BT-Drucksache 16/13400

Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes

Vom 18. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13400
16. Wahlperiode 18. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes*

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes wird zur Kenntnis genommen.

Berlin, den 18. Juni 2009

Der 1. Untersuchungsausschuss

Siegfried Kauder Stephan Mayer Michael Hartmann (Wackernheim) Dr. Max Stadler

Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Prof. Dr. Norman Paech Hans-Christian Ströbele

Berichterstatter Berichterstatter
* Eingesetzt durch den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. April 2006 – Bundestagsdrucksache 16/1179.

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – III –

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I n h a l t s ü b e r s i c h t

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Teil A
Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses und
Verlauf des Untersuchungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

A. Beantragung, Auftrag und Konstituierung des
1. Untersuchungsausschusses 1

B. Sachnahe Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene . . . . 16

C. Verlauf des Untersuchungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

D. Gerichtliche Verfahren zur Arbeit des 1. Untersuchungs-
ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

E. Geheimhaltungsproblematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

F. Öffentliche Wahrnehmung der Arbeit des 1. Unter-
suchungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

G. Feststellung des Berichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Teil B
Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses
zum Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

A. Vorgänge im Zusammenhang mit der Bekämpfung
des Internationalen Terrorismus nach dem
11. September 2001 57

B. Komplex Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266

C. Journalistenausforschung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335

Teil C
Bewertung durch den Untersuchungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

A. Gesamtergebnis und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

Bericht
B. Bewertung zum Komplex „Khaled el-Masri“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353

C. Bewertung zum Komplex „Murat Kurnaz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – IV – Deutscher

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D. Bewertung zum Komplex „Mohammed Haydar Zammar“ . . . . . . 377

E. Bewertung zum Komplex „Abdel Halim Khafagy“ . . . . . . . . . . . . . 389

F. Bewertung zum Komplex „US-Gefangenentransporte und
Geheimgefängnisse“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396

G. Bewertung zum Komplex „Bagdad“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403

H. Bewertung zum Komplex „Journalisten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414

I. Bewertung zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418

Teil D
Sondervotum der FDP-Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427

A. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427

B. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427

C. Zusammenfassung der politischen Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . 428

D. Fallbewertung im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431

E. Forderungen der FDP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

Teil E
Sondervotum/Feststellungen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . 481

A. Verschleppungsfälle nach dem 11. September . . . . . . . . . . . . . . . . . 481

B. Komplex Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737

C. Journalistenausforschung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817

Teil F
Sondervotum der Fraktion DIE LINKE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
A. Zusammenfassung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837

B. Die Ergebnisse der Untersuchung im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . 840

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – V –

Seite

C. Folgerungen und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885

Teil G
Sondervotum der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . 889

A. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889

B. CIA-Flüge und (Geheim-) Gefängnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890

C. Komplex Verschleppung el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896

D. Komplex Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906

E. Komplex Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924

F. BND in Bagdad während des Irakkrieges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936

G. Journalistenbespitzelung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956

Teil H
Sondervotum des Abg. Michael Hartmann (Wackernheim) (SPD)
Replik zu den Sondervoten der Berichterstatter
der Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971

Teil I
Übersichten und Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975

Teil J
Übersicht der beigefügten Dokumente
(nur in elektronischer Form auf Datenträger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1348

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – VI – Deutscher

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Teil A

Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses und
Verlauf des Untersuchungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

A. Beantragung, Auftrag und Konstituierung des
1. Untersuchungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

I. Vorgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

II. Beantragung des 1. Untersuchungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . 1

1. Untersuchungsauftrag des Einsetzungsantrags der
Oppositionsabgeordneten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

2. Plenardebatte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

3. Beschlussempfehlung und Bericht des Geschäfts-
ordnungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Untersuchungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

1. Ursprünglicher Untersuchungsauftrag nach der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
auf Bundestagsdrucksache 16/1179 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

2. Erste Ergänzung des Untersuchungsauftrages . . . . . . . . . . . . . 6

3. Zweite Ergänzung des Untersuchungsauftrages . . . . . . . . . . . 7

IV. Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1. Konstituierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

2. Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses . . . . . . . . . . . . . 9

3. Bestimmung des Ausschussvorsitzenden sowie
seines Stellvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

4. Benennung der Obleute und der Berichterstatter . . . . . . . . . . . 12

5. Benannte Mitarbeiter/-innen der Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . 12

6. Beauftragte der Bundesregierung und der Mitglieder
des Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
a) Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
b) Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
c) Ausschusssekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

B. Sachnahe Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene . . . . 16
I. Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss
gemäß Art. 45a Absatz 2 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

II. Verfahren der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zum Unter-
suchungskomplex I. (CIA Flüge, ‚Geheim’-Gefängnisse) . . . . . . . 17

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – VII –

Seite

III. Verfahren der Staatsanwaltschaft München I zum Unter-
suchungskomplex II. (Verschleppung von Khaled el-Masri) . . . . . 17

IV. Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwaltes von Khaled
el-Masri gegen die Überwachung seiner Telekommunikation . . . . 17

V. Klage von Murat Kurnaz gegen das Erlöschen seiner
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

VI. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen
Soldaten des KSK wegen des Vorwurfs der Misshandlung
von Herrn Kurnaz in Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

VII. Untersuchungen auf europäischer Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

1. Parlamentarische Versammlung des Europarats . . . . . . . . . . . 18
a) Ausschuss für Recht und Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . 18
b) Bericht des Generalsekretärs des Europarates gemäß

Art. 52 der Europäischen Menschenrechtskonvention . . . . 18

2. Europäisches Parlament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

C. Verlauf des Untersuchungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

I. Beschlüsse und Absprachen zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

1. Äußere Bedingungen der Beweisaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . 19

2. Verfahrensbeschlüsse zur Durchführung der Ausschussarbeit 19

3. Verfahrensbeschlüsse zum Umgang mit Aktenmaterial
nach Abschluss der Untersuchungstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . 21

II. Vorbereitung der Beweiserhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

1. Obleutebesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

2. Strukturierung der Beweisaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

3. Terminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

III. Beweiserhebung durch Beiziehung von Akten, Berichten,
Protokollen und sonstigen Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

1. Art, Herkunft und Umfang des Beweismaterials . . . . . . . . . . . 23

2. Beiziehung von Akten des Verteidigungsausschusses
als Untersuchungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

3. Umfang der Aktenvorlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

4. Gesteigerte Vorkehrungen zum Geheimschutz . . . . . . . . . . . . 24

IV. Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . 24

1. Reihenfolge der Zeugenvernehmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

2. Gegenüberstellung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3. Schriftliche Befragung eines Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
4. Rechtsbeistand von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

5. Berufung auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht 25

6. Auferlegung eines Schweigegebotes für nicht
beamtete Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – VIII – Deutscher

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7. Nichterscheinen ausländischer Staatsbürger als Zeugen . . . . . 26
8. Beschlossene aber nicht terminierte Zeugen . . . . . . . . . . . . . . 27
9. Veröffentlichung und Einsichtnahme in Stenographische

Protokolle vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens . . . . . 39
10. Formeller Abschluss der Zeugenvernehmungen . . . . . . . . . . . 40

V. Zeit- und Arbeitsaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

VI. Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

D. Gerichtliche Verfahren zur Arbeit des 1. Untersuchungs-
ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

I. Organstreitverfahren der Fraktion der FDP und der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der
qualifizierten Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss gegen
die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht vom
21. Mai 2007 (Az: 2 BvE 3/07) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

II. Beschwerde und Antrag des Zeugen H. C. an den Strafsenat
des Bundesgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

III. Antrag des Zeugen Sch. an den Strafsenat des Bundesgerichts-
hofs vom 27. September 2008 (Az.: I ARs 2/2008 und
3 ARs 24/2008) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

IV. Verfahren der Opposition gegen den Untersuchungsausschuss . . . 48

1. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman
Paech und Hans-Christian Ströbele an den Ermittlungsrichter
des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2008
(Az.: I ARs 3/2008) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
a) Verfahren beim Ermittlungsrichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
b) Entscheidung des Ermittlungsrichters vom

20. Februar 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
c) Beschwerde und Antrag zur Feststellung der auf-

schiebenden Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
d) Weitere Entscheidung des Ermittlungsrichters . . . . . . . . . . 48
e) Entscheidung des Bundesgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . 49
f) Antrag auf Übernahme der Prozesskosten . . . . . . . . . . . . . 49

2. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman
Paech und Hans-Christian Ströbele an den Ermittlungsrichter
des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2009
(Az.: I ARs 1/2009) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
a) Zeugeneinvernahme der Journalistin Koelbl . . . . . . . . . . . 50
b) Entscheidung des Ermittlungsrichters . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
c) Wiederholung des Beweisantrags betreffend

Zeugin Koelbl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

3. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman
Paech und Hans-Christian Ströbele an den Ermittlungsrichter

des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009
(Az.: I ARs 3/2009) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
a) Verfahren beim Ermittlungsrichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
b) Entscheidung des Ermittlungsrichters . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – IX –

Seite

E. Geheimhaltungsproblematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

I. Staatsanwaltliche Ermittlungen wegen des Verdachtes der Ver-
letzung von Dienstgeheimnissen aus dem Untersuchungsverfahren 51

II. Erörterung im Plenum des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . 52

III. Erneute Behandlung im Untersuchungsausschuss aufgrund
neuer Vorkommnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

IV. Verlust von geheimen Unterlagen bei der Fraktion DIE LINKE. 53

F. Öffentliche Wahrnehmung der Arbeit des 1. Untersuchungs-
ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

I. Mediale Resonanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

II. Besucheranfragen zu öffentlichen Ausschusssitzungen . . . . . . . . . 53

III. Bürgerbriefe an den Ausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

G. Feststellung des Berichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

I. Beschluss über die Erstellung des Berichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

II. Gewährung rechtlichen Gehörs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

III. Feststellungsbeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Teil B

Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt . . . . 57

A. Vorgänge im Zusammenhang mit der Bekämpfung des
Internationalen Terrorismus nach dem 11. September 2001 57

I. Allgemeiner Teil/Sicherheitspolitik nach dem 11. September 2001 57

1. Die Anschläge vom 11. September 2001 und die Folgen . . . . 57

2. „enemy combatants“ und „black sites“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

3. Sicherheitspolitische Maßnahmen in der Bundesrepublik
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

4. Internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden . . . . 58

II. US-Gefangenentransporte und Geheimgefängnisse . . . . . . . . . . . . 59

1. US-Gefangenentransporte über deutsches Staatsgebiet . . . . . . 59
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
b) Wissensstand Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
c) Maßnahmen der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
aa) Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
bb) Außenpolitisches Handeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
cc) Gefahrenabwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – X – Deutscher

Seite

2. (Geheim-)Gefängnisse mit Bezug zu deutschem Staatsgebiet 70
a) Mannheim 2005 – „John Pierce“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

aa) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
bb) Verlauf der Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

b) Mannheim 2002 – „Orangefarbene Anzüge“ . . . . . . . . . . . 73
aa) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
bb) Verlauf der Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

III. Der Fall Abdel Halim Hassanin Khafagy . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

1. Die Festnahme Khafagys und sein weiteres Schicksal . . . . . . 77
a) Zur Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
b) Aufenthaltsstatus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
c) Sicherheitsbehördliche Einschätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

aa) Kontakte zur Muslimbruderschaft (MB) . . . . . . . . . . . 77
bb) Kontakte zur IGD und IZM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
cc) Spätere Erkenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

d) Reise und Aufenthalt in Sarajewo/Bosnien-Herzegowina . 78
aa) Zeitraum bis zur Festnahme am 25. September 2001 78
bb) Sicherheitspolitisches Umfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

aaa) Politische Karte Bosnien-Herzegowinas . . . . . . 80
bbb) Einsatz und Auftrag der SFOR . . . . . . . . . . . . . . 80
ccc) Bosnien-Herzegowina nach dem 11. September

2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
e) Die Festnahme Khafagys (Operation „Hotel Hollywood“) 81
f) Inhaftierung und Verhör auf der Eagle Base bei Tuzla . . . 82
g) Abschiebung nach Ägypten und dortiger Arrest . . . . . . . . . 83
h) Freilassung und Rückkehr nach Deutschland . . . . . . . . . . . 83

2. Kenntnis und Berührungspunkte deutscher Behörden . . . . . . . 83
a) Kenntnis von den Festnahmen am 25. September 2001

in Sarajewo. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
aa) Deutsche Behörden und Dienststellen in Sarajewo . . . 84
bb) Deutsche Behörden und Dienstellen in Deutschland 84

aaa) Reguläre Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
bbb) Kontakte zwischen deutschen und US-ameri-

kanischen Stellen in Deutschland . . . . . . . . . . . . 84
(1) Bayerisches Landesamt für Verfassungs-

schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
(2) Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

b) Ermittlungen und Unterstützung der SFOR durch
das BKA in Sarajewo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
aa) Entsendung von BKA-Beamten nach Sarajewo . . . . . 85
bb) Auftrag der nach Sarajewo entsandten BKA-

Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

cc) Anreise und erste in Augenscheinnahme des sicher-

gestellten Asservate in Sarajewo . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
dd) Absprache mit der US-Seite über die weitere Vor-

gehensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XI –

Seite

ee) Ergebnisse der Asservatenauswertung . . . . . . . . . . . . 87
aaa) Allgemeine Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
bbb) Sichergestellte PCs und Datenträger . . . . . . . . . . 88
ccc) Angeblich sichergestellte hohe Geldsummen . . . 88
ddd) Als verdächtig angesehene Telefonbucheinträge 88

ff) Abgebrochener Befragungsversuch auf der Eagle Base 89
aaa) Hinflug und Aufenthalt auf der Eagle Base . . . . 89
bbb) Rückfahrt von der Eagle Base nach Sarajewo . . 91

gg) Abschluss der Ermittlungen in Sarajewo . . . . . . . . . . 91
c) Aktivitäten deutscher Behörden im Zusammenhang mit

der Abschiebung Khafagys nach Ägypten . . . . . . . . . . . . . 92
aa) Genese der Abschiebeentscheidung seitens der SFOR

und der bosnischen Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
bb) Abstimmungen zwischen der Deutschen Botschaft in

Sarajewo, Auswärtigem Amt und Bundesministerium
des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

d) Frage der Beteiligung deutscher Behörden an den Ver-
nehmungen Khafagys . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
aa) Die deutschsprachige Vernehmungsperson „Sam“

alias M. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
aaa) Zeugenaussagen zu „Sam“ alias M. . . . . . . . . . . 93
bbb) Sam/M. – ein deutscher Beamter? . . . . . . . . . . . 93

bb) Vernehmung Khafagys durch Angehörige des BND
oder „Offiziere mit MAD-Erfahrung“ im AMIB? . . . 93

cc) Vermerk des Telefonats vom 26. September 2001
zwischen BG Röhrs und SV/PF Neidhardt . . . . . . . . . 94

e) Kenntnis von den Haftbedingungen und Verhörmethoden
auf der Eagle Base . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
aa) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . 95
bb) Generalbundesanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
cc) GENIC, ANBw und Bundesministerium der

Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
dd) Bundeskriminalamt und Bundesministerium des

Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
ee) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
ff) Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

aaa) Kenntnis der Abteilung 6 von den Festnahmen
vom 25. September 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

bbb) Thematisierung der Festnahmen vom 25. Sep-
tember 2001 in den Sicherheitslagen im Bundes-
kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
(1) Zum Wesen der Sicherheitslagen . . . . . . . . . 98
(2) Die Festnahmen vom 25. September 2001

in den Sicherheitslagen vom 27., 29. Sep-
tember und 3. Oktober 2001 . . . . . . . . . . . . . 98

(3) Die Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001 . . 98
ccc) Anderweitige Kenntniserlangung des Bundes-

kanzleramtes von den Haft- und Verhörum-

ständen auf der Eagle Base außerhalb der
Sicherheitslagen in 2001? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
(1) Aktenlage und Zeugenaussagen . . . . . . . . . . 99
(2) Abweichende Aussage des Zeugen

Wenckebach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XII – Deutscher

Seite

3. Bemühungen Khafagys Angehöriger um Auskunft und rechts-
anwaltschaftlichen Beistand für Khafagy . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
a) Kenntnis der Angehörigen Khafagys von dessen Fest-

nahme und weiteren Verbleib . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
aa) Kontakt zu deutschen Behörden und Dienstellen . . . . 101
bb) Kontakt zum Rechtsberater der SFOR in Sarajewo . . 101
cc) Kontakt zu den ägyptischen Behörden . . . . . . . . . . . . 102

b) Gründe für das Absehen von einer Unterrichtung der
Angehörigen durch deutsche Behörden . . . . . . . . . . . . . . . 102

4. Keine Kenntnis der Bundesregierung von weiteren Personen
im Sinne des Untersuchungsauftrages, die nach dem 11. Sep-
tember im Camp Eagle Base oder anderen von US-amerika-
nischen Stellen genutzten Gefängnissen in Bosnien-
Herzegowina unter Terrorverdacht festgehalten wurden . . . . . 102

IV. Der Fall Khaled el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

1. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

2. Islamistische Szene im Raum Ulm und ihre Überwachung . . . 103
a) Das Multi-Kultur-Haus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

aa) Beobachtung durch den bayerischen Verfassungs-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

bb) AG AKIS und EG Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
b) Bekanntschaft zu Reda S. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
c) Sonstige Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
d) Keine Hinweise für Informationsweitergabe . . . . . . . . . . . 105
e) Mögliche Verwechslung mit Khaled al-Masri . . . . . . . . . . 106

3. El-Masris Entführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
a) Mazedonien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

aa) Reise nach Mazedonien und Festsetzung in Skopje . . 106
bb) Kenntnisse der deutschen Botschaft in Mazedonien . . 107

aaa) Keine Unterrichtung durch mazedonische
Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107

bbb) Der Anruf des Herrn Dr. Mengel . . . . . . . . . . . . 107
cc) Kenntnisse des Bundesnachrichtendienstes . . . . . . . . 108

aaa) Die Residentur des BND in Skopje . . . . . . . . . . . 108
bbb) Das Kantinengespräch des Herrn C. . . . . . . . . . . 108
ccc) Die Leitung des Bundesnachrichtendienstes . . . 109

dd) Kenntnisse der PROXIMA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
b) Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

aa) Übergabe an US-Amerikaner und Flug nach
Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

bb) Ort der Gefangenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
cc) Vernehmungen durch US-Amerikaner und

Hungerstreik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
dd) Begegnung mit „Sam“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

ee) Freilassung und Rückkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
ff) Hinweise auf die Identität von „Sam“ . . . . . . . . . . . . . 111

aaa) Die „Spur Lehmann“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
bbb) CIA-Variante . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XIII –

Seite

ccc) Leiter des Gefängnisses der Eagle Base . . . . . . . 112
ddd) Deutschkenntnisse und Wissen von „Sam“ . . . . 113
eee) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

gg) Kenntnisse deutscher Mitarbeiter in Afghanistan . . . . 113
aaa) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
bbb) Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
ccc) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

4. Kenntnisnahme durch Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
a) Das Gespräch zwischen Botschafter Coats und Bundes-

minister Schily . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
aa) Gespräch am Pfingstmontag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

aaa) Die Initiative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
bbb) Teilnehmer des Gesprächs . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
ccc) Inhalt des Gesprächs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
ddd) Vertraulichkeitszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114

bb) Gab es eine frühere Unterrichtung des Bundes-
innenministers? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

cc) Umgang mit der Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
dd) Die USA wurden auf dem Laufenden gehalten . . . . . . 115

b) Das Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic . . . . . . . . . . . . . 115
c) Informationen des Verbindungsbeamten des BKA

in Washington, D. C. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

5. Aufklärungsbemühungen der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . 115

V. Der Fall Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

1. Murat Kurnaz’ Odyssee nach Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . 118
a) Reise nach Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

aa) Motive für die Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
aaa) Kurnaz’ Hinwendung zum Islam . . . . . . . . . . . . 118
bbb) Die Abu-Bakr-Moschee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
ccc) Die Missionsbewegung Jamaat al Tabligh

wal-Dawa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
(1) Kurnaz Einschätzung der Tablighi . . . . . . . . 119
(2) Einschätzung der Tablighi durch den BND 119
(3) Einschätzung der Tablighs durch das BKA 120
(4) Einschätzung der Tablighs durch das BfV . . 120
(5) Einschätzung der Tablighs durch das

LfV Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
ddd) Heiratspläne und Vorbereitung für ein isla-

misches Leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
eee) Bekanntschaft mit Zammar? . . . . . . . . . . . . . . . . 121
fff) Einfluss von Ali M. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
ggg) Der Entschluss zur Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
bb) Vorbereitung der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
aaa) Abbruch der Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
bbb) Kauf und Finanzierung der Flugtickets . . . . . . . 122
ccc) Abreise ohne Abschied von der Familie . . . . . . . 122

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XIV – Deutscher

Seite

cc) Festnahme von Selçuk Bilgin am Frankfurter
Flughafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

dd) Stationen in Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
aaa) Erste Station Islamabad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
bbb) Die Ablehnung durch das Mansura-Center

bei Lahore . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
ccc) Kontakte zu Taliban oder al-Qaida? . . . . . . . . . 124

b) Festnahme in Pakistan und Verbringung nach Kandahar/
Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
aa) Umstände der Festnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
bb) Vermutlich gegen Kopfgeld verkauft . . . . . . . . . . . . . 125
cc) Misshandlungen und Folter in Kandahar . . . . . . . . . . 126
dd) Deutsche Bewacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
ee) Abtransport aus Kandahar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

c) Guantánamo Bay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
aa) Das Gefangenenlager auf Guantánamo . . . . . . . . . . . . 127

aaa) Die Anordnung und Einrichtung des Lagers . . . 127
bbb) Camp X-Ray und Camp Delta . . . . . . . . . . . . . . 128
ccc) Folter und Misshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . 128
ddd) Rechtsstatus der Gefangenen und Haftüber-

prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
(1) Unlawful enemy combatant . . . . . . . . . . . . . 129
(2) Combatant Status Review Tribunal (CSRT) 129
(3) Administrative Review Board (ARB) . . . . . . 130
(4) Detainee Treatment Act . . . . . . . . . . . . . . . . 130
(5) Military Commissions Act vom Okto-

ber 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
eee) Freilassungen und Überstellungen . . . . . . . . . . . 130

bb) Murat Kurnaz’ Ankunft in Guantánamo . . . . . . . . . . . 131
cc) Gefangenschaft in Camp X-Ray . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
dd) Verhöre und Misshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
ee) Kontakt mit deutschen Behördenmitarbeitern . . . . . . . 132

aaa) Räumlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
bbb) Äußerer Ablauf der Befragung . . . . . . . . . . . . . . 132
ccc) Hinweise auf Misshandlung und Folter . . . . . . . 133
ddd) Deutsche Bitte um Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 134
eee) Zweiter Besuch aus Deutschland im

Jahre 2004? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
ff) Besuch von Vertretern der Republik Türkei . . . . . . . . 134
gg) Besuch des Roten Kreuzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
hh) Einstufung als feindlicher Kämpfer durch das CSRT 134
ii) Anwaltliche Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
jj) Die Entscheidung von Judge Green vom

31. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

kk) Falsche Freilassungsankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . 137
ll) Haftprüfung durch das Administrative Review Board 138

aaa) ARB vom 12. Oktober 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . 138
bbb) ARB vom 28. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XV –

Seite

d) Freilassung und Rückkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
aa) Renditions und die 30-Tages-Frist . . . . . . . . . . . . . . . 139
bb) Ankündigung der Freilassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
cc) Angebot der Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
dd) Versuch, Anspruchsverzicht zu erzwingen . . . . . . . . . 140
ee) Die Rückkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
a) Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . 140

aa) Die doppelte Rolle des LKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
aaa) Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft . . . 140
bbb) Präventionsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141

bb) Der Anfangsverdacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
aaa) Telefonat vom Frankfurter Flughafen . . . . . . . . . 141
bbb) Abdullah B.s Aussage beim LKA Bremen . . . . . 142
ccc) Vernehmung von Rabiye Kurnaz . . . . . . . . . . . . 142
ddd) Weitere Erkundigungen der Polizei . . . . . . . . . . 142
eee) Zusammenfassung von KOK Molde . . . . . . . . . . 143

cc) Das Ermittlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
aaa) Die Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
bbb) Erneute polizeiliche Vernehmung von

Abdullah B. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
ccc) Bezahlung der Tickets durch Sofyen B. A. . . . . . 143
ddd) Durchsuchung bei Selçuk Bilgin, Ali M. und

Sofyen B. A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
eee) Telekommunikationsüberwachung von Ali M. . . 144
fff) Aussagen aus Kurnaz’ Umfeld . . . . . . . . . . . . . . 144

(1) Der Berufsschullehrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
(2) Die Arbeitskollegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144

dd) Vorlage an den Generalbundesanwalt in 2002 . . . . . . 145
ee) Presseberichterstattung im Januar 2002

(„Bremer Taliban“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer Staats-

schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
gg) Die Einstellung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
hh) Die E-Mail an das FBI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
ii) Erkenntnismeldungen des LfV bei der Staats-

anwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
jj) Wiederaufnahme und endgültige Einstellung . . . . . . . 149

b) Zusammenarbeit mit dem BKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
aa) BKA nur als Zentralstelle befasst . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
bb) Rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit

zwischen BKA und LKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
cc) Keine eigenen Kenntnisse des BKA zu Kurnaz . . . . . . 150
dd) Der Standardbericht vom 22. Oktober 2001 . . . . . . . . 150

ee) Der Bericht vom 17. Januar 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . 150
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer

Staatsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
gg) Fragen zur Weiterleitung ans FBI . . . . . . . . . . . . . . . . 151

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XVI – Deutscher

Seite

c) Fragenkatalog für den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
d) Das Landesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . 151

aa) Gesetzlicher Auftrag des LfV Bremen . . . . . . . . . . . . 152
bb) Anlass zu einem Verdacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
cc) Die Quellenmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
dd) Meldung an das BfV vom 20. Februar 2002 . . . . . . . . 154
ee) Kontakt mit Dr. K. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
ff) Meldung an den Innensenator 2005 . . . . . . . . . . . . . . 154

3. Weitergabe von Informationen an die USA . . . . . . . . . . . . . . . 154
a) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

aa) Rechtsgrundlage für die internationale Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

bb) Die BAO USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
aaa) Einrichtung der BAO-USA . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
bbb) 15 Beamte des FBI in der BAO-USA . . . . . . . . . 155

cc) Der BKA-Verbindungsbeamte in Washington . . . . . . 156
dd) Anfrage des BKA vom 18. Januar 2002 beim FBI . . . 156
ee) Anfrage der Ermittlungsgruppe des US-Heeres-

ministeriums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
ff) Sonstige Informationsweitergabe . . . . . . . . . . . . . . . . 156
gg) Entlastung von Kurnaz durch Hinweis des BKA . . . . . 156

b) BND und BfV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
c) Bremer Ermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157

aa) Beginn des Ermittlungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . 157
bb) Die Anfrage der Amerikaner auf Akteneinsicht . . . . . 158
cc) Überprüfung innerhalb der Ermittlungsbehörden . . . . 158

4. Reise deutscher Befrager nach Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . 158
a) Erste Überlegungen zu einer Befragungsreise . . . . . . . . . . 158

aa) Kenntnis der Bundesregierung von der Inhaftierung
von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

bb) Angebot der Amerikaner zur Befragung von Kurnaz
und das Interesse der deutschen Sicherheitsbehörden 159

cc) Präsidentenrunde am 29. Januar 2002 . . . . . . . . . . . . . 159
dd) Abstimmung über Befragung mit den Amerikanern . . 160

b) Vorbereitung der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
aa) Präsidentenrunde am 9. Juli 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . 160

aaa) Ziele der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
bbb) Teilnehmende Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
ccc) Wissen um Folter und Misshandlungen auf

Guantánamo? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
ddd) Einbeziehung der verantwortlichen Mitglieder
der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
bb) Auswahl der Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162

aaa) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
bbb) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . 162

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XVII –

Seite

cc) Vorbereitung der Befrager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
aaa) Der Fragenkatalog des LKA Bremen im

Rahmen seiner Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . 163
bbb) Die Mitwirkung des BKA als Zentralstelle . . . . . 163
ccc) Briefing durch das LfV Bremen . . . . . . . . . . . . . 163
ddd) Befragung von Selçuk Bilgin . . . . . . . . . . . . . . . 163
eee) Arbeitsteilung zwischen den Diensten . . . . . . . . 164

(1) Befragungsauftrag des BND . . . . . . . . . . . . . 164
(2) Befragungsauftrag des BfV . . . . . . . . . . . . . . 164

dd) Vorgaben für den Fall von Hinweisen auf Folter
oder Misshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165

c) Die Befragung auf Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
aa) Die Anreise und Einweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
bb) Befragungscontainer im Camp Delta . . . . . . . . . . . . . 165
cc) Hinweise auf folterähnliche Zustände im Lager . . . . . 166
dd) Inhalt und Ergebnisse der Befragung . . . . . . . . . . . . . 166

aaa) Lebenslauf von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . 166
bbb) „Bremer Zelle“ – Einbindung in terroristische

Strukturen in Bremen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
ccc) Verbindungen zwischen Deutschland und

Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
ddd) Aufenthalt in Afghanistan oder Ausbildungs-

lagern und Kontakt zu Taliban oder al-Qaida . . 167
eee) Gefährlichkeit von Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

(1) „Mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

(2) „Detailfragen“ und „letzte Restzweifel“ . . . 168
ee) Austausch mit US-Personal und Abreise . . . . . . . . . . 168

aaa) Gefährlichkeit von Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
bbb) Aussicht auf Entlassung von Kurnaz . . . . . . . . . 168

(1) Verantwortlichkeit des Department
of Defense . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

(2) Geplante Entlassung einer größeren Gruppe 169
(3) Information aber kein Angebot auf

Freilassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
ccc) Nachrichtendienstlichen Nutzung von Kurnaz . . 170

d) Berichterstattung über die Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
aa) Erste Berichterstattung aus der Residentur in

Washington, D. C. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
bb) Unterrichtung des BND-Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . 170

aaa) Mündlicher Bericht an Dr. Hanning . . . . . . . . . . 170
bbb) Schriftliche Unterrichtung des BND-Präsidenten 171

ccc) Keine Reaktion von Präsident und Abteilungs-

leiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
ddd) Weiterleitung des Berichts an das Bundes-

kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XVIII – Deutscher

Seite

eee) Präsident Dr. Hannings Reaktion auf die Ver-
merke der BND-Befrager . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
(1) Dr. Hannings Kritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
(2) Reaktion auf die Kritik Dr. Hannings . . . . . 173

cc) Unterrichtung der Leitung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
aaa) Mündliche Unterrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
bbb) Vermerk des Dr. K. vom 8. Oktober 2002 . . . . . 175
ccc) Interpretation des Vermerks durch den

Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
ddd) Weiterleitung an das Bundesministerium

des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
dd) Informationboard „Netzwerke arabischer

Mudjahedin“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
aaa) Sitzung vom 1./2. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . . 176
bbb) Sitzung am 24./25. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . 176
ccc) Sitzung am 17. Dezember 2002 . . . . . . . . . . . . . 176

ee) Unterrichtung der Bremer Sicherheitsbehörden . . . . . 176
aaa) Das Gespräch des Dr. K. in Bremen . . . . . . . . . . 176
bbb) Abschließende Rückäußerung des BND

an das LKA 177
ff) Keine Berichterstattung an das AA . . . . . . . . . . . . . . . 177

e) Unterrichtung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . 177

5. Die Präsidentenrunden im Herbst 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
a) Aufgabe und Stellung der Präsidentenrunde . . . . . . . . . . . . 178

aa) Einrichtung durch Organisationserlass des
Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178

bb) Aufrechterhaltung des Ressortprinzips . . . . . . . . . . . . 179
cc) Arbeitsweise der Präsidentenrunde . . . . . . . . . . . . . . . 180

b) Politischer Kontext der Präsidentenrunde im Herbst 2002 . 180
aa) Bundestagswahl und Regierungsbildung . . . . . . . . . . 180
bb) Anschlag in Bali am 12. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . 180

c) Beratungen am 8. und 29. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . . . 180
aa) Ein Angebot der USA? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
bb) Keine operative Nutzung von Kurnaz als Quelle . . . . 181
cc) Mögliche Freilassung einer größeren Zahl von

Gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
dd) Einreise zunächst möglichst nicht nach Deutschland 182

aaa) Hypothetische „Entscheidungslage“ der Bundes-
regierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183

bbb) Bewertung der Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . 183
(1) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . 183
(2) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
(3) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . 184

(4) Erinnerung der anderen Teilnehmer . . . . . . . 184

ccc) Kenntnis der Ressortvertreter von den Reise-
berichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184

ddd) Einvernehmen: Keine Rückkehr, sondern Türkei 184

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XIX –

Seite

ee) Erwägung einer negativen Wirkung für Kurnaz? . . . . 185
ff) Unterrichtung des zuständigen Bundesministers . . . . 185

d) Umsetzung durch das Bundesinnenministerium . . . . . . . . . 185
aa) Schapper-Vorlage: Vorschläge zur Verhinderung

der Wiedereinreise von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . 186
bb) Kontaktaufnahme zur Bremer Innenbehörde . . . . . . . 187
cc) Absage an die xxx und deren Reaktion . . . . . . . . . . . . 187

aaa) Gespräch von Hildebrandt mit der xxx in
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

bbb) Aufenthaltstitel ungültig stempeln . . . . . . . . . . . 188
dd) Einbindung des Auswärtigen Amtes . . . . . . . . . . . . . . 188
ee) Anfrage des Bundeskriminalamtes beim FBI . . . . . . . 188

e) Zusammenhang zwischen der Absage an die USA
und Kurnaz’ weiterer Gefangenschaft? . . . . . . . . . . . . . . . . 188

6. Umgang mit möglicher Freilassung in den Jahren 2004/2005 189
a) Aufenthaltsrechtlicher Status von Murat Kurnaz . . . . . . . . 189
b) Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis von Kurnaz . . . . . 189

aa) Die Regelung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Aus-
ländergesetz a. F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

bb) Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status durch
die Bremer Innenbehörde und Kontaktaufnahme
mit dem BMI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

cc) Keine Mitteilung an den Betroffenen . . . . . . . . . . . . . 190
dd) Rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur An-

wendung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG a. F.
auf Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

ee) Einflussnahme des Bundes auf die Feststellung
des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis? . . . . . . . . . . 191

c) Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem 192
aa) Die Wirkung einer SIS-Einreiseverweigerung . . . . . . 192
bb) Ausschreibung im SIS zur Wahrnehmung der

Interessen der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . 192
cc) Prüfung weiterer ausländerrechtlicher Maßnahmen . . 193
dd) Öffentliche Äußerungen der Bremer Innenbehörde

zur Wiedereinreisemöglichkeit von Kurnaz . . . . . . . . 193
ee) Überprüfung der rechtlichen Maßnahmen im

Fall Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
ff) Einlassungen der Zeugen vor dem Ausschuss über

die verhängte Einreisesperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
d) Vorbereitung auf eine Freilassung von Kurnaz . . . . . . . . . 194

aa) Erstes Gerüchte über Freilassung im März 2005 . . . . 194
bb) Neue Gerüchte über Freilassung im Oktober 2005 . . . 195
cc) Prüfung der rechtlichen Lage für ein Visumverfahren 195
dd) Treffen zwischen dem BMI und der Bremer Innen-

behörde am 16. November 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
ee) Vollzugsauftrag durch den Innensenator . . . . . . . . . . . 196
e) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . 197
aa) Das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
bb) Das Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
cc) Stellungnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XX – Deutscher

Seite

dd) Keine Rücknahme der Einreiseverweigerung und
Vorbereitung der Ausweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197

f) Die Suche nach weiteren Erkenntnissen zu Kurnaz . . . . . . 198
aa) Sammlung von Erkenntnissen durch Bundesbehörden 198
bb) Sammlung durch die Bremer Landesbehörden . . . . . . 198

g) Die Wiedereinreise wird akzeptiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

7. Die konsularische Betreuung und Freilassung . . . . . . . . . . . . . 200
a) Politische Diskussion über Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . 200

aa) Entschließung des Europäischen Parlaments
im Februar 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

bb) Frühe Kritik des deutschen Außenministers . . . . . . . . 201
cc) Menschenrechtsbericht der Bundesregierung 2002 . . 201
dd) Entschließung des Deutschen Bundestages 2004 . . . . 201
ee) Entschließungen der Parlamentarischen Versamm-

lung des Europarates 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
ff) Bundeskanzlerin Dr. Merkels Kritik 2006 . . . . . . . . . 205
gg) Menschenrechtskommission der UNO . . . . . . . . . . . . 205
hh) Diskussion in den USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

b) Die Rechtslage zu konsularischer Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . 206
aa) Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
bb) Das deutsche Konsulargesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
cc) Handhabung durch die US-Regierung in Bezug

auf Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
c) Das Engagement des Auswärtigen Amtes . . . . . . . . . . . . . 207

aa) Kenntnis deutscher Regierungsstellen von der
Gefangennahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207

bb) Der Brief der Eltern von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . 208
cc) Kontakt mit der türkischen Regierung . . . . . . . . . . . . 208
dd) Verweis der US-Botschaft auf das türkische Konsulat 208
ee) Schreiben des Rechtsanwalts Docke . . . . . . . . . . . . . . 208
ff) Anfängliches Ziel der Betreuung durch das

Auswärtige Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
d) Ministergespräch im Herbst 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
e) Spiegel-Veröffentlichung über die Dienstreise nach

Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
f) Treffen des Rechtsanwalts Azmy mit dem deutschen

Konsul und dem Menschenrechtsbeauftragten der
Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211

g) Rolle der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
aa) Akzeptanz durch die USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
bb) Engagement der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
cc) Kontakte zwischen Deutschland und der Türkei . . . . . 213
dd) Ansätze für deutsch-türkische Gemeinschaftsinitiative 213

ee) Bereitschaft Kurnaz aufzunehmen . . . . . . . . . . . . . . . 213

h) Besuch des US-Präsidenten in Mainz im Februar 2005 . . . 213
i) Brief von Docke an die Bundeskanzlerin . . . . . . . . . . . . . . 214
j) Freilassungsverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXI –

Seite

aa) Antrittsbesuch der Bundeskanzlerin . . . . . . . . . . . . . . 215
bb) Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006 . . . . . . . . . 215
cc) Gespräche von Gottwald mit Bellinger . . . . . . . . . . . . 216
dd) Der Durchbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216

VI. Der Fall Mohamed Haydar Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216

1. Zammar und die Ermittlungen nach dem 11. September 2001 216
a) Behördenzeugnis des LfV Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
b) Verbindungen zu den Attentätern des 11. September 2001 217
c) Ermittlungsverfahren gegen Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . 218

2. Die Reise Zammars nach Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
a) Keine Verhinderung der Ausreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218

aa) Kein Haftbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
bb) Passrechtliche Versagungsgründe? . . . . . . . . . . . . . . . 219
cc) Sicherheitslage vom 26. Oktober 2001 . . . . . . . . . . . . 221

b) Übermittlung der Reisedaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
aa) Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
bb) Niederlande und Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
cc) USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222

aaa) Enge Kooperation mit dem FBI . . . . . . . . . . . . . 222
bbb) USA umfassend informiert . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
ccc) „Gemeinsame Aktion“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224

c) Keine Weitergabe der Reisedaten an Syrien . . . . . . . . . . . . 225
d) Überwachung Zammars in Marokko durch

deutsche Behörden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
e) Keine Rückreise/Festnahme Zammars . . . . . . . . . . . . . . . . 226

3. Klärung des Aufenthalts von Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
a) Nachforschungen auf der Arbeitsebene . . . . . . . . . . . . . . . 226

aa) Umgehende Aufklärungsbemühungen . . . . . . . . . . . . 226
bb) Hinweis aus dem BK: Zammar verhaftet,

US-Dienste dran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
cc) Marokko und US-Stellen täuschen Unkenntnis vor . . 228
dd) Widersprüchliche Angaben Marokkos . . . . . . . . . . . . 228
ee) Erneuter Hinweis auf die Beteiligung von US-Stellen 228
ff) Bewusste Täuschung durch Marokko und die CIA . . . 229

b) Die syrische Studie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
aa) Kenntnis deutscher Behörden von der Studie . . . . . . . 230
bb) Hinweise auf den Aufenthalt Zammars? . . . . . . . . . . . 230

c) BKA-Vizepräsident im April 2002 in Marokko . . . . . . . . . 231
aa) Vorbereitung der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
bb) Die Mutmaßung des Geschäftsträgers der Botschaft 231
cc) Treffen mit der DGST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
d) Besuch DGST beim BKA im Mai 2002 . . . . . . . . . . . . . . . 231
e) Aufklärungsbemühungen jenseits der Arbeitsebene? . . . . . 232

4. Zammar ist in Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
a) Erster Hinweis aus Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXII – Deutscher

Seite

b) Der Artikel in der Washington Post vom 12. Juni 2002 . . . 232
c) FBI dementiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
d) CIA bestätigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
e) Ein alter Hut? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
f) Zunächst keine offizielle Bestätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 233

aa) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
bb) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
cc) Botschaft Damaskus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
dd) Syrien bestätigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235

5. Zammar als Informationsquelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
a) Nachrichtendienstliche Kooperation mit Syrien . . . . . . . . . 235

aa) Politische Hintergrundsituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
bb) Haltung der Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . 236
cc) „Kirschenessen mit dem Teufel“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
dd) General Al Schaukat in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238

aaa) Anlass des Besuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
bbb) Gesprächsthemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
ccc) Gesprächsinhalte zu Zammar . . . . . . . . . . . . . . . 238
ddd) Nachrichtendienstliche Kooperation zwischen

Deutschland und Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
ee) Das Verfahren gegen die syrischen Agenten . . . . . . . 239

aaa) Verhaftung der Agenten im Dezember 2001 . . . 239
bbb) Vorbereitung der Verfahrenseinstellung . . . . . . . 239

(1) Besprechung im Kanzleramt
an Ostern 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239

(2) Weitere Erörterungen ab Juni 2002 . . . . . . . 240
ccc) Verfahrenseinstellung am 24. Juli 2002 . . . . . . . 240

(1) Überwiegende Interessen der Bundes-
republik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

(2) Weisung an den Generalbundesanwalt? . . . . 240
(3) Zusammenhang mit Zammar . . . . . . . . . . . . 241

b) Austausch von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
aa) Befragungsergebnisse aus Syrien und der Fragen-

katalog des BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
bb) Reise Präsident BKA nach Syrien im Juli 2002 . . . . . . 242

aaa) Zweck der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
bbb) Übermittelte Informationen zu Zammar . . . . . . . 242
ccc) Rechtsgrundlage für die Informationsweitergabe 242

cc) Arbeitsgespräche im August 2002 . . . . . . . . . . . . . . . 243
dd) Folterproblematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
ee) Drohende Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

c) Die Befragungsreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
aa) Die Entscheidung zur Durchführung der Befragungs-
reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
aaa) Erste Überlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
bbb) Vernehmung von Zammar in Deutschland? . . . . 245
ccc) Wissen um Folter und Haftumstände? . . . . . . . . 245

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXIII –

Seite

(1) Das Far-Falestin Gefängnis . . . . . . . . . . . . . 245
(2) Kenntnisse der Bundesregierung . . . . . . . . . 245

ddd) Beratungen in der Präsidentenrunde . . . . . . . . . . 247
bb) Beteiligte Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . 247
bbb) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

cc) Ziele der Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
dd) Leitlinien der Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

aaa) Vorgaben der Leitungsebene . . . . . . . . . . . . . . . 249
bbb) Darstellung der Delegationsteilnehmer . . . . . . . 250

ee) Die Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
aaa) Äußere Umstände und Ablauf der Befragung . . 251
bbb) Erscheinungsbild Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
ccc) Belehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
ddd) Hinweise auf Folter? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252

(1) Allgemeiner Eindruck . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
(2) „Vorbereitung“ auf die Vernehmung . . . . . . 253
(3) Berichte von Schlägen und Haftumständen 253

ff) Inhalt und Ergebnisse der Befragung . . . . . . . . . . . . . 253
aaa) Präsidentenrunde vom 26. November 2002 . . . . 253
bbb) Berichterstattung über die Befragung . . . . . . . . . 253
ccc) Bewertung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
ddd) Weitergabe der Befragungsergebnisse

an den GBA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
gg) Weitere Befragungsreise?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256

6. Konsularische Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
a) Die doppelte Staatsangehörigkeit Zammars . . . . . . . . . . . . 256
b) Auswirkung auf die konsularische Betreuung . . . . . . . . . . . 256

aa) Darstellung im Bericht der Bundesregierung . . . . . . . 256
bb) Stellungnahmen der Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
cc) Aktenlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

c) Konsularische Betreuung im Spannungsfeld der Dienste 257
aa) Sicherheitsbehörden als Türöffner . . . . . . . . . . . . . . . 257
bb) Konsularische Aspekte der Befragung . . . . . . . . . . . . 259

aaa) Keine Kenntnis der deutschen Botschaft
Damaskus 259

bbb) Konsularische Betreuung kein Thema der Sicher-
heitsgespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259

ccc) Verbesserung der Haftsituation . . . . . . . . . . . . . 259
cc) Sicherheitsinteressen versus konsularische Betreuung? 260
dd) Bemühen der Delegation Uhrlau um konsularische

Betreuung in Syrien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
ee) Quasi-konsularischer Dialog der Sicherheitsbehörden 262
d) Neues Engagement ab Herbst 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
aa) Schreiben der Rechtsanwältin Pinar . . . . . . . . . . . . . . 263
bb) Weisung an die deutsche Botschaft Damaskus . . . . . . 263
cc) Aktivitäten der Botschaft und des Auswärtigen Amtes 263

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXIV – Deutscher

Seite

e) Prozess und Haftbesuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
f) Freilassung als Option? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265

7. Konsequenzen aus dem Fall Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266

B. Komplex Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266

I. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266

II. Die Entsendeentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267

1. Ausgangssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
a) Haltung der Bundesregierung zum Irak-Krieg . . . . . . . . . . 267
b) Interesse an einem eigenen Lagebild . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
c) Informationsdefizite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
d) Doppelstrategie: Eigen- und Fremdaufkommen . . . . . . . . . 269
e) Politische Vereinbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270

2. Planungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
a) Erste Überlegungen im Bundesnachrichtendienst . . . . . . . 271
b) Konkretisierung ab Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272

aa) Die Verstärkung der Residentur in Bagdad . . . . . . . . . 272
bb) Der Verbindungsoffizier in Doha . . . . . . . . . . . . . . . . 272
cc) Junktim SET/Gardist? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273

c) Auswärtiges Amt und Kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
aa) Gespräch Dr. Hanning/Fischer am 8. November 2002 274
bb) Besprechung am 26. November 2002 . . . . . . . . . . . . . 274
cc) Unterrichtung Staatssekretär Chrobog am

10. Dezember 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
dd) Allseitiges Einverständnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
ee) Präsidentenrunde am 11. Februar 2003 . . . . . . . . . . . . 276

III. Der Einsatz von SET und Gardist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276

1. Sondereinsatzteam SET . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
a) Auswahl und Vorbereitung der Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . 276
b) Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276

aa) Mündliche Auftragserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
bb) Umfassende Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
cc) Aufenthaltsort Husseins ermitteln? . . . . . . . . . . . . . . . 278
dd) Auftragssteuerung während des Einsatzes . . . . . . . . . 279

c) Die Arbeit in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
aa) Arbeitsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
bb) Gefährdungslage und Bewegungsfreiheit . . . . . . . . . . 279

d) Kommunikation mit Pullach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
e) Kenntnis von der Zusammenarbeit mit CENTCOM . . . . . . 280
f) Direkte Kontakte SET zu US-Stellen oder Gardist? . . . . . . 281
g) Verbleib in Bagdad auch im Kriegsfall . . . . . . . . . . . . . . . . 282
aa) Überlebensmöglichkeiten im Kriegsfall . . . . . . . . . . . 282
bb) Anordnung: „Irak nicht verlassen?“ . . . . . . . . . . . . . . 282
cc) Risiko-Nutzen-Analyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
dd) Besprechung vom 17. März 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . 283

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXV –

Seite

2. Der Verbindungsoffizier in Katar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
a) Probleme vor der Arbeitsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
b) Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
c) Tätigkeit des Verbindungsoffiziers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285

aa) Behandlung der Informationen der US-Stellen . . . . . . 285
bb) Informationsersuchen der US-Stellen (RFI) . . . . . . . . 285
cc) Informationen aus Pullach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285

aaa) Keine inhaltliche Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
bbb) US-Stellen unzufrieden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286

dd) Kommunikation mit Pullach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
ee) Keine Kontakte zum SET . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287

d) Bewertung der Tätigkeit des Verbindungsoffiziers . . . . . . 287

IV. Vorgaben für die Informationsweitergabe von Pullach nach Katar 287

1. Auflagen nach dem Bericht der Bundesregierung . . . . . . . . . . 287

2. Politische Vorgabe des Kanzleramtes: keine Kriegs-
beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287

3. Weisungslage im Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . 289
a) Informationsaustausch als Routinegeschäft . . . . . . . . . . . . 289
b) Die Auflagen für die Informationsweitergabe . . . . . . . . . . 289

aa) Keine schriftlichen Weisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
bb) Entwurf der Kriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
cc) Die Kriterien im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
dd) Weitergabe der Koordinaten von Non-Targets? . . . . . 291

V. Umsetzung im Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291

1. Trennung von Beschaffung und Auswertung . . . . . . . . . . . . . 291

2. Vermittlung der Weisungslage im BND . . . . . . . . . . . . . . . . . 292

3. AG Irak/38B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
a) Struktur und Aufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
b) Filterfunktion des AG-Leiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
c) Aufgabe der Referenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293

4. Führungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
a) Zuständig für die interne Weiterleitung . . . . . . . . . . . . . . . 294
b) Externe Weitergabe von Informationen? . . . . . . . . . . . . . . 295

5. Das Lage- und Informationszentrum (LIZ) . . . . . . . . . . . . . . . 296
a) Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
b) Allgemeine Dienstanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
c) Kenntnis von der Weisung bezüglich CENTCOM? . . . . . . 297
d) Kontakte zu SET und CENTCOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
e) Einzelfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297

aa) Schiitenaufstand (29. März und 7. April 2003) . . . . . . 298

bb) Aufenthaltsort Saddam Husseins (8. April 2003) . . . . 298
cc) Plünderungen (9. April 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
dd) Passamt (10. April 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
ee) Meldungen vom 26. und 27. April 2003 . . . . . . . . . . . 298

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXVI – Deutscher

Seite

6. Weitergabe an Verbindungsoffiziere der CIA? . . . . . . . . . . . . 299

7. Weitergabe an andere US-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299

8. Weitergabe an CIA und DIA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300

VI. Weitergegebene Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300

1. Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
a) Bedeutung von Einzelinformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 300

aa) Funktion von Koordinatenangaben . . . . . . . . . . . . . . 301
bb) Koordinatengenauigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
cc) Relevanz für das Lagebild des BND . . . . . . . . . . . . . 302

b) Militärische Relevanz der Informationen . . . . . . . . . . . . . . 303
aa) Beurteilung durch die Mitarbeiter des SET . . . . . . . . 303
bb) Beurteilung durch die Arbeitsebene im BND . . . . . . 303
cc) Beurteilung durch die Leitungsebene des BND . . . . . 304
dd) Beurteilung durch das Kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . 305

2. Tabellarische Übersichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
a) Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307

aa) Informationsfluss Bagdad-Pullach . . . . . . . . . . . . . . . 308
bb) Informationsfluss Pullach-CENTCOM . . . . . . . . . . . 310
cc) Bagdad-Pullach-CENTCOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
dd) Nicht übermittelte Sachverhaltsmeldungen . . . . . . . . 314
ee) Veränderte Sachverhaltsmeldungen . . . . . . . . . . . . . . 315

b) Methodik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
aa) Betrachteter Zeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
bb) Datenmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
cc) Kategorisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316

3. Einzelne Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
a) Meldungen mit militärischen Inhalten . . . . . . . . . . . . . . . . 316

aa) Kriegsvorbereitungen in Bagdad (16. Februar 2003) 316
bb) Roland-Stellung Muthanna-Airport (16. Februar 2003) 317
cc) Rauchschleier Saddam Int. Airport (24. Februar 2003) 317
dd) Erkundungsfahrt Hilla-Bagdad (21. Februar 2003) . . . 318
ee) Brennende Ölquelle Kirkuk (4. März 2003) . . . . . . . 318
ff) Geplante Sprengung Ölpumpstation (5. März 2003) 319
gg) FlaRak-Stellung (9. März 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . 319
hh) Schanzarbeiten/Gräben (10. März 2003) . . . . . . . . . . 319
ii) Ölgräben (u. a. 21. März 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
jj) Senfgaslager (12. März 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
kk) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 1 (28. März 2003) 320
ll) Ausweichgefechtsstand (30. März 2003) . . . . . . . . . . 321
mm) Stellungen ZU 23 Zwilling (31. März 2003) . . . . . . . 321

nn) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 2 (1. April 2003) 321
oo) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 3 (4. April 2003) 323
pp) Erkundungsfahrt vom 3. April 2003 . . . . . . . . . . . . . 323
qq) US-Armee wird „durchmarschieren“ (4. April 2003) 323

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXVII –

Seite

rr) „Bitte Special Forces einsetzen“ (5. April 2003) . . . . 324
ss) Bombardement Restaurant Mansur (7. April 2003) . . 325
tt) Battle Damage Assesments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
uu) Meldung über einen Verteidigungsplan Bagdads? . . . 327

b) „Non-Targets“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
aa) Dienstwohnung des Residenten (24. Februar 2003) . . 328
bb) Botschaften/Konsulat (11. März und 16. März 2003) 328
cc) Anfrage „Hotel“ vom 5. April 2003 . . . . . . . . . . . . . . 328
dd) Synagoge (16. April 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
ee) Meldungen des SET vom 26. April und 27. April 2003 328
ff) Weitere „Non-Targets“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328

VII. Aufsicht und Kontrolle über die Informationsweitergabe . . . . . . . 329
1. BND-interne Kontrolle der Tätigkeit der AG Irak? . . . . . . . . . 329

2. Dienst- und Fachaufsicht des Kanzleramtes . . . . . . . . . . . . . . 330
a) Einbindung der Abteilung 6? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330

aa) Zuständigkeit des Referats 602 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
bb) Berührungspunkte mit dem Einsatz des SET . . . . . . . 330
cc) Kein Einfluss auf die Informationsweitergabe . . . . . . 330

b) Kontrolle durch die Leitung der Abteilung 6 . . . . . . . . . . . 331
aa) Richtlinienrelevanz als Voraussetzung . . . . . . . . . . . . 331
bb) Kein Anlass für eine engmaschige Kontrolle . . . . . . . 332

c) Kontrolle durch Chef Bundeskanzleramt? . . . . . . . . . . . . . 332

3. Kontrolle durch Parlamentarisches Kontrollgremium? . . . . . . 333

VIII. Nachbereitung des Einsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333

1. Medaillenverleihung durch US-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333

2. Anerkennung von deutscher Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
a) Belobigung der Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
b) Positives Fazit des BND-Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . 334

C. Journalistenausforschung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335

I. Die einzelnen Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335

1. Maßnahmen in Bezug auf Journalisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
a) Observationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
b) Operative Kontakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336

aa) Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
bb) Schmidt-Eenboom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337

c) Telekommunikations- und akustische Wohnungs-
überwachung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338

2. Medienkontakte der Behördenleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
3. Maßnahmen in Bezug auf Bundestagsabgeordnete? . . . . . . . . 340

II. Verantwortung der BND-Leitungsebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340

1. Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXVIII – Deutscher

Seite

2. Interne Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
a) Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . 341
b) Umgang mit Medienvertretern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341

3. Anordnung der Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
a) Observationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341

aa) Schmidt-Eenboom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
bb) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342

b) Operative Kontakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
c) Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte . . . . . . . . . . . . . 344

III. Kenntnis des Bundeskanzleramtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344

1. Zeitraum 1993 bis 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344

2. Zeitraum ab 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345

IV. Aufklärung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

1. Eigene Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

2. Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen Dr. Schäfer . . . . 347

V. Vorkehrungen für künftige Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348

1. BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348

2. Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348

Teil C

Bewertung durch den Untersuchungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

A. Gesamtergebnis und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

I. Erkenntnis des Untersuchungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

II. Die erfolglose Suche der Opposition nach dem politischen Skandal 352

III. Empfehlungen des Ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352

B. Bewertung zum Komplex „Khaled el-Masri“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353

I. Khaled el-Masris Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353

1. Der glaubhafte Kern der Darstellungen el-Masris . . . . . . . . . . 353

2. Zweifel an el-Masris Schilderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354

II. Deutsche Stellen waren weder direkt noch mittelbar an
el-Masris Festnahme und Entführung beteiligt . . . . . . . . . . . . . . . 354

1. Keine deutschen Informationen bei der Festnahme . . . . . . . . . 354
2. Keine deutschen Informationen während der Festsetzung
in Mazedonien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355

3. Keine deutschen Informationen während der Haft
in Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXIX –

Seite

III. Keine Kenntnisse deutscher Behörden über el-Masris Schicksal
während seiner Inhaftierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355

1. Der angebliche Anruf des Zeugen Dr. Mengel in der
deutschen Botschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355

2. Das so genannte „Kantinengespräch“ des BND-
Mitarbeiters C. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356

IV. „Sam“ war kein deutscher Beamter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357

V. Otto Schilys Verhalten im Fall el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357

1. Keine Gefahr für Rechtsgüter el-Masris . . . . . . . . . . . . . . . . . 358

2. Keine Verzögerung des Ermittlungsverfahrens . . . . . . . . . . . . 358

3. Unabsehbare Folgen für das transatlantische Bündnis . . . . . . . 359

4. Die Spitzen der Sicherheitsbehörden wurden informiert . . . . . 359

5. Empörung gegenüber US-Seite wurde deutlich gemacht . . . . 359

6. Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359

VI. Breiteste Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die
Behörden des Bundes und die Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . 360

1. Die Maßnahmen der Bundesregierung und der Bundes-
behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360

2. Das angebliche „Bremsen“ des BKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360

3. Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361

VII. Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361

C. Bewertung zum Komplex „Murat Kurnaz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361

I. Verurteilung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung von Murat
Kurnaz durch die USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362

1. Die Schilderungen von Murat Kurnaz zu den Haftumständen
in Guantánamo sind glaubhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362

2. Völkerrechtswidrigkeit der Haft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362

II. Zweifel an der von Murat Kurnaz vorgebrachten rein
religiösen Motivation für die Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363

1. Notwendigkeit der Überprüfung der Reisemotivation . . . . . . . 363

2. Ungereimtheiten hinsichtlich der Umstände der Reise . . . . . . 363

3. Verdachtsmomente im Vorfeld der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . 364

4. Zusammenfassende Bewertung der Verdachtsmomente . . . . . 366

5. Keine Rechtfertigung für Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366

III. Deutsche Stellen waren an Festnahme und Inhaftierung weder
direkt noch mittelbar beteiligt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
1. Keine Weitergabe von Reisedaten vor der Festnahme . . . . . . 366

2. Keine Ursächlichkeit des Informationsaustauschs mit den
USA für die Festnahme und Verbringung nach Guantánamo 366

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXX – Deutscher

Seite

3. Keine Ursächlichkeit des Informationsaustauschs mit den
USA für die Fortsetzung der Haft in Guantánamo . . . . . . . . . . 366

4. Auf Informationsaustausch mit den USA kann nicht
verzichtet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367

IV. Die Befragung von Murat Kurnaz in Guantánamo durch BND
und BfV war richtig und notwendig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367

1. Aufklärung von Rekrutierungshintergründen und Informa-
tionen zu einer möglichen „Bremer Zelle“ hatte absolute
Priorität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367

2. Die Befragung diente auch dem Interesse von Murat Kurnaz 368

3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden bei der Befra-
gung eingehalten: Keine Ausnutzung von Folter . . . . . . . . . . . 368

4. Die Befragung hat die Situation von Murat Kurnaz nicht
verschlechtert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369

5. Eine abschließende Bewertung der möglichen Gefährlichkeit
von Murat Kurnaz war allein durch die Befragung
nicht möglich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369

V. Es gab kein Angebot zur Freilassung von Murat Kurnaz durch
die USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370

VI. Die Aufforderung an die USA, Murat Kurnaz im Falle seiner
Haftentlassung nicht nach Deutschland, sondern in die Türkei
auszuliefern, war 2002 nachvollziehbar und rechtlich nicht
zu beanstanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371

1. Die Ressortverantwortung für diese Entscheidung lag allein
beim BMI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372

2. Der Aufenthaltstitel von Murat Kurnaz war von Gesetzes
wegen erloschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372

3. Murat Kurnaz wurde im Jahr 2002 von den deutschen
Sicherheitsbehörden übereinstimmend und nachvollziehbar
als Sicherheitsrisiko gesehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373

4. Völkerrechtliche Verpflichtung und Bereitschaft der Türkei
zur Aufnahme von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373

5. Eventueller V-Mann-Einsatz von Murat Kurnaz war
rechtsstaatlich bedenklich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374

6. Das Votum im Jahr 2002 gegen eine Überstellung nach
Deutschland hat nicht zu einer Verlängerung der Haft von
Murat Kurnaz in Guantánamo geführt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374

7. Das Votum im Jahre 2002 gegen eine Auslieferung
nach Deutschland ist keine Billigung von Guantánamo . . . . . 375

VII. Einsatz der Bundesregierung für Murat Kurnaz seit 2002 . . . . . . . 375

1. Bemühungen auf verschiedenen diplomatischen Ebenen . . . . 375

2. Keine Verhandlungsbereitschaft von Seiten der USA . . . . . . . 376
3. Änderung der Haltung der USA ab Mitte 2005 . . . . . . . . . . . . 376

4. Zulassung der Wiedereinreise aus humanitären Gründen . . . . 376

VIII. Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXXI –

Seite

D. Bewertung zum Komplex „Mohammed Haydar Zammar“ . . . . . . 377

I. Deutsche Stellen waren weder direkt noch mittelbar an Zammars
Festnahme in Marokko beteiligt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377

1. Die freiwillige Ausreise Zammars nach Marokko konnte
durch deutsche Behörden nicht verhindert werden . . . . . . . . . 377
a) Es konnte kein Haftbefehl erlassen werden . . . . . . . . . . . . 377
b) Es bestand keine Möglichkeit zum Passentzug . . . . . . . . . . 378

2. Die Übermittlung der Reisedaten Zammars an das Ausland
war richtig und notwendig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378
a) Die Reisedatenübermittlung durch das BKA erfolgte

auf gesetzlicher Grundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
b) Es bestanden ausreichende Hinweise auf Kontakte zu

Al Qaida sowie Erkenntnisse über ungeklärte Reise-
tätigkeiten Zammars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379

c) Datenübermittlung an die Niederlande und Marokko war
eine Routineangelegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379

d) Der Informationsaustausch mit den USA war notwendig 380
e) Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen

gemäß § 14 Absatz 7 S. 7 BKAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380

II. Keine belastbaren Kenntnisse deutscher Stellen über Zammars
Festnahme in Marokko und seine Auslieferung nach Syrien
bis Juni 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380

1. Keine Beteiligung deutscher Sicherheitsbehörden an der
Festnahme und Überstellung Zammars nach Syrien . . . . . . . . 381

2. Anstrengungen zur Aufenthaltsklärung seit Dezember 2001 381

3. Bis Juni 2002 blieb der Aufenthaltsort Zammars für
deutsche Behörden unbekannt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382

III. Die Befragung Zammars in Syrien durch Angehörige deutscher
Sicherheitsdienste war richtig und notwendig . . . . . . . . . . . . . . . . 382

1. Hintergrund der Entscheidung zur Befragung Zammars in
Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
a) Nach Bekanntwerden der Inhaftierung war die Entgegen-

nahme syrischer Informationen alternativlos . . . . . . . . . . . 382
b) Sorgfältige Abwägung, eigene Beamte nach Syrien

zu entsenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
c) Auch die Entsendung des BKA-Beamten war rechtlich

zulässig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384

2. Die Befragung erfolgte nicht unter Ausnutzung folter-
ähnlicher Umstände, sondern durch freiwillige
Mitwirkung Zammars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
a) Körperliche Unversehrtheit Zammars war gegeben . . . . . . 385

b) Kein Zusammenhang zwischen den von Zammar be-

richteten Schlägen und der Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . 385
c) Die freiwillige Mitwirkung war zwingende Voraus-

setzung für die Befrager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXXII – Deutscher

Seite

3. Die Befragung Zammars wurde nicht durch die Einstellung
von Strafverfahren gegen syrische Spione in Deutschland
„erkauft“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
a) Einführung zu § 153d StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
b) Der tatsächliche Hintergrund der Einstellung

des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
c) Die Einstellungsprüfung erfolgte im Zuge der deutsch-

syrischen Kooperation auf Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386

d) Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Befragung
Zammars und den Einstellungserwägungen . . . . . . . . . . . . 386

4. Die Befragung Zammars stellt einen Erfolg im Hinblick auf
den Erkenntnisgewinn dar und bleibt im Rechtsrahmen . . . . . 387

IV. Deutsche Stellen haben sich nachdrücklich für Zammar eingesetzt 387

1. Diplomatische Bemühungen scheitern lange Zeit an der
strikten Verweigerungshaltung Syriens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387

2. Nach Erkennen der Erfolglosigkeit des konsularischen
Bemühens wurde versucht, über die nachrichtendienstliche
Schiene vorzugehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388

3. Wiederaufnahme diplomatischer Bemühungen nach geschei-
terten Zusagen der syrischen Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388

4. Erfolgreiche Resultate der Bemühungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 388

V. Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389

E. Bewertung zum Komplex „Abdel Halim Khafagy“ . . . . . . . . . . . . . 389

I. Die Umstände der Festnahme in Sarajevo und die Haftsituation
in Tuzla . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389

1. Verurteilung des Vorgehens der SFOR bei der Festnahme . . . 389

2. Verurteilung der Haftsituation in Tuzla . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390

II. Deutsche Stellen waren weder direkt noch mittelbar an
Khafagys Festnahme und Inhaftierung in Tuzla beteiligt . . . . . . . 390

1. Deutsche Informationen haben nicht zur Festnahme in
Sarajevo beigetragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390

2. Keine deutsche Beteiligung an der Festnahme in Sarajevo
oder an der Inhaftierung in Tuzla . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391

3. Keine deutsche Beteiligung an der Befragung in Tuzla . . . . . . 391

4. Deutsche Informationen haben nicht zu einer Verlängerung
der Haft beigetragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392

III. Die Unterstützung der Asservatenauswertung durch BKA-Beamte
war richtig und notwendig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
IV. Die grundsätzliche Bereitschaft der BKA-Beamten, Khafagy
zu befragen, war richtig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393

V. Der anschließende Verzicht auf die Befragung Khafagys
durch die BKA-Beamten war ebenso richtig . . . . . . . . . . . . . . . . . 393

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXXIII –

Seite

VI. Das Bemühen deutscher Stellen, Khafagy und seiner
Familie Hilfe zu leisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393

1. Die BKA-Beamten haben alles Notwendige veranlasst,
um Khafagy zu Hilfe zu kommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393

2. Frühzeitiges und umfängliches Intervenieren der
deutschen Botschaft in Sarajevo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394

3. Der Bundesregierung und den Bundesbehörden sind
keinerlei Versäumnisse vorzuwerfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394

4. Umfängliche Hilfe gegenüber Khafagys Angehörigen und
RA Lechner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395

VII. Kein Einfluss von Bundesbehörden auf das Einbürgerungsverfahren 395

VIII. Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396

F. Bewertung zum Komplex „US-Gefangenentransporte und
Geheimgefängnisse“ 396

I. Deutschland war kein regelmäßiger Umschlagplatz für CIA-
Geheimgefangene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397

II. Deutsche Stellen waren an Gefangenentransporten weder
direkt noch mittelbar beteiligt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397

1. Keine Kenntnis der Bundesregierung vor 2004/2005 . . . . . . . 398

2. Kein Sonderwissen bei den Sicherheitsbehörden und keine
nachrichtendienstliche Beobachtung des Partners USA . . . . . 398

3. Auch außerhalb deutscher Stellen keine belastbaren
Erkenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399

III. Keine Versäumnisse bei der Aufklärung: Mit Kenntnis der
Gefangenentransporte wurden sofortige Ermittlungen eingeleitet 400

1. Die mit hoher Intensität betriebenen Aufklärungsbe-
mühungen der Staatsanwaltschaft Zweibrücken verliefen
nachvollziehbar ergebnislos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400

2. Zutreffend wurden keine weiteren Ansätze für Ermittlungen
des BfV, BND oder anderer Nachrichtendienste gesehen . . . . 400

IV. Vage Behauptungen zu angeblichen Geheimgefängnissen auf
deutschem Staatsgebiet halten den Ermittlungen der Bundes-
anwaltschaft nicht stand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401

1. Die Existenz eines angeblichen Zeugen für ein Geheim-
gefängnis in Mannheim war nicht zu verifizieren . . . . . . . . . . 401

2. Im Jahr 2003 beobachtete orangefarbene Overalls an
US-Gefangenen wurden auch von rechtmäßig inhaftierten
Strafgefangenen getragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401

3. Keine Kenntnisse über von US-Stellen betriebene

Gefängnisse für Terrorverdächtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402

V. Aufforderungen der Bundesregierung gegenüber den USA
zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien und Achtung der
Souveränität Deutschlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXXIV – Deutscher

Seite

1. Unmissverständlicher Dialog mit den USA auf höchster
politischer Regierungsebene ist die geeignetste und
effektivste Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402

2. Die Zusicherungen der amerikanischen Regierung sind
glaubhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403

3. Kündigung des NATO-Truppenstatuts oder Einstellung
jeglicher Zusammenarbeit mit den USA ist unrealistisch . . . . 403

4. Missbilligung der amerikanischen Praxis durch Vertreter
der Bundesregierung mehrfach auf verschiedenen
politischen Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403

G. Bewertung zum Komplex „Bagdad“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403

I. Die öffentlich zugänglichen Leitlinien der Friedens- und Sicher-
heitspolitik der damaligen Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 404

II. Deutschland benötigte ein eigenes, unabhängiges Lagebild zu
den Ereignissen im Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405

1. Zunehmend schlechterer Zugang zu unabhängigen Informa-
tionen bei gleichzeitig gestiegenem Informationsbedürfnis
von Regierung und Parlament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405

2. Das SET hatte einen umfassenden Aufklärungsauftrag
(„Staubsauger“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406

3. Der BND-Verbindungsoffizier in CENTCOM FORWARD
war für Deutschland wichtige Informationsquelle . . . . . . . . . . 406

III. Zur Weisungslage aus dem Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . 407

1. Klare politische Vorgaben aus dem Bundeskanzleramt . . . . . . 407

2. Konsequente Umsetzung im BND durch Etablierung
des „Filters“ 38B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408

3. Keine Mängel der Fachaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409

IV. Keine BND-Meldung hat je dazu geführt, dass auch nur eine
einzige Bombe deswegen abgeworfen wurde . . . . . . . . . . . . . . . . 410

1. Konkrete Zielkoordinaten wurden nicht übermittelt . . . . . . . . 410

2. Auch Meldungen mit militärischem Inhalt dienten nicht als
Zielzuweisungen für die taktisch-operative Kriegsführung . . . 411

3. Für die strategische Entscheidung der USA, auf Bagdad
vorzustoßen, waren die zwei Mitarbeiter des SET in
keiner Weise relevant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412

4. Der Vorwurf, der BND hätte für die Bombardierung des
Restaurants „Al Saah“ in Mansur gesorgt, ist klar widerlegt . . 413

5. Es erfolgte auch kein nachträgliches „Battle Damage
Assessment“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
6. SET-Meldungen haben nicht zu einer wiederholten
Bombardierung der Trümmer eines Offizierklubs
der Luftwaffe geführt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413

V. Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXXV –

Seite

H. Bewertung zum Komplex „Journalisten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414

I. Observierung des Journalisten und Publizisten Schmidt-
Eenboom und dessen Zusammenarbeit mit dem BND . . . . . . . . . . 415

II. Einsatz des Publizisten und Journalisten V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416

III. Verwendung der Informationen des Journalisten N./TN T. . . . . . . 417

IV. Die Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Leitung des
BND und das Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417

I. Bewertung zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418

I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418

II. Ermittlungsbeauftragter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419

III. Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419

IV. Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420

V. Geheimhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420

VI. Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420

VII. Schlussfolgerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421

Teil D

Sondervotum der FDP-Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427

A. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427

B. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427

C. Zusammenfassung der politischen Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . 428

D. Fallbewertung im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431

I. Komplex Khaled el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431

1. Die Verschleppung des Khaled el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . 432

2. Ergebnisse aus dem Fall el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433

3. Die Renditions-Systematik bei el-Masri, Khafagy,
Zammar und Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
II. Komplex Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436

1. Die Verschleppung des Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436

2. Ergebnisse aus dem Fall Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXXVI – Deutscher

Seite

III. Komplex Mohammed Haydar Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442

1. Zusammenfassung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442

2. Im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
a) Die nicht verhinderte Ausreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
b) Informationsweitergabe an US-Sicherheitsbehörden . . . . . 444
c) Kenntnis der Bundesregierung vom Schicksal Zammars 445
d) „Kirschenessen mit dem Teufel“/Der „Deal“ mit Syrien 446

aa) Einstellung von Strafverfahren auf Betreiben
Steinmeiers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446

bb) Keine Hilfe für einen deutschen Staatsbürger . . . . . . . 446
cc) Übermittlung von Informationen durch das BKA . . . . 447
dd) Befragungsreise nach Syrien/indirekter Nutzen

aus Folter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
e) Möglichkeit zur Auslieferung nicht genutzt . . . . . . . . . . . . 448
f) Konsularische Betreuung eingestellt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
g) Grundmuster im Denken und Handeln . . . . . . . . . . . . . . . . 449

IV. Komplex Khafagy . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449

1. Zusammenfassung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449

2. Im Einzelnen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
a) Misshandlung und Verschleppung/BKA-Informationen . . 450
b) Entsendung von Beamten/Profit von Folter . . . . . . . . . . . . 451
c) Kenntnisse deutscher Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452

aa) Frühe Kenntnis von Festnahme und US-Praxis . . . . . 452
bb) Kenntnisse von Umständen auf der Eagle Base . . . . . 453

d) Fehlender Einsatz für eine Rückkehr nach Deutschland . . 453

V. Komplex CIA-Flüge/Entführungsflüge über deutsches
Staatsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454

1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454

2. Sachverhalt und Hintergründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
a) Renditions (Verschleppungsflüge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
b) Wissensstand der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
c) Strafverfolgung/gesetzgeberische Maßnahmen . . . . . . . . . 458

3. Schlussbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459

VI. Komplex (Geheim-)Gefängnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460

1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460

2. Sachverhalt und Hintergründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
a) Geheimgefängnisse in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
b) John Pierce . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
c) Mannheim 2002 – „Orangefarbene Anzüge“ . . . . . . . . . . . 463

3. Schlussbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
VII. Komplex Irak/Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
1. Zusammenfassung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465

2. Im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXXVII –

Seite

a) Die Haltung der Bundesregierung zum Irak-Krieg . . . . . . . 466
aa) „Nein“ zum Krieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
bb) Nachrichtendienstliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 466

b) Unkenntnis der Wähler über das tatsächliche Verhalten
der Regierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466

c) Entsendung von BND-Mitarbeitern nach Bagdad und
Doha . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
aa) Eigenes Lagebild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
bb) Installierung von „Gardist“ im Kriegshauptquartier

Doha . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
cc) Auftrag des SET in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467

d) Weitergabe von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
aa) Kriterien für die Weitergabe an die Amerikaner . . . . . 468
bb) Kriterien nicht allen Beteiligten bekannt . . . . . . . . . . . 468
cc) Einhaltung der Kriterien nicht kontrolliert . . . . . . . . . 468

e) Kriegsrelevanz der Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
aa) Nutzbarkeit der Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
bb) Die Weitergabe von „Non-Targets“ . . . . . . . . . . . . . . 469
cc) Beispiele für kriegsrelevante Meldungen . . . . . . . . . . 470

aaa) Weitergabe von Koordinaten . . . . . . . . . . . . . . . 470
bbb) Beispiel Offizierklub der Luftwaffe . . . . . . . . . . 471

dd) Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
ee) Bewertung der Kriegsrelevanz durch deutsche

Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
ff) Bewertung der Kriegsrelevanz durch US-Behörden . . 472
gg) Zur Bewertung der Ausschussmehrheit . . . . . . . . . . . 472

VIII. Komplex Journalistenbeobachtung durch den BND im Inland . . . 473

1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
a) Erich Schmidt-Eenboom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
b) Andreas Förster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
c) Susanne Koelbl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474

2. Ergebnis und Bewertung des Komplexes „Journalisten-
bespitzelung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475

IX. Verfahrensteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475

1. Blockade durch die Koalitionsfraktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
a) Stellvertretender Vorsitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
b) Ausschluss der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
c) Missachtung von Minderheitenrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 476

2. Blockade durch die Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
a) Aktenvorlagepraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
b) VS-Akten nur noch in der Geheimschutzstelle einsehbar 477
c) Aussagegenehmigungen zu eng . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
3. Organstreit vor dem Verfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

4. Fazit der Zusammenarbeit im Ausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

E. Forderungen der FDP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XXXVIII – Deutscher

Seite

Teil E
Sondervotum/Feststellungen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . 481

A. Verschleppungsfälle nach dem 11. September . . . . . . . . . . . . . . . . . 481

I. Entführungsflüge und Geheimgefängnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481

1. Entführungsflüge über deutsches Staatsgebiet . . . . . . . . . . . . . 481
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
b) Wissensstand Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
c) Maßnahmen der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485

aa) Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
bb) Außenpolitisches Handeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
cc) Gefahrenabwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490

2. (Geheim-)Gefängnisse mit Bezug zu deutschem Staatsgebiet 493
a) Mannheim 2005 – „John Pierce“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494

aa) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
bb) Verlauf der Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494

b) Mannheim 2002 – „Orangefarbene Anzüge“ . . . . . . . . . . . 497
aa) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
bb) Verlauf der Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499

II. Abdel Halim Hassanin Khafagys und andere . . . . . . . . . . . . . . . . . 501

1. Die Festnahme Khafagys und sein weiteres Schicksal . . . . . . 501
a) Zur Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
b) Aufenthaltsstatus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
c) Sicherheitsbehördliche Einschätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . 502

aa) Kontakte zur Muslimbruderschaft (MB) . . . . . . . . . . . 502
bb) Kontakte zur IGD und IZM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
cc) Spätere Relativierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503

d) Reise und Aufenthalt in Sarajewo/Bosnien-Herzegowina . 503
aa) Zeitraum bis zur Festnahme am 25. September 2001 503
bb) Sicherheitspolitisches Umfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505

aaa) Politische Karte Bosnien-Herzegowinas . . . . . . 505
bbb) Einsatz und Auftrag der SFOR . . . . . . . . . . . . . . 506
ccc) Bosnien-Herzegowina nach dem

11. September 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
e) Die Festnahme Khafagys (Operation „Hotel Hollywood“) 507
f) Inhaftierung und Verhör auf der Eagle Base bei Tuzla . . . 508
g) Abschiebung nach Ägypten und dortiger Arrest . . . . . . . . . 509
h) Freilassung und Rückkehr nach Deutschland . . . . . . . . . . . 509

2. Kenntnis und Berührungspunkte deutscher Behörden . . . . . . . 509
a) Kenntnis von den Festnahmen am 25. September 2001
in Sarajewo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
aa) Deutsche Behörden und Dienststellen in Sarajewo . . . 509
bb) Deutsche Behörden und Dienstellen in Deutschland 510

aaa) Reguläre Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . 510

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XXXIX –

Seite

bbb) Kontakte zwischen deutschen und US-ameri-
kanischen Stellen in Deutschland . . . . . . . . . . . . 510
(1) Bayerisches Landesamt für Verfassungs-

schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
(2) Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510

b) Ermittlungen und Unterstützung der SFOR durch das
BKA in Sarajewo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
aa) Entsendung von BKA-Beamten nach Sarajewo . . . . . 511
bb) Auftrag der nach Sarajewo entsandten BKA-

Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
cc) Anreise und erste in Augenscheinnahme des sicher-

gestellten Asservate in Sarajewo . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
dd) Absprache mit der US-Seite über die weitere

Vorgehensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
ee) Ergebnisse der Asservatenauswertung . . . . . . . . . . . . 514

aaa) Allgemeine Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
bbb) Sichergestellte PCs und Datenträger . . . . . . . . . . 514
ccc) Angeblich sichergestellte hohe Geldsummen . . . 514
ddd) Als verdächtig angesehene Telefonbucheinträge 515

ff) Abgebrochener Befragungsversuch auf der Eagle Base 515
aaa) Hinflug und Aufenthalt auf der Eagle Base . . . . 516
bbb) Rückfahrt von der Eagle Base nach Sarajewo . . 518

gg) Abschluss der Ermittlungen in Sarajewo . . . . . . . . . . 518
c) Aktivitäten deutscher Behörden im Zusammenhang

mit der Abschiebung Khafagys nach Ägypten . . . . . . . . . . 519
aa) Genese der Abschiebeentscheidung seitens der SFOR

und der bosnischen Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
bb) Abstimmungen zwischen der Deutschen Botschaft

in Sarajewo, Auswärtigem Amt und Bundes-
ministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520

d) Frage der Beteiligung deutscher Behörden an der
Vernehmungen Khafagys . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
aa) Die deutschsprachige Vernehmungsperson „Sam“ alias

xxxxxxxx xxxxxxxx . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
aaa) Zeugenaussagen zu „Sam“ alias xxxxxxxx

xxxxxxxx . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
bbb) Sam/xxxxxxx – ein deutscher Beamter? . . . . . . . 521

bb) Vernehmung Khafagys durch Angehörige des BND
oder „Offiziere mit MAD-Erfahrung“ im AMIB? . . . 521

cc) Vermerk des Telefonats vom 26. September 2001
zwischen BG Röhrs und SV/PF Neidhardt . . . . . . . . . 522

e) Kenntnis von den Haftbedingungen und Verhörmethoden
auf der Eagle Base . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
aa) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . 523
bb) Generalbundesanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
cc) GENIC, ANBw und Bundesministerium der
Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
dd) Bundeskriminalamt und Bundesministerium des Innern 524
ee) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
ff) Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XL – Deutscher

Seite

aaa) Kenntnis der Abteilung 6 von den Festnahmen
vom 25. September 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526

bbb) Thematisierung der Festnahmen vom 25. Sep-
tember 2001 in den Sicherheitslagen im Bundes-
kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
(1) Zum Wesen der Sicherheitslagen . . . . . . . . . 526
(2) Die Festnahmen vom 25. September 2001

in den Sicherheitslagen vom 27., 29. Sep-
tember und 3. Oktober 2001 . . . . . . . . . . . . . 527

(3) Die Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001 . . 527
ccc) Anderweitige Kenntniserlangung des Bundes-

kanzleramtes von den Haft- und Verhörum-
ständen auf der Eagle Base außerhalb der
Sicherheitslagen in 2001? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
(1) Aktenlage und Zeugenaussagen . . . . . . . . . . 528
(2) Abweichende Aussage des Zeugen

Wenckebach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528

3. Bemühungen Khafagys Angehöriger um Auskunft und rechts-
anwaltschaftlichen Beistand für Khafagy . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
a) Kenntnis der Angehörigen Khafagys von dessen

Festnahme und weiteren Verbleib . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
aa) Kontakt zu deutschen Behörden und Dienststellen . . . 529
bb) Kontakt zum Rechtsberater der SFOR in Sarajewo . . 530
cc) Kontakt zu den ägyptischen Behörden . . . . . . . . . . . . 531

b) Gründe für das Absehen von einer Unterrichtung der
Angehörigen durch deutsche Behörden . . . . . . . . . . . . . . . 531

4. Kenntnis der Bundesregierung von weiteren Personen im
Sinne des Untersuchungsauftrages, die nach dem 11. Sep-
tember im Camp Eagle Base oder anderen von US-ameri-
kanischen Stellen genutzten Gefängnissen in Bosnien-
Herzegowina unter Terrorverdacht festgehalten wurden . . . . . 531

III. Der Fall Khaled el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533

1. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533

2. Islamistische Szene im Raum Ulm und ihre Überwachung . . . 533
a) Das Multi-Kultur-Haus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533

aa) Beobachtung durch den bayerischen Verfassungs-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533

bb) BAO Magister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
cc) AG AKIS und EG Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534

b) Bekanntschaft zu Reda S. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
c) Sonstige Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536
d) Keine Hinweise für Informationsweitergabe . . . . . . . . . . . 536
e) Mögliche Verwechslung mit Khaled al-Masri . . . . . . . . . . 536
3. El-Masris Verschleppung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
a) Mazedonien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537

aa) Reise nach Mazedonien und Festsetzung in Skopje . . 537

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XLI –

Seite

bb) Kenntnisse der deutschen Botschaft in Mazedonien . . 538
aaa) Keine Unterrichtung durch mazedonische

Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
bbb) Der Anruf des Herrn Dr. Mengel . . . . . . . . . . . . 538

cc) Kenntnisse des Bundesnachrichtendienstes . . . . . . . . 539
aaa) Die Residentur des BND in Skopje . . . . . . . . . . . 539
bbb) Das Kantinengespräch des Herrn C. . . . . . . . . . . 539
ccc) Die Leitung des Bundesnachrichtendienstes . . . 540

dd) Kenntnisse der PROXIMA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
b) Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540

aa) Übergabe an US-Amerikaner und Flug nach
Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540

bb) Ort der Gefangenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
cc) Vernehmungen durch US-Amerikaner und

Hungerstreik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
dd) Begegnung mit „Sam“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
ee) Freilassung und Rückkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
ff) Hinweise auf die Identität von „Sam“ . . . . . . . . . . . . . 542

aaa) Die „Spur Lehmann“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
bbb) CIA-Variante . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544
ccc) Leiter des Gefängnisses der Eagle Base . . . . . . . 544
ddd) Deutschkenntnisse und Wissen von „Sam“ . . . . 544
eee) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545

gg) Kenntnisse deutscher Mitarbeiter in Afghanistan . . . . 545
aaa) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
bbb) Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
ccc) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545

4. Kenntnisnahme durch Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
a) Das Gespräch zwischen Botschafter Coats und Bundes-

minister Schily . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
aa) Gespräch am Pfingstmontag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545

aaa) Die Initiative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
bbb) Teilnehmer des Gesprächs . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
ccc) Inhalt des Gesprächs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
ddd) Vertraulichkeitszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546

bb) Gab es eine frühere Unterrichtung des Bundesinnen-
ministers? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547

cc) Umgang mit der Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547
dd) Die USA wurden auf dem Laufenden gehalten . . . . . . 547

b) Das Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic . . . . . . . . . . . . . 547
c) Informationen des Verbindungsbeamten in Washington,

D. C. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547

5. Aufklärungsbemühungen der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . 548
IV. Der Fall Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551

1. Murat Kurnaz’ Odyssee nach Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . 551
a) Reise nach Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551

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Drucksache 16/13400 – XLII – Deutscher

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aa) Motive für die Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
aaa) Kurnaz’ Hinwendung zum Islam . . . . . . . . . . . . 551
bbb) Die Abu-Bakr-Moschee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
ccc) Die Missionsbewegung Jamaat al Tabligh

wal-Dawa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
(1) Kurnaz Einschätzung der Tablighi . . . . . . . . 552
(2) Einschätzung der Tablighi durch den BND . . 553
(3) Einschätzung der Tablighs durch das BKA . . 553
(4) Einschätzung der Tablighs durch das BfV . . 554
(5) Einschätzung der Tablighs durch das

LfV Bremen 554
(6) Einschätzung der Tablighs durch

Jamal J. Elias . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
ddd) Heiratspläne und Vorbereitung für ein

islamisches Leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
eee) Bekanntschaft mit Zammar? . . . . . . . . . . . . . . . . 555
fff) Einfluss von Ali M. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
ggg) Der Entschluss zur Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555

bb) Vorbereitung der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
aaa) Urlaubsantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
bbb) Kauf und Finanzierung der Flugtickets . . . . . . . 556
ccc) Abschied von der Familie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
ddd) Verabschiedung bei den Bilgins . . . . . . . . . . . . . 557

cc) Festnahme von Selçuk Bilgin am Frankfurter
Flughafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557

dd) Rundreise durch Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
aaa) Erste Station Islamabad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
bbb) Die Ablehnung durch das Mansura-Center

bei Lahore . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558
ccc) Kontakte zu Taliban oder al-Qaida? . . . . . . . . . 558

b) Festnahme in Pakistan und Verbringung nach Kandahar/
Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
aa) Umstände der Festnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
bb) Gegen Kopfgeld verkauft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
cc) Misshandlungen und Folter in Kandahar . . . . . . . . . . 560
dd) Deutsche Bewacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
ee) Abtransport aus Kandahar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561

c) Guantánamo Bay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
aa) Das Gefangenenlager auf Guantánamo . . . . . . . . . . . . 561

aaa) Die Anordnung und Einrichtung des Lagers . . . 561
bbb) Camp X-Ray und Camp Delta . . . . . . . . . . . . . . 562
ccc) Folter und Misshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . 563
ddd) Rechtsstatus der Gefangenen und Haft-
überprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 563
(1) Unlawful enemy combatant . . . . . . . . . . . . . 563
(2) Combatant Status Review Tribunal (CSRT) 564
(3) Administrative Review Board (ARB) . . . . . . 564

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XLIII –

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(4) Detainee Treatment Act . . . . . . . . . . . . . . . . 565
(5) Military Commissions Act vom Oktober 2006 565

eee) Freilassungen und Auslieferungen . . . . . . . . . . . 565
bb) Murat Kurnaz’ Ankunft in Guantánamo . . . . . . . . . . . 566
cc) Gefangenschaft in Camp X-Ray . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
dd) Verhöre und Misshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
ee) Besuch deutscher Behördenmitarbeiter . . . . . . . . . . . . 568

aaa) Räumlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
bbb) Äußerer Ablauf der Befragung . . . . . . . . . . . . . . 568
ccc) Hinweise auf Misshandlung und Folter . . . . . . . 569
ddd) Deutsche Bitte um Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 570
eee) Zweiter Besuch aus Deutschland im

Jahre 2004? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
ff) Besuch von Vertretern der Republik Türkei . . . . . . . . 570
gg) Besuch des Roten Kreuzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
hh) Einstufung als feindlicher Kämpfer durch das CSRT 570
ii) Anwaltliche Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
jj) Die Entscheidung von Judge Green vom

31. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
kk) Falsche Freilassungsankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . 576
ll) Haftprüfung durch das Administrative Review Board 576

aaa) ARB vom 12. Oktober 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . 576
bbb) ARB vom 28. Juni 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576

d) Freilassung und Rückkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
aa) Renditions und die 30-Tages-Frist . . . . . . . . . . . . . . . 577
bb) Ankündigung der Freilassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
cc) Angebot auf Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
dd) Versuch, Anspruchsverzicht zu erzwingen . . . . . . . . . 578
ee) Die Rückkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578

2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
a) Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . 578

aa) Die doppelte Rolle des LKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
aaa) Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft . . . 579
bbb) Präventionsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
ccc) Kollision zwischen Strafverfolgung und

Gefahrenabwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
bb) Der Anfangsverdacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580

aaa) Telefonat vom Frankfurter Flughafen . . . . . . . . . 580
bbb) Abdullah Bilgins „vollständig andere Version“ 580
ccc) Vernehmung von Rabiye Kurnaz . . . . . . . . . . . . 581
ddd) Weitere Erkundigungen der Polizei . . . . . . . . . . 581
eee) Zusammenfassung von Molde . . . . . . . . . . . . . . 581
cc) Das Ermittlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
aaa) Die Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
bbb) Erneute polizeiliche Vernehmung von

Abdullah Bilgin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582

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Drucksache 16/13400 – XLIV – Deutscher

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ccc) Bezahlung der Tickets durch Sofyen B. A. . . . . . 582
ddd) Durchsuchung bei Selçuk Bilgin, Ali M. und

Sofyen B. A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
eee) Telekommunikationsüberwachung von Ali M. . . 583
fff) Aussagen aus Kurnaz’ Umfeld . . . . . . . . . . . . . . 583

(1) Der Mitschüler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
(2) Der Berufsschullehrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
(3) Die Arbeitskollegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584

dd) Vorlage an den Generalbundesanwalt in 2002 . . . . . . 584
ee) „Totale Verfluchung“ des „Bremer Taliban“ . . . . . . . 585
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer Staats-

schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
gg) Die Einstellung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
hh) Die E-Mail an das FBI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
ii) Erkenntnismeldungen des LfV bei der Staats-

anwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
jj) Wiederaufnahme und endgültige Einstellung . . . . . . . 589

b) Zusammenarbeit mit dem BKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
aa) BKA nur als Zentralstelle befasst . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
bb) Rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit

zwischen BKA und LKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
cc) Keine eigenen Kenntnisse des BKA zu Kurnaz . . . . . . 590
dd) Der Standardbericht vom 22. Oktober 2001 . . . . . . . . 591
ee) Der Bericht vom 17. Januar 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . 591
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer Staats-

schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
gg) Fragen zur Weiterleitung ans FBI . . . . . . . . . . . . . . . . 591

c) Fragenkatalog für den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
d) Das Landesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . 592

aa) Gesetzlicher Auftrag des LfV Bremen . . . . . . . . . . . . . 592
bb) Anlass zu einem Verdacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
cc) Die Quellenmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
dd) Meldung an das BfV vom 20. Februar 2002 . . . . . . . . 594
ee) Kontakt mit Dr. K. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
ff) Meldung an den Innensenator 2005 . . . . . . . . . . . . . . 595

3. Weitergabe von Informationen an die USA . . . . . . . . . . . . . . . 595
a) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595

aa) Rechtsgrundlage für die internationale Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596

bb) Die BAO USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
aaa) Einrichtung der BAO-USA . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
bbb) 15 Beamte des FBI in der BAO-USA . . . . . . . . . 597
cc) Der BKA-Verbindungsbeamte in Washington . . . . . . 597
dd) Anfrage des BKA vom 18. Januar 2002 beim FBI . . . 597
ee) Anfrage der Ermittlungsgruppe des US-Heeres-

ministeriums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598

Drucksache 16/13400
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ff) Sonstige Informationsweitergabe . . . . . . . . . . . . . . . . 598
gg) Entlastung von Kurnaz durch Hinweis des BKA . . . . . 598

b) BND und BfV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
c) Bremer Ermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599

aa) Beginn des Ermittlungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . 599
bb) Die Anfrage der Amerikaner auf Akteneinsicht . . . . . 599
cc) Überprüfung innerhalb der Ermittlungsbehörden . . . . 600

4. Reise deutscher Befrager nach Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . 600
a) Erste Überlegungen zu einer Befragungsreise . . . . . . . . . . 600

aa) Kenntnis der Bundesregierung von der Verhaftung
von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600

bb) Angebot der Amerikaner zur Befragung von
Kurnaz und das Interesse der deutschen
Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601

cc) Präsidentenrunde am 29. Januar 2002 . . . . . . . . . . . . . 601
dd) Abstimmung über Befragung mit den Amerikanern . . 602

b) Entscheidung und Vorbereitung der Reise . . . . . . . . . . . . . 602
aa) Entscheidung in der Präsidentenrunde am 9. Juli 2002 602

aaa) Ziele der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
bbb) Teilnehmende Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
ccc) Wissen um Folter und Misshandlungen auf

Guantánamo? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
ddd) Einbeziehung der verantwortlichen Mitglieder

der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
bb) Auswahl der Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604

aaa) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
bbb) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . 605

cc) Vorbereitung der Befrager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
aaa) Der Fragenkatalog des LKA Bremen im Rahmen

seiner Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
bbb) Die Mitwirkung des BKA als Zentralstelle . . . . . 605
ccc) Briefing durch das LfV Bremen . . . . . . . . . . . . . 606
ddd) Befragung von Selçuk Bilgin . . . . . . . . . . . . . . . 606
eee) Arbeitsteilung zwischen den Diensten . . . . . . . . 606

(1) Befragungsauftrag des BND . . . . . . . . . . . . . 606
(2) Befragungsauftrag des BfV . . . . . . . . . . . . . . 607

dd) Vorgaben für den Fall von Hinweisen auf Folter
oder Misshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607

c) Die Befragung auf Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
aa) Die Anreise und Einweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
bb) Befragungscontainer im Camp Delta . . . . . . . . . . . . . 608
cc) Hinweise auf folterähnliche Zustände im Lager . . . . . 608
dd) Inhalt und Ergebnisse der Befragung . . . . . . . . . . . . . 609

aaa) Lebenslauf von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . 609

bbb) „Bremer Zelle“ – Einbindung in terroristische

Strukturen in Bremen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
ccc) Verbindungen zwischen Deutschland und

Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610

Bundestag – 16. Wahlperiode
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ddd) Aufenthalt in Afghanistan oder Ausbildungs-
lagern und Kontakt zu Taliban oder al-Qaida . . . 610

eee) Gefährlichkeit von Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
(1) „Mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
(2) „Detailfragen“ und „letzte Restzweifel“ . . . 611
(3) Nachträgliche Vorsicht? . . . . . . . . . . . . . . . . 611

ee) Austausch mit US-Personal und Abreise . . . . . . . . . . 612
aaa) Gefährlichkeit von Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
bbb) Aussicht auf Entlassung von Kurnaz . . . . . . . . . 612

(1) Verantwortlichkeit des Department
of Defense . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613

(2) Geplante Entlassung einer größeren Gruppe 613
(3) Information aber kein Angebot auf

Freilassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
ccc) Nachrichtendienstlichen Nutzung von Kurnaz . . 614

d) Berichterstattung über die Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
aa) Erste Berichterstattung aus der Residentur

in Washington, D. C. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
bb) Unterrichtung des BND-Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . 615

aaa) Mündlicher Bericht an Dr. Hanning . . . . . . . . . . 615
bbb) Schriftliche Unterrichtung des

BND-Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
ccc) Keine Reaktion von Präsident und Abteilungs-

leiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
ddd) Weiterleitung des Berichts an das Bundes-

kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
eee) Präsident Dr. Hannings Reaktion

im Ausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
(1) Dr. Hannings Distanzierung vor

dem Ausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
(2) Erwiderung des Zeugen R. auf

Dr. Hannings Kritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
(3) Reaktion im BND auf Dr. Hannings

Distanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
cc) Unterrichtung der Leitung des Bundesamtes für

Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
aaa) Mündliche Unterrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
bbb) Vermerk des Dr. K. vom 8. Oktober 2002 . . . . . 622
ccc) Interpretation des Vermerks durch den

Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
ddd) Weiterleitung an das Bundesministerium des

Innern und das Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . 623
dd) Informationsboard „Netzwerke arabischer Mudjahedin“ 623

aaa) Sitzung vom 1./2. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . . 624
bbb) Sitzung am 24./25. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . 624
ccc) Sitzung am 17. Dezember 2002 . . . . . . . . . . . . . 624
ee) Unterrichtung der Bremer Sicherheitsbehörden . . . . . 624
aaa) Das Gespräch des Dr. K. in Bremen . . . . . . . . . . 624
bbb) Abschließende Rückäußerung des BND

an das LKA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XLVII –

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ff) Keine Berichterstattung an das AA . . . . . . . . . . . . . . . 625
e) Unterrichtung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . 625

5. Die Präsidentenrunden im Herbst 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
a) Aufgabe und Stellung der Präsidentenrunde . . . . . . . . . . . . 626

aa) Einrichtung durch Organisationserlass des
Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626

bb) Aufrechterhaltung des Ressortprinzips . . . . . . . . . . . . 627
cc) Arbeitsweise der Präsidentenrunde . . . . . . . . . . . . . . . 627

b) Politischer Kontext der Präsidentenrunde im
Herbst 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
aa) Bundestagswahl und Regierungsbildung . . . . . . . . . . 628
bb) Anschlag in Bali am 12. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . 628

c) Beratungen am 8. und 29. Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . . . 628
aa) Ein Angebot der USA? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
bb) Keine operative Nutzung von Kurnaz als Quelle . . . . 630
cc) Mögliche Freilassung einer größeren Zahl von

Gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
dd) Keine Rückkehr für einen potentiellen Gefährder . . . 631

aaa) Hypothetische „Entscheidungslage“ der
Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631

bbb) Bewertung der Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . 631
(1) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . 631
(2) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
(3) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . 632
(4) Erinnerung der anderen Teilnehmer . . . . . . . 633

ccc) Kenntnis der Ressortvertreter von den Reise-
berichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
(1) Kenntnis von den Vermerken . . . . . . . . . . . . 633
(2) Hinweis auf die Bewertung der Befrager

in der Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
ddd) Einvernehmen: Keine Rückkehr, sondern Türkei 634

ee) Erwägung einer negativen Wirkung für Kurnaz? . . . . 635
ff) Keine Unterrichtung des zuständigen Bundesministers 635

d) Umsetzung durch das Bundesinnenministerium . . . . . . . . . 635
aa) Schapper-Vorlage: Vorschläge zur Verhinderung

der Wiedereinreise von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . 636
bb) Kontaktaufnahme zur Bremer Innenbehörde . . . . . . . 638
cc) Absage an die xxx und deren Reaktion . . . . . . . . . . . . 638

aaa) Gespräch von Hildebrandt mit der xxx in
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638

bbb) Schreiben des xxx xxxxxx und Antwort des
Dr. K. (BfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639

ccc) Aufenthaltstitel ungültig stempeln . . . . . . . . . . . 640

dd) Einbindung des Auswärtigen Amtes . . . . . . . . . . . . . . 640
ee) Anfrage des Bundeskriminalamtes beim FBI . . . . . . . 640

e) Zusammenhang zwischen der Absage an die USA und
Kurnaz’ weiterer Gefangenschaft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – XLVIII – Deutscher

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6. Sorge vor der Wiedereinreise in den Jahren 2004/2005 . . . . . 642
a) Aufenthaltsrechtlicher Status von Murat Kurnaz . . . . . . . . 642
b) Das Löschen der Aufenthaltserlaubnis von Kurnaz . . . . . . 642

aa) Die Regelung des § 44 Absatz 1 Nummer 3
AuslG a. F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642

bb) Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status durch die
Bremer Innenbehörde und Kontaktaufnahme mit
dem BMI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642

cc) Keine Mitteilung an den Betroffenen . . . . . . . . . . . . . 643
dd) Rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur

Anwendung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG a. F.
auf Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643

ee) Einflussnahme des Bundes auf die Feststellung des
Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis? . . . . . . . . . . . . . 644

c) Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem 644
aa) Die Wirkung einer SIS-Einreiseverweigerung . . . . . . 644
bb) Ausschreibung im SIS zur Wahrnehmung der

Interessen der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . 645
cc) Prüfung weiterer ausländerrechtlicher Maßnahmen . . 646
dd) Öffentliche Äußerungen der Bremer Innenbehörde

zur Wiedereinreisemöglichkeit von Kurnaz . . . . . . . . 646
ee) Überprüfung der rechtlichen Maßnahmen im

Fall Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
ff) Einlassungen der Zeugen vor dem Ausschuss über

die verhängte Einreisesperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
d) Vorbereitung auf eine Freilassung von Kurnaz . . . . . . . . . 648

aa) Erstes Gerüchte über Freilassung im März 2005 . . . . 648
bb) Neue Gerüchte über Freilassung im Oktober 2005 . . . 649
cc) Prüfung der rechtlichen Lage für ein Visumverfahren 649
dd) Treffen zwischen dem BMI und der Bremer Innen-

behörde am 16. November 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . 650
ee) Vollzugsauftrag durch den Innensenator . . . . . . . . . . . 651

e) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . 652
aa) Das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
bb) Das Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
cc) Stellungnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
dd) Keine Rücknahme der Einreiseverweigerung und

Vorbereitung der Ausweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
f) Die Suche nach weiteren Erkenntnissen zu Kurnaz . . . . . . 654

aa) Sammlung von Erkenntnissen durch Bundesbehörden 654
bb) Sammlung durch die Bremer Landesbehörden . . . . . . 655

g) Die Wiedereinreise wird akzeptiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657

7. Die konsularische Betreuung und Freilassung . . . . . . . . . . . . . 658
a) Politische Diskussion über Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . 658
aa) Entschließung des Europäischen Parlaments
im Februar 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658

bb) Frühe Kritik des deutschen Außenministers . . . . . . . . 658
cc) Menschenrechtsbericht der Bundesregierung 2002 . . 658

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – XLIX –

Seite

dd) Entschließung des Deutschen Bundestages 2004 . . . . 659
ee) Entschließungen der Parlamentarischen Versamm-

lung des Europarates 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
ff) Bundeskanzlerin Merkels Kritik 2006 . . . . . . . . . . . . 663
gg) Menschenrechtskommission der UNO . . . . . . . . . . . . 663
hh) Diskussion in den USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663

b) Die Rechtslage zu konsularischer Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . 665
aa) Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
bb) Das deutsche Konsulargesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
cc) Handhabung durch die US-Regierung in Bezug

auf Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
c) Das Engagement des Auswärtigen Amtes . . . . . . . . . . . . . 666

aa) Kenntnis deutscher Regierungsstellen von der
Gefangennahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666

bb) Der Brief der Eltern von Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . 666
cc) Kontakt mit der Türkischen Regierung . . . . . . . . . . . . 666
dd) Verweis auf das türkische Konsulat . . . . . . . . . . . . . . 667
ee) Schreiben des Rechtsanwalts Docke . . . . . . . . . . . . . . 667
ff) Anfängliches Ziel der Betreuung durch das

Auswärtige Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
d) Ministergespräch im Herbst 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
e) Spiegel-Veröffentlichung über die Dienstreise

nach Guantánamo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
f) Treffen des Rechtsanwalts Azmy mit dem deutschen

Konsul und dem Menschenrechtsbeauftragten der
Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670

g) Rolle der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
aa) Akzeptanz durch die USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
bb) Engagement der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
cc) Kontakte zwischen Deutschland und der Türkei . . . . . 672
dd) Ansätze für deutsch-türkische Gemeinschaftsinitiative 672
ee) Bereitschaft Kurnaz aufzunehmen . . . . . . . . . . . . . . . 672

h) Besuch des US-Präsidenten in Mainz im Februar 2005 . . . 672
i) Brief von Docke an die Bundeskanzlerin . . . . . . . . . . . . . . 674
j) Freilassungsverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675

aa) Antrittsbesuch der Bundeskanzlerin . . . . . . . . . . . . . . 675
bb) Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006 . . . . . . . . . 675
cc) Gespräche von Gottwald mit Bellinger . . . . . . . . . . . . 675
dd) Der Durchbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676

V. Der Fall Mohamed Haydar Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
1. Zammar und die Ermittlungen nach dem 11. September 2001 677
a) Behördenzeugnis des LfV Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
b) Verbindungen zu den Attentätern des 11. September 2001 677
c) Ermittlungsverfahren gegen Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . 678

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – L – Deutscher

Seite

2. Die Reise Zammars nach Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678
a) Keine Verhinderung der Ausreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679

aa) Kein Haftbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
bb) Passrechtliche Versagungsgründe? . . . . . . . . . . . . . . . 680
cc) Sicherheitslage vom 26. Oktober 2001 . . . . . . . . . . . . 682

b) Übermittlung der Reisedaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
aa) Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
bb) Niederlande und Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
cc) USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683

aaa) Enge Kooperation mit dem FBI . . . . . . . . . . . . . 683
bbb) USA umfassend informiert . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
ccc) „Gemeinsame Aktion“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685

c) Informationen an Syrien? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
d) Überwachung Zammars in Marokko durch

deutsche Behörden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
e) Keine Rückreise/Festnahme Zammars . . . . . . . . . . . . . . . . 687

3. Klärung des Aufenthalts von Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
a) Nachforschungen auf der Arbeitsebene . . . . . . . . . . . . . . . 687

aa) Umgehende Aufklärungsbemühungen . . . . . . . . . . . . 688
bb) Hinweis aus dem BK: Zammar verhaftet,

US-Dienste dran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
cc) Marokko und US-Stellen täuschen Unkenntnis vor . . 689
dd) Widersprüchliche Angaben Marokkos . . . . . . . . . . . . 689
ee) Erneuter Hinweis auf die Beteiligung von US-Stellen 690
ff) Bewusste Täuschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690

b) Die syrische Studie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691
aa) Kenntnis deutscher Behörden von der Studie . . . . . . . 691
bb) Hinweise auf den Aufenthalt Zammars? . . . . . . . . . . . 692

c) BKA-Vizepräsident im April 2002 in Marokko . . . . . . . . . 693
aa) Vorbereitung der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
bb) Die Mutmaßung des Geschäftsträgers der Botschaft 693
cc) Treffen mit der DGST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693

d) Besuch DGST beim BKA im Mai 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . 694
e) Aufklärungsbemühungen jenseits der Arbeitsebene? . . . . . 694

4. Zammar ist in Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
a) Erster Hinweis aus Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
b) Der Artikel in der Washington Post vom 12. Juni 2002 . . . 694
c) FBI dementiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
d) CIA bestätigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
e) Ein alter Hut? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
f) Zunächst keine offizielle Bestätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 696

aa) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696

bb) Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
cc) Botschaft Damaskus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
dd) USA informiert vertraulich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
ee) Syrien bestätigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – LI –

Seite

5. Zammar als Informationsquelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
a) Nachrichtendienstliche Kooperation mit Syrien . . . . . . . . . 698

aa) Politische Hintergrundsituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
bb) Haltung der Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . 700
cc) „Kirschenessen mit dem Teufel“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
dd) General Al Schaukat in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701

aaa) Anlass des Besuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
bbb) Gesprächsthemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
ccc) Gesprächsinhalte zu Zammar . . . . . . . . . . . . . . . 702
ddd) Vereinbarung einer nachrichtendienstlichen Ko-

operation zwischen Deutschland und Syrien . . . 702
ee) Das Verfahren gegen die syrischen Agenten . . . . . . . 703

aaa) Verhaftung der Agenten im Dezember 2001 . . . 703
bbb) Vorbereitung der Verfahrenseinstellung . . . . . . . 704

(1) Besprechung im Kanzleramt an
Ostern 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704

(2) Weitere Erörterungen ab Juni 2002 . . . . . . . 704
ccc) Verfahrenseinstellung am 24. Juli 2002 . . . . . . . 704

(1) Überwiegende Interessen der Bundes-
republik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704

(2) Weisung an den Generalbundesanwalt? . . . . 705
(3) Zusammenhang mit Zammar . . . . . . . . . . . . 705

b) Austausch von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
aa) Befragungsergebnisse aus Syrien und der Fragen-

katalog des BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
bb) Reise Präsident BKA nach Syrien im Juli 2002 . . . . . . 707

aaa) Zweck der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
bbb) Übermittelte Informationen zu Zammar . . . . . . . 707
ccc) Rechtsgrundlage für die Informationsweitergabe 707

cc) Arbeitsgespräche im August 2002 . . . . . . . . . . . . . . . 708
dd) Folterproblematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
ee) Drohende Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709

c) Die Befragungsreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
aa) Die Entscheidung zur Durchführung der Befragungs-

reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
aaa) Erste Überlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
bbb) Vernehmung von Zammar in Deutschland? . . . . 710
ccc) Wissen um Folter und Haftumstände? . . . . . . . . 710

(1) Das Far-Falestin Gefängnis . . . . . . . . . . . . . 710
(2) Kenntnisse der Bundesregierung . . . . . . . . . 710

ddd) Entscheidung in der Präsidentenrunde . . . . . . . . 712
bb) Beteiligte Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712

aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . 713
bbb) Bundeskriminalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
cc) Ziele der Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
dd) Leitlinien der Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715

aaa) Vorgaben der Leitungsebene . . . . . . . . . . . . . . . 715
bbb) Darstellung der Delegationsteilnehmer . . . . . . . 716

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – LII – Deutscher

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ee) Die Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
aaa) Äußere Umstände und Ablauf der Befragung . . 716
bbb) Erscheinungsbild Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
ccc) Belehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
ddd) Hinweise auf Folter? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719

(1) Allgemeiner Eindruck . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
(2) „Drei Tage auf die Vernehmung vorbereitet“ 719
(3) Früchte der Befragung . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
(4) Berichte von Schlägen und Haftumständen 721

ff) Inhalt und Ergebnisse der Befragung . . . . . . . . . . . . . 721
aaa) Präsidentenrunde vom 26. November 2002 . . . . 721
bbb) Berichterstattung über die Befragung . . . . . . . . . 722
ccc) Bewertung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
ddd) Weitergabe der Befragungsergebnisse

an den GBA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
gg) Weitere Befragungsreise? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724

6. Konsularische Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
a) Die doppelte Staatsbürgerschaft Zammars . . . . . . . . . . . . . 724
b) Auswirkung auf die konsularische Betreuung . . . . . . . . . . 725

aa) Darstellung im Bericht der Bundesregierung . . . . . . . 725
bb) Stellungnahmen der Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
cc) Aktenlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726

c) Konsularische Betreuung im Spannungsfeld der Dienste 726
aa) Sicherheitsbehörden als Türöffner . . . . . . . . . . . . . . . 726
bb) Konsularische Aspekte der Befragung . . . . . . . . . . . . 727

aaa) Keine Kenntnis der deutschen Botschaft
Damaskus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727

bbb) Konsularische Betreuung kein Thema der
Sicherheitsgespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728

ccc) Verbesserung der Haftsituation . . . . . . . . . . . . . 729
cc) Sicherheitsinteressen versus konsularische Betreuung? 729
dd) Delegation Uhrlau in Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
ee) Quasi-konsularischer Dialog der Sicherheitsbehörden 732

d) Neues Engagement ab Herbst 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
aa) Schreiben der Rechtsanwältin Pinar . . . . . . . . . . . . . . 733
bb) Weisung an die deutsche Botschaft Damaskus . . . . . . 733
cc) Aktivitäten der Botschaft und des Auswärtigen

Amtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
e) Prozess und Haftbesuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
f) Freilassung als Option? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735

7. Konsequenzen aus dem Fall Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
B. Komplex Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737

I. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737

II. Die Entsendeentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – LIII –

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1. Ausgangssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
a) Haltung der Bundesregierung zum Irak-Krieg . . . . . . . . . . 738
b) Interesse an einem eigenen Lagebild . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
c) Informationsdefizite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
d) Doppelstrategie: Eigen- und Fremdaufkommen . . . . . . . . . 740
e) Politische Vereinbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741

2. Planungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
a) Erste Überlegungen im Bundesnachrichtendienst . . . . . . . 743
b) Konkretisierung ab Oktober 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743

aa) Die Verstärkung der Residentur in Bagdad . . . . . . . . . 743
bb) Der Verbindungsoffizier in Doha . . . . . . . . . . . . . . . . 744
cc) Junktim SET/Gardist? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
dd) Zusammenhang mit Curveball? . . . . . . . . . . . . . . . . . 747

c) Auswärtiges Amt und Kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
aa) Gespräch Dr. Hanning/Fischer am 8. November 2002 747
bb) Kabinettssitzung am 26. November 2002 . . . . . . . . . . 748
cc) Unterrichtung Staatssekretär Chrobog am

10. Dezember 2002. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
dd) Allseitiges Einverständnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
ee) Präsidentenrunde am 11. Februar 2003 . . . . . . . . . . . . 749

III. Der Einsatz von SET und Gardist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749

1. Sondereinsatzteam SET . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
a) Auswahl und Vorbereitung der Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . 749
b) Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750

aa) Mündliche Auftragerteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
bb) Umfassende Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
cc) Aufenthaltsort Husseins ermitteln? . . . . . . . . . . . . . . . 752
dd) Auftragssteuerung während des Einsatzes . . . . . . . . . 752

c) Die Arbeit in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
aa) Arbeitsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
bb) Gefährdungslage und Bewegungsfreiheit . . . . . . . . . . 753

d) Kommunikation mit Pullach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
e) Kenntnis von der Zusammenarbeit mit CENTCOM . . . . . . 754
f) Direkte Kontakte SET zu US-Stellen oder Gardist? . . . . . . 756
g) Verbleib in Bagdad auch im Kriegsfall . . . . . . . . . . . . . . . . 757

aa) Überlebensmöglichkeiten im Kriegsfall . . . . . . . . . . . 757
bb) Anordnung: „Irak nicht verlassen?“ . . . . . . . . . . . . . . 758
cc) Kosten-Nutzen-Analyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
dd) Besprechung vom 17. März 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . 758

2. Der Verbindungsoffizier in Katar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760
a) Probleme vor der Arbeitaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760

b) Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
c) Tätigkeit des Verbindungsoffiziers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761

aa) Behandlung der Informationen der US-Stellen . . . . . . 761
bb) Informationsersuchen der US-Stellen (RFI) . . . . . . . . 761

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cc) Informationen aus Pullach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
aaa) Keine inhaltliche Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
bbb) US-Stellen unzufrieden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762

dd) Kommunikation mit Pullach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
ee) Keine Kontakte zum SET . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763

d) Bewertung der Tätigkeit des Verbindungsoffiziers . . . . . . 763

IV. Vorgaben für die Informationsweitergabe von Pullach nach Katar 764

1. Auflagen nach dem Bericht der Bundesregierung . . . . . . . . . . 764

2. Politische Vorgabe des Kanzleramtes: keine Kriegsbeteiligung 764

3. Weisungslage im Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . 765
a) Informationsaustausch als Routinegeschäft . . . . . . . . . . . . 765
b) Die Auflagen für die Informationsweitergabe . . . . . . . . . . 766

aa) Keine schriftlichen Weisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
bb) Entwurf der Kriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
cc) Die Kriterien im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
dd) Weitergabe der Koordinaten von Non-Targets? . . . . . 768

V. Umsetzung im Bundesnachrichtendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769

1. Trennung von Beschaffung und Auswertung . . . . . . . . . . . . . 769

2. Vermittlung der Weisungslage im BND . . . . . . . . . . . . . . . . . 769

3. AG Irak/38B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769
a) Struktur und Aufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
b) Filterfunktion des AG-Leiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
c) Aufgabe der Referenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771

4. Führungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
a) Zuständig für die interne Weiterleitung . . . . . . . . . . . . . . . 772
b) Externe Weitergabe von Informationen? . . . . . . . . . . . . . . 773

5. Das Lage- und Informationszentrum (LIZ) . . . . . . . . . . . . . . . 774
a) Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
b) Allgemeine Dienstanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
c) Kenntnis von der Weisung bezüglich CENTCOM? . . . . . . 775
d) Kontakte zu SET und CENTCOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
e) Einzelfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776

aa) Schiitenaufstand (29. März und 7. April 2003) . . . . . . 776
bb) Aufenthaltsort Saddam Husseins (8. April 2003) . . . . 776
cc) Plünderungen (9. April 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
dd) Passamt (10. April 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
ee) Meldungen vom 26. und 27. April 2003 . . . . . . . . . . . 777
6. Weitergabe an Verbindungsoffiziere der CIA? . . . . . . . . . . . . 778

7. Weitergabe an das CENTCOM in Florida? . . . . . . . . . . . . . . . 779

8. Weitergabe an CIA und DIA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779

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VI. Weitergegebene Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780

1. Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
a) Bedeutung von Einzelinformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 780

aa) Funktion von Koordinatenangaben . . . . . . . . . . . . . . . 780
bb) Koordinatengenauigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
cc) Relevanz für das Lagebild des BND . . . . . . . . . . . . . . 781

b) Militärische Relevanz der Informationen . . . . . . . . . . . . . . 783
aa) Beurteilung durch die Mitarbeiter des SET . . . . . . . . . 783
bb) Beurteilung durch die Arbeitsebene im BND . . . . . . . 783
cc) Beurteilung durch die Leitungsebene des BND . . . . . 784
dd) Beurteilung durch das Kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . 785

2. Tabellarische Übersichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
a) Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787

aa) Informationsfluss Bagdad-Pullach . . . . . . . . . . . . . . . 788
bb) Informationsfluss Pullach-CENTCOM . . . . . . . . . . . . 790
cc) Bagdad-Pullach-CENTCOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792
dd) Nicht übermittelte Sachverhaltsmeldungen . . . . . . . . . 794
ee) Veränderte Sachverhaltsmeldungen . . . . . . . . . . . . . . 795

b) Methodik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
aa) Betrachteter Zeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
bb) Datenmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
cc) Kategorisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796

3. Einzelne Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
a) Meldungen mit militärischen Inhalten . . . . . . . . . . . . . . . . 796

aa) Kriegsvorbereitungen in Bagdad (16. Februar 2003) 796
bb) Roland-Stellung Muthanna-Airport

(16. Februar 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
cc) Rauchschleier Saddam Int. Airport

(24. Februar 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
dd) Erkundungsfahrt Hilla-Bagdad (21. Februar 2003) . . 798
ee) Brennende Ölquelle Kirkuk (4. März 2003) . . . . . . . . 798
ff) Geplante Sprengung Ölpumpstation (5. März 2003) . . . 798
gg) FlaRak-Stellung (9. März 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
hh) Schanzarbeiten/Gräben (10. März 2003) . . . . . . . . . . . 799
ii) Ölgräben (u. a. 21. März 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
jj) Senfgaslager (12. März 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
kk) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 1 (28. März 2003) 800
ll) Ausweichgefechtsstand (30. März 2003) . . . . . . . . . . 800
mm)Stellungen ZU 23 Zwilling (31. März 2003) . . . . . . . . 801
nn) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 2 (1. April 2003) 801
oo) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 3 (4. April 2003) 803
pp) Erkundungsfahrt vom 3. April 2003 . . . . . . . . . . . . . . 803
qq) US-Armee wird „durchmarschieren“ (4. April 2004) 803

rr) „Bitte Special Forces einsetzen“ (5. April 2003) . . . . 804
ss) Bombardement Restaurant Mansur (7. April 2003) . . 805
tt) Battle Damage Assesments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
uu) Meldung über einen Verteidigungsplan Bagdads? . . . 807

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b) „Non-Targets“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
aa) Dienstwohnung des Residenten (24. Februar 2003) . . 808
bb) Botschaften/Konsulat (11. März und 16. März 2003) 808
cc) Anfrage „Hotel“ vom 5. April 2003 . . . . . . . . . . . . . . 809
dd) Synagoge (16. April 2003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
ee) Meldungen des SET vom 26. April und

27. April 2003: 809
ff) Weitere „Non-Targets“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809

VII. Aufsicht und Kontrolle über die Informationsweitergabe . . . . . . . 809

1. BND-interne Kontrolle der Tätigkeit der AG Irak? . . . . . . . . . 809

2. Dienst- und Fachaufsicht des Kanzleramtes . . . . . . . . . . . . . . 811
a) Einbindung der Abteilung 6? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811

aa) Zuständigkeit des Referats 602 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
bb) Berührungspunkte mit dem Einsatz des SET . . . . . . . 811
cc) Kein Einfluss auf die Informationsweitergabe . . . . . . 811

b) Kontrolle durch die Leitung der Abteilung 6 . . . . . . . . . . . 812
aa) Richtlinienrelevanz als Voraussetzung . . . . . . . . . . . . 812
bb) Kein Anlass für eine engmaschige Kontrolle . . . . . . . 813

c) Kontrolle durch Chef Bundeskanzleramt? . . . . . . . . . . . . . 814

3. Kontrolle durch Parlamentarisches Kontrollgremium? . . . . . . 814

VIII.Bewertung des Einsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815

1. Ordensverleihung durch US-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815

2. Anerkennung von deutscher Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
a) Belobigung der Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
b) Positives Fazit des BND-Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . 816

C. Journalistenausforschung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817

I. Die einzelnen Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817

1. Maßnahmen in Bezug auf Journalisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
a) Observationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
b) Operative Kontakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818

aa) Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818
bb) Schmidt-Eenboom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 819

c) Telekommunikations- und akustische Wohnungs-
überwachung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820

2. Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte . . . . . . . . . . . . . . . 822

3. Maßnahmen in Bezug auf Bundestagsabgeordnete? . . . . . . . . 824

II. Verantwortung der BND-Leitungsebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824

1. Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824
2. Interne Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
a) Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . 825
b) Umgang mit Medienvertretern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825

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3. Anordnung der Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
a) Observationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825

aa) Schmidt-Eenboom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
bb) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827

b) Operative Kontakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827
c) Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte . . . . . . . . . . . . . 830

III. Kenntnis des Bundeskanzleramtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830

1. Zeitraum 1993 bis 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830

2. Zeitraum ab 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832

IV. Aufklärung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833

1. Eigene Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833

2. Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen Dr. Schäfer . . . . 834

V. Vorkehrungen für künftige Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835

1. BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835

2. Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835

Teil F

Sondervotum der Fraktion DIE LINKE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837

A. Zusammenfassung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837

I. Gesamtbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837

II. Das Prozedere im Untersuchungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838

1. Die Informationspraxis der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . 838

2. Das Verhalten der Ausschussmehrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839

3. Einsatz eines Ermittlungsbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839

III. Zu den Feststellungen im Sondervotum der Fraktion DIE LINKE. 839

B. Die Ergebnisse der Untersuchung im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . 840

I. CIA-Überflüge und Geheimgefängnisse – Deutschland und
die Verschleppungspraxis der CIA im Allgemeinen (Komplex I.) 840

1. Einleitung: Kampf gegen den Terror im Rahmen der NATO 840

2. CIA-Flüge über deutsches Staatsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
a) Zu den Einschränkungen des Untersuchungsauftrags . . . . 840
b) Deutschland als Drehkreuz für Rendition – das Beispiel

der „Algerian Six“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841

c) Die Verschleppung Abu Omars und Al-Zeris und Agizas 842

3. Frühzeitige Kenntnis der Bundesregierung über CIA-Flüge
über deutsches Staatsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
a) Die Behauptungen der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . 842

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b) Gründe für eine frühere Kenntnisnahme deutscher Stellen 842
aa) Rahmenbedingungen der gemeinsamen Terrorismus-

bekämpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
bb) Frühe Rendition-Fälle mit Deutschlandbezug . . . . . . . 844
cc) Medienberichte über die menschenrechtsverletzende

Rendition-Praxis seit 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844

4. Kenntnis der Bundesregierung über Geheimgefängnisse
der USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
a) Zu den Einschränkungen des Untersuchungsauftrags . . . . 844
b) Inhaftierung Terrorverdächtiger im US-Militärgefängnis

Mannheim (Coleman Barracks) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845

5. Nur unzureichende Maßnahmen der Bundesregierung gegen
die Rendition-Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
a) Keine Überwachung und Kontrolle der Partnerdienste

trotz tatsächlicher Anhaltspunkte für Rendition . . . . . . . . . 845
b) Keine Verhinderung weiterer Überflüge und falsches

Vertrauen in die Zusagen der USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
c) Mangelhafte Aufklärung und Strafverfolgung . . . . . . . . . . 848

aa) Fehlende Ermittlungen der Bundesanwaltschaft
nach § 234a StGB im Fall Abu Omar . . . . . . . . . . . . . 848

bb) Nur halbherzige staatsanwaltliche Ermittlungen
bzgl. der Coleman Barracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848

d) Keine Maßnahmen mit Bezug auf die Stationierungs-
abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848

e) Keine legislativen Maßnahmen zur Verhinderung
von Rendition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849

6. Fazit: Deutschlands Mitverantwortung für Rendition . . . . . . . 849

II. Der Fall Khaled el-Masri (Komplex II.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 850

1. Informationsabflüsse zu el-Masri an die USA . . . . . . . . . . . . . 850

2. Frühzeitige Kenntnis deutscher Stellen von der Festnahme . . 852
a) Zum „Kantinengespräch“ des C. und der Weiterleitung

der Information von der Festnahme el-Masris . . . . . . . . . . 852
b) Anruf Dr. Mengels bei der deutschen Botschaft Skopje . . . 853

3. Gespräch von Botschafter Coats mit Bundesminister Schily . . 853

4. Verzögerte Information des Parlamentarischen
Kontrollgremiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854

5. Mangelnde Unterstützung der staatsanwaltlichen
Ermittlungendurch Bundesbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854

6. Fazit: Vertuschung geht vor Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . 855

III. Der Fall Murat Kurnaz (Komplex III.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856

1. Vage Verdachtslage gegen Murat Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . 856

2. Informationsaustausch deutscher Behörden mit den USA . . . . 857
3. Genuss der Früchte der Folter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858

4. Bewertung der Gefährlichkeit von Kurnaz nach der Befragung 859

5. Freilassungsperspektive für Kurnaz bereits Ende 2002 . . . . . . 860

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – LIX –

Seite

6. Der Einsatz des Instruments Ausländerrecht:
Des Schlechten zuviel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861

7. Die Rolle des Auswärtigen Amtes bei der diplomatischen
Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864

8. Fazit: Ein gebürtiger Bremer sollte von Deutschland
ferngehalten werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865

IV. Der Fall Mohamed Haydar Zammar (Komplex III.) . . . . . . . . . . . 865

1. Rechtswidrige Passerteilung und Informationsweitergabe . . . 865

2. Hätte Zammars Verschleppung nach Syrien verhindert
werden können? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867

3. Frühzeitige Kenntnis der Bundesregierung von Zammars
Inhaftierung in Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867

4. Kooperation mit Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
a) Befragung Zammars in Syrien als Gegenleistung

für die Einstellung eines Spionageverfahrens gegen
zwei Syrer in Deutschland? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868

b) Überlassung deutscher Ermittlungsergebnisse an Syrien 868

5. Rechtswidrige Übermittlung personenbezogener Daten . . . . . 868

6. Konsularische Betreuung durch die Nachrichtendienste . . . . . 869

7. Fazit: Syrische Haft als Verwahranstalt für einen deutschen
Islamisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870

V. Der Fall Abdel Halim Khafagy (Komplex Ia.) . . . . . . . . . . . . . . . . 871

1. Zur deutschen Beteiligung an der Festnahme und
Inhaftierung Khafagys . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
a) Übermittlung von Erkenntnissen an US-Stellen vor

Khafagys Festnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
b) Indizien für eine deutsche Mitwisserschaft im Vorfeld

der Festnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
c) Unmittelbare Beteiligung Deutscher an der Festnahme? 873
d) Unterstützung der Vernehmungen durch deutsche Beamte 873

2. Annahme des US-Angebots zur Befragung . . . . . . . . . . . . . . . 873

3. Verwertung von rechtsstaatswidrig gewonnenen Ver-
nehmungsergebnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874

4. Unzureichende Information der Familie Khafagy . . . . . . . . . . 874

5. Fazit: Ein verleugneter Präzedenzfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874

VI. Tätigkeit des BND in Bagdad während des Irak-Krieges 2003
(Komplex IV.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875

1. Einleitung: Die Bedeutung der BND-Meldungen für die
US-Kriegsführung als entscheidende Frage . . . . . . . . . . . . . . . 875

2. Das SET des BND – bewusste Verstärkung der Residentur
in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
3. Weitergabe zahlreicher BND-Meldungen aus Bagdad an die
US-Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
a) Bezeichnende Sprache: Die BND-Berichte unter der

Rubrik „Urban Warfare“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – LX – Deutscher

Seite

b) Der Deal: Unterstützung der US-Kriegsführung gegen
Informationen aus dem US-Hauptquartier . . . . . . . . . . . . . 876

c) Keine „Filterung“ der SET-Meldungen in Pullach . . . . . . . 876

4. Die Meldung von so genannten Non-Targets spielte ein völlig
untergeordnete Rolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877

5. Die Relevanz der BND-Meldungen aus Bagdad für die US-
Kriegsführung – „Requests for Information“ . . . . . . . . . . . . . . 878
a) Der Bewertungsmaßstab – Es geht nicht nur um Bomben-

ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
b) Kriegsunterstützung durch eine Vielzahl militärischer

Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
c) Insbesondere: Kriegsunterstützung durch Battle Damage

Assessment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879
d) „Unbezahlbare Hilfe“ – Die Bedeutung des SET für die

Kriegsführung im Irak aus US-Sicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879

6. Fazit: Deutschland hat den Krieg der USA gegen den
Irak unterstützt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879

VII. Die Bespitzelung von Journalisten durch den BND (Komplex V.) 880

1. Einleitung: BND und Pressefreiheit – ein Grundsatzproblem 880

2. Angebliche Eigensicherung und die Observation
Schmidt-Eenbooms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
a) Fragwürdige Maßnahmen des BND und „Kollateral-

schäden“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
b) BND-Präsident Porzner lässt Observation Schmidt-

Eenbooms abbrechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
c) Dennoch weitreichende Observation Schmidt-Eenbooms

ohne Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
d) Verantwortung für die Observation Schmidt-Eenbooms? 882

3. Zweifelhafte Mittel – Der operative Einsatz von Journalisten
gegen Journalisten durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
a) Der Einsatz von „Bosch“ und anderen Journalisten

als Informanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
b) Der rechtswidrige Einsatz von Informant „Sommer“ und

der Fall Andreas Förster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
c) Die „Nutzung“ Schmidt-Eenbooms als Informant –

Gespräche und „Zersetzungsmaßnahmen“ . . . . . . . . . . . . . 883
d) Kenntnis im BND und im Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . 884

4. Rahmenbedingungen und Weisungslage . . . . . . . . . . . . . . . . . 884

5. Fazit: Eingriffe des BND in die Pressefreiheit – nicht nur eine
Frage der Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884

C. Folgerungen und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
I. Rechtsstaatlichkeit der Terrorismusbekämpfung . . . . . . . . . . . . . . 885

II. Kontrolle der Nachrichtendienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886

III. Parlamentarisches Untersuchungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – LXI –

Seite

Teil G
Sondervotum der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN . . . . . . . . . . . . 889

A. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889

B. CIA-Flüge und (Geheim-) Gefängnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890

I. Einleitung und Untersuchungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890

II. Gesamtergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890

III. CIA-Flüge mit Verschleppungen (extraordinary renditions) . . . . . 891

1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891

2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892

IV. Geheimgefängnis in Mannheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895

1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895

2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895

V. Konsequenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896

C. Komplex Verschleppung el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896

I. Einleitung und Fragestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896

II. Bewertungsergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897

III. Bewertung im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898

1. Zu 1.: Kein Beweis für Kenntnis der Bundesregierung von
der Verschleppung el-Masris oder für eine Beteiligung daran 898

2. Zu 2.: Aufklärung durch die Bundesregierung ungenügend . . 900

3. Zu 3.: Unwahre Angaben der Bundesregierungen gegenüber
dem Parlament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902

4. Zu 4.: Klage beim Bundesverfassungsgericht wegen Akten-
vorlage und Aussagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904

IV. Zwischenfazit zum Komplex Khaled el-Masri . . . . . . . . . . . . . . . . 904

1. Haben Stellen des Bundes oder nach Kenntnis der Bundes-
regierung solche der Länder Informationen über Khaled
el-Masri an ausländische Stellen geliefert? . . . . . . . . . . . . . . . 904

2. Haben diese Informationen gegebenenfalls zur Entführung
des Khaled el-Masri beigetragen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905

3. Welche Informationen hatte der deutsche diplomatische Dienst
in Mazedonien über die Verschleppung Khaled el-Masris? . . 905

4. Hat der damalige Bundesminister des Innern, Otto Schily,
Informationen zum Fall der Verschleppung des deutschen

Staatsangehörigen Khaled el-Masri durch die US-Stellen –
nach der Unterredung zu Pfingsten 2004 – in einem weiteren
Gespräch mit US-Botschafter Daniel Coats und anderen US-
Stellen, etwa mit US-Minister John Ashcroft und dem damali-
gen CIA-Chef, erhalten, wenn ja, welche und warum wurden

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – LXII – Deutscher

Seite

diese nicht für die Ermittlungen in Deutschland verwertet und
nichtweitergegeben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905

5. Waren deutsche Staatsangehörige und deutsche Stellen an der
Vernehmung von Khaled el-Masri beteiligt und wer war die von
Khaled el-Masri als Deutscher bezeichnete Person „Sam“, die
kurz vor der Freilassung bei den Vernehmungen in Kabul
anwesend war und Khaled el-Masri auf dem Rückflug nach
Mazedonien begleitet hat? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906

6. Wie hat sich die Bundesregierung in „gebotener Weise“ auf
diplomatischer, nachrichtendienstlicher und bundespolizeilicher
Ebene bemüht, die Vorgänge aufzuklären? . . . . . . . . . . . . . . . 906

D. Komplex Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906

I. Einleitung und Untersuchungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906

II. Bewertungsergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906

III. Weitergabe von Informationen an die USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907

1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907

2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908

IV. Bemühungen um Hilfeleistung für Kurnaz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910

1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910

2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911

V. Angebote aus den USA zur Freilassung von Kurnaz . . . . . . . . . . . 911

1. Freilassung kein Thema vor der Reise im September 2002 . . . 911

2. Erwartungen von CIA und Kurnaz an die Befragung . . . . . . . 911

3. Bereitschaft von CIA und US-Militär, Kurnaz freizulassen . . . 912

4. Die Erklärung der US-Bereitschaft zur Freilassung war
ein Angebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913

5. Ablehnung des Angebots, Kurnaz nach Deutschland frei-
zulassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
a) Entscheidung Präsidentenrunde 8. Oktober 2002 . . . . . . . . 914
b) Präsidentenrunde 29. Oktober 2002: Keine Freilassung

nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
c) Keine Entscheidung, Kurnaz in die Türkei zu entlassen . . 915
d) Chance für Freilassung verpasst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915

6. Keine Gefährdung deutscher Sicherheitsinteressen . . . . . . . . . 916
a) Keine Berücksichtigung der Befragungsergebnisse . . . . . . 916
b) Zweifel an der Ungefährlichkeit unbegründet . . . . . . . . . . 917

aa) Zweifel und Kritik von Hanning unglaubhaft . . . . . . . 917

bb) Vermerk des BfV-Mitarbeiters widerspricht

BND-Vermerk nicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
cc) Bestätigung der Gefährdungsprognose durch

US-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – LXIII –

Seite

c) Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit von Kurnaz unhaltbar 918
aa) Nähe zu Missionsbewegung Jamaat al-Tabligh,

Abu-Bakr-Moschee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
bb) BGS-Vermerk vom Flughafen, Kurnaz wolle

nach Afghanistan 919
cc) Äußerung der Mutter, Kurnaz habe sich verändert . . . 920
dd) Bezahlung der Flugtickets mit EC-Karte des B. A. . . 920
ee) Ali M. und ein Video über den Bosnienkrieg . . . . . . 920
ff) Weitere Bremer Erkenntnisse von Mitschülern,

Lehrer, Arbeitskollegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
gg) Dubiose Quellenmeldungen des LfV Bremen . . . . . . . 921

d) Spätere amtliche Feststellungen gegen Gefährlichkeit . . . . 921
aa) Generalbundesanwalt und Staatsanwalt in Bremen . . 922
bb) AA, ChBK, BMI 2005: Nicht genug Erkenntnisse

gegen Einreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
cc) Bremer Stellen erklären Dezember 2005: Voraus-

setzungen für Ausweisung eindeutig nicht erfüllt . . . . 922

VI. Keine späteren Bemühungen um Freilassung bis 2006 . . . . . . . . . 923
VII. Keine Unterrichtung des Parlaments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924

VIII.Konsequenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924

E. Komplex Zammar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924

I. Untersuchungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924

II. Wesentlichen Bewertungsergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925

III. Datenweitergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925

1. Weitergabe der Reisedaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
b) Rechtsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
c) Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
d) Keine deutsche Beteiligung an Verschleppung

festgestellt – aber Ungereimtheiten bleiben . . . . . . . . . . . . 926

2. Weitergabe anderer personenbezogener Daten an Syrien . . . . 927
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
b) Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928

3. Befragungen Zammars durch deutsche Behörden in Syrien . . 929
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
b) Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930

4. Kenntnis und Maßnahmen der Bundesregierung . . . . . . . . . . . 931
a) Reaktionen der Bundesregierung auf die Desinfor-

mationen aus Marokko und Verschweigen durch
US-Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931

b) Bemühungen um konsularische Betreuung von Zammar 932
c) Freilassungsbemühungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
5. Abschließende Bewertung zum Fall Zammar . . . . . . . . . . . . . 935
6. Information des Parlaments/PKGr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
7. Konsequenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – LXIV – Deutscher

Seite

F. BND in Bagdad während des Irakkrieges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936

I. Einleitung und Untersuchungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936

II. Wesentliche Bewertungsergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937

III. Informationsübermittlung an US-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937

1. Übermittlung so genannter Non-Targets/humanitärer Einsatz 937
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
b) Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938

2. Übermittlung militärischer/kriegsrelevanter Informationen . . 939
a) Darstellung durch die Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . 939
b) Sachverhalt: Weitergeleitete militärische Meldungen . . . . 940

aa) Weitergabe militärisch- bzw. kriegsrelevanter
Meldungen an die USA im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . 940
aaa) Irakische Verteidigungsstellungen, Verteidigungs-

maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940
(1) Vor Beginn des Irakkrieges . . . . . . . . . . . . . 940
(2) Beginn des Irakkrieges . . . . . . . . . . . . . . . . . 941

bbb) militärische Übungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941
ccc) Meldungen zu Ölgräben, brennenden Ölfeldern 942
ddd) Battle Damage Assessment (Schadenfest-

stellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942
eee) Unruhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942
fff) Empfangsmöglichkeit von Radio und TV . . . . . 942

bb) Sonderberichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942
c) Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943

aa) Bewertung einzelner Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 943
aaa) Meldungen vom 25. Februar 2003 und

10. März 2003 (Erkundungsfahrten) . . . . . . . . . . 943
bbb) Meldungen vom 28. März 2003 und

1. April 2003 (Ausweichgefechtsstände,
Offizierklub) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944

ccc) „Durchmarsch“ der US-Armee in Bagdad
vom 3./4. April 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945

ddd) 5. April 2003: Bitte Special Forces und keine
Raketen oder Artillerie einzusetzen . . . . . . . . . . 946

eee) Sonstige Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
bb) Genauigkeit und Nutzen der Koordinaten/angebliche

Zeitverzögerung bei Weitergabe der Meldungen . . . . 947
cc) Keine generelle Zeitverzögerung und inhaltliche

Abänderung bei Weitergabe der Meldungen . . . . . . . . 948
dd) Bedeutung des SET für US-Kriegsführung . . . . . . . . . 949

aaa) Militärische Relevanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
bbb) Ordensverleihung durch USA . . . . . . . . . . . . . . . 950

IV. Weisungslage für die Informationsübermittlung an US-Stellen . . . 950
1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
a) Weisungslage: Vorgabe der Bundesregierung . . . . . . . . . . 950
b) Keine schriftliche Weisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
c) Vermittlung und (Un-)Kenntnis der Weisung im BND . . . 951

2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952

Drucksache 16/13400
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – LXV –

Seite

V. Kontrolle der Weisungslage durch BND-Leitung und Kanzleramt 953

1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
a) Kontrolle durch die BND-Leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
b) Kontrolle durch das Kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954

2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955

VI. Vereinbarungen mit der US-Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955

1. Verknüpfung des Einsatzes von „Gardist“ bei CENTCOM
und SET in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
b) Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956

2. Informationsweitergabe an US-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
a) Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
b) Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956

VII. Keine Unterrichtung des PKGr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956

G. Journalistenbespitzelung durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956

I. Einleitung und Fragestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956

II. Beobachtung von Journalisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957

1. Observation von Erich Schmidt-Eenboom (S.-E.) . . . . . . . . . . 957
a) Das Votum geht von folgendem Sachverhalt aus: . . . . . . . 957
b) Anordnung der Observationen Schmidt-Eenbooms

und Kenntnis im BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957
c) Weisungslage hinsichtlich Observationen von Medien-

vertretern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 959
d) Kenntnis der Observation von Schmidt-Eenboom

im Kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960
e) Bewertung: Observation des Journalisten Schmidt-

Eenboom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 961

2. Journalisten als Gesprächskontakte/Nachrichtendienstliche
Verbindungen (NDVen) des BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 962
a) Allgemeine Kontakte zu Journalisten . . . . . . . . . . . . . . . . . 962
b) Schmidt-Eenboom als nachrichtendienstliche

Verbindung des BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 962
c) Dienstvorschriften operative Nutzung von Journalisten . . . 963
d) Beeinflussung von Medienberichten durch Foertsch . . . . . 964
e) Kenntnis und Genehmigung der Journalistenkontakte

durch die BND-Leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
aa) Kenntnis über Foertschs Medienkontakte in der

BND-Leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
bb) Kenntnis über Führung von Schmidt-Eenboom
als NDV in der BND-Leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
cc) Kenntnis im Kanzleramt über Medienkontakte/

Quellen des BND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
f) Bewertung der Journalistengesprächskontakte . . . . . . . . . . 966

Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/13400 – LXVI – Deutscher

Seite

3. Aufklärung der Vorwürfe durch den BND . . . . . . . . . . . . . . . 967
a) Interne Maßnahmen zur Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967
b) Unterrichtung des Parlamentes/PKGr . . . . . . . . . . . . . . . . . 968

Teil H
Sondervotum des Abg. Michael Hartmann (SPD)
Replik zu den Sondervoten der Berichterstatter der Opposition . . . . . . 971

Teil I
Übersichten und Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975

I. Übersicht der Ausschussdrucksachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975

II. Beweis(vorbereitungs-)beschlüsse mit Bearbeitungsstand . . . . . . 1096

III. Verzeichnis der zur Beweiserhebung beigezogenen Materialien
(A-Materialien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266

IV. Verzeichnis der Materialien, die dem Untersuchungsausschuss
ohne Beiziehungsbeschluss zur Verfügung gestellt wurden
(B-Materialien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328

V. Verzeichnis der Materialien, die Bezug zum Untersuchungsauftrag
haben, aber nicht die zu untersuchenden Vorgänge dokumentieren
(C-Materialien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332

VI. Verzeichnis der Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333

Teil J
Übersicht der beigefügten Dokumente
(nur in elektronischer Form auf Datenträger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1348

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1 – Drucksache 16/13400

Teil A

Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses
und Verlauf des Untersuchungsverfahrens

A. Beantragung, Auftrag und Konstituierung
des 1. Untersuchungsausschusses

I. Vorgeschichte

Am 24. Februar 2006 unterrichtete das Parlamentarische
Kontrollgremium (PKGr) den Deutschen Bundestag mit
der Bundestagsdrucksache 16/800 über seine ‚Bewertung
zum Bericht der Bundesregierung zu Vorgängen im Zu-
sammenhang mit dem Irak-Krieg und der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus‘.

Dieser Bericht der Bundesregierung wurde für die Zwe-
cke der Unterrichtung des PKGr sowie des Plenums des
Deutschen Bundestages in einer offenen (mit Datum vom
23. Februar 2006), in einer ‚VS-NfD‘ (mit Datum vom
23. Februar 2006) sowie in einer ‚GEHEIM‘ eingestuften
Fassung (mit Datum vom 20. Februar 2006) erstattet.

In seinem Bericht auf Bundestagsdrucksache 16/800
hatte das PKGr zusammenfassend u. a. festgestellt, dass
nach seinen Feststellungen die den öffentlich erhobenen
Vorwürfen zu Grunde liegenden Sachverhalte aufgeklärt
seien und sich auf dieser Grundlage sowie durch die um-
fangreiche Akteneinsicht und Anhörungen der beteiligten
Personen für das PKGr die Darstellungen im Bericht der
Bundesregierung bestätigt hätten.

Demgegenüber kamen die Gremiumsmitglieder Abg.
Dr. Max Stadler (FDP), Abg. Wolfgang Nešković (DIE
LINKE.) und Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) in ihren jeweiligen abweichen-
den Bewertungen zu dem Ergebnis, dass zu wesentlichen
Punkten des Berichts der Bundesregierung noch weiterer
Aufklärungsbedarf bestehe sowie einige Fragen nicht
oder, nach Auffassung des Abg. Ströbele, unzutreffend,
beantwortet worden seien.

Während nach Ansicht der FDP-Fraktion, der Fraktion
DIE LINKE. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN dieser weitere Aufklärungsbedarf nur durch die Ein-
setzung eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 44
des Grundgesetzes gedeckt werden könne, erhob die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrer abwei-
chenden Bewertung diese Forderung noch nicht.

II. Beantragung des 1. Untersuchungs-
ausschusses

Am 17. März 2006 stellten die Abgeordneten Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt und
weitere 160 Abgeordnete aus den Oppositionsfraktionen
einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsaus-
schusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes (GG)
(Bundestagsdrucksache 16/990).

1. Untersuchungsauftrag des Einsetzungs-
antrags der Oppositionsabgeordneten

verhalte und Verantwortlichkeiten klären (Bundestags-
drucksache 16/990):
„Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung hat am 20. Februar 2006 dem Parla-
mentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundesta-
ges einen abschließenden Bericht „zu Vorgängen im Zu-
sammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des
internationalen Terrorismus“ vorgelegt.
Zur weiteren Klärung der danach noch offenen Fragen,
Bewertungen und gebotenen Konsequenzen wird ein Un-
tersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 GG eingesetzt.
Dem Untersuchungsausschuss sollen 7 ordentliche Mit-
glieder (CDU/CSU: 2 Mitglieder, SPD: 2 Mitglieder,
FDP: 1 Mitglied, DIE LINKE.: 1 Mitglied, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN: 1 Mitglied) und eine entsprechende
Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern angehören.
Der Untersuchungsausschuss soll im Zusammenhang mit
den Vorgängen aus dem Bericht klären, welche politi-
schen Vorgaben für das Handeln von Bundesnachrichten-
dienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
Militärischem Abschirmdienst (MAD), Generalbundes-
anwaltschaft (GBA) und Bundeskriminalamt (BKA) ge-
macht wurden, und wie die politische Leitung und Auf-
sicht ausgestaltet und gewährleitstet wurde. Dies und die
politische Verantwortung dafür soll bezüglich der im Fol-
genden konkret benannten Vorgänge und Fragen geklärt
werden:
I. Im Bereich der CIA-Flüge und -Gefängnisse soll ge-

klärt werden,
1. ob in von amerikanischen Stellen (insbesondere

der Central Intelligence Agency – CIA) veran-
lassten Flügen Terrorverdächtige im Rahmen ih-
rer Verschleppung über deutsches Staatsgebiet
transportiert wurden oder Derartiges zumindest
nicht ausgeschlossen werden kann,

2. ob und ggf. seit wann die Bundesregierung wel-
che Erkenntnisse über derartige Gefangenen-
transporte hatte,

3. ob die von der Bundesregierung vorgenommenen
rechtlichen Bewertungen in dem Bericht der Bun-
desregierung vom 23. Februar 2006 zutreffen,

4. welche Maßnahmen die Bundesregierung getrof-
fen hat, um etwaige Vorgänge – beispielsweise
durch den Einsatz des hierzu gesetzlich verpflich-
teten BfV – zu überwachen, aufzuklären und ggf.
abzustellen und warum Derartiges ggf. unterblie-
ben ist und wer hierfür die Verantwortung trägt,

5. mit welchen Mitteln (z. B. Kontrollen, Gesetzes-
änderungen) verhindert werden kann, dass es
künftig zu derartigen Flügen kommt,

6. ob und welche Erkenntnisse die Bundesregierung
über CIA-Gefängnisse in Europa hat und wie
diese ggf. verifiziert worden sind,

7. welche Tätigkeit der Bundesregierung es ggf. ge-

Der Untersuchungsausschuss sollte nach dem Einset-
zungsantrag der Oppositionsabgeordneten folgende Sach-

geben hat, um auf eine Beendigung des Betriebes
derartiger Gefängnisse hinzuwirken.

Drucksache 16/13400 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

II. Der Ausschuss soll weiterhin klären,

1. ob Stellen des Bundes Informationen an ausländi-
sche Stellen geliefert haben, die zur Entführung
von Khaled el-Masri beigetragen haben oder ob
nach Kenntnis der Bundesregierung Stellen der
Länder Selbiges getan haben,

2. welche Informationen der deutsche diplomatische
Dienst in Mazedonien über die Verschleppung
Khaled el-Masris hatte,

3. ob und welche Informationen zum Fall der Ver-
schleppung des deutschen Staatsangehörigen
Khaled el-Masri durch die US-Stellen der ehema-
lige Bundesminister des Innern Otto Schily –
nach der Unterredung zu Pfingsten 2004 – in ei-
nem weiteren Gespräch mit US-Botschafter Da-
niel Coats und anderen US-Stellen, etwa mit US-
Minister John Ashcroft und dem damaligen CIA-
Chef, erhalten hatte und warum diese nicht für
die Ermittlungen in Deutschland verwertet und
nicht weitergegeben wurden,

4. ob deutsche Staatsangehörige und deutsche Stel-
len an der Vernehmung von Khaled el-Masri be-
teiligt waren und wer die von Khaled el-Masri als
Deutscher identifizierte Person „Sam“ ist, die
kurz vor der Freilassung bei den Vernehmungen
in Kabul anwesend war und Khaled el-Masri auf
dem Rückflug nach Mazedonien begleitet hat,

5. wie sich die Bundesregierung in „gebotener
Weise“ auf diplomatischer, nachrichtendienstli-
cher und bundespolizeilicher Ebene bemüht hat,
die Vorgänge aufzuklären.

III. Der Ausschuss soll ferner folgende Fragen klären:

1. ob und ggf. zu welchem Zweck und auf welcher
rechtlichen Grundlage die Sicherheitsbehörden
Reisedaten im Fall M. H. Z. an US-amerikani-
sche, niederländische und marokkanische Stellen,
im Fall D. und S. an die libanesischen Stellen und
im Fall M. K. an US-amerikanische oder pakista-
nische Stellen weitergegeben haben,

2. welche Konsequenzen aus den Vernehmungen/
Befragungen, die nach vorangegangener Folter
oder unter folterähnlichen Umständen durchge-
führt worden sein sollen, gezogen worden und
noch zu ziehen sind,

3. wie sicherzustellen ist, dass die Sachleitungsbe-
fugnis des Generalbundesanwaltes nicht unterlau-
fen wird,

4. welche Vorkehrungen zu treffen sind, durch die
verhindert werden kann, dass in Zukunft Angehö-
rige des BND, BKA oder andere Stellen solche
Befragungen durchführen.

IV. Der Untersuchungsausschuss soll schließlich klären,

rungsstellen in die Entscheidungsfindung über
die Einsätze eingebunden waren,

2. ob und inwieweit über die in dem Bericht der
Bundesregierung aufgeführten hinaus weitere In-
formationen – insbesondere ein neuer militäri-
scher Plan über die Verteidigung Bagdads – vom
BND vor Beginn und während des Irak-Krieges
aus dem Irak an die Zentrale gegeben wurden und
an US-Dienststellen gelangt sind, die für die US-
Kriegsführung von Bedeutung sein konnten oder
sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden,

3. ob und inwieweit die in der Bundestagsdruck-
sache 16/800, S. 20, genannten Objekte, die von
BND-Mitarbeitern in Bagdad gemeldet und an
US-Stellen weitergegeben wurden, zutreffend
wiedergegeben und bewertet sind,

4. Anfragen welchen Inhalts von US-Stellen an den
BND ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden,
wie auf die Anfragen seitens des BND reagiert
wurde, ob die Anfragen an die BND-Mitarbeiter
nach Bagdad weitergegeben worden sind und ob
und wie darauf geantwortet wurde,

5. was mit US-Stellen über die Aufgaben der BND-
Mitarbeiter in Bagdad besprochen und vereinbart
worden ist und warum das Vereinbarte nicht
schriftlich festgehalten wurde,

6. warum die Aufträge und Weisungen der Bundes-
regierung, insbesondere die Beschränkungen, für
das, was die BND-Mitarbeiter aus Bagdad be-
richten sollten und was an die US-Stellen weiter-
gegeben werden durfte und was nicht, nicht
schriftlich niedergelegt worden sind und welche
Vorkehrungen für eine wirksame Kontrolle der
Einhaltung der Beschränkungen der Weitergabe
getroffen worden sind,

7. ob und ggf. welche Informationen von BND-Mit-
arbeitern aus dem Irak, die über die Beschränkun-
gen der Weitergabe von Informationen an US-
Stellen nicht informiert waren, telephonisch oder
schriftlich an US-Stellen gelangt sind,

8. ob und gegebenenfalls welche Verbindungsorga-
nisationen aus dem Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung (z. B. militärisches
Nachrichtenwesen) zu ausländischen Stellen be-
standen, über die Informationen von den BND-
Mitarbeitern aus Bagdad während des Irak-Krie-
ges weitergegeben wurden und wie eine etwaige
solche Informationsweitergabe organisiert und
kontrolliert war,

9. ob Mitglieder oder Amtsträger der Bundesregie-
rung oder ihre Vorgänger sowie nachgeordnete
Amtsträger die Informationsweitergabe an US-
Stellen und deren konkrete Einzelheiten gekannt,
gebilligt, angeordnet oder unterstützt haben und
ob Mitglieder der Bundesregierung nach den
Presseberichten ab Anfang Januar 2006 den
1. wer den Auftrag zum Einsatz von zwei BND-
Mitarbeitern in Bagdad erteilt und welche Regie-

Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit da-
rüber zutreffend informiert haben,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13400

10. ob nach der weiteren Aufklärung die Bewertung
der Aktivitäten des BND während des Irak-Krie-
ges im Bericht der Bundesregierung zutreffend ist
oder ganz bzw. in einzelnen Punkten korrigiert
werden muss,

11. warum die Bundesregierung auf die gebotene Un-
terrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums verzichtete.

V. Schließlich soll der Ausschuss klären,

1. ob und inwieweit durch Handlungen aus den Ab-
schnitten I. bis IV. gegen Richtlinien oder Wei-
sungen der Bundesregierung, gegen Amts- oder
Dienstpflichten oder gegen deutsches Recht oder
internationales Recht verstoßen wurde,

2. welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequen-
zen gezogen werden müssen, um die Rechtsstaat-
lichkeit der Terrorismusbekämpfung zu wahren
und die Kontrolle der Nachrichtendienste zu ver-
bessern, um Fehlentwicklungen verhindern zu
können.“

2. Plenardebatte
Der Deutsche Bundestag hat den Einsetzungsantrag in
seiner 30. Sitzung am 31. März 2006 beraten und auf-
grund einer interfraktionellen Vereinbarung an den Aus-
schuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
überwiesen. (Plenarprotokoll 16/30, S. 2513 – 2523)

Der Abg. Jörg van Essen (FDP) stellte in der Plenar-
debatte an den Beginn seiner Ausführungen, dass darüber
gesprochen werden müsse, wo die rechtsstaatlichen Gren-
zen des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus
lägen. Es könne zudem nicht akzeptiert werden, dass
durch die Anwesenheit deutscher Ermittler in Einrichtun-
gen, deren Rechtsstaatlichkeit zweifelhaft sei, bei den Be-
treibern solcher Einrichtungen der Eindruck entstehe,
Deutschland würde von solchen Einrichtungen klamm-
heimlich profitieren. Ein zweiter wichtiger Punkt des
Antrags sei es, die Nachrichtendienste zu stärken. Eine
verbesserte Kontrolle und Aufsicht sei von zentraler Be-
deutung und diene der Vermeidung von Fehlern der
Dienste und schütze diese davor, in die öffentliche Dis-
kussion zu geraten.

Der Abg. Bernhard Kaster (CDU/CSU) unterstrich zu-
nächst, dass er keine Notwendigkeit für die Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses sehe. Er halte den An-
trag für den falschen Weg zur falschen Zeit. Dennoch
werde seine Fraktion die Entscheidung der Antragsteller
respektieren und sachlich und aktiv in einem Untersu-
chungsausschuss mitarbeiten. Er müsse aber darauf hin-
weisen, dass zu den Themen des Untersuchungsausschus-
ses zahlreiche Sitzungen und Sondersitzungen des
Parlamentarischen Kontrollgremiums stattgefunden hät-
ten. Zudem habe es für das Parlamentarische Kontrollgre-
mium einen umfassenden schriftlichen Bericht sowie für
alle Mitglieder des Bundestages einen vertraulichen Be-

Kontrollgremiums und die Möglichkeiten öffentlicher
oder geheimer Sitzungen des Innen-, des Auswärtigen
oder des Verteidigungsausschusses nicht ausgeschöpft
worden. Mit dem beantragten Untersuchungsausschuss
würden die Nachrichtendienste und damit auch Details
des operativen Geschäfts in den Mittelpunkt des Interes-
ses gestellt werden. Dabei müsse bedacht werden, dass
als oberstes Gebot die Funktionsfähigkeit und auch die
Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste gewähr-
leistet bleibe. Schließlich sei im Geschäftsordnungsaus-
schuss noch die wichtige Frage der Abgrenzung zwischen
Artikel 44 und Artikel 45a des Grundgesetzes zu klären.

Die Abg. Petra Pau (DIE LINKE.) betonte, dass nach ih-
rer Auffassung den Kern des Untersuchungsausschusses
nicht der Bundesnachrichtendienst darstelle, sondern dass
es um die Frage gehe, ob im Namen des Kampfes gegen
den Terrorismus Menschen- und Bürgerrechte verletzt
worden seien, wer dies ggf. getan und geduldet habe und
wer die politische Verantwortung dafür trage. In diesem
Zusammenhang werde sich der Parlamentarische Unter-
suchungsausschuss mit der übergreifenden Frage befas-
sen müssen, ob das Grundgesetz außer Kraft gesetzt wor-
den sei. Seit den Terroranschlägen vom 11. September
2001 würden Grund- und Bürgerrechte immer kleiner ge-
schrieben und derjenige, der sie dennoch verteidige,
werde oft als Sicherheitsrisiko abgestempelt. Dies sei ein
realer und gefährlicher Trend für die Verfasstheit der
Bundesrepublik.

Der Abg. Joachim Stünker (SPD) vermochte aus den ers-
ten Reden der Antragsteller nicht zu erkennen, was der
Untersuchungsgegenstand des Ausschusses werden solle.
Die FDP scheine nachweisen zu wollen, dass sich die rot-
grüne Bundesregierung klammheimlich am Irak-Krieg
beteiligt habe. Der Abg. Pau scheine es um ihre Staatsver-
drossenheit zu gehen und er wolle noch sehen, welches
Anliegen die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hät-
ten. Er hoffe, dass sich die drei antragstellenden Fraktio-
nen der Verantwortung bewusst seien, die sie durch die
Einsetzung des Untersuchungsausschusses übernähmen.
Alle Punkte des Einsetzungsantrags seien lückenlos auf-
geklärt und von daher werde der Untersuchungsausschuss
keine neuen Erkenntnisse und keine neuen Aufklärungen
bringen. Eine solche Erfahrung mache gerade der Unter-
suchungsausschuss des EU-Parlaments, der nicht weiter-
komme, da die Antworten, die von Bedeutung seien, von
den Amerikanern nicht gegeben würden. Wenn er die ein-
zelnen Punkte des Einsetzungsantrags durchgehe, er-
kenne er nichts, was über die bisher im Parlamentarischen
Kontrollgremium gegebenen Antworten hinausgehen
könne. Ihm stelle sich die Frage, was der Untersuchungs-
ausschuss im Ergebnis bewirken solle und warum der
Deutsche Bundestag ein Parlamentarisches Kontrollgre-
mium habe, um dann alles, was dieses Gremium untersu-
che und aufgeklärt habe, für nicht ausreichend zu erklä-
ren. Der Sinn dieses Vorgehens erschließe sich ihm nur
dann, wenn es dem politischen Tagesgeschäft dienlich
sei.
richt der Bundesregierung gegeben. Auch seien durch die
Opposition die Möglichkeiten des Parlamentarischen

Der Abg. Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) stellte zunächst klar, dass auch er dafür sei, gerade

Drucksache 16/13400 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

in Sicherheitsfragen sehr verantwortungsvoll mit dem In-
strument des Untersuchungsausschusses umzugehen. Es
seien aber noch Fragen offen geblieben, die dringend der
Klärung bedürften. Hinsichtlich des BND-Einsatzes im
Irak müsse geklärt werden, warum die Weisungslage
nicht allen an dem Vorgang Beteiligten bekannt gewesen
sei. Hinsichtlich der CIA-Flüge stelle sich ihm die Frage,
warum das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht unter-
suche, was fremde Geheimdienste auf deutschem Boden
unternähmen. Im deutschen Luftraum und auf deutschem
Territorium gälten internationales Menschenrecht und die
deutsche Verfassung. Er könne nicht verstehen, warum
sich die Bundesrepublik Deutschland eine systematische
Verletzung ihrer Souveränität gefallen lasse. Bestimmte
andere Fragen halte er für weitgehend geklärt, insofern
stelle der Untersuchungsauftrag einen Kompromiss mit
anderen Fraktionen dar. Ihm gehe es deshalb vorrangig
darum, keine langen Untersuchungen durchzuführen,
sondern schnell klare Verantwortungen und Konsequen-
zen festzustellen. Soweit man im Geschäftsordnungsaus-
schuss vor dem Hintergrund der Zuständigkeiten des
Verteidigungsausschusses nach Artikel 45a des Grund-
gesetzes über die Frage des militärischen Nachrichten-
wesens werde diskutieren müssen, sei er grundsätzlich
bereit, darüber zu sprechen, dies unter den Begriff der
Verteidigung zu fassen. Es sei der Wunsch der FDP-Frak-
tion gewesen, dies so in den Untersuchungsauftrag aufzu-
nehmen. Vor dem Hintergrund der Zweifel seiner Frak-
tion an diesem Weg könne er sich aber auch eine andere
Lösung vorstellen, denn es sei nicht entscheidend, in wel-
chem Gremium aufgeklärt werde, sondern dass dies über-
haupt geschehe.

Abg. Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU) hielt es für
entscheidend, ob zu erwarten sei, dass durch den Untersu-
chungsausschuss neue Erkenntnisse und Fakten zutage
gefördert würden. Im konkreten Fall sei damit seines
Erachtens nicht zu rechnen. Er halte es allerdings für er-
wähnenswert, wie lange die drei Oppositionsfraktionen
gebraucht hätten, sich auf die Einrichtung eines Untersu-
chungsausschusses und darauf, mit welchen konkreten
Fragen sich dieser Ausschuss beschäftigen solle zu ver-
ständigen. Nach seiner Überzeugung sei das Parlamenta-
rische Kontrollgremium nach wie vor der richtige Ort, um
bei den teilweise sehr schwer wiegenden Vorwürfen die
notwendige lückenlose Aufklärung, Information und Un-
tersuchung zu betreiben. Es liege im Interesse von allen,
dass der BND nicht ständig Gegenstand öffentlicher De-
batten sei. Angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen
Diskussion und der Bedrohung durch den internationalen
Terrorismus brauche Deutschland einen starken Bundes-
nachrichtendienst, der mit der erforderlichen politischen
Rückendeckung seiner Arbeit nachgehen könne.

3. Beschlussempfehlung und Bericht des
Geschäftsordnungsausschusses

Nach erfolgter Überweisung hat der Ausschuss für Wahl-
prüfung, Immunität und Geschäftsordnung im Anschluss
an ein vorbereitendes Berichterstattergespräch in seiner

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD verabschiedet. (Bundestags-
drucksache 16/1179)

In der Drucksache weist der Ausschuss darauf hin, dass
sich die Ausschussfassung vom ursprünglichen Antrag
auf Bundestagsdrucksache 16/990 insbesondere dadurch
unterscheidet, dass der Untersuchungsausschuss nunmehr
elf statt sieben Mitglieder umfassen soll und durch Strei-
chung einer Frage (IV. Nummer 8) sowie durch eine Er-
läuterung zum Einleitungsteil des Auftrags dem Verhält-
nis von Artikel 44 GG zum Untersuchungsrecht des
Verteidigungsausschusses aus Artikel 45a GG Rechnung
getragen wird.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD wiesen ferner
ausdrücklich darauf hin, dass sie den Einsetzungsantrag
in der Fassung der Beschlussempfehlung für verfassungs-
mäßig halten.

III. Untersuchungsauftrag
1. Ursprünglicher Untersuchungsauftrag

nach der Beschlussempfehlung des Aus-
schusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung auf
Bundestagsdrucksache 16/1179

In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahl-
prüfung, Immunität und Geschäftsordnung auf Bundes-
tagsdrucksache 16/1179 wurde der ursprüngliche Opposi-
tionsantrag auf Bundestagsdrucksache 16/990 in der wie
folgt geänderten Fassung zur Annahme vorgeschlagen:

„Die Bundesregierung hat am 20. Februar 2006 dem Par-
lamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundes-
tages einen Bericht „zu Vorgängen im Zusammenhang
mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des internationa-
len Terrorismus“ vorgelegt.

Zur Klärung der noch offenen Fragen, Bewertungen und
gebotenen Konsequenzen wird ein Untersuchungsaus-
schuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes (GG) einge-
setzt.

Der Untersuchungsausschuss soll im Zusammenhang mit
den Vorgängen aus dem Bericht klären, welche politi-
schen Vorgaben für das Handeln von Bundesnachrichten-
dienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
Militärischem Abschirmdienst (MAD), Generalbundes-
anwalt (GBA) und Bundeskriminalamt (BKA) gemacht
wurden, und wie die politische Leitung und Aufsicht aus-
gestaltet und gewährleistet wurde. Dies und die politische
Verantwortung dafür soll bezüglich der im Folgenden
konkret benannten Vorgänge und Fragen geklärt werden:

I. Im Bereich der CIA-Flüge und -Gefängnisse soll ge-
klärt werden,

1. ob in von amerikanischen Stellen (insbesondere
der Central Intelligence Agency – CIA) veran-
lassten Flügen Terrorverdächtige im Rahmen
möglicher Verschleppungen über deutsches Staats-
Sitzung am 6. April 2006 seine Beschlussempfehlung mit
den Stimmen der Fraktionen von FDP, DIE LINKE. und

gebiet transportiert wurden oder Derartiges zu-
mindest nicht ausgeschlossen werden kann,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13400

2. ob und ggf. seit wann die Bundesregierung wel-
che Erkenntnisse über derartige Gefangenen-
transporte hatte,

3. ob die von der Bundesregierung vorgenommenen
Feststellungen in dem Bericht der Bundesregie-
rung vom 23. Februar 2006 zutreffen,

4. welche Maßnahmen die Bundesregierung getrof-
fen hat, um etwaige Vorgänge – beispielsweise
durch den Einsatz des BfV im Rahmen seiner ge-
setzlich normierten Aufgaben – zu überwachen,
aufzuklären, und ggf. abzustellen und warum
Derartiges ggf. unterblieben ist und wer hierfür
die Verantwortung trägt,

5. welche geeigneten Maßnahmen die Bundesregie-
rung gegebenenfalls ergriffen hat, um derartige
Flüge zukünftig zu verhindern,

6. ob und welche Erkenntnisse die Bundesregierung
über CIA-Gefängnisse in Europa hat und wie
diese ggf. verifiziert worden sind,

7. welche Tätigkeit der Bundesregierung es ggf. ge-
geben hat, um auf eine Beendigung des Betriebes
derartiger Gefängnisse hinzuwirken.

II. Der Ausschuss soll weiterhin klären,

1. ob Stellen des Bundes oder nach Kenntnis der
Bundesregierung solche der Länder Informatio-
nen über Khaled el-Masri an ausländische Stellen
geliefert haben,

2. ob diese Informationen gegebenenfalls zur Ent-
führung des Khaled el-Masri beigetragen haben,

3. welche Informationen der deutsche diplomatische
Dienst in Mazedonien über die Verschleppung
Khaled el-Masris hatte,

4. ob und welche Informationen zum Fall der Ver-
schleppung des deutschen Staatsangehörigen
Khaled el-Masri durch die US-Stellen der dama-
lige Bundesminister des Innern Otto Schily –
nach der Unterredung zu Pfingsten 2004 – in ei-
nem weiteren Gespräch mit US-Botschafter
Daniel Coats und anderen US-Stellen, etwa mit
US-Minister John Ashcroft und dem damaligen
CIA-Chef, erhalten hatte und warum diese nicht
für die Ermittlungen in Deutschland verwertet
und nicht weitergegeben wurden,

5. ob deutsche Staatsangehörige und deutsche Stel-
len an der Vernehmung von Khaled el-Masri be-
teiligt waren und wer die von Khaled el-Masri als
Deutscher bezeichnete Person „Sam“ ist, die kurz
vor der Freilassung bei den Vernehmungen in Ka-
bul anwesend war und Khaled el-Masri auf dem
Rückflug nach Mazedonien begleitet hat,

6. wie sich die Bundesregierung in „gebotener
Weise“ auf diplomatischer, nachrichtendienstli-

III. Der Ausschuss soll ferner folgende Fragen klären:

1. ob und ggf. zu welchem Zweck und auf welcher
rechtlichen Grundlage Bundesbehörden Reiseda-
ten im Fall M. H. Z. an US-amerikanische, nie-
derländische und marokkanische Stellen, im Fall
D. und S. an die libanesischen Stellen und im Fall
M. K. an US-amerikanische oder pakistanische
Stellen weitergegeben haben,

2. welche Konsequenzen aus den Vernehmungen/
Befragungen, die nach vorangegangener Folter
oder unter folterähnlichen Umständen durchge-
führt worden sein sollen, gezogen worden und
noch zu ziehen sind,

3. wie sicherzustellen ist, dass die Sachleitungsbe-
fugnis des Generalbundesanwaltes nicht unterlau-
fen wird,

4. welche Vorkehrungen zu treffen sind, durch die
verhindert werden kann, dass in Zukunft Angehö-
rige des BND, BKA oder andere Stellen des Bun-
des solche Befragungen durchführen.

IV. Der Untersuchungsausschuss soll schließlich klären,

1. wer den Auftrag zum Einsatz von zwei BND-
Mitarbeitern in Bagdad erteilt und welche Regie-
rungsstellen in die Entscheidungsfindung über
die Einsätze eingebunden waren,

2. ob und inwieweit über die in dem Bericht der
Bundesregierung aufgeführten Informationen hin-
aus weitere – insbesondere ein neuer militärischer
Plan über die Verteidigung Bagdads – vom BND
vor Beginn und während des Irak-Krieges aus
dem Irak an die Zentrale gegeben wurden und an
US-Dienststellen gelangt sind, die für die US-
Kriegsführung von Bedeutung sein konnten oder
sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden,

3. ob und inwieweit die in der Bundestagsdruck-
sache 16/800, S. 20, genannten Objekte, die von
BND-Mitarbeitern in Bagdad gemeldet und die
an US-Stellen weitergegeben wurden, zutreffend
wiedergegeben und bewertet sind,

4. Anfragen welchen Inhalts von US-Stellen an den
BND ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden,
wie auf die Anfragen seitens des BND reagiert
wurde, ob die Anfragen an die BND-Mitarbeiter
nach Bagdad weitergegeben worden sind und ob
und wie darauf geantwortet wurde,

5. was mit US-Stellen über die Aufgaben der BND-
Mitarbeiter in Bagdad besprochen und vereinbart
worden ist und warum das Vereinbarte nicht
schriftlich festgehalten wurde,

6. warum die Aufträge und Weisungen der Bundes-
regierung, insbesondere die Beschränkungen, für
das, was die BND-Mitarbeiter aus Bagdad be-
richten sollten und was an die US-Stellen weiter-
cher und bundespolizeilicher Ebene bemüht hat,
die Vorgänge aufzuklären.

gegeben werden durfte und was nicht, nicht
schriftlich niedergelegt worden sind und welche

Drucksache 16/13400 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vorkehrungen für eine wirksame Kontrolle der
Einhaltung der Beschränkungen der Weitergabe
getroffen worden sind,

7. ob und ggf. welche Informationen von BND-Mit-
arbeitern aus dem Irak, die über die Beschränkun-
gen der Weitergabe von Informationen an US-
Stellen nicht informiert waren, telephonisch oder
schriftlich an US-Stellen gelangt sind,

8. ob Mitglieder oder Amtsträger der Bundesregie-
rung oder ihre Vorgänger sowie nachgeordnete
Amtsträger die Informationsweitergabe an US-
Stellen und deren konkrete Einzelheiten gekannt,
gebilligt, angeordnet oder unterstützt haben und
ob Mitglieder der Bundesregierung nach den
Presseberichten ab Anfang Januar 2006 den
Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit dar-
über zutreffend informiert haben,

9. ob nach der weiteren Aufklärung die Bewertung
der Aktivitäten des BND während des Irak-Krie-
ges im Bericht der Bundesregierung zutreffend
ist,

10. wie die Unterrichtung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums durch die Bundesregierung
zeitnah erfolgte, ob gegebenenfalls darauf ver-
zichtet wurde und, wenn ja, aus welchen Grün-
den.

V. Schließlich soll der Ausschuss

1. klären, ob und inwieweit durch Handlungen aus
den Abschnitten I. bis IV. gegen Richtlinien oder
Weisungen der Bundesregierung, gegen Amts-
oder Dienstpflichten oder gegen deutsches Recht
oder internationales Recht verstoßen wurde,

2. Empfehlungen abgeben, welche rechtlichen und
tatsächlichen Konsequenzen gezogen werden
müssen, um die Rechtsstaatlichkeit der Terroris-
musbekämpfung zu wahren und die Kontrolle der
Nachrichtendienste zu verbessern, um Fehlent-
wicklungen verhindern zu können.“

2. Erste Ergänzung des Untersuchungs-
auftrages

Der am 18. Oktober 2006 von 165 Mitgliedern des Deut-
schen Bundestages aus den Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Antrag
(Bundestagsdrucksache 16/3028) strebte auf Grund der
bisherigen Beratungen des Untersuchungsausschusses
und in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Vorgänge
gewisse Präzisierungen sowie eine Ergänzung des Auf-
trages des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlpe-
riode an. So sollte der Einsetzungsbeschluss bezüglich
des Themenkomplexes der Festnahmen und Vernehmun-
gen bestimmter Personen im Ausland präzisiert werden.
Darüber hinaus sollte sich laut Nummer 3 des Ergän-
zungsantrags der Untersuchungsausschuss mit der nach-

Überwachung sonstiger Berufsgeheimnisträger, insbeson-
dere von Abgeordneten, andererseits befassen.

In der Plenarsitzung vom 25. Oktober 2006 wurde der
Antrag ohne Aussprache an den Ausschuss für Wahlprü-
fung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen, der
in seiner einstimmigen Beschlussempfehlung vom 27. Ok-
tober 2006 (Bundestagsdrucksache 16/3191) empfahl,
den Ergänzungsantrag in einer einvernehmlich geänderten
Fassung, in der insbesondere die Nummer 3 überarbeitet
worden war, anzunehmen. So sollte sich die Untersu-
chung des neuen nachrichtendienstlichen Themenkom-
plexes auf die Sachverhalte beziehen, die im Auftrag des
Parlamentarischen Kontrollgremiums vom Sachverstän-
digen Dr. Gerhard Schäfer geprüft worden waren. Dabei
sollten sich die Untersuchungen auf den Bereich des Bun-
desnachrichtendienstes konzentrieren. Weiterhin sollten
Untersuchungen über nachrichtendienstliche Maßnahmen
gegenüber Abgeordneten nur noch im Zusammenhang
mit Maßnahmen gegenüber Journalisten vorgenommen,
weitere Berufsgeheimnisträger sollten nicht mehr einbe-
zogen werden. Darüber hinaus wurden in den Bericht drei
das weitere Verfahren des 1. Untersuchungsausschusses
betreffende Protokollnotizen aufgenommen.

Bei der Beratung der Beschlussempfehlung in der Plenar-
sitzung am 27. Oktober 2006 (Plenarprotokoll 16/61,
S. 6016 ff.) unterstrichen alle Fraktionen, dass die Klä-
rung der strittigen geschäftsordnungsrechtlichen Frage,
ob und inwieweit das Recht der qualifizierten Minderheit
zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Ar-
tikel 44 GG auch die Ergänzung und Erweiterung des so
beschlossenen Untersuchungsauftrages umfasst, hinter
dem fraktionsübergreifenden Willen zu einer konstrukti-
ven und konzentrierten Zusammenarbeit zurückzutreten
habe.

Angesichts dieser Konsensbereitschaft erfolgte die An-
nahme der Beschlussempfehlung einstimmig und der Un-
tersuchungsauftrag wurde wie folgt ergänzt:

„1. Abschnitt I. wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Abschnitt I. wird wie folgt gefasst:

„I. Im Bereich der CIA-Flüge und der von US-amerika-
nischen Stellen unterhaltenen (Geheim-)Gefängnisse
für Terrorverdächtige soll geklärt werden,“.

b) Abschnitt I. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse die
Bundesregierung über von US-amerikanischen
Stellen betriebene (Geheim-)Gefängnisse für Ter-
rorverdächtige in Europa und anderenorts besitzt,
in die Terrorverdächtige über deutsches Staatsge-
biet transportiert worden sind, und wie diese Er-
kenntnisse gegebenenfalls verifiziert worden
sind,“.

2. In Abschnitt III. werden nach Nummer 4 die folgen-
den Nummern 5 und 6 angefügt:

„5. welche Bemühungen im Fall M. K. von der Bun-

richtendienstlichen Überwachung und dem nachrichten-
dienstlichen Einsatz von Journalisten einerseits und der

desregierung unternommen wurden, um M. K.
Hilfe zu leisten und seine Freilassung zu errei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13400

chen. Insbesondere soll geklärt werden, ob und
welche Angebote US-amerikanischer Stellen es
für seine Freilassung gegeben hat, ob sie von
deutscher Seite abgelehnt wurden oder ungenutzt
blieben; wenn ja, aus welchen Gründen. Geklärt
werden soll in diesem Zusammenhang, welche
deutschen Stellen des Bundes an einer solchen
Entscheidung beteiligt waren und wer die Verant-
wortung dafür trägt,

6. inwieweit die Bundesregierung Kenntnisse von
den Umständen hat, die zu den Inhaftierungen
von M. H. Z. sowie D. und S. geführt hatten, und
was die Bundesregierung unternommen hat, um
im jeweiligen Fall der inhaftierten Person Hilfe
zu leisten und deren Freilassung zu erwirken,
oder ob und wann es Chancen für eine Freilas-
sung gab, und warum gegebenenfalls solche
Chancen für eine Freilassung nicht genutzt wor-
den sind.“

3. Abschnitt V. wird wie folgt gefasst:

„V. Der Ausschuss soll bezüglich der im Bericht vom
26. Mai 2006 des vom Parlamentarischen Kontrollgre-
mium beauftragten Sachverständigen, VRiBGH a. D.
Dr. Gerhard Schäfer, untersuchten Sachverhalte klä-
ren,

1. wer wann innerhalb des Bundeskanzleramtes und
der Leitungsebene des Bundesnachrichtendiens-
tes (Präsidenten, Vizepräsidenten und Abtei-
lungsleiter) Kenntnis davon hatte, dass der Bun-
desnachrichtendienst

a) Journalisten überwacht und ausgeforscht hat
bzw. überwachen und ausforschen ließ,

b) hierzu mit Journalisten zusammengearbeitet
und diese für die Lieferung von Informationen
finanziell oder auf andere Weise vergütet hat
sowie entsprechende Berichte von Journalis-
ten an den Bundesnachrichtendienst initiiert
und entgegengenommen hat,

c) Einfluss auf die Medienberichterstattung ge-
nommen hat, indem er beispielsweise Berichte
initiiert oder inhaltlich beeinflusst hat,

oder warum gegebenenfalls keine zeitnahe Kenntnis er-
langt wurde;

2. ob der Bundesnachrichtendienst möglicherweise
im Zusammenhang mit den unter Nummer 1 er-
wähnten Vorgängen auch gegenüber Bundestags-
abgeordneten wie unter Nummer 1 beschrieben
verfahren ist, und wenn ja, wer wann innerhalb
des Bundeskanzleramtes und auf der Leitungs-
ebene des Bundesnachrichtendienstes Kenntnis
davon hatte oder warum gegebenenfalls keine
zeitnahe Kenntnis erlangt wurde;

3. wer wann im Bundeskanzleramt und im Bundes-
nachrichtendienst welche Anordnungen hinsicht-
lich der unter den Nummern 1 und 2 genannten

4. wie die interne Kontrolle diesbezüglich durch die
Leitungsebene im Bundesnachrichtendienst aus-
gestaltet ist;

5. welche Richtlinien, Weisungen und Anordnungen
der Leitungsebene im Bundesnachrichtendienst
allgemein bezüglich dieser Vorgänge bestanden
oder weshalb solche gegebenenfalls fehlten;

6. welche Maßnahmen, insbesondere zur Ausfor-
schung und Überwachung, der Bundesnachrich-
tendienst hinsichtlich der unter den Nummern 1
und 2 genannten Vorgänge ergriffen hat;

7. wie die Bundesregierung ihre Aufsicht über den
Bundesnachrichtendienst in Bezug auf die unter
den Nummern 1 und 2 genannten Vorgänge aus-
geübt hat, und wer die politische Verantwortung
für mögliche Missstände in diesem Bereich trägt;

8. wie die Bundesregierung den Deutschen Bundes-
tag über diese Vorgänge unterrichtete und inwie-
weit sowie weshalb gegebenenfalls darauf ver-
zichtet wurde.“

4. Der bisherige Abschnitt V. wird zu Abschnitt VI. und
wie folgt gefasst:

„VI. Schließlich soll der Ausschuss

1. klären, ob und inwieweit durch Handlungen aus
den Abschnitten I. bis V. gegen Richtlinien oder
Weisungen der Bundesregierung, gegen Amts-
oder Dienstpflichten oder gegen deutsches Recht
oder internationales Recht verstoßen wurde;

2. Empfehlungen abgeben, welche rechtlichen und
tatsächlichen Konsequenzen gezogen werden
müssen, um die Rechtsstaatlichkeit der Terroris-
musbekämpfung, die Rechte von Bundestagsab-
geordneten (vgl. V.2) in Bezug auf die Tätigkeit
des Bundesnachrichtendienstes sowie die grund-
rechtlich geschützte Pressefreiheit zu wahren und
die Kontrolle der Nachrichtendienste zu verbes-
sern, um Fehlentwicklungen verhindern zu kön-
nen;

3. klären, wie sichergestellt ist bzw. sichergestellt
wird, dass künftig eine Wiederholung von rechts-
widrigen Überwachungen von Journalisten und
Bundestagsabgeordneten (vgl. V.2) durch den
Bundesnachrichtendienst ausgeschlossen ist.“

3. Zweite Ergänzung des Untersuchungs-
auftrages

In seiner Sitzung am 21. Juni 2007 überwies der Deutsche
Bundestag einen erneuten Erweiterungsantrag von
165 Mitgliedern aus den Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ohne Debatte an den
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
Vorgänge getroffen hat und wer dafür die politi-
sche Verantwortung trägt;

ordnung. (Bundestagsdrucksache 16/5751; Plenarproto-
koll 16/105, S. 10744)

Drucksache 16/13400 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In seiner einstimmigen Beschlussempfehlung vom 6. Juli
2007 (Bundestagsdrucksache 16/6007) empfahl der 1. Aus-
schuss, die Einfügung eines Abschnitts Ia. mit folgendem
Wortlaut:

„Ia. Der Ausschuss soll weiterhin klären,

1. ob und welche Erkenntnisse die Bundesregierung
über das der Festnahme folgende Schicksal des
Abdel H. Khafagy sowie weiterer Personen hatte,
die deutsche Staatsbürger waren oder zum Zeit-
punkt der Festnahme einen legalen Aufenthalts-
status in Deutschland hatten und die nach dem
11. September 2001 im Camp Eagle Base oder
anderen von US-amerikanischen Stellen genutz-
ten Gefängnissen in Bosnien-Herzegowina unter
Terrorverdacht festgehalten wurden,

2. ob und welche Erkenntnisse die Bundesregierung
über eine eventuelle Beteiligung von Mitarbeitern
von Bundesbehörden an der Inhaftierung, Ver-
nehmung und Behandlung von Gefangenen hatte,
die nach dem 11. September 2001 im Camp Eagle
Base oder anderen von US-amerikanischen Stel-
len genutzten Gefängnissen in Bosnien-Herzego-
wina unter Terrorverdacht festgehalten wurden,

3. ob und in welcher Weise Angehörige und Rechts-
beistände der unter 1. genannten Personen durch
Stellen des Bundes informiert wurden und ob
Hilfe geleistet wurde und gegebenenfalls warum
nicht.“

In den Ausschussberatungen hatten die Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN darge-
legt, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse im
1. Untersuchungsausschuss den von ihnen vorgelegten
Ergänzungsantrag des Untersuchungsauftrags notwendig
machten. Dabei unterstrichen sie ihre Rechtsauffassung,
dass nicht nur die Einsetzung, sondern auch die Ergän-
zung des Untersuchungsauftrags eines Untersuchungs-
ausschusses das geschützte Recht einer qualifizierten
Minderheit darstelle. Insbesondere wurde darauf hinge-
wiesen, dass im Falle einer Ablehnung eines Änderungs-
antrags die qualifizierte Minderheit das Recht habe, die
Einsetzung einen neuen Untersuchungsausschusses mit
entsprechend geändertem Untersuchungsauftrag zu ver-
langen.

Die Koalitionsfraktionen vertraten demgegenüber die
Auffassung, dass zwar die Einsetzung eines Untersu-
chungsausschusses ein Minderheitenrecht darstelle, eine
Änderung des Untersuchungsauftrages jedoch einer
Mehrheitsentscheidung unterliege. Im Übrigen kritisier-
ten sie, dass der vorgelegte Änderungsantrag in einigen
Punkten nicht konkret genug den erweiterten Untersu-
chungsauftrag festlege.

Ungeachtet dieser Meinungsverschiedenheiten wurde der

Enthaltung der Koalitionsfraktionen angenommen.
(Plenarprotokoll 16/109, S. 11328)

IV. Einsetzung des 1. Untersuchungs-
ausschusses

Der Deutsche Bundestag hat die Beschlussempfehlung
und den Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Im-
munität und Geschäftsordnung auf Bundestagsdruck-
sache 16/1179 in seiner 33. Sitzung am 7. April 2006
beraten und ohne Aussprache mit breiter Mehrheit bei
einigen Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen.
(Plenarprotokoll 16/33, S. 2781)

Während in dem ursprünglichen Antrag aus den Opposi-
tionsfraktionen auf Bundestagsdrucksache 16/990 noch
eine Mitgliederzahl von sieben ordentlichen und sieben
stellvertretenden Mitgliedern vorgesehen war, gehörten
nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung dem
Gremium nun elf ordentliche Mitglieder (CDU/CSU und
SPD je vier Mitglieder, FDP, DIE LINKE. sowie BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN je ein Mitglied) und eine entspre-
chende Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern an.

Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode war
damit eingesetzt.

1. Konstituierung

Unmittelbar im Anschluss an die Einsetzung durch das
Plenum fand noch am 7. April 2006 die konstituierende
Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahl-
periode unter Leitung der Vizepräsidentin des Deutschen
Bundestages Gerda Hasselfeld statt.

Die Vizepräsidentin wies in ihren einführenden Bemer-
kungen darauf hin, dass es die Mitglieder mit Vorgängen
zu tun hätten, die einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht unterlägen. Zur Gewährleistung der parlamenta-
rischen Kontrolle in derartigen Fällen enthalte das Unter-
suchungsausschussgesetz spezielle Regelungen, die auch
auf die in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tages aufgeführte Geheimschutzordnung verweisen. Die
Regelungen sollten sicherstellen, dass als geheim ein-
gestuftes Material von den Mitgliedern des Bundestages
so behandelt werde, dass die Exekutive keinen Anlass
habe, den Bundestag in diesen Fragen nur zurückhaltend
zu informieren. Insofern läge es gerade im Interesse der
Ausschussmitglieder, diese Geheimschutzordnung einzu-
halten. Die Vorschriften schützten darüber hinaus auch
diejenigen Bürger, die durch eine öffentliche Erörterung
in ihren Grundrechten gefährdet werden könnten. Sie ver-
wies in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des
Strafgesetzbuches, insbesondere auf den für das Par-
lament wichtigen § 353b Absatz 2. Nicht zuletzt von
der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen
hinge die Durchsetzung des parlamentarischen Kon-
trollrechts ab.
vorgelegte Text in der Sitzung des Bundestages am 6. Juli
2007 mit den Stimmen der Oppositionsfraktionen bei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13400

2. Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses

Von den Fraktionen wurden folgende Abgeordnete als Ausschussmitglieder benannt:

CDU/CSU

Ordentliche Mitglieder von bis

Hermann Gröhe 07.04.2006 07.10.2008

Siegfried Kauder (Vorsitzender) 07.04.2006

Dr. Kristina Köhler 07.04.2006

Dr. Günter Krings 07.10.2008

Stephan Mayer 07.04.2006

Stellvertretende Mitglieder von bis

Clemens Binninger 21.01.2009

Anette Hübinger 07.04.2006

Bernhard Kaster 07.04.2006

Bernd Schmidbauer 07.04.2006 21.01.2009

Thomas Silberhorn 07.04.2006

SPD

Ordentliche Mitglieder von bis

Dr. Michael Bürsch (Stv. Vorsitzender) 27.11.2007

Wolfgang Gunkel 27.11.2007

Michael Hartmann 07.04.2006

Johannes Jung 07.04.2006

Ursula Mogg 07.04.2006 27.11.2007

Thomas Oppermann 07.04.2006 27.11.2007

Stellvertretende Mitglieder von bis

Rolf Kramer 07.04.2006

Christine Lambrecht 07.04.2006

Ursula Mogg 27.11.2007

Dr. Rolf Mützenich 07.04.2006

Wolfgang Gunkel 07.04.2006 27.11.2007

FDP

Ordentliche Mitglieder von bis

Dr. Max Stadler 07.04.2006
17.10.2008

15.10.2008

Christian Ahrendt 16.10.2008 16.10.2008

Stellvertretende Mitglieder von bis

Hellmut Königshaus 07.04.2006

DIE LINKE.

Ordentliche Mitglieder von bis

Ulla Jelpke 05.06.2008 05.06.2008

Wolfgang Nešković 07.04.2006
29.09.2006
02.03.2007
15.06.2007
22.06.2007
09.11.2007

20.09.2006
21.02.2007
13.06.2007
20.06.2007
07.11.2007
13.11.2007

Prof. Dr. Norman Paech 21.06.2007
08.11.2007
14.11.2007
06.06.2008

21.06.2007
08.11.2007
04.06.2008

Petra Pau 21.09.2006
22.02.2007

28.09.2006
01.03.2007

Paul Schäfer 14.06.2007 14.06.2007

Stellvertretende Mitglieder von bis

Cornelia Hirsch 05.06.2008 05.06.2008

Inge Höger 23.09.2008

Ulla Jelpke 14.06.2007
29.05.2008

14.06.2007
29.05.2008

Jan Korte 21.09.2006 28.09.2006

Michael Leutert 20.09.2007
11.10.2007
30.05.2008
06.06.2008

20.09.2007
28.05.2008
04.06.2008
22.09.2008

Petra Pau 07.04.2006
29.09.2006
02.03.2007
25.05.2007
15.06.2007
06.07.2007
21.09.2007

20.09.2006
21.02.2007
23.05.2007
13.06.2007
04.07.2007
19.09.2007
10.10.2007

Prof. Dr. Norman Paech 05.07.2007 05.07.2007

Bodo Ramelow 22.02.2007
24.05.2007

01.03.2007
24.05.2007

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ordentliche Mitglieder von bis

Hans-Christian Ströbele 07.04.2006

Stellvertretende Mitglieder von bis

Winfried Nachtwei 07.04.2006 12.12.2006

Wolfgang Wieland 13.12.2006

Für einzelne Sitzungen nahmen insbesondere die Opposi-
tionsfraktionen, die jeweils nur mit einem ordentlichen

derwechsels wahr, um so bei Verhinderung eines Mit-
glieds gleichwohl alle Beteiligungsrechte (wie z. B. das
Drucksache 16/13400 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
und einem stellvertretenden Mitglied im Ausschuss ver-
treten waren, die Möglichkeit eines punktuellen Mitglie-

Fragerecht auch der stellvertretenden Mitglieder) wahren
zu können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13400

3. Bestimmung des Ausschussvorsitzenden
sowie seines Stellvertreters

Gemäß § 6 Absatz 1 Untersuchungsausschussgesetz
(PUAG) stand nach einer Vereinbarung im Ältestenrat der
CDU/CSU-Fraktion das Vorschlagsrecht für den Aus-
schussvorsitz zu. Die CDU/CSU-Fraktion benannte hier-
für in der konstituierenden Sitzung den Abg. Siegfried
Kauder, der nach seiner Erklärung der Bereitschaft, die-
ses Amt zu übernehmen, als Vorsitzender des Ausschus-
ses bestimmt war.

Über die Bestimmung des stellvertretenden Ausschuss-
vorsitzenden entstand zwischen den Koalitions- und den
Oppositionsfraktionen eine Diskussion, nachdem sowohl
von der Fraktion der SPD als auch von der Fraktion der
FDP ein Vorschlag für diese Position gemacht worden
war.

§ 7 Absatz 1 PUAG lautet:

„Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Verein-
barungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertre-
tenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Frak-
tion als der oder die Vorsitzende angehören.“

Insbesondere die FDP-Fraktion vertrat im Ausschuss die
Auffassung, Sinn der Gesetzesbestimmung in § 7 Ab-
satz 1 PUAG sei es, den Ausschussvorsitz zwischen Ko-
alition und Opposition aufzuteilen; diese Auslegung
ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-
drucksache 14/5790, S. 14). Auf eine einvernehmliche
Vereinbarung im Ältestenrat könne nicht zurückgegriffen
werden, da die FDP-Fraktion im Ältestenrat das Zugriffs-
recht der Opposition für sich reklamiert habe.

Demgegenüber verweist die SPD-Fraktion auf den Wort-
laut von § 7 Absatz 1 PUAG und auf § 12 Satz 1 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT).
Danach gelte:

„Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Aus-
schüsse sowie die Regelungen des Vorsitzes in den Aus-
schüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Frak-
tionen vorzunehmen.“

Diese Regelung erfasse auch das Vorschlagsrecht für die
Besetzung des stellvertretenden Vorsitzenden in den Aus-
schüssen (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die
Parlamentarische Praxis, § 12 Anm. 1d), zumal das PUAG
nach der Gesetzesbegründung zu § 6 von der üblichen
Praxis bei Ausschüssen ausgehe. Damit falle gemäß § 7
Absatz 1 PUAG i. V. m. § 12 GO-BT der stellvertretende
Vorsitz der SPD als zweitstärkster Fraktion im Bundestag
zu.

Auch die parlamentarische Übung spreche für diese Lö-
sung, weil in gleicher Weise in der Zeit der Großen Koa-
lition 1966 bis 1969 in den beiden Untersuchungsaus-
schüssen der 5. Wahlperiode vorgegangen worden sei
(vgl. Datenhandbuch des Deutschen Bundestages, Bd. II,
S. 2192).

Im Übrigen bleibe bei der von der FDP präferierten Lö-
sung unklar, welcher Oppositionsfraktion in welchem

zufallen solle, zumal die Opposition nicht mit einer ein-
heitlichen politischen Zielrichtung antrete und die drei
Oppositionsfraktionen nahezu gleich stark seien. Es
müsse deshalb bei dem in § 12 Satz 1 GO-BT festgehalte-
nen Grundsatz bleiben, dass Vorsitz und Stellvertretung in
Untersuchungsausschüssen immer im Verhältnis der
Stärke der einzelnen Fraktionen vorgenommen werde.
Nur so käme man zu eindeutigen Ergebnissen.

Der Vorsitzende erklärte, dass sowohl für die eine Mei-
nung, das Zugriffsrecht stehe der nächstgrößten Fraktion
zu, als auch für die andere Meinung, das Zugriffsrecht
stehe der größten Oppositionsfraktion zu, einiges spreche.
Maßgeblich sei für den Ausschuss aber die formale Be-
trachtungsweise, dass es eine von der Regelung des § 12
Satz 1 GO-BT abweichende Vereinbarung des Ältesten-
rates nicht gebe, so dass der SPD das Zugriffsrecht für
den stellvertretenden Vorsitz zustehe. Damit komme er zu
dem Ergebnis, dass der Ausschuss den Abg. Michael
Hartmann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestelle.

Nachdem der Abg. Thomas Oppermann zum 29. Novem-
ber 2007 aus dem Untersuchungsausschuss ausgeschieden
war und die SPD-Fraktion den bisherigen stellvertreten-
den Ausschussvorsitzenden Michael Hartmann zum neuen
Obmann gewählt hatte, stellte sich die Frage nach der Be-
stimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorsitzende verwies erneut darauf, dass nach § 7 Ab-
satz 1 PUAG der stellvertretende Vorsitzende nach den
Vereinbarungen im Ältestenrat zu bestimmen sei und dass
dort keine Abweichungen von § 12 GO-BT vereinbart
worden seien, so dass nach wie vor die zweitgrößte Frak-
tion den stellvertretenden Vorsitzenden stelle. Er wieder-
holte, dass auch für die Auffassung der Opposition eini-
ges spreche, er sich aber an das im Ältestenrat vereinbarte
Zugriffsverfahren gebunden sehe.

Die Oppositionsfraktionen verwiesen jetzt zusätzlich auf
das Argument, dass auch im Zusammenhang mit dem vor
dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren die
Frage des Vorsitzendenverfahrens eine Rolle spiele und
dass dieses Verfahren nur dann einen Sinn mache, wenn
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Aus-
schusses die unterschiedlichen politischen Mehrheiten re-
präsentieren würden. Zudem habe sich der Ältestenrat mit
der jetzt anstehenden Entscheidung nicht befasst, sodass
die Frage dem Ältestenrat erneut vorgelegt werden solle.

Hierzu erklärte der Abg. Hartmann (SPD), dass das Vor-
sitzendenverfahren vom Bundesverfassungsgericht nur
als eine von vielen Möglichkeiten ins Spiel gebracht wor-
den sei, um sicherzustellen, dass dem Parlament nicht un-
berechtigt Informationen mit Hinweis auf Geheimschutz
und Staatswohl vorenthalten würden. Sollte der Aus-
schuss für ein solches Verfahren Bedarf sehen, werde das
Verfahren so ausgestaltet, dass es die Opposition nicht
ausschließe.

Der Ausschuss lehnte den Antrag auf Befassung des Älte-
stenrates mit den Stimmen der Koalition und gegen die
Stimmen der Opposition ab und bestimmte anschließend
den für den Abg. Oppermann in den Ausschuss eingetre-
Untersuchungsausschuss bei fehlender Einigung der Op-
positionsfraktionen der stellvertretende Vorsitz überhaupt

tenen und von der SPD-Fraktion vorgeschlagenen Abg.
Dr. Michael Bürsch zum stellvertretenden Vorsitzenden.

Drucksache 16/13400 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Benennung der Obleute und der Berichterstatter

Als Obleute ihrer Fraktionen wurden benannt:

Als Berichterstatter benannte der Vorsitzende gem. § 65 GO-BT:

5. Benannte Mitarbeiter/-innen der Fraktion

von bis

CDU/CSU

Hermann Gröhe 07.04.2006 07.10.2008

Dr. Kristina Köhler 08.10.2008

SPD

Thomas Oppermann 07.04.2006 29.11.2007

Michael Hartmann 30.11.2007

FDP

Dr. Max Stadler 07.04.2006

DIE LINKE.

Wolfgang Nešković 07.04.2006 13.11.2007

Prof. Dr. Norman Paech 14.11.2007

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Hans-Christian Ströbele 07.04.2006

CDU/CSU

Stephan Mayer

SPD

Michael Hartmann

FDP

Dr. Max Stadler

DIE LINKE.

Prof. Dr. Norman Paech

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Hans-Christian Ströbele

Mitarbeiter/-in von bis

CDU

Rudolf Seiler 07.04.2006

Claudia von Cossel 19.07.2006

Axel Schlegtendal 09.05.2006
Volker Zimmermann 01.10.2006

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13400

SPD

Christian Heyer 07.04.2006

Dr. Harald Dähne 24.08.2006 27.11.2007

Stefanie Freitag 07.04.2006 07.09.2006

Judith Gläser 07.09.2006

Stefan Uecker 27.11.2007

Albrecht von Wangenheim 07.04.2006

FDP

Tim Heerhorst 02.05.2006

Sabine Gohlke 02.05.2006

Fabian Kyrieleis 02.05.2006

Ulrike Nickels-Hinz 11.09.2006

Isabella Pfaff 02.05.2006

Juliane Puls 05.09.2006

DIE LINKE.

Dr. Sandra Obermeyer 16.01.2007

Jürgen Elsässer-Denkinger 30.05.2006 18.10.2006

Dr. Franz Hutsch 30.05.2006 14.05.2007

Katrin Maria Jonas 05.07.2007

Barbara Klaus 14.12.2006

Jens Lehmann 30.05.2006

Helmut Schröder 30.08.2006

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Martina Kant 10.07.2006

Christian Busold 13.06.2006 10.07.2006

Hans Erlenmeyer 29.08.2006

Tilo Fuchs 27.04.2007

Karsten Lüthke 21.02.2007

Norbert Schellberg 12.12.2006 27.04.2007

Persönliche Mitarbeiter des Vorsitzenden

Tobias Engesser 01.01.2009

Andreas Mom 15.05.2006 31.12.2008

Mitarbeiter/-in von bis

Drucksache 16/13400 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Beauftragte der Bundesregierung und der Mitglieder des Bundesrates
a) Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung

Mitarbeiter/-in von bis

Bundeskanzleramt

MDg Dr. Hans Hofmann 03.05.2006

RD Torsten Akman 03.05.2006

BOR Matthias Garrelfs 17.09.2008 09.02.2009

RR Stephan Gothe 09.02.2009

StA Hannes Hedke 25.08.2006 20.04.2007

RAFr Nicole Knöner 11.01.2008

ROIn Katja Neumann 29.05.2006 20.04.2007

ORRn Beate Pagelsdorf 05.05.2008
14.01.2009

17.09.2008

BD Karsten Rabe 29.05.2006 05.05.2008

RAFr Ricarda Salmutter 20.04.2007 11.01.2008

MR Dr. Matthias Schmidt 03.05.2006

O Werner Siemon 17.09.2008 14.01.2009

RD Thomas Valentinotti 05.09.2007

MDg Hans-Josef Vorbeck 03.05.2006

ORRn Anne-Katrin Wahl 20.04.2007

MDg Konrad Wenckebach 03.05.2006 05.09.2007

Auswärtiges Amt

VLR I Miguel Berger 07.04.2006

Thomas Floth 12.06.2006 16.07.2007

LR I Dr. Gregor Forschbach 07.04.2008 15.09.2008

VLR Thomas Graf 07.04.2006

VLR Jens Kraus-Massé 12.10.2006 07.04.2008

KS z. A. Malte Locknitz 16.07.2007

VLR I Thomas Neisinger 25.04.2006
18.12.2006

12.10.2006
15.09.2008

LR Dr. Ingo Niemann 09.10.2007 07.04.2008

KSn z. A. Isabell Turzer 21.09.2007

Bundesministerium des Innern

RD Dr. Jan Hecker 07.04.2006

KOKn Silke Beermann 15.06.2006 01.11.2007

ORR Jörn Hinze 07.04.2006 01.11.2007

KRn Iris-Maria Marré 21.06.2006 10.01.2007

RAFr Tanja Müller 07.04.2006 04.07.2007

KOR Ralph Kievernagel 04.09.2006
KOKn Kirsten Mönckmeyer 04.10.2007

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13400

b) Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesrates

n o c h Bundesministerium des Innern

ORRn Isabell Schmitt-Falckenberg 07.04.2006
16.02.2009

23.03.2007

KHKn Birgit Schwarz 10.01.2008

KR Fred-Mario Silberbach 04.09.2006

RR Jakob Sperl 30.01.2007 16.02.2009

Marion de Wyl 20.09.2006

Bundesministerium der Justiz

RD Edgar Radziwill 07.04.2006 19.04.2009

ORRn Dr. Annett Bratouss 25.04.2006 27.12.2006

StAn Annett Cron 25.04.2006 11.06.2007

MR Dr. Michael Greßmann 20.04.2009

StA Simon Henrichs 03.03.2008

StAn Christina Kreis 08.05.2006 29.02.2008

RinVG Kerstin Meyer 11.06.2007 28.02.2009

RLG Robert Winter 11.06.2007

Bundesministerium der Verteidigung

MDg Dr. Fredy Schwierkus 07.04.2006

RD Carsten Denecke 10.05.2006

MR Dr. Rüdiger Huth 10.05.2006

RD Martin Walber 07.04.2006

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

MDg Rainer Münz 28.04.2006

RR z. A. Heinz Decker 20.03.2009

TB Rainer Schielke 28.04.2006 01.03.2009

Mitarbeiter/-in von bis

LV Bayern

MR Josef Krabatsch 07.04.2006

LV Nordrhein-Westfalen

MRn Birgit Weck 07.04.2006

LV Sachsen

Christine Baumdick 07.04.2006 08/2008

LV Saarland

RORn Andrea Becker 06.02.2007

LV Bremen

Mitarbeiter/-in von bis
SenRn Dr. Catrin Hannken 28.02.2007 01.04.2008

Mitarbeiter für den Ermittlungsbeauftragten

ORR Dr. Tilman Hoppe 26.09.2007 15.04.2008

Gordon Grill 01.03.2008 15.04.2008

Jennifer Petrick 29.10.2007 15.04.2008

OAR Harald Turowski 26.09.2007 16.03.2008

Darüber hinaus wurden der Rechtsreferendar Gerung von
Hoff (7. April 2006 bis 30. Juni 2006) sowie die geprüf-
ten Rechtskandidaten Matthias Pöhl (ab 31. Juli 2006 bis
15. Dezember 2007) sowie Nina Laß (2. Mai 2007 bis
31. Oktober 2007) und Marko Jessen (1. November 2007
bis 30. April 2008) im Ausschusssekretariat eingesetzt.
Hinzu kamen wechselnde halbtags beschäftigte studen-
tische Hilfskräfte.

B. Sachnahe Verfahren auf nationaler und
europäischer Ebene

I. Der Verteidigungsausschuss als Unter-
suchungsausschuss gemäß Artikel 45a
Absatz 2 des Grundgesetzes

Vor dem Hintergrund der in Artikel 45a des Grundgeset-
zes verfassungsrechtlich festgelegten ausschließlichen
Zuständigkeit des Verteidigungsausschusses für Angele-
genheiten der Verteidigung beschloss der Verteidigungs-
ausschuss auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD in seiner Sitzung am 25. Oktober 2006 einstimmig,
sich als Untersuchungsausschuss einzusetzen. (Bundes-
tagsdrucksache 16/10650, S. 19 f.) Mit seiner konstituie-

gender, mit Annahme des Antrags der Koalitionsfraktio-
nen festgestellter Untersuchungsauftrag:
„1. Welche Kontakte hatten Angehörige der Bundeswehr

mit dem türkischen Staatsbürger Murat Kurnaz wäh-
rend dessen Inhaftierung durch die US-Streitkräfte
im Zeitraum von ca. November 2001 bis ca. Februar
2002?

2. Wurde Murat Kurnaz im Rahmen dieser Kontakte
durch Angehörige der Bundeswehr in seiner körperli-
chen Integrität beeinträchtigt, und wenn ja, wie und
durch wen?

3. Welche Personen innerhalb der Bundeswehr und im
Bundesministerium der Verteidigung hatten gegebe-
nenfalls welche Kenntnis über die Kontakte von An-
gehörigen der Bundeswehr zu Murat Kurnaz?

4. Welche Einsätze haben KSK-Kräfte von ca. Novem-
ber 2001 bis ca. November 2002 in Kandahar durch-
geführt, nach welchen Einsatzregeln haben sie dabei
gehandelt und welchen Einfluss hatten Dienststellen
in der Bundeswehr und das Bundesministerium der
Verteidigung auf diese Einsätze?

5. Welche Personen in der Bundeswehr und im Bundes-
ministerium der Verteidigung hatten je welche
Drucksache 16/13400 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Ausschusssekretariat

Mitarbeiter/-in von bis

MR Dr. Hans-Joachim Berg 07.04.2006

RD Harald Georgii 01.05.2006

Gordon Grill 16.04.2008

ORR Dr. Tilman Hoppe 01.02.2009

Doreen Lange 06.10.2008

VAe Petra Mendel 07.04.2006 28.10.2007

VAe Heike Priegnitz 03.12.2007

VAe Sabine Rossa 29.01.2007

VAe Jana Schumann 24.04.2006 04.11.2008

StA Karsten-Nils Schwarz 26.03.2007

RAmtfr Katalin Zádor 07.04.2006 03.12.2006
renden Sitzung am 8. November 2006 stellte sich dem
Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss fol-

Kenntnis über die KSK-Einsätze in Kandahar von ca.
November 2001 bis ca. November 2002?“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13400

Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss
beendete seine Tätigkeit mit der 24. Sitzung am 18. Sep-
tember 2008 und erstattete dem Plenum Bericht (Bundes-
tagsdrucksache 16/10650) mit der Beschlussempfehlung
einer Kenntnisnahme. Die Plenarberatung des Berichts er-
folgte in der 193. Sitzung des Deutschen Bundestages am
4. Dezember 2008 (Plenarprotokoll 16/193, S. 20833 A ff.)

II. Verfahren der Staatsanwaltschaft Zwei-
brücken zum Untersuchungskomplex I.
(CIA-Flüge, ‚Geheim‘-Gefängnisse)

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken eröffnete unter dem
Aktenzeichen 4130 UJs 4059/05 am 19. Juli 2005 ein Er-
mittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Freiheitsbe-
raubung und anderer Delikte zum Nachteil von Herrn
Abu Omar. Die örtliche Zuständigkeit der dortigen
Staatsanwaltschaft ergab sich aus dem Umstand, dass
zwar die Entführung des Abu Omar in Mailand/Italien be-
gann und auch das Opfer ein fremder Staatsangehöriger
war, aber die Zwischenlandung der Entführungsmaschine
in Ramstein erfolgte.

In ihrer Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2008
kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass
‚Ansatzpunkte für erfolgversprechende weitere Ermitt-
lungen‘ nicht vorlägen und somit das Verfahren mangels
Täterermittlung gemäß § 170 Absatz 2 StPO einzustellen
sei.

Dieser Feststellung lagen die Erkenntnisse zugrunde, dass
die US-Behörden nicht bereit gewesen waren, Auskünfte
zu geben und zur Sachaufklärung beizutragen. Auch die
übersandten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Mailand
hätten keine konkreten Hinweise auf die Personen erge-
ben, die Abu Omar nach Ramstein und von dort nach
Kairo geflogen hätten. Schließlich seien auch bei EURO-
CONTROL Brüssel wie auch bei der DFS-Deutsche
Flugsicherung keine Aufzeichnungen über Flugdaten für
den Tatzeitraum mehr vorhanden.

III. Verfahren der Staatsanwaltschaft München I
zum Untersuchungskomplex II.
(Verschleppung von Khaled el-Masri)

Nachdem der bevollmächtigte Rechtsanwalt von Herrn
el-Masri mit Schreiben vom 8. Juni 2004 an das Bundes-
kanzleramt und an das Auswärtige Amt unter Angabe von
weiteren Einzelheiten mitgeteilt hatte, dass sein Mandant
verschleppt worden sei, unterrichtete das Bundeskrimi-
nalamt mit E-Mail vom 11. Juni 2004 das Polizeiprä-
sidium Schwaben unter Übersendung des rechtsanwaltli-
chen Schreibens über den Vorgang ‚zur weiteren
Verwendung in eigener Zuständigkeit‘.

Aufgrund des Wohnsitzes von Herrn el-Masri in Neu Ulm
war gem. § 143 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
i. V. m. § 8 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) die
Staatsanwaltschaft Memmingen die zunächst örtlich zu-
ständige Staatsanwaltschaft. Später übergab diese das
Verfahren der Staatsanwaltschaft München I als der zu-

nem Tatverdacht der Verschleppung nach § 234a StGB
ausgegangen wurde.

Am 8. Juli 2004 erklärte die Staatsanwaltschaft München I
unter dem Geschäftszeichen 111 UJs 715051/04 die
Übernahme des Verfahrens gegen Unbekannt mit dem
Tatvorwurf der Verschleppung zum Nachteil von Herrn
el-Masri.

Mit Schreiben vom 23. März 2006 ordnete der General-
staatsanwalt in München dem Leitenden Oberstaatsan-
walt der Staatsanwaltschaft München I gemäß § 145 Ab-
satz 1 GVG die weitere Bearbeitung einschließlich der
Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der Staatsanwalt-
schaft im Strafverfahren an. Dadurch war nach Auffas-
sung der Generalstaatsanwaltschaft sichergestellt, dass
unabhängig von der Konkretisierung eines bestimmten
Tatvorwurfs die Zuständigkeit der ermittelnden Staatsan-
waltschaft erhalten blieb. Mit dieser Anordnung des Ge-
neralstaatsanwalts wurde auch Zweifeln eines Tatvor-
wurfs der Verschleppung nach § 234a StGB, wie sie
durch die Zuständigkeitsverneinung des Generalbundes-
anwalts zum Ausdruck kamen, begegnet.

Einen Bericht über den Stand des Ermittlungsverfahrens
beim Polizeipräsidium Schwaben hat die Staatsanwalt-
schaft München I der Generalstaatsanwaltschaft Mün-
chen mit Schreiben vom 13. November 2008 für den
30. März 2009 angekündigt und mit Schreiben vom
25. März 2009 einen Bericht zum 30. Juli 2009.

IV. Verfassungsbeschwerde des Rechts-
anwaltes von Khaled el-Masri gegen die
Überwachung seiner Telekommunikation

Auf die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwaltes von
Herrn el-Masri, Herrn G., hin hob das Bundesverfas-
sungsgericht mit Entscheidung vom 30. April 2007
(BVerfG, 2 BvR 2151/06) die vom Amtsgericht München
mit Beschluss vom 11. Januar 2006 angeordnete und bis
zum 13. Juni 2006 verlängerte Überwachung und Auf-
zeichnung der Telekommunikation seiner Rechtsanwalts-
kanzlei sowie zweier Mobilfunkgeräte auf. Diese Über-
wachung sollte der Feststellung von Entführern dienen in
der Annahme, diese würden eventuell im Nachhinein
Kontakt aufnehmen.

V. Klage von Murat Kurnaz gegen das
Erlöschen seiner unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis

Aufgrund seiner Geburt in Deutschland verfügte Herr
Kurnaz trotz seiner ausschließlich türkischen Staatsange-
hörigkeit über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG.

Danach erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der
Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Mo-
naten … wieder eingereist ist. Da Herr Kurnaz aufgrund
seiner Verschleppung daran gehindert war nach Deutsch-
land zurückzukehren, oder einen Verlängerungsantrag zu
stellen, trat die zwingende Rechtsfolge des Verlustes der
Aufenthaltsgenehmigung ein. Gegen diese bis dahin in
ständigen Staatsanwaltschaft innerhalb des gleichen OLG
Bezirks nach § 74a Absatz 1 Nummer 5 GVG, da von ei-

ständiger Rechtsprechung bestätigte Praxis erhob der
Rechtsanwalt von Herrn Kurnaz Klage vor dem Verwal-

Drucksache 16/13400 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tungsgericht Bremen. Mit Urteil vom 30. November 2005
– Az: 4 K 1013/05 – hob das Gericht den betreffenden
Bescheid der bremischen Ausländerbehörde auf und
stellte fest, dass die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
von Herrn Kurnaz nicht erloschen sei. Da gegen diese, die
bisherige Rechtsprechung beseitigende Entscheidung
kein Rechtsmittel eingelegt wurde, erwuchs das Urteil in
Rechtskraft.

VI. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft
Tübingen gegen Soldaten des KSK wegen
des Vorwurfs der Misshandlung von
Herrn Kurnaz in Afghanistan

Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss
hat in seinem Bericht das staatsanwaltliche Ermittlungs-
verfahren zu dem von ihm parlamentarisch untersuchten
Vorgang u. a. wie folgt dargestellt (Bundestagsdruck-
sache 16/10650, S. 25 f.):

„Seit Ende 2006 ermittelte die Staatsanwaltschaft Tübin-
gen (11 Js 26900/06) ebenfalls wegen des von Murat
Kurnaz erhobenen Vorwurfs, während seiner Gefangen-
schaft im US-Gefangenenlager in Kandahar im Januar
2002 von Angehörigen der Bundeswehr misshandelt wor-
den zu sein …

Am 29. Mai 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Tübingen
das Ermittlungsverfahren mit der Begründung ein, trotz
verbleibenden Verdachts lasse sich ein Nachweis nicht
führen…

Nachdem sein Rechtsanwalt im Rahmen einer hiergegen
gerichteten Beschwerde durch Schriftsatz vom 25. Juli
2007 der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart zur Sach-
verhaltsaufklärung weitere Mitgefangene von Murat Kur-
naz benannt hatte, wurde das Ermittlungsverfahren durch
die Staatsanwaltschaft Tübingen wieder aufgenommen…

Mit Schreiben vom 11. März 2008 ist dem Untersu-
chungsausschuss von der Staatsanwaltschaft Tübingen
die erneute Einstellungsverfügung gem. § 170 Absatz 2
StPO zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der ge-
fährlichen Körperverletzung zum Nachteil von Murat
Kurnaz übersandt worden…

Gegen diese Entscheidung legte Murat Kurnaz erneut Be-
schwerde ein, die von der Generalstaatsanwaltschaft
Stuttgart … mit Beschwerdebescheid vom 13. Mai 2008
als unbegründet abgewiesen wurde. … Am 18. Juni 2008
hat Murat Kurnaz auf weitere Rechtsmittel verzichtet …“

VII. Untersuchungen auf europäischer Ebene

1. Parlamentarische Versammlung des
Europarats

a) Ausschuss für Recht und Menschenrechte

Bericht des Berichterstatters Dick Marty über

‚Mutmaßliche geheime Haft und unrechtmäßige Verbrin-

Der Ausschuss für Recht und Menschenrechte des Europa-
rats befasste sich erstmals auf seiner Sitzung am 7. No-
vember 2005 mit der Aufklärung der öffentlich diskutier-
ten Vorwürfe. Am 13. Dezember 2005 wurde der
schweizer Abgeordnete Dick Marty zum Berichterstatter
ernannt.

Die Arbeit des Ausschusses für Recht und Menschen-
rechte wurde mit dem Bericht vom 12. Juni 2006 sowie
der Resolution der Parlamentarischen Versammlung
vom 27. Juni 2006 zunächst beendet und mit einem
zweiten Bericht des Ausschusses für Recht und Men-
schenrechte vom 7. Juni 2007 abgeschlossen. Zu diesem
Bericht übersandte der Generalsekretär der Parlamenta-
rischen Versammlung des Europarats dem Vorsitzenden
des 1. Untersuchungsausschusses die von der Parlamen-
tarischen Versammlung verabschiedeten Texte „Ent-
schließung 1562 (2007)“ sowie „Empfehlung 1801
(2007)“.

Herr Abg. Marty stand dem 1. Untersuchungsausschuss
in seiner Sitzung am 26. März 2009 im Rahmen einer An-
hörung zu Verfügung.

Die Sekretariate des 1. Untersuchungsausschusses sowie
des Ausschusses für Recht und Menschenrechte stellten
einen Austausch der jeweils relevanten und keinen Ver-
breitungsbeschränkungen unterliegenden Dokumente si-
cher.

b) Bericht des Generalsekretärs des Europa-
rats gemäß Artikel 52 der Europäischen
Menschenrechtskonvention

Unter Anwendung von Artikel 52 der Europäischen Kon-
vention zum Schutz der Menschenrechte fordert am
21. November 2005 der Generalsekretär des Europarats,
Terry Davis, 45 europäische Regierungen auf, bis zum
21. Februar 2006 Erklärungen vorzulegen, wie ihr inner-
staatliches Recht sicherstellt, dass „nicht anerkannter
Freiheitsentzug“ verhindert wird, bzw. dass verhindert
wird, dass Agenten eines anderen Staates bei Tätigkeiten
geholfen wird, die zu einem solchem Freiheitsentzug füh-
ren.

Am 1. März 2006 veröffentlicht Generalsekretär Terry
Davis seinen Bericht. Der Text basiert auf den offiziellen
Antworten aller (zwischenzeitlich) 46 Mitgliedsstaaten.
(Fundstelle: http://www.coe.int/T/d/Com/Dossiers/Events/
2006-CIA/SG-Inf-(2006).pdf )

2. Europäisches Parlament
– Nichtständiger Ausschuss zur behaupteten

Nutzung europäischer Staaten durch die
CIA für die Beförderung und das rechts-
widrige Festhalten von Gefangenen –

Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava

Das Europäische Parlament fasste in seiner Sitzung am
18. Januar 2006 den Beschluss zur Einsetzung eines
gung von Häftlingen zwischen Staaten unter Beteiligung
von Mitgliedstaaten des Europarats‘

nichtständigen Ausschusses zu der vermuteten Heranzie-
hung europäischer Staaten zur Beförderung und unrecht-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/13400

mäßigen Inhaftierung von Gefangenen durch die CIA,
P6_TA-(2006)0012.

Der Zwischenbericht des Ausschusses wurde am 15. Juni
2006 vom Europäischen Parlament angenommen.

Die Schlussfassung wurde dem Parlament mit Datum
vom 31. Januar 2007 vorgelegt. Das Europäische Parla-
ment verabschiedete in seiner Sitzung am 6. Februar 2007
darüber hinaus eine Entschließung, in der es eine Reihe
von politischen, rechtlichen und verwaltungstechnischen
Empfehlungen aussprach.

Eine Delegation des nichtständigen Ausschusses traf am
19. September 2006 in Berlin mit Mitgliedern des 1. Un-
tersuchungsausschusses zusammen.

Die Sekretariate des 1. Untersuchungsausschusses sowie
des nichtständigen Ausschusses stellten einen Austausch
der jeweils relevanten und keinen Verbreitungsbeschrän-
kungen unterliegenden Dokumente sicher.

C. Verlauf des Untersuchungsverfahrens

I. Beschlüsse und Absprachen zum
Verfahren

1. Äußere Bedingungen der
Beweisaufnahme

Vor dem Hintergrund der für die Ausschussmitglieder
weiterhin bestehenden Verpflichtungen in Gremien und
Ausschüssen des Deutschen Bundestages genehmigte der
Präsident den Antrag des Ausschusses nach § 60 Absatz 3
GO-BT, Sitzungen des Untersuchungsausschusses außer-
halb des Zeitplans für Ausschusssitzungen jeweils don-
nerstags in Sitzungswochen parallel zu Sitzungen des Ple-
nums durchzuführen.

Der Ausschuss verständigte sich, Sitzungen zur Beweis-
aufnahme grundsätzlich nicht länger als 8 bis 10 Stunden
dauern zu lassen sowie eine angemessene Mittagspause
einzulegen.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden kam der Ausschuss über-
ein, grundsätzlich nicht länger als bis 22:00 Uhr zu tagen.

2. Verfahrensbeschlüsse zur Durchführung
der Ausschussarbeit

Der 1. Untersuchungsausschuss hat in seiner 2. Sitzung
am 11. Mai 2006 zur grundsätzlichen Regelung der Aus-
schussarbeit einstimmig zehn Verfahrensbeschlüsse ge-
fasst:

Nummer 1 Zutrittsrecht für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Fraktionen und der
Abgeordneten

Den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Fraktionen sowie dem benannten persönlichen Mitarbei-
ter des Vorsitzenden wird Zutritt zu den nichtöffentlichen
Beratungssitzungen und – soweit die persönlichen Vor-

Nummer 2 Protokollierung der Ausschusssitzungen

Die Protokollierung der Sitzungen des Untersuchungs-
ausschusses gemäß § 11 Untersuchungsausschussgesetz
wird wie folgt durchgeführt:

1. Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen,
die der Beweiserhebung oder sonstiger Informations-
beschaffung des Ausschusses dienen, sind stenogra-
phisch aufzunehmen.

2. Alle nichtöffentlichen Beratungen werden in einem
durch das Sekretariat zu fertigenden Kurzprotokoll
(wesentliche Zusammenfassung) festgehalten. Der
Untersuchungsausschuss behält sich vor, in Ausnah-
mefällen (auf Antrag eines Viertels der Ausschuss-
mitglieder) auch die stenographische Protokollierung
einer nichtöffentlichen Beratungssitzung zu verlan-
gen.

Nummer 3 Behandlung der Ausschussprotokolle

I. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen

1. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen erhalten die
Mitglieder des Untersuchungsausschusses und ihre
Stellvertreter, die benannten Mitarbeiter(innen) der
Fraktionen sowie die Beauftragten der Bundesregie-
rung und des Bundesrates.

2. Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsicht-
nahme in Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen und
folglich auch nicht darauf, dass ihnen Kopien solcher
Protokolle überlassen werden. Eine Ausnahme be-
steht nur gegenüber Behörden, wenn der Untersu-
chungsausschuss entschieden hat, Amtshilfe zu leis-
ten.

II. Protokolle öffentlicher Sitzungen

1. Protokolle öffentlicher Sitzungen erhalten der unter
Punkt I.1. genannte Personenkreis, darüber hinaus
auf Antrag auch Behörden, wenn der Untersuchungs-
ausschuss entschieden hat, Amtshilfe zu leisten.

2. Einem Dritten soll Einsicht in die Protokolle gewährt
werden, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweist.
Dies kann auch dadurch geschehen, dass eine Kopie
zur Verfügung gestellt wird. Der Vorsitzende ent-
scheidet über die Einsicht. Er sieht auch bei Vorlie-
gen eines berechtigten Interesses von der Gewährung
von Einsicht ausnahmsweise ab, wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Ausschuss ein Einsichts-
recht verneinen würde. Die Absicht einer ablehnen-
den Entscheidung trägt der Vorsitzende im Obleute-
gespräch vor. In diesem Fall ist eine Entscheidung
des Ausschusses herbeizuführen.

III. Protokolle VS-VERTRAULICH oder höher einge-
stufter Sitzungen

Ist das Protokoll über die Aussage eines Zeugen VS-
VERTRAULICH oder höher eingestuft, so ist dem Zeu-
gen Gelegenheit zu geben, dies in der Geheimschutzstelle
aussetzungen vorliegen – auch zu VS-eingestuften Sit-
zungen gewährt.

des Deutschen Bundestages einzusehen. Eine Kopie er-
hält er nicht.

Drucksache 16/13400 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nummer 4 Behandlung von Beweisanträgen
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Beratungssitzun-
gen werden Beweisanträge nur dann in einer Beratungs-
sitzung behandelt, wenn sie schriftlich bis zum Donners-
tag der Vorwoche, 9:00 Uhr, im Sekretariat des 1. UA –
16. WP eingegangen sind. Von dieser Frist kann einver-
nehmlich abgewichen werden.

Nummer 5 Verteilung von Ausschussdrucksachen,
Beweisbeschlüssen und Ausschuss-
materialien

I. Grundsatz der Verteilung von Ausschussdrucksa-
chen, Beweisbeschlüssen und sonstigen Ausschuss-
materialien

Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse und Aus-
schussmaterialien (MAT A, MAT B und MAT C) sind
durch das Sekretariat des 1. UA – 16. WP zu verteilen an:
1. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder
2. Benannte Mitarbeiter(innen) der Fraktionen
3. Beauftragte der Bundesregierung und des Bundesra-

tes
Die Materialien werden wie folgt bezeichnet:
– MAT A sind Antworten auf Beweisbeschlüsse (Bei-

ziehungsbeschlüsse).
– MAT B sind Beweismaterialien, die nicht aufgrund ei-

nes Beweisbeschlusses, sondern aufgrund freiwilliger
Zusendung eingehen.

– MAT C sind Materialien, die Bezug zum Untersu-
chungsauftrag haben, aber nicht die zu untersuchen-
den Vorgänge dokumentieren, wie Verwaltungsent-
scheidungen in vergleichbaren Fällen, allgemeine
Dienstanweisungen u. ä., die nicht aufgrund von Be-
weisbeschlüssen eingehen.

II. Verteilung umfangreicher Ausschussmaterialien
MAT A, B und C mit einem Umfang von 101 bis
1 000 Seiten werden lediglich in je zwei Exemplaren an
die Fraktionen CDU/CSU und SPD sowie in je einem Ex-
emplar an die Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN verteilt. Bei darüber hinausgehen-
dem Umfang erhalten alle Fraktionen je ein Exemplar.
Bei besonders großem Umfang wird von einer Verteilung
abgesehen und stattdessen ein Exemplar im Ausschussse-
kretariat zur Verfügung gestellt; in Zweifelsfällen ver-
ständigen sich der Vorsitzende und die Obleute.
Das Anschreiben der abgebenden Stelle wird in jedem
Fall gemäß Verteiler in Ziffer I. versandt.

Nummer 6 Verteilung von Verschlusssachen
(zu § 16 Absatz 1 Untersuchungs-
ausschussgesetz)

I. Grundsatz der Verteilung von zugeleiteten Ver-
schlusssachen

TRAULICH oder GEHEIM eingestuften Beweismateria-
lien sind Ausfertigungen herzustellen und zwar für
1. die Fraktionen im Ausschuss je zwei,
2. das Sekretariat zugleich für den Vorsitzenden und

den stellvertretenden Vorsitzenden je eine.
Den Mitgliedern der Fraktionen sowie den benannten
Mitarbeitern der Fraktionen, die zum Umgang mit Ver-
schlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förm-
lich verpflichtet sind, werden auf Wunsch die jeweiligen
Exemplare ausgehändigt.
Der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundesta-
ges wird aufgefordert, den Mitgliedern und Mitarbeitern
der Fraktionen in Räumen, die von diesen bestimmt wer-
den, Verwahrgelasse zur Aufbewahrung der Ausfertigung
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich die gegebe-
nenfalls weiteren notwendigen technischen Sicherungs-
maßnahmen zu treffen.

II. Verteilung der vom UA eingestuften Verschluss-
sachen

Für die vom 1. UA – 16. WP selbst VS-VERTRAULICH,
VERTRAULICH gem. § 2a GSO, GEHEIM, GEHEIM
gem. § 2a GSO oder ggf. STRENG GEHEIM eingestuf-
ten Unterlagen und Protokolle gilt Ziffer I. entsprechend.
III. Verteilung von „VS – Nur für den Dienstgebrauch“

eingestuften Unterlagen
VS-NfD-eingestufte Unterlagen werden verteilt und be-
handelt gemäß Beschluss 2 zum Verfahren in Verbindung
mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundesta-
ges.

Nummer 7 Verzicht auf Verlesung von
Schriftstücken
(zu § 31 Untersuchungsausschussgesetz)

Gemäß § 31 Absatz 2 Untersuchungsausschussgesetz
wird auf die Verlesung von Protokollen und Schriftstü-
cken verzichtet, soweit diese vom Ausschusssekretariat
allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugäng-
lich gemacht worden sind.

Nummer 8 Verpflichtung zur Geheimhaltung
1. Die Mitglieder des 1. UA – 16. WP sind aufgrund des

Untersuchungsausschussgesetzes, der Geheimschutz-
ordnung des Deutschen Bundestages, ggf. ergänzt um
Beschlüsse des 1. UA – 16. WP in Verbindung mit
§ 353b Absatz 2 Nummer 1 StGB zur Geheimhaltung
derjenigen Tatsachen und Einschätzungen verpflich-
tet, die ihnen durch Übermittlung der von amtlichen
Stellen als VS-VERTRAULICH bzw. VERTRAU-
LICH und höher eingestuften Unterlagen bekannt
werden.

2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich
auch auf solche Tatsachen und Einschätzungen, die
aufgrund von Unterlagen bekannt werden, deren VS-
Einstufung bzw. Behandlung als VS-VERTRAU-
Von den für den 1. UA – 16. WP in der Geheimschutz-
stelle des Deutschen Bundestages eingehenden VS-VER-

LICH oder höher sowie als VERTRAULICH oder
höher durch den Untersuchungsausschuss selbst ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/13400

anlasst oder durch den Vorsitzenden unter Berück-
sichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, S. 100 ff.)
zur Wahrung des Grundrechtsschutzes (Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und infor-
mationelles Selbstbestimmungsrecht) vorgenommen
wird.

3. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn und
soweit die Akten führende Stelle bzw. der Untersu-
chungsausschuss die Einstufung als VS-VERTRAU-
LICH und höher bzw. die Behandlung als VER-
TRAULICH und höher aufhebt.

4. Im Übrigen gilt die Geheimschutzordnung des Deut-
schen Bundestages.

5. Anträge, deren Inhalt möglicherweise geheimhal-
tungsbedürftig ist, sollen in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt werden. Über
die Hinterlegung soll der Antragsteller das Aus-
schusssekretariat unterrichten.

Nummer 9 Fragerecht bei der Beweiserhebung

Das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen nach §§ 24 Absatz 5, 28 Absatz 1 Un-
tersuchungsausschussgesetz wird unter Zugrundelegung
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und
der parlamentarischen Praxis bei der Ausgestaltung von
Aussprachen im Plenum wie folgt gestaltet:

Die Vernehmung zur Sache wird in zwei Abschnitte auf-
geteilt:

1. Im ersten Abschnitt stellt zunächst der Vorsitzende,
nachdem dem Zeugen Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben wurde, weitere Fragen zur Aufklä-
rung und Vervollständigung der Aussage sowie zur
Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des
Zeugen beruht.

2. Der zweite Abschnitt besteht aus einzelnen Befra-
gungsrunden gemäß den im Plenum zugrunde geleg-
ten Aussprachen entsprechend der „Berliner Stunde“.
Bei der Reihenfolge der Fraktionen innerhalb der Be-
fragungsrunden ist dabei die Fraktionsstärke und der
Grundsatz von Rede und Gegenrede zu berücksich-
tigen. Für die Bemessung des Zeitanteils der Fraktio-
nen innerhalb der Befragungsrunden wird die Vertei-
lung der Redezeiten im Plenum angewendet.

2.1 In der ersten Befragungsrunde beginnt die Fraktion
der FDP. Daran schließt sich an die Befragung durch
die Fraktion der SPD, die Fraktion DIE LINKE., die
Fraktion der CDU/CSU sowie durch die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wurde die Befragung
im ersten Abschnitt durch den stellvertretenden Vor-
sitzenden durchgeführt, wechselt die Reihenfolge der
Befragung zwischen den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD entsprechend. Die Gesamtdauer der Befra-
gung in der ersten Befragungsrunde des zweiten Ab-
schnitts soll zwei Stunden nicht überschreiten. In der
zweiten Befragungsrunde beginnt die Fraktion der

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wurde die Befragung
im ersten Abschnitt durch den stellvertretenden Vor-
sitzenden durchgeführt, wechselt auch in der zweiten
Befragungsrunde die Reihenfolge der Befragung
zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und SPD.
Diese Reihenfolge gilt auch für weitere vereinbarte
Fragerunden.

2.2 Das Fragerecht im zweiten Abschnitt wird von den
Berichterstattern ausgeübt. Diese können das ihnen
zustehende Fragerecht an ein ordentliches Mitglied
oder auch an ein stellvertretendes Ausschussmitglied
ihrer Fraktion weitergeben. Dieses darf trotz der An-
wesenheit der ordentlichen Ausschussmitglieder der-
selben Fraktion das Fragerecht ausüben.

3. Bei Sachverständigenanhörungen und informatori-
schen Anhörungen wird entsprechend den vorstehen-
den Regelungen verfahren.

Nummer 10 Mitteilungen aus nichtöffentlichen
Sitzungen

Der Vorsitzende wird gemäß § 12 Absatz 3 PUAG dazu
ermächtigt, die Öffentlichkeit über die in nichtöffentli-
cher Beratungssitzung gefassten Beschlüsse und Termi-
nierungen des Ausschusses zu informieren.
Hiervon unberührt bleibt das Recht der übrigen Aus-
schussmitglieder, ihre Position hierzu öffentlich zu äu-
ßern.“

3. Verfahrensbeschlüsse zum Umgang mit
Aktenmaterial nach Abschluss der
Untersuchungstätigkeit

In seiner abschließenden Sitzung am 18. Juni 2009 fasste
der Ausschuss zum Verbleib des im Laufe des Verfahrens
entstandenen Aktenmaterials folgende weitere Verfah-
rensbeschlüsse:

Nummer 11 Behandlung der Ausschussprotokolle
und -materialien

Behandlung der Protokolle und Ausschussmaterialien nach
Kenntnisnahme des Berichts durch den Deutschen Bundes-
tag bzw. spätestens zum Ablauf der 16. Wahlperiode
I. Protokolle
Der Untersuchungsausschuss empfiehlt gemäß II. Num-
mer 2 der Richtlinien gemäß § 73 Absatz 3 GO-BT:
1. Protokolle öffentlicher Sitzungen einschließlich der

Korrekturen/Ergänzungen der Zeugen und Anhörper-
sonen werden auf elektronische Datenträger dem
Ausschussbericht beigefügt und können von jedem
eingesehen bzw. Kopien angefordert werden. Dies
gilt auch für Stenografische Protokolle nichtöffentli-
cher Zeugenvernehmungen, die nachträglich zur Ver-
öffentlichung frei gegeben worden sind. Ausgenom-
men davon sind beigefügte Dokumente Dritter.

2. VS-NfD, VS-VERTRAULICH, VERTRAULICH
und höher eingestufte Protokolle werden nach der
SPD, gefolgt von der Fraktion der FDP, der Fraktion
der CDU/CSU und den Fraktionen DIE LINKE. und

Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
behandelt.

Drucksache 16/13400 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Protokolle über Beratungssitzungen werden mit dem
Vermerk ‚Nur für den Dienstgebrauch‘ (NfD) verse-
hen.

II. Im Ausschuss entstandene sowie für den Ausschuss
erstellte Materialien

1. Im Untersuchungsausschuss entstandene Materialien
(Ausschussdrucksachen, Ausschussbeschlüsse, Gut-
achten, sonstige Ausarbeitungen, Verzeichnisse und
Übersichten) sowie dem Ausschuss überlassene Ma-
terialien, Gutachten, Stellungnahmen, Ausarbeitun-
gen und Berichte, die von anderer Seite für den Aus-
schuss erstellt worden sind, sind wie die unter I.3.
erwähnten Protokolle zu behandeln, soweit sie nicht
im Bericht oder seinen Anlagen und Anhängen auf-
genommen wurden.

2. Dies gilt nicht für Materialien mit der Kennzeich-
nung VS-NfD oder höher bzw. VERTRAULICH.
Diese sind nach der Geheimschutzordnung des Deut-
schen Bundestages zu behandeln.

3. Bei den unter 1. genannten Materialien, die nach der
Zweckbestimmung des Verfassers auch der Öffent-
lichkeit zugänglich gemacht werden können, ist eine
Einsichtnahme im Rahmen der für das Archiv des
Deutschen Bundestages geltenden Regelungen mög-
lich.

III. Geschäftsakten
Die nach der Richtlinie für die Anbietung und Abgabe
von Unterlagen an das Parlamentsarchiv aufzubewahren-
den Geschäftsakten des Ausschusses werden ebenfalls
mit dem Vermerk ‚Nur für den Dienstgebrauch (NfD)‘
versehen.
IV. Beweismaterialien
Die zu Beweiszwecken beigezogenen Materialien Ande-
rer (MAT A) und die ohne Beiziehungsbeschluss überlas-
senen Beweismaterialien (MAT B) werden nach Kennt-
nisnahme des Berichts durch den Deutschen Bundestag
bzw. spätestens zum Ablauf der 16. Wahlperiode an die
herausgebenden Stellen zurückgegeben. Ausgenommen
hiervon sind Kopien bzw. Ausfertigungen von Beweis-
materialien, die als Dokumente dem Bericht oder Teilen
des Berichts beigefügt sind.
Im Übrigen werden die vom Ausschuss gefertigten Ko-
pien vernichtet, es sei denn, die herausgebenden Stellen
widersprechen. Die Vernichtung ist in einem Protokoll
festzuhalten.“

Nummer 12 Rückgabe von Beweis- und
Aktenmaterial

Rückgabe von Beweismaterialien und Mehrausfertigun-
gen von Protokollen, die den Mitgliedern des 1. Untersu-
chungsausschusses und den benannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Fraktionen, der Bundesregierung so-
wie des Bundesrates im 1. Untersuchungsausschuss zur
Verfügung gestellt wurden.
1. Die an die Mitglieder des 1. Untersuchungsausschus-

1. Untersuchungsausschuss verteilten Kopien der of-
fenen und VS-NfD eingestuften Beweismaterialien
(MAT A, B und C) sowie die davon gezogenen wei-
teren Kopien sind nach Kenntnisnahme des Berichts
durch den Deutschen Bundestag bzw. spätestens zum
Ablauf der 16. Wahlperiode dem Ausschusssekreta-
riat zum Zwecke der Vernichtung zuzuleiten.

2. Die dem Sekretariat zurückgegebenen Unterlagen
sind von diesem zu vernichten. Die Durchführung
dieser Vernichtung ist vom Sekretariat in einem Pro-
tokoll festzuhalten.

Die Vernichtung darf frühestens zwei Monate nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
dem anhängigen Rechtsstreit (Az.: 2 BvE 3/07) erfol-
gen.

3. Die von der Geheimregistratur für die Mitglieder des
1. Untersuchungsausschusses und die benannten Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, der
Bundesregierung sowie des Bundesrates im 1. Unter-
suchungsausschuss verteilten Kopien der VS-VER-
TRAULICH, VERTRAULICH und GEHEIM einge-
stuften Beweismaterialien sowie die Mehrausfertigun-
gen der VS-VERTRAULICH und höher eingestuften
Protokolle des 1. Untersuchungsausschusses sind
nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Deut-
schen Bundestag bzw. spätestens zum Ablauf der
16. Wahlperiode der Geheimregistratur zum Zwecke
der Vernichtung zuzuleiten.

II. Vorbereitung der Beweiserhebung
1. Obleutebesprechungen
Wie auch in den ständigen Ausschüssen des Deutschen
Bundestages üblich, hat der Vorsitzende des 1. Untersu-
chungsausschusses zur Vorbereitung der Ausschusssit-
zungen sowie zur allgemeinen Abstimmung der Aus-
schussarbeit regelmäßig Obleutebesprechungen am
Vortag der Ausschusssitzungen durchgeführt. Diese Ob-
leutebesprechungen sind zwar keine förmlich von der Ge-
schäftsordnung des Bundestages eingerichtete Gremien
mit Beschlusskompetenz; sie können aber Vereinbarun-
gen unter den Fraktionen im Ausschuss vorbereiten.

Teilnehmer der Obleutebesprechungen waren neben dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
den Obleuten regelmäßig Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter der Fraktionen, des Ausschusssekretariates sowie in
Einzelfällen Beauftragte der Bundesregierung.

2. Strukturierung der Beweisaufnahme
In seiner 3. Sitzung am 18. Mai 2006 einigten sich die
Fraktionen grundsätzlich darauf, die Strukturierung der
Beweisaufnahme an der Strukturierung des Untersu-
chungsauftrages zu orientieren.

Damit bestanden zunächst vier sachliche Untersuchungs-
komplexe. Darüber hinaus sollten die Einhaltung von
Rechts- und Amtspflichten sowie Empfehlungen zu Kon-
sequenzen für die Rechtsstaatlichkeit der Terrorismusbe-
ses und die benannten Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter der Fraktionen sowie des Bundesrates im

kämpfung und die Kontrolle der Nachrichtendienste ge-
klärt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/13400

Im Zusammenhang mit der zweimaligen Erweiterung des
Untersuchungsauftrages (vgl. oben A III 2. und 3.) folg-
ten mit dem Bereich der Journalistenüberwachung durch
den BND sowie der Umstände um die Festnahme von
Herrn Khafagy weitere Untersuchungskomplexe.

Auch angesichts dieser grundsätzlichen Vereinbarung zur
Strukturierung der Beweisaufnahme entstanden Diskus-
sionen zwischen den Koalitions- und den Oppositions-
fraktionen, weil die Opposition unmittelbar auf aktuelle
Entwicklungen durch eine neue Priorisierung der Beweis-
aufnahme reagieren wollte.

Darüber hinaus bestand zunächst ein grundsätzliches Ein-
vernehmen, die politischen Verantwortungsträger erst
abschließend zu allen Untersuchungsbereichen im Unter-
suchungsausschuss zu vernehmen. Hiervon wurde aller-
dings im Laufe des Verfahrens Abstand genommen, da
sich herausstellte, dass zum Abschluss jedes einzelnen
Untersuchungskomplexes eine Vernehmung der politisch
Verantwortlichen sachgerecht war. Dies führte dazu, dass
politische Entscheidungsträger sowie Spitzenbeamte bis
zu sechsmal vor dem Untersuchungsausschuss aussagten.

3. Terminierung
Zwischen den Fraktionen herrschte Einvernehmen, die
Ausschussarbeit grundsätzlich im üblichen Arbeitsrhyth-
mus des Bundestages durchzuführen und auf Sondersit-
zungen möglichst zu verzichten.

Hiervon wurde mit den Sondersitzungen am 22. (Ver-
nehmung der Zeugen Wilhelm, Fromm und Picard) und
26. (Vernehmung der Zeugen Dr. Maaßen, Schapper,
Flittner und Bundesminister a. D. Fischer) Februar 2007
sowie am 30. Januar (Vernehmung der Zeugen D. G.,
Dr. Schäfer und Staatsminister a. D. Schmidbauer) und
13. Februar 2009 (Vernehmung der Zeugen Porzner, Ober
und Dr. Hanning) abgewichen.

In seiner Beratungssitzung am 22. Januar 2009 beschloss
der Ausschuss, seine Beweisaufnahme durch Zeugenver-
nehmung mit einer Sondersitzung am 13. Februar 2009
grundsätzlich abzuschließen und wegen der Verfügbarkeit
von Herrn Dick Marty erst am 26. März 2009 diesen dann
anzuhören. Diese bereits vereinbarte Sitzung wurde zu-
sätzlich für eine Vernehmung des Zeugen Wilhelm genutzt.

Davon sollte unberührt bleiben, dass im Zusammenhang
mit möglichen Entscheidungen des Bundesverfassungs-
gerichts oder des Bundesgerichtshofs (vgl. unten Ab-
schnitt D) weitere Zeugenvernehmungen für notwendig
erachtet werden könnten.

III. Beweiserhebung durch Beiziehung
von Akten, Berichten, Protokollen
und sonstigen Unterlagen

1. Art, Herkunft und Umfang
des Beweismaterials

Zum Zweck der Beweiserhebung hat der 1. Untersu-
chungsausschuss Akten, Berichte, Protokolle und sons-
tige Unterlagen beigezogen. Aufgrund der Beweisbe-

Des Weiteren erhielt oder beschaffte sich der Ausschuss
in einem Umfang von zwei Ordnern mit etwa 1 000 Sei-
ten Unterlagen, die zu den Themen seines Untersu-
chungsauftrags gehörten, aber nicht durch ausdrückliche
Beweisbeschlüsse beigezogen wurden (MAT B). Schließ-
lich wurden sonstige Unterlagen in geringem Umfang als
MAT C erfasst.

Der Ausschuss erhielt Unterlagen von folgenden Stellen:

– Deutscher Bundestag, nämlich

– Parlamentarisches Kontrollgremium

– Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss;

– Bundesregierung, nämlich

– Bundeskanzleramt einschließlich Bundesnachrichten-
dienst

– Bundesministerium des Innern einschließlich Bundes-
amt für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bun-
despolizei

– Auswärtiges Amt

– Bundesministerium der Justiz einschließlich General-
bundesanwalt

– Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung einschließlich Deutsche Flugsicherung und
deutsches Luftfahrtbundesamt

– Bundesländer, nämlich

– Innenministerium des Landes Baden-Württemberg

– Bayerisches Staatsministerium der Justiz

– Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt
Bremen;

– Europäisches Parlament

– Europarat

– Eurocontrol

2. Beiziehung von Akten des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss

Da sich der Verteidigungsausschuss in seiner Spezialzu-
ständigkeit nach Artikel 45a GG zur Aufklärung auch des
Misshandlungsvorwurfes des ehemaligen Guantánamo-
Häftlings Murat Kurnaz gegenüber Angehörigen des
Kommandos Spezialkräfte im US-Gefangenenlager Kan-
dahar, Afghanistan, als Untersuchungsausschuss konsti-
tuiert hatte, beantragte der 1. Untersuchungsausschuss
beim Verteidigungsausschuss im Zusammenhang mit
dem Komplex III. seines eigenen Untersuchungsauftra-
ges, ihm die Stenographischen Protokolle sowie die im
Zusammenhang sonstiger mit Zeugen entstandenen Un-
terlagen, die zum Komplex III. dieses Untersuchungsauf-
trags angefallen waren, zur Verfügung zu stellen.

Der Verteidigungsausschuss hielt es, gestützt auf ein
Gutachten (Dokument Nummer 1) der Wissenschaftli-
schlüsse des Ausschusses wurden ca. 400 Aktenstücke
mit über 50 000 Seiten zur Verfügung gestellt (MAT A).

chen Dienste des Bundestages, für erforderlich, wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit den

Drucksache 16/13400 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung mit der Frage zu befassen.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wurde das Heraus-
gabebegehren des 1. Untersuchungsausschusses u. a. des-
halb angesehen, weil einerseits keine Verpflichtung des
Verteidigungsausschusses zur Herausgabe, andererseits
aber auch kein eindeutiges Verbot der Herausgabe festge-
stellt werden konnte. Zudem ging es um die Rechte der
Bundesregierung als die, die Unterlagen ursprünglich an
den Verteidigungsausschuss herausgebende Stelle. Wei-
tere Fragen waren die nur für eine Aussage vor dem Ver-
teidigungsausschuss erteilten Aussagegenehmigungen
und eventuelle Überschneidungen des exklusiven Unter-
suchungsauftrages auf dem Gebiet der Verteidigung für
den Verteidigungsausschuss mit dem Untersuchungsauf-
trag des 1. Untersuchungsausschusses.
Nach Befassung des Geschäftsordnungsausschusses teilte
der Stv. Vorsitzende des Verteidigungsausschusses dem
Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses mit, dass
der Verteidigungsausschuss der Empfehlung des Ge-
schäftsordnungsausschusses (Dokument Nummer 2) mit
der Maßgabe folge, dass die Vernehmungsprotokolle nur
nach Beteiligung und Herstellen des Einvernehmens mit
der Aussage genehmigenden Stelle zur Verfügung gestellt
werden und dass Unterlagen, die nicht originär im Vertei-
digungsausschuss entstanden sind, der 1. Untersuchungs-
ausschuss bei der Stelle anfordern solle, die diese Unter-
lagen erstellt habe.
Im Ergebnis erhielt der 1. Untersuchungsausschuss keine
Protokolle oder Unterlagen des Verteidigungsausschus-
ses, da die Bundesregierung das für notwendig erachtete
Einvernehmen nicht herstellte. Begründet wurde diese
Haltung damit, dass der 1. Untersuchungsausschuss kei-
nen umfassenden Untersuchungsauftrag für den Fall
Murat Kurnaz erhalten habe und er die entsprechenden
Zeugen des Verteidigungsausschusses auch selbst vorla-
den könne.

3. Umfang der Aktenvorlage
Die aufgrund der Beweisbeschlüsse zur Verfügung ge-
stellten Akten bestanden – mit Ausnahme einiger Justiz-
akten – nahezu ausschließlich aus, für die Zwecke der
Vorlage beim Untersuchungsausschuss zusammengestell-
ten, Kopien von Aktenauszügen.
Soweit von der Bundesregierung die Vorlage von Akten
abgelehnt wurde, unterrichtete sie den Ausschuss gemäß
§ 18 Absatz 2 PUAG jeweils über die Gründe der Zu-
rückbehaltung und gab immer die vom Untersuchungs-
ausschussgesetz geforderte Vollständigkeitserklärung ab.
Als Zurückbehaltungsgründe wurden von der Bundesre-
gierung in tabellarischen Übersichten zur Aktenlieferung
– ohne nähere Begründung an dieser Stelle – geltend ge-
macht: Umfang des Untersuchungsauftrags, Kernbereich
des Regierungshandelns, Persönlichkeitsschutz, Staats-
wohl, fehlender Bezug.
Soweit Zurückbehaltungs- oder Geheimhaltungsgründe
einer vollständigen Aktenvorlage entgegengehalten wur-

Einstufung nach der Verschlusssachenanweisung des
Bundes zur Verfügung. Die Mitglieder des Ausschusses
sowie die Mitarbeiter der Fraktionen und des Ausschuss-
sekretariates hatten dann die Verpflichtung, diese einge-
stuften Unterlagen gemäß der Geheimschutzordnung des
Bundestages zu behandeln.

Das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 100 (139))
unter Hinweis auf eine von Bundesregierungen zuvor ge-
übte Praxis ausdrücklich für möglich erachtete so genann-
ten „Vorsitzendenverfahren“ wurde – trotz mehrfacher
Angebote der Bundesregierung – vom 1. Untersuchungs-
ausschuss nicht in Anspruch genommen. Die Opposition
sah dieses Verfahren als sie benachteiligend an, da sie
– trotz entsprechenden Antrages – weder den Ausschuss-
vorsitzenden noch den stellvertretenden Ausschussvorsit-
zenden stellen konnte. Mit dem Vorsitzendenverfahren
besteht für den Ausschuss die Möglichkeit, eine von der
Bundesregierung vorgesehene Nichtvorlage durch eigene
Kenntniserlangung zu überprüfen, ohne dass durch eine
Offenlegung gegenüber dem gesamten Ausschuss das
von der Regierung in Anspruch genommene Schutzbe-
dürfnis ins Leere läuft.

Über den Umfang der Aktenvorlagepflicht der Bundesre-
gierung und der Erteilung von Aussagegenehmigungen
ist von den Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 21. Mai 2007 ein
Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
anhängig gemacht worden. (vgl. unten D.I.)

4. Gesteigerte Vorkehrungen zum
Geheimschutz

Nachdem wiederholte Presseveröffentlichungen mit In-
halten von VS-eingestuften Akten, die dem Ausschuss
zugeleitet worden waren – in Einzelfällen wohl auch vor
Zuleitung an den Ausschuss –, auch nicht dadurch unter-
bunden werden konnten, dass entsprechende staatsan-
waltliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren
(vgl. dazu unten E.), sah sich die Bundesregierung veran-
lasst, VS-V und höher eingestufte Akten künftig nur noch
mit der Maßgabe zu übersenden, dass die Einsichtnahme
in die Akten ausschließlich in der Geheimschutzstelle des
Bundestages erfolgt. (Dokument Nummer 3)

IV. Beweiserhebung durch Vernehmung
von Zeugen

1. Reihenfolge der Zeugenvernehmungen

Während durch die formalen Beschlussanforderungen zur
Beweiserhebung nach § 17 Absatz 2 PUAG für die Aus-
schussminderheit eine grundsätzliche starke Gestaltungs-
möglichkeit des Zeugenprogramms besteht, kann es hin-
sichtlich der Reihenfolge der Zeugenvernehmungen zu
einem Interessenkonflikt kommen, der die nach § 17 Ab-
satz 3 Satz 1 PUAG vorgesehene möglichst einvernehm-
liche Festlegung nicht immer ermöglicht.

Zu Beginn des Untersuchungsverfahrens hatten sich die

den, deckte die Bundesregierung die Aktenstellen ab. Im
Übrigen stellte sie die Akten nur in einer entsprechenden

Fraktionen ohne formale Bindung auf zwei wesentliche
Grundsätze der Zeugenplanung verständigt. Zum einen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/13400

sollten vor jeder Zeugenvernehmung die zum entspre-
chenden Beweisthema zur Verfügung zu stellenden Akten
geliefert worden seien. Zum anderen sollte die jeweilige
hierarchische Ordnung in der Zeugenreihenfolge von der
sachlichen Arbeitsebene ausgehen und darauf aufbauend
bei der administrativen oder politischen Verantwortungs-
ebene enden.

Auch wenn diese Grundsätze während des Verfahrens
mehrfach auf ihre Belastbarkeit hin geprüft wurden – bis
zu dem Punkt, dass terminierte Zeugenbefragungen we-
gen fehlender Akten abgesetzt wurden –, konnten die
Fraktionen sich stets so einigen, dass die nach § 17 Ab-
satz 3 Satz 2 PUAG für den Konfliktfall vorgesehene For-
mulierung der Festlegung der Zeugenreihenfolge nach
den Regeln der Geschäftsordnung des Bundestages zur
Reihenfolge der Redner („Reißverschlussverfahren“)
nicht streitig, jedoch sinngemäß angewendet wurde: Eine
Einigung wurde in mehreren aufgetretenen Streitfällen
dadurch erzielt, dass unter Zugrundelegung der Vorgaben
des „Reißverschlussverfahrens“ eine gemeinsame Zeu-
genliste erarbeitet wurde, die dann einvernehmlich be-
schlossen werden konnte. Dabei wurde das „Reißver-
schlussprinzip“ auf Vorschlag des Abg. Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) einvernehmlich so ange-
wandt, dass nach der Bestimmung von drei Zeugen durch
die Koalition ein Zeuge durch die Opposition benannt
wurde.

2. Gegenüberstellung von Zeugen

Eine erste Diskussion über eine von der Opposition ins
Auge gefasste Gegenüberstellung von Zeugen wurde im
Ausschuss in der 46. Sitzung vom 24. Mai 2007 geführt.
Dabei wurde von Seiten der Koalition das Bedenken ge-
äußert, dass einem Zeugen die Aussage eines anderen
Zeugen erst dann vorgehalten werden dürfte, wenn der
andere Zeuge Gelegenheit hatte, das über seine Verneh-
mung gefertigte Protokoll zu billigen. Die Opposition
hielt dem entgegen, für diese Auffassung gäbe es weder
eine Rechtsprechung noch eine rechtliche Begründung.

In seiner 120. Sitzung vom 13. Februar 2009 beschloss
der Ausschuss einstimmig auf Vorschlag aus den Koali-
tionsfraktionen, die Zeugen Schmidbauer, Porzner und
Foertsch zu einer Gegenüberstellungsvernehmung auf
den 26. März 2009 zu laden. Wegen Erkrankung eines
dieser Zeugen musste die Gegenüberstellung auf die Aus-
schusssitzung am 23. April 2009 verschoben werden,
konnte aber auch dann wegen Fortdauer der Erkrankung
nicht stattfinden.

Dem war erneut eine Diskussion über die Vorlage des für
die Gegenüberstellung möglicherweise erheblichen Ver-
nehmungsprotokolls eines unmittelbar zuvor zu verneh-
menden Zeugen vorausgegangen und ohne ausdrückli-
chen Konsens in dieser Frage mit der einstimmigen
Terminierungsbeschlussfassung beendet worden. Der
Vorsitzende hatte zuvor darauf hingewiesen, dass es eines
besonderen Beweisantrages bedürfe, aus dessen Begrün-

3. Schriftliche Befragung eines Zeugen
Nachdem der Ausschuss einen entsprechenden Beweisbe-
schluss gefasst hatte, (Vernehmung von Botschafter Pe-
ters, BB 16-332) stellte sich heraus, dass der Zeuge aus
gesundheitlichen Gründen an einem persönlichen Er-
scheinen vor dem Ausschuss gehindert war. Vor dem Hin-
tergrund einer entsprechenden Aussagegenehmigung er-
klärte sich der Zeuge bereit, Fragen auch schriftlich zu
beantworten. Der Ausschuss machte von dieser Möglich-
keit durch Übermittlung von Fragen der Ausschussmit-
glieder durch das Sekretariat an den Zeugen Gebrauch.
Der Zeuge antwortete schriftlich.

4. Rechtsbeistand von Zeugen
Die nachstehend genannten Zeugen wurden bei ihrer Ver-
nehmung durch einen Rechtsbeistand begleitet:

Der Ausschuss genehmigte auf die gestellten Anträge hin
jeweils grundsätzlich die Erstattung der Gebühren gemäß
§ 35 Absatz 2 PUAG.

Nahezu sämtliche aus Gründen des Persönlichkeitsschut-
zes nicht öffentlich vernommene Zeugen des BND wur-
den durch einen Rechtsbeistand, nämlich Rechtsanwalt
Johannes Eisenberg oder Vertreterin begleitet. Eine Er-
stattung von Gebühren wurde nicht beantragt.

5. Berufung auf das Zeugnis- und
Auskunftsverweigerungsrecht

Nach § 22 Absatz 1 PUAG besteht für Zeugen, die Be-
rufsgeheimnisträger oder berufsmäßig tätige Hilfskräfte
sind, das Zeugnisverweigerungsrecht entsprechend §§ 53
und 53a der StPO. Zudem können nach § 22 Absatz 2
PUAG Zeugen die Auskunft auf Fragen verweigern, de-
ren Beantwortung ihnen oder ihren Angehörigen die Ge-
fahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem ge-
setzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.

Angesichts der etwa 140 Zeugenvernehmungen gab es le-
diglich in sieben Fällen Diskussionen in einer Beratungs-
sitzung über den Umfang der Aussageverpflichtung. Da-
bei ging es hauptsächlich um die Fragen, ob die erteilten
Aussagegenehmigungen die Beantwortung einer Frage
zuließen; ob das Beweisthema, auf das sich diese Aussa-
gegenehmigungen bezogen, durch die Fragestellung
überschritten sein würde und ob die Beantwortung einer
Frage in öffentlicher Sitzung erfolgen dürfe. Die in die-

Zeuge Rechtsbeistand

Khaled el-Masri RA Manfred Gnjidic

Murat Kurnaz RA Bernhard Docke

Abdel Halim Khafagy RA Walter Lechner

Ahlem Khafagy RA Walter Lechner

Rabab Bahanoui Zammar RA Jasper Graf von
Schlieffen
dung sich ergebe, dass die Gegenüberstellung erforderlich
sei. (Dokument Nummer 4)

sem Zusammenhang von Oppositionsabgeordneten ge-
stellte Anträge, das nach § 27 PUAG vorgesehene Ord-

gen ihrer Einstufung als VS-Material einer Geheimhal-
tung bedurften. Zur Sicherstellung des Geheimschutzes
dieser Dokumente sowie der damit im Zusammenhang
gestellten Fragen und gegebenen Antworten wurde dem
Zeugen in der Sitzung ein Schweigegebot auferlegt.

7. Nichterscheinen ausländischer
Staatsbürger als Zeugen

Während Zeugen als Ausfluss ihrer allgemeinen Bürger-
pflicht sowie gem. § 20 Absatz 1 PUAG i. V. m. Artikel
44 Absatz 1 und 2 GG grundsätzlich verpflichtet sind, auf
Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen,
gilt diese Verpflichtung für sich nicht in Deutschland auf-
haltende Ausländer nicht. Allerdings besteht eine Er-
scheinenspflicht, wenn sich der Ausländer in Deutschland

schuss die Vernehmung nicht weiter, wenn diese Perso-
nen aus Besorgnis um ihre persönliche Situation von ei-
nem Erscheinen vor dem 1. Untersuchungsausschuss
Abstand nehmen wollten. Dies galt auch für die Fälle, bei
denen der Ausschuss mit einer Aussage außerhalb
Deutschlands einverstanden gewesen wäre.

Auf die an die syrische Botschaft in Berlin gerichtete An-
frage hin, den in Syrien inhaftierten deutschen und nach
syrischer Rechtsauffassung weiterhin syrischen Staatsan-
gehörigen Mohamed Haydar Zammar in Syrien zu ver-
nehmen, wurde seitens der Syrischen Regierung keine
Antwort erteilt.

Folgende Zeugen konnte der 1. Untersuchungsausschuss
aus unterschiedlichen Gründen nicht vernehmen:

Name Komplex Beschlossen am BB-Nr. 16-

1 Addicott, Jeffrey F. III. 22.03.2007 284

2 Al-Jamal, Jihad Ahmad Abdel Rahim Ia. 24.04.2008 396

3 Bird, Kirk James II. 19.10.2006 157

4 Cecevic, Mille II. 18.05.2006 35

5 Coats, Daniel R. II. 18.05.2006 34

6 Drumheller, Tyler I./III. 10.04.2008 395

7 el-Masri, Aischa II. 22.06.2006 78

8 Fair, Eric II. 19.10.2006 157

9 Fairing, James II. 19.10.2006 157

10 Franks, Tommy IV./VI. 18.12.2008 468

11 Garlasco, Marc IV./VI. 18.12.2008 469

12 Grey, Stephen II. 19.10.2006, 158,
Drucksache 16/13400 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nungsgeld wegen einer grundlosen Zeugnisverweigerung
festzusetzen, wurde regelmäßig von der Mehrheit der Ko-
alition mit dem Hinweis auf die Berechtigung der Aussa-
geverweigerung abgelehnt.

Es wurde einvernehmlich anerkannt, dass die als Zeugin
geladene Angehörige eines im Ausland inhaftierten Ter-
rorverdächtigen ein umfassendes Auskunftsverweige-
rungsrecht hat, wovon sie Gebrauch machte.

Eine Zeugenvernehmung wurde – ohne auf sie zurückzu-
kommen – mit den Stimmen der Koalition sowie der FDP
vertagt, weil dem Zeugen wegen einer bereits vor dem
Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss ge-
tätigten Aussage die Gefahr einer Verfolgung wegen
Falschaussage drohte.

6. Auferlegung eines Schweigegebotes
für nicht beamtete Zeugen

Bei seiner Vernehmung am 29. Januar 2009 wurden dem
Zeugen Schmidt-Eenboom Dokumente vorgelegt, die we-

aufhält. Ebenso kann ein Ausländer sich freiwillig zu ei-
ner Aussage vor einem deutschen Untersuchungsaus-
schuss bereit erklären.

Der 1. Untersuchungsausschuss hat in Umsetzung seiner
Beweisbeschlüsse ausländische Zeugen im Ausland aus-
drücklich ohne einen Anspruch auf formale Folgepflicht
gebeten, sich zu einer Aussage bereit zu erklären. Dies
bezog sich sowohl auf Angehörige ausländischer Dienst-
stellen als auch auf ausländische Privatpersonen.

Für Angehörige ausländischer Dienststellen wurde regel-
mäßig über die jeweilige Botschaft in Berlin schriftlich
die Bereitschaft ihrer Regierungen erbeten, ihren aktiven
oder ehemaligen Mitarbeitern eine Aussage zu genehmi-
gen. In der Regel blieben diese Anfragen des 1. Untersu-
chungsausschusses unbeantwortet. Eine Genehmigung
zur Aussage wurde in keinem Fall erteilt. Auch Versuche
des Ausschusses, die entsprechenden Zeugen unmittelbar
für eine Aussage zu gewinnen, blieben ohne Erfolg.

Bei ausländischen Privatpersonen verfolgte der Aus-
I. 05.06.2008 411

4 Ahmad, Nazir II. 01.06.2006 55

5 Ahmadi, Ahmad Jawid II. 01.06.2006 55

6 Ahmadi, Anosha II. 01.06.2006 55

7 Ahmadi, Juma Gul II. 01.06.2006 55

8 Aidnik, Werner II. 01.06.2006 55

9 Alber, Sven III. 01.02.2007 246

10 Aldinger, Klaus II. 18.05.2006 33

11 Aman, Fardin II. 01.06.2006 55

12 Amin, Muhammad II. 01.06.2006 55

13 Amiri, Najiba II. 01.06.2006 55

14 Arif Rasuly, Muhammad II. 01.06.2006 55

15 Atmer, Marghlary II. 01.06.2006 55

16 Azam, Shoaib II. 01.06.2006 55

17 B., C. II. 22.06.2006 82
2 Afghanasadah, Ahmad Shah II. 01.06.2006 55

3 Ahmad, Gul Ahmad Gul II. 01.06.2006 55
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/13400

13 Marks, James IV. 18.12.2008 463,
466

14 Miliband, David I./IV. 29.05.2008 406

15 N. N. – für Grenzschutz Mazedoniens 2003/
2004 zuständiger Minister

II. 18.05.2006
35

16 Priest, Dana II. 22.06.2006 79

17 Prosper, Pierre-Richard III. 22.03.2007 283

18 Stewart, Carol IV. 18.12.2008 464,
467

19 Tastanovski, Milisav II. 18.05.2006 35

20 Tenet, George John II. 19.10.2006 156

21 Volz, Thomas II. 18.05.2006 31

Name Komplex Beschlossen am BB-Nr. 16-

8. Beschlossene aber nicht terminierte Zeugen

Während dem Ausschuss einerseits eine Reihe von Zeu-
gen nicht zur Verfügung stand, hat er andererseits vor

dem Hintergrund seiner bereits erfolgten Beweisauf-
nahme davon Abstand genommen, Zeugen zu hören, zu
denen es bereits Beweisbeschlüsse gab:

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-

1 A., A. II. 22.06.2006 82
18 B., C. II. 28.09.2006 142

Drucksache 16/13400 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

19 B., G. II. 23.11.2006 211

20 B., G. Frhr. v. II. 29.06.2006 93

21 B., H. II. 22.06.2006 82

22 B., H.-J. III.
III.

22.02.2007
11.10.2007

259
343

23 B., N. II. 22.06.2006 82

24 B., R. II. 22.06.2006 82

25 B., R. II. 29.06.2006 111

26 Baldow, Kai II. 18.05.2006 33

27 Barakzi, Noor Ahmad II. 01.06.2006 55

28 Bartels, Anna III. 13.12.2007 378

29 Basir, Abdul II. 01.06.2006 55

30 Basir, Jalaludin II. 01.06.2006 55

31 Beimers, Berthold III. 25.10.2007 353

32 Beitzel, Matthias I./III. 23.11.2006 207

33 Bertelsbeck, Michael Ia. 13.09.2007 329

34 Beweisvorbereitung:
diejenigen Mitarbeiter des BND die zwischen
Oktober 2001 und Februar 2002 in Pakistan
und Afghanistan eingesetzt waren

I./III. 23.11.2006 208

35 Beweisvorbereitung:
diverse Mitarbeiter des BND

IV. 18.05.2006 36

36 Bielicki, Antonius II. 01.06.2006 55

37 Blödorn, Oliver III. 01.06.2006 63

38 Blume, Andrea II. 09.11.2006 182

39 Blumenthal, Renate II. 18.05.2006 33

40 Bogdahn, Marc II. 01.06.2006 55

41 Boomgarden, Georg III. 22.02.2007 261

42 Borchers, Joachim II. 01.06.2006 55

43 Borgwart, Heino I./III. 23.11.2006 207

44 Botzet, Klaus III. 01.02.2007 232

45 Brämer, Uwe III. 08.03.2007 278

46 Braun, Dr. Harald I./III. 14.12.2006 220

47 Braun, Peter I./III. 23.11.2006 207

48 Breth, Ralf Andreas II. 07.09.2006 120

49 Brink, Martin II. 01.06.2006 55

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
50 Brommer, Bruno II. 01.06.2006 55

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/13400

51 Brommer, Bruno II. 07.09.2006 130

52 Buck, Heino Ia. 13.09.2007 329

53 Bungard, Ralf Ernst Josef II. 01.06.2006 55

54 C., I. II. 29.06.2006 111

55 Ceylanoglu, Sena II. 01.06.2006 55

56 Chmielewski, Ann II. 09.11.2006 182

57 Chrobog, Jürgen III. 22.02.2007 270

58 D., A. II. 28.09.2006 142

59 D., B. II. 28.09.2006 142

60 D., M. J. II. 22.06.2006 82

61 D., T. II. 22.06.2006 82

62 Daniels, Martin II. 01.06.2006 55

63 Dietzen, Lydia II. 29.06.2006 90

64 Dilg, Wilhelm II. 01.06.2006 55

65 Dirks, Sven Michael Josef II. 01.06.2006 55

66 Dogonay, Ufuk II. 18.05.2006 33

67 Dörrenberg, Dirk III. 01.02.2007 241

68 Döscher, Lothar II. 01.06.2006 55

69 Dreyer, Michael II. 01.06.2006 55

70 Durawala, Darius Ia. 13.09.2007 329

71 E., Dr. A. II. 29.06.2006 111

72 E., H. II. 22.06.2006 82

73 E., W. Ia. 13.09.2007 328

74 Ebenhaus, Herbert II. 01.06.2006 55

75 Eberle, Rainer II. 01.06.2006 55

76 Eckert, Dr. Thomas II. 18.05.2006 33

77 Ehlenz, Manfred III. 25.10.2007 353

78 Ehser, Kerstin II. 07.09.2006 130

79 Eiffler, Dr. Sven III. 25.10.2007 353

80 Eisenhauer, Frank II. 01.06.2006 55

81 Eisvogel, Dr. Alexander II. 09.11.2006 171

82 Eshaqsei, Munaweer Shah II. 01.06.2006 55

83 F., Dr. H. II. 29.06.2006 111

84 F., R. Frhr. v. II. 22.06.2006 82

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
85 F., T. III. 25.10.2007 364

Drucksache 16/13400 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

86 Faiz, Ahmad Farhad II. 01.06.2006 55

87 Fakhruddin, Hamid II. 01.06.2006 55

88 Falk, Bernhard III.
III.

22.02.2007
25.10.2007

270
354

89 Faltiß, Jörg Andreas II. 01.06.2006 55

90 Faustmann, Gerhard II. 01.06.2006 55

91 Fava, Giovanni Claudio I./II. 01.06.2006 48

92 Fazil, Rabi II. 01.06.2006 55

93 Feda, Basir Ahmad II. 01.06.2006 55

94 Feldmann, Paul Rainer II. 01.06.2006 55

95 Flügger, Michael II. 18.05.2006 33

96 Förster, Dr. Hans-Jürgen III. 08.03.2007 279 -Korr-

97 Franz, Gregor Ia. 13.09.2007 329

98 Freudenberg, Dr. Michael II. 07.09.2006 130

99 Fricke, Oliver II. 28.09.2006 143

100 Friehe, Heinz IV./VI. 05.11.2008 457

101 Fritsche, Klaus-Dieter II.
III.
V.

29.06.2006
22.02.2007
22.01.2009

93
270
471

102 G., A. II. 29.06.2006 111

103 G., Dr. R. IV. / VI. 05.11.2008 457

104 G., H. III. 25.10.2007 361
364

105 G., R. II. 01.06.2006 54

106 G., R. II. 01.06.2006 54

107 G., U. II. 28.09.2006 142

108 Gelhards, Hubert III. 25.10.2007 353

109 Genthe, Rainer Ia. 13.09.2007 329

110 Gerche, Thomas II. 01.06.2006 55

111 Geßner, Daniela Regina II. 18.05.2006 33

112 Gholam, Dastagir II. 01.06.2006 55

113 Glatz, Carolin Sophie II. 18.05.2006 33

114 Gnjidic, Manfred II. 19.10.2006 160

115 Goetz, John IV. 18.12.2008 465

116 Götte, Herbert II. 28.09.2006 143

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
117 Götz, Andreas Ia. 13.09.2007 329

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/13400

118 Grieß, Rainer I./III. 23.11.2006 207

119 Gronner, Wilfried III. 25.10.2007 353

120 Gul, Begum II. 01.06.2006 55

121 Gul, Mohammad II. 01.06.2006 55

122 Günther, Annett II. 07.09.2006 130

123 Günzel, Reinhard Ia. 26.06.2008 418

124 H., E. II. 29.06.2006 111

125 H., F. II. 22.06.2006 82

126 H., M. III.
III.

22.02.2007
13.03.2008

259
394

127 H., P. II. 29.06.2006 111

128 Haberlah, Hasko II. 28.09.2006 143

129 Habibullah, Said Mashkori II. 01.06.2006 55

130 Hager, Fabian II. 18.05.2006 33

131 Hanna, Steve III. 01.02.2007 230

132 Hanning, Dr. August III. 22.02.2007 270

133 Hansen, Herbert II. 09.11.2006 182

134 Haqmal, Camran II. 01.06.2006 55

135 Harff, Dr. Ingrid III. 13.12.2007 378

136 Harms, Johannes II. 01.06.2006 55

137 Hartmann, Josephine II. 18.05.2006 33

138 Hassan, Ali II. 01.06.2006 55

139 Hasselblad, Dieter II. 01.06.2006 55

140 Hayatee, Habibullah II. 01.06.2006 55

141 Heiermann, Gerhard Jürgen II. 01.06.2006 55

142 Hennerkes, Jörg I. 01.06.2006 52

143 Heßling, Markus II. 28.09.2006 143

144 Hilf, Norbert II. 01.06.2006 55

145 Hilscher, Torsten II. 18.05.2006 33

146 Hiltl, Nadja II. 18.05.2006 33

147 Hoffmann, Hubertus III.
II.
II.

01.06.2006
01.06.2006
28.09.2006

63
58

143

148 Hofmann, Christine III. 25.10.2007 353

149 Holtey, Stefan von III. 08.03.2007 279 -Korr-

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
150 Hoppe, Olaf Bernd II. 01.06.2006 55

Drucksache 16/13400 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

151 Howe, Joachim Ia. 13.09.2007 329

152 Hufelschulte, Josef V. 29.01.2009 488

153 Humayun, Muhammad Yaqub II. 01.06.2006 55

154 Ibrahimi, Homayon Farhang II. 01.06.2006 55

155 Iksal, Roland I./III. 23.11.2006 207

156 Jalil, Abdul II. 01.06.2006 55

157 Jami, Mohamad Shafiq II. 01.06.2006 55

158 Jetzlsperger, Christian II. 18.05.2006 33

159 Johansmeier, Heinz Josef II. 18.05.2006 33

160 K., A. II. 29.06.2006 93

161 K., A. II. 28.09.2006 142

162 K., D. II. 22.06.2006 82

163 K., E. II. 29.06.2006 93

164 K., G. II. 29.06.2006 111

165 K., R. III. 25.10.2007 364

166 Kaiser, Annette II. 01.06.2006 55

167 Kaiser, Markus Ia. 13.09.2007 329

168 Kamenz, Matthias II. 28.09.2006 143

169 Karimi, Mohammed Quasim II. 01.06.2006 55

170 Kasischke, Jens I./III. 23.11.2006 207

171 Kassel, Stephan Ia. 29.05.2008 405

172 Keller, Hartmut I./III. 23.11.2006 207

173 Kersten, Dr. Klaus Ulrich III. 22.02.2007 270

174 Khosti, Wali II. 01.06.2006 55

175 Khushal, Ahmad Jamal II. 01.06.2006 55

176 Kirchner, Thilo I./III. 23.11.2006 207

177 Kling, Karl-Heinz Ia. 13.09.2007 329

178 Knoche, Andreas I./III. 23.11.2006 207

179 Knoerich, Oliver II. 07.09.2006 130

180 Koch, Dr. Michael II. 07.09.2006 130

181 Kohsti, Ahmad II. 01.06.2006 55

182 Kopei, Uwe III. 01.06.2006 63

183 Kopp, René III. 25.10.2007 353

184 Kortwig, Jan Dietmar II. 28.09.2006 143

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
185 Krach, Wolfgang V. 22.01.2009 474

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/13400

186 Kraft, Michael I./III. 23.11.2006 207

187 Krahnert, Joachim II. 07.09.2006 130

188 Krappe, Stefan Ia. 13.09.2007 329

189 Kredelbach, Karl-Heinz I./III. 23.11.2006 207

190 Krömer, Peter III. 01.06.2006 63

191 Kübel, Martin II. 07.09.2006 130

192 Kuebart, Bernd II.
III.

18.05.2006
01.02.2007

33
231

193 Kuhl, Astrid II. 18.05.2006 33

194 Kuhn, Karina II. 01.06.2006 55

195 Kuhn, Volker Ia. 13.09.2007 329

196 Kühne, Björn II. 18.05.2006 33

197 Kukla, Georg Ia. 13.09.2007 329

198 Kuligk, Andreas Michael II. 18.05.2006 33

199 Künzel, Gerd II. 01.06.2006 55

200 Kurz, Carsten II. 28.09.2006 143

201 Kyrion, Achim III. 25.10.2007 353

202 L., R. II. 28.09.2006 142

203 L., T. II. 22.06.2006 82

204 Lal, Mohammad II. 01.06.2006 55

205 Lange, Rainer II. 28.09.2006 143

206 Lantze, Susanne III. 25.10.2007 353

207 Laudi, Florian II. 01.06.2006 55

208 Lechler, Dr. Silke Kirstin II. 07.09.2006 130

209 Lehner, Arnold II. 01.06.2006 55

210 Lehnguth, Dr. Gerold III. 22.02.2007 265

211 Lindholm-Eriksen, Katja II. 18.05.2006 33

212 Lindskog, Peter II. 21.09.2006 138

213 Lüttenberg, Matthias II. 18.05.2006 33

214 M., K. II. 23.11.2006 211

215 M., T. II. 22.06.2006 82

216 Mahrle, Wolfgang II. 18.05.2006 33

217 Majeed, Hafizullah Abdul II. 01.06.2006 55

218 Manduzai, Ismatullah II. 01.06.2006 55

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
219 Manig, Gabriele II. 01.06.2006 55

Drucksache 16/13400 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

220 Manuel, Jürgen II. 01.06.2006 55

221 Maqsudi, Rahima II. 01.06.2006 55

222 Martens, Peter II. 01.06.2006 55

223 Martin, Michael II. 18.05.2006 33

224 Massing, Stephan II. 07.09.2006 130

225 Mattern, Ralf II. 01.06.2006 55

226 Maurer, Jürgen I./III. 23.11.2006 207

227 Mecke, Reinhard II. 18.05.2006 33

228 Mengel, Manuela II. 07.09.2006 122

229 Meyer, Kathrin II. 18.05.2006 33

230 Mhabub, Sima II. 01.06.2006 55

231 Misera-Lang, Dr. Kathrin II. 18.05.2006 33

232 Möbius, Gerald II. 28.09.2006 143

233 Mohabat, Shah Mahmood II. 01.06.2006 55

234 Mohammad, Ibrahim II. 01.06.2006 55

235 Muche, Mariana II. 09.11.2006 182

236 Muhammad, Ali II. 01.06.2006 55

237 Muhammad, Firoza Nazar II. 01.06.2006 55

238 Muhammad, Mullah II. 01.06.2006 55

239 Müller, Werner III. 08.03.2007 279 -Korr-

240 Müller, Steffen Ia. 13.09.2007 329

241 Musleh, Nabila II. 01.06.2006 55

242 N., I. II. 22.06.2006 82

243 N., S. II. 29.06.2006 111

244 Nabizadah, Masuma II. 01.06.2006 55

245 Nameh, Khawar II. 01.06.2006 55

246 Naujeck-Höhner, Jens II. 28.09.2006 143

247 Neisinger, Thomas Karl II. 18.05.2006 33

248 Neunzig, Marcus Ia. 13.09.2007 329

249 Niazi, Abdul Qadr II. 01.06.2006 55

250 Niazi, Abdul Sabur II. 01.06.2006 55

251 Noori, Farahnaz II. 01.06.2006 55

252 Noori, Nazir Ahmad II. 01.06.2006 55

253 Noorzai, Sarlascht II. 01.06.2006 55

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
254 Nurzai, Zubaida II. 01.06.2006 55

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/13400

255 Ö., D. II. 28.09.2006 142

256 O., E. II. 29.06.2006 111

257 Oberndörfer, Ralf II. 28.09.2006 143

258 Oesterlen, Berndt Richard II. 07.09.2006 125

259 Offermann, Christine Maria II. 18.05.2006 33

260 Ohl-Meyer, Anita Maria II. 18.05.2006 33

261 Ott, Michael III. 13.12.2007 378

262 P., A. II. 29.06.2006 111

263 P., N. II. 22.06.2006 82

264 Pabst, Michael III.
I./III.

01.06.2006
23.11.2006

63
207

265 Palko, Elisabeth II. 01.06.2006 55

266 Pape-Post, Erika III. 08.03.2007 274

267 Parsa, Ahmad Aref II. 01.06.2006 55

268 Parvon, Jan II. 09.11.2006 182

269 Pavelka, Petra II. 18.05.2006 33

270 Peters, Hans Jochen Ia. 13.09.2007 332

271 Pfeiffer, Bernd I./III. 14.12.2006 221

272 Pleuger, Dr. Gunter I./III. 14.12.2006 222

273 Popp, Marco II. 21.09.2006 137

274 Posiege, Petra II. 28.09.2006 143

275 Prayon, Jan II. 09.11.2006 182

276 R., Dr. M. V./VI. 29.01.2009 487

277 R., M. II. 22.06.2006 82

278 R., S. II. 28.09.2006 142

279 Raidt, Erwin II. 01.06.2006 55

280 Rasuldad, Yasin Mohammad II. 01.06.2006 55

281 Rasuli, Jalil II. 01.06.2006 55

282 Rasuly, Sediq II. 01.06.2006 55

283 Ratzke, Norbert II. 01.06.2006 55

284 Rausch, Thomas II. 09.11.2006 182

285 Redecker, Dr. Niels Peter von II. 18.05.2006 33

286 Reshad, Muhammad Omar II. 01.06.2006 55

287 Richert, Torsten Ia. 13.09.2007 329

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
288 Rollwage, Antonie II. 01.06.2006 55

Drucksache 16/13400 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

289 Rosenbach, Marcel IV. 18.12.2008 465

290 Rottler, Bernhard II. 01.06.2006 55

291 Rudolph, Hans Günter II. 01.06.2006 55

292 Rüttig, Thomas II. 01.06.2006 55

293 S., A. Ia. 13.09.2007 328

294 S., A. II. 22.06.2006 82

295 S., Dr. M. II. 29.06.2006 111

296 S., F. II. 28.09.2006 142

297 S., G. II. 22.06.2006 82

298 S., H. II. 28.09.2006 142

299 S., J. III. 25.10.2007 364

300 S., J. II. 28.09.2006 142

301 S., R. II. 22.06.2006 82

302 Sadr, Ali II. 28.09.2006 143

303 Sahadat, Arifa II. 01.06.2006 55

304 Salim, Mohammad II. 01.06.2006 55

305 Samadi, Eid Mohammad II. 01.06.2006 55

306 Lüttenberg, Matthias II. 18.05.2006 33

307 Samid, Nadira II. 01.06.2006 55

308 Santl, Simone Elke II. 01.06.2006 55

309 Sartoor, Safiullah II. 01.06.2006 55

310 Schädlich, Rosemarie II. 18.05.2006 33

311 Schapper, Claus Henning III.
III.

22.02.2007
25.10.2007

270
356

312 Scharrenbroich, Guido IV./VI. 05.11.2008 457

313 Schäuble, Dr. Wolfgang III. 26.04.2007 291

314 Schenke, Tatjana II. 01.06.2006 55

315 Scheuer, Michael III. 01.06.2006 62

316 Schindler, Gerhard II.
II.

14.12.2006
21.06.2007

215
309

317 Schläger, Christian II. 09.11.2006 182

318 Schlimm, Anke II. 18.05.2006 33

319 Schlottmann, Christiane II. 01.06.2006 55

320 Schmelreck, Uwe II. 01.06.2006 55

321 Schmid, Martina II. 07.09.2006 130

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/13400

322 Schmidt-Bremme, Dr. Götz III. 18.01.2007 228

323 Schmitt, Rolf Ia. 13.09.2007 329

324 Schmitz, Frank II. 28.09.2006 143

325 Schmunk, Michael Georg II. 07.09.2006 130

326 Schnebel, Frank II. 01.06.2006 55

327 Schneck, Stefan II. 18.05.2006 33

328 Schocker, Frank II. 01.06.2006 55

329 Scholz, Robin II. 28.09.2006 143

330 Schreiner, Achim II. 09.11.2006 182

331 Schröder, Gerhard III. 01.02.2007 250

332 Schubert, Katja II. 01.06.2006 55

333 Schultze, Thomas Eberhard II. 01.06.2006 55

334 Schulz, Jürgen II. 18.05.2006 33

335 Schulze, Volker I./III. 23.11.2006 207

336 Schütt, Claudia II. 01.06.2006 55

337 Schütz, Eric III. 25.10.2007 353

338 Schweer, Heike II. 01.06.2006 55

339 Seeger, Roland III. 13.12.2007 378

340 Senftleben, Natascha II. 01.06.2006 55

341 Shah, Mubarak II. 01.06.2006 55

342 Shirzad, Aminullah II. 01.06.2006 55

343 Shobeir, Abdul II. 01.06.2006 55

344 Sidoroska-Kostik, Tatjana II. 07.09.2006 125

345 Sieverling, Ingo Ia. 13.09.2007 329

346 Sill, Martin II. 18.05.2006 33

347 Sittler, Albert II. 01.06.2006 55

348 Soos, Mario-Ingo II. 18.05.2006 33

349 Soukup, Otmar III. 25.10.2007 353

350 Stachelscheid III. 22.02.2007 270

351 Stark, Holger IV. 18.12.2008 465

352 Steck, Dr. Reinald II. 01.06.2006 55

353 Stegmüller, Oliver Ia. 13.09.2007 329

354 Steinmeier, Dr. Frank-Walter III. 22.02.2007 270

355 Stenz, Georg II. 01.06.2006 55

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
356 Stöckl-Stillfried, Kurt Georg II. 01.06.2006 55

Drucksache 16/13400 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

357 Stommel, Michael Steven II. 01.06.2006 55

358 Streisand, Karl-Robert II. 01.06.2006 55

359 Stützle-Dahns, Friedericke 14.12.2006 214 -Korr-

360 Swit, Dieter Ia. 13.09.2007 329

361 T., S. II. 22.06.2006 82

362 Tamim, Ahmad II. 01.06.2006 55

363 Tancré, Hans-Marcel II. 01.06.2006 55

364 Tanzberger, Julia II. 01.06.2006 55

365 Taube, Walter III. 20.09.2007 340

366 Thode, Karsten II. 01.06.2006 55

367 Tschierschke, Bernhard II. 01.06.2006 55

368 Tulakhel, Mariam II. 01.06.2006 55

369 Uhrlau, Ernst II.
III.

29.06.2006
22.02.2007

111
270

370 Unkelbach, Wolfgang II. 01.06.2006 55

371 V., H. II. 22.06.2006 82

372 Vergau, Hans-Joachim II.
II.

01.06.2006
07.09.2006

55
128

373 Vernehmung der Mitglieder der BND-
internen AG UA

V./VI. 29.01.2009
485

374 Volkmann, Claudia Maria II. 07.09.2006 130

375 Vollert, Matthias II. 07.09.2006 125

376 Vorkenfeld II. 14.12.2006 215

377 W., H. II. 29.06.2006 111

378 W., J. II. 29.06.2006 111

379 W., P. II. 22.06.2006 82

380 W., T. II. 28.09.2006 142

381 Wagner, Michael II. 01.06.2006 55

382 Wagner, Reinhard III. 25.10.2007 349

383 Wali, Ahmad Wali Ahmad II. 01.06.2006 55

384 Weber, Helga III. 25.10.2007 360

385 Weber, Klaus I./III. 23.11.2006 207

386 Wegner, Andreas II. 01.06.2006 55

387 Weishaupt, Dr. Axel Raimund II. 01.06.2006 55

388 Werner, Regina II. 01.06.2006 55

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
389 Wilden, Alexander III. 25.10.2007 353

400 Zasse, Manfred II. 01.06.2006 55

401 Zaumseil, Ingrid II. 07.09.2006 130

402 Zeyer, Uwe Friedrich II. 01.06.2006 55

403 Ziegler, Dr. Hubert II. 01.06.2006 55

404 Zimmer, Axel II. 01.06.2006 55

405 Zorn, Klaus II. 26.10.2006 145/1

406 Zorn, Uwe Wolfgang II. 01.06.2006 55

407 Zubair, Muhammad II. 01.06.2006 55

408 Zumhof, Peter II. 28.09.2006 143

9. Veröffentlichung und Einsichtnahme in
Stenographische Protokolle vor Abschluss
des Untersuchungsverfahrens

Obwohl die Sitzungen zur Beweisaufnahme gem. Arti-
kel 44 Absatz 1 GG grundsätzlich in öffentlichen Ver-
handlungen erfolgen, gilt für die schriftlichen Protokolle
dieser Beweisaufnahmen nach § 73 Absatz 3 GO-BT und
den Richtlinien des Bundestages für die Behandlung von
Ausschussprotokollen, dass bis zum Abschluss des Un-
tersuchungsverfahrens Einsicht nur demjenigen gestattet
ist, der ein ‚berechtigtes Interesse‘ nachweist.

Wiederholt wurde der Ausschuss von Personen gebeten,
ihnen Auszüge oder komplette Fassungen von nicht ver-
öffentlichten Stenographischen Protokollen zur Verfü-
gung zu stellen. Im Verfahrensbeschluss 3 des Ausschus-
ses ist festgelegt, dass der Ausschuss nur bei einer
Ablehnung der Einsichtnahme durch den Vorsitzenden zu
entscheiden hat.

In einigen Fällen erkannte der Vorsitzende in der Ver-
wendung von Protokollen für die Verfolgung eigener

allgemeine journalistische oder private Interessensbekun-
dung an den Zeugenaussagen im Einklang mit der bishe-
rigen Praxis des Bundestages nicht als ausreichende
Grundlage für eine Herausgabe ansah. In diesen Fällen
befasste sich der Ausschuss mit der beabsichtigten Her-
ausgabeverweigerung und bestätigte in allen Fällen, bei
journalistisch geäußerten Interessen mehrheitlich, sonst
einvernehmlich, den Vorschlag des Vorsitzenden.

In seiner 29. Sitzung am 1. Februar 2007 beschloss der
Untersuchungsausschuss, auf ein entsprechendes Ersu-
chen der Staatsanwaltschaft Tübingen zum Ermittlungs-
verfahren gegen Soldaten des Kommandos Spezialkräfte
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung
zum Nachteil von Murat Kurnaz hin, das Stenographische
Protokoll der Sitzung vom 18. Januar 2007 zur Verfügung
zu stellen.

Zu der Bitte des Bundesdatenschutzbeauftragten um
Überlassung sowohl von Stenographischen Protokollen
öffentlicher wie nichtöffentlicher bzw. VS-eingestufter
Sitzungen entschied der Ausschuss in seiner Sitzung am
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/13400

390 Winkler, Andreas Ia. 13.09.2007 329

391 Wiwjorra, Karen II. 01.06.2006 55

392 Yaqubi, Ahmad Zaki II. 01.06.2006 55

393 Yaqubl, Ahmad Fahim II. 01.06.2006 55

394 Yarzada, Osman Farhad II. 01.06.2006 55

395 Yawid, Mohamad II. 01.06.2006 55

396 Z., G. II. 29.06.2006 111

397 Zafirovik-Ordanoska, Bjanka II. 07.09.2006 125

398 Zaher Rahimi, Mohammad II. 01.06.2006 55

399 Zammar, Mohammed Haydar III. 18.01.2007 224

Name
Nicht vernom-
mene Zeugen
zu Komplex

Beschlossen
am BB-Nr. 16-
Rechtsinteressen gegenüber staatlichen Stellen oder Pri-
vatpersonen ein ‚berechtigtes Interesse‘, während er die

5. Juli 2007 gestuft, zunächst das Protokoll der öffent-
lichen Sitzung vom 18. Januar 2007 zur Verfügung zu

richterstattung aus dem 1. UA demgegenüber für gege-
ben.

Der von der Fraktion der FDP mit der Frage der Gültig-
keit der Richtlinie des Ältestenrates für die Behandlung
der Ausschussprotokolle gem. § 73 Absatz 3 GO-BT so-
wie des betreffenden Verfahrensbeschlusses 3 des 1. Un-
tersuchungsausschusses befasste Ausschuss für Wahlprü-
fung, Immunität und Geschäftsordnung hat bestätigt, dass
das Verfahren im 1. Untersuchungsausschuss der Be-
schlusslage des 1. Ausschusses entspricht.

ergänzen. Korrekturen oder ergänzende Angaben der
Zeugen wurden in den endgültigen Fassungen der Proto-
kolle als solche ausgewiesen.

Der nach § 26 Absatz 2 Satz 1 PUAG erforderliche Be-
schluss des Ausschusses über die Feststellung des Ab-
schlusses der Vernehmung der Zeugen erfolgte in der
125. Ausschusssitzung am 18. Juni 2009. Damit wurden
sämtliche Zeugenvernehmungen auch formal abgeschlos-
sen, so dass die Aussagen folgender Zeugen in der Be-
weisaufnahme berücksichtigt wurden:

Name Komplex A-Drs-Nr BB-16 Nr.
Beschlos-

sen am
Verneh-

mung am
Protokoll

Nr.
1. Adelmann, Detlev Konrad II. 146 117 29.06.2006 28.09.2006 14

2. Azmy, Baher III./V. 171 136 07.09.2006 01.02.2007 30

3. B., H. IV./VI. 580 436 25.09.2008 13.11.2008 105

4. B., H. IV. 577 433 25.09.2008 05.11.2008 103

5. B., J. IV./VI. 564 421 25.09.2008 16.10.2008 101

6. B., M. IV./VI.
III.

415
572

290
428

22.03.2007
25.09.2008

29.01.2009
05.11.2008

115
103

7. Bernhard, Stefan II. 195 155 19.10.2006 26.10.2006 18

8. Bölling, Matthias III. 525 390 14.02.2008 21.02.2008 75

9. Brusberg, Felix II. 118 90 29.06.2006 21.09.2006 12

10. Burkart, Werner II. 142
-neu-

113 29.06.2006 07.09.2006 10

11. C., Dr. P. I./III.
III.
III.

419
496
510

292
364
377

26.04.2007
25.10.2007
16.11.2007

17.01.2008 69 II
Drucksache 16/13400 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stellen. Hinsichtlich der nichtöffentlichen bzw. VS-ein-
gestuften Teile einer weiteren Sitzung wurde der Bundes-
regierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der
Ausschuss berücksichtigte durch diese Vorgehensweise
nicht nur die jeweils auf Antrag der Bundesregierung hin
erfolgte VS-Einstufung der Sitzungen, sondern auch den
Umstand, dass die Aussagegenehmigungen der Zeugen
nur für eine Aussage gegenüber dem 1. Untersuchungs-
ausschuss Bestand hatten. Nachdem die Bundesregierung
erklärt hatte, keine Bedenken gegen eine Weitergabe un-
ter Beibehaltung der Einstufung zu haben, wurde dem
Datenschutzbeauftragten auch das Protokoll einer weite-
ren Sitzung zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich der Anfrage der Redaktion der Zeitung
‚Junge Welt‘, ihr die Stenographischen Protokolle dreier
öffentlicher Zeugenvernehmungen zu überlassen, stimmte
der 1. Untersuchungsausschuss der Entscheidung des Vor-
sitzenden mehrheitlich zu, in Fortsetzung der parlamentari-
schen Entscheidungspraxis bei Redaktionen grundsätzlich
nicht das Vorliegen eines ‚berechtigten Interesses‘ anzu-
erkennen. Die Opposition hielt ein berechtigtes Interesse
angesichts der in Artikel 5 Absatz 1 GG verbürgten Pres-
sefreiheit sowie des öffentlichen Interesses an der Be-

Der Ausschuss hat allerdings in einigen Fällen von seiner
Möglichkeit Ausnahmen zuzulassen, einvernehmlich Ge-
brauch gemacht. Es handelte sich dabei um die Veröffent-
lichung solcher Zeugenaussagen, die allein wegen eines
notwendigen Identitätsschutzes der Zeugen nicht öffent-
lich erfolgen konnten, aber von ihrem Inhalt her keiner
durchgehenden VS-Einstufung bedurft hätten. Damit
wurde dem Grundsatz des Artikel 44 I GG entsprochen.

Nach Vorschlägen zur Unkenntlichmachung von aus Ge-
heimhaltungsgründen zu schützenden Aussageteilen durch
die Bundesregierung wurden Protokollauszüge folgender
Sitzungen auf der Internetseite des Bundestages veröf-
fentlicht: 30., 60., 69., 71., 95., 97., 99., 103. Sitzung.

10. Formeller Abschluss der Zeugen-
vernehmungen

Entsprechend der Vorschriften des § 26 PUAG erhielten
alle Zeugen das vorläufige Stenographische Protokoll ih-
rer Vernehmung mit der Maßgabe, Unrichtigkeiten der
Übertragung zu korrigieren oder ihre Aussagen unter Bei-
behaltung der vor dem Ausschuss getätigten Aussagen zu
12. C., H. II.
II.

110
111

80
81

22.06.2006 29.06.2006 8

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/13400

13. Chrobog, Jürgen III.
IV./VI.

386
583

273
440

08.03.2007
08.10.2008

26.04.2007
04.12.2008

43
109

14. D., Dr. R. IV./VI. 570 426 25.09.2008 27.11.2008 107

15. D., J. IV./VI. 568 424 25.09.2008 16.10.2008 101

16. D., M. I./III. 279 210 23.11.2006 01.02.2007 30

17. D., R. IV. 563 420 18.09.2008 25.09.2008
08.10.2008

99

18. de Maizière, Dr. Thomas 334 242 01.02.2007 10.05.2007
13.03.2008

45
79

19. Deuß, Wolfgang III. 390 276 08.03.2007 20.09.2007 56

20. Dietrich, Wolf-Dieter I. 557 414 19.06.2008 22.01.2009 113

21. Diwell, Lutz III. 360 260 22.02.2007 26.04.2007 43

22. Docke, Bernhard III./V. 170 135 07.09.2006 18.01.2007 28

23. el-Masri, Khaled 53 43 18.05.2006 22.06.2006 6

24. F., H. II. 158 126 07.09.2006 19.10.2006 16

25. F., T. III. 411 286 22.03.2007 05.07.2007 53

26. Falk, Bernhard II.
II.
III.

I./Ia.

148
256
385
544

119
119/1

272
404

29.06.2006
23.11.2006
08.03.2007
08.05.2008

23.11.2006
23.11.2006
22.03.2007
19.06.2008

22
22
39
91

27. Fischer, Joseph

II.

IV.

58

99

574

51

71

430

01.06.2006

22.06.2006

25.09.2008

14.12.2006
26.02.2007
18.12.2008
14.12.2006
26.02.2007
18.12.2008

26
33

111
26
33

111

28.. Flittner, Karl II.
III.

114
318

84
227

22.06.2006
18.01.2007

28.09.2006
26.02.2007
13.12.2007

14
33
67

29. Foertsch, Volker V. 613 470 22.01.2009 12.02.2009 119

30. Forschbach, Dr. Gregor III. 490 359 25.10.2007 15.11.2007 64

31. Förster, Andreas V./VI. 628 484 29.01.2009 12.02.2009 119

32. Fritsche, Klaus-Dieter II.
I./III.

147
320

118
229

29.06.2006
01.02.2007

14.12.2006
22.03.2007

26
39

33. Fromm, Heinz I./II./III. 12

47

10

38

18.05.2006

18.05.2006

30.11.2006
22.02.2007
25.10.2007
06.03.2008
26.06.2008
30.11.2006
22.02.2007
25.10.2007
06.03.2008
26.06.2008

23
32

60 I
77
93
23
32

60 I
77
93

Name Komplex A-Drs-Nr BB-16 Nr.
Beschlos-

sen am
Verneh-

mung am
Protokoll

Nr.
34. G., C. IV./VI. 571 427 25.09.2008 08.10.2008 99

35. G., D. V./VI. 629 481 22.01.2009 30.01.2009 117

Drucksache 16/13400 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

36. G., Dr. R. IV./VI. 579 435 25.09.2008 16.10.2008 101

37. G., H. III. 421 294 26.04.2007 24.01.2008 71 II

38. G., R. II. 162 130 07.09.2006 28.09.2006 14

39. G., R. Ia. 540 402 08.05.2008 29.05.2008 87

40. Geiger, Dr. Hansjörg III.
III.

V./VI.

414
486
634

289
355
483

22.03.2007
25.10.2007
22.01.2009

26.04.2007
17.01.2008
12.02.2009

43
69 I
119

41. Gottwald, Klaus-Peter III. 350 256 01.02.2007 24.05.2007 47

42. H., F. IV./VI. 566 422 25.09.2008 16.10.2008 101

43. H., J. IV. 563 420 18.09.2008 08.10.2008 99

44. H., J. IV./VI. 580 436 25.09.2008 13.11.2008 105

45. H., M. III. 496 364 25.10.2007 15.11.2007 64

46. H., M. IV./VI. 585 442 08.10.2008 05.11.2008 103

47. H., M. III. 388 275 08.03.2007 21.06.2007 51

48. H., S. I./II.
Ia.

237
451

172
328

09.11.2006
13.09.2007

24.04.2008 83

49. H., V. IV.
IV.

45
560

36
417

18.05.2006
26.06.2008

18.09.2008 95

50. Haindl, Johannes Konrad II. 113 83 22.06.2006 28.09.2006 14

51. Hanning, Dr. August I./Ia./II. 10 8 18.05.2006 30.11.2006
08.03.2007
06.03.2008
26.06.2008
04.12.2008
13.02.2009

23
37
77
93

109
120

II./III. 49 40 18.05.2006 30.11.2006
08.03.2007
06.03.2008
26.06.2008
04.12.2008
13.02.2009

23
37
77
93

109
120

IV. 575 431 25.09.2008 04.12.2008 109

V. 615 472 22.01.2009 13.02.2009 120

52. Hetzel, Dirk II. 434 306 14.06.2007 21.06.2007 51

53. Hinrichsen, Dr. Irene H. II. 41 32 18.05.2006 29.06.2006 8

54. Hofmann, Martin II. 39 30 18.05.2006 22.06.2006 6

55. J., J. IV./VI. 580 436 25.09.2008 27.11.2008 107

56. Jachmann, Lothar III. 397 281 08.03.2007 14.06.2007 49

57. Jacob, Dr. Joachim I. 543 412 05.06.2008 19.06.2008 91

58. Jost, Bruno III. 476 348 25.10.2007 13.12.2007 67

59. Junk, Peter II. 181 143 28.09.2006 19.10.2006 16

60. K., Dr. J. II./III. 278 209 23.11.2006 01.02.2007 30

Name Komplex A-Drs-Nr BB-16 Nr.
Beschlos-

sen am
Verneh-

mung am
Protokoll

Nr.
21.06.2007 51

I./III. 420 293 26.04.2007 24.01.2008 71 II

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/13400

61. K., E. V. 617 473 22.01.2009 29.01.2009 115

62. K., G. II. 185 147 28.09.2006 30.11.2006 23

63. Kersten, Dr. Klaus Ulrich Ia./II. 13 11 18.05.2006 24.05.2007
06.03.2008

47
77

III. 394 280 08.03.2007 24.05.2007
06.03.2008

47
77

64. Khafagy, Abdel Halim Ia.
Ia.

312
453

322
330

13.09.2007 10.04.2008 81

65. Khafagy, Ahlem Ia. 454 331 13.09.2007 10.04.2008 81

66. Klink, Manfred III. 481 350 25.10.2007 21.02.2008 75

Ia. 534 397 24.04.2008 08.05.2008 85

67. Kopei, Uwe II. 435 307 14.06.2007 05.07.2007 53

68. Korzenska, Ana II. 157 125 07.09.2006 19.10.2006 16

69. Krause, Günter II. 67 60 01.06.2006 23.11.2006 22

70. Kröschel, Paul III. 467 340 20.09.2007 11.10.2007
08.11.2007

58
62

71. Kurnaz, Murat III./V. 169 134 07.09.2006 18.01.2007 28

72. L., J. IV./VI. 581 437 25.09.2008 16.10.2008 101

73. Lechner, Walter Ia. 449 326 13.09.2007 10.04.2008 81

74. M., C. IV./VI. 591 448 05.11.2008 13.11.2008 105

75. M., H.-J. I./III. 419 292 26.04.2007 21.02.2008 75

76. M., L. IV./VI. 569 425 25.09.2008 27.11.2008 107

77. M., P. II.
II.

41
78

32
67

18.05.2006
01.06.2006

29.06.2006 8

78. M., R. IV.
IV.

45
560

36
417

18.05.2006
26.06.2008

18.09.2008 95

79. Maaßen, Dr. Hans-Georg, II. 337 245 01.02.2007 26.02.2007 33

80. Marty, Dick I. 52 42 18.05.2006 26.03.2009 124

81. Mengel, Dr. Wolf-Dietrich II. 141 85 22.06.2006 22.06.2006 6

82. Mielach, Andrew I. 558 415 19.06.2008 22.01.2009 113

83. Molde, Rainer II. 410 285 22.03.2007 24.05.2007 47

84. Mützelburg, Bernd III. 335 243 01.02.2007 10.05.2007 45

85. Nehm, Kay 46 37 18.05.2006 17.01.2008 69 I

86. Niefenecker, Stefan II. 194 154 19.10.2006 26.10.2006 18

87. Ö. I./III. 277 208 23.11.2006 20.09.2007 56

88. Ober, Werner V./VI. 631 486 29.01.2009 13.02.2009 120

89. P., B. IV. 563 420 18.09.2008 25.09.2008 97

90. P., G. Ia. 451 328 13.09.2007 24.04.2008 83

91. Pabst, Michael II. 161 129 07.09.2006 21.09.2006 12

Name Komplex A-Drs-Nr BB-16 Nr.
Beschlos-

sen am
Verneh-

mung am
Protokoll

Nr.
92. Picard, Uwe III. 356 253 01.02.2007 22.02.2007 32

93. Pinar, Gül I./III. 470 341 11.10.2007 08.11.2007 62

Drucksache 16/13400 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

94. Port, Thomas Ia. 450 327 13.09.2007 08.05.2008 85

95. Porzner, Konrad V. 633 482 22.01.2009 13.02.2009 120

96. Prikker, Mario II. 159 127 07.09.2006 21.09.2006 12

97. R., K. I./III. 279 210 23.11.2006 01.02.2007
25.10.2007

30
60 II

98. R., A. II. 273 185 09.11.2006 30.11.2006 23

99. Rausch, Thomas III. 373 271 22.02.2007 20.09.2007 56

100. Rebok, Herfried I. 588 445 05.11.2008 22.01.2009 113

101. Ritzel, Ulrich V. 619 475 22.01.2009 29.01.2009 115

102. Röhrs, Peter Ia. 539 401 08.05.2008 29.05.2008 87

103. Röwekamp, Thomas III. 68 61 01.06.2006 05.07.2007 53

104. S., A. II. 182 144 28.09.2006 26.10.2006 18

105. S., Dr. M. II. 186 148 28.09.2006 19.10.2006 16

106. S., E. IV./VI. 580 436 25.09.2008 05.11.2008 103

107. Sch., H.-H. IV. 563 420 18.09.2008 25.09.2008 97

108. Schäfer, Dr. Gerhard V. 620 476 22.01.2009 30.01.2009 117

109. Schapper, Claus Henning II. 336 244 01.02.2007 26.02.2007 33

110. Schäuble, Dr. Wolfgang I./III. 550 407 05.06.2008 26.06.2008 93

111. Schily, Otto I. 60 53 01.06.2006 23.11.2006 22

II. 100 72 22.06.2006 23.11.2006 22

II. 348 255 01.02.2007 29.03.2007 41

112. Schindler, Gerhard II. 54 47 01.06.2006 07.09.2006
09.11.2006

10
20

66 59 01.06.2006 07.09.2006
09.11.2006

10
20

113. Schlegel, Daniela III. 522 388 14.02.2008 21.02.2008 75

114. Schmanke, Dirk III. 467 340 20.09.2007 08.11.2007 62

115. Schmidbauer, Bernd V./VI. 627 480 22.01.2009 30.01.2009 117

116. Schmidt, Christian I./VI. 552 409 05.06.2008 26.06.2008 93

117. Schmidt-Eenboom, Erich V. 621 477 22.01.2009 29.01.2009 115

118. Schuppius, Eberhard III. 471 342 11.10.2007 14.02.2008 73

119. Sielemann, Friedo II. 143
-neu-

114 29.06.2006 07.09.2006 10

120. Steinberg, Dr. Guido III. 483 352 25.10.2007 13.12.2007 67

121. Steinmeier, Dr. Frank-Walter 11 9 18.05.2006 14.12.2006
29.03.2007
13.03.2008
19.06.2008
18.12.2008

26
41
79
91

111

IV. 573 429 25.09.2008 18.12.2008 111

Name Komplex A-Drs-Nr BB-16 Nr.
Beschlos-

sen am
Verneh-

mung am
Protokoll

Nr.
122. Stern, August II. 39 30 18.05.2006 22.06.2006 6

123. Stocker, Johann-Michael II. 157 125 07.09.2006 26.10.2006 18

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/13400
124. Sudhof, Dr. Margaretha Ia. 542 405 29.05.2008 05.06.2008 89

125. Taube, Walter III. 70 63 01.06.2006 08.11.2007 62

126. Uhrlau, Ernst 9 7 18.05.2006 30.11.2006
08.03.2007
06.03.2008
13.03.2008
05.06.2008
04.12.2008
12.02.2009

23
37
77
79
89

109
119

48 39 18.05.2006 30.11.2006
08.03.2007
06.03.2008
13.03.2008
05.06.2008
04.12.2008
12.02.2009

23
37
77
79
89

109
119

IV./VI. 576 432 25.09.2008 04.12.2008 109

IV./VI. 600 457 05.11.2008 04.12.2008 109

V. 622 478 22.01.2009 12.02.2009 119

127. Vorbeck, Hans-Josef III. 317 226 18.01.2007 10.05.2007 45

III. 519 384 17.01.2008 14.02.2008 73

I./Ia. 551 408 05.06.2008 05.06.2008 89

128. W., A. II. 175 139 21.09.2006 28.09.2006 14

129. W., M. III. 420 293 26.04.2007 24.01.2008 71 II

130. W., K. V./VI. / 489 13.02.2009 26.03.2009 124

131. W., Th. IV./VI. 567 423 25.09.2008 08.10.2008 99

132. Weber, Dr. Wolfgang II. 184 146 28.09.2006 19.10.2006 16

133. Wenckebach, Konrad Ia. 541 403 08.05.2008 29.05.2008 87

IV./VI. 600 457 05.11.2008 27.11.2008 107

134. Wessel-Niepel, Marita III. 407 282 08.03.2007 05.07.2007 53

135. Westdickenberg, Dr. Gerhard III. 523 386 24.01.2008 21.02.2008 75

136. Wilhelm, Walter III. 349 254 01.02.2007 22.02.2007 32

137. Wilson, Patricia III. 518 383 17.01.2008 14.02.2008 73

138. Wolter, Birgit III. 524 389 14.02.2008 21.02.2008 75

139. Z., Dr. H. IV./VI. 587 444 05.11.2008 04.12.2008 109

140. Zammar, Rabab Bahanoui III. 482 351 25.10.2007 15.11.2007 64

141. Zorn, Klaus II. 183 145 28.09.2006 26.10.2006 18

Ia. 450 327 13.09.2007 08.05.2008 85

142. Zypries, Brigitte I./Ia./VI. 553 410 05.06.2008 26.06.2008 93

Name Komplex A-Drs-Nr BB-16 Nr.
Beschlos-

sen am
Verneh-

mung am
Protokoll

Nr.

2. Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist allein die
Vorbereitung der weiteren Untersuchung gemäß Ab-
schnitt I. des Untersuchungsauftrages (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussemp-

komplexes der so genannten ‚CIA-Flüge‘ die Effizienz
der Ausschussarbeit unterstützen werde. ‚Mit der Einset-
zung eines Ermittlungsbeauftragten können wir uns auf
die politisch wichtigen Elemente des Untersuchungsauf-
Stellen unterhaltenen >Geheim<-Gefängnisse für Terror-
verdächtige) für Vorbereitungen durch einen Ermittlungs-
beauftragten geeignet sei, fasste der Ausschuss in seiner
Sitzung am 5. Juli 2007 einstimmig und mit der nach § 10
Absatz 2 PUAG erforderlichen zweidrittel Mehrheit fol-
genden Beschluss:

„1. Zur Unterstützung des 1. Untersuchungsausschusses
wird eine Untersuchung durch einen Ermittlungsbe-
auftragten durchgeführt.

der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung in das
Amt des Datenschutzbeauftragten gewählt wurde.

Wie der Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses,
Siegfried Kauder (CDU/CSU), mitteilt, haben sich alle
Fraktionen darauf geeinigt, durch die Beauftragung des
ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz die
Arbeit des Ausschusses zu beschleunigen.

Siegfried Kauder äußerte die Zuversicht, dass die vorbe-
reitende Bearbeitung des fest umrissenen Untersuchungs-
Drucksache 16/13400 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei einigen wenigen Zeugen ergaben die unmittelbar vor-
hergehenden Vernehmungen, dass auf diese bereits gela-

denen Zeugen gleichwohl einvernehmlich verzichtet
werden konnte. Es handelte sich dabei um die Zeugen:

Name Komplex Beschlossen am BB-Nr. 16-

1 J., R. – 13.11.2008 (Verzicht) IV./VI. 05.11.2008 449

2 L., J. – 13.11.2008 (Verzicht) IV./VI. 25.09.2008 436

3 B., J. – 27.11.2008 (Verzicht) IV./VI. 25.09.2008 436

V. Zeit- und Arbeitsaufwand
Der 1. Untersuchungsausschuss hat von seiner Konstitu-
ierung am 7. April 2006 bis zur abschließenden Sitzung
am 18. Juni 2009 insgesamt 125 Sitzungen durchgeführt.
Davon 65 nach § 12 Absatz 1 PUAG nicht öffentliche
Beratungssitzungen sowie 59 nach § 13 Absatz 1 PUAG
grundsätzlich öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme.
Aus Gründen des Personenschutzes oder wegen der VS
Einstufung von entsprechenden Sachverhalten waren
42 Sitzungen zur Beweisaufnahme ganz oder teilweise
nicht öffentlich.

In seinen Sitzungen zur Beweisaufnahme wurden 142 Zeu-
gen, z. T. wiederholt, vernommen. Die Stenografischen
Protokolle der Vernehmungen umfassen ca. 6 000 Seiten.
Das entsprach einem Zeitvolumen von ca. 390 Stunden.

VI. Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten
Nach § 10 PUAG hat der Untersuchungsausschuss jeder-
zeit das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mit-
glieder die Pflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersu-
chung zu beschließen, die von einem oder einer
Ermittlungsbeauftragten durchgeführt wird.

Sowohl bei der grundsätzlichen Überlegung, von dieser
Möglichkeit des Gesetzes Gebrauch zu machen, als auch
hinsichtlich der Bestimmung der Person des Ermittlungs-
beauftragten bestand von vornherein der Wunsch der
Fraktionen nach einer einvernehmlichen Entscheidung.

Nachdem die Fraktionen zu dem Ergebnis gekommen
waren, dass der Abschnitt I. des Untersuchungsauftrages
(Bereich der CIA-Flüge und der von US-amerikanischen

tagsdrucksache 16/1179 sowie Bundestagsdruck-
sache 16/3028 in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung vom 27. Oktober 2006,
Bundestagsdrucksache 16/3191).

3. Der Ermittlungsbeauftragte legt seinen schriftlichen
Bericht spätestens bis zum 25. Februar 2008 vor.

4. Zum Ermittlungsbeauftragten wird Herr Dr. Jacob
bestellt.

5. Die Durchführung der Auftragserledigung, insbeson-
dere den Beginn und etwaige Unterbrechungen,
stimmt der Vorsitzende mit dem Ermittlungsbeauf-
tragten ab.“

Mit dieser einstufigen Vorgehensweise hat der Ausschuss
keinen Gebrauch von der in § 10 PUAG aufgezeigten
Möglichkeit gemacht, zunächst den Beschluss über die
Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten zu fassen und
dann innerhalb einer Frist von drei Wochen die Personal-
entscheidung zu treffen.

Unmittelbar nach der Ausschussentscheidung wurde fol-
gende Pressemitteilung veröffentlicht:

„In seiner heutigen Sitzung hat der 1. Untersuchungsaus-
schuss mit der Benennung von Dr. Joachim Jacob erstma-
lig in der Parlamentsgeschichte einen Ermittlungsbeauf-
tragten eingesetzt. Der 1939 in Bamberg geborene
Datenschutzexperte war von 1993 bis 2003 Bundesbeauf-
tragter für den Datenschutz. Der promovierte Jurist hatte
eine Karriere im Bundesinnenministerium hinter sich be-
vor er über Stationen im Statistischen Bundesamt und in
fehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung vom 7. April 2006, Bundes-

trages konzentrieren und unsere parlamentarische Verant-
wortung effektiver wahrnehmen‘, betonte der Ausschuss-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/13400

vorsitzende unmittelbar nach der Ausschussentscheidung
vor der Presse.“

Zu seiner Unterstützung wurden dem Ermittlungsbeauf-
tragten durch die Bundestagsverwaltung ein Referent, ein
Sachbearbeiter sowie eine Büro- und Schreibkraft zuge-
ordnet.

Nach Vorlage seines schriftlichen Berichtes am 31. März
2008 erläuterte der Ermittlungsbeauftragte zunächst in ei-
ner nicht öffentlichen Beratungssitzung am 29. Mai 2008
seine Feststellungen und sagte danach in der öffentlichen
Sitzung am 19. Juni 2008 zu diesem Bericht als Zeuge
aus. (vgl. Feststellungsteil zu Komplex I.)

Dem war eine Verfahrensdiskussion vorausgegangen, in
der von Seiten der Koalitionsfraktionen unterstrichen
wurde, dass der Ermittlungsbeauftragte die öffentliche
Beweisaufnahme des Ausschusses nicht ersetze, sondern
diese nur vorbereite und deshalb sei sein Bericht in einer
nicht öffentlichen Beratungssitzung zu hören. Zudem
wurde darauf hingewiesen, dass der Ermittlungsbeauf-
tragte nach § 10 Absatz 3 PUAG keine öffentlichen Er-
klärungen abgebe.

Die Oppositionsfraktionen unterstrichen demgegenüber,
dass der Ermittlungsbeauftragte integraler Bestandteil der
Beweisaufnahme sei und damit seinen Bericht auch öf-
fentlich zu erstatten habe. Zudem könne der Ermittlungs-
beauftragte ohnehin jederzeit als Zeuge vom Hörensagen
in öffentlicher Beweisaufnahme vernommen werden.

Für seine Zeugenaussage wurde dem Ermittlungsbeauf-
tragten vom Präsidenten des Deutschen Bundestages eine
Aussagegenehmigung erteilt.

D. Gerichtliche Verfahren zur Arbeit des
1. Untersuchungsausschusses

I. Organstreitverfahren der Fraktion der
FDP und der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie
der qualifizierten Minderheit im 1. Unter-
suchungsausschuss gegen die Bundes-
regierung vor dem Bundesverfassungs-
gericht vom 21. Mai 2007 (Az: 2 BvE 3/07)

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2007 (Dokument Nummer 5)
beantragten die Oppositionsfraktionen (sowie ein Viertel
der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses, beste-
hend aus den Abgeordneten Dr. Max Stadler, Wolfgang
Nešković und Hans-Christian Ströbele) beim Bundesver-
fassungsgericht nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG
die Feststellung einer Verletzung ihrer verfassungsgemä-
ßen Rechte in dem Untersuchungsverfahren durch die
Bundesregierung.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 stellte der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichtes dem Deutschen Bundes-
tag die Antragsschrift zu und stellte anheim, dazu bis zum
17. September 2007 Stellung zu nehmen.

Der innerhalb des Deutschen Bundestages hierzu feder-

einer Äußerung abzusehen. Dem schloss sich das Plenum
in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2007 einstimmig an.

Mit Schreiben vom 22. November 2007 leitete das Bun-
desverfassungsgericht dem Präsidenten die Schrift der
Antragssteller vom 15. November 2007 (Dokument Num-
mer 6), mit dem der ursprüngliche Antrag erweitert
wurde, zu und stellte anheim, bis zum 28. Februar 2008
Stellung zu nehmen. Auf eine Äußerung wurde im Hin-
blick auf den Äußerungsverzicht zu dem ursprünglichen
Antrag erneut verzichtet. Zur Unterrichtung des Aus-
schusses über die Rechtsposition der Antragsgegnerin
wurden die Schriftsätze der Bundesregierung im Aus-
schuss verteilt (Dokumente Nummer 7).

Die wesentlichen Schriftsätze dieses Verfahrens befinden
sich im Dokumentenanhang (Nummer 8, Nummer 9,
Nummer 10, Nummer 11). Eine Entscheidung des Ge-
richts lag bis zum Feststellungsbeschluss des Ausschus-
ses am 18. Juni 2009 nicht vor.

II. Beschwerde und Antrag des Zeugen H. C.
an den Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Der Zeuge H. C., BND-Mitarbeiter, legte beim 3. Strafse-
nat des BGH am 29. Juni 2006 Beschwerde ein (Doku-
ment Nummer 12, Nummer 13, Nummer 14, Nummer 15)
und beantragte eine einstweilige Anordnung wegen der
Veröffentlichung seines Dienstnamens auf der Internet-
seite des Deutschen Bundestages, auf der die Tagesord-
nung des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit
und damit seine bevorstehende Vernehmung mitgeteilt
wurde. Nach erfolgter Löschung durch den Bundestag er-
klärte der Antragsteller die Rücknahme seiner Anträge
gegenüber dem BGH (Dokument Nummer 16). Der BGH
erließ daraufhin am 18. Juli 2006 einen Beschluss, nach
dem der Antragsteller die Kosten des Verfahrens sowie
die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen
hat (Dokument Nummer 17, Nummer 18). Am 13. Sep-
tember 2006 erließ der BGH einen Kostenfestsetzungsbe-
schluss (Dokument Nummer 19)

III. Antrag des Zeugen Sch. an den Strafsenat
des Bundesgerichtshofs vom 27. Septem-
ber 2008 (Az.: I ARs 2/2008 und 3 ARs 24/
2008)

Mit seinem Antrag (Dokument Nummer 20) wendet sich
der als Mitarbeiter des BND vernommene Zeuge Sch. da-
gegen, dass er auf Veranlassung des Vorsitzenden seine
zu seiner Vernehmung im Ausschuss mitgeführten dienst-
lichen Akten während einer Unterbrechung der Zeugen-
vernehmung, zu der der Zeuge den Sitzungssaal verlassen
musste, dem in der Ausschusssitzung anwesenden Beauf-
tragten der Bundesregierung übergeben sollte.

In seiner Antragserwiderung (Dokument Nummer 21)
hatte sich der Ausschuss sowohl gegen die Zulässigkeit
wie gegen die Begründetheit des Antrags gewandt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 (Dokument Num-
mer 22, Nummer 23) hat der 3. Strafsenat festgestellt:
führende Rechtsausschuss empfahl in seiner Beschlus-
sempfehlung auf Bundestagsdrucksache 16/6452 von

„Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Anord-
nung des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses

Drucksache 16/13400 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom
25. September 2008 sowie die Anträge auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit dieser Anordnungen und auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung werden als unzulässig
verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.“

IV. Verfahren der Opposition gegen den
Untersuchungsausschuss

Gegen Ende der Arbeit des Untersuchungsausschusses
überraschte die Opposition den Untersuchungsausschuss
mit Anträgen, deren Sinn für die Erfüllung des Untersu-
chungsauftrags nicht ersichtlich war. Allerdings haben
diese Anträge und die daraus folgenden gerichtlichen
Verfahren einen hohen, der Ausschussarbeit im Ergebnis
nicht zugute kommenden Aufwand verursacht.

1. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler,
Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian
Ströbele an den Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember
2008 (Az: I Ars 3/2008)

a) Verfahren beim Ermittlungsrichter

Die Antragsteller begehrten, zu einem in der 98. Be-
ratungssitzung am 8. Oktober 2008 vom Abg. Prof.
Dr. Norman Paech gestellten und von der Ausschuss-
mehrheit abgelehnten Antrag, der sich auf von der Bundes-
regierung bereits gelieferte, aber z. T. unkenntlich gemachte
Akten zum Komplex ‚Bagdad‘ bezog, festzustellen:

„Der Antrag zu Ausschussdrucksache 586 ist am 8. Okto-
ber 2008 in der 98. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
wirksam beschlossen worden,

der Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses der
16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ist ver-
pflichtet, den Beweisbeschluss zu Ausschussdrucksache
586 der Bundesregierung unverzüglich zuzuleiten,

hilfsweise festzustellen, dass der 1. Untersuchungsaus-
schuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
verpflichtet ist, den Beweisantrag auf Ausschussdruck-
sache 586 unverzüglich zu beschließen.“ (Dokument
Nummer 24)

Der 1. Untersuchungsausschuss sowie sein Vorsitzender
beantragten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten
Prof. Dr. Christian Waldhoff, die Anträge als unzulässig
zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuwei-
sen, da der Antrag von Abg. Prof. Dr. Norman Paech kein
Beweisantrag sei, denn die Akten waren – wenn auch ge-
weißt – dem Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt.
Deswegen ginge es in Wirklichkeit um einen Aktenhe-
rausgabestreit, für den das Bundesverfassungsgericht und

b) Entscheidung des Ermittlungsrichters
vom 20. Februar 2009

Am 20. Februar 2009 erließ der Ermittlungsrichter I beim
Bundesgerichtshof dazu folgenden Beschluss (Dokument
Nummer 28):

„Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages hat nochmals über den vom Abg.
Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten
Beweisantrag (Ausschussdrucksache 586) abzustimmen
und ihm – sollte er weiterhin von mindestens einem Vier-
tel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden –
(zumindest) mehrheitlich zuzustimmen.

