Be-
sitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde
nachzuweisen, bleibt unberührt.

(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behör-
de, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen
werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt,
muss

1. das Dokument den Namen der ausstellenden Person
enthalten und die Behörde erkennen lassen,

2. das Dokument von der ausstellenden Person mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen sein und

3. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zer-
tifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attribut-
zertifikat die Behörde erkennen lassen.

(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die
Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektro-
nisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den
Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-
turgesetz versehen ist.

(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen,
die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 un-
terliegen, können als elektronisches Dokument übermit-
telt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden
Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßga-
be, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Er-
klärungen als elektronische Dokumente gemäß den
Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.

§ 138

Übertragung von Dokumenten

(1) In Papierform vorliegende Schriftstücke können
in elektronische Dokumente übertragen und in dieser
Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte über-
nommen werden. Die Schriftstücke können anschlie-
ßend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungs-
antrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der
Entscheidung über den Antrag.

(2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elek-
tronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten.
Die Dokumente können hierzu in ein anderes Datei-
format übertragen und in dieser Form anstelle der bis-
herigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.
(3) Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt,
sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten
Ausdrucke für die Akte zu fertigen. Die elektronischen
Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung
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der elektronischen Grundakte in diese übernommen
werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke
vernichtet werden.

§ 139

Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte tritt
der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Ab-
schrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden
nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als sol-
cher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder
- stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Ab-
schrift gleich.

(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten
kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt
gewährt werden, das diese Grundakten führt. Über die
Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt,
bei dem die Einsicht begehrt wird.

(3) Für den Abruf von Daten aus den elektronischen
Grundakten kann ein automatisiertes Verfahren einge-
richtet werden. § 133 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass das Verfahren nicht auf die in § 12 Absatz 1
Satz 2 genannten Urkunden beschränkt ist.

§ 140

Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

(1) Wird die Grundakte elektronisch geführt, können
Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer
Form erlassen werden. Sie sind von der ausstellenden
Person mit ihrem Namen zu versehen, Beschlüsse und
Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von
dem an Entscheidungen und Verfügungen in elektro-
nischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann
auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

(2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
genannten Empfängern können Entscheidungen, Verfü-
gungen und Mitteilungen durch die Übermittlung elek-
tronischer Dokumente bekannt gegeben werden. Im Üb-
rigen ist die Übermittlung elektronischer Dokumente
zulässig, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zuge-
stimmt hat. Die Dokumente sind gegen unbefugte
Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von
Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind die Doku-
mente mit einer elektronischen Signatur zu versehen,
die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit
der durch sie signierten Daten ermöglicht.
(3) Ausfertigungen und Abschriften von Entschei-
dungen und Verfügungen, die in elektronischer Form
erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt
werden. Ausfertigungen von Beschlüssen und
Zwischenverfügungen sind von dem Urkundsbeamten
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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

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der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem
Dienstsiegel oder -stempel zu versehen.

(4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über
gerichtliche elektronische Dokumente in Beschwerde-
verfahren bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht für
den Vollzug von Grundbucheintragungen.

§ 141

Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates nähere Vorschriften zu erlassen über

1. die Einzelheiten der technischen und organisato-
rischen Anforderungen an die Einrichtung des elek-
tronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,

2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der
elektronischen Grundakte sowie der Wiederherstel-
lung des Grundakteninhalts,

3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform
vorliegenden Schriftstücken in elektronische Doku-
mente sowie der Übertragung elektronischer Doku-
mente in die Papierform oder in andere Dateifor-
mate,

4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in
elektronische Grundakten und

5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter
Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elek-
tronischen Grundakten auch durch Abruf und der
Genehmigung hierfür.

Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen
seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer
Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregie-
rungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese
ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen können.“

18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.

19. Die bisherigen §§ 135 bis 138 werden die §§ 142
bis 145.

20. Der bisherige § 139 wird § 146 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 138“ durch die Angabe „§ 145“ ersetzt.

21. Der bisherige § 140 wird § 147 und die Angabe „§ 138“
wird durch die Angabe „§ 145“ ersetzt.

22. Der bisherige § 141 wird § 148 und Absatz 3 wird durch
die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in
die elektronische Grundakte vorübergehend nicht mög-

lich, kann die Leitung des Grundbuchamts anordnen,
dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Akte zu
fertigen ist. Sie sollen in die elektronische Grundakte
übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist.
§ 138 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

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(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass

1. das bis dahin maschinell geführte Grundbuch wieder
in Papierform geführt wird,

2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird
oder

3. die bis dahin elektronisch geführten Grundakten
wieder in Papierform geführt werden.

Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 126, auch in Verbindung mit
§ 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfal-
len sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt
werden können. Satz 2 gilt nicht, soweit durch Rechts-
verordnung nach § 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde,
dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektro-
nische Führung der Grundakten lediglich befristet zu
Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wur-
den. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung der
maschinellen Grundbuchführung nach dem Siebenten
Abschnitt sowie die Wiedereinführung des elektro-
nischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der
elektronischen Führung der Grundakte nach dem
Achten Abschnitt bleiben unberührt.“

23. Der bisherige § 143 wird § 149.

24. Der bisherige § 144 wird § 150 und folgender Absatz 5
wird angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates nähere Vorschriften zu erlassen über den Nach-
weis der Befugnis, über

1. beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück,
Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Recht,

2. Vormerkungen oder

3. sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und Be-
schränkungen

zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet beantragt worden ist. Dabei kann bestimmt werden,
dass § 39 nicht anzuwenden ist und dass es der Vorlage
eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld-
briefes nicht bedarf.“

Artikel 2

Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

1. In § 26 Absatz 6 wird das Wort „Grundblätter“ durch das
Wort „Grundbuchblätter“ ersetzt.

2. § 42 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 70 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 101“ durch
die Angabe „§ 108“ ersetzt.

4. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:

„Der Abruf durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im
Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen,
wenn

1. der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung
weniger als sechs Monate zurückliegt und

2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Be-
kanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher
Ermittlungen gefährden würde; die Landesjustiz-
verwaltungen können bestimmen, dass die Erklä-
rung durch die Verwendung eines Codezeichens
abzugeben ist.

Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach
Satz 3 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um
sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist zu-
lässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder dem
Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nach den
Sätzen 3 und 4 ein Abruf nicht mitgeteilt und wird der
Abruf nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund eines
neuerlichen Auskunftsbegehrens bekannt gegeben, so
sind die Gründe für die abweichende Auskunft mitzu-
teilen.“

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Protokolldaten zu Abrufen nach Absatz 2 Satz 3
werden für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der
Frist, in der eine Bekanntgabe nicht erfolgen darf, für
Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den
Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts aufbe-
wahrt; danach werden sie gelöscht.“

5. § 85 wird aufgehoben.