Die weiteren und weitergehenden Anträge werden als un-
begründet verworfen.“

In seiner Entscheidungsbegründung machte der Ermittlungs-
richter ausdrücklich auf folgendes aufmerksam: „Im Hin-
blick auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie
in Abgrenzung zur im Streitfall insofern allein dem Bun-
desverfassungsgericht zustehenden Entscheidungsbefugnis
wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorlie-
gende Entscheidung allein den Erlass eines Beweis-
beschlusses durch den Untersuchungsausschuss zum Ge-
genstand hat, nicht aber dessen Vollzug oder gar die Bun-
desregierung dazu verpflichtet, dem Ausschuss (unge-
schwärzte) Akten zur Verfügung zu stellen.“

c) Beschwerde und Antrag zur Feststellung
der aufschiebenden Wirkung

Gegen diese Entscheidung legte der Untersuchungsaus-
schuss am 25. Februar 2009 Beschwerde ein (Dokument
Nummer 29, Nummer 30, Nummer 31) und beantragte
am 2. März 2009 die Feststellung, dass die Beschwerde-
einlegung aufschiebende Wirkung habe (Dokument Num-
mer 32). Zur Begründung wies der Untersuchungsaus-
schuss erneut darauf hin, dass der Streit in Wirklichkeit
nicht um einen von einem Viertel der Mitglieder des Un-
tersuchungsausschusses angestrebten Beweisbeschluss,
sondern um Fragen der Aktenherausgabe durch die Bun-
desregierung gehe. Die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde folge bereits daraus, dass im Falle eines solchen
Streites innerhalb des Untersuchungsausschusses die
nach § 36 Absatz 3 PUAG gegebene Beschwerdemög-
lichkeit sonst praktisch leerlaufe.

d) Weitere Entscheidung des
Ermittlungsrichters

Zur Frage der aufschiebenden Wirkung entschied der Er-
mittlungsrichter am 4. März 2009 „die Anträge des An-
tragsgegners zu 1. vom 2. März 2009 werden zurückge-
wiesen“. (Dokument Nummer 33, Nummer 34)

Ebenfalls am 4. März 2009 entschied der Ermittlungs-
richter „der Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen
den Beschluss vom 20. Februar 2009 wird nicht abgehol-
fen“. (Dokument Nummer 35)
nicht der Ermittlungsrichter zuständig sei. (Dokument
Nummer 25, Nummer 26, Nummer 27)

Am 24. Februar 2009 stellten die Abgeordneten Hans-
Christian Ströbele, Dr. Max Stadler und Prof. Dr. Norman

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/13400

Paech als ein nach § 8 Absatz 2 PUAG antragsberechtig-
tes Viertel der Mitglieder des Ausschusses den Antrag zu
einer Sitzung des Ausschusses am 5. März 2009 und ga-
ben als Gegenstand der Tagesordnung die erneute Ab-
stimmung über den als Ausschussdrucksache 586 erfass-
ten Beweisantrag des Abg. Prof. Dr. Norman Paech an.
Dies erfolgte in Kenntnis der Beschwerdeeinlegung ge-
gen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters.

In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 5. März
2009 lehnte der Untersuchungsausschuss gegen die Stim-
men der Opposition die Behandlung des Antrags ab, in-
dem dieser Tagesordnungspunkt abgesetzt wurde. Dar-
aufhin hat der Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE. ein
Schreiben an den Bundestagspräsidenten gerichtet mit der
Bitte, dieser Praxis entgegenzuwirken. Das Schreiben
wurde am 2. April 2009 abschlägig beantwortet. Der
Bundestagspräsident verwies auf die Möglichkeit, den
BGH oder das Bundesverfassungsgericht anzurufen und
dass ein Vertagungsantrag grundsätzlich nicht ausge-
schlossen ist.

In seiner Sitzung am 26. März 2009 erinnerte der Aus-
schussvorsitzende an die nach der Entscheidung des Er-
mittlungsrichters ausstehende Ausschussentscheidung.
Daraufhin beantragte der Abg. Prof. Dr. Norman Paech
eine Erweiterung der Tagesordnung um diesen Punkt. Da
der Erweiterung von der SPD-Fraktion im Ausschuss wi-
dersprochen wurde, konnte sie gem. § 61 Absatz 2 GO-
BT nicht erfolgen.

e) Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Ebenfalls am 26. März 2009, dem Untersuchungsaus-
schuss aber erst am 8. April 2009 bekannt gegeben, ob-
siegte der Untersuchungsausschuss vor dem 3. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs, der entschied:

„Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der
Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts-
hofs vom 20. Februar 2009 abgeändert, soweit dieser ent-
schieden hat, der Antragsgegner zu 1. habe nochmals
über den vom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Okto-
ber 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (Ausschuss-
drucksache 586) abzustimmen und ihm – sollte er weiter-
hin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Ausschusses unterstützt werden – (zumindest) mehrheit-
lich zuzustimmen.

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zu-
rückgewiesen.“ (Dokument Nummer 36)

Antragsgegner zu 1. ist der Untersuchungsausschuss.

In seinen Gründen führte der Bundesgerichtshof aus, dass
der Untersuchungsausschuss die Beweiserhebung zu den
Akten der Bundesregierung nicht abgelehnt hatte, denn
die Bundesregierung hatte dem Untersuchungsausschuss
die Akten, wenn auch mit unkenntlich gemachten Stellen
vorgelegt. Demzufolge ziele der Antrag des Abg. Prof.
Dr. Paech, unterstützt von einem Viertel der Mitglieder
des Untersuchungsausschusses nicht auf eine Beweis-

Vielmehr gehe es um die Frage der Aktenherausgabe
durch die Bundesregierung. Für einen solchen Rechts-
streit sei aber das Bundesverfassungsgericht gemäß § 18
Absatz 3 PUAG, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG zu-
ständig. Insoweit stehe dem Viertel der Mitglieder des
Untersuchungsausschusses dieser Rechtsweg offen, ohne
dass es einer Beschlussfassung des Untersuchungsaus-
schusses dazu bedürfe. Ausdrücklich weist der 3. Strafse-
nat des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Vorge-
schichte im Untersuchungsausschuss zumindest nahe
lege, dass die qualifizierte Minderheit ursprünglich selbst
nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Antrag
des Abg. Prof. Dr. Norman Paech um einen Beweisantrag
handele. Beide Gerichtsentscheidungen (sowohl vom
20. Februar 2009 als auch vom 26. März 2009) haben
verdeutlicht: ohne Beschluss des Untersuchungsaus-
schusses wird auch eine von einem Viertel der Mitglieder
des Untersuchungsausschusses gestellten Beweisantra-
ges nicht zu einem Beweisbeschluss.

f) Antrag auf Übernahme der Prozesskosten

Zu diesem Verfahren beantragte das Ausschussmitglied
Prof. Dr. Paech am 21. Januar 2009 (Ausschussdrucksa-
che 636) unter der Überschrift „Antrag auf Übernahme
der Prozesskosten der Antragsteller im Verfahren nach
§ 17 Absatz 4 PUAG bei dem Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs (Az. I ARs 3/2008)“, der Untersu-
chungsausschuss möge beschließen:

„Die Antragsteller des beim Ermittlungsrichter des Bun-
desgerichtshofs anhängigen Verfahrens nach § 17 Absatz 4
PUAG (Az. I ARs 3/2008) lassen sich durch einen Ver-
fahrensbevollmächtigten vertreten. Der Präsident wird
gebeten, die Bevollmächtigung durchzuführen.“

Der Antrag war Gegenstand der 112. Beratungssitzung
des Ausschusses am 22. Januar 2009. In der Beratung
über den Antrag wurde von Seiten der Obfrau der Uni-
onsfraktion erklärt, es sei Sache des Präsidenten des
Deutschen Bundestages zu entscheiden, ob die Prozess-
kosten der Opposition gegen den Ausschuss übernommen
werden können. Geprüft werden müsse, ob derartige Kos-
ten nicht aus den Fraktionszuweisungen bestritten werden
müssten. Einer Entscheidung des Präsidenten sollte der
Ausschuss auch nicht durch eine Empfehlung vorgreifen.

Demgegenüber wandte der Antragsteller Prof. Dr. Paech
ein, auch die Übernahme der Prozesskosten der Mehrheit
sei durch einen Beschluss dieses Ausschusses unterlegt
worden. Die Waffengleichheit gebiete nun, einen entspre-
chenden Beschluss zu den Kosten der Opposition zu fas-
sen. Es sei zu bedenken, dass die qualifizierte Minderheit
in diesem Intra-Organverfahren innerhalb des Ausschus-
ses ihre der Mehrheit gleich zu achtenden Rechte geltend
mache.

Der Vorsitzende verlas den in der 110. Sitzung am
18. Dezember 2008 gefassten Beschluss:

„Der 1. Untersuchungsausschuss und der Vorsitzende des

erhebung. Dementsprechend handle es sich nicht um ei-
nen Streit zur Durchsetzung eines Beweisbeschlusses.

1. Untersuchungsausschusses lassen sich durch einen
Verfahrensbevollmächtigten vertreten.

Drucksache 16/13400 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Als Verfahrensbevollmächtigter wird Herr Prof. Dr. Christian
Waldhoff, Universität Bonn, vorgeschlagen. Der Präsi-
dent wird gebeten, die Bevollmächtigung durchzuführen“

und stellte dazu fest, dass der Beschluss keine Kosten-
übernahme für eine Fraktion enthalte.

Unterstützend wies der Abg. Dr. Günter Krings (CDU/
CSU) darauf hin, dass Prozessgegner in diesem Verfahren
nicht die Mehrheit bzw. die Koalitionsfraktionen seien,
sondern der Untersuchungsausschuss selbst. Dieser habe
zu entscheiden gehabt, ob er sich vertreten lassen wolle
und gegebenenfalls durch wen. Auf Seiten der Opposition
seien diese Entscheidungen ausschließlich innerhalb der
beteiligten Fraktionen zu treffen. Nur sie selbst könnten
einen Prozessbevollmächtigten für sich bestellen.

Die mehrheitlich gegen die Stimmen der Opposition ge-
fasste Entscheidung des Ausschusses lautete:

„Der 1. Untersuchungsausschuss stellt fest, dass er für
den Antrag auf Ausschussdrucksache 636 nicht zuständig
ist.“

Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 hatten sich die An-
tragsteller des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof
auch an den Präsidenten gewandt und beantragt, dass die
Kosten der Antragsteller für die Prozessführung, ein-
schließlich derjenigen für die Vertretung durch einen Pro-
zessbevollmächtigten, vom Deutschen Bundestag über-
nommen werden.

In seiner diesen Antrag ablehnenden Antwort vom 9. Fe-
bruar 2009 führt der Präsident u. a. aus, dass im Falle von
Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten
Bundesorgans gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG
die Entscheidung über eine Beteiligung des Deutschen
Bundestages und die Bevollmächtigung eines Prozessver-
treters durch den Bundestagspräsidenten das Plenum auf
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses trifft. Für
eine über diesen Bundestagsbeschluss hinausgehende
Kostenübernahme für die Klage von Organteilen gegen
den Deutschen Bundestag sei kein Raum. Das Verfas-
sungsprozessrecht sehe vielmehr vor, dass nach § 34a
Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine
Auslagenerstattung beantragt werden kann, soweit das
Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den
konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen
Frage beigetragen hat. Das Bundesverfassungsgericht
habe das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen bis-
her in der Regel verneint. Bei dem vorliegenden Verfah-
ren vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
bestehe kein Anlass, von der bisher geübten Praxis der or-
ganinternen Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsge-
richt abzuweichen. Im Obsiegensfall bleibe es den An-
tragstellern unbenommen, eine Kostenentscheidung des
erkennenden Gerichtes zu erbitten.

Einen Rechtsanspruch begründe auch nicht § 28 Abge-

Unterstützungen gewähren könne. Es könne auch dahin-
stehen, ob angesichts des von den Antragstellern geschil-
derten Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof die Vor-
schrift überhaupt in Betracht gezogen werden kann, da es
sich hier erkennbar nicht um den Prozess einzelner Abge-
ordneter gegen den Deutschen Bundestag zur Geltendma-
chung individueller Rechte handele. Vielmehr schrieben
die Antragsteller gemeinsam den Präsidenten ausdrück-
lich als Mitglieder der Fraktionen der FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersuchungs-
ausschuss an. Der Streit werde über Rechte einer qualifi-
zierten Minderheit im Untersuchungsausschuss geführt,
also nicht über Rechte einzelner Abgeordneter. Die Frak-
tionen bzw. eine qualifizierte Minderheit von Abgeordne-
ten seien nicht nach § 28 Abgeordnetengesetz anspruchs-
berechtigt.

Im Übrigen stünden den Fraktionen zur Geltendmachung
eigener Rechte Fraktionsmittel nach dem Haushaltsgesetz
zu, die auch für die prozessuale Geltendmachung von be-
haupteten eigenen Rechten in Anspruch genommen wer-
den müssten.

2. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler,
Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian
Ströbele an den Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2009
(Az.: I ARs 1/2009)

a) Zeugeneinvernahme der Journalistin
Koelbl

In diesem Verfahren wollten die Antragsteller erreichen,
dass der von dem FDP-Mitglied des Ausschusses ge-
stellte Antrag zur Vernehmung einer Journalistin durch
die Ausschussmehrheit nicht – wie geschehen – als unzu-
lässig abgelehnt werden darf. Streitig war dabei, ob die
beantragte Vernehmung der Journalistin von den Punkten
V. und VI. des Untersuchungsauftrags gedeckt sei.

Bei diesem Antrag handelt es sich um den einzigen Be-
weisantrag aus den Reihen der Opposition, der im Ergeb-
nis nicht von einem Viertel der Mitglieder des Untersu-
chungsausschusses – ggf. durch Beitritt – gestellt wurde.
Obwohl eine Verpflichtung einen Beweisbeschluss zu
fassen nur dann besteht, wenn der Beweisantrag von ei-
nem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschus-
ses gestellt wurde und zulässig ist, rief die Opposition
deswegen den Ermittlungsrichter an.

b) Entscheidung des Ermittlungsrichters
Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses
beantragte am 30. Januar 2009 (Dokument Nummer 37)
beim Ermittlungsrichter festzustellen, dass der abgelehnte
Antrag nicht unzulässig ist und nicht durch die Aus-
schussmehrheit als unzulässig hätte abgelehnt werden
dürfen und dass der Ausschuss verpflichtet sei, die im
Antrag genannte Zeugin zu laden. Hilfsweise wurde die
Feststellung begehrt, dass der Beweisantrag nicht unzu-
ordnetengesetz, der vorsehe, dass der Präsident in beson-
deren Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige

lässig sei und der Untersuchungsausschuss eine Be-
schlussfassung nachzuholen habe. (Antragserwiderung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/13400

des 1. Untersuchungsausschusses und Schriftsatz der Ast.
Dokument Nummer 38, Nummer 39.)

Der Ermittlungsrichter erließ am 10. März 2009 folgen-
den Beschluss: „Die Anträge vom 30. Januar 2009 wer-
den zurückgewiesen.“ (Dokument Nummer 40)

Der Ermittlungsrichter begründete seine Entscheidung
damit, dass das qualifizierte Antragsrecht, dem der Aus-
schuss zu folgen habe, lediglich einem Viertel der Mit-
glieder des Untersuchungsausschusses zusteht, nicht aber
einem einzelnen Mitglied.

Von einer Einlegung der Beschwerde gegen diesen Be-
schluss ist nichts bekannt.

c) Wiederholung des Beweisantrags
betreffend Zeugin Koelbl

Daraufhin stellten ein Viertel der Mitglieder des Untersu-
chungsausschusses einen im Wortlaut identischen Bewei-
santrag betreffend die Journalistin Koelbl, allerdings mit
geänderter Begründung. Zu diesem Beweisantrag (Aus-
schussdrucksache 640) fasste der Untersuchungsaus-
schuss in der Sitzung am 26. März 2009 einen ablehnen-
den Beschluss wie zuvor: Der Beweisantrag wurde als
unzulässig angesehen, weil er über den Untersuchungs-
auftrag hinausging.

3. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler,
Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian
Ströbele an den Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009
(AG: I ARs 3/2009)

a) Verfahren beim Ermittlungsrichter

Unter dem 6. April 2009 beantragten die Abgeordneten
Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-
Christian Ströbele beim Ermittlungsrichter festzustellen:

1. Der Beweisantrag der Mitglieder der Fraktionen von
FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.
im 1. Untersuchungsausschuss auf Ausschussdruck-
sache 640 ist nicht unzulässig und hätte in der
123. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der
16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am
26. März 2009 durch die Ausschussmehrheit nicht als
unzulässig abgewiesen werden dürfen.

2. Der Ausschuss ist verpflichtet, unverzüglich eine Be-
schlussfassung in der Sache zum Beweisantrag auf
Ausschussdrucksache 640 nachzuholen. (Dokument
Nummer 41)

Der Ermittlungsrichter gab dem Untersuchungsausschuss
Gelegenheit, bis zum 30. April 2009 dazu Stellung zu
nehmen. (Dokument Nummer 42)

b) Entscheidung des Ermittlungsrichters

E. Geheimhaltungsproblematik

I. Staatsanwaltliche Ermittlungen wegen
des Verdachtes der Verletzung von
Dienstgeheimnissen aus dem
Untersuchungsverfahren

Im Zusammenhang mit den durch Presseveröffentlichun-
gen bekannt gemachten Dienstgeheimnissen sah sich die
Bundesregierung mit Schreiben des Chefs des Bundes-
kanzleramtes vom 24. Mai 2006 veranlasst, an den Unter-
suchungsausschuss die dringliche Bitte zu richten, die
Verletzung von Geheimhaltungspflichten durch geeignete
Vorkehrungen zu verhindern. Der Chef des Bundeskanz-
leramtes unterstrich dabei seine Hoffnung ‚auf eine am
Staatswohl orientierte Zusammenarbeit zwischen Bun-
desregierung und Untersuchungsausschuss.‘

In einem weiteren Schreiben vom 2. März 2007 sah der
Chef des Bundeskanzleramtes Anlass, beim Vorsitzenden
des 1. Untersuchungsausschusses ein Gespräch anzu-
regen, wie zukünftig ein besserer Schutz von VS-einge-
stuftem Schriftgut sichergestellt werden könne.

Nachdem weiterhin VS-eingestufte Unterlagen in den
Medien zitiert wurden, äußerte der Chef des Bundeskanz-
leramtes in einem erneuten Schreiben am 23. März 2007
seine Sorge über diese Veröffentlichungen (Dokument
Nummer 3). Er unterstrich dabei insbesondere, dass die
Bundesrepublik Deutschland durch die Veröffentlichung
von eingestuftem Material ausländischer Dienste im Aus-
land als verlässlicher Partner diskreditiert werde. Da es
trotz gemeinsamer Anstrengungen nicht gelungen sei, ei-
nen wirksamen Schutz der von der Bundesregierung zur
Verfügung gestellten Akten zu gewährleisten kündigte
der Chef des Bundeskanzleramtes in diesem Zusammen-
hang an, dass die Bundesregierung beabsichtige, „VS-
VERTRAULICH und höher eingestufte Akten künftig
mit der Maßgabe zu übersenden, dass die Einsichtnahme
… ausschließlich in der Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages erfolgt.“

Der Ausschussvorsitzende hatte erstmalig mit seinem
Schreiben vom 23. Juni 2006 den Präsidenten darüber un-
terrichtet, dass ein hinreichender Verdacht bestehe, dass
in einer Presseveröffentlichung aus ‚geheim‘ eingestuften
Akten des Untersuchungsausschusses zitiert worden sei
und er bat den Präsidenten zu prüfen, ob dieser von sei-
nem Ermessen nach § 353b StGB Gebrauch machen
wolle, die zuständige Staatsanwaltschaft hiervon zu un-
terrichten.

Nachdem aus den Fraktionen im Untersuchungsausschuss
entsprechende Reaktionen vorlagen, erteilte der Präsident
mit Schreiben vom 14. Juli 2006 der Staatsanwaltschaft
die Ermächtigung zur Verfolgung etwaiger Straftaten.

Eine weitere Verfolgungsermächtigung erteilte der Präsi-
dent auf Anregung des Ausschussvorsitzenden mit
Schreiben vom 9. November 2006. Dem war eine Mei-
nungsbildung im Ausschuss vorausgegangen, in deren
Verlauf sich die Koalitionsfraktionen sowie die FDP-
Eine Entscheidung lag bis zur Feststellung des Berichtes
durch den Ausschuss nicht vor.

Fraktion mit einer Verfolgung der weiteren Verletzung
von Geheimhaltungsvorschriften einverstanden erklärten

Drucksache 16/13400 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und die Fraktion DIE LINKE. sowie die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN keine Stellungnahme hierzu abga-
ben.

Im Februar 2007 unterrichtete der Ausschussvorsitzende
die Fraktionen über die erneute Verletzung von Geheim-
haltungsvorschriften in Presseveröffentlichungen. Vor
dem Hintergrund des ‚Cicero‘-Urteils des Bundesver-
fassungsgerichts vom 27. Februar 2007 (1 BvR 538/06-,
-1 BvR 2045/06-) bildete sich in den Koalitionsfraktionen
die Überzeugung, dass eine allgemeine Verfolgung von
Verratsdelikten weiterhin grundsätzlich angebracht sei,
während die FDP-Fraktion eine Verfolgungsermächti-
gung nicht gegen Pressevertreter gelten lassen wollte und
die Fraktion DIE LINKE. sowie die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN grundsätzlich überhaupt keinen Raum
für eine Verfolgungsermächtigung gegen die Veröffentli-
chung von Geheimnissen sahen. Vor dem Hintergrund des
Votums der Koalitionsfraktionen erteilte der Präsident
dann mit Schreiben vom 18. April 2007 die Ermächti-
gung zur Strafverfolgung.

Zu der von der Staatsanwaltschaft München I als Strafan-
zeige gewerteten Verfolgungsermächtigung des Präsiden-
ten vom 14. Juli 2006 teilte diese mit Schreiben vom
24. Oktober 2006 mit, dass sie das Ermittlungsverfahren
115 UJs 717335/06 nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt
habe.

Die aufgrund der als Strafanzeige gewerteten Verfol-
gungsermächtigung des Präsidenten vom 9. November 2006
eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwalt-
schaften Berlin (78 Js 720/06) und Hamburg (7101 Js 52/
07) wurden zunächst von der Staatsanwaltschaft Berlin
(am 29. August 2007) und dann von der Staatsanwalt-
schaft Hamburg (am 2. Februar 2009) nach § 170 Ab-
satz 2 StPO eingestellt.

Zu der ebenfalls als Strafanzeige gewerteten Verfolgungs-
ermächtigung des Präsidenten vom 18. April 2007 wur-
den bei den Staatsanwaltschaften Berlin (78 Js 85/07),
Hamburg (7101 Js 410-412/07), München I (115 Js
11284/07) sowie Frankfurt am Main (6100 Js 224471/07)
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sämtliche Verfahren
wurden (am 28. August, am 24. September, am 13. Au-
gust und am 28. August 2007) nach § 170 Absatz 2 StPO
eingestellt.

II. Erörterung im Plenum des Deutschen
Bundestages

Nachdem in der Sommerpause 2007 eine intensive Dis-
kussion in den Medien über die Ermächtigungen des Prä-
sidenten zur Strafverfolgung geführt wurde, beriet der
Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 20. September
2007 über zwei Anträge (Bundestagsdrucksache 16/6217
und 16/6326) der Fraktion der FDP sowie der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in denen der Bundestag
seinen Präsidenten auffordert, seine Ermächtigung soweit
es sich um die Strafverfolgung von Journalisten handelt
zurückzunehmen.

formal möglich gewesen wäre, die Verfolgungsermächti-
gung ausdrücklich nicht auf Journalisten zu erstrecken
und so dem Eindruck entgegenzuwirken, es sollte die
freie Presseberichterstattung eingeschüchtert werden, un-
terstrichen die Koalitionsfraktionen, dass es auch für
Journalisten keine rechtsfreien Räume geben dürfe und es
Sache der Staatsanwaltschaft sei, gegen wen und wie sie,
auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichtes, ermittele.

Der Deutsche Bundestag lehnte beide Anträge ab.

III. Erneute Behandlung im Untersuchungs-
ausschuss aufgrund neuer Vorkommnisse

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Untersuchun-
gen des Ausschusses zum Komplex ‚Bagdad‘ im Septem-
ber 2008 und damit im Zusammenhang stehender Presse-
veröffentlichungen von VS-eingestuften Materialien sah
sich der Chef des Bundeskanzleramtes in einem Schrei-
ben an den Präsidenten des Deutschen Bundestages
erneut veranlasst, erforderliche strafrechtliche Schritte
anzuregen. Auf die Bitte des Präsidenten um eine Mei-
nungsbildung des Ausschusses hin unterrichtete der Vor-
sitzende ihn über die Hintergründe, die den Ausschuss
mehrheitlich veranlasst hatten, einer erneuten Ermächti-
gung zur Strafverfolgung durch den Präsidenten zuzu-
stimmen.

Die Koalitionsfraktionen hätten sich dabei von der grund-
sätzlichen Überzeugung leiten lassen, dass es zum parla-
mentarischen Selbstverständnis gehöre, nicht hinzuneh-
men, dass unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz
stehende Informationen aus seiner Untersuchungstätig-
keit an die Öffentlichkeit gelangen und dass der Aus-
schuss mit den Geheimhaltungsvorschriften verantwor-
tungsbewusst umzugehen wisse. Der Ausschuss hätte
dabei die Rechtslage unterstrichen, dass eine Ermächti-
gung zur Strafverfolgung keine Ermittlungen in eine be-
stimmte Richtung vorgebe, sondern allein die Staatsan-
waltschaft Herr des Ermittlungsverfahrens sei. Auch
insofern sehe der Ausschuss in seiner Anregung keinen
Hinweis auf einen bestimmten Personenkreis, gegen den
sich solche Ermittlungen richten könnten oder sollten.

Die Oppositionsfraktionen sprachen sich aus grundsätzli-
chen Überlegungen gegen eine Ermächtigung zur Straf-
verfolgung aus.

Sie wollten damit zwar nicht allgemein Journalisten von
jeglicher Pflicht zur Einhaltung von Geheimschutzvor-
schriften freistellen, seien aber grundsätzlich der Auffas-
sung, dass die dann nach geltender Rechtslage erfolgende
Ausweitung auf die Verfolgung von Beihilfetaten bei
Journalisten unzulässig sein sollte.

Von allen Fraktionen wurde unterstrichen, dass die fest-
gestellten Verstöße gegen Geheimschutzvorschriften
nicht zwingend dem Verantwortungsbereich des Parla-
ments zuzuordnen seien und insofern auch in anderen Be-
reichen die Notwendigkeit des Geheimschutzes durch ei-
Während in der Debatte (Plenarprotokoll 16/115,
S. 11933 B ff.) die Antragsteller unterstrichen, dass es

gene strafrechtliche Maßnahmen unterstützt werden
könne.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/13400

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 erteilte der Präsi-
dent der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammerge-
richt in Berlin die Ermächtigung zur Strafverfolgung. In
seinem Schreiben griff der Präsident die Anregung des
Ausschusses auf, darauf hinzuweisen, dass die festgestell-
ten Verstöße gegen Geheimschutzvorschriften nicht zwin-
gend dem Verantwortungsbereich des Parlaments zuzuord-
nen sind. Bis zum Feststellungsbeschluss des Ausschusses
zu seinem Bericht an das Plenum lag seitens des Leiten-
den Oberstaatsanwalts in Berlin keine abschließende Mit-
teilung über den Verfahrensstand vor (Az: 78 Js 10/09).

IV. Verlust von geheimen Unterlagen bei der
Fraktion DIE LINKE.

Im Februar 2008 erklärte der Abg. Prof. Dr. Norman
Paech (DIE LINKE.) in einer Untersuchungsausschuss-
sitzung, dass ein der Fraktion DIE LINKE. im Untersu-
chungsausschuss zur Verfügung gestelltes Exemplar des
geheim eingestuften Berichts der Bundesregierung an das
Parlamentarische Kontrollgremium von 2006 (dem
Untersuchungsausschuss aufgrund seines Beweisbe-
schlusses 16-28 vom 18. Mai 2006 als MAT A 24/1 zur
Verfügung gestellt), nicht mehr auffindbar sei. Abg. Prof.
Dr. Norman Paech (DIE LINKE.) machte deutlich, dass
die Nichtauffindbarkeit dieses als geheim eingestuften
Berichts schon in der Zeit seines Vorgängers im Untersu-
chungsausschuss, Abg. Nešković, festgestellt worden sei.

Der Untersuchungsausschuss erörterte diese Angelegen-
heit wiederholt. Er nahm ein Schreiben des Chefs des
Bundeskanzleramtes Bundesminister Dr. de Maizière
vom 13. Februar 2008, gerichtet an den Bundestagspräsi-
denten, nachrichtlich an den Untersuchungsausschuss,
zur Kenntnis (Ausschussdrucksache 526), mit dem Bun-
desminister Dr. de Maizière seine Sorge wegen der Ver-
letzung von Geheimhaltungspflichten äußerte und um die
Prüfung der Einleitung rechtlicher Schritte bat. Abg.
Nešković (DIE LINKE.) teilte dem Ausschussvorsitzen-
dem unter dem 20. Februar 2008 folgendes mit:

„Der Kollege Norman Paech hat am 14. Februar 2008 öf-
fentlich erklärt:

‚Eine eingestufte kopierte Akte ist aus nicht nachvollzieh-
baren Gründen, trotz intensiver Suche, nicht mehr auf-
findbar. Der Geheimschutzbeauftragte des DBT ist von
uns ordnungsgemäß über diesen Vorgang informiert wor-
den.

Weiterhin sind gegenüber der allein zuständigen Geheim-
schutzstelle die von dort erforderten Erklärungen abgege-
ben worden.

Es ist nicht beabsichtigt, darüber hinaus Erklärungen ab-
zugeben.‘

Rein vorsorglich stelle ich klar: Bei der zur Zeit nicht auf-
findbaren Akte handelt es sich um die für unsere Fraktion
bestimmte Akte, die der dafür zuständige Mitarbeiter per-
sönlich in Empfang genommen hat, um sie in das hierfür

glied des Parlamentarischen Kontrollgremiums erhalten
habe. Dieses befindet sich in meinem Safe.“

Angesichts der Bedeutung dieses schwerwiegenden Vor-
kommnisses beschäftigte sich der Untersuchungsaus-
schuss wiederholt mit dem Thema. Die Obleute ließen
sich in einer ihrer Besprechungen von Abg. Nešković
(DIE LINKE.) das Vorkommnis mündlich erläutern.

Der Untersuchungsausschuss beschloss, einen Bericht bei
der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Un-
tersuchung im Zusammenhang mit dem Verlust einer ge-
heim eingestuften Akte des Abg. Wolfgang Nešković
(DIE LINKE.) beizuziehen. Mit Schreiben vom 3. Juli
2008 erhielt der Untersuchungsausschuss den Vermerk
der Verwaltung vom 12. März 2008 zu diesem Vorkomm-
nis. Aus diesem Vermerk musste der Untersuchungsaus-
schuss entnehmen, dass die Fraktion DIE LINKE. bereits
am 28. Juni 2007 als VS-Verlust ein Sitzungsprotokoll
des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsaus-
schuss gemeldet hatte.

Die Bundestagsverwaltung verneinte das Vorliegen von
Anhaltspunkten für einen nachrichtendienstlichen Hinter-
grund.

F. Öffentliche Wahrnehmung der Arbeit
des 1. Untersuchungsausschusses

I. Mediale Resonanz

Über die Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses wurde
vom Beginn der Debatte über die Einsetzung eines Unter-
suchungsausschusses bis zu seiner abschließenden Bera-
tung am 18. Juni 2009 in den elektronischen sowie den
gedruckten Medien zeitweise recht ausführlich berichtet.

Eine bedeutende Grundlage der öffentlichen Berichter-
stattung stellten dabei die vom Pressezentrum des Deut-
schen Bundestages über 50 herausgegebenen Meldungen
‚heute im bundestag‘ (hib) dar.

Von der nach § 13 Absatz 2 Satz 3 PUAG grundsätzlich
eingeräumten Möglichkeit, Ton- und Bildübertragungen
der öffentlichen Beweiserhebung zuzulassen, wurde kein
Gebrauch gemacht. Nachdem erkennbar war, dass der
Zeuge Schily die nach dem Gesetz unabdingbare Zustim-
mung zu einer Übertragung nicht geben würde, zog der
Abg. Dr. Stadler einen entsprechenden Antrag zurück. Er-
neute Anträge wurden weder von Koalitions- noch von
Oppositionsseite gestellt.

II. Besucheranfragen zu öffentlichen
Ausschusssitzungen

Über die Teilnahme von Journalisten hinaus gab es regel-
mäßig Anfragen von einzelnen Interessenten und Besu-
chergruppen, die an den öffentlichen Zeugenvernehmun-
gen des Ausschusses teilnehmen wollten. Aufgrund des
vorhandenen Platzangebotes von etwa 90 Publikums-
plätzen im Europasaal des Paul-Löbe-Hauses, das bei
Bedarf durch die Inanspruchnahme des großen Anhö-
bestimmte Verwahrgelass der Fraktion zu übernehmen.
Es handelt sich nicht um das Exemplar, dass ich als Mit-

rungssaales im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus auf insge-
samt etwa 130 Zuschauerplätze erweitert werden konnte,

Drucksache 16/13400 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

war es möglich, allen Zuschaueranfragen gerecht zu wer-
den und so den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz
eines öffentlichen Verfahrens zu verwirklichen.

III. Bürgerbriefe an den Ausschuss
Wie aufmerksam die Arbeit des 1. Untersuchungsaus-
schusses auch von den Bürgern begleitet wurde, zeigte
sich nicht zuletzt an der Anzahl der Briefe, die den Aus-
schuss erreichten. Etwa 130 Absender kontaktierten den
Ausschuss mit ca. 230 Schreiben.

Neben Bitten um Übersendung von Ausschussunterlagen,
die mit Hinweis auf das noch laufende Untersuchungsver-
fahren in der Regel abgelehnt werden mussten, gab es
auch verschiedene Hinweise von Bürgern, die mit Ihren
Informationen die Arbeit des Ausschusses unterstützen
wollten. Derartige Hinweise wurden regelmäßig an die
Fraktionen im Ausschuss weitergeleitet und dort auf ihre
Relevanz für die eigene Arbeit hin untersucht und ggf. in
der Ausschussarbeit berücksichtigt.

G. Feststellung des Berichts
I. Beschluss über die Erstellung des

Berichts
In seiner 112. Sitzung am 22. Januar 2009 beauftragte der
Ausschuss das Ausschusssekretariat, nach Unterbrechung
der Beweisaufnahme am 13. Februar 2009, einen Entwurf
für den Verfahrens- und den Feststellungsteil bis zum
3. April 2009 vorzulegen.

II. Gewährung rechtlichen Gehörs
Nach § 32 Absatz 1 PUAG ist Personen, die durch die
Veröffentlichung des Abschlussberichts in ihren Rechten
erheblich beeinträchtigt werden können, vor Abschluss
des Untersuchungsauftrags Gelegenheit zu geben, zu den
sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Ab-
schlussberichts innerhalb von zwei Wochen Stellung zu
nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in ei-
ner Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.
Die Vorschrift dient dem rechtlichen Gehör solcher Per-
sonen, die nicht vom 1. Untersuchungsausschuss gehört
worden sind, aber indirekt durch die Untersuchung be-
troffen wurden. Der wesentliche Inhalt der Stellungnah-
men ist in dem Bericht wiederzugeben (§ 32 Absatz 2
PUAG).

Zum Berichtsentwurf der Berichterstatter Stephan Mayer,
MdB und Michael Hartmann, MdB ist Murat Kurnaz,
Rabiye Kurnaz, Selçuk Bilgin, Sofyen B. A. und Ali M.
rechtliches Gehör gewährt worden.

Dem als Zeugen vernommenen Murat Kurnaz sind die
Ausführungen vorgelegt worden, soweit sie auf Informa-
tionen beruhen, die der Ausschuss erst nach der Verneh-
mung von Murat Kurnaz in Form von Akten oder Aussa-
gen erhalten hat.

Herrn Selçuk Bilgin hat mit dem Faksimile am Ende des

ben zu den Ausführungen im Feststellungsteil Stellung
genommen.

Hinsichtlich der Personen Sofyen B. A. und Ali M. blieb
eine Abfrage der Zustelldaten ergebnislos. Deshalb wurde
hier die Gewährung rechtlichen Gehörs im Wege der öf-
fentlichen Zustellung nach § 10 VwZG eingeleitet. Die
Frist für eine Stellungnahme berechnet sich § 10 Absatz 2
Satz 6 VwZG, § 32 PUAG. Soweit Stellungnahmen die-
ser Personen nach Feststellung des Ausschussberichts
noch eingehen, werden diese veröffentlicht, indem sie
ebenfalls als Faksimile an den Feststellungsteil der
Berichterstatter Stephan Mayer, MdB und Michael
Hartmann, MdB angefügt bzw. nachträglich abgedruckt
werden.

III. Feststellungsbeschluss
In seiner 125. Sitzung am 18. Juni 2009 hat der 1. Unter-
suchungsausschuss zur Feststellung seines Berichts die
nachstehenden Beschlüsse gefasst:

1. Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der
CDU/CSU und der SPD, bei Ablehnung der Mitglie-
der der Fraktionen der FDP und der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der
Ausschuss beschlossen:

Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den Bericht der
Berichterstatter Stephan Mayer (CDU/CSU) und
Michael Hartmann (SPD) – Teil A (Verfahrensteil),
Teil B (Feststellungsteil) und Teil C (Bewertungs-
teil) – als Bericht des Ausschusses fest.

2. Mit der Stimme des Mitglieds der Fraktion der FDP,
bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hat der Ausschuss beschlossen:

Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den Bericht des
Berichterstatters Dr. Max Stadler (FDP) – Teil D als
Sondervotum fest.

3. Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktion der
FDP und der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und der
SPD hat der Ausschuss beschlossen:

Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die gemein-
samen Feststellungen der Berichterstatter Prof.
Dr. Norman Paech (DIE LINKE.) und Hans-Christian
Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Teil E als
Sondervoten fest, mit dem sie sich den Vorentwurf
des Vorsitzenden zu eigen machen.

4. Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktion der
FDP und der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und der
SPD hat der Ausschuss beschlossen:

Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die Bewertun-
gen des Berichterstatters Prof. Dr. Norman Paech
(DIE LINKE.) – Teil F und Hans-Christian Ströbele
Feststellungsteils der Berichterstatter Stephan Mayer,
MdB und Michael Hartmann, MdB anliegenden Schrei-

(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Teil G als Sonder-
voten fest.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/13400

5. Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der
CDU/CSU und der SPD, bei Ablehnung des Mit-
glieds der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktionen
der FDP und der Fraktion DIE LINKE. hat der Aus-
schuss beschlossen:

Der 1. Untersuchungsausschuss nimmt die Replik
des Abgeordneten Michael Hartmann (SPD) – Teil H

den Ausschussmitgliedern erst vor drei Tagen zu-
gänglich gemacht worden ist, in der vorgelegten Fas-
sung veröffentlichungsfähig ist.

Die Verantwortung für die Veröffentlichung des Textes
liegt allein bei den Erstellern des Sondervotums.‘“

Der Vorsitzende erklärt zur Abstimmung:

„Ich gebe folgende Erklärung nach § 31 Absatz 2

auf die Sondervoten der Berichterstatter Dr. Max
Stadler (FDP), Prof. Dr. Norman Paech (DIE
LINKE.) und Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) als weiteres Sondervotum in
seinen Bericht auf.

6. Mit den Stimmen der Mitglieder aller Fraktionen hat
der Ausschuss beschlossen:

Die festgestellten Teile A, B und C werden in einer
Bundestagsdrucksache veröffentlicht.

7. Mit den Stimmen der Mitglieder aller Fraktionen hat
der Ausschuss beschlossen:

Die Teile D, F, G und H werden in derselben Bundes-
tagsdrucksache veröffentlicht.

8. Abstimmung über die Veröffentlichung von Teil E.

Zur Abstimmung geben die Mitglieder der Fraktio-
nen der CDU/CSU und der SPD folgende Erklärung
ab:

„Die Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion und der
SPD-Fraktion im Ausschuss nehmen gemäß § 31 Ab-
satz 2 i. V. m. § 74 der Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages an der Abstimmung über die Ver-
öffentlichung des Teils E des Abschlussberichts nicht
teil und erklären hierzu:

‚Die Berichterstatter der Koalition waren gehalten,
den Sekretariatsentwurf für den Feststellungsteil auf
Verlangen der Bundesregierung zum Schutz VS-ein-
gestufter Sachverhalte in großem Umfange zu verän-
dern, um so die Veröffentlichung des Feststellungs-
teils des Ausschusses zu ermöglichen.

Diese aus VS-Gründen notwendigen vielfältigen Än-
derungen sind jedoch im Teil E, der auf demselben
Sekretariatsentwurf beruht, zum größten Teil nicht zu
finden.

Es kann deshalb nicht abschließend beurteilt werden,
ob der 1 130-seitige Text, der zudem in dieser Form

i. V. m. § 74 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages zu Protokoll:

Im Hinblick darauf, dass der Kollege Ströbele erklärt,
der Entwurf des Vorsitzenden zum Feststellungsteil
sei im wesentlichen ohne Änderungen übernommen
worden, werde ich gegen den Beschluss der Veröf-
fentlichung des Teils E stimmen.“

Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktion der
FDP und der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme des Vorsit-
zenden hat der Ausschuss beschlossen:

Teil E wird in derselben Bundestagsdrucksache ver-
öffentlicht.

9. Mit den Stimmen der Mitglieder aller Fraktionen hat
der Ausschuss beschlossen:

Die Teile I und J werden festgestellt und in derselben
Bundestagsdrucksache veröffentlicht.

10. Mit den Stimmen der Mitglieder aller Fraktionen hat
der Ausschuss beschlossen:

Die Beschlussempfehlung des 1. Untersuchungsaus-
schusses lautet:

„Der Bundestag wolle beschließen:

Der Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach
Artikel 44 des Grundgesetzes wird zur Kenntnis ge-
nommen.“

11. Mit den Stimmen der Mitglieder aller Fraktionen hat
der Ausschuss beschlossen:

Der 1. Untersuchungsausschuss beauftragt das Aus-
schusssekretariat in Abstimmung mit den federfüh-
rend benannten Mitarbeitern der Fraktionen mit der
redaktionellen Schlussbearbeitung der festgestellten,
zur Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache be-
stimmten Berichtsteile.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/13400

Teil B
Feststellungen des 1. Untersuchungs-
ausschusses zum Sachverhalt
A. Vorgänge im Zusammenhang mit der

Bekämpfung des Internationalen
Terrorismus nach dem 11. September 2001

I. Allgemeiner Teil/Sicherheitspolitik nach
dem 11. September 2001

Die von dem Ausschuss untersuchten Sachverhalte erfolg-
ten in einer Zeit, in der sich die Bundesrepublik Deutsch-
land in einer Situation erheblicher Bedrohung durch den
internationalen Terrorismus sah. Der Untersuchungsaus-
schuss hat diesen Hintergrund und die sicherheitspolitische
Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit ih-
ren Verbündeten in seiner Arbeit und der Feststellung sei-
ner Untersuchungsergebnisse berücksichtigt.

1. Die Anschläge vom 11. September 2001
und die Folgen

Am 11. September 2001 kamen bei Terroranschlägen in
New York, Washington, D. C. und Shanksville, Pennsyl-
vania ca. 3 000 Menschen ums Leben. Diese Anschläge
wurden unter anderem von der so genannten „Hamburger
Zelle“ vorbereitet und ausgeführt, deren Mitglieder jah-
relang in Deutschland gelebt hatten (Dokument Num-
mer 43, S. 160 ff.). Die Anschläge „9/11“ stellen nach der
Resolution des Sicherheitsrates 1368 vom 12. September
2001 eine „Bedrohung des internationalen Friedens und der
internationalen Sicherheit“ dar (Dokument Nummer 44).

Der NATO-Rat beschloss am 12. September 2001, dass die
Terrorangriffe als Angriffe auf alle Bündnispartner im
Sinne der Beistandspflicht des Artikels 5 des NATO-Vertra-
ges zu betrachten sind (Bundestagsdrucksache 14/7296.).
Der damalige Bundeskanzler Schröder sicherte den Ver-
einigten Staaten von Amerika die „uneingeschränkte
Solidarität Deutschlands“ zu (Plenarprotokoll 14/186,
S. 18293 (C)). Mit der Resolution des Sicherheitsrates
1373 vom 28. September 2001 wurden die Mitgliedstaa-
ten zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit
politischen, wirtschaftlichen, polizeilichen und gesetzge-
berischen Mitteln verpflichtet.

Am 4. Oktober 2001 bekräftigte die NATO die Beistands-
verpflichtung und beschloss:

– die geheimdienstliche Zusammenarbeit und den Aus-
tausch von Informationen zu verstärken, sowohl bila-
teral als auch in den geeigneten NATO-Gremien, die
im Zusammenhang mit den Bedrohungen stehen, die
vom Terrorismus ausgehen, und den Maßnahmen, die
dagegen unternommen werden;

– Verbündeten und anderen Staaten, die infolge ihrer
Unterstützung des Kampfes gegen den Terrorismus ei-
ner gesteigerten Bedrohung durch den Terrorismus
ausgesetzt sind, individuell oder kollektiv, Hilfe zur
Verfügung zu stellen;

Staaten und anderer Verbündeter auf ihrem Territo-
rium zu gewährleisten;

– bestimmte Aktivposten der Verbündeten im Verant-
wortungsbereich der NATO, die benötigt werden, um
Einsätze gegen den Terrorismus direkt zu unterstüt-
zen, wieder aufzustocken;

– den Luftstreitkräften der Vereinigten Staaten und an-
derer Verbündeter Blankoüberflugrechte im Einklang
mit den notwendigen Luftverkehrsregelungen und den
nationalen Durchführungsbestimmungen für militäri-
sche Flüge zur Verfügung zu stellen oder einzuräu-
men, die im Zusammenhang mit Einsätzen gegen den
Terrorismus stehen;

– den Vereinigten Staaten und anderen Verbündeten
See- und Flughäfen auf dem Territorium der NATO-
Staaten für Einsätze gegen den Terrorismus, unter Ein-
schluss des Auftankens, im Einklang mit den nationa-
len Durchführungsbestimmungen, zur Verfügung zu
stellen.

Der Nordatlantikrat stimmte außerdem überein:

– dass die Allianz bereit ist, Teile ihrer Ständigen See-
streitkräfte in den östlichen Mittelmeerraum zu verle-
gen, um eine NATO-Präsenz zu schaffen und Ent-
schlusskraft zu zeigen;

– dass die Allianz in ähnlicher Weise bereit ist, Teile ih-
rer luftgestützten NATO-Frühwarneinheiten zu verle-
gen, um Einsätze gegen den Terrorismus zu unterstüt-
zen.

Den Anschlägen in New York, Washington, D. C. und
Shanksville, Pennsylvania folgten eine Reihe weiterer
Terrorangriffe, die dem Umfeld der al-Qaida zugerechnet
werden:

– Am 11. April 2002 starben bei dem Bombenanschlag
auf eine Synagoge in Djerba (Tunesien) 21 Menschen,
darunter 14 Deutsche.

– Bei Anschlägen gegen Diskotheken in Bali (Indone-
sien) starben am 12. Oktober 2002 ca. 200 Menschen,
über 209 werden zum Teil schwer verletzt.

– In der spanischen Hauptstadt Madrid kamen am
11. März 2004 bei einer Serie von zehn durch islamis-
tische Terroristen ausgelösten Bombenexplosionen in
Nahverkehrszügen 191 Menschen, darunter ein unge-
borenes Kind, ums Leben, 2 051 wurden verletzt,
82 davon schwer.

– Am 7. Juli 2005 wurden bei Anschlägen auf Londoner
U-Bahn-Stationen und Busse 56 Menschen getötet
und mindestens 700 weitere verletzt.

2. „enemy combatants“ und „black sites“
In den Vereinigten Staaten von Amerika wurden die An-
schläge vom 11. September 2001 als in ihrer Geschichte
beispielloser Schock empfunden, auf den die Nation un-
vorbereitet gewesen sei, so der Bericht der gemeinsam
– die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine
größere Sicherheit für Einrichtungen der Vereinigten

vom amerikanischen Kongress und vom US-Präsidenten
einberufenen „National Commission on Terrorist Attacks

Drucksache 16/13400 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Upon the United States“ (9/11-Report, S. XV – Doku-
ment Nummer 43).

Neben dem Krieg in Afghanistan zur Beendigung der
Herrschaft der Taliban, denen vorgeworfen wurde, der al-
Qaida Schutz zu bieten, leitete die Regierung der Verei-
nigten Staaten eine Reihe von Maßnahmen als Reaktion
auf diesen Schock ein. Bereits am 13. November 2001
unterzeichnete Präsident Bush das „Presidential Military
Order for the Detention, Treatment and Trial of ,illegal
combatants‘“. Nach einer Anordnung des Präsidenten
vom 7. Februar 2002 sollte Artikel 3 der Genfer Konven-
tion für so genannte „ghost detainees“ keine Anwendung
finden. Vom US-Justizministerium ließ sich das Weiße
Haus im August 2002 bescheinigen, dass die Folter von
außerhalb der USA festgehaltenen al-Qaida-Terroristen
gerechtfertigt werden könne (siehe unten: Fall Kurnaz,
V.1.c)aa), S. 127 ff.).

In der Folgezeit errichteten die USA weltweit CIA-Ge-
heimgefängnisse, in die Terrorverdächtige verbracht wur-
den, um von diesen sicherheitsrelevante Informationen
notfalls mittels Folter zu erhalten. Über geheime Verhör-
plätze der CIA („black sites“) berichtete erstmals die Zei-
tung Washington Post am 2. November 2005. Der dama-
lige Präsident Bush hat schließlich am 6. September 2006
die Existenz von CIA-Geheimgefängnissen eingestan-
den, in denen „alternative Verhörmethoden“ angewendet
worden seien.

In Reaktion auf internationale Kritik erließ das US-Ver-
teidigungsministerium (DoD) am 6. September 2006 ein
neues „Feldhandbuch“ des Heeres, mit dem folgende Ver-
hörmethoden für die Zukunft verboten worden sind:

– Gefangene zwingen, nackt zu sein,

– sexuelle Handlungen erzwingen,

– Kapuzen oder Säcke über den Kopf stülpen,

– Schläge, Stromschläge, Verbrennungen und das Zufü-
gen von Schmerzen anderer Art,

– simuliertes Ertränken und Scheinhinrichtungen,

– Verweigerung von Essen, Trinkwasser oder medizini-
scher Hilfe,

– der Einsatz von Hunden.

Diese Regeln sollten allerdings nicht für die CIA gelten.

3. Sicherheitspolitische Maßnahmen in der
Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland wurde auf die inter-
nationale Bedrohungslage mit einer Reihe gesetzlicher
Maßnahmen reagiert.

Durch das von der Bundesregierung initiierte Erste Ge-
setz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezember
2001 (BGBl. I, S. 3319) wurde das so genannte Reli-
gionsprivileg (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Vereinsgesetz) er-

Eine umfassende Überarbeitung der Sicherheitsgesetze
erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung des internatio-
nalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom
9. Juni 2002 (BGBl. I, S. 361).

Mit Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I, S. 3390)
wurde zudem ein neuer § 129b in das Strafgesetzbuch
aufgenommen, so dass sich die Strafbarkeit der Bildung
oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen
Vereinigung nach den §§ 129, 129a des Strafgesetzbuches
auch auf im Ausland gebildete kriminelle oder terroristi-
sche Vereinigungen erstreckt.

4. Internationale Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden

Wegen der länderübergreifenden Organisation der al-
Qaida sahen sich die Sicherheitsbehörden veranlasst, mit
verbündeten Staaten eng zusammenzuarbeiten und zu ko-
operieren. Sowohl auf polizeilicher als auch auf nachrich-
tendienstlicher Ebene wurde ein enger Informationsaus-
tausch gesucht. Dies geschah sowohl in unmittelbarer
Zusammenarbeit als auch in multilateraler Abstimmung
der Mitglieder der Vereinten Nationen (UN), der Organi-
sation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE), der Europäischen Union, der NATO und der G 8.
Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass drei der
19 Attentäter des 11. September 2001 aus Hamburg
stammten und diese den deutschen und US-Nachrichten-
diensten bereits bekannt waren, richtete sich das beson-
dere Interesse der USA auf Deutschland. Angestrebt
wurde ein Austausch über in Deutschland aktive Islamis-
ten. Ein zentrales Thema ist nach Auskunft des früheren
BND-Präsidenten und heutigen Innenstaatssekretärs
Dr. Hanning der Informationsaustausch. „Die deutschen
Sicherheitsbehörden stehen bis heute – sehr verstärkt
heute – auf dem Standpunkt, dass sie Informationen, die
terrorismusrelevant sind, die eine Gefahr für die Vereinig-
ten Staaten von Amerika oder auch für ein europäisches
Land begründen können, eng miteinander austauschen
– das ist ein ganz entscheidendes Element unserer inneren
Sicherheit hier in diesem Lande –, wohl wissend, dass die
Methoden und Maßnahmen, die zum Teil unterschiedlich
sind, schwierige, kritische Fragen aufwerfen.“ (Protokoll-
Nummer 37, S. 61)

Noch am 11. September 2001, nur wenige Stunden nach
den Anschlägen, bildete das Bundeskriminalamt eine
Spezialeinheit, die so genannte „Besondere Aufbauorga-
nisation USA“ (BAO USA). In Meckenheim und Ham-
burg ermittelten im Rahmen dieser BAO USA zeitweise
über 600 Mitarbeiter; ausländische Polizeibeamte, auch
vom FBI, haben sie unterstützt. Auftrag war es, die erfor-
derlichen Maßnahmen im Rahmen der durch den Gene-
ralbundesanwalt im Zusammenhang mit den Anschlägen
des 11. September 2001 eingeleiteten und beauftragten
Ermittlungsverfahren durchzuführen, die Umsetzung der
nationalen und internationalen Melde- und Zusammen-
arbeitsverpflichtungen sicherzustellen sowie die Koordi-
nation des Informationsaustausches im Rahmen der
satzlos gestrichen, um extremistische Religionsgemein-
schaften verbieten zu können.

Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamts zu ge-
währleisten. Praktisch umgesetzt wurde dies unter ande-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/13400

rem durch den internationalen Austausch von Verbin-
dungsbeamten, insbesondere zwischen BKA und FBI so-
wie zwischen BND und CIA.

Die Bundesregierung hat die aus ihrer Sicht notwendige
enge Zusammenarbeit der deutschen und der amerikani-
schen Polizei sowie der jeweiligen Nachrichtendienste
stets offensiv vertreten. Auch in der Zeit der Auseinan-
dersetzungen zwischen Deutschland und den USA über
den Irakkrieg erklärte der damalige Bundesinnenminister
Schily vor dem Deutschen Bundestag: „Besonders her-
vorheben will ich die enge und vertrauensvolle Zusam-
menarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Bundesrepublik Deutschland. Diese Zusammen-
arbeit wird in kaum zu übertreffender Form vom amerika-
nischen Präsidenten, aber auch von dem amerikanischen
Justizminister Ashcroft und dem neuen Minister für
Homeland Security besonders gelobt.“ Wiederholt hinge-
wiesen wurde insbesondere auf den Austausch von Infor-
mationen.

Zu der Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von
Amerika hat der damalige Chef des Bundeskanzleramtes,
Dr. Frank-Walter Steinmeier, als Zeuge gegenüber dem
Ausschuss erklärt (Protokoll-Nummer 26, S. 69):

„Für mich war und ist das eine reine Selbstverständlich-
keit, dass wir – natürlich im Rahmen unserer gesetzlichen
Grenzen – mit den USA kooperieren. Die Vereinigten
Staaten sind und bleiben zusammen mit unseren europäi-
schen Partnern Verbündete, auch und gerade im Kampf
gegen den internationalen Terrorismus. Natürlich teilen
wir unser Wissen und unsere Informationen über Draht-
zieher des islamistischen Terrors auch mit den amerikani-
schen Partnern. Alles andere hielte ich jedenfalls für nicht
sehr verantwortlich. Manche tun nun so, als ob der Aus-
tausch von Informationen wie eine Beihilfe zu Verschlep-
pungen oder wie eine Kumpanei mit Geheimgefängnissen
zu bewerten sei. Ich weise diese absurde Haltung zurück
und frage umgekehrt: Wären wir verantwortliche Politi-
ker gewesen, wenn wir unsere Informationen angesichts
der Anschläge von New York, von Washington, von
Madrid, von Riad, von Djerba, von Bali oder von London
in der Schublade gehalten hätten? Hätten wir in Kauf
nehmen sollen, dass andere Länder ohne unsere Informa-
tionen nur lückenhaft Bescheid wissen über die Bewe-
gungen der internationalen Terrorszene? Wäre es verant-
wortlich gewesen, dass die Bundesregierung auf die
Information anderer Geheimdienste verzichtet und damit
Leib und Leben vieler unschuldiger Menschen in
Deutschland jedenfalls riskiert? Ich meine: Nein. Aber
wer immer eine andere Position vertritt, muss die ent-
scheidende Frage beantworten: Wie würden die Men-
schen in Deutschland wohl reagieren, wenn sich nach
einem Anschlag in Deutschland herausstellt, dass uns
wichtige Informationen wegen mangelnder internationa-
ler Zusammenarbeit entgangen sind? Wer mich und an-
dere – gleichgültig ob aus der Vorgängerregierung oder
der aktuellen Regierung – wegen des Informationsaustau-

II. US-Gefangenentransporte und
Geheimgefängnisse

Zu den Maßnahmen der USA gegen den internationalen
Terrorismus gehört auch ein geheimes Programm für au-
ßerordentliche Überstellungen der CIA. Innerhalb dieses
Programms verbringt die CIA Terrorverdächtige an Orte
außerhalb der USA, um sie dort „geheim festzuhalten“
und durch „Experten“ zu befragen. Der Ausschuss hat un-
tersucht, inwieweit dieses Programm deutsches Staatsge-
biet betroffen hat und ob die Bundesregierung gegebe-
nenfalls hierfür mitverantwortlich ist. Die hierzu
durchgeführte Beweisaufnahme des Ausschusses hat der
Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob, Bundesbeauftragter für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit a. D., vor-
bereitet und über die von ihm gesichteten Beweismittel
dem Ausschuss am 31. März 2008 einen Bericht vorge-
legt (Dokument Nummer 45). Auf der Grundlage des
schriftlichen und mündlichen Berichts des Ermittlungsbe-
auftragten sowie der vorliegenden Dokumente hat der
Ausschuss mehrere Zeugen vernommen und ist zu fol-
genden Feststellungen gekommen:

1. US-Gefangenentransporte über deutsches
Staatsgebiet

a) Sachverhalt

Die USA haben gegenüber deutschen Stellen soweit er-
sichtlich keine Stellungnahme darüber abgegeben, ob und
in welchem Umfang die Entführungsflüge der CIA auch
deutsches Staatsgebiet berührten. Der Ausschuss konnte
aber auf Grundlage von Flugdaten und Informationen
ausländischer Stellen rekonstruieren, dass zumindest zwei
Entführungsflüge über deutsches Staatsgebiet erfolgten:

Am 18. Dezember 2001 transportierte die CIA zwei ägyp-
tische Terrorverdächtige von Schweden nach Kairo, die
der schwedische Nachrichtendienst der CIA in Schweden
übergeben hatte. Das Flugzeug durchquerte – ohne Zwi-
schenlandung – deutschen Luftraum. Der Ermittlungsbe-
auftragte Dr. Jacob führte aus: „Der Einflug war […]
über Rügen, Fürstenwalde, Hermsdorf wieder raus. Die
Zeiten sind: Ortszeit 22:34 Uhr, Ausflug über Hermsdorf
23:01 Uhr. Das heißt also, es waren ungefähr 27 Minu-
ten.“ Ferner transportierte die CIA am 17. Februar 2003
einen ägyptischen Terrorverdächtigen von Mailand
(Aviano) über Ramstein nach Kairo. Zu dem Umweg
über Ramstein hat der Ermittlungsbeauftragte, Dr. Jacob,
vor dem Ausschuss bekundet: „Wir haben […] alles ab-
gecheckt, sodass wir jetzt […] sagen können: Nein, es ist
[…] klar, dass in der Tat dieser Flug über Ramstein gelau-
fen ist.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 55)

Der Ausschuss konnte keine weiteren Entführungsflüge
über deutsches Staatsgebiet feststellen. Der Ermittlungs-
beauftragte des Ausschusses hat hierzu vor dem Aus-
schuss ausgeführt: „Es ist festzustellen, dass eigentlich
nur die einschlägigen amerikanischen Stellen wissen, wie
viele Terrorverdächtige transportiert wurden, wann und
wo sie in welches Flugzeug gebracht wurden und ob sie
sches mit den USA und anderen Ländern kritisiert, muss
darauf jedenfalls eine überzeugende Antwort geben.“

über deutsches Staatsgebiet geflogen sind. Mir war also
trotz der umfangreichen Recherchen vor diesem Hinter-

Drucksache 16/13400 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

grund eine seriöse Aussage darüber, wie viele Terrorver-
dächtige über deutsches Staatsgebiet tatsächlich geflogen
wurden, nicht möglich, mangels einer entsprechenden
Kooperation der US-Stellen.“ Aus diesem Grund habe er
nur „zufällig verfügbare Informationen“ wie „Berichte
von freigelassenen Gefangenen der CIA“ mit Flugdaten in
Bezug setzen können. (Protokoll-Nummer 91, S. 48)

Herr Dr. Jacob hat daher mit seinen Mitarbeitern alle
Flüge überprüft, zu denen die Berichte von Herrn Marty,
der Presse und anderer parlamentarischer Gremien nähere
Informationen geben konnten: „Wir haben eine Menge
von Informationen […] ausgewertet. Es hat ja noch Flüge
gegeben, die in Bezug standen zu Flügen, die in Deutsch-
land beispielsweise gestartet waren, Frankfurt als Bei-
spiel. Hier haben wir die ganzen Flugdaten ausgewertet,
um festzustellen, ob schon ein Gefangener dort an Bord
war, ehe man die anderen Gefangenen, etwa in Afghanis-
tan, aufgenommen hat. Hier haben wir aber keinerlei
Hinweise bekommen, dass dem so war. Auch bei den
Hinweisen von zwei in Guantánamo jetzt einsitzenden
Gefangenen zu ihrem Verbringen von Afghanistan, wo
der eine mitgeteilt hat, er sei in Deutschland zwischenge-
landet, haben unsere Recherchen ergeben, dass dies wohl
nicht der Fall war; denn die Flugdaten haben das nicht
hergegeben. Das wurde noch bestärkt dadurch, dass der
Betreffende deutlich gemacht hat, da, wo zwischengelan-
det wurde, sei es kalt und klar gewesen. Wir haben dann
auch die Wetterdaten dieses Tages ausgewertet. In
Deutschland war es zu dem Zeitpunkt bei dem Flughafen
8 Grad plus, und es war bedeckt und neblig. Und im
Nachhinein haben wir festgestellt bei unseren Recherchen
im Zusammenhang mit Reprieve, einer vergleichbaren
Menschenrechtsorganisation wie Amnesty International
in England, dass die festgestellt haben, dass ihren Er-
kenntnissen nach dieser Flug nicht über Deutschland,
sondern über Portugal gegangen ist.“ (Protokoll-Nummer
91, S. 55 f.) Es seien „20 Flüge übrig geblieben […], wo
die Möglichkeit hätte bestehen können, dass in einem Fall
Gefangene drin waren und gegebenenfalls deutscher Bo-
den berührt war. Wir haben alle Flüge durchgecheckt mit
den vorhandenen Informationen, und es ist nur der eine
Flug, neben dem Fall Abu Omar, übrig geblieben, den ich
genannt habe, nämlich der Flug von Stockholm, Flugha-
fen Bromma, über deutsches Staatsgebiet nach Kairo.“
(Protokoll-Nummer 91, S. 57)

Der Mitarbeiter des Ermittlungsbeauftragten habe mit
Stephen Grey in London gesprochen, der erklärt habe,
„dass er keine belastbaren Hinweise hat, dass Gefangen-
entransporte über die Bundesrepublik Deutschland ge-
gangen sind. Natürlich hat er [Stephen Grey] gesagt, es
gebe den Verdacht; denn Deutschland sei nach seinen Be-
obachtungen ja ein Ort gewesen, wo eine Vielzahl von
CIA-Maschinen gestartet und gelandet seien. […] Aber es
hat keine Hinweise gegeben, dass, von diesen beiden Flü-
gen abgesehen, deutscher Boden berührt war.“ Im Gegen-
satz dazu habe der für Europa zuständige ehemalige Mit-
arbeiter der CIA, Tyler Drumheller, auf zwei Anfragen

Sollten sich noch neue Erkenntnisse zu Gefangenenflü-
gen oder Geheimgefängnissen ergeben, weil „künftig der
eine oder andere Gefangene entlassen wird“, würde dies
nach Aussage von Dr. Jacob nicht darauf hinweisen, dass
„die Bundesregierung zu einem früheren Zeitpunkt als
angenommen Informationen“ gehabt hätte: „Das würde ja
bedeuten, dass die Zeugen – wenn ich sagen würde, ins-
gesamt, wäre das vielleicht ein bisschen viel – oder viele
von den angehörten Personen, die alle das Gleiche zum
Wissensstand ausgesagt haben, einfach gelogen hätten.
Das kann man, glaube ich, nicht unterstellen.“ (Protokoll-
Nummer 91, S. 62)

Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Ab-
schlussbericht des Ermittlungsbeauftragten vom 31. März
2008. Hierzu hat der Ermittlungsbeauftragte vor dem
Ausschuss angemerkt: „Der Abschlussbericht stellt die
aktuell verfügbare Beweislage dar, aus meiner Sicht. Die
Anhörungen und die Bewertungen der entscheidenden
Aktenpassagen haben nach meiner Meinung keinen An-
lass für eine nochmalige Anhörung durch den Ausschuss
oder eine Beiziehung weiterer Akten ergeben. Aussagen
und auch Inhalte der Akten, die vorlagen, waren schlüs-
sig. Widersprüche hat es nicht gegeben.“ (Protokoll-
Nummer 91, S. 49)

b) Wissensstand Bundesregierung
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die
Bundesregierung von den Entführungsflügen der CIA
über deutsches Staatsgebiet Kenntnis hatte, bevor die
Presse hierüber Ende 2004 bzw. Anfang 2005 berichtete.

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat das Ergebnis
seiner Untersuchung vor dem Ausschuss wie folgt zusam-
mengefasst: „Die Beteiligten haben mir dazu gesagt, dass
sie von Flügen der CIA, von organisierten Flügen der CIA
frühestens Ende 2004, Anfang 2005 erfahren hätten und
mit Deutschlandbezug, was die einschlägige Frage war,
eben mit der Kenntnis des Falles Abu Omar.“ (Protokoll-
Nummer 91, S. 65) Auch der für das Thema CIA-Flüge
und -Geheimgefängnisse zuständige ehemalige Bericht-
erstatter des Ausschusses für Recht und Menschenrechte
des Europarats, Marty, hat vor dem Untersuchungsaus-
schuss ausgesagt, er habe auch von seinen vertraulichen
Informanten, d. h., „sehr hoch platzierte Quellen […] auf
beiden Seiten des Atlantiks“, keine konkreten Informatio-
nen über einen früheren Kenntnisstand der Bundesregie-
rung enthalten; Deutschland sei im Übrigen auch nicht
Schwerpunkt seiner Untersuchungen gewesen, da der
Bundestag bereits Anfang 2006 einen Untersuchungsaus-
schuss eingesetzt hätte. (Protokoll-Nummer 124, S. 7, 15)

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, Falk, hat
vor dem Ausschuss als Zeuge bekundet, der dem BKA im
Juni 2004 bekannt gewordene Fall el-Masri sei für ihn
der erste „dienstliche Anlass“ gewesen, „in Richtung“
Gefangenenflüge und Geheimgefängnisse der CIA nach-
zudenken: „Es hat dann – und das war für mich eigentlich
der einschlägige Informationszugewinn, immer unter
dem Vorbehalt, dass es Medienmeldungen waren – einen
des Ermittlungsbeauftragten nicht geantwortet. (Proto-
koll-Nummer 91, S. 57)

Bericht unseres Verbindungsbeamten in Washington ge-
geben, Anfang 2005, über einen Artikel in der Washing-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/13400

ton Post, der aus dem Dezember 2004 stammte, und über
einen großen Artikel in The New Yorker aus Anfang 2005,
die sich beide mit dem Einsatz von Flugzeugen, mit
sogenannten Geheimgefängnissen und mit dieser Ren-
dition-Praxis auseinandergesetzt haben.“ Auch über
seine ausländischen Kooperationspartner – auf amerika-
nischer Seite sei dies das FBI und nicht die CIA – habe
das BKA zu keinem früheren Zeitpunkt Informationen
über Entführungsflüge der CIA erlangt. (Protokoll-Num-
mer 91, S. 31, 35)

Die Pressekonferenz vom 22. Januar 2002 [www.defense-
link.mil/transcripts.aspx?transcriptid=2254] zur Fest-
nahme von al-Qaida-Verdächtigen, in der Donald Rums-
feld die Rendition-Praxis beschrieben haben soll, sei Falk
nicht bekannt gewesen: „Natürlich haben wir gewusst, es
hat die Festnahme von Khalid Sheikh Mohammed zum
Beispiel gegeben oder von Ramzi bin al-Shibh. Wir ver-
muteten, dass die in Militärgewahrsam sind bzw. nach
Guantánamo Bay transportiert werden. Für uns war da-
mals Guantánamo Bay das Maß der Dinge, wenn ich es
so sagen darf.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 32) Das BKA
habe über keinerlei Hinweise verfügt, „dass sie über deut-
sches Gebiet transportiert worden sind oder zeitweilig in
Deutschland festgehalten wurden. Überhaupt nicht.“
(Protokoll-Nummer 91, S. 41) Im Übrigen habe das BKA
„Guantánamo Bay nicht gleichgesetzt mit dem, was über
diese systematische Verbringung in Drittstaaten“ in den
Medien berichtet worden sei. Auch der in der Presse ge-
äußerte Verdacht, die in Stuttgart ansässige EUCOM habe
die Entführungsflüge nach Guantánamo koordiniert, sei
dem BKA nur aus den Medien bekannt. (Protokoll-Num-
mer 91, S. 31, 42)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte nach Aus-
sage seines Präsidenten Fromm ebenfalls erst Anfang
2005 von den Entführungsflügen der CIA Kenntnis: „Es
hat im Frühjahr 2005 Presseberichterstattungen gegeben,
dass es solche Flüge geben soll, also Flüge amerikani-
scher Nachrichtendienste, insbesondere der CIA, bei de-
nen vermutet worden ist, dass auf ihnen Gefangene trans-
portiert worden sind. Das waren, soweit ich den
Vorgängen noch mal entnommen habe, zunächst eher all-
gemeine Annahmen, Vermutungen, die nicht konkret ei-
nen Bezug nach Deutschland hatten. Etwas später sind
dann Dinge aufgekommen, die etwas zu tun hatten mit
der Entführung eines Imams aus Mailand, Abu Omar, und
dieser Fall ist dann in der Folge auch Gegenstand von
Überlegungen gewesen, die viele angestellt haben und die
auch wir angestellt haben.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 7)

Entsprechendes gilt für den Bundesnachrichtendienst.
Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Präsident des BND, Dr. Hanning, hat vor dem Ausschuss
ausgesagt: „Ich glaube, die ganze Diskussion über Rendi-
tions begann ja Anfang 2005, wenn ich mich recht erin-
nere, aufgrund eines Artikels in der New York Times, und
dann hat es ja verschiedene Vorstöße gegeben, auch des
Auswärtigen Amtes. Über diese Vorstöße ist dann auch in
der [Besprechung zur] Sicherheitslage berichtet worden.

hier, wo dieses Thema auch angesprochen wurde. Dann
gab es natürlich hinterher diesen Fall Abu Omar, der dann
auch konkret dazu führte, dass deutsche Behörden sichere
Kenntnis hatten, dass auch deutsches Hoheitsgebiet be-
rührt sein konnte.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 22) Der im
März 2002 in der Washington Post erschienene Artikel
über die Rendition-Praxis der Amerikaner sei
Dr. Hanning damals nicht zur Kenntnis gelangt: „Das
Thema ist bei uns erst erörtert worden oder zu mir eigent-
lich vorgedrungen, wenn ich das richtig erinnere, Anfang
2005. […] Damals ist mir nicht deutlich geworden – ich
kann das nur wiederholen –, dass es hier eine systemati-
sche Praxis von Renditions gab. Damals gab es natürlich
Afghanistan. Es gab Baghram. Es gab Zwischenfälle. Ich
erinnere noch an Kunduz, wo sozusagen im Rahmen des
Krieges dort auch Auseinandersetzungen stattfanden. Da
ist ja auch ein CIA-Angehöriger getötet worden. Das gab
es alles. Aber nochmals: Eine systematische Rendition-
Praxis ist mir damals nicht deutlich geworden.“ (Proto-
koll-Nummer 93, S. 22, 31)

Es sei natürlich bekannt gewesen, „dass Guantánamo von
der amerikanischen Armee betrieben wurde und dass
diese Transporte unter der Ägide der amerikanischen Ar-
mee stattgefunden haben.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 37)
Dr. Hanning erklärte: „Es gibt ja Auslieferungsabkom-
men; es gibt aber auch zwischenstaatliche Vereinbarun-
gen, die sehr wohl den legalen Transfer, die legale
Verbringung von verdächtigen, strafrechtlich zu würdi-
genden Personen erlauben. Unter welchen Bedingungen
derartige Verbringungen stattgefunden haben und stattfin-
den, war damals – jedenfalls für Außenstehende – nicht
wirklich ersichtlich.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 32)

Mit dem für Europa zuständigen Mitarbeiter der CIA,
Tyler Drumheller, habe er, Dr. Hanning, nicht darüber ge-
sprochen, wie Terrorverdächtige mit Deutschlandbezug
zu behandeln sind: „Mein Gesprächspartner war George
Tenet [ehemaliger CIA-Direktor] und nicht Herr
Drumheller. Drumheller war für Europa verantwortlich.
Er hat sicher Gespräche geführt. Aber ich selbst kann
mich an Gespräche mit Herrn Drumheller darüber nicht
erinnern. Ich glaube auch nicht, dass, wenn die CIA wich-
tige Anliegen gehabt hätte, sie sie über Herrn Drumheller
an mich herangetragen hätte.“ Überhaupt habe diese
„ganze Praxis der CIA-Gefängnisse, -Sites, -Flüge […] in
den bilateralen Beziehungen zwischen BND und CIA
keine Rolle gespielt.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 29, 33)

Der seit Dezember 2005 amtierende Präsident des BND,
Uhrlau, hat die Darstellung Dr. Hannings bestätigt. Ent-
führungsflüge der CIA seien dem BND bis zum Jahr 2005
nicht bekannt gewesen. Dem BND sei über die Residentur
in Washington am 30. Dezember 2004 ein Pressebericht
der Washington Post vom 27. Dezember 2004 bekannt
geworden: „Der Artikel beschreibt verschiedene Flüge
mit der Kennung N379P, unter anderem am 18. Dezember
2001 von Stockholm-Bromma nach Kairo. Es ist kein
Wort in dem Artikel der Washington Post oder darauf ba-
sierender Nachfolgeberichterstattung in anderen Zeitun-
Dann gab es ja auch Gespräche auf Außenministerebene.
Es gab Besuche der amerikanischen Außenministerin

gen, dass es bei diesem Flug einen Deutschlandbezug
gab. Es gab erst recht keinen Hinweis auf einen Überflug

Drucksache 16/13400 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fürstenwalde.“ Uhrlau habe zwar etwa 2003 aus der
Presse von der Festnahme Bin al-Shibh und Khalid
Sheikh Mohammed erfahren. Er habe unter dem Gesichts-
punkt „Renditions“ aber weder einen Deutschlandbezug
gesehen, noch die Amerikaner nach dem Verbleib der bei-
den Terrorverdächtigen gefragt: „Zu bestimmten Themen
wissen Sie, dass Sie keine Antworten bekommen.“ Die in
der Presse geäußerte Vermutung (Stern vom 13. März
2008, S. 65, „Die Sysrien-Connection“), Uhrlau habe als
bis November 2005 amtierender Leiter der Abteilung 6
(Koordinierung der Nachrichtendienste) des Bundeskanz-
leramtes den für Europa zuständigen Mitarbeiter der CIA,
Tyler Drumheller, in Berlin getroffen, könne Uhrlau sei-
ner Erinnerung nach nicht bestätigen. Er sei Drumheller
lediglich „bei internationalen Konferenzen begegnet, auf
jeden Fall bei einer in Russland 2002.“ Über Gefangenen-
flüge habe er dort mit Drumheller nicht gesprochen. (Pro-
tokoll-Nummer 89, S. 77 ff.)

Die im Abschlussbericht (S. 35) des Ermittlungsbeauf-
tragten erwähnte Presseerklärung von EUCOM Stuttgart
vom 18. Januar 2002 über die Verbringung sechs algeri-
scher Terrorverdächtiger von Bosnien an einen „sicheren
Ort“ („secure location“) sei Uhrlau nicht bekannt gewor-
den. (Protokoll-Nummer 89, S. 85) Hierzu hat der seit
November 2005 amtierende Parlamentarische Staats-
sekretär im Bundesministerium der Verteidigung, Schmidt,
ausgesagt: „Im Oktober 2001 hat die Bundeswehr von der
Festnahme der später als ‚Algerian Six‘ bezeichneten Per-
sonen durch bosnische Behörden erfahren. Am 18. Januar
2002 erfolgte die Übergabe des Personenkreises von bos-
nischen Behörden an amerikanische Dienststellen. In dem
Zusammenhang gab es eine Demonstration in Sarajevo,
sodass die Bundeswehr, die auch in Sarajevo präsent war,
allein durch die öffentliche Diskussion und auch durch
diese Demonstration Kenntnis von der Überstellung er-
halten hatte – so möchte ich es einmal untechnisch be-
zeichnen –, also der Algerian Six an die amerikanischen
Dienststellen.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 50) Er habe
keine „Hinweise dafür, dass die Verbindungsoffiziere [der
Bundeswehr am US-EUCOM-Standort in Stuttgart] hier
von diesen Vorgängen, von Vorgängen im Zusammen-
hang mit der Festnahme und Verbringung der Algerian
Six Kenntnis erlangt haben. […] US-EUCOM ist das für
Europa zuständige Kommando, Hauptquartier der US-
Streitkräfte, NATO-Partnerstreitkräfte, mit einem breiten
Auftrag und Anforderungen, die sich von den verschie-
densten militärischen Fragestellungen hin bewegen zu
Fragen der Koordination und Kooperation. Dabei spielt
die von Ihnen zur Diskussion gestellte Fragestellung
keine Rolle. […] Die Leute sind gut beschäftigt, den gan-
zen Tag über Fragen der Koordinierung und der Zusam-
menarbeit nach NATO-Strukturen und bilateraler Koope-
ration zu führen. Ich will nur darauf hinweisen: Allein aus
der Tatsache, dass wir sehr viele amerikanische Soldaten
in unserem Lande stationiert haben, ergibt sich schon ein
hohes und qualitativ sehr intensives Themenfeld, das der
Abarbeitung und Zusammenarbeit bedarf. Aber Verbin-
dungsoffiziere heißt nicht, dass hier ein gemeinsamer

Entscheidung, welche Angelegenheiten wen betreffen,
dann jeweils im Einzelfall, und zwar von EUCOM in die-
sem Fall, zu treffen ist […], und umgekehrt, dass das eine
oder andere Anliegen und Interesse, das wir haben, nach
US-EUCOM auf diesem Wege mit hineingegeben wird.
Das ist eine praktische, übliche, in der Erfahrung sehr be-
währte Zusammenarbeit zwischen NATO-Partnern.“ (Pro-
tokoll-Nummer 93, S. 54) Der Begriff der „Renditions“
(Überstellung) sei dem Verteidigungsministerium wohl
nicht einmal bekannt gewesen: „Ich kann es auch hier
nicht ausschließen. Ich gehe davon aus, dass der Begriff
als solcher, zumal in unserem Haus doch großer Wert da-
rauf gelegt wird, so weit wie möglich die deutsche Spra-
che zu verwenden, allenfalls umgangssprachlich verwen-
det worden ist. Vielleicht als Terminus. Ich weiß es nicht.
Das ist reine Hypothese.“ Er gehe davon aus, dass die
Bundesrepublik an der „Überstellung“ der sechs Algerier
nach Guantánamo nicht beteiligt gewesen sei. (Protokoll-
Nummer 93, S. 57, 62)

Die seit Oktober 2002 amtierende Bundesjustizministerin
Zypries hat vor dem Ausschuss erklärt, ebenfalls erst aus
Medienberichten und den Berichten von Nichtregierungs-
organisationen über Entführungsflüge der CIA erfahren
zu haben.

Der seinerzeit im Bundeskanzleramt für Terrorismus und
Nachrichtendienste zuständige Referatsleiter, Herr
Vorbeck, hat vor dem Ausschuss dargelegt, er habe ge-
wusst, dass Terrorverdächtige „in den USA nicht vor Ge-
richt standen, und von denen ich wusste, dass sie auch
nicht auf Guantánamo waren; da war ich mir aber nicht so
ganz sicher. Also wusste ich: Es gibt Stellen, in denen sol-
che Häftlinge festgehalten werden.“ Wie die Terrorver-
dächtigen an diese Orte gelangt seien, habe er nicht ge-
wusst: „Die Frage habe ich mir nie gestellt. Ich muss aber
auch dazusagen: Ich habe nie gedacht, dass Deutschland
bei solchen Dingen berührt sein könnte, weil Deutschland
ein relativ kleines Land ist. Dass fast alle Verkehrsverbin-
dungen – – wie ich jetzt diesen spektakulären Pressebe-
richten entnehmen muss: Anscheinend sind alle diese
Flüge über Deutschland gegangen. Das scheint mir heute
noch nicht ganz glaubhaft zu sein. Aber ich kann es letzt-
lich nicht beurteilen; ich kenne mich in der Fliegerei zu
wenig aus. […] Ich habe einfach den Deutschlandbezug
nicht gesehen, muss ich ehrlich und offen sagen.“ Wann
er von den Entführungsflügen der CIA erfahren habe,
könne er nicht genau sagen: „Also, ich erinnere mich an
Medienberichte, die das entweder Ende 2004 oder Ende
2005 thematisiert haben.“ (Protokoll-Nummer 89, S. 32 f.)
Zu den Anfang 2002 festgenommenen „sechs Algeriern“
führte er aus: „[N]ach meiner Erinnerung wurden die
nach Guantánamo ausgeflogen, und dass die Amerikaner
Häftlinge nach Guantánamo brachten, das war nun weit-
hin bekannt. Das ist allerdings richtig. Da gab es Fernseh-
bilder, wenn ich mich recht erinnere.“ In der Abteilung 6
des Bundeskanzleramtes sei auch bekannt gewesen, dass
Khalid Sheikh Mohammed „in Pakistan festgenommen“
worden sei und sich in US-Gewahrsam befinden solle.
Deutsche Stellen seien aber nicht an etwaigen formellen
Stab besteht. Verbindungsoffiziere heißt, dass jemand da
ist, der Angelegenheiten, die beide betreffen, wobei die

oder informellen Gremien beteiligt gewesen, die die Auf-
gabe gehabt hätten, darüber zu befinden, ob Terrorver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/13400

dächtige zum Verhör an andere Länder ausgeliefert wer-
den. (Protokoll-Nummer 89, S. 35, 37, 40)

Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Staatssekretär im Bundeskanzleramt und Beauftragte für
die Nachrichtendienste, Dr. Steinmeier, hat vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „Ich habe bereits eingangs darauf hin-
gewiesen, dass für mich – ebenso, glaube ich, für die
deutsche Öffentlichkeit – das System der Renditions erst
mit der Presseberichterstattung der New York Times von
Anfang Januar 2005 erkennbar wurde. […] Endgültige
Klarheit verschaffte jedoch erst Präsident Bush selbst, als
er am 6. September 2006 das CIA-Programm von Ge-
heimgefängnissen und Vernehmungen außerhalb der
USA erstmals öffentlich bekannt gab. […] Hinweise auf
die mögliche Existenz von Geheimgefängnissen habe ich
– wiederum auch aus Presseberichten – erst etwa Ende
2005 erhalten, und bis heute liegen außer den auch vom
Ermittlungsbeauftragten Herrn Dr. Jacob, […] – außer
diesen Indizien keine hieb- und stichfesten Belege vor,
dass Renditions auch über deutsches Territorium geführt
haben.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 80, 83)

Auch der in der Washington Post im März 2002 erschie-
nene Artikel über Entführungsflüge, sei ihm erst „vor ei-
nigen Tagen vorgelegt worden. Die Vorteile des Internets:
Man kann im Abstand von sieben Jahren noch nachträg-
lich recherchieren, was ich damals hätte wissen müssen.
Das ist auch gut so. Ich habe mich trotzdem […] bei der
Lektüre gefragt, ob der Artikel oder – besser gesagt – die
Reaktion auf diesen Artikel nicht eigentlich eher eine Be-
stätigung meiner Annahme ist, dass die öffentliche Dis-
kussion erst Ende 2004, 2005 eine Wahrnehmbarkeits-
schwelle überschritten hatte. Ich frage mich jedenfalls
auch, wenn ich heute nachträglich mit solchen Dokumen-
ten wie mit diesem Artikel aus der Washington Post kon-
frontiert werde:
Warum hat den eigentlich damals niemand aufgegriffen?
Warum hat er eigentlich keine öffentlichen Reaktionen
hervorgerufen? Ich erinnere mich ja auch an den damali-
gen Diskussionszusammenhang, den wir innerhalb unse-
rer Parteien oder hier im Deutschen Bundestag hatten.
Trotz eines Artikels in der Washington Post 2002 hatte da
nirgendwo eine Menschenrechtsbeauftragte an die Türen
des Außenministers geklopft und gesagt: Da gibt es aber
etwas in der Washington Post; schau da einmal ein biss-
chen genauer hin.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 97 f.) Die
heutige und die damalige rot-grüne Bundesregierung
habe „im Kampf gegen den Terror immer eine klare
Richtschnur“ gehabt: „Wenn wir den Rechtsstaat um der
Sicherheit willen aufgeben, hätten die Terroristen einen
Sieg errungen. Diese rote Linie haben wir deshalb nie
überschritten […].“(Protokoll-Nummer 91, S. 80)

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat darauf hinge-
wiesen, dass er auch außerhalb des Bereiches der Bundes-
regierung keine Anhaltspunkte habe finden können, die
dagegen sprechen, dass die Zeugen wahrheitsgemäß aus-
gesagt haben: „Es hat […] keine widersprüchlichen Aus-
sagen der einzelnen angehörten Personen gegeben, auch

formationen bekommen durch das Nachchecken außer-
halb des Bereiches Bundesregierung bzw. der Akten. Wir
haben […], wie Sie auch dem Bericht entnehmen konn-
ten, doch auch mit einer Menge von externen Leuten ge-
sprochen, auch mit Journalisten beispielsweise und auch
mit Anwälten von Gefangenen. Ich habe auch in den Un-
terlagen des Auswärtigen Amtes, wenn ich das richtig in
Erinnerung habe, eine Äußerung von Stephen Grey, der ja
nun in diesem Bereich ein, sagen wir mal, sehr wichtiger
Investigator gewesen ist, gelesen in seiner Aussage vor
dem Europäischen Parlament, wo er deutlich machte,
dass er selbst keine Hinweise habe – die uns oder mir In-
formationen gegeben hätten –, dass die Aussagen der an-
gehörten Personen oder aber die Aktenlage unrichtig
seien.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 53)

c) Maßnahmen der Bundesregierung

Nach Erkenntnis des Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
hat sich die Bundesregierung „schwerpunktmäßig auf au-
ßenpolitische Aktivitäten konzentriert und gleichzeitig
auch darauf gesetzt, dass die Strafverfolgungsmaßnah-
men hier zu Ergebnissen führen. Was die außenpoliti-
schen Aktivitäten anlangt, so hat es nach dem Fall Abu
Omar, der, wie gesagt, Ende Juni bekannt wurde, eine
erste Aktivität gegeben im August des Jahres 2005 auf,
meine ich, Referatsleiterebene, wo dem amerikanischen
Gesandten gegenüber vor dem Hintergrund des Falls Abu
Omar deutlich gemacht wurde: Egal, ob das jetzt ein Ge-
fangenentransport war oder nicht, so etwas mit Deutsch-
land und über Deutschland bitte nicht! Die weiteren Akti-
vitäten sind dann über den Außenminister und die
Kanzlerin selbst Ende November 2005/Dezember 2005
erfolgt.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 71)

aa) Strafverfolgung

Zu dem Entführungsflug Mailand-Ramstein-Kairo leitete
die Staatsanwaltschaft Zweibrücken am 19. Juli 2005 ein
Ermittlungsverfahren ein. Das von ihr über zweieinhalb
Jahre geführte Ermittlungsverfahren stellte sie wegen
Freiheitsberaubung und anderer Delikte am 21. Januar
2008 „mangels Täterermittlung gemäß § 170 Absatz 2
StPO ein“. (Dokument Nummer 45, S. 32) Es könne nicht
geklärt werden, welcher der derzeit in Mailand – wegen
der dort begonnenen Entführung des Abu Omar – ange-
klagten CIA-Agenten an dem Flug mit Zwischenlandung
in Ramstein Teil genommen habe.

Wenige Wochen nach Einleitung des Ermittlungsverfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken verneinte
die Generalbundesanwaltschaft ihre Zuständigkeit in die-
ser Sache mit Verfügung vom 30. September 2005. Eine
Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft hätte sich
in diesem Fall theoretisch im Hinblick auf den Tatbestand
des § 234a Strafgesetzbuch ergeben können. Der Tatbe-
stand war jedoch nicht erfüllt, weil Abu Omar in Ägypten
nicht der Gefahr ausgesetzt war, aus politischen Gründen
verfolgt zu werden.
nicht, wenn ich die Aussagen insgesamt genommen habe.
Im Übrigen haben wir natürlich auch, sagen wir mal, In-

Von dieser Einstellung des Verfahrens hat Bundesjustiz-
ministerin Zypries vor der Rechtsausschusssitzung im

Drucksache 16/13400 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dezember 2005 erfahren: „Ich meine, dass das Vorgehen
der Bundesanwaltschaft vertretbar war und kein Anlass
für eine Weisung. Die Auslegung des § 234a StGB, die so
in dieser Form immer erfolgt, ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden. (Protokoll-Nummer 93, S. 69, 75) […] Die
Bundesanwaltschaft ist aufgrund der Zuständigkeitsver-
teilung zwischen Bund und Ländern, die im Grundgesetz
festgelegt ist, nur in bestimmten Fällen für die Strafver-
folgung zuständig. Diese Fälle sind in § 120 des Gerichts-
verfassungsgesetzes festgelegt. Dort gibt es einen Kata-
log von Delikten. Bei diesem Katalog handelt es sich um
schwere Staatsschutzdelikte wie etwa Hochverrat und an-
dere schwerste Straftaten mit politischer Relevanz. Die
Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft – das will ich da-
mit sagen – ist auf ganz bestimmte Tatbestände begrenzt.
Die besondere politische Bedeutung eines Falles alleine
reicht nicht, um die Zuständigkeit der Bundesanwalt-
schaft zu begründen. Bei dem Fall, über den wir hier re-
den, wäre die Bundesanwaltschaft nur dann zuständig ge-
wesen, wenn eine Verschleppung im Sinne des § 234a
Strafgesetzbuch vorgelegen hätte. Der Tatbestand der
Verschleppung ist nämlich im Katalog des § 120 Ge-
richtsverfassungsgesetz enthalten […]. Das heißt, da wäre
eine solche ausdrückliche Zuweisung [an die Generalbun-
desanwaltschaft] gegeben. Dieser Tatbestand setzt aller-
dings zwingend voraus, dass das Opfer der Gefahr ausge-
setzt wird, aus politischen Gründen verfolgt zu werden.
Die Bundesanwaltschaft legt diese Vorschrift in Anleh-
nung an Artikel 16a des Grundgesetzes aus und sagt, dass
danach politische Gründe im Sinne des § 234a StGB ras-
sische, religiöse oder weltanschauliche Gründe oder die
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder Gruppie-
rung seien. Allein eine Rechtsstaatswidrigkeit mache eine
Verfolgung dagegen noch nicht zu einer politischen
Verfolgung im Sinne des § 234a StGB.“ (Protokoll-Num-
mer 93, S. 68)

Nach Aussage der Zeugin Dr. Zypries seien im Übrigen
„Weisungen eines Justizministeriums gegenüber der
Staatsanwaltschaft außerordentlich unüblich“. „Wir sind
hier im Bereich der Justiz und nicht im Bereich der Ver-
waltung. Deswegen darf man sich das Weisungsverhältnis
zwischen einem Ministerium und der Staatsanwaltschaft
nicht so vorstellen, wie es beispielsweise zwischen dem
Ministerium und der Polizei ist, also zwischen dem In-
nenministerium und den Polizeibehörden. Wir wollen mit
dem Verzicht auf Weisungen von vornherein den Ein-
druck vermeiden, dass auf die Durchführung eines Straf-
verfahrens politischer Einfluss genommen wird. Ich kann
mich daher an keinen Fall während meiner Amtszeit erin-
nern, in dem es eine konkrete Einzelweisung an die Bun-
desanwaltschaft gegeben hätte.“ (Protokoll-Nummer 93,
S. 69)

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat in seinem Ab-
schlussbericht anders als die Generalbundesanwaltschaft
im Fall Abu Omar den Anfangsverdacht einer Verschlep-
pung gesehen: Der betroffene Ägypter sei in Italien als
Asylbewerber anerkannt gewesen und von der CIA in
seine Heimat verbracht worden. Die Generalbundesan-

Nummer 45, S. 78) Hierzu hat Frau Zypries angemerkt:
„Dieser Umstand, dass der Betroffene in Italien Asyl ge-
nossen hat, war der Bundesanwaltschaft bei ihrer Einstel-
lungsverfügung nicht bekannt. […] Inzwischen hat die
Staatsanwaltschaft Zweibrücken allerdings ihr Ermitt-
lungsverfahren auch eingestellt […]. Der Grund hierfür
war, dass sich die Täter nicht ermitteln ließen. Das beruht
auf der fehlenden Mitwirkung der US-Behörden. Deshalb
lässt sich nicht feststellen, welche konkreten Personen als
Piloten oder Begleitpersonal an dem Flug oder als Boden-
personal in Ramstein beteiligt waren. Ermittlungsdefizite,
die daraus resultieren würden, dass die Staatsanwaltschaft
Zweibrücken und nicht die Bundesanwaltschaft das Er-
mittlungsverfahren geführt hat, hat der Ermittlungsbeauf-
tragte Ihres Ausschusses nicht festgestellt.“ (Protokoll-
Nummer 93, S. 69 f.)

Zu dem durch den Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
aufgedeckten Entführungsflug Stockholm–Fürstenwalde–
Kairo (Überflug ohne Zwischenlandung) prüfe die Gene-
ralbundesanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungs-
verfahrens: „Der Ermittlungsbeauftragte hat festgestellt,
dass dieser Fall der Bundesregierung nicht bekannt gewe-
sen ist. Das gilt auch für die Bundesanwaltschaft. Das
Bundesjustizministerium hat den Bericht des Ermitt-
lungsbeauftragten mittlerweile der Bundesanwaltschaft
zugeleitet. Wir haben dabei ausdrücklich auf diesen Fall
hingewiesen und die Bundesanwaltschaft gebeten, zu
prüfen, ob aus dortiger Sicht etwas zu veranlassen ist.“
(Protokoll-Nummer 93, S. 70) Die Generalbundesanwalt-
schaft hat mittlerweile entschieden, ein Ermittlungsver-
fahren wegen des Verdachts einer Verschleppung (§ 234a
StGB) einzuleiten.

Die Generalbundesanwaltschaft sei, so die Zeugin Zyp-
ries, über die beiden festgestellten, deutsches Staatsgebiet
betreffenden Entführungsflüge hinaus auch weiteren Ver-
dachtsmomenten nachgegangen: „Nachdem der Fall Abu
Omar 2005 publik wurde, gab es noch viele weitere Me-
dienberichte. Danach sollen die frühere US-Base bei
Frankfurt sowie der US-Militärflughafen in Ramstein
zwischen 2002 und 2004 als europäisches Drehkreuz für
Flüge gedient haben, bei denen unrechtmäßig gefangen
gehaltene Islamisten zu Verhören ins Ausland gebracht
und dort gefoltert worden sein sollen. Diese Berichte hat
die Bundesanwaltschaft im November 2005 zum Anlass
genommen, beim Bundesnachrichtendienst nachzufragen,
ob dort Erkenntnisse zu solchen Landungen vorlägen.
Vom Bundesnachrichtendienst wurde ihr daraufhin mit-
geteilt, dass diesem keine solchen Erkenntnisse vorlägen.
Die Bundesanwaltschaft hat daraufhin kein Ermittlungs-
verfahren eingeleitet, weil es an zureichenden tatsächli-
chen Anhaltspunkten für eine Straftat fehlte.“ Es sei aber
nicht „Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz, Er-
mittlungen anzustellen, ob irgendwo in Deutschland ir-
gendwelche Transportfälle von Gefangenen in Flugzeugen
stattgefunden haben.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 70, 81)

Die auch vom Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob durch
einen Ausdruck der Netzseite von US-EUCOM doku-
waltschaft habe diese bei der Staatsanwaltschaft Zweibrü-
cken vorhandene Information nicht abgefragt. (Dokument

mentierte Stellungnahme aus dem Jahr 2005, wonach US-
EUCOM beigetragen habe, Gefangene nach Guantánamo

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/13400

Bay zu transportieren [„EUCOM contributions […] have
included […] movement of detainees to Guantanamo
Bay“], habe „nach Auskunft des Innenministeriums“ vom
BKA nicht „abgesichert werden“ können. Die Staats-
anwaltschaft Stuttgart habe aber gemäß § 152 StPO von
der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
(Protokoll-Nummer 93, S. 73, 76) Die Netzseite von US-
EUCOM mit der Stellungnahme aus dem Jahr 2005 lässt
sich nach Feststellung des Ausschusses mittlerweile nicht
mehr aufrufen.

Der Vizepräsident des BKA, Falk, hat vor dem Ausschuss
ausgesagt, dass es „nicht Aufgabe des Bundeskriminal-
amtes [ist] – und wir würden auch nicht gehört dazu –,
etwa bei der US-Regierung oder bei einer Organisation,
die nicht unser regulärer Zusammenarbeitspartner ist, wie
CIA, gegen Dinge, die wir, jedenfalls überwiegend, aus
den Medien haben, zu protestieren. Unsere Aufgabe war
es, das, was wir dazu in Erfahrung gebracht haben, aus
konkreten Fällen oder etwa aus dieser Zeitungsbericht-
erstattung in den Vereinigten Staaten, an die Bundesregie-
rung heranzutragen. Das […] ist eine Thematik gewesen,
die auf der Ebene der Regierung zu behandeln war, nicht
auf der Ebene der nachgeordneten Behörde BKA.“ (Proto-
koll-Nummer 91, S. 36) Er habe daher, als sich im Jahr
2004 Verdachtsmomente zeigten, „im Frühjahr 2005 die
Bundesregierung informiert, als das in den USA dort of-
fensichtlich schon eine Dimension, nach dem, was da ge-
schildert war, angenommen hatte, die dafür sprach, dass
das auch ein Thema in Europa werden würde.“ (Proto-
koll-Nummer 91, S. 33) Er habe dann im Nachhinein aus
den Medien erfahren, dass Bundesminister Dr. Steinmeier
die Entführungsflüge der CIA gegenüber der US-Regie-
rung angesprochen habe. (Protokoll-Nummer 91, S. 42)

Es sei „völlig unzweifelhaft, dass dann, wenn deutsche
Strafgesetze verletzt sind, in Deutschland auch ermittelt
werden wird und ermittelt werden muss. Das stand nie in-
frage.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 39) Etwa einen Monat
nach Bekanntwerden der ersten Verdachtsmomente zum
Entführungsflug Mailand-Ramstein-Kairo habe daher die
„Staatsanwaltschaft Zweibrücken dann ein sogenanntes
Vorermittlungsverfahren wegen der schon in der Erstin-
formation enthaltenen Hinweis, dass der Flughafen
Ramstein genutzt worden sei, eingeleitet. Sie hat dann
aber auf Angebote des Bundeskriminalamtes, zu unter-
stützen, was die Auslandsermittlungen angeht, nicht zu-
rückgegriffen, sondern hat alles im Direktverkehr, im
Rechtshilfeverkehr unmittelbar mit der Staatsanwalt-
schaft Mailand abgewickelt.“ Daher sei für weitere Maß-
nahmen des BKA kein Raum gewesen: „Es hat keine
Ermittlungen des BKA, nach eigener Zuständigkeit sozu-
sagen oder im Auftrag einer Staatsanwaltschaft gegeben,
außerdem ist es nicht Aufgabe des Bundeskriminalamts,
im strafrechtlichen Sinne den Flugverkehr der Amerika-
ner zu überwachen.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 33 f.) Be-
züglich der Übermittlung personenbezogener Daten an
US-amerikanische Behörden führte Vizepräsident Falk
aus: „Wir haben uns das natürlich überlegt und sind zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenarbeit eben

weiter ziehen: um Terrorismus zu bekämpfen –, und dass
im Einzelfall genau hingeguckt wird, was mit einer über-
mittelten Personalie geschieht.“ Das BKA habe in die
übermittelten Daten zwar „nicht reingeschrieben: ‚nicht
für Rendition-Aktivitäten‘, sondern es steht bei diesen In-
formationsübermittlungen eben drin, dass die nur für den
Zweck verwendet werden dürfen, so wie es im BKA-Ge-
setz auch niedergelegt ist, für den sie von uns übermittelt
worden sind. Die Frage des Abbruchs oder des Einstel-
lens etwa des Informationsaustauschs mit den Amerika-
nern hat sich doch nicht ernsthaft für uns gestellt. Es wäre
völlig verantwortungslos gewesen, mit den Amerikanern,
mit dem FBI, in all diesen Fällen nicht mehr zusammen-
zuarbeiten. Hätten wir uns auf dieses Feld begeben, wäre
es uns nicht gelungen, im letzten Jahr die Anschläge, die
in Deutschland geplant waren, zu verhindern. Das war
nur möglich, weil es einen vertrauensvollen und intensi-
ven Informationsaustausch mit amerikanischen Sicher-
heitsbehörden selbstverständlich weiterhin gibt. Deswe-
gen wird im Einzelfall sehr darauf geachtet, was mit den
Daten passiert.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 36)

Vor Bekanntwerden des Entführungsfluges Mailand–
Ramstein–Kairo habe kein konkreter Verdacht bestanden,
der Ermittlungen des BKA gerechtfertigt hätte: „Wir brau-
chen für solche Fälle entweder das Ersuchen einer zustän-
digen Landesbehörde oder den Ermittlungsauftrag der
Bundesanwaltschaft, wenn die ihre Zuständigkeit begrün-
det, und beides gab es nicht.“ Er habe keine „Rechts-
grundlage“ für das BKA, „etwa früher die Frankfurter Air
Base oder die Air Base in Ramstein zu betreten und in
Flugzeuge der Amerikaner hineinzugucken, weil allge-
mein in Medien davon die Rede ist, dass solche Trans-
porte stattgefunden haben sollen. Ich sähe keine Zustän-
digkeit des Bundeskriminalamtes für solche Schritte
[…].“ (Protokoll-Nummer 91, S. 39) Auch zu dem von
der Staatsanwaltschaft Stuttgart geprüften Vorwurf, von
seinem Standort in Stuttgart aus habe US-EUCOM Ent-
führungsflüge geplant, habe die Generalbundesanwalt-
schaft dem BKA keinen Ermittlungsauftrag erteilt. (Proto-
koll-Nummer 91, S. 43)

Gesetzgeberische Maßnahmen für eine bessere Strafver-
folgung hat Bundesjustizministerin Zypries in ihrer Aus-
sage nicht für notwendig gehalten. Für eine an das
Vorbild des § 269 schweizerisches Strafgesetzbuch ange-
lehnte Ergänzung des deutschen Strafgesetzbuchs bestehe
keine Notwendigkeit. In § 269 schweizerisches Strafge-
setzbuch stehe „einfach: Wer in Verletzung des Völker-
rechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Mir ist nicht be-
kannt, dass es jemals einen Fall gegeben hätte, wo die
Schweiz darauf dann tatsächlich Ermittlungen gestützt
hätte. Wir in Deutschland erwägen es jedenfalls nicht, das
einzuführen. Denn wir haben ja strafrechtliche Normen,
die es ermöglichen, diese ganzen Fälle zu verfolgen. […]
Wir haben sowohl den Tatbestand der Verschleppung als
den Tatbestand der politischen Entführung, der Freiheits-
beraubung. Wir haben also eine Vielzahl von Straftatbe-
weitergeführt werden muss, auch in unserem eigenen In-
teresse und im Interesse des Westens – das können Sie

ständen, unter denen das alles, dieser Transport von Men-
schen, strafbar ist. Das reine Eindringen in den Luftraum

Drucksache 16/13400 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ist unter Verteidigungsgesichtspunkten sicherlich auch auf
seine Weise zu ahnden.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 79)

bb) Außenpolitisches Handeln

Bundesaußenminister Dr. Steinmeier hat vor dem Aus-
schuss dargestellt, wie das Außenministerium „in
Deutschland, auch in Europa, sofort aktiv geworden [ist],
als es klare Indizien für solche Renditions gab. Erinnern
Sie sich an die Untersuchungen in Italien über den Fall
Abu Omar, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Zweibrücken hierzu und die intensive Diskussion in den
europäischen Medien über CIA-Flüge und Geheimge-
fängnisse Ende 2005! Die damalige EU-Präsidentschaft
hat sofort entschieden, die USA offiziell um Aufklärung
zu bitten. Der britische Außenminister Jack Straw hat für
die Präsidentschaft und damit für uns alle am 29. Oktober
2005 eine solche entschiedene Bitte um Aufklärung im
Namen der Europäischen Union an die amerikanische
Außenministerin geschrieben, und ich habe Ähnliches ge-
tan. Gleich nach meinem Amtsantritt als Außenminister
habe ich Frau Rice auf die Berichte und Indizien zu
Entführungen und Geheimgefängnissen angesprochen,
sowohl bei meinem Antrittsbesuch in Washington am
29. November 2005, dann auch bei dem nächsten Besuch
der amerikanischen Außenministerin Frau Rice am 6. De-
zember 2005 hier in Berlin.“ Zu dem Verdacht von Ge-
fangenenflügen habe Frau Rice wie folgt Stellung genom-
men: „Erstens. Die amerikanische Regierung verhalte
sich nach Recht und Gesetz unter Einschluss internationa-
ler Verpflichtungen. Zweitens. Die US-Regierung respek-
tiere die Souveränität anderer Staaten. Drittens. Niemand
werde transportiert, um in einem anderen Land unter Fol-
ter verhört zu werden. Viertens. Die USA nutzten keines-
wegs den Luftraum oder Flughäfen anderer Staaten für
Zwecke, bei denen Gefangene gefoltert werden. – Soweit
die vier Grundsätze.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 83) Wei-
tergehende Maßnahmen zur Durchsetzung des Aufklä-
rungsinteresses der Bundesregierung, hat Dr. Steinmeier
ausgeschlossen. (Protokoll-Nummer 91, S. 108)

Im Februar 2008 musste die US-Regierung erstmals ge-
genüber der Regierung eines europäischen Staates, dem
Vereinigten Königreich, konkret einräumen, ohne Er-
laubnis dessen Territorium für Entführungsflüge nach
Guantánamo genutzt zu haben. (Dokument Nummer 45,
Fn. 14) Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dazu vor dem Aus-
schuss betont: „Ich habe daraufhin der amerikanischen
Außenministerin sofort – und zwar bereits am 4. März
2008, – einen Brief geschrieben. Ich habe in diesem Brief
an sie an ihre, die Zusage der Außenministerin, erinnert,
dass die USA ihre internationalen Verpflichtungen beach-
ten und die Souveränität anderer Staaten respektieren,
und ich habe in Ergänzung dessen Frau Rice gebeten, zu
überprüfen, ob ein deutscher Flughafen oder deutscher
Luftraum ebenfalls für Rendition-Flüge genutzt worden
ist. Eine Antwort ist bislang nicht eingetroffen, aber ich
kann Ihnen versichern: Wir haben immer wieder nachge-

An anderer Stelle erklärte der Zeuge Dr. Steinmeier zum
Auskunftsverhalten der US-Seite: „So leid es mir tut,
mehr war in diesem Gespräch an Auskünften nicht zu er-
halten. […] Das ist ja ein Verhalten, das die Amerikaner
durchgehalten haben, auch gegenüber allen anderen Staa-
ten. Erstmals in diesem Jahr, im Jahre 2008, ist die bishe-
rige amerikanische Haltung durchbrochen worden durch
die Mitteilung von Einzeldaten, die an die britische Re-
gierung gegangen sind. Ob das eine Durchbrechung ist,
die hinführt zu einer transparenten Information von Part-
nerstaaten, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht beur-
teilen.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 101)

Dr. Steinmeier hat weiter vor dem Ausschuss erklärt, er
habe ferner „auf der EU-Ebene auf einen intensiven Dia-
log mit den USA über Rechtsfragen im Kampf gegen den
Terrorismus gedrängt. Das Ziel ist klar: effektive Terror-
bekämpfung ohne Verletzung des Völkerrechts. Deshalb
habe ich kurz nach meiner Berufung ins Amt bei dem
zweiten Treffen mit Frau Rice ihr auch vorgeschlagen,
genau darüber nämlich, über das unterschiedliche Ver-
ständnis mancher völkerrechtlicher Prinzipien, ernsthaft
ins Gespräch zu kommen, und zwar abseits öffentlich in-
szenierter Schaugefechte. Die amerikanische Seite hat
sich damals etwas Bedenkzeit ausgebeten; aber im Okto-
ber 2006 – wenige Monate danach – haben wir dann ein
deutsch-amerikanisches Kolloquium zu Rechtsfragen im
Kampf gegen den Terrorismus hier in Berlin […] veran-
staltet. [….] Wir haben den Teilnehmern dieses Kollo-
quiums vorher ein Nonpaper, bei uns im Auswärtigen
Amt formuliert, zur Verfügung gestellt, in dem insbeson-
dere die Rechtsfragen um sogenannte Geheimgefängnisse
und Renditions behandelt waren. […] Da heißt es in die-
sem Papier, das wir den Teilnehmern des Kolloquiums
übersandt haben: ‚Das Völkerrecht verbietet nach Über-
zeugung der Staatengemeinschaft die Einrichtung von so-
genannten Geheimgefängnissen. Es sieht zwingend die
Unterrichtung von Angehörigen oder des Heimatstaates
einer festgenommenen oder gefangen genommenen Per-
son vor. Das geheim gehaltene Festhalten von Personen
an unbekannten Orten kann den Verbotstatbestand des
‚Verschwindenlassens‘ von Personen erfüllen.‘ Zum
Thema Renditions heißt es dann weiter: ‚Das Verbringen
von Personen in andere Staaten, etwa zum Zwecke des
Verhörs, ist aus völkerrechtlichen Gründen dann abzuleh-
nen, wenn hierdurch eine Verkürzung der völkerrechtlich
garantierten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolgen soll.
Auf jeden Fall völkerrechtlich verboten ist eine solche
‚extraordinary rendition‘ unter Verletzung des Gebotes
des ‚non-refoulement‘ bzw. des Folterverbots.‘“ (Proto-
koll-Nummer 91, S. 85)

Bundesjustizministerin Zypries hat ausgesagt, bereits vor
Bekanntwerden des Entführungsflugs Mailand–Ram-
stein–Kairo im Juli 2005 gegenüber der US-Regierung
die kritische Haltung der Bundesregierung gegenüber ge-
wissen Praktiken im Kampf gegen den internationalen
Terrorismus verdeutlicht zu haben: Sie habe gegenüber
Attorney General Ashcroft Guantánamo angesprochen
und „vor dem Hintergrund jüngst vom Internationalen
hakt, nicht nur meine Mitarbeiter, auch ich persönlich.“
(Protokoll-Nummer 91, S. 84)

Roten Kreuz geäußerter Kritik ihre Besorgnis zum Aus-
druck“ gebracht und dabei unterstrichen, „dass auch im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/13400

Kampf gegen den Terrorismus rechtsstaatliche Standards
und Menschenrechte eingehalten werden müssten.“ Bei
einer Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung in Washing-
ton habe sie am 10. Mai 2004 „eine Rede gehalten und
dort erklärt – wörtliches Zitat –: Terroristische Anschläge
sind zuallererst Straftaten. Die Täter müssen gefasst und
in einem rechtsstaatlichen Verfahren vor Gericht gestellt
werden. Das bedeutet, dass wir die Bildung von Ausnah-
megerichten ablehnen und entschieden für die Einhaltung
rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Standards so-
wohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Inhaftierung
und den Haftbedingungen eintreten. Ein Sonderrecht zur
Terrorismusbekämpfung halte ich dagegen nicht für sinn-
voll. Ich bin der Meinung – und das ist auch die grundsätz-
liche Haltung in Europa –, dass wir den Terrorismus am
besten bekämpfen, wenn wir dazu unser Recht konsequent
einsetzen. Wir müssen uns im Rahmen des Rechtsstaats be-
wegen, denn es sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,
die wir gegen den Terror verteidigen.“ (Protokoll-Nummer
93, S. 67) Hierzu habe es auch „auf Arbeitsebene“ Kon-
takte mit amerikanischen Stellen gegeben.

Auch nach Bekanntwerden des deutsches Staatsgebiet be-
treffenden Entführungsflugs habe sie ihre grundsätzliche
Kritik an rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Prak-
tiken der USA fortgeführt. Vor dem American Council on
Germany in New York habe sie am 17. April 2006 „ge-
sprochen und dort ausgeführt – wiederum Zitat –: Auch
wenn es um Terroristen geht, und gerade dann, müssen
wir unsere rechtsstaatlichen Prinzipien beachten. Wir
brauchen Gerichte, Beweise, Zeugen und Urteile. Denn
wir dürfen unsere Ideale der Freiheit auch im Kampf ge-
gen die Feinde der Freiheit nicht aufgeben, egal wie groß
deren Verbrechen auch sind. Und Terroristen sind für
mich Verbrecher. Sie selbst mögen sich als politische oder
religiöse Kämpfer verstehen, aber in meinen Augen sind
sie nichts anderes als Kriminelle, und genau so sollten wir
sie auch behandeln, nicht besser, aber auch nicht schlech-
ter. Sogenannte Renditions sind deshalb für mich ein Wi-
derspruch zur Habeas-Corpus-Idee, zum Grundsatz, wo-
nach niemand willkürlich seiner Freiheit beraubt werden
darf. Und das Gleiche gilt für Guantánamo, wo Hunderte
Verdächtige seit Jahren ohne Anklage und ohne Gerichts-
urteil festgehalten werden. Dies ist – um mit Tony Blair
zu sprechen – eine Anomalie.“ (Protokoll-Nummer 93,
S. 67)

cc) Gefahrenabwehr

Die Vertreter der deutschen Sicherheitsbehörden haben
übereinstimmend ausgesagt, dass sie für ein außenpoliti-
sches Einwirken auf die US-Regierung nicht zuständig
gewesen seien und im Übrigen die abschreckende Wir-
kung der eingeleiteten Strafverfahren gegriffen hätte und
weitere Maßnahmen eher nicht zweckmäßig gewesen wä-
ren.

Zu den Maßnahmen des BND hat der seit Dezember 2005
amtierende Präsident Uhrlau vor dem Ausschuss ausge-
sagt: „Eine Aufklärung etwaiger Aktivitäten US-amerika-

Gesetz nicht zu den Aufgaben des Bundesnachrichten-
dienstes. (Protokoll-Nummer 89, S. 76) […] Die Verei-
nigten Staaten sind nicht Gegenstand nachrichtendienstli-
cher Aufklärung durch den Bundesnachrichtendienst. Der
Bundesnachrichtendienst ist für Sachverhalte zuständig,
die im Ausland passieren, von außen- und sicherheitspoli-
tischer Bedeutung sind. (Protokoll-Nummer 89, S. 81 f.)
[…] Wenn es sich um statuswidrige Aktivitäten ausländi-
scher Nachrichtendienste handelt, dann wäre das ein
Sachverhalt, den das Bundesamt für Verfassungsschutz
zu bearbeiten hat und gegebenenfalls auch, je nach Rele-
vanz, in die Lagen des Kanzleramtes transportiert.“ Im
Übrigen sei aber die Aufklärung von Entführungsflügen
Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Die Presse-
meldung von US-EUCOM vom 18. Januar 2002 [s. o.
A.II.1.b), S. 62] sei ihm nicht bekannt. Mangels konkre-
ten Deutschlandbezugs sehe er auch heute noch keinen
Anlass für den BND, tätig zu werden. (Protokoll-Num-
mer 89, S. 81, 89 f.)

Nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zum Ent-
führungsflug Mailand–Ramstein–Kairo habe der BND le-
diglich auf der Grundlage italienischer Medienberichte
zum Erkenntnisstand beitragen können. Der Zeuge
Uhrlau hat dazu ausgeführt: „Die vom Ermittlungsbeauf-
tragten gemutmaßte Bestätigung des BND beruht auf den
Angaben eines abteilungsinternen Kommentars vom
28. Juni 2005 zu einer Bezugsmeldung des BNDs vom
27. Juni 2005, in der die Namen der 13 gesuchten an-
geblichen CIA-Agenten an den BND auf der Basis italie-
nischer Presseberichte übermittelt wurden. Diese Bezugs-
meldung befindet sich auch in der Aktenvorlage des
BNDs zu diesem Komplex. Sowohl die Bezugsmeldung
als auch die Angaben zur Echtheit der Namen beruhen
ausschließlich auf italienischer Medienberichterstattung
und nicht auf nachrichtendienstlichen oder hausinternen
Erkenntnissen.“ Die Informationen des Bundesnachrich-
tendienstes über die gesuchten angeblichen CIA-Agenten
hätten daher der Mailänder Staatsanwaltschaft kaum „auf
die Sprünge“ helfen können. (Protokoll-Nummer 89,
S. 77)

Für den durch den Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
festgestellten Entführungsflug Stockholm–Fürstenwalde–
Kairo (ohne Zwischenlandung) sei der BND nicht zustän-
dig gewesen. Der Zeuge Uhrlau hat dies u. a. wie folgt
begründet: „Zum Ersten […]: Der Bundesnachrichten-
dienst ist nicht für die Aufklärung von Luftraumverlet-
zungen in Deutschland zuständig. Zum Zweiten: Die Be-
richterstattung in der Washington Post über diesen Flug
vom 18. Dezember 2001 weist an keiner Stelle einen
deutschen Bezug aus, nur die Tatsache, dass es einen Flug
von Schweden nach Kairo gegeben hat. Der Bundesnach-
richtendienst beobachtet keine Flüge der Vereinigten
Staaten. Die Abmachungen, die bei Staatsflügen mit der
zuständigen Flugsicherheit oder der zuständigen Auf-
sichtsbehörde getroffen werden, sind nicht Angelegenheit
des Bundesnachrichtendienstes. Auftrag des Bundesnach-
richtendienstes sind Luftraumbewegungen in Richtung
Naher und Mittlerer Osten, und dies in einem weiteren
nischer Dienste mit Bezug zum deutschen Staatsgebiet
gehört bereits nach der Definition des § 1 Absatz 2 BND-

Zusammenhang. Das, was dem Bundesnachrichtendienst
zur Verfügung steht, sind Flugplandaten, aber keine Hin-

Drucksache 16/13400 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

weise auf tatsächlich durchgeführte Flüge. Der Bundes-
nachrichtendienst hat keinen Zugriff auf die Daten der
deutschen Flugsicherheit.“ (Protokoll-Nummer 89, S. 96)

Auf die Frage nach etwaigen Reaktionen auf die öffentli-
chen Erklärungen der USA antwortete der Zeuge Uhrlau:
„Die USA haben nie erklärt, wo sie wann Rendition fort-
setzen. Aber wenn Sie sich die Hauptaktionsräume im
Rahmen des internationalen Terrorismus angucken, dann
haben Sie vielleicht eine Vorstellung, aber Sie haben kei-
nen Beleg. Sie haben auch keinen Ansatz, ob irgendwo
eine Rendition-Maßnahme erfolgt ist. Sie haben es als ein
Instrument, öffentlich erklärt von Seiten der USA, dass
sie Rendition-Maßnahmen nicht beenden.“ (Protokoll-
Nummer 89, S. 101)

Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Präsident des BND, Dr. Hanning, hat vor dem Ausschuss
die Aussage des Zeugen Uhrlau bestätigt: „Der Bundes-
nachrichtendienst hat sich nie als eine Instanz verstanden,
die den engsten Verbündeten der Bundesrepublik
Deutschland überwacht. Dass das auch ganz deutlich
wird: Das war nie Aufgabe des Bundesnachrichtendiens-
tes, und, ich füge hinzu, sollte es auch nicht sein, auch
nicht in Zukunft. Der zweite Punkt: Ich glaube schon,
dass wir amerikanischen Zusicherungen vertrauen dürfen.
Die Amerikaner sind unsere engsten Verbündeten, und
ich glaube, dass wir allen Grund haben, ihnen zu ver-
trauen, zumal wir ihnen auch sehr viel zu verdanken ha-
ben. Ich sehe das in der täglichen Praxis. Ich glaube, die
innere Sicherheit dieses Landes wäre nicht zu gewährleis-
ten ohne ein enges Vertrauensverhältnis zu den Vereinig-
ten Staaten. Deswegen haben wir allen Grund zu einem
vertrauensvollen Verhältnis zu den Vereinigten Staaten
und nicht Grund, ihnen misstrauisch gegenüberzustehen.
Von daher vertraue ich sehr wohl den Zusicherungen der
Außenministerin Rice gegenüber der Bundeskanzlerin,
und ich sehe keinen Grund zu Misstrauen. Es kommt
noch der zweite Aspekt hinzu, auf den ich eben schon
hingewiesen habe: Natürlich hat sich auch die Sachlage
verändert. Die Vereinigten Staaten haben nach dem
11. September sehr unmittelbar – das gilt aber auch für
uns – natürlich alle Anstrengungen unternommen, unter-
nehmen müssen, um weiteren Anschlägen vorzubeugen,
um eine enge Kooperation zu gewährleisten. Es gab ja
weitere Anschläge. Es gab ja nicht nur den 11. September.
Es gab Anschläge in Indonesien, es gab Anschläge in
Nordafrika, in Madrid, in London. Es gab weitere An-
schläge. Deswegen hatten wir allen Grund zu einem en-
gen Verhältnis zu den Vereinigten Staaten.“ (Protokoll-
Nummer 93, S. 28)

Nach § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist es
Aufgabe des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, In-
formationen zu sammeln und auszuwerten über „sicher-
heitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht“.
Der Präsident des Bundesamtes für den Verfassungs-
schutz, Fromm, hat vor 2005 keinen Anlass für ein Tätig-
werden seiner Behörde gesehen. Er hat vor dem Aus-

nicht systematisch beobachtet, und zwar deshalb nicht,
weil es sich bei den USA um ein verbündetes Land han-
delt und der amerikanische Dienst ein Partnerdienst ist.
Wir unterstellen seither – das war nie anders, seitdem es
den Verfassungsschutz gibt –, dass ein Partnerdienst sich
hier in Deutschland grundsätzlich legal verhält, sich an
die Regeln hält, wobei ich hinzufügen muss: Davon gibt
es gelegentlich Ausnahmen, nicht nur in diesem Zusam-
menhang. Das hat es immer wieder mal gegeben. – In
solchen Fällen, um das zu erläutern, gehen wir auf den
Partnerdienst zu, weisen darauf hin und bitten, das abzu-
stellen, was in aller Regel, soweit mir bekannt, auch aus
der Vergangenheit, geschieht. Das ist die Praxis. Wie ge-
sagt, diese Praxis ist nicht neu; die gibt es seit vielen
Jahren.“ Dies gelte auch, wenn „ein amerikanischer
Nachrichtendienst etwa mithilfe von Flugzeugen Perso-
nen, Angehörige des eigenen Nachrichtendienstes über
Deutschland oder durch Deutschland hindurch transpor-
tiert“. Hierin liege rechtlich „noch keine Aktivität im
Sinne des Verfassungsschutzrechts, sondern erst dann,
wenn es sich erkennbar um Aktivitäten gegen die Interes-
sen der Bundesrepublik Deutschland, also etwa die Sou-
veränität der Bundesrepublik Deutschland, handelt. […]
Wenn wir Umstände feststellen, dass amerikanische
Dienste hier unter Verletzung der Souveränität der Bun-
desrepublik Deutschland aktiv sind, dann werden wir das
aufgreifen und prüfen und dem nachgehen. […] Dazu be-
darf es tatsächlicher Anhaltspunkte. Wenn in allgemeiner
Form irgendwo in der Presse etwas auftaucht, dass ir-
gendein Nachrichtendienst irgendetwas tut, was nicht bil-
ligenswert ist, dann ist damit noch nicht die Vorausset-
zung gegeben, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz
tätig wird. Erst dann stellen wir derartige Überlegungen
und Prüfungen an, wenn sich dergleichen in Deutschland
abspielt oder wenn es mindestens einen erkennbaren Be-
zug zu Deutschland hat. Das war hier nach meiner Ein-
schätzung erst im Frühjahr oder Sommer 2005 der Fall,
und dann haben wir uns auch mit dem Thema befasst.“
[…] (Protokoll-Nummer 93, S. 8 f.)

„Es hat ja dann sehr schnell, im Sommer 2005, auch ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zweibrü-
cken gegeben. Die örtliche Zuständigkeit ergab sich aus
dem Umstand, dass dort der Flughafen Ramstein, der hier
wohl eine Rolle gespielt hat, liegt.“ Eigene Aktivitäten
habe das Bundesamt für den Verfassungsschutz „zunächst
zurückgestellt, um das Ermittlungsergebnis abzuwarten.“
Etwa ein Jahr später habe sich das Bundesamt für den
Verfassungsschutz „Einblick in die staatsanwaltschaftli-
chen Akten verschafft, um zu sehen, ob sich daraus etwas
herleiten lässt. Die Akten sind ausgewertet worden, und
wir haben das dann zur Kenntnis genommen. Wir haben
dann später auch zur Kenntnis genommen, dass das Ver-
fahren eingestellt worden ist, soweit ich weiß, weil Täter
nicht ermittelt werden konnten.“ (Protokoll-Nummer 93,
S. 7, 9) Es sei deutlich geworden, „dass die Staatsanwalt-
schaft Zweibrücken sehr eingehend ermittelt hat, sich
sehr um die Details gekümmert hat. Die Überlegung war
schuss erklärt: „Der amerikanische Dienst und die
Aktivitäten des amerikanischen Dienstes werden von uns

dann auf unserer Seite so, dass man sagen konnte: Weiter
können wir diesen Vorgang auch nicht aufklären. – Und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/13400

von daher ist dann insofern auch nichts weiter erfolgt.“
(Protokoll-Nummer 93, S. 14)

Eine Intervention gegenüber dem amerikanischen Part-
nerdienst sei nicht erforderlich gewesen, „weil auf politi-
scher Ebene ab Herbst 2005, wenn ich das zeitlich richtig
einordne, diese Interventionen bereits erfolgt sind. Sie
sind auf höchster politischer Ebene erfolgt.“ Er habe aber
keine Vorgabe erhalten zu beobachten, ob die amerikani-
schen Dienste die auf politischer Ebene gegebenen Zusi-
cherungen einhalten (Protokoll-Nummer 93, S. 9) : „Was
das Thema ‚Renditions in Bezug auf Deutschland‘ an-
geht, hatte die amerikanische Regierung, wenn ich richtig
informiert bin, gegenüber der deutschen Regierung ein-
deutig erklärt, man werde sich an die Regeln halten. Ich
denke, auf eine solche Erklärung kann eine deutsche Be-
hörde, wenn sie gegenüber der deutschen Regierung auf
höchster Ebene abgegeben wird, setzen, vertrauen und
davon ausgehen. Das ist der Fakt.“ (Protokoll-Num-
mer 93, S. 43) Sein Vertrauen in die gegenüber Bundes-
minister Dr. Steinmeier abgegebene Zusicherung der
amerikanischen Außenministerin sei „hoch genug, immer
noch“: „Wir werden sehen, ob sich Auffälligkeiten in der
Zukunft ergeben, und dann wird die Praxis so sein wie
beschrieben.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 9, 17) Bisher
kenne seine Behörde jedoch keinen neuen Fall, wonach
„auf Seiten der Amerikaner [von der Zusicherung] abge-
wichen worden wäre.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 45 f.)

Der von der Staatsanwaltschaft Stuttgart geprüfte Vor-
wurf, von seinem Standort in Stuttgart aus habe US-EU-
COM Entführungsflüge geplant, sei dem Zeugen Fromm
„jedenfalls so nicht geläufig. Ich kann aber nicht aus-
schließen, dass das im Amt bekannt war. Es ist eine mili-
tärische Einrichtung, wie Sie wissen, die nicht, nicht von
vornherein jedenfalls, dazu geeignet ist, dass wir uns da-
mit befassen. Da gilt im Prinzip das Gleiche und erst
recht das, was ich in Bezug auf die amerikanischen Nach-
richtendienste hier in Deutschland ausgeführt habe.“
(Protokoll-Nummer 93, S. 11)

Auch der ab November 2005 amtierende Bundesinnen-
minister Dr. Schäuble hat vor dem Ausschuss bekundet,
er habe sich darauf verlassen, dass die US-Regierung ihre
„Ende 2005 in den Gesprächen mit der Bundesregierung“
gegebene Zusicherung einhalten werde. Im Übrigen sei
„ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft
Zweibrücken anhängig“ gewesen. Es hätte „dem Geist
der Strafprozessordnung“ widersprochen, wenn er sich in
das Verfahren eingemischt hätte: „Deswegen haben wir
gesagt: Gucken wir, was das staatsanwaltschaftliche Er-
mittlungsverfahren ergibt.“ Aus diesem Grund habe er
dem Bundesamt für Verfassungsschutz auch keine Wei-
sung erteilt, die Tätigkeit der amerikanischen Nachrichten-
dienste zu beobachten. (Protokoll-Nummer 93, S. 94 f.) Im
Übrigen hätten es „alle Bundesregierungen seit Konrad
Adenauer […] stets vermieden, nachrichtendienstliche
Mittel gegen die Amerikaner einzusetzen. Ich kann des-
wegen auch für das Bundesministerium des Innern hier
erklären, dass wir auch nicht die Absicht haben, dies zu

stellt werden können, dann gilt die Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland mit allen Konsequenzen,
und dann unterstützen wir natürlich auch die Justiz, wenn
solche Rechtsverstöße festgestellt werden können.“ (Pro-
tokoll-Nummer 93, S. 115)

Der im Bundeskanzleramt für Terrorismus und Nachrich-
tendienste zuständige Referatsleiter, Vorbeck, hat in
seiner Aussage auf das Ermittlungsverfahren der Staats-
anwaltschaft Zweibrücken verwiesen. Zu diesem Ermitt-
lungsverfahren habe sein Bereich „nichts beisteuern“
können. (Protokoll-Nummer 89, S. 55) Der von Novem-
ber 1998 bis November 2005 amtierende Staatssekretär
im Bundeskanzleramt und Beauftragter für die Nachrich-
tendienste, Dr. Steinmeier, habe die ressortübergreifende
„Sicherheitslage“ nicht „als Untersuchungsausschuss zur
Überwachung der Terrorabwehrmaßnahmen befreundeter
Demokratien verstanden“: „Ich war damals Kanzleramts-
chef, und ich hatte für die Sicherheit der Menschen in
Deutschland zu sorgen, und ich war nicht Inspektor
Columbo im Einsatz gegen die Amerikaner.“ (Protokoll-
Nummer 91, S. 82)

Was die Möglichkeit der Kontrolle des Luftraums gegen
Entführungsflüge anbelangt, hat der Ermittlungsbeauf-
tragte Dr. Jacob vor dem Ausschuss festgestellt: „Es gibt
verschiedene Möglichkeiten, nämlich einmal, dass man
sagt: Wir machen für bestimmte Flüge, die der CIA zuge-
ordnet werden, einfach einen Erlaubnisvorbehalt, oder
wir machen Stichprobenkontrollen für bestimmte militä-
rische Flüge, aber auch für bestimmte zivile, nicht ge-
werbliche Flüge, die der CIA zuzuordnen sind. Oder aber
– wenn man denn Geheimdienstflüge seinerseits erfassen
will – man muss vielleicht an ein anderes Verfahren den-
ken, dass die anzumelden wären, etwa vergleichbar beim
Bundesamt für Verfassungsschutz oder irgendetwas. Da
sind ja der Fantasie keine Grenzen gesetzt. – Also, da hat
es Gespräche im Rahmen der Anhörung zu dem Thema
gegeben und auch Anregungen gegeben.“ Problematisch
sei der Aufwand: „Deswegen kam ich dann auf die Stich-
probenkontrollen, die es ja in anderen Bereichen auch
gibt; etwa bei Gebührenkontrollen gibt es so etwas schon.
Wenn man 10 Prozent Stichproben macht bei – nehme ich
einmal an – in fünf Jahren vielleicht 700, 800, 900 Flü-
gen, die stattgefunden haben, dann relativiert sich das ja
auf einer relativ niedrigen Grenze.“ (Protokoll-Num-
mer 91, S. 73)

Bundesaußenminister Dr. Steinmeier hat in seiner Aus-
sage zu möglichen Änderungsvorschlägen festgestellt:
„Wie viele Möglichkeiten einer Veränderung sich erge-
ben, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich will Ihnen nur sagen,
dass das System, was gegenwärtig bei uns in Geltung ist,
natürlich eines ist, das nicht nur im Interesse ausländi-
scher Staaten entwickelt worden ist, sondern im partner-
schaftlichen Verhältnis ist es natürlich auch vorteilhaft für
uns, wenn unsere Staatsluftfahrzeuge entsprechend
genehmigungsfrei sich auf dem Staatsgebiet von Bünd-
nisstaaten bewegen können.“ (Protokoll-Nummer 91,
S. 108 f.)
tun. Auf einem anderen Blatt steht natürlich: Wenn hier
Rechtsverletzungen vorgenommen werden bzw. festge-

An anderer Stelle erklärte er: (Die) „komplizierte Unter-
scheidung zwischen Staatsluftfahrzeugen, privaten Flug-

Drucksache 16/13400 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zeugen, gewerblichen, nicht gewerblichen Flügen“ habe
dazu geführt, „dass es manche unterschiedlichen Bewer-
tungen zwischen den Fachbehörden gegeben hat. Das
Auswärtige Amt […] war insoweit beteiligt, als wir aus
eigenen Gründen, insbesondere unseres Protokolls, daran
interessiert sind, eine Systematisierung zu haben, die wir
auch den Auslandsvertretungen überlassen. Das Auswär-
tige Amt hat eine Zusammenfassung der rechtlichen Be-
wertungen in diesem sogenannten Merkblatt versucht.
Wir werden nach den Hinweisen von Herrn Jacob natür-
lich nicht nur dieses Merkblatt überprüfen, sondern auch
die bei Herrn Jacob wiedergegebenen Rechtsauffassun-
gen der unterschiedlichen Behörden und Behördenleiter
so homogenisieren, dass Widersprüche vermieden
werden“, erklärte Dr. Steinmeier. (Protokoll-Nummer 91,
S. 113)

Demgegenüber ist es nach Auffassung des Zeugen
Dr. Hanning in erster Linie „Aufgabe der für die Über-
wachung des Luftverkehrs zuständigen Behörden“,
Flugbewegungen in Deutschland zu kontrollieren. (Proto-
koll-Nummer 93, S. 25) Auch Bundesinnenminister
Dr. Schäuble hat sich zu einer intensiveren Kontrolle eher
kritisch geäußert: „Das wird an Grenzen stoßen. Aber ich
sage ausdrücklich: Wir haben es schon sehr ernst genom-
men, dass im Einsetzungsbeschluss für diesen Untersu-
chungsausschuss auch der Auftrag steht, Empfehlungen
zu geben. […] Wir erwarten in der gebotenen Aufmerk-
samkeit die Erfüllung des Untersuchungsauftrages durch
den Untersuchungsausschuss und ziehen dann unsere
Schlussfolgerungen daraus. (Protokoll-Nummer 93, S. 99)
Zu einer künftig institutionalisierten Zusammenarbeit
beispielsweise zwischen dem Luftfahrtbundesamt und
dem Bundesamt für Verfassungsschutz mit dem Ziel,
widerrechtliche Verbringungen mit Bezug auf deutsches
Staatsgebiet für die Zukunft zu unterbinden, hat
Dr. Schäuble festgestellt: Es bestehe kein „Anhaltspunkte
dafür […], dass die Vereinigten Staaten von Amerika ge-
gen die Erklärung, die dem Auswärtigen Amt gegeben
worden ist, verstoßen oder nicht. Wir werden ganz sicher,
wenn der Bericht des Untersuchungsausschusses mit den
etwaigen Empfehlungen darin vorliegt, darüber nachden-
ken, ob unter Festhalten – das ist jedenfalls meine persön-
liche Überzeugung – der bewährten Staatspraxis, nämlich
gegen Verbündete nicht nachrichtendienstliche Mittel ein-
zusetzen, Möglichkeiten bestehen, anlassbezogen zu Ver-
besserungen zu kommen. Ich sehe es im Moment nicht.“
(Protokoll-Nummer 93, S. 104) Der Zeuge Vorbeck steht
einer weitergehenden Kontrolle der CIA-Flüge sehr kri-
tisch gegenüber: „Die Frage ist, ob das eine Aufgabe für
die Nachrichtendienste ist, für die ich eben zum Teil mit
zuständig bin. Da gibt es aber nun auch eine, ich glaube,
von allen Bundesregierungen bisher geübte Praxis, dass
man mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht an NATO-
Partner herangeht.“ (Protokoll-Nummer 89, S. 42)

2. (Geheim-)Gefängnisse mit Bezug zu
deutschem Staatsgebiet

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, dass es im Sinne

„in die Terrorverdächtige über deutsches Staatsgebiet
transportiert worden sind“.

Nach den Feststellungen des Ermittlungsbeauftragten
Dr. Jacob haben Mitarbeiter der CIA die in den zwei Flü-
gen über deutsches Staatsgebiet transportierten Terrorver-
dächtigen ägyptischen Behördenvertretern übergeben.
Die Terrorverdächtigen waren sodann in ägyptischen
Gefängnissen inhaftiert. Es bestehen jedoch keine belast-
baren Hinweise, dass US-Stellen diese ägyptischen Ge-
fängnisse im Sinne des Untersuchungsauftrages „betrie-
ben haben“. Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat
lediglich Anhaltspunkte feststellen können, aus denen
sich möglicherweise schließen lässt, dass die CIA mit den
ägyptischen Behörden bezüglich der Haft Abu Omars in
Kontakt stand. (Dokument Nummer 45, S. 88)

Auch konnte der Ausschuss keine belastbaren Hinweise
dafür erkennen, dass Terrorverdächtige im Gefängnis des
US-Militärs in Mannheim, Coleman Barracks, inhaftiert
waren.

a) Mannheim 2005 – „John Pierce“
aa) Sachverhalt
Bundesjustizministerin Zypries hat als Zeugin vor dem
Ausschuss den Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:
„Diesem Verfahren des Jahres 2006 lag die Aussage eines
Zeugen zugrunde, der angab, er habe von einem US-Mili-
tärangehörigen namens John Pierce Folgendes erfahren:
In diesem Gefängnis seien spätestens seit April 2006 bis
3. September 2006 drei ausschließlich arabisch spre-
chende Personen ohne Gerichtsbeschluss längere Zeit
festgehalten worden, und diese Personen, die ersichtlich
keine amerikanischen Soldaten gewesen sein sollen, sol-
len in regelmäßigen Abständen von drei Zivilisten
vernommen und dabei mit Elektroschocks misshandelt
worden sein. Am 3. September 2006 sollen dann die Ge-
fangenen aus Deutschland ausgeflogen worden sein. Die
Bundesanwaltschaft hat am 25. September 2006 das Bun-
deskriminalamt mit den weiteren Ermittlungen beauf-
tragt. Nach umfangreichen Ermittlungen, die unter ande-
rem die Vernehmung mehrerer Zeugen umfassten, hat die
Bundesanwaltschaft das Verfahren schließlich am 2. Fe-
bruar 2007 eingestellt. Sie hat dabei festgehalten, dass die
Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Augenzeugen John
Pierce ergebnislos verliefen. Die Existenz eines Soldaten
mit diesem Namen in der 18. US-Militärpolizeibrigade
sei einzig belegt durch die Angaben des Anzeigenerstat-
ters und bleibe zumindest zweifelhaft. Weitere Ermitt-
lungsansätze zur Verifizierung der Tatvorwürfe seien
nicht ersichtlich.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 70, 71) Der
Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat es für möglich ge-
halten, dass John Pierce nicht die Person war, die er
vorgab zu sein: „Der John Pierce wurde nie vernommen.
Kein Mensch weiß, ob der John Pierce überhaupt exis-
tiert hat; das muss man ja auch einmal in dieser Deutlich-
keit sagen. Die Tatsache, dass Herr Wright [der Anzeige-
nerstatter] sagt, er hätte sich mit dem John Pierce
getroffen – – Das kann ja Gott weiß wer gewesen sein.
des Untersuchungsauftrages „von US-amerikanischen
Stellen betriebene (Geheim-)Gefängnisse“ gegeben hat,

Wenn Sie im Rahmen ihrer Ermittlungen feststellen, dass
im Rahmen der Coleman Barracks kein Mensch diesen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/13400

John Pierce kennt, kein Mensch ihn kennt, dann stellt
sich für mich schon die Frage: Wie ist die Aussage einzu-
ordnen, dass jemand mit einem solchen Menschen ge-
sprochen hat? Richtig ist wohl, dass verschiedene Treffen
stattgefunden haben; das ist sicherlich richtig.“ (Proto-
koll-Nummer 91, S. 67)

bb) Verlauf der Ermittlungen

Zu dem Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwalt-
schaft hat Bundesanwalt Dietrich als Zeuge ausgesagt:
„Ich bin seinerzeit der Referatsleiter des Kollegen
Wullrich gewesen, und im Wesentlichen hat der Herr
Wullrich das eigenverantwortlich bearbeitet. […] Der
Vorgang ist uns von der Staatsanwaltschaft Mannheim ab-
gegeben worden am 21. September 2006 und wird mir als
zuständigem Referatsleiter vorgelegt. […] Daraufhin
habe ich das Verfahren übernommen, ein Ermittlungsver-
fahren für die Bundesanwaltschaft eingeleitet und meinen
Referatskollegen Wullrich mit der Sachbearbeitung be-
auftragt.“ Sodann sei „das BKA mit den Ermittlungen be-
auftragt“ worden. (Protokoll-Nummer 113, S. 46 f., 51)

Die Ermittlungen des Bundeskriminalamtes zu dem Sach-
verhalt „John Pierce“ hat der Zeuge Kriminalhauptkom-
missar Mielach geführt, der vor dem Ausschuss ausgesagt
hat: Er habe den Anzeigeerstatter Wright am 27. Septem-
ber 2006 in Karlsruhe vernommen. Der Anzeigeerstatter
habe sich zunächst „im Wesentlichen auf die Vorwürfe
berufen, welche er zuvor schriftlich an Amnesty Interna-
tional geschickt hatte. Es ging um einen Sachverhalt,
nach dem er von einem amerikanischen GI Bericht be-
kommen haben will, dass in dem US-Militärgefängnis in
Mannheim drei arabisch sprechende Personen über meh-
rere Wochen bzw. Monate gegen ihren Willen festgehal-
ten worden seien, dort unter unmenschlichen Bedingun-
gen untergebracht gewesen seien. Sie seien auf nackten
[sic!] Bettgestellen gefesselt gewesen, hätten dort auch
ihre Notdurft verrichten müssen und seien anschließend
von mitgefangenen US-Soldaten per Feuerlöschschlauch
abgespritzt worden. Darüber hinaus seien sie regelmäßig
durch mutmaßliche Angehörige der CIA bzw. auch durch
das Wachpersonal gefoltert worden. Im weiteren Verlauf
der Vernehmung ging es dann noch mal um die Konkreti-
sierung, wie oft er denn den Hinweisgeber, ein mutmaßli-
ches Mitglied des Wachpersonals in dem US-Gefängnis,
gesehen hat, wann er ihn getroffen hat. Er hatte ihn erst-
mals am 9. August 2006 im Rhein-Neckar-Zentrum ge-
troffen. Bereits bei dieser ersten Begegnung hat sich der
Soldat ihm gegenüber offenbart. Anschließend will er ihn
jeweils wöchentlich dann noch mal getroffen haben.

Und irgendwann – ich meine: irgendwann im September –
ging es dann auch darum, dem Soldaten beim Ausstieg
aus den US-Streitkräften zu helfen. Da war dann ein Ter-
min für den 24.09. vorgesehen, bei dem dieser US-Soldat
einer Organisation übergeben werden sollte. Dazu ist es
allerdings laut dem Anzeigeerstatter nicht gekommen,
weil der letzte Kontakt zu diesem US-Soldaten am 21. 9.
stattgefunden haben soll. Der Anzeigeerstatter vermutete,

tes eine Hexenjagd – so wurde es gesagt – stattgefunden
habe. Es sei bekannt geworden, dass ein Soldat gegenüber
Dritten Angaben gemacht habe, und deswegen hat dann
in dieser Vernehmung der Anzeigeerstatter geschlossen,
dass der Soldat gegen seinen Willen fortgebracht worden
sein soll.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 24 f.) Der Zeuge
Dietrich hat hierzu angemerkt: „Soweit ich mich erinnern
kann, haben wir als Erstes dem Herrn Peter Wright ge-
sagt, er soll bei einem nächsten Treffen den Herrn John
Pierce dazu bewegen, sich der Bundesanwaltschaft als
Zeuge zur Verfügung zu stellen. Aber er tauchte dann
nicht mehr auf. Er nahm keinen Kontakt mit Herrn Wright
mehr auf, und Herr Wright hatte auch keine Möglichkeit,
mit ihm Kontakt aufzunehmen, weil er nicht wusste, wo
er sich aufhält. Die hatten immer nur Treffen ausgemacht
irgendwo außerhalb der Kaserne, wie er mir gesagt hat.“
(Protokoll-Nummer 113, S. 52 f.)

Zu der Vernehmung des Anzeigeerstatters hat der Zeuge
KHK Mielach weiter ausgeführt: „Weiterhin ging es noch
einmal um den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausfluges
dieser drei Personen von dem Militärflughafen Coleman
Barracks. Da hatte er sich festgelegt, dass dieser Ausflug
am Sonntag, den 3.09.2006, vom Militärflughafen statt-
gefunden haben soll. […]

Bei der zweiten Vernehmung, die im November 2006
stattfand, ging es im Wesentlichen darum, ihm Lichtbil-
der vorzulegen, die seitens der US-Behörden übergeben
wurden. Es waren 153 Lichtbilder mit weißen männli-
chen Personen, die allesamt nach Angaben der US-Be-
hörden Mitglied des Wachpersonals in dem US-Militär-
gefängnis Mannheim gewesen sein sollen. Herr Wright
hat sich dann diese Lichtbilder angeschaut und hat auf
diesen Lichtbildern keine der abgebildeten Personen als
seinen Hinweisgeber, den Soldaten Pierce, erkannt.

Weiterhin oder ergänzend hat er [der Anzeigeerstatter
Wright] angegeben, dass er auf einer Internetseite dieser
18. Militärpolizeibrigade recherchiert habe und dort Bil-
der dreier Soldaten gesehen habe, die er eindeutig dem
Wachpersonal zugeordnet hat, diese allerdings nicht auf
diesen Lichtbildern gewesen seien. Deswegen hat er ge-
schlossen, dass den deutschen Behörden nicht alle Bilder
übergeben worden seien.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 24 f.)

Auf Weisung der Generalbundesanwaltschaft habe KHK
Mielach bei einem weiteren Termin mit dem Anzeige-
erstatter „diese Lichtbildermappe den zwei CID-Beamten
[Criminal Investigation Division, Einheit der US-Armee
zur Militärstrafverfolgung] wieder ausgehändigt, die sich
während der Vernehmungen im PP [Polizeipräsidium]
Mannheim befanden, [und habe] diese auch auf den Um-
stand angesprochen. Die haben dann in meinem Beisein
einen verschlossenen Umschlag geöffnet, worin offen-
sichtlich die Personalien der abgebildeten Personen wa-
ren, und haben mir dann bestätigt, dass die auf dieser In-
ternetseite genannten Soldaten sich tatsächlich nicht auf
diesen Lichtbildern befinden, und haben dann angeboten,
entsprechend zu recherchieren, was es mit dem Sachver-
halt auf sich hat. Da gab es dann später auch eine offi-
dass die US-Armee ihn gezielt weggebracht habe, weil
Anfang September innerhalb des Geländes, des Standor-

zielle Stellungnahme seitens der US-Behörden.“ Ergebnis
der Recherchen sei gewesen, dass „es tatsächlich Ange-

Drucksache 16/13400 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hörige dieser 18. Militärpolizeibrigade seien, aber diese
nicht Angehörige der 9. Abteilung, jedenfalls nicht der
Einheit seien, die für die Wache im Militärgefängnis zu-
ständig gewesen sei, und somit auch kein Wachpersonal.“
(Protokoll-Nummer 113, S. 33)

Weiterhin hat der Zeuge ausgeführt, die US-Behörden
hätten mit e-Post vom 2. Oktober 2006 „unter anderem
erklärt, einen Soldaten im Range des Gefreiten namens
John Pierce würde es bei dieser Einheit nicht geben. Man
hat mitgeteilt, es gebe zwei andere Soldaten mit dem Fa-
miliennamen Pierce“. Bundesanwalt Dietrich hat ausge-
sagt, er habe „es nicht für nötig gehalten“, die Lichtbilder
dieser beiden Soldaten mit dem Namen Pierce dem An-
zeigeerstatter vorzulegen: „[W]eil uns die Stellungnahme
des Herrn Conderman [Vertreter der US-Armee] zu die-
sen beiden Pierces ausgereicht hat. Der Herr Pierce soll,
wie gesagt, ein Weißer gewesen sein. Und ich meine, dass
einer der Pierces, die nicht vorgelegt wurden, ohnehin ein
Schwarzer war; der kam also gar nicht in Betracht. Und
der Zweite – - Ich möchte mich jetzt nicht festlegen, aber
ich meine, der Zweite war zur angeblichen Tatzeit gar
nicht mehr in der Kaserne.“ (Protokoll-Nummer 113,
S. 64) Die Zusammenarbeit des Herrn „Conderman von
den amerikanischen Dienststellen“ sei „vorbildlich“ ge-
wesen. (Protokoll-Nummer 113, S. 46)

Der Zeuge KHK Mielach hat weiter ausgesagt, er habe
auch den Hinweis des Anzeigeerstatters auf eine weitere
Zeugin vom Hörensagen aufgegriffen: „Es ging zum Bei-
spiel jetzt auch um die Vernehmung der jungen Dame, die
er gebeten hat, sich innerhalb der amerikanischen Ge-
meinde nach dem Hinweisgeber umzuhören. Da hatte er
gesagt, dass bei den Nachforschungen, die sie angestellt
hatte, die angesprochenen US-Soldaten alle höchst merk-
würdig reagiert hätten. Es seien sämtliche Alarmglocken
angegangen. Es sei gesagt worden, sie wären vergattert
gewesen, nichts zu dem Soldaten Pierce zu sagen. Dann
seien auch wohl Äußerungen gefallen, wonach eine an-
gebliche Freundin dieses Pierce Besuch bekommen ha-
ben will, damit sie gegenüber den Behörden nichts sagt.
Da musste dann der Anzeigeerstatter auf Vorhalte schon
einräumen, dass das seinerseits Vermutungen waren und
solche Äußerungen so nicht gefallen sind.

Bei der Vernehmung der jungen Dame, welche er ange-
sprochen hat, sich innerhalb der amerikanischen Soldaten
nach dem Pierce umzuhören, hatte sie diesen Sachverhalt
bestätigt, hatte dann in ihrer Vernehmung gesagt, dass al-
lerdings nicht sie sich selber umgehört habe, sondern sie
eine weitere Freundin gebeten habe, dies für sie zu tun.
Diese Freundin habe wohl entsprechende Erkundigungen
angestellt und ihr dann mitgeteilt, dass ein Soldat, den sie
angesprochen habe, wiederum zu einer in der Nähe ste-
henden Gruppe von Soldaten gegangen sei und mit denen
gesprochen habe und es merkwürdige Reaktionen gege-
ben habe. Man habe verneint, einen Pierce zu kennen.
Welcher Art jetzt diese Reaktionen gewesen sind, konnte
sie auch nicht genau sagen. Sie konnte eigentlich nur sa-

Der Zeuge KHK Mielach hat geschildert, er habe dann
diese Freundin vernommen: „Die Dame ist mit einem
US-Soldaten verheiratet. Diese hat mir gegenüber ange-
geben, dass sie einen ihr bekannten Soldaten, von dem sie
wusste, dass er im fraglichen Zeitraum, also 2006, Ange-
höriger der Militärpolizei und des Gefängnispersonals ge-
wesen sei, nach Pierce gefragt habe. Dieser Soldat habe
ihr gegenüber geantwortet, dass er zwar viele Johns
kenne, aber ihm ein Soldat mit Namen Pierce nicht be-
kannt ist. Weiterhin will sie einen weiteren Soldaten an-
gesprochen haben, der auf den Coleman Barracks statio-
niert gewesen ist. Ob der jetzt zum Gefängnispersonal
gehörte, wusste sie nicht. Auch dieser habe ihr gegenüber
verneint, einen Soldaten Pierce zu kennen. Sie fügte dann
noch hinzu, dass sie selber, da sie eine Zeit lang als Be-
dienung in einer Diskothek gearbeitet hatte, die auch gern
und häufig von Soldaten auch der Coleman Barracks fre-
quentiert worden sein soll, auch viele der dort stationier-
ten Militärpolizisten und auch andere Armeeangehörige
kenne. Ihr persönlich sei dieser Name auch nicht be-
kannt.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 31) Der Zeuge KHK
Mielach hat dem Ausschuss geschildert, die Vernehmung
habe ihm „persönlich keinen Anlass geboten, an diesen
Aussagen zu zweifeln. Die junge Dame machte auf mich
einen selbstbewussten und hellen Eindruck. Laut ihren
Angaben waren weder den beiden von ihr befragten US-
Soldaten noch ihr selber eine Person namens John Pierce
bekannt.“ Laut Angaben der Freundin von Frau
Vandersluis war einer der „Soldaten in dem fraglichen
Zeitraum Angehöriger des Wachpersonals dort [gewe-
sen], den sie persönlich auch als glaubwürdig einge-
schätzt hat. Und ich hatte keinen Grund, die Zeugin nicht
als glaubwürdig einzuschätzen.“ (Protokoll-Nummer 113,
S. 42)

Herr Mielach habe auch untersucht, ob – wie der Anzei-
geerstatter behauptet hatte – die Armee die angeblichen
Gefangenen am 3. September 2006 vom Militärflughafen
Coleman Barracks ausgeflogen hatte. Er habe hierzu
„auch die Flugbewegungen bezogen auf den 03.09.2006
ermittelt. Der Anzeigeerstatter hat sich ja festgelegt, dass
an diesem Tag – das war ein Sonntag – der Ausflug der
drei im Jahre 2006 angeblich dort festgehaltenen arabisch
sprechenden Personen stattgefunden haben soll. Bei mei-
nen Ermittlungen habe ich versucht, soweit es geht, rein
auf Informationsquellen zurückzugreifen, die nicht von
US-Dienststellen stammen. Ich habe dann Anfrage bei
der Deutschen Flugsicherung gehalten, beim Bundesluft-
fahrtamt, dem Amt für Flugaufsichtswesen der Bundes-
wehr und letztendlich auch beim Deutschen Wetterdienst,
weil es sich herausgestellt hat, dass es bei der entspre-
chenden Konstellation fraglich war, ob ein Flug gegebe-
nenfalls nach Sicht- oder nach Instrumentenflugregeln
von diesem Flughafen stattgefunden hat.

Die Ermittlungen diesbezüglich mussten zu meinem Un-
bill eigentlich offen bleiben. Diesen Flug konnte ich we-
der bestätigen noch ausschließen, um überhaupt einen
Teil des Sachverhalts 2006, wie gesagt, zu bestätigen oder
definitiv auszuschließen. Es kann auch ein Flug nach
gen: Hier sollen merkwürdige Reaktionen gewesen sein.“
(Protokoll-Nummer 113, S. 25)

Sichtflugregeln am 3.09. dort stattgefunden haben. Das
Wetter war an dem entsprechenden Tag so. Ich habe mir

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/13400

ein Wettergutachten besorgt, noch einmal eine Nachfrage
beim zivilen Flugplatz Mannheim-Neuostheim; das ist
zirka 10 Kilometer von dem militärischen Fluggelände
entfernt – – hat auch keine Ergebnisse gebracht. Der Mili-
tärflughafen wickelt dann seine Flugbewegungen kom-
plett selbstständig ab. Also, den dortigen deutschen
Flugaufsichtsbehörden ist dort nichts bekannt geworden.
Auch die Tatsache, dass es ein Sonntag war, ob es da
gegebenenfalls irgendwelche Sondergenehmigungen
hätte geben müssen, verlief ergebnislos.“ (Protokoll-
Nummer 113, S. 25, 28 f.)

Der Zeuge Dietrich hat hierzu angemerkt: „Wenn ich
mich recht erinnere, werden nur Instrumentenflüge akten-
kundig gemacht. Wenn der Flugverkehr nach Sichtflugre-
geln durchgeführt worden sein sollte, wird das nicht no-
tiert.“ Ob Flüge an diesem Tag stattgefunden haben, sei
daher „nicht feststellbar. Man konnte es nicht ausschlie-
ßen; aber letztendlich konnten wir es nicht feststellen.“
(Protokoll-Nummer 113, S. 51) Nach Aussage des Zeu-
gen KHK Mielach sei nur feststellbar, dass „für den 3.09.
dort kein Flug [nach Instrumentenregeln] zur Anmeldung
gekommen ist.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 29)

Personal des Militärgefängnisses sollte der Zeuge KHK
Mielach, so seine Aussage, nicht vernehmen: „Wenn ich
mich recht entsinne: Herr [Bundesanwalt] Wullrich hat
mir mitgeteilt, dass solche Befragungen nicht stattzufin-
den haben oder zunächst nicht durchgeführt werden sol-
len. Ich meine, mich daran zu erinnern, dass ich solche
Gedanken anlässlich des ersten Treffens in Karlsruhe ge-
äußert habe. Da waren Herr Dietrich und Herr Hannich
anwesend.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 43)

Das Militärgefängnis habe Mielach nicht betreten; die
von dem Anzeigeerstatter behaupteten Foltereinrichtun-
gen habe man „leicht beseitigen [können], sodass ich per-
sönlich von einer Besichtigung des Inneren des Gefäng-
nisses Abstand genommen habe.“ (Protokoll-Nummer
113, S. 35) Der Zeuge Dietrich hat hierzu angemerkt,
dass, „unterstellt, die Folterungen hätten stattgefunden
– den Amerikanern war mittlerweile bekannt, dass wir ein
Verfahren eingeleitet hatten, denn ich hatte ja auch von
meinem Evokationsrecht Gebrauch gemacht –, wir sicher
nichts gefunden hätten. […] Also, so dumm kann keiner
sein, dass er die Beweismittel über Wochen und Monate
noch da liegen lässt und wartet, bis jemand kommt und
sich die anschaut. Und allein aus der Tatsache, dass mög-
licherweise dort Metallbetten den Gefangenen zur Verfü-
gung stehen, kann man keinen Honig saugen.“ (Protokoll-
Nummer 113, S. 55) Einen Hinweis von der Leitung der
Generalbundesanwaltschaft, gegenüber den Amerika-
nern zurückhaltend zu sein, habe es „mit Sicherheit nicht“
gegeben. (Protokoll-Nummer 113, S. 58)

Der Zeuge Dietrich hat vor dem Ausschuss betont, die
Generalbundesanwaltschaft habe „das nach unserer Auf-
fassung Mögliche getan, die Identität des Herrn Pierce in
Erfahrung zu bringen. Das war nicht möglich. Daraus re-
sultiert letztendlich auch die Einstellung des Verfahrens
im Jahr 2007.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 54) Im Übri-

Aktivist, der unter anderem – ich weiß nicht mehr, woher
ich das gehört habe – im Schottenrock und mit Dudelsack
vor der Kaserne auftritt.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 60)
Ferner sei er vom „persönlichen Eindruck her von einem
gewissen Sendungsbewusstsein erfüllt“ (Protokoll-Num-
mer 113, S. 46) gewesen: „Wir sind eigentlich zu dem Er-
gebnis gekommen, dass ein John Pierce nicht existiert
und dass die Angaben des Herrn Wright ins Blaue hinein
gemacht worden sind – im Ergebnis.“ In ähnlicher Weise
hat sich der Zeuge KHK Mielach geäußert: Herr Wright
habe dazu geneigt, „irgendwelche Vermutungen seiner-
seits als Fakten hinzustellen, die durch die anschließen-
den Ermittlungen eigentlich nicht belegt bzw. auch wider-
legt werden konnten, sodass ich manche Dinge im Laufe
der Zeit zumindest, ich sage mal: vorsichtig aufgenom-
men habe.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 30)

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat vor dem Aus-
schuss das Ermittlungsverfahren zusammenfassend be-
wertet: „Meine Aufgabe habe ich darin gesehen, zu kon-
trollieren oder zu checken, ob dort Fehler passiert sind, ob
zu Recht und plausibel man so vorgegangen ist. Ich fand
das plausibel und fand es auch nachvollziehbar, dass die
Generalbundesanwaltschaft hier aufgrund ihrer Recher-
chen zu dem Ergebnis kam: Wir kommen in der Sache
nicht umhin, einzustellen.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 60)
Hierzu hat Bundesinnenminister Dr. Schäuble als Zeuge
ausgesagt, „dass etwaige Besorgnisse, um es neutral, ab-
strakt zu formulieren, die Bundesregierung habe hier
nicht ihre Verpflichtung wahrgenommen, schon dadurch
insoweit widerlegt sind, als auch die Staatsanwaltschaft,
die sicherlich über jeden Zweifel erhaben ist, keinen
Anlass gesehen hat, weiter zu ermitteln.“ (Protokoll-
Nummer 93, S. 121) Der Vizepräsident des BKA, Falk,
hat ferner angemerkt: „Selbstverständlich hat das BKA
sich im Rahmen der Vorgaben der Bundesanwaltschaft
– die Sachleitungsbefugnis liegt immer noch dort – da-
rum bemüht, den Sachverhalt aufzuklären. Mit den Er-
mittlungsschritten, die unternommen worden sind, ist die-
ser Fall eben nicht weiter aufgeklärt worden. Es ist dieser
Verdacht so, wie er geschildert worden ist, im Raum ste-
hen geblieben. Es ist allerdings auch stehen geblieben,
dass der Zeuge vom Hörensagen, der Anzeigeerstatter, es
nicht vermocht hat, uns tatsächlich auf die Spur des an-
geblichen John Pierce zu setzen, von dem er die Informa-
tion haben will. Bis heute ist nicht belegt, dass dieser
Mensch überhaupt existiert.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 46)

b) Mannheim 2002 – „Orangefarbene
Anzüge“

aa) Sachverhalt

Der Zeuge Rebok, ein Anwohner des Militärgefängnisses
der Colemann Barracks hat vor dem Ausschuss ausge-
sagt, er habe durch den Zaun des Militärgeländes hin-
durch folgende Beobachtung gemacht: „Das war ein ent-
würdigendes Schauspiel. Da waren drei oder vier
Soldaten mit schussbereiten Gewehren – ich weiß nicht,
ob die Gewehre entsichert waren –, und diese Gefange-
gen sei der Anzeigeerstatter der „persönlichen Art“ nach,
wie er auftrete, „kein glaubwürdiger Zeuge“: „Er ist ein

nen – das waren zwei ganz große, und einer war ein mit-
telgroßer – waren zusammengekettet an Hand und Fuß;

Drucksache 16/13400 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die konnten nur ganz kleine Schritte machen. So haben
sie die dort spazieren geführt. Das hat mich sehr erbost.
(Protokoll-Nummer 113, S. 7 f.) […]. Also, so eine Be-
wachung, wie wenn das Außerirdische gewesen wären,
die ihnen davonfliegen könnten. So was habe ich noch nie
gesehen. (Protokoll-Nummer 113, S. 22) […] Nach mei-
ner Meinung waren das al-Qaida-Gefangene. Ich wohne
ja schon sehr lange dort, und ich weiß, welche Sträflinge
amerikanische Militärangehörige sind, weil die diese […]
[orangefarbenen] Overalls angehabt haben, diese durch-
gehenden […] [orangefarbenen] Overalls. So, wie die
spazieren geführt worden sind, habe ich noch nie dort ei-
nen Gefangenen gesehen. Die waren zusammengekettet;
das war erbärmlich. […] Also, die haben die Hände auf
dem Rücken zusammengebunden gehabt, die haben die
Ketten über die Schultern gehabt, die haben Fußfesseln
gehabt, dass sie praktisch nur ganz kleine Schritte ma-
chen konnten, und das waren schwere Ketten. […] Ich
habe so eine Wut gekriegt, dass es heutzutage noch mög-
lich ist, Menschen so zu quälen. Das habe ich bis jetzt
noch nirgends gesehen.“ Er habe sich „von den Gefange-
nen vielleicht 4, 5 Meter weg“ befunden, so „ungefähr 5,
6 Meter, vielleicht maximal 10 Meter, also maximal. Das
waren keine 10 Meter. Das waren vielleicht 6, 7 Meter.“
(Protokoll-Nummer 113, S. 7 ff.)

Der Zeuge Rebok habe eine vergleichbare Beobachtung
zuvor noch nie gemacht und es könne sich nur um Zivil-
gefangene gehandelt haben: „Ich bin der Meinung, es wa-
ren sehr Dunkelhäutige; aber das waren keine amerikani-
schen Militärangehörigen. Das war eine andere Rasse.
Also, ich tue sie mehr als Afghanen oder – sagen wir mal
– Afrikaner – – Es waren sehr dunkelhäutige Männer, und
zwei waren ungewöhnlich groß. Also, das waren wirklich
sehr große, schlanke, und der eine war von mittlerer
Größe. Der eine war von mittlerer Größe; aber die zwei
waren – das ist mir aufgefallen – ungewöhnlich große
Männer.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 10) Er habe schon
bei anderen Gelegenheiten Gefangene gesehen, dies seien
aber Militärangehörige gewesen: „Wo das amerikanische
Militärgefängnis zum Beispiel gebaut worden ist, haben
sie die Gefangenen, also ihre gefangenen Soldaten, vor
den Pflug gespannt. […] Es ist so: In diesem Gefängnis
sind amerikanische Militärangehörige, die sich was haben
zuschulden kommen lassen, und diese sind immer in der
Uniform ohne Rangabzeichen. Inzwischen, wenn man
dort über 40 Jahre wohnt, kann man das schon ein bissel
unterscheiden […].“ (Protokoll-Nummer 113, S. 9, 13)

Einer der Gefangenen habe „einen Vollbart gehabt, aber
nicht so lang, relativ kurz. […] Das war kein Dreitage-
bart. Der war schon ein paar Monate alt.“ Der Zeuge
Rebok hat bekundet, er habe gehört, dass Militärangehöri-
gen das Tragen eines Barts nicht gestattet sei und dass es
sich aus diesem Grund nicht um Militärangehörige ge-
handelt haben könnte. (Protokoll-Nummer 113, S. 23)

Seine Beobachtung habe der Zeuge Rebok „10 Uhr mor-
gens“ gemacht, wohl eher in 2003 als in 2002, „so Mai/
Juni, Mai oder Juni. Es war noch nicht so heiß.“ Er habe

rum kümmern“. […] Da hat er gesagt, er hat einen Brief
über diesen Vorfall an das Bundesverteidigungsministe-
rium geschickt, und er hat eine lapidare Antwort gekriegt,
dass das Verteidigungsministerium keine Kenntnis von so
was hat.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 9, 14)

Nach Feststellung des Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
müsse der Zeuge Rebok seine Beobachtung im Jahr 2002
gemacht haben, „weil es in der Tat die Anfrage des Abge-
ordneten [Wiese] […] im Bundestag zu dem Thema
gegeben hat.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 62) Diese parla-
mentarische Anfrage fand schon im Juli 2002 statt, Bun-
destagsdrucksache 14/9828, S. 4: „Abgeordneter Heinz
Wiese (Ehingen) (CDU/CSU): ‚Trifft es zu, dass im US-
Militärgefängnis Mannheim-Blumenau ehemalige El
Kaida-Kämpfer inhaftiert sind, und wenn ja, ob und wann
sie in die USA oder in ein anderes Land überstellt werden
sollen?‘ Antwort des Staatssekretärs Jürgen Chrobog
vom 19. Juli 2002: ‚Nach Kenntnis der Bundesregierung
sind in keinem US-Militärgefängnis auf deutschem Bo-
den ehemalige El Kaida-Kämpfer inhaftiert.‘“ Nach den
Recherchen des Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob geht
diese Anfrage des Abgeordneten Wiese auf Professor
Jüttner zurück, der angegeben hat, der Zeuge Rebok habe
ihn hierbei (im Jahr 2002) um Hilfe gebeten. (Dokument
Nummer 45, S. 101)

Der Zeuge Rebok hat angegeben, ihm sei sonst niemand
bekannt, der auch Gefangene in orangefarbenen Overalls
gesichtet habe: „Ich habe mehrmals gerade die Anwoh-
ner, die unmittelbar dort wohnen, gefragt, ob sie auch so
was beobachtet haben, und die haben alle verneint.“ (Pro-
tokoll-Nummer 113, S. 18) Nur von anderen Beobachtun-
gen habe er gehört, „dass man in dem Nachbarvorort, in
Scharhof, beobachtet hat, wie man Gefangene ausgeladen
hat aus einem Flugzeug. Die Coleman Barracks sind eine
Nachschubbasis der Amerikaner. Die sind auch auf dem
Gelände, wo das amerikanische Militärgefängnis steht.
Allerdings erstreckt sich das mehrere Kilometer lang.
Dann hat man gesehen, wie man angeblich Gefangene – –
Ich sage ‚angeblich‘. Ich selbst habe das nicht gesehen.
Ich habe nur gehört, dass man beobachtet hat, dass man
Gefangene ausgeladen hat, die praktisch einen Gesichts-
schutz aufgehabt haben. Das habe ich allerdings nur ge-
hört.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 8) Zeugen zu diesen
Beobachtungen könne er nicht namentlich nennen: „Also,
wie gesagt, dazu müssten Sie Peter Wright [Anzeige-
erstatter zum Sachverhalt John Pierce] befragen. Der
weiß wahrscheinlich mehr. Der hat dann dort recher-
chiert.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 22)

Der Polizei habe der Zeuge Rebok seine Beobachtung
nicht gemeldet, da er zunächst die Recherchen der örtli-
chen Presse, die er informiert hatte, und die Antwort von
Professor Jüttner abwarten wollte: „Wissen Sie, es ist ja
auch so: Es gibt Dinge, wo sich keiner die Finger ver-
brennen will. Mir ist ja auch immer gedroht worden von
meinen Nachbarn usw.: Pass auf, dass dir nichts passiert.
Du gehst jeden Tag, nachts da spazieren.“ (Protokoll-
Nummer 113, S. 17)
den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Professor
Jüttner angesprochen, der gesagt habe, „er wird sich da-

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat vor dem Aus-
schuss ausgesagt, er habe sich „an das amerikanische

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/13400

Headquarter gewandt […], um festzustellen: Was hat es
mit orangefarbenen Anzügen auf sich? Von dort ist mir
bestätigt worden, dass es in der Tat in dieser Zeit Militär-
gefangene mit orangefarbenen Anzügen gab, und zwar je
nach Gewahrsamsstufe. Die höchste Gewahrsamsstufe
bedeutete, dass die Militärgefangenen in solche Anzüge
gesteckt wurden. Es hat im Übrigen auch eine Pressever-
öffentlichung gegeben in der Zeitschrift The Soldier, wo
auch deutlich ausgeführt ist, dass in der Tat in den Bar-
racks in Mannheim Gefangene mit der höchsten Gewahr-
samsstufe inhaftiert sind. Nach Rückfrage eines amerika-
nischen Militärjuristen hat dieser uns zwar gesagt, bei
seinen Reisen durch amerikanische Militärgefängnisse
habe er keine Gefangenen mit orangefarbenen Anzügen
gesehen; aber gleichzeitig hat er darauf verwiesen, dass in
einer kalifornischen Zeitschrift auch ausgeführt war, dass
in der Tat Militärgefangene einer hohen oder der höchsten
Gewahrsamsstufe in orangefarbene Anzüge gesteckt wer-
den oder gepackt werden. – Das waren die Feststellungen,
die ich getroffen habe. Von amerikanischer Seite, auch
vom Headquarter, ist mir gegenüber auch erklärt worden,
dass es in Mannheim nie terrorverdächtige Gefangene ge-
geben hat. Das war eine Aussage, die sehr deutlich war.
Ich persönlich musste nun aus meiner Sicht zu dem Er-
gebnis kommen: Da Gefangene in orangefarbenen Anzü-
gen in der Regel, wie es gesagt wurde, Militärgefangene
sind und die Tatsache, dass jemand fremdländisch aus-
sieht, ja nicht unbedingt ein Hinweis darauf ist, dass er
ein verdächtiger Terrorist ist, habe ich als Ergebnis mei-
ner Feststellungen einfach gesagt und deutlich gemacht,
dass hier die zuständige Landesstaatsanwaltschaft in der
Sache weiter ermitteln müsste. […].“ (Protokoll-Num-
mer 91, S. 63)

Dr. Jacob habe versucht, mit Herrn Rebock Kontakt auf-
zunehmen. […] Es kam kein Kontakt zustande. Wir ha-
ben dann versucht, weil er ja Zeuge war vor dem nicht-
ständigen Untersuchungsausschuss bei Herrn Fava, dort
die entsprechenden Informationen abzufordern; die haben
wir nicht bekommen. Da aber in dem Fava-Bericht kei-
nerlei Hinweise waren, die belastbares Material ergeben
hätten für den Vorwurf in 2003, habe ich dann zu meinem
Mitarbeiter […] gesagt: Alle Informationen, die wir von
dem Herrn Rebock gegebenenfalls noch bekommen könn-
ten, sind […] schon gemacht worden, und die Hinweise
und Rückschlüsse, die von ihm gezogen worden sind,
dass es sich hierbei um verdächtige Terroristen und ge-
fangene Terroristen handeln würde, halten einfach den
von uns ermittelten Hinweisen der amerikanischen Seite
nicht stand. Hier waren die Amerikaner ausnahmsweise
durchaus kooperativ – das muss man sagen –, das Head-
quarter. Auch der Militärjurist hat sich da sehr eindeutig
geäußert. Das war aus meiner Sicht, sagen wir mal, eine
Beweissituation, die es für mich nicht zwingend und
nachhaltig erfordert hätte, Ihnen hier vorzuschlagen, dass
Sie den Zeugen Rebock noch hören, weil die Informationen,
die er gegeben hat, vorliegen.“ (Protokoll-Nummer 91,
S. 68 f.)

bb) Verlauf der Ermittlungen

orangefarbenen Anzügen das erste Mal am 16. Oktober
2006 telefonisch durch den Anzeigeerstatter Kenntnis da-
von erlangt: „Er hat sich in diesem Telefonat allerdings
sehr allgemein gehalten. Er hat nur gesagt, er habe Hin-
weise von Anwohnern, wollte sich mir gegenüber am Te-
lefon nicht weiter äußern, sagte nur – wenn ich mich recht
entsinne –, es ginge um zivile Gefangene.“ (Protokoll-
Nummer 113, S. 26)

Der Anzeigeerstatter habe dann am 22. Oktober 2006
eine e-Post an verschiedene Personen gesandt, unter an-
derem auch an den Zeugen KHK Mielach, „in der er diese
Mitteilung wiederholte. Demnach habe er anlässlich einer
Demonstration, die wohl im Bereich der Coleman
Barracks stattgefunden habe, von Anwohnern erfahren,
dass man in der Vergangenheit aus diesem Gefängnisge-
lände lautes Schreien gehört haben will und auch zivile
Gefangene beobachtet worden seien. So hat er es in der
E-Mail geschrieben. Laut den Anwohnern sei dies auch
den örtlichen Behörden zur Kenntnis gegeben worden. Es
sei allerdings nichts passiert.

In der E-Mail hat er weiter geschrieben, dass ein Reporter
des ZDF solche Äußerungen gefilmt haben will, wieder
von Anwohnern – er hat immer im Plural gesprochen;
wie gesagt, diese seien im Rahmen von Interviews ge-
filmt worden –, dass auch drei bis vier Personen dort in
orangefarbenen Overalls gesehen worden sein sollen,
welche zusammengekettet gewesen sein sollen.

Das nächste Mal war anlässlich der Vernehmung des An-
zeigeerstatters im November 2006. Da hat er mir vertrau-
lich eine Abschrift offensichtlich dieses Interviews gege-
ben – er hat es mir vertraulich gegeben, obwohl das
Interview zwischenzeitlich auch schon über Frontal 21
gesendet wurde –, wo der Wortlaut – vermute ich mal; ich
habe das Interview selber im Fernsehen nicht gesehen –
wiedergegeben war. Da sind diese Anschuldigungen wie-
derholt worden, auch wiederum, dass auch andere An-
wohner, nicht nur der Herr Rebok, der dieses Interview
gegeben hat, Schreie vernommen haben wollen und die
Behörden informiert worden sein sollen.

Aufgrund dieses mir zur Kenntnis gelangten Sachverhal-
tes habe ich mir dann zunächst, einfach um die Plausibili-
tät zu überprüfen – sind denn solche Beobachtungen
überhaupt möglich gewesen? –, einmal Anfang Novem-
ber das Gefängnisgelände angesehen, in welchem Umfeld
das liegt, ob seitens von Anwohnern entsprechende
Wahrnehmungen hätten erfolgen können. Aufgrund der
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit kann man davon
ausgehen, dass das tatsächlich so gewesen sein kann, dass
Anwohner solche Beobachtungen gemacht haben kön-
nen.

Ich habe einige Abweichungen festgestellt. Herr Rebok
hatte gesagt, es sei ein – den genauen Wortlaut weiß ich
nicht mehr – Sichtschutz oder so. Letztendlich habe ich
festgestellt, dass dieses Sichthindernis – so will ich es
nennen – eine Form von Tarnnetz gewesen ist. Also, man
Der Zeuge KHK Mielach hat als Zeuge vor dem Aus-
schuss angegeben, er habe von dem Sachverhalt mit den

konnte auch nach Anbringung dieser Sichtblende als Fuß-
gänger, wenn man da gucken wollte, weiterhin Beobach-

Drucksache 16/13400 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tungen des Gefängnisgeländes gemacht haben. – Wie ge-
sagt, das haben die Überprüfungen vor Ort ergeben.

Zuvor habe ich das PP [Polizeipräsidium] Mannheim an-
geschrieben, das zuständige Dezernat, mit der Bitte um
Auskunft, ob dort bzw. beim örtlichen Polizeirevier ent-
sprechende Mitteilungen zur Kenntnis gelangt sind. Um
es vorwegzuschicken: Nach Auskunft des PP Mannheim
sind dort entsprechende Meldungen nicht zur Kenntnis
gelangt. Mir wurde auch mitgeteilt: Wenn so was den ört-
lichen Polizeidienststellen bekannt gegeben worden wäre,
wäre das beim Dezernat 14 auf alle Fälle bekannt gewor-
den.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 26) Beim Polizeipräsi-
dium Mannheim habe lediglich „ein Reporter des Stern
vorgesprochen“ und auf die Berichte von „Anwohnern“
verwiesen, wonach auf „diesem Militärgelände von Per-
sonen […] in orangefarbenen Overalls die Rede gewesen
sein soll […]. Dem PP Mannheim ist der Name Rebok zu-
mindest nicht in diesem Zusammenhang bekannt gewor-
den. Ich denke mal, mit Sicherheit aus der Presse. Die ha-
ben hier dann diesen Sachverhalt auch noch zur Kenntnis
gegeben.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 29)

Der Zeuge KHK Mielach hat so dann weiter ausgeführt:
„Dann habe ich nach meinem Aktenstudium, vermutlich
am 1.11. oder 2.11., den GBA telefonisch von dem Um-
stand in Kenntnis gesetzt und darüber hinaus am 24.11.
noch mal schriftlich mit der Bitte um Kenntnisnahme und
Entscheidung.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 26)

Die Generalbundesanwaltschaft habe ihm mitgeteilt, dass
„dieser Sachverhalt 2003 nicht unter das Ermittlungsver-
fahren fällt.“ Er habe „zu dem damaligen Zeitpunkt
nicht“ gewusst, ob die Generalbundesanwaltschaft das
Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben
hat. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass eine Ab-
gabe nicht erfolgt sei. (Protokoll-Nummer 113, S. 27)

Der Zeuge Dietrich hat vor dem Ausschuss ausgesagt, er
als Referatsleiter habe die Entscheidung, kein Ermitt-
lungsverfahren einzuleiten, zu verantworten: „Weil wir
keinerlei Anfangsverdacht in irgendeiner Richtung gese-
hen haben, in der wir hätten zuständig sein können oder
in der auch irgendwelche anderen Staatsanwaltschaften
hätten zuständig sein können. […] Selbst wenn es ein
Verstoß gegen das NATO-Truppenstatut gewesen wäre,
sehe ich keine Straftat. […] Das Gefangennehmen oder
Gefangenhalten von Kriegsgefangenen ist meiner Mei-
nung nach auf jeden Fall völkerrechtlich gedeckt.“ (Pro-
tokoll-Nummer 113, S. 48 f.)

Der Zeuge Dietrich habe nicht hinterfragt, welche Art
von Straftätern im Militärgefängnis der Coleman Bar-
racks normalerweise untergebracht seien, ob es das das
einzige Gefängnis der US-Amerikaner in Europa sei und
ob dort möglicherweise auch Schwerstverbrecher in einer
bestimmten Kleidung untergebracht wären. Eine gedank-
liche Verknüpfung mit den Fernsehbildern über in oran-
gefarbenen Overalls gekleideten Guantánamo-Gefange-
nen habe sich bei ihm nicht gebildet.

Bundesjustizministerin Zypries hat als Zeugin vor dem

mittlungsbeauftragten bekannt geworden. Die Bundesan-
waltschaft war der Ansicht, die Aussage begründe nicht
den Anfangsverdacht einer Straftat, die in ihre Zuständig-
keit falle, und sie begründe auch nicht den Anfangsver-
dacht auf eine Straftat, die in die Zuständigkeit einer Lan-
desstaatsanwaltschaft falle. Diese Einschätzung ist vom
Bundesjustizministerium nicht zu beanstanden.“ (Proto-
koll-Nummer 93, S. 71)

III. Der Fall Abdel Halim Hassanin Khafagy
Die Festnahme des in Deutschland lebenden ägyptischen
Staatsbürgers Abdel Halim Hassanin Khafagy durch
SFOR-Kräfte am 25. September 2001 in Sarajewo/Bos-
nien-Herzegowina (BiH), sein mehrtägiges Verhör auf
dem SFOR-Militärstützpunkt Camp Eagle Base bei Tuzla
und sein weiteres Schicksal kamen dem 1. Untersuchungs-
ausschuss der 16. Wahlperiode erst nach dessen Einsetzung
und Konstituierung im Zuge der Zeugenvernehmungen
zum Komplex el-Masri und durch Medienberichte im Sep-
tember/Oktober 2006 zur Kenntnis. Hieraufhin erweiterte
der Deutsche Bundestag den Untersuchungsauftrag vom
7. April 2006 auf Antrag der Abgeordneten der Fraktio-
nen FDP, DIE LINKE. und B90/DIE GRÜNEN am 6. Juli
2007 um diesen Sachverhalt durch Einfügung des Ab-
schnitts „Ia.“.

Zur Aufklärung der danach zu untersuchenden Sachver-
halte erhob der Ausschuss Beweis durch die Beiziehung
von Unterlagen und Vernehmung von Zeugen aus den
Geschäftsbereichen des

– Bundeskanzleramts (BK),

– Bundesministeriums des Innern (BMI),

– Auswärtigen Amtes (AA)

– und – unter Wahrung der Grenzen des Artikels 45a
Absatz 3 GG – des Bundesministeriums der Verteidi-
gung (BMVg)

sowie der ihnen nachgeordneten Bundesbehörden und
Dienststellen

– Bundesnachrichtendienst (BND),

– Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),

– Bundeskriminalamt (BKA) und

– Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw);
dann: Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr
(ZNBw).

Die Unterlagen aus dem Einbürgerungsverfahren des
Herrn Khafagy wurden dem Ausschuss vom bayerischen
Staatsministerium des Innern vorgelegt.

Der Ausschuss hat zu diesem Untersuchungskomplex ins-
gesamt 19 Zeugen vernommen, darunter Beamte und
Mitarbeiter aus den vorgenannten Geschäftsbereichen der
Bundesregierung, Herrn Khafagy selbst, seine Tochter
Ahlem Khafagy sowie Herrn Rechtsanwalt Walter
Lechner, den Rechtsbeistand des Herrn Khafagy aus die-
Ausschuss festgestellt: „Dieser Vorgang ist im Bundes-
justizministerium erst im Rahmen der Arbeiten des Er-

ser Zeit. Zudem hat sich der Ausschuss bemüht, den zu-
sammen mit Herrn Khafagy am 25. September 2001 fest-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/13400

genommenen Schwager Khafagys, den jordanischen
Staatsbürger Djihad Ahmad Abdel al-Jamal als Zeugen
anzuhören. Obwohl der Ausschuss unter Mithilfe des AA
alle notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Vorkeh-
rungen für seine Anreise aus Jordanien getroffen hat, bat
Herr al-Jamal durch seinen Rechtsanwalt kurzfristig von
einer Anhörung abzusehen. Herr al-Jamal begründete
diese Bitte damit, dass er vor vier Jahren bei einer Aus-
landsreise vom jordanischen Geheimdienst an der Grenze
festgehalten und befragt worden sei.

Nach Auswertung aller verfügbaren Unterlagen und Zeu-
genaussagen kommt der Ausschuss zu folgenden Feststel-
lungen:

1. Die Festnahme Khafagys und sein
weiteres Schicksal

a) Zur Person

Abdel Halim Hassanin Khafagy ist Staatsbürger der Ara-
bischen Republik Ägypten. Dort verbüßte er von 1955 bis
1971 eine insgesamt sechszehnjährige Haftstrafe auf-
grund einer – von ihm vor dem Ausschuss bestrittenen –
jedoch aus den Akten naheliegenden Mitgliedschaft in
der Muslimbruderschaft (MB). Nach einem längeren
Aufenthalt in Kuwait in den 1970iger Jahren, lebt und ar-
beitet er seit dem 15. Mai 1979 zusammen mit seiner Fa-
milie in der Bundesrepublik Deutschland, in München.
Hier arbeitete er zunächst über eine Empfehlung eines
Vertreters der Muslimbruderschaft als Religionslehrer im
Islamischen Zentrum München (IZM), das von dem Ver-
ein Islamische Gemeinschaft in Süddeutschland e. V. (seit
1983: Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. –
IGD), deren Mitglied er ist, betrieben wird; später in einer
von einem Trägerverein betriebenen islamischen Schule
in München. 1983 gründete Khafagy zusammen mit wei-
teren Gesellschaftern die „SKD Bavaria Verlag und Han-
dels GmbH“ (im Folgenden SKD-Bavaria-Verlag), des-
sen alleiniger Gesellschafter nach Ausscheiden der
anderen Gesellschafter, und – mit Unterbrechungen – Ge-
schäftsführer er bis zur Einstellung des Verlagsbetriebes
im Jahr 2005/2006 war. Hauptzweck des Verlages war die
Übersetzung und Erläuterung des Korans ins Deutsche
sowie dessen Vertrieb. Eigenen Aussagen zufolge sah
Khafagy sich in Deutschland mit vielen falschen Vorstel-
lungen vom Islam konfrontiert. Dem wollte er mit der
Übersetzung und Verbreitung des Korans entgegenwir-
ken. Bis zur Einstellung des Betriebes übersetzte und ver-
legte der Verlag den Koran mit Erläuterungen in mehrere
Sprachen sowie eine Vielzahl anderer Publikationen reli-
giösen Inhalts.

b) Aufenthaltsstatus

Seit dem 16. April 1992 besitzt Herr Khafagy eine unbe-
fristete Aufenthaltserlaubnis. Einen Antrag auf Anerken-
nung als Asylberechtigter zog er am 17. Januar 1989 zu-
rück; ebenso am 3. März 2007 seinen am 24. November
1998 gestellten Antrag auf Einbürgerung. Zu dieser

stand, dass der Antrag abgelehnt wird. Khafagy verfüge
nachgewiesener Maßen nicht über ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse, sein Personenstand sei nach wie vor
ungeklärt sowie seine Unterhaltssicherung aufgrund sei-
ner Finanzsituation nicht gewährleistet. Zudem führte das
bayerische Staatsministerium des Innern gegen die Ein-
bürgerung auch Sicherheitsbedenken an, die im Laufe
seines achtjährigen Einbürgerungsverfahrens von ihm
nicht ausgeräumt worden seien. Hierzu gehörten wider-
sprüchliche Aussagen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft
in der Muslimbruderschaft (MB), in der ihr zugerechneten
Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) und
dem wiederum an sie angeschlossenen Islamischen Zen-
trum München (IZM) sowie Khafagys Kontakte zu Perso-
nen aus dem islamistischen Umfeld. Ausdrücklich wies
das bayerische Staatsministerium in seinem Schreiben
vom 25. Januar 2007 an die Regierung von Oberbayern
darauf hin, „dass die Ablehnung ausschließlich auf Er-
kenntnisse gestützt ist, die im Inland gewonnen wurden.“

c) Sicherheitsbehördliche Einschätzung
Bei den deutschen Sicherheitsbehörden war Khafagy be-
reits vor seiner Festnahme im Jahr 2001 aktenkundig.

aa) Kontakte zur Muslimbruderschaft (MB)
Khafagy selbst galt dem bayerischen Landesamt für Ver-
fassungsschutz in einem Bericht vom 26. September 2001
an das LKA Bayern „als einer der führenden Repräsentan-
ten der islamischen Muslimbruderschaft“, der sich zu ei-
nem islamischen Gottesstaat bekenne. Der SKD-Bavaria-
Verlag stehe dem Bericht zufolge unter der Kontrolle der
Muslimbruderschaft und vertreibe „Bücher mit klaren
Tendenzen von antidemokratischer, rassistischer, antijü-
discher und islamistischer Polemik.“ (Dokument Num-
mer 46)

Einem Bericht des BKA aus dem gleichen Zeitraum zu-
folge, fungiere Khafagy „seit nach 1995 erlangten
Erkenntnissen als Kontaktperson zu extremistisch isla-
mistisch-fundamentalistischen Kreisen in Westeuropa,
vornehmlich zu Mitgliedern der FIS und der Gamaa al
Islamiya.“

Er wird als Mitglied der MB eingestuft, soll regelmäßiger
Besucher des IZM sein und wird als Kontaktperson zu is-
lamisch-fundamentalistischen Kreisen in Westeuropa be-
zeichnet. Bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im
Ermittlungsverfahren gegen Lased Ben-Heni und Thaer
Mansour im Jahr 2002 und auch im Einbürgerungsver-
fahren bestritt Khafagy stets seine Mitgliedschaft in der
MB und hat auch vor dem Ausschuss ausgesagt, dass er
seinerzeit in Ägypten zu Unrecht als Mitglied der MB
verurteilt worden sei:

„Der Grund für meine Haft in Ägypten lag daran, weil ich
Freunde hatte, die in Verbindung mit den islamischen Be-
wegungen standen. Ich wurde überrascht, als die Regie-
rung sie verhaftet hat und ihre Familien in einer schlech-
ten Situation waren: Ihre Frauen, ihre Kinder, ihre Mütter
Rücknahme seines Einbürgerungsantrags riet ihm das
Landratsamt München, nachdem am 25. Januar 2007 fest-

waren alleine. Das hat mich sehr geschmerzt, was den Fa-
milien widerfahren ist. Deshalb habe ich in dem Dorf ein

Drucksache 16/13400 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Drittel des Besitzes an einem Haus oder einer Wohnung
verkauft und habe dieses Geld genutzt, um ihn zu unter-
stützen. Ich habe nicht erwartet, dass ich verhaftet werde
deshalb. Ich dachte, die Regierung sollte eigentlich dan-
ken, dass wir uns um unsere Freunde und die Familien
unserer Freunde kümmern; aber es war eine sehr
schlechte Behandlung, und ich war sehr überrascht da-
von. Wir haben nur den Familien geholfen, die keine Ein-
nahmen mehr hatten.“ (Protokoll-Nummer 81, S. 86)

Dem steht jedoch die eigene Aussage anlässlich einer
Zeugenvernehmung am 29. April 1997 durch das Polizei-
präsidium München entgegen, in der er seine Mitglied-
schaft offen zugab.

bb) Kontakte zur IGD und IZM

In seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld, ins-
besondere in der IGD – für die er nach seinem Zuzug
nach Deutschland vier Jahre arbeitete und deren Mitglied
er zumindest zeitweise war – und dem ihr angeschlosse-
nen IZM, hatte Khafagy Kontakt zu mehreren Personen,
die 2001 und auch derzeit dem islamistischen Spektrum
zugerechnet werden.

Die IGD selbst gilt nach Erkenntnissen des BfV und des
LfV Bayern als eine der mitgliedstärksten Organisationen
der MB in Deutschland. Den Berichten beider Verfas-
sungsschutzbehörden zufolge setze sie auf eine Strategie
„der Einflussnahme im politischen und gesellschaftlichen
Bereich, um ihren Anhängern Freiräume für eine an Ko-
ran und Sunna orientierte Lebensweise zu ermöglichen.“
[…] „Ihr Ziel ist dabei nicht die Integration, sondern die
Veränderung der Gesellschaft den eigenen Vorstellungen
entsprechend. Die Vorstellungen sind von den ideologi-
schen Grundsätzen der MB geprägt, wobei die Anhänger
der IGD bemüht sind, dies in öffentlichen Verlautbarun-
gen nicht zum Ausdruck zu bringen.“

Der IGD sind mehrere nominell eigenständige sog. Isla-
mische Zentren nachgeordnet, deren Hauptsitz das IZM
ist, das sich in den Räumlichkeiten einer im Eigentum der
IGD stehenden Moschee befindet. Nach eigener Auskunft
ist Khafagy vor allem zum Zwecke des Gebets regelmäßi-
ger Besucher des IZM.

Direktor des Zentrums war in den 1990er Jahren u. a.
Muhammed Mahdi Uthman Akif, der wie Khafagy wegen
Mitgliedschaft in der MB lange Zeit in ägyptischer Haft
verbrachte, wo sich beide Khafagys Angaben nach auch
kennenlernten. Akif, der sich in seiner Zeit als Direktor
des IZM für ein Aufenthaltsrecht Khafagys in der Bundes-
republik einsetzte, gilt dem BfV als der derzeitige Führer
der MB. Vor dem Ausschuss hat sich der Zeuge Khafagy
über sein Verhältnis zu Akif dahingehend geäußert:

„Ich kenne ihn so viel wie viele andere; alle guten Men-
schen kenne ich, Akif oder andere Leute. Wir haben eine
gute Beziehung.“ (Protokoll-Nummer 81, S. 88)

Nach eigener Aussage lernte Khafagy im Jahr 2000 im

burger-Zelle wegen des Verdachts der Unterstützung ei-
ner terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB ermit-
telte. Der Anfangsverdacht hat sich jedoch nicht bestätigt.
Mansours Mobiltelefonnummer trug Khafagy in sein Te-
lefonbuch mit der Notiz ein: „Father of the Liberation
Party“ ein. Nach polizeilichen Erkenntnissen aus dem
Jahr 2001 soll Khafagy zudem Kontakt zu Mahmoud
Ahmed Salim und Mahmoun Darkanzali haben. Beide
Personen werden dem Umfeld Osama Bin-Ladens zu ge-
rechnet.

cc) Spätere Erkenntnisse
In den Akten des BfV findet sich eine Ausfertigung des
vom BKA in 2001 gefertigten Informationstandes zu
Khafagy, in der die Feststellungen hinsichtlich der Kon-
trolle des Verlags durch die MB handschriftlich mit Fra-
gezeichen und dem Vermerk „LfV Bayern fragen“ verse-
hen ist. Vor dem Ausschuss sagte der BKA Beamte KHK
Port aus, dass sich nach der zeugenschaftlichen Verneh-
mung Khafagys im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
gegen Thaer Mansour u. a. der Verdacht einer Verstri-
ckung Khafagys mit der islamistischen Szene nicht bestä-
tigt habe.

d) Reise und Aufenthalt in Sarajewo/Bosnien-
Herzegowina

Am 27. August 2001 reiste Khafagy nach Sarajewo, Bos-
nien-Herzegowina (BiH). Dort nahm er sich im Stadtteil
Ilidiza im Hotel „Hollywood“ ein Zimmer, in dem er bis
zu seiner Festnahme durch die SFOR am 25. September
2001 wohnte.

aa) Zeitraum bis zur Festnahme
am 25. September 2001

Nach Aussage des Zeugen Khafagy und den Bekundun-
gen seiner Tochter, Ahlam Khafagy, war der Anlass seiner
Reise nach Sarajewo die Kontrolle der Drucklegung einer
serbokroatischen Übersetzung des Korans gewesen, bei
der es zu Problemen gekommen sei. Der SKD-Bavaria-
Verlag habe seit Mitte der 1990iger Jahre schrittweise den
Koran durch den bosnischen Staatsangehörigen Dr. Ramo
Atajic – nach Angaben des Zeugen ein rechtswissen-
schaftlicher Dozent an der Universität Sarajewo – und
einem ihm an die Seite gestellten „Gelehrtenrats“ ins Ser-
bokroatische übersetzen lassen. Bei der aus Kostengrün-
den ebenfalls in Sarajewo vorgenommenen Drucklegung
der mittlerweile fertig gestellten Übersetzung durch die
BEMUST-Druckerei habe man Fehler in der Übersetzung
festgestellt, wodurch 2 000 der avisierten 5 000 Exem-
plare letztlich unbrauchbar geworden seien. Khafagy ver-
mutete eine absichtliche Verfälschung der Texte durch
Mitkonkurrenten in BiH. Daher sei er am 27. August
2001 selbst nach Sarajewo gereist und habe sich dort im
Hotel „Hollywood“ ein Zimmer genommen, um persön-
lich und zusammen mit seinem ebenfalls angereisten
Schwager al-Jamal – der als „Repräsentant“ des Verlages
IZM auch den Jordanier Thaer Mansour kennen, gegen
den später der GBA im Zuge der Ermittlungen zur Ham-

im Ausland beschäftigt wurde – die der Übersetzung
vorangestellten arabischen Passagen der Übersetzung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/13400

Korrektur lesen zu können. Diese von Herrn Khafagy als
Zeugen gemachten Angaben über die Gründe seiner
Reise stimmen mit den Ergebnissen der späteren Auswer-
tung seiner bei der Reise mitgeführten Habe überein. Da-
nach hat er größtenteils Verlagskorrespondenzen und
Korandruckerzeugnisse bei seiner Reise nach Sarajewo
mit sich geführt (s. u. S. 87).

Was Khafagy genau in diesem Zeitraum von nahezu ei-
nem Monat bis zu seiner Verhaftung in Sarajewo tat und
wen er dort im Einzelnen traf, konnte vom Ausschuss
nicht vollständig geklärt werden. Die dem Ausschuss
hierzu vorliegenden Angaben und Zeugenaussagen gehen
auseinander:

Im Jahr 2002, ein Jahr später, sagte der Zeuge Khafagy
bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in dem vom
Generalbundesanwalt (GBA) betriebenen Ermittlungs-
verfahren gegen Lased Ben-Heni und Thaer Mansour
durch das BKA aus, dass er in der ersten Woche zusam-
men mit seinem Sekretär aus München, Osama Selim,
seinem Schwager Djihad al-Jamal und dem im Verlag für
den Vertrieb zuständigen Mitarbeiter Azmy – dessen
Nachnamen er nicht wisse – eine Woche in Sarajewo ver-
weilt habe. Auch sei zwischenzeitlich seine jordanische
Frau nach Sarajewo gekommen, mit der er Zeit verbracht
habe, von der er allerdings im Einbürgerungsverfahren
behauptete, nach islamischem Recht getrennt zu leben.
Vor dem Ausschuss hat er sich dahingehend geäußert,
dass die vollen drei Wochen notwendig gewesen seien,
um die Korrekturen durchzuführen und er in dieser Zeit –
neben al-Jamal – sich mit keiner anderen Person getrof-
fen habe. Lediglich mit dem Direktor der BEMUST-Dru-
ckerei habe er sich getroffen. (Protokoll-Nummer 81,
S. 80, 86)

Nach einer Information des US-Militärs, die durch einen
FBI-Verbindungsbeamten am 14. Oktober 2001 an die
Besondere Aufbauorganisation USA (BAO USA) – einer
unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001
eingerichteten Sonderkommission mit zeitweise über
600 Beamten beim Bundeskriminalamt (BKA) – geleitet
wurde, seien al-Jamal und Khafagy seit dem 17. Septem-
ber 2001 – also 21 Tage nach ihrer Einreise und 8 Tage
vor ihrer Verhaftung – „aufgrund ihres verdächtigen Ver-
haltens überwacht“ und in Begleitung „eines mutmaßli-
chen Al-Qu‘ida Aktivisten“ gesehen worden. (Dokument
Nummer 47) Ob dies zutrifft, konnte der Ausschuss auch
anhand der hierzu befragten deutschen Behördenvertreter
nicht klären: Den Aussagen der damaligen Mitarbeiter
der German National Intelligence Cell (GENIC) in Sara-
jewo zufolge, sei ihnen sowohl die Anwesenheit Khafa-
gys als auch eine etwaige Observation nicht bekannt ge-
wesen. Der zu dieser Zeit als BND-Mitarbeiter in
Sarajewo eingesetzte Zeuge H., hat hierzu ausgesagt:

„Im Vorfeld der Aktion [der Festnahme Khafagys] war
mir nichts davon bekannt, dass Herr Khafagy sich im

Gewahrsam der Amerikaner war.“ (Protokoll-Nummer
83, S. 11)

In gleicher Weise äußerte sich der damalige Leiter der
GENIC, der Zeuge OTL G. Die GENIC, wie auch die an-
deren Nationen, seien – durchaus zu ihrem Leidwesen –
erst im Nachhinein von der Festnahme informiert wor-
den:

„In dem speziellen Fall ist es sicher so gewesen, dass die
Information über einen solchen Zugriff sehr spät erfolgt
ist seitens der amerikanischen Seite. Da hätte man sich in
der Situation unten vor Ort sicher gewünscht, dass es frü-
her passiert wäre, weil die Konsequenzen auch für deut-
sche Streitkräfte, die unten im Einsatz waren, natürlich
hätten erheblich sein können.“ (Protokoll-Nummer 87,
S. 25, 26)

Auch für das BKA hat der Vizepräsident des BKA Falk
ausgeschlossen, dass seine Behörde an den Observatio-
nen Khafagys beteiligt gewesen war.

Einen Kontakt zwischen dem BKA und US-amerikani-
schen Stellen im Vorfeld der Festnahme Khafagys gab es
allerdings am 22. September 2001: Drei Tage vor der
Festnahme Khafagys bat ein FBI-Verbindungsbeamter in
der BAO USA um Abklärung zweier Münchner Festnetz-
anschlüsse, die nach Informationen eines in der Anfrage
nicht näher genannten US-Dienstes („by another US
agency“) einen Tag zuvor von Personen aus Bosnien an-
gewählt worden seien, die verdächtig waren, mit al-Qaida
in Verbindungen zu stehen. (Dokument Nummer 48) Das
BKA entsprach der Anfrage, überprüfte die Anschlüsse
und leitete die Ergebnisse an das FBI weiter: Die aus Bos-
nien angewählten Anschlüsse waren die des SKD-Bava-
ria-Verlags in München und von Khafagys Privatadresse.
(Dokument Nummer 49) Der vom BKA hierzu erstellte
Ergebnisvermerk enthielt neben dem Anschlussinhaber
und den Adressen alle weiteren beim Einwohnermelde-
amt vorliegenden Daten – Name, Geburtstag, Geburtsort,
Geschlecht, Familienstand – zu Khafagy und seiner unter
der Privatadresse gemeldeten Familie sowie zwei Sätze
zu den vorliegenden polizeilichen Personenerkenntnis-
sen.

Der Aussage des Zeugen Falk zufolge beantwortete das
BKA die Anfrage des FBI. Der Zeuge konnte allerdings
nur die Weitergabe der Informationen zu den angefragten
Telefonanschlüssen bestätigen. Ob zusätzlich auch die
beiden Sätze zu den Personenerkenntnissen übermittelt
worden sind, konnte der Ausschuss nicht klären.

bb) Sicherheitspolitisches Umfeld

Zum Zeitpunkt von Khafagys Aufenthalt und Festnahme
in Sarajewo, versah in Bosnien-Herzegowina die multi-
nationale Stabilisation Force (SFOR) auf Grundlage des
am 14. Dezember 1995 in Paris geschlossenen und auf
dem Daytoner Abkommen beruhenden General Frame-
Land befindet oder dass er festgenommen werden sollte.
Ich habe erst von dem Vorgang erfahren, als er bereits im

work Agreement for Peace in Bosnia and Herzegowina
(GFAP) ihren Dienst.

Drucksache 16/13400 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aaa) Politische Karte Bosnien-Herzegowinas
bbb) Einsatz und Auftrag der SFOR

Bereits am 20. Dezember 1995 – unmittelbar nach dem of-
fiziellen Ende des Krieges in Bosnien und Herzegowina –
begann auf Grundlage der UN-Sicherheitsratsresolution
1031 die von der NATO geführte Implementation Force
(IFOR) mit der Umsetzung der ihr in Artikel VI und An-
nex 1a GFAP zugewiesenen militärischen Aufgaben: Her-
beiführung und Sicherung eines Endes der Feindseligkei-
ten, Trennung der Kriegsparteien, Überwachung der

Überführung der Streitkräfte beider Seiten in dafür vorge-
sehene Räume sowie deren Inspektion, Überwachung der
vereinbarten Gebietsaustausche zwischen den Parteien
und Kontrolle der 1,400 km langen entmilitarisierten De-
markationslinie. Infolge der erfolgreichen Umsetzung
dieser Aufgaben durch die IFOR konnten alsbald der
Hohe Repräsentant für Bosnien und Herzegowina sowie
die UN und weitere internationale Organisationen mit
dem zivilen Wiederaufbau des Landes und der Umset-
zung der zivilen Vereinbarungen des GFAP beginnen.

Quelle: United Nations Cartographic Section, Map No. 3729 Rev. 6 United Nations; Markierungen nachträglich hinzugefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/13400

Mit der Sicherung und Wahrung des durch IFOR gewon-
nen aber noch fragilen Friedens mandatierte der UN-Si-
cherheitsrat am 12. Dezember 1996 die SFOR als Rechts-
nachfolgerin der IFOR mit der Sicherheitsratsresolution
1088. Aufgabe der SFOR war es, durch friedenssichernde
Maßnahmen, das Umfeld für den zivilen Wiederaufbau in
BiH zu gewährleisten. Die SFOR bestand in 2001 im
Kern aus drei Multinationale Divisionen (MND) der
Streitkräfte der NATO-Mitgliedsstaaten sowie weiterer
Nationen, die jeweils unter dem Befehl einer Führungsna-
tion standen. Während die MND-Nord mit Sitz in Tuzla
von den USA geführt wurde, stand die MND-Süd-Ost mit
Sitz in Mostar unter Führung Frankreichs und die MND-
Nord-West mit Sitz in Banja Luka unter Führung Groß-
britanniens und der Niederlande. Den Oberbefehl über
die SFOR führte ein US-amerikanischer Commander
SFOR (COMSFOR) mit Hauptquartier in Sarajewo, dem
sogenannten Camp Butmir. Neben konventionellen Streit-
kräften in den MNDs agierten voneinander eigenständig
organisierte sogenannte National Intelligence Cells, na-
tionale Dienststellen der Nachrichtendienste der einzel-
nen Kontingentnationen, vom Camp Butmir in Sarajewo
aus. Auf deutscher Seite versahen unter anderem in der
German National Intelligence Cell (GENIC), die dem
Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw) beim
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) zugeordnet
war, Bundeswehrangehörige ihren Dienst.

ccc) Bosnien-Herzegowina nach
dem 11. September 2001

Khafagys und al-Jamals Festnahme durch SFOR-Kräfte
am 25. September 2001 erfolgte im Zuge der unmittelbar
nach den Anschlägen vom 11. September in New York
City und Washington D.C./USA begonnen multinationa-
len Bemühungen zur Ermittlung der Drahtzieher des At-
tentats und der Aufklärung weiterer Anschlagsplanungen
des weltweit vernetzt agierenden islamistisch-terroristi-
schen Milieus. In den Fokus dieser Bemühungen rückte
nicht nur Deutschland, von dessen Boden aus die soge-
nannte Hamburger-Terrorzelle den Anschlag auf das
World Trade Center mitplante, sondern auch Bosnien-
Herzegowina.

BiH sei zu diesem Zeitpunkt eine „relevante Region für
den islamistischen Terrorismus“ gewesen, wo es in den
90er-Jahren eine „durchaus veritable islamistische Szene“
gegeben habe, hat der damals für den Bundesnachrichten-
dienst und die Koordinierung der Nachrichtendienste des
Bundes im Bundeskanzleramt zuständige Leiter der Ab-
teilung 6, der Zeuge Uhrlau, vor dem Ausschuss zu be-
denken gegeben, in der es nach Aussage des BKA-Vize-
präsidenten, dem Zeugen Falk, bis heute starke militante
dschihadistische Kräfte gebe. Von amerikanischer Seite
seien in dieser Phase Informationen an das BKA herange-
tragen worden, dass man Anschläge gegen US-Interessen
und SFOR-Einrichtungen durch Al-Qaida in BiH be-
fürchte.

So stellte in einer Pressekonferenz am 25. September

telbar darauf von der NATO am 12. September 2001 fest-
gestellten Bündnisfalls nach Artikel 5 NATO-Vertrag im
Rahmen ihres Mandats in einer aktiven Rolle im Kampf
gegen den Terror sehe:

„If called upon, we in SFOR will provide support to Arti-
cle 5 operations consistent with our duties here in Bosnia
and Herzegovina. SFOR will remain vigilant during these
troubled times. We will take the actions we think are
necessary to deal with terrorists and those who support
terrorists. We will protect those we are honour and duty
bound to preserve. We have the soldiers, material and will
to maintain a safe and secure environment in Bosnia and
Herzegovina. […] Acts of terrorism inside of Bosnia and
Herzegovina are inconsistent with the safe and secure
environment. […] I want to make clear to you that our
concern is with terrorists and those who support terrorists
regardless of nationality, ethnicity, or religion. If we
become aware of people engaging in terrorist activity or
supporting terrorists inside Bosnia and Herzegovina of
course we are going to take appropriate action.“

Durch eine Fülle eingegangener Warnhinweise, die den
Balkan betrafen, sei man nach Aussage des Zeugen Falk
vor dem Ausschuss in dieser Zeit für die Lage in Bosnien
sensibilisiert gewesen:

„So hat zum Beispiel das Bundeskriminalamt am 18. Sep-
tember 2001 eine Warnmeldung auch an andere Bundes-
sicherheitsbehörden gesteuert, wonach eine größere Zahl
von militanten islamistischen Kämpfern sich in Bosnien
aufhalten solle. Damals kam die Information, dass zwei
dieser Leute nach dem Bestellen von Sprengstoff in einer
größeren Menge sich nach Deutschland, nach Hamburg
begeben wollten. […]. (Protokoll-Nummer 91, S. 7)

Unmittelbar vor den Festnahmen am 25. September 2001
sei zudem noch der Hinweis hinzugekommen, dass Abu
Zubaydah sich nach Europa begeben werde. Abu Zayn
Abindin Muhammed Hussein Zubaydah galt damals als
Personalchef und Koordinator der Ausbildungslager von
al-Qaida. Wie sich später herausstellen sollte, wurde der
jordanische Begleiter und Schwager des Khafagy in Sara-
jewo, Djihad Ahmad Abdel al-Jamal, irrtümlicher Weise
für eben diesen Abu Zubaydah gehalten, als er zusammen
mit Khafagy am 25. September 2001 in Sarajewo von der
SFOR festgenommen wurde.

e) Die Festnahme Khafagys (Operation
„Hotel Hollywood“)

In den Morgenstunden des 25. September 2001 drangen
Kräfte der SFOR in das Zimmer Khafagys im Hotel „Hol-
lywood“ ein. Den Aussagen des Zeugen Khafagys zu-
folge saßen er und sein Schwager al-Jamal dort gerade
daran, die Druckvorlage der Koranübersetzung Korrektur
zu lesen:

„Plötzlich wurde die Tür mit einem immensen Schlag
eingetreten oder eingeschlagen, und eine große Zahl von
Militärs – sie waren militärisch angezogen – kamen he-
2001 der Sprecher der SFOR klar, dass die SFOR sich
nach den Anschlägen vom 11. September und des unmit-

rein. […] Sie sind sofort auf uns zugestürmt und haben
angefangen, uns zu schlagen mit ihren Gewehren, haben

Drucksache 16/13400 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mich auf den Kopf geschlagen, und ich fing sofort an zu
bluten.“ (Protokoll-Nummer 81, S. 80)

Neben Prellungen am ganzen Körper erlitt der zu diesem
Zeitpunkt 69-jährige Khafagy bei der Festnahme eine
Platzwunde am Kopf, die noch vor Ort und, nach Anga-
ben Khafagys vor dem Ausschuss, ohne Narkose durch
einen Sanitätssoldaten mit über 20 Stichen genäht wurde.

Der BND-Mitarbeiter H. notierte im Dezember 2005 zu
den Umständen der Festnahme:

„Der Fall sprach sich sehr schnell herum, da sich im sel-
ben Hotel Familienangehörige spanischer Kontingentsol-
daten befanden, die sich zu Besuch in Sarajewo aufhiel-
ten und die einige Details zu dem Vorgang machen
konnten. […] Demnach waren die US-Kräfte, auch wenn
kein Schuss fiel, besonders gewalttätig vorgegangen, was
auch am blutverschmierten Zimmer zu erkennen gewesen
sei.“

Ob es sich bei den beteiligten Militärkräften um reguläre
Angehörige oder um Sonderkräfte des US-amerikani-
schen SFOR-Truppenkontingents handelte, konnte vom
Ausschuss, ebenso wie die vermutete Beteiligung italieni-
scher SFOR-Einheiten an der Festnahme, nicht abschlie-
ßend geklärt werden. Für eine Beteiligung deutscher
Soldaten, insbesondere von Angehörigen des Komman-
dos Spezialkräfte der Bundeswehr, an der Festnahme
Khafagys konnten vom Ausschuss keine Hinweise gefun-
den werden. Keiner der hierzu vernommen Zeugen hatte
hierüber Wissen oder konnte hierfür Anhaltspunkte nen-
nen oder sehen.

In Handschellen gefesselt und mit verbundenen Augen
seien Khafagy und al-Jamal zunächst in einem Fahrzeug
zu einem Helikopter verbracht worden, mit dem man sie
– wie sich später herausstellte – zu der ca. 80 km ent-
fernte Eagle Base flog, einer großflächigen US-SFOR-
Militärbasis im Norden BiHs nahe Tuzla mit angeschlos-
senem Flugplatz (s. o. S. 80, A.III.1.d)bb)). Hierbei habe
man die Handschellen des Khafagy so fest gezogen, dass
nach Aussage seiner Tochter Ahlam Khafagy die Motorik
einer seiner Hände bis heute eingeschränkt sei. Die im
Hotelzimmer befindlichen Unterlagen und Gegenstände,
die ganze persönliche Habe Khafagys, wurde sicherge-
stellt und zur Auswertung in die Zentrale der United Sta-
tes National Intelligence Cell (USNIC) im Camp Butmir,
dem Hauptquartier der SFOR in Sarajewo gebracht, wo
sie später unter anderem von deutschen Beamten des BKA
teilweise gesichtet und ausgewertet wurde.

Die SFOR berichtete auf einer Pressekonferenz am 2. Ok-
tober 2001 – sieben Tage nach der Festnahme Khafagys –
von diesen am 25. September 2001 sowie weiteren am
26. September in Sarajewo/Stadtteil Ilidiza bei der Saudi-
Highcommission for Relief und im selben Zeitraum auf
dem Visoko Flugplatz von ihr durchgeführten Festnah-
men und Durchsuchungen. Als Grund der Festnahmen
gab die SFOR den Verdacht einer Beteiligung an der Un-
terstützung terroristischer Handlungen („suspected of in-
volvement with support for terrorist activities“) an, der

dächtigen nach Ansicht der SFOR rechtfertigten.
Wörtlich heißt es in der Presseerklärung der SFOR: „We
had what we thought was enough proof, enough reason,
to detain them for further questioning“.

Die bosnischen Behörden, das Föderale Innenministe-
rium, sei er im Weiteren hierüber informiert worden, ob-
wohl es sich bei den SFOR-Maßnahmen ausdrücklich
nicht um polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen handele, da
solche vom SFOR-Mandat nicht gedeckt seien. Vielmehr
übergebe die SFOR nach Abschluss der Ermittlungen den
Vorgang den bosnischen Polizeibehörden, in deren Ent-
scheidung es dann stehe, ob Ermittlungen aufgenommen
werden oder nicht. Als Rechtsgrundlage für die Festnah-
men und Durchsuchungen gab die SFOR das GFAP an,
das es der SFOR erlaube, notwendige Maßnahmen zum
Selbstschutz und zur Aufrechterhaltung einer gefahren-
und bedrohungsfreien Lage in BiH zu ergreifen. Als Auf-
enthaltsort der Betroffenen wurde ohne nähere Angaben
„eine SFOR-Basis“ genannt, auf der man die Festgenom-
menen nur so lange festhalte, wie es sich für die Ermitt-
lung der von ihnen tatsächlich ausgehenden Gefahr als
absolut nötig zeigt. Ausdrücklich bestätigte die SFOR be-
reits hier, dass den Festgenommenen, so lange diese sich
im SFOR-Gewahrsam befinden, kein rechtsanwaltschaft-
licher Beistand an die Seite gestellt wurde. (Dokument
Nummer 50)

In einem späteren Lagevortrag des Leiters der GENIC vor
dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der
Bundeswehr, Generalleutnant Friedrich Riechmann, über
die „Aktuelle Lage – Terrorismus“ in Bosnien-
Herzegowina am 17. Oktober 2001, trug die zur Fest-
nahme al-Jamals und Khafagys am 25. September 2001
durchgeführte SFOR-Aktion den Titel „Operation ‚Hotel
Hollywood‘“.

f) Inhaftierung und Verhör auf der Eagle
Base bei Tuzla

Von den folgenden eineinhalb Wochen bis zu seiner Ab-
schiebung nach Ägypten am 6. Oktober 2001 berichtete
der Zeuge Khafagy dem Ausschuss, dass er sie in einer
Einzelzelle verbracht habe, aus der man ihn mehrmals
täglich mit verbundenen Augen zu Verhören in einen an-
deren Raum führte. Zwischen den Verhören habe man ihn
am schlafen gehindert, indem von außen gegen die Tür
geschlagen oder diese unversehens aufgerissen worden
sei. (Protokoll-Nummer 81, S. 80 f., 83) Nach Angaben
der Zeugin vom Hörensagen Ahlam Khafagy sei in die
Zelle ihres Vaters kein Tageslicht eingedrungen, so dass
dieser nach Gefühl die Gebetszeiten habe bestimmen
müssen.

Vor dem Ausschuss erklärte der Zeuge Khafagy aber aus-
drücklich, er sei während seiner Haft in Tuzla weder ge-
schlagen noch sonst körperlich misshandelt worden.

Diese Beschreibungen der Haftumstände entsprechen den
Zeugenaussagen und dienstlichen Berichten der BKA-Be-
amten KHK Zorn und KHK Port über einen ihnen von
sich auf – nicht näher bezeichnete – Umstände gestützt
habe, die eine Festnahme und weitere Befragung der Ver-

US-Seite am 2. Oktober 2001 zum Zwecke der Befragung
Khafagys gezeigten Gefängnisbereich auf der Eagle

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/13400

Base. Dieser auf dem Gelände der Basis abseitig gelegene
und gesondert gesicherte Gefängnisbereich habe aus einer
Zusammenstellung verschiedener Container zu ganzen
Containerhäusern bestanden, deren Außenseiten, Fenster-
öffnungen etc. „mit großen Holzbretterwänden verstellt
und mit Schräghölzern verkeilt waren. Öffnungen in
Form von Fenstern oder Lichteinlässen waren nicht zu er-
kennen.“

Vor dem Betreten des Hauses seien sie von dem Leiter
des dortigen US-Vernehmungsteams gebeten worden, im
Gebäude nicht zu reden und keine Geräusche zu machen,
da man nicht wolle, dass die Inhaftierten wüssten, wie
spät oder welche Tageszeit es gerade sei. Die Zellen der
Festgenommenen seien von einem einzigen langen mit
Teppich ausgelegten Flur links und rechts abgegangen, an
deren Türen Zettel mit Bezeichnungen wie „Der alte
Mann“ und ähnlichem klebten. Auch seien Schilder mit
der Aufschrift „we keep the lights on“ angebracht gewe-
sen. Zu einer Befragung Khafagys durch die BKA-Beam-
ten ist es unter dem Eindruck dieser Haftbedingungen
nach Feststellungen des Ausschusses nicht gekommen
(zum Ganzen siehe unten S. 89 ff., A.III.2.b)ff)).

Von den Verhören berichtete Khafagy, dass ihm weder die
jeweilige Verhörperson vorgestellt worden sei, noch man
ihm eröffnet habe, wie lange man ihn dort festzuhalten
gedenke. Die Fragen glichen sich im Großen und Ganzen
und drehten sich u. a. darum, warum er nach BiH gekom-
men und warum er gegenüber dem Druck der Koranüber-
setzung misstrauisch gewesen sei. (Protokoll-Nummer
81, S. 81, 83 f.) Die Verhörprotokolle, auch al-Jamals,
stellte die US-Seite den zu dieser Zeit in Sarajewo mit der
Asservatenauswertung tätigen BKA-Beamten KHK Zorn
und KHK Port am 28. September 2001 unaufgefordert
zur Verfügung – vier Tage bevor die BKA-Beamten am
2. Oktober 2001 über die Haftbedingungen auf der Eagle
Base Kenntnis erlangten. Die BKA-Beamten schickten
die Protokolle zusammen mit ihrer Tagesberichterstattung
an ihre Dienststelle nach Deutschland, der BAO USA im
BKA, die sie zu den Akten nahm. Das im Falle Khafagys
siebenseitige Dokument enthält in enger Maschinen-
schrift umfängliche Angaben über ihn und seine Familie,
seine militärische und zivile Ausbildung, bisherige Ar-
beitstätigkeit, Reisen sowie Angaben über den Grund der
Reise nach Sarajewo und in diesem Zusammenhang be-
stehende Personenkontakte in BiH.

g) Abschiebung nach Ägypten und dortiger
Arrest

Am 6. Oktober 2001 schob man Khafagy in einem von
ihm als zivil und groß bezeichneten Flugzeug nach Ägyp-
ten ab. Begleitet worden sei er hierbei ausschließlich von
einer bewaffneten und „militärähnlich“ gekleideten Per-
son, von der er annehme, dass sie bosnischer Nationalität
gewesen sei. Bis zuletzt habe man ihm nicht mitgeteilt,
wohin er gebracht werde. Erst als die Maschine in Kairo
landete, habe er gewusst, dass er nach Ägypten gebracht

ral Sylvester über die damals gängige Abschiebepraxis
der SFOR in BiH. Demnach war es geübte Praxis der
SFOR, aus ihrem Gewahrsam entlassene Ausländer un-
mittelbar den bosnischen Behörden zu übergeben, in de-
ren Verantwortung dann die Abschiebung in die der Staa-
tangehörigkeit der jeweiligen Person entsprechenden
Länder stattfand, von denen man zuvor Übernahmeerklä-
rungen einholte.

In Ägypten angekommen sei Khafagy vom Flughafen aus
mit einem geschlossenen Wagen zum ägyptischen Nach-
richtendienst gefahren und dort in ein Zimmer gebracht
worden, in dem er die 14 Tage bis zu seiner Freilassung
und Rückkehr nach Deutschland am 20. Oktober 2001
unter Arrest verbracht habe. Den Raum beschrieb er als
komfortabel eingerichtet; die Tür sei auch nachts nicht
abgeschlossen und lediglich von einem Wächter bewacht
gewesen. Bei den nächtlichen Verhören habe man ihn
stets gut und freundlich behandelt und allgemeine Fragen
gestellt, u. a. warum er so wenig nach Ägypten komme
und dass er nichts zu befürchten habe, wenn er sich dort
aufhalten wolle. (Protokoll-Nummer 81, S. 82, 85, 93)

h) Freilassung und Rückkehr nach
Deutschland

Nach knapp zwei Wochen habe man ihn aus dem ägypti-
schen Arrest entlassen, woraufhin er seine Familie kon-
taktierte und auf eigene Kosten nach München zu ihr zu-
rück flog. Noch während des ägyptischen Arrests sei ihm
von einem seiner Wächter dessen Mobilfunktelefon ein-
malig zur Verfügung gestellt worden, mit dem Khafagy
Angehörige in Ägypten über seinen Verbleib telefonisch
informieren konnte.

Bei seiner Ankunft in Deutschland am 20. Oktober 2001
– 25 Tage nach seiner Festnahme in Sarajewo – holte ihn
seine Tochter Ahlam Khafagy zusammen mit dem Rechts-
anwalt Lechner und der restlichen Familie vom Münch-
ner Flughafen ab. Vor dem Ausschuss beschrieb sie den
damaligen Zustand ihres Vaters als den eines „[…] sehr,
sehr zerbrechliche[n] Mann[es]. […] Ich meine, dass man
mit 65 Jahren so etwas erlebt. Vor allem: Er ist wirklich
von seinem Körperbau […] sehr, sehr zerbrechlich, auch
sehr ängstlich, sehr mitgenommen von dem Ganzen.“
(Protokoll-Nummer 81, S. 57)

Auch heute noch leide er aufgrund seiner damaligen Er-
fahrungen unter Angstzuständen.

2. Kenntnis und Berührungspunkte
deutscher Behörden

Der Ausschuss bemühte sich aufzuklären, wann deutsche
Behörden und Dienststellen sowohl in Sarajewo als auch
in Deutschland Kenntnis von der Festnahme Khafagys er-
langten, inwiefern sie im weitesten Sinne an dieser Ange-
legenheit beteiligt waren, sowie welche Amts- und Ent-
scheidungsträger im Jahr 2001 über die Haftbedingungen
wurde. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben des
damaligen SFOR-Kommandeurs (COMSFOR) US-Gene-

und Verhörmethoden in dem von US-Stellen betriebenen
Gefängnisbereich auf der Eagle Base informiert wurden.

Drucksache 16/13400 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) Kenntnis von den Festnahmen
am 25. September 2001 in Sarajewo

aa) Deutsche Behörden und Dienststellen
in Sarajewo

Bereits am Tag der Festnahme, dem 25. September 2001,
erhielt der Leiter der GENIC in Sarajewo nachträglich
Kenntnis über die nächtlichen Festnahmen. Zu diesem
Zeitpunkt war der GENIC weder bekannt, dass es sich bei
den Verhafteten um Khafagy und al-Jamal handelte, noch
waren die Festnahmen von SFOR-Seite offiziell bestätigt.

Dabei wurde mitgeteilt, bei einem der Festgenommenen
handele es sich um Abu Zubaydah, der sich nach damali-
gen deutschen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen
auch tatsächlich auf dem Balkan aufhalten sollte – eine
Personenverwechslung, die sich erst später aufklären
sollte.

bb) Deutsche Behörden und Dienstellen
in Deutschland

Die Nachricht von den am 25. September 2001 in Sara-
jewo stattgefundenen Festnahmen des vermeintlichen
Abu Zubaydahs (tatsächlich al-Jamals) und Khafagys
kam den deutschen Behörden und Dienststellen in
Deutschland auf verschiedenen Wegen und bisweilen
auch parallel zur Kenntnis.

aaa) Reguläre Berichterstattung

Das ANBw erhielt durch die Berichterstattung des Leiters
der ihr nachgeordneten German Intelligence Cell bereits
am 25. September 2001 in Sarajewo die bis dahin noch
inoffiziellen Hinweise auf die Festnahmen im Hotel
Hollywood. Nachdem am darauf folgenden Tag, dem
26. September 2001, die USNIC u. a. gegenüber der
GENIC die Festnahmen offiziell bestätigte und um Unter-
stützung bei der Asservatenauswertung bat, leitete das
ANBw dies an die ihm übergeordnete Stabsabteilung im
Führungsstab der Streitkräfte (Fü S II) – des Bundes-
ministerium des Verteidigung (BMVg) weiter. Zudem gab
es die Information an die Besondere Aufbauorganisation
USA (BAO USA) im Bundeskriminalamt (BKA) weiter.

Dem Ablaufkalender der BAO USA nach teilte das ANBw,
OTL Wulf, dem Zentralen Einsatzabschnitts der BAO USA
um 16:15 Uhr mit:

„[…] dass ihm eine Information vorliegt, das Abu
ZUBAIDAH und eine Person namens KHAFAGY
(phon.) durch die Amerikaner in Bosnien-Herzegowina
festgenommen wurde. Die Person namens KHAFAGY
sei Geschäftsführer eines „SKD-Verlags“ in München.
[…] Er bittet […] um Weitergabe des Sachverhalts.“

Später, um 17:10 Uhr, ergänzte das ANBw diese Mittei-
lung um die Bitte der „amerikanischen Seite (…) um
Sichtung des sichergestellten Materials“; nach Rückspra-
che mit der vorgesetzten Dienststelle, der besagten Abtei-
lung II im Führungsstab der Streitkräfte des BMVg sollte

amten erfuhr in der Folge auch das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz von den Festnahmen und war in den weiteren
Verlauf der Ermittlungen nachrichtlich eingebunden.

Neben dem ANBw bzw. BMVg sowie dem BKA erfuhr
auch der BND unabhängig davon am 25. bzw. 26. Sep-
tember 2001 durch seine Mitarbeiter von den Festnahmen
der SFOR und dem Unterstützungsersuchen der USNIC.

bbb) Kontakte zwischen deutschen und US-
amerikanischen Stellen in Deutschland

Daneben informierten US-Stellen auch von sich aus un-
mittelbar deutsche Behörden und Dienststellen in
Deutschland, was bisweilen zu Doppelbestätigungen zwi-
schen den Behörden, letztlich aber zu einer Konzentration
des Vorgangs bei der BAO USA im BKA führte:

(1) Bayerisches Landesamt für Verfassungs-
schutz

Nachdem das ANBw am 26. September erstmals um
16:15 Uhr die BAO USA im BKA über die Festnahme des
vermeintlichen Abu Zubaydahs, Khafagy und dessen Be-
zug nach München offiziell unterrichtete, fragte die BAO
USA zur Abklärung Khafagys beim bayerischen LfV
nach.

Dieses teilte mit, dass es bereits zuvor unmittelbar von
US-Seite informell über die Festnahme unterrichtet wor-
den sei. In einem am 26. September 2001 vom LfV an das
bayerische Landeskriminalamt gerichteten und an die
BAO USA weitergeleiteten Schreiben berichtete das LfV,
es sei ihm aus „zuverlässiger Quelle“ bekannt, dass
Khafagy festgenommen und bei SFOR-Ermittlungen „of-
fenbar“ geworden sei, dass eine Verbindung bestehe zwi-
schen dem Umfeld von „Usama bin Laden“ und Khafagy.
Diesen externen Informationen fügte das LfV im gleichen
Bericht seine eigenen Erkenntnisse über Khafagy an.
Demnach sei er ein führender Repräsentant der Muslim-
bruderschaft und gebe sich als Anhänger eines islami-
schen Gottesstaates zu erkennen. Sein Verlag vertreibe
Bücher „mit klaren Tendenzen von antidemokratischer,
rassistischer, antijüdischer und islamistischer Polemik“.
Bei seiner Festnahme habe er – was sich später als falsch
herausstellte – einen jordanischen Reisepass bei sich ge-
habt, was auf einen „konspirativen Hintergrund“ hin-
deute.

(2) Bundeskanzleramt

Neben dem bayerischen LfV wurde auch das Bundeskanz-
leramt (BK) unmittelbar und informell von US-Seite über
die Festnahmen informiert, ohne dass dabei jedoch der
Name „Khafagy“ fiel. Nach Aussage des Zeugen Wencke-
bach, dem damaligen ständigen Vertreter des Leiters der
für den Bundesnachrichtendienst und Koordinierung der
Nachrichtendienste des Bundes zuständigen Abteilung 6
im BK, erhielt er am 26. September 2001 den Anruf eines
ihm persönlich bekannten Mitarbeiters der US-Botschaft
in Deutschland. Dieser teilte ihm mit, dass „[…] eine
der ganze Vorgang an das BKA abgegeben werden. Über
die in der BAO USA damals vertretenen Verbindungsbe-

oder mehrere aus ihrer Sicht dem Terrorismus zuzurech-
nende Person in Bosnien-Herzegowina verhaftet worden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 85 – Drucksache 16/13400

seien und dass ein oder zwei dieser Personen auch beson-
dere Bezüge nach Deutschland aufwies, insbesondere
nach Bayern, […].“ (Protokoll-Nummer 87, S. 44)

Damit verbunden sei auch ein Angebot gewesen, die si-
chergestellten Beweismittel mit auswerten und/oder die
festgenommenen Personen befragen zu können, wobei
die näheren Umstände der Festnahme ihm gegenüber un-
erwähnt geblieben seien. Wenckebach leitete die Informa-
tion noch am selben Tag an die BAO USA im BKA weiter.
Die BAO USA erschien ihn damals hierfür vorrangig zu-
ständig, für deren Arbeit Khafagy, aufgrund seines
Deutschlandsbezuges, und Abu Zubaydah ohnehin, eine
Rolle bei den Ermittlungen im Inland hätte spielen kön-
nen, wie der Zeuge Wenckebach vor dem Ausschuss seine
damalige Entscheidung begründet hat:

„Meine Überlegung – […] – war, dass das Bundeskrimi-
nalamt die richtige Adresse war. Die waren dabei, einen
sehr großen Stab [die BAO USA] aufzubauen, wo prak-
tisch alles zusammenfließen konnte, was mit internatio-
nalem Terrorismus zu tun hatte.“ (Protokoll-Nummer 87,
S. 45 f.)

Ausweislich eines Telefonvermerks unterrichtete er den
diensthabenden stellvertretenden Polizeiführer (SV/PF)
der BAO USA, Neidhardt, um 17:10 Uhr darüber, dass in
Bosnien „bis zu vier Personen“ festgenommen worden
seien, die „in erheblichem Umfang Unterlagen und PC‘s
mit Informationen mit sich führten, welche im vorliegen-
den Verfahren [zur Hamburger-Terrorzelle u. a.] von Be-
deutung sein könnten.“

Ebenfalls informierte der Zeuge Wenckebach den Leiter
der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, Uhrlau, im Laufe
des Tages, über die ihm mitgeteilten Informationen. Die-
ser stimmte der Entscheidung seines Stellvertreters, „dass
die Federführung für die Unterstützung bei der Auswer-
tung und Bewertung der Asservate, beim Bundeskrimi-
nalamt lag […]“ zu, wie der Zeuge Uhrlau vor dem Aus-
schuss bestätigt hat. (Protokoll-Nummer 89, S. 60 f.)

b) Ermittlungen und Unterstützung der SFOR
durch das BKA in Sarajewo

aa) Entsendung von BKA-Beamten nach
Sarajewo

Kurz nachdem der stellv. Polizeiführer der BAO USA,
Neidhardt, vom Zeugen Wenckebach im Bundeskanzler-
amt über die Festnahmen unterrichtete wurde, erhielt er
um 17.25 Uhr einen weiteren Anruf, dieses Mal vom Bri-
gadegeneral Röhrs, dem damalige Leiter der für das ge-
samte Nachrichtenwesen der Bundeswehr zuständigen
Stabsabteilung des Führungsstabes – Fü S II – im
Bundesministerium des Verteidigung (BMVg). Röhrs be-
richtete Neidhardt ebenfalls von den dem ANBw vor-
liegenden – und bereits der BAO USA mitgeteilten – In-
formation über die Festnahmen am Vortag und dem
Unterstützungsersuchen der SFOR. In einem zu diesem
Telefonat gefertigten Vermerk heißt es:

heute Vormittag Herrn Uhrlau im BK-Amt darüber infor-
miert, dass nach seiner Einschätzung dringend auch fach-
kundige TE-Spezialisten des BKA beteiligt werden müss-
ten.“

Der genaue Inhalt und der Zeitpunkt des in dem Vermerk
erwähnten Telefonats zwischen Röhrs und Uhrlau am
Vormittag konnte vom Ausschuss nicht eindeutig geklärt
werden; beiden Zeugen war bei ihren Vernehmungen auf
Nachfrage der konkrete Inhalt des Gesprächs aufgrund
des mittlerweile beträchtlichen zeitlichen Abstands nicht
mehr erinnerlich.

Jedenfalls bot Röhrs dem stellvertretenden Polizeiführer
der BAO USA an, Beamte des BKA am nächsten Tag von
Geilenkirchen aus mit nach Sarajewo fliegen zu lassen
und ihnen einen arabischen Dolmetscher an die Seite zu
stellen. Beide Angebote nahm Neidhardt an. Für den Auf-
trag wählte er die beiden BKA-Beamten KHK Port und
KHK Zorn aus. Kriminalhauptkommissar Port arbeitete
seit 2001 in der Abteilung „Staatschutz“ des BKA im Be-
reich „Islamistischer Terrorismus“. Innerhalb der im BKA
nach den Anschlägen vom 11. September gegründeten
BAO USA, arbeitete er im „Zentralen Einsatzabschnitt“.
Dort begleitete er alle Ermittlungshandlungen außerhalb
des konkreten Ermittlungsverfahrens des Generalbundes-
anwaltes (GBA) zur al-Qaida-Zelle um Said Bahaji, der
sog. Hamburger Terrorzelle, zu der von einem eigenen
Einsatzabschnitt der BAO USA in Hamburg ermittelt
wurde (Einsatzabschnitt Hamburg). Kriminalhauptkom-
missar Zorn wurde wegen seinen Erfahrungen aufgrund
zurückliegender Verwendung im ehemaligen Jugoslawien
im Zusammenhang mit den Verfahren zur Aufklärung
und Ahndung von Kriegsverbrechen des ICTY ausge-
wählt.

Der stellvertretende Polizeiführer holte zudem beim Vize-
präsidenten des BKA, Falk, die Genehmigung zur avisier-
ten Dienstreise nach Sarajewo am nächsten Tag ein. Vize-
präsident Falk war bereits durch ein vorheriges Telefonat
mit dem damaligen Generalbundesanwalt Nehm über den
Sachverhalt informiert worden, der seinerseits durch ei-
nen Vertreter des BK, den Zeugen Uhrlau, informiert
worden sei.

bb) Auftrag der nach Sarajewo entsandten
BKA-Beamten

Der Arbeitsauftrag der nach Sarajewo entsandten BKA-
Beamten wurde nicht schriftlich zu den Akten genom-
men.

In einem vom Beamten KHK Port am 27. September
2001 in Sarajewo verfassten Tätigkeitsvermerk notiert
dieser zum Anlass und Grund der Dienstreise:

„Mögliche Festnahme des ABOU ZUBAYDHA in Sara-
jewo am 25.09.2001 […] Zusammen mit ZUBAYDAH
soll ein Abdel Halim KHAFAGY […] festgenommen
worden sein. Um mögliche Verbindungen zu den derzeit
in Deutschland laufenden Ermittlungsverfahren wegen
„Aus Sicht von General Röhrs ist dies kein Fall allein für
die militärischen Sicherheitsdienste. […] Er habe bereits

Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ver-
einigung abzuklären, flogen Unterzeichner und KHK

Drucksache 16/13400 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zorn am 27.09.2001 ins Hauptquartier der SFOR in Sara-
jewo/BiH.“

Für die SFOR standen von Anfang an Eigensicherungsge-
sichtspunkte im Vordergrund ihres Unterstützungsersu-
chens: Bereits bei ihrer Ankunft eröffnete man den BKA-
Beamten, dass die Weisung des COMSFOR bestehe, die
vorliegenden Asservate auf mögliche Hinweise für eine
Gefährdung der in BiH stationierten SFOR-Kräfte auszu-
werten. Auch erhielten sie von dem für die Asservaten-
auswertung zuständigen US-Offizier in der USNIC den
Hinweis, dass „seitens der SFOR-Kräfte nicht die straf-
prozessuale Verfolgung der Verdächtigen im Vordergrund
stehe, sondern Hauptaufgabe die Prävention vor Anschlä-
gen gegen SFOR-Kräfte sei.“ Zudem waren an dem Ge-
samtvorgang keine US-Polizeibehörden beteiligt, wie den
BKA-Beamten sowohl seitens des Leiters der USNIC als
auch durch FBI-Vertreter selbst mitgeteilt wurde, die die
Maßnahmen als „rein militärischer, präventiver Natur“
bezeichneten. Dies entspricht auch dem von der SFOR öf-
fentlich vertretenen Selbstverständnis dieser Festnahmen.

Nach Aussage der zum Arbeitsauftrag der BKA-Beamten
vernommen Zeugen haben sowohl repressive als auch
präventive Aspekte zu deren Auftrag gehört. Unter dem
Eindruck der (Falsch-)Meldung einer Festnahme des ho-
hen al-Qaida Funktionärs Abu Zubaydah und der mit ihm
zusammen festgenommenen Person des Khafagy (der Be-
züge in das Münchener islamistische Milieu nachgesagt
wurden), sei der Auftrag der entsendeten Beamten gewe-
sen, die SFOR bei der Auswertung der Asservate mit dem
Ziel zu unterstützen,

– um einerseits eventuelle Bezüge zu den in Deutsch-
land vom BKA im Auftrag der GBA geführten Ermitt-
lungen, insbesondere zur Hamburger-Terrorzelle, auf-
zuklären

– sowie andererseits Anhaltspunkte für sowohl gegen
die Bundesrepublik Deutschland als auch die SFOR
gerichtete Anschlagsplanungen zu finden. (Protokoll-
Nummer 85, S. 8; Protokoll-Nummer 91, S. 8)

Der damalige Polizeiführer der BAO USA, Klink, hat dies
in seiner Aussage dahingehend präzisiert, dass das BKA
zum einen als im Auftrag der GBA ermittelnde Behörde
gem. § 4 BKA-Gesetz Erkenntnisse und mögliche Ver-
bindungen zum Ermittlungsverfahren zur Hamburger
Zelle – dem Ermittlungsverfahren gegen Said Bahaji,
Ramsi Mohamed Abdullah Binalshibh und weitere, bisher
unbekannte Personen wegen Verdachts der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit
Mord und mit Angriff auf den Luftverkehr – gewinnen
wollte. Zum anderen sei die Erhebung kriminalpolizeili-
cher Informationen über die islamistische Szene in
Deutschland als Zentralstelle gem. § 7 BKA-Gesetz ver-
folgt worden, um diese den zuständigen deutschen Behör-
den zu präventiven und repressiven Zwecken zur Verfü-
gung stellen zu können. Beides habe gleichermaßen eine
Rolle gespielt.

möglichen Bezüge aufzuhellen, die mit dem Bereich „is-
lamistischer Terrorismus“ zu tun hatten. […] Wegen der
Deutschlandbezüge dieser Asservate und wegen des mög-
lichen Zusammenhanges zu den Erkenntnissen, die wir
aus anderen Komplexen des islamistischen Terrorismus
gesammelt hatten, schien es angezeigt, dorthin Beamte
des Bundeskriminalamtes zu entsenden, die bei der Asser-
vatenauswertung helfen sollten.“ (Protokoll-Nummer 85,
S. 40, 42)

Eine Rolle gespielt habe auch der durch Khafagy beste-
hende Deutschlandbezug und seine, nach den Informatio-
nen des bayerischen LfV, bestehende Kontakte zu islamis-
tischen Kreisen, obwohl zu diesem Zeitpunkt gegen
Khafagy selbst kein Ermittlungsverfahren geführt wurde,
so der Zeuge Klink:

„Es gab insgesamt eine Verdachtslage, die auf mehreren
Umständen fußte. Das waren die Tätigkeiten des Herrn
Khafagy in diesem Verlag und die Erkenntnisse, die uns
bayerische Behörden dazu geliefert haben. Es war auch
bekannt geworden – […] –, dass er über Mittelsleute auch
in den Bereich ‚Salim und Darkanzali‘, Hamburg, Kon-
takte haben sollte. […] Wir wollten umfassend ermitteln,
wer hier zu diesem Kontaktnetz gehörte, wer also hier die
Sache des islamistischen Fundamentalismus in Deutsch-
land unterstützt und möglicherweise eben dann auch in
die Terrorzelle, die es da gab zu diesem Zeitpunkt, Ver-
bindungen hatte.“ (Protokoll-Nummer 85, S. 42, 47)

Die sich bald herausstellende Personverwechslung al-
Jamals mit Abu Zubaydah habe am Grund des Einsatzes
der BKA-Beamten in Sarajewo nach einhelliger Auffas-
sung aller vernommenen Zeugen nichts geändert: Man
wollte nach wie vor feststellen, ob sich aus den Asserva-
ten Hinweise auf Anschlagsplanungen ableiten ließen.

Zudem bestanden dem Zeugen Klink zufolge nach wie
vor hinsichtlich Khafagy Verdachtsgründe aufgrund von
Bezügen nach Deutschland, die eine weitere Auswertung
der Asservate durch das BKA rechtfertigten, „zumal ins-
gesamt auch Bosnien damals für uns als eine interessante
Basis des islamistischen Terrorismus eine Rolle spielte.“
Dies sei auch der Grund gewesen, weswegen das BKA
Khafagy nach seiner Inhaftierung, Abschiebung und an-
schließenden Rückkehr nach Deutschland am 22. Januar
2002 vernommen habe, da das „Interesse an der Aufklä-
rung dieser Dinge“ nach wie vor nicht erloschen gewesen
sei. (Protokoll-Nummer 85, S. 50, 52) Auch nach Aus-
sage des Zeugen KHK Port, sei nach der Aufdeckung der
Personenverwechslung aus präventiven Gründen die wei-
tere Auswertung der Asservate notwendig geblieben:

„Es blieb der präventive Charakter, weil diese zwei Per-
sonen, die dort festgenommen wurden, im Verdacht stan-
den, Anschläge gegenüber der SFOR geplant zu haben.
[…] Das Ganze war natürlich auch mit Bezügen nach
Deutschland verbunden, da Herr Khafagy in München an-
sässig war. […] Darüber hinaus bestand weiterhin der
Auftrag, zu schauen, ob daraus eine Gefährdung deut-
„Wir haben uns in dieser Zeit – das war ja etwas 14 Tage
nach den Anschlägen des 11.09. – intensiv bemüht, alle

scher Interessen abzuleiten ist.“ (Protokoll-Nummer 85,
S. 8, 9)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/13400

cc) Anreise und erste in Augenscheinnahme
des sichergestellten Asservate in
Sarajewo

Am 27. September 2001 reisten die beiden BKA-Beamten
KHK Port und KHK Zorn in Begleitung des BND-
Sprachmittlers S. zum Hauptquartier der SFOR nach Sa-
rajewo. Von hier aus berichteten sie bis zu ihrer Abreise
am 4. Oktober 2001 täglich schriftlich und fernmündlich
über den Fortgang ihrer Arbeit an ihre vorgesetzte
Dienstelle, die BAO USA im BKA in Deutschland.

Nach einem Einführungsgespräch brachte der Leiter der
GENIC, OTL G., die Beamten zu den sich ebenfalls im
Hauptquartier der SFOR befindlichen Räumlichkeiten der
USNIC, in denen man die bei der Festnahme sicherge-
stellten Unterlagen und Gegenstände Khafagys und al-Ja-
mals verwahrte. Hier trafen sie den Leiter der USNIC, der
die BKA-Beamten in Empfang nahm und in die Materie
einführte. Die bei der Festnahme sichergestellten Gegen-
stände (Asservate) – Bekleidungsstücke, Akten, Bücher
und Zettel – lagen dort unsortiert auf mehreren in der
Mitte des Raumes zusammen geschobenen Tischen ver-
teilt und wurden von vier Mitarbeitern der USNIC durch-
gesehen. Es habe ein „organisatorisches Chaos“ ge-
herrscht, berichtete telefonisch der Beamte Zorn am
Abend an seine Dienststelle. In ihrem Tagesbericht vom
27. September 2001 notierten die Beamten:

„Der erste Eindruck, der sich den BKA-Beamten bot, war
der einer unkoordinierten, nicht dokumentierten Durch-
sicht der Asservate, ohne Rücksicht auf mögliche Finger-
spuren.“

Bis zu ihrem Eintreffen war hinsichtlich der Asservaten-
auswertung weder eine vollständige Liste der sicherge-
stellten Gegenstände angelegt, noch ein Bericht, der die
genaue Anzahl und die Personalien der Festgenommenen
oder die näheren Umstände der Festnahme wiedergab er-
stellt worden. Als Festnahmegrund sei den BKA-Beamten
stets „Bezüge[…] zum Terrorismus, Gefährdung der
SFOR-Truppen“ angegeben worden. Nachfragen der
Zeugen KHK Port und KHK Zorn nach den Gesamtum-
ständen, dem Anlass und Hintergrund der Festnahme
Khafagys und al-Jamals, blieben von der US-Seite mit
dem Hinweis auf die Vertraulichkeit und besondere
Schutzwürdigkeit dieser so bezeichneten „Intelligence“-
Information bis zuletzt unbeantwortet.

An den Asservaten sei auffällig gewesen, wie der Zeuge
KHK Port und auch der zeitweise an der Auswertung mit-
beteiligte BND-Mitarbeiter, der Zeuge H., später vor dem
Ausschuss aussagten, dass einige der Gegenstände und
auch die später hinzugekommen Kleidungsstücke teil-
weise erhebliche Blutanhaftungen aufgewiesen hätten.

„[D]as waren keine Spritzer, das war teilweise auch ein
Viertelstück von einer DIN A4-Seite.“ (Protokoll-Num-
mer 85, S. 23), erinnerte sich der Zeuge KHK Port in sei-
ner Aussage vor dem Ausschuss. Auf Fragen nach der
Herkunft der Blutanhaftungen habe man den BKA-Beam-
ten die Auskunft geben, dass diese bei der Festnahme ent-

eine medizinische Versorgung sichergestellt sei. Aller
Wahrscheinlichkeit nach stammten die Blutanhaftungen
von der Platzwunde, die dem Khafagy bei seiner Fest-
nahme durch einen Gewehrkolbenschlag zugefügt wurde
(s. o. S. 81, A.III.1.e)).

dd) Absprache mit der US-Seite über die
weitere Vorgehensweise

Am Abend des Anreisetages fand auf Bitten der BKA-Be-
amten ein Koordinierungsgespräch mit dem Leiter und
weiteren Vertretern der USNIC, einem „US-Intelligence-
Officer“ sowie Vertretern der GENIC statt. Hier erfuhren
sie von dem „US-Intelligence-Officer“, dass beide Fest-
genommene in ein „SFOR-Hochsicherheitsgefängnis in
Tuzla“ gebracht und dort gerade vernommen werden.
Auch teilte man ihnen an dieser Stelle die den US-Kräften
unterlaufene Personenverwechselung mit: Ein Lichtbild-
abgleich und eine Echtheitsprüfung des sichergestellten
jordanischen Passes al-Jamals habe zweifelsfrei ergeben,
dass es sich nicht um Abu Zubaydah, sondern um al-
Jamal, den Schwager des Khafagy handelte. Trotzdem
stellte die US-Seite in Aussicht, dass am Folgetag mit der
Entscheidung des Commanders SFOR (COMSFOR) zu
rechnen sei, Khafagy und al-Jamal über die üblichen
72 Stunden hinaus weiter festzuhalten, wozu der COMS-
FOR auf Grundlage des Dayton-Abkommens berechtigt
sei, wenn eine Gefährdung der SFOR nicht ausgeschlos-
sen werden könne. Auf Bitten der BKA- Beamten sagten
die US-Vertreter ihnen zu, sie über diese Entscheidung
umgehend zu informieren.

Für die weitere Vorgehensweise vereinbarten beide mit
dem Leiter USNIC und GENIC

– die Sichtung der deutschen und arabischen Doku-
mente – die arabischen mit Schwerpunkt Khafagy ins-
besondere unter dem Aspekt ihrer strafrechtlichen Re-
levanz

– sowie die Anfertigung von Arbeitskopien und Scans
der Asservate, auch für die deutschen Sicherheitsbe-
hörden

durch die BKA-Beamten.

ee) Ergebnisse der Asservatenauswertung
In den Folgetagen werteten die BKA-Beamten KHK Port
und KHK Zorn die bei der Festnahme in Khafagys Hotel-
zimmer im „Hollywood“ sichergestellten Gegenstände,
überwiegend Dokumente, sowohl unter präventiven
(SFOR-Gefährdungs-) als auch strafrechtlichen (repressi-
ven) Gesichtspunkten aus. Hierbei unterstützte sie im
Wesentlichen der BND-Sprachmittler S., ein hierfür kurz-
fristig nach Sarajewo verlegter Sprachmittler der Bundes-
wehr sowie einige US-amerikanische SFOR-Angehörige
mit arabischen Grundkenntnissen.

aaa) Allgemeine Ergebnisse
Am 28. September 2001 berichteten die BKA-Beamten an
standen seien, da sich – der damals 69-jährige – Khafagy
gewehrt habe. Zugleich habe man jedoch versichert, dass

die BAO USA, dass „bei dem Großteil der Dokumente es
sich um Geschäftskorrespondenz des BAVARIA Verlages

Drucksache 16/13400 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

[handele], die die Übersetzung des Koran in die russische,
serbo-kroatische u. a. Sprachen zum Inhalt haben.“

Nach Angaben des BND-Sprachmittlers S. habe es sich
bei den in arabisch abgefassten Dokumenten im Wesent-
lichen ebenfalls um Korrespondenzen Khafagys mit
islamischen Zentren gehandelt, die „islamische Propa-
ganda/Werbematerial“ enthielten und keine terrorbezoge-
nen Inhalte hatten.

Bereits am 29. September 2001 stellten die Beamten
KHK Zorn und KHK Port in ihrem Tagesbericht fest:

„Nach wie vor haben sich aus der Asservatenauswertung
keine konkreten Anhaltspunkte für die Einleitung von
strafprozessualen Maßnahmen in Deutschland ergeben“.

Die sonstigen Asservate bestanden aus Kleidungsstücken,
Druckwerken des Korans und persönlichen Gegenständen
der Festgenommenen.

bbb) Sichergestellte PCs und Datenträger

Ebenfalls am zweiten Tag der Asservatenauswertung
stellte sich heraus, dass die sichergestellten PCs und Da-
tenträger, von denen bei der ersten Berichterstattung an
die BAO USA mit die Rede war, nicht von der Festnahme
Khafagys, sondern von anderen zeitgleich durchgeführten
Durchsuchungen von US-Kräften bei der Saudi High
Commission for Relief in Sarajewo stammten. Dass es im
Zeitraum der Festnahme Khafagys und al-Jamals zu wei-
teren Durchsuchungen und Sicherstellungen unter Lei-
tung der SFOR-Kräfte im großen Umfang gekommen sei,
die die Auswertungskapazitäten der SFOR überstiegen,
gab der für die Asservatenauswertung zuständige Mit-
arbeiter der USNIC gegenüber den BKA-Beamten bereits
am ersten Tag der BKA-Unterstützung an.

ccc) Angeblich sichergestellte hohe
Geldsummen

Den Akten der GENIC und einem Gedächtnisprotokoll
des BND-Mitarbeiters P. zufolge soll bei der Festnahme
Khafagys eine „fünfstellige Summe an Bargeld unter ei-
nem Teppich“ bzw. „100 000 USD in bar“ sichergestellt
worden sein. Dies konnte weder von den vom Ausschuss
hierzu vernommenen Zeugen noch in der weiteren Be-
weisaufnahme in irgendeiner Weise belegt werden. In den
Berichten der BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn
werden ausschließlich jordanische, serbo-kroatischen
sowie deutsche Banknoten im Gesamtwert von ca.
3 000 DM genannt, die sich in der sichergestellten per-
sönliche Habe Khafagys und al-Jamals auffanden. Im
Rahmen seiner Aussage war es dem Zeugen KHK Port
auch nicht erklärlich, wie es zu dieser Feststellung durch
die GENIC kommen konnte. Der Zeuge Khafagy selbst
hat vor dem Ausschuss nachhaltig den Besitz einer sol-
chen Geldsumme bestritten:

„Nein, ich hatte das nicht. Das sind Beträge, die ich we-

überall sonst drucken können. Damit wäre ich nicht ge-
zwungen gewesen, nach Sarajevo zu gehen.“ (Protokoll-
Nummer 81, S. 83)

In seiner Vernehmung durch den Ausschuss berichtete der
Zeuge P., dass er diese Information selbst nur von einem
Zeugen von Hörensagen erhalten hatte: In Gesprächen
mit Soldaten einer anderen Kontingentnation habe man
ihm erzählt, dass bei der Festnahme „ein sehr hoher Geld-
betrag – 100 000 Dollar ist auch der Betrag, der mit jetzt
in Erinnerung ist – sichergestellt worden [sei]“ (Proto-
koll-Nummer 83, S. 32).

Anlässlich einer regulären Joint Press Conference am
2. Oktober 2001 bestätigte die SFOR, dass sie bei einer
Durchsuchung der Räumlichkeiten der Saudi High Com-
mission for Relief am 26. September 2001 ebenfalls im
Stadteil Ilidiza, zwischen 100 000 und 200 000 DM in bar
sichergestellt habe. Gleiches besagen Pressemeldungen
aus diesem Zeitraum, denen zufolge bei den Durchsu-
chungen der Räumlichkeit der Saudi High Commission in
Sarajewo nicht nur PCs sichergestellt worden seien, son-
dern auch eine hohe Geldsumme, die offiziell zu karikati-
ven Zwecken verwandt werden sollte.

Letztlich konnte dieser Sachverhalt durch den Ausschuss
nicht abschließend geklärt werden.

ddd) Als verdächtig angesehene
Telefonbucheinträge

Am 29. September 2001 teilte der Leiter USNIC den
BKA-Beamten mit, dass von einer ursprünglichen avisier-
ten Abschiebung Khafagys und al-Jamals vorerst abgese-
hen worden sei, da sich mittlerweile Hinweise auf eine
mögliche Gefährdung der SFOR-Kräfte ergeben hätten.
Anlass seien Hinweise auf Kontakte Khafagys zu Phar-
mazie- und Umwelt- bzw. Biotechnologiefirmen, die dem
persönlichen auf arabisch geführten Telefonbuch und si-
chergestellten Visitenkarten Khafagys entnommen wor-
den seien.

Diese, den BKA-Beamten zunächst nicht vorgelegten, As-
servate, konnten von ihnen am nächsten Tag selbst ausge-
wertet werden, wobei sich die vorgenannten Kontakte in
Form von Eintragungen und Visitenkarten bestätigten.
Aufmerksamkeit erweckte u. a. die Eintragung eines
Samir Mahmood Abdalrazic, der im Bezug auf „Blood
Diseases“ (Blutkrankheiten) von Khafagy im Telefon-
buch geführt wurde. Dennoch meldeten die BKA-Beam-
ten am 30. September 2001 an die BAO USA, dass nach
ihrer Einschätzung aus den vorliegenden Unterlagen
keine „wie auch immer geartete Gefährdung für das Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland“ abzuleiten sei. Die
„verdächtigen Einträge“ seien allesamt älteren Datums
und enthielten keine Aufzeichnung über konkrete Tref-
fen, Absprachen und sonstige Kontakte zu den „verdäch-
tigen“ Firmen. Dies gelte auch für die im Telefonbuch
der in Dollar noch in Euro jemals hatte, keine 100 000.
Wenn ich so viel Geld hätte, dann hätte ich das Buch

Khafagys vermerkte Vielzahl weiterer Adressen medizi-
nischer Einrichtungen oder Ärzte.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/13400

ff) Abgebrochener Befragungsversuch auf
der Eagle Base

Obwohl den BKA-Beamten die Möglichkeit einer Befra-
gung Khafagys oder al-Jamals seit dem 28. September
2001 mehrmals von amerikanischer Seite aus angetragen
wurde, sahen die Zeugen KHK Port und KHK Zorn hier-
von zunächst ab.

In seiner Aussage vor dem Ausschuss begründete der
Zeuge KHK Port diese Haltung zum damaligen Zeitpunkt
so:

„Weil sich aufgrund der Erkenntnislage vor Ort erst mal
keine Bezüge zu dem Verfahren in Deutschland, zu den
Ermittlungsverfahren in Deutschland darstellten. Auch
aus den Asservate bzw. Unterlagen ergaben sich keine
Gefährdungshinweise. Deswegen haben wir gesagt: Es
besteht kein Bedarf.“ (Protokoll-Nummer 85, S. 21)

Dies änderte sich erst mit der Entdeckung der Namen
Thaer Mansours und Belfas in Khafagys Telefonbuch am
1. Oktober 2001, die einen Zusammenhang zwischen den
von der BAO USA in Deutschland betriebenen Ermittlun-
gen und Khafagy herstellten. Belfas spielte eine Rolle im
Ermittlungsverfahrens zur Hamburger-Terrorzelle gegen
Sahid Bahaji, Ramzi Binalshibh u. a. – dem primären
Grund ihrer Anreise nach Sarajewo, wie auch der Zeuge
Klink vor dem Ausschuss ausführte:

„Er [Belfas] hatte Kontakte zu dem Binalshibh, dem Ver-
treter von Chalid Shaikh Mohammed, also einen hochran-
gigen al-Qaida-Mann, und hatte wohl auch eine Zeitlang
mit dem zusammengewohnt und hatte auch Kontakte zu
Bahaji und anderen Leuten aus dem Hamburger Kreis.
Von daher hat für uns da natürlich diese Erkenntnis, dass
der Name dort steht, eine große Bedeutung gehabt.“ (Pro-
tokoll-Nummer 85, S. 47)

Gegen Thaer Mansour, dessen Eintrag Khafagy in seinem
Telefonbuch den Zusatz „Father of the Liberation-Party“
hinzugefügt hatte, wurde wegen Verdachts der Unterstüt-
zung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB
ermittelte. Allerdings reichte der Tatverdacht nicht für
eine Anklageerhebung aus.

„[Es] gab […] noch einen Zweiten, einen gewissen Thaer
Mansour, der aus dem süddeutschen Raum war, den wir
schon kannten aus dem Verfahren Meliani. Ich meine die
Gruppe, die den Anschlag in Straßburg geplant hatte.
Dort gab es einen gewissen Ben Heni, der zu dieser
Gruppe mit gerechnet worden ist und ein Verbindungs-
mann zu einer terroristischen Gruppe in Italien war. Von
daher war dieser Thaer Mansour ebenfalls von Bedeu-
tung. […] Insofern war auch dieser Mensch, der eben
auch eine starke Einbindung in die terroristische Szene in
Deutschland hatte, von besonderer Bedeutung“ (Proto-
koll-Nummer 85, S. 47), beschrieb der Zeuge Klink die
Einschätzung des BKA. Bei beiden habe es sich nach sei-
ner Aussage um „zwei aus unserer Sicht exponierte Per-
sonen der extremistischen-fundamentalistischen Szenen“
gehandelt. Daher wollte man sich Klarheit verschaffen

hung und das Wissen Khafagys zu diesen beiden Perso-
nen näher Aufschluss zu verschaffen. (Protokoll-
Nummer 85, S. 41, 43, 47)

Hierbei sollte es sich lediglich um eine vorbereitende in-
formatorische Befragung und nicht um eine Vernehmung
handeln, wie der Zeuge Klink vor dem Ausschuss aus-
führte:

„Ich betone bewusst: Zu befragen. Für eine Vernehmung
gab es damals noch keine ausreichende Basis. Es sollte
zunächst einmal in einem Vorgespräch, einer informatori-
schen Befragung, geklärt werden, ob eine Vernehmung
Sinn macht. Dann hätte man das auf dem formellen Wege
über [die] Rechtshilfe nachvollziehen müssen.“ (Proto-
koll-Nummer 85, S. 41)

Nach Rücksprache mit der BAO USA und der Bundes-
anwaltschaft leitete man den Wunsch nach einer Befra-
gung Khafagys am selben Tag an den Leiter der USNIC
weiter, der eine Befragung in den nächsten Tagen in Aus-
sicht stellte.

aaa) Hinflug und Aufenthalt auf der Eagle Base
Bereits am nächsten Tag, dem 2. Oktober 2001, flogen
die beiden BKA-Beamten und der BND-Sprachmittler S.
mit einem US-Militärhubschrauber zur Eagle Base bei
Tuzla, einer großflächigen Militärbasis des US-amerika-
nischen SFOR-Kontingents mit angeschlossenem Flug-
platz, der bei schlechter Witterung auch von der Bundes-
wehr als Ausweichplatz für den Transfer genutzt wurde.
Bereits am Tag ihrer Anreise in Sarajewo, dem 27. Sep-
tember, erhielten die BKA-Beamten die Information, dass
man Khafagy und al-Jamal dort festhielt.

Nach Aussage des Leiters der GENIC, OLT G., sei es
durchaus bekannt gewesen, dass dort festgenommene
Personen von der SFOR gefangen gehalten wurden.

„Es wurde in den Lagen auch der SFOR gebrieft, wenn
Personen festgenommen wurden – nicht auf diese Art und
Weise, aber festgenommen wurde – und dann in Tuzla in-
haftiert wurde.“ (Protokoll-Nummer 87, S. 23), hat der
Zeuge G. vor dem Ausschuss angegeben.

Dem stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten auf der
Eagle Base, bei dem die Beamten KHK Port und KHK
Zorn nach ihrer Ankunft im Stabsbereich der Eagle Base
vorsprachen, sei allerdings die Anwesenheit von Inhaf-
tierten auf der Eagle Base zunächst nicht bekannt gewe-
sen. Erst nachdem dieser mit dem Sicherheitsbeauftragten
in Sarajewo Rücksprache gehalten und zur Kontaktauf-
nahme mit einer zuständigen Person auf der Eagle Base
instruiert worden sei, sei ein Zivilist erschienen, der sich
ihnen mit dem Namen M. vorgestellt habe und sie von
dort zum Gefängnisbereich gefahren habe. Der Zeuge
KHK Zorn habe M. wiedererkannt. Einige Tage zuvor sei
dieser mit zwei weiteren Personen im Asservatenauswer-
tungsraum der USNIC erschienen, erfragte dort von den
US-Sprachmittlern Informationen für die Vernehmung
und gab sich in einem kurzen Gespräch dem Zeugen KHK
und traf in der BAO USA die Entscheidung doch eine Be-
fragung Khafagys durchzuführen, um sich über die Bezie-

Zorn gegenüber als eine der Verhörpersonen Khafagys
aus.

Drucksache 16/13400 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fahrt führte zu einem abseits von der Straße in einem
Waldstück gelegenen und gesondert gesicherten Bereich
innerhalb der Eagle Base, der über einen von der Haupt-
straße abgehenden Weg zu erreichen war. Mehrere Con-
tainer waren hier zu verschiedenen größeren „Container-
häusern“ zusammengestellt und aneinandergereiht. In
einem als Bürobereich genutzten Containerhaus stellte
man ihnen zunächst drei weitere Mitglieder des US-Ver-
nehmungsteams von Khafagy und al-Jamal vor.

Auf Bitten der BKA-Beamten zeigte man ihnen dann den
Vernehmungsraum und die Unterbringung der Festge-
nommenen:

Der Vernehmungsraum befand sich am Ende eines der
Containerhäuser. Zu den von den US-Angehörigen ihm
gegenüber geschilderten bisherigen Vernehmungen no-
tierte der Zeuge KHK Zorn in einem nach seiner Rück-
kehr verfassten Bericht (Dokument Nummer 51):

„Nach dem wir kurz erklärt hatten, wie wir uns den Ab-
lauf der Befragung vorstellen würden, erläuterte M. die
Anordnung und Position bei der von ihnen durchgeführ-
ten Vernehmungen. An einem Tisch in der Mitte des Rau-
mes würden der Gefangene und ihm gegenüber der Ver-
nehmende sitzen: Hinter dem Gefangenen in der Ecke sei
eine Wache. Weitere anwesende Personen würden hinter
dem Gefangenen stehen. Man ,wolle aber nicht, dass der
Gefangene wissen könne, wer sich hinter seinem Rücken
befände‘. […] Angesprochen auf die bisherigen Verneh-
mungen sagte M., dass KHAFAGY bisher sehr willen-
stark gewesen sei. Er habe auch zu Beginn versucht,
,nicht in seinem Raum zu schlafen‘. Im Gegensatz hierzu
habe AL-JAMAL ständig versucht, zu schlafen, ,man
habe ihn aber nicht schlafen lassen.‘

Auf Nachfrage gab man ihnen die Auskunft, dass bei den
Vernehmungen kein Rechtsanwalt zugegen gewesen sei,
was dem von der SFOR öffentlich vertretenen Prozedere
entsprach.

Hieraufhin zeigte man den Beamten die Unterkünfte der
Festgenommenen, die sich in einem anderen Container-
haus befanden. Der BKA-Beamte Zorn notierte hierzu in
einem späteren Bericht:

„Im Eingangsbereich zu einem weiteren Container-Haus
wurden wir von M. gebeten, beim Betreten des Hauses
nicht zu reden und keine Geräusche zu machen. Zur Be-
gründung führte er an: ,“Wir wollen nicht, dass sie
wissen, wie spät oder welche Zeit es jetzt ist.‘ So habe
KHAFAGY am Tag zuvor (Montag) angenommen, es sei
Donnerstag, und er hätte einen für ihn wichtigen Termin
wahrnehmen oder absagen müssen.

Beim Gang durch den Flur des Container-Hauses, der mit
Teppichböden ausgelegt war, deutete M. auf die Türen,
hinter denen sich die Räume (Container-Räume) der Ge-
fangenen befanden. An den Türen waren Zettel mit
Bezeichnungen für die Gefangenen, wie z. B. ,Der alte
Mann‘. Am Ende des Flurs saßen zwei Männer in Tarn-

Außerhalb des Gebäudes konnten wir erkennen, dass die
Außenseiten der Container, in denen normalerweise Fens-
ter waren, mit großen Holzbretterwänden verstellt und
mit Schräghölzern verkeilt waren. Öffnungen in Form
von Fenstern oder Lichteinlässen waren nicht zu erken-
nen.“

Schon auf der Fahrt zum Gefängnisbereich warnte M. die
BKA-Beamten vor dem Anblick Khafagys frisch genähter
Kopfverletzung, die bei der Festnahme entstanden sei, da
er sich „mit Händen und Füßen gewehrt“ habe. Ärzte
würden sich jedoch ständig um die Gefangenen küm-
mern: „Es sähe aber immer noch sehr schlimm aus.“

Unter dem Eindruck dieser Haftumstände entschieden
sich die BKA-Beamten an dieser Stelle, ihr Vorhaben ab-
zubrechen und keine Befragung Khafagys vorzunehmen.
Zur Begründung hat sich der Zeuge KHK Port vor dem
Ausschuss dahingehend geäußert:

„Insgesamt fanden wir die Situation nicht der deutschen
Rechtsordnung entsprechend. Das war keine Grundlage,
dort auch nur eine informatorische Befragung des Herrn
Khafagy durchzuführen. […] Wir haben [gegenüber dem
Befragungsteam] gesagt, das sind nicht die Umstände, die
in Deutschland vorliegen müssen, um überhaupt eine Be-
fragung durchzuführen. Wir haben verwiesen auf den feh-
lenden Rechtsanwalt und auch auf die Umstände, wie
sich Herr Khafagy dort in Gewahrsam befand.“ (Proto-
koll-Nummer 85, S. 12)

Nach seiner Erinnerung trafen die beiden BKA-Beamten
diese Entscheidung einvernehmlich und stimmten dies te-
lefonisch mit dem Leiter des zentralen Einsatzabschnitts
in der BAO USA, Soukup, und der dort anwesenden Ver-
treterin der Bundesanwaltschaft, ab. Beide stimmten der
Entscheidung zu. Im Ablaufkalender der BAO USA von
diesem Tag findet sich hierzu der Eintrag:

„Hr. Zorn, Sarajewo, teilt telefonisch mit, dass sie Kon-
takt zu den Befragern hatten: Seit Tagen werden die
Festgenommenen unter Schlafentzug vernommen. Die
Zustände entsprechen unter keinen Umständen den Ver-
fahren des BKA („katastrophale Zustände“), so dass der
Kontakt zu den Befragern abgebrochen und auf die per-
sönliche Befragung der Festgenommenen verzichtet
wurde.

Zwischen Khafagy, al-Jamal und den BKA-Beamten ist
es somit zu keinem Kontakt gekommen. In einem vom
Zeugen KHK Zorn nach seiner Rückkehr nach Deutsch-
land verfassten ausführlichen Bericht notierte er über die
Situation:

„Die Gesamtumstände der Schilderung der bisherigen
Vernehmungen des KHAFAGY und des AL-JAMALS
ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sowie die Art
und Weise, wie die Gefangenen nach zumindest zeitweili-
gem Schlafentzug vernommen und festgehalten wurden,
deuten zumindest auf Anzeichen für eine mit den Bestim-
uniformen, die offensichtlich als Wachen eingeteilt wa-
ren.

mungen der deutschen Strafprozessordnung nicht über-
einstimmenden Vorgehensweise der Befrager […] hin.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 91 – Drucksache 16/13400

Ebenso können hierbei Indizien für Menschenrechtsver-
letzungen erkannt werden.“

Die amerikanischen Vernehmer zeigten ihr Unverständnis
über die Entscheidung der deutschen Beamten. Da für
den Rückweg kein Helikopter mehr zur Verfügung stand,
baten KHK Port und KHK Zorn daraufhin telefonisch
den BND-Mitarbeiter P., sie von der von Sarajewo ca.
80 km entfernten Eagle Base wieder abzuholen.

bbb) Rückfahrt von der Eagle Base nach
Sarajewo

Die BND-Mitarbeiter H. und P. holten die BKA-Beamten
hieraufhin mit einem Wagen von der Eagle Base bei
Tuzla wieder ab. Auf der Rückfahrt nach Sarajewo be-
richteten die BKA-Beamten ihnen von den auf der Eagle
Base vorgefundenen Bedingungen deretwegen sie von ei-
ner Befragung Khafagys absahen. Der BND-Mitarbeiter
P. gab hierzu in einer von ihm am 10. Dezember 2005 im
Zuge BND-interner Ermittlungen zur Person „Sam“ ab-
gegeben dienstlichen Meldung an:

„Auf der Rückfahrt erzählte der BKA-MA [MA=Mit-
arbeiter], dass es zu keinem unmittelbaren Treffen mit
dem Häftling gekommen sei, weil es sich bei dem Mili-
tärlager EAGLE-Base in Tuzla befindlichen abgeschirm-
ten Gefängnisgebäude offensichtlich um eine Einrichtung
handeln würde, in welcher Gefangene gefoltert würden
und man es nicht verantworten könne, dass das BKA spä-
ter einmal mit solchen Praktiken in Verbindung gebracht
werde.“

Noch am selben Tag berichteten die BKA-Beamten nach
ihrer Rückkehr in Sarajewo dem Leiter der GENIC,
OTL G., von ihren auf der Eagle Base gemachten
Beobachtungen. In ihrem Tagesbericht an die BAO USA
schilderten die Beamten die Situation und die Gründe für
die Nichtbefragung noch recht zurückhaltend und allge-
mein. Dort gaben sie die genähte Kopfwunde Khafagys,
auf die der Leiter des US-Vernehmungsteams die Beam-
ten ausdrücklich hinwies, sowie die fehlende Teilnahme
eines Rechtsbeistandes an den bisherigen Vernehmungen
als Grund für die Nichtbefragung an. (Dokument Num-
mer 52)

gg) Abschluss der Ermittlungen in Sarajewo

Bis zum 4. Oktober 2001 wickelten die BKA-Beamten
ihre Dienstgeschäfte in Sarajewo ab. Wie mit der USNIC
vereinbart, wurden die sichergestellten Dokumente an
den Vortagen, parallel zur Auswertung, auch kopiert und
eingescannt. Diese Arbeit schloss man nun ab und über-
sandte alles zur weiteren Auswertung an die BAO USA
nach Deutschland. Zum weiteren Verbleib der Unterlagen
in Deutschlag hat der Zeuge KHK Port ausgesagt:

„Weil sich der Sachverhalt so darstellte, dass die Ameri-
kaner uns jetzt nicht begründen konnten, warum eine
ernsthafte Gefährdung oder warum repressive Ansprüche
gegenüber Khafagy bestehen, wurden die Unterlagen

den nach Absprache mit dem Leiter Unterabschnitt „Zen-
trale Ermittlungen“ auch nicht weiter ausgewertet.“ (Pro-
tokoll-Nummer 85, S. 15 - 16)

Auch der BND erhielt über seine Mitarbeiter insgesamt
zwei CDs mit Scannungen der bei der Festnahme
Khafagys sowie der bei der Durchsuchung bei der Saudi
High Commission sichergestellten Dokumente.

Am 3. Oktober 2001 kam es schließlich zu einem Ab-
schlussgespräch der BKA-Beamten mit dem Komman-
deur der SFOR (COMSFOR) Lieutenant General
Sylvester, an dem auch OTL G. teilnahm.

Die BKA-Beamten teilten hier dem COMSFOR mit, dass
nach Abschluss der Asservatensichtung Khafagy weder
zu einem Beschuldigten in dem laufenden Ermittlungs-
verfahren des GBA zur Hamburger-Zelle geworden sei,
noch dass gegen ihn in Deutschland ein Haftbefehl vor-
liege. Als General Sylvester die für den 6. Oktober 2001
vorgesehene Abschiebung Khafagys nach Ägypten an-
sprach, insistierten die Beamten – ausgehend von der un-
zutreffenden Annahme, Khafagy habe in Deutschland den
Status eines Asylberechtigten – und wiesen deutlich auf
die (vermeintliche) „asylrechtlichliche Position des
KHAFAGY und die hierdurch sehr wahrscheinlich beste-
hende Fürsorgepflicht Deutschlands“ hin:

„Hierbei wurde auch festgestellt, dass eine Abschiebung
des KHAFAGY aus Deutschland nach Ägypten auf kei-
nen Fall erfolgen würde.“, notierte der Beamte KHK Zorn
in seinem Tagesbericht an die BAO USA von diesem Tag.
Tatsächlich besaß Khafagy zu diesem Zeitpunkt aus-
schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; ein in
der Vergangenheit angestrengtes Asylverfahren war ein-
gestellt worden (s. o. S. 77, A.III.1.a). General Sylvester
begegnete diesem Vorbringen mit dem Einwand, dass für
Khafagy und al-Jamal von den jordanischen und ägypti-
schen Behörden bereits Übernahmeerklärungen eingeholt
worden seien und die Abschiebung der Gefangenen nach
der Entlassung aus dem SFOR-Gewahrsam in die Verant-
wortung der bosnischen Behörden fiele, an die die Betrof-
fenen von der SFOR zuvor übergeben werden. Vor
diesem Hintergrund legten die BKA-Beamten dem
COMSFOR eine möglichst frühzeitige Benachrichtigung
des Rechtsanwalts des Khafagy, Rechtsanwalt Lechner,
nahe. Von dessen Bemühungen, Kontakt mit Khafagy
aufzunehmen und seiner Korrespondenz mit dem Rechts-
berater (Legal Advisor) der SFOR vom 29. September
2001 erfuhren die Beamten bereits am 30. September
2001 in den Räumlichkeiten der USNIC vom zuständigen
Rechtsberater, Colonel R., der ihnen auch den hierbei ent-
standen Schriftwechsel übergab. (Dokument Nummer 53)
Nach Aussage des Zeugen G. habe man in diesem Ge-
spräch dem COMSFOR auch mitgeteilt, dass „Deutsch-
land auf weitere Teilnahmen an diesen Befragungen in
Tuzla verzichtet“. Am Ende dieses vom Beamten KHK
Zorn als offen und klar beschriebenen Gespräches, be-
dankte sich General Sylvester für den Unterstützungsein-
letztendlich, ich sage mal, zu den Akten genommen, als
Spur. […] Das sind Spurenakten der BAO USA. Sie wur-

satz des BKA und wünschte den BKA-Beamten für die Er-
mittlungen in Deutschland Glück.

Drucksache 16/13400 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei einem auf Anregung OTL G.s am 4. Oktober 2001
stattgefundenen Treffen Ports und Zorns mit dem Deut-
schen Botschafter in Sarajewo, Peters, problematisierten
die BKA-Beamten nochmals die unmittelbar bevorste-
hende Abschiebung Khafagys. Die Beamten haben zu-
dem den Botschafter über die Umstände der Inhaftierung
informiert.

Am selben Tag traten beide die Rückreise nach Deutsch-
land an.

c) Aktivitäten deutscher Behörden im
Zusammenhang mit der Abschiebung
Khafagys nach Ägypten

aa) Genese der Abschiebeentscheidung
seitens der SFOR und der bosnischen
Behörden

Bereits am 28. September 2001 teilte ein Mitarbeiter der
US-Botschaft in Sarajewo den BKA-Beamten KHK Port
und KHK Zorn mit, dass eine Abschiebung Khafagys und
auch des al-Jamal nach Deutschland zum 30. September
2001 hin avisiert sei, man jedoch mit den bosnischen Be-
hörden den genauen Termin noch nicht fixiert habe. Ei-
nen Tag später teilte ihnen der Leiter der USNIC mit, dass
man mit den Botschaften der Heimatländer beider Festge-
nommenen, Ägypten und Jordanien, in Sarajewo zum
Zwecke der Abschiebung Kontakt aufgenommen habe.

Am 3. Oktober 2001 schließlich informierte sie der Leiter
der USNIC, dass der Kommandeur der SFOR im direkten
Kontakt mit der ägyptischen Botschaft stehe und eine Ab-
schiebung Khafagys nach Ägypten zum 6. Oktober 2001
geplant sei. Ägypten hatte inzwischen offiziell ein Aus-
lieferungsersuchen an die bosnischen Behörden gestellt.
Auf die Frage, ob dies auf deutsche Zustimmung treffe,
erklärten die BKA-Beamten, dass sie für die Abgabe einer
entsprechenden offiziellen Erklärung nicht autorisiert
seien, wiesen jedoch auf die von Khafagy in Ägypten be-
reits verbüßte 16-jährige Haftstrafe sowie auf die beste-
hende Aufenthaltserlaubnis Khafagys für Deutschland
und dessen – von den Beamten irrtümlich angenommenen
– Asylstatus hin, woraus sich nach ihrer Auffassung für
Deutschland „eine gewisse Fürsorgepflicht“ ergebe.

Dieselben Bedenken trugen die BKA-Beamten KHK Port
und KHK Zorn eindringlich auch gegenüber dem Kom-
mandeur der SFOR, Lieutenant General Sylvester, im
Rahmen ihres Abschlussgespräches am 3. Oktober 2001
vor (s. o. S. 91, A.III.2.b)gg)).

In ihrem Tagesbericht vom selben Tag an die BAO USA
hoben sie – unter dem Eindruck der unzutreffenden An-
nahme, Khafagy habe einen anerkannten Asylstatus in
Deutschland – durch Fettungen im Text hervor:

„Inwieweit eine Intervention seitens deutscher Behörden
erfolgen müsste, um die Abschiebung des KHAFAGY als
anerkannten Asylant in Deutschland nach Ägypten zu
verhindern, zumal er sich vor seiner Einreise nach Bos-
nien in Deutschland aufgehalten haben soll, kann von die-

Polizeiführer zu besprechen und gegebenenfalls Maßnah-
men zu ergreifen.“ Allerdings habe er sich vorstellen kön-
nen, dass die Informationen weitergegeben würde.

Ob die BAO USA aktiv geworden war, um die Abschie-
bung nach Ägypten zu verhindern, ist dem Zeugen Klink,
dem damaligen Leiter der BAO USA, bei seiner Verneh-
mung durch den Ausschuss nicht mehr erinnerlich gewe-
sen. Allerdings habe er sich vorstellen können, dass die
Information weitergegeben würde.

Jedenfalls fand am 4. Oktober 2001 – zwei Tage vor der
Abschiebung Khafagys – auf Anregung des Leiters der
GENIC, OTL G., im Beisein des Militärattachés und zwei
weiterer Hauptleute ein Gespräch mit dem deutschen Bot-
schafter in Sarajewo, Hans Jochen Peters und dessen
Stellvertreter, Herrn Tröster, statt. Dort schilderten die
BKA-Beamten dem Botschafter den „bisher bekannten
Gesamtvorgang“, informierten über die geplante Ab-
schiebung Khafagys am 6. Oktober 2001 nach Ägypten
und wiesen auf eine eventuelle Fürsorgepflicht Deutsch-
lands hin, die sich aus dem – vermeintlichen – Asylstatus
des Khafagy ergebe. Zudem übergaben sie Botschafter
Peters die ihnen am 30. Oktober 2001 vom Legal Advisor
der SFOR zur Verfügung gestellte Korrespondenz zwi-
schen der SFOR und dem Rechtsanwalt des Khafagy,
Rechtsanwalt Lechner, sowie eine Kopie ihres Tagesbe-
richts vom 2. Oktober 2001 – dem Tag des abgebroche-
nen Befragungsversuchs auf der Eagle Base.

bb) Abstimmungen zwischen der Deutschen
Botschaft in Sarajewo, Auswärtigem Amt
und Bundesministerium des Innern

Noch am selben Tag berichtete die Deutsche Botschaft in
Sarajewo in einem Fernschreiben an das Auswärtige Amt
in Berlin, Referat 508, den ihm so eben mitgeteilten
Sachverhalt, übersandte per Kryptofax die durch die
BKA-Beamten übergebenen Unterlagen und bat um Wei-
sung „ob aufgrund des aufenthalts- und asylrechtlichen
Status des K. von hiesiger Seite dagegen interveniert wer-
den soll“. (Dokument Nummer 54)

Am 5. Oktober 2001 gab das Föderale Innenministerium
BiHs dem ständigen Vertreter des Botschafters Herrn T. in
einem – vom AA angewiesenen – Telefonat die falsche
Auskunft, dass al-Jamal nach Deutschland abgeschoben
werden solle (tatsächlich wurde er nach Jordanien abge-
schoben). Auf Nachfrage T. hinsichtlich Khafagys, wurde
er ebenso irreführend auf den CIA-Residenten an der US-
Botschaft verwiesen, dem jedoch – dort nachgefragt –
nichts Genaueres zur geplanten Abschiebung bekannt
war. Trotzdem wies T. in dem Telefonat gegenüber dem
Föderalen Innenministerium explizit darauf hin, dass „K.
für D. [Khafagy für Deutschland] nach unseren Informa-
tionen [eine] unbefristete Aufenthaltsgenehmigung habe
[…] und er, falls er das wolle, nach D. zurückkehren
könne.“

Zudem wies er auf den – vermeintlichen – Asylstatus
Khafagys hin, und bat, „dies sorgfältig gegenüber [einem]
ser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit
wird darum gebeten, diesen Punkt durch L/ZEA mit dem

möglichem Auslieferungsinteresse AGY‘s [Ägyptens] ab-
zuwägen.“ (Dokument Nummer 55)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/13400

Während dessen setzte das AA per e-Post das für Rück-
führung und Rückkehrförderung zuständige Referat A 4
im BMI von dem Sachverhalt in Kenntnis, wies auf den
vermeintlichen asylrechtlichen Status Khafagys hin, wes-
wegen „eine Abschiebung (…) daher in Konflikt mit der
Genfer Flüchtlingskonvention stehen“ könne und bat um
kurzfristige Stellungnahme, die wohl noch am selben Tag
erfolgte. (Dokument Nummer 56) Denn später am Tag in-
formierte Ref. 508 des AA die Deutsche Botschaft in
Sarajewo darüber, dass Khafagy nach Auskunft des Bun-
desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
in Deutschland kein Asyl gewährt wurde. Daher sei ledig-
lich eine Duldung als Flüchtling möglich, worüber jedoch
keine genaueren Informationen vorlägen. Nach Rück-
sprache mit dem Referatsleiter 508 und dem Unterabtei-
lungsleiter im AA bestehe keine Grundlage, gegen die ge-
plante Auslieferung Khafagys nach Ägypten weiter als
bisher zu intervenieren.

d) Frage der Beteiligung deutscher Behörden
an den Vernehmungen Khafagys

Der Ausschuss ging intensiv der Frage nach, ob deutsche
Behördenvertreter an der Vernehmung Khafagys beteiligt
waren.

In seiner Aussage vor dem Ausschuss äußerte der Zeuge
Khafagy die Vermutung, dass unter den Soldaten des Ver-
nehmungsteams auf der Eagle Base auch deutsche gewe-
sen seien. In den überwiegend englisch geführten Verneh-
mungen habe ihn eine der Personen in englischer Sprache
mit den Worten angesprochen „Ich kenn dich, ich kenn
dich.“ und „Kennst Du mich denn nicht, ich kenne dich
doch sehr gut.“.

Dies habe ihn verblüfft, da er bisher noch nie in Sarajewo
gewesen sei. Hieraus zog der Zeuge Khafagy den Schluss,
dass es sich um einen Deutschen handeln musste:

„Wo sonst hätte ich ihn denn treffen können? Ich war ja
vorher noch nie in Sarajevo, auch nicht in Bosnien. Also
habe ich von ihm verstanden, dass wir uns irgendwo ge-
troffen haben, und das muss hier in Deutschland gewesen
sein. Das ist der einzige Ort, der möglich ist, an dem man
sich getroffen haben kann oder sich kennengelernt haben
kann.“ (Protokoll-Nummer 81, S. 81 f.)

Hinsichtlich der BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn
bestehen aufgrund der Aktenlage und Zeugenaussagen
für den Ausschuss keine nachvollziehbaren Zweifel, dass
diese am 2. Oktober 2001 Khafagy nicht vernahmen.
Über diesen Fall hinaus ging der Ausschuss aber auch
weiteren Hinweisen nach, die auf eine mögliche Beteili-
gung deutscher Behördenvertreter an der Vernehmung
Khafagys hindeuteten.

aa) Die deutschsprachige Vernehmungs-
person „Sam“ alias M.

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob der US-
Mitarbeiter M. der die deutschen Beamten in Tuzla emp-

soll M. in Tuzla von SFOR-Angehörigen „Sam“ genannt
worden sein. Die Zeugen KHK Port und KHK Zorn konn-
ten sich daran jedoch nicht erinnern.

aaa) Zeugenaussagen zu „Sam“ alias M.

Die BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn sowie der
sie am 2. Oktober 2001 begleitende BND-Sprachmittler S.
trafen nach eigener Aussage auf der Eagle Base auf eine
deutschsprachige Person, die der Leiter des dortigen Ver-
nehmungsteams war.

Sie habe die BKA-Beamten und den Sprachmittler S. nach
ihrer Ankunft in der Eagle Base aus dem Stabsbereich ab-
geholt, in den Gefängnisbereich gebracht und die Zeit
über dort „betreut“. Hier stellte sie sich ihnen jedoch
nicht als Sam, sondern als ein M. vor. Eine Person namens
Sam sei beiden Beamten in diesem Zusammenhang nicht
bekannt.

bbb) Sam/M. – ein deutscher Beamter?

Einziger Hinweis und Anknüpfungspunkt dafür, dass es
sich bei M. alias Sam um einen deutschen Behördenver-
treter handeln könnte, sind dessen Deutschkenntnisse, die
auch von Ausländern erworben werden können. Keiner
der Zeugen konnte bei ihren Vernehmungen mehr eindeu-
tig sagen, ob es sich um akzentfreies oder akzentbefange-
nes Deutsch handelte, das M. alias Sam sprach. Aller-
dings habe M. alias Sam den BKA-Beamten KHK Port
und KHK Zorn gegenüber angegeben, seine Deutsch-
kenntnisse durch längere Aufenthalte in Deutschland er-
worben zu haben. Hierzu erinnerte sich der BND-Mitar-
beiter P. in einem dienstlichen Bericht vom 10. Dezember
2005, dass einer der BKA-Beamten ihm auf der Rückfahrt
von der Eagle Base nach Sarajewo berichtet habe, dass
M. alias Sam seinerzeit den BKA-Beamten gegenüber an-
gegeben habe, zuvor in einer Befragungseinrichtung in
Deutschland/Stuttgart gearbeitet zu haben.

Auch gab der Zeuge KHK Port vor dem Ausschuss an,
dass nach seiner Kenntnis alias Sam Mitarbeiter eines
– vermutlich amerikanischen – Nachrichtendienstes sei.
(Protokoll-Nummer 85, S. 30)

Aufgrund der augenscheinlich laufenden und leitenden
Eingebundenheit M.s alias Sams in die Arbeit der US-
SFOR-Einrichtung auf der Eagle Base bei Tuzla/BiH zu
dieser Zeit, steht nach der Beweisaufnahme des Aus-
schusses fest, dass M. alias Sams jedenfalls kein deut-
scher Behördenvertreter, sondern entweder Mitglied der
USNIC oder einer anderen nachrichtendienstlichen US-
Dienststelle war, die in 2001 in BiH operierte.

bb) Vernehmung Khafagys durch Angehörige
des BND oder „Offiziere mit MAD-
Erfahrung“ im AMIB?

Unabhängig von der SFOR und den einzelnen National
Intelligence Cells (NICs) verfügt die NATO über eine ei-
gene nachrichtendienstliche Einheit, das Allied Military
fangen hatte, eventuell ein Deutscher hätte gewesen sein
können. Nach Angaben des BND-Sprachvermittlers S.

Intelligence Bataillon (AMIB), das, auch nach Auskunft
des BMVg, ebenfalls in dieser Zeit in BiH operierte.

Drucksache 16/13400 – 94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der im einschlägigen Zeitraum in Sarajewo eingesetzte
BND-Mitarbeiter H. berichtete am 19. Dezember 2005 im
Rahmen einer BND-internen Untersuchung zur Person
„Sam“ im Zusammenhang mit dem Fall „Khaled el-
Masri“ von dem Fall Khafagy in 2001.

Bei seiner Vernehmung durch den Ausschuss hat der
Zeuge H. jedoch klargestellt, dass er mit seiner damaligen
Aussage nicht die Vermutung äußern wollte, dass deut-
sche Angehörige des AMIB – der MAD oder der BND –
an den Verhören beteiligt gewesen seien, sondern ledig-
lich, dass im Bereich der Multinationalen Division Nord
– deren Hauptquartier in Tuzla war – auch eine Kompanie
des AMIB stationiert gewesen sei. Die deutschen Offi-
ziere im AMIB aber auch der BND-Mitarbeiter Ö. seien
jedoch nicht in Tuzla, sondern in Sarajewo im Hauptquar-
tier der SFOR eingesetzt gewesen. Er habe in Sarajewo
sowohl den BND-Mitarbeiter Ö. als auch die MAD-Offi-
ziere gefragt, ob sie Erkenntnisse zu diesem Fall hätten
oder beteiligt gewesen wären, was von ihnen durchweg
verneint worden sei. (Protokoll-Nummer 83, S. 7, 8, 17)

Dies entspricht den Angaben der Bundesregierung über
die Anzahl und den Einsatzort der in dieser Zeit im AMIB
eingesetzten deutschen Soldaten: Obwohl das Untersu-
chungsrecht des Untersuchungsausschusses sich wegen
Artikel 45a Absatz 3 GG nicht auf den zum Gebiet der
Verteidigung gehörenden MAD erstreckt, gab die Bundes-
regierung gegenüber dem Ausschuss auf freiwilliger Ba-
sis an, dass der MAD entsprechend der damals geltenden
Rechtslage nicht in BiH eingesetzt wurde. Jedoch versa-
hen im fraglichen Zeitraum zwischen dem 25. September
und 6. Oktober 2001 insgesamt 14 Bundeswehrsoldaten
mit „MAD-Erfahrung“ dort ihren Dienst. Diese sollen
während ihres Einsatzes dem MAD-Amt weder unterstellt
noch berichtspflichtig gewesen sein. Drei der Soldaten
seien beim AMIB im Camp Butmir/Sarajewo, einer bei
der dort ebenfalls ansässigen GENIC und zwei beim
Nationalen Befehlshaber an dessen Sitz im Feldlager
Rajlovac, 12 km nördlich von Sarajewo eingesetzt gewe-
sen. Darüber hinaus sollen acht Bundeswehrsoldaten sich
in diesem Zeitraum kurzfristig zur Erledigung technischer
Aufgaben in den Lagern Butmir, Rajlovac bzw. Filipovici
im Einsatz befunden haben. Eine Befragung der Soldaten
durch die Bundesregierung habe ergeben, „dass die Sol-
daten weder bei Zugriffoperationen gegen Terrorverdäch-
tige noch bei der Auswertung von Asservaten beteiligt
waren. Weiterhin haben diese weder an Verhören der US-
Seite im Camp Eagle [Base]/Tuzla teilgenommen noch
haben sie Erkenntnisse über Misshandlungen festgenom-
mener Personen gewonnen.“

Weitergehende Untersuchungen stellte der Ausschuss
aufgrund der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gren-
zen seines Untersuchungsrechts und mangels weiterer
Anknüpfungspunkte in diese Richtung nicht mehr an.

cc) Vermerk des Telefonats vom 26. September
2001 zwischen BG Röhrs und SV/PF
Neidhardt

schen Brigadegeneral Röhrs und dem damals dienstha-
benden stellv. Polizeiführer der BAO USA im BKA,
Neidhardt, (s. o. S. 85, A.III.2.b)aa)), wird der General in
indirekter Rede mit der Aussage wiedergegeben (Unter-
streichungen hinzugefügt):

„Aus der Sicht von General Röhrs ist dies kein Fall allein
nur für die militärischen Sicherheitsdienste. Bisher seien
US, kanadische, britische und deutsche (MAD und BND)
Dienste mit der Prüfung und Vernehmung beschäftigt.
[…], dass nach seiner Einschätzung dringend auch fach-
kundige TE-Spezialisten des BKA beteiligt werden müss-
ten.“

Dem Zeugen Röhrs waren bei seiner Vernehmung durch
den Ausschuss die Einzelheiten dieses Telefonats, wie
auch der gesamte Fall Khafagy, nur aus dem Aktenstu-
dium und, auch auf Vorhalt, nicht mehr aus eigener Erin-
nerung, präsent. Grund hierfür sei, dass der Fall Khafagy
genau auf den Zeitpunkt der Übergabe der von ihm gelei-
teten Stabsabteilung Fü S II im BMVg an seinen Nachfol-
ger am 27. September 2001, Flottillenadmiral Eberbach,
fiel. Im fraglichen Zeitraum – dem 26. und 27. September
2001 – habe er „quasi auf dem Schreibtisch tausend Pro-
bleme gleichzeitig bewegt und dabei wohl auch noch den
Fall Khafagy mit bearbeitet.“ Entsprechend war es ihm
nicht mehr erinnerlich, ob der BND oder andere deutsche
Behördenvertreter – außer dem BKA – in Bosnien
Khafagy befragten, wie der Telefonvermerk den An-
schein weckt. (Protokoll-Nummer 87, S. 38 f.)

Der Aktenlage nach muss Grundlage und Auslöser dieses
Telefonats aller Wahrscheinlichkeit nach der Bericht des
Leiters der GENIC in Sarajewo, OTL G. vom 26. Septem-
ber 2001 an das ANBw gewesen sein, das diesen wohl an
seine vorgesetzte Dienststelle, die für das militärische
Nachrichtenwesen zuständigen Abteilung Fü S II des
Zeugen Röhrs im BMVg, weiter steuerte. Zu dem Zusam-
menhang zwischen dieser Berichterstattung und den im
Telefonvermerk wiedergegebenen Angaben, hat der
Zeuge G. vor dem Ausschuss ausgesagt:

„Zu dem Telefongespräch kann ich nichts sagen, da es
mir nicht bekannt ist. Die Zusammenstellung der Natio-
nen […] deutet darauf hin, dass es auf die drei Nationen
abzielt, die der USNIC Unterstützung bei der Auswertung
der Asservate zugesagt haben. Ich kann diese Aussage
nur insoweit bestätigen, als diese drei Nationen an der
Auswertung in der USNIC mit beteiligt waren; aber mir
ist nicht bekannt, dass diese drei Nationen in irgendeiner
Form an einer Befragung oder Vernehmung beteiligt wa-
ren. Das ist mir nicht bekannt“ (Protokoll-Nummer 87,
S. 25)

Der Zeuge Wenckebach hat die in dem Telefonvermerk
der BAO USA dem Zeugen Röhrs zugeschriebenen Aus-
sage dahingehend bewertet:

„dass [was] das Bundeskriminalamt da festgehalten hat
über das Gespräch zwischen Bundeskriminalamt und
Herrn Röhrs, hat für mich den Charakter eines Einzelhin-
In dem vom Führungsgehilfen des Polizeiführers erstell-
ten Vermerk des Telefonats vom 26. September 2001 zwi-

weises. Das heißt, ich habe nirgendwo in den Unterlagen
oder in den Gesprächen eine Bestätigung dieser Aussage,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 95 – Drucksache 16/13400

dass auch [deutsche] Dienste bereits den Khafagy ver-
nommen hätten, gefunden. (Protokoll-Nummer 87, S. 45)

Ob die dem damaligen Leiter der für das militärische
Nachrichtenwesen zuständigen Stabsabteilung im BMVg
im BKA-Telefonvermerk vom 26. September 2001 zuge-
schriebene Äußerung hinsichtlich einer Vernehmung
Khafagys durch deutsche Dienstellen (MAD/BND) so tat-
sächlich gemacht wurde, konnte somit vom Ausschuss
nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auch konnten
keine Hinweise dafür gefunden werden, dass der Zeuge
Röhrs von anderer Seite als durch die Berichterstattung
der GENIC/ANBw von den Festnahmen, dem Unterstüt-
zungsersuchen der USNIC und der Beteiligung der NICs
anderer Nationen erfahren hatte. Nur dann aber hätte
diese, über den Kenntnisstand der GENIC hinausgehende
Information, Eingang in das Telefongespräch mit dem
stellvertretenden Polizeiführer Neidhardt finden können.
Kenntnisstand der GENIC war aber ausweislich der Ak-
tenlage und Zeugenaussagen zu diesem Zeitpunkt ledig-
lich, dass die Festnahmen am 25. September 2001 in Sa-
rajewo/Stadtteil Ilidiza stattgefunden haben, die USNIC/
SFOR um Unterstützung bei der Asservatenauswertung
bittet und andere NICs ebenfalls Unterstützung in Aus-
sicht stellten. Vieles spricht somit dafür, dass es sich bei
dem Telefonvermerk insoweit um einen Übertragungs-
fehler bzw. eine unzutreffende Wiedergabe des Ge-
sprächsinhalts handelt, zumal nicht der stellvertretenden
Polizeiführer, der das Gespräch mit dem Zeugen Röhrs
führte, den Vermerk fertigte, sondern dessen Gehilfe.

e) Kenntnis von den Haftbedingungen und
Verhörmethoden auf der Eagle Base

Der Ausschuss bemühte sich festzustellen, inwieweit die
bereits im Jahr 2001 durch die Beobachtungen und Be-
richte der BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn ge-
wonnenen Erkenntnisse über den Umgang der USA mit
Terrorverdächtigen auf dem US-SFOR-Militärstützpunkt
Eagle Base den verantwortlichen Entscheidungsträgern
der Bundesregierung und den Spitzen der in ihrem Ge-
schäftsbereich nachgeordneten Behörden zur Kenntnis
kamen.

aa) Bundesamt für Verfassungsschutz
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) war ausweis-
lich des vorgelegten Aktengutes durch einen Verbin-
dungsbeamten in der BAO USA an dem ganzen Vorgang
nachrichtlich beteiligt. In der Zeit vom 26. September bis
3. Oktober 2001 übersandte dieser seiner Behörde die von
der BAO USA zur Verfügung gestellten Personenerkennt-
nisse zu Khafagy, einzelne Zwischenberichte des Leiters
der GENIC zu dieser Sache sowie einige der Tagesbe-
richte der BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn aus
Sarajewo. Darunter befand sich auch der Tagesbericht
vom 2. Oktober 2001, dem Tag des von den BKA-Beam-
ten abgebrochenen Befragungsversuches Khafagys auf
der Eagle Base. Die Haft- und Verhörumstände wurden in
diesem Bericht jedoch nur allgemein beschrieben.

Rechtsbeistandes (s. u. S. 96). Der später, nach der
Rückkehr, von dem BKA-Beamten KHK Zorn ausführli-
cher erstattete Bericht mit allen Details, findet sich nicht
im vorgelegten Aktengut des BfV. Er wurde daher wohl
nicht, wie die anderen Ermittlungsberichte, an die in der
BAO USA tätigen Vertreter anderer Sicherheitsbehörden
des Bundes weitergegeben. Zumindest auf diesem Wege
sind die einzelnen Haft- und Verhörumstände auf der
Eagle Base in 2001 dem BfV nicht zur Kenntnis gekom-
men.

Dem BfV-Präsidenten Fromm ist seiner Zeugenaussage
zufolge, der Fall Khafagy erst durch Presseberichte im
Herbst 2006 bekannt geworden. (Protokoll-Nummer 93,
S. 6)

bb) Generalbundesanwaltschaft

Die BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn stimmten
am 2. Oktober 2001 ihre Entscheidung, Khafagy aufgrund
der auf der Eagle Base herrschenden Haft- und Verhör-
umstände nicht zu befragen, mit dem Leiter des Zentralen
Einsatzabschnitts in der BAO USA im BKA, Soukup, ab.
Hierbei war auch eine Vertreterin des GBA, anwesend.
Dem GBA waren somit auf Arbeitsebene die der Befra-
gung Khafagys entgegenstehenden Haft- und Verhörum-
stände auf der Eagle Base bekannt.

cc) GENIC, ANBw und Bundesministerium der
Verteidigung

Das Gebiet der Verteidigung ist dem Untersuchungsrecht
des Ausschusses durch Artikel 45a Absatz 3 GG grund-
sätzlich entzogen. Trotzdem ermöglichte die Bundes-
regierung unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen
Grundsätze und im Rahmen des Untersuchungsauftrages
des 1. Untersuchungsausschusses die Vernehmung des
damaligen Leiters der GENIC, OTL G., und legte dem
Ausschuss einzelne Akten vor. Dem und den sonstigen
Unterlagen und Zeugenaussagen nach erlangte neben
OTL G. in Sarajewo zumindest auch dessen vorgesetzte
Dienstelle, das Amt für Nachrichtenwesen der Bundes-
wehr sowie der damalige Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos Kenntnis von den Haftumständen auf
der Eagle Base.

Die BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn berichteten
OTL G. unmittelbar und ausführlich nach ihrer Rückkehr
von der Eagle Base über die Gesamtumstände, die zum
Abbruch des Befragungsversuchs Khafagys geführt hat-
ten. In seinem Abschlussbericht an das ANBw über die
geleistete Unterstützung der GENIC und des BKA bei der
Auswertung der Asservate, berichtete OTL G. unter der
Überschrift „Polizeiliche Belange“:

„Zu der Praxis der USA bei Vernehmungen und Verwah-
rung der Festgenommenen ist festzustellen, dass die Haft-
bedingungen aus Sicht der beteiligten BKA-Beamten mit
deutschen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar waren.“
Rechtsstaatlich bedenkliche Angaben enthielt er nur hin-
sichtlich des bisher den Festgenommenen vorenthaltenen

Auch in seinem Vortrag am 17. Oktober 2001 vor dem
Befehlshaber des Einsatzführungskommandos – der ope-

Drucksache 16/13400 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rativen Führungsebene aller Einsätze der Bundeswehr im
Ausland –, Generalleutnant Friedrich Riechmann, kamen
die Umstände der Festnahme und Inhaftierung der am
25. September 2001 Festgenommenen zur Sprache. Aus-
weislich des beim Vortrag verwendeten Powerpoint-
skripts unterrichtete OTL G. unter dem Oberpunkt „Ak-
tuelle Lage – Terrorismus“ Generalleutnant Riechmann
über den Ablauf der Operation „Hotel Hollywood“ – be-
gonnen von den morgendlichen Festnahmen am 25. Sep-
tember bis zur Abschiebung al-Jamals und Khafagys am
5. bzw. 6. Oktober 2001. Zum „Flug nach Tuzla“ am
2. Oktober 2001 ist dort stichpunktartig festgehalten:
„Bedingungen, die nicht dem dt. Verständnis einer Inhaf-
tierung bzw. Einvernahme entsprachen.“

Bei der abschließenden Zusammenfassung wird hervor-
gehoben:

„Die Rechtsgrundsätze, aufgrund derer die US-Streit-
kräfte hier handelten, können nicht offizielle Handlungs-
richtlinie für deutsche Streitkräfte sein.“

und

„Es kann davon ausgegangen werden, dass vertrauliche
Informationen an USNIC, auch wenn diese vage sind,
aufgrund des hohen Erfolgsdrucks unverzüglich und ohne
Rücksicht umgesetzt werden.“

In seiner Aussage vor dem Ausschuss hat der Zeuge G.
die letzte Aussage dahingehend erläutert, dass mit „rück-
sichtsloser Umsetzung“ keine „rüden“ Aktionen bzw.
Festnahmen wie im Falle Khafagys gemeint waren, son-
dern solche, die ohne Rücksicht auf den Informationsge-
ber durchgeführt werden.

Hinweise, dass dieses Wissen die zuständige Stabsabtei-
lung II im Führungsstab der Streitkräfte im Bundesminis-
terium der Verteidigung erreichte, lagen dem Ausschuss
nicht vor.

dd) Bundeskriminalamt und Bundes-
ministerium des Innern

Im Bundeskriminalamt kamen die von den BKA-Beamten
gemachten Beobachtungen zu den Haft- und Verhör-
umständen auf der Eagle Base bereits im Jahr 2001 so-
wohl Führungskräften auf der Arbeitsebene als wohl auch
auf der Leitungsebene, in Person des damaligen BKA-
Präsidenten Kersten, zur Kenntnis:

Die Entscheidung, Khafagy am 2. Oktober 2001 aufgrund
der vorgefundenen Haftbedingungen und Verhörmetho-
den nicht zu vernehmen, trafen die beiden BKA-Beamten
KHK Port und KHK Zorn selbstständig und teilten dies
sodann ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter des
Zentralen Einsatzabschnitts in der BAO USA, Herrn
Soukup, und einer dabei anwesenden Vertreterin der Bun-
desanwaltschaft mit, die dies zur Kenntnis nahmen. Im
Ablaufkalender der BAO USA notierte man zu diesem Te-
lefonat:

„Seit Tagen werden die Festgenommenen unter Schlaf-

Zustände‘), so dass der Kontakt zu den Befragern abge-
brochen und auf die persönliche Befragung der Festge-
nommenen verzichtet wurde.

In dem Tagesbericht der BKA-Beamten vom 2. Oktober
2001 gaben sie als Gründe für den Abbruch zunächst nur
die Kopfverletzung und den fehlenden rechtsanwaltlichen
Beistand an.

Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Sarajewo habe er
im Zentralen Einsatzabschnitt und im Unterabschnitt
Zentrale Ermittlungen der BAO USA seinen Vorgesetzten
offen über die in BiH vorgefundene Situation berichtet,
sagte der Zeuge KHK Port vor dem Ausschuss aus. (Pro-
tokoll-Nummer 85, S. 36)

Zudem erstellte der BKA-Beamte KHK Zorn am 8. Okto-
ber 2001 einen schriftlichen Bericht, in dem er ausführ-
lich die Gesamtumstände, deretwegen man von einer Be-
fragung am 2. Oktober 2001 Abstand genommen hatte,
schilderte. Neben den einzelnen Geschehensabläufen an
diesem Tag, berichtete er dort über die baulichen Gege-
benheiten im Gefängnisbereich (Containerhäuser), die
Haftbedingungen (verdeckte Fenster, ständig brennendes
Licht, Schlafentzug, Isolation von der Außenwelt) und
den ihnen gegenüber gemachten Angaben über die Um-
stände bei den bisherigen Vernehmungen Khafagys und
al-Jamals (Schlafentzug und kein rechtsanwaltschaftli-
cher Beistand) (s. o. S. 89 f., A.III.2.b)ff)aaa)). In dem
Bericht äußerte der BKA-Beamte KHK Zorn starke per-
sönliche Zweifel, ob solche Maßnahmen von dem Man-
dat der SFOR gedeckt seien und schließt den Bericht mit
der Anmerkung:

„Ob über die vorgenommene Darstellung der Gesamtum-
stände der Situation der Festgenommenen KHAFAGY
und AL_JAMAL in Tuzla eine Mitteilung an weitere Vor-
gesetzte bzw. das BMI erfolgen soll, sollte meiner Mei-
nung nach vom Polizeiführer der BAO-USA entschieden
werden.“ (Dokument Nummer 51)

Adressiert war der Bericht an den „Polizeiführer BAO-
USA über L/ZEA [Leiter Zentraler Einsatzabschnitt]“.
Dem Polizeiführer der BAO USA, Klink, erstatte der
Zeuge KHK Zorn zudem in einem persönlichen Gespräch
eine Woche nach der Dienstreise Bericht. Nach Aussage
des Zeugen Klink, sei dieser Bericht an die Amtsleitung
weitergeleitet worden. Auch habe er mit der Amtsleitung,
dem damaligen Präsidenten des BKA, Dr. Kersten, hie-
rüber ein Gespräch geführt. Ob er auch Vizepräsident
Falk über die Umstände, die zum Abbruch der Befragung
führten, berichtete, sei ihm allerdings nicht mehr erinner-
lich. (Protokoll-Nummer 85, S. 49, 55) Der Zeuge Falk
hat dies bei seiner Vernehmung durch den Ausschuss ver-
neint. Er sei lediglich bis zu der Entscheidung über die
Entsendung der BKA-Beamten KHK Port und KHK Zorn
in die Berichterstattung eingebunden gewesen:

„Diese Entscheidung, dass die Befragung von Herrn
Khafagy und Herrn al-Jamal durch die beiden Beamten
Port und Zorn stattfinden sollte, hat nach meinem Wissen
aus den Akten ein damaliger Abschnittsleiter aus der
entzug vernommen. Die Zustände entsprechen unter kei-
nen Umständen den Verfahren des BKA (,katastrophale

BAO USA getroffen. So weit, bis zu diesem Punkt, war
ich eingebunden; und ich war naturgemäß insoweit auch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 97 – Drucksache 16/13400

informiert. Etwa ab diesem Zeitpunkt habe ich dann die
Sache etwas aus den Augen verloren; weitere Einzelhei-
ten sind bei mir nicht mehr angekommen.“ (Protokoll-
Nummer 91, S. 9)

Lediglich die Rückkehr der BKA-Beamten aus Sarajewo
habe ihm der Zeuge Klink im Jahr 2001 mitgeteilt. Nicht
jedoch die näheren Umstände, unter denen Khafagy in-
haftiert und verhört wurde. Die Gesamtumstände des
2001er Vorgangs seien ihm erst im Jahr 2006 im Zusam-
menhang mit den Ermittlungen der StA München nach ei-
ner deutschsprachigen Verhörperson namens Sam im Fall
el-Masri und der hierdurch veranlassten BKA-internen
Nachforschungen bekannt geworden. (Protokoll-Nummer
91, S. 9)

Aus dem von der Bundesregierung dem Ausschuss vorge-
legten Aktengut des BMI ergaben sich keine Hinweise,
dass es vom BKA über die dort bekannten Haft- und Ver-
hörumstände auf der Eagle Base unterrichtet wurde.
Demnach erfuhr das BMI im Jahr 2001 nichts von den im
BKA bekannt gewordenen Haft- und Verhörumständen
auf der Eagle Base.

ee) Bundesnachrichtendienst
Die BND-Mitarbeiter H. und P. sowie der zusammen mit
den BKA-Beamten nach BiH gereiste BND-Dolmetscher
S. erfuhren unmittelbar bzw. durch den Bericht der BKA-
Beamten auf der Rückfahrt nach Sarajewo von den auf
der Eagle Base beobachteten Haft- und Verhörumständen
der Amerikaner (s. o. S. 91, A.III.2.b)ff)bbb)). Während
der Zeuge S. niemandem hiervon berichtete, setzte der
BND-Mitarbeiter P. in einem Bericht vom 7. Oktober
2001 seine vorgesetzte Dienststelle, in München in
Kenntnis. In einem BND-internen Bericht der für Sicher-
heit und Geheimschutz zuständigen Abteilung 8 vom
22. Dezember 2005 wird angenommen, „dass diese Infor-
mationen seinerzeit innerhalb des BND ordnungsgemäß
weitergeleitet wurde, auch wenn hierzu aktuell (…) keine
Unterlagen mehr aufgefunden werden können.“

Dem von der Bundesregierung vorgelegten Aktengut des
BND kann kein Hinweis entnommen werden, dass die
Berichterstattung des BND-Mitarbeiters P. aus 2001 Ein-
gang in Unterrichtungen der Behördenleitung, des Präsi-
denten oder einer seiner Stellvertreter, gefunden hat. In
seiner Aussage vor dem Ausschuss hat der damalige
BND-Präsident, Hanning, angegeben, dass seiner lücken-
haften Erinnerung zufolge ihm die Erkenntnisse der eige-
nen Mitarbeiter über die Bedingungen auf der Eagle Base
damals nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Berüh-
rungspunkte mit den Festnahmen vom 25. September
2001 in Sarajewo habe er persönlich nur durch die Sach-
vorträge der Vertreter des BKA in den Sicherheitslagen
und Präsidentenrunden im Bundeskanzleramt gehabt
(s. u. S. 98 ff., A.III.2.e)ff)bbb)). Allerdings sei dort das
Interesse an der Sache geschwunden, nachdem sich die
Personenverwechslung zwischen Abu Zubaydah und al-
Jamal herausgestellt und die Auswertung der Unterlagen
weniger ergiebig gewesen sei, als erwartet. Wieso und aus

nerlich. Anlass zur Nachfrage habe er aufgrund der Viel-
zahl drängender Probleme unmittelbar nach den Anschlä-
gen am 11. September 2001 nicht gehabt:

„Für mich war wichtig: Die ganze Operation hat nicht
zum Erfolg geführt. Es gab keine wichtigen Erkenntnisse,
die für den Bundesnachrichtendienst von Bedeutung wa-
ren.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 29, 30)

Demnach erreichte die auf Arbeitsebene bereits im Jahr
2001 vorliegende Information über die Haft- und Verhör-
bedingungen auf der Eagle-Base nicht die Leitungsebene
im BND.

ff) Bundeskanzleramt

Das Bundeskanzleramt befasste sich mit den Festnahmen
in Sarajewo vom 25. September 2001 auf unterschiedli-
chen Ebenen und zu verschiedenen Zeitpunkten. Stets
stand hierbei jedoch nicht die Person Khafagy, sondern
die des vermeintlichen Abu Zubaydah im Mittelpunkt des
Interesses. Zubaydah sei nach Aussage des damaligen
Leiters der Abteilung 6, dem Zeugen Uhrlau, zum dama-
ligen Zeitpunkt „hinter Sawahiri die wichtigste Person
nach Osama Bin Laden“ gewesen. Zu ihm habe es eine
Woche zuvor Hinweise gegeben, dass er Richtung
Europa, nach Deutschland unterwegs sein sollte. (Proto-
koll-Nummer 89, S. 58)

„Als jetzt die vermutliche Festnahme von Abu Subeida in
Bosnien gemeldet wurde, waren wir natürlich doch sehr
interessiert an diesem Fall. […] Uns interessierte die
Frage: Ist Abu Subeida [sic!] der Begleiter dieses, wie
sich dann nachher herausstellte, Herrn Khafagy?“, hat der
für die Vor- und Nachbereitung der Sicherheitslagen zu-
ständige Referatsleiter im BK, der Zeuge Vorbeck, vor
dem Ausschuss betont. (Protokoll-Nummer 89, S. 14)

aaa) Kenntnis der Abteilung 6 von den
Festnahmen vom 25. September 2001

Der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt und des-
sen Stellvertreter, die Zeugen Uhrlau und Wenckebach,
erfuhren bereits am 26. September 2001 auf unterschied-
lichen Wegen von den Festnahmen am Vortag (s. o. S. 84,
A.III.2.a)bb)bbb)(2)). Die hierbei mitgeteilten Informa-
tionen erschöpften sich darin, dass eine der festgenomme-
nen Personen Abu Zubaydah, die andere ein Mitglied der
ägyptischen Moslembruderschaft in München mit Verbin-
dungen zur dortige islamistischen Szene sei und die
SFOR/US-Seite um Unterstützung bei der Auswertung
der sichergestellten Asservate gebeten habe, wie die Zeu-
gen Wenckebach und Uhrlau vor dem Ausschuss aussag-
ten. (Protokoll-Nummer 58, S. 58, 60; Protokoll-Nummer
87, S. 46 - 47)

Eine Leitungsinformation an den Chef BK,
Dr. Steinmeier, über die Festnahmen fand nicht statt. Der
Zeuge Wenckebach hat dies vor dem Ausschuss damit be-
gründetet, dass er die Festnahme terrorverdächtiger Per-
sonen mit Deutschlandbezug und die Überprüfung der In-
welchen Gründen keine Befragung stattgefunden hat, war
ihm auf Nachfrage vor dem Ausschuss nicht mehr erin-

formation über die Festnahme Zubaydahs in erster Linie
als eine für die Ermittlungsbehörden relevante Informa-

Drucksache 16/13400 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tion angesehen habe, die sich für ihn mit der Mitteilung
an die BAO USA erstmal erledigt hatte:

„Der Vorgang selber erschien mir nicht so wichtig, dass
ich dann dazu irgendwelche Aufzeichnungen oder Vorla-
gen gemacht habe; es war noch nicht erkennbar, dass an
dem Fall Besonderheiten und Dinge waren, die beach-
tenswert waren. Das ist mir erst später, nachdem ich von
den Aktivitäten des Bundeskriminalamtes in Bosnien-
Herzegowina erfahren habe, bekannt geworden.“ (Proto-
koll-Nummer 87, S. 45)

Erst in den interministeriellen Gesprächsrunden im Bun-
deskanzleramt in der unmittelbaren Folgezeit, in denen
das BKA von den Zwischenergebnissen seiner Unterstüt-
zungs- und Ermittlungsarbeit in Sarajewo/BiH berichtete,
sowie durch die ebenfalls vom BKA in dieser Zeit ver-
sandten „Bundeslagebilder“ kamen dem Chef BK die
Festnahmen vom 25. September 2001 in Sarajewo zur
Kenntnis.

bbb) Thematisierung der Festnahmen vom
25. September 2001 in den Sicherheits-
lagen im Bundeskanzleramt

Das BKA berichtete jedenfalls am 27. und 29. September
sowie am 3. Oktober 2001 in den so genannten Sicher-
heitslagen im Bundeskanzleramt von den Ermittlungser-
gebnissen ihrer nach Sarajewo entsandten Beamten KHK
Port und KHK Zorn.

(1) Zum Wesen der Sicherheitslagen

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde die
bis dahin wöchentliche tagende sogenannte nachrichten-
dienstliche Lage (nd-Lage), bestehend aus den Chefs der
Sicherheitsbehörden und dem Chef BK, um weitere Be-
hördenspitzen zu einer so genannten Sicherheitslage er-
weitert. Diese tagte in der ersten Zeit nach dem 11. Sep-
tember täglich. Die Sicherheitslagen dienten als
Gesprächsrunde, um sicherheitsrelevante Informationen
unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten und Ver-
antwortlichkeiten zusammenzuführen.

(2) Die Festnahmen vom 25. September 2001 in
den Sicherheitslagen vom 27., 29. September
und 3. Oktober 2001

Ausweislich der dem Ausschuss vorgelegten Ergeb-
nisprotokolle der Sicherheitslagen vom 27., 29. Septem-
ber und 3. Oktober 2001 und der Aussagen der vom Aus-
schuss hierzu vernommenen Teilnehmer kamen die Haft-
und Verhörmethoden an diesen Terminen nicht zur Spra-
che.

In der Sicherheitslage am 27. September 2001 berichtete
das BKA zunächst „nur“ von der Verhaftung zweier Per-
sonen in BiH, von der die eine eine Wohnung in München
habe, und es sich bei der anderen vielleicht um Abu
Zubaydah handele.

es sich unter den in Bosnien verhafteten Personen nicht
um den gesuchten Zubaydah handelte.

Am 3. Oktober 2001 – einen Tag nach dem abgebroche-
nen Vernehmungsversuch – wird Khafagy erstmalig na-
mentlich erwähnt. Jedoch ausschließlich im Zusammen-
hang mit einem Vortrag des aktuellen Erkenntnisstandes
zu einer anderen terrorverdächtigen Person, der des
Darkanzalii. Dort heißt es:

„Die möglicherweise von D. [Darkanzanli] ausgehende
Bedrohung wird durch einen Hinweis des BKA unterstri-
chen, demzufolge bei dem in Bosnien festgenommenen
Khafargi [sic!] Telefon-Nummern von zwei Personen ge-
funden wurden, von denen eine im „Meliani-Komplex“,
die andere im Beziehungsgeflecht des D. eine Rolle ge-
spielt habe.“

Hiermit waren die durch die Beamten KHK Port und
KHK Zorn am 1. Oktober 2001 im persönlichen Telefon-
buch gefundenen Einträge zu Belfas und Thaer Mansour
gemeint, die schlussendlich den Ausschlag zur Entschei-
dung innerhalb der BAO USA gaben, Khafagy von den
BKA-Beamten befragen zu lassen (s. o. S. 88 f.,
A.III.2.b)ee)ddd)).

(3) Die Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001

In zwei im Aktengut des BKA enthaltenen und der Vorbe-
reitung auf diese Sicherheitslage am 9. Oktober 2001 die-
nenden Sprechzettel für den damaligen BKA-Präsidenten,
Dr. Kersten, finden sich Angaben über die neuesten Er-
kenntnisse in Sachen Khafagy und al-Jamal inklusive der
durch die BKA-Beamten beobachteten Haftbedingungen
und Verhörmethoden auf der Eagle Base. Diese Beiträge
seien nach Aussage des Zeugen KHK Zorn von ihm auf
Anforderung für die Sicherheitslage am 9. Oktober 2001
gefertigt worden.

Zum Themenpunkt „Militärische Inhaftierung des
Khafagy und al-Jamal durch die SFOR in Sarajevo“ fin-
det sich in dem einen Sprechzettel des BKA-Präsidenten
die Passage:

„Von einer zeugenschaftlichen Vernehmung der beiden
Gefangenen, die in einem gesonderten Bereich in dem
Militärstützpunkt „Eagle Base“ in Tuzla seit einer Woche
ohne Anwesenheit des Rechtsanwaltes durch ein Verneh-
mungsteam der [geschwärzt] befragt wurden, wurde
durch die BKA-Beamten Abstand genommen, da gewisse
Indizien für Menschenrechtsverletzungen und mit deut-
schen Rechtsnormen kollidierenden Vernehmungsprakti-
ken durch die US-Befrager im Rahmen der Internierung
des AHK und des al-Jamal vorlagen… AHK soll nach
Auskunft der GENIC mittlerweile nach Ägypten abge-
schoben worden sein.“ (Dokument Nummer 57)

Der andere Sprechzettel enthält unter dem Oberpunkt
„Ermittlungsverfahren des GBA gegen Said BAHAJI und
Ramsi BINALSHIB und weitere, bisher unbekannte Per-
sonen […]“ im Unterpunkt „Militärische Inhaftierung
Am 29. September 2001 korrigierte der Vertreter des BKA
in der Sicherheitslage diese Angaben und teilte mit, dass

KHAFAGYS und des AL-JAMALS durch SFOR in Sara-
jevo“ die etwas allgemeiner gehaltene Passage:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/13400

„[Spiegelstrich] gewisse Indizien für Menschenrechtsver-
letzungen und mit deutschen Rechtsnormen kollidieren-
den Vernehmungspraktiken durch die US-Befrager im
Rahmen der Internierung des KHAFAGYS und des AL-
JAMALS lagen vor.“ (Dokument Nummer 58)

Ein der Vorbereitung des Chefs BK, Dr. Steinmeier, auf
diese Sicherheitslage dienender Gesprächsvorschlag sah
vor, den aktuellen Stand zu diesem Fall beim BKA-Vertre-
ter abzufragen. Wörtlich heißt es in dem Fragevorschlag:

„BKA: Stand im Fall der in Bosnien festgenommenen
beiden Personen, eine davon hatte eine Wohnung in Mün-
chen. Ursprünglich wollten die Bosniaken diesen nach
Ägypten abschieben – Stand? – Vielleicht kann AA etwas
ergänzen, da sich nach meiner Kenntnis die Botschaft in
das Abschiebeverfahren eingeschaltet hat.“

An der Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001 nahm je-
doch nicht BKA-Präsident Dr. Kersten, sondern sein Stell-
vertreter, BKA-Vizepräsident Falk teil. Dieser sagte vor
dem Ausschuss aus, dass ihm die beiden Sprechzettel
nicht zugeleitet worden seien, so dass die vom BKA ge-
wonnenen und in den Sprechzetteln niedergelegten Er-
kenntnisse von den Haft- und Verhörbedingungen auf der
Eagle Base von ihm in der Sicherheitslage am 9. Oktober
2001 nicht angesprochen werden konnten. Auch von sich
aus habe er, der Zeuge Falk, die Thematik nicht ange-
sprochen, da ihm – wohl im Gegensatz zu BKA-Präsident
Dr. Kersten (s. o. S. 96, A.III.2.e)dd)), den der Aus-
schuss hierzu nicht befragt hat, – die näheren Umstände
der Inhaftierung Khafagys erst viel später, nämlich erst im
März 2006 zur Kenntnis gekommen seien. Die Festnah-
men vom 25. September in Bosnien seien in der Sicher-
heitslage vom 9. Oktober 2001 nicht angesprochen wor-
den.

Der Zeuge Uhrlau hat die ausgebliebene weitere Erörte-
rung der Festnahmen Khafagys und al-Jamals in dieser
und auch der folgenden Sicherheitslage vor dem Aus-
schuss damit erklärt, dass sich die Sicherheitslage im
Kanzleramt ausschließlich deshalb mit dem Fall Khafagy
beschäftigt habe, weil er als Begleiter Abu Zubaydahs
vermutet worden sei. Nachdem sich dies bereits zwei
Tage später als falsch herausgestellt habe, sei die Angele-
genheit für das BK erledigt gewesen. In der Sicherheits-
lage vom 9. Oktober 2001 sei der Fall Khafagy und damit
auch die Erkenntnisse des BKA zu seinen Haftumständen
nicht erörtert worden. (Protokoll-Nummer 89, S. 58, 62)
Dies bestätigten auch andere Teilnehmer an dieser und
späteren Sicherheitslagen sowie der Zeuge Dr. Steinmeier
vor dem Ausschuss:

„Ich habe diesen Fall Khafagy von da an nicht weiter ver-
folgt. (…) Beim Fall Khafagy gab es, nachdem sich ers-
tens herausgestellt hat, Abu Zubaydah war nicht die Per-
son, für die wir sie hielten, und keine weitere Befassung
in der Sicherheitslage mehr stattgefunden hat dazu, keine
Berührungspunkte mehr zum damaligen Chef des Kanz-
leramtes.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 91)

Diesen und den Aussagen der Zeugen Uhrlau, Vorbeck

Haft- und Verhörumstände auf der Eagle Base somit in
dieser und auch in der folgenden Sicherheitslage nicht
thematisiert.