6. In § 92 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 141“ durch
die Angabe „§ 148“ und die Angabe „§ 144“ durch die

Angabe „§ 150“ ersetzt.

7. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln“ das Komma
und die Wörter „soweit dies nicht durch Verwaltungs-
– Drucksache 16/13437

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) bei der Eintragung einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2 der
Grundbuchordnung zur Bezeichnung der
Gesellschafter die Merkmale gemäß
Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Be-
zeichnung der Gesellschaft können zusätz-
lich deren Name und Sitz angegeben wer-
den.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13437 – 14

E n t w u r f

vorschriften nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung
geschieht“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ermächtigung“ die
Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.

8. Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt:

„ A b s c h n i t t X V

Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr
und die elektronische Grundakte

§ 94

Grundsatz

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grund-
akten gelten auch für die elektronischen Grundakten, so-
weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 95

Allgemeine technische und organisatorische
Maßgaben

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elek-
tronischen Grundakten, die Anforderungen an technische
Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen,
Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im
Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2
Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.

§ 96

Anlegung und Führung der elektronischen
Grundakte

(1) Die Grundakte kann vollständig oder teilweise
elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektro-
nischer Führung sind in die beiden Teile der Grundakte
Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.

(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grund-
akte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-
ments ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur aus-
weist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-
bringung der Signatur ausweist,

4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur
zugrunde lagen und

5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4
getroffen wurden.

Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des Grund-
buchamts.

(3) Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich des
Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in wel-

chem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der
Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in
dieser Form zur Grundakte genommen wird. Das Gleiche
gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektroni-
schen Grundakte in Papierform eingereicht werden. Die
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt:

„ A b s c h n i t t X V

Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr
und die elektronische Grundakte

§ 94

u n v e r ä n d e r t

§ 95

u n v e r ä n d e r t

§ 96

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten
Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverord-
nung nach § 101 diesbezügliche Verfahrensweisen ganz
oder teilweise vorschreiben.

(4) Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind elektroni-
sche Dokumente, die nach § 10 der Grundbuchordnung
vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, so zu spei-
chern, dass sie über die Grundakten aller beteiligten
Grundbuchblätter eingesehen werden können. Satz 1 gilt
nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den
Grundakten genommen wurden.

§ 97

Übertragung von Papierdokumenten
in die elektronische Form

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in
ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser
Form anstelle der Papierurkunde in die Grundakte über-
nommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeigne-
te Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf
dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bild-
lich übereinstimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist
zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vor-
genommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform einge-
reichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grundbucheintra-
gung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Ge-
schäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu ver-
merken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit
dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt.
Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radie-
rungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in
dem Vermerk angegeben werden. Das elektronische
Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 ge-
nannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument
eindeutig ersichtlich sind. Für den Vermerk gilt § 96
Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.

§ 98

Übertragung elektronischer Dokumente
in die Papierform oder in andere Dateiformate

(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme
in die Grundakte in die Papierform übertragen, ist durch
geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Aus-
druck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elek-
tronischen Dokuments auf dem Bildschirm überein-
stimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 96 Absatz 2
Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken.

(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung

der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist
durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die
Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich
und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei über-
einstimmt. Protokolle nach § 96 Absatz 2, Vermerke nach
– Drucksache 16/13437

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 97

Übertragung von Papierdokumenten
in die elektronische Form

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform einge-
reichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grundbucheintra-
gung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Ge-
schäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu ver-
merken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit
dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt.
Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radie-
rungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in
dem Vermerk angegeben werden. Das elektronische
Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 ge-
nannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument
eindeutig ersichtlich sind.

§ 98

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13437 – 16

E n t w u r f

§ 97 sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1
und 2 der Grundbuchordnung sind ebenfalls in lesbarer
Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung
sicherzustellen ist.

(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Grundbuchamt
von den in der elektronischen Grundakte gespeicherten
Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Be-
schwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchfüh-
rung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die
Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 99

Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektro-
nischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 entspre-
chend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zuge-
hörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke
nach § 97 aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten
gilt § 79 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen
Grundakte im automatisierten Verfahren nach § 139
Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten die §§ 80 bis 84
entsprechend.

§ 100

Wiederherstellung des Grundakteninhalts

Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz
oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form
wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für
die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend.

§ 101

Ausführungsvorschriften

Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der
Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht ge-
regelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem
Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie kön-
nen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

9. Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.

10. Der bisherige § 95 wird § 102.

11. Der bisherige § 96 wird § 103 und die Absatzbezeich-
nung wird gestrichen sowie die Angabe „§§ 97 bis 99“
durch die Angabe „§§ 104 bis 106“ ersetzt.

12. Der bisherige § 97 wird § 104.
13. Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die An-
gabe „§ 97“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt.

14. Der bisherige § 99 wird § 106.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 99

u n v e r ä n d e r t

§ 100

u n v e r ä n d e r t

§ 101

u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t
14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

15. Der bisherige § 100 wird § 107 und Absatz 2 wird wie
folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 104 Absatz 1“ und die Angabe „§ 97
Abs. 2, § 98 Satz 2“ durch die Angabe „§ 104
Absatz 2, § 105 Satz 2“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.

16. Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108
und 109.

17. Der bisherige § 103 wird § 110 und die Angabe „§ 136“
wird durch die Angabe „§ 143“ ersetzt.

18. Der bisherige § 104 wird § 111 und die Angabe „§ 137“
wird durch die Angabe „§ 144“ ersetzt.

19. Der bisherige § 104a wird § 112.

20. Der bisherige § 105 wird § 113 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Satz ange-
fügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d soll der
Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilli-
gung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde
des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude
oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist;
dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2020 außer Kraft.“

21. Der bisherige § 106 wird aufgehoben.

22. Der bisherige § 107 wird § 114.

23. In der Anlage 2a wird der Einlegebogen 2R der Dritten
Abteilung rot durchkreuzt.

Artikel 3

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnitten 3
und 4“ durch die Wörter „Abschnitten 3, 4 und 7“ ersetzt.

2. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Num-
mern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses ist der-
jenige verpflichtet, unter dessen Kennung, die auf

Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben
worden ist, der Abruf erfolgt ist.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
– Drucksache 16/13437

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13437 – 18

E n t w u r f

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebüh-
ren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegen-
heiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des
Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen vor dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens dieses Änderungsgesetzes] nach den bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben.“

4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) In Nummer 401 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“
die Angabe „4,50 EUR“ durch die Angabe „1,50
EUR“ ersetzt.

b) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 einge-
fügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühren
betrag

„7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Ab-
rufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angele-

genheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters
und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Doku-
menten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Ge-
schäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts
bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V m. § 102 Abs. 1 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der Abruf
von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31
Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, § 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 Luft-
RegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des
Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.

(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

700 Einrichtung für einen Empfänger, der am
eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m.
§ 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) . . . . . . . . .

Mit der Gebühr für die erstmalige Einrich-
tung in einem Land sind auch weitere Einrich-
tungen in anderen Ländern abgegolten.

50,00
Euro

701 Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder
Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch-
oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Gebühren werden am 15. Tag des auf
den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie
nicht über ein elektronisches Bezahlsystem so-
fort beglichen werden.

8,00
Euro

702 Abruf von Dokumenten, die zu den Grund-
oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abge rufene Dokument . . . . . . . .

Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt ent-
1,50
Euro.“
c) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 und die
bisherigen Nummern 700 bis 704 werden die
Nummern 800 bis 804.

sprechend.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 500 wird in der Spalte „Gebüh-
renbetrag“ die Angabe „5,00 EUR“ durch die
Angabe „3,00 EUR“ ersetzt.

bb) In Nummer 501 wird in der Spalte „Gebüh-
renbetrag“ die Angabe „10,00 EUR“ durch die
Angabe „6,00 EUR“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t
d) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

Artikel 4

Änderungen sonstigen Bundesrechts

(1) In § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet
des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 141“ durch die Angabe „§ 148“ ersetzt.

(2) Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Gebäu-
degrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom
15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(3) In § 2 Satz 1 der Gebäudegrundbuchverfügung vom
15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch … geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 150“
ersetzt.

(4) Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrenge-
bühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 3585),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

(5) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich
aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Part-
nerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der
Grundbuchordnung."

2. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermitt-
lung eines elektronischen Dokuments, die elektronische
Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Doku-
ment gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

3. In § 83 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“ die
Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie“ ein-
gefügt.

4. § 89 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt
und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht
werden können. Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-
ordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedin-
gungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Do-
kumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der
Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermäch-
tigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-

schen Akte und der elektronischen Form kann auf einzel-
ne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.“

(6) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
– Drucksache 16/13437

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderungen sonstigen Bundesrechts

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13437 – 20

E n t w u r f

30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 60 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 141“ durch
die Angabe „§ 148“ ersetzt.

2. § 70 wird wie folgt gefasst:

㤠70

Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuch-
verfügung sinngemäß.“

(7) In § 29 Absatz 1 Nummer 2 der Handelsregisterver-
ordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „Zeugnis-
sen und“ sowie die Wörter „und § 32 der Grundbuchord-
nung“ gestrichen.

(8) § 55 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausdrucken“
die Wörter „Erteilung von amtlichen“ eingefügt.

2. In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ausdrucken“
die Wörter „die Erteilung von amtlichen“ eingefügt.

(9) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 231 § 10 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung in
der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung bleibt unberührt.“

2. In Artikel 237 § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„§ 105“ durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender [§ 20] angefügt:

„[§ 20]

Übergangsvorschrift für die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts im Grundbuchverfahren

§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47
Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchord-
nung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem Zeit-
punkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2
des Gesetzes zur Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im
Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer
grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor-
schriften am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Gesetzes] erfolgt ist.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(10) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 899 folgende Angabe eingefügt:

„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

(10) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung und die Regierung des Lan-
des, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, be-
stimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und
elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden
können. Die Bundesregierung und die Landesregierung
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die
Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen
Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeig-
nete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-
rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung über-
tragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der
elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren be-
schränkt werden.“

(11) § 15 Absatz 6 der Luftfahrzeugpfandrechtsregister-
verordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grund-
buchverfügung entsprechend.“

(12) Artikel 92 Nummer 2 und Artikel 210 Absatz 2
Nummer 3 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri-
ums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) werden
aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats] in Kraft.
– Drucksache 16/13437

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:

㤠899a

Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des ein-
getragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen
Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2
Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch einge-
tragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren
Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gel-
ten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter ent-
sprechend.“

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers
der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutz-
vereine vom 29. Juni 1937 (Reichsministerialblatt S. 345)
wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Drucksache 16/13437 – 22

E n t w u r f
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1
sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

chen technischen und organisatorischen Vorgaben zur Ge- Zu Buchstabe b (§ 47 Absatz 2 GBO)

währleistung der Datensicherheit bei der Führung des elek-
tronischen Grundbuchs, die sich in der Praxis bewährt haben,
auf die elektronische Aktenführung und den elektronischen
Rechtsverkehr übertragen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist die GbR selbst Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens
(BGH NJW 2001, 1056). Dies gilt auch für Immobiliar-
vermögen (BGH NJW 2006, 3716). Die frühere Grundbuch-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/13437

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12319 in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss sowie an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/12319 in seiner 101. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und
empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12319 in seiner 98. Sit-
zung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt einstimmig die
Annahme der Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache
16(6)318 sowie einstimmig die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Ausschussdrucksache 16(6)318.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12319 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni 2009 be-
raten und einstimmig dessen Annahme in der Fassung der
Ausschussdrucksache 16(6)318 empfohlen.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung
Allgemeines

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den
Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die
jeweilige Begründung auf Drucksache 16/12319 verwiesen.

Mit dem Gesetzentwurf wird der rechtliche Rahmen für die
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elek-
tronischen Akte im Grundbuchverfahren vorgegeben. In die-
sem Zusammenhang hat sich der Rechtsausschuss eingehend
mit den im Entwurf enthaltenen Anforderungen an die Da-
tensicherheit befasst. Es muss gesichert sein, dass bei der
Führung der elektronischen Grundakte keine Datenverluste
auftreten und der Akteninhalt jederzeit in lesbarer Form wie-
dergegeben werden kann. Der Rechtsausschuss weist auf die
besonderen Verfahrensanforderungen hin, die sich insoweit
aus den Verweisungen in § 135 Absatz 4 Satz 1 (neu) der
Grundbuchordnung (GBO) und § 95 (neu) der Grundbuch-
verfügung (GBV) ergeben. Hierdurch werden die umfangrei-

Neuregelung der Gebühren für die Einrichtung und Nutzung
des Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem elektronischen
Grundbuch (vgl. Abschnitt 7 des Gebührenverzeichnisses
zur Justizverwaltungskostenordnung). Die Bundesregierung
wird gebeten, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
die Entwicklung der Einnahmen der Länder aus den Abruf-
gebühren, den Anteil der Folgeabrufe an den Abrufen des
Grundbuchinhalts und die Kostenkalkulation der Landesjus-
tizverwaltungen zu überprüfen und dem Rechtsausschuss an-
schließend zu berichten.