Das Protokoll der Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001
selbst wurde von der Bundesregierung dem Ausschuss
nicht vorgelegt, mit der Begründung, dass der protokol-
lierte Inhalt keinen Bezug zum Untersuchungsauftrag
habe. Von der durch die Bundesregierung angebotenen
Möglichkeit im Wege des Vorsitzendenverfahrens trotz-
dem Einblick in das Protokoll zu nehmen, hat der Aus-
schuss keinen Gebrauch gemacht.

Die Haft- und Verhörbedingungen auf der Eagle Base
sind nach alledem nicht in den Sicherheitslagen im Bun-
deskanzleramt erörtert worden.

ccc) Anderweitige Kenntniserlangung des
Bundeskanzleramtes von den Haft- und
Verhörumständen auf der Eagle Base
außerhalb der Sicherheitslagen in 2001?

(1) Aktenlage und Zeugenaussagen

In dem vorgelegten Aktengut des Bundeskanzleramtes
liegen zur Festnahme Khafagys und al-Jamals lediglich
Sachstandsmitteilungen in Form der Bundeslagebilder
der BAO USA und des BfV vor, die nicht nur dem BK,
sondern einer Vielzahl weitere Sicherheitsbehörden in
Bund und Ländern in dieser Zeit zur Verfügung gestellt
wurden.

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
die mündlichen und schriftlichen Berichte der BKA-Be-
amten über die Haft- und Verhörmethoden auf der Eagle
Base die Abteilung 6 sowie den Chef Bundeskanzleramt,
Dr. Steinmeier, außerhalb der Sicherheitslagen erreicht
haben könnten. Die hierzu vernommen Mitarbeiter der
Abteilung 6, die Zeugen Uhrlau, Vorbeck und der dama-
lige Chef des Bundeskanzleramts, Dr. Steinmeier, gaben
an, hiervon erst im Jahr 2006, im Zuge der damals einset-
zenden Medienberichterstattung und im Nachgang zu den
durch die Vernehmungen des Ausschusses zum Fall el-
Masri zu Tage geförderten Hinweisen, Kenntnis erlangt
zu haben. Das Kanzleramt sei weder durch das BKA, noch
in seiner Funktion als Fachaufsicht vom BND oder auf
andere Weise – beispielsweise durch Randgespräche
etc. – bis zu diesem Zeitpunkt über die Haft- und Verhö-
rumstände auf der Eagle-Base informiert worden.

(2) Abweichende Aussage des Zeugen
Wenckebach

Hiervon weicht allein die vom Zeugen Wenckebach vor
dem Ausschuss gemachte Aussage ab. Über dessen Be-
kannten in der US-Botschaft erfuhr das Bundeskanzler-
amt am 26. September 2001 von den Festnahmen (s. o.
S. 84, A.III.2.a)bb)bbb)(2)). Nach Weitergabe dieser In-
formation an die BAO USA im BKA und seinen Vorge-
setzten Uhrlau am gleichen Tag, habe er zwar das Thema
nicht weiterverfolgt, da das Thema Terrorismusbekämp-
fung nicht in seiner, sondern der Zuständigkeit seines
und Steinmeier zufolge, wurden die aus dem Fall Khafagy
in den nachgeordneten Behörden bekannt gewordenen

Kollegen Vorbeck gelegen habe. Auch sei das allgemeine
Interesse an der Angelegenheit schnell geschwunden, als

Drucksache 16/13400 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sich die Verwechslung al-Jamals mit Abu Zubaydah he-
rausstellte. Seiner Erinnerung nach sei er aber noch in
2001 am Rande „über den Flur“ von seinem Kollegen
Vorbeck über die Gründe der nicht vorgenommenen Be-
fragung informiert worden:
„Eingebunden in die Causa Khafagy war ich nicht, zu kei-
ner Zeit. Aber der Kollege, der federführend zuständig
war, hat ein Büro, dessen Eingang ist ungefähr acht Meter
von meinem Büro entfernt, und da ich mit dem Fall be-
fasst war, weil die keinen anderen erwischt hatten an dem
Tag, wusste er, dass mich der Fall interessierte. […] „Der
war nach meiner Erinnerung auch der Erste, der mir ge-
sagt hatte: Die Beamten des BKA haben übrigens dieses
Angebot zu einem Gespräch nicht genutzt, weil sie den
Eindruck hatten, dass der Gefangene nicht nach den Re-
geln des Strafprozessordnung – er hat das etwas kraftvol-
ler ausgedrückt; das Wort „gefoltert“ fiel wohl auch – be-
handelt worden sei.“ (Protokoll-Nummer 87, S. 57)
Für ihn sei es das erste Mal gewesen, von einer derartigen
Behandlung Gefangener durch die Amerikaner gehört zu
haben und sei hierdurch „unfroh überrascht worden“.
(Protokoll-Nummer 87, S. 47)
Dem Zeugen Vorbeck war dieses „Flurgespräch“ nicht
mehr erinnerlich. Er hat es in seiner Aussage vor dem
Ausschuss auch ausgeschlossen, dass es in 2001 stattge-
funden haben soll, da er zum damaligen Zeitpunkt nichts
über die konkreten Gründe der Nichtbefragung der Fest-
genommenen gewusst habe. Kenntnis hiervon habe er
erst durch die Medienberichterstattung in 2006 und den
anschließenden Untersuchungen erhalten, ebenso wie
ihm die Berichte der BKA-Beamten erst dann vorlagen.
(Protokoll-Nummer 89, S. 16, 21) Auch der Zeuge
Uhrlau hat in seiner Aussage vor dem Ausschuss bekräf-
tigt, dass die beim BKA und BND vorliegenden Informa-
tionen über die Haft- und Verhörumstände auf der Eagle-
Base das Bundeskanzleramt und dort die Abteilung 6 in
2001 weder über die Lagebesprechungen noch anderwei-
tig erreichten. Hätten die Informationen über die abgebro-
chene Befragung das Kanzleramt erreicht, wäre ein sol-
cher Sachverhalt vermerkt worden: (Protokoll-Nummer
89, S. 58)
„Aber es hat in der Zeit im Kanzleramt keinen erreicht,
der dies auf den Tisch gelegt hätte. […] Es hat uns ja auch
beschäftig: Warum haben wir das nicht gewusst? Wie ist
das damals gelaufen? Warum hat das keiner gebracht? –
Nein, es hat damals keiner gebracht. Deswegen ist die
Aussage, die ich mit bestem Wissen und Gewissen treffen
kann, nach den mir zu Verfügung stehenden Unterlagen
und der Erinnerung – auch damals die Gespräche mit den
Beteiligten – Das ist nicht erörtert worden.“ (Protokoll-
Nummer 89, S. 62, 66)
Eine Auflösung dieser widersprüchlichen Zeugenaussa-
gen war dem Ausschuss letztlich nicht möglich.

3. Bemühungen Khafagys Angehöriger um
Auskunft und rechtsanwaltschaftlichen
Beistand für Khafagy

Khafagys von Stellen des Bundes über seine Festnahme
und Verbleib informiert wurden und/oder ihnen hierbei
Hilfe geleistet wurde.

a) Kenntnis der Angehörigen Khafagys von
dessen Festnahme und weiteren Verbleib

Die Angehörigen Khafagys in Deutschland erfuhren am
Vormittag des 25. September 2001 durch den Anruf einer
Angestellten des Hotels Hollywood von dessen nächtli-
cher Festnahme und seiner hierbei erlittenen Verletzung.
Die Tochter Khafagys, die Zeugin Ahlam Khafagy, sagte
hierüber vor dem Ausschuss aus, dass den Anruf seiner-
zeit ein Mitarbeiter des Verlags entgegen genommen habe
und dieser den Familienangehörigen berichtete, „dass er
[Khafagy] und sein Mitarbeiter blutüberströmt abgeführt“
worden seien. (Protokoll-Nummer 81, S. 53) Der Familie
sei zu diesem Zeitpunkt völlig unklar gewesen, ob es sich
hierbei sich um ein Verbrechen oder eine staatliche Maß-
nahme gehandelt habe. Ein leitender Angestellter des
Verlags sei daraufhin beauftragt worden, im Namen der
Familie den der Familie bereits bekannten Rechtsanwalt
Walter Lechner damit zu beauftragten, den Verbleib des
Khafagy aufzuklären und ihn gegebenenfalls rechtsan-
waltschaftlich zu vertreten. Über das Telefongespräch hat
der Zeuge Lechner vor dem Ausschuss berichtet:

„Da hat mich jemand angerufen im Namen der Familie
Khafagy und mitgeteilt, dass in der Nacht (…) Herr
Khafagy in seinem Hotel überfallen wurde, abgeführt
wurde, und die Hotelangestellten hätten Blut gesehen.
Die Hotelangestellten hätten diesem Herrn oder wem
auch immer dies mitgeteilt, und die Bitte und der Auftrag
war, im Namen der Familie soll ich mich darum küm-
mern, was dem Herrn Khafagy widerfahren ist, wo er sich
aufhält, wie es ihm geht, ob er noch lebt, und das na-
türlich so schnell wie möglich.“ (Protokoll-Nummer 81,
S. 6 - 7)

Hieraufhin habe er in den folgenden Tagen telefonisch
nach einem adäquaten Ansprechpartner gesucht, der ihm
Auskunft über den Verbleib Khafagys und die Gründe sei-
ner Festnahme geben konnte.

Im Widerspruch dazu steht jedoch ein Aktenvermerk des
Zeugen OTL G., dem Leiter der GENIC im SFOR-Haupt-
quartier in Sarajewo, vom 26. September 2001, wonach
der Zeuge Lechner bei einem Telefonat mit ihm an die-
sem Tage erklärt habe, er sei von einem gewissen Herrn
el-Kashat, der seit etwa 20 Jahren sein Mandant und Füh-
rer der Muslimbruderschaft in München sei, über die
Festnahme Khafagys informiert worden. (Dokument
Nummer 59) Auf Vorhalt konnte sich der Zeuge Lechner
nicht erinnern, dass el-Kashat bei ihm angerufen habe.
Der Ausschuss konnte diesen Widerspruch nicht klären.

Dem Ausschuss war es zudem im Nachhinein nicht mehr
möglich vollständig nachzuvollziehen, an welche Institu-
tionen und Amtswalter im In- und Ausland der Zeuge
Lechner sich zu welchem Zeitpunkt im Einzelnen
wandte, da die dazugehörige Mandatsakte, die hierüber
Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob und in
welcher Weise die Angehörigen oder der Rechtsbeistand

hätte Aufschluss geben können, vom Zeugen Lechner
nicht mehr auffindbar war.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/13400

Aktenkundig geworden und durch Zeugenvernehmungen
größtenteils bestätigt sind jedenfalls folgende Kontakte:

aa) Kontakt zu deutschen Behörden und
Dienstellen

Das Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw)
informierte bereits am 26. September 2001 die BAO USA
im BKA telefonisch darüber, dass Khafagy und der ver-
meintliche Abu Zubaidah in BiH festgenommen worden
seien, und dass der „Verlag und auch die Person
KHAFAGY (…) durch einen RA Lechner in München
(…) vertreten“ werde, verbunden mit der Bitte, dies an
das bayerische Landeskriminalamt (LKA) und das bayeri-
sche Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) weiterzulei-
ten. Dies geschah an das bayerische LKA um 16:25 Uhr,
an das bayerische LfV um 16:45 Uhr. Bei einem weiteren
Anruf zwischen den Telefonaten mit den bayerischen Be-
hörden teilte das ANBw mit, man habe Lechner angebo-
ten, ihn zu unterstützen.

Allem Anschein nach half ihm das bayerische LfV weiter,
denn wenig später am Tag erhielt der BND-Mitarbeiter
H., der in diesem Zeitraum in Sarajewo war, einen Anruf
von Rechtsanwalt Lechner. Dieser habe ihm gegenüber
angezeigt, dass er H.s Telefonnummer vom bayerischen
LfV erhalten habe und dass er Khafagy rechtsanwaltlich
vertrete. H. verwies Lechner darauf, dass er sich zum Fall
Khafagy nicht äußere. Weiter hat der Zeuge H. vor dem
Ausschuss ausgesagt:

„Ich habe ihm geraten, wenn er Informationen vom Bun-
desnachrichtendienst haben möchte, sich an den Bundes-
nachrichtendienst in Pullach zu wenden, wenn er Infor-
mationen über seinen Mandanten möchte, an das SFOR-
Hauptquatier oder an die deutsche Botschaft.“ (Protokoll-
Nummer 83, S. 9)

Am selben Tag rief Rechtsanwalt Lechner den Leiter der
GENIC, OTL G., an, wobei unklar ist, wie er an dessen
Telefonnummer gelangte. Wieder schilderte er den Sach-
verhalt und bat um Auskunft. G. gab ihm das Versprechen
auf einen Rückruf von einer verantwortlichen Stelle. Hin-
sichtlich der hieraufhin ergriffenen Maßnahmen hat der
Zeuge G. vor dem Ausschuss ausgesagt:

„Ich habe im weiteren Verlauf der Ereignisse Maßnahmen
eingeleitet, um die Situation von Herrn Khafagy klären zu
lassen und bei den entsprechenden Dienststellen behan-
deln zu lassen. Insbesondere habe ich mit der deutschen
Botschaft ein Gespräch über die Situation geführt.“ (Pro-
tokoll-Nummer 87, S. 14)

Tatsächlich fand auf Anregung des OTL G. ein Gespräch
zwischen den BKA-Beamten und dem deutschen Bot-
schafter in Sarajewo am 4. Oktober 2001 im Vorfeld der
unmittelbar bevorstehenden Abschiebung Khafagys statt
(s. o. S. 92, A.III.2.c)).

Eine Kontaktaufnahme seinerseits zum Auswärtigen Amt

bb) Kontakt zum Rechtsberater der SFOR in
Sarajewo

Am 27. September 2001 – also zwei Tage nach der Ver-
haftung – richtete der Zeuge Lechner an den Rechtsbera-
ter (Legal Advisor) der SFOR in Sarajewo ein Schreiben,
in dem er anzeigte, Khafagy rechtsanwaltschaftlich zu
vertreten und um eine schnelle Mitteilung des Grundes
seiner Festnahme, seinem aktuellen Aufenthaltsort, dem
Zeitpunkt seiner Haftentlassung sowie nach dem zu-
ständigen Richter bzw. Staatsanwalt bat. (Dokument
Nummer 60)

Nachdem er zunächst hierauf keine Antwort erhielt, rich-
tete er am 28. September 2001 ein weiteres Schreiben di-
rekt an den Legal Advisor der SFOR, Colonel R., in dem
er sich auf sein vorangegangenes Schreiben bezog. Er
wies darauf hin, dass die Entscheidung über die Fortdauer
der vorläufigen Festnahme innerhalb von 72 Stunden zu
fällen sei und bat um umgehende Mitteilung der Entschei-
dung und des zuständigen Richters. (Dokument Num-
mer 61)

Am selben Tag erhielt der Zeuge Lechner von Colonel R.
eine Antwort. Hierin entschuldigt dieser die Verzögerung
der Antwort mit seiner extremen Arbeitsbelastung in den
letzten Tagen. Er bestätigte – 4 Tage nach der Festnahme –
die Inhaftierung Khafagys durch „SFOR personnel“, die
auf Grundlage von Annex 1a des Daytoner Friedensab-
kommens für Bosnien und Herzegowina in Verbindung
mit der UN-Sicherheitsratsresolution Nummer 1357 vom
21. Juni 2001 erfolgt sei. Dem Kommandeur SFOR sei es
demnach erlaubt, alle notwendigen und angemessenen
Maßnahmen, inklusive der Anwendung militärischer Ge-
walt, zu ergreifen, um die SFOR zu schützen und ihre
Aufgaben zu erfüllen. Grund der Festnahme seien glaub-
würdige Informationen gewesen, die eine Beteiligung
Khafagys an sicherheitsgefährdenen Aktivitäten in BiH
nahegelegt haben. Die Frage Lechners nach dem zustän-
digen Richter bzw. Staatsanwalt beantwortete er implizit
dahingehend, dass die SFOR keine Polizei- oder Strafver-
folgungsgewalt ausübe, weswegen Khafagy auch nicht
verhaftet sei und somit nicht unter der Kontrolle einer
Strafverfolgungsbehörde stehe. Die Inhaftierungsent-
scheidung sei eine rein militärische SFOR-Angelegen-
heit. In den nächsten Tagen sei lediglich mit der Entschei-
dung seitens SFOR zu rechnen, ob Khafagy entweder aus
der Inhaftierung entlassen oder den zuständigen bosni-
schen Behörden übergeben werde, sollte sich herausstel-
len, dass dessen Aktivität für die Sicherheit in BiH eine
bleibende Gefahr darstelle. Der Zeuge Lechner solle sich
aber sicher sein, dass es Khafagy gut gehe und er gut be-
handelt würde. Obwohl in den Eingangszeilen des An-
schreibens der Legal Advisor der SFOR um Geduld bat
und er weitere Informationen in den kommenden Tagen
in Aussicht stellte, informierte die SFOR den Zeugen
Lechner nicht über die Übergabe Khafagys an die bosni-
schen Behörden und die von dort veranlassten Abschie-
bung nach Ägypten. Und das gleichwohl die BKA-Beam-
ten sowohl in Gesprächen mit dem Leiter der USNIC als
hat der Zeuge Lechner in seiner Vernehmung ausge-
schlossen.

auch dem Kommandeur der SFOR, General Sylvester, am
3. Oktober 2001 hierauf drangen. Auch sei nach Aussage

Drucksache 16/13400 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Zeugen Khafagy ihm während seiner Inhaftierung zu
keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass seine Familie
bzw. der Zeuge Rechtsanwalt Lechner versucht habe,
Kontakt mit ihm aufzunehmen. (Protokoll-Nummer 81,
S. 85)

Die vollständige Korrespondenz zwischen dem Rechtsan-
walt des Khafagy und dem Legal Advisors der SFOR
wurde von Colonel R. persönlich am 30. September 2001
den BKA-Beamten KHK Zorn und KHK Port in den
Räumlichkeiten der USNIC im SFOR-Hauptquartier
übergeben. Zusammen mit ihrem Tagesbericht schickten
sie diese an die BAO-USA weiter, wo sie zu den Unterla-
gen genommen wurde.

cc) Kontakt zu den ägyptischen Behörden
Parallel hierzu habe sich die Familie nach Aussage der
Zeugin Ahlam Khafagy auch an den ägyptischen Bot-
schafter in Frankfurt und in Sarajewo mit der Bitte um
Hilfe gewandt. Anscheinend ohne ersichtlichen Erfolg, da
die Angehörigen von den ägyptischen Behörden ebenso
wenig von der Übernahmeerklärung und darauffolgende
Abschiebung Khafagys nach Ägypten Mitteilung erhiel-
ten.

b) Gründe für das Absehen von einer
Unterrichtung der Angehörigen durch
deutsche Behörden

Nach Ansicht des Zeugen Wenckebachs haben einer Mit-
teilung durch deutsche Behörden grundsätzlich – jeden-
falls von deutscher Seite aus – keine nachrichtendienstli-
chen und damit a priori geheimhaltungsbedürftigen
Belange entgegengestanden, da es sich hierbei um eine
polizeiliche Angelegenheit gehandelt habe. Trotzdem sei
aber Herr des Verfahrens über eine solche Mitteilung sei-
ner Ansicht nach die US-Seite gewesen und nicht
Deutschland. (Protokoll-Nummer 87, S. 49, 50)

Nach offiziellen Angaben der SFOR vom 2. Oktober
2001, habe die Zuständigkeit für eine Benachrichtung der
Angehörigen der von der SFOR festgenommenen Perso-
nen bei den hierüber unterrichteten bosnischen Behörden,
hier dem Föderalen Innenministerium BiHs, gelegen.
Eine Unterrichtung der Angehörigen Khafagys durch das
Föderale Innenministerium BiHs fand aber tatsächlich
nicht statt.

Der Zeuge Klink hat für die Nichtmitteilung der Fest-
nahme Khafagys durch das BKA ermittlungstaktische
Gründe vor dem Ausschuss angeben: Als man von der
Festnahme Khafagys am 26. September 2001 erfuhr, habe
noch – in Abstimmung mit der Bundesanwaltschaft – die
Überlegung im Raume gestanden, Durchsuchungen in
Khafagys Geschäfts- und Privaträumen in München vor-
zunehmen. Hierzu habe aber die Bundesanwaltschaft erst
die Ergebnisse der Asservatenauswertung und der Befra-
gung Khafagy abwarten wollen. Ansonsten habe bei Er-
mittlungsverfahren die vom Generalbundesanwalt geführt
wurden, wie es hier der Fall war, generell auch die Bun-

GBA informierte die Angehörigen Khafagys weder zum
Zeitpunkt der ersten Kenntnis seiner Festnahme, am
26. September 2001, noch später.

Im Ergebnis wurden die Angehörigen Khafagys somit
weder durch die SFOR, die USA oder die bosnischen Be-
hörden, noch von den deutschen Behörden im In- und
Ausland über dessen Festnahme, Inhaftierung und Ab-
schiebung nach Ägypten eigeninitiativ und zeitnah infor-
miert. Verlässliche Auskunft über die Festnahme
Khafagys erhielt der von der Familie mandatierte Rechts-
anwalt, der Zeuge Lechner, nur durch die SFOR.

4. Keine Kenntnis der Bundesregierung von
weiteren Personen im Sinne des
Untersuchungsauftrages, die nach dem
11. September im Camp Eagle Base oder
anderen von US-amerikanischen Stellen
genutzten Gefängnissen in Bosnien-
Herzegowina unter Terrorverdacht
festgehalten wurden

Die Festnahmen Khafagys und al-Jamals am 25. Septem-
ber 2001 in Sarajewo fanden im Zusammenhang mit einer
Reihe weiterer Anti-Terror-Maßnahmen der SFOR nach
dem 11. September, wohl vor allem unter Initiative des
US-amerikanischen Anteils in Zusammenarbeit mit den
bosnischen Behörden statt. In einem Bericht des GENIC-
Leiters, dem Zeugen G., an das ANBw vom 16. Oktober
2001 sprach dieser auch von einem ‚Beginn der „Anti-
Terror-Aktionen‘ in BiH seitens US“.
Hinweise auf die Vorbereitung dieser Anti-Terrormaß-
nahmen der USA in BiH kann einem zu den Akten ge-
nommenen Lagevortrag des Zeugen G.s vor dem Befehls-
haber des Einsatzführungskommandos am 17. Oktober
2001 entnommen werden. Im Zeitraum vom 22. bis
24. September fanden demnach zwischen US-amerikani-
schen und verschiedenen hochrangigen bosnischen Re-
gierungsstellen (unter Einbeziehung des COMSFOR und
auch dem NATO – Supreme Allied Commander Europe
(SACEUR), unter deren Befehl die SFOR zu diesem Zeit-
punkt stand) konkrete Konsultationen über das weitere
Vorgehen im Anti-Terror-Kampf statt. (Dokument Num-
mer 62)

Diese Koordinierungsgespräche im Vorfeld der Anti-Ter-
ror-Maßnahmen waren zumindest den deutschen Vertre-
tern vor Ort unbekannt. Nach Aussage des Zeugen G. vor
dem Ausschuss, sei die Leitung der GENIC nicht an die-
sen Koordinierungstreffen beteiligt gewesen, sondern
erhielt diese Information erst im Nachhinein als Hinter-
grundinformation für das Unterstützungsersuchen der
USNIC am 26. September 2001:

„Nach meinen Kenntnisstand war das eine Information
der USNIC nach dem Motto: „Wir haben das lange intern
national vorbereitet.“ (Protokoll-Nummer 87, S. 31)

In dem Vortrag des Zeugen G. wurden weiterhin die Ver-
haftung Khafagys am 25. September 2001 in einer Reihe
mit weiteren Anti-Terror-Maßnahmen dargestellt, in de-
desanwaltschaft die Kontakte zu den Anwälten abgewi-
ckelt. (Protokoll-Nummer 85, S. 53 f.) Doch auch die

ren Zuge es nach den damaligen Erkenntnissen der
GENIC allein im Zeitraum vom 25. September bis 6. Ok-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/13400

tober 2001 zu zwei weiteren Festnahmen von insgesamt 5
Personen – ohne Bezug zum Untersuchungsgegenstand –
gekommen war. Diese Festnahmen bestätigte die SFOR
auf einer Pressekonferenz am 2. Oktober 2001.

Der Zeuge KHK Zorn hat vor dem Ausschuss berichtet,
dass auf der Eagle Base die US-amerikanischen Befrager
den BKA-Beamten gegenüber durchscheinen ließen, dass
sich dort im Containergefängnisbereich noch andere fest-
gehaltene Personen befänden. Hinweise, dass dies Perso-
nen mit Deutschlandbezug gewesen seien, habe es aber
keine gegeben. (Protokoll-Nummer 85, S. 64)

Der Ausschuss konnte somit keinen weiteren Fall feststel-
len, bei dem Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
oder legalem deutschen Aufenthaltsstatus nach dem
11. September im Camp Eagle Base oder anderen von
US-amerikanischen Stellen genutzten Gefängnissen in
Bosnien-Herzegowina unter Terrorverdacht festgehalten
wurden.

IV. Der Fall Khaled el-Masri
1. Überblick
An Silvester 2003 reiste der aus dem Libanon stammende
deutsche Staatsbürger Khaled el-Masri von seinem Wohn-
ort Neu-Ulm per Bus mit dem Ziel Skopje nach Mazedo-
nien. Bei einer Passkontrolle an der serbisch-mazedoni-
schen Grenze wurde er festgenommen. Der Grund der
Festnahme wurde ihm nicht mitgeteilt, Kontaktaufnahme
zur deutschen Botschaft wurde ihm verwehrt. Er wurde in
ein Hotel verbracht und dort festgehalten. Ihm wurde Fra-
gen zu seinem privaten und geschäftlichen Umfeld gestellt,
insbesondere zu seinen Beziehungen innerhalb der islamis-
tischen Szene in Neu-Ulm. Nach ca. drei Wochen wurde er
per Flugzeug in ein Gefängnis nach Afghanistan, vermut-
lich Kabul oder Baghram verbracht. Dort wurde er bis
Ende Mai 2004 gefangen gehalten und mehrfach verhört,
meist von Personen mit US-amerikanischem Akzent, aber
auch von einer deutschsprachigen Person. Ohne jede Er-
klärung zu dem Grund seiner Gefangenschaft wurde er zu-
rück nach Europa geflogen und in Albanien ausgesetzt.
Am 29. Mai 2004 flog er von Tirana nach Frankfurt am
Main und kehrte nach Neu-Ulm zurück.

Am 31. Mai 2004 teilte der Botschafter der Vereinigten
Staaten von Amerika dem deutschen Bundesinnenminis-
ter mit, dass ein deutscher Staatsbürger unter Terroris-
musverdacht, der sich nicht bestätigt habe, festgehalten
worden sei und bereits wieder freigelassen worden war.

Der Untersuchungsausschuss hat untersucht, ob Stellen des
Bundes vor oder während der Entführung von el-Masri In-
formationen über diesen an ausländische Stellen lieferten
und so gegebenenfalls zu seiner Entführung beitrugen, ob
sie an seiner Vernehmung beteiligt waren und wie die Bun-
desregierung die Aufklärung des Falles unterstützte.

2. Islamistische Szene im Raum Ulm und ihre
Überwachung

von Khaled el-Masri Informationen über diesen an aus-
ländische Stellen übermittelten und so möglicherweise zu
dessen Verschleppung beitrugen. Ebenso hat er unter-
sucht, ob die Bundesregierung Kenntnis darüber hatte,
dass Stellen der Länder Informationen über Khaled el-
Masri an ausländische Stellen lieferten.

Khaled el-Masri hatte gelegentlich Kontakte zu vom Ver-
fassungsschutz beobachteten Islamisten im Bereich Neu-
Ulm. Die Neu-Ulmer Szene war auch Gegenstand von
Strukturermittlungen des Bundeskriminalamtes im Zu-
sammenhang mit den Anschlägen vom 11. September
2001. Einer von el-Masris Bekannten wurde in Verbin-
dung gebracht mit den Anschlägen in Bali.

a) Das Multi-Kultur-Haus

aa) Beobachtung durch den bayerischen
Verfassungsschutz

Das baden-württembergische und das bayerische Landes-
amt für Verfassungsschutz beobachteten die islamistische
Szene im Raum Ulm/Neu-Ulm. Als ein Zentrum von Isla-
misten von überregionaler Bedeutung galt ihnen das
Multi-Kultur-Haus Neu-Ulm; nach Aussage des Präsi-
denten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungs-
schutz, des Zeugen Dr. Wolfgang Weber, bereits seit des-
sen Gründung im Dezember 1999. Es wurde am
28. Dezember 2005 vereinsrechtlich durch das bayerische
Innenministerium verboten (Protokoll-Nummer 16, S. 10).

Khaled el-Masri war gelegentlicher Besucher des Multi-
Kultur-Hauses. Dem bayerischen Landesamt für Verfas-
sungsschutz war er im Zusammenhang mit der Beobach-
tung der islamistischen Szene im Raum Ulm/Neu-Ulm ab
Frühjahr 2003 bekannt. Die Beobachtungen richteten sich
jedoch nicht auf ihn. Aufgefallen war er wegen seiner
Kontakte zu Reda S. (siehe unten: b), S. 105). Als so ge-
nannter „Kontaktperson“ wurden daraufhin Informatio-
nen zu seiner Person, zum Wohnsitz, zur Staatsangehörig-
keit, Personalausweisnummer, beruflichen Tätigkeit und
zu dem von ihm, benutzten Kraftfahrzeugen gesammelt.
El-Masri, so der Zeuge Weber, sei vom Bayrischen Lan-
desamt für Verfassungsschutz nicht formell in irgendeiner
Weise klassifiziert worden (Protokoll-Nummer 16, S. 25).
Er habe im Spektrum des Bayerischen LfV eine ganz ge-
ringe Rolle gespielt.

Mit Schreiben vom 8. April 2004 informierte das BfV,
dass es nun seinerseits selbst beabsichtige, Ermittlungen
zu el-Masri zu führen, da dem Bundesamt berichtet wor-
den sei, dass el-Masri im Raum Neu-Ulm nicht mehr ge-
sehen worden sei und er sich möglicherweise im Nahen
Osten befinde. Da das bayerische Landesamt für Verfas-
sungsschutz bereits im November 2003 entsprechende
Ermittlungen durchgeführt hatte und keine weiteren Er-
kenntnisse vorlagen, wurde das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz durch Übermittlung des damals verfassten
Ermittlungsberichtes des bayerischen Landesamts für
Verfassungsschutz mit Schreiben vom 16. April 2004 in-
formiert. Anhaltspunkte für den Grund des Verschwin-
Der Untersuchungsausschuss ist der Frage nachgegangen,
ob Stellen des Bundes vor oder während der Entführung

dens von el-Masri hatte das Landesamt nicht. Da sich aus
dem Raum Neu-Ulm bereits in der Vergangenheit min-

Drucksache 16/13400 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

destens zwei Personen in das Kampfgebiet Tschetsche-
nien begeben hatten und dort zu Tode gekommen waren,
wurde in Sicherheitskreisen für möglich gehalten, dass el-
Masri sich ebenfalls in ein solches Kampfgebiet begeben
habe (Protokoll-Nummer 16, S. 6).

Auch die Polizei stellte entsprechende Ermittlungen über
den Verbleib el-Masris an, aus denen sich ergab, dass
auch seine Ehefrau und seine Kinder einen unbekannten
Aufenthaltsort hatten. Am 14. Juni 2004 erhielt das baye-
rische Landesamt für Verfassungsschutz durch das Poli-
zeipräsidium Schwaben den Hinweis, dass Khaled el-
Masri wieder aufgetaucht sei und erklärt habe, am
31. Dezember 2003 auf einer Reise nach Mazedonien an
der mazedonischen Grenze festgenommen und später von
US-Kräften nach Afghanistan entführt, gefoltert und ge-
demütigt worden zu sein. Anschließend sei er nach Tirana
verbracht worden, von wo aus er wieder nach Frankfurt
reisen konnte.

Diese Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeu-
gen Dr. Wolfgang Weber, Präsident des Bayerischen Lan-
desamtes für Verfassungsschutz. Dr. Weber hat gegenüber
dem Ausschuss bekundet, dass seitens des Landesamtes
für Verfassungsschutz keine Erkenntnisweitergabe zur
Person Khaled el-Masri an amerikanische Dienststellen
erfolgt sei und das Landesamt für Verfassungsschutz
während der Entführung el-Masris nicht darüber infor-
miert war, dass sich Herr el-Masri in Händen von US-
Vernehmern befand. In den dienstlichen Erklärungen hieß
es wörtlich: „Ich erkläre auf Dienstpflicht, dass ich zu
keiner Zeit Informationen von Mitarbeitern des CIA über
den Deutsch-Libanesen Khaled el-Masri erhalten habe.
Ich habe solche Informationen auch zu keiner Zeit an
Mitarbeiter der CIA übermittelt.“ Nicht dazu äußern kön-
nen hat sich der Zeuge, dass allgemeine Informationen
über das Multi-Kultur-Haus an US-Dienststellen übermit-
telt wurden. (Protokoll-Nummer 16, S. 6, 25)

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) Heinz Fromm hat als Zeuge ausgesagt, dass die
Überprüfung der im BfV vorhandenen Vorgänge ergeben
habe, „dass das BfV keine personenbezogenen Daten in
Bezug auf el-Masri an ausländische Sicherheitsbehörden
bzw. Nachrichtendienste übermittelt hat“ (Protokoll-
Nummer 23, S. 131, 143). Auch lägen im BfV keine In-
formationen vor, aus denen sich eine Übermittlung sol-
cher Daten durch andere deutsche staatliche Stellen er-
gibt.

bb) AG AKIS und EG Donau

Der Zeuge el-Masri hat vor dem Ausschuss bekundet,
ihm seien in den Befragungen in Afghanistan Details über
das Innere des Gebäudes des Multi-Kultur-Hauses, wie
z. B. den Ort, an dem sich die Gefriertruhe befand, vorge-
halten worden.

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob die Detail-
kenntnisse der Befrager von el-Masri in Afghanistan über
das Multi-Kultur-Haus aus der am 10. oder 11. Januar

sind. Dies wäre als ein Indiz für eine Zusammenarbeit
deutscher und US-amerikanischer Stellen im Fall el-
Masri in Betracht gekommen.

Im Herbst 2002 richtete das Polizeipräsidium Schwaben
unter der Leitung des KHK Niefenecker eine Arbeits-
gruppe „zur Aufklärung krimineller islamistischer Struk-
turen“ (AG AKIS) ein. Aus der Tätigkeit der AG AKIS
entwickelte sich nach Angaben des Zeugen KHK
Niefenecker die Ermittlungsgruppe Donau (EG Donau)
als gemeinsame Arbeitsgruppe der Landeskriminalämter
Baden-Württemberg und Bayern, der Polizeidirektion
Ulm, des Polizeipräsidiums Schwaben und der Polizeidi-
rektion Krumbach. Bundesbehörden waren an der EG
Donau nach Angaben des Zeugen Bernhard nicht betei-
ligt. Gelegentlich nahm das Landesamt für Verfassungs-
schutz Bayern an den Sitzungen der EG Donau teil, so
der Zeuge Dr. Weber (Protokoll-Nummer 16, S. 15).

KHK Bernhard hatte nach eigenem Bekunden im Zusam-
menhang mit der Rückkehr von Reda S. von el-Masri am
Rande gehört, weil S. einmal mit dem Auto der Ehefrau
el-Masris gefahren war. El-Masri sei aber damals ledig-
lich eine Kontaktperson von Islamisten – wie viele andere
auch – gewesen. Er sei nicht als wichtig gesehen worden.
Es sei auch nichts weiter mit ihm unternommen worden
(siehe unten). Staatsanwalt Hofmann hörte nach eigenen
Angaben in diesem Zusammenhang zum ersten Mal den
Namen el-Masri. El-Masri selbst galt den Ermittlern eher
als Randfigur, aber mit Kontakten zu bekannten Islamis-
ten; er stand nach einem Schreiben des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern und der Aussage des Zeu-
gen Bernhard nicht im Mittelpunkt der Ermittlungsaktivi-
täten. Für die EG Donau soll er nach Angaben der Ermitt-
ler nie eine wichtige Figur gewesen sein (Protokoll-
Nummer 18, S. 56, Stern, Protokoll-Nummer 6, S. 61).

Der Leiter der AG AKIS des Polizeipräsidiums Schwaben,
KHK Niefenecker hat als Zeuge bekundet, sich nicht er-
klären zu können, wie detaillierte Informationen über das
Multi-Kultur-Haus an die Personen, die el-Masri später in
Mazedonien bzw. Afghanistan verhörten, gelangt sind. Er
habe zwar auch Kontakt zu Amerikanern vom US-ameri-
kanischen Militärgeheimdienst gehabt. Mit ihnen habe er
aber nur über den Schutz von Kasernen und amerikani-
schen Einrichtungen im südbayerischen und süddeut-
schen Raum gesprochen.

Für die EG Donau hat der Zeuge Bernhard erklärt „Die
EG Donau hat sich nie – vorher sowieso nicht – während
der Entführung el-Masris mit irgendwelchen amerikani-
schen Behörden oder auch nur mit irgendwelchen
amerikanischen Staatsbürgern als EG Donau getroffen.“
(Protokoll-Nummer 18, S. 51) Es habe auch keine Kon-
taktversuche amerikanischer Behörden gegeben. Der er-
mittlungsführende Staatsanwalt, der Zeuge Hofmann, hat
erklärt, er habe keinen Kontakt zu US-Dienststellen ge-
habt. Dieses wird auch durch die Akten bestätigt.

Zusammenfassend hat die Beweisaufnahme damit keiner-
lei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass deutsche Sicher-
2004 im Rahmen von „Strukturermittlungen“ im Multi-
Kultur-Haus erfolgten Durchsuchung erlangt worden

heitsbehörden Informationen über die Person Khaled el-
Masri vor dessen Rückkehr nach Deutschland mit ameri-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 105 – Drucksache 16/13400

kanischen oder anderen ausländischen Stellen ausge-
tauscht haben. Kenntnisse der Amerikaner über den
Raum Neu-Ulm und die dortigen islamistischen Aktivitä-
ten können nach Einschätzung mehrerer vom Ausschuss
vernommener Zeugen leicht eigenen nachrichtendienstli-
chen Erkenntnisquellen und der deutschen Presse ent-
nommen worden sein.

b) Bekanntschaft zu Reda S.

Wie bereits erwähnt, war einer der regelmäßigen Besu-
cher des Multi-Kultur-Hauses der aus Ägypten stam-
mende deutsche Staatsangehörige Reda S.. Dieser galt
den Sicherheitsbehörden als „Gefährder“. Als Gefährder
wird von den Sicherheitsbehörden eine Person angese-
hen, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erhebli-
cher Bedeutung, insbesondere der in § 100a StPO
aufgezählten Katalogstraftaten, begehen wird. (Doku-
ment Nummer 63, S. 6)

Reda S. wurde am 17. September 2002 in Indonesien ver-
haftet und im Juli 2003 nach Deutschland abgeschoben.
Gegen ihn ermittelte der Generalbundesanwalt wegen des
Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereini-
gung im Ausland sowie wegen des Verdachts der Mitwir-
kung an dem Anschlag der al-Qaida auf die indonesische
Ferieninsel Bali im Oktober 2002, bei dem 202 Menschen
starben und mehrere hundert zum Teil schwer verletzt
wurden.

Zu Reda S. stand el-Masri, wie er selbst bekundet hat, in
mindestens bekanntschaftlichem Verhältnis. S. benutzte re-
gelmäßig ein auf die Frau von el-Masri zugelassenes Auto.
Diese Information stammte nach Angaben des Zeugen
Bernhard aus Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes.
(Dokument Nummer 64) Den Sicherheitsbehörden schien
der Vorgang jedenfalls so bedeutsam, dass das Bundesamt
für Verfassungsschutz in der Präsidentenrunde im Bun-
deskanzleramt am 29. Juni 2004 – nach dessen Rückkehr
nach Deutschland – über Kontakte von el-Masri zu Reda
S. berichtete. Bei der Präsidentenrunde handelt es sich um
ein wöchentlich stattfindendes Treffen des Chefs des
Bundeskanzleramtes mit den Staatssekretären des
Auswärtigen Amtes, des Bundesinnenministeriums, des
Bundesjustizministeriums, und des Bundesverteidigungs-
ministeriums sowie den Präsidenten des Bundesnachrich-
tendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
des Bundeskriminalamtes (siehe unten Teil „Murat
Kurnaz“, 5.a), S. 178 ff.).

Dafür, dass über die Ermittlungen des Generalbundesan-
walts gegen Reda S. Informationen über el-Masri an US-
Stellen geflossen sind, hat der Ausschuss keine Hinweise
finden können.

Der Zeuge Prikker hat mitgeteilt, dass nach seiner Kennt-
nis vor der Entführung des el-Masri insbesondere deshalb
Informationen durch das BKA zu der islamistischen Szene
im Raum Ulm/Neu-Ulm mit dem FBI ausgetauscht wur-

führt hat. Weiterhin hat er ausgesagt, el-Masri sei zwar
eine Kontaktperson zu einem Gefährder gewesen, aber
nie als zentrale Figur aufgefallen. Es habe nie gegen ihn
gerichtete Observationsmaßnahmen des BKA gegeben.
Anlass für eine Informationsweitergabe an US-amerika-
nische Behörden habe zur Person el-Masri nicht bestan-
den. „Es gab keinen Grund.“ Zur Person el-Masri sei
explizit nichts ausgetauscht worden. Das BKA habe über-
prüft, ob im Rahmen der BAO USA Erkenntnisse über el-
Masri an amerikanische Behörden weiter gegeben wur-
den. „Das konnte nach einer weiteren Überprüfung aus-
geschlossen werden.“ (Protokoll-Nummer 12, S. 31, 33)

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, der Zeuge
Falk, hat erklärt, Khaled el-Masri sei vom Bundeskrimi-
nalamt „nicht als Einflussperson oder Aktivist von über-
regionaler Bedeutung […] in der militant islamistischen
Szene bzw. in der internationalen Jihad-Szene ins Be-
wusstsein gerückt.“ El-Masri habe nie im nationalen oder
internationalen Informationsinteresse gestanden. Folg-
lich habe es auch keinerlei Informationsaustausch oder
Informationsweitergabe aus dem Bundeskriminalamt an
irgendwelche ausländischen Behörden gegeben, „schon
gar nicht an mazedonische oder Behörden der Vereinigten
Staaten.“ (Protokoll-Nummer 22, S. 47) Für eine aktive
Informationsübermittlung zur Person von el-Masri an
US-Stellen oder an mazedonische Stellen oder auch an
sonstige ausländische Sicherheitsorgane durch das BKA
hätten sich im BKA trotz sorgfältigster Prüfung für die
Zeit vor dem 10. Juni 2004 keinerlei Anhaltspunkte fest-
stellen lassen.

Der Leiter der für die Fachaufsicht über das Bundeskrimi-
nalamt zuständigen Abteilung im Bundesministerium des
Innern, der Zeuge Günter Krause hat ausgeschlossen,
dass Bundes- oder Landesdienststellen „bewusst oder un-
bewusst ausländischen Dienststellen irgendwelche Infor-
mationen gegeben [haben], mit denen sie zur Entführung
von Herrn el-Masri beigetragen haben.“ Es gebe keinerlei
Hinweise, dass Dienststellen der Bundesrepublik
Deutschland sich an der Entführung von el-Masri betei-
ligt hätten. (Protokoll-Nummer 22, S. 8)

c) Sonstige Ermittlungen

Am 18. November 2002 wurde el-Masri bei einer polizei-
lichen Fahrzeugkontrolle in dem Wagen des wegen des
Verdachts der Unterstützung extremistischer Gruppen zur
Fahndung ausgeschriebenen Yeheye el-M. angetroffen.
Eine daraufhin durchgeführte Anfrage ergab nach Anga-
ben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, dass
gegen el-Masri nichts vorliege. Zu weiteren Ermittlungen
kam es nicht.

d) Keine Hinweise für Informations-
weitergabe

Für alle bayerischen Sicherheitsbehörden hat der bayeri-

den, weil das BKA zu dieser Zeit im Raum Ulm/Neu-Ulm
ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte ge-

sche Staatsminister des Inneren mit Schreiben vom
28. Juni 2006 dem Ausschuss schriftlich versichert, dass

Drucksache 16/13400 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Informationen über el-Masri nicht an US-Behörden wei-
tergegeben wurden.

Oberstaatsanwalt Stern, der die Ermittlungen zur Aufklä-
rung der Entführung von el-Masri leitete, hat ausgesagt,
keine Hinweise gefunden zu haben, dass mazedonische
Behörden Informationen der Deutschen erhalten hatten.

Der Ausschuss hat den Leiter der BND-Auslandsvertre-
tung in Kabul befragt, ob er sich mit CIA-Kollegen in Ka-
bul über Erkenntnisse über die Islamisten-Szene in Neu-
Ulm unterhalten habe. Der Zeuge G. hat dies ausgeschlos-
sen. Dergleichen sei nie Gesprächsgegenstand gewesen.

Der damalige BND-Präsident Dr. August Hanning hat
ausgesagt, nach Eingang der Strafanzeige des Anwalts
von Herrn el-Masri hätten Nachprüfungen innerhalb der
Sicherheitsbehörden stattgefunden. „Keine dieser Nach-
prüfungen hat irgendwelche Anhaltspunkte für eine Ver-
wicklung deutscher Stellen in den Fall el-Masri zutage
befördert. Ich betone: Es gab nicht die geringsten An-
haltspunkte.“ Im Rahmen dieser Nachprüfungen seien
keinerlei frühere Datenübermittlungen zur Person el-
Masri an amerikanische oder sonstige ausländische Stel-
len festgestellt worden.“ (Protokoll-Nummer 23, S. 26)

Inwieweit Informationen deutscher Sicherheitsbehörden
im Rahmen multilateraler Foren nachrichtendienstlicher
Zusammenarbeit weitergegeben wurden, konnte vom
Ausschuss nicht abschließend geklärt werden. Hinweise
auf Datenübermittlungen an solche Stellen wurden nicht
gefunden.

e) Mögliche Verwechslung mit Khaled
al-Masri

Eine Verwechslung könnte ein weiteres Indiz gegen eine
Beteiligung deutscher Stellen an der Verschleppung el-
Masris sein.

Im Ausschuss ist deshalb der Vermutung nachgegangen
worden, dass sich das Interesse der Vereinigten Staaten
gar nicht auf den im Raum Neu-Ulm beobachteten
Khaled el-Masri bezog, sondern auf eine andere Person
mit dem ähnlich klingenden Namen Khaled al-Masri.
„Al-Masri“ bzw. „el-Masri“ ist ein sehr häufiger arabi-
scher Name. Er bedeutet „Der Ägypter“.

Nach Angaben des Berichts der gemeinsam vom ameri-
kanischen Kongress und vom US-Präsidenten einberufe-
nen National Commission on Terrorist Attacks Upon the
United States (9/11-Report) soll jener Khaled al-Masri im
Jahre 1999 während einer Zugfahrt durch Deutschland
Marwan al-Shehhi und Ramzi Mohamed Abdullah bin al-
Shibh (alias Ramzi Binalshibh oder Ramzi Omar) kennen
gelernt und mit diesen über den Jihad in Tschetschenien
gesprochen haben. Al-Shehhi war als Führer der Gruppe
im United Airlines Flight 175 unmittelbar an den An-
schlägen des 11. September beteiligt. Bin al-Shibh war
Mitglied der „Hamburger Terrorzelle“ und gilt als Fi-
nanzchef der Anschläge. Seine unmittelbare Mitwirkung
soll daran gescheitert sein, dass er im Jahr 2001 kein Ein-

gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tatein-
heit mit Mord und Angriffen auf den Luftverkehr.

Auch das Bundeskriminalamt sah es als möglich an, dass
el-Masri mit einer Person namens Abdullah Ahmed
Abdullah alias Abu Mohamed al-Masri, der wegen den
Anschlägen vom 7. August 1998 auf die US-Botschaft in
Dar es Salaam, Tansania und Nairobi, Kenia auf der
Most-Wanted-List des FBI aufgeführt war, verwechselt
wurde.

Nach BKA-Unterlagen gab el-Masri in einer polizeilichen
Vernehmung an, er sei in Afghanistan gefragt worden,
wie sein Name in dem gefälschten Pass gewesen sei, mit
dem er früher nach Afghanistan gekommen sei. Vor dem
Ausschuss hat er allerdings ausgesagt, in Afghanistan we-
der über die Zugfahrt noch über Bin al-Shibh ausgefragt
worden zu sein.

3. El-Masris Entführung
a) Mazedonien
aa) Reise nach Mazedonien und Festsetzung

in Skopje
Am 30./31. Dezember 2003 reiste Khaled el-Masri aus
nach eigener Darstellung rein persönlichen Gründen mit
einem Reisebus der Fa. Touring von Ulm nach Mazedo-
nien. Das ergab sich auch aus seinem Fahrschein. Sein
Reiseziel war die Hauptstadt Skopje. Als Zeuge hat er
dem Ausschuss berichtet, an der kosovarisch-mazedoni-
schen Grenze in Tabanovce sei nach der Prüfung der Rei-
sepässe aller Passagiere sein deutscher Reisepass einbe-
halten worden. El-Masri habe zunächst gedacht, der
Busfahrer habe seinen Pass. Erst nachdem der Bus bereits
losgefahren sei, habe er den Irrtum bemerkt. Der Bus
habe ihn schließlich zurück zu der Grenzstation gebracht
und sei ohne ihn weiter gefahren. Er bat um seinen Pass,
wurde aber vertröstet. Er wartete ca. drei Stunden. Um
18 Uhr seien drei oder vier mit Pistolen bewaffnete Män-
ner in Zivil erschienen. Nach einer genauen Durchsu-
chung der von el-Masri mitgeführten Gegenstände sei er
zu Kontakten zu islamischen Organisationen vernommen
worden, unter anderem zu islamischen Hilfsorganisatio-
nen wie Islamic-Relief und al-Haramein, aber auch zu
Hamas, Hisbollah und al-Qaida.

Später, gegen 22 Uhr sei er in einem Pkw, der mit einem
Blaulicht auf dem Armaturenbrett ausgestattet gewesen
sei, nach Skopje gefahren und in einem Hotel unterge-
bracht worden. Dort sei er für 23 Tage von bewaffneten
Personen festgehalten worden. Nach Einschätzung des
Leiters der BND-Residentur an der deutschen Botschaft
in Skopje, des Zeugen L., seien dies vermutlich Beamte
des mazedonischen Innendienstes gewesen.

Das Hotel war möglicherweise das „Skopski Merak“. El-
Masri will das von der Fernsehsendung Frontal 21 ge-
filmte Hotel wieder erkannt haben. El-Masri hat bekun-
det, streng bewacht worden zu sein. Die Vorhänge seien
stets zu gewesen. Das Zimmer habe er nicht verlassen, die
reisevisum für die USA erhielt . Der GBA führt gegen ihn
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-

Toilette nur mit geöffneter Tür benutzen dürfen. Er habe
mehrfach verlangt, mit deutschen Behörden, der deut-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 107 – Drucksache 16/13400

schen Botschaft oder auch mit seiner Familie Kontakt zu
bekommen. Dem sei entgegnet worden, die Deutschen
wollten mit ihm nicht sprechen. Ihm gegenüber sei be-
hauptet worden, er sei kein Deutscher, der Pass gehöre
ihm nicht, er sei ein Ägypter. Die deutsche und die ägyp-
tische Polizei würden ihn suchen. Für elf Tage sei er in
Hungerstreik getreten.

Vor dem Ausschuss erklärte der Zeuge el-Masri am
22. Juni 2006, in dem Hotel wiederholt zu seinem Umfeld
in Neu-Ulm befragt worden zu sein. Die Vernehmer hät-
ten offensichtlich Informationen über ihn gehabt. So hät-
ten sie gewusst, dass er geschäftliche Beziehungen nach
Norwegen hatte. Später sei er auf Englisch zum Multi-
Kultur-Haus und zu einem angeblichen Treffen mit einem
Ägypter in Dschalalabad verhört worden.

Im Widerspruch dazu stehen allerdings seine Aussagen
im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zu
den Geschehnissen in Mazedonien beim Polizeipräsidium
Schwaben am 17. Juni 2004. Dort gab er nämlich zu Pro-
tokoll, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Befrager
speziell über seine Person nähere Informationen hatten.
Im Gegenteil, er sei von diesen Leuten über seinen ge-
samten Lebenslauf, seine Verwandtschaftsverhältnisse
befragt worden. Offensichtlich mussten sich die Verneh-
mer die Rahmendaten über ihn und das Multi-Kultur-
Haus erst erfragen. Dieser Widerspruch in den Aussagen
el-Masris wurde auch vom Rechtsbeistand el-Masris ge-
genüber dem Ausschuss mit Schreiben vom 21. Juli 2006
an den Ausschuss ausdrücklich eingeräumt. Vor dem
Ausschuss hat der Zeuge el-Masri erklärt, die Vernehmer
müssten sich verstellt haben, z. B. hätten sie nicht direkt
nach dem Multi-Kultur-Haus gefragt, sondern: Habt Ihr
eine Moschee?

Die Feststellungen über die Gefangennahme von el-Masri
in Mazedonien beruhen auf dessen Aussage vor dem Un-
tersuchungsausschuss und seiner polizeilichen Verneh-
mung. Sie sind in wichtigen Teilen durch die Aussagen
anderer Zeugen bestätigt worden.

Bedingt durch einen deutschen Fernsehbericht im Februar
2005 habe L. einen Anruf erhalten und sollte zum Fall
el-Masri Stellung beziehen. Daraufhin habe er ein infor-
melles Vier-Augen-Gespräch mit einem hochrangigen
Kontakt geführt. Er habe den Fall el-Masri angesprochen.
Sein Gesprächspartner habe geantwortet: „It is a case“.
Das habe er der Botschafterin mitgeteilt. (Protokoll-Num-
mer 8, S. 64)

Nach den Zeugenaussagen der Staatsanwälte Martin
Hofmann und August Stern ergab ein rechtsmedizinisches
Isotopengutachten der Universität München vom 17. Ja-
nuar und vom 5. März 2005 im Auftrag der Staatsanwalt-
schaft München I objektivierbare Anhaltspunkte, die die
Verschleppung von el-Masri sowie seinen Hungerstreik
bestätigen. Der Zeuge Hofmann hat bekundet, das Gut-
achten habe keinerlei Anhaltspunkte erbracht, dass sich
der Sachverhalt, so wie ihn der Geschädigte vorgetragen
hat, nicht zugetragen hat. Der Zeuge Stern hat ausgesagt,

Ehefrau eine Auszeit haben zu wollen und sich dafür aus-
gerechnet Skopje auszusuchen, habe er nicht nachvollzie-
hen können. Dahinter könnte sich etwas andere verber-
gen. „Im Nachhinein sehen wir das natürlich anders.“
Gewisse Details seiner Äußerungen träfen nicht zu. Da
gebe es gewisse Zweifel. „Aber im Großen und Ganzen
meine ich: So wie die Schilderung hier abgegeben wurde,
dürfte sie glaubwürdig sein.“ (Protokoll-Nummer 6,
S. 44, 50) Einer der beiden Busfahrer und die befragten
Mitreisenden wurden von der Polizei Schwaben vernom-
men. Diese stützten die Angaben el-Masris über Ge-
schehnisse im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle.

bb) Kenntnisse der deutschen Botschaft in
Mazedonien

aaa) Keine Unterrichtung durch mazedonische
Behörden

Die deutsche Botschaft in Skopje, Mazedonien wurde
von der Verhaftung el-Masris nicht unterrichtet. Dies ha-
ben alle fünf von dem Untersuchungsausschuss vernom-
menen Botschaftsmitarbeiter bekundet. Die damalige
Botschafterin, die Zeugin Dr. Irene Hinrichsen, hat aus-
gesagt, das erste Mal, habe sie von dem Fall el-Masri am
27. August 2004 gehört, als ein Auskunftsersuchen des
Polizeipräsidiums Schwaben bei der Botschaft eingegan-
gen sei. Auch Oberamtsrat Stokker, der an der Botschaft
Sacharbeiter im Rechts- und Konsularreferat war, hat be-
kundet, erstmals aufgrund des Auskunftsersuchens aus
Augsburg „von der Verschleppung oder Entführung“ el-
Masris gehört zu haben. Der Mitarbeiter der BND-Resi-
dentur F. wurde nach eigenem Bekunden Ende August
von seinem Dienststellenleiter L. unterrichtet.

Nach Aussage der Zeugin Dr. Hinrichsen war es unge-
wöhnlich, von den mazedonischen Behörden nicht infor-
miert zu werden. Ihrer Erinnerung nach sei die Unterrich-
tung der deutschen Botschaft seitens der mazedonischen
Regierung nach dem Wiener Übereinkommen im Falle
der Verhaftung Deutscher in aller Regel innerhalb von
24 Stunden erfolgt.

bbb) Der Anruf des Herrn Dr. Mengel

Der Untersuchungsausschuss ist einem Hinweis des da-
maligen Sicherheitsdirektors der mazedonischen Tele-
kom Dr. Wolf-Dietrich Mengel auf eine frühzeitige Kennt-
nis der deutschen Botschaft von der Festnahme el-Masris
nachgegangen.

Wie Dr. Mengel vor dem Ausschuss bekundet hat, habe er
Anfang Januar 2004 von einem männlichen Mitarbeiter
der Telekom von der Festnahme eines Deutschen in Ma-
zedonien „in den letzten vergangenen Tagen“ erfahren.
Die Information soll vermutlich aus Polizeikreisen oder
der Polizei nahe stehenden Kreisen stammen. Der Name
„el-Masri“ sei nicht gefallen. Am gleichen Vormittag will
Dr. Mengel bei der deutschen Botschaft in Skopje angeru-
fen und einer männlichen Stimme mitgeteilt haben, ihm
zunächst habe er gezögert, die Angaben von el-Masri zu
glauben. Die Aussage, anlässlich eines Streits mit seiner

sei zu Ohren gekommen, dass ein deutscher Staatsbürger
festgenommen worden sei. Er habe sich damals keine Ge-

Drucksache 16/13400 – 108 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

danken gemacht, ob er möglicherweise nur mit der Tele-
fonzentrale gesprochen habe. Jedenfalls habe er weder
unmittelbar mit der Botschafterin noch mit dem Verwal-
tungsleiter, mit dem er bekannt war, telefoniert. Er habe
lediglich mit einer Person männlichen Geschlechts ge-
sprochen und sei nicht durchgestellt worden. Bei diesem
Telefonat sei ihm mitgeteilt worden, der Fall sei bekannt.
„Das war ein Gespräch von ein paar Sekunden.“ (Proto-
koll-Nummer 6, S. 65) Den Vorgang will Dr. Mengel am
gleichen Abend seiner Frau berichtet haben.

Diese Aussage ist durch die Vernehmungen der zuständi-
gen Botschaftsmitarbeiter nicht bestätigt worden. Weder
die Botschafterin noch der für Rechts- und Konsularfra-
gen zuständige Sachbearbeiter will über diesen Anruf in-
formiert worden sein. Die Botschafterin erklärte, es hät-
ten nur Frauen in der Telefonzentrale der Botschaft
gearbeitet. Die zuständige Telefonistin in der Zentrale der
Botschaft hat ausgeschlossen, dass ein solcher Anruf
nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet worden wäre.
Sie selbst oder ihre Kolleginnen hätten einen Anruf von
Dr. Mengel auch nicht entgegengenommen.

Es erscheint wenig plausibel, dass sich der Zeuge
Dr. Mengel, der über gute Kontakte zur Botschafterin ver-
fügte, in einer solch wichtigen Angelegenheit nicht un-
mittelbar mit dieser in Verbindung gesetzt haben will. Der
Ausschuss hat zur Überprüfung der Widersprüche zwi-
schen den Angaben des Zeugen Mengel und der Bot-
schaftsmitarbeiter den Vorgänger der Botschafterin
Dr. Hinrichsen, Herrn Werner Burkart, als Zeugen ver-
nommen. Dieser war mit dem Zeugen Dr. Mengel gut
vertraut. Ihm gegenüber erwähnte Dr. Mengel erstmalig
das Telefonat mit der Botschaft. Herr Burkart hat dem
Ausschuss bekundet, er halte Dr. Mengel zwar für glaub-
würdig, allerdings könne er sich auch nicht erklären, wa-
rum Dr. Mengel nicht direkt mit der Botschafterin oder
wenigstens dem Verwaltungsleiter der Botschaft sprach.
Der Zeuge Sielemann, der als stellvertretender Leiter des
Referats für allgemeine Personalangelegenheiten im Aus-
wärtigen Amt mit der Aufklärung des Vorfalls um den an-
geblichen Anruf Dr. Mengels befasst war, hat vor dem
Ausschuss ausgesagt, Dr. Mengel habe ihm gegenüber er-
klärt, er sei bei seinem Anruf von der Zentrale aus weiter-
vermittelt worden und habe dann mit einem Mann ge-
sprochen. Der Zeuge ist auch nach Hinweis auf den
Widerspruch zur Aussage Dr. Mengels bei dieser Schilde-
rung geblieben, da dieser Punkt bei seiner Befragung
Dr. Mengels – wie er ausführte – für ihn von „zentraler
Bedeutung“ gewesen sei (Protokoll-Nummer 10, S. 33,
39). Gegen dieses Telefonat spricht auch die Aussage des
Zeugen L.. Dieser traf sich nach eigenem Bekunden mit
Dr. Mengel 2005 zu einem Abendessen. Wegen ersten
Presseberichten zu el-Masri habe man sich auch darüber
unterhalten. Dr. Mengel soll sich echauffiert haben, dass
ein deutscher Staatsbürger entführt worden sei, und habe
hinzugefügt: das hätten doch alle gewusst, die in dieser
Szene arbeiteten. Dr. Mengel habe aber nicht erwähnt, bei
der Botschaft angerufen zu haben. Auf seinen, des Zeu-
gen L., Hinweis, als deutsche Botschaft davon erst im Au-

Der Ausschuss hat wegen der gesundheitlichen Situation
von Dr. Mengel davon abgesehen, zur Überprüfung und
zur Aufklärung von Widersprüchen in seiner Aussage
seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen.

cc) Kenntnisse des Bundesnachrichten-
dienstes

aaa) Die Residentur des BND in Skopje

Der Ausschuss hat keine Anhaltspunkte dafür finden kön-
nen, dass die zuständigen Mitarbeiter des Bundesnach-
richtendienstes in Skopje Kenntnis von der Gefangen-
schaft von Herrn el-Masri in Mazedonien hatten.

Am 21. Februar 2006 meldete die Zeitung New York
Times – „Germany Weighs if It Played Role in Seizure by
U. S.“ – unter Berufung auf eine hochrangige mazedoni-
sche Quelle, einen mazedonischen Beamten, dass maze-
donische Behörden die deutsche Botschaft in Skopje be-
reits kurz nach der Festnahme el-Masris hiervon
unterrichtet hätten. Nach Auskunft des Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes, des Zeugen Ernst Uhrlau, ist
der Bundesnachrichtendienst dieser Behauptung nachge-
gangen, indem er die zur Zeit der Festnahme von Herrn
el-Masri an der Residentur in Skopje eingesetzten Mitar-
beiter zum Sachverhalt befragte. Die befragten Mitarbei-
ter hätten ausnahmslos erklärt, dass sie erst nach der
Rückkehr von Herrn el-Masri nach Deutschland von des-
sen Festnahme erfahren hätten.

Dem Ausschuss gegenüber haben die BND-Mitarbeiter in
Skopje ebenfalls übereinstimmend erklärt, sie hätten kei-
nerlei Hinweise auf die Entführung von el-Masri gehabt;
erst nach dessen Freilassung seien sie informiert worden.
Ende August 2004 sei der Dienststellenleiter L. von der
Botschafterin Dr. Hinrichsen informiert worden; dieser
habe daraufhin seinen Mitarbeiter F. unterrichtet. Einiges
spreche – so der Zeuge L. – dafür, dass die Pressemel-
dung in der New York Times manipuliert gewesen sei.

bbb) Das Kantinengespräch des Herrn C.

In der ersten Januarhälfte 2004 erfuhr allerdings der als
Fernmeldetechniker des Bundesnachrichtendienstes au-
ßerhalb der Residentur in Skopje eingesetzte C. beiläufig
in einem Gespräch in einer Kantine des mazedonischen
Innenministeriums von einem ihm Unbekannten, dass ein
deutscher Staatsangehöriger namens el-Masri auf dem
Flughafen Skopje festgenommen worden sei, der auf ei-
ner Fahndungsliste gestanden habe. El-Masri sei den
Amerikanern übergeben worden. Einer der Gesprächsteil-
nehmer soll in Richtung C. gescherzt haben: „El-Masri –
it‘s a real German name.“ Das Gespräch habe in lockerer
Atmosphäre teilweise auf englisch, teilweise auf mazedo-
nisch stattgefunden, ein „typisches Kantinengespräch“.
Die mazedonischen Teile des Gesprächs seien ihm über-
setzt worden.

Nach einer Pressemitteilung des BND vom 1. Juni 2006
will C. die Geschichte für einen „joke“ gehalten und kei-
gust 2004 erfahren zu haben, habe Dr. Mengel nicht rea-
giert.

nen Anlass gesehen haben, diesem Sachverhalt nachzuge-
hen und gab diese Information auch nicht weiter. Das

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 109 – Drucksache 16/13400

habe, so die Zeugen S. und K., C. im Jahre 2006 berichtet.
Seine beiden größtenteils an der Residentur eingesetzten
Kollegen haben gegenüber dem Ausschuss ausdrücklich
bestätigt, dass ihnen C. zu diesem Sachverhalt nichts mit-
geteilt hatte.

Offenbar erst im Rahmen von BND-internen Befragungen
im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss er-
kannte C. die Bedeutung seines damaligen Erlebnisses
und unterrichtete seinen Vorgesetzten. Der Leitungsstab
und die Amtsleitung des Bundesnachrichtendienstes er-
hielten am 29. Mai 2006 Kenntnis von diesem Vorgang.

C. hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss mit
Rücksicht auf ihm möglicherweise drohende Straf- oder
Disziplinarverfolgung die Auskunft verweigert. Der Aus-
schuss hat daraufhin seinen Vorgesetzten, Herrn Dr. M.
S., sowie G. K. als Zeugen gehört, die den Sachverhalt be-
stätigt haben. S. und K. haben die ihnen von C. geschil-
derten Angaben für glaubhaft gehalten. Dass C. die Be-
deutung des Vorgangs nicht erkannte, habe mit dem von
diesem wahrzunehmenden Auftrag zu tun.

Bezweifelt worden ist der Sachverhalt von dem Zeugen
L. Eine Mitteilung wie die über die Festnahme werde in
nachrichtendienstlichen Kreisen als eine „1-Million-Dol-
lar-Meldung“ bewertet, die nicht einfach so in einer Kan-
tine preisgegeben würde. Die betreffenden Kreise würde
wegen Geheimnisverrats die eigene Entlassung riskieren.
So etwas habe er in seiner beruflichen Tätigkeit noch
nicht erlebt (Protokoll-Nummer 8, S. 70 f .).

Tatsächliche Anhaltspunkte, die für eine Kenntnis des
Bundesnachrichtendienstes von der Festnahme el-Masris
in Mazedonien sprechen, hat der Ausschuss nicht finden
können.

ccc) Die Leitung des Bundesnachrichten-
dienstes

Der Untersuchungsausschuss hat den damaligen Präsi-
denten des Bundesnachrichtendienstes zu etwaigen
Kenntnissen seiner Behörde während der Entführung von
el-Masri befragt. Der Zeuge Dr. August Hanning hat ge-
genüber dem Ausschuss bekundet, er habe keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass deutsche Stellen in irgendeiner
Weise in die Entführung von Herrn el-Masri verwickelt
waren. Zu den Wahrnehmungen von Herrn C. hat er aus-
geführt:

„Hätte der BND etwas erfahren, hätten seine Verantwort-
lichen von einer laufenden Entführung eines deutschen
Staatsangehörigen erfahren, hätten sie dieses Wissen si-
cherlich nicht für sich behalten, sondern sie hätten das Er-
forderliche veranlasst. Die Vorstellung, dass eine deut-
sche Sicherheitsbehörde sehenden Auges der Entführung
eines deutschen Staatsangehörigen stillschweigend zuge-
sehen hätte oder dies geduldet hätte, diese Vorstellung,
[…] halte ich – das möchte ich betonen – für abwegig.
Wir haben gerade bei Entführungen ein etabliertes Ver-
fahren, dass der Bundesnachrichtendienst, wenn er davon
erfährt, sofort die konsularischen Stellen in den Botschaf-

Dass die Leitung des Bundesnachrichtendienstes erst
nach der Rückkehr von el-Masri von dessen Festnahme
und Gefangenschaft erfuhr, hat der jetzige Präsident des
Bundesnachrichtendienstes, der Zeuge Uhrlau, bestätigt.
Dies wird bestätigt durch den Zeugen Dr. Steinmeier:
„Ich habe keinen Zweifel, dass auch der BND-Präsident
davon nichts wusste. Sonst wäre die Präsidentenrunde am
15. Juni 2004, in der der Brief des Anwalts von Herrn el-
Masri besprochen wurde, wohl anders verlaufen.“ (Proto-
koll-Nummer 26, S. 71)

dd) Kenntnisse der PROXIMA

Während der Zeit der Gefangenschaft von el-Masri in
Skopje hielt sich die Polizeimission der Europäischen
Union PROXIMA in Mazedonien auf. Ziel dieser Mission
war unter anderem eine Reform des mazedonischen In-
nenministeriums, die Bildung einer Grenzpolizei und das
Erreichen europäischer Standards bei der mazedonischen
Polizei.

Der im Rahmen der PROXIMA von Dezember 2003 bis
31. Mai 2004 tätige EPHK Popp vom Bundespolizeiamt
Köln hörte in dieser Zeit Gerüchte über eine mögliche
Entführung durch Dienste. Nähere Informationen habe
möglicherweise sein schwedischer Kollege Lindskog.

Der Untersuchungsausschuss hat bisher davon abgese-
hen, den schwedischen Polizisten zu vernehmen.

b) Afghanistan

aa) Übergabe an US-Amerikaner und Flug
nach Afghanistan

Am 23. Januar 2004 wurde el-Masri, der inzwischen über
drei Wochen in dem Hotel gefangen war – nach eigenem
Bekunden von seinen Bewachern mitgeteilt, er werde
jetzt nach Deutschland gebracht. Einer der Bewacher, der
eine Videokamera bei sich gehabt habe, habe ihn aufge-
fordert, er solle sich an die Wand stellen und seinen Na-
men sagen sowie dass er in einem Hotel sei und es nun
zum Flughafen und von dort nach Deutschland gehe. Ge-
gen 20 Uhr sei er aus dem Hotel geführt worden, ihm
seien vor dem Hotel Handschellen angelegt und die Au-
gen verbunden worden. Er sei eine halbe bis eine ganze
Stunde mit einem Kraftfahrzeug zu einem Flughafen ge-
fahren worden. Dort sei er von sieben oder acht Männern
mit Skimasken zusammengeschlagen worden. Ihm sei
seine Kleidung vom Körper geschnitten worden. Man
habe ihn nackt photographiert und sexuell gedemütigt.

Im Flugzeug sei ihm eine Windel angezogen worden; er
sei betäubt und gefesselt worden. Laut Unterlagen des
Flughafen Skopje startete in der Nacht vom 23. auf den
24. Januar 2004 gegen 2:30 Uhr tatsächlich ein Flugzeug
des Typs B737 BBJ – dies bedeutet: ein Flugzeug des
Typs Boeing 737 in der Ausführung eines „Boeing Busi-
ness Jet“, der über eine Reichweite von bis zu 11 480 km
verfügen soll – mit der Flugzeugkennung N313P mit dem
Ziel Kabul, Afghanistan. Dieses Flugzeug war am selben
ten oder das Auswärtige Amt unterrichtet.“ (Protokoll-
Nummer 23, S. 26)

Abend um 21 Uhr aus Palma de Mallorca gekommen, wo
sich die Besatzung unter den Namen Kirk James Bird,

Drucksache 16/13400 – 110 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

James Fairing und Patricia O‘Riley in dem Mallorca
Marriott Hotel „Son Antem Golf Resort & Spa“ als Gäste
eingetragen hatten. Möglicherweise erfolgte eine Zwi-
schenlandung. Den Flug bekam el-Masri nach eigenem
Bekunden wegen der Betäubung nur im Dämmerzustand
mit. In Afghanistan landete das Flugzeug am Abend des
24. Januar 2004.

bb) Ort der Gefangenschaft

Wo el-Masri genau festgehalten wurde, hat der Ausschuss
nicht klären können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war es
in Afghanistan. El-Masri hat sich vor dem Ausschuss er-
innert, dass sich auf den Wänden des Raumes, in dem er
untergebracht wurde, arabische Schriftzeichen befanden
und arabische Schriften auslagen. Aus dem Fenster habe
er einen Mann in afghanischer Kleidung gesehen. Die
Häftlinge in den Nebenzellen hätten gesagt, man sei in
Kabul. In Betracht kommen nach Erkenntnissen des Bun-
deskriminalamtes das CIA-Gefängnis „Salt Pit“ nordöst-
lich des Industriegebietes von Kabul, der US-Luftwaffen-
stützpunkt in Baghram, der den US-Dienststellen für das
Festhalten von Terrorverdächtigen und als Durchgangs-
station für eine spätere Verbringung nach Guantánamo
diente, aber auch ein Gefängnis in Kandahar, so die poli-
zeiliche Aussage des Oberstleutnants Detlev Konrad
Adelmann. Ein Isotopengutachten, das im Auftrag des
Polizeipräsidiums Schwaben erstellt wurde, konnte nicht
bestimmen, ob sich el-Masri in der Region Kabul oder
Kandahar aufgehalten hatte. Dass die von el-Masri
beobachtete Kleidung tatsächlich typisch afghanisch ist,
wurde durch polizeiliche Ermittlungen des Polizeipräsi-
diums Schwaben bestätigt.

cc) Vernehmungen durch US-Amerikaner und
Hungerstreik

Gleich am ersten Abend in Afghanistan wurde el-Masri
nach eigenen Angaben von sechs oder sieben in schwarz
vermummten Männern, darunter ein Libanese, gesagt, er
sei in einem Land, in dem es keine Rechte gäbe. Niemand
wisse von ihm, auch nicht die deutschen Behörden. Man
könne ihn hier 20 Jahre behalten oder begraben. Bereits
am Tag nach seiner Ankunft, dem 25. Januar 2004, sei er
das erste Mal verhört worden. Mit dabei gewesen sei ein
Arzt mit US-amerikanischem Akzent sowie ein Dolmet-
scher mit palästinensischem Akzent. Danach habe es wei-
tere Verhöre gegeben. Die Befragungen in Afghanistan
seien immer von mindestens zwei Personen gleichzeitig
durchgeführt worden. Zur ersten Vernehmung in Afgha-
nistan gab el-Masri an, diese sei u. a. von einem Mann
mit libanesischem Akzent durchgeführt worden. Zu den
Inhalten der Vernehmungen in Afghanistan machte el-
Masri vor dem Ausschuss nur Angaben in Bezug auf
solche Vernehmungen, die von einer Person, die sich
„Sam“ nannte, durchgeführt worden seien (hierzu später
unter dd)).

Um den 5. März 2004 herum habe er gemeinsam mit an-

streik angetreten. Im April 2004 habe er ein Gespräch mit
zwei unmaskierten Amerikanern gehabt, dem Gefängnis-
direktor und einem höheren Beamten, genannt: „der
Boss“. Anwesend sei auch der Dolmetscher mit palästi-
nensischem Akzent gewesen. Der Gefängnisdirektor habe
ihm erklärt, seine Freilassung bedürfe einer Erlaubnis aus
Washington. El-Masri setzte nach eigenen Angaben den
Hungerstreik für weitere zehn Tage fort; insgesamt verlor
er zwischen 20 und 30 kg. Daraufhin sei er über eine In-
fusion zwangsernährt worden. Die Hungerstreiks sind
durch zwei Isotopengutachten bestätigt worden.

El-Masri hat ausgesagt, Anfang Mai 2004 durch einen
amerikanischen Psychologen, den er vorher noch nie ge-
sehen hätte, in Begleitung einer Dolmetscherin mit syri-
schem Akzent verhört worden zu sein. Dabei sei ihm erst-
mals die baldige Freilassung versprochen worden. Der
Psychologe habe sich als Doktor vorgestellt, der extra aus
Washington wegen el-Masri gekommen sei. Der Doktor
habe sich für el-Masris Wohlbefinden interessiert und
wissen wollen, wie el-Masri sich im Falle seiner Freilas-
sung verhalten werde.

dd) Begegnung mit „Sam“

Am 16. Mai 2004 soll erstmals ein fließend deutsch spre-
chender Mann erschienen sein, der sich als „Sam“ vorge-
stellt habe. El-Masri, so seine Aussage, gehe davon aus,
dass Deutsch die Muttersprache von „Sam“ war. Für die
Befragung sei er erstmals ohne Ketten und Handschellen
in den Vernehmungsraum gebracht worden. Es habe Sü-
ßigkeiten, Tee und Kekse gegeben.

Auf el-Masris Fragen, ob er von deutschen Behörden sei
bzw. ob die deutschen Behörden wüssten, dass er hier sei,
habe „Sam“ nicht antworten wollen. Einzig, dass el-Mas-
ris Frau nicht wisse, wo er sei, habe „Sam“ verraten.
„Sam“ habe die gleichen Fragen gehabt wie die Verneh-
mer vor ihm, er habe sich ebenfalls für el-Masris Verbin-
dungen zu Extremisten in Neu-Ulm interessiert; aller-
dings habe „Sam“ viel mehr als die vorigen Vernehmer
gewusst, „sogar über das Innere des Gebäudes des Multi-
Kultur-Hauses“, z. B. wo die Gefriertruhe stand. Auf eine
Frage nach Reda S. habe el-Masri erzählt, dass er mit die-
sem hin und wieder bei „Metro“ Fisch einkaufen gewesen
sei. Bei dieser Gelegenheit soll „Sam“ verraten haben,
dass seine Frau auch eine Metro-Karte habe.

„Sam“ sei noch drei weitere Male zu ihm gekommen. Bei
der letzten Vernehmung habe „Sam“ gesagt, el-Masri
werde bald freigelassen, er werde noch mit Deutschland
Rücksprache halten.

ee) Freilassung und Rückkehr

Am 27. Mai 2004 bekam el-Masri nach eigener Darstel-
lung Besuch eines amerikanischen Arztes. Dieser habe
erklärt, el-Masri werde am folgenden Tag freigelassen. Er
solle nichts mehr essen und trinken. Am nächsten Morgen
soll el-Masri gefesselt und mit verbunden Augen zu ei-
deren Gefangenen, mit denen er durch die Zellenwände
habe kommunizieren können, einen 27-tägigen Hunger-

nem ca. zehn Minuten entfernten Flughafen gefahren
worden sein.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 111 – Drucksache 16/13400

In Begleitung von „Sam“ sei er nach Albanien geflogen
worden. Während des Fluges habe „Sam“ berichtet, dass
Otto Schily wegen des Terrors in Amerika sei. Des Weite-
ren habe „Sam“ gesagt: „Wir haben einen neuen Bundes-
präsidenten“ (el-Masri, Protokoll-Nummer 6, S. 88, 91).
El-Masri solle nicht erschrecken, wenn er nach Hause
komme. Damit soll „Sam“ darauf angespielt haben, dass
el-Masris Familie inzwischen in den Libanon ausgereist
war, was „Sam“ ihm aber nicht verraten habe. El-Masri
erfuhr hiervon erst, als er wieder in Neu-Ulm war.

Nach der Landung sei el-Masri mit verbundenen Augen
aus dem Flugzeug gebracht, ca. sechs Stunden mit einem
kleinen Bus durch die Berge gefahren und schließlich in
einem Wald in Albanien in der Nähe der Grenze zu Maze-
donien und Serbien ausgesetzt worden. Ihm seien die
Handschellen entfernt worden. Er habe seine persönli-
chen Sachen zurück erhalten.

Nach seiner Klageschrift gegen den früheren CIA-Direk-
tor George John Tenet begegnete El-Masri drei bewaffne-
ten Männern, die ihn nach einer Befragung in einem Ge-
bäude mit albanischer Flagge um 6 Uhr morgens zum
Mutter-Teresa-Flughafen in Tirana brachten. Ihm seien
320 € abgenommen worden. Er sei an der Pass- und Zoll-
kontrolle vorbei in ein Flugzeug gebracht worden. Am
29. Mai 2004 flog el-Masri – wie es der Flugschein nach-
weist – mit Albanian Airlines LV 650 von Tirana nach
Frankfurt a. M., wo er um 8:40 Uhr landete.

Bei seiner Ankunft in Neu-Ulm stellte el-Masri fest, dass
seine Familie nicht mehr da war. Im Multi-Kultur-Haus
wurde ihm mitgeteilt, dass sich seine Frau und seine Kin-
der im Libanon aufhielten.

El-Masri wandte sich am 3. Juni 2004 an Rechtsanwalt
Gnjidic, der daraufhin in einem Schreiben vom 8. Juni
2004 dem Auswärtige Amt und dem Bundeskanzleramt
von der Entführung el-Masris berichtete. Am 11. Juni
2004 leitete die Staatsanwaltschaft Memmingen ein Er-
mittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verschlep-
pung (§ 234a StGB) zum Nachteil von el-Masri ein, wel-
ches am 1. Juli 2004 von der Staatsanwaltschaft München
I übernommen worden ist.

ff) Hinweise auf die Identität von „Sam“

Der Untersuchungsausschuss ist mehreren Spuren nach-
gegangen, die zur Aufklärung der Identität von „Sam“
führen könnten. Im Ergebnis ist die Frage, wer „Sam“ ist,
offen geblieben.

aaa) Die „Spur Lehmann“

Eine der Varianten ist die so genannte „Spur Lehmann“
gewesen. Gerhard Lehmann ist Erster Kriminalhaupt-
kommissar beim Bundeskriminalamt. Dieser ermittelte in
einigen spektakulären Fällen, unter anderem gegen die
„Carlos-Gruppe“, gegen Johannes Weinrich, gegen den
PLO-Funktionär Abu Walid sowie gegen den syrischen
Diplomaten Nabil Chretah. Lehmann war Mitglied der

sollte. Trotz eigener Zweifel hat el-Masri weiterhin
– auch gegenüber dem Ausschuss – darauf beharrt, dass
Lehmann „Sam“ sei. Die Staatsanwaltschaft München I
schließt ihn hingegen nach umfangreichen Ermittlungen
als möglichen „Sam“ mit Sicherheit aus.

Der Verdacht gegen Lehmann ergab sich aus der Kontakt-
aufnahme eines Journalisten namens Frank Krüger mit
dem Rechtsanwalt el-Masris, Herrn Manfred Gnjidic, im
Dezember 2005. Krüger soll behauptet haben, im Besitz
eines Bildes zu sein, auf dem sich möglicherweise „Sam“
befinde. Nach der Veröffentlichung eines Artikels am
31. Dezember 2005 in der Online-Zeitung Saar-Echo, der
auch ein Bild von dem angeblichen „Sam“ enthielt, habe
Krüger den Rechtsanwalt auf das Bild hingewiesen, auf
dem EKHK Lehmann abgebildet war. Gnjidic habe das
Bild seinem Mandanten el-Masri gezeigt. Nachdem die-
ser das Bild so verschoben habe, dass der obere Kopfbe-
reich abgedeckt war und somit ein ähnliches Bild entstan-
den sei, wie wenn die Person eine Baseballmütze trug
– so wie es „Sam“ nach Erinnerung el-Masris immer ge-
tan hatte – war sich el-Masri nach eigenen Angaben zu
85 Prozent sicher, dass es sich bei der abgebildeten Per-
son um „Sam“ handelte. Nachdem der Rechtsanwalt ihm
auch noch eine im Nachhinein ebenfalls von dem Journa-
listen übersandte DVD mit Bildmaterial der Person vor-
gespielt habe, sei sich el-Masri nunmehr zu 100 Prozent
sicher gewesen, dass es sich bei der Person um „Sam“
handelte. Insbesondere seine Bewegung habe ihn an
„Sam“ erinnert.

Rechtsanwalt Gnjidic übersandte das Bild Anfang Januar
2006 an die ermittelnden Behörden. Am 12. Januar 2006
richtete die Staatsanwaltschaft München I ein schriftli-
ches Auskunftsersuchen an das Bundeskriminalamt mit
der Bitte um Beantwortung der Fragen, ob es sich bei der
abgebildeten Person um den im Verfahren „el-Masri“ ge-
nannten „Sam“ handele und ob die abgebildete Person ein
Angehöriger des Bundeskriminalamts sei. Das Bundes-
kriminalamt antwortete zunächst mit Schreiben vom
13. Januar 2006, dass dem Bundeskriminalamt die Identi-
tät des „Sam“ nicht bekannt sei und das Bundes-
kriminalamt erst nach Freilassung el-Masris von der mut-
maßlichen Entführung Kenntnis erlangt habe. Bei der
abgebildeten Person handele es sich um den Angehörigen
des Bundeskriminalamts, EKHK Gerhard Lehmann, Mit-
arbeiter der Abteilung ST (Polizeilicher Staatsschutz) des
Bundeskriminalamts. Das Foto sei vermutlich im Zusam-
menhang mit dessen Funktion bei der United Nations In-
ternational Independent Investigation Commission
(UNIIIC) entstanden.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ergänzte das Bundes-
kriminalamt seine Antwort an die Staatsanwaltschaft.
Lehmann habe sich nie – weder dienstlich noch privat –
in Afghanistan aufgehalten und kenne el-Masri nicht. Er
verfüge lediglich über Informationen aus verbreiteten
Veröffentlichungen und aufgrund der Befassung in der
Abteilung ST nach Bekanntwerden des Falles, dass eine
Person namens el-Masri vermutlich entführt und wieder
Mehlis-Kommission der UN, die den Mord an dem liba-
nesischen Ministerpräsidenten Rafiq al-Hariri aufklären

freigelassen wurde. Auch wisse Lehmann nicht, welcher
Anwalt el-Masri vertrete. Es sei jedoch nicht auszuschlie-

Drucksache 16/13400 – 112 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ßen, dass Lehmann dem Anwalt „bekannt“ sei. Eine wei-
terführende Klärung, ob und ggf. woher el-Masri
Lehmann kenne oder glaube zu kennen, sei durch das
Bundeskriminalamt nicht möglich.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 informierte das Poli-
zeipräsidium Schwaben das Bundeskriminalamt über ein
im Auftrag der Staatsanwaltschaft geführtes Gespräch mit
einem Medienvertreter, der unaufgefordert mitteilte, dass
Bilder des Beamten Lehmann im Libanon einem Rechts-
anwalt vorliegen würden, der sich um die Angelegenheit
kümmere. Die Vorlage sei im Kontext zu dem vom Ge-
schädigten genannten „Sam“ zu sehen. Von den Ge-
sprächspartnern sei die Vermutung geäußert worden, dass
die Vorlage der Bilder und der konstruierte Zusammen-
hang dazu verwandt werden könnten, die Untersuchun-
gen des Leiters der UNIIIC, Oberstaatsanwalt Mehlis, in
Misskredit zu bringen. Die Information wurde vom Poli-
zeipräsidium Schwaben als mit hoher Wahrscheinlichkeit
zutreffend bewertet.

Nach Lage der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
München wurde Anfang Februar 2006 vom Polizeipräsi-
dium Schwaben im Auftrag der Staatsanwaltschaft
München I eine Wahllichtbildvorlage mit anschließender
Wahlgegenüberstellung vorbereitet. Bei der Wahlgegen-
überstellung will el-Masri den Beamten Lehmann „rela-
tiv“ zügig als „Sam“ erkannt haben. Bei dem anschließen-
den direkten Kontakt mit Lehmann war sich el-Masri
jedoch „nicht mehr hundertprozentig sicher“. Der gegen-
übergestellte Beamte sei nicht so sportlich wie „Sam“, er
habe einen etwas stärkeren Bauch und es könne sein, dass
„Sam“ im Gesicht schmaler war. Auch habe „Sam“ nicht
ganz so graues, dafür aber glatteres Haar gehabt. In einem
Vermerk vom 21. Februar 2006 hielt das Polizeipräsidium
Schwaben für die Staatsanwaltschaft München I fest:
„Der Geschädigte hat den betreffenden Beamten bei einer
am 20.02.06 durchgeführten Wahlgegenüberstellung und
einem zusätzlichen direkten Kontakt nicht sicher identifi-
ziert“. Gegenüber dem Ausschuss hat el-Masri bei seiner
Vernehmung erklärt, er sei sich nach dem direkten Kon-
takt mit Lehmann „nicht mehr zu 100 Prozent sicher, son-
dern nur noch zu 90 Prozent“ sicher gewesen, dass
Lehmann „Sam“ sei.

Parallel dazu wurden die Ermittlungen zu einer mögli-
chen Identität von Lehmann mit „Sam“ fortgeführt. Insbe-
sondere führte das Polizeipräsidium Schwaben im
Auftrag der Staatsanwaltschaft München I weitere Befra-
gungen durch und wertete Belege der Zeiterfassung,
Dienstreisebelege und Stärkemeldungen des Bundeskri-
minalamts aus. Zusammenfassend stellte das Polizeiprä-
sidium Schwaben zur Bewertung der „Spur Lehmann“
mit Schreiben vom 10. April 2006 an die Staatsanwalt-
schaft München I fest, dass „EKHK Lehmann weder im
Frühjahr 2004 noch im Mai 2004 in Afghanistan war.“
Für die Zeit des Rückfluges el-Masris am 27. Mai 2004
konnte das Polizeipräsidium ein Treffen von Lehmann
mit einem Journalisten in Berlin nachweisen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Leitende

sönlichen Gegenüberstellung „nicht mehr sicher“ als
„Sam“ identifizierte. Da die weiteren Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft München I ergeben hätten, dass
Lehmann im entscheidenden Zeitraum Mai 2004 nicht in
Afghanistan, sondern in Berlin war, sei „Lehmann somit
als ‚Sam‘ auszuschließen“. In einem Schreiben des Poli-
zeipräsidiums Schwaben an das Bundeskriminalamt vom
21. Februar 2006 heißt es: „In der Gesamtbetrachtung des
Verlaufes der Wahlgegenüberstellung und dem Ergebnis
der bisherigen Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft
München davon aus, dass der betreffende Beamte nicht
die Person ‚Sam‘ ist.“

Der Zeuge Dr. Hanning hat ausgesagt, Nachprüfungen
hätten nicht ergeben, „dass der von Herrn el-Masri er-
wähnte ‚Sam‘ Mitarbeiter einer deutschen Behörde ist
oder in irgendeiner Weise mit einer deutschen Behörde in
Verbindung stehen könnte“. (Protokoll-Nummer 23,
S. 26)

bbb) CIA-Variante

Der Ausschuss bemühte sich, auch Hinweisen deutscher
Nachrichtendienste nachzugehen, wonach „Sam“ ein ehe-
maliger CIA-Mitarbeiter namens T. V. am amerikanischen
Generalkonsulat in Hamburg gewesen sein könnte.

Der Zeuge Hofmann hat in diesem Zusammenhang ge-
genüber dem Ausschuss erklärt, dass die Staatsanwalt-
schaft München I „an gewissen Sam-Varianten noch ak-
tiv“ arbeite (Protokoll-Nummer 6, S. 35). Auch der Zeuge
Stern hat angedeutet, dass es eine „Sam-Variante“ gäbe,
die in Richtung CIA ginge, die Ermittlungen hierzu je-
doch noch nicht ganz abgeschlossen seien.

Aus den dem Ausschuss vorgelegten und als „Geheim“
eingestuften Akten ließen sich keine konkreten Anhalts-
punkte für eine Identifizierung des genannten Mit-
arbeiters der CIA als „Sam“ ableiten. Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft München I ergaben, dass weder der
genannte Mitarbeiter noch seine Frau bei der Firma „Me-
tro“ als Inhaber einer Kundenkarte registriert waren, wie
es „Sam“ gegenüber el-Masri während des Fluges nach
Albanien über seine Frau gesagt hat (vgl. oben S. 110).

Der Ausschuss hat am 18. Mai 2006 die Vernehmung von
V. beschlossen. Der Vorsitzende sprach für den Ausschuss
mit Schreiben vom 1. Juni 2006 an den Botschafter der
USA in Berlin die Bitte aus, die parlamentarische Arbeit
des Ausschusses zu unterstützen und bat u. a. um die
Möglichkeit, V. als Zeugen zu vernehmen. Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2006 hat der Vorsitzende den Botschaf-
ter an sein vorhergehendes Schreiben erinnert und erneut
um eine Nachricht an den Ausschuss gebeten. Bisher ist
keine Antwort beim Ausschuss eingegangen.

ccc) Leiter des Gefängnisses der Eagle Base

Der Ausschuss ist auch einem Hinweis nachgegangen,
„Sam“ könnte der Leiter eines Gefängnisses im Kosovo
Oberstaatsanwalt München I dem Bundeskriminalamt
mit, dass el-Masri den Beamten Lehmann bei einer per-

oder in Bosnien sein. Auch diese Variante konnte jedoch
letztlich durch den Ausschuss nicht verifiziert werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 113 – Drucksache 16/13400

ddd) Deutschkenntnisse und Wissen von
„Sam“

Zu der Frage, ob die perfekten Deutschkenntnisse des
„Sam“ ein Beweis dafür seien, dass dieser ein Mitarbeiter
einer deutschen Stelle ist, hat der Leiter der BND-Resi-
dentur in Skopje, der Zeuge L. bekundet:

„Das ist ja unsere grenzenlose Naivität, dass wir glauben,
die Amerikaner brauchen für eine Sonderoperation einen
deutschen Muttersprachler oder so etwas. Die haben in je-
dem Land eine ganze Kompanie von fünf „Deutschen“,
die perfekt schwäbisch oder bayerisch sprechen. In Maze-
donien ebenfalls: Sie haben albanische Angestellte an
ihrer Botschaft. Sie brauchen keinen deutschen Dolmet-
scher, sie brauchen auch keinen deutschen Fachspezialis-
ten. Das haben die alles mit im Paket, wenn 20 Leute ein-
fliegen. Wir müssen einfach einmal begreifen, dass wir
nicht nach Sam in Deutschland suchen müssen, sondern
Sam ist irgendein Ermittler in amerikanischen Diensten.
Das ist ganz verständlich; die würden nie einen Deut-
schen in eine Sonderoperation mit hinein nehmen“ (Pro-
tokoll-Nummer 8, S. 91).

eee) Bundesnachrichtendienst

Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt, Bedienstete des Bun-
desnachrichtendienstes hätten weder an der Befragung
von el-Masri in Mazedonien noch in Afghanistan teilge-
nommen. „Sam“ sei kein Mitarbeiter des BND und auch
keine vom BND beauftragte Person.

gg) Kenntnisse deutscher Mitarbeiter in
Afghanistan

Der Untersuchungsausschuss ist der Frage nachgegangen,
ob Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, der Bun-
deswehr oder des Bundeskriminalamtes, die während der
Gefangenschaft von Herrn el-Masri in Afghanistan wa-
ren, Kenntnis über dessen Entführung erlangten.

aaa) Bundesnachrichtendienst

Der damalige Resident des BND in Kabul hat gegenüber
dem Ausschuss bekundet, er habe von el-Masris Ge-
fangenschaft in Afghanistan nichts mitbekommen. Von
den Kollegen des US-Partnerdienstes sei er nicht infor-
miert worden. Nachdem der Irakkrieg ohne Mitwirkung
Deutschlands begonnen wurde, sei „das Verhältnis zu den
Amerikanern wahnsinnig abgekühlt, auch auf unserer
Ebene“ (R. G., Protokoll-Nummer 14, S. 82). Von den
Renditions der Amerikaner habe er erst im Jahr 2006 er-
fahren. Über die Ergebnisse von Gefangenenbefragungen
sei mit der CIA nie gesprochen worden; Mitarbeiter deut-
scher Behörden seien an solchen Vernehmungen nie be-
teiligt gewesen.

Der damalige BND-Präsident, der Zeuge Dr. Hanning hat
bekundet, es lägen „keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,
dass deutsche Behörden vor der Rückkehr von Herrn el-
Masri irgendeine Kenntnis von der Entführung hatten.“

leramt, der Zeuge Uhrlau, hat versichert: „Das Bundes-
kanzleramt und der Bundesnachrichtendienst haben erst
nach Rückkehr des Khaled el-Masri nach Deutschland
von dessen Existenz sowie seiner Festnahme und Gefan-
genschaft erfahren.“ (Protokoll-Nummer 23, S. 85)

bbb) Bundeswehr
Der Ausschuss hat den Verbindungsoffizier Detlev
Konrad Adelmann als Zeugen vernommen. Dieser war in
dem Zeitraum der Gefangenschaft von el-Masri im Auf-
trag des Einsatzführungskommandos in Potsdam im
Rahmen der Operation Enduring Freedom in Baghram
stationiert. In dieser Funktion nahm er an den Lagebe-
sprechungen der deutschen nachrichtendienstlichen Zelle
(GENIC) teil. Häufig war er auch im Headquarter der
ISAF in Kabul.

Er hat bekundet, in dieser Zeit nichts von der Gefangen-
schaft von el-Masri gehört zu haben. Zu dem Gefängnis
in Baghram habe er keinen Zutritt gehabt. Gespräche über
dortige Folter an Gefangenen oder über die Verbringung
der Gefangenen nach Guantánamo habe er mit den Kolle-
gen von der US-Seite nicht geführt.

ccc) Bundeskriminalamt
Vom Bundeskriminalamt hat der Ausschuss als Zeugen
den kriminalpolizeilichen Verbindungsbeamten in Ka-
bul, KHK Michael Pabst, vernommen. Dieser war wäh-
rend des gesamten Entführungszeitraumes in Afghanis-
tan. Sein Tätigkeitsfeld umfasste insbesondere die
Unterstützung von Ermittlungsverfahren, strategische Be-
obachtung der Lage und Aufgaben im Bereich der poli-
zeilichen Ausstattungs- und Ausbildungshilfe.

Von el-Masri hörte er nach eigenem Bekunden das erste
Mal im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlun-
gen im Jahr 2004. Vorher habe er keine Erkenntnisse
darüber gehabt, dass in Baghram oder anderen US-Ge-
fängnissen auch Deutsche festgehalten würden. An Ver-
nehmungen der Amerikaner habe er nie teilgenommen.

4. Kenntnisnahme durch Bundesregierung
a) Das Gespräch zwischen Botschafter Coats

und Bundesminister Schily
aa) Gespräch am Pfingstmontag
Am Pfingstmontag, dem 31. Mai 2004 unterrichtete der
damalige Botschafter der Vereinigten Staaten von Ame-
rika Daniel Ray Coats den damaligen Bundesinnenminis-
ter Schily im Büro des Ministers über die Gefangennahme
eines Deutschen im Rahmen des Kampfes gegen den Ter-
ror. Öffentlich bekannt wurde die Tatsache des Gesprächs
durch einen Artikel in der amerikanischen Tageszeitung
Washington Post vom 4. Dezember 2005.

aaa) Die Initiative
Das Gespräch zwischen dem Botschafter und dem Bun-
Der damals für die Beaufsichtigung des Bundesnachrich-
tendienstes zuständige Abteilungsleiter im Bundeskanz-

desinnenminister soll auf Initiative der US-Seite zustande
gekommen sein. Der Gesprächswunsch wurde nach Be-

Drucksache 16/13400 – 114 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kunden des Zeugen Otto Schily sehr kurzfristig über das
Lagezentrum des Bundesinnenministeriums an den Bun-
desminister herangetragen. Wann der Gesprächswunsch
an Schily herangetragen worden ist, ob am selben Tag
oder einige Tage vorher, ist dem Zeugen nicht mehr erin-
nerlich gewesen. Er hat dem Ausschuss bekundet: „Ich
vermute eher, dass es noch am selben Tage war, am Mon-
tag, also über das Lagezentrum, oder vielleicht einen Tag
vorher, am Sonntag“ (Protokoll-Nummer 22, S. 94).

Ein Hinweis auf den Inhalt des erbetenen Gesprächs sei
dabei nicht mitgeteilt worden.

bbb) Teilnehmer des Gesprächs

Neben dem Bundesminister und dem Botschafter nahmen
an diesem Gespräch nach Angaben des Zeugen Otto
Schily der Leiter der Unterabteilung P II im Bundesminis-
terium des Innern („Terrorismusbekämpfung“), der Zeuge
Gerhard Schindler, sowie ein Angehöriger der US-Bot-
schaft teil.

ccc) Inhalt des Gesprächs

Der Botschafter soll das Gespräch mit dem Hinweis er-
öffnet haben, man habe einen „Fehler“ gemacht. Eine
Person namens el-Masri sei aufgegriffen worden, der im
Besitz eines deutschen Passes sei. Es sei weder eine Zeit-
angabe gemacht bzw. ein Zeitraum genannt worden noch
sei ein Verbringungsort mitgeteilt worden; das Land
Afghanistan sei nicht genannt worden. Allerdings sei mit-
geteilt worden, dass die Festnahme weder in Deutschland
noch in der Europäischen Union stattgefunden habe. Der
Betroffene habe sich auf einer Warnliste der Amerikaner
befunden. Man habe angenommen, dass der deutsche
Pass gefälscht sei. Es habe sich herausgestellt, dass der
Pass echt sei; der Terrorismusverdacht habe sich nicht be-
stätigt. Bei Herrn el-Masri habe man sich entschuldigt,
mit ihm Stillschweigen vereinbart und ihm Geld gegeben.

Die Teilnehmer des Gesprächs, Schily und Schindler ha-
ben gegenüber dem Ausschuss bekundet, es sei auch mit-
geteilt worden, dass el-Masri inzwischen wieder frei sei.
Zwar wurde im Bundesministerium des Innern kurz nach
Erscheinen des Artikels in der Washington Post über das
Gespräch zwischen Schily und Coats eine „erste rechtli-
che Prüfung“ durch die Unterabteilung P II angefertigt, in
der es heißt, es werde „davon ausgegangen, dass die deut-
sche Seite erst in einem Zeitpunkt informiert worden
wäre, in dem die amerikanische Seite bereits zur Freilas-
sung el-Masris entschlossen war (Information nunmehr
um die bevorstehende Freilassung politisch einzuklei-
den)“, was dafür sprechen könnte, dass el-Masri zum
Zeitpunkt des Gesprächs noch nicht wieder in Freiheit
war. Allerdings bezieht sich die Prüfung des Bundes-
innenministeriums ausschließlich auf den Bericht der
Washington Post und nimmt allein die dort behaupteten
Umstände – insbesondere die Behauptung, der US-Bot-

leased“), was sich aber nachher als nicht zutreffend
herausstellte – als Grundlage der Prüfung.

Nachfragen zu Einzelheiten der Verschleppung seien – so
der Zeuge Schindler – seitens des Bundesinnenministers
nicht gestellt worden. Die beiden Mitarbeiter sollen sich
nicht an dem Gespräch beteiligt haben.

Der Bundesinnenminister Schily soll – so die überein-
stimmenden Zeugenaussagen von Schily selbst, dem da-
mals anwesenden Zeugen Schindler sowie dem Vorge-
setzten von Schindler, Abteilungsleiter Krause, dem
Schindler im Nachgang berichtete – das Verhalten der
Amerikaner spontan missbilligt und die amerikanische
Seite gebeten haben, die deutschen Behörden bei ihren
Ermittlungen in diesem Fall zu unterstützen.

ddd) Vertraulichkeitszusage

Der Botschafter soll um absolute Vertraulichkeit dieser
Information gebeten haben. Der damalige Bundesinnen-
minister sagte diese absolute Vertraulichkeit nach eigener
Darstellung auch zu. Ob die Vertraulichkeitszusage be-
reits zu Beginn des Gesprächs erfolgte, hat der Ausschuss
nicht aufklären können. Der Zeuge Gerhard Schindler hat
sich daran erinnert, dass „sicherlich“ während des Ge-
sprächs und auf jeden Fall am Ende des Gesprächs die
Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Ob das Gespräch
schon vertraulich eingeleitet wurde, sei ihm nicht mehr
erinnerlich. Für den Zeugen Schily – so hat er vor dem
Ausschuss bekundet – ergab sich die Vertraulichkeit aus
dem gesamten Zusammenhang des Gesprächs.

Der Bundesinnenminister hielt es nach eigenem Bekun-
den für zwingend erforderlich, sich an die Vertrau-
lichkeitszusage zu halten. Anders sei ein ungestörter
Informationsaustausch mit den Amerikanern nicht zu ge-
währleisten gewesen. Allerdings gebe es hierfür Grenzen:
Wäre el-Masri noch in Gefangenschaft gewesen, wäre
das eine völlig andere Situation gewesen. „Dann hätten
wir sofort initiativ werden müssen, um zugunsten des
deutschen Staatsangehörigen darauf hinzuwirken, dass
die Freilassung erfolgt“ (Schily, Protokoll-Nummer 22,
S. 76). Als Beispiel für eine Güterabwägung gegen die
Zusicherung von Vertraulichkeit hat Schily den Fall
Motassedeq genannt. Es sei zwar an die USA eine Zusage
gegeben worden, dass die Protokolle, die der deutschen
Regierung zur Gefahrenabwehr zugänglich gemacht wor-
den sind, vertraulich behandelt und nicht weitergegeben
werden. In diesem Aktenkonvolut habe sich aber eine
Passage befunden, die möglicherweise zugunsten des An-
geklagten Motassedeq entlastend zu interpretieren war.
Da habe er entschieden, dass bei allem Verständnis für
das Geheimhaltungsbedürfnis im Rahmen der Terroris-
musabwehr dem Gericht eine solche Information nicht se-
henden Auges vorenthalten werden dürfe, möglicher-
weise mit dem Risiko, dass eine Fehlverurteilung
zustande käme. In diesem Fall habe die Güterabwägung
schafter habe nicht von erfolgter, sondern bald bevorste-
hender Freilassung gesprochen („would soon be re-

ergeben, dass diese Information an das Hamburger Ge-
richt zu gehen hat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 115 – Drucksache 16/13400

bb) Gab es eine frühere Unterrichtung des
Bundesinnenministers?

Es ist darüber spekuliert worden, ob der Bundesminister
Schily bereits vor der offiziellen Unterrichtung durch Bot-
schafter Coats am 31. Mai 2004 von der US-Seite über
die Entführung von Herrn el-Masri unterrichtet war. Der
Zeuge Schily hat dazu ausgesagt: „Das ist kompletter Un-
sinn, kann ich Ihnen sagen. Das ist völliger Unsinn. Jetzt
die Reise nach Afghanistan, die dem Besuch von Polizei-
ausbildung und dem Besuch von Militäreinheiten diente,
in irgendeinen Zusammenhang zu bringen, ist ebenso
kompletter Unsinn.“

cc) Umgang mit der Information
Infolge der Vertraulichkeitszusage wurde die Information
über die Inhaftierung und Freilassung el-Masris von Bun-
desminister Schily nicht weiter gegeben. Er unterrichtete
weder den Bundeskanzler bzw. den Chef des Bundes-
kanzleramtes noch den Bundesaußenminister. Der
damalige Chef des Bundeskanzleramtes, der Zeuge
Dr. Steinmeier, hat dem Ausschuss gegenüber geäußert,
dass er das Verfahren des Bundesinnenministers mit Blick
auf die Vertraulichkeitszusage nachvollziehen könne. Der
ehemalige Außenminister Fischer beschrieb seine Reak-
tion auf die Lektüre der Veröffentlichung dieses Ge-
sprächs mit „Sapperlot“.

Der Zeuge Schindler besprach sich jedoch am folgenden
Tag mit seinem Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter Gün-
ter Krause. Gemeinsam entschieden sie, die Weisung des
Ministers zur Vertraulichkeit „intelligent zu interpretie-
ren“ und die Leitung des Bundeskriminalamtes und des
Bundesamtes für Verfassungsschutz über das Gespräch
mit Botschafter Coats vertraulich zu informieren. Am
29. Juni 2004 unterrichtete Schindler nach der Präsiden-
tenrunde (siehe oben: S. 105) im Bundeskanzleramt die
Vizepräsidenten des BKA und des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz vertraulich über das Gespräch zwischen
Bundesminister Schily und Botschafter Coats.

Bei einem späteren Kontakt äußerte Bundesminister
Schily gegenüber Schindler, dass er es aus seiner Sicht
völlig in Ordnung fand, dass Schindler die Vizepräsiden-
ten Falk und Fritsche und den Abteilungsleiter Krause
über das Gespräch mit Coats unterrichtet habe. Der
Zeuge Schily hat hierzu bemerkt: „Das hat er in eigener
Verantwortung so getan und in der Retrospektive kann
man das durchaus nicht tadeln“ (Protokoll-Nummer 22,
S. 72).

dd) Die USA wurden auf dem Laufenden
gehalten

Am 29. Juni 2004 riet der Zeuge Schindler dem Bundes-
innenminister in einem Vermerk, die US-Seite darüber zu
unterrichten, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen Er-
mittlungen im Entführungsfall el-Masri aufgenommen
habe. (Dokument Nummer 65) Diesen Vermerk nahm
auch der damalige Staatssekretär Diwell zur Kenntnis.

gen der US-Botschaft, der Botschafter Coats bei dem Ge-
spräch am Pfingstmontag begleitet hatte, Anfang Juli
2004 mündlich über das staatsanwaltschaftliche Ermitt-
lungsverfahren .

b) Das Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic

Abgesehen von dem Gespräch zwischen dem damaligen
Bundesinnenminister Schily und Botschafter Coats vom
31. Mai 2004 erlangte die Bundesregierung erstmals durch
das Schreiben des Rechtsanwalts von Herrn el-Masri,
Manfred Gnjidic, an das Auswärtige Amt und das Bun-
deskanzleramt vom 8. Juni 2004 Kenntnis von der Ent-
führung el-Masris.

In seinem Schreiben betonte der Rechtsanwalt: „Bevor
die Medien eingeschaltet werden, sollte der Vortrag mei-
nes Mandanten geprüft und dessen Erkenntnisse und
Wahrnehmungen so gesichert werden, dass sie verwertet
werden können.“

In der darauf stattfindenden Präsidentenrunde am 15. Juni
2004 überwogen die Zweifel an dem Sachverhalt. Der
Zeuge Dr. Steinmeier hat berichtet, niemand in dieser
Runde habe sich vorstellen können, dass sich die Ge-
schichte von der Entführung und den Begleitumständen
wirklich so zugetragen haben könnte. „Alle schüttelten
zunächst ungläubig den Kopf.“ Erst zu einem späteren
Zeitpunkt verdichtete sich der Eindruck, dass el-Masris
Aussagen im Kern zutreffen könnten (Protokoll-Nummer
26, S. 71).

Die Bundesregierung wollte – so der Zeuge Dr. Stein-
meier – vor einer offiziellen Anfrage an die USA zu-
nächst den Sachverhalt substantiieren, Indizien sammeln.
Das Auswärtige Amt informierte über einen Verbin-
dungsbeamten am 10. Juni 2004 das Bundeskriminalamt
und den Bundesnachrichtendienst und erkundigte sich
über dortige Erkenntnisse. Der BND hatte keine Erkennt-
nisse über die Entführung, gab jedoch den Hinweis auf
eine mögliche Personenidentität mit einen „Khalid
Mohammed al-Masri“. Im August 2004 fragte das Bun-
desamt für Verfassungsschutz bei dem Vertreter der US-
Seite in Deutschland wegen el-Masri an.

c) Informationen des Verbindungsbeamten
des BKA in Washington, D. C.

Das Bundeskriminalamt bemühte sich wiederholt, aber
vergeblich, bei der US-amerikanischen Partnerbehörde
Auskünfte über die Entführung zu erhalten. Am 15. Sep-
tember 2004 übergab der Verbindungsbeamte des Bun-
deskriminalamtes in Washington eine Erkenntnisanfrage
des Polizeipräsidiums Schwaben an den Assistant Direc-
tor des Federal Bureau of Investigation, Fuentes. Weitere
Anfragen, die allesamt unbeantwortet blieben, erfolgten
am 13. Januar 2005 und am 11. November 2005.

5. Aufklärungsbemühungen der
Bundesregierung
Nach Abzeichnung durch den Minister informierte der
Zeuge Schindler nach eigenem Bekunden den Angehöri-

Das Auswärtige Amt, das Bundeskriminalamt und der
Bundesnachrichtendienst haben sich nach den Aussagen

Drucksache 16/13400 – 116 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zahlreicher Zeugen intensiv darum bemüht, den Fall el-
Masri aufzuklären.

Das Auswärtige Amt wurde am 8. Juni 2004 durch das
Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic von der Entführung
in Kenntnis gesetzt. Bereits am 10. Juni 2004 informierte
das Auswärtige Amt das Bundeskriminalamt und den
Bundesnachrichtendienst. Es leitete unmittelbar Erkennt-
nisanfragen der inzwischen im Entführungsfall el-Masri
ermittelnden Staatsanwaltschaft an die Botschaften in
Afghanistan, Skopje und Tirana weiter.

Sofort wurde innerhalb des Bundeskriminalamtes ge-
prüft, ob es eine Informationsweitergabe an ausländische
Dienststellen gegeben haben könnte. Bereits am 14. Juni
2004 berichtete die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz
des Bundeskriminalamtes an die Amtsleitung, dass es
keine Informationsübermittlung an US-Stellen oder an
Mazedonien aus der Abteilung heraus gegeben hat. Nach
Auskunft des Zeugen Falk hätte überhaupt nur dort „so
etwas – theoretisch jedenfalls – stattfinden können.“ (Pro-
tokoll-Nummer 22, S. 48) Das BKA fragte die drei Län-
derdienststellen Polizeipräsidium Schwaben, das Bayeri-
sche Landeskriminalamt und das Landeskriminalamt
Baden-Württemberg, ob von dort Personalien von Khaled
el-Masri an US-Stellen oder mazedonische Stellen wei-
tergereicht worden seien. In den Folgetagen seien „Fehl-
anzeigen“ beim Bundeskriminalamt eingegangen.

Die deutsche Botschafterin Dr. Hinrichsen erfuhr am
27. August 2004 das erste Mal von dem Fall el-Masri
durch eine per E-Mail übermittelte Anfrage des Polizei-
präsidiums Schwaben vom 24. August 2004. Von Mitar-
beitern der deutschen Botschaft in Skopje wurde der
Vorgang zunächst als „hanebüchen“, als völlig unwahr-
scheinlich betrachtet. Ohne vorherige Rücksprache mit
dem BKA schaltete sie den BND-Residenten ein. Auch
dieser hatte vorher noch nichts von der Entführung ge-
hört. Er fragte sofort informell beim mazedonischen In-
nendienst nach, erhielt aber keine Antwort. Auch die
deutsche Botschaft in Tirana berichtete am 1. September
2004 an das Auswärtige Amt, es lägen keine Erkenntnisse
zu den Personen el-Masri oder „Sam“ vor, übermittelte
jedoch eine Kopie des am Flughafen Tirana ausgestellten
Flugscheins für el-Masris Flug von Tirana nach Frank-
furt.

Am 2. September 2004 bat die Verbindungsbeamtin des
BKA im Auswärtigen Amt, Dietzen nach Rücksprache
mit KOK Prikker aus dem Bundeskriminalamt die Bot-
schaften in Kabul, Skopje und Tirana, nicht an ausländi-
sche Stellen heranzutreten. In der E-Mail heißt es: „Er-
gänzend zu dieser Mail wird seitens des BKA vorsorglich
darum gebeten, dass aufgrund der Sensibilität des Vor-
ganges in dieser Sache keine Kontaktaufnahme mit aus-
ländischen Behörden erfolgen sollte.“ (L., Protokoll-
Nummer 8, S. 63). Botschafterin Dr. Hinrichsen hatte je-
doch die Anfrage vom 27. August 2004 bereits über die
üblichen Kanäle übermittelt.

Die E-Mail vom 2. September 2004 hatte nach Aussage

ges Ermittlungsvorgehen geeinigt habe. Danach sei zu-
nächst vorgesehen gewesen, Erkenntnisanfragen an natio-
nale Behörden und Dienststellen – also auch an die
deutschen Auslandsvertretungen – und erst in einem
zweiten Schritt Erkenntnisanfragen an das Ausland auf
polizeilichem Wege zu stellen, um im Anschluss daran
auf justitiellem Wege förmliche Rechtshilfeersuchen zu
stellen.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungskonzeption sollte
durch die E-Mail vom 2. September 2004 sichergestellt
werden, dass die Botschaften keine eigenen Ermittlungs-
handlungen durchführen, sondern diese den zuständigen
BKA-Verbindungsbeamten überließen.

In der Tat konnte der Ausschuss feststellen, dass bereits
am 10. September 2004 – also nur neun Tage nach der
E-Mail vom 2. September 2004 an die Botschaft – die
BKA-Verbindungsbeamten schriftlich angewiesen wur-
den, mit konkreten Erkenntnisanfragen an die ausländi-
schen Stellen auf polizeilicher Ebene heranzutreten.

Auch der Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamtes
in Kabul, KHK Pabst zog Erkundigungen ein. Am 6. Ok-
tober 2004 schrieb er an die Zentrale: „Zumindest in ver-
schiedenen Gesprächen […] mit den leitenden Vertretern
der AFG Sicherheitsbehörden ist der von EL MASRI ge-
schilderte Sachverhalt von diesen bisher nicht angespro-
chen worden. Insofern wird derzeit Kenntnis der nationa-
len Behörden ausgeschlossen. Aus den Schilderungen EL
MASRIs […] ist zu schließen, dass EL MASRI mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf dem Luftwaffenstützpunkt in
BAGHRAM […] festgehalten wurde. […] Demnach
dürfte es sich bei „Sam“ mit hoher Wahrscheinlichkeit um
einen US-Geheimdienstmitarbeiter handeln.“

Am 15. September 2004 bat das BKA schließlich das FBI
um Informationen zum Fall el-Masri; hieran wurde am
29. Oktober 2004 und am 2. Dezember 2004 erinnert.
Weitere Anfragen erfolgten am 13. Januar 2005 und am
11. November 2005.

Nachdem am 9. Januar 2005 in der New York Times ein
Artikel über el-Masri erschien, wurde in der Staatssekre-
tärsrunde im Bundeskanzleramt am 11. Januar 2005 be-
sprochen, dass der Fall el-Masri wegen der politischen
Relevanz jetzt im Kanzleramt behandelt werde. Bei ei-
nem Gespräch am 2. oder 3. Februar 2005 soll Bundes-
innenminister Schily in einem Vier-Augen-Gespräch den
CIA-Direktor Porter Goss aufgefordert haben, sich für
die CIA zu entschuldigen und zuzusichern, dass es sich
um einen einmaligen Vorfall handele. Der damalige Bun-
desaußenminister Fischer hat als Zeuge hierzu ausge-
führt, dass nach dem Bekanntwerden der Geschichte el-
Masris das Kanzleramt die Federführung übernahm, weil
mehrere Ressorts betroffen waren. Die Sachaufklärung
habe auf der Ebene der Kooperation zwischen den beiden
Innenministerien und auf der Ebene Bundesminister
Schily und dem damaligen Attorney General Ashcroft
stattgefunden.

Wegen der Presseberichte wurde der BND-Resident in

des Zeugen Prikker vor dem Ausschuss den Hintergrund,
dass man sich mit der Staatsanwaltschaft auf ein dreistufi-

Skopje, der Zeuge L., im Februar 2005 seitens des BND
aufgefordert, er solle zu dem Fall el-Masri Stellung be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 117 – Drucksache 16/13400

ziehen. Daraufhin führte er ein informelles Vier-Augen-
Gespräch mit einem hochrangigen Kontakt. Dieser soll
ihm bestätigt haben: „It is a case“ (Protokoll-Nummer 8,
S. 64).

Nach unbestätigten Presseberichten riet der Leiter der für
die Koordination der Nachrichtendienste im Bundeskanz-
leramt zuständigen Abteilung Ernst Uhrlau am 4. April
2005 dem Europachef der CIA zu einer gesichtswahren-
den „Lösung“ des Entführungsfalles: Die CIA solle Scha-
densersatz zahlen. Am 5. April 2005 traf Bundesaußen-
minister Fischer die mazedonische Außenministerin in
Durres; dabei sprach er sie auf den Fall el-Masri an.

Am 20. Juni 2005 übermittelte das Bundesjustizministe-
rium das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
München vom 11. Mai 2005 per Schreiben an das De-
partment of Justice, Office of International Affairs. Darin
wurde unter anderem gefragt, ob US-amerikanische
Dienststellen für die Verbringung des el-Masri nach
Afghanistan verantwortlich waren und um welche Dienst-
stellen bzw. verantwortliche Personen es sich handelt.
Das Rechtshilfeersuchen an Mazedonien folgte am
17. August 2005, das an Albanien am 22. September 2005.

Am 29. November 2005 bat Bundesaußenminister Dr. Stein-
meier seine amerikanische Kollegin Condoleezza Rice um
Aufklärung im Fall el-Masri und erläuterte ihr, wie die
Vorgänge in der deutschen Öffentlichkeit beurteilt wer-
den. Daraufhin hoben die USA ein gegenüber Herrn el-
Masri ausgesprochenes Einreiseverbot wieder auf.

Bei dem Deutschlandbesuch der US-Außenministerin
Rice am 6. Dezember 2005 sprachen sowohl Bundes-
kanzlerin Dr. Merkel als auch Bundesaußenminister
Dr. Steinmeier den Fall el-Masri an und verlangten Auf-
klärung. Nach Aussage des Zeugen Dr. Steinmeier vor
dem Ausschuss könne er sich nach den Gesprächen nicht
vorstellen, dass sich ähnliche Fälle gegenüber Deutschen
wiederholten. Als die Bundeskanzlerin vor der Presse da-
von berichtete, Secretary Rice habe ihr gegenüber die
Entführung eingestanden und als „Fehler“ bezeichnet, de-
mentierte die US-Seite dies umgehend. US-Journalisten
kommentierten, das Wort „Fehler“ gehöre eigentlich nicht
zum Vokabular dieser Regierung.

Am 8. Dezember 2005 übergab die mazedonische Außen-
ministerin Bundesminister Dr. Steinmeier am Rande des
Nato-Außenministertreffens ein non-paper mit einem
Hinweis auf Grenzübertritte el-Masris von „Serbien-
Montenegro“ nach Mazedonien am Grenzübergang Taba-
novce am 31. Dezember 2003 und von Mazedonien nach
„Serbien-Montenegro“ am Grenzübergang Blace am
23. Januar 2004.

Im Juni 2006 und am 4. Dezember 2006 sprach Staats-
sekretär Silberberg mit dem mazedonischen Botschafter
über den Fall und unterstrich das deutsche Interesse an ei-
ner vollständigen Aufklärung.

Am 12. Oktober 2006 wurde Bundesminister a. D. Schily

Der Leiter der für die Fachaufsicht über das Bundeskrimi-
nalamt zuständigen Abteilung im Bundesministerium des
Innern, der Zeuge Günter Krause hat ausgesagt, das BKA
habe die Ermittlungen zur Aufklärung der Entführung
von Herrn el-Masri „in jeder erdenklichen Weise geför-
dert“. (Protokoll-Nummer 22, S. 8)

V. Der Fall Murat Kurnaz

Der im Jahre 1982 in Bremen geborene und dort aufge-
wachsene ausschließlich türkische Staatsangehörige
Murat Kurnaz flog am 3. Oktober 2001 von Frankfurt am
Main nach Karachi in Pakistan. Nach eigenen Angaben
wollte er an einer Schule der Missionsbewegung Jamaat
Tablighi den Koran studieren. Aufgrund vieler Hinweise
und polizeilicher Erkenntnisse, die zu Zweifeln an seiner
angeblichen Reisemotivation führten, leitete die Bremer
Staatsanwaltschaft gegen ihn Ermittlungen wegen des
Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Vereini-
gung ein. Die Ermittlungen wurden später eingestellt, je-
doch geht die Staatsanwaltschaft noch heute davon aus,
dass der Anfangsverdacht nach wie vor bestehe. Kurnaz
wurde seinen Angaben zufolge am 1. Dezember 2001 auf
seinem Weg zum Flughafen Peshawar, von dem er nach
seiner Aussage nach Deutschland zurückkehren wollte,
von pakistanischen Sicherheitskräften verhaftet und an
US-amerikanische Bedienstete überstellt. Von diesen
wurde er in ein US-Gefängnis in Kandahar/Afghanistan
verbracht. Am 1. Februar 2002 wurde er in das Gefange-
nenlager der US-Streitkräfte in Guantánamo Bay/Kuba
verlegt. Dort suchten ihn im Sommer 2002 zwei Mit-
arbeiter des Bundesnachrichtendienstes und ein Mitarbei-
ter des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf, die ihn zu
seinem Umfeld in Bremen und seiner Reise in Pakistan
befragten.

Anlässlich dieser Befragungsreise gab es nach dem Ein-
druck der Befrager Anzeichen, die USA könnten even-
tuell in nächster Zeit eine Gruppe von etwa 200 Personen
entlassen, zu denen auch Murat Kurnaz gehören könnte.
Da die deutschen Sicherheitsbehörden feststellten, dass
eine positive Sicherheitsprognose für Kurnaz nicht mög-
lich war und Kurnaz nicht die deutsche, sondern die türki-
sche Staatsangehörigkeit besaß, favorisierte die zustän-
dige Bremer Innenbehörde in Übereinstimmung mit dem
Bundesinnenministerium, im Falle einer Freilassung die
Wiedereinreise des türkischen Staatsangehörigen nach
Deutschland nicht zu gewähren, so dass er von den USA
in die Türkei zu überstellen gewesen wäre. Tatsächlich ist
eine Freilassung damals bekanntlich nicht erfolgt.

Als Jahre später auch in den USA kritisch über den Fol-
terskandal Abu Ghraib und über das US-Gefangenenlager
Guantánamo diskutiert wurde, änderte sich auch die Hal-
tung der US-Regierung zu einer möglichen Freilassung
von Murat Kurnaz und eröffnete der neuen Bundesregie-
rung die Möglichkeit, Ende 2005/Anfang 2006 an die be-
reits begonnenen Gespräche mit der US-Regierung zur
Freilassung von Murat Kurnaz anzuknüpfen. Nach über
fünf Jahren Gefangenschaft in Guantánamo Bay wurde er
von der Staatsanwaltschaft München I als Zeuge zu sei-
nem Gespräch mit Botschafter Coats vernommen.

schließlich am 24. August 2006 als Ergebnis von lang-
wierigen Verhandlungen des Auswärtigen Amtes und

Drucksache 16/13400 – 118 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

deutscher Sicherheitsbehörden mit US-Dienststellen frei-
gelassen und kehrte über den US-Stützpunkt Ramstein
nach Deutschland zu seiner Familie zurück.

1. Murat Kurnaz’ Odyssee nach Guantánamo
a) Reise nach Pakistan
Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, was Murat
Kurnaz in einer Zeit, in der sich schon der Krieg in
Afghanistan abzeichnete, im Nachbarland Pakistan
wollte. Er hat daher die Motive für die Reise, ihre Vorbe-
reitung sowie die Durchführung untersucht.

aa) Motive für die Reise
aaa) Kurnaz‘ Hinwendung zum Islam
Murat Kurnaz wuchs als Sohn gut integrierter türkischer
Gastarbeiter in dem Bremer Stadtteil Hemelingen auf.
Wie andere Jugendliche verkehrte er viel in Diskotheken
und ging mit Mädchen aus. Er begann eine Schiffsbauer-
lehre. Nebenher arbeitete er in einer Diskothek als Tür-
steher und als Bodyguard. Gemeinsam mit seinem we-
nige Jahre älteren Freund Selçuk Bilgin trainierte er
Kampfsportarten und züchtete Hunde. Er interessierte
sich nach seinen Aussagen zunächst mehr für Mädchen,
Motorräder und Markenkleidung, als für Religion. Im
Jahr 2000 entwickelte er wachsendes Interesse am Islam.
Er machte sich Gedanken, ob das Leben, was er führte,
gottgefällig sei und suchte nach Halt und Verlässlichkeit.
Die Gesellschaft um ihn herum fing an, ihn anzuwidern
und er litt wohl an einer „Frauengeschichte“. Kurnaz fing
an, regelmäßig die örtliche Abu-Bakr-Moschee aufzusu-
chen. In der Abu-Bakr-Moschee wollte er nach seinen ei-
genen Angaben seinen Glauben näher kennenlernen und
sein Wissen über den Islam vertiefen. Der weltlich erzo-
gene Kurnaz wandte sich für sein persönliches Umfeld
auch äußerlich erkennbar dem strengen Islam zu. Seine
Mutter Rabiye Kurnaz stellte er zur Rede, warum sie kein
Kopftuch trage. Um dem Propheten Mohammed nachzu-
eifern, ließ er sich einen langen Bart wachsen. Er hatte
Kontakt zu der aus der Türkei stammenden islamistischen
Bewegung Millî Görü.

bbb) Die Abu-Bakr-Moschee
Die Abu-Bakr-Moschee wurde im Verfassungsschutzbe-
richt des Bremer Landesamtes für Verfassungsschutz aus
dem Jahre 2002 ausschließlich im Zusammenhang mit
der pakistanischen Missionsbewegung Tabligh-I Jamaat
erwähnt. Darin heißt es, diejenigen die in der Moschee
„agieren, ermuntern offensichtlich Bremer Muslime, sich
zumindest zum weitergehenden Studium des Koran nach
Pakistan zu begeben. Die TJ ist eine Bewegung, die im
mystischen Islam verhaftet ist. Sie vertritt eine Art Apart-
heidpolitik gegenüber Nicht-Muslimen. In den letzten
Jahren wird erkennbar, dass sich die TJ von einer missio-
narischen zu einer politischen Bewegung entwickelt. So
soll es Anhaltspunkte dafür geben, dass militante Mus-
lime bei der Ausbildung für den bewaffneten Kampf von

In dem Bericht 2003 heißt es: „Zumindest einige Hin-
weise sprechen dafür, dass junge Bremer ausländischer
Herkunft von Personen aus dem Umfeld der ‚Abu-Bakr-
Moschee‘ islamistisch beeinflusst wurden. Einer ent-
führte am 25. April 2003 einen Linienbus, ein anderer,
der türkische Staatsbürger K. wurde nach seiner Fest-
nahme im Januar 2002 in Kandahar/Afghanistan durch
die US-Ermittler auf Guantánamo inhaftiert. Unter den
Besuchern der ‚Abu-Bakr-Moschee‘ zeigten sich in letzter
Zeit Meinungsverschiedenheiten. Während sich ein gro-
ßer Teil gemäßigt zeigt, befürwortet ein anderer Teil den
palästinensischen Widerstand in jeglicher Form gegen
Israel. Der Vorstand der ‚Abu-Bakr-Moschee‘ distanziert
sich nach eigenen Aussagen von extremistischen Tenden-
zen.“

Von Hetzreden in der Abu-Bakr-Moschee sprach erstmals
der Verfassungsschutzbericht 2004: „Ferner wurde be-
kannt, dass ein Mitglied der HuT (Hizb-ut-Tahrir – eines
vom Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom
10. Januar 2003 verbotenen islamistischen Vereins) in der
‚Abu-Bakr-Moschee‘ in Bremen eine Hetzrede vor der
Gemeinde gehalten hat. Er beschimpfte in seiner Rede die
Israelis und forderte die Muslime auf, aktiv am Jihad teil-
zunehmen.“

Im Jahre 2005 heißt es im Bremer Verfassungsschutzbe-
richt schließlich: „Im Umfeld des heutigen ‚Islamischen
Kulturzentrums Bremen e. V.‘ gab es Einzelpersonen mit
Verbindungen zu islamistischen Gruppierungen. Bei-
spielsweise zur ‚Tabligh-i Jamaat‘ (TJ), einer pakistani-
schen ‚Missionsbewegung‘, die für eine sunnitisch-ortho-
doxe Auslegung des Islam eintritt. Angehörige der TJ
hatten in der Vergangenheit versucht, vereinzelt Personen
extremistisch zu beeinflussen. Zumindest einige Hin-
weise sprechen dafür, dass junge Bremer ausländischer
Herkunft von Personen aus dem Umfeld des ehemaligen
‚Islamischen Kulturzentrums Abu Bakr Moschee‘ isla-
mistisch beeinflusst wurden. Einer entführte am 25. April
2003 einen Linienbus, ein anderer, der türkische Staats-
bürger K., wurde nach seiner Festnahme im Januar 2002
in Pakistan US-Ermittlern übergeben, die ihn nach
Guantánamo verbrachten, wo er bis heute inhaftiert ist.
[…] Im Umfeld beider Moscheen sind weiterhin Perso-
nen mit Verbindungen zu islamistischen Gruppierungen
zu finden. Es wurden in beiden Moscheen sowohl im
Breitenweg als auch in der Duckwitzstraße ‚Hetzpredig-
ten‘ gehalten. In diesen Reden wurde u. a. der ‚Religions-
krieg der Amerikaner‘ im Irak sowie der ‚Verfolgungs-
wahn der Juden in Palästina‘ verurteilt. In den Predigten
wurden Gemeindemitglieder aufgefordert, den Jihad so-
wohl persönlich als auch materiell zu unterstützen. […]
In diesem Zusammenhang wurde ein ehemaliger Imam
des ‚Marokkanischen Vereins Abu Bakr Moschee‘ im Fe-
bruar 2005 durch die Ausländerbehörde ausgewiesen und
ihm die Wiedereinreise verboten, weil er während der
Freitagsgebete zur Gewalt aufgerufen und Hass gegen die
USA und Israel gepredigt hatte. Mit Beschluss vom
20. Juni 2005 hat das Oberverwaltungsgericht entschie-
der TJ unterstützt und dem ‚al-Qaida‘-Netzwerk zuge-
führt worden sind.“

den, dass der ‚Hassprediger‘ nicht mehr einreisen darf.
Eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache steht

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 119 – Drucksache 16/13400

noch aus, aber im Ergebnis wird verhindert, dass der
Imam weiterhin in Bremen zu Hass und Gewalt aufruft.“

ccc) Die Missionsbewegung Jamaat al Tabligh
wal-Dawa

In der Abu-Bakr-Moschee lernte Kurnaz Anhänger der
Missionsbewegung Jamaat al Tabligh wal-Dawa kennen.
Im Sommer 2001 schloss er sich ihren Ideen an und
wollte den Koran nach eigenen Angaben nun auch im
Original, d. h. auf Arabisch lesen können. In Bremen
könne man den Islam nur am Wochenende studieren, da
bräuchte man Jahre. Die Tablighi sollen ihm daher emp-
fohlen haben, den Koran an einer ihrer Schulen in Pakis-
tan zu studieren, da würde er dasselbe in einem Monat
lernen. Geeignet sei die Schule der Tablighi im Mansura-
Center in Lahore. Kurnaz hat dazu vor dem Ausschuss
ausgeführt: „Ich wollte meinen Glauben näher kennen
lernen und mehr über meinen Glauben Islam wissen. Es
war für mich sehr wichtig. Ich wollte es unbedingt von
den Tablighi aus lernen.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 48)

(1) Kurnaz Einschätzung der Tablighi

Kurnaz selbst hat die Missionsbewegung der Tabligh-i-
Jama‘at („Gemeinschaft der Verkündung und Mission“)
vor dem Ausschuss als unpolitische und gewaltfreie
Gruppe, die sich sozial engagiert, beschrieben:

„Sie sind absolut unpolitisch. Sie sind auch gegen Ge-
walt. Sie sind absolut dagegen, was alles am 11. Septem-
ber passiert ist, und unterstützen solche Leute ganz be-
stimmt nicht. Sie reden auch immer ganz offen und
ehrlich darüber, dass es Menschen sind, die Falsches tun.
Es ist eine Gruppe. Sie gehen zum Beispiel, was ich von
denen in Deutschland gesehen habe, zu Obdachlosen auf
Straßen, sprechen sie an und sagen: Wir möchten Ihnen
helfen. – Inzwischen sind bei denen in den Gruppen auch
viele Menschen dabei, die mal obdachlos oder drogenab-
hängig gewesen sind. Heute haben sie eine Arbeit. Sie ar-
beiten, haben eigene Wohnungen, leben nicht mehr auf
der Straße, nehmen keine Drogen mehr. Dafür sind die
Tablighis überall auf der Welt sehr bekannt. Es ist deren
Ziel, Leuten zu helfen. Aber sie sind total unpolitisch.“
(Protokoll-Nummer 28, S. 81)

Auf den Vorhalt, laut Verfassungsschutzbericht 2005 sei
die Tabligh-i-Jama‘at für Radikalisierungsprozesse von
Bedeutung und könne für einzelne junge Muslime der
Einstieg in den Islamismus und – in der Folge – auch in
islamistisch-terroristische Gruppierungen sein, hat der
Zeuge erklärt:

„Ich habe von Religionswissenschaftlern – oder wie man
sie auch immer nennt – sehr viele Berichte und Artikel
gelesen, die sie über die Tablighis geschrieben haben. Es
sind auch viele Nicht-Muslime Wissenschaftler, die auch
darüber geschrieben haben. Die sagen ganz offen und
ehrlich, dass es friedvolle Menschen sind, also die
Gruppe auf jeden Fall, dass sie unpolitisch sind und ge-
gen Gewalt und Terrorismus sind. […] Ob es jetzt aber ei-

andere Sache. Das kann angehen. Dazu kann ich nichts
sagen.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 81 f)

(2) Einschätzung der Tablighi durch den BND

Der im Bundesnachrichtendienst für internationalen Ter-
rorismus, Pakistan, Afghanistan und den Kernbereich der
al-Qaida zuständige Sachgebietsleiter R. hat dem Aus-
schuss berichtet, bei der Jamaat al-Tabligh wal-Dawa
handele es sich um eine Missionsbewegung, die weltweit
etwa 12 Millionen Mitglieder umfasse. Diese Gruppie-
rung sei über ihren ursprünglichen Lehrer, dem Maulana,
der die Deobandi-Sekte ins Leben gerufen habe, entstan-
den. Diese Deobandi-Sekte sei eine ausgesprochen kon-
servativ-islamisch strukturierte Sekte. Sie erkenne nur
eine einzige Religion an. Ihr Ziel sei, dass die gesamte
Welt islamisch werde. An dem Urkoran sei nichts „her-
umzudeuteln“. Aus dieser Deobandi-Reihe sei die
Jamaat al-Tabligh entstanden. Sie sei eine Missionie-
rungsbewegung, die in erster Linie versuche, weltweit
möglichst junge Leute für ihre Ziele zu gewinnen. Es sei
aber auch eine Linie erkennbar, in der ein Ausleseverfah-
ren stattfinde, was dazu führe, dass der eine oder andere
Kandidat in den terroristischen Bereich hineingehe. Die
Masse der Tablighis seien normale Gläubige auf dem
Sabil Allah („Weg zu Allah“), auf der Suche zu dem ei-
gentlichen, ursprünglichen Glauben. Einmal im Jahr gebe
es eine große Zusammenkunft von Tablighi aus aller
Welt, den so genannten Idschtimaas. Im Jahre 2003/2004
sei bei einer solchen Gelegenheit vom „Global Jihad“ ge-
sprochen worden. Allerdings gebe es „bisher keinen kon-
kreten Hinweis darauf, dass einer dieser Lehrer jetzt sehr
dezidiert jemanden dahin bringt: Du musst in den Jihad.
Auf der anderen Seite wird von den Tablighis toleriert,
dass es den Jihad gibt. Das heißt, es wird als eine andere
Art der Erreichung des Ziels verstanden, was aber nicht
aktiv propagiert wird. […] Der Großteil der Tablighis,
dieser 12 Millionen, wenn es wirklich so viele auf der
Welt gibt, sind sicherlich Leute, die keine gewalttätigen
Absichten haben oder auch das Potenzial, einfach nur an
den ‚Global Jihad‘ zu denken. […] Ich persönlich sehe
die Jamaat al-Tabligh nicht als eine Terrororganisation
an.“

Der frühere Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. August Hanning hält die Gruppe für „jedenfalls extre-
mistisch“. Vor dem Ausschuss hat er bekundet, es gebe
unterschiedliche Auffassungen, ob sie auch als terroristi-
sche Gruppierung einzuschätzen sei. „Wir haben erlebt,
dass in einigen Fällen Leute, die angeworben wurden von
dieser Gruppe, in den terroristischen Bereich abgedriftet
sind. […] Das ist eine Missionsbewegung, die einem sehr
– einmal positiv formuliert – orthodoxen Islam anhängt,
aber zum Teil auch islamistisches Gedankengut transpor-
tiert, und wir haben in Einzelfällen beobachtet, dass An-
hänger dieser Gruppierung auch in das terroristische Feld
abgedriftet sind.“ (Protokoll-Nummer 37, S. 44 ff.)

Der heutige Präsident des Bundesnachrichtendienstes, der
Zeuge Ernst Uhrlau, hat dem Ausschuss berichtet, die
nen oder zwei Terroristen gibt, die irgendwie reinkom-
men und versuchen, was anderes anzustellen, das ist eine

Jamaat Tabligh sei eine „Erweckungsbewegung“, die in
Pakistan und Umgebung, aber auch in Europa über Struk-

Drucksache 16/13400 – 120 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

turen verfüge. In Pakistan gebe es Schulen zur Vertiefung
des Islam. Woanders solle es auch Schulungen für den be-
waffneten Kampf gegeben haben. Die Bewegung sei eine
„buntscheckige Organisation“, die sich in verschiedenen
Ländern unterschiedlich darstelle. Bei einer solchen offe-
nen Bewegung gebe es Möglichkeiten für „Talent-Spot-
ter“, Personen rekrutieren zu können. Im Nachgang zum
11. September 2001 und in den nachfolgenden Jahren
seien eine Reihe von Angehörigen terroristischer Struktu-
ren entdeckt worden, deren Biografie einen Jamaat-
Tabligh-Vorlauf gehabt habe. Die Organisation selbst be-
tone, sie beschreite einen gewaltfreien Weg. In einigen
Ländern werde sie als terroristische oder als extremisti-
sche Organisation eingeschätzt. In der Bundesrepublik sei
sie Gegenstand nachrichtendienstlicher Beobachtung.
(Protokoll-Nummer 37, S. 123)

(3) Einschätzung der Tablighs durch das BKA

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, der Zeuge
Bernhard Falk hat vor dem Ausschuss die Jamaat al-
Tabligh wal Dawa, die zwar in Deutschland nicht als ter-
roristisch eingestuft, noch als terroristische Vereinigung
gewertet wird. „Aber wir haben viele Gründe zur An-
nahme, dass der starke Missionsdrang dieser Gemein-
schaft, auch international, den Weg bereitet für eine ganze
Reihe von Leuten in eine salafistisch-jihadistische Kar-
riere hinein. Der Gruppierung, der Gemeinschaft wird
eine Durchlauferhitzerfunktion zugewiesen. Immer wie-
der stoßen wir in terrorverdächtigen Kreisen, auch im
Rahmen von Ermittlungsverfahren, die das Bundeskrimi-
nalamt führt, auf Personen, die einen ideologischen Vor-
lauf bei der Jamaat al-Tabligh gehabt haben.“ (Protokoll-
Nummer 39, S. 8)

(4) Einschätzung der Tablighs durch das BfV

Im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des
Innern heißt es: „Die TJ, die sich selbst als unpolitisch be-
greift, lehnt Gewalt grundsätzlich ab. Aufgrund ihres
strengen Islamverständnisses und der weltweiten Missio-
nierungstätigkeit besteht jedoch die Gefahr, dass sie isla-
mistische Radikalisierungsprozesse befördert. In Einzel-
fällen ist belegt, dass die Infrastruktur der TJ von
Mitgliedern terroristischer Gruppierungen und Netzwerke
zu Reisezwecken genutzt wurde.“

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
der Zeuge Heinz Fromm, hält die Jamaat al-Tabligh wal-
Dawa zwar nicht für terroristisch, aber für „eindeutig is-
lamistisch und damit extremistisch“. Zwar lehnten die
Jamaat Tablighi Gewalt grundsätzlich ab; es bestehe je-
doch der begründete Verdacht, dass ihre Anhänger von
gewaltbereiten islamistischen Gruppierungen und Netz-
werken für den bewaffneten Kampf rekrutiert würden. In
Einzelfällen sei belegt, dass Mitglieder terroristischer
Gruppierungen die Infrastruktur der Tablighi nutzten, um
unauffällig reisen zu können: „Das bedeutet, dass wir uns
mit dieser Bewegung zu befassen haben, dass wir sie zu
beobachten haben und dass wir uns um Menschen, die ihr

sehen, was sie tun und was sie unterlassen.“ (Protokoll-
Nummer 32, S. 57)

Sein damaliger Stellvertreter Klaus-Dieter Fritsche hat
die Tabligh-i-Jama‘at als „Durchlauferhitzer […] für Ra-
dikalisierungskarrieren“ beschrieben. Der Verfassungs-
schutz habe festgestellt, dass Personen aus dieser Bewe-
gung in Mudschaheddin-Netzwerke oder zu Jihadisten
abgleiteten. Es gebe auch Hinweise, dass die Strukturen
selbst durch Mudschaheddin-Netzwerke genutzt würden.
Dass mit der von den Tablighi angestrebten weltweiten
Islamisierung der Gesellschaft die Scharia eingeführt
würde, was mit den Prinzipien des Grundgesetzes, etwa
dem Gleichheitsgrundsatz oder der Rechtsweggarantie,
nicht vereinbar wäre, sei Grund genug für den Ver-
fassungsschutz, diese Organisation in Deutschland zu
beobachten. (Protokoll-Nummer 39, S. 74)

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat
hierzu vor dem Ausschuss erklärt: „Die Organisation ge-
hört unseres Erachtens nicht in das Spektrum terroristi-
scher Organisationen; aber sie ist eine eindeutig extre-
mistische Organisation. Ich hatte mich in meinen
Eingangsbemerkungen bemüht, zu erläutern, dass ihre
Mitglieder natürlich durchaus auch Berührungen mit Leu-
ten haben, die sich um Rekrutierung für den terroristi-
schen Bereich bemühen. Es gibt […] im Zusammenhang
mit dem Düsseldorfer Al-Tawhid-Verfahren solche Be-
züge, die dort festgestellt worden sind.“

(5) Einschätzung der Tablighs durch das LfV
Bremen

Auf den Vorhalt, das Verwaltungsgericht Bayreuth habe
in einer Entscheidung geschrieben, die Tabligh-i-Jama‘at
unterstütze den internationalen Terrorismus, hat der
Zeuge Walter Wilhelm, Präsident des Landesamtes für
Verfassungsschutz von Bremen, mit „ja“ geantwortet und
ergänzt: „Das ist ein sehr vielschichtiges Problem. Ich
würde dem Gericht mit dieser Aussage bei einigen Perso-
nen sicher zustimmen. Andere wiederum sind extrem
fundamentalistisch-religiös und betreiben Missionierun-
gen. Die Überschneidungen dieser Tätigkeiten, Missio-
nierung und extrem religiöse Gebete und Freitagsgebete
bis hin zu den terroristischen Teilen, [sind] schwer aus-
einanderzuhalten. Aber es ist eben beides da […] dieser
starke, extrem fundamentalistische Einsatz und die terro-
ristische Komponente“ (Protokoll-Nummer 32, S. 15).

ddd) Heiratspläne und Vorbereitung für ein
islamisches Leben

Zu einem frommen Leben gehörte aus Sicht von Murat
Kurnaz die Heirat mit einer strenggläubigen Muslima.
Bei einem von seiner Tante arrangierten Treffen im Juli
2001 in dem Ort Kuça in der Türkei lernte er die für ihn
ausgesuchte Fatima kennen, die er wenige Tage später
heiratete. Ende 2001 sollte sie zu ihm nach Deutschland
ziehen. Kurnaz hatte sich angeblich vorgenommen, bis
anhängen – in dem Fall sogar erklärtermaßen –, zu bemü-
hen haben in dem Sinne, dass wir nach ihnen schauen und

zur Ankunft seiner Ehefrau ein gottesfürchtiger Ehemann
zu werden. Er gab an, beschlossen zu haben, sich im Is-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 121 – Drucksache 16/13400

lam zu bilden, um zu lernen, wie sich ein muslimischer
Ehemann zu verhalten habe.

eee) Bekanntschaft mit Zammar?

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob Kurnaz
von dem in Syrien inhaftierten bekennenden Jihadisten
Mohammed Haydar Zammar zu der Reise nach Pakistan
bestimmt wurde. Bei einer Befragung in einem syrischen
Gefängnis im November 2002 erklärte Zammar gegen-
über Angehörigen deutscher Sicherheitsbehörden, er
kenne Kurnaz und Selçuk Bilgin und habe mit beiden
über deren Ansicht gesprochen nach Afghanistan zu ge-
hen. Er habe ihnen von Afghanistan erzählt, u. a. von den
Taliban. Er habe ihnen den Weg nach Afghanistan erklärt.

Vor dem Ausschuss hat Kurnaz hierzu erklärt, er habe in-
zwischen Fotos von Zammar gesehen. Ihm sei nicht erin-
nerlich, jemals mit Zammar gesprochen zu haben: „Solch
ein Mensch hat mir nicht gesagt, dass ich diese Reise ma-
chen soll. Ich habe mit so einem Menschen auch so was
nicht besprochen.“ Er habe in Moscheen viele Menschen
gesehen, gegrüßt und mit ihnen Tee getrunken. Es könne
sein, dass er auch Zammar einmal begegnet sei. Persön-
lich aber kenne er ihn nicht. Auch auf Vorhalt eines Pho-
tos gab er an, ihn nicht wiederzuerkennen.

fff) Einfluss von Ali M.

Da die Mutter von Murat Kurnaz, Rabiye Kurnaz, in ei-
ner polizeilichen Vernehmung angab, der Prediger der
Abu-Bakr-Moschee Ali M. habe Kurnaz „richtig das Ge-
hirn gewaschen“, ist der Ausschuss der Frage nachgegan-
gen, ob Kurnaz von Ali M. zu der Reise überredet wurde.
Kurnaz hat dem Ausschuss bestätigt, Ali M. zu kennen.
Dieser habe jedoch versucht, ihn von der Reise abzubrin-
gen, weil der Zeitpunkt nicht gut sei (Protokoll-Nummer
28, S. 75 f.):

„Ali M. ist einer der Einzigen gewesen, der von meiner
Reise gewusst hat, dem ich was davon erzählt habe, und
auch der Einzige, der versucht hat, mich von der Reise
abzubringen. Er sagte mir, er will mir nicht sagen, was ich
zu tun habe. Aber falls ich ihn fragen würde, würde er sa-
gen: Reise nicht. – Er sagte: Der Zeitpunkt ist nicht gut.
Wenn du die Reise nach Pakistan machen möchtest, ist es
deine Sache. Aber mach es nicht jetzt. – Das hat mir Ali
M. gesagt.“

Dem widersprechen jedoch die Erkenntnisse des Bremer
Landesamtes für Verfassungsschutz. Danach soll eine
Quelle über Ali M. folgendes ausgesagt haben: „Während
eines Freitagsgebets Mitte November 2001, in der Abu-
Bakr-Moschee, Breitenweg, verurteilte Ali M. in scharfer
Form den von den ‚ungläubigen Amerikanern und Eng-
ländern‘ begonnenen Glaubenskrieg in Afghanistan.“

In besonderem Maße soll M. den „heldenhaften Wider-
stand“ dort gewürdigt haben, welcher durch Glaubens-
brüder aus aller Welt sowie u. a. auch „durch einen jun-
gen Türken aus Bremen“ unterstützt werde. Zudem soll

mittelbar bevorstehenden Einsatz in Afghanistan unter
der Führung der Taliban“ angekündigt haben soll.

Die Vermutung der Mutter wird auch durch dem Aus-
schuss vorliegende weitere Beweismittel gestützt: So
wurde im Zuge einer polizeilichen Durchsuchung bei Ali
M. am 3. Januar 2002 unter anderem eine Videokassette
beschlagnahmt, auf der sich ein Film über muslimische
Kämpfer im ehemaligen Jugoslawien befindet und der
nach Einschätzung des LKA Bremen ein geeignetes Hilfs-
mittel darstellt, um jemand für eine Teilnahme an den ge-
zeigten oder sonstigen Kampfhandlungen zu überzeugen
und zu gewinnen.

Dieser Fund verstärkt den Verdacht, dass Murat Kurnaz
mit derartigen Videos durch Ali M. aufgehetzt wurde.

ggg) Der Entschluss zur Reise

Zu der Reise nach Pakistan habe Kurnaz sich nach eige-
nem Bekunden gemeinsam mit seinem – ausweislich der
Angaben des Bruders von Selçuk Bilgin gegenüber dem
BGS in einer Bremer Moschee „heiß“ gemachten –
Freund Selçuk Bilgin entschieden. Kurnaz habe den An-
stoß gegeben, Bilgin habe sich angeschlossen: (Protokoll-
Nummer 28, S. 49, 81)

„Ich habe wahrscheinlich viel länger vor ihm im Kopf ge-
habt, dass ich die Reise machen wollte. Als ich ihm da-
von erzählt habe, hat er sich mit angeschlossen. Dann hat
es sich so ergeben, dass wir dann gesagt haben: Okay,
dann machen wir das zusammen. […] Ich habe von den
Tablighis schon länger vorher Bescheid gewusst. Ich habe
sie schon länger vor der Reise gekannt, viele Monate vor-
her. Aber ganz genau geplant war die Reise natürlich
dann später, bevor ich die Tickets gekauft habe. Aber ich
habe immer vorgehabt, diese Schule zu besuchen.“

In Pakistan wird neben Urdu und Farsi auch Arabisch und
Englisch gesprochen. Kurnaz verfügte neben den Sprach-
kenntnissen der deutschen und der türkischen Sprache
über rudimentäre Englischkenntnisse. Arabisch konnte er
zum damaligen Zeitpunkt nicht. Dass er diese Sprachen
damals nicht beherrschte, sah er nicht als Problem an:
„Ich habe sehr wenig Englisch sprechen können. Es war
nicht genug, um mich zu verständigen. […] [D]a sich
viele türkische Wörter mit Farsi ähneln, habe ich mich so
verständigen können. Es ist nicht einfach gewesen. Aber
es hat geklappt.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 52) An der
Schule, die er aufsuchen wollte, werde in vier Sprachen
gesprochen. „Einige haben sich auf Urdu verständigt,
viele auf Farsi, andere auch auf Paschtu und halt Eng-
lisch. Englisch sprechen viele Pakistani. Sie haben Eng-
lisch im Unterricht in der Schule.“ Das Arabisch wollte er
in Pakistan lernen, jedenfalls wollte er lernen, die arabi-
schen Buchstaben zu entziffern, um den Koran lesen zu
können. „Es gibt Leute, die kein Arabisch sprechen. Sie
können auch lernen, den Koran zu lesen. Sie verstehen
zwar nicht, was sie lesen.“ Es sei ihm nicht darum gegan-
gen, Arabisch zu lernen. „Um den Koran zu lernen, muss
man die arabischen Buchstaben auswendig lernen und
es zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen Kurnaz
und Ali M. gekommen sein, in denen Kurnaz „einen un-

muss sie auch lesen können.“ Im Koranunterricht gehe es
um die Buchstaben: „Man muss die Buchstaben lesen.

Drucksache 16/13400 – 122 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der eine liest es vor, und du liest es nach.“ (Protokoll-
Nummer 28, S. 80) Im Gegensatz zu den Angaben von
Kurnaz erklärte Selçuk Bilgin gegenüber dem BfV, für
Koranschulen bedürfe es rudimentärer Arabischkennt-
nisse. Diese seien ausreichend, da auch Araber das Hoch-
arabisch des Koran nicht beherrschten (siehe unten:
b)cc)ddd), S. 164). Murat Kurnaz hat hingegen vor dem
Ausschuss behauptet, man benötige überhaupt keine
Kenntnisse des Arabischen.

Die Reise nach Pakistan sollte nach Angaben von Kurnaz
höchstens bis kurz vor Weihnachten dauern, da er dann
wegen seiner Frau wieder zurück sein wollte. Die Reise
sollte beendet sein, bevor seine Frau zu ihm nach Bremen
komme.

bb) Vorbereitung der Reise

aaa) Abbruch der Lehre

Für die Reise nahm Kurnaz, der damals eine Ausbildung
machte, nur Urlaub bis zum 4. Oktober 2001. Dies hat er
dem Ausschuss folgendermaßen erklärt: Der Betrieb, in
dem er die Ausbildung machte, habe kurz vor der Pleite
gestanden. Die Arbeit sei nicht gut gelaufen. Es habe sich
herumgesprochen, dass die Auszubildenden als erstes
entlassen würden. Außerdem sei diese Ausbildung nicht
das Richtige für ihn gewesen. Er habe sie abbrechen wol-
len. Hätte er seinem Arbeitgeber von seinen Reiseplänen
erzählt, wären wohl auch seine Eltern informiert worden.
Das habe er nicht gewollt.

bbb) Kauf und Finanzierung der Flugtickets

Ziel der Reise von Kurnaz war das Mansura-Center in
Lahore im Norden Pakistans. Sein Flugticket galt für ei-
nen Flug nach Karachi im Süden des Landes. Warum ein
Flug nach Karachi und nicht nach Lahore gewählt wurde,
hat Kurnaz dem Ausschuss nicht erklären können. „Wahr-
scheinlich war es teuer bis nach Lahore. Ich weiß es
nicht. Ich habe die Tickets nicht gekauft. Das war
Selçuk.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 52)

Die Flugtickets wurden nicht von Selçuk Bilgin persön-
lich gekauft, sondern von einem gewissen Sofyen B. A.,
der sich in einem von der Polizei abgehörten Telefonge-
spräch mit Ali M. selbst als „Taliban“ bezeichnet hatte.
Bezahlt wurden die Tickets für den Flug von Frankfurt
nach Karachi mit der EC-Karte seines Vaters Hamid B. A.
Kurnaz hob kurz vor der Reise 1 100 DM von seinem
Konto ab. Er hat dem Ausschuss erklärt, er habe das Geld
Selçuk Bilgin in die Hand gegeben, damit dieser die Flug-
tickets besorge. Selber in das Reisebüro mitkommen,
habe er nicht gewollt, da dieses sich in einem Einkaufs-
center befunden habe, in das seine Eltern öfter gingen:
„Ich wollte nicht, dass meine Eltern von dieser Reise mit-
kriegen, damit sie mich nicht aufhalten.“ Wie Bilgin die
Zahlung vorgenommen habe, könne er nicht sagen. Einen
Sofyen B. A. kenne er nicht. Ungeklärt bleibt dabei, wa-
rum Bilgin damit das Ticket nicht auch bar bezahlt hat,

wie der zusätzliche Flug von Murat Kurnaz von Karachi
nach Islamabad finanziert wurde und aus welchen Mitteln
Selçuk Bilgin als Arbeitsloser die Kosten für das Ticket
beglichen hat. Die Bremer Polizei gelangt deshalb zu dem
Schluss, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass das Geld
für die Reise durch Zuwendungen Dritter erlangt wurde
(vgl. Dokument Nummer 66).

Schließlich bleibt als Verdachtsmoment auch, dass Bilgin
das Geld Sofyen B. A. gegeben haben soll, der seinerseits
nach den Ermittlungen der Polizei ein guter Bekannter
Ali M. ist. Sofyen B. A. hat kurz nach der Bezahlung der
Tickets Deutschland verlassen. Nach den Ermittlungen
der Polizei bestanden zwischen Sofyen B. A. und der
„Hamburger Zelle“ mehrere Verbindungen. So wurde bei-
spielsweise die Telefonnummer B. A. in einem Telefon-
verzeichnis gefunden, das bei einer Durchsuchung in
Hamburg im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Ge-
neralbundesanwalts gegen Ramzi bin al-Shibh u. a. we-
gen der Anschläge vom 11. September sichergestellt wor-
den war. Zudem hat die Polizei festgestellt, dass Sofyen B.
A. bis zum 11. September 2001 häufig in Hamburg in der
Nähe der Al-Quds-Moschee Bargeldabhebungen getätigt
hatte (vgl. Dokument Nummer 66). Dort hatte sich in die-
ser Zeit auch die „Hamburger Zelle“ um Mohamed Atta
gebildet.

Dabei vermutet die Bremer Polizei, dass Sofyen B. A. auf
seinen regelmäßigen Reisen nach Hamburg wiederum
von Selçuk Bilgin begleitet wurde, der nach Aussagen sei-
ner Ehefrau in den Wochen vor dem mit Murat Kurnaz
geplanten Abflug nach Pakistan etwa wöchentlich nach
Hamburg gefahren war, ohne zu erklären, was er dort
wollte (vgl. Dokument Nummer 67).

Auf dem Flugticket von Murat Kurnaz war als Rückflug-
termin der 4. November 2001 eingetragen. Es handelte
sich um ein Ticket mit der Möglichkeit, den Rückflugter-
min innerhalb von 90 Tagen zu verschieben. Eine Mög-
lichkeit, den Rückflug-Flughafen in Pakistan von Karachi
nach Peshawar zu wechseln, war in dem Ticket jedoch
nicht vorgesehen.

Sein Handy habe er verkauft, da es außerhalb Deutsch-
lands nicht funktioniert hätte und er zudem für die Reise
noch Geld gebrauchen konnte. Er habe zwischen 80 und
150 DM dafür bekommen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Fragen zur
Finanzierung der Reise von Bilgin und Kurnaz sowie Be-
gleitumstände der Reisevorbereitung ungeklärt bleiben.

ccc) Abreise ohne Abschied von der Familie
Seiner Familie erzählte Murat Kurnaz nichts von seinen
Reiseplänen. Der Einzige, der von der Reise wusste, soll
Ali M. gewesen sein. Die Eltern von Murat Kurnaz wuss-
ten zwar, dass der damals 19-Jährige irgendwann einmal
eine Reise machen wollte, um seinen Glauben zu vertie-
fen. Sie hätten jedoch nicht gewusst, „wann und wie“
diese Reise stattfinden sollte. Bevor er abflog, rief er aber
wenn Murat Kurnaz Bilgin tatsächlich die 1 100 DM zur
Bezahlung gegeben hat. Ungeklärt bleibt auch die Frage,

vom Flughafen in Frankfurt zu Hause an und telefonierte
mit seiner Mutter. Seine Mutter habe geweint und gefragt,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 123 – Drucksache 16/13400

wohin er gehe. Er brachte es nicht mehr übers Herz, ihr
zu sagen, dass er nach Pakistan fliegen werde. Er wollte
ihr nicht noch mehr Angst machen. Er sagte ihr, er wäre
in ein paar Tagen wieder zurück. Von Karachi aus habe er
mehrfach vergeblich versucht, zu Hause anzurufen.

Sein Anwalt Docke hat hierzu ausgesagt, Kurnaz habe
seine Familie offensichtlich deswegen nicht in seine Pla-
nungen mit einbezogen, weil die Eltern ihm das nicht er-
laubt hätten: „Die Mutter hatte Angst, dass Murat
Kurnaz, ihr Sohn, durch Moscheen in Bremen religiös an-
geheizt worden wäre. Das war ihre Angst. Was Herr
Kurnaz dann da konkret gemacht hat in Pakistan, ob er in
Pakistan war oder in Afghanistan, und was genau der
Hintergrund der Festnahme war, das war uns ja allen ein
Rätsel. Keiner wusste es zum damaligen Zeitpunkt.“ Die
Mutter habe Angst gehabt, dass ihm in der Moschee
„Flöhe in den Kopf gesetzt worden“ seien. „Konkrete
Kenntnisse etwa, dass Murat nach Afghanistan und nicht
nach Pakistan reisen wollte, hatte die Familie nicht. Das
war alles so ein Gebräu von Spekulationen.“(Protokoll-
Nummer 28, S. 28) Allerdings konnte der Ausschuss fest-
stellen, dass die Mutter von Murat Kurnaz vor der Polizei
ausgesagt hatte, die Frau von Selçuk Bilgin habe ihr ge-
genüber gesagt, dass ihr Mann am Morgen des 3. Oktober
nach Afghanistan – und nicht etwa nach Pakistan – geflo-
gen sei.

cc) Festnahme von Selçuk Bilgin am
Frankfurter Flughafen

Ein Mann, den Kurnaz vom Sehen her von der Kuba-Mo-
schee in Bremen kannte, soll Kurnaz und Bilgin gegen
Bezahlung von Bremen zum Flughafen in Frankfurt am
Main gefahren haben.

Bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle im Flugha-
fen wurde Selçuk Bilgin wegen einer Ausschreibung zur
Festnahme vom Bundesgrenzschutz festgenommen. Mit
der Ausschreibung zur Festnahme sollte eine Ersatzfrei-
heitsstrafe für eine nicht bezahlte Geldstrafe in Höhe von
2 155 DM wegen fahrlässiger Körperverletzung voll-
streckt werden. Weil Bilgin nicht genügend Geld dabei
hatte, um die Geldstrafe vor Ort zu entrichten, wurde ihm
Gelegenheit gegeben, mit seinem im Bremen lebenden
Bruder Abdullah B. telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Dieser sagte zunächst zu, den Geldbetrag aufzutreiben
und beim Polizeirevier Bremen einzuzahlen. Später mel-
dete sich der Bruder telefonisch und teilte mit, aufgrund
des Feiertags den Geldbetrag nicht auftreiben zu können.
Auf Nachfrage des Bundesgrenzschutzbeamten Schmidt
bezüglich des geplanten Reisevorhabens in Pakistan soll
Abdullah B. laut polizeilichen Akten angegeben haben:

„Mein Bruder folgt einem Freund nach Afghanistan, um
dort zu kämpfen. Er wurde in einer Bremer Moschee
‚heiß‘ gemacht. Meine Familie (Eltern und Geschwister)
können diesen Schritt nicht verstehen. Wir sind alle dage-
gen, dass er nach Pakistan fliegt. Mein Bruder ist kein

Bei einer späteren polizeilichen Vernehmung bestritt
Abdullah B., diese Aussage gemacht zu haben: „So habe
ich das nicht gesagt. Ich weiß nur noch, dass ich Angst
um meinen Bruder hatte und vermutete, dass er in
Kämpfe verwickelt werden könnte.“ Er habe seinen Bru-
der aufgrund der momentanen politischen Lage mit der
aktuellen terroristischen Bedrohung zu Rede gestellt:
„Mein Bruder sagte nur, dass er dort Urlaub machen
will.“ (Dokument Nummer 69)

Der vernehmende Polizeibeamte KOK Molde hat dem
Ausschuss hierzu berichtet: „Herr Abdullah B. hat auf
mich einen absolut verzweifelten Eindruck gemacht, weil
er nach meiner Einschätzung natürlich den Zwiespalt er-
kannt hat, in dem er sich befunden hat, nämlich einerseits
den Bruder in irgendeiner Weise zu belasten, und auf der
anderen Seite den Bruder davon abzuhalten, diese Reise
anzutreten. Er war bei diesem Termin sehr verzweifelt
und hat mich auch nach Lösungsmöglichkeiten – oder er
hat – zumindest habe ich es so empfunden – auf einen Lö-
sungsvorschlag meinerseits gewartet. Das war so mein
Eindruck. Diese Einlassung, dass er da falsch verstanden
worden ist, habe ich dann auch gar nicht weiter groß hin-
terfragt, weil sie mir aus der Verzweiflung von ihm zu
kommen schien.“ (Protokoll-Nummer 47, S. 89) Dement-
sprechend ging das Bremer LKA davon aus, dass
Abdullah B. aus Sorge um seinen Bruder zuvor die wah-
ren Hintergründe offenbart hatte, dass also die erste Aus-
sage der Wahrheit entsprach.

Zu den polizeilichen Ermittlungen infolge dieser Äuße-
rung siehe unten: Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen,
2.a), bb), S. 141.

Kurnaz setzte seine Reise nun alleine fort und flog mit
der Pakistan Airline nach Karachi. Einige Tage später, am
6. Oktober 2001 rief er von Pakistan aus die Ehefrau von
Selçuk Bilgin, Frau Figen Bilgin an, um zu erfahren, was
mit Bilgin passiert sei. Er wollte wissen, ob er in Haft sei
oder noch nachkomme. Gegenüber Frau Bilgin erklärte
er, er wolle seine Mutter nicht anrufen, weil er vermutete,
dass deren Telefon durch die Polizei überwacht werde.

dd) Stationen in Pakistan

aaa) Erste Station Islamabad

Bereits im Flugzeug von Frankfurt nach Karachi lernte
Kurnaz nach eigenen Angaben einen in Deutschland le-
benden Pakistaner namens Ahdar Sabil kennen, der von
Karatschi nach Islamabad weiterfliegen wollte. Kurnaz
versuchte, mit ihm mitzufliegen, um den Kontakt zu hal-
ten. Es sei ihm wichtig gewesen, jemanden in Pakistan zu
kennen, der die deutsche Sprache verstehe und ihm wei-
terhelfen könne, da er die Landessprache nicht beherrscht
habe.

Weil er für den Flug seines neuen Bekannten kein Ticket
mehr bekam, nahm Kurnaz seinen Angaben zufolge erst
das nächste Flugzeug nach Islamabad. In Islamabad ver-
schlechter Mensch, er hat eine Frau und ein kleines
Baby.“ (Dokument Nummer 68).

suchte er mehrfach, den deutschsprechenden Pakistaner
telefonisch zu erreichen. Seine Versuche zur Kontaktauf-

Drucksache 16/13400 – 124 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nahme scheiterten jedoch. Mit welchem Geld das Ticket
bezahlt wurde, bleibt nach der Beweisaufnahme unklar.

bbb) Die Ablehnung durch das Mansura-Center
bei Lahore

Ein paar Tage später fuhr Kurnaz mit dem Bus in das
200 km entfernte Lahore zur Schule Jamaat-e-Islami, zu
der er zuvor von Deutschland aus allerdings keinen Kon-
takt aufgenommen hatte.

Nach dem, was Kurnaz in Bremen von den Tablighi ge-
hört hatte, war die einzige Voraussetzung für eine Auf-
nahme in das Mansura-Center, der Schule der Tablighi,
dass man sich ausweisen und die Beweggründe für einen
Aufenthalt dort erklären könne. Als er dort ankam, sei
ihm jedoch gesagt worden, dass der Zuständige für neue
Schüler nicht da sei und erst am nächsten Tag wieder-
komme. Er solle solange warten. Am nächsten Tag ging
er nochmals zum Büro. Ihm wurde erklärt, dass er nicht
aufgenommen werden könne. Wegen des Afghanistan-
Krieges gebe es Demonstrationen, für einen Hellhäutigen
sei es zu gefährlich, eine solche Schule zu besuchen.
Kurnaz hielt es für möglich, dass er für einen Journalisten
gehalten wurde, der Fotos machen wollte.

Nach der Ablehnung reiste Kurnaz wieder zurück nach
Islamabad. Dort will er einige Moscheen besucht haben,
die er schon in den paar Tagen, bevor er nach Lahore
fuhr, kennengelernt hatte. Er habe sich einer kleinen
Gruppe von Tablighi angeschlossen, mit denen er bis zu
seiner Festnahme die Zeit verbracht habe. Mit den
Tablighi sei er auch nach Peshawar gefahren, da er nicht
allein in Islamabad habe bleiben wollen. Peshawar wird
von radikalen Muslimen wegen seiner Nähe zum Khyber-
pass und zum Tourkam-Grenzposten regelmäßig als
Durchgangsstation vor dem Kampfeinsatz in Afghanistan
genutzt. Von Peshawar aus habe er den Rückflug nach
Deutschland antreten wollen.

Der gebuchte Abflugort war aber das inzwischen 1 200 km
entfernte Karatschi. Kurnaz hat angegeben, er habe sich,
ohne sich im Vorfeld darum gekümmert zu haben, vor Ort
nach der Möglichkeit einer Umbuchung des Tickets er-
kundigen wollen: „Ich wollte umbuchen von Peshawar
aus nach Deutschland, sodass ich nicht wieder bis nach
Karatschi zurück muss. Ich habe nicht gewusst, ob es
klappen würde oder nicht; aber ich wollte es halt versu-
chen.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 82)

Auf dem Weg zum Flughafen habe es jedoch eine Kon-
trolle durch pakistanische Polizisten gegeben.

Der BND-Mitarbeiter R., der Kurnaz später in
Guantánamo mehrere Tage befragte, um herauszufinden,
ob Kurnaz Mitglied in radikal-islamistischen oder terro-
ristischen Strukturen ist, hat dem Ausschuss als Zeuge
bestätigt, von Kurnaz im Wesentlichen die gleichen An-
gaben erhalten zu haben: Mit dem Ziel, sich intensiv dem
Koranstudium zu widmen, habe Kurnaz mehrere Zentren
von Tablighis in verschiedenen Städten, unter anderem
Lahore, aufgesucht. Als er aber nur auf verschlossene Tü-

den Weg zurück nach Deutschland gemacht. Auf der Bus-
fahrt zum Flughafen sei er zusammen mit dem einzigen
Anderen, „der auch eine helle Hautfarbe hatte und nicht
vom Typus her schon als Pakistani erkennbar war“, ver-
haftet worden. (Protokoll-Nummer 30, S. 14)

ccc) Kontakte zu Taliban oder al-Qaida?

Weil sich Kurnaz nach eigenem Bekunden in die Stadt
Peshawar begab, die als ein Rückzugsgebiet der Taliban
und ihrer Sympathisanten gilt und nicht weit von dem
nach Afghanistan führenden Khyber-Pass entfernt liegt,
ist der Ausschuss der Frage nachgegangen, ob Kurnaz in
Pakistan Kontakt zu Mitgliedern der Taliban oder al-
Qaida suchte.

Kurnaz hat gegenüber dem Ausschuss bestritten, irgend-
etwas mit Taliban oder al-Qaida zu tun zu haben. Von Ta-
liban und al-Qaida habe Kurnaz – wie er ausgesagt hat –
erstmals aus dem Fernsehen und den Zeitungen im Zu-
sammenhang mit der Berichterstattung über die An-
schläge vom 11. September erfahren. Peshawar sei eine
riesengroße Stadt. An der Grenze sei er nicht gewesen. Er
habe nie irgendeine Gefahr gesehen. Von Gewalt habe er
nichts mitbekommen.

Der Leiter der Delegation aus Mitarbeitern von BND und
BfV, die Kurnaz in Guantánamo intensiv befragten, R.
vom BND hat vor dem Ausschuss bekundet: „Wir wuss-
ten bereits durch den Vorlauf, dass Herr Kurnaz über be-
stimmte Kontakte verfügt in den Bereich der so genann-
ten Jamaat al-Tabligh, einer Organisation, über die wir
selber schon doch, wie ich glaube, recht fundierte Hinter-
grundkenntnisse hatten. Das heißt also, dass uns vor allen
Dingen interessierte: Wie läuft es denn eigentlich mit
Kurnaz ab? Welche Beziehungen nimmt er auf? Wird er
– wie wir es von verschiedenen Bereichen kennen – sehr
konkret, über eine ganz bestimmte Schiene nach Pakistan
reingeschleust? Wenn das der Fall gewesen wäre, dann
wäre es zumindest für uns ein Indiz dafür gewesen, dass
der Kontakt von Kurnaz zu dieser Organisation ein deut-
lich anderer gewesen wäre, als er sich so darstellte. So
wie Kurnaz wirklich – ich möchte schon fast sagen –
durch Pakistan hindurchgestolpert ist, wäre das vor dem
Hintergrund der Kenntnisse, die wir über Personen hat-
ten, die in der Tat dem gefährlichen Bereich zuzurechnen
sind, ein völlig untypisches und – ich möchte fast, wenn
man in diesen terroristischen Kreisen überhaupt davon
sprechen kann, sagen – völlig unprofessionelles Auftreten
gewesen.“ Zu der Rekrutierung, der Schleusung oder der
gesteuerten Hinführung zu Trainingslagern oder zu einer
Terror- oder Extremistenorganisation habe der Bundes-
nachrichtendienst konkrete Hintergrundkenntnisse. Der
von Murat Kurnaz geschilderte Ablauf passe in dieses
Bild beim besten Willen nicht. Ein Rekrutierungsprozess
erstrecke sich über mehrere Jahre hinweg und verlaufe in
drei Stufen: Zunächst werde versucht, Kinder im Alter
von 14 oder 15 Jahren sehr intensiv im Koran zu schulen.
Im zweiten Schritt werde überprüft, welchen Einfluss die
Schulung auf das Weltbild des Schülers habe. Erst dann
ren gestoßen sei, habe er eine Reise gemacht, die kreuz
und quer durch Pakistan ging. Schließlich habe er sich auf

komme z. B. eine 40-tägige Schule in Pakistan in Be-
tracht (Protokoll-Nummer 30, S. 55).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 125 – Drucksache 16/13400

Für den Terrorismusexperten des BfV, Dr. K., war von In-
teresse, ob in der Person Kurnaz Merkmale einer Radika-
lisierung, wie sie dem BfV damals bekannt war, erfüllt
waren und ob es in seiner Umgebung Bemühungen gab,
Personen gezielt zu rekrutieren. Als Ergebnis hat er dem
Ausschuss berichtet: „Die Frage, ob er in ein etabliertes,
bestehendes Netzwerk eingebunden war und auf einem
bereits etablierten gesicherten Weg nach Pakistan gereist
ist und dort Ansprechpartner hatte, konnte ich nach dem
Ergebnis der Befragung als relativ unwahrscheinlich an-
sehen. […] Er war nicht strukturiert in ein Netzwerk ein-
gebunden. Es deutete zu dem Zeitpunkt nichts darauf hin,
dass es eine systematische Rekrutierung und Schleusung
von Personen aus dem Bereich Bremen nach Pakistan/
Afghanistan gab“ (Protokoll-Nummer 30, S. 78).

Nach Einschätzung des Delegationsmitglieds D. schienen
die Angaben von Murat Kurnaz glaubwürdig und authen-
tisch. Die Kurnaz befragenden BND-Mitarbeiter kamen
damals zu dem abschließenden Ergebnis, Murat Kurnaz
sei in Pakistan schlicht „zur falschen Zeit am falschen
Ort“ gewesen. Der einzige Punkt, der aus Sicht des Di-
plom-Psychologen D. zu Restzweifeln Anlass gab, war,
dass der Anlass der Reise nie in irgendeiner Form umge-
setzt werden konnte. Auch der BfV-Vertreter Dr. K. wollte
allerdings noch verbleibende Zweifel an den Angaben
von Kurnaz durch Klärung des Erwerbs des Flugtickets
ausräumen. Diese Zweifel hätten sich auf seine Absichten
bezogen.

Zu den Einzelheiten der Befragungsergebnisse der Mit-
arbeiter von BND und BfV siehe unter c)dd), S. 166 ff.

Zu entsprechenden Hinweisen aus seinem Bremer Um-
feld, denen die Kriminalpolizei nachging, siehe unten:
„2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen“ (S. 140 ff.).

b) Festnahme in Pakistan und Verbringung
nach Kandahar/Afghanistan

aa) Umstände der Festnahme
Am 1. Dezember 2001 war Kurnaz auf dem Weg zum
Flughafen in Peshawar, von wo aus er nach seinen Anga-
ben nach Deutschland zurückfliegen wollte.

Als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss hat Kurnaz
berichtet, bei der Kontrolle in Peshawar sei der Kleinbus,
in dem viele Zivilisten saßen, angehalten worden. Ein
Polizist habe seinen Ausweis sehen wollen. Nachdem
Kurnaz ihm den Ausweis gezeigt habe, musste er aus dem
Bus aussteigen. Seine Tasche musste er – laut Unterlagen,
die dem Zeugen Uhrlau vorgelegen haben – im Bus las-
sen; sie blieb bei seinem Begleiter. Direkt am Kontroll-
punkt habe es ein Polizeirevier gegeben. Dort sei er be-
fragt worden. Er habe sein Rückflugticket vorgezeigt,
aber die Polizisten hätten ihn dennoch festgehalten. Sie
hätten ihm erzählt, am nächsten Tag könne er wieder zu-
rück. Dies hätten sie die ersten Tage immer wieder er-
zählt. Ein Telefon, nach dem er gefragt hatte, habe er
nicht erhalten. Er sei in drei unterschiedlichen Gefängnis-
sen gefangen gehalten worden. Das erste habe ungefähr

ten. Am nächsten Tag seien sie weiter in ein anderes Ge-
fängnis gefahren. Da ihm während der Fahrt ein Sack
über den Kopf gestülpt worden sei, habe er nicht sehen
können, wo sich dieses Gefängnis befunden habe. Dies
sei ein Isolationsgefängnis gewesen, in dem er keine
Nachbarn gehabt habe. Wenig später sei er in ein anderes
Gefängnis verlegt worden. Auf dem Weg dorthin habe er
wieder einen Sack über dem Kopf gehabt, habe jedoch
durch seine Zellennachbarn erfahren, dass er sich in
Peshawar, in der Nähe des Flughafens, befinde.

Laut Unterlagen des Kombatantenstatusüberprüfungstri-
bunals in Guantánamo wurde Kurnaz bereits von der pa-
kistanischen Polizei gefragt, wo sein Reisebegleiter
Selçuk Bilgin sei und in welchem Verhältnis er zu ihm
stehe. Vor dem Tribunal gab er an, er sei von den Pakis-
tani in einem unterirdischen Gefängnis gehalten worden.
Schon während seiner Haft bei den Pakistani sei er von
Amerikanern befragt worden (Dokument Nummer 70).

Irgendwann wurde Kurnaz nach eigener Darstellung an
Amerikaner übergeben und in Kandahar/Afghanistan in
einem amerikanischen Gefängnis untergebracht. Die
Zelte, unter denen die Gefangenen schlafen mussten, hät-
ten weder über einen Boden noch Seiten verfügt.

bb) Vermutlich gegen Kopfgeld verkauft

Erst viel später, bei den Verhören in dem Lager Gu-
antánamo habe er von den Amerikanern gesagt bekom-
men, dass die Pakistaner Geld für ihn bekommen hätten.
Das Kopfgeld soll zwischen 3 000 und 5 000 Dollar
betragen haben. Die Plausibilität dieser Angabe ist inzwi-
schen in einer Untersuchung des US-Repräsentantenhauses
bestätigt worden. Der Vorsitzende des Unterausschusses
für Internationale Organisationen und Menschenrechte
Bill Delahunt hat am 20. Mai 2008 in seinem Eröffnungs-
statement zu einer Anhörung zu den Fehlern von
Guantánamo erklärt, die Mehrheit der Gefangenen sei
Opfer eines Kopfgeld-Systems geworden; nur 5 Prozent
der Gefangenen sei von Angehörigen der US-Streitkräfte
festgenommen worden, der Rest sei von Afghanen und
Pakistanis „eingekauft“ worden.

Der amerikanische Rechtsanwalt von Murat Kurnaz,
Baher Azmy hat vor dem Untersuchungsausschuss bekun-
det, nur 8 % der Gefangenen von Guantánamo seien al-
Qaida-Kämpfer und nur 5 Prozent der Gefangenen seien
von amerikanischen Soldaten auf dem Schlachtfeld auf-
gegriffen worden. Alle andern seien von der Nordallianz
oder der pakistanischen Regierung den USA überstellt
worden. Verteidigungsminister Rumsfeld habe damals ge-
prahlt, es würden so viele eine Belohnung versprechende
Flugblätter abgeworfen, wie in Chicago im Dezember
Schneeflocken fielen. Allein die pakistanische Regierung
habe über 300 Männer an die Amerikaner verkauft. Mit
großer Sicherheit könne man annehmen, dass Kurnaz ge-
gen Geld überstellt wurde.

Ein anonymer Anrufer, eine junge Stimme, soll laut
Rabiye Kurnaz ihr Ende Januar 2002 gesagt haben, er sei
45 Autominuten vom Festnahmeort entfernt gelegen.
Dort hätten die Pakistaner ihn einen Tag lang festgehal-

mit ihrem Sohn in Pakistan gewesen, Murat sei unschul-
dig, er habe in Pakistan eine Koranschule besucht. Als

Drucksache 16/13400 – 126 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kurnaz zurück gewollt habe, sei er von Pakistanern fest-
genommen und den Amerikanern übergeben worden. Da-
bei habe Geld eine Rolle gespielt.

cc) Misshandlungen und Folter in Kandahar
In dem Gefangenenlager in Kandahar war Kurnaz seinen
Angaben zufolge vielfach Misshandlungen und Folter
ausgesetzt.

Als Zeuge vor dem Ausschuss hat Kurnaz geschildert, die
Gefangenen hätten einen Tag ohne Kleidung in der Kälte
verbringen müssen. „Das Wasser, was die Soldaten ge-
trunken haben, diese Plastikbotteln, diese Plastikbehälter
– Das Wasser innen drin, wenn sie es stehen gelassen ha-
ben, ist eingefroren. So kalt war es.“ Am nächsten Tag
hätten die Amerikaner ihnen einen Overall mit Knöpfen
gegeben, der jedoch nicht viel gebracht habe gegen die
Kälte. Die Gefangenen hätten draußen leben müssen. Es
habe nur sehr wenig zu essen gegeben und das nur einmal
am Tag. Sie seien als Terroristen beschimpft und täglich
geschlagen und getreten worden. Einmal sei sein Kopf in
einen Wassereimer gesteckt worden; ihm sei stark in die
Magengrube geschlagen worden, so dass er Wasser ein-
atmen musste. Die schmerzhafteste Folter sei jedoch das
An-den-Ketten-Hängen gewesen, bei dem man an Ketten
gefesselt hochgezogen worden sei und mehrere Stunden
hängen musste. Bei einer solchen Behandlung seien
Leute gestorben. Wiederholt sei man mit einem Gewehr
bedroht und mit Elektroschocks an den Füßen gefoltert
worden. Bei Verhören seien die Gefangenen getreten oder
mit den Fäusten und auch mit irgendwelchen Gegenstän-
den geschlagen worden: „Wir sind gefesselt gewesen. Es
ist in Kandahar so gewesen, dass wir uns, wenn das
Escort-Team gekommen ist, auf den Boden legen müssen,
auf den Bauch. Sie haben unsere Hände von hinten gefes-
selt und haben uns die Shackles [Handschellen] an unsere
Füße angelegt. Bei dem Verhör müssen wir dann im
Schneidersitz nach hinten – ich weiß nicht, wie ich sagen
soll –, also die Beine kreuzweise übereinander und hin-
knien.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 56, 78)

Sein späterer amerikanischer Anwalt Azmy hat bekundet,
Kurnaz habe sich zunächst sehr zurückgehalten, über
diese Erlebnisse zu reden. Im Wesentlichen habe er genau
diese Dinge schließlich berichtet. Azmy hat ergänzt,
Kurnaz habe ihm auch von angedrohten Erschießungen
erzählt.

Angeblich wussten die amerikanischen Vernehmer eini-
ges über Kurnaz und sein Verhalten vor seiner Abreise
aus Bremen. Kurnaz hat angegeben, bei den Verhören sei
er gefragt worden, warum er sein Mobiltelefon vor der
Reise verkauft und was er mit dem von der Bank abgeho-
benen Geld gemacht habe (vergleiche unten: a)cc)ccc),
S. 143). Allerdings kann ausgeschlossen werden, dass
diese Informationen über das BKA zu den Amerikanern
gelangt sind. Nach Aussage des Bremer Polizeibeamten
KOK Molde auf die Frage nach dem Inhalt der an das
BKA berichteten Informationen (Verkauf des Handys,
Kontobewegungen) sind diese Information vom Bremer

beschränkt sich auf die knappe Darlegung des Grund-
sachverhalts.“ (Protokoll-Nummer 47, S. 93) Das LKA
hatte selbst keine Kontakte zu den USA.

dd) Deutsche Bewacher

Eine angebliche Begegnung mit deutschen Soldaten des
KSK in Kandahar, von denen die Gefangenen zum Teil
bewacht wurden, hat der Ausschuss wegen der nach Arti-
kel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes stattfindenden aus-
schließlichen Untersuchung durch den Verteidigungsaus-
schuss nicht weiter untersucht.

Im Einzelnen ging der Verteidigungsausschuss folgenden
Fragen nach:

1. Welche Kontakte hatten Angehörige der Bundeswehr
mit dem türkischen Staatsbürger Murat Kurnaz wäh-
rend dessen Inhaftierung durch die US-Streitkräfte im
Zeitraum von ca. November 2001 bis ca. Februar
2002?

2. Wurde Murat Kurnaz im Rahmen dieser Kontakte
durch Angehörige der Bundeswehr in seiner körperli-
chen Integrität beeinträchtigt, und wenn ja, wie und
durch wen?

3. Welche Personen innerhalb der Bundeswehr und im
Bundesministerium der Verteidigung hatten gegebe-
nenfalls welche Kenntnis über die Kontakte von An-
gehörigen der Bundeswehr zu Murat Kurnaz?

4. Welche Einsätze haben KSK-Kräfte von ca. November
2001 bis ca. November 2002 in Kandahar durchge-
führt, nach welchen Einsatzregeln haben sie dabei ge-
handelt und welchen Einfluss hatten Dienststellen in
der Bundeswehr und das Bundesministerium der Ver-
teidigung auf diese Einsätze?

5. Welche Personen in der Bundeswehr und im Bundes-
ministerium der Verteidigung hatten je welche Kennt-
nis über die KSK-Einsätze in Kandahar von ca. No-
vember 2001 bis ca. November 2002?

Der Verteidigungsausschuss stellte unter anderem fest,
dass deutsche Soldaten in der Nacht vom 5. auf den 6. Ja-
nuar 2002 Kenntnis von der Gefangennahme des Murat
Kurnaz und von dessen Bezügen zu Deutschland erhiel-
ten. Zuvor waren am 3. Januar 2002 bei der Stabsabtei-
lung Fü S V im BMVg Informationen zu Murat Kurnaz
eingegangen. Der damalige Bundesverteidigungsminis-
ter Scharping erhielt hiervon keine Kenntnis. Eine Unter-
richtung der Familie des Gefangenen oder anderer Hilfe-
leistungen durch die im BMVg informierten Stellen
unterblieben.

Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Untersuchung
wird auf den Bericht des Verteidigungsausschusses vom
15. Oktober 2008 auf Bundestagsdrucksache 16/10650
verwiesen.

ee) Abtransport aus Kandahar
LKA noch nicht einmal an das BKA weitergegeben wor-
den: „Nein, diese Details führt man dort nicht auf. Man

Ende Januar 2002 wurde angefangen, Gefangene aus dem
Lager fortzubringen. Wohin diese gebracht wurden, war

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127 – Drucksache 16/13400

den Gefangenen unbekannt. Murat Kurnaz hat dem Aus-
schuss als Zeuge seine Verbringung von Kandahar nach
Guantánamo geschildert:

„Sie haben alle paar Tage in Kandahar Gefangene aufge-
sammelt, hinter einem bestimmten NATO-Draht, jeweils
fünf bis 15 Leute circa oder auch 20. Alle paar Tage ha-
ben sie die aufgesammelt und weggeholt. Dann haben wir
diese Gefangenen nie wieder gesehen. Es war uns schon
klar, dass diese Leute irgendwo anders hingebracht wer-
den. Aber wir wussten halt nicht jetzt, ob sie in ihre eige-
nen Heimatländer gebracht werden oder nach Amerika
oder sonst wo; wussten wir nicht. Jeden Abend, wenn sie
diese Gefangenen aufgerufen und aufgesammelt haben,
dann haben wir die halt nie wieder gesehen. Wir wussten,
dass die irgendwo anders hin verlegt werden. Wohin,
wussten wir nicht. Von Kuba hätte nie jemand was ahnen
können in Kandahar. Davon war nicht die Rede […].“
(Protokoll-Nummer 28, S. 57)

Am 1. oder 2. Februar 2002 war auch Murat Kurnaz an
der Reihe – wegen der Haft verlor Kurnaz sein Zeitge-
fühl, so dass sich der genaue Termin nicht mehr feststel-
len lässt: „Sie haben mich aufgerufen: ‚Zero-five-three,
get ready for escorting!‘ – Dann kamen sie, haben mich
weggeholt und mit anderen Gefangenen halt zusammen-
getan, die sie auch von anderen unterschiedlichen Grup-
pen aufgesammelt haben. Irgendwann in der Nacht haben
sie uns noch mal frisch rasiert und haben uns die Masken
aufgesetzt, fertig gemacht für den Flug. Irgendwann ha-
ben sie uns abgeholt und ins Flugzeug gebracht. […]
Meine Augen waren verbunden. Ich habe Ohrschutz ge-
habt. Ich konnte die Zeit nicht gut einschätzen. Ich habe
ab und zu auch mal geschlafen, versucht zu schlafen. Ich
kann die Zeit nicht sagen ganz genau. Es wurde uns nicht
gesagt, dass sie uns nach Kuba transportieren. Davon ha-
ben wir auch nichts gewusst. Auch, wo ich angekommen
bin in Kuba, wusste ich nicht, dass ich auf Kuba bin“
(Protokoll-Nummer 28, S. 57 f.).

c) Guantánamo Bay

Der Ausschuss hat sich damit beschäftigt, wie es Murat
Kurnaz im Lager auf dem US-Marinestützpunkt Gu-
antánamo Bay erging, wie er die Befragung durch deut-
sche Sicherheitsbehörden erlebte und welche Unterstüt-
zung bzw. welchen Beistand er von Seiten der türkischen
Regierung, dem Roten Kreuz und von Anwälten erfuhr.

aa) Das Gefangenenlager auf Guantánamo

aaa) Die Anordnung und Einrichtung
des Lagers

Die US-Regierung beabsichtigte, im Zusammenhang mit
dem Krieg in Afghanistan festgenommene Kämpfer da-
ran zu hindern, auf das „Schlachtfeld“ zurückzukehren
(Dokument Nummer 71). Für eine Internierung in
Guantánamo seien nach Angaben des damaligen US-Ver-
teidigungsministers Donald Rumsfeld „die Schlimmsten

Grundlage für die Errichtung eines Gefangenenlagers für
die Gefangenen im „war on terror“ in der Bucht von
Guantánamo war die Militärverordnung des Präsidenten
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Inhaftie-
rung, Behandlung und Strafverfolgung von bestimmten
ausländischen Staatsbürgern vom 13. November 2001
(Dokument Nummer 73). Sie erlaubt dem US-Verteidi-
gungsministerium im Ergebnis, Ausländer ohne Anklage-
erhebung auf unbestimmte Zeit in Gewahrsam zu neh-
men. Ferner schließt die Verordnung die Einlegung von
Rechtsmitteln in Verfahren vor US-amerikanischen, aus-
ländischen oder internationalen Gerichten aus. Die Mili-
tärverordnung sah vor, dass Verfahren gegen Gefangene
nur vor einer Militärkommission stattfinden können.

Zu den Vorraussetzungen, jemanden in unbeschränkte
Haft ohne ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
zu setzen, heißt es in der Militärverordnung, das amerika-
nische Militär müsse „Grund zu der Annahme haben,
dass er oder sie

i. Mitglied der Organisation al-Qaida ist oder war;

ii. an internationalen terroristischen Akten beteiligt war
oder dazu Beihilfe leistete oder mit anderen verein-
barte, solche Akte zu begehen oder Vorbereitungs-
arbeiten dazu leistete, oder beabsichtigte solche Akte
zu begehen, und damit den Vereinigten Staaten von
Amerika, ihren Bürgern, ihrer nationalen Sicherheit,
ihrer Außenpolitik oder Wirtschaft Schaden oder
sonst nachteilige Auswirkungen beifügte, androhte
oder beabsichtigte beizufügen; oder

iii. wissentlich einem oder mehreren Individuen wie in
den Unterparagraphen (i) oder (ii) beschrieben Zu-
flucht gewährte.“

Das Justizministerium der Vereinigten Staaten empfahl
am 28. Dezember 2001 dem US-Verteidigungsministe-
rium, ausländische Gefangene außerhalb des Hoheitsge-
bietes der USA festzuhalten, da diesen so das Recht, sich
zur Haftprüfung an US-Bundesgerichte zu wenden, vor-
enthalten werden könne.

Am 7. Februar 2002 verfügte Präsident Bush, dass Gefan-
gene aus den Reihen der al-Qaida nicht als Kriegsgefan-
gene zu betrachten seien und auch allgemein nicht unter
den Schutz der vier Genfer Konventionen fielen, wobei
gleichzeitig angeordnet wurde, dass die Gefangenen mit
Menschlichkeit, und, somit angemessen und unter Be-
rücksichtigung der militärischen Notwendigkeit, im Ein-
klang mit den Genfer Konventionen zu behandeln seien.
Nach dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventio-
nen sind faire Standards für Gerichtsverfahren vorzuse-
hen sowie Folter, Grausamkeit und „Beeinträchtigung der
persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und ent-
würdigende Behandlung“ verboten. Die Vorschrift gilt
nach herrschender Meinung über ihren Wortlaut hinaus,
auch für internationale bewaffnete Konflikte als Minimal-
der Schlimmen“ vorgesehen, „die ganz harten Fälle“ (Do-
kument Nummer 72).

standard, da sie insoweit Völkergewohnheitsrecht wider-
spiegelt.

Drucksache 16/13400 – 128 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Camp X-Ray und Camp Delta

Die ersten Gefangenen wurden ab dem 11. Januar 2002
von Afghanistan auf den Marinestützpunkt auf
Guantánamo Bay verbracht. Das Lager war noch im Ent-
stehen begriffen. In den ersten vier Monaten wurden die
Gefangenen provisorisch in Maschendrahtkäfigen in ei-
nem vorläufigen Lager untergebracht. Wegen der totalen

2002 wurden die Inhaftierten in ein Lager mit festen
Mauern, „Camp Delta“, verlegt. Später wurden weitere
Lager errichtet.

ccc) Folter und Misshandlungen
Dem Weißen Haus wurde am 1. August 2002 ein vertrau-
liches Memorandum des US-Justizministeriums vorge-
legt. In den darin enthaltenen Empfehlungen hieß es, der
Präsident könne Folter genehmigen, wo eine „Notwen-
digkeit“ zur „Selbstverteidigung“ bestehe. Es gebe aber
auch eine breite Palette an Maßnahmen, die, obwohl sie
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlun-
gen darstellen können, die keine Folter seien. Die Grenze
werde erst überschritten bei der Zufügung von Schmer-
zen, die denen entsprechen, die mit ernsthaften körperli-
chen Verletzungen wie Organversagen, Beeinträchtigung
von körperlichen Funktionen oder gar Tod einhergehen
(Dokument Nummer 75).

US-Verteidigungsminister Rumsfeld genehmigte am
2. Dezember 2002 gegenüber Gefangenen uneingeschränkt
das Überstülpen von Kapuzen, Entkleiden, die sensorische
Deprivation, Isolierung, Verharren in schmerzhaften Kör-
perhaltungen und den Einsatz von Hunden zur Erzeugung
von Angst (Dokument Nummer 76). Durch Anordnung
vom 10. Dezember 2002 wurden in Guantánamo Richt-
linien zur Anwendung der „SERE“-Techniken für das Ver-
hör von Gefangenen herausgegeben (Dokument Num-
mer 77). „SERE“ steht für „Survival, Evasion, Resistance,
and Escape”. Es handelt sich um ein Programm des US-
Militärs, in dem Soldaten u. a. beigebracht wird, Folter zu
überstehen. Geübt wird der Umgang mit waterboarding,
Schlafentzug, Isolation, extremen Temperaturen, Einsper-
rung in kleinste Räume, quälendem Lärm sowie religiöser
und sexueller Demütigung. Erst sechs Wochen später hob
der Verteidigungsminister die Pauschalgenehmigung vom
2. Dezember 2002 wieder auf und machte den Einsatz die-
ser Techniken von Einzelfallgenehmigungen abhängig. Im
April 2003 genehmigte er zusätzlich den Einsatz von Hitze,
Kälte und Schlafentzug (Dokument Nummer 78).

Eine Anfang 2007 veröffentlichte Untersuchung der ame-
rikanischen Bundeskriminalpolizei (FBI) aus dem Jahre
2004 hat bestätigt, dass Gefangene auf Guantánamo
aggressiv misshandelt und aggressiven Befragungstechni-
ken ausgesetzt wurden. Das FBI befragte 493 Mitarbeiter,
die zwischen 2002 und 2004 in dem Lager waren. In
einem Dokument, das vom FBI und vom US-Verteidi-
gungsministerium überprüft wurde, finden sich 26 Aussa-
gen, die aggressive Misshandlungen bestätigen (Doku-
ment Nummer 79).

Am 30. Dezember 2005 unterzeichnete der US-Präsident
ein Gesetz, das grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung seither verbietet (Detainee Treatment
Act 2005).

Laut einem Bericht der Zeitung Washington Post vom
14. Januar 2009 hat inzwischen auch eine Mitarbeiterin
des amerikanischen Verteidigungsministeriums zugege-
ben, dass im Lager Guantánamo gefoltert worden ist. Da-
nach ordnete die ehemalige Richterin am US-Berufungs-

Artikel 3 der Genfer Abkommen über die Behandlung
von Kriegsgefangenen (Dokument Nummer 74):

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen inter-
nationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet
einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der
am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens
die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten
teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der be-
waffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt
haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Ver-
wundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen
Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter
allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt wer-
den, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der
Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens,
des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens
oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem
Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben er-
wähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:

a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord
jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behand-
lung und Folterung;

b. Gefangennahme von Geiseln;

c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, na-
mentlich erniedrigende und entwürdigende Be-
handlung;

d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorher-
gehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten
Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern
als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bie-
tet.

2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und
gepflegt werden.

Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das In-
ternationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am
Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich ande-
rerseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen
auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Ab-
kommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat
auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Par-
teien keinen Einfluss.
Einsehbarkeit der Käfige galt dieser Bereich als „Camp
X-Ray“ (Röntgen-Strahlen-Lager). Ab dem 28. April

gericht für die Streitkräfte Susan J. Crawford als
Verantwortliche für die Beaufsichtigung der Militärtribu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 129 – Drucksache 16/13400

nale in Guantánamo („convening authority“) im Mai
2008 an, die Anschuldigungen gegen den Gefangenen al-
Qahtani wegen Kriegsverbrechen fallen zu lassen, weil
diese sich auf die Ergebnisse der „harten Vernehmungen“
stützten. Sie hat gegenüber der Zeitung gesagt: „Wir ha-
ben Qahtani gefoltert.“ Für die Vernehmungen von al-
Qahtani seien angewandt worden: Nachhaltige Isolation,
Schlafentzug, Nacktheit, ausgedehntes der Kälte ausset-
zen, Belassen unter lebensbedrohlichen Bedingungen.
„Die Techniken, die angewendet wurden, waren alle ge-
nehmigt, aber die Art und Weise ihrer Anwendung waren
übermäßig aggressiv und zu hartnäckig. […] Sie denken
an Folter, Sie denken an entsetzliche körperliche Hand-
lungen an Individuen. Auch wenn es nicht eine bestimmte
Tat war, die Kombination hatte eine medizinische Wir-
kung auf ihn, verletzte seine Gesundheit. Es war miss-
bräuchlich und ungerechtfertigt. Und Zwang ausübend.
Klar Zwang ausübend. Die gesundheitliche Wirkung der
Maßnahmen hat mich dazu gebracht, von Folter zu re-
den.“ Diese Maßnahmen seien vom damaligen Verteidi-
gungsminister Rumsfeld genehmigt worden.

ddd) Rechtsstatus der Gefangenen und
Haftüberprüfung

(1) Unlawful enemy combatant
Schon bevor die ersten Gefangenen in Guantánamo anka-
men, stellte sich die Frage nach ihrem Rechtsstatus.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika be-
trachtete Personen, die sie verdächtig hielt, gegen die
Streitkräfte der Vereinigten Staaten und ihre Verbündete
in Afghanistan und sonst wo auf der Welt zu kämpfen, so-
weit diese keine Uniform und ihre Waffen nicht offen tra-
gen, als ungesetzliche feindliche Kämpfer (unlawful
enemy combatant). Hierzu zählte sie insbesondere Mit-
glieder von al-Qaida und Taliban sowie deren Unterstüt-
zer. Gefangen genommene ungesetzliche feindliche
Kämpfer seien weder nach den Regeln des ordentlichen
Strafrechts und Strafprozessrecht zu verfolgende Be-
schuldigte noch (gesetzliche) Kriegsgefangene. Die Ge-
fangennahme diene in erster Linie nicht der Bestrafung,
sondern der Verhinderung ihrer Rückkehr auf das
Schlachtfeld. Daher könnten sie bis Ende der Kampf-
handlungen festgehalten werden. Als ungesetzliche
Kämpfer unterlägen sie nicht dem Schutz der Genfer Ab-
kommen (Dokument Nummer 71).
In welchem Fall ein Gefangener als „feindlicher Kämp-
fer“ anzusehen sei, war zunächst völlig ungeregelt und
unklar. Der amerikanische Anwalt von Murat Kurnaz, der
Zeuge Azmy, hat hierzu ausgeführt: „Bevor der Oberste
Gerichtshof im Juni 2004 im Fall Rasul v. Bush die ent-
sprechende Entscheidung traf, hatte das Verteidigungsmi-
nisterium das Recht für sich in Anspruch genommen, je-
den, den sie irgendwo unter irgendwelchen Umständen in
der Welt festgenommen hatten, solange festzuhalten, wie
es ihnen passte. […] Vor 2004 gab es keinerlei rechtliches
Verfahren welcher Art auch immer. Es gab damals ledig-
lich eine rein interne exekutive, militärische Entschei-
dung.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 135)

zum Fall Hamdan v. Rumsfeld US-Staatsbürgern, die in
Guantánamo festgehalten wurden, das Recht, ihre Haft
vor einem unabhängigen Richter anzufechten. Aufgrund
dieser und der am gleichen Tag verkündeten Entschei-
dung im Fall Rasul v. Bush entschied die US-Regierung,
auch ausländischen Gefangenen gewisse, sehr einge-
schränkte Haftprüfungsrechte zuzugestehen. Laut Azmy
hätte ein Prozess vor einem ordentlichen Gericht in den
USA gewährt werden sollen; die Militärs entschieden je-
doch, ein eigenes Verfahren zu installieren.

Nach einer weiteren Entscheidung des Obersten Bundes-
gerichtshofs der Vereinigten Staaten zum Fall Hamdan v.
Rumsfeld vom 29. Juni 2006, in der es ausdrücklich auf
die Genfer Konventionen Bezug nahm (Dokument Num-
mer 80), ordnete das US-Verteidigungsministerium am
7. Juli 2006 schließlich den Schutz dieser Konventionen
auch für die Gefangenen auf Guantánamo an (Dokument
Nummer 81).

(2) Combatant Status Review Tribunal (CSRT)

Durch Erlass des stellvertretenden Verteidigungsministers
Paul Wolfowitz vom 7. Juli 2004 wurden zur Einstufung
eines Gefangenen als „feindlicher Kämpfer“ sogenannte
Kombatantenstatus-Überprüfungstribunale („Combatant
Status Review Tribunal“) eingerichtet (Dokument Num-
mer 82).

Das Tribunal sollte für jeden einzelnen Gefangenen ein
für alle Mal verbindlich feststellen, ob „die Person al-
Qaida oder der Taliban angehört oder diese oder sonstige
mit ihnen in Verbindung stehenden Kräfte unterstützt
bzw. ob die Person einen kriegerischen Akt begangen
oder feindliche Akte bewaffneter Kräfte unterstützt hat“.

Das Tribunal bestand aus drei sicherheitsüberprüften Of-
fizieren der US-Streitkräfte. Dem Gefangenen wurde ein
ebenfalls sicherheitsüberprüfter Militärangehöriger als
„Personal Representative“ zur Seite gestellt, der dem Ge-
fangenen im Zusammenhang mit seiner Statusüberprü-
fung assistieren sollte. Der „Personal Representative“
hatte das Recht, alle Akten, Feststellungen und Berichte
über den Gefangenen einzusehen. Eingestufte Informatio-
nen durfte er dem Gefangenen nicht mitteilen.

In den Verfahrensbestimmungen des Erlasses zur Einrich-
tung der Tribunale heißt es: Ein als „Recorder“ bezeich-
neter weiterer Militärangehöriger solle die vorliegenden
Informationen über den Gefangenen vortragen. Der Ge-
fangene habe das Recht, „vernünftigerweise verfügbare“
Zeugen zu benennen. Das Tribunal sei nicht an die bei
Gerichten geltenden Beweisregeln gebunden. Es liege im
Ermessen des Tribunals, sich auf Hörensagen zu stützen.
Für Beweise der Regierung gelte eine widerlegbare Ver-
mutung. Das Tribunal entscheide mit Mehrheit.

Stelle das Tribunal fest, dass ein Gefangener nicht mehr
als enemy combatant anzusehen sei, müsse der schriftli-
che Bericht des Tribunals unmittelbar dem Verteidigungs-
minister oder seinem Beauftragten zugeleitet werden.
Dieser könne dem Außenminister erlauben, den Gefange-
Am 28. Juni 2004 gewährte der Oberste Bundesgerichts-
hof der Vereinigten Staaten in seiner ersten Entscheidung

nen in das Land seiner Staatsbürgerschaft zu entlassen
oder andere Dispositionen zu treffen.

Drucksache 16/13400 – 130 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zwischen Juli 2004 und März 2005 wurden 520 von
538 Gefangenen zu „enemy combatants“ erklärt (Doku-
ment Nummer 71).

(3) Administrative Review Board (ARB)

Als Reaktion auf eine Entscheidung des Obersten ameri-
kanischen Bundesgerichts vom 28. Juni 2004 wurde ab
Dezember 2004 jeder Gefangene, der nicht für eine An-
klage wegen Kriegsverbrechen vorgesehen war, von einer
Regierungsüberprüfungskammer („Administrative Re-
view Board“) einmal jährlich daraufhin überprüft, ob er
weiterhin eine Bedrohung für die Vereinigten Staaten von
Amerika oder ihrer Verbündeten darstellte oder andere
Gründe für seine weitere Gefangenschaft vorlagen. Nach
Angaben der US-Regierungen gab es drei verschiedene
Ergebnisse einer solchen Überprüfung: Der Gefangene
wird entlassen – typischerweise in sein Heimatland,
Überstellung in den Gewahrsam der Heimatregierung
oder Fortsetzung der Gefangenschaft in Guantánamo.
„Überstellungen in die Heimatstaaten finden nur statt,
wenn die US-Regierung den Transfer mit dem Empfän-
gerland besprochen und von diesem die notwendigen Si-
cherheitsgarantien und Garantien über die Behandlung
des Gefangenen erhalten hat.“ (Dokument Nummer 83)

Der deutsche Rechtsanwalt von Kurnaz, der Zeuge
Bernhard Docke hat dem Ausschuss gegenüber das Admi-
nistrative Review Board wie folgt beschrieben:

„Das ist eine Art Anhörung vor so einer Art Bewährungs-
kommission – so müsste man sagen –, wo geprüft wird,
ob der Gefangene, der nun einmal feindlicher Kämpfer
und gefährlich war, immer noch gefährlich ist oder ob er
möglicherweise entlassen werden kann. In der Regel läuft
das dann so, dass, wenn das Pentagon, die USA mit ei-
nem Heimatland die Rückführung eines Gefangenen ver-
einbart haben, das Administrative Review Board dann ent-
scheidet: Der war mal sehr gefährlich; aber wir können es
verantworten, dass er jetzt überstellt wird, in sein Heimat-
land kommt und man dann sagt: Er ist ‚no longer enemy
combatant‘. […] Solche Entscheidungen werden nicht in
Guantánamo getroffen, sondern definitiv in Washington.“
Auf die Frage, ob nach seiner Ansicht ein Angebot auf
Freilassung eines Gefangenen aus Washington kommen
musste, mutmaßte der Zeuge Docke: „Ich gehe davon aus,
[…] dass, wenn Guantánamo so etwas einem Gefangenen
oder sonst wie mitteilt, das selbstverständlich mit den
Entscheidungsträgern im Pentagon rückgebunden ist.“
(Protokoll-Nummer 28, S. 23)

Im Ergebnis seien die Entscheidungen „komplette Will-
kür“. Es gebe keine Voraussetzungen dafür, die Leute in
Guantánamo festzuhalten. Daher gebe es auch keine Vor-
aussetzungen für ihre Freilassung. Das Verfahren vor dem
ARB sei nichts als der Versuch, den Entscheidungen des
Pentagon einen „rechtsstaatlichen Anstrich“ zu geben.

(4) Detainee Treatment Act

Durch das sogenannte Detainee Treatment Act vom
30. Dezember 2005 sprach der US-Kongress per Gesetz

Cain initiierte Gesetz sollte zunächst nur Gefangene vor
inhumaner Behandlung schützen. Mit dem Graham-
Levin-Amendment ist in das Gesetz eine Bestimmung auf-
genommen worden, nach der verboten wurde, die Ent-
scheidungen der Militärkommissionen des Verteidigungs-
ministeriums gerichtlich überprüfen zu lassen. In seiner
Entscheidung vom 12. Juni 2008 hat der Supreme Court
im Fall Boumediene v. Bush erklärt, das Gesetz begrenze
in verfassungswidriger Weise den Rechtsweg von Gefan-
genen.

(5) Military Commissions Act vom Oktober 2006

Im Juni 2006 erklärte das amerikanische Oberste Bundes-
gericht in seiner Entscheidung Hamdan v. Rumsfeld die
Errichtung von CSRTs aufgrund präsidentieller Verord-
nung für rechtswidrig. Per Präsidialverordnung könne der
Präsident nicht Militärkommissionen anstelle ordentli-
cher Gerichte einsetzen. Die Einsetzung solcher Militär-
kommissionen bedürfte der Zustimmung des Kongresses.
Außerdem sei der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Ab-
kommen anzuwenden. Daraufhin verabschiedete der Kon-
gress im Oktober 2006 – kurz vor der Neuwahl des
Kongresses – den Military Commissions Act, um die Tri-
bunale auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Versu-
che des im November 2006 neu gewählten Kongresses,
das Gesetz wieder aufzuheben und damit die Tribunale
abzuschaffen, scheiterten am Veto des Präsidenten.

Nach Einschätzung des Zeugen Bernhard Docke stellt der
Military Commissions Act den Versuch dar, den Gefange-
nen auch rückwirkend die Klagerechte zu nehmen und die
anhängigen habeas-corpus-Verfahren damit zum Einsturz
zu bringen. Nach Inkrafttreten des Military Commissions
Act könne ein Gefangener die US-Regierung nicht für die
Dauer und die Art der Behandlung in Guantánamo in Re-
gress nehmen. Falls dieses Gesetz vor dem Supreme
Court Bestand haben sollte, bedeute dies, dass Schaden-
ersatzansprüche in den USA per Gesetz ausgeschlossen
seien.

eee) Freilassungen und Überstellungen

Die ersten Freilassungen aus Guantánamo erfolgten nach
Angaben des Zeugen Uhrlau, laut Internetrecherchen des
BND aus 2007, am 26. Oktober 2002. Es seien vier ältere
Afghanen nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Im
Jahre 2003 seinen mehrere Pakistanis, Afghanen und
zwei Türken in ihre Heimat entlassen worden. Erstmals
im Jahr 2004 sei ein Gefangener, ein Iraner, nicht in sein
Heimatland, sondern in einen Drittstatt überstellt worden.

Im Januar 2004 wurden drei Kinder im Alter von 13 bis
15 Jahren entlassen und nach Afghanistan zurückge-
schickt. Im März 2004 wurden 23 Gefangene nach
Afghanistan, fünf ins Vereinigte Königreich und drei
nach Pakistan entlassen. Im Juli 2004 wurden vier Gefan-
gene nach Frankreich gebracht, die dort bis März 2005
weiter gefangen gehalten und anschließend freigelassen
wurden. Zwei Russen wurden 2004 nach Russland über-
den Gefangenen in Guantánamo das Recht auf habeas
corpus-Verfahren ab. Das ursprünglich von Senator Mc-

stellt, die dort unter dem Vorwurf, Anschläge in Russland
vorzubereiten, bis zu ihrer Freilassung im August 2005

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 131 – Drucksache 16/13400

inhaftiert wurden. Vier weitere Briten wurden im Januar
2005 entlassen. Fünf Uiguren wurden im Mai 2006 in ein
Flüchtlingslager nach Albanien verbracht. Im August
2006 wurde Murat Kurnaz nach Deutschland entlassen.
Im Dezember 2006 wurden sieben Gefangene nach
Afghanistan, fünf in den Jemen, drei nach Kasachstan,
einer nach Libyen, einer nach Bangladesch und 16 nach
Saudi Arabien überstellt.

Seit dem Jahr 2005 gab es nach den Angaben des Zeugen
Uhrlau Bemühungen, Gefangene in ihre Heimatländer
mit der Maßgabe zurückzuführen, dass ihre Rückkehr auf
Kriegsschauplätze im Irak oder in Afghanistan verhindert
wird. Dazu hätten die Vereinigten Staaten mit 13 Staaten
Rückführungsverhandlungen geführt. Zu den Rückfüh-
rungsverhandlungen vergleiche auch Dokument Num-
mer 84.

Insgesamt sollen nach Presseberichten von 779 Guantá-
namo-Gefangenen aus 49 Ländern bereits 533 ohne An-
klage freigelassen worden sein, fünf sind in Gefangen-
schaft verstorben. Derzeit werden in Guantánamo noch
241 Personen gefangen gehalten (Stand 6. März 2009).

bb) Murat Kurnaz‘ Ankunft in Guantánamo
Um den 2. Februar 2002 kam Murat Kurnaz nach
Guantánamo (zum Transport von Kandahar nach
Guantánamo, siehe oben: b)ee), S. 126 f.). Seine Ankunft
in der Bucht hat er vor den Ausschuss wie folgt geschil-
dert: Nach der Landung hätten die Gefangenen etwas lau-
fen und sich dann hinknien müssen. Irgendwann seien die
Augenbinden, die sie den ganzen Flug übertragen muss-
ten, abgenommen und Fotos gemacht worden. Danach
seien sie in einen Bus eingestiegen. Unterwegs – im
Bus – seien sie die ganze Zeit geschlagen worden. Der
Bus sei in ein Schiff gefahren. Nachdem der Bus das
Schiff wieder verlassen habe, seien die Gefangenen aus-
gestiegen und in Zelte gebracht worden. Dort habe sie
eine Ärztin untersucht. Es habe eine erkennungsdienstli-
che Behandlung stattgefunden. Den Gefangenen seien
Speichelproben entnommen, Haare ausgezupft, Fingerab-
drücke abgenommen und sie seien gewogen und gemes-
sen worden.

cc) Gefangenschaft in Camp X-Ray
Zunächst wurde Murat Kurnaz in dem ersten auf dem
Marinestützpunkt errichteten provisorischen Lager, dem
sogenannten Camp X-Ray (siehe oben: aa)bbb), S. 128)
untergebracht.

Die Aufenthaltsbedingungen im Lager hat er als Zeuge
vor dem Ausschuss wie folgt dargestellt: Die Maschen-
drahtkäfige seien nebeneinander festgeschweißt, jeweils
fünf in einer Reihe und doppelt. Nachts durften die Ge-
fangenen zwar schlafen, jedoch nur die Beine mit der De-
cke zudecken. Alle paar Stunden mussten sie aufstehen,
um ihre Nummern aufzusagen. Es habe auch Durchsu-
chungen in den Käfigen gegeben. Jeder konnte drankom-
men. Manchmal sei er zweimal in der Nacht durchsucht
worden. Sie hätten keine Toiletten gehabt und mussten
Eimer, die in jedem Käfig standen, benutzen. Ungefähr
einmal in der Woche hätten sie für jeweils ca. zwei bis
drei Minuten duschen können. Jedoch sei die Wasser-
menge viel zu gering gewesen, als dass man sich richtig
hätte waschen können. Die Zeit habe er damit verbracht,
den Koran auf Englisch zu lesen. Später habe er dann
auch eine türkische Version bekommen. Unterhalten mit
den Mitgefangenen durfte man sich nicht. Sie hätten es
trotzdem heimlich getan.

dd) Verhöre und Misshandlungen
Murat Kurnaz wurde während seiner Gefangenschaft sehr
oft verhört. Das hat nicht nur Kurnaz dem Ausschuss be-
richtet. Den deutschen Befragern wurde dies von ameri-
kanischer Seite bestätigt.

Für die Befragungen gab es keinen erkennbaren Rhyth-
mus. Es gab Wochen ohne Befragungen. Manchmal sei er
mehrmals an einem Tag vernommen worden. „Man wird
einfach dagelassen, und es kommen unterschiedliche
Leute, die einen verhören, und wenn sie müde sind, gehen
sie und es kommen die Nächsten. Man bleibt also einfach

Transfers im Jahr 2002
Monat Zielland Zahl

September Afghanistan 1
Oktober Afghanistan 3

Pakistan 1
Summe 4

Insgesamt 2002 5
Transfers im Jahr 2003

Monat Zielland Zahl
März Afghanistan 18
Mai Afghanistan 10

Saudi-Arabien 5
Pakistan 3

Summe 18
Juli Afghanistan 15

Pakistan 11
Marokko 1

Summe 27
November Afghanistan 10

Pakistan 6
Türkei 2
Bosnien-Herzegowina 1
Unbekannt 4

Summe 23
Quelle: New York Times
im Verhörraum. Ein Verhör kann auch bis zu drei Tagen
dauern, das habe ich auch erlebt.“ Laut Kurnaz fanden die

Insgesamt 2003 86

Drucksache 16/13400 – 132 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vernehmungen in Holzhütten und sowohl tags als auch
nachts statt. Es sei auch vorgekommen, dass ein Gefange-
ner mehrfach am Tag oder sogar 24 Stunden am Stück
verhört worden sei.

Vorgeworfen wurde ihm, er sei ein Taliban und habe
Kontakt zu al-Qaida. Nach eigener Darstellung wurde
Kurnaz von den amerikanischen Befragern mit Kenntnis-
sen konfrontiert, die sie nur aus Deutschland haben konn-
ten. Daher sei er sich sicher, dass diese Informationen von
deutschen Behörden weitergeleitet worden seien: „Sie
wussten zum Beispiel von meinem Handy, das ich kurz
vor meiner Reise an einen Freund weiterverkauft habe.
Oder sie wussten von einem Elektronikladen und was ich
dort ein paar Tage vor meiner Reise eingekauft habe.“

Während seiner gesamten Gefangenschaft sei er über die
Uhrzeit im Unklaren gelassen worden. „Wir durften nie
eine Uhr besitzen oder nach einer Uhrzeit bzw. dem Da-
tum fragen. Wir haben auch nie Kalender gesehen.“ Die
Gefangenen seien von jeder Information über die Außen-
welt abgeschnitten gewesen. Es habe keinerlei Zugang zu
Zeitungen gegeben. Man habe sich nicht einmal nach
Nachrichten erkundigen dürfen.

Im Camp X-Ray sei es vorgekommen, dass die Gefange-
nen in Isolationszellen entweder mit Kälte, d. h. mit kalt
eingestellten Klimaanlagen, oder mit Sauerstoffentzug
gefoltert wurden. Aufgrund des Sauerstoffentzuges sei er
ein paar Mal ohnmächtig geworden. „Man kann es sehr
kalt aufdrehen oder auch sehr heiß machen. Indem man es
ganz abstellt, da es keine Fenster gibt oder keine Öffnun-
gen, da fällt man in Ohnmacht wegen Luftlosigkeit.“ Er
sei öfter in Isolationszellen gewesen. Einmal sei er darin
einen ganzen Monat lang mit Kälte bestraft worden. Ge-
schlagen worden seien die Gefangenen ebenfalls (Proto-
koll-Nummer 28, S. 60 f.). Nach Angaben von Rechts-
anwalt Azmy wurden die Zellen der Gefangenen 24 Stunden
am Tag beleuchtet und große Ventilatoren angebracht, so-
dass die Gefangenen nicht schlafen konnten. Es seien
provokant gekleidete Frauen in die Zellen geführt wor-
den, von denen sich die Gefangenen beschimpfen lassen
mussten. Als Kurnaz sich das nicht gefallen ließ, habe ihn
das Rollkommando Immediate Reaction Force (IRF-
Team) zusammengeschlagen. Einmal sei er für 20 Stun-
den an Händen und Füßen gefesselt worden; in einem an-
deren Fall habe er für ungefähr acht Tage kein Essen er-
halten.

Zu dem IRF-Team hat der Zeuge ausgeführt: „Sie haben
diese kugelsicheren Westen an, diese kugelsichere Klei-
dung an, was man auch in Demos in Deutschland sehen
kann, womit die Polizei sich bekleidet, mit den Knie-
schützern und den großen Helmen. Sie kommen, sprühen
erst mit Gas, mit K.O.-Gas. Dann kommen sie halt rein-
gestürmt, circa sieben von denen. Sie haben ein großes
Plexiglasschild. Dann springen alle auf dich, schlagen zu,
fesseln dich. Man wird da gelassen. Bis zwölf Stunden
ungefähr wird man so liegen gelassen. Das ist die Strafe.
Das passiert im Käfig. Man muss im Käfig gefesselt blei-

Anders als in Kandahar sei er aber in Guantánamo weder
mit Elektroschocks behandelt, noch sei sein Kopf unter
Wasser gehalten worden. Aus Sicht seines Anwalts Azmy
waren die Misshandlungen und Zwangsmaßnahmen auf
Guantánamo weniger gewaltsam als die in Kandahar, da-
für aber systematischer und psychologischer.

Der Ausschuss hat nicht klären können, ob bei Murat
Kurnaz äußere Anzeichen von Folter zurückgeblieben
sind. Kurnaz ließ sich nach seiner Rückkehr ärztlich un-
tersuchen. Nach Auskunft seines Anwalts Docke seien
die Atteste, Befunde und Diagnose zu privat, um der Öf-
fentlichkeit präsentiert zu werden.

ee) Kontakt mit deutschen Behörden-
mitarbeitern

Im Herbst 2002 konnten drei deutsche Beamte mit
Kurnaz in Kontakt treten, die Zeugen R. und D. vom Bun-
desnachrichtendienst sowie der Zeugen Dr. K. vom Bun-
desamt für Verfassungsschutz. Zu dem Zweck der Befra-
gung und ihren Ergebnissen sowie zu der Frage, ob
möglicherweise die Chance bestand, Kurnaz‘ Freilassung
zu bewirken, siehe unten: 4, S. 158.

Kurnaz hat vor dem Ausschuss bekundet, er habe sich ge-
freut, deutsche Beamte zu sehen. Das ist von einem der
Befrager, dem Zeugen R., bestätigt worden: „Er [Kurnaz]
sagte, dass er sich, als er gehört habe, dass Deutsche kom-
men, um ihn zu befragen, sehr gefreut habe.“ (Protokoll-
Nummer 30, S. 15)

aaa) Räumlichkeiten

Die Befragungen fanden in einem Container statt. Nach
Auskunft des Zeugen R. war alles klinisch sauber und
kühl klimatisiert. In dem Befragungsraum habe ein ca.
2 Meter langer Tisch und Stühle gestanden. Der Zeuge K.
hat erklärt, der Platz in dem Befragungscontainer sei rela-
tiv beschränkt gewesen. Nach Auskunft von R. saßen alle
Befrager nebeneinander auf der einen Seite des Tisches.
Ein ebenfalls anwesender amerikanischer Kollege hätte
rechts außen neben ihm gesessen, sei aber nicht die ganze
Zeit mit dabei gewesen und habe bei der Befragung keine
Rolle gespielt.

bbb) Äußerer Ablauf der Befragung

Kurnaz wurde von zwei Militärpolizisten in Ketten gefes-
selt in den Verhörraum geführt. Er trug einen orangefar-
benen Overall. Zunächst wurde er mit Ketten am Boden
festgemacht, seine Handfesseln wurden geöffnet. Laut
Aussage des Zeugen R. geschah das Öffnen der Handfes-
seln auf Bitten der deutschen Befrager. Das sei ohne Pro-
bleme geschehen. Von deutscher Seite sei vorgeschlagen
worden, ihm auch die Fußfesseln abzunehmen. Dies sei
unter Hinweis auf amerikanischen Sicherheitsvorschrif-
ten abgelehnt worden.

Die Befrager erklärten gegenüber Kurnaz, dass sie aus
Deutschland, von einer deutschen Behörde kämen und
ben. Später kommen sie, öffnen die Fesseln noch mal
wieder irgendwann.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 59)

ihm Fragen stellen wollten. Laut Dr. K. brachten die Be-
amten zum Ausdruck, dass sie von einer „befragenden“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 133 – Drucksache 16/13400

Institution seien und es an ihm liege, ob er mit ihnen rede.
Der Zeuge R. hat dazu ausgesagt: „Wir haben zunächst
festgestellt, ob er uns versteht. Wir haben ihm gesagt,
dass wir aus Deutschland kämen, und ihn gefragt, ob er
mit uns sprechen möchte. Er hat dann geäußert, dass er
das gerne tun wolle, dass er schon auf uns gewartet habe
oder dass er sich gewundert habe, warum es so lange dau-
ert, bis jemand aus Deutschland käme.“ (Protokoll-Num-
mer 30, S. 77) Nach Kurnaz‘ Darstellung wollten sie von
ihm alles wissen, er sollte seinen Lebenslauf erzählen,
von seiner Kindheit bis zu seiner Reise. Nachdem er seine
Lebensgeschichte erzählt habe, hätten die Befrager ihn
eine Weile allein gelassen. Danach seien zwei der Befra-
ger wieder in den Verhörraum reingekommen und hätten
ihm eine Reihe von Fragen gestellt, die er nur mit „Ja“
oder „Nein“ beantworten sollte, ohne lange zu zögern.
Dr. K. hat ausgesagt: „Wir haben ihm an beiden Tagen
vor und während der Befragung zu vermitteln versucht
oder wir haben ihm erklärt, dass es wichtig sei, die Fra-
gen wahrheitsgemäß zu beantworten, da dies für seine
Freilassung hilfreich sein könnte. Würde er uns Sachver-
halte verschweigen oder nicht wahrheitsgemäß berichten,
dann müsse er damit rechnen, dass dies zu seinen Lasten
ausgelegt würde und dass die Amerikaner sicherlich noch
weniger Grund hätten, ihn freizulassen. Das haben wir
ihm gesagt.“ Ihm sei aber nicht vermittelt worden, dass
sie, die Deutschen, darauf Einfluss hätten, ob er frei-
komme oder nicht. (Protokoll-Nummer 30, S. 80)

Die Befragung erstreckte sich über zwei Tage. Am ersten
Tag dauerte die Befragung von morgens bis abends. Der
Zeuge Dr. K. hat berichtet, sie hätten am ersten Tag zwi-
schen 9 Uhr und 10 Uhr morgens mit der Befragung be-
gonnen. Zwischendurch hätte man eine Mittagspause ge-
macht. Laut Dr. K. habe man nach der Pause mit Kurnaz
bis in den frühen Abend hinein gesprochen. Am zweiten
Tag hätten sie wieder morgens begonnen. Es sei ebenfalls
eine Pause gemacht worden und gegen 14:15 Uhr sei die
Befragung beendet gewesen.

Die Befrager wechselten sich regelmäßig ab. Der Zeuge
D. hat bekundet, wegen der räumlichen Enge hätten sie
sich darauf geeinigt, dass nach Möglichkeit nicht immer
vier Personen im Container präsent seien. In der Regel
seien sie zu zweit gewesen und der amerikanische Kol-
lege habe sich – wenn er anwesend war – nur gelegentlich
beteiligt. Von deutscher Seite seien am ersten Tag immer
mindestens zwei anwesend gewesen. Er selbst sei auch
nicht die ganze Zeit im Befragungsraum, sondern zeit-
weilig in dem vorgelagerten Raum gewesen. Am zweiten
Tag, dem 24. September 2002, sei das Befragerteam ge-
teilt worden. D. und der amerikanische Kollege seien bei
Herrn Kurnaz geblieben. Dr. K. und R. hätten nachmittags
für etwa ein bis zwei Stunden eine zweite Person befragt.

Zu den Fragen und den wesentlichen Ergebnissen der Be-
fragungen siehe unten: dd), S. 166.

ccc) Hinweise auf Misshandlung und Folter

Kurnaz selbst behauptet, er habe den Befragern von den
Haftbedingungen und der Folter berichtet und mitgeteilt,
dass sein Arm schmerze. Die Befrager hätten sich dafür
nicht interessiert. Sie hätten ihn unterbrochen und ihm an-
dere Fragen gestellt. Einer der Befrager habe sich Notizen
gemacht. Ob die Befrager nach seinem Zustand fragten,
hat der Zeuge nicht mehr präzise erinnern können: „Am
zweiten Tag haben sie mich wahrscheinlich gefragt, wie
es mir geht. Da bin ich mir nicht ganz sicher. Kann sein,
dass sie mich gefragt haben. […] Kann sein. Wenn, dann
haben sie mich am zweiten Tag wahrscheinlich gefragt;
sie meinten damit, ob ich fit bin für das Interview, und
dass ich denen gesagt habe, dass es mir gut geht, dass ich
bereit wäre.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 85)

Nach eigener Darstellung erzählte Kurnaz den deutschen
Befragern nichts über Misshandlungen durch Angehörige
des KSK. Er habe befürchtet, wenn er dies erzähle, wür-
den sich einige in Deutschland dafür einsetzen, dass er
nicht freikomme. Deswegen habe er lieber geschwiegen.

Der Zeuge R. hat dagegen ausgesagt, man habe Herrn
Kurnaz zu Beginn gefragt, ob es ihm gut gehe. Kurnaz
habe geantwortet, es gehe ihm den Umständen entspre-
chend gut. Ihnen gegenüber habe Kurnaz nie erwähnt,
dass er permanent gefoltert worden sei. Wenn er sich über
eine brutale Behandlung von den Amerikanern beklagt
hätte, dann wäre es ihm in Erinnerung geblieben. Man
habe auch nichts erkennen können, was auf körperliche
Misshandlung hingedeutet hätte: „Davon ist mir nichts er-
innerlich. Ich denke allerdings, wenn er sich zutiefst be-
klagt hätte über eine vielleicht brutale Behandlung von
amerikanischer Seite, dann wäre es mir normalerweise
auch noch in Erinnerung. Aber dazu kann ich leider
nichts sagen.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 15) Auch der
Zeuge Dr. K. hat angegeben, ihm seien bei Kurnaz keine
Spuren von Misshandlungen aufgefallen. Wenn dem so
gewesen wäre, hätte man die Befragung selbstverständ-
lich abgebrochen. Kurnaz habe nicht davon erzählt, dass
er geschlagen worden sei: „Ich gehe davon aus. Das hätte
ich auf jeden Fall dokumentiert. Die Amerikaner hatten
uns vor Beginn der Befragung zu den Rahmenbedingun-
gen gesagt, wir hätten in zeitlicher Hinsicht unbeschränk-
ten Zugang zu Kurnaz, wir hätten da keinerlei Beschrän-
kung; es sei uns allerdings strikt verboten, irgendwelche
Formen von Gewalt anzuwenden. Man hat uns darüber
hinaus gesagt, dass auch Bewacher, Soldaten, schon aus
diesem Grund abgelöst worden seien. Das waren die Aus-
sagen. Hätte Kurnaz eine solche Äußerung getroffen,
dann wäre der Widerspruch zum damaligen Zeitpunkt
sehr deutlich geworden.“ Kurnaz habe allerdings erläu-
tert, dass es ihm nicht gut ginge, dass er unter der Hitze
leide, dass es sehr eintönig sei, dass es ihm an der Mög-
lichkeit ermangeln würde, Sport zu treiben und dass das
Essen nicht seinen Anforderungen genüge (Protokoll-
Nummer 30, S. 78, 80, 93). Auch der Zeuge D. hat er-
klärt, Herr Kurnaz habe nicht berichtet, gefoltert worden
zu sein. Er habe erklärt, ihm gehe es „den Umständen ent-
Fraglich war, ob Murat Kurnaz seinen deutschen Befra-
gern von den Misshandlungen im Lager berichtet hat.

sprechend gut“; das sei glaubwürdig gewesen. (Protokoll-
Nummer 30, S. 145)

Drucksache 16/13400 – 134 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Demgegenüber hat Kurnaz ausgesagt, er habe den Befra-
gern von den Haftbedingungen und der Folter berichtet
und mitgeteilt, dass sein Arm schmerze. Die Befrager hät-
ten sich dafür nicht interessiert. Sie hätten ihn unterbro-
chen und ihm andere Fragen gestellt. Einer der Befrager
habe sich Notizen gemacht. Ob die Befrager nach seinem
Zustand fragten, hat der Zeuge nicht mehr präzise erin-
nern können: „Am zweiten Tag haben sie mich wahr-
scheinlich gefragt, wie es mir geht. Da bin ich mir nicht
ganz sicher. Kann sein, dass sie mich gefragt haben. […]
Kann sein. Wenn, dann haben sie mich am zweiten Tag
wahrscheinlich gefragt; sie meinten damit, ob ich fit bin
für das Interview, und dass ich denen gesagt habe, dass es
mir gut geht, dass ich bereit wäre.“ (Protokoll-Num-
mer 28, S. 85)

Kurnaz hat weiter bekundet, er habe dem deutschen Be-
such auch Fragen gestellt. Als erstes habe er gefragt, „ob
sie einen Brief von meiner Mutter oder von meinem Vater
mitgebracht haben. Sie haben mir gesagt, sie hätten keine
Informationen über meine Familie und dafür seien sie
nicht da.“ Er habe wissen wollen, ob er einen Anwalt be-
komme und ob er jetzt freikomme. Die deutschen Befra-
ger hätten geantwortet, dies hätten die Amerikaner zu ent-
scheiden. Aber sie würden das Ergebnis der Befragung an
die Amerikaner weitergeben. Dass für die Befrager die
fehlende anwaltliche Vertretung nicht relevant war, hat
der Zeuge R. so begründet: „Das war – Entschuldigung,
ich muss das so sagen – nicht Thema der Befragung und
des Auftrages, den wir hatten.“ (Protokoll-Nummer 30,
S. 65) Laut Kurnaz hätten sie ihm auch nicht sagen kön-
nen, wie lange das alles dauern werde. Trotzdem hegte er
nach der Befragung die Hoffnung, endlich freigelassen zu
werden.

ddd) Deutsche Bitte um Zusammenarbeit

Nach Darstellung von Kurnaz wurde er von den Deut-
schen gefragt, ob er bereit wäre, mit ihnen zusammenzu-
arbeiten. Er habe gedacht, dass sei eine Möglichkeit frei
zu kommen und habe zugestimmt. Seinem späteren ame-
rikanischen Anwalt Azmy erzählte Kurnaz, ihm seien auf
einem Laptop Bilder von Personen und Orten gezeigt
worden, die er identifizieren solle.

eee) Zweiter Besuch aus Deutschland im Jahre
2004?

Murat Kurnaz hat angegeben, er sei im Frühjahr 2004 er-
neut von einem Deutschen besucht worden. „Es ist in
demselben Jahr gewesen, dass ich Besuch von Außen be-
komme, halt von meinem Anwalt aus Amerika. Daher
weiß ich noch ganz genau, dass das zwischen Ende März
und Anfang April gewesen ist. Höchstwahrscheinlich ist
das Ende März gewesen.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 64)
Kurnaz erinnerte sich an eine Motorradzeitschrift, die der
Mann auf den Tisch gelegt habe. Bei einer Vorlage der
Lichtbilder der drei Befrager hat Kurnaz zwei wieder-
erkannt, bei dem dritten hat er sich nicht erinnern können.

Von Vertretern der deutschen Regierung ist ein zweiter
Besuch eines deutschen Behördenmitarbeiters ausge-
schlossen worden. Auch die Befrager selbst haben vor
dem Ausschuss bekundet, kein zweites Mal in
Guantánamo gewesen zu sein. Zweifel an deren Glaub-
würdigkeit bestehen nicht. Es kann daher wohl davon
ausgegangen werden, dass es sich bei dem Besucher im
Jahre 2004 nicht um einen deutschen Beamten, sondern
um den US-Nachrichtendienst-Mitarbeiter aus Berlin
handelte, der schon die erste Reise begleitet hatte.

ff) Besuch von Vertretern der Republik Türkei

Nach Angaben von Kurnaz wurde er im Jahr 2002 auch
von türkischen Beamten besucht und vernommen. Die
Befragung habe zwei Tage gedauert. Besonders interes-
siert habe die Befrager, ob er Leute aus der Türkei kenne
und was er über die türkischen Gefangenen in
Guantánamo wisse. Ihm sei vorgehalten worden, es sei
bekannt, dass er sehr viele Freunde bei der Polizei in
Deutschland habe. Nach Aussage des Murat Kurnaz sol-
len ihm die Befrager unterstellt haben, dass er ein Spion
sei. Aber es seien auch viele persönliche Fragen gestellt
worden. Über eine Freilassung hätten die türkischen Be-
frager nicht sprechen wollen. Sie hätten angegeben,
nichts damit zu tun zu haben, da die Amerikaner dies ent-
scheiden würden.

gg) Besuch des Roten Kreuzes

Als einzige humanitäre Nichtregierungsorganisation
durfte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes das
Lager auf Guantánamo von Anfang an besuchen. Nach
eigenen Angaben kontrollierte es, ob die Gefangenen in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gehalten und be-
handelt wurden, und half, den Gefangenen in Kontakt zu
ihren Familien zu bleiben.

Der Zeuge Kurnaz hat das bestätigt. Das Rote Kreuz habe
die Gefangenen in Guantánamo besucht, um ihnen Briefe
oder Postkarten von ihren Familien zu überbringen. Diese
seien zunächst vier bis sechs Monate gesammelt und dann
verteilt worden. Einen der Mitarbeiter des Roten Kreuzes
habe er bereits aus Kandahar gekannt, der sich dort als
Deutscher vorgestellt habe. In Guantánamo habe er ihn
öfter gesehen. Schließlich habe dieser auch seinen Namen
gekannt und ihn jedes Mal, wenn sie sich begegnet seien,
angesprochen und gegrüßt. Der Rot-Kreuz-Mitarbeiter
habe Fragen über das Lager an sich und über Folter ge-
stellt. Als ihm klar geworden sei, dass der Mitarbeiter
ihm auch nicht helfen könne, habe er ihn nur noch ge-
grüßt und sich nicht mehr mit ihm unterhalten. Bei einem
Besuch habe Kurnaz ihm eine Postkarte an seine Familie
mitgegeben. In der Postkarte habe gestanden, dass er am
Leben und in amerikanischer Haft sei. Diese Postkarte sei
zu Hause bei seiner Familie auch angekommen.

hh) Einstufung als feindlicher Kämpfer durch
das CSRT
Derjenige der ihn 2004 ein zweites Mal besucht haben
soll, sei bei den Bildern nicht dabei.

Dreiunddreißig Monate nach seiner Gefangennahme, am
30. September 2004, wurde Kurnaz zur Prüfung, ob er ein

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 135 – Drucksache 16/13400

so genannter feindlicher Kämpfer sei, vor das kurz davor
eingerichtete Combatant Status Review Tribunal (CSRT)
gebracht (siehe oben: aa)ddd)(2), S. 129). In dem Verfah-
ren war ihm der Beistand durch einen Rechtsanwalt ver-
wehrt. Dafür erhielt er einen „Personal Representative“,
einen militärischen Beistand. Gegen ihn vorgebrachte Be-
weismittel durfte Kurnaz nicht einsehen, da diese einge-
stuft waren.

Ihm wurde vorgehalten, sein Freund Selçuk Bilgin, sei
eingebunden in einen Selbstmordanschlag. Eine Person
mit der Bezeichnung „Recorder“ trug vor, Bilgin sei
„wahrscheinlich der Elalanutus suicide bomber“. Hinter-
grund war der Selbstmordanschlag vom 15. November
2003 – also fast zwei Jahre nach Kurnaz‘ Gefangennahme
– auf die Neve Shalom Synagoge in Beyolu, Istanbul, den
ein 22-jähriger namens Gökhan Elaltunta verübte und da-
bei umkam. Das Attentat stand im Zusammenhang mit
drei weiteren Anschlägen auf die Beit Israel Synagoge in
ili, die britische HSBC-Bank und auf das britische Gene-
ralkonsulat in Istanbul. Kurnaz wusste bei dem Verhör
weder von dem Anschlag, noch konnte er wissen, dass
Bilgin lebt und sich in Bremen befindet, ohne jemals be-
schuldigt worden zu sein, ein Selbstmordattentat geplant
oder vorbereitet zu haben. Laut des zusammenfassenden
Vernehmungsprotokolls fragte er hilflos: „Wo ist der
Sprengstoff? Wo sind die Bomben?“ Der „Recorder“
wandte sich an den Vorsitzenden des Tribunals und sagte,
er könne nicht antworteten, da der Sachverhalt eingestuft
sei. Kurnaz dachte nun, er sei auf Guantánamo, weil sich
sein Freund Selçuk in die Luft gesprengt habe. Er flehte
seine Vernehmer an, seine Religion sei friedlich. Nie-
mand habe das Recht, einen anderen zu töten, nur weil
der nicht bete. Wenn er ein Terrorist wäre, hätte er nicht
nach Pakistan gehen müssen. Hätte er Leute umbringen
wollen, die nicht beten, hätte er mit seinen Eltern anfan-
gen können. Er habe bisher Terrorismus nicht unterstützt
und werde es niemals tun. (Dokument Nummer 70).

Warum Bilgin überhaupt mit dem wahren Attentäter ver-
wechselt wurde, ist nicht bekannt geworden. Als das Bun-
deskriminalamt davon aus der Presse erfuhr, teilte es dem
FBI umgehend mit, dass es sich um eine Verwechselung
handelte (Einzelheiten siehe unten: a)gg), S. 156).

Als zweites wurde ihm vorgeworfen, er stehe der Mis-
sionsbewegung Jama‘at al Tablighi nahe, von der er Un-
terkunft und Verpflegung entgegen genommen habe. Dies
sei eine terroristische Gruppe. Seinen Kontakt zu den
Tablighi bestritt er nicht. Dass die Tablighi Terrorismus
unterstützten, habe er nicht gewusst. Die Muslime, die er
in Deutschland getroffen habe, seien friedliche Leute.
Über terroristische Handlungen oder deren Unterstützung
hätten die nie gesprochen. Er schilderte, warum er unbe-
dingt nach Pakistan reisen wollte und was er dort erlebte:
Seinen Versuch, von der Schule in Lahore aufgenommen
zu werden, dass er in verschiedenen Moscheen der
Tablighi Essen bekam und bei ihnen übernachten konnte.
Er berichtete von den Umständen der Festnahme und wie
er über Kandahar nach Kuba verschleppt wurde. Für den

ber. Ich sehe ein, dass die Amerikaner versuchen, den
Terrorismus zu stoppen. Das ist nobel. Alle Länder soll-
ten das tun.“ (Dokument Nummer 70)

Am Ende der Erklärung von Kurnaz fragte der Vorsit-
zende des Tribunals den „Personal Representative“,
Kurnaz‘ Beistand, ob er irgendwelche Fragen habe. Der
verneinte.

Dafür wollte der „Recorder“ neben anderen Details noch-
mals wissen, ob der seit Anfang 2002 in Guantánamo von
der Außenwelt abgeschnittene Kurnaz tatsächlich nicht
wusste, dass sein Freund Selçuk Bilgin ein Terrorist war
oder mit dem Selbstmordanschlag von 2003 zu tun hatte.
Besonders interessierte er sich dafür, welche Leistungen,
Essen bzw. freie Übernachtung, Kurnaz von den Tablighi
erhielt. (Dokument Nummer 70)

Kurnaz wurde aufgefordert, dem Tribunal Beweise vor-
zulegen. Da er weder Kontakt nach draußen noch Zugang
zu Informationen von außerhalb des Lagers hatte, konnte
er den Vorwürfen nichts entgegnen (Dokument Num-
mer 85).

Nach der Zeugenaussage des amerikanischen Anwalts
Baher Azmy heißt es in dem Memorandum der Criminal
Information Task Force (CITF), der Ermittlungsgruppe
des US-Verteidigungsministeriums, vom 30. September
2002, es gäbe „keinerlei Beweise“, dass der Gefangene
„Beziehungen zu al-Qaida unterhalte oder irgendeine
spezifische Bedrohung für die USA darstelle“. Deutsch-
land bestätige, dass Kurnaz keinerlei Verbindungen zu ei-
ner al-Qaida-Zelle in Deutschland habe. Dies wird durch
Urkunden bestätigt. In einem Memorandum, des CIFT-
Kommandeurs Brittain P. Mallow vom 19. Mai 2003 an
das Verteidigungsministerium heißt es: „Es gibt keinen
Hinweis dafür, dass Kurnaz in direktem Kontakt zu
Taliban-Anwerbern stand.“ Das CIFT habe „keine Kennt-
nis eines Beweises dafür, dass Kurnaz Mitglied von al-
Qaida war oder ist“ oder „bewusst Personen geschützt
hat, die al-Qaida-Mitglieder sind oder Unterstützung ge-
leistet oder verabredet haben, gegen die USA, seine Bür-
ger oder seine Interessen terroristische Handlungen zu be-
gehen.“ (Dokument Nummer 86, S. 51) Azmy hat
bekundet, er habe diese vertraulichen Unterlagen erst spä-
ter in dem Verfahren vor dem District Court in Washing-
ton einsehen können. Azmy hat auf Fragen des Ausschus-
ses ausdrücklich bestätigt, dass er in den US-Akten
keinerlei Kurnaz belastende deutsche Dokumente hat fin-
den können. In Folge eines Verfahrens nach dem Free-
dom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz) aus
dem Jahre 2007 sind diese Dokumente inzwischen freige-
geben.

Noch am gleichen Tage kam das Tribunal zu dem Ergeb-
nis, „aufgrund des Überwiegens von Beweisen“ sei
Kurnaz richtigerweise als „enemy combatant“ eingestuft.
Insbesondere stellte das Gericht fest, er sei ein Mitglied
von al-Qaida. Für seine Entscheidung traf das Tribunal
folgende Feststellungen:

1. Der Gefangene habe zugegeben, von Frankfurt über

Kampf gegen den Terror zeigte er Verständnis. „Viele
Amerikaner starben bei den Anschlägen vom 11. Septem-

Karachi und Islamabad nach Lahore und in ein unbe-
nanntes Dorf in der Umgebung von Peshawar gereist

Drucksache 16/13400 – 136 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zu sein und beim Versuch, zurück nach Peshawar zu
reisen, verhaftet worden zu sein.

2. Auf der Zeitachse stelle sich das Verhalten wie folgt
dar: Er habe sich der islamischen Missionsbewegung
Jama‘at-al-Tabliq im Juni 2001 angeschlossen. Am
11. September 2001 seien die Vereinigten Staaten an-
gegriffen worden. Er sei am 3. Oktober nach Pakistan
gereist und habe seine Reise bis zu seiner Gefangen-
nahme fortgesetzt.

3. Der Gefangene sei ein enger Gefährte eines späteren
Selbstmord-Attentäters, mit dem er geplant habe, nach
Pakistan zu reisen. Selçuk Bilgin sei wahrscheinlich
der „Elananutus“-Selbstmord-Attentäter.

4. Der Gefangene habe ausgesagt, er habe während sei-
ner Reise in Pakistan kostenlose Verpflegung, Beher-
bergung und Unterricht von einer Nichtregierungs-
organisation erhalten, von der bekannt sei, dass sie
terroristische Akte gegen die Vereinigten Staaten un-
terstütze. Von dieser NGO sei er gefördert worden.

5. Der Gefangene habe zugegeben, dass die Schule [die
er besuchte] durch diese NGO betrieben wurde, insbe-
sondere durch ihren Präsidenten.

Der Gefangene habe sich entschieden, an dem Tribunal
teilzunehmen. Er habe keine Zeugen benannt und nicht
die Vorlage von Dokumenten verlangt. Unter Eid habe er
versucht, die Gründe für seine Reise zu erklären, und
habe seine al-Qaida-Mitgliedschaft geleugnet.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 genehmigte der Di-
rektor des Tribunals, der Konteradmiral J. M. McGarrah,
die Einstufung. Er erklärte, er stimme mit der Entschei-
dung des Tribunals überein, dass Kurnaz die Kriterien ei-
nes „Enemy Combatant“ erfülle. Damit sei diese Ent-
scheidung endgültig. Der Häftling solle für die jährliche
Haftprüfung durch das Administrative Review Board vor-
gesehen werden (Dokument Nummer 70).

Nach dem Eindruck des Rechtsanwaltes Azmy ging es in
dem Verfahren vor dem Combatant Status Review Tribu-
nal weniger um den Versuch, die Wahrheit herauszufin-
den, als vielmehr darum, seine weitere Gefangenschaft zu
begründen.

ii) Anwaltliche Betreuung

Besuch von außen bekam Kurnaz das erste Mal im Okto-
ber 2004 für drei Tage von seinem amerikanischen An-
walt, Baher Azmy. Kurnaz hat vor dem Ausschuss bekun-
det, dass er zunächst gar nicht habe glauben wollen, dass
dies ein Anwalt sei. Er habe ein weiteres Täuschungs-
manöver der Lagerleitung vermutet. Erst als Azmy einen
handschriftlichen Brief seiner Mutter vorgelegt habe,
habe er angefangen, ihm zu vertrauen. Sein Anwalt Azmy
hat sich erinnert, Kurnaz sei überrascht gewesen, dass
auch nur irgendjemand wusste, dass es Guantánamo gibt;

Nach eigener Darstellung besuchte Azmy seinen Mandan-
ten insgesamt fünfmal: vom 9. bis 13. Oktober 2004, vom
27. bis 30. Januar 2005, vom 21. bis 24. Juli 2005, vom
16. bis 19. Februar 2006 – allerdings erfolglos – und vom
30. April bis 4. Mai 2006. Die Besuchsrechte seien sehr
begrenzt gewesen. Bei seinem ersten Aufenthalt habe
Kurnaz den Anwalt sofort gefragt, wann er denn nun end-
lich freikomme. Erst beim zweiten Besuch sei Kurnaz in
der Lage gewesen, über Misshandlungen und Folter zu
reden.

Besonders schwierig sei der Besuch im Sommer 2005 ge-
wesen. Kurnaz wollte wissen, wann er frei komme. Der
Rechtsanwalt Azmy habe ihm jedoch erklären müssen,
dass dies im Moment schwierig sei, da ihm seine Aufent-
haltserlaubnis in Deutschland entzogen wurde. Er müsse
im Falle einer Freilassung höchstwahrscheinlich in die
Türkei ausreisen. Laut eines Vermerkes der deutschen
Botschaft berichtete Azmy von diesem Besuch, Kurnaz
habe zwar einen physisch stabilen Eindruck gemacht, be-
merkbar sei aber auch eine zunehmende Verzweiflung
wegen seiner isolierten und perspektivlosen Lage.

Als Azmy im Februar 2006 auf Guantánamo ankam, um
Kurnaz zu besuchen, wurde ihm mitgeteilt, Kurnaz wolle
ihn nicht sehen. Der Anwalt bestand darauf, dass ein
Brief, den er geschrieben hatte, Herrn Kurnaz ausgehän-
digt wird. Auch am nächsten Tag wurde ihm gesagt:
Nein, Herr Kurnaz möchte ihn nicht sehen. Sein deut-
scher Kollege Docke hat dazu als Zeuge ausgeführt: „Es
gibt nur sehr wenig Flugkapazitäten nach Guantánamo; es
ist sehr anstrengend, sehr teuer.“ Azmy habe unverrichte-
ter Dinge wieder abreisen müssen. „Bei uns hat das natür-
lich sehr große Sorge ausgelöst, weil wir nicht wussten:
Ist Herr Kurnaz jetzt möglicherweise völlig dekompen-
siert? Hat er die Hoffnung verloren, dass vor amerikani-
schen Gerichten für ihn noch was getan werden kann?“
Auch bei seinem Besuch Anfang Mai 2006 sei Azmy zu-
nächst gesagt worden, Kurnaz wolle ihn nicht sprechen.
Nach einer Beschwerde beim Lagerkommandanten habe
er Kurnaz schließlich sprechen können. Der habe sich ge-
freut und gefragt: „Wie, Du bist im Februar da gewesen?
Davon wusste ich ja gar nichts.“

Die Vertretung von Kurnaz in den USA hatte Azmy nach
der Entscheidung des US-Supreme Courts im Fall Rasul
v. Bush im Juni 2004 übernommen, in der entschieden
wurde, auch die Gefangenen von Guantánamo hätten das
Recht, amerikanische Gerichte anzurufen und habeas
corpus einzufordern. Entstanden war der Kontakt zu
Azmy über den Bremer Rechtsanwalt Docke. Bereits im
Mai 2002 beauftragte in Deutschland die Mutter von
Murat Kurnaz, Frau Rabiye Kurnaz, Bernhard Docke da-
mit, sich um ihren Sohn zu kümmern. Sie hatte von der
Polizei Bremen mitgeteilt bekommen, er befinde sich in
Guantánamo. Als deutscher Anwalt eines Ausländers
hatte er keinerlei Verfahrensrechte. Er wandte sich an
amerikanische Bürgerrechtsorganisationen. Die vermit-
telten ihn an Baher Azmy. Mit diesem setzte er beim
Federal District Court in Washington durch, dass Azmy
zwei Jahre habe er keinerlei Nachrichten aus der Außen-
welt mitbekommen.

im Oktober 2004 Kurnaz besuchen und Einsicht in die
Unterlagen des CSRT nehmen konnte.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 137 – Drucksache 16/13400

jj) Die Entscheidung von Judge Green vom
31. Januar 2005

Die Mutter von Murat Kurnaz, Rabiye Kurnaz, reichte am
2. Juli 2004 im Namen ihres Sohnes einen Antrag zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung bei
dem US-Bundesbezirksgericht für den Bezirk von Co-
lumbia ein.

Am 31. Januar 2005 erklärte die Bundesrichterin Joyce
Hence Green die Inhaftierung von Kurnaz für rechtswid-
rig, da sie gegen die Genfer Konventionen und die US-
Verfassung verstoße. Es gebe keine Beweise dafür, dass
Kurnaz gewalttätige terroristische Akte geplant oder ame-
rikanische Interessen anzugreifen versucht habe. Entlas-
tende Beweismittel seien vom Combatant Status Review
Tribunal nicht berücksichtigt worden (Dokument Num-
mer 85).

In der mündlichen Anhörung vom 1. Dezember 2004
stellte Green hypothetische Fragen an die amerikanische
Regierung, wer nach ihrer Auffassung als „enemy com-
batant“ einzustufen sei:

– eine kleine alte Dame in der Schweiz, die Schecks für
eine Organisation ausstellt, von der sie annimmt, dass
es sich um eine wohltätige Organisation für Waisen-
kinder in Afghanistan handelt, die tatsächlich aber
eine Tarnorganisation zur Finanzierung von al-Qaida
ist;

– eine Person, die einem Sohn eines Mitgliedes von al-
Qaida Englisch beibringt;

– ein Journalist, der den Aufenthaltsort von Usama bin
Laden kennt, sich aber aus Quellenschutz weigert, die-
sen preiszugeben.

Die US-Regierung bestätigte, dass all diese Personen
nach ihrer Auffassung als „enemy combatant“ eingestuft
werden können, was eine Inhaftierung in Guantánamo
rechtfertige.

In ihrer Entscheidung vom 31. Januar 2005 zur Zulässig-
keit von Klagen von Guantánamo-Gefangenen vor US-
Gerichten stellte Bundesrichterin Green fest: (Dokument
Nummer 85)

„Das Gericht befindet, […] dass das von der Regierung in
Kraft gesetzte Verfahren um den Status der Kläger als
„enemy combatant“ zu bestimmen, was Haft auf unbe-
stimmte Zeit nach sich ziehen kann, durch die Verfassung
garantierte rechtsstaatliche Grundsätze verletzt. Das Ge-
richt befindet auch, dass zumindest einige der Kläger gül-
tige Rechtsansprüche gestützt auf die Dritte Genfer Kon-
vention geltend gemacht haben.

Alle Personen, die in Guantánamo inhaftiert wurden, sind
von der Regierung als ‚enemy combatant‘ eingestuft wor-
den. Nach dem Standpunkt der Regierung kann eine Per-
son, die ordnungsgemäß so eingestuft wurde, bis auf wei-
teres und bis zum Abschluss von Amerikas Krieg gegen
den Terror festgehalten werden, oder bis in einem Einzel-
fallverfahren festgestellt wird, dass die entsprechende

1. Alle Fälle vor diesem Gericht weisen allgemeine Män-
gel auf: Den Häftlingen wurde der Zugang zu Beweis-
material verweigert, auf die sich das CSRT bei der
Einstufung als ‚enemy combatant‘ stützte, außerdem
wurde rechtsanwaltlicher Beistand verweigert. […]

2. Spezifische Mängel, die in einzelnen Fällen auftreten
können: Abstützung auf Aussagen, die wahrscheinlich
durch Folter oder andere Zwangsmassnahmen erreicht
wurden, sowie eine zu vage und übermäßig breite De-
finition des Begriffes „enemy combatant“. […]

Nach Auskunft von Azmy betraf ihre Entscheidung alle
65 ihr vorliegenden Fälle von Inhaftierten. „Sie hat […]
eine rechtlich gültige Entscheidung getroffen über die
Qualität des Beweismaterials und die Zulässigkeit. Und
das wäre für jeden anderen Gerichtshof verbindlich gewe-
sen. Sie hat keine Entscheidung zu einem spezifischen
Fall getroffen.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 137)

Die US-Regierung legte gegen diese Entscheidung
Rechtsmittel ein. Daher konnte nach übereinstimmender
Aussage der Anwälte Azmy und Docke kein Haftentlas-
sungsantrag gestellt werden.

Azmy hat bekundet: „Wenn es keine Berufung gegen
diese Entscheidung gegeben hätte, dann wäre der nächste
rechtliche Schritt für uns ganz klar gewesen. […] Wir hät-
ten Rechtsmittel eingelegt, auch bei ihr oder bei dem
nächsten Richter, der diesen Fall verhandelt hätte. Und
wir hätten dann gesagt: Eine andere Richterin hat gesagt,
diese Beweismittel reichen rechtlich nicht aus; die Regie-
rung kann keine weiteren rechtlich zulässigen Beweismit-
tel zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen den Beklagten
vorlegen. Deshalb muss per Gesetz dieser Mensch freige-
lassen werden. Der Richter, der dann diesen Fall verhan-
delt hätte, hätte meiner Ansicht nach seine Freilassung
angeordnet. Aber leider waren wir nicht in der Lage,
diese Schritte durchzuführen, weil eben eine Berufung
vorlag. Aber selbst dann […] hätte die Regierung dage-
gen wieder Berufung eingelegt. Das Ganze hätte sich
noch weiter verzögert. Die Regierung kämpft hier doch
sehr stark und bekämpft alle rechtlichen Schritte, die un-
ternommen werden. Ich glaube, die besten Prozesse, um
etwas zu erreichen, sind die diplomatischen.“ (Protokoll-
Nummer 30, S. 137)

kk) Falsche Freilassungsankündigung

Aus Sicht der Anwälte von Kurnaz war nach der Ent-
scheidung der Bundesrichterin Green im Januar 2005
seine Freilassung wegen offensichtlicher Unschuld über-
fällig. Sie rechneten jederzeit damit. Von anderen Freilas-
sungen wussten sie, dass diese teilweise chaotisch und
ohne vorherige Unterrichtung der Anwälte erfolgte. Im
März 2005 hieß es in türkischen Zeitungen, Kurnaz
werde in die Türkei entlassen und befinde sich bereits auf
dem Luftwaffenstützpunkt Adana. Die Großeltern von
Kurnaz bekamen Besuch von einem Polizeioffizier, der
ihnen mitteilte, Kurnaz werde freigelassen und zu ihnen
Person nicht länger eine Gefahr für die Vereinigten Staa-
ten oder ihre Verbündeten darstellt.

ziehen. Daraufhin reiste Kurnaz‘ Mutter Rabiye mit den
Anwälten Docke und Azmy sofort nach Istanbul. Erst

Drucksache 16/13400 – 138 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nach ihrer Ankunft erfuhren sie, dass die Freilassung
nicht stattfinde.

ll) Haftprüfung durch das Administrative
Review Board

Zweimal während seiner viereinhalbjährigen Gefangen-
schaft wurde Kurnaz zur Haftprüfung vor eine Regie-
rungsüberprüfungskammer, das Administrative Review
Board (ARB), gebracht. Die Kammer sollte bestimmen,
ob Kurnaz „weiterhin eine Bedrohung für die USA oder
ihre Verbündete“ darstelle (siehe oben: aa)ddd)(3),
S. 130).

aaa) ARB vom 12. Oktober 2005

Über die Haftprüfung im Oktober 2005 hat der Ausschuss
nichts herausfinden können. Inzwischen ist die „Zusam-
menfassung des Vermerks über die Beweislage des ARB“
vom US-Verteidigungsministerium veröffentlicht wor-
den (Dokument Nummer 87, S. 87). Darin heißt es:

„Für die Fortsetzung der Internierung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling reiste um den 3. Oktober 2001 von
Frankfurt nach Pakistan, um den Islam zu lernen.

– Er leistete keinerlei Militärdienst.

– Von Bremen aus reiste der Häftling zu verschiedenen
Orten in Pakistan, um den Koran zu studieren. Der
Häftling hatte entschieden, zu jener Zeit zu reisen,
weil seine gerade geheiratete Frau noch nicht bei ihm
in Deutschland lebte. Er wurde von der Organisation
der Jamaat Tablighi unterstützt.

– Bei dem Versuch, am 3. Oktober 2001 über den Frank-
furter Flughafen nach Pakistan auszureisen, wurde
sein Freund und Mitreisender wegen unbezahlten
Geldstrafen angehalten, vernommen und festgenom-
men. Der Häftling war gezwungen, die Reise alleine
fortzusetzen, er plante für einen oder zwei Monate zu
bleiben.

– Der Häftling identifizierte seinen Freund als einen
möglichen Selbstmordattentäter.

Für eine Entlassung oder Überstellung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling bestritt, irgendwelche Kenntnis von den
Anschlägen vom 11. September 2001 vor ihrer Aus-
führung gehabt zu haben und Kenntnis von Gerüchten
oder Plänen zukünftiger Angriffe auf die Vereinigten
Staaten oder ihre Interessen zu haben.

– Der Häftling wurde ohne Befund zu seinem Wissen
oder Planungen von Aufständen im Gefangenenlager
Guantánamo befragt.

– Der Häftling war sich der Anschläge vom 11. Septem-
ber 2001 bewusst. Er dachte zunächst an ein Erdbe-

schlag war. Er bezeichnete die Opfer als Mütter, Väter,
Söhne und Töchter.

– Der Häftling sagte, niemand habe ihn gebeten zu
kämpfen. Er gab an, Jamaat Tablighi kämpfe nicht mit
Gewehren, sondern unterrichte stattdessen mit Wor-
ten. Der Häftling sagte, er sei nicht am Kämpfen inte-
ressiert und dies sei nicht sein Krieg.

– Der Häftling leugnete, dass die Jamaat Tablighi in sei-
ner Gegenwart über die Rekrutierung für den Kampf
gesprochen habe. Der Häftling verneinte, während sei-
ner Pakistan-Reise jemals an Waffen trainiert worden
zu sein, und bestritt, eine Waffe zu haben.“

bbb) ARB vom 28. Juni 2006
Über das Verfahren im Juni 2006 sind vom US-Verteidi-
gungsministerium die „Zusammenfassung des Vermerks
über die Beweislage des ARB“ (Dokument Nummer 88,
S. 121) und von dem Unterausschuss für Internationale
Organisationen und Menschenrechte des Auswärtigen
Ausschusses des US-Repräsentantenhauses im Zusam-
menhang mit der Anhörung von Murat Kurnaz am 20.
Mai 2008 einige weitere Unterlagen veröffentlicht wor-
den (Dokument Nummer 86).

In der „Zusammenfassung des Vermerks über die Beweis-
lage des ARB“ heißt es:

„Für die Fortsetzung der Internierung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling behauptete, zwar habe er den Islam be-
reits in Moscheen in Deutschland gelernt, jedoch
wolle sein Wissen mehren. Er hatte den Eindruck, dass
der Unterricht in Deutschland sehr langsam sei; er
wollte schneller lernen. Er plante, für einen oder zwei
Monate nach Pakistan zu gehen. Nach dem Training
wollte er nach Deutschland zurückkehren, um dort mit
seiner kürzlich geheirateten Frau zusammen zu sein.

– Am 3. Oktober 2001 versuchten der Häftling und ein
Freund von ihm über einen deutschen Flughafen nach
Pakistan auszureisen. Sein Freund wurde wegen unbe-
zahlten Geldstrafen angehalten, befragt und festge-
nommen. Der Häftling war gezwungen, die Reise al-
leine fortzusetzen.

– Der Häftling behauptete, zu verschiedenen Orten in
Pakistan gereist zu sein, um den Koran zu studieren.
Er wurde von der Organisation der Jamaat Tablighi
unterstützt.

– Der Häftling machte geltend, von der pakistanischen
Polizei gefangen genommen worden zu sein, als er mit
einem Bus nach Peshawar, Pakistan unterwegs war.

– Eine Quelle identifizierte den Häftling als eine von
sieben Personen, die in Tora Bora, Afghanistan gefan-
gen genommen wurden. Die Quelle behauptete weiter,
dass einige derjenigen, die mit dem Häftling gefangen
genommen wurden, Mudschaheddin-Kämpfer seien.
ben, sah aber später die Filmaufnahmen vom Einsturz
des zweiten Turmes und verstand, dass es ein An-

– Der Häftling gab an, das erste Mal Anhänger von
Jamaat Tabighi in der Kuba-Moschee getroffen zu ha-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 139 – Drucksache 16/13400

ben, in welche sein Vater ihn und seinen Bruder ge-
bracht habe.

– Der Häftling gab an, in Bremen habe er mit dem Zug
fünfzehn bis dreißig Minuten gebraucht, um zu den
Treffen der Jamaat Tablighi zu gelangen. Der Häftling
leugnete, dass die Jamaat Tablighi in seiner Gegen-
wart über die Rekrutierung für den Kampf gesprochen
habe.

– Nach Angaben einer offenen deutschen Quelle verließ
der Häftling Deutschland mit dem Ziel Afghanistan.
Vor seiner Abreise scheint er einen Deutschen syri-
scher Abstammung getroffen zu haben, der mit dem
Todespiloten vom 11. September 2001 Mohammed
Atta befreundet war. Dieser entsandte den Häftling in
ein Terroristen-Training nach Afghanistan, wie zuvor
die Gruppe von Atta.

– Der Häftling identifizierte ein Bild des Elalanutas-
Selbstmordattentäters als das mögliche seines früheren
Freundes.

Für eine Entlassung oder Überstellung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling bestritt, irgendwelche Kenntnis von den
Anschlägen vom 11. September 2001 vor ihrer Aus-
führung gehabt zu haben und Kenntnis von Gerüchten
oder Plänen zukünftiger Angriffe auf die Vereinigten
Staaten oder ihre Interessen zu haben.

– Der Häftling verneinte, während seiner Pakistan-Reise
jemals an Waffen trainiert worden zu sein, und bestritt,
eine Waffe zu haben.

– Der Häftling bestritt, Terrorist zu sein. Er behauptete,
zu al-Qaida und zu Usama bin Laden in keiner Bezie-
hung zu stehen.

– Der Häftling sagte, niemand habe ihn gebeten zu
kämpfen. Er gab an, Jamaat Tablighi kämpfe nicht mit
Gewehren, sondern unterrichte stattdessen mit Wor-
ten. Der Häftling sagte, er sei nicht am Kämpfen inte-
ressiert und dies sei nicht sein Krieg.“

Die ARB kam zu dem Ergebnis, von Kurnaz gehe noch
immer eine Bedrohung aus, er sei daher nicht für eine
Entlassung geeignet. Zum Beweis seiner Gefährlichkeit
wurde angeführt, er habe „laut gebetet, während die
Nationalhymne gespielt wurde“, er habe „wahrscheinlich
um die Höhe des Zaunes schätzen zu können gefragt, wie
hoch der Basketballkorb sei“ und habe einen Wächter ge-
beten „zu berichten, dass er sein ganzes Mahl aufgeges-
sen habe, obwohl er nur seinen Apfel aß.“

d) Freilassung und Rückkehr
Nach viereinhalb Jahren Gefangenschaft wurde Murat
Kurnaz aus dem Lager entlassen und kehrte am 24. Au-
gust 2006 in seine Heimatstadt Bremen zurück.

aa) Renditions und die 30-Tages-Frist

ihrer Anwälte in Drittländer ausgeflogen wurden. Vor
dem Hintergrund des Bekanntwerdens der Praxis der Ex-
traordinary Renditions befürchteten sie, auch Kurnaz
könne in ein Land überstellt werden, wo ihm erneut
Rechtlosigkeit und Folter drohte. Sie erwirkten eine einst-
weilige Verfügung beim District Court in Washington,
nach der sie 30 Tage vor einer Verlegung von Kurnaz aus
Guantánamo informiert werden mussten.

Die seit Anfang 2006 stattfindenden intensiven Verhand-
lungen zwischen Deutschland und den USA zum Fall
Kurnaz konkretisierten sich plötzlich und liefen auf eine
Freilassung hinaus. Das US-Verteidigungsministerium
meldete sich bei Baher Azmy und bat um Verzicht auf die
30-Tage-Frist, da die Entlassung in wenigen Tagen erfol-
gen solle. Andernfalls werde sich die Freilassung verzö-
gern. Das wollte Azmy mit Kurnaz besprechen. Zum ers-
ten Mal konnte Azmy mit seinem Mandanten telefonieren.

bb) Ankündigung der Freilassung

Ein paar Tage vor seiner Entlassung durfte Kurnaz mit
seinem amerikanischen Anwalt telefonieren, der ihm
sagte, er komme bald frei: „Sie haben mich in einen
Raum gebracht, in einen Verhörraum. Ich habe auf einen
Verhörer gewartet, wie gewöhnlich. So paar Stunden spä-
ter kam ein Mann, der ein Telefon in der Hand gehabt hat.
Er brachte dieses Telefon auf den Tisch und sagte mir,
dass ich einen Telefonanruf bekommen werde, und ging
dann auch wieder. Ich wusste nicht, wer das sein könnte,
wer mich anrufen würde. Ein paar Stunden später hat das
Telefon geklingelt. Ich bin rangegangen. Es ist mein An-
walt gewesen, mein Anwalt aus Amerika, Baher Azmy,
und fragte, wie es mir geht – und dass ich auch bald frei-
kommen würde. Ich wusste natürlich nicht, ob das
stimmte. Aber er sagte, dass ich bald freikommen würde.
Ich habe ihn gefragt, wann. Er sagte, er weiß nicht, wann
ganz genau, aber bald. Er wollte es nicht sagen. Dann hat
er irgendwann gesagt, dass es innerhalb einer Woche pas-
sieren wird.“

Kurnaz zweifelte, ob die Ankündigung stimmen würde:
„Es ist ja auch vorgekommen auf Kuba, dass sie Leute
weggeholt haben, bis zum Flugzeug, dass sie am Flug-
zeug saßen, und dann sagten sie: ‚Da ist irgendwas schief
gelaufen mit den Papieren zwischen deinem Land und
Amerika, zwischen den Behörden; du kannst nicht zu-
rück‘ und brachten ihn wieder zurück. Solche Spiele ha-
ben sie schon gespielt, die Amerikaner. Daher bin ich mir
nicht sicher gewesen.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 65 f.)

cc) Angebot der Zusammenarbeit

Vor seiner Entlassung hätten die Amerikaner versucht,
ihn zu einer Zusammenarbeit in Deutschland zu nötigen.
Falls er dazu bereit sei, dürfe er zurück. Kurnaz hat vor
dem Europäischen Parlament ausgesagt, er sei auf das
Angebot zum Schein eingegangen: „Ich wollte aber nie
mit ihnen zusammenarbeiten. Ich habe aber gesagt, dass
ich es tun würde, damit ich wieder zurück nach Hause
Die Anwälte Docke und Azmy hatten mitbekommen, dass
einige Gefangene von Guantánamo hinter dem Rücken

kann. Doch wenn ich erst mal zu Hause wäre, würde ich
es natürlich nicht tun.“

Drucksache 16/13400 – 140 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dd) Versuch, Anspruchsverzicht zu erzwingen

Direkt vor seiner Entlassung wurde Kurnaz ein Schreiben
vorgelegt, das er unterschreiben müsse, um entlassen zu
werden. Er sollte bestätigen, dass es ihm in Guantánamo
gut ergangen sei und er keine Ansprüche habe. Vorher
hatte er von einem anderen Gefangenen, der auch entlas-
sen werden sollte, erfahren, dass dieser das ihm vorge-
legte Papier nicht unterschrieben hatte und trotzdem aus
dem Lager entlassen wurde. Als er sagte, er unterschreibe
das nicht, wurde ihm gesagt, dies könne bedeuten, dass er
noch einmal fünf Jahre festgehalten werden. Trotz seiner
Weigerung wurde er am nächsten Tag ausgeflogen.

ee) Die Rückkehr

Kurnaz wurde am 24. August 2006 als einziger Passagier
in einer Transportfrachtmaschine auf den Luftwaffen-
stützpunkt Ramstein in Deutschland ausgeflogen. Wäh-
rend des Fluges war Kurnaz mit verbundenen Augen am
Boden gefesselt. In Ramstein wurde er einem Mitarbeiter
des Auswärtigen Amtes und einem Beamten der Bundes-
polizei übergeben. Er wurde in ein Seniorenheim des
Deutschen Roten Kreuzes in Kaiserslautern gefahren, wo
er seine Familie treffen konnte.

In einer E-Mail des Bundesinnenministeriums heißt es
(Dokument Nummer 89): „Soeben teilt mir die Bundes-
polizeiinspektion Kaiserslautern mit, dass Murat Kurnaz
heute um 18:14 Uhr auf der Air-Base in Ramstein gelan-
det ist. Die Person ist auf dem Rollfeld durch einen Ver-
treter des AA und BPOL in Empfang genommen worden,
Hand- und Fußfesseln sowie die Sichtbehinderungen von
Herrn K. sind durch amerikanische Kräfte gelöst worden.
K. wies sich durch einen im Jahre 2004 abgelaufenen tür-
kischen Reisepass aus, weshalb ihm die Bundespolizei
wegen der gültigen Aufenthaltserlaubnis der Ausländer-
behörde Bremen einen Notreiseausweis ausstellte […] K.
[ist] in einem Zivilfahrzeug der Bundespolizei […] in Be-
gleitung von -2- PVB und einem Vertreter des AA nach
Kaiserslautern gefahren worden. Im dortigen Senioren-
heim des DRK erwarteten ihn seine Familie und sein An-
walt. […] Nach Auskunft der PVB wirkte K. medikamen-
tös behandelt und kommunizierte nur mit den deutschen
Behördenvertretern. Anschlussmaßnahmen anderer Be-
hörden sind veranlasst […].“

Nach seiner Ankunft in Bremen suchte ihn der Bremer
Bürgermeister, Jens Böhrnsen, persönlich auf und hieß
„den verlorenen Sohn“ willkommen.

2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen

Der Untersuchungsausschuss hat sich mit den Ermittlun-
gen der Bremer Landesbehörden insoweit befasst, als In-
formationen aus diesen Verfahren Grundlage für Ein-
schätzungen und Maßnahmen von Bundesbehörden,
insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundes-

a) Landeskriminalamt und
Staatsanwaltschaft

Die Äußerung des Bruders von Kurnaz‘ Reisebegleiter
Selçuk Bilgin gegenüber dem Bundesgrenzschutz am
Frankfurter Flughafen, sein Bruder folge einem Freund
nach Afghanistan, um dort zu kämpfen, löste in Bremen
umfangreiche Ermittlungen aus. Am 9. Oktober 2001 lei-
tete die Staatsanwaltschaft Bremen zunächst gegen Bilgin
und Ali M., zwei Tage später auch gegen Kurnaz ein Er-
mittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung ei-
ner kriminellen Vereinigung ein. Der Generalbundesan-
walt prüfte die Übernahme des Verfahrens, lehnte diese
jedoch wegen Unzuständigkeit ab. Mittels eines zusam-
menfassenden Vermerks des LKA wurde das Bundeskri-
minalamt im Mai 2002 über die Ermittlungsergebnisse in
Bremen aus polizeilicher Sicht unterrichtet. Die Staatsan-
waltschaft stellte das Verfahren am 13. Oktober 2002 zu-
nächst wegen ständiger Abwesenheit des Beschuldigten
vorläufig und nach Kurnaz‘ Rückkehr am 6. Oktober
2006 mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig ein.

aa) Die doppelte Rolle des LKA

Die Landeskriminalämter versehen in besonderen oder
herausragenden Fällen Aufgaben der Strafverfolgung und
der Gefahrenabwehr. Im Bereich der Strafverfolgung leis-
ten sie u. a. Unterstützung für die Polizeibehörden vor Ort
durch kriminaltechnische Untersuchungen (Forensik); au-
ßerdem nehmen sie selbst umfangreiche überregionale
Ermittlungstätigkeiten, vor allem in den Bereichen
Sexualstraftaten, Organisierte Kriminalität, Rauschgift,
Falschgeld und Staatsschutz wahr. Gefahrenabwehr be-
deutet die Vorbereitung und Durchführung von Maßnah-
men zum Vermeiden von Gefahren, die von Personen
oder Sachen ausgehen, und zur Reduzierung einer Ge-
fährdung. Während die Polizei im Bereich der Strafver-
folgung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft handelt, agiert sie
im Bereich der Gefahrenabwehr selbständig nach den Re-
geln der Polizeigesetze der Länder.

aaa) Sachleitungsbefugnis der
Staatsanwaltschaft

Bei der Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwalt-
schaft von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis
zu einer etwaigen Anklage bei Gericht die „Herrin des
Verfahrens“. Sie trägt die Verantwortung für die Recht-
mäßigkeit der Ermittlungen und die richtige Beschaffung
und Zuverlässigkeit des im Justizverfahren benötigten
Beweismaterials. Gegenüber den Beamten der Polizei
und anderer Behörden (z. B. des Zolls, den so genannten
„Ermittlungspersonen“, ist sie zur Sachleitung der Ermitt-
lungen befugt und verpflichtet (Sachleitungsbefugnis).
Die Polizei handelt bei der Strafverfolgung im Auftrag
der Staatsanwaltschaft und ist verpflichtet, den Ermitt-
lungsersuchen der Staatsanwaltschaft nachzukommen.
Allerdings hat sie selbständig Straftaten, von denen sie
Kenntnis erlangt, zu erforschen und alle keinen Aufschub
amtes für Verfassungsschutz wurden (siehe unten 4., 5.
und 6.).

duldenden Anordnungen zu treffen; sie unterrichtet hie-
rüber unverzüglich die Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 141 – Drucksache 16/13400

bbb) Präventionsauftrag
In Bremen hat die Polizei nach § 1 Absatz 1 des Bremi-
schen Polizeigesetzes (BremPolG) die Aufgabe, Gefah-
ren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft
dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abweh-
ren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG darf sie die not-
wendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzu-
wehren. Das Bremer Landeskriminalamt hat nach § 72
Absatz 2 BremPolG unter anderem die Aufgabe, die für
die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten bedeutsa-
men Informationen und Unterlagen zu sammeln und aus-
zuwerten.

bb) Der Anfangsverdacht

aaa) Telefonat vom Frankfurter Flughafen

Beim Landeskriminalamt Bremen ging am 5. Oktober
2001 um 10:47 Uhr ein Fax ein: Ein Aktenvermerk des
Bundesgrenzschutzes am Frankfurter Flughafen über die
Festnahme von Selçuk Bilgin vom 3. Oktober 2001.

In dem Vermerk hieß es, bei der grenzpolizeilichen Aus-
reisekontrolle am Frankfurter Flughafen sei Selçuk Bilgin
aufgrund einer Ausschreibung zur Festnahme zur Voll-
streckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für fahrlässige Kör-
perverletzung verhaftet worden. Da er nicht genügend
Barmittel mit sich geführt habe, um die Ersatzfreiheits-
strafe abwenden zu können, habe er Gelegenheit erhalten,
mit seinem Bruder zu telefonieren. Dieser soll zunächst
zugesagt haben, den erforderlichen Geldbetrag aufzutrei-
ben. Später habe sich der Bruder gemeldet und erklärt, er
könne aufgrund des Feiertages das Geld nicht auftreiben.
Auf Nachfrage zum geplanten Reisziel seines Bruders
soll er angegeben haben: „Mein Bruder folgt einem
Freund nach Afghanistan um dort zu kämpfen. Er ist in
einer Bremer Moschee ‚heiß‘ gemacht worden. Meine
Familie (Eltern und Geschwister) können diesen Schritt
nicht verstehen, wir sind alle dagegen, dass er nach Pakis-
tan fliegt. Mein Bruder ist kein schlechter Mensch, er hat

§ 1 Aufgaben der Polizei

(1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öf-
fentliche Sicherheit abzuwehren. 2Sie trifft dazu auch
Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu
können. 3Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach
diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz
nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche
Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder we-
sentlich erschwert werden würde.
(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden
Vollzugshilfe (§§ 37 bis 39).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die
ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden
sind.
§ 10 Allgemeine Befugnisse
(1) 1Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen tref-
fen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die
§§ 11 bis 35 die Befugnisse der Polizei besonders re-
geln. 2Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle be-
stehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiver-
ordnungen.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch
andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die
dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche Rechts-
vorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse
der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie
die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über
Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine poli-
zeilichen Befugnisse.
§ 72 Aufgaben des Landeskriminalamts
(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle
des Landes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bun-
des und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegen-

(2) Das Landeskriminalamt hat ferner

1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivoll-
zugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichti-
gen;

2. alle für die Verfolgung und vorbeugende Bekämp-
fung von Straftaten bedeutsamen Informationen und
Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;

3. die Kriminalstatistik zu führen;
4. den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Krimi-

nalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfol-
gung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
zu unterrichten;

5. kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Un-
tersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische
Gutachten zu erstatten;

6. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, so-
weit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die
Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bun-
deskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpoli-
zeidienststellen erforderlich ist;

7. die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhü-
tung von Straftaten aufzuklären.

(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsver-
ordnung des Senators für Inneres und Sport weitere
Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
übertragen werden.
eine Frau und ein kleines Baby.“heiten; es hat die dort genannten Aufgaben.

Drucksache 16/13400 – 142 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Empfänger des Fax war der damals zuständige Kri-
minaloberkommissar des LKA Bremen, der Zeuge KOK
Molde. Er hat dem Ausschuss den Sachverhalt bestätigt.
Der genannte Bruder von Selçuk Bilgin sei der später ver-
nommene Abdullah B. gewesen. Dem Fax sei ein Tele-
fongespräch mit der Bundesgrenzschutzinspektion voran-
gegangen, das er aber nicht selbst geführt habe.

bbb) Abdullah B.s Aussage beim LKA Bremen

KOK Molde bestellte noch am selben Tag zunächst
Abdullah B., mit dem der Bundesgrenzschutz in Frankfurt
telefoniert hatte, zur Befragung ein. Dieser erschien zu-
sammen mit der Ehefrau von Selçuk Bilgin, Frau Figen
Bilgin. Über die Vernehmung von Abdullah B. vermerkte
KOK Molde, auf die Bitte, seine gegenüber dem BGS ge-
tätigten Äußerungen zu konkretisieren, habe Abdullah B.
eine „vollständig andere Version des Sachverhalts“ her-
vorgebracht. Sein Bruder, so Abdullah B., habe bereits
seit langer Zeit beabsichtigt, einen Urlaub in Pakistan zu
verbringen. Vom BGS sei er wohl falsch verstanden wor-
den. Woher Selçuk als Arbeitsloser das Geld für einen Ur-
laub in Pakistan habe, wisse er nicht. Auf die Frage, ob
sein Bruder in der Moschee in der Hemelinger Bahnhof-
straße „heiß“ gemacht worden sei, habe Bilgin nachdenk-
lich mit den Schultern gezuckt und genickt. Figen Bilgin,
die Frau von Selçuk habe erklärt, Selçuk habe diese Reise
seit langer Zeit vor und habe lange darauf gespart. Er
wolle bestimmt nicht gegen irgendjemanden kämpfen.
KOK Molde vermerkte weiter, Bilgin habe sehr ergriffen
gewirkt. Anzumerken gewesen sei ihm, dass er sich große
Sorgen um seinen Bruder machte. Vermutlich hätte er we-
gen dieser Sorge gegenüber dem BGS Beamten die wah-
ren Beweggründe von Selçuk Bilgin genannt.“

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge KOK Molde seine da-
malige Einschätzung wiederholt: „Herr Abdullah B. hat
auf mich einen absolut verzweifelten Eindruck gemacht,
weil er nach meiner Einschätzung natürlich den Zwiespalt
erkannt hat, in dem er sich befunden hat, nämlich einer-
seits den Bruder in irgendeiner Weise zu belasten, und auf
der anderen Seite den Bruder davon abzuhalten, diese
Reise anzutreten. Er war bei diesem Termin sehr verzwei-
felt und hat mich auch nach Lösungsmöglichkeiten – oder
er hat […] auf einen Lösungsvorschlag meinerseits ge-
wartet. Das war so mein Eindruck.“ (Protokoll-Num-
mer 47, S. 89)

Murat Kurnaz hat erst nach seiner Freilassung aus der
Gefangenschaft Gelegenheit erhalten, sich zu dem bei
seiner Ausreise entstandenen Verdacht zu äußern. Vor
dem Ausschuss hat er erklärt, er gehe davon aus, dass
Abdullah B. seinen Bruder Selçuk mit seiner Äußerung
gegenüber dem Bundesgrenzschutz davor schützen
wollte, zu der damaligen Zeit nach Pakistan zu fliegen.
Genau wisse er es aber nicht. Abdullah B. hätte wahr-
scheinlich Angst um seinen Bruder gehabt. Inzwischen
habe sich Abdullah B. bei ihm für die Schwierigkeiten,
die er ihm bereitet habe, entschuldigt und versichert, es

ccc) Vernehmung von Rabiye Kurnaz

Am gleichen Tag erschien aus eigener Veranlassung die
Mutter von Murat Kurnaz bei der Bremer Kriminalpoli-
zei.

Laut polizeilichem Vernehmungsprotokoll berichtete
Rabiye Kurnaz, ihr Sohn sei seit Dienstagabend ver-
schwunden. Sie mache sich Sorgen. Murat habe sich nach
dem Anschlag auf das World Trade Center dicke Stiefel
und zwei Ferngläser gekauft. Als sie ihn gefragt habe,
habe er gemeint, ein Glas gehöre seinem Freund und die
Stiefel seien für den Winter. Das müsse so um den
14. September gewesen sein. Die Frau von Selçuk Bilgin
habe ihr gesagt, ihr Mann sei am Morgen des 3. Oktober
nach Afghanistan geflogen. Daraufhin habe sie Ali M. an-
gerufen, der Murat das Gehirn gewaschen habe, und ihm
gesagt, er solle ihr ihren Sohn wiedergeben, bevor etwas
Schlimmes passiert. Aber Ali M. habe ihr nicht helfen
wollen und in einem weiteren Telefonat ihrem Mann ge-
genüber behauptet, weder Murat noch Selçuk genau zu
kennen. Ihr Sohn habe im September von seinem Konto
1 100 DM abgehoben.

Vor einem Jahr sei Murat von der Moschee in der Heme-
linger Bahnhofstraße zur Abu-Bakr-Moschee gewechselt
und habe sich seit dem verändert. Er trage einen langen
Vollbart und gehorche islamischen Essgewohnheiten. Sie
habe er aufgefordert, ein Kopftuch zu tragen und mehr zu
beten, damit sie nicht in der Hölle brennen müsse. Vom
Vater habe er verlangt, öfter in die Moschee zu gehen.

Der später ermittelnde Staatsanwalt, der Zeuge Picard,
hat dem Ausschuss berichtet, diese Aussage habe Frau
Kurnaz nie widerrufen oder korrigiert.

ddd) Weitere Erkundigungen der Polizei

Eine Nachfrage bei dem Reisebüro, von dem die Flug-
tickets für Kurnaz und Bilgin vermittelt wurden, ergab,
dass die Flugtickets am 26. September 2001 von drei Per-
sonen im Alter von Mitte zwanzig abgeholt und per EC-
Karte einer Person namens Hamida B. A. bezahlt wurden.

In einem Vermerk berichtete am 8. Oktober 2001 ein
Polizeibeamter telefonisch über ein längeres Gespräch
mit Frau Bilgin. Sie soll gesagt haben, sie sei am 6. Okto-
ber 2001 von Murat Kurnaz aus Pakistan angerufen wor-
den. Er habe wissen wollen, wo Selçuk bleibe. Ihre Bitte,
er möge seine Mutter anrufen, habe Kurnaz abgelehnt,
weil er vermute, ihr Telefon werde überwacht.

Die Polizei konnte außerdem in Erfahrung bringen, dass
Kurnaz tatsächlich nach Karachi geflogen war und vor
der Reise sein Mobiltelefon verkauft hatte. Auf den Ver-
kauf des Telefons, das nach Angaben von Kurnaz außer-
halb Deutschlands nicht funktioniert hätte, will Kurnaz
nach seinen Angaben später in Kandahar angesprochen
worden sein. Nach den Feststellungen des Ausschusses
wieder gutgemacht zu haben, indem er öffentlich gesagt
habe, dass seine damalige Angabe nicht stimme.

erscheint dies jedoch eher ausgeschlossen (siehe oben:
b)cc), S. 126).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 143 – Drucksache 16/13400

eee) Zusammenfassung von KOK Molde
Mit Vermerk vom 8. Oktober 2001 fasste der Kriminal-
oberkommissar KOK Molde den aktuellen Stand der Ver-
dachtsmomente (aaa) bis ddd)) vollständig zusammen.

In seinem Vermerk sah KOK Molde gegen Selçuk Bilgin
den Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Ver-
einigung begründet und regte an, einen Beschluss zur
Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten zu erwir-
ken.

cc) Das Ermittlungsverfahren
aaa) Die Einleitung
Am 9. Oktober 2001 leitete die Staatsanwaltschaft Bre-
men ein Ermittlungsverfahren zunächst gegen Ali M. und
Selçuk Bilgin wegen des Verdachts der Bildung einer kri-
minellen Vereinigung nach des § 129 StGB ein. Mit Ver-
fügung vom 11. Oktober 2001 erweitere Staatsanwalt
Picard das Ermittlungsverfahren auf Murat Kurnaz und
Sofyen B. A., dem Sohn des Inhabers der EC-Karte, mit-
tels der die Flugtickets für Kurnaz und Bilgin bezahlt
wurden.

bbb) Erneute polizeiliche Vernehmung von
Abdullah B.

Insbesondere zur Aufklärung von Widersprüchen zu den
Personen, die sich am Abend vor der Abreise von Kurnaz
und Selçuk Bilgin in dessen Wohnung befunden haben
sollen, wurde Abdullah B. am 11. Oktober 2002 von der
Polizei als Zeuge vernommen.

Dieser gab an, dem BGS in Frankfurt nicht gesagt zu ha-
ben, dass sein Bruder kämpfen wollte. Er wisse nur, dass
er um seinen Bruder Angst gehabt und vermutete habe,
dieser hätte in Kämpfe verwickelt werden können. Er
habe Selçuk auf die politische Lage und die aktuelle poli-
tische Bedrohung angesprochen. Dieser hätte geantwor-
tet, dass er dort Urlaub machen wolle. Seit sein Bruder in
die Abu-Bakr-Moschee gehe, sei er extremer in seinen
Ansichten geworden und habe sich von der Familie ent-
fernt. Die Frage, ob er seinen Bruder als fundamentalisti-
schen radikalen Moslem bezeichnen würde möchte er
nicht beantworten. Ein gewisser Ali soll ihn beeinflusst
haben. Von Frau Kurnaz habe er gehört, ein Marokkaner
habe die Tickets bezahlt und sei zwei Tage später wieder
nach Marokko zurückgeflogen. Dem widersprach aller-
dings Rabiye Kurnaz in ihrer Vernehmung.

Bei dieser zweiten Vernehmung soll Abdullah B. nach
Aussage des Zeugen KOK Molde nicht mehr in dieser
verzweifelten Lage gewesen sein, da sein Bruder zu die-
sem Zeitpunkt schon wieder in Freiheit gewesen sei.

ccc) Bezahlung der Tickets durch Sofyen B. A.
Wie bereits sehr früh ermittelt, wurden die Flugscheine
für Kurnaz und Bilgin mittels der EC-Karte von Hamida
B. A. bezahlt (siehe oben: bb)ddd), S. 142). Durch Licht-

LKA Bremen überwachten Telefonat mit Ali M. als „Tali-
ban“ bezeichnete und nach den polizeilichen Ermittlun-
gen vermutlich Kontakte zur Al-Quds-Moschee in Ham-
burg und dem Personenkreis um die Hintermänner der
Attentate vom 11. September 2001 hatte, die Zahlung tä-
tigte. Im September waren allerdings nach Angabe von
Rabiye Kurnaz 1 100 DM von Kurnaz‘ Konto abgebucht
worden, was seinem Reisekostenanteil entsprach. Laut
Zeugenaussage soll Selçuk Bilgin gesagt haben, dass je-
der seine Flugkarte selbst zahlte. Nur für den Zahlungs-
vorgang sei die EC-Karte genutzt worden. Der Zeuge A.
gab an, Kurnaz habe das meiste Geld gegeben.

ddd) Durchsuchung bei Selçuk Bilgin, Ali M.
und Sofyen B. A.

Aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsge-
richts Bremen wurden unter anderem die Wohnungen von
Selçuk Bilgin, Ali M. und Sofyen B. A. durchsucht. Kon-
krete Anhaltspunkte für den Tatverdacht ergaben sich
hieraus nicht.

Bei Auswertung der Kontounterlagen von Sofyen B. A.
fiel auf, dass dieser sich im Sommer 2001 vielfach in
Hamburg Am Steindamm aufgehalten haben muss, in der
Straße, in der die al-Quds-Moschee liegt, die regelmäßig
von den Todespiloten der „Hamburger Zelle“ besucht
wurde. Eine konkrete Verbindung zu den Attentätern vom
11. September 2001 konnte laut Aussage des Staatsan-
walts Picard jedoch nicht hergestellt werden.

Allerdings wurde später seine Telefonnummer anlässlich
einer Durchsuchung einer Hamburger Wohnung im Rah-
men eines durch den Generalbundesanwalt geführten Ver-
fahrens wegen Unterstützung einer terroristischen Verei-
nigung, gefunden.

Bei der Durchsuchung der Wohnung von Ali M. wurden
Videos über den Bosnienkrieg aus muslimischer Sicht
entdeckt, in denen Bilder von erbeuteten Waffen, toten
Soldaten und Soldaten beim Waffenreinigen gezeigt wer-
den. In dem gesprochenen Text des Videos werden die
Serben als Verursacher des Konflikts bezeichnet. Es wer-
den Auseinandersetzungen mit dem Kriegsgegner ge-
schildert. Dazwischen kommen Gesänge in arabischer
Sprache mit Texten wie: „Die Feinde Allahs wollen diese
Religion schlucken […] Nimm deine Maschinenpistole
und schlag zu […]“; „Ich habe das Haus meines Vaters
und meiner Mutter verlassen, […] und habe den Kampf
für meine Religion erklärt […]“; „Der Jihad ist unser
Weg und ohne ihn werden wir nicht zurückkehren […]
für Allah.“ Der Zeuge Wilhelm, der Leiter des LfV Bre-
men, hat dem Ausschuss berichtet, solche Videokassetten
seien ein verbreitetes Propagandamittel bei Islamisten,
mit denen Parolen, Predigten mit aggressivem Inhalt und
Aufforderungen, sich dem Kampf anzuschließen verbrei-
tet würden. Laut eines polizeilichen Vermerks vom 5. Fe-
bruar 2002 berichtete Rabiye Kurnaz, ihr Sohn hätte ihr
von einem Video erzählt, in dem eine 7-jährige von einem
General vergewaltigt und anschließend von einem Panzer
bildvorlage im Reisebüro ließ sich feststellen, dass
Hamidas Sohn Sofyen B. A., der sich selbst in einem vom

überfahren worden sei. Diese Art Videos hätte er bei
Selçuk Bilgin angesehen, der er von Ali M. habe.

Drucksache 16/13400 – 144 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eee) Telekommunikationsüberwachung
von Ali M.

Ab dem 11. Oktober 2002 wurde die Telekommunikation
von Ali M. überwacht und aufgezeichnet. Seine Verbin-
dungsdaten wurden ausgewertet. Festgestellt wurde, dass
er offenbar zu Murat Kurnaz, Selçuk Bilgin und B. A.
Kontakt hatte. Bei einem Telefonat mit Ali M. vom 9. De-
zember 2001 soll B. A. über seine Einreise in Mauretanien
berichtet haben, er „habe ihnen nicht gesagt, dass ich
Taliban bin.“

In der Erkenntnismitteilung des LfV für den Bremer Sena-
tor für Inneres und Sport vom 16. Dezember 2005 wurde
behauptet, es sei zu mehreren telefonischen Kontakten
zwischen Kurnaz und Ali M. gekommen, in denen Kurnaz
einen „unmittelbar bevorstehenden Einsatz in Afghanis-
tan, unter Führung der Taliban ankündigte.“ Der Leiter
des Bremer LfV hat dem Untersuchungsausschuss versi-
chert, „dass wir zu keiner Zeit den Herrn Kurnaz oder
Freunde, Bekannte von ihm – Mitgläubige – abgehört ha-
ben. Es gab also keine Telefonmaßnahmen des LfV Bre-
men gegen den Herrn Kurnaz.“ Durch das LfV sei auch
nicht das Telefon von Ali M. abgehört worden. (Protokoll-
Nummer 32, S. 8, 11)

Es handelte sich vielmehr um mehrere Meldungen einer
Quelle des LfV, die nach Einschätzung des Leiters des LfV
Bremen aus heutiger Sicht als sehr glaubwürdig und wert-
voll eingestuft werden könne.

Noch im Jahr 2007 ging das Bundesministerium des In-
nern offenbar davon aus, die angebliche telefonische An-
kündigung von Kurnaz gegenüber Ali M., sein Kampfein-
satz stehe unmittelbar bevor, ergebe sich aus den
Protokollen der Telefonüberwachung. In einer E-Mail des
Vertreters des Bundeslandes Bremen im GTAZ an das
LKA Bremen vom 31. Januar 2007 heißt es: „Ein Mitar-
beiter des BMI hat gegenüber meinem Vorgesetzten be-
hauptet, dass aus Unterlagen des BMI folgendes hervor-
geht: Murat Kurnaz soll in mehreren Telefonaten dem Ali
M. mitgeteilt haben, das sein Einsatz gegen die Amerika-
ner auf Seiten der Taliban unmittelbar bevorstehen
würde. […] TKÜ-Protokolle des LKA Bremen würden
diese Aussagen bestätigen.“ Das Landeskriminalamt ant-
wortete, diese Information könne nicht vom LKA stam-
men, „da solche Telefongespräche nicht aufgezeichnet
wurden.“

In einem zusammenfassenden Vermerk unter dem Betreff
„Angebliche Informationen des BMI über TKÜ-Proto-
kolle des LKA Bremen zu Telefongesprächen zwischen
Murat Kurnaz und Ali M. aus 2001“ vom 5. Februar 2007
heißt es, das LKA habe Ende 2005 über den Senator für
Inneres einen Vermerk des LfV Bremen mit offenen Er-
kenntnissen erhalten, in dem über solche Telefongesprä-
che berichtet wurde. Diese Erkenntnisse seien damals
zum Verfahren Kurnaz genommen worden und auch über
den Landesvertreter Bremens dem GTAZ in Berlin mitge-
teilt worden. Man nehme deshalb an, „dass aufgrund der
Steuerung dieser Informationen durch das LKA mögli-

men handelt“. Stattdessen handelte es sich jedoch um
Quellenmeldungen des LfV Bremen.

fff) Aussagen aus Kurnaz‘ Umfeld

(1) Der Berufsschullehrer

In der zeugenschaftlichen Vernehmung vom 17. April
2002 soll laut polizeilichem Vermerk der Leiter der Be-
rufsschule von Kurnaz, Herr S., mitgeteilt haben, „dass
ihm aus Kreisen der Schüler, noch vor Veröffentlichung
in der Presse, mitgeteilt wurde, dass Murat beabsichtigen
würde nach Afghanistan zu reisen. Dort beabsichtige er,
an der Seite der Taliban gegen die Amerikaner zu kämp-
fen. Es wurde auch berichtet, dass sich Murat vor seinem
Verschwinden einen Tarnanzug und ein Nachtsichtgerät
gekauft habe. Ein unmittelbarer Zeuge dieser Äußerun-
gen konnte von Berufschullehrer S. nicht benannt wer-
den.“

(2) Die Arbeitskollegen

Der Arbeitskollege von Kurnaz, mit dem er eine Fahrge-
meinschaft bildete, Tarkan T., sagte gegenüber der Poli-
zei, Kurnaz sei mit den Anschlägen vom 11. September
im Grunde einverstanden gewesen und habe geäußert:
„Was Allah will, soll geschehen.“ Über eine Reise nach
Afghanistan habe Kurnaz mit ihm nicht gesprochen. Auf-
gefallen sei ihm aber eine Kampfhose, die Kurnaz nach
dem 11. September getragen habe. Tarkan T. war auch
Augenzeuge dafür, dass auf dem Display des Mobiltele-
fons von Kurnaz das Wort „Taliban“ stand. Kurnaz habe
angefangen, als Kopfbedeckung einen Kaftan zu tragen.

Kurnaz hat das vor dem Ausschuss bestritten. „Ich habe
immer normale Kleidung getragen.“ Wahrscheinlich
meinte T. pakistanische oder arabische Kleidung. „Aber
ich trage so was nicht.“ T. habe schon früher dummes
Zeug über ihn erzählt. „Tarkan ist auch in meinem Alter
gewesen – ein Jahr jünger oder älter […]. Wir haben zu-
sammen die Ausbildung gemacht und sind auch auf die-
selbe Berufsschule gegangen zweimal die Woche. In der
Schule und auf meinem Arbeitsplatz haben viele Leute
versucht, mich zu ärgern, indem sie sagten, dass ich an-
geblich ein Zuhälter sein soll und mit Drogen handeln
soll, damit ich mir meinen Mercedes leisten kann. […]
Mein Vater arbeitet bei Mercedes. Er kauft sich jedes Jahr
einen neuen. Damit bin ich auch zur Schule und zur Aus-
bildung gefahren. Die in meinem Alter konnten das nicht
verstehen. Körperlich bin ich denen überlegen gewesen.
Ich habe viel trainiert und bin sehr kräftig gewesen, im
Gegensatz zu den anderen. Ich bin halt sehr auffällig ge-
wesen. Hinter mir her haben sie viele Sachen erzählt, dass
ich Drogen verkaufe, um mir das Auto leisten zu können,
und sonst was. Nachdem ich wiedergekommen bin, habe
ich gehört, dass er sagte, dass ich was mit der Taliban zu
tun haben soll oder sonst was. […] Aber das ist nicht
wahr. […] Ich habe das erste Mal von Taliban gehört
[…], nachdem das in Amerika passiert ist mit den Hoch-
häusern. Da haben die im Fernsehen und in Zeitungen
cherweise bei anderen Stellen der falsche Eindruck ent-
standen ist, dass es sich um Erkenntnisse des LKA Bre-

viel von Taliban und al-Qaida erzählt. Bis dahin wusste
ich nicht mal, was Taliban ist. Ich habe so was nicht auf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 145 – Drucksache 16/13400

meinem Handy gehabt. […] Ich kann dazu nur eines sa-
gen: Das stimmt nicht.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 74)

Ein Arbeitskollege namens Ahmed Celik, den Kurnaz,
auch mal mit in die Abu-Bakr-Moschee nahm, soll davon
berichtet haben, dass sich Kurnaz im letzten Jahr verän-
dert habe und sich einen Vollbart wachsen ließ. Mögli-
cherweise sei Kurnaz einer „Kopfwäsche“ unterzogen
worden. Einen eigenen starken Willen habe er nicht ge-
habt. Auch laut Celik soll Kurnaz zum 11. September ge-
sagt haben, es sei Allahs Wille.

Kurnaz hat dazu ausgesagt, Ahmed Celik sei Tarkans bes-
ter Freund. „Die sind immer zusammen unterwegs.
Wahrscheinlich haben sie sich zusammen hingesetzt und
irgendwelche Sachen erzählt.“ (Protokoll-Nummer 28,
S. 74)

dd) Vorlage an den Generalbundesanwalt
in 2002

Über den Bremer Generalstaatsanwalt legte der ermitt-
lungsleitende Staatsanwalt Picard am 24. Januar 2002 das
Verfahren dem Generalbundesanwalt zum Zwecke der
Prüfung der Übernahme vor. Die bisherigen Verdachts-
momente begründeten aus Sicht der Bremer Ermittler den
Verdacht der Bildung bzw. der Unterstützung einer terro-
ristischen Vereinigung nach § 129a StGB.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 lehnte der General-
bundesanwalt die Übernahme der Ermittlungen ab. Ein
Anfangsverdacht für eine in die Zuständigkeit des Gene-
ralbundesanwalts fallende Straftat bestehe nicht. In dem
beiliegenden Prüfungsvermerk des GBA vom 11. Februar
2002 heißt es, eine Einbindung der Beschuldigten in eine
„radikale, gewaltbereite Vereinigung“ sei nicht erkennbar
(Dokument Nummer 90).

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass § 129b StGB,
wonach auch die Unterstützung einer terroristischen Ver-
einigung im Ausland unter Strafe steht, zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht existierte.

Das Ermittlungsverfahren wurde an die Staatsanwalt-
schaft Bremen zurückgegeben, die das Verfahren wegen
des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung
weiter führte.

ee) Presseberichterstattung im Januar 2002
(„Bremer Taliban“)

Am 28. Januar 2002 titelte eine Bremer Boulevardzeitung
„Bremer Taliban“, „DAS ist er!“. Das Magazin Der Spie-
gel berichtete am gleichen Tag unter dem Titel „Voll auf
Gottestrip“ über Kurnaz anstehende Verlegung nach Gu-
antánamo und detailreich über das laufende Ermittlungs-
verfahren. Einige andere Zeitungen berichteten, Kurnaz
sei ein Taliban-Kämpfer, der in Afghanistan verhaftet
worden sei.

Staatsanwalt Picard musste wegen der Pressebericht-

ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer
Staatsschutzes

Am 3. Mai 2002 verfasste Kriminaloberkommissar KOK
Molde einen mehrseitigen Vermerk, in welchem er die bis
dahin durchgeführten Ermittlungen zusammenfasste. Als
Ergebnis hielt er fest, dass bei Würdigung der Gesamtum-
stände Grund zur Annahme bestünde, dass Murat Kurnaz
nach Pakistan gereist sei, um von dort aus an der Seite der
Taliban in Afghanistan gegen die amerikanischen Streit-
kräfte zu kämpfen (Dokument Nummer 66).

Zu diesem Ergebnis sei er gekommen – so die Aussage
des Zeugen KOK Molde vor dem Untersuchungsaus-
schuss – auf der Grundlage der „Kernaussage“ von
Abdullah B., den Ausführungen von Frau Kurnaz, die zur
Einleitung der Ermittlungen geführt hätten, und der im
Laufe des Strafverfahrens gemachten Feststellungen, die
er in dem Vermerk dargelegt habe. Es seien keine Er-
kenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz einge-
flossen. „Das sind mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nur die Ergebnisse, die wir selber
festgestellt haben.“ Insbesondere eine Information über
ein angebliches Telefonat von Kurnaz mit Ali M. aus
Afghanistan, die er vom LfV erhalten habe, sei nicht be-
rücksichtigt worden. Sein Vorgesetzter habe entschieden,
dass diese Information nicht in das Strafverfahren ein-
fließe. (Protokoll-Nummer 47, S. 80)

Im Einzelnen heißt es in diesem Vermerk, der später
durch die Weitergabe an des BKA und seiner Verwendung
als Informationsbasis in der Präsidentenrunde noch er-
hebliche Bedeutung erlangte (siehe unten: b)ff), S. 151
und c)dd)bbb)(2), S. 183):

„Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind nachfolgende Er-
kenntnisse erlangt worden:

zu Murat Kurnaz:

Eine offizielle Mitteilung vonseiten der US-Streitkräfte,
wonach sich Murat Kurnaz in ihrer Gefangenschaft befin-
det, ist auch bis zum heutigen Tage nicht eingegangen.
Daraus folgend kann bis zum heutigen Tage auch nichts
über die Umstände seiner Festnahme gesagt werden.

Die Mutter, Rabiye Kurnaz, erhielt am 14. Februar 2002
und am 20. März 2002 je einen Brief ihres Sohnes. Hier-
nach ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich Murat Kurnaz auf dem US-
Stützpunkt in Guantánamo Bay auf Kuba in Gefangen-
schaft befindet.

Aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten Murat
Kurnaz wurden in zahlreichen Befragungen deutlich, dass
dieser seit ca. einem Jahr eine Wandlung von einem nor-
mal religiös orientierten Moslem zu einem fundamental-
islamistischen Heranwachsenden vollzog (s. Vermerke zu
Bilal Tavlak, 22. Februar 2002, u. a). Nach Aussage des
Achmet Demirci (s. Vermerk vom 6. März 2002) zeigte
Murat Kurnaz auch kurzzeitig Interesse am Kaplan-Ver-
band und danach dem Verband der Grauen Wölfe.
erstattung der Generalstaatsanwaltschaft über den Stand
der Ermittlungen und seine Pressekontakte berichten.

Aus den Befragungen im Umfeld des Murat Kurnaz
konnten keine direkten Aussagen gewonnen werden, wo-

Drucksache 16/13400 – 146 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nach dieser in Afghanistan gegen die Amerikaner kämp-
fen wollte.

Hingegen berichtete der Leiter der Berufschule für Me-
talltechnik, Herr Schneider, dass ihm aus Kreisen der
Schülerschaft mitgeteilt wurde, dass der Mitschüler Mu-
rat Kurnaz beabsichtigen würde, nach Afghanistan zu
reisen, um dort gegen die Amerikaner zu kämpfen (siehe
Vermerk vom 17. April 2002). Dies war noch vor den
Veröffentlichungen in der Presse. Einen konkreten Zeu-
gen konnte Herr Schneider aus seiner Erinnerung jedoch
nicht benennen.

Weitere Zeugen zeichnen von Murat Kurnaz ein kontro-
verses Bild. Neben Aussagen, die ihn als friedliebenden
Menschen bezeichnen, zeichnen andere von ihm ein Bild
eines radikalen Islamisten.

Vom Ausbildungsleiter Herrn Schulze (Vermerk vom
18. April 2002), dem Auszubildenden Tarkan T. (Vermerk
vom 26. April 2002) und der Mutter Murats wurde z. B.
berichtet, dass er sich einen Kampf- bzw. Tarnanzug,
Schnürstiefel und ein Fernglas gekauft haben soll. Des
Weiteren soll auf dem Display seines Handys das Wort
„Taliban“ geleuchtet haben. Terroranschläge auf amerika-
nische Einrichtungen habe Murat als „Allahs Wille“ be-
zeichnet.

Sämtliche Zeugen aus dem persönlichen Umfeld wurden
nach dem Zweck der Reise nach Pakistan befragt. Gegen-
über Ahmet Celik (Vermerk vom 29. April 2002) gab
Murat Kurnaz an, dass er einmal nach Pakistan reisen
wolle, um dort eine Koranschule zu besuchen. Das wollte
er jedoch dann tätigen, wenn er mit seiner Ausbildung
fertig ist und seine Frau in Deutschland sei. In Wirklich-
keit brach Murat Kurnaz seine Lehre mitten drin ab, ließ
seine im Sommer 2001 in der Türkei geheiratete Frau
dort und begab sich für Familienangehörige, Freunde und
Kollegen völlig unvermittelt auf den Weg nach Pakistan.
Dort verlor sich bis zur eigenen postalischen Mitteilung
über seine Gefangennahme seine Spur.

Weitere Aussagen unterstreichen, dass ein geplanter, vor-
bereiteter Besuch einer Koranschule in starkem Maße an-
zuzweifeln ist. Selçuk Bilgin beabsichtige zunächst, eine
Woche nach seiner Festnahme am Frankfurter Flughafen,
seinem Freund Murat nach Pakistan nachzureisen. Nach-
dem dieser jedoch länger als erwartet in Haft verbrachte,
konnte Selçuk Bilgin sein Vorhaben nicht umsetzen und
tat dieses aus unbekannten Gründen auch danach nicht.
Später wurde Bilgin von Ahmet Demirci, einem Bekann-
ten der Familie Kurnaz angetroffen. U. a. wurde er ge-
fragt, wo sich Murat und Selçuk denn später in Karachi
treffen wollten. Hierauf entgegnete Selçuk Bilgin, dass er
dieses nicht wüsste; Adressen habe man nicht (Vermerk
vom 6. März 2002). Am 6. Oktober 2001 (s. 19 d. A.) soll
sich Murat Kurnaz nach Angaben von Figen Bilgin, der
Ehefrau von Selçuk Bilgin, telefonisch nach ihm erkun-
digt haben. Frau Bilgin sagte zu Murat, dass er sich bei
seiner Mutter melden solle. Dieses lehnte er ab, da er ver-

Bei Würdigung der Gesamtumstände besteht Grund zu
der Annahme, dass Murat Kurnaz nach Pakistan gereist
ist, um von dort aus an der Seite der Taliban in Afghanis-
tan gegen die amerikanischen Streitkräfte zu kämpfen.
Ob es hierbei bereits zur Umsetzung gekommen ist, kann
aufgrund fehlender Hinweise von amerikanischer Seite
nicht gesagt werden.

Murat Kurnaz ist türkischer Staatsbürger und verfügt
über eine am 30. August 2001 erteilte unbefristete
Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutsch-
land. Staatsschutzrelevante Erkenntnisse liegen zu ihm
nicht vor. […].

zu Selçuk Bilgin:

Der Beschuldigte Selçuk Bilgin ist nach vorliegenden Er-
kenntnissen seinem Freund Murat Kurnaz nicht nachge-
reist. Bekannte und Freunde des Murat Kurnaz wurden
auch zu Selçuk Bilgin befragt. Ahmet Demirci (s. o.) gab
an, dass Selçuk Bilgin und der Iman der Quba-Moschee
Meinungsunterschiede über den Islam hatten. Aus türki-
schen Kreisen hörte man, dass Murat Kurnaz ca. sechs
Monate vor dem Abflug in die Abu-Bakr-Moschee wech-
selte. Von Ahmet Demirci und anderen wird Murat als
leicht zu beeinflussender Mensch betrachtet, der seinem
Freund Selçuk in die Abu-Bakr-Moschee gefolgt sei.

Nach Angaben des Schwagers von Selçuk Bilgin, Herrn
Fuat Avsar, gab Selçuk als Grund für seine Wandlung an,
dass er nach seinem Glauben leben wollte. Herr Avsar
hatte wenig Verständnis dafür, dass Selçuk als Arbeitslo-
ser nach Pakistan fliegen und dessen Frau mit dem we-
nige Monate alten Baby zurück lassen wollte (Vermerk
vom 18. März 2002).

Der Zeuge Imeri, den Selçuk im Sportstudio seines
Schwagers Avsar kennenlernte, gab an, dass Selçuk ihn
zweimal mit in die Abu-Bakr-Moschee nahm. Dort wurde
ihm von Selçuk der Ali M. vorgestellt (Vernehmung vom
22. März 2002). Eine persönliche Beziehung zwischen
Ali M. und Selçuk Bilgin wird zudem durch die Aussage
des Fati A.i belegt, wonach sich diese am Tage vor dem
Abflug in der Wohnung des Selçuk Bilgin getroffen haben
(s. 110 d. A. und Vermerk vom 23. April 2002). Aus der
Überwachung des Mobilfunkanschlusses des Ali M. geht
hervor, dass dieser am 28. November 2001 den Besuch
eines Selçuk erwartet. Die überwachten Telefonnummern
des Ali M. aus den Maßnahmen 16 und 17 befanden sich
zudem auf den Notizzetteln, welche bei der Durchsu-
chung der Zelle des Selçuk Bilgin am 9. Oktober 2001 in
der JVA Hannover aufgefunden wurden.

Durch die Aussage A.is wird auch die persönliche Bezie-
hung zwischen Selçuk Bilgin und Sofyen B. A. belegt.
Nach eigenen Angaben hat er Sofyen über Selçuk kennen
gelernt.

Neben der Ausgangsaussage des Abdullah B. konnte
keine weitere Aussage gewonnen werden, wonach Selçuk
Bilgin nach Afghanistan reisen wollte, um dort an der
Seite der Taliban zu kämpfen. Unklar geblieben ist auch,
mutete, dass das Telefon seiner Mutter überwacht werden
würde.

wie die Reise nach Pakistan finanziert worden ist. Die
Angabe der Ehefrau, wonach sich ihr Ehemann die Reise

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 147 – Drucksache 16/13400

erspart habe, ist in Anbetracht der Tatsache, dass er in der
Zeit vor der Abreise arbeitslos war und eine Frau mit ei-
nem Baby zu versorgen hatte, schwer vorstellbar. Des
weiteren stellt sich die Frage, warum er sich mit dem ver-
meintlich ersparten Geld nicht selbst ein Reiseticket ge-
kauft hat, sondern dieses über die EC-Karte des Sofyen B.
A. bezahlt worden ist.

Zusammenfassend ist zu vermuten, dass der Zweck der
Reise des Selçuk Bilgin, dem des Murat Kurnaz entspre-
chen dürfte.

Selçuk Bilgin ist türkischer Staatsbürger und besitzt eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis. […] In staatsschutz-
rechtlicher Hinsicht liegen zu ihm keine Erkenntnisse vor.

zu Sofyen B. A.:

Nach vorliegenden Erkenntnissen hält sich Sofyen B. A.
nach wie vor außerhalb des Geltungsbereiches der Schen-
gener Vertragstaaten auf. Eine Rückmeldung auf die Aus-
schreibung zur Aufenthaltsermittlung ist bisher nicht ein-
gegangen.

Eine Beziehung des Sofyen B. A. zu Murat Kurnaz ergibt
sich aus der Aussage des Fati A.i (s. Vermerk vom
23. April 2002), wonach beide und Selçuk zusammen die
Tickets gebucht haben sollen. Die Beziehung B. A. zu Ali
M. wird belegt durch Gespräche aus der Telefonüberwa-
chung der Anschlüsse des Ali M. In mehreren Gesprächen
mit Ali M. berichtet Sofyen aus Mauretanien. In einem
Gespräch am 9. Dezember 2001 berichtet er von den
reichhaltigen Möglichkeiten sich in der islamischen
Lehre fortzubilden. Im selben Gespräch spricht Sofyen B.
A. über die Besonderheiten bei der Einreise. Er berichtet,
dass man nicht sagen darf, dass man zu den Taliban ge-
höre. Wörtlich ergänzte er: ‚… ich habe ihnen nicht ge-
sagt dass ich Taliban bin … ich habe ihnen etwas Geld
gegeben und ich bin rein gekommen.‘ Die Reise von
Murat Kurnaz wurde in den Gesprächen zwischen beiden
nicht thematisiert. Letztmalig konnte am 30. Dezember
2001 ein Gespräch zwischen Sofyen B. A. und Ali M. fest-
gestellt werden.

Aus den von KOK Bolte durchgeführten Finanzermittlun-
gen zum Konto von Hamida und Sofyen B. A. ist zum
derartigen Zeitpunkt kein Zusammenhang mit dem vor-
liegenden Verfahren erkennbar. Mehrere Bargeldabhe-
bungen aus einem Geldautomaten im Steindamm in Ham-
burg, deuten auf Bezüge des B. A. zu der in derselben
Straße befindlichen arabischen Al-Qouds-Moschee hin
(S. 86 d. A.). Eine Telefonnummer des Sofyen B. A.
wurde außerdem in einem Telefonverzeichnis festgestellt,
welches bei einer Durchsuchung in Hamburg aufgefun-
den wurde. Anlass war ein vom GBA geführtes Verfahren
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
(siehe Vermerk vom 19. Februar 2002, Auswertung zu
Verbindungsdaten). In dem aufgefunden Telefonverzeich-
nis befand sich außerdem die Nummer eines in Bremen
gemeldeten Abdellah Benjelloun, der wiederum mit Ali
M. und Sofyen B. A. bekannt ist.

Unstrittig ist, dass die Tickets von Murat Kurnaz und
Selçuk Bilgin mit der EC-Karte des Sofyen B. A. bezahlt

genen Mitteln bezahlt haben. Wenn Kurnaz und Bilgin
selbst über Mittel verfügt hätten, stellt sich die Frage, wa-
rum die Tickets über die EC-Karte bezahlt worden sind.
Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass das Geld für die
Reise durch Zuwendungen Dritter erlangt worden ist.

In diesem Zusammenhang könnten die Angaben von Fi-
gen Bilgin, der Ehefrau von Selçuk B. relevant sein, wo-
nach sie gegenüber dem Polizeibeamten Kilincarslan äu-
ßerte (S. 19 d. A.), dass Selçuk Bilgin seit längerer Zeit
(vor dem Abflugtag am 3. Oktober 2001) ca. wöchentlich
nach Hamburg gefahren sei, ohne dass er erklärt habe,
was er da wolle. Bekannt ist, dass Selçuk Bilgin nicht im
Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Möglicherweise sind die
Fahrten zusammen mit Sofyen B. A. gemacht worden, der
offenbar über Verbindungen nach dort verfügt und stehen
in Zusammenhang mit der bevorstehenden Reise nach Pa-
kistan.

Nach Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung hat sich
Sofyen B. A. zumindest bis zum Jahreswechsel in Maure-
tanien aufgehalten. Nach Aussage des Fati A. vom
23. April 2002 hat B. A. sein Studium in Deutschland ab-
gebrochen und wollte sich in Tunesien weiter dem Islam
zuwenden.

Sofyen B. A. ist tunesischer Staatsbürger. Zur Durchfüh-
rung des Studiums verfügt er über eine Aufenthalts-
erlaubnis, die bis zum 30. April 2003 gültig ist. Staats-
schutzrechtliche Erkenntnisse liegen zu ihm nicht vor.
[…].

zu Ali M.:

Von Rabiye Kurnaz, der Mutter des Murat Kurnaz wurde
Ali M., den sie als Imam bezeichnete, verantwortlich da-
für gemacht, dass ihr Sohn nach Pakistan gereist sei.
Ali M. bestritt Murat und Selçuk genau zu kennen.

Der Kontakt von Kurnaz zu M. wird durch die Aussage
des Ahmet Celik (vom 29. April 2002) belegt. Die Aus-
wertung zu Verbindungsdaten der Anschlüsse von Ali M.
(vom 19. Februar 2001) ergab, dass es zwischen dem
18. September 2001 und dem 1. Oktober 2001 neun abge-
hende Gesprächsverbindungen vom Mobilfunkanschluss
des Ali M. zum Mobiltelefon des Murat Kurnaz gab. Das
die festgestellten Gesprächsverbindungen ausschließlich
im Zeitraum der letzten zwei Wochen vor der Abreise
handelt, deutet darauf hin, dass diese auch in Zusammen-
hang mit der Reise des Kurnaz stehen.

Zur Beziehung Miris zu Selçuk Bilgin und Sofyen B. A.
siehe oben.

Aus einem Gespräch der Telefonüberwachung und einem
Gespräch mit den Vorsitzenden der Abu-Bakr-Moschee
geht hervor, dass Ali M. gelegentlich als Vorbeter in der
Abu-Bakr-Moschee predigt. Nach Auskunft der Vorsit-
zenden ist es üblich, dass bei Abwesenheit beider festan-
gestellten Imame, derjenige der Anwesenden das Gebet
führt, der als Gelehrtester angesehen wird.

Aus der Telefonüberwachung gehen zur Reise des Murat

worden sind. Nach vorliegenden Erkenntnissen dürfte B.
A. als Student, der Bafög bezieht, die Reise nicht aus ei-

Kurnaz nach Pakistan keine weiterführenden Ermitt-
lungsansätze hervor. Ali M. antwortet gelegentlich auf

Drucksache 16/13400 – 148 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Befragen, dass er durch die gegen ihn durchgeführten Er-
mittlungsmaßnahmen Probleme habe, welche durch Tür-
ken verursacht wurden. Mehrfach wird erwähnt, dass man
damit rechnet abgehört zu werden. Dennoch geht aus ver-
schiedenen Gesprächen hervor, dass es sich bei Ali M.
und zahlreichen seiner Gesprächspartner um islamische
Fundamentalisten von besonders radikaler Ausprägung
handelt. So wird z. B. den Taliban Kraft im Monat Rama-
dan gewünscht, bei Personen und Institutionen in
Deutschland wird von den „Feinden Allahs“ gesprochen.

Diese Einstellung wird auch durch das propagandistische
Videoband aus dem Bosnienkrieg unterstrichen, welches
bei der Durchsuchung bei Ali M. aufgefunden worden ist.
Dieses Band stellt ein geeignetes Mittel dar, um beein-
flussbare Charaktere wie Selçuk Bilgin und Murat Kurnaz
dahingehend zu motivieren, dass sie sich anschließend in
den bewaffneten Kampf gegen die Amerikaner begeben
oder zur Ausbildung in einem Trainingscamp in Afgha-
nistan (s. Vermerk vom 19. Februar 2002).

Die weitere Auswertung der bei der Durchsuchung si-
chergestellten Beweismittel ergab keine konkreten Hin-
weise zum Tatvorwurf.

[…] Staatsschutzrechtliche Erkenntnisse liegen zu ihm
nicht vor.

Fazit:

Weitere Ermittlungsansätze im vorliegenden Sachverhalt
bedingen nach hiesiger Einschätzung der Aussagebereit-
schaft der Beschuldigten B. A. und Kurnaz.

Diesen konnte noch kein rechtliches Gehör gewährleistet
werden, da sie sich nach vorliegenden Erkenntnissen au-
ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

KOK Molde“

Auf die Frage, ob er die zentrale Aussage des Vermerks
von KOK Molde, es bestehe „Grund zu der Annahme,
dass Kurnaz nach Pakistan gereist ist, um von dort aus an
der Seite der Taliban in Afghanistan gegen die amerikani-
schen Streitkräfte zu kämpfen“, teile, hat der Zeuge
Picard bekundet, in seinem Abschlussvermerk im Jahre
2006 habe er sich „weitaus differenzierter“ geäußert.
„Klärung hätte Herr Kurnaz herbeiführen können. In der
Vernehmung mir gegenüber hätte er das eine oder andere
ausräumen können, auch besser verständlich machen
können.“ (Protokoll-Nummer 32, S. 118) Dazu kam es in-
des nicht: Murat Kurnaz hat nach seiner Rückkehr nach
Deutschland jede Aussage gegenüber der Staatsanwalt-
schaft verweigert.

gg) Die Einstellung des Verfahrens
Nach Angaben des Zeugen Picard hätten die Ermittlun-
gen letztendlich keine Erhärtung des Tatverdachts gegen
die in Bremen wohnhaft gebliebenen Personen ergeben.
Die beiden anderen, Murat Kurnaz und Sofyen B. A.,
seien unbekannten Aufenthalts bzw. außer Landes gewe-
sen. Am 13. Oktober 2002 stellte Picard das Verfahren

fahren gegen Murat Kurnaz und Sofyen B. A. stellte er
wegen deren Abwesenheit gemäß § 205 StPO analog vor-
läufig ein.

In der Einstellungsverfügung heißt es: „Die Beschuldig-
ten Selçuk Bilgin und Murat Kurnaz versuchten, am
3.10.2001 […] nach Pakistan auszureisen. […] Über ein
Telefonat […] wurde bekannt, dass dieser [Bilgin] ver-
sucht gewesen sei, nach Pakistan zu reisen, um dort gegen
‚die Amerikaner‘ zu kämpfen. […] Über Angehörige des
Beschuldigten Kurnaz brachte die Kriminalpolizei […]
zunächst in Erfahrung, dass dieser Beschuldigte wahr-
scheinlich in der Abu-Bakr-Moschee in Bremen durch
den Beschuldigten Ali M. ‚aufgehetzt‘ worden sein dürfte.
Die […] vernommenen Zeugen erklärten, dass Kurnaz
und Bilgin sich […] in ihrer Lebensweise verändert hät-
ten; beide hätten die westeuropäische Lebensweise kriti-
siert […]. Weitere Nachforschungen der Polizei haben er-
geben, dass die Flugtickets der Beschuldigten Kurnaz und
Bilgin […] mittels der EC-Karte des Beschuldigten
Sofyen B. A. bezahlt worden waren. B. A. verkehrte häufig
in der Straße Steindamm in Hamburg, in der auch die ara-
bische Al-Kods-Moschee liegt. […] Die Telefonnummer
dieses Beschuldigten wurde […] anlässlich einer Durch-
suchung einer Hamburger Wohnung im Rahmen eines
durch den Generalbundesanwalt geführten Verfahrens
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
vorgefunden. B. A. befindet sich […] seit etwa Herbst
2002 in […] Mauretanien […]. Die in den Wohnungen
der Beschuldigten durchgeführten Durchsuchungen ha-
ben – mit Ausnahme eines bei dem Beschuldigten M. auf-
gefundenen Video-Bandes – nicht zur Beschlagnahme
beweisrelevanter Gegenstände geführt. […] Was die Be-
schuldigten hier in Bremen miteinander verband, ist bis-
lang nicht geklärt. […] Auch konnte nicht ermittelt wer-
den, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem etwaigen
Auftrag die Beschuldigten Kurnaz und Bilgin aus Pakis-
tan in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt
wären, hätten sie ihre Reise gemeinsam und ungehindert
antreten können.“ (Dokument Nummer 91).

Auf die Frage, ob denn zur Tatzeit – Herbst 2001 – eine
Strafbarkeit der Unterstützung der Taliban überhaupt in
Betracht gekommen wäre, obwohl der neue § 129b StGB
zur damaligen Zeit noch gar nicht in Kraft war, hat Staats-
anwalt Picard geantwortet, jedenfalls wäre es auch schon
damals nach § 129 StGB strafbar gewesen, sich in einem
Taliban- oder al-Qaida-Trainingslager ausbilden zu las-
sen, um in Deutschland Straftaten zu begehen.

hh) Die E-Mail an das FBI

Am 9. März 2005 erhielt das FBI eine E-Mail aus Bremen.
Timm H., der auf derselben Schule wie Kurnaz gewesen
sein will, behauptete in dieser E-Mail, Hinweise zum Rei-
sezweck von Kurnaz zu haben: „I have serious informa-
tions […] that he is a terrorist!! […] Just before he was
flying to pakistan he sad to his girlfriend that he‘s going
to ‚RELIGIOUS WAR AND FIGHT AGAINST THE
gegen Selçuk Bilgin und Ali M. mangels hinreichenden
Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein. Das Ver-

AMERICANS‘! […] I have fear that he does something
in the future! […] Please take this email serious!”

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 149 – Drucksache 16/13400

Auf dringende Bitte des FBI vernahm die Bremer Polizei
zunächst den Verfasser der E-Mail. H. behauptete, die
weitergeleitete Information habe er von einer Freundin.
Kurnaz soll ihr erzählt haben, er wolle nach Afghanistan
zum kämpfen. Aus Ärger über Presseäußerungen des An-
walts von Kurnaz habe er die Email geschrieben. In ihrer
Vernehmung gab diese Freundin an, sich unter anderem
mit H. nach Presseberichten über Kurnaz unterhalten zu
haben. Die ihr unterstellte Äußerung sei aber „eindeutig
falsch.“

Der Zeuge Picard hat die Vermutung geäußert, dass diese
Email an das FBI die im Frühjahr 2005 erwartete Freilas-
sung von Kurnaz in die Türkei vereitelt haben könnte.
Die Bremer Strafverfolger seien der Bitte des FBI nach-
gekommen, um zu prüfen: „Stimmt das überhaupt, und
was sind das für Leute, die solche Behauptungen in die
Welt setzen? Das haben wir nachher herausbekommen,
[…] dass das Leutchen waren, die herumerzählt haben
und die sich wichtig machen wollten. Die haben sich
wichtig machen wollen und haben über Murat Kurnaz so
etwas in die Welt gesetzt, was einem Nachweis überhaupt
nicht standhielt. Das haben unsere Ermittlungen ergeben.
[…] Wenn eine gewisse Chance tatsächlich bestanden
hätte – ich weiß es nicht –, dass Murat Kurnaz im März
2005 freigekommen wäre, so könnte man die Mutmaßung
anstellen, dass gerade dieser junge Mann mit seiner
Nachricht auf der Internetseite des FBI genau das verei-
telt haben könnte.“ (Protokoll-Nummer 32, S. 103)

In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss feststellen
können, dass das BKA gegenüber der US-Seite klargestellt
hat, dass sich diese Vorwürfe nicht verifizieren ließen.

ii) Erkenntnismeldungen des LfV bei der
Staatsanwaltschaft

Am 12. Januar 2006 leitete die Staatsschutzabteilung der
Kriminalpolizei Bremen die „offenen Erkenntnismittei-
lungen“ des Landesamtes für Verfassungsschutz zu Murat
Kurnaz, Selçuk Bilgin und Ali M. an die Staatsanwalt-
schaft Bremen weiter (zum Inhalt siehe oben: cc)eee),
S. 144, zu Erhebung und Verwendung siehe unten: d)ff),
S. 154). Diese waren an den Senator für Inneres und
Sport gerichtet. Vernehmungsprotokolle oder die Angabe
der Quelle enthielten sie nicht, dafür den Hinweis: „nicht
unmittelbar beweisbar“. Der Zeuge Picard hat vor dem
Ausschuss gesagt, damit habe er nichts anfangen können.
Er habe sie zur Ermittlungsakte genommen. Nach Unter-
richtung des Leitenden Oberstaatsanwalts Klein ver-
merkte er am 18. Januar 2006 handschriftlich: „Zur Zeit
sehe ich keinen Anlass, die Ermittlungen wieder aufzu-
nehmen.“

jj) Wiederaufnahme und endgültige
Einstellung

Nach der Freilassung und Rückkehr von Kurnaz nach
Bremen nahm die Staatsanwaltschaft am 1. September
2006 ihre Ermittlungen vorerst wieder auf. Das Verfahren
gegen Kurnaz – so die Begründung des Zeugen Picard –

derlegt, nicht ausgeräumt.“ Es seien noch viele Fragen of-
fengeblieben: (Protokoll-Nummer 32, S. 91)

„Murat Kurnaz hat sich nach den Ermittlungen der Poli-
zei, nach der Befragung von Zeugen in einer Zeit, in der
er noch Lehrling war, verändert. Er hat […] großen Wert
darauf gelegt, sein Glaubensbekenntnis ausleben zu kön-
nen. Er hat sich äußerlich verändert, und seine Mutter
weiß beispielsweise zu berichten, dass er sich, wenige
Tage nachdem diese terroristischen Anschläge in den
USA passierten, noch im September 2001, Stiefel und
auch Ferngläser gekauft habe. Er hat Geld abgehoben,
weiß die Mutter zu berichten. Des Weiteren hat er schon
zuvor Wert darauf gelegt, dass seine Eltern dem Glauben
entsprechend, wie jedenfalls er ihn sah, mehr beten soll-
ten, dass sie in die Moschee gehen sollten. Seine Mutter
sollte auch ein Kopftuch tragen, wie er meinte. Das waren
aus der Familie berichtete Situationen, die die Eltern des
19 Jahre alt gewordenen Jungen bis dahin nicht kannten.

Dann hat Murat Kurnaz im Jahre 2001 […] in der Türkei
eine junge Frau geheiratet, die, wie er meinte, etwas
strengeren muslimischen Glaubens sei, jedenfalls stren-
ger als seine Mutter. Dann hat Murat Kurnaz die Reise
angetreten, von der er seinen Eltern nichts erzählt hatte.
Er hat sich vorher von seinen Brüdern verabschiedet und
nachgefragt, ob diese Brüder Bilder von sich hätten, die
er auf die Reise mitnehmen könne. Von der Schule hat er
sich nicht abgemeldet. Er ist einfach losgefahren und hat
die Lehre abgebrochen. Wenn Medien in den zurücklie-
genden Monaten berichtet haben, es handele sich um ei-
nen gelernten Schiffbauer, dann muss man einfach sagen:
Er ist ein abgebrochener Schiffbauer. […] Mitschüler
konnten berichten, dass Murat Kurnaz – jedenfalls hatten
sie das ihrem Lehrer erzählt, bevor es Berichterstattung
zu ihm in den Medien gegeben hatte – ihnen gegenüber
erklärt habe, dass er vorhabe, sich nach Afghanistan zu
begeben, um, wie die Mitschüler weiter sagten, gegen die
Amerikaner zu kämpfen. Wir wissen alle, dass am
7.10.2001 der Krieg in Afghanistan begonnen hat. […]
Die Flugscheine sind nach den Ermittlungen der Bremer
Kriminalpolizei von einer Person […] bezahlt worden,
die ihrerseits Student in Bremen war, das Studium abge-
brochen hat und nach Abbruch des Studiums offenbar
nach Mauretanien gegangen ist. Es gibt ein Gespräch aus
einer Telefonüberwachungsmaßnahme, in dem es sinnge-
mäß heißt: Ich befinde mich in Mauretanien. Wie bist du
denn hinübergekommen? Man darf nur nicht sagen, dass
man Taliban sei. – Das ist das letzte Lebenszeichen, das
wir von Sofyen B. A., dem mutmaßlichen und ziemlich
wahrscheinlichen Geldgeber für die Reise von Selçuk
Bilgin und Murat Kurnaz nach Pakistan, haben.“ (Proto-
koll-Nummer 32, S. 93 f.)

Diese Punkte – so der Zeuge Picard – hätten Fragen auf-
geworfen, die er als Staatsanwalt Kurnaz gerne gestellt
hätte. Er lud Kurnaz zu einer Vernehmung. Kurnaz ließ
durch Schreiben seinen Verteidiger Docke mitteilen, er
sei nicht bereit, Angaben zur Sache zu machen. Aus Sicht
des Staatsanwalts ergaben sich damit keine weiteren Er-
mittlungsansätze. Picard stellte das Ermittlungsverfahren
sei 2002 eingestellt worden, „wenngleich der Anfangs-
verdacht nicht ausgeräumt werden konnte. Er ist nicht wi-

nach Zustimmung seines Vorgesetzten am 6. Oktober
2006 nach § 170 Absatz 2 StPO endgültig ein.

Drucksache 16/13400 – 150 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Zusammenarbeit mit dem BKA

aa) BKA nur als Zentralstelle befasst

Das Bundeskriminalamt war in dem Fall Kurnaz nicht
mit Ermittlungen betraut. Der Generalbundesanwalt sah
keine Zuständigkeit (siehe oben: a)dd), S. 145). Tätig
wurde das BKA lediglich in seiner Funktion als polizeili-
che Zentralstelle.

bb) Rechtliche Grundlagen für die Zusammen-
arbeit zwischen BKA und LKA

Als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 Satz
2 des Grundgesetzes unterstützt das Bundeskriminalamt
die Behörden des Bundes und der Länder bei der Verhü-
tung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergrei-
fender, internationaler oder sonst erheblicher Bedeutung.
Ihm kommt es zu, Informationen zu sammeln, diese aus-
zuwerten und den Polizeien der Länder wieder zur Verfü-
gung zu stellen.

cc) Keine eigenen Kenntnisse des BKA zu
Kurnaz

Weil das Bundeskriminalamt im Fall Kurnaz lediglich als
polizeiliche Zentralstelle aktiv war, erhob es durch eigene
Ermittlungen keine Informationen. Daher hatte das BKA
über Murat Kurnaz und sein Umfeld auch keine eigenen
Erkenntnisse. Die Informationen des BKA kamen im We-
sentlichen oder ausschließlich vom Landeskriminalamt
Bremen (dazu siehe oben: a)ff), S. 145).

Nach Aussage des Zeugen Falk hatte das BKA keine eige-
nen Kenntnisse über Kontakte Bremer Islamisten zu dem
Umfeld der „Hamburger Zelle“. Man habe aber im BKA
Informationen, die zu der Annahme führen, dass sich
Zammar während seines Marokko-Aufenthalts mit Sofyen
B. A. in Mauretanien getroffen habe könnte.

Dem BKA habe weiterhin aus einem Ermittlungsverfah-
ren des Generalbundesanwalts ein Indiz für ein Kennver-
hältnis zwischen Sofyen B. A. und einem zeitweilig Mit-
beschuldigten aus dem Hamburger Kreis um Ramzi bin
al-Shibh vorgelegen. Bei einer Durchsuchung einer drit-
ten Person in Hamburg wurde in einem Schuhkarton die
Telefonnummer von B. A. aufgefunden. Dies deute, so der
Zeuge Falk, auf ein Kennverhältnis zwischen den beiden
hin, ohne dass es belegt sei, dass die beiden jemals mit
einander kommunizierten. Wem genau die Wohnung und
der Schuhkarton gehörte und in welchem Verhältnis der
Dritte zu bin al-Shibh gestanden haben soll, hat der Zeuge
nicht mehr erinnern können.

dd) Der Standardbericht vom
22. Oktober 2001

Kurz nach der Abreise von Murat Kurnaz, am 22. Okto-
ber 2001, informierte das LKA Bremen das Bundeskrimi-
nalamt mit einem knapp gehaltenen Standardbericht über
die Vorkommnisse. Vor dem Ausschuss hat der Polizeibe-
amte KOK Molde angegeben, bei allen politisch motivier-
ten Straftaten finde eine Berichterstattung grundsätzlich
auch ohne besonderen Anlass statt. Mit Aufnahme der Er-
mittlungen sei das BKA über den Grundsachverhalt infor-
miert worden. „Da habe ich eine Meldung gefertigt und
abgeschickt. Es war ein normierter Bericht“. Dieser Be-
richt sei nie Gegenstand einer Akte geworden. Auf die
Frage welche Details der Bericht enthielt, etwa das Aus-
sageverhalten von Abdullah B. oder den Handyverkauf,
hat er geantwortet: „dieser Sachverhalt ist sehr knapp ge-
halten. Da habe ich diese Punkte nicht im Einzelnen auf-
geführt“. (Protokoll-Nummer 47, S. 91 f.)

ee) Der Bericht vom 17. Januar 2002

Auf telefonische Anfrage seitens des BKA schickte das
LKA Bremen am 17. Januar 2002 an das BKA-Mecken-
heim per Fax eine Sachverhaltsschilderung und einen
Fragenkatalog zu Kurnaz. In der Sachverhaltsschilderung

§ 2 BKA-Gesetz
(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle
für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen
und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes
und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder
erheblicher Bedeutung.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung die-
ser Aufgabe

1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sam-
meln und auszuwerten,

2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
Länder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-
mationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-
menhänge von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe
dieses Gesetzes.

(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der
Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
und der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und
Sammlungen, insbesondere

1. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und
Sammlungen sowie

2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso-
nen und Sachen.

[…]

§ 13 BKA-Gesetz
(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundes-
kriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu
war unter anderem die Angabe von Abdullah B. gegen-
über dem Bundesgrenzschutz in Frankfurt enthalten, wo-

§ 7 Absatz 6 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zen-
tralstelle erforderlichen Informationen. […]

dem Vermerk nicht enthalten.

Der Zeuge KOK Molde hat die Übermittlung dem Aus-
schuss erläutert. Nach den Regelungen des BKA-Gesetzes
sei er zur Weitergabe von Informationen an das Bundes-
kriminalamt verpflichtet. Üblich sei, einen zusammen-
hängenden Vermerk zu verfassen. Die Ermittlungsakte
werde dem BKA nicht überlassen, da die Staatsanwalt-
schaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens sei und die
Verfügungsgewalt über die Akten habe. Damals sei ihm
nicht bewusst gewesen, dass beim BKA das FBI Einsicht
in seine Unterlagen genommen haben könnte. „Aber
wenn dieser Fragebogen zu erstellen gewesen wäre, um
es den Amerikanern vorzulegen, dann hätte ich ihn selber
auf Englisch verfasst“. (Protokoll-Nummer 47, S. 88)

ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer
Staatsschutzes

Mit einem sechsseitigen zusammenfassenden Vermerk
(siehe oben: a)ff), S. 145 ff.) beendete KOK Molde nach
eigenem Bekunden am 3. Mai 2002 im Wesentlichen
seine Ermittlungstätigkeit im Fall Kurnaz. Für das Bun-
deskriminalamt war dieser zusammenfassende Vermerk
laut Aussage des Vizepräsidenten Falk eine der wesentli-
chen Informationsgrundlagen. Wann genau der Bericht
übermittelt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

gg) Fragen zur Weiterleitung ans FBI

Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 wandte sich das Lan-
deskriminalamt Bremen im Rahmen des Ermittlungsver-
fahrens an das BKA mit der Bitte, einige Fragen an den
Verbindungsbeamten des FBI weiterzuleiten. Als wesent-
licher Sachverhalt wurde mitgeteilt, dass Kurnaz und
Bilgin „in Afghanistan am bewaffneten Kampf gegen
Amerika teilnehmen bzw. sich dort für Terrorakte in
Deutschland ausbilden lassen“ wollten; die Vorbereitung
soll durch den Vorsteher einer Moschee Ali M. erfolgt
sein und bezahlt worden sei der Flug von Sofyen B. A.
Das LKA bekundete Interesse daran, Kurnaz auf
Guantánamo als Beschuldigten zu vernehmen. „Nach
Ausschöpfung der Ermittlungsansätze sieht die Staats-
anwaltschaft […] nur noch die Möglichkeit einer verant-
wortlichen Vernehmung des Beschuldigten Murat
Kurnaz.“

Das BKA antwortete am 31. Mai 2002, obwohl Kurnaz
kein deutscher Staatsangehöriger sei, meine der FBI-Ver-

erstmals offiziell bestätigt, dass Murat Kurnaz in Gu-
antánamo gefangen war: „Damit wäre meines Wissens die
Grundlage geschaffen worden, ein Rechtshilfeersuchen zu
stellen.“ In dieser Zeit seien in der Öffentlichkeit die Ver-
hältnisse auf Guantánamo diskutiert worden. „Gesicherte
Erkenntnisse, wie es da zugeht, hatten wir nicht, sodass wir
von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen haben.
[…] Wir waren der Meinung, dass zur Verwendung im
Strafverfahren ein Rechtshilfeersuchen nicht durchgeführt
wird.“ (Protokoll-Nummer 47, S. 107 f.)

c) Fragenkatalog für den BND

Kurz darauf ergab sich die Möglichkeit einer Befragung
von Kurnaz durch den Bundesnachrichtendienst (siehe
unten: a)dd), S. 160). Das Landeskriminalamt Bremen
war nach Aussage des Zeugen KOK Molde daran interes-
siert, die Gefährdungslage in Bremen aufzuhellen. Am
20. Juni 2002 übermittelte das LKA an den Bundesnach-
richtendienst einen umfangreichen Katalog von Fragen,
die an Kurnaz zu stellen seien. Neben den Personalien der
Beschuldigten wurden die Äußerung von Abdullah B.,
sein Bruder wolle einem Freund zum Kämpfen nach
Afghanistan folgen, die Mutmaßungen von Kurnaz‘ Mut-
ter über Ali M. und die Abu-Bakr-Moschee, ihre Darstel-
lung der Persönlichkeitsveränderung ihres Sohnes sowie
die Erkenntnisse über die Bezahlung der Flüge wiederge-
geben (zu den weiteren Einzelheiten siehe unten:
b)cc)aaa), S. 163).

Dieses Vorgehen war offenbar nicht mit der Staatsan-
waltschaft abgestimmt, jedenfalls nach eigenem Bekun-
den nicht durch den Zeugen KOK Molde, da die erhoff-
ten Ergebnisse nicht im Strafverfahren verwendet
werden sollten, sondern „zur Aufhellung der Gefähr-
dungslage in Bremen.“ Zu diesem Zeitpunkt sei noch
nicht klar gewesen, ob es möglicherweise noch andere
Personen gab, die „auf dem Sprung“ waren, sich nach
Pakistan zu begeben.

d) Das Landesamt für Verfassungsschutz

Von der Polizei über ihre Ermittlungen zu dem Verdacht
der Bildung einer kriminellen Vereinigung informiert, be-
gann das Bremer Landesamt für Verfassungsschutz Ende
2001, Anfang 2002, im Umfeld von Murat Kurnaz Infor-
mationen zu sammeln und teilte seine Erkenntnisse mit
dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 151 – Drucksache 16/13400

nach er die Geldstrafe für seinen Bruder nicht bezahle,
weil er nicht wolle, dass dieser einem Freund zum Kämp-
fen nach Afghanistan folge. Ein Hinweis auf die Geld-
abhebung von Kurnaz und dessen Handyverkauf war in

bindungsbeamte Price, „dass einer Befragung seitens der
deutschen Behörden nichts im Wege stehen dürfte“.

Der Zeuge KOK Molde hat ausgesagt, das FBI habe nun

Drucksache 16/13400 – 152 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Gesetzlicher Auftrag des LfV Bremen

§ 1 Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der
Sicherheit des Bundes und der Länder. Er erfüllt diesen Auftrag durch
1. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1,
2. die Unterrichtung der Landesregierung und die Mitwirkung an der Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Be-

strebungen und Tätigkeiten,
3. die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie
4. den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz im Geschäftsbereich des Senators für Inneres
und Sport.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz und polizeiliche Dienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.
(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für
Verfassungsschutz tätig werden. Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) Hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen beabsichtigter eigener Maßnahmen im Lande Bremen mit
dem Landesamt für Verfassungsschutz ins Benehmen gesetzt (§ 5 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes), so
unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz den Senator für Inneres und Sport über die Herstellung des Beneh-
mens.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu
denen es selbst nicht befugt ist.
§ 3 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbeson-
dere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bun-

des oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungs-
organe des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde
Macht,

3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-
bereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder ge-
gen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

Die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder die Vertreterin oder der Vertreter bestimmt
die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären
sind (Beobachtungsobjekte). § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist
regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung des § 6 Absatz 1 Satz 3 entfallen ist. Die Be-
stimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der persönlichen Zustimmung des Senators für Inneres und Sport oder
seiner Vertreterin oder seines Vertreters.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet den Senator für Inneres und Sport regelmäßig und umfassend
über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und seine Auswertungsergebnisse. Die Unterrichtung soll die zuständigen
Stellen in die Lage versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen und
die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidi-

gungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tat-

sachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 153 – Drucksache 16/13400

bb) Anlass zu einem Verdacht
Vor seiner Reise nach Pakistan war Murat Kurnaz dem
Bremer Landesamt für Verfassungsschutz kein Begriff.
Auch die von Kurnaz besuchte Abu-Bakr-Moschee war
nicht im Fokus nachrichtendienstlicher Beobachtung
(siehe oben: a)aa)bbb), S. 118). Erst infolge einer Polizei-
meldung über die Verhaftung von Selçuk Bilgin, die etwa
drei, vier Wochen nach der Verhaftung kam, begann das
LfV sich für die Abu-Bakr-Moschee zu interessieren.
Nach Auskunft des Zeugen Wilhelm, dem Amtsleiter, gin-
gen dem LfV Anfang 2002 polizeiliche Informationen zu,
nach denen Kurnaz wegen des Verdachts, Taliban-Kämp-
fer zu sein, von den USA festgenommen worden sei. Da-
nach habe das LfV begonnen, ein Dossier über Kurnaz zu-
sammenzutragen.

cc) Die Quellenmeldungen
Ein Kollege habe laut Aussage des damals stellvertreten-
den Amtsleiters, des Zeugen Jachmann, die Idee gehabt,
einen V-Mann in die bisher nicht beobachtete Moschee zu
bekommen. Das sei die einzige Möglichkeit gewesen
nachzuprüfen, ob dort indoktriniert oder auch rekrutiert
wurde.

In den darauf folgenden Monaten soll die Quelle laut ei-
ner vier Jahre später erstellten Erkenntnismitteilung an
den Innensenator unter Anderem folgende Informationen
geliefert haben, wobei bei den zusammenfassenden Ver-
merken darüber immer deutlich gemacht worden ist, dass
es sich hierbei nur um nicht unmittelbar beweisbare Infor-
mationen handelte

„Der Türke Murat Kurnaz sei durch den Vorbeter der
oben genannten Moschee, einem Marokkaner, zunächst
im Sinne des Islam fanatisiert und letztlich für die Teil-
nahme am ‚Heiligen Krieg‘ in Afghanistan rekrutiert
worden. Nach seiner Einreise in Pakistan unterstützte
Murat Kurnaz aktiv den Kampf der Taliban/al-Qaida in
Afghanistan.“

„Erste Kontakte von Murat Kurnaz zu den Glaubensbrü-
dern der hemelinger Kuba-Moschee entstanden in einem
Sportverein in Bremen-Arbergen. Mit der Bitte, sich im
religiösen Sinne intensiver um Kurnaz zu kümmern,
wurde dieser von der genannten Moschee an einen Ma-
rokkaner, den zweiten Vorbeter der Abu-Bakr-Moschee,
Breitenweg, weitergereicht. Dieser indoktrinierte den in-
zwischen kampfbereit gewordenen Kurnaz bis hin zur
Teilnahme am notwendigen ‚Jihad‘ in Afghanistan. Nach
der Beeinflussung ‚im Sinne des wahren Islam und unter
Beachtung der religiösen Gesetzgebung‘ stellte der erste
Vorbeter der Abu-Bakr-Moschee, Ali M., Kontakte zu den
Taliban in Pakistan her. Am 3.10.2001 flog Kurnaz von
Frankfurt in Richtung Karatschi ab. Danach kam es zu
mehreren telefonischen Kontakten zwischen Kurnaz und
Ali M., in denen Kurnaz einen unmittelbar bevorstehen-
den Einsatz in Afghanistan, unter der Führung der
Taliban ankündigte.“

„Während eines Freitagsgebets Mitte November 2001, in

und Engländern‘ begonnenen Glaubenskrieg in Afghanis-
tan. In besonderem Maße würdigte er den ‚heldenhaften
Widerstand‘ dort, welcher durch Glaubensbrüder aus aller
Welt sowie u. a. auch durch einen jungen Türken aus Bre-
men unterstützt werde.“

„Am Rande eines weiteren Freitagsgebetes wurde da-
rüber gesprochen, dass Murat Kurnaz in der Abu-Bakr-
Moschee, schon vor dem 11. September 2001 verkehrt
habe. Man habe Kurnaz Videokassetten besorgt, deren In-
halte zur Beteiligung am ‚Jihad‘ in Tschetschenien auf-
fordern. Kurnaz sei mehr und mehr davon überzeugt wor-
den, dass nur der militante Kampf das einzig probate Mittel
gegen die ‚gottlosen‘ Russen sei. Nach dem 11. September
2001 sei Kurnaz an die Politik der Taliban in Afghanistan
herangeführt worden. Diese Art von Indoktrination habe
Kurnaz letztlich in seiner Entscheidung dahingehend be-
einflusst, den Glaubenskrieg der Taliban gegen die Ame-
rikaner, Engländer etc. aktiv zu unterstützen. Offenste-
hende Fragen bezüglich der Vermittlung zur Teilnahme
am ‚Heiligen Krieg gegen die Ungläubigen – Jihad‘ er-
folgte ebenfalls in Absprache mit Ali M.“.

Der Zeuge Wilhelm hat geäußert, es habe sich um eine
glaubwürdige Quelle gehandelt. Die Angaben beruhten
aber im Wesentlichen auf Hinweisen vom „Hörensagen“
bzw. aus „zweiter Hand.“ Die Frage, ob er aufgrund die-
ser Quellenmeldungen Kurnaz für gefährlich angesehen
habe, hat Wilhelm verneint: „Wir kannten ihn doch gar
nicht. Wir haben ihn doch erst kennengelernt, nachdem er
weg war.“ Gleichwohl seien es Anhaltspunkte dafür ge-
wesen, dass er möglicherweise noch etwas anderes vor-
hatte als nur zu beten. (Protokoll-Nummer 32, S. 22) Sol-
che Anhaltspunkte des Verfassungsschutzes könnten auch
gerichtsverwertbar sein und zu ausländerrechtlichen
Maßnahmen wie Ausweisungsverfügungen und Einreise-
sperren führen.

Weitergegeben würden solche Erkenntnisse laut Aussage
des Zeugen Wilhelm nur, wenn sie für glaubwürdig gehal-
ten werden. Vor jeder Weitergabe von Erkenntnissen
fände eine Besprechung mit all den Personen statt, die bei
der Auswertung oder Beschaffung beteiligt seien, also
auch von den Leute, die diese Informationen „von drau-
ßen nach drinnen“ bringen. In der Regel seien das sechs
bis acht Personen. „Ich kann solche Aussagen ja nicht
weiter verifizieren. Wenn eine glaubwürdige Quelle et-
was berichtet, kann ich das auch nicht unter den Tisch fal-
len lassen. Ich muss also sagen: Das und das ist vorgetra-
gen worden. Das gebe ich dann weiter“ (Protokoll-
Nummer 32, S. 20).

Nach Angaben des Zeugen Jachmann vor dem Auschuss
sollen dies „vier, fünf lapidare Informationen“ gewesen
sein. Er selbst sei außerordentlich skeptisch gewesen und
habe sie nicht an die zentrale Auswertungsstelle beim
Bundesamt für Verfassungsschutz gegeben. Aus seiner
Sicht hätten diese Informationen erst noch verifiziert oder
falsifiziert werden müssen. Diese Aussage des Zeugen
Jachmann ist jedoch durch die Beweisaufnahme des Aus-
schusses eindeutig widerlegt worden. Er selbst hat nach
den Erkenntnissen des Ausschusses das Schreiben unter-
der Abu-Bakr-Moschee, Breitenweg, verurteilte Ali M. in
scharfer Form den von den ‚ungläubigen Amerikanern

zeichnet, mit dem diese Informationen an das BfV weiter-
geleitet wurden.

Drucksache 16/13400 – 154 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dd) Meldung an das BfV vom 20. Februar 2002
Am 20. Februar 2002 erstattete das Landesamt für Verfas-
sungsschutz nämlich einen von Herrn Jachmann
unterzeichneten Bericht an den Senator für Inneres, den
Staatsschutz beim Landeskriminalamt sowie an die Terro-
rismusabteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Darin wurden sämtlich oben beschriebenen beim LfV
Bremen vorhandenen Quelleninformationen wiedergege-
ben, wobei allerdings auch hier wieder darauf hingewie-
sen wurde, dass es sich um nicht unmittelbar beweisbare
Informationen handeln würde.

Nach Auffassung des Leiters der Abteilung Islamischer
Terrorismus des LfV, des Zeugen Deuß, unterliefen dem
Landesamt im Fall Kurnaz schwere operative Fehler.
Schon die Meldung von Jachmann von 2002 sei fatal ge-
wesen. Die Erkenntnisse, die dort vorgetragen wurden,
hätten nicht erkennen lassen, ob es wörtliche Quellenmel-
dungen waren oder ob diese bereits bewertet waren.

ee) Kontakt mit Dr. K.
Im Herbst 2002 wurde das LfV vom Bundesamt für Ver-
fassungsschutz wegen der bevorstehenden Guantánamo-
Reise des BfV-Mitarbeiters Dr. K. kontaktiert. Vor der
Reise ließ sich möglicherweise das BfV über den Kennt-
nisstand in Bremen unterrichten (siehe unten: b)cc)ccc),
S. 163). Nach Rückkehr kam es zu einem Treffen in Bre-
men, bei dem Dr. K. die Ergebnisse der Befragung berich-
tete. Die Zeugen Jachmann und Deuß haben erklärt, sie
hätten diesen Bericht so verstanden, als seien die Ver-
dachtsmomente gegen Kurnaz ausgeräumt. Dies wird
vom Zeugen Dr. K. jedoch ausdrücklich bestritten. Zu den
Einzelheiten siehe unten: ee), S. 176 f.

ff) Meldung an den Innensenator 2005
In den Jahren 2004 und 2005 wurde das LfV von der vor-
gesetzten Behörde mehrfach aufgefordert, für die Erwä-
gung ausländerrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf
Kurnaz mitzuteilen, ob neue Erkenntnisse vorliegen (siehe
unten: f)bb), S. 198 ff). Auf Anforderung, so der Zeuge
Wilhelm, fertigte das LfV bis Mitte Dezember 2005 eine
Zusammenfassung von Erkenntnissen über Kurnaz auf der
Grundlage des Informationsstandes aus dem Jahre 2002.

Die Erkenntnismitteilung vom 16. Dezember 2005 des
LfV Bremen an den Senator für Inneres und Sport wurde
eingeleitet mit dem Satz: „Nachfolgend übermitteln wir
Ihnen die vorhaltbaren Erkenntnisse des LfV Bremen. Wir
weisen darauf hin, dass diese Erkenntnisse nicht unmittel-
bar beweisbar sind.“ Angefügt waren die bereits zitierten
Quellenmeldungen vom Frühjahr 2002 (siehe oben: cc),
S. 153).

In diesem von dem Amtsleiter Wilhelm unterzeichneten
Schreiben fehlte jeder Hinweis auf die Art der dieser Mit-
teilung zugrunde liegenden Quelle. Anders als in der
Meldung von Herrn Jachmann aus dem Jahre 2002 (siehe
oben: dd)) wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass es

ten“ seien. Die Formulierung der Mitteilung im Indikativ
hat der Zeuge Wilhelm selbst gegenüber dem Untersu-
chungsausschuss als „schriftstellerisches Fehlverhalten“
bezeichnet.

3. Weitergabe von Informationen an die USA

Aufgrund der Aussage von Murat Kurnaz vor dem Aus-
schuss, bereits während seiner Gefangenschaft in Kanda-
har in Verhören Sachverhalte aus Bremen vorgehalten
bekommen zu haben, z. B. den Verkauf seines Mobiltele-
fons sowie eine Geldabhebung (siehe oben: b)cc),
S. 126), hat der Ausschuss mögliche Übermittlungswege
überprüft.

a) Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt hielt nach den Anschlägen vom
11. September 2001 sehr engen Kontakt zu den Ermitt-
lungsbehörden der Vereinigten Staaten. Nicht aus-
zuschließen ist, dass über beim Bundeskriminalamt
eingesetzte Verbindungsbeamte des FBI polizeiliche Er-
kenntnisse über die Abreise von Kurnaz in Richtung
Pakistan an die USA gelangt sind. Eine bewusste Infor-
mationsweitergabe erfolgte erstmals am 18. Januar 2002,
als die Verbringung von Kurnaz nach Guantánamo bereits
vorgesehen war.

aa) Rechtsgrundlage für die internationale
Zusammenarbeit

Das Bundeskriminalamt ist die polizeiliche Zentralstelle
für die internationale Zusammenarbeit. Die Bundesländer
sind gehalten, ihren Dienstverkehr mit anderen Staaten
über das Bundeskriminalamt zu führen. In diesem Kon-
text hat das BKA auch die Befugnisse, personenbezogene
Daten entgegenzunehmen, zu speichern und an die zu-
ständigen Stellen in anderen Staaten zu übermitteln.
Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit des BKA bei
der Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit dem
FBI in der BAO-USA waren nach Angaben der Bundesre-
gierung § 2 in Verbindung mit § 3 BKAG sowie § 14
BKAG.

§ 3 BKA-Gesetz
(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro
der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale
Kriminalpolizeiliche Organisation.

(2) Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes
und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden so-
wie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen
anderer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. Be-
sondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere
die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen […] bleiben unberührt.
sich um einen neue Quellenzugang handelte und damit
die Erkenntnisse „unbestätigt und noch nicht zu bewer- (3) […]

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 155 – Drucksache 16/13400

bb) Die BAO USA

aaa) Einrichtung der BAO-USA

Bereits am 11. September 2001 richtete der damalige
BKA-Präsident Dr. Kersten als sofortige Reaktion auf die
Anschläge die Besondere Aufbauorganisation-USA
(BAO-USA) ein.

Der Auftrag der BAO-USA bestand darin, die erforderli-
chen Maßnahmen im Rahmen der durch den Generalbun-

mittlungsverfahren durchzuführen, die Umsetzung der
nationalen und internationalen Melde- und Zusammen-
arbeitsverpflichtungen sicherzustellen sowie die Koordi-
nation des Informationsaustauschs im Rahmen der
Zentralstellenfunktion des BKA zu gewährleisten. Zum
Informationsaustausch mit dem Zollkriminalamt, dem
Bundesgrenzschutz, dem Bundesamt für Verfassungs-
schutz und dem Bundesnachrichtendienst wurden gegen-
seitig Verbindungsbeamte entsandt, die der BAO-USA als
Ansprechpartner zur Verfügung standen. In der BAO-USA
waren bis zu ihrer Auflösung am 14. April 2002 Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter aller Abteilungen des BKA ein-
gesetzt. Am 7. Oktober 2001 erreichte die Größe der
BAO-USA mit 613 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ih-
ren maximalen Stand. Dabei wurden auf Ersuchen des
BKA zur Unterstützung auch Kräfte verschiedener Bun-
desländer eingesetzt. Die BAO-USA war gegliedert in den
Polizeiführer und den Führungsstab, den zentralen Ein-
satzabschnitt sowie die Einsatzabschnitte „Ort 1“ (Ham-
burg), „Ort 2“ (Wiesbaden), „Ort 3“ (Ermittlungsreserve).
Dem zentralen Einsatzabschnitt und dem Einsatzabschnitt
„Ort 1“ waren auch Verbindungsbeamte des FBI zugeord-
net. Zeitweise wurden in der BAO-USA zehn bis fünfzehn
Beamte des FBI eingesetzt.

Nach Darstellung des Zeugen Dr. Kersten handelt es sich
beim islamistischen Terrorismus um ein internationales
und grenzüberschreitendes Phänomen. Es sei bekannt,
dass Terroristen untereinander über Landesgrenzen hin-
weg Kontakt hielten, um sich bei der Vorbereitung bzw.
Planung von terroristischen Aktionen, bei der Beschaf-
fung von Logistik der Hilfe, Unterstützung und Beratung
von Gleichgesinnten in anderen Ländern zu bedienen.
Dem könne nur durch eine enge bilaterale, regionale oder
internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden
begegnet werden. Das bedeute vor allem der Austausch
von Informationen. Das sei der Grund gewesen, dem FBI
anzubieten, Verbindungsbeamte in die Ermittlungskom-
mission BAO-USA in Meckenheim und Hamburg zu ent-
senden. Das FBI habe von diesem Angebot Gebrauch ge-
macht. Umgekehrt habe auch das Bundeskriminalamt
einen Verbindungsbeamten im Hauptquartier des FBI in
Washington eingesetzt. Beide Seiten hätten so am Infor-
mationsaufkommen der anderen Seite teilhaben können.

bbb) 15 Beamte des FBI in der BAO-USA

Durch Weisung des Präsidenten des Bundeskriminalam-
tes vom 19. September 2001 hatte die BAO-USA „sicher-
zustellen, dass – soweit noch nicht geschehen – die ame-
rikanische Seite unverzüglich über unseren Kenntnisstand
informiert wird.“

Dr. Kersten hat angegeben, dass die zeitweise bis zu fünf-
zehn Verbindungsbeamten des FBI an der Erkenntnisge-
winnung des BKA teilhatten. Die Verbindungsbeamten
nahmen an Besprechungen teil und konnten Unterlagen
einsehen. Der Zeuge hat nicht ausschließen wollen, dass
die amerikanischen Verbindungsbeamten schon vor der
Anfrage des Bundeskriminalamts vom 18. Januar 2002

§ 14 BKA-Gesetz
(1) Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justiz-
behörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Ver-
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen an-
derer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche
Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfol-
gung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Da-
ten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,

2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-
streckung nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-
genheiten oder der Vorschriften über die Zusammen-
arbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden
sollen.

[…]

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. […] Das Bun-
deskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass
aufzuzeichnen. Der Empfänger personenbezogener Da-
ten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck
genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
sind. […] Die Übermittlung personenbezogener Daten
unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass
durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes
verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außer-
dem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet wäre.

§ 27 BKA-Gesetz
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unterbleibt, wenn

1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter
Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhe-
bung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
das Allgemeininteresse an der Übermittlung über-
wiegen, oder […]
desanwalt im Zusammenhang mit den Anschlägen des
11. September 2001 eingeleiteten und beauftragten Er-

von der Ausreise von Kurnaz nach Pakistan Kenntnis er-
hielten. Genauso wenig sei auszuschließen, dass Verbin-

Drucksache 16/13400 – 156 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dungsbeamte Erkenntnisse aus Bremer Akten hatten und
diese weiterleiteten.

Auch der Zeuge Falk hat das nicht ausschließen wollen.
Die Verbindungsbeamten des FBI hätten möglicherweise
„sehr direkt Informationen zu diesem Festsetzen bzw. zu
dem Hintergrund von Kurnaz nach dem Festsetzen be-
kommen.“ (Protokoll-Nummer 39, S. 12)

Der BKA-Beamte nahm in der BAO-USA zwischen Januar
und Juli 2002 alle Informationen vom LKA Bremen ent-
gegen, er war der für den Bereich Bremen zuständige
Sachbearbeiter. Auf Nachfrage, ob Kurnaz im Oktober
2001 im Rahmen der Ermittlungen thematisiert wurde,
gab der Zeuge KHK Hetzel an: „Ich kann mich nicht erin-
nern, dass der Fall Kurnaz […] – Das wäre dann auch bei
uns sachfremd untergebracht worden.“ (Protokoll-Num-
mer 51, S. 16)

cc) Der BKA-Verbindungsbeamte in
Washington

Als Gegenleistung für die Teilhabe der FBI-Verbindungs-
beamten an der Arbeit der BAO-USA konnte der BKA-Be-
amte Kopei vom 15. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober
2002 im Hauptquartier des FBI in Washington, D. C. ar-
beiten. Nach der Beweisaufnahme des Ausschusses steht
fest, dass über ihn keine Informationen des BKA zu Murat
Kurnaz an die USA gelangt sind.

Vor dem Untersuchungsausschuss hat er ausgesagt, weder
während seiner kurzen Tätigkeit in der BAO Meckenheim
als auch zu seiner Zeit als Verbindungsbeamter von dem
Fall Kurnaz Kenntnis erlangt zu haben: „Der Fall Kurnaz
ist mir lediglich aus der Medienberichterstattung be-
kannt.“ (Protokoll-Nummer 53, S. 7) Kurnaz sei nicht
Gegenstand der Ermittlungen des FBI zu den Anschlägen
vom 11. September 2001 gewesen. Das erkläre, dass er
keine Informationen über Kurnaz gehabt habe. Von seiner
Dienststelle in Amerika aus habe er keinen Zugriff auf
Datenbestände deutscher Behörden gehabt.

dd) Anfrage des BKA vom 18. Januar 2002
beim FBI

Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt das Bundeskrimi-
nalamt am 9. Januar 2002 über seine Verbindungsbeamtin
beim BND die Meldung, ein gewisser Murat Kurnaz,
möglicherweise ein Deutscher bzw. ein in Deutschland
geborener Türke, befände sich unter einer größeren
Gruppe von Gefangenen, die für eine Verlegung nach Gu-
antánamo vorgesehen sei (siehe unten: aa), S. 158 f.).

Daraufhin bat das Bundeskriminalamt den Verbindungs-
beamten des FBI beim BKA mit Schreiben vom 18. Ja-
nuar 2002 „zu klären, wann KURNAZ festgenommen
wurde, wo er sich zum jetzigen Zeitpunkte befindet, und
ob erkennungsdienstliches Material des KURNAZ vor-
handen ist.“ Als Information wurde lediglich mitgeteilt,
dass Kurnaz am 3. Oktober 2001 von Frankfurt nach
Karachi flog und er Beschuldigter in einem Ermittlungs-

antwortete das FBI-Büro in Berlin mit Schreiben vom
2. April 2002. Mitgeteilt wurde, Kurnaz sei in Afghanis-
tan während der Operation Enduring Freedom festge-
nommen worden. Das FBI erbat, soviel Hintergrundwis-
sen zu Kurnaz wie möglich zu beschaffen.

Auf die Frage, ob er wisse, ob die vom BKA den Ameri-
kanern übermittelten Verdachtsmomente gegen Kurnaz
bei der Entscheidung ihn nach Guantánamo zu verbrin-
gen, eine Rolle spielten, hat der Zeuge Falk geantwortet,
das wisse er nicht, allerdings passe dies von den zeitli-
chen Abläufen nicht, da zum Zeitpunkt der Anfrage die
Verbringung bereits festgestanden habe.

ee) Anfrage der Ermittlungsgruppe des US-
Heeresministeriums

Im Mai 2003 ersuchte die Kriminalpolizeiliche Ermitt-
lungsgruppe der US-Streitkräfte in Heidelberg (CITF)
nach Angaben der Bundesregierung das Bundeskriminal-
amt darum, den Aufenthalt von Selçuk Bilgin sowie des-
sen Frau und Bruder zu ermitteln und die drei befragen zu
dürfen. Möglicherweise gab es noch eine weitere Anfrage
vom 17. September 2003. Das BKA antwortete – so der
Bericht der Bundesregierung – am 8. Oktober 2003 auf
Ersuchen vom 21. Mai 2003.

Der damalige BKA-Präsident Dr. Kersten hat vor dem
Ausschuss berichtet, das BKA sei nach Erkenntnissen
über Kurnaz gefragt worden. Das BKA habe „in einer ver-
kürzten Form praktisch die Erkenntnisse mitgeteilt, die
von Anfang an oder sehr frühzeitig im Bremer Ermitt-
lungsverfahren vom Oktober 2001 angefallen waren.“
(Protokoll-Nummer 47, S. 43)

ff) Sonstige Informationsweitergabe

Was im Einzelnen wann an die USA weitergegeben
wurde, hat sich nicht abschließend ermitteln lassen.

Jedenfalls das CITF erhielt die Information der deutschen
Polizei, dass der Bruder von Selçuk Bilgin einem Grenz-
schutzbeamten gesagt haben soll, Selçuk wolle einem
Freund nach Afghanistan folgen, um gegen die Amerika-
ner zu kämpfen. So jedenfalls ein Vermerk des CIFT-
CDR, der vom Repräsentantenhaus mit dem Protokoll
über die Anhörung des Unterausschusses für Internatio-
nale Organisationen und Menschenrechte vom 20. Mai
2008 veröffentlicht worden ist (Dokument Nummer 86,
S. 45).

gg) Entlastung von Kurnaz durch Hinweis
des BKA

Im Sommer 2004 erfuhr das Bundeskriminalamt nach
Angaben des Zeugen Falk zunächst aus der Presse, später
förmlich vom FBI, dass Murat Kurnaz in Guantánamo
irrtümlicherweise vorgeworfen wurde, mit einem Selbst-
mordattentäter befreundet zu sein (siehe oben: c)hh),
S. 135). „Als wir dies zur Kenntnis bekommen haben, ha-
ben wir das natürlich sofort an Bremen weitergegeben
verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer krimi-
nellen Vereinigung sei. Erst nach mehrfachen Mahnungen

und gebeten, den Status und den Aufenthalt von Herrn
Bilgin mitzuteilen.“ Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 157 – Drucksache 16/13400

leitete das Bundeskriminalamt die Anfrage des FBI vom
16. August 2002 zur möglichen Personenidentität zwi-
schen Selçuk Bilgin und Gökhan Elaltunta an das LKA
Bremen weiter. Das LKA antwortete am 18. Oktober
2002, Selçuk Bilgin, gegen den „ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristi-
schen Vereinigung“ bzw. „der Anwerbung für al-Qaida in
Bremen“ geführt werde, mit dessen Einstellung zu rech-
nen sei, sei bei einer Fahrzeugkontrolle am 10. April
2004 im Stadtgebiet Bremen durch die Polizei „zweifels-
frei identifiziert“ worden. Nach Angaben des Zeugen
Falk wurde diese Information „natürlich postwendend an
die Amerikaner weitergegeben – das haben wir sogar
mehrfach getan –, um die darauf aufmerksam zu machen,
dass hier offensichtlich eine falsche Bedingung für die
Fortdauer der Haft eine Rolle spielt.“ (Protokoll-Nummer
39, S. 32)

Am 2. November 2004 wurden die Verwechselung und
die Einstufung von Kurnaz als „feindlicher Kämpfer“
aufgrund falscher Tatsachen in der Präsidentenrunde
im Bundeskanzleramt angesprochen. Der Zeuge
Dr. Steinmeier hat sich erinnert: „Wir kamen überein,
diese für Herrn Kurnaz entlastende Information umge-
hend über das BKA den US-Behörden mitzuteilen“.

Laut Bericht der Bundesregierung an das Parlamentari-
sche Kontrollgremium soll das BKA am 16. November
2004 eine Anfrage des FBI beantwortet und erneut die
Personenidentität von Selçuk Bilgin und dem Attentäter
Gökhan Elaltunta verneint haben.

b) BND und BfV

Dem Ausschuss ist nicht bekannt geworden, ob der Bun-
desnachrichtendienst oder das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz vor der Meldung des BND vom 9. Januar
2002 Kenntnis von den Bremer Ermittlungen erlangte.
Welche Informationsströme es zwischen BND und ameri-
kanischem Partnerdiensten in der Folgezeit gab, hat der
Ausschuss nicht ermitteln können. Eine Unterrichtung
des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch das LfV
Bremen fand wohl erst am 20. Februar 2002 statt.

Der Zeuge Dr. Hanning, der als damaliger BND-Präsident
und heutiger Innenstaatssekretär über beide Informations-
wege informiert sein dürfte, hat zu dieser Frage vor dem
Ausschuss erklärt: „Ich kann Ihnen nicht sagen, in wel-
cher Weise das jetzt genau geschehen ist; aber natürlich
ist der Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten
im Bereich Terrorismusabwehr von ganz essenzieller Be-
deutung. Das ist ein ganz wichtiger Grundsatz; […] [B]is
heute ist die Zusammenarbeit mit den Behörden der Ver-
einigten Staaten von Amerika das Rückgrat unserer Ter-
rorismusabwehr. Ich möchte nie wieder in eine Lage
kommen, dass mit Erfolg deutschen Sicherheitsbehörden
vorgehalten werden kann, dass Anschläge in den USA
stattfinden und dies aufgrund von Informationen hätte
verhindert werden können, die bei deutschen Sicherheits-

geben worden sind. Noch einmal: Es bestand die politi-
sche Grundlinie bis heute, im Rahmen aller rechtlichen
Möglichkeiten, die wir haben, diese Informationen an
die Vereinigten Staaten weiterzugeben.“ (Protokoll-Num-
mer 37, S. 49)

Auch der damalige Staatssekretär und Chef des Bundes-
kanzleramtes, der Zeuge Dr. Steinmeier, hat dem Aus-
schuss keine Details über die Informationsweitergabe be-
richten können. Er hat jedoch Vorwürfe in diesem
Zusammenhang zurückgewiesen. Nicht ein enger Infor-
mationsaustausch mit den USA nach dem 11. September
2001 sei zu skandalisieren. Vielmehr wäre es ein Skandal
gewesen, mit den USA Informationen, über eine Person,
die möglicherweise gegen die USA in den Krieg ziehen
will, nicht zu teilen. Im Einzelnen hat er ausgesagt:

Es sei der Vorwurf erhoben worden, „deutsche Behörden
hätten im Januar 2002 den Amerikanern unbewiesene
Verdachtsmomente übermittelt und seien damit zumin-
dest indirekt für seine Haft in Guantánamo verantwort-
lich. […] Ja, ich stehe dazu, dass wir mit den Amerika-
nern in engem Austausch über Terrorgefahren standen.
Ja, die zuständigen Behörden haben den Amerikanern die
Informationen, die uns über Murat Kurnaz vorlagen,
übermittelt, und zwar ohne dass jedes Mal im Bundes-
kanzleramt nachgefragt werden musste, ob dies im Ein-
zelfall opportun war. Wir hatten damals […] einen ge-
meinsamen Gegner: den internationalen Terrorismus.
Und das ist wohl leider bis in diese Tage ein Gegner, der
Wachsamkeit erfordert, ein Gegner, der international ope-
riert und der nur durch enge internationale Zusammenar-
beit und intensiven Informationsaustausch kontrolliert
werden kann. Ich hatte oben bereits unter dem Verweis
auf den 11. September unsere – wie ich finde – morali-
sche und politische Pflicht betont, eine Wiederholung von
Deutschland ausgehender Anschlags- und Terrorplanun-
gen zu verhindern.

[…] [W]enn man jetzt versucht, diese Informationswei-
tergabe zu skandalisieren, dann muss ich dem mit allem
Nachdruck begegnen. Ich hätte es – lassen Sie mich das
offen sagen – im Gegenteil eher für einen Skandal gehal-
ten, wenn wir die uns vorliegenden Informationen nicht
weitergegeben hätten. Das war – wenn ich mich recht ent-
sinne – auch die Überzeugung der Mehrheit der im Bun-
destag vertretenen Parteien. […] Sollten wir unseren Ver-
bündeten Informationen zu einem Mann verweigern, der
unter solchen mindestens verdächtigen Umständen fest-
gesetzt worden war?“

c) Bremer Ermittler

aa) Beginn des Ermittlungsverfahrens

Soweit aus den Akten ersichtlich, hatten zu Beginn des
Ermittlungsverfahrens weder die Staatsanwaltschaft noch
das Landeskriminalamt irgendeinen Kontakt zu US-
Dienststellen. Das Landeskriminalamt kommunizierte bei
behörden liegen. Deswegen gehe ich davon aus, dass
diese Informationen an die Vereinigten Staaten weiterge-

späteren Anfragen ausschließlich über das Bundeskrimi-
nalamt.

Drucksache 16/13400 – 158 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Die Anfrage der Amerikaner auf
Akteneinsicht

Per Fax vom 11. Juni 2003 bat das US Army Criminal In-
vestigation Command (CID) zunächst das LKA um Unter-
stützung bei der Befragung von Selçuk Bilgin,
Abdullah B., Frau Bilgin, Ali M., Fati A.i sowie Sofyen B. A.
zu Murat Kurnaz. In dem Schreiben wurde mitgeteilt,
dass Kurnaz im Dezember 2001 in Pakistan festgenom-
men und an die US-Behörden ausgeliefert wurde. Im Fe-
bruar 2002 sei er nach Guantánamo verbracht worden.
Wohl auf Hinweis der Polizei wandte sich das CID am
17. Juni 2003 schließlich direkt an die Staatsanwaltschaft
mit der Bitte um Überlassung der Ermittlungsakte.

Staatsanwalt Picard teilte per Fax vom 19. Juni 2003 dem
CID mit, die angeforderten Akten seien derzeit wegen
Schadensersatzansprüchen, die von einem Beschuldigten
geltend gemacht würden, versandt. Statt auf das Akten-
einsichtsbegehren weiter einzugehen, stellte er Gegenfra-
gen:

– „Welche Straftat wird dem Beschuldigten Murat
Kurnaz durch die amerikanischen Behörden vorge-
worfen?

– Hat sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen eingelas-
sen?

– Wie lautet seine etwaige Einlassung?

– Welche Rechtsgrundlage besteht für die fortgesetzte
Inhaftierung des Kurnaz in Guantánamo Bay?

– Wird Kurnaz während seiner Inhaftierung vor Ort an-
waltlich vertreten? Falls ja, durch welchen Verteidi-
ger?

– Wann ist mit einer etwaigen Hauptverhandlung gegen
Kurnaz zu rechnen?

– Falls Anklage nicht erhoben werden kann: Wann ist
mit seiner Freilassung zu rechnen?“

Dem Ausschuss hat Picard erklärt, diese Fragen seien ja
wirklich „nicht unberechtigt“. Der Akteneinsichtsantrag
hätte ihn empört. Es hat ja keinen Rechtshilfeverkehr ge-
geben. „Ich bin im Grunde genommen […] ziemlich
plump von der Seite angegangen worden, eine Aktenein-
sicht zu gewähren.“ Selbst wenn Kurnaz gefährlich gewe-
sen wäre oder Straftaten begangen hätte und er wäre bei
seiner Rückkehr gefasst worden, eine zu verbüßende
Haftstrafe hätte ihn nicht erwartet: „Gewiss nicht! […] Es
wäre gewiss nicht zu einer Inhaftierung gekommen. Das
war ein klein wenig Ärger.“ Da könne man auch verste-
hen, dass einer, der über vier Jahren in amerikanischer
Haft gesessen hatte, keine Angaben machen wollte. „Es
ist sein gutes Recht, die Wahrheit für sich zu behalten
oder einfach nicht mitwirken zu wollen.“ (Protokoll-
Nummer 32, S. 111 f.)

Picard erhielt wenig später die Antwort, die Fragen wür-

cc) Überprüfung innerhalb der
Ermittlungsbehörden

Auf den Vorwurf von Rechtsanwalt Docke, aus den Er-
mittlungsakten seien Teile an US-amerikanische Behör-
den weitergeleitet worden, befragte Staatsanwalt Picard
den zuständigen Polizisten, ob aus seinem Bereich Akten
an US-Dienststellen herausgegeben worden sein könnten.
Der versicherte, dies sei nicht der Fall. Gemeinsam ging
Picard die Ermittlungsakten mit dem Leitenden Ober-
staatsanwalt erneut auf Hinweise für eine Aktenweiter-
gabe durch. Das Ergebnis fasste er 11. März 2005 in ei-
nem handschriftlichen Vermerk zusammen: Eine solche
Aktenweitergabe habe nicht stattgefunden. Entsprechend
unterrichtete der Leitende Oberstaatsanwalt am 18. Ja-
nuar 2006 den Senator für Justiz und Verfassung.

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Picard gesagt, er habe
keine Anhaltspunkte dafür, dass Informationen aus den
Ermittlungsakten an ausländische Stellen weiter gegeben
wurden.

Der Ausschuss hat hierzu den damaligen Bremer Innense-
nator befragt. Der Zeuge Röwekamp hat erklärt: „Was die
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden betrifft, habe
ich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Aktenbestandteile
aus Bremen von der Staatsanwaltschaft oder von bremi-
schen Dienststellen an Dienststellen außerhalb Deutsch-
lands weitergeleitet worden sind. Die Bremer Dienststel-
len haben lediglich an dem gesetzlich vorgeschriebenen
Informationsaustausch deutscher Sicherheitsbehörden
teilgenommen.“ (Protokoll-Nummer 53, S. 17)

4. Reise deutscher Befrager nach
Guantánamo

Der Ausschuss hat untersucht, aus welchen Gründen und
zu welchem Zweck die Bundesregierung Ende September
2002 drei Beamte nach Guantánamo zu der Befragung
von Herrn Kurnaz entsandte, unter welchen Umständen
die Befragung stattfand, ob die Befrager die in Guantá-
namo stattfindende Folter von Gefangenen bemerkten,
welche Ergebnisse die Befragung brachte und ob mögli-
cherweise die Chance bestand, Kurnaz‘ Freilassung zu
bewirken.

a) Erste Überlegungen zu einer
Befragungsreise

aa) Kenntnis der Bundesregierung von der
Inhaftierung von Murat Kurnaz

Spätestens Anfang Januar 2002 wusste die Bundesregie-
rung von der Inhaftierung einer Person aus Deutschland
im Gefangenenlager in Kandahar in Afghanistan. Mit
Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 9. Januar
2002 an das Referat 605 im Bundeskanzleramt wurde ge-
meldet, bei dem Festgehaltenen handele es sich um den in
Deutschland aufgewachsenen Murat Kurnaz; dieser solle
im Verlauf der Woche nach Guantánamo überstellt wer-
den. Das Auswärtige Amt leitete daraufhin umgehend
den weitergeleitet. Er werde informiert. Eine Beantwor-
tung der Fragen erfolgte indes nicht.

Aufklärungsbemühungen gegenüber der US-Regierung
ein.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 159 – Drucksache 16/13400

Diese Angaben sind von den beiden damaligen Staats-
sekretären Dr. Steinmeier und Schapper dem Ausschuss
gegenüber bestätigt worden. Der Zeuge Dr. Steinmeier
hat erklärt: „Das Bundeskanzleramt – […] Abteilung 6 –
hat Anfang Januar 2002 erfahren, dass die USA Herrn
Kurnaz in Kandahar festgesetzt hätten und nach Guan-
tánamo verlegen wollten. Ich kann im Nachhinein nicht
mehr genau rekonstruieren, wann, an welchem Tag genau
ich über diesen Sachverhalt informiert wurde. Ich ver-
mute, dass dies relativ rasch erfolgt ist, da wir uns in die-
ser Zeit sehr intensiv mit der Entwicklung in Afghanistan
befasst haben.“ (Protokoll-Nummer 41, S. 67) Der Zeuge
Schapper hat erklärt: „Ich meine, dass ich am 9. Januar
erfahren habe, dass Kurnaz aufgegriffen worden ist. Wie
lange es dann gedauert hat, bis wir exakt erfahren haben,
dass er nach Guantánamo verbracht worden ist, weiß ich
nicht mehr. Ich nehme aber an, das wird Anfang Februar
gewesen sein.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 49)

Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Bre-
men wurden unmittelbar unterrichtet. In einer Mitteilung
einer Verbindungsbeamtin des BKA beim Bundesnach-
richtendienst vom 9. Januar 2002, die an das Landeskri-
minalamt Bremen weitergeleitet wurde, heißt es: „Auf
dem Flughafen Kandahar werden seit 07.01.02 307 Gefan-
gene aus dem Bereich Taliban-AA festgehalten. Unter ih-
nen befindet sich mindestens eine Person deutscher Nati-
onalität. Unter Umständen handelt es sich dabei um einen
in DEU geborenen Mann türkischer Abstammung […] Es
ist vorgesehen, diese Person mit anderen Gefangenen im
Lufttransport ab kommender Nacht nach Guantánamo/
CUB zu verlegen. Der Deutsche wird nicht im ersten
Lufttransport am 9.01.02 verlegt.“ Der hierzu vernom-
mene BKA-Beamte KHK Hetzel hat das bestätigt: „Aus
dem vorliegenden Fall haben wir, wie ich aus den Akten
ersehen konnte, in unseren Unterabschnitt vom zentralen
Einsatzabschnitt am 9.01. ein Schreiben vom BND zuge-
wiesen bekommen […] in dem eine Meldung war, dass
ein Deutscher oder ein türkischer Staatsangehöriger, der
wohl aus Deutschland kommen soll, am Flughafen Kan-
dahar festgehalten wird, und dass geplant ist, ihn in den
nächsten Tagen nach Kuba zu verschuben. Im Anhang
gab es dann noch zwei oder drei Seiten mit dem Hinweis,
um wen es sich da handelt. Meiner Meinung nach stand
da auch ‚Murat Kurnaz‘ dabei.“

bb) Angebot der Amerikaner zur Befragung
von Kurnaz und das Interesse der
deutschen Sicherheitsbehörden

Ein erstes Angebot der Amerikaner, Kurnaz zu befragen,
soll nach Angaben der Bundesregierung am 23. Januar
2002 den Bundesnachrichtendienst erreicht haben. Die
Befragung könne möglicherweise noch in Afghanistan
stattfinden.

Als erste Behörde zeigte der BND großes Interesse an ei-
ner Befragung von Murat Kurnaz. Der damalige Präsi-
dent Dr. Hanning hat vor dem Ausschuss bekundet, das
Thema der Befragung von Herrn Kurnaz sei schon früh im

wendig gehalten, da man die Erkenntnislage in Bezug auf
Bremen verbessern wollte. Für den damals zuständigen
Referatsleiter, den Zeugen Hildebrandt, sei der BND da-
ran interessiert gewesen, etwas über terroristische Struk-
turen zu erfahren und unter Umständen sogar Hinweise
auf Anschlagsplanungen zu erhalten. Kurnaz‘ Abreise
aus Deutschland, seine Reisemotivation habe Fragen auf-
geworfen. Er sei in einer Gegend aufgegriffen worden,
dem Paschtunengürtel, in der Anschläge in Europa ge-
plant und organisiert würden. Das seien die Hauptan-
knüpfungspunkte gewesen, es für wahrscheinlich zu hal-
ten, dass Kurnaz zu Taliban-Kreisen Kontakt hatte und
die Strukturen, aus denen heraus Terror geplant werde,
kannte.

Für den Verfassungsschutzpräsidenten waren die Aussa-
gen von Kurnaz‘ Mutter und die Hinweise, dass er viel-
leicht zum Kämpfen nach Afghanistan reisen wollte, ein
Grund gewesen, das Angebot der Amerikaner zur Befra-
gung anzunehmen.

Vor dem Ausschuss hat der damalige Kanzleramtschef und
Geheimdienstkoordinator Staatssekretär Dr. Steinmeier er-
klärt, ihn habe am 28. Januar 2002 der Vorschlag erreicht,
eine Reise von BND-Mitarbeitern nach Guantánamo zu
genehmigen. Diese Einladung soll vom amerikanischen
Auslandsnachrichtendienst, der CIA, gekommen sein. Er
habe eine solche Reise damals befürwortet, da die deut-
schen Sicherheitsbehörden und die Bundesregierung in
dieser Zeit viel zu wenig über die Zusammenarbeit und
die Netzwerke des islamistischen Terrors gewusst hätten.
Auch der Gruppenleiter im Bundeskanzleramt Vorbeck
hat angegeben, Anfang 2002 von einer Anfrage der USA
an eine deutsche Sicherheitsbehörde erfahren zu haben,
ob sich die Bundesregierung durch Entsendung von Mit-
arbeitern ein eigenes Bild von der Situation auf Gu-
antánamo machen wollte. Er habe sich gegenüber seinem
Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter Ernst Uhrlau vor al-
lem unter Präventionsaspekten für einen solchen Besuch
ausgesprochen, um Informationen über Rekrutierungen
zu erhalten, insbesondere über die Orte, Methoden und
Personen. Der damalige Vizepräsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz Fritsche hat bekundet, erstmals im
Februar 2002 von einem Angebot der USA, Kurnaz be-
fragen zu können, gehört zu haben.

cc) Präsidentenrunde am 29. Januar 2002
Am 29. Januar 2002 trafen sich die Staatssekretäre aus
dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt, den Mi-
nisterien des Innern, der Justiz und der Verteidigung mit
den Präsidenten von BND, BfV und BKA im Kanzleramt
zu ihrer wöchentlichen sogenannten Präsidentenrunde
(zur Stellung und Aufgabe der Präsidentenrunde siehe un-
ten: 5.a), S. 178).

Der damals für den Bundesnachrichtendienst und die Ko-
ordinierung der Nachrichtendienste des Bundes zustän-
dige Abteilungsleiter 6 im Bundeskanzleramt, Uhrlau, er-
stellte Mitte oder Ende Januar 2002 eine Vorlage für die
Präsidentenrunde über das Angebot der Amerikaner, in
Jahre 2002 – als sich Kurnaz noch in Kandahar befand –
aufgekommen. Er habe eine solche Befragung für not-

Guantánamo eine Delegation zu empfangen, die Kurnaz
befragen könne. Ernst Uhrlau sprach sich unter dem As-

Drucksache 16/13400 – 160 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

pekt der Prävention dafür aus, das Angebot anzunehmen.
Die Vorlage wurde nach Angaben der Bundesregierung in
der Präsidentenrunde am 29. Januar 2002 erörtert. Der
Bundesnachrichtendienst soll den Wunsch geäußert ha-
ben, an dieser Befragung teilzunehmen. Für den Dienst
erschien eine Direktbefragung von Murat Kurnaz insbe-
sondere wegen dessen angeblichen Kontakten zu der Mis-
sionsbewegung Jamaat-al-Tabligh interessant. Nach Aus-
kunft des damaligen Vizepräsidenten Fritsche habe es im
Bundesamt für Verfassungsschutz zu diesem Zeitpunkt
noch keine Bestrebungen gegeben, Kurnaz zu befragen.

Interessiert waren jedoch die Strafverfolgungsbehörden
in Bremen. In einem Ersuchen des LKA vom 14. Mai
2002 wurde das BKA gebeten, beim Verbindungsbeamten
des Federal Bureau of Investigation (FBI) nachzufragen,
ob eine „verantwortliche Vernehmung“ durch den ermit-
telnden Staatsanwalt in Bremen sowie einen Beamten des
Landeskriminalamtes Bremen erfolgen könne.

Ob anfangs geplant wurde, das Auswärtige Amt einzube-
ziehen, hat sich nicht klären lassen. Der damalige BND-
Präsident Dr. Hanning hat sich erinnert, er habe angeregt,
Vertreter des Auswärtigen Amtes nach Guantánamo mit-
zunehmen.

dd) Abstimmung über Befragung mit den
Amerikanern

In der Zwischenzeit gab es von deutscher Seite unter-
schiedliche Versuche, die Vernehmung oder Befragung
tatsächlich voranzutreiben. Zunächst war nicht klar, wel-
che US-Stelle der richtige Ansprechpartner sei und wer
Zugang zu den Gefangenen erhalte.

Am 8. Februar 2002 erhielt die deutsche Botschaft in
Washington die Auskunft, das US-Verteidigungsministe-
rium lasse die Befragung von Gefangenen nur durch die
jeweiligen Heimatbehörden zu. Ein deutscher Staatsange-
höriger sei nicht betroffen. Trotz dieser Regeln signali-
sierten die USA den deutschen Behörden, dass eine Be-
fragung von Kurnaz durch deutsche Stellen möglich sei.
Am 31. Mai 2002 teilte das BKA dem LKA Bremen mit,
dass das Ersuchen um eine Befragung von Murat Kurnaz
über den Verbindungsbeamten des FBI beim BKA abge-
wickelt und an die US-Botschaft in Berlin weitergeleitet
werde. Obwohl Murat Kurnaz kein deutscher Staatsange-
höriger sei, habe der Verbindungsbeamten des FBI er-
klärt, einer Befragung seitens der deutschen Behörden
dürfte nichts im Wege stehen.

Laut Bericht an das Parlamentarische Kontrollgremium
(PKGr) vom 23. Februar 2006 war in der Mitte des Jahres
2002 im Grundsatz klar, dass die USA dem BND bzw. ei-
ner vom BND geleiteten Delegation die Möglichkeit zu
einer Befragung in Guantánamo geben würden. Das ge-
naue Datum der ersten Einladung könne nicht mehr fest-
gestellt werden. Den Zeitpunkt und den genauen Ablauf
hat auch der Ausschuss nicht aufklären können. Hierzu
der BND-Mann Hildebrandt: „Und plötzlich […] hieß es:
Wir machen eine Ausnahme; es dürfen Befrager von

reitschaft der Amerikaner, ein Befragungsteam zu dulden,
unmittelbar vor der Befragung im Spätsommer festge-
standen. Dabei sei auf deutscher Seite wohl der BND fe-
derführend gewesen.

b) Vorbereitung der Reise

aa) Präsidentenrunde am 9. Juli 2002

In der Präsidentenrunde im Bundeskanzleramt am 9. Juli
2002, drei Monate nach dem Terroranschlag auf die tune-
sische Ferieninsel Djerba, bei dem es 21 Tote gab, darun-
ter 14 Deutsche, kam man überein, die Befragungsreise
tatsächlich durchzuführen.

aaa) Ziele der Reise

Nach einhelliger Aussage der vom Ausschuss vernomme-
nen Zeugen stand für die Inlandsbehörden die Frage im
Raum, ob es auch in Bremen eine al-Qaida-Zelle und
Verbindungen nach Hamburg gebe. Ziel sei die Gewin-
nung von Struktur- und Personenerkenntnissen über die
islamistische Szene in Bremen, etwa in der Abu-Bakr-
Moschee, und über mögliche Rekrutierungsmuster gewe-
sen. Es sei nicht um eine strafprozessual oder gefahrenab-
wehrrechtlich belastbare Analyse oder Prognose der Per-
son von Herrn Kurnaz gegangen. Für das Bundesamt für
Verfassungsschutz sei es nach Aussage seines damaligen
Präsidenten Fromm „unabdingbar“ gewesen, „alle Er-
kenntnisse und Aufklärungsmöglichkeiten über die Struk-
tur der Islamistenszene in Deutschland zu nutzen, um et-
waige Gefahren abzuwehren.“ Auch der Zeuge Fritsche
hat dazu ausgesagt: „Gerade vor dem Hintergrund, dass
ein wesentlicher Teil der Attentäter des 11. September
2001 zuvor in Deutschland gelebt hatte, und um Gefahren
von Deutschland und seinen Bürgern abzuwenden, war es
unabdingbar, alle Erkenntnismöglichkeiten über die
Struktur der Islamistenszene in Deutschland zu nutzen.“
(Protokoll-Nummer 39, S. 48; Fromm, Protokoll-Num-
mer 32, S. 52)

Für die Auslandsaufklärung hat der damalige BND-Präsi-
dent Dr. Hanning ausgesagt, der Auftrag habe aufgrund
der Aufgabenstellung des BND gelautet: Herausfinden
von Anhaltspunkten, Gefährdungen, Tatsachen im Zu-
sammenhang mit der Lage in Pakistan und Afghanistan
und im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Bundes-
wehrsoldaten, Klärung der Situation im pakistanisch/
afghanischen Kampfgebiet mit Blick auf al-Qaida, Aus-
bildungslager und die Taliban.

Ergänzend hat der damalige Abteilungsleiter 6 im Bun-
deskanzleramt ausgeführt: „Existenziell für die Beurtei-
lung der Gefährdungslage war für uns außerdem die
Frage, wer in den transnationalen Netzwerken welche
Rolle, welche Funktion einnimmt. Wir mussten erkennen,
dass al-Qaida und Usama bin Laden zwar prominent für
den islamistischen Terrorismus standen, jedoch bei wei-
tem nicht alle Kämpfer in Afghanistan einen al-Qaida-
Hintergrund hatten. Wir lernten, dass vielfältigste Wege
Euch kommen.“ (Protokoll-Nummer 51, S. 43) Nach
Auskunft des Zeugen Klaus-Dieter Fritsche habe die Be-

dazu führten, dass jemand als Mudschahed in Afghanis-
tan kämpft. Nach und nach identifizierten wir regionale

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 161 – Drucksache 16/13400

Ausbildungscamps und komplizierte Hierarchien von
Gruppen und Einzelpersonen. In Deutschland gab es ei-
nige ‚weiße Elefanten‘, die selber nicht mehr als Kämpfer
aktiv waren, dies aber bereits in den 80er-Jahren in
Afghanistan oder in den 90er-Jahren auf dem Balkan ge-
wesen waren. Diese Männer waren Ratgeber für den Weg
zum bewaffneten Jihad, sie galten als Talent-‚Spotter‘
oder sie hatten persönliche Kontakte zu Usama bin Laden
und waren dadurch für militante Islamisten besonders in-
teressant. Solche Personen konnten wir nicht nur in Ham-
burg ausmachen, sondern auch in Nordrhein-Westfalen
und in Süddeutschland; Sie können sie mit den Namen
Zammar oder Ganczarski belegen.“ (Protokoll-Nummer
37, S. 95)

Aus Sicht des Vizepräsidenten des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz wiesen die über Kurnaz bekannten Ver-
dachtsmomente Merkmale einer Radikalisierungsbiogra-
phie auf, die abgeklopft werden sollten. Sein damaliger
Mitarbeiter Dr. K. hat dazu im Einzelnen gesagt: „Kurnaz
wies die charakteristischen Merkmale einer Radikalisie-
rungsbiografie auf: über die Zwischenstationen Millî
Görü, die Hinwendung zur Religion, das Zurückziehen in
Teilen von der Familie, das Suchen nach einer islami-
schen Frau, der Kontakt zu Moscheen, die seiner Vorstel-
lung eher entsprachen, und schließlich auch der Kontakt
zu den Tablighis. Wir haben bei vielen Personen aus die-
sem Spektrum – Schwerpunkt: Konvertiten und Personen
mit türkischem Migrationshintergrund – diese Entwick-
lungsstufen festgestellt. Die Kontakte in das Mudscha-
heddin-Milieu hinein konnten dabei in unterschiedlichen
Stufen erfolgen. Eine Möglichkeit war – da wäre er nicht
der Erste und nicht der Einzige – über eine Zwischensta-
tion in Pakistan bei den Tablighis. Das ist etwas, was auch
vorbeobachtet werden konnte.“ (Protokoll-Nummer 30,
S. 113)

bbb) Teilnehmende Behörden
In dieser Runde soll auch „entschieden“ worden sein,
dass die Befrager vom BND und vom BfV kommen, nicht
aber vom BKA, da es sich – wie der damaligen BKA-Prä-
sident bestätigt hat – um eine „nachrichtendienstliche“
Befragung handele.

Der GBA hatte am 11. Februar 2002 entschieden, das Er-
mittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bremen gegen
Kurnaz nicht zu übernehmen (siehe oben: a)dd), S. 145).
Der damalige Innenstaatssekretär Schapper hat angedeu-
tet, das BKA sollte unter anderem wegen ungeklärten Sta-
tus der Gefangenen auf Guantánamo nicht mitfahren.

ccc) Wissen um Folter und Misshandlungen
auf Guantánamo?

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob bei dieser
Entscheidung bewusst in Kauf genommen wurde, Herrn
Kurnaz unter der Wirkung von Folter oder folterähnli-
chen Umständen zu befragen.

Kurnaz amerikanischer Rechtsanwalt Azmy erklärte vor

Guantánamo gewusst. Man habe „erst 2004/2005 von
dem Ausmaß dieses Verhörsystems erfahren“.

Der Ausschuss hat einige der regelmäßigen Teilnehmer
der Präsidentenrunde zu ihrem damaligen Kenntnisstand
über die Misshandlungen und folterähnlichen Zustände in
Guantánamo befragt und mit ersten Presseberichten über
die Haftbedingungen konfrontiert.

Der Leiter der Runde, der damalige Chef des Bundes-
kanzleramtes Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier,
erklärte, er könne sich nicht erinnern, im Jahre 2002 über
Folterungen in Guantánamo gesprochen zu haben. Er
könne nicht sagen, wann genau sich die öffentliche Dis-
kussion auf Folterungen in Guantánamo verdichtet habe.
Er wisse nicht mehr, ob das ganz unabhängig von den
Diskussionen um Abu Ghraib geschah. Er vermutete, die
Tatsache, dass die Bundestagsentschließung zu Guan-
tánamo vom 25.03.2004 stammte, spreche dafür, dass
sich eine öffentliche Zuspitzung in der Diskussion in der
Zeit der zwei, drei Monate davor ergeben habe. Also ver-
mute er, dass diese Diskussion über die Behandlung von
Gefangenen in Guantánamo vermutlich Anfang des Jah-
res 2004 stärker im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand.

Der damalige Innenstaatssekretär Claus Henning
Schapper hat erklärt, die Bundesregierung sei damals
nicht davon ausgegangen, dass in Guantánamo un-
menschliche oder gar folterähnliche Vernehmungsmetho-
den bzw. Haftbedingungen herrschten. Geschehnisse wie
die Praktiken in Abu Ghraib, hätten damals noch „in fer-
ner Zukunft“ gelegen. Frühe Kenntnisse habe es aber
über die amerikanische Kategorie des sogenannten
„enemy combatant“ gegeben, die aus deutscher Sicht ab-
zulehnen gewesen sei, weil sie die Abschneidung der In-
haftierten von rechtsstaatlichen Garantien bedeutete.

Der Zeuge Jürgen Chrobog, damals als Staatssekretär im
Auswärtigen Amt regelmäßig in der Präsidentenrunde,
hat ausgesagt: „Die Foltervorwürfe kannten wir nicht.“
(Protokoll-Nummer 43, S. 42) Ihm sei damals noch nicht
klar gewesen, dass auf Guantánamo systematisch miss-
handelt und gefoltert wird.

Der damalige Staatssekretär im Bundesministerium der
Justiz, Dr. Hansjörg Geiger hat als Zeuge erinnert, es sei
durchaus bekannt und „Communis Opinio“ gewesen,
dass die Gefangenen „besonders menschenunwürdig“,
rechtsstaats- und völkerrechtswidrig behandelt würden,
aber die dort angewandten Foltermethoden, von denen
man jetzt wisse, seien damals nicht bekannt gewesen.

Der damalige BND-Präsident Dr. August Hanning hat
sich erinnert, er habe Folter oder folterähnliche Zustände
auf Guantánamo nicht für möglich gehalten. Davon zu
unterscheiden seien aber Haftbedingungen, die aus deut-
scher Sicht „völlig unwürdig, fast undenkbar“ seien. Das
gelte aber generell für den amerikanischen Strafvollzug:
„Aber wenn der Eindruck bestanden hätte, dass man sich
die Haftumstände in Guantánamo zunutze macht, um un-
ter dem Druck der dortigen Verhältnisse eine Quelle für
dem Ausschuss, die amerikanische Öffentlichkeit habe
2002 nichts von der Behandlung der Gefangenen in

den Bundesnachrichtendienst zu werben, hätte ich das
nicht für legitim erachtet; ich vermeide strengere Ausdrü-

Drucksache 16/13400 – 162 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cke. Das hätte ich nicht für in Ordnung gehalten.“ (Proto-
koll-Nummer 37, S. 31)

Der für das Bundesamt für Verfassungsschutz verantwort-
liche Zeuge Heinz Fromm hat ausgesagt: „Wir wussten
aus der Presse insbesondere – ich meine, es ist darüber
berichtet worden seit Anfang 2002, in Spiegel, Focus und
anderen Zeitungen –, dass die Amerikaner dort ein Lager
eingerichtet hatten, in das sie Menschen gebracht hatten,
die sie während oder nach dem Militäreinsatz in Afgha-
nistan gefangen genommen hatten. Wir wussten, dass der
Status dieser Gefangenen ungeklärt war. Jeder wusste
oder konnte wissen, dass es dazu kritische Äußerungen
auch in Deutschland von politischer Seite gegeben hatte.
Was, wenn ich mich recht erinnere, damals nicht Gegen-
stand der Erörterungen war, war der explizite und konkre-
tisierte Vorwurf, dass dort Misshandlungen stattgefunden
haben. Das ist meine Erinnerung an das erste Halbjahr
2002 oder an die ersten neun Monate 2002.“ Schon im
ersten Halbjahr 2002 habe er Guantánamo für eine Ein-
richtung gehalten, die wegen des ungeklärten Status der
Gefangenen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
vereinbar war. Es sei diskutiert worden, ob das Kriegsge-
fangene oder normale Gefangene seien, denen in straf-
rechtlicher Hinsicht etwas vorzuwerfen sei. (Protokoll-
Nummer 32, 62 f.)

Dem BKA-Vizepräsidenten Falk war nach eigener Aus-
sage schon damals klar, „dass diese Praxis, die dort be-
gonnen wurde, sich nicht mit den Vorstellungen, wie ein
rechtsstaatliches Verfahren in Deutschland ablaufen
würde, deckte“. Es sei aber erwartet worden, dass es dort
zu einem rechtsstaatlichen Umgang mit den Gefangenen
kommen werde, der den deutschen Strafverfolgern er-
möglicht hätte, zu kooperieren. (Protokoll-Nummer 39,
S. 11)

ddd) Einbeziehung der verantwortlichen
Mitglieder der Bundesregierung

Die für den BND und das BfV zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung, der Bundeskanzler für den BND und
der Bundesminister des Innern für das BfV, waren in die
Entscheidung offenbar nicht eingebunden.

Der damalige Bundesminister Otto Schily hat vor dem
Ausschuss ausgesagt, er sei in die Befragung in Guan-
tánamo weder involviert gewesen noch habe er davon ge-
wusst. Er hat Zweifel daran anklingen lassen, dass es
richtig gewesen sei, ihn nicht zu informieren. „Kann man
mit einem Fragezeichen versehen, ob das auf einer andren
Ebene hätte entscheiden werden müssen.“ Vermutlich
habe ihn sein damaliger Staatssekretär Schapper später
darüber unterrichtet. „Es könnte sein, dass ich vielleicht
auch da gewisse Zweifel geäußert habe, ob das richtig
war von einer Bundesbehörde, die mir zugeordnet war,
sich dorthin zu begeben.“ Anderes habe aber für den Bun-
desnachrichtendienst gegolten. In diesem Zusammenhang
hat er grundsätzlich angemerkt, dass die Behörden zur
Beurteilung der Gefährdungslage mitunter eingestufte
Dokumente aus Befragungen erhalten hätten, „bei denen

unseren Grundsätzen entsprechen.“ Da habe man sich
durchaus gefragt, wie damit umzugehen sei, ob diese Er-
kenntnisse in der polizeirechtlichen Gefahrenabwehr ge-
nutzt werden könnten. (Protokoll-Nummer 41, S. 22, 29)

Der damalige Kanzleramtschef Staatssekretär Dr. Steinmeier
hat erklärt, er habe entschieden, den Bundeskanzler nicht
zu informieren. Die Zuständigkeit für das Nachrichten-
wesen habe nicht beim Bundeskanzler, sondern bei ihm,
dem Chef des Bundeskanzleramtes gelegen, „weil es,
glaube ich, gute Gründe gibt, warum man den Bundes-
kanzler nicht pausenlos mit nachrichtendienstlichen Din-
gen beschäftigt.“ (Protokoll-Nummer 41, S. 104)

bb) Auswahl der Teilnehmer

aaa) Bundesnachrichtendienst

Im Juli oder August 2002 erhielten im Bundesnachrich-
tendienst die Mitarbeiter R. und D. vom Leiter der Abtei-
lung „Internationaler Terrorismus und Organisierte Kri-
minalität“, den Auftrag, Murat Kurnaz in Guantánamo zu
befragen. Der Zeuge Michael Hildebrandt, damals der für
„Internationalen Terrorismus“ zuständige Referatsleiter,
hat vor dem Ausschuss zur Auswahl der Befrager erklärt,
beide Personen seien „nach recht naheliegenden Krite-
rien“ ausgewählt worden. Der eine, Sachgebietsleiter R.,
sei genau für diesen Bereich – internationaler Terroris-
mus, Pakistan, Afghanistan, Kernbereich al-Qaida – zu-
ständig gewesen und ein Mann mit langjähriger Erfah-
rung auf diesem Gebiet. Persönliche Erfahrung mit
vergleichbaren Befragungen hatte R. jedoch nicht. Für ihn
war es die erste Befragung dieser Art. Der zweite, der Di-
plom-Psychologe D., sei aus dem operativen Bereich ge-
kommen. Nach eigener Aussage war D. im Bereich Auf-
klärung des internationalen Terrorismus tätig und hatte
eine spezielle Schulung erfahren, wie klassische Profile
verlaufen, wie klassische Entwicklungen von Biografien
zu betrachten sind. Er habe sich auch mit Glaubwürdig-
keitslehre, Beweiswürdigungslehre auseinandergesetzt.

bbb) Bundesamt für Verfassungsschutz

Im Bundesamt für Verfassungsschutz wurde der Leiter
des Referats „Ausländer-Fundamentalismus“ Dr. K. gebe-
ten, die Befragung zu übernehmen. Dr. K. war nach An-
gaben seines Präsidenten der für den Bereich „Islamisti-
scher Terrorismus“ zuständige Mitarbeiter des BfV und
nach Einschätzung des zuständigen Referatsleiters im
BND „ein anerkannter Fachmann, gerade was den Isla-
mismus angeht“. Mit dem Fall Kurnaz war Dr. K. nach ei-
gener Darstellung aufgrund seiner Zuständigkeit von dem
Zeitpunkt an befasst gewesen, als der Fall entstanden sei,
nämlich mit der Ausreise in Frankfurt am 3. Oktober
2001. Er habe Mitte September 2002 über seine Vorge-
setzten von dem Einsatz erfahren. Man habe ihn gefragt,
ob er bereit sei, eine solche Reise durchzuführen. Der
Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Reise selbst
sei relativ kurz gewesen. Es seien ihm Ansprechpartner
man möglicherweise auch den Verdacht haben konnte,
dass die Begleitumstände einer solchen Befragung nicht

beim Bundesnachrichtendienst genannt worden, mit de-
nen er sich dann in Verbindung gesetzt habe.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 163 – Drucksache 16/13400

cc) Vorbereitung der Befrager
Die Mitarbeiter bereiteten sich kurzfristig anhand von
Unterlagen, die sie vom LKA Bremen und vom Bundes-
kriminalamt übermittelt bekamen, vor. Dr. K. hatte zu-
sätzlich Unterlagen vom Landesamt für Verfassungs-
schutz.

Der Zeuge R. hat angegeben, seine Unterlagen hätten aus
vorbereiteten Fragekomplexen und Sachverhaltsschilde-
rungen bestanden, die das Leben von Kurnaz, seine Reise
und Kontakte, die er in Deutschland gepflegt hatte, be-
schrieben. Dabei seien auch Unterlagen von anderen
deutschen Sicherheitsbehörden gewesen. Die habe er je-
doch nicht mit nach Guantánamo genommen. Nicht gese-
hen habe er die Ermittlungsakte über Murat Kurnaz aus
Bremen und damit auch nicht die protokollierten Zeugen-
aussagen vor der Polizei. Auch die Akte des Bremer Lan-
desamtes für Verfassungsschutz habe er nicht gekannt.
Sein BND-Kollege D. versuchte nach eigenem Bekunden
zunächst, sich alles, was presse- oder medienbekannt war,
zu beschaffen. Demgegenüber verfügte der Zeuge Dr. K.
neben den Meldungen des Bundesgrenzschutzes über die
Ausreise auch über Informationen des Bremer LKA und
LfV. Aber auch ihm hätten keine komplette Akten zur
Verfügung gestanden.

aaa) Der Fragenkatalog des LKA Bremen im
Rahmen seiner Ermittlungen

Am 13. Juni 2002 fand eine Besprechung des LKA Bre-
men mit dem BND über die bevorstehende Befragung von
Murat Kurnaz statt. Im Nachgang übermittelte das LKA
am 20. Juni 2002 einen umfangreichen Fragenkatalog
nebst Sachverhaltsschilderung. Darin wurde mitgeteilt,
die Staatsanwaltschaft ermittle gegen Kurnaz und drei an-
dere Personen, Ali M., Sofyen B. A. und Selçuk Bilgin,
wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Verei-
nigung. Der Verdacht stütze sich auf die Umstände der
Ausreise von Kurnaz, insbesondere auf das Telefonat des
Bundesgrenzschutzes mit dem Bruder von Selçuk Bilgin
sowie auf die Angaben der Eltern von Murat Kurnaz,
nach vermehrtem Besuch der Abu-Bakr-Moschee folge
Kurnaz einer strengen Auslegung des Islam und seine
Persönlichkeit habe sich verändert. Die Ermittlungen hät-
ten ergeben, dass die Flugtickets für Kurnaz und Bilgin
von B. A. bezahlt worden seien. Der Grundsachverhalt
habe sich trotz umfangreicher Ermittlungen nicht aufhel-
len lassen. Für die polizeilichen Ermittlungen seien die
Umstände der Verhaftung von Kurnaz, der Ort der Fest-
nahme und mögliche Begleitpersonen von Bedeutung.
Dem folgten auf mehreren Seiten insgesamt 55 Fragen,
teilweise mit Erläuterungen, unter anderem zu Kurnaz‘
Biographie und seiner Lebenseinstellung, zu den Absich-
ten für seine Reise, ihrer Vorbereitung und Finanzierung,
zu einzelnen Hinweisen und Gerüchten, zu Telefonnum-
mern, zu den Mitbeschuldigten, zu der Abu-Bakr-Mo-
schee sowie zu einer Reihe von aus Zeugenaussagen ge-
wonnenen Verdachtsmomenten.

Der Verfasser des Schreibens, der Bremer KOK Molde

hellen. Unklar sei gewesen, ob weitere Personen in Bre-
men beabsichtigten, nach Pakistan oder Afghanistan zu
reisen.

bbb) Die Mitwirkung des BKA als Zentralstelle

Am 25. Juli 2002 hat der Bundesnachrichtendienst auch
vom BKA einen Fragebogen erhalten. Der Ausschuss hat
danach gefragt, was der Grund dafür sei, zwar keine Be-
amten des BKA zur Befragung zu entsenden, weil es sich
um eine „nachrichtendienstliche Operation“ handeln
sollte, andererseits sich über die Weitergabe schriftlicher
Fragen doch daran zu beteiligen.

Der Zeuge Kersten hat darauf Wert gelegt, dass das von
ihm geleitete Bundeskriminalamt an der Befragung nicht
teilgenommen habe. Während der Fragenkatalog des LKA
darauf gezielt habe, das Umfeld der Abu-Bakr-Moschee
und die Verbindungen von Kurnaz zu Bilgin und B. A.
auszuleuchten, sei das BKA daran interessiert gewesen,
ob Kurnaz oder Personen aus dem Umfeld der Moschee
in Bremen in die „Hamburger Zelle“ eingebunden waren
oder zu ihr Kontakt hatten. Das hat auch der Zeuge Falk
bestätigt. Das Bundeskriminalamt habe kein eigenes Er-
mittlungsverfahren geführt. Es sei lediglich als Zentral-
stelle tätig geworden. In dieser Rolle habe es laut Kersten
den gesetzlichen Auftrag, Informationen und Erkennt-
nisse für die Verbrechensbekämpfung zu sammeln, aus-
zuwerten und die zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder über in Erfahrung gebrachte Zusammenhänge
zu unterrichten. Da dies nicht im Rahmen eines Ermitt-
lungsverfahrens erfolge, würden hierdurch auch nicht die
Regeln der Rechtshilfe umgangen. Hätte allerdings der
Generalbundesanwalt dieses gewollt, wäre es zulässig ge-
wesen, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Beamte
des BKA zur Vernehmung nach Guantánamo zu entsen-
den.

ccc) Briefing durch das LfV Bremen

Für den Befrager des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Dr. K. gab es möglicherweise noch ein zusätzliches Brie-
fing. Nach Angaben des Zeugen Wilhelm, Präsident des
Landesamtes, soll Dr. K. in Vorbereitung der Befragungs-
reise beim LfV in Bremen gewesen sein, um Einblick in
die dort vorliegenden Informationen über Murat Kurnaz
zu nehmen, und mit seinem Stellvertreter, Herr Jach-
mann, ein Gespräch geführt haben. Jachmann selbst hat
das bestritten.

Den Befragern vom BND standen die Unterlagen des LfV
nicht zur Verfügung.

ddd) Befragung von Selçuk Bilgin

Ein Kollege von Dr. K. besuchte am 13. August 2002
Selçuk Bilgin und unterhielt sich mit diesem anderthalb
Stunden über sein Verhältnis zu Kurnaz, seine Hinwen-
dung zum Islam und die damaligen Reisepläne.

Laut eines Vermerks über diese Befragung gab Bilgin an,

hat dazu vor dem Ausschuss bekundet, man habe sich da-
von versprochen, die Gefährdungslage in Bremen aufzu-

Kurnaz und er hätten bis ca. 2 000 einen weltlich orien-
tierten Lebenswandel geführt, womit er Discothekenbe-

Drucksache 16/13400 – 164 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

suche und ähnliches gemeint habe. Vor dem Hintergrund
der schwachen Position der muslimischen Welt hätten sie
sich neu orientiert. Ihnen sei ihr „sündiger Lebenswan-
del“ bewusst geworden. Sie hätten beschlossen, nach den
strengen Regeln des Islam zu leben und wollten den
Koran studieren. Auf Pakistan seien sie aus Kostengrün-
den gekommen. Informationen über Pakistan hätten sie
von Angehörigen der Jamaat Tablighi, die sie aus der
Abu-Bakr-Moschee gekannt hätten, erhalten. Eine Auf-
forderung oder Anwerbung habe es nicht gegeben. Für ei-
nen Muslim sei es kein Problem, „auf eigene Faust“
durch Pakistan zu reisen. Spreche man einen „muslimi-
schen Bruder“ an, werde einem weitergeholfen. Rudi-
mentäre Arabischkenntnisse seien für die Koranschulen
ausreichend, auch Araber beherrschten nicht das Hoch-
arabisch des Koran. Er bestritt, dass Ali M. maßgeblichen
Einfluss auf Kurnaz hatte, die beiden hätten sich nur ein
einziges Mal gesehen. Die Flugtickets seien mittels der
EC-Karte von Sofyen B. A. bezahlt worden, weil sie zufäl-
lig ein günstiges Angebot für Flüge sahen, er aber nicht
genügend Geld dabei gehabt habe. Das Geld habe er sich
nur geliehen.

Auf den Befrager soll Bilgin einen reservierten Eindruck
gemacht haben. Den „ganzen Vorfall“ habe er ebenso he-
runtergespielt wie die „Aktivitäten der beteiligten Perso-
nen“. Den Anschlag vom 11. September 2001 habe er
verurteilt, der Tod von Unschuldigen sei nicht tolerierbar,
der Islam verbiete dies. Die Verantwortlichkeiten für den
Anschlag habe er aber in Frage gestellt. Seine Äußerun-
gen „spiegelten eine starke antiamerikanische und anti-
israelische Haltung wieder.“

eee) Arbeitsteilung zwischen den Diensten

Vor der Abreise trafen sich die drei Befrager, unterrichte-
ten sich über ihre Kenntnisse von dem Fall und teilten die
zu untersuchenden Komplexe entsprechend ihres gesetz-
lichen Auftrages und ihrer Vorkenntnisse auf. Dr. K. war
für Fragen nach den Beziehungen von Kurnaz im Inland,
Herr D. für den Lebenslauf, den Werdegang und die Per-
sönlichkeit von Kurnaz und R. für alle Fragen im Zusam-
menhang mit Pakistan, seiner Reise und möglichen Kon-
takten zu Terroristen vor Ort zuständig.

(1) Befragungsauftrag des BND

Nach Aussage des damaligen BND-Präsidenten
Dr. Hanning war Auftrag das Herausfinden von Anhalts-
punkten, Gefährdungen und Tatsachen im Zusammen-
hang mit der Lage in Pakistan und Afghanistan und im
Zusammenhang mit der Bundeswehr dort. Für den Vor-
gesetzten der beiden BND-Befrager, den Zeugen
Hildebrandt, ging es darum zu klären, ob Kurnaz entwe-
der Mitglied einer internationalen radikal-islamistischen
oder sogar terroristischen Vereinigung sei oder jedenfalls
Kenntnisse über solche Strukturen habe. Der Zeuge R. hat
ausgeführt, sein Auftrag sei es gewesen, nach Anhalts-
punkten für Beziehungen von Deutschland nach Pakistan,
gegebenenfalls auch nach Afghanistan zu suchen, die zu

dafür interessiert, welche Art von Kontakten Kurnaz in
Pakistan oder Afghanistan hatte, insbesondere ob er un-
mittelbar mit einer der bekannten Terrororganisationen
wie al-Qaida zu tun hatte bzw. in einem der Trainings-
camps oder auf dem Weg dahin war: „Von BND-Seite war
es jetzt von prioritärem Interesse, zu erfahren, wenn es
denn wirklich einen solchen Mann gibt, der dort kämpfen
wollte oder in ein Ausbildungslager gehen wollte: Wie
fand erstens die Rekrutierung statt? Vor allem aber: Was
waren jetzt in Pakistan oder gegebenenfalls, was sich ja
als nicht wahr herausgestellt hat, in Afghanistan die An-
laufpunkte? Wie ist er weitergeschleust worden, welches
waren Kontaktadressen, was waren zum Beispiel Kom-
munikationswege?“ (Protokoll-Nummer 60, S. 10)

(2) Befragungsauftrag des BfV

Für den Zeugen Fromm war wichtig, alle Erkenntnisse
und Aufklärungsmöglichkeiten über die Struktur der Isla-
mistenszene in Deutschland zu nutzen, um etwaige Ge-
fahren abzuwehren. Daher sollten die Hintergründe der
Pakistanreise des Herrn Kurnaz und seine Kontakte zur
islamistischen Szene aufgeklärt werden. Das Bundesamt
für Verfassungsschutz habe auch ein Interesse daran ge-
habt, zu klären, ob es sich bei Herrn Kurnaz um eine nur
potenziell oder tatsächlich gefährliche Person handelte,
um die man sich nach einer Entlassung hätte kümmern
müssen.

Sein damaliger Stellvertreter, der Zeuge Fritsche hinge-
gen hat ausgesagt, es sei nach seiner Erinnerung nicht um
eine Gefährdungsbewertung im Sinne eines potenziellen
Sicherheitsrisikos durch Kurnaz gegangen, der Auftrag
habe gelautet: „Gibt es die Netzwerke in Bremen, ja oder
nein?“ (Protokoll-Nummer 39, S. 55)

Auch Dr. K. selbst hat die Frage, ob der Auftrag die Er-
stellung einer Sicherheitsprognose umfasste, klar ver-
neint. Dr. K. interessierte sich dafür, ob Kurnaz in Bre-
men in ein Netzwerk eingebunden war bzw. ob ein
solches Netzwerk überhaupt existierte und die Qualität
der „Hamburger Zelle“ erreicht hatte. Er wollte wissen,
ob es für den Verfassungsschutz in Bremen Handlungsbe-
darf gab: „Mich haben besonders die Umstände interes-
siert, mit welchen Personen er in Deutschland in Kontakt
war, wie sein Werdegang war. […] Der Sachverhalt war
ja zu dem Zeitpunkt, dass er in Frankfurt aufgefallen war,
weil sein damals vorgesehener Mitreisender die Reise ab-
brechen musste, weil angeblich beide zum Kämpfen nach
Afghanistan hatten fahren wollen. Das war der Sachstand.
Zu diesem Sachstand habe ich versucht, in Erfahrung zu
bringen, ob er Merkmale einer Radikalisierung, wie sie
uns damals von anderen Personen bekannt waren, in sei-
ner Person auch erfüllt hat. Für mich war interessant: Zu
welchen Predigern, zu welchen Moscheen hatte er Kon-
takt? Gab es dort Bemühungen, Personen gezielt zu rek-
rutieren? Gab es dort ein Wissen um Wege nach Pakistan/
Afghanistan in Ausbildungslager? Gab es einen etablier-
ten Reiseweg? Gab es Ansprechpersonen in der Region?
einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland hätten führen können. Der BND habe sich

Das waren für mich die Kernelemente, und deswegen war
es für mich von großer Wichtigkeit, diese Schritte in sei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 165 – Drucksache 16/13400

nem Leben nachzuvollziehen.“ (Protokoll-Nummer 30,
S. 78)

dd) Vorgaben für den Fall von Hinweisen auf
Folter oder Misshandlungen

Der Ausschuss hat danach gefragt, ob es von Seiten des
BND und des BfV Anweisungen an die Befrager gab, wie
gegebenenfalls mit Spuren von Misshandlungen oder gar
Folter umzugehen sei.

Konkrete Weisungen, Bestimmungen oder sonstige Vor-
gaben hat der Ausschuss nicht feststellen können. Der
Präsident des BfV hat aber hierzu erklärt, es sei seinem
Mitarbeiter ohnehin klar gewesen, dass dann, wenn es
Spuren von Misshandlungen gegeben hätte oder wenn gar
Misshandlungen in ihrem Beisein stattgefunden hätten,
die Aktion beendet worden wäre. Der Zeuge R. hat be-
kundet, im BND sei es Weisungslage, dass eine Befra-
gung sofort abzubrechen sei, wenn ein Befrager den Ein-
druck gewinne, dass der Befragte irgendeiner Folter
unterzogen wird, etwa wenn der Befragte dies sage oder
wenn an Äußerlichkeiten erkennbar sei, dass der Befragte
misshandelt wurde.

Der damalige Bundesinnenminister wusste nach eigenem
Bekunden zwar nichts von der Befragungsreise (siehe
oben: aa)ddd), S. 162). Er hat gleichwohl dem Ausschuss
gegenüber betont, dass es nach unserem rechtsstaatlichen
Verständnis selbstverständlich rechtswidrig wäre, durch
Folter oder folterähnliche Begleitumstände eine Aussage
zu erzwingen. Das widerspräche unseren elementaren
rechtsstaatlichen Überzeugungen. Die Beteiligung deut-
scher Behörden an Vernehmungen oder Befragungen mit-
tels Folter oder unter folterähnlichen Begleitumständen
sei ausnahmslos strikt untersagt.

Inzwischen hat die Bundesregierung die Notwendigkeit
gesehen, verbindliche schriftliche Vorgaben über Befra-
gungsbedingungen zu machen. Mit Schreiben vom
6. März 2006 hat das Bundeskanzleramt die Nachrichten-
dienste des Bundes (BND, BfV und MAD) angewiesen,
für die Befragung Inhaftierter im Ausland durch die
Nachrichtendienste des Bundes zukünftig bestimmte
Grundsätze zu beachten. Ausdrücklich wird in dem
Schreiben darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze
auch dann zu beachten seien, wenn ein deutscher Nach-
richtendienst an der Befragung durch Dritte lediglich teil-
nimmt.

In den Grundsätzen heißt es:

– Befragungen durch Nachrichtendienste finden nicht
mit der Zielrichtung statt, die gewonnenen Erkennt-
nisse in Strafverfahren einzuführen.

– Befragungen erfolgen in enger Abstimmung mit den
zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Staa-
ten.

– Freiwilligkeit und das ausdrückliche Einverständnis

– Eine Befragung unterbleibt, wenn im Einzelfall kon-
krete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene im
Aufenthaltsland der Folter unterworfen wird. Sofern
sich solche Anhaltspunkte während der Befragung er-
geben, wird diese umgehend abgebrochen.

– Angehörige von deutschen Ermittlungsbehörden wer-
den zu solchen Befragungen nicht hinzugezogen.

– Unverzüglich nach Abschluss einer Befragung bzw.
vierteljährlich zu aktuell laufenden Befragungen wird
das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.

(Dokument Nummer 92)

c) Die Befragung auf Guantánamo
Die Befragung von Murat Kurnaz auf Guantánamo durch
die Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, R. und
D., sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. K.,
fand am 23. und 24. September 2002 statt.

aa) Die Anreise und Einweisung
Wie abgesprochen, trafen sich die drei deutschen Befra-
ger auf dem Flughafen Frankfurt am Main mit einem Mit-
arbeiter des CIA-Verbindungsbüros in Berlin, der die
Deutschen die Reise über begleiten und betreuen sollte.
Es handelte sich um einen Stabsoffizier mit Liaison-Auf-
gaben, der für den unmittelbaren Kontakt zum US-Militär
zuständig war und mit dem Ablauf der gesamten Reise
vertraut war. Gemeinsam flogen die vier nach Washing-
ton, D. C. Am Morgen des 22. September 2002 kamen sie
auf dem Marinestützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba an.

Den ersten Tag erhielten sie einen Überblick über die Ört-
lichkeiten und eine Einweisung. „Man hat uns von An-
fang an die bestimmten Regularien genannt: Es wird dann
und dann in den und den Räumen stattfinden. Sie haben
nur das Recht, die Wege zu gehen, die wir Ihnen sagen.“
Dabei wurde nach Angaben des Zeugen R. unter anderem
besprochen, dass es nicht möglich sei, nachzusehen, wie
die Gefangenen untergebracht waren: „Das war für uns
tabu. Das durften wir nicht. Wir hatten zwar einen Blick
darauf; aber wir hatten keine Möglichkeit, in Zellen zu
gehen oder aber durch den Zellentrakt zu gehen.“ (Proto-
koll-Nummer 30, S. 68) Nach Aussage von D. wurde er-
klärt, es sei „jede Form verbaler Befragung“ zulässig; da-
gegen sei „jede Form von Körperkontakt mit dem
Gefangenen“ unzulässig. (Protokoll-Nummer 30, S. 128)
Die gesamte Befragung werde per Video aufgezeichnet,
wobei sämtliche Aufzeichnungen in den Händen der US-
Behörden verblieben.

bb) Befragungscontainer im Camp Delta
Am nächsten Morgen, am 23. September 2002 wurden
die Befrager zu einem Befragungscontainer in einem der
äußeren Ringe von Camp Delta, einer zum damaligen
Zeitpunkt völlig neuen Installation, gebracht. Das eigent-
liche Gefangenenlager konnten sie nicht sehen. Die Häft-
lingsunterkünfte waren in einem der inneren Ringe. Die-
des jeweiligen Betroffenen sind unverzichtbare Vor-
aussetzungen.

ses Areal sei von sehr hohen Zäunen umgeben gewesen,
die mit Sichtschutzmatten verhängt waren. Der Befra-

Drucksache 16/13400 – 166 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gungscontainer sei relativ eng gewesen. Daher seien nach
Möglichkeit nicht alle Befrager anwesend gewesen. Von
deutscher Seite seien aber in der Regel zwei Personen
durchgehend bei den Befragungen gewesen.

Wegen des äußeren Ablaufs der Befragung siehe oben:
ee), S. 132.

cc) Hinweise auf folterähnliche Zustände
im Lager

Zum Zeitpunkt der Befragung hatten die Deutschen nach
eigener Darstellung keine Kenntnis von den folterähnli-
chen Zuständen und den Misshandlungen im Lager. Sie
kannten zwar die in den Medien gezeigten Bilder vom
Camp X-Ray: „Das sind die Bilder, die Sie auch alle ken-
nen. Das sind die Maschendrahtkäfige. Das sind die am
Boden knienden Insassen.“ (D., Protokoll-Nummer 30,
S. 131) Von den Vernehmungsmethoden, von Folter und
Missbrauch der Gefangenen hätten sie zu der Zeit keine
Kenntnis gehabt. Dies sei im Vorfeld der Reise weder in
den Medien noch in ihren Diskussionen ein Thema gewe-
sen: „Die Folterungen, die man jetzt nachlesen kann in
den Zeitungen, das ist Wissen, was wir damals nicht hat-
ten.“ (R., Protokoll-Nummer 30, S. 55)

Der Zeuge R. hat bekundet, die Befragung wäre abgebro-
chen worden, wenn „wir wirklich der Auffassung gewesen
wären, dass irgendwelche Dinge auf körperliche Miss-
handlungen gedeutet hätten“. (Protokoll-Nummer 30,
S. 34, 64) Das hat auch der Zeuge Dr. K. bekundet.

dd) Inhalt und Ergebnisse der Befragung
Die drei Befrager wollten herauszufinden, ob Kurnaz tat-
sächlich, wie in der Presse beschrieben, ein „Bremer Tali-
ban“ sei, der in ein festes islamistisches bzw. terroristi-
sches Netzwerk eingebunden war, ob es in Bremen eine
der „Hamburger Zelle“ vergleichbare Struktur gibt. Es in-
teressierte, ob es Rekrutierungswege von Bremen nach
Pakistan gibt und – so zumindest die Auskunft des Zeu-
gen Fromm – ob Kurnaz tatsächlich eine gefährliche Per-
son sei, um die man sich nach einer Entlassung hätte
kümmern müssen. R., Dr. K. und D. befragten Murat
Kurnaz ausgiebig nach seinem Lebenslauf, zu seinen
Kontakten und Beziehungen in Bremen, den polizeilichen
Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit seiner Aus-
reise und zu seiner Rundreise in Pakistan.

aaa) Lebenslauf von Murat Kurnaz
Der im Rahmen der Befragung für die Persönlichkeit und
die Biographie von Kurnaz zuständige Psychologe D. hat
bekundet, an dem „in der Presse relativ aufgebauschten“
Thema „Bremer Taliban“ sei „keine Substanz“ gewesen.
Bei Kurnaz habe es sich nicht um eine dem terroristi-
schen Umfeld nahe stehende Person gehandelt, die im
Begriff war, als Mudschaheddin für Usama bin Laden
oder für den Islam zu kämpfen und zu sterben. Dies sei
nicht nur seine Einschätzung gewesen. Als abends im
Kollegenkreis darüber gesprochen wurde, habe man fest-

der Anlass der Reise gewesen. Diese „absurden Ideen“
von Kurnaz, die „nie in irgendeiner Form umgesetzt wer-
den konnten“, habe er jedoch der Unreife des jungen
Mannes und seiner möglichen Abenteuerlust zugeschrie-
ben. (Protokoll-Nummer 30, S. 129, 135)

In den langwierigen Befragungen sei bei den kritischen
Punkten mehrfach insistiert und nachgebohrt worden.
Insgesamt habe Kurnaz einen sehr glaubwürdigen Ein-
druck gemacht. „Er hat uns sehr private Dinge erzählt. Er
hat uns sehr offen über seine Alkohol- oder sonstigen
Probleme erzählt. Er hat aus unserer Sicht keinen bewuss-
ten Täuschungsversuch in irgendeiner Form unternom-
men.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 136) Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Darstellung von Murat Kurnaz in
Guantánamo seien bei ihm nicht aufgekommen.

bbb) „Bremer Zelle“ – Einbindung in
terroristische Strukturen in Bremen?

Die ursprüngliche Vermutung, dass Murat Kurnaz in ein
etabliertes, bestehendes islamistisches Netzwerk einge-
bunden sei, wurde von den Befragern nach dem Ergebnis
der Befragung als „relativ unwahrscheinlich“ angesehen.
Der Zeuge Dr. K. hat ausgeführt, dass Herr Kurnaz noch
nicht in einem Maße in islamistischen Aktivitäten verwi-
ckelt gewesen sei, wie man es in Vergleichsfällen kenne:
„Es deutete zu dem Zeitpunkt nichts darauf hin, dass es
eine systematische Rekrutierung und Schleusung von
Personen aus dem Bereich Bremen nach Pakistan/Afgha-
nistan gab.“ Man sei sich einig gewesen, dass Herr
Kurnaz nicht fest ins Mudschaheddin-Millieu eingebun-
den war. „Wir waren uns einig – das ist, denke ich, auch
unstreitig –, dass Kurnaz nicht in terroristische Strukturen
verwickelt war, dass er kein Taliban war, dass er keinem
aktiven Rekrutierungsnetzwerk angehörte. Darüber
waren wir uns zu dem Zeitpunkt einig.“ (Protokoll-Num-
mer 30, S. 78, 103, 115)

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob sich die
Befrager auch mit den Verdachtsmomenten aus den Bre-
mer Polizeiakten (siehe oben: 2a), S. 141 ff.) auseinan-
dersetzten und Kurnaz damit konfrontierten.

Die Zeugen R. und D. haben eingeräumt, die Original-
akten und die darin enthaltenen Zeugenaussagen nicht ge-
kannt zu haben. R. hat jedoch Wert darauf gelegt, dass mit
den ihm vom BKA und vom LKA Bremen zugesandten
Unterlagen Fragen eingesteuert worden seien, die Rück-
schlüsse auf die Verdachtsmomente zugelassen hätten
(siehe oben: b)cc)aaa) S. 163). Außerdem hätten die mit
dem Kauf des Flugtickets und den Personen Ali M. und
Selçuk Bilgin zusammenhängenden Verdachtsmomente
seinen Frageteil nicht tangiert. Dafür sei nach der eindeu-
tigen Aufgabenteilung der Vertreter des Bundesamtes für
Verfassungsschutz zuständig gewesen (siehe oben:
b)cc)eee), S. 164). Dr. K. habe ihm damals gleichwohl
mitgeteilt, dass Murat Kurnaz Kontakte zu namentlich
bekannten Personen in Deutschland, zur Bremer Szene,
zu Millî Görü und zur Jamaat al-Tabligh hatte und dass
Selçuk Bilgin, der mit nach Pakistan fliegen wollte, ge-
schnappt wurde. Vom BfV mitgeteilt worden sei auch,
gestellt, dass sich die Eindrücke im Wesentlichen deck-
ten. Der einzige Punkt, der ihn habe zweifeln lassen, sei

dass es hinsichtlich der Bezahlung des Tickets, die wohl
mittels einer Kreditkarte erfolgt sei, Ungereimtheiten ge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 167 – Drucksache 16/13400

geben habe. Dies sei einer der Punkte gewesen, die Dr. K.
zu klären versucht habe. Auch der Zeuge D. hat sich da-
ran erinnert, dass die Bezahlung der Flugtickets mittels
EC-Karte eines anderen abgewickelt wurde. Als sie sich
den gesamten Reiseverlauf von Kurnaz schildern ließen,
sei dies zur Sprache gekommen.

Der Zeuge Dr. K. hat ausgesagt, er habe den Inhalt der
polizeilichen Ermittlungen und die Einschätzung des
Landesamtes für Verfassungsschutz in Bremen gekannt.
Die Verdachtsmomente aus den polizeilichen Ermitt-
lungsakten seien die Grundlage der Reise und der Befra-
gung gewesen. Mit diesen Informationen sei Kurnaz auch
konfrontiert worden. Das hat der Zeuge D. bestätigt:
Diese Fragenkataloge der Polizei „haben wir abgearbei-
tet.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 134; so auch R., Proto-
koll-Nummer 60, S. 12) Im Widerspruch hierzu gab der
Zeuge Jachmann an, dass sich ein Kollege des Bremer
LKA im Rahmen eines Gesprächs mit dem Zeugen Dr. K.
darüber beschwerte, dass der Fragenkatalog nicht abgear-
beitet worden sei.

ccc) Verbindungen zwischen Deutschland und
Pakistan

Der Zeuge R. hat bekundet: „Es war unsere übereinstim-
mende Meinung: Wir hatten in unseren Befragungs-
ergebnissen nichts gefunden, was darauf hindeutet, dass
Kurnaz in der Tat Kontakte hatte zu Terroristen, dass er
Kontakte hatte zu Terrororganisationen in Pakistan, dass
er vielleicht auch Kontakte hatte zu Rekrutierungsorgani-
sationen. Der Kollege von der amerikanischen Seite be-
stätigte uns, dass in den zahlreichen Befragungen, die von
amerikanischer Seite durchgeführt worden waren, eben-
falls keine weitergehenden Erkenntnisse gewonnen wer-
den konnten.“ Der BND habe Kenntnis davon, wie ge-
wisse Arten der Rekrutierung abliefen und Personen in
Richtung Pakistan entsendet würden. Zu der Rekrutie-
rung, der Schleusung und der gesteuerten Hinführung in
Trainingslager sowie zu Terror- oder Extremistenorgani-
sation lägen beim BND konkrete Hintergrundkenntnisse
vor: „Das ist eine unserer Haupttätigkeiten. Der Ablauf
von Herrn Kurnaz passt in dieses Bild beim besten Willen
nicht.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 16, 26)

ddd) Aufenthalt in Afghanistan oder
Ausbildungslagern und Kontakt
zu Taliban oder al-Qaida

Nach Einschätzung des Zeugen R. habe es auch keinerlei
Hinweise darauf gegeben, dass Kurnaz in Pakistan Kon-
takt zu einer Terror- oder einer Extremistenorganisation
hatte oder in einem Trainingslager gewesen oder auf dem
Weg zu einem Trainingslager gewesen sei. Aus Sicht des
Zeugen D. sei „sehr plausibel gewesen, dass er außer die-
ser Tour in Pakistan nichts anderes unternommen hat,
dass er definitiv nie in Afghanistan war und dass er kei-
nen Kontakt zu terroristischen Netzwerken unterhalten
hat.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 136) Kurnaz sei bei sei-
ner Verhaftung auf dem Rückweg gewesen. Nichts habe

Das war überhaupt kein Ziel. Und jetzt mit dem Wissen,
von der rein professionellen Seite, wie so was geht, wäre
so was auch eine reine Illusion gewesen.“ Letztlich sei
Kurnaz – so die Einschätzung der BND-Befrager bei seiner
Verhaftung „zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen.
(R., Protokoll-Nummer 30, S. 28, 48; K., Protokoll-Num-
mer 30, S. 93; D., Protokoll-Nummer 30, S. 131, 138)

Nach Aussage des BKA-Beamten Kriminalhauptkommis-
sar Rausch äußerte sich Dr. K. bei einer Sitzung des Infor-
mation-Board AG „Netzwerke arabische Mudjahedin“ im
Oktober 2002 vergleichbar: Kurnaz sei offensichtlich
nicht in irgendwelchen Ausbildungslagern gewesen, son-
dern habe sich „wahrscheinlich nur in der spirituellen
Ausbildung befunden“. (Protokoll-Nummer 56, S. 49)

Dass Kurnaz in Peshawar war, also in der Nähe zum
Khyber-Pass nach Afghanistan, sei nach Auskunft des
Zeugen R. kein Indiz dafür, dass er doch nach Afghanis-
tan wollte. Peshawar sei eine ziemlich bunte Stadt und
bekannt für seine zahlreichen Medresen, den Schulen wie
sie auch die Tablighi betrieben, an die in der Regel Mo-
scheen angegliedert seien. Daran ändere auch nichts, dass
diese Grenzregion den Taliban als Rückzugsgebiet diene.
Ein Aufenthalt passe durchaus zu der von Kurnaz geschil-
derten Reise von Moschee zu Moschee.

eee) Gefährlichkeit von Kurnaz

Während die beiden BND-Vertreter überzeugt waren,
Kurnaz besitze „mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit“ bei einer Freilassung kein Gefährdungs-
potential hinsichtlich deutscher, amerikanischer oder isra-
elischer Sicherheitsinteressen, hatte der Vertreter des BfV
„letzte Zweifel am Wahrheitsgehalt“ von Kurnaz‘ Anga-
ben und wollte diese noch einmal mit den Erkenntnissen
aus Bremen abgleichen. Außerdem sei die Gefährlichkeit
„eine Prognoseentscheidung und immer sehr differenziert
zu betrachten.“ (K., Protokoll-Nummer 30, S. 112) Nach
Angaben des Zeugen Hildebrandt wollte Dr. K. damit
zum Ausdruck bringen, „dass man sich natürlich eines
Menschen […] nie hundertprozentig sicher sein kann.“
Daher gehe die Formulierung des BND möglicherweise
zu weit. (Protokoll-Nummer 51, S. 68)

Der Zeuge D. hat ausgesagt, man habe festgestellt, dass
es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein
konkretes Fehlverhalten des Herrn Kurnaz gegeben habe,
was ihm im Sinne von Terrorismuskontakten oder Hin-
wendung zum Terrorismus vorzuwerfen gewesen wäre.
Der Zeuge R. hat erklärt: „Wir sind, Herr Abgeordneter,
gemeinsam – BND und BfV – zu der Überzeugung ge-
langt – das haben wir auch so schriftlich festgehalten –,
dass hier keine Gefährdung von ihm ausgeht. (Protokoll-
Nummer 30, S. 42) Der Zeuge K. widersprach dieser Ein-
schätzung, die eine sehr grundsätzliche Aussage sei, die
man hinsichtlich einer Person aus dem islamistischen
Millieu nur sehr schwer treffen könne.

(1) „Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit“
dafür gesprochen, dass er nach Afghanistan wollte. „Er
hat uns, soweit man es sagen kann, glaubhaft versichert:

Zu der Formulierung des BND-Mitarbeiters R., mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gehe von Murat

Drucksache 16/13400 – 168 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kurnaz keine Gefährdung deutscher, amerikanischer und
israelischer Sicherheitsinteressen aus hat der Zeuge Dr. K.
dem Ausschuss erklärt: „Dieser Satz war nicht abge-
stimmt, und ich würde ihn sicherlich so niemals formuliert
haben.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 88, Tgb.-Nr. 25/07 –
VS-VERTRAULICH) Auch sein früherer Vorgesetzter,
der damalige Vizepräsident des BfV sieht das so. Er hat
vor dem Ausschuss bekundet, dass so ein Satz von kei-
nem Menschen auf der Welt unterschrieben werden sollte.
„Solche Bewertungen haben in Beschaffungsvermerken
nichts verloren; die hat die Auswertung zu treffen, und
bei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“
müssen, wenn man schon wagt, das zu schreiben, dann
auch einige Aspekte, die diese Schlussfolgerung zulassen,
geschrieben werden. Der Vermerk, der mir bekannt ist,
lässt ein solches Ergebnis nach meiner Ansicht nicht zu;
denn dieser Satz steht plötzlich vollkommen unvermittelt
im Text. Im Übrigen gibt es keinerlei Belege in der Be-
wertung im Text davor, die auf israelische oder jüdische
Einrichtungen hinweisen.“ (Fritsche, Protokoll-Num-
mer 39, S. 72)

(2) „Detailfragen“ und „letzte Restzweifel“

Dr. K. beurteilte in einem Vermerk den Wahrheitsgehalt
der Aussagen von Kurnaz vorsichtig skeptisch. Es be-
stünden noch letzte Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Aussagen, auch Detailfragen müssten noch geklärt wer-
den. Dr. K. stützte seine Bedenken u. a. auf Widersprüche
der Angaben von Murat Kurnaz zum ermittelten Gesche-
hensablauf beim Erwerb seines Flugtickets. Auch der
Aussage Kurnaz‘ wiedersprechende Erkenntnisse der
Bremer Sicherheitsbehörden müssten in die Überprüfung
mit einbezogen werden.

In seiner Aussage vor dem Ausschuss hat Dr. K. bekun-
det, dass sowohl die Frage der Reisemotivation von
Murat Kurnaz – hatt er die Absicht zu kämpfen? – und
die Frage der Gefährdungseinschätzung im Falle der
Rückkehr noch offen waren. Dies habe nicht zum Auftrag
gehört und sei daher auch nicht erörtert worden.

Nicht aufklärbar war, warum der Zeuge Dr. K. nach sei-
ner Rückkehr mehrfach so verstanden wurde, als seien
alle Verdachtsmomente gegen Kurnaz ausgeräumt. So hat
der Zeuge Jachmann ausgesagt, die Teilnehmer einer Be-
sprechung in Bremen am 14. Oktober 2002 hätten Dr. K.
so verstanden, als läge nach der Befragung gegen Kurnaz
nichts mehr vor. Laut Jachmann habe es anfangs eine
„dünne“ bzw. „vage“ Verdachtslage gegeben. Mit der
Guantánamo-Reise „hat sich etwas generell verändert.
[…] Damit […] war der Verdacht aus meiner Sicht weit-
gehend ausgeräumt. […] Zu diesem Ergebnis waren die
Kollegen, die diese Befragung dort durchgeführt hatten,
gekommen. […] Hier hat ein […] nachrichtendienstlicher
Verdachtsfall seinen Abschluss gefunden, durch eine in-
tensive Befragung des Verdächtigen […] und jetzt hat
man nichts mehr.“ „Nach dem Briefing durch den BfV-
Kollegen im Herbst […] hatten wir, meine ich, nichts
mehr in den Händen.“ – „und die Amerikaner hätten es

die Polizei da möglicherweise auch noch hatte […] das
hatte ja Dr. K. alles dort zwei Tage lang durchgesprochen,
gefragt. […] Die [Erkenntnisse] nahm er da mit hin, […]
und hat uns aufgrund dieser Befragung dort mitgeteilt,
Herrn Kurnaz‘ Einlassungen dort seien plausibel und man
hätte jetzt sozusagen nichts mehr in der Hand.“ (Proto-
koll-Nummer 47, S. 11 f., 38)

Dem ist Dr. K in seiner Vernehmung mit dem Hinweis auf
weitere vorgenommene Ermittlungen entgegengetreten.
Die offenen Punkte seien auch mit den Bremer Behörden
besprochen worden. Er könne sich an keinen Tenor seiner
Ausführungen in die Richtung erinnern, dass der Fall da-
mit erledigt sei und nichts mehr gegen Kurnaz vorliege.

ee) Austausch mit US-Personal und Abreise
Während und nach den Befragungen tauschten sich die
deutschen Beamten untereinander und mit ihren Kollegen
von der CIA über Kurnaz aus, vor allem mit dem Verbin-
dungsoffizier aus der Berliner Dependance, aber auch mit
der örtlichen Anti-Terror-Koordinierungsgruppe. Zum
Abschied wurden sie vom stellvertretenden Leiter des
Gefangenenlagers in Guantánamo, dem Kommandeur der
Task Force zum Abendessen eingeladen. Die Rückreise
erfolgte über Washington. Dort trafen die Befrager mit
mindestens einem weiteren CIA-Mitarbeiter zusammen.
Vor ihrer Abreise am 27. September 2002 aus Washing-
ton, D. C. gaben die Befrager dem stellvertretenden BND-
Residenten einen kurzen Reisebericht.

aaa) Gefährlichkeit von Kurnaz
Die deutschen Beamten informierten ihre US-Kollegen
über ihre Befragungsergebnisse und teilten mit, dass sie
Kurnaz nicht als Taliban oder al-Qaida-Mitglied ein-
schätzten, dem Mudschaheddin- oder Taliban-Milieu sei
er nicht zurechnen. Kontakt zu Terroristen oder extremis-
tischen Organisationen habe er in Pakistan nicht gehabt,
in Afghanistan sei er vor seiner Gefangennahme nicht ge-
wesen. In den vorangegangenen „zahlreichen Befragun-
gen“ bzw. Vernehmungen durch US-Personal seien keine
weiteren Erkenntnisse gewonnen worden. Dr. K. hat be-
kundet, die amerikanischen Kollegen hätten erklärt, es sei
relativ unwahrscheinlich, dass Kurnaz in ein etabliertes,
bestehendes Netzwerk eingebunden war, auf einem be-
reits etablierten gesicherten Weg nach Pakistan reiste und
dort Ansprechpartner hatte.

Auch Kurnaz‘ Anwalt Azmy hat ausgesagt, dass die deut-
sche Delegation Kurnaz entlastet hätte. Aus den Akten er-
gebe sich, die Deutschen hätten „bestätigt“, dass „dieser
Häftling keinerlei Beziehungen zu einer al-Qaida-Zelle
in Deutschland hat“. Das sei insofern interessant, weil es
dafür spreche, dass die USA dies bereits vermuteten.

bbb) Aussicht auf Entlassung von Kurnaz
R. bat seine US-Kollegen, Kurnaz freizulassen. Er und
seine Kollegen erhielten die Antwort, es sähe gut aus für
eine baldige Freilassung. Es wurde von einer Liste von
genauso gesehen“. „Diese Verdachtslage war durch die
Schilderung, die er [Dr. K.] ja kannte […] und das, was

Personen, die zu entlassen seien, berichtet, an der die
USA arbeiteten. Es sei wahrscheinlich, dass Kurnaz zu

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 169 – Drucksache 16/13400

dieser Gruppe der ersten 200 gehöre, die freigelassen
werde. Wahrscheinlich sei er bereits im November 2002,
spätestens Weihachten wieder zu Hause.

(1) Verantwortlichkeit des Department of
Defense

Das Gefangenenlager Guantánamo unterstand seit seiner
Einrichtung allein der Verantwortung des US-Verteidi-
gungsministeriums (siehe oben: aa)aaa), S. 127). Auch
die Entscheidung über eine Entlassung von Gefangenen
war dem Verteidigungsministerium in Washington vorbe-
halten. Ohne Zustimmung des Pentagon wurde niemand
aus Guantánamo entlassen. Das haben die Anwälte von
Murat Kurnaz (siehe oben: aa)ddd)(5), S. 130) sowie
seine deutschen Befrager vor dem Ausschuss bestätigt.
Auch nach Aussage des Zeugen R. hatte die CIA über
Guantánamo nicht zu entscheiden. Die Gesprächspartner
der deutschen Befrager waren abgesehen von dem
Abendessen mit dem Lager-Kommandeur vor der Ab-
reise ausschließlich die Kollegen von der CIA.

(2) Geplante Entlassung einer größeren
Gruppe

Das amerikanische Verteidigungsministerium plante nach
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. K., D. und
R., eine Liste mit Häftlingen anzufertigen, die freigelas-
sen werden sollten. Es wurde eine Zahl von 200 genannt.
Erwartung der CIA-Leute an die deutsche Delegation war,
dass diese mithilft festzustellen, ob Kurnaz auch zu die-
sem Personenkreis gehören sollte. Aufgrund der Befra-
gungsergebnisse sei nach Auffassung des CIA-Kollegen
sehr wahrscheinlich gewesen, dass Kurnaz unter den Ers-
ten sei, die vom Pentagon freigelassen würden.

Entlassungen in der erwähnten Größenordnung fanden im
Herbst 2002 allerdings nicht statt. Zu den tatsächlichen
Entlassungen in den Jahren 2002 und 2003, siehe oben:
aa)eee), S. 131.

(3) Information aber kein Angebot auf
Freilassung

Nachdem sich die deutsche Delegation mit ihren Partnern
ausgetauscht hatte, bat R. nach eigenem Bekunden die
amerikanische Seite, Kurnaz aus der Gefangenschaft zu
entlassen.

Tatsächlich wurde den Deutschen die Entlassung von
Kurnaz – wohl relativ unverbindlich – in Aussicht ge-
stellt. Der Zeuge R. hat ausgesagt, der amerikanische Be-
gleiter habe am Tage des Abflugs mitgeteilt, die deutsche
Seite könne „damit rechnen“, dass Kurnaz möglicher-
weise bereits im November 2002 freigelassen werde.
Dies sei allerdings keine „fixierte Aussage“, sondern „le-
diglich eine Anmerkung“ gewesen. Sein Kollege D. hat
sich erinnert, ihnen sei mitgeteilt worden: „Es sähe gut
aus für eine baldige Freilassung.“ (Protokoll-Nummer 30,
S. 129) Der Monat November 2002 sei als Zeitrahmen

gung […] eine Freilassung einen hohen Grad an Wahr-
scheinlichkeit hätte“. (Protokoll-Nummer 30, S. 84)

Diese Information soll laut Zeuge R. offenbar direkt aus
dem Pentagon gekommen sein. Es sei keine Meinung der
CIA gewesen. Sein BfV-Kollege Dr. K. hat sich dagegen
nicht erinnern können, ob es nicht ausschließlich eine
Einschätzung der CIA war. Der Vorgesetzte von R., der
Zeuge Michael Hildebrandt, hat hierzu bekundet, er
würde nicht sagen, dass es eine verbindliche Aussage des
Pentagon war. Das Pentagon sei sehr groß, die Hierar-
chien seien noch wesentlich ausgeprägter als bei uns. Die
Delegation sei von der eigentlichen Entscheidungsebene
zu weit entfernt gewesen: „Das waren gar nicht die Leute,
die Angebote machen können.“ (Protokoll-Nummer 51,
S. 55) Die Aussage von dem amerikanischen Kollegen sei
als ein kollegiales Gespräch zu verstehen. Wenn die USA
bzw. das Pentagon sich verbindlich wegen der Freilas-
sung von Kurnaz an Deutschland hätte wenden wolle,
wäre der offizielle Weg eingehalten worden. Der BND sei
hierfür nicht der richtige Adressat.

Gegenüber der deutschen Delegation soll eine Freilas-
sung nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft
worden sein. „Es ist uns gegenüber […] niemals ein Ent-
weder-oder genannt worden. Es ist eine Information ge-
geben worden. Wir hatten aber zu keinem Zeitpunkt den
Eindruck gewinnen können, dass hier die Amerikaner auf
irgendeine Operation drängen.“ Die Auskunft der US-
Vertreter, Kurnaz könne bald freigelassen werden, wurde
von keinem deutschen Befrager als ein „Angebot“ aufge-
fasst, das man annehmen oder ablehnen konnte. Nach ein-
helliger Zeugenaussage sei es lediglich eine Information
gewesen. Sie, die Befrager, hätten keinerlei Mandat zur
„Annahme“ eines entsprechenden „Angebots“ gehabt
(R., Protokoll-Nummer 30, S. 45, 51, 56 f., 62). Auch auf
US-Seite wäre keiner ihrer Gesprächspartner zur Abgabe
eines solchen „Angebots“ befugt gewesen. Dr. K. hat be-
richtet, man habe in Guantánamo mit niemandem gespro-
chen, der ein solches „Angebot“ hätte machen können.
Das hat auch der Zeuge D. bestätigt: „Ich habe definitiv
kein Angebot erhalten. Ich wäre […] sicher auch der fal-
sche Adressat dafür gewesen. Ich habe eine Information
erhalten. Ich hatte auch nicht den Eindruck, dass das den
Status eines Angebots hatte. Es war eine Information.“
(Protokoll-Nummer 30, S. 136, vgl. auch: R., Protokoll-
Nummer 30, S. 16 f., 51, 56; K., Protokoll-Nummer 30,
S. 84; D., Protokoll-Nummer 30, S. 131) R. hat ausge-
sagt: „Nachdem wir bereits am ersten Abend, nach der
ersten Befragung dazu gekommen waren, dass mögli-
cherweise an Kurnaz doch nichts so Schlimmes dran ist,
[…] wäre in der Schlussfolgerung ein Junktim von Frei-
lassung auf der einen Seite und Bedingung auf der ande-
ren Seite an sich schon absurd gewesen.“ (Protokoll-
Nummer 30, S. 17) Bestätigt worden ist dies durch den
zuständigen Referatsleiter im BND, den Zeugen Michael
Hildebrandt: Der Bundesnachrichtendienst habe „weder
ein Verhandlungsmandat noch sonst irgendeine Funktion
genannt worden. Dr. K. hat etwas vorsichtiger ausge-
drückt, dass „aufgrund des Ergebnisses unserer Befra-

bei den ganzen Bemühungen, Herrn Kurnaz freizube-
kommen“ gehabt. (Protokoll-Nummer 51, S. 80)

Drucksache 16/13400 – 170 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Ausschuss hat den amerikanischen Anwalt von
Kurnaz, der auch die eingestuften Akten des Bezirksge-
richts in Washington, D. C. einsehen konnte, befragt, ob
er Hinweise habe, dass die Amerikaner im Jahr 2002 den
Deutschen ein Angebot machten, Kurnaz zu entlassen.
Azmy hat geantwortet, solche Dokumente nicht gesehen
zu haben. Die amerikanische Regierung weigere sich, mit
den Guantánamo-Anwälten über derartige Dinge zu spre-
chen. Das seien vertraulich zu behandelnde diplomatische
Belange.

ccc) Nachrichtendienstlichen Nutzung von
Kurnaz

Mit den amerikanischen Kollegen wurde über eine nach-
richtendienstliche Nutzung von Kurnaz für den Fall sei-
ner Freilassung gesprochen. Es sei der Gedanke aufge-
kommen, ob es nicht unter Umständen für das BfV
interessant sein könnte, bei einem Gefangenen auf
Guantánamo, der nach Deutschland zurückkehren würde,
die Chance zu nutzen, ihn vielleicht später einmal als In-
formanten im Bereich der Islamisten- und Extremisten-
szene einzusetzen. Man habe diese Idee kurz beleuchtet,
ohne in irgendwelche Details zu gehen. Jedoch sei dies
alles völlig hypothetisch gewesen. Ein möglicher Einsatz
von Kurnaz als V-Mann wurde nach Aussage von D.
nicht als eine Bedingung der US-Seite für eine Freilas-
sung diskutiert, sondern lediglich als eine Option im Falle
bzw. nach einer Freilassung.

R. hat von der Idee berichtet, so zu tun, als hätten die
deutschen Behörden Kurnaz aus der Gefangenschaft ge-
holt. Nach diesem Vorschlag sollte der Eindruck entste-
hen: „Es war tatsächlich ein Deutscher, der mich aus die-
sem Gefängnis hinausgeführt hat. Es waren nicht die
Amerikaner, die mich einfach rausgeschmissen haben.“
(Protokoll-Nummer 30, S. 17; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-
VERTRAULICH) Laut einer E-Mail innerhalb des Bun-
desnachrichtendienstes vom 26. September 2002 soll das
Befragungsteam von der Residentur in Washington aus
telefonisch durchgegeben haben: „Er [Kurnaz] soll in
etwa in sechs bis acht Wochen entlassen werden. Die
deutschen Behörden werden vorab informiert, so dass
seine Freilassung als von deutscher Seite erwirkt darge-
stellt werden kann.“

Der Zeuge Dr. K. hat die Vermutung geäußert, dieser Vor-
schlag hänge mit dem Druck der Kollegen zusammen, Er-
folge vorweisen zu müssen. Bevor die deutsche Delega-
tion mit der Befragung von Kurnaz begonnen hätten, sei
mehrmals das Thema gemeinsamer Operationen erörtert
worden – in abstrakt genereller Form. Es sei für einen
Mitarbeiter dort ein Erfolg, wenn so etwas gelänge.

d) Berichterstattung über die Befragung

Bereits von Washington aus rief R. in der Zentrale in Pul-
lach an und gab einen ersten Bericht. Zurück in Deutsch-
land unterrichtete er seinen Präsidenten mündlich und
schriftlich. Dr. K. informierte seine Hausleitung in einer

ter geleitet. Das Bundeskriminalamt erhielt wegen seiner
eingesteuerten Fragen Rückmeldung. Dr. K. unterrichtete
zudem das Informationboard und reiste später nach Bre-
men, wo er sich mit Vertretern vom LKA und vom LfV
traf.

aa) Erste Berichterstattung aus der
Residentur in Washington, D. C.

Vor dem Rückflug nach Deutschland besuchte das Befra-
gerteam am 26. September 2002 Washington, D. C., um
einen Vorabbericht an den dortigen stellvertretenden Re-
sidenten abzugeben. R. führte dort ein Telefonat mit ei-
nem Herrn Dr. D. in der BND-Zentrale in Pullach. Dr. D.
verfasste unmittelbar im Anschluss eine dienstinterne
E-Mail, in der es zu Kurnaz heißt:

„1. Kooperationsbereitschaft von Murat Kurnaz extrem
hoch – man traf sich zwei Tage lang zu Gesprächen.

2. USA sehe Unschuld von Murat Kurnaz als erwiesen
an. Er soll in etwa sechs bis acht Wochen entlassen
werden. Die deutschen Behörden werden vorab in-
formiert, so dass seine Freilassung als von deutscher
Seite erwirkt dargestellt werden kann. Auch eine Ab-
holung von deutscher Seite sei möglich.

3. Die amerikanische Seite gewährte der deutschen De-
legation jedwede Unterstützung, die Zusammenarbeit
war vorbildlich. […]

Delegationsleiter MA R. bittet – wegen zahlreicher er-
wähnenswerter Details – nach Rückkehr, Präsident am
30. September 2002 persönlich vortragen zu dürfen.“

Als Zeuge hat R. dem Ausschuss den Inhalt des in der
Email festgehaltenen Telefonats bestätigt.

bb) Unterrichtung des BND-Präsidenten
Unmittelbar nach seiner Rückkehr unterrichtete der BND-
Mitarbeiter R. seinen Präsidenten zunächst mündlich über
die Befragung von Kurnaz in Guantánamo. Später, am
2. Oktober 2002, folgte auf dem Dienstweg eine schriftli-
che Unterrichtungsvorlage mit einer ausführlichen Be-
wertung, die R. zusammen mit seinem Kollegen D. gefer-
tigt hatte. Eine Rückmeldung von der Amtsleitung erhielt
weder R. noch sein Referatsleiter Hildebrandt. Die Unter-
richtungsvorlage wurde im Wesentlichen unverändert an
das Bundeskanzleramt weitergeleitet.

aaa) Mündlicher Bericht an Dr. Hanning
Am 30. September 2002 berichtete Herr R. dem BND-
Präsidenten Dr. August Hanning mündlich über die
Dienstreise nach Guantánamo. Es sei eine kurze Unter-
richtung von zehn bis fünfzehn Minuten gewesen, in der
er über den Ablauf informiert habe. In dem Gespräch sei
es hauptsächlich um die Möglichkeit gegangen, dass
Kurnaz noch im Laufe des Herbstes, November 2002,
freigelassen werde. Dass diese Nachricht aus dem
Pentagon gekommen sei, glaubt der Zeuge, nicht weiter-
größeren Runde. Auch er fertigte einen schriftlichen Be-
richt. Die Berichte wurden an das Bundeskanzleramt wei-

gegeben zu haben. Nachfragen habe der Präsident nicht
gestellt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171 – Drucksache 16/13400

Als Zeuge hat Dr. Hanning dazu bekundet, er habe sich
mit dem BND-Mitarbeiter nach dessen Rückkehr unter-
halten und sich dessen Eindrücke schildern lassen. Genau
erinnern könne er sich nicht mehr. Er glaube aber, sich
gegenüber den Beamten kritisch zu dessen Einschätzung
geäußert zu haben, dass der Bericht mangelhaft war.

bbb) Schriftliche Unterrichtung des BND-
Präsidenten

Ihren schriftlichen Bericht über die Befragung in Guan-
tánamo fertigten die BND-Mitarbeiter R. und D. am
2. Oktober 2002.

Der Referatsleiter der Befrager, Michael Hildebrandt ver-
merkte am Ende der Unterrichtungsvorlage handschrift-
lich: „Erfolgreicher Einsatz. […] Wg. möglicher Op-Nut-
zung von K. (obwohl ich nach diesem Bericht hierfür
wenig Sinn sehe) bitte mit USA-ND in Kontakt bleiben.“
Nach Aussage des Zeugen Hildebrandt war mit „Erfolg-
reicher Einsatz“ gemeint, dass die ganze Befragungsreise
reibungslos abgelaufen sei und ein Eindruck von Herrn
Kurnaz habe gewonnen werden können. Ein Erfolg für
den BND könne auch die Feststellung sein, dass jemand
keine Verbindung zu internationalen terroristischen
Strukturen habe.

Am 4. Oktober 2002 legte Hildebrandt die sechsseitige
Unterrichtung seinem Abteilungsleiter und dem BND-
Präsidenten Dr. Hanning vor.

ccc) Keine Reaktion von Präsident und
Abteilungsleiter

Nach Auskunft des Zeugen R. reagierte der BND-Präsi-
dent auf seine Unterrichtungsvorlage nicht. Eine abwei-
chende Bewertung des Falles habe mit ihm weder der
Präsident noch ein anderer Vorgesetzter erörtert. „Wenn
es da irgendwelche Einschätzungen besonderer Art gege-
ben hätte, die sich von unserer Einschätzung deutlich dif-
ferenziert hätten, dann bin ich sehr sicher, dass mein Ab-
teilungsleiter zu mir gekommen wäre und gesagt hätte:
Ich sehe die Sache aber so oder so.“ (Protokoll-Num-
mer 30, S. 21 f.; Protokoll-Nummer 60, S. 6)

Auch der Zeuge Hildebrandt hat sich nicht erinnert, ein
kritisches Feedback des Präsidenten erhalten zu haben,
allerdings hat er nicht ausgeschlossen, dass Dr. Hanning
Bedenken äußerte: „Wenn eine deutliche abweichende
Meinung existiert, ist in der Regel davon auszugehen,
dass handschriftlich etwas vermerkt ist, das muss aber
nicht zwingend sein.“ (Protokoll-Nummer 51, S. 64) Da-
rüber hinaus räumte er ein, er habe spätestens im An-
schluss an die Präsidentenrunde am 29. Oktober 2002
Kenntnis von der anderslautenden Entscheidung des Prä-
sidenten Dr. Hanning erhalten. Zudem habe es häufiger
Situationen gegeben, wo auf der Arbeitsebene eine an-
dere Auffassung formuliert als dann auf der Leitungs-
ebene entschieden worden sei. Es sei dabei nicht üblich
gewesen, dass die Arbeitsebene danach angewiesen wor-

dere Meinung vertrete als dann oben entscheiden werde,
sei ein „völlig normaler Vorgang“.

ddd) Weiterleitung des Berichts an das
Bundeskanzleramt

Am 8. Oktober 2002 leitete F. den Bericht von R. und D.
in leicht gekürzter Fassung an Herrn Vorbeck weiter. Die-
ser gekürzte Bericht enthielt sämtliche Aussagen über
Kurnaz aus der Stellungnahme von R. und D. (siehe oben:
bbb)). Weggelassen war lediglich die Aussage über das
„gewisse Potential“ von Kurnaz für eine operative Nut-
zung in Deutschland.

Vorbeck leitete den ersten Bericht an seinen Abteilungs-
leiter Uhrlau weiter. Den zweiten, umfangreicheren Be-
richt habe er lediglich abgeheftet und drauf geschrieben:
„Nichts wesentlich Neues“, weil er für die zentrale Frage:
„Welche Kontakte hatte Herr Kurnaz?“, nichts Näheres
gebracht habe. Den zweiten Bericht habe er noch nicht
mal seinem Abteilungsleiter vorgelegt. (Protokoll-Num-
mer 45, S. 39)

eee) Präsident Dr. Hannings Reaktion auf die
Vermerke der BND-Befrager

Vor dem Ausschuss hat Dr. Hanning den Inhalt des Be-
richts seiner Mitarbeiter deutlich kritisiert.

(1) Dr. Hannings Kritik
Dr. Hanning hat den Reisebericht als „fehlerhaft, grob
fehlerhaft“, „offenkundig fehlerhaft“ , „von vornherein
mangelhaft und grob fehlerhaft“, „unprofessionell“, „lü-
ckenhaft“, „in der juristischen Klausur mangelhaft“ (Pro-
tokoll-Nummer 37, S. 9 f., 14 f., 28, 46) bezeichnet.

Seine Mitarbeiter hätten sich in einen Bereich vorgewagt,
der aus seiner Sicht nicht ihre Aufgabe war. Sie seien in-
soweit über ihren Auftrag hinausgegangen.

Der Vermerk habe sich nicht mit den objektiven Ver-
dachtsmomenten auseinandergesetzt, jedenfalls nicht hin-
reichend. Der Mitarbeiter des BND habe die Bremer
Erkenntnisse wohl nicht gekannt. Mit diesen Verdachts-
momenten sei keine Auseinandersetzung erfolgt. Der Be-
richt habe im Wesentlichen auf den Einlassungen des
Herrn Kurnaz basiert. Eine Gesamtanalyse könne nur un-
ter Berücksichtigung der Verdachtsmomente und den Ein-
lassungen des Herrn Kurnaz sowie seiner Glaubwürdig-
keit vorgenommen werden. Die Aussagen des Herrn
Kurnaz seien nur eine Erkenntnisquelle gewesen. Die
Prognose, von Kurnaz ginge mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit keine Gefahr aus, könnte nur getrof-
fen werden, wenn alle Aspekte einbezogen würden. Das
sei in diesem Vermerk nicht geschehen.

Zwischen der in dem Bericht vorgenommenen Bewertung
und dem Sachverhalt, wie er aus Bremen bekannt gewe-
sen sei, habe eine große Lücke geklafft. Wenn man einen
Vermerk lese, der Bewertungen enthielte, die von den
Fakten nicht getragen würden, sei man als Vorgesetzter
den wäre, die Ergebnisse in Vermerken im Nachhinein zu
verändern. Dass man auf Arbeitsebene schon mal eine an-

nicht amüsiert. Er habe kritische Fragen gestellt. Seine
Zweifel daran, dass die Bewertung in dem Vermerk von

Drucksache 16/13400 – 172 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dem Ergebnis der Befragung nicht getragen gewesen sei,
seien nicht ausgeräumt worden.

Eine Anwerbung von Kurnaz zu operativ nachrichten-
dienstlichen Zwecken habe er von vornherein für nicht
verantwortbar gehalten. Dies sei für ihn völlig ausge-
schlossen gewesen, da dann der Eindruck bestanden
hätte, dass man sich die Haftumstände in Guantánamo zu-
nutze mache, um Quellen für den BND anzuwerben.

Im Einzelnen hat der Zeuge Dr. Hanning ausgesagt: (Pro-
tokoll-Nummer 37, S. 7 bis 75)

„Der damalige Bremer Ermittlungsstand, den ich jetzt in
seinen Details nicht mehr präsent habe, war sehr eindeu-
tig. Es gab Hinweise – unter anderem auch aus dem per-
sönlichen Umfeld, bis hin zur Mutter von Herrn Kurnaz –,
dass er über eine Bremer Moschee in radikal-islamisti-
sche Kreise Eingang gefunden hatte, dass er sich radikali-
siert hatte, und dass er nach dem 11.09. bereit war, in den
Jihad gegen die USA zu ziehen. […] Bei der Abreise des
Herrn Kurnaz gab es viele ungeklärte, ja sogar viele aus-
gesprochen verdächtige Umstände hinsichtlich seines
Fluges nach Pakistan. Dazu gehört, dass er den Flug of-
fenbar heimlich, ja geradezu konspirativ angetreten hatte.
Er hatte seiner Familie nichts gesagt. Er brach seine
Lehre ohne Vorankündigung ab, er hatte eine gerade
frisch vermählte Ehefrau in der Türkei und reiste in ein
Unruhegebiet. Hinzu kommen erhebliche Ungereimthei-
ten hinsichtlich der Bezahlung seines Flugtickets. Auch
die Umstände seiner Abreise im Frühjahr 2002 entspra-
chen ziemlich genau dem typischen Verhaltensmuster von
Personen, die sich als islamistische Terroristen auf den
Weg nach Afghanistan gemacht hatten. Ein junger Mus-
lim, der sich zuvor erkennbar verändert hatte, reist – so
der Eindruck seines persönlichen Umfelds – plötzlich,
wenige Tage nach dem 11. September 2001, unangekün-
digt in ein Land, zu dem er keine unmittelbar persönli-
chen Beziehungen hatte. […] Das Reiseziel Pakistan war
keineswegs ein entlastendes Mosaik im Gesamtbild, im
Gegenteil. Die Einreise nach Afghanistan erfolgte für
Mudschaheddin in aller Regel über die pakistanische
Route. Umgekehrt war Pakistan Rückzugsgebiet und lo-
gistische Basis für Kämpfer von al-Qaida und Taliban.
So sind auch in den folgenden Monaten mehrere Füh-
rungspersönlichkeiten der al-Qaida in Pakistan festge-
nommen worden, darunter auch solche, die bei den An-
schlägen des 11. September 2001 mit der ‚Hamburger
Zelle‘ in Verbindung standen. Ich nenne Ihnen dafür nur
einige Beispiele. […] Dieser Mann, Murat Kurnaz, ist
zwar vielleicht noch kein Terrorist geworden; dieser
Mann hatte vielleicht noch keine strafrechtlich bereits be-
weisbare Schuld auf sich geladen – alles möglich –, aber
die Menge der Indizien, die unabhängig voneinander zu
Tage traten, die Menge und die Kombination dieser Indi-
zien, gaben für die Ermittler in Bremen und für die Fach-
leute des BKA und des BfV doch Anlass zu der Einschät-
zung, dass er in terroristische Aktivitäten verstrickt sein
könnte. […]

Ich bin damals übrigens auch davon ausgegangen, dass

zu tun haben würden, habe ich mir damals nicht vorstel-
len können. […] Der ausschlaggebende Grund für die Be-
fragung war, dass keine Möglichkeit ausgelassen werden
durfte, die unsere Erkenntnislage verbessern konnte. Wir
brauchten eine bessere Einschätzung der Situation in
Bremen. Wir brauchten ein klares Bild über Rekrutie-
rungsmuster, und wir brauchten alle Informationen über
islamische Terrornetzwerke im Krisenraum Afghanistan/
Pakistan. […] Die Befragung war eine nachrichtendienst-
liche Maßnahme zur Gewinnung von Struktur- und Per-
sonenerkenntnissen über die islamistische Szene in Bre-
men und über mögliche Rekrutierungsmuster. Für den
BND war es – das habe ich bereits gesagt – aufgrund sei-
ner Aufgabenstellung notwendig, in erster Linie die
Situation im pakistanisch/afghanischen Kampfgebiet
– man konnte das damals nicht genau auseinanderhalten –
aufzuklären, mit Blick auf al-Qaida, mit Blick auf Aus-
bildungslager, mit Blick auf die Taliban und im Hinblick
auf mögliche Gefährdungen der Bundeswehrsoldaten.
Die Befragung des Herrn Kurnaz hat dann im September
2002 stattgefunden. Vom BND waren zwei Mitarbeiter
dabei. Die sollten klären, wie es mit Blick auf Afghanis-
tan und Pakistan aussieht. Ich habe das eben erläutert. Es
war noch ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz dabei. Der sollte sich den Fragen widmen,
die für die Sicherheitsbehörden im Inland bedeutsam wa-
ren. […]

Ich komme nun zu den Ergebnissen und dem Umgang mit
den Ergebnissen der Befragung des Herrn Kurnaz in
Guantánamo. Den Vermerk habe ich gelesen, und mir ist
aufgefallen, dass zwischen der darin vorgenommenen Be-
wertung und dem Sachverhalt, wie er aus Bremen
bekannt war, eine große Lücke klaffte. Ich will das deut-
lich sagen: Ich konnte mir die Bewertung mit Blick auf
eine mögliche Gefährlichkeit des Herrn Kurnaz in
Deutschland nicht zu Eigen machen. Der Grund ist ein-
fach: Die Bewertung basierte nur auf einem Teil der Glei-
chung; sie basierte nur auf den Einlassungen des Herrn
Kurnaz. Der andere Teil der Gleichung – insbesondere
die Bremer Erkenntnisse – war nicht reflektiert worden.
Eine fundierte Gesamtanalyse lag damit gar nicht vor.
Wie Sie inzwischen ja auch herausgefunden haben, wenn
ich die Presse richtig verstanden habe, hat der Mitarbeiter
des BND die Bremer Erkenntnisse wohl auch gar nicht
einmal gekannt. Die Bewertungsbasis war somit lücken-
haft. […] Man darf aber bei der Bewertung des Vorgangs
eines nicht vergessen: Der Mitarbeiter hatte eine andere
Aufgabe. Er sollte in der Befragung klären, was der BND
aufgrund seiner Aufgabenstellung mit Blick auf Pakistan
und Afghanistan wissen musste. Dafür war er zuständig.
Seine Aufgabe war es eben nicht, eine Prognose abzuge-
ben, ob Herr Kurnaz nach seiner Rückkehr in Deutsch-
land gefährlich sein könnte. Dafür verantwortlich waren
unsere Inlandssicherheitsbehörden, insbesondere das
Bundeskriminalamt und der Verfassungsschutz. […]
Diese Aussagen des Herrn Kurnaz waren eine Erkennt-
nisquelle, aber eine Prognose, von Kurnaz ginge mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr
Guantánamo eine vorübergehende Einrichtung sein
würde. Dass wir es noch im Jahr 2007 mit Guantánamo

aus, ohne dabei die Verdachtsmomente aus Bremen ein-
zubeziehen, war aus meiner Sicht fehlerhaft, grob fehler-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 173 – Drucksache 16/13400

haft. Ich habe sie deshalb nicht übernommen, zumal der
BND für die Frage, ob Kurnaz eine Gefahr für unsere Si-
cherheit in Deutschland darstellte, als Auslandsnachrich-
tendienst auch gar nicht zuständig war. […]“

Wichtig sei gewesen, wer das Flugticket von Herrn
Kurnaz bezahlt habe: „Soweit ich das verfolgt habe –
aber da bin ich ja auf die Erkenntnisse der Bremer ange-
wiesen –, war das offenbar jemand, der als Islamist be-
kannt war und hinterher in Mauretanien gelebt hat.“ Es
habe geheißen, mit dessen Scheckkarte sei bezahlt wor-
den. „Ich kann das im Einzelnen nicht überprüfen. Aber
das war damals jedenfalls die Verdachtslage, die geäußert
worden ist.“

Wenn der Mitarbeiter auf der Basis der Berichte, die er
von Murat Kurnaz gehört hatte, die Aussage mache, dass
Kurnaz kein Gefährdungspotential für die deutschen,
amerikanischen und israelischen Sicherheitsinteressen
darstelle, dann spreche das „in gewisser Weise schon für
sich. Wenn man sich den Vermerk anschaut und diesen
Satz, dann merkt man – wie sagt man als Jurist? –: Es
fehlt jeglicher Begründungszusammenhang. Im Grunde
waren die Fakten, die in dem Vermerk niedergelegt wa-
ren, überhaupt nicht geeignet, eine derartig weit rei-
chende Bewertung zu rechtfertigen. Das habe ich ja eben
mit fehlerhaft, grob fehlerhaft dargestellt. Das war ja of-
fenbar auch relativ rasch deutlich, auch in den Gesprä-
chen zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden. Es
hat ja Gespräche, auch auf der Fachebene, zwischen BfV,
BKA und BND gegeben. Da war relativ schnell deutlich,
dass das BfV sich diese Bewertung überhaupt nicht zu Ei-
gen gemacht hat. […] Es sind Verdachtsmomente da, die
nach wie vor nicht ausgeräumt sind. Es gibt die Einlas-
sung des Herrn Kurnaz, die man zugrunde legen kann
oder auch nicht zugrunde legen kann, und es gibt die Ver-
dachtsmomente, die zum erheblichen Teil immer noch
nicht ausgeräumt sind. […]“ Die Frage, ob seine Ein-
schätzung der Gefährlichkeit von Kurnaz gleich geblie-
ben sei, hat der Zeuge verneint. „Selbst wenn er in Struk-
turen eingebunden gewesen wäre, selbst wenn: Vier Jahre
Haft verändern eine Menge. Insoweit vermindert sich
auch das Gefährdungspotenzial. […]

Im Bundesnachrichtendienst gibt es sehr engagierte
Leute, operativ hervorragend, die aber ihre Stärke nicht
im analytischen Bereich haben. Es gibt Leute, die analy-
tisch sehr gut sind. Man muss natürlich immer sorgfältig
abwägen. Bei jedem Mitarbeiter müssen Sie dessen Stär-
ken und Schwächen erkennen. Ich kann ja nicht die Ge-
samtbeurteilung eines Mitarbeiters davon abhängig
machen, ob er diesen oder jenen Vermerk – der mag sehr
wichtig sein – nicht nach den Regeln, die wir als Verwal-
tungsjuristen gelernt haben – wenn ich eine bestimmte
Bewertung abgebe, dass ich sie analytisch vernünftig vor-
bereite und unterfüttere – – Das ist nun einmal in einem
Bundesnachrichtendienst anders, als ich es im Kanzler-
amt gelernt habe oder jetzt im Bundesinnenministerium
mache. Da sind natürlich die Vorlagen von anderer Quali-
tät. Das ist auch normal. Das ist ein Nachrichtendienst,

Geschäftsordnung der Bundesregierung ihre Vorlagen
fertigen, bei denen Sie zum Teil als Präsident den Ein-
druck haben: Oh weh, wie kommt das zustande? Warum
ist das nicht richtig? Mit anderen Worten: Die Fehler-
quote solcher Vorlagen ist sehr viel höher. Das hat auch
etwas mit der Aufgabenstellung der Behörde zu tun. Es
gibt sehr tüchtige Leute, operativ hervorragend, die Ihnen
lausige Vorlagen machen. Das ist so. Damit muss man
umgehen als Präsident; ich habe das immer versucht. Ich
würde nicht jemandem, der operativ sehr gut arbeitet, da-
raus einen Strick drehen, dass er einmal oder häufiger ei-
nen Vermerk macht, der sozusagen unseren Kriterien für
eine ordentliche Entscheidungsvorbereitung nicht stand-
hält. […]“

(2) Reaktion auf die Kritik Dr. Hannings
Wegen dieser deutlichen Kritik an seiner Arbeit hat der
Ausschuss den Zeugen R. erneut vernommen.
R. hat erklärt, er und sein Kollege D. könnten die Äuße-
rungen und Vorhaltungen ihres früheren Präsidenten vor
dem Hintergrund der ihnen bekannten Faktenlage nicht
nachvollziehen.

An der im Jahre 2002 getroffenen fachlichen Bewertung,
von Kurnaz ginge mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit kein Gefahrenpotential aus, hielten er und
sein Kollege nach wie vor fest. Nicht verstehen könne er
die Feststellung von Dr. Hanning, die Bewertungen von
BND und BfV hätten sich diametral entgegengestanden.
„Das BfV hatte noch an dem einen oder anderen Zweifel“,
der BND habe formuliert: „Trotz Restzweifeln an seiner
ursprünglichen Reisemotivation etc.“. Das zeige, dass sie
überhaupt nicht auseinander gelegen hätten. (Protokoll-
Nummer 60, S. 10)

Unzutreffend sei, dass er und sein Kollege über ihre
Kompetenz hinausgegangen seien. Die Abgabe einer Be-
wertung der eigenen Wahrnehmungen sei im Bundes-
nachrichtendienst zwingend vorgeschrieben: „Nach
Rückfrage bei meinen Vorgesetzten bis hin zur Abtei-
lungsleiterebene war auch hier Unverständnis, weil eine
solche Bewertung, wie ich soeben schon einmal gesagt
habe, von jedem Mitarbeiter des Bundesnachrichten-
dienstes erwartet wird. Das heißt also, das ist obligato-
risch. Von daher gesehen hätte man mir oder uns eher den
Vorwurf machen können, wenn wir zu den Bewertungen,
die wir aufgrund unserer Befragung erfahren haben, über-
haupt nicht Stellung genommen hätten.“ (Protokoll-Num-
mer 60, S. 7)

Falsch sei der Vorwurf, die Bremer Erkenntnisse nicht ge-
nutzt zu haben. Es habe von Anfang an eine Aufgabentei-
lung zwischen BND und BfV gegeben. Das BfV sollte sich
in der Vorbereitung auf die Befragung mit den Erkennt-
nissen der Polizei und des LfV auseinandersetzen. Der
BND habe sich mit den Auslandsbezügen beschäftigt.
Das sei durch gegenseitige Unterrichtung zusammenge-
führt worden.

Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Vorschlag der BND-

der sozusagen Informationen beschafft und dessen Mit-
arbeiter nicht immer lege artis nach der gemeinsamen

Mitarbeiter gegeben, Kurnaz als Quelle zu rekrutieren,
weder mündlich noch schriftlich. Aus den Vermerken von

Drucksache 16/13400 – 174 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BND und BfV ergebe sich eindeutig, dass lediglich das
Bundesamt für Verfassungsschutz eine solche Operation
ins Kalkül gezogen habe. In der Präsidentenvorlage stehe,
dass der Bundesnachrichtendienst kein eigenes Interesse
an der Nutzung von Kurnaz als Quelle habe.

Hingegen erklärte der Zeuge Dr. K ausdrücklich vor dem
Ausschsuss, dass der Gedanke eines möglichen operati-
ven Einsatzes von Murat Kurnaz nach seiner Freilassung
insbesondere von Seiten des BND ins Auge gefasst wor-
den sei.

Das Verhalten von Dr. Hanning sei ungewöhnlich. Im
Bundesnachrichtendienst sei es geübte Praxis, dass der
Präsident seine Kritik an Vorlagen entweder schriftlich
auf der Unterrichtung niederlegt oder den Verfasser oder
dessen Vorgesetzten anruft und seine Kritik mündlich
mitteilt. Er kenne keinen Fall, in dem es auf eine Negativ-
bewertung des Präsidenten keinen Rücklauf gegeben
habe: „Präsident Dr. Hanning hat mir gegenüber weder in
schriftlicher noch in mündlicher Form Kritik zukommen
lassen, und dies ist nach meinem Wissen und auch gemäß
Nachfrage bei meinen Vorgesetzten, Referatsleiter und
Abteilungsleiter, auch auf dieser Ebene nicht geschehen.“
„Dass jetzt, fünf Jahre danach, eine derart massive Kritik
an diesem Aktenvermerk aufgetreten ist, verwundert uns
zum einen aus dem Grund, weil eben keine Kritik uns ge-
genüber geäußert wurde, und zum anderen, weil zumin-
dest meines Wissens auch die Leitung entschieden hat,
dass unser Aktenvermerk an das Kanzleramt weitergege-
ben wurde.“ (R., Protokoll-Nummer 60, S. 6) Vor weni-
gen Monaten habe er bei seinem Abteilungsleiter nachge-
fragt. Der habe bestätigt, dass es nicht die geringste
negative Reaktion gegeben habe.

Auch der Vorwurf der Unprofessionalität verwundere.
Nach dieser Befragung habe er eine schriftliche Beurtei-
lung über seine Person erhalten, in der es heiße: „Herr R.
ist ein besonders erfahrener Sachgebietsleiter, der mit
sehr umfassenden Fachkenntnissen, großem persönli-
chen Einsatz, gutem Management und einer hervorragen-
den Mitarbeiterführung exzellente Ergebnisse erzielt.“
(Protokoll-Nummer 60, S. 8) In seiner jüngsten Beurtei-
lung sei ebenfalls von außergewöhnlicher Kreativität, ho-
her Fachkompetenz, Eloquenz und überzeugenden Ergeb-
nissen die Rede. Diese Beurteilungen seien mit dem
Abteilungsleiter abgestimmt. Der Ausschuss konnte diese
Angaben nicht überprüfen.

Nach Auskunft des Zeugen R. haben Dr. Hannings Vor-
haltungen allgemein im Dienst zu Verwunderung geführt.
Nach dem Bekanntwerden der Aussagen von
Dr. Hanning vor dem Ausschuss habe er innerhalb des
Bundesnachrichtendienstes bis hin zur Abteilungsleiter-
ebene eindrucksvolle Reaktionen und großen Rückhalt
bekommen.

Auch sein Referatsleiter Michael Hildebrandt hat vor
dem Ausschuss seine „Überraschung“ bekundet. Aller-
dings musste der Zeuge einräumen, er habe bereits im
Anschluss an die Präsidentenrunde am 29. Oktober 2002

Situationen gegeben, wo auf der Arbeitsebene eine an-
dere Auffassung formuliert als dann auf der Leitungs-
ebene entschieden worden sei. Es sei dabei nicht üblich
gewesen, dass die Arbeitsebene danach angewiesen wor-
den wäre, die Ergebnisse in Vermerken im Nachhinein zu
verändern. Dass man auf Arbeitsebene schon mal eine an-
dere Meinung vertrete als dann oben entscheiden werde,
sei ein „völlig normaler Vorgang“. (Protokoll-Num-
mer 51, S. 50, 63 f.)

Im Gegensatz zu seinem Präsidenten Dr. Hanning habe
er, Hildebrandt, die Einschätzung, dass von Murat
Kurnaz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
keine Gefahr ausgehe, geteilt. „Ich habe das zur Kenntnis
genommen und hatte keinen Anlass gesehen, da eine ab-
weichende Meinung zu äußern, weil ich natürlich auf
Grund der engen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern
auch deren Background und deren Expertise kannte und
mir das alles schlüssig erschien.“ Heute teile er diese
Auffassung auf jeden Fall. (Protokoll-Nummer 51, S. 56)

Dass in der Unterrichtung eine Sicherheitsprognose über
Kurnaz abgegeben wurde, hielt Hildebrandt für korrekt.
Zwar sei es nicht der unmittelbare Auftrag des BND fest-
zustellen, ob Kurnaz gefährlich gewesen sei. Als Vorge-
setzter hätte er es jedoch erstaunlich gefunden, wenn der
Bericht über eine zwölfstündige Befragung keine Äuße-
rung zu der Gefährlichkeit des Befragten enthielte:
„Wenn der Sachgebietsleiter, der Delegationsleiter diese
Meinung nicht abgegeben hätte, hätten wir ihn sicherlich
gefragt: Was meinen Sie denn, ist denn der gefährlich?“
Nach einer solchen Aktion bilde sich der Bundesnach-
richtendienst eine Meinung über die Gefährlichkeit, auch
wenn er nicht primär zuständig sei. Die zuständigen Stel-
len schauten sich die Berichte des BND durchaus an und
ließen sie in ihre Bewertung einfließen. Es sei das tägli-
che Geschäft des Bundesnachrichtendienstes, Behörden
Informationen, aber auch Einschätzungen weiterzugeben,
auch wenn der BND nicht für die Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung in Deutschland zuständig sei.

Der Bericht habe die wesentlichen Erkenntnisse, die ge-
wonnen werden konnten, enthalten. Dass der Reisebericht
„relativ kurz“ sei, liege daran, dass es für den BND keine
„entscheidenden zusätzlichen neuen Erkenntnisse“ gege-
ben habe. Der Bericht habe beschrieben, wie sich der
Gefangene insgesamt präsentierte und stellte die Kom-
mentare und Meinungsäußerungen von weiteren Kontakt-
personen und Betreuern dar. Insgesamt sei der Bericht in
Ordnung gewesen.

Zu Dr. Hannings Kritik, R. und D. hätten die Bremer Ak-
ten nicht studiert, hat der Zeuge Michael Hildebrandt
ausgesagt, es sei nicht sinnvoll, wenn der Bundesnach-
richtendienst die Akten der Bremer Landesbehörden lese,
dafür sei der Kollege vom BfV zuständig gewesen. Das
sei die Idee des kooperativen Ansatzes gewesen. Als Be-
auftragter der Bundesregierung hat Konrad Wenckebach
das bestätigt. Aufgabe des BND sei, Erkenntnisse zu sam-
meln über das Ausland. Das, was in den Bremer Akten
Kenntnis von der anderslautenden Entscheidung des Prä-
sidenten Dr. Hanning erhalten. Zudem habe es häufiger

stünde, enthalte Erkenntnisse über das Inland. Im Übrigen
sei das Trennungsgebot zu beachten gewesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 175 – Drucksache 16/13400

cc) Unterrichtung der Leitung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz

aaa) Mündliche Unterrichtung
Nach seiner Rückkehr aus Washington, D. C. unterrich-
tete Dr. K. seine Amtsleitung zunächst mündlich. An die-
sem Gespräch am 30. September 2002 nahmen der Präsi-
dent Fromm, der damalige Vizepräsident Fritsche sowie
der Leiter der Abteilung 5 (Ausländerextremismus und
Terrorismus) teil.

Dr. K. berichtete über den Ablauf der Befragung in Gu-
antánamo und über Kurnaz‘ Zustand. Nach der Erinne-
rung des Zeugen Fromm trug Dr. K. vor, Kurnaz sei auf
die Freiwilligkeit seiner Aussage hingewiesen worden
und habe sich bereit erklärt, mit den Befragern zu spre-
chen. Kurnaz habe über Hitze, Langeweile und Isolation
infolge von Verständigungsproblemen geklagt sowie da-
rüber, dass es zu wenig hochwertige Nahrung gebe, das
Sportangebot unzureichend und die Zellen zu klein seien.
Es gehe ihm aber den Umständen entsprechend gut.
Kurnaz habe keine Hinweise darauf gegeben, dass er in
Guantánamo misshandelt werde.

Wesentliches Thema der Besprechung war die Frage, ob
es in Bremen ein extremistisches Netzwerk gab. Nach
Angaben des Zeugen Fritsche sei nicht darüber gespro-
chen wurde, ob Kurnaz ein potentielles Sicherheitsrisiko
sei. Fromm hingegen hat erinnert, Dr. K. habe erklärt, die
Zweifel daran, dass Murat Kurnaz eine rein religiöse Mo-
tivation für seine Reise hatte, seien auch nach der Befra-
gung bestehen geblieben; die Motivation von Herrn
Kurnaz für seine Pakistanreise sei weiterhin ungeklärt.
Daher habe eine Bewertung als harmlos oder unschuldig
seitens des BfV-Mitarbeiters nicht getroffen werden kön-
nen. Dr. K. habe berichtet, es seien zwar keine Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, dass Kurnaz während seines
Aufenthalts in Pakistan Kontakte zu terroristischen Grup-
pierungen hatte. Die Verdachtsmomente hinsichtlich sei-
ner Reisemotivation und sein Radikalisierungsverlauf
seien allerdings nicht abschließend ausgeräumt.

Dr. K. erwähnte die möglicherweise bevorstehende Ent-
lassung von Kurnaz. Er hat bekundet, davon berichtet zu
haben, dass die Amerikaner planten, eine Liste mit etwa
200 Personen anzufertigen, die eventuell freigelassen
würden. Wegen des Ergebnisses der Befragung werde er-
wogen, Kurnaz auf diese Liste zu setzen. Laut Fromm be-
richtete Dr. K., es sei lediglich zwischen den an dem Be-
such von deutscher und amerikanischer Seite beteiligten
Mitarbeitern darüber geredet worden, dass die Möglich-
keit bestehen könnte, dass Herr Kurnaz alsbald freigelas-
sen werde.

Besprochen wurde eine operative Nutzung von Kurnaz.
Im Ergebnis wurde dies einvernehmlich abgelehnt. Der
Zeuge Dr. K. hat angegeben, er habe seiner Amtsleitung
darüber berichtet, dass insbesondere vonseiten des BND
der Gedanke einer Operation, eines operativen Einsatzes
von Kurnaz ins Auge gefasst worden sei. Er habe jedoch
klargemacht, dass eine solche Operation wegen des In-

einer solchen Operation zum Ausdruck gebracht. Eine
solche Operation sei wenig erfolgversprechend, da
Kurnaz‘ Rückkehr vermutlich ein großes Medieninteresse
auslösen würde: „Bei der damaligen Erkenntnislage, ein
Jahr nach dem 11.09., hätte das dazu führen können oder
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass
die Frage entstanden wäre: Wie kann es sein, dass zum
damaligen Zeitpunkt – so die Einschätzung – ein Taliban,
ein mutmaßlicher Afghanistankämpfer nach Deutschland
einreisen darf?“ (Protokoll-Nummer 30, S. 84) Kurnaz
nach seiner Rückkehr als Quelle des Verfassungsschutzes
zu nutzen sei nach eigenem Bekunden auch von Fromm
nicht als zielführend angesehen worden.

Von einem Angebot der USA, Kurnaz zu entlassen, soll
nicht gesprochen worden sein. Der Zeuge Fromm hat an-
gegeben, nach dem Bericht seines Mitarbeiters habe es
während der Reise kein Angebot von US-Seite gegeben,
Kurnaz freizulassen.

bbb) Vermerk des Dr. K. vom 8. Oktober 2002

Am 8. Oktober 2002 fertigte Dr. K. seinen Vermerk über
die Befragungen in Guantánamo. Dieser Vermerk war un-
ter anderem gerichtet an den Präsidenten, den Vizepräsi-
denten und den für Terrorismus zuständigen Abteilungs-
leiter.

In dem Vermerk werden der den Ablauf der Befragung,
die über Kurnaz gewonnenen Erkenntnisse sowie das be-
absichtigte weitere Vorgehen dargestellt:

ccc) Interpretation des Vermerks durch den
Präsidenten

Der Ausschuss hat den Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz mit der Passage, „es müssten noch De-
tailfragen geklärt werden, um letzte Zweifel am Wahr-
heitsgehalt seiner Aussage auszuräumen“, konfrontiert
und befragt, was daraufhin geschehen sei.

Der Zeuge Fromm hat bekundet, Kurnaz‘ Freund Bilgin
sei anschließend ohne Ergebnis befragt worden. Aller-
dings habe es bei einer Busentführung im April 2003 in
Bremen einen neuen Hinweis gegeben. Der Busentführer
habe behauptet, von Bilgin zu wissen, dass Kurnaz von
Bilgin zum Kämpfen nach Afghanistan geschickt worden
sei.

In der Tat hat der Ausschuss durch Beiziehung der ent-
sprechenden Akten des LKA Bremen festgestellt, dass
Ali T., der am 25. April 2003 in Bremen einen Linienbus
entführt hatte, in seiner polizeilichen Vernehmung am
Folgetag ausgesagt hat, Selçuk Bilgin hätte ihn auf das
richtige Leben eines Moslems hingewiesen, ihm Videos
der Kriegshandlungen in Afghanistan und Tschetschenien
sowie der Al Qaida-Ausbildungscamps gezeigt und hätte
ihn auch nach Tschetschenien schicken wollen. Bilgin
habe ihm gegenüber angegeben, die Möglichkeit zu ha-
ben, solche Ausbildungen und Kampfeinsätze zu organi-
sieren. Die Kosten würden von anderen Personen getra-
landsbezuges unter Federführung des BfV stattfinden
müsse. Dabei habe er seine Zweifel an der Sinnhaftigkeit

gen werden. Bilgin habe dies bereits mit anderen
Personen, namentlich mit Murat Kurnaz, so gemacht.

Drucksache 16/13400 – 176 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wegen der etwas missverständlichen Formulierung in
dem Vermerk von Dr. K. hat Fromm erklärt, dass man den
Bericht so deuten könne, als seien die Angaben von
Kurnaz glaubhaft. Er selbst habe den Bericht aber – ins-
besondere nach seinem Gespräch mit Dr. K. – nicht so
verstanden.

ddd) Weiterleitung an das Bundesministerium
des Innern

Der Vermerk von Dr. K. wurde am 29. Oktober 2002 in
Form eines Schreibens des Vizepräsidenten des BfV an
das Bundesministerium des Innern zu Händen des für die
Beaufsichtigung des BfV zuständigen Leiters der Abtei-
lung IS, Herrn Müller, weitergeleitet.

dd) Informationboard „Netzwerke arabischer
Mudjahedin“

Bereits einige Zeit vor dem 11. September 2001 richteten
die Präsidenten von BND, BfV und BKA am 26. April
2001 infolge des versuchten Anschlags auf den Straßbur-
ger Weihnachtsmarkt ein so genanntes Informationsboard
„Netzwerke arabische Mudjahedin“ ein, das später in ei-
ner Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Terrorismusabwehr-
zentrums (GTAZ) aufgegangen ist. Es sollte dem besseren
Informationsaustausch zwischen den drei Bundesbehör-
den in Fragen der Terrorismusbekämpfung dienen. Erör-
tert wurden hier Gefährdungs- und strafrechtlich
relevante Sachverhalte, um die dabei gewonnenen Infor-
mationen zur Bewertung der Gefährdungslage und für die
konkrete Ermittlungsarbeit zu nutzen. In diesem Informa-
tionsboard traf und besprach sich die Arbeitsebene. Gele-
gentlich kamen auch die Präsidenten zusammen. Dauer-
haft vertreten waren die Behörden durch Mitarbeiter des
höheren Dienstes. Ausnahmsweise nahmen an den Sit-
zungen auch Vertreter des FBI teil.

Auf mindestens drei Sitzungen dieses Gremiums Ende
2002 kam der Fall Murat Kurnaz zur Sprache, in mindes-
tens zwei Fällen wurde über die Möglichkeit einer even-
tuell bevorstehenden Freilassung von Murat Kurnaz ge-
sprochen.

aaa) Sitzung vom 1./2. Oktober 2002
Laut Besprechungsprotokoll über die Sitzung des Infor-
mationsboard vom 1. und 2. Oktober 2002 berichtete
Dr. K. über die Reise nach Guantánamo: Kurnaz habe
sich bei der Befragung äußerst kooperativ verhalten. Er
habe behauptet, er habe während seines Aufenthaltes in
Afghanistan [sic!!] seinen Glauben vertiefen wollen,
„dort aber keinen Kontakt zu al-Qaida-Mitgliedern ge-
habt […]. Es ist davon auszugehen, dass KURNAZ in
Kürze von den amerikanischen Behörden freigelassen
wird und nach Deutschland ausreisen kann“.

Für das Bundeskriminalamt nahm an der Sitzung KHK
Rausch teil. Als Zeuge hat er die – von ihm stammenden –
Protokollangaben bestätigt und ergänzt, Dr. K. habe be-
richtet, in Guantánamo sei der Eindruck entstanden, dass

der religiösen Ausbildung befand. Kurnaz sei in einer
Einzelzelle untergebracht und soll sich über den sehr sel-
tenen Hofgang, die klimatischen Bedingungen und die
sprachbedingte Isolation beklagt haben. Dass er gefoltert
würde, soll Kurnaz nicht geäußert haben.

bbb) Sitzung am 24./25. Oktober 2002
In der Sitzung des Informationsboard vom 24. und
25. Oktober 2002 stand der Fall Murat Kurnaz nicht auf
der Tagesordnung.

ccc) Sitzung am 17. Dezember 2002
In der Sitzung des Informationsboard vom 17. Dezember
2002 wurde laut Protokoll berichtet, die Freilassung von
Kurnaz stehe unmittelbar bevor und könne laut Aussage
der Amerikaner nicht mehr verhindert werden. Kurnaz sei
nicht mehr im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufent-
haltsrechts.

Dr. K. hat ausgesagt, er hätte im Informationsboard die
Einschätzung weitergegeben, dass mit einer Freilassung
aufgrund der Gespräche durchaus zu rechnen sei. Der
letzte Eindruck, mit dem er nach Deutschland gekommen
sei, sei gewesen, dass der CIA-Mitarbeiter sagte, dass
nach seiner Einschätzung Kurnaz bei den ersten 200 Per-
sonen sei, die freigelassen würden. Das hätten er und sein
Kollege im Info-Board vermittelt. Der Wortlaut des Pro-
tokolls gebe allerdings „nicht ganz das wieder, was in der
Sitzung besprochen wurde.“ (Protokoll-Nummer 30,
S. 97)

ee) Unterrichtung der Bremer
Sicherheitsbehörden

aaa) Das Gespräch des Dr. K. in Bremen
Am 14. Oktober 2002 reiste Dr. K. mit einem Kollegen
vom BfV nach Bremen, um dort das Landeskriminalamt
und das Landesamt für Verfassungsschutz über die Ergeb-
nisse der Befragung in Guantánamo zu unterrichten. Von
Bremer Seite nahmen an der Besprechung teil für das
LKA unter anderem Herr Brad, für das LfV Herr
Jachmann und Herr Deuß. Dr. K. soll viel Wert auf Ver-
traulichkeit des Gesprächs gelegt haben, weil keiner von
der Befragung in Guantánamo wissen dürfe; daher sollten
über das Gespräch auch keine Vermerke angefertigt wer-
den.

Dr. K. übergab seinen Vermerk über die Befragung. Für
den Zeugen Jachmann war das Fazit von Dr. K.s Bericht,
dass Kurnaz demnächst – vor Weihnachten – wieder bei
seiner Familie sein werde. Daraus gewann er den Ein-
druck, dass man nach dem Besuch von Dr. K. in Bremen
nichts mehr gegen Kurnaz in den Händen gehabt hätte.
„Das war für mich der Punkt, bei dem ich dachte, hier hat
ein – immer aus nachrichtendienstlicher Sicht – nachrich-
tendienstlicher Verdachtsfall seinen Abschluss gefunden,
durch eine intensive Befragung des Verdächtigten […]
und jetzt hat man nichts mehr.“ „Diese Verdachtslage
[…], die er [Dr. K.] ja kannte […] und das, was die Poli-
zei da möglicherweise auch noch hatte […] das hatte ja
Murat Kurnaz offensichtlich nicht in irgendwelchen Aus-
bildungslagern war, sondern sich wahrscheinlich nur in

Dr. K. alles dort zwei Tage lang durchgesprochen, ge-
fragt.“ Diese Erkenntnisse „nahm er da mit hin, […] und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 177 – Drucksache 16/13400

hat uns aufgrund dieser Befragung dort mitgeteilt, Herrn
Kurnaz‘ Einlassungen dort seien plausibel und man hätte
jetzt sozusagen nichts mehr in der Hand.“ Der Verdacht
gegen Kurnaz sei damit weitgehend ausgeräumt gewesen.
– „und die Amerikaner hätten es genauso gesehen“.
(Jachmann, Protokoll-Nummer 49, S. 11, 38)

Der Zeuge Deuß hat das zunächst bestätigt, sich dann
aber berichtigt. Aus dem, was Dr. K. sagte, habe er, Deuß,
lediglich geschlussfolgert: „Da ist nichts dran“ bzw. „Der
ist im Grunde genommen harmlos.“ (Protokoll-Nummer
56, S. 16 f.) Vor dem Ausschuss hat er einen wenig infor-
mierten Eindruck gemacht, der seine Aussage weniger
auf seine Erinnerung als vielmehr auf den ihm vorliegen-
den Text stützte.

Laut Aussage des Zeugen Jachmann soll Dr. K. gesagt
haben, man sei in Berlin nicht so glücklich darüber, dass
Kurnaz nach Bremen oder nach Deutschland zurück-
komme. Die Bundesregierung fürchte sich vor einem
„Pressehype“, wenn es heiße „Taliban kommt zurück“.
Dies wolle man vermeiden. (Protokoll-Nummer 49,
S. 13)

Die Kollegen vom LKA Bremen sollen mit der Bericht-
erstattung nicht zufrieden gewesen sein. Der Fragenkata-
log des LKA sei nicht richtig abgearbeitet worden. „Ich
erinnere mich, […] dass es einige Irritationen gab, als ein
am Tisch sitzender Polizeikollege bei dem Kollegen des
BfV immer wieder insistierte, ob sein Fragenkatalog da
nicht abgearbeitet worden sei, warum der nicht richtig ab-
gearbeitet worden sei.“ (Protokoll-Nummer 49, S. 19)

bbb) Abschließende Rückäußerung des BND
an das LKA

Am 6. November 2002 gab der Bundesnachrichtendienst
dem Landskriminalamt schriftlich eine „abschließende
Rückäußerung“ über die Befragung von Murat Kurnaz in
Guantánamo. Aus der insgesamt 12-stündigen Befragung
hätten sich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevan-
tes Verhalten von Kurnaz ergeben. Dieser habe glaubwür-
dig darlegen können, dass er vor seiner Verhaftung weder
ein terroristisches Ausbildungscamp in Afghanistan oder
in einem anderen Land besuchte noch dass er jemals ir-
gendeinen Kontakt zu islamistischen Gruppierungen in
Pakistan hatte. Trotz Restzweifeln an seiner ursprüngli-
chen Reisemotivation gebe es keine Indizien dafür, dass
Kurnaz versuchte, über seine religiösen Absichten hinaus
Kontakte zu Islamisten zu knüpfen. In seine jetzige Lage
sei er geraten, weil er zum falschen Zeitpunkt am fal-
schen Ort gewesen sei. Er stelle keine Bedrohung für
amerikanische, israelische oder deutsche Sicherheitsinte-
ressen dar und könne vielleicht schon im November 2002
entlassen werden. Ab sofort sei das BfV hinsichtlich der
weiteren nachrichtendienstlichen Betreuung des Falls
Kurnaz federführend.

ff) Keine Berichterstattung an das AA

Sicherheitsbehörden, wurde das Auswärtige Amt nicht
schriftlich über die Befragungsergebnisse unterrichtet.

Nach Auskunft des zuständigen Referatsleiters Flittner
sei die Arbeitsebene des Auswärtigen Amtes weder in die
Vorbereitungen der Reise eingebunden gewesen, noch sei
es über die Reise nach Guantánamo und deren Ergebnisse
informiert worden. Von der Dienstreise erfuhren die Mit-
arbeiter, die bereits seit Anfang 2002 mit der Familie
Kurnaz und ihrem Rechtsanwalt in Kontakt standen
(siehe unten: e), S. 210), erst aus der Presse. Aufgrund ei-
nes Artikels des Magazins Der Spiegel im September
2002 fragten die zuständigen Referate schließlich im
Bundeskanzleramt nach. Der Vertreter des Auswärtigen
Amtes in der Präsidentenrunde Staatssekretär Chrobog
wusste über die Befragung in Guantánamo Bescheid. Ob
er seine Mitarbeiter nach der Sitzung unterrichtete, hat
der Ausschuss nicht klären können.

Vgl. auch: dd), S. 188.

e) Unterrichtung des Deutschen
Bundestages

Der Deutsche Bundestag wurde erstmals am 10. Dezem-
ber 2003 in einer Sitzung des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums über die Befragungsreise der Mitarbeiter
der Nachrichtendienste im Spätsommer 2002 vorläufig
informiert, nachdem das Nachrichtenmagazin Der Spie-
gel am 23. November 2003 unter dem Titel „Reif für die
Insel“ ausführlich berichtet hatte. Anfang 2004 erfolgte
wohl eine ausführlichere Unterrichtung des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums.

Noch am 10. Juni 2003 antwortete für die Bundesregie-
rung die damalige Staatsministerin im Auswärtigen Amt
Kerstin Müller auf die schriftliche Frage der Abg.
Dr. Gesine Lötzsch, welche Informationen die Bundes-
regierung über die Zahl der Taliban-Häftlinge und deren
Behandlung, insbesondere Folter, Verweigerung von
Kontakten zu Rechtsanwälten und ihren Familien, im Ge-
fangenenlager Guantánamo Bay habe:

„Da deutsche Staatsangehörige in Guantánamo nicht fest-
gehalten werden und damit Vertreter der Bundesrepublik
Deutschland kein Zugangsrecht zu Guantánamo haben,
liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse
über die Behandlung der Gefangenen vor. Vertreter des
IKRK führen regelmäßig Besuche in Guantánamo durch.
Nach britischen Pressemeldungen konnte eine Delegation
des Vereinigten Königsreichs, die Guantánamo vom
21. bis zum 28. April 2003 besuchte, keine Anzeichen für
Misshandlungen der Gefangenen britischer Staatsangehö-
rigkeit feststellen.“

Vor dem Ausschuss erläuterte der Zeuge Dr. Steinmeier,
dass in der ersten Antwort des Auswärtigen Amtes der
Hinweis auf den nachrichtendienstlichen Erkenntnisse die
Behandlung im Parlamentarischen Kontrollgremium
nicht erwähnt waren.

Der ehemalige Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,

Anders als das Bundeskriminalamt, das Bundesministe-
rium des Innern, das Bundeskanzleramt sowie die Bremer

Jürgen Chrobog, erklärte in diesem Zusammenhang, er
wisse nicht mehr, „wer wen motiviert hat, diese Formu-

Drucksache 16/13400 – 178 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lierung zu fassen.“ Staatssekretär Schariot habe eine Be-
gründung eine Begründung dazu gegeben soweit er
wisse. Diese Begründung könne er jetzt eigentlich auch
nur geben. Weiter erklärte er: „Wie gesagt ich hätte es da-
mals anders formuliert. Das ist widersprüchlich, die For-
mulierung. Der erste Teil stimmt, der zweite Teil ist na-
türlich nur, wenn man eine gewisse Konzeption schafft
begründbar. Da mag ein Fehler unterlaufen sein. Aber ich
vermag das nicht zu sagen.“

Auf die schriftliche Frage der Abg. Gesine Lötzsch, wes-
halb die Staatsministerin Kerstin Müller in ihrer Antwort
vom 10 Juni 2003 „keine zutreffende Aussage“ gemacht
habe, antwortete der Staatssekretär des Auswärtigen
Amts, Dr. Scharioth, am 23. Dezember 2005 wie folgt:
„In der Antwort auf die damalige Anfrage ist von „Zu-
gangsrecht“ die Rede. Ein solches Recht haben deutsche
Behörden auf der Grundlage des Wieder Übereinkom-
mens über konsularische Beziehungen (WÜK) nur dann,
wenn ein Deutscher inhaftiert ist. Dies war und ist in
Guantánamo nicht der Fall. Die Frage des konsularischen
Zugangs wird durch eine Befragung durch Angehörige
deutscher Sicherheitsbehörden nicht berührt, da die US-
Rechtsposition im Hinblick auf die konsularische Betreu-
ung nichtdeutscher Staatsangehöriger bis heute eindeutig
ablehnend ist. Die Aussage von Staatsministerin Müller
ist daher zutreffend.“

5. Die Präsidentenrunden im Herbst 2002

Der Ausschuss ist Vorwürfen nachgegangen, die Bundes-
regierung habe im Herbst 2002 ein Angebot der USA an
Deutschland, Murat Kurnaz freizulassen, nicht angenom-
men und dadurch dessen weitere Gefangenschaft in
Guantánamo mitbewirkt.

Tatsächlich berieten die Staatssekretäre der zuständigen
Bundesministerien mit den Spitzen der Sicherheitsbehör-
den des Bundes aufgrund der Berichte der Delegation aus
Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes und des
Bundesamtes für Verfassungsschutz über eine möglicher-
weise bevorstehende Freilassung von Kurnaz in der so
genannten Präsidentenrunde. Dabei ging es auch um den
Vorschlag, Kurnaz als nachrichtendienstliche Quelle ope-
rativ in Deutschland zu nutzen. Dieser Vorschlag wurde
von deutscher Seite abgelehnt. Die Spitzen der Sicher-
heitsbehörden sahen in Kurnaz einen potentiellen Gefähr-
der und sprachen sich dafür aus, dass im Falle seiner
Freilassung eine Einreise möglichst nicht in die Bundes-
republik Deutschland erfolgen solle. Offenbar aufgrund
der Gefährdungseinschätzung der Präsidenten von BND,
BfV und BKA war sich die Präsidentenrunde einig, dass
sich der Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
darum kümmern sollte, die notwendigen Prüfungen zu
veranlassen (siehe unten: c)dd)ddd), S. 184).

Der Ausschuss hat untersucht, wie realistisch eine Frei-
lassung von Kurnaz im Herbst war und ob die Entschei-

a) Aufgabe und Stellung der
Präsidentenrunde

Einmal wöchentlich trafen bzw. treffen sich Staatssekre-
täre aus dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt,
den Bundesministerien des Innern, der Justiz und der
Verteidigung mit den Präsidenten von Bundesnach-
richtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz und
Bundeskriminalamt in der sogenannten Präsidenten-
Runde (Pr-Runde).

Diese findet im Anschluss an die nachrichtendienstliche
Lage (ND-Lage) im Bundeskanzleramt statt, an der zu-
sätzlich der Präsident des Militärischen Abschirmdiens-
tes, gelegentlich der Generalbundesanwalt, sowie Beamte
aus den Abteilungen des Bundeskanzleramtes teilneh-
men. Bundesjustizministerium, GBA und BKA sind erst
seit den Anschlägen vom 11. September 2001 dabei. Bei
der ND-Lage handelt es sich um die wöchentliche, syste-
matische Darstellung außen- und sicherheitsrelevanter In-
formationen durch die Leiter der Sicherheitsbehörden der
Bundesrepublik zur Unterrichtung des Chefs des Bundes-
kanzleramtes. Die im Anschluss stattfindende Präsiden-
tenrunde ist eine politisch exekutive Beratung im engsten
Führungskreis der Sicherheitsbehörden. Sie hat als
Zweck den Austausch von Informationen, die Beratung,
Willensbildung und Vorbereitung einer Entscheidungsfin-
dung in den zuständigen Ressorts und Geschäftsbereichen
in Fragen der äußeren und inneren Sicherheit. Bei den
Sachverhalten in der Präsidentenrunde handelt es sich re-
gelmäßig um Inhalte von hoher außen- und/oder sicher-
heitspolitischer Bedeutung.

aa) Einrichtung durch Organisationserlass
des Bundeskanzlers

Rechtsgrundlage für die ND-Lage und die Präsidenten-
runde ist der Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 3. Mai 1989. (Dokument Nummer 93 a; zum vorhe-
rigen Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
17. Dezember 1984 vgl. Dokument Nummer 93 b) Da-
nach obliegt dem Beauftragten für die Nachrichtendienste
„die Koordinierung und Intensivierung der Zusammenar-
beit des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdiens-
tes untereinander und ihre ressortübergreifende Zusam-
menarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen.

1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Aufga-
ben. Die Zuständigkeit der Ressorts wird durch seine
Aufgaben nicht berührt (Artikel 65 Grundgesetz). Der
Beauftragte arbeitet mit den Ressorts, insbesondere
mit den für die Nachrichtendienste des Bundes zustän-
digen Ressorts, eng zusammen.

Die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz und der Landesämter für Verfassungs-
schutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauftragten.
[…]

2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der Be-
auftragte folgende Befugnisse: […]
dung der Präsidentenrunde mit dazu beitrug, dass sie
nicht erfolgte.

d) das Recht zu unmittelbaren Besprechungen mit den
Leitern der Dienste und deren Vertretern; die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 179 – Drucksache 16/13400

dienstaufsichtsführenden Ressorts können an der-
artigen Besprechungen teilnehmen. […]“

Nach Auskunft des Zeugen Dr. Steinmeier ist Aufgabe
dieser damals von ihm geleiteten Runden der Informa-
tionsaustausch zwischen den unterschiedlichen Sicher-
heitsbehörden unter Beteiligung der Staatssekretäre über
relevante Entwicklungen im jeweiligen Verantwortungs-
bereich, die Erarbeitung einer gemeinsamen Gefahren-
und Problemwahrnehmung, das Finden von Schwach-
punkten und die Entwicklung gemeinsamer Strategien zu
ihrer Behebung.

bb) Aufrechterhaltung des Ressortprinzips

Nach Artikel 65 Absatz 2 des Grundgesetzes leitet inner-
halb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien je-
der Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig
und in eigener Verantwortung. Hierauf nimmt der Organi-
sationserlass unter Abschnitt III Ziffer 1 ausdrücklich Be-
zug und legt fest: die Ressortverantwortung der Bundes-
ministerien und die Ressortabstimmung wird durch die
Präsidentenrunde nicht berührt.

Dass die Präsidentenrunde das Ressortprinzip auch in der
Praxis nicht übergangen hat, haben alle hierzu gehörten
Zeugen bestätigt. Es sei um Informations- und Meinungs-
austausch und um den Versuch gegangen, ein gemeinsa-
mes Bild von der Sicherheitslage zu finden. Einig sind
sich die Zeugen auch gewesen, dass in der Runde jeden-
falls keine Einzelfälle entschieden wurden.

Die Präsidentenrunde sei aus Sicht des damaligen Bun-
desministers des Innern, des Zeugen Otto Schily „die Zu-
sammenführung von Erkenntnissen zur Beurteilung der
aktuellen Sicherheitslage, nicht mehr und nicht weniger.
[…] Das dient aber nicht einer Einzelentscheidung. Die
Einzelentscheidung liegt woanders. […] Die Kernverant-
wortung für die Beurteilung der Sicherheitsprobleme und
Sicherheitsfragen lag beim Bundesministerium des In-
nern. […] Nicht das Kanzleramt, nicht das Außenministe-
rium, nicht das Justizministerium, sondern das Bundesin-
nenministerium hat die Kernverantwortung für die
Beurteilung der Sicherheitslage.“ (Protokoll-Nummer 41,
S. 21)

Nach Aussage seines damaligen Staatssekretärs Schapper
vor dem Untersuchungsausschuss sei die Präsidenten-
runde „ein Gremium, das der wechselseitigen Informa-
tion und Abstimmung in Sicherheitsangelegenheiten
dient. Es ist kein Gremium, das die Ressortzuständigkei-
ten aufhebt und ausländerrechtliche Entscheidungen trifft.
Keiner meiner Vorgänger oder Nachfolger oder ich oder
mein Minister hätten akzeptiert, dass die Präsidenten-
runde eine Entscheidung in Angelegenheiten des Bundes-
kriminalamts, des Bundesamtes für Verfassungsschutz
oder des Ausländerrechts trifft. […] Die Runde ist dazu
da, dass man sich informiert, seine Meinungen austauscht
oder eigene Entscheidungen abstimmt, sich also koordi-
niert, wenn die Belange von zugleich zwei oder mehr

Aber so etwas hebt natürlich nicht das Ressortprinzip auf.
Sie können sich wohl vorstellen, dass weder Otto Schily
noch Joschka Fischer, deren Staatssekretäre beide an der
Präsidentenrunde teilnahmen, sich ihre ressortmäßigen
Entscheidungsbefugnisse hätten verkürzen lassen.“ (Pro-
tokoll-Nummer 33, S. 47)

Dass die zu treffenden Entscheidungen in den zuständi-
gen Ressorts gefällt werden und in der Präsidentenrunde
lediglich informell Gedanken ausgetauscht würden, hat
auch der Zeuge Chrobog bestätigt.

Laut Auskunft von Dr. Hanning dürfe man sich die
Runde nicht als eine Art Kabinett vorstellen, in dem ge-
meinsame Entscheidungen gefällt werden, sie bedeute
„eine informelle Abstimmung, und jeder entscheidet in
seinem Zuständigkeitsbereich“. In der Runde würden
„Dinge vor besprochen. Entscheiden muss jeder in sei-
nem Verantwortungsbereich. […] Es bleibt ja dabei, dass
die Zuständigkeiten durch die Präsidentenrunden nicht
aufgehoben werden. […] Es sind Informationen ausge-
tauscht worden. Dann hat man versucht, eine gemeinsame
Meinungsbildung herbeizuführen, die dann von jedem im
Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit umgesetzt wurde,
aber sicher noch einmal überprüft wurde.“ (Protokoll-
Nummer 37, S. 16, 80)

Der Zeuge Fromm hat bestätigt, dass die Präsidenten-
runde ein Beratungsgremium sei, „ein Gremium, in dem
wichtige Sicherheitsfragen erörtert werden. Die Ressort-
zuständigkeit der einzelnen Minister wird davon, wenn
ich das richtig verstehe, nicht tangiert. Die Entscheidun-
gen werden also in den Ministerien getroffen, nicht dort.“
Förmliche Entscheidungen mit Rechtswirkungen für Be-
troffene gebe es nicht. „Man tauscht sich aus, man tauscht
die Einschätzungen und Meinungen aus, kommt womög-
lich zu einer einheitlichen Meinung. Wenn etwas zu ver-
anlassen ist, wenn etwas förmlich zu entscheiden ist, dann
geschieht das dort, wo es dem Gesetz nach hingehört.“ Er
habe auch noch keinen Fall erlebt, in dem von der Richtli-
nienkompetenz Gebrauch gemacht worden sei. (Proto-
koll-Nummer 32, S. 69 f.)

Laut Zeuge Dr. Kersten gebe es „eine ganze Reihe von
Sachverhalten, da wird einfach erwartet, dass die zustän-
dige Behörde – sei es das Ministerium, sei es eine der be-
teiligten Sicherheitsbehörden – das, was besprochen wor-
den ist, dann auch in eigener Zuständigkeit umsetzt. Die
Präsidentenrunde ist kein Entscheidungsgremium – so
habe ich es jedenfalls immer verstanden –, sondern es ist
im Grunde genommen eine Beratung, ein Austausch von
Meinungen, Auffassungen, natürlich auch Informatio-
nen.“ (Protokoll-Nummer 47, S. 13)

Der Zeuge Uhrlau hat hierzu ausgeführt: „Es wird […]
bei solchen Besprechungsrunden keiner aus seiner jewei-
ligen politischen Verantwortung und Zuständigkeit ent-
lassen. Es ist das Wesen dieser Runden, Informationen
abzustimmen, auszutauschen und auch die Zuständigkei-
ten klar in Erinnerung zu bringen. […] Wir sind in diesen
Ressorts betroffen sind, wie beispielsweise bei der Ent-
sendung von Beamten zur Befragung nach Guantánamo.

Runden kein Entscheidungsgremium […] gewesen.“
(Protokoll-Nummer 37, S. 99)

Drucksache 16/13400 – 180 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Arbeitsweise der Präsidentenrunde

Sinn der Treffen dieses kleineren Kreises, so
Dr. Steinmeier, sei es, Gelegenheit zu schaffen, Fragen
anzusprechen und detailliert zu erörtern, die in der großen
Runde möglicherweise gar nicht, jedenfalls nicht in dem-
selben Umfang angesprochen würden. Die Runde trifft
sich beim Mittagessen, bei „dem die Ressorts oder insbe-
sondere die Präsidenten der Behörden Verfassungsschutz,
Nachrichtendienst und BKA die Möglichkeit haben,
Dinge vorzutragen, bei denen ihnen eine Abstimmung
mit anderen Ressorts und auch dem Bundeskanzleramt
und dem Beauftragten für Nachrichtendienste am Herzen
liegt.“ (Protokoll-Nummer 41, S. 84) Eine feste Tages-
ordnung gebe es nicht. Es könne sein, so der Zeuge
Dr. Hanning, dass Dinge angesprochen werden, zu denen
die Einzelnen sich nicht vorbereitet haben und sich des-
halb vorbehalten müssen, das noch einmal zu überprüfen.
Das sei die normale Praxis.“ Von dem primär Verantwort-
lichen wird laut Zeuge Dr. Hanning ein Sachverhalt
mündlich vorgetragen. „Wir lesen da nicht gemeinsam
Vermerke.“ (Protokoll-Nummer 37, S. 16 f., 25 f.) Auf
dieser Basis würden weitere Meinungsäußerungen einge-
holt und versucht, einen Konsens zu finden. Von den Prä-
sidenten oder Vizepräsidenten der Sicherheitsbehörden
werde nach Angaben des Zeugen Schapper ein Vorschlag
erwartet, auf den sich die Ressorts verlassen könnten. Die
anderen Teilnehmer stellen höchstens noch Plausibilitäts-
fragen. „Dann fällt, wenn Sie so wollen, eine Entschei-
dung.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 64) Schließlich werde
– so der Zeuge Dr. Kersten – „die zuständige Stelle – Mi-
nisterium oder Sicherheitsbehörde – angeschaut, und
dann war klar: Das muss jetzt umgesetzt werden.“ (Proto-
koll-Nummer 47, S. 13) Diese Runden dauerten durch-
schnittlich zwei Stunden.

b) Politischer Kontext der Präsidentenrunde
im Herbst 2002

aa) Bundestagswahl und Regierungsbildung

Kurz vor den beiden Sitzungen der Präsidentenrunde, am
22. September 2002, fanden die Wahlen zu 15. Deutschen
Bundestag statt. Die Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen der amerikanischen und der deutschen Regierung
über die Notwendigkeit und die Sinnhaftigkeit eines Krie-
ges gegen den Irak erlangten im Bundestagswahlkampf
eine bedeutende Rolle. Der amerikanische Präsident war
darüber so verärgert, dass er Gerhard Schröder nicht zum
Wahlsieg gratulierte. Massive transatlantische Verstim-
mungen bis hinunter auf die Arbeitsebene waren die
Folge.

Schon während des Wahlkampfs spitzte sich die innenpo-
litische Debatte um die Zuwanderung und ihre Begren-
zung zu. Wenige Tage vor der Wahl versprach der Uni-
ons-Kanzlerkandidat Edmund Stoiber für den Fall eines
Wahlsiegs, sofort das Ausländergesetz zu ändern und
4 000 islamistische Extremisten auszuweisen. In einem
Interview sagte er: „Dazu zählen unter anderem 800 His-

genannten Kalifatstaates und die 400 Aktivisten der alge-
rischen Terrorgruppe FIS.“ Alle vier Organisationen wür-
den unverzüglich verboten. Der Staat habe sie „viel zu
lange gewähren lassen“. Mit der Anhörung der Parteien
vor dem Bundesverfassungsgericht im Streitverfahren um
das Zuwanderungsgesetz am 23. Oktober 2002 flammte
die Debatte um die Zuwanderung in Deutschland wieder
auf.

bb) Anschlag in Bali am 12. Oktober 2002

Zwischen den beiden Sitzungen der Präsidentenrunde, in
denen der Fall Kurnaz zur Sprache kam, am 12. Oktober
2002, wurde in der Stadt Kuta auf der indonesischen Fe-
rieninsel Bali ein Bombenanschlag verübt, bei dem
202 Menschen starben und mehrere hundert zum Teil
schwer verletzt wurden. Die Opfer waren mehrheitlich
ausländische Touristen, hauptsächlich Australier, aber
auch Deutsche. Verantwortlich gemacht worden ist für
den Anschlag die islamistische Gruppe Jemaah Islamiyah
um den Kleriker Abu Bakar Bashir. Wenige Tage später
bezog sich Usama bin Laden in einer Videobotschaft auf
den Anschlag.

Die Präsidentenrunde befasste sich mit dem Anschlag,
weil ein kurze Zeit vorher in Indonesien verhafteter Deut-
scher zu der Jemaah Islamiyah in Verbindung gestanden
haben soll und laut Aussage des Zeugen Uhrlau „inten-
sive Beziehungen zu einem der Hauptverantwortlichen“
hatte (vgl. auch oben: Fall el-Masri, IV.1.b.). Der Zeuge
Dr. Steinmeier hat den Deutschen sogar als „Drahtzieher“
des Anschlags bezeichnet. In den Sitzungen der Präsiden-
tenrunde nach dem 12. Oktober 2002 seien der Anschlag
in Bali und mögliche Verbindungen nach Deutschland in-
tensiv erörtert worden.

c) Beratungen am 8. und 29. Oktober 2002

Der Fall Kurnaz und die Befragungsreise von BND und
BfV nach Guantánamo wurden in der Präsidentenrunde
auf den Sitzungen vom 8. und vom 29. Oktober 2002 an-
gesprochen. Die genaue Chronologie hat der Untersu-
chungsausschuss nicht feststellen können.

Einige Teilnehmer haben berichtet, im ersten Termin sei
es um die operative Nutzung von Kurnaz, in der zweiten
um die Verhinderung seiner Rückkehr gegangen. Der
Zeuge Uhrlau hat erinnert, bereits am 8. Oktober 2002 sei
nicht nur die Quellennutzung von Kurnaz verneint, son-
dern auch entschieden worden, dass er nicht mehr nach
Deutschland zurückkommen solle.

Anwesend waren am 8. Oktober 2002 wahrscheinlich die
Staatssekretäre Dr. Steinmeier (BK) und Schapper (BMI),
Chrobog (AA) und die Präsidenten bzw. Vizepräsidenten
Dr. Hanning (BND) und Falk (BKA) sowie die Abtei-
lungsleiter Uhrlau (AL 6 BK) und Stachelscheid (AL 5
BfV). An der Sitzung am 29. Oktober 2002 nahmen teil
die Staatssekretäre Dr. Steinmeier, Schapper, Chrobog
und wohl Dr. Geiger (BMJ) sowie Abteilungsleiter
bollah-Mitglieder, die 1 200 Mitglieder der sogenannten
Muslim-Bruderschaften, die 1 100 Angehörigen des so-

Uhrlau. Die Sicherheitsbehörden waren vertreten durch
Dr. Hanning, Dr. Kersten (BKA) und Fritsche (BfV).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 181 – Drucksache 16/13400

Auslöser für die Befassung der Präsidentenrunde mit dem
Fall war offenbar die Information der Mitarbeiter von
BND und BfV über die von dritter-Seite ins Spiel ge-
brachte Möglichkeit zur Nutzung von Kurnaz als nach-
richtendienstliche Quelle und seine jedenfalls für möglich
gehaltene Rückkehr nach Deutschland in den nächsten
Monaten.

aa) Ein Angebot der USA?

Nach dem Bericht der Bundesregierung an das Parlamen-
tarische Kontrollgremium vom 23. Februar 2006 er-
scheint es, als sei Anlass für die Beratung eine Nachfrage
der USA gewesen, ob Kurnaz nach Deutschland zurück-
kehren könne: „BND plädiert hinsichtlich Nachfrage der
USA, ob M. K. nach DEU oder in die TUR abgeschoben
werden solle […]“. Wohl hierauf angesprochen äußerte
einer der Teilnehmer der Präsidentenrunde, der Zeuge
Ernst Uhrlau, am 14. Juni 2006 gegenüber der Wochen-
zeitung Die Zeit auf den Vorhalt, das Kanzleramt habe im
Herbst 2002 das Angebot der Amerikaner, Kurnaz zu-
rückzunehmen, abgelehnt: „Das Angebot war aus ver-
schiedenen Gründen nicht realistisch.“ „Wir haben nicht
leichtfertig entschieden“. Als Zeuge vor dem Ausschuss
hat er seine Antwort präzisiert: „Es ist kein realistisches
Angebot gewesen.“ Es habe „eine Mitteilung“ der Mitar-
beiter gegeben, aber „kein Angebot“ der Amerikaner.
„Wir haben im Oktober 2002 über ein vermeintliches An-
gebot von der CIA gesprochen, was es nicht gegeben hat.“
Mit „Wir“ sei der Personenkreis gemeint, der mit diesem
Thema befasst war. (Protokoll-Nummer 37, S. 101 f.)

Der Zeuge Claus Henning Schapper hat demgegenüber
entschieden klargestellt: „Ich kenne kein amerikanisches
Angebot […] Herrn Kurnaz freizulassen, kein offizielles
und kein inoffizielles, kein konditioniertes und kein un-
konditioniertes. […] Hätte es ein solches Angebot gege-
ben, hätte ich als Staatssekretär im Innenministerium da-
von erfahren. Ich habe aber so etwas nicht erfahren, auch
keine Andeutungen eines Angebots, keine Vorstufen oder
verdeckten Versionen eines solchen Angebots und auch
keine vertraulichen Vorsondierungen in diese Richtung.“
(Protokoll-Nummer 33, S. 46) Auch die im Bericht der
Bundesregierung erwähnte Nachfrage habe es nicht gege-
ben. Der Zeuge Dr. Steinmeier hat das bestätigt: „Ein An-
gebot der amerikanischen Regierung zur Freilassung von
Murat Kurnaz […] – offiziell oder inoffiziell – hat es
nicht gegeben, im Oktober 2002 nicht und später bis An-
fang 2006 nicht.“ (Protokoll-Nummer 41, S. 62, 72, 76)

Ähnlich haben sich die Präsidenten von BND und BfV ge-
äußert. Dr. August Hanning: „Mir ist eine offizielle Nach-
frage der USA nicht bekannt. Das habe ich auch nicht in
Erinnerung“ (Protokoll-Nummer 37, S. 26, 33), jedenfalls
nicht von der zuständigen Stelle. Von einem formellen,
belastbaren Angebot der USA ist mir nichts bekannt; das
ist auch damals so nicht diskutiert worden. Heinz Fromm:
„Ein solches Angebot, was, wie von Ihnen angedeutet,
von den zuständigen Stellen, in dem Falle dem Pentagon,
autorisiert worden wäre, kenne ich nicht.“ (Protokoll-

relevante Aussage gewesen. Nach dem Bericht seines
Mitarbeiters habe es auch während der Befragungsreise
nach Guantánamo kein Angebot von US-Seite gegeben,
Kurnaz freizulassen.
Gegenteilig hat sich zunächst der Zeuge Dr. Geiger erin-
nert:

In der Präsidentenrunde sei vorgetragen worden, „dass
Herr Kurnaz eventuell unter zwei Bedingungen an
Deutschland ausgeliefert oder überstellt werden könnte.
[…] Wie ernsthaft dieses – ich sage es einmal in Anfüh-
rungszeichen – ‚Angebot‘ gewesen sein soll, daran erin-
nere ich mich nicht mehr. Jedenfalls war das Ergebnis der
damaligen Diskussion, dass der etwaige Vorschlag der
US-Seite abzulehnen sei. […] Damit war unter den ge-
nannten Voraussetzungen eine Zustimmung zu einer
eventuellen Überstellung nach Deutschland von denen in
der Runde abgelehnt worden. […].“ Das Angebot sei von
den Amerikanern gekommen. Ihm sei „sehr intensiv in
Erinnerung […] warum zu diesem Zeitpunkt ein wie auch
immer geartetes Angebot – wie intensiv oder wie vage es
auch war – einfach unsinnig gewesen ist und man dieser
Sache damals deswegen auch nicht nachkommen
konnte.“ Die USA hätten eine „Rund-um-die-Uhr-Über-
wachung“ verlangt. Ihm sei sofort klar geworden, dass
man so etwas nicht verbindlich zusagen könne, „wenn die
Amerikaner das als Voraussetzung verlangen würden.
Das ist nicht zu machen.“ (Protokoll-Nummer 43, S. 78
ff., 90)

Später in der Vernehmung ist dem Zeugen eine inzwi-
schen verbreitete Meldung der Nachrichtenagentur dpa
vorgehalten worden mit der Überschrift: „Ex-Justiz-
Staatssekretär: Es gab ein Freilassungsangebot zu
Kurnaz“. Daraufhin hat er seine Aussage relativiert: „Ich
habe keine Aussage gemacht, dass ein Angebot da ist.
[…] Ich habe meinen Text heute Vormittag bewusst hand-
schriftlich formuliert. Ich habe dort hineingeschrieben,
dass Herr K. eventuell unter folgenden zwei Bedingungen
an Deutschland ausgeliefert werden könnte. Ich habe
dann weiter gesagt: Wie ernsthaft dieses ‚Angebot‘ gewe-
sen sein soll, erinnere ich nicht mehr.“ (Protokoll-Num-
mer 43, S. 97)

bb) Keine operative Nutzung von Kurnaz als
Quelle

Die von der deutschen Guantánamo-Delegation über-
brachte Idee, Kurnaz in Deutschland als nachrichten-
dienstliche Quelle einzusetzen, wurde nach Aussage des
Zeugen Falk von allen Sitzungsteilnehmern verworfen.
Der dafür primär zuständige Präsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz sah dies „nicht als zielführend“ an.
„Es war doch klar, dass Herr Kurnaz, wenn er […] entlas-
sen werden würde, in Deutschland relativ bekannt sein
oder bekannt werden würde. So jemanden als Informan-
ten oder V-Person oder als Quelle einzusetzen, halte ich
für nicht zweckmäßig.“ (Fromm, Protokoll-Nummer 32,
S. 78)
Nummer 32, S. 76) Nur wenn dies der damalige amerika-
nische Verteidigungsminister gemacht hätte, wäre es eine

Der Zeuge Dr. Hanning hielt den Vorschlag „von vorn-
herein für nicht verantwortbar“ und „abwegig“. Darüber

Drucksache 16/13400 – 182 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

habe es zwischen ihm und Fromm sofort Einigkeit gege-
ben. Schon über diesen „Vorschlag“ habe er sich geärgert.
Es hätte der Eindruck entstehen können, dass sich der
Bundesnachrichtendienst die Haftumstände in Guantá-
namo und den Druck der dortigen Verhältnisse zunutze
mache, um eine Quelle zu werben. Unter seiner Leitung
habe der BND in Guantánamo keine Quellen geworben.
„Ich werbe keine Quellen in Gefängnissen, und ich werbe
keine Quellen – und lasse das auch nicht zu – in Kriegs-
gefangenenlagern, unter dem Druck der Lage. […] Wenn
der Auftrag von vornherein gewesen wäre, man fährt da-
hin, um Herrn Kurnaz als Quelle zu werben, hätte ich ge-
sagt: Nein, wir fahren da überhaupt nicht hin.“ Der Vor-
schlag sei auch unschlüssig gewesen: „Man kann nicht
einerseits sagen, der Mann ist völlig ungefährlich, hat
überhaupt keine Zugänge; andererseits will man ihn aber
dann später als Quelle in eine islamistische Szene ein-
schleusen.“ (Protokoll-Nummer 37, S. 31 f.)

Für den Zeugen Schapper war die Idee der Nutzung von
Kurnaz als Quelle eine „ziemlich abenteuerliche Erwä-
gung“. „Was […] hätten wir denn mit Herrn Kurnaz als
V-Mann anfangen können? […] Das wäre meines Erach-
tens eine Schnappsidee gewesen. […] Er kommt deshalb
nicht in Frage, weil ihn jeder aus den Zeitungen als den
Mann kennt, der in Guantánamo gesessen hat und der
jetzt entlassen worden ist. Wahrscheinlich würde sich
jede islamistische Gruppierung ihn doch sehr kritisch an-
gucken“. (Protokoll-Nummer 33, S. 63, 76)

Ähnlich hat sich der Zeuge Uhrlau geäußert und ergänzt,
Kurnaz sei damals „nicht einschätzbar“ gewesen. Die Ri-
siken hätten nicht kalkuliert werden können. Daher sei er
gegen eine nachrichtendienstliche Nutzung von Kurnaz
gewesen. (Protokoll-Nummer 37, S. 113)

Der damalige Leiter der Runde, der Zeuge Dr. Steinmeier,
hat bekundet, er sei sich nicht sicher, ob er zugestimmt
hätte, wenn die Sicherheitsbehörden einen V-Mann-Ein-
satz vorgeschlagen hätten. Dagegen habe er grundsätzli-
che Bedenken gehabt. In der Sitzung sei für ihn das klare
Urteil der Präsidenten des BND und des Bundesamtes für
Verfassungsschutz maßgeblich gewesen, die sich beide
dagegen ausgesprochen hätten.

cc) Mögliche Freilassung einer größeren Zahl
von Gefangenen

Neben der Information der Mitarbeiter von BND und BfV,
Kurnaz werde nach Auffassung ihrer amerikanischen
Partner Ende des Jahres zu Hause sein (siehe oben:
ee)bbb), S. 168 f.), sollen öffentliche Ankündigungen des
Pentagon, eine größere Anzahl von Häftlingen freilassen
zu wollen, Anlass gewesen sein, sich hypothetisch mit
Kurnaz‘ Rückkehr zu beschäftigen.

Nach Dr. Hannings Erinnerung war die Frage, was mit
Kurnaz „geschehen soll für den Fall der Freilassung.“
„Wir hatten in dieser Besprechung Ende Oktober […] den
Eindruck, dass die Amerikaner bereit waren, ihn freizu-
lassen, und für den Fall der Freilassung haben wir diese

nicht sagen: ob da auch das eine Rolle spielte, was CIA-
Vertreter da angeblich oder auch wirklich gesagt haben in
Guantánamo, ob es da noch weitere Kontakte gab, oder
aber, ob man schlicht zugrunde gelegt hat, was öffentlich
vom Pentagon erklärt wurde. Denn damals gab es eine
Erklärung, dass man im Herbst eine größere Anzahl von
Häftlingen freilassen wolle. Das war damals die Lage.“
(Protokoll-Nummer 37, S. 26, 41) Auch der Zeuge
Schapper hat bekundet, es habe entsprechende Pressebe-
richte gegeben. „Wir haben es in dem Moment getan, wo
nicht irgendeine Anfrage oder gar ein Angebot vorlag,
sondern sich immerhin die Möglichkeit abzeichnete, weil
einfach die Rede davon war, es werden vielleicht sogar
einige Hundert entlassen.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 55)

Tatsächlich erklärte US-Verteidigungsminister Rumsfeld
in einer Pressekonferenz des Pentagon vom 22. Oktober
2002, er habe dem Ende der Gefangenschaft einer „klei-
nen Gruppe von Gefangenen“ zugestimmt, an denen die
USA kein Interesse mehr hätten. „Im Moment ist es eine
relativ kleine Zahl.“ Es sei wahrscheinlich, dass einige
Personen „am anderen Ende des Schachtes herauskom-
men“. Die Gefangenen würden sortiert in solche, von de-
nen nützliche Informationen kämen, andere die als Krimi-
nelle verfolgt werden könnten, und in eine dritte Gruppe,
die ein Sicherheitsrisiko darstellten und daher von der
Straße ferngehalten werden sollten. Wer nicht in diese
Kategorien falle, könne gehen. Eine kleine Zahl von Per-
sonen sei durch dieses Verfahren gekommen und habe die
Bestätigung für ihre Entlassung. Alle freigelassenen Ge-
fangenen würden nach vorhergehender Konsultation an
ausländische Regierungen überstellt. Falls die ausländi-
sche Regierung die Männer in Gewahrsam halten wolle,
sei das ihre Entscheidung.

Es gebe aber noch einen zweiten Weg, „über den wir je-
manden loswerden könnten, der wäre, wenn eine auslän-
dische Regierung aus welchen Gründen auch immer be-
reit wäre, jemanden zu nehmen, um Informationen zu
sammeln, für die Strafverfolgung, um ihn von der Straße
fernzuhalten oder was immer“. (Dokument Nummer 94)

In der einzigen im Oktober 2002 vom US-Verteidigungs-
ministerium mit Bezug zu Guantánamo verbreiteten Pres-
semitteilung vom 28. Oktober 2002 heißt es, am 26. Ok-
tober 2002 seien vier Gefangene entlassen worden, die
nicht länger eine Bedrohung für die Sicherheit der Verei-
nigten Staaten darstellten. Im weiteren Verlauf des Krie-
ges gegen den Terror sei zu erwarten, dass es weitere
Überstellungen oder Freilassungen von Gefangenen ge-
ben werde.“ (Dokument Nummer 95)

dd) Einreise zunächst möglichst nicht nach
Deutschland

Die Vertreter der Sicherheitsbehörden des Bundes trugen
der Runde vor, Kurnaz sei ein „potentieller Gefährder“
und damit ein Sicherheitsrisiko. Seine Rückkehr nach
Deutschland sei nicht zu empfehlen. Sie stützten sich auf
die von den Bremer Sicherheitsbehörden mitgeteilten
Verdachtsmomente (siehe oben: 2a)ff), S. 145 und
Entscheidung dann so vorbereitet. […] Worauf sich das
im Einzelnen gründete, kann ich Ihnen im Augenblick

2d)cc), S. 153). Diese Verdachtsmomente seien bei den
Befragungen in Guantánamo nicht ausgeräumt worden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 183 – Drucksache 16/13400

Weder dem Chef des Bundeskanzleramtes noch den an-
wesenden Staatssekretären waren die Reiseberichte der
Guantánamo-Delegation bekannt. Sie wurden auch nicht
vorgetragen. Allerdings kannten selbstverständlich die
Präsidenten der Dienste, deren Mitarbeiter die Reise
durchgeführt hatten, die Protokolle der Mitarbeiter und
hatten zudem persönlich mit den Mitarbeitern gesprochen
und sich vor allem auch mit Blick auf die zusammenfas-
senden Vermerke des LKA und LfV Bremen ihre eigene
Überzeugung gebildet. Die Vertreter vom Bundeskanzler-
amt und dem Bundesministerium des Innern schlossen
sich der Einschätzung der Sicherheitsbehörden über die
potentielle Gefährlichkeit von Kurnaz an. Einigkeit
herrschte, dass nach seiner Freilassung eine Einreise zu-
nächst möglichst nicht in die Bundesrepublik Deutsch-
land erfolgen sollte.

aaa) Hypothetische „Entscheidungslage“
der Bundesregierung

Die „Entscheidungslage“ für den hypothetische Fall, dass
Kurnaz freikommt, soll gewesen sein: Geht er in die Tür-
kei oder kommt er nach Deutschland zurück? Nach Aus-
sage aller vom Ausschuss vernommenen Teilnehmer der
Runde sei es nie darum gegangen zu entscheiden zwi-
schen Guantánamo und Deutschland. Die Alternative sei
immer „Deutschland oder Türkei“ gewesen.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat in seiner Vernehmung
Wert darauf gelegt, dass es hier nicht um eine Entschei-
dung „im technischen Sinne“ handelte. Zum einen sei
die Pr-Runde kein Entscheidungsgremium (siehe oben:
a)bb), S. 179), zum anderen habe eben kein Angebot der
US-Regierung vorgelegen, über das hätte entschieden
werden müssen (siehe oben: aa), S. 181).

bbb) Bewertung der Sicherheitsbehörden

(1) Bundesamt für Verfassungsschutz

Für das Bundesamt für Verfassungsschutz trug Vizepräsi-
dent Fritsche nach eigenem Bekunden als „Sicherheitsbe-
wertung“ vor, bei Kurnaz handele es sich mindestens um
einen Extremisten, ein Terrorverdacht sei nicht vollstän-
dig ausgeschlossen. Tatsächliche Anhaltspunkte für
Extremismus lägen „vor allem“ darin, dass Kurnaz zuge-
geben hatte, Verbindungen zu zwei extremistischen Orga-
nisationen, Millî Görü und die Jamaat-al-Tablighi, ge-
habt zu haben. Das habe für ihn in das Mosaik aus den
Verdachtsmomenten der Bremer Polizei und den Quellen-
meldungen des LfV Bremen gepasst.

Diese Sicherheitsbewertung entsprach offenbar weitge-
hend der Haltung des in der Sitzung vom 29. Oktober
2002 nicht anwesenden Präsidenten Fromm. Dieser hat
bekundet, die vorgetragene Einschätzung gehe unter an-
derem auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz Bremen aus dem Februar 2002 zurück,
(siehe oben: 2d)cc), S. 153). Diese Erkenntnisse seien als
„stimmig“ angesehen worden. „Seinerzeit waren die

29.10.2002.“ (Protokoll-Nummer 32, S. 59) Nicht nur die
„Umstände der Ausreise“ von Kurnaz, also die Mitteilung
der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen, sondern
auch „die Erkenntnisse aus den Ermittlungen des LKA
Bremen, Informationen des LfV Bremen“ hätten Anlass
gegeben, „ein Auge auf diese Person zu haben.“ (Proto-
koll-Nummer 32, S. 62) Nach seinem Gespräch mit
Dr. K. sei insbesondere die Motivation von Kurnaz für
seine Pakistanreise weiterhin ungeklärt geblieben.

Für den Zeugen Fromm änderte sich nach den Befragun-
gen weder zugunsten, noch zu ungunsten von Kurnaz et-
was. Der Zeuge Fritsche sagte aus, die Befragungen in
Guantánamo und in Bremen hätten weitere Anhalts-
punkte für eine Radikalisierung ergeben.

(2) Bundeskriminalamt

Der in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 anwesende
Zeuge Dr. Kersten hat ausgesagt, für das Bundeskriminal-
amt habe er die Einschätzung vorgetragen, von Kurnaz
könne „grundsätzlich eine weitere Gefährdung ausge-
hen“. Nach Auskunft des Zeugen Falk sei das Bundeskri-
minalamt allerdings mangels Gefahrenabwehrkompetenz
nicht dafür zuständig, eine Person als Gefährder einzustu-
fen.

Das Bundeskriminalamt, das mit dem Fall Kurnaz nur in
seiner Funktion als Zentralstelle agierte, hatte keine eige-
nen Erkenntnisse über Kurnaz und dessen Umfeld (siehe
oben: 2b)cc), S. 150). Seine Einschätzung stützte es im
Wesentlichen auf einen zusammenfassenden Vermerk des
Bremer Landeskriminalamtes (siehe oben: 2a)ff), S. 145).

Dr. Kersten hat bekundet, ihm habe der Vermerk des
BND-Beamten R. vorgelegen. Dieser sei aus Sicht des
BKA nicht geeignet gewesen, die damaligen Verdachts-
momente gegen Kurnaz auszuräumen und zu entkräften.
Er habe an der Bewertung des Reiseberichts erhebliche
Zweifel gehabt, weil daraus nicht erkennbar gewesen sei,
ob Kurnaz die Erkenntnisse aus den Ermittlungen vorge-
halten wurden, die Grundlage für die Sicherheitsbewer-
tung durch das BKA gewesen seien. Dr. Kerstens Haltung
in dieser Sitzung nahm auch der Zeuge Schapper wahr:
Das Einzige, woran er sich mit ziemlicher Sicherheit erin-
nern könne, sei, dass Kersten ziemlich unglücklich über
das war, was bei der Reise herausgekommen ist. Kersten
habe gesagt: „Unsere Fragen – die Fragen des LKA und
die Fragen des BKA –, die wir den Herren Guantánamo-
Reisenden mitgegeben haben, sind allesamt nicht beant-
wortet.“ Kersten habe geäußert, er habe aufgrund der Ver-
merke den Eindruck, sie seien gar nicht gestellt worden.
Jedenfalls seien nicht die richtigen Vorhalte gemacht
worden. Es hätten nicht die richtigen Leute gefragt.
(Schapper, Protokoll-Nummer 33, S. 57)

Diese damalige Position des Bundeskriminalamtes hat
der am 29. Oktober 2002 nicht anwesende Zeuge Falk be-
stätigt. Die Erkenntnislage aus den Ermittlungen des Lan-
deskriminalamtes und des BKA in Hamburg seien durch
Meldungen aus Bremen die wesentliche Grundlage für
unsere […] Einschätzung in der Pr-Runde vom

die Angaben von Kurnaz bei der Befragung in Gu-
antánamo Bay nicht erschüttert worden.

Drucksache 16/13400 – 184 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(3) Bundesnachrichtendienst
Der Zeuge Dr. Hanning hielt sich für eine Bewertung der
potentiellen Gefährlichkeit von Kurnaz und zur Abgabe
einer Sicherheitseinschätzung für unzuständig: „Das habe
ich als Präsident des Bundesnachrichtendienstes nicht im
Einzelnen zu beurteilen gehabt, sondern da habe ich mich
auf das Urteil der Kollegen verlassen, die dafür zuständig
waren, nämlich des Bundesamtes für Verfassungsschutz
und des Bundeskriminalamtes.“ (Protokoll-Nummer 37,
S. 12) Er habe sich auch nicht Meldungen aus Bremen an-
geschaut oder eine Einzelexegese von Quellen vorgenom-
men. Das sei Aufgabe des BfV. Als BND-Präsident habe
ihm dies nicht zugestanden. Das Gesamtbild, das Polizei
und Verfassungsschutzbehörden zeichneten, sei jedoch
eindeutig gewesen. Murat Kurnaz sei vielleicht noch kein
Terrorist, er könne aber in terroristische Aktivitäten ver-
strickt sein. Das sei die dezidierte Einschätzung des BKA
und des BfV gewesen, das sei ihm plausibel erschienen.
Seine Einschätzung, die Haltung des BND habe sich ent-
scheidend in der Präsidentenrunde gebildet.

Laut Bericht der Bundesregierung an das Parlamentari-
sche Kontrollgremium soll es Dr. Hanning gewesen sein,
der für den Fall einer Freilassung für eine Abschiebung in
die Türkei und eine Einreisesperre für Deutschland plä-
dierte. Das deckt sich mit der Erinnerung des Zeugen
Dr. Geiger. Die Sicherheitsbedenken seien wohl vorran-
gig von der BND-Seite geäußert worden. Die Frage der
Gefährdung oder der Gefährlichkeit von Kurnaz sei in
dieser Runde aber nicht strittig gewesen. „Es war jeden-
falls keine streitige Diskussion zu dem Punkt.“ (Proto-
koll-Nummer 43, S. 79)

(4) Erinnerung der anderen Teilnehmer
Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt, es habe die gemeinsame
Einschätzung von Hanning und Fromm gegeben, dass
Kurnaz ein Gefährder sei und ein Sicherheitsrisiko dar-
stelle. Auch zwischen Fromm, Fritsche und Schapper sei
die Gefährdungseinschätzung nicht abweichend gewesen.
Fromm war gar nicht anwesend. Am 29. Oktober war das
BfV durch Fritsche vertreten, am 8. Oktober durch den
Abteilungsleiter V Stachelscheid.

Schapper hat ausgesagt, die Präsidenten der drei Sicher-
heitsbehörden seien zu der Beurteilung gekommen,
Kurnaz sei „ein potenzieller Gefährder. […] Diese Ein-
schätzung haben in der Tat die anderen Beteiligten dieser
Runde übernommen“. (Protokoll-Nummer 33, S. 88)
Laut Zeuge Chrobog sei von einem Präsidenten der
Dienste eine zusammenfassende Bewertung vorgetragen
worden. Kurnaz sei nicht als ein „Täter“ dargestellt wor-
den, aber als ein „potenzieller Gefährder“.

ccc) Kenntnis der Ressortvertreter von den
Reiseberichten

Weder der Chef des Bundeskanzleramtes noch die anwe-
senden anderen Staatssekretäre kannten die beiden Ver-
merke der Guantánamo-Delegation, was wohl auch nicht

richt vom BfV erhielt er erst später. Uhrlau hatte einen zu-
sammenfassenden Vermerk des Leitungsstabes des BND
vorgelegt bekommen (siehe oben: d)bb)ddd), S. 171).

Am Tag der Sitzung ging allerdings dem Abteilungsleiter
IS im Bundesinnenministerium Müller ein von Vizepräsi-
dent Fritsche unterzeichnetes Schreiben über die „Ergeb-
nisse der Dienstreise eines BfV Mitarbeiters nach
Guantánamo Bay“ zu. Anhaltspunkte dafür, dass dieses
Schreiben etwa den Staatssekretär erreicht hat, gibt es
nicht.

Auf die abweichende Bewertung der Mitarbeiter von
BND und BfV wiesen weder Fritsche noch Hanning hin.
Dr. Hanning hat bekundet, er habe lediglich erklärt, „dass
die Befragung keine zusätzlichen belastenden Informatio-
nen erbracht hat“, „dass wir keine Erkenntnisse gewon-
nen haben, dass er in Ausbildungslagern war oder dass er
in Afghanistan mitgekämpft hatte“ bzw. „dass keine zu-
sätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf Verstrickung des
Kurnaz in Taliban da waren, dass er offenbar […] nicht
an Kampfhandlungen beteiligt war.“ Für die Bewertun-
gen seien die Mitarbeiter nicht zuständig gewesen. (Pro-
tokoll-Nummer 37, S. 10, 14, 16) Der Zeuge Fritsche hat
auf die Frage, ob Dr. Hanning etwas Entlastendes vorge-
tragen habe, geantwortet: „Ich kann mich nur erinnern,
dass es ein Ergebnis gab: dass auch vonseiten des BND
Murat Kurnaz als mögliches Sicherheitsrisiko gesehen
wurde.“ (Protokoll-Nummer 39, S. 53)

ddd) Einvernehmen: Keine Rückkehr, sondern
Türkei

Nach der Erinnerung des Zeugen Schapper erklärten am
29. Oktober 2002 Dr. Hanning, Dr. Kersten und Fritsche
übereinstimmend, sie hätten Bedenken dagegen, dass
Kurnaz wieder einreise. Diesem Votum der Sicherheits-
behörden hätten sich die anwesenden Staatssekretäre an-
geschlossen. Gemeinsam sei man zu dem Ergebnis ge-
kommen: „Wir müssen verhindern, dass Kurnaz nach
Deutschland zurückkommt“. (Protokoll-Nummer 33,
S. 57, 88) Etwas weniger kategorisch hat der Zeuge
Dr. Steinmeier erklärt: „Wir haben – ich war daran betei-
ligt – am 29. Oktober des Jahres 2002 entschieden, dass
unter Bewertung der Sicherheitslage in Deutschland eine
Wiedereinreise von Herrn Kurnaz nach Deutschland nicht
unkontrolliert, das heißt, nicht ohne vorherige Prüfung
über die Rückreise in die Türkei nach seiner Freilassung,
stattfinden soll.“ Das sei aufgrund des übereinstimmen-
den Votums der Spitzen der Sicherheitsbehörden gesche-
hen: „Wenn es auch nur den Hauch eines Zweifels gege-
ben hätte, dass die Auffassung der Präsidenten der
Dienste und des BKA dort voneinander abweichen, wenn
einer der Beteiligten der Auffassung gewesen wäre, die
Gefährdereinschätzung von Herrn Kurnaz müsste in
Zweifel gezogen werden, dann hätte sich die Willensbil-
dung möglicherweise über einen längeren Zeitraum hin-
gezogen. Das war aber nicht so, und deshalb hatte ich
auch keinen Anlass und erst recht keine besseren Argu-
üblich gewesen wäre (siehe oben: a)cc), S. 180). Dem
BKA-Präsidenten lag der Vermerk des BND vor, den Be-

mente, ihnen zu widersprechen.“ (Protokoll-Nummer 41,
S. 63, 66, 83 f., 85 f., 88)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 185 – Drucksache 16/13400

Die Runde soll sich sogar daran gehindert gesehen haben,
Kurnaz nach Deutschland zurückzulassen, so die Aussage
von Schapper: Es habe „greifbare Anhaltspunkte“ gege-
ben, Kurnaz sei radikalisiert worden und könne in gewalt-
tätiger Absicht gereist sein: „Ihn unter diesen Umständen
nach Deutschland statt in die Türkei einreisen zu lassen
[…] hätte nicht den Sicherheitsstandards entsprochen, die
ein Jahr nach dem 11.09. gegolten haben und die sicher-
lich auch heute noch gelten. Das schlimmste Szenario,
das wir ins Auge fassen mussten, war doch ein Anschlag
in Deutschland unter Beteiligung eines Mannes, dessen
Einreise wir hätten verhindern können.“ (Protokoll-Num-
mer 33, S. 47) Für das Bundesministerium des Innern
habe die Frage im Raum gestanden, ob es überhaupt ver-
antwortbar und ausländerrechtlich zulässig gewesen
wäre, Kurnaz im Falle seiner Freilassung einen Aufent-
halt in Deutschland zu ermöglichen. Diese Frage sei zum
damaligen Zeitpunkt verneint worden.

Der Zeuge Schapper hat gemeint sich zu erinnern, der
Vorschlag sei vom BKA oder vom BfV gekommen, jeden-
falls aus seinem Bereich, dem Geschäftsbereich des BMI.
Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt, es habe die gemeinsame
Einschätzung von Dr. Hanning und Fromm gegeben,
wenn Kurnaz aus irgendwelchen Gründen überstellt wer-
den sollte, dann in das Land, dessen Nationalität er hat.
Der Zeuge Fromm hat bekundet, er „habe das aktiv nicht
vorgeschlagen.“ Er habe dies jedoch „nachvollzogen“.
„Ich habe diese Meinung geteilt. Aber ich bin nicht derje-
nige gewesen, der gesagt hat: Wenn er freigelassen wird,
schickt ihn in die Türkei.“ (Protokoll-Nummer 32, S. 72
f.) Das hätte auch vor der Sitzung erfolgt sein müssen; am
29. Oktober 2002 nahm er an der Präsidentenrunde nicht
teil. Laut Dr. Hanning gab es darüber gar keine Diskus-
sion. „Das war einhellige Auffassung.“ BfV und BKA hät-
ten auf die Verdachtsmomente hingewiesen. „Dann war
der Vorschlag, dann möge er doch in die Türkei ausrei-
sen.“ (Protokoll-Nummer 37, S. 33)

ee) Erwägung einer negativen Wirkung
für Kurnaz?

Ob in der Präsidentenrunde die Möglichkeit erörtert
wurde, eine Mitteilung an die USA, Kurnaz solle nicht
nach Deutschland zurück, könnte die Chancen von
Kurnaz auf eine Freilassung verschlechtern, hat der Aus-
schuss nicht bestätigen können. Die Zeugen haben über-
einstimmend auf die völkerrechtliche Verpflichtung der
Türkei verwiesen, ihren Staatsangehörigen aufzuneh-
men. Es habe keinen Anlass gegeben zu zweifeln, dass
sich die Türkei um ihre Staatsangehörigen kümmert.

Der amerikanischen Seite habe die Bundesregierung zu
keinem Zeitpunkt signalisiert, sie habe ein Interesse da-
ran, dass Kurnaz in Guantánamo verbleibe. Der Zeuge
Schapper hat ausgesagt: „Niemand hat der amerikani-
schen Seite je bedeutet, dass Deutschland daran gelegen
wäre, Herrn Kurnaz in Guantánamo zu belassen, auch
nicht indirekt, auch nicht verschlüsselt, auch nicht ver-

wortlicher hat gesagt: Herr Kurnaz ist gefährlich und
muss deshalb in Guantánamo bleiben.“ (Protokoll-Num-
mer 37, S. 10)

Laut Schapper hätten ebenso wenig die Amerikaner ge-
sagt: „Wenn ihr ihn nicht übernehmt, dann lassen wir ihn
in Guantánamo“ bzw. „weil ihr ihn nicht haben wollt.“
Das sei auch nicht in Kauf genommen worden, sondern
habe überhaupt keine Rolle gespielt. (Protokoll-Nummer
33, S. 83) Es habe damals – so der Zeuge Dr. Hanning –
keinen Ansatzpunkt dafür gegeben, dass mit dieser Ent-
scheidung eine Verlängerung seines Aufenthalts in Gu-
antánamo verbunden sein könnte. Vielmehr sei man da-
von ausgegangen, dass Kurnaz genauso gut in die Türkei
hätte ausreisen können. Die Amerikaner seien mit den
Türken auf Botschaftsebene intensiv im Gespräch gewe-
sen.

ff) Unterrichtung des zuständigen
Bundesministers

Ob der zuständige Bundesminister des Innern über die
Behandlung des Falles Kurnaz in der Präsidentenrunde
und die dort besprochene Umsetzung unterrichtet wurde,
hat der Ausschuss nicht klären können.

Der Zeuge Schapper hat es offen gelassen, was der dama-
lige Bundesminister Schily von dem Fall wusste: „Ob,
wann, wie oft, wie ausführlich ich den Minister über den
Fall Kurnaz informiert habe, weiß ich nicht mehr. Es ist
ein Fall, der es eigentlich – so würde ich das sehen – na-
hegelegt hätte, auch mal mit ihm darüber zu sprechen.“
(Protokoll-Nummer 33, S. 65)

Der Zeuge Schily hat dazu erklärt, er sei mit dem Fall
Murat Kurnaz nach seiner Erinnerung zu keinem Zeit-
punkt unmittelbar befasst gewesen: „Nach den Unterla-
gen […] sind sämtliche Vorlagen, die das Bundesministe-
rium des Innern auf Arbeitsebene erstellt hat, an
Staatssekretär Schapper […] gerichtet worden.“ Er halte
es allerdings für sehr wahrscheinlich, dass ihm der Staats-
sekretär gesprächsweise, jedenfalls in großen Zügen, be-
richtete: „Der Fall Kurnaz ist offenbar so behandelt wor-
den, dass man gesagt hat, die Staatssekretärsebene ist die
Ebene, die als Entscheidungsebene ausreicht.“ (Protokoll-
Nummer 41, S. 7, 56)

d) Umsetzung durch das Bundesinnen-
ministerium

Den Auftrag und die Ressortkompetenz, die unmittelbare
Rückkehr von Murat Kurnaz nach Deutschland zu ver-
hindern, – da waren sich alle Teilnehmer der Präsidenten-
runde einig – hatte das für ausländerrechtliche Fragen zu-
ständige Bundesministerium des Innern. Daneben musste
mit den amerikanischen Gesprächspartnern der Guantá-
namo-Delegation Kontakt aufgenommen werden, um
mitzuteilen, dass eine gemeinsame nachrichtendienstliche
Operation nicht erfolge. Wegen der ausländerrechtlichen
steckt, unter der Hand oder sonst wie.“ (Protokoll-Num-
mer 33, S. 46) Dr. Hanning hat ergänzt: „Kein Verant-

Umsetzung bedurfte es der Zusammenarbeit mit den Bre-
mer Landesbehörden.

Drucksache 16/13400 – 186 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Schapper-Vorlage: Vorschläge zur
Verhinderung der Wiedereinreise
von Murat Kurnaz

Nach Rückkehr aus der Präsidentenrunde gab Staats-
sekretär Schapper im Bundesinnenministerium der zu-
ständigen Abteilung den Auftrag, die ausländerrechtliche
Lage im Fall Kurnaz darzustellen und zu prüfen, ob ir-
gendwelche Schritte einzuleiten seien. Er veranlasste,
dass der amerikanischen Seite mitgeteilt wurde, dass eine
mögliche Abschiebung von Kurnaz nach Deutschland
nicht erfolgen sollte.

Der Leiter des Referats A 2 (Ausländerrecht) wurde über
den persönlichen Referenten des Staatssekretärs oder den
Abteilungsleiter Dr. Lehnguth gebeten, kurzfristig eine
Vorlage für Staatssekretär Schapper zu erstellen, in der
ihm eine ausländerrechtliche Beratung zu Fragen der
Wiedereinreise des Herrn Kurnaz gegeben werden sollte.
Das Referat A 2 ist ein Rechtsreferat, das selber keinerlei
ausländerrechtliche Entscheidungen trifft. Für die An-
wendung des Ausländerrechts sind die Landesbehörden
und die Auslandsvertretungen zuständig.

Der Referatsleiter und Zeuge Dr. Hans-Georg Maaßen
verstand den Auftrag so, dass eine ergebnisoffene rechtli-
che Prüfung erfolgen sollte, ob es möglich sei, die Ein-
reise des Herrn Kurnaz nach dem geltenden Ausländer-
recht zu verhindern. Er habe nicht den Auftrag erhalten,
einen „Anti-Kurnaz-Plan“ zur Verlängerung der Gefan-
genschaft von Kurnaz in Guantánamo zu erstellen: „Es
bestand kein Plan.“ Alle seien davon ausgegangen, im
Falle der Freilassung gehe es um die Alternative Türkei
oder Deutschland. Er habe sich nur zu der Rechtsfrage
geäußert, ob damals ein Aufenthaltstitel für die Bundesre-
publik Deutschland bestand (…). (Protokoll-Nummer 33,
S. 26)

Bezugspunkt der Vorlage, so der Zeuge Dr. Maaßen, sei
die vorangegangene ND-Lage bzw. Präsidentenrunde im
Bundeskanzleramt gewesen. Ihm sei mitgeteilt worden, in
der Sitzung habe Einvernehmen bestanden, dass aus si-
cherheitspolitischen Gründen die Einreise von Herrn
Kurnaz in die Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen
solle. Damals habe eine mögliche Entlassung von Herrn
Kurnaz aus Guantánamo im Raum gestanden. Im Falle ei-
ner Freilassungsentscheidung der amerikanischen Seite
setzten sich die Sicherheitsbehörden dafür ein, dass Herr
Kurnaz zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik
nicht nach Deutschland zurückkehren, sondern in die
Türkei ausreisen sollte. Dabei sei es nicht um die Alterna-
tive Guantánamo oder Bremen gegangen, sondern um die
Alternative Türkei oder Bremen.

In der Sachverhaltsdarstellung der Unterrichtungsvorlage
vom 30. Oktober 2002 heißt es, der türkische Staatsange-
hörige Murat Kurnaz habe mit unbefristeter Aufenthalts-
erlaubnis bis Herbst 2001 in Bremen gelebt und sei dann
nach Pakistan ausgereist, vermutlich um zu versuchen,
sich den Taliban anzuschließen: „Zwischen Bundeskanz-
leramt und BMI besteht Einvernehmen, dass eine Wieder-

Fall bereits Kontakte, die Ausländerbehörde Bremen
wurde bislang nicht beteiligt. Zu dem Sachverhalt hat
heute eine telefonische Beratung zwischen Herrn SV AL
IS, den Referaten A2 und IS 5 sowie dem BfV stattgefun-
den. IS 5 hat dabei das BfV gebeten, über seine Verbin-
dungen den US-amerikanischen Stellen die Bitte zu über-
mitteln, dass die deutsche Seite den Zeitpunkt einer
eventuellen Freilassung des K. frühzeitig erfährt.“ (Doku-
ment Nummer 96)

Das Referat kam zu dem Ergebnis, dass die Kurnaz er-
teilte unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach § 44
Absatz 1 Nummer 3 des damals geltenden Ausländerge-
setzes erloschen sei. Vor dem Ausschuss hat Maaßen aus-
gesagt: „Es handelt sich um ein Erlöschen kraft Gesetzes.
Allein die Verwirklichung des Tatbestandes führt dazu,
dass der Ausländer seine Aufenthaltsgenehmigung ver-
liert, ohne dass es einer ausdrücklichen behördlichen Ver-
fügung bedarf. Schon nach dem Wortlaut dieser Vor-
schrift kommt es allein auf die Abwesenheit von mehr als
sechs Monaten an. Nicht entscheidend ist, ob der
Auslandsaufenthalt freiwillig erfolgt.“ (Protokoll-Num-
mer 33, S. 7) Obwohl es darauf nicht mehr angekommen
sei, habe man geprüft, ob Herr Kurnaz wegen der von den
Sicherheitsbehörden angenommenen Gefahr für die Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen
werden konnte. Damals hätten zahlreiche Tatsachen dafür
gesprochen, dass Kurnaz eine Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland darstellte. Diese Er-
kenntnisse hätten in ihrer Gesamtschau die Voraussetzun-
gen für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach
§ 47 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1
Nummer 5 des Ausländergesetzes erfüllt.

Die Unterrichtung ging am 31. Oktober 2002 im Büro des
Staatssekretärs ein. Der Rücklauf an das Referat A 2 er-
folgte am 2. Dezember 2002.

Zu dem Ergebnis der damals an ihn gerichteten Vorlage
hat der Zeuge Schapper bekundet, diese Position habe ex-
akt dem Willen des deutschen Gesetzgebers nach dem
11. September 2001 entsprochen. Auf die harte Rechts-
folge angesprochen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach
sechs Monaten auch dann erlösche, wenn jemand unfrei-
willig daran gehindert werde, wieder einzureisen, hat der
damalige Bundesinnenminister Schily vor dem Ausschuss
erklärt, es gebe seines Wissens „viele Bestimmungen, bei
denen man einen objektiven Geschehensablauf mit einer
Rechtsfolge versieht und nicht auf die subjektive Seite
Rücksicht nimmt.“ (Protokoll-Nummer 41, S. 19) Der
Zeuge Dr. Steinmeier hat bestätigt, „der grundsätzliche
Weg, der im Innenministerium dort eingeschlagen wor-
den ist, liegt erkennbar auf der Linie, die wir am 29. Ok-
tober abgestimmt haben. Insofern habe ich dem Innenmi-
nisterium in dieser Frage nicht nur nichts vorzuwerfen,
sondern das war der vom Innenministerium zu verantwor-
tende Teil der Umsetzung der Entscheidung, der Umset-
zung der Verständigung, die am 29. Oktober stattgefun-
den hat.“ (Protokoll-Nummer 41, S. 75)

Dr. Maaßen hat vor dem Ausschuss eingeräumt, dass

einreise nicht erwünscht ist. Zwischen deutschen und US-
amerikanischen Dienststellen bestehen in dem konkreten

diese Regelung in der Praxis zu Problemen führen könne,
die vom Gesetzgeber allerdings offensichtlich in Kauf ge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 187 – Drucksache 16/13400

nommen worden seien: „Vielfach kennen Ausländer die
Erlöschenstatbestände nicht und erfahren erst bei der
Rückkehr nach Deutschland am Grenzübergang, dass sie
nicht mehr über einen Aufenthaltstitel verfügen.“ Ein ein-
mal erloschener Aufenthaltstitel könne nicht wiedererste-
hen, sondern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus-
setzungen neu erteilt werden. § 44 Absatz 1 Nummer 3
Ausländergesetz führe zu Schwierigkeiten, wenn zum
Beispiel ein mit einer Ausländerin verheirateter deutscher
Staatsangehöriger dienstlich für mehrere Jahre ins Aus-
land versetzt wurde und bei seiner Rückkehr feststellen
müsse, dass seine Frau nicht mehr über einen Aufent-
haltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfüge.
Der Erlöschenstatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 3
Ausländergesetz sei Gegenstand der politischen Diskus-
sion im Rahmen des Zuwanderungsgesetzgebungsverfah-
rens gewesen. Man sei der Auffassung gewesen, dass sich
diese Regelung grundsätzlich bewährt habe, sodass sie in
§ 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes über-
nommen worden sei. (Protokoll-Nummer 33, S. 8)

Als Ergebnis der ausländerrechtlichen Prüfung war zur
Verhinderung der Wiedereinreise von Kurnaz nach Anga-
ben des Zeugen Maaßen nichts weiteres zu tun, als si-
cherzustellen, dass Kurnaz nicht mit dem Anschein einer
noch gültigen Aufenthaltsgenehmigung hätte einreisen
können. Falls Kurnaz dennoch eingereist wäre, hätte er in
die Türkei abgeschoben werden müssen, weil seine Ein-
reise illegal gewesen wäre. Hätte der Aufenthaltstitel hin-
gegen fortgegolten, hätte die Möglichkeit einer Auswei-
sungsverfügung geprüft werden müssen. Der Zeuge ist
sich sicher gewesen, dass die Bremer Innenbehörde in
eine solche Prüfung eingetreten wäre.

Staatssekretär Schapper zog aus der Unterrichtungsvor-
lage seiner Ausländerabteilung den Schluss, dass die
Bundesregierung durch die schon damals gültige Rechts-
lage daran gehindert gewesen sei, Kurnaz wieder nach
Deutschland zurückzulassen. Er hat dem Ausschuss er-
klärt: „Es war die Feststellung, die dann in dem Vermerk
der Ausländerabteilung enthalten war: Er kann gar nicht
zurück. Wir dürfen ihn gar nicht reinlassen, weil er über-
haupt keinen Aufenthaltstitel hat.“ Damit sei es auf die
Sicherheitsbedenken der Präsidentenrunde gar nicht an-
gekommen. (Protokoll-Nummer 33, S. 55, 64)

bb) Kontaktaufnahme zur Bremer
Innenbehörde

In Umsetzung der Vorlage vom 30. Oktober 2002 telefo-
nierte das Ausländerreferat des BMI mehrfach mit der zu-
ständigen Referatsleiterin der bremischen Stadtverwal-
tung für Inneres. Der Zeuge Maaßen hat ausgesagt, nach
seiner Erinnerung habe die Bremer Innenbehörde seine
Rechtsauffassung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels
nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG geteilt. Die Bremer
Referatsleiterin habe jedoch auch deutlich gemacht, dass
Bremen mit dieser Auffassung nicht alleine stehen und
die Rückendeckung des Bundes haben wolle. Zur späte-
ren Zusammenarbeit des Bundesministeriums des Innern

cc) Absage an die xxx und deren Reaktion

aaa) Gespräch von Hildebrandt mit der xxx in
München

Nach der Sitzung vom 29. Oktober 2002 erhielt der zu-
ständige Referatsleiter im Bundesnachrichtendienst
Kenntnis davon, dass die Präsidentenrunde entschieden
hatte, „Herrn Kurnaz nicht wieder nach Deutschland zu-
rückzulassen.“

Der Zeuge Hildebrandt hat berichtet, ein Sachgebietslei-
ter sei zu ihm gekommen und habe gesagt, die haben da
entschieden, dass der Kurnaz gar nicht mehr nach
Deutschland zurück soll. „Daran erinnere ich mich noch,
weil es ein bisschen überraschend war.“ (Protokoll-Num-
mer 51, S. 50, 52, 63) Im Rahmen dieser Entscheidung
habe er erstmals davon gehört, dass die Amtsleitung die
Schlussfolgerungen aus dem Reisebericht seines Mit-
arbeiters R. nicht teilte.

Am 4. November 2002 führte Hildebrandt ein Gespräch
mit seinem Partner von der CIA,. Mit diesem amerikani-
schen Kollegen hatte er fast täglich über Terrorismusfra-
gen gesprochen. In dem Gespräch bekundete der CIA-
Partner sein Unverständnis über die deutsche Haltung,
Kurnaz nicht zurückzunehmen. Der Kollege habe die
Vermutung geäußert, wahrscheinlich sei so entscheiden
worden, weil man zeigen wollte, dass Deutschland gegen
den Terrorismus mit aller Entschlossenheit auftritt.
Hildebrandt hat jedoch angemerkt, dass der CIA-Kollege
nicht darüber zu entscheiden hatte, ob Kurnaz freikommt
oder nicht. In den USA seien die Hierarchien noch ausge-
prägter als bei uns. Der Gesprächspartner habe sich rela-
tiv weit am Ende der Hierarchiekette befunden. Daher sei
die Interpretation, dem US-Kollegen gegenüber sei ein
Freilassungsangebot abgelehnt worden, verfehlt. In glei-
cher Weise hat sich auch der Zeuge Dr. K. geäußert:

Über dieses Gespräch fertigte Hildebrandt am 9. Novem-
ber 2002 eine Unterrichtungsvorlage für den BND-Präsi-
denten, die dieser noch am selben Tag abzeichnete. (Do-
kument Nummer 97)

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Hildebrandt ange-
merkt: „Ich weiß aber vor allen Dingen auch, dass ich der
Leitung dann eben berichtet habe nach dem Gespräch,
dass dieser Vertreter des befreundeten Dienstes sich er-
staunt bis verwundert gezeigt hat, ja.“ (Protokoll-Num-
mer 51, S. 49) Der Zeuge Dr. Hanning hat bestätigt, dass
er die Unterrichtung zur Kenntnis nahm. Auf seiner
Ebene habe es nie eine Reaktion auf die Ablehnung von
deutscher Seite gegeben.

Das hat auch der Zeuge Uhrlau bestätigt. Auf die Ableh-
nung der Freilassung von Kurnaz nach Deutschland habe
es auf der Ebene der Gesprächspartner von Dr. Hanning
oder ihm „kein konsterniertes Blicken oder Empörtsein“
gegeben. Es sei vorher genauso wenig wie hinterher ein
Thema gewesen. „Wenn das ein Thema gewesen wäre,
dann hätte uns das im Laufe der Zeit immer wieder vorge-
halten werden können: Dieses ist ein Angebot gewesen.
mit den Bremer Landesbehörden siehe unten: 6d) dd),
S. 195.

Die Bundesrepublik hat es nicht angenommen.“ (Proto-
koll-Nummer 37, S. 114) Dies sei aber nie geschehen.

Drucksache 16/13400 – 188 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Aufenthaltstitel ungültig stempeln
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 wies der Sachbe-
arbeiter des Referates IS 5 („Angelegenheiten des Verfas-
sungsschutzes im Bereich Ausländerextremismus …“)
des Bundesinnenministeriums Jens Toben das Bundesamt
für Verfassungsschutz – Abteilung V – unter ausdrückli-
chem Hinweis auf die Vorlage vom 30. Oktober 2002, die
von StS Schapper genehmigt sei, an, die „amerikanische
Seite“ zu bitten, den Pass von Herrn Kurnaz einer deut-
schen Auslandsvertretung zur Verfügung zu stellen, um
die Aufenthaltsgenehmigung ungültig machen zu können.

Die amerikanischen Behörden kamen dieser Bitte nicht
nach.

dd) Einbindung des Auswärtigen Amtes
Das Auswärtige Amt war durch seinen Staatssekretär
Chrobog in der Präsidentenrunde vertreten. Die Arbeits-
ebene des Auswärtigen Amtes, die regelmäßig mit
Kurnaz‘ Rechtsanwalt Bernhard Docke in Kontakt stand,
wurde offenbar erst ein Jahr später über die Haltung der
Präsidentenrunde und die Aktivitäten des Bundesinnen-
ministeriums informiert. Das zuständige Referat 506
(Strafrecht u. a.), das Kurnaz quasikonsularisch betreute,
wusste weder von der Befragung von Kurnaz durch Mit-
arbeiter von BND und BfV noch von den Bemühungen,
die Rückkehr von Kurnaz zu verhindern.

Nach Veröffentlichung des Artikels „Reif für die Insel“ in
dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel vom 23. November
2003, in dem über die Befragung von Kurnaz berichtet
wurde, erkundigte sich das Auswärtige Amt über das Bun-
deskanzleramt beim Bundesnachrichtendienst. In einer AA-
internen E-Mail vom 28. November 2003 heißt es:

„Es verdichten sich die Anzeichen, dass andere Ressorts
über den Fall mehr wissen und auch mehr in dem Fall tätig
sind als wir: Spiegel Artikel: Im September 2002 sollen
drei deutsche Beamte (BND/BfV) in Guantánamo gewesen
sein und dabei u. a. mit Kurnaz gesprochen haben. Über
eine solche Reise waren wir nicht unterrichtet worden.

Herr Vorbeck (BK) gibt mir telefonisch Zwischenbe-
scheid: StN an AA noch in Arbeit; im Übrigen sei ja BMI
ohnehin – gegen – eine Rückkehr von Kurnaz nach
Deutschland und bevorzuge eine Freilassung direkt in die
Türkei (Information auch neu für uns).

Fazit: Solange wir die Positionen/Tätigkeiten anderer
Ressorts im Fall Kurnaz nicht genau kennen, sollten wir
uns nicht in einem Schreiben nach außen als federführen-
des Ressort weiter festlegen.“

Auf die Frage, wie der Staatssekretär seine Kenntnisse aus
der Präsidentenrunde vom 29. Oktober 2002 in das Aus-
wärtige Amt weitergab, hat der Zeuge Chrobog geantwor-
tet, es habe „nichts Sensationelles“ gegeben, was man hätte
briefen können. Die Einzelerwägungen der Innenbehörden
zur weiteren Zukunft von Herrn Kurnaz habe er im Einzel-
nen nicht gekannt. (Protokoll-Nummer 43, S. 49)

gen Amt Flittner davon, dass von den Innenbehörden
Maßnahmen gegen die Wiedereinreise von Kurnaz ergrif-
fen wurden. Der Zeuge hat ausgesagt, die Position des
Bundesinnenministeriums, das Aufenthaltsrecht sei kraft
Gesetzes erloschen, sei ihm nicht bekannt gewesen: „Ich
bin bis Juli 2005 Referatsleiter 506 gewesen. Irgendwann,
aber schon in der letzten Phase, jedenfalls in meinem letz-
ten Jahr im Referat 506, wurde bekannt, dass in Bremen
der dortige Innensenator – auf Anfrage des Rechtsanwalts
Docke, nehme ich an – mitgeteilt hatte, dass Herr Kurnaz
nicht ohne Weiteres wieder ein Aufenthaltsrecht in
Deutschland genießen würde. Vermutlich ist uns das aus
den Kontakten mit Rechtsanwalt Docke bekannt gewor-
den. Wir haben ja ab Ende 2002, glaube ich, häufige Kon-
takte mit Rechtsanwalt Docke gehabt, sowohl schriftliche
wie auch telefonische. Aber von einer Entscheidung des
Bundesinnenministers war uns nichts bekannt, nur, aber
sehr viel später, von einer Entscheidung des Innensena-
tors in Bremen.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 112)

ee) Anfrage des Bundeskriminalamtes
beim FBI

Am 18. Dezember 2002 fragte das BKA beim FBI nach,
Presseberichten zufolge werde Kurnaz in Kürze entlas-
sen, ob es hierzu weitere Erkenntnisse gebe.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 antwortete das FBI.
Nach Aussage des Zeugen Dr. Kersten wurde mitgeteilt,
seitens der zuständigen amerikanischen Behörden bestehe
eine solche Absicht nicht, und laut Aussage des Zeugen
Falk, eine solche Freilassung käme nicht infrage. Ein Ent-
lassungsdatum stehe noch nicht fest.

e) Zusammenhang zwischen der Absage
an die USA und Kurnaz‘ weiterer
Gefangenschaft?

Der Ausschuss hat Hinweise gesucht, ob die von ameri-
kanischer Seite möglicherweise ins Auge gefasste Entlas-
sung von Murat Kurnaz Ende des Jahres 2002 an der Ab-
sage Deutschlands scheiterte.

Amerikanische Zeugen, die dem Ausschuss über die tat-
sächlichen Erwägungen der US-Regierung hätten Aus-
kunft geben können, haben dem Ausschuss nicht zur Ver-
fügung gestanden. Mehrere Ersuchen des Ausschusses an
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um
Genehmigung von Zeugenaussagen von US-Angehörigen
hat die US-Botschaft mit Schreiben vom 13. April 2007
abgelehnt. Der Botschafter hat in dem Schreiben mitge-
teilt, dass Herr Kurnaz als „feindlicher Kämpfer“ nicht
überstellt werden konnte, solange nicht sichergestellt war,
dass nach seiner Abreise bzw. seinem Verlassen von Gu-
antánamo mit der von ihm ausgehenden Bedrohung für
die USA und ihre Verbündete richtig umgegangen würde
(„would be addressed properly“). Nachdem festgestellt
worden sei, dass Kurnaz in einer Art und Weise, die mit
der Politik der Vereinigten Staaten in Einklang steht,
überstellt werden konnten, sei er im Jahr 2006 überstellt
worden.
Erst im Jahr 2005 erfuhr der für Fragen der konsulari-
schen Betreuung zuständige Referatsleiter im Auswärti-

Der einzige Zeuge, der in Unterlagen der amerikanischen
Seite Einblick nehmen konnte, der amerikanische Anwalt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 189 – Drucksache 16/13400

Baher Azmy, hat hierzu ebenfalls keine klare Auskunft
geben können. (siehe oben: c)ee)bbb)(3), S. 170). Er hat
jedoch vor dem Ausschuss ausdrücklich bestätigt, dass er
keinerlei belastende Unterlagen deutscher Behörden ge-
sehen habe. Kurnaz‘ deutscher Rechtsanwalt, der Zeuge
Bernhard Docke, hat bekundet, einen Zusammenhang
zwischen dem deutschen Verhalten und einer möglicher-
weise unterbliebenen Entlassung von Kurnaz könne er
„nicht positiv bestätigen“. Er wisse auch nicht, ob das
Verhalten Deutschlands in diesem Zeitraum eine Freilas-
sung in irgendeiner Weise erschwert habe. (Protokoll-
Nummer 28, S. 43 f.)

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass Kurnaz bis zu
seiner Freilassung im Jahr 2006 seitens der USA als
feindlicher Kämpfer („enemy combatant“) eingestuft war.

Gegen einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten
Deutschlands und der nicht erfolgten Freilassung hat sich
der Zeuge Schapper energisch verwahrt: „Davon war nie
die Rede. Es ist niemals die Rede davon gewesen: Wir,
die Amerikaner, lassen Kurnaz nur für den Fall aus Gu-
antánamo, aus dem Lager, frei, dass Deutschland ihn auf-
nimmt. Davon war nie die Rede.“ (Protokoll-Nummer 33,
S. 62) Nach Auskunft des Zeugen Uhrlau habe die USA
„herzlich wenig“ interessiert, welche Position Deutsch-
land in dieser Frage einnahm: „Wenn wir die Position
‚Wir hätten ihn gerne‘ eingenommen hätten, hätte das
keine Auswirkung gehabt.“ (Protokoll-Nummer 37,
S. 104)

Laut Dr. Hanning habe sich das Verteidigungsministe-
rium der Vereinigten Staaten von Amerika in seine Ent-
scheidungen in Bezug auf Guantánamo niemals reinreden
lassen, „schon gar nicht zum damaligen Zeitpunkt, schon
gar nicht von ausländischen Sicherheitsbehörden, nach
allem was ich weiß, noch nicht einmal von anderen Stel-
len in der US-Regierung.“ Für Guantánamo selbst und die
Gefährdungseinstufung der Insassen sei einzig das US-
Verteidigungsministerium zuständig gewesen. Außerdem
sei die Einstufung von Murat Kurnaz als „feindlicher
Kämpfer“ immer wieder bestätigt worden. (Protokoll-
Nummer 37, S. 10)

Der Zeuge Dr. Steinmeier erklärte, die Alternative sei
schlicht gewesen: „Entweder hatten die USA etwas gegen
Murat Kurnaz vorliegen, oder man hatte nichts, dann
lässt man ihn aber auch bitte schön frei.“ Die schlichte
Wahrheit sei gewesen: „Wenn die Vereinigten Staaten
Herrn Kurnaz hätten freilassen wollen, dann hätte sie nie-
mand und schon gar nicht die Bundesregierung daran hin-
dern können oder wollen. Insofern kann die Verantwor-
tung für die Haft, auch für die Haftbedingungen, für die
Haftdauer in Guantánamo nur bei den USA selbst lie-
gen.“ (Protokoll-Nummer 41, S. 62)

6. Umgang mit möglicher Freilassung in den
Jahren 2004/2005

a) Aufenthaltsrechtlicher Status
von Murat Kurnaz

Murat Kurnaz wurde am 19. März 1982 in Bremen gebo-

enthaltsrecht, nach dem sich die Staatsangehörigkeit
eines in Deutschland geborenen Kindes nach der Staats-
angehörigkeit der Eltern richtet, die türkische Staatsange-
hörigkeit. Am 2. Juli 1997 wurde Kurnaz von der Auslän-
derbehörde der Freien Hansestadt Bremen eine bis zur
Vollendung seines 16. Lebensjahres befristete Aufent-
haltserlaubnis erteilt, die am 11. Juni 1998 in eine unbe-
fristete Aufenthaltserlaubnis geändert wurde und als sol-
che am 30. August 2001 in seinen bis zum 6. Oktober
2004 gültigen türkischen Nationalpass übertragen wurde.

Als Sohn türkischer Staatsangehöriger stand Kurnaz nach
der Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht
mit der Türkei, insbesondere zu dem Beschluss Num-
mer 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Ent-
wicklung der Assoziation vom 19. September 1980
(ARB 1/80), ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu, dass
ihm nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen
hätte entzogen werden können.

b) Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
von Kurnaz

aa) Die Regelung des § 44 Absatz 1 Nummer 3
Ausländergesetz a. F.

Kurnaz verließ die Bundesrepublik Deutschland anläss-
lich seiner Reise nach Pakistan am 3. Oktober 2001. Nach
§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des bis zum 31. Dezember 2004
gültigen Ausländergesetzes (AuslG) erlischt die Aufent-
haltsgenehmigung eines Ausländers, wenn dieser „ausge-
reist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer
von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist
wieder eingereist ist“. Sinn dieser Vorschrift war das Er-
reichen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die
Aufenthaltsrechte von Ausländern, die sich außerhalb der
Bundesrepublik aufhalten. In dem Entwurf der Bundes-
regierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländer-
rechts wird zu der damaligen Neuregelung des § 44 Ab-
satz 1 Nummer 3 AuslG dazu ausgeführt:

AuslG 1990 § 44

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den
Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs
und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn
der Ausländer

1. ausgewiesen wird,

2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden
Grunde ausreist,

3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten
oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten
längeren Frist wieder eingereist ist;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
nach den Nummern 2 und 3.
ren. Da seine Eltern die türkische Staatsangehörigkeit be-
saßen, erhielt Kurnaz entsprechend dem deutschen Auf-

„Hinsichtlich der Frage, ob ein Ausländer eine Aufent-
haltsgenehmigung besitzt oder nicht, muss Rechtsklarheit

Drucksache 16/13400 – 190 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bestehen. Das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung
kann deshalb nicht allein durch unbestimmte Rechtsbe-
griffe angeordnet werden. Aus diesem Grund ergänzt
Nummer 3 den Erlöschensgrund der Nummer 2. Wenn
sich ein Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des
Bundesgebiets aufhält, steht grundsätzlich unwiderleglich
fest, dass er aus einem seiner Natur nach nicht vorüberge-
henden Grund ausgereist und dass seine Aufenthaltsge-
nehmigung damit erloschen ist. Um jedoch unbeabsich-
tigte Härten zu vermeiden, wird den Ausländern die
Möglichkeit eröffnet, dass die Ausländerbehörde eine
längere für den Bestand der Aufenthaltsgenehmigung un-
schädliche Frist bestimmen kann. Diese Fristsetzung hat
die Funktion, den gesetzlichen Erlöschenszeitpunkt hi-
nauszuschieben. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt
erst und nur, wenn der Ausländer über den festgelegten
Zeitraum hinaus außerhalb des Bundesgebiets bleibt.“

bb) Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status
durch die Bremer Innenbehörde und
Kontaktaufnahme mit dem BMI

Am 7. Mai 2004 wurde in der Morgenrunde beim Senator
für Inneres und Sport in Bremen „die ausländerrechtliche
und ggf. einbürgerungsrechtliche Situation des auf Gu-
antánamo einsitzenden o. g. [Murat Kurnaz] für den Fall
seiner baldigen Rückkehr nach Bremen angesprochen“.
Der damalige Innensenator Thomas Röwekamp veran-
lasste die Prüfung des ausländerrechtlichen Status von
Kurnaz durch die Bremer Innenbehörde. Auslöser hierfür
sei nach Aussage Röwekamps „eine über den Pressespre-
cher herangetragene Anfrage des Rathauses, also des Sit-
zes des Präsidenten des Senats, durch den damaligen
Senatspressesprecher Klaus Schloesser“ gewesen (Proto-
koll-Nummer 53, S. 14).

Im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Darstellung der
Rechtslage hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status
von Kurnaz, rief die Referatsleiterin des Referats für Aus-
länder- und Asylrecht der Bremer Innenbehörde, Marita
Wessel-Niepel, am 10. Mai 2004 den Leiter des Referats
für Ausländerrecht im BMI, Dr. Hans-Georg Maaßen, an.
Wessel-Niepel teilte diesem ihre Rechtsposition mit, nach
der sie davon ausging, dass die Aufenthaltserlaubnis von
Kurnaz nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG aufgrund
dessen mehr als sechs Monate andauernden Abwesenheit
aus der Bundesrepublik erloschen sei. Nach Aussage von
Wessel-Niepel habe in dieser Rechtsfrage Einvernehmen
zwischen ihr und Maaßen bestanden. Gespräche vor dem
10. Mai 2004 mit Maaßen hätten nicht stattgefunden.

Laut Wessel-Niepel war Anlass ihres Anrufs bei Maaßen
der Auftrag zur Prüfung der Rechtslage hinsichtlich des
Aufenthaltsstatus von Kurnaz. Es sei „tägliche Praxis“,
dass man sich bei besonders gelagerten Fällen, zu denen
sie auch den Fall von Murat Kurnaz zähle, „bei allen
Maßnahmen noch mal abstimmt und über die Rechtslage
austauscht“ (Protokoll-Nummer 53, S. 56). Maaßen hat
sich bei seiner Vernehmung durch den Ausschuss daran

weigerung in das Schengener Informationssystem einge-
stellt worden“ sei (Protokoll-Nummer 33, S. 10 f .).

Am 12. Mai 2004 wies Wessel-Niepel die Ausländerbe-
hörde Bremen an, die aufgrund § 44 AuslG erfolgte
Löschung der Aufenthaltserlaubnis von Kurnaz „unver-
züglich“ im Ausländerzentralregister zu speichern. „Auf-
grund der besonderen Umstände des Einzelfalles“ sollte
entgegen der ansonsten üblichen Verwaltungspraxis der
Behörde keine Aufforderung zur Vorlage des National-
passes zwecks Ungültigstempelung der Aufenthaltser-
laubnis erfolgen.

cc) Keine Mitteilung an den Betroffenen
Die Löschung seiner Aufenthaltserlaubnis im Ausländer-
zentralregister wurde weder dem in Guantánamo festge-
haltenen Murat Kurnaz, noch seinen Rechtsanwälten
Docke und Azmy mitgeteilt.

dd) Rechtliche Ausführungen der Beteiligten
zur Anwendung des § 44 Absatz 1
Nummer 3 AuslG a. F. auf Kurnaz

Zur Anwendung und Auslegung des § 44 AuslG in dem
Fall von Murat Kurnaz durch die Bremer Innenbehörde
hat die Zeugin Wessel-Niepel vor dem Ausschuss ausge-
sagt: „Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt
es allein auf die Abwesenheit von mehr als sechs Mona-
ten an. […] Die Umstände, die zu einem Überschreiten
der Sechsmonatsfrist führen, können bei einem Verfahren
auf Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt
werden, wobei dies im Rahmen eines Visumverfahrens
von der Auslandsvertretung zu prüfen ist. Terrorismus-
vorwürfe müssen in einem solchen Fall ebenfalls von der
Auslandsvertretung bewertet und bei der Entscheidung
berücksichtigt werden. Eine Zuständigkeit der Ausländer-
behörden der Länder besteht insoweit nicht. Eine soge-
nannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand […] findet
auf § 44 Absatz 1 Nummer 3 Ausländergesetz keine An-
wendung. Die Erlöschenstatbestände werden im Auslän-
derrecht ebenso wie in vielen anderen Rechtsbereichen
allerdings regelmäßig durch Wiedererteilungstatbestände
ergänzt. So kann ein Ausländer, dessen Aufenthaltstitel
durch eine lange Abwesenheit im Ausland erloschen ist,
zum Beispiel unter erleichterten Voraussetzungen nach
§ 37 Aufenthaltsgesetz im jetzt geltenden Ausländerrecht
bzw. seinerzeit § 16 Ausländergesetz einen Aufenthalts-
titel erlangen, allerdings nur unter der Voraussetzung,
dass keine Sicherheitsbedenken bestehen“ (Protokoll-
Nummer 53, S. 53).

Laut Wessel-Niepel sei es rechtlich kein Problem z. B. ei-
nem Ausländers, der sich aufgrund einer Geiselnahme
länger als ein halbes Jahr außerhalb der Bundesrepublik
befindet, die Wiedereinreise zu ermöglichen, dann „aber
eben durch die Wiedererteilung des Aufenthaltstitels“
(Protokoll-Nummer 53, S. 55).

Genauso hat sich der Zeuge Maaßen geäußert. Bei die-
sem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung kraft Geset-
erinnert, dass Wessel-Niepel ihn im Jahr 2004 anrief, „um
in Erfahrung zu bringen, ob Herr Kurnaz zur Einreisever-

zes käme es allein auf die Verwirklichung des Tatbestan-
des der Abwesenheit von mehr als sechs Monaten an,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 191 – Drucksache 16/13400

nicht aber auf die Freiwilligkeit der Abwesenheit. Einer
behördlichen Verfügung bedürfe es nicht. Das entspreche
ständiger Rechtsprechung. Der Bayerische Verwaltungs-
gerichtshof habe am 16. Oktober 2001 festgestellt, dass
der Tatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Ausländer-
gesetz allein auf die Abwesenheit für die Dauer des ge-
setzlich bestimmten Zeitraums von sechs Monaten ab-
stelle und es auf die individuellen Gründe, warum der
Ausländer nicht zuvor wieder ins Bundesgebiet eingereist
ist, nicht ankomme:

„Nach § 44 Abs. 1 Nummer 3 AuslG führt vielmehr eine
ununterbrochene Abwesenheit von mehr als sechs Mona-
ten zwingend zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmi-
gung, ohne dass der Grund der Ausreise von Belang ist
[…] Unwiderleglich steht in den Fällen der nicht rechtzei-
tigen Wiedereinreise fest, dass der Aufenthalt im Bundes-
gebiet definitiv beendet ist […] Auf die vom Antragstel-
ler geschilderten Umstände, die zum Überschreiten der
Frist nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG geführt haben,
kommt es daher nicht an. Diese könnten – allenfalls – im
Rahmen eines Verfahrens auf (Wieder-) Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung Berücksichtigung finden, wo-
bei dieser Antrag vom Ausland aus im Rahmen eines Vi-
sumsverfahrens zu stellen wäre.“

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe
festgestellt: “Für den Eintritt eines gesetzlichen Erlö-
schenstatbestandes ist es unerheblich, ob eine unterblie-
bene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr
innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen,
selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf
seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht
zu vertreten hatte, ihre Ursache hatte.“

Nach einhelliger Meinung finde eine sogenannte „Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand“ auf § 44 Absatz 1
Nummer 3 Ausländergesetz keine Anwendung.

Derartige Erlöschenstatbestände seien in einer Reihe von
Gesetzen enthalten, etwa im Staatsangehörigkeitsgesetz,
nach dem die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehe,
wenn ein Deutscher ohne vorherige Zustimmung eine
ausländische Staatsangehörigkeit annimmt, oder im Asyl-
recht, wo die Verlängerung des Reisepasses durch den
Herkunftsstaat schon zum Verlust der Asylanerkennung
führe. Anders als bei der Aufhebung eines Verwaltungs-
aktes durch Verfügung signalisiere bei Erlöschenstatbe-
ständen keine behördliche Verfügung dem Betroffenen,
dass er ein Recht kraft Gesetz verliert. Daher sei es bei
diesen Bestimmungen umso wichtiger, dass der Tatbe-
stand so konkret formuliert ist, dass über das Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen keine Zweifel bestehen.

Anders als bei Ermessensentscheidungen könnten bei ge-
setzlichen Erlöschenstatbeständen besondere Gesichts-
punkte des Einzelfalls nicht berücksichtigt werden. Für
die Betroffenen im Einzelfall entstehende erhebliche
Schwierigkeiten seien daher regelmäßig durch Wieder-
erteilungstatbestände flankiert. So könne ein Ausländer,
dessen Aufenthaltstitel durch lange Abwesenheit im Aus-
land erloschen ist, unter erleichterten Voraussetzungen

ee) Einflussnahme des Bundes auf die
Feststellung des Erlöschens der
Aufenthaltserlaubnis?

Eine Einflussnahme des Bundes auf die Feststellung des Er-
löschens der Aufenthaltserlaubnis durch die Bremer Lan-
desbehörden hat der Ausschuss nicht feststellen können.
Bund und Land vertraten offenbar die gleiche Auffassung.
Zur Frage der politischen Beeinflussung der Beurteilung
des Aufenthaltsstatus, hat der Zeuge Röwekamp ausge-
führt, dass die Aufenthaltserlaubnis aus „rechtlichen
Gründen“ erloschen sei. Eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sei „mangels gesetzlicher Grundlage“ ab-
gelehnt worden. „Die von dem Fachreferat meines Hau-
ses in Übereinstimmung mit der Fachebene des BMI ver-
tretene Auffassung, dass die Aufenthaltsgenehmigung
von Murat Kurnaz kraft Gesetzes […] ohne jedes Ermes-
sen der Ausländerbehörde Bremen – zwingend erloschen
sei, wurde von mir zu keinem Zeitpunkt politisch beein-
flusst. Dies gilt auch für die Entscheidung des Ausländer-
referats meiner Behörde im Widerspruchsverfahren. […]
Die Vorwürfe, die gegen Murat Kurnaz in dem staatsan-
waltschaftlichen Ermittlungsverfahren erhoben wurden,
oder Erkenntnisse aus anderen Quellen haben für die
Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis
keine Rolle gespielt, weil nach Auffassung meines Hau-
ses für das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach
dem Gesetzeswortlaut allein die nichtfristgerechte Wie-
dereinreise bzw. das nichtrechtzeitige Stellen eines Ver-
längerungsantrages ursächlich war und die Vorwürfe und
Erkenntnisse deswegen für dieses Verfahren bedeutungs-
los waren.“ (Protokoll-Nummer 53, S. 14, 16) Für die
ausländerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts und für
die Prüfverfahren in seiner Behörde hat Röwekamp vor
dem Ausschuss die Verantwortung übernommen.
Die ausländerrechtliche Bewertung des Aufenthaltsstatus
von Kurnaz hätte sich – so Röwekamp – im Fall einer von
der US-Seite gewollten Freilassung auch nicht nachteilig
auf eine Wiedereinreisemöglichkeit für Kurnaz ausge-
wirkt: „Selbst wenn die Amerikaner die Freilassung von
Murat Kurnaz von dessen Wiedereinreise nach Deutsch-
land abhängig gemacht hätten […] hätte die Wiederein-
reise auch unabhängig vom Fortbestehen der unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung durch eine Einzelfallentschei-
dung jederzeit oder im Visumsverfahren erfolgen kön-
nen“ (Protokoll-Nummer 53, S. 17).
Zu einer etwaigen strategischen Kooperation zwischen
Bundesbehörden und Bremer Landesbehörden hat
Röwekamp vor dem Ausschuss erklärt: „Es hat keine poli-
tischen, strategischen oder operativen Absprachen zwi-
schen der Bundesregierung und mir über das ausländer-
rechtliche Vorgehen gegenüber Murat Kurnaz gegeben.
Der Fall ist zu keiner Zeit auf Ministerebene zwischen
Vertretern der Bundesregierung und mir besprochen wor-
den. Auch auf der Fachebene hat es meines Wissens keine
Beteiligung Bremer Behörden an irgendwelchen Strate-
gieüberlegungen der zuständigen und verantwortlichen
Bundesbehörden gegeben. Das sogenannte Strategiepa-
pier des BMI aus dem Oktober 2002, das in der Presse
veröffentlicht worden ist, ist in meiner Behörde nicht be-
nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes bzw. früher § 16 des
Ausländergesetzes einen Aufenthaltstitel erlangen.

kannt. Es ist dort auch nicht vorhanden.“ (Protokoll-
Nummer 53, S. 16)

Drucksache 16/13400 – 192 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem

aa) Die Wirkung einer SIS-Einreise-
verweigerung

Als Ausgleich für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen
aufgrund des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni
1985 und des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) haben „Schengen-Staa-
ten“ ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungs-
system, das sogenannte Schengener Informationssystems
(SIS) eingerichtet. Dieses Fahndungs- und Informations-
system ermöglicht den nationalen Polizei- und Justizbe-
hörden, Daten über Personen oder gestohlene Gegen-
stände und Fahrzeuge abzurufen. Im SIS können
Personen aus Drittstaaten (Drittausländer) zur Einreise-
verweigerung ausgeschrieben werden. Folge ist, dass
diese Personen von den Schengen-Staaten grundsätzlich
keine Einreiseerlaubnis erhalten können.

In Artikel 5 des SDÜ heißt es:

„(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann
einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsge-
biet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

[…]

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die nationale Sicherheit oder die internationalen
Beziehungen einer der Vertragsparteien darstel-
len.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Vorausset-
zungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsge-
biet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei
denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In die-
sen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet
der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die
übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.“

Will ein anderes Schengen-Land dem zur Einreiseverwei-
gerung Ausgeschriebenen aus wichtigen humanitären
Gründen einen Aufenthaltstitel gewähren, muss es nach
Artikel 25 des SDÜ vorher das ausschreibende Land kon-
sultieren und dessen Interessen berücksichtigen.

bb) Ausschreibung im SIS zur Wahrnehmung
der Interessen der Bundesrepublik
Deutschland

In einer E-Mail vom 12. Mai 2004 an Maaßen im BMI
bestätigte Wessel-Niepel die Speicherung der Löschung
der Aufenthaltserlaubnis und teilte mit, dass sie davon
ausgehe, dass von Bremer Seite keine weiteren Maßnah-

zung für eine Einreiseverweigerung gegen Kurnaz nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG vorlägen. Eine entspre-
chende Aufnahme in den Grenzfahndungsbestand werde
durch das BMI veranlasst.

– Das Ergebnis ihrer Nachforschungen und Veranlas-
sungen teilte Wessel-Niepel am selben Tag dem Pres-
sesprecher der Bremer Innenbehörde zur Information
der Behördenleitung mit:

– Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei nach § 44
Absatz 1 AuslG erloschen;

– die Ausländerbehörde habe die Löschung im Auslän-
derzentralregister gespeichert;

– wie mit dem BMI besprochen, erfolge aufgrund der
besonderen Umstände des Einzelfalles keine ansons-
ten übliche Aufforderung zur Vorlage des Passes, um
die erteilte Aufenthaltsgenehmigung ungültig zu stem-
peln;

– das BMI werde die Aufnahme in den Grenzfahndungs-
bestand durch den Bundesgrenzschutz veranlassen.

Das BMI bat den Bundesgrenzschutz „vor dem Hinter-
grund“ der E-Mail der Bremer Innenbehörde „um Veran-
lassung einer möglichst umgehenden schengenweit wirk-
samen (SIS-)Ausschreibung der erwähnten Person zur

Vorraussetzungen für eine Ausschreibung nach
Artikel 96 SDÜ:

(1) […]

(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale
Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers
auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, ge-
stützt werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein

a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat
verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist;

b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter
Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten, ein-
schließlich solcher im Sinne von Artikel 71 began-
gen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,
dass er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Ver-
tragspartei plant.

(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen,
dass der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen
oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme
nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf,
ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten
oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeach-
tung des nationalen Rechts über die Einreise oder den
Aufenthalt von Ausländern beruhen muss.
men zu treffen seien. Laut der E-Mail erteilte Maaßen ge-
genüber Wessel-Niepel die Auskunft, dass die Vorausset-

Einreiseverweigerung wegen des Vorliegens des Tatbe-
standes des § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG“ a. F. In ihrer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 193 – Drucksache 16/13400

Antwort an das Referat BGS II 2 des BMI bestätigte die
Grenzschutzdirektion die bis zum 11. Mai 2007 befristete
Ausschreibung von Kurnaz zur Einreiseverweigerung im
SIS und wies zugleich darauf hin, dass dort „außer der In-
haftierung in Guantánamo keine weiteren Informationen
zu den betreffenden Ausweisungsgründen wegen beson-
derer Gefährlichkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 47
AuslG a. F. vorliegen“. Deshalb habe man, „eine Aus-
schreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zunächst zur
Wahrnehmung der Interessen der Bundesrepublik
Deutschland veranlasst“. Diese lägen „entsprechend dem
bisherigen Schriftverkehr unzweifelhaft vor“. Man bitte
darum „ggf. vorhandene Erkenntnisse i. S. d. § 8 Abs. 1
Nr. 5 AuslG a. F. dennoch zu übermitteln“.

cc) Prüfung weiterer ausländerrechtlicher
Maßnahmen

Die E-Mail der Grenzschutzdirektion wurde im BMI an
das Referat M2 (Ausländerrecht) mit der Bitte um Über-
mittlung der dort in diesem Zusammenhang vorliegenden
Erkenntnisse i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG wei-
tergeleitet, von wo aus sie auch an die Bremer Innenbe-
hörde versendet wurde. Mit E-Mail vom 17. Mai 2004 bat
Wessel-Niepel um Mitteilung, ob entsprechende Kennt-
nisse des LfV Bremen oder des Staatsschutzes vorhanden
seien. Der Bremer Staatsschutz verneinte dies mit Mittei-
lung vom 21. Mai 2005. Nach einem Vermerk des Refe-
rats 20 der Bremer Innenbehörde lagen laut Mitteilung
des LfV Bremen „dort keine aktuellen Erkenntnisse vor,
die neben bzw. zusätzlich zu der vom BMI verfügten Ein-
reiseverweigerung ausländerrechtliche Maßnahmen sei-
tens der Alb [Ausländerbehörde] Bremen erforderlich
machen“. Auch eine als VS-VERTRAULICH eingestufte
Erkenntnismitteilung des LfV Bremen vom 26. November
2004 begründete laut Einschätzung von Wessel-Niepel
keinen Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen. Diese
Bewertung hat die Zeugin Wessel-Niepel vor dem Aus-
schuss wiederholt, wobei sie ausgeführt hat, dass auf-
grund der Erkenntnismitteilungen des Landesamtes für
Verfassungsschutz aus Juni und November 2004 „keine
Veranlassung für weiter gehende Maßnahmen der Aus-
länderbehörde“ bestanden hätten (Protokoll-Nummer 53,
S. 53).

dd) Öffentliche Äußerungen der Bremer
Innenbehörde zur Wiedereinreise-
möglichkeit von Kurnaz

In einem am 11. August 2004 innerhalb der Bremer In-
nenbehörde vom dortigen Pressesprecher verteilten State-
ment für den Fall einer Äußerung gegenüber der Presse
heißt es u. a.: „dass zur Frage einer Rückkehrmöglichkeit
des sog. ‚Bremer Taliban‘ Murat Kurnaz keine Entschei-
dung getroffen worden ist“. Kurnaz‘ Aufenthaltserlaubnis
sei nach § 44 AuslG aufgrund seines länger als sechs Mo-
nate andauernden Aufenthalts im Ausland erloschen.
Man wisse weder warum Kurnaz Richtung „Afghanistan/
Pakistan“ gereist ist, noch ob er überhaupt wieder zurück

US-Lager Guantánamo für eine Rückkehr nach Deutsch-
land entscheiden, so könne er bei der Auslandsvertretung
ein Visum beantragen. Die deutschen Behörden würden
dann sicherlich auch die Terrorismusvorwürfe gegen K.
in ihre Entscheidung einfließen lassen“:

ee) Überprüfung der rechtlichen Maßnahmen
im Fall Kurnaz

Am 28. Juli 2005 informierte sich die Senatskanzlei Bre-
men bei der Bremer Innenbehörde über den Sachstand im
Fall Kurnaz und erhielt die Auskunft, die Rechtslage sei
nach wie vor unverändert: Die Aufenthaltserlaubnis sei
kraft Gesetzes erloschen, das sei im Ausländerzentralre-
gister (AZR) gespeichert, die Einreisesperre für Kurnaz
sei auf Veranlassung des BMI im SIS gespeichert. Am
22. August 2005 erkundigte sich die Senatskanzlei erneut
und bat hinsichtlich der verhängten Einreisesperre um
Auskunft „wer bzw. welche Dienststelle diese Ausschrei-
bung veranlasst bzw. betrieben hat […] und welches Ver-
fahren für die angesprochene Ausschreibung zu beschrei-
ten ist“. Fraglich sei auch, „ob dieses Verfahren in der
Angelegenheit Kurnaz eingehalten wurde oder ein atypi-
scher Verfahrensgang seinen Abschluss fand“: Frau
Wessel-Niepel wandte sich mit Schreiben vom 9. Septem-
ber 2005 an Herrn Maaßen im BMI: „Vor dem Hinter-
grund der Entschließung des Europarates, die ausdrück-
lich darauf abstellt, dass den Betroffenen, einschließlich
der ‚ehemaligen Aufenthaltsberechtigten‘ in einem Mit-
gliedstaat durch die Inhaftierung in Guantánamo keine
Nachteile entstehen sollen, stellt sich die Frage nach der
Entscheidung der zuständigen Stellen im Falle der Bean-
tragung eines Visums“. Da die Ausschreibung zur Einrei-
severweigerung auf Veranlassung des BMI vorgenommen
worden sei, fragte Wessel-Niepel nach, ob das BMI „über
Erkenntnisse z. B. über terroristische Bestrebungen des
Herrn Kurnaz, die unabhängig von seiner Inhaftierung in
Guantánamo Einreise und Aufenthalt z. B. nach § 22 oder
§ 37 AufenthG ausschließen“, verfüge. Den Sicherheits-
behörden des Landes Bremen lägen keine eigenen Er-
kenntnisse vor.

In einem Sprechzettel für den Innensenator, vom Septem-
ber 2005 wies Wessel-Niepel darauf hin, dass in der Reso-
lution der Parlamentarischen Versammlung „auch Fälle
wie die des Herrn Kurnaz“ angesprochen würden: Ein er-
folgreicher Visumsantrag von Kurnaz sei gegebenenfalls
nach § 22 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) möglich, da
die Umstände der Inhaftierung Kurnaz‘ „i. S. d. Ent-
schließung als humanitäre Gründe anerkannt werden“
könnten. Denkbar, „aber sehr konstruiert“ wäre auch eine
Rückkehr über die Aberkennung eines Rechts auf Wie-
derkehr gemäß § 37 AufenthG. Ferner wies Wessel-Niepel
in dem Sprechzettel darauf hin, dass den Sicherheitsbe-
hörden des Landes Bremen „keine eigenen aktuellen Er-
kenntnisse“ vorlägen. Das BMI sei um Auskunft gebeten
worden, ob dort entsprechende Auskünfte vorliegen.

Mit E-Mail vom 13. September 2005 antwortete das BMI,
aus der Entschließung der parlamentarischen Versamm-
nach Bremen wolle. Weiter heißt es in dem Statement:
„Sollte sich K. nach einer etwaigen Freilassung aus dem

lung des Europarates ergebe sich „keine rechtliche Bin-
dungswirkung für die zuständigen Stellen. Entschließun-

Drucksache 16/13400 – 194 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen des Europarates sind regelmäßig politischer Natur
und völkerrechtlich nicht bindend. Maßgebend ist das
Ausländerrecht.“ Der Verfasser der E-Mail wies darauf
hin, „dass für die Ausschreibung zur Einreiseverweige-
rung im SIS sowie den Versagungsgrund nach § 5 Absatz
4 AufenthG […] ein auf Tatsachen gestützter Verdacht
genügt. Die Gesamtumstände der Verhaftung von Herrn
Kurnaz hält das Bundesministerium des Innern für ausrei-
chend, einen Terrorismusverdacht zu begründen. Bei
Terrorismusverdacht überwiegt stets das Interesse der
Bundesrepublik Deutschland an der Fernhaltung des Be-
troffenen vom Bundesgebiet gegenüber der einem etwai-
gen Anspruch zugrunde liegenden Rechtsposition (sei es
aus Grundrechten oder dem ARB 1/80)“.

Wessel-Niepel leitete die E-Mail aus dem BMI am
14. September 2005 der Ausländerbehörde mit der Bitte
um Kenntnisnahme weiter. Vor dem Ausschuss hat die
Zeugin Wessel-Niepel erklärt, zu der Auswirkung der Ent-
schließung der parlamentarischen Versammlung auf die
rechtliche Beurteilung des Fall Kurnaz teile sie die vom
BMI vertretene Auffassung.

ff) Einlassungen der Zeugen vor dem
Ausschuss über die verhängte
Einreisesperre

Der damalige Bremer Innensenator Röwekamp hat vor
dem Ausschuss betont, dass die Speicherung einer Einrei-
severweigerung nach seiner Kenntnis nicht durch die Bre-
mer Landesbehörde, sondern nur über das BMI veranlasst
werden konnte. Gegenüber der Zeitung Die Welt hatte
Röwekamp zur Einreiseverweigerung gegen Kurnaz ge-
sagt: „Das war eine alleinige Maßnahme der Bundes-
regierung, die von uns nicht veranlasst worden war“. Die
Zeugin Wessel-Niepel hat bekundet, für sie habe es keinen
Anlass gegeben, zu der Frage der Voraussetzungen für die
Ausschreibung der Einreisesperre gegenüber dem Bund
Stellung zu nehmen; die Erkenntnisse der Sicherheitsbe-
hörden, die nach ihrer Vermutung sicherlich Grundlage
der Entscheidung des Bundes waren, seien ihr nicht be-
kannt gewesen. Erlösche eine Aufenthaltserlaubnis auf-
grund der Abwesenheit des Ausländers, so sei, wie in ei-
nem Fall von Kurnaz, eine Wiedereinreise ohne Probleme
möglich, wenn keine Einreiseverweigerung ausgespro-
chen werde. Da es jedoch „offensichtlich entsprechende
Erkenntnisse auf der Bundesebene gab“, sei die Einreise-
sperre zunächst aufrechterhalten worden. (Protokoll-
Nummer 53, S. 69) Die Voraussetzungen für eine Einrei-
severweigerung seien geringer als für eine Ausweisung.

Auf welche Erkenntnisse der Bund die Veranlassung der
Einreiseverweigerung stützte, sei den Bremer Behörden
laut Aussage Röwekamps vor dem Ausschuss nicht mit-
geteilt worden. Laut Röwekamp seien die zuständigen
Mitarbeiter aufgrund der Gespräche mit den Vertretern
des BMI immer davon ausgegangen, dass dort zusätzli-
che, über die Bremer Erkenntnisse hinaus gehende Er-
kenntnisse, vorlagen. Deshalb habe man aus Bremen
„auch so hartnäckig gegenüber den Bundesbehörden da-

mit Schreiben des Staatsrats vom Bruch vom 17. Januar
2006 geschehen. Staatssekretär im Bundesinnenministe-
rium Dr. Hanning antwortete mit Schreiben vom 3. Fe-
bruar 2006 an die Bremer Innenbehörde, „dass den Bun-
desbehörden keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse
vorliegen, die über das hinausgehen, was den Bremer Si-
cherheitsbehörden bereits mitgeteilt wurde“.

Der Zeuge Lutz Diwell – Staatssekretär im Bundesinnen-
ministerium von 2003 bis Dezember 2005 – hat ausge-
sagt, die Leitung des BMI sei mit der Eintragung im
Schengener Informationssystem 2004 nicht befasst gewe-
sen. Über die Speicherung der Einreiseverweigerung ver-
mute er, „dass es sich eher um einen Normalvorgang im
Nachklapp zu früheren Überlegungen“ gehandelt habe,
„also sozusagen eine Nacharbeit auf einer Arbeitsebene“.
(Protokoll-Nummer 43, S. 10) Der Zeuge Maaßen hat be-
kundet, nach dem Telefonat mit Frau Wessel-Niepel im
Mai 2004 habe er den Vorgang an die Abteilung Bundes-
polizei im BMI abgegeben, die die Ausschreibung von
Kurnaz veranlasst habe.

d) Vorbereitung auf eine Freilassung von
Kurnaz

aa) Erstes Gerüchte über Freilassung
im März 2005

Aufgrund von Presseberichten, nach denen Kurnaz an-
geblich freigelassen und von den US-Behörden in die
Türkei gebracht werden sollte, wurde am 14. März 2005
in der Bremer Innenbehörde ein Vermerk für Innensena-
tor Röwekamp erstellt. In diesem wurde die aufent-
haltsrechtliche Situation für den Fall einer tatsächlichen
Freilassung von Kurnaz zusammengefasst. Kurnaz dürfe
aufgrund des Erlöschens seiner Aufenthaltserlaubnis
nicht nach Deutschland einreisen, sondern bräuchte ein
Visum. Sollte ein solches Visum von Kurnaz beantragt
werden, so dürfe die Auslandsvertretung diese aufgrund
der ausgeschriebenen Einreiseverweigerung nicht ertei-
len. In dem Vermerk heißt es dazu wörtlich: „Eine Visum-
erteilung ist erst möglich, wenn die Einreiseverweigerung
nicht mehr besteht“. Entscheidend sei deshalb „bei einer
erneuten Visumantragstellung, ob die Gründe für die Ein-
reiseverweigerung – terroristische Bestrebungen – weiter
vorliegen“. Sofern die Gründe für eine Einreiseverweige-
rung nicht mehr bestünden, käme die Erteilung eines Vi-
sums ggf. „im Rahmen einer Ermessensentscheidung
nach § 37 AufenthG (Recht auf Wiederkehr)“ in Betracht.
Kurnaz könnte aber auch bei Auslandsvertretungen ande-
rer Schengen-Staaten ein Visum beantragen. Mit einem
solchen „Schengen-Visum“ dürfe er sich innerhalb des
Schengen-Gebietes frei bewegen. Allerdings seien die
Schengenstaaten verpflichtet, „vor der Erteilung eines Vi-
sums bestehende Speicherungen im SIS zu prüfen, ein
Konsultationsverfahren einzuleiten und ein Visum gege-
benenfalls abzulehnen oder den räumlichen Geltungsbe-
reich zu beschränken“. Der bis zum 6. Oktober 2004 gül-
tige Pass von Kurnaz, in dem sich (immer noch) die
unbefristete Aufenthaltserlaubnis befinde, könnte mögli-
rauf bestanden“, weitere Erkenntnisse mitgeteilt zu be-
kommen. (Protokoll-Nummer 53, S. 18) Zuletzt sei dies

cherweise durch die türkischen Behörden verlängert wer-
den. Dadurch entstünde „nach außen der Eindruck“ einer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 195 – Drucksache 16/13400

gültigen Aufenthaltserlaubnis, wodurch eine Rückkehr
nach Deutschland auf indirektem Wege möglich wäre.
Eine Einreise auf dem Landweg könne dann „nur durch
eine zufällige Personenkontrolle unterbunden werden“.

Aufgrund einer Anfrage der Bremer Innenbehörde vom
gleichen Tag, teilte der Amtsleiter des LfV Bremen,
Walter Wilhelm, telefonisch mit, dass „nach Rücksprache
mit dem BKA und dem dortigen Verbindungsbeamten der
türkische Dienst weder ein Haftbefehl gegen Kurnaz vor-
liegen noch einen Auslieferungsantrag gestellt und auch
die Einreise des Kurnaz bisher nicht festgestellt hat“.
Nach dortigen Erkenntnissen befinde sich Kurnaz noch in
Guantánamo.

bb) Neue Gerüchte über Freilassung im
Oktober 2005

Nachdem im Oktober 2005 neue Gerüchte über eine et-
waige Freilassung von Kurnaz aufkamen, wurde das
Thema Kurnaz am 11. Oktober 2005 erneut von der Präsi-
dentenrunde im Bundeskanzleramt aufgegriffen. Im Be-
richt der Bundesregierung heißt es zum Inhalt dieser Sit-
zung: „Keine Hinweise, dass M. K. in Kürze freikommen
könne“. Der damalige Chef des Bundeskanzleramts,
Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, hat vor dem
Ausschuss erklärt, dies sei die letzte Befassung der Präsi-
dentenrunde mit dem Fall Kurnaz während seiner Zeit als
Chef des Bundkanzleramts gewesen. Er selbst habe an
der Runde nicht teilgenommen. Wie er heute wisse, habe
der Tagesordnungspunkt aber auch nichts Neues ergeben:
„Es wurde festgehalten, dass eine Freilassung ganz offen-
bar nicht bevorstehe“. (Protokoll-Nummer 41, S. 69)
Auch der damalige Staatssekretär im BMI, Lutz Diwell,
hat sich erinnert, dass der Fall Kurnaz Mitte Oktober, ver-
mutlich am 11. Oktober 2005, in der Präsidentenrunde
angesprochen wurde. Für ihn habe sich erst zu dieser Zeit
eine konkrete Befassung mit dem Fall Kurnaz ergeben.
Aus der Aktenlage entnehme er, dass die Befassung auf-
grund eines Hinweises auf einen Bericht der deutschen
Botschaft in Washington erfolgt sei. In diesem Bericht
habe die Botschaft darauf hingewiesen, dass sie sich in
Kontakten mit den Sicherheitsstellen der US-Seite für
Kurnaz eingesetzt habe. Ferner sei in dem Bericht die
Rede davon gewesen, dass man mit dem US-Rechtsver-
treter von Kurnaz Kontakt gehabt habe und von ihm eine
Einschätzung der Situation erhalten habe.

cc) Prüfung der rechtlichen Lage für ein
Visumverfahren

Ende Oktober 2005 kam es zu einem Routine-Treffen der
Staatssekretäre des Auswärtigen Amtes und des Bundes-
ministeriums des Innern. Dabei kam auch der Fall Kurnaz
zur Sprache.

Bei dem Treffen am 27. Oktober 2005 kamen die beiden
Staatssekretäre Diwell und Boomgarden auch auf den Fall
Kurnaz zu sprechen. Nach Aussage des Zeugen Diwell
war das Thema Kurnaz in dieser Besprechung „weder das

sei nicht darum gegangen, gerichtsverwertbare Tatsachen
gegen Kurnaz zu suchen, sondern zu prüfen, ob solche
Tatsachen vorlagen, also ob es Anhaltspunkte gab, die
möglicherweise Hindernis für eine Visumserteilung hät-
ten sein können. Man habe bei der Besprechung beidseits
festgestellt „dass der konkrete Sachverhalt, der […] von
den Häusern vorgetragen war, nicht dazu ausreichte, dass
die Frage, ob ein Hindernis vorliegt oder nicht, als ausrei-
chend geklärt“ angesehen werden konnte. Man habe des-
halb vereinbart, „dass diese Klärung im beiderseitigen
Abgleich der Erkenntnislagen binnen der nächsten zwei
Wochen herbeigeführt werden sollte“. Die Besprechung
habe nach Aussage Diwells „zu diesem Punkt also nur die
Abklärung der jeweiligen Kenntnis- und Vorlagestände
zum Gegenstand“ gehabt. Es sei die „ganz normale
Pflicht“ bei Vertretung des rechtlichen Standpunkts,
Kurnaz habe keine Aufenthaltsgenehmigung, zu prüfen,
ob einer Visumserteilung Gründe entgegenstehen. (Proto-
koll-Nummer 43, S. 11, 18)

Im Nachgang zu der Besprechung habe Diwell in seinem
Ministerium darum gebeten zu prüfen, „ob ein Visumsan-
trag von Kurnaz überhaupt gerichtsverwertbar abgelehnt
werden könne“. „Dies habe ich dahingehend ergänzt, dass
nicht etwa aus der Tatsache heraus, dass er in Gu-
antánamo sitzt, der Schluss gezogen werden dürfe, dass
sozusagen das der Beleg dafür sei, dass ein Grund nach
§ 8 Ausländergesetz vorliegt, sondern das gerichtsver-
wertbar sozusagen Ausgangstatsachen belegbar sein
müssten, um diesen Weg zu gehen“. Daraufhin sei es am
1. November 2005 zu einer Besprechung mit dem Bun-
desamt für Verfassungsschutz gekommen und vermutlich
sei noch mal mit den Bremer Behörden Kontakt aufge-
nommen worden. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass
durch die Projektgruppe „ganzheitlicher Bekämpfungsan-
satz“, die eine koordinierende Aufgabe gehabt habe, im
Hinblick auf die Frage des Vorliegens gerichtsverwertba-
ren Materials im LfV Bremen versucht wurde, einen
Kontakt nach Bremen herzustellen. Mehr könne er der
Aktenlage insofern jedoch nicht entnehmen. (Protokoll-
Nummer 43, S. 11 f.)

Laut Diwell habe es am 24. November 2005 einen Erlass
des BMI an das BfV gegeben, „alles binnen Kürze vorzu-
legen, was jetzt unter dem Stichwort ‚gerichtsverwertbar‘
aufgezählt ist“. (Protokoll-Nummer 43, S. 12) Diwell sel-
ber habe die Ergebnisse der Nachforschungen nicht mehr
berichtet bekommen, da er kurz danach in eine andere
Zuständigkeit gewechselt sei.

dd) Treffen zwischen dem BMI und der Bremer
Innenbehörde am 16. November 2005

Am 16. November 2005 fand ein Treffen zwischen dem
BMI und der Bremer Innenbehörde statt. Nach Aussage
des Zeugen Röwekamp kam es dazu „auf Initiative des
BMI“. Der Bremer Innensenator selbst nahm nicht an die-
sem Gespräch teil. In einer anschließenden Besprechung
sei er von Frau Wessel-Niepel darüber unterrichtet wor-
Topthema, noch war es sozusagen ein Anlass zusammen-
zutreffen, sondern der Anlass waren andere Themen“. Es

den, dass der Vertreter des BMI bei diesem Gespräch
deutlich gemacht habe, „dass nach Auffassung der Bun-

Drucksache 16/13400 – 196 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

desregierung eine Wiedereinreise von Murat Kurnaz ver-
hindert werden müsse“. (Protokoll-Nummer 53, S. 15)

Aus einer späteren E-Mail der Bremer Innenbehörde an
das BMI vom 21. Dezember 2005 geht ein weiteres Er-
gebnis der Besprechung hervor. In der E-Mail heißt es:
„Wir hatten bereits im Rahmen der Besprechung am
16.11.2005 festgestellt, dass Herr Kurnaz ein Aufent-
haltsrecht nach Artikel 7 ARB 1/80 besitzt und eine Aus-
weisung […] nur unter eingeschränkten Voraussetzungen
möglich ist.“

ee) Vollzugsauftrag durch den Innensenator
Am selben Tag informierte Wessel-Niepel den Innensena-
tor über das Gespräch mit dem BMI. Der Zeuge
Röwekamp hat darüber ausgesagt, Ergebnis sei gewesen,
dass der Vertreter des BMI auf die Auffassung der Bun-
desregierung, eine Wiedereinreise von Murat Kurnaz
müsse verhindert werden, verwiesen habe.

Nach eigenem Bekunden gab Röwekamp den Auftrag,
„bis auf Weiteres die Wiedereinreise von Murat Kurnaz
zu verhindern“. Er habe „darum gebeten, dass in diesem
Zusammenhang weitere Erkenntnismitteilungen der Si-
cherheitsbehörden – und zwar sämtlicher deutscher Si-
cherheitsbehörden – eingeholt werden, weil die uns zu
diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse nicht ausrei-
chend gewesen wären, um darauf eine Ausweisungsver-
fügung rechtskräftig zu stützen“. (Protokoll-Nummer 53,
S. 15) Anschließend hätte eine Abstimmung mit dem
BMI durch das Ausländerreferat erfolgen sollen.

Laut Röwekamp sei die „Zusammenstellung aller […]
vorhandenen Anhaltspunkte eines Terrorismus- oder Ex-
tremismusverdachts gegen Murat Kurnaz […] zur Ab-
wehr möglicher Gefahren für die innere Sicherheit“ aus
seiner Sicht „unverzichtbar und notwendig“ gewesen:
„Mir war es in der damaligen Situation wichtig, dass das
Ausländerreferat […] zu einer verlässlichen Einschätzung
darüber kommt, ob von Murat Kurnaz noch Gefahren
ausgehen oder nicht. Das war die Voraussetzung dafür,
das Ausländerreferat in die Lage zu versetzen, kurzfristig
darüber zu entscheiden, ob aus Sicherheitsgründen – also
nicht aus ausländerrechtlichen Gründen […] – nach
pflichtgemäßem Ermessen ausländerrechtliche Maßnah-
men ergriffen werden müssen“. Er „habe zur Kenntnis ge-
nommen, dass die […] in Bremen vorliegenden Erkennt-
nisse über Murat Kurnaz nicht ausreichen würden, um
eine Wiedereinreise zu verhindern. Wenn aber eine zu-
sammenfassende Darstellung aller Berichte und Ver-
merke über die Gefährdungseinschätzung von Murat
Kurnaz zu dem Ergebnis geführt hätte, dass von ihm eine
aktuelle Gefahr ausgeht“, dann hätte auch er „alles getan,
um die Wiedereinreise von Murat Kurnaz zu verhindern“.
Röwekamp hat vor dem Ausschuss erklärt: „Ich bin auf
der Grundlage des Berichts über das Gespräch vom
16.11.2005 davon ausgegangen, dass die Bundesregie-
rung oder Bundesbehörden noch weiter gehende Erkennt-
nisse haben, die über das hinausgehen, was wir als Bre-
mer Erkenntnisse Bundesbehörden mitgeteilt haben. Nur

einreisen, bis wir diese sicherheitsrelevanten Fragen
endgültig geklärt haben.“ (Protokoll-Nummer 53, S. 17,
20, 30)

Nach Aussage der Zeugin Wessel-Niepel habe Röwekamp
deutlich gemacht, „dass der Auftrag ist, die Wiederein-
reise zu verhindern“. Hätte das Verwaltungsgericht die
Rechtsauffassung der Bremer Ausländerbehörde bestä-
tigt, hätte laut Wessel-Niepel „auch gar keine weitere
Veranlassung für weitere Schritte seitens der Ausländer-
behörde […] bestanden“. Für den Fall, dass das Verwal-
tungsgericht diese Entscheidung jedoch nicht bestätigt
hätte, wäre eine Wiedereinreise allerdings nur durch eine
Ausweisungsverfügung zu verhindern gewesen.
Röwekamp habe sie nicht angewiesen, „jetzt diese Aus-
weisungsverfügung zu machen, zu unterschreiben und
abzusenden“. Vielmehr habe man „vorausschauend“ ge-
arbeitet: „Als Jurist prüft man die verschiedenen Mög-
lichkeiten ab und setzt dann ein Szenario auf“. Insofern
seien „natürlich die Voraussetzungen für den anderen
Plan B“, also für den Fall, dass das Verwaltungsgericht
die Rechtsauffassung der Bremer Behörden nicht stützten
würde, geprüft worden. Man habe deshalb geprüft, was
dann erforderlich wäre und habe festgestellt, dass die Vo-
raussetzungen einer Ausweisungsverfügung nach den
dort vorliegenden Erkenntnissen nicht vorlagen. Die
Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung von
Kurnaz bestanden, habe Wessel-Niepel „dezidiert“ erst im
Jahr 2005 geprüft. Sie habe damals deutlich gemacht,
„dass nach der neuen Rechtslage und dem Ausweisungs-
schutz für türkische Staatsangehörige eben diese gegen-
wärtige Gefahr bestehen muss“. Dies sei das eigentlich
entscheidende Merkmal gewesen und „diese gegenwär-
tige Gefahr oder die Erkenntnisse darüber, der Nachweis
darüber, waren erforderlich, um eine Ausweisungsverfü-
gung in 2005 zu begründen“. (Protokoll-Nummer 53,
S. 61, 65 f.)

Es sei nicht ihre Funktion gewesen, die etwaige Gefähr-
lichkeit von Kurnaz einzuschätzen: „Die Frage der Ein-
schätzung der Gefährlichkeit eines Ausländers ist Sache
der Sicherheitsbehörden, der Landesämter und des Bun-
desamts für Verfassungsschutz und des Staatsschutzes,
und es ist meine Aufgabe, anhand der vorliegenden Er-
kenntnisse dann zu bewerten, ob daraus ausländerrechtli-
che Konsequenzen zu ziehen sind. [… ] [I]ch kann nur
auf der Grundlage der Erkenntnisse entscheiden, die mir
vorgelegt werden und die in der Regel auch bewertet und
ausgewertet werden. Ich lege sehr großen Wert immer
darauf […], dass man mir Gefahrenprognosen gibt“. (Pro-
tokoll-Nummer 53, S. 78)

Zur Frage der Entscheidungsbefugnis im Fall Kurnaz und
der Funktionen vom Bund und dem Land Bremen, hat der
damalige Bundesinnenminister, der Zeuge Otto Schily,
vor dem Ausschuss erklärt: „Die Frage der Einzelent-
scheidung im Fall Kurnaz lag natürlich beim Land.
Ausländerrechtliche Einzelentscheidungen liegen ja nicht
beim Bund. Der Bund kann dazu einen Beitrag leisten
und kann Erkenntnisse gewinnen und kann ein Votum
so erklärt sich auch meine Haltung, dass ich dann mitge-
teilt habe: Im Zweifel lassen wir ihn so lange nicht wieder

abgeben, und er darf das auch“ Protokoll-Nummer 41,
S. 20 f).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 197 – Drucksache 16/13400

e) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

aa) Das Vorverfahren

Am 18. Januar 2005 stellte Rechtsanwalt Docke für sei-
nen Mandanten Murat Kurnaz den Antrag auf Feststel-
lung, „dass die Herrn Kurnaz für die Bundesrepublik
Deutschland erteilte Aufenthaltsgenehmigung durch sei-
nen unfreiwilligen und zwangsweisen Aufenthalt in US-
Gefangenschaft nicht erloschen ist“. Hilfsweise bean-
tragte Docke die Gestattung gemäß § 51 Absatz 1 Num-
mer 7 AufenthG bzw. 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG zur
Wiedereinreise von Kurnaz innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Beendigung der Inhaftierung und die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand. Des Weiteren stellt er
einen Antrag auf Bestimmung einer längeren Einreise-
frist. Anlass für die Anträge sei laut Aussage des Zeugen
Docke vor dem Ausschuss ein Interview des Innensena-
tors Röwekamp gewesen, in dem dieser aus Sicht Dockes
überraschenderweise die Auffassung vertreten habe, dass
Kurnaz‘ Aufenthaltstitel nach § 44 AuslG aufgrund des-
sen mehr als sechsmonatiger Abwesenheit erloschen
seien.

Bereits einen Tag nach Stellung der Anträge, am 19. Ja-
nuar 2005, informierte Wessel-Niepel Maaßen im BMI
über die gestellten Anträge des Rechtsanwalts. Dabei
teilte sie mit, dass sich nach ihrer Auffassung an der
Rechtslage durch das Zuwanderungsgesetz nichts geän-
dert habe: „Herr Kurnaz wäre auf die erneute Beantra-
gung eines Visums bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung
zu verweisen“. Zugleich bat sie, „auch im Hinblick auf
die von Ihnen [dem BMI] verfügte Wiedereinreisesperre
um Kenntnisnahme und Mitteilung, sofern seitens des
Bundes Erkenntnisse vorliegen, die für die Bearbeitung
der hier vorliegenden Anträge von Bedeutung sind“. Am
8. Februar 2005 antwortet das BMI, dass neuere Erkennt-
nisse, „die eine andere als die von Ihnen geschilderte Be-
urteilung des Falles rechtfertigen würden“, dort nicht vor-
lägen. Röwekamp wurde über diese Mitteilung nach
eigenen Angaben informiert.

Am 11. Februar 2005 sandte die Ausländerbehörde Bre-
men einen ersten Verfügungsentwurf für die von Rechts-
anwalt Docke gestellten Anträge an die Innenbehörde.
Alle Anträge seien abzulehnen. Der Innensenator
Röwekamp nahm den Entwurf am 14. Februar 2005 zur
Kenntnis.

Am 16. Februar 2005 stellte die Ausländerbehörde Bre-
men auf Weisung des Innensenators das Erlöschen der
unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung von Kurnaz seit
Mai 2002 nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG fest und
lehnte die Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise und
der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ab (Doku-
ment Nummer 98). Gegen diese Verfügung legte Rechts-
anwalt Docke am 4. März 2005 Widerspruch ein, der mit
Bescheid vom 29. April 2005 zurückgewiesen wurde
(Dokument Nummer 99). Am 3. Juni 2005 erhob Rechts-
anwalt Docke in Vertretung von Murat Kurnaz Klage vor
dem Verwaltungsgericht Bremen (Dokument Nummer 100).

antragte die Abweisung der Klage und verwies zur Be-
gründung auf den Widerspruchsbescheid und den Verwal-
tungsvorgang (Dokument Nummer 101).

bb) Das Urteil

Mit Urteil vom 30. November 2005 – Az: 4 K 1013/05 –
hob das Verwaltungsgericht Bremen die Bescheide der
Ausländerbehörde Bremen auf und stellte – in Abkehr
von jeglicher bislang bestehender obergerichtlicher
Rechtssprechung – fest, dass die unbefristete Aufenthalts-
erlaubnis von Murat Kurnaz nicht erloschen sei. Eine
Aufenthaltserlaubnis erlösche dann nicht nach § 44 Ab-
satz 1 Nummer 3 AuslG, wenn der Ausländer aus objekti-
ven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer
fristgerechten Rückkehr und an der fristgerechten Stel-
lung eines Antrages auf Verlängerung der Sechsmonats-
frist gehindert war. Dies ergebe sich aus dem Gesetzes-
zweck. (Dokument Nummer 102)

cc) Stellungnahmen

Während der Chef des Bundeskanzleramtes, der Zeuge
Bundesminister Dr. Thomas de Maizière, vor dem Aus-
schuss bekundet hat, das Urteil habe ihn „inhaltlich über-
zeugt“ (Protokoll-Nummer 45, S. 27), hat der damalige
Staatssekretär im BMI, Claus Henning Schapper, erklärt:
„Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen, dass
der Aufenthaltstitel nicht erloschen sei, teile ich übrigens
nicht. Sie widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und
dem Willen des Gesetzgebers. Die Begründung, mit der
das VG zu seinem Ergebnis gelangt, halte ich für eine
ziemlich verwegene Konstruktion“. Selbst bei Vorliegen
eines entsprechenden Urteils im Jahr 2002 hätte dies nicht
bedeutet, dass Kurnaz „ohne Weiteres hätte einreisen und
in Deutschland verbleiben können“, da auch dann eine
Ausweisung zu prüfen gewesen wäre. (Protokoll-Num-
mer 33, S. 48) Das Bremer Verwaltungsgericht habe nicht
entschieden, dass im Fall Kurnaz keine Ausweisungs-
gründe vorlagen.

dd) Keine Rücknahme der Einreise-
verweigerung und Vorbereitung
der Ausweisung

Nach Verkündung des Urteils durch das Verwaltungsge-
richt lehnte das BMI eine Aufhebung der zuvor veranlass-
ten Einreiseverweigerung gegen Kurnaz mit der Begrün-
dung ab, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht
rechtskräftig sei.

Bremens Innensenator Röwekamp gab nach eigenem Be-
kunden den Auftrag, „bis auf Weiteres die Wiedereinreise
von Murat Kurnaz zu verhindern, einen Antrag auf Zulas-
sung der Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Bremen zumindest vorzubereiten, [und] eine
Ausweisungsverfügung im Entwurf zu erstellen“, damit,
so Röwekamp vor dem Ausschuss, „wir – sofern das OVG
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen
Der Innensenator Röwekamp sowie das BMI wurden
darüber unterrichtet. Die Ausländerbehörde Bremen be-

sollte – eine Ausweisungsverfügung vorbereitet hätten,
die wir hätten zustellen können“.

Drucksache 16/13400 – 198 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

f) Die Suche nach weiteren Erkenntnissen zu
Kurnaz

In der darauf folgenden Zeit wurden sowohl auf Bundes-
ebene als auch im Land Bremen die vorliegenden Er-
kenntnisse zu einer etwaigen Gefährdung der inneren Si-
cherheit Deutschlands im Fall einer Wiedereinreise von
Kurnaz zusammengetragen.

aa) Sammlung von Erkenntnissen durch
Bundesbehörden

Bereits am 24. November 2005 hatte das BMI das BfV an-
gewiesen, „alles binnen Kürze vorzulegen, was jetzt unter
dem Stichwort ‚gerichtsverwertbar‘ aufgezählt“ werden
kann (siehe oben: d)cc), S. 195).

Aus einer E-Mail des BMI an die Bremer Innenbehörde
vom 1. Dezember 2005 geht hervor, dass das BfV gebeten
wurde, „die dortigen Erkenntnisse zum Umfeld (M. und
Bilgin), ergänzt um dort vorliegende Ländererkenntnisse,
zusammenzustellen und auf Gerichtsverwertbarkeit zu
prüfen“. Das BfV solle die USA“um Übermittlung dorti-
ger gerichtsverwertbarer Erkenntnisse […] bitten, die im
Rahmen von Visumsversagungs-/Ausweisungsgründen
beachtlich sein können“. Das Auswärtige Amt versuche
von amerikanischer Seite Hinweise zu erlangen, „ob und
wann mit einer eventuellen Entlassung des Herrn
KURNAZ zu rechnen“ sei.

Am 30. November 2005 unterrichtete das Auswärtige
Amt die Deutsche Botschaft Washington in einer E-Mail
über das Urteil des Bremer Verwaltungsgerichts vom sel-
ben Tage (siehe oben: e)bb), S. 197). In der E-Mail heißt
es, laut Information des BMI lägen den Sicherheitsbehör-
den „nun auch etwas härtere Erkenntnisse“ gegen Murat
Kurnaz vor. Die Gerichtsentscheidung, so heißt es weiter
in der Mail, bedeute „zwar bis auf weiteres, das Murat
Kurnaz zunächst einmal einen gültigen Aufenthaltstitel
hat und kein Visumverfahren durchlaufen muss“. Das
BMI lege jedoch „intern und vertraulich Wert auf die
Feststellung, dass dies nicht bedeute, dass man Murat
Kurnaz hier deshalb nun unbedingt gerne haben würde“.
Die Botschaft Washington werde gebeten gegenüber der
US-Seite nachzufragen, ob „die Freilassung des Murat
Kurnaz irgendwann zu erwarten“ sei und „wenn ja,
wann“. Außerdem solle die US-Seite gefragt werden, ob
die Bereitschaft zu einer „ausreichende[n] Vorabunter-
richtung der deutschen Behörden über Ort und Zeitpunkt“
bestehe.

Am 22. Dezember 2005 soll das BKA nach Angaben der
Bundesregierung in ihrem Bericht an das PKGr das BMI
„zum Sachstand in der Angelegenheit M. K. […] auf die
Unstimmigkeiten zu den offenbar von US-Seite erhobe-
nen Vorwürfen“ hingewiesen haben.

bb) Sammlung durch die Bremer
Landesbehörden

Am 7. Dezember 2005 fand in der Bremer Innenbehörde

BMI eine Fallkonferenz der Bremer Sicherheitsbehörden
statt. Dabei ging es um Personen, die im Zusammenhang
mit dem Verfahren Kurnaz standen.