Eine wesentliche Ergänzung erfährt der Gesetzentwurf durch
die Aufnahme von Regelungen, die die Teilnahme der Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) am Immobilienverkehr
betreffen. Die neuen Bestimmungen sind erforderlich, weil
das Recht an die veränderten Gegebenheiten angepasst wer-
den muss, die sich aus der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR und zu ihrer Ein-
tragung im Grundbuch ergeben.

Der Rechtsausschuss ist der Auffassung, dass von der Über-
gangsvorschrift in Artikel 229 EGBGB für die GbR im
Grundbuchverfahren eindeutig alle Altfälle erfasst sind, in
denen zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im
Grundbuch vermerkt sind. Dies kann etwa mit dem Zusatz
„in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts“ oder mit der Formulierung „Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts bestehend aus …“ oder in ähn-
licher Weise erfolgt sein. Im Hinblick auf die vorgeschlagene
Neuregelung in § 899a BGB ist der Rechtsausschuss der
Auffassung, dass die Vorschrift auch dann einschlägig ist,
wenn die Gesellschaft tatsächlich gar nicht existiert. Auch in
diesem Fall ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Beides
kommt in den vorliegenden Vorschriften klar zum Ausdruck.

Zu den einzelnen Änderungen

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Nummer 7 (§ 32 GBO)

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 10 – neu – (§ 47 GBO)

Zu Buchstabe a (§ 47 Absatz 1 GBO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die nötig
wird, weil dem bisher nicht in Absätze untergliederten § 47
GBO ein neuer Absatz angefügt werden soll.
Eingehend beraten hat der Rechtsausschuss auch die mög-
lichen Auswirkungen der im Gesetzentwurf vorgesehenen

praxis sah dagegen als Inhaber des Gesellschaftsvermögens
die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit an

Drucksache 16/13437 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und nahm die Eintragungen entsprechend vor. Nunmehr ist
stattdessen die GbR als Berechtigte einzutragen, wobei zu ih-
rer Bezeichnung nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs entweder ihre Gesellschafter oder ihr Name anzu-
geben sind (BGH NJW 2009, 594).

Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass auch die Gesellschafter im
Grundbuch einzutragen sind, wenn eine GbR als Berechtigte
im Grundbuch eingetragen wird. Die Angaben zu den Gesell-
schaftern werden derzeit nach wohl überwiegender Auffas-
sung nicht mehr als Grundbuchinhalt, sondern als bloßer Be-
helf zur Identifizierung der berechtigten GbR angesehen. Da-
mit fehlt derzeit eine gesicherte Grundlage für die Anwen-
dung der §§ 891 bis 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), also derjenigen materiellrechtlichen Normen, die
früher eine effektive Teilnahme von GbR an Immobilien-
transaktionen gewährleistet haben. Nach der hier vorgesehe-
nen Neuregelung ist die Eintragung der Gesellschafter ein-
deutig wieder Inhalt des Grundbuchs. Dies ermöglicht es, an
die Eintragung wieder eine materiellrechtliche Vermutung
bezogen auf die Gesellschafterstellung und die entsprechen-
de Anwendbarkeit der § 892 ff. BGB zu knüpfen.

Satz 1 gewährleistet, dass das Grundbuch die materielle Ver-
mögenszuordnung bei der GbR zutreffend verlautbart, wie
sie sich nunmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen
Rechtsprechung darstellt. Als Berechtigte ist allein die GbR
einzutragen. Die Eintragung der Gesellschafter erfüllt dane-
ben eine doppelte Funktion. Zum einen gewährleistet sie die
Identifizierung der berechtigten GbR. Zum anderen ist die
Eintragung der Gesellschafter Grundbuchinhalt mit mate-
riellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen.
Eine entsprechende Buchung im Grundbuch könnte lauten:
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus A, B und
C“. Dies entspricht der schon bisher vom Bundesgerichtshof
ausdrücklich so als zulässig angesehenen Buchungsform
(BGH NJW 2009, 594).

Folge von Satz 1 ist, dass die Eintragung einer GbR alleine
unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter,
künftig unzulässig ist. Es ist erforderlich, solche Eintragun-
gen zu unterbinden, weil sie praktisch kaum lösbare Proble-
me nach sich ziehen. Denn Existenz, ordnungsgemäße Ver-
tretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetrage-
nen GbR werden sich oftmals nicht in der Form des § 29
GBO nachweisen lassen.

Satz 1 bewirkt auch, dass eine GbR nur unter Angabe ihrer
Gesellschafter am Grundbuchverfahren teilnehmen kann.
Eine entsprechende Vorschrift kennt allerdings das Zivilpro-
zessrecht nicht. Daher kann es zu Schwierigkeiten bei der Im-
mobiliarvollstreckung kommen, wenn eine GbR unter ihrem
Namen im Zivilprozess einen Zahlungstitel erstreitet und
diesen durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
im Grundbuch vollstrecken möchte. Satz 1 fordert hierfür die
Eintragung der Gesellschafter, aber das Rubrum des Titels
weist diese nicht aus. Dabei handelt es sich jedoch um kein
spezifisches Problem der prozessualen Bezeichnung der
GbR. Auch andere Rechtsträger müssen sich bereits im Zivil-
prozess in einer Weise bezeichnen, die § 15 GBV genügt,
wenn sie später eine reibungslose Immobiliarvollstreckung
betreiben möchten. Wird eine grundbuchtaugliche Bezeich-
nung im Zivilprozess versäumt, so ist der GbR das Grundver-

ckungszugriff durch Zwangsversteigerung und Zwangsver-
waltung, da diese Vollstreckungsformen nicht zwingend auf
die Eintragung des Titelgläubigers im Grundbuch zielen. Der
Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypo-
thek nicht ohne weiteres möglich ist, ist hinnehmbar, weil er
von der GbR durch entsprechende Bezeichnung im Zivilpro-
zess ohne weiteres vermieden werden kann. Jedenfalls er-
scheint er weit weniger gravierend als diejenigen Probleme,
die entstehen würden, wenn man die Eintragung von GbR
alleine unter ihrem Namen (entsprechend der Bezeichnung
im Titel) im Grundbuch zuließe. Im Übrigen würde auch die
Einführung eines GbR-Registers, wie dies zum Teil als
eigenständiges Register oder als Teil des Handelsregisters
gefordert wird, das Spannungsverhältnis zwischen Zivilpro-
zess- und Grundbuchrecht nicht auflösen, wenn man die Ein-
tragung in solch einem Register zur Eintragungsvorausset-
zung im Grundbuch machen würde.

Indem Satz 1 die Eintragung aller Gesellschafter vorschreibt,
schließt er zugleich aus, nur diejenigen Gesellschafter im
Grundbuch einzutragen, die nach dem Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung der GbR berechtigt sind. Vielmehr sind stets
alle Gesellschafter einzutragen.

Die Eintragung der Gesellschafter gemäß Satz 1 ist einerseits
Grundbuchinhalt, andererseits jedoch auch Mittel zur Identi-
fizierung der berechtigten GbR. Die Eintragung aller Gesell-
schafter ist zur bestimmten Bezeichnung des Berechtigten
grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber auch ausrei-
chend. Zwar ist es denkbar, dass mehrere beteiligungsidenti-
sche GbR als selbständige Rechtsträger bestehen. Die hieraus
resultierenden Identitätszweifel, wenn eine GbR alleine unter
Angabe ihrer Gesellschafter bezeichnet wird, unterscheiden
sich jedoch im Kern nicht von denen, die bei anderen Rechts-
trägern auftreten. Ist beispielsweise eine natürliche Person
gemäß § 15 Absatz 1 Buchstabe a GBV unter Angabe ihres
Namens und Geburtsdatums im Grundbuch eingetragen, so
kann ebenfalls eine weitere natürliche Person existieren, auf
die diese Identifizierungsmerkmale zutreffen. Diese „abs-
trakten“ Identitätszweifel werden jedoch grundbuchverfah-
rensrechtlich ausgeblendet. Das gleiche gilt hinsichtlich ei-
ner GbR, die durch Angabe ihrer Gesellschafter identifiziert
ist. Gibt hier eine GbR eine – auch gemäß § 894 ZPO fingier-
te – Grundbucherklärung ab, oder liegt ein Titel gegen eine
GbR vor, und ist die GbR dabei jeweils in Übereinstimmung
mit Satz 1 bezeichnet, so kann und muss das Grundbuch den
Antrag grundsätzlich ohne weitere Identitätsnachweise voll-
ziehen.

Der neue Satz 2 bestimmt, dass im Eintragungsverfahren die-
jenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berech-
tigten beziehen, entsprechend für die Eintragung als Gesell-
schafter gelten. Die Regelung führt dazu, dass die GbR
grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so
behandelt werden kann wie vor Anerkennung ihrer Rechts-
fähigkeit durch die Rechtsprechung. Dies gewährleistet Kon-
tinuität in der Grundbuchpraxis und verhindert Umstellungs-
aufwand bei den Grundbuchämtern.

Satz 2 gewährleistet insbesondere ein Regelungsregime zur
grundbuchverfahrensrechtlichen Behandlung von Änderun-
gen im Gesellschafterbestand. Insoweit kann die bisherige
Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten
mögen des Titelschuldners auch nicht schlechthin als Voll-
streckungsobjekt entzogen. Möglich bleibt ein Vollstre-

werden. Ist eine GbR als Berechtigte im Grundbuch eingetra-
gen und tritt ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesell-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/13437

schaftsanteil an einen Dritten ab, so kann – wie auch nach
alter Rechtslage – die Eintragung des Zessionars als Neuge-
sellschafter etwa aufgrund Berichtigungsbewilligung des Ze-
denten sowie Zustimmungserklärungen des Zessionars und
aller übrigen eingetragener Gesellschafter, jeweils erteilt in
der Form des § 29 GBO, eingetragen werden (vgl. zur frühe-
ren Rechtslage Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auf-
lage 2008, Rn. 982 f.). Aber nicht nur Gesellschafterwechsel
aufgrund Einzel-, sondern auch solche aufgrund Gesamt-
rechtsnachfolge sowie das Ausscheiden von Gesellschaftern
sind grundbuchverfahrensrechtlich gemäß Satz 2 praktisch
so zu vollziehen, wie dies schon vor Anerkennung der
Rechtsfähigkeit der GbR üblich war. Auch insoweit kann die
bisherige Grundbuchpraxis beibehalten und kann auch künf-
tig auf vorhandene Literatur und Rechtsprechung zurückge-
griffen werden.

Gemäß Satz 2 ist bei Verfügungen über das Recht der GbR
auch der Voreintragungsgrundsatz gemäß § 39 GBO an-
wendbar. Ist also beispielsweise eine GbR als Eigentümerin
eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen und hat ein
eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an
einen Dritten abgetreten, so muss gemäß § 39 Absatz 1 GBO
in Verbindung mit dem neuen Satz 2 künftig zunächst der
Dritte als Gesellschafter eingetragen werden, bevor eine Ver-
fügung der GbR über ihr Eigentum, etwa eine Auflassung
oder eine Belastung, im Grundbuch eingetragen werden
kann. Das entspricht der Rechtslage vor Anerkennung der
Rechtsfähigkeit, so dass auch insoweit die bisherige Grund-
buchpraxis beibehalten werden kann. Der Voreintragungs-
grundsatz gilt allerdings – wie auch früher schon – nur bei
Verfügungen über das Recht der GbR, nicht aber auch bei
Verfügungen über den Gesellschaftsanteil der Gesellschafter.
Bei einer Abtretungskette müssen also nicht auch die
Zwischenglieder eingetragen werden.

Zu Nummer 14 – neu – (§ 82 GBO)

Ist eine GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, er-
streckt der neue § 82 Satz 3 den Grundbuchberichtigungs-
zwang auf Änderungen im Gesellschafterbestand außerhalb
des Grundbuchs. Die Regelung liegt in der Konsequenz des
neuen § 47 Absatz 2 Satz 2 GBO, wonach für die Eintragung
des Gesellschafters die Vorschriften über die Eintragung des
Berechtigten entsprechend gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 15 GBV)

Zu Buchstabe a (§ 15 Absatz 1 GBV)

Die Neuregelung in § 15 Absatz 1 Buchstabe c GBV knüpft
an den neuen § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO an und bestimmt,
wie die Gesellschafter einer GbR im Grundbuch zu bezeich-
nen sind. In Übereinstimmung mit der Wertung des § 47
Absatz 2 Satz 1 GBO wird angeordnet, dass zur Bezeichnung
des Gesellschafters einer GbR dieselben Merkmale anzuge-
ben sind, die bei Eintragung eines Berechtigten zu vermerken
wären.