Laut einer Unterrichtung des Innensenators vom 15. De-
zember 2005 lägen „bisher nur […] Erkenntnisse aus den
Ermittlungsverfahren aus 2001“ vor. Die „Auswertung
der Akten ist durch das Referat 20 erfolgt, nachdem das
BMI auf Erkenntnisse der bremischen Landesbehörden
verwiesen hatte“. Die „bremischen Sicherheitsbehörden
haben die Ausländerbehörde über die Einleitung dieses
Verfahrens sowie des Verfahrensstandes oder anderer Er-
kenntnisse über einen Ausweisungsgrund […] bis heute
nicht unterrichtet […]. Die am 7.12.2005 verabredete
Übermittlung von Erkenntnissen – auch über das Umfeld
des Herrn Kurnaz (Fälle B., B., M.) im Hinblick auf eine
im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens anzustellende
Gefahrenprognose – ist bisher nicht erfolgt“. Auch lägen
die „vom BMI angekündigten weiteren Informationen/Er-
kenntnisse […] bisher ebenfalls nicht vor“. Wessel-Niepel
wies am Ende des Vermerks darauf hin, dass nach den
dem Ausländerreferat „bis heute zur Verfügung stehenden
Erkenntnisse […] die Voraussetzungen für eine Auswei-
sung […] nicht“ vorliegen. Sie habe deshalb die Auslän-
derbehörde angewiesen, „derzeit keine weiteren Maßnah-
men einzuleiten“. Auch weise sie „nochmals darauf hin,
dass nach dem derzeitigen Stand des ausländerrechtlichen
Verfahrens Herr Kurnaz im Besitz einer Niederlassungs-
erlaubnis ist.“

Am 16. Dezember 2005 leitete das LfV Bremen eine Er-
kenntnismitteilung über Kurnaz an die Bremer Innenbe-
hörde. Mit dem einleitenden Hinweis darauf, dass die in
der Mitteilung enthaltenen „vorhaltbaren Erkenntnisse
des LfV Bremen“ „nicht unmittelbar beweisbar“ seien, er-
folgte darin eine Auflistung von Quellenmeldungen über
Kurnaz (siehe oben:). Die der Erkenntnismitteilung zu-
grunde gelegten Quellenmeldungen waren die gleichen
wie die, die bereits in den Bericht des LfV an die Bremer
Innenbehörde, das LKA und das BfV vom 20. Februar
2002 (siehe oben: 2d)dd), S. 154) verarbeitet wurden.

Am 16. Dezember 2005 meldete die Polizei Bremen an
die Bremer Innenbehörde, „dass es gegen Kurnaz keine
neuen Anhaltspunkte bzw. Tatsachen gibt, die eine auf
seine Person bezogene Gefahrenprognose stützen könn-
ten“. Auch bei den beteiligten Polizeistellen im Gemein-
samen Terrorabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin seien „bis
heute keine neuen zielführenden Anhaltspunkte zu erlan-
gen“ gewesen. Das K 62 habe bereits am 9. Dezember
2005 eine „Anfrage an das Bundeskriminalamt gestellt,
ob es […] zusätzliche Erkenntnisse i. S. Kurnaz gibt“.

Am 20. Dezember 2005 wurde auf Weisung des Innense-
nators Röwekamp ein erster Entwurf einer Ausweisungs-
verfügung gegen Kurnaz verfasst. Die Ausweisung sollte
demzufolge unbefristet und aus Gründen des öffentlichen
Interesses ohne Anhörung von Kurnaz erfolgen. Verwen-
det worden seien die dem Ausländerreferat der Bremer
Innenbehörde bis zum 20. Dezember 2005 vorliegenden
Erkenntnisse. In dem Entwurf wird an einer Vielzahl von
aufgrund der Auswertung der Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Bremen und der Besprechung mit dem

Stellen darauf hingewiesen, dass weitere Erkenntnisse er-
forderlich seien bzw. dass die derzeitigen Erkenntnisse

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 199 – Drucksache 16/13400

für eine Begründung der Ausweisung nicht ausreichten.
Eine Festlegung auf eine bestimmte Ausweisungsnorm
erfolgte deshalb in dem Entwurf nicht. Vielmehr wurde
dazu vermerkt: „die konkrete Ausweisungsnorm ist von
den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden abhängig.“

Über den Entwurf schrieb Wessel-Niepel später in einer
E-Mail vom 21. Dezember 2005 an die Bremer Auslän-
derbehörde: „Der Entwurf macht deutlich, dass nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine
Ausweisungsverfügung eindeutig nicht erfüllt sind. Der
Eingang weiterer Erkenntnisse bleibt abzuwarten“.

Am 21. Dezember 2005 erinnerte Wessel-Niepel in einer
E-Mail an das BMI an die am 1. Dezember 2005 vom
BMI „in Aussicht gestellte Übermittlung von Erkenntnis-
sen der Bundesbehörden“. Daraufhin erfolgte noch am
selben Tag ein Anruf von Herrn Brämer aus dem BMI, in
dem dieser laut Wessel-Niepel mitteilte, dass dort bereits
ein Bericht des BfV vorliege, dieser jedoch so nicht wei-
tergabefähig sei. Eine Weiterleitung des Berichts könne
vermutlich frühestens Januar 2006 erfolgen. Ob die Er-
kenntnisse für eine Ausweisung bei ARB-Schutz aus-
reichten, beurteilte Brämer laut Wessel-Niepel „äußerst
skeptisch“. Zu der Frage, „ob das BMI nach wie vor der
Auffassung sei, dass eine Wiedereinreise von Herrn Kur-
naz in jedem Fall verhindert werden müsse“ habe Brämer
darauf hingewiesen, dass die Projektgruppe derzeit davon
ausgehe, auf eine Zuschrift an die neue Leitung des BMI
bisher jedoch noch kein Rücklauf erfolgt sei. Nachfragen
nach einer baldigen Entlassung von Kurnaz seien weder
bestätigt noch dementiert worden.

Am 27. Dezember 2005 sandte das LfV an die Bremer In-
nenbehörde allgemeine Informationen über das Islamisti-
sche Kulturzentrum Bremen (IKZ), den „Marokkanischen
Verein Abu-Bakr-Moschee“, die Taliban und Kopien aus
dem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2004 über al-
Qaida. Am 9. Januar 2006 wurde die offene Erkenntnis-
mitteilung zu Kurnaz, M. und Bilgin bei einer Bespre-
chung in der Bremer Innenbehörde an die Polizei Bremen
weitergegeben. Zudem erfolgte eine Weiterleitung an die
Bremer Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2006.

Am 10. Januar 2006 empfahl Wessel-Niepel in einer inter-
nen E-Mail in der Bremer Innenbehörde, gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Bremen keine Rechtsmittel ein-
zulegen.

Am 12. Januar 2006 erkundigte sich die zuständige Bear-
beiterin des Ausländerreferats des BMI bei der Bremer In-
nenbehörde nach dem Verfahrensstand zum Fall Kurnaz
in Bremen. Aus einer internen E-Mail von Wessel-Niepel
vom 12. Januar 2006 geht hervor, dass die Mitarbeiterin
mitteilte, dass die Zuständigkeit für den Fall komplett
dem Referat für Ausländerrecht im BMI übertragen wor-
den sei. Im BMI werde derzeit an einer Leitungsvorlage
zu dem Fall gearbeitet. Nach Einschätzung der bearbei-
tenden Mitarbeiterin könne der Fall wohl nicht nur juris-
tisch betrachtet werden. Zudem teile Sie die Einschätzung
Wessel-Niepels hinsichtlich der hohen Hürden für eine

schreibung zur Einreiseverweigerung sei man im Auslän-
derreferat des BMI mit dem für die Ausschreibung im SIS
zuständigen Referat der Auffassung, dass eine Löschung
der Ausschreibung so lange nicht erfolgen müsse bzw.
könne, solange von den in Bremen zuständigen Stellen
nicht entschieden sei, dass keine Rechtsmittel gegen die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt werden
und keine Ausweisungsverfügung zugestellt werde.

Am 12. Januar 2006 ging eine Erkenntnismitteilung der
Bremer Polizei zu Kurnaz bei der Bremer Innenbehörde
ein, die laut Röwekamp „im Wesentlichen […] die im
Rahmen des Strafverfahrens gegen Murat Kurnaz ermit-
telten Erkenntnisse“ enthielt. (Protokoll-Nummer 53,
S. 15) Zusammenfassend hält die Mitteilung fest, dass im
Ergebnis „nach Bewertung der vorliegenden Aussagen
nicht von einer seit langem geplanten harmlosen Studien-
reise des Murat Kurnaz mit zwei weiteren Mitreisenden
nach Pakistan auszugehen“ sei. Jedoch lägen bei der Poli-
zei Bremen zu „einer Gefahr bei möglicher Wiederein-
reise des Murat Kurnaz nach Deutschland […] bisher
keine Erkenntnisse vor“.

Die von der Polizei und dem LfV Bremen auch an die
Staatsanwaltschaft Bremen weitergeleiteten Erkenntnis-
mitteilungen zu Kurnaz, Bilgin und M. führten dort nicht
zu einer Wiederaufnahme des wegen der Abwesenheit
von Murat Kurnaz vorläufig eingestellten Verfahrens.
Der bearbeitende Staatsanwalt vermerkte dazu am 18. Ja-
nuar 2006: „Zur Zeit sehe ich keinen Anlass die Ermitt-
lungen wieder aufzunehmen.“ (siehe oben: 2a)ii), S. 149)

Am 13. Januar 2006 fasste Wessel-Niepel in einem Ver-
merk für den Innensenator Röwekamp die Bewertung der
Erkenntnismitteilungen der Polizei vom 12. Januar 2006
und des LfV vom 16. Dezember 2005 zusammen. Darin
heißt es unter anderem: „Die Voraussetzungen für eine
Ausweisungsverfügung liegen nach den übermittelten Er-
kenntnissen der Sicherheitsbehörden […] nicht vor“.
Zwar sei nach der Erkenntnismitteilung der Polizei „die
Annahme gerechtfertigt, dass Herr Kurnaz nach Pakistan
reisen wollte, um später an der Seite der Taliban in
Afghanistan gegen die Amerikaner zu kämpfen“. Ent-
sprechendes ergäbe sich aus den Erkenntnissen des LfV.
„Tatsachen, die i. S. d. § 54 Nr. 5 AufenthG die Schluss-
folgerung für eine solche Absicht rechtfertigen“, seien
hingegen nicht mitgeteilt worden. Das LfV weise darauf
hin, dass die Erkenntnisse „nicht unmittelbar beweisbar“
seien. Weiter heißt es in dem Vermerk: Selbst wenn die
zurückliegenden Unterstützungshandlungen unterstellt
werden, wurden für das ausländerrechtliche Verfahren
keine Erkenntnisse übermittelt, mit der die von § 54 Nr. 5
AufenthG geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit be-
gründet werden könnte. […] Erkenntnisse oder eine Be-
wertung der Sicherheitsbehörden, wonach Herr Kurnaz
i. S. d. § 54 Nr. 5a AufenthG die freiheitlich demokrati-
sche Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepu-
blik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung
politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öf-
fentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewalt-
anwendung droht, wurden ebenfalls nicht mitgeteilt, so
Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit ARB-
Schutz. Hinsichtlich der vom Bund veranlassten Aus-

dass auch der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 a
AufenthG nicht vorliegt“. Ferner lägen auch hinsichtlich

Drucksache 16/13400 – 200 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

anderer Ausweisungsgründe keine hinreichenden Er-
kenntnisse vor. Entscheidend sei zudem, dass Kurnaz „ei-
nen Ausweisungsschutz nach dem Assoziationsratsbe-
schluss“ besäße, so dass eine Ausweisung unabhängig
von der erforderlichen Feststellung des Vorliegens eines
Ausweisungsgrundes, aufgrund des Ausweisungsschut-
zes „nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher-
heit und Gesundheit erfolgen“ dürfe, „wenn eine tatsäch-
liche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt“.
Dabei sei nach der Rechtsprechung des EuGH eine
„aktuelle Prognose über die vom Ausländer ausgehende
Gefahr schwerwiegender Rechtsverstöße“ erforderlich.
Entsprechende Erkenntnisse seien nicht übermittelt wor-
den. Zudem seien „bei der Gefahrenprognose und bei den
Ermessensentscheidungen […] die besonderen Umstände
zu berücksichtigen“, was „in besonderem Maße für die
mit rechtsstaatlichen Prinzipien in keiner Weise zu ver-
einbarenden Bedingungen der Haft in Guantánamo“
gelte.

g) Die Wiedereinreise wird akzeptiert
Mit E-Mail vom 18. Januar 2006 teilte das Bundesminis-
terium des Innern der Bremer Innenbehörde mit, dass
„auf Bundesebene die Entscheidung getroffen wurde,
eine eventuelle Wiedereinreise des Herrn Murat Kurnaz
nach Deutschland zu akzeptieren. Die Ausschreibung im
SIS zur Einreiseverweigerung wurde dementsprechend
gelöscht.“ In einer telefonischen Vorabunterrichtung
durch das BMI habe Brämer laut Wessel-Niepel geäußert,
dass man „das Land Bremen vor dem Hintergrund dieser
Entscheidung nicht mehr zur Einlegung von Rechtsmit-
teln gegen die Entscheidung des VG oder zu einer Ausrei-
severfügung ‚drängen‘ werde“. In der E-Mail vom BMI
heißt es: „Gegen eine entsprechende Überprüfung der
eventuellen Anwendung ausländerrechtlicher Maßnah-
men zur Einreiseverhinderung bestehen von Bundesseite
keine Bedenken.“

Die Zeugin Wessel-Niepel hat dazu ausgesagt: „Mir ist
vermittelt worden, dass die Entscheidung aus humanitä-
ren Gründen getroffen worden ist. Die rechtliche Umset-
zung war dann eine Entscheidung des BMI. Das BMI
musste nämlich die Einreiseverweigerung löschen. Das
hat das BMI auch getan, und das ist mir mitgeteilt wor-
den. Die Gründe, die dazu geführt haben, sind unerheb-
lich.“ (Protokoll-Nummer 53, S. 70)

In seiner Antwort vom 3. Februar 2006 auf eine Anfrage
des Staatsrats vom Bruch vom 17. Januar 2006 teilte der
neue Staatssekretär im BMI, Dr. Hanning, mit: „Soweit
Sie um Übermittlung eventueller Erkenntnisse von Bun-
desbehörden über mögliche sicherheitsrelevante Bestre-
bungen des Herrn KURNAZ bitten, die im Rahmen einer
Ausweisungsverfügung herangezogen werden könnten,
hat eine entsprechende Prüfung ergeben, dass den Bun-
desbehörden keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse
vorliegen, die über das hinausgehen, was den Bremer Si-
cherheitsbehörden bereits mitgeteilt wurde.“ Daraufhin
entschied der Bremer Innensenator Röwekamp nach eige-
nem Bekunden, „dass keine Ausweisungsverfügung er-
stellt wird und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei er im-
mer davon ausgegangen, „dass wir überhaupt keinen Er-
messensspielraum haben. Das war auch eine politisch
vertretbare Begründung […]. In dem Moment, in dem das
Verwaltungsgericht die Tür für eine Ermessensentschei-
dung einen Spalt geöffnet hatte […] habe ich persönlich
mich entschieden – nachdem auch die Frage des Terroris-
musverdachts aus meiner Sicht hinreichend geklärt war –,
keine Beschwerde einzulegen. In dem Fall habe ich mich
in der Abwägung der menschenrechtlichen Situation und
Behandlung von Murat Kurnaz und der rechtlichen Mög-
lichkeiten für diese Variante entschieden“. (Protokoll-
Nummer 53, S. 36)

7. Die konsularische Betreuung und
Freilassung

a) Politische Diskussion über Guantánamo
Berichte und Beschwerden über die Behandlung der Ge-
fangenen in Guantánamo gab es bereits wenige Tage nach
der Eröffnung des Lagers. Bereits am 16. Januar 2002
war dies Thema der Pressekonferenz des Weißen Hauses
mit dem damaligen Sprecher Ari Fleischer.

Die politische Diskussion in Deutschland und Europa
über das Lager in Guantánamo war zunächst sehr verhal-
ten. Anfangs gab es Verständnis für das Bedürfnis der
USA, in Afghanistan aufgegriffene Kämpfer daran zu
hindern, nach ihrer Festnahme auf das Kriegsfeld zurück-
zukehren. Das änderte sich erst, als Zeitungen und das
Fernsehen über die Zustände in dem Lager berichteten.

Als einer der ersten rief der deutsche Außenminister der
Vereinigten Staaten in einer Presseerklärung vom 22. Ja-
nuar 2002 auf, auch Taliban-Kämpfer und al-Qaida-Mit-
glieder entsprechend dem humanitären Völkerrecht zu
behandeln. Die Gefangenen müssten ungeachtet ihres
noch nicht geklärten Status als Kriegsgefangene angese-
hen werden. Diese stünden unter dem Schutz der Genfer
Konvention.

Nachdem Gesandte der Regierung des Vereinigten Kö-
nigreiches drei britische Häftlinge besuchen konnten, be-
schrieben auch deutsche Zeitungen im Januar 2002 die
Haftbedingungen in Guantánamo. So berichtete die Süd-
deutsche Zeitung am 22. Januar 2002 von vier Quadrat-
meter großen Boxen aus Maschendraht mit Wellblech-
dach, in denen die Gefangenen auf zwei Zentimeter
dicken Schaumstoffmatratzen über dem Zementboden
schlafen müssten. Rudolf Augstein schrieb am 21. Januar
2002 in dem Magazin Der Spiegel, schon der Transport
der Gefangenen, angekettet, zwangsbetäubt und mit über-
gestreifter Gesichtskapuze, laufe unter menschenunwür-
digen Umständen ab. Religiöse Bärte würden zwangsra-
siert. Die Unterbringung in offenen Käfigen bei
feuchtheißem Klima spotte jeder Beschreibung.

aa) Entschließung des Europäischen
Parlaments im Februar 2002

In seiner Entschließung vom 7. Februar 2002 erklärte das
Europäische Parlament zu den Häftlingen in Guantánamo
des Verwaltungsgerichts Bremen eingelegt wird.“ (Proto-
koll-Nummer 53, S. 16)

Bay, es teile „die Auffassung, dass die derzeit in der ame-
rikanischen Basis in Guantánamo festgehaltenen Häft-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 201 – Drucksache 16/13400

linge nicht genau unter die Definitionen des Genfer Ab-
kommens fallen und dass die in diesen Abkommen
dargelegten Normen dahingehend revidiert werden müs-
sen, dass sie den neuen Situationen aufgrund der Ent-
wicklung des internationalen Terrorismus gerecht wer-
den“, und ersuchte „die UN und den UN-Sicherheitsrat,
eine Resolution zur Einsetzung eines Gerichtshofs zu ver-
abschieden, der sich mit Afghanistan befassen und die
Rechtstellung der Häftlinge klären soll.“

bb) Frühe Kritik des deutschen
Außenministers

Seine Haltung sei gewesen, so der Zeuge Joseph Fischer,
„dass sich die USA, um es einmal ganz milde zu formu-
lieren, damit nicht nur keinen Gefallen tun, sondern der
anderen Seite völlig unnötigerweise einen Propaganda-
erfolg ermöglichen, weil ich immer der Meinung war,
dass wir für unsere Freiheit und das Recht kämpfen – und
dass die Anwendung und das Festhalten am Recht auch
unter schwierigen Umständen ohne jeden Zweifel eine
große Herausforderung ist, aber dass dies gerade in der
Auseinandersetzung mit einem Terrorismus, der uns in ei-
nen Hochsicherheitsstaat hineinbomben wollte, von ganz
entscheidender Bedeutung ist.“ (Protokoll-Nummer 33,
S. 136)

Die Äußerung von Bundesminister Fischer wurde in der
deutschen Presse teilweise heftig kritisiert. Während für
die tageszeitung die Stellungnahme des Bundesministers
zu vorsichtig war, warf der Bayern Kurier in seiner Aus-
gabe vom 31. Januar 2002 dem Außenminister „anti-ame-
rikanischer Reflexe“ vor. Die Terrororganisation al-
Qaida sei kein Staat, daher könnten Terroristen auch
keine Kriegsgefangenen sein.

cc) Menschenrechtsbericht der
Bundesregierung 2002

In ihrem 6. Bericht über ihre Menschenrechtspolitik in
den Auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbe-
reichen vom 6. Juni 2002 formulierte die Bundesregie-
rung einen „Brennpunkt: Afghanistan – 11. September
2001 und die Folgen für die Menschenrechtspolitik“. Da-
rin stellte sie fest, auch bei der Durchführung militäri-
scher Maßnahmen gegen Terroristen seien „die Grund-
sätze des humanitären Völkerrechts zu beachten.“ Diese
Forderung gelte „konkret“ für die Frage nach

– „dem rechtlichen Status und den Haftbedingungen der
aus Kandahar in Gefangenenlager auf dem US-Mili-
tärstützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba überführten
Kämpfern der Taliban und al-Qaida. Nüchterne Über-
prüfung der amerikanischen Versicherung, die Gefan-
genen ‚trotz unklaren Rechtsstatus‘ (‚battlefield detai-
nees‘) ‚wie Kriegsgefangene‘ zu behandeln […].“

– „der rechtlichen Bewertung der von US-Präsident
Bush am 13. November 2001 per Dekret eingerichte-

– der Zulässigkeit der Auslieferung mutmaßlicher Ter-
roristen an Staaten, in denen Misshandlungen, Folter
oder die Todesstrafe drohen […]“.

Später drängten einige deutsche Bundesminister die US-
Regierung zu der Einhaltung der Menschenrechte und der
Genfer Konvention für die Gefangenen von Guantánamo.
Kritisiert wurde unter anderem die Verweigerung von
rechtsstaatlichen Verfahren. Die Bundesministerin der
Justiz Brigitte Zypries sprach in dieser Angelegenheit mit
Attorney General John Ashcroft im Oktober 2003, der
Bundesminister des Innern Otto Schily folgte im Februar
2004.

Die Frage der Anwendung der Genfer Konvention war
nach Aussage des Zeugen Jürgen Chrobog, damals
Staatssekretär im Auswärtigen Amt, für die Bundesrepu-
blik völlig klar gewesen. Sie habe für die Bundesregie-
rung einen hohen Stellenwert gehabt. Das sei den Ameri-
kanern auch sehr deutlich gemacht worden.

dd) Entschließung des Deutschen
Bundestages 2004

Am 25. März 2004 beschloss der Deutsche Bundestag mit
den Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP eine Entschließung für die Ein-
haltung der grundlegenden Menschenrechte und Grund-
freiheiten in Guantánamo Bay.

Der Deutsche Bundestag stellte in der Entschließung fest:

„Über 600 Personen aus mehr als 40 Ländern sind zum
Teil seit über 2 Jahren auf dem US-Militärstützpunkt
‚Guantánamo Bay‘ interniert. Für die US-Regierung han-
delt es sich bei den Inhaftierten um „ungesetzliche Kämp-
fer“, auf die völkerrechtliche Regelungen über den Um-
gang mit Kriegsgefangenen keinerlei Anwendung finden.
Die Inhaftierten haben keinen Kontakt zu ihren Familien,
zu einem Rechtsanwalt oder mit Ausnahme des IKRK zu
internationalen Hilfsorganisationen. Sie wurden keinem
Richter vorgeführt oder anderweitig einem Verfahren un-
terzogen. Auch wurde ihnen nicht mitgeteilt, was ihnen
vorgeworfen wird oder an welchem Ort sie sich über-
haupt befinden. Einzig das Internationale Komitee des
Roten Kreuzes (IKRK) durfte bisher unter strenger Ver-
pflichtung zur Verschwiegenheit die Gefangenen besu-
chen. Im Anschluss an diese Besuche äußerte das IKRK
öffentlich schwere Bedenken hinsichtlich der Folgen, die
für die Inhaftierten vor allem die Ungewissheit über ihr
Schicksal hätte. Hingegen erklärt die US-Regierung, dass
die Kämpfer human behandelt werden. So würden sie
medizinische Betreuung erhalten und entsprechend ihren
religiösen Überzeugungen behandelt und versorgt. Soweit
bisher bekannt wurde, stehen diesen Zugeständnissen
aber auch schwerwiegende Verletzungen von menschen-
rechtlichen Mindeststandards gegenüber.

Die Behandlung der Gefangenen in Guantánamo Bay
wird sowohl international als auch in den USA selbst hef-
tig kritisiert. Die USA sind Vertragspartei der vier Genfer
Konventionen von 1949, die die grundlegenden Regelun-
ten US-Militärtribunale zur Aburteilung von Taliban/
al-Qaida-Kämpfern“;

gen des humanitären Völkerrechts enthalten. Gemäß Arti-
kel 5 Absatz 2 der III. Genfer Konvention müssen die In-

Drucksache 16/13400 – 202 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

haftierten bis zur Klärung ihres Status durch ein
zuständiges Gericht als Kriegsgefangene behandelt wer-
den. Inhaftierte, die nicht als Kriegsgefangene im Sinne
des III. Genfer Abkommens angesehen werden, müssen
zumindest nach dem humanitären Mindeststandard des
gemeinsamen Artikels 3 der Genfer Abkommen sowie den
völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Men-
schenrechte behandelt werden. Demnach sind gefangen
genommene Personen mit Menschlichkeit zu behandeln
sowie Beeinträchtigungen der persönlichen Würde, na-
mentlich erniedrigende oder entwürdigende Behandlun-
gen, zu vermeiden. Verurteilungen dürfen nur durch ein
ordentliches Gericht erfolgen, ‚das die von den zivilisier-
ten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien
bietet‘. Auch Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 75 des
I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen gewähren
Personen, die an Feindseligkeiten teilnehmen und nicht
den Status von Kriegsgefangenen haben, explizit be-
stimmte Rechte und Schutzstandards, insbesondere das
Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Zwar haben die
USA dieses Zusatzprotokoll nicht ratifiziert, Artikel 75
wird allerdings inzwischen als Völkergewohnheitsrecht
angesehen.

Unterdessen sind über 100 Inhaftierte, darunter auch drei
Minderjährige, freigelassen bzw. in ihre Heimatländer
überstellt worden, wo sie zum Teil mit strafrechtlichen
Verfahren zu rechnen haben. Nachdem im Juli 2003 US-
Präsident George W. Bush angekündigt hatte, die ersten
sechs Terror-Verdächtigen vor ein US-Militärtribunal zu
stellen, wurde nun gegen die ersten beiden Inhaftierten,
Ibrahim Ahmed Mahmoud al Qosi und Ali Hamza Ahmed
Sulayman al Bahlul, Anklage vor einem Militärtribunal
erhoben. Für ihre Verteidigung hat das US-Verteidigungs-
ministerium Militäranwälte abgestellt. Noch ist allerdings
unklar, wann die Verfahren beginnen werden. Die Vorent-
haltung der Anklage und der verweigerte Zugang zu ei-
nem Rechtsanwalt eigener Wahl und zu den Beweisen
gegen die Gefangenen und die somit erheblich einge-
schränkte Möglichkeit der Vorbereitung einer eigenen
Verteidigung zeigen Mängel der geplanten nicht-öffentli-
chen US-Militärtribunalverfahren. Auch verschiedene
Gerichte in den USA haben in diesem Sinne entschieden,
so etwa das Bundesberufungsgericht in San Francisco am
18. Dezember 2003. Darüber hinaus verstößt das Verfah-
ren gegen die Bestimmungen des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte von 1966, wie
z. B. die Habeas-Corpus-Rechte, den die USA ratifiziert
haben. Der Pakt sieht u. a. vor, dass es in Strafprozessen
eine zweite unabhängige und unparteiische Überprü-
fungsinstanz geben muss. Dies ist nicht der Fall, wenn
gegen die Entscheidungen des Militärtribunals, wie vor-
gesehen, nur noch der amerikanische Präsident selber
oder der Verteidigungsminister angerufen werden kann.
Inzwischen sind Verfahren vor dem US Supreme Court in
Washington anhängig, im Rahmen derer über die Recht-
mäßigkeit der Behandlung und des Strafverfahrens ent-
schieden wird.

Spätestens mit dem 11. September 2001 hat sich verdeut-

Gemeinschaft entstanden sind, die Anlass zu neuen Über-
legungen im Umgang mit diesen Gefahren geben. Es
stellt jedoch einen eklatanten Widerspruch dar, wenn aus-
gerechnet im Kampf gegen den Terrorismus, der mit dem
Schutz der Rechte und der Sicherheit der Menschen be-
gründet wird, dieser Schutz von seinen Verfechtern selbst
ausgehebelt wird. Die USA als größte und stärkste Demo-
kratie in der Welt sind daher nicht nur nach dem Völker-
recht verpflichtet, die grundlegenden Rechte auch der ge-
fährlichsten Terroristen zu respektieren. Dies gilt umso
mehr, als die USA die strikte Einhaltung dieser Rechte
und Grundsätze auch von anderen erwarten und einfor-
dern. Internationale Legitimität ist für den Kampf gegen
den internationalen Terrorismus eine zentrale Ressource.
Legitimität erwächst unter anderem aus der Transparenz
von Verfahren. In diesem Kontext ist daher unabdingbar,
dass die Gerichtsverfahren gegen die Inhaftierten in
Guantánamo Bay frei und fair erfolgen. Die Durchfüh-
rung von rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren, die die
amerikanische Rechtstradition prägen, kann ein wichtiges
Moment im Ringen um die Herzen und Köpfe der Welt-
öffentlichkeit sein.

Die Internationale Gemeinschaft und damit auch
Deutschland sind deshalb gerade jetzt dazu aufgefordert,
auf die strenge Einhaltung der Mindestanforderungen an
den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
jedes Einzelnen zu achten und diese weiter zu fördern.
Nur so lassen sich die wirklichen politischen, sozialen
und rechtlichen Stärken der Demokratie im Kampf gegen
den Terrorismus beweisen. In diesem Sinne schließt sich
der Deutsche Bundestag entsprechenden Forderungen an-
derer nationaler Parlamente und internationaler parlamen-
tarischer Versammlungen an.“

Die Bundesregierung wurde in dem angenommen Ent-
schließungsantrag aufgefordert:

„1. die US-Regierung aufzufordern, ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen aus den Bestimmungen der
Genfer Konvention nachzukommen;

2. zu erklären, dass es sich nach Ansicht der Bundes-
republik bei den Gefangenen in Guantánamo Bay zu-
mindest solange um Kriegsgefangene handeln muss,
bis ein zuständiges Gericht ihren Status nach dem
Völkerrecht festgestellt hat;

3. darauf hinzuwirken, dass sich die humanitäre Lage
der Häftlinge verbessert, und gegenüber den USA
darauf zu drängen, dass bei deren Behandlung die hu-
manitären und menschenrechtlichen Mindeststan-
dards eingehalten werden;

4. die Arbeit des IKRK zu unterstützen und sich dafür
einzusetzen, dass auch andere Hilfsorganisationen
Zutritt zu den Gefangenenlagern erhalten;

5. von den USA das Recht jedes einzelnen Gefangenen
in Guantánamo Bay auf ein faires und freies Ge-
richtsverfahren unter Beachtung der grundlegenden
Rechtsgarantien einzufordern;
licht, dass neuartige Bedrohungen und Gefahren für die
Sicherheit der einzelnen Staaten und der internationalen

6. gemeinsam mit anderen Staaten darauf hinzuarbeiten,
dass der rechtliche Status der Inhaftierten in Gu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 203 – Drucksache 16/13400

antánamo Bay gemäß den Bestimmungen von Art. 5
des Genfer Abkommens im Sinne der einschlägigen
Normen so schnell wie möglich von einem zuständi-
gen Gericht geklärt wird.“

ee) Entschließungen der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates 2005

Am 26. April 2005 verabschiedete die Parlamentarische
Versammlung zu der Rechtmäßigkeit der Inhaftierungen
durch die Vereinigten Staaten in Guantánamo die nachste-
hende Entschließung 1433 (2005):

„1. Die Parlamentarische Versammlung erinnert an und
bekundet erneut ihre Empörung und ihre Abscheu
über die Terroranschläge auf die Vereinigten Staaten
vom 11. September 2001, deren Schrecken nicht da-
durch beeinträchtigt wird, dass Zeit vergangen ist.
Sie teilt die Entschlossenheit der USA zur Bekämp-
fung des internationalen Terrorismus und unterstützt
voll und ganz die Bedeutung der Aufdeckung und
Verhütung von Terrorverbrechen, der Verfolgung und
Bestrafung von Terroristen und des Schutzes von
Menschenleben.

2. Während die Versammlung den USA daher ihre volle
Unterstützung bei ihren Anstrengungen zur Bekämp-
fung des Terrorismus anbietet, muss dies unter der
Voraussetzung geschehen, dass alle ergriffenen Maß-
nahmen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit
vollständig respektieren. Die Einhaltung der interna-
tionalen Menschenrechte und des humanitären
Rechts sind keine Schwäche im Kampf gegen den
Terrorismus, sondern vielmehr eine Waffe, die die
größtmögliche internationale Unterstützung für Maß-
nahmen sicherstellt und Situationen vermeidet, die
unangebrachte Sympathie für Terroristen oder ihre
Sache hervorrufen könnten.

3. Die USA sind viele Jahre ein leuchtendes Beispiel für
Demokratie und ein Vorreiter für die Menschenrechte
auf der ganzen Welt gewesen, und ihr diesbezügli-
cher positiver Einfluss auf die Entwicklungen in
Europa seit dem Ende des 2. Weltkriegs wird überaus
geschätzt. Dennoch ist die Versammlung der Auffas-
sung, dass die amerikanische Regierung in dem Eifer,
mit dem sie sich bemüht hat, den „Krieg gegen den
Terror“ zu führen, ihre eigenen höchsten Prinzipien
verraten hat. Diese Irrtümer sind im Hinblick auf die
Bucht von Guantánamo vielleicht am stärksten deut-
lich geworden.

4. Zu keinem Zeitpunkt befanden sich die Inhaftierun-
gen in Guantánamo in einem „rechtlichen schwarzen
Loch“. Die internationalen Menschenrechte waren
jederzeit in vollem Umfang auf alle Inhaftierten an-
wendbar. Für diejenigen, die während des internatio-
nalen bewaffneten Konflikts in Afghanistan gefangen
genommen wurden, dürfte der Schutz bestimmter
Rechte für die Dauer dieses Konflikts durch die Be-
stimmungen des humanitären Völkerrechts ergänzt

len Menschenrechtsnormen auf normale Art und
Weise angewandt.

5. Die Versammlung begrüßt und unterstützt die Arbeit
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes
(IKRK) und der verschiedenen Einrichtungen der
Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte
sowie die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen
wie Human Rights First, dem Zentrum für Verfas-
sungsrechte und Amnesty International, bei dem Be-
streben, die Haftbedingungen in der Bucht von
Guantánamo zu verbessern und zu gewährleisten,
dass die Rechte der Inhaftierten gewahrt werden. Sie
dankt auch der Europäischen Kommission für Demo-
kratie durch Recht für ihre Stellungnahme im
Hinblick auf die eventuelle Notwendigkeit einer Wei-
terentwicklung der Genfer Konventionen, die als
Antwort auf eine Anfrage vom Ausschuss für Recht
und Menschenrechte der Versammlung erstellt
wurde.

6. Die Versammlung erinnert an die Beweise, die bei
der Anhörung des Ausschusses für Recht und Men-
schenrechte am 17. Dezember 2004 in Paris von dem
ehemaligen Häftling Herrn Jamal Al Harith sowie
von derzeitige und ehemalige Häftlinge vertretenden
Rechtsanwälten und anderen internationalen Sach-
verständigen vorgelegt wurden.

7. Auf der Grundlage einer ausführlichen Prüfung des
rechtlichen und faktischen Materials aus diesen und
anderen verlässlichen Quellen kommt die Versamm-
lung zu dem Schluss, dass die Umstände der Inhaftie-
rungen durch die USA in der Bucht von Guantánamo
rechtswidrig und unvereinbar mit der Rechtsstaat-
lichkeit sind, und zwar aus folgenden Gründen:

i. viele, wenn nicht alle Häftlinge wurden einer
grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung unterzogen als direktes Ergebnis der
offiziellen Politik, die auf höchster Regierungs-
ebene genehmigt wurde;

ii. viele Häftlinge wurden Misshandlungen bis hin
zu Folter unterworfen, die systematisch und mit
dem Wissen und der Mitschuld der US-Regie-
rung stattfanden;

iii. die Rechte derer, die im Zusammenhang mit dem
zuvor von den USA in Afghanistan geführten in-
ternationalen bewaffneten Konflikt inhaftiert
wurden, mutmaßlich als Kriegsgefangene aner-
kannt zu werden und ihren Status unabhängig da-
von von einem zuständigen Gericht anerkennen
zu lassen, wurden nicht respektiert;

iv. es gab zahlreiche Verletzungen verschiedener
Aspekte der Rechte aller Häftlinge auf Freiheit
und Sicherheit der Person, was ihre Inhaftierung
willkürlich macht;

v. es gab zahlreiche Verletzungen verschiedener
Aspekte der Rechte aller Flüchtlinge auf einen
worden sein. Da dieser internationale bewaffnete
Konflikt jedoch beendet ist, wurden die internationa-

fairen Prozess, was gleichbedeutend mit einer
flagranten Justizverweigerung ist;

Drucksache 16/13400 – 204 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vi. die USA haben sich auf die rechtswidrige Praktik
der geheimen Haft eingelassen;

vii. die USA haben es durch die Praxis der „rendi-
tion“ (Überstellung von Personen in andere Län-
der ohne gerichtliche Kontrolle zum Zwecke des
Verhörs oder der Inhaftierung) erlaubt, dass die
Häftlinge Folter und grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung unterworfen
werden, in Verletzung des Grundsatzes des Non-
Refoulement;

viii. amerikanische Vorschläge, Häftlinge in andere
Länder zurückzusenden oder zu überführen, lau-
fen selbst dort, wo sie sich auf „diplomatische
Versicherungen“ im Hinblick auf die nachfol-
gende Behandlung der Häftlinge stützen, Gefahr,
gegen den Grundsatz des Non-Refoulement zu
verstoßen.

8. Die Versammlung ruft die amerikanische Regierung
dazu auf, die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und
Menschenrechten zu gewährleisten, indem sie diese
Situationen korrigieren, und sie ruft sie insbesondere
dazu auf,

i. unverzüglich jegliche Misshandlung der Häft-
linge in Guantánamo einzustellen;

ii. alle Fälle von rechtswidriger Misshandlung von
Häftlingen zu untersuchen, strafrechtlich zu ver-
folgen und zu bestrafen, ungeachtet des Status
oder des Amtes der für sie verantwortlichen Per-
son;

iii. es allen Häftlingen zu erlauben, die Rechtmäßig-
keit ihrer Inhaftierung vor einem rechtmäßig ein-
gesetzten Gericht in Frage zu stellen, das befugt
ist, ihre Freilassung zu verfügen, sofern die In-
haftierung nicht rechtmäßig ist;

iv. unverzüglich alle Häftlinge freizulassen, gegen
die keine ausreichenden Beweise vorliegen, die
die Erhebung einer Anklage rechtfertigen wür-
den;

v. diejenigen, die Straftaten verdächtigt werden, an-
zuklagen und sie vor ein zuständiges, unabhängi-
ges und unparteiisches Gericht zu bringen, das
alle verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen,
die nach dem Völkerrecht erforderlich sind, un-
verzüglich garantiert, wobei die Verhängung der
Todesstrafe gegen sie ausgeschlossen sein sollte;

vi. ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und
der Verfassung der Vereinigten Staaten zu re-
spektieren, alle Erklärungen von einem Verfah-
ren auszuschließen, bei denen erwiesen ist, dass
sie infolge Folter oder anderer grausamer, un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe abgegeben wurden, mit Ausnahme
von Erklärungen, die sich gegen eine Person
richten, die einer derartigen Misshandlung ange-

vii. die Praxis der heimlichen Inhaftierungen unver-
züglich einzustellen und die Rechte aller Häft-
linge, die derzeit geheim gefangen gehalten
werden, in vollem Umfang zu gewährleisten, ins-
besondere das Verbot von Folter und grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behand-
lung sowie die Rechte der Information der Ange-
hörigen über die Tatsache der Inhaftierung und
auf Anerkennung als Person vor dem Gesetz, auf
gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der In-
haftierung und auf Freilassung oder unverzügli-
chen Prozess;

viii.Familienmitgliedern, rechtlichen Vertretern,
konsularischen Vertretern und Mitarbeitern hu-
manitärer Völkerrechts- und Menschenrechts-
organisationen Zugang zu allen Verhafteten zu
gewähren;

ix. die Praxis der „rendition“ als Verstoß gegen das
Verbot des Non-Refoulement zu beenden;

x. Häftlinge nicht zurückzusenden oder zu überstel-
len, indem man sich auf „diplomatische Versi-
cherungen“ aus Ländern stützt, die dafür bekannt
sind, dass sie die systematische Anwendung von
Folter betreiben, und in jedem Fall nur dann,
wenn das Fehlen einer Gefahr von Misshandlung
eindeutig nachgewiesen ist;

xi. die Empfehlungen des IKRK vollständig und um-
gehend zu erfüllen und alle Maßnahmen zu ver-
meiden, die eine Aushöhlung seiner Aktivitäten,
seines Rufes oder seines Ansehens zur Folge ha-
ben.

9. Ferner ruft die Versammlung die amerikanische Re-
gierung ebenfalls dazu auf sicherzustellen, dass der
„Krieg gegen den Terror“ in jeder Hinsicht im Ein-
klang mit dem Völkerrecht geführt wird, insbeson-
dere mit den internationalen Menschenrechten und
dem Völkerrecht.

10. Darüber hinaus ruft die Versammlung die Mitglied-
staaten des Europarates dazu auf,

i. ihre diplomatischen und konsularischen Anstren-
gungen zu verstärken zum Schutz der Rechte und
Gewährleistung der Freilassung aller ihrer Bür-
ger, Staatsangehörigen oder ehemaligen Aufent-
haltsberechtigten, die gegenwärtig in Guantá-
namo inhaftiert sind, gleich, ob sie rechtlich dazu
verpflichtet sind oder nicht;

ii. im Hinblick auf ihre Bürger, Staatsangehörigen
oder ehemaligen Aufenthaltsberechtigten, die
aus der Haft in Guantánamo in ihr Land zurück-
gesandt oder überwiesen wurden,

a. diese Personen nach den üblichen Bestim-
mungen des Strafrechts zu behandeln, unter
Wahrung der Vermutung zugunsten einer so-
fortigen Freilassung bei ihrer Ankunft;
klagt wird, als Beweis dafür, unter welchen Um-
ständen die Erklärung abgegeben wurde;

b. diesen Personen alle erforderliche Hilfe und
Unterstützung zu bieten, insbesondere

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 205 – Drucksache 16/13400

Rechtshilfe, um gerichtliche Maßnahmen im
Zusammenhang mit ihrer Inhaftierung in
Guantánamo einzuleiten;

c. diese Personen vor Nachteilen oder Diskrimi-
nierung zu schützen und ihr geistiges und kör-
perliches Wohlergehen während des Reinte-
grationsprozesses zu gewährleisten;

d. sicherzustellen, dass diese Personen infolge
ihrer rechtswidrigen Inhaftierung in der Bucht
von Guantánamo keine Beeinträchtigung ih-
rer Rechte oder Interessen erleiden, vor allem
im Zusammenhang mit ihrem Einwanderer-
status;

iii. es ihren Behörden nicht zu erlauben, sich am
Verhör der Häftlinge von Guantánamo zu beteili-
gen oder ihm beizuwohnen;

iv. ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu
respektieren, alle Erklärungen von einem Verfah-
ren auszuschließen, bei denen erwiesen ist, dass
sie infolge Folter oder anderer grausamer, un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe abgegeben wurden, mit Ausnahme
von Erklärungen, die sich gegen eine Person
richten, die einer derartigen Misshandlung ange-
klagt wird, als Beweis dafür, unter welchen Um-
ständen die Erklärung abgegeben wurde;

v. sich zu weigern, amerikanischen Anträgen auf
Auslieferung mutmaßlicher Terroristen, die vo-
raussichtlich in Guantánamo inhaftiert werden
würden, nachzukommen;

vi. sich zu weigern, amerikanischen Anträgen auf
gegenseitige Rechtshilfe in Verbindung mit Häft-
lingen in Guantánamo nachzukommen, wenn es
sich um etwas anderes als um die Bereitstellung
von entlastenden Beweisen handelt oder es im
Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vor
einem rechtmäßig eingesetzten Gericht steht;

vii. sicherzustellen, dass ihre Staatsgebiete und Ein-
richtungen nicht im Zusammenhang mit Prakti-
ken der geheimen Inhaftierung oder Ausliefe-
rung genutzt werden in eventueller Verletzung
der internationalen Menschenrechte;

viii. die Erga-Omnes-Verpflichtungen aus den Men-
schenrechten zu respektieren, indem sie alle
möglichen Maßnahmen ergreifen, um die ameri-
kanischen Behörden davon zu überzeugen, die
Rechte aller Häftlinge in Guantánamo nach dem
Völkerrecht zu respektieren.

11. Schließlich beschließt die Versammlung, diese Frage
über einen bilateralen Dialog mit dem amerikani-
schen Abgeordnetenhaus weiter zu verfolgen.“

ff) Bundeskanzlerin Dr. Merkels Kritik 2006
In einem Gespräch mit dem Nachrichtenmagazin Der

ihrem ersten Besuch als Bundeskanzlerin in Washington,
D. C. die Schließung des Gefangenenlagers auf Guantá-
namo. In der Ausgabe des Magazins vom 7. Januar 2006
wird die Bundeskanzlerin mit den Worten zitiert: „Eine
Institution wie Guantánamo kann und darf auf Dauer so
nicht existieren“. Es müssten Mittel und Wege für einen
anderen Umgang mit den Gefangenen gefunden werden.
Dr. Merkel habe angekündigt, dieses Thema auch bei ih-
rem Treffen mit dem US-Präsidenten Bush anzusprechen.

gg) Menschenrechtskommission der UNO
In ihrem Bericht über die „Situation der Gefangenen in
Guantánamo Bay“ vom 15. Februar 2006 hat die Kom-
mission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozial-
rates der UNO (ECOSOC) zahlreiche Verstöße gegen die
Anti-Folter-Konvention vom 10. Dezember 1984 und
gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und poli-
tische Rechte vom 19. Dezember 1966 (ICCPR) festge-
stellt (Dokument Nummer 103). Insbesondere hat sie
festgestellt,

– die Gefangenen hätten das Recht, ihre Gefangenschaft
vor einem Gericht prüfen zu lassen und entlassen zu
werden, wenn die Gefangenschaft nicht auf eine ge-
setzliche Grundlage gestellt werden kann. Dieses
Recht werde gegenwärtig verletzt;

– dass die amerikanische Regierung in den Tribunalen
auf Guantánamo gleichzeitig als Richter, Ankläger
und Verteidiger auftrete, verstoße gegen das Recht auf
einen fairen Prozess vor einem unabhängigen Gericht;

– Versuche der amerikanischen Regierung, „Folter“ neu
zu definieren, beunruhige auf das äußerste; die Dis-
kussion über „Befragungstechniken“ sei alarmierend;

– die vom US-Verteidigungsministerium autorisierten
erniedrigenden Befragungstechniken verstießen gegen
den ICCPR und gegen die Anti-Folter-Konvention;
die in Interviews beschriebenen von Gefangenen erlit-
tenen Schmerzen und Verletzungen, die allgemeinen
Haftbedingungen, die Ungewissheit über die Dauer
der Gefangenschaft sowie die lang andauernde Isola-
tionshaft seien eine inhumane Behandlung;

– die übermäßige Gewalt durch die Initial Reaction
Forces sowie die Zwangsernährung von hungerstrei-
kenden Häftlingen verstoße gegen die Anti-Folter-
Konvention;

– die Praxis der Renditions in Länder mit einem erhebli-
chen Folterrisiko verstoße gegen den Grundsatz des
Non-Refoulement;

– das Fehlen unabhängiger Untersuchungen von Folter-
vorwürfen und die damit verbundene Straflosigkeit
der Täter verstoße gegen die Anti-Folter-Konvention;

– es gebe verlässliche Hinweise auf Fälle von Verstößen
gegen die Religions- und Glaubensfreiheit; besonders
beunruhige, dass einige dieser Verstöße von den Be-
hörden autorisiert worden seien; manche Befragungs-
Spiegel forderte die seit November 2005 im Amt befindli-
che deutsche Bundeskanzlerin Dr. Merkel unmittelbar vor

techniken basierten auf religiöser Diskriminierung und
zielten auf die Beleidigung religiöser Gefühle;

Drucksache 16/13400 – 206 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– die Zustände auf Guantánamo führten zu einer schwe-
ren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vie-
ler Gefangener.

hh) Diskussion in den USA

In den Vereinigten Staaten setzte eine kritische Diskus-
sion über das Internierungslager erst ein, nachdem euro-
päische Staaten und Nichtregierungsorganisationen be-
reits heftige Kritik geäußert hatten.

Der Zeuge Docke hat hierzu ausgeführt, es gebe in den
USA so etwas wie einen „kleinen Aufstand der Zivilge-
sellschaft“ gegen die Verhältnisse, die in Guantánamo
herrschten. Es gebe auch einen öffentlichen Meinungs-
wandel. Der habe aber nicht dazu geführt, dass die Regie-
rung unter Präsident Bush ihre grundlegende Politik ge-
genüber Guantánamo verändert habe. (Protokoll-
Nummer 28, S. 25)

Mit dem demokratischen Senator Joseph Biden verlangte
am 5. Juni 2005 erstmals ein prominenter amerikanischer
Außenpolitiker die Schließung von Guantánamo. Durch
den schlechten Ruf, den das Lager in der Welt habe,
bringe es US-Bürger in Gefahr. Guantánamo sei „zum
großartigsten Propagandainstrument geworden, um Ter-
roristen aus aller Welt zu rekrutieren“. Insassen, die für
die Geheimdienste noch wichtig seien, sollten in anderen
Haftanstalten untergebracht werden. Alle anderen müss-
ten in ihre Heimatländer zurückgeschickt werden. Wenige
Tage später äußerten sich auch die republikanischen Se-
natoren Chuck Hagel und Mel Martinez kritisch. In einer
Kolumne bezeichnete die New York Times im Jahre 2005
das Lager als „worse than an embarrassment“ und for-
derte den Präsidenten auf: „just shut it down“.

Für den damaligen deutschen Außenminister, den Zeugen
Fischer, kam die politische Trendwende in der Gu-
antánamo-Frage mit der Anti-Folter-Initiative des Senator
McCain (siehe oben: 1.c)aa)ddd)(4), S. 130). „Danach ha-
ben die Dinge in Washington begonnen, sich anders zu
sortieren, also die Anti-Folter-Initiative. Das war, wenn
man es objektiv sieht, die politische Wasserscheide. […]
Vorher hatte ich immer das Gefühl, dort gegen geschlos-
sene Türen zu rennen und auf Granit zu beißen.“ (Proto-
koll-Nummer 33, S. 146)

Der heutige Bundesaußenminister hat das bestätigt. Dazu
gekommen sei – so der Zeuge Dr. Steinmeier –, dass die
Irakpolitik wegen der Ereignisse von Abu Ghraib in der
gleichen Zeit in der dortigen Öffentlichkeit zunehmend in
die Kritik geraten sei. „Mehrere Gerichte, bis hin zum Su-
preme Court, verlangten rechtsstaatliche Verfahren für
die Häftlinge in Guantánamo und kritisierten die dortige
Haftprüfungspraxis. Auch die wachsende internationale
Kritik […] tat ihr Übriges. Und in der zweiten Jahres-
hälfte 2005 schwenkte die US-Administration um auf
eine neue Linie. Ziel war es jetzt, die Zahl der in Gu-
antánamo Inhaftierten drastisch zu senken. Dazu war man
sogar bereit, im Verlaufe des zweiten Halbjahres auch mit
den Staaten über eine Aufnahme zu reden, die nicht Her-

Anfang 2006, unmittelbar vor dem Besuch der Bundes-
kanzlerin in Washington, erstmals bereit waren, mit uns
ernsthaft über eine Freilassung von Kurnaz zu reden.
Selbst angesichts dieser Bereitschaft nahmen die weiteren
Verhandlungen dann noch mehrere Monate in Anspruch.“
(Protokoll-Nummer 41, S. 70)

Inzwischen ist das Lager in Guantánamo auch innerhalb
der USA diskreditiert. Im Frühjahr 2008 kündigten alle
Bewerber um das Amt des 44. Präsidenten der Vereinig-
ten Staaten von Amerika an, das Lager möglichst rasch zu
schließen. Am 28. März 2008 sprachen sich auf einer
Konferenz in Athens, Georgia fünf ehemalige Außen-
minister der USA für die Schließung aus. Madeleine
Albright, Warren Christopher, James Baker III, Colin
Powell und Henry Kissinger erklärten, das Lager müsse
aufgegeben werden, um das beschädigte Ansehen der
Vereinigten Staaten in der Welt zu verbessern. Henry
Kissinger bezeichnete das Lager als „unseren Schand-
fleck“ („blot on us“). Das Repräsentantenhaus des US-
Kongresses hat eine Anhörung unter dem Titel „Die Feh-
ler von Guantánamo und der Niedergang von Amerikas
Ansehen“ durchgeführt, in der ausführlich viele Miss-
stände des Systems Guantánamo untersucht worden sind,
von der Verhaftung der Gefangenen durch Kopfgeldjäger
bis zu deren Misshandlung und Folter (Dokument
Nummer 104). In amerikanischen Juristenkreisen wird in-
zwischen diskutiert, ob und gegebenenfalls wie die
Rechtsberater der Bush-Regierung wie der ehemalige
stellvertretende Leiter des Office for Legal Counsel des
Justizministeriums John C. Yoo dafür zur Verantwortung
gezogen werden können, dass sie in ihren Gutachten für
die Regierung Folter in bestimmten Fällen für zulässig er-
klärten.

Zwei Tage nach seinem Amtsantritt hat der 44. Präsident
der Vereinigten Staaten Barack Obama per Executive
Order vom 22. Januar 2009 angeordnet, das Lager auf
Guantánamo so schnell wie praktikabel und in nicht mehr
als einem Jahr zu schließen. Die bei Schließung des La-
gers verbliebenen Gefangenen seien in ihre Heimatländer
zu verbringen, freizulassen, in ein Drittland zu transferie-
ren oder in ein US-Gefängnis zu verbringen. Niemand
dürfe gefangen gehalten werden ohne Übereinstimmung
mit dem einschlägigen Recht über Haftbedingungen ein-
schließlich des gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Kon-
ventionen. Während der Überprüfung aller Haftfälle seien
die Verfahren nach dem Military Comissions Act von
2006 auszusetzen (Dokument Nummer 105).

b) Die Rechtslage zu konsularischer Hilfe

aa) Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen

Das Recht zur konsularischen Betreuung gründet auf Ar-
tikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK). Das Abkom-
men gibt Konsularbeamten im Empfangsstaat (Gastland)
kunftsstaaten der Gefangenen waren. […] Diese Kehrt-
wende führte aus meiner Sicht dazu, dass die USA

das Recht, mit den Angehörigen ihres Entsendestaates
(Heimatland) zu verkehren und sie aufzusuchen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 207 – Drucksache 16/13400

Wird ein Angehöriger des Entsendestaates festgenom-
men, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder
ihm anderweitig die Freiheit entzogen,

a) haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaats
– die konsularische Vertretung des Entsendestaats

auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu un-
terrichten,

– jede von dem Betroffenen an die konsularische
Vertretung gerichtete Mitteilung weiterzuleiten und

– den Betroffenen über diese Rechte zu unterrichten;

b) sind die Konsularbeamten berechtigt, den Angehöri-
gen ihres Entsendestaates
– aufzusuchen,
– mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie
– für seine Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sor-

gen.

Der Konsularbeamte kann mit dem Inhaftierten so oft
kommunizieren bzw. ihn besuchen, wie es die ordnungs-
gemäße Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgabe er-
fordert. Das Recht, mit dem Inhaftierten zu sprechen,
schließt ein, gegenseitig Fragen zu stellen und zu beant-
worten.

Anknüpfungstatbestand für die konsularische Betreuung
nach Artikel 36 Absatz 1 WÜK ist die Staatsangehörig-
keit des Inhaftierten. Ist der Betroffene nicht Angehöriger
des Entsendestaates, gibt es grundsätzlich keinen völker-
rechtlichen Ansatzpunkt, um konsularische Betreuung
durchzusetzen. Konsularische Betreuung kommt dann
nur in Betracht, soweit dies der Empfangsstaat zulässt.
Die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen
dritten Staat setzt wegen dessen Personalhoheit eine Ver-
einbarung mit dem dritten Staat voraus, die auch in einem
stillschweigenden Einverständnis erfolgen kann. Nach
Artikel 8 WÜK können konsularische Aufgaben für einen
dritten Staat nur wahrgenommen werden nach einer ange-
messenen Notifikation an den Empfangsstaat, sofern die-
ser keinen Einspruch erhebt.

Ansonsten bleiben diplomatische Appelle aus humanitä-
ren Gesichtspunkten ohne völkerrechtliche Anspruchs-
grundlage.

bb) Das deutsche Konsulargesetz
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre
Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) sollen Kon-
sularbeamte deutsche Untersuchungs- und Strafgefan-
gene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbeson-
dere Rechtsschutz vermitteln.

Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
eine parlamentarische Anfrage vom 28. März 2006 wird
diese Aufgabe von den deutschen Auslandsvertretungen
unabhängig vom individuellen Tatvorwurf erfüllt. Sobald
eine deutsche Auslandsvertretung von einem Haftfall er-
fahre, versuche sie, unverzüglich Kontakt mit dem Inhaf-

dige Konsularbeamte erkundige sich nach den Haftgrün-
den, der Behandlung, der Versorgung und Unterbringung.
Der Gefangene werde bei der Suche nach adäquatem
rechtlichem Beistand unterstützt. Der Konsularbeamte
halte mit den Behörden des Gastlandes Kontakt, achte auf
die Haftbedingungen und beobachte das Strafverfahren.
Erleide der Deutsche Menschenrechtsverletzungen, pro-
testiere die Vertretung gegenüber dem Empfangsstaat.
Soweit die Umstände des Einzelfalls Anlass geben, infor-
miere die Vertretung über die Möglichkeiten und Voraus-
setzungen einer Überstellung zu Strafverbüßung in
Deutschland, über Verfahren zur Strafverkürzung oder
zum Gnadenweg.

Die aus dem Konsulargesetz folgende Betreuungspflicht
gilt nur gegenüber Inhaftierten mit deutscher Staatsange-
hörigkeit. Gegenüber Ausländern ist sie aber nicht unter-
sagt.

cc) Handhabung durch die US-Regierung in
Bezug auf Guantánamo

Schon Anfang des Jahres 2002 erklärten die Vereinigten
Staaten von Amerika, ausländischen Regierungen nur den
Zugang zu ihren eigenen Staatsangehörigen unter den Ge-
fangenen auf Guantánamo zu gestatten (siehe oben:
a)dd), S. 160).

Alle von dem Ausschuss gehörten Zeugen haben berich-
tet, deutschen Bemühungen um konsularischen Zugang
zu Kurnaz sei von der US-Regierung lange Zeit – bis
Mitte bzw. Ende 2005 – die fehlende deutsche Staatsan-
gehörigkeit entgegen gehalten worden. Über Jahre hin-
weg sei ganz unisono die Antwort gegeben worden: „Mu-
rat Kurnaz hat keinen deutschen Pass; ihr habt keine
konsularischen Befugnisse; wir können euch über ihn
nichts sagen.“ (Protokoll-Nummer 47, S. 49) Akten über
den internen Email-Verkehr des Auswärtigen Amtes und
„Drahtberichte“ bestätigen dies.

c) Das Engagement des Auswärtigen Amtes
Trotz fehlender innerstaatlicher Verpflichtung und einge-
schränkter völkerrechtlicher Möglichkeiten betreuten das
Auswärtige Amt und die deutsche Vertretung in Washing-
ton Murat Kurnaz von der Kenntnis seiner Gefangen-
schaft an „quasikonsularisch“.

aa) Kenntnis deutscher Regierungsstellen von
der Gefangennahme

Das am 4. Januar 2002 über die Inhaftierung eines „Deut-
schen“ – damals war noch nicht bekannt, dass es sich bei
dem Gefangenen um den türkischen Staatsangehörigen
Murat Kurnaz handelte – in Kandahar unterrichtete Aus-
wärtige Amt hat umgehend Aufklärungsbemühungen ge-
genüber der US-Regierung eingeleitet. Endgültige Klar-
heit über die Identität des Inhaftierten bestand erst zu
einem späteren Zeitpunkt. Einige Stellen der Bundesre-
gierung erfuhren am 9. Januar 2002, dass Murat Kurnaz
in Kandahar in Gefangenschaft geriet und nach
tierten aufzunehmen, ihn in regelmäßigen Abständen zu
besuchen und mit ihm zu korrespondieren. Der zustän-

Guantánamo verbracht werden sollte (siehe oben: a)aa),
S. 158). Ob das Auswärtige Amt sofort unterrichtet

Drucksache 16/13400 – 208 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wurde, ist unklar. Der Staatssekretär dürfte davon jeden-
falls in der Präsidentenrunde am 29. Januar 2002 erfahren
haben (siehe oben: a)cc), S. 159).

Die Akten des Auswärtigen Amtes deuten nicht auf eine
Unterrichtung des Bundesministers Joseph Fischer hin.
Der Zeuge Fischer hat ausgesagt, er sei jedenfalls nicht
mit der Entscheidung, deutsche Beamte nach Guantá-
namo zu schikken, befasst gewesen.

Durch die ersten Medienberichte Ende Januar 2002 und
spätestens durch den Brief der Eltern von Kurnaz erfuhr
auch die Arbeitsebene von seiner Gefangenschaft.

bb) Der Brief der Eltern von Murat Kurnaz
Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 wandten sich
Kurnaz‘ Eltern an Bundesaußenminister Fischer. Aus
Medienberichten und von Behörden hätten sie erfahren,
dass ihr Sohn auf einer Liste von Gefangenen stehe, die
von Afghanistan nach Kuba verbracht werden sollten. Sie
baten um Bestätigung dieser Informationen und darum
mitzuteilen, wie sein Gesundheitszustand sei.

Das Ministerbüro bat das für konsularische Betreuung zu-
ständige Referat 506 um einen Antwortentwurf. Der da-
malige Referatsleiter Flittner hat vor dem Ausschuss aus-
gesagt, wegen der türkischen Staatsangehörigkeit von
Kurnaz sei diese kein normaler Konsularfall gewesen.
Daher habe im Auswärtigen Amt zunächst die Zuständig-
keit für die Bearbeitung geklärt werden müssen. Eigent-
lich hätten die Eltern von Kurnaz zuständigkeitshalber an
den türkischen Staat verwiesen werden müssen. Weil
Kurnaz in Deutschland geboren und aufgewachsen war,
sei man sich mit dem Ministerbüro einig gewesen, dem
Fall nachzugehen und die Mutter „jedenfalls dabei zu un-
terstützen, das Schicksal ihres Sohnes aufzuklären“. Dass
der Bundesminister das Schreiben selber beantworten
wollte, sei ein deutliches Signal gewesen, dass die Ange-
legenheit erhebliches Interesse gefunden hatte und ihr
Gewicht beigemessen wurde. „Aus diesen ganzen Um-
ständen war für uns klar, dass der Minister also wünschte,
dass die zuständigen Beamten den Eltern von Herrn
Kurnaz so weit wie irgend möglich entgegenkommen und
sie in ihre Bemühungen um Aufklärung des Schicksals
unterstützten sollten.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 111,
123)

Die deutsche Botschaft in Washington erkundigte sich
beim US-Außenministerium zum Verbleib von Murat
Kurnaz, wurde dort aber nach Auskunft des Zeugen
Flittner nicht als „aktiv legitimiert“ anerkannt. Informati-
onen zu Häftlingen auf Guantánamo gingen nur an Regie-
rungen, deren Staatsangehörige dort seien. Die entschei-
dende Stelle sei das Pentagon.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 antwortete Bundes-
minister Fischer den Eltern: „Wir haben uns aufgrund Ih-
res Schreibens unverzüglich an die amerikanische Seite
gewandt, um die von Ihnen erbetenen Informationen zu
erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Sohn nach un-
serer Kenntnis allein die türkische Staatsangehörigkeit

geschränkt. Alles, was wir zur Klärung Ihrer Fragen bei-
tragen können, werden wir jedoch gerne unternehmen.
Wir haben uns aus diesem Grund auch mit den türkischen
Behörden in Verbindung gesetzt.“

cc) Kontakt mit der türkischen Regierung
Die deutsche Botschaft in Ankara ersuchte die türkische
Regierung um Informationen zu Kurnaz. Nach einem
Drahtbericht vom 13. Februar 2002 verfügte die türkische
Regierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht über offizielle
Informationen. Allerdings habe die Türkei inoffiziell er-
fahren, dass sich Kurnaz auf dem Weg von Afghanistan
nach Guantánamo befinde. Auch gegenüber der türki-
schen Regierung seien die USA nicht sehr auskunftsfreu-
dig.

Nach Auskunft des Zeugen Flittner gab die Türkei zu
verstehen, „dass sie diesen Fall durchaus als einen türki-
schen Fall ansieht und nicht wünscht, dass wir uns da be-
sonders einsetzen. Trotzdem haben wir das weiter getan.“

dd) Verweis der US-Botschaft auf das
türkische Konsulat

Das Auswärtige Amt kontaktierte die US-Botschaft in
Berlin. Nach einem Gesprächsvermerk des Referats 506
des Auswärtigen Amtes erklärte die US-Seite, sie wolle
sich auf ihre internationalen Pflichten beschränken und
gebe keine Auskunft auch über Drittstaater, die in
Deutschland aufenthalts- oder asylberechtigt seien. Damit
seien auch etwaige Besuchswünsche abgelehnt. Am
19. Februar 2002 meldete sich die Pressestelle der US-
Botschaft beim Auswärtigen Amt mit der Nachricht, die
Eltern von Kurnaz erhielten Informationen nur über die
türkische Regierung. Der Botschafter habe schon einen
Brief an diese unterzeichnet, in dem er mitteile, sie soll-
ten sich an die türkische Regierung oder an das Inter-
nationale Rote Kreuz halten.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 unterrichtete das
Auswärtige Amt die Eltern von Kurnaz über die Erfolglo-
sigkeit der Bemühungen um Information und verwies sie
an die konsularische Vertretung der Türkei.

Spätere Bemühungen bleiben entsprechend erfolglos. Am
27. März 2002 erreichte das Auswärtige Amt eine Email
aus der Botschaft in Washington. Weder das US-Außen-
ministerium noch das US-Verteidigungsministerium seien
zu einer Auskunft bereit, „schon um keinen Präzedenzfall
zu schaffen.“ Hierüber unterrichtete das Auswärtige Amt
Kurnaz‘ Eltern am 9. April 2002.

Über die Korrespondenz des Bundeskriminalamtes und
des Bundesnachrichtendienstes mit ihren Partnerbehör-
den (siehe oben: a)dd), S. 156 und a)bb), S. 159) erfuhr
das den Fall Kurnaz quasikonsularisch betreuende Refe-
rat 506 im Auswärtigen Amt zunächst nichts.

ee) Schreiben des Rechtsanwalts Docke
Rabiye Kurnaz beauftragte am 27. Mai 2002 den Bremer
besitzt, sind unsere Möglichkeiten, ihn konsularisch zu
vertreten, nach internationalem Recht allerdings sehr ein-

Rechtsanwalt Bernhard Docke mit der Vertretung ihres
Sohnes. In seinem Schreiben vom 17. Juli 2002 an den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 209 – Drucksache 16/13400

Bundesminister des Auswärtigen wies Docke auf die be-
sorgniserregende Situation seines in Guantánamo festge-
haltenen Mandanten hin: Anwälte erhielten keinen Zu-
tritt, Vorwürfe würden nicht konkretisiert, die
amerikanische Seite mache keinerlei Angaben über die
zeitliche Perspektive der Gefangennahme, der Status der
Gefangenen und die Anwendung der Mindeststandards
des humanitären Völkerrechts seien ungeklärt.

Der Brief wurde dem Minister vorgelegt. Dieser verfügte:
„Bericht an mich mit Vorschlag über weiteres Verfahren.“
Für den Zeugen Flittner war damit klar, dass die Leitung
des Hauses darauf bestand, die Eltern von Kurnaz zu un-
terstützen.

Karl Flittner wies die deutschen Botschaften in Ankara
und Washington an, sich weiter zu kümmern. „Aufgrund
mehrerer Briefe, die wir von den Eltern [von Murat
Kurnaz] erhalten haben, haben wir keinen Zweifel, dass
er sich seit Februar/März 2002 in Guantánamo befindet.
Da er nach unserer Kenntnis erst im Oktober 2001 (ohne
jede militärische Ausbildung) von D nach Pakistan aufge-
brochen war und daher bei Kämpfen gegen US-Kräfte
kaum eine nennenswerte Rolle auf Taliban- oder al-
Qaida-Seite hat spielen können, überrascht seine Verbrin-
gung nach Guantánamo, wo nach US-Darstellung beson-
ders schwere Fälle konzentriert werden sollten.“ Die Bot-
schaft Ankara solle das türkische Außenministerium „um
möglichst vollständige Unterrichtung der dort vorliegen-
den Erkenntnisse über Verbleib und Status […] und türki-
sche Einschätzung der US-Absichten bzgl. seiner Person
ersuchen.“ Die Botschaft Washington solle sowohl im
US-Außenministerium wie auch „bei geeigneten militäri-
schen Diensten auf Bestätigung (bzw. Dementi) der Ge-
fangenschaft M. Kurnaz‘ in Guantánamo […] dringen
und um (zumindest allgemeine) Stellungnahme zu Art
und Stand des Verfahrens bzw. der Ermittlungen zu seiner
Person und zu erwartendem weiterem Ablauf […] ersu-
chen.“ Das zunächst gegenüber der restriktiven US-Infor-
mationspolitik aufgebrachte Verständnis könne „nicht
zeitlich unbegrenzt gelten.“

In ihrer Antwort teilte die Botschaft Washington mit, das
Department of State habe die Botschaft informiert, dass
Kurnaz in Guantánamo festgehalten werde. Weitere In-
formationen würden mit Verweis auf die US-Praxis nicht
erteilt. Das Pentagon habe weder bestätigt noch demen-
tiert, sondern an das Außenministerium bzw. das Rote
Kreuz verwiesen. Rechtsanwalt Docke wurde hierüber
sofort unterrichtet.

Aus Ankara kam die Antwort, Kurnaz sei definitiv in
Guantánamo, ihm gehe es „den Umständen entsprechend
gut“, die türkische Regierung bemühe sich weiterhin um
sein Schicksal und stehe mit US-Behörden in Verbin-
dung, die Eltern von Kurnaz sollten sich an das türkische
Generalkonsulat in Hannover wenden. Eine Delegation
aus der Türkei habe Gelegenheit gehabt, insgesamt sechs
türkische Gefangene zu besuchen. Diese habe festgestellt,
dass es den Gefangenen den Umständen entsprechend gut

Der Zeuge Flittner hat in diesem Zusammenhang angege-
ben: „Wir haben schon früh aus Ankara gehört, dass der
türkischen Regierung der Fall Kurnaz bekannt war. Die
türkische Seite hat unserer Botschaft auch gesagt, dass sie
sich um den Fall kümmert und ihm weiter nachgeht. Inso-
fern mussten wir davon ausgehen, dass die türkische Seite
– so hat sie jedenfalls auch immer reagiert – in diesem
Fall Kurnaz primär als einen türkischen Konsularfall an-
sieht. […] [I]ch glaube, wir konnten wie selbstverständ-
lich davon ausgehen – es gab überhaupt keinen Anlass zu
zweifeln –, dass die Türkei ihn wieder aufnehmen würde.
[…] Wir sind, obwohl das keine Faktengrundlage hat, ei-
gentlich immer davon ausgegangen, dass die Amerikaner
Herrn Kurnaz lieber an die Türkei als an Deutschland
ausliefern würden. […] Vielleicht sind in der Türkei die
Strafverfolgungsmaßnahmen etwas zupackender als bei
uns.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 114, 119)

Am 16. August 2002 antwortete das Auswärtige Amt an
Rechtsanwalt Docke: „Das von uns angesprochene türki-
sche Außenministerium bestätigte ebenfalls, dass Herr
Kurnaz sich in Guantánamo befinde. Es gehe ihm den
Umständen entsprechend gut. Die türkische Regierung
bemühe sich weiterhin um sein Schicksal und stehe mit
den US-Behörden in Verbindung.“ Einzelheiten seien
beim türkischen Generalkonsulat in Hannover zu erfah-
ren.

Rechtanwalt Docke hat als Zeuge berichtet, bei all den
Schreiben vom Auswärtigen Amt sei von Schwierigkei-
ten bei der Hilfe die Rede gewesen, weil Herrn Kurnaz
kein Deutscher sei; nach der Wiener Vertragsrechtskon-
vention habe Deutschland nicht das Recht, für Herrn
Kurnaz konsularisch aufzutreten. „Der Tenor in den di-
versen Briefen und Gesprächen war immer der: Wir wür-
den ja eigentlich gerne; aber wir dürfen oder wir können
gar nicht richtig.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 39)

ff) Anfängliches Ziel der Betreuung durch
das Auswärtige Amt

Für den Zeugen Gottwald – seinerzeit der Gesandte an
der deutschen Botschaft in Washington – sei es „zunächst
einmal sehr um Informationen“ gegangen, was schwierig
genug gewesen sei. (Protokoll-Nummer 47, S. 51; so
auch Chrobog, Protokoll-Nummer 43, S. 72 f.) Die Ame-
rikaner seien zunächst nicht einmal bereit gewesen, so der
Zeuge Chrobog, überhaupt Auskünfte über die Verbrin-
gung von Personen nach Guantánamo zu geben. Das An-
sinnen, konsularischen Schutz durch einen Besuch bieten
zu wollen, sei als Einmischung verbeten worden.

Der Zeuge Flittner hat erklärt, konsularische Betreuung
heiße nicht unbedingt, die sofortige Freilassung und die
Rückkehr nach Deutschland zu verlangen. Das sei auch
im Fall Kurnaz nicht beabsichtigt worden. „Das Anliegen
bei der konsularischen Betreuung ist, dass der Person,
also in der Regel einem deutschen Staatsangehörigen, der
im Ausland in Haft ist, ein faires Verfahren zuteil wird,
also typischerweise, dass er die Möglichkeit hat, einen
ortskundigen Anwalt zu nehmen, dass er die Gelegenheit
gehe. Nach wie vor sei kein Gerichtsverfahren ange-
strengt.

hat, seine Verwandten zu unterrichten, und dass ein kon-
sularischer Vertreter der nächsten zuständigen deutschen

Drucksache 16/13400 – 210 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Botschaft oder des Konsulates ihm gelegentlich Besuche
abstatten kann.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 117)

Nach Angaben des Zeugen Chrobog setzte sich das Aus-
wärtige Amt für eine menschliche Behandlung von Herrn
Kurnaz ein. „Wohin er denn ausreisen würde, wenn sich
tatsächlich die Frage stellte, wäre eine ganz andere Frage
gewesen. Die war in dieser Zeit [Ende 2002] aber nicht
relevant.“ (Protokoll-Nummer 43, S. 50) Das Bemühen
sei darauf angelegt gewesen, die Amerikaner darauf hin-
zuweisen, dass Kurnaz wegen dessen Verwurzelung in
Deutschland ein wichtiger Fall mit einem hohen Stellen-
wert sei. Ob Kurnaz anständig behandelt würde, werde
von Deutschland genau beobachtet. Eingefordert worden
seien rechtmäßige Gerichtsverfahren. „Die Besuche
spielten keine Rolle mehr, weil sie abgelehnt wurden. Das
wäre ein echter konsularischer Schutz gewesen. Deswe-
gen nur unser Drängen auf ein faires, rechtmäßiges Ver-
fahren.“ (Protokoll-Nummer 42, S. 72 f.)

d) Ministergespräch im Herbst 2003
Mit Schreiben vom 12. November 2003 bat Rechtsanwalt
Docke den Bundesaußenminister erneut persönlich um
Hilfe. Die Eltern von Kurnaz hätten nunmehr ein halbes
Jahr keine Post mehr von ihrem Sohn erhalten. Die Be-
handlung der Gefangenen werde inzwischen weltweit kri-
tisiert. Docke empfahl eine gemeinsame deutsch-türki-
sche Initiative. Das Schreiben wurde wieder an das für
konsularische Betreuung zuständige Referat 506 verfügt.
Der Referatsleiter Flittner vermerkte handschriftlich auf
dem Schreiben: „dies sollten wir nicht routinemäßig be-
antworten; sondern mit [den Referaten] 500, 200 und GF
08 überlegen, ob und wie wir den Fall Kurnaz noch ein-
mal etwas höherrangig an Washington herantragen“.

Am 19. November 2003 kam es zu einer Begegnung der
Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Bundesrepublik Deutschland. In einem Vieraugenge-
spräch bat Bundesminister Joseph Fischer seinen Amts-
kollegen Colin Powell um Informationen zu Kurnaz, um
die Familie unterrichten zu können. Falls gegen Kurnaz
keine gravierenden Beschuldigungen vorlägen, – so der
Zeuge Fischer – sollte er freigelassen werden, andernfalls
müsse er vor Gericht gestellt werden.

Die Schwierigkeit sei gewesen, dass der amerikanische
Kollege diese Diskussion nicht wirklich habe führen kön-
nen, weil es in der amerikanischen Regierung sehr unter-
schiedliche Auffassungen gegeben habe. Zwischen Colin
Powell und ihm habe es eigentlich kaum einen Unter-
schied gegeben. Das Problem sei höheren Orts gewesen.
„Mein Eindruck und die Erfahrung im Umgang mit der
amerikanischen Seite in all diesen Fragen […] war, dass
wir da nicht viel bewegen können.“ „Ich meine mich zu
erinnern […], dass vorher die Freilassung von, ich
glaube, fünf Gefangenen in Richtung Großbritannien
stattgefunden hat, als ich zu der Überzeugung kam, dass
ich anlässlich eines Besuches die Frage Murat Kurnaz
aufnehme, und zwar auf meiner Ebene im Gespräch mit
Colin Powell unter vier Augen. […] Ich wollte, dass wir

für, dass, wenn nicht gravierende Beschuldigungen gegen
ihn vorlägen, eine Freilassung ins Auge gefasst werden
sollte, und wenn gravierende Beschuldigungen gegen ihn
vorlägen, ich doch bitten würde, darüber unterrichtet zu
werden, damit wir die Familie unterrichten können, und
im Übrigen unsere Auffassung nach wie vor unverändert
gelte, dass wir der Meinung sind: Entweder handelt es
sich um Kriegsgefangene, oder aber es werden strafrecht-
liche Vorwürfe erhoben. Dann handelt es sich um anzu-
klagende Untersuchungsgefangene. Entweder-oder. Das
war immer unsere Position. Ich kann es […] nicht mehr
mit Sicherheit sagen, und ich entnehme es nicht den Ak-
ten, aber in meinem Kopf bleibt dennoch, […] dass ich
noch mal nachgefasst habe. […] Ich bin nicht durchge-
drungen.“ Diese Initiative habe er „klar als Misserfolg zu
bezeichnen.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 137 f., 159)

Sein Bemühen – so der Zeuge Fischer – sei es gewesen,
„Freilassung zu erreichen. Ob das gleichzeitig Wiederein-
reise heißt, ob damit die Bedenken der Sicherheitsbehör-
den eliminiert wurden, das habe ich in keinem Augen-
blick gesagt. […] Die Sicherheitsfragen waren ohne jeden
Zweifel ernst zu nehmen. Das hätte mich in meinem Ver-
halten, die Freilassung zu erreichen, auch deswegen nicht
beeinflusst, weil ich den Vorhaltungen, aber teilweise
auch den Akten, die mir jetzt zur Kenntnis gebracht wur-
den, entnehme, dass die Freilassung nicht in Frage stand,
sondern die Frage der Wiedereinreise.“ (Protokoll-Num-
mer 33, S. 153)

e) Spiegel-Veröffentlichung über die Dienst-
reise nach Guantánamo

Wenige Tage nach dem Ministergespräch machte das
Nachrichtenmagazin Der Spiegel mit seinem Artikel
„Reif für die Insel“ vom 24. November 2003 die Dienst-
reise von BND und BfV nach Guantánamo im Herbst
2002 öffentlich. Rechtsanwalt Docke fragte im Auswärti-
gen Amt nach, ob es zuträfe, dass Mitarbeiter deutscher
Behörden Kurnaz in Guantánamo besuchten. Die Ant-
wort war, da sei nichts bekannt.

In einer E-Mail innerhalb des Referats 506 im Auswärti-
gen Amt heißt es: „Es verdichten sich die Anzeichen,
dass andere Ressorts über den Fall mehr wissen und auch
mehr in dem Fall tätig sind als wir. […] Im September
2002 sollen drei deutsche Beamte (BND/BfV) in Gu-
antánamo gewesen sein und dabei u. a. mit Kurnaz ge-
sprochen haben. Über eine solche Reise waren wir nicht
unterrichtet worden.“ Aus dem Bundeskanzleramt sei von
Herrn Vorbeck telefonisch der Zwischenbescheid gekom-
men, eine Stellungnahme an das Auswärtige Amt sei
noch in Arbeit; das Bundesministerium des Innern sei oh-
nehin gegen eine Rückkehr von Kurnaz nach Deutschland
und bevorzuge eine Freilassung direkt in die Türkei.
Diese Information sei für das Referat 506 im Auswärtigen
Amt neu. In der E-Mail wird empfohlen, sich mit Schrei-
ben nach außen nicht weiter festzulegen, solange die
Position und Tätigkeit der anderen Ressorts im Fall
Kurnaz nicht bekannt sei.
über den Fall Kurnaz konkret ins Verhandeln kommen.“
„Ich habe mich da für Murat Kurnaz verwandt, auch da-

Der Zeuge Flittner hat dazu erklärt, das Referat hätte vor
einer Beantwortung dieses Briefes von Herrn Docke

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 211 – Drucksache 16/13400

„gern etwas mehr“ gewusst. (Protokoll-Nummer 33,
S. 129)

Am 19. Januar 2004 übermittelte schließlich das Bundes-
kanzleramt dem Konsularreferat im Auswärtigen Amt
den Sachstand: Kurnaz befinde sich seit Ende 2001 in
Guantánamo. Auf Grund verschiedener zuverlässiger
Hinweise könne davon ausgegangen werden, dass er zum
damaligen Zeitpunkt gesund war und es ihm den Umstän-
den entsprechend gut ging. Jüngere Erkenntnisse zu sei-
nem Befinden lägen dem BND nicht vor. Nicht bekannt
sei, ob die US-Seite seine Freilassung beabsichtigte.

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Vorbeck nicht rekons-
truieren können, warum die Anfrage des Auswärtigen
Amtes aus dem November 2003 von seinem Referat erst
im Januar 2004 beantwortet wurde. „Dass in dem Ant-
wortschreiben die Befragung des Herrn Kurnaz durch
deutsche Sicherheitsbehörden auf Guantánamo nicht er-
wähnt wurde“, liege daran, „dass ich die Notwendigkeit
dazu nicht gesehen habe.“ Außerdem „musste ich davon
ausgehen, dass das Auswärtige Amt auf Staatssekretärs-
ebene über die Befragungen auf Guantánamo unterrichtet
war.“ „Man belügt natürlich den Adressaten nicht. […]
Wir haben das, was wir an weitergabefähigen Erkenntnis-
sen hatten, in dieses Schreiben reingepackt. […] Ich halte
das für einen gangbaren Weg. […] Vor allen Dingen,
wenn man weiß, dass der Staatssekretär [des AA] unter-
richtet ist. Wenn der Staatssekretär seine eigenen Leute
nicht unterrichtet, ist das nicht meine Aufgabe.“ (Proto-
koll-Nummer 45, S. 37, 45)

Der Zeuge Chrobog hat dazu erklärt, was an das Auswär-
tige Amt weitergegeben werden dürfe, entscheide nicht
er. Es seien „die Spielregeln ganz klar vom Bundeskanz-
leramt festgelegt worden. Das ist auch völlig richtig. Da-
ran halte ich mich auch.“ (Protokoll-Nummer 43, S. 54)

Am 3. Februar 2004 teilte das Auswärtige Amt Rechtsan-
walt Docke schließlich mit, die Bundesregierung habe im
Fall Kurnaz „ihre Sorge und ihr Befremden angesichts
der weiteren Behandlung der Gefangenen […] gegenüber
den USA auf hoher Ebene zum Ausdruck gebracht.“

f) Treffen des Rechtsanwalts Azmy mit dem
deutschen Konsul und dem Menschen-
rechtsbeauftragten der Bundesregierung

Am 24. Januar 2005 schrieb der amerikanische Anwalt
von Kurnaz, der Zeuge Baher Azmy, einen Brief an den
deutschen Botschafter in den USA, Herrn Wolfgang
Ischinger. Zahlreiche Gefangene seien als Ergebnis diplo-
matischer Anstrengungen ihrer Heimatländer inzwischen
freigelassen worden. Er bitte um ein Treffen, um die
Möglichkeiten diplomatischer Kanäle zu besprechen. Es
meldete sich der deutsche Konsul Hans Jörg Neumann.
Mit ihm traf sich Azmy am 11. Februar 2005. Laut Azmy
sei Herr Neumann sehr engagiert gewesen und habe sich
für die Bedingungen in Guantánamo interessiert. Er habe
nach den gerichtlichen Verfahren, insbesondere nach der
Entscheidung der Richterin Green gefragt. Über die Fol-

nur allgemein von den Haftbedingungen, der Größe der
Zellen, den sechs Mal acht Fuß großen Käfigen, den man-
gelnden Bewegungsmöglichkeiten, dem Essen und der
Isolation berichtet.

Auf Azmys Angebot, der deutschen Regierung gute Argu-
mente zu liefern, um die Entlassung von Kurnaz durchzu-
setzen, habe Neumann die Position der deutschen Regie-
rung erklärt: Weil Kurnaz kein deutscher Staatsbürger ist,
sei dies Sache der Türkei. Die deutsche Regierung spre-
che das Thema Guantánamo gegenüber den USA zwar
an, sie kritisiere das Lager aber nur vom allgemeinen
Standpunkt der Menschenrechte aus. Ein spezifischer Fall
sei mit den Amerikanern nicht behandelt worden. Kurnaz
falle in die Verantwortung der Türkei.

In einer E-Mail der Botschaft aus Washington an das zu-
ständige Referat im Auswärtigen Amt vom 14. Februar
2005 heißt es über das Gespräch mit Azmy: „Urteil der
Columbia District Court Richterin Green vom 31.01.05
[…] sei wichtiger Durchbruch gewesen. […] [Das] sich
sicherlich anschließende Supreme Court Verfahren werde
erst 2006 beendet sein. […] A werde Veröffentlichung der
bisher aus Sicherheitsgründen geschwärzten Teile des Ur-
teils […] beantragen, um für die Öffentlichkeit die – aus
seiner Sicht – Haltlosigkeit der Vorwürfe deutlich zu ma-
chen. Aus ihm bekanntem vollständigen Urteil und Pro-
zessakten ergebe sich, dass US-Administration nichts ge-
gen K in der Hand habe. […] Laut A ist der seit drei
Jahren inhaftierte K trotz harter Haftbedingungen in gu-
tem physischen und psychischen Zustand. […] A dürfe
nicht über Foltermethoden sprechen, versichere aber, alle
in Presse erhobenen Vorwürfe zu physischer und psychi-
scher Misshandlung träfen auch bezüglich K zu. […] K
wolle nach Deutschland zurückkehren […]. Gespräch mit
türkischer Botschaft vom 11.02.05 habe bei A Eindruck
hinterlassen, dass dort kein großes Interesse am Schicksal
K‘s bestehe und nur minimale, formale konsularischer
Betreuung K‘s erfolge. […] Auch wenn D keinen An-
spruch auf konsularische Betreuung eines türkischen
Staatsangehörigen habe, erhoffe sich A, dass deutsche Be-
hörden gegenüber US-Gesprächspartnern den Fall K an-
sprechen und damit aufmerksame Verfolgung der Angele-
genheit unterstreichen.“

Bei seinem Treffen mit dem Menschenrechtsbeauftragten
der Bundesregierung Tom Koenigs am 10. März 2005 soll
Koenigs laut Azmy erklärt haben, die Deutschen hätten
sich bemüht, an die Amerikaner heranzutreten. Wegen
Kurnaz‘ Staatsangehörigkeit sei ihnen erklärt worden,
man wolle nur mit der Türkei sprechen.

g) Rolle der Türkei
Zur konsularischen Betreuung ihres Staatsangehörigen
Murat Kurnaz war die Republik Türkei aktivlegitimiert
(b)aa), S. 206 f.). Völkerrechtlich verpflichtet war sie, ihn
auch einreisen zu lassen.

aa) Akzeptanz durch die USA

ter in Guantánamo habe er Neumann nichts erzählen dür-
fen; das sei unter die Geheimhaltung gefallen. Er habe

Anders als Deutschland wurde die Türkei nach Angaben
des Zeugen Dr. Steinmeier von den USA als der zustän-

Drucksache 16/13400 – 212 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dige Konsularstaat anerkannt. Allerdings habe auch die
Türkei von den USA die Antwort bekommen, dass auf-
grund der Gefährdungseinschätzung von Kurnaz eine
Freilassung eines „feindlichen Kombattanten“ auch in die
Türkei nicht in Betracht komme.

bb) Engagement der Türkei
Das Auswärtige Amt hatte den Eindruck, die Türkei sehe
sich in der Pflicht, Kurnaz zu helfen und stehe den Bemü-
hungen der deutschen Bundesregierung eher skeptisch
gegenüber (siehe oben: c)cc), S. 208 ff). Der Zeuge Flitt-
ner hat bekundet: „Wir haben schon früh aus Ankara ge-
hört, dass der türkischen Regierung der Fall Kurnaz be-
kannt war. Die türkische Seite hat unserer Botschaft auch
gesagt, dass sie sich um den Fall kümmert und ihm weiter
nachgeht. Insofern mussten wir davon ausgehen, dass die
türkische Seite – so hat sie jedenfalls auch immer reagiert
– in diesem Fall Kurnaz primär als einen türkischen Kon-
sularfall ansieht.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 114)

Das hat auch der Zeuge Dr. Hanning bestätigt. Wieder-
holt sei gesagt worden, „dass sich die türkische Seite um
den Herrn Kurnaz bemühe, kümmere, und dass sogar von
amerikanischer Seite, wie ich schon ausgeführt habe, zu-
nächst die konsularische Betreuung oder Fragen der kon-
sularischen Betreuung mit dem Argument zurückgewie-
sen worden sind, man sei im Gespräch mit der türkischen
Seite. Ich glaube, bis zum Schluss ist immer die Türkei
unterrichtet worden, auch über alle Fragen im Zusam-
menhang mit Kurnaz, weil Kurnaz ja ein türkischer
Staatsbürger war.“ (Protokoll-Nummer 37, 22) Die Tür-
kei habe sich auch einverstanden erklärt, Kurnaz aufzu-
nehmen. Ihm liege eine offizielle Stellungnahme der tür-
kischen Botschaft vor.

In einer Pressemitteilung der türkischen Botschaft vom
26. Januar 2007 erklärte die türkische Regierung – so der
Zeuge Dr. Hanning –, sich für Kurnaz eingesetzt zu ha-
ben. Darin heißt es: „Die türkische Regierung hat sich
von Anfang an mit der Angelegenheit intensiv befasst.
Sie hat sich bei den US-Behörden sowohl auf technischer
als auch auf politischer Ebene nachdrücklich dafür einge-
setzt, dass, falls gegen diese Personen, selbstverständlich
auch Murat Kurnaz, eine Anklage vorliegen sollte, diese
so bald wie möglich entsprechend den internationalen Re-
geln vor Gericht gestellt werden und, wenn dies nicht der
Fall sein sollte, dass sie freigelassen werden. […] In die-
sem Prozess hat die türkische Regierung die Angelegen-
heit nicht nur bei den US-Behörden nachdrücklich ver-
folgt, sondern auch die Familie und den amerikanischen
Anwalt von Murat Kurnaz über die laufenden Bemühun-
gen unterrichtet.“

Laut Aussage des Zeugen Dr. Steinmeier habe die Türkei
zahlreiche Initiativen ergriffen. Am 26. April 2003 habe
nach türkischen Medienberichten die USA auf eine ent-
sprechende Anfrage des Menschenrechtsausschusses des
türkischen Parlaments sechs in Guantánamo inhaftierte
Türken namentlich benannt, darunter Murat Kurnaz. Die
USA sollten dabei ohne nähere Angaben deutlich ge-

türkische Außenministerium die Freilassung von zwei
türkischen Staatsangehörigen aus Guantánamo bestätigt,
unter denen sich jedoch nicht Murat Kurnaz befand. Am
13. April 2005 habe die Türkei sich bereit erklärt, alle
von den US entlassenen türkischen Guantánamo-Häft-
linge aufzunehmen. Am 21. Dezember 2005 habe die tür-
kische Regierung erklärt, sie stehe seit März 2002 mit der
US-Regierung in Kontakt und habe mehrfach de-
marchiert. Die US-Regierung habe bei der Türkei ange-
fragt, wohin Kurnaz überstellt werden solle. Am 11. Ja-
nuar 2006 habe das türkische Außenministerium die
türkische Botschaft angewiesen, bei der US-Botschaft mit
dem Ziel einer baldmöglichsten Freilassung von Murat
Kurnaz zu demarchieren. Eine gemeinsame Demarche
mit der Bundesrepublik Deutschland sei abgelehnt wor-
den. „Natürlich kennen wir nicht jede einzelne Initiative,
die die Türkei in Bezug auf Herrn Kurnaz entwickelt hat.
[…] Die Türkei hat, für sich genommen, auch uns gegen-
über keinen Anlass zu Zweifeln geweckt, dass sie sich
etwa im Fall Kurnaz nicht zuständig fühlte.“ (Protokoll-
Nummer 41, S. 79, 114 ff.)

Das hat auch der deutsche Gesandte in Washington, der
Zeuge Gottwald bestätigt: „Ich habe schon gesagt, dass
sich die Türkei nach meinem Kenntnisstand auch immer
wieder darum bemüht hat und auch eine konsularische
Betreuung in der Tat da vorgenommen hat. […] In mei-
nen Kontakten mit meinen türkischen Kollegen wurde
immer wieder gesagt, dass sie sich selbstverständlich um
ihn bemühten und versuchten, ihre konsularischen Oblie-
genheiten ihm gegenüber zu erfüllen.“ (Protokoll-Num-
mer 47, S. 57)

In den Akten des Auswärtigen Amtes finden sich Hin-
weise, dass ab dem Jahre 2005 Zweifel an dem türkischen
Bemühen, Kurnaz zu helfen, aufkamen. In einer Email
des Referats 506 an die Botschaft Washington vom
27. Januar 2005 heißt es: „Uns ist nicht bekannt, ob und
ggf. in welcher Form sich die türkische Regierung gegen-
über Washington für M. K. eingesetzt hat.“ Nach einer
Agenturmeldung vom 17. März 2005 wurde das türkische
Außenministerium zitiert, es setze sich weiterhin für eine
unverzügliche Freilassung von Kurnaz ein. Daraufhin
meldete die deutsche Botschaft in Ankara am 6. April
2005 an das Auswärtige Amt: „Erkenntnisse über Kon-
takte USA-TUR zum Fall K. haben wir hier keine.“ Eine
Nachfrage der deutschen Botschaft bei der türkischen
Botschaft in Washington hinterließ beim Verfasser einer
E-Mail vom 11.04.2005 zwar den Eindruck, der türkische
Kollege wisse über den Fall MK zwar „weniger als wir“.
Jedoch habe der Kollege versichert, dass sich die Türkei
auf allen Ebenen für die türkischen Inhaftierten in
Guantánamo einsetze. Er habe versichert, dass die Türkei
bereit sei, alle von den USA entlassenen türkischen
Guantánamo-Häftlinge aufzunehmen. In einem Vermerk
des Referats 509 vom 26. Oktober 2005 wurde festgehal-
ten, „dass türkische Behörden wenig Interesse zeigten,
die konsularische Betreuung zu übernehmen.“ In einer
Staatssekretärsvorlage vom 6. Januar 2006 findet sich der
macht haben, dass eine Freilassung in naher Zukunft
nicht in Betracht komme. Am 5. Dezember 2003 habe das

Hinweis, die bisherigen Bemühungen in Ankara zuguns-
ten von Kurnaz seien „überschaubar“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 213 – Drucksache 16/13400

cc) Kontakte zwischen Deutschland und der
Türkei

Nach Angaben des Zeugen Dr. Steinmeier habe es im Fall
Kurnaz eine Reihe von Kontakten zwischen dem Auswär-
tigen Amt und dem türkischen Außenministerium gege-
ben. Das hat der Gesandte in Washington, der Zeuge
Gottwald bestätigt: Da Murat Kurnaz als türkischer
Staatsbürger vonseiten der Türkei konsularisch betreut
werden konnte, habe das Auswärtige Amt und auch er
persönlich immer mit den türkischen Kollegen Kontakt
gehalten. „Ich habe mit dem Gesandten der türkischen
Botschaft Washington dazu mich immer ausgetauscht und
dadurch in groben Zügen gehört, was türkischerseits lief
– da gab es ja auch parallele Bemühungen – und sie über
unsere eigenen unterrichtet, sodass wir da nicht etwa in
die Gefahr liefen, vielleicht der Verdächtigung ausgesetzt
zu sein, Dinge zu tun, die dann zwischen den beiden Län-
dern Schwierigkeiten hätten auslösen können. Da gab es
immer einen guten und intensiven Kontakt.“ (Protokoll-
Nummer 47, S. 50)

dd) Ansätze für deutsch-türkische
Gemeinschaftsinitiative

Nach Angaben des Zeugen Dr. Steinmeier habe es von
deutscher Seite den Versuch einer gemeinsamen De-
marche des deutschen und des türkischen Außenministe-
riums Richtung amerikanische Regierung gegeben. Die
Türkei habe sich jedoch für „zwei parallele Demarchen,
eine vonseiten der deutschen Regierung und eine vonsei-
ten der türkischen Regierung“ ausgesprochen. So sei
dann verfahren worden. (Protokoll-Nummer 41, S. 78)

ee) Bereitschaft Kurnaz aufzunehmen

Im Auswärtigen Amt bestand lange Zeit kein Zweifel da-
ran, dass die Türkei bereit wäre, ihren Staatsangehörigen
Kurnaz aufzunehmen. Das haben mehrere Zeugen, unter
anderem Staatssekretär Chrobog, aber auch Herr Flittner
bestätigt.

Zu der Aufnahmebereitschaft der Türkei im Jahre 2006
haben sich die Zeugen Diwell und Dr. de Maizière geäu-
ßert. Wohl in einer Präsidentenrunde habe Diwell mitbe-
kommen, „dass die Türkei nie Anstalten gemacht hat, ihn
mit offenen Armen empfangen zu wollen.“ Da sei die Be-
merkung gefallen, dass dies kein Lösungsweg sei. (Proto-
koll-Nummer 43, S. 27) Bestätigt hat dies der Zeuge Bun-
desminister Dr. de Maizière: Im Laufe des ersten
Halbjahres 2006 habe es Initiativen gegenüber der türki-
schen Seite gegeben in Bezug auf eine Einreise in die
Türkei. „Die Türkei ist diesen Initiativen jedoch mit Zu-
rückhaltung begegnet. […] Nach meiner Erinnerung hat
sich die Türkei auch nicht immer ganz schlüssig und kon-
sequent verhalten in dieser Frage. Im Ergebnis jedenfalls
war sie nicht bereit, Herrn Kurnaz aufzunehmen. […] Ich
hätte nichts dagegen gehabt, wenn Herr Kurnaz in die
Türkei freigelassen worden wäre; aber da die Türkei nicht

2004 oder 2005 gesagt hatte.“ (Protokoll-Nummer 45,
S. 9, 12 f., 20)

h) Besuch des US-Präsidenten in Mainz im
Februar 2005

Am 23. Februar 2005 kam der Präsident der Vereinigten
Staaten zu einem Staatsbesuch nach Mainz. Am Rande
des Besuchs sprach der Leiter der Internationalen Abtei-
lung im Bundeskanzleramt Mützelburg den Präsidenten-
berater und Leiter des Europabüros im US-Außenministe-
rium Daniel Fried auf den Fall Kurnaz an.

Anlass sei – so der Zeuge Mützelburg – der Vorschlag des
Auswärtigen Amtes gewesen, tätig zu werden. Hinzu ge-
kommen sei der Brief der Generalsekretärin der Deut-
schen Sektion von anmesty international, Frau Barbara
Lochbihler, die gebeten habe, „die amerikanische Seite
um einen Zugang für den Anwalt Murat Kurnaz‘ zu bit-
ten, und zweitens, seine unverzügliche Freilassung zu for-
dern für den Fall, dass er unschuldig war, bzw. für den
Fall, dass es Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivi-
tät gibt, jedenfalls die Eröffnung eines fairen, juristischen
Verfahrens anzumahnen.“ Der Chef des Bundeskanzler-
amtes Staatssekretär Dr. Steinmeier habe ihn gebeten,
„die Frage am Rande des Bush-Besuches mit zuständigen
Mitarbeitern aus dem Nationalen Sicherheitsrat vertrau-
lich aufzunehmen, und zwar in der Form vertraulich auf-
zunehmen, dass wir darum bitten sollten, den Fall aus
humanitären Gründen bald zu lösen und, falls Verdachts-
momente […] gegen ihn vorlagen, jedenfalls eine zügiges
rechtsstaatliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Dabei
– so die Bitte von Herrn Steinmeier – sollte bewusst of-
fengelassen werden, wohin die Freilassung, die Lösung
des Falles, erfolgen sollte, aus den bekannten Gründen,
weil die mögliche Gefährdung, die von Herrn Murat
Kurnaz ausgehen konnte, zum damaligen Zeitpunkt je-
denfalls nicht abschließend zu beurteilen war.“ Bei sei-
nem Gespräch sei auch das Wort „Freilassung“ gefallen.
„Diese Weisung bestand darin, aus humanitären Gründen
auf eine Lösung des Falles zu drängen, und für den Fall,
dass diese Lösung in Form einer Freilassung nicht mög-
lich sei, eben ein möglichst baldiges rechtsstaatliches
Verfahren anzumahnen.“ Dr. Steinmeier und er seien sich
einig gewesen, „dass eine Freilassung in die Türkei nicht
nur wegen der Staatsangehörigkeit von Herrn Murat
Kurnaz, sondern auch wegen seiner familiären Bindungen
durchaus zumutbar gewesen wäre.“ Dass Dr. Steinmeier zu
dem damaligen Zeitpunkt von einer möglichen Gefähr-
dung durch Kurnaz ausging, habe er gewusst. Er habe
aber nicht die Weisung bekommen, dass eine Einreise
nicht erwünscht sei, sondern, von einer humanitären Lö-
sung des Falles „in einer allgemeinen Art und Weise oder
von einer Freilassung in allgemeiner Art und Weise“ zu
sprechen. Das „Wohin“ sei offenzuhalten gewesen. (Pro-
tokoll-Nummer 45, S. 60, 63, 66, 69)

Als Antwort habe er von dem Director for Europe „keine
schroffe Ablehnung“ erhalten. Daniel Fried habe gesagt,
er kenne den Fall nicht. All diese Fälle würden vom Pen-
bereit war, ist er nach Deutschland eingereist.“ Ihm sei
aber nicht konkret berichtet worden, „was die Türkei

tagon oder vom Justizministerium bearbeitet. „Es war
eine rein prozedurale Antwort.“ Er wolle sich kundig

Drucksache 16/13400 – 214 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

machen und sich bemühen, die für diesen Fall eigentlich
Zuständigen einzuschalten. (Protokoll-Nummer 45,
S. 61, 67)

Noch in Mainz bat Mützelburg nach eigenem Bekunden
den deutschen Botschafter in Washington Ischinger, „am
Ball zu bleiben.“ Ischinger sprach am 14. April 2005
Daniel Fried an und übergab diesem ein Non-Paper zum
Fall Kurnaz.

In einer E-Mail innerhalb des Auswärtigen Amtes wurde
über dieses Gespräch notiert: „Bundesregierung habe auf
Anfrage mitgeteilt, dass der Fall Kurnaz am Rande des
Besuches des US-Präsidenten in Mainz Februar 2005
durch Herrn Mützelburg angesprochen worden sei. […]
Der Fall werde in Deutschland […] politische diskutiert.
Da K in Deutschland gelebt habe […] bestehe in Deutsch-
land ein hohes Interesse an dem Fall. Das Anliegen an die
US-Administration sei daher als politische Bitte zu ver-
stehen. Botschaft werde Angelegenheit im Department of
Justice weiter verfolgen, wolle aber auch NSC weiterhin
einbeziehen. […] Botschafter Fried hat Demarche ohne
Widerspruch entgegengenommen und Kontakt mit DoJ in
allgemeiner Form in Aussicht gestellt.“

Der Zeuge Flittner hat sich erinnert, dass es nach diesem
Gespräch für das Auswärtige Amt leichter geworden sei,
von den USA Informationen im Fall Kurnaz zu erhalten:
„Soweit ich mich erinnere, ist […] zwar keine substan-
zielle Reaktion aus den USA gekommen; aber danach
war dann diese völlige Blockade nicht mehr so, wie sie
vorher gewesen war. […] Es gab zumindest eine Ge-
sprächsbereitschaft.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 120)

Am 17. Juni 2005 sprach der außenpolitische Berater des
Bundeskanzlers Mützelburg bei einem Besuch in
Washington gegenüber dem Sicherheitsberater Stephen
Hadley das Thema Guantánamo „allgemein“ an. Nach ei-
genem Bekunden erinnerte er daran, dass eine Antwort
auf den Fall Murat Kurnaz noch ausstehe. Statt einer
Auskunft in der Sache sei er „auf die Schwierigkeiten mit
dem Verteidigungsministerium, dem Pentagon, und mit
dem Justizministerium hingewiesen“ worden. In der
Folge habe es Gespräche zwischen der Botschaft und dem
amerikanischen Justizministerium gegeben. „Bei diesem
Gespräch haben wir uns generell auf den Komplex
Guantánamo konzentriert, und ich habe in dem Zusam-
menhang nur noch einmal daran erinnert, dass ich immer
noch auf eine Antwort auf meine Anfrage bezüglich
Murat Kurnaz warte. Auch da habe ich wiederum eine
rein prozedurale Antwort bekommen: Man wisse nicht,
wie und wo der Fall stehe, man werde sich aber küm-
mern.“ (Protokoll-Nummer 45, S. 61, 67)

Am 13. Oktober 2005 meldete die Botschaft aus
Washington, inzwischen habe es Gespräche mit dem Na-
tional Security Council und dem Department of Justice
gegeben. Es seien Informationen zu Kurnaz zugesagt
worden, bislang gebe es jedoch keine Reaktion. Inzwi-
schen habe sich Kurnaz‘ Anwalt Azmy gemeldet. Bei ei-
nem Besuch habe er bei Kurnaz zunehmende Verzweif-

Diese Email wurde auch an Herrn Vorbeck im Bundes-
kanzleramt weitergeleitet. Dieser vermerkte darauf hand-
schriftlich: „Wenn die Botschaft Interesse an MK bekun-
det, muss doch auf US-Seite der Eindruck entstehen, wir
wollten ihn zurück haben. Scheint mir etwas unkoordi-
niert zu verlaufen.“ Vor dem Ausschuss hat er dazu als
Zeuge bekundet, er sei im Oktober 2005 noch davon aus-
gegangen, dass die Bundesregierung eine Einreise von
Herrn Kurnaz nach Deutschland nicht wolle, sondern im
Fall seiner Freilassung eine Abschiebung von
Guantánamo in die Türkei bevorzugte. „Ich befürchtete
damals bei Lektüre dieses Botschaftsberichtes, dass auf
US-Seite durch die Ansprache des Falls Kurnaz durch ei-
nen Vertreter der deutschen Botschaft der Eindruck ent-
stehen könnte, dass die Bundesregierung möglicherweise
doch an einer Rückkehr von Kurnaz nach Deutschland in-
teressiert sein könnte. Diesen Gedanken […] habe ich
meinem damaligen Abteilungsleiter, Herrn Uhrlau, zur
Kenntnis gegeben.“ Kurz habe er von Uhrlau „mündlich
die Nachricht [bekommen], dass sich die beteiligten Stel-
len wieder auf eine Linie geeinigt hätten. Ich habe das so
verstanden, dass eine Einreise des Herrn Kurnaz nach
Deutschland weiterhin unerwünscht sei, dass er bevor-
zugt in die Türkei gehen solle.“ (Protokoll-Nummer 45,
S. 38, so auch S. 46)

i) Brief von Docke an die Bundeskanzlerin

Am 6. Dezember 2005 besuchte die amerikanische Au-
ßenministerin Condoleezza Rice die neu gewählte Bun-
deskanzlerin Dr. Angela Merkel und Bundesaußenminis-
ter Dr. Frank Walter Steinmeier. Nach Auskunft des
Zeugen Bundesminster Dr. de Maizière sei „ein gewisses
Interesse“ der amerikanischen Seite erkennbar gewesen,
das Problem „Guantánamo und die dort Einsitzenden“ zu
lösen. (Protokoll-Nummer 45, S. 11) Murat Kurnaz sei
bei den Gesprächen noch kein Thema gewesen.

Aufgrund der aufkommenden politischen Diskussion um
die sogenannten CIA-Renditions schrieb Rechtsanwalt
Docke am 19. Dezember 2005 an die Bundeskanzlerin
und bat im Fall Kurnaz um konkrete Hilfe. Er schilderte
seinen Eindruck, die andauernde Haft von Kurnaz sei da-
durch zu erklären, dass sich weder die Bundesrepublik
Deutschland noch die Türkei „richtig verantwortlich füh-
len“, und wies auf die kürzlich ergangene Entscheidung
des Bremer Verwaltungsgerichts hin, nach der Kurnaz
nach Bremen zurückkehren dürfe.

Auf dem Schreiben des Rechtsanwalts vermerkte der Lei-
ter der internationalen Abteilung im Bundeskanzleramt
Dr. Christoph Heusgen handschriftlich „AL 6: Wenn wir
Fall ansprechen, bekommen wir ihn. ‚Bremer Taliban‘“.
Die Bedeutung des Vermerks hat der Ausschuss nicht he-
rausfinden können. In seinem Antwortschreiben kündigte
Heusgen an, den Vorschlag einer deutsch-türkischen Ini-
tiative im Lichte der bisherigen Erfahrungen und Gesprä-
che mit türkischen und US-Behörden zu prüfen.

Auf einen Drahterlass hin demarchierte der deutsche Ge-
sandte in Ankara beim türkischen Außenministerium und
ersuchte um eine gemeinsame Initiative zugunsten von
lung wegen seiner isolierten und perspektivlosen Lage
bemerkt.

Kurnaz. Nach Ablehnung einer solchen Initiative wandte
sich die deutsche Botschaft in Washington an den Rechts-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 215 – Drucksache 16/13400

berater des US-Außenministeriums John Bellinger mit
dem Ziel der Freilassung von Kurnaz.
In seiner Rückmeldung an das Auswärtige Amt vom
11. Januar 2006 schrieb der deutsche Gesandte Gottwald,
die US-Regierung sei mittlerweile sehr interessiert, Ver-
einbarungen mit Staaten zu treffen, die zur Aufnahme von
Häftlingen aus Guantánamo bereit seien, vorausgesetzt
man einige sich über die weiteren Behandlung. Er ent-
nehme den Unterlagen, dass gegen Kurnaz „erhebliche
Informationen sowohl aus seiner Zeit in Bremen als auch
hins. seiner Gefangennahme in AFG (!) bestünden“. Von
Seiten der USA sei aus Angst, klassifizierte Informatio-
nen preiszugeben, zu lange gar nichts gesagt worden, wo
dies angebracht gewesen wäre. Im Verlauf des Jahres sei
eine weitere Haftüberprüfung (administrative Review)
vorgesehen, bei der die deutschen Argumente eingebracht
werden können. Die Antwort von Bellinger wertete Gott-
wald: „Hier gibt es offensichtlich eine völlige 180 Grad
Kehrtwendung der US Position.“

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Gottwald betont, Ende
2005, Anfang 2006 habe es ganz offensichtlich ein ameri-
kanisches Interesse gegeben, möglichst viele Insassen aus
Guantánamo hinwegzubekommen. Das erkläre diese
neue Bereitschaft, auch mit Deutschland zu sprechen. In
mehreren Kontakten mit dem State Department sei ihm
dieser Umdenkungsprozess angedeutet worden. John Bel-
linger habe ihm am 11. Januar 2006 gesagt: „Jawohl, wir
sind jetzt bereit, darüber zu sprechen“. Klar sei aber ge-
wesen, dass das Pentagon als federführende Behörde
letztlich für diesen konkreten Fall zuständig sei. Mit
„180-Grad-Wendung“ habe er ausdrücken wollen, „dass
die Vereinigten Staaten zu diesem Zeitpunkt erstmals be-
reit waren, mit uns, als einem Land, dessen Staatsangehö-
riger eben Murat Kurnaz nicht war, darüber zu sprechen“.
(Protokoll-Nummer 47, S. 51 f., 56)

Aus Sicht des Bundesaußenministers, des Zeugen
Dr. Steinmeier, führte diese „Kehrtwende“ dazu, „dass die
USA Anfang 2006, unmittelbar vor dem Besuch der Bun-
deskanzlerin in Washington, erstmals bereit waren, mit
uns ernsthaft über eine Freilassung von Kurnaz zu reden.“
Trotz dieser Bereitschaft hätten die weiteren Verhandlun-
gen noch mehrere Monate in Anspruch genommen. (Pro-
tokoll-Nummer 41, S. 70)

Das hat der Zeuge Bundesminister Dr. de Maizière bestä-
tigt: „Das Ergebnis der Freilassungsbemühungen deut-
scher Stellen hing entscheidend von der Haltung der ame-
rikanischen Seite ab. Diese war nach meiner Erinnerung
Ende 2005/Anfang 2006 bereit, mit der deutschen Seite
über eine Freilassung von Herrn Kurnaz zu reden.“ Mit
dem Regierungswechsel hätten beide Seiten auch „die
Chance eines gewissen Neubeginns der deutsch-amerika-
nischen Beziehungen“ gesehen. (Protokoll-Nummer 45,
S. 7, 10)

j) Freilassungsverhandlungen
aa) Antrittsbesuch der Bundeskanzlerin

Angaben des Zeugen Bundesminister Dr. de Maizière
sprach die Bundeskanzlerin den Fall Murat Kurnaz ge-
genüber US-Präsident Bush an und verwandte sich für
seine Freilassung.

Der Rechtsanwalt von Murat Kurnaz, Herr Docke, äu-
ßerte sich gegenüber dem Ausschuss dazu wie folgt: „Ich
habe dann noch mal nachgefasst beim Bundeskanzleramt,
und mir wurde dann auch in Aussicht gestellt – so erin-
nere ich mich jedenfalls –, dass Frau Merkel dann beim
kommenden Antrittsbesuch in Washington bei Präsident
Bush diesen Fall thematisieren wollte. Sie hat es dann
auch getan. Am 13. Januar 2006 – wie mir dann später
bestätigt wurde, auch vom Bundeskanzleramt – hat Frau
Merkel dort diesen Fall angesprochen. Das war eine
Situation, wie wenn ein Schalter umgelegt worden ist.“

bb) Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006
Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006 beschäftigte
sich nach Aussage ihres Leiters, des Chefs des Bundes-
kanzleramtes und Zeugen Bundesminster Dr. de Maizière
nicht mehr mit der Frage, ob Murat Kurnaz gefährlich sei
oder nach Deutschland zurückkommen dürfe. „Wenn die
Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gegen-
über dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Ame-
rika eine Position für die Bundesregierung bezieht, dann
geht es und kann es in einer Präsidentenrunde nur um die
Umsetzung dieser Entscheidung gehen, also nur um das
Wie und nicht um das Ob.“ (Protokoll-Nummer 45, S. 13)
Es sei darum gegangen, die erforderlichen Voraussetzun-
gen für die Einreise von Kurnaz nach Deutschland zu
schaffen.

Eine neue Einschätzung der Sicherheitsbehörden von ei-
ner möglichen Gefährlichkeit von Kurnaz gab es nicht.
Der Zeuge Fritsche hat ausgesagt, es habe im Januar
2006 keine neueren Erkenntnisse gegeben „weder in die
eine noch in die andere Richtung“, von Bedeutung sei
aber auch, dass in all den Jahren vor 2006 nichts mehr
dazu gekommen sei. Die einzige Veränderung habe sich
aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben.
(Protokoll-Nummer 39, S. 52) Letztlich sei es eine Abwä-
gungsentscheidung zwischen dem humanitären Aspekt
und dem potenziellen Sicherheitsrisiko gewesen.

Das hat auch Innenstaatssekretär Dr. Hanning bestätigt.
Die Entscheidung der Bundeskanzlerin sei eine humani-
täre Geste gegenüber einem türkischen Staatsbürger ge-
wesen, die mit der Situation im Lager Guantánamo zu tun
gehabt habe. „Es ist das vornehme Recht einer Bundes-
kanzlerin, im Lichte dieser Entwicklung und im Lichte
des Umstandes, dass Herr Kurnaz hier geboren wurde
und hier aufgewachsen ist, diese Entscheidung zu treffen.
Diese Entscheidung habe ich nicht zu kritisieren.“ (Proto-
koll-Nummer 37, S. 19)

Der inzwischen ins Bundesjustizministerium gewechselte
Staatssekretär Diwell hat ausgesagt, die Alternative
„Deutschland oder Türkei“ sei nicht mehr diskutiert wor-
den. Einerseits sei nach der Entscheidung des VG Bremen
Am 13. Januar 2006 stattete die deutsche Bundeskanzle-
rin dem US-Präsidenten ihren Antrittsbesuch ab. Nach

der Weg der Rückkehr nach Deutschland eröffnet wor-
den, andererseits habe die Türkei nie Anstalten gemacht,

Drucksache 16/13400 – 216 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kurnaz mit offenen Armen empfangen zu wollen. Auch
die Gefährdungseinschätzung habe keine entscheidende
Rolle mehr gespielt. Maßgeblich sei das Verhalten der
Amerikaner und die sich anbahnende Veränderung dieses
Verhaltens gewesen. Als sich die Amerikaner tatsächlich
bewegten, habe die Möglichkeit, eine humanitäre Lösung
zu erreichen, einen gewissen Vorrang gewonnen.

Umzusetzen war durch das Bundesministerium des In-
nern die Aufhebung der SIS-Ausschreibung (siehe oben:
c), S. 192). Dies erfolgte am folgenden Tag. Am 19. Ja-
nuar 2006 erklärte die Ausländerbehörde Bremen gegen-
über dem Verwaltungsgericht Rechtsmittelverzicht.

cc) Gespräche von Gottwald mit Bellinger

Am 30. Januar 2006 wandte sich die deutsche Botschaft
in Washington an das amerikanische Außenministerium
und das Pentagon. In einem ersten Gespräch machte der
Rechtsberater des State Department auf die amerikani-
schen Interessen aufmerksam. Für die USA stünde im
Vordergrund, dass von überstellten Personen künftig
keine terroristische Gefahr mehr ausgehe. Aufnahmebe-
reite Länder müssten hierfür die Verantwortung überneh-
men. Kurnaz gelte weiterhin als „feindlicher Kämpfer“,
von dem eine erhebliche Bedrohung ausgehe. Die nächste
Überprüfung stehe erst in zwölf Monaten an; dann könn-
ten die Erkenntnisse deutscher Stellen berücksichtigt wer-
den.

Der Zeuge Gottwald hat ausgesagt, die amerikanische
Seite habe durchaus ein Gefährdungspotenzial gesehen
und habe sicherstellen wollen, dass nichts passieren kann.
„Wenn man jemanden jahrelang festhält, geht man im
Zweifelsfalle davon aus, dass er weder unschuldig noch
harmlos ist.“ Daher sei von den Gesprächspartnern zu-
nächst weniger an Freilassung als vielmehr an eine Über-
stellung von Kurnaz gedacht worden. Erwartet worden
sei die Übernahme von „Verantwortung“. Dem sei entge-
gengehalten worden, dass dies in Deutschland mit dem
Rechtssystem vereinbar sein müsse und im Zweifel ge-
richtlich überprüft werde. Eine andere Möglichkeit be-
stünde nicht. (Protokoll-Nummer 47, S. 53)

Der Zeuge Bundesminister Dr. de Maizière hat berichtet,
im Anschluss hätten zum Teil schwierige und kompli-
zierte Gespräche auf Expertenebene stattgefunden. Ziel
für die deutsche Seite sei die Freilassung von Herrn
Kurnaz gewesen. Im Mittelpunkt der Gespräche sei es um
das ‚Wie‘, um die Modalitäten der Freilassung gegangen.
Für die US-Seite war es von besonderer Bedeutung si-
cherzustellen, dass von Herrn Kurnaz in Deutschland
keine Gefahr mehr ausgeht.

Das hat auch der Zeuge Docke bekundet: „Die Amerika-
ner haben zu Beginn dieser deutsch-amerikanischen Ver-
handlungen um die Freilassung gefordert, dass es quasi
eine Rundumüberwachung gibt, dass es Aufenthaltsbe-
schränkungen gibt, dass möglicherweise der Pass einge-
zogen wird, dass also keine Reisefreiheit besteht, dass ein

werden soll, also alles Dinge, zu denen die deutsche
Rechtsordnung sagt: Das geht so nicht, ohne dass es einen
ganz konkreten Tatverdacht gibt und dann ein Gericht
entsprechende Auflagen machen würde. Diese Auflagen
sind dann im Einzelnen mit den USA verhandelt worden.
Soweit mir bekannt, sind diese Auflagen mehr oder weni-
ger auf Null zurückgeführt worden, weil den Amerika-
nern eben bedeutet wurde, dass es mit unserer Rechtsord-
nung so nicht zu machen ist.“ (Protokoll-Nummer 28,
S. 37)

Dem amerikanischen Anwalt von Kurnaz, dem Zeugen
Baher Azmy wurde nach eigenem Bekunden von der ame-
rikanische Regierung mitgeteilt, Kurnaz könne entlassen
werden, um aber dann in Deutschland inhaftiert zu wer-
den bzw. um dort zumindest unter Beobachtung gestellt
zu werden. Nach Gesprächen mit seinem deutschen Kol-
legen habe er den Eindruck gewonnen, dass die Amerika-
ner übertrieben und diese Aussage mehr für innenpoliti-
sche Zwecke gedacht gewesen sei. Nach dem was ihm
bekannt sei, sei Kurnaz nach dem Verlassen der Luftbasis
Ramstein ein freier Mann gewesen. Nach seiner Einschät-
zung sei es für die US-Regierung wichtig gewesen, der
Öffentlichkeit gegenüber den Eindruck zu erwecken, dass
im Ursprungsland eine Haft stattfinden werde, auch wenn
es letztlich nicht dazu komme.

dd) Der Durchbruch

Spätestens bei einer Besprechung am 14. Juni 2006 ge-
lang der Durchbruch. Auszuhandeln war nur noch der
Zeitpunkt und die Art und Weise der die Rückführung.
Am 24. August 2006 war landete eine US-Maschine in
Ramstein und Murat Kurnaz wurde an deutsche Behör-
denvertreter übergeben und auf freien Fuß gesetzt.

VI. Der Fall Mohamed Haydar Zammar

Der deutsch-syrisch Doppelstaatler Mohamed Haydar
Zammar wurde Anfang Dezember 2001 in Casablanca
festgenommen und Anfang des Jahres 2002 nach Syrien
überstellt. Dort befragten ihn im November 2002 Vertre-
ter deutscher Sicherheitsbehörden.

1. Zammar und die Ermittlungen nach
dem 11. September 2001

Bevor Zammar nach Marokko reiste, stand er bereits seit
längerem im Blick deutscher Sicherheitsbehörden. Gegen
Zammar wurde auch im Zusammenhang mit den An-
schlägen des 11. September 2001 ermittelt: Unmittelbar
nachdem bekannt wurde, dass die Anschläge des 11. Sep-
tember Bezüge nach Hamburg aufwiesen, leitete die Ge-
neralbundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen
Unbekannt ein. Das mit den Ermittlungen beauftragte
Bundeskriminalamt bildete eine eigene Organisationsein-
heit, die Besondere Aufbauorganisation USA (BAO-
USA), die in Meckenheim angesiedelt war. Aufgrund der
Bezüge nach Hamburg wurde dort der „Einsatzabschnitt
enger deutsch-amerikanischer Austausch über das weitere
Leben und Agieren von Herrn Kurnaz in Bremen etabliert

Ort“ (EA Ort) eingerichtet, der ebenfalls bereits am
13. September 2001 seine Arbeit aufnahm.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 217 – Drucksache 16/13400

a) Behördenzeugnis des LfV Hamburg

Der am 1. Januar 1961 in Aleppo/Syrien geborene
Mohamed Haydar Zammar, der im August 1971 dauer-
haft zu seinem Vater nach Hamburg gezogen war und im
März 1982 auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit
erhalten hatte, geriet gleich zu Beginn der Ermittlungen
in das Blickfeld des Bundeskriminalamts: Der Zeuge
EKHK Kröschel, der Leiter des EA-Ort in Hamburg, hat
in seiner Vernehmung vor dem Ausschuss geschildert,
dass das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg di-
rekt mit der Aufnahme der Arbeit am 13. September 2001
ein sogenanntes Behördenzeugnis mit den Erkenntnissen
des LfV Hamburg zu Zammar vorgelegt habe. In dem Be-
hördenzeugnis heißt es unter anderem:

„Zammar […] ist dem LfV Hamburg aufgrund einer Viel-
zahl von Informationen als Anhänger von USAMA BEN
LADIN [sic!] bekannt und wird hier dem Netz der ,arabi-
schen Afghanen‘ zugerechnet. Bereits 1991 erhielt er auf
eigenen Wunsch hin in einem Mujahedin-Ausbildungsla-
ger in Pakistan eine militärische Ausbildung (an gängigen
Infanteriewaffen und Sprengmitteln) und nahm anschlie-
ßend an Kampfeinsätzen in Afghanistan teil. Er hatte an-
geblich persönlichen Kontakt zu Usama BEN LADIN
[sic], den er bewundert. Außerdem sympathisiert er mit
allen Mujahedin. Am 2. Oktober 1998 wurden in Turin/
Italien drei Personen ägyptischer und jemenitischer
Staatsangehörigkeit festgenommen. Die Festnahmen
standen […] im Zusammenhang mit möglichen Anschlä-
gen gegen US-Interessen in Europa durch die ägyptische
islamistische bzw. terroristische Organisation, Jihad
Islami‘, die der von Usama BEN LADIN gegründeten in-
ternationalen ,Islamistischen Weltfront für den Kampf ge-
gen Juden und Kreuzfahrer‘ angehört. Bei anschließen-
den Hausdurchsuchungen wurden neben Waffen […]
auch schriftlichen Unterlagen mit Adressen und Telefon-
nummern sichergestellt. Darunter war der Name
M. Haydar ZAMMAR […]“.

b) Verbindungen zu den Attentätern
des 11. September 2001

Im Laufe der Ermittlungen hätten sich Hinweise auf enge
Verbindungen Zammars zu der Hamburger Terrorzelle er-
geben, wie der Zeuge EKHK Kröschel weiter geschildert
hat: Bei der Durchsuchung der Wohnung des Said Bahaji,
der später per Haftbefehl gesucht wurde, seien mehrere
Zammar zuzuordnende Asservate sichergestellt worden.
Neben islamistischen Büchern hätte sich darunter ein von
Zammar vervielfältigter Aufruf Osama bin Ladens zum
Kampf gegen die USA befunden. (Protokoll-Nummer 62,
S. 14 f.) Hierzu erklärte Zammar am 17. September 2001
bei seiner richterlichen Vernehmung als Zeuge: „Diese
Schrift habe ich selbst gedruckt, also fotokopiert. Ich
habe sie nicht geschrieben. Das ist eine Kriegserklärung
an die USA. Der Verfasser ist Osama bin Laden. Ich habe
das kopiert, um die Schrift an Muslime zu verteilen.“
Nach Angaben des Zeugen EKHK Kröschel hätten auch
die anschließenden Vernehmungen von Zeugen verdeut-

von uns als eine Person angesehen worden, die schon be-
müht war, Leute zu rekrutieren, nach Afghanistan zu ge-
hen, um sich eben dem Kampf anzuschließen.“ (Proto-
koll-Nummer 62, S. 15)

Nach den Ausführungen des Zeugen Dr. Steinberg, von
2002 bis Oktober 2005 als Referent im Bundeskanzleramt
für den Bereich internationalen Terrorismus, gibt es ganz
verschiedene Typen von Rekrutierern. Solche, „die relativ
eng an der Organisation dran sind, die direkt auch mit
planen, wie zum Beispiel Binalshibh.“ […] Es gebe aber
auch „solche […] wie Zammar, die eher durch die Mo-
scheen gehen, junge Leute suchen, mit denen reden und
versuchen, sie eben für bewaffneten Kampf in Afghanis-
tan oder sonstwo zu gewinnen. Das ist wohl die Haupt-
aufgabe. Sie halten Kontakte überall hin. Er war ja auch
in Afghanistan, er war eine ganze Weile in Pakistan. Mei-
nes Erachtens war einfach seine Linientreue nicht beson-
ders weit entwickelt. Er hat einmal eben für al-Qaida ge-
worben; andererseits hat er sich lange im Hauptquartier
der Tabligh-i-Jamaat aufgehalten, eigentlich eine Organi-
sation, die nicht ganz so militant ist, oder eben, wenn mi-
litant, dann mit einer anderen Zielrichtung, hatte enge
Kontakte zu syrischen Moslembrüdern, auch solchen, die
mit der al-Qaida wenig zu tun haben. Das war so
Bestandteil seines Kontaktnetzes, und das waren offen-
sichtlich die beiden Haupttätigkeiten, denen er sich
gewidmet hat, also Rekrutierungen in Moscheen für al-
Qaida und dann eben Aufrechterhaltung und Erweiterung
seines persönlichen Netzwerkes“. Auch diese Tätigkeit,
so der Zeuge Dr. Steinberg, sei gefährlich. (Protokoll-
Nummer 67, S. 37)

Weitere, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zur
Verfügung gestellte Erkenntnisse, so der Zeuge EKHK
Kröschel , hätten wiederum dargelegt, dass Zammar in
der Vergangenheit intensive Kontakte zu den Attentätern
des 11. September und deren Umfeld gehabt habe:
„[S]prich: Atta, al-Shehhi und Jarrah, die damals als Stu-
denten in Hamburg lebten, […] aber auch intensive Ver-
bindungen […] zu dem dann von uns mit Haftbefehl ge-
suchten Said Bahaji und den Kontaktpersonen um diese
Person. Insofern war Zammar auch eine Person, die sich
im direkten Umfeld unserer Täter und Mitglieder dieser
terroristischen Vereinigung um Mohammed Atta be-
wegte.“ (Protokoll-Nummer 62, S. 15) Eine engere Be-
kanntschaft bestand nach den Angaben des Zeugen
EKHK Schmanke auch zu Ramzi Binalshibh: „Binalshibh
war anscheinend – wenn man die Aussagen der verschie-
densten Zeugen und Auskunftspersonen auswertet und
beachtet – ein enger Spezi vom Herrn Zammar. Herr
Binalshibh soll unter anderem auch mal bei Zammar ge-
wohnt haben. Binalshibh soll wiederum Zammar auch bei
einem Umzug geholfen haben. Zammar soll auch sehr
viel mit Binalshibh darüber gesprochen haben, wie not-
wendig es ist, in den Dschihad zu ziehen und Aktionen zu
machen. Die zwei waren also wohl recht gut bekannt, ja.“
(Protokoll-Nummer 62, S. 67)

Gleichwohl hat der Zeuge EKHK Kröschel Zammar we-

licht, dass Zammar „bewusst Personen angesprochen hat,
doch für den Dschihad einzutreten, aktiv zu werden. Er ist

der als „bestimmende, lenkende Persönlichkeit“ der
Hamburger Zelle, noch als „Mitläufer“ bezeichnen wol-

Drucksache 16/13400 – 218 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

len: „Wir waren nicht der Meinung, dass Herr Zammar
Mitglied dieser mutmaßlichen terroristischen Vereini-
gung, die sich um Mohammed Atta gebildet hatte, war. Er
war aber jemand, der den Personen, die dann eine Rolle
spielten, denke ich mal, schon Hilfestellung geleistet hat,
nach Afghanistan zu gehen. Er war vielleicht auch der-
jenige, der das Initial gesetzt hat, überhaupt für den
Dschihad etwas zu machen. Und er war sicherlich jemand,
der unterstützend tätig wurde, dann nachher die richtigen
Kontakte zu finden.“ (Protokoll-Nummer 62, S. 17)

c) Ermittlungsverfahren gegen Zammar

Die Bundesanwaltschaft leitete am 14. Oktober 2001 ein
Ermittlungsverfahren gegen Zammar wegen des Ver-
dachts des Unterstützens einer terroristischen Vereini-
gung gemäß § 129a Absatz 3 StGB (a. F.) ein.

Neben den genannten Verdachtsmomenten habe Zammar
bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 17. Sep-
tember 2001 zu wesentlichen Punkten unvollständige und
unrichtige Angaben gemacht, etwa betreffend seiner
Kennbeziehungen zur Hamburger Zelle und deren Um-
feld. Dies habe den Eindruck erweckt, er habe Entschei-
dendes zu verbergen, wie der damalige Generalbundes-
anwalt, der Zeuge Nehm, erläutert hat. (Protokoll-
Nummer 69, S. 9)

Der Zeuge Klink, der im Jahr 2001 die BAO-USA geleitet
hat, hat in seiner Vernehmung vor dem Ausschuss die
Einschätzung der Gefährlichkeit und die Verdachtsmo-
mente einer Beteiligung Zammars an der Anschlagspla-
nung des 11. Septembers seitens das BKA folgenderma-
ßen zusammengefasst: Bei Zammar habe es sich um
einen aktiven Gefährder gehandelt, der sich gedanklich
sehr stark an die Welt von Osama bin Laden angelehnt
habe. Er habe Kontakte nach Pakistan vermittelt, für an-
dere, die sich mutmaßlich in den „Dschihad“ begeben
wollten. Er habe intensive Kontakte zum Täterkreis des
11. September unterhalten und insgesamt das Bild eines
Menschen abgegeben, der sehr intensiv in den Kreis isla-
mistischer Terrorismus involviert war. Zammar sei „ein
ganz gefährlicher islamistischer Fundamentalist [gewe-
sen], von dem man jederzeit erwarten konnte, dass er sich
an der Planung neuer Terroranschläge beteiligt, dass er
hier mitwirkt, seine aktive Rolle hier einnimmt.“ Für die
konkrete Beteiligung an dem Vorgang 11. September sei
die Beweislage jedoch sicherlich schwächer gewesen, so
auch der Zeuge Klink. (Protokoll-Nummer 75, S. 39)

Dies hat der Zeuge Nehm bestätigt, der ausgeführt hat, es
habe sich bei dem Zammar-Verfahren an sich um kein be-
deutendes Verfahren der Bundesanwaltschaft gehandelt.
Zammar sei im Zusammenhang mit dem 11. September
nicht die entscheidende Figur gewesen, man habe aber, da
man noch am Anfang der Ermittlungen gestanden habe,
eine möglichst komplette Ausleuchtung des Umfeldes an-
gestrebt und hierfür sei eine Person mit dem Vorleben
Zammars von Interesse gewesen. (Protokoll-Nummer 69,
S. 19)

Zammars an. Sowohl über die Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens als auch die veranlasste Beobachtung
Zammars unterrichte der Vertreter des GBA die Sicher-
heitslage im Kanzleramt.

2. Die Reise Zammars nach Marokko

Zammar reiste am 27. Oktober 2001 von Hamburg über
Amsterdam nach Casablanca/Marokko. Der Ausschuss
befasste sich intensiv mit den näheren Umständen dieser
Reise und der anschließend in Marokko erfolgten Fest-
nahme. Im Zentrum des Interesses stand die Frage, ob
und auf welcher Rechtsgrundlage deutsche Behörden in
diesem Zusammenhang Reisedaten Zammars an auslän-
dische Stellen weitergaben und ob die Ausreise Zammars
hätte verhindert werden können oder müssen.

Dies geschah vor dem Hintergrund verschiedener in der
Öffentlichkeit erhobener Vorwürfe. So wurde der Ver-
dacht geäußert, bei der Festnahme Zammars habe es sich
„um das Resultat einer gemeinsamen Operation amerika-
nischer und deutscher Behörden“ gehandelt (so laut Stern
vom 4.05.2006 ein hochrangiger deutscher Sicherheitsbe-
amter) oder die These formuliert, man habe ihn absicht-
lich nach Marokko ausreisen lassen, um ihn den USA
„ans Messer“ zu liefern. Jedenfalls bestehe wegen der
Übermittlung der Reisedaten eine Mitverantwortung
deutscher Behörden an der Verhaftung Zammars, da diese
„hätten wissen müssen, dass die US-Kollegen diesen Hin-
weis für rechtswidrige Aktionen verwenden würden.“ (so
Rechtsanwältin Pinar in Der Spiegel vom 15.04.2006)

a) Keine Verhinderung der Ausreise

Das Bundeskriminalamt war aufgrund der durchgeführten
Observationsmaßnahmen über die Reisepläne Zammars
frühzeitig informiert. Nachdem sich Zammar am 17. Ok-
tober 2001 auf dem Hamburger Flughafen nach Reise-
möglichkeiten erkundigte, hielt das BKA mit der General-
bundesanwaltschaft Rücksprache, die anordnete, dass im
Falle einer Ausreise im Zweifel keine Festnahme erfolgen
solle. Dem Bundeskriminalamt war zudem bekannt, dass
sich Zammar am 18. Oktober 2001 bei der Hamburger
Passbehörde um die Ausstellung eines neuen vorläufigen
Reisepasses bemühte, am 24. Oktober 2001 ein Rückflug-
ticket für die Reise nach Casablanca erwarb und schließ-
lich am 24. Oktober 2001 einen vorläufigen Reispass
beim Bezirksamt Hamburg-Nord beantragte und erhielt.

aa) Kein Haftbefehl

Aus einem Vermerk des BKA vom 26. Oktober 2001 geht
hervor, dass die Generalbundesanwaltschaft über die be-
absichtigte Reise Zammars nach Marokko unterrichtet
wurde und sich mit der Ausreise einverstanden erklärt
hatte.

Der Zeuge Nehm hat vor dem Ausschuss erläutert, es
habe zur Zeit der Ausreise Zammars für die Bundes-
anwaltschaft keine Möglichkeit bestanden, die Ausreise
Gleichzeitig mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
ordnete die Generalbundesanwaltschaft die Observation

zu verhindern. Zunächst habe man prüfen müssen:
„Reicht es für einen Haftbefehl aus?“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 219 – Drucksache 16/13400

Das Ergebnis der Prüfung sei gewesen, so der Zeuge, dass
„der dringende Tatverdacht eben nicht vorgelegen hatte“.
Man habe noch ganz am Anfang der Ermittlungen gestan-
den, und es sei nicht opportun erschienen – man habe es
auch gar nicht begründen können – hier einen Haftbefehl
zu beantragen. In zweiter Linie sei man davon ausgegan-
gen, dass Zammar, der in Marokko offensichtlich seine
zweite Ehefrau habe besuchen wollen, und mit seiner ers-
ten Ehefrau und sechs Kindern in Hamburg lebte, zurück-
kommen werde. Der Zeuge ist dem Eindruck entgegenge-
treten, „wir hätten an Zammar bewusst kein Interesse
gehabt. Herr Zammar war eine interessante Figur, was
Beziehungen zu al-Qaida anging. Aber damals war ja der
129b [StGB] noch nicht in Kraft, und wir hatten keine
Handhabe, seine Kontakte zu al-Qaida in Afghanistan
usw. strafprozessual zu untersuchen. Das war auch ein we-
sentlicher Gesichtspunkt, dass man ihn da etwas draußen
vor lassen musste.“ (Protokoll-Nummer 69, S. 8, 20 f.)

Der damalige Staatssekretär im Bundesministerium der
Justiz, Dr. Geiger, hat in seiner Vernehmung vor dem Aus-
schuss bekundet, er sei am 25. Oktober 2001 von Herrn
Nehm über die geplante Marokkoreise Zammars telefo-
nisch unterrichtet worden. Zammar, so sei ihm berichtet
worden, wollte sich dort von seiner Frau scheiden lassen,
aber wieder zurückkehren. Der Generalbundesanwalt habe
keine strafprozessuale Möglichkeit gesehen, diese Reise zu
verhindern. Herr Nehm habe ihm gesagt, „dass er zum da-
maligen Zeitpunkt auch nicht die Voraussetzungen für ei-
nen Haftbefehl sehe.“ (Protokoll-Nummer 69, S. 39)

scheidung des Generalbundesanwalts, dass die Fakten für
den Erlass eines Haftbefehls nicht ausreichten, nachvoll-
ziehen können. Im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes-
kriminalamts habe es keine weitere Möglichkeit gegeben,
die Ausreise zu verhindern. (Protokoll-Nummer 77, S. 52)

„Gern verhindert“, hätte die Ausreise Zammars der sei-
nerzeit gegen Zammar ermittelnde Polizeibeamte EKHK
Kröschel „das brauche ich nicht zu verhehlen. Aber“, so
der Zeuge, „es hat eben nicht gereicht. Die Informations-
dichte hat zu dem damaligen Zeitpunkt den Generalbun-
desanwalt nicht überzeugt, dass es ausreicht, einen Haft-
befehl zu beantragen, und damit mussten wir uns
abfinden.“ (Protokoll-Nummer 62, S. 21)

bb) Passrechtliche Versagungsgründe?
Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob bei
Zammar die Möglichkeit bestanden hätte, ihm nach dem
Passgesetz die Ausreise zu untersagen und ob etwaige
passrechtliche Versagungsgründe geprüft wurden.

Aus der Aktenlage ergaben sich keine Hinweise darauf,
dass innerhalb des Bundeskriminalamts die Möglichkeit
thematisiert wurde, die Ausreise Zammars nach dem
Passgesetz zu unterbinden.

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gemäß
§ 112 StPO:

Während für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gemäß §§ 160 Absatz 1, 152 Absatz 2 StPO der soge-
nannte einfache Anfangsverdacht, d. h. ein auf konkrete
Tatsachen gestützter, auf kriminalistischer Erfahrung
beruhender Anhalt dafür, dass eine verfolgbare Straftat
vorliegt, genügt, setzt die Verhaftung, als schwerwie-
gender Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Frei-
heit einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser liegt
vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in
seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer
eine Straftat begangen hat. (KK-Boujong, 5. Aufl. 2003,
§ 112, Rn. 3 und 6 m. w. N.)

Gemäß § 112 Absatz 1 StPO darf die Untersuchungshaft
gegen den Beschuldigten dementsprechend nur dann an-
geordnet werden, „wenn er der Tat dringend verdächtig
ist und ein Haftgrund besteht“. Die möglichen Haft-
gründe sind in Absatz 2 des § 112 StPO enthalten, es
kommen Flucht, Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr
in Betracht. Ist ein Beschuldigter dringend verdächtig,
bestimmte in § 112 Absatz 3 StPO aufgezählten Strafta-
ten begangen zu haben (u. a. § 129 Absatz 1 StGB), darf
die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn
ein Haftgrund nach Absatz 2 nichts besteht.

§ 7 Absatz 1 Passgesetz:
Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme begründen, dass der Passbewerber
1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige er-

hebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet;

2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Bes-
serung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;

3 [….]
§ 10 Absatz 1 Passgesetz
[…] Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben ei-
nem Deutschen, dem nach § 7 Absatz 1 ein Pass versagt
oder nach § 8 ein Pass entzogen worden ist oder gegen
eine Anordnung nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über
Personalausweise ergangen ist, die Ausreise in das Aus-
land zu untersagen. Sie können einem Deutschen die
Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzun-
gen nach § 7 Absatz 1 vorliegen oder er keinen zum
Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz mitführt.
Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Aus-
land auch untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Geltungsbereich oder die Gültig-
keitsdauer seines Passes nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu be-
schränken ist.
Der Zeuge Dr. Kersten, der ehemalige Präsident des Bun-
deskriminalamtes, hat erklärt, er persönlich habe die Ent-

Für den Bereich der „Einsatzabschnitt Ort“ in Hamburg
haben sowohl deren Leiter, der Polizeibeamte EKHK

Drucksache 16/13400 – 220 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kröschel, als auch der das Ermittlungsverfahren gegen
Zammar bearbeitende Polizeibeamte EKHK Schmanke,
bekundet, dass Fragen des Passgesetzes nicht erörtert
wurden. Auch der damalige Leiter der BAO USA, der
Zeuge Klink konnte sich nicht daran erinnern, dass Fra-
gen des Passgesetzes im Zusammenhang mit Zammar dis-
kutiert wurden. Man habe sicherlich zunächst einmal ge-
prüft: „Reicht das was wir haben für einen Haftbefehl aus?
Aber nachdem das nicht der Fall war, hat man gegen die
Ausreise nach meiner Erinnerung keine weiteren Schritte
mehr unternommen.“ (Protokoll-Nummer 75, S. 32)

Der Zeuge Dr. Kersten hat ausgeführt, in seiner Gegenwart
sei diese Frage im Bundeskriminalamt aber auch in den
Besprechungen mit Vertretern der Ressorts und anderer Si-
cherheitsbehörden nach seinem Eindruck nicht erörtert
worden. Er sei sich auch nicht sicher, ob man eine gerichts-
feste Begründung gehabt hätte, da man keine konkreten
Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass Zammar in Ma-
rokko geplant habe, für das terroristische Netzwerk zu ar-
beiten oder Kontaktpersonen zu treffen: „Wir hatten Er-
kenntnisse, dass Zammar Kontakt hatte zu Mohammed
Atta, zu al-Shehhi, zu Jarrah, zu Binalshibh, zu Bahaji,
dem Kern der Hamburger Zelle. Er ist ja vernommen wor-
den, bevor er nach Marokko gefahren ist, richterlich ver-
nommen worden. Er hat gesagt: Wir waren befreundet,
aber das waren völlig harmlose Freundschaften. Ich habe
von all dem, was diesen Freunden vorgeworfen wird, bis
hin zur Ausführung der Anschläge in Amerika, nichts ge-
wusst. – Sie wissen: Ich darf nur auf den Fall Mzoudi hin-
weisen: bis zum Bundesgerichtshof hatte der Strafantrag
des Generalbundesanwalts keinen Erfolg, obwohl die
Strafverfolgungsbehörden der Überzeugung waren, sie hät-
ten genügend Beweismaterial für eine Verurteilung von
Herrn Mzoudi wegen seiner Mitwirkung in der Hamburger
Zelle. […] Das Gericht hat gesagt: nein. – Das ist der Un-
terschied zwischen einer Einschätzung und dem, was Sie
beweisen können.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 66)

Für das Bundeskriminalamt sei die Entscheidung des
GBA ausschlaggebend gewesen: „Kein Haftbefehl. Im
Übrigen“, so der Zeuge Dr. Kersten, „war das BKA für
passrechtliche Maßnahmen selbst nicht zuständig. Man
kann die Frage stellen: Hättet ihr eine Anregung geben
können oder sollen? Das ist nicht geschehen, jedenfalls
nicht vom BKA.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 52, 62)

Für den Bereich des Bundesnachrichtendienstes hat der
Zeuge Dr. Hanning erklärt, die Ausreise Zammars sei kein
Thema gewesen, das schwerpunktmäßig den BND berührt
habe. Zur Frage der passrechtlichen Möglichkeiten könne er
als ehemaliger Präsident des BND daher nichts beitragen.

Der Zeuge Fromm hat sich ähnlich geäußert: Das Bun-
desamt für Verfassungsschutz habe im Zusammenhang
mit den Ermittlungen des 11. Septembers keine vorran-
gige Zuständigkeit gehabt. Auf Vorhalt bejahte der
Zeuge, dass der Inlandsnachrichtendienst keine Befugnis
habe darüber zu entscheiden, „ob ein deutscher Staatsbür-
ger ausreist oder nicht, ob ihm ein Pass gewährt wird oder
nicht“. (Protokoll-Nummer 77, S. 8, 30)

Der Ausschuss hat auch mehrere Zeugen aus dem Bun-

deren Zuständigkeit die nachrichtendienstliche Informa-
tionsbewertung auf dem Gebiet des Terrorismus liegt, hat
sich nicht daran erinnern können, dass die Frage der Pass-
versagung erörtert wurde: „Hier jemandem den Pass zu
versagen – darauf ist […] niemand […] gekommen.“
(Protokoll-Nummer 73, S. 18)

Der Zeuge Uhrlau, der zur damaligen Zeit Leiter der Ab-
teilung 6 im Bundeskanzleramt war, hat demgegenüber
geäußert, er glaube schon, dass es Gegenstand von Erör-
terungen gewesen sei, ob intensiv oder nur am Rande,
vermöge er heute jedoch nicht mehr zu sagen. In der Sa-
che hat der Zeuge Uhrlau darauf verwiesen, dass es da-
mals keine ausreichende Tatsachenbasis gegeben habe. Er
glaube kaum, „wenn Sie […] nach dem 11. September für
Zammar nicht einmal einen Haftbefehl bekommen, dass
dann eine Passbehörde sagt: Aber im Übrigen kommen
wir zur Passversagung.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 17)
Der Zeuge hat sodann eine Parallele zu anderen Fallgrup-
pen, in denen passrechtliche Maßnahmen eine Rolle spie-
len gezogen: „Was ist denn die Basis bei Hooligans oder
bei Neonazis gewesen, wenn irgendwelche Maßnahmen
ergriffen worden sind? Es sind einschlägige, vorher
erfasste, abgeurteilte Straftaten, wo eine Wiederholungs-
gefahr aus Anlass etwa von Fußballspielen im Zusam-
menwirken mit anderen zu befürchten war, oder wenn
einschlägig bekannte und abgeurteilte Neonazis zu Veran-
staltungen reisen wollen, um dann dort die Leugnung des
Holocaustes zu preisen. Das heißt, da in eine Prognose
einzutreten, dass sich Verhaltensweisen wiederholen, das
ist etwas anderes, als wenn ich bei einer Person, wo ich
einen Anfangsverdacht habe und wo der erklärt, er will
sich von seiner Frau scheiden lassen – – Wie begründe
ich dann die außen- und sicherheitspolitischen Belange,
die da nachhaltig berührt werden müssen? Da müssen Sie
sich auch in eine Passbehörde hineinversetzen“. Eine
„Präventivfestsetzung von Gefährdern, die deutsche
Staatsbürger sind“, sei in unserem Lande nicht möglich.
(Protokoll-Nummer 79, S. 23) Der ehemalige Chef des
Bundeskanzleramtes, der Zeuge Dr. Steinmeier wiederum
hat angegeben, er könne sich kaum vorstellen, dass es in
der Präsidentenrunde Erörterungen über passrechtliche
Möglichkeiten gegeben habe, eine Erinnerung daran habe
er nicht. Er erinnere sich an ein Gespräch über den Haft-
befehl. Es habe eine klare Auskunft vonseiten des GBA
gegeben: „Keine Chance für einen Haftbefehl.“ An
anderer Stelle seiner Vernehmung hat der Zeuge
Dr. Steinmeier erklärt: „Mir ist mitgeteilt worden, dass
Möglichkeiten zur Passversagung zur Verhinderung der
Ausreise nicht bestehen.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 81, 92)

In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss auch unter-
sucht, ob es seitens des Bundeskriminalamtes eine Ein-
flussnahme auf die Hamburger Passbehörde gab. Dies
konnte ausgeschlossen werden.

Hierzu ist die damalige Leiterin des Kundenzentrums des
Bezirksamts Hamburg-Nord, Frau Wolter, vernommen
worden, die in dieser Funktion auch für die Ausstellung
von Reisepässen zuständig war. Die Zeugin hat sich zwar
daran erinnern können, dass seinerzeit nach der Vorspra-
che Zammars sofort ein Polizeibeamter bei ihr vorstellig
deskanzleramt zu dieser Problematik befragt. Der Zeuge
Vorbeck, Leiter der Gruppe 62 im Bundeskanzleramt, in

wurde. Der Beamte habe ihr mitgeteilt, dass Zammar ob-
serviert werde und sich danach erkundigt, was er im Kun-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 221 – Drucksache 16/13400

denzentrum wollte. Dies sei dem Polizisten mitgeteilt
worden. Eine Einflussnahme seitens des BKA-Beamten
auf die Passerteilung habe aber nicht stattgefunden.
Die Zeugin hat dem Ausschuss den Ablauf der Prüfung,
ob Passversagungsgründe vorliegen erläutert. In solchen
Fällen gebe es die Möglichkeit, eine Passsperre über die
Behörde für Inneres als zentraler Passbehörde zu veran-
lassen. Wenn eine entsprechende Passversagung im Sys-
tem hinterlegt sei sei es nicht mehr möglich, einen Pass
auszustellen. Ein solcher Systemvermerk habe bei
Zammar jedoch nicht vorgelegen, so dass es für sie kei-
nen Anlass gegeben habe, Zammar einen Pass zu verwei-
gern. (Protokoll-Nummer 75, S. 8 f., 13)

Schließlich hat der Zeuge Bölling, der im Jahr 2001
Dienstgruppenleiter der Bundesgrenzschutzinspektion am
Flughafen Hamburg war, bekundet, er sei am 25. Oktober
2001 von zwei Beamten des BKA aufgesucht worden. Die
Beamten hätten sich jedoch lediglich nach den Kontroll-
möglichkeiten bei einer Ausreise Zammars erkundigt. Da
der Flug Zammars über Amsterdam geführt habe, habe er
den Kollegen mitgeteilt, dass eine grenzpolizeiliche Kon-
trolle nicht stattfinde, da es sich um einen „Intra-Schen-
gen“ Flug handle. Die einzige Kontrollmöglichkeit im
weitesten Sinne sei daher die Luftsicherheitsüberprüfung,
d. h. die ganz normale Kontrolle des Reisegepäcks gewe-
sen. Weitere Ansinnen seien seitens des BKA an ihn nicht
herangetragen worden. (Protokoll-Nummer 75, S. 21)

cc) Sicherheitslage vom 26. Oktober 2001
Die bevorstehende Ausreise Zammars wurde am 26. Ok-
tober 2001 in der Sicherheitslage im Kanzleramt behan-
delt. Im Protokoll der Sitzung ist vermerkt, der Vizepräsi-
dent des BKA habe erwähnt, Zammar beabsichtige über
die Niederlande nach Marokko zu reisen, die Rückreise
sei für Anfang Dezember vorgesehen. Das BKA habe
Kontakt mit den Behörden in den Niederlanden und Ma-
rokko aufgenommen.

Der Zeuge Vorbeck hat vor dem Ausschuss berichtet, es
habe ein gewisses Unverständnis gegeben, dass man in
diesem Fall machtlos sei und Zammar ausreisen lassen
müsse, denn man habe den Eindruck gehabt, er wolle
flüchten. Ein beruhigendes Element sei die Absicht
Zammars gewesen, am 8. Dezember 2001 zurückreisen
zu wollen, auch wenn es Leute gegeben habe, die dies für
eine Finte gehalten hätten. Letztlich habe man aber keine
Handhabe gesehen, ihn festzuhalten.

Nach alledem hat der Ausschuss, keine Anhaltspunkte
gefunden, die darauf hindeuten, dass von passrechtlichen
Möglichkeiten bewusst kein Gebrauch gemacht wurde,
um Zammar den Vereinigten Staaten „in die Hände zu
spielen“. (Protokoll-Nummer 73, S. 18, 20)

b) Übermittlung der Reisedaten
aa) Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 BKAG ist das Bundes-
kriminalamt zur Erfüllung einer ihm obliegenden Auf-

zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten personen-
bezogene Daten zu übermitteln. Dabei sind gemäß § 14
Absatz 7 BKAG die Übermittlung und ihr Anlass aufzu-
zeichnen. Der Empfänger der Daten ist darauf hinzuwei-
sen, dass er die Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu
dem sie ihm übermittelt wurden. Schließlich hat die
Übermittlung personenbezogener Daten zu unterbleiben,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie ge-
gen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen
würde oder wenn durch sie schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn
im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstan-
dard nicht gewährleistet wäre.

bb) Niederlande und Marokko

§ 14 BKAG Befugnisse bei der Zusammenarbeit im in-
ternationalen Bereich

Abs 1: Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und
Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche
Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfol-
gung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Da-
ten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-

ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die inter-
nationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegen-
heiten oder der Vorschriften über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafge-
richtshof oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
2Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen
werden sollen.

[…]
Absatz 7: 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 2§ 10 Ab-
satz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Bundeskriminal-
amt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeich-
nen. 4Der Empfänger personenbezogener Daten ist
darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
5Ferner ist ihm der beim Bundeskriminalamt vorgese-
hene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 6Die Übermitt-
lung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen
den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
7Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfänger-
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-
währleistet wäre.
gabe befugt, an Polizei- und Justizbehörden sowie an
sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten

Das BKA unterrichtete am 26. Oktober 2001 seine Ver-
bindungsbeamten in den Niederlanden und Marokko von

Drucksache 16/13400 – 222 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der geplante Reise Zammars von Hamburg über Amster-
dam nach Casablanca und bat jeweils „sicherzustellen,
dass der Beschuldigte die angegebene Reiseroute ein-
hält.“

Der BKA-Verbindungsbeamte in den Niederlanden er-
suchte die niederländischen Behörden um Überwachung
der Durchreise Zammars auf dem Flughafen Schiphol
(Amsterdam).

Der Verbindungsbeamte des BKA in Marokko informierte
am 31. Oktober 2001 das marokkanische Innenministe-
rium über die Einreise Zammars und das geplante Rück-
reisedatum. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass Zammar
enge Verbindungen zu Bahaji, Binalshib und Essebar
aufweise, die im Zusammenhang mit den Anschlägen des
11. Septembers in Deutschland per Haftbefehl gesucht
würden. Gegen Zammar selbst sei in Deutschland ein Er-
mittlungsverfahren wegen Unterstützung einer terroristi-
schen Vereinigung anhängig, man bitte darum sowohl die
Einreise, als auch die Ausreise Zammars zu verifizieren.
Am 29. November 2001 teilte der BKA-Verbindungs-
beamte in Rabat der BAO-USA mit, dass nach Auskunft
des marokkanischen Innenministeriums unter den angege-
ben Personalien keine Einreise Zammars erfolgt sei. Da der
Verbindungsbeamte des BKA in den Niederlanden jedoch
den Umsteigevorgang Zammars überwacht hatte, bat die
BAO-USA den Verbindungsbeamten mit Schreiben vom
3. Dezember 2003 seine Anfrage unter Verwendung ver-
schiedener Aliasnamen Zammars zu wiederholen.

Die Entscheidung, die Verbindungsbeamten im Ausland
von der Reise Zammars zu unterrichten, traf der Zeuge
EKHK Schmanke gemeinsam mit einem Kollegen im
BKA. Der Verbindungsbeamte des BKA in Marokko,
Taube, hat sich jedoch nicht veranlasst gesehen, sich
selbst zur geplanten Ankunftszeit zum Flughafen
Casablanca zu begeben, um festzustellen, ob Mohamed
Haydar Zammar dort angekommen sei.

Der Zeuge EKHK Kröschel hat vor dem Ausschuss erläu-
tert, primärer Zweck der Unterrichtung Marokkos über
die Einreise Zammars sei gewesen, das Land darüber zu
informieren: „Achtung, da kommt jemand, der steht hier
im Verdacht mit den Attentätern des 11. September in ir-
gendeinem Zusammenhang tätig gewesen zu sein! Hier
wird er als Unterstützer verdächtigt und beschuldigt.
Achtung!“ Dieser Präventionsgedanke habe bei der Mit-
teilung sicherlich im Vordergrund gestanden. Als weite-
ren Aspekt beschrieb der Zeuge die Annahme, dass dies
möglicherweise zu Informationen über die per Haftbefehl
gesuchten weiteren Beteiligten führt. Schließlich habe
man ein Interesse daran gehabt, zu erfahren, wann
Zammar wieder zurückkommen werde. (Protokoll-Num-
mer 62, S. 9, 33) Ähnlich hat sich der Zeuge Klink, geäu-
ßert, der damals die BAO-USA des BKA leitete: Man habe
Zammar für einen „sehr intensiv arbeitenden islamischen
Fundamentalisten gehalten […], der in das Netzwerk
Osama Bin Ladens in gewisser Weise eingebunden war,
[und] dieses Netzwerk unterstützt hat.“ Man habe es für

dung man bei einer Einreise dieser Person in das Land
auszugehen hatte.“ (Protokoll-Nummer 75, S. 33)

cc) USA
Die USA erlangte aufgrund der Einbindung des FBI in die
BAO USA bereits frühzeitig Kenntnis von den Reiseplä-
nen Zammars.

aaa) Enge Kooperation mit dem FBI
Aufgrund der Notwendigkeit, grenzüberschreitend zu er-
mitteln, waren in die Arbeit der BAO-USA von Beginn an
auch Verbindungsbeamte ausländischer Staaten einge-
bunden. Dies betraf in besonderem Maße Verbindungsbe-
amte aus den Vereinigten Staaten. Das FBI hatte zeit-
weise die nach Deutschland entsandten Beamten auf bis
fünfzehn erhöht.

Nach den Angaben des damaligen Generalbundesanwalts
Nehm, war die Zusammenarbeit mit dem FBI anfangs
nicht unproblematisch: „[Weil] die USA der Meinung wa-
ren, sie könnten nun hier mit ihren Ermittlungsgruppen
einfallen und selbstständig Ermittlungen in Deutschland
führen. Man musste ihnen erst mal deutlich machen, dass
das nach der deutschen Souveränität nicht möglich sei.“
Man habe sich dann aber, so der Zeuge, „sehr schnell da-
mit einverstanden erklärt, dass Verbindungsbeamte aus
den USA in Hamburg dabei sein konnten“. Ansonsten
hätte man „alle Fragen, die wir an die USA hätten stellen
wollen, auf dem normalen Rechtshilfeweg stellen müs-
sen, […] dann hätten wir wochenlang auf Antwort warten
müssen, die wir dringend am nächsten Tag gebraucht hät-
ten. […] [W]ir waren deshalb der Meinung, dass wir aus
dieser Zusammenarbeit im Wesentlichen den Nutzen zie-
hen würden.“ Auf die Frage, ob die Vorschriften der
Rechtshilfe der StPO eingehalten wurden, antwortete der
Zeuge Nehm: „[…] Ich sage nur, es war keine formelle
Rechtshilfe. Die formelle Rechtshilfe wäre nach IRG ge-
gangen. Das war sozusagen die kleine Rechtshilfe. Man
hat Fragen gestellt, wie man es auf polizeilicher Ebene
tut, indem ein Beamter fragt: Hat du was, oder kannst du
mir helfen? – Da habe ich kein Problem gesehen.“ (Proto-
koll-Nummer 69, S. 7, 10)

Der Präsident des Bundeskriminalamtes wies am 19. Sep-
tember 2001 die BAO-USA an „sicherzustellen, dass – so-
weit noch nicht geschehen – die amerikanische Seite (FBI
und/oder CIA) unverzüglich über unseren Kenntnisstand
informiert wird.“

Der Zeuge Dr. Kersten hat zum Hintergrund der Koopera-
tion des Bundeskriminalamtes mit dem FBI nach dem
11. September erläutert, dass seinerzeit das BKA mit Zu-
stimmung der Bundesregierung dem FBI das Angebot ge-
macht habe, Verbindungsbeamte in die Besondere Auf-
bauorganisation USA zu entsenden. Insgesamt habe es
sich um ein gutes Dutzend FBI-Beamte gehandelt, die in
der BAO USA in Meckenheim und teilweise auch im Ab-
schnitt Hamburg eingesetzt waren. Der Zeuge bekräftigte
in seiner Vernehmung: „Ich habe diese Entscheidung von
geboten gehalten, „Partnern diese Informationen mitzu-
teilen, um klarzumachen, von welcher möglichen Gefähr-

Anfang an für richtig gehalten, weil sie eine hervorra-
gende Grundlage für einen sehr engen Informationsaus-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 223 – Drucksache 16/13400

tausch zwischen beiden Seiten war, denn auch das FBI
war ja seinerseits sehr intensiv mit Ermittlungen des
Komplexes 9/11 befasst; da sind intensive Ermittlungen
geführt worden, die natürlich auch wieder nach Deutsch-
land reichten – Stichwort ‚Hamburger Zelle‘ –, und um-
gekehrt hatten wir natürlich auch ein Interesse daran, vom
FBI zu erfahren, was die an Ermittlungen mit Deutsch-
landbezug hatten. Also, für mich war das die richtige Vor-
gehensweise, und ich glaube, sie war in der Situation, in
der wir waren, auch geboten.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 62) Diese enge Einbeziehung der FBI-Verbindungsbe-
amten in die Ermittlungstätigkeit der BAO USA war auch
schon damals öffentlich bekannt und hat zu keinerlei öf-
fentlicher oder parlamentarischer Kritik geführt. So hatte
der Zeuge Dr. Kersten beispielweise bereits anlässlich ei-
nes im Jahre 2002 veröffentlichen Vortrag auf der Herbst-
tagung des Bundeskriminalamts vom 13. bis 15. Novem-
ber 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das FBI
mit 14 Beamten in Deutschland vertreten sei, die „mit un-
seren Ermittlern in unmittelbaren Kontakt“ stünden. Die
Zusammenarbeit sei „eng, partnerschaftlich und vertrau-
ensvoll“.

Der damalige Leiter der BAO-USA, der Zeuge Klink hat
dies für seinen Arbeitsbereich bestätigt: „Das ist uns im-
mer wieder sowohl von der Regierungsseite letztlich ver-
deutlicht worden, dass die USA hier Anspruch auf eine
intensive Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Ter-
rorismus haben, weil sie die Hauptbetroffenen sind und
auch Ziel weiterer potenzieller Anschläge sein können
und zu dem Zweck eben umfassend mit ihnen kooperiert
werden muss, und auch aus meiner Erinnerung – da teile
ich das, was Sie gerade gesagt haben – war das nicht nur
Regierungsmeinung, sondern war breiter Konsens über
die gesamte Parteienlandschaft.“ (Protokoll-Nummer 75,
S. 53)

Zur konkreten Einbindung der FBI-Beamten in die Arbeit
des Ermittlungsabschnitts der BAO-USA in Hamburg hat
der Zeuge EKHK Kröschel ausgeführt, sie seien „im
Grunde genommen Bestandteil unserer Sonderkommis-
sion“ gewesen. Man habe die Kollegen in zwei Büros un-
tergebracht. Er selbst sei der Ansprechpartner für ein- und
ausgehende Ersuchen der Amerikaner gewesen. Zugang
zu den Computern des BKA hätten die FBI-Beamten nicht
gehabt. Zur damaligen Zeit habe es die grundsätzliche
Anweisung gegeben, die vorhandenen Unterlagen auch
den Kollegen des FBI zugänglich zu machen, wobei er
die jeweilige Einzelentscheidung getroffen habe. In Zwei-
felsfällen habe er Rücksprache mit seinen Vorgesetzen,
bzw. den ebenfalls vor Ort anwesenden Vertretern des
GBA gehalten. Aufgabe dieser Verbindungsbeamten sei
es gewesen, den Informationsaustausch zwischen dem
Bundeskriminalamt und dem FBI zu beschleunigen, in
beide Richtungen. Der Zeuge EKHK Kröschel ist dem
Eindruck entgegengetreten, „dass die nur dagewesen wä-
ren, um Informationen abzusaugen. Wir haben“, so der
Zeuge weiter, „natürlich genauso ein […] sehr großes In-
teresse gehabt, aus den USA möglichst viele Informatio-
nen zu bekommen, um hier in die Lage versetzt zu wer-

Tagen auf uns niedergeprasselt, die alles Ermittlungs-
ergebnisse aus den USA mit Bezügen nach Deutschland
darstellten. Insofern bestand ein sehr intensiver Aus-
tausch.“ (Protokoll-Nummer 62, S. 7, 19)

bbb) USA umfassend informiert

Bezogen auf den Fall Zammar hat der Zeuge EKHK
Kröschel erklärt, über die Ausreise Zammars seien die
USA nicht ausdrücklich informiert worden. Allerdings
hätten die Verbindungsbeamten des FBI, als Teil der Son-
derkommission in Hamburg, diese auch mitbekommen,
weil sie eben auch an der täglichen Lagebesprechung teil-
genommen hätten. „Wenn Informationen, Ermittlungs-
ergebnisse abends präsentiert wurden, dann wurde natür-
lich auch präsentiert, dass festgestellt wurde, eine
‚Zielperson‘ hat sich nach Flügen nach Marokko erkun-
digt.“ (Protokoll-Nummer 62, S. 15)

Diese Anfragen wurden durch das BKA mit Schreiben
vom 26. November 2001 beantwortet. Neben Details zur
Biographie und den Familienverhältnissen übermittelte
das BKA dem FBI die genauen Flugdaten, versehen mit
dem Hinweis, dass der Flug nach Marokko nachweislich
durchgeführt wurde und nach den vorliegenden Erkennt-
nissen Zammar derzeit immer noch in Marokko sei und
beabsichtige, den gebuchten Rückflug durchzuführen.

Der Zeuge EKHK Kröschel hat sich in seiner Verneh-
mung nicht erklären können, weshalb es nochmals zu den
dargestellten schriftlichen Ersuchen des FBI gekommen
sei, welche am 26. November 2001 beantwortet wurden;
dies habe ihn selbst überrascht. Es habe sich allerdings
nur um ein Ersuchen unter Tausenden gehandelt, so dass
bei der Beantwortung keine besondere Abwägung stattge-
funden habe. (Protokoll-Nummer 62, S. 19, 30)

Hingegen erklärte der Polizeibeamte EKHK Schmanke,
der das Schreiben des BKA an das FBI vom 26. Novem-
ber 2001 selbst verfasst hatte, auf Befragen durch den
Ausschuss ausdrücklich, er habe die Prüfung vorgenom-
men, ob die Übermittlung der Daten eventuell nach den
Voraussetzungen des § 14 BKAG unterbleiben müsse.
(Protokoll-Nummer 62, S. 78 li. Spalte unten )

Auch der Zeuge Schmanke hat bestätigt, dass innerhalb
der Dienstbesprechung von allen Ermittlern die täglichen
neuesten Ermittlungsergebnisse vorgetragen und darge-
stellt wurden, sodass auch die dort anwesenden Vertreter
des FBI diese Erkenntnisse mithören konnten: „Dieses
polizeiliche Ermittlungsergebnis wurde am gleichen
Abend, am 24. Oktober, vorgetragen. Und bei der Anwe-
senheit von sechs Verbindungsbeamten des FBI – und die
sind nicht auf den Kopf gefallen – werden die sich diese
Daten, die da vorgetragen wurden – Herr Zammar hat
heute am Flughafen Tickets gekauft, Herr Zammar fliegt
mit KLM dann bis da und dann zurück –, notiert haben.
Ob ich denen am 26. November das noch mal in Schrift-
form gegeben habe – – Okay, dann haben sie was für die
Akten. Aber die Informationen selber hatten die ab dem
24. Oktober.“ Er betonte, „ich habe hier auch dargestellt,
den, entsprechend zielgerichtet zu ermitteln. […] Es sind
eine ganze Fülle von Informationen gerade in den ersten

dass das FBI alle Informationen – alle Informationen; das
muss deutlich gesagt werden – – Das war aber auch Wille

Drucksache 16/13400 – 224 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– nicht nur Wille von oberster Stelle des Bundeskriminal-
amtes – der gesamten Regierung, der Bundesregierung.
Nach dem 11. September ging ein Aufschrei durchs Land:
Wir müssen uns alle solidarisieren. Wir stehen an der
Seite Amerikas, und Amerika kriegt unsere volle Unter-
stützung. Deshalb bestanden unsererseits, als Sachbear-
beiter, auch gar keine Bedenken, unsere Erkenntnisse in
Anwesenheit der FBI-Beamten vorzutragen. Es war der
erklärte Wille der Bundesrepublik Deutschland, Amerika
im Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen und
auch alle Informationen zu geben.“ (Protokoll-Nummer
62, S. 68 f.)

Der damalige Leiter der BAO-USA Klink hat ausgesagt,
dass Zammar einer der Beschuldigten gewesen sei, die im
besonderen Interesse auch des FBI gestanden hätten:
„Nachdem sie uns vorgetragen haben, aus ihrer Sicht sei
das ein wichtiger und gefährlicher Mann, haben wir sie
umfassend über Zammar informiert.“ (Protokoll-Num-
mer 75, S. 38)

ccc) „Gemeinsame Aktion“?
Der Ausschuss ist Vorwürfen nachgegangen, wonach es
sich bei der späteren Verhaftung Zammars um eine ge-
zielte Operation deutscher und US-amerikanischer Behör-
den gehandelt habe und hat untersucht, ob die Weitergabe
der Reisedaten an marokkanische und US-Stellen rechts-
widrig oder „fahrlässig“ war.

So hat die Zeugin Pinar, die im Jahr 2004 von der Familie
Zammars als Rechtsanwältin beauftragt wurde, in ihrer
Vernehmung vor dem Ausschuss, auf Vorhalt, zwar den
von ihr zuvor in den Medien erhobenen Vorwurf, „die
deutschen Behörden hätten wissen müssen, dass die US-
Kollegen diesen Hinweis für rechtswidrige Aktionen ver-
wenden“ (Der Spiegel vom 15.04.2006) relativiert.
Gleichwohl hat sie weiter die Ansicht vertreten, dass
deutsche Behörden dies „hätten wissen können“. In die-
sem Zusammenhang hat die Zeugin berichtet, dass sie
seinerzeit bereits den Entwurf einer Schadensersatzklage
gegen die Bundesregierung formuliert habe. Den Klage-
entwurf habe sie auf Amtshaftungsansprüche, aufgrund
der von ihr als rechtswidrig bewerteten Weitergabe der
Flugdaten Zammars gestützt. (Protokoll-Nummer 62,
S. 107, 109 f., 111) Eine Klage wurde jedoch niemals ein-
gereicht.

Demgegenüber haben sich die handelnden Polizeibeam-
ten gegen den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwir-
kens mit US- oder marokkanischen Stellen verwahrt: Auf
Frage hat der Zeuge EKHK Kröschel, verneint, die Reise-
daten Zammars an die USA und Marokko zu dem Zweck
weitergegeben zu haben, damit dieser in Marokko festge-
nommen und von den USA nach Syrien gebracht werden
kann. Der Zeuge EKHK Schmanke hat diese Behauptung
ebenso wie der Zeuge KHK Taube, der damalige Verbin-
dungsbeamte des BKA in Marokko, entschieden zurück-
gewiesen: „[D]as empfinde ich als eine böswillige Unter-
stellung. Ich habe im Rahmen eines polizeilichen
Informationsaustausches die Flugdaten eines Beschuldig-

wird. […] Wir wollen keine Menschen entführen; wir
wollten ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Zammar
führen. […] Und ich sage bis zum Bundesgerichtshof. Es
gab keine Verschwörung gegen Herrn Zammar.“ (Proto-
koll-Nummer 62, S. 13, 54, 66, 91 [Fn. 15])

Auch der Zeuge EKHK Kröschel hat den Vorwurf einer
gemeinsamen Operation mit den Amerikanern entschie-
den von sich gewiesen: Das sei nie die Intention gewesen,
vielmehr habe man sich auf eine Rückkehr Zammars ein-
gestellt gehabt. Bei der Formulierung „sicherzustellen,
dass die Reiseroute eingehalten wird“, habe es sich laut
Kröschel, um eine „unglückliche Formulierung“ gehan-
delt. Der Satz sei nicht so zu verstehen, wie er formuliert
war, sondern man habe erreichen wollen, dass der Verbin-
dungsbeamte die niederländischen Kollegen bittet festzu-
stellen, ob denn die geplante Reise auch so durchgeführt
wird oder nicht. Dies sei, nach Rücksprache durch den
Verbindungsbeamten auch so umgesetzt worden. Es sei
„abwegig“, darüber nachzudenken, dass die Formulie-
rung auf Bitten der USA zustande gekommen sei. (Proto-
koll-Nummer 62, S. 22, 26, 32)

Auch der Zeuge KHK Taube hat in seiner Vernehmung
bestätigt, sein Auftrag sei [nur] gewesen, die Ein- und
Ausreise nach Marokko zu überprüfen. Zu diesem Zweck
habe er sich am 31. Oktober 2001 schriftlich an seinen
Ansprechpartner im marokkanischen Innenministerium
mit der Bitte gewandt, festzustellen, ob Zammar einge-
reist sei. Für eine solche Anfrage sei eine Begründung er-
forderlich, weshalb er den Umstand, dass gegen Zammar
ein Ermittlungsverfahren laufe, mitgeteilt habe. Am
29. November 2001 sei seine Anfrage beantwortet wor-
den. (Protokoll-Nummer 62, S. 85)

Die mit der Weitgabe der Reisedaten befassten Zeugen
Kröschel, Schmanke und Taube haben zudem allesamt be-
tont, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Kennt-
nisse von der Praxis der „extraordinary renditions“ oder
rechtswidrigen und menschenrechtsverletzenden Verneh-
mungen durch die Amerikaner hatten. Dies, so der Zeuge
Kröschel, sei ihm erst ein Jahr nach den Anschlägen des
11. September mit der Festnahme Binalshibs in Pakistan
ins Bewusstsein gekommen.

Nach den Angaben des Zeugen Klink habe man zu diesem
Zeitpunkt nicht einkalkuliert, dass Zammar in Marokko
Schlimmes widerfahren würde. Man sei davon ausgegan-
gen, die marokkanischen Behörden ihn überwachen wür-
den und habe sich erhofft, an marokkanischen Erkennt-
nissen hieraus teilzuhaben. (Protokoll-Nummer 75, S. 40)

Der Zeuge Dr. Kersten hat dem Ausschuss dargelegt, es
sei der gesetzliche Auftrag des BKA, Informationen und
Erkenntnisse zur Verhütung und Verwertung von Strafta-
ten zu sammeln, auszuwerten und an die zuständigen
Stellen weiterzugeben. Daraus ergebe sich, dass das BKA
auch Informationen an andere Staaten, in diesem Fall Ma-
rokko, geben durfte. Dies beziehe sich auf alle Daten, die
erforderlich seien, um einen bestimmten Sachverhalt zu
klären, um bei Auskunftsersuchen an andere Staaten den
ten den Verbindungsbeamten des BKA übermittelt, aber
nicht mit der Zielrichtung, die mir jetzt hier unterstellt

anderen Staaten die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob
nach ihren Rechtsvorschriften eine Information an deut-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 225 – Drucksache 16/13400

sche Behörden, an das BKA gegeben werden könne, so
wie das umgekehrt in Deutschland auch passiere. Auf den
Fall Zammar bezogen bedeute dies, so der Zeuge, die
Mitteilung der Personalien, um eindeutig zu identifizie-
ren, den Tag der Einreise, dass und warum der Betref-
fende unter polizeilicher Beobachtung stehe oder die
Information, dass er Gegenstand eines Ermittlungsverfah-
rens in Deutschland sei. Zu der Behauptung, Zammar sei
bewusst an den Zielort gesteuert worden, erklärte der
Zeuge: „Sie ist nicht nur falsch, sie ist abwegig. Sie ist
– entschuldigen Sie dass ich das so sage – absurd.“ (Pro-
tokoll-Nummer 77, S. 53 f.)

Für den BND hat der Zeuge Dr. Hanning den Vorwurf,
die Verhaftung Zammars sei das Ergebnis einer gemein-
samen Operation deutscher und amerikanischer Behörden
gewesen, zurückgewiesen: „Nein, es ist falsch, Unsinn.
Es ist mir jedenfalls unbekannt. Ich kann mir das auch
nicht vorstellen. Wissen Sie, das ist ja das, womit wir uns
hier immer häufiger auseinandersetzen müssen: dass im-
mer fälschlich unterstellt wird, deutsche Sicherheitsbe-
hörden würden dafür sorgen, dass dieser oder jener in ein
anderes Land fährt, um dort festgenommen zu werden.
[…] Deutsche Sicherheitsbehörden – jedenfalls alle, die
ich überblicke – machen so etwas nicht. Das machen wir
nicht. Wir haben eine bestimmte Rechtsordnung, an die
halten wir uns, und wir umgehen sie nicht dadurch, dass
wir bestimmte Dinge sozusagen outsourcen. […] Das ist
infam, das ist falsch. Ich sage das einmal ganz ausdrück-
lich. Das empört mich auch immer, wenn mir das hier so
vorgehalten wird. Das machen wir in Deutschland nicht.
Das ist so.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 100)

Der damalige Chef des Bundeskanzleramtes Dr. Frank-
Walter Steinmeier hat sich vor dem Ausschuss zum Vor-
wurf, die Bundesregierung habe augenzwinkernd zuge-
lassen, dass die US-Amerikaner den deutschen Staatsbür-
ger Zammar in Marokko kidnappen und mit Methoden
befragen, die in Deutschland nicht erlaubt sind, wie folgt
geäußert:

„Das ist völliger Unsinn. Auch wenn ich als Chef des
Bundeskanzleramtes von der Weitergabe der Reisedaten
an die US-Amerikaner nichts gewusst habe, sage ich Ih-
nen: Ich hätte diese Weitergabe sicherlich unterstützt, und
ich halte sie auch aus heutiger Sicht für völlig richtig. Im
November 2001 gab es weder Guantánamo noch Infor-
mationen über Entführungen, Kidnappings oder soge-
nannte Renditions durch US-Geheimdienste. Niemand
konnte deshalb auf den Gedanken kommen – auch kein
Beamter der Sicherheitsbehörden übrigens –, dass die
USA Herrn Zammar in Marokko sozusagen aus dem Ver-
kehr ziehen könnten.“ Der Zeuge Dr. Steinmeier verwies
zudem auf die politischen Zusagen und Versprechungen,
nach den Attentaten von New York und Washington, die
in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Resolution
der Vereinten Nationen, eine verbesserte Zusammenarbeit
der Sicherheitsbehörden zum Inhalt hatten. „Verbesserte
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden geht nicht ohne
Austausch von Informationen“, so der Zeuge. Der Zeuge

Zammar sind an den Haaren herbeigezogen. Eine solche
Kooperation hat es nicht gegeben. Es gibt kein Tolerieren
oder Decken von Verschleppungen von deutschen Staats-
angehörigen durch andere.“ (Protokoll-Nummer 79,
S. 63, 69, 76)

c) Keine Weitergabe der Reisedaten
an Syrien

Anhaltspunkte für eine Übermittlung der Reisedaten
Zammars an syrische Stellen haben sich durch die
Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch während seines
Aufenthalts in Marokko wurden an Syrien keine Daten
übermittelt, aus denen der Aufenthaltsort Zammars
hervorging. Zwar richtete das BKA am 12. und 27. No-
vember 2001 an Syrien zwei Rechtshilfeersuchen zur
Feststellung von Telefonanschlussinhabern im Ermitt-
lungsverfahren gegen Zammar, allerdings enthielten diese
keine Informationen zum Aufenthalt Zammars.

d) Überwachung Zammars in Marokko durch
deutsche Behörden?

Eine Beobachtung Zammars in Marokko durch Vertreter
deutscher Behörden ist nach den getroffenen Feststellun-
gen weder beabsichtigt gewesen, noch angeordnet oder
durchgeführt worden.

Der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter, der Zeuge
EKHK Schmanke, hat vor dem Ausschuss bekundet, dass
eine Beobachtung Zammars seitens des BKA nicht veran-
lasst wurde: „Herr Zammar sollte seine Reise machen,
und wir wollten ihn nicht im Ausland beobachten lassen
oder sonst was. Dann hätten wir ein ordentliches Rechts-
hilfeersuchen an Marokko gestellt und hätten gesagt:
bitte, beobachtet ihn für uns, welche Kontakte er hier auf-
nimmt“. (Protokoll-Nummer 62, S. 61)

Der Zeuge KHK Taube hat auf entsprechende Frage be-
kräftigt, dass seine Aufgabe nur darin bestanden habe,
festzustellen, ob Zammar ein- und ausgereist sei. Eine
Überwachung Zammars hätte er gar nicht durchführen
können. (Protokoll-Nummer 62, S. 88, 94 f.) Der Zeuge
Taube hat sich jedoch nach eigenem Bekunden nicht ver-
anlasst gesehen, sich selbst zur geplanten Ankunftszeit
zum Flughafen Casablanca zu begeben, um festzustellen,
ob Zammar dort angekommen war.

Auf die mehrfach aufgeworfene Frage, weshalb eine Per-
son mit dem Gefährdungspotential Zammars in Marokko
nicht beobachtet wurde, bzw. welche Vorkehrungen ge-
troffen wurden, mögliche Gefährdungen zu minimieren,
hat der Zeuge Dr. Kersten erklärt: „Das Bundeskriminal-
amt oder die deutsche Polizei hat keinerlei rechtliche
Möglichkeiten, selber irgendwelche Observationsmaß-
nahmen oder andere Dinge auf fremden Hoheitsgebiet
durchzuführen. Das heißt, es kam allenfalls in Betracht,
die Marokkaner zu bitten, etwas zu machen. Nachdem die
Marokkaner erklärt hatten: ‚Wir können die Einreise von
Zammar nicht nachvollziehen, er ist nicht am 27. einge-
reist‘ – das war ja die erste Erklärung, die wir bekommen
stellte klar: „Alle Spekulationen um die Beteiligung deut-
scher Behörden beim […] Verschwindenlassen von Herrn

haben –, war damit auch gar keine Grundlage gegeben, zu
bitten, dass die Zammar observieren oder, wie Sie gesagt

Drucksache 16/13400 – 226 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

haben, an den Fersen kleben.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 68) Als Vorsorge, so der Zeuge Dr. Steinmeier, habe
man „sozusagen ein unteres Netz eingezogen durch Infor-
mationen der Sicherheitsbehörden der Länder, durch die
seine Reise […] gehen sollte.“ Im Übrigen sei die Frage
der präventiv-polizeilichen Behandlung „aufgrund der
rechtlichen Auskünfte die wir hatten, auch entschieden
und sozusagen exekutivisch nicht beeinflussbar“ gewe-
sen. (Protokoll-Nummer 79, S. 91 f.)

Auch der Bundesnachrichtendienst beobachtete Zammar
während seines Marokko Aufenthaltes nicht. Der Zeuge
M. H., zur damaligen Zeit Resident des BND in Marokko,
hat in seiner Vernehmung an die Aufgaben des BND erin-
nert: „Es ist nicht primär die Aufgabe des Bundesnach-
richtendienstes, sich um solche Reisebewegungen von
Personen zu kümmern, die der Terrorszene zugerechnet
werden. Das ist Sache des BKA und in Marokko der Poli-
zeidienststellen. Der BND kann allenfalls so eine Art Hil-
festellung leisten, indem er sich zum Beispiel bemüht,
wie es in dem Fall auch geschehen ist, dass man eben
zum Beispiel auch den Inlandsnachrichtendienst prak-
tisch um Amtshilfe bittet. Aber das ist dann eine Sache,
die das BKA mit dem Inlandsnachrichtendienst verein-
bart, aber das ist nicht Sache des BND.“ Er habe im Vor-
hinein keinerlei Auftrag oder Weisung erhalten, „sich um
Herrn Zammar zu kümmern.“ (Protokoll-Nummer 64,
S. 84)

Der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat hierzu erläutert: „ [Der] BND hätte sicher
keine Möglichkeiten gehabt, in Marokko Observationen
durchzuführen. Das ist, glaube ich, illusionär. Wenn, dann
hätten es allenfalls die marokkanischen Sicherheitsbehör-
den getan, die es offenbar getan haben, aber aus anderen
Erwägungen heraus. […] Deutsche Behörden haben und
hätten keine Möglichkeit, Personen, die sich in Marokko
aufhalten, aufzunehmen oder zu beobachten.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 97)

e) Keine Rückreise/Festnahme Zammars

Am 8. Dezember 2001 trat Zammar die gebuchte Rück-
reise nicht an.

Der Zeuge EKHK Schmanke hat dem Ausschuss dazu ge-
schildert, er sei mit einem Kollegen am Flughafen
Hamburg-Fuhlsbüttel gewesen, um zu sehen, ob Zammar
wieder eintrifft. Als dies nicht der Fall gewesen sei, sei
die Überraschung groß gewesen und sie hätten sich ge-
wundert, weshalb Zammar nicht zurückkommt. Auf die
Frage, was nach der Rückkunft Zammars geplant gewe-
sen sei, antwortete der Zeuge, seine Aufgabe habe darin
bestanden, weiterhin verdächtiges Material oder auch ent-
lastendes Material in dem gegen Herrn Zammar geführten
Ermittlungsverfahren zu sammeln. Da gegen Herrn
Zammar kein Haftbefehl vorgelegen habe, hätte er „vom
Flughafen aus nach Hause gehen können“. (Protokoll-
Nummer 62, S. 49)

Präzise Feststellungen dazu, wann genau Zammar in Ma-

treffen. Nach Angaben der Zeugin Pinar, telefonierte
Zammar zuletzt am 7. Dezember 2001 mit seinem Vater.
Im Rahmen eines am 7. November 2006 erfolgten konsu-
larischen Haftbesuchs erklärte Zammar nach Angaben
des Auswärtigen Amtes gegenüber der besuchenden Kon-
sularbeamtin, er sei am 8. Dezember 2001 in Marokko
verhaftet und dort 23 Tage in Casablanca festgehalten
worden. Am 1. Januar 2002 sei er nach Syrien verbracht
worden. Der Ausschuss hat sich mehrfach über die syri-
sche Botschaft bemüht, Herrn Zammar als Zeugen zu be-
fragen, sämtliche An- und Nachfragen hat die Botschaft
jedoch nicht beantwortet.

3. Klärung des Aufenthalts von Zammar
a) Nachforschungen auf der Arbeitsebene
Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, welche Be-
mühungen deutsche Behörden unternahmen, um den Ver-
bleib Zammars festzustellen und zu welchem Zeitpunkt
die Bundesregierung Kenntnis vom Aufenthalt Zammars
in Syrien erlangte.

Da unklar war, weshalb Zammar seinen Rückflug nicht
angetreten hatte, bemühten sich zunächst der Verbin-
dungsbeamte des BKA in Rabat, der örtliche BND-Resi-
dent und die deutsche Botschaft in Rabat, bei den marok-
kanischen Behörden nähere Informationen zum Verbleib
Zammars zu erlangen. Das Bundesamt für Verfassungs-
schutz hatte zwar ebenfalls ein Interesse daran, Zammars
Aufenthaltsort zu erfahren, wurde jedoch mangels Zu-
ständigkeit nicht tätig, wie der Zeuge Fromm vor dem
Ausschuss ausgeführt hat: „Vonseiten des BfV sind derar-
tige Bemühungen gegenüber ausländischen Staaten, so-
weit ich weiß, nicht unternommen worden. Das war auch
– insofern kann ich das auch heute nachvollziehen – nicht
unsere Verantwortung. […] Aber die Möglichkeiten mei-
nes Amtes, als Inlandsdienst derartige Dinge zu klären,
sind im Grunde nicht vorhanden. […] Das war die Auf-
gabe anderer Dienststellen, etwa des deutschen Aus-
landsdienstes, des BND oder möglicherweise auch des
Bundeskriminalamtes, das die Federführung bei den Er-
mittlungen hatte.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 9 f.)

Die Nachfragen führten zu widersprüchlichen Antworten
der marokkanischen Behörden. Im Laufe der Zeit gab es
ferner aus unterschiedlichen Quellen Hinweise darauf,
dass US-Stellen in den Sachverhalt involviert sein könn-
ten.

aa) Umgehende Aufklärungsbemühungen
Das BKA versuchte umgehend über seinen Verbindungs-
beamten in Rabat, nähere Informationen zum Verbleib
Zammars zu erhalten. Dieser konnte am 10. Dezember
2001 mitteilen, dass nach Auskunft der marokkanischen
Behörden Zammar am 8. Dezember 2001 Marokko nicht
verlassen habe. Am 11. Dezember 2001 unterrichtete das
BKA die Sicherheitslage im Bundeskanzleramt darüber,
dass Zammar aus bislang ungeklärten Gründen seine
Rückreise aus Marokko nicht angetreten habe. Als
rokko festgenommen wurde und wann und wie er schließ-
lich nach Syrien gelangte, konnte der Ausschuss nicht

Zammar am 13. Dezember 2001 nach wie vor unbekann-
ten Aufenthalts war, äußerte das BKA gegenüber seinem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 227 – Drucksache 16/13400

Verbindungsbeamten die Vermutung, dass Zammar in
Marokko festgenommen wurde und bat diesen Verdacht
abzuklären.

Nach Aktenlage bot sich zunächst das Bild, der Verbin-
dungsbeamte in Rabat habe in den folgenden Tagen eine
Verhaftung Zammars bestätigen können. Laut einem Ver-
merk der Botschaft Rabat vom 15. Dezember 2001, infor-
mierte der Leiter der Rechtsabteilung der Deutschen Bot-
schaft, Herr Dr. Forschbach, über ein Gespräch mit dem
Verbindungsbeamten, der ihm bei einem zufälligen Tref-
fen in Spanien von einer angeblichen Verhaftung
Zammars berichtet habe. Auch der Bericht der Bundes-
regierung an das parlamentarische Kontrollgremium ent-
hält unter dem Datum 17. Dezember 2001 folgenden Pas-
sus: „Antwort auf Anfrage vom 13.12.: VB-BKA in Rabat
teilt mit, der Beschuldigte befinde sich in MAR in Haft.
Einzelheiten dazu müssen noch festgestellt werden“.

Hierzu befragt, hat der Zeuge KHK Taube angegeben,
dass er sich an ein solches Gespräch in Sachen Zammar
und Festnahme nicht erinnern könne. Nachträglich hat
der Zeuge seine Aussage dahingehend ergänzt, dass er im
Dezember 2001 keinerlei bestätigte Informationen vorlie-
gen hatte, dass Zammar in Marokko festgenommen
wurde. Möglich sei, dass er mit Herrn Forschbach über
die vom BKA am 13. Dezember 2001 geäußerte Ver-
dachtslage gesprochen habe, an Einzelheiten des Ge-
sprächs könne er sich nicht mehr erinnern. Bereits wäh-
rend seiner Vernehmung hat der Zeuge Taube klargestellt,
er habe Mitte Dezember von einer angeblichen Fest-
nahme Zammars nur aus Deutschland erfahren, von ma-
rokkanischer Seite habe er eine solche Information nicht
erhalten. (Protokoll-Nummer 62, S. 93, 98 f.)

Ein Hinweis auf eine Verhaftung Zammars durch die den
marokkanischen Geheimdienst (DGST) ging bei der BAO
USA am 14. Dezember 2001 ein. Aus einem Vermerk des
BKA geht hervor, dass dies der Arbeitsebene in Hamburg
durch den Polizeiführer der BAO mitgeteilt wurde: „Als
Quelle wurde das FBI genannt, wobei die Information
bislang als nicht gesichert zu betrachten sei.“ Diese Infor-
mation leitete das BKA noch am selben Tag an den Ver-
bindungsbeamten in Rabat mit der Bitte um Verifizierung
weiter.

Am 17. Dezember 2001 informierte der Verbindungsbe-
amte des BKA beim FBI in Washington das Bundeskrimi-
nalamt darüber, dass ihm eine Kollegin des FBI, die ge-
rade von einer Dienstreise aus Marokko zurückgekehrt
sei, von der Festnahme Zammars berichtet habe. Die Hin-
tergründe seien bislang unklar.

Dieser Sachstand findet sich auch im Sprechzettel des
BKA für die Sicherheitslage am 18. Dezember 2001.

Der Zeuge KHK Taube hat vor dem Ausschuss bestätigt,
dass er, nachdem die Rückreise Zammars nicht erfolgt
sei, mehrmals bei den marokkanischen Ansprechpartnern,
auch anhand von Aliasnamen Zammars nachgefragt habe.
Es sei stets behauptet worden, Zammar sei nicht einge-

halten habe, sei im Januar die Einreise bestätigt worden.
Auch Gespräche mit Vertretern der DGST, hätten nicht
weitergeführt. Erst im Juni 2002 sei ihm mitgeteilt wor-
den, dass Zammar eingereist, abgeschoben und ausgewie-
sen worden sei. (Protokoll-Nummer 62, S. 86)

bb) Hinweis aus dem BK: Zammar verhaftet,
US-Dienste dran

Das Auswärtige Amt in Berlin bat am 18. Dezember 2001
die Botschaft in Rabat per E-Mail, zu verifizieren, ob ein
deutscher Staatsangehöriger namens Zammar in Marokko
in Haft sei. Es bestehe allergrößtes Interesse an der Ange-
legenheit. Am nächsten Tag folgte der Hinweis, dass nach
Informationen des zuständigen Kollegen im Kanzleramt
die US-Dienste schon mit Zammar hätten sprechen kön-
nen. Am 20. Dezember 2001 erläuterte das Auswärtige
Amt der Botschaft in Rabat schließlich, das Kanzleramt
habe den Namen Zammar offenbar ohne jede weitere An-
gabe zu Identität oder aktuellem Aufenthaltsort von
Diensten bekommen, die wohl ihrerseits von US-Seite
angesprochen worden seien.

Der Zeuge Flittner hat vor dem Ausschuss bestätigt, der
Leiter der Gruppe 62 im Bundeskanzleramt, Herr
Vorbeck, habe ihm telefonisch mitgeteilt: „Die Amerika-
ner interessieren sich für einen gewissen Zammar aus
Hamburg (…), den sie in Marokko in Haft vermuten, und
an diesem Fall sind die Amerikaner und auch wir wegen
eines Terrorismusbezuges extrem interessiert“. Herr
Vorbeck habe gebeten, über die Botschaft in Rabat ent-
sprechende Erkundigungen einzuholen. (Protokoll-Num-
mer 67, S. 68)

Der Zeuge Vorbeck hat sich an dieses Telefonat bei seiner
Vernehmung vor dem Ausschuss nicht mehr erinnern
können, er gehe jedoch davon aus, dass Herr Flittner den
Gesprächsinhalt zumindest sinngemäß richtig wiederge-
geben habe. Er wisse weder, von wem er diese Informa-
tionen erhalten, noch wann und aus welchem Anlass er mit
Herrn Flittner gesprochen habe. (Protokoll-Nummer 73,
S 7, 24) Der Zeuge Flittner hat berichtet, er habe seiner-
zeit den Eindruck gehabt, der Hinweis aus dem Kanzler-
amt beruhe auf amerikanischen Kontakten. Der Zeuge
Vorbeck, hat hierzu angegeben, dass er zur damaligen Zeit
zwar mit den Vertretern in der amerikanischen Botschaft
in Berlin, die für die Nachrichtendienste zuständig waren
gesprochen habe, die Information wo sich Zammar auf-
halte, habe er jedoch nicht von dort, sondern aus der
Staatssekretärsrunde erhalten. Woher die Information,
dass amerikanische Dienste bereits mit Zammar gespro-
chen haben sollten , stammte, könne er nicht mehr sagen,
er schließe jedoch aus dem Umstand, dass er dies nach
der Aktenlage lediglich der deutschen Botschaft in Rabat
mitgeteilt habe und dieser Punkt ansonsten nie wieder
aufgegriffen wurde, dass es sich um keine sehr belastbare
Information gehandelt habe. An Initiativen seinerzeit,
diese Information bei amerikanischen Stellen zu über-
prüfen, könne er sich nicht erinnern, daher gehe er da-
reist. Nachdem er am 21. Januar 2002 nochmals Rück-
sprache mit dem marokkanischen Innenministerium ge-

von aus, dass dies nicht geschehen sei. (Protokoll-Num-
mer 73, S. 8, 41)

Drucksache 16/13400 – 228 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Marokko und US-Stellen täuschen
Unkenntnis vor

Aufgrund der Weisung des Auswärtigen Amtes bemühte
sich die Botschaft Rabat sowohl beim marokkanischen
Innenministerium als auch beim Außenministerium, nä-
here Informationen zur Inhaftierung Zammars zu erhal-
ten. Am 20. Dezember 2001 erklärte ein Vertreter des ma-
rokkanischen Innenministeriums, Zammar habe Marokko
zuletzt am 15. August 2001, also lange vor der jetzigen
Einreise am 27. Oktober 2001, verlassen. Auch Anfragen
bei der US-Botschaft blieben ergebnislos. Am 21. De-
zember 2001 teilte die deutsche Botschaft in Rabat dem
Auswärtigen Amt mit, die US-Botschaft habe bisher so-
wohl auf Konsular-Ebene als auch auf Ebene der Fach-
dienstellen Unkenntnis erklärt. „Unser Eindruck geht da-
hin, dass die US-Kollegen sehr wohl etwas wissen, uns
aber nichts sagen. Der Konsularkollege meinte wörtlich:
‚Die offizielle Antwort der amerikanischen Botschaft ist:
Rückfrage in der Konsularabteilung hat ergeben, dass der
Fall nicht bekannt ist.‘ Dabei war herauszuhören, dass er
eher nichts sagen durfte. [….] Letztlich stellt sich die
Frage, ob wir uns trotz dieses unguten Gefühls nicht aus
übergeordneten Gründen auf die bisherigen Nachfor-
schungen beschränken sollten […]“.

Der Zeuge Dr. Forschbach hat vor dem Ausschuss hierzu
erklärt, er selbst habe zwar nicht persönlich mit dem An-
sprechpartner in der amerikanischen Botschaft gespro-
chen, aber es sei ihm geschildert worden, die Auskunft
der Amerikaner habe nach einer formellen Reaktion ge-
klungen, die eigentlich den Arbeitsbeziehungen norma-
lerweise nicht entsprochen hätte. Allerdings habe man
über keine besseren Informationen verfügt, mit denen
man die Amerikaner oder die Marokkaner hätte konfron-
tieren können. (Protokoll-Nummer 64, S. 11 f.) Die For-
mulierung „aus übergeordneten Gründen“ sei dement-
sprechend so zu verstehen, dass man in erster Linie habe
Sorge dafür tragen müssen, „bei den Marokkanern nicht
den Eindruck zu erwecken, dass wir sie für Lügner hal-
ten.“ Eine Rücksichtnahme auf Aktivitäten der Amerika-
ner sei damit nicht gemeint gewesen. Der Zeuge hat da-
rauf hingewiesen, dass er nach seiner Erinnerung auf
diesen möglicherweise etwas unbedacht aufgeschriebe-
nen Satz keine Antwort aus dem Auswärtigen Amt erhal-
ten habe, er weise aber darauf hin, dass die Bemühungen
der deutschen Botschaft um konsularische Betreuung
mehrfach fortgesetzt worden seien. (Protokoll-Num-
mer 64, S. 39 f.)

An diesem Sachstand änderte sich zunächst nichts. Die
Sicherheitslage im Kanzleramt wurde am 28. Dezember
2001 durch den Generalbundesanwalt darüber unterrich-
tet, dass sich die Spur Zammars in Marokko anscheinend
verloren habe. Unklar sei die Rolle der USA dabei. Auch
in den Sicherheitslagen vom 10. und 15. Januar 2002
konnten keine neueren Informationen vorgetragen wer-
den.

dd) Widersprüchliche Angaben Marokkos

BKA und dem BND-Residenten erstmals die Einreise
Zammars nach Marokko am 27. Oktober 2001. Weiterhin
habe es am 1. Dezember 2001 eine weitere Einreise
Zammars aus Mauretanien nach Marokko gegeben.
Zammar sei am 11. Dezember 2001 über den Grenzüber-
gang Cueta nach Spanien ausgereist. Schließlich habe
man am 27. Dezember 2001 in Nordmarokko bei einer
Polizeikontrolle eine Person ohne Ausweispapiere festge-
stellt, die von sich behauptet habe, Haydar Zammar zu
sein. Die Person sei noch am selben Tag nach Spanien
ausgewiesen worden. Auf Nachfrage des BKA-Verbin-
dungsbeamten, weshalb zuvor eine Einreise Zammars
nicht bestätigt wurde, habe der Vertreter des Innenminis-
teriums keine plausible Erklärung geben können.

Am 22. Januar 2002 hielt das marokkanische Innenminis-
terium in einer telefonischen Rücksprache gegenüber
dem BKA Verbindungsbeamten zwar daran fest, dass am
27. Dezember eine Ausweisung erfolgt sei, allerdings
wurde das Zielland Spanien nicht mehr bestätigt. In wel-
ches Land die Ausweisung erfolgt sein soll, wurde nicht
mitgeteilt.

Am 25. Januar 2002 berichtete der Generalbundesanwalt
in der Sicherheitslage, dass es über den Verbleib
Zammars in Marokko weiterhin keine Informationen
gebe.

Am 28. Januar 2002 kam es zu einem Gespräch mit ei-
nem Vertreter des marokkanischen Inlandsnachrichten-
dienstes. Von deutscher Seite nahmen daran der BKA-
Verbindungsbeamte und der örtliche BND-Resident teil.
Dabei beschränkte sich der DGST-Vertreter auf die vom
marokkanischen Innenministerium in der Woche zuvor
erteilten Informationen, wie sich aus einem Vermerk zu
diesem Gespräch ergibt und durch den Zeugen M. H., den
damaligen BND-Residenten, bestätigt worden ist. In dem
Vermerk heißt es weiter, dass der Gesprächspartner auf
die Frage, ob Zammar in Marokko festgenommen worden
sei, vorgegeben habe, davon nichts zu wissen.

ee) Erneuter Hinweis auf die Beteiligung
von US-Stellen

Der BND-Resident in Rabat hatte sich bereits nach seiner
Rückkehr aus dem Urlaub auf Weisung seiner Dienstelle
ab Anfang Januar 2002 intensiv darum bemüht, nähere
Informationen über den Verbleib Zammars zu erlangen.
Mitte Januar 2002 erfuhr der Resident vermutlich vom
Leiter der Terrorismusabteilung des BND in Pullach, dass
Zammar von marokkanischen Behörden festgenommen
worden und dann den Amerikanern übergeben worden
sei. Hierzu befragt, hat der Zeuge M. H. angegeben, man
habe ihm nicht mitgeteilt, woher die Information stamme.
Weshalb er trotz dieser Information anschließend noch
weitere Recherchen durchgeführt habe, könne er heute
nicht mehr sicher sagen. Möglicherweise habe man ihn
beauftragt dranzubleiben und zu versuchen, noch mehr in
Erfahrung zu bringen. Er könne sich aber nicht entsinnen,
seinem amerikanischen Ansprechpartner vor Ort konkret
mit der Frage: „Ihr habt den, teilt mir meine Zentrale mit.
Am 21. Januar 2002 bestätigte das marokkanische Innen-
ministerium gegenüber dem Verbindungsbeamten des

Wo habt ihr ihn denn jetzt?“ konfrontiert zu haben. Er
habe den Vertreter des CIA in Marokko aber sicherlich bei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 229 – Drucksache 16/13400

irgendeiner Gelegenheit auf das Thema Zammar ange-
sprochen. Der habe sich jedoch „da völlig taub gestellt“
und so getan, „als kenne er den Namen überhaupt nicht.“
Für ihn selbst, so der Zeuge, sei Ende Januar/Anfang Fe-
bruar klar gewesen, dass sich Zammar nicht mehr in Ma-
rokko befinde. (Protokoll-Nummer 64, S. 76, 82 f.)

Wie sich aus den Akten ergibt, informierte der BND-Resi-
dent auch den Verbindungsbeamten des BKA in Rabat
darüber, dass er erfahren habe, Zammar sei zunächst von
marokkanischen Behörden festgenommen und dann den
Amerikanern übergeben worden. Der Verbindungsbeamte
leitete diese Information am 17. Januar 2001 telefonisch
an EKHK Schmanke weiter. Diese Mitteilung sei Anlass
gewesen bei den Verbindungsbeamten des FBI in Ham-
burg nachzufragen, wie der Zeuge Schmanke bekundet
hat: „Ich glaube, wir haben dem Kollegen Kröschel ge-
sagt: Wenn du mal wieder mit den FBI-lern zusammen-
sitzt, frag die hier mal; die sollen in Marokko was mit
dem Zammar zu tun haben.“ Anschließend habe Kröschel
ihm mitgeteilt: „Der Rick hat mir gesagt, die haben nichts
damit zu tun“. Bei „Rick“ habe es sich um einen der FBI-
Kollegen gehandelt. (Protokoll-Nummer 62, S. 82) Der
Zeuge Kröschel hat ergänzt, dass man regelmäßig über
die in Hamburg anwesenden Verbindungsbeamten das
FBI um Informationen nach Zammar angefragt habe, bis
Anfang Juni 2002 sei die Antwort stets gewesen, man
habe keine Informationen. (Protokoll-Nummer 62, S. 27)

ff) Bewusste Täuschung durch Marokko und
die CIA

Das dargestellte Auskunftsverhalten der marokkanischen
und amerikanischen Ansprechpartner ließ bei mehreren
Zeugen den Verdacht aufkommen, dass ihnen bewusst et-
was verschwiegen wurde. Rückblickend hat der Zeuge
Uhrlau die Frage bejaht, ob man von „befreundeten, ver-
partnerten Diensten belogen“ worden sei (Protokoll-Num-
mer 79, S. 44) oder wie sich der Zeuge Dr. Steinmeier
ausgedrückt hat, habe man „Anlass anzunehmen, dass es
in ein, zwei Fällen sogar gezielt Nebelkerzen gab, um
uns auf die falsche Fährte zu schicken.“ (Protokoll-Num-
mer 79, S. 76)

Zum damaligen Zeitpunkt aber, so der Zeuge
Dr. Forschbach, der bis Juni 2002 die Rechtsabteilung
der deutschen Botschaft in Rabat leitete, waren „unsere
Möglichkeiten ausgeschöpft. Wir hätten belastbare Infor-
mationen haben müssen, mit denen wir den marokkani-
schen Kollegen hätten erklären können: Was ihr uns ge-
sagt habt, stimmt deswegen nicht, weil wir es hier und
dort besser wissen. – Diese Informationen hatten wir
nicht. Wenn wir auch nur irgendwelche entsprechenden
Erkenntnisse gehabt hätten, dass er sich an diesem oder
jenem Ort zu dieser oder jener Zeit befunden hätte und
dies in Widerspruch gestanden hätte zu dem, was die Ma-
rokkaner uns gesagt haben, dann hätten wir noch mal ei-
nen Ansatzpunkt gehabt, zu intervenieren. Noch mal:
Wenn Sie solche Erkenntnisse nicht besitzen, dann setzen

ring zu schätzen. Das ist etwas, was Sie sich dreimal
überlegen müssen.“ (Protokoll-Nummer 64, S. 23)

Der Zeuge Dr. Kersten hat in seiner Vernehmung die
wechselnden Auskünfte Marokkos zunächst nochmals
wie folgt zusammengefasst: „[W]ir [konnten] nicht fest-
stellen […], dass Zammar – wie ursprünglich geplant –
am 8. Dezember wieder in Deutschland eingereist ist.
Dies hat dann bei den marokkanischen Behörden zu
Rückfragen durch den Verbindungsbeamten geführt und,
soweit ich weiß, auch durch die Botschaft, die deutsche
Botschaft in Rabat, ob die Marokkaner Kenntnis vom
Verbleib von Herrn Zammar haben. Das wurde dann zu-
nächst verneint, und zwar wurde es auch mit dem Hin-
weis verneint, dass man die Einreise von Zammar nicht
habe feststellen können. Später wurde das korrigiert. Es
wurde die Einreise am 27. Oktober bestätigt. Es wurde
mitgeteilt, dass Zammar Anfang Dezember, aus Maureta-
nien kommend, in Marokko eingereist, wieder eingereist
sei und dass er […] über Ceuta nach Spanien ausgereist
sei. Im Übrigen habe man Ende des Monats Dezember in
Nordmarokko eine Person angetroffen, die über keine
Ausweispapiere verfügte, die angegeben habe, sie sei
Mohammed Haydar Zammar, und diese Person sei nach
Spanien ausgewiesen worden. Diese letzte Auskunft
wurde ein oder zwei Tage später vom marokkanischen In-
nenministerium – wenn ich mich recht erinnere – korri-
giert: Das Land, in das Ende Dezember ausgewiesen wor-
den sei, sei nicht Spanien, sondern ein anderes Land; man
könne dieses Land nicht benennen.“

„Wir“, so der Zeuge Dr. Kersten weiter, „waren über
diese wechselnden Auskünfte der marokkanischen Seite
schon sehr verwundert. […] Wir hatten keine Erklärung
dafür. Aber offensichtlich, dass irgendetwas verschwie-
gen werden sollte, das war uns schon klar.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 54 f.) Auch der der Zeuge M. H. hat er-
klärt, er habe bei seinen Gesprächen immer das Gefühl
gehabt: „Eigentlich wissen die mehr, als sie uns sagen
wollen.“ Die Verweigerungshaltung der marokkanischen
Partner hat der Zeuge M. H. in seiner Vernehmung vor
dem Ausschuss darauf zurückgeführt, dass die CIA für
Marokko traditionell der wichtigste Partner sei. (Proto-
koll-Nummer 64, S. 69, 76)

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dem Ausschuss ebenfalls
dargelegt, dass in dieser Phase lediglich „Splitter von
Hinweisen“ und „immer wieder sich widersprechende
Gerüchte […] aber nichts Sicheres“ gegeben habe. Des-
halb hätten die deutschen Sicherheitsbehörden auch im-
mer wieder nachgefragt, um Gewissheit zu erlangen, wo
Zammar sich aufhalte. Es habe aber keine verlässlichen
Auskünfte gegeben „und wir haben Anlass anzunehmen,
dass es in ein, zwei Fällen sogar gezielt Nebelkerzen gab,
um uns auf die falsche Fährte zu schicken.“ (Protokoll-
Nummer 79, S. 76)

Der Zeuge Uhrlau hat in diesem Zusammenhang auf die
grundsätzlichen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnerdiensten hingewiesen: „Sie
können sehr wohl von einem Partner Informationen be-
Sie sich dem Vorwurf aus, das Wort immerhin eines ma-
rokkanischen Regierungsvertreters offensichtlich für ge-

kommen, wenn er etwas weiß. Sie können allerdings auch
von einem Partner keine Informationen bekommen, ob-

Drucksache 16/13400 – 230 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gleich er etwas weiß. […] Ein ausländischer nachrichten-
dienstlicher Partner […] wird immer auch eigene Interes-
sen haben, und wenn die Interessen nahelegen, keine
Mitteilungen an einen Dritten zu geben, dann werden Sie
ihn daran in einer bestimmten Zeitspanne nicht verändern
können.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 19)

Die nach alledem erfolglosen Nachforschungsbemühun-
gen führten dazu, dass auf Arbeitsebene zunächst von
weiteren Anfragen abgesehen wurde.

b) Die syrische Studie

Am 9. März 2002 wurde einer BND-Delegation in Da-
maskus eine fünfseitige sogenannte „Studie“ zu Zammar
übergeben. Diese Studie wurde dem Ausschuss durch die
Bundesregierung nicht vorgelegt, da sie in keinem Sach-
zusammenhang zu den Ziffern III., 1 - 4 des Untersu-
chungsauftrages stehe und darüber hinaus aus Gründen
des Staatswohls den Grenzen des Beweiserhebungsrech-
tes unterfalle. Der Ausschuss konnte daher lediglich an-
hand von Zeugenvernehmungen Feststellungen dazu tref-
fen, wann diese Studie der Bundesregierung zur Kenntnis
gelangte und ob der Inhalt der Studie erkennbar auf Er-
gebnissen direkter Befragungen beruhte.

aa) Kenntnis deutscher Behörden
von der Studie

Der Bundesnachrichtendienst unterrichtete das Bundes-
kanzleramt im Juni 2002, nachdem der Aufenthalt
Zammars in Syrien in den Medien publik geworden war
darüber, dass er im März 2002 von syrischer Seite ein Pa-
pier zu Zammar erhalten hatte. Daraufhin habe das Bun-
deskanzleramt das Papier sofort angefordert, wie der
Zeuge Vorbeck erklärt hat.

Aus einem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom
20. Juni 2002 ergibt sich, dass ein Vertreter der General-
bundesanwaltschaft am 19. Juni 2002 im Kanzleramt eine
Kopie der Studie erhielt und diese per Fax dem BKA
übermittelte. Bereits am 13. März 2002 seien die Erkennt-
nisse des BND der Verbindungsbeamtin des BKA beim
BND mitgeteilt worden, heißt es in dem Vermerk weiter.

Der Generalbundesanwalt berichtete dem Bundesministe-
rium der Justiz nicht über die Studie. Dies hat der dama-
lige Staatssekretär im BMJ, der Zeuge Dr. Geiger, auch
für richtig gehalten: „Die Dinge sind eigentlich auseinan-
dergehalten worden. Arbeitsebenenthemen, muss ich sa-
gen, wo man sich mit Details befasst, sollten auf der Ar-
beitsebene bleiben. (Protokoll-Nummer 69, S. 50)

bb) Hinweise auf den Aufenthalt Zammars?

In dem bereits erwähnten Vermerk des BKA vom 20. Juni
2002 heißt es weiter, die Studie enthalte „Detailwissen
zum persönlichen Umfeld des Zammar, welches bezogen
auf den Aufenthalt in Hamburg und die dortigen Kontakt-
personen in weiten Teilen nachvollziehbar ist. In dieser

dieser mutmaßlichen terroristischen Vereinigung) aus
Hamburg bezeichnet.“

Nach der Erinnerung des Zeugen EKHK Schmanke „wa-
ren das wohl Ergebnisse einer Befragung oder Verneh-
mung. Ich kann es nicht sagen.“ Es sei aber nicht so ge-
wesen, „wie wir das bei der Polizei kennen: ein schöner
Vernehmungsbogen mit Angaben zur Person und Beleh-
rung und allem, und dann kommt der Sachverhalt und
Frage/Antwort“. Seiner Meinung nach habe es sich um
eine Zusammenfassung des BND-Residenten in Damas-
kus gehandelt: „Das war also nicht so ein amtliches
Dokument“. Die Erkenntnisse der Studie hatten, nach
Eindruck des Zeugen Schmanke, einen „befragungsähnli-
chen“ Charakter. Allerdings sei nicht erkennbar gewesen,
dass die darin enthaltenen Angaben aus einer syrischen
Haftsituation heraus entstanden seien: „Das konnte ich
daraus nicht lesen. […] „Man kann es nur schlussfol-
gern.“ Er habe die Studie zum Anlass genommen „die
Bundesanwaltschaft zu bitten, im Rahmen eines Rechts-
hilfeersuchens Herrn Zammar ordentlich, polizeilich zu
vernehmen.“ Die Studie selbst habe man zu den Hand-
akten des BKA genommen. (Protokoll-Nummer 62, S. 60,
62, 64 f., 70)

Der Zeuge Vorbeck hatte an den Inhalt des Papiers kaum
noch eine Erinnerung: Es seien Kontaktpersonen
Zammars enthalten gewesen, er meine, dass auch schon
die Hamburger Attentäter darin auftauchten. Er erinnere
sich daran, „dass in dem Bericht erwähnt wurde, er stütze
sich auf vier Quellen. […] [Dies] spricht eher gegen Be-
fragung.“ In seinem nachgeordneten Bereich, so der
Zeuge Vorbeck, habe es aber Personen gegeben, „die den
Eindruck hatten, da seien Befragungsergebnisse einge-
flossen.“ Diese Einschätzung hat der Zeuge aber nicht tei-
len können: „Wenn mir das […] jemand aufschreibt, ei-
nen Tag, nachdem bekannt wurde, dass Herr Zammar in
Syrien in Haft ist, dann frage ich mich, warum der Mann
mir das nicht drei Monate vorher mitgeteilt hat, wenn er
den Bericht schon so lange hat. Deswegen habe ich das
nicht ganz ernst genommen.“ (Protokoll-Nummer 73,
S. 15 f.)

Auch der Zeuge Uhrlau widersprach der Einschätzung,
dass die Studie, ein Ergebnis von Befragungen sei. Er
habe sich die Studie nach der Begegnung mit General al-
Schaukat (siehe unten: 5.a)dd), S. 238 ff.) angesehen und
sich mit der Frage beschäftigt: „Ist das etwas, was über
Befragung gekommen sein könnte, und zwar im Nach-
gang, oder aber ist das eine Zusammenstellung von Er-
kenntnissen, die den Syrern vorher vorlagen?“ Im Gegen-
satz zu der Darstellung in dem Vermerk des BKA wonach
in der Studie Zammar als Rekrutierer der Attentäter vom
11. September 2001 bezeichnet wurde, erklärte der Zeuge
Uhrlau sodann: „Vom ganzen Aufbau ist das für mich ein
Papier, was eine Zusammenfassung von Kenntnissen oder
Erkenntnissen zu Zammar vor 2000 umfasst, keine
aktuellen Kenntnisse, nichts, was aus einer aktuellen Be-
fragung hätte kommen können.“ (Protokoll-Nummer 79,
S. 42)
Studie wird Zammar auch als Rekrutierer der Attentäter
vom 11. September (und der Mitglieder und Unterstützer

Der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat erklärt, er glaube nicht, dass er die Studie

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 231 – Drucksache 16/13400

selbst gelesen habe, aber sie sei ihm zu Kenntnis gebracht
worden. Es sei damals aber keine „Schlussfolgerung in
dem Sinne als belastbare Erkenntnis an mich herangetra-
gen [worden], dass sich der Zammar in Syrien aufhält“.
[…] „Nach meiner Erinnerung – ich kenne jetzt die Aus-
arbeitung nicht mehr genau – war das auch nicht aus der
Ausarbeitung herzuleiten.“ Es gebe auch aus anderen
Diensten immer Dossiers über bestimmte Personen und
es sei nie zwingend gewesen, dass sich die jeweiligen
Personen auch in dem Land aufhielten, aus dem die Dos-
siers stammten. (Protokoll-Nummer 77, S. 101, 104)

c) BKA-Vizepräsident im April 2002 in
Marokko

Im Zeitraum vom 8. bis 12. April fand eine Dienstreise
des BKA nach Marokko statt, an der unter anderem der
Vizepräsident des BKA Falk teilnahm. Anlass der Reise
war nach Angaben des Zeugen M. H., der Aufbau einer
Kooperation zwischen BKA und dem marokkanischen In-
landsdienst. Das BKA nutzte die dortigen Gespräche aber
auch, um sich nach dem Verbleib Zammars zu erkundi-
gen.

aa) Vorbereitung der Reise

In Vorbereitung der Reise erstellte der mit den Ermittlun-
gen gegen Zammar befasste Polizeibeamte EKHK
Schmanke am 13. Februar 2002 einen zusammenfassen-
den Vermerk über die bisherigen Erkenntnisse des BKA
zum Aufenthalt Zammars in Marokko und die bisherigen
Auskünfte des marokkanischen Innenministeriums. In
dem Vermerk sind auch zwei der Hinweise auf eine Fest-
nahme Zammars mit Kenntnis bzw. unter Beteiligung von
US-Stellen enthalten: „Am 14. Dezember 2001 erlangte
das BKA durch das FBI Erkenntnisse über die angebliche
Festnahme/Ingewahrsamnahme des Beschuldigten in Ma-
rokko. Das FBI wies jedoch darauf hin, dass diese Infor-
mation als nicht gesichert zu betrachten ist. […] Das BKA
VB Marokko teilte am 17. Januar 2002 mit, dass gemäß
einer Information des Residenten des Bundesnachrichten-
dienstes in Marokko der ZAMMAR von den marokkani-
schen Behörden festgenommen und dann den Amerika-
nern übergeben worden wäre.“ Am Ende des Vermerks
sind u. a. folgende an die marokkanischen Behörden zu
richtende Fragen formuliert: „Welche polizeilichen Er-
kenntnisse liegen den marokkanischen Behörden zu
Zammar vor? Sind noch weitere Ein-/Ausreisen des
Zammar […] von den marokkanischen Behörden regis-
triert worden? Können die marokkanischen Behörden
Auskunft erteilen zum derzeitigen Aufenthalt des
Zammar, der gemäß eigenen Angaben am 27. Dezember
2001 aus Marokko abgeschoben wurde?“ Die Fragen
wurden in der Folge dem Verbindungsbeamten des Bun-
deskriminalamts in Rabat übermittelt, der am 8. März
2002 eine entsprechende Anfrage an das marokkanische
Innenministerium stellte.

bb) Die Mutmaßung des Geschäftsträgers
der Botschaft

äußerte dieser seine persönliche Ansicht, wonach sich
Zammar schon in Guantánamo befinde.

Der Zeuge KHK Taube, der ebenfalls bei dem Gespräch
anwesend war, hat sich daran erinnert, dass der Ge-
schäftsträger der Botschaft diese Vermutung geäußert
habe. Da es sich augenscheinlich nur um eine bloße Mut-
maßung ohne Belege gehandelt habe, seien daraufhin
keine weiteren Maßnahmen veranlasst worden. (Proto-
koll-Nummer 62, S. 89 f.)

cc) Treffen mit der DGST

Im anschließenden Gespräch mit dem Leiter des marok-
kanischen Geheimdienstes, der DGST, wurden erstmals
weitere Einzelheiten zum Aufenthalt Zammars in Ma-
rokko mitgeteilt. Aus einem Gesprächsvermerk geht
hervor, dass der DGST einräumte, dass sich Zammar tat-
sächlich in Marokko aufgehalten habe. Man habe ihn in
Marokko für 48 Stunden festgenommen und verhört,
nachdem er Kontakte zur Familie des Motassadeq und
des Moissaoui gehabt habe. Der tatsächliche Verbleib
Zammars wurde jedoch weiter verschwiegen: Da man
ihm nichts habe nachweisen können, sei er in das spani-
sche Cueta abgeschoben worden. Über seine Kontakte zu
Motassadeq und Moussaoui habe er sich nicht geäußert.
Aus dem Gesprächsvermerk geht weiter hervor, dass die
marokkanische Seite um alle Erkenntnisse des BKA zu
Zammar gebeten hat: „VP Falk sagte […] schnellstmögli-
che Übersendung zu. Dabei regte er an, dass sich die
Fachleute beider Seiten kurzfristig zusammensetzen.“

Der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes
Dr. Kersten hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass die
widersprüchlichen Angaben Marokkos zum Verbleib
Zammars während dieses Besuchs des Vizepräsidenten
thematisiert wurden. Nach seiner Erinnerung habe es Ge-
spräche mit dem Innenminister oder dem stellvertreten-
den Innenminister Marokkos gegeben: „Der ist auf diesen
Sachverhalt, auch die unterschiedlichen Auskünfte der
marokkanischen Seite angesprochen worden. Der Innen-
minister hat zugesagt, sich darum zu kümmern. Nach der
Abreise, einige Tage später, ist dann mitgeteilt worden,
dass Zammar in Marokko festgenommen worden sei und
dann ausgewiesen wurde. Aber es wurde noch nicht die
Information, wohin ausgewiesen, mitgeteilt.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 55)

d) Besuch DGST beim BKA im Mai 2002

Im Zuge der bestehenden Kooperationsgespräche zwi-
schen Bundeskriminalamt und der marokkanischen Si-
cherheitsbehörde DGST, kam es im Zeitraum vom
14. Mai bis 17. Mai 2002 zum Besuch einer marokkani-
schen Delegation in Mekkenheim. Wie aus einem Proto-
koll zu diesen Gesprächen ersichtlich, wurde von der
deutschen Seite erneut die Gelegenheit genutzt, sich nach
dem Verbleib Zammars zu erkundigen. Die Vertreter der
DGST gaben an, bislang mit dieser Angelegenheit nicht
In einem einführenden Gespräch der BKA-Delegation mit
dem Geschäftsträger der deutschen Botschaft in Rabat,

befasst gewesen zu sein, erklärten jedoch die Bereitschaft
entsprechende Informationen einzuholen und mitzuteilen.

Drucksache 16/13400 – 232 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

e) Aufklärungsbemühungen jenseits der
Arbeitsebene?

Der Ausschuss hat weiter untersucht, ob es angesichts der
widersprüchlichen Angaben Marokkos und der mehrfa-
chen Hinweise auf eine Beteiligung von US-Stellen an
der Verhaftung Zammars Überlegungen gegeben hat, das
Verschwinden eines deutschen Staatsbürgers nicht nur auf
„Arbeitsebene“ zu behandeln.

Für den Bundesnachrichtendienst hat der Zeuge M. H.,
der Verbindungsbeamte des BND in Marokko, auf Frage
hierzu erklärt: „Überlegungen dieser Art, wie Sie sie ge-
rade geschildert haben, auf höherer Ebene das anzusie-
deln, gab es nicht. Wir haben versucht, vor Ort aufgrund
unserer Kontakte das Mögliche herauszuholen […] eben
vor allem bei dem Partnerinlandsdienst, zu dem wir gute
Beziehungen haben und auch zum Leiter, in dem Fall zu
meinem Gesprächspartner, quasi dem Leiter des Lei-
tungsstabs des marokkanischen Dienstes, die uns an sich
immer gewogen sind und wo auch ein guter Informations-
austausch besteht. Aber, wie gesagt, merkwürdigerweise
in dieser einen Angelegenheit hatten wir das Gefühl: Da
ist mehr dahinter, als die uns zu geben bereit sind. Aber
ansonsten, von höherer Seite aus, ist dann eigentlich
nichts mehr veranlasst worden.“ (Protokoll-Nummer 64,
S. 73)

Der damalige Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzler-
amt, der Zeuge Uhrlau, hat auf die Frage, ob er sich bei
US-Stellen nach einer Festnahme Zammars erkundigte
habe erklärt: „Herr Abgeordneter, in der damaligen Zeit
bin ich nicht hinter jeder Information hergelaufen. Es gibt
bewährte Kontakte sowohl des Bundesnachrichtendiens-
tes als auch des Bundeskriminalamtes in der Zeit zu den
amerikanischen Dienststellen, die mit dem Gesamtkom-
plex des 11. September befasst waren. Wenn sowohl über
Deutschland als auch über Marokko oder Washington
nichts Ergänzendes hinzugekommen ist, weswegen je-
mand festgenommen wird, dann ist das zunächst nicht
weiter aufklärbar. Sie haben einfach eine Meldung der
Festnahme. Sie haben nicht den Grund. Sie haben nicht
die Dauer, und Sie haben im Laufe der Zeit auch nicht das
Verbleiben gesichert gehabt. Wenn Sie in die Chronologie
einsteigen, dann haben Sie die unterschiedlichen Versio-
nen, was mit Zammar dann von Marokko aus geschehen
ist: Ausreise über Ceuta nach Spanien oder so.“ Man
dürfe nicht erwarten, dass man von Partnern zu Fragen
immer eine wahrhaftige Antwort erhalte. Die deutschen
Dienststellen hätten „pflichtgemäß nachgefasst“, aber
man sei von „befreundeten, verpartnerten“ Diensten „be-
logen“ worden, so der Zeuge auf Nachfrage. (Protokoll-
Nummer 79, S. 40 f., 44)

4. Zammar ist in Syrien

a) Erster Hinweis aus Marokko

Am 5. Juni 2002 teilten marokkanische Behörden dem
Verbindungsbeamten des BKA mit, dass Zammar am
27. Dezember 2001 nach Spanien ausgewiesen worden

befinden soll, angesichts der vorangegangen wider-
sprüchlichen Angaben der marokkanischen Seite ange-
zweifelt, wie sich aus einem (undatierten) internen Ver-
merk des BKA ergibt. Ein Aufenthalt Zammars in Syrien
wurde nur gegen dessen Willen und unter staatlicher
Kontrolle für möglich gehalten.

b) Der Artikel in der Washington Post
vom 12. Juni 2002

Am 12. Juni 2002 berichtete die Washington Post in ei-
nem mehrseitigen Beitrag über Zammar, und beschrieb
ihn als eine Schlüsselfigur für die Rekrutierung der Ham-
burger Zelle um Mohammed Atta. In dem Bericht berief
sich das Blatt auf Geheimdienstquellen, die zwar abge-
lehnt hätten, sich zum derzeitigen Aufenthaltsort
Zammars direkt zu äußern, jedoch andeuteten, US-Behör-
den wüssten, wo er sich befinde: „Zammar is not walking
the streets“. In dem Bericht wurde dies in Zusammenhang
gestellt mit Informationen aus Geheimdienstquellen und
Angaben westlicher Diplomaten, wonach die amerikani-
sche Regierung in den letzten neun Monaten, unter Um-
gehung förmlicher Auslieferungsverfahren, Dutzende
von Terrorverdächtigen auf geheimen Weg in Drittländer
verbracht habe. US-amerikanische Geheimdienstmit-
arbeiter seien eng in die dort erfolgenden Vernehmungen
eingebunden.

Diese Berichterstattung wurde auch in den deutschen
Medien aufgegriffen, so berichtete etwa Spiegel-online
am selben Tag über die möglicherweise erfolgte Verbrin-
gung Zammars in ein Drittland, in welchem „bei Verneh-
mungen die Menschenrechte nicht eingehalten werden
müssen.“ Entsprechende Berichte fanden sich am 13. Juni
2002 in mehreren deutschen Tageszeitungen.

c) FBI dementiert
Der Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamts in
Washington übersandte am Tag der Veröffentlichung den
Artikel der Washington Post an die Zentrale des BKA
nach Deutschland: Dem FBI lägen, so der Verbindungs-
beamte, keine Erkenntnisse vor.

Gleichwohl bat das Bundeskriminalamt am 12. Juni 2002
die Vertretung des FBI in Deutschland den Artikel der
Washington Post zu kommentieren. In der umgehend er-
folgten Antwort verwies das FBI auf ein Gespräch über
Zammar zwischen dem Legal Attache´ des FBI und dem
Leiter des BKA Meckenheim von Mai 2002. Damals habe
das FBI mitgeteilt, es sei weder bekannt, dass sich
Zammar in Haft befände noch wo er sich zurzeit aufhalte.
Auch derzeit lägen keinerlei Erkenntnisse über den Auf-
enthalt oder eine etwaige Inhaftierung von M. H. Z. vor.
Möglicherweise handle es sich bei dem Bericht der
Washington Post um eine Verwechslung.

d) CIA bestätigt
Gegenüber dem Bundeskanzleramt hat am 12. Juni 2002
der Vertreter der CIA in Deutschland bestätigt, dass der
sei und sich mittlerweile in Syrien befinde. Innerhalb des
BKA wurde die Angabe, wonach sich Zammar in Syrien

CIA der Aufenthaltsort Zammars bekannt sei. Dieser be-
finde sich in Syrien in Haft. Der damalige Leiter der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 233 – Drucksache 16/13400

Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, der Zeuge Uhrlau
schilderte die Unterrichtung folgendermaßen: „Der Ge-
sprächspartner hat mir mitgeteilt, in der Washington Post
steht das und das. Damit Sie es nicht nur aus der Zeitung
erfahren.“ Über den Umstand, dass Deutschland im gan-
zem Zeitraum davor weder von Marokko noch den USA
darüber informiert wurde, sei man empört gewesen:
„[b]erücksichtigend, welche Anstrengungen es in dem
ganzen Zeitraum seit dem 11. September gegeben hat,
Personen und Sachverhalte im Zusammenhang mit den
Anschlägen, der Vorbereitung und der fortwährenden Ge-
fährdung gemeinsam aufzuklären, dann bei einer wichti-
gen Verdachtsperson, die nicht in Deutschland ist, zu er-
fahren, sie ist seit geraumer Zeit unter staatlicher
Kontrolle, aber nicht in Deutschland, und man hat uns das
nicht mitgeteilt, ist das zumindest von der gemeinsamen
Interessenlage in der Aufklärung und Bekämpfung des
Terrorismus nicht besonders produktiv gewesen.“ Die
Verärgerung hierüber habe er seinem Gesprächspartner
gegenüber auch deutlich zum Ausdruck gebracht. (Proto-
koll-Nummer 77, S. 124; Protokoll-Nummer 79, S. 8, 13)

Hierzu befragt, hat der Zeuge Dr. Steinmeier erklärt: „Wir
haben es damals so gelöst, dass der Kollege Uhrlau auf
seinem nachrichtendienstlichen Wege sein Unverständ-
nis darüber kundgetan hat, dass wir so relativ spät über
den Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt worden sind, weil
wir vermuten mussten, dass die Amerikaner sehr viel frü-
her von seinem Aufenthaltsort in Syrien wussten.“ Ob er
selbst den Fall Zammar am 12. August 2002 gegenüber
dem amerikanischen Botschafter Coats angesprochen
habe, könne er nicht mehr sagen. (Protokoll-Nummer 79,
S. 70, 77)

e) Ein alter Hut?

Einem Telefonvermerk des Bundeskriminalamtes vom
13. Juni zufolge teilte ein Gesprächspartner aus dem In-
nenministerium „fernmündlich mit, im BMI werde da-
rüber geredet, dass das BfV geäußert habe, die Inhaftie-
rung des ZAMMAR in Syrien sei ein ‚alter Hut‘ und ihnen
bekannt. Darüber soll heute im Rahmen der Sitzung des
Informationboards gesprochen werden. […] BfV sieht
sich nicht in der Lage, diese Information schriftlich wei-
terzureichen. Es soll sich um eine Information des [ge-
schwärzt] an das BfV handeln, wonach der deutsche
Staatsbürger ZAMMAR von amerikanischen Stellen in Sy-
rien festgehalten wird. In dem Protokoll zur Sitzung des
„Informationboard AG „Netzwerke arabische Mudjahe-
din“ heißt es: „BfV teilt bzgl. Mohammed Haydar
ZAMMAR folgenden Sachverhalt mit: Das Bundeskanz-
leramt habe vom [geschwärzt] die Information erhalten,
dass M-H. ZAMMAR in Syrien inhaftiert sei.“

Der Zeuge EKHK Schmanke, der Verfasser des Gespräch-
vermerks, hat vor dem Ausschuss bestätigt, dass ihm ein
Vertreter des BMI gesagt habe, das BfV hätte erklärt:
„diese Mitteilung wäre ein alter Hut.“ Auf der Sitzung
des Informationboard solle ein Vertreter des BfV vorgetra-
gen haben, „dem Bundeskanzleramt wäre eine Nachricht

zum Verbleib Zammars tatsächlich einen Informations-
vorsprung hatte, könne er nicht beurteilen. (Protokoll-
Nummer 62, S. 50, 54)

Der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz, der Zeuge Fromm, zeigte sich von dem Ge-
sprächsvermerk überrascht: „Mir ist bis heute nicht be-
kannt gewesen, dass schon etwas vorher darüber geredet
worden sein soll. […] Ich hatte solches Wissen nicht. Er
könne und wolle sich nicht vorstellen, dass seine Behörde
vor anderen Behörden Informationen über den Aufenthalt
Zammars hatte und diese Erkenntnisse nicht an ihn oder
an andere Sicherheitsbehörden weitergegeben habe. Er
könne sich das nur so erklären: „Wir haben was gehört
– womöglich aus dem Kanzleramt, womöglich aus einer
dem Kanzleramt nachgeordneten Behörde –, dazu werden
wir mündlich etwas erklären. – Möglicherweise – anders
kann ich mir diesen Vermerk nicht erklären – hat einer
meiner Mitarbeiter dann auch noch gesagt: Na ja, das,
wozu wir jetzt vortragen, wozu wir jetzt was gehört
haben, ist für uns ein alter Hut.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 10, 18, 29)

f) Zunächst keine offizielle Bestätigung

Da trotz der Unterrichtung Uhrlaus der Aufenthalt Zam-
mars in Syrien noch nicht offiziell bestätigt war, fanden
sowohl auf konsularischer als auch auf polizeilicher und
nachrichtendienstlicher Ebene Bemühungen statt, um von
amerikanischer und syrischer Seite nähere Informationen
hierzu zu erlangen. Dies bestätigte auch der Zeuge
Dr. Kersten: „Es ist sowohl durch das Auswärtige Amt
und die deutsche Botschaft in Damaskus bei den Syrern
nachgefragt worden, ob es zutrifft, dass Zammar in Sy-
rien aufhältlich ist und inhaftiert ist, als auch – wenn ich
mich recht erinnere – über den Verbindungsbeamten des
BKA, der für Syrien zuständig war und seinen Sitz in
Beirut hatte. Zu diesen Anfragen gab es nach meiner Er-
innerung zunächst keine klare Aussage.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 55)

aa) Bundeskriminalamt

Aus den Akten ergibt sich, dass dem Bundeskriminalamt
durch seinen Verbindungsbeamten beim FBI in Washing-
ton am 14. Juni 2002 mündlich mitgeteilt wurde, es gebe
zu Zammar eine neue Information, die vertraulich einge-
stuft sei. Daraufhin wandte sich das BKA an den BND mit
der Bitte, der BND solle über seinen Residenten in Syrien
weitere Informationen zum Aufenthalt Zammars in Sy-
rien beschaffen. Geklärt werden solle auch, ob und aus
welchem Anlass sich Zammar in der Obhut einer staatli-
chen Institution befinde.

Am 18. Juni 2002 übermittelte der Verbindungsbeamte
des BKA in Washington einen neuerlichen Artikel der
Washington Post zu Zammar vom selben Tag. Darin heißt
es, nach Angaben von deutschen und arabischen Geheim-
dienstquellen sei Zammar zunächst in Marokko festge-
nommen und dann mit Wissen der US-Regierung nach
des CIA zugekommen, Zammar würde sich in Syrien in
Haft befinden“. Ob das Bundesamt für Verfassungsschutz

Damaskus abgeschoben worden. Seitdem befinde er sich
in einem syrischen Geheimgefängnis. Unklar sei, ob US-

Drucksache 16/13400 – 234 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Stellen direkten Zugang zu Zammar hätten oder ob die
Syrer ihn im Auftrag der USA befragen würden. Das
BKA beauftragte seinen Verbindungsbeamten am 19. Juni
2002 über die dortigen Kontakte zu FBI und CIA festzu-
stellen, ob der Aufenthalt Zammars in Syrien bestätigt
werden kann. Entsprechende schriftliche Anfragen des
Verbindungsbeamten erfolgten noch am selben Tag.

In einer Ministervorlage des Bundesinnenministeriums
vom 20. Juni 2002 ist der Erkenntnisstand des BKA und
des BfV wie folgt zusammengefasst: „Von einer Fest-
nahme des Herrn Zammar durch amerikanische oder syri-
sche Behörden ist dem BKA nichts bekannt […] Dem BfV
wurde am 12.06.02 unter Berufung auf einen amerikani-
schen Dienst durch das BK mitgeteilt, dass sich Zammar
in syrischer Haft befinden soll. Der amerikanische Dienst
habe in Syrien Zugang zu Zammar. Schriftliche Erkennt-
nisse liegen dem BfV zu diesem Sachverhalt nicht vor. Es
ist aus Sicht des BKA nicht auszuschließen, dass die ab-
weichenden Angaben von FBI und amerikanischem
Dienst auf einem nicht stattgefundenen Informationsaus-
tausch zwischen ihnen beruht. […] Nach jetzigem Kennt-
nisstand kann die Meldung, Herr Zammar befinde sich in
Syrien oder sei dort inhaftiert, über die Erkenntnisse des
BfV hinaus nicht bestätigt werden.“ Die Vorlage endet mit
dem Votum: „Weitere Bitten an amerikanische Stellen um
nähere Information dürften inhaltsgleich mit der Stellung-
nahme des FBI vom 12.06.02 beantwortet werden und
sollten daher unterbleiben.“

bb) Bundesnachrichtendienst
Im Bundesnachrichtendienst wurde entschieden, dass
sich der Fall nicht für die Arbeitsebene eigne und daher
besser im Rahmen eines zeitnah geplanten, hochrangigen
syrischen Besuchs in Deutschland angesprochen werde:

Nach Angaben des Zeugen Dr. P. C., der damals Resident
des Bundesnachrichtendienstes in Damaskus war, habe
ihm am 14. Juni 2002 der Abteilungsleiter 5 des BND
telefonisch mitgeteilt, dass sich Zammar offenbar in syri-
scher Hand befinde. Die Unterrichtung sei mit der
Maßgabe verbunden gewesen, Weisungen abzuwarten.
Am 18. und am 19. Juni habe ihm auch der Rechts- und
Konsularreferent der deutschen Botschaft Damaskus mit-
geteilt, dass er angewiesen worden sei, sich um Verifizie-
rung der wahrscheinlichen Inhaftnahme Zammars und ge-
gebenenfalls um konsularischen Zugang zu bemühen. Da
er, der Zeuge Dr. P. C., noch am 19. Juni 2002 zu einer
mehrtätigen Reise aufgebrochen sei, habe er keine weite-
ren Aktivitäten mehr entfaltet. Darüber hinaus habe er es
für notwendig gehalten, „vor dem Hintergrund der offen-
kundigen politischen Bedeutung und Sensibilität dieses
Falles auf die Notwendigkeit, eine Entscheidung über
weitere Schritte gegenüber dem syrischen Nachrichten-
dienst auf BND-Leitungsebene in Rücksprache mit dem
Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt herbeizu-
führen.“ Eine Einlassung auf Arbeitsebene, zu diesem au-
ßenpolitisch heiklen Fall wäre ohnehin kaum zu erwarten
gewesen. Am 20. Juni, habe er den Fall und seine Proble-
matik auch mit seinem Vorgesetzten im Dienst bespro-

ebene gegenüber dem syrischen […] anzusprechen sei.
Eine zeitnahe Gelegenheit hierfür bot ein ohnehin schon
seit Ende Mai 2002 in Vorbereitung befindlicher, für […]
oder für […] geplanter hochrangiger syrischer Besuch in
Deutschland“. (Protokoll-Nummer 69 II, S. 4, 5)

cc) Botschaft Damaskus

Der Zeuge Uhrlau unterrichtete unmittelbar, nachdem
ihm bekannt geworden war, dass Zammar sich in Syrien
befinden solle, das Justizministerium und das Außen-
ministerium, um die Möglichkeit eines konsularischen
Zugangs zu eröffnen.

Das Auswärtige Amt erteilte am 18. Juni 2002 der Deut-
schen Botschaft in Damaskus sowohl mündlich als auch
schriftlich die Weisung, den Aufenthalt Zammars in Sy-
rien zu verifizieren und sich um konsularische Betreuung
zu bemühen. Aus dem entsprechenden Gesprächsvermerk
der Botschaft Damaskus ergibt sich, dass darauf hinge-
wiesen wurde, dass die Angelegenheit prioritär zu behan-
deln sei, da sie in Deutschland hochrangig beurteilt und
beobachtet werde. Die besondere Dringlichkeit der Ange-
legenheit ist auch in einer internen E-Mail des Auswärti-
gen Amtes vom selben Tag dokumentiert: Danach
übermittelte der Vertreter des Auswärtigen Amtes aus der
AL-Runde im Bundeskanzleramt die dortige Bitte, die
Botschaft Damaskus anzuweisen, mit Zammar Kontakt
im Rahmen konsularischer Betreuung aufzunehmen. Man
hoffe seitens des Bundeskriminalamtes und der Bundes-
anwaltschaft auf die Möglichkeit, auf Zammar irgend-
wann doch noch einmal zugreifen zu können.

Weisungsgemäß bat die Deutsche Botschaft Damaskus
mit Verbalnote vom 19. Juni 2002 das syrische Außen-
ministerium um Mitteilung, ob Herr Zammar nach Syrien
eingereist und ob den syrischen Behörden sein Aufent-
haltsort bekannt sei. Für den Fall, dass sich Zammar in
Haft befinde, wies die Botschaft auf die Pflicht der Bun-
desrepublik Deutschland zur konsularischen Betreuung
hin. Parallel versuchten Vertreter der Botschaft mehrfach
erfolglos über Kontakte zur US-Botschaft nähere Infor-
mationen zu erlangen. Am 20. Juni 2001 demarchierte die
Botschaft in Damaskus mündlich beim syrischen Außen-
ministerium, der dortige Gesprächspartner reklamierte al-
lerdings Unkenntnis über den Aufenthalt von M. H. Z.

Ebenfalls erfolglos blieb eine persönliche Vorsprache der
Geschäftsträgerin der Botschaft am 22. Juni 2002 bei der
syrischen Vizeaußenministerin, die vorgab den Aufent-
haltsort Zammars nicht zu kennen. Zudem wies die syri-
sche Vizeaußenministerin darauf hin, dass es aus
syrischer Sicht weder Veranlassung gebe, die Deutsche
Botschaft über eine etwaige Inhaftierung Zammars zu un-
terrichten, noch eine konsularische Betreuung zuzulassen,
da es sich bei Zammar um einen syrischen Staatsbürger
handle. (Zu dieser Problematik siehe unter 6.b), S. 256)

Am 25. Juni 2002 teilte der Leiter der Rechts- und Kon-
sularabteilung der deutschen Botschaft dem Auswärtigen
Amt in einer E-Mail mit, der britische Charge´ habe ihm
am Rande eines Treffens vertraulich mitgeteilt, „dass ihm
chen: „Es war für alle Seiten offenkundig, dass diese
Frage aufgrund ihrer politischen Tragweite auf Leitungs-

gegenüber ein ‚hochrangiger Vertreter des syrischen Au-
ßenministeriums‘ (er wollte nicht deutlicher werden) im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 235 – Drucksache 16/13400

Gespräch eingeräumt habe, dass Zammar in syrischer
Haft sei.“ In der Unterrichtung heißt es weiter: „Nach Be-
hauptungen anderer gibt es Gerüchte, dass Syrien die
Auslieferung Zammars an die Amis ,vorbereite‘. Insge-
samt handelt es sich um vage und nicht nachprüfbare An-
gaben.“ Das Auswärtige Amt teilte der Botschaft darauf
hin mit: „Angesprochene Fragen werden hier erörtert.
Wegen der Auslieferung bis auf weiteres keine Aktion.
Wir warten zweites Gespräch mit Vize-Außenministerin
in Ruhe ab.“

Das Auswärtige Amt unterrichtete die Deutsche Bot-
schaft Damaskus am 27. Juni 2002 darüber, „dass man
uns inzwischen bestätigt hat, dass Zammar in der Tat
schon vor Monaten von Marokko nach Syrien weiterge-
reicht wurde und US-Dienste seit längerem im Bilde wa-
ren. (US bitten uns hierzu um Quellenschutz und diskrete
Behandlung) Vorgang wird bei US aber offenbar aus-
schließlich von Diensten unter Ausschluss der offiziellen
Diplomatie behandelt.“

Zu den weiteren Bemühungen der Deutschen Botschaft in
Damaskus, eine konsularische Betreuung Zammars zu er-
reichen, siehe unten 6, S. 256)

dd) Syrien bestätigt
Eine offizielle Bestätigung, dass sich Zammar in Syrien
befindet, erfolgte durch Syrien erst am 17. Juli 2002.

5. Zammar als Informationsquelle
Der offiziellen Bestätigung der Haft Zammars in Damas-
kus von Seiten Syriens waren bereits länger geplante Ko-
operationsgespräche zwischen Vertretern deutscher und
syrischer Sicherheitsbehörden Anfang Juli 2002 in Berlin
vorangegangen. Die Befragung Zammars durch Vertreter
deutscher Sicherheitsbehörden fiel in eine Phase, in der
die Zusammenarbeit Deutschlands mit Syrien auf dem
Gebiet der Kooperation in sicherheitsrelevanten Fragen
bereits seit mehreren Monaten intensiviert worden war.
Bei seinen Untersuchungen zum Fall Zammar hat der
Ausschuss auch Umfang und Grenzen einer Kooperation
deutscher Sicherheitsbehörden mit Staaten wie Syrien er-
örtert. Der Ausschuss hat insbesondere untersucht, ob und
gegebenenfalls welche Zugeständnisse die Bundesregie-
rung an Syrien machte, um Informationen und einen
nachrichtendienstlichen Zugang zu Zammar zu erhalten,
ob im Rahmen dieser Kooperation die Möglichkeit be-
standen hätte, Herrn Zammar weitergehende Hilfe zu
leisten und dessen Freilassung oder Auslieferung zu er-
wirken und ob die handelnden Personen hinreichend be-
dachten, dass sich ein Informationsaustausch mit Syrien
möglicherweise auch nachteilig auf die Haftbedingungen
und die Haftdauer Zammars ausgewirkt haben könnte.

a) Nachrichtendienstliche Kooperation
mit Syrien

aa) Politische Hintergrundsituation
Die Frage der Kooperation mit Syrien wurde zwischen

und den Vertretern der Sicherheitsbehörden erörtert. Nach
Angaben der vernommenen Zeugen waren sich die am
Abstimmungsprozess beteiligten Personen durchaus der
Risiken und Unsicherheiten einer Kooperation mit Syrien
bewusst. Gleichzeitig haben die Zeugen jedoch auf die
Interessen Deutschlands an einer Zusammenarbeit und
die politischen Signale aus Syrien verwiesen, die in der
Summe überwogen hätten. Das deutsche Interesse wurde
im Wesentlichen in drei Bereichen gesehen: Erstens die
Möglichkeit der Informationsgewinnung im Kampf ge-
gen den Internationalen Terrorismus, zweitens der Be-
reich der illegalen Migration und schließlich sollten im
Rahmen der Zusammenarbeit illegale Spionagetätigkei-
ten Syriens in Deutschland unterbunden werden.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat in seiner Vernehmung vor
dem Ausschuss Wert darauf gelegt, gerade die seinerzeit
angestrebte engere Zusammenarbeit der Sicherheitsbe-
hörden vor dem Hintergrund der damaligen politischen
Situation zu bewerten:

„Syrien“, so hat der Zeuge Dr. Steinmeier am Anfang sei-
ner Vernehmung erklärt, „gehörte in jener Zeit im Kampf
gegen den Terrorismus zu den – es mag überraschend
klingen; aber ich sage es so – Verbündeten des Westens.
Auch wenn wir viele Aspekte der syrischen Innen- und
Außenpolitik damals und heute mit Sorge sehen, galt das
Land in diesen Monaten keineswegs als der Schurken-
staat, zu dem ihn manche in früheren Jahren erklärt hatten
oder nach dem Beginn des Irakkrieges wieder erklärt ha-
ben. Gerade weil Interesse daran besteht, das einzune-
beln, möchte ich hier in Erinnerung rufen, welche Hoff-
nungen sich in jener Zeit mit der Wahl des jungen
Präsidenten Baschar al-Assad im Juli 2000 verbanden.
Der neue Mann an der Staatsspitze hatte zahlreiche Si-
gnale für eine politische Öffnung und Entspannung aus-
gesandt. Er […] erklärte sich unmittelbar nach den An-
schlägen vom 11. September 2001 ohne Zögern und ohne
Vorbehalte bereit, an der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus aktiv mitzuwirken. […] Syrien war in zwei-
erlei Hinsicht, […] ein Schlüsselland für den Erfolg der
damals sich in Bildung befindlichen Antiterrorkoalition.
Wir brauchten nämlich die aktive Mitarbeit Syriens, weil
Attentäter des 11. September auch Verbindungen zu syri-
schen Moslembrüdern unterhielten, und wir brauchten
Syrien als konstruktiven Partner, um nach dem 11. Sep-
tember eine Explosion im Nahostkonflikt zu verhindern.“

Weiter hat der Zeuge erklärt, die Bundesregierung habe
sich im Einklang mit den politischen Verbündeten nach
dem 11. September 2001 nicht nur um eine politische
Öffnung zu Syrien, sondern auch um eine engere Zusam-
menarbeit der Sicherheitsbehörden bemüht. Dabei sei es,
auch wegen der Verbindungen der Attentäter des 11. Sep-
tember zu syrischen Moslembrüdern, darum gegangen,
Informationen zu erhalten, die für die Menschen in
Deutschland bedeutsam sein könnten. Die Sicher-
heitskooperation sei bereits im Frühjahr 2002 überlegt
worden, zu einem Zeitpunkt als der Fall Zammar bei wei-
tem noch nicht unter dem Gesichtpunkt betrachtet worden
dem Bundeskanzleramt, dem Ministerium für Inneres,
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesjustizministerium

sei, ob eventuell sogar Befragungen in Syrien in Betracht
gekommen wären. (Protokoll-Nummer 79, S. 64 f., 93)

Drucksache 16/13400 – 236 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Auch der damalige Leiter der Abteilung 6 im Bundes-
kanzleramt, der Zeuge Uhrlau, hat zunächst an die Anzei-
chen einer politischen Öffnung Syriens seit dem Jahr
2000 erinnert: „Wir hatten 2000 mit dem Antritt von Bas-
har Assad nach dem Tode seines Vaters eine Reihe von
Anzeichen einer vorsichtigen Öffnung des Landes. Dieses
wurde unterstrichen durch den damaligen Besuch des
Bundeskanzlers Schröder im November in Damaskus und
den Gegenbesuch im Juli 2001 von Bashar Assad in Ber-
lin.“

Die Hoffnung bestand, so der Zeuge Uhrlau weiter, „dass
sich aus einer Öffnung des Landes auch Auswirkungen
auf die Sicherheitsbeziehungen zwischen der Bundes-
republik und Syrien ergeben könnten […]. Nach dem
11. September […] hatte[n] syrische Staatsangehörige
oder Personen syrischen Ursprungs im Umkreis der terro-
ristischen Netzwerke des 11. September eine sehr tra-
gende Rolle. Syrien ist mehrfach Reiseort für Angehörige
der Hamburger Zelle gewesen. […] Wir waren nach dem
11. September nicht nur in der Bundesrepublik, sondern
auch in den anderen Staaten, die vom Terrorismus be-
droht waren oder sich bedroht sahen oder davon ausgehen
mussten, dass auch sie Ort eines Anschlages werden
konnten, in der sehr schwierigen Situation, wie sich die in
der Vergangenheit sehr unzureichenden Zusammen-
arbeitsmöglichkeiten oder Informationsaustauschmög-
lichkeiten zwischen den Staaten mit überwiegend musli-
mischer Bevölkerung und den westeuropäischen Staaten
entwickeln konnten.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 125)
Nach dem 11. September habe man den Eindruck gehabt,
„dass die Syrer, aber auch eine Reihe von anderen Staa-
ten, über Informationen verfügten, die uns verschlossen
waren und die insbesondere nach dem 11. September
auch von anderen Staaten mit in Anspruch genommen
werden konnten.“ Die Diskussion im Kreis der Sicher-
heitscommunity habe den Möglichkeiten gegolten, die
sich aus einer Veränderung Syriens ergeben könnten:
„Öffnung eventuell in Richtung Westeuropa, […] Koope-
ration, zivilgesellschaftliche Ansätze, kulturelle Koopera-
tion, gleichzeitig aber auch Syrien als unverzichtbaren
Partner für einen nahöstlichen Friedensprozess wiederzu-
gewinnen, der unter dem Vater Assad zumindest in der
Endphase Clinton zu Gesprächen geführt hat, auch wenn
sie dann nicht zu einem positiven Abschluss geführt ha-
ben. Deswegen ist Syrien Anfang des Jahrzehnts ein sehr,
sehr wichtiger regionalpolitischer Faktor gewesen mit
den Möglichkeiten, sowohl Aktivitäten der Hisbollah
positiv oder negativ zu sanktionieren und gleichzeitig die
Aktivitäten aus den palästinensischen Lagern im Libanon
positiv oder negativ laufen zu lassen.“

Der Zeuge Uhrlau hat auch auf die Schwierigkeiten einer
Kooperation mit Syrien hingewiesen: „Dieses ist für alle
Beteiligten ein sehr problematischer Diskussionsansatz
gewesen, weil dort die Nachrichtendienste als Teil auch
von Repressionsapparaten betrachtet und genutzt worden
sind und andere Grundrechtstandards gelten und galten
als bei uns. Syrien war und ist ein solcher Partner immer
gewesen. Die Auseinandersetzung der Aleviten mit der

ist inzwischen Legende. Das heißt, es war kein ganz ein-
facher Partner, mit dem eine solche Erörterung über Akti-
vitäten terroristischer Strukturen auch mit syrischen
Staatsbürgern zu diskutieren war.“

Der Zeuge Uhrlau hat auf Frage bestätigt, auch im parla-
mentarischen Raum habe man die Annäherung an Syrien,
auch auf dem Gebiet des nachrichtendienstlichen Aus-
tauschs, mitgetragen: „Syrien zu gewinnen und auch in
einen politischen Prozess mit einzubeziehen, ist […] Ge-
genstand in sehr vielen, sehr unterschiedlichen Runden
gewesen. Es hat darüber hinaus auch Unterstützung eines
solchen Ansatzes durch sehr unterschiedliche parlamenta-
rische Gremien gegeben, die diesen Ansatz auch nachhal-
tig und ausdrücklich mit unterstützt haben, auch bezogen
auf die Nachrichtendienste des Bundes.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 132)

Im Rahmen der Kooperationsgespräche habe Zammar
nach den Angaben Uhrlaus keine Rolle gespielt, „weil
Zammar zu diesem Zeitpunkt in seiner Verbringung nach
Syrien nicht bekannt war. […] Von daher gibt es keinen
zeitlichen Kontext zwischen Zammar und der Intensivie-
rung der Kontakte zwischen der Bundesrepublik und Sy-
rien auf dem Feld der Nachrichtendienste. Zammar war
Anfang 2002 für die Sicherheitsbehörden eher interes-
sant, um Informationen von Syrien zu bekommen, was
Syrien über Zammar und derartige Netzwerke kennt. Im
Zentrum der ganzen Bestrebungen der Sicherheitsbehör-
den ist es gewesen, Informationen zu dem Wissen, das
Zammar über die Netzwerke in Deutschland und in Europa
hatte, zu erfahren“. (Protokoll-Nummer 77, S. 125)

bb) Haltung der Sicherheitsbehörden

Der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat in seiner Vernehmung die Bedeutung der
Zusammenarbeit für den BND mit Syrien unterstrichen:
Gerade im Bereich des internationalen Terrorismus habe
man Erkenntnisse gehabt, dass Syrer eine ganz wichtige
Rolle spielten. Weitere Aspekte seien der Bereich der ille-
galen Migration und die Rolle Syriens im Libanon gewe-
sen. Schließlich habe es Probleme mit nachrichtendienst-
lichen Aktivitäten der Syrer in Deutschland gegeben.
Daher habe ein gewisses Interesse daran bestanden, mit
Syrien zu kooperieren, „mit den Syrern begrenzt zusam-
menzuarbeiten.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 87, 93) Über
die rechtstaatlichen Defizite eines Landes wie Syrien sei
man sich bewusst gewesen, gleichwohl sei es unabding-
bar, auch zu den Diensten eines solchen Landes Kontakt
zu halten, wie der Zeuge näher ausgeführt hat: „[I]m Na-
hen Osten ist es so, dass die Kontakte mit den dortigen
Diensten wichtig sind. Wenn Sie sich Nordafrika an-
schauen, wenn Sie sich die innere Verfassung dieser Län-
der im Jahr 2001 bzw. 2002 – zum Teil bis heute – an-
schauten, dann ist es so, dass diese Länder eigentlich
durchweg nicht so organisiert sind, wie wir uns Demokra-
tie, Rechtsstaatlichkeit vorstellen. Gleichwohl ist es unab-
dingbar, dass Dienste Kontakte unterhalten, auch mit
Diensten dieser Länder. Denn wir haben natürlich viele
Mehrheitsethnie ist sattsam bekannt, und das Auseinan-
dersetzen mit der Moslembruderschaft in den 80er-Jahren

Staatsangehörige aus den Ländern bei uns, aber auch
Deutsche mit der Herkunft aus diesen Ländern, die nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 237 – Drucksache 16/13400

wie vor in diesen Ländern Kontakte unterhalten. Des-
wegen ist es für unsere Sicherheit von ganz hoher Be-
deutung, weiterhin Kontakte mit diesen Diensten zu un-
terhalten, auch wenn die Länder nicht immer nach
demokratischem Vorbild organisiert sind.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 88)

Auch der seinerzeitige Präsident des Bundeskriminalamts
hat die Bedeutung des Informationsaustauschs mit ande-
ren Staaten betont. Der Zeuge Dr. Kersten hat in diesem
Zusammenhang zunächst auf die Erwartungshaltung ge-
genüber den Sicherheitsbehörden angesichts der in
Deutschland nach dem 11. September 2001 bestehenden
Gefährdungslage hingewiesen:

„Nach dem 11. September hat eine Fülle von Besprechun-
gen innerhalb der Bundesregierung, mit Vertretern des
Deutschen Bundestages, mit den Ländern stattgefunden,
auch mit der Wirtschaft, soweit sie in Sicherheitsangele-
genheiten involviert ist – Schutz von Flughäfen, von See-
häfen, Schienentransportsystemen usw. –, und überall
wurde die Frage an die deutschen Sicherheitsbehörden
gerichtet: Wie schätzt ihr die Sicherheitslage ein, und was
tut ihr, um zu verhindern, dass es zu Anschlägen kommt?
Meine Antwort, basierend auf meiner 35-jährigen Erfah-
rung im Sicherheitsbereich, im Polizeibereich: Sie kön-
nen sich nur schützen einmal durch physischen Schutz
– Wachen hinstellen, Kameras zur Überwachung auf-
bauen –, aber letztendlich nur durch Zusammenführung
von Informationen, um ein Mosaik zu bilden, möglichst
flächendeckend, um aufgrund dieser Informationsbasis
dann zu beurteilen, wo die Gefährdungspunkte aktuell
liegen. Dazu stehe ich auch heute noch. Deswegen haben
wir die Zusammenarbeit mit anderen Staaten gesucht.
Deswegen haben wir uns dafür eingesetzt, dass der Infor-
mationsaustausch innerhalb Deutschlands wesentlich ver-
bessert wird. Dabei war uns bewusst,“ so der Zeuge
Dr. Kersten weiter, „dass es Staaten gibt, die über ein her-
vorragendes Wissen über den islamistischen Terrorismus
verfügen, Staaten in Nordafrika, Staaten im Nahen und
Mittleren Osten, und dass diese Staaten nicht in jeder
Weise den strafrechtlichen, strafprozessualen, daten-
schutzrechtlichen Anforderungen, wie wir sie in Deutsch-
land definierten und nach wie vor definieren, genügen. Es
war ein Abwägungsprozess, inwieweit man versuchen
sollte, hier einen Weg zu finden, um sich nicht Informa-
tionslücken hinterher vorwerfen zu müssen.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 60 f.)

Nach den Angaben des Zeugen Fromm, der seit April
2000 Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutzes
ist, war das Ziel der intensivierten Zusammenarbeit mit
Syrien „von dem dortigen Dienst Informationen zu be-
kommen, die uns – auch uns als BfV – nützlich sein könn-
ten bei der Bekämpfung des Terrorismus in Deutschland,
sicher auch im Zusammenhang mit den Bemühungen, die
andere Sicherheitsbehörden in Deutschland gemacht ha-
ben. Diese Intensivierung der Zusammenarbeit […] ha-
ben wir nach Abwägung mit anderen Dingen – Spionage-
abwehr – für vertretbar und für richtig gehalten. Das

es seinerzeit, im Jahre 2002, allgemeine Auffassung bei
allen gewesen, „die sich mit dem Thema befasst haben,
nicht zuletzt, […] auch der Delegation, […] des Deut-
schen Bundestages nach Syrien. Es gab eine einhellige
Einschätzung, dass die Zusammenarbeit, insbesondere
zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung, zu intensivie-
ren sei. Von daher haben wir uns, was das betrifft, sehr si-
cher gefühlt und auch sehr ruhig gefühlt, nachdem das ein
so breiter Konsens war, und haben unsere Bedenken we-
gen unserer Aktivitäten zur Spionageabwehr, die ja mit
dem Thema auch immer etwas zu tun haben – denn hier
wird aufgeklärt, und möglicherweise hat das Folgen dort
– – haben wir uns hier beteiligt.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 43)

cc) „Kirschenessen mit dem Teufel“

Manche Zeugen haben die seinerzeitige Kooperation mit
Syrien zumindest zwiespältig beurteilt und teilweise die
dortige Menschenrechtssituation stärker in den Vorder-
grund ihrer Ausführungen gestellt, anerkannten aber
gleichzeitig das Erfordernis einer Zusammenarbeit in Si-
cherheitsfragen:

Der Zeuge Dr. Steinberg, der im Jahr 2002 als Referent
im Bundeskanzleramt für den Bereich internationaler Ter-
rorismus zuständig war, hat bestätigt, dass es seinerzeit
im Bundeskanzleramt ein Diskussionsthema gewesen sei,
„ob man mit den Syrern in der Terrorismusbekämpfung
kooperieren darf.“ Er habe gesagt: „Mit den Syrern solle
man nicht kooperieren.“ Die Menschenrechtssituation in
Syrien sei im Bundeskanzleramt nicht konkret erörtert
worden, aber: „alle Fakten waren allen Beteiligten unge-
fähr bekannt. […] Syrien ist eine ganz schlimme Dikta-
tur“. (Protokoll-Nummer 67, S. 35 f.) Die Frage der Zu-
sammenarbeit zwischen Deutschland und den syrischen
Sicherheitsbehörden sei mehr als einmal Gesprächsthema
zwischen ihm und Herrn Vorbeck gewesen, ob er darüber
auch mit Herrn Uhrlau direkt gesprochen habe, wisse er
nicht mehr, aber „Uhrlau wusste das; das ist gar keine
Frage.“ Der Zeuge Dr. Steinberg hat weiter ausgeführt,
dass sein Referat die Gegenposition zu seiner Einschät-
zung „im Grunde selbst geliefert“ habe: „[W]eil wir im-
mer wieder darauf verwiesen haben, wie wichtig einmal
die Rolle von Syrern in diesen Netzwerken ist, bei al-
Qaida, also sowohl in Hamburg als auch in Madrid usw.
– das war immer wieder ein Thema; das haben wir auch
schriftlich gemacht, mindestens ein- oder zweimal; nur
war eben die Schlussfolgerung eine andere –, und dass
eben der syrische Staat, im Gegensatz gerade zu den Be-
hörden der Bundesrepublik, durchaus Einblicke in diese
Netzwerke hat, die wir eben nicht haben. Das ist sehr,
sehr deutlich. Weil eben so viele wichtige Leute aus dem
al-Qaida-Umfeld aus Syrien kommen, haben die Syrer in
den letzten Jahrzehnten sehr, sehr viel Energie investiert,
um diese Netzwerke zu erforschen. Sie wissen darüber
sehr, sehr viel mehr als wir, und darauf haben wir eben im
Referat auch hingewiesen. Die Positionen haben wir also
im Grunde selbst geliefert, und die Entscheidung wurde
heißt, wir haben das am Ende mitgetragen und uns als
BfV beteiligt.“ Nach Einschätzung des Zeugen Fromm sei

uns dann am Ende nur mitgeteilt“. (Protokoll-Nummer 67,
S. 40 f.)

Drucksache 16/13400 – 238 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge Vorbeck hat erklärt, er habe viele Vorbehalte
seines Mitarbeiters Dr. Steinberg zur Kooperation mit Sy-
rien geteilt. Vor dem 11. September 2001 habe man allge-
mein die Haltung eingenommen: „Mit diesen Staaten
– seien es nun Syrien, Jordanien, die nordafrikanischen
Maghrebstaaten – kann man nicht kooperieren.“ Das habe
sich in der Situation nach dem 11. September etwas geän-
dert, auch er habe dazu tendiert, man solle eine Koopera-
tion versuchen. Der Zeuge hat berichtet, dass es nicht nur
im Bundeskanzleramt kritische Stimmen gab: „Es gab
Häuser, da ging der Riss mitten durch die Abteilung. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz, die Leute, die für die
Bekämpfung des Islamismus zuständig waren, waren na-
türlich für die Kooperation. Die Leute, die andere Aufga-
ben hatten, zum Beispiel Spionageabwehr gegen Syrien,
waren eher anderer Auffassung. Aber man hat sich dann
eben einvernehmlich dazu entschlossen, diesen Schritt
zur Kooperation zu wagen. Ich glaube, allen Beteiligten
war klar, dass damit eine gewisse Unsicherheit verbunden
ist.“ Ausschlaggebend sei der Eindruck gewesen, auf eine
Zusammenarbeit angewiesen zu sein: „Der Schweizer
Dienst nützt uns nicht viel bei der Bekämpfung des Isla-
mismus“. (Protokoll-Nummer 73, S. 13, 14, 21)

Der derzeitige Chef des Bundeskanzleramtes, Bundes-
minister Dr. de Maiziere hat auf die Frage, ob es trotz ei-
nes undemokratischen Regierungssystems eine gewisse
Notwendigkeit der Kooperation mit Staaten wie Syrien,
etwa im Kampf gegen den internationalen islamistischen
Terrorismus gebe wie folgt geantwortet: „Das trifft zu.
Das gilt für andere Staaten auch. Das gilt auch für andere
arabische Staaten. Wenn es eine Zusammenarbeit der
Dienste nur mit freiheitlich-demokratischen Rechtsstaa-
ten geben könnte, dann könnte der Kampf gegen den in-
ternationalen Terrorismus nicht erfolgreich sein. Aller-
dings muss man immer auch wissen, mit wem man es zu
tun hat. Deswegen ist die Art und Weise der Zusammen-
arbeit eben unterschiedlich. Aber manchmal muss man
mit dem Teufel vielleicht Kirschen essen.“ (Protokoll-
Nummer 79, S. 57)

dd) General Al Schaukat in Berlin

aaa) Anlass des Besuchs

In Umsetzung der angestrebten engeren Zusammenarbeit
nach den Anschlägen des 11. September 2001 fanden laut
Bericht der Bundesregierung an das parlamentarische
Kontrollgremium nach Abstimmung mit dem Bundes-
kanzleramt verschiedene hochrangige Besuche in Syrien
statt. Damaskus sollte sowohl zu einer Aufgabe seiner
nachrichtendienstlichen Aktivitäten in Deutschland wie
auch zu einer umfassenden weiteren Sicherheitszusam-
menarbeit bei der Aufklärung des Internationalen Terro-
rismus und der Bekämpfung der illegalen Migration
bewegt werden. Am 16./17. Mai 2002 besuchte eine
hochrangige Delegation unter Leitung des BND-Präsiden-
ten Syrien, um dort bestehende bilaterale Probleme offen
anzusprechen und sich für deren konstruktive Lösung so-
wie für eine Zusammenarbeit auszusprechen. Im Gegen-

lagen für eine neue Zusammenarbeit zu erörtern und zu
legen. Dieser syrische Gegenbesuch unter Leitung von
General Schaukat wurde für den Zeitraum vom 6. bis
13. Juli 2002 geplant. Bei General al Schaukat handelt es
sich um den Schwager des syrischen Staatspräsidenten.
Er war im Jahr 2002 stellvertretender Leiter des militäri-
schen Geheimdienstes. Dabei, so heißt es im Bericht der
Bundesregierung weiter, wurde wegen der grundsätzli-
chen Fragestellung und des großen politischen Stellen-
wertes von General Schaukat auch ein Treffen im Bun-
deskanzleramt mit dem für die Koordinierung der
Nachrichtendienste des Bundes zuständigen Abteilungs-
leiter vorgesehen. Neben dem Treffen im Kanzleramt be-
suchte General Schaukat auch den BND, das BKA und das
BfV.

bbb) Gesprächsthemen

Nach der Darstellung in dem Bericht der Bundesregie-
rung bereitete sich die deutsche Seite in Besprechungen
im Bundeskanzleramt auf den Besuch von General
Schaukat in der Zeit vom 6. bis zum 13. Juli 2002 vor. Er-
wogen worden sei die Einstellung eines beim OLG
Koblenz anhängigen Strafverfahrens gegen zwei syrische
Staatsangehörige (siehe hierzu unten ee), S. 239 ff.) im
Gegenzug zu der Beendigung unabgestimmter syrischer
nachrichtendienstlicher Tätigkeiten in Deutschland sowie
einer umfassenden nachrichtendienstlichen Zusammen-
arbeit, insbesondere bei der Terrorismusaufklärung.
Weitere Themen waren eine Kooperation im Bereich der
illegalen Migration, insbesondere mit Blick auf die für
mehrere Großschleusungen verantwortliche Schleuser-
struktur, und eine Fortsetzung/Intensivierung des Er-
kenntnisaustauschs über den Irak.

ccc) Gesprächsinhalte zu Zammar

In den mit Vertretern Syriens geführten, vorbereitenden
Gesprächen zu dem Treffen im Kanzleramt spielte
Zammar noch keine Rolle, da nach Angaben des Zeugen
Uhrlau noch nicht bekannt gewesen sei, dass Zammar in
Syrien festsitze: „Wenn, wäre das sofort thematisiert wor-
den.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 13) Offiziell wusste man
dies erst seit dem 17. Juli 2002. Zu unbestätigten Hinwei-
sen Mitte Juni 2002 siehe oben: 4, S. 232 ff.

Bei dem Treffen im Kanzleramt sprach man den Fall
Zammar gegenüber dem syrischen Besuch nach den An-
gaben sämtlicher daran teilnehmender Zeugen an. Das
Treffen mit Schaukat sei in zwei Teile gegliedert gewe-
sen, wie die Zeugen Dr. Steinberg und Vorbeck geschil-
dert haben. Am ersten Teil habe eine etwas größere
Runde von etwa acht, neun Teilnehmern teilgenommen,
anschließend wurde die Besprechung in kleinerem Kreis
im Arbeitszimmer des Zeugen Uhrlau fortgesetzt. Neben
Herrn Uhrlau hat an diesem Teil des Gesprächs wohl
auch der Zeuge Vorbeck teilgenommen, der Zeuge
Dr. Steinberg war nicht mehr anwesend. Bereits im ersten
Teil des Gesprächs sei Schaukat auf Zammar angespro-
chen worden. Es habe einen Moment gedauert, bis
zug wurden syrische Stellen zu baldigen hochrangigen
Gesprächen nach Deutschland eingeladen, um die Grund-

Schaukat den Namen verstanden habe, möglicherweise
habe Schaukat den Namen auch nicht verstehen wollen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 239 – Drucksache 16/13400

Nachdem klar gewesen sei, um wen es geht, sei das Ge-
spräch zu Ende gewesen. Inhaltlich habe man in diesem
Rahmen nichts besprochen, so der Zeuge Dr. Steinberg.
(Protokoll-Nummer 67, S. 24) Nach Angaben des Zeuges
Uhrlau habe Schaukat erklärt, „dass er mit dem Namen
nichts anfangen konnte, und das ist dann nicht weiter ver-
tieft worden. Er wollte sich schlaumachen.“ Ob diese
Antwort der Wahrheit entsprach, hat der Zeuge Uhrlau
nicht zu beurteilen vermocht: „Geben Sie einmal ein Ur-
teil zu einer Person ab, die Sie das erste Mal sehen: Was
ist vor dem Schleier, was ist hinter dem Schleier?“ Es sei
„sehr nahöstlich gewesen“, so der Zeuge Uhrlau weiter.
Weitere Erörterungen zu Zammar hätten nach Angaben
des Zeugen nicht stattgefunden: „Wenn Sie einen Ge-
sprächspartner haben, der mit einem der Tatbeteiligten
oder Verdächtigen nichts anfangen kann, dann ist es bei
einer derartigen Unterredung auch mit Dolmetscher ver-
lorene Liebesmüh, eine Person, einen Sachverhalt an ei-
nen Gesprächspartner heranzutragen, den er nicht kennt
oder vorgibt, nicht zu kennen. Das ist auch immer eine
Frage der jeweiligen Gesprächssituation, wo man nach-
setzen kann und wo nicht, und so ist es abgelaufen.“ (Pro-
tokoll-Nummer 79, S. 14) Der Zeuge Vorbeck hat ergänzt,
Herr Uhrlau habe das Thema mit dem Tenor vorgebracht,
„dass man bei vertrauensvoller Zusammenarbeit im
Kampf gegen den Terrorismus, […] eigentlich davon aus-
gehen müsste, dass dann auch Informationen über deut-
sche Staatsangehörige, die festgehalten werden, ausge-
tauscht werden.“ Dabei sei es nach seiner Erinnerung
aber weniger um einen konsularischen Beistand, als um
Informationen zum Terrorismusbereich gegangen. (Proto-
koll-Nummer 73, S. 15)

Ein möglicher Zugang zu Zammar oder eine Befragung
Zammars durch deutsche Behörden war nach den Anga-
ben des Zeugen Uhrlau „überhaupt nicht“ Bestandteil des
Gesprächs. Auch der Zeuge Dr. Kersten hat bestätigt,
dass man Schaukat zwar auf den Fall Zammar angespro-
chen habe. Wegen dessen Antwort: „weiß er nicht, glaubt
er nicht, aber er würde sich darum kümmern“, gehe er da-
von aus, „dass dann über Zammar im Einzelnen in diesem
Besuch nicht mehr gesprochen worden ist.“ An Überle-
gungen, Zammar zu befragen, erinnere er sich zu dieser
Zeit nicht: „Diese Sache ist, soweit ich mich erinnere, erst
nach dem ersten Treffen der deutsch-syrischen Arbeits-
gruppe – das muss Mitte August 2002 gewesen sein –
aufgekommen.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 81)

Der Zeuge Dr. Steinmeier war an den Gesprächen mit Ge-
neral Schaukat nicht beteiligt: „Ich habe mit Herrn
Schaukat nicht gesprochen.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 84)

ddd) Nachrichtendienstliche Kooperation
zwischen Deutschland und Syrien

Im Nachgang zu den Gesprächen bestätigte Syrien am
17. Juli 2002 laut Angaben der Bundesregierung den Auf-
enthalt Zammars in Syrien und übersandte Befragungser-
gebnisse zu Zammar, die im Zeitraum vom 20. bis 25. Juli
2002 durch den BND an GBA, BMJ, BMI, BK, BKA und

besuchen. Dabei übergab er eine Fotokopie des in Afgha-
nistan anlässlich einer Durchsuchung im terroristischen
Umfeld sichergestellten Reisepasses von Zammar und
eine Liste mit dessen Reisebewegungen an die syrische
Seite. Der Generalbundesanwalt richtete an die syrische
Seite mehrere Rechtshilfeersuchen in Terrorismusstraf-
verfahren.

Die Erwartungen der Bundesregierung in Bezug auf die
Informationsgewinnung im Kampf gegen den Internatio-
nalen Terrorismus, den Bereich der illegalen Migration
und die Unterbindung der illegalen Spionagetätigkeiten
Syriens in Deutschland (vgl. oben: aa), S. 235 f.) erfüllten
sich nach Angaben des Zeugen Uhrlau nicht: „Wir haben
für einen begrenzten Zeitraum Ansätze gehabt. Aber Sy-
rien ist immer ein sehr komplexer politischer Partner oder
Opponent gewesen, der abhängig war von sehr speziellen
außen- und sicherheitspolitischen Entwicklungen in sei-
ner Region.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 133)

ee) Das Verfahren gegen die syrischen
Agenten

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob es eine
Verknüpfung zwischen der Einstellung eines Strafverfah-
rens gegen zwei syrische Agenten am 24. Juli 2002 und
dem Fall Zammar, insbesondere der kurz zuvor erfolgten
Übersendung von Befragungsergebnissen durch die Syrer
und der im November 2002 stattgefundenen Befragung
Zammars gegeben hat.

aaa) Verhaftung der Agenten im Dezember 2001

Anfang Dezember 2001 verhaftete das Bundeskriminal-
amt im Rahmen eines Verfahrens des Generalbundesan-
walts die beiden syrischen Staatsangehörigen Ahmad I.
und Ahmad al-Y. wegen des Verdachts geheimdienstlicher
Agententätigkeit in einem besonders schweren Fall. Den
beiden wurde nicht nur Agententätigkeit im Dienste
Syriens vorgeworfen. Der Zeuge Dr. Steinmeier hat aus-
gesagt, dass die beiden „offensichtlich mit dem Auftrag
unterwegs waren, hier syrische Oppositionelle zu beob-
achten.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 78)

bbb) Vorbereitung der Verfahrenseinstellung

(1) Besprechung im Kanzleramt an Ostern 2002

Kurz vor Ostern 2002 – mehrere Wochen vor Kenntnis
der Bundesregierung von der Haft Zammars in Syrien,
fand eine Besprechung im Bundeskanzleramt statt, an der
auch Vertreter der Bundesanwaltschaft teilnahmen. Nach
den Angaben des ermittlungsleitenden Bundesanwaltes
Bruno Jost, wurde bereits damals eine Einstellung des
Verfahrens erörtert. Dazu kam es jedoch zunächst nicht.
Für die Bundesanwaltschaft sei dieses Gespräch daher ein
Erfolg gewesen. Der Zeuge Jost hat sich nicht mehr aktiv
daran erinnern können, ob der Fall Zammar bei dieser Be-
sprechung bereits eine Rolle gespielt hat. Aus dem Um-
stand, dass der Aufenthalt Zammars in Syrien damals
BFV weitergeleitet wurden. Der Präsident des Bundeskri-
minalamts konnte vom 29. bis 31. Juli 2002 Damaskus

noch nicht bekannt gewesen sei, hat er in seiner Verneh-
mung aber die Schlussfolgerung gezogen, dass dies nicht

Drucksache 16/13400 – 240 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Fall war: „Es tut mir leid, ich habe keine Erinnerung
daran, ob bei diesem Gespräch im Kanzleramt über
Zammar gesprochen wurde. Nach dem, was ich eben
schon als zeitliche Fixpunkte erwähnte, würde ich vermu-
ten: Eher nicht. Ja, ich würde es fast ausschließen, wenn
diese zeitlichen Fixpunkte stimmen.“ (Protokoll-Nummer
67, S. 17 f.)

(2) Weitere Erörterungen ab Juni 2002

Den Angaben im Bericht der Bundesregierung zufolge
kam es seit Anfang Juni 2002 zu Vorgesprächen zwischen
dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes und dem
Generalbundesanwalt über die Möglichkeit einer Verfah-
renseinstellung. Am 2. Juli 2002 befasste sich die Präsi-
dentenrunde im Bundeskanzleramt mit dieser Frage. Es
habe eine ausführliche Erörterung im Zusammenhang mit
den Themen Kooperation mit Syrien und syrischen nach-
richtendienstlichen Aktivitäten in Deutschland stattgefun-
den. Der Staatssekretär des Bundesministeriums der
Justiz habe zugesagt, mit dem Generalbundesanwalt zu
sprechen. Man habe im Bundeskanzleramt eine Position
entwickelt, die eine Verfahrenseinstellung im Gegenzug
zu einer Einstellung unabgestimmter syrischer nachrich-
tendienstlicher Tätigkeit in Deutschland und einer umfas-
senden nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit, insbe-
sondere bei der Terrorismusaufklärung vorsah. Am
19. Juli 2002 wurde der Chef des Bundeskanzleramtes er-
neut durch eine Vorlage mit dem Sachverhalt befasst. In
der Vorlage sei dafür votiert worden, den Staatssekretär
des BMJ telefonisch darum zu bitten, auf den GBA zuzu-
gehen und um eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153d
StPO zu bitten. Der Hintergrund sei gewesen, dass der
BND, sobald neue substantielle Informationen aus den sy-
rischen Befragungen von Zammar vorlägen, den GBA um
Verfahrenseinstellung ersuchen werde. Diese Bitte des
BND werde vom BKA und dem Staatssekretär des Bun-
desministeriums des Innern unterstützt werden.

ccc) Verfahrenseinstellung am 24. Juli 2002

(1) Überwiegende Interessen der Bundesrepublik
Deutschland

Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 teilte das Bundesminis-
terium der Justiz dem Generalbundesanwalt dem Bericht
der Bundesregierung zufolge schriftlich mit: „Im Hin-
blick auf die von den Sicherheitsbehörden vorgetragene
geopolitische Situation bei der Bekämpfung des Inter-
nationalen Terrorismus stehen der weiteren Verfolgung
der o. a. Personen überwiegende Interessen der Bundesre-
publik Deutschland entgegen“. Der Generalbundesanwalt
nahm noch am selben Tag – einen Tag vor dem Beginn
der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Ko-
blenz –, die wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit im
schweren Fall erhobene Anklage zurück. Er verfügte die
Freilassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft
und stellte das Verfahren am 24. Juli 2002 gemäß § 153d
StPO ein. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann der Gene-
ralbundesanwalt von der Verfolgung von Straftaten der in

zeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Ver-
fahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bun-
desrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn
der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Inte-
ressen entgegenstehen. In Absatz 2 ist geregelt, dass der
Generalbundesanwalt unter denselben Voraussetzungen
auch eine bereits erhobene Klage zurücknehmen und das
Verfahren einstellen kann.

Der damalige Staatsekretär im Bundesministerium der
Justiz, der Zeuge Dr. Geiger hat hierzu erläutert: „Im Ver-
fahren der beiden Syrer ist von der Bundesregierung be-
schlossen worden, dass das überwiegende öffentliche In-
teresse an einer Nichtverfolgung der beiden syrischen
Staatsangehörigen besteht bzw. der beiden im Zusam-
menhang mit der syrischen Botschaft, mit nachrichten-
dienstlichen Ermittlungen besteht, und es ist dem Gene-
ralbundesanwalt mitgeteilt worden, dass das Verfahren
deshalb einzustellen sei.“ Auf Vorhalt hat der Zeuge
Dr. Geiger erklärt, es könne sehr wohl sein, dass ihn der
Chef des Bundeskanzleramtes angerufen und gesagt
habe, „dass aus Sicht der Bundesregierung Sicherheitsbe-
lange absoluten Vorrang haben“. Die Bundesanwaltschaft
sei mit dieser Entscheidung nicht zufrieden gewesen: „Ich
weiß, dass es im Vorfeld der dann endgültig entschiede-
nen Einstellung auch ein Gespräch gab, und […], dass
man vonseiten der Generalbundesanwaltschaft ausge-
sprochen unglücklich war, dass das hier ausermittelte
Verfahren nicht durchgeführt werden sollte; denn jetzt
war endlich einmal wieder ein Verfahren da, es war fertig,
die Anklageschrift war erhoben, die Anklage war zuge-
lassen. Das empfand man von der Generalbundesanwalt-
schaft als eine ausgesprochen ungute Situation; ich hatte
richtig den Eindruck, das Verfahren wollte man auch füh-
ren. Diese Argumente sind sicherlich in dem Gespräch
vorgetragen worden. Das ist für mich fast eindeutig. Ich
habe nicht mehr einzelne Formulierungen im Kopf; aber
die Interessen der Bundesregierung waren einfach andere.
Da ging es nicht darum, ob jetzt ein Verfahren im Ein-
zelfall geführt werden solle oder nicht.“ (Protokoll-Num-
mer 69, S. 42, 60)

(2) Weisung an den Generalbundesanwalt?

Der Zeuge Dr. Geiger hat ausgesagt, aus dem Bundesjus-
tizministerium sei an den Generalbundesanwalt „eine
Mitteilung gemacht worden, die zwangsläufig zur Ein-
stellung führt.“ Sehr viel Entscheidungsspielraum habe es
nicht mehr gegeben: „Das ist aber nicht im Sinne einer
Weisung, er soll einen bestimmten Einstellungsbeschluss
machen, sondern das Ergebnis war vorgegeben durch die
Entscheidung der Bundesregierung“. (Protokoll-Num-
mer 69, S. 42, 49)

Nach der Wahrnehmung des damaligen Generalbundes-
anwalts, des Zeugen Nehm, war es „keine Weisung. Es
war eindeutig keine Weisung“, auch wenn eine „gewisse
Erwartungshaltung“ der Bundesregierung bestanden
habe. Die Verantwortung für eine Entscheidung nach
§ 153d StPO liege beim Generalbundesanwalt. Strafver-
§ 74a Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und in § 120 Absatz 1
Nummern 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-

folgung werde nicht um jeden Preis betrieben. Der Gene-
ralbundesanwalt dürfe der Bundesrepublik Deutschland

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 241 – Drucksache 16/13400

keinen Schaden zufügen, indem er jemanden für mehrere
Monate ins Gefängnis stecke. Belange der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit müssten selbstverständlich berück-
sichtigt werden: „Der Generalbundesanwalt entscheidet
darüber, ob er das macht oder ob er das nicht macht. Aber
er wird natürlich beliefert mit Argumenten von der Bun-
desregierung. Ich hatte eben dieses Schreiben des Unter-
abteilungsleiters erwähnt, in dem die Auffassung der
Bundesregierung deutlich zum Ausdruck kam, gestützt
auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden, wie es hieß.
Ich denke, das war schon eine gewichtige Meinung, die
der Generalbundesanwalt bei seiner Entscheidung be-
rücksichtigen musste.“ Nehm hat ausgesagt, sein Anlie-
gen sei gewesen, die Verantwortlichkeiten klarzustellen
und schriftlich zu dokumentieren: „Wir haben immer
Wert darauf gelegt: Es muss auch mal was Schriftliches
kommen.“ Die Gespräche, die im Vorfeld geführt wur-
den, seien nirgendwo aufgezeichnet. „Es ging auch da-
rum, für die Nachwelt zu überliefern, wer denn eigentlich
welche Auffassung vertreten hat. Sonst hätte das mögli-
cherweise später Manchen nicht gefallen, und die hätten
dann gesagt: Wie kommt denn der Generalbundesanwalt
dazu, einen Tag vor der Verhandlung die Anklage zurück-
zunehmen? – Ich habe Wert darauf gelegt, dass eine Äu-
ßerung vom Bundesministerium der Justiz eingeht, bevor
ich diese Entscheidung dem Oberlandesgericht mitteile
und die Akten zurückfordere.“ (Protokoll-Nummer 69,
S. 14, 20 f.)

(3) Zusammenhang mit Zammar
Die Einstellung des Verfahrens gegen die syrischen
Agenten stand nach dem Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium in Zusammen-
hang mit der intensivierten polizeilichen und nachrichten-
dienstlichen Kooperation zwischen Deutschland und Sy-
rien. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fall
Zammar habe es nicht gegeben. Mit den Kooperations-
versuchen wurde bereits begonnen, bevor bekannt war,
dass sich Zammar in Syrien befand (siehe oben: 4, S. 232
ff.). Da gab es bereits das Bemühen seitens der Bundes-
regierung, das Verfahren gegen die syrischen Agenten
einzustellen (siehe oben: bbb)(1), S. 239). Eingestellt
worden war das Verfahren, bevor überhaupt an eine Be-
fragung Zammars durch deutsche Bedienstete gedacht
wurde (siehe unten: c)aa), S. 244). Jedoch wurde bei der
Vorbereitung des Besuchs von General Schaukat vom
6. bis 13. Juli 2002 in Berlin auf deutscher Seite eine
„Position entwickelt“, die eine Einstellung des Strafver-
fahrens im Gegenzug zu einer „umfassenden nachrichten-
dienstlichen Zusammenarbeit“ mit den Syrern vorsah.
Teil dieser nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
sollte sein, an den Ergebnissen der Befragungen von
Zammar durch die Syrer zu partizipieren – so der Bericht
der Bundesregierung.

Nach Aussage des Zeugen Vorbeck gab es bereits im
April 2002 erste Gespräche im Bundeskanzleramt, in de-
nen die Einstellung des Verfahrens gegen die syrischen
Agenten erörtert wurde. Zu dieser Zeit sei noch nicht be-

Gespräche im Bundeskanzleramt gegeben – März oder
April; ich glaube, es war eher April. Da wusste noch nie-
mand in der Bundesregierung, dass Herr Zammar in Sy-
rien war.“ (Protokoll-Nummer 73, S. 9) Auch der Zeuge
Dr. Steinmeier hat auf die zeitlichen Abläufe hingewie-
sen: „Wir haben bereits im Frühjahr – ich kann Ihnen
nicht mehr genau den Monat sagen – erste Überlegungen
angestellt, ob eine bessere Kooperation mit den syrischen
Sicherheitsbehörden dadurch in Gang gebracht werden
könnte, dass man Verfahren gegen die beiden Syrer hier
in Deutschland niederschlägt. […] Insofern nach Abwä-
gung ein vertretbarer Aufwand, um damit die Chance zu
eröffnen, in Sicherheitskooperation mit den Syrern einzu-
treten, die ja dann auch eine Weile lang geöffnet war. Die
Bereitschaft war vorhanden. Allerdings schloss sich das
Zeitfenster sehr viel schneller, als wir uns das damals ge-
wünscht hätten.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 78)

Nach Angaben des Zeugen Dr. Geiger spielte der Fall
Zammar überhaupt keine Rolle, sondern „eben aus-
schließlich […] die überwiegenden Sicherheitsbelange
der Bundesrepublik Deutschland“. Seiner Erinnerung zu-
folge habe es nur eine Bedingung gegeben: „Die Syrer
müssen definitiv ihre Spionageaktivitäten in Deutschland
einstellen. Das war eine Gegenleistung, die auf alle Fälle
von den Syrern zu erbringen war“.

Der Zeuge Dr. Geiger hat nicht ausschließen wollen, dass
andere Beteiligte, bei der Erörterung und Abwägung der
Sicherheitsinteressen unterschiedliche Aspekte haben
einfließen lassen, die man ihm im Einzelnen nicht mitge-
teilt habe. Dass hierzu möglicherweise die Partizipation
an den syrischen Befragungsergebnissen zu Zammar ge-
hörte, sei zu ihm persönlich nicht vorgedrungen. Nach
seiner Erinnerung habe es nur eine Bedingung gegeben:
„Die Syrer müssen definitiv ihre Spionageaktivitäten in
Deutschland einstellen. Das war eine Gegenleistung, die
auf alle Fälle von den Syrern zu erbringen war – auch das
sind ja wieder Sicherheitsbelange – nach einem Informa-
tionsaustausch. Die Syrer geben uns Informationen. Und
– selbstverständlich – das war eine Voraussetzung, dass
man so ein Strafverfahren einstellen kann, dass diese Ak-
tivitäten eingestellt werden.“ (Protokoll-Nummer 69,
S. 62 f.)

Mit der späteren Befragung Zammars durch Mitarbeiter
von BKA, BND und BfV stand die Verfahrenseinstellung
offenbar in keinem Zusammenhang. Der damalige Gene-
ralbundesanwalt, der Zeuge Nehm, hat ausgesagt: „Die
153-d-Entscheidung war ja, wenn ich mich recht ent-
sinne, im Sommer 2002, und die Anhörung Zammar war,
glaube ich, Ende des Jahres 2002. Das war also fern die-
ser Dinge. Das lag doch reichlich weit auseinander.“ (Pro-
tokoll-Nummer 69, S. 20 f.)

b) Austausch von Informationen
Infolge der Vereinbarung über eine nachrichtendienstli-
che Kooperation zwischen Syrien und Deutschland als
Ergebnis des Besuchs von General Schaukat (siehe oben:
a)dd)ddd), S. 239) lieferte die syrische Seite Ergebnisse
kannt gewesen, dass sich Zammar in Syrien befand:
„Wenn ich mich recht erinnere, hat es da bereits im März

von den Befragungen Zammars im syrischen Gefängnis.
Weil den Syrern in ihren Befragungen offenbar Wissen

Drucksache 16/13400 – 242 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

über Zammars bisherige Aktivitäten und sein Hamburger
Umfeld fehlte, welches sie Zammar hätten vorhalten kön-
nen, übermittelte der Bundesnachrichtendienst am
20. Juli 2002 an seinen syrischen Partnerdienst einen Ka-
talog mit an Herrn Zammar zu richtenden Fragen. In der
Zeit vom 29. bis 31. Juli 2002 besuchte der Präsident des
Bundeskriminalamts in Damaskus die Leitung des syri-
schen militärischen Nachrichtendienstes und das syrische
Innenministerium zum Zwecke des Austausches über die
Zusammenarbeit in den Bereichen des Terrorismus und
der illegalen Migration. Im weiteren Verlauf des Som-
mers traf sich die Arbeitsebene zu Gesprächen, bei denen
Erkenntnisse über und Fragen an Zammar ausgetauscht
worden sein sollen.

aa) Befragungsergebnisse aus Syrien und
der Fragenkatalog des BND

Den Syrern war von deutscher Seite vermittelt worden,
dass die deutschen Behörden Interesse an möglichem
Wissen von Herrn Zammar über die Strukturen terroristi-
scher Netzwerke in Deutschland hatten. Nach Aussage
des Zeugen Dr. Kersten übermittelten die Syrer der deut-
schen Seite Ergebnisse aus Vernehmungen von Zammar,
um zu dokumentieren, dass man an einer Intensivierung
der Zusammenarbeit interessiert sei. Nach Auskunft des
Zeugen Dr. Hanning handelte es sich um eine schriftliche
Zusammenfassung. Da man mit den Informationen offen-
bar nicht zufrieden war, übermittelte der BND den Syrern
am 20. Juli 2002 gezielte Fragen an Herrn Zammar. „Wir
haben außerdem sehr spezielle Fragen im Hinblick auf
Hamburg gestellt und Ähnliches.“ (Protokoll-Nummer
77, S. 95, 115)

bb) Reise Präsident BKA nach Syrien
im Juli 2002

aaa) Zweck der Reise

Der Präsident des BKA, Dr. Kersten, reiste mit einer deut-
schen Delegation vom 29. bis 31 Juli 2002 nach Damas-
kus und führte dort Gespräche mit Vertretern des Innen-
ministeriums und des militärischen Dienstes. Zweck der
Reise sei eine Verbesserung der Zusammenarbeit in den
Bereichen der Bekämpfung illegaler Migration und die
Frage der vertieften Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung des islamistischen Terrorismus gewesen. In diesem
Zusammenhang habe man auch einige Fälle, darunter den
Fall Zammar angesprochen, der jedoch nicht Anlass der
Reise gewesen sei, wie der Zeuge Kersten vor dem Aus-
schuss ausführte.

Am Ankunftstag habe es ein Gespräch mit dem deutschen
Botschafter gegeben. Von ihm sei die Frage der konsula-
rischen Betreuung von Zammar angesprochen worden,
die sich schwierig gestalte, da Zammar aus syrischer
Sicht unverändert syrischer Staatsangehöriger sei. Die
konsularische Betreuung – so der Zeuge Kersten – habe
er auch in einem Vieraugengespräch gegenüber dem Chef
des militärischen Dienstes angesprochen. Der habe sich

ses Thema aus den Fachgesprächen herauszuhalten. (Pro-
tokoll-Nummer 77, S. 55 f.)

bbb) Übermittelte Informationen zu Zammar

Bei den Fachgesprächen sei der syrischen Seite der Hin-
tergrund von Zammar und die deutsche Einschätzung in
gestraffter Form mitgeteilt worden sowie eine grobe Dar-
stellung der Kennverhältnisse von Zammar zu der „Ham-
burger Zelle“. Das BKA habe den Syrern auch Unterlagen
übergeben, insbesondere eine Ablichtung des aufgefunde-
nen Reisepasses von Zammar sowie eine Reihe der Num-
mern von Telefonanschlüssen in Syrien.

Die amerikanische Bundespolizei FBI soll dem BKA mit-
geteilt haben, Ende 2001 sei der Reisepass von Zammar
in einer konspirativen Wohnung der Taliban oder von al-
Qaida in Afghanistan gefunden worden. Das BKA habe
vom FBI Ablichtungen des Passes erhalten. Aufgrund
von Eintragungen in dem Reisepass von Herrn Zammar
sei eine Vielzahl von Reisen, unter anderem auch nach
Syrien, nachweisbar. Die syrische Seite habe das BKA um
Informationen zu diesen Reisen Zammars gebeten. In sei-
nen Ermittlungen gegen Zammar habe das Bundeskrimi-
nalamt eine Reihe von Telefonnummern von Anschlüssen
in Syrien erlangt. Das BKA habe diese Telefonnummern
den Syrern mit der Bitte übergeben, die Anschlussinhaber
festzustellen. Bei diesem Besuch sei ebenfalls eine eigens
angefertigte schriftliche Ausarbeitung des BKA in Sachen
Zammar übergeben worden, jedoch keine Originalunter-
lagen aus den Ermittlungsakten oder Kopien hiervon (zu
den Informationen des BKA über Zammar siehe oben: 1,
S. 216 ff., zu den gegen Zammar in seinem späteren Pro-
zess in Syrien erhobenen Vorwürfen siehe unten: 6.e),
S. 264 ff.). (Protokoll-Nummer 77, S. 56 f.)

ccc) Rechtsgrundlage für die Informations-
weitergabe

Rechtsgrundlage für die Informationsweitergabe war, so
der Zeuge Dr. Kersten, das BKA-Gesetz. Dies erlaube
dem Bundeskriminalamt, ausländischen Polizei- und an-
deren öffentlichen Stellen Informationen zu übermitteln,
soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung
und Aufklärung von Straftaten erforderlich sei. Diese Vo-
raussetzungen seien hier gegeben gewesen, „schon des-
wegen, weil die deutschen Sicherheitsbehörden und somit
auch das BKA ein großes Interesse daran hatten, dass
möglichst viele Informationen zusammengetragen wer-
den konnten, die uns in den Stand versetzten, besser zu
beurteilen, inwieweit aktuelle Gefährdungen deutscher
Interessen in Deutschland oder in anderen Staaten zu er-
warten waren“.

Der Zeuge Dr. Kersten hat darauf hingewiesen, vom Bun-
deskriminalamt sei bei der Weitergabe von Informationen
sicherzustellen, dass die Informationen nur für den
Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden
sind. Er gehe davon aus, dass dies entsprechend den ge-
setzlichen Vorgaben festgelegt worden sei. Umgekehrt
für unzuständig erklärt und an das syrische Außenminis-
terium verwiesen und unter anderem darum gebeten, die-

hätten die Syrer auch Bedingungen für die Übermittlung
von Informationen an die deutschen Sicherheitsbehörden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 243 – Drucksache 16/13400

gestellt. Darin sehe er ein Indiz dafür, dass in gleicher
Weise auf die deutschen Bestimmungen hingewiesen
wurde.

Im konkreten Fall sei als Verwendungszweck für die wei-
tergegebenen Informationen die Terrorismusbekämpfung,
die Bekämpfung von Schiffsschleusungen und die Be-
kämpfung der illegalen Migration festgelegt worden. Un-
ter dem Übermittlungszweck Terrorismusbekämpfung
hätten die übermittelten Informationen auch im Rahmen
eines gegen Herrn Zammar eingeleiteten Ermittlungsver-
fahrens in Syrien Verwendung finden können: „Der war mit
Sicherheit nicht ausgenommen.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 57)

Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Weitergabe
von Informationen durch das Bundeskriminalamt siehe
oben: 2.b)aa), S. 221.

cc) Arbeitsgespräche im August 2002
Im Anschluss an den Besuch des BKA-Präsidenten reiste
Mitte August 2002 eine deutsche Delegation aus Vertre-
tern des BND, des BfV und des BKA nach Syrien, um wei-
tere Gespräche zur Zusammenarbeit der Sicherheitsbe-
hörden zu führen. Zweck sei gewesen, so der Zeuge
Dr. Kersten, auf der Basis der Gesprächsergebnisse des
Besuchs des BKA-Präsidenten in Syrien und der Ergeb-
nisse des Besuchs von General Schaukat in Deutschland
weitere Fragen der Zusammenarbeit und der Klärung
bzw. Aufklärung von Sachverhalten zu führen. In diesem
Zusammenhang sei eine schriftliche Ausarbeitung des
BKA zu Zammar übergeben worden. In dieser Zusam-
menfassung waren nach der Erinnerung von Dr. Kersten
die Kennverhältnisse von Zammar, insbesondere zur
„Hamburger Zelle“, die Reisebewegungen und die Tele-
fonnummern mit Bezug zu Syrien enthalten. (Protokoll-
Nummer 77, S. 57)

An den Gesprächen mit dem syrischen Nachrichtendienst
war nach Angaben des Präsidenten Fromm auch das Bun-
desamt für Verfassungsschutz beteiligt. Der Zeuge
Fromm hat ausgesagt, man könne unterstellen, dass hier-
bei auch Fragen gestellt wurden.

dd) Folterproblematik
Den damaligen Präsidenten von BKA und BND war nach
eigenem Bekunden bewusst, dass in Syrien bei Befragun-
gen auch gefoltert wird (siehe unten: c)aa)ccc), S. 245).

Der Zeuge Dr. Hanning hat vor dem Ausschuss erklärt:
„[D]as Grundproblem der Folter haben Sie in allen Län-
dern des Nahen und Mittleren Ostens. Wir haben ja auch
schon über die Türkei und andere Länder – nicht hier,
aber in anderem Zusammenhang – gesprochen. Das ist
ein Grundproblem.“ Die Zahl der Staaten, in denen nicht
gefoltert werde, sei weitaus geringer als die Zahl der
Staaten, in denen gefoltert wird. Das gehöre nun leider
zur Realität in dieser Welt. Damit müsse man umgehen.

Gleichwohl sei entschieden worden, die Fragen zu über-

stellt. Hier ging es ja wirklich um die Frage: Drohen wei-
tere Gefährdungen aufgrund von Kenntnissen, die
Zammar hat? In der Abwägung zwischen Gefahrenab-
wehr und dem Problem, dass Informationen möglicher-
weise gewonnen werden, von denen wir nicht wissen, wie
sie gewonnen worden sind, hat für uns die Gefahrenab-
wehr eindeutig Vorrang gehabt.“

Im Ergebnis habe er nicht den Eindruck gehabt, Zammar
damit zu schaden. Im Gegenteil, seine Annahme sei ge-
wesen, „dass Zammar auch im Hinblick auf einen späte-
ren Aufenthalt in Deutschland durchaus hilfreich sein
wollte. Das war – glaube ich – für uns auch ein Grund,
mit ihm darüber zu sprechen. Per saldo hatten wir also
nicht den Eindruck, dass wir die Lage Zammars dadurch
wesentlich verschlechterten, sondern – nochmals – für
uns stand im Vordergrund, dass wir wichtige Informatio-
nen für die Lage und die Sicherheit dieses Landes gewin-
nen konnten. Das war für uns der entscheidende Punkt.
Wir haben nicht gesehen, dass wir damit die Situation
Zammars wesentlich verschlechtert haben.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 95, 115)

Der Zeuge Fromm hat bestätigt, dass Zammar durch die
syrischen Nachrichtdienste mit den Fragen der deutschen
Nachrichtendienste konfrontiert worden sein könnte. Als
eine Unterstellung hat er aber zurückgewiesen, die deut-
sche Seite hätte sich durch die Übermittlung von Fragen,
die womöglich vom syrischen Dienst Herrn Zammar vor-
gelegt oder gestellt wurden, an Folter beteiligt. (Proto-
koll-Nummer 77, S. 35)

Die Grenzen für die Zusammenarbeit des Bundeskrimi-
nalamts mit anderen Staaten ergeben sich – so die Bun-
desregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage
vom 10. Dezember 2008 – hinsichtlich der Übermittlung
personenbezogener Daten an ausländische Stellen aus
§ 14 BKA-Gesetz. Nach Absatz 7, Sätze 6 und 7 unter-
bleibe die Übermittlung personenbezogener Daten, so-
weit Grund zu der Annahme bestehe, dass durch sie ge-
gen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird.
Ein einzelgesetzliches Verbot von Folter ergibt sich aus
§ 136a Absatz 1 StPO. Danach darf die Freiheit der Wil-
lensentschließung und der Willensbetätigung des Be-
schuldigten nicht beeinträchtigt werden durch Misshand-
lung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff,
durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer
dieser Maßnahmen ist ebenfalls verboten. (Bundestags-
drucksache 16/11333, Frage 6, S. 5)

In ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage vom 7. Oktober
2008 hat die Bundesregierung erklärt, das absolute Fol-
terverbot stehe für sie außer Frage. Eine Beteiligung deut-
scher Beamter an Folterungen sei strafbar. Die Nutzung
von durch Folter erlangten Aussagen im Strafverfahren
als Beweismittel scheide ohne jede Einschränkung aus.
Ähnliches gelte für ihre Nutzung zur Gefahrenabwehr.
Bereits Folterindizien deuteten auf einen zweifelhaften Er-
kenntniswert einer Aussage hin. Die Bewertung von An-
haltspunkten unter Berücksichtigung der Qualität der
mitteln. Das Wissen um die Folterproblematik „darf nicht
dazu führen, dass man jeden Informationsaustausch ein-

Quelle gehöre zu den Kernkompetenzen der Sicherheitsbe-
hörden und ist für die Sacharbeit unverzichtbar. Folter-

Drucksache 16/13400 – 244 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

erkenntnisse seien keine Beweismittel. Bloße Foltermutma-
ßungen stünden hingegen einer Informationsverwertung
zum Schutz der Bürger und ihrer Menschenrechte nicht
entgegen. (Bundestagsdrucksache 16/10469, Frage 29,
S. 16)

ee) Drohende Todesstrafe

In Syrien ist die Todesstrafe bislang nicht abgeschafft.
Das war der Bundesregierung im Herbst 2002 bekannt. In
ihrem 6. Bericht über ihre Menschenrechtspolitik in den
Auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikberei-
chen vom 6. Juni 2002 schreibt sie: „Das syrische Straf-
recht kennt für zahlreiche Tatbestände die Todesstrafe; sie
wird in der Praxis aber nur selten angewandt, sondern in
der Regel in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Ten-
denzen zur Abschaffung der Todesstrafe sind nicht er-
kennbar.“ (Bundestagsdrucksache 14/9323, S. 160)

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes steht in Syrien
aufgrund des Gesetzes Nummer 49 aus dem Jahre 1980
auf die Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft die To-
desstrafe. Etwa seit dem Jahre 2001 wird die Todesstrafe
regelmäßig in eine zwölfjährige Freiheitsstrafe umgewan-
delt. Diese Angabe entspricht den Informationen von am-
nesty international (u. a. Jahresbericht 2007) und ist auch
von dem Zeugen Dr. Steinberg bestätigt worden. Zammar
wurde im Jahr 2006 im Prozess vor dem Staatssicher-
heitsgericht in Damaskus vorgeworfen in Syrien Mitglied
der Muslimbruderschaft zu sein (siehe unten: 6.e),
S. 264).

Ob in den Gesprächen im Juli 2002 von syrischer Seite
darauf hingewiesen wurde, dass Zammar die Mitglied-
schaft in der Muslimbruderschaft vorgeworfen werde, ist
nicht mit Sicherheit geklärt. Der Zeuge Dr. Kersten hat
sich nicht an den genauen Zeitpunkt bzw. an die Gelegen-
heit erinnern können, an dem ihm diese Information zur
Kenntnis gelangte: „Ich erinnere mich nur sehr gut, dass
mir zur Kenntnis gelangte: Zammar ist in Syrien inhaf-
tiert wegen Mitgliedschaft in der Moslembruderschaft. Es
kann sein, dass diese Information während des Besuchs
von Herrn Schaukat im Juli 2002 kam, dass diese Bemer-
kung dort so gefallen ist.“ Nicht gewusst habe er aber,
dass in Syrien für die Mitgliedschaft bei der Muslimbru-
derschaft die Todesstrafe verhängt werden könne. (Proto-
koll-Nummer 77, S. 76)

Der Zeuge Dr. Geiger hat sich nicht erinnert, dass die
Zammar drohende Todesstrafe Gegenstand von Gesprä-
che oder Überlegungen war. Anders als in dem Fall
Moussaoui, bei dem von den USA die Zusage verlangt
wurde, Beweismittel aus Deutschland nicht zur Verhän-
gung der Todesstrafe zu verwenden, sei er mit dem Fall
Zammar nicht intensiv befasst gewesen. Für ihn hätte sich
die Frage gestellt, sobald Syrien ein Rechtshilfeersuchen
gestellt hätte. Grundsätzlich sei seine Haltung damals ge-
wesen: „Keine Rechtshilfe und auch kein Unterlaufen der
Rechtshilfe an Staaten, die diese Unterlagen möglicher-

Zu der Auffassung des Bundesjustizministeriums, Staa-
ten, die Unterlagen möglicherweise zur Begründung für
eine Todesstrafe verwenden, keine Rechtshilfe zu gewäh-
ren und diese auch nicht zu umgehen, gebe es nach Aus-
sage des Zeugen Dr. Kersten, was den Informationsaus-
tausch auf polizeilicher Ebene zur Gefahrenabwehr
anbelangt, gewisse Unterschiede. Es komme auf den
Sachverhalt an und das betroffene Land an. Er gehe da-
von aus, auch nach syrischer Auffassung wird unterschie-
den zwischen „schlichter Mitgliedschaft oder aktiver Mit-
gliedschaft, bis hin zur Begehung von terroristischen
Aktivitäten.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 78)

c) Die Befragungsreise
aa) Die Entscheidung zur Durchführung der

Befragungsreise
aaa) Erste Überlegungen
In den Gesprächen auf Arbeitsebene Mitte August 2002
– die erfolgreich verlaufen sein sollen – wurde vereinbart,
sich erneut 2002 zu treffen. Ende September 2002 sagte
die syrische Seite dieses Treffen ab.

Die Fachleute von Bundeskriminalamt, Bundesnachrich-
tendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz waren
mit den von den Syrern überreichten schriftlichen Unter-
lagen nicht zufrieden. Insbesondere auf die gestellten Fra-
gen seien keine neuen Informationen übermittelt worden.

Nach Angaben des Zeugen Dr. Steinmeier galt diese Un-
zufriedenheit sowohl für die Berichterstattungen über das
islamistische Netzwerk in Deutschland in seiner Gesamt-
heit als auch für den Fall Zammar. Der damalige
Präsident des Bundesnachrichtendienstes, der Zeuge
Dr. Hanning hielt nach eigenen Angaben die Befragungs-
ergebnisse, die Syrien zur Verfügung gestellt habe, für
unzureichend: „Ja, die ist aufgrund von Informationen zu-
stande gekommen, die wir über eine Befragung Zammars
bekommen hatten. Da ist die Frage aufgetaucht: Reicht
das aus, ist das inhaltlich ausreichend? – Eigentlich alle
Sicherheitsbehörden sind zu dem Ergebnis gekommen:
Nein, es sind Fragen noch nicht beantwortet.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 88)

Das hat auch der Zeuge Fromm bestätigt: „Wir hatten den
Eindruck – das war nicht nur unser Eindruck, sondern das
ist ein gemeinsames Ergebnis gewesen –, dass das, was
uns bis zum November vorlag und mitgeteilt worden ist,
durchaus angereichert werden könnte durch eine direkte
Befragung. Es ist klar, dass, wenn diejenigen fragen, die
eigenes Wissen haben, die Chance besteht, mehr Informa-
tionen zu gewinnen, als wenn man von Dritten etwas be-
kommt, selbst dann, wenn die Dritten Fragen stellen, die
sie von uns vorher übermittelt bekommen hätten. Es ist
eine allgemeine Erfahrung, dass eine direkte Befragung
durchaus zusätzliche Informationen erbringen kann. Des-
wegen ist das so geschehen.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 20)

Aus dieser Unzufriedenheit, so der Zeuge Dr. Hanning,

weise zur Begründung für eine Todesstrafe verwenden
könnten.“ (Protokoll-Nummer 69, S. 57)

sei der Gedanke entstanden, „dass man nachfragen sollte,
weil Zammar […] eine wichtige Figur im Umfeld dieser

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 245 – Drucksache 16/13400

Hamburger Gruppe […] war. Dann ist erst einmal inner-
halb der Sicherheitsbehörden, mit der Bundesregierung
gesprochen worden, und dann ist gegenüber der syrischen
Seite vorgeschlagen, gefragt worden, ob eine Befragung
Zammars möglich war. Wir haben uns aus dieser Befra-
gung wichtige Erkenntnisse aus dem Umfeld der ‚Ham-
burger Gruppe‘ versprochen. Zur Erinnerung: Es gab
damals den Anschlag in Djerba mit, ich glaube, 13 toten
Deutschen, zahlreichen Verletzten. Es gab Hinweise, dass
weitere Anschläge geplant waren. Wir hatten den Ein-
druck, dass die Erkenntnisse über die ‚Hamburger
Gruppe‘ von ganz entscheidender Bedeutung für unsere
innere Sicherheit sein könnten. Dies alles ließ uns dann
die Frage stellen und letztlich auch die Entscheidung fäl-
len, dass wir auf die syrische Seite mit der Bitte zugegan-
gen sind, weitere ergänzende Befragungen durchzufüh-
ren.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 88)

Die unbefriedigende Qualität der übersandten Berichte,
so der Zeuge Dr. Steinmeier, sei der Grund gewesen, den
Entscheidungsprozess darüber einzuleiten, ein eigenes
Befragungsteam zu entsenden.“ (Protokoll-Nummer 79,
S. 91)

bbb) Vernehmung von Zammar in Deutschland?

Eine Vernehmung bzw. Befragung in Deutschland schien
von vornherein unrealistisch. Darauf hätte sich die syri-
sche Seite niemals eingelassen.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat ausgesagt, die syrische
Seite hätte „relativ am Anfang nach Bekanntwerden“,
dass Zammar in einem syrischen Gefängnis war, deutlich
gemacht, dass sie Zammar ausschließlich als syrischen
Staatsangehörigen betrachteten. In dieser Frage sei sie
„kompromisslos, eindeutig nicht gesprächsbereit“ gewe-
sen. Über eine Auslieferung sei daher nicht gesprochen
worden. Jedenfalls könne er sich daran nicht erinnern.
(Protokoll-Nummer 79, S. 73)

Auch dem Zeugen Fromm sind Überlegungen über eine
Auslieferung zu Befragungszwecken nicht erinnerlich ge-
wesen: „Ich vermute […], dass man dies nicht betrieben
hat, vielleicht auch nicht mal auf die Idee gekommen ist,
weil es unrealistisch erschien, das zu diesem Zeitpunkt zu
verlangen.“ Während Deutschland davon ausgegangen
sei, Zammar sei Doppelstaatler, hätten ihn die Syrer aus-
schließlich als syrischen Staatsbürger angesehen. Das sei
wohl der konkrete Grund dafür gewesen, solche Überle-
gungen nicht weiterzuverfolgen. (Protokoll-Nummer 77,
S. 16 f.)

Der Zeuge Dr. Kersten hat ausgeschlossen, dass in seiner
Gegenwart über eine Auslieferung gesprochen wurde. Al-
lerdings habe es von syrischer Seite eine vage Andeutung
gegeben: „Wie Sie wissen, ist es dann später zu weiteren
Befragungen von Zammar nicht mehr gekommen, und
ich glaube, die Entwicklung in der Zusammenarbeit mit
Syrien ist dann auch so verlaufen, dass Ansätze in diese

ccc) Wissen um Folter und Haftumstände?

(1) Das Far-Falestin Gefängnis

Zammar war zum Zeitpunkt der Befragungsreise in dem
syrischen Gefängnis Far-Falestin inhaftiert. Im Länder-
bericht des Jahres 2002 von Amnesty International heißt
es zu Syrien unter anderem: „Politische Gefangene wur-
den nach wie vor routinemäßig Folterungen und Miss-
handlungen unterworfen, insbesondere während ihrer
Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in den Haftzentren
Far‘Falastin und Far‘al-Tahqiq al-‘Askari.“

(2) Kenntnisse der Bundesregierung

Die Situation in den syrischen Gefängnissen und der Um-
stand, dass dort auch gefoltert wird, war seinerzeit der
Bundesregierung bekannt und ist bei der Entscheidung
über die Durchführung der Befragungsreise mit abgewo-
gen worden. Konkrete Erkenntnisse über die Haftbedin-
gungen Zammars oder darüber, ob er in Syrien gefoltert
wurde, lagen jedoch nicht vor.

Der Zeuge Dr. Steinberg, von 2002 bis Oktober 2005 Re-
ferent im Bundeskanzleramt für den Bereich internationa-
len Terrorismus, hat vor dem Ausschuss erklärt, er habe
keine konkreten Beweise dafür, dass Zammar in Syrien
gefoltert worden sei, aber es sei davon auszugehen, dass
er gefoltert wurde: „Ich kann es mir schwer vorstellen,
dass ein Mann mit diesem Hintergrund in Syrien nicht ge-
foltert wird. Das würde allen Erfahrungen widerspre-
chen.“ (Protokoll-Nummer 67, S. 41)

Der damalige deutsche Botschafter in Damaskus, der
Zeuge Schuppius, hat auf die Frage, ob im Lagebericht
des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2002 auch Erkennt-
nisse zur Situation in syrischen Gefängnisse und zur Fol-
terproblematik enthalten waren, bestätigt: „Ja. Uns war
bekannt oder es war allgemein bekannt, dass in syrischen
Gefängnissen gefoltert wird. Ich habe jetzt den Bericht
aus dem Jahr 2002, der ja in meine Amtszeit fallen
müsste. Ich weiß jetzt nicht, unter welchem Datum er ver-
fasst worden ist. Aber ich gehe davon aus. Das haben wir
da ja auch niedergelegt. Das ist ja auch in Berichten davor
niedergelegt. Das war allgemein bekannt“. (Protokoll-
Nummer 73, S. 86)

Dem damaligen Präsidenten des Bundesnachrichten-
dienstes Dr. Hanning waren die generellen Haftbedingun-
gen im Nahen Osten bekannt: „Das heißt, wir wissen aus
vielen Berichten – – Es gibt ja Amnesty International, es
gibt syrische Oppositionsgruppen, es gibt eine Fülle von
Vorwürfen. Das betrifft die ganze Region, nicht nur Sy-
rien. Das können Sie als allgemein bekannt vorausset-
zen.“ Mit dem Befund, dass die rechtsstaatlichen Maß-
stäbe Deutschlands in anderen Staaten so nicht gelten,
müsse man leben und umgehen. Nach Ansicht des Zeu-
gen, könne dies aber nicht dazu führen „dass man mit al-
len Staaten, die mit Foltervorwürfen belastet sind, Bezie-
hungen nicht aufnimmt bzw. die Möglichkeit – wie in
diesem Fall, wenn die Chance besteht, Gefahrenabwehr
Richtung nicht mehr vorhanden waren.“ (Protokoll-Num-
mer 77, S. 74)

zu betreiben, sehr konkret –, diese Chance nicht wahr-
nimmt. Ich glaube, dass das ein falscher Weg wäre und im

Drucksache 16/13400 – 246 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Hinblick auf die innere Sicherheit dieses Landes nicht
verantwortet werden kann.“

Die Befragung Zammars sei „unter den obwaltenden Um-
ständen überhaupt der einzige Zugang zu ihm [gewesen],
und […] es drohten Gefahren hier in Deutschland und an-
derswo. Zammar war einer der wichtigen Gefährder im
Umfeld von Hamburg, und wir hatten ein hohes Maß an
Interesse, unter dem Aspekt Gefahrenabwehr auch mit
Zammar in Kontakt zu treten und ihn zu befragen. Dafür,
dass Zammar bei vorangegangenen Befragungen durch
Syrien gefoltert worden sei, so der Zeuge Dr. Hanning
weiter, habe man keine konkreten Anhaltspunkte gehabt.
Aus generellen Bewertungen und Anschuldigungen
könne man sicher nicht schließen, „dass in jedem konkre-
ten Einzelfall gefoltert wird. Das wäre – glaube ich –
auch in der Sache unzutreffend.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 113 f.)

Dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Fromm ist bei seiner Vernehmung eine Meldung von
tagesschau.de vom 13. Dezember 2007 vorgehalten wor-
den. Danach enthalte ein Bericht des Auswärtigen Amtes
vom 7. Oktober 2002 über die über asyl- und abschie-
bungsrelevante Lage in Syrien folgenden Passus: „In Sy-
rien wird gefoltert. Schon im normalen Polizeigewahrsam
sind Misshandlungen an der Tagesordnung, ohne dass da-
bei politische, rassistische oder religiöse Ursachen ein-
flössen. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug
wird häufig, bevor Verhöre überhaupt beginnen, physi-
sche und psychische Gewalt eingesetzt. Die Folter dient
der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwin-
gung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktperso-
nen und der Abschreckung.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 40)

Der Zeuge Fromm hat sich nicht erinnern können, „dass
[…] dieses Papier oder über was da die Tagesschau be-
richtet hat, vorgelegen hat. Aber was die allgemeine Ein-
schätzung angeht, kann man sagen, dass es da keine we-
sentlichen Abweichungen in dem Sinne gab, dass man
derartige Behandlungen dort nicht ausschließen kann,
konnte und kann.“ Die Entscheidung sei sicherlich eine
Sache der Abwägung gewesen. „Aber ich denke nicht“,
so der Zeuge weiter, „wenn wir […] unsere Interessen
richtig verstehen, dass wir auf solche Informationsgewin-
nung von vornherein verzichten sollten, sondern im Ein-
zelfall zu entscheiden ist, ob die Anhörung, Befragung
stattfindet oder ob sie, wenn sie schon begonnen hat, bei
entsprechender Erkenntnislage abzubrechen ist. So haben
wir das damals eingeschätzt, und so sehe ich das, […]
auch jetzt.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 41, 44)

Aus Sicht des Zeugen Dr. Kersten war zu differenzieren:
„[D]ie Frage, ob Zammar nach rechtsstaatlichen Maßstä-
ben inhaftiert war, zu Recht inhaftiert war oder nicht, ob
er außerhalb des Strafverfahrens der Justiz in Syrien in-
haftiert wird, ist eine Frage, genauso wie die Frage, ob er
möglicherweise geschlagen oder sogar noch stärker ge-
foltert worden ist. Das ist die eine Frage. Die andere
Frage ist: Ist das ein Hinderungsgrund, jemanden zu be-

Ja, Befragung muss möglich sein, wenn eingehalten wird,
dass auf den Betreffenden nicht während dieser Befra-
gung von Dritten im Raum – wir wissen, dass da syrische
Beamte oder ein syrischer Beamter dabei war – Einfluss
genommen wird, dass er frei reden kann, dass er belehrt
worden ist und all diese Dinge.“ Der Zeuge Dr. Kersten
hat ferner erklärt: „Wir konnten nicht ausschließen, dass
Zammar in Syrien in einer Weise behandelt worden ist,
die unserem rechtsstaatlichen Verständnis nicht ent-
spricht. Es ist aber nicht so, dass wir sichere Kenntnis
hatten, dass es so ist.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 75, 79)

Der Zeuge Uhrlau hat Wert auf die Feststellung gelegt,
dass der Zeuge Dr. Steinberg in seiner Vernehmung vor
dem Ausschuss lediglich erklärt habe, von Folter ‚ist aus-
zugehen‘: „Belege hatte er auch nicht. […] Wie sich die
Syrer mit einem Gefangenen verhalten, der erstens deut-
scher Staatsangehörigkeit ist, was die Syrer nicht akzep-
tieren, der aber auf einem etwas ungewöhnlichen Weg die
Syrer erreicht hat: Da hat keiner von uns irgendwelche
Erfahrungen vorher gehabt.“ (Protokoll-Nummer 79,
S. 49 f.)