Darüber hinaus wird zugelassen, dass zur weiteren Bezeich-

GbR eingetragen werden können. Zwar ist die Eintragung der
Gesellschafter zur Identifizierung der GbR grundbuchver-
fahrensrechtlich ausreichend. Gleichwohl besteht in der Pra-
xis der Wunsch, auch im Grundbuch zur weiteren Bezeich-
nung der GbR auch deren etwaigen Namen und Sitz anzuge-
ben. Angesichts des geringen Aufwands, den die entspre-
chende Eintragung im Grundbuch auslöst, sprechen keine
zwingenden Gründe dagegen, entsprechende Angaben zuzu-
lassen.

Zu Buchstabe b (§ 15 Absatz 3 GBV)

§ 15 Absatz 3 GBV wird aufgehoben. Die Vorschrift ist dog-
matisch überholt und praktisch überflüssig. Zum einen
knüpft sie an die Rechtsinhaberschaft der Gesellschafter an,
zum anderen soll sie eine Nachweiserleichterung gegenüber
§ 29 GBO statuieren. Beides ist überholt. Rechtsinhaber ist
auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung
die Gesellschaft, deren Umwandlung in eine Personenhan-
delsgesellschaft keine Berichtigung, sondern eine bloße
Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge hat. Eine bloße
Richtigstellung unterfällt nicht dem § 29 GBO, und sie ist
auch nicht antragsabhängig. Praktisch spielte Absatz 3 schon
bisher keine Rolle, weil die von ihm vorausgesetzte Einrei-
chung des Gesellschaftsvertrages bei der Neueintragung
einer Personenhandelsgesellschaft im Handelsregister recht-
lich nicht erforderlich ist und auch tatsächlich nicht erfolgte.
Stattdessen wird in den Fällen des Absatzes 3 mit Bewilli-
gungen der eingetragenen Gesellschafter gearbeitet. Diese
Praxis kann auch nach Streichung des Absatzes 3 beibehalten
werden.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 97 Absatz 2 GBV)

Wird ein elektronisches Dokument zur elektronischen
Grundakte genommen, ist mit dem Dokument grundsätzlich
ein Protokoll über das Ergebnis der Integritäts- und Signatur-
prüfung in die Grundakte aufzunehmen (§ 96 Absatz 2 Satz 1
GBV-E). Bei elektronischen Dokumenten des Grundbuch-
amts bedarf es der Aufnahme eines solchen Protokolls jedoch
nicht (§ 96 Absatz 2 Satz 2 GBV-E). Daher kann auch bei
dem vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 97
Absatz 2 GBV-E anzubringenden Vermerk von der Aufnah-
me eines Protokolls nach § 96 Absatz 2 Satz 1 GBV-E in die
elektronische Grundakte verzichtet werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Justizverwaltungs-
kostenordnung)

Zu Nummer 4 (Gebührenverzeichnis)

Zu Buchstabe b – neu – (Abschnitt 5 des Gebührenver-
zeichnisses)

Die Änderungen betreffen die Jahresgebühren für die Füh-
rung des Unternehmensregisters. Diese Gebühren sollen um
40 Prozent von 5 Euro auf 3 Euro bzw. von 10 Euro auf
6 Euro gesenkt werden, weil dies zur Deckung der Kosten
ausreichend ist. Lediglich die Jahresgebühr von 30 Euro für
die börsennotierten Unternehmen soll unverändert bleiben,
nung der GbR zusätzlich zur Eintragung der Gesellschafter
gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO auch Name und Sitz der

weil hier deutlich mehr Aufwand für das Unternehmens-
register entsteht.

Drucksache 16/13437 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 4 (Änderungen sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 9 Nummer 1 – neu – (Änderung des Artikels 229
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetz-
buche)

In Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche wird eine Übergangsvorschrift zur intertempo-
ralen Anwendbarkeit derjenigen Neuregelungen eingefügt,
die die Behandlung der GbR im Grundbuchverfahren und im
materiellen Immobiliarsachenrecht betreffen. Insoweit wird
eine partielle Rückwirkung statuiert. Die Vorschrift be-
stimmt, dass die Neuregelungen in § 899a BGB, § 47
Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 GBO auch dann gelten, wenn
die Eintragung der GbR-Gesellschafter vor dem Inkrafttreten
erfolgt ist.

Die partielle Rückwirkung gewährleistet, dass auch alle „Alt-
fälle“, die bei Inkrafttreten der Neuregelungen unter Angabe
ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, von den
Neuregelungen profitieren und wieder effektiv
Immobilientransaktionen vornehmen können. Weil bisher
umstritten ist, ob die Eintragung der Gesellschafter nach
derzeitiger Rechtslage Grundbuchinhalt oder bloßer Behelf
zur Bezeichnung der berechtigten GbR ist, wird hiermit
rückwirkend Klarheit im erstgenannten Sinn geschaffen.

Die Rückwirkung gilt selbstverständlich auch dann, wenn
eine GbR mit ihren Gesellschaftern vor dem Inkrafttreten im
Grundbuch eingetragen wurde und im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens Beteiligte eines Grundbuchverfahrens (etwa zur Be-
lastung oder Übertragung des eingetragenen Rechts) ist.
Auch in diesem Fall kommen ihr im laufenden Grundbuch-
verfahren die Neuregelungen zugute.

Die angeordnete Rückwirkung bezieht sich allerdings nicht
auf die Neuregelung in § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO, wonach
bei einer GbR stets die Gesellschafter im Grundbuch einzu-
tragen sind. Auf GbR, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Neuregelungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs alleine unter Angabe ihres Namens und ohne An-
gabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, ist
§ 47 Absatz 2 Satz 1 GBO also nicht anwendbar. In solchen
Fällen besteht kein Zwang zur nachträglichen Eintragung der
Gesellschafter. Hier wird es im Einzelfall schwierig sein,
Nachweismittel in der Form des § 29 GBO beizubringen, die
Verfügungen solcher GbR über ihre eingetragenen Rechte
verfahrensrechtlich ermöglichen. Freilich können durch Ge-
setz keine nicht vorhandenen Nachweismittel geschaffen
werden. Insoweit ist es also Sache von Grundbuchpraxis und
Rechtsprechung, im Einzelfall billige Lösungen zu entwi-
ckeln. Denkbar wäre etwa, unter dem Gesichtspunkt der Be-
weisnot (siehe dazu etwa Meikel/Hertel, Grundbuchord-
nung, 10. Auflage 2008, § 29 Rn. 438 ff.) das Nachweisni-
veau des § 29 GBO im Hinblick auf einzelne Tatsachen und
im Ausnahmefall graduell zu lockern, um so zu verhindern,
dass es zu einer endgültigen faktischen Grundbuchblockade
kommt.