„Ich habe […] Kenntnis von den Berichten des Auswärti-
gen Amtes gehabt. […] Uns war das Risiko der Entschei-
dung bewusst. Wir kannten die Situation in syrischen
Gefängnissen“, hat der damalige Chef des Bundeskanz-
leramtes Dr. Steinmeier vor dem Ausschuss klargestellt;
„Deshalb war das eine Entscheidung, die wir trotz des Ri-
sikos getroffen haben, aber unter Einbezug der roten
Linien“. (Protokoll-Nummer 79, S. 101) Der Zeuge
Dr. Steinmeier hat weiter ausgeführt: „Das war zu ent-
scheiden, meine Damen und Herren, und auch hier
herrschte weder Naivität noch zynische Gelassenheit, wie
man das in mancher Berichterstattung durchscheinen
sieht, sondern wir waren uns bei der Erörterung dieses
Themas der Tatsache sehr bewusst, dass das ein heikles
Unterfangen war. Und wenn dann der Vorwurf erhoben
wird […] die Bundesregierung habe mit Folterknechten
zusammengearbeitet, dann sage ich: Wäre das Tragen von
politischer Verantwortung doch so einfach! Ich sage: Ja,
die Probleme in syrischen Gefängnissen waren uns be-
wusst, und ich kenne die Berichte, die es dazu in der Bun-
desregierung gab.“

Die Unterstellung, dass deutsche Behörden sich Folterbe-
dingungen zunutze gemacht hätten, um Informationen zu
erlangen, hat der Zeuge Dr. Steinmeier entschieden zu-
rückgewiesen: „Die Frage, die wir zu diskutieren haben,
lautet doch: Durften wir trotz Wissens über Foltervor-
würfe in syrischen Gefängnissen auf die Befragung von
Herrn Zammar verzichten? Klar war: Syrien würde Herrn
Zammar nicht aus dem Gewahrsam des militärischen Ge-
heimdienstes nach Deutschland ausliefern. – Wir standen
andererseits in der Pflicht, mögliche Informationen zu er-
halten, um Gefahren für die Sicherheit der Menschen in
Deutschland abzuwehren. Auf diesen Versuch – das ist
meine Wertung bis heute – durften wir nach meiner Über-
zeugung nicht verzichten. Bedenken Sie die Umstände!
Wir waren nicht nur ein halbes Jahr nach dem 11.09., son-
fragen unter Umständen, die nach unserem Verständnis
von Befragungen einwandfrei ablaufen? […] Da sage ich:

dern Mitte des Jahres 2002 bereits wiederum wenige Mo-
nate nach den Anschlägen von Djerba und kurz vor den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 247 – Drucksache 16/13400

Anschlägen von Bali im Oktober 2002, bei denen erneut
auch deutsche Opfer zu beklagen waren. Es wäre jeden-
falls aus meiner Sicht unverantwortlich gewesen, Herrn
Zammar, dessen breite Vernetzung in islamistischen Krei-
sen in Deutschland bekannt war, als Erkenntnisquelle so-
zusagen einfach links liegen zu lassen. […] [I]ch versi-
chere hier: Eine aktive oder passive Beteiligung an Folter
kommt für deutsche Behörden und Beamte unter keinen
Umständen in Betracht. Das ist nicht nur eine, dass ist die
politische rote Linie, die zu meiner Zeit als Chef des Bun-
deskanzleramtes immer gegolten hat und die auch für
diese Bundesregierung natürlich weiter gilt. Gegen diesen
Grundsatz wurde auch im Fall Zammar nicht verstoßen.
Ich habe jedenfalls keinen Anlass, zu zweifeln, dass die
Befragung von Herrn Zammar in Damaskus sofort abge-
brochen worden wäre, wenn die Befrager Hinweise auf
die vorangegangene Folter gehabt hätten.“ (Protokoll-
Nummer 79, S 65)

ddd) Beratungen in der Präsidentenrunde
Der BND fühlte bei der syrischen Seite vor, ob eine Be-
fragung von Herrn Zammar durch deutsche Mitarbeiter in
Betracht komme.

Nach der Erinnerung des Zeugen Dr. Geiger gab es in der
Präsidentenrunde am 22. Oktober 2002 einen kurzen Hin-
weis des damaligen BND-Präsidenten, die Syrer seien
bereit, mit Zammar sprechen zu lassen. In der gleichen
Sitzung habe das Bundeskriminalamt vorgetragen, die
Gefährdung deutscher Einrichtungen werde inzwischen
genauso hoch eingeschätzt, wie die der israelischen und
amerikanischen.

In der Präsidentenrunde am 29. Oktober 2002 wurde nach
Aussage des Zeugen Dr. Geiger erneut darauf hingewie-
sen, dass die Syrer bereit seien, Zammar durch deutsche
Bedienstete befragen zu lassen. Diese Bereitschaft der
Syrer sei erörtert worden. Probleme seien für eine Ver-
wertung der Ergebnisse in einem eventuellen Strafverfah-
ren gesehen worden. Man sei sich einig gewesen, die
Sicherheitsbehörden zu einer solchen Befragung aus-
schließlich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr
entsenden zu können. Das Bundeskriminalamt soll sein
ausdrückliches Interesse an einer Befragung von Herrn
Zammar bekundet haben. Die Beteiligung des General-
bundesanwalts sei ausdrücklich ausgeschlossen worden,
da die Befragung gerade nicht Strafverfolgungszwecken
dienen solle. (Protokoll-Nummer 69, S. 40)

Laut Angaben der Bundesregierung in ihrem Bericht an
das Parlamentarische Kontrollgremium sei für das Bun-
deskriminalamt klar gewesen, das konsequenterweise
kein Ermittlungsbeamter, sondern ein Experte aus dem
Analysebereich geschickt werden sollte (vergleiche un-
ten: bb)bbb)).

bb) Beteiligte Sicherheitsbehörden
An der Befragungsreise nahmen je zwei Mitarbeiter des
Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Ver-

weisaufnahme die beiden Teilnehmer des BfV, Dr. J. K.
und M. W., denjenigen des BKA, H. G., und einen der bei-
den Reiseteilnehmer des BND, Dr. P. C., als Zeugen ver-
nommen.

Während die Teilnahme des Bundesnachrichtendienstes
an einer solchen Befragung im Ausland kein ungewöhnli-
cher Vorgang ist, hat der Ausschuss näher untersucht,
weshalb das Bundesamt für Verfassungsschutz als In-
landsdienst und insbesondere das Bundeskriminalamt an
der Befragung beteiligt waren.

aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz

Für den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz Fromm war die Teilnahme seiner Behörde an einer
Befragung im Ausland ein „ungewöhnlicher Vorgang,
über den natürlich zuvor nachgedacht wird, ob der Auf-
wand sich lohnt, ob zu erwarten ist, dass nennenswerte
Erkenntnisse gewonnen werden können.“ Gleichzeitig er-
klärte er aber, „dass die gesetzlichen Befugnisse des In-
landsdienstes darauf gerichtet sind, die Informationen zu
gewinnen, die die Aufklärung von Gefahren für die Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Das
war hier der Fall. Das sagt nichts darüber, wo diese Infor-
mationen gewonnen werden. Wir kooperieren ja auch mit
ausländischen Diensten und gewinnen dabei Informatio-
nen, entweder im Kontakt mit ausländischen Diensten in
Deutschland oder im Kontakt mit ausländischen Diensten
im Ausland.“

Für die Reise habe man den zuständigen Referatsleiter für
dieses Thema und einen Sachbearbeiter aus seinem Refe-
rat ausgewählt: „Das waren die Mitarbeiter, die sachkun-
dig waren und natürlich waren es dann auch die, die ge-
reist sind.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 11 f., 26)

bbb) Bundeskriminalamt

Im Zuge der Ermittlungen nach dem 11. September 2001
war beim BKA das meiste Wissen über die Strukturen und
Netzwerke möglicher Gefährder in Deutschland vorhan-
den, weshalb man diesmal – im Gegensatz zur Befragung
von Murat Kurnaz auf Guantánamo – entschied, das BKA
mit einzubeziehen. Die Beteiligung des Bundeskriminal-
amtes erfolgte nicht im Rahmen des laufenden Ermitt-
lungsverfahrens gegen Zammar, sondern diente der wei-
teren Erkenntnisgewinnung zur Gefahrenabwehr.

Die Entscheidung über die Beteiligung des Bundeskrimi-
nalamtes sei nach Angaben des Zeugen Dr. Kersten inner-
halb der Bundesregierung und mit vollem Einverständnis
der drei beteiligten Sicherheitsbehörden getroffen wor-
den: „Das war eine Entscheidung, die letztendlich getrof-
fen worden ist, ich würde sagen, in der Präsidentenrunde.
Formal war natürlich ausschlaggebend, […] dass der
Bundesminister des Innern als Dienstherr über das BKA
zugestimmt hat. Aber das war eine einvernehmliche Be-
ratung und Entscheidung in der Präsidentenrunde“. (Pro-
tokoll-Nummer 77, S. 76)
fassungsschutz sowie ein Mitarbeiter des Bundeskrimi-
nalamtes teil. Der Ausschuss hat im Rahmen seiner Be-

Zum Hintergrund der Entscheidung hat er ausgeführt:
„[D]ass das BKA aufgrund umfangreicher Auswertungen,

Drucksache 16/13400 – 248 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die schon etliche Zeit vor dem 11. September im Amt ge-
tätigt worden waren, und durch eine Reihe von Ermitt-
lungsverfahren im Zusammenhang mit dem 11. Septem-
ber über ein sehr breites Wissen, eine Fülle von
Hintergrundinformationen verfügte, die es sinnvoll er-
scheinen ließen, dass diese Hintergrundinformationen
auch bei der beabsichtigten Befragung von Zammar prä-
sent waren. Ich denke“, so der Zeuge Dr. Kersten weiter,
„die Ergebnisse dieser Befragung bestätigen, dass sich
diese Einschätzung und Begründung, das BKA in die De-
legation mit einzubeziehen, als richtig erwiesen haben.“

Von der Richtigkeit dieser Entscheidung sei er nach wie
vor überzeugt: „Ich will dem Bundesamt für Verfassungs-
schutz und dem BND nicht zu nahe treten. Aber ich
glaube, zur damaligen Zeit kann man mit Fug und Recht
sagen, das BKA hatte durch Ermittlungen, durch Informa-
tionsaustausch mit deutschen Polizeibehörden der Län-
der, damals des BGS, der Nachrichtendienste und durch
den Informationsaustausch mit ausländischen Sicher-
heitsbehörden einen Kenntnisstand, der auf sehr, sehr ho-
hem Niveau war. Vor diesem Hintergrund sage ich: Es
war richtig – ich bin nach wie vor überzeugt, dass wir
auch gut beraten waren, so zu verfahren –, dass ein Beam-
ter des BKA, der mittendrin in diesem Kenntnispool tätig
war und als einer unserer großen Wissensträger und Ex-
perten galt, mitgefahren ist.“

Dessen Aufgabe sei es gewesen „unter dem Gesichts-
punkt der Verhütung künftiger terroristischer Aktionen
und Anschläge aufzuhellen: Strukturen, Netzwerke isla-
mistischer Fundamentalisten in Deutschland, ihre Verbin-
dungen zu entsprechenden Personen in anderen Ländern,
um ein möglichst konkretes Bild über potenzielle Gefähr-
dungssituationen zu gewinnen.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 58, 60)

Auch nach den Angaben des Leiters der BAO USA Klink
ging es darum „nähere Einzelheiten über Gefährdungen,
die hier insbesondere für die Bundesrepublik, aber mögli-
cherweise auch für andere Staaten, ausgehen, sammeln
und dazu Informationen einsammeln von Zammar. Weil
eben dazu notwendig war, den potenziellen Gefährder-
kreis und auch die Zusammenhänge zu kennen, war man
der Auffassung, dass es günstig wäre, alle drei Behörden,
die jeweils an unterschiedlichen Aufgaben in diesem Zu-
sammenhang gearbeitet haben, auf diese Reise mitzuneh-
men.“ (Protokoll-Nummer 75, S. 34)

Der damalige Staatssekretär im BMJ, der Zeuge
Dr. Geiger hat betont, dass der Generalbundesanwalt
trotz Beteiligung des BKA nicht in die Befragungsreise
eingebunden wurde. Es sei klar gewesen: „Es dient kei-
nesfalls der Strafverfolgungszwecken, es dient aus-
schließlich der Gefahrenabwehr.“ (Protokoll-Nummer 69,
S. 55)

Das Bundeskriminalamt entsandte bewusst keinen Beam-
ten, der mit den Ermittlungen gegen Zammar befasst war,
sondern wählte einen Beamten, „der möglichst breites
Wissen […] aus der Auswertung von verschiedensten

also ein Analyst, der versucht hat, Dinge dort zusammen-
zubringen und gemeinsame Linien dort zu erkennen und
Strukturerkenntnisse zu gewinnen“, wie der Zeuge Klink
erläutert hat. (Protokoll-Nummer 75, S. 57) Nach Anga-
ben des Zeugen Dr. Kersten hat man sich für einen Beam-
ten des BKA entschieden, der in der Abteilung Staats-
schutz im Bereich Auswertung/Analyse eingesetzt war,
„weil er vertieftes Wissen über islamistischen Terroris-
mus in Deutschland hatte.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 77)

Der Zeuge KHK H. G. hat bestätigt, man habe ihn für die
Reise ausgesucht, „[w]eil […] gerade kein Ermittlungs-
beamter oder der zuständige Ermittlungsbeamte fahren
sollte. In dem Ermittlungsverfahren Zammar sollte ja
diese Befragung nicht stattfinden. Mich hat man ausge-
sucht, […] weil ich nicht mit dem Fall der Hamburger
Gruppe, mit dem Fall oder den Ermittlungen gegen
Zammar beauftragt war, gerade um dort auch eine Tren-
nung zu haben.“

Aufgrund dieser Trennung sei auch die Ermittlungsakte
Zammar mit Sicherheit nicht mit nach Syrien genommen
worden, so der Zeuge Dr. Kersten. Erkenntnisse daraus,
seien aber in den vorbereitenden Vermerk eingeflossen:
„Die Auswertung und Verfassung von Vermerken über
Ergebnisse von Auswertungen gehen unter anderem auch
zurück auf Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren, nicht
als einzige Quelle, aber selbstverständlich auch Erkennt-
nisse aus Ermittlungsverfahren. Ein Großteil der Informa-
tionen, die das BKA als Zentralstelle erhält aus den Län-
dern oder aus dem Ausland, sind Informationen, die aus
Ermittlungsverfahren stammen, und sie können auch für
Auswertezwecke genutzt werden. Insofern sehe ich da
keinen Widerspruch, dass Erkenntnisse in diesen Vermerk
eingeflossen sind, die auch in der Ermittlungsakte des Er-
mittlungsverfahrens Zammar sich finden.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 77)

Der Zeuge KHK H. G. hat seine Vorbereitung folgender-
maßen beschrieben: „Also, in den Gesamtkomplex
Zammar habe ich mich nicht eingearbeitet, weil er halt
auch sehr umfangreich ist und, wie gesagt, das Ermitt-
lungsverfahren selber nicht tangiert war. […] Ich habe die
Informationen, die uns einmal aus dem Auswertebereich
zu interessanten Komplexen aus Deutschland vorlagen
und auch aus dem europäischen Bereich zu diesen Netz-
werken, noch mal zusammengefasst, und dann habe ich
ergänzende Informationen erhoben von dem Herrn
Schmanke, die […] die Kontaktleute des Herrn Zammar,
betrafen.“ Eigentlich sei geplant gewesen, „dass eine di-
rekte Befragung von unserer Seite nicht stattfinden sollte.
Dann hat man sich aber darauf geeinigt, weil man gesagt
hat, die Erkenntnisse gerade zu den Strukturen in
Deutschland liegen einerseits beim BfV und andererseits
beim BKA vor, sodass es sinnvoller und der Sache dienli-
cher ist, wenn das BfV und das BKA zusammen die Befra-
gung machen zu diesen Thematiken, die die islamisti-
schen Strukturen hier betreffen, und die Kollegen vom
BND sollten dann halt zu diesen Reisewegen – Afghanis-
Vorgängen, die beim BKA zu dem Komplex islamisti-
scher Terrorismus bearbeitet wurden […] hatte. Es war

tan und sonstige Reisewege – die Fragen stellen.“ (Proto-
koll-Nummer 71 II, S. 86 ff.)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 249 – Drucksache 16/13400

Obwohl rechtlich zulässig, werden inzwischen nachrich-
tendienstliche Befragungen nicht mehr unter Beteiligung
des Bundeskriminalamtes durchgeführt: Der derzeitige
Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble hat bereits
am 14. Dezember 2005 vor dem Plenum des Deutschen
Bundestages erklärt: „Ich sage ganz leise und vorsichtig:
Meine Bemerkung, dass ich in der Zukunft noch strenger
auf die Trennung zwischen BKA und Nachrichtendiensten
achten werde, hat ein wenig mit meinem Studium genau
dieses Falles zu tun. […] Das ist ausdrücklich keine Kri-
tik. Mein Kenntnisstand ist, dass sich die Mitarbeiter des
Bundeskriminalamtes korrekt verhalten haben.“ (Plenar-
protokoll 16/7, S. 392 [C]) Seit Anfang März 2006 hat
dies das Bundeskanzleramt auch in einer Weisung für Be-
fragungen durch deutsche Sicherheitsbeamte im Ausland
schriftlich klargestellt. Nach den Angaben des hierfür
verantwortlichen Bundesministers Dr. de Maizière neh-
men seitdem „an solchen Befragungen, die nicht förmli-
che Vernehmungen in Rechtshilfeverfahren sind, sondern
der Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse die-
nen, keine Angehörigen deutscher Ermittlungsbehörden
– also in der Regel Polizeibeamte – mehr teil.“ (Proto-
koll-Nummer 79, S. 52)

cc) Ziele der Befragung
Nach der Darstellung im Bericht der Bundesregierung an
das parlamentarische Kontrollgremium war das Ziel der
Befragung, „ein möglichst detailliertes Bild zu gewinnen
über:

– al-Qaida-Strukturen sowie etwaige Anschlagvorberei-
tungen, insbesondere in Deutschland,

– den Werdegang Zammars als Mujahed,
– seine Aktivitäten im extremistischen Umfeld in

Deutschland,

– Umfang und Qualität der persönlichen Kennverhält-
nisse Zammars im al-Qaida-Umfeld,

– seine hiermit in Verbindung stehende Reisetätigkeit
nach Afghanistan, Pakistan, Sudan, Marokko, Maure-
tanien, Bosnien, Tschetschenien, Spanien, Großbritan-
nien sowie innerhalb Deutschlands,

– die Qualität seiner Beziehungen zur ‚Hamburger
Zelle‘ um Mohamed A. sowie

– seine Aktivitäten in der Türkei und in Syrien.“

Die Erkenntnisse sollten, so die Bundesregierung weiter,
„vor allem einen Beitrag leisten, das Gefährdungspoten-
tial zu bewerten, das sich für Deutschland aus dem Um-
feld Zammars künftig noch ergeben könnte. Wichtig war
es darüber hinaus, mit Blick auf mögliche Gefahren An-
haltspunkte für Nachforschungen im internationalen und
extremistischen Umfeld zu gewinnen.“

Zammar war nach Auskunft des Zeugen Dr. J. K. seit
Anfang der 80er Jahre im islamistischen Milieu aktiv und
in vielen Netzwerkstrukturen eine Schlüsselfigur. „Er
musste Informationen zu einer Unzahl von Personen ha-

interessant gewesen – so der Zeuge M. W. – für die Infor-
mationsgewinnung über islamistische, insbesondere
jihadistische Strukturen in Deutschland. Er sollte nach
Darstellung des Zeugen KHK H. G. abgeschöpft werden
zu Sachverhalten der islamistischen Szene.

Im Jahr 2002 hätten die Sicherheitsbehörden nach Anga-
ben des Zeugen Fromm eine Fülle von zusätzlichen Infor-
mationen insbesondere aus Ermittlungsverfahren bekom-
men, die nicht direkt mit Herrn Zammar in Verbindung
standen. Die Befragung von Herrn Zammar habe die
Möglichkeit geboten, dieses Wissen „anzureichern, zu
komplettieren“. Zweck der Befragung sei damit gewesen
herauszufinden, welche Verbindungen er zu Personen
hatte, die später als Terroristen erkannt worden seien, um
Schlussfolgerungen im Hinblick auf drohende Gefahr zie-
hen zu können. (Protokoll-Nummer 77, S. 15, 50)

dd) Leitlinien der Befragung
aaa) Vorgaben der Leitungsebene
Die Spitzen der an der Befragungsreise teilnehmenden Si-
cherheitsbehörden und die politisch Verantwortlichen im
Bundeskanzleramt haben übereinstimmend ausgesagt,
dass die Befragung bei Hinweisen auf Folter sofort abzu-
brechen gewesen wäre. Voraussetzung sei gewesen, dass
die Gespräche auf freiwilliger Basis und ohne unange-
messene Einflussnahme der syrischen Seite auf Zammar
stattfinden konnten.

Nach Angaben des Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz Fromm „war klar, dass dann, wenn der
Anschein entstehen sollte bei der Begegnung mit dem Be-
treffenden, dass hier eine Folter stattgefunden hat oder
womöglich sogar während der Befragung eine unange-
messene Behandlung stattfindet, die Befragung abzubre-
chen ist. Das ist eine Praxis, die durchgängig gilt, soweit
ich weiß, und die von anderen Behörden, die sich häufi-
ger als wir im Ausland in dieser Weise betätigen, durch-
gängig beachtet wird. Selbstverständlich galt das auch für
uns selbst. Das war abgesprochen, soweit ich weiß.“ Die
im Jahr 2006 schriftlich fixierten Grundsätze für Befra-
gungen durch deutsche Sicherheitsbehörden im Ausland
(hierzu unten 7, S. 266) hätten in diesem Punkt nichts
Neues geregelt: „[W]as diese Dinge betrifft, gab es eine
entsprechende Praxis seit jeher.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 12, 19)

Der Zeuge Dr. Hanning hat für den Bereich des Bundes-
nachrichtendienstes bestätigt: „Es war klar, dass die Be-
fragung, wenn irgendwelche Anzeichen für Folter oder so
erkennbar geworden wären, so nicht stattgefunden hätte
oder abgebrochen worden wäre. Das war aber zwischen
den Beteiligten, glaube ich, klar und abgesprochen.“
(Protokoll-Nummer 77, S. 95)

Der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes
Dr. Kersten hat berichtet: „Wir hatten in Vorbereitung des
Besuchs der Befragungsdelegation mit den Beamten be-
sprochen, was sie beachten sollen, unter welchen Um-
ständen wir es für vertretbar gehalten haben, dass die Be-
ben. […] es gab die Bezüge zu den Attentätern des 11.09.
Er war also eine Dreh- und Angelfigur.“ Daher sei er

fragungen durchgeführt werden und wo die Grenze ist,
wo die Beamten die Befragung sofort abbrechen sollten,

Drucksache 16/13400 – 250 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wenn nach ihrem Eindruck diese Grenze überschritten ist,
zum Beispiel dass der syrische Beamte, der mit in dem
Raum saß, dem Inhaftierten ins Wort fällt, ihn auffordert,
seine Aussage zu korrigieren, vielleicht sogar offen oder
verdeckt droht und solche Dinge. Dann hätten die Beam-
ten abgebrochen; das ist nicht passiert.“ (Protokoll-Num-
mer 77, S. 79 f.) Der Zeuge Klink hat als damaliger Leiter
der BAO-USA bestätigt, dass man dies den Befragern
auch so mit auf den Weg gegeben habe: „Hauptaspekt
war, dass hier nur auf freiwilliger Basis eine Befragung
durchgeführt werden sollte und zum anderen jede Befra-
gung sofort abgebrochen werden sollte, wenn erkennbar
werden sollte, dass der Gefangene sich in einer Druck-
situation, also in einer Behandlung befindet, die entspre-
chenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderläuft.
Dann sollten die Beamten sofort ihre Befragung einstel-
len.“ (Protokoll-Nummer 75, S. 34)

Der Zeuge Uhrlau hat auf die Erfahrungen der zuvor er-
folgten Befragung von Murat Kurnaz hingewiesen: „Es
ist gerade auch vor dem Hintergrund der ebenfalls im
Herbst 2002 durchgeführten Reise nach Guantánamo zur
Befragung von Kurnaz sehr sensibel bei allen Beteiligten
präsent gewesen, dass Gespräche in besonderen Gewalt-
verhältnissen eine hohe Sensibilität für die Beteiligten vo-
raussetzen, dass Gespräche nur dann durchgeführt wer-
den können, wenn sie von den Befragten auf freiwilliger
Basis auch geführt werden sollen. Wenn Anzeichen von
Gewalt deutlich sind, sind derartige Gespräche nicht fort-
zusetzen. Das ist, glaube ich, nach der Vorbereitung der
Gespräche für Guantánamo und der hohen Leitungsrele-
vanz in den jeweiligen Abteilungen auch in der Vorberei-
tung für Damaskus keine Überraschung gewesen, dass
die Teilnehmer sich auf ein entsprechendes Vorgehen ver-
einbart haben.“ Das Problem möglicher psychischer Fol-
gen oder fortwirkender Gewalt, etwa durch Anwesenheit
desjenigen während der Vernehmung, der den Gefange-
nen zuvor geschlagen habe, sei nach seiner Erinnerung
nicht erörtert worden. Vielleicht habe die Befragungs-
gruppe darüber gesprochen. (Protokoll-Nummer 77,
S. 128 f.)

Auch der Zeuge Dr. Steinmeier hat die Relevanz der Fra-
gestellung, wie mit Folterhinweisen umzugehen sei, un-
terstrichen: „Das ist natürlich die Frage, die wir uns vor-
her intensiv gestellt haben. Ich weiß, dass diese Frage auf
der Ebene der Sicherheitsbehörden keine geringere Rolle
gespielt hat als bei mir auf der politischen Ebene. Ich
weiß, dass auch die Sicherheitsbehörden in dieser Zeit
untereinander zusammengesessen haben und verabredet
haben, dass die roten Linien, die ich vorhin in meinem
Vortrag bezeichnet habe, bei der Befragung zu gelten ha-
ben, mit anderen Worten: dass bei Eindruck von Folter
oder bei Sichtbarkeit von Folterfolgen eine Verhandlung
und Befragung sofort abgebrochen worden wäre oder gar
nicht hätte stattfinden dürfen. Insofern: Sensibilität war
auch bei denjenigen vorhanden, die die Befragung durch-
zuführen hatten.“ (Protokoll-Nummer 79, S. 77)

bbb) Darstellung der Delegationsteilnehmer
Die vernommenen Teilnehmer an der Befragungsdelega-

sammenhang mit der Befragung Anzeichen dafür gege-
ben hätte, dass die Gesprächsbereitschaft Zammars auf
Gewaltanwendung beruht. Gleiches galt, falls sichtbar
Spuren von Gewalt oder körperlicher Misshandlung er-
kennbar gewesen wären.

Den Befragern sei unklar gewesen, welche Vernehmungs-
situation sie vorfinden würden, so der Zeuge M. W. Man
habe sich darauf verständigt, „dass wir die Aussage ab-
brechen, wenn wir erkennbare Anzeichen dafür haben,
dass er zum Beispiel gefoltert wurde.“ Der Zeuge hat aber
zu bedenken gegeben, dass „die Aussagen von Personen,
die in Haft sind, in diesem Punkt nicht immer zuverlässig
[sind]. Also, seine reine Aussage, dass er gefoltert wor-
den ist, hätte uns so noch nicht völlig überzeugt, wenn der
Eindruck, den er erweckt, wenn sein Anschein in eine an-
dere Richtung geht.“ In der Gesamtbewertung hätte eine
solche Äußerung aber eine Rolle gespielt. (Protokoll-
Nummer 71 II, S. 8, 19) Der Zeuge KHK H. G. hat dies
bestätigt: „Also, sobald wir Folterspuren erkannt hätten
– am ersten Tag oder vielleicht auch später an den folgen-
den Tagen –, hätten wir sofort einen Abbruch der Befra-
gung veranlasst. Das war also vorher schon thematisiert
worden, dass wir gesagt haben: Sobald irgendwelche An-
zeichen dafür da sind, wird das abgebrochen.“ (Protokoll-
Nummer 71 II, S. 90) Nach den Angaben des Zeugen
Dr. J. K. wäre der Punkt abzubrechen dann erreicht gewe-
sen, „[w]enn wir Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass
seine Gesprächsbereitschaft nur durch Gewalt hergestellt
worden wäre – unmittelbar im Hinblick auf unsere Befra-
gung –, oder wenn er während der Befragung misshandelt
worden wäre, um uns Antworten zu geben, oder wenn er
ohnehin erkennbar misshandelt worden wäre, dann wäre
das für uns der Punkt gewesen, abzubrechen.“ (Protokoll-
Nummer 71 II, S. 69)

Der Zeuge Dr. P. C. hat zunächst klargestellt, dass […]
eine Vernehmung im strafprozessualen Sinne nicht vorge-
sehen und auch nicht durchgeführt worden sei.“ Er gab
weiter an, vor und während der Reise mit seinen Kollegen
des Befragungsteams über die Problematik von Hinwei-
sen auf Folter diskutiert zu haben. Es habe Einvernehmen
bestanden, dass eine Befragung nur dann in Betracht
komme, wenn „Herr Zammar zumindest innerhalb der
Gesprächssituation Art und Umfang seiner Einlassungen
frei bestimmen konnte“ und die Befragung abzubrechen
sei, wenn eine solche Situation nicht aufrechterhalten
werden könne. Den Grundsatz der Freiwilligkeit habe
man dementsprechend auch bei den Vorbesprechungen
mit der syrischen Seite und während der Befragung be-
tont. (Protokoll-Nummer 69 II, S. 2)

ee) Die Befragung
Die Befragungsgespräche fanden nach Angaben der Bun-
desregierung in einem Büro im Hauptquartier des syri-
schen Militärgeheimdienstes in Damaskus zu folgenden
Terminen statt:

21. November 2002, 11.30 bis 15.00 Uhr; 18.00 bis
22.00 Uhr
tion hatten sich vor der Befragung darauf verständigt, die
Befragung abzubrechen, falls es in unmittelbarem Zu-

22. November 2002, 18.00 bis 23.40 Uhr

23. November 2002, 09.20 bis 11.30 Uhr

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 251 – Drucksache 16/13400

aaa) Äußere Umstände und Ablauf
der Befragung

Die Umstände der Befragungssituation hat der Zeuge
Dr. P. C. wie folgt geschildert: „Die Befragungen von
Herrn Zammar fanden […] in einem geräumigen, nach
örtlichen Verhältnissen höherwertig ausgestatteten Büro
[…] in Anwesenheit des syrischen Fallführers und eines
syrischen Dolmetschers statt. Die Befragungssprache war
Deutsch. Die jeweiligen Fragen und Antworten wurden
konsekutiv ins Arabische übersetzt. Herr Zammar wurde
in Handfesseln von einer Wache ins Vorzimmer des Büro-
raumes geführt, wo ihm diese abgenommen wurden. Die
Wachen blieben im Vorzimmer zurück. Herr Zammar
nahm folglich ohne Hand- oder Fußfesseln in angemesse-
ner Kleidung auf einem Stuhl Platz, neben dem ein Bei-
stelltischchen stand. Links von ihm saß der syrische Dol-
metscher, beiden gegenüber jeweils ein Kollege vom BfV
und Bundeskriminalamt, alle ebenfalls auf Sitzgelegen-
heiten gleicher Qualität und Höhe. In der Mitte zwischen
dieser Personengruppe befand sich ein Couchtisch, auf
dem ein Kassettenrekorder samt Mikrofon für die Auf-
zeichnung stand.“ (Protokoll-Nummer 69 II, S. 2)

„Durch diese von unserer Seite bewusst gewählte quasi
kreisförmige Anordnung der Sitzmöbel“, so der Zeuge er-
läuternd, „sollte einer konfrontativen Atmosphäre oder
einem Subordinationsverhältnis – zum Beispiel durch un-
terschiedliche Höhen – auch optisch entgegengewirkt
werden. Die übrigen Delegationsmitglieder wie auch der
syrische Fallführer saßen in der zweiten Reihe, allerdings
im Blickfeld von Herrn Zammar. Ich persönlich saß hier
in dieser zweiten Reihe, rechts von Herrn Zammar, und
konnte diesen während der gesamten Befragung aus
nächster Nähe sehen, beobachten, hatte auch Blickkontakt
mit ihm. Weiteres syrisches Personal – etwa Wachen – be-
fand sich nicht in dem Dienstraum, in dem Dienstzim-
mer.“

„Die Gesprächsführung teilten sich ein Mitarbeiter vom
BfV, Herr M. W., und vom BKA, Herr H. G. Die Fragen,
einschließlich Lichtbildvorhalt, wurden auf der Grund-
lage des Erkenntnisstandes der beiden Behörden und der
vorab an BfV und BKA überlassenen Fragen des Bundes-
nachrichtendienstes gestellt.

Da die so geschaffene Gesprächssituation sich sehr gut
bewährte und Herr Zammar sich bereits im Verlauf der
ersten Befragungsrunde positiv auf die beiden Mitarbeiter
fokussierte, wurde diese Konstellation auch in den fol-
genden Befragungsrunden beibehalten. Der Kreis, der
Gesprächskreis, sollte so klein wie möglich sein. Das Alter
der beiden Kollegen entsprach in etwa auch dem Alter von
Herrn Zammar, sodass auch hier versucht wurde, eine
Gleichstellung herzustellen.“ (Protokoll-Nummer 69 II,
S. 2)

Die syrische Seite nahm die ausschließlich auf Deutsch
geführte Befragung offen auf Tonband auf. Dies sei zwar
mit der deutschen Delegation nicht vorher abgesprochen,
aber aus syrischer Sicht legitim gewesen, wie der Zeuge

fragung, soweit es ging, mit einem kleinen Kassettenauf-
nahmegerät aufgezeichnet.“ […] „Das war ja das Pro-
blem der Syrer. Die Syrer waren – sage ich einmal – in
der ganzen Situation in der schlechteren Lage. Die Befra-
gung fand komplett auf Deutsch statt. Die Vertreter der
deutschen Befragungsdelegation machten sich – soweit es
ging – während der gesamten Befragung Notizen zur spä-
teren Erstellung von Inhaltsprotokollen der Befragung.

Während der Befragung legte man Zammar auch Licht-
bilder vor. Diese stammten teilweise vom BKA als auch
vom BfV. Hierzu sagte der Zeuge KHK H. G. vor dem
Ausschuss aus: „Also, der Herr Zammar hat, soweit er
diese Leute erkannt hat, dazu Namen genannt. Er hat in
einigen Fällen gesagt: Das ist der so und so, das ist der so
und so. Das könnte der so und so sein; die Qualität des
Bildes ist nicht so gut. Da bin ich mir nicht sicher. – Bei
manchen Bildern hat er gesagt, er erkenne diesen nicht.
[…] Es [die Antworten Zammars auf die Lichtbildvor-
lage] ist zum Teil von dem anwesenden Dolmetscher
übersetzt worden ins Arabische, immer so Kurzzusam-
menfassungen, aber nicht fortlaufend. Das heißt, teil-
weise hat er es übersetzt, manchmal hat er dann minuten-
lang nicht übersetzt. Also, das war jetzt nicht eins zu eins,
sodass alles übersetzt worden ist. Deswegen kann ich Ih-
nen jetzt nicht sagen, ob zu dem einen oder anderen
Lichtbild konkret Übersetzungen erfolgt sind.“ (Proto-
koll-Nummer 71 II, S. 96, 97)

Herrn Zammar wurden wie allen Beteiligten im Raum
etwa alle zwei Stunden Getränke – wie ortsüblich –, Tee
und Wasser, gereicht.“

bbb) Erscheinungsbild Zammar
Zum persönlichen Eindruck, den Herr Zammar während
der Befragungssituation auf ihn machte, führte der Zeuge
Dr. P. C. aus: „Er wirkte schlank, jedoch zumindest im
Gesicht und an den Händen, also den Körperteilen, die
man bei der Kleidung auch sehen konnte, nicht abgema-
gert. Seine Haltung im Stehen und im Sitzen war gerade,
seine Bewegungen waren natürlich. Es konnten keine
Zeichen von Verletzungen erkannt werden. Herr Zammar
war einfach, jedoch sauber gekleidet. Es gab auch keine
Anzeichen für mangelnde Körperpflege. Die Hände wa-
ren schlank, sauber und wiesen keine Spuren körperlicher
Arbeit auf, auch keine Schwielen.

Die Stimme war fest, relativ hell, klar, selten einmal brü-
chig oder heiser im Verlauf der Gespräche.

Der Blick von Herrn Zammar war gerade, ruhig auf den
jeweiligen Gesprächsteilnehmer fokussiert, gerichtet,
nicht etwa evasiv, flackernd oder verstört. Nach anfängli-
cher Nervosität und Zurückhaltung gewann Herr Zammar
rasch an Selbstsicherheit.

Dieser physische und psychische Allgemeinzustand – so-
weit man ihn eben von außen als Außenstehender erken-
nen kann – ermöglichte es Herrn Zammar, meist konzen-
triert, wortgewandt und geschickt auf die ihm gestellten
Fragen zu antworten. Auch nutzte er die zunehmend ver-
Dr. J. K. vor dem Ausschuss ausgesagt hat: „Sie konnten
der Befragung nicht folgen und haben deswegen die Be-

trauensvolle und relativ entspannte Gesprächssituation
zur unaufgeforderten Darlegung seiner weder für Syrien

Drucksache 16/13400 – 252 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch für den Westen – auch nicht die Bundesrepublik
Deutschland – sonderlich schmeichelhaften islamisti-
schen Grundüberzeugung. Eine Vertiefung dieser Thema-
tik wurde jedoch von uns, also von der Delegation, im
mutmaßlichen Interesse des Betroffenen bewusst unter-
lassen.“ (Protokoll-Nummer 69, S. 3)

Schließlich, so ergänzte der Zeuge Dr. P. C., sei in den
Befragungsrunden, in dem Frage-Antwort-Spiel auf
Herrn Zammar kein Druck ausgeübt worden. Ihm sei
mehrfach für seine Bereitschaft zur Kooperation gedankt
worden.

Die Befragung sei in betont ruhiger, unaufgeregter und
korrekter freundlicher Weise anhand der ausgearbeiteten
Fragenkomplexe und Lichtbildvorlagen verlaufen. Man
könne sagen: „Die deutsche Delegation selbst hat es,
hoffe und glaube ich, nicht daran fehlen lassen, Herrn
Zammar eine korrekte – und nicht nur korrekte, sondern
eher sogar betont freundliche – Behandlung zukommen
zu lassen.“

Herr Zammar habe sich abgesehen von zeitweiser Ermü-
dung, überwiegend selbstsicher und ruhig, bei der Dis-
kussion einzelner Sachverhalte durchaus auch engagiert
verhalten. Pausen wären jeweils auf Initiative der Delega-
tion oder auch auf Bitten des Befragten eingelegt worden.

Das Verhältnis zwischen Herrn Zammar und dem syri-
schen Fallführer, der die meiste Zeit präsent war, im Hin-
tergrund saß, beschrieb der Zeuge Dr. P. C., als nicht
erkennbar gespannt; es sei allerdings von einem Autori-
tätsverhältnis gekennzeichnet gewesen, was aufgrund der
wenig komfortablen Situation Zammars nahe liegend ge-
wesen sei. (Protokoll-Nummer 69 II, S. 3, 16)

ccc) Belehrung
Der Ausschuss konnte nicht sicher feststellen, ob
Zammar vor seiner Befragung darüber belehrt wurde,
dass er dass Recht habe zu schweigen und keine Angaben
zu Sachverhalten machen müsse, die später in einem
strafrechtlichen Verfahren in Deutschland oder Syrien
gegen ihn verwendet werden können. Der Zeuge
Dr. Kersten erklärte vor dem Ausschuss: „Ich bin über-
zeugt, dass darauf hingewiesen worden ist dass er nicht
aussagen muss.“ […] weil dieser Punkt – Freiwilligkeit
der Aussage – bei den Vorbereitungen der anschließend
nach Damaskus gereisten Beamten ausdrücklich hervor-
gehoben worden ist.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 84) In
den nach den Befragungen durch die teilnehmenden Mit-
arbeiter verfassten Vermerken ist nicht enthalten, dass
Zammar belehrt wurde. Der Zeuge Dr. Kersten hat er-
klärt, aus den schriftlichen Aufzeichnungen gehe auch
nicht hervor, dass Zammar darüber informiert worden sei,
dass seine Aussagen nicht in das gegen ihn laufende Er-
mittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt einfließen
würden. Der Zeuge H. G., der für das Bundeskriminalamt
an der Reise teilnahm, hat in seiner Vernehmung auf die
Frage, ob er Herrn Zammar über seine Rechte belehrt
habe, zunächst erklärt: „Nein, habe ich nicht, weil es auch
keine Vernehmung in seinem Verfahren war. Es war auch

Man habe Zammar auch nicht darauf aufmerksam ge-
macht, dass er solche Fragen nicht beantworten müsse,
die ihn in seinem syrischen Verfahren zum Nachteil gerei-
chen würden. Zumindest sei durch ihn keine gesonderte
Belehrung erfolgt. Er könne nicht ausschließen, dass im
Rahmen des Vorgespräches diese Problematik durch ei-
nen Kollegen des BfV oder des BND thematisiert worden
sei, ein genauer Wortlaut sei ihm jedoch nicht erinnerlich.
Innerhalb der Befragungsgruppe sei auch nicht themati-
siert worden, dass Zammar in Syrien möglicherweise die
Todesstrafe drohe. (Protokoll-Nummer 71 II, S. 99 f.)

ddd) Hinweise auf Folter?
Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob es wäh-
rend der Befragung Hinweise auf vorangegangene Folter
oder auf folterähnliche Umstände gegeben hat. Sämtliche
der vernommenen Teilnehmer der Befragungsdelegation
berichteten dem Ausschuss, dass während der Befragung
weder körperliche Hinweise noch psychische Beeinträch-
tigungen erkennbar waren, die darauf hindeuteten, dass
Zammar im Zusammenhang mit der Befragung körperli-
chen Misshandlungen, bzw. Folterungen ausgesetzt ge-
wesen sei.

(1) Allgemeiner Eindruck

Der Zeuge Dr. P. C. gab an, Zammar habe auf ihn über
drei Tage hinweg körperlich unversehrt, geistig präsent
und psychisch stabil gewirkt. Er und seine Kollegen hät-
ten keinen konkreten, sichtbaren Anhaltspunkt dafür er-
kennen können, dass Herr Zammar im zeitlichen Zusam-
menhang mit dieser Befragung misshandelt worden sei.

Diesen Eindruck hat der Zeuge M. W., der zusammen mit
Herrn KHK H. G. das Befragungsgespräch führte, in sei-
ner Aussage vor dem Ausschuss bestätigt:

„Herr Zammar wurde in Handfesseln in den Raum ge-
bracht. Er schien physisch in sehr gutem Zustand zu sein.
[…] Körperliche Beeinträchtigungen waren nicht fest-
stellbar. […] Die Kleidung war witterungsangepasst. Das
heißt, ein dickerer Überwurf aus festem Stoff, eine Art
blaue Turnhose, dicke Socken, Schuhe, Schlappen.“
Zammar sei bewusstseinsklar gewesen und habe keinerlei
körperliche oder psychische Beeinträchtigungen erken-
nen lassen. „Sein Antwortverhalten war logisch, überlegt,
durchdacht. Auch seine Gestik war unbefangen. Er hat
sich frei bewegt, also, er hat umfangreich gestikuliert.
Physische Beeinträchtigungen waren nicht erkennbar.
Sein psychischer und physischer Zustand war insgesamt
gesehen nach Augenschein sehr gut. […] Körperliche Be-
einträchtigungen waren nicht erkennbar, also keine Be-
wegungseinschränkungen, keine sichtbaren Verletzungen.
Das Verhalten des syrischen Wachpersonals war korrekt.
Es waren keine erkennbaren Grobheiten oder sonstiges
unangemessenes Verhalten erkennbar.“ (Protokoll-Num-
mer 71 II, S. 8 ff., 28)

Auch der Zeuge Dr. J. K. hat angeben, keine Anzeichen
für physische Misshandlungen wahrgenommen zu haben.
Zammar sei ihm „[…] nicht wie jemand vorgekommen,
keine zeugenschaftliche Vernehmung, sondern eine Be-
fragung. Es ist deswegen auch keine Belehrung erfolgt.“

der psychisch gebrochen ist. Wir haben uns drei Tage sehr
intensiv mit ihm unterhalten. Er ist im Laufe der Befra-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 253 – Drucksache 16/13400

gung sehr aus sich herausgegangen. Es hat Phasen gege-
ben, die eher einer Diskussion geähnelt haben. Er hat
versucht, uns von seiner Ansicht des Dschihad zu über-
zeugen. Er hat also mit seiner Überzeugung, die nun
wirklich im krassen Gegensatz zu der der syrischen Gast-
geber stand, überhaupt nicht hinter dem Berg gehalten. Er
hat das sehr offensiv, sehr plakativ vertreten. Das waren
die Eindrücke, die ich mitgenommen habe. Die Schlüsse,
die man daraus ziehen kann, sind unterschiedlich. Viel-
leicht wird jetzt jemand einwenden: Man hat ihn unter
Drogen gesetzt. Ich kann es nicht nachvollziehen. Aber
wir haben zumindest im Ergebnis gesagt, dass es bis zu
diesem Zeitpunkt keine starken oder deutlichen oder er-
kennbaren Indizien für eine Misshandlung gegeben hat.“
(Protokoll-Nummer 71 II, S. 63)

Bemerkenswert sei allein der signifikante Gewichtsver-
lust des vormals stämmigen Zammars gewesen, wie der
Zeuge M. W. vor dem Ausschuss angemerkt hat:

„Er war […] deutlich schlanker als während seiner deut-
schen Zeit. Er hat also sehr deutlich abgenommen, war al-
lerdings nicht hager oder abgemagert. Er hinterließ kei-
nen hinfälligen Eindruck, sondern es war eine deutliche
Gewichtsreduzierung, allerdings keine, die jetzt mit phy-
sischen Beschwerden verbunden wäre.“ (Protokoll-Num-
mer 71 II, S. 28)

Der persönliche Eindruck des Zeugen P. C. aus dem Ge-
samtverhalten von Herrn Zammar sei sogar gewesen,
dass sich die Lage von Herrn Zammar offensichtlich im
Vergleich zu den ersten Wochen oder frühen Monaten sei-
ner Haft verbessert habe.

(2) „Vorbereitung“ auf die Vernehmung

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die syrische Seite
Zammar für die Befragung drei Tage lang vorbereitet ha-
ben will.

Hieraufhin habe man sich, so der Zeuge KHK H. G., aller-
dings „sehr wohl, also zu fünft, einen Eindruck [von
Zammar] gemacht. […] Also, wir haben sehr wohl genau
geschaut, ob er physisch irgendwelche Anzeichen hat,
körperlich, die darauf hindeuten, dass er möglicherweise
gefoltert wurde, und auch, ob er psychisch irgendwelche
Schäden aufweist. Er war physisch in sehr guter Verfas-
sung aus meiner Sicht, entsprechend den Umständen na-
türlich, und psychisch war er auch recht gefestigt. Ich
hatte befürchtet, dass man möglicherweise einen gebro-
chenen Menschen vor sich sitzen hat. Ich war auch das
erste Mal in Syrien. Ich muss Ihnen sagen: Er war sehr
gefestigt. Er hat uns erst mal mit Tiraden über den wahren
Islam, über den Dschihad und über die Ungläubigen über-
schüttet und versucht, uns zu bekehren. Also, dieser
Mann war nicht gebrochen, und dieser Mann war auch
körperlich nicht beeinträchtigt, jedenfalls nicht erkenn-
bar.“ (Protokoll-Nummer 71 II, S. 93)

(3) Berichte von Schlägen und Haft-
umständen

worden und müsse sich meist in einer Zelle von 190 cm
Länge und 103 cm Breite ohne Licht aufhalten.

Die vom Ausschuss hierzu befragten Mitglieder des Be-
fragungsteams bestätigten dies.

Zwar sei im Vorfeld der Befragung abgesprochen gewe-
sen, dass es zu keiner Befragung kommen würde, „wenn
wir irgendwelche Zeichen der Gewaltanwendung wäh-
rend der Befragung erkennen würden oder wenn wir er-
kennen würden, dass unmittelbar vorher Gewalt ange-
wandt worden wäre.“ (Protokoll-Nummer 71 II, S. 63)
Ein Abbruch der Befragung sei an dieser Stelle dennoch
nicht erwogen worden. Voraussetzung hierfür sei gewe-
sen, „[dass] wir Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass
seine Gesprächsbereitschaft nur durch Gewalt hergestellt
worden wäre – unmittelbar im Hinblick auf unsere Befra-
gung –, oder wenn er während der Befragung misshandelt
worden wäre, um uns Antworten zu geben, oder wenn er
ohnehin erkennbar misshandelt worden wäre, dann wäre
das für uns der Punkt gewesen, abzubrechen. Dieser
Punkt war – zumindest nach meiner Einschätzung – nicht
erreicht, und ich habe den Eindruck, dass es auch die an-
deren Kollegen nicht so wahrgenommen haben.“ (Proto-
koll-Nummer 71 II, S. 69)

ff) Inhalt und Ergebnisse der Befragung
aaa) Präsidentenrunde vom 26. November 2002
Die Präsidentenrunde befasste sich am 26. November
2002 mit der wenige Tage zuvor erfolgten Befragung
Zammars. Der Zeuge Dr. Geiger hat angegeben, dass da-
bei über die Tatsache der Befragung, über einen Gesamt-
eindruck sowie über den Zustand Zammars berichtet wor-
den sei. Nähere Angaben hierüber hat der Zeuge nicht
machen können, da er zuvor von einem Beauftragten der
Bundesregierung darauf hingewiesen worden ist, dass die
Inhalte der Präsidentenrunde dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung unterfielen. Im Bericht der Bundes-
regierung heißt es zu dieser Präsidentenrunde: „BKA, BfV
und BND bewerteten übereinstimmend das Ergebnis der
Zammar-Befragung als gut bis sehr gut. Man kam auf
Wunsch Sts BMJ überein, das Material GBA zu überlas-
sen.“

bbb) Berichterstattung über die Befragung
Über die Ergebnisse der Befragungsreise erstellten die
Vertreter der teilnehmenden Behörden jeweils eigene Ver-
merke. Für einen gemeinsamen Bericht hat der Zeuge
Dr. J. K. auch keinen Bedarf gesehen: „Die drei Behörden
haben unterschiedliche gesetzliche Aufträge und unter-
schiedliche Interessenlagen. Für einen BKA-Mitarbeiter
ist naturgemäß von wesentlich größerem Interesse: Was
kann von diesen Aussagen Element im Ermittlungsver-
fahren gegen Zammar sein? – Für uns waren von großem
Interesse Strukturwissen über Netzwerke in Deutschland
und Ermittlungsansätze. Und für die BND-Kollegen wird
naturgemäß von größerem Interesse gewesen sein, was
Zammar von seinen Reisen ins Kosovo, auf den Balkan
Presseberichten zufolge sei Zammar sowohl in marokka-
nischer als auch anfangs in syrischer Haft geschlagen

und nach Afghanistan berichtet hat. Das heißt, es war also
keine Divergenz oder auch kein Abstimmungsproblem,

Drucksache 16/13400 – 254 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sondern es war schlicht und einfach auch gar kein Bedarf
und keine Notwendigkeit.“ (Protokoll-Nummer 71 II,
S. 80 )

Die Berichte enthalten ausführliche Angaben Zammars
zu seinen Reisetätigkeiten seit Anfang der neunziger
Jahre sowie zu seinen Kennverhältnissen zu zahlreichen
Personen. In keinem der Vermerke findet sich wieder,
dass Zammar im Verlaufe der Befragung erwähnt habe,
dass er sowohl in marokkanischer als auch anfangs in sy-
rischer Haft geschlagen worden sei.

Der Zeuge Dr. Kersten hat auf Vorhalt bejaht, der Hin-
weis, der Inhaftierte habe erklärt, geschlagen worden zu
sein, sei für die Frage einer späteren strafrechtlichen Ver-
wertung der Aussage relevant. Weshalb dieser Hinweis in
dem Vermerk seines Beamten nicht enthalten ist, könne er
sich nicht erklären. Der Zeuge Fromm hat erklärt, ihm sei
die Äußerung Zammars, dass er in Marokko und in Sy-
rien geschlagen worden sei „im Nachhinein bekannt ge-
worden, im zeitlichen Zusammenhang. […] [D)erartige
Auskünfte [werden] natürlich auch unter Berücksichti-
gung der Bedingungen, unter denen die Befragung statt-
fand, bewertet, und so ist das auch geschehen.“ Er habe
keine „eindeutige Erklärung“ dafür weshalb man dies
nicht verschriftet habe. (Protokoll-Nummer 77, S. 13)

Für den Zeugen Uhrlau war „zumindest keine Überra-
schung, wenn zu Beginn einer solchen Inhaftierung in
dem Land mit Schlägen operiert worden ist. Dafür, dass
die Schläge in dem an das Bundeskanzleramt übersandten
Bericht des BND nicht erwähnt wurden, hatte er ebenfalls
keine Erklärung. Den Umstand, dass im Bericht der Bun-
desregierung an das parlamentarische Kontrollgremium
darüber berichtet wurde, erklärte der Zeuge Uhrlau da-
mit, dass dort auch mündliche Eindrücke in die Redaktion
mit eingeflossen sein könnten. (Protokoll-Nummer 77,
S. 129)

Der Zeuge M. W., der den Bericht des Bundesamtes für
Verfassungsschutz verfasste, hat dies damit erklärt, dass
sein Bericht von vornherein so angelegt gewesen sei: „Er
soll die Informationen darstellen, die geliefert worden
sind, und damit Ausgangspunkt für Anschlussmaßnah-
men sein. Mir wurde also zu keinem Zeitpunkt vermittelt,
dass Informationen über die Umstände der Befragung,
über die Lokalitäten oder über den Zustand von Zammar
Bestandteil des Berichtes sein sollten.“ Wenn im Bericht
des BND hierzu Informationen enthalten seien, so liege
dies daran, dass man die Berichte eigenständig in den Be-
hörden nach den jeweils dort geltenden Vorgaben erstellt
habe. Auch in der mündlichen Nachbereitung sei er von
seinen Vorgesetzten nicht nach den näheren Umständen
der Befragung gefragt worden. (Protokoll-Nummer 71 II,
S. 43 [offener Auszug])

Der Zeuge Dr. J. K, der als Referatsleiter für das BfV an
der Reise teilgenommen hatte, hatte an dem Bericht sei-
nes Kollegen nichts auszusetzen: „Der Sachbearbeiter
war zuständig für die Befragung, und er hat in seinem
Vermerk das Befragungsergebnis wiedergegeben. Das
war seine Aufgabe, und die hat er erfüllt.“ Es sei zwar

genüber seinen beiden Vorgesetzten, seinem Gruppen-
und Abteilungsleiter, habe er auch auf diese „Hinweise
Zammars, auf diese Aussagen oder Vorhalte von
Zammar“, hingewiesen. Nicht erörtert wurde nach den
Angaben des Zeugen Dr. J. K., ob man auf geeignetem
Wege bei der syrischen Regierung zugunsten besserer
Haftbedingungen für Zammar intervenieren solle: „Nach
meiner Erinnerung hatte damals bereits das Auswärtige
Amt Kenntnis von der Inhaftierung Zammars und war die
zuständige Behörde, die sich mit diesem Sachverhalt aus-
einanderzusetzen gehabt hätte, nicht das BfV.“ Der Zeuge
Dr. J. K. hat sich nicht daran erinnern können, ob er per-
sönlich jemanden von der Amtsleitung über die Befra-
gungsreise unterrichtet habe: „[E]s kann auch genauso
gut sein, dass mein Abteilungsleiter zum Präsidenten ge-
gangen ist und ihn unterrichtet hat. Es war ja nicht die
erste Damaskus-Reise. Ich kann nicht nach jeder Dienst-
reise, wenn ich zurückkomme, meinem Präsidenten be-
richten. Er hat auch noch andere Sachen. Es kann auch
daran liegen, dass er in dem Moment vielleicht nicht da
war, dann schon den Bericht vorliegen hatte und darauf
verzichtet hat, noch einmal ausführlich von mir infor-
miert zu werden.“ (Protokoll-Nummer 71 II, S. 58, 68)

Im Bundesnachrichtendienst berichtete der Zeuge Dr. P.
C. sowohl seinem Abteilungsleiter als auch kurzfristig
dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes.

Der Vermerk des Bundesnachrichtendienstes wurde am 3.
Februar 2003 an das Referat 605 des Bundeskanzleramtes
übersandt. Der Leiter dieses Referats, der Zeuge Vorbeck,
hat bestätigt, den Bericht über die Befragungen des BND
relativ spät bekommen zu haben: „[Das] müsste […] im
Februar gewesen sein. Wir haben diese Befragungsergeb-
nisse zur Kenntnis genommen – – waren relativ umfang-
reich. Es war allerdings nur der Vermerk des BND über
diese Befragung, nicht der beiden anderen Behörden. Ich
habe diesen Bericht, weil er sehr umfangreich war, mei-
nem Mitarbeiter mit der Bitte um Rücksprache gegeben.
Der hat ihn gelesen. Dann haben wir darüber gesprochen,
und dann habe ich ihn meinem Abteilungsleiter, Herrn
Uhrlau, vorgelegt – mit einer handschriftlichen Bemer-
kung, dass er nicht allzu viel Zeit auf diesen Bericht ver-
wenden sollte.“ Diese Bemerkung bedeute aber nicht, so
der Zeuge Vorbeck weiter, dass der Bericht inhaltarm ge-
wesen sei: „Es war eher etwas, mit dem die Sicherheits-
behörden weiterarbeiten konnten, weil eine Fülle von ara-
bischen, arabisch klingenden Namen genannt wurde, die
dem normalen westeuropäischen Leser schwer merkbar
erscheinen. Aber für unsere Sicherheitsbehörden war er
sicherlich wertvoll, weil sie neue Ansatzpunkte hatten, zu
wem Zammar Kontakt hatte, wen er auf seinen zahlrei-
chen Afghanistan-Reisen getroffen hatte. Das waren alles
schon sehr viele Dinge, die im Detail sicherlich für die Si-
cherheitsbehörden, aber nicht für uns im Bundeskanzler-
amt interessant waren.“ (Protokoll-Nummer 73, S. 10)

ccc) Bewertung der Ergebnisse

Die Vertreter der an der Befragung beteiligten Sicher-

möglich, die Befragungsumstände zu erwähnen, aber
nicht zwingend. In der mündlichen Berichterstattung ge-

heitsbehörden haben die hierdurch gewonnenen Erkennt-
nisse durchweg als ertragreich bewertet:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 255 – Drucksache 16/13400

Nach Angaben des Zeugen Dr. J. K. habe man, „was die
Person Zammar betrifft, eine ganze Reihe von Erkennt-
nissen gewonnen, […] die uns vorher nicht bekannt wa-
ren, zu Kontakten ins islamistische Milieu, die uns zum
Teil nicht bekannt waren, zu hochwertigen Kontakten. Er
hat sich geäußert zu Reisen in den Sudan, zu al-Qaida-
Kontakten dort. […] Er hat Hinweise gegeben zu Perso-
nen aus dem Umfeld des 11.09. Er hat Ermittlungsansätze
geliefert zu einzelnen Personen. Aufgrund dieser Hin-
weise konnten dann Mitarbeiter von mir weitere Ansätze
verfolgen. Also, in der Summe, würde ich sagen: ein
durchaus erheblicher Erkenntniszugewinn für uns.“

Diese Einschätzung hat der Zeuge M. W. geteilt: „Die In-
formationen, die er [Zammar] uns gegeben hat und die
zum Teil mit anderen Informationen abgeglichen werden
konnten, waren ausgesprochen wertig und haben unser
Lagebild in diesem Bereich deutlich verbessert.“ (Proto-
koll-Nummer 71 II, S. 12)

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
Fromm, hat die Frage nach der Wertigkeit der gewonnen
Erkenntnisse wie folgt zusammengefasst: „Die Befragung
in Damaskus hat zusätzliche Informationen gebracht, die
einiges von dem, was wir gewusst haben, angereichert ha-
ben, ergänzt haben, abgerundet haben.“ (Protokoll-Num-
mer 77, S. 20) Auch der damalige Präsident des Bundes-
nachrichtendienstes, Dr. Hanning, hat sich zufrieden
gezeigt: „Ja, ich hatte keinen Anlass zur Klage – soweit
mir das erinnerlich ist – über die Befragung und über die
Schlussfolgerungen, die aus der Befragung gezogen wor-
den sind.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 112)

ddd) Weitergabe der Befragungsergebnisse
an den GBA

Der Generalbundesanwalt wurde offensichtlich bereits
kurz nach der Befragung durch das Bundeskriminalamt
über die Ergebnisse der Befragung unterrichtet. Nach An-
gaben des Zeugen Dr. Geiger teilte der Generalbundesan-
walt am 29. November 2002 „in seinem wöchentlichen
Lagebericht mit, dass er die Stellung eines Rechtshilfe-
ersuchens an Syrien mit der Bitte um Vernehmung von
Zammar im Beisein von Vertretern des Generalbundesan-
walts und des Bundeskriminalamtes erwäge. Hierzu sollte
das Bundeskriminalamt einen Fragenkatalog erstellen.“
Den Entwurf eines solchen Rechtshilfeersuchens habe der
Generalbundesanwalt Ende Juni 2003 dem BMJ vorge-
legt. Nach Rücksprache mit den anderen Ministerien sei
dieses Ersuchen auf Bitte des Bundesjustizministeriums
aber zurückgestellt worden. Man habe Herrn Nehm be-
deutet, dass es nicht viel Sinn mache.

Am 17. Januar 2003 erhielt der Generalbundesanwalt
eine erste synoptische Darstellung des Bundeskriminal-
amtes über die Angaben Zammars bei der Befragung. Am
7. April 2003 wurde dem Generalbundesanwalt der Ver-
merk des Bundeskriminalamtes über die Befragungser-
gebnisse übersandt.

Die Anweisung zur Weitergabe der Befragungsergebnisse

nisterium der Justiz. Der Generalbundesanwalt sollte „die
Chance haben, […] gegebenenfalls Ermittlungsansätze zu
finden. […], also nicht Ermittlungen zu führen, sondern
Ermittlungsansätze zu finden.“ Er sei der Auffassung ge-
wesen, so der Zeuge Dr. Geiger, der Generalbundesan-
walt solle aufgrund seiner Sachleitungsbefugnis alles wis-
sen, was für seine Ermittlungsverfahren notwendig sei. Er
habe die Unterlagen aber nur deshalb zur Verfügung ge-
stellt, weil er nicht von vorneherein den Eindruck gehabt
habe, dass diese Unterlagen so belastet seien, „dass man
sie deshalb möglichst sofort in einen Giftschrank sperrt.“
(Protokoll-Nummer 69, S. 43 f.)

Der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes
Dr. Kersten hat bestätigt, dass man die Befragungsergeb-
nisse dem Generalbundesanwalt zuleitete. Der General-
bundesanwalt habe entschieden, diese Niederschriften
nicht zu den Ermittlungsakten zu nehmen, sondern in
seine sonstigen Akten. Es habe Einvernehmen mit dem
Generalbundesanwalt bestanden, „dass hier eine ganze
Reihe von Erkenntnissen angefallen sind, die für Straf-
verfahren des Generalbundesanwalts bedeutsam waren,
aber nicht verwertet werden konnten. Deswegen gab es
Überlegungen – das BKA hat das angeregt, der General-
bundesanwalt hat dem zugestimmt –, ein Rechtshilfeersu-
chen an Syrien zu senden, um konkret zu den Punkten,
die für Strafverfahren des Generalbundesanwalts von Be-
deutung waren, auf dem Rechtshilfewege die Bestätigung
zu bekommen.“ Dieses Rechtshilfeersuchen sei jedoch
durch das Bundesjustizministerium nicht befürwortet
worden.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 64)

Der damalige Generalbundesanwalt Nehm hat zunächst
klargestellt, dass die Befragung nicht mit dem Ziel durch-
geführt worden sei, prozessual verwertbare Papiere zu er-
langen. Die Bundesanwaltschaft habe bei diesem Vorgang
keinerlei Mitsprachrechte gehabt. Es seien dann aller-
dings Papiere in seiner Behörde eingegangen. Da man
eingehende Post nicht einfach in den Papierkorb werfen
könne, habe er die Berichte auch vorgelegt erhalten und
zu den Akten nehmen lassen. Was genau mit diesen Pa-
pieren geschehen sei, ob sie zu den Akten des Zammar-
Verfahrens oder auch zu weiteren Akten gegen andere
Tatverdächtige genommen wurden oder nicht, könne er
nicht sagen.

Eine andere Frage, so der Zeuge Nehm weiter, sei ohne-
hin, was mit ihnen prozessual geschehe, ob sie verwertbar
seien und in die Sachakten gehörten. Nach seiner Erinne-
rung sei prozessual an der Sache nicht viel dran gewesen:
Es habe „keine Schritte im Ermittlungsverfahren Zammar
gegeben, die aus diesen Papieren in irgendeiner Weise et-
was herausgeholt haben. Wir haben sie zu den Akten ge-
nommen. Für uns war da die Zeit eigentlich längst über
Zammar hinweggegangen, was die Aufklärung der Ham-
burger Vorfälle angeht. Er war schon gar keine interes-
sante Figur mehr.“ Es sei daher auch nicht problematisiert
worden, ob man mit den Berichten arbeiten könne: „Die
Frage stellt sich [erst], wenn sich inhaltlich etwas aus den
Papieren ergibt, was man verwerten möchte, sei es zur
an den Generalbundesanwalt erteilte der Zeuge
Dr. Geiger, der seinerzeitige Staatsekretär im Bundesmi-

Entlastung, sei es zur Belastung.“ An die Inhalte der über-
sandten Unterlagen könne er sich nicht erinnern: „Aber

Drucksache 16/13400 – 256 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Tatsache, dass ich mich nicht mehr erinnere, zeigt,
dass eigentlich für den Komplex, der uns interessiert hat,
nichts Relevantes drin gewesen sein kann.“

Auf die Frage, ob er beim Bundeskriminalamt nachge-
fragt habe, weshalb man seiner Behörde Unterlagen zu-
sende, die aus einer Anhörung in Damaskus stammen, an
der das BKA unter präventiven Gesichtspunkten teilge-
nommen habe, hat der Zeuge Nehm geantwortet: „Ich
hätte ja nicht prophylaktisch die an diesem Gespräch be-
teiligten Ämter anschreiben und sagen können: Für den
Fall, dass ihr erwägt, ein Papier zu verfassen, schickt das
bitte nicht zur Bundesanwaltschaft. – Das wäre schon
deshalb töricht gewesen, weil es ja hätte sein können,
dass relevante Informationen auch über andere Personen
dort geäußert worden sind, denen man selbstverständlich
hätte nachgehen müssen. Die Frage, ob das dann in ein
Verfahren ordnungsgemäß einzuführen und später auch
verwertbar ist, ist eine ganz andere Frage. Aber dass sich
unter Umständen taktische Überlegungen an Äußerungen
von Herrn Zammar hätten anschließen können, ist ja the-
oretisch zumindest denkbar.“ (Protokoll-Nummer 69,
S. 12, 21, 36)

gg) Weitere Befragungsreise?

Eine weitere Befragung Zammars durch Vertreter deut-
scher Behörden fand nicht statt. Nach Angaben der Bun-
desregierung sei ursprünglich geplant gewesen, im Spät-
jahr 2002 oder zu Jahresbeginn 2003 Zammar erneut zu
befragen. Dies hat auch der Zeuge Uhrlau bestätigt: „Es
sollte nach der ersten Befragungsreise auch geklärt wer-
den, ob in einer zweiten Reise offene Fragen noch ergänzt
werden könnten. Zu dieser zweiten Reise ist es nicht
mehr gekommen. Das Fenster in Richtung Syrien hat sich
auch sehr viel schneller geschlossen, als dies im Herbst
2002 eingeschätzt worden ist.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 129)

6. Konsularische Betreuung

a) Die doppelte Staatsangehörigkeit
Zammars

Wie bereits dargestellt, war der am 1. Januar 1961 in
Aleppo/Syrien geborene Mohamed Haydar Zammar, im
August 1971 dauerhaft zu seinem Vater nach Hamburg
gezogen. Nach den Angaben im Bericht der Bundesregie-
rung an das parlamentarische Kontrollgremium stellte
Zammar am 12. August 1981 einen Antrag auf Einbür-
gung in die Bundesrepublik Deutschland. In dem Bericht
heißt es weiter: „Nach § 8 des damals geltenden Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung von
1982 wurde er im Wege des Ermessens eingebürgert. Am
17. März 1982 wurde ihm die Einbürgerungsurkunde
übergeben, die Verzichtserklärung Zammars auf die syri-
sche Staatsangehörigkeit wurde am 10. Juni 1982 durch
die Botschaft Damaskus dem syrischen Außenministe-
rium notifiziert. Eine Reaktion syrischer Stellen ist nicht
bekannt geworden. Mit der einseitigen Verzichtserklä-

Staat auf der Fortdauer der Staatsangehörigkeit, bis er den
Bürger hieraus ausdrücklich entlässt. Allerdings sind
keine Fälle bekannt, in denen Syrien eigene Staatsange-
hörige aus der syrischen Staatsangehörigkeit entlassen
hätte. Somit ist davon auszugehen, dass Zammar sowohl
die deutsche als auch die syrische Staatsangehörigkeit be-
sitzt. Die Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit
beruht darauf, dass Syrien zu den Staaten gehört, die re-
gelmäßig die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit
verweigern.“

b) Auswirkung auf die konsularische
Betreuung

aa) Darstellung im Bericht der
Bundesregierung

Nach der Darstellung im Bericht der Bundesregierung er-
schwerte die doppelte Staatsangehörigkeit Zammars die
Bemühungen um eine konsularische Betreuung. In Fällen
dieser Art bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung
des ursprünglichen Heimatstaates, eine konsularische
Haftbetreuung zuzulassen. Im Einzelnen hat die Bundes-
regierung hierzu Folgendes ausgeführt: „Das A[uswär-
tige] A[mt] und die Auslandsvertretungen haben nach § 7
Konsulargesetz den gesetzlichen Auftrag zur Betreuung
deutscher Staatsangehöriger in ausländischer Haft. Dabei
ist es unerheblich, ob der Inhaftierte auch die Staatsange-
hörigkeit des Haftstaates oder eines Drittstaates besitzt.
Nach Art. 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April
1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) sind Staa-
ten verpflichtet, die Inhaftierung eines fremden Staatsan-
gehörigen der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates
anzuzeigen und konsularische Haftbetreuung zuzulassen,
sofern nicht der Inhaftierte ausdrücklich widerspricht.
Diese völkerrechtliche Verpflichtung auf Unterrichtung
und Zulassung der Haftbetreuung besteht allerdings dann
nicht, wenn der Inhaftierte die doppelte Staatsangehörig-
keit (deutsch und Haftstaat) besitzt. Dies ist häufig auch
dann der Fall, wenn der Inhaftierte (wie Zammar) bei sei-
ner Einbürgerung in Deutschland schriftlich den Verzicht
auf seine frühere Staatsangehörigkeit erklärt hat. Gemäß
üblichem Verfahren wird diese Erklärung von der deut-
schen Staatsangehörigkeitsbehörde der Auslandsvertre-
tung des Heimatstaates (hier Syrien) zugeleitet. Es bleibt
jedoch eine Entscheidung der Behörden des Heimatstaa-
tes, einen Staatsbürger aus der Staatsangehörigkeit zu ent-
lassen. Nach Kenntnis und Erfahrungen der deutschen
Botschaft und anderen EU-Bostchaften in Damaskus wer-
den syrische Staatsangehörige nicht auf Antrag aus ihrer
Staatsangehörigkeit entlassen. Im vorliegenden Fall hat
Syrien wiederholt bekräftigt, dass Zammar aus dortiger
Sicht syrischer Staatsbürger sei. Auch in einem solchen
Fall kommen das AA und die zuständigen Auslandsvertre-
tungen der gesetzlichen Verpflichtung zur konsularischen
Betreuung des Inhaftierten nach, soweit dies der betref-
fende Staat zulässt. Behandelt der Haftstaat den Inhaftier-
ten ausschließlich als eigenen Staatsangehörigen und ge-
stattet – wie Syrien im Fall Zammar – keinen Zugang zur
inhaftierten Person, gibt es jedoch keinen völkerrechtli-
rung tritt keine automatische Entlassung aus der syrischen
Staatsangehörigkeit ein. Vielmehr besteht der syrische

chen Ansatzpunkt, um konsularische Betreuung durchzu-
setzen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 257 – Drucksache 16/13400

bb) Stellungnahmen der Zeugen

Der Zeuge Flittner war von August 2001 bis Juli 2005 in
der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes mit der Lei-
tung des Referates 506 betraut. Zu den Aufgaben dieses
Referates gehört die konsularische Hilfe für Deutsche, die
im Ausland in Haft gehalten oder in sonstiger Weise straf-
rechtlich verfolgt werden. In seiner Vernehmung hat er
die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten Deutsch-
lands, bei der konsularischen Betreuung von Doppelstaat-
lern in deren Heimatstaat bestätigt und hierzu ausgeführt:
„Die Bundesrepublik Deutschland kann zwar selbst ent-
scheiden, wem sie ihre Staatsangehörigkeit zuerkennt; sie
hat aber keine Möglichkeit, die Herkunftsstaaten einzu-
bürgernder Ausländer zu zwingen, diese unter bestimm-
ten Bedingungen oder überhaupt aus ihrer jeweiligen
Staatsangehörigkeit zu entlassen. […] Bei der Inhaftie-
rung von Ausländern ist der verhaftende Staat nach der
Wiener Konvention über konsularische Beziehungen ver-
pflichtet, dem Staat, dem der Inhaftierte angehört, die
Möglichkeit konsularischen Zugangs und eines gewissen
Maßes an Unterstützung für den Betroffenen einzuräu-
men. Besitzt oder, man könnte hier auch sagen: unterliegt
der Betroffene jedoch nach dem Recht des verhaftenden
Staates auch dessen eigener Staatsangehörigkeit, so ist er
für diesen kein Ausländer, und er braucht dem anderen
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaftierte auch hat,
grundsätzlich keine konsularischen Befugnisse einzuräu-
men.“ (Protokoll-Nummer 67, S. 58)

Der Zeuge hat weiter erklärt, der Fall Zammar habe „na-
türlich eine hohe Priorität [gehabt]; denn die Sprengkraft
des Falles war uns natürlich schon klar, insbesondere, als
dann klar war, dass er in Syrien war, dass er dort als syri-
scher Staatsangehöriger behandelt wurde und dass es da
eine Vorgeschichte gab, dass er schon aus früheren Jahr-
zehnten in Syrien wegen, soweit ich weiß, Mitgliedschaft
bei den Moslembrüdern verfolgt wurde. Da war klar, dass
er dort mit extrem harten Bedingungen rechnen musste.
Also, insofern hatte der Fall Priorität. Das heißt, wenn et-
was zum Fall Zammar auf meinen Tisch oder in meinen
Eingang im Computer kam, dann war es klar, dass ich
mich sofort darum kümmern musste.“ (Protokoll-Num-
mer 67, S. 74)

Der Zeuge Schuppius, der vom 23. Juli 2002 bis zum
24. Juli 2005 der Leiter der Botschaft Damaskus war, hat
erläutert: „Nach dem Konsulargesetz sind Botschaften
und Konsulate zur Hilfeleistung für Deutsche im Ausland
verpflichtet. Dieser Verpflichtung war ich mir bewusst,
genauso wie meine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.“
Aus Sicht des Zeugen Schuppius gab es zwei Gründe,
weshalb der Fall Zammar besonders schwierig gewesen
sei: „Zum einen war er als gebürtiger Syrer von seinem
Geburtsland nach unserer Kenntnis nicht aus der syri-
schen Staatsbürgerschaft entlassen worden. Syrien be-
rücksichtigt bei eigenen Staatsangehörigen fremde, er-
worbene Staatsangehörigkeiten grundsätzlich nicht. Zum
anderen befand sich Herr Zammar nicht in den Händen

ner Zeit bestehenden Ausnahmezustandes an Rechtsvor-
schriften nicht gebunden.“ (Protokoll-Nummer 73, S. 51)

cc) Aktenlage
Auch aus den Akten des Auswärtigen Amtes geht hervor,
dass sich Syrien von Beginn an auf den Standpunkt ge-
stellt hatte, dass aufgrund der syrischen Staatsbürger-
schaft Zammars keine Veranlassung für eine konsulari-
sche Betreuung bestehe:

In einem Drahtbericht der deutschen Botschaft Damaskus
an das Auswärtige Amt über eine persönliche Vorsprache
der Geschäftsträgerin der Botschaft bei der syrischen
Vize-Außenministerin Nasser am 22. Juli 2002 (vgl. be-
reits 4.f)cc), S. 234) heißt es: „Zu Petitum der konsulari-
schen Betreuung durch uns: N. gehe davon aus, dass es
sich entsprechend der syrischen Verfassung um einen sy-
rischen Staatsangehörigen handele, so dass keine Veran-
lassung für eine – konsularische Betreuung durch uns –
vorliege; aus demselben Grunde bestehe aus syrischer
Sicht ebenso wenig Notwendigkeit für eine Unterrichtung
der Botschaft über eine etwaige Inhaftierung Zammars.“

In der Antwort des Auswärtigen Amtes auf diese Unter-
richtung betont der zuständige Referatsleiter: „Obwohl
wir in Doppelstaatler-Fällen wie diesen keinen völker-
rechtlich verbrieften Anspruch auf Zugang und Betreu-
ung geltend machen können, müssen wir uns nach
Kräften bemühen, der nach Konsulargesetz bestehenden
Verpflichtung zu konsularischer Unterstützung eines
deutschen StA gerecht zu werden. Wir sollten die syri-
sche Seite auf diese nach unserem eigenen Recht gegen-
über Z[ammar] bestehende Verpflichtung hinweisen und
um Unterrichtung über seinen Status und Möglichkeit des
Zugangs bitten.“

Am 29. Juli 2002 wies die Botschaft in Damaskus das
Auswärtige Amt erneut auf die Problematik der doppelten
Staatsangehörigkeit Zammars hin: „Herr Zammar verfügt
neben der deutschen auch über die syrische Staatsangehö-
rigkeit. Letztere ist in Syrien die allein Maßgebliche. Der
Botschaft sind daher die Hände gebunden. Konsularische
Hilfe der Botschaft ist nur möglich, wenn die syrische
Seite dies aus Kulanz zulässt.“

c) Konsularische Betreuung im
Spannungsfeld der Dienste

aa) Sicherheitsbehörden als Türöffner
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es angesichts der
konsularrechtlich schwierigen Situation und dem Um-
stand, dass gleichzeitig der Informationsaustausch zu
Zammar Gegenstand der nachrichtendienstlichen Koope-
ration mit Syrien war, Berührungspunkte zwischen den
Bemühungen um konsularische Betreuung und der Ko-
operation der Sicherheitsdienste gab:

Ein erster Hinweis in den Akten, dass die Frage der kon-
sularischen Betreuung nicht nur im Auswärtigen Amt be-
handelt wurde, ergibt sich aus dem bereits in anderem
der Justiz, sondern im Gewahrsam des militärischen Ge-
heimdienstes. Dieser war angesichts des in Syrien zu mei-

Zusammenhang behandelten Vermerk des Auswärtigen
Amtes vom 18. Juni 2002, der die Bitte der AL-Runde im

Drucksache 16/13400 – 258 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kanzleramt enthielt, „die Botschaft Damaskus mit der
Weisung zu versehen, mit dem evtl. dort befindlichen
Zammar Kontakt im Rahmen konsularischer Betreuung
aufzunehmen.“ (siehe 4.f)cc), S. 234). Datierend auf den
21. Juli 2002 ist darauf handschriftlich vermerkt: „V: An-
gelegenheit wird im AA nicht weiter verfolgt – hier keine
Erkenntnisse. Wenn Fragen kommen: CHBK“.

Der damalige Leiter der Rechtsabteilung (Abteilung 5) im
Auswärtigen Amt, der Zeuge Dr. Westdickenberg, hat auf
Vorhalt zu diesem Vermerk angegeben: „Ich kenne das
Kürzel nicht. Zu dem Inhaltlichen kann ich nur sagen,
dass mir keine Entscheidung in Erinnerung ist, dass wir
hier die konsularische Betreuung nicht weiterverfolgen.“
(Protokoll-Nummer 75, S. 96)

Der damalige Botschafter in Damaskus, der Zeuge
Schuppius, sprach sich im Hinblick auf die ablehnende
Haltung Syriens gegenüber den konsularischen Bemü-
hungen der Botschaft dafür aus, den Dialog der
Sicherheitsbehörden mit Syrien auch für die Belange der
konsularischen Betreuung nutzbar zu machen. Seine Vor-
stellung war es, diesen Dialog als „Türöffner“ zu nutzen,
um der Botschaft die Wahrnehmung ihrer Pflichten zu er-
möglichen. Eine solche Vorgehensweise regte er zunächst
gegenüber dem damaligen Präsidenten des BKA,
Dr. Kersten, bei dessen Besuch in Syrien Ende Juli 2002
(siehe oben: 5.b)bb), S. 242) und im Nachgang dazu auch
gegenüber dem Auswärtigen Amt an.

Am 4. August 2002 unterrichtete der Botschafter das
Auswärtige Amt über den vorangegangenen Besuch des
BKA-Präsidenten. Er berichtete, er habe gegenüber
Dr. Kersten in einem Vorgespräch, auch die Frage der
konsularischen Betreuung angesprochen. Dr. Kersten
habe jedoch darauf hingewiesen, „dass seine Gespräche
in Syrien vor allem der Suche nach polizeilichen Koope-
rationsmöglichkeiten im polizeilichen Bereich dienten.
Die persönliche Situation von Zammar sowie ein eventu-
eller Zugang zu ihm seien nicht Gegenstand der Gesprä-
che.“ Der Botschafter legte in seinem Bericht weiter dar,
dass aus Sicht Syriens die deutsche Staatsangehörigkeit
irrelevant sei und daher der Botschaft konsularischer Zu-
gang nicht gewährt werden dürfte. „Aus hiesiger Sicht“
so heißt es weiter „machen angesichts der besonderen
Sensibilität des Falles isolierte Bemühungen der Bot-
schaft auch keinen Sinn. Die Botschaft regt an, mit den
beteiligten innerdeutschen Stellen (insbes. ChefBK, BMI,
BKA) zu erörtern, inwieweit auf eine konsularische Be-
treuung gedrängt werden soll […]. Aus Sicht der Bot-
schaft sollte dies trotz der […] Auffassung des BKA-Prä-
sidenten ggf. im Rahmen der laufenden Gespräche mit
der syrischen Seite erörtert werden. Isolierte Bemühun-
gen der Botschaft würden hier auf Unverständnis stoßen.“

In seiner Vernehmung vor dem Ausschuss hat der Zeuge
Schuppius seine damaligen Überlegungen wiederholt: Er
habe, „das Problem der konsularischen Betreuung von
Herrn Zammar mit dem damaligen Präsidenten des Bun-
deskriminalamts während dessen Besuch vom 29. bis
31. Juli 2002 in Damaskus erörtert. Ich war der Meinung,

len führte, in deren Gewahrsam er sich befand. Ich sah die
deutschen Teilnehmer des Dialogs als Türöffner, die der
Botschaft die Wahrnehmung ihrer Pflichten ermöglichen
könnten. Zu den Sicherheitsstellen hatte ich keinen eige-
nen Zugang. Das syrische Außenministerium, auf das die
Botschaft in ihren Kontakten verwiesen war, hat in der
Regel nur die Möglichkeit, Betreuungsbitten weiterzulei-
ten und Antworten anzumahnen. Ich habe deshalb gegen-
über dem Präsidenten des Bundeskriminalamts und später
auch mit Drahtbericht an das Auswärtige Amt angeregt,
im Kontext des Dialogs die Frage des Zugangs zu Herrn
Zammar zu klären.“ Der Zeuge hat ergänzt, auch wenn er
den Gesprächsverlauf nach so vielen Jahren nicht mehr in
genauer Erinnerung habe, wisse er, „dass ich ihn auf die
konsularische Frage eben im Sinne eines Türöffnens an-
gesprochen habe, nicht etwa in einem Sinne des Verwi-
schens der Zuständigkeiten.“ Dr. Kersten habe darauf mit
Hinweis auf die getrennten Aufgabenbereiche reagiert.
Ihm selbst sei es aber nicht darum gegangen, die Aufga-
benbereiche zu verwischen, sondern darum, „den Weg
freizumachen“. Von einem Ergebnis habe er nichts weiter
gehört, „weder positiv, noch negativ“. (Protokoll-Num-
mer 73, S. 51, 83 f.)

Der Zeuge Dr. Kersten hat in seiner Vernehmung bestä-
tigt, dass in seinem Gespräch mit dem deutschen Bot-
schafter die Botschaft auch die Frage der konsularischen
Betreuung angesprochen habe. Man habe erörtert, dass
die Sache im Hinblick darauf, dass Zammar aus syrischer
Sicht unverändert syrischer Staatsbürger sei, sehr schwie-
rig wäre. Am Abend des Ankunfttages habe es ein Tref-
fen mit dem Chef des militärischen Dienstes gegeben: „In
einem Vieraugengespräch“, so der Zeuge, „habe ich auf
die Frage der konsularischen Betreuung hingewiesen. Da
hat er sehr kurz reagiert, hat gesagt, erstens wäre er nicht
zuständig, das wäre Sache des syrischen Außenministeri-
ums, und zweitens wäre Zammar syrischer Staatsangehö-
riger und er bäte darum, dass diese Frage aus den Fachge-
sprächen, die am nächsten Tag beginnen sollten,
herausgehalten würde.“ An eine Bitte der Botschaft der-
gestalt, dass das BKA sich um die konsularische Betreu-
ung kümmern solle, könne er sich nicht erinnern. (Proto-
koll-Nummer 77, S. 56)

Zu der im Bericht des Botschafters vom 4. August 2002
angeregten Abstimmung der beteiligten innerdeutschen
Stellen, findet sich in den Akten des Auswärtigen Amtes
(Referat 506), eine Notiz vom 13. August 2002: „ChBK
bittet mit Erlass noch zu warten, bis das Ergebnis der ge-
genwärtigen Gespräche in Syrien (Dienste, Arbeitsebene)
vorliegt.“ Am 23. August 2002 erinnerte das Auswärtige
Amt gegenüber dem Leiter des Referats 603 im Kanzler-
amt an den Sachverhalt, und erhielt die Zusage für Prü-
fung und Rückruf. Schließlich ist auf dem Bericht vom
4. August 2002 selbst handschriftlich vermerkt: „Nach
Rücksprache mit D 5 lt. StS keine weiteren Aktivitäten.“

Der Zeuge Flittner erläuterte zu diesem handschriftlichen
Vermerk, dass dieser seiner Ansicht nach von einem Mit-
arbeiter des Referats 506 im Auswärtigen Amt verfasst
dass der wirksamste Weg, Herrn Zammar konsularisch zu
betreuen, über den Dialog mit syrischen Sicherheitsstel-

wurde. Bei D5 handle es sich um den Abteilungsleiter der
Rechtsabteilung. Er glaube, dass es dabei um einen Hin-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 259 – Drucksache 16/13400

weis handle, der auf der Einschätzung beruhe, dass weite-
res Insistieren in Syrien keine Aussicht auf Erfolg haben
würde. Seines Erachtens sei es eine sehr verkürzte Wie-
dergabe einer Entscheidung, nicht im Sinne dieses Vor-
schlages von Herrn Botschafter Schuppius vorzugehen.

bb) Konsularische Aspekte der Befragung

aaa) Keine Kenntnis der deutschen Botschaft
Damaskus

In die vom 21. bis 23. November 2002 stattgefundene Be-
fragung Zammars war die deutsche Botschaft in Damas-
kus nicht eingebunden. Der Leiter des Referats 506 im
Auswärtigen Amt informierte den Botschafter in Damas-
kus zwar mit E-Mail vom 2. November 2002 darüber,
dass in nächster Zeit ein Besuch der Dienste in Damaskus
geplant sei, dessen wesentlicher Gegenstand ein direkten
Kontakt zu Zammar sei. Er regte an, diese Gelegenheit
für einen konsularischen Haftbesuch zu nutzen. Dazu
kam es jedoch nicht. Am 25. November 2002 erkundigte
sich das Auswärtige Amt bei der Botschaft Damaskus, ob
der Haftbesuch mittlerweile stattgefunden habe oder in
anderer Weise konsularischer Zugang erfolgt sei. Die An-
frage ging nachrichtlich an das Kanzleramt. Hierauf ant-
wortete der Botschafter, dass nicht bekannt sei, ob der in
der E-Mail vom 2. November 2002 erwähnte Haftbesuch
stattgefunden habe. Einen sonstigen konsularischen Zu-
gang habe die Botschaft nicht. Der Botschafter regte er-
neut an, „in dieser Frage engen Kontakt zu den beteiligten
innerdeutschen Stellen zu halten. Ein zweigeleisiges Vor-
gehen ist hier nicht zu vermitteln.“

Der Zeuge Schuppius hat vor dem Ausschuss bestätigt,
dass er von der Befragung Herrn Zammars im November
2002 nichts gewusst habe: Er habe lediglich gewusst,
„dass eine Delegation angekündigt war. Aber ich hatte
keine Beteiligung an den Vorbereitungen. Ich wusste
auch nicht, was die Delegation konkret tun würde oder
könnte. Ich war von den Treffen, von denen Sie berichten,
in der Botschaft außerhalb der Dienstzeit damals nicht in-
formiert.“ Er habe mit dem örtlichen BND-Residenten
zwar darüber gesprochen, dieser habe ihm jedoch den
Eindruck vermittelt, dass das angestrebte unmittelbare
Gespräch mit Zammar nicht zustande gekommen sei: Der
Zeuge erklärte, er habe im November 2002 auf die An-
frage des Auswärtigen Amtes den BND-Residenten gebe-
ten, ihm „im Rahmen des Dialogs mit syrischen Stellen
einen Haftbesuch zu ermöglichen. […] Der Verbin-
dungs[offizier] sagte mir, das sei nicht möglich.“ (Proto-
koll-Nummer 73, S. 51, 56, 79, 81)

Diese Angaben decken sich mit der Darstellung im Be-
richt der Bundesregierung an das parlamentarische Kon-
trollgremium, wonach der Resident in Syrien am 4. No-
vember 2002 an den BND meldete: „Gespräch mit
Botschafter, der sich unter Bezugnahme auf eine infor-
melle Anfrage per Mail vom 2.11.02 von AA für Haftbe-
such bei Zammar interessiert. VB-BND hält Beteiligung
Botschaft Damaskus nicht für angeraten. Gründe: Befra-

Zammar syrischer Staatsbürger und kann deshalb nicht
durch Deutschland konsularisch betreut werden.“

Nach den weiteren Angaben der Bundesregierung, wies
der Vertreter des Auswärtigen Amtes in der Präsidenten-
runde im Bundeskanzleramt vom 26. November 2002
darauf hin, dass der Botschaft Damaskus nicht bekannt
sei, ob der Haftbesuch stattgefunden habe. Die Botschaft
Damaskus sehe die Notwendigkeit einer Koordination
von Bundeskanzleramt und Auswärtigem Amt.

Am 3. Dezember 2002 regte der Leiter des Referates 506
im Auswärtigen Amt in einem Sprechzettel für den
Staatssekretär zur ND-Lage an, die Frage der konsulari-
schen Betreuung zu Zammar aufzunehmen: „Entweder
wird die konsularische Betreuung von den Diensten mit
übernommen oder Dienste stimmen zu, dass Botschafts-
vertreter zu diesem Zweck beim nächsten Zammar-Be-
such dabei sind.“ Laut Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium ist unklar, ob dies
in der Runde so besprochen wurde.

Über die Befragung, so der Zeuge Schuppius, sei er vom
BND-Residenten erst deutlich später, etwa im Jahr 2004
unterrichtet worden. Der Resident habe erklärt: „[I]ch
müsse dies streng vertraulich behandeln und dürfe weder
das Auswärtige Amt noch jemanden in der Botschaft un-
terrichten.“ Dies habe er akzeptiert, da der BND-Beamte
ihm gleichzeitig gesagt habe, das Auswärtige Amt sei be-
reits informiert. Der Umstand, dass er bis dahin davon
ausgegangen sei, die Sicherheitsbehörden hätten nicht mit
Zammar sprechen können, habe auch sein Verhältnis zur
konsularischen Frage beeinflusst. (Protokoll-Nummer 73,
S. 79, 81)

bbb) Konsularische Betreuung kein Thema der
Sicherheitsgespräche

Fragen der konsularischen Betreuung sind durch die Teil-
nehmer der Befragungsreise nach deren Angaben nicht
thematisiert worden. Die Zeugen M. W. und Dr. J. K. ha-
ben übereinstimmend erklärt, dass die Frage der konsula-
rischen Betreuung und die Befragung des Zammar durch
die Dienste getrennt behandelt worden seien. In einer vor-
bereitenden Besprechung zu der Befragung sei ihnen von
dem örtlichen BND-Residenten mitgeteilt worden:
„[D]ass es beim Auswärtigen Amt bekannt sei, dass
Zammar dort ist, und dass auch die Frage des diplomati-
schen Schutzes in irgendeiner Form eine Rolle spielt,
dass das aber auf uns keine Auswirkungen hat.“ (Proto-
koll-Nummer 71 II, S. 74)

ccc) Verbesserung der Haftsituation
Das Anliegen, durch die Kontaktaufnahme und Befra-
gung darauf hinzuwirken, dass eine Verbesserung der
Situation für Zammar erzielt wird, sei bei dem Besuch in
allgemeiner Form angesprochen worden, so der Zeuge
KHK H. G: „Dass jetzt nicht konkret irgendwelche Forde-
rungen gestellt werden in diesem Stadium, in dem wir da-
mals waren, ist klar.“ Aus seiner Sicht sei es wichtig ge-
gung von Zammar erfolgt im Rahmen einer vertraulichen
ND-Zusammenarbeit, nach Auffassung von Syrien ist

wesen, den ersten persönlichen Kontakt aufzubauen und
dadurch „peu à peu“ eine Verbesserung zu erzielen:

Drucksache 16/13400 – 260 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„[D]ieser erste Fuß in der Tür, […] dass mit Syrien also
auch konkret vor Ort diese Befragung stattfindet – das
war ja eigentlich als Einstieg gedacht –, [der] für ihn auch
langfristig positive Konsequenzen haben wird.“ (Proto-
koll-Nummer 71 II, S. 89, 92, 93)

Zammar habe die Befragungsgruppe gefragt, ob sie ihm
irgendwie helfen könnten, wie der Zeuge Dr. J. K berich-
tet hat. Auf diese Frage habe ihm Dr. P. C. nicht zu viel
versprechen können, weil er natürlich darauf hingewiesen
habe: „Sie sitzen hier in syrischer Haft. Wir können unser
Möglichstes tun. Wir können auch versuchen, langfristig
konsularische Betreuung oder Ähnliches – – Er hat es
also angedeutet, aber nicht so konkret angesprochen.“
(Protokoll-Nummer 71 II, S. 89) Innerhalb der Gruppe sei
festgelegt worden, über den sprachkundigen BND-Kolle-
gen bei der syrischen Seite um Prüfung zu bitten, ob
Zammars Haftsituation verbessert werden könne. Der
Zeuge Dr. P. C., der für den BND an der Reise teilnahm,
hat diese Schilderung bestätigt: „Herr Zammar gab […]
in Anwesenheit der syrischen Seite auch der Hoffnung
Ausdruck, durch Kooperationsbereitschaft seine Lage in
syrischer Haft weiter verbessern und nach Möglichkeit
auch seine Freilassung erwirken zu können. Er bat dies-
bezüglich auch um deutsche Unterstützung. Ihm wurde
– ebenfalls in Anwesenheit der syrischen Seite – bedeu-
tet, dass man versuchen wolle, ihm zu helfen, und dass
die syrische Seite dies auch wisse. Man dürfe ihm jedoch
nicht versprechen, dass dies auch zum Erfolg führen
werde, da er von syrischer Seite ausschließlich als syri-
scher Staatsbürger betrachtet und behandelt werde. Auf
die Bitte, seine Familie zu unterrichten, wurde ihm eben-
falls mitgeteilt, dass man dies tun werde, sofern dem die
syrische Seite zustimme.“ Diese betont zurückhaltende
Reaktion hat der Zeuge Dr. P. C. damit begründet, dass
man vorsorglich folgenden Vorwurf habe vermeiden wol-
len: „D[er] Vorwurfslage, die Anwesenheit der deutschen
Delegation dazu zu nutzen, Aussagen zu treffen und so-
zusagen Druck auf die syrische Seite durch die deutsche
Delegation oder die deutschen Reaktionen herbeizufüh-
ren.“ Sein persönlicher Eindruck sei gewesen, so der
Zeuge Dr. P. C. weiter, dass sich die Lage von Herrn
Zammar offensichtlich im Vergleich zu den ersten Wo-
chen oder frühen Monaten seiner Haft verbessert hatte.
Im Abschlussgespräch mit der syrischen Seite habe man
die Notwendigkeit angesprochen, den Fall einer Lösung
zuzuführen: „Man könne so nicht weiter verfahren. Wir
gaben hierbei unserer Hoffnung Ausdruck, dass eine Lö-
sung insbesondere angesichts der erwiesenen Koopera-
tionsbereitschaft Zammars rasch gefunden werden
könne.“ (Protokoll-Nummer 69 II, S. 3 f., 6)

Der damalige Chef des Bundeskanzleramtes
Dr. Steinmeier hat vor dem Ausschuss die Sichtweise ver-
treten, dass man nicht von vornherein völlig ausschließen
solle, „dass am Ende die unter schwierigen Abwägungen
zustande gekommene Befragung im Rahmen der Sicher-
heitskooperation mit Syrien sogar dazu beigetragen haben
kann, dass sich die Haftbedingungen für Herrn Zammar
leicht verbessert haben und auch bei den Syrern bekannt

verantwortlich war, dass am Ende ein Gerichtsverfahren
– ein Gerichtsverfahren nach syrischem Recht, aber im-
merhin ein Gerichtsverfahren – stattgefunden hat.“ (Pro-
tokoll-Nummer 79, S. 79)

cc) Sicherheitsinteressen versus
konsularische Betreuung?

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Botschaft
Damaskus nach dem Dienstantritt von Botschafter
Schuppius am 23. Juli 2002 erst im Jahr 2004 wieder an
Syrien mit dem Ziel der konsularischen Betreuung
wandte. Eine zuvor erfolgte Verbalnote der deutschen
Botschaft vom 3. März 2003 wurde dem Untersuchungs-
ausschuss ebenso wie weitere Verbalnoten vom 23. Juni
2004, 3. November 2004, 8. Dezember 2004, 19. Januar
2005 und 7. März 2005 nicht vorgelegt, da sie nach Anga-
ben der Bundesregierung das nicht dem Untersuchungs-
gegenstand unterfallende Rechtshilfeersuchen im Rah-
men des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Zammar
zum Gegenstand hätten. Das Auswärtige Amt könne
mangels aktenmäßigen Niederschlags keine Aussage da-
rüber treffen, ob es möglicherweise im Zusammenhang
mit diesen Verbalnoten auch Bemühungen um konsulari-
sche Betreuung gegeben habe.

Nicht geklärt werden konnte, ob bereits im Juni 2004 ein
weiterer konsularischer Vorstoß der Botschaft Damaskus
erfolgte: Am 21. Juni 2004 hatte der Botschafter einen
Termin bei dem neuen Innenminister Syriens. Aus dem
hierzu vorliegenden Vermerk der deutschen Botschaft
geht nicht eindeutig hervor, ob dabei der Fall Zammar
auch mit der Zielrichtung einer konsularischen Betreuung
angesprochen wurde. Der Vermerk lautet: „Haftfall des
deutsch-syrischen Staatsbürgers Zammar. […] Am
21. Juni 2004 führte Botschafter Schuppius ein Gespräch
mit dem syrischen Innenminister. Er sprach u. a. Haftfall
Zammar an, überreichte eine Kopie der zuletzt übersand-
ten Verbalnote und bat um Beantwortung. Der Innen-
minister nahm die Kopie entgegen und versprach, sich
der Angelegenheit anzunehmen.“

Der Zeuge Schuppius hatte bei seiner Vernehmung keine
Erinnerung an den Verlauf des Besuchs. Zu dieser Zeit sei
neben der konsularischen Betreuung noch eine Bitte an
syrische Stellen, Telefonanschlüsse festzustellen, unerle-
digt gewesen. Er gehe davon aus, dass er über das Rechts-
hilfeersuchen gesprochen habe: „Inwieweit ich den Haft-
fall als solchen angesprochen habe, kann ich nicht mehr
sagen.“ (Protokoll-Nummer 73, S. 51)

Der Ausschuss hat untersucht, ob die konsularischen Be-
mühungen der deutschen Botschaft in Damaskus, in der
Zeit zwischen Sommer 2002 und Herbst 2004 durch die
nachrichtendienstliche Kooperation beeinträchtigt oder
gebremst wurden.

Der Zeuge Schuppius hat hierzu berichtet, er habe im ers-
ten Halbjahr 2003 einen Anruf des für den Fall zuständi-
gen Referatsleiters im Auswärtigen Amt [dabei handelt es
sich um den Zeugen Flittner] erhalten. „Er regte an“, so
war, dass sein Name bei uns auf besondere Beachtung
und Beobachtung fällt, und dass das vielleicht auch dafür

der Zeuge Schuppius, „dass sich die Botschaft erneut um
konsularische Betreuung von Herrn Zammar bemühen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 261 – Drucksache 16/13400

solle.“ „Ich“, so der Zeuge weiter, „habe wiederum meine
Meinung verdeutlicht, dass der beste Weg hierzu über den
von uns geführten Dialog mit syrischen Stellen führe. Das
Gespräch fand nach meiner Erinnerung im März oder
April 2003 statt; genau kann ich dies nicht mehr sagen.
Der Referatsleiter versprach, das weitere Vorgehen zu
klären. Wenige Tage später rief er an und sagte mir, die
Botschaft solle bis auf weiteres auf konsularische Bemü-
hungen verzichten. Ich ging davon aus, dass nunmehr die
Frage der konsularischen Hilfe im Rahmen des Dialogs
weiter geklärt werde.“ […] „Diese telefonische Weisung
von Herrn Flittner blieb längere Zeit so bestehen. […] An
die Begründung kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich
weiß auch nicht mehr, ob sie begründet worden ist.“ In
zeitlichem Zusammenhang mit dem Telefonat im Früh-
jahr 2003 habe ihn der BND- Resident aufgesucht und er
„bat seinerseits im Namen der am Sicherheitsdialog Be-
teiligten, konsularische Schritte zu unterlassen. Das ver-
band sich mit dem, was ich von Herrn Flittner gehört
hatte, sodass bei mir das Gefühl entstand, es muss eine
Entscheidung getroffen worden sein, von der ich aber
keine nähere Kenntnis hatte.“ Erst im Oktober 2004 sei er
förmlich angewiesen worden wieder weiterzumachen.
Etwa im Herbst 2004 habe ihm auch der BND-Verbin-
dungsoffizier mitgeteilt, dass „Herr Zammar kein Gegen-
stand des Dialogs mehr sei. Dadurch stellte sich dann
natürlich die Frage der konsularischen Betreuung erneut
– aus meiner Sicht –, und wir sind dann wieder aktiv ge-
worden.“ (Protokoll-Nummer 73, S. 51, 59, 80, 85)

Bis dahin, so der Zeuge Schuppius, habe er keine konsu-
larischen Bemühungen unternommen, „die parallel zu
dem Dialog liefen. […] Ich hätte natürlich ans Außen-
ministerium gehen können und sagen können: Ich bitte
erneut um konsularischen Zugang. Nur, das hätte sehr
wahrscheinlich zu wenig geführt, während wir ja Perso-
nen hatten, die tatsächlich mit den Gesprächspartnern in
Syrien im direkten Kontakt waren und ja sagen konnten
– natürlich nicht als Teil ihrer Aufgabe, aber sagen konn-
ten –: Hier gibt es konsularische Pflichten, die Botschaft
hat diese Pflichten und möchte sie auch gerne ausüben. –
Oder dass eben die Antwort ist: Wir gestatten es nicht. Ich
wusste ja nicht genau.“ An den nach November 2002 er-
folgten Besuchen von Repräsentanten deutscher Sicher-
heitsbehörden sei er nicht beteiligt gewesen, habe keinen
Kontakt zu ihnen gehabt und von Ergebnissen nichts er-
fahren. (Protokoll-Nummer 73, S. 62, 70 f., 79)

Der vom Ausschuss zeitlich vor dem Zeugen Schuppius
vernommene Zeuge Flittner, hatte in seiner Vernehmung
die vom Zeugen Schuppius geschilderten Telefonate im
Frühjahr 2003 nicht erwähnt. Vielmehr hat er berichtet:
„Wir haben die Botschaft Damaskus, obwohl sie selber
keine große Hoffnung hatte, zum Ziel zu kommen, immer
wieder gebeten, nachzustoßen.“ Er habe mehrfach mit
dem Botschafter in dieser Angelegenheit telefoniert „und
immer wieder […] dringend darum gebeten, im Fall
Zammar nicht lockerzulassen und weiter vorstellig zu
werden. Deshalb hat er […] auch ohne große Hoffnung
auf Erfolg immer wieder solche Verbalnoten an die syri-

Ruhe gegeben. Das heißt nach mehreren erfolglosen An-
läufen der Botschaft haben wir zunächst unser Arsenal als
erschöpft angesehen und sind dann nach längerer Pause
wieder an die Syrer herangetreten. Ich muss es zugeben.
Wir hatten über lange Strecken keine große Hoffnung,
dass wir auf diplomatischem Wege weiterkommen wür-
den.“ Er habe um die Kontakte des BND und des BKA zu
deren syrischen Partnern gewusst: „Wir hätten uns durch-
aus gewünscht, dass diese Gelegenheiten genutzt werden,
auch auf der konsularischen Seite etwas weiterzukom-
men.“ Ein konkreter Bezug zu Zammar sei jedoch nicht
erkennbar gewesen. Zwar sei es etwas frustrierend gewe-
sen zu wissen, dass andere deutsche Dienste in dieser An-
gelegenheit Kontakt haben und die Botschaft Damaskus
auf ihrer Schiene nicht weiterkommt. Dies habe die Be-
mühungen der Deutschen Botschaft allerdings nicht ge-
bremst: „Es war keine Entscheidung, sich zurückzuhal-
ten, um andere nicht zu stören oder den anderen den
Vortritt zu lassen, sondern es war eher ein Produkt einer
gewissen Aussichtslosigkeit, die Einschätzung, dass man
auf diplomatischem Wege, über die Botschaft Damaskus
kaum Aussichten hatte weiterzukommen.“ (Protokoll-
Nummer 67, S. 62 f., 66, 69, 90)

Gegen Ende seiner Vernehmung, hat der Zeuge Flittner
auf die Frage, ob die Gründe für die Inaktivität der Bot-
schaft möglicherweise darin lagen, „dass eine andere
Ebene hier erkennbar tätig geworden ist“ geantwortet:
„Ich glaube, dass daran nicht sehr viel zu ergänzen ist.“
Auf die anschließende Nachfrage: „Also, sie haben abge-
wartet, weil es so erbeten war?“, hat er bestätigt: „Ja, das
dürfte so gewesen sein.“ (Protokoll-Nummer 67, S. 103)

Für den Zeugen Uhrlau ist es nachvollziehbar gewesen,
dass im zeitlichen Umfeld der Befragung die konsulari-
schen Bemühungen zeitweise ausgesetzt wurde: „Für
mich kann das Aussetzen von Bemühungen zur konsula-
rischen Betreuung einen Sinn gemacht haben im Umkreis
der anstehenden Gespräche, die für November geplant
waren, dass in der Zeit die Irritationen bei den Syrern
nicht größer werden, wenn auf der einen Seite eine große
deutsche Delegation sehr umfassend mit Zammar redet
und dann offensichtlich unabgestimmt vonseiten des Aus-
wärtigen Amtes die konsularische Betreuung vorgenom-
men werden soll. Dieses bezog sich – so zumindest meine
Erinnerung; ich bin sonst an den weiteren Prozessen nicht
beteiligt gewesen – zumindest auf die Phase Vorbereitung
und Durchführung der Gespräche mit Zammar. […] Wir
wussten oder haben eingeschätzt: Die Syrer halten an ih-
rer Position fest, und es wäre eher ein Akt der Verunsi-
cherung gewesen, Gespräche, die einvernehmlich organi-
siert werden sollten, nun zusätzlich durch die
konsularische Betreuung, die abgelehnt wird, zu erschwe-
ren, für diesen Zeitraum.“

Allerdings hat der Zeuge Uhrlau weiter erklärt: „Mir ist
zumindest aus der Erinnerung, bezogen auf 2003, Früh-
jahr, da keine Weisung oder keine Empfehlung erinner-
lich, dass die Botschaft da nicht tätig werden soll. Ob
vonseiten der Residentur irgendetwas unternommen wor-
sche Regierung gerichtet.“ Der Zeuge Flittner hat aller-
dings eingeräumt, es habe in der Tat „Phasen […] der

den ist, vermag ich nicht zu sagen. Was eindeutig für
2003 festzuhalten ist: dass alle Anstrengungen, zu einer

Drucksache 16/13400 – 262 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

konsularischen Betreuung zu kommen, im Herbst auf je-
den Fall durch mich bei dem Besuch angesprochen wer-
den sollten. Das habe ich dann ja auch getan.“ (Protokoll-
Nummer 79, S. 21, 32 f.) (zu diesem Besuch gleich unter
dd), S. 274)

Schließlich hat auch der Zeuge Fromm die Frage ver-
neint, ob eine konsularische Betreuung unterlassen wor-
den sei, weil man einen bereits eingeleiten Dialog, der
von anderen Stellen als dem Auswärtigen Amt geführt
werden sollte, nicht stören wollte: „Derartige Erwägun-
gen, die konsularische Betreuung betreffend, sind mir
nicht bekannt.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 39)

dd) Bemühen der Delegation Uhrlau um
konsularische Betreuung in Syrien

Am 26. und 27. September 2003 reiste der damalige Lei-
ter der Abteilung 6 des Bundeskanzleramtes Uhrlau zu
Gesprächen nach Syrien. Die Gesprächsthemen waren
laut Bundesregierung unter anderem die Kritik Deutsch-
lands an anhaltenden syrischen ND-Aktivitäten in
Deutschland. In Bezug auf Zammar habe Syrien einen
Prozess für Zammar und konsularische Betreuung durch
die Botschaft Damaskus in Aussicht gestellt und Einhal-
tung der Zusagen versprochen. Seitens Syriens sei kriti-
siert worden, dass die erste Befragung und Teilnahme ei-
nes BKA-Beamten öffentlich wurde. Syrien habe das
Zugeständnis gemacht, dass gegenüber deutschen Gerich-
ten nunmehr der Aufenthalt Zammars in Syrien offenge-
legt werden könne.

Der Zeuge Dr. P. C, der an der Delegation teilnahm, hat
dies in seiner Vernehmung bestätigt: Herr Uhrlau habe
nochmals auf höchster Ebene deutlich die Notwendigkeit
eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie die Dring-
lichkeit einer konsularischen Betreuung durch deutsche
Beamte angesprochen und auch für eine Lockerung der
strikten Geheimhaltungsauflagen geworben. Aufgrund
dessen habe man so am 29. Oktober 2003 den Aufent-
haltsort von Herrn Zammar gegenüber dem Hanseati-
schen Oberlandesgericht in Hamburg offiziell bekannt
geben können.“ (Protokoll-Nummer 69 II, S. 6)

Auch der Zeuge Vorbeck bestätigte, dass bei der Syrien-
reise im September 2003 die Frage einer konsularischen
Betreuung eine Rolle gespielt habe. Es habe von syrischer
Seite weder eine klare Zu- noch Absage gegeben: „Sie
wissen, im arabischen Raum gibt es selten ein klares
Nein. Auch in diesem Fall gab es kein klares Nein; aber
es blieb wohlwollend, aber unverbindlich“. (Protokoll-
Nummer 73, S. 42 f.)

Der Zeuge Uhrlau hat erläutert, dass die Reise in einem
anderen Zusammenhang, der nicht dem Untersuchungs-
ausschuss unterfalle, geplant und durchgeführt worden
sei. Unabhängig davon habe er allerdings das Thema der
konsularischen Betreuung gegenüber dem Gesprächspart-
ner thematisiert und eine Öffnung des Verhaltens erbeten
und eingefordert: „Die konsularische Betreuung, das öf-
fentliche Bekennen, dass Zammar in Syrien ist, ob eine

chen gestartet werden kann.“ Es sei deutlich geworden,
zumindest sei es erläutert worden, „dass der konsulari-
sche Zugang und bei einer künftigen Strafverhandlung
auch eine juristische Betreuung für die Bundesrepublik
von einem hohen Stellenwert ist. Das ist zumindest so zur
Kenntnis genommen worden.“ Nach den Gesprächen
habe er an das Auswärtige Amt und an das Justizministe-
rium den Hinweis gegeben, „dass die Syrer zumindest si-
gnalisiert haben, Anklageerhebung, konsularische Be-
treuung wird zu prüfen sein, aber damit den Sachverhalt
insgesamt aus der Betrachtung der Syrer, dies ist ein Ge-
heimvorgang, herauszuholen“. Allerdings habe er später
„keine Informationen bekommen, dass die syrische Seite
sich bewegt hat. Dem Auswärtigen Amt war übermittelt
worden, was das Ergebnis der Reise war. Mich überrascht
nicht automatisch, wenn ein Land konsularische Betreuung
nicht so zulässt, wie sie das erwarten.“ (Protokoll-Num-
mer 77, S. 126, 129 f.; Protokoll-Nummer 79, S. 16, 33)

ee) Quasi-konsularischer Dialog der
Sicherheitsbehörden

Die Zeugen Uhrlau und Dr. Steinmeier sind in ihren Ver-
nehmungen dem Eindruck entgegengetreten, dass der
Zugang zu Zammar im November 2002 und die nachrich-
tendienstliche Kooperation mit Syrien, auf Kosten der
konsularischen Betreuung erfolgt seien. Vielmehr hätte
dabei auch eine Rolle gespielt, dass aufgrund der syri-
schen Verweigerungshaltung gegenüber konsularischen
Bemühungen, auf diese Weise zumindest eine begrenzte
Form des Zugangs und der Einflussnahme möglich ge-
worden sei.

Der Zeuge Uhrlau hat dem Ausschuss dargelegt, dass im
Umkreis der anstehenden Befragungsreise durchaus auch
eine Rolle gespielt habe, dass Syrien bis dahin keinerlei
konsularischen Zugang ermöglicht habe. Durch die nach-
richtendienstliche Befragung sei es auf jeden Fall mög-
lich gewesen, „den Kontakt zu Zammar zu bekommen
und einen Eindruck über seinen Zustand zu erhalten und
gegebenenfalls auch Eindrücke und Informationen mit
nach Deutschland nehmen zu können. […] Diese einge-
räumte Befragung, wo es keine Vorgaben von der syri-
schen Seite geben konnte, wo abgegriffen wird, nicht nur
durch Fragen, sondern auch durch Verhaltensäußerungen,
durch Mimik, wie der Zustand ist, das Überbringen auch
von Botschaften für die Familie, das ist in etwas unge-
wöhnlicher Form dann auch aufgenommen worden. Ich
glaube kaum, dass der Versuch einer konsularischen Be-
treuung, der dann vielleicht zwar für die Akten unternom-
men worden ist, aber zu nichts geführt hat, unter dem
Strich die Informationen auch für die Familienangehöri-
gen und für seinen Allgemeinzustand erbracht hat. Das ist
über die Befragung in den drei Tagen möglich und hat
darüber hinaus […] eher zu einer Positivbehandlung im
syrischen Gefängnis geführt und nicht zu einer Negativ-
behandlung.“ Es sei eine „Grundposition mit einigen
Staaten, wenn es Kontakte über andere Schienen gibt, die
das gleiche Ziel verfolgen, dann das zu nutzen, bevor
Strafverfolgung und damit eine Anklage ins Haus steht
und damit der Weg für ein förmliches Rechtshilfeersu-

diese auch verbaut werden.“ (Protokoll-Nummer 77,
S. 129; Protokoll-Nummer 79, S. 34)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 263 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat erklärt, dass sich Zammar
damals in einem Gefängnis unter der Kontrolle des Ge-
heimdienstes befunden habe. Deshalb habe man von An-
fang an darauf gesetzt, eine bessere Behandlung und kon-
sularische Betreuung auch zwischen den Geheimdiensten
zu besprechen. Insofern könne die Befragung von Herrn
Zammar durch die Sicherheitsbehörden auch dazu beige-
tragen haben, durchaus praktisch seine Haftbedingungen
zu verbessern. (Protokoll-Nummer 79, S. 66)

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dazu weiter ausgeführt:
„[S]ehr schnell war jedenfalls klar, dass wir wegen der
Berufung Syriens auf das Wiener Übereinkommen zu
keinem Fortschritt kommen würden. Deshalb die Überle-
gung, ob wir auf einer anderen Schiene Zugang zu Herrn
Zammar finden könnten. Ich glaube, wir haben das in ver-
antwortlicher Art und Weise getan. Wenn ich sage ‚wir‘,
dann meint das vor allen Dingen Herrn [Dr.] Kersten als
damaligen Präsidenten des BKA und den damaligen
Koordinator im Bundeskanzleramt, Herrn Uhrlau, die
letztlich auch durch ihre Initiative sichergestellt und mit-
geholfen haben, dass Zugang in begrenztem Umfang
stattgefunden hat, […] ohne dass das der formelle konsu-
larische Zugang gewesen wäre. Das ist ja keine Frage.
Aber ich meine, wenn Sie in zynischer Weise sagen, mir
hätte es ja gereicht, wenn wir vier Jahre lang sozusagen
einen Waschzettel von erfolglosen Demarchen vorgezeigt
hätten, dann hätte man das auch machen können. Ich
finde nur nicht, dass das die bessere Variante ist, sondern
die sinnvollere Variante schien mir schon zu sein, auf
dem Wege, auf dem die Syrer bereit waren zur Koopera-
tion und zur Öffnung, diese Einflussmöglichkeiten auch
zu nutzen, um darauf hinzuweisen, dass konsularischer
Zugang, Betreuung, für Zammar möglich ist. Das haben
[Dr.] Kersten und Uhrlau auch getan. Sie wissen, dass es
im Jahre 2003 – wenn ich das recht erinnere – auch eine
Zusicherung von syrischer Seite gab, dann konsulari-
schen Zugang auch durch die deutsche Botschaft zu er-
möglichen – ein Versprechen, das dann allerdings nicht
erfüllt worden ist –, und danach die Anstrengungen der
deutschen Botschaft wieder aufgenommen wurden.“

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat Wert auf die Feststellung
gelegt, „dass keine einzige Entscheidung, die wir auf der
Ebene der Präsidentenrunde oder der Nachrichtendienstli-
chen Lage getroffen haben, gegen das Auswärtige Amt
gefällt wird. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes
ist immer dabei. Ich bin nicht verantwortlich für die in-
nere Kommunikation im Auswärtigen Amt, jedenfalls da-
mals nicht gewesen. Deshalb: Was da vom Staatssekretär
des Auswärtigen Amtes an die Mitarbeiter des Auswärti-
gen Amtes weitergegeben worden ist, kann ich Ihnen
nicht sagen. Ich weiß aber, […] dass wir auf unserer
Ebene politisch darüber diskutiert haben, wenn denn
keine Zugangsmöglichkeit zu Zammar wegen Wiener
Übereinkommen zustande kommt, ob man nicht dann die
Möglichkeiten nutzen kann, über die Sicherheitszusam-
menarbeit diese Wege nutzen kann, um Zugang zu
Zammar zu finden und damit mittelfristig auch konsulari-
sche Betreuung einzuleiten. Das ist auch mit dem Staats-

aber es entspricht sozusagen nicht der damaligen Diskus-
sionslage, sondern auch das Auswärtige Amt wusste in
der Spitze, dass wir sozusagen die Möglichkeiten der
konsularischen Betreuung nicht etwa aufgegeben haben,
sondern dass wir einen vernünftigen, intelligenten Weg
finden mussten, um sie einzuleiten. Das war der Sinn der
Bemühungen, die wir haben stattfinden lassen.“ (Proto-
koll-Nummer 79, S. 86 f.)

d) Neues Engagement ab Herbst 2004

aa) Schreiben der Rechtsanwältin Pinar

Mit Schreiben vom 3. September 2004 zeigte Frau
Rechtsanwältin Pinar dem Auswärtigen Amt an, mit der
Vertretung der Familie Zammar beauftragt zu sein. Unter
Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz der
in Deutschland lebenden Ehefrau Zammars mit dem Aus-
wärtigen Amt, wies sie auf die Pflicht zur konsularischen
Betreuung hin und bat um Unterstützung bei der Feststel-
lung des Aufenthalts: Die Familie Zammar bitte ferner
um Hilfe bei Besuchsanträgen. Am 11. Oktober 2004 er-
innerte Frau Rechtsanwältin Pinar an die Beantwortung
ihres Schreibens.

bb) Weisung an die deutsche Botschaft
Damaskus

Am 20. Oktober 2004 wies das Auswärtige Amt die Bot-
schaft Damaskus an, einen Sachstandsbericht zu Zammar
vorzulegen. Es bat um Mitteilung, ob die syrischen Be-
hörden mittlerweile einen Haftbesuch zugelassen hätten
oder die Botschaft sonstigen konsularischen Zugang er-
halten habe und Erkenntnisse über die Haftbedingungen
vorlägen. Die Botschaft wurde angewiesen, für den Fall,
dass die syrische Seite nach wie vor keinen konsulari-
schen Zugang gewähre, „noch einmal unter Verweis auf
die (auch) deutsche Staatsangehörigkeit zu demarchie-
ren.“ Dies teilte man auch Rechtsanwältin Pinar mit
Schreiben vom 20. Oktober 2002 unter Hinweis auf die
bisherige Haltung Syriens mit.

Daraufhin sprach der Botschafter beim Leiter der Konsu-
larabteilung des syrischen Außenministeriums vor. Kon-
sularischer Zugang zu Zammar konnte dadurch aber wei-
terhin nicht erreicht werden.

cc) Aktivitäten der Botschaft und des
Auswärtigen Amtes

Der Ausschuss konnte feststellen, dass die deutsche Bot-
schaft in Damaskus sich im Verlauf des Jahres 2005 er-
neut mehrfach bei der syrischen Regierung um konsulari-
schen Zugang bemühte. Auch das Auswärtige Amt in
Berlin war wiederholt mit dem Fall Zammar befasst:

Unter anderem berichtete die Leiterin der Rechts- und
Konsularabteilung der Botschaft am 20. März 2005 dem
Auswärtigen Amt per E-Mail darüber, dass ihre Kollegin
anlässlich eines Konsularsprechtages von Zammars Vater
aufgesucht worden sei. Dieser habe sich nach den Mög-
sekretär des Auswärtigen Amtes besprochen worden. Ich
verhehle nicht, dass es den Hinweis in den Akten gab;

lichkeiten der Botschaft erkundigt, seinem Sohn zu hel-
fen. Der Bericht schließt mit dem Hinweis: „Bislang ist

Drucksache 16/13400 – 264 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Botschaft im Fall Zammar nur wegen eines Rechtshil-
feersuchens tätig geworden. Wegen der politischen Be-
deutung des Falles wurde bislang nicht auf konsularische
Bedeutung gedrängt. Wenn keine Gründe mehr gegen ein
solches Begehren sprechen, würde die Botschaft nun kon-
sularische Betreuung erbitten. Die Erfolgsaussichten sind
allerdings gering.“

Am 30. März 2005 ging ein erneutes, an den Bundes-
minister des Äußeren gerichtetes, Schreiben der Rechts-
anwältin Pinar im Auswärtigen Amt ein: Ihr liege zwi-
schenzeitlich ein Bericht von Amnesty International vor,
in dem beschrieben werde, dass Herr Zammar tatsächlich
nach Syrien verschleppt worden sei und dort in dem Ge-
fängnis Far‘Falestin unter menschenverachtenden Bedin-
gungen festgehalten werde. Amnesty International be-
richte auch, dass US-amerikanische Sicherheitsbehörden
für den geheimen Transport Zammars von Marokko nach
Syrien verantwortlich seien. Wenn schon keine konsulari-
sche Unterstützung möglich sei, so bitte sie darum, dem
Direktor des Far‘Falestin einen beigefügten Besuch-
antrag auf konsularischem Weg zuzustellen. Der Außen-
minister bat die Arbeitsebene daraufhin um Bericht.

Die deutsche Botschaft Damaskus richtete in der Folge,
am 4. April 2005 eine Verbalnote an das syrische Außen-
ministerium und bat um Mitteilung des Haftgrundes, die
Erteilung einer Besuchsgenehmigung und Zugang für die
Familie Zammar.

Am 8. April 2005 unterrichtete das Strafrechtsreferat des
Auswärtigen Amtes Bundesminister Fischer weisungsge-
mäß über die Hintergründe des Falls Zammar und wies
darauf hin, dass es Hinweise auf Direktkontakte der
Dienste gebe; nicht alle zu Zammar ausgetauschten Infor-
mationen seien dem Auswärtigen Amt bekannt. Die Bot-
schaft habe sich wiederholt und nachdrücklich für einen
konsularischen Zugang eingesetzt. Bislang sei der Bot-
schaft kein konsularischer Haftbesuch gestattet worden,
sämtliche Verbalnoten seien unbeantwortet geblieben.
Die Unterrichtungsvorlage schließt mit dem Vorschlag:
„Bei einer der nächsten ND-Lagebesprechungen sollten
wir den Fall Zammar aktiv ansprechen: Haben andere
Dienststellen neue Erkenntnisse? Gibt es Chancen, Syrer
auf anderen Kanälen um Freilassung (auch zum Zweck
der Hamburger Ermittlungen) zu bitten? AA erinnert an
Beistandspflicht für dt. StA im Ausland gem. Konsular-
gesetz.“

Im Antwortschreiben des Auswärtigen Amtes an Frau
Rechtsanwältin Pinar vom 8. April 2005 wurde geschil-
dert, dass sich die Botschaft wiederholt mit schriftlichen
und persönlichen Demarchen um Zammar bemühte habe
und das Vorhaben eines anwaltlichen Zugangs unterstüt-
zen werde.

Am 25. Mai 2005 leitete die Botschaft Damaskus den An-
trag auf Besucherlaubnis der Rechtsanwältin Pinar an das
syrische Außenministerium weiter und bat nochmals ein-
dringlich darum konsularischen Zugang zu gewähren.

Nachdem am 21. November 2005 das Magazin „Der

heitsdienste veröffentlicht hatte, wies das Auswärtige
Amt die Botschaft Damaskus an, im Fall Zammar erneut
auf der Botschafterebene zu demarchieren. Es wäre ein
falsches Signal an Syrien, den bisherigen Einsatz der
deutschen Botschaft aufgrund der „intransigenten
Haltung der syrischen Regierung zu reduzieren“.
Deutschland werde sich nicht „die syrische Sicht einer
Verquickung von Exekutivorganen, diplomatischen/kon-
sularischen Verantwortungen und Rechtshilfe zu Eigen
machen.“ Die deutsche Botschaft demarchierte weisungs-
gemäß am 30. November 2005 an das syrische Außenmi-
nisterium.

Am 5. Dezember 2005 wurde der Fall Zammar in Berlin
gegenüber dem syrischen Vize-Außenminister angespro-
chen. Dieser erklärte, der Fall sei ihm unbekannt und
sagte zu, wegen der Forderung nach konsularischem Zu-
gang auf die deutsche Seite zurückzukommen. Schließ-
lich sprachen am 22. und 23. März 2006 Vertreter der
Botschaft den Fall Zammar erneut gegenüber höherrangi-
gen syrischen Regierungskreisen an.

Der Zeuge Schuppius hat in seiner Vernehmung die kon-
sularischen Bemühungen des Jahres 2005 in den politi-
schen Kontext dieses Jahres gestellt: „Anfang des Jahres
2005 kam es zu einer Veränderung der politischen Lage.
Am 14. Februar 2005 war in Beirut der libanesische Mi-
nisterpräsident Rafik Hariri ermordet worden. Ende April
2005 verließen die syrischen Truppen unter internationa-
lem Druck den Libanon. Syrien geriet als Gesprächspart-
ner stark und stärker als bisher schon in die Isolierung. Es
war dadurch möglicherweise offener für Anliegen von
uns. Das Auswärtige Amt bemühte sich in dieser Lage,
den Dialogfaden mit Syrien nicht abreißen zu lassen. Ein
Besuch von Vizeaußenminister Muallim in Berlin im
April stand in diesem Zusammenhang. Wie ich im Ge-
spräch mit ihm feststellen konnte, war er hierfür dankbar.
Ich schließe nicht aus, dass dies die nachfolgenden Be-
mühungen erleichtert hat, die dann später ja auch zum Er-
folg geführt haben.“ (Protokoll-Nummer 73, S. 80)

e) Prozess und Haftbesuche
Am 11. Februar 2007 wurde Zammar durch das Staats-
sicherheitsgericht in Damaskus wegen Mitgliedschaft in
der Moslembruderschaft zum Tode, wegen Mitglied-
schaft in einer Organisation, die das politische System in
Syrien ändern will, zu drei Jahren Arbeitslager, wegen
Aktivitäten, die darauf abzielen, Syrien in Gefahr zu brin-
gen und zum Ziel feindlicher Aktivitäten machen, zu wei-
teren drei Jahren Haft sowie wegen Verletzung der Ehre
des Staates zu nochmals drei Jahren Haft verurteilt. Aus
der Todesstrafe und den weiteren Einzelstrafen wurde
eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe gebildet.
Darüber hinaus wurden Herrn Zammar seine Bürger-
rechte aberkannt. Die 5-jährige Untersuchungshaft wird
jedoch auf die Haftzeit angerechnet. Die Botschaft Da-
maskus hatte sich im Vorfeld der Urteilsverkündung bei
der syrischen Regierung für die Abwendung der Todes-
strafe gegen Herrn Zammar eingesetzt.
Spiegel“ einen längeren Bericht über Zammar und die
Befragung Zammars durch Vertreter deutscher Sicher-

Über die Prozesseröffnung am 8. Oktober 2006 wurde die
deutsche Botschaft in Damaskus nicht informiert, viel-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 265 – Drucksache 16/13400

mehr wurde das Verfahren zufällig im Rahmen der routi-
nemäßigen Beobachtung der Prozesse durch die Delega-
tion der Europäischen Kommission in Damaskus
bekannt. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes hat der
Mitarbeiter der Delegation der Europäischen Kommis-
sion in Damaskus am 10. Oktober 2006 der deutschen
Botschaft über den Prozessverlauf unter anderem berich-
tet: „Zammar befand sich dem äußeren Anschein nach bei
guter Gesundheit. […] Weiter nahm er zu den Vorwürfen
Stellung, Mitglied der Al-Attar-Gruppe der Muslimbrü-
der in Deutschland zu sein und […] in Deutschland Flug-
blätter verteilt zu haben, in denen zum Jihad gegen die
US aufgerufen wird, sich in Bosnien und Afghanistan in
Trainings-Camps aufgehalten zu haben und im Besitz
salafitischer Publikationen gewesen zu sein. Er bestritt
die Mitgliedschaft in der Muslimbrüderschaft. […] Auf
den Vorhalt des Vorsitzenden Richters, er sei mit
Mohammad Atta und Marwan Al-Slehhi befreundet ge-
wesen und habe Pamphlete mit dem Aufruf zum Jihad ge-
gen die USA verteilt, erklärte Zammar, er habe mit den
beiden genannten nie über deren Vorhaben gesprochen.
Die Anschläge hätten große Schäden angerichtet, seien
aber nicht vergleichbar mit dem Schaden in Palästina.
[…] ‚Auf die Erklärung des Vorsitzenden, Mohammad
habe sein Schwert nicht gegen Juden und Christen erho-
ben, erklärte Zammar Jihad sei islamische Pflicht. Er un-
terstütze die Verteidigung Libanons und Palästinas“.

Während des Prozesses ermöglichten die syrischen Be-
hörden am 7. November 2006 erstmals einen konsulari-
schen Haftbesuch. Dabei habe Zammar sich nach dem
Eindruck der besuchenden Konsularbeamtin augen-
scheinlich in gesundheitlich guter Verfassung befunden.

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 21. Februar
2008 die Referentin der Rechts- und Konsularabteilung
der deutschen Botschaft in Damaskus, vernommen. Die
Zeugin Schlegel, die in dieser Eigenschaft den Haftbe-
such vom 7. November 2006 durchführen konnte, hat be-
richtet, dass seitdem weitere Haftbesuche stattfanden:
Am 25. April 2007, am 28. Juni 2007 und zuletzt am
13. Februar 2008. Zudem sei es möglich gewesen, anläss-
lich der Prozessbeobachtung Herrn Zammar kurz zu se-
hen. Dies sei bei den Gerichtsverhandlungen am 3. De-
zember 2006, am 21. Januar 2007, am 4. Februar 2007
und bei der Urteilsverkündung am 11. Februar 2007 der
Fall gewesen. Die Zeugin erklärte: „Wir hatten uns im
Vorfeld bemüht, die Todesstrafe abzuwenden, die ihm
drohte und setzen jetzt die konsularische Betreuung in der
Haft fort.“

f) Freilassung als Option?
Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob im Rah-
men der konsularischen Betreuung die Möglichkeit der
Freilassung oder einer Auslieferung Zammars nach
Deutschland bestanden hat.

Eine solche Option hat nach den Angaben des Zeugen
Flittner nicht bestanden: „[E]s gibt viele Staaten, zu de-
nen grundsätzlich auch die Bundesrepublik Deutschland

Zammar als eigenen Staatsangehörigen betrachtete und
von dem wir vermuteten, dass Syrien selbst glaubte, einen
Strafanspruch gegen Herrn Zammar zu haben, war kaum
daran zu denken und wäre es als völlig unrealistisch er-
schienen, an Syrien einen Auslieferungsantrag zu stellen
[…] Es klingt sehr bürokratisch, was ich jetzt sage. Die
Initiative zu Auslieferungsanträgen – die stellt nicht das
Auswärtige Amt, sondern sie werden gelegentlich über
das Auswärtige Amt weitergeleitet – geht von den Ermitt-
lungsbehörden aus, und soweit ich weiß, hat es im Fall
Zammar niemals einen Haftbefehl gegeben. […] Solange
kein Haftbefehl besteht, wird auch keine Auslieferung be-
antragt. Es wird dann höchstens um Rechtshilfe gebeten,
also darum, ihn zu dieser oder jener Frage zu befra-
gen.“(Protokoll-Nummer 67, S. 64)

Der Zeuge Dr. P. C, der in seiner Eigenschaft als Mitar-
beiter des Bundesnachrichtendienstes mehrfach mit dem
Fall Zammar befasst war und unter anderem an der Befra-
gungsreise im November 2002 teilgenommen hatte, hat
zu Chancen einer Freilassung Zammars erklärt: „Wäh-
rend meiner gesamten Befassung mit dem Fall war mir
von einer wie auch immer motivierten und konditionier-
ten möglichen syrischen Bereitschaft zur Freilassung von
Herrn Zammar nie etwas bekannt geworden, dass es eine
Chance gegeben hätte.“ (Protokoll-Nummer 69 II, S. 6)
Der Zeuge Dr. Steinmeier hat erklärt, auch nach dem Ur-
teil gegen Herrn Zammar bleibe die Botschaft Damaskus
weiter aktiv, u. a. durch Haftbesuche, darüber hinaus auch
mit der Bitte um Freilassung aus humanitären Gründen
und bei der Ermöglichung von Haftbesuchen der Familie.

Die deutsche Botschaft Damaskus und das Auswärtige
Amt haben sich mehrfach gegenüber der syrischen Regie-
rung auf hoher diplomatischer Ebene für eine Haftentlas-
sung von Herrn Zammar aus humanitären Gründen einge-
setzt. Die syrische Seite hat wiederholt deutlich gemacht,
dass eine Haftentlassung allein im Gnadenwege und frü-
hestens nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten
Strafe möglich sei. Auch wenn eine Einzelvereinbarung
zur Strafvollstreckung in Deutschland nicht ausgeschlos-
sen ist, wäre Grundvoraussetzung hierfür, dass das gegen
Herrn Zammar verhängte Urteil in Deutschland für voll-
streckbar erklärt wird. Da trotz Bemühungen bislang kein
schriftliches Urteil gegen Herrn Zammar vorliegt, fehlt es
jedoch schon deshalb an einer Grundlage für eine Voll-
streckbarkeitserklärung. Im Übrigen bestehen Zweifel, ob
ein deutsches Gericht das Urteil für in Deutschland voll-
streckbar erklären würde.

Der jetzige Chef des Bundeskanzleramtes, der Zeuge de
Maizière hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass es mit
seinem Einverständnis gegenwärtig Bemühungen der
Bundesregeierung gebe, aus humanitären Gründen eine
Überstellung Zammars nach Deutschland zu erreichen.
Der Zeuge hat allerdings auch die unsicheren Erfolgsaus-
sichten dieser Bemühungen angedeutet: „Normalerweise
wäre das eigentlich ein Fall für ein Rechtshilfeersuchen
und eine Verbüßung der Resthaft im deutschen Gefäng-
nis. […] Es gibt nur kein Rechtshilfeabkommen mit Sy-
gehört, die eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht
ausliefern. […] In diesem Falle, bei Syrien, das Herrn

rien. Man kann trotzdem natürlich ein einzelnes Ersuchen
stellen. Nur, dann müsste man ein schriftliches Urteil ha-

Drucksache 16/13400 – 266 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ben. Nach meiner Kenntnis gibt es kein solches schriftli-
ches Urteil, sodass ein solches Rechtshilfeersuchen mit
Verbüßung der Reststrafe in Deutschland nur hilfsweise
in Betracht kommt und es deswegen aus der Fürsorge-
pflicht für einen deutschen Staatsbürger, unabhängig von
der Frage, wie man seine Haltung zu Gewalt oder Ähnli-
ches einschätzt, geboten ist. Ob sich die Haltung Syriens
wirklich geändert hat oder ändern könnte, das wissen wir
nicht.“( Protokoll-Nummer 79, S. 55 f.)

Nach den Feststellungen des Ausschusses scheidet eine
Haftverbüßung Zammars in Deutschland in der Tat schon
deshalb aus, weil es dafür einer so genannten „Exequatur-
entscheidung“ eines deutschen Gerichts nach § 55 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRG) bedürfte, die aber nicht ergehen kann, so
lange kein schriftliches Urteil aus Syrien vorliegt. Zudem
müsste das Gericht feststellen, dass die in § 49 Absatz 1
Nummer 2 IRG normierten rechtsstaatlichen Verfahrens-
grundsätze (rechtliches Gehör, angemessene Verteidi-
gung, unabhängiges Gericht, Grundsatz des Ordre Public)
im syrischen Strafprozess hinreichend gewahrt worden
waren. Schließlich steht einer Haftverbüßung in Deutsch-
land noch entgegen, dass die reine Mitgliedschaft in der
Muslimbruderschaft nach deutschem Recht nicht strafbar
ist, was die Anwendung der Rechtshilfe in Bezug auf die-
sen Vorwurf bei Vollstreckung im Sinne des § 49 IRG ge-
mäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 IRG kaum möglich er-
scheinen lässt.

Übrig bliebe damit nur der Weg einer Freilassung aus hu-
manitären Gründen, wie sie das Auswärtige Amt seit ge-
raumer Zeit zu erlangen versucht.

7. Konsequenzen aus dem Fall Zammar

Der Ausschuss hat im Rahmen seines Untersuchungsauf-
trages untersucht, ob und welche Konsequenzen bislang
aus dem Fall Zammar, insbesondere für künftige Befra-
gungen der Sicherheitsbehörden im Ausland gezogen
wurden.

Hierzu hat der Ausschuss die zu Beginn des Jahres 2006
auf Weisung des Bundeskanzleramtes erstellten Grund-
sätze für Befragungen durch deutsche Sicherheitsbehör-
den im Ausland erörtert (dazu bereits oben 5.c)bb)bbb),
S. 247, Dokument Nummer 92). Darin werden Befra-
gungen von im Ausland inhaftierten Personen als un-
verzichtbarer Bestandteil der nachrichtendienstlichen
Informationsgewinnung bezeichnet. Als unverzichtbare
Voraussetzungen solcher Befragungen werden Freiwillig-
keit und das ausdrückliche Einverständnis des jeweiligen
Betroffenen genannt: „Eine Befragung unterbleibt, wenn
im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der
Betroffene im Aufenthaltsland der Folter unterworfen
wird. Sofern sich solche Anhaltspunkte während einer
Befragung ergeben, wird diese umgehend abgebrochen.“

Bundesminister Dr. de Maizière hat dem Ausschuss er-
läutert, dass diese Grundsätze, die Anfang März 2006 an
den BND, das BfV, den MAD und das BKA gingen, eine

willigkeit und die Vorgabe, eine Befragung unmittelbar
abzubrechen, wenn es Hinweise auf Folter gebe.

Auf die Frage, ob es richtig sei, eine Befragung im Zwei-
felsfall auch dann durchzuführen, wenn vorangegangene
Foltersituationen in der konkreten Vernehmungssituation
fortwirkten, etwa wenn Personen, welche die zu verneh-
mende Person zuvor geschlagen hätten, beim Verhör mit-
anwesend seien, antwortete der Zeuge Dr. de Maiziere:
„Es kommt darauf an: In diesem Fall ging und manchmal
geht es nicht um zeugenschaftliche Vernehmungen im
Rahmen von Rechtshilfeersuchen, sondern um Erkennt-
nisgewinnung für Sicherheitsbehörden. Da muss man
dann eine Abwägung vornehmen, ob das Interesse an der
Information höher ist als die Umstände, unter denen der-
jenige, der zu befragen ist, sich befindet. Jedenfalls kann
es Situationen geben, wo das Informationsinteresse sehr
hoch ist, entweder zum Schutz des Betroffenen oder zum
Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.“
Der Zeuge sprach sich dafür aus, auch dann, wenn mögli-
cherweise subtile Hinweise, wie die Äußerung „wir ha-
ben den drei Tage auf die Vernehmung vorbereitet“, auf
Folter vorlägen, zunächst eine Befragung zu beginnen,
um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
„Lieber“, so der Zeuge, „sollten die Befrager wissen, dass
es Folter gegeben hat, als dass sie es nicht wissen. Das ist
auch im Verhältnis zu dem Staat, um den es geht, eine
wichtige Information, die dann auch im Rahmen der kon-
sularischen Betreuung oder der diplomatischen Beziehun-
gen vorgetragen werden kann. Aber wenn es erkennbar
und sichtbar zu Folter gekommen ist, dann sollte die Be-
fragung abgebrochen werden.“

Der Zeuge Dr. de Maizière hat weiter angemerkt: „Je hö-
her man die Hürde hängt – aus guten, nachvollziehbaren
rechtsstaatlichen Gründen -, umso weniger hat man die
Chance, vielleicht überhaupt ein Gespräch zu führen.
Manchmal kann es, […] entweder im Interesse der Be-
troffenen, auch der Familie, oder aber auch aus Sicher-
heitsinteressen –, nötig sein, diese Bedenken zurückzu-
stellen, um überhaupt ein Gespräch zu führen. Das ist
eine Abwägung im Einzelfall.“ (Protokoll-Nummer 79,
S. 55)

B. Komplex Bagdad
I. Überblick
Im Zuge der sich im Laufe des Jahres 2002 zuspitzenden
Irak-Krise gab es aufgrund des gesteigerten Informations-
interesses der Bundesregierung innerhalb des Bundes-
nachrichtendienstes Überlegungen, die bis dahin nur mit
dem Residenten besetzte Residentur in Bagdad personell
zu verstärken. Nach einem längeren Abstimmungspro-
zess wurde entschieden, die Residentur in Bagdad ab
Mitte Februar 2003 um zwei Mitarbeiter (Sondereinsatz-
team – SET) aufzustocken, um den Residenten später
abzuziehen, und einen Verbindungsoffizier des BND
(Gardist) in das amerikanische Kriegshauptquartier
CENTCOM FORWARD in Doha/Katar zu entsenden. Die
irakischen Behörden hatten der Entsendung der SET-Mit-
deklaratorische und eine klarstellende Funktion hätten.
Der Zeuge betonte die Bedeutung des Prinzips der Frei-

arbeiter an die Residentur in Bagdad Anfang 2003 zuge-
stimmt. (II.)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 267 – Drucksache 16/13400

Am 15. Februar 2003 nahm das SET seine Arbeit auf. Der
Leiter der Residentur des BND in Bagdad verließ wenige
Tage vor Ausbruch des Krieges am 20. März 2003 den
Irak. Das SET verblieb vor Ort und setzte auftragsgemäß
insgesamt rund 255 Meldungen an die Zentrale in Pullach
ab. Ende Februar 2003 begann der Verbindungsoffizier in
Doha (CENTCOM FORWARD) mit seiner Tätigkeit.
(III.)

Ein Teil der Meldungen des SET wurde durch die AG
Irak, eine spezielle in der Abteilung 3 „Auswertung“ des
BND geschaffene Organisationseinheit, vom BND über
dessen Verbindungsoffizier an das CENTCOM FORWARD
weitergeleitet. Für die Weiterleitung der Meldungen gab
es einschränkende Vorgaben, deren Kriterien der Präsi-
dent des BND in Abstimmung mit dem Kanzleramt for-
muliert hatte. (IV.)

Die Auswahl der weiterzuleitenden Meldungen oblag
dem Leiter der AG Irak (38B). Der Ausschuss hat Inhalt
und Umsetzung der Vorgaben untersucht und ist der
Frage nachgegangen, ob und ggf. welche Informationen
durch weitere Organisationseinheiten des BND, die mit
dem SET und dem Gardisten in Kontakt standen, weiter-
geleitet wurden und ob dort die Vorgaben bekannt waren.
Dies betraf vor allem die in der Abteilung 1 „Beschaf-
fung“ des BND angesiedelte Führungsstelle und das
Lage- und Informationszentrum (LIZ) des BND. (V.)

Der Ausschuss hat sich mit der militärischen Relevanz
einzelner Meldungen des SET, und der Frage, ob diese
Meldungen an das CENTCOM FORWARD weitergeleitet
wurden, befasst. (VI.)

Weiter ist der Ausschuss der Frage nachgegangen, ob und
wie das Kanzleramt und der BND die Durchführung der
Informationsweitergabe an die US-Stellen und die Ein-
haltung der Weitergabekriterien kontrolliert haben. (VII.)

Abschließend wird die Bewertung des Einsatzes von SET
und Gardist durch die deutsche und die amerikanische
Seite dargestellt. (VIII.)

II. Die Entsendeentscheidung

1. Ausgangssituation

a) Haltung der Bundesregierung
zum Irak-Krieg

In seiner Zeugenaussage am 18. Dezember 2008 hat der
bis November 2005 amtierende Chef des Bundeskanzler-
amtes, Dr. Steinmeier, betont, dass das Nein der damali-
gen rot-grünen Bundesregierung zum Irak-Krieg des
Jahres 2003 aus seiner Sicht eine der wichtigsten außen-
politischen Entscheidungen des letzten Jahrzehnts gewe-
sen sei.

In ihrem (offenen) Bericht an das Parlamentarische
Kontrollgremium vom 23. Februar 2006 (Dokument
Nummer 106, S. 1) legt die Bundesregierung dar, dass sie
ein militärisches Eingreifen im Irak abgelehnt habe, weil

Die Resolution des Sicherheitsrats (SR) 1441 vom 8. No-
vember 2002 habe zwar die einstimmige Grundlage für
die weitere Behandlung des Irak-Konflikts in den Verein-
ten Nationen (VN) gelegt. Im Zusammenhang mit den
Diskussionen um eine unterschiedliche Auslegung dieser
Resolution innerhalb des Sicherheitsrats sah die Bundes-
regierung mit der Mehrheit der Mitglieder des SR zum
damaligen Zeitpunkt aber keinen Grund, den eigentlichen
Abrüstungsprozess im Irak unter der Kontrolle der VN
abzubrechen und das Ziel aufzugeben, den Konflikt ohne
Einsatz von Gewalt zu lösen.

Auf dieser Linie verabschiedete die Bundesregierung zu-
sammen mit Frankreich und Russland am 10. Februar
2003 in Paris eine gemeinsame Erklärung, in der sie fest-
stellte, dass es noch eine Alternative zum Krieg gebe –
der Einsatz von Gewalt könne nur ein letztes Mittel dar-
stellen. (Dokument Nummer 106, S. 2 f.)

In seiner Regierungserklärung am 13. Februar 2003 ant-
wortete Bundeskanzler Schröder auf die Frage, ob
Deutschland sich an einer Militäraktion beteilige oder
nicht: „Diese Bundesregierung hat diese Frage mit Nein be-
antwortet und dabei bleibt es.“ (Dokument Nummer 106,
S. 3)

Vor dem Untersuchungsausschuss hat Dr. Steinmeier zu-
dem die Aussage des Bundeskanzlers vor dem Plenum
des Deutschen Bundestages vom 3. April 2003 zitiert:
„Das heißt, dass sich deutsche Soldaten an den Kampf-
handlungen im oder gegen den Irak nicht beteiligen wer-
den.“

Richtig sei nach der Aussage von Dr. Steinmeier aller-
dings auch: „Trotz unseres Neins zum Irak-Krieg haben
wir die Bündnistreue, die Bündnisverpflichtungen im
Kampf gegen den Terrorismus oder gar innerhalb der
NATO niemals in Frage gestellt.“

In diesem Zusammenhang hat er vor dem Ausschuss we-
sentliche Aussagen von Bundeskanzler Schröder vor dem
Deutschen Bundestag am 3. April 2003 wiederholt. Der
Bundeskanzler habe u. a. erklärt: „Wir dürfen nicht ver-
gessen, dass es sich bei jenen Staaten, die jetzt Krieg ge-
gen den Irak führen, um Bündnispartner und um befreun-
dete Nationen handelt. Deshalb werden wir die ihnen
gegebenen Zusagen jenseits unserer klaren Nichtbeteili-
gung auch einhalten.“ Dies bedeute, so Dr. Steinmeier,
den Bundeskanzler vom 27. November 2002 zitierend,
„dass Maßnahmen wie die Gewährung von Überflugrech-
ten für die USA und NATO-Mitgliedstaaten, der rei-
bungslose Transit für Truppen der USA und von NATO-
Mitgliedstaaten, uneingeschränkte Nutzung der US-Mili-
tärbasen in Deutschland durch die USA und NATO-Mit-
gliedstaaten stattfinden durften und dass darüber hinaus
erhöhter Schutz der US-Militäreinrichtungen in Deutsch-
land zu gewährleisten war.“

Explizit zu dem Verhältnis zu den USA hat Dr. Steinmeier
als Zeuge ausgeführt: „Trotz aller Differenzen sind die
USA auch während des Irak-Krieges immer Partner und
Verbündete geblieben. Dies war kein Abbruch der Bezie-
sie die friedlichen Mittel zur Beilegung des Konflikts
noch nicht für erschöpft gehalten habe.

hungen, auch kein Abbruch der nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit, gerade auch mit Blick auf die damals

Drucksache 16/13400 – 268 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sehr aktuelle terroristische Bedrohung.“ (Protokoll-Num-
mer 111, S. 53 f.)

b) Interesse an einem eigenen Lagebild
Im Vorfeld und während des Irak-Krieges hatte die Bun-
desregierung ein gesteigertes Bedürfnis nach eigenen, be-
lastbaren Informationen zum Irak. Dies sei gleich in
mehrfacher Hinsicht erforderlich gewesen, so der Zeuge
Dr. Steinmeier, am Anfang seiner Vernehmung vor dem
Ausschuss:

„Deutschland war zu dieser Zeit erstens Mitglied im Si-
cherheitsrat. Zweitens waren wir mit eigenen Soldaten in
der Region, in Kuwait auf der einen Seite, in Afghanistan
auf der anderen Seite. Und vergessen wir drittens nicht:
Befreundete Staaten wie die Türkei und Israel lagen in
der Reichweite irakischer Waffensysteme. Niemand
wusste, wie lange ein möglicher Krieg dauern und welche
Auswirkungen er auf die Nachbarstaaten haben würde.
Niemand konnte mit Gewissheit sagen, ob der Irak nicht
doch über Massenvernichtungswaffen verfügt und sie ge-
gebenenfalls auch gegen Verbündete oder sogar gegen
Bundeswehrsoldaten einsetzen würde. Und niemand
wusste, ob und wie der internationale Terrorismus von
dem Zerfall staatlicher Autorität im Irak profitieren
würde und was das am Ende zum Beispiel auch für die
Sicherheitslage in Deutschland bedeuten könnte.

Die Notwendigkeit eines eigenen Lagebildes habe sich
auch, so der Zeuge Dr. Steinmeier, aus der erwartbaren
Entwicklung ergeben, dass man an Zulieferungen der
Partnerdienste, soweit sie zur „Coalition of the Willing“
gehörten, in Zukunft eher reduziert teilnehmen würde.
(Protokoll-Nummer 111, S. 54, 66)

Auch der seinerzeitige Außenminister Fischer hat in sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss die sicherheitspoliti-
schen Auswirkungen der enormen regionalen Risiken
einer direkten Nachbarregion Deutschlands betont. Dane-
ben hat er auf die Frage der Massenvernichtungswaffen
und das Erfordernis, nicht auf Fakten vom Hörensagen
angewiesen zu sein, hingewiesen:

„Wenn dort eine Balkanisierung, sprich: Desintegration,
beginnt, wird das massive Auswirkungen auf die Sicher-
heitslage von uns haben und auf die Sicherheitslage von
Israel; überhaupt keine Frage.“ „Zweitens“ so der Zeuge,
„wir waren der festen Überzeugung, dass die Grundlagen
für diesen Krieg nicht stimmen, weder Massenvernich-
tungswaffen noch sonst was. Dass aber, wenn es dort
etwa zum Einsatz von Giftgas aus Altbeständen, wenn die
noch vorhanden gewesen wären, gekommen wäre, wir ein
sehr, sehr großes außenpolitisches Problem bekommen
hätten, ist auch klar. Drittens. Wir haben mitbekommen,
wie mit Fakten im Vorfeld des Krieges umgegangen
wurde. Wir wollten auch Gewissheit haben, dass mit Fak-
ten nach dem Krieg dort in einer Art und Weise umgegan-
gen wird, wie wir es dann wirklich verstehen können, und
nicht nur auf Hörensagen angewiesen sind.“ (Protokoll-
Nummer 111, S. 22)

tigt, dass die Bundesregierung großen Wert darauf gelegt
habe, vom Bundesnachrichtendienst ein möglichst aussa-
gekräftiges, belastbares Bild der Lage im Irak und dann
des Kriegsverlaufs im Irak vermittelt zu bekommen. Da-
rauf habe er als BND-Präsident auch persönlich großen
Wert gelegt. Der Stellenwert eines umfassenden Lagebil-
des, das aus Quellen gespeist ist, die von den Kriegspar-
teien unabhängig sind, habe für ihn aus verschiedenen
Gründen auf der Hand gelegen:

„Einmal wegen der hohen regionalpolitischen Bedeutung
des Irak, wegen der absehbaren Auswirkungen des Krie-
ges auf das gesamte Kräfteparallelogramm im Nahen und
Mittleren Osten, wegen der absehbaren oder jedenfalls
möglichen Folgen des Krieges auf die Entwicklung des
internationalen Terrorismus und auf die Migrationsent-
wicklung im Nahen und Mittleren Osten bis hin nach
Europa, wegen der damals von allen Seiten jedenfalls für
möglich gehaltenen Ausrüstung des irakischen Regimes
mit Massenvernichtungswaffen – denken Sie bitte an un-
sere Soldaten in Kuwait – und nicht zuletzt wegen der
Bedrohung des Staates Israel. Der Abschuss der Scud-Ra-
keten auf Israel im ersten Golfkrieg ist uns noch in leb-
hafter Erinnerung.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 13 f.)

Die Vorgabe der Bundesregierung sei es gewesen, Infor-
mationen zu beschaffen und ein Lagebild zu generieren,
das den politischen Entscheidungen der Bundesregierung
zugrunde gelegt wurde: „Das waren ja damals ganz
schwierige Entscheidungsprozesse. […] Da gab es eine
Fülle von Informationen, an denen die Bundesregierung
ein hohes Interesse hatte, und die Bundesregierung hatte
auch ein Interesse daran, dass wir unser Verhältnis zu den
amerikanischen Verbündeten möglichst belastungsfrei
halten, trotz der politischen Auseinandersetzung über die
Frage einer Militärintervention in den Irak.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 46)

Das gesteigerte Informationsinteresse der Bundesregie-
rung an den Erkenntnissen des BND zum Irak-Konflikt
wird auch durch die im Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium dargestellten Un-
terrichtungswünsche aus den Ressorts verdeutlicht. Da-
nach habe etwa das Auswärtige Amt in den sich entwi-
ckelnden Konflikt hinein, in Ergänzung zur intensiven
Berichterstattung des BND mit 17 Informationsersuchen
im Zeitraum Oktober 2002 bis April 2003, um weitere
Verdichtung des Lagebildes gebeten. Der Bundesminister
des Auswärtigen sei im laufenden Krieg mindestens
zweimal persönlich durch Spezialisten des BND detail-
liert zur Lage unterrichtet worden. Das Bundesministe-
rium der Verteidigung habe im gleichen Zeitraum mit
sieben Informationsersuchen um weitere Ergänzung des
Lagebildes gebeten. (Dokument Nummer 106, S. 8)

Nicht nur die Bundesregierung, auch das Parlament er-
wartete, in der Vorphase und während des Irak-Krieges
solide durch den Bundesnachrichtendienst informiert zu
werden, wie aus den Schilderungen der Zeugen
Wenckebach und Uhrlau deutlich wurde. Der Zeuge
Uhrlau skizzierte als ehemaliger Leiter der Abteilung 6
Der bis November 2005 amtierende Präsident des Bun-
desnachrichtendienstes, der Zeuge Dr. Hanning hat bestä-

im Bundeskanzleramt zunächst die seinerzeitigen Be-
fürchtungen der Bundesregierung:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 269 – Drucksache 16/13400

„Im Vorfeld des sich abzeichnenden Militäreinsatzes ge-
gen den Irak herrschte bei der Bundesregierung hohe Be-
sorgnis hinsichtlich der weiteren Entwicklung. Weder
Verlauf noch Dauer oder mögliche Konsequenzen des
Konfliktes waren exakt absehbar. Befürchtungen hin-
sichtlich möglicher negativer Entwicklungsszenarien
standen jedoch bereits deutlich im Raum: Zerfall des Irak,
Destabilisierung der gesamten strategisch wichtigen Re-
gion einschließlich der Anrainer Türkei und Israel, huma-
nitäre Katastrophen, Stärkung terroristischer Gruppierun-
gen usw. Solide Informationen und Lagebilder waren
daher auf dem Weg hin zu einer militärischen Auseinan-
dersetzung von hohem Stellenwert für die Bundesregie-
rung. Das galt sowohl für die Zeit vor der Bundestags-
wahl als auch danach.“

Anschließend hat er erläutert, dass nicht nur bei der Bun-
desregierung, sondern auch in den verschiedenen parla-
mentarischen Gremien ein Informationsinteresse auf der
Basis der BND-Berichterstattung bestand:

„Bedarfsträger für entsprechende Informationen waren
seinerzeit natürlich insbesondere die Ressorts des Bun-
dessicherheitsrates, aber auch alle anderen Häuser, die
sich auf Veränderungen in der regionalen Entwicklung in
Mittelost einstellen wollten. In den verschiedenen parla-
mentarischen Gremien ist sowohl 2002 als auch 2003
sehr umfänglich vonseiten der Bundesregierung auf der
Basis der BND-Berichterstattung oder durch den BND
direkt vorgetragen worden. Auch hier war das Informa-
tionsbedürfnis über die Lageentwicklung vor Ort naturge-
mäß außerordentlich hoch.“ (Protokoll-Nummer 109,
S. 79)

Dies deckt sich mit dem Eindruck des Zeugen
Wenckebach, dem seinerzeitigen stellvertretenden Leiter
der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt: „Mein Eindruck
war, dass es sowohl innerhalb der Bundesregierung wie
auch im Parlament ein Interesse gab, durch den eigenen
Dienst informiert zu werden, der eben – gerade weil er
nicht beteiligt war – möglicherweise objektiver hätte be-
richten können, natürlich nicht so umfassend.“ (Proto-
koll-Nummer 107, S. 95)

Die Abteilung 6 im Bundeskanzleramt habe daher in der
Pflicht gestanden, so der Zeuge Uhrlau, „die Nachrich-
tenbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst ent-
sprechend dieser Bedarfslage von Regierung und Parla-
ment zu steuern und die Informationsversorgung der
Ressorts sowie der einschlägigen Ausschüsse des Deut-
schen Bundestages sicherzustellen. Der BND wurde auf-
gefordert, die gewünschten Informationen bereitzustel-
len“. (Protokoll-Nummer 109, S. 79)

c) Informationsdefizite

Der Bundesnachrichtendienst stand aufgrund dieses ho-
hen außenpolitischen und sicherheitspolitischen Interes-
ses am Irak vor der Herausforderung, der Bundesregie-
rung ein ständig aktuelles und möglichst authentisches
Lagebild zu den Entwicklungen in und um den Irak zu

ter einem sehr hohen Erfolgs- und Erwartungsdruck ge-
standen. Die Lage damals sei von einer allerhöchsten
Auftragspriorität gekennzeichnet gewesen.“

Informationsdefizite haben im Herbst 2002 nach den An-
gaben des Zeugen L. M. zum damals zentralen Thema der
Proliferation bestanden, zu der Frage, ob der Irak Mas-
senvernichtungswaffen besitzt oder nicht. Durch die sei-
nerzeitige Besetzung der Residentur Bagdad mit einer
Minimalausstattung hätten auch entscheidende Zugänge
zu einem „inneren Entscheidungszirkel“ bzw. in den „po-
litischen Entscheidungsapparat“ gefehlt. (Protokoll-Num-
mer 107, S. 7, 10)

Ähnlich äußerte sich der Zeuge Dr. R. D., der damals die
Auswertungsabteilung des Bundesnachrichtendienstes
leitete. Seinen Angaben zufolge, war die Bundesregie-
rung vor allem an folgenden Fragen interessiert: „Wie
stabil ist das Regime? Wie lange wird es Widerstand hal-
ten? Was machen die einzelnen Ethnien untereinander?
Wie ist das mit Massenvernichtungswaffen? Wie werden
die Länder drumherum reagieren?“

Der Bundesnachrichtendienst war nach den Angaben
Dr. R. D.s jedoch nicht imstande, hierzu umfassend zu be-
richten: „Also, es gab eine Fülle […] von Dingen, die
auch Lücken hatten, wo wir eben – jetzt will ich es mal
vorsichtig sagen – nicht so bedienen konnten, wie ich das
gerne gehabt hätte.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 72)

d) Doppelstrategie: Eigen- und
Fremdaufkommen

Um dem steigenden Informationsbedürfnis von Parla-
ment und Regierung Rechnung zu tragen, entwickelte der
Dienst eine Doppelstrategie. Zum einen sollte das eigene
Aufkommen aus der Region gestärkt werden, um eine
möglichst große Unabhängigkeit von Erkenntnissen an-
derer Nachrichtendienste zu erhalten. Gleichzeitig war
man bestrebt, so lange wie möglich am Informationsauf-
kommen der amerikanischen Dienste zu partizipieren. Da
eine Beteiligung am Aufkommen eines fremden Nach-
richtendienstes in der Regel nur auf der Basis eines wech-
selseitigen Informationsaustausches erfolgt, war es vor
dem Hintergrund der politischen Grundentscheidung der
Nichtbeteiligung am Irak-Krieg notwendig, einschrän-
kende Vorgaben und Kriterien für den deutschen Beitrag
des Informationsaustausches festzulegen.

Der Zeuge L. M. hat die vor diesem Hintergrund bestim-
menden Elemente für die Aufstellung der Abteilung 1
„Operative Beschaffung“ wie folgt skizziert:

„Es musste zum Ersten versucht werden, die Beschaffung
so auszurichten, dass der Informationsbedarf, soweit ir-
gend möglich, unabhängig vom Erkenntnisaustausch mit
anderen Diensten gedeckt werden konnte. Angesichts der
Lageentwicklung und der Politik der US-Regierung
mussten wir gezielt darauf setzen, ein Lagebild erstellen
zu können, das eine […] gewisse Unabhängigkeit vom
US-Aufkommen, vom Austauschmaterial ermöglichte.
Wir waren also gefordert, die Fähigkeit zur nationalen Ei-
liefern. In der Konsequenz habe die damals vom Zeugen
L. M. geleitete Abteilung 1 „Operative Beschaffung“ un-

genbeurteilung zu stärken, nicht zuletzt auch, um gegebe-
nenfalls Manipulationen im internationalen Lagebild er-

Drucksache 16/13400 – 270 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kennen zu können. Ferner mussten wir durch verstärkte
eigene Anstrengungen bei der Informationsbeschaffung
der nicht auszuschließenden Gefahr vorbeugen, dass uns
die USA, die Koalitionstruppen, eventuell als Nichtmit-
glieder dieser Koalition vom Informationsfluss abschnei-
den würden.

Das zweite für mich damals wichtige Element war, dass
wir trotz dieser geschilderten Lage […] versuchen muss-
ten, so lange und so intensiv wie möglich an deren Er-
kenntnissen zu partizipieren. Uns war nicht zuletzt als
Lehre aus dem Kosovo-Konflikt klar, dass das Lagebild
der US-Dienste im Falle eines kriegerischen Konfliktes
als Basislagebild zum Kriegsverlauf für unsere eigene
Berichterstattung an die Bundesregierung unverzichtbar
sein würde. Wir mussten und wollten auch in dieser Phase
eigene Elemente zur Ergänzung oder als Korrektiv in
diese Unterrichtung aufnehmen können. Mir war klar,
dass wir bei dieser Lage mit eigenen Mitteln allein nicht
in der Lage sein würden oder gewesen wären, einen even-
tuellen Kriegsverlauf im Irak, in dem Lande, adäquat zu
verfolgen. Wir hätten dem Auftrag der Bundesregierung
unter Beschränkung auf eigene Mittel nicht in ausreichen-
dem Maße gerecht werden können.

Das dritte bestimmende Element für meine Aufstellung
war, dass zu dieser Zeit immer doch das Schwert eines
möglichen Einsatzes von Massenvernichtungswaffen
durch den Irak über der internationalen Gemeinschaft
schwebte. Meiner Einschätzung zufolge war es daher von
größtem nationalem und internationalem Interesse, hierzu
substanziell belastbare Informationen zu gewinnen. […]
Wir hatten schließlich zu dieser Zeit Soldaten, ABC-Ab-
wehrsoldaten, in Kuwait stationiert, und für sie musste
eine Vorwarnfähigkeit gegeben sein. Auch dieser Aspekt
erforderte meiner Beurteilung zufolge eine Mischung aus
internationaler nachrichtendienstlicher Kooperation und
einem gesteigerten eigenen Aufklärungsansatz durch
Sondermaßnahmen.“

Um sich die Zugriffsmöglichkeiten auf das US-Lagebild
zu erhalten oder möglicherweise auszubauen, habe die
Abteilung 3 „Auswertung“ des BND die Option ins Auge
gefasst, einen Verbindungsmann zu US-Stellen abzustel-
len und die entsprechenden Abstimmungsgespräche ge-
führt.

Diese Doppelstrategie war nach den Worten des Zeugen
L. M. zur adäquaten Auftragserfüllung während des Krie-
ges alternativlos. (Protokoll-Nummer 107, S. 7 f.)

Aus Sicht des Zeugen Dr. Hanning war die Fortsetzung
des nachrichtendienstlichen Informationsaustausches mit
den USA in der Zeit des Irak-Krieges ein Balanceakt,
aber gleichwohl unverzichtbar. Er hat sich zu Beginn sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss zum besseren Ver-
ständnis seiner Haltung zunächst an die damalige allge-
meine politische Lage erinnert:

„Sie wissen, dass sich ab der zweiten Jahreshälfte 2002
und dann verstärkt ab dem Jahreswechsel 2002/2003 ab-
zeichnete, dass die Vereinigten Staaten militärisch im Irak

eine Teilnahme Deutschlands an einem Irak-Krieg ausge-
schlossen hatte, übrigens ohne deshalb in eine Äquidis-
tanz zwischen beiden Kriegsparteien zu verfallen. Bun-
deskanzler Schröder hat noch am Vorabend des Krieges
im Deutschen Bundestag bekräftigt, dass die Vereinigten
Staaten ungeachtet der irakpolitischen Differenzen für
Deutschland Bündnispartner und befreundete Nation
seien.

Während des Krieges drückte sich das dann konkret darin
aus, dass von deutscher Seite Überflugrechte gewährt
wurden, US-Einrichtungen in Deutschland einem ver-
stärkten Schutz unterzogen wurden, Trainingsmöglich-
keiten für amerikanische Militärs in Deutschland erwei-
tert wurden, zusätzliche ABC-Einheiten der Bundeswehr
nach Kuwait verlegt wurden und noch andere Maßnah-
men.

Im scharfen Kontrast zu dieser Bündniskooperation un-
terhalb der Schwelle zur Kriegsteilnahme stand die
äußerst kritische und zugleich besorgte Haltung der Bun-
desregierung zum Regime Saddam Husseins, einem der
schlimmsten Diktatoren der zweiten Hälfte des letzten
Jahrhunderts, der, wie wir wissen, sich nicht scheute,
Massenvernichtungswaffen nicht nur im Krieg gegen den
Iran einzusetzen, sondern sogar gegen seine eigene Be-
völkerung.“

Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage sei innerhalb
der Bundesregierung und im Bundesnachrichtendienst
klar gewesen, dass der übliche Informationsaustausch mit
US-Diensten im Vorfeld und während des Krieges fortge-
setzt werde und kein Anlass bestehe, ihn wegen des Krie-
ges einzustellen.

Wegen der deutschen Nichtbeteiligung am Irak-Krieg sei
der nachrichtendienstliche Informationsaustausch mit den
USA als befreundeter Nation ein Balanceakt gewesen.
Deshalb habe man hierfür Kautelen festgelegt. (Proto-
koll-Nummer 109, S. 13, 34)

e) Politische Vereinbarkeit
Die Zeugen Dr. Steinmeier und Fischer haben vor dem
Ausschuss die Entscheidung zur Fortsetzung der nach-
richtendienstlichen Zusammenarbeit trotz des Neins der
Bundesregierung zum Irak-Krieg mit bündnispolitischen
und außenpolitischen Erwägungen erklärt. Beide Zeugen
haben in diesem Zusammenhang insbesondere auf die
seinerzeit öffentlich bekannten Maßnahmen, wie die Ge-
währung von Überflugrechten, den Truppentransit und
die Nutzung und den Schutz der US-Militärbasen in
Deutschland, verwiesen.

In diesem Sinne hat der Zeuge Dr. Steinmeier in seiner
Vernehmung den Vorwurf der mangelnden Glaubwürdig-
keit der damaligen Bundesregierung zurückgewiesen;
eine solche Argumentation gehe von einer völlig falschen
Annahme aus: „Wer so argumentiert, der tut so, als habe
das Nein der Bundesregierung zum Irak-Krieg bedeutet,
dass wir damit alle Brücken über den Atlantik abbrechen
oder – was manche vorgeworfen haben –, dass wir mit
eingreifen würden. Sie wissen auch, dass die Bundes-
regierung frühzeitig hiergegen Position bezogen hatte und

Frankreich, Russland und China eine anti-amerikanische
Allianz gebildet hätten. […] Nur, dieser Vorwurf war von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 271 – Drucksache 16/13400

Anfang an falsch, und er war unsinnig. Deshalb beruhen
auch die heutigen Vorwürfe insoweit auf einer unsinnigen
oder mindestens falschen Grundlage.

Richtig ist […]: Trotz unseres Neins zum Irak-Krieg ha-
ben wir die Bündnistreue, die Bündnisverpflichtungen im
Kampf gegen den Terrorismus oder gar innerhalb der
NATO niemals in Frage gestellt. Wir haben sogar gesagt:
Gerade weil wir im Kampf gegen den Terrorismus erfolg-
reich sein wollen, darf man den Irak nicht angreifen. Un-
ser Argument war: Der Irak-Krieg ist ein Fehler im
Kampf gegen den Terrorismus.

Wenn er sich an die damalige Zeit zurückerinnere, so der
Zeuge Dr. Steinmeier, sei nicht die Entsendung zweier
BND-Mitarbeiter nach Bagdad das Problem gewesen. Die
PDS habe damals gesagt: „[D]ie Gewährung von Über-
flugrechten und vor allen Dingen – was ganz besonders
schlimm schien – die Bereitstellung der amerikanischen
logistischen Basen hier in Deutschland und in Europa,
das sei der eigentliche Beweis dafür, dass hier Kriegsbe-
teiligung von deutscher Seite im Irak stattfindet: Das ha-
ben wir doch auch öffentlich diskutiert. Das haben wir im
Bundestag diskutiert. Das haben wir aus einer Haltung,
die damals auch die Ihre war, Herr Vorsitzender, mit gro-
ßer Nachdrücklichkeit zurückgewiesen. Wir haben da-
mals schon gesagt, die Entscheidung der deutschen Bun-
desregierung gegen eine Beteiligung am Irak-Krieg heißt
nicht Abbruch der Beziehungen zu den USA, heißt auch
nicht Aufkündigung von NATO-Verpflichtungen, heißt
auch nicht Aufkündigung von nachrichtendienstlicher
Zusammenarbeit. Das war damals noch gemeinsame Auf-
fassung. Insofern verstehe ich nicht, dass wir uns heute
hier in eine solche Diskussion verstricken.“ (Protokoll-
Nummer 111, S. 60)

Für den damaligen Außenminister Fischer war die Ent-
sendung des SET eine Entscheidung, die aus eigenem In-
teresse auf nachrichtendienstlicher Ebene gefallen sei,
nicht aber eine Frage der Bündnisverpflichtung. Aller-
dings führe der Begriff der Bündnisverpflichtung in die
Irre. Man hätte auch jederzeit den Luftraum sperren kön-
nen oder hätte sagen können: „Für uns bedeutet Kriegsbe-
teiligung, wenn ihr eure Soldaten von deutschen Basen
hier abzieht, war es das. – Das wäre alles mit katastropha-
len Folgen für die Bündniseinbindung Deutschlands und
die außenpolitische Lage. Also jetzt nur: Es ist keine
Bündnisverpflichtung in dem Sinne, dass sie durch eine
Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland nicht je-
derzeit hätte korrigiert werden können. Wir waren dazu
nicht in dem Sinne verpflichtet; aber all das können Sie
nicht unter Bündnisverpflichtung abtun.“

Die Weitergabe eines Teils der Informationen aus Bagdad
sei, so der damalige Außenminister Fischer vor dem Aus-
schuss, aber außenpolitisch richtig und im Interesse
Deutschlands gewesen: „Ich kann die Kritik daran beim
besten Willen nicht nachvollziehen. Die Bundesregierung
habe nie einen Hehl daraus gemacht, „dass wir einerseits
das für einen Riesenfehler gehalten haben, was die Ame-
rikaner machen, für einen historischen Fehler – wir sehen

wir unseren Alliierten dort, wo wir Verbündete sind, ge-
recht werden.“ (Protokoll-Nummer 111, S. 11, 14)

Der Zeuge Fischer hat die Frage an den Ausschuss ge-
richtet:

„Wenn Sie uns angreifen wollen als doppelzüngig, wozu
dann die Umstände? Der wichtigste Beitrag, den
Deutschland geleistet hat, waren die Überflugrechte. Dies
geschah in aller Öffentlichkeit. Wozu die ganzen Um-
stände? Habe ich von irgendjemandem aus der Opposi-
tion gehört, wir sollten die Überflugrechte nicht gewäh-
ren? Nein, und zwar aus guten Gründen: weil jeder
wusste, worum es ging. Jeder wusste, worum es ging.
[…], sagen wir mal – jenseits damals der PDS.“ (Proto-
koll-Nummer 111, S. 11)

2. Planungsphase
a) Erste Überlegungen im Bundes-

nachrichtendienst
Erste Überlegungen des BND zur Verstärkung der Resi-
dentur in Bagdad wurden im Bundesnachrichtendienst im
September 2002 angestellt, wie der Zeuge M. B., der da-
mals Leiter des Leitungsstabes des Bundesnachricht-
dienstes war, berichtet hat:

Nachdem Präsident Bush im September 2002 auf der UN-
Vollversammlung ein Plädoyer für den Irak-Krieg gehal-
ten habe, sei dies als Alarmzeichen gewertet worden. Der
Zeuge hat klargestellt, dass Überlegungen zur Verstär-
kung der Residentur in Bagdad nicht von außen, etwa aus
dem Kanzleramt an den BND herangetragen wurden, son-
dern es sich dabei um originäre Entscheidungen des BND
gehandelt habe. Erst anschließend, vermutlich im Okto-
ber 2002 sei man auf das Kanzleramt zugegangen. (Proto-
koll-Nummer 103, S. 37 f.)

Auch der Zeuge Uhrlau hat bestätigt, dass die Überlegun-
gen zur Entsendung eines SET aus dem Bundesnachrich-
tendienst gekommen seien: „Die Entscheidung, wie die
benötigten Informationen zu beschaffen seien, lag im We-
sentlichen in der Verantwortung des Bundesnachrichten-
dienstes. Konsequenterweise entstanden die ersten Über-
legungen zum Einsatz des SET-Teams in Bagdad daher
auch BND-intern. Im Spätherbst 2002 begann dann ein
entsprechender Diskussionsprozess mit dem Präsidenten
des Bundesnachrichtendienstes. […] Natürlich war klar,
dass der Handlungsspielraum eines Sondereinsatzteams
vor Ort nur sehr begrenzt sein werde. Die sicherheitlichen
Parameter und das Operieren unter Botschaftslegende
wirkten limitierend. Wir waren jedoch davon überzeugt,
das Team würde trotzdem wichtige Lageelemente liefern,
die auf anderem Wege nicht zu beschaffen waren. Das
galt für Informationen wie Lebensmittelangebot im Irak,
Trinkwasserversorgung, medizinische Versorgung, Flücht-
lingsbewegungen, Stimmung in der Bevölkerung bzw. in
den politischen und militärischen Eliten – alles Informa-
tionen, die nur vor Ort und nicht von außen gewonnen
werden konnten.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 80)
uns bestätigt –, wir auf der anderen Seite aber ein Inte-
resse, ein existenzielles Interesse, auch daran hatten, dass

Der Zeuge L. M. hat ebenfalls erklärt, dass die Idee für
ein SET im BND geboren worden sei. Das Kanzleramt

Drucksache 16/13400 – 272 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stelle Fragen und erwarte Antworten. Wie diese beschafft
würden, unterliege zunächst der Gestaltung durch den
BND. (Protokoll-Nummer 107, S. 13)

b) Konkretisierung ab Oktober 2002
aa) Die Verstärkung der Residentur in Bagdad
Konkretisiert wurden die Planungen im Oktober 2002.
Aus zwei Präsidentenvorlagen ergibt sich, dass beabsich-
tigt war, durch eine Personalaufstockung sowohl die mili-
tärische, als auch die operative Aufklärungskomponente
zu stärken.

In einer Präsidentenvorlage vom 11. Oktober 2002 schlug
der Leiter der Führungsstelle (Abteilung 1) vor, ange-
sichts der Irak-Krise, die Irak-Aufklärung des BND zu in-
tensivieren. Die militärische Aufklärungskomponente vor
Ort solle, durch einen zeitlich zunächst begrenzten Ein-
satz eines BND-Mitarbeiters verstärkt werden.

In einer weiteren Vorlage an den Präsidenten vom 28. Ok-
tober 2002 sprach sich R. D. dafür aus, auch die operative
Aufklärung vor Ort durch den Einsatz eines weiteren Mit-
arbeiters zu stärken.

In seiner Vernehmung vor dem Ausschuss hat der Zeuge
R. D. erläutert, angesichts der bevorstehenden Kriegs-
situation sei es für die Bundesregierung von höchstem In-
teresse gewesen, wie sich die Lage im Irak militärisch
entwickelt. Auch im Hinblick auf eine mögliche Gefähr-
dung der in Kuwait stationierten Bundeswehreinheiten sei
die militärische Aufklärungskomponente sehr wichtig ge-
wesen.

Aus einer Vorlage des zuständigen Sachgebietsleiters der
Abteilung 1, J. L., an den Abteilungsleiter vom 26. No-
vember 2002 wird deutlich, dass die Verstärkung der Re-
sidentur Bagdad nicht isoliert erfolgte, sondern in ein Ge-
samtkonzept der Residenturen der Region eingebettet
war. Aus der Vorlage ergibt sich, dass zu diesem Zeit-
punkt bereits die Zustimmung des Präsidenten zur soforti-
gen Verstärkung der Residentur Bagdad um zwei Mit-
arbeiter vorgelegen hat.

Der damalige Präsident des BND, Dr. Hanning, hat in sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss die wesentlichen
Elemente der seinerzeitigen Überlegungen zur Entsende-
entscheidung des SET folgendermaßen zusammengefasst:

„Die ersten Überlegungen hierzu stammten, soweit ich
mich erinnere, noch aus dem Jahre 2002. Sie konkretisier-
ten sich dann Anfang 2003. Das Thema war natürlich
Gegenstand intensiver Erörterungen innerhalb des Bun-
desnachrichtendienstes wie auch zwischen Bundesnach-
richtendienst und Auswärtigem Amt und Bundeskanzler-
amt.

Für uns – und ich denke, auch für die anderen Beteiligten –
standen zwei Dinge zur Abwägung: auf der einen Seite
die Aussicht, Lageerkenntnisse aus erster Hand zu gewin-
nen und so das Gesamtmosaik der Informationen über
den Irak zu vervollständigen, auf der anderen Seite das

eine, gemessen an den besonderen Verhältnissen eines
Auslandsnachrichtendienstes, schwierige Entscheidung.
Sie wissen, wie sie am Ende ausfiel, wobei von meiner
Seite ein Umstand ganz wesentlich eine Rolle gespielt
hat, und zwar der Umstand, dass bestimmte Schutzvor-
kehrungen getroffen werden konnten, nämlich zum einen
die offizielle Anmeldung der beiden Betroffenen bei den
irakischen Behörden und zum anderen die Unterrichtung
der Amerikaner, die natürlich über denkbar weiter rei-
chende Rescue-Möglichkeiten verfügten als wir selbst.
Zum anderen sollte ja und musste ja auch sichergestellt
werden, dass sie nicht zum Opfer amerikanischer militäri-
scher Maßnahmen wurden.“ (Protokoll-Nummer 109,
S. 14)

bb) Der Verbindungsoffizier in Doha
Einige Zeit später und zunächst unabhängig von den Pla-
nungen die Residentur in Bagdad zu verstärken, traf der
Bundesnachrichtendienst Vorbereitungen, im amerikani-
schen Kriegshauptquartier CENTCOM FORWARD in
Doha/Katar einen Verbindungsoffizier zu installieren.

Den Beginn der Planungsphase für den mit dem Deck-
namen Gardist versehenen Verbindungsoffizier hat der
Zeuge M. B. nicht mehr sicher zu nennen vermocht. Er
meine, es sei später als der Planungsbeginn für das SET
gewesen, er nehme an, im November 2002.

Nach Angaben des Zeugen H.-H. Sch. sei die Entsendung
eines Verbindungsbeamten nach CENTRAL COMMAND
auf einen Vorschlag zurückgegangen, den er etwa drei
Monate vorher der Leitung des Bundesnachrichtendiens-
tes unterbreitet habe: „Wir sind davon ausgegangen, dass
wir jemanden vor Ort brauchen, um […] unmittelbar In-
formationen zu den irakischen Streitkräften abgreifen zu
können.

Er selbst habe hierfür einen Sachgebietsleiter aus seinem
Referat gewählt, der einschlägige Erfahrungen im Um-
gang mit den US-Stellen hatte und der mit der Thematik
vertraut war.

Die notwendigen Absprachen mit den US-Stellen seien
auf mehreren Ebenen gelaufen: „auf der einen Seite mit
den Nachrichtendiensten grundsätzlich über Entsendung
des Referenten und zur Lageseite mit dem CENTRAL
COMMAND, das zu dem Zeitpunkt, als wir die Abspra-
chen getroffen haben, noch in Tampa/Florida war. Diese
Absprachen zur Lageseite habe ich selber mit dem damals
verantwortlichen General für das Nachrichtenwesen ge-
troffen.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 9, 51)

Der Zeuge Dr. Hanning hat die Entscheidung, einen Ver-
bindungsoffizier in Katar zu installieren, erläutert: Trotz
der unterschiedlichen politischen Beurteilungen der ame-
rikanischen Regierung und der Bundesregierung sei es
auch für die Bundesregierung wichtig gewesen frühzeitig
über die Pläne der US-Stellen informiert zu sein: „Wer-
den sie überhaupt – auch das war ja nicht ganz klar zu
dem Zeitpunkt – eine militärische Intervention durchfüh-
ren, oder ist das Ganze nur Drohkulisse? Das war ja da-
Risiko, dass den Mitarbeitern etwas zustoßen könnte. Das
war natürlich eine sehr schwierige Entscheidung, auch

mals alles noch sehr unklar. […] Wir hatten ein hohes
Interesse daran, möglichst nahe und intensive Informatio-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 273 – Drucksache 16/13400

nen zu gewinnen über die amerikanische Vorge-
hensweise, über ihre Reaktionen im Falle unvorhergese-
hener oder vielleicht auch vorhersehbarer Ereignisse.
Dies alles hat bei uns den Wunsch und das Interesse be-
gründet, jemanden nach Doha zu schicken“. (Protokoll-
Nummer 109, S. 16 f.)

Der Zeuge Dr. R. D. hat erklärt, er sei als Leiter der Ab-
teilung 3 nicht damit befasst gewesen, dass bei
CENTCOM ein Verbindungsoffizier installiert werde.
Dies sei zwar in der Abteilungsleiterkonferenz diskutiert
worden, letztlich sei es jedoch Sache der Abteilung 1 ge-
wesen.

cc) Junktim SET/Gardist?

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich,
dass der Einsatz des Verbindungsoffiziers in Doha im Er-
gebnis an die Zusage gebunden war, die US-Stellen im
Rahmen des zuvor vereinbarten Umfangs am Meldeauf-
kommen des SET zu beteiligen.

Mehrere Zeugen haben betont, dass der Einsatz des SET
in Bagdad zunächst unabhängig von der Überlegung ei-
nes Verbindungsoffiziers im CENTCOM erwogen worden
sei. Der Zeuge M. B. hat erklärt, der Einsatz des SET wäre
auch unabhängig davon durchgeführt worden. Demge-
genüber hat der Zeuge L. M. die Arbeit des Verbindungs-
offiziers in Doha bereits aus Sicherheitsaspekten als
notwendige Voraussetzung für die Arbeit des SET angese-
hen.

Der Zeuge H.-H. Sch., von dem nach eigenem Bekunden
der Vorschlag zur Entsendung eines Verbindungsoffiziers
nach CENTCOM stammte, (s. oben unter B.II.2.b)bb),
S. 272) hat erklärt, ursprünglich seien das SET in Bagdad
und das Bestreben, einen Verbindungsbeamten nach Ka-
tar zu bekommen, zwei unabhängige Entwicklungen ge-
wesen. Später habe dies insofern gut zusammengepasst,
als man den US-Stellen den Verbindungsbeamten durch
das Inaussichtstellen einer Beteiligung am Meldeaufkom-
men des SET in Bagdad, im Rahmen der nationalen Auf-
lagen, habe „schmackhaft“ machen können. Der Einsatz
des Verbindungsbeamten in Katar bei US Central Com-
mand sei am Ende an die Zusage gebunden gewesen:
„Wir lassen die Amerikaner im Rahmen der nationalen
Freigaberegeln am Aufkommen SET teilhaben.“ (Proto-
koll-Nummer 97, S. 27 f.)

Der Zeuge M. B. hat dies bestätigt, nach seinem Kennt-
nisstand sei es eine „Conditio“ der US-Stellen gewesen,
„das heißt Bagdad ja und CENTCOM ja“. Der Zeuge hat
jedoch klargestellt, dass die Entsendung nach Bagdad
eine BND-Entscheidung war. „Das hatte mit dem Junktim
primär erst einmal gar nichts zu tun. […] Die Amerikaner
[…] waren an dieser Bagdadpräsenz hochgradig interes-
siert. Aber die Entscheidung, dass wir da hingehen, hatte
damit nichts zu tun. […] Wir wären auch hingegangen,
wenn nicht.“ (Protokoll-Nummer 103, S. 31, 48)

Auch der Zeuge Dr. Hanning hat erklärt, es gab „sozusa-

Stellen zu erfahren, wie ihre Pläne sind, um die Lage bes-
ser einschätzen zu können“. (Protokoll-Nummer 109,
S. 27)

Auf den Punkt gebracht hat der Zeuge B. P. das Junktim
mit den folgenden Worten: „Die Eintrittskarte nach Katar
war das SET. Ohne SET kein P. in Katar.“ (Protokoll-
Nummer 97, S. 94) Diese Feststellung deckt sich mit der
Aktenlage.

Für den Zeugen L. M. hat das Junktim in zweifacher Hin-
sicht bestanden, einerseits sei vor allem für den Verbleib
des SET im Irak während des Krieges unter Sicherheits-
aspekten (Warnung vor Bombardements, Evakuierungs-
option) die Arbeit des Verbindungsoffiziers Vorausset-
zung gewesen, andererseits sei die Installation des
Verbindungsoffiziers nur möglich gewesen, wenn die US-
Stellen Erkenntnisse des SET übermittelt bekamen: „Do
ut des“. Der durch das Junktim entstandenen Zwangslage,
dass die US-Seite nicht nur geben, sondern auch nehmen
wollte, sei man sich bewusst gewesen: „Die Herausforde-
rung war, mit dieser Zwangslage entsprechend umzuge-
hen. Ich glaube, das haben wir ganz vernünftig hinbe-
kommen.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 19, 24 f.)

Dem damaligen stellvertretenden Leiter der Abteilung 6
im Bundeskanzleramt, Wenckebach, war dieses Junktim
jedenfalls zum Zeitpunkt des Einsatzes so nicht bekannt.

Im Gegensatz zu den zuvor genannten Zeugen bezwei-
felte er, dass die US-Stellen wegen der Meldungen des
SET den Verbindungsoffizier in Doha zuließen, da nach
seiner Ansicht die Meldungen aus Bagdad für die US-
Stellen keine militärische Relevanz hatten. Das, was die
US-Stellen für den Konflikt brauchten, hätten sie aus ei-
genen Mitteln oder auch aus den am Konflikt beteiligten
Partnerländern gehabt.

Der Zeuge Dr. Hanning hat sich lediglich in der Lage ge-
sehen, über die Motive der US-Stellen zu spekulieren,
weshalb diese Gardist nach CENTCOM ließen, obwohl
klar gewesen sei, dass er keine taktisch-operativ relevan-
ten Meldungen habe liefern können:

Da die Deutschen trotz der Nichtbeteiligung am Krieg die
USA gleichwohl weiter als Verbündete behandelt hätten
und verschiedene Unterstützungsleistungen erbracht ha-
ben, glaube er, dass „es jetzt keine Frage nur des Do-ut-
des war im nachrichtendienstlichen Bereich, sondern die
Amerikaner haben natürlich das Verhalten der Bundesre-
publik Deutschland insgesamt gewürdigt, und die sind zu
dem Ergebnis gekommen: Ja, die Deutschen behandeln
uns weiter hier als Verbündete. Nur so war es möglich,
jenseits des engeren Do-ut-des-Austauschverhältnisses
im nachrichtendienstlichen Bereich, dass es dazu gekom-
men ist – das war ja auch ein Vertrauensbeweis –, dass so-
zusagen jemand dort im Hauptquartier war, obwohl er er-
klärtermaßen nicht an dem Krieg teilnahm. Das war ja
sehr ungewöhnlich. Das hat natürlich damit zu tun, dass
offenbar auch von amerikanischer Seite der Wunsch be-
stand, das Tischtuch mit einem der wichtigsten europäi-
gen diese do ut des Beziehung. Wir hatten ein Interesse
daran, möglichst umfassend und frühzeitig von den US-

schen Verbündeten nicht zu zerschneiden.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 50)

Drucksache 16/13400 – 274 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Bedeutung der Informationen aus Bagdad wurde
während der Operation allerdings anders eingeschätzt,
wie aus einer Unterrichtungsvorlage des Leiters des Refe-
rats 13E an den Präsidenten vom 3. März 2003 hervor-
geht. Darin wird abschließend die Erwartung geäußert,
dass die Informationen aus Bagdad von hohem Wert sein
würden.

Auch ein Hinweis des Verbindungsoffiziers in Doha an
die Zentrale in Pullach legt nahe, dass dessen Anwesen-
heit im CENTCOM von den USA nicht als eine Geste des
guten Willens, sondern als Teil eines nachrichtendienstli-
chen Geschäfts verstanden wurde.

Der Zeuge Uhrlau hat betont, dass es sehr grundsätzliche
Interessen gegeben habe, die Beziehungen zu den Verei-
nigten Staaten auch in einer solchen Situation stabil zu
halten: „[D]ort adäquat vertreten zu sein, zwar nicht als
Teil einer Koalition der Willigen, aber im Wege einer ver-
trauensvollen Zusammenarbeit, relevante Informationen
für ein Lagebild der Region zu gewinnen. Das ist schon
wichtig und für uns plausibel gewesen.“ Dabei sei man
sich bewusst gewesen, dass die Erwartungshaltungen der
US-Stellen eventuell höher seien, als das, was geleistet
werden könne. In der Übermittlung von Informationen an
die US-Stellen habe sich kein Dissens zur politischen
Grundlinie der Bundesregierung aufgetan: „Es war schon
bekannt, dass es ein Do-ut-des geben sollte, ja. Sonst hät-
ten ja die Rahmenbedingungen keinen Sinn gemacht, was
zur Verfügung gestellt wird und was nicht zur Verfügung
gestellt wird.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 87, 103)

Für den Zeugen Dr. Steinmeier sei das „Junktim“ bei nä-
herer Betrachtung weniger aufregend, als es der Begriff
nahelege: „Selbstverständlich haben die Amerikaner mit
ihrem Einverständnis, dass ein Mitarbeiter von deutscher
Seite aus im CENTCOM präsent ist, dort nach Möglich-
keit auch Informationen der amerikanischen Intelligence
abgreift und Informationen über den Kriegsverlauf ein-
sammelt, natürlich die Erwartung verbunden, dass man
auch Anteil hat an den Erkenntnissen, die die beiden
BND-Mitarbeiter in Bagdad haben. Aber klar war den
Amerikanern eben auch – und insofern ist das mit dem
Junktim nicht die ganz richtige Bezeichnung –, dass auch
die BND-Mitarbeiter nur im Rahmen der vorhin schon
diskutierten Weisungen zur Weitergabe befugt waren. In-
sofern war die Erwartung aufseiten der Amerikaner auch
entsprechend realistisch.“ (Protokoll-Nummer 111, S. 61)

c) Auswärtiges Amt und Kanzleramt
Die Entsendung des SET war sowohl mit dem Auswärti-
gen Amt als auch mit dem Kanzleramt auf höchster
Ebene abgestimmt. Der damalige Präsident des Bundes-
nachrichtendienstes, Dr. Hanning, führte hierzu Gespräche
mit dem damaligen Bundesaußenminister Fischer und dem
damaligen Chef des Kanzleramtes Dr. Steinmeier. Wäh-
rend das Auswärtige Amt vor allem seine Zustimmung
zur Nutzung und Überlassung der Räumlichkeiten und In-
frastruktur der Botschaft erteilen musste, war das Bun-
deskanzleramt grundsätzlicher in die Entscheidung invol-

tionsaufkommens vertretbar war. Über die Entsendung ei-
nes Verbindungsoffiziers nach Doha wurde der Bundes-
minister des Auswärtigen nicht informiert; der Chef des
Bundeskanzleramtes wurde nach Aktenlage in der Präsi-
dentenrunde vom 11. Februar 2003 unterrichtet. (Doku-
ment Nummer 106, S. 31)

Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt: „Ab November 2002
konkretisierten sich diese Überlegungen. Es wurde ver-
einbart, dass der Chef des Bundeskanzleramtes auf den
Bundesaußenminister zugehen würde, um die geplante
Residenturverstärkung zu thematisieren. In der Folge
kam es dann zu den bilateralen Gesprächen zwischen dem
Bundesnachrichtendienst und dem Auswärtigen Amt zur
Einleitung der vorbereitenden Maßnahmen.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 80)

Der Zeuge hat dem Ausschuss das übliche Procedere in
den Fällen erläutert, in denen der Bundesnachrichten-
dienst Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an eine Bot-
schaft entsendet: „[D]ann muss zunächst erst mal im Ver-
hältnis zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem
Bundeskanzleramt klar sein, zu welchen Zwecken wann
wie viele Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zusätzlich
oder überhaupt neu an eine Botschaft entsandt werden.
Dann erfolgt ein Abstimmungsverfahren zwischen dem
Bundesnachrichtendienst und dem Auswärtigen Amt un-
ter Einbeziehung des Bundeskanzleramtes zur Klärung
der Frage Unterbringung, dann Akkreditierung, Zutei-
lungserlass. Das ist ein ganz normales Verfahren. Das ist
auch in diesem Fall mit den zwei Mitarbeitern so erfolgt.“
(Protokoll-Nummer 109, S. 90)

aa) Gespräch Dr. Hanning/Fischer
am 8. November 2002

Am 8. November 2002 sondierte der BND-Präsident
Dr. Hanning in einem Gespräch mit dem damaligen Bun-
desaußenminister Fischer zur Lage im Irak und im Nahen
und Mittleren Osten die Möglichkeit, auch im Kriegsfall
die deutsche Botschaft in Bagdad durch BND-Mitarbeiter
zu nutzen. Bundesminister Fischer habe diese Frage auf-
genommen und eine Prüfung zugesagt, wie der Zeuge
Dr. Hanning in seiner Vernehmung erklärte.

Als Zeuge vor dem Ausschuss vernommen, hat Fischer
bestätigt: „Das mit den Mitarbeitern wurde relativ früh
angesprochen […], und ich war sehr dafür. Wozu haben
wir einen Auslandsnachrichtendienst? Selbstverständlich
dazu, dass er eingesetzt wird, in Krisensituationen, um
die Bundesregierung möglichst mit unabhängigen Infor-
mationen zu versorgen.“ Es sei nicht nur darum gegan-
gen, die beiden BND-Mitarbeiter zu entsenden, sondern
auch, sie während des Krieges dort zu belassen. Über den
Verbindungsoffizier in Doha sei nicht gesprochen wor-
den. (Protokoll-Nummer 111, S. 7)

bb) Besprechung am 26. November 2002
Am 26. November 2002 wurde die Frage der Verstärkung
der Residentur Bagdad bei einer Besprechung im Bundes-
viert, ob das Risiko, während des Krieges zwei Männer in
Bagdad zu belassen, im Interesse eines besseren Informa-

kanzleramt erörtert. Der Chef des Bundeskanzleramtes
sagte zu, die Frage gegenüber dem Bundesminister des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 275 – Drucksache 16/13400

Äußeren am Rande der nächsten Kabinettssitzung anzu-
sprechen. (Dokument Nummer 106, S. 10) Diesen Erörte-
rungen gingen dem üblichen Verfahren entsprechend be-
reits bilaterale Gespräche zwischen dem Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes einerseits und dem Chef des
Bundeskanzleramtes sowie dem Leiter der Abteilung 6
im Kanzleramt auf der anderen Seite voraus.

Der Zeuge Dr. Hanning hat verneint, dass die Gesprächs-
zusage des Chefs des Kanzleramtes am Rande der
Sitzung vom 26. November 2002 auf Differenzen auf Ar-
beitsebene zwischen dem Bundeskanzleramt und dem
Auswärtigen Amt zurückzuführen sei. Der Zeuge Uhrlau
hat erklärt, er möge nicht ausschließen, dass er sich mit
Herrn Dr. Hanning über diesen Plan des Bundesnachrich-
tendienstes bereits vor dieser Sitzung auch schon ausge-
tauscht habe. Wann er dies zum ersten Mal im Bilateralen
mit Dr. Hanning erörtert habe, wisse er nicht mehr, aber
er gehe davon aus, dass es vor dem 26. November gewe-
sen sei. Der Vorschlag einer verstärkten Repräsentanz in
Bagdad sei ein Ansatz gewesen, den er für sehr plausibel
gehalten habe, da er die Informationstiefe und -breite ver-
ändert habe: „Ich habe ihn für sinnvoll gehalten und habe
ihn auch unterstützt“, so der Zeuge Uhrlau. (Protokoll-
Nummer 109, S. 86)

Der Zeuge hat klargestellt, es sei nicht so gewesen, dass
das Kanzleramt verlangt habe, dass der Bundesnachrich-
tendienst Mitarbeiter nach Bagdad schickt. Denn für die
Entsendung und auch die entsprechende Einschätzung,
„welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für be-
stimmte Regionen benötigt“, und „wie sieht das Informa-
tionsgeflecht aus“, sei der Bundesnachrichtendienst zu-
nächst einmal sehr eigenverantwortlich tätig, und, so der
Zeuge Uhrlau „da sind Sie gut beraten, von draußen nicht
zu verlangen: Schicken Sie den oder die auf jeden Fall
dahin.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 92 f.)

Dem Zeugen Dr. Steinmeier sind die Einzelheiten und der
Verlauf des Gesprächs nicht mehr im Gedächtnis gewe-
sen. Das Ergebnis der Gespräche und der Besprechung
sei gewesen, dass er zugesagt habe, die Planungen des
Bundesnachrichtendienstes am Rande der nächsten Kabi-
nettssitzung gegenüber Bundesminister Fischer anzuspre-
chen.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat weiter erklärt: „Hintergrund
war, dass damals die Zustimmung des Auswärtigen Am-
tes noch ausstand. Mein dann folgendes Gespräch mit
dem damaligen Außenminister war offenkundig erfolg-
reich; denn ausweislich der Akten erklärte der Staats-
sekretär des Auswärtigen Amts am 10.12.2002 dann seine
Zustimmung. Wenn Sie mich nun fragen, ob ich schon
vor der Besprechung am 26.11.2002 mit der Frage einer
fortgesetzten Präsenz des BND in Bagdad während des
Krieges in Berührung gekommen bin, so findet sich je-
denfalls in den Akten kein Hinweis darauf. Ich gehe aber
davon aus, dass mich Herr Hanning bereits vor der Be-
sprechung vom 26.11.2002 mit den Plänen des BND be-
fasst hat und ich diese nach Abwägung des möglichen Er-
trags einer solchen Operation und der damit verbundenen

cc) Unterrichtung Staatssekretär Chrobog
am 10. Dezember 2002

Am 10. Dezember 2002 unterrichtete der Präsident des
BND am Rande der Präsidentenrunde im Bundeskanzler-
amt den Staatsekretär im Auswärtigen Amt, Chrobog,
über die Absicht des BND, zwei Beamte während des sich
abzeichnenden Krieges in Bagdad zu belassen.

Der BND wolle eigene Erkenntnisse gewinnen und Kon-
takte aufrechterhalten, der Außenminister sei über die Sa-
che informiert und habe zugestimmt, habe der BND-Prä-
sident ihm gegenüber geäußert, so der Zeuge Chrobog in
seiner Vernehmung. Es habe sich lediglich um eine per-
sönliche Unterrichtung gehandelt, eine inhaltliche Dis-
kussion habe nicht stattgefunden. Die Information habe er
in den Briefings, die im Anschluss an diese Runde
stattfänden, weitergegeben, in der Folge habe er nichts
mehr davon gehört. Mit weiteren Überlegungen, Diskus-
sionen oder Entscheidungen sei er nicht befasst gewesen,
da er hierfür nicht zuständig gewesen sei. (Protokoll-
Nummer 109, S. 6 ff.) Der Zeuge Dr. Hanning hat sich an
das Gespräch konkret nicht mehr erinnern können, hat es
aber für durchaus vorstellbar gehalten, da er ja den Minis-
ter um Prüfung gebeten habe.

dd) Allseitiges Einverständnis

Am 18. Dezember 2002 unterrichtete der Leiter der Ab-
teilung „Operative Beschaffung“ des BND seine Mit-
arbeiter darüber, dass nach erfolgter Freigabe des Projekts
durch das Auswärtige Amt Umsetzungsmaßnahmen ex-
terner Natur unverzüglich eingeleitet werden. Darunter
sind nach dem Bericht der Bundesregierung an das Parla-
mentarische Kontrollgremium verwaltungstechnische
Maßnahmen zwischen Auswärtigem Amt und BND zu
verstehen, um den Einsatz von BND-Mitarbeitern an
einer deutschen Botschaft zu ermöglichen. (Dokument
Nummer 106, S. 10)

Nachdem das Auswärtige Amt die Bereitschaft zur Über-
lassung von Räumen der Botschaft erklärt habe, habe
man mit Dr. Steinmeier erörtert, ob das Bundeskanzler-
amt das akzeptiere bzw. damit einverstanden sei, wie der
Zeuge Dr. Hanning berichtet hat. Nachdem das Einver-
ständnis dann signalisiert worden sei, habe man weitere
Schritte ausgeplant. Aber bis zum Schluss habe man ei-
gentlich immer vor der Frage gestanden: „Machen wir es,
machen wir es nicht? Es war ja auch nicht ganz klar, wie
sich die Lage weiterentwickeln würde. Das war ja alles
hochdynamisch. Das war ein längerer Entscheidungspro-
zess, der dann am Schluss in die Entscheidung mündete,
dass wir die beiden Mitarbeiter entsandt haben.“ (Proto-
koll-Nummer 109, S. 25)

Der Zeuge Wenckebach hat sich erinnert, in einem per-
sönlichen Gespräch gegenüber Dr. Hanning gesagt zu ha-
ben, „dass das ja schon eine schwierige Situation sei“.
Dieser habe geantwortet: „Wenn wir unsere Aufgabe
ernst nehmen, können wir nicht einfach dann da wegblei-
ben, wenn es schwierig wird. Er hat natürlich auch darauf
Risiken auch mitgetragen habe.“ (Protokoll-Nummer 111,
S. 55)

hingewiesen, dass andere dort auch sind“. Allgemein
habe es im Kanzleramt seinem Eindruck nach Überlegun-

Drucksache 16/13400 – 276 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen gegeben, die Rolle Deutschlands hin zu mehr politi-
scher internationaler Verantwortung zu definieren. Die-
sem veränderten Rollenverständnis habe es entsprochen,
dass man etwas darüber wissen wollte, „was da ge-
schieht“.

Das Kanzleramt habe, so der Zeuge Wenckebach, den
Entscheidungsprozess positiv begleitet. (Protokoll-Num-
mer 107, S. 88 f., 92 f.)

Allgemein, so hat der Zeuge Uhrlau erläutert, sei das
Thema Irak als Kernthema Priorität gewesen; das SET
habe nicht ganz oben auf der Agenda gestanden, denn die
Spielräume eines solchen Teams seien in Bagdad sehr be-
grenzt gewesen. Es habe sich hierbei nur um eine von
mehreren Beschaffungsmaßnahmen des BND gehandelt
und so sei es auch innerhalb der von ihm zu verant-
wortenden Abteilung behandelt worden. (Protokoll-Num-
mer 109, S. 86)

ee) Präsidentenrunde am 11. Februar 2003
Am 11. Februar 2002 soll der Einsatz des Verbindungs-
offiziers in der Präsidentenrunde im Kanzleramt zur Spra-
che gekommen sein.

Obwohl nach Auffassung der Bundesregierung der Inhalt
der Präsidentenrunden dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zu zuordnen und daher dem Beweis-
erhebungsrecht des Ausschusses entzogen sei, äußerten
sich die Zeugen Chrobog und Dr. Steinmeier hierzu vor
dem Ausschuss – allerdings ohne über die Aktenlage hi-
nausgehenden Erkenntnisgewinn:

Der Zeuge Chrobog hat berichtet, er habe zwar grund-
sätzlich an dieser Sitzung teilgenommen, habe jedoch
vermutlich frühzeitig gehen müssen, da er an eine Dis-
kussion zu diesem Thema keine Erinnerung mehr habe.

Auch der Zeuge Dr. Steinmeier hat in seiner Vernehmung
lediglich den Akteninhalt referieren können: „Ausweis-
lich der Akten kam ich noch bei einer weiteren Gelegen-
heit mit der damals bevorstehenden Operation in Berüh-
rung. In einer Besprechung im Bundeskanzleramt am
11.02.2003 wurde ich davon unterrichtet, dass zwei BND-
Mitarbeiter jetzt nach Bagdad entsandt wurden. Auch der
Einsatz eines weiteren BND-Mitarbeiters als Verbin-
dungsoffizier bei CENTCOM in Doha kam dabei zur
Sprache.“ (Protokoll-Nummer 111, S. 55)

III. Der Einsatz von SET und Gardist
1. Sondereinsatzteam SET
a) Auswahl und Vorbereitung der Mitarbeiter
Der Bundesnachrichtendienst wählte die beiden Mitarbei-
ter V. H. und R. M. für den Einsatz in Bagdad aus. Bei die-
sen Mitarbeitern handelte es sich um Personen mit militä-
rischem Hintergrund. Einer der beiden verfügte über eine
Ausbildung als Luftwaffenoffizier, der andere hatte vor
seiner Zugehörigkeit zum BND unter anderem eine infan-
teristische Vorbildung und gehörte der Laufbahngruppe

Die beiden entscheidenden Kriterien für den Einsatz im
Irak seien Freiwilligkeit und eine entsprechende Schu-
lung für einen Einsatz in einem Krisengebiet gewesen,
hat der damalige Präsident des BND, der Zeuge
Dr. Hanning, vor dem Ausschuss betont. Deshalb habe
die zuständige Abteilung 1 sehr frühzeitig vorgeschlagen,
nach Möglichkeit Soldaten auszuwählen. Der Zeuge
M. B., Leiter des Leitungsstabes im BND hat erklärt, die
beiden Mitarbeiter hatten einen nachrichtendienstlichen
Auftrag, sie seien nicht wegen ihrer militärischen Kennt-
nisse ausgewählt worden; er habe vielmehr angenommen,
dass sich Soldaten in einem Kriegsszenarium sicherer be-
wegen können als Zivilisten. Auf die Frage, ob nicht
Sprachkenntnisse zur Erfüllung des Auftrages hilfreich
gewesen wären, hat der Zeuge Dr. Hanning entgegnet, die
Beherrschung der Landessprache wäre wünschenswert
gewesen, habe aber nicht so im Vordergrund gestanden.
Personen, welche die Landessprache beherrschten und
auch die anderen Kriterien erfüllten, hätten nicht zur Ver-
fügung gestanden.

Der Zeuge R. M. bestätigte vor dem Ausschuss, sich im
Dezember 2002 freiwillig für den Einsatz gemeldet zu ha-
ben. Erste Gespräche mit der vorgesetzten Dienststelle
seien im Dezember erfolgt, sodann eine ungefähr 14-tä-
gige Einweisung im Januar. Die Einweisung habe sich
insbesondere auf die technische Ausrüstung und die
Kommunikationsausrüstung bezogen. Weiterhin sei man
in die Geografie, in landeskundliche Dinge und in „ganz,
ganz kleinem Umfang“ auch in die Sprache eingewiesen
worden, man habe gerade so „Guten Morgen“ sagen kön-
nen, so der Zeuge R. M. (Protokoll-Nummer 95, S. 9, 21)

b) Auftrag
aa) Mündliche Auftragserteilung
Den beiden Angehörigen des SET wurde der Auftrag für
ihre Arbeit in Bagdad durch den Zeugen J. L. als seiner-
zeit zuständigem Sachgebietsleiter mündlich erteilt.

Wegen des möglichen Krieges sei eine umfassende
schriftliche Weisungslage nicht möglich gewesen, erläu-
terte der Zeuge R. D. Man habe eine ausreichende Flexi-
bilität benötigt, um auf die sich täglich und stündlich
ändernde Nachrichtenbeschaffungslage reagieren zu kön-
nen. Die Steuerung der beiden Mitarbeiter sei täglich
durch die Steuerungsgruppe, abhängig von der Entwick-
lung vor Ort, erfolgt. Auch nach Ansicht des Zeugen
R. M. wäre ein schriftlich fixierter Auftrag in einem
Krisen-, bzw. Kriegseinsatz aufgrund der sich ständig
verändernden Lagen sinnlos gewesen. In dieser Situation,
in welcher er aufgrund veränderter Umstände mit einer
schriftlicher Weisung vielleicht schon nach wenigen
Stunden nichts mehr hätte anfangen können, sei es für ihn
nicht außergewöhnlich, sondern normal gewesen, einen
mündlichen Auftrag zu bekommen. Dies sei für ihn ge-
nauso verbindlich gewesen.

bb) Umfassende Aufklärung

der Unteroffiziere an. Für den Einsatz wurde seitens des
BND ausschließlich auf Freiwillige zurückgegriffen.

Nach dem Bericht der Bundesregierung entsprach der
Aufklärungsauftrag dem bestehenden Auftrag der Bun-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 277 – Drucksache 16/13400

desregierung für den BND und sei in den Monaten vor
Kriegsbeginn mit insgesamt 50 Einzelanfragen zur Lage-
entwicklung im Irak präzisiert worden. Darüber hinaus
habe zum Auftrag des SET gehört:

– Allgemein das Sammeln von Informationen zur Ge-
winnung eines eigenständigen Lagebildes der Bundes-
regierung.

– Insbesondere das Sammeln von Informationen mit
dem Ziel,

– den Grad der Zerstörung in Bagdad festzustellen,

– militärische Bewegungen wahrzunehmen, sowie

– ein psychopolitisches Lagebild zu zeichnen (Be-
obachten und Melden von Ergebnissen der Ge-
sprächsaufklärung).

– Die Ermittlung von GPS-Daten, um Angriffe auf ge-
mäß Kriegsvölkerrecht geschützte zivile Einrichtun-
gen (Schulen, Krankenhäuser, diplomatische Einrich-
tungen) zu verhindern.

– Das Offenhalten von Kommunikationskanälen in den
irakischen Führungsbereich.

– Das Schaffen von Voraussetzungen für eine Auftrags-
erfüllung des BND nach dem Krieg. (Dokument Num-
mer 106, S. 13 f.)

Der Ausschuss hat in Übereinstimmung hiermit durch
seine Vernehmungen ebenfalls einen sehr umfassenden
Aufklärungsauftrag, der keinerlei Beschränkungen ent-
hielt, festgestellt.

Nach Erinnerung des Zeugen J. L. habe er als Auftrag for-
muliert: „Stimmungslage der Bevölkerung [und] Ent-
wicklung der krisenhaften Zuspitzung.“ Dies deshalb, da
das SET vor der krisenhaften Zuspitzung entsandt worden
sei. Da sei es darum gegangen: „Wie reagiert die Regie-
rung in Bagdad auf das, was ihr von der internationalen
Gemeinschaft vorgehalten wird [und] wie steht die Be-
völkerung zu einer möglichen krisenhaften Entwick-
lung?“ Konkret habe man das SET angewiesen, auch so-
genannte Non-Targets, die Einrichtungen diplomatischer
Vertretungen, der Europäischen Union, des Vatikan, von
sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser“ zu ermitteln,
damit mögliche Bombardierungen ausgeschlossen wer-
den – einschließlich der Liegenschaften der deutschen
Botschaft und der Residentur.

Der Zeuge J. L. ergänzte, der Auftrag der Residentur vor
Eintreffen des SET sei ein anderer gewesen und habe das
umfasst, was durch die Auswertung im Rahmen des Auf-
tragsprofils der Bundesregierung den einzelnen Residen-
turen weltweit vorgegeben worden sei. Die Meldungen
des Residenten über eine Roland-Luftabwehrstellung,
Mitteilungen über gepanzerte Fahrzeuge, eine FlaRak-
stellung und einen Bunkereingang (siehe dazu im Einzel-
nen unter: B.VI.3.a), S. 316) seien Antworten auf festste-
hende Auftragsprofile unabhängig von einer möglichen

Die beiden Mitarbeiter des SET haben den Auftrag als
„sehr umfassend“, „ohne Auflagen“ oder „Beschränkun-
gen“, als „Staubsaugerauftrag“ verstanden:

Der Zeuge R. M. umschrieb den ihm erteilten Auftrag pla-
kativ als „Staubsaugerauftrag: alle Informationen, die wir
meinten, dass sie interessant sein könnten für den Bun-
desnachrichtendienst, entsprechend zu sammeln und dann
auch zu melden“. Dies habe Informationen zur allgemei-
nen Lage im Irak, zu Positionen von bewaffneten Kräften,
Positionen von Botschaften, Schulen, Konsulaten, Kran-
kenhäusern, die allgemeine Lage in Bagdad, wie die
Menschen dort denken, wie sie sich nach den Jahren des
Embargos fühlen, wie die Stimmung in der Bevölkerung
ist, umfasst. „Das war ein sehr umfassender Auftrag, den
wir hatten“. Der Zeuge R. M. bestätigte ausdrücklich,
dass die Darstellung im offenen Bericht der Bundesregie-
rung, wonach das Sammeln von Informationen mit dem
Ziel militärische Bewegungen wahrzunehmen, diese mili-
tärische Fragestellung, integraler Bestandteil seines Auf-
trages gewesen sei. (Protokoll-Nummer 95, S. 8, 22)

Der Zeuge V. H. hat den ihm erteilten Auftrag ebenfalls
sehr umfassend verstanden: „Der Auftrag generell war
die Beschaffung von Informationen für die Bundesregie-
rung. Die konnten militärisch, politisch, wirtschaftlich
– zur Versorgungslage der Bevölkerung – sein – alles –,
sodass die Bundesregierung ein umfassendes Lagebild,
hier kann ich nicht sagen: aus dem Irak, aber doch aus
Bagdad hatte.“ Dabei seien ihm keine Auflagen gemacht
worden. Es habe keinerlei Beschränkungen dahingehend
gegeben, dass gewisse Dinge auszuklammern waren.
(Protokoll-Nummer 95, S. 83, 93)

Der Zeuge J. H., der als Resident des BND in Bagdad, in
den ersten Wochen die Arbeit des SET noch begleitete,
empfand den Auftrag des SET persönlich als zu unklar.
Als er in Vorbereitung auf das Eintreffen des SET nachge-
fragt habe, sei ihm erklärt worden, die sollten erstmal run-
terkommen, alles andere werde man dann sehen. Nach
Eintreffen des SET habe sich der Auftrag als Bericht-
erstattung für die Bundesregierung, das Sammeln aller
möglichen Informationen, im Prinzip als Fortführung sei-
ner Arbeit dargestellt. (Protokoll-Nummer 99, S. 77)

Der Zeuge R. D., der als seinerzeitige Führungsstellenlei-
ter für die operative Aufklärung Nah-/Mittelost der Vor-
gesetzte des Zeugen J. L. war, stellte in seiner Verneh-
mung die Informationsbeschaffung für das Lagebild des
BND und die Aufklärung von Non-Targets als gleichwer-
tige Auftragsbestandteile nebeneinander. Der grundsätzli-
che Aufklärungsauftrag des SET habe aus diesen zwei
Teilen bestanden:

Für die Analyse des BND, für die Auswertung und das
Lagebild der Bundesregierung sollte eine möglichst um-
fassende Aufklärung vor Ort stattfinden um die politische
und militärische Entwicklung des Iraks während des
Krieges beurteilen zu können. Dieser umfassende Aufklä-
rungsauftrag habe nicht nur militärische, sondern politi-
sche, militärische und wirtschaftliche Aspekte umfasst.
krisenhaften Entwicklung gewesen. (Protokoll-Num-
mer 101, S. 45 ff.)

Zweitens sollte die Aufklärung dazu beitragen, Verletzun-
gen des Kriegsvölkerrechts zu vermeiden, bzw. Informa-

Drucksache 16/13400 – 278 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tionen hierzu zu sammeln. Dies habe die Aufklärung von
Non-Targets, von Zivilobjekten und die Aufklärung der
psychopolitischen Lage, etwa den fehlenden Willen der
Iraker zu einem groß angelegten Widerstand in Bagdad
umfasst. Die Informationen des SET hierzu, die auch an
US-Stellen weitergeleitet wurden, haben nach Auffassung
des Zeugen R. D. wahrscheinlich Zehntausenden Irakern
das Leben gerettet. Nach seiner damaligen Einschätzung
seien die US-Stellen damals bereit gewesen, einem groß
angelegten Widerstand mit massiver Gewalt und weiteren
Bombardements ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung
vorzubeugen.

Der Auftrag, Non-Targets aufzuklären, sei in einer Be-
sprechung, an der der Abteilungsleiter 1 und der Leiter
des zuständigen Auswertereferats teilnahmen, festgelegt
worden. Die Leitung des BND habe genehmigt, dass ent-
sprechende Informationen an die US-Stellen weitergege-
ben werden dürften. (Protokoll-Nummer 99, S. 7 ff.)

Der Zeuge L. M., der damals die Abteilung 1 „Beschaf-
fung“ im BND leitete, erklärte hierzu, dass ohne Frage
auch Non-Targets im Auftragsspektrum gestanden hätten.
Er habe dies jedoch nicht als zentralen Punkt des Einsat-
zes des Teams gesehen. Wenn in der Erinnerung mancher
Leute, dies nun als Hauptauftrag erscheine, könne dies
auch daran liegen, dass dies ein politisch unproblemati-
sches Thema war und der „Non-Target-Gesichtspunkt“
auch im Kosovo-Konflikt in ähnlicher Situation eine
Rolle gespielt habe. Auf Vorhalt der Passage aus dem Be-
richt der Bundesregierung an das Parlamentarische Kon-
trollgremium, wonach das Bundeskanzleramt am 24. Fe-
bruar 2003 vom BND eine vorrangige Berichterstattung
zu den Themen Lebensmittelangebot, Trinkwasserversor-
gung, medizinische Versorgung, Flüchtlingsbewegung,
Stimmung der Bevölkerung, der politischen/militärischen
Elite etc. anforderte, erklärte der Zeuge L. M., dabei habe
es sich um wichtige Punkte gehandelt, die auch Bestand-
teil des Auftrages waren. Das Auftragsprofil zum Irak sei
aber weit über diese Detailpunkte hinausgegangen. (Pro-
tokoll-Nummer 107, S. 25, 46)

Der Zeuge R. D. legte Wert auf die Feststellung, dass hier
aus der Sicht seiner Führungsstelle keine Aufklärung mit
den dann entsprechenden Aufträgen an das SET für die
Amerikaner, sondern primär für das Lagebild der Bundes-
regierung stattgefunden habe.

Der Zeuge M. B. beschrieb den Auftrag als sehr breit an-
gelegt. Es sei ein nachrichtendienstlicher Auftrag, kein
militärischer gewesen. Er habe alle Hauptsachgebiete be-
troffen, politische, militärische, technikwissenschaftliche,
soziale, psychosoziale Stimmungen, Lebensmittelversor-
gung, alles. Es habe keinerlei Einschränkung gegeben.
Eine solche Einschränkung sei auch nicht möglich gewe-
sen, wie der Zeuge ausführte: „Der Irak ist ein Land grö-
ßer als die Bundesrepublik. Bagdad ist eine Stadt, die un-
gefähr doppelt so viele Einwohner hat wie Berlin. Es
wäre nicht möglich gewesen, zwei Mitarbeitern konkrete
Vorgaben in dieser oder jener Richtung zu machen. Sie
mussten lageabhängig ihre Entscheidungen treffen und

wichtig“. Man sei an allem, was die Mitarbeiter vor Ort in
Bagdad sehen und hören konnten, egal welcher Natur, in-
teressiert gewesen. (Protokoll-Nummer 103, S. 31)

cc) Aufenthaltsort Husseins ermitteln?

Auf die Frage seitens des Untersuchungsausschusses, ob
denn der Aufenthaltsort des damaligen irakischen Staats-
präsidenten Saddam Hussein zum Grundauftrag des SET
gehört habe, legten die Zeugen H.-H. Sch. und L. M.
übereinstimmend dar, dass man eine entsprechende Mel-
dung nicht an die US-Stellen weitergegeben, sondern da-
rüber umgehend den Präsidenten des Dienstes und dieser
das Bundeskanzleramt unterrichtet hätte, um eine Ent-
scheidung herbeizuführen, wie mit solch einer Meldung
umzugehen sei:

Der Zeuge H.-H. Sch. führte hierzu aus, dass ein Nach-
richtendienstoffizier sämtliche zu erlangenden Informa-
tionen aufnehme und weiterleite. Dazu hätten mit Sicher-
heit auch Kenntnisse über den Aufenthaltsort Husseins
gehört. Der Zeuge stellte klar, dass solch eine Meldung
von höchster politischer Brisanz gewesen wäre: „Das
wäre eine Sache geworden, die ich nicht nach Katar ge-
schickt hätte […], sondern das hätten wir über den Präsi-
denten dem Bundeskanzleramt vorgelegt, nach dem
Motto: Da haben wir eine heiße Information. Was machen
wir jetzt damit?“ Die Frage wo sich Hussein befinde, sei
einfach von Interesse gewesen. Man habe sich auch im
Vorfeld sehr umfangreich mit seiner Person beschäftigt,
wie er sich absichert, mit wie vielen Doppelgängern er ar-
beite. Dieses Thema sei umgesetzt worden als einer der
Aufträge zu Hussein, aber es sei sicherlich nicht der
Schwerpunkt der Aktivitäten vor Ort gewesen. (Proto-
koll-Nummer 97, S. 38, 59)

Der Zeuge L. M. vertrat in seiner Vernehmung die An-
sicht: „Ein Nachrichtendienst, der vor Ort ist und diesem
Auftrag sich nicht selbst stellt, hat seine Aufgabe ver-
fehlt.“ Für den Fall dass man den Aufenthaltsort hätte
feststellen können, erklärte der Zeuge L. M.: „Wäre ein
tolles Ziel gewesen, klar, aber nicht für uns und nicht in
einer Weitergabe BND an die Amerikaner. Zu den Grund-
regeln […] im nachrichtendienstlichen Bereich gehört es,
wichtige Informationen erst im nationalen Bereich zu be-
handeln. Eine derartige Information wäre von meiner Ab-
teilung, möglicherweise in dem Fall sogar direkt, aber
wahrscheinlich über die 38 an den Präsidenten des Diens-
tes gegangen. Und was der Präsident des Dienstes […]
damit gemacht hätte, scheint mir zumindest auch einiger-
maßen klar: Der hätte mit Sicherheit die Bundesregierung
befasst. Und ich hatte bei der damaligen Bundesregierung
schon den Eindruck, dass sie sich nicht scheute, auch un-
bequeme Informationen entgegenzunehmen. Wie die
dann gehandelt hätte, bitte schön, das ist nicht mein
Thema.“ Mit absoluter Sicherheit wäre eine Information
über den Aufenthalt Husseins nicht an die US-Stellen
weitergegeben worden, sondern dem Präsidenten des
BND persönlich zu Verfügung gestellt worden, da es sich
nicht nur um eine kriegsrelevante, sondern eine kriegsent-
darüber berichten. In einer Krisensituation gab es keiner-
lei Einschränkungen, was Prioritäten betrifft. Es war alles

scheidende Information gehandelt hätte. (Protokoll-Num-
mer 107, S. 37, 45)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 279 – Drucksache 16/13400

dd) Auftragssteuerung während des Einsatzes

Während des Einsatzes erfolgte die Feinsteuerung von
Auftrag und Arbeit des SET durch die Zentrale mit Hilfe
sogenannter Steuerungshinweise, wie der Zeuge R. M. er-
läuterte:

„Wenn wir eine Information an die Zentrale gegeben ha-
ben und die Auswertung, also die Abteilung 3, diese In-
formation aufnimmt und verarbeitet und weitere Nachfra-
gen hat oder auch herausstellen möchte, dass es eine
wichtige oder auch völlig unwichtige Information gewe-
sen ist, wird ein sogenannter Steuerungshinweis erstellt.
[…] Das ist eine Möglichkeit, um die sich im Einsatz be-
findlichen Fallführer entsprechend zu steuern, zu sagen:
‚Legt doch mal da mehr einen Schwerpunkt drauf‘, oder:
‚Das war eine wertvolle Information‘, oder auch: ‚Das
war eine Information, die schon durch die Presse bekannt
war oder die gar nicht bekannt war.“ (Protokoll-Nummer
95, S. 18)

Der Zeuge R. D. betonte, dass Steuerungshinweise durch
die Auswertungsabteilung und nicht durch die Aufklä-
rungsabteilung erteilt und formuliert werden: „Der wird
aus meinem Bereich dann an die beschaffenden Kompo-
nenten vor Ort so weitergegeben – unverändert, unge-
kürzt. Den formulieren wir nicht. Den formuliert die Aus-
wertung.“ (Protokoll-Nummer 99, S. 23)

Der Zeuge J. H. erklärte, er habe in der Zeit kurz vor
Kriegsausbruch keine veränderten Anforderungen der
Zentrale an den Inhalt der Meldungen feststellen können.
Er habe seine üblichen Meldungen abgeliefert. Sein Auf-
trag sei umfassend gewesen, um alles Mögliche an Er-
kenntnissen nach Pullach zu liefern; es habe aber aus der
Zentrale auch ein spezifiziertes Interesse an taktisch-stra-
tegischen Vorbereitungen der Iraker gegeben. Welcher
Steuerungshinweis sich auf welche Meldung bezogen hat,
könne er nicht mehr sagen. Das Interesse der Abteilung
„Auswertung“ an den militärischen Kriegsvorbereitungen
der Iraker habe sich auch auf spezifische Details, etwa die
durch die Iraker angelegten Ölgräben bezogen. (Proto-
koll-Nummer 99, S. 72 ff.)

c) Die Arbeit in Bagdad

aa) Arbeitsaufnahme

Die beiden Mitarbeiter des SET nahmen am 15. Februar
2003 ihre Arbeit in Bagdad auf.

Zum Zeitpunkt des Eintreffens des SET war der Resident
des BND noch vor Ort. Dieser hatte bereits im Oktober/
November 2002 von dem geplanten Einsatz des SET über
seine Führungsstelle erfahren. Das SET wurde von ihm in
die Arbeit eingewiesen, man führte gemeinsam Informa-
tions- und Erkundungsfahrten durch. Der Resident, der
Zeuge J. H., verließ aus familiären Gründen vor Aus-
bruch der Kriegshandlungen den Irak am 17. März 2003
und kehrte erst am 30. April 2003 zurück.

Nach den Angaben im Bericht der Bundesregierung
wurde das SET nach Eintreffen in Bagdad zunächst aus
der Dienstwohnung des Residenten heraus tätig. Nach
Abzug des diplomatischen Personals am 17. März 2003
nutzten die Angehörigen des SET dann die Kanzlei der
Botschaft, in der die BND-Residentur untergebracht war.
Aus Sicherheitserwägungen verlegten die beiden Mitar-
beiter auf Weisung der Leitung des BND ihren dienstli-
chen und privaten Aufenthaltsort in die Botschaft eines
befreundeten Staates. Nach Ende der Kampfhandlungen
Mitte April 2003 nutzten die BND-Mitarbeiter wieder die
Dienstwohnung des Residenten. (Dokument Nummer 106,
S. 12)

In der Phase vom 15. Februar 2003 bis zum 17. März
2003 wurden die Meldungen aus der Residentur Bagdad
unter dem Namen des Residenten abgesetzt. Beginnend
ab dem 24. Februar 2003, mit der Arbeitsaufnahme des
Verbindungsoffiziers bei CENTCOM, wurden allerdings
bereits Meldungen, die noch der Resident gezeichnet
hatte, nach Doha weitergeleitet.

bb) Gefährdungslage und Bewegungsfreiheit

Trotz der zum Schutz der Mitarbeiter ergriffenen Maß-
nahmen waren diese zu Beginn und während ihres Einsat-
zes vielfältigen Gefährdungen ausgesetzt.

Der Zeuge R. M. schilderte, dass man in erster Linie der
Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, als ausländischer
Nachrichtendienstmitarbeiter, in einer Diktatur agierend,
jederzeit als Spion ohne Verfahren hingerichtet zu wer-
den. Im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen habe
die Gefahr bestanden, als menschlicher Schutzschild
missbraucht zu werden oder während und nach Kriegs-
oder Kampfhandlungen, während Plünderungen durch
marodierende Banden einfach en passant erschossen zu
werden. Man wäre dann einfach zur falschen Zeit am fal-
schen Ort gewesen. Eine weitere Gefährdung habe darin
bestanden, durch fehlgeleitete Bomben oder sonstige Ge-
schosse – „friendly fire“ getroffen zu werden. Schließlich
habe das Risiko bestanden, dass es durch das irakische
Regime zum Einsatz biologischer oder chemischer Waf-
fen kommen könnte. Trotz Schutzanzügen wäre die Über-
lebenswahrscheinlichkeit in diesem Fall sehr gering ge-
wesen. (Protokoll-Nummer 95, S. 11)

Die Bewegungsfreiheit des SET während des Krieges war
aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage und perma-
nent drohender Polizeikontrollen auf wenige Stadtteile in-
nerhalb Bagdads beschränkt. Dem Bericht der Bundesre-
gierung nach hat zudem jede mit dem Fahrzeug der
Deutschen Botschaft durchgeführte Beobachtungsfahrt
legendiert stattfinden, d. h. mit Botschaftsaktivitäten zu
verbindenden Zwecken erklärbar sein müssen. (Doku-
ment Nummer 106, S. 17)

Der Zeuge R. M. berichtete, nach Ausbruch der Kriegs-
handlungen seien sie außerhalb Bagdads nicht mehr be-
wegungsfähig gewesen, „weil Bagdad eine geschlossene
Stadt war“. Die Zufahrten und Zufahrtsstraßen zu Bagdad
Bei den irakischen Behörden waren die beiden Mitarbei-
ter des SET aus Schutzgründen offiziell angemeldet.

seien kontrolliert worden und gesperrt gewesen. Es wäre
lebensmüde gewesen, zu versuchen, Bagdad zu verlassen.

Drucksache 16/13400 – 280 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Falls man sich außerhalb Bagdads bewegt hätte, wäre
man nicht nur ein Ziel der Iraki gewesen, sondern auch
für die anderen Kriegsparteien, die das Fahrzeug nicht
hätten einschätzen können.

Auch innerhalb Bagdads sei die Bewegungsfreiheit auf
einige Stadtteile beschränkt gewesen. Hinzugekommen
sei, dass zahlreiche Polizeikontrollen stattgefunden hät-
ten. Jede Fahrt habe sorgfältig geplant und mit einer
Rückkehroption verbunden werden müssen. Sie seien
zweimal innerhalb weniger Minuten beim Überqueren ei-
ner Kreuzung durch die Polizei gestoppt worden, da diese
den Auftrag hatte, Spione in der Stadt festzusetzen. Zu-
dem seien sie davon ausgegangen, durch die irakische
Seite nachrichtendienstlich überwacht zu werden. (Proto-
koll-Nummer 95, S. 23 f.)

Der Zeuge V. H. bestätigte, dass während der Krieghand-
lungen die Bewegungsmöglichkeiten auf das Stadtgebiet
von Bagdad beschränkt gewesen seien. Von einer Über-
wachung habe man ausgehen müssen, kontrolliert oder
behindert worden seien sie nicht.

Es sei vorgesehen gewesen, dass sie mit entsprechenden
Informationen über Feuerpausen versorgt werden. Dies
habe aber in der Praxis nie funktioniert. Verlässliche In-
formationen hätten sie über das Fernsehen erhalten. Sie
hätten sich zur Regel gemacht: „Wenn ein Bombardement
stattfindet, verlassen wir die Unterkunft nicht.“ (Proto-
koll-Nummer 95, S. 51, 80)

d) Kommunikation mit Pullach
Die Kommunikation mit der Zentrale in Pullach erfolgte
auf schriftlichem und auf telefonischem Weg.

Nach den Angaben im Bericht der Bundesregierung
wurde für die Übertragung von Text- und Bilddokumen-
ten eine mobile, gesicherte Datenleitung eingesetzt, die
ausschließlich zwischen SET und dem zuständigen Re-
gionalreferat der Abteilung „Operative Beschaffung“ in
der BND-Zentrale in Pullach genutzt wurde.

Telefonate erfolgten zum einen über eine gesicherte Tele-
fonverbindung, daneben habe das SET über ein offenes
Nottelefon (Satellitenmobiltelefon) für den Fall des Zu-
sammenbruchs aller sicheren Verbindungen verfügt.

Im Zeitraum zwischen Kriegsbeginn am 20. März 2003
und dem 27. März 2003 war es dem SET wegen einer
technischen Störung nicht möglich, verschlüsselt zu kom-
munizieren. In dieser Zeit habe das SET Informationen
über die allgemeine Lage, die Schwerpunkte der Angriffe
auf Bagdad und zu beschädigten Gebäuden übermittelt.
In keinem dieser Telefonate seien Koordinaten genannt
worden. (Dokument Nummer 106, S. 15 f.)

Der Ausschuss hat durch die Beweisaufnahme keine hier-
von abweichenden Feststellungen getroffen:

Der Zeuge R. M. hat die Kommunikationsmöglichkeiten
folgendermaßen beschrieben: „Wir hatten telefonische
und schriftliche [Kontakte]. Schriftliche Kontakte hatten

Ehefrau zu halten. Von den telefonischen Möglichkeiten
her hatten wir erstens eine Möglichkeit, verschlüsselt
Kontakt zu Pullach zu halten. Wir hatten eine Möglich-
keit, über eine offene Leitung Kontakt zu Pullach zu hal-
ten. Und wir hatten die Möglichkeit, über ein Thuraya-
Handy, wie mir die Techniker erklärt haben, wohl teil-
weise verschlüsselt Kontakt zu Pullach zu halten“. (Pro-
tokoll-Nummer 95, S. 13)

Der Zeuge bestätigte auch den zeitweiligen Ausfall der
verschlüsselten Kommunikation. Diese sei im März un-
gefähr für sieben Tage, wenn er sich richtig erinnere, zwi-
schen dem 20. und dem 27. März 2003 ausgefallen. Spä-
tere Ausfälle der verschlüsselten Kommunikation hätten
vielleicht einen halben oder ganzen Tag gedauert.

Bei der unverschlüsselten Kommunikation habe man im-
mer davon ausgehen müssen, abgehört zu werden, so dass
man Informationen verschleiert durchgegeben habe:
„Also, wir haben über die offene Kommunikation – das
weiß ich – nie Koordinaten gegeben, weil man die nicht
verschleiert durchgeben kann, und ansonsten haben wir
nur Allgemeines durchgegeben, zum Beispiel, dass wir
noch leben, dass es uns überhaupt noch gibt, dass wir
noch existieren.“ (Protokoll-Nummer 95, S. 32) In den
Akten sind für den Zeitraum des Ausfalls der gesicherten
Kommunikationswege mehrere Telefonate dokumentiert,
die diese Angaben bestätigen.

e) Kenntnis von der Zusammenarbeit
mit CENTCOM

Nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen hatten die
beiden Mitarbeiter des SET keine explizite Kenntnis da-
rüber, dass ein Teil ihrer Meldungen zur Weiterleitung an
das CENTCOM für den mit den US-Stellen vereinbarten
Informationsaustausch bestimmt war. Lediglich in Ein-
zelfällen sei für sie aus der Formulierung bestimmter An-
fragen der Zentrale in Pullach erkennbar gewesen, dass
Hintergrund der Anfrage ein Informationsinteresse eines
ausländischen Nachrichtendienstes sei. Da die Aufgabe
des SET sich in der Beschaffung und Übermittlung der In-
formationen an die Zentrale erschöpfte, war eine Kennt-
nis von der weiteren Behandlung der Informationen oder
gar der Kriterien zur Weitergabe der Informationen an
den Verbindungsoffizier bei CENTCOM auch nicht vor-
gesehen.

Man habe das SET aus Sicherheitsgründen bewusst nicht
darüber informiert, dass gegebenenfalls Informationen
aus ihrem Aufkommen mit den US-Stellen ausgetauscht
werden, erläuterte der für die Sicherheit des SET verant-
wortliche Leiter der Abteilung 1, der Zeuge L. M., in sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss:

„[W]ir wollten dieses SET auch nicht in eine Lage brin-
gen, in der sie möglicherweise in einer Zwangslage – ich
will jetzt nicht von Folter und solchen Dingen reden –
über etwas berichten müssten, was sie wussten. Deshalb
haben wir sie in dem Punkt […], bewusst dumm gehalten,
als eine, ich sage mal: gewisse Schutzmaßnahme. Das ist
wir mit Pullach, und ich hatte die Möglichkeit, über eine
verschlüsselte E-Mail-Verbindung Kontakt mit meiner

der entscheidende Punkt“. (Protokoll-Nummer 107,
S. 17)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 281 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge Dr. Hanning ergänzte, es sei auch nicht not-
wendig gewesen, dass die Mitarbeiter des SET die Wei-
sungslage zur Informationsweitergabe kannten: „[D]ie
sollten alles berichten, was ihr Auftrag war, und der Auf-
trag war recht umfassend […] „Die Beschaffer haben al-
les zu beschaffen. Das ist dann über die Auswertung auf-
zubereiten und zu filtern.“ (Protokoll-Nummer 109,
S. 56)

Die beiden Mitarbeiter des SET bestätigten dies:

Der Zeuge R. M. erklärte, ihm sei lediglich klar gewesen,
dass er Informationen an seine Dienststelle nach Pullach
melde. An wen diese Informationen im welchem Rahmen
und Umfang weitergeleitet worden seien, habe sich zum
damaligen Zeitpunkt seiner Kenntnis entzogen. Dies sei
ein Verfahren, dass über Jahre hinweg im BND praktiziert
wurde. Er habe nur Vermutungen darüber gehabt, dass In-
formationen auch an befreundete Streitkräfte oder an be-
freundete Nationen gehen. So sei er davon ausgegangen,
dass sicherlich Nationen, die gegen den Krieg waren, In-
formationen ausgetauscht haben. Erst im Nachhinein
wisse er, dass einige Meldungen an die US-Stellen gin-
gen. Da er seine Aufträge von der Zentrale in Pullach be-
kommen habe, sei für ihn auch nicht ersichtlich gewesen,
von wem diese Aufträge gekommen seien. Dies hätte aus
dem Bereich der Bundesregierung, der Ministerien oder
auch befreundeter Nationen sein können. (Protokoll-
Nummer 95, S. 15 ff.)

Die im Bericht der Bundesregierung dargestellte Wei-
sungslage „keine Unterstützung des offensiven strategi-
schen Luftkrieges der USA, keine Weitergabe von Infor-
mationen mit unmittelbarer Relevanz für die taktische
Luft- und Landkriegsführung der USA, Unterstützung der
Koalitionstruppen bei der Vermeidung von Angriffen auf
gemäß Kriegsvölkerrecht geschützte Ziele“ sei ihm unbe-
kannt gewesen.

Der Zeuge R. M. fasste das Prozedere folgendermaßen
zusammen:

„Wir haben geliefert, und was mit diesen Informationen
geschieht, das entzieht sich dann nicht nur unserer Kennt-
nis, wir haben auch keinen Einfluss mehr darauf, was mit
diesen Informationen geschieht, sondern in dem Moment,
wo wir die Informationen abgeliefert haben, wird die In-
formation von anderen Personen weiterverarbeitet. […]:
Man bekommt dann gegebenenfalls einen Steuerungshin-
weis, wenn weitere Nachfragen dort sind, oder eben et-
was zu der Bewertung der Information, wie wenig oder
wie wertvoll sie gewesen ist.“ (Protokoll-Nummer 95,
S. 37)

Auch der Zeuge V. H. bekundete, zum damaligen Zeit-
punkt habe er nicht gewusst, dass die Berichte des SET
teilweise an die US-Stellen weitergegeben worden seien,
vermutlich sei ihm dies erst durch die Ordensverleihung
der US-Stellen im Jahr 2004 deutlich geworden. Er habe
gewusst, dass es einen Verbindungsmann in Katar geben
würde, zu diesem habe er aber zu keinem Zeitpunkt
direkten Kontakt gehabt. Er habe auch zum damaligen

Verbindungsoffiziers in Doha waren. Sein Auftraggeber
sei für ihn der Dienst gewesen und im Umkehrschluss sei
für ihn Pullach auch der Abnehmer gewesen. Auch aus
den Anfragen sei für ihn die Einsteuerung explizit ameri-
kanischer Interessenlagen nicht in dem Maße erkennbar
gewesen. Mit den Antworten auf diese Anfragen hätte
man sehr viele bedienen können.

Auf Vorhalt eines Informationsersuchens aus Pullach an
das SET hat der Zeuge erklärt, dass es in diesem einen
Fall klar erkennbar gewesen sei, dass es sich dabei um
eine von Pullach an das SET weitergeleitete Anfrage der
US-Stellen gehandelt habe; er könne jedoch nicht beurtei-
len, wie Pullach mit der Antwort des SET auf diese An-
frage verfahren sei: „Sobald wir eine Meldung nach Pul-
lach abgesetzt haben, war für uns der Takt beendet.“
(Protokoll-Nummer 95, S. 80, 86, 89 f., 97, 108)

Der Zeuge J. H. erklärte ebenfalls, ihm sei nicht bekannt
gewesen, dass Meldungen anschließend an die US-Stel-
len weitergereicht wurden. Seine Informationswege und
die des SET seien die gleichen gewesen, die Meldungen
wären an die Zentrale nach Pullach versandt worden. Auf
die Frage, ob er den Eindruck hatte, dass die Anfragen
aus Pullach eigentlich auch der Zusammenarbeit mit be-
freundeten Diensten dienen könnten, führte der Zeuge
aus, man habe ja teilweise die Anfragen der befreundeten
Dienste sogar in Originallandessprache erhalten und be-
antwortet. Dabei sei es hauptsächlich um einen vermiss-
ten Piloten gegangen, allerdings wollten die befreundeten
Dienste natürlich immer informiert werden, was sich auf
der irakischen Seite im Hinblick auf die Kriegsvorberei-
tungen tue. Es sei auch nach einzelnen Maßnahmen ge-
fragt worden, beispielsweise, ob die von den Irakern an-
gelegten Gräben bereits mit Öl befüllt seien. Er habe aber
nicht den Eindruck gehabt, in Wirklichkeit den US-Stel-
len zuzuarbeiten. (Protokoll-Nummer 99, S. 71 f., 76 ff.)

Der Zeuge H.-H. Sch. war der Auffassung, das SET habe
erkennen können, „auch vom Wording und dergleichen
her, dass das Anfragen der Amerikaner sind.“ (Protokoll-
Nummer 97, S. 38)

Der Zeuge T. W., Sachbearbeiter in der Führungsstelle, er-
klärte, bei einzelnen Anfragen aus der Abteilung 3, die er
an das SET weitergeleitet hat, habe man aus der Bezeich-
nung „RFI“ rückschließen können, dass es sich um An-
fragen befreundeter Nationen handelte. (Protokoll-Num-
mer 99, S. 93)

f) Direkte Kontakte SET zu US-Stellen oder
Gardist?

Den beiden Mitarbeitern des SET war es untersagt, in di-
rekten Kontakt zu amerikanischen Stellen in oder außer-
halb Bagdads oder zu dem Verbindungsoffizier in Katar
zu treten. Neben dem Umstand, dass solche Kontakte ge-
eignet gewesen wären, das vom Bundesnachrichtendienst
für die Weitergabe von Informationen vorgesehene „Fil-
tersystem“ durch die Zentrale zu unterlaufen, verboten
bereits Sicherheitsaspekte solche Kontaktaufnahmen. Die
Zeitpunkt nicht gewusst, inwieweit sie dann im Krieg zu-
sammengekoppelt wurden, und was die Aufgaben des

Beweisaufnahme hat auch keinerlei Hinweise darauf er-
geben, dass diese Vorgabe durch das SET unterlaufen

Drucksache 16/13400 – 282 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wurde und es zu Kontakten des SET mit amerikanischen
Stellen oder zu dem bei CENTCOM befindlichen Verbin-
dungsoffizier kam:

Der Zeuge Dr. Hanning machte deutlich, er selbst habe in
Absprache mit der Abteilung 1 den Mitarbeitern die Wei-
sung erteilt, Kontakte ausschließlich zu der Zentrale in
Pullach zu pflegen und das Informationsaufkommen aus-
schließlich nach Pullach weiterzugeben. Direkte Kon-
takte mit den amerikanischen Kollegen seien untersagt
gewesen. Bereits aus Sicherheitsaspekten habe man dem
Eindruck entgegenwirken müssen, dass Informationen
durch das SET unmittelbar an die Amerikaner, also den
Kriegsgegner weitergeleitet würden. Diese Weisung habe
er nicht schriftlich erteilt; in einem Nachrichtendienst
könne man nicht alles schriftlich erteilen. Er habe mit
dem Abteilungsleiter intensiv darüber gesprochen, dieser
mit seinen nachgeordneten Stellen. Es sei aber klar gewe-
sen, dass dies die Geschäftsgrundlage des Einsatzes ge-
wesen sei. (Protokoll-Nummer 109, S. 18)

Der Zeuge L. M. stellte ebenfalls klar, dass sich bereits
unter Sicherheitsaspekten eine Kontaktaufnahme mit US-
Stellen verboten habe:

„Ein ganz wichtiges Element war die Beibehaltung ver-
trauensbildender oder vertrauenserhaltender Maßnahmen
gegenüber dem irakischen Nachrichtendienst durch Ver-
meidung erkennbaren nachrichtendienstlichen Handelns
unserer Mitarbeiter und Vermeidung jedweder Indizien,
dass es eine wie auch immer geartete Verbindung zu US-
Stellen durch sie geben würde. Damit war ein klares Ver-
bot jedweder Kontaktaufnahme gegeben; Möglichkeiten
bestanden auch nicht. Mir war völlig klar: Wenn es eine
derartige direkte Verbindung geben würde und wenn sie
durch irakische Dienste erkannt worden wäre, wäre das
mehr oder minder das Todesurteil, zumindest ein ganz,
ganz erhebliches und nicht zu kalkulierendes Risikoele-
ment für meine Mitarbeiter gewesen, also ein Schlüssel
letztendlich für die Operationsdurchführung.“

Der Zeuge L. M. führte weiter aus, dass auch gegenüber
den US-Gesprächspartnern auf verschiedenen Ebenen
deutlich vermittelt worden sei, dass es keinerlei direkten
Zugriff der US-Dienste auf das SET geben dürfe. Dies sei
grundsätzlich akzeptiert worden. Er schließe auch in
Kenntnis der beiden Personen aus, dass es direkte Kon-
takte zwischen dem SET und den US-Stellen gab. (Proto-
koll-Nummer 107, S. 9, 17)

Der Zeuge M. B. ergänzte, aus professionellen Gründen
sei es immer notwendig, die Informationen „durch Fach-
leute zu reflektieren, die andere Blickwinkel einbringen
konnten, das heißt die Auswertung. Die normalen Be-
richtswege wurden also nicht verändert. Die Mitarbeiter
hatten an die Auswertung zu melden. Die Auswertung
hatte ihre Informationen mit anderen Informationen ge-
genzuprüfen, die Validität zu überprüfen und dann eine
Entscheidung der Weitergabe zu treffen – in diesem Rah-
men“. (Protokoll-Nummer 103, S. 32)

Die beiden SET-Mitarbeiter sowie der Resident bestätig-

Der Zeuge R. M. hat erklärt, er habe vom Zeitpunkt seiner
Einreise an, dem 15. Februar 2003, bis kurz vor seiner
Ausreise am 2. Mai 2003, bis auf eine Gelegenheit kurz
vor der Ausreise, keine Kontakte zu Amerikanern oder
US-Stellen gehabt.

Auch der Zeuge V. H. hat bekundet, es habe keinen Kon-
takt zu den US-Stellen gegeben, er habe keine Telefon-
nummer, keine E-Mail Adresse oder Ähnliches gehabt,
auch nicht aus Schutzgründen, etwa um vor bevorstehen-
den Bombardements gewarnt zu werden.

Der bis kurz vor Kriegsbeginn in Bagdad tätige BND-Re-
sident J. H. hat ebenfalls erklärt, aus Bagdad heraus habe
er in der maßgeblichen Zeit keinerlei Kontakte zu Ameri-
kanern gehabt. Auch ein Kontakt zum Verbindungsoffi-
zier in Doha habe nicht stattgefunden, dies wäre auch
nicht möglich gewesen, da ihm dessen Telefonnummer
nicht bekannt gewesen sei.

g) Verbleib in Bagdad auch im Kriegsfall

Die Planung des Einsatzes des SET und die Arbeitsauf-
nahme in Bagdad war von Anfang an mit der Option ver-
bunden gewesen, die beiden Mitarbeiter auch im Kriegs-
fall im Irak zu belassen (vgl. bereits oben das Gespräch
Dr. Hanning – Fischer vom 8. November 2002 unter
II.2.c)aa), S. 274). Hierfür waren aus Sicht des Zeugen
L. M. vier Voraussetzungen notwendig gewesen: Freiwil-
ligkeit der Mitarbeiter, eine verantwortbare Risiko-
beurteilung, politische Zustimmung und eine gesonderte
Beschlussfassung zu gegebener Zeit.

aa) Überlebensmöglichkeiten im Kriegsfall

Nach der Ankunft in Bagdad begutachtete das SET das
Gebäude der Deutschen Botschaft und das Wohnhaus des
BND-Residenten auf deren Schutztauglichkeit im Kriegs-
fall hin. Am 24. Februar 2003 berichtete es mit einer Mel-
dung betreffend „Überlebensmöglichkeiten des Residen-
turpersonals BAGDAD im Kriegsfall“ hierüber der BND-
Zentrale in Pullach und bewertete dort die Überlebens-
möglichkeit des Residenturpersonals im Kriegsfall als
insgesamt gering.

bb) Anordnung: „Irak nicht verlassen?“

Im vorgelegten Aktenmaterial befand sich ein Schreiben
der Führungsstelle an das SET vom 11. März 2003. Darin
wurde das SET in deutlichen Worten angewiesen, den
Irak nicht zu verlassen. Die dadurch entstandenen Zwei-
fel an der Freiwilligkeit des Verbleibs auch während des
neun Tage später beginnenden Irak-Krieges, hat das Er-
gebnis der Beweisaufnahme ausräumen können:

Der Zeuge R. M. hat in seiner Vernehmung vor dem Aus-
schuss erläutert, dass diese Weisung im Zusammenhang
mit der Evakuierung des übrigen Botschaftspersonals und
weiterer deutscher Staatsangehöriger nach Jordanien kurz
vor Kriegsbeginn erfolgt sei. Es sei befürchtet worden,
dass falls man bei einer Unterstützungsleistung den Irak
ten, dass es zu keinen Kontakten mit US-Stellen gekom-
men sei.

verlasse, man anschließend nicht mehr dorthin zurück-
kehren könne und keine erneute Einreisegenehmigung er-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 283 – Drucksache 16/13400

halte. Der Zeuge R. M. hat klargestellt, dass er und sein
Kollege zwar darauf vorbereitet waren, im Falle eines
Krieges im Irak zu bleiben, es sei ihnen jedoch jederzeit
freigestellt gewesen, im Falle einer zu großen Gefähr-
dung wieder zurückzureisen. (Protokoll-Nummer 95,
S. 11 f.)

cc) Risiko-Nutzen-Analyse

In Vorbereitung der Entscheidung über den Verbleib des
SET in Bagdad auch während des Krieges ordnete der
Präsident des Bundesnachrichtendienstes Ende Februar
2002 an, eine dienstinterne Stellungnahme zu erstellen.
Unter Einbeziehung der betroffenen Referate der Abtei-
lungen 1 und 3 erarbeitete die Abteilung 1 daraufhin eine
„Risiko-Nutzen-Analyse“, die am 6. März 2003 vorlag.
Aus dieser Analyse ergibt sich, dass die Abwägung zwi-
schen Ertrag und Gefährdung für den Fall eines Verbleibs
der beiden Mitarbeiter im Kriegsfall in Bagdad unter-
schiedlich beurteilt wurde. Während die Referate 38A,
38C, 38D und 39C die durch das SET erzielbaren Er-
kenntnisse durchweg als gering, bzw. sehr begrenzt ein-
schätzten und in keiner Relation zur Gefährdungslage sa-
hen, vertrat das Referat 38B die Auffassung: „Zur
Ergänzung und Vervollständigung des Lagebildes von ho-
her Bedeutung, im Zusammenhang mit CENTCOM Qatar
von existentieller Bedeutung.“

Für ein Nachkriegsszenario fielen die Bewertungen posi-
tiver aus. Die Referate 38A und 38C wollten keine dezi-
dierte Aussage zum Nutzen treffen. Neben dem Referat
38B, das den Erkenntnissen eine hohe Bedeutung zumaß,
erhoffte sich hier auch das Referat 39C wertvolle Infor-
mationen und sprach sich für eine verstärkte Aufklärung
unmittelbar nach Kriegsende aus.

dd) Besprechung vom 17. März 2003

Am 17. März 2003, also wenige Tage vor Kriegsbeginn,
erörterte die Führungsebene des BND in einer Bespre-
chung abschließend das Risiko und den Nutzen eines Ver-
bleibs des SET in Bagdad. Teilnehmer waren der Präsi-
dent und Vizepräsident, die Abteilungsleiter 1, 3 und 5,
der Unterabteilungsleiter 13, sowie mehrere Referatslei-
ter.

Aus dem Protokoll der Besprechung ergibt sich, dass
auch hier das Für und Wider kontrovers diskutiert wurde.
Als Ziele der Operation sind aufgeführt: „Informationsbe-
schaffung“, die „Option „Einfluss“ zu mehren“, die
„Startposition unmittelbar nach dem Krieg“ und das
„Selbstverständnis BND in der Krise an vorderster Front
zu sein“. Aus dem Protokoll wird weiter deutlich, dass
sich die Teilnehmer der Gefährdungslage der beiden Mit-
arbeiter deutlich bewusst waren und unter den bisherigen
Voraussetzungen der Unterbringung im Gebäude der
deutschen Botschaft der Ertrag/Zielerreichungsgrad als
unausgewogen bewertet wurde. Durch eine enge Koope-
ration mit einem anderen ausländischen Nachrichten-
dienst erschien ein Verbleib des SET in Bagdad im Ergeb-

lige Vizepräsident des Dienstes wertete das Vorhaben be-
züglich des Risikos kalkulierbar, den Nutzen während des
Krieges gleich null, aber für die Zeit danach sehr wichtig.

Diese Auffassung des Vizepräsidenten habe, so der Zeuge
R. D., der damals Leiter des Referats 13E war, in Wider-
spruch zu der Haltung der Bundesregierung gestanden. Er
wisse aus Besprechungen, an denen auch der damalige
Präsident teilgenommen habe, dass höchstes Interesse an
den Informationen bestanden habe und auch während des
Krieges zahlreiche Anfragen an den Präsidenten gestellt
worden seien.

Sämtliche vernommenen Zeugen haben bestätigt, dass es
sich um eine kontroverse Besprechung handelte:

Der Zeuge R. D. hat erklärt, dass die Entscheidung kon-
trovers diskutiert worden sei. Es sei erklärt worden, wenn
das Auswärtige Amt das Land verlasse, dann sollten alle
das Land verlassen:

„Es war ja damals auch ein Novum. Wir haben das früher
auch öfter gemacht, dass wir sagten: Wenn Kriege und
große Krisen entstehen, dann zieht sich der BND erst zu-
rück. Aber es wurde damals ganz klar entscheiden: Wir
wollen auch während eines Krieges vor Ort bleiben. […]
Das war ganz klar abgestimmt mit der Leitung meines
Dienstes und von ihr genehmigt.“ (Protokoll-Nummer 99,
S. 13)

Der Zeuge R. D. hat weiter geschildert, es habe durchaus
Kollegen gegeben, die wegen der starken Gefährdung der
Mitarbeiter sagten, wir sollten dies nicht machen.

„Aber es ging natürlich letztlich auch um das Renommee
und um die Professionalität unseres Dienstes. Ein Aus-
landsnachrichtendienst, der sich im Kriegsfall zurück-
zieht, muss sich natürlich schon den Vorwurf machen las-
sen, dass er seinen Auftrag nicht voll erfüllt. Gerade im
Konflikt- und Kriegsfall wollen oder sollen wir ja auch
Informationen liefern. Und in diesem Fall wurde von der
Bundesregierung ja mit höchster Priorität […] gefordert,
ein aktuelles Lagebild zu liefern, auch während des Krie-
ges.“

Aus der Sicht seines operativen Bereichs habe die Mög-
lichkeit, den amerikanischen Partnern im weitesten Sinne
behilflich zu sein, bei der Entscheidung, im Kriegsfall vor
Ort zu bleiben, keine Rolle gespielt. Die Möglichkeit, den
US-Stellen Informationen über Non-Targets zu geben, sei
lediglich ein Nebenaspekt gewesen. Die Priorität habe
eindeutig bei der Aufklärung für die deutsche Seite be-
standen. (Protokoll-Nummer 99, S. 20, 32)

Der Zeuge M. B. hat angegeben, es habe eine Risikoab-
wägung in Verbindung mit der Notwendigkeit der Auf-
klärung und dem potenziellen Ertrag gegeben. Bei der
Risikoabwägung hätten die hohen Risiken für die Mitar-
beiter im Vordergrund gestanden. Dem habe die Notwen-
digkeit der Aufklärung gegenüber gestanden. Die Bun-
desregierung habe ein prioritäres Interesse am Irak-Krieg
gehabt. Man sei hochgradig beunruhigt über eine poten-
zielle Desintegration des Landes, Flüchtlingsströme, De-
nis verantwortbar, so dass sich der Präsident für einen
Verbleib der Mitarbeiter in Bagdad aussprach. Der dama-

stabilisierung der Region und die Auswirkungen auf die
Türkei und Saudi-Arabien gewesen. Schließlich habe

Drucksache 16/13400 – 284 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

man im Hinblick auf die Fuchs-Spürpanzer der Bundes-
wehr in Kuwait einen erhöhten Informationsbedarf ge-
habt. Der potenzielle Ertrag sei nicht besonders hoch
angesetzt worden. Allerdings sei ein nachrichtendienstli-
ches Lagebild mit einem Mosaik vergleichbar und jeder
einzelne Stein mache es enger und dichter. Die Leitung
habe einen großen Wert auf eigene Lagebilder gelegt.
(Protokoll-Nummer 103, S. 30 f.)

Der für die Sicherheit der beiden Mitarbeiter des SET ver-
antwortliche ehemalige Leiter der Abteilung 1, der Zeuge
L. M., sah eine Verantwortbarkeit „– und das auch nur
grenzwertig“ – nur dadurch gegeben, dass sich die Risi-
kofaktoren des Einsatzes mit Hilfe und Unterstützung
Dritter reduzieren ließen. Hierzu habe unter anderem eine
gewisse Warnmöglichkeit vor Bombardements durch eine
entsprechende Verbindung zu US-Stellen und eine Eva-
kuierungsoption gehört.

Sein Entscheidungsvorschlag sei gewesen, „die Mitarbei-
ter vor Ort zu belassen, sofern das Unterziehen in die Bot-
schaft eines anderes Landes und eine indirekte Absiche-
rung des SET durch einen Verbindungsmann bei US-
Stellen möglich wäre und die Zustimmung der Bundesre-
gierung zu dieser Doppelstrategie mit den Elementen Ei-
genbeschaffung durch das SET, zweitens Schutz des SET
und zusätzlicher Informationsgewinnung durch und bei
US-Stellen gegeben wäre.“

Der Zeuge L. M. hat weiter erklärt, nach intensiver Dis-
kussion in dieser Besprechungsrunde unter Abwägung
vieler Argumente – pro und contra; es habe auch viele da-
gegen gegeben – zu diesem Einsatz, habe Dr. Hanning
seinerzeit die Entscheidung getroffen, den Einsatz durch-
zuführen, ihn allerdings unter den Vorbehalt einer Ab-
stimmung mit dem Bundeskanzleramt zu stellen. Es habe
sich vor dem Hintergrund der politischen Rahmenbedin-
gungen in Deutschland um eine hochpolitische Entschei-
dung gehandelt, und deshalb habe aus seiner Sicht die Re-
gierung und nicht der Dienst darüber entscheiden müssen.
(Protokoll-Nummer 107, S. 9, 16)

Explizit gegen den Verbleib des SET unter Kriegsbedin-
gungen in Bagdad hatte sich der Zeuge Dr. R. D., der da-
malige Leiter der Abteilung 3, ausgesprochen. Mit dieser
ablehnenden Haltung stand er in der Besprechung vom
17. März 2003 indes allein, wie er eingangs seiner Ver-
nehmung vor dem Ausschuss darlegte:

Er habe trotz des Informationsbedürfnisses der Bundes-
regierung und der Bedeutung einer eigenständigen Lage-
erfassung und Lagebeurteilung durch Mitarbeiter vor Ort
aus zwei Gründen von einem Verbleib der Mitarbeiter ab-
geraten:

„Erstens wies ich in der Sitzung darauf hin, dass meines
Wissens laut politischem Beschluss beim Krieg gegen
den Irak keine deutschen Soldaten eingesetzt werden
dürften. Für das Sondereinsatzteam musste aber auf Mit-
arbeiter mit militärischem Hintergrund zurückgegriffen
werden. Präsident Hanning verwies darauf, dass diese
Frage bereits auf höherer Ebene erörtert worden war und

Wer die höhere Ebene war, mit welcher Dr. Hanning dies
erörtert habe, wisse er nicht. (Protokoll-Nummer 107,
S. 59 f.)
„Zum Zweiten hielt ich das Risiko für Leib und Leben,
dem das SET während der Kriegshandlungen ausgesetzt
werden würde, für zu hoch. Der Informationszugewinn
für das SET, den ich zur Lagebeurteilung für die Bundes-
regierung erwartete, schien mir dagegen eher gering. Ich
war der Ansicht, dass sich die Mitarbeiter nur sehr be-
grenzt im Einsatzraum würden bewegen können, Kon-
takte zu wichtigen Quellen würden nur schwer zu halten
sein, und ich hatte Zweifel, dass das Gewinnen von we-
sentlichen Lageinformationen mit einem raschen Fort-
schreiten von Kampfhandlungen würde Schritt halten
können“. Ihm persönlich sei das, was da zusätzlich für die
Lageberichterstattung kommen könne, nicht genug gewe-
sen, um zwei Menschenleben zu riskieren. Der Zusam-
menhang zwischen SET und Gardist, sei ihm damals
nicht gegenwärtig gewesen, habe für ihn auch keine Rolle
gespielt. Wo Informationen herkommen, sei Sache der
operativen Beschaffung.
Der Zeuge Dr. R. D. hat eingeräumt, seine Meinung sei
von den anderen Abteilungsleitern so nicht geteilt wor-
den. Die operative Seite habe die Bewegungsfreiheit und
den zu erwartenden Gewinn aus ihren Zugängen deutlich
höher eingeschätzt. Zudem habe man auch auf die Verant-
wortung gegenüber den Partnerdiensten im Rahmen des
politisch Erlaubten hingewiesen und argumentiert, dass
man sich als Nachrichtendienst eines Landes, das in der
fraglichen Region wesentlich Verantwortung mit trägt,
nicht gerade dann zurückziehen sollte, wenn es ernst
wird. Seine eigenen Bedenken seien nur auf die Kriegs-
zeit bezogen gewesen. In der Vorkriegszeit habe er sich
als Auswerter gewünscht, viel mehr an Informationen zu
erhalten. Die Nachkriegszeit habe ihm ebenfalls sehr am
Herzen gelegen, so dass es ein gewichtiges Argument ge-
wesen sei, präsent zu sein, um nachher wieder präsent
sein zu können und dürfen.
Er habe sich in der Besprechung nicht umstimmen lassen
und auch anschließend noch seine Bedenken gehabt.
Nachdem der Entschluss aber mehrheitlich gefallen sei,
habe er aber alles getan, was in seiner Macht gestanden
habe, um zu helfen, die Aufgabe zu erfüllen. (Protokoll-
Nummer 107, S. 59, 67 f., 74 f.)
Auch der Zeuge Dr. Hanning hat bestätigt, dass es eine
kontroverse Diskussion gegeben habe und der Leiter der
Abteilung 3 bezweifelt habe, was dies für das Informati-
onsaufkommen bringe. Sehr viele im Dienst, er habe dies
auch mit den Abteilungsleitern besprochen, seien aber
sehr wohl der Auffassung gewesen, dass das ertragreich
und hilfreich werden würde. Dieser Auffassung sei er
auch gewesen und habe dann die Entscheidung so gefällt,
wie sie gefällt worden sei. (Protokoll-Nummer 109,
S. 19)

2. Der Verbindungsoffizier in Katar
a) Probleme vor der Arbeitsaufnahme
hinsichtlich eines solchen Einsatzes keine Bedenken be-
standen. Damit war dieser Punkt für mich vom Tisch.“

Im Vorfeld der Arbeitsaufnahme des Verbindungsoffi-
ziers des BND bei CENTCOM FORWARD in Doha/Katar

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 285 – Drucksache 16/13400

am 24. Februar 2003 gab es offenbar Abstimmungs-
schwierigkeiten über dessen aufenthaltsrechtlichen Sta-
tus, die den Beginn seiner Tätigkeit um mehrere Wochen
verzögerten. Kurzeitig schien die Einbringung des Ver-
bindungsoffiziers bei CENTCOM komplett in Frage ge-
stellt zu sein.

Insgesamt hat es mehrere Wochen gedauert, bis letztlich
die Genehmigung der US-Streitkräfte vorlag und der
Gardist seine Arbeit aufnehmen konnte.

b) Auftrag

Der Verbindungsoffizier in Doha bekam seinen Auftrag
mündlich von seinem Vorgesetzten, Herrn H.-H. Sch., er-
läutert. Der Zeuge H.-H. Sch. hat die rein mündliche Auf-
tragserteilung damit begründet, dass man dem Kollegen
nichts habe mitgeben wollen, was man ihm hätte entwen-
den können.

Nach der Darstellung des Zeugen H.-H. Sch. hatte der
Verbindungsoffizier zwei Aufgaben: Auf der einen Seite
mit den US-Stellen Informationen zur Lage der iraki-
schen Streitkräfte und zur Lage im Irak insgesamt auszu-
tauschen, und zum anderen bei den US-Stellen so viele
Informationen wie möglich zu dem abzugreifen, was die
US-Stellen selbst im Irak machen. (Protokoll-Nummer
97, S. 9)

Der Zeuge B. P., damals Verbindungsoffizier des BND im
CENTCOM FORWARD der USA in Katar, hat seinen
Auftrag folgendermaßen umschrieben:

„Informationsbeschaffung für die Bundesregierung […]
über Operationsvorbereitungen […] über mögliche Vor-
bereitungen der Iraker […] und […] im Falle des Kriegs-
beginns Informationsbeschaffung über den Verlauf der
Operation auf beiden Seiten“. (Protokoll-Nummer 97,
S. 82)

c) Tätigkeit des Verbindungsoffiziers

Am 1. Februar 2003 flog der Zeuge B. P. nach Doha. Er
kam am 24. Februar 2003 auf der Base an und war am
25. Februar 2003 arbeitsbereit. Nach seinen Angaben vor
dem Ausschuss sei in der Zeit zwischen dem 1. Februar
und seinem Arbeitsbeginn seine Kommunikation mit der
Zentrale annähernd null gewesen, da noch keine gesicher-
ten Leitungen vorhanden waren. Die tägliche Arbeit des
Verbindungsoffiziers bestand zum einen darin, sämtliche
Informationen, die er von den US-Stellen erhalten hatte
nach Pullach zu melden. Zum anderen leitete er Informa-
tionsersuchen der US-Stellen nach Pullach weiter und gab
den US-Stellen die Antworten, die er aus Pullach auf
diese Ersuchen erhielt.

aa) Behandlung der Informationen
der US-Stellen

Die Informationen der US-Stellen habe er in der Regel
mündlich erhalten, in Schriftform gefasst und dann der

bb) Informationsersuchen der US-Stellen (RFI)

Laut Bericht der Bundesregierung übermittelte der Verbin-
dungsoffizier im CENTCOM insgesamt 33 Auskunftsersu-
chen der US-Stellen (RFI = Requests for Information) nach
Pullach. Von diesen inhaltlich sehr weitgefächerten Ersu-
chen seien einige beantwortet worden, auch unter Heran-
ziehung von SET-Meldungen.

Der Ausschuss hat keine Feststellungen dazu treffen kön-
nen, welche Inhalte die Informationsersuchen der US-
Stellen (RFI) hatten und welche der Verbindungsoffizier
an die Zentrale weiterleitete. Die entsprechenden Akten
hat die Bundesregierung dem Ausschuss zwar zur Verfü-
gung gestellt, allerdings die Inhalte aus Gründen des
Staatswohls (nachrichtendienstlicher Diskretionsschutz)
weitgehend unleserlich gemacht. Hintergrund ist, dass es
sich hierbei um Informationen eines ausländischen Nach-
richtendienstes handelt, die – trotz mehrfachen Bemühens
der Bundesregierung – durch die US-Seite nicht freigege-
ben wurden. Lediglich vereinzelte Anmerkungen des
Gardisten, etwa zur Dringlichkeit oder zum Bearbei-
tungsstand von Anfragen, waren lesbar.

Auch die hierzu befragten Zeugen haben sich aufgrund
der entsprechend eingeschränkten Aussagegenehmigun-
gen nicht in der Lage gesehen, über die Inhalte der ameri-
kanischen Informationsersuchen zu berichten.

cc) Informationen aus Pullach

aaa) Keine inhaltliche Prüfung

Der Zeuge B. P. hat angegeben, er habe sämtliche Infor-
mationen weitergegeben, die er aus Pullach in Beantwor-
tung amerikanischer Informationsersuchen erhalten habe.
Dies sei teilweise im Gespräch erfolgt, andere Dinge habe
er in zusammengefasster Form in Englisch schriftlich
weitergegeben, manche Dinge habe er wörtlich übersetzt.
Die Informationen aus Pullach habe er als Verhandlungs-
masse benutzt, um selbst Informationen zu erhalten. Er
habe daher die Informationen zwar weitergegeben, aber
nicht immer im Stück, sondern auch Zug um Zug. Eine
inhaltliche Prüfung habe er nicht vorgenommen, dies sei
Aufgabe der Zentrale gewesen. Er habe auch die dort
maßgeblichen Gesichtspunkte nicht gekannt. Im Wesent-
lichen könne man seine Funktion mit der eines Boten um-
schreiben. (Protokoll-Nummer 97, S. 84 f., 98, 111)

Aus Sicht des damaligen Präsidenten des Bundesnach-
richtendienstes Dr. Hanning, musste der Verbindungsoffi-
zier die Filterkriterien auch nicht wissen: „Gut, da der
Gardist ja auch nicht die Entscheidung zu fällen hatte,
war das auch nicht notwendig. Natürlich wusste der Gar-
dist auch, dass die Nachrichten gefiltert waren, dass er so-
zusagen nur einen Teil des Informationsaufkommens dort
bekam. Das unterstelle ich, dass er das auch wusste. Und
im Übrigen, nochmals: Die ganze Frage ‚Welche Infor-
mationen werden weitergegeben an die amerikanische
Seite?‘, oblag der Kontrolle des Leiters des Irakstabes bzw.
Zentrale übermittelt, hat der Zeuge B. P. in seiner Verneh-
mung vor dem Ausschuss geschildert.

der Auswertung in Pullach.“ (Protokoll-Nummer 109,
S. 77)

Drucksache 16/13400 – 286 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge L. M. hat ergänzt, dass dem Verbindungsoffi-
zier auch die während des Irak-Krieges vom BND erstell-
ten Sonderberichte übermittelt worden seien. Diese hätten
ausschließlich der persönlichen Hintergrundinformation
des Gardisten gedient. Nur wenn man wisse, wie sich das
Umfeld darstelle, könne man gute Fragen stellen. Er habe
die strikte Auflage gehabt, diese Dinge nicht weiter-
zuleiten. Dies habe er auch nicht getan. (Protokoll-Num-
mer 107, S. 23)

bbb) US-Stellen unzufrieden
Nach den Schilderungen des Zeugen B. P. waren die US-
Stellen mit den von ihm weitergeleiteten Informationen in
qualitativer, quantitativer und in zeitlicher Hinsicht unzu-
frieden. Daher habe man bei CENTCOM versucht, ihn
unter Druck zu setzen. Diese Angaben deckten sich mit
der Aktenlage und wurden durch mehrere Zeugen aus der
Zentrale in Pullach bestätigt. Der Zeuge Dr. Hanning hat
die Unzufriedenheit der US-Stellen als Bestätigung der
Arbeit von Herrn H.-H. Sch. gewertet.

Im Einzelnen, so der Zeuge B. P., seien von den rund
30 amerikanischen Informationsersuchen nur rund die
Hälfte beantwortet worden; hiermit seien die US-Stellen
nicht in jedem Fall zufrieden gewesen. Die Unzufrieden-
heit habe sich sowohl auf die Quantität, als auch die Qua-
lität der Antworten zu den Anfragen bezogen.

Er sei in Katar nicht „Everybodys Darling“ gewesen und
habe durchaus Missachtung und einen gewissen Druck
aushalten müssen. Dies habe sich auch in seinen äußeren
Arbeitsumständen widergespiegelt. Sein Arbeitsplatz sei
ein eigener Raum mit eigenem Tisch in einer großen
Fahrzeughalle gewesen, wobei er sich nicht habe sicher
sein könne, dass nur er Zugang zu diesem Raum gehabt
habe. Die amerikanische Unterstützung habe sich darauf
beschränkt, ihm ein Telefon zur Verfügung zu stellen, mit
dem er auf der Base habe telefonieren können. (Protokoll-
Nummer 97, S. 83, 87 f., 95 f.)

Auch aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Ver-
bindungsoffizier während seiner Tätigkeit unter gewis-
sem Druck stand. Ein von ihm übermitteltes Informa-
tionsersuchen der US-Stellen vom 15. April 2003 hatte
der Gardist sinngemäß mit der Anmerkung versehen,
dass die Zentrale schneller liefern solle, da die gelieferten
Informationen ansonsten für konkrete Operationen nicht
mehr verwertbar seien.

Der Zeuge B. P. hat hierzu erklärt, dass sich die Unzufrie-
denheit der US-Stellen auf ihn abgeladen und er dies an
seine Kameraden in Pullach weitergegeben habe. Auf die
Frage, ob dies eine Aufforderung an Pullach gewesen sei,
schneller und mehr zu melden, antwortete der Zeuge: „So
ist das nicht zu verstehen. Das ist eine Äußerung eines im
Einsatz befindlichen Offiziers, der die Nase voll hat und
den Druck loswerden muss.“ (Protokoll-Nummer 97, Ge-
heim, offene Fassung, S. 7)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat angegeben, dass er sich von
solchen Hinweisen nicht in seiner Arbeit habe beeinflus-

durchschlägt, was den US-Stellen auf ihre Fragen
geantwortet wird. Er habe sich nicht aus Zeitgründen zur
Informationsweitergabe veranlasst gesehen, sondern aus-
schließlich im Hinblick auf Inhalte. „Wenn die Amerika-
ner gesagt haben, wir brauchen das ganz eilig, habe ich
deswegen nicht ganz eilig geliefert, sondern wir haben
das so gemacht, wie wir das für richtig gehalten haben je-
weils im Einzelfall. Über irgendwelche aufgeregten An-
merkungen auf irgendwelchen Meldungen habe er nicht
diskutiert: „Der Kollege hatte einen ganz klaren Auftrag,
das was ich freigebe für die Amerikaner […] an die Ame-
rikaner weiterzugeben. Ende Gelände.“ (Protokoll-Num-
mer 97, Geheim, offene Fassung, S. 2 f.)

Der Zeuge J. L. hat sich ebenfalls daran erinnern können,
dass der Gardist sich mal aufgeregt habe: „Was soll ich
mit Unterlagen, wenn ich nach 24 Stunden etwas be-
komme“. Davon habe man sich aber nicht unter Druck
setzen lassen, da das vordringlichste Ziel die Sicherheit
der Mitarbeiter in Bagdad gewesen sei. Diese seien ange-
wiesen worden, Aufträge nur ohne Gefährdung der eige-
nen Sicherheit auszuführen. (Protokoll-Nummer 101,
S. 53)

Auch der Zeuge C. G., der als Referent des Referats 38B
in täglichem Kontakt zum Zeugen B. P. stand, hat bestä-
tigt, dass dieser sich mehrfach darüber beschwert habe,
dass er aus der Zentrale zu wenige Informationen erhalte.

Der Zeuge Dr. Hanning hat Beschwerden des Gardisten
über eine zu lange Bearbeitungsdauer als Beleg für den
funktionierenden Filter in Pullach gewertet: „Die Ameri-
kaner haben ja nur einen Teil ihrer Informationswünsche
befriedigt bekommen, und dass sie darüber nicht zufrie-
den waren, das entspricht der Lebenserfahrung. Ich halte
das durchaus für möglich, und es spricht gerade dafür,
wie stark gefiltert worden ist, und macht noch mal deut-
lich, dass eben die Informationswünsche der Amerikaner
nur zu einem Teil befriedigt worden sind. Dass da keine
breite Zufriedenheit herrscht, ist eigentlich menschlich
nachvollziehbar.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 77)

dd) Kommunikation mit Pullach

Die Kommunikation mit Pullach wurde über eine gesi-
cherte Telefon- und eine gesicherte Datenleitung abgewi-
ckelt. Nach den Ausführungen des Zeugen B. P. habe er
in Pullach ein elektronisches Postfach gehabt. Auf dieses
Postfach hätten ausgewählte Personen des Referats 38B
der militärischen Auswertung, die Führungsstelle (vgl.
V.4 S. 294) des SET und das Lage- und Informations-
zentrum (vgl. V.5, S. 296) zugreifen können, um dort
Nachrichten zu hinterlegen. Entsprechend wurden Infor-
mationen, die er nach Pullach verschickte aus dem Ein-
gangspostfach elektronisch an diesen zuvor festgelegten
Empfängerkreis verteilt. Die drei genannten Organisa-
tionseinheiten seien auch seine Ansprechpartner inner-
halb des Dienstes gewesen. 99 Prozent der Kommunika-
tion habe er mit dem Referat 38B der Auswertung
abgewickelt. Alle Informationen, die er erhalten habe,
seien über das Referat 38B gelaufen. Lediglich in zwei
oder drei Fällen habe er außerhalb der normalen Dienst-
sen lassen. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu filtern und
dafür zu sorgen, dass diese Hektik sich nicht darauf

zeiten eine Nachfrage nach einem amerikanischen Infor-
mationsersuchen beim Lage- und Informationszentrum

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 287 – Drucksache 16/13400

gestellt. Bei der Kommunikation mit dem LIZ habe es
sich aber nur um kurze Gespräche gehandelt, längere
fachliche Erörterungen, etwa der Informationen aus
Bagdad, könne er mit Sicherheit ausschließen. Soweit er,
B. P., telefonischen Kontakt mit den drei Dienststellen in
Pullach hatte, habe es sich bei der militärischen Auswer-
tung im Wesentlichen um drei Personen gehandelt: in der
Führungsstelle um zwei Personen und im LIZ, mit dem
jeweils diensthabenden Stabsoffizier. An Anrufe aus dem
LIZ könne er sich nicht erinnern. (Protokoll-Nummer 97,
S. 87, 92, 98 f., 114)

ee) Keine Kontakte zum SET
Der Zeuge B. P. hat betont, er habe ausschließlich mit
Pullach kommuniziert. Direkte Kontakte zum SET nach
Bagdad habe er weder vor noch während des Einsatzes
gehabt, dies habe sich bereits aus Sicherheitsgründen ver-
boten. Falls der irakische Nachrichtendienst Kenntnis von
solchen Kontakten deutscher Geheimdienstmitarbeiter
mit dem CENTCOM der US-Stellen erlangt hätte, hätte
dies eine ganz erhebliche Gefährdung der beiden Kolle-
gen in Bagdad bedeutet. Nach dem Ende der Kampfhand-
lungen, nachdem dieser Grund für die Begrenzung
weggefallen sei, habe er daher den Wunsch geäußert, di-
rekt mit dem SET kommunizieren zu können. Dieser
Antrag sei abgelehnt worden. (Protokoll-Nummer 97,
S. 82 ff., 96)

d) Bewertung der Tätigkeit des
Verbindungsoffiziers

Der Zeuge H.-H. Sch. hat in seiner Vernehmung eine
positive Bilanz des Einsatzes des Gardisten gezogen: Im
Ergebnis habe man im Tausch gegen das, was wir da an
Informationen abgegeben haben an die Amerikaner, we-
sentlich mehr und wertvolle Informationen erhalten. Der
Nachrichtenhandel habe eindeutig zu unseren Gunsten
funktioniert und die erhaltenen Informationen seien so
gewesen, dass sie in die Berichterstattung bis hinauf zum
Bundeskanzler eingeflossen seien. Auf die Frage, wie es
zu erklären sei, dass man für von den US-Stellen eher kri-
tisch und als zu wenig bewertete Informationen im Ge-
genzug höchst wertvolle Informationen erhalten habe, hat
der Zeuge H.-H. Sch. geantwortet: „Wir haben halt ge-
schickt verhandelt“. Der Kollege dort habe unter schwie-
rigen Bedingungen „mit wenig Assen in der Hand ein gu-
tes Pokerspiel geliefert und ordentlich Gewinn gemacht
für die Bundesrepublik Deutschland.“ (Protokoll-Num-
mer 97, Geheim, offene Fassung, S. 5; Protokoll-Nummer
97, S. 51 f.) Auch der Zeuge B. P. hat die Zusammenar-
beit positiv bewertet: „Ich habe mit den Informationen,
die meine Verhandlungsmasse waren, für unsere Bundes-
regierung recht gute und umfassende Informationen be-
kommen.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 89)

IV. Vorgaben für die Informationsweitergabe
von Pullach nach Katar

1. Auflagen nach dem Bericht der
Bundesregierung

rung mündlich Auflagen für den Informationsaustausch
mit der US-Seite mit folgender Maßgabe erteilt:

– Keine Unterstützung des offensiven strategischen
Luftkrieges (langfristig vorbereitete Ausschaltung von
Infrastruktur und Führung)

– Keine Weitergabe von Informationen mit unmittelba-
rer Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegs-
führung der Koalitionstruppen (direkte Unterstützung
der eingesetzten Bodentruppen.)

– Unterstützung der Koalitionstruppen bei der Vermei-
dung von Angriffen auf gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützte Ziele.“ (Dokument Nummer 106, S. 20 f.)

2. Politische Vorgabe des Kanzleramtes: keine
Kriegsbeteiligung

Die aus der Führungsebene des Kanzleramtes und des
Bundesnachrichtendienstes vernommenen Zeugen ließen
in ihren Vernehmungen vor dem Ausschuss keinen Zwei-
fel daran, dass die politische Grundentscheidung, sich
nicht am Irak-Krieg zu beteiligen, auch für die Operation
des BND in Bagdad und Katar gegolten habe. Die Be-
weisaufnahme hat ergeben, dass die Entwicklung und
Formulierung der notwendigen operativen Vorgaben für
die Informationsweitergabe im Rahmen direkter Gesprä-
che zwischen der Spitze des Kanzleramtes und dem Präsi-
denten des Bundesnachrichtendienstes erfolgte.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat eingangs seiner Verneh-
mung vor dem Ausschuss die vor rund sechs Jahren
mündlich gemachten politischen und operativen Vorga-
ben für den Einsatz übereinstimmend mit der Darstellung
im Bericht der Bundesregierung rekapituliert:

„Allen Beteiligten […] war damals klar, dass für diesen
Einsatz der Mitarbeiter des BND in Bagdad die politische
Vorgabe galt, dass Deutschland sich nicht am Krieg betei-
ligt. BND-intern gab es […] die klare Auftrags- und Wei-
sungslage, keine operativen Kampfhandlungen zu unter-
stützen. Konkret bedeutete das: keine Unterstützung des
offensiven strategischen Luftkrieges der USA, keine Wei-
tergabe von Informationen mit unmittelbarer Relevanz
für die taktische Luft- und Landkriegsführung der USA.
Statthaft […] war natürlich die Weitergabe von sogenann-
ten Non-Targets.“

Der seinerzeitige Chef des Bundeskanzleramtes hat es als
„unsere Pflicht [betrachtet], dass sich nicht wiederholt,
was im Kosovo-Krieg passiert ist, als die USA versehent-
lich die chinesische Botschaft in Belgrad bombardiert und
zum Teil zerstört haben. Wenn etwas Ähnliches verhin-
dert werden konnte, dass beispielsweise eine Botschaft
getroffen wird, dann hat das nichts mit heimlicher Kriegs-
unterstützung oder mit Doppelmoral zu tun, dann geht es
schlicht um das Retten unschuldiger Menschen und da-
rum, Verbündete von vermeidbaren Fehlern abzuhalten.“
Dabei stellte der Zeuge Dr. Steinmeier klar, dass die Wei-
tergabebefugnisse selbstverständlich nicht auf Non-Tar-
Nach dem Bericht der Bundesregierung wurden „in Um-
setzung der politischen Grundhaltung der Bundesregie-

gets begrenzt waren: […] „[A]usgeschlossen war eine ak-
tive Unterstützung von Kampfhandlungen. Das ist etwas

Drucksache 16/13400 – 288 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

anderes als die Beschränkung auf bloße Non-Targets.
(Protokoll-Nummer 111, S. 54 f., 59)

Im Laufe seiner Vernehmung hat der Zeuge
Dr. Steinmeier wiederholt und eindringlich darauf hinge-
wiesen, dass allen Beteiligten, auch ihm, bewusst gewe-
sen sei, dass jede Information, die weitergegeben werde,
„natürlich auch in das militärische Lagebild einfließt.
Dies war uns klar, und davon musste ich auch nicht über-
zeugt werden.“ Man habe natürlich nicht verhindern wol-
len, dass die weitergegebenen Informationen in allge-
meine Lagebilder einfließen. „Niemand ist doch davon
ausgegangen, dass die Informationen von den beiden
BND-Mitarbeitern, die dort unter ganz beschränkten Be-
dingungen arbeiten konnten […] in Poesiebücher einge-
klebt werden.“ „Dass Informationen weitergegeben wer-
den können, die allgemein ins Lagebild einflossen, war
doch völlig klar. Ich meine, es ist doch naiv, davon aus-
zugehen, dass solche Informationen nicht ins Lagebild
eingehen, Herr Vorsitzender. Bitte!“ (Protokoll-Num-
mer 111, S. 60 f., 88)

Ebenso deutlich hat der Zeuge Dr. Steinmeier die Unzu-
lässigkeit der Weitergabe von Informationen mit opera-
tiv-militärischer Bedeutung betont: „Die Vorgabe war,
dass wir keine Informationen liefern, die operativ-militä-
rische Bedeutung haben.“ […] ich denke, wir haben
durch den Filter ausgeschlossen, erfolgreich ausgeschlos-
sen, dass Informationen in einer Konkretion geliefert
wurden, in der sie als Grundlage für militärische Angriffe
oder Bombardements genutzt werden konnten. Darauf
kommt es mir an.“ (Protokoll-Nummer 111, S. 74, 88)

Unter diesen Prämissen, keine operativ-militärische Ver-
wertbarkeit aber Einfließen der Informationen in das
militärische Lagebild der Amerikaner, hat der Zeuge
Dr. Steinmeier in der Weitergabe der Informationen des
SET die Vorgabe einer Nichtbeteiligung am Irak-Krieg
gewahrt gesehen. Die Bereitstellung von Basen und
Überflugrechten, sei seinerzeit nicht als Kriegsbeteili-
gung gewertet worden, aber aus dem Gesichtpunkt der
amerikanischen Kriegsführung viel zentraler gewesen.
Der Zeuge kritisierte, dass „angesichts der Einengung des
Untersuchungskomplexes hier im Ausschuss“ nun
„Kleinteiliges, nämlich die Anwesenheit der beiden
BND-Beamten und deren Informationen, die die damals
unter den besonderen Einsatzbedingungen schmalstmög-
lich geben konnten, […] jetzt sozusagen als die entschei-
dende Frage einer Beteiligung an dem militärischen Ge-
schehen dort hochgeredet wird.“ (Protokoll-Nummer 111,
S. 85 ff., 88)

Seine Aufgabe, so der Zeuge Dr. Steinmeier, sei es gewe-
sen, die Weisungen gegenüber dem Präsidenten des BND
und dem Leiter der Abteilung 6 im Kanzleramt klarzuma-
chen. Der Präsident des BND habe dafür gesorgt, „dass
sie den mit der Sache befassten Mitarbeitern weitergege-
ben wurden.“ (Protokoll-Nummer 111, S. 56)

Der Zeuge Dr. Hanning hat betont, es sei zunächst einmal
originäre Aufgabe des Präsidenten des Bundesnachrich-

im Bundeskanzleramt erörtert worden seien, sei dies die
originäre Verantwortung des BND-Präsidenten.

Die Vorgabe habe gelautet, „dass wir uns nicht sozusagen
operativ-taktisch an den Kriegshandlungen im Irak betei-
ligten sollten.“ Darüber sei mit Steinmeier gesprochen
worden. (Protokoll-Nummer 109, S. 47)

Der Zeuge Dr. Hanning habe dabei nicht den Eindruck
gehabt, dass er in seinen Gesprächen mit Dr. Steinmeier
einer Weisung bedurft habe:

„Sie unterstellen immer so ein bisschen, als ob es da so-
zusagen Weisungen bedarf. […] Das war eigentlich nicht
der Fall. Das war sozusagen Grundauffassung aller Betei-
ligten. Wir haben ja nun alle gehört, was der Regierungs-
chef […] öffentlich erläutert hat. Er hat eine Regierungs-
erklärung im Parlament abgegeben. Wir haben am Rande
von ND-Lagen gesprochen, […] da war die Frage des Ba-
lanceaktes gegenüber den Amerikanern und wie man da
vorgeht schon wichtig. Darüber haben wir wiederholt ge-
sprochen.“ Für Herrn Dr. Steinmeier sei das Entschei-
dende, das politisch Relevante gewesen, sich nicht am
Krieg zu beteiligen. Den Informationsaustausch mit den
US-Diensten, soweit er speziell die Lage im Irak betref-
fen würde, strikt an der politischen Vorgabe „keine
Kriegsbeteiligung Deutschlands“ auszurichten, sei eine
Selbstverständlichkeit gewesen. (Protokoll-Nummer 109,
S. 13, 47)

Der damalige Leiter der zuständigen Abteilung 6 des
Kanzleramtes, der Zeuge Uhrlau, hat an mehreren Stellen
seiner Vernehmung, die Übereinstimmung zwischen ihm,
Herrn Dr. Steinmeier und Dr. Hanning in der Frage der
Umsetzung der politischen Grundhaltung der Bundes-
regierung bezogen auf den Irak-Einsatz des BND betont:

In den Gesprächen mit Dr. Hanning sei es unstreitig ge-
wesen, dass der BND in seiner Arbeit an die politische
Grundentscheidung, den Krieg abzulehnen, gebunden
war. Dies habe insbesondere auch die Weitergabe von In-
formationen, die das SET gewinnen konnte, an US-Stel-
len betroffen: „In konsequenter Umsetzung der politi-
schen Grundhaltung der damaligen Bundesregierung gab
es in den Gesprächen mit Herrn Dr. Hanning keinerlei
Dissens.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 80) Dr. Hanning
konnte zudem bestätigen, dass diese Grundhaltung auch
innerhalb des BND unstrittig „communis opino“ war. Ei-
ner schriftlichen Weisung, so der Zeuge Uhrlau, habe es
daher nicht bedurft:

„Es ist in den ganzen Gesprächen im Herbst 2002, im
Winter 2002/2003 klar gewesen, welches die politische
Position der Bundesrepublik Deutschland ist und was es
bedeutet, an dem Krieg nicht teilzunehmen, aber gleich-
zeitig Informationen zu benötigen. Deswegen sind die
Elemente der internen Weisung, wie es ja überall heißt,
aus den Gesprächen mit Herrn Dr. Hanning, zusammen
im Kanzleramt, bei vielen Gelegenheiten wie selbstver-
ständlich formuliert worden“. Über diese Sachverhalte ist
zusammen mit Dr. Hanning und dem Chef des Bundes-
kanzleramtes auch gesprochen worden. Man habe sich
über die nahtlose gemeinsame Position ausgetauscht:
tendienstes, in welcher Weise er die Weitergabe von In-
formationen organisiere. Im Rahmen der Vorgaben, die

„Was bedeutet das, wenn wir vor Ort Informationen sel-
ber beschaffen wollen? Was bedeutet das auch für die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 289 – Drucksache 16/13400

Mitarbeiter, die dort eingesetzt sind?“ (Protokoll-Num-
mer 109, S. 81, 85, 93)

An die vor rund sechs Jahren mündlich formulierten
Maßgaben für die Informationsweitergabe hat sich auch
der Zeuge Uhrlau erinnert: „[K]eine Unterstützung lang-
fristig vorbereiteter offensiver strategischer Luftangriffe,
keine Weitergabe von Informationen mit unmittelbarer
Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegsführung
der Koalitionstruppen, also keine direkte Unterstützung
der Bodentruppen. Ausdrücklich gestattet war aber die
Unterstützung der Koalitionstruppen bei der Vermeidung
von Angriffen auf Ziele, die gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützt sind.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 80)

3. Weisungslage im Bundes-
nachrichtendienst

a) Informationsaustausch als
Routinegeschäft

Der Austausch von Informationen mit Partnerdiensten ge-
hört zur üblichen Arbeit eines Nachrichtendienstes. Der
ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat auch den Informationsaustausch mit den
US-Stellen während des Irak-Krieges als übliche und nor-
male Vorgehensweise gewertet. Die auch sonst üblichen
Einschränkungen seien in diesem Fall um eine weitere
Kautel erweitert worden:

„Es ging schlicht und einfach darum, die amerikanischen
Partnerdienste über einen in Doha stationierten Verbin-
dungsbeamten des BND an dem Informationsaufkommen
des Teams in Bagdad teilhaben zu lassen, wobei natürlich
darauf geachtet werden musste, dass dabei keine Informa-
tionen übermittelt werden, die bestimmte Kriegsoperatio-
nen der Amerikaner hätten veranlassen können. Diese
Kautel war die logische Konsequenz der Entscheidung
der Bundesregierung, dass Deutschland nicht am Krieg
teilnimmt.“ Der Zeuge Dr. Hanning ist fortgefahren: „Für
denjenigen, der mit Nachrichtendiensten und ihrer Ar-
beitsweise vertraut ist, ist diese eine übliche und normale
Vorgehensweise. Nachrichtendienstliche Arbeit läuft im-
mer so ab, dass Informationen erst einmal beschafft wer-
den, dann analysiert oder aufbereitet werden und schließ-
lich neben der eigenen Regierung auch an Partnerdienste
weitergegeben werden, wobei bei der Weitergabe an Part-
ner fast immer gefiltert wird, also einschränkende Kaute-
len gelten, sei es aus politischen Gründen, sei es aus
Gründen des Quellenschutzes. Wir sind im Falle Bagdad
genau nach diesem Schema verfahren.“ (Protokoll-Num-
mer 109, S. 14 f.) Letztlich sei es Tagesgeschäft eines je-
den Nachrichtendienstes, Informationen zu gewinnen, auf-
zubereiten und unter bestimmten Vorgaben einen Teil der
Informationen an bestimmte Dienste weiterzugeben und an
bestimmte Dienste Informationen nicht weiterzugeben.

b) Die Auflagen für die
Informationsweitergabe

aa) Keine schriftlichen Weisungen

mündlich weitergegeben, eine schriftliche Weisungslage
gab es nicht.

Der Zeuge Dr. Hanning hat dies damit begründet, dass es
nicht so gewesen sei, „dass das sozusagen eine politische
Vorgabe war, die nur widerwillig akzeptiert wurde, son-
dern das war auch schon Konsens innerhalb des Dienstes:
Deutschland beteiligt sich nicht an diesem Krieg. Das war
Allgemeingut bei uns.“ Es sei auch seine tiefe persönliche
Überzeugung gewesen. Erstaunlicherweise habe es im
gesamten Bundesnachrichtendienst eigentlich keine
Stimme gegeben, die sagte, „es wäre klug gewesen, sich
an dieser Militäroperation zu beteiligen.“ Da es sich um
eine Selbstverständlichkeit gehandelt habe, sei es auch
nicht notwendig gewesen, dies schriftlich festzuhalten.
Dies sei nur dann notwendig, wenn der Präsident den Ein-
druck habe, dass bestimmte Weisungen nur widerwillig
befolgt werden. Im Normalfall vertraue man den Mit-
arbeitern. Man müsse auch nicht jede Weisung verschrift-
lichen. Dies sei jedenfalls in seinem Fall unüblich gewe-
sen. (Protokoll-Nummer 109, S. 21 f., 26)

bb) Entwurf der Kriterien

Die Kriterien für die Weitergabe habe er in Gesprächen
mit dem Leiter der militärischen Auswertung und den
Abteilungsleitern formuliert und auch mit dem Chef des
Bundeskanzleramtes erörtert, so der Zeuge Dr. Hanning.
„Die Bundesrepublik Deutschland wollte sich nicht am
Krieg beteiligen. Das war auch allen Beteiligten klar.“
Das habe er auch mit Dr. Steinmeier so besprochen, dass
da keine unmittelbare Kriegsbeteiligung stattfinden
sollte: „Und das war die Vorgabe, unter der das ablief.“
Die Kriterien seien eigentlich Geschäftsgrundlage gewe-
sen. (Protokoll-Nummer 109, S. 19, 21)

Der Zeuge M. B., seinerzeit Leiter des Leitungsstabes, hat
erklärt, der Präsident habe die Weitergabekriterien formu-
liert. Nach seiner Erinnerung sei Präsident Dr. Hanning
auf ihn zugekommen und habe gesagt: „Das war die Ent-
scheidung der Bundesregierung. Wie gehen wir damit
um? Wir müssen das einhalten.“ Herr Dr. Hanning habe
sich dabei offensichtlich auf Gespräche mit der Bundes-
regierung bezogen: „Wir betreiben keine Aufklärung im
Sinne taktisch-operativ nutzbarer Informationsweiter-
gabe“ (Protokoll-Nummer 103, S. 34).

cc) Die Kriterien im Einzelnen

Der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
hat an den Anfang seiner Ausführungen vor dem Aus-
schuss gestellt: „Für mich [war] wichtig, dass die Regel
gilt: keine Weitergabe von kriegsoperativ verwertbaren
Informationen“. Weiter hat Dr. Hanning auf Vorhalt be-
stätigt, die Weisungslage im Bundesnachrichtendienst
habe gelautet „keine Unterstützung des offensiven strate-
gischen Luftkriegs der USA, keine Weitergabe von Infor-
mationen mit unmittelbarer Relevanz für die taktische
Luft- und Landkriegsführung der USA, Unterstützung der
Koalitionstruppen bei der Vermeidung von Angriffen auf
Die Auflagen für die Informationsweitergabe wurden
auch innerhalb des Bundesnachrichtendienstes lediglich

gemäß Kriegsvölkerrecht geschützte Ziele“. (Protokoll-
Nummer 109, S. 15, 25)

Drucksache 16/13400 – 290 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nach diesen Kriterien sei es erlaubt gewesen, psychopoli-
tische Lagebilder zu übermitteln oder zu melden, ob eine
Brücke zerstört worden ist.

Die weitere Beweisaufnahme hat ergeben, dass dies im
Dienst insbesondere so verstanden wurde, dass damit
keine „taktisch-operativ nutzbare Informationsweiter-
gabe“, bzw. „keine Weitergabe von kriegsoperativ ver-
wertbaren Informationen“, „keine Unterstützung militäri-
scher Aktionen der USA“ gestattet war.

Auch der Leiter des Leitungsstabes, der Zeuge M. B., hat
als Linie bezeichnet „keine operativ-taktischen kriegs-
relevanten Informationen.“ Es habe Stimmungsbilder und
eine Fülle von Bewegungen umfasst, aber nicht operativ-
taktisch nutzbar. Dies sei die Grenze gewesen. Die maß-
gebliche Sicherung habe in der Abteilung Auswertung
bestanden, die alles gegen prüfe. Im Regelfall betreffe
das, keine Quellenangaben zu nennen und keine Angaben
zu machen, wie die Information generiert wurde. Hier sei
hinzugekommen: Es gebe keine Angaben operativ-tak-
tisch nutzbarer Art. Er unterstelle, dass die in der Auswer-
tung tätigen militärischen Fachleute imstande waren, ein
entsprechendes Urteil zu fällen.

Er selbst habe die Auffassung vertreten, dass die politi-
sche Vorgabe, keine Aufklärung im Sinne taktisch-opera-
tiv nutzbarer Informationsweitergabe zu betreiben, auch
unter professionellen Aspekten zu befürworten sei, da er
ohnehin Bedenken gehabt habe, dass bei Mitarbeitern, die
nicht langjährig mit einer speziellen Umgebung vertraut
seien, die Gefahr von Fehlmeldungen bestehe. (Protokoll-
Nummer 103, S. 34 ff.)

Den zuständigen Abteilungsleitern des Dienstes sind die
Kriterien folgendermaßen in Erinnerung gewesen:

Der Zeuge L. M., der seinerzeit die Abteilung operative
Beschaffung leitete, hat erklärt: „Erstens. Es war sehr klar
geregelt vor dem Krieg, dass wir keine kriegsbegründen-
den Informationen an die Amerikaner geben durften. Das
war ein Verbot. Zweitens. Es war klar, dass es für uns gar
kein Problem war, Dinge, die, ich sage jetzt mal: im wei-
teren Sinne eine humanitäre Rolle spielten und nach
Möglichkeit nicht angegriffen werden sollten, weiterzu-
geben.“

Die Ermittlung und Weitergabe von Zieldaten kam für ihn
bereits aus Sicherheitsaspekten nicht in Frage: „[F]ür
mich war aber völlig klar, dass wir – das war auch weiter-
gegeben – gar keine Zieldaten liefern dürfen, denn meine
beiden Mitarbeiter vor Ort durften keine sogenannten
vorgeschobenen Beobachter für ein amerikanisches
Feuer, Angriffe welcher Art auch immer, sein. Denn ihr
Kopf wäre sofort weg gewesen. Wenn die zweimal er-
kannt worden wären an irgendwelchen Stellen, indem sie
meinetwegen Aufnahmen machen oder was auch immer,
und zwei Stunden später kommt da die berühmte Bombe
drauf, dann wird der letzte Iraker irgendwo festgestellt
haben: Die machen ja Aufklärung für andere, für Bom-
bardements. Deshalb war es aus dem Risikoaspekt über-
haupt nicht tragbar, dass diese Mitarbeiter gezielt danach

ob das überhaupt möglich ist, wenn man nicht eingebun-
den ist in eine Kommandostruktur usw. Das ist es aus
meiner Sicht nicht.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 14 f.) Im
Detail kenne er die Weitergabekriterien nicht, da dies in
der Abteilung 3 behandelt worden sei. Für ihn sei das
Grundkriterium gewesen: „Wir können keine Informatio-
nen weitergeben, die das SET in Gefahr begibt. Und Ziel-
daten in unmittelbarem Zusammenhang mit SET-Erkun-
dungen wären solche Informationen gewesen.“
(Protokoll-Nummer 107, S. 38)

Nach den Angaben des Leiters der Auswertungsabtei-
lung, dem Zeugen Dr. R. D., besagte die Weisung des Prä-
sidenten „sinngemäß, dass wir militärische Aktionen der
USA mit unseren Informationen nicht unterstützen“. Der
Präsident habe gesagt: „Wir unterstützen die Amerikaner
nicht bei ihrer aktiven Kriegsführung und wir werden
keine Informationen weitergeben, die in diesem Sinne
hilfreich sein könnten.“ „Entsprechende Anordnungen er-
folgten mündlich. Soweit ich mich erinnere, geschah dies
auch in einem größeren Kreis, nämlich während einer
montäglichen großen Lage. An eine schriftliche Weisung
erinnere ich mich nicht.“ Der Zeuge H.-H. Sch. sei bei
den Besprechungen anwesend gewesen und er erinnere
sich, dass auch Vertreter des LIZ in der Ecke saßen. (Pro-
tokoll-Nummer 107, S. 59, 61, 69)

Der Zeuge Dr. R. D. hat weiter bekundet: „Informationen,
die insbesondere dazu dienen konnten, sogenannte Kolla-
teralschäden zu vermeiden, waren gegebenenfalls anders
zu behandeln. Es war uns allen noch in wenig angeneh-
mer Erinnerung, dass durch eine ungenügende Informati-
onslage während des Balkankonfliktes versehentlich eine
Botschaft bombardiert worden war. So stellten selbstver-
ständlich die verschiedenen Stellen der Abteilung 3 vor-
handene Informationen über schützenswerte Objekte, wie
Botschaften, Krankenhäuser oder religiöse Stätten, zu-
sammen. Inwieweit die Liste dieser Objekte an die USA
weitergegeben wurde, ist mir nicht bekannt.“ (Protokoll-
Nummer 107, S. 59 f.)

Der für die Filterung und Weitergabe verantwortliche
Leiter der AG Irak, der Zeuge H.-H. Sch., hat die seiner-
zeit mündlich erteilten Weitergabekriterien in ähnlicher
Weise beschrieben: Erstens, keine Beteiligung an den
Vorbereitungen des strategischen Luftkrieges, d. h. die
Ausschaltung der Kerninfrastruktur, gegen den Irak.
Zweitens: Keine Unterstützung der operativ taktischen
Luftoperationen, insbesondere mit unmittelbarer Unstüt-
zung der Landstreitkräfte. Die dritte Vorgabe sei gewe-
sen, die US-Stellen bei der Identifizierung von Non-Tar-
gets zu unterstützen, also Zielen, die auf jeden Fall nicht
durch Luftangriffe getroffen werden sollen, wie Schulen,
Kirchen, Moscheen, Krankenhäuser und Botschaften. Die
Restriktionen für die Informationsweitergabe habe der
Präsident in den Lagen fortlaufend formuliert. (Protokoll-
Nummer 97, S. 16)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erläutert, dass damit die Weiter-
gabe bestimmter Dinge, wie etwa militärischer Lagebil-
suchen konnten und sollten, welche Bombenziele anzu-
greifen wären, unabhängig mal von technischen Fragen,

der, gestattet gewesen sei. Dies sei geschehen. Er hat
keine Angaben dazu machen können, wie diese Vorgaben

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 291 – Drucksache 16/13400

entstanden seien. Er habe sie lediglich vom Präsidenten
mitgeteilt bekommen. (Protokoll-Nummer 97, S. 39 f.)

dd) Weitergabe der Koordinaten von
Non-Targets?

Die Vernehmung des Zeugen Dr. Hanning hat ergeben,
dass nicht von Anfang an festgelegt war, auch Koordina-
ten von Non-Targets an die US-Stellen zu übermitteln,
dieser Punkt wurde erst aufgrund einer konkreten An-
frage entschieden. Dr. Hanning hat berichtet, er habe eine
Anfrage der US-Stellen nach einer Non-Target Liste mit
Koordinaten als kritischen Punkt gesehen, über den er
sich erst mit dem Chef des Bundeskanzleramtes abstim-
men musste.

Er hat sich daran erinnern können, dass seine Mitarbeiter
ihm mitgeteilt haben, dass die US-Stellen die Frage nach
einer Non-Target Liste mit präzisen Daten stellten. Dies
sei eine schwierige Frage gewesen. Er selbst habe das
auch kritisch, als sensiblen Punkt, gesehen. Es sei klar,
„wenn die sagen, bestimmte Ziele dürfen nicht bombar-
diert werden, ist damit eine Aussage für andere Ziele ver-
bunden. […] Wenn Sie sagen, meinetwegen dieses Hotel
sollen sie nicht bombardieren, ist das keine gute Nach-
richt für die übrigen Hotels.“ Deswegen habe er auch da-
mals den Chef des Bundeskanzleramtes gefragt, ob die
präzise Angabe von Non-Targets kritisch im Sinne der
Vorgaben der Bundesregierung sei. Es sei entschieden
worden, dass man auch präzise Koordinaten für Non-Tar-
gets weiterleiten könne. Darin sei er sich mit Herrn
Dr. Steinmeier einig gewesen. (Protokoll-Nummer 109,
S. 21, 35 f.)

„Die Frage, die an mich gerichtet war, war: Sollen wir so-
zusagen die präzisen Koordinaten von Non-Targets wei-
tergeben? Die Amerikaner möchten das gerne von uns
wissen. – Das war die Frage, die ich zu beantworten hatte,
und die habe ich dann weitergegeben, bzw. ich habe
selbst dafür votiert. Ich habe dann gesagt: Herr Staatssek-
retär, sind Sie damit einverstanden, dass wir das weiterge-
ben? Die Antwort – nach Erläuterung – war: Ja. Dann
habe ich das wieder zurückgesteuert und gesagt: Jawohl,
wir können diese Anfrage positiv beantworten“. (Proto-
koll-Nummer 109, S. 49)

Hinter der Fragestellung, mit der er den Chef des Bundes-
kanzleramtes befrachtet habe, habe die Überlegung ge-
standen: „Belgrad – Bombardierung der chinesischen
Botschaft. Sollen wir sozusagen den Amerikanern als
Verbündeten helfen, nicht in Probleme hineinzugeraten,
wenn sie wichtige Ziele, humanitär wichtige Ziele, Bot-
schaften dort bombardieren?“ Ob auch Daten über andere
Objekte als Non-Targets weitergeleitet wurden, habe er
damals nicht weiterverfolgt. Er könne sich nicht daran er-
innern, dass dieselbe Frage auch zu Republikanischen
Garden, Offizierkasinos, also potenziellen Targets gestellt
wurde. Er gehe davon aus, dass die Anfrage beantwortet
worden sei, nachdem er nach Rücksprache mit dem Chef
des Bundeskanzleramtes gesagt habe, dass die Anfrage
beantwortet werden könne. Kontrolliert habe er dies

führt das sehr schnell in die Irre.“ (Protokoll-Num-
mer 109, S. 21, 31, 49, 53)

Die erste Liste mit Koordinaten von Non-Targets (vier
Botschaftsgebäude und ein Konsulat) wurde dem Gardis-
ten eine Woche vor Beginn der Kriegshandlungen am
13. März 2003 um 08:00 Uhr übermittelt. Die Koordina-
ten waren am 11. März 2003 vom Residenten auf eine
ihm am 10. März 2003 übermittelte Anfrage der US-Stel-
len mitgeteilt worden (hierzu unter: VI.3.b)bb), S. 328).

Die Schilderung des Zeugen Dr. Hanning und die zeitli-
che Abfolge geben keinen eindeutigen Aufschluss da-
rüber, ob die „Ermittlung von GPS-Daten, um Angriffe
auf gemäß Kriegsvölkerrecht geschützte zivile Einrich-
tungen (Schulen, Krankenhäuser, diplomatische Einrich-
tungen) zu verhindern“, wie es im Bericht der Bundes-
regierung (vgl. oben unter: III.1.b)bb), S. 276 ff.) heißt,
bereits von Anfang an zum Grundauftrag gehörte.

Vielmehr spricht einiges dafür, dass das SET (das bereits
am 15. Februar 2003 seine Arbeit aufnahm) in dieser Hin-
sicht erst nachträglich aufgrund konkreter Anfragen der
US-Stellen tätig wurde. Diese Annahme deckt sich mit
den Angaben des Zeugen R. M., der berichtet hat: „Bei
den sogenannten Non-Targets […] handelte es sich ja um
stationäre Objekte, und wir haben Anfragen von unserer
Zentrale beantwortet, wenn Informationen zu diesen Ob-
jekten wohl nicht vorgelegen haben. Aufgrund dessen ha-
ben wir eben auch einige Botschaften, wo es Ungewiss-
heiten gab, gemeldet. Es gab keine Anfragen zu Kirchen,
Schulen und Kindergärten, soweit ich mich daran erin-
nern kann. Aus meiner Sicht müssen diese Koordinaten
dann entsprechend vorgelegen haben oder waren – prä-
zise genug aus irgendwelchen anderen Akten, die mir
nicht bekannt sind – wohl verfügbar.“ (Protokoll-Num-
mer 95, S. 29) Tatsächlich hat das SET, bis auf die aus
Eigensicherungsgründen übermittelten Koordinaten der
Deutschen Botschaft und des Wohnhauses des Residen-
ten, Koordinaten sogenannter Non-Targets nur auf
konkrete Anfragen der US-Stellen übermittelt (zu den
mitgeteilten Non-Targets s. VI.3.b), S. 327). Inwieweit
darüberhinaus das SET vor Kriegsbeginn oder während
des Krieges auch eigeninitiativ kriegsvölkerrechtlich ge-
schützte oder zivile Einrichtungen identifiziert und deren
Koordinaten übermittelt hat, lässt sich den vorgelegten
Akten nicht entnehmen.

V. Umsetzung im Bundesnachrichtendienst
1. Trennung von Beschaffung und

Auswertung
Im Bundesnachrichtendienst bestand im Untersuchungs-
zeitraum eine strikte Trennung zwischen der Beschaffung
von Informationen und der Auswertung dieser Informati-
onen. Zuständig für die Informationsbeschaffung war die
Abteilung 1, die Auswertung erfolgte in der Abteilung 3.
Dieses personelle und organisatorische Trennungsprinzip
galt auch für die Arbeit des SET und die Behandlung der
vom SET nach Pullach übermittelten Informationen.
nicht: „Wenn Sie als Präsident einer Behörde mit
6 000 Mitarbeitern jede Weisung kontrollieren wollen,

Zu den Aufgaben der Beschaffungsabteilung gehörte es
dabei, neben der organisatorischen Betreuung der Mitar-

Drucksache 16/13400 – 292 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

beiter auch die mündliche und schriftliche Kommunika-
tion technisch abzuwickeln. Diese Aufgaben nahm inner-
halb der Abteilung 1 die sogenannte Führungsstelle wahr.

Die inhaltliche Aufbereitung, Analyse und Weitergabe
der eingegangenen Informationen, aber auch die „Steue-
rung“ der als Beschaffer tätigen Mitarbeiter durch Anfra-
gen, Arbeitsaufträge oder Nachfragen erfolgte demgegen-
über durch die Abteilung 3, im Fall des SET durch die
dort eigens eingerichtete „Arbeitsgruppe Irak“ (AG Irak,
hierzu unter 3).

Die organisatorische Trennung zwischen Beschaffung
und Auswertung wurde auch technisch umgesetzt und da-
durch abgesichert, dass Informationen aus Bagdad über
ein kryptiertes System an eine abgeschottete Stelle, ohne
direkten Zugang in den BND übermittelt wurden. Dort
wurden die Informationen zunächst transformiert, um sie
der Abteilung 3 zugänglich zu machen. Eine direkte
elektronische Kommunikation zwischen SET und Abtei-
lung 3, bzw. AG Irak war daher nicht möglich.

Neben der Arbeitsgruppe Irak und der Führungsstelle war
außerhalb der üblichen Dienstzeiten und am Wochenende
das Lage- und Informationszentrum mit dem Sachverhalt
Bagdad befasst. Der Ausschuss hat im Rahmen der Be-
weisaufnahme für jede Organisationseinheit durch Aus-
wertung der Akten und die zeugenschaftliche Verneh-
mung von Mitarbeitern geprüft, ob dort die Weisungslage
des Präsidenten bekannt war und inwieweit diese Mitar-
beiter in der Lage waren, Informationen zwischen SET
und CENTCOM oder umgekehrt zu vermitteln und in
welchem Umfang ein solcher Informationsaustausch tat-
sächlich stattgefunden hat.

2. Vermittlung der Weisungslage im BND
Der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
und der Leiter der Abteilung 3 sind der Ansicht, dass die
mündliche Weisungslage im Bundesnachrichtendienst
ausreichend kommuniziert wurde:

Die Weisungslage, so der Zeuge Dr. Hanning, sei vor al-
len Dingen den entscheidenden Leuten bekannt gewesen.
Das sei den Abteilungsleitern klar gewesen. Der Präsi-
dent spreche ja nicht mit allen Mitarbeitern. Er habe dies
so kanalisiert, dass der Referatsleiter „Militärische Aus-
wertungen“ ihm persönlich unterstellt und persönlich ver-
antwortlich gewesen sei. Er habe auch keinen Anlass ge-
habt zu zweifeln, dass diejenigen, die Entscheidungen an
seiner Stelle zu fällen gehabt hätten, von der Weisungs-
lage Kenntnis hatten. Sein Eindruck sei aber gewesen,
dass Herr H.-H. Sch. die Dinge selbst persönlich sehr
stark in die Hand genommen habe. (Protokoll-Nummer
109, S. 20, 27)

Auch der Zeuge Dr. R. D. hat die Weisungen in ausrei-
chendem Maße innerdienstlich umgesetzt gesehen: Die
Anordnungen seien durch die Vorgesetzten in Bespre-
chungen an die Mitarbeiter weitertransportiert worden.
Damit sei man der Umsetzungspflicht nachgekommen. Er
habe dies für seinen Bereich natürlich weitergegeben und

dern nach Einrichtung der AG-Irak, die AG-Leitung zu-
ständig gewesen. Dies hätten alle Mitarbeiter gewusst.
Die Weisung sei im Hause bekannt gewesen und seine
Mitarbeiter seien gehalten gewesen, dass sie das, was
weitergegeben wird, über die AG einsteuern müssen und
die AG entscheidet darüber. Er habe keinen Fall gesehen,
in dem dagegen verstoßen wurde. Die AG sei dem Präsi-
denten direkt unterstellt gewesen. Dort habe sie ihre kla-
ren Weisungen entweder bekommen oder einholen kön-
nen. (Protokoll-Nummer 107, S. 61, 64)

3. AG Irak/38B

Bei der AG Irak handelte es sich um eine, wie im Bundes-
nachrichtendienst bei besonders bedeutsamen Entwick-
lungen üblich, speziell eingerichtete Arbeitsgruppe, die
ausschließlich mit dem Bagdad Einsatz befasst war. Zu
den Aufgaben der AG Irak gehörte die Analyse und Ver-
arbeitung der Meldungen des SET. Der Leiter der Arbeits-
gruppe, der gleichzeitig das Referat 38 leitete, der Zeuge
H.-H. Sch., war zusätzlich für Filterung und Weitergabe
der SET-Meldungen an das CENTCOM verantwortlich
und entschied hierüber in alleiniger Zuständigkeit. Die
Mitarbeiter der AG-Irak hatten zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben die Möglichkeit, sowohl mit dem SET, als auch dem
Gardisten telefonischen Kontakt aufzunehmen. Die Ar-
beitsgruppe war zwar organisatorisch in die Abteilung 3
eingegliedert, jedoch nicht dem dortigen Abteilungsleiter,
sondern direkt der Führungsebene unterstellt.

a) Struktur und Aufgabe

Der Zeuge Dr. R. D., der Leiter der Abteilung 3, hat dem
Ausschuss die Einrichtung, Arbeitsweise und Struktur der
AG Irak wie folgt erläutert:

„Als Leiter einer solchen AG wurde vom Präsidenten ein
Unterabteilungsleiter oder ein herausgehobener Referats-
leiter der Auswertung bestimmt. Dieser Leiter unterstand
bezüglich dieser Aufgabe direkt dem Präsidenten und er-
hielt von ihm auch direkt seine die AG betreffenden Wei-
sungen. Im Falle der Irak AG war Oberst H.-H. Sch. von
der Militärischen Auswertung der AG-Leiter. […] Die
AG setzte sich aus den einschlägigen Experten aller be-
troffenen Abteilungen zusammen. Es war also eine abtei-
lungs- und dienstübergreifende Einheit. Die Vorteile einer
solchen Struktur waren offensichtlich. Die gesamten für
die AG relevanten Informationen gingen direkt an die
AG. Die Informationswege waren kurz, die Unterrichtung
der Leitung auf schnellstmöglichem Wege war sicherge-
stellt. Ein Konflikt innerhalb der Abteilungen oder zwi-
schen den Abteilungen, wer für die Bearbeitung von
Informationsaufkommen federführend zuständig war,
wurde vermieden. Die Führung lag in einer Hand, näm-
lich beim AG-Leiter. Die gesamte Expertise des Dienstes
war an einer Stelle verzugslos verfügbar, und besonders
schutzwürdige Informationen konnten in engem Kreis ge-
halten werden. Andere Stellen der Auswertung wurden
nur bei speziellem Bedarf hinzugezogen. Diese trafen
keine Entscheidungen in der Sache.“ Seine Aufgabe als
auch nachgefragt. Wenn Entscheidungen zu treffen wa-
ren, sei hierfür allerdings nicht in der Abteilung 3, son-

Abteilungsleiter 3 sei es gewesen, der AG notwendige
Ressourcen wie Fachpersonal, Unterstützungspersonal

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 293 – Drucksache 16/13400

und finanzielle Mittel bereitzustellen. (Protokoll-Num-
mer 107, S. 60)

Die Aufgaben der AG-Irak umfassten laut Zeugen
Dr. Hanning: „Zunächst einmal, die Informationen aufzu-
nehmen, aufzubereiten, ein Lagebild zu erstellen, darüber
zu befinden, wie andere Dienste unterrichtet wurden,
auch nach außen noch einmal die Aspekte darzustellen,
soweit der Präsident das nicht selbst getan hat. […]. Da
hatte ich dann immer den Herrn H.-H. Sch. dabei, der den
Fall auch nach außen abgedeckt hat, auch gegenüber Aus-
schüssen des Deutschen Bundestages. Er hat sozusagen
immer die militärfachliche Seite des Ganzen abgedeckt.
Das war seine Aufgabe.“ Auch die Entscheidung was an
CENTCOM weitergegeben wird, habe zur Aufgabe der
AG Irak gehört: […] „[D]as war der Filter. Wir haben es
ja so gemacht, dass wir sozusagen Beschaffung und Wei-
tergabe strikt getrennt hatten und die Informationen auf-
bereitet wurden für das Lagebild und dann noch beson-
ders gefiltert wurden für die Weitergabe an andere
Dienste, natürlich auch an die Amerikaner.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 34)

b) Filterfunktion des AG-Leiters
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass
der Zeuge H.-H. Sch., der die AG Irak geleitet hat, allein
dafür zuständig war, zu entscheiden, welche Informatio-
nen aus Bagdad an das CENTCOM weitergeleitet wur-
den. Die vernommenen weiteren Mitarbeiter in seinem
Referat, bzw. der AG Irak, kannten die für die Auswahl
maßgeblichen Kriterien nicht. Sie waren allerdings auch
nicht dazu befugt, eigenständig ohne vorherige Freigabe
durch Herrn H.-H. Sch. Informationen aus Bagdad wei-
terzuleiten. Telefonische Gespräche führten die Mitarbei-
ter H.-H. Sch.s in Ausübung der ihnen zugewiesen Auf-
gaben sowohl mit Gardist als auch dem SET. Eine
(unbefugte) Weiterleitung von Informationen an den Gar-
disten wäre danach zwar organisatorisch/technisch mög-
lich gewesen, konnte durch den Ausschuss aber nicht
festgestellt werden.

Der Zeuge Dr. Hanning hat vor dem Ausschuss betont,
dass es sich bei dem zuständigen Referatsleiter um einen
kompetenten auch militärisch versierten Mitarbeiter ge-
handelt habe. Herr H.-H. Sch. sei ihm direkt unterstellt
gewesen. Er selbst, der Zeuge Dr. Hanning, habe sich
sehr intensiv eingebracht, zwangsläufig, da er nach außen
verantwortlich war. Herr H.-H. Sch. sei ein Mann seines
Vertrauens gewesen. (Protokoll-Nummer 109, S. 15, 33)

Der Zeuge Dr. R. D. hat betont, nicht er selbst als Abtei-
lungsleiter 3, sondern der Leiter der Irak AG habe im
Rahmen seiner Befugnisse über die Weitergabe von Irak-
informationen entschieden. Im Zweifelsfalle hatte dieser
sich direkt mit der Leitung abzustimmen. Der AG-Leiter
sei auch für die sachgerechte Lagebearbeitung seiner AG
verantwortlich gewesen. „Dies war eine logische Konse-
quenz der Struktur im BND, die nach der Einrichtung ei-
ner AG galt. […] Der Befehlsstrang ging von der Leitung
zu der AG.“ Er habe zwar die Meldungen aus Bagdad

scheiden oder Einfluss darauf nehmen können, was, egal
wohin, rausgehen durfte, habe er nicht können. Dies habe
in der Hand des AG-Leiters und der Leitung gelegen. Er
wisse nicht, was von Pullach aus bei Gardist gelandet sei,
auch nachrichtlich sei er nicht einbezogen gewesen. (Pro-
tokoll-Nummer 107, S. 60, 62, 66 f.)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat bestätigt, dass er während sei-
ner damals täglich rund 14-stündigen Dienstzeit derjenige
war, der selbst entschied, welche Meldungen weitergelei-
tet werden. Außerhalb seiner Dienstzeit habe der Lage-
Stabsoffizier im Führungs- und Informationszentrum den
Auftrag gehabt, dies in dringenden Fällen selbst zu ent-
scheiden. (Protokoll-Nummer 97, S. 10)

Er habe jeden Morgen mit dem Verbindungsreferenten
über die Lage gesprochen. Der Verbindungsreferent habe
die Lage aus seiner Sicht vorgetragen, wobei ihn eher die
Lage der Amerikaner als die der Iraker interessiert habe.
Er, der Zeuge H.-H. Sch., habe ebenfalls kurz dargestellt,
wie er die Lage insgesamt sehe und beurteile, so dass der
Verbindungsoffizier seine Arbeit an einem gewissen La-
gebild habe machen können. Details aus Meldungen seien
in diesen Gesprächen nicht fernmündlich weitergeleitet
worden, sondern dies sei dann immer elektronisch ge-
schehen. Zum SET habe er nach seiner Erinnerung gar
keinen Kontakt gehabt; er habe diesen entweder über die
Führungsstelle abgewickelt oder über seine Mitarbeiter,
denen er Aufträge erteilt habe. (Protokoll-Nummer 97,
S. 37, 45)

c) Aufgabe der Referenten
Der Ausschuss hat neben dem mit der Filterung der Infor-
mationen betrauten Referatsleiter H.-H. Sch. weitere Mit-
arbeiter des Referats als Zeugen vernommen, um zu klä-
ren, ob diese Kontakte zum SET oder zum Gardisten
hatten und Informationen des SET möglicherweise „unge-
filtert“ an den Gardisten weitergeleitet hatten.
Der Zeuge C. G., der als Referent im Referat 38 tätig war,
hat angegeben, seine Aufgabe als Referent sei es gewe-
sen, das tägliche militärische Lagebild des BND zu erstel-
len, das in der LIZ-Lage vorgetragen wurde. An dieser
LIZ-Lage hätten neben seinem Referatsleiter, der in der
Regel vorgetragen habe, auch Unterabteilungsleiter, meh-
rere Abteilungsleiter und der Präsident oder dessen Ver-
treter teilgenommen. Gegebenenfalls seien auch andere
Stellen, wie das Bundeskanzleramt, per Videokonferenz
zugeschaltet gewesen. Er könne sich daran erinnern, dass
bei einer Veranstaltung Herr Uhrlau und Herr Steinmeier
per Video zugeschaltet gewesen seien. (Protokoll-Num-
mer 99, S. 55, 59)

Der Zeuge hat dem Ausschuss bestätigt, dass er sowohl
mit dem Gardisten, als auch mit dem SET telefonische
Kontakte hatte. Während er mit dem Gardisten in der
Phase des Krieges nahezu täglich telefoniert habe, sei
dies mit dem SET nur selten, in Ausnahmefällen, der Fall
gewesen.

Seine Telefonkontakte hätten der Informationsbeschaf-

mitlesen können und sei auch im Rahmen der allgemei-
nen Lageunterrichtungen informiert worden, aber ent-

fung für das genannte Lagebild gedient. Er habe durchaus
auch längere Telefonate mit B. P. geführt, die gegebenen-

Drucksache 16/13400 – 294 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

falls auch über eine Viertelstunde oder 20 Minuten gin-
gen. Er könne sich noch sehr gut daran erinnern, dass es
aufgrund des Zeitdrucks auch für Gardist nicht immer
möglich gewesen sei, die Informationen in verschrifteter
Form zu übermitteln. (Protokoll-Nummer 99, S. 49, 56,
59 f.)

Mit der Auswahl der SET-Meldungen, die an den Gardis-
ten weitergegeben wurden sei er nicht befasst gewesen.
Dies, so C. G., habe in der alleinigen Zuständigkeit seines
Referatsleiters gelegen. Die Kriterien für die Auswahl
habe er nicht gekannt. In der Regel sei die Weitergabe
von Informationen schriftlich erfolgt. Er selbst habe über
die Wochen und Monate sicherlich auch Informationen an
den Gardisten, auch am Telefon übermittelt. Er sei sich
jedoch sicher, dass es sich dabei nur um Informationen
gehandelt habe, die zuvor durch seinen Referatsleiter frei-
gegeben worden seien: „Jede Information, die weiterge-
geben wurde, wurde von H.-H. Sch. redigiert und freige-
geben.“ Um welche Informationen es sich dabei handelte,
konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Er könne sich jedoch
nicht daran erinnern, dass er unmittelbar beim SET wegen
einer Information angerufen habe und die Informationen
unmittelbar als Schaltstelle weitergegeben zu haben. Sein
Referatsleiter habe die Informationen redigiert und ge-
prüft, welche herausgehen und welche nicht. Der Versand
sei dann unter anderem über ihn selbst, d. h. den Zeugen
C. G. oder seinen Stellvertreter (Herrn M. H.) erfolgt.
(Protokoll-Nummer 99, S. 49 ff.)

Der Zeuge C. G. hat dem Ausschuss erläutert, dass er
auch für Steuerungshinweise an das SET verantwortlich
war. Auf Vorhalt eines solchen Hinweises mit dem Inhalt:
„Bitte mehr solcher Bilder, wir können, ohne zu übertrei-
ben, gar nicht genügend solcher Bilder bekommen“, hat
der Zeuge C. G. erklärt, die Bilder seien für das militäri-
sche Lagebild des BND von Bedeutung gewesen. Da es
Aufgabe des Lagebildes sei, militärische Sachverhalte
auch für Adressaten ohne militärische Vorbildung zu be-
schrieben, seien aktuelle Bilder zur Veranschaulichung
sehr wichtig gewesen.

Der Zeuge M. H. war als Sachbearbeiter im Referat 38B
nicht Mitglied der AG Irak. Sein Aufgabenbereich um-
fasste es, seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Lage-
referenten C. G., durch Zuarbeiten bei der Erstellung von
Berichten für die Bundesregierung zu unterstützen sowie
Meldungen entgegenzunehmen und an Herrn H.-H. Sch.
weiterzuleiten. Eine eigene Entscheidungsbefugnis habe
er nicht gehabt. Er habe nur auf Weisung von Herrn H.-H.
Sch. gehandelt. Seine Aufgabe sei es nicht gewesen,
Nachrichten des SET aus Bagdad dahingehend zu prüfen,
ob sie an den Gardisten weiterzuleiten sind. Die Kriterien
für die Weitergabe der Informationen seien ihm nicht be-
kannt gewesen. Wenn Berichte durch Herrn H.-H. Sch.
freigegeben worden seien, habe Herr H.-H. Sch. dies mit-
geteilt.

Der Zeuge M. H. hat vor dem Ausschuss berichtet, er
habe seinerzeit im Auftrag von Herrn H.-H. Sch. jeweils
zweimal sowohl mit dem Gardisten, als auch dem SET in

desregierung gewesen. Er habe also selbst keine Informa-
tionen übermittelt, sondern nach Informationen nachge-
fragt. (Protokoll-Nummer 103, S. 53 ff.)

4. Führungsstelle
Bei der Führungsstelle handelt es sich um ein Referat der
Abteilung „Operative Beschaffung“ des Bundesnachrich-
tendienstes. Innerhalb der Führungsstelle wurde durch
den Leiter des Referats 13E, den Zeugen R. D., eine soge-
nannte operative Steuerungsgruppe, eingerichtet, die
ständig mit dem SET Kontakt halten konnte.

Die Aufgabe dieser Organisationseinheit bestand zum ei-
nen darin, unter organisatorischen und Fürsorgegesichts-
punkten Verbindung zum SET zu halten. Des Weiteren
war es dafür zuständig, einerseits Lage- und Informati-
onsmeldungen des SET entgegenzunehmen und an die
AG Irak weiterzuleiten sowie andererseits Steuerungshin-
weise aus der AG Irak an das SET zu übermitteln. Eine
inhaltliche Auswahl oder Bearbeitung des Schriftverkehrs
durch die Führungsstelle war nach den internen Vorgaben
nicht vorgesehen und hat nach dem Bekunden der ver-
nommenen Zeugen auch nicht stattgefunden. In einem
Fall, der bereits im Bericht der Bundergierung enthalten
ist, (Dokument Nummer 106, S. 26) wich man im Zusam-
menwirken mit dem Lage- und Informationszentrum von
diesem Procedere ab und leitete eine Information des SET
direkt an CENTCOM weiter.

a) Zuständig für die interne Weiterleitung
Der Zeuge R. D. hat angegeben, dass die Weitergabe von
Informationen des SET nur über das auswertende Referat
des Herrn H.-H. Sch. gelaufen sei.

Es habe eine ganz eindeutige Vereinbarung mit der Aus-
wertung, also mit Herrn H.-H. Sch. gegeben: „Was hier
mit den Amerikanern besprochen wird und was weiterge-
geben wird oder nicht, läuft über den Auswertebereich
des Kollegen“. Er sei sich sicher, dass dies eingehalten
wurde. Als Leiter des entsprechenden operativen Be-
reichs sei er, salopp formuliert, dafür zuständig, „die
Dinge an der Front umzusetzen“ und „dann die Ergeb-
nisse zu präsentieren“. Was mit diesen Ergebnissen
passiere, das sei Sache der Auswertung. (Protokoll-Num-
mer 99, S. 12, 15)

Auch die Anfragen von Herrn B. P., seien der Führungs-
stelle zum größten Teil über den Bereich des Herrn H.-H.
Sch. übermittelt worden. Es habe zwar auch einige direkte
Anrufe B. P.s direkt in den Bereich der Steuerungsgruppe
in der Führungsstelle gegeben und die Dinge seien dann
nach Bagdad umgesetzt worden, bis auf die Ausnahme
„Hotel“ (hierzu gleich unter b), S. 295) sei aber in keinem
Fall die folgende Antwort direkt an B. P. weitergeleitet
worden. Den Fragen Herrn B. P.s habe er nicht immer si-
cher entnehmen können, ob es sich dabei um Anfragen
der US-Stellen gehandelt habe. Zunächst habe es sich um
Fragen B. P.s gehandelt, da B. P. in Doha ein eigenes er-
gänzendes Lagebild erstellt habe, welches er an den BND
Bagdad telefoniert. Anlass der Gespräche sei jeweils ein
Informationsersuchen für die Berichterstattung der Bun-

gab. Bei Anfragen mit dem Kürzel RFI habe es sich aller-
dings erkennbar um Fragen der US-Stellen gehandelt. Da

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 295 – Drucksache 16/13400

die Fragen der US-Stellen grundsätzlich auch für das ei-
gene Lagebild des BND von Interesse gewesen seien,
habe man versucht, das abzuarbeiten, aufzuklären und
dann den eigenen Analysebereich entsprechend infor-
miert. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass dies auch
umfassend oder auszugsweise an die US-Stellen weiter-
gegeben worden sei. Dies habe der Auswertebereich ent-
schieden. (Protokoll-Nummer 99, S. 34 f.)

Der Zeuge J. L. hat den Meldungsstrang bestätigt: In dem
Moment als sich krisenhafte Zuspitzung abzeichnete, als
das SET in Bagdad allein verblieben war, sei ganz klar ge-
sagt worden: „Bagdad meldet an 13E, an die Führungs-
stelle und 13E meldet weiter an die Auswertung – und
umgekehrt.“ Die Sachen die von außen reingekommen
seien, seien elektronisch über den für diese Krisenphase
aufgebauten Weg gegangen. Die eingehenden Informatio-
nen seien dann automatisch weiter an die Auswertung ge-
gangen. Die Führungsstelle habe keinerlei Bewertung be-
trieben. Die Kriterien, nach denen eine Weiterleitung von
Meldungen an CENTCOM erfolgte, seien dem Zeugen
J. L. nicht bekannt gewesen. (Protokoll-Nummer 101,
S. 46, 51, 59) Da er dafür aber auch nicht zuständig war,
war dies auch entbehrlich.

Auch der Zeuge J. D., der als Referent in der Führungs-
stelle tätig war, hat angegeben, er habe die Meldungen
des SET zwar mitgelesen, die Informationsweitergabe sei
allerdings nur in Richtung der Abteilung 3 innerhalb des
Dienstes erfolgt. Er habe die Informationen aus Bagdad
entgegengenommen und habe keine Filterfunktion oder
Korrekturfunktion gehabt. Die Vorgabe habe gelautet:
Die Führungsstelle solle keine Informationen an US-ame-
rikanische Stellen oder Herrn B. P. geben. Dies erfolge
ausschließlich und allein verantwortlich durch die Abtei-
lung 3. Aufgrund dieser Voraussetzung seien für ihn die
inhaltlichen Auswahl- bzw. Einschränkungskriterien kein
Thema gewesen. Soweit er mit dem SET mindestens eine
telefonische Kontaktaufnahme pro Tag gehabt habe, sei
es dabei im Wesentlichen um die aktuelle Lage des SET,
die Rahmenbedingungen und praktische Probleme gegan-
gen. Aufgrund der Routinehaftigkeit dieser Fragen habe
er die Inhalte dieser Telefonate in der Regel nicht proto-
kolliert. (Protokoll-Nummer 101, S. 30, 34, 38 f.)

Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen R. D., der
erklärt hat, es sei nicht über jedes Telefonat mit dem SET
oder dem Gardisten ein Vermerk gefertigt worden. Er
selbst habe auch einmal mit Gardist telefoniert und über
dieses Gespräch keinen Vermerk angefertigt. Er sei je-
doch über die Telefongespräche, die mit der Steuerungs-
gruppe geführt wurden, auf jeden Fall mündlich infor-
miert worden. (Protokoll-Nummer 99, S. 37 f.)

Der Zeuge J. D. hat ferner angegeben, der Verbindungs-
offizier im CENTCOM habe gleichfalls gelegentlich tele-
fonischen Kontakt mit der Führungsstelle aufgenommen.
Die Initiative zur Verbindungsaufnahme sei vom Gardis-
ten ausgegangen. B. P. habe manchmal Nachfragen zu
Dingen, die bislang unbearbeitet waren gehabt und gebe-
ten, dies aufzunehmen und wahrzunehmen. Er selbst habe

Abläufe des Informationsmanagements bekannt gewesen
seien, habe dieser solches auch nicht gefordert, „nach
dem Motto: Nun gibt doch mal rüber, ich benötige das
dringend. Das hat nicht stattgefunden.“ (Protokoll-Num-
mer 101, S. 37) Auch der Zeuge J. L., der das Sachgebiet
leitete, hat erklärt, dass der Verbindungsoffizier von sich
aus mit der Führungsstelle telefoniert habe: „Wir konnten
ja nicht in das amerikanische Headquarter reintelefonie-
ren. Das war auch gar nicht vorgesehen.“ Einen direkten
Kontakt mit CENTCOM habe er nicht gehabt. (Protokoll-
Nummer 101, S. 47, 53)

Der Zeuge T. W., seinerzeit Sachbearbeiter in der Steue-
rungsgruppe, hat ebenfalls erklärt, dass sämtliche Be-
richte und Meldungen des SET als sogenanntes Rohmate-
rial an die Abteilung 3 weitergeleitet worden seien. Dort
werde die Analyse und Bewertung vorgenommen. Daher
sei er auch nicht in die Entscheidung, was an den Gardis-
ten weitergegeben werde, eingebunden gewesen. Man
habe Anfragen der Abteilung 3 an das SET weitergeleitet.
Selbständige Anfragen der Führungsstelle hätten letzt-
endlich nur die Sicherheit und das persönliche Wohlerge-
hen des SET betroffen. Technisch seien die Anfragen der
Abteilung 3 fernschriftlich im Bereich der Führungsstelle
auf dem Bildschirm „aufgeschlagen“, wurden dann dort
umgesetzt und fernschriftlich weitergeleitet. In der Zeit
als die fernschriftliche Verbindung abgebrochen gewesen
sei, habe man es gelegentlich auch telefonisch weiterge-
geben. Bei Telefonaten auf ungesicherten Leitungen sei
ein bisschen verklausuliert gesprochen worden. Mit dem
Verbindungsbeamten in Katar, habe er, der Zeuge T. W.,
nie direkten Kontakt gehabt. Die Kriterien oder Ein-
schränkungen für die Weitergabe von Informationen an
die US-Stellen seien ihm nicht bekannt gewesen. (Proto-
koll-Nummer 99, S. 91 ff., 96) Dies war für seine Aufga-
benerfüllung auch nicht erforderlich.

b) Externe Weitergabe von Informationen?

Nach den Angaben des Zeugen R. D. hat es nur eine Aus-
nahme vom üblichen Meldeweg gegeben. Dabei sei es
um ein Hotel in Bagdad gegangen, von welchem man ge-
wusst habe, dass sich darin Zivilpersonen aufhalten.
Diese Information habe man aus Zeitgründen direkt an
den Gardisten gegeben.

Aus einem Telefonvermerk ist ersichtlich, dass dem SET
am 5. April 2003 [Samstag] um 13:05 Uhr (…) in der
Führungsstelle der Auftrag erteilt wurde, bestimmte Fra-
gen des CENTCOM zu klären. In Ausführung dieses Auf-
trages übermittelte das SET der Aktenlage nach bereits
25 Minuten später ein aktuelles Foto des Sheraton Hotels
nach Pullach. In dem Vermerk heißt es weiter: „Anm.:
wurde per Mail zur sofortigen Weitergabe an [ge-
schwärzt] an LIZ gesandt.“ Das SET setzte am 5. April,
12:30 Uhr (OZ) auch eine schriftliche Meldung zu diesem
Vorgang ab: „Die Anfrage des LIZ von 12:00 Uhr nach
Sandsackstellungen und militärischem Personal im
18. Stock des Sheraton Hotels konnte dahingehend beant-
wortet werden, dass äußerlich keine Anzeichen im
18. Stock noch in den Stockwerken darunter zu erkennen
solche Nachfragen notiert, trotz Kenntnis der SET-Mel-
dungen jedoch nicht beantwortet. Da auch Herr B. P. die

sind.“ Der schriftliche Bericht wurde am 6. April um
13:28 Uhr nach Katar weitergeleitet.

Drucksache 16/13400 – 296 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge R. M. hat geschildert, man habe eine Anfrage
erhalten, ob im Sheraton Hotel im 18. Stock verdächtige
Bewegungen oder Verdächtiges wie Sandsackstellungen
oder militärisches Personal zu erkennen sei. Dies sei nicht
der Fall gewesen. Im Sheraton Hotel hätten sich auch
Journalisten befunden, die im „Palestine-Hotel“ nicht un-
tergekommen waren. Eine Bombardierung des Sheraton-
Hotels habe nicht stattgefunden. Der Zeuge V. H. hat be-
richtet, es sei angefragt worden, ob sich in dem Hotel-
komplex Partei- oder Politkader aufhalten würden. Dies
sei von ihnen verneint worden. Das Hotel sei nicht bom-
bardiert worden. (Protokoll-Nummer 95, S. 26, 86)

Offen blieb der Zeitraum von der Anfrage des Verbin-
dungsoffiziers im CENTCOM bis zur Weiterleitung der
Aufnahme des Sheraton Hotels durch das LIZ an ihn.
Zwar hat sich der Zeuge B. P. in seiner Vernehmung daran
erinnern können, ein Foto des Hotels „Sheraton“ erhalten
zu haben, gab jedoch an, dass bei keinem der amerikani-
schen Informationsersuchen eine derartig schnelle Reak-
tionszeit von rund 25 Minuten erfolgt sei. Der Zeuge
J. D., Referent im Referat 13E, der Führungsstelle für das
SET, hat bestätigt, dass er entgegen dem üblichen Stan-
dardprocedere, wonach er Meldungen des SET lediglich
entgegenkommen hat und an die Abteilung 3 weiterleitete
ohne selbst eine Filterfunktion oder Korrekturfunktion
wahrzunehmen, in einem Fall nicht über 38B, sondern di-
rekt die Weitergabe der Information veranlasste. Nach
seiner Erinnerung handelte es sich dabei allerdings um
das Hotel „Rashid“. Aufgrund der Information des SET,
dass sich in dem Hotel zahlreiche Zivilisten befänden,
habe er sich angesichts der Kriegssituation entschieden,
eine unmittelbare Weitergabe zu veranlassen. Er habe ei-
nen Mitarbeiter gebeten, direkt mit einer US-amerikani-
schen Stelle und nicht mit Herrn B. P. Kontakt aufzuneh-
men. Auf Nachfrage hat der Zeuge bekräftigt, dass dies
der einzige Fall einer solchen Kontaktaufnahme gewesen
sei. Weitere Fälle habe es nicht gegeben. (Protokoll-Num-
mer 101, S. 34)

Anzumerken ist, dass auch der Bericht der Bundesregie-
rung die Antwort auf eine US-Anfrage nach dem vermu-
teten Aufenthalt von Regimegrößen in einem Hotel be-
handelt. Aufgrund des akuten Handlungsbedarfs sei die in
der Anfrage enthaltene Überlegung der US-Stellen inner-
halb weniger Minuten als unzutreffend beantwortet wor-
den, ohne dass sich die zuständige Führungsstelle an die
grundsätzlich zuständige Freigabestelle gewandt habe.
Als Datum dieser Informationsweitergabe nennt der Bericht
der Bundesregierung allerdings nicht den 5. April, sondern
den 4. April 2003. (Dokument Nummer 106, S. 26)

Nach Angaben des Zeugen H.-H. Sch. sei durch die Wei-
tergabe der Meldung mit einiger Wahrscheinlichkeit ver-
hindert worden, dass das Hotel durch die US-Stellen an-
gegriffen worden sei.

5. Das Lage- und Informationszentrum (LIZ)

Außerhalb der üblichen Dienstzeiten, also etwa nachts
und am Wochenende, wurden in der Zentrale des BND
eingehende Informationen durch ein sogenanntes Lage-

mittelte, und für Anfragen oder Informationen des Ver-
bindungsoffiziers im CENTCOM. Der Zeuge H.-H. Sch.
hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass außerhalb seiner
Dienstzeit auch die ansonsten von ihm zu treffende Frei-
gabeentscheidung in dringenden Fällen dem diensthaben-
den Lage-Stabsoffizier im Führungs- und Lagezentrum
oblegen habe.

Sofern es sich nicht um reine Routineinformationen han-
delte, wurden Vorgänge und Informationen in einem so-
genannten Diensttagebuch handschriftlich dokumentiert.
Nachdem die Bundesregierung dem Ausschuss zunächst
lediglich eine bloße Abschrift des Diensttagebuchs zur
Verfügung gestellt hatte, erhielt der Ausschuss auf Anfor-
derung Einblick in Auszüge des Originaldiensttagebuchs.

Der Ausschuss hat durch die Vernehmung mehrerer Mit-
arbeiter des LIZ dessen Arbeitsweise und Stellung im In-
formationsstrang SET und CENTCOM näher untersucht
und ist der Frage nachgegangen, ob und welche Informa-
tionen auf diesem Weg geflossen sind und dabei die Wei-
sungslage zur Informationsweitergabe bekannt war.

a) Überblick

Das Lage- und Informationszentrum war nicht nur für die
Situation im Irak zuständig, sondern weltweit für alle
Meldungseingänge. Pro Nacht seien insgesamt Meldun-
gen in vierstelliger Höhe eingegangen, so der Zeuge E. S.
Auch der Zeuge H. B. hat erklärt, ein Anruf aus Bagdad
sei nur einer von vielen gewesen. Sowohl von der Menge
als auch von der Qualität hätten sich Meldungen aus
Bagdad in keiner Weise von anderen eingehenden Mel-
dungen unterschieden.

b) Allgemeine Dienstanweisung

Die zur damaligen Zeit im LIZ tätigen Lage-Stabsoffi-
ziere verrichteten ihre Tätigkeit auf der Grundlage einer
allgemeinen Dienstanweisung für Lage-Stabsoffiziere.

Der Zeuge J. H. hat erklärt, eine schriftliche Dienstanwei-
sung habe er nicht erhalten. Er sei zu Beginn seiner Tätig-
keit von seinem Vorgesetzten mündlich eingewiesen wor-
den. (Protokoll-Nummer 105, S. 9, 11, 23)

Die allgemeinen Dienstanweisungen galten auch für den
Umgang mit Informationen, die das SET dem LIZ über-
mittelte:

Der Zeuge E. S. hat geschildert, dass eine Meldung, wenn
sie telefonisch einging, schriftlich niedergelegt und der
AG Irak per Mail zur Verfügung gestellt wurde. Eine
Weitergabe von Informationen sei nur in Ausnahmefällen
vorgesehen gewesen. Nur in Fällen, in denen kein An-
sprechpartner telefonisch oder auf andere Weise erreich-
bar war, so der Zeuge, habe man selbst über eine Weiter-
gabe entschieden. Über die Frage, ob eine Weiterleitung
bis zum nächsten Tag Zeit habe, eine Nachfrage nötig sei
oder eine direkte Weiterleitung erforderlich sei, habe man
in der Regel ein direktes Gespräch mit demjenigen ge-
und Informationszentrum (LIZ) verarbeitet. Dies galt
auch für Informationen, die das SET nach Pullach über-

führt, der die Meldung an den BND gereicht habe. Im
Prinzip seien die Lagestabsoffiziere die Briefträger, die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 297 – Drucksache 16/13400

Boten gewesen, so der Zeuge E. S. (Protokoll-Nummer
103, S. 7, 14, 19, 26)

c) Kenntnis von der Weisung bezüglich
CENTCOM?

Der Zeuge Dr. R. D., der damalige Leiter der Abteilung 3,
hat gemeint, sich daran zu erinnern, dass in der montägli-
chen großen Lage, in der der Präsident mündlich die Wei-
tergabekriterien für die Informationsübermittlung nach
CENTCOM formuliert habe, „auch Vertreter des LIZ in
der Ecke saßen“. (Protokoll-Nummer 107, S. 69)

Allerdings haben die durch den Ausschuss als Zeugen
vernommenen Lage-Stabsoffiziere übereinstimmend be-
kundet, dass ihnen über die allgemeine Dienstanweisung
hinaus keine speziellen Weisungen für die Weitergabe
von Informationen an den Verbindungsoffizier in Doha
erteilt wurden. Diesen Mitarbeitern sind damit auch die
vom Präsidenten des Dienstes vorgegebenen einschrän-
kenden Kriterien für die Informationsweitergabe, etwa
die Maßgabe, „keine Weitergabe von Informationen, mit
unmittelbarer Relevanz für die taktische Luft- und Land-
kriegsführung der Koalitionstruppen“ haben könnten,
(Dokument Nummer 106, S. 20) nicht bekannt gewesen.

Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning, hat vor dem Ausschuss auf die Frage, ob
seine Weisung auch den Lage-Stabsoffizieren bekannt ge-
wesen sei, erklärt:

„Das kann ich Ihnen nicht sagen, wer da sonst noch ein-
geweiht war, nicht eingeweiht war. Für mich war ent-
scheidend, dass derjenige, der darüber zu befinden hatte
– und das war der Herr H.-H. Sch. –, voll eingebunden
war, dass der das wusste. Ich glaube auch, die Abteilungs-
leiter wussten das. Das war für mich das Entscheidende.
Es gab auch andere Besprechungen, wo auch andere Mit-
arbeiter dabei waren, wo das durchaus eine Rolle spielte.
Aber wer im Einzelnen dabei war, das kann ich Ihnen
jetzt auch nicht mehr sagen.“ Die Weitergabe von Infor-
mationen sei seinerzeit über den Zeugen H.-H. Sch. ge-
laufen, „das war der entscheidende Mann, der aus meiner
Sicht bestens qualifiziert war für die Aufgabe. Der war
verantwortlich für die Weitergabe, der hatte die Entschei-
dungen zu treffen. Welcher Hilfe er sich dabei bediente
und wie er das im Einzelnen organisierte, das entzieht
sich meiner Kenntnis. Aber der Verantwortliche wusste
jedenfalls Bescheid“. (Protokoll-Nummer 109, S. 20)

d) Kontakte zu SET und CENTCOM
In dem Diensttagebuch sind für den Zeitraum vom
9. März 2003 bis zum 28. April 2003 rund 55 Telefonate
zwischen dem LIZ und dem SET bzw. dem Verbindungs-
offizier in Doha mit Uhrzeit und einer stichwortartigen
Umschreibung des Inhalts protokolliert. Insgesamt han-
delt es sich dabei um 32 Anrufe des SET im LIZ, von de-
nen fünf Anrufe vor Kriegsbeginn erfolgten und um zehn
Anrufe des LIZ beim SET, wovon neun vor Kriegsbeginn
erfolgten. In fünf Fällen gab es Anrufe des LIZ bei

LIZ/CENTCOM erfolgten ausnahmslos nach Kriegsbe-
ginn. Koordinaten oder Notizen über die Weitergabe von
Koordinaten sind im Diensttagebuch nicht enthalten.

Der Kontakt zum SET, bzw. zum Gardisten in Doha er-
folgte ausschließlich telefonisch über eine gesicherte Lei-
tung, hat der Zeuge E. S. erklärt. Wie häufig die telefoni-
schen Kontakte nach Bagdad waren, könne er nicht mehr
genau sagen. Es habe mit Sicherheit auch Tage gegeben,
an denen man gar nicht telefoniert habe. Die Initiative zu
Gesprächen sei eher aus Bagdad erfolgt. Die telefonische
Verbindung nach Doha sei hauptsächlich dann genutzt
worden, wenn Doha Anfragen hatte und kein Ansprech-
partner der AG Irak oder der Führungsstelle zur Verfü-
gung stand. Inhaltlich sei es dabei hauptsächlich um RFIs
gegangen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Daten an Gardist
übermittelt, die für die taktisch-operative Kriegsführung
der US-Stellen nutzbar gewesen seien. Direkten Kontakt
zur CIA oder DIA habe er keinen gehabt.
Der Zeuge E. S. hat erklärt, es sei in den meisten Fällen
möglich gewesen, auch nachts, etwa über Handy, Vertre-
ter der AG Irak zu erreichen. Fälle, in denen eine Koordi-
nation mit der Führungsstelle oder AG Irak nicht möglich
gewesen sei und in denen man selbst entscheiden musste,
seien im Diensttagebuch vermerkt worden. Es sei gene-
rell Grundsatz der Lage-Stabsoffiziere gewesen, alle
wichtigen Vorgänge im Diensttagebuch zu dokumentie-
ren. Falls Koordinaten durchgegeben worden wären, dann
seien sie im Dienstbuch vermerkt. (Protokoll-Num-
mer 103, S. 7, 12, 16, 19 ff.)

Der Zeuge J. H. hat bekundet, dass reine Routinedinge
nicht im Diensttagebuch protokolliert worden: „Also,
eine Eintragung wie etwa die von mir getätigte […], dass
die Lage ruhig sei, ist im Einzelfall […] mal protokolliert
worden, aber nicht regelmäßig. Das war auch nicht not-
wendig“. Der Zeuge J. H. hat in diesem Zusammenhang
dem Ausschuss erläutert, die Aufgabe des LIZ habe auch
darin bestanden, Informationen einfach nur technisch
weiterzuleiten. In Fällen, in denen fachauswertende Mit-
arbeiter nicht in der Lage waren, Kontakt zu einer Außen-
stelle aufzunehmen, hätten diese die Informationen zur
rein technischen Weiterleitung an das LIZ gegeben. Bei
einem solchen Vorgang rein handwerklicher Natur habe
es keine Notwendigkeit gegeben, dies schriftlich festzu-
halten. (Protokoll-Nummer 105, S. 9, 19 f.)

e) Einzelfälle
Der Ausschuss hat die jeweils diensthabenden Lage-
Stabsoffiziere insbesondere mit denjenigen Einzelfällen
konfrontiert, die nach Aktenlage Hinweise auf eine di-
rekte Weiterleitung von Informationen vom SET über das
LIZ nach Doha, bzw. umgekehrt enthielten.
Der Bericht der Bundesregierung enthält insgesamt fünf
Fälle, in denen zwischen dem 29. März 2003 und dem
10. April 2003 eine Informationsweitergabe direkt durch
das LIZ erfolgte:

– Am 29. März und am 7. April 2003 seien US-Aus-

CENTCOM, dreizehn Mal erfolgte eine Anfrage von
CENTCOM an das LIZ. Die dokumentierten Telefonate

kunftsersuchen zu angeblichen Aufständen der schiiti-
schen Minderheit unter Verwendung bereits vorliegen-

Drucksache 16/13400 – 298 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der aktueller Berichte aus Bagdad beantwortet
worden.

– Am 4. April 2003 sei eine US-Anfrage mit einer Ver-
mutung zu einem Aufenthalt von Regimegrößen in ei-
nem Hotel innerhalb weniger Minuten als unzutref-
fend beantwortet worden.

– Am 9. April 2003 habe man in einem Fall Hinweise
auf Plünderungen direkt weitergegeben.

– Am 10. April 2003 habe das SET bereits gemeldete
Daten zum Passamt in Bagdad unmittelbar weiterge-
geben. (Dokument Nummer 106, S. 26)

aa) Schiitenaufstand (29. März und
7. April 2003)

Die Beantwortung einer Anfrage über angebliche Schii-
tenaufstände durch das LIZ legt für den 29. März 2003
auch der entsprechende Eintrag im Diensttagebuch nahe:

„[…] 11:45 Uhr SET an FIZ [statt Lage- und Informa-
tionsZentrum wurde z. T. auch der Begriff Führungs- und
InformationsZentrum verwendet]. Bericht über angebli-
che Schiitenaufstände. Keine Hinweise gefunden. Telefo-
nisch an [geschwärzt] durch FIZ“.

Der an diesem Tag diensthabende Lage-Stabsoffizier
J. H. hat sich auf Vorhalt nicht mehr präzise an den Vor-
gang erinnern können.

Für den 7. April 2003 ist der Abschrift aus dem Dienstta-
gebuch lediglich zu entnehmen, dass von CENTCOM of-
fensichtlich eine Anfrage an das LIZ hinsichtlich „Ge-
rüchte über Aufstand in Bagdad zur Überprüfung“
erfolgte. Die Beantwortung der Anfrage ergibt sich aus
der Abschrift nicht.

bb) Aufenthaltsort Saddam Husseins
(8. April 2003)

Am 8. April 2003 gegen 20:15 Uhr übermittelte der Ver-
bindungsoffizier in Doha laut Diensttagebuch offensicht-
lich ein RFI an das LIZ, in welchem nach dem vermutli-
chen Aufenthaltsort von Saddam Hussein gefragt wurde.
Unter Einbeziehung der Führungsstelle und nach Rück-
sprache sowohl mit dem SET als auch dem Gardisten
lehnte das SET es ab, aufgrund dieser Anfrage eine Er-
kundungsfahrt durchzuführen, wie sich aus einem Sach-
standsbericht des SET vom 9. April 2003 ergibt:

„2. Die Anfrage des LIZ vom 8. April 04, 22:00 Uhr be-
züglich der Verifizierung des Aufenthaltsortes von
SADDAM wird abgelehnt. Dem LIZ (Hr. H.) wurde mit-
geteilt, dass wir auf Grund der Weisung von 13E und ei-
gener Beurteilung bis auf weiteres keine Erkundungsfahr-
ten mehr durchführen.

Der Zeuge R. M. hat hierzu erklärt, dass es sich um eine
Anfrage aus dem Mutterhaus gehandelt habe, wonach
sich Saddam Hussein in einem bestimmten Stadtteil auf-
halten solle. Dieser Auftrag sei aus Sicherheitsgründen

Der Zeuge H.-H. Sch. hat dem Ausschuss erläutert, es
habe sich dabei offensichtlich um eine konkrete Nach-
frage nach dem offensichtlich misslungenen Luftangriff
auf Hussein gehandelt. Es habe sich aber um einen Rand-
auftrag gehandelt, nichts etwa, was irgendwo zu größeren
Aktivitäten geführt habe.

Der Zeuge R. D. hat bestätigt, dass dieses Aufklärungser-
suchen vom BND gestellt worden sei. Die Frage nach
Saddam Hussein sei während des Krieges ein Hauptauf-
klärungsziel für die politische Lageaufklärung gewesen,
da etwa der Tod Saddam Husseins ganz schnell zu einer
inneren Destabilisierung hätte führen können.

cc) Plünderungen (9. April 2003)
Aus dem Diensttagebuch des LIZ ergab sich, dass der
Gardist am 9. April 2003, also während der Einnahme
Bagdads durch die US-Armee, um 16:50 Uhr um „Klä-
rung diverser Fragen“ gebeten hatte. Um 17:18 Uhr mel-
dete das SET „Plünderungen und Unruhen“ und zur
„Stimmung der Anwohner“. Zwei Minuten später findet
sich im Diensttagebuch der Eintrag: „FIZ an [ge-
schwärzt]. Weitergabe der Infos.“ Aus den weiteren Ein-
tragungen für die folgende Nacht ergibt sich, dass es zu
einer weiteren Anfrage des Verbindungsoffiziers an das
LIZ kam, die das LIZ an das SET weitersteuerte. Die Ant-
wort aus Bagdad wurden ebenfalls durch das LIZ an den
Gardisten übermittelt.

dd) Passamt (10. April 2003)
Am 10. April 2003 habe, laut Bericht der Bundesregie-
rung, das SET bereits gemeldete Daten zum Passamt in
Bagdad unmittelbar weitergegeben. Der Zeuge E. S. hat
sich auf Vorhalt an einen solchen Fall erinnern können.
Am 10. April 2003 habe er Informationen über das Pass-
amt in Bagdad direkt an CENTCOM weitergeleitet. Er
habe versucht, Vertreter der AG Irak und der Führungs-
stelle zu erreichen, sei aber in beiden Fällen gescheitert.
Da der Fall relativ dringlich geschildert worden sei, habe
er sich entschieden, diese Information weiterzugeben.
Das Ganze sei dokumentiert und an die AG Irak weiterge-
geben worden.

ee) Meldungen vom 26. und 27. April 2003
Aus dem Diensttagebuch des LIZ lässt sich in Verbindung
mit den Meldungen des SET entnehmen, dass in zwei
weiteren, im Bericht der Bundesregierung nicht enthalte-
nen Fällen, nämlich am 26. April und am 27. April 2003,
also deutlich nach dem Einmarsch der US-Armee in
Bagdad, eine unmittelbare Informationsweitergabe durch
das LIZ, vermutlich unter Nennung von Koordinaten, er-
folgte.

Die durch die Bundesregierung vorgelegten Akten mit
den an den Verbindungsbeamten in Doha weitergeleiteten
Meldungen weisen für den Zeitraum vom 25. Februar
2003 bis zum 24. April 2003 den schriftlichen Informa-
tionsaustausch in Richtung des Verbindungsoffiziers
nicht durchgeführt worden, da andernfalls mit einer im-
mensen Gefährdung zu rechnen gewesen wäre.

nach. In den Akten befindet sich kein Hinweis darauf,
dass die schriftlichen Meldungen des SET ebenfalls noch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 299 – Drucksache 16/13400

an das CENTCOM weitergeleitet wurden. Der Zeuge H.-
H. Sch. erklärte, dass zwar nach dem 9. April 2003 der re-
gelmäßige Austausch zwischen SET, Pullach und Katar
eingestellt worden sei, solche Ad-hoc-Anfragen seien je-
doch auch danach noch beantwortet worden. Aufgrund
der fehlenden Ortskenntnisse der einmarschierten US-Ar-
mee habe man Einzelanfragen mit Hilfe des SET beant-
wortet und geholfen, bestimmte Dinge zu identifizieren.
Bei den konkreten Objekten habe es sich keinesfalls um
Zielkoordinaten für eine Bombardierung gehandelt, son-
dern um Angaben mit Bezug zu dem vermissten US-ame-
rikanischen Piloten Captain Speicher oder zu US-ameri-
kanischen Kriegsgefangenen.

6. Weitergabe an Verbindungsoffiziere
der CIA?

Im Rahmen der üblichen nachrichtendienstlichen Zusam-
menarbeit halten sich in der BND-Zentrale in Pullach
auch Verbindungsoffiziere ausländischer Nachrichten-
dienste zu Gesprächen auf. Die Beweisaufnahme des
Ausschusses hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass
Informationen des SET direkt, an im Rahmen dieses nor-
malen Informationsaustausches in Pullach tätige Verbin-
dungsoffiziere des amerikanischen Partnerdienstes über-
mittelt worden sind.

In den Medien wurden im September 2008 anonyme Äu-
ßerungen von BND-Mitarbeitern kolportiert, in welchen
von einem unverschämten Auftreten der US-Mitarbeiter
die Rede war: „Sie wollten uns ausplündern. Breitbeinig
wie die Cowboys kamen sie zu uns in die Zentrale und
verlangten Informationen von uns. Wir haben oft General
L. M., den Chef unserer Operativen Aufklärung, gefragt,
ob die Leute von den US-Partnerdiensten CIA und DIA
uns so ruppig behandeln dürfen. L. M. hat da aber nur
hilflos mit den Schultern gezuckt und gesagt sorry, das sei
alles mit der Führung so abgestimmt.“ (Focus vom
15.09.2008 „Dicke Luft in Pullach“)

Auf Vorhalt dieser Darstellung der Presse, hat der Zeuge
R. D. erklärt: „Absoluter Unsinn.“ Es habe selbstverständ-
lich Gespräche und Kontakte gegeben, aber nicht über
das normale Maß hinaus. Es habe auch keine Forderun-
gen der amerikanischen Kollegen gegeben, die über nor-
male Kontakthaltung und normalen Informationsaus-
tausch hinausgegangen seien. Er sei sich sicher, dass die
eindeutige Vereinbarung mit der Auswertung, dass alles
was mit den US-Stellen besprochen werde und was wei-
tergegeben oder nicht weitergegeben wird, über den Aus-
wertebereich laufe. (Protokoll-Nummer 99, S. 11 f.)

Der Zeuge C. G. hat geschildert, dass es Kontakte zu den
Verbindungsbeamten der DIA gegeben habe. Dabei habe
es sich jedoch um regelmäßige Treffen gehandelt, die es
unabhängig vom Irak-Krieg schon immer gegeben habe.
„Das war ein ganz üblicher Kontakt, den wir zur DIA hat-
ten.“ (Protokoll-Nummer 99, S. 52)

Der Zeuge J. D. hat die Frage verneint, ob sich US-Stel-

Der Zeuge J. L. hat ausgeschlossen, dass es Anfragen US-
amerikanischer Stellen gab, die nicht über den Gardisten
gingen, sondern etwa von amerikanischen Mitarbeitern in
Pullach erfolgten und an das SET weitergeleitet wurden.

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erläutert, dass das, was aus
Bagdad kam und auf der Grundlage der nationalen Frei-
gaberegeln freigegeben worden sei, nur nach Katar ge-
schickt worden sei. Die sonstige Zusammenarbeit mit den
US-Diensten sei davon strikt getrennt gewesen, um zu
vermeiden, dass durch Informationen an mehreren Stellen
dann der Eindruck einer Bestätigung vorhandener Er-
kenntnisse entsteht. Daher seien in seinem Verantwor-
tungsbereich nur generelle Lagegespräche zur Einschät-
zung der Lage insgesamt geführt worden, aber ganz
bewusst ohne Details, um Doppelbestätigungen zu ver-
meiden. Die US-Stellen hätten gewusst, „wenn wir ein-
mal etwas vereinbart haben, brauchen sie mich nicht noch
einmal zu fragen.“ Dieses Wissen sei auch eingehalten
worden. Er selbst habe Informationen auch nur nach Ka-
tar gegeben. (Protokoll-Nummer 97, S. 28, 52 f.)

Der Zeuge M. B. hat auf Vorhalt aus der Schilderung im
Focus erklärt: „Das klingt mir sehr nach Novelle. Das ist
nicht die Diktion, die ich gewohnt war, als ich die Be-
richte der Leitungen las“. (Protokoll-Nummer 103, S. 47)

Der Zeuge L. M. hat ausgeschlossen, dass im üblichen
dienstlichen Austausch Erkenntnisse des SET an die US-
Streitkräfte gelangten. Auf Vorhalt der oben zitierten Ver-
öffentlichung erklärte er, die Zusammenarbeit sei auch in
dieser Zeit bewusst und gewollt weitergegangen. Er habe
auf seiner Ebene aber keine signifikante Steigerung der
Aktivitäten erkannt. Da er einmal persönlich von einem
US-Mitarbeiter angesprochen worden sei, ob er an die-
sem besonderen Aufkommen nicht beteiligt werden
könnte, schließe er, dass dieser US-Mitarbeiter auf der
Arbeitsebene, wenn er denn diese Bemühungen über-
haupt gemacht hatte, nicht erfolgreich gewesen sei, sonst
hätte er L. M. nicht angesprochen. (Protokoll-Nummer
107, S. 17, 20 f., 54 ff.)

Seine in etwa getätigte Äußerung „L. M. zuckt mit den
Schultern und sagt: ,Das ist mit oben abgestimmt‘“ habe
nichts mit dem Untersuchungsgegenstand während des
Irak-Krieges zu tun, sondern bezöge sich auf einen As-
pekt, der nach dem Krieg stattgefunden habe. (Protokoll-
Nummer 107, S. 56)

7. Weitergabe an andere US-Stellen

Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise darauf ergeben,
dass Meldungen aus Bagdad nicht nur in das CENTCOM
FORWARD in Doha, sondern auch an andere US-Stellen
weitergeleitet wurden.

Der Zeuge C. M., der vom 19. November 2002 bis zum
1. April 2003 Verbindungsoffizier war, hat in seiner Ver-
nehmung vor dem Ausschuss erklärt, er habe weder un-
mittelbare noch mittelbare Kontakte zum SET oder zum
Gardisten gehabt. Die Anwesenheit von BND-Mitarbei-
len, die Niederlassungen oder Personal in Pullach hatten,
mit Anfragen an ihn gewandt hätten.

tern in Bagdad sei ihm gänzlich unbekannt gewesen. Zu
Herrn H.-H. Sch. habe er nur mittelbare Kontakte gehabt.

Drucksache 16/13400 – 300 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In seiner Funktion habe der Irak-Krieg eine untergeord-
nete Rolle gespielt. Die Gespräche über den Irak seien
entsprechend der Funktion eher strategischer Natur gewe-
sen. Taktische Inhalte, wie die Beteiligung an Zielen
„[…] war bei mir völlig Fehlanzeige“. Als Nicht-Mitglied
der „Coalition of the willing“ sei es für ihn auch schier
unmöglich gewesen, auch nur im Entferntesten an The-
men zu gelangen, die hierzu in einem eigenen abgesich-
terten Bereich diskutiert worden sind. Er sei, was den Irak
betraf, eher auf der nehmenden Seite gewesen und habe
in den Gesprächen deutlich gespürt, dass die US-Stellen
nicht gewillt gewesen seien, nur zu geben, sondern auch
Informationen erhalten wollten. Dies sei allerdings mehr
im Atmosphärischen gewesen. Versuche, Informationen
zu erhalten, die im Bereich der taktisch-operativen
Kriegsführung hätten relevant sein können, habe es nicht
gegeben. Er selbst habe den US-Stellen lediglich freige-
gebene Lageberichte übergeben. Darunter seien auch
Sonderberichte zum Irak gewesen. Einzelheiten wie
Truppenstationierungen oder der Standort irgendeiner
Stellung seien darin jedoch nicht enthalten gewesen. Es
seien sicherlich auch „Kräfteordnungen“ dabei gewesen,
aber „auf einem höheren Abstraktionsniveau, […] Groß-
aufstellungen“. (Protokoll-Nummer 105, S. 36 ff., 44)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat in seiner Vernehmung vor dem
Ausschuss ausgeschlossen, dass Informationen aus
Bagdad an andere US-Stellen gelangt sind. Die Informa-
tionen seien alle an den vorgeschobenen Gefechtsstand,
Kriegshauptquartier in Katar, gegangen, eine andere US-
Stelle habe mit der „Geschichte Irak“ nichts zu tun ge-
habt. Daher könne dorthin auch nichts rausgegangen sein.
Es habe hierzu auch niemand eine Ermächtigung gehabt:
„Es war im Gegenteil eben erklärte Policy, […]“. (Proto-
koll-Nummer 97, S. 44)

Auch der Zeuge E. S., Lagestabsoffizier im LIZ, hat sich
an kein Gespräch mit anderen US-Stellen oder einer an-
deren Dienststelle außerhalb des Dienstes erinnern kön-
nen.

8. Weitergabe an CIA und DIA

Der Ausschuss hat sich von den Zeugen auch erläutern
lassen, was es mit verschiedenen Kürzeln bzw. Vermer-
ken im Verteilerschlüssel der Meldungen aus Bagdad auf
sich hatte. So fand sich auf einigen Dokumenten der Hin-
weis: „Keine Weitergabe an CIA/DIA“, bei anderen hin-
gegen nicht.

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erläutert, der Schluss, wonach
bei den Dokumenten ohne diesen Hinweis eine Weiterlei-
tung an die CIA/DIA erfolgte, sei nicht statthaft. Alles
was die US-Stellen von der Berichterstattung des SET er-
halten hätten, sei ausschließlich nach Katar gegangen. Es
sei Teil der Vereinbarung gewesen, dass nur eine Stelle,
nämlich Katar, Informationen des SET erhält.

Auf zahlreichen Meldungen des SET war „SF DIA/CIA“
vermerkt, wobei „SF“ „Sperrvermerk Frei“ bedeutet. Der
Ausschuss hat untersucht, ob dies einen Hinweis auf eine
Weiterleitung von Informationen außerhalb des allgemei-

dem „Sperrvermerk Frei“ DIA/CIA erhalten hat, davon
ausgehen konnte, eine Weitergabe an den entsprechenden
ausländischen Dienst sei zulässig. Nach den Angaben der
hierzu befragten Zeugen ist dies jedoch nicht der Fall. Die
Frage eines Sperrvermerks wird von der Beschaffungsab-
teilung unter Quellenschutzgesichtspunkten entschieden.
Wenn danach eine Meldung freigegeben wird, muss an-
schließend noch durch die Auswertungsabteilung anhand
inhaltlicher oder nachrichtendienstpolitischer Kriterien
beurteilt werden, ob die Meldung tatsächlich weitergege-
ben wird. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die
Freigabe des Sperrvermerks dementsprechend nur als
notwendige, nicht aber als hinreichende Bedingung für
eine Weitergabe zu verstehen.

Der Beauftragte der Bundesregierung im Ausschuss
Siemon hat erläutert, der Vermerk „Sperrvermerk frei“
habe als Vermerk für die Auswertung gegolten. Eine sol-
che Meldung habe danach die Möglichkeit gehabt, an den
CIA, bzw. an den DIA weitergegeben zu werden. Bei an-
deren Akten stünde „SG“, Sperrvermerk gesperrt, für alle
anderen Partnerdienste. Es sei Sache der Auswertung ge-
wesen, zu entscheiden, ob die Meldung an die DIA/CIA
weitergegeben wird. Der Ansprechpartner der DIA sei
Gardist in Doha gewesen.

Der Zeuge R. D. hat hierzu ergänzt, wenn die operative
Führungsstelle Sperrvermerke verteile, habe dies keine
nachrichtendienstlich-politischen Hintergründe, sondern
es gehe hier um Quellenschutz.

Der Schluss, dass jede SET-Meldung ohne Sperrvermerk
an den Gardisten weitergegeben worden sei, sei nicht zu-
lässig. (Protokoll-Nummer 101, S. 68 f.)

VI. Weitergegebene Informationen

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob sich die an
CENTCOM weitergeleiteten Informationen im Rahmen
der politischen und innerdienstlichen Weisungen hielten.
Dabei wurde anhand des vorgelegten Aktengutes und der
durchgeführten Befragungen auch überprüft, ob die Dar-
stellungen im Bericht der Bundesregierung an das Parla-
mentarische Kontrollgremium über Qualität und Quanti-
tät der übermittelten Meldungen zutrafen. Hierfür hat sich
der Ausschuss mit den Inhalten und der militärischen Re-
levanz der Meldungen befasst und eine Vielzahl von Ein-
zelmeldungen im Rahmen der Beweisaufnahme vertieft
erörtert.

1. Allgemein

a) Bedeutung von Einzelinformationen

In mehreren Meldungen des SET, auch in solchen, die an-
schließend nach Katar weitergeleitet wurden, ist die Lage
bestimmter Objekte, die Gegenstand der Berichterstat-
tung waren, durch die Verwendung detaillierter geogra-
phischer Koordinaten bestimmt worden. Dies bezog sich
auf Non-Targets wie Botschaftsgebäude, aber unter ande-
rem auch auf Flugabwehrstellungen, kleinere Stellungen
nen Weiterleitungsregimes darstellt, etwa dergestalt, dass
jeder Mitarbeiter des BND, der eine SET-Meldung mit

Republikanischer Garden, Schanzgräben und einen Aus-
weichgefechtsstand.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 301 – Drucksache 16/13400

In diesem Zusammenhang wurde in der Medienberichter-
stattung teilweise der Vorwurf erhoben, der BND habe
den US-Stellen bei der Zielerfassung geholfen und kon-
krete Zielkoordinaten für militärische Operationen über-
mittelt. Auch von Mitgliedern des Ausschusses ist in den
Vernehmungen die Frage aufgeworfen worden, weshalb
es für die Erstellung eines Lagebildes des Bundesnach-
richtendienstes notwendig sei, über detaillierte mit exak-
ten Koordinaten versehene Meldungen über militärische
Einrichtungen und Einheiten im Straßenbild Bagdads zu
verfügen. Es sei zwar einleuchtend, dass man für ein La-
gebild beispielsweise Informationen brauche wie: „Es
sind [noch] Republikanische Garden in der Stadt; es sind
viele“. Aber die genaue Position brauche doch eigentlich
nur eine kriegsführende Partei.

Der Ausschuss hat deshalb untersucht, weshalb die Mel-
dungen des SET einen solchen Detailgrad aufwiesen,
wozu die Angabe von Koordinaten diente und welche Re-
levanz dem für das Lagebild des Bundesnachrichten-
dienstes, bzw. der Bundesregierung zukam. Weiterhin ist
der Ausschuss der Frage nachgegangen, welche militäri-
sche Relevanz den an das militärische Kriegshauptquar-
tier CENTCOM FORWARD in Doha weitergeleiteten
Meldungen zukam und ob möglicherweise militärische
Operationen einer solchen Datenweitergabe gefolgt sind
oder hätten folgen können.

aa) Funktion von Koordinatenangaben

Die vom Ausschuss gehörten Zeugen haben die Angabe
geographischer Koordinaten als übliche und einzig ver-
lässliche Methode beschrieben zur exakten Beschreibung
des Standorts von Objekten, zumal in einer Stadt wie
Bagdad, in der eine Positionsangabe anhand von Stadt-
plänen und Straßennamen kaum möglich sei.

Der Zeuge R. M. hat erklärt, es sei seine Aufgabe gewe-
sen, auch Koordinaten von Objekten mitzuteilen. Da die
Zentrale sie zu einer möglichst präzisen Beschreibung
aufgefordert habe, hätten sie, wann immer möglich, Ko-
ordinatenangaben gemeldet. Dabei handle es sich aber
um ein Standardverfahren. In Übereinstimmung mit den
Angaben des Zeugen V. H., hat der Zeuge R. M. erläutert,
Koordinaten seien die einzig verlässliche Methode zur
präzisen Beschreibung von Orten oder Objekten, gerade
in einem Umfeld wie Bagdad, wo es keine aktuellen Kar-
ten oder Stadtpläne gebe und nur die großen Straßen Na-
men haben.

Auch der Zeuge L. M. hat ausgeführt: „Die Ortsbeschrei-
bung von Objekten, egal welcher Natur, ist am besten
über Koordinaten zu machen. Nun hatte ich da zwei Sol-
daten im Einsatz bzw. einen aktiven, also einen, der den
Status noch hatte, und einen ehemaligen. Ich sage jetzt
auch mal wieder etwas flapsig: Als Soldat nimmt man mit
der Muttermilch in der Ausbildung auf, wie Ortsbeschrei-
bungen zu machen sind. Da ist die Koordinatenangabe
das gängige Mittel.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 18)

Die Vorgabe für die Beschaffung habe gelautet: „Sehr
breit und sehr präzise“, so der Zeuge L. M. weiter, „Ort

desto besser ist es, und sie wird im militärischen Bereich
eben sehr häufig mit Koordinaten gegeben.“ Eine andere
Frage sei, was der Auswerter damit mache, ob er die Ko-
ordinaten überhaupt in den Bericht reinnehme oder ein
eher allgemein gehaltenes Bild daraus generiere. „Es ist
ja nicht gesagt, dass er das so weitergibt.“ (Protokoll-
Nummer 107, S. 27)

Auch nach den Bekundungen des Zeugen Uhrlau sei es
völlig natürlich, dass in Rohmeldungen Koordinaten an-
gegeben würden: „Diese Koordinaten verschwinden ganz
normal im Bereich von Finished Intelligence. Die klare
Zuordnung von Objekten auch zu Koordinaten hat viel-
fach in einigen Regionen die Erklärung, dass es nicht so
geordnete Stadtpläne gibt, wie wir uns das hier in
Deutschland als Selbstverständlichkeit nur vorstellen
können. Sie haben in manchen Regionen kaum aktuelle
Pläne und sind dann auf Zuordnung über halbwegs ver-
lässliche Koordinaten angewiesen, damit Sie überhaupt
über ein und dasselbe Objekt auch reden und nicht ein-
fach nur eine Straßenbezeichnung, die dann mittlerweile
überholt ist, zur Basis haben.“ (Protokoll-Nummer 109,
S. 88)

bb) Koordinatengenauigkeit

Die vom SET erhobenen Koordinaten der Non-Targets
wiesen gegenüber den sonstigen Objekten einen höheren
Detaillierungsgrad auf. Während in der Mehrzahl der
Meldungen die Koordinaten lediglich sekundengenau er-
fasst wurden, geschah dies bei den Koordinaten der Non-
Targets zehntelsekundengenau. Die Beweisaufnahme hat
ergeben, dass hierfür ausschließlich technische Gründe
verantwortlich waren, nicht etwa eine bewusste Unter-
scheidung bei Erfassung oder Weiterleitung der einzelnen
Objekte, wie dies der Zeuge H.-H. Sch. in seiner Verneh-
mung angesonnen hatte:

Der Zeuge H.-H. Sch. hat bekundet, dass Positionen von
Non-Targets wie etwa Botschaftsgebäuden zehntelsekun-
dengenau mitgeteilt worden seien, was es ermögliche, ei-
nen Standort mit einer Ablage von 7 bis 8 Metern zu iden-
tifizieren. Bei Non-Targets habe man daher ganz bewusst
solche detaillierte Koordinaten angegeben. Bei allen an-
deren Objekten habe man die Koordinaten lediglich se-
kundengenau übermittelt, was eine Ablage von plus/mi-
nus 30 Metern bedeute. Durch diese Beschränkung auf
die Sekunde seien solche Objekte aufgrund der Ungenau-
igkeit für einen Angriff auf Punktziele nicht geeignet ge-
wesen. (Protokoll-Nummer 97, S. 18)

Der Zeuge räumte ein, dass er kein sicheres Wissen hatte,
wie die unterschiedliche Schärfe der Koordinatenangabe
zustandekam: „Ich weiß heute leider nicht mehr, worauf
das zurückzuführen ist. Ich nehme mal an, das war das
Ergebnis der Einweisung des SET vor dem Einsatz in
Bagdad. Aber ich habe leider an diese Phase keinerlei Er-
innerung mehr, weil ich da auch nur in Teilen beteiligt
war, sodass ich das nicht abschließend beantworten
kann.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 29)

Der Zeuge J. H. konnte hier zur Aufklärung beitragen.

und Zeit sind wichtige Faktoren für eine Information. Je
genauer die Ortsbeschreibung gegeben werden kann,

Man habe sich immer bemüht, eine Position so genau wie
möglich zu bestimmen. Eine Differenzierung zwischen

Drucksache 16/13400 – 302 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Non-Targets und sonstigen Objekten habe es nicht gege-
ben. Die unterschiedliche Koordinatengenauigkeit er-
klärte er mit rein technischen Gründen:

Die Ermittlung von Positionen auf die Zehntelsekunde
genau sei nur dann möglich gewesen, wenn das entspre-
chende Messgerät mehrere Minuten an eine Stelle gelegt
werden konnte. Dies sei bei der Positionsbestimmung der
(Botschafts-)Gebäude möglich gewesen: „Wir konnten in
einigen Fällen, zum Beispiel bei unserer eigenen Bot-
schaft, das GPS-Messgerät auf die Mitte des Daches le-
gen, dort einige Zeit liegen lassen, und dann bekamen wir
die Position auf dieser Stelle genau.“ In den Fällen, in de-
nen eine Positionsbestimmung aus dem fahrenden Auto
heraus erfolgt sei, wäre eine solche genaue Feststellung
aus technischen Gründen nicht möglich gewesen. Die
Feststellung von Koordinaten während Erkundungsfahr-
ten sei nicht ohne Risiko gewesen, da die Iraker nicht ge-
wusst hätten, dass der BND in Bagdad über solche Geräte
zur Feststellung exakter Positionen verfüge. Im Falle ei-
ner Entdeckung hätte daher die Gefahr bestanden, „Ärger
[zu] kriegen“. (Protokoll-Nummer 99, S. 72, 82, 84)

Der Zeuge B. P. hat von keinen weiteren Erörterungen mit
den US-Stellen über die Schärfe oder Unschärfe von be-
stimmten Zielen zu berichten gewusst. Er habe überhaupt
kein Feedback der US-Stellen auf das, was er ihnen über-
geben habe, erhalten.

cc) Relevanz für das Lagebild des BND
Mehrere Zeugen haben in ihrer Vernehmung vor dem
Ausschuss die Bedeutung von Informationen in der Mel-
dung eines Beschaffers mit Mosaiksteinen verglichen, die
durch die zuständigen Auswerter in ein Gesamtbild ein-
gepasst werden. Ein Beschaffer habe grundsätzlich alles,
was er wahrnehme, so detailliert wie möglich zu melden,
da er selbst oftmals die Relevanz von Informationen für
das Gesamtbild nicht beurteilen könne. Auch das SET
habe letztlich all das gemeldet, was unter den dortigen
Kriegsbedingungen in Bagdad wahrnehmbar gewesen
sei. Kleinteilige Informationen wie Koordinaten würden
in Lageberichten zwar nicht erscheinen, seien aber für die
Beurteilung der Gesamtlage dennoch von Bedeutung. Die
Bedeutung der Meldungen des SET für das tägliche mili-
tärische Lagebild des Bundesnachrichtendienstes hat der
für die Erstellung des Lagebildes zuständige Mitarbeiter
als sehr gering beurteilt:

Der Zeuge C. G., dem diese Aufgabe zukam, hat die Wer-
tigkeit und Wichtigkeit der Informationen, die durch das
SET aus Bagdad geliefert wurden hierfür als „in der Regel
sehr gering“ bezeichnet. Mit den Informationen aus Doha
sei er demgegenüber sehr zufrieden gewesen, „die waren
wirklich gut“. An eine Berichterstattung im Rahmen des
Lagebildes, die konkrete Koordinaten enthalten haben,
könne er sich nicht erinnern. Das Lagebild habe das kom-
plette Land abgebildet. Die durch Positionen beschriebe-
nen Einheiten hätten sich auf Brigade-, auf Divisions-
ebene bewegt. Die Informationen hierfür habe er im
Wesentlichen über Gardist aus Katar erhalten. Die Infor-
mationen, die er von B. P. oder dem SET erhalten habe,

in die Berichterstattung eingeflossen sei. Der Zeuge C. G.
hat auch erläutert, dass man in einem Lagebild nie die
Herkunft der darin verarbeiteten Informationen darlege.
(Protokoll-Nummer 99, S. 56, 58 ff., 66)

Der Leiter der Auswertungsabteilung des BND, der
Zeuge Dr. R. D., hat nach Einsicht in zwei Meldungen des
SET erklärt, die u. a. Koordinaten von Stellungen Repu-
blikanischer Garden und von Militär in der Nähe des Of-
fizierklub der Luftwaffe enthielten (hierzu näher unter
B.VI.3.a)nn)): Meldungen gingen nicht in dieser Form an
die Bundesregierung und hätten insoweit keine Relevanz
für das Lagebild der Bundesregierung. Zum allgemeinen
Hintergrund hat er erläutert, wenn ein Auswerter einen
Lagebericht erstellen müsse, dann brauche er mindestens
eine, meistens zwei oder drei Stufen tiefer Informationen.
Er brauche sehr viel detailliertere Informationen, als die,
die er nachher in den Regierungsbericht einfließen lasse,
damit er sich überhaupt ein eigenständiges Urteil erlau-
ben könne. Was die Koordinaten und deren militärische
Relevanz angehe, so könne er dies als Zivilist im Einzel-
nen nicht beurteilen. „Dafür hatte ich meine Fachleute“.
(Protokoll-Nummer 107, S. 74 f.)

Der Zeuge Wenckebach hat auf Vorhalt derselben Mel-
dungen erklärt, er könne sich nicht vorstellen, „dass so et-
was – hier 33 Grad 18 Minuten 02 Sekunden Nord und
sonst irgendetwas, irgendwie ein Tank-Lkw oder so – ir-
gendjemanden in der ND-Lage oder anderswo interessiert
hätte.“ Es sei jedoch so, dass die Auswertungsabteilung
des BND alle möglichen Mosaiksteine geliefert bekomme
und einsammle und dies falls sie daraus irgendein Bild
oder eine berichtenswerte Information erstellen könne,
dies in schriftlicher oder mündlicher Form an die Bundes-
regierung gehe. (Protokoll-Nummer 107, S. 95 f.)

Auf die Frage eines Ausschussmitgliedes, worin das spe-
zifische Interesse der Bundesregierung an Angaben wie
Sandsackstellungen und Standorten republikanischer
Garden bestanden habe, hat der Zeuge H.-H. Sch. geant-
wortet, dass es sich dabei zunächst um das gehandelt
habe, was das SET unter den herrschenden Rahmenbedin-
gungen beschaffen konnte: Informationen aus dem Kern-
bereich von Bagdad. Da sich der Aktionsradius des SET
gegen Ende auf Bagdad beschränkt habe, hätten die Mit-
arbeiter aus Bagdad alles beschafft, was sie sehen konn-
ten. Das Hauptthema während des Krieges sei gewesen:
„Was treiben die irakischen Streitkräfte in Bagdad? Be-
reiten sie sich auf die Verteidigung vor? Müssen wir uns
also am Ende auf ein Lagebild einstellen, auch politisch,
dass amerikanische Streitkräfte eine Millionenstadt bela-
gern und langsam, aber sicher dem Boden gleichma-
chen?“ Das SET habe Lagebilder geliefert: „[W]ie ist es
insgesamt in Bagdad, wie ist der Zustand der Institutio-
nen, Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung, Plünde-
rungen etc., so dass insgesamt ein für die nationale Lage-
beurteilung relevantes Bild“ entstanden sei. (Protokoll-
Nummer 97, S. 35)

Der Zeuge Dr. Hanning hat die Bedeutung von Einzel-
informationen, etwa von Stellungen Republikanischer
hätten für die Lagebilderstellung nicht ausgereicht, „das
wäre etwas wenig gewesen“. Es sei ein Teil gewesen, der

Graden oder Informationen über Bombardements unter
Angabe von Koordinaten wie folgt erläutert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 303 – Drucksache 16/13400

„Ich glaube, jede Einzelheit kann von ganz überragender
Bedeutung sein bei einem Gesamtlagebild. Das sind Mo-
saiksteine, die da einfließen, die vor allen Dingen nicht
beurteilt werden können von den Einzelnen vor Ort. Die
hatten erst einmal die Aufgabe, alles umfassend dort zu
erkennen. Die hatten eh nur beschränkte Aufklärungs-
möglichkeiten, denn da galt der Schutz der Mitarbeiter als
oberste Priorität oder – wie sagen die Militärs? –: De-
ckung ging vor Wirkung. Von daher war es ja eh einge-
schränkt, was sie an Informationsaufkommen gewinnen
konnten. Deswegen lag es nahe, dass sie sozusagen auch
militärisch relevante Informationen generiert und weiter-
gegeben haben. Insoweit war das ihr Auftrag, umfassend
dort nachrichtendienstlich tätig zu werden.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 27 f.)

Eine Information, dass Schützengräben mit Öl gefüllt
seien, eine Information über das Wetter oder eine Infor-
mation über versprengte Truppenteile, die sich in Sand-
sackstellung wieder zurückzögen, könne ganz entschei-
dend für ein allgemeines Lagebild sein: „Die Fragen:
‚Warum wird Öl in Gräben gefüllt? Was soll damit ver-
deckt werden? Soll möglicherweise der Einsatz von Mas-
senvernichtungswaffen damit kaschiert werden? Ist sozu-
sagen die irakische Seite noch in der Lage, bestimmte
Verteidigungsstellen aufzubauen?‘, das waren natürlich
entscheidende Informationen für den weiteren Kriegsver-
lauf. Aus diesen Einzelaspekten kann militärisch geschul-
tes Personal eine Menge generieren, was für das Lagebild
von entscheidender Bedeutung sein kann.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 28)

Im Übrigen hat der Zeuge Dr. Hanning darauf verwiesen,
dass er auch von der Bundesregierung oder bei seinen Be-
richten in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages
von Abgeordneten intensiv auch nach Einzelheiten ge-
fragt worden sei. Es sei dabei um die Frage der Motiva-
tion der irakischen Streitkräfte gegangen. Die ölgefüllten
Gräben hätten eine ganz große Rolle gespielt und natür-
lich habe die Frage, ob Saddam Hussein noch lebt, immer
eine Rolle gespielt. (Protokoll-Nummer 109, S. 31)

b) Militärische Relevanz der Informationen

Die Mehrzahl der vernommen Zeugen hat darauf hinge-
wiesen, dass es für sie mangels eigener militärischer
Sachkunde nicht möglich sei, die militärische Bedeutung
der an die USA weitergeleiteten Meldungen zu beurtei-
len. Eine Bedeutung für das militärische Lagebild der
US-Stellen im weiteren Sinn hat jedoch keiner der Zeu-
gen in Abrede gestellt, da in einem Krieg jede Informa-
tion, auch der Wasserstand, eine Bedeutung habe. Eine
taktisch-operative Verwertbarkeit der übermittelten Infor-
mationen konnten sich die Zeugen demgegenüber nicht
vorstellen. Bei den geschilderten Sachverhalten habe es
sich um kleinteilige Objekte gehandelt, die nicht in die
strategische und taktisch-operative Kriegplanung der Mi-
litärmacht USA gepasst hätten. Zeugenaussagen zu kon-

aa) Beurteilung durch die Mitarbeiter des SET
Die beiden Mitarbeiter des SET haben in ihrer Verneh-
mung vor dem Ausschuss erklärt, dass sie nicht hätten be-
obachten können, dass kleinere Stellungen innerhalb
Bagdads Gegenstand von gezielten Luftangriffen gewe-
sen seien.

Ohnehin, so der Zeuge V. H., habe man lediglich Stand-
orte ermittelt, keine Ziele im Sinne von „Geh mal dahin
und gucke, ob das ein Ziel ist.“ Als einziges Beispiel für
einen Standort, der dann möglicherweise später aufgrund
der Informationsweitergabe zu einem Ziel geworden sei,
falle ihm nur der Offizierklub ein. Dieser sei allerdings
zum Zeitpunkt der ersten Meldung bereits erheblich be-
schädigt gewesen. Die dort eingerichteten Sandsack- und
MG-Stellungen seien für die Verteidigung gegen Boden-
angriffe errichtet worden. Solche kleinen Stellungen, von
denen es etliche in der Stadt gegeben habe, seien nicht
Gegenstand gezielter Luftangriffe gewesen. „Ich glaube
nicht einmal die Amerikaner hätten so viele Bomben und
Raketen gehabt.“ (Protokoll-Nummer 95, S. 84 f.)

Der Zeuge R. M. hat erklärt, nach seinen Beobachtungen
seien Maschinengewehrstellungen nur dann Gegenstand
von Bombardierungen gewesen, wenn sie sich als Vertei-
digungsstellungen in der Nähe großer Ziele befanden.
Zum Beispiel seien die Paläste Saddam Husseins stark
bombardiert worden und dort habe es auch eine Menge
von Verteidigungsstellungen gegeben. Er habe nicht be-
obachten können, dass man eine Maschinengewehrstel-
lung, die sich an einer Straßenkreuzung in der Mitte von
Bagdad befindet, bombardiert habe. Ob die Nutzung von
Daten, die sich bloß auf ein solches MG-Nest bezogen ha-
ben, nicht im Interesse der Kriegsführung gewesen sei,
könne er nicht beurteilen. „Da müssten Sie die fragen, die
den Krieg geführt haben.“ (Protokoll-Nummer 95, S. 38 f.)

bb) Beurteilung durch die Arbeitsebene
im BND

Sämtliche Mitarbeiter der Arbeitsebene haben eine Rele-
vanz der weitergeleiteten Meldungen für die strategische
oder taktisch-operative Kriegsführung der US-Stellen
verneint und haben eine allenfalls allgemein militärische
Verwertbarkeit angenommen.

Der Zeuge H.-H. Sch. hat ausgeschlossen, dass die über-
mittelten Informationen einen Einfluss auf die Strategie
oder Operationsführung der US-Stellen hatten:

Die amerikanische Strategie sei in dem Jahr vor dem Be-
ginn des Einmarsches in den Irak formuliert worden. Zum
Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des SET und des Verbin-
dungsbeamten seien die Dinge festgelegt gewesen. „Wir
haben in dem Gesamten, was wir aus Bagdad aufgrund
der Auflagen haben weitergeben können, nichts gehabt,
was in irgendeiner Form auch nur die Tendenz gehabt
hätte, auf die amerikanische Strategie Einfluss zu neh-
men.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 24)

Er könne aus seiner Sicht ausschließen, dass die Beiträge
des SET zur Lage in Bagdad in irgendeiner Form Einfluss
kreten Meldungen sind den im Ausschuss intensiver erör-
terten Einzelmeldungen unter 3.a), S. 316 zugeordnet.

auf die amerikanische Operationsführung gehabt hätten.
Unstreitig habe man aus dem Lagebild der Kollegen in

Drucksache 16/13400 – 304 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bagdad erkennen können, dass die Iraker Bagdad offen-
sichtlich nicht verteidigen, es keine nennenswerten Vor-
bereitungen gebe. Allerdings hätten die US-Stellen über
diese Informationen bereits aus ihren eigenen umfangrei-
chen Aufklärungsmitteln oder aus anderen Quellen ver-
fügt. (Protokoll-Nummer 97, S. 36)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat angegeben, dass die Dauer zwi-
schen einer Anfrage und einer Antwort in der Zeit ir-
gendwo zwischen fünf Tagen und 50 Minuten gelegen
habe. Er habe dies nicht von der Dringlichkeit der An-
frage abhängig gemacht, sondern davon, wann und ob
man hierzu überhaupt etwas sagen wolle. Er habe auch
darauf geschaut: „Wann müssen wir den Amerikanern ge-
nerell überhaupt mal wieder etwas schicken?“ Schnell be-
antwortet worden seien Anfragen zu zivilen Einrichtun-
gen, da in diesen Fällen aus übergeordneten Gründen eine
Dringlichkeit vorgelegen habe. (Protokoll-Nummer 97,
S. 58)

Der Zeuge R. D. hat die Ausführungen H.-H. Sch.s inso-
fern bestätigt, als er erklärte, ihm sei damals auch gerade
vom Kollegen, der das Auswertereferat geleitet habe, also
vom Zeugen H.-H. Sch., immer wieder gesagt worden,
dass die Informationen, wenn sie denn im Einzelfall an
amerikanische Stellen gegangen seien, für Kampfhand-
lungen, Kampfeinsätze und entsprechende Planungen
überhaupt nicht geeignet gewesen seien. Wenn solche Ko-
ordinaten, wie sie das Sondereinsatzteam geliefert habe, an
die US-Stellen weitergegeben worden seien, dann seien sie
nicht geeignet gewesen, um Bombardements durchzufüh-
ren, weil sie zu ungenau gewesen seien, „nicht detailliert
genug“. (Protokoll-Nummer 99, S. 11, 15)

Der Zeuge B. P. hat gleichfalls verneint, dass Informatio-
nen, die er an die US-Stellen weitergeleitet habe, zur Un-
terstützung der taktisch-operativen Kriegsführung geeig-
net gewesen seien; dies bereits deshalb nicht, da die
Zeitabläufe dafür zu lang gewesen seien. Im taktisch-ope-
rativen Bereich, müsse auf eine Information eine unmit-
telbare Reaktion erfolgen, fast in Echtzeit. Nach Ein-
schätzung des Zeugen waren während der Zeit der
Luftangriffe mobile Einheiten der Iraker am Boden, wie
kleine MG-Nester, keine Angriffsziele aus der Luft. An-
griffe auf solche taktischen Ziele machten nur Sinn, wenn
eine Bodenaktion folge. Den tatsächlichen Nutzen der
von ihm übermittelten Informationen für die US-Stellen
könne er kaum einschätzen, da er keinen vollständigen
Einblick in die Operationsvorhaben und Operationspla-
nungen der US-Armee gehabt habe. Von einem gewissen
Wert gehe er schon aus, sonst hätte er seinerseits keine In-
formationen von den US-Stellen erhalten: „Also, die
Amerikaner hätten mir für nette Geschichten keine Infor-
mationen gegeben.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 89, 93,
104, 112)

Der Zeuge C. G. hat sich nicht in der Lage gesehen, ab-
schließend zu beurteilen, ob einzelne den US-Stellen
übermittelte Koordinatenmeldungen für taktisch-opera-
tive Maßnahmen ausreichend waren. Dies habe der zu be-
urteilen, der die jeweilige militärische Operation führe.
Grundsätzlich sei jede Information und sei es der Wetter-

cc) Beurteilung durch die Leitungsebene
des BND

Der Zeuge M. B. hat es für völlig ausgeschlossen gehal-
ten, dass die Informationen des SET eine Kriegsrelevanz
für den Einsatz der US-Stellen im Irak hatten. Das Land
sei größer als die Bundesrepublik und Bagdad größer als
Berlin. Er nehme nicht an, dass die US-Stellen diesen An-
spruch an die zwei Mitarbeiter des SET gehabt haben.

Der Zeuge L. M. hat die durch das SET mitgeteilten Sach-
verhalte zwar in allgemeiner Form für das amerikanische
Militär von Interesse gehalten. Aufgrund der Kleinteilig-
keit der Meldungen und der heutigen Kriegsführungsstra-
tegien konnte er sich aber nicht vorstellen, dass konkrete
Operationen hierauf gefolgt sind:

„In der heutigen Kriegsführung – die ist anders als viel-
leicht zu den Zeiten, die wir als ältere Menschen noch in
Erinnerung haben, wie vielleicht Kriege wie der Zweite
Weltkrieg geführt werden – mit so einem einfach vorge-
schobenen Beobachter, der irgendwas sieht und meldet,
und dann kommt die Bombe […]. Das geht sicherlich
heutzutage nicht mehr. Ich meine, eine Einbindung in die
Kommandostruktur des Kriegführenden ist absolute Vor-
aussetzung für diese Geschichte. Die Planungsrhythmen
für strategische Kriegsführung sind viel länger, als dass
man ad hoc darauf reagieren kann. Für taktische mag es
anders sein. Aber das entzieht sich auch meiner Kenntnis.
Ich kann es mir von den Meldungen, die ich in Erinne-
rung habe und die auch in anderen Gremien immer wie-
der Gegenstand der Behandlungen waren, nicht vorstel-
len.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 18)

Einzelne MG-Stellungen, habe es in Bagdad wahrschein-
lich mehr als 1 000 gegeben. Dies sei jedoch kein Ziel für
einen Luftangriff mit Waffeneinsätzen, die Millionen von
Dollar kosten. „Wenn das Ziel benannt worden wäre, was
wir nicht hatten – wo ist Hussein? –, wenn wir ein Ziel
benannt hätten – dort sind Massenvernichtungswaffen –,
wären das strategische Ziele gewesen, von denen ich
hätte annehmen können, dass sie in die amerikanische
Planung einfließen, aber doch nicht eine MG-Stellung
oder irgendein paar untergezogene, versprengte Soldaten,
auch wenn sie Republikanische Garden sind.“ Bei einem
Pick-up mit aufgebautem Maschinengewehr handle es
sich um ein taktisches Waffenarsenal, dass jederzeit, auch
minutenschnell verlegt werden könne. Für den taktischen
Luftkrieg sei eine einzelne MG-Stellung weniger an-
griffsrelevant. (Protokoll-Nummer 107, S. 29, 31)

Der Zeuge L. M. hat ausgeführt, dass auch das Stim-
mungsbild, die Lage in Bagdad, ob Bagdad verteidigt
wird, ob Soldaten desertieren für die US-Stellen von
Wichtigkeit gewesen sei. Er habe dies aber nicht als unzu-
lässige Unterstützung der US-Stellen eingeordnet. Die
Ausgangslage sei gewesen, dass die Bundesregierung die
USA sehr wohl unterstützt. Sie habe Überflugrechte ge-
währt, sie habe Umschlagsplätze hier ermöglicht, sie habe
einen Schutz der Kasernen zur Freistellung von Soldaten
gewährt: „[Das] waren doch Unterstützungsmaßnah-
men.“ Der Dienst habe den ausdrücklichen Auftrag ge-
habt, auch in dieser Lage die Kooperation mit den US-
bericht militärisch relevant und militärisch verwertbar.
(Protokoll-Nummer 99, S. 61)

Stellen fortzuführen. Der entscheidende Punkt seien die
Einschränkungen gewesen, die Dr. Hanning präzisiert

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 305 – Drucksache 16/13400

habe. Dies sei die Grenzlinie gewesen, die es nicht zu
überschreiten galt. (Protokoll-Nummer 107, S. 36)

Der Zeuge Dr. Hanning hat darauf hingewiesen, dass die
Vereinigten Staaten auch während des Irak-Krieges Ver-
bündete gewesen seien. Er hat in seiner Vernehmung zwi-
schen militärisch relevanten Informationen im weiteren
Sinne und solchen, die unmittelbar taktisch-operativen
Kriegseinsätzen dienten, unterschieden. Die Frage nach
einer indirekten Kriegsbeteiligung wolle er weder vernei-
nen noch bejahen. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass
sich der Informationsaustausch im Rahmen der erteilten
Weisungen bewegt habe. Nach dem Eindruck seiner Plau-
sibilitätserwägungen sei dies auch der Fall gewesen. Für
sein Urteil müsse er sich auf die Einschätzung seiner mi-
litärischen Sachverständigen verlassen.

Er sei kein Militärsachverständiger und habe immer da-
rauf vertraut, dass Weisungen sachkundig umgesetzt wer-
den. Er habe als Präsident Weisungen erteilt und den Ein-
druck gehabt, dass diese Weisungen ordnungsgemäß
umgesetzt würden.

Der Zeuge Dr. Hanning hat betont: „Die Vereinigten
Staaten waren und blieben unsere Verbündeten auch wäh-
rend des Irak-Krieges. […] Insoweit gab es sicher Infor-
mationen, die weitergeflossen sind zu den Amerikanern;
aber ich habe den Eindruck, dass wir mit unseren Infor-
mationen nichts Kriegswichtiges oder Kriegsrelevantes
an die Amerikaner weitergegeben haben“. Diese Ein-
schätzung treffe er, indem er sich auf diejenigen verlasse,
die es seinerzeit mit militärischem Sachverstand beurteilt
hätten. Man müsse als Präsident sicher immer Plausibili-
tätsprüfungen anstellen, sich aber auch auf die Mitarbei-
ter verlassen können, die sachkundig sind. (Protokoll-
Nummer 109, S. 29 f.) Sein Eindruck sei, dass diese
Dinge für die operativ-taktische Kampfführung der US-
Armee nicht von Relevanz oder von geringer Relevanz
gewesen seien. Er habe sich auf die Beurteilung seiner
Mitarbeiter abgestützt, die gesagt hätten, das sei nicht re-
levant für die operativ-taktische Luftkriegführung der
Amerikaner.

Informationen über mit Öl gefüllte Schützengräben oder
Sandsackstellungen könnten zwar für ein militärisches
Lagebild von entscheidender Bedeutung sein, die Weiter-
leitung solcher Informationen hat der Zeuge Dr. Hanning
aber nicht als Unterstützung einer taktisch-operativen
Kriegsführung gewertet, da die ganze Kriegsführung
hochkomplex sei. In die Zielplanung flössen eine Viel-
zahl von Informationen ein, entscheidend seien aber vor
allen Dingen sogenannte Real-time Informationen gewe-
sen: „Das hatten wir von vorneherein unterbunden.“
Auch die Frage, ob die Republikanischen Garden noch
kampffähig seien, habe damals für das Lagebild eine er-
hebliche Rolle gespielt, weil die Frage der Dauer des
Krieges maßgeblich von der Motivation und Kampfkraft
der Republikanischen Garden abhing. Er sehe aber nicht,
dass Meldungen hierüber für operativ-taktisch Krieg- und
Kampfhandlungen der US-Stellen kausal gewesen seien
und durch die Weitergabe solcher Informationen gegen

Auf konkreten Vorhalt der beiden Meldungen des SET,
die u. a. Koordinaten von Stellungen Republikanischer
Garden und von Militär in der Nähe des Offizierklub der
Luftwaffe erhielten (hierzu näher unter B.VI.3.a)nn)) hat
sich der Zeuge Dr. Hanning nicht in der Lage gesehen,
selbst zu bewerten, ob diese militärisch verwertbar sind.
Hierfür sei es notwendig, diese Meldungen einzuordnen
und genau zu analysieren: „Wie ist das einzuschätzen?
Wie könnte das verwertet werden? Wie sieht die US-Ziel-
planung aus, worauf bezieht die sich? Was muss da einge-
bracht werden? Wie ist der zeitliche Ablauf?“ Militärisch
verwertbar sei alles: das Wetter, der Wasserstand. Die ent-
scheidende Frage sei, ob es unmittelbar operativ-takti-
schen Kriegseinsätzen gedient habe. Da komme es auf die
militärfachliche Bewertung und Beurteilung an, ob diese
Art von Meldung in der Zeitschiene von unmittelbarer
Relevanz sei. Ihm sei gesagt worden, das seien alles Mel-
dungen, die relativ spät weitergegeben wurden, Wenn er
seinerzeit Kenntnis von den Meldungen erhalten hätte,
hätte er sich erst einmal vergewissert, wie das Ganze mi-
litärfachlich zu bewerten ist. Möglicherweise hätte er sich
das noch einmal vortragen lassen. (Protokoll-Nummer
109, S. 37 ff.)

Auf die Frage, ob er die Formulierung des Bundeskanz-
lers Schröder „keine direkte oder indirekte Beteiligung“
unterschreiben könne, hat der Zeuge Dr. Hanning geant-
wortet: „Was ist indirekte Beteiligung? Wenn Sie wollen,
indirekt – – Wenn man jemanden dahin schickt zum
Hauptquartier, ist das schon eine indirekte Beteiligung.
Wenn deutsche Soldaten in AWACS-Flugzeugen sitzen
über der Türkei und den Luftraum Irak abschirmen, ist
das natürlich, wenn man so will, eine indirekte Beteili-
gung. Wenn Sie in Kuwait Soldaten haben für den Ernst-
fall, um dort einzugreifen, ist das eine indirekte Beteili-
gung. Überflugrechte über Deutschland, ist eine – –
Wissen Sie, wenn Sie das so weit ziehen, dann kommen
Sie, glaube ich, in schwierige Gewässer. Ich glaube, man
muss es wirklich konzentrieren auf das, was ich gerade
dargelegt habe, und wir haben uns präzise daran gehalten.
Von daher, glaube ich, haben wir uns da schon an die Vor-
gaben gehalten, so wie uns das möglich und aufgegeben
war.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 50)

dd) Beurteilung durch das Kanzleramt
Für den Zeugen Uhrlau hat die Weiterleitung der SET-
Meldungen weder eine direkte noch eine indirekte Unter-
stützung der amerikanischen Kriegsführung bedeutet:
„Für eine Kriegsführung sicherlich nicht, nein. Da ver-
lasse ich mich auf die Einschätzungen, die von den Ex-
perten der militärischen Auswertung damals getroffen
worden sind und von dem Nadelöhr, das der Leiter der
Irak-AG dargestellt hat. Aber dass sie für ein Lagebild
militärische und nichtmilitärische Informationen auch im
Nachgang zu Auseinandersetzungen immer wahrnehmen
und mit einpassen, das habe ich mittlerweile gelernt. Da
können Sie für das Lagebild sehr viel gebrauchen“. (Pro-
tokoll-Nummer 109, S. 102)

Auf Vorhalt der beiden oben erwähnten Meldungen hat
der Zeuge Uhrlau erklärt, er maße sich als Zivilist nicht
die Weisungslage verstoßen worden sei. (Protokoll-Num-
mer 109, S. 28, 59)

an, hier der große Experte zu sein. In der Beurteilung der
Information und der Weitergabe seien zunächst die mili-

Drucksache 16/13400 – 306 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tärischen Erfahrungen relevant. Er sei kein Experte und
könne daher nicht sagen von welcher Relevanz das sei
und warum die US-Stellen nach solchen Dingen gefragt
hätten. (Protokoll-Nummer 109, S. 97)

Trotzdem hat der Zeuge Uhrlau den übermittelten Koor-
dinaten militärischer Objekte bei rückblickender Bewer-
tung keine strategische militärische Relevanz zu-
gemessen: „Die Berichterstattung wählt zur genaueren
Lokalisierung von Zeit und Ort Koordinaten, und der Be-
richterstattung habe ich auch entnehmen können, dass
sehr sorgfältig abgewogen worden ist, wann welche In-
formationen an die Amerikaner übermittelt worden sind.
Ich glaube, das ist die normale Informationsübermittlung
zwischen Nachrichtendiensten mit militärischen Elemen-
ten bei den Nachrichtendiensten. Aus den übermittelten
Koordinaten ergibt sich, erstens, keine strategische Rele-
vanz für Luftschläge, die in einer sehr viel intensiveren
Vorbereitung derartige Koordinaten benötigen. Darüber
hinaus sind die Koordinaten zu einem Zeitpunkt übermit-
telt worden, wo sie in militärische Auseinandersetzungen
nicht mehr hätten einbezogen werden können“. (Proto-
koll-Nummer 109, S. 82)

Auch der Zeuge Wenckebach hat erklärt, er könne man-
gels Qualifikation den militärischen Wert der Meldungen
nicht beurteilen. Er gehe aber davon aus, dass die US-
Stellen ihre militärischen Einsätze nicht auf der Grund-
lage von BND-Meldungen gemacht hätten, sondern auf
der Grundlage ihrer eigenen Erkenntnisse, die wesentlich
umfangreicher, intensiver und auch an ihren Einsatzplä-
nen orientiert waren. Er glaube, dass man das von
CENTCOM aus habe wesentlich besser beurteilen kön-
nen, als aus dem Weinkeller der französischen Botschaft.
Möglicherweise sei jemand, der sogar Zielkoordinaten
angeben könne, besonders stolz darauf, die Qualität sei-
nes Handelns noch anzureichern, indem er eine Präzision
vorgibt, die aus seiner Sicht geeignet sein könnte, bei den
Stellen, an die er das leitet, noch Anerkennung zu finden.
(Protokoll-Nummer 107, S. 96 f., 99)

Der Zeuge Wenckebach hat weiter erklärt, man habe im
Einsatz des SET sicherlich keine Beteiligung am Krieg
gesehen, sondern eher eine Maßnahme im Rahmen des
BND-Gesetzes: „Sammelt Erkenntnisse über das Aus-
land, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
tung sind!“ Der BND sei da gewesen, „um das Wissen der
Bundesregierung und des Deutschen Bundestages auf ei-
nem möglichst realistischen Stand zu halten,“ nicht „um
sich da irgendwie am Krieg zu beteiligen. Das war völlig
ausgeschlossen.“ Er glaube auch nicht, dass BND-Er-
kenntnisse irgendeine kriegsrelevante Bedeutung gehabt
haben. Sie hätten als Information für die Bundesregie-
rung, der verschiedenen Ministerien und auch des Parla-
mentes gedient. Der BND sei militärischer und ziviler
Nachrichtendienst für diese Bundesregierung. Er habe Er-
kenntnisse zu sammeln und nicht zu schießen oder Leute,
die schießen, zu unterstützen. Klarer Auftrag sei nicht Be-
teiligung, Unterstützung, Parteiergreifung oder irgendet-
was gewesen, sondern eine möglichst belastbare Bericht-

Für den Zeugen Dr. Steinmeier war schon die Vorstellung,
dass die beiden BND-Beamten die amerikanischen An-
griffsplanungen beeinflusst hätten, irrwitzig. Konkrete
Einzelmeldungen zu beurteilen, hat der Zeuge abgelehnt
und auf das Fachwissen der für die Beurteilung der Be-
deutung der einzelnen Meldungen zuständigen Mitarbei-
ter des BND verwiesen. Ihm fehle der militärische Sach-
verstand.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dazu vor dem Ausschuss
bekundet: „Jetzt sollen unsere beiden BND-Beamten mit
ihren Informationen die Angriffsplanungen eines Heeres
von über 150 000 Soldaten maßgeblich beeinflusst haben.
Was für eine irrwitzige Vorstellung! Bleiben wir doch bei
den Fakten, die eine aus meiner Sicht klare Sprache spre-
chen: Deutschland ist standhaft geblieben. Kein deutscher
Soldat hat sich am Irak-Krieg beteiligt. Kein deutscher
Soldat ist in diesem Krieg umgekommen“. (Protokoll-
Nummer 111, S. 53)

Der Zeuge hat weiter ausgeführt: „Es gab auf der einen
Seite bei Kriegsbeginn die modernste Militärmaschine
der Welt, über 150 000 Soldaten, nicht nur ausgerüstet
mit modernster Waffentechnik, vor allem ausgestattet mit
allen Mitteln der Aufklärung: technisch und menschlich.
Sie verfügten, wie wir heute wissen, über ein Netz iraki-
scher Informanten bis in den Kreis der Republikanischen
Garden hinein, die sich im Land, die sich im Irak wie Fi-
sche im Wasser bewegen konnten. Dann gab es auch zwei
BND-Beamte. Sie waren aus Gründen ihrer Sicherheit of-
fiziell bei den irakischen Behörden gemeldet. Sie beweg-
ten sich, sofern sie ihren Aufenthaltsort im Keller der
französischen Botschaft überhaupt noch verließen, mit ei-
nem auffälligen Auto mit Diplomatenkennzeichen. Allein
dieses krasse Missverhältnis zeigt doch, wie aberwitzig
die Unterstellung ist, diese beiden Männer hätten den
Gang der Ereignisse entscheidend beeinflussen können.
Im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten haben sie
unserem Land wertvolle Dienste geleistet. Dafür haben
ich und auch andere Mitglieder der Bundesregierung ih-
nen gedankt. Aber daraus eine Kriegsbeteiligung zu kon-
struieren, ist doch schlichtweg absurd.“ (Protokoll-Num-
mer 111, S. 55 f.)

Wie bereits dargestellt (IV.2, S. 287) hat der Zeuge
Dr. Steinmeier bei seiner Aussage vor dem Ausschuss
gleichzeitig betont, dass ihm bewusst gewesen sei, dass
jede Information, die weitergegeben werde, „natürlich
auch in das militärische Lagebild einfließt.“ Er habe von
Anfang an gesagt, dass militärische Informationen wei-
tergegeben worden sind: „Das war so, das war Teil jener
Entscheidung, die wir getroffen haben, und ist nicht Ge-
genstand und Ergebnis der Beweisarbeit hier im Aus-
schuss“. Der ehemalige Chef des Bundeskanzleramts war
aber der Meinung, dass keine der weitergeleiteten Infor-
mationen eine taktisch-operative Relevanz für die Kriegs-
führung im Sinne der Weisungslage zukam. Es ist „auf-
grund der weitergegebenen Informationen kein einziges
Ziel – soweit ich weiß, jedenfalls – Grundlage von ir-
gendwelchen Bombardements geworden. Insofern, sage
ich rückblickend, hat das – darüber bin ich ganz glück-
erstattung über das, was der BND da an Erkenntnissen
habe gewinnen können. (Protokoll-Nummer 107, S. 80 f.)

lich; […] einigermaßen funktioniert.“ (Protokoll-Num-
mer 111, S. 68 f., 75, 81, 88)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 307 – Drucksache 16/13400

Diese Ausführungen legen nahe, dass dem allgemeinen
militärischen Lagebild der US-Stellen im Rahmen der
Kriegsführung weder eine strategische noch eine opera-
tiv-taktische Bedeutung zukam.

2. Tabellarische Übersichten
a) Auswertung
Der Ausschuss hat die aus Bagdad an die BND-Zentrale
in Pullach gemeldeten und von dort in kompilierter Form

an den Verbindungsoffizier im CENTCOM weitergeleite-
ten Meldungen quantitativ und qualitativ ausgewertet.
Hierfür legte er die in den von der Bundesregierung vor-
gelegten Akten, schriftlich erfolgten Meldungen Bagdad
– Pullach/Pullach – CENTCOM zu Grunde, quantifi-
zierte die dort enthaltenen Sachverhalte und ordnete sie
dem Schwerpunkt nach Kategorien zu. (Zur Methodik der
Auswertung siehe unten 2.b), S. 315) Hiernach ergibt sich
folgendes Bild:

* Aus einer nach Pullach gemeldeten militärischen Sachverhaltsmeldung mit Koordinaten strich die AG-Irak vor der Weiterleitung dieser Meldung
an das CENTCOM die Koordinaten. Hierdurch entstand eine weitere weitergeleitete militärische Sachverhaltsinformation ohne Koordinaten. Da-
her übersteigt die Summe der weitergeleiteten und nicht weitergeleiteten Sachverhalte (1.2 + 1.3) die Gesamtanzahl aller aus Bagdad nach Pul-
lach gemeldeten Sachverhalte (1.) um 1.

Tabelle 1

Gesamtmeldeaufkommen*

Anzahl Prozent

1 Aus Bagdad an Pullach gemeldete Sachverhalte
182 100 % → Tabelle 2

1.2 davon nicht an das CENTCOM weitergeleitet
88 48 % → Tabelle 6

1.3 davon an das CENTCOM weitergeleitet (Weiter-
leitungsanteil) 95 52 % → Tabelle 4

Weiterleitungsanteil des Bagdad Meldeaufkommens

davon nicht an das CENTCOM

weitergeleitet
48%

52% davon an das CENTCOM

weitergeleitet

(Weiterleitungsanteil)

Drucksache 16/13400 – 308 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Informationsfluss Bagdad-Pullach

Tabelle 2

Anzahl Prozent

Gesamtanzahl 182 100 %

militärische Sachverhalte 38 21 %

mit Koordinaten 7 4 %

ohne Koordinaten 31 17 %

Non-Targets 13 7 %

mit Koordinaten 4 2 %

ohne Koordinaten 9 5 %

allgemeine Kriegsberichterstattung 22 12 %

Stimmungslage der Bevölkerung 34 19 %

politische Lage 18 10 %

Sonstiges 57 31 %

Aus Bagdad nach Pullach gemeldete Sachverhalte

militärische

Sachverhalte

21%

Non-Targets

7%

allgemeine

Kriegsberichterstattung
12%

Stimmungslage

der Bevölkerung

19%

politische Lage

10%

Sonstiges

31%

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 309 – Drucksache 16/13400

Tabelle 3

aus Bagdad nach Pullach gemeldet
davon mit

Koordinaten
davon ohne

Koordinaten

militärische Sachverhalte 38 7 31

Sachverhalte zu Non-Targets 13 4 9

Militärische Sachverhalte und Non-Targets

Bagdad - Pullach

7
4

31

9

0

5

10

15

20

25

30

35

40

militärische Sachverhalte Non-Targets

davon ohne Koordinaten

davon mit Koordinaten

Drucksache 16/13400 – 310 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Informationsfluss Pullach-CENTCOM

* Hierin enthalten ist die ursprünglich aus Bagdad als militärischer Sachverhalt mit Koordinaten gemachte Meldung, die vor ihrer Weiterleitung
durch Streichung der Koordinaten in einen militärischen Sachverhalt ohne Koordinaten umgewidmet wurde.

Tabelle 4

Anzahl Prozent

Gesamtanzahl 95 100 %

militärische Sachverhalte 29 30,5 %

mit Koordinaten 6 6,3 %

ohne Koordinaten* 23 24,2 %

Non-Targets 9 9,5 %

mit Koordinaten 3 3,2 %

ohne Koordinaten 6 6,3 %

allgemeine Kriegsberichterstattung 15 15,8 %

Stimmungslage der Bevölkerung 20 21,1 %

politische Lage 6 6,3 %

Sonstiges 16 16,8 %

Von Pullach an das CENTCOM weitergeleitete Sachverhalte

militärische

Sachverhalte

31%

Non-Targets

9%

allgemeine

Kriegsberichterstattung
16%

Stimmungslage der

Bevölkerung

21%

politische Lage

6%

Sonstiges

17%

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 311 – Drucksache 16/13400

Tabelle 5

an CENTCOM weitergeleitet
davon mit

Koordinaten
davon ohne

Koordinaten

militärische Sachverhalte 29 6 23

Sachverhalte zu Non-Targets 9 3 6

Militärische Sachverhalte und Non-Targets

Pullach - CENTCOM

6
3

23

6

0

5

10

15

20

25

30

35

militärische Sachverhalte Non-Targets

davon ohne Koordinaten

davon mit Koordinaten

Drucksache 16/13400 – 312 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Bagdad-Pullach-CENTCOM

* Hierbei handelt es sich um die ursprüngliche militärische Sachverhaltsmeldung mit Koordinaten, von der die Koordinaten vor Weiterleitung an
das CENTCOM gestrichen wurden.

** Siehe oben Tabellen 1 und 4

Tabelle 8

Bagdad-Pullach nicht weitergeleitet Pullach-CENTCOM

Gesamtanzahl 182 100 % 88 48 % 95 52 %

militärische Sachverhalte 38 100 % 10 26 % 29 76 %

mit Koordinaten 7 100 % *1 14 % 6 86 %

ohne Koordinaten 31 100 % 9 29 % **23 74 %

Non-Targets 13 100 % 4 31 % 9 69 %

mit Koordinaten 4 100 % 1 25 % 3 75 %

ohne Koordinaten 9 100 % 3 33 % 6 67 %

allgemeine Kriegsberichterstattung 22 100 % 7 32 % 15 68 %

Stimmungslage der Bevölkerung 34 100 % 14 41 % 20 59 %

politische Lage 18 100 % 12 67 % 6 33 %

Sonstiges 57 100 % 41 72 % 16 28 %

10
4 7

14 12

41
29

9

15

20

6

16

0

10

20

30

40

50

60

m
ilit

är
is

ch
e

Sa
ch

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rh

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lg

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öl

ke
ru

ng

po
lit

is
ch

e
La

ge

S
on

st
ig

es
nicht an das CENTCOM weitergeleitet an das CENTCOM weitergeleitet

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 313 – Drucksache 16/13400

* siehe oben Tabellen 1 und 4

Tabelle 9

Militärische Sachverhalte und Non-Targets

Bagdad nach
Pullach Prozent an CENTCOM Prozent

militärische Sachverhalte 38 100 % 29 76 %

Sachverhalte zu Non-Targets 13 100 % 9 69 %

Tabelle 10

Militärische Sachverhalte und Non-Targets mit und ohne Koordinaten
Militärische Sachverhalte Non-Targets

mit Koord. ohne Koord. mit Koord. ohne Koord.

aus Bagdad nach Pullach gemeldet 7 31 4 9

davon nicht weitergeleitet *1 9 1 3

davon an CENTCOM weitergeleitet 6 *23 3 6

Militärische Sachverhalte mit Koordinaten

14%

86%

davon nicht weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet

Militärische Sachverhalte ohne Koordinaten

28%

72%

davon nicht weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet

Non-Targets mit Koordinaten

25%

75%

davon nicht

weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet

Non-Targets ohne Koordinaten

33%

67%

davon nicht weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet

Drucksache 16/13400 – 314 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dd) Nicht übermittelte Sachverhaltsmeldungen

* siehe oben Tabellen 1 und 4

Tabelle 6

Anzahl Prozent

Gesamtanzahl 88 100 %

militärische Sachverhalte 10 11 %

mit Koordinaten* 1 1 %

ohne Koordinaten 9 10 %

Non-Targets 4 5 %

mit Koordinaten 1 1 %

ohne Koordinaten 3 3 %

allgemeine Kriegsberichterstattung 7 8 %

Stimmungslage der Bevölkerung 14 16 %

politische Lage 12 14 %

Sonstiges 41 47 %

Nicht von Pullach an das CENTCOM weitergeleitete

Sachverhaltmeldungen
militärische

Sachverhalte

11%

Non-Targets

5%

allgemeine

Kriegsberichterstattung
8%

Stimmungslage der

Bevölkerung

16%

politische Lage

14%

Sonstiges

46%

b) Methodik

aa) Betrachteter Zeitraum

Textkürzungen 3 Keine

Streichung von Erläuterungen zu Fotoaufnahmen 2 Keine

Wegnahme von Fotoaufnahmen 1 Keine

Inhaltliche Zusammenfassungen 1 keine

Streichung von Koordinaten

1

Aus einer Meldung zu einem militärischen
Sachverhalt mit Koordinaten wurde eine
Meldung zu einem militärischen Sach-

verhalt ohne Koordinaten.

Gesamtanzahl 15 in einem Fall

Auswertungszeitraum: Zeitraum in dem Mel-
dungen aus Bagdad über Pullach an CENT-
COM fließen konnten und geflossen sind.

20.03.03 Invasion Irak/Bagdad 15.04.03

16.02.03 SET in Bagdad 03.05.03

25.02.03 Meldungen an Gardist 19.04.03

In der Auswertung enthalten sind alle SET-Meldungen,
die im Auswertungszeitraum schriftlich an die BND-Zen-
trale geflossen sind, unabhängig davon, ob die Meldun-
gen schon einige Tage alt waren. Telefonische SET-Mel-
dungen sind nur dann in der Auswertung enthalten, wenn
sie die Zentrale in verschriftlicher Form an das
CENTCOM im Auswertungszeitraum weiterleitete.

Feststellungen dazu, ob die BND-Zentrale bereits vor
dem Dienstantritt des Gardisten Meldungen aus Bagdad
mündlich oder schriftlich direkt an CENTCOM weiterge-
geben hat, konnte der Ausschuss nicht treffen.
Tabelle 7

Art der Änderung Häufigkeit Auswirkung auf die Kernaussage der Sachverhaltsmitteilung

Streichung von Hinweisen auf die Zusammenarbeit des
BND mit ausländischen Nachrichtendiensten 4

Keine

Streichung von organisatorischem/BND-internen Inhalten 3 Keine
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 315 – Drucksache 16/13400

ee) Veränderte Sachverhaltsmeldungen

– Politische Lage und wurden ZSU-23 postiert. Die Präsenz von Verkehrs-
– Sonstiges.

Meldungen mit ausschließlich BND-internen organisato-
rischem Inhalt sind nicht einberechnet (beispielsweise
Nachfragen des in Bagdad eingesetzten BND-Personals
nach bestimmter Ausrüstung, Inventarlisten, Koordinie-
rungsgespräche mit der Zentrale etc.); diese rein organi-
satorischen Sachverhalte waren von Vorneherein nicht für
eine Weiterleitung an die US-Seite bestimmt.

3. Einzelne Meldungen
a) Meldungen mit militärischen Inhalten
Der Ausschuss hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme
mit mehreren Einzelmeldungen des SET, bzw. des Resi-
denten aus Bagdad beschäftigt und die vernommenen
Zeugen hierzu befragt. Im Folgenden sind zunächst dieje-
nigen Meldungen dargestellt, die aufgrund einer mögli-
chen militärischen Nutzbarkeit durch die US-amerikani-
sche Seite im Mittelpunkt des Interesses standen.
Anschließend werden diejenigen Meldungen des SET,
bzw. des Residenten behandelt, die sich auf kriegsvölker-

polizei und der Militärpolizei des Innenministeriums
im Innern der Stadt hat ebenfalls erheblich zugenom-
men. An wichtigen Kreuzungen und Kreiseln stehen
bis zu acht Polizisten. Die Zufahrten von SADDAM
CITY werden ebenfalls von einem starken Aufgebot
der Militärpolizei des Innenministeriums bewacht.

2. Die im Januar gemeldeten Panzer (inzwischen ein-
deutig als T-55 identifiziert) westlich von RAMADI
waren bei der letzten Dienstreise von AMMAN am
14.02.03 nicht mehr zu sehen. Lediglich die Erd-
wälle, hinter denen sie standen und der Hügel für das
Roland-System waren noch zu sehen. Es standen
keine Panzer als Scheinziele in den Stellungen. Also
ist davon auszugehen, dass alle Panzer dieser Einheit
noch fahrfähig sind.

3. Anstelle der in Pkt. 2 angesprochenen Panzereinheit
war 5 Kilometer weiter östlich eine Infanterieeinheit
in den Dünen von Ramadi zu sehen. Die Einheit war
mit normalen LKW ausgestattet.“

Der Auswertungsabteilung in Pullach reichten diese An-
gaben nicht aus. Mit einem Steuerungshinweis vom
Drucksache 16/13400 – 316 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Datenmaterial

* Meldung: Bericht von Badgad nach Pullach; enthält unter Umständen mehrere Sachverhalte (z. B. 1. Lage von Botschaftsgebäuden, 2. Ansamm-
lung von Panzern, 3. Ölgräben).

Kategorie Meldungen Sachverhalte

Meldungen* 255

davon außerhalb Auswertungszeitraum 74

davon rein BND-organisatorisch 31

Zwischensumme 150

davon Meldungen mit 1 Sachverhalt 117 117

davon Meldungen mit 2 Sachverhalten 28 56

davon Meldungen mit 3 Sachverhalten 3 9

Summe 182

cc) Kategorisierung
Die im vorgelegten Aktengut identifizierten Berichte an
die BND-Zentrale enthalten Sachverhalte, die sich ent-
sprechend ihren inhaltlichen Schwerpunkten den folgen-
den Kategorien zuordnen lassen:

– Militär (mit oder ohne Koordinatenangabe)

– Non-Target (mit oder ohne Koordinatenangabe)

– Allgemeine Kriegsberichterstattung

– Stimmung/Lage der Bevölkerung

aa) Kriegsvorbereitungen in Bagdad
(16. Februar 2003)

Die erste in den Akten dokumentierte Meldung nach dem
Eintreffen des SET in Bagdad stammt vom Residenten
vom 16. Februar 2003 und befasst sich mit den Kriegs-
vorbereitungen in Bagdad:

„1. Die Kriegsvorbereitungen in Bagdad werden nun in-
tensiv betrieben. An den Zufahrtsstraßen in die Stadt
wurden zahlreiche Sandsackbefestigungen errichtet.
Die Anzahl der Artilleriestellungen am Stadtrand
wurde ebenfalls erhöht. Auf zahlreichen Dächern
rechtlich geschützte Ziele, sogenannte Non-Targets, be-
zogen haben.

3. März wurde das SET aufgefordert: „Bitte genauere An-
gaben bzgl. Ortsangaben, Einheitsbezeichnungen, Art

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 317 – Drucksache 16/13400

und Anzahl der Gefechtsfahrzeuge sowie Waffensys-
teme.“

bb) Roland-Stellung Muthanna-Airport
(16. Februar 2003)

Ebenfalls am 16. Februar 2003 meldete die Residentur
Bagdad die genaue Position einer Roland-Flugabwehr-
stellung nach Pullach und fügte der Meldung eine Bild-
aufnahme der Stellung bei:

„Das Foto (…) zeigt eine ROLAND-Stellung auf dem
Gelände des ehemaligen Muthanna-Airport in Bagdad.
Typisch für die IRQ Luftabwehr ist die Positionierung der
Roland-Systeme auf einem künstlich aufgeschütteten Hü-
gel. Die Position liegt 33 Grad 20 Minuten 34 Sekunden
Nord, 044 Grad 21 Minuten 5 Sekunden Ost.“

Diese Meldung des SET wurde am 5. März 2003 durch ei-
nen Steuerungshinweis der Auswertungsabteilung positiv
kommentiert: „Bitte mehr solcher Meldungen, kurz, präg-
nant mit Ortsangabe. Die Einheit würde uns auch noch
freuen“.

Der Zeuge J. L. hat hierzu erklärt: „Muss nicht ein Target
sein. Das kann auch – nice to know“. (Protokoll-Num-
mer 101, S. 58)

Auf den am 18. Februar im Rahmen einer umfassenden
Meldung des Residenten eingebundenen allgemeinen
Hinweis, dass die „Anzahl der Luftabwehrstellungen (…)
erhöht“ worden sei, wurde ebenfalls am 5. März ein Steu-
erungshinweis an das SET geschickt, mit der Nachfrage:
„Wo genau liegen die Flugabwehrstellungen?“

Der Zeuge R. D. hat dem Ausschuss erläutert, dass dieser
Steuerungshinweis vom Referat 38B gegeben wurde.
Hintergrund einer solchen Anfrage sei das Bestreben, das
Lagebild für die Bundesregierung detailliert erstellen zu
können. Bei der „Dienstaglage“ im Kanzleramt seien
auch Ortsangaben, militärische Kräfte und Konzentratio-
nen von Stellungen präsentiert und vorgetragen worden.
(Protokoll-Nummer 99, S. 23)

Der Zeuge Dr. R. G., seinerzeit Referatsleiter im Kanzler-
amt, hat erläutert, dass die genaue Position einer Flugab-
wehrstellung als Einzelmeldung wenig Sinn mache. In ei-
nem weiter gefassten Rahmen sei es aber schon wichtig,
so etwas zu wissen, da es in die Kräftebewertung des
Gegners einfließe: „Der militärische Fachauswerter kann
mit dem Standort etwas anfangen. Er kann eine ganz an-
dere Einschätzung über das vorhandene Potenzial und die
Funktionsfähigkeit geben, wenn er weiß: Die stehen in
der Mitte von Bagdad, vor dem Präsidentenpalast oder
auf irgendeinem Gemüsemarkt im Norden der Stadt.“
(Protokoll-Nummer 101, S. 14 f.)

Zum Zeitpunkt dieser Meldung hatte der Verbindungs-
offizier seine Arbeit in Doha noch nicht aufgenommen.
Dies erfolgte erst am 25. Februar 2002. Den Akten war
auch nicht zu entnehmen, dass die Meldung dem Verbin-
dungsoffizier noch nachträglich übermittelt wurde. Eine

den nachrichtendienstlichen Informationsaustausches,
ließ sich durch den Ausschuss nicht feststellen.

Allerdings meinte sich der während des Irak-Krieges für
die Aufklärung der US-Bodentruppen zuständige US-Ge-
neral a. D. James Marks Medienberichten zufolge an das
Foto einer „Roland“ Luftabwehrstellung auf einem Hügel
zu erinnern, das mit dazu beigetragen haben soll, das Le-
ben „Tausender Fallschirmspringer“ zu retten, weil es
sich um eine wichtige Information über die Verteidigung
des Saddam Airport gehandelt habe (vgl., Der Spiegel
vom 15. Dezember 2008).

An dieser Darstellung des Generals Marks bestehen nach
den Feststellungen des Ausschusses erhebliche Zweifel.
Der Ausschuss hat sich bei der US-amerikanischen Re-
gierung vergeblich um eine Vernehmung von General
Marks bemüht. Es war daher nicht möglich, einen persön-
lichen Eindruck von seiner Person zu gewinnen, ihn mit
den tatsächlichen Meldungen aus Bagdad zu konfrontie-
ren und seine Angaben im Rahmen der Beweisaufnahme
zu überprüfen.

Zweifel an der Darstellung des Generals ergeben sich
nicht nur daraus, dass diese Meldung nach Zeugenaussa-
gen und nach Aktenlage überhaupt nicht weitergegeben,
sondern ausschließlich für das deutsche Lagebild verwen-
det wurde, sondern vor allem daraus, dass das „Roland-
Flugabwehrsystem“ nach Aktenlage nur aus einer einzel-
nen Stellung auf einem kleinen Hügel bestand, die sich
aber in der Nähe eines völlig anderen – und zu diesem
Zeitpunkt bereits stillgelegten – Flughafens („Muthanna-
Airport“) befand.

cc) Rauchschleier Saddam Int. Airport
(24. Februar 2003)

Am 25. Februar 2003 um 14:41 Uhr wurde an den Ver-
bindungsbeamten in Doha eine Meldung des Residenten
vom 24. Februar 2003 weitergeleitet:

„Seit dem 23.02.2003 abends haben IRQ Streitkräfte be-
gonnen, in der Nähe der Raffinerie von Dora und in der
Nähe von Saddam International Airport Rauschleier zu
legen. Dazu werden gewaltige Mengen Rohöl verbrannt.
Auf Bild 80-0227C ist der Rauchschleier in der Nähe der
Raffinerie von Dora zu sehen. Die IRQ Seite hofft an-
scheinend, damit die USA-Satellitenaufklärung zu behin-
dern. Ebenfalls zwischen der Raffinerie von Dora und der
Ringautobahn um Bagdad haben die IRQ Streitkräfte eine
Scheinstellung aufgelegt. Sie haben dazu Anhänger im
typischen Roland-Anstrich lakkiert und auf den Anhänger
eine Blechwanne angebracht. Aus der Ferne ist eine Ver-
wechslung mit einer Roland-Flugabwehrstellung durch-
aus möglich“.

In den Medien hat US-General a. D. James Marks – wie
oben bereits angesprochen – erklärt, man habe vorgehabt,
mit Special Forces und der 82. Luftlandedivision durch
einen Überraschungsangriff den Internationalen Flugha-
fen von Bagdad einzunehmen. Dies sei unter anderem
deshalb verworfen worden, weil die Deutschen über Luft-
Übermittlung der Meldung an US-Stellen vor Einsatzbe-
reitschaft des Gardisten, etwa im Rahmen des bestehen-

abwehrstellungen unterrichtet hätten. Er könne sich an
das Foto einer „Roland-Luftabwehrstellung“ auf einem

Drucksache 16/13400 – 318 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Hügel erinnern. Diese Informationen sowie die Meldung
über Rauchschleier und schnell entzündbare Ölgräben ha-
ben dazu geführt, wegen des hohen Risikos von einer
Einnahme des Flughafens abzusehen. Ein Einsatzbefehl
hätte Tausende Fallschirmjäger das Leben kosten können,
so Marks. (vgl., Der Spiegel vom 15. Dezember 2008)

Ebenso wie die oben bereits geprüfte Darstellung des Ge-
nerals Marks zur „Roland-Flugabwehrstellung“, die sich
nachweislich auf einen völlig anderen Flughafen bezog,
erscheint auch seine Aussage zur „Rauchschleier-Mel-
dung“ vom 24. Februar 2003 wenig plausibel. Bei der
Meldung über Rauchschleier handelte es um eine aus
weiter Entfernung notierte Wahrnehmung einer großen
Rauchentwicklung „aus Richtung Saddam-Flughafen“,
die auch für die technische Aufklärung der US-Streit-
kräfte ohne weiteres ersichtlich gewesen sein dürfte.
Dazu bedurfte es nicht der Beobachtungen der beiden
BND-Mitarbeiter.

Der Zeuge Fischer hat dies in seiner Vernehmung folgen-
dermaßen kommentiert: „Wenn da jetzt bereits tote publi-
zistische Flugenten in die Luft geworfen werden vom
Spiegel und der Rest dann meint, sich auf dieses fallende
Gefieder einschießen zu müssen, verstehe ich das aus
langjähriger politischer Erfahrung; aber auch das können
Sie vergessen. Ich meine, beim besten Willen, wenn ich
da lese, eine Information des BND habe Hunderten von
amerikanischen Fallschirmjägern das Leben gerettet: Ja,
hallo?! Was wäre denn, wenn es umgekehrt gewesen
wäre, abgesehen davon, dass nicht mal diese Information
richtig ist? Aber ich stelle mir vor, wir hätten auf Infor-
mationen gesessen, und hinterher hätte die New York
Times oder wer auch immer einen Artikel gebracht, in
dem dringestanden hätte: Wenn diese Informationen an
CENTCOM gegangen wären, würden Hunderte amerika-
nischer Soldaten noch leben. – Ich muss Ihnen nicht be-
schreiben, was das für einen außenpolitischen Totalscha-
den mit sich gebracht hätte. Aber nicht mal diese
Information scheint ja zu stimmen; es scheint ja um einen
ganz anderen Flughafen gegangen zu sein.“ (Protokoll-
Nummer 111, S. 10)

dd) Erkundungsfahrt Hilla-Bagdad
(21. Februar 2003)

Am 21. Februar 2003 führten der Resident und das SET
eine Erkundungsfahrt in die Region südlich von Bagdad
durch. Wie sich aus der Dienstreiseanzeige an die Zen-
trale ergibt, war der Reisezweck die „Einweisung der Ab-
wesenheitsvertretung in die Lage südlich von Bagdad; Er-
kundung der inneren Lage in den Schiitengebieten,
Kontrolle der irakischen militärischen Präsenz im Gebiet
zwischen Mahmudiya und Hilla“.

Am Tag darauf meldete der Resident die gewonnenen
Eindrücke und Beobachtungen einer Erkundungsfahrt
nach Hilla. Die Schilderungen wurden am 25. Februar
2003 um 14:41 Uhr ohne inhaltliche Veränderungen nach
Doha übermittelt; dem übermittelten Bericht waren meh-

„Bei einer Erkundungsfahrt in die Region südlich von
Bagdad wurden 70 km südlich von Bagdad (20 km nörd-
lich von Hilla) bei Mahmudiya IRQ Panzereinheiten er-
kannt. Auf Bild […] sind drei gepanzerte MT-LBW
Munitionstransporter ohne MG-Turm auf Eisenbahntief-
ladern zu sehen. Ca. 5 km entfernt wurden die Aufnah-
men […] gemacht. Sie zeigen die typischen IRQ Verteidi-
gungsstellungen: Panzer, gepanzerte Fahrzeuge und
LKW, die hinter Erdwällen aufgestellt wurden. Auf den
Bildern sind T-72, BMP und LKWs u sehen. Zwischen
Hilla und Bagdad sind längs der Autobahn zahlreiche
Ausweichstellungen vorbereitet. Die Fahrzeuge könnten
jederzeit in ähnlich ausgebaute Positionen verlegen. Auf-
fällig war die große Anzahl von Sandsackstellungen auf
der gesamten Länge der Autobahn nach Hilla, die aller-
dings nur einen kurzen Widerstand gegen Infanterie er-
lauben. Südlich von Hilla nahmen die Verteidigungsvor-
bereitungen deutlich ab. Ab der Linie Kerbela-Hilla
Richtung Bagdad waren wieder vermehrt Stellungsbauten
sichtbar. In Mahmudiya fuhren wir an einer Kaserne vor-
bei, die fast leer war. In den Ortschaften längs der Auto-
bahn waren in der Nähe von Amtsgebäuden FLA-Ge-
schütze (meist 20mm) postiert. In Mahmudia stand ein
Geschütz auf dem Dach eines Postenhäuschens.“

Zu dieser Meldung erklärte sich kurz vor Ende der Be-
weisaufnahme der US-General a. D. James Marks eben-
falls in den Medien. Auf die Frage „Flossen Ziele oder
Zielkoordinaten, die von der BND-Zelle kamen, auch in
ihre Zielerfassung ein? Wurden solche Ziele bombardiert,
halfen die Informationen beim Bodenkrieg?“ antwortete
Marks: „So funktioniert das bei uns nicht. Nehmen wir
einmal die deutsche Meldung vom 25. Februar 2003. Da-
rin beschreibt das BND-Team, dass sich entlang der Auto-
bahn nach Hilla, Regierungsgebäude befinden, neben de-
nen Flugabwehrgeschütze stehen. Wir haben daraufhin
unsere Drohnen über das Gebiet geschickt, um das zu ve-
rifizieren. Und wir haben diese Geschütze später aus der
Luft bekämpft“. (vgl., Der Spiegel vom 15. Dezember
2008) Ob diese Angaben zutrafen und ob insbesondere
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Droh-
neneinsatz und einer BND-Meldung bestand, konnte der
Ausschuss nicht feststellen. Anhaltspunkte hierfür gibt es
– außer der vor dem Ausschuss nicht bestätigten Presse-
behauptung des Generals Marks nicht.

Der Zeuge L. M. hat erklärt, dass eine solche Meldung für
die taktische Kriegsführung wichtig sein könne.

ee) Brennende Ölquelle Kirkuk (4. März 2003)

Am 4. März 2003 meldete der Resident nach Pullach:
„1. Aus diplomatischen Kreisen in Bagdad war zu erfah-
ren, dass eine Ölquelle bei Kirkuk in Brand geraten ist.
Die Iraki können das Feuer aus eigener Kraft nicht lö-
schen und haben die Rumänen und Russen um Hilfe ge-
beten. Beide haben abgelehnt. Russen und Rumänen ge-
hen davon aus, dass das Regime mittlerweile dabei ist,
die Ölfelder zur Sprengung vorzubereiten und dass es
beim Anbringen der Sprengladungen bei dieser Quelle zu
rere Bildaufnahmen der beschriebenen Stellungen beige-
fügt:

einem Unfall kam. 2. Stellungnahme LCE80: Bislang gab
es hier noch keine Erkenntnisse über die Vorbereitungen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 319 – Drucksache 16/13400

der Ölfelder zur Sprengung. Anscheinend hat sich das
Regime jetzt doch zu dieser Maßnahme entschlossen, al-
lerdings ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei diesem
Brand auch nur um einen ‚normalen‘ Unfall gehandelt
hat. Die IRQ Ölanlagen sind auf Grund des Embargos
stark veraltet und störanfällig“.

Die Meldung wurde am 5. März 2003 nach Doha weiter-
geleitet.

ff) Geplante Sprengung Ölpumpstation
(5. März 2003)

Am 5. März 2003 meldete der Resident an die Zentrale:
„Es liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach die
Ölpumpstation bei Kirkuk zur Sprengung vorbereitet
wurde.

Eine Weiterleitung dieser Meldung nach CENTCOM
konnte nicht festgestellt werden.

Auch hierzu hat sich der US-General a. D. Marks in den
Medien geäußert: „Wir haben über den deutschen Kanal
erfahren, dass die Irakis begannen, ihre Ölproduktionsan-
lagen zu zerstören. Unter anderem deshalb wurde der
Kriegsbeginn vorgezogen und die Marines über die
Grenze geschickt, um die Öl-Anlagen zu schützen“. Ins-
besondere der Rapport vom 5. März sei von herausragen-
der Bedeutung gewesen. Insgesamt, so die Pressebericht-
erstattung weiter, hätten die Berichte und die danach
verstärkte Überwachung der Anlagen dazu geführt, dass
die Kriegsplanung massiv verändert und beschleunigt
worden sei. Marks habe nachdem eine Drohne am
19. März tatsächlich erste Bilder von brennenden Ölfel-
dern geliefert habe, darauf gedrängt, zuerst auf dem Bo-
den vorzustoßen und das Öl zu sichern. Nur wenige Stun-
den später sei der Marschbefehl erteilt worden, der
Bodenkrieg habe damit früher als geplant begonnen.
(vgl., Der Spiegel vom 15. Dezember 2008)

Auch diese Presse-Einlassung von General Marks er-
scheint wenig plausibel. Saddam Hussein hatte schon im-
mer öffentlich damit gedroht, im Kriegsfall die Ölfelder
anzuzünden, wie er es schon im ersten Golfkrieg prakti-
ziert hatte. Wenn diese banale Meldung des BND vom
5. März 2003 „elektrisierend“ gewesen sein soll, ist es
unerklärlich, warum noch einmal zwei Wochen vergin-
gen, bis man eine Drohne über das Gebiet schickte und
erst handelte, nachdem die eigene technische Aufklärung
Wochen später tatsächlich brennende Ölfelder festgestellt
hatte.

Auch der ehemalige Bundesaußenminister Fischer hat in
seiner Vernehmung vor dem Ausschuss diese Darstellung
bezweifelt: Ursprünglich habe die Invasion des Iraks von
zwei Seiten, von Norden und Süden, erfolgen sollen.
Nachdem das türkische Parlament entschieden habe, dass
türkisches Territorium hierfür nicht zur Verfügung stehe,
sei dies nicht mehr möglich gewesen. Kirkuk befände
sich aber sehr weit im Norden. In der Tat ist Kirkuk
250 Kilometer von Bagdad entfernt. Im Übrigen sei die

seien, was die beiden BND-Agenten in dieser Zeit aus
Zentral-Bagdad vom Hörensagen berichtet hätten, sehr
dubios oder wenig glaubwürdig. (Protokoll-Nummer 111,
S. 11)

gg) FlaRak-Stellung (9. März 2003)

Am 9. März 2003 meldete der Resident in Bagdad erneut
Beobachtungen einer längeren Erkundungsfahrt in die
Umgebung von Bagdad. Gemeldet wurden unter anderem
ein militärisches Übungsgelände, militärische Einheiten,
Schanzarbeiten und Panzerstellungen. Größtenteils wur-
den die Standorte mit Kilometerangaben übermittelt, in
zwei Fällen wurden auch geographische Koordinaten mit-
geteilt:

„An der Koordinate N 33 Grad 25 Minuten 00 Sekunden/
4 Grad 22 Minuten 52 Sekunden (ca. 2 km vor der Stadt-
grenze Bagdad) wurde auf der linken Straßenseite eine
FlaRak-Stellung gesehen. Diese Stellung war auch am
8.03. noch vorhanden. Ebenfalls wurde am 8.03.03 an
dieser Koordinate – vermutlich (!) – noch ein Bunkerein-
gang entdeckt…“. Der Meldung waren zahlreiche Auf-
nahmen der geschilderten Objekte beigefügt.

Allerdings ergibt sich aus der Meldung auch, dass es sich
bei den FlaRak-Stellungen um äußerst bewegliche Ob-
jekte handelte. So wird etwa berichtet, dass am Tage zu-
vor anscheinend zwei dieser Geräte aus der Stellung
Richtung Stadt verlegt worden waren.

Die Meldung und die Bilder wurden am 10. März 2003
um 14:34 Uhr nach Katar weitergeleitet.

Als Reaktion auf diese Meldung erfolgte ein Steuerungs-
hinweis am 9. März 2003 mit dem Inhalt: „Weiter so mit
möglichst vielen Details. Bilder waren leider etwas un-
scharf.“

hh) Schanzarbeiten/Gräben (10. März 2003)

Am 10. März 2003 berichtete der Resident über Schanz-
arbeiten irakischer Soldaten in der Nähe einer Brücke. Es
sei unklar, ob die Gräben gefüllt wurden oder als Schüt-
zengräben dienten. Die Gräben seien mit Palmblättern
und einer dünnen Erdschicht abgedeckt worden. Schwe-
res Gerät sei bei den Arbeiten allerdings nicht beobachtet
worden, so dass davon auszugehen ist, dass es sich nur um
Schutzgräben für einzelne Schützen gehandelt haben
könnte. Nach Aussage des Zeugen H.-H. Sch. waren derar-
tige kleinteiligen Objekte keine Ziele für die amerikanische
Luftwaffe. (Protokoll-Nummer 97, S. 30 f., 104, 112)

Nach Nennung der Koordinaten der Schützengräben, die
allerdings wieder nur aus dem fahrenden Auto heraus mit
der entsprechenden Ungenauigkeit festgestellt werden
konnten, schließt die Meldung mit folgender Bewertung:
„Die Schanzarbeiten finden in einem für die IRQ Führung
sehr wichtigen Gebiet statt. Neben der Brücke befinden
sich mehrere Paläste in der Nähe. Auch das Hauptquartier
des speziellen Sicherheitsdienstes (AMN AL-Chas) be-
Annahme, dass die USA angesichts ihrer technischen
Überwachungsmöglichkeiten darauf angewiesen gewesen

findet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der beobachte-
ten Erdarbeiten.“

Drucksache 16/13400 – 320 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge J. H. hat erklärt, diese von ihm abgesetzte
Meldung beruhe auf einer Beobachtung anlässlich einer
Erkundungsfahrt. Sie sei nicht auf spezielle Anforderung
geliefert worden, sondern „es war, wenn man so will, eine
ständige Anforderung der Auswertung solche Informatio-
nen zu liefern“, wenn möglich, inklusive der Koordina-
ten. Man habe die Koordinaten ohne Zehntelsekunden an-
gegeben, da die Positionsbestimmung wahrscheinlich aus
einem fahrenden Auto heraus erfolgt sei, so dass eine ge-
nauere Positionsangabe nicht möglich gewesen sei. (Pro-
tokoll-Nummer 99, S. 82 f.)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat in seiner Vernehmung vor dem
Ausschuss erklärt, dass er die Meldung kenne, mit dieser
jedoch nichts passiert sei, außer dass man sie zu den Un-
terlagen genommen habe.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Meldung
am 10. März 2003 um 14:34 Uhr zusammen mit der Mel-
dung über die FlaRK-Stellung vom 9. März 2003 in un-
veränderter Fassung nach Katar weitergeleitet wurde.

ii) Ölgräben (u. a. 21. März 2003)

Am 21. März 2003 meldete das SET:

„[…] Die Feuergräben am Stadtrand sind befüllt, im
Stadtgebiet konnte Befüllung durch Tankwagen von MA
SET beobachtet werden. Bisher keine Entzündung. […]
Der Zustand der Brücken im Stadtgebiet ist gut. Event.
befestigte Sprengladungen konnten nicht entdeckt wer-
den, wobei die Brücken über Hohlräume verfügen, deren
Einsicht beim Überfahren nicht möglich ist […]“. Die
Meldung wurde am 24. März 2003 um 05:37 Uhr weiter-
geleitet.

Nach Angaben des Zeugen R. M. seien die Ölgräben in
Brand gesetzt worden und hätten mehrere Wochen lang
gebrannt. Dadurch sei es zwar nicht dunkel, aber trübe
geworden. (Protokoll-Nummer 95, S. 71)

Der Zeuge B. P. hat sich daran erinnern können, eine Mel-
dung weitergeleitet zu haben, in der es auch um Ölgräben
ging. Welchen genauen Inhalt die Meldung hatte und auf
welcher „Rohmeldung“ des SET sie basierte, vermochte
der Zeuge nicht mehr zu sagen. (Protokoll-Nummer 97,
S. 116)

Der Zeuge L. M. hat erklärt, Meldungen, ob Brücken ver-
mint oder gesprengt sind, seien sicherlich hilfreich für die
Lageeinschätzung: „Die Tatsache, dass ein Brücke ver-
mint ist, ist schon eine Information, die mich als mili-
tärischer Truppenführer interessieren würde.“ Allerdings
erklärte der Zeuge L. M. auch, er halte die Information,
dass in den nächsten Tagen eventuell Ölgräben in Brand
gesetzt würden, nicht für wichtig. (Protokoll-Num-
mer 107, S. 40)

jj) Senfgaslager (12. März 2003)

Aus den Akten ergibt sich, dass die Zentrale in Pullach

schmiedes zu bestimmen, in dessen Keller eine kleinere
Menge Senfgas vermutet wurde.

Daraufhin übermittelte der Resident am 13. März 2003
die Koordinaten zweier Schmuckgeschäfte.

Hierzu befragt, hat der Zeuge H.-H. Sch. erklärt, dass
diese Information zur Lagefeststellung im Bereich der da-
maligen für Massenvernichtungsmittel zuständigen Un-
terabteilung benötigt wurde. Es habe sich nicht um eine
Anfrage der US-Stellen gehandelt: „Das war also eine in-
terne Geschichte.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 20) Diese
Angabe steht in Einklang mit der Aktenlage; eine Über-
mittlung dieser Koordinatenmeldung nach Doha kann den
Akten nicht entnommen werden.

kk) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 1
(28. März 2003)

Am 28. März 2003 meldete das SET nach schweren Bom-
benangriffen in der vorangegangenen Nacht unter ande-
rem Beobachtungen über Verteidigungsstellungen und ei-
nen Ausweichgefechtsstand nach Pullach:

„In unmittelbarer Nähe der Deutschen Botschaft sind
schwere dreiachsige Militär-LKW an den umstehenden
Gebäuden untergezogen, auch in der Straße hinter der
deutschen Botschaft [Koordinaten]. Es befindet sich au-
ßergewöhnlich viel Militär in der Straße und anscheinend
hat man in den Gebäuden [Koordinaten] einen Ausweich-
gefechtsstand eingerichtet […]. Bei dem ersten Gebäude
handelt es sich um jenes, welches bereits in einer Anfrage
bezüglich der Lagerung von VX-Gas gemeldet wurde. …
Der Offz-Club der Luftwaffe und die umliegenden Mili-
tärgebäude wurden, wie bereits gemeldet, schwer getrof-
fen. Allerdings richten sich in den Trümmern Soldaten
zur Verteidigung ein. Es wurden MG-Stellungen und
Sandsackstellungen beobachtet. Vor den zerstörten Ge-
bäuden hält sich viel Militär auf“.

Bei dem Ausweichgefechtsstand habe es sich um Fahr-
zeuge gehandelt, die leicht den Standort wechseln konn-
ten, führte der Zeuge R. M. aus. Nach seiner Einschätzung
sei die Meldung für die Kriegsführung aus der Luft nicht
relevant gewesen, da zwischen Wahrnehmung eines Ge-
fechtsstandes und dem Absetzen der Meldung immer ein
gewisser Zeitraum gelegen habe. Ein mobiler Gefechts-
stand könne innerhalb von wenigen Minuten verlegt wer-
den. Es könne theoretisch sein, dass sich dieser Gefechts-
stand zum Zeitpunkt der Meldung schon gar nicht mehr
an dem Ort befunden habe. (Protokoll-Nummer 95, S. 26)

Die Meldung wurde am selben Tag um 12:17 Uhr nach
Doha weitergeleitet, allerdings ohne die in der Ur-
sprungsmeldung enthaltenen Koordinatenangaben.

Auf diese Ursprungsmeldung des SET angesprochen, hat
der Zeuge H.-H. Sch. vor dem Ausschuss erklärt: „Was
wir hier haben sind Ziele, die in Bagdad von den amerika-
nischen Luftstreitkräften nicht angegriffen wurden. Für
die strategische Luftkriegführung waren sie nicht von In-
teresse. Es war einfach nichts, was in das Zielspektrum
am 12. März 2003 auf eine Anfrage dem SET den Auftrag
erteilte, die genaue Lage des Gebäudes eines Gold-

der strategischen Luftkriegführung fällt. Taktisch-opera-
tive Luftkriegsoperationen sind in Bagdad nicht geflogen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 321 – Drucksache 16/13400

worden, so dass diese ganzen kleinteiligen Kräfte, die in
diesen zwei, drei Meldungen auftauchen, an sich nicht
unter Gefahr standen, dass sie durch amerikanische Luft-
streitkräfte angegriffen werden. Das waren einfach keine
Ziele, die da von Interesse waren. […] Diese deutsche
Botschaft, Nähe – – und dieser Gefechtsstand tauchen ja
mehrfach auf. Am 30.03. wird gemeldet, die sind verlegt;
am 1.04. heißt es wieder, sie sind wieder da; am 02.04.
haben sie wieder verlegt. Das passt genau zu dem Bild.
Diese Kräfte bleiben in so einem Kriegsszenario nicht
lange an einem Standort. Bataillonsgefechtsstände, wo-
rum es sich hier offensichtlich handelte, verlegen im
Zwei-Stunden-Rhythmus. Das heißt, bis das in die Luft-
kriegsplanung eingeflossen ist, ist das schon lange wieder
weg. Es gibt ansonsten […] auch keinerlei Hinweise, dass
diese ganzen kleinteiligen Ziele durch Luftangriffe ge-
troffen wurden. […] Da haben wir in den Akten ja die
Luftbilder. […] Das sind keine Ziele für Luftkriegsopera-
tionen, und Landkriegsoperationen haben in Bagdad nicht
in nennenswertem Umfang stattgefunden“. (Protokoll-
Nummer 97, S. 21 f.)

ll) Ausweichgefechtsstand (30. März 2003)

Am 30. März 2003 teilte das SET mit: „Der gemeldete
(Anmerkung: am 28. März 2003) Ausweichgefechtsstand
in den Häusern hinter der DEU Botschaft ist anscheinend
verlegt worden. Wir konnten keine übermäßige Militär-
präsenz mehr feststellen.“

mm) Stellungen ZU 23 Zwilling (31. März 2003)

Am 31. März 2003 meldete das SET mit Sachstandsbe-
richt von 22:00 Uhr (OZ) unter anderem den Standort
zweier Stellungen republikanischer Garden mit Koordi-
natenangaben:

„Falls wir SRG und RG Stellungen in der Stadt feststel-
len, werden wir dies umgehend melden. Zwei Stellungen
befinden sich an folgenden Koordinaten und durch Au-
genscheinnahme am 30.03.02 können wir bestätigen, dass
sich RG mit LKW, Tank-LKW (Inhalt unbekannt) Pick-
ups mit MGs auf den Ladeflächen, leider abgedeckt und
nicht genau zu erkennen, und Soldaten in Stellungsgräben
in diesem Bereich aufhalten: [Koordinaten] in einem Ra-
dius von ca. 100 M um diese Position sowie neu seit dem
30.03.03 [Koordinaten] in einem Radius von ca. 100 Me-
ter um diese Position und ein Gebäude an Position [Koor-
dinaten]. Auf diesem Gebäude sind zwei ZU 23 Zwilling
stationiert. Was sich in dem Gebäude befindet ist nicht
bekannt.“

Der Zeuge R. M. hat ausgeführt, der Meldung habe kein
konkreter Auftrag zugrunde gelegen. Die Beobachtungen
seien anlässlich einer Erkundungsfahrt gemacht worden
und seien durch den allgemeinen Auftrag, militärische
Positionen und militärisch anscheinend interessante Ob-
jekte zu melden, abgedeckt gewesen. Die Meldung mili-
tärischer Verbände oder Objekte sei einige Male erfolgt,

Diese Meldung wurde am 1. April um 05:40 Uhr in un-
veränderter Form nach Doha weitergeleitet.

Hierzu hat der Zeuge H.-H. Sch. ausgeführt, dass es sich
hierbei um kleinteilige Kräfte, ein paar MG-Stellungen,
ein Maschinengewehr auf dem Dach, ein paar Lkws dazu,
gehandelt habe. „Das waren keine Ziele für die Luftkrieg-
führung“. Wenn sich in der täglichen Berichterstattung
des Bundesnachrichtendienstes zum Irak-Krieg öfters die
Formulierung finde: „Für Bombenangriffe waren Ziele
Stellungen Republikanischer Garden“, so seien dies „un-
terschiedliche Pakete“: „Die Republikanischen Garden,
die wir beschreiben in der Berichterstattung, sind die
Kräfte in der Größenordnung mehrerer Divisionen, die
sich südlich von Bagdad und noch weiter südlich davon
zur Verteidigung eingegraben hatten und die von den
Amerikanern bombardiert worden sind durch ihre takti-
schen Luftstreitkräfte. Bei den Kräften, die da in Bagdad
sich truppenweise aufgehalten haben, stehe ich nach wie
vor zu der Aussage: Das waren keine Ziele für die ameri-
kanische Luftwaffe“. (Protokoll-Nummer 97, S. 22, 30 f.)

nn) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 2
(1. April 2003)

Am 1. April 2003 meldete das SET um 14:00 Uhr (OZ),
der Offizierklub der Luftwaffe sei erneut getroffen und
dem Erdboden gleichgemacht worden.

Weiter heißt es in der Meldung: „Rechts neben dem Offi-
zier Club befindet sich eine Fläche, auf der Rohbauten
stehen. [Koordinaten] Auf der Fläche sind unter Tarnnet-
zen untergezogen Kfz und Soldaten der RG in den Roh-
bauten zu sehen […]. Wir gehen davon aus, dass es sich
nicht um die normalen Pickups handelt, sondern um
hochwertige Militär Fahrzeuge. Weiterhin wurden ver-
stärkt Militär, größtenteils Offiziere in dem Gebäude ge-
genüber dem Offizier Club der Luftwaffe gesichtet. [Ko-
ordinaten]“.

Der Zeuge R. M. hat erläutert, dass sich der Offizierklub
der Luftwaffe nicht weit von der Unterkunft des SET ent-
fernt befunden habe. Daher sei man bei den Kontrollfahr-
ten häufiger an diesem Offizierklub vorbei gefahren und
dadurch seien diese Veränderungen häufiger aufgefallen.
Der Zeuge betonte, dass er nicht nachvollzogen habe, ob
es zwischendurch [Im Vergleich zur Meldung vom
28.03.] Bombardierungen gegeben habe oder irgendwel-
che Raketeneinschläge. Er habe eine Lageveränderung in
der Infrastruktur festgestellt und wisse nicht, wie diese
hervorgerufen wurde. Denkbar sei etwa auch eine Spren-
gung durch die Irakis aus Sicherheitsgründen, er könne
hierzu mangels eigener Bobachtung jedoch nichts sagen.
(Protokoll-Nummer 95, S. 16, 36)

Der Zeuge J. L. hat erklärt, für ihn stelle diese Meldung
die Erfüllung des Auftrages im Rahmen des Damage As-
sessments dar: „[D]urch die Stadt zu fahren, festzustellen:
Was ist zerstört worden? Wie reagiert die Bevölkerung
darauf? Zur Bevölkerung gehörte auch das irakische Mili-
wenn sie ihnen aufgefallen seien. (Protokoll-Nummer 95,
S. 16)

tär“. Man müsse doch sehen: „Wie reagieren die darauf?
Laufen die über? Gehen die zu den Amerikanern und er-

Drucksache 16/13400 – 322 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

geben sich – was auch immer. Das gehört zum ‚Damage
Assessment‘“ (Protokoll-Nummer 101, S. 62)

Die Meldung wurde am 1. April 2003 um 11:28 Uhr un-
verändert an den Gardisten weitergeleitet. Nicht verän-
dert wurde insbesondere die durch das SET bei der
Nennung der ersten Koordinate offenbar erfolgte Ver-
wechslung der Nord-/Ost-Koordinaten. Nach den über-
mittelten Koordinaten hätten sich die Angaben auf das
Seegebiet südlich der Krim bezogen. Dahingestellt blei-
ben muss, ob dies dem für die Weiterleitung der Meldun-
gen zuständigen militärischen Fachreferenten bei der Prü-
fung der Meldung entgangen ist oder ob er die Meldung
bewusst unverändert ließ.

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erklärt, auch hier sei an der
Meldung nicht erkennbar gewesen, dass hier Bereiche
aufgebaut würden, die durch amerikanische Luftangriffe
bedroht seien. Die Luftbildauswertung habe gezeigt, dass
auch hier nichts erfolgt sei. In den Gebäuden um den Of-
fizierklub der Luftwaffe seien offensichtlich Reste, die
die strategischen Luftangriffe überlebt hätten, unterge-
kommen, die seien aber nicht angegriffen worden. Das
Ziel der Luftschläge sei immer das Ausschalten der Infra-
struktur gewesen, nicht so sehr die Leute, die dabei sind.
Die Infrastruktur des Offizierklubs sei mit den ersten bei-
den Luftschlägen komplett vernichtet worden.“ (Proto-
koll-Nummer 97, S. 22 f.)

Beim Offizierklub habe es sich um ein Ziel gehandelt, das
die US-Stellen offensichtlich im Rahmen der strategi-
schen Luftkriegführung angegriffen hätten, und in diesem
zerstörten Gelände hätten sich Kräfte von einer Größen-
ordnung eingerichtet, die weit unterhalb dessen gelegen
hätte, was Ziel der strategischen oder auch taktisch-ope-
rativen Angriffe gewesen sei: „Die Tatsache, dass jetzt
ein paar Leute mit Maschinengewehren sich in den Trüm-
mern einrichten, das war sicherlich nichts, was die
Amerikaner zu Folgeoperationen veranlasst hat, weil das
strategische Ziel Offizierklub einfach kaputt war.“ (Proto-
koll-Nummer 97, S. 49)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat weiter ausgeführt:

„Die Tatsache, dass sich irakische Soldaten in einem zer-
störten Gebäude wieder einrichten, spricht ja wohl als
Erstes mal dafür, dass die Iraker im Zuge der Luftkriegs-
operationen der Amerikaner im Irak eines gelernt hatten:
Wo die Amerikaner mal zugeschlagen haben, da kommen
die nicht wieder. Das ist doch wie im Ersten Weltkrieg,
wo man gesagt hat beim Trommelfeuer: Wo mal eine
Granate eingeschlagen hat, da kann ich mich verstecken,
da schlägt nicht wieder eine ein. – So ist der Ansatz hier
auch; und die Beurteilung habe ich geteilt. Wir haben uns
das angeschaut (…). An diesen Offizierklub schloss
– gleich unmittelbar ein Stück nach Norden – ein Ge-
bäude offensichtlich mit Kommunikationseinrichtungen
an. Da sind acht unter Haube stehende Antennenanlagen
zu erkennen auf dem Haus. Wir gehen davon aus, dass die
Amerikaner in einem Schritt den Offizierklub angegriffen
haben und im nächsten Schritt das danebenstehende Haus

sammenliegen, mit den üblichen Mitteln, Cruise Missile
oder ferngelenkte Bomben, nicht angreifen. Weil der
zweite Schlag jeweils dann durch den Rauch, die Dreck-
schwaden des ersten Schlages behindert wird und dann
nicht trifft, wartet man üblicherweise ein, zwei Tage und
nimmt sich dann das andere Ziel vor. So wird das hier ge-
laufen sein. […] Es gibt überhaupt keinen Grund dafür,
anzunehmen, dass die Amerikaner wegen ein paar Infan-
teristen und einem Schuttberg noch einmal diesen Schutt-
berg angreifen, weil sie auch alle anderen Ziele um diesen
Schuttberg herum, wo wir ja auch gesagt haben: ‚Da MG-
Schützen, da ein Haufen Soldaten‘, nicht angegriffen ha-
ben.“

Auch die Auswertung der Luftbilder, die in einem Um-
kreis von etwa einem Quadratkilometer gefertigt wurden,
habe zudem keinerlei Hinweise ergeben, dass außer den
Schlägen gegen den Offizierklub und gegen das Gebäude
mit Kommunikationseinrichtungen in der Ecke noch ein
Luftangriff erfolgt sei. (Protokoll-Nummer 97, S. 49 f.)

Der Zeuge L. M. hat sich nach Vorlage dieser Meldung
vorsichtiger geäußert: „Das sind militärisch nutzbare In-
formationen, ja“. Eine solche Meldung habe man im
CENTCOM mit dem dortigen Lagebild abgleichen kön-
nen. Bei der weiteren am 1. April 2003 festgestellten
Bombardierung des Offizierklubs könne es sich um einen
einfachen Zufall handeln. Es sei nicht zu erklären. Es
habe sich nicht um Ziele gehandelt, die in eine strategi-
sche Luftkriegsführung hineinpassten. Er sehe, dass man
das als Grauzone betrachten könne. Wenn es dann der
einzige Fall gewesen sei, der in einem Kriegsszenario
vielleicht auch schiefgegangen sei, dann wisse er nicht,
wie groß der Vorwurf daraus sei. Er sehe es aber nicht so.
(Protokoll-Nummer 107, S. 26, 29 ff.)

Der Zeuge B. P. hat erklärt, soweit er sich erinnern könne,
habe er zum Offizierklub der Luftwaffe lediglich eine
Meldung erhalten. Möglicherweise habe die Zentrale in
Pullach die drei Meldungen des SET [Die Meldungen
vom 28.03., 1.04. und 4.04.2003] hierzu in einer, ihm
übermittelten Meldung zusammengefasst. Diese Meldung
habe er an die US-Stellen weitergeleitet. Eine Diskussion
mit den US-Stellen über dieses Objekt habe er nicht ge-
führt, seine Aufgabe sei es nicht gewesen diese bei der
Kriegsführung zu beraten. Die von ihm weitergeleitete
Meldung habe auch Koordinaten enthalten. Die Ver-
wendung von Koordinaten sei das einzig denkbare Ver-
fahren, um eine Ortsangabe zu übermitteln. (Protokoll-
Nummer 97, S. 93, 100 f.)

Für den Zeugen Dr. Hanning hat die Kausalität nicht fest-
gestanden: Es seien viele Ziele zweimal bombardiert wor-
den. Insoweit könne man nicht daraus schließen, dass die
eine Meldung des SET kausal für die zweite Bombardie-
rung gewesen sei. Nach seiner Kenntnis habe die Zielpla-
nung Tage gedauert. Im Übrigen habe er keine Gründe, an
der Einschätzung des Zeugen H.-H. Sch. in dessen Ver-
nehmung vor dem Ausschuss zu zweifeln. (Protokoll-
Nummer 109, S. 41 ff.)
mit den Kommunikationseinrichtungen. Das sind beides
strategische Ziele. Die kann man, wenn sie nur so nah zu-

Der Zeuge Uhrlau hat erklärt, er habe keinerlei Zweifel
an der beruflichen Professionalität, die die Basis für die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 323 – Drucksache 16/13400

Einschätzung des Zeugen H.-H. Sch. sei. „Wenn Offi-
ziere, die innerhalb des Bundesnachrichtendienstes von
der Bundeswehr gekommen sind, die in einer solchen Si-
tuation ihre berufliche Expertise der militärischen Erfah-
rung, auch der Kontakte zu Bündnispartnern, als Basis
haben, zu dem Ergebnis kommen, dieses ist so und so zu
bewerten, dann ist das für mich substanziell, unterlegt
durch berufliche Erfahrung, und zwar nicht nur persön-
lich, sondern das ist sehr breite Erfahrung dann von ver-
gleichbaren hochrangigen Offizieren der Bundeswehr.“
(Protokoll-Nummer 109, S. 89)

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat es abgelehnt, sich auf Vor-
halt inhaltlich zu dieser Meldung zu erklären:

„Was soll das jetzt, Herr Vorsitzender? Wollen Sie jetzt
mit mir die Einzeldaten, die von da aus weitergegeben
worden sind, im Einzelnen durchgehen? […] Ich hätte ja
auch die Möglichkeit gehabt, mich als Präsident des BND
zu bewerben. Dann hätte ich sozusagen die Einzelkont-
rolle dieser Meldungen überprüft. Aber ich meine, als
Chef des Bundeskanzleramtes war ich weder Sachbear-
beiter beim BND noch militärischer Experte. Welche Be-
deutung die weitergegebenen Meldungen haben und wie
sie zu bewerten sind, das lag ja aus guten Gründen nicht
beim Bundeskanzleramt, sondern beim BND, und auch da
nicht beim Präsidenten, sondern bei jemandem, der doch
ganz offenbar sachverständig auch die militärischen
Sachverhalte beurteilt hat.“ Er sehe keinen Anlass, sich
mit einzelnen Meldungen auseinanderzusetzen, deren Be-
wertung er weniger schlüssig vornehmen könne, als es
der militärisch ausgebildete Experte es damals gekonnt
habe. (Protokoll-Nummer 111, S. 58 f.)

oo) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 3
(4. April 2003)

Am 4. April 2003, 14:30 Uhr (OZ) berichtete das SET
u. a.:

„4. Im Bereich der [geschwärzt] Botschaft, Umkreis
200 Meter halten sich verhältnismäßig viele Stabsof-
fiziere auf. Wir gehen davon aus, dass sich in einigen
der Gebäude im Bereich der Botschaft Ausweichge-
fechtsstände befinden […].

5. Rund um das zerstörte Gelände des Offizier Club
Luftwaffe haben die Stellungen in den umliegenden
Häusern zugenommen. Erstmalig wurden auch MG-
Stellungen gesichtet. Es ist verwunderlich, warum
die Soldaten an diesem, doch so markanten Punkt,
festhalten. Eine Vermutung unsererseits ist, dass es
irgendetwas geben muss, was die Nähe zum
Offz.Club trotz der militärisch gesehen schlechten
Lage geboten erscheinen lässt. Vielleicht gibt es an
diesem Punkt noch Kommunikationseinrichtungen
oder Bunkersysteme. Reine Vermutungen, wir haben
keine Erkenntnisse […].“

Die Meldung wurde in vollständiger Form am 5. April
2003 um 09:21 Uhr nach Katar weitergeleitet.

des Offizierklubs jedenfalls nicht erfolgte: „Wir haben
keinerlei Hinweise, dass außer diesen beiden Schlägen
gegen den Offiziersklub und gegen das Gebäude mit
Kommunikationseinrichtungen in der Ecke noch ein Luft-
angriff erfolgt ist. Die Luftbilder, die wir so im Umkreis
etwa 1 Quadratkilometer gemacht haben, zeigen da
nichts.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 50)

pp) Erkundungsfahrt vom 3. April 2003
Am 3. April 2003 meldete das SET das Kurzergebnis ei-
ner Erkundungsfahrt. Unter anderem enthielt die Mel-
dung folgende Informationen:

„Rund um die Paläste sind Schanzmaßnahmen (vorwie-
gend Republikaner Garden) zu beobachten. […] Hinter
der DEU-Botschaft kein Militär. Dafür im gegenüberlie-
genden Lokal werden Fenster verbarrikadiert (Sandsä-
cke). […] vor der [geschwärzt] Botschaft viel Mil-Kfz“.

Die Meldung wurde am 3. April 2003, 11:09 Uhr nach
Doha weitergeleitet.

In den Akten ist festzustellen, dass um 14:00 Uhr, (OZ)
eine ausführlichere Meldung des SET zu dieser Erkun-
dungsfahrt folgte. Darin heißt es u. a.:

„Hinter der DEU Botschaft waren auf der Straße keine
Soldaten zu sehen. Es waren aber 2 militärische Pickups
und ein Militärbus in der Straße geparkt. An der Haupt-
straße an der DEU Botschaft war ein Restaurant seit
neuestem mit Sandsäcken in den Fenstern versehen.
Diese (sic) ist unüblich, da normalerweise von Zivilisten
Stahlbleche bevorzugt oder die Fenster zugemauert wer-
den. Wir sind der Meinung, dass sich Militär in dem Re-
staurant einquartiert hat. […] In Bezug auf (…) können
wir berichten, dass sich an einigen Häusern in der Stadt
Sandsackstellungen befinden. Es ist zu beobachten, dass
sich in diesen Häusern uniformierte und/oder bewaffnete
Personen aufhalten. Dabei meinen wir nicht die Stellun-
gen, die gegraben sind, sondern mannshohe Sandsack-
wände, häufig in U-form. Vereinfacht kann man sagen,
diese Sandsackstellung vor dem Haus = offizielles Ge-
bäude mit bewaffneten Insassen. Bevorzugt werden auch
im Moment Rohbauten von Soldaten als Unterschlupf ge-
nutzt und sind teilweise mit Sandsäcken verstärkt wor-
den. Vereinfacht kann man sagen, Sandsäcke deuten in
den meisten Fällen auf militärische oder paramilitärische
Truppen hin. […] Wir sehen (…) als Dauerauftrag und
werden unaufgefordert melden, falls wir Veränderungen
feststellen“.

Eine Weiterleitung dieser ausführlicheren Meldung an
den Gardisten konnte der Ausschuss nicht feststellen.

qq) US-Armee wird „durchmarschieren“
(4. April 2003)

In den Akten findet sich eine Telefonnotiz, wonach der
Leiter des Sachgebietes, der Zeuge J. L., am 4. April 2003
um 10:50 Uhr einen Auftrag an das SET in Bagdad wei-
terleitete. Hierbei wurde dem SET laut Akteninhalt mitge-
Nach Aussage des Zeugen H.-H. Sch. kann abschließend
festgehalten werden, dass eine erneute Bombardierung

teilt, „dass US-Streitkräfte vor der Entscheidung stehen,
die Gunst der Stunde zu nutzen und gleich ‚durchzuma-

Drucksache 16/13400 – 324 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schieren‘. Daher sind aktuelle Infos zum Lagebild von
größter Wichtigkeit“.

Um 11:00 Uhr desselben Tages ist ein Anruf des Zeugen
T. W. beim SET dokumentiert: „SET wird sich bei ihrer
Erkundung bzgl. der Gesichtspunkte der US-Streitkräfte
umschauen.“

Um 12:20 Uhr desselben Tages meldete sich das SET te-
lefonisch bei der Führungsstelle nach einer Erkundungs-
fahrt und teilte u. a. mit: „Viele hochrangige IRQ-Offi-
ziere halten sich direkt vor der [geschwärzt]- Botschaft
auf. Erklärung SET: Da werden sie am wenigsten be-
schossen. In Rohbauten zieht Militär unter und schützt
sich mit Sandsäcken.“

In den Akten finden sich weitere Telefonvermerke für
diesen Tag. Anhand des dem Ausschuss vorgelegten Ak-
tenmaterials lässt sich jedoch nicht abschließend beurtei-
len, ob und welche Informationen das SET in diesen Tele-
fonaten zu der eingangs erwähnten Anfrage übermittelte,
da die Bundesregierung den Inhalt eines Telefonats voll-
ständig, den eines weiteren teilweise geschwärzt hat.

Hierzu befragt, hat der Zeuge R. D. erklärt, dass es sich
dabei um einen Auftrag aus der Auswertung gehandelt
habe. Aus der Formulierung könne man nicht schließen,
dass hier Informationen für die US-Stellen beschafft wer-
den sollten, sondern der Auswertungsbereich habe Infor-
mationen für die Entwicklung des Lagebildes des BND
angefordert. Dabei hielt es der Zeuge für durchaus denk-
bar, dass dem Auswertungsbereich Informationen vorge-
legen hätten, möglicherweise aus dem CENTCOM,
wonach „die Amerikaner etwas planen“. (Protokoll-Num-
mer 99, S. 16)

Der Telefonvermerk von 10:50 Uhr sei nach Angaben des
Zeugen J. L. als Warnhinweis an das SET zu verstehen,
dass sie nicht zwischen die Fronten geraten sollen. Der
Zeuge J. L. erklärte auf die Frage, ob das Telefonat von
12:20 Uhr Non-Targets zuzuordnen sei, dass dort die
Stimmungslage, wie das irakische Militär sich auf mögli-
che Aktionen vorbereite, wiedergegeben werde. Die be-
schriebenen Objekte, wie die Botschaft, vor der sich ira-
kische Soldaten aufhielten, seien so genannte Non-
Targets gewesen. (Protokoll-Nummer 101, S. 48)

Der Zeuge T. W. hat, zu seinem Anruf um 11:00 Uhr be-
fragt, erklärt, er könne sich nach der langen Zeit nicht
mehr daran erinnern, was er mit „Gesichtspunkte der US-
Streitkräfte“ gemeint habe. Er könne nur sagen, dass ihm
das vorangegangene Gespräch von 10:50 Uhr bekannt ge-
wesen sein müsse, da die Protokolle über die Telefonate
immer auf dem Bildschirm eines jeden Mitarbeiters ein-
zusehen waren. Jedes seiner Telefonate habe er zudem
nur auf Weisung des Referenten, des Sachgebietsleiters
oder Dienststellenleiters geführt. (Protokoll-Nummer 99,
S. 90)

Der Zeuge B. P. hat in seiner Vernehmung vor dem Aus-
schuss allerdings ausgeschlossen, dass diese Information
von ihm stammte. Einen Aufklärungswunsch der US-

ten Informationen für den Einmarsch der Bodentruppen
nach Bagdad entscheidend gewesen seien. (Protokoll-
Nummer 97, S. 102 f.)

Der Zeuge R. M. hat erklärt, er habe das damals so aufge-
fasst, dass sein Mutterhaus Kenntnis davon erhalten habe,
dass vielleicht die befreundete Nation eine Strategieände-
rung vorhabe und daher eine Meldung erbeten habe. Es
sei völlig verständlich, dass der BND wissen wollte, wel-
che amerikanischen Koalitionskräfte sich in der Stadt auf-
hielten und wie dort agiert werde. Dies sei ein ganz wich-
tiger Beitrag zum Lagebild des BND gewesen. (Protokoll-
Nummer 95, S. 34)

Der Zeuge Dr. Hanning hat erklärt, es würde amerikani-
scher Praxis völlig widersprechen, aufgrund von Einzel-
informationen jetzt eine ganze strategische Lagebeurtei-
lung zu verändern. Es habe sich im Grunde um einen
normalen Vorgang gehandelt. Man habe das SET mit dem
erforderlichen Wissen ausstatten müssen, um sie auch für
ihre Wahrnehmung zu sensibilisieren. Es sei wichtig, dass
sie wüssten, worauf es ankomme, vor welchen Entschei-
dungen die andere Seite stehe, um einfach ihre Beobach-
tungsgabe und das zu präzisieren, wonach sie haben Aus-
schau halten sollten. Es sei richtig gewesen, eine solche
Frage an das SET zu stellen, da es auch für die Auswer-
tungen des Dienstes relevant haben sein können. Die US-
Stellen seien bei ihren Fragestellungen nicht an Weisun-
gen des BND-Präsidenten gebunden gewesen. Sie hätten
viele Fragen gestellt und es sei nur ein geringer Teil be-
antwortet worden. (Protokoll-Nummer 109, S. 56, 70 f.)

Für den Zeugen Uhrlau war die Vorstellung, die beiden
Mitarbeiter, die mit dem Botschaftsfahrzeug unterwegs
sind, fänden auf limitierten Wegen die Schneise für die
US-Armee, jenseits seiner Vorstellungskraft. Wenn die
US-Stellen eine Anfrage an den Dienst gestellt hätten, sei
zunächst einmal zu klären gewesen, was dran sei. Es sei
relevant herauszufinden: „Warum wollen die Amerikaner
im Moment bestimmte Informationen haben? Wie verhal-
ten sich die Iraker? Kann man feststellen, dass die sich
auf irgendwas vorbereiten?“ (Protokoll-Nummer 109,
S. 110)

rr) „Bitte Special Forces einsetzen“
(5. April 2003)

Am 4. April 2003 meldete das SET Erkenntnisse einer
zwischen 12:00 Uhr und 13:15 Uhr (OZ) durchgeführten
Erkundungsfahrt. Unter anderem berichtete es:

„Im Bereich der [geschwärzt] Botschaft, Umkreis ca.
200 Meter halten sich verhältnismäßig viele Stabsoffi-
ziere auf. Wir gehen davon aus, dass sich in einigen der
Gebäude im Bereich der Botschaft Ausweichgefechts-
stände befinden. Das gleiche dürfte auch für das Umfeld
der deutschen Botschaft gelten.“

Diese Meldung wurde am 5. April um 9:21 Uhr schrift-
lich nach Katar weitergeleitet.

Mit Sachstandbericht vom nächsten Tag (5. April 2003)

Stellen hierzu habe er dementsprechend ebenfalls nicht
übermittelt. Er glaube nicht, dass die von ihm übermittel-

berichtete das SET, dass die französischen Kollegen ges-
tern Abend von ihrem HQ gefragt worden seien, ob die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 325 – Drucksache 16/13400

Information, dass sich hochrangige IRQ Militärs in der
Straße der französischen Botschaft einquartiert hätten,
richtig sei. Das SET drückte seine Verwunderung darüber
aus, dass die [geschwärzt] Kollegen diese Anfrage nur
wenige Stunden nach einer Meldung des SET, wonach
verstärkt IRQ Militär im Umkreis der Botschaft zu sehen
sei, bekamen: „Eine Nachfrage im LIZ ergab, dass von
unserer Seite keine Infos an die USA […] gegangen sei.
Wenn es möglich ist, bitte auch von unserer Seite noch-
mals darauf hinweisen, dass man zur Bekämpfung dieser
Truppen doch bitte Special Forces einsetzen möge und
keine Raketen und erst Recht keine Artillerie.“

Zunächst kann festgestellt werden, dass jedenfalls die
schriftlich erfolgte Weiterleitung der Ausgangsmeldung
nach Doha erst am Morgen des 5. April 2003 erfolgte, so-
mit die vom SET geschilderte Anfrage vom Abend zuvor
(d. h. am Abend des 4. April 2003) bei den französischen
Kollegen, hierauf nicht beruhen konnte. Für eine mündli-
che Übermittlung des Sachverhalts nach Doha haben sich
keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Zeuge R. M. hat ausgeführt, man habe die Informa-
tion, dass sich irakische Soldaten in der Nähe der Bot-
schaft aufgehalten haben, weitergegeben, um damit zu
verdeutlichen, dass man eine Gefährdung sehe, falls ein
nicht sehr präziser Angriff auf diese Soldaten erfolge. Der
Zeuge V. H. hat in der geschilderten Situation eine latente
Gefährdung gesehen, nämlich, dass das SET und die ira-
kischen Kräfte um die Botschaft räumlich zu nahe auf-
einander gewesen seien. Daher habe man den Dienst
gebeten, der ja durchaus über Kontakte zu anderen Nach-
richtendiensten verfüge, dass man dies gegebenenfalls
weiterleite. Ob dies überhaupt geschehen sei, wisse er
nicht. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass nun konkret
auf die US-Stellen Einfluss genommen werde. Es habe
sich um eine „hypothetische Äußerung einer Meinung“ ge-
handelt, für den Fall, dass die US-Stellen etwas von sich
aus gemacht hätten, nachdem sie etwa durch Luftaufnah-
men festgestellt hätten, dass sich dort Militärfahrzeuge be-
funden hätten. (Protokoll-Nummer 95, S. 48 f., 91 f.)

Zu diesem Vorgang befragt, hat der Zeuge H.-H. Sch. er-
klärt, dass diese Meldung, soweit er wisse, nicht an die
US-Stellen gegangen sei. Die Beurteilung des SET, dass
ein Luftangriff folgen könne, sei eine Beurteilung des
SET gewesen, die er für falsch halte. Aus seiner Sicht
habe sich gezeigt, dass die Positionen mit gemeldeten
Koordinaten alle nicht angegriffen worden seien, ge-
schweige denn, wenn etwas nahe einer Botschaft gewe-
sen sei. Er habe auf diese Meldung hin nichts veranlasst.
Die Kollegen hätten sowohl aus Katar als auch aus
Bagdad hin und wieder Dinge gemeldet oder geschrieben,
die ein bisschen eigenartig gewesen seien. Das habe er
zur Kenntnis genommen, „Ende“. Es gebe keinerlei Hin-
weise, dass auf der Grundlage solcher Meldungen – „am
Ende der Straße stehen ein paar Leute und da zieht gerade
ein Obrist um“ – irgendetwas erfolgt sei. (Protokoll-
Nummer 97, S. 32 f., 68)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat sich auch nicht erklären kön-

nicht über die Wege des BND an das amerikanische
Hauptquartier gelangt. Da die Kommunikation mit dem
SET verschlüsselt erfolgt sei und er davon ausgehe, dass
diese Kommunikation sicher sei, könne man auch nicht
abgehört worden sein. Möglicherweise hätten die US-
Stellen eigene Erkenntnisse gehabt, aber dies sei spekula-
tiv. (Protokoll-Nummer 97, S. 74 f.)

Auch der Zeuge R. D. hat diese Meldungen dahingehend
interpretiert, dass die Ausgangsmeldung des SET, dass
dort Kräfte konzentriert seien, für das eigene Lagebild
umgesetzt worden sei. Es gehe nicht daraus hervor, dass
die Meldung an die US-Stellen gegangen sei und kausal
für einen Angriff gewesen sein könnte. Das SET habe
aber davon ausgehen müssen, dass diese Lageentwick-
lung, die sie an den BND gemeldet hätten, auch den US-
Stellen bekannt gewesen sei und dass da ein Angriff hätte
erfolgen können. Deshalb habe das SET gebeten, den US-
Stellen zu sagen: „Bitte Vorsicht! Wir sind auch da, da
eben nicht angreifen.“ (Protokoll-Nummer 99, S. 27)

ss) Bombardement Restaurant Mansur
(7. April 2003)

In den Medien wurde Anfang des Jahres 2006 berichtet,
dass Mitarbeiter des BND in Bagdad für die Bombardie-
rung eines Restaurants in Bagdad mitverantwortlich ge-
wesen seien, bei dem letztlich zwölf Zivilisten ums Leben
kamen. In der Süddeutschen Zeitung vom 12. Januar
2006 hieß es etwa: „Am 7. April 2003 erhielten die US-
Geheimdienste einen Tipp, dass der irakische Diktator
Saddam Hussein sich mit engen Vertrauten in einem Re-
staurant in dem Bagdader Stadtteil Mansur getroffen
habe. „Wir baten die Deutschen um einen ‚drive-by‘ (das
Ziel ausspähen). Das war sehr wichtig für unsere Zielsu-
che an diesem Tag.“ Der BND-Mann vor Ort soll die An-
wesenheit der Luxuskarossen bestätigt haben, darauf
folgte das Bombardement.“ Dieser Vorwurf konnte durch
den Ausschuss endgültig und zweifelsfrei widerlegt wer-
den. In den Akten findet sich zu diesem Vorgang folgende
Meldung des SET aus Bagdad:

„[Sie] berichtete, dass vor wenigen Stunden, zwei Rake-
ten o. ä. an der Position [Koordinaten] eingeschlagen
sind. Sie hätten zwei Wohnhäuser in der Straße der
Dienstwohnung zerstört. Die Dienstwohnung [Koordina-
ten] liegt ca. (…) Meter vom Einschlagspunkt entfernt. In
der Nähe des Einschlagpunktes befindet sich ein Aus-
weich-HQ des Muhabarath [Koordinaten] Ecke Mansur
Street/Arabataash 14th Ramadan, welches Gerüchten zur
Folge an Saddam Hussein abgetreten sein soll. Das Re-
staurant in der unmittelbaren Nähe des Einschlagpunktes
soll ebenfalls Gerüchten zur Folge einem Sohn Saddam
Husseins gehören.“

Weiterhin ist in den Akten ein Telefonat vom 7. April
2003, 14.25 Uhr vermerkt: „Antwort SET: Einschlag
durch zwei Raketen bestätigt. Haus des BND-Residenten
stark beschädigt. […] SET bestätigt o. a. Koordinaten und
gibt an, dass am besagten Einschlagsort ein Ausweich-
nen, wie die US-Seite Kenntnis von diesem Sachverhalt
erlangt haben könnte. Die Informationen seien jedenfalls

quartier des IRQND war [– Koordinatenangabe –]. Info-
weitergabe an [geschwärzt] um 14:35 Uhr MESZ.“

Drucksache 16/13400 – 326 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge R. M. hat hierzu erläutert, dass man zunächst
von einem Informanten von dem Einschlag erfahren
habe. Zu diesem Zeitpunkt habe man nicht gewusst, dass
es einen Versuch gegeben habe, Saddam Hussein auszu-
schalten. Er und sein Kollege seien davon ausgegangen,
dass irrtümlich etwas Falsches bombardiert worden sei
und man versucht habe, das Ausweichquartier des ira-
kischen Nachrichtendienstes zu treffen, das sich gerüchte-
weise dort in der Nähe befunden haben soll. Kurze Zeit
später hätten sie vom BND-Hauptquartier erfahren, dass
es einen Versuch gegeben haben soll, Saddam Hussein
mit einer Bombe auszuschalten und hätten die Koordina-
ten des Einschlagortes, die sie zuvor aus einer Karte ge-
wonnen hätten, bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie
nicht gewusst, wer getötet worden sei, wie die Zerstörun-
gen überhaupt gewesen seien und sie hätten es aufgrund
des sehr großen Risikos auch vermieden, den Informan-
ten wieder zurück an den Standort zu begleiten. Entgegen
der Presseberichterstattung im Jahre 2006 hätten sie In-
formationen und Koordinaten erst nach der Bombardie-
rung übermittelt. Eine Anwesenheit mehrerer schwarzer
Mercedes-Fahrzeuge hätten sie nicht gemeldet. Der in der
Süddeutschen Zeitung erhobene Vorwurf, sie persönlich
seien für den Tod von zwölf bis 19 Zivilisten verantwort-
lich, entbehre jeder Grundlage. Er könne sich auch nicht
daran erinnern, dass er Informationen über auffällige Wa-
genkolonnen in der Nähe des bombardierten Häuser-
blocks in den Tagen vor der Bombardierung erhalten
habe. Er habe nur im Nachhinein mal gehört, dass es
etwas gegeben haben sollte, aus dem Bereich „Tau-
send-und-eine-Nacht-Märchen“. (Protokoll-Nummer 95,
S. 16 f., 24 f., 58)

Der Zeuge V. H. hat hierzu erklärt: „Ich kann mich erin-
nern, dass eine dem SET bekannte Zivilperson zu uns in
die Botschaft kam und über diesen Bombenangriff vom
7.04. in Mansur berichtete. Die Person war leicht verletzt,
hatte einige Kratzer und stand sichtbar unter Schock. Wir
haben sie dann verarztet und beruhigt. Sie hat dann zu
dem Zeitpunkt nur erzählt, dass das Haus völlig zerstört
sei, also das des Residenten.“ Auf Vorhalt hat der Zeuge
V. H. ergänzt: „Sie hatte gesagt, es seien mehrere größere
Wagen in der Umgebung gestanden. Aber das war dann
wieder eine Vermutung von ihr, dass es sich dabei um
Saddam Hussein gehandelt haben soll. Aber wir konnten
das in keiner Weise verifizieren, weil wir da nicht unter-
wegs waren.“ Dies habe sie am 7. April 2003 berichtet,
wann genau sie diese Autos gesehen habe, wisse er nicht
mehr. Die Meldung der Person habe sich zeitlich mit ei-
nem Telefonanruf seines Sachgebietsleiters „Operative
Aufgaben“ überschnitten. Dieser habe erklärt, dass man
Saddam Hussein angeblich mit einem Bombenangriff
habe liquidieren wollen. Für ihn habe sich dann die Ver-
mutung verdichtet, dass es sich bei dem Bombenangriff
um den Ort gehandelt habe, den die Person geschildert
hatte. Die Beobachtung der Person seien direkt telefo-
nisch nach Pullach weitergegeben worden. Von weiteren
Angriffen auf den Häuserblock wisse er nichts, den Ort
habe er erst wesentlich später besichtigt. Auf Vorhalt der

sage ist so nicht haltbar, weil wir an dem Tag überhaupt
nicht aus der Botschaft weg sind.“ (Protokoll-Num-
mer 95, S. 81 f., 99 ff.)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat dem Ausschuss dargelegt, dass
die in der Meldung geschilderte Bombardierung nicht auf
Informationen des SET, bzw. des BND beruhte. Der Ab-
lauf sei vielmehr folgendermaßen gewesen: Am 7. April
2003 sei das SET gegen 14:15 Uhr durch die die dem SET
bekannte Zivilperson informiert worden, dass ein größe-
rer Angriff in der Nähe der Residentur erfolgt sei. Fast
zeitgleich sei die Information des Verbindungsbeamten
aus Katar eingegangen, wonach die US-Stellen behaupte-
ten, Hussein bei einem Luftangriff ausgeschaltet zu ha-
ben. Daraufhin habe man beim SET angefragt, ob dort
entsprechende Informationen vorlägen, wonach Hussein
tot sei. Das SET habe die bereits erwähnte Meldung der
Person, wonach es einen Angriff gegeben habe, aber
Hussein wahrscheinlich nichts passiert sei, um 14:35 Uhr
nach Pullach gemeldet und von dort habe man diese In-
formation an den Verbindungsreferenten weitergegeben.
Das SET habe vermutet, dass der Angriff möglicherweise
nicht dem getroffenen Restaurant, sondern einem rund
300 bis 400 Meter vom Einschlagsort entfernten Aus-
weichquartier des irakischen Nachrichtendienstes gegol-
ten habe. (Protokoll-Nummer 97, S. 10, 23)

Der Zeuge B. P. hat bestätigt, er habe im Zusammenhang
mit diesem Ereignis lediglich das übermittelt, was die
Person dem SET in Bagdad mitgeteilt habe. Er habe also
die Information übermittelt, welche mittelbaren Aus-
wirkungen dieser Angriff gehabt habe. (Protokoll-Num-
mer 97, S. 84)

Zeuge Dr. Steinmeier erklärte zu den erhobenen Vorwür-
fen vor dem Ausschuss:

„Der erste Vorwurf, Herr Vorsitzender, gründete auf den
Aussagen eines anonymen Pentagon-Mitarbeiters. Er be-
hauptete, der BND habe die notwendigen Informationen
für die Bombardierung eines Restaurants in Bagdad gelie-
fert, in dem man fälschlicherweise Saddam Hussein
wähnte. Zwölf Unschuldige seien dabei angeblich ums
Leben gekommen. Der BND hat damals, wie wir uns alle
erinnern, diese Behauptung umgehend zurückgewiesen.
Dennoch übertitelte eine große deutsche Tageszeitung ih-
ren Kommentar am 12. Januar mit dem Titel ‚Deutsche
Lügen im Krieg‘. Heute wissen wir: An dieser Geschichte
war nichts, aber auch gar nichts dran.“ (Protokoll-Num-
mer 111, S. 51) Diese Einschätzung des Zeugen
Dr. Steinmeier ist durch die Beweisaufnahme des Aus-
schusses vollständig bestätigt worden.

tt) Battle Damage Assesments
Der Ausschuss ist auch der Frage nachgegangen, ob und
inwieweit es zur Aufgabe des SET gehörte, Schäden an
Zielen der militärischen Angriffe der US-Stellen in
Bagdad zu prüfen (sogenannte Battle Damage Assess-
ments – BDA) und ob es zur Weiterleitung entsprechen-
der Meldungen an CENTCOM gekommen ist.
Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung vom
12. Januar 2006 hat der Zeuge V. H. erklärt: „Diese Aus-

Der Zeuge R. M. hat bestätigt, dass er nach seiner Erinne-
rung am 20./21. März, nach den ersten Bombardements,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 327 – Drucksache 16/13400

den Auftrag erhalten habe festzustellen, welche Schäden
an Gebäuden und Brücken auffallen: „Wir bekamen An-
fragen aus unserem Mutterhaus, Schäden, die entstanden
sind, oder vermeintliche Schäden festzustellen. Wenn es
uns möglich war, haben wir versucht, das in Augenschein
zu nehmen und dann wieder an unser Mutterhaus zu mel-
den.“ Dies habe sich auch auf militärische Objekte bezo-
gen. Die Masse der Informationen sei während der Er-
kundungsfahrten festgestellt worden. Falls dabei Schäden
festgestellt wurden, an militärischen oder auch zivilen
Einrichtungen, seien diese gemeldet worden, sofern sie
meldungswürdig erscheinen. Es habe auch einige Auf-
träge gegeben, Schäden festzustellen. (Protokoll-Nummer
95, S. 68, 70)

Diese Angaben stehen in Einklang mit der Aktenlage: So
ergibt sich aus einem Telefonvermerk, dass der Zeuge
T. W. am 21. März 2003 um 07:25 Uhr, das SET darum
bat, „Damage Assessment zu machen“. Am selben Tag
meldete das SET, ebenfalls telefonisch, dass das Gebäude
des Planungsministeriums schwer getroffen sei und be-
richtete über den Zustand mehrerer anderer Gebäude und
Brücken in Bagdad. Aus dem Einleitungssatz des entspre-
chenden Telefonvermerks kann geschlossen werden, dass
Hintergrund der Anfrage Fragen der US-Stellen waren.

In einem Steuerungshinweis zu einem Bericht des SET
vom 22. März 2003 heißt es ebenfalls: „Möglichst
Ortsangaben genauer! BDAs bitte zu MIL Einrichtun-
gen.“

Der Zeuge B. P. hat demgegenüber erklärt, offensichtlich
in Bezugnahme auf die Meldung des SET zum Restaurant
Mansur vom 7. April 2003, vgl. B.VI.3.a)ss), S. 325:
„Das einzige Battle Damage Assessment, das ich erinnere
ist Made by [Zivilperson]“. (Protokoll-Nummer 97,
S. 110)

Der Zeuge Dr. Hanning hat in seiner Vernehmung die Tä-
tigkeit des SET indes nicht als Damage Assessment ver-
stehen wollen. Damage Assessment bedeute, dass nach
jedem Luftschlag umfassend geprüft werde, ob die Ziele
erreicht worden sind. Dies geschehe durch Luftbildauf-
nahmen, das geschehe durch andere militärische Aufklä-
rungs- und nachrichtendienstliche Aufklärungsmittel. Er
habe Probleme damit, einen Teilbereich herauszunehmen
und das als Damage Assessment zu bezeichnen. (Proto-
koll-Nummer 109, S. 44)

uu) Meldung über einen Verteidigungsplan
Bagdads?

Zurückgehend auf einen Artikel in der New York Times
vom 27. Februar 2006 berichteten Anfang März 2006
auch in Deutschland mehrere Presseveröffentlichungen
darüber, dass der BND rund einen Monat vor Kriegsbe-
ginn, einen geheimen Plan Saddam Husseins zur Verteidi-
gung Bagdads der DIA überlassen haben soll. (The New
York Times vom 27. Februar 2003; ferner u. a. Der Spie-

vom 2. März 2006) Die New York Times stützte sich da-
bei nach eigenen Angaben auf eine geheime Studie des
US-Militärs. Danach soll der Verteidigungsplan Bagdads
mit einer dazugehörigen Skizze/Zeichnung auf einer stra-
tegischen Besprechung der irakischen Militärführung, in
Anwesenheit von Saddam Hussein, am 18. Dezember
2002 in Bagdad erörtert worden sein. Später sollen BND-
Agenten in Bagdad eine Kopie des Geheimplanes von ei-
nem ihrer Informanten erhalten haben. Die BND-Mitar-
beiter hätten den Plan an ihre vorgesetzten Stellen weiter-
geleitet. Im Februar 2003 sei das Dossier durch den
Verbindungsreferenten des BND in Qatar dem US-Mili-
tärgeheimdienst übergeben worden.

Die Bundesregierung hat den Bericht der New York Times
als falsch zurückgewiesen. Im zuvor veröffentlichten Be-
richt der Bundesregierung an das parlamentarische Kon-
trollgremium (23. Februar 2006) ist der Punkt nicht er-
wähnt.

Sämtliche hierzu befragten Zeugen haben verneint, einen
solchen Plan erhalten oder von einem solchen Plan
Kenntnis gehabt zu haben.

Für den Zeugen Dr. Steinmeier war die seinerzeitige Pres-
seberichterstattung eine „Räuberpistole“:

„Berichterstattung über den sogenannten Schneckenplan.
Es sollte sich dabei um einen angeblichen irakischen Ge-
heimplan zur Verteidigung Bagdads handeln, einen Plan,
den der BND dem amerikanischen Geheimdienst be-
schafft haben soll. Der Spiegel schrieb damals: Die politi-
sche Sprengkraft des geheimen Dokuments aus Washing-
ton hätte kaum größer sein können. Auch das hat sich
schnell als Ente entpuppt […].“ (Protokoll-Nummer 111,
S. 51)

b) „Non-targets“

Nach den Angaben im Bericht der Bundesregierung ge-
hörte es zum Auftrag des SET die „Ermittlung von GPS-
Daten, um Angriffe auf gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützte zivile Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser,
diplomatische Einrichtungen) zu verhindern (vgl. hierzu
auch unter IV.3.b)dd), S. 291) Weiterhin sollte die US-
Seite durch den Informationsaustausch bei der Vermei-
dung von Angriffen auf gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützte Ziele unterstützt werden.

Der Zeuge R. D. hat dem Ausschuss erläutert, dass es ei-
gentlich Pflicht einer kriegführenden Partei sei, selbst
Non-Targets ausfindig zu machen, um keine Völker-
rechtsverletzung zu begehen. Trotz der technischen und
zielgenauen Luftaufklärung der US-Stellen habe offen-
sichtlich noch ein gewisser Ergänzungs- oder Bestäti-
gungsbedarf bestanden, so dass Informationen hierzu, in
Übereinstimmung mit der Leitung des BND, an die US-
Seite gegeben worden seien. (Protokoll-Nummer 99,
S. 31)
gel vom 6. März 2006; Süddeutsche Zeitung und Der Ta-
gesspiegel vom 1. März 2006; Frankfurter Allgemeine

Im Einzelnen hat der Ausschuss hierzu folgende Feststel-
lungen getroffen:

Drucksache 16/13400 – 328 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Dienstwohnung des Residenten
(24. Februar 2003)

Am 24. Februar 2003 meldete der Resident die Koordina-
ten der Deutschen Botschaft in Bagdad und des Wohn-
hauses des Residenten nach Pullach.

Am 6. März 2003 um 08:46 Uhr, leitete Pullach die Koor-
dinaten des Wohnhauses des Residenten an den Gardisten
weiter.

bb) Botschaften/Konsulat (11. und
16. März 2003)

Am 11. März 2003 übermittelte der Resident in Bagdad
die genauen Koordinaten von insgesamt fünf diplomati-
schen Einrichtungen, nämlich vier Botschaften und ein
Konsulat. Der Bericht der Bundesregierung an das Parla-
mentarische Kontrollgremium nennt demgegenüber fünf
Botschaften und ein Konsulat. (Dokument Nummer 106,
S. 22)

Diese Meldung wurde am 13. März 2003 um 08:00 Uhr
nach Doha weitergeleitet. Der Zeuge R. M. erklärte
hierzu, dass dies auf Anforderung der vorgesetzten
Dienststelle geliefert worden sei. Dabei handelte es sich
um die Antwort auf eine Anfrage der US-Stellen, wie der
Zeuge H.-H. Sch. erläuterte. Hintergrund seien die
schlechten Erfahrungen der USA mit dem Luftkrieg in
Serbien gewesen, wo versehentlich die Botschaft der
Volksrepublik China angegriffen worden sei. (Protokoll-
Nummer 97, S. 14)

Am 16. März 2003 wurde für zwei der Botschaften noch
eine Wegbeschreibung mit Koordinatenangaben nachge-
liefert, da es den US-Stellen trotz der zunächst übermit-
telten Koordinaten nicht möglich gewesen ist, die Bot-
schaftsgebäude zu identifizieren. Dies lag im Falle dieser
Botschaft möglicherweise daran, dass dem Residenten in
der ersten Meldung ein Zahlendreher unterlaufen war
(statt 40,0 Sekunden Ost wurden 04,0 Sekunden Ost an-
gegeben), der auch von der Zentrale vor Weitergabe an
CENTCOM nicht bemerkt, bzw. korrigiert wurde. In der
zweiten Meldung wies der Resident auf diesen Lapsus
hin.

Die Weiterleitung der zusätzlichen Informationen erfolgte
am 17. März 2003 um 11:21 Uhr.

Der Zeuge B. P. hat bestätigt, dass er den US-Stellen die
Lage verschiedener Botschaften übermittelte. Nach seiner
Erinnerung habe es sich um zwei entsprechende Meldun-
gen vor Kriegsbeginn gehandelt.

cc) Anfrage „Hotel“ vom 5. April 2003
Zu der amerikanischen Anfrage nach einem Hotel in
Bagdad und der Antwort durch das SET, bzw. die Füh-
rungsstelle in Zusammenarbeit mit dem LIZ siehe oben
V.4.b), S. 295.

dd) Synagoge (16. April 2003)

auf eine amerikanische Anfrage hin, die geographischen
Koordinaten einer Synagoge mit. Allerdings war es den
US-Stellen kurz zuvor offensichtlich bereits selbst gelun-
gen, den Standort der Synagoge ausfindig zu machen.

Der Zeuge R. M. hat geschildert, dass er bereits einige
Tage zuvor den Auftrag erhalten habe. Eine befreundete
Nation hätte ein großes Interesse daran gehabt festzustel-
len, ob die in der Synagoge lagernden Thora-Rollen un-
versehrt seien. Allerdings habe man nur sehr vage Anga-
ben zum Standort der Synagoge erhalten. Nachdem man
nach längerer Suche die Synagoge habe ausfindig machen
können, habe man festgestellt, dass die Thora-Rollen un-
versehrt gewesen seien und dort zuvor bereits US-Stellen
vorbeigeschaut hätten. (Protokoll-Nummer 95, S. 17)

Auf Nachfrage hat der Zeuge H.-H. Sch. erläutert, die
Formulierung „vor der Auftragserteilung durch [ge-
schwärzt] i. G.“ sei nicht so zu verstehen, dass es eine di-
rekte Auftragserteilung von Gardist an das SET gegeben
habe. Die Formulierung sei missverständlich. Das SET
habe gewusst, „dass ist eine Anfrage, die kommt von un-
serem Mitarbeiter aus Katar, ist aber bei uns gefiltert wor-
den.“ Die Anfrage sei über ihn gelaufen: „Um es noch
einmal ganz klar zu machen: Es gab keine Kommunika-
tion zwischen Bagdad und Katar.“ (Protokoll-Nummer
97, S. 39)

ee) Meldungen des SET vom 26. und
27. April 2003:

Diese Meldungen, die Koordinaten von Häusern und ei-
nem Hotel enthalten, sind ausführlich oben unter
V.5.e)ee), S. 298, im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Lage- und Informationszentrums dargestellt.

ff) Weitere „Non-Targets“?
Den Akten war keine Übermittlung weiterer Non-Targets,
insbesondere verbunden mit einer Koordinatenangabe, zu
entnehmen. Auch die vernommenen Zeugen konnten sich
nicht mit Sicherheit daran erinnern, dass weitere Non-
Targets, über die in den Akten dokumentierten Einzelfälle
hinaus, erhoben und an das CENTCOM weitergeleitet
wurden.

Der Zeuge R. M. hat hierzu erklärt: „Bei den sogenannten
Non-Targets handelte es sich ja um stationäre Objekte,
und wir haben Anfragen von unserer Zentrale beantwor-
tet, wenn Informationen zu diesen Objekten wohl nicht
vorgelegen haben. Aufgrund dessen haben wir eben auch
einige Botschaften, wo es Ungewissheiten gab, gemeldet.
Es gab keine Anfragen zu Kirchen, Schulen und Kinder-
gärten, soweit ich mich daran erinnern kann. Aus meiner
Sicht müssen diese Koordinaten dann entsprechend vor-
gelegen haben oder waren – präzise genug aus irgendwel-
chen anderen Akten, die mir nicht bekannt sind – wohl
verfügbar.“ (Protokoll-Nummer 95, S. 29) Der Zeuge
J. H., der als Resident ja bereits lange vor dem SET in
Bagdad arbeitete, erklärte, er könne die Zahl der gesam-
melten und weitergegebenen Informationen über Non-
Nach dem Einmarsch der US-Armee und nach Ende der
wesentlichen Kampfhandlungen in Bagdad teilte das SET

Targets nicht mehr sagen, aber man habe sehr viel ge-
macht. Dies habe Botschaften, Schulen, Krankenhäuser

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 329 – Drucksache 16/13400

betroffen. Genau wisse er es aber nicht mehr. Auf Nach-
frage hat er nicht bestätigen können, dass tatsächlich über
die in den Akten dokumentierten Botschaften weitere sol-
cher Objekte gemeldet worden seien. (Protokoll-Nummer
99, S. 80, 84 f.)

Der Zeuge R. M. hat gemeint, sich daran zu erinnern, die
Koordinaten des Krankenhauses, mit welchem sie in
Kontakt standen, um sich dort gegebenenfalls im Notfall
behandeln zu lassen, übermittelt zu haben. Auch der
Zeuge V. H. hat angegeben, er habe an dieses Kranken-
haus eine konkrete Erinnerung. (Protokoll-Nummer 95,
S. 43, 109) In den Akten ist dies indes nicht dokumen-
tiert. Auch der Zeuge B. P. hat sich nicht an eine Weiter-
gabe von Koordinaten von Krankenhäusern erinnern kön-
nen.

Der Zeuge J. L. hat erklärt, die konkreten Non-Targets,
die benannt worden seien, seien die diplomatischen Ein-
richtungen der Europäischen Union in Bagdad, des Vati-
kan und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser gewe-
sen. An konkrete Objekte hat er sich jedoch nicht
erinnert. (Protokoll-Nummer 101, S. 48 f.)

VII. Aufsicht und Kontrolle über die
Informationsweitergabe

1. BND-interne Kontrolle der Tätigkeit
der AG Irak?

Eine ausdrückliche Kontrolle oder Überprüfung der Tä-
tigkeit des Zeugen H.-H. Sch. fand innerhalb des Bundes-
nachrichtendienstes nicht statt. Er unterlag auch keiner
Berichtspflicht hinsichtlich der Weiterleitung von Einzel-
meldungen: „Diese Geschichte lag letztlich in meiner
Verantwortung“. (Protokoll-Nummer 97, S. 17)

Der Zeuge M. B., seinerzeit Leiter des Leitungsstabes, hat
erklärt, der Präsident habe die Einschränkungen der Aus-
wertung übermittelt. Der Leitungsstab sei keine Control-
lingeinheit. Die Mitarbeiter der Auswertung hätten eine
Weisung des Präsidenten erhalten, seien Beamte und ge-
schult. Er habe keinen Anlass gehabt, diese Sache zu
überprüfen. Letztlich handle es sich beim Informations-
austausch um ein absolutes Routinegeschäft des Bundes-
nachrichtendienstes, die Regularien hierzu habe ein Aus-
werter verinnerlicht. Wenn er die Weisung habe, dass
Dinge nicht weitergegeben werden, dann tue er das nicht.

Allerdings ging der Zeuge M. B. davon aus, dass die Ein-
haltung der Vorgaben für die Weiterleitung von Informati-
onen nicht allein Aufgabe des Zeugen H.-H. Sch. gewe-
sen sei, sondern die vorgesetzten Stellen hier auch eine
Verantwortung gehabt hätten. (Protokoll-Nummer 103,
S. 42, 44 f.)

Der Zeuge Dr. Hanning, dem die AG-Irak persönlich un-
terstand, hat jedoch keinen Anlass gesehen, sich mit Ein-
zelmeldungen aus Bagdad oder damit, welche Einzel-
meldungen von Pullach nach Doha weitergeleitet wurden,
zu beschäftigen. In der damaligen Phase habe man einen
18-Stunden Tag gehabt. In die täglichen Lagebesprechun-

gewesen, sich jede einzelne Informationsquelle als Roh-
material anzusehen. Schon im Normalfall laufen im BND
pro Tag 6 000 Meldungen, in der Krise sicherlich über
10 000 Einzelmeldungen ein. Es sei daher für einen Präsi-
denten schlicht unmöglich, in alle einzelnen Lagemeldun-
gen einzusteigen. (Protokoll-Nummer 109, S. 19)

Auf die Frage, ob er denn überwacht habe, ob der Zeuge
H.-H. Sch. seine Entscheidungen gemäß den einschrän-
kenden Kriterien trifft, und der Grundsatz „Vertrauen ist
gut, Kontrolle ist besser“ gegolten habe, hat der Zeuge
Dr. Hanning geantwortet:

„Da gilt in solchen Fällen immer Vertrauen. Entscheidend
ist immer: Wen wählen Sie aus? Haben Sie Anhalts-
punkte dafür, dass Weisungen durchgeführt werden, oder
gibt es Anhaltspunkte, dass es nicht durchgeführt wurde
oder werden könnte? Mein Eindruck war damals, dass
das strikt durchgehalten wurde. Deswegen gab es für
mich keinen Anlass, da jetzt noch besondere zusätzliche
Kontrollmaßnahmen durchzuführen.“ (Protokoll-Num-
mer 109, S. 22)

Dabei war es dem Zeugen Dr. Hanning wichtig, die Ana-
lysen und Berichterstattungen des Dienstes persönlich
eng zu begleiten. Er habe deshalb weit über das sonst üb-
liche Maß an Lagebesprechungen im Dienst teilgenom-
men. Man habe ja fast täglich miteinander gesprochen
und dies sei Thema der Gespräche gewesen. Es habe im-
mer Konsens bestanden, dass dies eingehalten werde. Der
Konsens sei auch nie problematisiert worden, daher habe
er nie Anhaltspunkte dafür gehabt, dass diese Weisung
missachtet werde.

Auf die Frage, wer denn definiert und überwacht habe,
was kriegsrelevante und was nicht kriegsrelevante Infor-
mationen seien, hat der Zeuge Dr. Hanning erklärt: „Na
gut, erstens diejenigen, die es können, die die Fachkennt-
nis haben; da bin ich wieder bei Herrn H.-H. Sch. Ich
meine, das setzt militärischen Sachverstand voraus. Das
müssen sie beurteilen können. Ich selbst bin kein Militär,
muss ich Ihnen auch sagen. Ich bin Zivilist – auch geblie-
ben, nebenbei. Deswegen habe ich das also nicht jetzt mir
angemaßt, mir im Einzelfall das vorlegen zu lassen bzw.
da jetzt größere und intensivere Diskussionen zu führen.
War aus meiner Sicht auch nicht erforderlich. Ich glaube,
dass das diejenigen, die dort zu entscheiden hatten, sehr
klar beurteilen konnten, auch beurteilt haben. Ich hatte
keine Anhaltspunkte, dass die da zu Beurteilungen kom-
men würden, die ich für problematisch gehalten hätte.
[…] Ich meine, was jetzt wirklich militärisch relevant ist
oder nicht, das muss schon mit militärischem Sachver-
stand getroffen werden. Wir setzen ja tagtäglich politi-
sche Vorgaben um als Beamte, als Militärs, und das muss
dann schon denen überlassen werden, die auch die Fach-
kunde haben. Nochmals: Ich habe nicht daran gezweifelt,
dass sie das auch im Sinne der politischen Vorgabe ausge-
legt haben.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 20)

Der Zeuge Uhrlau hat dies bestätigt: „Es war aus den Ge-
sprächen mit Herrn Dr. Hanning klar, dass innerhalb des
gen seien natürlich auch Meldungen aus Bagdad einge-
flossen. Es sei aber für ihn schlicht ausgeschlossen

Bundesnachrichtendienstes aus dem konkreten Informa-
tionsaufkommen durch Experten geklärt wird, was rele-

Drucksache 16/13400 – 330 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vant ist und was nicht. Das ist eine Entscheidung inner-
halb des Bundesnachrichtendienstes gewesen über den
zuständigen Referatsleiter, der im Rahmen dieser AG Irak
dann das Nadelöhr gewesen ist für die Frage: Was ist
relevant, und was ist nicht relevant?“ (Protokoll-Num-
mer 109, S. 81)

Schließlich hat der Zeuge Dr. Hanning darauf verwiesen,
dass es damals eine Fülle von anderen Problemen gege-
ben habe, die aus seiner Sicht politisch mindestens
ebenso wichtig gewesen seien:

„Deswegen musste ich schon in meiner Arbeit Prioritäten
setzen. Solange ich keinen Anlass hatte, daran zu zwei-
feln, dass Weisungen umgesetzt werden, habe ich keine
Notwendigkeit gesehen, mich jetzt noch in anderen Be-
reichen, sage ich mal, im Wege des ‚Micromanagements‘
zu betätigen. Ich hatte schon sehr viele Probleme, meine
Aufgaben als Präsident zu erfüllen gegenüber der Bun-
desregierung und gegenüber anderen Stellen.“ In der da-
maligen Phase sei der Bundesnachrichtendienst bis aufs
Äußerste angespannt gewesen und habe eine Fülle von
Aufgaben zu erledigen gehabt. Controlling habe da wahr-
lich nicht an erster Stelle gestanden, „damit zu beginnen,
dies hätte absolutes Unverständnis ausgelöst“. (Protokoll-
Nummer 109, S. 23, 60)

2. Dienst- und Fachaufsicht des
Kanzleramtes

Nach Einschätzung des Zeugen Dr. Hanning war die
Fachaufsicht des Kanzleramtes ausreichend eingebunden.
Er habe die Dinge ja mit dem Staatssekretär erörtert. Zum
Teil sei schriftlich berichtet worden, auch an das Bundes-
kanzleramt auf Anforderung. Er könne keine Defizite er-
kennen.

a) Einbindung der Abteilung 6?

aa) Zuständigkeit des Referats 602

Innerhalb des Kanzleramtes war zur damaligen Zeit das
von Regierungsdirektor Dr. R. G. geleitete Referat 602 für
den Komplex Bagdad zuständig. Weitere Referate im
Bundeskanzleramt, die sich mit dem Komplex Bagdad
beschäftigten, gab es nicht.

Die allgemeine Zuständigkeit des Referats umfasste sei-
nerzeit „Lageinformation, Auftragssteuerung des Bun-
desnachrichtendienstes und Auslandsbeziehungen“. Dies
enthielt die Steuerung und Einsteuerung von Anfragen
aus den Ressorts oder aus dem Haus an den Dienst, die
Berichte des Dienstes zu begleiten, das heißt mitzulesen,
die Analysen entsprechend weiterzuleiten und aus dem
Dialog Ressort und Kanzleramt dann neue Themen zu
stellen und die in den Dienst einzusteuern, wie der dama-
lige Referatsleiter Dr. R. G. erläutert hat. Das Referat 602
war auch zuständig für das Auftragsprofil der Bundesre-
gierung, das heißt die Schwerpunktsetzung der Themen
und die Prioritätensetzung für die Berichterstattung. Dazu
gehörte auch die Vorbereitung der ND-Lage; der Zeuge

Dabei habe die Zuständigkeit aber nicht die Informations-
beschaffung umfasst, sondern lediglich eine Auswertung
und Steuerung vorliegender Berichte, sowie gelegentlich
die Bitte an den Dienst, zusätzliches Material zu beschaf-
fen (Protokoll-Nummer 101, S. 7 f.).

bb) Berührungspunkte mit dem Einsatz
des SET

Das Referat sei nicht in die Entscheidung, das SET in
Bagdad zu installieren, eingebunden gewesen. Er habe
aber von der Personalverstärkung der Residentur in
Bagdad gewusst.

Der Umstand, dass die US-Stellen über den Gardisten
auch Anfragen an den BND richteten, war dem Zeugen
Dr. R. G. angabegemäß nicht bekannt. Er habe auch nicht
gewusst, dass Meldungen des SET über Pullach nach
Doha gingen. Die Frage einer Unterstützung der USA bei
ihren Kriegshandlungen im Irak, sei zu keinem Zeitpunkt
relevant gewesen.

Einzelne Berichte oder Informationen des SET, d. h. Roh-
meldungen habe das Bundeskanzleramt nicht erhalten.
Das Kanzleramt sei vom BND nur in Form von Berichten
mit zusammengefassten Informationen unterrichtet wor-
den. Die Herkunft der Informationen sei nicht erkennbar
gewesen: „Wir wollten finished Intelligence. Wir hätten
ja die Einzelmeldungen mit drei Leuten gar nicht lesen
können, sondern wir haben fertige Produkte bekommen,
und in denen war nicht erkennbar, aus welchen Aufkom-
men die einzelnen Informationen stammen.“ Das Referat
602 habe keine direkte Verbindung nach Bagdad gehabt.
Themenstellungen und Fragen des Kanzleramtes seien an
die Auswertung oder den Leitungsstab des Dienstes kom-
muniziert worden. Die Umsetzung sei dann BND-intern
erfolgt. (Protokoll-Nummer 101, S. 10 ff., 24)

In einem Fall habe er, der Zeuge Dr. R. G., sich direkt
durch den BND mit dem SET verbinden lassen, da er Me-
dienberichte über schwerste Zerstörungen in Bagdad ei-
nerseits und angebliche Fernsehberichte über Kabinettsit-
zungen der irakischen Führung im irakischen Fernsehen
verifizieren wollte.

Man habe nicht konkret nach Schäden an einzelnen Ob-
jekten gefragt, sondern in allgemeiner Form abgefragt:
„Wie ist das Ausmaß der Schäden? Was wurde getrof-
fen?“ Auch die Lageberichte des BND für die ND-Lagen
seien allgemein gehalten gewesen. Einzelne zerstörte
Stellungen seien darin nicht enthalten gewesen. Etwa in
der Form: „[K]eine Energieversorgung, Zerstörung von
Kasernen ist allgemein weit fortgeschritten, in den Stras-
sen zerstörte Autos. Das Leben kommt zum Stillstand“
(Protokoll-Nummer 101, S. 14, 19).

cc) Kein Einfluss auf die Informations-
weitergabe

Die Entscheidung, welches Material an befreundete
Dienste weitergegeben wird, lege der Dienst unter Beach-
Dr. R. G. hat sich als „Geschäftsführer der ND-Lage“ be-
zeichnet.

tung der Übermittlungsvorschriften in eigener Regie fest.
Die vorliegenden Restriktionen für die Weitergabe von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 331 – Drucksache 16/13400

Informationen des SET, wie Koordinaten, etc. an die US-
Stellen seien daher durch den Präsidenten des Dienstes
festgelegt worden. Eine Kontrolle dessen sei kein Auftrag
für das Referat 602 gewesen: „Wir haben uns nicht damit
befasst, was der Dienst im einzelnen an Partner weiter-
gibt“. Auch in den nachrichtendienstlichen Lagen sei dies
kein Thema gewesen, dort habe man die Ergebnisse der
Lagen, die der Dienst zusammenstelle, diskutiert. (Proto-
koll-Nummer 101, S. 9 f.)

Die Zuständigkeit des Referats 602 hinsichtlich der Be-
ziehungen zu ausländischen Nachrichtendiensten sei vom
strategischen Ansatz her zu verstehen, also etwa die
Frage, ob zu einem bestimmten Land Kontakte aufge-
nommen würde. Die konkrete Ausgestaltung einer sol-
chen Beziehung sei Sache des Dienstes.

Hiermit übereinstimmend hat sich der Zeuge M. B. nicht
daran erinnern können, dass ihm von Seiten des Kanzler-
amtes jemals die Frage gestellt worden sei, wie die Um-
setzung der Vorgabe für die Informationsweiterleitung
laufe.

Der Zeuge Dr. Hanning hat in seiner Vernehmung ange-
geben, dass zu der Frage, in welcher Weise der Informati-
onsaustausch mit den US-Stellen organisiert werde, die
Fachebene im Kanzleramt Fragen gestellt habe. Da sei
dann auch noch einmal berichtet worden, auch schriftlich,
wie das ablief. Falls er sich richtig erinnere, sei wesentli-
cher Gegenstand des Berichts gewesen, die Absicht das
SET da runterzuschicken und, dass Gardist zu den US-
Stellen gehe. Die entscheidende Fragestellung sei gewe-
sen, wie und mit wem der Informationsaustausch gepflegt
werden solle und wie das ablaufen solle. (Protokoll-Num-
mer 109, S. 47, 75 f.)

Aufgrund dieser Äußerung des Zeugen Dr. Hanning hat
der Ausschuss mit Beweisbeschluss vom 22. Januar 2009
die Bundesregierung zur Vorlage der entsprechenden
schriftlichen Unterlagen aufgefordert. Das Bundeskanz-
leramt hat jedoch am 24. Februar 2009 mitgeteilt, dass
keine über die bisherigen Aktenlieferungen (die solche
schriftlichen Berichte nicht enthalten) hinausgehenden
zusätzlichen Unterlagen hätten identifiziert werden kön-
nen.

b) Kontrolle durch die Leitung
der Abteilung 6

aa) Richtlinienrelevanz als Voraussetzung

Der stellvertretende Leiter der Abteilung 6, der Zeuge
Wenckebach hat aus eigener Anschauung wenig zur Frage
der Kontrolle des Bagdad-Einsatzes des BND durch das
Kanzleramt beitragen können. Über seinen Bereich sei le-
diglich die schriftliche Kommunikation über die Entsen-
dung von zwei Mitarbeitern des BND an die deutsche
Botschaft in Bagdad gelaufen. Die anderen fachlichen
Dinge habe ein Kollege von ihm mit Herrn Uhrlau ge-
macht. An Besprechungen von Einzelheiten, wie das im

keine konkreten Anweisungen für den Einsatz des SET in
Bagdad aus dem Kanzleramt nicht gegeben. Die Wei-
sungslage im BND, keinerlei taktisch-operativ nutzbare
Informationen an die US-Seite weiterzuleiten, sei ihm
seinerzeit nicht bekannt gewesen. Auch Rohmeldungen
aus Bagdad habe er nicht gesehen. (Protokoll-Nummer
107, S. 90)

Der Zeuge Wenckebach hat dem Ausschuss jedoch die
grundsätzliche Reichweite und Praxis der Kontrollfunk-
tion des Kanzleramtes gegenüber dem Bundesnachrich-
tendienst verdeutlichen können.

Danach würden Einsätze des BND nach der allgemeinen
Dienstanweisung nicht durch das Kanzleramt geregelt,
sondern für die Einzelheiten eines Einsatzes sei der Präsi-
dent verantwortlich. Das Kanzleramt sei nach der Dienst-
anweisung nur bei „Richtlinienrelevanz“, d. h. bei politi-
scher Bedeutung oder einem gewissen Gewicht zu
beteiligen. So sei er, der Zeuge, über das Grundsätzliche
des Einsatzes unterrichtet gewesen, könne sich aber nicht
vorstellen, dass das Kanzleramt über Details dieses Ein-
satzes irgendwelche Weisungen, Erlasse oder sonst was
gemacht habe. (Protokoll-Nummer 107, S. 81)

Der Zeuge hat zu erkennen gegeben, dass er einer engma-
schigen Kontrolle des BND durch das Kanzleramt kritisch
gegenüberstehe, da Operationen des BND nicht vom
Kanzleramt aus geleitet, kontrolliert und durchgeführt
würden, sondern das mache der Präsident des Bundes-
nachrichtendienstes und wenn er etwa einen aus seiner
Sicht erfahrenen und sachkundigen und loyalen Abtei-
lungsleiter mit einer Aufgabe betraue, dann wisse der
Präsident des BND, „ob und wie oft er diesen Mann kon-
trolliert oder überprüft. Natürlich könnte man sagen: Wir
machen jetzt noch einen zweiten Nachrichtendienst auf,
der dann den ersten Nachrichtendienst kontrolliert. Also
es ist so, dass der BND-Präsident eine verantwortliche
Position hat. Er hat den Dienst so zu organisieren, dass
der Dienst nach Recht und Gesetz arbeitet. Und das ge-
lingt auch oft.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 84, 108)

„Diese Gespräche, die da bilateral zwischen der Führung
des Kanzleramtes und der Spitze des BND geführt wer-
den, heißen zwar nicht offiziell ‚Kontrolle‘. Das ist aber
ein wesentliches Stück Kontrolle und Abstimmung zwi-
schen der Spitze des Kanzleramtes und der Spitze des
BND. Natürlich könnte man auch sagen: Wir wollen
schriftliche Berichte dazu haben. – Das passiert dann
manchmal, wenn es schwieriger wird. Wenn wir also
durch irgendwelche Dinge erfahren haben, dass es da ein
Problem gibt, wird natürlich der Präsident gebeten, dazu
einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Aber die normale
Routinekontrolle findet zunächst einmal in Gesprächen
statt, die normalerweise mindestens wöchentlich stattfin-
den.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 109)

Die Frage ob der Informationsaustausch entsprechend
den Vorgaben klappe, sei später nicht mehr Gegenstand
Einzelnen ablaufen solle, sei er nicht beteiligt gewesen.
(Protokoll-Nummer 107, S. 78) Seines Wissens habe es

der Erörterungen gewesen: „Das wurde allgemein unter-
stellt, dass die Vorgaben eingehalten werden“.

Drucksache 16/13400 – 332 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Kein Anlass für eine engmaschige
Kontrolle

Der Zeuge Uhrlau hat erklärt, aus der Sicht des Kanzler-
amtes sei es nicht vorstellbar gewesen, dass Informatio-
nen eines SET, mit diplomatischem Kennzeichen, in be-
grenztem Umfang in der Stadt herumfahrend, in die
langfristig vorbereitete amerikanische Zielplanung hätte
Eingang finden sollen und entscheidende Voraussetzun-
gen für militärische Schläge hätte leisten können … Wel-
che Informationen von Bagdad nach Pullach gemeldet
worden seien und von Pullach nach Doha weitergeflossen
seien, sei ihm damals im Bundeskanzleramt nicht bekannt
gewesen. (Protokoll-Nummer 109, S. 81)

Aus der Berichterstattung des Bundesnachrichtendienstes
und den Hinweisen über die Bewegungsmöglichkeiten
vor Ort habe man keinerlei Anhaltspunkte gehabt, zu hin-
terfragen, zu bezweifeln, dass an dem Grundansatz, die
Bundesrepublik Deutschland unterstütze nicht die aktive
Kriegsführung, zu zweifeln sei. Informationsgrundlage
für diese Einschätzung sei das Berichtsaufkommen des
Bundesnachrichtendienstes in den regelmäßigen Lagen
gewesen aus dem zumindest erkennbar gewesen sei, wie
sich das Informationsbild darstelle, und da ließen sich
keine Informationen ableiten, dass es militärisch rele-
vante Informationen sein könnten, die vom SET gewon-
nen worden seien. Es waren Lageeinschätzungen,
Lageberichte zu der Gesamtlage, die nicht dem SET zuge-
ordnet werden konnten. Einzelne Rohmeldungen des SET
habe er nie gesehen, sondern ausschließlich „finished in-
telligence“: (Protokoll-Nummer 109, S. 88)

„Die Überwachung der Umsetzung der politischen
Grundlinie im operativen Bereich lag dann beim Bundes-
nachrichtendienst, und es gab überhaupt gar keinen An-
haltspunkt, zu zweifeln, dass es in der Führung des Bun-
desnachrichtendienstes und in der Handhabung der
Grundposition irgendeine Differenz oder irgendeinen
Dissens oder einen Spalt gab [sic!], dass möglicherweise
dann an der Leitung vorbei irgendetwas an die US-Stellen
hätte übermittelt werden können. Nein, da gab es keinen
Anhaltspunkt. Dazu kannten wir uns aus der täglichen
Arbeit zu gut, und die Lageeinschätzung, was sich im
ganzen Jahr 2002 entwickelte, ist so nahtlos gewesen,
dass es da keinerlei Zweifel gab, hier zu einer Verselb-
ständigung innerhalb des Dienstes Anlass zu haben
[sic!].“ (Protokoll-Nummer 109, S. 88)

Besprechungen zu den Freigaberegelungen habe es nicht
gegeben. Dies sei kein Thema gewesen, da man davon
ausgegangen sei, das funktioniert schon. Die Dienst- und
Fachaufsicht habe man über den intensiven Informations-
und Meinungsaustausch mit dem Präsidenten des Bun-
desnachrichtendienstes wahrgenommen. Der Einsatz des
SET zum Beschaffen von Informationen sei ein normaler
operativer Vorgang. Da gehe man nicht in Details und
setze sich nicht an die Stelle der Operateure und versuche
nicht, die einzelnen Informationen zu werten und zu ge-
wichten, dann gehe man nämlich aus der Aufsicht in die

an Katar weitergegeben worden seien (Protokoll-Num-
mer 109, S. 94 f.):

„Der Bundesnachrichtendienst – das ist zumindest ja die
Erfahrung, die ich in den drei Jahren in dieser Funktion,
aber auch vorher sammeln konnte – muss täglich ent-
scheiden, in welchem Ausmaß Partner unterrichtet oder
nicht unterrichtet werden dürfen aus ganz unterschiedli-
chen Gründen, dass personenbezogene Informationen be-
stimmte Länder nicht erreichen dürfen, dass technische
Informationen bestimmte Partner nicht erreichen dürfen,
dass Finished Intelligence nur an bestimmte Partner gege-
ben wird und an andere nicht, gegebenenfalls auch inner-
halb eines Landes geteilt. Dies gehört zur Praxis, und
zwar auch zur gefahrgeneigten Praxis des Bundesnach-
richtendienstes tagtäglich. Da werden Sie als Aufsicht
nicht tagtäglich, auch nicht in riskanten Situationen, im-
mer den Einblick nehmen wollen und nehmen können,
welche Informationen weitergegeben werden und ob die
Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Dies kann sehr wohl in bestimmten Situationen eskaliert
werden auf die Abteilungsleitungen oder auch auf die
Amtsleitung oder auch dem Kanzleramt vorgelegt wer-
den. In dem Augenblick, wo Sie eine klare Regelung für
die Rahmenbedingungen haben, und Sie es fachlich ein-
schätzen müssen, ob es in den fachlichen Rahmen der
Übermittlung passt oder nicht, wird die Entscheidung
eher vor Ort und nicht oben sein. Es wird sich in dem Au-
genblick nach oben verlagern, wenn Sie sehr viel stärker
in den Bereich von personenbezogenen Informationen ge-
raten, die übermittlungsfähig sind, aber eventuell in ein
Problemland gehen könnten, oder von wem Informatio-
nen stammen, die vielleicht problematisch gewonnen sein
können.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 100)

„Nach meiner Erinnerung“, hat der Zeuge Uhrlau seine
Position zusammengefasst, „hat Herr Dr. Hanning diese
Maßgaben in einer Weisung BND-intern umgesetzt. Er-
kenntnisse über ein Abweichen von dieser Direktive la-
gen mir während des Einsatzes des SET-Teams nicht vor.
Ein Anlass für vertiefende Kontrollmaßnahmen bestand
somit aus meiner Sicht auch nicht.“ (Protokoll-Nummer
109, S. 80)

Der Zeuge Uhrlau hat eingeräumt, dass sich die Unter-
richtungsverpflichtung des BND gegenüber dem Kanzler-
amt mittlerweile verändert habe im Vergleich zu der Zeit,
die nun Gegenstand der Behandlung durch den Untersu-
chungsausschuss sei. Es würden mehr Details als früher
erfragt, zum Teil müsse er Meldungen über einzelne ope-
rative Maßnahmen vorlegen.

c) Kontrolle durch Chef Bundeskanzleramt?

Auch der damalige Chef des Bundeskanzleramtes sah
aufgrund der zeitlichen Umstände und der engen und ver-
trauensvollen Zusammenarbeit mit dem damaligen Präsi-
denten des Bundesnachrichtendienstes keinen Anlass, die
Handhabung der Informationsweitergabe durch den Bun-
desnachrichtendienst im Einzelnen zu kontrollieren. Ver-
Linienarbeit. Er habe keinen Anlass dafür gesehen, sich
strichprobenartig vorlegen zu lassen, welche Meldungen

säumnisse bei der Ausübung der Dienst- und Fachauf-
sicht hat er keine erkannt:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 333 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat erklärt, er habe Herrn
Hanning nicht danach gefragt, wie er seine Bericht- und
Kontrollpflichten organisiere. Dafür bestehe vielleicht an-
gesichts der zeitlichen Umstände, unter denen sie damals
gehandelt hätten, auch Verständnis.

Er habe keinerlei Grund zu der Annahme gehabt, dass im
BND gegen die politischen Vorgaben der Bundesregie-
rung bewusst oder unbewusst verstoßen worden sei: „Ich
hatte bis zu dem Zeitpunkt viele Jahre Erfahrung mit dem
Präsidenten des BND und weiß, wie er in anderen Situati-
onen mit entsprechenden Weisungen und Vorgaben um-
gegangen ist. Deshalb gab es keinen Anlass, anzuneh-
men, dass das hier anders sein würde. Ich glaube nicht,
dass es deshalb Verfehlungen der Aufsicht gegenüber
dem BND gegeben hat. Die Verfehlung setzt ja auch vor-
aus, dass es überhaupt Verfehlungen gegeben hat. Diese
Verfehlungen sehe ich bislang überhaupt nicht, weil das,
was hier mühsam herauszufinden versucht worden ist,
dass eine nachrichtendienstliche Zusammenarbeit stattge-
funden hat, ja seit Beginn der Einsetzung dieses Untersu-
chungsausschusses feststeht.“ (Protokoll-Nummer 111,
S. 93 f.)

Da sich der Präsident des BND in einem konkreten Fall
bei ihm rückversicherte, hatte sich für ihn gezeigt, dass
der BND die Regeln und Weisungen nicht missverstanden
habe: „Er ist erkennbar davon ausgegangen, dass sie
handhabbar sind. In einem Fall, in dem sich für den BND-
Präsidenten, wahrscheinlich auch für den zuständigen
Mitarbeiter als Leiter des Irakreferates eine Frage auftat,
hat er diese Frage der Politik zugespielt, hat um Beant-
wortung gebeten. Warum denn hätte ich davon ausgehen
sollen, dass in anderen zweifelhaften Fällen er nicht auf
mich zukommt? Wir hatten auch ein Arbeitsverhältnis,
dass das in dieser Hinsicht erlaubt hätte.“ (Protokoll-
Nummer 111, S. 78)

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat sich in seiner Vernehmung
deutlich gegen die Annahme gewehrt, er hätte einzelne
Meldungen prüfen müssen: Dann müsse man konsequen-
terweise verlangen, mit den nachgeordneten Behörden
überhaupt aufzuräumen: „Dann brauchen wir auch keine
eigenständige Führung eines Bundesnachrichtendienstes
mehr, sondern dann muss – und ich sage: herzlichen
Glückwunsch, Herr de Maizière! – er sozusagen der Ab-
teilungsleiter über alle Abteilungen des BND sein. Wenn
das richtig ist, was Sie sagen, und wenn die Forderung
damit verbunden ist, dass ich mir sozusagen das, was Ent-
scheidungsarbeit innerhalb einer bewusst als nachgeord-
nete Behörde angesiedelten Einrichtung stattfindet, mir
selbst auf den eigenen Schreibtisch holen muss, dann ist
aber das ganze Organisationsprinzip der Bundesregierung
Mumpitz.“ Sein Verständnis von Dienstaufsicht sei: „Die
Dienstaufsicht findet sozusagen mit Routine und Erfah-
rung statt, aber sie ist natürlich in einzelnen Bereichen
auch völlig formalisiert. […] Was die operative Tätigkeit
angeht, […], da, muss ich sagen, haben wir nach meiner
Kenntnis, was den internationalen Vergleich angeht, in-
nerhalb der Politik eine relativ dichte Übersicht, was in-

tungen wie der Präsidentenrunde jeden Dienstag haben,
oder die Sicherheitsrunde, die im Kanzleramt stattfindet,
das ist schon eine relativ dichte, ich will nicht sagen:
Überwachung, aber doch Nachkontrolle dessen, was die
Dienste an einzelnen Aktivitäten tun.“ (Protokoll-Num-
mer 111, S. 95)

Seine Aufgabe als Chef des Bundeskanzleramtes um-
schrieb er folgendermaßen: „Ich habe sicherzustellen,
dass die Weisungen beim BND ankommen – dafür hatte
ich Gewähr –, und der BND-Präsident hatte sicherzustel-
len, dass er erstens eine interne Organisation aufstellt, in
der diese Entscheidungen verantwortlich getroffen wer-
den, und dass an der Spitze einer solchen Organisation je-
mand mit militärischer Expertise steht. Ich habe keinen
Zweifel daran, dass die Organisationsentscheidungen so
getroffen worden sind.“ (Protokoll-Nummer 111, S. 77)

3. Kontrolle durch Parlamentarisches
Kontrollgremium?

Der Zeuge Uhrlau bestätigte, dass eine Unterrichtung des
parlamentarischen Kontrollgremiums über den Einsatz
von SET und Gardist nicht zeitnah erfolgt sei, zumindest
nicht als eigener Tagesordnungspunkt. Er habe keine ak-
tuelle Terminkenntnis, wann das erste Mal der Einsatz
des SET förmlich zur Behandlung kam. Er wisse nicht
mehr, ob dies Ende der letzten oder Anfang dieser Legis-
laturperiode der Fall gewesen sei, die Medien hätten hier-
für sicherlich eine Rolle gespielt. Jedenfalls sei nicht
während des Vorgangs, sondern erst hinterher berichtet
worden. Möglicherweise aber sei im Parlamentarischen
Kontrollgremium unter Geheim oder VS-VERTRAU-
LICH auch eingeflossen, woher der Bundesnachrichten-
dienst in der konkreten Lagebeschreibung selber seine In-
formationen bekommen habe. (Protokoll-Nummer 109,
S. 105 f.)

Der Zeuge Dr. Steinmeier erklärte, er könne beim besten
Willen nicht mehr sagen, was im Jahre 2002 und 2003 ge-
genüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium be-
richterstattet worden sei. Aus seiner Erinnerung sei der
Vorgang damals unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit
der BND-Mitarbeiter ein Problem gewesen, nicht aber
darüber hinaus. Er könne aus der Erinnerung nicht sagen,
ob das im PKGr damals überhaupt eine Rolle gespielt hat.
Jedenfalls habe er den Vorgang aus der damaligen Erinne-
rung auch nicht als so grundlegend in Erinnerung, dass
eine Information der Fraktionsspitzen dafür erforderlich
gewesen wäre. (Protokoll-Nummer 111, S. 64 f.)

VIII. Nachbereitung des Einsatzes

1. Medaillenverleihung durch US-Stellen

Beiden SET-Mitarbeitern und dem Verbindungsoffizier in
Katar wurde für ihre geleistete Arbeit von der amerikani-
schen Seite im November 2003 eine Medaille verliehen.
Die der Verleihung der Medaille zugrundeliegende Verga-
berichtlinie lautet in deutscher Übersetzung:
nerhalb der Dienste getan oder nicht getan wird. Ich
glaube, das, was wir hier […] an regelmäßigen Einrich-

„Die Verdienstmedaille Meritorious Service Medal wird
einem Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staa-

Drucksache 16/13400 – 334 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ten oder Angehörigen der Streitkräfte einer befreundeten
Nation verliehen, der sich während der Ableistung seines
Dienstes außerhalb militärischer Kampfhandlungen nach
dem 16. Januar 1969 durch hervorragende Leistungen
oder hervorragende Dienste ausgezeichnet hat.“

Daraus wird ersichtlich, dass solche Medaillen nach den
eindeutigen Vorgaben der US-amerikanischen Richtlinien
nur an Personen verliehen werden dürfen, die nicht selbst
an militärischen Kampfhandlungen beteiligt waren. Für
ausländische Militärangehörige, die tatsächlich an
Kampfhandlungen beteiligt waren, ist die „Bronze Star
Medal“ vorgesehen.

Die deutsche Übersetzung der bei der Zeremonie gehalte-
nen Laudatio lautet:

„Die Vereinigten Staaten von Amerika […] haben […]
aufgrund außergewöhnlich verdienstvoller Leistungen
während seiner Tätigkeit als ranghoher Beamter vom
1. Februar 2003 bis 30. April 2003 die Meritorious Ser-
vice Medal verliehen. Mit den wichtigen Informationen,
die er dem Zentralkommando der Vereinigten Staaten zur
Unterstützung der Kampfhandlungen im Irak zur Verfü-
gung stellte, hat er seiner Person und der Bundeswehr so-
wie der Freundschaft zwischen Deutschland und den Ver-
einigten Staaten von Amerika einen großen Dienst
erwiesen. 7. November 2003“.

Der Zeuge B. P. hat angegeben, dass ihm die Medaille ge-
meinsam mit den SET-Mitarbeitern überreicht wurde.
Ebenfalls anwesend seien seine Vorgesetzten und eine
Delegation der US-Stellen gewesen. Es seien weder der
BND-Präsident noch Mitglieder der Bundesregierung
oder Vertreter des Kanzleramtes anwesend gewesen. Die
Medaille habe er zusammen mit einer Urkunde ausgehän-
digt erhalten. (Protokoll-Nummer 97, S. 79)

Der Zeuge R. M. hat die Umstände der Verleihung als
eine Feier beschrieben in dem Rahmen, dass einige Mit-
glieder des Bundesnachrichtendienstes und einige Vertre-
ter des befreundeten Dienstes sich in der Zentrale des
Bundesnachrichtendienstes eingefunden hätten. Weder
Herr Dr. Hanning, noch Herr Uhrlau oder Herr
Dr. Steinmeier seien anwesend gewesen. (Protokoll-Num-
mer 95, S. 34)

Der Zeuge V. H. hat erklärt, er sei überrascht und etwas ir-
ritiert gewesen, als er von der geplanten Medaillenverlei-
hung erfahren habe, vor allem weil sie nicht im Auftrag
der US-Stellen dort unten waren, sondern im Auftrag der
deutschen Bundesregierung. Er wisse nicht, was den Ver-
fasser der Laudatio dazu gebracht habe, diesen Text zu
wählen, er persönlich finde die Laudatio deplaziert. (Pro-
tokoll-Nummer 95, S. 80, 86)

Der Zeuge R. D. hat erklärt, die Verleihung habe in Berlin
stattgefunden. Vertreter der Bundesregierung seien nicht
anwesend gewesen; verliehen habe die Medaille von US-
Seite ein General. Es habe zunächst der formale Akt der
Verleihung stattgefunden, anschließend auch kurze An-
sprachen und danach ein gemeinsames Essen. Die An-

Grunde nur für die Verleihung bedankt habe. (Protokoll-
Nummer 99, S. 42 f.)

Der Zeuge H.-H. Sch. hat verneint, ebenfalls eine Me-
daille erhalten zu haben. Seiner Meinung nach wäre „es
üblich gewesen, dass die gesamte Hierarchie mit so ei-
nem Orden behängt“ werde. Aus der Tatsache, dass er
keinen Orden erhalten habe, schließe er, dass die US-Stel-
len mit ihm nicht zufrieden waren: „Ich habe denen zu
wenig geliefert.“ Sie hätten sich offensichtlich mehr von
ihm erwartet, als er ihnen geliefert habe und ihn deswe-
gen schlicht und einfach von der Ordensliste gestrichen.
Das Verhalten der Amerikaner ihm gegenüber habe sich
vor und nach dem Irak-Krieg deutlich unterschieden.
(Protokoll-Nummer 97, S. 50)

2. Anerkennung von deutscher Seite
a) Belobigung der Mitarbeiter
In Anerkennung ihrer Leistungen wurden die beiden Mit-
arbeiter des SET im Mai 2003 im Rahmen einer Tagung
in einem Gespräch mit dem Präsidenten des BND,
Dr. Hanning, belobigt. An der Tagung nahmen auch der
damalige Verteidigungsminister Struck, sowie der Chef
des Bundeskanzleramtes, Dr. Steinmeier, teil und be-
glückwünschten die beiden Mitarbeiter kurz zu ihrem
Einsatz.

Im Dezember 2003 traf der Zeuge R. M. in Amman zu ei-
nem rund einstündigen Gespräch mit dem damaligen Au-
ßenminister Fischer zusammen, in welchem er kurz sei-
nen damaligen Einsatz schilderte und anschließend über
die künftige Entwicklung des Irak diskutierte.

Weitergehende Ehrungen, etwa die Verleihung des Bun-
desverdienstkreuzes, erfolgten nicht. Der Zeuge
Dr. Hanning hat dies bedauert, wies aber auf das Problem
der Öffentlichkeit hin:

„Ich hätte mir gewünscht, die beiden Mitarbeiter selbst
mit dem Bundesverdienstkreuz auszuzeichnen; denn sie
haben wirklich Beachtliches geleistet, finde ich, für den
Bundesnachrichtendienst. Wir haben das damals nicht ge-
macht aus der Erwägung heraus: Es sind operativ einge-
setzte Mitarbeiter, und jede Ordensverleihung bedeutet
eine gewisse Öffentlichkeit. Die Amerikaner haben sie
ausgezeichnet, wie sie es häufiger tun. Das ist sozusagen,
was die Ordenspraxis betrifft, ein gravierender Unter-
schied zu unserer eigenen Praxis. Wir sind sehr, sehr rest-
riktiv in diesem Bereich. Sie pflegen eigentlich Mitarbei-
ter auszuzeichnen, die mit ihnen verbunden waren, die
gemeinsame Aktionen ausgeführt haben. Das ist nicht un-
üblich gewesen. Es gibt einen breiten Katalog amerikani-
scher Orden, und die sind dann auch verteilt worden, auch
an Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes.“ (Proto-
koll-Nummer 109, S. 68)

b) Positives Fazit des BND-Präsidenten
Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes, der Zeuge
Dr. Hanning hat ein positives Fazit gezogen. Der Einsatz
sprache durch den BND sei vom militärischen Vizepräsi-
denten, General Schowe, gehalten worden, der sich im

habe sich für das Lagebild gelohnt: „Ich glaube, er hat
sich sehr gelohnt; denn wir hatten damals eine Medienbe-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 335 – Drucksache 16/13400

richterstattung, die zum Teil völlig andere Schwerpunke
gesetzt hat, zu völlig falschen Lagebewertungen kam. Es
war damals für die Bundesregierung eine sehr schwierige
Phase. Man hatte sich doch in einem ganz wichtigen
Punkt entfernt, politisch entfernt, von dem Hauptbündnis-
partner, den USA. Wir waren bis dahin eigentlich immer
gewohnt, doch in wichtigen internationalen Fragen in
Konkordanz mit den Amerikanern zu entscheiden. Es war
also jetzt eine Entwicklung, die neu war. Deswegen
konnte man sich auch nicht wie gewohnt auf die Erkennt-
nisse anderer Dienste unkritisch abstützen; denn Nach-
richtendienste sind immer Instrumente nationaler Interes-
sen. Sie müssen bei jeder Weitergabe von Informationen
immer davon ausgehen, dass damit auch bestimmte poli-
tische Entscheidungen beeinflusst werden sollten. Des-
wegen war es von ganz entscheidender Bedeutung, dass
hier ein eigenständiges Lagebild des Bundesnachrichten-
dienstes generiert wurde, durchaus in Abweichung von
Bewertungen amerikanischer und anderer Nachrichten-
dienste. Deswegen war es so entscheidend, ein eigenstän-
diges Lagebild zu entwickeln. Sie kennen ja den Spruch:
Im Krieg stirbt die Wahrheit zuerst. Also, Desinformation
ist ein wichtiges Mittel in jeder militärischen Auseinan-
dersetzung. Deswegen war es von überragender Bedeu-
tung, dass der Bundesnachrichtendienst ein eigenes Lage-
bild hatte, durch eigene Erkenntnisse dazu beitragen
konnte. Da spielten die Mitarbeiter in Bagdad schon eine
ganz wichtige Rolle.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 24)
Sich auf die Informationen befreundeter Dienste zu ver-
lassen hätte daher in diesem Fall nicht genügt: „Der Bun-
desnachrichtendienst hat, glaube ich, während des Irak-
Krieges ein hervorragendes Lagebild geliefert, und wenn
ich das in der Retrospektive sage, gehört das mit zu den
großen Leistungen während meiner Amtszeit, dieses La-
gebild so ausgestaltet zu haben, dass die Bundesregierung
eine Politik führen konnte, die nicht auf eine Teilnahme
an dem militärischen Konflikt hinauslief. Das basierte
ganz wesentlich auf Zulieferungen des Bundesnachrich-
tendienstes, und deswegen waren die Aufklärungsmög-
lichkeiten des Bundesnachrichtendienstes von ganz ent-
scheidendem Wert. In dem Zusammenhang spielte auch
die Präsenz dort in Doha eine entscheidende Rolle. An-
dernfalls wären wir nicht in der Lage gewesen, so präzise
zu berichten, wie wir es als Bundesnachrichtendienst ge-
genüber dem Bundeskanzleramt und der Bundesregie-
rung getan haben.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 52)

C. Journalistenausforschung durch den BND
Im November 2005 berichtete die Presse, der Bundes-
nachrichtendienst habe Journalisten ausgeforscht. Damit
habe der BND auf rechtswidrige Weise ermitteln wollen,
welche seiner Mitarbeiter Dienstgeheimnisse an Journa-
listen verraten hätten.

Um diese Vorwürfe gegen den BND aufzuklären, hat das
Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bun-
destages am 30. November 2005 den ehemaligen Vorsit-
zenden Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Gerhard
Schäfer, als Sachverständigen eingesetzt. Dieser hat dem

Bericht liegt in geheimer und offener Fassung vor (Doku-
ment Nummer 107). Der Sachverständige kommt zu dem
Ergebnis, dass der in der Presse erhobene Vorwurf, „der
BND habe über längere Zeiträume hinweg im Inland
Journalisten rechtswidrig mit nachrichtendienstlichen
Mitteln überwacht, um so deren Informanten aus dem
BND zu enttarnen“ zutreffe. Ziel der Maßnahme sei es
gewesen, Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes als
Verursacher von sicherheitsgefährdenden Nachrichtenab-
flüssen ausfindig zu machen. Diese Maßnahmen seien
„ganz überwiegend rechtswidrig“ gewesen (Dokument
Nr. 107, Rn. 407). Einzelheiten ergeben sich aus dem Be-
richt des Sachverständigen Dr. Schäfer, dessen Feststel-
lungen die Bundesregierung im Wesentlichen bestätigt
hat.

Zu den durch den Sachverständigen Dr. Schäfer festge-
stellten Überwachungsmaßnahmen hat der Ausschuss die
Verantwortung der BND-Leitungsebene und des Bundes-
kanzleramtes untersucht. Hierzu hat der Ausschuss auch
einzelne, im Bericht des Sachverständigen bereits aufbe-
reitete Sachverhalte näher beleuchtet.

I. Die einzelnen Sachverhalte

Auslöser der Journalistenausforschung war das im Juli
1993 veröffentlichte Buch „Schnüffler ohne Nase – Der
BND die unheimliche Macht im Staate“. Diese Publika-
tion des Journalisten Schmidt-Eenboom enthielt interne
Informationen des BND, so z. B. über nachrichtendienst-
liche Verbindungen, Legenden von Mitarbeitern und die
Zusammenarbeit mit Partnerdiensten. Anlässlich der
Buchveröffentlichung gab Schmidt-Eenboom bekannt, für
seine Recherchen über zehn Informanten innerhalb des
BND verfügt zu haben. Daraufhin versuchte das Untersu-
chungsreferat der Abteilung Sicherheit, diese Informan-
ten Schmidt-Eenbooms ausfindig zu machen.

Hierzu observierte das Untersuchungsreferat des BND im
Zeitraum November 1993 bis März 1996 rechtmäßig im
Rahmen seiner Eigensicherungsbefugnisse sechs Mit-
arbeiter des BND, bei denen Verdachtsmomente bestanden,
dass sie Informationen an Journalisten weitergegeben hat-
ten. Diese Observation konnte die Verdachtsmomente
aber nicht erhärten. Parallel hierzu versuchte das Untersu-
chungsreferat erfolglos, über die Observation Schmidt-
Eenbooms, dessen Informanten beim BND ausfindig zu
machen.

1. Maßnahmen in Bezug auf Journalisten

a) Observationen

Im Zeitraum 1993 bis 2005 haben Mitarbeiter des BND
mehrere Journalisten mit unterschiedlicher Dauer und In-
tensität observiert. Die längste Observation betraf den
Journalisten Schmidt-Eenboom, den der Ausschuss als
Zeuge vernommen hat.

Etwa im Oktober 1993 begann das Untersuchungsreferat,
Schmidt-Eenboom und das von ihm geleitete „Institut für
Parlamentarischen Kontrollgremium am 26. Mai 2006
über das Ergebnis seiner Untersuchungen berichtet; der

Friedensforschung“ zu observieren. Der stellvertretende
Leiter der an das Untersuchungsreferat angegliederten

Drucksache 16/13400 – 336 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Observationsgruppe, der Zeuge E. K., hat ausgesagt,
diese erste Observationsphase geführt zu haben.

Die erste Observationsphase endete nach Feststellung des
Sachverständigen Dr. Schäfer etwa im April 1994. In die-
ser ersten Observationsphase überprüften die Mitarbeiter
Kfz-Kennzeichen und ermittelten die Identität von Perso-
nen, die das „Institut für Friedensforschung“ aufsuchten.

Eine zweite Observationsphase dauerte von Juli bis Au-
gust 1994 und Oktober bis November 1994. Nach Fest-
stellung des Sachverständigen Dr. Schäfer ist unklar, in
welchem Umfang die Mitarbeiter des BND Schmidt-
Eenboom in diesem Zeitraum observierten. Es existiere
lediglich eine technisch schlechte Videoaufzeichnung aus
dieser Zeit, auf der das „Institut für Friedensforschung“
und die Umgebung zu sehen seien.

In einer dritten Observationsphase von November 1995
bis März 1996 observierten die Mitarbeiter des BND
Schmidt-Eenboom in dessen Büro-, Wohn- und Freizeit-
bereich. In diesem Zeitraum identifizierten die Mitarbei-
ter des BND mehrere Journalisten. Dabei meinten die
Mitarbeiter des BND, auch den Journalisten Ulrich Ritzel
als Besucher des „Institut für Friedensforschung“ identifi-
ziert zu haben; hierbei irrten sie jedoch: Der Zeuge Ritzel
hat gegenüber dem Ausschuss bekundet, das Institut nie-
mals betreten zu haben und im Übrigen zu Observationen
von Journalisten nicht aus eigener Wahrnehmung berich-
ten zu können. Der Irrtum wurde in einem Termin von
Präsident Uhrlau mit Ritzel aufgeklärt: Die Observanten
hätten von einem Besucher des „Instituts für Friedensfor-
schung“, dem Journalisten Hans Peter Schütz, ein Foto
gefertigt und einem Ulmer Polizisten vorgelegt. Der Poli-
zist habe fälschlicherweise gemeint, Ritzel auf dem Foto
identifizieren zu können.

Nach Feststellung des Sachverständigen des Parlamenta-
rischen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, hätten die BND-
Mitarbeiter die Observation abgebrochen, sobald ihnen
klar geworden sei, dass es sich bei den identifizierten Per-
sonen nicht um Mitarbeiter des BND handele, sondern um
Journalisten. Der Zeuge E. K. hat hierzu vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „Die Observation wurde immer dann
eingestellt, wenn wir festgestellt haben, dass eine uns un-
bekannte Person kein Mitarbeiter [des BND] ist.“ (Proto-
koll-Nummer 115, S. 94)

Im Jahr 1994 und im Jahr 1996 nahmen die Observanten
jeweils bei einer Gelegenheit spontan Altpapier mit, das
Schmidt-Eenboom zur Abholung und Entsorgung bereit-
gestellt hatte. Ab November 2000 sammelten Mitarbeiter
des BND dann gezielt den vor dem Institut für Friedens-
forschung abgestellten Sack mit Altpapier im monatli-
chen Turnus ein. Die in den gesammelten Papieren ent-
haltenen Notizen, Schriftwechsel, Mitgliederlisten etc.
werteten die Mitarbeiter des Untersuchungsreferats aus
und erstellten eine 98-seitige Auflistung insbesondere mit
Telefonnummern und Namen. Als Schmidt-Eenboom ab
Frühjahr 2003 nur noch in seinem Wohnhaus arbeitete,
ließ sich das Altpapier nicht mehr unbemerkt einsam-

verständige des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
Dr. Schäfer, hat vor dem Ausschuss festgestellt, er habe
in der Beschaffung und Auswertung des Altpapiers durch
den BND „kein Problem gesehen“. (Protokoll-Num-
mer 117, S. 15)

Die Mitarbeiter des BND observierten offenbar auch die
Sekretärin Schmidt-Eenbooms. Nach den Feststellungen
des Sachverständigen des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, hatten die mit der Observation be-
trauten Mitarbeiter des BND entschieden, dass „auch An-
gestellten Schmidt-Eenbooms […] zu folgen sei.“ Auf die
Frage, ob das Untersuchungsreferat „auch Mitarbeiter
von ihm [Schmidt-Eenboom] bzw., genauer gefragt, seine
Sekretärin“ observiert hätte, hat der Zeuge E. K. gegenü-
ber dem Ausschuss bekundet: „Ich glaube, ja.“ Hierfür
gab der Zeuge E. K. folgende Begründung: „Sie ist durch-
aus in der Lage, zum Beispiel von einem [BND-]Kontakt
irgendwelche Papiere oder Ähnliches zu übernehmen
oder weiterzugeben.“ (Protokoll-Nummer 115, S. 92)
Schmidt-Eenboom hat ferner bekundet, einer seiner Infor-
manten beim BND habe angegeben, seine Sekretärin beo-
bachtet zu haben.

Zu diesen und weiteren Observationen hat der Sachver-
ständige des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
Dr. Schäfer, als Zeuge vor dem Ausschuss festgestellt:
Der „Umfang dieser Kontrollen, dieser Observationen
[Schmidt-Eenbooms] und der Anlass ins Verhältnis ge-
setzt, ohne dass vorher die Möglichkeit der Ermittlungen
gegen die sechs Verdächtigen des Hauses ausgeschöpft
worden war, erschienen mir zu weitgehend. Deshalb habe
ich die Observationen für rechtswidrig gehalten. Die an-
deren Observationen, die wir haben, spielen eigentlich
vom Gewicht her keine nennenswerte Rolle.“ (Protokoll-
Nummer 117, S. 11)

b) Operative Kontakte
aa) Allgemein
Die operativen Kontakte des BND zu Journalisten erfolg-
ten hauptsächlich über den bis Mitte 1998 amtierenden
Leiter der Abteilung Sicherheit, Foertsch, der als Zeuge
ausgesagt hat: „Um die Zeit herum [1993] waren es etwa
20 Leute, die sich in den Medien mit dem Bundesnach-
richtendienst oder mit Nachrichtendiensten überhaupt be-
schäftigten. Ich habe daraufhin im Laufe der Zeit ver-
sucht, mit jedem von diesen Angehörigen der Medien zu
sprechen. Ich habe in den Fällen, wo das möglich war, je-
des Mal ganz klar gesagt, wer ich bin, welche Funktion
ich habe und warum ich mit dem Betreffenden spreche,
nämlich dass ich die Abflüsse aus dem Bundesnachrich-
tendienst feststellten möchte, von wo die kommen. Also,
es kann nicht die Rede davon sein, dass sich irgendje-
mand von den Medienvertretern von mir über den Tisch
gezogen fühlen konnte. Ich habe in keinem Fall Aufträge
in dem Sinne erteilt, dass also ein Abhängigkeits- oder
auch Über- und Unterordnungsverhältnis gewesen wäre.
Darauf hätten sich die Medienvertreter auch gar nicht ein-
gelassen. Das waren Gespräche von Gleich zu Gleich. Es
meln; daher hörte das Untersuchungsreferat auf, Alt-
papier Schmidt-Eenbooms einzusammeln. Der Sach-

gab nur zwei Fälle, die dem Ausschuss bekannt sind, in
denen Medienvertreter Geld vom Bundesnachrichten-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 337 – Drucksache 16/13400

dienst bekommen haben. In allen anderen Fällen war das
nicht der Fall.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 7)

bb) Schmidt-Eenboom
Mit Schmidt-Eenboom führten Mitarbeiter der Abteilung
Sicherheit von 1997 bis 2005 Gespräche über nachrich-
tendienstliche Themen. Die Motivationslage auf Seiten
des BND und auf Seiten Schmidt-Eenbooms unterschied
sich: Dem BND ging es um die Ermittlung von Informan-
ten Schmidt-Eenbooms beim BND, Schmidt-Eenboom
ging es um Informationen über den BND.

Am 1. April 2003, 12. November 2003 und 6. Juli 2004
überwies der BND auf das Konto des „Instituts für Frie-
densforschung“ jeweils einen als „Spende“ ausgewiese-
nen Betrag von einmal 494 Euro bzw. je zweimal
244 Euro überwiesen (insgesamt 982 Euro). Die Über-
weisung erfolgte verdeckt unter dem Tarnnamen „Roland
Uhl“. Etwa vier Wochen später habe man gegenüber
Schmidt-Eenboom offen gelegt, dass die Überweisung
vom BND komme: „Herr Bessel hat mir dann bei einem
Besuch vier Wochen später mitgeteilt, dass diese Spende
von ihm kam, weil ich doch dem Bundesnachrichten-
dienst immer so viel Zeit für die Gespräche mit ihm op-
fern würde. Ich hatte die Spende weder erbeten noch ge-
fordert noch gab es irgendeine konkrete Gegenleistung
dafür.“ Herr Bessel habe allerdings „durchaus Nützlich-
keiten“ aus den Gesprächen mit Schmidt-Eenboom ge-
habt.“ ( Protokoll-Nummer 115, S. 21, 43)

Schmidt-Eenboom hat vor dem Ausschuss bekundet, die
Annahme der Zahlung verweigert zu haben: „[I]ch habe
ihm gesagt: ‚Ich will das nicht haben. Es gibt auch keine
Gegenleistung dafür.‘“ Schmidt-Eenboom zufolge soll es
sich bei der Zahlung um den Versuch gehandelt haben,
Schmidt-Eenboom „erpressbar und belastbar“ zu machen.
Schmidt-Eenboom habe den Betrag zu seinem eigenen
Bedauern dauerhaft auf seinem Konto belassen: Ich hätte
„sofort zurücküberweisen müssen.“ Im betreffenden Zeit-
raum seien aber sowohl seine Buchhalterin als auch seine
Sekretärin erkrankt gewesen. (Protokoll-Nummer 115,
S. 42, 51)

Dem Bericht des Sachverständigen Dr. Schäfer zufolge
wurde Schmidt-Eenboom beim BND unter zwei Tarnna-
men geführt. Der Zeuge Schmidt-Eenboom hat gegenüber
dem Ausschuss ausgesagt, nicht gewusst zu haben, dass
ihn der BND mit Tarnnamen führte: „Ich habe in vielen
Fällen Informationen an den Bundesnachrichtendienst
weitergegeben […]. Es ist journalistisch absolut normale
Praxis, dass man mit den Zielgruppen, über die man kom-
muniziert, redet und dass man dabei in einem Gespräch
miteinander Informationen austauscht.“ (Protokoll-Num-
mer 115, S. 20 und S. 35.) Beispielsweise traf sich
Schmidt-Eenboom am 8. März 2002 mit dem bis Mai
2002 amtierenden Geheimschutzbeauftragten des BND,
Herrn Wössner. In dem Gespräch ging es vorrangig um
einen Kontakt Schmidt-Eenbooms zu einem ausländi-
schen General: „Danach hat er [Herr Wössner] dann noch
mit mir über den Kollegen Peter-Ferdinand Koch und all-

über andere Journalisten gesprochen“ worden: „Da fragte
mich der Bessel zum Beispiel: Kennen Sie den Mascolo?
Da habe ich gesagt: Natürlich kenne ich Georg Mascolo.
Die zweite Frage lautete: Wer, meinen Sie, ist denn so der
beste Journalist auf dem Sektor Nachrichtendienste in der
Bundesrepublik? Da habe ich gesagt: Georg Mascolo. –
Das war der komplette Informationsaustausch zu Georg
Mascolo.“ Er habe jedoch keine Quellen anderer Journa-
listen preisgegeben: „Es wurde vielfach versprochen,
dass ich dafür viel, viel Geld ernten könnte, gerade im
Fall [des Journalisten] Förster, und das habe ich nicht ge-
tan.“ Zu dem Journalisten Koch habe er, Schmidt-
Eenboom, dem BND zwar Informationen zugespielt. Da-
bei habe es sich jedoch um bewusste „Desinformationen“
gehandelt, in der Hoffnung, dass Schmidt-Eenboom sei-
nerseits Informationen aus dem BND erhalte.

Schmidt-Eenboom habe dem Dienst seine Projekte immer
frühzeitig dargestellt, „weil man da immer Sorge hatte,
was als Nächstes kommt. Ich habe im Fall Baumann die
Agentenprotokolle, wie dargelegt, dem Bundesnachrich-
tendienst gegeben.“ In Einzelfällen habe Schmidt-
Eenboom dem BND auch Unterlagen übersandt, um nachzu-
weisen, dass der BND über seinen Mitarbeiter Ebenberg
(Dienstname) in der Öffentlichkeit Tatsachen falsch dar-
gestellt habe: „Da habe ich die Pressestelle durch Zusen-
dung entsprechender Unterlagen aus dem Besitz des
Herrn Ebenberg auf einen besseren Pfad gebracht.“ Viel-
fach habe der BND „auf Dinge, die ich publiziert habe,
mit der Behauptung reagiert, ich würde lügen. Da habe
ich ihnen gesagt: Wenn Sie diese Strategie fahren, dann
werde ich das immer weiter eskalieren lassen und nach-
prüfbare Klarnamen, selbst Telefonnummern durchgeben,
weil ich mir nicht von einem Nachrichtendienst unterstel-
len lasse, ich würde vorsätzlich lügen.“ Eine Gefährdung
der betreffenden BND-Mitarbeiter durch Nennung der
Klarnamen habe er nicht erkennen können: „Ich habe,
glaube ich, Klarnamen und Decknamen in etwa 500 Fäl-
len genannt, und ich räume ein, dass mir dabei ein Fehler
[Irrtum in der Person] unterlaufen ist, den ich bedaure.
Ich wusste auch nicht, welche Konsequenzen das haben
könnte, und die abstrakte Gefahr besteht natürlich immer.
Aber das ist eine sehr abstrakte, weil es real nie passiert
ist.“ Eine Drohung habe er nur einmal ausgesprochen.
(Protokoll-Nummer 115, S. 19 f., 28, 31, 35, 40, 61)

Über einen Fall der versuchten Einflussnahme nach Er-
scheinen eines Medienberichtes hat Schmidt-Eenboom als
Zeuge vor dem Ausschuss berichtet: „Das war meiner Er-
innerung nach 1994, als ein Spiegel-Redakteur von einem
hohen Offizier des Bundesnachrichtendienstes einen gan-
zen Leitz-Ordner mit Unterlagen über die technische Auf-
klärungsstelle des BND in Husum bekommen hatte. Da
ich da schon ein bisschen etabliert war als Geheimdienst-
experte, hat mich der Spiegel-Kollege angerufen. Er
kriegte von mir den Decknamen der Einrichtung und eine
Einschätzung und hat daraus dann einen Spiegel-Beitrag
gemacht. Und kaum war der erschienen, da erhielt er vom
Pressesprecher des Bundesnachrichtendienstes einen An-
ruf, der ganze Artikel sei von vorne bis hinten erstunken
gemeine Abflüsse aus dem Bundesnachrichtendienst ge-
plaudert.“ In den weiteren Gesprächen sei auch „immer

und erlogen, und der Spiegel sei halt auf Desinformatio-
nen von Herrn Schmidt-Eenboom reingefallen, der wieder

Drucksache 16/13400 – 338 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

einmal, wie in so vielen Fällen, Lügen verbreiten würde.
Das hat den Spiegel-Redakteur sehr amüsiert, weil er den
Ordner mit geheimen Unterlagen vor sich hatte und sehen
konnte, dass der BND nicht im Recht war. Und er hat na-
türlich anschließend gleich bei mir angerufen, um deut-
lich zu machen, mit welchen Mitteln der Bundesnachrich-
tendienst bei Redaktionen einwirkt, mit denen ich
zusammen arbeite.“ Schmidt-Eenboom selbst habe aber
„nie eine einzige Information unterschlagen auf diesem
Sektor, weil der BND es gewünscht hätte.“ (Protokoll-
Nummer 115, S. 41, 55 f.)

Laut Schmidt-Eenboom soll im September 2005 ihm ge-
genüber ein anonymer Anrufer die folgende Drohung ab-
gegeben haben: „Wenn Sie die Observationskiste öffent-
lich machen, dann schlachten wir Sie.“ Der Zeuge
Schmidt-Eenboom geht mit folgender Begründung davon
aus, dass der Anrufer aus dem Bereich des BND stammt:
„[D]er Analyse nach kann es ja nur jemand sein, der
Kenntnis davon hat, dass ich Kenntnis von meinen Obser-
vationen hatte. Und das hatte ich bisher nur dem Kollegen
Hufelschulte vom Focus mitgeteilt, noch nicht einmal
dem Andreas Förster von der Berliner Zeitung; und ich
gehe mal davon aus, dass der Herr Hufelschulte mich
nicht erpresst hat.“ (Protokoll-Nummer 115, S. 57.) Nach
Feststellung des Ausschusses lässt sich hieraus jedoch
nicht zwingend folgern, dass der Anrufer tatsächlich ein
Mitarbeiter des BND war oder gar in Abstimmung mit ei-
nem Vorgesetzten gehandelt hat und dass es diesen Anruf
insgesamt überhaupt gegeben hat.

Zu dem Kontakt zwischen Schmidt-Eenbooms und dem
BND hat der Sachverständige des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, als Zeuge vor dem Unter-
suchungsausschuss ausgesagt: „Er hat uns deshalb Kum-
mer gemacht hat, weil uns Herr Schmidt-Eenboom als ein
Mann geschildert wurde, und zwar von verschiedenen
Seiten, der mit dem Bundesnachrichtendienst eigentlich
nicht zusammenarbeiten wollte – das wäre das falsche
Wort –, der dem Bundesnachrichtendienst zur Seite ste-
hen wollte, der Gesprächspartner – das wäre vielleicht
richtiger gesagt – des Bundesnachrichtendienstes sein
wollte und der auch ein sehr vertrauensvolles Verhältnis
zu Herrn Bessel hatte. Bessel seinerseits wurde uns ge-
schildert – wir haben ihn auch kennengelernt […] – auch
als ein Mann, der mit Schmidt-Eenboom in dieser Weise
vertrauensvoll Gespräche geführt hat. Dass dann diese
Gespräche zu diesen Protokollen geführt haben, zu diesen
sehr umfangreichen Protokollen geführt haben, war für
Herrn Schmidt-Eenboom sicher eine persönliche Enttäu-
schung.“

c) Telekommunikations- und akustische
Wohnungsüberwachung?

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, dass der BND das
Telefon Försters oder Schmidt-Eenbooms abgehört hat,
wie dies Presseberichte mehrfach angedeutet haben. Fer-
ner konnte der Ausschuss nicht feststellen, dass der BND
die nicht telefonisch geführten Gespräche Schmidt-

aussagen und Aktenlage. Sie können daher als widerlegt
betrachtet werden.

Nach den Bekundungen Schmidt-Eenbooms soll es an-
geblich Anhaltspunkte dafür geben, dass eine unbekannte
Person oder Organisation sein Telefon abgehört hat: „Ich
habe von einem Fachunternehmen aus Nürnberg 1996
meine Telefonanlage überprüfen lassen, und das Fachun-
ternehmen hat festgestellt, dass sowohl Telefon als auch
Fax abgehört werden. […]. Wir haben eine zentrale Tele-
fonanlage gehabt, wo fünf Hausapparate dranhingen, und
an dieser Zentralanlage der Firma Siemens hat er seine
Messgeräte installiert. […] Also, nach Auskunft sowohl
des Technikers, der das geprüft hat, wie von Herrn Bessel,
der dezidiert gesagt hat, ich sei ja möglicherweise auch
interessant für andere Nachrichtendienste, kann man
nicht feststellen, wer [abgehört hat], sondern nur, dass.“
(Protokoll-Nummer 115, S. 33, 48 und 49)

Über einen Beleg des heute nicht mehr bestehenden Prü-
fungsunternehmens „IISS“ – IISS stehe wohl für „Inter-
national Intelligence Security Service“ – verfügt Schmidt-
Eenboom nicht: „Weil es eine de facto gespendete Dienst-
leistung war. Ein Privatunternehmen aus der Nähe von
Nürnberg, deutsche Inhaber, wenn ich den Inhaber richtig
verstanden habe, Mitarbeiter, die früher für die Central
Intelligence Agency auf dem technischen Sektor gearbei-
tet haben, und nebenbei Betrieb einer Wirtschaftsdetektei.
Wie bei so vielen Wirtschaftsdetektiven kam von ihm
diese oder jene Anfrage, und für das Beantworten von
Anfragen hat er dann, weil er ohnehin im Salzburger
Raum zu tun hatte, das auf der Durchfahrt erledigt, weil
das immer ein Kostenfaktor ist, den sich ein kleines ge-
meinnütziges Institut überhaupt gar nicht leisten kann.“
(Protokoll-Nummer 115, S. 48)

Auch der Journalist Förster hatte den Verdacht geäußert,
sein Telefon sei abgehört worden. Förster wollte dies aus
einer ihm vom BND übergebenen Personenauskunft
schließen, wonach der BND gewusst habe, dass Förster
„im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten
ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem
Mossad geplant“ habe. Die Quelle dieser Information sei
in der Personenauskunft nicht genannt. Er habe zu dem
Projekt nur mit dem israelischen Publizisten telefoniert,
der seinerseits bestätigt habe, dieses Projekt nicht dem
BND berichtet zu haben: „Für mich stellt es sich so dar,
dass lediglich er und ich von dieser Sache wussten. Nun
steht in dieser Auskunft des Bundesnachrichtendienstes
nur der Fakt an sich. Es steht nicht da, von wem sie es ha-
ben, ob sie es jetzt von einem Gesprächskontakt haben
oder so. Also muss ich davon ausgehen, dass das irgend-
wie möglicherweise eben fernmündlich aufgeklärt wurde.
Wir haben den BND angefragt, auch konkret zu diesem
Vorgang. Darüber haben sie die Auskunft verweigert.“
(Protokoll-Nummer 119, S. 94) In einer Aktenauskunft
des BND zu Schmidt-Eenboom, die der Zeuge Schmidt-
Eenboom dem Ausschuss zur Verfügung stellte, ist zu
diesem Sachverhalt jedoch vermerkt: „Weiter berichtet
S. E., er habe sich am 1.10.2004 mit Förster persönlich
Eenbooms mit Lauschtechnik abgehört hat. Im Gegenteil:
Diese Vorwürfe finden keinerlei Bestätigung in Zeugen-

getroffen, da er mit diesem ein Buch über die Zusammen-
arbeit zwischen MfS und MOSSAD herausbringen wolle.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 339 – Drucksache 16/13400

Zumindest ist dies – auch wenn Schmidt-Eenboom dies
bestreitet – ein deutliches Indiz dafür, dass die fraglichen
Informationen über Försters Buchprojekt tatsächlich über
Schmidt-Eenboom und nicht über eine Telefonüberwa-
chung an den BND gelangt sind.

Einen weiteren entsprechenden Verdacht auf eine TÜ-
Maßnahme hegte Förster in Bezug auf eine Information
des BND, wonach im Oktober 2005 aktenkundig gewor-
den sei, „dass Förster in der Berliner Zeitung über Obser-
vationen des BND berichten will, deren Zielpersonen
zwei Journalisten gewesen seien. Diese Information wird
auch von anderer Seite bestätigt.“ Er habe dieses Vorha-
ben nur mit den Journalisten Schmidt-Eenboom und
Hufelschulte telefonisch besprochen: „Und zwei Tage
später rief mich der V-Mann N. an und sagte: Sie waren
doch bei Schmidt-Eenboom, und Sie wollen doch jetzt
irgendeinen Artikel darüber schreiben, habe ich gehört.“
Auf Nachfrage Försters hätten sowohl Schmidt-Eenboom
als auch Hufelschulte verneint, über den geplanten Be-
richt Försters mit Dritten gesprochen zu haben. Über
technische Hinweise für ein Abhören seines Telefons ver-
füge Förster allerdings nicht (Protokoll-Nummer 119,
S. 95).

Ferner hat Schmidt-Eenboom als Zeuge vor dem Aus-
schuss behauptet, von einem Mitarbeiter des BND, der an
seiner Observation beteiligt war, erfahren zu haben, dass
der Observationstrupp Schmidt-Eenboom per „Richtmik-
rofon“ abgehört habe: „Und alles, was dieser Observant
mir an Einzelheiten berichtet hat, hat sich als hundert Pro-
zent zuverlässig erwiesen.“ (Protokoll-Nummer 115,
S. 61) Der Zeuge E. K. hat dezidiert verneint, dass das
Observationskommando ein Richtmikrofon eingesetzt
habe: „Die berühmten Filme, wo einer diese Schüssel in
die Gegend hängt und auf 300 Meter etwas hört: Sie hö-
ren jede Menge Nebengeräusche, das ist richtig, aber
mehr nicht.“ (Protokoll-Nummer 115, S. 101) Auch eine
Lauschtechnik auf Laserstrahl-Basis habe das Observa-
tionskommando nicht eingesetzt. Auch im Übrigen habe
der BND keine G10-Maßnahmen, wie z. B. Telekommu-
nikationsüberwachung, gegen Schmidt-Eenboom einge-
setzt.

Die Präsidenten des BND, Porzner, Dr. Geiger,
Dr. Hanning und Uhrlau haben übereinstimmend und
nachdrücklich ausgeschlossen, dass der BND gegenüber
Journalisten Abhörmaßnahmen angewandt habe, die un-
ter das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10)“ fal-
len. Herr Dr. Hanning hat dies vor dem Ausschuss wie
folgt begründet: Wenn Sie Maßnahmen nach dem
G-10-Gesetz ergreifen oder wenn Sie hier im Inland Tele-
kommunikationsüberwachung betreiben, ist das an strikte
Regularien gebunden. Mir ist kein Fall in der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland bekannt, wo diese Regu-
larien so verletzt worden sind, dass hier Abhöraktionen
stattgefunden haben, ohne dass die zuständigen Gremien –
bzw. die notwendigen technischen Sicherungen hier ein-

nach, sei es „ungeheuer schwer, Menschen begreifbar zu
machen, dass sie nicht abgehört worden sind.“ Es sei aber
„technisch nicht möglich“, ohne die gesetzlich vorge-
schriebenen Verfahren eine G-10-Maßnahme durchzufüh-
ren: „Kommen Sie mal zur Telekom und sagen: Ich habe
zwar keinen Beschluss der G-10-Kommission, aber ich
würde ganz gern mal innerhalb Ihrer Software die Schal-
tung der und der Telefonnummer auf unseren Strang als
Nachrichtendienst, ob Inland oder Ausland, gelegt ha-
ben.“ Dies gelte auch für Mobilfunk. Die Informationen
Försters und Schmidt-Eenbooms hätten daher nur über
deren Gesprächspartner an Dritte weitergelangt sein kön-
nen: „[W]enn zwei miteinander reden“, sei nicht ausge-
schlossen, „dass nicht Dritte, Vierte, Fünfte etwas über
dieses Gespräch erfahren.“ (Protokoll-Nummer 119,
S. 136)

Auch der zeitweilige Leiter der Observation Schmidt-
Eenbooms, Herr E. K., hat vor dem Ausschuss ausgesagt:
Von einer Telefonüberwachung „wusste ich nichts, und
ich halte es für nicht denkbar.“ Er hätte von einer etwai-
gen Telefonüberwachung wissen müssen, weil wir „die
technische Unterstützung innerhalb der Zentrale hätten
leisten müssen.“ (Protokoll-Nummer 115, S. 99) Ferner
hätte das Untersuchungsreferat die Abhörmaßnahme be-
antragen müssen und den dortigen „G10-Beauftragten“
einbeziehen müssen. Auch der bis August 1998 amtie-
rende Leiter der Abteilung „Sicherheit“, Foertsch, bekun-
dete vor dem Ausschuss und gegenüber dem Sachverstän-
digen Dr. Schäfer, dass der BND bei der Überwachung
der Journalisten keine G-10-Maßnahmen angewandt
habe: kein Abhören des Telefons, „Lauschangriff“, „tech-
nischer Angriff“ auf „Fenster“ oder sonst wie „Räume“
und auch keine „ähnliche Maßnahme“. Ebenso hat der
von Juni 2002 bis Oktober 2008 amtierende Leiter der
Abteilung Sicherheit, Ober, ausgeschlossen, dass Mitar-
beiter des BND Journalisten abgehört haben (Protokoll-
Nummer 120, S. 37).

Auch aus der Aktenlage ergibt sich nichts anderes.

Der Sachverständige des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, hat vor dem Ausschuss ausgesagt:
„Ich wusste also, dass jedenfalls der Dienst eigentlich
technisch sehr viel kann. Aber wir haben keine Anhalts-
punkte für derartige Überwachungen, Telekommunika-
tionsüberwachungen oder das Abhören, wie es Herr
Schmidt-Eenboom gestern gesagt haben soll, von Ferne
mit diesen Richtmikrofonen gefunden. Wir haben nicht
nur die Leitung des Hauses danach gefragt, auch Herrn
Ober in Vieraugengesprächen ganz intensiv gebeten,
wirklich in seinem Interesse und auch im Interesse des
Dienstes nachzuforschen, ob irgendwelche Anhaltspunkte
für Derartiges da waren. Wir haben keine dahin gehenden
Anhaltspunkte gefunden. Die nachgeordneten Beamten,
die wir dazu gehört haben, haben Stein und Bein ge-
schworen, dass Derartiges nicht vorgekommen sei. Das
wäre auch rechtlich unzulässig; aber das ist kein sachli-
ches Kriterium dafür, dass es nicht stattgefunden haben
gehalten wurden. Also, ich halte das für ausgeschlossen.“
(Protokoll-Nummer 120, S. 61) Der Erfahrung Uhrlaus

könnte. Aber, wie gesagt, wir haben dafür keine Anhalts-
punkte gefunden.“ (Protokoll-Nummer 117, S. 8)

Drucksache 16/13400 – 340 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Medienkontakte der Behördenleitung

Wie andere Bundesbehörden stand die Leitung des BND
mit den Medien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im
Austausch. Der von Oktober 1990 bis März 1996 amtie-
rende Präsident des BND Porzner hat hierzu als Zeuge
ausgesagt: „Ich hatte selbst Kontakte […] mit […] Jour-
nalisten, gelegentlich ein Interview, ein Gespräch, das
heißt mit der Süddeutschen oder mit der Zeit oder mit der
Welt, vielleicht noch einer Zeitung, das dann nachher in
Interviewform oder in Berichtsform erschienen ist – also
jeweils einmal mit der betreffenden Person.“ (Protokoll-
Nummer 120, S. 17) In die gleiche Richtung geht die
Aussage des ehemaligen Präsidenten des BND,
Dr. Geiger: „Als ich am 15. Mai 1996 die Urkunde als
BND-Präsident bekommen habe, habe ich auch der Öf-
fentlichkeit gegenüber deutlich gemacht, dass ich den
Dienst nicht nur auf die modernen Zeiten, weg vom Kal-
ten Krieg, ausrichten will, sondern dass es mir auch da-
rum ging, das, was man so in der Öffentlichkeit mit
‚Schlapphut-Image‘ bezeichnet, von dem Dienst wegzu-
bringen, das heißt, mit dem Dienst in der Öffentlichkeit
zu arbeiten, den Dienst der Öffentlichkeit zu präsentieren
und zu diesem Zweck auch Kontakt mit der Öffentlich-
keit und damit mit Journalisten zu pflegen. Das habe ich
sehr deutlich gemacht. Dabei ist mir wichtig gewesen,
dass Kontakt zu Journalisten heißt, dass der Dienst – also
ich als Präsident, die Pressestelle und der Einzige, der
auch noch sprechen durfte, das hatte ich von meinem Vor-
gänger übernommen, das war Herr Foertsch, ohne dass er
mich jedes Mal vorher fragen muss – das, was der Dienst
der Öffentlichkeit mitteilen will, den Journalisten sagt,
und selbstverständlich es nicht Ziel des Dienstes ist – so
war mein Verständnis, und so habe ich das auch sehr
deutlich gemacht –, dass man sich der Journalisten be-
dient.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 59) Auch der von No-
vember 1998 bis November 2005 amtierende Präsident
Dr. Hanning hat „regelmäßig Hintergrundgespräche mit
Journalisten geführt. Ich habe mit Journalisten regelmä-
ßig Kontakt gepflegt, auch versucht, sie in Probleme ein-
zuführen, auch sozusagen um ein bisschen die Berichter-
stattung zu qualifizieren. […] Es gab eine Fülle von
Themen, bei denen ich regelmäßig Hintergrundgespräche
gemacht habe, weil ich weiß, dass politische Diskussion
in Deutschland ganz wesentlich auch von den Medien ab-
hängt. Deswegen habe ich meine Pflicht als Präsident des
Bundesnachrichtendienstes auch gesehen, hier auf die
Medien zuzugehen, die das auch durchaus akzeptiert ha-
ben.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 58)

3. Maßnahmen in Bezug auf Bundestags-
abgeordnete?

Nach Feststellung des Ausschusses hat der BND keine
Bundestagsabgeordneten überwacht oder ausgeforscht.

Es befand sich in dem durch den BND ausgewerteten Alt-
papier des Journalisten Schmidt-Eenboom auch Schrift-
verkehr mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
Nach Feststellung des Ausschusses handelt es sich hierbei

verkehr mit Abgeordneten ausgewertet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte, dass der BND die Informationen zu
Maßnahmen bezüglich Abgeordnete verwandt hat.

II. Verantwortung der BND-Leitungsebene
1. Gesetzliche Grundlagen
Den Observationen und den operativen Kontakten mit
Journalisten lag das Motiv des BND zu Grunde, zur Ei-
gensicherung BND-interne Informanten von Journalisten
zu ermitteln. Die Eigensicherung des BND stützt sich im
Wesentlichen auf folgende Rechtsgrundlagen des BND-
Gesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes (die
hier einschlägigen Auszüge gelten seit 1990 in unverän-
derter Fassung):

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BND-Gesetz: „Der Bundesnach-
richtendienst darf die erforderlichen Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten erheben, verarbei-
ten und nutzen […] zum Schutz seiner Mitarbeiter,
Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicher-
heitsgefährdende […] Tätigkeiten […].“

§ 3 BND-Gesetz: „Der Bundesnachrichtendienst darf zur
heimlichen Beschaffung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8
Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.“

Die zitierten Vorschriften des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes lauten:

§ 8 Absatz 2, S. 1 und 2 BVerfschG: „Das Bundesamt für
Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und In-
strumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie
den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen,
Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpa-
piere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer
Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit
für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen re-
gelt.“

§ 9 Absatz 1, Nummer 2 BVerfschG: „Das Bundesamt für
Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere per-
sonenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2
erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass […] dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen,
Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz gegen sicherheitsgefährdende […] Tätigkei-
ten erforderlich ist. Die Erhebung nach Satz 1 ist unzuläs-
sig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere,
den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise mög-
lich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel
anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zu-
gänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 18
Abs. 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines
Mittels gemäß § 8 Abs. 2 darf nicht erkennbar außer Ver-
hältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes
um zufällig enthaltene Informationen, denn der BND hat
das Altpapier offensichtlich nicht im Hinblick auf Schrift-

stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden,
wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte da-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 341 – Drucksache 16/13400

für ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise er-
reicht werden kann.“

2. Interne Richtlinien

Zu den gesetzlichen Vorgaben hat die Leitung des BND
mehrere verwaltungsinterne Richtlinien erlassen.

a) Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

Die Verfügung des BND-Präsidenten vom 21. Juni 1999
über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, wie z. B.
Observationen, enthält auch eine Regelung speziell für
Maßnahmen gegen Dritte zu Zwecken der Eigensiche-
rung. Ein Zustimmungsvorbehalt des Präsidenten be-
stand, wenn „der Einsatz erhebliche politische Risiken
mit sich bringt.“. Zu der Frage, wie sich konkretisiert
habe, ob ein solcher Fall vorliege, hat der Zeuge
Dr. Hanning ausgesagt: „Ich glaube, das habe ich jeweils
mit dem Abteilungsleiter erörtert. Meine Hauptansprech-
partner als Präsident waren jeweils die Abteilungsleiter.
Bei den Abteilungsleitern, mit denen ich zu tun hatte,
habe ich eigentlich immer den Eindruck gehabt, dass sie
die Frage politischer Risiken einschätzen konnten.“ (Pro-
tokoll-Nummer 120, S. 53)

b) Umgang mit Medienvertretern

Eine spezifische Dienstanweisung des BND betreffend
die Eigensicherung und den Umgang mit Journalisten gab
es bis Ende 2005 nicht. Generell bedurften aber operative
Kontakte von Mitarbeitern des BND zu Medienvertretern
im Zeitraum des Untersuchungsauftrages (1993 bis 2006)
der Zustimmung des Präsidenten:

In den „Bestimmungen über das Verhalten der Beschäf-
tigten des BND gegenüber den Medien“ vom 4. Oktober
1990 heißt es unter Nr. 5 „Operative Kontakte“: „Die Lei-
tung ist vor Erteilung eines Freigabebescheides zu beteili-
gen.“

1995 erfolgte eine Neuregelung in Form der „Dienstvor-
schrift über das Verhalten der Bediensteten bei Aufnahme
von Kontakten durch und zu Medienvertretern“ vom
24. Mai 1995. Dort ist ausgeführt unter Nummer 3 „Ope-
rative Kontakte zu Medienvertretern“, Unterpunkt 3.1:
„Bei deutschen Journalisten oder ausländischen Perso-
nen, die für deutsche Medien tätig sind, legt der zustän-
dige Abteilungsleiter den Vorgang dem Präsidenten zur
Entscheidung vor.“

Am 19. Mai 1998 erteilte der damalige Präsident
Dr. Geiger die folgende Weisung: „Grundsätzlich gibt es
keine operative Nutzung von deutschen Medienvertre-
tern, […] [und weiteren näher bezeichneten ausländi-
schen Medienvertretern]. Darüber hinaus ist intern in Ab-
teilung 1, 2 und 5 sicherzustellen, dass vor jedweder Art
von bloßen operativen Kontakten zu diesem Personen-
kreis die Leitung des Dienstes einzuschalten ist.“ In die
auf seine Veranlassung neu gefasste „Dienstvorschrift
über das Verhalten der Bediensteten bei Kontakten mit

Dr. Geiger konnte sich vor dem Ausschuss nicht mehr er-
innern, „was der konkrete Anlass“ der Neuregelung war.

3. Anordnung der Maßnahmen

a) Observationen

aa) Schmidt-Eenboom

Die erste Phase der Operation „Emporio“, innerhalb derer
erstmalig Schmidt-Eenboom von etwa Oktober 1993 bis
April 1994 observiert wurde, ordnete Präsident Porzner
an: „Der Leiter der Abteilung Sicherheit machte […] im
Oktober 1993 in einer Besprechung mit mir den Vor-
schlag, eine Observation vorzunehmen. Ich habe ihm zu-
gestimmt und in dieser Besprechung die Observation an-
geordnet. Dazu war ich befugt. Ich fühlte mich auch
verpflichtet, den Schaden für den Bundesnachrichten-
dienst zu begrenzen. […] Ziel der Operation war, die In-
formanten des Verfassers des Buches, also die Mitarbeiter
des Bundesnachrichtendienstes, zu finden. Es war nicht
das Ziel, den Verfasser des Buches auszuforschen.“ Über
Einzelheiten der Observation sei er nicht informiert ge-
wesen. Der Abteilungsleiter habe ihm lediglich über den
mangelnden Erfolg der Observation berichtet (Protokoll-
Nummer 120, S. 8). Der Zeuge E. K., der die Observation
führte, hat klargestellt, dass sein Auftrag „in der ersten
Phase nicht darin bestand, Herrn Schmidt-Eenboom zu
observieren, sondern nur möglichen Mitarbeiterzugang
dort festzustellen.“ (Protokoll-Nummer 115, S. 86)

Der Zeuge Foertsch hat seinerseits darauf hingewiesen,
dass er während der ersten Observationsphase (Oktober
1993 bis April 1994) nicht angeordnet habe, den Freizeit-
bereich bzw. die Wohnungsumgebung Schmidt-
Eenbooms zu observieren: „Wenn ich das überhaupt kon-
kret gewusst habe zu der Zeit, dann habe ich das auch
nicht besonders wichtig empfunden. Ich verweise da
wieder auf das, was ich eingangs sagte: Diese Art von
Maßnahmen halte ich nach wie vor für nicht besonders
wirksam, sondern besser ist es, mit den Betroffenen [d. h.
Journalisten] selber zu sprechen.“ (Protokoll-Nummer 119,
S. 10)

Nicht aufklären konnte der Ausschuss, wer die zweite
(Juli/August und Oktober/November 1994) und dritte
(November 1995 bis März 1996) Phase der Observation
Schmidt-Eenbooms anordnete. Porzner hat hierzu ausge-
sagt: „Die [erste] Observation hat, wie wir wissen, nicht
den gewünschten Erfolg gehabt. Einige Monate später
also nach diesem Oktober [1993] hat mir der Leiter der
Abteilung Sicherheit im Dienst in einer Besprechung ge-
sagt, dass eine Fortsetzung der Observation seiner Mei-
nung nach nichts mehr bringen werde. Er hat deswegen
die Beendigung der Observation vorgeschlagen. Ich habe
ihm zugestimmt und in dieser Besprechung die Beendi-
gung der Observation angeordnet. Danach habe ich keine
weitere Observation angeordnet, selbstverständlich auch
nicht die Wiederaufnahme der Operation ‚Emporio‘. […]
Auch in den wenigen Monaten bis zu meinem Ausschei-
Medienvertretern“ vom 16. Juni 1998 hat diese Weisung
allerdings keinen Eingang gefunden. Der Zeuge

den aus dem Dienst Ende März 1996 habe ich keine sol-
che Weisung getroffen.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 6)

Drucksache 16/13400 – 342 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Aussage Porzners stützt ein Vermerk des Leitungs-
stabs des BND vom 9. November 1994. Hiernach soll
Porzner am 7. November 1994 entschieden haben, „den
Journalist T. [Schmidt-Eenboom] nicht zu observieren.“
Dies hat Foertsch, der die Abteilung Sicherheit seit 1. Fe-
bruar 1994 leitete, bestätigt: „[A]ls dann […] der Herr W.
und ich sagten: ‚Machen wir es [die Observation] doch
wieder weiter‘, hat er [Porzner] es abgelehnt.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 26)

Der Aussage Porzners scheint dem ersten Eindruck nach
ein Vermerk des Zeugen W. zu widersprechen. Dem Ver-
merk zufolge soll Präsident Porzner am 15. November
1995 eine Wiederaufnahme der Operation „Emporio“ an-
geordnet haben. Der Umfang der Anordnung lässt sich
dem Vermerk nicht entnehmen. Observationsmaßnah-
men waren dem Vermerk zufolge erneut unter Einbezie-
hung geeigneter nachrichtendienstlicher Mittel durchzu-
führen. Porzner solle als Begründung angegeben haben,
dass „nach den Zugriffsmaßnahmen bei der Dienststelle
12AF in Nürnberg [Verkauf nachrichtendienstlicher Er-
kenntnisse durch zwei Mitarbeiter des BND an einen aus-
ländischen Dienst] und der daraus resultierenden Auf-
merksamkeit in der Öffentlichkeit (Journalisten etc.)“
eine Wiederaufnahme der „Operation Emporio“ Erfolg
versprechend erscheine. Allerdings erwähnt der Vermerk
Schmidt-Eenboom nicht namentlich und ist insoweit dop-
peldeutig, als der BND unter der Bezeichnung „Emporio“
nicht nur Schmidt-Eenboom, sondern auch Mitarbeiter
des BND observiert hat. Der Sachverständige Dr. Schäfer
hat gleichwohl den Schluss gezogen, die Anordnung habe
Schmidt-Eenboom betroffen. Den Verfasser des Ver-
merks, Herrn W., oder den ehemaligen Präsidenten Porz-
ner hat der Sachverständige Dr. Schäfer mit dieser
Schlussfolgerung vor Fertigstellung seines Gutachtens
nicht konfrontiert. Der Zeuge Porzner hat vor dem Aus-
schuss bestritten, in der Sitzung am 15. November 1995
angewiesen zu haben, Schmidt-Eenboom zu observieren:
„Im Gutachten des ehemaligen Vorsitzenden Richters am
Bundesgerichtshof, Herrn Dr. Schäfer, wird auf Seite 35
unter der Randnummer 62 ausgeführt […], es habe im No-
vember 1995 eine erneute Anordnung gegeben. […] Da-
ran ist kein Wort wahr. Ich habe eine Wiederaufnahme der
Observation nicht angeordnet.“ (Protokoll-Nummer 120,
S. 6)

Der Verfasser des Vermerks, der Zeuge W., hat hierzu vor
dem Ausschuss das Folgende klargestellt: Bei der Bespre-
chung am 15. November 1995 in Pullach sei es nicht um
Journalisten gegangen. Es sei ein riesiger Kreis gewesen,
der diesen Komplex bearbeitet habe. Dort seien, bezogen
auf den Komplex, in allgemeiner Form die Maßnahmen
zur Eigensicherung wiederbelebt worden. Es seien in die-
sem Kreis mit Sicherheit keine Namen genannt worden
(aaO., S. 53). Es könne durchaus sein, dass Herr Porzner
an Weiterungen wie Schmidt-Eenboom gar nicht gedacht
habe (aaO., S. 52). „Emporio“ sei für alle Maßnahmen, die
in der Absicht getroffen worden seien, Lecks zu schließen,
der Oberbegriff gewesen (aaO, S. 51 f). Der Vermerk vom
16. Januar 1996 habe nicht die Observation Schmidt-

„Emporio“ seien alle Observationen der Eigensicherung
gefallen, auch solche gegen Mitarbeiter des BND. Diese
Darstellung W. deckt sich mit den weiteren Feststellungen
des Sachverständigen Dr. Schäfer, wonach das Untersu-
chungsreferat des BND am 24. Januar 1996, also wenige
Tage nach Erstellung des Vermerks vom 16. Januar 1996,
die Observation eines BND-Mitarbeiters als Operation
„Emporio V“ begonnen hat.

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, wer anstelle
Porzners die zweite und dritte Phase der Observation
Schmidt-Eenbooms angeordnet haben könnte. Foertsch
hat bekundet, keine Observation von Journalisten „selbst-
ständig angeordnet“ zu haben, denn es habe „da einen
Präsidentenvorbehalt“ gegeben (Protokoll-Nummer 119,
S. 51). Demgegenüber hat der Zeuge W. vor dem Aus-
schuss bekundet, er habe zwar nach ihrem Beginn am
Rande von diesen weiteren Observationen erfahren.
Diese Observationen einer Person außerhalb des BND
hätte aber der Leiter der Abteilung 5, Foertsch, der Verfü-
gungslage nach selbständig und ohne den Präsidenten an-
ordnen können; er gehe „selbstverständlich“ davon aus,
dass Foertsch die Observationen der zweiten und dritten
Phase angeordnet habe. [Zu der Beschaffung und Aus-
wertung des Altpapiers hat der Zeuge Ober vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „Ich habe […] von dieser Altpapierak-
tion erst Ende 2002 oder Anfang 2003 gehört. Das wurde
dann ja auch eingestellt.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 41)

bb) Sonstige

Unklar ist, ob und gegebenenfalls wer innerhalb der Lei-
tungsebene im Mai 1998 angeordnet hat, dass Mitarbeiter
des Untersuchungsreferats die Recherchen des Journalis-
ten Tumovec im Bundesarchiv überprüfen. Der bis Okto-
ber 1998 amtierende Präsident des BND, Dr. Geiger, hat
bestritten, hierüber informiert gewesen zu sein.

Unklar ist ferner, wer in den Jahren 2002 bzw. 2005 die
kurzzeitigen Observationen der weiteren im Schäfer-Be-
richt genannten Journalisten D. und Wegemann angeord-
net hat. Der Zeitpunkt dieser Maßnahmen fällt in die
Jahre nach 1998, als Foertsch bereits aus dem BND aus-
geschieden war: „Im Nachhinein aus den ganzen Veröf-
fentlichungen weiß ich, dass da auch noch andere Journa-
listen beobachtet worden sein sollen.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 10) Der von November 1998 bis No-
vember 2005 amtierende Präsident Dr. Hanning hat aus-
gesagt, von der Observierung von Journalisten durch den
BND das erste Mal im Jahr 2005 gehört zu haben: „[D]a
war ich überrascht und habe erst einmal angeordnet, das
auch zu überprüfen, zu klären, ob das wirklich der Fall
war.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 69)

b) Operative Kontakte

Zu den operativen Kontakten mit Medienvertretern hat
der Ausschuss die wesentlichen Mitarbeiter aus dem Lei-
tungsbereich des BND als Zeuge vernommen. In der zeit-
Eenbooms betroffen, sondern ausschließlich die Observa-
tion von Mitarbeitern des BND. Unter den Oberbegriff

lichen Reihenfolge der Tätigkeit der Zeugen für den BND
zwischen 1993 und 2005 ergibt sich folgendes Bild:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 343 – Drucksache 16/13400

Zu seinen operativen Kontakten mit Journalisten hat der
von Februar 1994 bis August 1998 amtierende Leiter der
Abteilung Sicherheit Foertsch als Zeuge ausgesagt:
„[D]ie Medien hatten sehr viele Informationen aus dem
BND erhalten, die zum Teil durchaus authentisch waren.
Ich sollte diese Lecks finden […]. Voraussetzung dafür
ist, dass ich nicht nur Mitarbeiter befrage oder sonst wie
versuche, herauszufinden, was die gemacht haben, son-
dern dass ich auch mit den Empfängern der herauslecken-
den Informationen – oder mit den mutmaßlichen Empfän-
gern – sprechen kann.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 7)

Der bis März 1996 amtierende Präsident des BND
Porzner hat hierzu ausgesagt, dass sich Foertsch bei sei-
nem Wechsel in die Abteilung Sicherheit zum 1. Februar
1994 ausbedungen habe, weiterhin seine Journalistenkon-
takte nutzen zu dürfen: „Es ist so, dass Quellen zu führen
[…] eine schwierige Sache ist und dass es oft auch von
den Quellen nicht gewünscht wird, dass die Personen
wechseln. Insofern macht es Sinn, dass man, wenn man
Informanten hat, selbst bei einem Wechsel von der einen
Abteilung zur anderen Abteilung die Führung von sol-
chen Quellen weiter bei der betreffenden Person lässt.“
(Protokoll-Nummer 120, S. 10) Porzner habe gewusst,
dass Foertsch mit Journalisten sprach, um Informations-
abflüsse aus dem BND zu ermitteln: „Ich wusste, dass er
Quellen auch bei Journalisten hatte; aber ich wusste nicht
von den intensiven Kontakten, über die ich jetzt gelesen
habe.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 9) Die Behauptung
von Foertsch, Porzner sei persönlich oder durch die Pres-
sestelle, den Pressesprecher, über alle Pressekontakte von
Foertsch informiert gewesen, stimme nicht. Foertsch
habe ihn nie über den Inhalt seiner Gespräche mit Journa-
listen informiert. Der Aktenlage nach war die ganz über-
wiegende Zahl der Vermerke über Gespräche von
Foertsch mit Journalisten nicht an den Präsidenten adres-
siert sondern an das Untersuchungsreferat bzw. zur blo-
ßen persönlichen Aktenablage gedacht. So bewahrte
Foertsch, ohne dass diese Unterlagen offiziell registriert
gewesen wären, diese Vermerke in seinem Panzerschrank
auf. Der Umfang dieses Materials wurde erst mit dem
Ende Foertschs aktiver Tätigkeit für den BND offenkun-
dig. Keiner der von Foertsch angefertigten Vermerke ist
von Porzner abgezeichnet.

Der von 15. Mai 1996 bis 30. Oktober 1998 amtierende
Präsident Dr. Geiger hat zu den Pressekontakten von
Foertsch ausgesagt: „Und ich habe vorgefunden und habe
zunächst das auch nicht verändert, dass dieser Abtei-
lungsleiter [Foertsch] von dem vorhergehenden Präsiden-
ten die ausdrückliche Befugnis hatte, ohne dass er im Ein-
zelfall danach fragt, wie das jeder Abteilungsleiter hätte
machen müssen oder jeder Mitarbeiter natürlich erst
recht, unmittelbar Kontakt mit der Presse haben zu dür-
fen.“ Dr. Geiger sei auch bewusst gewesen, dass die
„Sonderrolle“ von Foertsch beim Umgang mit der Presse,
„vom Staatsminister gewünscht“ sei. Er habe dies „mehr-
fach problematisiert, auch mit dem damaligen Chef des
Kanzleramtes“, dass es ihm nicht recht sei, „dass es Be-
ziehungen gibt aus dem Kanzleramt in den Dienst hi-

Schmidbauer und nicht der Chef des Kanzleramtes der
Vorgesetzte des BND-Präsidenten gewesen: „Dieser Ein-
druck ist mir auch ganz klar vermittelt worden schon
gleich bei dem ersten Gespräch, als der Kanzler mir da-
mals sagte, dass ich BND-Chef werden soll.“ Dr. Geiger
sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass Journalisten wie
eine Quelle und zum Teil mit Tarnnahmen geführt wur-
den: „Herr Foertsch hat mich so im Durchschnitt […]
etwa alle vier Wochen über seine Tätigkeit ganz generell
unterrichtet. Bei dieser Gelegenheit hat er mir – ich sage
jetzt mal: wahrscheinlich – auch berichtet, wenn er Ge-
spräche mit einem Journalisten geführt hat. Wie dicht das
war, das war mir in dieser Form nicht klar […]. Ich habe
das immer so verstanden, dass das der ganz offene, nor-
male Gesprächskontakt mit einem Journalisten ist.“
Dr. Geiger habe nicht gewusst, dass Foertsch über seine
Kontakte mit Journalisten eine umfassende Dokumenta-
tion angelegt hatte. In einem Fall hat Dr. Geiger im De-
zember 1996 selbst entschieden, dass Foertsch einen
Journalisten weiter als Quelle führt; hierbei ging es um
den Journalisten D., der dem BND seit 1982 Informatio-
nen aus dem Ausland beschaffte. Dr. Geiger sei „gebeten
worden, einen Streit zwischen Abteilungsleiter 1 und Ab-
teilung 5 zu schlichten, den der damalige Vizepräsident
schlichten sollte, was offensichtlich nicht gelungen ist,
wo es darum ging, der Abteilungsleiter 1 wollte diese
Quelle, diese nachrichtendienstliche Verbindung abschal-
ten, Herr Foertsch hat dagegen plädiert. Ich weiß, dass
mehr oder weniger zwischen Tür und Angel die drei Be-
teiligten zu mir gekommen sind und mir dabei erstmalig
deutlich geworden ist, deutlich gemacht worden ist, dass
es sich hier um eine wichtige Quelle handelt, der für den
Dienst gearbeitet hat, was mir bis dato in dieser Form
überhaupt nicht bekannt war. Deshalb habe ich die Wei-
sung erteilt, auf Raten von Herrn Foertsch, dass er den
Kontakt hält, damit der nicht aus dem Ruder läuft und
nicht möglicherweise aufgrund seines Wissens über den
Dienst dem Dienst schaden könnte.“ (Protokoll-Nummer
119, S. 60, 62, 65 ff., 71, 75, 85; siehe auch Schäfer-Be-
richt, offene Fassung, Rn. 133) Ein letztes Gespräch mit
D. fand im August 1998 statt. Anschließend schaltete der
BND D. als Quelle formal ab.

Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Präsident des BND, Dr. Hanning, hat verneint, über die
operativen Kontakte von Foertsch mit Journalisten infor-
miert gewesen zu sein: „Ich habe einige Male [der Nut-
zung von Journalisten als Quellen] zugestimmt. Da ging
es aber immer um auswärtige Angelegenheiten. Da ging
es nie um Angelegenheiten innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.“ Die Unterlagen von Foertsch über seine
Gespräche mit den Journalisten seien „ja erst bekannt ge-
worden seinerzeit durch die Beschlagnahme der Staatsan-
waltschaft“ im Jahr 1998 wegen des Spionageverdachts
gegen Foertsch. Nachdem die Generalbundesanwalt-
schaft den Fall abgeschlossen hatte, habe Dr. Hanning
keine Notwendigkeit gesehen, in die von der Staatsan-
waltschaft beschlagnahmten Akten Einsicht zu nehmen
(Protokoll-Nummer 120, S. 54, 74).
nein.“ Es habe sich „aber letztendlich im Ergebnis […]
nichts geändert.“ „Faktisch“ sei Staatsminister

Nach Bekanntwerden der Observation Schmidt-
Eenbooms soll Dr. Hanning Anfang August 2005 laut ei-

Drucksache 16/13400 – 344 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nes Gedächtnisprotokolls eines BND-Mitarbeiters in einer
Besprechung die Weisung erteilt haben, in einem für den
12. August 2005 vorgesehenen Gespräch mit Schmidt-
Eenboom das „Leck unter allen Umständen“ zu finden.
Dieses Gespräch brachte jedoch nicht den erhofften Er-
folg.

Der von Juni 2002 bis Oktober 2008 amtierende Leiter
der Abteilung Sicherheit, Ober, hat als Zeuge vor dem
Ausschuss ausgesagt, er habe von operativen Kontakten
zu Journalisten zum Zwecke der Eigensicherung keine
Kenntnis gehabt. Er habe aber von den Gesprächen seiner
Mitarbeiter mit Schmidt-Eenboom gewusst: „Ich habe je-
weils gehört, wenn der Mitarbeiter von uns, der bei
Schmidt-Eenboom war, dort war. Dann hat er mir hinter-
her immer Bescheid gesagt oder darüber berichtet. Wir
baten dann jeweils um eine schriftliche Niederlegung.
Das war aber im Prinzip das Wesentliche.“ Zu dem Kon-
takt mit Schmidt-Eenboom hat der Zeuge Ober weiter
ausgeführt: „Dieser Kontakt mit Schmidt-Eenboom war
ein langjähriger Kontakt, ist wohl entstanden, wenn ich
die Akten richtig im Kopf habe, 97/98 aus einem Angebot
von Herrn Schmidt-Eenboom, uns bestimmte Papiere zu
geben, die aus irgendeinem Archiv oder so – Ich weiß es
nicht mehr genau. Seitdem hat der Kontakt eben stattge-
funden, war auch etwas, was ich vorgefunden hatte.
Wieso sollte ich das unterbrechen, wenn sich Leute da-
rüber unterhalten? Und wenn für uns dabei was raus-
kommt – umso besser im Sinne der Eigensicherung. Was
nun in dem Zusammenhang jeweils genau gesagt und ge-
sprochen wurde, hatte ich keinen Einfluss und konnte ich
hinterher auch nicht mehr ändern. Es lässt sich ja sowieso
in vielen Papieren feststellen, dass manche Formulierun-
gen drin sind, die haben eben nicht Rechtsgelehrte im
Hinblick darauf geschrieben, dass Jahre später darüber
mal eine Untersuchung stattfindet, sondern das hat ein
Verbindungsführer mal einfach aus der Lamäng – will ich
mal sagen – hingeschrieben. Viele Dinge kann man si-
cherlich so, anders oder ganz anders sehen. Jedenfalls
nach meinem Eindruck zieht sich insgesamt durch die
Aktenlage allein der Grundsatz, die Löcher bei uns dicht
zu machen.“

In einem Fall habe Ober gebilligt, dass ein Nachrichten-
händler aus Leipzig mit dem Tarnnamen „Sommer“ er-
kunde, welche Akten des BND an Journalisten verkauft
würden. Angeblich seien zunächst Akten des BND zur
Lichtenstein-Affäre zum Kauf erhältlich gewesen: „In
diesem Zusammenhang wurde uns gesagt, das sei im
Auftrag […] von Herrn Förster. […] Dann kam da raus,
der hätte noch mehr von uns zu verkaufen. Und das woll-
ten wir halt wissen, was da noch verkauft werden solle,
damit wir auch wissen, welche Maßnahmen wir vielleicht
ergreifen müssen, um irgendwelche Schutzmaßnahmen
aufzubauen.“ Um diese Eigensicherung sei es ihm gegan-
gen und nicht um das „Ansetzen auf Förster“. Ober sei
davon ausgegangen, dass „Sommer“ selbst kein Journalist
sei: „Wissen Sie, wenn jemand wie ein bestimmter Autor
so lange mit uns zusammengearbeitet hat, der dann in
verschiedenen Interviews, Stern usw., auch selber sagt, er

überlagert nach meiner Auffassung eine 16-jährige inten-
sive Zusammenarbeit mit unserem Hause durchaus die
Journalisteneigenschaft.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 29,
33, 34, 38, 41, 44) Der Zeuge Förster hat vor dem Aus-
schuss bestritten, mit dem Verkauf der „Lichtenstein-
Dossiers“ etwas zu tun gehabt zu haben (Protokoll-Num-
mer 119, S. 90).

c) Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte

Der Ausschuss hat festgestellt, dass der bis Mitte 1998
amtierende Leiter der Abteilung Sicherheit, Foertsch, of-
fensichtlich ohne Kenntnis und Billigung der Hausleitung
Einfluss auf die Medienberichterstattung genommen hat.

Aus den dem Ausschuss vorgelegten Akten ergibt sich
nur in einem Fall ein Anhaltspunkt, dass Foertsch vor-
hatte seine Einflussnahme auf die Medien mit der Haus-
leitung abzustimmen. Die Aussage Porzners vor dem
Ausschuss spricht aber dagegen, dass er über die Ein-
flussnahme Foertschs auf die Medien informiert war.

III. Kenntnis des Bundeskanzleramtes

1. Zeitraum 1993 bis 2004

Der Zeuge Porzner hat ausgesagt, über die von ihm ange-
ordnete erste Observation Schmidt-Eenbooms das Kanz-
leramt informiert zu haben: „Der Staatsminister und die
zuständige Abteilung des Bundeskanzleramts sind selbst-
verständlich darüber informiert worden. Von mir.“ Das
Bundeskanzleramt habe der Maßnahme nicht widerspro-
chen: „Eine förmliche Zustimmung zur Maßnahme war
nicht nötig; aber Herr Staatsminister und […] der Abtei-
lungsleiter 6 haben mir nach der Anordnung nicht gera-
ten, die Observation nicht vorzunehmen.“

Porzner habe Staatsminister Schmidbauer auch infor-
miert, als der BND die Observation Schmidt-Eenbooms
eingestellt habe und über das Ergebnis berichtet, „dass
nämlich nichts herausgekommen ist und nach Meinung
des Abteilungsleiters Foertsch eine weitere Observation
auch keinen Sinn macht.“ Aus dem Bundeskanzleramt sei
keine Anregung gekommen, die Observation zu einem
späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen (Protokoll-Num-
mer 120, S. 6, 14, 26).

Was die operativen Kontakte zu Journalisten anbelangt,
hat der Zeuge Foertsch bekundet, diese mit dem Bundes-
kanzleramt abgestimmt zu haben: „Ich sollte diese Lecks
finden; so der damalige Staatsminister im Kanzleramt,
Herr Schmidbauer. Ich habe gesagt: Na klar, mache ich.
Aber Voraussetzung dafür ist, dass ich nicht nur Mitarbei-
ter befrage oder sonst wie versuche, herauszufinden, was
die gemacht haben, sondern dass ich auch mit den Emp-
fängern der herauslekkenden Informationen – oder mit
den mutmaßlichen Empfängern – sprechen kann. – Das
wurde mir dann konzediert.“ Über die Inhalte der Gesprä-
che habe er dem Bundeskanzleramt laufend berichtet:
„Ich habe die wesentlichen Ergebnisse meiner Gespräche
und auch – soweit das sinnvoll war – meine Analysen
hätte seine Bezeichnung ‚Journalist‘ nur als Legende her-
genommen: Abgesehen davon, dass er das selber sagt,

dem Präsidenten und, wenn es dann zeitlich möglich war,
auch dem Staatsminister im Kanzleramt, damals also

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 345 – Drucksache 16/13400

Herrn Schmidbauer, vorgetragen. Dem Kanzleramt habe
ich eigentlich nur mündlich vorgetragen.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 7) Dabei sei „nicht alles über den Präsi-
denten“ gegangen, dies sei „auch nicht möglich gewe-
sen.“ Er habe aber dem Präsidenten „im Nachhinein auch
immer wieder berichtet“, was er mit Schmidbauer „be-
sprochen habe. Insofern war das nicht am Präsidenten
vorbei.“ Im Einzelfall habe Schmidbauer ihm aber auch
mal ausdrücklich untersagt, Präsident Porzner zu unter-
richten, als er Quellen des BND befragt habe (Protokoll-
Nummer 119, S. 14, 20). Zu diesen direkten Kontakten
Foertschs mit dem Kanzleramt hat Porzner ausgesagt, er
habe erst gegen Ende seiner Amtszeit davon erfahren,
dass Foertsch gewissermaßen in einer direkten Weisungs-
linie zum Kanzleramt gestanden habe: Über seinen eigen-
ständigen Kontakt mit dem Bundeskanzleramt habe
Foertsch zu Porzner gesagt, „der Staatsminister wünscht
das so.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 11, 15)

Der Darstellung Porzners und Foertschs zum Wissens-
stand des Bundeskanzleramtes widerspricht der Zeuge
Schmidbauer, Staatsminister im Bundeskanzleramt von
Dezember 1991 bis Oktober 1998 und Koordinator für
die Geheimdienste des Bundes: „Ergebnis war, dass wir –
ich sage das sehr deutlich – entgegen vielleicht vielen Be-
hauptungen zu keinem Zeitpunkt über die Verfahren des
Dienstes im Rahmen der Befragung, der Observierung
oder anderer Maßnahmen informiert wurden. Es richtete
sich ja insgesamt wohl stärker gegen Bedienstete des
Dienstes als gegen Medienvertreter. Aber bei beiden wur-
den wir mangels – ich sage mal – Ergebnissen wohl auch
nicht informiert. Das gilt für meine Abteilungsleiter, für
Professor Dolzer als auch für Herrn Dr. Hanning. Beide
waren bei mir zum jeweiligen Zeitpunkt die Abteilungs-
leiter.“ (Protokoll-Nummer 117, S. 41) Zur Begründung
hat der Zeuge Schmidbauer ausgeführt: „Das Bundes-
kanzleramt war nicht dafür zuständig, was vom Präsiden-
ten des Bundesnachrichtendienstes zu Recht angeordnet
wurde. […] Es wäre ja auch widersinnig, uns über unab-
geschlossene Untersuchungen zu informieren […]. Das
ist für uns gar keine Frage gewesen, auf der Leitungse-
bene schon gar nicht, uns darum zu kümmern, dass ir-
gendein Vorgang im Dienst passierte, wo Leute […] ein-
gesetzt wurden, um zu erkennen: Wer ist im Dienst
eigentlich die Quelle dieses Mannes?“ Es habe sich dabei
nicht um eine „Totalüberwachung“ gehandelt, sondern
um „adäquate Mittel“, „um zu erkennen: Wer ist im
Dienst eigentlich die Quelle“ Schmidt-Eenbooms (Proto-
koll-Nummer 117, S. 52).

Bei seinen Gesprächen mit Journalisten hat Foertsch nach
Feststellung des Sachverständigen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, auch auf den Journalisten
Decker zurückgegriffen. Den Kontakt mit Decker habe
Foertsch vor 1994 – noch in seiner Funktion als Abtei-
lungsleiter I – nach eigener Aussage „pikanterweise“ von
Schmidbauer „zugeführt bekommen“ (Protokoll-Nummer
119, S. 21) Schmidbauer hat dies bestritten: „Ich habe da
niemanden empfohlen.“ (Protokoll-Nummer 117, S. 47)
Er habe vielmehr darauf hingewiesen, „dass dieser U

doch Gegenteiliges. (Dokument Nummer 108) Auf Vor-
halt aus einer Stellungnahme des BND gegenüber dem
Sachverständigen Dr. Schäfer, hat Schmidbauer ferner er-
klärt: Foertsch habe ihn „nicht über die Observation in-
formiert, was auch in dem Dokument steht. Das ist für
mich ein ganz entscheidender Punkt. Ob er mich über den
einen oder anderen Pressekontakt informiert hat, entzieht
sich meiner Kenntnis; ich stelle das nicht in Abrede. Das
wäre völlig normal, wenn er sagt: Ich habe da im Hinter-
grundgespräch – – zumal ich an eine Sache denke, die ich
vorhin auch erwähnt habe: Naher Osten. Und da hat er
auch Hintergrundgespräche geführt mit einem – in An-
führungsstrichen – Journalisten. Ich kann das nicht de-
mentieren, was da in dem Dokument steht.“ (Protokoll-
Nummer 117, S. 61)

Der im Bundeskanzleramt von Juli 1994 bis November
1998 als Gruppenleiter 62 und Leiter der Abteilung 6 tä-
tige Zeuge Dr. Hanning hat ausgesagt, „nichts davon mit-
bekommen“ zu haben, dass der BND im Kanzleramt über
die Maßnahmen bezogen auf Journalisten berichtet habe
(Protokoll-Nummer 120, S. 69).

Auch die Aktenlage enthält für die Zeit 1993 bis 2004
xxxxx xxxxxxxx zu der Frage, ob der Leitungsbereich
des BND das Bundeskanzleramt vor 2005 über nachrich-
tendienstliche Maßnahmen in Bezug auf Journalisten in-
formiert hat.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 unterrichtete der
BND das Bundeskanzleramt über das von Schmidt-
Eenboom verfasste und 1994 erschienene Buch „Die
schmutzigen Geschäfte der Wirtschaftsspione“. Das Buch
berichte über vertrauliche Dokumente des BND. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 1994 hat das Bundeskanz-
leramt den BND aufgefordert, „zu gegebener Zeit auch
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, wie der Ver-
fasser [des Buches] in den Besitz der zitierten Dokumente
des BND […] kommen konnte.“ In einem an Staatsminis-
ter Schmidbauer gerichteten Schreiben vom 22. Juni 1995
berichtet der stellvertretende Präsident des BND, Güllich,
über ein „Sicherheitsvorkommnis“ in der Führungsstelle
„Internationaler Terrorismus“, die zu dem Journalisten D.
Kontakte unterhalte. Der Focus-Redakteur H. habe D. be-
fragt, woher der BND wisse, dass seine Redaktion in Be-
sitz einer vertraulichen Akte des BND sei. Die Abteilung
Sicherheit sei eingeschaltet worden, um „dienstintern“ zu
ermitteln, wie die Akte des BND in den Besitz der Redak-
tion gelangen konnte. Auf weitere Details der geplanten
Ermittlungen geht das Schreiben nicht ein.

2. Zeitraum ab 2005
Einen ersten Hinweis zur Informationsbeschaffung über
Journalisten enthält ein Scheiben des Leitungsstabs des
BND an das Referat 612 des Bundeskanzleramts vom
18. Januar 2005: „Bisher kam es zu insgesamt zwölf per-
sönlichen Treffs. Hierbei wurden schwerpunktmäßig Ns
Kenntnisse über nichtautorisierte Informationsabflüsse
behandelt […] Hinweise zu Aktivitäten von Journalisten
mit Zielrichtung BND erwiesen sich regelmäßig als zu-
[Decker] keine Verwendung im Dienst findet.“ (Proto-
koll-Nummer 117, S. 46) Die Aktenlage ergibt hier je-

treffend und hilfreich. Person A wurde von 80BB [Unter-
suchungsreferat der Abteilung Sicherheit] auch beauftragt,

Drucksache 16/13400 – 346 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auf dem Markt angebotene Informationen käuflich zu er-
werben, z. B. als behauptet wurde, ein BND-Bediensteter
biete Journalisten die Kopie eines Untersuchungsbericht
zum ‚Fall Foertsch‘ an“. Der Zeuge Uhrlau hat hierzu
klargestellt, dass „N“ nach dessen „eigener Einlassung“
kein Journalist sei (Protokoll-Nummer 119, S. 127). N.
selbst bezeichnet sich als „Informationsmanager“.
Dr. Hanning hat hierzu ausgesagt: „[S]oweit ich weiß, be-
traf dieser Brief aber nicht den Komplex, den wir hier er-
örtern.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 66)

Der Leiter des Leitungsstabes hat an Herrn Vorbeck auf
dessen Anfrage bezüglich dieses Vorgangs am 1. März
2005 geantwortet: „Nach Aktenlage unterhielten […]
keine anderen Organisationseinheiten des Bundesnach-
richtendienstes Kontakte zu Herrn [Name geschwärzt].
Herr [Name geschwärzt] unterhält enge Kontakte zu
Herrn [Name geschwärzt] sowie zu weiteren Journalisten.
Als besonders hilfreich könnte sich derzeit die intensive
Verbindung zu Herrn [Name geschwärzt] erwiesen, so-
fern tatsächlich das Autorenteam […] ein weiteres Buch
über den BND vorbereiten sollte. Bereits vor der Veröf-
fentlichung des Buches […] gingen über Herrn [Name
geschwärzt] wichtige Hinweise hierzu ein. […] Die Kon-
takte zu Herrn [Name geschwärzt] werden von 80B [Un-
tersuchungsreferat der Abteilung Sicherheit] ausschließ-
lich zur Informationsgewinnung über nicht autorisierte
Informationsabflüsse aus dem BND gehalten.“ Auf dieses
Schreiben verfügte Herr Vorbeck am 10. März 2005 hand-
schriftlich: „nach Rücksprache mit Herrn AL 6 nichts
weiteres zu veranlassen […]“.

Bezüglich der Observation Schmidt-Eenbooms konnte der
Ausschuss feststellen, dass das Bundeskanzleramt nicht
bereits vor Ende des Monats Juli im Jahr 2005 hierüber
Kenntnis erlangte. Der von 20. November 1998 bis
30. November 2005 amtierende Präsident des BND,
Dr. Hanning, erklärte hierzu, er habe Ende Juli 2005 das
Bundeskanzleramt über den bekanntgewordenen Vorfall
der Observation Schmidt-Eenbooms nicht informiert und
hat hierzu dem Ausschuss folgende Begründung gegeben:
„Wir wollten das erst mal aufklären.“ (Protokoll-Num-
mer 120, S. 70)

Die Darstellung Dr. Hannings deckt sich insoweit mit der
Aussage Uhrlaus, der verneint hat, dass das Bundeskanz-
leramt oder er selbst als Leiter der Abteilung 6 im Som-
mer 2005 über den Verdacht der Observation Schmidt-
Eenbooms informiert gewesen seien (Protokoll-Nummer
119, S. 133 f.) Zu dieser Feststellung gelangt auch der
Sachverständige des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums, Dr. Schäfer, der als Zeuge vor dem Ausschuss aus-
gesagt hat: Das Bundeskanzleramt hatte „keine Erkennt-
nisse über die Observationen, [es wurde] erst im
November 2005 aufgrund einer Anfrage des Journalisten
Andreas Förster unterrichtet“ (Protokoll-Nummer 117,
S. 20)

Aus den Akten oder aus den Aussagen der Mitarbeiter des
Bundeskanzleramtes ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass das Bundeskanzleramt bereits vor November

IV. Aufklärung durch den BND

1. Eigene Aufklärung

Zu den Maßnahmen des BND von Juli bis Anfang No-
vember 2005 hat der bis Ende November 2005 amtie-
rende Präsident des BND, Dr. Hanning, vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „[…] Herr Ober hatte mich, glaube ich,
zwischendurch mal unterrichtet […], dass sich die Auf-
klärung ungewöhnlich schwierig gestaltet. Das lag wohl
an der Aktenlage. Das lag an Mitarbeitern, die nicht mehr
verfügbar waren, zum Teil auch wohl unwillig waren,
Aussagen zu tätigen. Also, die Untersuchung als solche
gestaltete sich schwierig. Und deswegen hat sie eine ge-
wisse Zeit in Anspruch genommen. […] Ich war nicht
wirklich sicher, ob das zutraf. Das schien mir alles sehr
fantastisch, über einen so langen Zeitraum so gravierende
Maßnahmen – Da hatte ich große Zweifel. Und deswegen
habe ich erst einmal gesagt: Also, geht doch erst einmal
diesen Zweifeln nach. Ist das so? Verifiziert das.“ (Proto-
koll-Nummer 120, S. 70 f.)

Der Zeuge Ober hat hierzu ausgesagt: „Herr Hanning
[…] hat mich damals beauftragt, die Sache dann zu unter-
suchen, zu schauen, was da dran ist. Und ich glaube, ich
habe dann den ersten Bericht im August oder Mitte Au-
gust 2005 gemacht.“ Die Aufklärung habe sich schwierig
gestaltet: „In Bayern war Ferienzeit. Die meisten Leute,
die aus der damaligen Zeit hätten etwas sagen können,
waren gar nicht mehr an dieser Dienststelle. Ein Großteil
war mittlerweile schon im Ruhestand. Das heißt, Sie müs-
sen dann während der Urlaubszeit irgendwelche Urlaub-
serreichbarkeiten ausfindig machen. Dann müssen Sie die
Leute dazu befragen. […] [D]ie gesamte Belegschaft im
Untersuchungsreferat und ein Großteil auch in der Obser-
vationsgruppe seien völlig neue Leute“ gewesen (Proto-
koll-Nummer 120, S. 52).

Die im November 2005 in der Presse veröffentlichten
Sachverhalte zu Journalistenausforschungen seien nach
Aussage des Zeugen Dr. Hanning dann „sehr qualifiziert,
substantiiert“ gewesen, „sodass da natürlich auch die Prü-
fung sehr viel konkreter und sehr viel schneller erfolgen
konnte, weil einfach das Material auch sozusagen deutli-
cher zu greifen war als in dem anderen Fall, der auch
schon 13 Jahre zurücklag.“ (Protokoll-Nummer 120,
S. 70 f.)

Am 11. November 2005 ordnete Dr. Hanning daher eine
interne Untersuchung an. Ziel der Untersuchung war es,
festzustellen, welchen Umfang die Observationen hatten,
wer für die Anordnung verantwortlich war und welche
Aktenlage bestand. Der Untersuchungsführer Herr G. ver-
fügte für seine Untersuchung über folgende Mitarbeiter:
fünf Juristen, einen EDV-Mitarbeiter sowie zwei weitere
Mitarbeiter. Die Untersuchungskommission sichtete die
Aktenlage und befragte die mit der Observation befassten
Mitarbeiter des BND. Ein Zwischenbericht über die Un-
tersuchung lag am 19. November 2005 auftragsgemäß
vor. Über die Ergebnisse hat der BND das Bundeskanzler-
amt am 18. November 2005 vorab unterrichtet: Demnach
2005 über die Observation von Journalisten informiert
war.

sei das Bundeskanzleramt über die nachrichtendienstli-
chen Maßnahmen nicht unterrichtet gewesen; bis Juli

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 347 – Drucksache 16/13400

2005 habe kein amtierender Präsident Kenntnis gehabt; es
hätten Observierungen von Journalisten/Buchautoren in
der Zeit 1993 bis 2004/2005 stattgefunden; in einigen
Fällen bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßig-
keit der Maßnahmen. Über die Feststellungen des inter-
nen Zwischenberichts informierte das Bundeskanzleramt
das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen
Bundestages in der Sondersitzung am 21. November
2005, nachdem das Thema in der Sitzung am 9. Novem-
ber 2005 erstmals angesprochen wurde.

Zu den Ergebnissen des Zwischenberichts hat der Zeuge
Uhrlau vor dem Ausschuss bekundet: Der Bericht „hat
sich als zutreffend erwiesen. Ich sagte eingangs, er [der
Untersuchungsführer] hat sich in sehr kurzer Zeit in die
ihm auch neuen Materien mit einem zusammengesuchten
Team eingearbeitet und hat einen vergleichsweise sehr
breiten, umfassenden Bericht vorgelegt, der deutlich ge-
macht hat – sofern das in der Kürze der Zeit möglich war –,
wo die Fehler und Versäumnisse in der Vergangenheit ge-
wesen sind. Dass darüber hinaus bei intensiverer, längerer
Recherche dann noch die eine oder andere Begradigung
und Ergänzung dazukommen muss, das liegt in der Natur
der Sache. Aber es ist ein sehr hilfreicher Bericht gewe-
sen, und er [der Untersuchungsführer] hat ihn in der ihm
eigenen Geradlinigkeit und Unabhängigkeit erstellt.“
(Protokoll-Nummer 119, S. 126)

2. Zusammenarbeit mit dem
Sachverständigen Dr. Schäfer

Von Januar bis Mai 2006 untersuchte für das Parlamenta-
rische Kontrollgremium der Sachverständige Dr. Schäfer
den Sachverhalt und legte am 26. Mai 2006 seinen Ab-
schlussbericht vor. Nach Aussage Uhrlaus habe es „im
Nachgang zu dem Schäfer-Bericht“ keine personellen
Konsequenzen gegeben, sondern lediglich „personelle
Umsetzungen […], die sich im Zusammenhang mit der
Neuorganisation des Dienstes dann auch angeboten ha-
ben.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 122)

Die durch den Sachverständigen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, von Januar bis Mai 2006
durchgeführte Untersuchung hat der BND nach Aussagen
des Sachverständigen aktiv unterstützt. Es habe keine
„Verweigerungshaltung“ gegeben. Anfangs habe der
BND Auskunftsersuchen zum Teil sehr wörtlich ausge-
legt. Nach einem „kleinen Sturm“ seien diese Schwierig-
keiten behoben gewesen (Protokoll-Nummer 117, S. 8).
Der Zeuge Schmidt-Eenboom geht hingegen davon aus,
dass dem Sachverständigen des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums, Dr. Schäfer, „nicht alle Unterlagen zur
Verfügung gestellt“ worden seien (Protokoll-Nummer
115, S. 47). Im Einzelnen substantiieren konnte der Zeuge
Schmidt-Eenboom seine Auffassung jedoch nicht. Dem
Ausschuss hat er lediglich eine Kopie der Auskunft des
BND über die ihn gespeicherten Daten überlassen. Der
Auffassung Schmidt-Eenbooms ist der Sachverständige
Dr. Schäfer als Zeuge vor dem Ausschuss grundsätzlich
entgegengetreten: „Ich weiß aus zwölf Jahren Tätigkeit

reitet. Diese Akten, wie wir sie bekommen haben, waren,
würde ich sagen, nicht manipuliert – mit allem Vorbehalt.
[…] [W]as wir bekommen haben, meine ich, war voll-
ständig.“ (Protokoll-Nummer 117, S. 8) Hierzu hat der
seit Dezember 2005 amtierende Präsident des BND,
Uhrlau, als Zeuge weiter ausgeführt: „Ich habe keine An-
haltspunkte für die in der Medienberichterstattung wie-
derholt aufgetretene Vermutung, dass nicht alle im
Bundesnachrichtendienst vorhandenen relevanten Unter-
lagen vorgelegt wurden oder dass Unterlagen aus Anlass
der Untersuchung von den betroffenen Bereichen ver-
nichtet worden sein könnten. Dieses Ergebnis hat Herr
Dr. Schäfer explizit mehrfach – so wohl auch bei Ihnen
am 30.01. – als das Ergebnis seiner eigenen Untersuchun-
gen bestätigt.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 121 f.) Es
habe „eine sehr, sehr breite Kooperation“ gegen: „Unab-
hängig davon, dass Dr. Schäfer geschildert hat, dass die
Aktenhaltung wohl eher suboptimal als optimal gewesen
ist, ist ihm in einem Umfang auch Material von dem Un-
tersuchungsreferat oder von Führungsstellen Material an-
geboten worden, von dem er Abstand genommen hat.“
(Protokoll-Nummer 119, S. 125)

Am 22. Mai 2006 hat ferner der Journalist Förster den
BND in einem Gespräch mit Herrn Uhrlau um Einsicht in
die ihn betreffenden Akten gebeten. Herr Uhrlau hat
Herrn Förster zunächst anhand des Berichtes des Sach-
verständigen des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
Dr. Schäfer, über den Sachstand informiert. Über den
rechtlich gebotenen Umfang der Information konnten
sich der BND und Herr Förster nicht einigen. Nachdem
Förster am 28. November 2007 mit einer Klage auf Aus-
kunft über die ihn betreffenden Informationen des BND
vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt hatte, erhielt
Förster am 12. Februar 2008 eine siebenseitige Auskunft
mitsamt acht Seiten Anlagen. Der Zeuge Förster hat zu
diesen Unterlagen vor dem Ausschuss ausgesagt: „Die
sind vom Umfang her weit deutlicher als das, was in dem
Schäfer-Bericht steht. Sie stammen offensichtlich von
weit mehr Personen und Hinweisgebern als nur von die-
sem V-Mann, der auf mich angesetzt war. Sie umfassen
einen Zeitraum vom Jahr 2000 bis Oktober 2005, ich
glaube, von März 2000 bis Oktober 2005, und sie betref-
fen einige private Dinge, aber eben auch vor allen Dingen
journalistische Fragen, journalistische Vorhaben, die ich
habe, Themen, an denen ich arbeite, Dinge eben auch, die
mit diesem vom BND anfangs behaupteten Eigenschutz-
interesse des Dienstes oder mit der Eigensicherung des
Dienstes eigentlich nichts zu tun haben.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 90) Hierzu hat der Zeuge Uhrlau vor
dem Ausschuss festgestellt: „Wir haben Regeln für die
Auskunftserteilung, und ich muss in den Vorgängen des
BND berücksichtigen, welche Persönlichkeitsrechte von
anderen mit tangiert sein können, wie es mit der nachrich-
tendienstlichen Methodik ist. Ich darf durch Vorlage nicht
Zugänge enttarnen, Arbeitsweisen. Also, von daher ist
mein Ansatz damals sehr wohl gewesen: Er [der Journa-
list Förster] wird darüber unterrichtet, mündlich; er kann
von seinen Rechten Gebrauch machen – das hat er ja
als Vorsitzender einer Wirtschaftsstrafkammer, wie mani-
pulierte Akten aussehen. Die sind fein säuberlich aufbe-

dann auch getan –, ein Auskunftsersuchen zu stellen. Das
ist bisher auch noch nicht abschließend. Er hat eine Aus-

Drucksache 16/13400 – 348 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kunft zu Akten bekommen; aber er hat keine Einsicht-
nahme in die Akten bekommen.“ (Protokoll-Nummer
119, S. 138) Aus der Aktenauskunft sei „ersichtlich, wel-
che Sachverhalte in Akten ihm mitgeteilt werden können
zu seiner Person und was wir einschließlich der Beiträge
in der Berliner Zeitung zu den gegenständlichen Fragen
des Untersuchungsausschusses in den Sachakten haben.
Deswegen hat er eine vollumfängliche Auskunft bekom-
men, aber er hat keine Einsichtnahme in die Akten erhal-
ten.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 139) Ein zum Bericht
des Sachverständigen des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, unterschiedlicher Umfang der Infor-
mationen ergebe sich auch aus unterschiedlichen Zeiträu-
men: „Darüber hinaus […] ist in der Beantwortung des
Auskunftsersuchens auch über die taktische Zeit der Fer-
tigstellung des Berichts, der Begrenzung des Untersu-
chungsauftrages dieses Ausschusses mitgeteilt worden,
welche Schriftwechsel in seiner Sache im Verwaltungs-
streit angefallen sind. Von daher wächst es automatisch in
die Aktualität weit über den Zeitraum hinaus, der vom
Untersuchungsauftrag von Schäfer und von Ihrem Auf-
trag belegt ist. Von daher kriegen Sie keine Kongruenz
auf der Zeitschiene zu den einzelnen Sachverhalten zwi-
schen dem, was im Auskunftsersuchen beantwortet wor-
den ist, mit dem, was Herr Schäfer gesehen und berichtet
hat. Darüber hinaus ist bei der Beantwortung eines Aus-
kunftsersuchens auch zu berücksichtigen, wo Persönlich-
keitsrechte Dritter betroffen sind, wo Zugänge betroffen
sind. Das ist bei sehr unterschiedlichen Ansätzen ein In-
formationsbestand, der nicht kongruent sein kann. Von
daher sind es vielleicht auch unterschiedliche Betrachtun-
gen.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 138)

V. Vorkehrungen für künftige Fälle

1. BND

Der Aktenlage nach hat Präsident Dr. Hanning noch im
November 2005 verfügt, dass alle Maßnahmen der Eigen-
sicherung „ab sofort“ der Genehmigung des Präsidenten
bedürfen. Zugleich hat Dr. Hanning angewiesen, die in-
terne Dienstvorschrift entsprechend zu ändern. Ferner hat
Dr. Hanning angewiesen, Journalisten nicht mehr als
nachrichtendienstliche Verbindungen zu nutzen. Diese
Maßnahme hat der Sachverständige des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, als „überzogen“
bezeichnet (Protokoll-Nummer 117, S. 34).

Nachdem die BND-internen Untersuchungen abgeschlos-
sen und die Tätigkeit des Sachverständigen des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, beendet gewe-
sen sei, habe Uhrlau als Präsident des BND wie folgt
reagiert: „Der Dienst hat sich das Ergebnis des Sachver-
ständigen zu eigen gemacht und entsprechende Konse-
quenzen gezogen. Es gilt ein Verbot, zum Zwecke der Ei-
gensicherung nachrichtendienstliche Mittel zielgerichtet
gegen Journalisten anzuwenden und sie hierfür als nach-
richtendienstliche Verbindungen zu nutzen. Damit verhält
sich der BND über die Rechtslage hinausgehend restrik-

wortlicher für den Dienst nicht nur über Maßnahmen der
Eigensicherung informiert wird, er muss sie auch vollum-
fänglich genehmigen. Alle entsprechenden Maßnahmen
sind stets zeitlich befristet. Es erfolgt eine Berichterstat-
tung über die Ergebnisse in schriftlicher Form an die
Leitung. Darüber hinaus wurde inzwischen durch die Ver-
legung des Untersuchungsreferates nach Berlin die
dienstinterne Kommunikation zwischen Sicherheit und
Leitung räumlich verkürzt und deutlich intensiviert. Das
Ergebnis ist eine signifikant stärkere interne Transpa-
renz.“ Die neuen Weisungen zum Umgang mit Journalis-
ten lägen innerhalb des BND in Schriftform vor. Uhrlau
habe bei Amtsantritt „deutlich erklärt, dass es derartige
Aktivitäten, die es in den 90er-Jahren offensichtlich gege-
ben hat, unter meiner Verantwortung nicht gibt, dass dar-
über hinaus Maßnahmen der Eigensicherung bei den Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern ansetzen, die im Verdacht
stehen, zu indiskretionieren, und dass ich im Zweifelsfall
sehr schnell eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft be-
treibe. Damit war für alle Beteiligten klar, dass in dieser
Frage am Präsidenten nichts vorbeigeht und alle Maßnah-
men von mir genehmigt werden müssten.“ Da bei den
Untersuchungen auch die Aktenführung „Gegenstand der
Kritik gewesen“ sei, habe Uhrlau vor dem Hintergrund
eines eindeutigen Genehmigungs- und Berichterstat-
tungsverfahrens für die Leitung „sichergestellt, dass sich
künftig derartige Sachverhalte nicht wiederholen.“ (Pro-
tokoll-Nummer 119, S. 122, 126, 133)

2. Bundeskanzleramt

Das Bundeskanzleramt habe auf die Anfang November
2005 bekannt gewordene systematische Ausforschung
von Journalisten nach der Aussage des Zeugen Uhrlau
umgehend reagiert: „Nachdem dann Anfang November
2005 in einem Artikel der Berliner Zeitung über nachrich-
tendienstliche Maßnahmen des Bundesnachrichtendiens-
tes gegen Journalisten berichtet wurde, habe ich noch in
meiner damaligen Funktion als Abteilungsleiter im Kanz-
leramt deutlich gemacht, wo für mich eine rote Linie oder
rote Linien verlaufen. Ich habe damals gesagt, Ausgangs-
punkt für Observationen muss der Verdächtige sein, der
möglicherweise indiskretioniert hat. Journalisten als Flie-
genfänger zu benutzen, das darf es nicht geben.“ (Proto-
koll-Nummer 119, S. 120)

Unter dem 11. November 2005 erstellte der Leiter der
Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, Uhrlau, einen um-
fangreichen Katalog an Fragen an den BND. Das Schrei-
ben gelangte jedoch nicht in den Versand, da am gleichen
Tag der BND eine interne Untersuchung einleitete, deren
Ergebnisse das Bundeskanzleramt abwarten wollte. Mit
Datum 16. November 2005 verfasste das Referat 611 des
Bundeskanzleramtes einen Vermerk zur Rechtslage bei
der Observation von Journalisten. Der durch den Chef des
Bundeskanzleramtes abgezeichnete Vermerk stellt die ab-
strakte Rechtslage dar und äußert – vorbehaltlich der Er-
tiv. Ein derartiges Verbot ist gesetzlich nicht gefordert.
Zudem ist sichergestellt, dass der Präsident als Verant-

gebnisse der laufenden Untersuchungen – Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Maßnahmen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 349 – Drucksache 16/13400

Mit Schreiben vom 23. November 2005 hat der Leiter der
Gruppe 61 des Bundeskanzleramts, Herr Wenckebach,
den Leitungsstab des BND gebeten zu berichten, „welche
Maßnahmen der BND […] im Anschluss an den vom ein-
gesetzten Untersuchungsführer G. vorgelegten Zwischen-
bericht vorschlägt.“ Das Schreiben hat dabei auch eine
„Präzisierung der Dienstvorschrift über die Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel gem. § 3 BNDG“ ange-
sprochen, sowie personelle, disziplinar- und arbeitsrecht-
liche Konsequenzen und Schulungsmaßnahmen.

Der Leitungsstab des BND hat dem Bundeskanzleramt
mit Schreiben vom 29. November 2005 wie folgt geant-
wortet: Der Präsident des BND habe noch im November
2005 „klarstellende mündliche Weisungen an den Abtei-
lungsleiter Sicherheit gerichtet und eine Überprüfung der
Verfügungslage durch den Leitungsstab veranlasst“. Die
Dienstvorschrift zur Anwendung nachrichtendienstlicher
Mittel werde überarbeitet und dem Bundeskanzleramt zur
Abstimmung vorgelegt. Alle Maßnahmen der Eigensiche-
rung bedürften „ab sofort“ der Genehmigung des Präsi-
denten und alle Anträge würden dem Bundeskanzleramt
berichtet. Personelle Konsequenzen seien auf Grundlage
des Zwischenberichts nicht geboten; sobald der Bericht

des Sachverständigen Dr. Schäfer vorliege, sei gegebe-
nenfalls noch einmal neu zu entscheiden.