Nach früherer Grundbuchpraxis wurden bei der GbR die Ge-
sellschafter (in gesamthänderischer Verbundenheit) als
Rechtsinhaber angesehen und wurde entsprechend gebucht
(beispielsweise „A, B und C als Gesellschafter bürgerlichen

ber tatsächlich die GbR ist (BGH NJW 2006, 3716 f.). An
dieser Rechtslage ändern die hier getroffenen Neuregelungen
nichts. Insbesondere wird keine Verpflichtung begründet,
solche Alteintragungen sprachlich an die materielle Rechts-
lage anzupassen, wie sie sich aufgrund der neueren Recht-
sprechung darstellt. Liegt eine entsprechende Alteintragung
vor, so sind § 899a BGB, § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 82
Satz 3 GBO nach der Übergangsvorschrift selbstverständlich
auch auf eine so erfolgte Eintragung der GbR-Gesellschafter
anwendbar.

Zu Absatz 10 – neu – (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Anpassung der Inhaltsübersicht auf-
grund der Einfügung des neuen § 899a BGB.

Zu Nummer 2 (§ 899a BGB)

§ 899a BGB ist die materiellrechtliche Ergänzung der grund-
buchverfahrensrechtlichen Neuregelung in § 47 Absatz 2
Satz 1 GBO, wonach bei einer GbR stets die Gesellschafter
im Grundbuch einzutragen sind.

Satz 1 begründet eine dem § 891 BGB funktional entspre-
chende Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als Ge-
sellschafter. Satz 2 baut hierauf auf und erklärt insoweit die
§§ 892 bis 899 BGB für entsprechend anwendbar.

Das Anliegen der Regelung besteht nicht darin, dem Grund-
buch die Funktion eines allgemeinen Gesellschaftsregisters
zukommen zu lassen. Im Wortlaut kommt dies dadurch zum
Ausdruck, dass die Eintragung der Gesellschafter materielle
Konsequenzen nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“
hat. Diese im BGB geläufige Formulierung bewirkt, dass die
Eintragung der Gesellschafter nur Bedeutung hat für Rechts-
handlungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintra-
gungsgegenstand aufweisen. Ist also beispielsweise eine be-
stimmte GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch
eingetragen, so begründet Satz 1 eine Vermutung etwa dann,
wenn die eingetragenen Gesellschafter über das Eigentum
verfügen, nicht aber, wenn sie Einrichtungsgegenstände für
das auf dem Grundstück stehende Gebäude erwerben. Da
Satz 2 systematisch an Satz 1 anknüpft, gelten die Beschrän-
kungen der materiellen Eintragungswirkungen, welche aus
den Tatbestandsmerkmalen „in Ansehung des eingetragenen
Rechts“ folgen, auch für Satz 2, der die §§ 892 bis 899 BGB
für entsprechend anwendbar erklärt. Ein entsprechender
Gleichlauf zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 899a BGB ist
auch teleologisch geboten.

Satz 1 begründet sowohl eine positive als auch eine negative
Vermutung. Positiv wird vermutet, dass diejenigen Personen
Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen
sind. Negativ wird vermutet, dass die GbR keine weiteren
Gesellschafter hat. In Kombination führen diese beiden
Aspekte insbesondere zu der Vermutung, dass die GbR
ordnungsgemäß vertreten ist, wenn diejenigen Personen in
ihrem Namen handeln, die als ihre Gesellschafter im Grund-
buch verlautbart sind. Dieses Ergebnis ist notwendige Folge
Rechts“). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verlautbaren auch solche Alteintragungen, dass Rechtsinha-

des Personengesellschaften kennzeichnenden Grundsatzes
der Selbstorganschaft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/13437

Gemäß Satz 1 wird jedoch nicht nur vermutet, dass bestimm-
te Personen Gesellschafter einer GbR sind, sondern auch,
dass die GbR tatsächlich (noch) existiert. Die Existenz der
GbR ist denknotwendig Voraussetzung für das Vorhan-
densein von Gesellschaftern. Ist also im Grundbuch etwa
eine aus den Gesellschaftern A und B bestehende GbR einge-
tragen und tritt dann B seinen Anteil an der GbR außerhalb
des Grundbuchs dem A ab, so erlischt die GbR liquidations-
los, ihr Vermögen wächst dem A an und das Grundbuch wird
unrichtig. Gemäß Satz 1 wird allerdings für diesen Fall so-
wohl vermutet, dass die GbR (fort-)besteht, als auch, dass B
noch ihr Gesellschafter ist.

Die Vermutung des Satzes 1 gilt, wie diejenige des § 891
BGB, gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem
Grundbuchamt. Sind also die Gesellschafter gemäß § 47
Absatz 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen, so ist dies
gemäß Satz 1 auch für das Grundbuchverfahren relevant.
Weitere Nachweise zu Existenz, ordnungsgemäßer Vertre-
tung und Identität der eingetragenen GbR werden damit
regelmäßig entbehrlich.

Satz 2 erklärt in Ansehung des eingetragenen Rechts die
§§ 892 bis 899 BGB bezüglich der Eintragung als Gesell-
schafter für entsprechend anwendbar. Solange bei der GbR
die Gesellschafter selbst als gesamthänderische Rechts-
inhaber angesehen wurden, waren die §§ 892 bis 899 BGB
ohne weiteres direkt auf eine entsprechende Grundbuchein-
tragung anwendbar. Satz 2 bildet diesen Rechtszustand auf
der Grundlage der neueren Rechtsentwicklung funktional
nach.

In Verbindung mit § 892 BGB führt Satz 2 dazu, dass gegen-
über einem gutgläubigen Erwerber (nur) diejenigen Personen
als Gesellschafter gelten, die als solche im Grundbuch ver-
lautbart sind. In seiner Funktionsweise gleicht § 892 BGB in
Verbindung mit Satz 2 damit – allerdings beschränkt auf
einen Kreis von bestimmten, unmittelbar auf das eingetrage-
ne Recht bezogenen Rechtshandlungen – der Vorschrift des
§ 15 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs. Während § 892 BGB
in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich einen gutgläu-
bigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglicht, gewähr-
leistet § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2 einen gutgläubi-
gen Erwerb von einem nicht ordnungsgemäß vertretenen
oder gar nicht (mehr) existenten Rechtsträger. Wie in dem
Tatbestandsmerkmal „auch“ in Satz 1 BGB zum Ausdruck
kommt, sind bei der GbR § 891 ff. BGB direkt, und zwar im
Hinblick auf die Eintragung der berechtigten GbR, und da-
rüber hinaus § 892 ff. BGB in Verbindung mit § 899a BGB
entsprechend im Hinblick auf die Eintragung der Gesell-
schafter anwendbar. Auch eine kombinierte Anwendung des
§ 891 ff. BGB mit § 892 ff. BGB in Verbindung mit § 899a
BGB ist möglich. Dies käme beispielsweise in Betracht,
wenn zunächst die Auflassung an eine als Grundstückseigen-
tümerin eingetragene GbR unwirksam ist, und wenn später
zudem außerhalb des Grundbuchs Gesellschafterwechsel
stattgefunden haben. In diesem Fall ermöglicht eine Kombi-
nation aus § 892 BGB in direkter Anwendung und in Verbin-
dung mit Satz 2 einen gutgläubigen Erwerb.

Dagegen stellt die Abtretung des Gesellschaftsanteils an
einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts

keine allgemeine Registerfunktion zu, sondern beschränkt
den Kreis der betroffenen Rechtshandlungen durch die Tat-
bestandsmerkmale „in Ansehung des eingetragenen Rechts“.
Daraus ergibt sich, dass § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2
BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteils vom
Buchgesellschafter ermöglicht.

Gemäß § 893 BGB in Verbindung mit Satz 2 gilt § 892 BGB
unter anderem dann entsprechend, wenn eine Leistung an
eine GbR zu Händen eines im Grundbuch eingetragenen Ge-
sellschafters erbracht wird. Ist, etwa bei einer Anteilsabtre-
tung, der eingetragene Gesellschafter tatsächlich nicht mehr
Gesellschafter der GbR und also nicht zum Empfang der
Leistung befugt, so kann gleichwohl gutgläubig schuld-
tilgend zu seinen Händen an die GbR geleistet werden.

Die §§ 894 bis 899 BGB beinhalten in Verbindung mit Satz 2
materielle Regelungen zur Grundbuchberichtigung, wenn
der Gesellschafterbestand im Grundbuch unrichtig verlaut-
bart ist. Bei der Abtretung eines Anteils an einer im Grund-
buch eingetragenen GbR steht etwa dem Zessionar gegen den
Zedenten ein Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB in
Verbindung mit Satz 2 zu. Ist die GbR dabei als Inhaberin
eines Briefrechts eingetragen, so kann § 896 BGB dem
Zessionar gegen den Briefbesitzer einen Anspruch auf Vor-
lage des Briefs an das Grundbuchamt geben. § 897 f. BGB
regeln in Verbindung mit Satz 2 die Kostentragung im Hin-
blick auf die Grundbuchberichtigung und die Verjährung der
aus der Unrichtigkeit folgenden materiellen Ansprüche,
wenn das Grundbuch den Gesellschafterstand einer GbR un-
zutreffend verlautbart. § 899 BGB ermöglicht es schließlich
in Verbindung mit Satz 2, einen Widerspruch in das Grund-
buch einzutragen, wenn dort der Gesellschafterbestand einer
GbR unzutreffend verlautbart ist.

Zu Absatz 14 – neu – (Aufhebung der Allgemeinen Verfü-
gung des Reichsministers der Justiz
über die Grundbucheinsicht der Bau-
schutzvereine)

Nach der Allgemeinen Verfügung des Reichsministers der
Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutzvereine
vom 29. Juni 1937 sind Bauschutzvereine und die von ihnen
beauftragten Personen befugt, „das Grundbuch einzusehen
und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der Darlegung
eines berechtigten Interesses bedarf, wenn der Reichswirt-
schaftsminister bescheinigt, dass ein berechtigtes Interesse
des Vereins an der Einsicht des Grundbuchs allgemein anzu-
erkennen ist“. Diese Regelung passt nicht in die Systematik
des heutigen Grundbucheinsichtsrechts. Nach § 12 Absatz 3
Nr. 2 GBO kann das Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befrei-
ungen von der Darlegung des berechtigten Interesses bei der
Einsicht in das Grundbuch regeln. Zum Schutz des informa-
tionellen Selbstbestimmungsrechts des Grundstückseigen-
tümers hat das Bundesministerium der Justiz von dieser Er-
mächtigung nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl.
§ 43 GBV). Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers
der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutzvereine
sieht eine aus heutiger Sicht zu weit reichende Befreiung vor.
Zudem lässt die Vorschrift offen, durch welche Kriterien sich
ein Bauschutzverein auszeichnet und welche Voraussetzun-
ist, keine unmittelbar auf das Immobiliarsachenrecht bezoge-
ne Rechtshandlung dar. § 899a BGB weist dem Grundbuch

gen ein solcher Verein für die Befreiung von der Darlegung
des berechtigten Interesses erfüllen muss. Die Allgemeine

Drucksache 16/13437 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verfügung des Reichsministers der Justiz, die nach Auskunft
der Landesjustizverwaltungen in der grundbuchamtlichen
Praxis ohnehin keine Rolle mehr spielt, ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 5 Absatz 2 regelt zum einen das Inkrafttreten derjeni-
gen Vorschriften, die verfahrensrechtlich oder materiell die
Teilnahme von GbR am Immobilienverkehr zum Gegenstand
haben. Insoweit ist ein Inkrafttreten unmittelbar am Tag nach
der Verkündung vorgesehen, um möglichst rasch wieder
einen effektiven Immobilienverkehr unter Beteiligung von
GbR sicherzustellen. Dabei ist insbesondere hervorzuheben,
dass (auch) § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO am Tag nach der Ver-

kündung in Kraft tritt und damit auch laufende Eintragungs-
verfahren betrifft. Ist in einem solchen Verfahren entspre-
chend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bean-
tragt, eine GbR alleine unter Angabe ihres Namens einzutra-
gen, so kann dieser Antrag nach dem Inkrafttretenszeitpunkt
nicht mehr vollzogen werden. Freilich kann der Antrag in
diesem Fall rangwahrend geändert werden. Gegebenenfalls
kann hierauf durch entsprechende Zwischenverfügung hin-
gewirkt werden.

Die Aufhebung der Allgemeinen Verfügung des Reichs-
ministers der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bau-
schutzvereine vom 29. Juni 1937 soll ebenfalls bereits am
Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Berlin, den 17. Juni 2009

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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