Auf Anforderung des Bundeskanzleramts übermittelte
der Leitungsstab des BND dem Bundeskanzleramt mit
Schreiben vom 20. Januar 2006 den Entwurf einer überar-
beiteten Dienstvorschrift für den Einsatz nachrichten-
dienstlicher Mittel übersandt und zu den personellen
Maßnahmen auf die noch andauernden Prüfungen der
Personaldienstreferate verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 hat das Bundeskanzler-
amt den Präsidenten des Bundesnachrichtendienst gebe-
ten sicherzustellen, dass „künftig keinerlei operative
Maßnahmen mehr gegen Journalisten als Zielpersonen
durchgeführt werden […] [und] im genannten Zusam-
menhang künftig keine Journalisten mehr als nachrichten-
dienstliche Quellen des BND geführt werden.“

Der Sachverständige des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, hat vor dem Ausschuss berichtet,
dass der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt sich
für seine Hinweise bedankt habe; er habe „durch dienstli-
che Weisung“ alle Hinweise Schäfers umgesetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 351 – Drucksache 16/13400

Teil C
Bewertung durch den Unter-
suchungsausschuss
A. Gesamtergebnis und Empfehlungen
Der Untersuchungsausschuss wurde am 7. April 2006 auf
Verlangen der drei Oppositionsfraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingesetzt.
Nachdem das Parlamentarische Kontrollgremium die
gleichen Themenkomplexe zuvor bereits intensiv unter-
sucht hatte, hielten die Koalitionsfraktionen von CDU/
CSU und SPD den Ausschuss für unnötig. Diese dama-
lige Einschätzung hat sich bestätigt.

Der Ausschuss hat in mühevollster Kleinarbeit in den ver-
gangenen drei Jahren insgesamt 124 Sitzungen durchge-
führt. Dabei wurden – nach zwei unnötigen Erweiterungen
des Auftrags – insgesamt sieben Untersuchungskomplexe
behandelt. Die Dauer der Zeugenvernehmungen summiert
sich auf 489 Stunden. Es wurden insgesamt 141 Zeugen
vernommen. Allein die Wortprotokolle der Zeugenverneh-
mungen haben einen Umfang von rund 6 000 Seiten. Zu-
dem wurde eine fast unüberschaubare Masse an Doku-
menten auf Antrag der Opposition beigezogen.

Der Untersuchungsausschuss betrieb auf Wunsch der Op-
position einen gigantischen Aufwand, der nicht zuletzt
auch für die betroffenen Sicherheitsbehörden eine erheb-
liche zusätzliche Arbeitsbelastung bedeutet hat. Der Auf-
wand stand in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Nut-
zen.

I. Erkenntnis des Untersuchungs-
ausschusses

Der seit Jahren öffentlich zugängliche Bericht der Bun-
desregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium
vom 25. Januar 2006 hat sich in allen wesentlichen Punk-
ten als zutreffend erwiesen. Es wurde nichts vertuscht
und es wurde nichts dazu erfunden.

Die Fakten sind klar und sie waren es bereits vor drei Jah-
ren. Allein die Bewertung dieser altbekannten Fakten ist
zwischen den politischen Lagern nach wie vor strittig.
Das war sie bereits vor drei Jahren. Auch daran hat sich
bis heute nichts geändert.

Es wurde in der Beweisaufnahme des Ausschusses aller-
dings noch einmal deutlich, dass andere Staaten in den
Fällen der Inhaftierungen von Terrorverdächtigen wie
Murat Kurnaz, Mohammed Haydar Zammar, Abdel
Halim Khafagy oder Khaled el-Masri in der Tat grundle-
gende Rechte von Verdächtigen in ausländischer Haft er-
heblich verletzt haben. Hierfür tragen aber ausschließlich
diese anderen Staaten die Verantwortung.

Zu Beginn der Ausschussarbeit wurde jedoch die Frage
einer Mitschuld der Bundesregierung an diesen Vorgän-
gen in den Raum gestellt. Mit teilweise abwegigen Vor-
würfen haben die Abgeordneten der Opposition versucht,
diese Diskussionen heftig zu befeuern.

als haltlos und ungerechtfertigt erwiesen. Die Bundesre-
gierung, ihre Mitarbeiter sowie Mitarbeiter nachgeordne-
ter Behörden haben in den untersuchten Sachverhalten im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des Internationalen
Terrorismus jederzeit im Rahmen der bestehenden Ge-
setze gehandelt. Hinsichtlich dieser Feststellungen be-
steht in den Koalitionsfraktionen Einigkeit.

Im Hintergrund verband diese Sachverhalte die Frage:
Darf ein Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland
mit Staaten zusammenarbeiten, die nicht oder nicht immer
die gleichen Maßstäbe im Umgang mit Verdächtigen oder
Tätern anlegen wie er selbst? Dürfen unsere Sicherheits-
behörden personenbezogene Informationen mit solchen
Staaten austauschen? Oder ist es angezeigt, die Sicher-
heitszusammenarbeit abzubrechen, um sich der Gefahr zu
entziehen, in eine zu große Nähe zu Verstößen gegen
Menschenrechte oder rechtsstaatliche Prinzipien zu gera-
ten?

Diese Fragen haben sich gestellt, als die deutschen Si-
cherheitsbehörden zu entscheiden hatten, ob sie die Gele-
genheit zur Befragung inhaftierter Terrorverdächtiger wie
zum Beispiel Mohammed Haydar Zammar in syrischer
Haft, Abdel Halim Khafagy in SFOR-Haft in Tuzla oder
Murat Kurnaz in seiner Haft in Guantánamo wahrnehmen
sollten. Sie stellte sich aber auch hinsichtlich der Infor-
mationsweitergabe an solche Staaten und im Blick auf die
Entgegennahme von Informationen aus solchen Staaten.
Besonders in der Zusammenarbeit mit den USA stand
man vor diesen Fragen, weil im Laufe der Zeit erkennbar
wurde, dass unter der Bush-Administration der Pfad des
Rechtsstaats mehr als einmal verlassen worden war.

Die Antworten auf diese wichtigen Fragen können keine
theoretischen sein: Sicher ist es leicht, in moralischen Ri-
gorismus zu verfallen und den Abbruch der Zusammenar-
beit mit den USA, die Aufkündigung des NATO-Trup-
penstatuts oder etwa die komplette Abschottung im
Sicherheitsbereich vom Rest der Welt zu fordern. Solche
Ideen kann man allerdings nur vorbringen, wenn man
keine außenpolitische Regierungsverantwortung und
keine Verantwortung für die Sicherheit der deutschen Be-
völkerung zu tragen hat.

Wer aber in dieser Verantwortung steht, kann diese Fra-
gen nicht allein von einem nur theoretisch-moralischen
Standpunkt aus betrachten. Jede Entscheidung beinhaltet
eine sorgfältige Abwägung von Schaden und Nutzen für
die Betroffenen, aber auch für Dritte, und jede Entschei-
dung muss auch mit Blick auf die Zukunft erfolgen.

Hätten deutsche Sicherheitsbehörden Zammar nicht auf-
gesucht, wäre überhaupt kein Deutscher zu ihm vorge-
drungen. Hätte man Syrien offen gedroht, gäbe es wahr-
scheinlich heute noch keinen konsularischen Zugang.
Hätte man nicht mit anderen Staaten in der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus zusammengearbeitet,
dann wären möglicherweise terroristische Anschläge
auch auf deutschem Boden zu beklagen. Erinnert sei nur
an die zum Glück rechtzeitig festgenommenen Attentäter
Diese Unterstellungen gegenüber der Bundesregierung
haben sich nach der Arbeit des Ausschusses letztlich aber

aus dem Sauerland: Ohne einen umfangreichen Informa-
tionsaustausch mit dem Ausland wäre der von ihnen ge-

Drucksache 16/13400 – 352 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

plante verheerende Sprengstoffanschlag in Deutschland
wohl kaum zu verhindern gewesen.

Dass Deutschland nicht auf die Zusammenarbeit mit den
USA verzichten kann, auch wenn es den Irak-Krieg nicht
mitgetragen hatte, dürfte jedem einleuchten. Die Bundes-
regierungen haben diese Zusammenarbeit unter Wahrung
der eigenen Standpunkte stets gepflegt, wenn auch unter-
schiedlich intensiv, haben sich aber auch – ebenfalls mit
unterschiedlicher Intensität – niemals gescheut, Miss-
stände und Irrwege auch auf hoher politische Ebene ge-
genüber den USA zu thematisieren und anzuprangern.

Dies bedeutet nicht, dass der Zweck jedes Mittel heiligt.
Es gibt absolute Grenzen. Genau deshalb haben in allen
Fällen die beteiligten Beamten rechtsstaatliche Grenzen,
insbesondere im Zusammenhang mit möglicherweise
vorliegender Folter, immer als „rote Linie“ gesehen. Bei
Anzeichen von Folter wären die Befragungen sofort ab-
gebrochen worden, wie es im Fall von Abdel Halim
Khafagy in Tuzla wegen offenbar gewordener rechtsstaat-
lich zweifelhafter Rahmenbedingungen geschehen ist.

Verletzungen von Menschenrechten und rechtsstaatlichen
Prinzipien wie sie unter Verantwortung der damaligen
US-Regierung vorkamen, hat es in der Bundesrepublik
Deutschland nicht gegeben.

„Rote Linien“ haben unsere Sicherheitsbehörden nie
überschritten. Sie stehen vielmehr fest auf dem Boden un-
serer Verfassung. Daran besteht nach der intensiven Be-
weisaufnahme in diesem Ausschuss kein Zweifel.

II. Die erfolglose Suche der Opposition
nach dem politischen Skandal

Es ist zu hoffen, dass auch die Opposition sich bereit fin-
det, diese grundlegend positive Erkenntnis der Arbeit die-
ses Ausschusses anzuerkennen.

Die Oppositionsfraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN haben sich allerdings im Aus-
schuss vor allem darauf konzentriert, Vorwürfe gegen die
Bundesregierung, die sie bereits vor Beginn der Untersu-
chungen des Ausschusses erhoben hatten, weiterhin voll-
ständig aufrecht erhalten zu können, koste es, was es
wolle. Erschreckend war in diesem Zusammenhang, wie
weit man bereit war, sich dafür von der sachlichen Auf-
klärung zu entfernen. Statt sich auf die Ermittlungen und
Erkenntnisse des Ausschusses zu stützen, verließ sich die
Opposition in ihren öffentliche Äußerungen oft lieber auf
Medienberichte, selbst wenn diese schon in sich Wider-
sprüche aufwiesen und einer seriösen Überprüfung nicht
standhielten.

Die ständige Suche nach dem politischen Skandal oder
nach das Verlangen nach der einen oder anderen Schlag-
zeile in ihrem Sinne war der Opposition wichtiger als
sachliche Analyse. Ob zweifelhafte „Kronzeugen“ aus
den USA, ob spontane Umstellungen von Vorwürfen, un-
nötige Erweiterungen des Untersuchungsauftrags oder

mit den eigenen Vorurteilen als um echte Aufklärung.
Das ist bedauerlich.

Und auch in der konkreten Ausschussarbeit musste fest-
gestellt werden, dass sich die Opposition von konstrukti-
ver Sacharbeit immer weiter entfernte:

Viele Anträge auf Aktenbeiziehung waren derart unbe-
stimmt, dass eine Unmenge völlig überflüssiger Doku-
mente angefordert wurden. Der Zeitaufwand für die Aus-
wertung wurde dadurch unnötig ausgeweitet. Auf Antrag
der Opposition hin wurden mehr als 400 zusätzliche Zeu-
gen beschlossen, die dann – wie nicht anders zu erwarten
war – von den Antragstellern selbst doch nicht mehr be-
nötigt wurden. Viele trotzdem auf Drängen der Opposi-
tion vernommene Zeugen brachten – eigentlich schon von
vornherein erkennbar – keinerlei Erkenntnisgewinn.

Weiterhin hat die Opposition Anträge gestellt, die als Be-
weisanträge eindeutig unzulässig waren. Diese wurden
konsequenterweise von der Koalition mit guten Gründen
abgelehnt. Dagegen ging die Opposition auf dem Klage-
wege vor, scheiterte aber erwartungsgemäß jeweils vor
dem Bundesgerichtshof. Dies kostete allen Beteiligten
viel Zeit, die der Sacharbeit verloren ging. Hier offen-
barte sich am deutlichsten, wie wenig die Oppositions-
fraktionen an sachlicher Aufklärung interessiert waren.

Das Instrumentarium des Untersuchungsausschusses wurde
durch die Oppositionsfraktionen in dieser Legislatur-
periode missbraucht und damit dem Ansehen der Institu-
tion „Untersuchungsausschuss“ als „schärfstes Schwert
der Opposition“ geschadet.

III. Empfehlungen des Ausschusses

Es ist auch Aufgabe des Ausschusses, Empfehlungen für
die Zukunft auszusprechen. In der Tat hat sich gezeigt,
dass dieser langwierige und mühevolle Ausschuss zumin-
dest teilweise hätte vermieden werden können, wenn die
Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium
in einigen Fällen früher und umfassender unterrichtet
hätte.

Aus diesem Grunde haben sich die Koalitionsfraktionen
mit Unterstützung der FDP zur Reform der parlamentari-
schen Kontrolle der Nachrichtendienste entschlossen.

Dieses Reformvorhaben (Bundestagsdrucksache 16/12411
und 16/12412) ist inzwischen in das formelle Gesetzge-
bungsverfahren eingebracht worden und soll vor Ende der
Legislaturperiode abgeschlossen werden. Kernanliegen
der Reform ist es, die Informations- und Handlungsmög-
lichkeiten des Parlamentarischen Kontrollgremiums zu
verbessern. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das
Parlamentarische Kontrollgremium schneller und umfas-
sender informiert wird als dies bisher oftmals der Fall
war. Der Gesetzentwurf erweitert die materiellen Infor-
mationsbefugnisse des Gremiums, betont deren Durch-
setzbarkeit, dehnt die Bewertungsmöglichkeiten aus, ver-
bessert die Arbeitsfähigkeit des Gremiums und stellt die
Möglichkeit des Rechtsschutzes klar. Mit der gleichzeitig
bewusste Ignoranz gegenüber nachgewiesenen Fakten,
immer ging es mehr um eine Vorverurteilung im Einklang

vorgesehenen Aufnahme des Gremiums in das Grundge-
setz wird der herausragenden Bedeutung der parlamenta-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 353 – Drucksache 16/13400

rischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit Rech-
nung getragen. Zudem wird dadurch die Stellung des
Gremiums im Hinblick auf seine im Gesetz verankerten
Informationsansprüche gegenüber der Bundesregierung
gestärkt.

B. Bewertung zum Komplex
„Khaled el-Masri“

Im Hinblick auf Ziffer II des Untersuchungsauftrags hat
sich der Ausschuss intensiv mit der Festsetzung des deut-
schen Staatsangehörigen Khaled el-Masri in Mazedonien
am 31. Dezember 2003 und dessen rechtswidriger Inhaf-
tierung durch US-Kräfte bis zum 28. Mai 2004 beschäf-
tigt. Nach sorgfältiger Auswertung des umfangreich bei-
gezogenen Aktenmaterials und der 42 Zeugenaussagen zu
diesem Fall hat sich gezeigt, dass die Vorwürfe, die im
Vorfeld gegen deutsche Stellen erhoben worden waren,
ausgeräumt werden konnten:

– Deutsche Behörden oder Einsatzkräfte waren an der
Festnahme und Entführung von Khaled el-Masri durch
mazedonische und US-amerikanische Sicherheits-
kräfte weder direkt noch mittelbar beteiligt.

– Der Ausschuss hat keine Anhaltspunkte dafür finden
können, dass deutsche Sicherheitsbehörden Informa-
tionen über die Person Khaled el-Masri vor dessen
Rückkehr nach Deutschland mit ausländischen Sicher-
heitsbehörden ausgetauscht haben.

– Auch der Verdacht el-Masris, sein Deutsch sprechender
Vernehmer in Afghanistan („Sam“) sei ein deutscher
BKA-Beamter gewesen, konnte durch die Beweisauf-
nahme des Ausschusses vollständig ausgeräumt wer-
den.

– Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass weder
die Bundesregierung noch nachgeordnete Behörden
vor der Rückkehr el-Masris nach Deutschland Kennt-
nis von seiner Entführung und Inhaftierung in Maze-
donien und Afghanistan hatten.

– Die zuständigen Ermittlungsbehörden haben nach el-
Masris Rückkehr alles Notwendige veranlasst, um den
Sachverhalt aufzuklären und die Verantwortlichen für
el-Masris Schicksal zu ermitteln. Sie haben schnell,
gründlich und präzise gearbeitet.

– Die Bundesregierung hat gegenüber der US-Regie-
rung mehrfach unmissverständlich klargestellt, dass
sich ein solcher Fall in Zukunft nicht wiederholen darf
und dass rechtsstaatliche und völkerrechtliche Grund-
sätze jederzeit und überall zu beachten sind.

Im Einzelnen bewertet der Ausschuss den Komplex wie
folgt:

I. Khaled el-Masris Bericht
Khaled el-Masris Bericht über seine Gefangenschaft in
Mazedonien und in Afghanistan ist hinsichtlich des Kern-
sachverhalts seiner Festnahme in Mazedonien und der
Verbringung nach Afghanistan sowie der dortigen Inhaf-

1. Der glaubhafte Kern der
Darstellungen el-Masris

Die vom Polizeipräsidium Schwaben durchgeführten und
vom BKA unterstützten polizeilichen Ermittlungen be-
kräftigen die Darstellungen el-Masris. Seine Reise am
31. Dezember 2003 nach Mazedonien wurde durch Zeu-
gen bestätigt. El-Masris Schilderung der Verbringung von
Mazedonien nach Afghanistan durch US-Kräfte korres-
pondiert mit den späteren Berichten anderer Opfer der
Auswüchse des so genannten „war on terror“ durch die
damalige US-Regierung. Die registrierte Bewegung einer
amerikanischen Boeing 737 der mutmaßlichen CIA-Flug-
linie „Aero-Contractors“, die am 23. Januar 2004 von
Mallorca nach Skopje flog und von dort aus weiter nach
Kabul, deckt sich mit den zeitlichen Angaben el-Masris
über die Dauer seiner Festsetzung in einem mazedoni-
schen Hotel und dem Zeitpunkt seiner Verbringung nach
Afghanistan, auch wenn der genaue Ort der Gefangen-
schaft el-Masris nicht sicher festgestellt werden konnte.

Dies alles stützt die profunden Zweifel des Ausschusses
an der offiziellen mazedonischen Version der Ereignisse.
Die mazedonische Regierung behauptet nach wie vor,
el-Masri sei am 31. Dezember 2003 am serbisch-mazedo-
nischen Grenzübergang nur vorübergehend festgehalten
worden, um eine Passüberprüfung vorzunehmen. Als
diese beendet gewesen sei und man sich der Echtheit sei-
nes Passes vergewissert habe, sei el-Masri nach Skopje
gefahren und habe dort im Hotel „Skopski Merak“ für
23 Tage ein Zimmer bezogen. Am 23. Januar 2004 sei er
über den Grenzübergang Blace in den Kosovo ausgereist.
Seine Festsetzung im Hotel und die Verbringung nach Af-
ghanistan werden von der mazedonischen Regierung
nach wie vor bestritten und als diffamierende Medien-
kampagne bezeichnet. Diese offizielle Darstellung der Er-
eignisse durch Mazedonien ist eindeutig unrichtig. Es ist
vielmehr festzustellen, dass überzeugende Beweise für
el-Masris Darstellung zum Verlauf seiner Festnahme und
Verbringung außer Landes existieren. Das Festhalten der
mazedonischen Regierung an einer offensichtlich kon-
struierten Version der Geschehnisse ist inakzeptabel.

Die Staatsanwaltschaft München I erließ im Januar 2007
Haftbefehle gegen 13 mutmaßliche CIA-Mitarbeiter. Die
Beteiligung dieser Personen an der Entführung el-Masris
konnte nach langwierigen Ermittlungen mit so großer Si-
cherheit nachgewiesen werden, dass dringender Tatver-
dacht besteht und der Erlass internationaler Haftbefehle
mit weltweiter Ausschreibung initiiert werden konnte.
Sollten die Gesuchten nach Europa einreisen, würde so-
mit ihre sofortige Festnahme erfolgen.

Die Bemühungen der Staatsanwaltschaft sind vorbehalt-
los zu begrüßen. Selbst wenn eine Auslieferung der be-
treffenden Personen nicht wahrscheinlich ist, so muss
doch deutlich werden, dass die USA für die völkerrechts-
widrige Entführung eines deutschen Staatsbürgers scharf
zu kritisieren sind.

Die Bemühungen von Bundesjustizministerin Brigitte

tierung durch US-Kräfte glaubhaft. Jedoch bleiben Zwei-
fel an einigen Teilaspekten seiner Schilderung.

Zypries, die US-Seite zu einer Kooperation in diesem Fall
zu bewegen, sind insofern nachdrücklich zu begrüßen.

Drucksache 16/13400 – 354 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die bislang fehlende Kooperationsbereitschaft des US-
Justizministeriums ist bedauerlich. Zu Recht hat Ministe-
rin Zypries vor dem Ausschuss darauf hingewiesen, dass
der Rechtsstaat auch beim Kampf gegen den Terrorismus
seine eigenen Standards niemals zur Disposition stellen
darf.

2. Zweifel an el-Masris Schilderungen
Trotz der generellen Glaubhaftigkeit der Schilderungen
el-Masris bleiben Zweifel an einigen Teilaspekten seines
Berichts. Einige Widersprüche in den Aussagen el-Masris
konnten auch durch die Beweisaufnahme des Ausschus-
ses nicht aufgelöst werden.

So konnte etwa nicht abschließend geklärt werden, mit
welcher Motivation el-Masri am Silvestertag 2003 nach
Mazedonien reiste. Seine Darstellung, er habe sich allein
aufgrund eines Ehestreits dorthin begeben, um sich einige
Tage zu erholen, ist letztlich nicht nachvollziehbar. Auch
der hohe Geldbetrag von über 3 000 Euro, den el-Masri
nach eigenen Angaben mit sich führte, passt nicht zu dem
angeblichen Vorhaben, für ein paar Tage günstig Urlaub
machen zu wollen.

Seine Aussagen vor dem Ausschuss über die Herkunft
des Geldes – der Betrag habe sich bei ihm „mit der Zeit“
als Zuwendungen von Dritten „angesammelt“ (vgl. Protokoll-
Nummer 6, S. 117) –, verstärken die Ungewissheit über den
tatsächlichen Zweck der Reise. Diese Zweifel werden
von der ermittelnden Staatsanwaltschaft geteilt. Auch die
Abmeldung seines Gewerbes vor seiner Abreise passt
nicht zu den von el-Masri vorgebrachten Reisegründen.

Im Ausschuss mussten zudem signifikante Widersprüche
bei el-Masris Angaben bezüglich seiner Befragungen in
Mazedonien und Afghanistan festgestellt werden, die zu er-
heblichen Zweifeln hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner
diesbezüglichen Aussagen führen. Problematisch – und
deshalb im Folgenden gesondert zu erörtern – erscheinen
insbesondere seine Angaben zu den Inhalten der Befra-
gungen in Mazedonien und seine Vermutung, sein Deutsch
sprechender Vernehmer in Afghanistan („Sam“) sei ein
deutscher BKA-Beamter gewesen.

II. Deutsche Stellen waren weder direkt noch
mittelbar an el-Masris Festnahme und
Entführung beteiligt

Vor dem Ausschuss äußerten Khaled el-Masri und sein
Rechtsbeistand Manfred Gnjidic wiederholt den Ver-
dacht, von deutschen Behörden an ausländische Stellen
übermittelte Informationen zu seiner Person hätten zu sei-
ner Festnahme, der 23-tägigen Festsetzung in Mazedo-
nien und der anschließenden Verbringung nach Afghanis-
tan beigetragen. Zum einen hätten vermutlich deutsche
Informationen am mazedonischen Grenzübergang vorge-
legen, zum anderen sei er noch in Mazedonien und auch
später in Afghanistan mit detaillierten Informationen zu
seiner Person und dem von ihm besuchten Multi-Kultur-
Haus in Neu-Ulm konfrontiert worden. El-Masri versucht

stammt haben. Diese Vermutung konnte durch die Arbeit
des Ausschusses jedoch widerlegt werden.

1. Keine deutschen Informationen
bei der Festnahme

Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass el-Masri
vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz im
Frühjahr 2003 als Besucher des Multi-Kultur-Hauses und
damit – punktuell – als Kontaktperson zu Verdächtigen
der islamistischen Szene in Neu-Ulm, insbesondere zu
Reda S. und Yehia Yousif, festgestellt worden war. Er
wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt selbst überwacht (vgl.
Aussage Weber, Protokoll-Nummer 16, S. 6).

Weder Bundes- noch Landesbehörden haben vor seiner
Rückkehr nach Deutschland Informationen über Khaled
el-Masri an ausländische Stellen weitergegeben. Aus-
weislich der Abfragen der deutschen Behörden im Zuge
der Ermittlungen waren zudem keinerlei Angaben zu sei-
ner Person in einer der in Frage kommenden internationa-
len Datenbanken (Interpol etc.) gespeichert. Aufgrund
seiner unbedeutenden Randstellung im Neu-Ulmer Multi-
Kultur-Haus gab es auch keinen Anlass, Daten über el-
Masri an Partnerstaaten zu übermitteln. Dies gilt auch für
eine Spur, mit der el-Masri in den Unterlagen der „BAO
USA“ – hierbei handelt es sich um die „Besondere Auf-
bauorganisation USA“, eine Sondereinheit des Bundes-
kriminalamts, die zur Untersuchung der Deutschlandbe-
züge der Anschläge vom 11. September 2001 eingesetzt
worden war – aktenkundig wurde. Zwar wurde diesem
Hinweis dort als einem von über 20 000, die nach den At-
tentaten vom 11. September 2001 eingegangen waren,
nachgegangen. Der Ausschuss hat jedoch keine Anhalts-
punkte dafür finden können, dass Informationen über
el-Masri an die USA oder andere Stellen weitergegeben
wurden. Gespeichert wurden bei der „BAO USA“ nur
wenige Rahmendaten wie el-Masris Geburtsdatum und
sein Kfz-Kennzeichen, aus denen keinerlei Verdachtsmo-
mente gegen ihn erwuchsen.

Inwieweit eventuell ein Informationsaustausch im Rah-
men multilateraler Foren nachrichtendienstlicher Zusam-
menarbeit erfolgte, wurde vom Ausschuss nicht unter-
sucht. Aber selbst wenn man unterstellt, dass
Verbindungsbeamte des FBI, die nach dem 11. September
2001 die deutschen Ermittler unterstützten und schnellen
Informationsaustausch mit den USA gewährleisten soll-
ten, im Rahmen der „BAO USA“ eigenständigen Zugriff
auf die Datenbanken des BKA gehabt hätten, ist eine Ver-
bindung zum späteren Schicksal el-Masris auszuschließen.
Die beim BKA gespeicherten Rahmendaten zu el-Masri
waren wegen der mangelnden Verknüpfung zu anderen re-
levanten Terrorverdächtigen nicht geeignet, el-Masri als
Zielperson für die USA zu etablieren.

Damit steht nach Abschluss der Beweisaufnahme fest,
dass dem mazedonischen Grenzpersonal am 31. Dezem-
ber 2003 keine deutschen Daten zur Person Khaled
el-Masri zur Verfügung standen. El-Masri wurde nicht
mit seiner Darstellung den Eindruck zu erwecken, diese
Informationen könnten nur aus deutscher Quelle ge-

mit deutscher Beteiligung an der mazedonischen Grenze
aufgehalten und festgenommen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 355 – Drucksache 16/13400

Vielmehr ist davon auszugehen, dass el-Masri Opfer einer
Verwechslung geworden ist: Im so genannten „9/11 Com-
mission Report“ des US-Kongresses wird eine Person na-
mens Khalid al Masri erwähnt, die Kontakt zur „Hambur-
ger Zelle“ um Mohammad Atta gehabt haben soll (vgl.
Dokument Nummer 43, S. 165 ff.). Aufgrund der Namen-
sähnlichkeit scheint es plausibel anzunehmen, dass so-
wohl die in den Fall involvierten mazedonischen als auch
die US-amerikanischen Dienste einem Irrtum unterlegen
waren, was el-Masris Identität und die Echtheit seines
deutschen Passes anbelangt. Auch der US-Fernsehsender
NBC hatte bereits am 21. April 2005 unter Berufung auf
nicht namentlich genannte US-Beamte berichtet, dass el-
Masri versehentlich festgehalten worden sei, weil sein
Name dem eines Al-Qaida-Verdächtigen ähnelte und man
seinen Pass für eine Fälschung gehalten habe (vgl. Doku-
ment Nummer 109).

2. Keine deutschen Informationen während
der Festsetzung in Mazedonien

El-Masri behauptete vor dem Ausschuss weiterhin, sei-
nen Vernehmern in dem Hotel in Mazedonien hätten De-
tailkenntnisse über seine Person und das von ihm regel-
mäßig besuchte radikal-islamistische Multi-Kultur-Haus
in Neu-Ulm sowie dessen Besucher vorgelegen.

Hiermit setzte sich el-Masri allerdings in Widerspruch zu
seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zu den Gescheh-
nissen in Mazedonien beim Polizeipräsidium Schwaben am
17. Juni 2004, also etwa drei Wochen nach seiner Rückkehr
nach Deutschland. Dort gab er nämlich ausdrücklich zu
Protokoll, seine Vernehmer hätten offensichtlich keine
nähere Kenntnis zu seiner Person und seinem Umfeld ge-
habt, sondern hätten sich die Rahmendaten über ihn und
das Multi-Kultur-Haus erst erfragen müssen. Dieser Wi-
derspruch wurde auch vom Rechtsbeistand el-Masris ge-
genüber dem Ausschuss ausdrücklich eingeräumt. Es ist
insofern davon auszugehen, dass sich el-Masri die Ge-
schehnisse in Mazedonien nicht vollständig in Erinnerung
rufen konnte und folglich nicht mehr konsequent in der
Lage war, die späteren Befragungen durch US-Kräfte in
Afghanistan von den Befragungen im mazedonischen Ho-
telzimmer voneinander zu trennen.

3. Keine deutschen Informationen während
der Haft in Afghanistan

Weiterhin soll el-Masri nach eigener Aussage in Afgha-
nistan mit detaillierten Erkenntnissen zu seiner Person,
dem Multi-Kultur-Haus und dessen Besuchern konfron-
tiert worden sein, die von deutschen Behörden hätten
stammen können. Auch dieser Vorwurf konnte durch die
Beweisaufnahme nicht bestätigt werden:

Die Arbeit des Ausschusses hat eindeutig erbracht, dass
deutsche Sicherheitsbehörden keine Informationen über
die Person Khaled el-Masri vor dessen Rückkehr nach
Deutschland am 29. Mai 2004 mit amerikanischen oder
anderen ausländischen Sicherheitsbehörden ausgetauscht

haft und ohne jede Restzweifel bestätigt. Kenntnisse der
Amerikaner über den Raum Neu-Ulm und die dortigen is-
lamistischen Aktivitäten können nach Einschätzung meh-
rerer vom Ausschuss vernommener Zeugen leicht eige-
nen nachrichtendienstlichen Erkenntnisquellen und der
deutschen (Lokal-)Presse entnommen worden sein.

Der Vorwurf, die deutschen Dienste und Sicherheitsbe-
hörden hätten im Fall el-Masri menschenrechtswidrige
Praktiken der US-Seite aktiv unterstützt, ist somit unhalt-
bar.

III. Keine Kenntnisse deutscher Behörden
über el-Masris Schicksal während
seiner Inhaftierung

Weiterhin wurde seit Beginn der Ausschussarbeit immer
wieder behauptet, die deutsche Botschaft in Skopje und
der BND seien bereits zum Zeitpunkt der Inhaftierung
el-Masris in Mazedonien (oder unmittelbar danach) über
sein Schicksal informiert gewesen. Trotzdem hätten sie
die ihnen vorliegenden Informationen nicht weitergege-
ben und erforderliche Hilfe unterlassen.

Auch dieser Vorwurf ist durch die umfangreiche Beweis-
aufnahme des Ausschusses vollständig ausgeräumt. Er be-
ruhte zum einen auf den Einlassungen des Zeugen
Dr. Mengel, der behauptet hatte, die Botschaft bereits früh
von der Festnahme eines Deutschen informiert zu haben.
Zum anderen bezogen sich die Vorwürfe auf das Bekannt-
werden des so genannten „Kantinengesprächs“ eines
BND-Mitarbeiters in Skopje. Dieser will nach eigener
Aussage vermutlich im Januar 2004 beiläufig über die
Festnahme eines Deutschen mit dem Namen el-Masri in-
formiert worden sein, ohne diese Information weitergege-
ben zu haben.

1. Der angebliche Anruf des Zeugen
Dr. Mengel in der deutschen Botschaft

Vor dem Ausschuss behauptete der Zeuge Dr. Mengel,
ein ehemaliger Direktor der Abteilung „Merger und
Acquisition“ der Deutschen Telekom in Mazedonien, er
habe wenige Tage nach der Verhaftung el-Masris die
deutsche Botschaft in Skopje telefonisch von der Fest-
nahme eines deutschen Staatsbürgers durch mazedoni-
sche Behörden unterrichtet, nachdem er dies von einem
mazedonischen Informanten erfahren habe. Sein Ge-
sprächspartner in der Botschaft habe ihm jedoch mitge-
teilt, der Fall sei dort bereits bekannt. Man habe ihn „ab-
gewimmelt“. Durch diese Aussage entstand der Eindruck,
die Darstellung der Botschaft, erst nach der Rückkehr
el-Masris nach Deutschland von dessen Festnahme und
Entführung erfahren zu haben, sei unwahr.

Die Zeugenaussage Dr. Mengels sowie weitere umfang-
reiche Zeugenvernehmungen im Ausschuss haben aller-
dings erhebliche Zweifel an dieser Behauptung geweckt.
Dr. Mengels Bericht ist widersprüchlich und in weiten
Teilen unplausibel. Zwar erscheint es möglich, dass er
Anfang Januar 2004 aus den Kreisen seiner mazedoni-
haben. Sämtliche vom Ausschuss unter strafbewehrter
Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen haben dies glaub-

schen Sicherheitsmitarbeiter tatsächlich über die Fest-
nahme eines Deutschen informiert worden war. Eine Wei-

Drucksache 16/13400 – 356 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tergabe dieser Information an die Botschaft erfolgte
jedoch offensichtlich weder durch Dr. Mengel noch durch
andere Personen.

Dr. Mengels Angaben auf die Frage, wer sein Gesprächs-
partner in der Botschaft gewesen sei und wie dieser auf
seinen Anruf reagiert habe, zeichnen sich durch auffal-
lend mangelndes Erinnerungsvermögen und diverse Wi-
dersprüche aus.

Dem Zeugen Burkart – der frühere Botschafter in Maze-
donien – berichtete Dr. Mengel Ende April 2006 im Rah-
men eines privaten Treffens über seinen angeblichen An-
ruf in der Botschaft. Burkart erläuterte vor dem Ausschuss,
die Schilderung Dr. Mengels habe bei ihm damals den Ein-
druck erweckt, Dr. Mengel sei seinerzeit durch die Tele-
fonzentrale der Botschaft weitervermittelt worden. Dem
Ausschuss vorgelegte Unterlagen der Botschaft sowie die
Aussagen des Untersuchungsführers im Auswärtigen
Amt, des Zeugen Sielemann, und der damals in der Bot-
schaft tätigen Mitarbeiter widersprechen plausibel der von
Dr. Mengel abgegebenen Erklärung, er habe mit einem
männlichen Gesprächspartner in der Botschaft Kontakt
gehabt.

Weiterhin wäre nach Aussage aller Zeugen nach einer
derartigen Information sofort der für die konsularische
Betreuung von Festgenommenen zuständige Rechts- und
Konsularreferent oder sein Vertreter unterrichtet worden.
Vor dem Ausschuss hat dieser jedoch glaubhaft bekundet,
weder einen solchen Anruf erhalten, noch überhaupt ge-
wusst zu haben, dass Anfang 2004 in Mazedonien ein
Deutscher festgenommen worden war.

Ein Weiteres spricht gegen die Plausibilität der Darstel-
lung Dr. Mengels: Dieser besaß die Durchwahlnummern
diverser ihm persönlich bekannter Mitarbeiter in der rela-
tiv kleinen Botschaft in Skopje. Er kannte die Botschafte-
rin, den Kanzler und den Rechts- und Konsularreferenten
sowie weitere Mitarbeiter der Botschaft persönlich.
Dr. Mengel pflegte mit dem Vorgänger der Botschafterin,
dem Zeugen Burkart, einen häufigen, freundschaftlichen
Umgang. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die Telefon-
zentrale hätte anrufen sollen, wo er doch ebenso schnell
die zuständigen Personen direkt hätte informieren kön-
nen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der angebli-
che Anruf Dr. Mengels in der Botschaft im Jahr 2004 tat-
sächlich gar nicht stattgefunden hat.

Dafür spricht auch die Aussage eines weiteren im Aus-
schuss vernommenen Botschaftsmitarbeiters: Dieser
wusste zu berichten, dass sich Dr. Mengel bei einer
Abendveranstaltung der Botschaft im Februar/März 2005
darüber echauffiert hatte, dass ein deutscher Staatsbürger
in Mazedonien festgenommen worden sei. Einen Anruf
bei der Botschaft habe er dabei – und dies wäre zu erwar-
ten gewesen, wenn das Telefonat tatsächlich stattgefun-
den hätte – zu diesem Zeitpunkt aber mit keinem Wort er-
wähnt (vgl. Aussage F., Protokoll-Nummer 16, S. 97).

Abschließend spricht gegen die Wahrhaftigkeit der Dar-
stellung Dr. Mengels auch die spätere Reaktion der Bot-

Sie wurde umgehend tätig und versuchte, Informationen
über den Vorfall zu erhalten. Dieses schnelle Initiativvor-
gehen lässt die behauptete Untätigkeit nach der Fest-
nahme el-Masris im Januar 2004 höchst unwahrscheinlich
erscheinen. Hätte Dr. Mengel die Botschaft tatsächlich in-
formiert, hätte es keinen Grund gegeben, warum die Bot-
schaft nicht mit dem in Haftfällen üblichen Prozedere rea-
giert, sich augenblicklich an die mazedonischen Behörden
gewandt und für el-Masri eingesetzt hätte. Zu derartigen
konsularischen Bemühungen ist sie bei einem deutschen
Staatsbürger selbstverständlich verpflichtet. Anderslau-
tende Behauptungen sind haltlos und konnten in der Aus-
schussarbeit zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise
gestützt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
die Information über die Festnahme el-Masris vor dessen
Rückkehr nach Deutschland niemals die deutsche Bot-
schaft in Skopje erreicht hat.

2. Das so genannte „Kantinengespräch“
des BND-Mitarbeiters C.

Nach der Konstituierung des Ausschusses wurde ein so
genanntes „Kantinengespräch“ öffentlich, das der BND-
Mitarbeiter C. kurz nach der Verhaftung el-Masris im ma-
zedonischen Innenministerium geführt haben will. C. war
der Residentur des BND in Skopje als technischer Mitar-
beiter zugeordnet. Als er während eines Frühstücks in der
Kantine humorvoll mit mazedonischen Kollegen geplau-
dert habe, will er von einem dieser Kollegen am Nachbar-
tisch in einer beiläufig gefallenen Bemerkung von der
Festnahme eines deutschen Staatsbürgers mit dem Namen
„el-Masri“ gehört haben, den man den Amerikanern über-
geben habe. Scherzhaft sei hierbei von seinen mazedoni-
schen Kollegen angemerkt worden, dass der Name nicht
sehr „deutsch klinge“. All diese Bemerkungen seien mit
der gleichen Beiläufigkeit erfolgt, in der auch andere
Kantinengespräche geführt worden seien. Deshalb habe
C. die Mitteilung weder ernst genommen, noch für be-
deutsam gehalten. Die Tragweite des Vorgangs und die
Bedeutung jener Information seien ihm deshalb nicht be-
wusst geworden. Daher habe er diese Nachricht auch
nicht an seine Vorgesetzten weitergeleitet und sich erst im
Jahre 2006 angesichts der Medienberichterstattung über
el-Masri an diese Begebenheit erinnert.

Als technischer Mitarbeiter des mittleren Dienstes im
BND war C. nicht mit operativen Maßnahmen des Diens-
tes befasst. Es kann deshalb nicht davon gesprochen wer-
den, dass „der BND“ als Behörde bereits im Januar 2004
von der Festnahme el-Masris Kenntnis hatte. Das indivi-
duelle Wissen eines einzigen Mitarbeiters kann dem BND
nicht zugerechnet werden. Offensichtlich hat C. die in
Form eines Scherzes erhaltene Information niemals als
dienstliche Angelegenheit begriffen. Anstatt seine Vorge-
setzten in Kenntnis zu setzen, stufte der technische Mitar-
beiter die Bemerkung als irrelevant ein und behielt sie
deshalb für sich. Erst als der Fall „el-Masri“ vermehrt in
der Öffentlichkeit diskutiert wurde, wandte sich C. im
Mai 2006 an seine Vorgesetzten.
schaft, als sie erstmals im Juni 2004 nach der Freilassung
el-Masris von dessen Festnahme in Mazedonien erfuhr.

Die zur weiteren Aufhellung dieses Vorgangs vom Aus-
schuss vernommenen Zeugen machten nachvollziehbar

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 357 – Drucksache 16/13400

deutlich, dass C. die Information über die Festnahme
el-Masris bis zu seiner Offenbarung 2006 an keine andere
Person weitergegeben hatte. Dieser Eindruck des Aus-
schusses wurde durch die Schilderung der persönlichen
Umstände des Zeugen in den Folgejahren bestärkt.
Ebenso enthalten die Akten des BND vor diesem Zeit-
punkt keinen Hinweis auf den Inhalt des „Kantinenge-
sprächs“.

Es ist zwar aus heutiger Sicht als äußerst unglücklich an-
zusehen, dass die an den Mitarbeiter gelangte Information
durch diesen nicht weitergeleitet wurde. Es muss jedoch
auch berücksichtigt werden, dass der BND-Mitarbeiter C.
Anfang 2004 noch nicht hat ahnen können, dass sich hin-
ter der scherzhaft geäußerten Bemerkung über eine ge-
wöhnliche Festnahme eines Deutschen eine angehende
Entführung durch US-Kräfte nach Afghanistan verbergen
würde. Diese Praxis der USA erreichte erst später das öf-
fentliche Bewusstsein.

IV. „Sam“ war kein deutscher Beamter

Die Behauptung el-Masris, er sei von einem sich „Sam“
nennenden Deutschen in Afghanistan vernommen worden,
schlug in der Öffentlichkeit hohe Wellen. Ein Beamter des
BKA, EKHK Lehmann, wurde nach seiner angeblichen
Identifizierung durch el-Masri öffentlich beschuldigt, die-
sen während seiner Inhaftierung in Afghanistan mehrfach
befragt zu haben. Der Vorwurf lautete, deutsche Stellen
hätten damit früh von der Entführung el-Masris durch die
USA erfahren und das BKA beauftragt, in Afghanistan
eine Auslandsbefragung durchzuführen. Die offizielle
Darstellung der Sicherheitsbehörden, vom Schicksal
el-Masris erst nach dessen Rückkehr erfahren zu haben,
sei also falsch.

Auch dieser Vorwurf ist durch die Arbeit des Ausschusses
vollständig entkräftet worden. So ist es zwar möglich,
dass el-Masri von einem deutschsprachigen oder sogar
aus Deutschland stammenden Mann vernommen wurde,
die Schlussfolgerung, dieser müsse ein deutscher Beam-
ter gewesen sein, geht jedoch fehl. Alle Untersuchungen
haben ergeben, dass deutsche Stellen bis zu el-Masris
Rückkehr nach Deutschland keinerlei Kenntnisse von el-
Masris Entführung hatten.

Die wahre Identität des sich „Sam“ nennenden Mannes ist
nach wie vor ungeklärt. Nach den Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft München I steht aber fest, dass der
von el-Masri beschuldigte BKA-Beamte Lehmann nicht
„Sam“ ist. Dies bestätigten die zuständigen Staatsanwälte
Hofmann und Stern vor dem Ausschuss ausdrücklich. Be-
lege aus dem Privatleben des Beamten sowie die ver-
zeichneten Anwesenheiten in seiner Dienststelle lassen
keinen anderen Schluss zu, als dass die gegen ihn gerich-
teten Vorwürfe haltlos sind. Zudem sind die Beschreibun-
gen „Sams“, die el-Masri abgab, widersprüchlich und
passen nicht auf den beschuldigten BKA-Beamten.

Zwar meinte el-Masri den BKA-Beamten Lehmann auf-
grund von ihm gesichteten Bildmaterials erkannt zu ha-

sicher als „Sam“ identifizieren. Die Staatsanwaltschaft
München I kommt deshalb zu folgendem Schluss:

„Die im Zusammenhang mit der angeblichen Personen-
identität zwischen Herrn EKHK Lehmann und ‚Sam‘ ge-
tätigten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I
haben erbracht, dass Herr Lehmann nicht der gesuchte
‚Sam‘ ist. […] Die […] Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft München I (Belege der Zeiterfassung, Dienstreise-
belege, Stärkemeldungen und Stellungnahme von Vorge-
setzten, Kollegen und anderen Personen) [haben]
ergeben, dass der betreffende BKA-Beamte im entschei-
denden Zeitraum Mai 2004 nicht in Afghanistan, sondern
vielmehr an seinem Dienstort in Berlin war. […] Herr
EKHK Lehmann [ist] somit als ‚Sam‘ auszuschließen.“
Diese Beurteilung könnte eindeutiger nicht sein. Der
BKA-Beamte Lehmann ist deshalb von allen Vorwürfen
freizusprechen.

Es ist eher zu vermuten, dass el-Masri Opfer einer geziel-
ten Täuschung geworden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich
der Zeit seiner Inhaftierung in Afghanistan, wo ihm of-
fenbar aus taktischen Gründen durch die US-Vernehmer
Glauben gemacht werden sollte, „Sam“ sei ein Beamter
einer deutschen Behörde, als auch für den Zeitpunkt, als
er aufgrund ihm von einem Journalisten zugespielten
Bildmaterials den BKA-Beamten Lehmann als „Sam“ zu
erkennen meinte.

V. Otto Schilys Verhalten im Fall el-Masri
Wie die Arbeit des Ausschusses gezeigt hat, wusste vor
dem 31. Mai 2004 keine deutsche Stelle von el-Masris
Schicksal. Erst an diesem Tag, einem Pfingstmontag, in-
formierte US-Botschafter Daniel Coats den damaligen
Bundesinnenminister Otto Schily über den Vorfall.

Spekulationen, die den Eindruck erwecken sollen, dies sei
noch zum Zeitpunkt der Gefangenschaft el-Masris ge-
schehen oder hätte geschehen können, gehen völlig fehl.
El-Masri war zwei Tage vor dem Gespräch zwischen dem
damaligen Bundesminister Schily und Daniel Coats, am
29. Mai 2004, nach Deutschland zurückgekehrt. Bis zu
diesem Zeitpunkt hatten die Sicherheitsbehörden ledig-
lich seine Abwesenheit zur Kenntnis genommen. Genau-
eres über seinen Verbleib wusste man jedoch nicht.

Selbst wenn Schily bereits während eines in seinem Ter-
minkalender für den 28. Mai 2004 vermerkten vorberei-
tenden Gesprächs mit einem Mitarbeiter der US-Botschaft
für das drei Tage später erfolgte Treffen mit Botschafter
Coats einen Hinweis auf das Schicksal el-Masris erhalten
hätte, würde dies nichts an der Richtigkeit dieser Tatsache
ändern. Das vorbereitende Gespräch mit dem US-Bot-
schaftsangehörigen am 28. Mai hat – wenn überhaupt,
dem damaligen Bundesminister Schily ist es nicht erinner-
lich – laut Terminkalender um 11 Uhr morgens stattgefun-
den. Zu diesem Zeitpunkt war el-Masri bereits auf dem
Rückflug nach Europa. Auch wenn man annähme, der da-
malige Bundesminister Schily sei bereits am 28. Mai 2004
informiert gewesen, würde sich nichts an der Feststellung
ben. Bei der anschließenden persönlichen Gegenüberstel-
lung konnte el-Masri den Beamten jedoch nicht mehr

ändern, dass Schily – egal ob am 28. Mai oder drei Tage
später – erst nach der Freilassung el-Masris über dessen

Drucksache 16/13400 – 358 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verschleppung und Inhaftierung informiert wurde. Somit
bestand für Schily keine Möglichkeit mehr, el-Masri di-
rekt zu helfen.

Selbst am Pfingstmontag, dem 31. Mai 2004, erhielt der
damalige Bundesminister Schily von Seiten der USA nur
wenige Informationen über das Schicksal el-Masris. In
diesem Gespräch teilte der Botschafter lediglich mit, man
habe den Inhaber eines deutschen Passes namens el-Masri
irrtümlich unter Terrorverdacht festgenommen und inhaf-
tiert. Nach Feststellung des Irrtums habe man ihn freige-
lassen. Die Festnahme sei nicht in Deutschland und nicht
innerhalb der EU erfolgt. Coats teilte weder mit, wo der
Betreffende festgenommen wurde, noch dass er nach Af-
ghanistan verbracht worden war. Auch die Dauer und
Umstände der Inhaftierung wurden nicht preisgegeben.

Sogar für diese spärlichen Angaben verlangte der US-
Botschafter von dem damaligen Innenminister Schily
ausdrücklich Vertraulichkeit. Diese Vertraulichkeitszu-
sage gab Schily ihm und hielt sie bis über das Ende seiner
Amtszeit hinaus ein. Mit Ausnahme des zum Gespräch
hinzugezogenen Unterabteilungsleiters im Bundesinnen-
ministerium, des Zeugen Schindler, informierte der da-
malige Innenminister weder sein eigenes Haus noch an-
dere Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden oder das
Kabinett. Allerdings missbilligte er gegenüber Coats aus-
drücklich das Vorgehen der USA und verlangte, dass sich
ein solcher Vorfall nicht wiederholen dürfe.

Die Vertraulichkeit war erst aufgehoben, als die „Wa-
shington Post“ am 4. Dezember 2005 Informationen über
das Gespräch zwischen Schily und Coats veröffentlichte.
In dem Artikel wurde fälschlich behauptet, Innenminister
Schily habe bereits vor der Freilassung el-Masris von des-
sen Inhaftierung erfahren. Der heutige Innenminister
Dr. Wolfgang Schäuble legte am 14. Dezember 2005 im
Plenum des Deutschen Bundestages weitere Einzelheiten
zum Gespräch Schily-Coats offen, um unwahren öffentli-
chen Darstellungen über eine zuvor stattgefundene ge-
heime Unterrichtung im Innenausschuss entgegenzutre-
ten. Er bestätigte dabei das Gespräch zwischen dem
damaligen Innenminister Schily und Botschafter Coats.
Schily hingegen hielt sich an seine Vertraulichkeitszusage
gegenüber Coats. Jedoch erhielten diverse Personen im
Umfeld des Ministers von dem Gespräch sowie dessen
Bezug zu Khaled el-Masri durch einen späteren Vermerk
des zum Gespräch hinzugezogenen Unterabteilungsleiters
Kenntnis.

Das Verhalten des damaligen Innenministers war korrekt.
Der damalige Bundesinnenminister unterlag keinerlei
Pflicht, Erkenntnisse aus vertraulichen diplomatischen
Gesprächen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuge-
ben. Anderslautende Vorwürfe verkennen mehrere As-
pekte:

1. Keine Gefahr für Rechtsgüter el-Masris

Da sich el-Masri zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen
Schily und Coats bereits in Freiheit befand, hätte sich aus

Zudem ist in der Beweisaufnahme des Ausschusses deut-
lich geworden, dass Schily seine Vertraulichkeitszusage
gegenüber US-Botschafter Coats in dem Augenblick ge-
brochen hätte, in dem noch eine Gefahr für die Rechtsgü-
ter el-Masris bestanden hätte. Dies war von ihm bereits
im Fall „Motassedeq“ so gehandhabt worden. Schily er-
klärte vor dem Ausschuss hierzu:

„Wir haben zwar eine Zusage gegeben, dass wir die Pro-
tokolle, die uns zur Gefahrenabwehr zugänglich gemacht
worden sind, vertraulich behandeln und nicht weiterge-
ben. Aber in diesem Aktenkonvolut befand sich eine Pas-
sage, die möglicherweise zugunsten des Angeklagten Mo-
tassedeq entlastend zu interpretieren war. Da habe ich
gesagt: Bei allem Verständnis für das Geheimhaltungsbe-
dürfnis im Rahmen der Terrorismusabwehr kann ich dem
Gericht eine solche Information nicht sehenden Auges
vorenthalten, möglicherweise mit dem Risiko, dass hier
eine Fehlverurteilung zustande käme. In diesem Fall
habe ich dann in der Güterabwägung gesagt: Nein, diese
Information geht an das Hamburger Gericht.“ (Proto-
koll-Nummer 22, S. 76)

In diesem Fall hat Schily daher völlig zu Recht den diplo-
matischen Diskretionsschutz hinter dem Recht des Ange-
klagten auf einen fairen Prozess zurückstehen lassen. Da
el-Masri jedoch zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen
Schily und Coats bereits wieder nach Deutschland einge-
reist war und für ihn keine weitere Gefahr bestand, durfte
davon ausgegangen werden, dass er seine Rechte selbst
wahrnehmen würde – wie es daraufhin auch geschehen
ist.

2. Keine Verzögerung des
Ermittlungsverfahrens

Kurz nach el-Masris Rückkehr nach Deutschland infor-
mierte sein Anwalt das Bundeskanzleramt und das Aus-
wärtige Amt (vgl. Dokument Nummer 110 und 111). Dar-
aufhin nahmen die zuständigen Behörden umgehend die
Ermittlungsarbeit auf, um el-Masris Angaben zu verifi-
zieren. Der zuständige Münchener Staatsanwalt Hofmann
bekundete vor dem Untersuchungsausschuss ausdrück-
lich, dass es durch das Schweigen Schilys weder eine
Verzögerung noch eine Behinderung der Ermittlungen ge-
geben habe. Wegen anfänglicher Zweifel hätten zwar ge-
richtsrelevante detaillierte Erkenntnisse erst ermittelt
werden müssen, diese hätten el-Masris Darstellung im
Nachhinein jedoch maßgeblich gestützt. Solche Ermitt-
lungsschritte hätten aufgrund ihrer Gerichtsrelevanz auch
durchgeführt werden müssen, wenn der elementare Kern-
sachverhalt der Entführung den Ermittlungsbehörden
durch Schily mitgeteilt oder öffentlich gemacht worden
wäre (vgl. Protokoll-Nummer 6, S. 26).

Die in Hinblick auf den Sachverhalt recht kargen Infor-
mationen der US-Seite hätten neben einer Bestätigung
des Grundsachverhalts nichts Substantielles zum Ermitt-
lungserfolg im Fall el-Masri beitragen können.

Zu kritisieren ist allenfalls, dass Otto Schily sich auf die

Schilys Informationen kein unmittelbarer Nutzen für
Khaled el-Masri ergeben.

Aussage von Botschafter Coats verlassen hat, ohne diese
im Anschluss an das Gespräch überprüfen zu lassen. Im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 359 – Drucksache 16/13400

Gegensatz zu einem Bruch seiner Vertraulichkeitszusage
hätte es den Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nicht geschadet, wenn Schily sich auf informellem Weg
erkundigt hätte, ob el-Masri sich tatsächlich wieder zu-
rück in Deutschland und in Freiheit befindet. Anderer-
seits musste Schily sicher nicht davon ausgehen, von Bot-
schafter Coats bezüglich der Freilassung el-Masris offen
belogen zu werden.

Warum sich der damalige Innenminister Schily auch ge-
genüber Kabinettskollegen an die Vertraulichkeitszusage
gebunden fühlte, blieb offen. Da der damalige Bundesau-
ßenminister Fischer sowie das damalige Kanzleramt di-
rekt mit der Sache befasst waren, hätte sich eine Offenba-
rung angeboten.

3. Unabsehbare Folgen für das
transatlantische Bündnis

Hinzu kommt, dass ein Bruch der Vertraulichkeitszusage
gegenüber Coats vermutlich schwerwiegende Folgen für
das transatlantische Verhältnis gehabt hätte. In einer Zeit
von ohnehin erheblichen Spannungen zwischen den Part-
nern Deutschland und USA wäre dies einer offenen Stö-
rung der vertraulichen Arbeitsbeziehungen gleich gekom-
men. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Bruch
der Vertraulichkeitszusage gegenüber Coats von den USA
als Präzedenzfall für die mangelnde Fähigkeit Deutsch-
lands zur Geheimhaltung gesehen worden wäre, die es-
sentiell ist für den offenen Austausch in bilateralen Ge-
sprächen. Wegen der Weigerung Deutschlands, sich aktiv
am Irak-Krieg zu beteiligen, hatte die Bundesregierung
die Pflicht, das transatlantische Kooperationsverhältnis
trotz des angespannten Verhältnisses zu den USA so gut
wie möglich aufrechtzuerhalten. Die strikte Wahrung des
Diskretionsschutzes ist als Teil dieser Bemühungen zu se-
hen. Dieses Bemühen ging aber einher mit der deutlichen
Botschaft an hochrangige Regierungsvertreter der USA,
dass derartige Praktiken im Kampf gegen den Internatio-
nalen Terrorismus von deutscher Seite klar verurteilt wer-
den.

Durch einen Vertrauensbruch wäre die Gefahr deutlich
gewachsen, dass die USA sicherheitsrelevante Informa-
tionen auf vertraulicher Ebene erheblich zögerlicher als
zuvor mit Deutschland geteilt hätten. Dieser Informations-
fluss ist jedoch essentiell für die Sicherheit der Bürgerin-
nen und Bürger in Deutschland.

4. Die Spitzen der Sicherheitsbehörden
wurden informiert

Während sich der damalige Innenminister persönlich an
seine Vertraulichkeitszusage gebunden fühlte, informierte
sein Mitarbeiter, der bei dem Gespräch mit Botschafter
Coats ebenfalls anwesend war, vertraulich zuerst seinen
Vorgesetzten und sodann mit dessen Zustimmung die Vi-
zepräsidenten von BKA und BfV über das Gespräch zwi-
schen Schily und Coats und dessen wichtigste Inhalte.
Hierdurch wurde sichergestellt, dass die Spitzen dieser

falls über die Richtigkeit des von el-Masri geschilderten
Kernsachverhaltes hätten informieren können. So hätte
man gegensteuern können, falls der von el-Masri geschil-
derte Sachverhalt von den ermittelnden Behörden als un-
wahr bewertet worden wäre, was aber nicht geschehen ist.
Da die Ermittlungsarbeit ohne Bruch der Vertraulichkeits-
zusage voran ging, gab es hierfür keinen Anlass.

Es wurde also – entgegen anderslautender Vorwürfe –
vom Bundesinnenministerium nichts „vertuscht“. Im Ge-
genteil: Die Spitzen der Behörden wurden durch Schilys
Mitarbeiter informiert, während die Vertraulichkeitszu-
sage gegenüber dem US-Botschafter gewahrt blieb. Ob
dieses jedoch tatsächlich vom damaligen Bundesinnenmi-
nister bewusst geduldet oder sogar intendiert war, konnte
durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden.

5. Empörung gegenüber US-Seite
wurde deutlich gemacht

Zudem hat der damalige Bundesinnenminister Schily
seine Empörung über den Vorfall gegenüber der US-Seite
mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht und gebeten,
die deutschen Behörden bei ihren Aufklärungsbemühun-
gen zu unterstützen. Schily sagte hierzu vor dem Aus-
schuss:

„Ich habe danach mehrfach mit Herrn Coats gesprochen
– mehrfach, auch mit anderen amerikanischen Dienststel-
len – und sehr eindringlich gebeten, die deutschen Er-
mittlungsbehörden bei den Ermittlungen zu unterstützen,
nicht zuletzt im Hinblick auf die Information, die mir am
31. Mai gegeben worden ist, und habe darauf hingewie-
sen, dass das für die deutsch-amerikanischen Beziehun-
gen eine nicht gerade erfreuliche Angelegenheit ist, um es
vorsichtig auszudrücken.“ (Protokoll-Nummer 22, S. 73)

Die US-Administration schien el-Masris Entführung je-
denfalls als Fehler zu betrachten und ihr „betretenes
Schweigen“, sobald deutsche Repräsentanten den Vorfall
ansprachen, dürfte für sich sprechen. Insofern wäre es
nach den klaren Äußerungen Schilys gegenüber den USA
nutzlos gewesen, die Kritik an dem Vorfall zusätzlich
noch öffentlich zu erheben. Eine deutliche, nicht-öffentli-
che Verurteilung des amerikanischen Vorgehens im Rah-
men des diplomatischen Verkehrs war in den Jahren
2004/2005 insofern wesentlich sinnvoller und außenpoli-
tisch angemessener.

6. Ergebnis

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der damalige
Bundesinnenminister Schily angemessen und verantwor-
tungsvoll handelte. Er traf eine nachvollziehbare Abwä-
gung zwischen den Rechten des Opfers und der Wahrung
der deutsch-amerikanischen Beziehungen, als er sich für
die strikte Einhaltung der gegenüber Botschafter Coats
abgegebenen Vertraulichkeitszusage entschied, um so
auch sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit im Rah-
men der Terrorismusbekämpfung nicht beschädigt wer-
dem BMI nachgeordneten Sicherheitsbehörden im Falle
ausbleibender Ermittlungserfolge die eigenen Häuser not-

den würde. Khaled el-Masri sind hierdurch keinerlei
Nachteile entstanden.

Drucksache 16/13400 – 360 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

VI. Breiteste Unterstützung der Strafverfol-
gungsbehörden durch die Behörden des
Bundes und die Bundesregierung

Nachdem sich der Vorwurf der Mitwisser- oder gar Mittä-
terschaft, der gegen die Bundesbehörden erhoben worden
war, nicht mehr halten ließ, wurde von der Opposition
wiederholt behauptet, die deutsche Regierung habe die
Aufklärung des Falles „el-Masri“ nach seiner Rückkehr
behindern und verzögern wollen. Auch dieser Vorwurf
hat sich durch die Arbeit des Ausschusses als haltlos er-
wiesen. Deutlich wurde lediglich, wie erfolglos sogar
hochrangige Kabinettsmitglieder waren, als sie sich bei
der US-Administration für die Aufklärung des Falles und
die Rehabilitierung el-Masris einsetzten. Die US-Stellen
wollten seine Entführung offiziell weder einräumen noch
kommentieren. Während die deutsche Seite um Aufklä-
rung, aber auch um die Vermeidung von Wiederholungs-
fällen bemüht war, haben Mazedonien und die USA nach
einhelliger Ansicht des Ausschusses nichts zum Erfolg
der Ermittlungen beigetragen. Die unterlassene Koopera-
tion trotz wiederholter Rechtshilfeanfragen hat die Auf-
klärungsarbeit im Fall „el-Masri“ bedauerlicherweise
maßgeblich erschwert.

1. Die Maßnahmen der Bundesregierung
und der Bundesbehörden

Die Bundesregierung wurde am 8. Juni 2004 durch einen
Brief des Rechtsanwalts Gnjidic über el-Masris Schicksal
informiert (vgl. Dokument Nummer 111). Hierin bat Gnji-
dic das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt den
von el-Masri geschilderten Sachverhalt zu prüfen und
„seine Erkenntnisse und Wahrnehmungen“ gerichtsver-
wertbar zu sichern.

Dieser Bitte wurde unmittelbar Folge geleistet, indem das
BKA am 10. Juni 2004 durch den Verbindungsbeamten
des BKA im AA eingeschaltet wurde. Bereits zwei Tage
später begann das für den Raum Neu-Ulm zuständige Po-
lizeipräsidium Schwaben mit seinen Ermittlungen. Die
Staatsanwaltschaft Memmingen eröffnete ein Verfahren.
Der Generalbundesanwalt wurde ebenfalls noch im Juni
beteiligt. Die Staatsanwaltschaft München I übernahm
sodann das Verfahren im Juli 2004 und betreibt es bis
heute mit einer der Schwere des Falles angemessenen In-
tensität und Akribie.

Zudem ist der Fall „el-Masri“ auf politischer und diplo-
matischer Ebene immer wieder von Mitgliedern der Bun-
desregierung gegenüber hochrangigen Repräsentanten
der amerikanischen Exekutive angesprochen worden.
Wie der damalige Bundesaußenminister Fischer dem
Ausschuss erläuterte, war es für die Bundesregierung je-
doch so gut wie unmöglich, für Fälle wie den el-Masris
Gehör auf Seiten der USA zu finden. Fischer sprach vor
dem Ausschuss wiederholt von einer „Politik der ver-
schlossenen Türen“ der amerikanischen Regierung. Auch
Schilys persönliche Interventionen in Sachen el-Masri
blieben folgenlos. Bis 2005 war die US-amerikanische

Der Fall war der Bundesregierung alles andere als gleich-
gültig, schon weil die Wiederholung derartiger Vorfälle
ausgeschlossen werden musste. Die Bundesregierung hat
ihre Schutzpflicht für das Schicksal deutscher Staatsbür-
ger ernst genommen. Die damaligen Minister Fischer und
Schily haben sich deshalb immer wieder mit dem Fall be-
fasst, ebenso wie die Nachrichtendienstliche Lage im
Bundeskanzleramt und die dort tagenden Präsidentenrun-
den.

Die der Bundesregierung nachgeordneten Bundesbehör-
den haben zudem den zuständigen Ermittlungsbehörden
in großem Umfang Hilfe leisten können, insbesondere bei
den vielfachen Auslandsanfragen an die Verbindungsbe-
amten des BKA, die Botschaften, und auch bei den
Rechtshilfeersuchen ans Ausland. Vor allem die USA
wurden durch das BKA immer wieder aufgefordert, den
Anfragen der deutschen Seite Folge zu leisten. Bedauerli-
cherweise blieben all diese Bitten unbeantwortet. Dies
änderte jedoch nichts an den Bemühungen der Bundesbe-
hörden, sich für die Aufklärung des Falles einzusetzen.
Allein in den ersten vier Monaten nach Bekanntwerden
des Sachverhalts haben ein halbes Dutzend Bundesbehör-
den über 30 Einzelbemühungen unternommen, um die
zuständigen Landesbehörden bei ihren Ermittlungen zu
unterstützen. Insbesondere die Polizeibehörden haben
schnell und zuverlässig zur Aufklärung des Falles beige-
tragen. Der zuständige Münchener Staatsanwalt Hofmann
hat deshalb auch vor dem Ausschuss ausdrücklich bestä-
tigt, dass man weder von einer „Blockadehaltung der
Bundesbehörden“ noch von irgendeinem Versuch der
„politischen Einflussnahme“ sprechen könne. Im Gegen-
teil: Mit den Bundesbehörden sei eng und vertrauensvoll
zusammengearbeitet worden (vgl. Protokoll-Nummer 6,
S. 19).

2. Das angebliche „Bremsen“ des BKA

Dennoch wurde insbesondere dem BKA vorgeworfen, die
Ermittlungen im Fall „el-Masri“ behindert zu haben. Die-
ser Vorwurf beruhte vor allem auf der Fehlinterpretation
einer E-Mail des BKA vom 2. September 2004 an die
deutschen Auslandsvertretungen (vgl. Dokument Num-
mer 112). Hierin wurden diese aufgefordert, sämtliche
Anfragen an internationale Behörden über die Verbin-
dungsbeamten des BKA zu steuern und nicht eigenmäch-
tig auf diplomatischem Wege tätig zu werden. Eine zuvor
an die Botschaften geschickte Erkenntnisanfrage sei nur
als Aufforderung zu verstehen gewesen, eigene Erkennt-
nisse der Botschaften an das BKA zu übermitteln, nicht
jedoch selbst ermittelnd tätig zu werden.

Diese später teilweise bewusst irreführend als „Maulkorb-
erlass“ bezeichnete E-Mail des BKA an die Botschaft in
Skopje ist, wie im Ausschuss gezeigt werden konnte, ge-
rade nicht als Verhinderung von Ermittlungen zu verste-
hen. Das BKA hat mit dem Polizeipräsidium Schwaben
und der Staatsanwaltschaft München eine klare und in
derartigen Fällen übliche Ermittlungskonzeption abge-
sprochen: Bevor man an das Ausland herantreten wollte,
Regierung nicht bereit, über den Fall „el-Masri“ zu spre-
chen.

sollten zuerst Informationen im Inland (dazu gehören
auch die deutschen Vertretungen im Ausland) erhoben

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 361 – Drucksache 16/13400

werden. Erst dann sollten die Verbindungsbeamten des
BKA – auf Grundlage der eigenen Erkenntnisse – tätig
werden und auf der polizeilichen Schiene mit ihren An-
sprechpartnern im Ausland kommunizieren. Erst als drit-
ter Schritt waren diplomatische Anfragen und offizielle
Rechtshilfeersuchen ans Ausland vorgesehen.

Dieses Vorgehen war ermittlungstechnisch lege artis und
äußerst verantwortungsvoll. Selbst der Anwalt el-Masris
bat in seinem ersten Schreiben an das Bundeskanzleramt
um die Überprüfung der Angaben seines Mandanten und
zeigte dabei eine gewisse Unsicherheit, ob dessen Anga-
ben der Wahrheit entsprechen. Somit war es – auch unter
dem Gesichtspunkt der Gerichtsverwertbarkeit von Be-
weisen – völlig korrekt, so viele Informationen wie nur ir-
gend möglich im Inland zu sammeln, um el-Masris Be-
richt zu verifizieren, bevor an das Ausland herangetreten
werden konnte. Unbegründete und unbelegte Anschuldi-
gungen in Richtung Mazedonien oder USA wären kontra-
produktiv gewesen.

Diese teilweise völlig verzerrt dargestellte Ermittlungs-
konzeption, die zwischen dem Polizeipräsidium Schwa-
ben und der Staatsanwaltschaft München I abgesprochen
war, war also Teil eines professionellen Vorgehens der
deutschen Strafverfolgungsbehörden. Angesichts der au-
ßenpolitischen Brisanz der Vorwürfe gegen die Behörden
befreundeter Staaten war dieses Vorgehen völlig korrekt.

Es hat in keiner Weise Untätigkeit oder Verzögerung nach
sich gezogen, wie teilweise behauptet wurde. Im Gegen-
teil: Die Ermittlungen im Fall „el-Masri“ verliefen ermitt-
lungstechnisch vorbildlich und sehr zügig. Nur acht Tage
nach der immer wieder von der Opposition als „Maulkor-
berlass“ diffamierten E-Mail vom 2. September 2004
sandte das BKA Erkenntnisanfragen an seine Verbin-
dungsbeamten im Ausland. Von einer Verzögerung oder
gar Unterbindung der Ermittlungen kann also nach der
eindeutigen Aktenlage nicht die Rede sein. Die äußerst
positive Beurteilung der BKA-Arbeit durch die Münche-
ner Staatsanwaltschaft bestätigt dies auch aus Sicht der
Justiz. Zudem wurden an alle involvierten Staaten
Rechtshilfeersuchen gesandt. Dies geschah in einigen
dringenden Fällen wenige Tage nachdem die BKA-Ver-
bindungsbeamten eingeschaltet worden waren. Die Aus-
sendung der Rechtshilfeersuchen erfolgte in ausdrückli-
chem Einverständnis mit dem Auswärtigen Amt und dem
BMI. Dies gilt auch und insbesondere für das Rechtshil-
feersuchen an die USA. Allein die chronologisch äußerst
präzise belegte Ermittlungstätigkeit der deutschen Behör-
den widerlegt den Vorwurf, die Behörden des Bundes hät-
ten die Ermittlungen blockieren wollen. Das Gegenteil ist
der Fall.

3. Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die dama-
lige Bundesregierung und die ihr unterstellten Bundesbe-
hörden Khaled el-Masri auf allen Ebenen unverzüglich
Hilfe geleistet wurde. Ebenso wurden die Ermittlungsbe-
hörden auf Landesebene umfangreich unterstützt. Wer an-

wordenen Bemühungen der verschiedenen Behördenmit-
arbeiter und Regierungsmitglieder und würdigt deren En-
gagement auf unzulässige Weise herab.

VII. Schlussbetrachtung

Die Arbeit des Ausschusses hat für den Fall „el-Masri“ ge-
zeigt, dass die Vorwürfe gegen die Bundesregierung, ge-
gen Bundes- und Landesbehörden sowie gegen die deut-
sche Botschaft in Skopje und einzelne Beamte überzogen
und in der Sache unangebracht waren. So erschütternd das
traumatisierende Schicksal ist, das Khaled el-Masri wider-
fahren ist, und so sehr die Mitwirkung der USA und Ma-
zedoniens hieran zu verurteilen ist, so muss doch festge-
stellt werden: Deutschland war weder direkt noch
mittelbar beteiligt. Im Gegenteil: Seit der Rückkehr el-
Masris haben sich alle beteiligten Stellen des Bundes und
der Länder um seine Rehabilitation im In- und Ausland be-
müht.

Der Schlüssel zur Rehabilitierung el-Masris liegt nicht
bei der Bundesregierung, sondern in den Händen der
USA. Bis zum Jahr 2005 waren diese jedoch zu keinem
Zeitpunkt bereit, substantiell zur Aufklärung des Falles
und zur Rehabilitierung el-Masris beizutragen. Erst Ende
2005 konnte zumindest durch den persönlichen Einsatz
von Außenminister Dr. Steinmeier erwirkt werden, dass
el-Masri überhaupt in die USA einreisen durfte, um dort
seine Klage gegen die US-Regierung zu verfolgen. Vor
der Intervention des Außenministers bei US-Außenminis-
terin Condoleezza Rice war el-Masri die Einreise ver-
wehrt worden.

Auch wenn der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staa-
ten die Klage von Khaled el-Masri mit Verweis auf den
Schutz von Staatsgeheimnissen im Jahre 2007 in letzter
Instanz abgewiesen hat, ist Khaled el-Masri zu wünschen,
dass er im Zuge des Wechsels der US-Administration im
Jahre 2009 vielleicht doch noch einen Ausgleich für das
ihm durch US-Stellen unzweifelhaft widerfahrene Un-
recht erfährt.

C. Bewertung zum Komplex „Murat Kurnaz“

Im Hinblick auf Ziffer III. des Untersuchungsauftrags hat
sich der Ausschuss mit dem Fall der Festnahme des türki-
schen Staatsangehörigen Murat Kurnaz im pakistanischen
Grenzgebiet zu Afghanistan und dessen Inhaftierung in
Guantánamo Bay durch die USA beschäftigt. Nach sorg-
fältiger Auswertung des umfangreich beigezogenen Ak-
tenmaterials und der 38 Zeugenaussagen zu diesem Kom-
plex konnten die Vorwürfe, die im Vorfeld gegen
deutsche Stellen erhoben worden waren, ausgeräumt wer-
den:

Für eine Beteiligung deutscher Stellen an Festnahme und
Inhaftierung gibt es keine Anhaltspunkte.

Ein Angebot zur Freilassung von Murat Kurnaz durch die
USA im Jahr 2002 gab es nicht. Hintergrund war viel-
mehr eine Information über eine eventuelle baldige Frei-
deres behauptet, ignoriert die in den Akten und während
der Zeugenvernehmungen im Ausschuss erkennbar ge-

lassung einer Gruppe von 200 Gefangenen in diesem
Jahr, die jedoch tatsächlich nie erfolgte.

Drucksache 16/13400 – 362 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Auch hat die Bundesregierung einerseits verantwortlich
im Sinne der Sicherheitsinteressen Deutschlands gehan-
delt (notwendige Befragung von Murat Kurnaz durch
deutsche Sicherheitsbehörden in Guantánamo Bay und
nachvollziehbare Favorisierung einer Überstellung in die
Türkei und nicht in sein Geburtsland Deutschland), ande-
rerseits sich aber vor allem die Arbeitsebene des Auswär-
tigen Amtes kontinuierlich für Murat Kurnaz gegenüber
den USA eingesetzt.

Zweifel an der Verurteilung des völkerrechtswidrigen
Systems „Guantánamo“ hat die Bundesregierung zu kei-
ner Zeit aufkommen lassen.

Im Einzelnen bewertet der Ausschuss den Komplex wie
folgt:

I. Verurteilung der völkerrechtswidrigen
Inhaftierung von Murat Kurnaz
durch die USA

1. Die Schilderungen von Murat Kurnaz zu
den Haftumständen in Guantánamo
sind glaubhaft

Murat Kurnaz’ Bericht über seine Haftumstände während
seiner Zeit in US-amerikanischer Gefangenschaft in Gu-
antánamo ist weitestgehend glaubhaft. Die von Murat
Kurnaz geschilderten Erlebnisse decken sich in hohem
Maße mit Erkenntnissen, über die Dritte, wie VN-Vertre-
ter oder Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen,
in ähnlicher Weise berichtet haben. Die von Murat Kur-
naz geschilderten Haftbedingungen widersprechen klar
universell gültigen rechtlichen Mindeststandards: Er be-
richtet von Schlafentzug und unzureichenden Hygiene-
einrichtungen. Dazu kamen Kommunikationsverbote und
klar missbräuchliche Strafmaßnahmen. Daneben seien
Gefangene durch Hitze- oder Kältezufuhr in Isolations-
zellen gefügig gemacht worden. Teilweise sei durch Ab-
stellen der Klimaanlage sogar Atemnot hervorgerufen
worden.

Bestätigt werden diese Aussagen beispielsweise durch die
Berichterstattung der „New York Times“ am 30. Novem-
ber 2004, wonach Vertreter des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz (IKRK) in einem vertraulichen Bericht
an die US-Regierung vom Juli 2004 die Haftbedingungen
scharf kritisierten.

Weiterhin wurden in einem Artikel der „Washington
Post“ vom 16. März 2009 Auszüge aus einem zweiten
Bericht des IKRK aus dem Jahre 2007 öffentlich, in dem
ebenfalls von Folterpraktiken in Guantánamo Bay berich-
tet wird.

2. Völkerrechtswidrigkeit der Haft

Es bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Inhaftierung
von Murat Kurnaz in Guantánamo einen Bruch des Völ-
kerrechts durch die Vereinigten Staaten darstellt.

Bis zum 13. März 2009 betrachteten die USA Gefangene

Eine solche Einstufung von Personen ist dem humanitä-
ren Völkerrecht fremd. Sie wurde von den USA als ver-
meintliche Rechtfertigung dafür benutzt, dass diese Per-
sonen auf unbestimmte Zeit festgehalten werden können,
unabhängig davon, ob sie vor Gericht gestellt werden
oder nicht. Damit wurde offensichtlich zunächst der
Zweck verfolgt, keine Rechtspflicht zur Anwendung der
Regeln des III. Genfer Abkommens über die Behandlung
von Kriegsgefangenen annehmen zu müssen, weil „feind-
lichen Kämpfern“ nicht der formelle Status von Kriegsge-
fangenen zukommen würde. Die damalige US-Regierung
meinte zudem, im Rahmen des „war on terror“ berechtigt
zu sein, diese Gefangenen ohne jede zeitliche Begren-
zung und ohne Anspruch auf grundlegende rechtsstaatli-
che Garantien festhalten zu können.

Dieser Rechtsauffassung widerspricht der Ausschuss –
wie im Übrigen auch die ganz überwiegende Meinung der
Völkerrechtslehre – ausdrücklich. Das System des inter-
nationalen Menschenrechtsschutzes ist darauf ausgelegt,
gerade nicht bestimmte Personengruppen aus der Garan-
tie humanitärer Gewährleistungen auszunehmen. Voraus-
setzung dafür, dass humanitäres Völkerrecht Anwendung
findet, ist das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts, der
entweder international, oder nicht-international sein kann.
Tertium non datur.

In einem internationalen bewaffneten Konflikt gelten für
Kriegsgefangene die Regeln der III. Genfer Konvention
von 1949, für Zivilpersonen die der IV. Genfer Konven-
tion von 1949. In einem nicht-internationalen Konflikt
findet der den Genfer Konventionen gemeinsame
Artikel 3 Anwendung. Danach sind Gefangene insbeson-
dere „unter allen Umständen mit Menschlichkeit zu be-
handeln“, „grausame Behandlung und Folterung“ sowie
„Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich
erniedrigende und entwürdigende Behandlung“, sind „je-
derzeit und überall verboten“.

Selbst wenn man überhaupt das Vorliegen eines bewaff-
neten Konfliktes im Sinne der Genfer Konventionen ver-
neinen würde, weil Murat Kurnaz noch außerhalb des
afghanischen Kampfraumes in Pakistan gefangen genom-
men wurde, so wäre er selbstverständlich nicht schutzlos
gestellt: Die allgemeinen menschenrechtlichen Garantien
des Völkerrechts würden weiterhin Folter und unmensch-
liche Behandlung verbieten.

Vor allem aber haben alle Personen Anspruch auf ein fai-
res Gerichtsverfahren vor einem gesetzlichen Richter in
einer angemessenen Frist. Es ist nicht zulässig, Menschen
ohne Angabe des Haftgrundes zeitlich unbegrenzt festzu-
halten. Im angelsächsischen Rechtskreis werden diese
Fragen unter dem zentralen – hier verletzten – Rechts-
prinzip des „habeas corpus“ diskutiert.

Nur noch ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch
die USA seit dem Jahr 1992 Vertragsstaat des Internatio-
nalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR) aus dem Jahre 1966 sind. Durch die Positionie-
rung des illegalen Gefangenenlagers in Guantánamo Bay
wie Murat Kurnaz als sogenannte „(unlawful) enemy
combatants“, als „(ungesetzliche) feindliche Kämpfer“.

auf Kuba können die USA sich davon nicht freizeichnen,
zumal der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Natio-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 363 – Drucksache 16/13400

nen bereits im Jahre 1981 die extraterritoriale Anwend-
barkeit des Zivilpakts eindeutig bejaht hat. Entscheiden-
der Anknüpfungspunkt ist allein das Ausüben effektiver
Staatsgewalt. Es kann einer Vertragspartei nicht gestattet
sein, sich ihrer Verpflichtungen aus dem Zivilpakt zu ent-
ziehen, indem sie den Ort der Rechtsverletzung in das
Ausland verlegt.

Insofern ist die Ankündigung des neuen US-Präsidenten
Barack Obama vom 22. Januar 2009, das Gefangenenlager
in Guantánamo innerhalb eines Jahres schließen zu wollen
(vgl. Dokument Nummer 105), sehr zu begrüßen. Auch die
Erklärung des US-Justizministeriums vom 13. März 2009,
die Gefangenen in Guantánamo zukünftig nicht mehr als
„enemy combatants“ zu bezeichnen (vgl. Dokument
Nummer 113), ist ein Schritt in die richtige Richtung. Da-
bei bleibt allerdings angesichts der gleichzeitigen Bekräf-
tigung, dass es nach wie vor die Möglichkeit geben soll,
Personen potentiell unbefristet festzuhalten, wenn sie das
Terrornetzwerk Al Qaida oder die Taliban „maßgeblich“
unterstützen („substantial support“), zu hoffen, dass es
sich bei dem Wegfall der Bezeichnung „enemy comba-
tant“ nicht nur um ein rein symbolisches Signal handelt,
sondern dass sich daraus auch substantielle Verbesserun-
gen für die in Guantánamo inhaftierten Personen ergeben.

Es gilt unmissverständlich: Guantánamo entspricht weder
unserem deutschen und europäischen Verständnis noch
den international seit Jahrzehnten anerkannten Standards
des rechtsstaatlichen Umgangs mit Gefangenen. Die In-
haftierung von Murat Kurnaz in einem von den USA be-
triebenen und verantworteten, klar völkerrechtswidrigen,
Gefangenenlager ist nachdrücklich zu verurteilen.

II. Zweifel an der von Murat Kurnaz vorge-
brachten rein religiösen Motivation
für die Reise

Während Murat Kurnaz’ Beschreibung seiner Haftsitua-
tion insgesamt glaubhaft erscheint, erwecken die Ge-
samtumstände seiner Reise in das pakistanische Grenzge-
biet dagegen ernsthafte Zweifel daran, dass seine eigenen
Angaben zum Hintergrund seiner Reise vollständig der
Wahrheit entsprechen.

1. Notwendigkeit der Überprüfung
der Reisemotivation

Dabei ist von Anfang an deutlich zu machen, dass die
Wiedergabe dieser im Rahmen der Beweisaufnahme des
Ausschusses zu Tage getretenen Zweifel an den Einlas-
sungen von Murat Kurnaz hinsichtlich der Motivation für
seine Reise in keiner Weise dazu dienen sollen, ihn nach-
träglich zu diskreditieren oder gar seine völkerrechtswid-
rige Inhaftierung durch die USA auch nur im Entferntes-
ten zu rechtfertigen.

Der Ausschuss hatte aber den Auftrag zu ermitteln, auf
welcher Tatsachengrundlage im Herbst 2002 in Deutsch-
land die Entscheidung getroffen wurde, dass Murat Kur-

Land seiner Staatsangehörigkeit, die Türkei, ausreisen
sollte. Um diese Entscheidung nachvollziehen zu können,
musste die gesamte Hinweislage von damals betrachtet
und gewürdigt werden. Insbesondere musste durch den
Ausschuss überprüft werden, ob die Einschätzungen zur
potentiellen Gefährlichkeit von Murat Kurnaz eine tat-
sächliche Faktenbasis hatten oder etwa allein auf Gerüch-
ten und Vermutungen beruhten.

Der damalige BND-Präsident und heutige Innenstaatssek-
retär Dr. Hanning fasste seinen damaligen Eindruck zu
Murat Kurnaz wie folgt zusammen:

„Das Bild von Murat Kurnaz, wie es sich mir 2002 zu-
sammengesetzt aus Mosaiksteinen darstellte, war das
Bild eines heranwachsenden Gefährders mit teilweise
typischen Schritten einer islamistischen Radikalisie-
rungs- oder auch Erweckungsbiografie.“ (Protokoll-
Nummer 37, S. 96)

Welchen Einfluss diese „Mosaiksteine“ auf die Entschei-
dungen der damaligen Bundesregierung hatten, wird spä-
ter (D/VI/3) im Einzelnen zu bewerten sein. Welcher Art
diese von Staatssekretär Dr. Hanning beschriebenen „Mo-
saiksteine“ waren und ob diese überhaupt auf für den
Ausschuss nachvollziehbaren Fakten beruhten, ist aber
zunächst im Zuge einer Überprüfung der Aussagen von
Murat Kurnaz zu verifizieren.

2. Ungereimtheiten hinsichtlich
der Umstände der Reise

Zu seiner Reisemotivation hat Murat Kurnaz vor dem
Ausschuss erklärt:

„Ich wollte meinen Glauben näher kennen lernen und
mehr über meinen Glauben Islam wissen. Es war für mich
sehr wichtig. Ich wollte es unbedingt von den Tablighis
aus lernen. Die Jamaat Tablighi kommen aus Pakistan;
deren Schule ist in Pakistan. Sie kommen hauptsächlich
von dort aus.“ (Protokoll-Nummer 28, S. 47 f.)

So sehr religiöse Motive zu respektieren sind, so wirft
diese Einlassung doch die Frage auf, warum das Reiseziel
ausgerechnet Pakistan sein musste – und dies in einer
Zeit, in der die Gefährlichkeit der Region allgemein be-
kannt war: Das Auswärtige Amt hat damals vor Reisen in
die Grenzregionen zu Afghanistan und in das Landesin-
nere gewarnt. Daran, dass der Krieg in Afghanistan kurz
bevorstand, und an der unmittelbaren Beeinträchtigung
Pakistans durch diese militärische Auseinandersetzung
konnte damals für niemanden Zweifel bestehen. Nur bei-
spielhaft sei hier auf die Schlagzeilen der „BILD-Zei-
tung“ unmittelbar vor dem Reiseantritt von Murat Kurnaz
hingewiesen:

„Afghanistan und Pakistan ziehen Truppen zusammen“
(„Bild“ vom 18. September 2001, Dokument Num-
mer 114) oder

„Der Countdown läuft: Nur noch 24 Stunden bis zum

naz bei einer eventuellen Freilassung durch die USA
nicht in sein Geburtsland Deutschland, sondern in das

Schlag gegen Afghanistan?“ („Bild“ vom 1. Oktober 2001,
zwei Tage vor Reiseantritt (!), Dokument Nummer 115)

Drucksache 16/13400 – 364 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ob allein der fromme Wunsch, das Zentrum der „Tablighi
Jamaat“ (TJ) in Lahore zu besuchen, eine so hohe Moti-
vation für Murat Kurnaz bedeutete, dass er alle Gefahren
zu ignorieren bereit war, erscheint entweder naiv, ist aber
auf jeden Fall zu hinterfragen.

Die „Tablighi Jamaat“ ist eine 1927 in Delhi, Indien, ge-
gründete islamistische Erweckungs- und Missionierungs-
bewegung mit dem Ziel der Islamisierung der Gesell-
schaft. Über die Islamisierung des Alltagslebens und die
Schaffung eines islamischen Gesellschaftsbewusstseins
wird an der Etablierung eines islamischen Staatswesens
gearbeitet. Von den Muslimen wird ein konsequentes Le-
ben gemäß dem Koran und der Sunna verlangt. Postuliert
wird die Unveränderlichkeit und Unabdingbarkeit musli-
mischer Familienrechte sowie in Konsequenz daraus eine
Abgrenzungspolitik zu Nichtmuslimen (vgl. VG Bayreuth,
Az. B1S05.763, Rz. 29 m. v. w. Nachw.). Dies haben fach-
kundige Zeugen vor dem Ausschuss bestätigt, so etwa der
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Fromm:

„Bei dieser Organisation handelt es sich um eine interna-
tional aktive islamistische Massenbewegung, deren Ziel
eine weltweite Islamisierung ist. Die TJ […] lehnt zwar
Gewalt grundsätzlich ab; es besteht jedoch der begrün-
dete Verdacht, dass Anhänger der TJ von gewaltbereiten
islamistischen Gruppierungen und Netzwerken für den
bewaffneten Kampf rekrutiert werden. In Einzelfällen ist
belegt, dass die Infrastruktur der TJ von Mitgliedern ter-
roristischer Gruppierungen und Netzwerken genutzt
wurde, um unauffällig reisen zu können.“ (Protokoll-
Nummer 32, S. 51)

Mehrere Verwaltungsgerichte sind zudem zu dem Ergeb-
nis gelangt, es stehe zweifelsfrei fest, dass eine ganze
Reihe von Personen, die terroristische Anschläge in ver-
schiedenen Ländern begangen haben, zur Tablighi Jamaat
gehört haben oder bei ihren terroristischen Aktivitäten
mit Tablighi Jamaat in Verbindung standen, zumindest,
indem sie diese Gruppierung z. B. zur Erleichterung ihrer
Reisen, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt haben
(vgl. VG Bayreuth, Az. B1S05.763; VG Ansbach,
Az. AN19S07.221 m. v. w. Nachweisen).

Dies allein ist freilich nur ein allgemeines Indiz dafür,
dass Murat Kurnaz andere als religiöse Motive für seine
Reise hätte haben können. Jedoch existieren einige ganz
konkrete Ungereimtheiten im Ablauf der Reise, die die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Frage stellen: So
konnte Murat Kurnaz zum Beispiel im Ausschuss keine
überzeugende Antwort darauf geben, warum er, wo er
doch angeblich vor allem in das Missionierungszentrum
der Tablighi in Lahore reisen wollte, zunächst in das
700 km von Lahore entfernte Karatschi flog und sich
dann nicht von dort aus unmittelbar nach Lahore auf den
Weg machte, sondern statt dessen einem Mann, den er
überhaupt erst im Flugzeug kennengelernt haben will, in
einer späteren Maschine nach Islamabad hinterher flog,

Nachdem er schließlich doch in Lahore ankam, wurde er
im Mansura-Center, der Schule der TJ, zu der er unver-
ständlicherweise zuvor nicht den geringsten Kontakt auf-
genommen hatte, nicht angenommen. Daraufhin hat er
sich nach eigenen Angaben einer Gruppe Tablighis ange-
schlossen, mit der er ausgerechnet nach Peschawar reiste.
Peschawar wurde von radikalen Muslimen wegen seiner
Nähe zum Khyberpass und zum Tourkham-Grenzposten
regelmäßig als Durchgangsstation vor dem Kampfeinsatz
in Afghanistan genutzt. Vom dortigen Flughafen aus
wollte er nach seiner Aussage nach Deutschland zurück-
zukehren – der gebuchte Abflugort war aber wiederum
das inzwischen 1 200 km entfernte Karatschi.

Keine überzeugende Erklärung konnte Murat Kurnaz vor
dem Ausschuss auch dafür abgeben, warum er gegenüber
Figin Bilgin, der Ehefrau seines am Flughafen in Frankfurt
festgenommenen, verhinderten Reisebegleiters Selçuk
Bilgin, die er von Pakistan aus angerufen hatte, erklärte, er
wolle seine Mutter nicht anrufen, weil er befürchte, dass
deren Telefon durch die Polizei überwacht werde.

Mögen auch diese Indizien noch bei sehr wohlwollender
Auslegung für eine gewisse Hilflosigkeit Murat Kurnaz’
ohne seinen am Frankfurter Flughafen inhaftierten Be-
gleiter Bilgin sprechen, so verdichten sich die Zweifel an
Murat Kurnaz’ angeblich ausschließlich religiöser Moti-
vation, wenn das Vorfeld seiner Abreise genauer beleuch-
tet wird:

3. Verdachtsmomente im Vorfeld der Reise
Die Äußerungen des Bruders Selçuk Bilgins:

„Mein Bruder folgt einem Freund nach Afghanistan, um
dort zu kämpfen. Er wurde in einer Bremer Moschee
„heiß“ gemacht.“ (Dokument Nummer 116),

des Leiters der Berufsschule von Murat Kurnaz, ihm sei
aus Kreisen der Schülerschaft mitgeteilt worden, Murat
Kurnaz wolle nach Afghanistan reisen, um gegen die
Amerikaner zu kämpfen (vgl. Dokument Nummer 117)

sowie der Aussage der Mutter von Murat Kurnaz bei der
Bremer Polizei:

„Anschließend habe ich die Frau seines Freundes Selçuk
Bilgin angerufen. Sie hat mir gesagt, dass ihr Mann am
Morgen des 3. Oktober nach Afghanistan geflogen ist.“
(Dokument Nummer 118)

sind erhebliche Verdachtsmomente, die die Aussage von
Murat Kurnaz zu dem von ihm angegebenen Reisezweck
in Frage stellen.

Murat Kurnaz’ Mutter hat ausweislich des Polizeiproto-
kolls auch bei Ali Miri, einem radikalen Bremer Prediger,
zu dem Murat Kurnaz und Selçuk Bilgin intensiven Kon-
takt hatten, vorgesprochen, um eine Rückkehr ihres Soh-
nes zu erreichen:

„Ich habe auch gesagt, dass er wohl auch den Taliban
helfen würde. Er würde mit seiner Kleidung und seinem
ohne dass klar geworden ist, woher die Geldmittel für den
zusätzlichen kurzfristig gebuchten Flug stammten.

langen Bart auch so aussehen. Er hätte Murat richtig das
Gehirn gewaschen. Ich habe ihn gefragt, warum er mei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 365 – Drucksache 16/13400

nen Sohn da rübergeschickt hätte.“ (vgl. Dokument
Nummer 118)

Diese Vermutung der Mutter wird auch durch dem Aus-
schuss vorliegende weitere Beweismittel gestützt: So
wurde im Zuge einer polizeilichen Durchsuchung bei Ali
Miri am 3. Januar 2002 unter anderem eine Videokassette
beschlagnahmt, auf der sich ein Film über muslimische
Kämpfer im ehemaligen Jugoslawien befindet.

Es liegt nahe, dass es sich um den Film handelte, den
Murat Kurnaz seiner Mutter nach Darstellung der „Welt
am Sonntag“ vom 3. Februar 2002 zeigen wollte. Dort
hieß es nämlich, dass Murat Kurnaz irgendwann von sei-
ner Mutter verlangt habe, sich ein „Video über Misshand-
lungen von Muslimen während des Bosnien-Krieges“ an-
zusehen.

Im Off-Kommentar des Films und in den Gesängen, die
das Propaganda-Video begleiten, heißt es in der wörtli-
chen Übersetzung aus dem Arabischen:

„Ruft jede Gruppe zum Kampf auf, ruft zum Kampf auf je-
den Fall auf, jung und alt. […] Die Feinde Allahs wollten
diese Religion schlucken […] Nimm deine Maschinenpis-
tole und schlag zu […] Ich habe das Haus meines Vaters
und meiner Mutter verlassen und habe den Kampf für
meine Religion erklärt. […] Der Djihad ist unser Weg
und ohne ihn werden wir nicht zurückkehren … für Allah
[…].“ (Dokument Nummer 119)

Dieser Fund verstärkt die Annahme, dass Murat Kurnaz
mit derartigen Videos durch den als Hassprediger bekann-
ten Ali Miri aufgehetzt wurde.

Die Annahme der besonderen Bedeutung der Person des
Ali Miri für die Reise wird zudem gestützt durch Er-
kenntnisse des Bremer Landesamtes für Verfassungs-
schutz (vgl. Dokument Nummer 120). Auch wenn es sich
bei all diesen Erkenntnissen nur um nicht unmittelbar be-
weisbare – dem Ausschuss aber vorliegende – Quellen-
meldungen gehandelt hat, die mit aller gebotenen Vor-
sicht zu bewerten sind, so werden die bereits unabhängig
davon im Zuge der polizeilichen Ermittlungen entstande-
nen Zweifel an der Darstellung von Murat Kurnaz zur Be-
deutung Ali Miris für diese Reise dadurch jedenfalls nicht
beseitigt.

Nach den Akten des Bremer Landesamtes für Verfas-
sungsschutz gibt es nämlich unbestätigte Quellenmeldun-
gen, wonach man Kurnaz in der auch von Ali Miri be-
suchten Abu-Bakr-Moschee Videokassetten besorgt habe,
deren Inhalte zur Beteiligung am Dschihad auffordern
sollten. Die Hinführung zur Teilnahme am „Heiligen
Krieg gegen die Ungläubigen“ soll ebenfalls in Abspra-
che mit Ali Miri erfolgt sein. Weiterhin soll Ali Miri Ende
2001 in scharfer Form den von den „ungläubigen Ameri-
kanern und Engländern“ begonnenen Glaubenskrieg in
Afghanistan verurteilt und in besonderem Maße den „hel-
denhaften Widerstand“ dort gewürdigt haben, welcher

werde. Zudem soll es zu mehreren telefonischen Kontak-
ten zwischen Kurnaz und Ali Miri gekommen sein, in de-
nen Kurnaz „einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz in
Afghanistan unter der Führung der Taliban“ angekündigt
haben soll.

Die Beweisaufnahme des Ausschusses hat weiterhin ein
anderes Licht auf die Bedeutung der Person des Selçuk
Bilgin, den verhinderten Begleiter von Murat Kurnaz auf
dessen Reise nach Pakistan, geworfen. Während Murat
Kurnaz vor dem Ausschuss erklärte, er selbst habe den
Anstoß für die Reise gegeben, Bilgin habe sich nur ange-
schlossen, legen die Akten der Bremer Polizei eine andere
Bewertung nahe. So berichtete Ali T., der so genannte
„Bremer Busentführer“ vom 25. April 2003, gegenüber
der Polizei, dass Bilgin in ihm durch Gespräche, Gebete
und der Vorführung propagandistischer Kampfvideos das
Begehren geweckt habe, Mudjahedin zu werden. Bilgin
habe ihm versprochen, ihn in Pakistan oder Afghanistan
zum Kämpfer ausbilden zu lassen, so wie er dies in der
Vergangenheit bereits mit Murat Kurnaz gemacht habe.
Die Ausbildung würde durch Al Qaida finanziert werden
(vgl. Dokument Nummer 121).

Eines der wichtigsten Indizien für den möglichen weite-
ren Hintergrund der Reise dürfte aber im Kauf der Flugti-
ckets zu sehen sein. Diese wurden nicht etwa von Murat
Kurnaz oder Selçuk Bilgin persönlich gekauft, sondern
von einem gewissen Sofyen Ben Amor, der sich in einem
von der Polizei abgehörten Telefongespräch mit Ali Miri
selbst als „Taliban“ bezeichnet hatte, mit der EC-Karte
seines Vaters erworben (vgl. Dokument Nummer 66). Die-
sem Umstand kommt in der Gesamtbewertung deshalb
eine besondere Bedeutung zu, weil es sich hierbei nicht
um eine vage, eventuell zwielichtige Quellenmeldung
oder um eine vielleicht manipulierte Zeugenaussage, son-
dern um eine durch die polizeiliche Ermittlungsarbeit auf-
gedeckte unbestreitbare Tatsache handelt. Nach den Er-
mittlungen der Polizei bestanden zwischen Sofyen Ben
Amor und der „Hamburger Zelle“ mehrere Verbindungen.
So hat die Polizei festgestellt, dass Sofyen Ben Amor bis
zum 11. September 2001 häufig in Hamburg in der Nähe
der Al-Quds-Moschee Bargeldabhebungen getätigt hatte
(vgl. Dokument Nummer 66). Dort hatte sich in dieser
Zeit auch die „Hamburger Zelle“ um Mohammed Atta
gebildet.

Die Vermutung der Bremer Polizei, dass Sofyen Ben
Amor bei seinen Reisen nach Hamburg von Selçuk Bilgin
begleitet wurde, sowie die Fragen, warum Bilgin die Ti-
ckets nicht mit dem von Murat Kurnaz angeblich abgeho-
benen Bargeld bezahlte und womit Murat Kurnaz und der
arbeitslose Bilgin ihre weitere Reise finanzieren wollten,
sind weitere Ungereimtheiten.

Die Bremer Polizei gelangt deshalb – für den Ausschuss
sehr nachvollziehbar – zu dem Schluss, dass es nicht un-
wahrscheinlich ist, dass das Geld für die Reise durch – un-
durch Glaubensbrüder aus aller Welt sowie u. a. auch
„durch einen jungen Türken aus Bremen“ unterstützt

geklärte – Zuwendungen Dritter erlangt wurde (vgl. Doku-
ment Nummer 66).

Drucksache 16/13400 – 366 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Zusammenfassende Bewertung
der Verdachtsmomente

Nach alledem spricht viel dafür, dass der Reisezweck
Murat Kurnaz’ nicht rein religiös motiviert war, sondern
dass Murat Kurnaz letztlich einen Kampfeinsatz auf Sei-
ten islamistischer Kräfte nicht ausschloss. Dies scheiterte
bei lebensnaher Würdigung der bekannten Zeugenbe-
weise letztlich wohl nicht am fehlenden Willen Murat
Kurnaz’, sondern primär daran, dass Murat Kurnaz’ kun-
diger Reiseorganisator Selçuk Bilgin am Frankfurter
Flughafen wegen einer nicht beglichenen Geldstrafe an
der Ausreise gehindert worden war. Murat Kurnaz’ ei-
gene Behauptung, seine Reise habe rein religiösen Zwe-
cken gedient, begegnet dagegen recht gewichtigen Zwei-
feln.

Das Bild der Aussage Murat Kurnaz’ ist damit letztlich
zwiespältig: Einerseits überzeugen Murat Kurnaz’ Aus-
führungen zu seinen Haftumständen in Guantánamo
durchaus. Diese sind in sich schlüssig und plausibel und
lassen sich durch Heranziehung dritter Quellen stützen.
Andererseits hat der Ausschuss aber gravierende Zweifel
an seinem Vortrag zu seiner angeblich rein religiösen Rei-
semotivation. Hier sprechen bedeutsame Indizien gegen
seine Darstellung. Deswegen durfte der Bremer Staatsan-
walt Picard wohl zu Recht davon ausgehen, dass ein An-
fangsverdacht aus dem Jahr 2001 gegen Kurnaz bis heute
nicht ausgeräumt ist. Er betonte jedoch, dass ein hinrei-
chender Tatverdacht, der dazu geführt hätte, Anklage zu
erheben, verneint wurde.

5. Keine Rechtfertigung für Guantánamo

Zur Klarstellung ist es angebracht, nochmals in aller
Deutlichkeit festzustellen: Der begründete Verdacht, dass
Murat Kurnaz’ wahre Reisemotivation offensichtlich eine
andere war als er vorgibt, rechtfertigt in keiner Weise
seine klar völkerrechtswidrige Haft in Guantánamo.

Die Arbeit des Ausschusses hat zudem ergeben, dass
auch innerhalb der damaligen Bundesregierung die Ab-
lehnung der rechtswidrigen Gefangenschaft von Terror-
verdächtigen unstrittig war. Die damalige Bundesregie-
rung hat bereits seit Januar 2002 immer wieder sowohl
öffentlich als auch im vertraulichen Dialog mit den USA
massiv gegen die völker- und menschenrechtswidrige In-
haftierung Gefangener in Guantánamo Bay protestiert.

Einige der prominentesten Beispiele hierfür sind die Pres-
seerklärung des damaligen Bundesaußenministers Fischer
bereits am 22. Januar 2002 (vgl. Dokument Nummer 122),
aber auch entsprechende Mahnungen durch Bundesjustiz-
ministerin Zypries und den damaligen Bundesinnenmi-
nister Schily gegenüber US-Justizminister Ashcroft im
Oktober 2003 beziehungsweise Februar 2004. Ebenso hat
sich auch die damalige Menschenrechtsbeauftragte der
Bundesregierung, Claudia Roth, in ihrer Rede auf der
28. IKRK-Konferenz am 3. Dezember 2003 nachdrück-

Die rot-grüne Bundesregierung hat damit niemals Zweifel
an der strikten Verurteilung des völkerrechtswidrigen
Systems „Guantánamo“ aufkommen lassen.

III. Deutsche Stellen waren an Festnahme und
Inhaftierung weder direkt noch mittelbar
beteiligt

Die Beweisaufnahme des Ausschusses hat zur Gewissheit
ergeben, dass deutsche Stellen in keiner Weise an Fest-
nahme und Inhaftierung von Murat Kurnaz beteiligt wa-
ren oder auch nur mittelbar dazu beigetragen haben.

1. Keine Weitergabe von Reisedaten
vor der Festnahme

Zunächst konnte ausgeschlossen werden, dass Reisedaten
von Murat Kurnaz vor seiner Festnahme am 1. Dezember
2001 an die USA weitergegeben wurden. Damit ist eine
wie auch immer geartete Mitursächlichkeit Deutschlands
an der Festnahme Murat Kurnaz’ bereits denklogisch auf
Grund der zeitlichen Abläufe auszuschließen.

2. Keine Ursächlichkeit des Informationsaus-
tauschs mit den USA für die Festnahme
und Verbringung nach Guantánamo

Erste Informationen zu seiner Person wurden vielmehr erst
am 18. Januar 2002 – also über sechs Wochen nach seiner
Festnahme – zwischen BKA und dem Verbindungsbeam-
ten des FBI im BKA ausgetauscht. Zu diesem Zeitpunkt
hatte der BND das BKA bereits darüber unterrichtet, dass
nach seinen Erkenntnissen die USA beabsichtigten, Murat
Kurnaz von Kandahar nach Guantánamo zu überstellen.
Eine Kausalität dieses Informationsaustauschs für die
Festnahme und Verbringung nach Guantánamo kann daher
gleichfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Üb-
rigen beinhaltete der Informationsfluss allein Basisinfor-
mationen zur Identität von Murat Kurnaz und die Tatsache,
dass ein Ermittlungsverfahren in Deutschland anhängig
war, sowie die deutsche Bitte um Mitteilungen zu Fest-
nahme und Aufenthaltsort. Diese im Rahmen des üblichen
Vorgehens erfolgte polizeiliche Informationsübermittlung
war für Murat Kurnaz unschädlich und begegnet keinen
Bedenken.

3. Keine Ursächlichkeit des Informationsaus-
tauschs mit den USA für die Fortsetzung
der Haft in Guantánamo

Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den USA wurden
im späteren Verlauf weitere Informationen mit dem FBI-
Verbindungsbeamten im BKA ausgetauscht. So ist festzu-
stellen, dass – ohne dass es einen Grund gäbe, dies zu be-
anstanden – Informationen zum verhinderten Reisebe-
gleiter Selçuk Bilgin und zur Person des Ali Miri an die
USA weitergegeben wurden, wiederum verbunden mit
der Bitte um Informationen über Murat Kurnaz. Anhalts-
punkte dafür, dass diese Informationen geeignet gewesen
lich für eine humane Behandlung der Gefangenen und
Gewährung rechtsstaatlicher Garantien eingesetzt.

wären, Murat Kurnaz’ Haft in Guantánamo zu verlän-
gern, konnten im Ausschuss nicht gefunden werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 367 – Drucksache 16/13400

Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang
auch die Aussage des amerikanischen Anwalts von Murat
Kurnaz, Baher Azmy, der die US-Akten persönlich einge-
sehen und auf Fragen des Ausschusses ausdrücklich be-
stätigt hat, dass er in den US-Akten keinerlei Kurnaz be-
lastende deutsche Dokumente hat finden können (vgl.
Protokoll-Nummer 30, S. 139). Es bleibt jedoch offen, ob
ihm von US-Seite Zugang zu solchen Dokumenten ge-
währt worden wäre.

Zudem konnte festgestellt werden, dass die deutschen Be-
hörden konsequent Informationen an die USA übermittelt
haben, die Kurnaz entlasteten. So war das BKA beispiels-
weise in der Lage, die – unzutreffende – amerikanische
Vermutung zu entkräften, es habe sich bei Selçuk Bilgin
in Wahrheit um den terroristischen Attentäter Gökhan
Elatuntas gehandelt, der an den beiden verheerenden Au-
tobombenanschlägen in der Türkei am Morgen des
15. Novembers 2003 auf die Neve-Schalom-Synagoge im
europäischen Stadtbezirk Beyôglu sowie in der Nähe der
Synagoge im benachbarten Bezirk Şişli mit 23 Toten und
mehr als 240 Verletzten maßgeblich beteiligt war.

Auch wies das LKA Bremen das FBI im Hinblick auf be-
lastende Behauptungen eines Bremers gegenüber dem
FBI über Murat Kurnaz ausdrücklich auf Widersprüche
und Ungereimtheiten dieser Aussagen hin und teilte we-
nig später mit, dass diese Hinweise nicht bestätigt werden
konnten (vgl. Dokument Nummer 123).

Schließlich wurden die USA auch über die vorläufige
Einstellung des Bremer Ermittlungsverfahrens gegen
Kurnaz in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang
bekundete wiederum sein amerikanischer Anwalt Baher
Azmy vor diesem Ausschuss, dass sich in den Akten ein
Dokument befand, aus dem das Folgende hervorging:

„Die Deutschen haben bestätigt, dass dieser Häftling kei-
nerlei Beziehungen zu einer al-Qaida-Zelle in Deutsch-
land hat.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 139)

Daraus wird erkennbar, dass der Informationsaustausch
mit den Sicherheitsbehörden dritter Staaten, hier den
USA, nicht nur den Sicherheitsinteressen der jeweiligen
Bevölkerung dient, sondern auch im wohlverstandenen
Eigeninteresse des Verdächtigten liegen kann.

4. Auf Informationsaustausch mit den
USA kann nicht verzichtet werden

Nach dem 11. September 2001 wurde zwischen einer
Vielzahl von Staaten eine engere Zusammenarbeit in der
Terrorismusbekämpfung vereinbart. Einer Zusammenar-
beit mit den USA in der Bekämpfung der akuten Bedro-
hung durch das Terrornetzwerk Al Qaida konnte und
wollte sich Deutschland nicht verschließen.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die furchtbaren
Attentate des 11. September 2001 von der sogenannten
„Hamburger Zelle“ geplant und durchgeführt wurden,
war evident, dass Deutschland nicht unbeteiligter Dritter
war. Vielmehr lag und liegt Deutschland durchaus im Fo-

Staatsbürger auch Ziel terroristischer Anschläge (z. B.
vereitelte Kofferbombenanschläge auf einen Regionalzug
in Köln, Attentate von Bali und Djerba).

Forderungen, jegliche internationale polizeiliche Zusam-
menarbeit zur Terrorismusbekämpfung mit den USA zu
beenden, weil diese die Informationen möglicherweise in
rechtsstaatswidriger Weise nutzen könnten, sind deshalb
weltfremd und im Hinblick auf die Sicherheit Deutsch-
lands geradezu gefährlich. Unter Beachtung der rechtli-
chen Grenzen und Möglichkeiten ist der fortgesetzte poli-
zeiliche Austausch mit den USA alternativlos.

IV. Die Befragung von Murat Kurnaz in
Guantánamo durch BND und BfV
war richtig und notwendig

Darüber hinaus war die Befragung von Murat Kurnaz in
Guantánamo Bay durch Mitarbeiter des Bundesnachrich-
tendienstes (BND) und des Bundesamts für Verfassungs-
schutz (BfV) im September 2002 richtig und notwendig.
Es wäre hingegen vorwerfbar gewesen, wenn die Sicher-
heitsbehörden auf eine solche Befragung verzichtet hät-
ten.

1. Aufklärung von Rekrutierungshinter-
gründen und Informationen zu einer
möglichen „Bremer Zelle“ hatte
absolute Priorität

Zunächst ist festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt
die Erkenntnislage zu islamistischen Netzwerken im In-
wie Ausland deutlich geringer war als heute. Dennoch
war klar: Auch in Deutschland gibt es Nährboden für isla-
mistischen Terrorismus. Jede Erkenntnis hierzu war wert-
voll. Die Befürchtung, neben der „Hamburger Zelle“
könnte es weitere Al Qaida-Zellen auf deutschem Boden
geben, war real. Auch wenn Deutschland vom Wirken
weiterer Zellen mit verheerenden Opferzahlen bislang
verschont geblieben ist, so zeigten während der letzten
Jahre doch die verhinderten Attentate auf einen Regional-
zug („Kofferbomber“), und die Festnahme Terrorver-
dächtiger in Mitten einer Anschlagsplanung im Sauer-
land, dass die damaligen Gefährdungsanalysen nicht als
reiner Alarmismus abgetan werden können.

Vor diesem Hintergrund mussten die Sicherheitsbehörden
ermitteln, ob Murat Kurnaz mit einer möglichen „Bremer
Zelle“ verbunden war. Die Bedrohungen für Deutsch-
lands Sicherheit zu analysieren, oblag dem Bundesminis-
terium des Innern, das bei der Befragung durch das fach-
lich zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz zu
Recht in der Befragungsdelegation vertreten war.

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
der Zeuge Fromm, legte vor diesem Ausschuss dar, dass
es hinreichende Anhaltspunkte gab, dass sich Murat
Kurnaz in Pakistan im islamistischen Milieu bewegt hatte
und insbesondere Kontakte zur Tablighi Jamaat hatte.

Verbunden mit den sichtbaren und oben bereits ausführ-

kus von Terroristen – eine Zeitlang lediglich als Ruhe-
raum, aber zunehmend wurden Deutschland und deutsche

lich beschriebenen Anzeichen einer Radikalisierungsbio-
graphie bei Murat Kurnaz noch in Deutschland war es of-

Drucksache 16/13400 – 368 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fenkundig, dass die deutschen Sicherheitsbehörden ein
starkes Interesse an Murat Kurnaz haben mussten. Es
wäre fahrlässig gewesen, auf eine Gelegenheit zur Befra-
gung von Murat Kurnaz zu verzichten. Die Entscheidung
der Sicherheitsbehörden, auch das Mittel einer nachrich-
tendienstlichen Befragung im Ausland zu nutzen, um is-
lamistische Gefahren aufzuklären, ist daher nicht zu be-
anstanden.

2. Die Befragung diente auch dem
Interesse von Murat Kurnaz

Der Bundesregierung wurde vorgeworfen, ein Haftbesuch
bei Murat Kurnaz hätte auf Grund der – unstreitigen –
Völkerrechtswidrigkeit des Gefangenenlagers auf Gu-
antánamo durch deutsche Beamte nicht erfolgen dürfen.
Dieser Vorwurf ist bei wohlwollendem Verständnis zu-
mindest von einem gewissen ethischen Rigorismus ge-
prägt, dessen absolute Position nicht einmal im Interesse
von Murat Kurnaz selbst gelegen haben dürfte.

Denn ohne den Besuch der Delegation aus BND und BfV
wäre es deutschen Regierungsvertretern wahrscheinlich
nicht möglich gewesen, Zugang zu Murat Kurnaz und ei-
nen eigenen Eindruck von seiner Person zu erhalten.
Wenn ein deutscher Staatsbürger im Ausland inhaftiert
wird, so obliegt seine Betreuung der jeweiligen deutschen
Auslandsvertretung. Diese Möglichkeit schied hier aber
aus, weil die USA im Fall Murat Kurnaz Deutschland als
dessen Geburtsland einen Zugang zu Kurnaz auf diplo-
matischer Ebene strikt verweigerten. Völkerrechtlich war
diese Haltung der USA nicht zu beanstanden, weil Murat
Kurnaz ausschließlich türkischer (und nicht deutscher)
Staatsbürger war.

Nur am Rande sei angemerkt, dass im Fall des Deutsch-
Ägypters Abdel Halim Khafagy von den selben Opposi-
tionspolitikern genau der gegenteilige Vorwurf erhoben
wurde, nämlich der, die beiden nach Tuzla angereisten
BKA-Beamten hätten sich Khafagy ja noch nicht einmal
angesehen. In diesem Fall war jedoch zu Recht vor Ort
die Entscheidung getroffen worden, auf eine Befragung
zu verzichten, weil in dem speziellen Fall selbst die un-
mittelbaren Befragungsumstände mit deutschen rechts-
staatlichen Standards nicht zu vereinbaren gewesen wä-
ren (vgl. unten Abschnitt E).

3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
wurden bei der Befragung eingehalten:
Keine Ausnutzung von Folter

Es ist mittlerweile unstreitig, dass die Befragung von
Murat Kurnaz unter Einhaltung der in einem Rechtsstaat
zwingenden Rahmenbedingungen erfolgt ist. Insbeson-
dere kann ausgeschlossen werden, dass Murat Kurnaz im
Zusammenhang mit der Befragung misshandelt wurde
oder die Befrager Folterbedingungen in irgendeiner Form
ausgenutzt hätten.

Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Befragung von
Murat Kurnaz nicht als Beschuldigten- oder Zeugenver-

dienste erfolgt stets auf freiwilliger Basis. Auch Murat
Kurnaz war keinem Zwang zur Teilnahme an den Gesprä-
chen ausgesetzt. Dass bei Befragungen unter deutscher
Beteiligung niemals die „rote Linie“ zur Folter über-
schritten werden durfte, stand für alle Beamten deutscher
Sicherheitsbehörden immer außer Zweifel. Es ist erfreu-
lich, dass dies in den Vernehmungen im Ausschuss – über
alle Ermittlungskomplexe hinweg – noch einmal in aller
Deutlichkeit bestätigt wurde.

Auch im Fall Murat Kurnaz, in dem die Debatte über das
Verhalten der USA im Umgang mit Gefangenen noch
nicht allgemein bekannt war, stand dies außer Frage. So
hat einer der beiden Mitarbeiter des BND, die die Befra-
gung in Guantánamo durchgeführt hatten, beispielsweise
ausgesagt:

„Ja, es gibt selbstverständlich grundsätzlich die Regel
– das ist sogar Weisungslage –, dass dann wenn ein Be-
frager – jetzt völlig losgelöst von Kurnaz, allgemein – den
Eindruck gewinnt, dass derjenige, der befragt wird, ir-
gendeiner Folter unterzogen war, […] eine Befragung so-
fort abzubrechen ist. Das ist zum Beispiel auch eine der,
ich möchte mal sagen: roten Linien, wenn wir von Regeln
reden.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 33)

In der Beweisaufnahme hat sich bestätigt, dass die Um-
stände der Befragung des Murat Kurnaz menschenrecht-
lich nicht zu beanstanden sind. Die deutschen Beamten
waren während der Befragung bemüht, die Situation für
Murat Kurnaz möglichst angenehm zu gestalten, soweit
dies durch die USA zugelassen wurde. So erreichten sie
beispielsweise, dass die auf Guantánamo gebräuchlichen
Handfesseln bei Murat Kurnaz gelöst wurden. Dass
Murat Kurnaz ohne Zusammenhang mit der Befragung
unangemessenen Behandlungen ausgesetzt war, hat er
nach dem glaubhaften Bekunden aller befragenden Be-
amten nicht erwähnt. Auch äußere Anzeichen für Miss-
handlungen seien nicht ersichtlich gewesen. Dies ergibt
sich beispielsweise aus der Aussage des Zeugen R.:

„Nein. Wir haben ihn auch am Anfang, – das ist, glaube
ich, auch schriftlich festgelegt – gefragt, wie es ihm ei-
gentlich geht, und er hat geantwortet, es gehe ihm den
Umständen entsprechend gut. Aber dann hat er – ich habe
das auch schon mal hier erwähnt – aufgezählt, was er an
Negativpunkten zu kritisieren hat auf Guantánamo. Die
Folterungen, die man jetzt nachlesen kann in den Zeitun-
gen, das ist Wissen, was wir damals nicht hatten, und das
hat er uns nicht gesagt.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 55)

Der Widerspruch zu der Darstellung von Murat Kurnaz,
er habe den Befragern von Misshandlungen erzählt, aber
diese hätten sich für die Folter nicht interessiert (vgl. Pro-
tokoll-Nummer 28, S. 84), konnte nicht aufgeklärt wer-
den.

Wenn Murat Kurnaz diese Vorwürfe bereits im Gespräch
mit dem Befragerteam erhoben hätte, so müssten sich
Hinweise darauf in den Vermerken der Befrager über ih-
ren Aufenthalt auf Guantánamo finden. Unter dem Ein-
druck der glaubhaften Aussagen der Befrager ist es un-
nehmung im Sinne der Strafprozessordnung stattgefun-
den hat. Eine Befragung durch deutsche Nachrichten-

wahrscheinlich, dass Beamte in Eigenregie und grundlos
entschieden haben könnten, eine solche hochbrisante In-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 369 – Drucksache 16/13400

formation sämtlichen Vorgesetzten vorzuenthalten. Dies
gilt umso mehr, als die Mitarbeiter des BND offenkundig
zu einer positiven Einschätzung hinsichtlich der Person
Kurnaz gelangt sind und ihm in ihren Ergebnisvermerken
ausgesprochen wohlgesonnen waren („zur falschen Zeit
am falschen Ort“).

Es bleibt also dabei: Die Befrager haben den deutschen
Beamten gesteckten rechtlichen Rahmen strikt eingehal-
ten. „Rote Linien“ wurden nicht überschritten.

Murat Kurnaz hat zudem nach seiner Haft behauptet, er
sei in Afghanistan von Angehörigen des „Kommando
Spezialkräfte“ (KSK) der Bundeswehr misshandelt wor-
den. Selbst nach seinem eigenen Bekunden vor diesem
Ausschuss, hat er diesen Vorwurf dem deutschen Befra-
gerteam gegenüber allerdings nicht offengelegt. Ob KSK-
Soldaten Kurnaz tatsächlich misshandelt haben, entzieht
sich der Zuständigkeit des 1. Untersuchungsausschusses.
Zur Klärung dieser Vorwürfe hat sich der fachlich zustän-
dige Verteidigungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2
GG die Rechte eines Untersuchungsausschusses gegeben
und den Sachverhalt intensiv geprüft.

Aus dem Abschlussbericht zu dieser Untersuchung geht
hervor, dass sich – trotz Kenntnis der Gefangennahme
von Murat Kurnaz und von dessen Bezügen zu Deutsch-
land seit dem 5. Januar 2002 – die gegen die KSK-Solda-
ten erhobenen Vorwürfe nicht erhärten ließen. Der Vorsit-
zende des dortigen Untersuchungsausschusses „Murat
Kurnaz“, Dr. Karl A. Lamers (CDU), erklärte am 18. Sep-
tember 2008:

„Die Mehrheit des Ausschusses hat festgestellt, dass we-
der der Nachweis für den von Murat Kurnaz behaupteten
Tathergang noch der Nachweis für das Gegenteil er-
bracht wurde. Der überwiegende Teil der Beweismittel
lässt keinen Schluss auf eine Misshandlung zu.“ (Doku-
ment Nummer 124)

Auch entsprechend angestrengte strafrechtliche Ermitt-
lungsverfahren gegen KSK-Angehörige führten zu kei-
nem anderen Ergebnis.

4. Die Befragung hat die Situation von
Murat Kurnaz nicht verschlechtert

Weiterhin kann ausgeschlossen werden, dass sich die Si-
tuation von Murat Kurnaz durch die Befragung ver-
schlechtert hat.

Aus den Vernehmungen der Befrager durch den Aus-
schuss hat sich ergeben, dass die Beamten sich der Sensi-
bilität einer solchen Befragungssituation eines in einem
Drittstaat Inhaftierten durchaus bewusst waren und dass
bei der Befragung auf diese Besonderheit entsprechend
Rücksicht genommen wurde. Insbesondere der Vertreter
des BfV, Dr. K., dem es oblag die für Murat Kurnaz po-
tentiell selbstschädigenden Sachverhalte mit Inlandsbe-
zug abzudecken, hat seine Befragung sehr zurückhaltend
durchgeführt. Er hat größten Wert darauf gelegt, dass
Murat Kurnaz verstand, dass er an der Befragung freiwillig

der Grund dafür sein, warum die beiden BND-Mitarbei-
ter, welche die in Deutschland über Kurnaz vorliegenden
klar formulierten Verdachtsmomente der Bremer Polizei
und des LfV Bremen lediglich ansatzweise aus einem
mitgegebenen Fragenkatalog kannten, in der unmittelba-
ren Befragungssituation nicht zu dem Ergebnis kamen,
dass Murat Kurnaz bei Antritt seiner Reise im Oktober
2001 möglicherweise an der Schwelle einer Radikalisie-
rung stand. Die entlastende Bewertung der Befrager, ins-
besondere, dass Murat Kurnaz in Pakistan noch nicht in
terroristische Strukturen eingebunden war, dürfte sich so-
gar eher positiv ausgewirkt haben.

Im Ergebnis kann jedenfalls mit Gewissheit festgestellt
werden: Es gibt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte da-
für, dass sich die Befragung von Murat Kurnaz durch die
deutschen Beamten für ihn in irgendeiner Form nachteilig
ausgewirkt hätte.

5. Eine abschließende Bewertung der
möglichen Gefährlichkeit von
Murat Kurnaz war allein durch
die Befragung nicht möglich

In der Presse kursierte teilweise das Gerücht, die Befra-
gung habe ergeben, dass Murat Kurnaz „völlig harmlos“
sei. Dies ist so nicht zutreffend.

Hintergrund ist die von den beiden BND-Beamten nieder-
gelegte Einschätzung, dass von Kurnaz „mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit“ keine Gefahr ausginge.
Er sei nicht in Kontakte islamistischer Strukturen oder
Netzwerke eingebunden gewesen. Daher sei er ungefähr-
lich.

Zunächst ist dazu festzustellen, dass für eine tragfähige
Gefahrenprognose alle bekannten Erkenntnisse (also auch
die bisherige Aktenlage) verwertet werden müssen. Dies
ist hier nicht geschehen. Den beiden BND-Beamten wa-
ren weder die vorliegenden Verdachtsmomente des Bre-
mer Verfassungsschutzes noch die der Polizeibehörden
bekannt.

Dass die BND-Beamten diese Fakten nicht kannten, ist
auch nicht verwunderlich, denn dem BND als Auslands-
nachrichtendienst oblag es nicht, eine Gefährdungseinstu-
fung für Kurnaz vorzunehmen. Dies fällt in das Innenres-
sort und war gar nicht Bestandteil des Befragungsauftrags
des BND. Dies hat auch der damalige BND-Präsident Dr.
Hanning klar und eindeutig so bestätigt:

„Nun kann man das heute sicher alles kritisieren, und
man kann sich fragen, wie so etwas passieren kann: Das
kann doch nicht wahr sein, dass ein BND-Mitarbeiter
Herrn Kurnaz in Guantánamo befragt, ohne die Erkennt-
nisse aus Bremen einzubeziehen oder auch nur zu ken-
nen! Man darf aber bei der Bewertung des Vorgangs ei-
nes nicht vergessen: Der Mitarbeiter hatte eine andere
Aufgabe. Er sollte in der Befragung klären, was der BND
aufgrund seiner Aufgabenstellung mit Blick auf Pakistan
und Afghanistan wissen musste. Dafür war er zuständig.
Seine Aufgabe war es eben nicht, eine Prognose abzuge-
teilnahm. Diese Zurückhaltung und das nicht auf eine Ge-
fahrenprognose ausgerichtete Befragungsziel mag auch

ben, ob Herr Kurnaz nach seiner Rückkehr in Deutsch-
land gefährlich sein könnte. Dafür verantwortlich waren

Drucksache 16/13400 – 370 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

unsere Inlandssicherheitsbehörden, insbesondere das
Bundeskriminalamt und der Verfassungsschutz.“ (Proto-
koll-Nummer 37, S. 9 f.)

Aufgrund des fehlenden Kontextes konnten die beiden
BND-Beamten so nicht zu einer belastbaren Gefahren-
prognose, um die sie auch niemand gebeten hatte, kom-
men. Dementsprechend unmissverständlich fiel auch die
Kritik des damaligen BND-Präsidenten Dr. Hanning an
der Arbeit seiner eigenen Mitarbeiter aus:

„Also, ich habe das gelesen und geprüft, was ich davon
zu halten hatte. Dabei bin ich zu dem Ergebnis gekom-
men, dass man bei der Bewertung des Herrn Kurnaz nicht
allein auf seine eigenen Aussagen abstellen durfte. Diese
Aussagen des Herrn Kurnaz waren eine Erkenntnisquelle,
aber eine Prognose, von Kurnaz ginge mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr aus, ohne
dabei die Verdachtsmomente aus Bremen einzubeziehen,
war aus meiner Sicht fehlerhaft, grob fehlerhaft. Ich habe
sie deshalb nicht übernommen, zumal der BND für die
Frage, ob Kurnaz eine Gefahr für unsere Sicherheit in
Deutschland darstellte, als Auslandsnachrichtendienst
auch gar nicht zuständig war.“ (Protokoll-Nummer 37,
S. 10)

Dem mitreisenden Vertreter des BfV waren die Bremer
Erkenntnisse sehr wohl bekannt. Dementsprechend ge-
langte dieser Zeuge auch zu differenzierten Ergebnissen
und wollte die einseitige Einschätzung der BND-Mitar-
beiter so nicht teilen:

Zeuge Dr. K.: „Dieser Satz war nicht abgestimmt, und ich
würde ihn sicherlich so niemals formuliert haben.“ (Pro-
tokoll-Nummer 30, S. 89)

Dieser Zeuge hatte daher seine eigenen Schlussfolgerun-
gen in seinem für das BfV gefertigten Vermerk auch deut-
lich vorsichtiger formuliert. Der Zeuge äußerte bei seiner
Vernehmung im Ausschuss zudem Zweifel an bestimm-
ten Einlassungen Kurnaz’, die sich im Nachhinein bei
ihm im Kontext weiterer Erkenntnisse noch verstärkt hät-
ten. Diese betrafen vor allem Murat Kurnaz’ wahre Rei-
seabsichten.

V. Es gab kein Angebot zur Freilassung
von Murat Kurnaz durch die USA

Ein viel zitierter Vorwurf lautete, das Befrager-Team habe
ein „Angebot“ der USA erhalten, Murat Kurnaz freizulas-
sen. Jedoch habe die Bundesregierung dieses Angebot mit
der Folge ignoriert, dass Murat Kurnaz mehrere weitere
Jahre Haft auf Guantánamo erdulden musste. Diese – träfe
sie denn zu – ungeheuerliche These konnte der Ausschuss
entkräften. Es gab definitiv kein Angebot der USA zur
Freilassung von Murat Kurnaz. Aus der Beweisaufnahme
ließ sich vielmehr folgende Faktenlage verifizieren:

Nach Durchführung der Befragung, am Tag der Abreise
von Guantánamo, am 25. September 2002, erhielten die
Befrager seitens ihres amerikanischen Begleiters die In-
formation, dass Murat Kurnaz möglicherweise bereits im

hier nicht um ein „Angebot“ handelte: Denn zum einen
wäre ihr Begleiter, ein CIA-Verbindungsbeamter aus Ber-
lin, dafür fachlich nicht zuständig gewesen, zum anderen
war er nicht hochrangig genug, um ein solches Angebot
unterbreiten zu können. Ein verbindliches „Angebot“
hätte aus dem Pentagon – und von dort aus der Leitungs-
ebene – kommen müssen, die CIA konnte über Freilassun-
gen keine Entscheidungen treffen. Zudem wäre die deut-
sche Delegation auch nicht der Adressat gewesen, den die
USA als Empfänger eines „Angebots“ gewählt hätten.
Die Aussage des BND-Beamten R., die durch die Aussa-
gen der anderen deutschen Befrager gestützt wird, könnte
hierzu nicht eindeutiger ausfallen:

Kristina Köhler (CDU/CSU): „Wurde gefragt, ob wir
überhaupt bereit sind, Herrn Kurnaz in Deutschland wie-
der aufzunehmen?“

Zeuge R.: „Nein, das wäre eine Frage gewesen, die sich
von vornherein nicht gestellt hätte; denn wir waren ledig-
lich eine Delegation des Bundesnachrichtendienstes und
hatten weder die Position noch das Mandat, auf ir-
gendeine solche Frage überhaupt zu antworten. Darum
hatte ich soeben betont: Es handelte sich lediglich um
eine Information.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 45)

Angesichts des wegen der deutschen Weigerung, sich am
Irak-Krieg zu beteiligen, angespannten Verhältnisses zu
den USA wäre ein solches Angebot politisch auch kaum
vorstellbar gewesen, so der Zeuge Uhrlau, der damals für
die Nachrichtendienste zuständige Abteilungsleiter im
Bundeskanzleramt, vor dem Ausschuss:

„Für die USA wäre es ein Politikum besonderer Art gewe-
sen, Murat Kurnaz nur ein Jahr nach seiner Festnahme als
Enemy Combatant nach Deutschland zu überstellen, im
Herbst 2002. Angesichts der damaligen deutsch-amerika-
nischen Beziehungen, die durch die Frage einer militäri-
schen Intervention im Irak mehr als belastet waren, wäre
die erste Überstellung eines Enemy Combatant nicht an
seinen Heimatstaat, sondern an die Bundesrepublik
Deutschland eine politische Sensation gewesen. Ein sol-
ches Angebot hätte die gesamte ‚policy‘ der US-Seite von
Anfang an im Umgang mit Guantánamogefangenen auf
den Kopf gestellt.“ (Protokoll-Nummer 37, S. 98)

Es war also kein Freilassungsangebot. Es handelte sich
wahrscheinlich vielmehr um eine Information über mög-
licherweise stattfindende interne Überlegungen über eine
mögliche Freilassung in nächster Zeit. Aber auch als In-
formation hatte diese Nachricht einen sehr beschränkten
Wert. Ernst Uhrlau hat als Zeuge ausgeführt, dass unklar
geblieben sei, ob die übermittelte Aussage, Kurnaz
könnte eventuell schon im November freigelassen wer-
den, überhaupt Substanz hatte. Im Nachhinein haben sich
diese Zweifel bestätigt.

Der zutreffende Kern der amerikanischen Information
war lediglich, dass es anscheinend im Herbst 2002 auf
amerikanischer Seite Überlegungen gab, eine größere
Gruppe Gefangener („Gruppe der 200“) aus Guantánamo
freizulassen. Unter diesen hätte sich auch Kurnaz befin-
November 2002 freigelassen werden könnte. Es war da-
bei bereits den Befragern vor Ort völlig klar, dass es sich

den können, so die Information des US-Beamten gegen-
über dem deutschen Befragerteam. Allerdings blieb es auf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 371 – Drucksache 16/13400

Seiten der USA bei reinen „Überlegungen“; real erfolgten
diese angekündigten Freilassungen nicht. Für den 26. Ok-
tober 2002 findet sich überhaupt der erste Fall einer Er-
klärung des Pentagons, dass vier afghanische Staatsange-
hörige – und nicht etwa 200 Gefangene aus aller Welt –
zurück in ihr Heimatland Afghanistan geschickt wurden.

Ohne ein belastbares Angebot an die Bundesregierung,
Murat Kurnaz freizulassen, kann es konsequenterweise
auch keine „Bedingungen“ gegeben haben, unter denen
die USA hätten bereit gewesen sein sollen, Kurnaz nach
Deutschland zu überstellen. Auch dies konnten die Zeu-
geneinvernahmen des Ausschusses klar belegen. Auf die
explizite Frage nach etwaigen Bedingungen zu einem et-
waigen Angebot antwortete der Zeuge Dr. K. vom Bun-
desamt für Verfassungsschutz:

„Nein, das widerspricht schon dem ganzen Kontext. Wie
gesagt, der US-Begleiter sagte, er schätzt als Ergebnis
unserer Befragung ein, dass er wahrscheinlich zur Gruppe
der 200 gehören würde, möglicherweise, mit hoher Wahr-
scheinlichkeit.“ (Protokoll-Nummer 30, S. 96)

Ebenso ließ sich der BND-Beamte R., gleichfalls unter
Wahrheitspflicht, vor dem Ausschuss ein:

„Nein. Es hat zumindest uns gegenüber auf Guantánamo
nie eine einzige Bedingung gegeben.“ (Protokoll-Num-
mer 30, S. 17)

Soweit insinuiert wurde, seitens der USA sei die Freilas-
sung von Kurnaz an einen Einsatz als V-Mann in
Deutschland geknüpft worden, ist festzuhalten, dass diese
auf US-Arbeitsebene stattfindende Überlegung nicht als
Bedingung für eine Freilassung, sondern ausschließlich
für den Fall einer unabhängig davon zu entscheidenden
Freilassung angestellt wurde. Unabhängig davon wäre ein
V-Mann-Einsatz von Kurnaz rechtsstaatlich bedenklich
gewesen. Nachdem insoweit erwiesen ist, dass es in
Wahrheit gar kein „Angebot“ der USA gab, ist auch klar,
dass die Bundesregierung davon weder Kenntnis hatte
noch dieses nichtexistente „Angebot“ gar hätte ablehnen
können. Stellvertretend für eine Vielzahl hochrangiger
Zeugen sei hier die Aussage des damaligen Staatssekre-
tärs im Innenministerium, des Zeugen Schapper, wieder-
gegeben:

„Ich kenne kein amerikanisches Angebot an die deutsche
Seite, wen auch immer auf der deutschen Seite. Ich kenne
kein amerikanisches Angebot, Herrn Kurnaz freizulassen,
kein offizielles und kein inoffizielles, kein konditioniertes
und kein unkonditioniertes. Ich bin sicher: Hätte es ein
solches Angebot gegeben, hätte ich als Staatssekretär im
Innenministerium davon erfahren.“ (Protokoll-Num-
mer 33, S. 46)

Lediglich der Zeuge Professor Dr. Geiger, damaliger
Staatssekretär im Bundesjustizministerium, gab vor dem
Ausschuss an, es sei in einer Präsidentenrunde zum Fall
Kurnaz vorgetragen worden,

„(…) dass der Herr Kurnaz eventuell unter zwei Bedin-

rund um die Uhr observiert werde, um jedes Risiko sicher
auszuschließen. Zweitens. Herr Kurnaz sollte wohl vom
Verfassungsschutz oder vom BKA – ich nehme wohl an
vom Verfassungsschutz – als Quelle in die Islamisten-
szene eingeschleust werden. Wie ernsthaft dieses – ich
sage es einmal in Anführungszeichen – ‚Angebot‘ gewe-
sen sein soll, daran erinnere ich mich nicht mehr.“ (Pro-
tokoll-Nummer 43, S. 78 f.)

Jedenfalls sei das Ergebnis gewesen, dass der „etwaige
Vorschlag“ der US-Seite als hanebüchen abzulehnen sei.

Auch der Zeuge Uhrlau relativierte seine Angaben aus
dem Interview vom 14. Juni 2005 gegenüber der Wochen-
zeitschrift „Die Zeit‘:

„Das Angebot war aus verschiedenen Gründen nicht rea-
listisch.“ (Dokument Nummer 125)

vor dem Ausschuss:

„Es war kein realistisches Angebot gewesen.“

Es habe „eine Mitteilung“ der Mitarbeiter gegeben, aber
„kein Angebot“ der Amerikaner.

„Wir haben im Oktober 2002 über ein vermeintliches An-
gebot von der CIA gesprochen, was es nicht gegeben
hat.“

Bei verständiger Würdigung all dieser unter strafbewehr-
ter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen vor dem Aus-
schuss muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Be-
hauptungen, es habe ein amerikanisches „Angebot“ zur
Freilassung von Murat Kurnaz gegeben, auf einer Fehlin-
terpretation der Tatsachen beruhen. Hintergrund war le-
diglich die Ankündigung von möglichen Freilassungen,
von denen auch Murat Kurnaz hätte profitieren können,
wenn sie denn erfolgt wären. Das war aber – in alleiniger
Entscheidung und Verantwortung der USA – nicht der
Fall.

Den von den Zeugen Uhrlau und Professor Dr. Geiger ge-
äußerten Zweifeln an der Belastbarkeit der Information
hinsichtlich einer möglichen baldigen Freilassung von
Murat Kurnaz, die die BND-Mitarbeiter aus Guantanamo
mitgebracht hatten, ist von Seiten der Sicherheitsbehör-
den nicht im Wege einer Nachfrage weiter nachgegangen
worden.

VI. Die Aufforderung an die USA, Murat Kurnaz
im Falle seiner Haftentlassung nicht nach
Deutschland, sondern in die Türkei
auszuliefern, war 2002 nachvollziehbar
und rechtlich nicht zu beanstanden

Nach der informellen und unverbindlichen Information ei-
nes US-Nachrichtendienstangehörigen, dass Murat Kurnaz
unter Umständen in nächster Zeit freigelassen werden
könnte, lag es im Interesse eines vorausschauenden Agie-
rens der Bundesregierung, einen Standpunkt vorzuberei-
gungen an Deutschland ausgeliefert oder überstellt wer-
den könnte: Erstens. Es müsste sichergestellt sein, dass er

ten, wie in einem solchen Fall gegebenenfalls seitens der
Bundesrepublik verfahren werden sollte.

Drucksache 16/13400 – 372 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. Die Ressortverantwortung für diese
Entscheidung lag allein beim BMI

Der Fall „Murat Kurnaz“ wurde deshalb im Rahmen der
wöchentlichen Präsidentenrunden im Bundeskanzleramt
besprochen. In diesen Runden sind neben den Präsidenten
der Sicherheitsbehörden auch die Staatssekretäre der mit
Sicherheitsaufgaben betrauten Ressorts zugegen. Die Prä-
sidentenrunde findet in einer informellen Atmosphäre
statt, in der sich alle Beteiligten zu den besprochenen
Themen äußern können. Sie dient der Vorbereitung der
Willensbildung in den beteiligten Ressorts. Geleitet wird
die Präsidentenrunde vom jeweiligen Chef des Bundes-
kanzleramtes, damals dem Staatssekretär Dr. Steinmeier.
Es wird – unter Beachtung des Ressortprinzips – ein
„Meinungsbild“ eingeholt.

Hinsichtlich der Einschätzung von Murat Kurnaz als po-
tenzielles Sicherheitsrisiko und der vor diesem Hinter-
grund erfolgten Aufforderung an die USA, Murat Kurnaz
im Falle seiner Haftentlassung nicht nach Deutschland,
sondern in die Türkei auszuliefern, bestand in der Präsi-
dentenrunde Einigkeit. Diese Einschätzung war zwischen
allen beteiligten Behörden- und Regierungsvertretern un-
strittig.

Allerdings sind „Entscheidungen“ der Präsidentenrunde
keine Entscheidungen mit Bindungswirkung. Entschei-
dungen mit Rechtswirkungen nach innen oder nach außen
können in einer solchen Runde nicht getroffen werden
und – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – sollten auch
nicht getroffen werden. Ein Votum der Präsidentenrunde
bedurfte immer einer Rückkopplung und Umsetzung in
den jeweiligen Ministerien und die Beachtung der Zu-
ständigkeitsverteilung der Verwaltung. Da die Frage der
Wiedereinreise des ausschließlich türkischen Staatsbür-
gers Kurnaz das Ausländerrecht sowie eine Problematik
der inneren Sicherheit betraf, lag die Ressortverantwort-
lichkeit allein beim Bundesministerium des Innern. Dort
wurden tatsächlich auch alle Entscheidungen im Zusam-
menhang mit der Nichtgestattung der Wiedereinreise ge-
troffen. Da im Fall Murat Kurnaz Belange des Auswärti-
gen Amtes, des Bundesjustizministeriums sowie des
Bundeskanzleramtes am Rande betroffen waren, war eine
Abstimmung in diesem Gremium sachgerecht.

2. Der Aufenthaltstitel von Murat Kurnaz
war von Gesetzes wegen erloschen

Murat Kurnaz ist zwar in Deutschland geboren und auf-
gewachsen, hatte sich aber bis zu seinem Reiseantritt im
Oktober 2001 nie um die deutsche Staatsbürgerschaft be-
müht. Wäre Murat Kurnaz bereits deutscher Staatsbürger
gewesen, so hätte sich selbstverständlich nie die Frage ei-
ner Freilassung in die Türkei gestellt.

Er hätte jederzeit wieder nach Deutschland einreisen kön-
nen. Murat Kurnaz war aber türkischer Staatsbürger. Als
solcher besaß er zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Pa-
kistan einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Bundes-

recht zu prüfen und kam zu dem nachvollziehbaren Er-
gebnis, dass sein Aufenthaltstitel erloschen war.

Der Ausschuss hat hierzu den zuständigen Referatsleiter
im BMI, Dr. Maaßen, einen ausgewiesenen Experten im
Ausländerrecht, gehört. Dieser konnte schlüssig begrün-
den, warum die von der Stadt Bremen erteilte unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3
des damals geltenden Ausländergesetzes erloschen war.
Nach dieser Vorschrift erlischt die Aufenthaltsgenehmi-
gung nämlich, „wenn der Ausländer ausreist und nicht in-
nerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländer-
behörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.“
Nach den zutreffenden Ausführungen Dr. Maaßens han-
delt es sich

„um ein Erlöschen kraft Gesetzes. Allein die Verwirkli-
chung des Tatbestandes führt dazu, dass der Ausländer
seine Aufenthaltsgenehmigung verliert, ohne dass es ei-
ner ausdrücklichen behördlichen Verfügung bedarf.
Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es al-
lein auf die Abwesenheit von mehr als sechs Monaten an.
Nicht entscheidend ist, ob der Auslandsaufenthalt freiwil-
lig erfolgt.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 7)

Es ist unzweifelhaft, dass diese Regelung des automati-
schen Erlöschens im konkreten Einzelfall nicht ohne Här-
ten ist. Diese self executing-Norm, die der Verwaltung
keinerlei Spielraum eröffnet, war trotz bekannter Härten
– wie etwa auch im Fall der Zwangsverheiratung von Mi-
grantinnen in das Ausland – vom Bundesgesetzgeber aber
offensichtlich so gewollt.

Auch im heutigen § 51 Absatz 1 Nummer 7 Aufenthalts-
gesetz ist eine Sonderregelung nur für Ehepartner vorge-
sehen, auch nach heutiger Rechtslage kommt es auf die
Freiwilligkeit immer noch nicht an, obwohl der Gesetzge-
ber die Problematik kannte.

Der Lösungsweg, den das Ausländerrecht – damals wie
heute – eröffnet, ist der, dass der Ausländer in solchen
Fällen unter erleichterten Bedingungen von seinem Hei-
matland aus einen erneuten Aufenthaltstitel beantragen
kann. Dieser Weg hätte auch Murat Kurnaz von seinem
Heimatland Türkei aus selbstverständlich offen gestan-
den.

Als eine auf Recht und Gesetz verpflichtete Behörde
musste das BMI zu dem Ergebnis gelangen, dass Murat
Kurnaz’ Aufenthaltsgenehmigung erloschen war. Dies
gilt umso mehr, als sich das BMI vollständig im Einklang
mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage
befand. So hatte beispielsweise der Bayerische Verwal-
tungsgerichtshof am 16. Oktober 2001 entschieden:

„Nach § 44 Abs. 1 Nummer 3 AuslG führt vielmehr eine
ununterbrochene Abwesenheit von mehr als sechs Mona-
ten zwingend zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmi-
gung, ohne dass der Grund der Ausreise von Belang ist
[…] Unwiderleglich steht in den Fällen der nicht rechtzei-
tigen Wiedereinreise fest, dass der Aufenthalt im Bundes-
gebiet definitiv beendet ist […] Auf die vom Antragsteller
republik Deutschland. Auf dieser Grundlage hatte das
Bundesministerium des Innern das geltende Ausländer-

geschilderten Umstände, die zum Überschreiten der Frist
nach § 44 Abs. 1 Nummer 3 AuslG geführt haben, kommt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 373 – Drucksache 16/13400

es daher nicht an. Diese könnten – allenfalls – im Rahmen
eines Verfahrens auf (Wieder-)Erteilung einer Aufent-
haltsgenehmigung Berücksichtigung finden, wobei dieser
Antrag vom Ausland aus im Rahmen eines Visumverfah-
rens zu stellen wäre.“ (Dokument Nummer 126)

Angesichts der klaren und durch Rechtsprechung gestütz-
ten Gesetzeslage konnte die abweichende Auffassung des
erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Bremen in seinem
Urteil vom 30. November 2005 nicht vorhergesehen wer-
den. „Im Wege der Nachsichtgewährung“ – so die Ur-
teilsbegründung – hat das VG Bremen entschieden, die
Regelung des § 44 Absatz 2 AuslG – dabei geht es um die
Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat (!)
– analog auf den Kläger anzuwenden (vgl. Dokument
Nummer 102).

Hierbei handelte es sich um eine richterliche Rechtsfort-
bildung aufgrund der besonderen Umstände des Einzel-
falls, die damals bestehender Rechtsprechung wider-
sprach und in den Folgejahren von keinem anderen
deutschen Gericht aufgegriffen wurde. Das BMI musste
deshalb zwingend davon ausgehen, dass der Aufenthalts-
titel von Murat Kurnaz bereits von Gesetzes wegen erlo-
schen war.

3. Murat Kurnaz wurde im Jahr 2002 von den
deutschen Sicherheitsbehörden über-
einstimmend und nachvollziehbar
als Sicherheitsrisiko gesehen

Durch das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung stand
die Bundesregierung vor der Frage, ob ein Antrag auf
Wiedereinreise des türkischen Staatsbürgers Murat
Kurnaz nach einer möglicherweise bevorstehenden Haft-
entlassung befürwortet werden könnte.

In diese Entscheidung musste – neben Gesichtspunkten
wie das Aufwachsen Kurnaz’ in Bremen einerseits und
seiner familiären Bindungen in die Türkei (Ehefrau,
Großeltern) andererseits – vor allem einfließen, inwieweit
Murat Kurnaz’ möglicherweise islamistische Orientie-
rung ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik dar-
stellte.

Der Ausschuss konnte feststellen, dass die deutschen Si-
cherheitsbehörden Murat Kurnaz übereinstimmend als Si-
cherheitsrisiko einstuften. Dem Ausschuss erscheint die-
ses Ergebnis unter Berücksichtigung der bereits damals
bekannten und oben im Abschnitt C/II/3 bereits ausführ-
lich beschriebenen Verdachtsmomente schlüssig und
nachvollziehbar.

Dieser Abwägungsprozess wurde vom damaligen Bun-
desaußenminister Fischer vor diesem Ausschuss so um-
schrieben:

„Sie müssen einfach sehen: Die Fragen – und zwar so-
wohl die humanitäre als auch die Sicherheitsfrage – stell-
ten sich. Humanitär: Ja, er ist hier geboren, er ist hier
aufgewachsen, ja, die Familie ist hier, und ja, wir fühlen
uns verpflichtet und engagieren uns hier, obwohl wir im-

cherheitsbehörden ganz offensichtlich die Frage: Will
man ihn angesichts des Verdachtsumfeldes wieder hier
haben, […]. Die Sicherheitsbehörden müssen an dem
Punkt aber immer in Worst-Case-Szenarien denken, und
das vor allen Dingen vor dem Hintergrund der gemach-
ten Erfahrungen.“ (Protokoll-Nummer 33, S. 148 f.)

Anlass zu sicherheitsbehördlichem Misstrauen bot Murat
Kurnaz reichlich – dies wird in der aktuellen Debatte lei-
der nicht mehr hinreichend wahrgenommen. Hinzuweisen
ist hierbei auf die oben bereits ausführlich beschriebenen
Elemente einer Radikalisierungsbiographie sowie die
zahlreichen Ungereimtheiten im Vorfeld seiner Reise
(vgl. ausführlich oben Abschnitt C./II./2. bis 4.).

Damit – so die Gesamtwürdigung Dr. Hannings – sind die
Reiseumstände klar verdachtsbegründend:

„Auch die Umstände seiner Abreise im Oktober 2001 ent-
sprachen ziemlich genau dem typischen Verhaltensmuster
von Personen, die sich als islamistische Terroristen auf
den Weg nach Afghanistan gemacht hatten.“ (Protokoll-
Nummer 37, S. 7)

Die Schlüssigkeit dieser Einschätzung wird unterstützt
durch das Urteil des gegen Murat Kurnaz in Bremen er-
mittelnden Staatsanwalts Picard, dass der Anfangsver-
dacht gegen Murat Kurnaz damit bis zum heutigen Tage
nicht ausgeräumt ist (vgl. Protokoll-Nummer 32, S. 91).
Der Staatsanwaltschaft waren in diesem Fall – zu Recht –
durch die hohen Beweisstandards der Strafprozessord-
nung die Hände gebunden. Die Sicherheitsbehörden, die
nach den Regeln der polizeilichen Gefahrenabwehr eine
Gefahrprognose zu treffen hatten, hatten diese Indizien
allerdings pflichtgemäß unter dem Gesichtspunkt der Ge-
fahrenabwehr zu würdigen. Dies ist nachvollziehbar ge-
schehen. Hierzu hat der damalige Innenstaatssekretär
Schapper ausgeführt:

„In Kenntnis dieses Vermerks und in Kenntnis anderer In-
formationen, die beim Bundeskriminalamt und auch beim
Bundesamt für Verfassungsschutz eingegangen sind, ist es
zu der Beurteilung – jetzt sage ich noch einmal: in dieser
Abstufung – der Präsidenten der drei Sicherheitsbehörden
gekommen: Wir halten Kurnaz für einen potenziellen Ge-
fährder. Wir haben Sicherheitsbedenken dagegen, dass er
einreist. – Diese Einschätzung haben in der Tat die ande-
ren Beteiligten dieser Runde übernommen, ja.“ (Proto-
koll-Nummer 33, S. 88)

Diese übereinstimmende Gefahrenprognose der Sicher-
heitsbehörden ist an Hand der vorgelegten Ermittlungser-
gebnisse nachzuvollziehen und rechtfertigt die damalige
Entscheidung, die Sicherheitsbedenken gegen Kurnaz
aufrechtzuerhalten.

4. Völkerrechtliche Verpflichtung und Bereit-
schaft der Türkei zur Aufnahme
von Murat Kurnaz

Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, dass die
Bundesregierung sich mit Blick auf eine eventuelle Frei-
mer wieder hören, wir seien aus staatsrechtlichen Grün-
den nicht zuständig. Gleichzeitig war aber bei den Si-

lassung von Murat Kurnaz mit der Bitte an die USA
wandte, ihn nicht nach Deutschland, sondern in die Tür-

Drucksache 16/13400 – 374 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kei als dem Land seiner Staatsangehörigkeit zu überstel-
len. Dies konnte im Einklang mit geltendem Recht und
ohne Nachteil für Murat Kurnaz geschehen. Denn die
Türkei war unstreitig völkerrechtlich verpflichtet, ihrem
Staatsbürger Murat Kurnaz die Einreise in die Türkei zu
gestatten. Dieses Einreiserecht ist das Korrelat zu dem
Recht der Staaten, Ausländer aus ihrem Staatsgebiet aus-
zuweisen (vgl. z. B. BVerfG, Az. 2 BvR 2236/04, Rz. 66
mit weiteren Nachweisen).

Die türkische Regierung behauptet ausdrücklich, dass sie
sich von Anfang an intensiv mit den nach den Anschlägen
des 11. September 2001 insgesamt sechs in Guantánamo
inhaftierten türkischen Staatsbürgern, darunter Murat
Kurnaz, befasst hat. Die Türkei habe sich nachdrücklich
dafür eingesetzt, dass gegen diese Personen entweder An-
klage erhoben wird oder diese freigelassen werden sollten.
Besonderen Wert legt die Türkei auf die Feststellung, dass
Murat Kurnaz auf eigenen Wunsch schließlich nach
Deutschland ausgereist ist, obwohl er selbstverständlich
auch in die Türkei hätte einreisen können. Die Türkei hat
dazu in einer Presserklärung vom 26. Januar 2007 noch-
mals öffentlich festgestellt:

„Die türkische Regierung hat sich von Anfang an mit der
Angelegenheit intensiv befasst. Sie hat sich bei den US
Behörden sowohl auf technischer als auch auf politischer
Ebene nachdrücklich dafür eingesetzt, dass, falls gegen
diese Personen (selbstverständlich auch Murat Kurnaz)
eine Anklage vorliegen sollte, diese sobald möglich ent-
sprechend den internationalen Regeln vor Gericht ge-
stellt werden, und wenn dies nicht der Fall sein sollte,
dass sie freigelassen werden.“ (Dokument Nummer 127)

Demnach war die Türkei im Einklang mit ihrer völker-
rechtlichen Verpflichtung bereit und willens, Murat
Kurnaz, für den sich die Türkei wiederum im Rahmen ih-
rer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber den
USA eingesetzt hatte, auch wieder in ihrem Staatsgebiet
aufzunehmen. Die Freilassung in die Türkei wäre auch
zumutbar gewesen. In der Türkei hätte Kurnaz zuvorderst
seine Ehefrau, aber auch eigene Familienangehörige, da-
runter die Großeltern, als Bezugspunkte gehabt.

Nur ergänzend sei erwähnt, dass die türkische Regierung
die Familienangehörigen von Murat Kurnaz in der Türkei
offensichtlich über ihre laufenden Bemühungen unter-
richtet hatte. Dies ging nach Aussage des Anwalts von
Murat Kurnaz, des Zeugen Docke, so weit, dass die Groß-
eltern von Murat Kurnaz, die in der Nähe von Istanbul
wohnten, über die türkische Polizei im März 2005 – wie
sich später herausstellte: irrtümlich – darüber informiert
wurden, seine Freilassung in die Türkei stehe unmittelbar
bevor (vgl. Protokoll-Nummer 28, S. 22).

Der Inhalt der vorgenannten türkischen Presseerklärung
steht in einem gewissen Widerspruch zu den Schilderun-
gen der Reaktionen von türkischer Seite während der Frei-
lassungsverhandlungen um Murat Kurnaz im Jahr 2006.
Hierzu sagte der Zeuge Bundesminister Dr. de Maizière
vor dem Ausschuss aus, dass die Türkei Initiativen für eine

nicht immer schlüssig und konsequent verhalten in dieser
Frage. Im Ergebnis sei sie jedenfalls nicht bereit gewesen,
Herrn Kurnaz aufzunehmen. Er sei auch unterrichtet wor-
den, dass die Türkei den Demarchen und Initiativen des
Auswärtigen Amtes während der Freilassungsverhandlun-
gen im Jahr 2006 mit Zurückhaltung begegnet sei. Zum
Verhalten der Türkei im Fall Murat Kurnaz in den voran-
gegangenen Jahren könne er jedoch nichts sagen.

5. Eventueller V-Mann-Einsatz von Murat
Kurnaz war rechtsstaatlich bedenklich

Von Seiten eines US-Geheimdienstmitarbeiters wurde an
die deutschen Beamten, die Murat Kurnaz in Gu-
antánamo befragten, der Vorschlag herangetragen, man
könnte diesen nach seiner Freilassung evtl. im Rahmen
einer gemeinsamen Operation als V-Mann anwerben.
Diese Option wurde vom Befrager-Team zur Kenntnis
genommen und debattiert, wobei allen Beamten klar war,
dass hier kein Junktim zu einer etwaigen Freilassung be-
stand. Von diesen Überlegungen wurde aber schnell so-
wohl aus fachlichen wie ethisch-rechtsstaatlichen Erwä-
gungen Abstand genommen. Zum einen war von Murat
Kurnaz’ potentieller Informantentätigkeit für den Verfas-
sungsschutz kein großer Gewinn mehr zu erwarten. Der
Präsident des BfV Fromm bewertete die fachliche Quali-
tät dieser Überlegung so:

„Es war doch klar, dass Herr Kurnaz, wenn er – wann
auch immer – entlassen werden würde, in Deutschland
relativ bekannt sein oder bekannt werden würde. So je-
manden als Informanten oder V-Person oder als Quelle
einzusetzen, halte ich für nicht zweckmäßig.“ (Protokoll-
Nummer 32, S. 78)

Zum anderen aber ging es darum, dass die Zwangslage
Kurnaz’ nicht für eine erzwungene Kooperation ausge-
nutzt werden sollte. Der damalige BND-Präsident
Hanning hat dazu ausgeführt:

„Man konnte über die Haftumstände in Guantánamo ei-
niges sagen. Aber wenn der Eindruck bestanden hätte,
dass man sich die Haftumstände in Guantánamo zunutze
macht, um unter dem Druck der dortigen Verhältnisse
eine Quelle für den Bundesnachrichtendienst zu werben,
hätte ich das nicht für legitim erachtet; ich vermeide
strengere Ausdrücke. Das hätte ich nicht für in Ordnung
gehalten.“ (Protokoll-Nummer 37, S. 31)

Der Ausschuss hält daher die ablehnende Einschätzung
für richtig. Ein V-Mann-Einsatz Kurnaz’ wäre angesichts
der Umstände in Guantánamo rechtsstaatlich bedenklich
gewesen. Es war richtig, von diesem Gedanken Abstand
zu nehmen.

6. Das Votum im Jahr 2002 gegen eine Über-
stellung nach Deutschland hat nicht zu
einer Verlängerung der Haft von Murat
Kurnaz in Guantánamo geführt

Unter humanitären Gesichtspunkten problematisch hätte

Einreise von Murat Kurnaz mit Zurückhaltung begegnet
sei. Nach seiner Erinnerung habe sich die Türkei auch

es trotz aller berechtigten Sicherheitsbedenken aber sein
können, wenn das Votum der Bundesregierung gegen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 375 – Drucksache 16/13400

eine mögliche Auslieferung von Murat Kurnaz nach
Deutschland zu einer Verlängerung seiner Haft in Gu-
antánamo geführt hätte.

Dies war aber nachweisbar nicht der Fall. Übereinstim-
mende Aussagen aller hierzu vernommenen Zeugen bele-
gen: die Alternative lautete nicht: Rückkehr nach Deutsch-
land oder Verbleib in Guantánamo, sondern: Deutschland
oder Türkei. Niemals wurde seitens der Bundesrepublik
für einen längeren Verbleib von Murat Kurnaz in Gu-
antánamo plädiert. Vielmehr sah die rot-grüne Bundesre-
gierung im Jahr 2002 keine Möglichkeit, die damalige US-
Haltung zu beeinflussen.

Einzige Indizien für die Abwicklung von Überstellungs-
verhandlungen ergaben sich für den Ausschuss aus den
gerichtlichen Erklärungen der Mitarbeiter des amerikani-
schen State Departments, Prosper, sowie eines Mitarbei-
ters des Verteidigungsministeriums, Waxman. Diese hat-
ten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens – allerdings erst
im März 2005 – schriftliche Erklärungen abgegeben, in
denen unter anderem folgende Aussagen enthalten waren:

Prosper: „Inhaftierte Personen werden den Regierungen
der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, über-
antwortet, wenn diese Regierungen sich bereit erklären,
die notwendigen Schritte einzuleiten, um dafür zu sorgen,
dass die inhaftierten Personen keine fortlaufende Gefahr
für die Vereinigten Staaten darstellen. Eine in Gewahr-
sam genommene Person kann für die Überstellung in ein
Land vorgesehen werden, dessen Staatsangehörigkeit sie
nicht besitzt, beispielsweise unter Bedingungen, in denen
das betreffende Land um Überstellung der Person zum
Zwecke der Strafverfolgung nachsucht.“

Waxman: „Darüber hinaus überantworten die Vereinig-
ten Staaten unter den entsprechenden Voraussetzungen
Inhaftierter aus Guantánamo auch anderen Regierungen
zum Zwecke der Ermittlung, möglichen Strafverfolgung
und fortgesetzten Inhaftierung, sofern diese Regierungen
der Verantwortung dafür übernahmen, unter Einhaltung
ihrer Gesetze dafür zu sorgen, dass die Inhaftierten keine
Gefahr für die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten
darstellen. Dabei kann es sich um das Heimatland des In-
haftierten oder eines anderen Landes handeln, das an ei-
ner Strafvollstreckung oder -verfolgung des Inhaftierten
interessiert ist.“

Alle hierzu vom Ausschuss gehörten Zeugen gaben über-
einstimmend an, dass ihnen in den Jahren 2002 bis 2005
die Personen Prosper und Waxman nicht als Ansprech-
partner für Überstellungsverhandlungen bekannt waren
und ihnen auch nicht bekannt war, dass die USA angeb-
lich Überstellungen von Guantánamo-Gefangenen mit
Ländern verhandelten, deren Staatsangehörigkeit die Ge-
fangenen nicht besaßen.

Dr. Hanning beschrieb das von Außen komplett unzu-
gängliche Entscheidungsverfahren der USA so:

„Für Guantánamo selbst und die Gefährdungseinstufung
der Insassen war nach meinem Wissen einzig das US-Ver-

Jahr durch eine militärische US-Kommission überprüft
wurden. Das war zunächst ein sogenanntes CSRT – das
heißt ein Combatant Status Review Tribunal –, und das
war später ein sogenanntes ARB, das heißt Administra-
tive Review Board. Das galt auch für Herrn Kurnaz, und
das galt für ihn bis zu seiner Überstellung nach Deutsch-
land, die im Übrigen nach US-Lesart als Enemy Comba-
tant – also als feindlicher Kämpfer – erfolgte.“ (Proto-
koll-Nummer 37, S. 10)

Im Übrigen konnte der Ausschuss auch in allen beigezo-
genen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass
das Votum der Bundesregierung irgendeine Rolle für die
Haftdauer Murat Kurnaz’ in Guantánamo dargestellt
hätte.

Das Votum im Jahre 2002 gegen eine Auslieferung nach
Deutschland hat also nicht zu einer Verlängerung der Haft
von Murat Kurnaz in Guantánamo geführt. Ob ein späte-
res Anknüpfen an die in Guantánamo geführten Gesprä-
che der deutschen Mitarbeiter auf der Ebene der Sicher-
heitsdienste in den folgenden Jahren im Sinne eines
Einsatzes für Murat Kurnaz erfolgversprechend gewesen
wäre, konnte durch den Ausschuss nicht abschließend be-
wertet werden.

7. Das Votum im Jahre 2002 gegen eine Aus-
lieferung nach Deutschland ist keine
Billigung von Guantánamo

Nicht oft genug betont werden kann, dass weder die da-
malige noch die heutige Bundesregierung das Gefange-
nenlager in Guantánamo jemals in irgendeiner Form ge-
billigt hat. Auch das Votum im Jahre 2002 gegen eine
Überstellung nach Deutschland stellt keinerlei Billigung
von Guantánamo dar. Es ging in diesem Votum um die
Modalitäten für den Fall einer Freilassung – nicht mehr
und nicht weniger. Man mag die Gefahrenprognose der
Sicherheitsbehörden im Nachhinein kritisieren – auch
wenn dies angesichts der beachtlichen Indizienlage keine
unvoreingenommene Würdigung der Arbeit der Sicher-
heitsbehörden wäre – aber eine Billigung der völker-
rechtswidrigen Handlungsweise der USA im Umgang mit
den Gefangenen von Guantánamo lässt sich daraus ge-
wiss nicht ableiten.

VII. Einsatz der Bundesregierung
für Murat Kurnaz seit 2002

1. Bemühungen auf verschiedenen
diplomatischen Ebenen

Der Ausschuss kann mit aller Deutlichkeit Vorwürfen
entgegentreten, die Bundesregierung habe sich nicht hin-
reichend für Murat Kurnaz engagiert. Zwar oblag es völ-
kerrechtlich in besonderem Maße der Türkei, sich für ihre
in Guantánamo inhaftierten Staatsbürger einzusetzen, je-
doch hat Deutschland seine faktische Verantwortung für
den vor seiner Ausreise nach Pakistan in Deutschland
wohnhaften Murat Kurnaz trotz begrenzter rechtlicher
teidigungsministerium zuständig. Die Entscheidungen
waren Entscheidungen des US-Militärs, die einmal im

Möglichkeiten kontinuierlich und mit hohem Engage-
ment wahrgenommen.

Drucksache 16/13400 – 376 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wie in Haftfällen üblich und bewährt, hat zunächst die für
die konsularische Betreuung deutscher Staatsbürger zu-
ständige Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes sich
auch dem Fall des türkischen Staatsangehörigen Kurnaz
angenommen.

Aber bereits im Jahre 2003 wurde die Situation der Gefan-
genen in Guantánamo auch sehr hochrangig thematisiert,
beispielsweise durch Bundesjustizministerin Zypries ge-
genüber Attorney General Ashcroft. Speziell der Fall
Kurnaz wurde auch von Außenminister Fischer, ebenfalls
bereits 2003, gegenüber seinem Amtskollegen Powell the-
matisiert. Begleitet wurden diese Bemühungen durch wei-
tere Interventionen zugunsten der Gefangenen in Gu-
antánamo z. B. durch Bundesinnenminister Schily und
andauernde Aktivitäten des Auswärtigen Amtes auf hoch-
rangiger Arbeitsebene. So wurde der Fall Kurnaz zwischen
dem Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes
und dem Rechtsberater des US-Außenministeriums, Taft,
besprochen und US-Unterstaatssekretäre in Außen- und
Justizministerium wurden auf die Bedeutung des Falles
Kurnaz für Deutschland hingewiesen. Zudem wurde die
Frage der Guantánamo-Gefangenen gegenüber Vertretern
des National Security Councils der USA anlässlich des
Bush-Besuchs in Mainz im Jahr 2005 durch den außenpo-
litischen Berater des Bundeskanzlers, Mützelburg, ange-
sprochen.

2. Keine Verhandlungsbereitschaft
von Seiten der USA

Obwohl die Bundesregierung und insbesondere der dama-
lige Außenminister Fischer sich sehr für Kurnaz eingesetzt
haben, blieben die deutschen Bemühungen über lange Zeit
fruchtlos. Diese ablehnende Haltung der USA konnte
nicht zuletzt darauf gegründet werden, dass Deutschland
aufgrund der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit von
Murat Kurnaz keine verbrieften völkerrechtlichen Rechte
zu Gunsten von Murat Kurnaz zustanden. Rechtlich war
– dies ist klar festzustellen – Deutschland in diesem Fall
machtlos.

Aber auch politisch war der Einfluss Deutschlands in die-
sem Fall begrenzt. Die USA haben sich – auch im Falle
anderer Inhaftierter – nicht maßgeblich von der Haltung
der Heimatstaaten der Gefangenen beeinflussen lassen.
Dies mag umso mehr für Deutschland gegolten haben, da
sich Deutschland nicht am Irak-Krieg beteiligt und sich
deshalb die Beziehungen zu den USA deutlich abgekühlt
hatten.

Es konnte im Ausschuss daher nachgewiesen werden,
dass es in all den Folgejahren der Inhaftierung Murat
Kurnaz’ – trotz einer Vielzahl weiterer Bemühungen des
Auswärtigen Amtes – niemals ein Signal der USA gab,
dass Murat Kurnaz freigelassen werden könnte.

3. Änderung der Haltung der USA
ab Mitte 2005

Mitte 2005 kam es in den USA selbst zu einer langsamen

terdebatte und der gerichtlichen Entscheidungen zu Gu-
antánamo. Solche Gerichtsurteile und eine sensibilisierte
Öffentlichkeit – vor allem auch in den USA – ließen Gu-
antánamo zur Belastung für das Ansehen der Regierung
Bush werden. Die USA verfolgten nunmehr das Ziel, die
Zahl der Inhaftierten in Guantánamo möglichst zügig zu
senken. Dies war eine Grundlage dafür, dass es im Jahre
2006 schließlich zu erfolgreichen Freilassungsverhand-
lungen zu Murat Kurnaz kommen konnte.

Anfang 2006 konnte die deutsche Botschaft in Washing-
ton im Gespräch mit Legal Advisor John Bellinger eine
überraschende „180-Grad-Wendung“ in der Haltung der
Vereinigten Staaten vermerken (vgl. Dokument Num-
mer 128). Die bis dato verweigerte Erlaubnis, überhaupt
konsularisch für Murat Kurnaz tätig sein zu dürfen,
spielte plötzlich keine Rolle mehr.

Durch den im Zuge der US-internen Debatte bedingten
Wandel der amerikanischen Position konnte die Bundes-
kanzlerin an die intensiven Bemühungen des Auswärti-
gen Amtes aus den Vorjahren nun erfolgreich anknüpfen.
Aber auch nachdem Präsident Bush und Bundeskanzlerin
Dr. Merkel eine Lösung des Falles vereinbart hatten – im-
merhin auf höchster Ebene – dauerte es noch weitere acht
Monate bis zur tatsächlichen Freilassung. Nach Aussage
von Bundesminister Dr. de Maizière gestalteten sich die
von der Botschaft in Washington mit den USA geführten
Verhandlungen über die Modalitäten der Überstellung
von Kurnaz in die Bundesrepublik ausgesprochen schwierig
und zogen sich über Monate hin, bis die Entlassung aus
Guantánamo schließlich im August 2006 erfolgen konnte.
Dabei zeigte sich, dass Murat Kurnaz durch die USA bis
zuletzt als „enemy combatant“ eingestuft wurde.

4. Zulassung der Wiedereinreise
aus humanitären Gründen

Letztlich ist festzustellen, dass die Entscheidung für eine
Zulassung der Wiedereinreise Murat Kurnaz’ durch die
Bundesregierung primär mit humanitären Erwägungen
begründet wurde.

Zwar waren die bisherigen Sicherheitsbedenken noch
nicht ausgeräumt. Neue Erkenntnisse zur Sicherheitsein-
schätzung von Murat Kurnaz waren aber nach dem Jahr
2002 auch nicht hinzugekommen. Deshalb wurden die hu-
manitären Aspekte, nämlich die lange Haftdauer unter den
mittlerweile bekannten, unerträglichen Haftumständen in
Guantánamo sowie der Wohnort der Eltern in Bremen,
den Sicherheitsbedenken übergeordnet. Der Ausschuss
hat festgestellt, dass auch die neue Bundesregierung in
dieser Entscheidung nicht die Korrektur einer politischen
Richtungsentscheidung sieht, sondern vor dem Hinter-
grund einer verantwortungsbewussten kontinuierlichen
Sicherheitspolitik in Bezug auf eine gewandelte äußere
Lage in der glücklichen Situation war, dass eine Wieder-
einreise Murat Kurnaz’ nun verantwortet werden konnte.

Der Ausschuss hält die Zulassung der Wiedereinreise aus
humanitären Gründen für richtig. Diese Einschätzung ist
Änderung der US-Haltung. Dies geschah vor allem auf
Grund der von Senator John McCain angestoßenen Fol-

jedoch nicht darin begründet, dass die ursprüngliche Ein-
schätzung der Gefährlichkeit von Kurnaz fehlerhaft ge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 377 – Drucksache 16/13400

wesen wäre, sondern dass Jahre später die Abwägung auf
Grund der langen Haftdauer anders ausfallen konnte und
musste. Dass angesichts der langen Haft- und Leidenszeit
von Murat Kurnaz, seiner Rückkehr nach Deutschland
ohne vorherigen Umweg über die Türkei im Jahr 2006
keine Steine mehr in den Weg gelegt wurden, ist nach-
drücklich zu begrüßen.

Der Einsatz vor allem der Bundeskanzlerin Frau
Dr. Merkel für Murat Kurnaz wurde von dessen Anwalt,
Rechtsanwalt Docke,

„[…] das war eine Situation, wie wenn ein Schalter um-
gelegt worden ist. Plötzlich liefen die Kontakte zu Kanz-
leramt und zum Auswärtigen Amt so, wie ich mir das vor-
her eigentlich immer gewünscht habe, […]“

als auch von dessen Mutter

„Ich möchte Frau Merkel danken, dass sie sich sofort
nach ihrem Amtsantritt für Murat eingesetzt hat. […] Die
CDU hat mich sehr positiv überrascht.“ (Dokument
Nummer 129)

ausdrücklich gelobt. Auch Murat Kurnaz selber äußerte
sich hierzu in diversen Veröffentlichungen (vgl. Doku-
mente Nummer 130, 131 und 132).

VIII. Schlussbetrachtung

Die Arbeit des Ausschusses hat im Fall „Murat Kurnaz“
gezeigt, dass die undifferenziert vorgetragenen Anschul-
digungen gegen die Bundesregierung an der wahren
Sachlage vorbeigingen.

Murat Kurnaz’ Haft in Guantánamo war völkerrechtswid-
rig. Hieran besteht kein Zweifel. Allerdings war Deutsch-
land weder direkt noch mittelbar beteiligt. Die Verant-
wortung liegt allein bei den USA.

D. Bewertung zum Komplex „Mohammed
Haydar Zammar“

Der Ausschuss hat sich im Hinblick auf Ziffer III. des
Untersuchungsauftrags mit der Festnahme des Deutsch-
Syrers Mohammed Haydar Zammar in Marokko und sei-
ner anschließenden Verbringung von Marokko nach Sy-
rien befasst. Der Untersuchungsauftrag umfasste auch die
Umstände der Befragung Zammars durch Angehörige
deutscher Sicherheitsdienste während seiner Haft in ei-
nem syrischen Gefängnis sowie die Bemühungen deut-
scher Behörden um konsularischen Schutz Zammars in
Syrien.

Nach sorgfältiger Auswertung des Aktenmaterials und
der Vernehmung von 31 Zeugen zu diesem Komplex
kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass keiner der
Vorwürfe, die in diesem Komplex gegen deutsche Behör-
den erhoben wurden, aufrecht erhalten werden kann:

– Deutsche Stellen waren in nicht an der Ergreifung
Zammars in Marokko sowie an dessen anschließender
Verbringung nach Syrien beteiligt. Sie haben nach-

– Die Befragung Zammars in Syrien durch Angehörige
deutscher Sicherheitsbehörden war aus sicherheitspo-
litischen Gründen notwendig und geschah nicht zum
Nachteil Zammars, insbesondere nicht unter Ausnut-
zung rechtsstaatswidriger Umstände.

– Deutsche Stellen haben sich während der Haft
Zammars in Syrien für ihn eingesetzt und werden sich
auch weiterhin für ihn einsetzen.

Im Einzelnen bewertet der Ausschuss den Komplex wie
folgt:

I. Deutsche Stellen waren weder direkt noch
mittelbar an Zammars Festnahme in
Marokko beteiligt

Die Bundesanwaltschaft hatte am 14. Oktober 2001 ein
Ermittlungsverfahren gegen Mohammad Haydar Zammar
wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristi-
schen Vereinigung nach § 129a Absatz 3 StGB eingelei-
tet. Im Zuge der Ermittlungen wurde bekannt, dass er be-
absichtigte, vom 27. Oktober 2001 bis zum 8. Dezember
2001 nach Marokko zu reisen. Zweck der Reise Zammars
sollte die Scheidung von seiner damals 18-jährigen
Zweitfrau sein.

Diese Reisedaten wurden – rechtlich zulässig und im
Rahmen der bewährten internationalen kriminalpolizeili-
chen Zusammenarbeit des BKA – an die niederländischen
sowie marokkanischen Sicherheitsbehörden übermittelt
und gelangten auch zur Kenntnis US-amerikanischer Be-
hörden.

Im Zusammenhang mit dieser Reise Zammars wurden im
Nachhinein Vorwürfe laut, man hätte einerseits Zammar
gar nicht ausreisen lassen und andererseits die Daten sei-
ner Reise nicht an das Ausland weitergeben dürfen. Beide
Kritikpunkte treffen nicht zu. Es wurde weiter unterstellt,
dass damit eine Mitschuld deutscher Behörden an der
Verhaftung Zammars in Marokko und an dessen Ausliefe-
rung nach Syrien bestehe. Diese Vorwürfe wurden durch
die Beweisaufnahme des Ausschusses zweifelsfrei wider-
legt.

1. Die freiwillige Ausreise Zammars nach
Marokko konnte durch deutsche
Behörden nicht verhindert werden

Die deutschen Sicherheitsbehörden und die Bundesan-
waltschaft hatten sich nach Bekanntwerden der Reise-
pläne Zammars eingehend mit der Frage befasst, ob eine
solche Reise – insbesondere vor dem Hintergrund des
laufenden Ermittlungsverfahrens – verhindert werden
könnte. Sie sind zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt,
dass dies im Rahmen der deutschen Rechtsordnung nicht
möglich ist.

a) Es konnte kein Haftbefehl erlassen werden
Als einzig realistische Möglichkeit, die Reise zu verhin-
dern, wäre der Erlass eines Haftbefehls in Betracht gekom-
weislich erst im Juni 2002 von der Inhaftierung
Zammars in Syrien sichere Kenntnis erlangt.

men. Ob die Voraussetzungen zum Erlass eines solchen
Haftbefehls vorlagen, wurde sowohl bei den Sicherheits-

Drucksache 16/13400 – 378 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

behörden als auch bei der Bundesanwaltschaft ausführlich
erörtert.

Der Erlass eines Haftbefehls setzt einen dringenden Tat-
verdacht hinsichtlich eines Straftatbestandes sowie Flucht-
oder Verdunkelungsgefahr voraus. Dabei darf der drin-
gende Tatverdacht nicht aufgrund bloßer Vermutungen,
sondern nur aus bestimmten Tatsachen, die sich aus der
Aktenlage des Ermittlungsverfahrens ergeben, hergeleitet
werden.

Genau diese konkreten Anhaltspunkte hat es aber im vor-
liegenden Fall nicht gegeben: Die Zeugen aus den Poli-
zeibehörden gaben einhellig die Einschätzung ab, dass
die konkreten Verdachtsmomente, die zum damaligen
Zeitpunkt gegen Zammar vorlagen, nicht ausgereicht ha-
ben, um einen solchen Haftbefehl zu erlassen (vgl. statt
aller nur: Aussage Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 39).
Vor dem Ausschuss brachte der Zeuge Dr. Kersten, der
damalige Präsident des BKA, die Situation auf den Punkt:

„[…] die Einschätzung einer Person und die Beweise,
dass es so ist, um daraufhin einen Haftbefehl zu erwirken,
sind zwei ganz unterschiedliche Dinge.“ (Protokoll-
Nummer 77, S. 65)

Die eingehende Prüfung der Beweislage durch die Bun-
desanwaltschaft bestätigte diese Einschätzung (vgl. Aus-
sage Nehm, Protokoll-Nummer 69, S. 21 und 24).
Dies war vor allem darauf zurückzuführen, dass § 129b
StGB, der heute die Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung im Ausland unter Strafe stellt, zum damali-
gen Zeitpunkt noch nicht existierte. Für eine konkrete
Unterstützung der Anschläge vom 11. September 2001
durch Zammar gab es aber zum damaligen Zeitpunkt
keine hinreichenden Beweise. Die gesetzlichen Voraus-
setzungen für einen Haftbefehl waren somit nicht gege-
ben.

b) Es bestand keine Möglichkeit zum
Passentzug

Für seine Reise nach Marokko benötigte Zammar einen
gültigen Reisepass, den er im Oktober 2001 beim Bezirks-
amt Hamburg Nord beantragte, weil sein vorläufiger Rei-
sepass am 19. November 2001 ablief. Der Reisepass
wurde Zammar nach Vorlage einer gültigen Reisebestäti-
gung ausgestellt.

Daran wurde im Laufe des Untersuchungsverfahrens er-
staunlicherweise Kritik der Opposition laut, nachdem
diese erkannt hatte, dass die Vorgehensweise der Behör-
den hinsichtlich des Haftbefehls nicht zu beanstanden
war. Es hieß nunmehr, man hätte die Ausreise Zammars
nach Marokko mittels Passversagung oder Passentzug
verhindern müssen. Dass diese passrechtliche Variante
von den deutschen Strafverfolgungsbehörden nach Lage
der Dinge nicht gesehen wurde (vgl. Aussage Kersten,
Protokoll-Nummer 77, S. 62), ändert nichts daran, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung
des Reisepasses sowieso nicht gegeben waren: Hierfür

die innere oder äußere Sicherheit oder andere erhebliche
Belange der Bundesrepublik gefährden werde.

In der einschlägigen Kommentarliteratur zum Passgesetz
heißt es dazu:

„Die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder der durch
konkrete Tatsachen nicht belegbare Verdacht schließen
die Annahme eines Versagungsgrundes aus. Die Situa-
tion, dass ein Reisepass versagt werden kann, lässt sich
am ehesten mit der des nach § 203 StPO erforderlichen
hinreichenden Tatverdachtes vergleichen.“ (Süßmuth/
Koch zu § 7 PassG, Dokument Nummer 133)

Die dafür notwendigen bestimmten und gerichtsverwert-
baren Tatsachen lagen nach Aussage sämtlicher Zeugen
der Sicherheitsbehörden aber gerade nicht vor. Als Grund
seiner Reise war den Behörden die Scheidung von seiner
Zweitfrau bekannt. Wegen des Fehlens anderer konkreter
Hinweise auf den Hintergrund der Reise musste also da-
von ausgegangen werden, dass Zammar die Reise zu die-
sem privaten Zweck antreten wollte. Eine belastbare Ein-
schätzung, dass die Reise zu einer ganz konkreten
Gefährdung führen würde, konnten die Sicherheitsbehör-
den – dies haben die Zeugenvernehmungen eindeutig er-
geben – nicht treffen (vgl. nur: Aussage Dr. Kersten, Pro-
tokoll-Nummer 77, S. 67). Insoweit war die Situation, wie
sie sich den Sicherheitsbehörden im Fall Zammar stellte,
eine gänzlich andere als die, die beispielsweise bei Aus-
reisebeschränkungen einschlägig vorbestrafter Hooligans
vor Fußballspielen, einem der wichtigsten Anwendungs-
fälle dieser Regelung zum Passentzug, besteht.

Ergänzend sei erwähnt, dass eine Ausreiseuntersagung
mittels Passversagung nicht den Zweck hat, jemanden vor
Reisen in Länder zu schützen, die unter rechtsstaatlichen
Maßstäben als problematisch anzusehen sind. Die Pass-
versagung dient nicht dem Schutz der Bundesbürger vor
sich selbst. Es gibt keinen präventiven Passentzug, damit
sich Bundesbürger nicht in Gefahr bringen können. Das
wäre in einem freiheitlichen Rechtsstaat auch kaum wün-
schenswert. Es war letztlich die freie Entscheidung
Zammars, nach Marokko zu reisen.

Der Vorschlag der Opposition wäre auf eine Präventiv-
festsetzung Terrorverdächtiger in Deutschland auf unsi-
cherer Verdachtsgrundlage hinausgelaufen. Eine solche
Forderung ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
vereinbar. Wenn trotzdem im Laufe des Untersuchungs-
verfahrens insbesondere von Vertretern der FDP und der
Linken immer wieder der Passentzug als probates Mittel
gepriesen wurde, dann tritt hier ein seltsames Rechts-
staatsverständnis zu Tage. Aus rein taktischen Interessen
werden rechtsstaatliche Grundsätze beliebig über Bord
geworfen.

2. Die Übermittlung der Reisedaten Zammars
an das Ausland war richtig und notwendig

Dass ausländischen Behörden die Reisedaten Zammars
zur Kenntnis gegeben wurden, war eine vor dem Hinter-
grund der Gefährdungslage nach dem 11. September
hätte es nämlich nach § 7 PassG konkreter Anhaltspunkte
bedurft, dass Zammar durch seine Reise nach Marokko

2001 notwendige Entscheidung, die sich am Gedanken
der Prävention orientierte und im Einklang mit geltendem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 379 – Drucksache 16/13400

Recht stand. Eindeutig widerlegt werden konnte die Un-
terstellung, es habe eine gezielte Weitergabe zum Zweck
der Festnahme Zammars durch ausländische Behörden
gegeben.

Obwohl das Ermittlungsverfahren keine konkreten An-
haltspunkte dafür lieferte, dass eine bestimmte Straftat
von Zammar im Zusammenhang mit seiner Reise began-
gen werden sollte, so besaß man doch Erkenntnisse da-
rüber, dass Zammar in enger Verbindung mit den Attentä-
tern des 11. September 2001, der „Hamburger Zelle“,
gestanden hatte und über Kontakte zur islamistischen
Szene im Ausland verfügte. Dieser Umstand machte ein
angemessenes Handeln auf präventivpolizeilicher Ebene
erforderlich, das den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

a) Die Reisedatenübermittlung durch das BKA
erfolgte auf gesetzlicher Grundlage

Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Sammlung
und Weitergabe von Daten stellt das BKA-Gesetz
(BKAG) bereit: Das BKA darf im Rahmen seiner Auf-
gabe als Zentralstelle für das Auskunfts- und Nachrich-
tenwesen gemäß §§ 2 und 3 BKAG, die erforderlichen In-
formationen sammeln, sofern es um die Verhütung von
Straftaten mit internationaler Bedeutung geht. Die Rechts-
grundlage dafür, dass personenbezogene Daten an auslän-
dische Behörden weitergeben werden dürfen, findet sich
in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKAG.

b) Es bestanden ausreichende Hinweise auf
Kontakte zu Al Qaida sowie Erkenntnisse
über ungeklärte Reisetätigkeiten Zammars

Die bereits gesammelten Erkenntnisse über Zammar lie-
ferten ein weitgefächertes Bild, ausgehend von seiner
persönlichen Einstellung, über seine Reisetätigkeiten bis
hin zu Kontakten zu Al Qaida-Netzwerken. Sämtliche im
Ausschuss vernommenen Zeugen der Sicherheitsbehör-
den haben die Gefährlichkeit Zammars betont und ihn als
einen flammenden Anhänger Osama bin Ladens beschrie-
ben, der seit Jahren bemüht war, Personen für den Dschi-
had zu werben und persönliche Kontakte nach Pakistan
zu vermitteln (vgl. nur: Aussage Klink, Protokoll-Num-
mer 75, S. 39).

Zammar absolvierte bereits im Jahr 1991 in Afghanistan
eine militärische Waffen- und Sprengstoffausbildung.
Festgestellt wurde zudem, dass Zammar seit den neunzi-
ger Jahren eine rege Reisetätigkeit aufgenommen hatte.
Dazu gehörten Reisen nach Pakistan, Afghanistan, Bos-
nien, Marokko, Mauretanien, Syrien, Jordanien, Russ-
land, Spanien, Palästina, in die Türkei, die tschechische
Republik oder in den Sudan. Aus der Türkei wurden al-
lein in den beiden Jahren 2000 und 2001 mehr als vierzig
Registrierungen von Reisen Zammars gemeldet.

Es bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, wie ein lang-
zeitarbeitsloser Empfänger staatlicher Unterstützungsleis-
tungen ohne eigenes Einkommen all diese Reisen, die ihn
nicht zuletzt in einige sehr krisenbehaftete Staaten mit ho-

Die immense Reisetätigkeit Zammars ließ nicht nur ver-
deckte Geldquellen, sondern auch ein internationales
Netzwerk von Kontaktpersonen aus dem islamistischen
Milieu vermuten. Bemerkenswert ist in diesem Zusam-
menhang auch, dass sein als „verloren“ gemeldeter Reise-
pass später in einer konspirativen Wohnung von Al Qaida
in Afghanistan aufgefunden wurde.

Zammar wurde zudem von zahlreichen Zeugen im Rah-
men der Hamburger Ermittlungen als Kontaktperson von
Terrorverdächtigen mit engen Beziehungen zu Al Qaida
identifiziert. So soll er unter anderem Kontakt zu den füh-
renden Mitgliedern der „Hamburger Zelle“, die später die
Anschläge des 11. September 2001 ausführen sollten
(Atta, Al Shehhi, Jarrah), und deren Umfeld (Bahaji,
Essabar, Mzoudi, Belfas, El Motassadeq) gehabt haben.
Zammar pflegte nach Auskunft zahlreicher Zeugen im
Hamburger Verfahren auch enge Kontakte zu Ramsi
Binalshibh, der als einer der Drahtzieher der Anschläge
vom 11. September 2001 gilt (vgl. „Süddeutsche Zei-
tung“ vom 16. März 2007).
Insgesamt konnte aus der Fülle der Erkenntnisse die Ein-
schätzung getroffen werden, dass es sich bei Zammar um
einen Rekruteur handelte, der versuchte, junge Leute für
den bewaffneten Kampf gegen den Westen zu gewinnen.
So gibt es ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass
Zammar zum Beispiel auch Murat Kurnaz und seinen
verhinderten Reisebegleiter Selçuk Bilgin vor ihrer Pa-
kistanreise im Oktober 2001 mit entsprechenden Informa-
tionen versorgt hatte.

Diese Tätigkeit Zammars wurde in der Beweisaufnahme
durch die Zeugen übereinstimmend als generell gefährlich
eingeschätzt (vgl. nur: Aussage Dr. Steinberg, Protokoll-
Nummer 75, S. 37), auch wenn die Verdachtsmomente
nicht ausreichten, um einen Haftbefehl zu begründen.

c) Datenübermittlung an die Niederlande und
Marokko war eine Routineangelegenheit

Auf der Grundlage dieser mannigfachen Hinweise stellte
die Übermittlung der Reisedaten Zammars an die Nieder-
lande und an Marokko unmittelbar nach den Anschlägen
vom 11. September 2001 eine Routineangelegenheit dar,
deren Notwendigkeit angesichts der massiven Al Qaida-
Kontakte Zammars kaum ernsthaft bestritten werden
kann. Auch die Bundesrepublik Deutschland erwartet zu
Recht, dass die deutschen Sicherheitsbehörden über die
bevorstehende Einreise terrorverdächtiger Personen wie
Zammar durch andere Staaten vorab informiert werden.

Unterstellungen, es habe eine gezielte Weitergabe der Da-
ten gegeben, um Zammar letztlich nach Syrien zu lenken,
wurden von allen betroffenen Zeugen ausdrücklich als
falsch, geradezu als „absurd“, zurückgewiesen (vgl. z. B.:
Aussage Dr. Kersten, Protokoll-Nummer 77, S. 54). Die
Beweisaufnahme hat ergeben, dass gerade das Gegenteil
der Fall war: Man hätte Zammar lieber in Deutschland
gesehen und das Ermittlungsverfahren fortgeführt. Es be-
stand aber keine rechtsstaatliche Möglichkeit, Zammars
hem terroristischem Gefährdungspotential führten, finan-
zieren konnte.

Verbleib in Deutschland gegen seinen Willen zu bewir-
ken.

Drucksache 16/13400 – 380 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Der Informationsaustausch mit
den USA war notwendig

Auch die Tatsache, dass die USA Kenntnis von der Reise-
tätigkeit Zammars durch deutsche Behörden erlangten, ist
nicht zu beanstanden.

Vor dem Hintergrund des Terrors vom 11. September
2001 hatten gerade die USA weitere Anschläge gegen
US-Einrichtungen im Ausland zu befürchten. Sie waren
die Hauptbetroffenen und das Ziel potentieller neuer An-
schläge. Zu diesem Zweck musste mit den USA koope-
riert werden. Diese Kooperation wurde nicht allein durch
die Bundesregierung unterstützt, vielmehr wurde ein um-
fangreicher Informationsaustausch mit den USA nach den
Anschlägen über alle Parteigrenzen hinweg gefordert. Es
sollte in der Debatte nicht so getan werden, als hätte
Deutschland mit all dem nichts zu tun, denn es heißt nicht
ohne Grund: „Hamburger Zelle“. Sich einer Zusammen-
arbeit mit den USA zu verweigern, wäre schlechterdings
unvorstellbar gewesen.

Ausdrücklich erwartet wurde dies auch auf der Ebene der
Vereinten Nationen ausweislich der Resolution 1373 des
Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Dokument
Nummer 134). In dieser Resolution werden die Staaten
aufgefordert,

„dringend zusammenzuarbeiten, um terroristische Hand-
lungen, namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und
durch die volle Durchführung der einschlägigen interna-
tionalen Übereinkünfte betreffend den Terrorismus zu
verhüten und zu bekämpfen“,

außerdem,

„dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergrei-
fen werden, um die Begehung terroristischer Handlungen
zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung
anderer Staaten im Wege des Informationsaustausches
[…].“

In der eigens zur Ermittlung der deutschen Bezüge der At-
tentate des 11. Septembers geschaffenen Organisations-
struktur des BKA, der Besonderen Aufbauorganisation
USA („BAO USA“), wurden selbstverständlich gegensei-
tig Informationen ausgetauscht. Dabei bestand auch von
deutscher Seite ein großes Interesse daran, an solche Infor-
mationen zu gelangen, die das FBI gewonnen hatte.

Den realen Gefahren des internationalen Terrorismus
kann nicht ohne internationale Zusammenarbeit der Poli-
zeibehörden begegnet werden. Die Zusammenarbeit bein-
haltete deshalb u. a. die Teilnahme von FBI-Verbindungs-
beamten an den täglichen Lagebesprechungen der „BAO
USA“, bei denen auch die Ermittlungsergebnisse im Fall
Zammar vorgetragen wurden. Bei dieser Gelegenheit er-
fuhren die FBI-Verbindungsbeamten am 24. Oktober
2001 wohl auch erstmals von den Reiseplänen Zammars
(vgl. Aussagen Kröschel und Schmanke, Protokoll-Num-
mer 62, S. 15 und 68 f.).

Erst im November 2001 richtete das FBI eine schriftliche

BKA, das diese auch beantwortete. Dabei erhielt das FBI
eine Bestätigung der mündlich erlangten Informationen,
allerdings gingen den USA dabei keine neuen Informatio-
nen zu.

e) Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Inte-
ressen gemäß § 14 Absatz 7 Satz 7 BKAG

In diesem Zusammenhang konnte durch die Beweisauf-
nahme auch festgestellt werden, dass vor der Datenübermitt-
lung an das FBI im BKA eine Überprüfung stattgefunden
hat, ob Tatsachen vorliegen, die eine Informationsweiter-
gabe ausschließen (vgl. Aussage Schmanke, Protokoll-
Nummer 62, S. 78).

Zu prüfen war, ob schutzwürdige Interessen von Zammar
einer solchen Übermittlung im Sinne von § 14 Absatz 7
Satz 7 BKAG entgegenstanden. Schutzwürdige Interes-
sen liegen insbesondere darin, dass der Betroffene nicht
der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt wird.

Wann eine solche Gefahr anzunehmen ist, ist der Rechts-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte zu den Auslieferungsfällen zu entnehmen (vgl.
EGMR, in: NJW 1990, S. 2183). Danach ist die Gefahr
einer menschenrechtswidrigen Behandlung nur dann an-
zunehmen, wenn gerade im konkreten Fall eine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene in
dem ersuchenden Staat Opfer von Folter o. ä. wird. Ver-
einzelte frühere Vorfälle oder allgemeine Einschätzungen
stehen selbst einer Auslieferung nicht entgegen. Dieser
für eine Auslieferung geltende Maßstab muss dann für die
Weitergabe von Daten erst recht gelten.

Im Oktober/November 2001 gab es noch keine Anhalts-
punkte dafür, dass derartige Informationen zu menschen-
rechtswidrigen Handlungen missbraucht werden könnten.
Zu diesem Zeitpunkt war die „rendition-Praxis“ bzw. die
Etablierung eines solchen Systems durch die USA völlig
unbekannt. Alle im Ausschuss gehörten Zeugen haben
dies glaubhaft versichert. Man ging beim BKA vielmehr
davon aus, dass die USA gerichtliche Verfahren gegen die
Beteiligten der Anschläge vom 11. September 2001 füh-
ren wollten. Es bestand die feste Überzeugung, dass die
USA Informationen auch nur für rechtsstaatliche Verfah-
ren verwenden würden. Die Beeinträchtigung schutzwür-
diger Interessen Zammars durch die Reisedatenübermitt-
lung war somit nicht ersichtlich und stand dieser damit
nicht entgegen. Angesichts dessen, ist die Übermittlung
dieser Informationen über Zammar an die USA nicht zu
beanstanden.

II. Keine belastbaren Kenntnisse deutscher
Stellen über Zammars Festnahme in
Marokko und seine Auslieferung
nach Syrien bis Juni 2002

Nachdem Zammar von seiner Marokkoreise – entgegen
seiner Planung und entgegen der Erwartung des BKA –
am 8. Dezember 2001 nicht wieder nach Deutschland zu-
Anfrage bezüglich der den amerikanischen Behörden oh-
nehin bereits bekannten Reisepläne Zammars an das

rückkehrte, blieb sein weiterer Aufenthalt für einen Zeit-
raum von etwa einem halben Jahr ungeklärt. Erst später

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 381 – Drucksache 16/13400

stellte sich heraus, dass Zammar irgendwann in dieser
Zeit nach Syrien verbracht worden war.

Es steht nach der Beweisaufnahme fest, dass deutsche
Behörden an der Verbringung Zammars nach Syrien nicht
beteiligt waren. Die Arbeit des Ausschusses konnte eben-
falls Klarheit darüber verschaffen, dass deutsche Behör-
den bis Juni 2002 – trotz intensiver Anstrengungen, des-
sen Verbleib zu klären – keine gesicherten Erkenntnisse
über Zammars Aufenthaltsort hatten.

1. Keine Beteiligung deutscher Sicherheits-
behörden an der Festnahme und Über-
stellung Zammars nach Syrien

Die Festnahme Zammars in Marokko und seine anschlie-
ßende Überstellung nach Syrien war allem Anschein nach
eine zwischen den USA, Marokko und Syrien koordi-
nierte Aktion, die ohne Wissen der deutschen Seite ge-
plant und durchgeführt wurde. Alle im Ausschuss ver-
nommenen Zeugen haben nachdrücklich versichert, dass
deutsche Behörden keine Kenntnis von Plänen zur Ver-
haftung und Auslieferung Zammars nach Syrien hatten
oder diese gar mitgetragen hätten. Unterstellungen, die
Weitergabe der Reisedaten an die betreffenden Staaten sei
ein Indiz für eine Zusammenarbeit deutscher Behörden
bei der Verhaftung und Überstellung Zammars nach Sy-
rien, erwiesen sich als absurd. Dazu erklärte einer der da-
mals in der „BAO USA“ ermittelnden Polizeibeamten,
der Zeuge EKHK a. D. Schmanke, vor dem Ausschuss:

„Hinter diesem Entscheid [Zammar reisen zu lassen]
steht nicht eine große Verschwörung, eine große Vorbe-
reitung von Verschleppungshandlungen. Das wird hier al-
les hineininterpretiert. Herr Zammar konnte ausreisen,
und wir sind davon ausgegangen, Herr Zammar kommt
zurück. Mehr steckt hinter dieser Reise vom 27. – 8. De-
zember nicht. Ich will das nochmal betonen.“ (Protokoll-
Nummer 62, S. 68)

Wenn im Zusammenhang mit der Weitergabe der Reise-
daten davon die Rede war, man habe dem BKA-Verbin-
dungsbeamten in den Niederlanden angetragen, „sicher-
zustellen, dass Zammar auch in Marokko ankomme“, so
bedeutete dies keineswegs eine Steuerung der Reiseroute
Zammars. Vielmehr sollte damit im Informationsinteresse
der deutschen Behörden sichergestellt werden, für den
Fall einer Abweichung von seiner Reiseroute davon zu
erfahren und damit zu wissen, wohin Zammar wirklich
gereist war (vgl. Aussage Schmanke, Protokoll-Num-
mer 62, S. 53).

In diesem Sinne erfolgte auch die Benachrichtigung der
marokkanischen Behörden durch den Verbindungsbeam-
ten des BKA in Marokko. Die Marokkaner wurden von
ihm darüber informiert, wann Zammar plante einzureisen
und wann er wieder ausreisen wollte. Die Zusammenar-
beit lief darauf hinaus, dass Marokko lediglich die Anga-
ben über das Reiseverhalten Zammars bestätigen sollte
(vgl. Aussage Taube, Protokoll-Nummer 62, S. 85). Da-
durch, dass der Verbindungsbeamte des BKA, der Zeuge

geriet Zammar zeitgleich mit seiner Landung in Casa-
blanca aus dem Blickfeld. Eine Zusammenarbeit mit ma-
rokkanischen Behörden zum Zweck der Verhaftung oder
der Verschleppung Zammars hat es ebenso wenig gege-
ben wie mit US-Behörden. So verfügte der Zeuge Taube,
damals Verbindungsbeamter des BKA in Rabat, noch
nicht einmal über Kontakte zu amerikanischen Behörden
(vgl. Aussage Taube, Protokoll-Nummer 62, S. 86).

2. Anstrengungen zur Aufenthaltsklärung
seit Dezember 2001

Sowohl das BKA als auch das Auswärtigen Amt haben
erhebliche Anstrengungen unternommen, den Aufent-
haltsort Zammars festzustellen (vgl. dazu ausführlich un-
ter Feststellungen, Teil B, A VI. 3, S. 226 ff.).

All diese Bemühungen blieben jedoch zunächst erfolglos,
weil sich die angesprochenen Stellen der USA und Ma-
rokkos entweder in Schweigen hüllten oder sogar gezielt
Falschinformationen über die Reise und den Aufenthalt
Zammars lieferten. Auch eine dem BND im März 2002
von syrischen Stellen zur Verfügung gestellte kurze „Stu-
die“ über Zammar brachte keine gesicherten Erkenntnisse
über dessen Verbleib, die über die bisherige Gerüchtelage
hinausgingen. Anderslautende Behauptungen konnte der
Ausschuss widerlegen: Alle im Ausschuss diesbezüglich
vernommenen Zeugen haben glaubhaft vermittelt, dass
man der Studie nicht entnehmen konnte, dass sich Zam-
mar in Syrien befand (vgl. Aussage Dr. Hanning, Protokoll-
Nummer 77, S. 101; Aussage Uhrlau, Protokoll-Nummer 79,
S. 42; Aussage Schmanke, Protokoll-Nummer 62, S. 60;
Aussage Vorbeck, Protokoll-Nummer 73, S. 15 f.). Die Stu-
die habe nicht den Eindruck erweckt, aus Befragungen
Zammars erstellt worden zu sein, sie schien vielmehr aus
verschiedenen anderen Quellen kompiliert zu sein. Es
war im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass die Syrer Infor-
mationen über Zammar besaßen, ohne dass er sich zwin-
gend in Syrien befinden musste. Schließlich war Zammar
auch syrischer Staatsangehöriger und hatte sich dort des
Öfteren aufgehalten. Es wäre geradezu erstaunlich, wenn
eine solch schillernde Figur des internationalen Terroris-
mus wie Zammar den syrischen Diensten nicht längst mit
einigen Hintergrundinformationen bekannt gewesen
wäre. Im Übrigen erhielt der BND in jener Zeit viele In-
formationen über Terrorverdächtige. Diese Verdächtigen
besaßen zwar die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Lan-
des, das die Informationen lieferte, diese hielten sich aber
nachweislich nicht dort auf.

Bezeichnend für den Kenntnisstand deutscher Stellen ist
die Tatsache, dass man vor lauter Gerüchten, die sich ve-
hement nicht bestätigen ließen, noch im April 2002 in der
deutschen Botschaft in Rabat die Vermutung äußerte,
Zammar könnte sich möglicherweise sogar in Gu-
antánamo befinden (vgl. Aussage Taube, Protokoll-Num-
mer 62, S. 89).

Zum Engagement der deutschen Seite, den Aufenthaltsort
Zammars herauszufinden, erklärte der damalige Leiter
der Rechts- und Konsularabteilung der deutschen Bot-
Taube, keinerlei eigene Anstrengung unternahm, zumin-
dest die Ankunft Zammars in Casablanca zu verifizieren,

schaft in Rabat, der Zeuge Dr. Forschbach, vor dem Aus-
schuss:

Drucksache 16/13400 – 382 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Wir haben unsere Möglichkeiten ausgeschöpft. Wir hät-
ten belastbare Informationen haben müssen, mit denen
wir den marokkanischen Kollegen hätten erklären kön-
nen: Was ihr uns gesagt habt, stimmt deswegen nicht,
weil wir es hier und dort besser wissen. – Diese Informa-
tionen hatten wir nicht.“ (Protokoll-Nummer 64, S. 23)

Aus all diesen im Verlauf der Beweisaufnahme zu Tage ge-
tretenen Einzelversuchen wird erkennbar, dass die deut-
schen Behörden sich seit dem Verschwinden Zammars
redlich um Aufklärung bemüht haben, jedoch gut ein hal-
bes Jahr – bis zum Juni 2002 – bewusst in Unkenntnis ge-
lassen wurden.

3. Bis Juni 2002 blieb der Aufenthaltsort
Zammars für deutsche Behörden
unbekannt

Nachdem erstmals im Juni 2002 deutliche Erkenntnisse
über die Haft Zammars in Syrien vorlagen, wurde umge-
hend versucht, von der syrischen Seite Informationen zu
erlangen. So wurde am 19. Juni 2002 eine Verbalnote der
deutschen Botschaft an syrische Behörden gerichtet, die
aber zu keiner Bestätigung führte. Weitere Anfragen blie-
ben ebenfalls erfolglos. Ein erneuter Anlauf fand anläss-
lich des Besuchs des stellvertretenden Leiters des syri-
schen militärischen Nachrichtendienstes, General Schawkat,
am 10. Juli 2002 in Deutschland statt. Bei einem Treffen
im Bundeskanzleramt wurde der Fall Zammar zur Spra-
che gebracht. General Schawkat wollte den Fall nicht be-
stätigen, sagte aber zu, sich um die Angelegenheit zu
kümmern (vgl. Aussage Uhrlau, Protokoll-Nummer 77,
S. 127 f.). Die syrische Seite bestätigte die Inhaftierung
dann erst offiziell am 17. Juli 2002 als Reaktion auf die
Ansprache anlässlich des Besuchs (vgl. Aussage Vorbeck,
Protokoll-Nummer 73, S. 20; Aussage Uhrlau, Protokoll-
Nummer 77, S. 127 f.).

III. Die Befragung Zammars in Syrien durch
Angehörige deutscher Sicherheitsdienste
war richtig und notwendig

Die Entscheidung von deutscher Seite, Mitarbeiter von
BND, BfV und BKA vom 20. bis 23. November 2002
nach Syrien zu entsenden, um Zammar unmittelbar befra-
gen zu können, war eine richtige und notwendige Ent-
scheidung. Sie wurde vor dem Hintergrund der verschärf-
ten Sicherheitslage nach dem 11. September 2001
getroffen: Informationen über das Agieren von Al Qaida
waren für die Einschätzung der Sicherheitslage in
Deutschland von großer Bedeutung. Die Notwendigkeit
der Befragung bestätigte sich nicht zuletzt durch den Er-
kenntnisgewinn, den die deutschen Behörden im Zuge
der Befragung über die Strukturen von Al Qaida erhiel-
ten.

Eindeutig widerlegt werden konnte dagegen die Vermu-
tung, die Einstellung eines Strafverfahrens gegen syrische
Spione sei eine „Gegenleistung“ an Syrien für die Zulas-

1. Hintergrund der Entscheidung zur
Befragung Zammars in Syrien

Nachdem nunmehr im Juni 2002 gesicherte Erkenntnisse
über Zammars Inhaftierung in Syrien vorlagen, erwarte-
ten die deutschen Sicherheitsbehörden, angesichts der da-
mals noch bestehenden Erkenntnislücken der deutschen
Dienste über islamistische Gruppen, weitergehende Er-
kenntnisse durch eine Befragung Zammars zu erhalten.
Diesem Entschluss ging die Übermittlung wenig aussage-
kräftiger syrischer Protokolle von Befragungen Zammars
voraus.

Neben der notwendigen Entsendung von Beamten des
BND und des BfV, wurde auch die Entsendung eines
BKA-Beamten erörtert. Dabei gelangte man zu dem rich-
tigen Ergebnis, dass einer Teilnahme des BKA zu präven-
tiven Zwecken rechtlich nichts entgegenstand.

a) Nach Bekanntwerden der Inhaftierung
war die Entgegennahme syrischer
Informationen alternativlos

Nach Bekanntwerden der Inhaftierung Zammars im Juni
2002 erhielten die deutschen Behörden Informationen aus
den Befragungen Zammars durch die syrische Seite. Die
Entgegennahme syrischer Informationen war wegen der
außergewöhnlichen Detailkenntnisse Zammars über isla-
mistische Strukturen in Europa geboten.

Direkte Einlassungen von Zammar selbst waren in dieser
Situation unabdingbar, wollte man genaue Informationen
und Zusammenhänge über islamistische Netzwerke erhal-
ten. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige im
Umkreis terroristischer Netzwerke eine tragende Rolle
spielten. Syrien war mehrfach Reiseziel für Angehörige
der „Hamburger Zelle“ (vgl. Aussage Uhrlau, Protokoll-
Nummer 77, S. 125).

Der bereits erwähnte Reisepass Zammars, der schließlich
in einer konspirativen Wohnung der Al Qaida in Afgha-
nistan gefunden wurde, wies mehrfache Reisen Zammars
nach Syrien auf. Man hatte zudem Erkenntnisse über
Nummern von Telefonanschlüssen in Syrien, die im Zu-
sammenhang mit Zammar standen und überprüft werden
mussten (vgl. Aussage Dr. Kersten, Protokoll-Num-
mer 77, S. 57).

Kritik, die darauf hinausläuft, dass jedwede Verwendung
von Material aus den nichtdemokratischen Staaten des
Mittleren Ostens zu ignorieren sei, läuft an der Realität
völlig vorbei. So kommen die für die Einschätzung der
Sicherheitslage relevanten Informationen häufig aus Län-
dern, die unseren Rechtsstaatsvorstellungen nicht ent-
sprechen. Eine pauschale Ablehnung der Verwertung aus-
ländischer Quellen kann es aber nicht geben.

So müssen nach der bisherigen Linie des Bundesgerichts-
hofs und anderer Obergerichte zweifelhafte Beweise zwar
besonders vorsichtig gewürdigt werden. Sie können aber
durchaus berücksichtigt werden, jedenfalls solange nicht
erwiesen ist, dass die Angaben tatsächlich durch verbo-
sung der Befragung Zammars durch deutsche Stellen ge-
wesen.

tene Vernehmungsmethoden gewonnen worden sind. Das
OLG Hamburg führte dazu zum Beispiel aus:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 383 – Drucksache 16/13400

„Die das Beweisverbot begründenden Tatsachen müssen
nach Durchführung der gebotenen freibeweislichen Auf-
klärung zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bleiben
erhebliche Zweifel, ist ein möglicher Verstoß nicht erwie-
sen und die betreffende Aussage verwertbar.“ (Beschluss
vom 14. Juni 2005 – IV-1/04 – Fall El Motassadeq, NJW
2005, S. 2329 – 2330).

Ebenso lehnte der BGH ein Verwertungsverbot aus
§ 136a StPO bzw. Artikel 15 UN-Antifolterübereinkom-
men mit der Begründung ab, es sei schließlich „nicht er-
wiesen, dass die Angaben des Beschuldigten in Pakistan
durch verbotene Vernehmungsmethoden gewonnen wor-
den sind“. (Beschluss vom 15. Mai 2008 – StB 4 und 5/08,
NStZ 2008, S. 643 f.).

Ähnlich äußerte sich der 67. Deutsche Juristentag in Er-
furt zu diesem Thema noch im September 2008.

Die Situation, die sich der Bundesregierung damals
stellte, erläuterte Dr. Steinmeier vor dem Ausschuss fol-
gendermaßen:

„[…] wir hatten vor allen Dingen ein gewachsenes Maß
an Verantwortung deshalb, weil nicht nur die Spuren
nach den Attentaten von Washington und New York nach
Deutschland führten, sondern, wie Sie ja wissen, auch
nach den Attentaten von Djerba und Bali Spuren nach
Deutschland führten. Sich in einer solchen Situation ge-
lassen zurückzulehnen und zu sagen: ‚Von den 190 Mit-
gliedsstaaten der Vereinten Nationen scheiden wir 150
aus, weil sie kein rechtsstaatliches System gemäß dem un-
seren zur Verfügung haben, und arbeiten mit den anderen
40‘, […] wäre in der damaligen Situation kein ganz ange-
messenes Verhalten gewesen. Und ich bin mir sicher: Je-
der an meiner Stelle hätte so auch nicht entschieden.“
(Protokoll-Nummer 79, S. 102)

Kurz auf den Punkt gebracht, erklärte der damalige Leiter
des Terrorismusreferates 605 in der Abteilung 6 des Bun-
deskanzleramtes, der Zeuge Vorbeck, vor dem Aus-
schuss:

„Der Schweizer Dienst nützt uns nicht viel bei der Be-
kämpfung des Islamismus.“ (Protokoll-Nummer 73, S. 13 f.)

Angesichts der bedrohlichen Gefährdungslage entsprach
daher die Entgegennahme der syrischen Informationen ei-
ner verantwortlichen und vorausschauenden Sicherheits-
politik.

b) Sorgfältige Abwägung, eigene Beamte
nach Syrien zu entsenden

Die von Syrien übermittelten Informationen blieben aller-
dings weit hinter den Erwartungen der deutschen Dienste
zurück. Nach Angaben aller verantwortlichen Zeugen
zeigte sich, dass das bereits von Syrien zur Verfügung ge-
stellte Material aus den Befragungen Zammars nicht aus-
reichte, um sich ein klares Bild über die islamistischen
Strukturen in Deutschland machen zu können. Dies war
angesichts der terroristischen Anschläge von Djerba und

higender. Deshalb kam der Gedanke auf, Zammar durch
eigene Beamte zu befragen.

Hierzu erläuterte der damalige Präsident des BND,
Dr. Hanning, vor dem Ausschuss:

„[…] Wir haben uns aus dieser Befragung wichtige Er-
kenntnisse aus dem Umfeld der Hamburger Gruppe ver-
sprochen. […] Es gab Hinweise, dass weitere Anschläge
geplant waren. Wir hatten den Eindruck, dass die Ham-
burger Gruppe von ganz entscheidender Bedeutung für
unsere innere Sicherheit sein könnte.“ (Protokoll-Num-
mer 77, S. 88)

Nicht zuletzt musste daher bei der Beurteilung, ob eigene
Beamte nach Syrien geschickt werden sollten, der Um-
stand berücksichtigt werden, dass die Ergebnisse einer
Befragung, die die Syrer durchgeführt hatten, nicht so ef-
fektiv sein konnten, wie eine eigene Befragung. Schließ-
lich ging es um deutsche Sicherheitsinteressen mit spezi-
fischen Fragestellungen.

Hierzu erläuterte der Präsident des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz, der Zeuge Fromm:

„Es ist klar, dass, wenn diejenigen fragen, die eigenes
Wissen haben, die Chance besteht, mehr Informationen zu
gewinnen, als wenn man von Dritten etwas bekommt,
selbst dann, wenn die Dritten Fragen stellen, die sie von
uns vorher übermittelt bekommen hätten. Es ist eine all-
gemeine Erfahrung, dass eine direkte Befragung durch-
aus zusätzliche Informationen erbringen kann. Deswegen
ist das so geschehen.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 20)

Entscheidend kam hinzu, dass in den Augen der Syrer al-
lein Zammars syrische Staatsangehörigkeit maßgeblich
war. Die syrische Regierung sah und behandelte Zammar
als einen syrischen Staatsangehörigen, gegen den in Sy-
rien strafrechtliche Vorwürfe wegen seiner Mitgliedschaft
in der in Syrien verbotenen Muslimbruderschaft anhängig
waren. An dieser grundsätzlichen Auffassung der syri-
schen Seite gab es keine Zweifel. Dies führte zu der Er-
kenntnis, dass er damit als Syrer auch in syrischer Haft
bleiben würde. Erwägungen, ihn nach Deutschland zu ei-
ner Befragung zu holen, schieden damit von vornherein
als utopisch aus.

Für die Nachrichtendienste waren die gesetzlichen Vor-
aussetzungen zur Auslandsbefragung gegeben. Insbeson-
dere stand der Entsendung eines Beamten des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz (BfV) nichts entgegen. Zwar
besteht die Aufgabe des BfV darin, verfassungsfeindliche
Bestrebungen im Inland zu beobachten, dies steht aber ei-
ner Datenerhebung im Ausland nicht entgegen, wenn ein
Inlandsbezug besteht. Dieser Bezug war gegeben, ging es
doch darum, durch Zammar Informationen über die
Struktur der „Hamburger Zelle“ oder mögliche weitere
Zellen in Deutschland zu erhalten (vgl. Aussage Fromm,
Protokoll-Nummer 77, S. 11, 15).

Daher war es im Rahmen der Präsidentenrunde im Bun-
deskanzleramt am 29. Oktober 2002 allgemeine Auffas-
sung, dass einer gemeinsamen Entsendung von Beamten
Bali im April bzw. Oktober 2002, bei denen eine Vielzahl
auch deutscher Opfer zu verzeichnen war, umso beunru-

des BfV, des BND und eines Experten aus dem Analyse-
bereich des BKA nach Damaskus unter dem Aspekt der

Drucksache 16/13400 – 384 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gefahrenabwehr, also der Prävention, nichts entgegen-
stand. Ziel der Befragung sollte allein die Verbesserung
der Erkenntnisse über radikal-islamistische Netzwerke
und mögliche Gefahren für die Sicherheitslage in
Deutschland sein. Die Befragung sollte von Anfang an
keine Vernehmung Zammars im strafprozessualen Sinne
darstellen (vgl. Aussage Dr. Hanning, Protokoll-Num-
mer 77, S. 103).

Dabei war man sich durchaus bewusst, dass es sich bei
Syrien nicht um einen Staat handelte, der deutschen
rechtsstaatlichen Maßstäben gerecht wurde. Für alle Be-
teiligten – Entscheidungsträger wie auch Befragende –
stand fest, dass die Befragung sofort zu beenden wäre,
wenn Anzeichen für eine menschenrechtsverletzende Be-
handlung Zammars durch syrische Behörden bestanden
hätten. Dies war unabdingbare Voraussetzung und maß-
geblich für die Entscheidung zugunsten einer Befragung
in Syrien.

Die Bedingung der syrischen Seite, um einer solchen Be-
fragung zuzustimmen, lag in der absoluten Vertraulich-
keit der Befragung. Auf diese Bedingung musste einge-
gangen werden, weil sonst ein Kontakt nicht hätte
stattfinden können. Aus diesem Grund konnte die deut-
sche Botschaft in Damaskus nicht einbezogen werden.
Die Unterrichtung der deutschen Botschaft hätte auch
keinen Nutzen für Zammar dargestellt, denn die Bot-
schaft hätte die Information aufgrund der Verpflichtung
zur Vertraulichkeit nicht verwerten oder weitergeben kön-
nen.

c) Auch die Entsendung des BKA-Beamten
war rechtlich zulässig

Unter dem Gesichtspunkt, künftige Anschläge in
Deutschland zu verhindern, konnte sich die Beteiligung
des BKA an der Befragung auf die bereits erörterten §§ 2
und 3 BKAG stützen.

Da jedoch zur Zeit der Entsendung noch das Ermittlungs-
verfahren gegen Zammar beim GBA lief, musste geklärt
werden, ob die Entsendung eines BKA-Beamten mögli-
cherweise zu einer Vermischung von polizeilicher Prä-
ventivarbeit mit Ermittlungsarbeit im Rahmen eines
Strafverfahrens führen würde. Dieses Problems war man
sich bewusst und hat dementsprechend gehandelt: Es
wurde gerade nicht ein Ermittlungsbeamter nach Syrien
geschickt, sondern ein Beamter aus dem Analysebereich,
der nicht in das Ermittlungsverfahren involviert war (vgl.
Aussage Dr. Kersten, Protokoll-Nummer 77, S. 77). Sein
Auftrag lautete, unter dem Gesichtspunkt der Verhütung
künftiger Anschläge eine informatorische Befragung
durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mit den Er-
mittlungen gegen Zammar stand. Die Entsendung des
Analysebeamten des BKA geschah damit vor dem Hin-
tergrund der Gefahrenabwehr.

Die Entsendung von Beamten des BKA einerseits und
Beamten des BND und BfV andererseits verstößt auch

Polizei geben muss. Ausdruck dessen ist u. a., dass Nach-
richtendienste keine polizeilichen Exekutivbefugnisse be-
sitzen.

Eine Durchbrechung dieses Trennungsgebotes hat es mit
der gemeinsamen Befragung nicht gegeben. Denn es ist
sehr wohl möglich, dass Polizei und Geheimdienste einen
Informationsaustausch vornehmen. Gesetzlich ist dies so-
gar geregelt, z. B. in den §§ 18 ff. BVerfSchG oder
§§ 8 ff. BNDG. Die Arbeit des Untersuchungsausschus-
ses lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass gesetzliche
Bestimmungen umgangen worden sind.

Nach der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Ent-
sendung des Analysebeamten des BKA sich auch im
Nachhinein als eine richtige Entscheidung erwiesen hat:
Als Experte für die islamistische Szene in Deutschland
konnte er fundierte Befragungsergebnisse garantieren. Er
verfügte über ein Hintergrundwissen, dessen Präsenz sich
während der Befragung Zammars in der Tat als ausge-
sprochen nützlich erwies. Zur Rolle des BKA bei der
Befragung Zammars in Syrien erklärte der Zeuge
Dr. Kersten vor dem Ausschuss:

„Ich denke, die Ergebnisse dieser Befragung bestätigen,
dass sich diese Einschätzung und Begründung, das BKA
in die Delegation mit einzubeziehen, als richtig erwiesen
haben.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 58)

2. Die Befragung erfolgte nicht unter Aus-
nutzung folterähnlicher Umstände, sondern
durch freiwillige Mitwirkung Zammars

Den Teilnehmern der Präsidentenrunde war bewusst, dass
einerseits ohne eine unmittelbare Befragung Zammars
nicht auszukommen war, andererseits diese nur in Syrien
durchgeführt werden konnte, einem Land, dessen Justiz-
system unseren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht
entspricht.

Die Beweisaufnahme hat deutlich gezeigt, dass mit dieser
Problematik sensibel umgegangen wurde. Es wurde strikt
darauf geachtet, dass die Befragung rechtsstaatlichen An-
forderungen entsprach und auf keinen Fall folterähnliche
Umstände ausgenutzt würden. Klar war, dass eine Befra-
gung ohnehin nur bei freiwilliger Mitwirkung Zammars
stattfinden würde.

Alle hierzu gehörten Zeugen haben vor dem Ausschuss
erklärt, dass die befragenden Beamten sich dieser Wei-
sungslage bewusst waren und auf deren Einhaltung äu-
ßerst genau geachtet haben. Als Präsident des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz erklärte der Zeuge Fromm dazu
vor dem Ausschuss:

„[…] Darüber hat man sich nochmal vergewissert. Das
war allen Beteiligten klar, […] dass wenn es Anzeichen
für Folterung, Folter bzw. unangemessene Behandlung
auch in der Situation selbst gibt, die Befragung abzubre-
chen ist.“ (Protokoll-Nummer 77, S. 41)
nicht gegen das Trennungsgebot, wonach es eine organi-
satorische Trennung zwischen Nachrichtendiensten und

Grundlage der Befragung waren damit die folgenden Vor-
gaben der Bundesregierung:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 385 – Drucksache 16/13400

– Befragungen finden nicht mit der Zielrichtung statt,
die gewonnenen Erkenntnisse in Strafverfahren einzu-
führen.

– Freiwilligkeit und Einverständnis des Betroffenen ist
erforderlich.

– Die Befragung unterbleibt oder wird abgebrochen,
wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen,
dass der Betroffene im Aufenthaltsland der Folter un-
terworfen wird.

Diese schon immer bestehenden Grundlagen wurden in
der Folge auch noch einmal deklaratorisch als schriftliche
Weisung des Bundeskanzleramtes erlassen.

a) Körperliche Unversehrtheit
Zammars war gegeben

Die an der Befragung beteiligten Beamten konnten vor
dem Ausschuss glaubhaft bestätigen, dass sie die Befra-
gung Zammars abgebrochen hätten, sobald der Eindruck
entstanden wäre, dass dieser Folter oder ähnlichem physi-
schen bzw. psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre.
Gleiches gilt auch für eine mögliche unangemessene Be-
handlung im Vorfeld der Befragung. So haben sich die
Beamten vor der Befragung ein Bild über den physischen
Gesundheitszustand Zammars gemacht. Er zeigte keine
körperlichen Spuren von Misshandlungen, insbesondere
nicht an Händen und Gelenken, wo ansonsten Fesselspu-
ren leicht zu entdecken gewesen wären. Seine Kleidung
wurde als ordentlich und sauber beschrieben. Auch der
psychische Zustand war stabil. Zammar wies eine hohe
Konzentrationsfähigkeit auf, die sich auch über lange Ge-
sprächszeiträume erstreckte. Ein unter der Einwirkung
von Folter stehender Gefangener legt ein anderes Verhal-
ten an den Tag.

b) Kein Zusammenhang zwischen den
von Zammar berichteten Schlägen
und der Befragung

Die Beweisaufnahme ergab weiterhin, dass die den Be-
fragern von Zammar gegen Ende der Befragung geschil-
derten Schläge anlässlich seiner Festnahme in Marokko
und zu Beginn seiner Haft in Syrien zum Zeitpunkt der
Befragung bereits fast ein Jahr zurücklagen. Ein zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang dieser Gewaltanwendung
mit der Befragung konnte deshalb ausgeschlossen wer-
den.

Spekulationen, die Befragung sei möglicherweise erst
durch Folter ermöglicht worden, konnten die Beamten vor
dem Ausschuss jedoch restlos ausräumen: Sie berichteten
von einer von Anfang an positiven Einstellung Zammars
gegenüber seinen deutschen Gesprächspartnern. Dieses
Entgegenkommen habe die syrische Seite irritiert. Unter
dem Eindruck des positiven Gesprächsverlaufes wollte
die syrische Seite ganz offensichtlich gegenüber der deut-
schen Seite den Eindruck erwecken, auch ihren Beitrag

dass Zammar mittels Zwangsmaßnahmen dazu gebracht
wurde, mit der deutschen Seite zu kooperieren.

c) Die freiwillige Mitwirkung war zwingende
Voraussetzung für die Befrager

Die freiwillige Mitarbeit Zammars war zwingende Bedin-
gung für die Beamten, die Befragung durchzuführen.
Diese Bedingung wurde sowohl gegenüber Zammar, als
auch gegenüber der syrischen Seite von Anfang an deut-
lich gemacht. Infolge dessen zeigte sich Zammar nach
Angaben der Befrager sehr kooperativ und entgegenkom-
mend. Er entschied in selbstsicherer Art, über welche
Dinge er berichten wollte und über welche nicht.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass
die rechtlichen Rahmenbedingungen für Befragungen
von Verdächtigen im Ausland durch die deutschen Befra-
ger strikt eingehalten worden sind. „Rote Linien“ wurden
nicht überschritten.

3. Die Befragung Zammars wurde nicht durch
die Einstellung von Strafverfahren gegen
syrische Spione in Deutschland „erkauft“

Als falsch hat sich weiterhin die Unterstellung eines „un-
anständigen Deals“ mit Syrien erwiesen. Es wurde be-
hauptet, man habe die Befragung Zammars gegen die
Freilassung zweier mutmaßlicher syrischer Spione quasi
„erkauft“. Diese Annahme konnte durch die Beweisauf-
nahme widerlegt werden. Ebenso wenig hat es eine unzu-
lässige Beeinflussung des Generalbundesanwalts durch
die Bundesregierung gegeben.

a) Einführung zu § 153d StPO

Die Verfahrenseinstellung gegen die mutmaßlichen syri-
schen Spione erfolgte nach der dafür vorgesehenen Rege-
lung des § 153d StPO. Diese Norm betrifft Angelegenhei-
ten des Staatsschutzes. Im Kern geht es darum, dass der
Staat unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen Straf-
anspruch bei Spionagedelikten verzichten kann.

Ob ein solcher Fall gegeben ist, wird im Rahmen einer In-
teressenabwägung festgestellt. Dabei wird zwischen dem
Strafverfolgungsanspruch einerseits und andererseits den
öffentlichen Interessen, die einer Strafverfolgung entge-
genstehen, abgewogen. Dahinter steht die Erkenntnis, dass
die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
mitunter durch einen Verzicht auf Strafverfolgung besser
gewahrt sein können.

Eine gerichtliche Mitwirkung ist in einem solchen Ver-
fahren nicht vorgesehen. Aufgrund dieses Umstandes
bleibt die Einstellung dem Generalbundesanwalt überlas-
sen, der in Absprache mit der Exekutive handelt. Es ent-
spricht damit der Intention dieser gesetzlichen Norm,
dass der Generalbundesanwalt politische Einstellungs-
gründe zu berücksichtigen hat. Er verfügt damit aufgrund
zum Gelingen der Befragung geleistet zu haben. Die Äu-
ßerungen der Syrer sind demzufolge nicht so zu verstehen,

der Gesetzeslage über einen eingeschränkten Ermessens-
spielraum.

Drucksache 16/13400 – 386 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Der tatsächliche Hintergrund der
Einstellung des Verfahrens

Im Zuge der Aufklärung der Deutschlandbezüge der At-
tentate vom 11. September 2001 wurde die bedeutende
Rolle der exil-syrischen islamistischen Szene in Deutsch-
land erkennbar. Es lag daher im vitalen Sicherheitsinter-
esse Deutschlands, an Erkenntnissen der Syrer hierzu und
zu anderen sicherheitsrelevanten Themen (Sicherheits-
lage im Nahen und Mittleren Osten, illegale Migration,
Schiffsschleusungen, Fahndung nach flüchtigen RAF-Tä-
tern usw.) partizipieren zu können. Dabei war man sich
durchaus der Situation bewusst, auch Staaten nicht aus-
klammern zu können, von denen man wusste, dass sie
rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen. Deshalb hat
es sorgfältige Abwägungsprozesse gegeben, wenn es um
das Ausmaß einer solchen Zusammenarbeit ging (vgl.
Aussage Dr. Hanning, Protokoll-Nummer 77, S. 87).

Zu den Gründen, die speziell bei der Entscheidung, mit
Syrien auf nachrichtendienstlicher Ebene zusammenzuar-
beiten, eine Rolle gespielt haben, hat der – im Übrigen
ausgesprochen syrienkritische – Zeuge Dr. Steinberg, da-
mals Referent im Bundeskanzleramt und heute wissen-
schaftlicher Mitarbeiter der Stiftung Wissenschaft und
Politik, vor dem Ausschuss ausgeführt:

„Die Gegenposition haben wir im Grunde selbst geliefert
bei uns im Referat, weil wir immer wieder darauf verwie-
sen haben, wie wichtig einmal die Rolle von Syrern in die-
sen Netzwerken ist, bei al-Qaida, also sowohl in Ham-
burg als auch in Madrid usw. – das war immer wieder ein
Thema; […] dass eben der syrische Staat, im Gegensatz
gerade zu den Behörden der Bundesrepublik durchaus
Einblicke in diese Netzwerke hat, die wir eben nicht ha-
ben. Das ist sehr, sehr deutlich. Weil eben so viele wich-
tige Leute aus dem al-Qaida-Umfeld aus Syrien kommen,
haben die Syrer in den letzten Jahrzehnten sehr, sehr viel
Energie investiert, um diese Netzwerke zu erforschen. Sie
wissen darüber sehr, sehr viel mehr als wir, und darauf
haben wir im Referat auch hingewiesen.“ (Protokoll-
Nummer 67, S. 40 f.)

Neben diesen Erwägungen fand auch die veränderte poli-
tische Situation in Syrien Berücksichtigung, die der Hoff-
nung auf Zusammenarbeit maßgeblich Auftrieb gab. Im
Juli 2000 kam mit Baschar al-Assad ein neuer, junger Prä-
sident an die Spitze Syriens. Es gab vermehrt Anhalts-
punkte, dass mit ihm eine neue Politik in Damaskus ein-
ziehen würde; es wurde vom „Damaszener Frühling“
gesprochen. So unterstützte er Friedenspläne der Arabi-
schen Liga, die u. a. das Angebot für diplomatische Bezie-
hungen zwischen den arabischen Staaten und Israel vorsa-
hen. (vgl. Aussage Dr. Steinmeier, Protokoll-Nummer 79,
S. 64).

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, dass
diese Einschätzung nicht allein von der Bundesregierung
getroffen wurde. Die angestrebte Verbesserung der Kon-
takte mit Syrien fand auch im parlamentarischen Bereich
breite Zustimmung (vgl. Aussage Dr. Hanning, Protokoll-

mium im Mai 2002 eine Reise nach Syrien durchführte,
um die Bemühungen der Bundesregierung durch entspre-
chende Gespräche zu unterstützen. Für die damalige Op-
position nahm z. B. der ehemalige FDP-Bundesjustiz-
minister Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig teil.

Angesichts dieses breiten Konsenses hinsichtlich der Ver-
besserung der Kooperation mit Syrien ist es umso be-
fremdlicher, dass nunmehr im Nachhinein versucht wird,
einen Vorwurf im Hinblick auf die Kontakte mit Syrien
zu konstruieren.

c) Die Einstellungsprüfung erfolgte im Zuge
der deutsch-syrischen Kooperation auf
Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen

Nach den Feststellungen des Ausschusses war Hinter-
grund der Entscheidung zur Einstellung der Verfahren ge-
gen die mutmaßlichen syrischen Spione gemäß § 153d
StPO die verstärkte Zusammenarbeit mit Syrien in der
Folge der Attentate von New York und Washington im
Jahr 2001.

Geleitet wurde dieses Vorhaben vor allem von der Erwar-
tung, dass Syrien seinerseits die unabgestimmten nach-
richtendienstlichen Aktivitäten auf deutschem Boden ein-
stellen möge. So kam es dann schließlich nach sorgfältiger
Prüfung durch den Generalbundesanwalt zu der Feststel-
lung, dass die Bedenken hinsichtlich einer Einstellung
dieser Verfahren gegenüber den deutschen Sicherheitsin-
teressen zurückstehen. Die so getroffene Entscheidung ist
auch nach Überzeugung des Ausschusses nicht zu bean-
standen.

Zwischen der Bundesregierung und der Bundesanwalt-
schaft hat es im Zusammenhang mit der Verfahrensein-
stellung einen Austausch gegeben, bei dem die Bundesre-
gierung ihre Auffassung zu der Angelegenheit der
Verfahrenseinstellung dargelegt hat. Der Generalbundes-
anwalt hatte diese Auffassung der Bundesregierung in
seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Er selbst ge-
langte zu der bekannten Entscheidung, die Verfahren ge-
gen die mutmaßlichen syrischen Spione einzustellen (vgl.
Aussage Nehm, Protokoll-Nummer 69, S. 14 f.).

Der Ausschuss gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Ver-
fahrensweise deshalb in völliger Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. Es hat keine
unzulässige Beeinflussung seitens der Bundesregierung
gegeben.

d) Es besteht kein Zusammenhang zwischen
der Befragung Zammars und den
Einstellungserwägungen

Der Ausschuss konnte weiterhin zweifelsfrei widerlegen,
dass die Einstellung der Verfahren etwas mit der Befra-
gung Zammars in Syrien zu tun gehabt hätte. Schon die
äußeren Umstände sprechen eine mehr als deutliche Spra-
Nummer 77, S. 108). So konnte der Ausschuss feststellen,
dass unter anderem das Parlamentarische Kontrollgre-

che: Die Einstellung des Verfahrens wurde bereits im
April 2002 hochrangig beraten. Das war zwei Monate, be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 387 – Drucksache 16/13400

vor man überhaupt gesicherte Erkenntnis über Zammars
Verbleib in Syrien erlangt hatte.

Alle in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen
konnten zudem bestätigen, dass die Befragung Zammars
durch deutsche Beamte in Syrien keine Rolle bei der Ver-
fahrenseinstellung gespielt hat. Insoweit kann kein unmit-
telbarer Zusammenhang zwischen der Einstellung der
Verfahren und der späteren Befragung Zammars durch
deutsche Beamte festgestellt werden.

4. Die Befragung Zammars stellt einen Erfolg
im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn
dar und bleibt im Rechtsrahmen

Die Befragung wurde nicht nur im Vorfeld sorgfältig ab-
gewogen, sondern stellte sich auch im Nachhinein als ein
Erfolg heraus. So gelang es durch die gewonnenen Infor-
mationen, das allgemeine Lagebild der Dienste über isla-
mistische Netzwerke, quasi wie bei einem Mosaik, zu
verdichten (vgl. Aussagen Fromm und Dr. Hanning, Pro-
tokoll-Nummer 77, S. 20, 49 f. und 104).

Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus gezeigt, dass die
Befragung Zammars durch deutsche Behörden nicht zu
dessen Nachteil war. Vielmehr dürften die Syrer eher zu
Zurückhaltung gegenüber diesem politisch prominenten
Gefangenen veranlasst worden sein. Syrien wurde be-
wusst, dass Zammar nunmehr im direkten Blick der deut-
schen Behörden stand. Mit ihm konnte schon wegen die-
ses Umstandes nicht mehr willkürlich umgegangen
werden. Die Beamten taten ihr Übriges, indem sie
Zammars Kooperationsbereitschaft immer wieder dan-
kend hervorhoben. Damit wurde ein Klima geschaffen,
das den syrischen Behörden überhaupt keinen Anlass für
unangemessene Behandlungen geben konnte.

IV. Deutsche Stellen haben sich nach-
drücklich für Zammar eingesetzt

Parallel zu den Maßnahmen, die die deutschen Behörden
seit Bekanntwerden des Verbleibs Zammars in Syrien un-
ternommen haben, um die Sicherheit Deutschlands zu ge-
währleisten, hat Deutschland sich auch für Zammars Inte-
ressen mit Nachdruck eingesetzt. So haben die deutschen
Behörden die Frage der konsularischen Betreuung
Zammars zur Sprache gebracht und deren Wahrnehmung
eingefordert. Sie haben ebenfalls auf ein rechtsstaatliches
Verfahren gedrängt. Dabei kommt der Ausschuss zu der
Feststellung, dass die deutschen Behörden effektiv vorge-
gangen sind, was schließlich zur Verbesserung der Situa-
tion Zammars geführt hat.

1. Diplomatische Bemühungen scheitern
lange Zeit an der strikten Verwei-
gerungshaltung Syriens

Die Situation war von Anfang an gekennzeichnet von
dem Grundsatzproblem, dass Zammar in den Augen der

Syrien entlässt Staatsangehörige grundsätzlich nicht aus
der Staatsangehörigkeit. Für sie war also die deutsche
Staatsangehörigkeit des Doppelstaatlers Zammars irrele-
vant. Deshalb war nach syrischer Auffassung auf die
deutschen Bemühungen um konsularischen Schutz nicht
einzugehen. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass
Zammar bei seiner Einbürgerung in Deutschland auf die
syrische Staatsangehörigkeit verzichtet hatte.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Vorwurf,
man habe Zammar nicht mittels Auslieferungsantrag nach
Deutschland zu holen versucht, auch an dieser Stelle völ-
lig abwegig ist. Er scheitert schon allein daran, dass dies
einen Haftbefehl vorausgesetzt hätte, dessen Vorausset-
zungen ja nicht vorlagen (vgl. Aussage Flittner, Proto-
koll-Nummer 67, S. 64).

Hinzu kommt, dass die Haltung Syriens hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit in Einklang mit dem geltenden Völ-
kerrecht steht. Danach besteht bei Doppelstaatlern gegen-
über dem Staat, dessen Angehörigkeit der Inhaftierte
ebenfalls besitzt, aus dem Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen kein Anspruch auf konsulari-
sche Betreuung.

Trotzdem, das geht eindeutig aus der Aktenlage hervor
und wurde von den Zeugen wiederholt bestätigt, hat man
sich sofort nach Kräften bemüht, konsularischen Zugang
zu Zammar zu erhalten. Das Auswärtige Amt wies sofort
nach Bekanntwerden der Inhaftierung Zammars in Syrien
die deutsche Botschaft in Damaskus an, sich um konsula-
rischen Zugang zu bemühen.

Sowohl das Auswärtige Amt in Berlin als auch die deut-
sche Botschaft in Damaskus wurden ab Juni 2002 auf al-
len Ebenen in Syrien vorstellig. Beispielhaft zu nennen
sind der syrische Vize-Außenminister und der syrische
Innenminister als hochrangige Ansprechpartner.

Bereits am 20. Juni 2002 bat die deutsche Botschaft das
syrische Außenministerium um Mitteilung, ob sich
Zammar in syrischer Haft befinde. Sie verband dieses Er-
suchen auch sofort mit der Forderung nach konsularischer
Betreuung (vgl. Aussage Flittner, Protokoll-Nummer 67,
S. 61).

Unterstellungen, die Angelegenheit sei unmotiviert ver-
folgt worden, entsprechen nicht den Tatsachen. Es konnte
belegt werden, dass sich das Auswärtige Amt in der Pflicht
gesehen hat, Zammar konsularischen Schutz zu gewähren.
Dies gerade unabhängig von seiner zusätzlichen syrischen
Staatsangehörigkeit oder gar des Umstandes seiner Kon-
takte zur islamistischen Szene (vgl. Aussage Flittner, Pro-
tokoll-Nummer 67, S. 67).

Die seit Juni 2002 regelmäßig versandten Demarchen und
Verbalnoten nützten jedoch nichts, sie blieben samt und
sonders unbeantwortet. Die syrische Einstellung blieb die
gleiche: Zammar ist syrischer Staatsangehöriger und da-
mit bestand für Syrien keine Verpflichtung gegenüber
Deutschland (vgl. Aussage Dr. Westdickenberg, Proto-
koll-Nummer 75, S. 97). An dieser rigorosen Haltung Sy-
syrischen Behörden ausschließlich syrischer Staatsange-
höriger ist.

riens änderte sich bis 2006 nichts. Der konsularische
Schutz wurde von syrischer Seite strikt verweigert.

Drucksache 16/13400 – 388 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Nach Erkennen der Erfolglosigkeit des
kon-sularischen Bemühens wurde
versucht, über die nachrichten-
dienstliche Schiene vorzugehen

Das beständige Senden von Verbalnoten und Demarchen
hatte sich mittlerweile als aussichtslos erwiesen. Aus die-
sem Grunde trat eine am treffendsten als „resignative
Pause“ bezeichnete Unterbrechung der diplomatischen
Bemühungen bis 2004 ein. Es wurde daher erkannt, dass
die einzige Kontaktmöglichkeit überhaupt, allein über die
Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zu ermöglichen
war. Dieses Vorgehen lag nahe, weil Zammar ein Gefan-
gener des syrischen militärischen Geheimdienstes war
(vgl. Aussage Schuppius, Protokoll-Nummer 73, S. 51).

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass ein weiteres ver-
gebliches Senden von Demarchen dazu geführt hätte,
dass diese sich quasi als diplomatisches Mittel abgenutzt
hätten und sich die deutsche Seite eher lächerlich ge-
macht hätte. Eines ist klar: Es wäre nicht zum Vorteil
Zammars gewesen, sondern reiner Aktionismus. Dem
Zeugen Dr. Steinmeier ist daher zuzustimmen, wenn er
vor dem Ausschuss ausführte:

„Aber ich meine, wenn Sie in zynischer Weise sagen, mir
hätte es ja gereicht, wenn wir vier Jahre lang sozusagen
einen Waschzettel von erfolglosen Demarchen vorgezeigt
hätten, dann hätte man das auch machen können. Ich
finde nur nicht, dass das die bessere Variante ist, sondern
die sinnvollere Variante schien mir schon zu sein, auf dem
Wege, auf dem die Syrer bereit waren zur Kooperation
und zur Öffnung, diese Einflussmöglichkeiten auch zu
nutzen, um darauf hinzuweisen, dass konsularischer Zu-
gang, Betreuung, für Zammar möglich ist. Das haben
Kersten und Uhrlau auch getan.“ (Protokoll-Nummer 79,
S. 86)

Diese Situation machte ein alternatives Vorgehen gera-
dezu zwingend notwendig: Den Nachrichtendiensten
sollte nun die Rolle eines „Türöffners“ zukommen, der
schließlich der deutschen Botschaft den Zugang zu
Zammar ermöglichen sollte. Im Interesse eines effektiven
Vorgehens wurde nunmehr im Verlauf von hochrangigen
Gesprächen auf nachrichtendienstlicher Ebene der Fall
Zammar zum Thema gemacht, mit dem Ziel, eine konsu-
larische Betreuung zu erwirken (vgl. Aussage Schuppius,
Protokoll-Nummer 73, S. 51).

Vor diesem Hintergrund ist die Kritik, es habe in den Jah-
ren 2003 und 2004 keine Bemühungen deutscher Behör-
den zum Wohl Zammars gegeben, verfehlt.

3. Wiederaufnahme diplomatischer
Bemühungen nach gescheiterten
Zusagen der syrischen Seite

Die Strategie, auf der nachrichtendienstlichen Schiene
vorzugehen, zeigte auch erste Erfolge. So konnte erreicht
werden, dass erstmals im Jahr 2003 die syrische Seite Be-

Im September 2003 fand ein Treffen zwischen dem dama-
ligen Leiter der Abteilung 6 des Bundeskanzleramtes,
dem Zeugen Uhrlau, und General Schawkat in Damaskus
statt. Im Rahmen dieser Gespräche brachte Ernst Uhrlau
die Notwendigkeit eines ordentlichen Gerichtsverfahrens
sowie die Dringlichkeit einer konsularischen Betreuung
ausdrücklich zur Sprache. Im Verlauf dieser Gespräche
sagte Syrien die Gestattung der konsularischen Betreuung
zu.

Damit war erstmals das Eis gebrochen und die bisherige
Kompromisslosigkeit Syriens wechselte hin zu einer ge-
sprächsbereiten Haltung. Das Bemühen von deutscher
Seite, auf unterschiedlichen Wegen auf konsularischen
Zugang zu drängen, erwies sich damit zunächst als richti-
ger Weg.

Leider mussten die deutschen Behörden zur Kenntnis
nehmen, dass die bereits erfolgte Zusage im Nachhinein
nicht eingehalten wurde. Auch in dieser Situation wurde
flexibel reagiert: Es kam ab 2004 zur Wiederaufnahme
der diplomatischen Bemühungen durch das Auswärtige
Amt. Dieses konnte jetzt auf die Ergebnisse der bereits
stattgefundenen Gespräche zwischen den Nachrichten-
diensten aufbauen.

Die Anstrengungen des Auswärtigen Amtes dauerten an
und führten dann schließlich im November 2006 zum Er-
folg: Der konsularische Zugang zu Zammar wurde erst-
mals, wenn auch in der Folge nicht kontinuierlich, son-
dern eher willkürlich, gewährt.

4. Erfolgreiche Resultate der Bemühungen
Im Oktober 2006 hat der syrische Außenminister endlich
gegenüber dem deutschen Nahostbeauftragten Haftbe-
treuung und anwaltliche Hilfe zugesagt (vgl. Aussage
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nummer 79, S. 66). Die deut-
sche Botschaft konnte Zammars Bruder ein Treffen mit
diesem ermöglichen. Darüber hinaus hat sich Deutschland
gegen die Verhängung der Todesstrafe gegen Zammar ein-
gesetzt. Zammar ist schließlich wegen Mitgliedschaft in
der Muslimbruderschaft in Syrien und weiteren Staats-
schutzdelikten zu den für diese Delikte in Syrien üblichen
zwölf Jahren Haft verurteilt worden, auf die seine bereits
verbüßte Haftstrafe angerechnet wird.

Auch weiterhin werden die deutschen Behörden
Mohammed Haydar Zammar konsularisch betreuen. Sie
werden sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass der Fa-
milie Zammars Haftbesuche ermöglicht werden. Schließ-
lich wird sich Deutschland auch in Zukunft für die Frei-
lassung Zammars aus humanitären Gründen einsetzen.

Wenn Teile der Opposition statt dessen nach wie vor for-
dern, die Bundesregierung müsse sich endlich darum be-
mühen, dass Zammar nach Deutschland ausgeliefert wird,
um hier den Rest seiner Haftstrafe verbüßen zu können,
so ist dies ein weiteres Zeichen für die Verkennung der
Rechtslage durch die Opposition. Denn eine Haftverbü-
ßung Zammars in Deutschland scheidet schon deshalb
aus, weil es dafür eine so genannte „Exequaturentschei-
reitschaft zeigte, auf den Wunsch nach konsularischer Be-
treuung einzugehen.

dung“ eines deutschen Gerichts nach § 55 des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 389 – Drucksache 16/13400

bedürfte, die aber nicht ergehen kann, so lange kein
schriftliches Urteil aus Syrien vorliegt.

Zudem müsste das Gericht feststellen, dass rechtsstaatli-
che Verfahrensgrundsätze (rechtliches Gehör, angemes-
sene Verteidigung, unabhängiges Gericht, Grundsatz des
Ordre Public) im syrischen Strafprozess hinreichend ge-
wahrt worden waren. Schließlich steht einer Haftverbü-
ßung in Deutschland noch entgegen, dass die reine Mit-
gliedschaft in der Muslimbruderschaft nach deutschem
Recht nicht strafbar ist, was die Anwendung der Rechts-
hilfe in Bezug auf diesen Vorwurf kaum möglich erschei-
nen lässt.

Bei dem von der Bundesregierung gewählten Weg, sich
für die Freilassung Zammars aus humanitären Gründen
einzusetzen, handelt es sich folglich um die einzig recht-
lich mögliche und erfolgversprechende Vorgehensweise.

V. Schlussbetrachtung

Die Arbeit des Ausschusses hat für den Fall Zammar ge-
zeigt, dass sich die Anschuldigungen gegen deutsche Be-
hörden nicht bestätigt haben. Deutsche Behörden waren
an der Inhaftierung und Verschleppung Zammars weder
aktiv beteiligt noch hätten sie seine Verhaftung verhin-
dern können.

Die internationale Kooperation mit anderen Staaten nach
dem 11. September 2001 fand in einem breiten parlamen-
tarischen Konsens statt. Sie erfolgte im Interesse der Si-
cherheit der Menschen in Deutschland. Insbesondere die
notwendige Zusammenarbeit mit Syrien erfolgte mit brei-
ter parlamentarischer Zustimmung und geschah stets un-
ter Einhaltung rechtsstaatlicher Rahmenbedingungen.
Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung stets zu Guns-
ten Zammars intensiv eingesetzt und dabei durchaus auch
Erfolge erzielen können.

E. Bewertung zum Komplex „Abdel Halim
Khafagy“

Nach der zweiten Erweiterung des Untersuchungsauf-
trags hatte sich der Ausschuss gemäß Ziffer Ia mit dem
Fall des in München lebenden Ägypters Abdel Halim
Khafagy zu beschäftigen, um den Sachverhalt seiner
Festnahme in Sarajevo (Bosnien) am 25. September 2001
und seiner anschließenden Inhaftierung in Tuzla bis zum
6. Oktober 2001 zu klären. Durch die sorgfältige Auswer-
tung des umfangreich beigezogenen Aktenmaterials und
die Anhörung von insgesamt 19 Zeugen zu diesem Kom-
plex konnten auch in diesem Fall die im Vorfeld gegen
deutsche Stellen erhobenen Vorwürfe ausgeräumt wer-
den:

– Deutsche Einsatzkräfte oder Behörden waren weder
an Khafagys Festnahme in Sarajevo noch an seiner
Verbringung nach Tuzla beteiligt.

– Es wurde auch nie in irgendeiner Weise von deutscher

– Von deutschen Stellen wurde alles unternommen, um
Khafagys Familie und seinen Anwalt zu unterstützen.

– Es bestehen keine Parallelen zu anderen Untersu-
chungskomplexen: Der Fall „Khafagy“ ist kein „ren-
dition-Fall“, in dem Gefangene von Geheimdiensten
illegal über Landesgrenzen hinweg transferiert wur-
den. Hier handelt es sich vielmehr um eine Festnahme
der SFOR, die auf der rechtlichen Grundlage des Day-
toner Friedensabkommens vom 14. Dezember 1995 in
Bosnien erfolgte.

Im Einzelnen bewertet der Ausschuss den Komplex wie
folgt:

I. Die Umstände der Festnahme in Sarajevo
und die Haftsituation in Tuzla

Der Ausschuss hat keine Zweifel an der Richtigkeit der
Schilderungen Khafagys vor dem Ausschuss zu seiner
Festnahme und Haft. Es wurde festgestellt, dass Abdel
Halim Khafagy zusammen mit seinem jordanischen
Schwager Jihad al-Jamal am 25. September 2001 durch
SFOR-Kräfte in Sarajevo festgenommen und anschlie-
ßend in die SFOR-Militärbasis „Eagle-Base“ im nordbos-
nischen Tuzla überstellt wurde, wo er bis zum 6. Oktober
2001, also insgesamt elf Tage, inhaftiert war.

Zumindest mitursächlich für den Zugriff scheint dabei
eine Personenverwechslung gewesen zu sein: Khafagys
Begleiter, Jihad al-Jamal, wurde von der SFOR irrtümlich
für Abu Zubaydah, einen hochrangigen Al-Qaida-Strate-
gen gehalten. Zubaydah, Al-Qaida-„Personalchef“ und
Koordinator von Ausbildungslagern, der als eine der wich-
tigsten Personen hinter Osama Bin Laden gilt, wird eine
zentrale Rolle bei der Planung und Ausführung der An-
schläge vom 11. September 2001 zugeschrieben. Wenn-
gleich es bei der Verhaftung zu einer unverhältnismäßigen
Gewaltanwendung durch die SFOR-Kräfte gegenüber
dem damals 69-jährigen Khafagy kam, so erfolgte die
Festnahme doch zumindest auf einer gültigen rechtlichen
Grundlage, nämlich dem Annex 1A zum Daytoner Frie-
densabkommen vom 14. Dezember 1995.

1. Verurteilung des Vorgehens der
SFOR bei der Festnahme

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass es bei der Ver-
haftung von Khafagy am 25. September 2001 zu einer
– in Anbetracht der körperlichen Konstitutionen des da-
mals 69-jährigen Mannes – unverhältnismäßigen Gewalt-
anwendung kam, die nicht allein aufgrund des Alters des
Betroffenen zu kritisieren ist. Es ist unbestritten, dass
Khafagy beim Zugriff im Hotel „Hollywood“ eine Kopf-
verletzung erlitt, die mit über zwanzig Stichen genäht
werden musste. Hierauf lässt nicht nur Khafagys Aussage
vor dem Ausschuss schließen, sondern auch die Tatsache
dass einige der von den BKA-Beamten gesichteten Asser-
vate, mitunter deutliche Blutanhaftungen aufwiesen. Die
SFOR erklärte hierzu, dass Khafagy bei der Festnahme
Seite im Vorfeld oder nach seiner Inhaftierung zu sei-
nem Nachteil gehandelt.

Widerstand geleistet habe, was dieser jedoch bestreitet
(vgl. Protokoll-Nummer 81, S. 63).

Drucksache 16/13400 – 390 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Verurteilung der Haftsituation in Tuzla

Wie Khafagys Darstellung zu den Umständen seiner Fest-
nahme, entsprechen nach Ansicht des Ausschusses auch
die Schilderungen seiner Haftbedingungen der tatsächli-
chen Situation in Tuzla zum damaligen Zeitpunkt. Es ist
unstrittig, dass sowohl die Haft- als auch die Verneh-
mungsbedingungen auf dem SFOR-Stützpunkt „Eagle
Base“ in Tuzla nicht allgemein anerkannten rechtsstaatli-
chen Standards entsprachen.

Dieser Sachverhalt wurde vor allem durch das von den
beiden BKA-Beamten Port und Zorn, die Khafagy befra-
gen sollten, vermittelte Bild der Vernehmungsbedingun-
gen und der Haftsituation insgesamt offenkundig. Vor
dem Ausschuss gaben sie an, dass nach ihren vor Ort ge-
wonnenen Informationen die Vernehmungen der Inhaf-
tierten nicht nur ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt
wurden. Die Gefangenen wurden darüber hinaus auch
Schlafentzugsmaßnahmen unterzogen und anderen unzu-
lässigen Haftbedingungen ausgesetzt:

„Im Eingangsbereich zu einem weiteren Container-Haus
wurden wir […] gebeten, beim Betreten des Hauses nicht
zu reden und keine Geräusche zu machen. Zur Begrün-
dung führte er an: ‚Wir wollen nicht, dass sie wissen, wie
spät oder welche Zeit es jetzt ist.‘ […] Außerhalb des Ge-
bäudes konnten wir erkennen, dass die Außenseiten der
Container, in denen normalerweise Fenster waren, mit
großen Holzbretterwänden verstellt und mit Schräghöl-
zern verkeilt waren. Öffnungen in Form von Fenstern
oder Lichteinlässen waren nicht zu erkennen.“

In Anbetracht der Schilderungen der Haft- und Verneh-
mungsbedingungen auf der „Eagle Base“ in Tuzla besteht
kein Zweifel daran, dass diese nicht den rechtsstaatlichen
Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland entspre-
chen. Der Ausschuss verurteilt diese daher einhellig und
ausdrücklich.

Allerdings ist dabei zumindest festzuhalten, dass Khafagy
nach der Festnahme keine körperliche Gewaltanwendung
mehr erleiden musste. Khafagy selbst erläuterte dazu vor
dem Ausschuss:

„Zu essen gab es jeden Tag und akzeptabel. Mich hat nie-
mand mehr geschlagen […].“ (Protokoll-Nummer 81,
S. 80)

II. Deutsche Stellen waren weder direkt noch
mittelbar an Khafagys Festnahme und
Inhaftierung in Tuzla beteiligt

Es wurde immer wieder der Vorwurf erhoben, deutsche
Stellen hätten zur Festnahme und Inhaftierung Khafagys
beigetragen oder seien gar daran beteiligt gewesen. Durch
die Arbeit des Ausschusses konnten jedoch alle diesbe-
züglichen Behauptungen vollständig entkräftet werden.
Die Festnahme Khafagys war nicht mit den zuständigen
deutschen Stellen abgestimmt und es waren keine deut-
schen Soldaten des SFOR-Kontingents beteiligt. Diese

anderer am SFOR-Einsatz beteiligter Nationen – erst im
Nachhinein.

1. Deutsche Informationen haben nicht zur
Festnahme in Sarajevo beigetragen

Nach der durch den Ausschuss festgestellten Aktenlage
standen Khafagy und sein Schwager al-Jamal vor ihrer
Festnahme in Sarajevo bereits seit einer Woche wegen ih-
res „verdächtigen Verhaltens“ und weil sie in Begleitung
eines mutmaßlichen Al Qaida-Aktivisten gesehen worden
waren, unter Beobachtung der SFOR.

An diesen Observationen im Vorfeld der Verhaftung wa-
ren weder deutsche Beamte noch Soldaten beteiligt, noch
wussten deutsche Stellen überhaupt davon. Auf Grund-
lage der durch diese Beobachtung gewonnenen Erkennt-
nisse wurde Khafagy verhaftet, wobei Informationen, die
von deutschen Stellen an die USA oder andere Partner-
dienste übermittelt wurden, nicht zu dem Zugriff am
25. September 2001 im Hotel „Hollywood“ beitrugen.
Darauf deutet auch ein Fax des amerikanischen SFOR-
Mitarbeiters Albert A. R. an den Rechtsanwalt Khafagys,
den Zeugen Lechner, hin. Hierin wird die Festnahme
Khafagys am 29. September 2001 wie folgt begründet:

„Mr. Khafagy was detained earlier this week by the Stabi-
lisation Force (SFOR) personnel. The decision to detain
Mr. Khafagy was based upon credible information that he
was engaged in activities that threatened the maintenance
of a safe and secure environment with Bosnia and Her-
cegovina.“ (Dokument Nummer 135)

Eben diese von R. angesprochenen „zuverlässigen Infor-
mationen“ sollen durch die Observierung Khafagys und
al-Jamals gewonnen worden sein. Die Verhaftung Khafa-
gys erfolgte so aufgrund der von R. zum Ausdruck ge-
brachten Einschätzung, dass Khafagy und sein Schwager
al-Jamal eine Gefährdung für die Sicherheit der SFOR-
Kräfte und die Bevölkerung in Bosnien darstellten. Dies
wurde auch auf der Pressekonferenz der SFOR am
2. Oktober 2001 in Sarajevo öffentlich erläutert.

Der Ausschuss hat festgestellt, dass im Vorfeld der Fest-
nahme durch die „BAO USA“ auf Bitte des FBI vom
22. September 2001 die Daten zweier offensichtlich von
Khafagy aus Sarajevo angewählter Münchener Festnetz-
anschlüsse übermittelt wurden. Diese Datenübermittlung
war für Khafagy aber sogar ein entlastendes Moment:
Denn Khafagy hatte aus Sarajevo lediglich die An-
schlüsse seines Verlags, „SKD Bavaria Verlag + Handels
GmbH“ sowie seinen Privatanschluss in Oberschleißheim
angewählt. Genau dies wurde auch mitgeteilt. Hieraus lie-
ßen sich natürlich keinerlei Schlüsse ziehen, die auf Sei-
ten der Amerikaner zu einer Erhärtung der bereits vorlie-
genden Verdachtsmomente, die ursprünglich und ohne
jeden deutschen Beitrag zu Khafagys Beobachtung führ-
ten, hätten dienen können. Deutsche Informationen kön-
nen somit als den Verdacht der Amerikaner stützendes
waren auch im Vorfeld nicht informiert worden und er-
fuhren von dem Einsatz – wie im Übrigen auch die Kräfte

Element oder gar Ursache der Festnahme definitiv ausge-
schlossen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 391 – Drucksache 16/13400

2. Keine deutsche Beteiligung an der Fest-
nahme in Sarajevo oder an der
Inhaftierung in Tuzla

Ebenfalls konnte aufgrund der eindeutigen Aktenlage und
Zeugenaussagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass deutsche Kräfte in irgendeiner Weise in die Fest-
nahme Khafagys oder seine Inhaftierung in Tuzla invol-
viert waren, wie dies fälschlicherweise wiederholt von
der Opposition behauptet wurde.

Bereits durch die Rekonstruktion der zeitlichen Abläufe
beim Informationsfluss wird deutlich, dass eine Beteili-
gung nicht möglich gewesen wäre. Deutsche Stellen – auch
vor Ort – erfuhren erst im Nachhinein von der Verhaftung
Khafagys.

Der für das Sammeln und Weiterleiten sicherheitsrelevan-
ter Informationen zuständige Mitarbeiter H. sagte vor
dem Ausschuss:

„Im Vorfeld der Aktion [der Verhaftung Khafagys] war
mir nichts davon bekannt, dass Herr Khafagy sich im
Land befindet oder dass er festgenommen werden sollte.
Ich habe erst von dem Vorgang erfahren, als er bereits im
Gewahrsam der Amerikaner war.“ (Protokoll-Num-
mer 83, S. 11)

Auch der damalige Leiter der GENIC in Sarajevo, OTL
G., bestätigt dies in seiner Aussage. (vgl. Protokoll-
Nummer 87, S. 25)
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die GENIC
erst am 25. September 2001, dem Tag der Verhaftung,
von dritter Seite über die bereits erfolgte Festnahme
zweier angeblicher Jordanier in Kenntnis gesetzt wurde,
als von einem Deutschlandbezug noch nicht die Rede
war. Zu diesem Zeitpunkt war dies jedoch weder von
amerikanischer Seite bestätigt, noch war bekannt, dass es
sich bei den Verhafteten um Khafagy und al-Jamal han-
delte. Erst am 26. September 2001 wurden die deutschen,
britischen und kanadischen Amtskollegen vom damaligen
Leiter der USNIC (US National Intelligence Cell) in einer
persönlichen Unterredung über die am Vortag erfolgte
Festnahme informiert. Zwar konnte hier bereits die Fehl-
information, die die deutsche Seite am Tag der Festnahme
erhalten hatte – es handele sich bei der Festnahme um
zwei jordanische Staatsbürger – korrigiert werden, aller-
dings ging die amerikanische Seite immer noch davon
aus, dass es sich bei Khafagys Schwager um Abu
Zubaydah handelte, und gab dies auch an die deutsche
Seite weiter.

Sämtliche Informationen, welche die deutsche Seite zu
diesem Zeitpunkt über die Festnahme und Khafagys Fest-
setzung in Tuzla hatte, erhielten sie – jeweils im Nachhi-
nein – von anderer Seite, so dass schon deshalb eine wie
auch immer geartete Beteiligung auszuschließen ist.

3. Keine deutsche Beteiligung
an der Befragung in Tuzla

Weiterhin wurde in der Presse immer wieder behauptet,

dienste beteiligt gewesen. Dies konnte richtig gestellt
werden: Deutsche Kräfte waren in keiner Weise an
Khafagys Vernehmung in Tuzla beteiligt.

Es ist richtig, dass die zwei BKA-Beamten Port und Zorn
im Rahmen des zur „Hamburger Zelle“ geführten Ermitt-
lungsverfahrens am 27. September 2001 nach Bosnien
entsandt wurden, da man sich für das Verfahren weitere
Hinweise erhoffte. Dies erfolgte noch vor dem Hinter-
grund, dass aufgrund der Informationen aus Bosnien von
deutscher Seite noch fälschlich davon ausgegangen
wurde, dass Abu Zubaydah in Sarajevo verhaftet und so-
mit ein Kontakt zu den Aktivisten des 11. September
2001 hergestellt sei. Die Information, dass Abu Zubaydah
in Begleitung eines Mannes mit Deutschlandbezug ge-
sichtet und schließlich durch SFOR-Kräfte festgenom-
men worden sei, führte also von Seiten des BKA zu der
– nach diesem Kenntnisstand völlig korrekten – Entschei-
dung, die BKA-Beamten, unterstützt durch einen vom
BND gestellten Dolmetscher, nach Sarajevo zu entsen-
den, um die sichergestellten Asservate auf Bezüge zu
dem deutschen Ermittlungsverfahren zu prüfen. Nach-
weislich und unstrittig kam es jedoch nicht zu einer Be-
fragung Khafagys durch diese Beamten.

Abgesehen von der aus rechtsstaatlichen Gründen von den
BKA-Beamten nicht wahrgenommenen Möglichkeit zur
Befragung auf der „Eagle Base“ in Tuzla, gab es von deut-
scher Seite in keiner Weise andere Befragungsversuche,
auch nicht von rein nachrichtendienstlicher Seite. Die Be-
hauptung, mit Khafagys Befragung seien US-amerikani-
sche, kanadische, britische und deutsche – insbesondere
MAD und BND – Dienste über das AMIB (Allied Mili-
tary Intelligence Bataillon) befasst gewesen, konnte klar
widerlegt werden:

Hintergrund dieser unzutreffenden Vermutung war ein
vom Führungsgehilfen des Polizeiführers der „BAO
USA“ im BKA erstellter Vermerk über ein Telefonat vom
26. September 2001, das Brigadegeneral Röhrs aus dem
Bundesministerium der Verteidigung mit dem damals
diensthabenden stellv. Polizeiführer Neidhardt geführt
hatte. Es handelte sich somit um einen Vermerk „vom
Hörensagen“ eines am Telefonat nicht beteiligten Dritten,
der sich nach der Beweisaufnahme des Ausschusses
schlicht als nicht zutreffend erwiesen hat. Es handelte
sich um eine „Ente“, die schnell richtig gestellt werden
konnte. Nicht nur, dass der General Röhrs diese Behaup-
tung anscheinend nie getätigt hat, die Beweisaufnahme
hat vielmehr darüberhinaus ergeben, dass er gar nicht im
Besitz solcher Informationen hätte gewesen sein können.
Dementsprechend findet diese unzutreffende Vermutung
auch in keiner Zeugenaussage und in keinem Aktenstück
eine Stütze. Auch der BND-Mitarbeiter H. konnte in sei-
ner Vernehmung bestätigen, dass kein BND-Mitarbeiter,
auch nicht der einzige BND-Mitarbeiter, der überhaupt
Verbindungen nach Tuzla hatte, an einer Befragung
Khafagys in Tuzla teilgenommen hat.

In Bezug auf die Teilnahme von MAD-Offizieren ist zu-
dem festzustellen, dass keine MAD-Offiziere bei der
an der Befragung Khafagys seien, wenn schon nicht das
BKA, so doch unter anderem auch deutsche Nachrichten-

AMIB tätig waren. Auch Anhaltspunkte dafür, dass an-
dere Angehörige der Bundeswehr, mit oder ohne MAD-

Drucksache 16/13400 – 392 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vorerfahrung, in eine Vernehmung involviert waren, gibt
es nicht. Eine deutsche Beteiligung kann also nach einge-
hender Prüfung aller Indizien und jeglicher noch so vager
Hinweise durch den Ausschuss ausgeschlossen werden.
Die Befragungen wurden ausschließlich von Seiten der
USA durchgeführt. Deutsche waren nicht beteiligt. Es
bleibt schließlich als Verdachtsmoment für eine deutsche
Beteiligung nur Khafagys eigene vor dem Ausschuss ge-
äußerte Vermutung, er sei in Tuzla von einem Deutschen
vernommen worden. Diese Vermutung ist jedoch in kei-
ner Weise stichhaltig. Denn als Erklärung für seine Ver-
mutung brachte Khafagy hinsichtlich dieser Person vor
dem Ausschuss nur vor:

„Er hat gesagt: ‚Ich kenn dich, ich kenn dich‘, und ich
habe mich gewundert. Jemand, der mir in Sarajevo sagt:
‚Ich kenne dich‘ – das hat mich verblüfft. […] Er ist als
Militär angezogen, und daraus habe ich verstanden, dass
er aus Deutschland ist. Woher soll er mich denn sonst
kennen? Ich war vorher noch nie in Sarajevo.“ (Proto-
koll-Nummer 81, S. 84)

Auf mehrfache Nachfrage erläuterte der Zeuge Khafagy
wiederholt, die Person habe kein einziges Wort in deut-
scher Sprache gesprochen, und er habe auch nie gesagt,
dass er Deutscher sei. Khafagy schloss also allein aus der
Aussage des Befragers, er würde ihn kennen, dass es sich
um einen Deutschen handeln müsse. Diese vage Behaup-
tung Khafagys ist durch die Beweisaufnahme im Aus-
schuss widerlegt.

Fest steht daher, dass weder die BND- oder BKA-Mitar-
beiter noch andere deutsche Einsatzkräfte an einer Befra-
gung Khafagys beteiligt waren.

4. Deutsche Informationen haben nicht zu
einer Verlängerung der Haft beigetragen

Die Arbeit des Ausschusses hat auch gezeigt, dass Infor-
mationen, die im Rahmen der polizeilichen Zusammenar-
beit zwischen der Bundesregierung und den USA ausge-
tauscht wurden, nicht zu einer Verlängerung seiner
insgesamt elftägigen Inhaftierung in Tuzla beigetragen
haben. Insbesondere konnten weder die durch die BKA-
Beamten bei der Auswertung der Asservate gewonnenen
Erkenntnisse noch die durch den BND-Übersetzer gewon-
nenen Informationen den durch die SFOR gegen Khafagy
gehegten Verdacht erhärten.

Warum Khafagy dennoch weitere acht Tage in Gewahr-
sam der SFOR in der US-Militärbasis „Eagle Base“ ver-
blieb, obwohl die Personenverwechselung hinsichtlich
seines Schwagers al-Jamal seitens der USA bereits zwei
Tage nach der Festnahme aufgeklärt wurde, konnte nicht
abschließend geklärt werden.

Fest steht allerdings, dass die BKA-Beamten an die
„BAO USA“ meldeten, dass nach ihrer Einschätzung aus
den gesichteten Unterlagen keine akute Gefährdung für
die Bundesrepublik abzuleiten sei, da relevante Einträge

scheidung der SFOR, Khafagy insgesamt elf Tage auf der
US-Militärbasis „Eagle Base“ in Gewahrsam zu nehmen,
nicht auf Informationen beruht haben kann, die deutsche
Stellen an die USA übermittelten.

III. Die Unterstützung der Asservaten-
auswertung durch BKA-Beamte
war richtig und notwendig

Auch wenn die Auswertung der Asservate keine Sicher-
heitsgefährdung für die Bundesrepublik ergab, war die
Entscheidung von deutscher Seite, zwei BKA-Beamte
und einen BND-Dolmetscher zur Auswertung der in Ab-
del Halim Khafagys Hotelzimmer in Sarajevo sicherge-
stellten rund 750 Asservate, nach Sarajevo zu entsenden,
richtig.

Die Zeugen bestätigten in den Vernehmungen, dass – auch
mit Blick auf die von der so genannten „Hamburger Zelle“
geplanten und durchgeführten Attentate vom 11. Septem-
ber 2001 und der in Deutschland verschärften Sicherheits-
lage – selbstverständlich allen Hinweisen nachgegangen
werden musste. Zu diesem Zeitpunkt waren zudem weder
die Khafagy bei der Festnahme zugefügten Verletzungen
noch seine Haftbedingungen bekannt.

Am 1. Oktober 2001 fanden die Beamten dann während
der Asservatenauswertung Einträge in Khafagys Telefon-
buch zu den Terrorverdächtigen Muhammed Bin Nasir
Belfas und Thaer Mansour und weil diese Personen zur
„Hamburger Zelle“ bzw. zum islamistischen Spektrum in
München gehörten, damit auch einen konkreten Deutsch-
landbezug.

Nach dieser neuen Erkenntnislage und in Anbetracht zu-
sätzlicher Verdachtsmomente, die auf weitere Verbindun-
gen Khafagys in das Umfeld des islamistischen Terroris-
mus hindeuteten – wie z. B. der vermutete Kontakt zu
dem führenden Al Qaida-Mitglied Mamoun Darkazanli
oder zu Osama Bin Ladens ehemaligem Finanzchefs
Mamdouh Mahmud Salim – wäre es unverantwortlich ge-
wesen, auf eventuelle Informationen, die sich durch die
Asservatenauswertung hätten ergeben können, zu ver-
zichten (vgl. Protokoll-Nummer 85, S. 40, 42). Dies ver-
deutlichte der Zeuge Port vor dem Ausschuss:

„Zum einen sollte es natürlich dazu dienen, al-Qaida-
Strukturen aufzudecken mit möglichen Zielen in Deutsch-
land, weil es ja hieß, dass neben Abu Zubaydah jemand
festgenommen sein soll mit Deutschlandbezug. […] Da
war ein al-Qaida-Hintergrund zu erkennen, genauso wie
in Hamburg. Der präventive Charakter ergab sich durch
die Vorgabe, dass überprüft werden sollte, ob mögliche
Anschlagsplanungen in Deutschland oder gegen deutsche
Interessen im Ausland aufgeklärt werden sollen.“ (Proto-
koll-Nummer 85, S. 16)

Vor diesem Hintergrund wurde die von Seiten der US-
amerikanischen SFOR-Einheiten erbetene Unterstützung
allesamt älteren Datums seien. Vor diesem Hintergrund
kann es als erwiesen angesehen werden, dass die Ent-

bei der Asservatenauswertung durch das BKA zu Recht
gewährt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 393 – Drucksache 16/13400

IV. Die grundsätzliche Bereitschaft der BKA-
Beamten, Khafagy zu befragen, war richtig

Auch wenn es nach Kenntnis der konkreten Haftsituation
in Tuzla letztlich zu einer Befragung durch die BKA-Be-
amten nicht kam, wäre es geradezu fahrlässig und in je-
dem Falle vorwerfbar gewesen, wenn die deutschen Si-
cherheitsbehörden das noch in Sarajevo unterbreitete
Angebot zur Befragung Abdel Halim Khafagys unter den
gegebenen Sicherheitsrisiken – auch für Deutschland –
ohne weitere Prüfung schon in Sarajevo ausgeschlagen
hätten. Denn auch wenn die Bundesrepublik Deutschland
bislang von einem Anschlag mit verheerenden Opferzah-
len verschont geblieben ist, so weisen die verhinderten
Attentate der letzten Jahre doch deutlich auf die real exis-
tierende Gefahrenlage für die Bundesrepublik und ihre
Einrichtungen im Ausland hin. Deshalb war es auch rich-
tig, dass die deutschen Beamten unmittelbar nach ihrer
Ankunft ein Angebot zur Befragung der Gefangenen von
amerikanischer SFOR-Seite zunächst ablehnten, da sich
noch kein Bezug zu ihren Ermittlungsverfahren ergab.
Der Zeuge Port führte dazu vor dem Ausschuss aus:

„Die Option, eine Befragung des Herrn Khafagy durch-
zuführen, wurde uns des Öfteren von US-Seite angeboten.
[…] es wurde von uns auch ganz klar dargestellt gegen-
über den amerikanischen Soldaten, dass es dafür recht-
lich im Moment keine Ansatzpunkte gebe.“ (Protokoll-
Nummer 85, S. 11)

Jedoch signalisierten sie sofort eine Bereitschaft zur Be-
fragung, als bei der Sichtung der Asservate die Telefon-
bucheinträge zu Thaer Mansour und Muhammed Bin
Nasir Belfas gefunden worden waren:

„[als] wir auf relevante Erkenntnisse in einem Telefon-
buch gestoßen sind und dort von zwei Eintragungen in
dem Telefonbuch erfahren haben, die uns interessiert ha-
ben. […] Das hat bei uns zu der Überlegung geführt –
[…] sie war auch mit dem Generalbundesanwalt abge-
stimmt -, dass man versuchen sollte, Herrn Khafagy auch
zu diesen Dingen noch einmal in Bosnien zu befragen.“
(Aussage Klink, Protokoll-Nummer 85, S. 41)

Es steht zweifellos fest, dass die grundsätzliche Bereit-
schaft der Beamten, Khafagy zu befragen, um herauszu-
finden, ob er mit terroristischen Vereinigungen verbunden
war, ganz klar im (Sicherheits-) Interesse der Bundesre-
publik lag.

V. Der anschließende Verzicht auf die
Befragung Khafagys durch die BKA-
Beamten war ebenso richtig

Im Fall „Khafagy“ wurde insbesondere durch den Abg.
Paech (Die Linke) kritisiert, dass die beiden BKA-Beam-
ten bei ihrem Besuch auf der „Eagle-Base“ in Tuzla, das
Befragungsangebot der Amerikaner letztlich doch nicht
wahrnahmen (vgl. Protokoll-Nummer 85, S. 21). Diese
Kritik steht in geradezu erstaunlichem Gegensatz zu an-
deren Ermittlungskomplexen, wo es den Nachrichten-

Die Beweisaufnahme im Ausschuss hat allerdings deut-
lich gemacht, dass die beiden BKA-Beamten zu Recht
entschieden haben, Abstand von einer polizeilichen Be-
fragung Khafagys vor Ort zu nehmen. Die beiden BKA-
Beamten und der sie begleitende BND-Dolmetscher ha-
ben nach ihrer Ankunft auf der SFOR-Militärbasis „Eagle
Base“ in Tuzla, am 2. Oktober 2001, festgestellt, dass we-
der die Haft- noch die Vernehmungsbedingungen dort den
deutschen Rechtsstandards entsprachen,

„[…] da gewisse Indizien für Menschenrechtsverletzun-
gen und mit deutschen Rechtsnormen kollidierende Ver-
nehmungspraktiken durch die US-Befrager vorlagen“.

Die Inhaftierten wurden beispielweise ohne Zugang zu
Tageslicht untergebracht, mussten Schlafentzugsmaßnah-
men erdulden und erhielten keine anwaltliche Vertretung
während der Vernehmungen. Im Ablaufkalender der „BAO
USA“ von diesem Tag heißt es hierzu:

„Hr. Zorn, Sarajewo, teilt telefonisch mit, dass sie Kontakt
zu den Befragern hatten: Seit Tagen werden die Festge-
nommenen unter Schlafentzug vernommen. Die Zustände
entsprechen unter keinen Umständen den Verfahren des
BKA (‚katastrophale Zustände‘), so dass der Kontakt zu
den Befragern abgebrochen und auf die persönliche Be-
fragung der Festgenommenen verzichtet wurde.“

Die Beamten entschieden in Abstimmung mit der Bun-
desanwaltschaft aus genannten Gründen – vollkommen
korrekt –, die kriminalpolizeiliche Befragung unter den
vorliegenden Bedingungen nicht durchzuführen. Auch
die umfassende Dokumentation im BKA belegt, dass sich
die Beamten vorbildlich verhalten haben. Deutschen Be-
hörden kann hier in keiner Weise ein Vorwurf gemacht
werden.

VI. Das Bemühen deutscher Stellen, Khafagy
und seiner Familie Hilfe zu leisten

Auch dem Vorwurf, deutsche Stellen hätten nicht alles
unternommen, um Abdel Halim Khafagy und seiner Fa-
milie zu helfen, ist in aller Deutlichkeit entgegenzutreten.
Trotz der wenig kooperativen Haltung der zuständigen
US-amerikanischen SFOR-Kräfte wurde sowohl noch
während der Inhaftierung Khafagys als auch in der Zeit
nach seiner Freilassung am 6. Oktober 2001 alles Not-
wendige unternommen, um Khafagy, seine Angehörigen
sowie seinen Anwalt zu unterstützen.

1. Die BKA-Beamten haben alles Notwendige
veranlasst, um Khafagy zu Hilfe zu
kommen

So kritisierten die beiden BKA-Beamten Port und Zorn in
Anbetracht der Verhältnisse in Tuzla zunächst vor Ort ge-
genüber dem Verantwortlichen die Haftbedingungen. Am
Folgetag ihrer Rückkehr nach Sarajewo, dem 4. Oktober
2001, brachten sie ihre Kritik an den Haftbedingungen
Khafagys erneut auch gegenüber dem damaligen Kom-
diensten gerade zum Vorwurf gemacht wurde, dass diese
Befragungschancen wahrgenommen hatten.

mandeur der SFOR in Bosnien, US-Generalleutnant John
B. Sylvester, zum Ausdruck.

Drucksache 16/13400 – 394 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Weiter wiesen die Beamten, da sie – irrtümlich – noch da-
von ausgingen, Khafagy sei anerkannter Asylbewerber, in
ihrem Abschlussgespräch mit dem deutschen Botschafter
in Sarajevo, Peters, am 4. Oktober 2001 auf die daraus
möglicherweise resultierende Fürsorgepflicht Deutsch-
lands hin (vgl. Aussage Falk, Protokoll-Nummer 91,
S. 26). Zuvor hatten sie auch mit dem Leiter der GENIC,
OTL G., über den Fall gesprochen (vgl. Aussage Zorn,
Protokoll-Nummer 85, S. 65). Damit taten sie alles ihnen
Mögliche, um Khafagy Hilfe zu leisten und seine Rück-
kehr nach Deutschland zu erwirken. Das Verhalten der
BKA-Beamten kann somit objektiv insgesamt nur als ta-
dellos und vorbildlich bezeichnet werden.

2. Frühzeitiges und umfängliches Intervenieren
der deutschen Botschaft in Sarajevo

Gleiches gilt auch für die deutsche Botschaft in Sarajevo.
Von hier aus wurden alle Möglichkeiten genutzt, um
Khafagy in seiner Situation zu unterstützen. In Absprache
mit der Bundesregierung versuchte die deutsche Vertretung
in Sarajevo mit Nachdruck, die Freilassung Khafagys
nach Deutschland zu erwirken. Diese Versuche mussten
jedoch scheitern: Es stellte sich heraus, dass Khafagy – an-
ders als zunächst angenommen – keinen anerkannten Asyl-
status für die Bundesrepublik besaß, so dass den entschei-
denden Stellen aufgrund seiner rein ägyptischen
Staatsbürgerschaft die Hände gebunden waren. Ange-
sichts des Auslieferungswunsches Ägyptens an die bosni-
schen Behörden, verfügte die Bundesrepublik über kei-
nerlei völkerrechtliche Handhabe, um die Überstellung
eines ägyptischen Staatsangehörigen nach Deutschland
zu erwirken. Am 6. Oktober 2001 wurde Abdel Halim
Khafagy daher von der SFOR an die bosnischen Behör-
den übergeben und in sein Heimatland Ägypten über-
führt. Dort wurde er nach eigenen Angaben „sehr freund-
lich“ behandelt (vgl. Aussage Khafagy, Protokoll-
Nummer 81, S. 85) und konnte knapp 14 Tage später, am
21. Oktober 2001, nach München zurückkehren.

3. Der Bundesregierung und den Bundes-
behörden sind keinerlei Versäumnisse
vorzuwerfen

Die Arbeit des Ausschusses hat eindeutig gezeigt, dass
sich die Bundesregierung und die beteiligten Bundesbe-
hörden zu jedem Zeitpunkt korrekt verhielten.

Eine Intervention von Seiten der politischen Leitungs-
ebene ob der Umstände der Festnahme und der Inhaftie-
rung Khafagys konnte schon allein deshalb nicht erfol-
gen, weil auf Leitungsebene vor der Abschiebung nach
Ägypten keine Kenntnisse darüber vorlagen.

In den Sicherheitslagen im Bundeskanzleramt, die in den
Wochen nach den verheerenden Anschlägen vom
11. September 2001 wegen der offenkundigen Deutsch-
landbezüge täglich stattfanden, wurde die Festnahme
Khafagys Ende September vor allem aufgrund der fälsch-
lichen Annahme thematisiert, dass es sich bei einer der

men von erheblicher Relevanz für die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland.

Gegenüber der Bundesregierung wurde der Name Kha-
fagy erstmals in einer Sicherheitslage am 3. Oktober 2001
erwähnt. Hier jedoch vor allem in Bezug auf die bei
Khafagy sichergestellten Telefonnummern verdächtiger
Personen. Der Präsident des BKA selbst war erst am
8. Oktober 2001 im Rahmen eines Sprechzettels zum Ge-
samtsachverhalt schriftlich unterrichtet worden. Die Haft-
situation wurde darin allerdings nur am Rande, mit dem
Hinweis auf

„gewisse Indizien für Menschenrechtsverletzungen und
mit deutschen Rechtsnormen kollidierenden Vernehmung-
spraktiken“

erwähnt. Dieser Sprechzettel wurde dem BKA-Präsiden-
ten Dr. Kersten zwar vorgelegt, da er jedoch nicht an der
Sicherheitslage am 9. Oktober 2001 teilnahm, sondern
sein Stellvertreter BKA-Vizepräsident Falk, dem der
Sprechzettel nicht vorlag (vgl. Aussage Falk, Protokoll-
Nummer 91, S. 8), wurde der Fall „Khafagy“ und seine
Haftbedingungen nicht in der Sicherheitslage thematisiert
(vgl. Aussage Falk, Protokoll-Nummer 91, S. 9).

Inwieweit die Kenntnisse des damaligen BKA-Präsiden-
ten Dr. Kersten über die Haftumstände in Tuzla der Bun-
desregierung noch zur Kenntnis kamen, konnte vom Aus-
schuss nicht geprüft werden. Dass der Fall „Khafagy“ in
der Sicherheitslage nicht weiter thematisiert wurde, stellt
hierbei aber kein Versäumnis dar. Ernst Uhrlau, Präsident
des BND, sagte hierzu:

„[E]s ist völlig normal, dass Sachverhalte von den Stäben
vorbereitet werden, die dann hinterher überhaupt gar
nicht abgerufen werden.“ (Protokoll-Nummer 89, S. 65)

Auch in diesem Fall bestand keine Notwendigkeit mehr,
die Sicherheitslage, deren Aufgabe ja allein die Befas-
sung mit bedeutenden Gefahren für die Sicherheit
Deutschlands ist, mit dem Fall zu befassen: Khafagy war
bereits aus der Haft in Tuzla entlassen. Er wurde ord-
nungsgemäß von der SFOR an die bosnischen Behörden
übergeben, die ihn unter Einhaltung aller völkerrechtli-
chen Vorgaben an sein Heimatland Ägypten auslieferten.
Die Verwechselung mit Abu Zubaydah war aufgeklärt
und eine Gefährdung für das Gebiet der Bundesrepublik
nicht mehr zu erkennen. Es ließ sich also damals in keiner
Weise – und auch nicht aus heutiger Perspektive – ir-
gendeine Relevanz oder gar die Notwendigkeit für die
Befassung mit dem Fall „Khafagy“ in einer Sicherheits-
lage ableiten.

Auch muss noch einmal mit Nachdruck betont werden,
dass die Festnahme Khafagys auf einer international aner-
kannten Rechtsgrundlage – Annex 1a des Daytoner Frie-
densabkommens – erfolgte. Die Anschuldigung, durch
den Fall „Khafagy“ sei schon frühzeitig ein System der
Amerikaner erkennbar gewesen und die damalige Bun-
desregierung hätte damit bereits im Oktober 2001 Kennt-
nis von der „rendition-Praxis“ erhalten und somit inter-
festgenommenen Personen um Abu Zubaydah handelte.
Unter dieser Prämisse war der Hinweis auf die Festnah-

venieren müssen, ist falsch. Bei Khafagy handelte es sich
eben nicht um einen „rendition-Fall“. Es handelte sich

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 395 – Drucksache 16/13400

weder um eine geheime Festnahme oder Verschleppung
noch um „torture by proxy“. Khafagy wurde auch nicht
auf ungeklärtem Wege in ein Drittland verbracht, um dort
unter rechtswidrigen Bedingungen verhört zu werden.
Hierin lässt sich also beim besten Willen kein Fall von
„rendition“, geschweige denn ein ansatzweise völker-
rechtswidriges System von illegalen Gefangenentranspor-
ten erkennen. Bei Khafagy handelte es sich demnach, wie
im Ausschuss deutlich wurde, um einen Einzelfall, für
den sich die SFOR auch nach seinen eigenen Angaben bei
ihm entschuldigte, aus dem sich zu diesem Zeitpunkt aber
noch nicht eine Regel ableiten ließ, dass die USA syste-
matisch Angehörige des islamistischen Terrorismus fol-
tert.

4. Umfängliche Hilfe gegenüber Khafagys
Angehörigen und RA Lechner

Auch gegenüber dem Anwalt Khafagys, Lechner, leiste-
ten deutsche Stellen umfänglich Hilfe und unterstützen
ihn bei der Wahrnehmung seines Mandats und damit bei
der Aufklärung des Verbleibs seines Mandanten.

Bei dessen erstem telefonischen Kontakt mit deutschen
Stellen am 26. Oktober 2001 wurde ihm geraten, sich an
die zuständigen Stellen, nämlich den BND in Pullach, das
SFOR-Hauptquartier und die deutsche Botschaft in Sara-
jevo, zu wenden. Zwar erhielt Lechner von H. keine Aus-
kunft über den Verbleib Khafagys, wurde aber am 29. Sep-
tember 2001, also bereits drei Tage nach der Festnahme
Khafagys, durch ein Fax des zuständigen SFOR-Rechtsbe-
raters R. über die Umstände und auch die Rechtsgrundlage
der Festsetzung Khafagys in Kenntnis gesetzt. An dieser
Stelle muss betont werden, dass der Kontakt zu R. über-
haupt erst durch die Vermittlung deutscher Stellen zu-
stande kam, was RA Lechner so auch vor dem Ausschuss
einräumte:

„[E]s muss so sein, dass mir Deutsche geholfen haben,
an Herrn R. zu gelangen.“ (Protokoll-Nummer 81, S. 34)

Davon, dass deutsche Stellen RA Lechner die Auskunft
verweigert hätten oder gar bewusst den Informationsfluss
verhinderten, kann nicht die Rede sein. Auch der Vorwurf
RA Lechners, deutsche Dienststellen und die Bundesre-
gierung hätten sich nicht hinreichend um die Ausliefe-
rung Khafagys nach Deutschland bemüht, konnte ausge-
räumt werden. Dieser beruhte offensichtlich darauf, dass
sich der Anwalt der geltenden völkerrechtlichen Lage
nicht bewusst war. So verfügte die Bundesrepublik näm-
lich über keinerlei völkerrechtliche Handhabe, weil
Khafagy ausschließlich die ägyptische Staatsangehörig-
keit besitzt.

Auch mit der Rechtsgrundlage der Festnahme, dem Day-
toner Abkommen, hatte sich Lechner nicht weiter befasst.
Lechner räumte vor dem Ausschuss ein, die Dinge insge-
samt rechtlich nicht geprüft zu haben:

Zeuge Walter Lechner: „Nein, das habe ich nicht, das,
was der geschrieben hat. Aber es interessiert mich eigent-
lich kein Abkommen, wenn das passiert, was hier – – Da
lese ich überhaupt nichts.“ (Protokoll-Nummer 81, S. 32)

Inwiefern er auf der Basis einer solchen Einstellung ef-
fektiv zum Wohle Khafagys und seiner Familie handeln
konnte, sei dahin gestellt. Lechner intervenierte auch
nicht an entscheidender Stelle, wie z. B. der ägyptischen
Botschaft (vgl. Protokoll-Nummer 81, S. 14) und unter-
nahm nach der Rückkehr seines Mandanten nach
Deutschland bis zum Jahr 2006 keinerlei Bemühungen
zur Aufklärung der Vorkommnisse. Ergänzend sei ange-
merkt, dass RA Lechner seinen eigenen Aktenbestand zu
diesem Mandat inzwischen nicht mehr auffinden kann.

Fest steht aber, dass sämtliche Anschuldigungen gegen
die Bundesregierung, es habe Versäumnisse dabei gege-
ben, die Auslieferung Khafagys nach Deutschland zu er-
wirken, hier fehl gehen. Deutsche Stellen schöpften jegli-
chen Handlungsspielraum zum Wohle Khafagys aus.

VII. Kein Einfluss von Bundesbehörden
auf das Einbürgerungsverfahren

Das Einbürgerungsverfahren Khafagys, der nach Erkennt-
nissen des Verfassungsschutzes der islamistisch-funda-
mentalistischen Muslimbruderschaft nahesteht, wurde im
Ausschuss ausschließlich deshalb thematisiert, weil sein
Anwalt Lechner direkt zu Beginn seiner Zeugenverneh-
mung im Ausschuss die Behauptung aufstellte, dass das
Einbürgerungsverfahren wegen der Inhaftierung seines
Mandanten in Tuzla im Jahr 2001 gescheitert sei. Vor dem
Ausschuss führte er aus:

„Die Familie ist der Meinung und auch er, dass diesem
Antrag auf Einbürgerung in erster Linie entgegengestan-
den hat diese Sache, dass er da in Verdacht stand, im Sep-
tember 01 irgendwie ein Gefährdungspotenzial in Sara-
jevo oder so zu sein.“ (Protokoll-Nummer 81, S. 16)

Damit wird der Vorwurf verbunden, Bundesbehörden hät-
ten ihre Erkenntnisse zu diesem Vorfall an die bayeri-
schen Behörden, die für die Entscheidung über den Ein-
bürgerungsantrag zuständig waren, weitergeleitet.

Der Ausschuss konnte jedoch zweifelsfrei aufklären, dass
zwar die sicherheitsrechtlichen Bedenken einen der
Gründe für die Aussichtslosigkeit des Antrages darstell-
ten.

Das Landratsamt München-Land empfahl die Rücknahme
des Einbürgerungsantrags primär auf Grund der – bereits
lange bestehenden – Sicherheitsbedenken, aber Khafagy
verfügte darüber hinaus auch nicht über ausreichende
Deutschkenntnisse, sein Personenstand war ungeklärt und
seine finanzielle Situation bedenklich.

Neben den ungeklärten persönlichen Verhältnissen
Khafagys (Anzahl der Ehefrauen, Gewährleistung der
Unterhaltssicherung) kamen die im Schreiben genannten
sicherheitsrechtlichen Bedenken hinzu, die sämtlich je-
Michael Hartmann (SPD): „Haben Sie das Abkommen
dann damals studiert?“

doch nichts mit seiner Verhaftung in Sarajevo zu tun hat-
ten.

Drucksache 16/13400 – 396 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zum Einen begab Khafagy sich in Widersprüche bezüglich
seiner Mitgliedschaft in der islamistischen Muslimbruder-
schaft. Zum anderen ließen auch Khafagys Kennverhält-
nisse große Bedenken gegen eine Einbürgerung aufkom-
men. Unter anderem hatte er Kontakt zu Mohammed
Mahdi Akef, dem derzeit obersten Führer der Muslimbru-
derschaft. Als damaliger Leiter der unter Kontrolle der
Muslimbruderschaft stehenden „Islamischen Gemein-
schaft in Süddeutschland e. V.“ setzte dieser sich mit ei-
nem Schreiben für die Verlängerung von Khafagys Auf-
enthaltserlaubnis ein. Das Bayerische Staatsministerium
des Innern schätzt Akef wie folgt ein:

„Mohammed AKEF unterstützt öffentlich in Presse und
im Internet den gewaltsamen Widerstand im Irak, Selbst-
mordattentate, spricht dem jüdischen Volk jegliches Exis-
tenzrecht ab und ruft öffentlich zum körperlichen Trai-
ning der Jugend für den Jihad auf.“

Zudem publizieren in seinem Verlag auch Autoren frag-
würdiger Provenienz, wie zum Beispiel Roger Garaudy
oder Yusuf Al-Qaradawi. Garaudy wurde wegen Leug-
nung des Holocausts in seinem Buch „Die Gründungsmy-
then der israelischen Politik“ im Jahre 1998 von einem
französischen Gericht, wegen Leugnung von Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, der Rassendiffamierung sowie
der Aufstachelung zum Rassenhass verurteilt. Al-Qara-
dawi ist seit 1997 Präsident des ECFR (European Council
for Fatwa and Research), einem muslimbruderschaftsna-
hen Gremium und befand sich aufgrund seiner Mitglied-
schaft bei der Muslimbruderschaft bereits wiederholt in
Haft. Die Kennverhältnisse Khafagys sind also deutlich
in einem sicherheitsbedenklichen Bereich zu verorten.

Aus all diesen Gründen kam das Bayerische Staatsminis-
terium des Innern in der Gesamtbewertung mit Schreiben
vom 25. Januar 2007 zu dem Schluss, dass Khafagys Ein-
bürgerung ausgeschlossen sei. Etwaiger Informationen
aus oder über Tuzla bedurfte es hierzu nicht.

Auf Empfehlung des Landratsamtes München zog Khafagy
seinen Einbürgerungsantrag vom 22. März 1999 am
3. März 2007 zurück. Wäre Khafagy selbst von den Er-
folgsaussichten seines Einbürgerungsantrags überzeugt
gewesen, so hätte es ihm jederzeit freigestanden, den An-
trag aufrecht zu erhalten und ggf. gegen eine ablehnende
Entscheidung die Gerichte anzurufen. Die Rücknahme
spricht dafür, dass Khafagy die Erfolgsaussichten seines
Einbürgerungsantrags selbst nicht besonders hoch bewer-
tet haben kann.

Im Ausschuss wurde deutlich, dass somit eine Einbürge-
rung keinesfalls an Khafagys Haft in Tuzla scheiterte,
sondern dafür viele andere Gründe, die ausschließlich in
seiner Person selbst liegen und nichts mit seiner Haft in
Tuzla zu tun hatten, ursächlich waren.

VIII. Schlussbetrachtung

Die Arbeit des Ausschusses hat für den Komplex
„Khafagy“ gezeigt, dass die vielfach undifferenziert her-

Abdel Halim Khafagy ist im Herbst 2001 von SFOR-Sol-
daten offensichtlich in inakzeptabler Weise behandelt
worden. Dies ist auch angesichts der aufgeregten Zeit
nicht zu rechtfertigen. Jedwede Misshandlung, die
Khafagy bei seiner Festnahme und Inhaftierung zugefügt
wurde, verurteilt der Ausschuss aufs Schärfste. Deutsche
Stellen waren hieran jedoch weder direkt noch mittelbar
beteiligt.

Der Fall „Khafagy“ ist ein Einzelfall und ist deshalb nicht
als Beleg für eine Kenntnis von heimlichen Verschlep-
pungen durch die CIA geeignet.

Nach der umfänglichen Beweisaufnahme und Zeugenbe-
fragung konnte der Ausschuss feststellen, dass der vorlie-
gende Sachverhalt kein „rendition-Fall“ ist. Die Fest-
nahme Abdel Halim Khafagys erfolgte durch ein SFOR-
Mandat im Rahmen der Gefahrenabwehr.

Der Ausschuss begrüßt das kontinuierliche Bemühen
deutscher Stellen, Khafagy und seiner Familie Hilfe zu
leisten, wo immer dies möglich war und obwohl er kein
deutscher Staatsbürger ist.

F. Bewertung zum Komplex „US-Gefangenen-
transporte und -Geheimgefängnisse“

Im Hinblick auf Ziffer I des Untersuchungsauftrags hat
sich der Ausschuss mit von amerikanischen Stellen (insbe-
sondere der Central Intelligence Agency – CIA) veranlass-
ten Transporten terrorverdächtiger Gefangener in Flugzeu-
gen im Rahmen des US-amerikanischen „war on terror“
befasst. Insbesondere hat der Ausschuss untersucht, ob
diese auch über deutsches Staatsgebiet geführt haben und
ob die Bundesregierung Erkenntnisse über derartige Sach-
verhalte besaß. Zudem ist der Ausschuss der Frage nach-
gegangen, ob die Bundesregierung Kenntnisse über durch
US-amerikanischen Stellen unter Umständen auch auf
deutschem Boden betriebene Geheimgefängnisse hatte.
Sämtliche Vorwürfe der Opposition gegenüber der dama-
ligen als auch der heutigen Bundesregierung zu diesem
Untersuchungskomplex konnten nach der Beweisaufnahme
und den Ergebnissen des vom Untersuchungsausschuss ein-
gesetzten Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob (FDP) entkräf-
tet werden:

– Deutsche Behörden hatten vor Juni 2005 keine gesi-
cherte Kenntnis über sogenannte „extraordinary ren-
ditions“ der CIA über deutsches Staatsgebiet.

– Sie waren an derartigen Gefangenentransporten weder
direkt noch mittelbar beteiligt.

– Es gab keine US-Geheimgefängnisse auf deutschem
Boden.

– Die Darstellungen im Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium vom 25. Ja-
nuar 2006 zu diesem Komplex wurden durch die Be-
weisaufnahme in vollem Umfang bestätigt.

Insbesondere der Abschlussbericht des Ermittlungsbeauf-
tragten Dr. Jacob, der auf weitreichenden und Monate an-
vorgebrachten Anschuldigungen gegen die damalige
Bundesregierung widerlegt werden konnten.

dauernden intensivsten Untersuchungen inner- und außer-
halb des Geschäftsbereichs der Bundesregierung beruht,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 397 – Drucksache 16/13400

führt zu einer umfassenden Entlastung der damaligen
Bundesregierung (vgl. Dokument Nummer 45).
Im Einzelnen bewertet der Ausschuss den Komplex wie
folgt:

I. Deutschland war kein regelmäßiger Um-
schlagplatz für CIA-Geheimgefangene

Für die vereinzelt in der Vergangenheit vorgebrachte Un-
terstellung, Deutschland sei ein regelmäßiger Umschlag-
platz für CIA-Geheimgefangene gewesen, konnte trotz
intensiver Recherche kein belegbares Indiz gefunden
werden. Nur zwei CIA-Gefangenenflüge haben über-
haupt feststellbar über deutsches Staatsgebiet geführt.
Von beiden Flügen hatte die Bundesregierung nachweis-
lich keine Kenntnis.

Einer der beiden festgestellten Gefangenentransporte
zweier Ägypter führte am 18. Dezember 2001 auf dem
Weg von Stockholm nach Kairo eine knappe halbe Stunde
lang durch deutschen Luftraum, ohne dass dabei eine
Zwischenlandung in Deutschland erfolgt ist. Der Einflug
über deutsches Staatsgebiet fand über Rügen statt und der
deutsche Luftraum wurde nach nur 27 Minuten wieder
verlassen.

Ob der Transport der beiden Ägypter einen typischen Fall
einer sogenannten „extraordinary rendition“ darstellt, ist
strittig, weil sowohl die ägyptischen als auch die schwedi-
schen Behörden involviert waren. Dennoch verurteilt der
Ausschuss klar einen derartigen Umgang mit verdächti-
gen Personen. Eine rechtsstaatliche Überstellung von
Ausländern in ihren Heimatstaat zum legitimen Zweck ei-
ner menschenrechtlich beanstandungsfreien Strafverfol-
gung sieht anders aus. Es muss aber festgehalten werden,
dass der Vorfall in der alleinigen Verantwortung der
schwedischen Behörden liegt. Eine Mitschuld an dem Ge-
fangenentransfer, der nur knapp 27 Minuten zufälliger-
weise deutschen Luftraum überhaupt berührt hat, trifft die
Bundesrepublik Deutschland definitiv nicht.

Darüber hinaus konnte die intensive Ermittlungsarbeit
des Ausschusses, vorbereitet durch den Ermittlungsbe-
auftragten Dr. Jacob, nur einen einzigen weiteren Gefan-
genentransport mit Deutschlandbezug feststellen: Am
17. Februar 2003 entführte die CIA in Italien den ägypti-
schen Terrorverdächtigen Abu Omar und transportierte die-
sen von Mailand nach Kairo, mit einer Zwischenlandung
an einem unbekannten Ort. Trotz widersprüchlicher Aus-
sagen verschiedener Zeugen vom Hörensagen, kommt
nach sämtlichen Auswertungen der Flugdaten durch die
Mailänder Staatsanwaltschaft die Flugroute Mailand/Avi-
ano via Ramstein nach Kairo ernsthaft in Betracht. Dem-
nach wurde nach einem 40-minütigen Aufenthalt auf der
US-Airbase in Ramstein, der dem Wechsel des Flugzeugs
diente, die Überstellung nach Kairo fortgesetzt. In Kairo
wurde Abu Omar schließlich von ägyptischen Behörden
übernommen.

Der Ausschuss hält fest, dass keine weiteren Gefangenen-
transporte durch deutschen Luftraum festgestellt werden

breitester Aktenauswertung haben zu diesem eindeutigen
Ergebnis geführt. Sämtliche entgegenstehenden Hinweise
oder Vermutungen haben zu keinen belastbaren Anhalts-
punkten geführt.

Bei allen anderen der durch den Bericht des Berichterstat-
ters des Europarates, Dick Marty, aufgezeigten etwa
zwanzig vorgeblichen Gefangenenflüge über deutsches
Hoheitsgebiet wurden die gesamten Flugdaten auf mögli-
che Gefangene an Bord überprüft. Keine einzige dieser
frühen Spekulationen Dick Martys hat sich bestätigt. Der
Zeuge Dr. Jacob erklärte dazu:

„[…] Ich habe mir noch die Mühe gemacht mit meinen
Mitarbeitern, weil in den Berichten von Dick Marty, in
den Presseberichten, in Berichten von anderen parlamen-
tarischen Gremien von den vielen CIA-Flügen, von denen
wir jetzt gerade gesprochen haben, 20 Flüge übrig ge-
blieben sind, wo die Möglichkeit hätte bestehen können,
dass in einem Fall Gefangene drin waren und gegebenen-
falls deutscher Boden berührt war. Wir haben alle Flüge
durchgecheckt mit den vorhandenen Informationen, und
es ist nur der eine Flug, neben dem Fall Abu Omar, übrig
geblieben, den ich genannt habe, nämlich der Flug von
Stockholm, Flughafen Bromma, über deutsches Staatsge-
biet nach Kairo.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 57)

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Zeit-
raum von 2002 bis 2006 keine Flüge von deutschem
Staatsgebiet mit dem Ziel „Militärflugplatz Guantánamo“
bei EUROCONTROL oder bei der Deutschen Flugsiche-
rung registriert sind. Dies ist ein klares Indiz dafür, dass es
systematische Transfers nach Guantánamo von Deutsch-
land aus jedenfalls nicht gegeben hat.

Zu der von Dick Marty geäußerten Kritik, ihm seien von
den deutschen Flugsicherungsbehörden aus Gründen des
Datenschutzes Flugdaten nicht zur Verfügung gestellt
worden, ist anzumerken, dass eine Absenkung des Daten-
schutzniveaus in Deutschland auf US- oder osteuropäi-
sche Standards sicherlich nicht wünschenswert wäre. Je-
denfalls aber standen Dr. Jacob für seine durch das
deutsche Parlament beauftragten Untersuchungen diese
Flugdaten unstreitig vollumfänglich zur Verfügung. Aus
ihnen haben sich keinerlei Verdachtsmomente ergeben.
Schließlich musste auch Dick Marty vor dem Ausschuss
einräumen:

„In Deutschland ist keine Verschleppung bekannt.“ (Pro-
tokoll-Nummer 124, S. 17)

Dennoch legt der Ausschuss größten Wert auf die Fest-
stellung, dass auch die beiden Einzelfälle mit Deutsch-
landbezug, an denen die Bundesregierung keine Mit-
schuld trägt, völlig inakzeptabel sind und die Kritik an
dieser US-Praxis mehr als berechtigt ist.

II. Deutsche Stellen waren an Gefangenen-
transporten weder direkt noch
mittelbar beteiligt
konnten. Die umfangreichen Recherchen des Ermittlungs-
beauftragten mit zahlreichen Zeugenvernehmungen und

Jede Beteiligung deutscher Stellen an illegalen Gefangen-
transporten kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Drucksache 16/13400 – 398 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. Keine Kenntnis der Bundesregierung
vor 2004/2005

Als Ergebnis vor allem der Zeugenvernehmung ist festzu-
halten: Alle Vertreter der damaligen Bundesregierung ha-
ben jegliche Kenntnis von Gefangenentransporten der
USA mit Deutschlandbezug vor dem 27. Juni 2005 glaub-
haft bestritten. Vorwürfe der Beteiligung, Mitwisserschaft
oder Duldung durch die Bundesrepublik Deutschland ha-
ben sich als Spekulationen ohne jede sachliche Substanz
erwiesen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Gesamt-
schau der Akten der Bundesregierung und ihrer Geschäfts-
bereiche, Anhörungen von Mitarbeitern der Ressorts und
deren nachgeordneten Behörden, sowie dienstlichen Er-
klärungen der jeweiligen Bundesbeamten.

Nur beispielhaft für den allgemeinen Kenntnisstand in
den Jahren 2004 und 2005 sei hierzu die Aussage des
Vizepräsidenten des BKA, Falk, angeführt:

„Es hat dann – und das war für mich eigentlich der ein-
schlägige Informationszugewinn, immer unter dem Vor-
behalt, dass es Medienmeldungen waren – einen Bericht
unseres Verbindungsbeamten in Washington gegeben,
Anfang 2005, über einen Artikel in der Washington Post,
der aus dem Dezember 2004 stammte, und über einen
großen Artikel in The New Yorker aus Anfang 2005, die
sich beide mit dem Einsatz von Flugzeugen, mit soge-
nannten Geheimgefängnissen und mit dieser Rendition-
Praxis auseinandergesetzt haben.“ (Protokoll-Num-
mer 91, S. 31)

Sämtliche der über 40 Anhörpersonen aus der Bundesre-
gierung und den nachgeordneten Behörden berichteten
durchweg übereinstimmend, erst Mitte 2005 aus den Me-
dien und Veröffentlichungen von Menschenrechtsorgani-
sationen sowohl von den Gefangenentransporten als auch
den angeblichen Geheimgefängnissen mit Deutschland-
bezug erfahren zu haben. Es wäre lebensfremd, hier eine
kollektiv abgesprochene Lüge zu vermuten. Dementspre-
chend hatte auch der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob
keinerlei Zweifel daran, dass diese Aussagen der Wahr-
heit entsprechen:

„Zunächst einmal muss ich dazu sagen: Es hat ja keine
widersprüchlichen Aussagen der einzelnen angehörten
Personen gegeben, auch nicht, wenn ich die Aussagen
insgesamt genommen habe. Im Übrigen haben wir natür-
lich auch, sagen wir mal, Informationen bekommen durch
das Nachchecken außerhalb des Bereiches Bundesregie-
rung bzw. der Akten. Wir haben ja, wie Sie auch dem Be-
richt entnehmen konnten, doch auch mit einer Menge von
externen Leuten gesprochen, auch mit Journalisten bei-
spielsweise und auch mit Anwälten von Gefangenen. Ich
habe auch in den Unterlagen des Auswärtigen Amtes,
wenn ich das richtig in Erinnerung habe, eine Äußerung
von Stephen Grey, der ja nun in diesem Bereich ein, sagen
wir mal, sehr wichtiger Investigator gewesen ist, gelesen
in seiner Aussage vor dem Europäischen Parlament, wo

die Aussagen der angehörten Personen oder aber die Ak-
tenlage unrichtig seien.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 53)
In der Tat erschienen Meldungen über CIA-Gefangenen-
transporte vermehrt Mitte 2005 zunächst in den amerika-
nischen, anschließend auch in den deutschen Medien. Die
von der Opposition aus dem Kenntnisstand des Jahres
2009 heraus vertretene These, bereits wegen einiger An-
fang 2002 erschienen Presseberichte in den USA und Eu-
ropa (vgl. Dokumente Nummer 136, 137 und 138) hätte
man misstrauisch werden müssen, setzt Kenntnisnahme
vo-raus. Darüber hinaus konnte eine Betroffenheit
Deutschlands aus diesen Berichten nicht im Entferntesten
geschlossen werden.

Weiterhin waren in dem gesamten politischen Diskurs die
CIA-Flüge vor 2005 kein Thema. Es stellt sich doch die
Frage, warum seitens der heutigen Oppositionsparteien
dies damals nie zum Gegenstand auch nur einer kleinen
Anfrage im Bundestag gemacht wurde, wenn dieses
Thema doch angeblich so sichtbar vor aller Augen gele-
gen haben soll.

Außenminister Dr. Steinmeier, damaliger Chef des Bun-
deskanzleramtes, hat im Ausschuss den Unterschied zwi-
schen der heutigen Sicht der Dinge und dem damaligen
Kenntnisstand, wie er überall in Deutschland damals glei-
chermaßen vorhanden war, zu Recht erläutert:

„[…] Wir sollten am Ende dann doch nicht so tun, als
hätten Einzelne oder wir alle 2001 oder 2002 schon über
die Erkenntnisse verfügt, die wir heute haben. Wir alle
und auch ich persönlich haben uns 2001 vieles nicht vor-
stellen können, was mit dem Wissen von heute mindestens
möglich, manches wahrscheinlich erscheint. Worte wie
Renditions, Geheimgefängnisse waren damals nicht wirk-
lich geläufig, jedenfalls in keiner politischen Diskussion,
an der ich im Umfeld der Zeit nach dem Attentat in New
York teilgenommen habe.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 80)

2. Kein Sonderwissen bei den Sicherheitsbe-
hörden und keine nachrichtendienstliche
Beobachtung des Partners USA

Auch ein Sonderwissen der Sicherheitsbehörden konnte
nicht festgestellt werden. Im Stockholm-Kairo-Fall lag
dem BND zwar am 30. Dezember 2004 ein amerikani-
scher Pressebericht über einen Gefangenentransport von
Schweden nach Kairo vor. Hinweise für eine Durchque-
rung des deutschen Luftraums gab es indes damals auch
beim BND nicht. Erstmals im Juli 2005 erhielt die Bun-
desregierung durch die italienischen Ermittlungsbehörden
davon Kenntnis, dass im Fall der Entführung des Abu
Omar eine Zwischenlandung auf deutschem Boden statt-
gefunden haben könnte, nachdem die Flugroute der US-
Maschine von der Mailänder Staatsanwaltschaft rekons-
truiert worden war.

Von US-amerikanischer Seite wurde Deutschland in diese
rechtswidrige Praxis nicht eingeweiht. Auch wenn in der
Folge der tragischen Anschläge vom 11. September 2001
die internationale Kooperation zur Terrorismusbekämp-
er deutlich machte, dass er selbst keine Hinweise habe
– die uns oder mir Informationen gegeben hätten –, dass

fung erheblich intensiviert wurde, so konnte der Aus-
schuss nicht feststellen, dass deutsche Stellen durch die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 399 – Drucksache 16/13400

USA zu Gefangenenflügen über deutsches Staatsgebiet
Informationen erhielten. Sowohl der Zeuge Dr. Hanning
als auch der Zeuge Falk, bestätigten im Ausschuss, dass
die USA in Fällen, die den nachrichtendienstlichen Be-
reich oder das Verhältnis zu anderen Staaten betreffen,
sehr vorsichtig seien. In dieser Hinsicht gäbe es von den
USA kaum oder keine Auskünfte. So äußerte sich der
Zeuge Dr. Hanning zu seinem damaligen Kenntnisstand:

„Das war mir bis Anfang 2005 als Praxis der Vereinigten
Staaten im Rahmen eines systematischen Vorgehens – und
darum geht es ja – nicht bekannt, und ich habe solche
Schlussfolgerungen auch nicht aus den Medien entneh-
men können, die sich dann als belastbar herausgestellt
haben.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 24)
Dem BfV und dem BND lagen somit keine eigenständig
ermittelten Angaben in den Fällen Stockholm-Kairo oder
Mailand-Ramstein-Kairo vor. Die Nachrichtendienste
sorgten mit ihren Aufklärungsarbeiten für die Sicherheit
Deutschlands und waren nicht im Einsatz gegen die Ame-
rikaner tätig. So erklärte auch der Leiter der für die Spio-
nageabwehr zuständigen Abteilung 6 im BfV, der Zeuge
Cremer, in seiner Anhörung vor dem Ermittlungsbeauf-
tragten ausdrücklich:

„Das ist ein ungeschriebenes Gesetz unter Partnern, dass
man sich nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ge-
genseitig aufklärt. Insoweit findet eine Beobachtung der
NATO-Partner und der EU-Partner durch die Spionage-
abwehr im Grunde nicht statt, es sei denn, es gibt kon-
krete Hinweise darauf, dass der eine oder andere Partner
sich nicht an diese Regeln hält.“
Die teilweise von der Opposition erhobene Forderung,
die USA zum Zielspektrum deutscher Nachrichtendienste
zu machen, geht fehl.

Grundsätzlich wird keine gegenseitige strategische Auf-
klärung unter NATO-Partnern betrieben. Man war im
Hinblick auf die Sicherheit Deutschlands auf eine Ko-
operation mit den USA angewiesen und ging diese dem-
entsprechend nicht mit einer grundskeptischen Haltung
an. Die Zusammenarbeit mit den USA ist wesentlich für
die Arbeit, unserer Sicherheitsbehörden und damit für die
Sicherheit der Bundesrepublik unerlässlich. Dazu äu-
ßerte sich der damalige BND-Präsident, der Zeuge
Dr. Hanning, unmissverständlich:

„Der Bundesnachrichtendienst hat sich nie als eine In-
stanz verstanden, die den engsten Verbündeten der Bun-
desrepublik Deutschland überwacht. Dass das auch ganz
deutlich wird: Das war nie Aufgabe des Bundesnachrich-
tendienstes, und, ich füge hinzu, sollte es auch nicht sein,
auch nicht in Zukunft.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 28)
Festzuhalten ist also, dass auch auf Ebene der Nachrich-
tendienste eine frühere Kenntnis als Ende 2004/Anfang
2005 nicht festgemacht werden konnte.

3. Auch außerhalb deutscher Stellen
keine belastbaren Erkenntnisse

schäftsbereiches der Bundesregierung Ermittlungen vor-
genommen hat, ausdrücklich bestätigt:

Mitglieder des Europarats, des Europäischen Parlaments,
Anwälte von Betroffenen, Journalisten und Menschen-
rechtsorganisationen wie Amnesty Deutschland, Amnesty
UK oder Reprieve UK wurden nach ihrem Kenntnisstand
befragt. Aus diesem Spektrum ganz unterschiedlicher ex-
terner Quellen ergab sich ebenfalls übereinstimmend,
dass es keinerlei Hinweise für irgendeine Verstrickung
der Bundesregierung in CIA-Gefangenentransporte oder
ähnliche strafbare Praktiken der CIA gibt.

Auch der im Ausschuss selbst vernommene Berichterstat-
ter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
Dick Marty, konnte keine Anhaltspunkte für eine deut-
sche Beteiligung benennen, seien sie direkt oder mittel-
bar, zumal Deutschland nicht im Fokus seines Interesses
stand:

„Deutschland war überhaupt keine Priorität für uns.“
(Protokoll-Nummer 124, S. 9)

Auch gegenüber dem Ermittlungsbeauftragten des Aus-
schusses, Dr. Jacob, hatte Dick Marty dies bereits vorher
eingeräumt. So berichtete Dr. Jacob vor dem Ausschuss:

„Er hat mir gegenüber erklärt, dass er hierfür keine Hin-
weise bekommen hat, auch von seinen Informanten keine
Hinweise bekommen hat, und er hat mir auch erklärt, dass
die Bundesrepublik Deutschland nicht Schwerpunkt sei-
ner Untersuchungen war.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 56)

Mehr als pauschalisierende Vermutungen und Spekulatio-
nen hat Dick Marty nicht liefern können und es wäre un-
redlich, seiner Aussage den geringsten Anhaltspunkt für
die Annahme einer konkreten Kenntnis über eine deut-
sche Beteiligung entnehmen zu wollen. Er selbst will
seine Berichte mit dem Thema der CIA-Gefangenenflüge
auch primär als politischen Anstoß zur Befassung in den
Mitgliedsstaaten des Europarates verstanden wissen:

Michael Hartmann (SPD): „In Ihren beiden Berichten.
Die Fakten und Ihre Schlussfolgerungen: Beruhen die auf
Beweisen im klassischen Sinne?“

Zeuge Dick Marty: „Ich glaube, die Frage ist falsch, weil
ich nicht eine Untersuchung geleitet habe und ich nicht
der Ermittler war. Ich war und bin Mitglied einer Parla-
mentarischen Versammlung. Ich wurde beauftragt, einen
Bericht zu schreiben und dann einen Entwurf, eine Emp-
fehlung und eine Resolution zu verfassen. Diese Resolu-
tion und diese Empfehlung wurden dann mit großer
Mehrheit von der Versammlung angenommen. Zweck der
Übung war, dass jeder Mitgliedstaat des Europarats seine
Hausaufgaben selbst macht. Wir haben unsere Arbeit ver-
standen als Auslöser für die Arbeit in den verschiedenen
Staaten. Ich glaube, dass ich im Bericht 2006 mit Lob
festgestellt habe, dass in Deutschland diese Arbeit eben
schon gestartet worden ist.“ (Protokoll-Nummer 124,
S. 13)

Auch Stephen Grey, der als investigativer Journalist maß-

Dieses klare Erkenntnisbild wurde durch die Arbeit des
Ermittlungsbeauftragten, der auch außerhalb des Ge-

geblich daran Anteil hatte, dass die Praxis der „extraordi-
nary renditions“ der CIA öffentlich bekannt wurde, sagte

Drucksache 16/13400 – 400 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vor dem Europäischen Parlament aus, ihm lägen keinerlei
belastende Hinweise gegen die Bundesregierung vor.
Dies bestätigte er zudem auch noch einmal ausdrücklich
gegenüber dem Ermittlungsbeauftragten des Ausschus-
ses.

III. Keine Versäumnisse bei der Aufklärung:
Mit Kenntnis der Gefangenentransporte
wurden sofortige Ermittlungen eingeleitet

Es hat keine Versäumnisse bei der Aufklärung der mögli-
chen Gefangenentransporte über deutsches Staatsgebiet
gegeben. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit ho-
her Intensität ermittelt. Ihr stand das gesamte Instrumen-
tarium der Strafprozessordnung hierfür zur Verfügung.
Demgegenüber hätten nachrichtendienstliche Nachfor-
schungen keinen gesteigerten Erkenntnisgewinn verspro-
chen.

1. Die mit hoher Intensität betriebenen
Aufklärungsbemühungen der
Staatsanwaltschaft Zweibrücken verliefen
nachvollziehbar ergebnislos

Nachdem erstmals gesicherte Kenntnisse von dem Gefan-
genentransport des Abu Omar über deutsches Staatsge-
biet vorlagen, leitete die für Ramstein örtlich zuständige
Staatsanwaltschaft Zweibrücken umgehend am 19. Juli
2005 strafrechtliche Ermittlungen ein. Das Ermittlungs-
verfahren wegen Freiheitsberaubung und anderer Delikte
musste jedoch am 21. Januar 2008 mangels Täterermitt-
lung gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt werden. Es
konnte nicht geklärt werden, welche der in Italien ange-
klagten CIA-Agenten an dem Flug nach Ramstein betei-
ligt waren.

Es ist nicht Aufgabe eines Untersuchungsausschusses des
Deutschen Bundestages, die Tätigkeiten von Landes-
staatsanwaltschaften zu bewerten. Dennoch sei nach
Durchsicht der Akten soviel gesagt: Das Ermittlungsver-
fahren der Staatsanwaltschaft Zweibrücken wurde ganz
offenkundig mit hoher Intensität und Genauigkeit ge-
führt.

Der Vorwurf, die Bundesanwaltschaft hätte stattdessen
die Aufklärung betreiben müssen, ist haltlos. Eine gesetz-
liche Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für ein sol-
ches Ermittlungsverfahren hätte sich zwar aus dem Ver-
dacht der Verschleppung nach dem Tatbestand des § 234a
StGB über § 120 Absatz 2 Nummer 1, § 74a Nummer 5
GVG ergeben können. Jedoch hat der Generalbundesan-
walt (GBA) den Tatbestand des § 234a StGB aus Rechts-
gründen für nicht einschlägig erachtet. Grund hierfür war,
dass nach Ansicht des GBA der Person Abu Omar in
Ägypten keine „politische Verfolgung“ im Sinne des
§ 234a StGB drohte. Dieses zwingende Tatbestandsmerk-
mal ist juristisch eng auszulegen. Dass der GBA dies im
Einklang mit der bislang hierzu ergangenen Rechtspre-
chung auch getan hat, ist nicht zu beanstanden.

geräumt. Ermittlungen zu diesem Tatvorwurf fallen je-
doch in die Zuständigkeit der Länder. Daher war richti-
gerweise die Staatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass Zuständigkeits-
fragen für die Gründlichkeit und Intensität der Ermittlun-
gen keine Rolle spielen. Dies hat Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries vor dem Ausschuss auch klar festgehal-
ten:

„Bei der Entführung des Abu Omar konnte es sich auch
um eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB handeln.
Dieser Tatbestand allerdings fällt nicht in die Zuständig-
keit der Bundesanwaltschaft. Dafür sind die Staatsan-
waltschaften der Länder zuständig.

Tatsächlich hat in dieser Sache parallel zu den Aktivitä-
ten der Bundesanwaltschaft auch die Staatsanwaltschaft
in Zweibrücken ermittelt. Dies war der Bundesanwalt-
schaft auch bekannt, als sie im August 2005 ihre eigene
Zuständigkeit verneinte. Es ging also bei diesen Fragen
nicht um die Frage ‚Strafverfolgung – ja oder nein?‘,
sondern es ging nur um die Frage: Wenn Strafverfolgung,
wer würde die Strafverfolgung machen?“ (Protokoll-
Nummer 93, S. 68 f.)

Der Ausschuss kann nur bestätigen, dass aus dem Tätig-
werden der Staatsanwaltschaft Zweibrücken an Stelle der
Bundesanwaltschaft keinerlei Ermittlungsdefizite entstan-
den sind. Beiden Ermittlungsbehörden steht das volle
Spektrum strafprozessualer Maßnahmen in gleicher Weise
zur Verfügung.

2. Zutreffend wurden keine weiteren Ansätze
für Ermittlungen des BfV, BND oder
anderer Nachrichtendienste gesehen

Nach Bekanntwerden der Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft Zweibrücken stimmte das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz mit dem BMI sein weiteres Vorgehen ab.
Einvernehmlich wurden eigene weitere Ermittlungen auf
nachrichtendienstlicher Ebene verworfen. Der damalige
Unterabteilungsleiter im BMI, Schindler, konnte diese
Entscheidung nachvollziehbar in seiner Anhörung beim
Ermittlungsbeauftragten, Dr. Jacob, begründen:

„Bei der Frage, wie die Ermessensausübung des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz zu beurteilen ist, kamen wir
einvernehmlich mit dem Amt zu dem Ergebnis: Im Mo-
ment läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren.
[…] Die Rechtsordnung agiert mit ihrem härtesten
Schwert, das sie hat, […]. […] der Sachverhalt wird ge-
rade mit wesentlich effektiveren Mitteln, nämlich mit den
Exekutivmaßnahmen der Strafprozessordnung, aufge-
klärt, so dass nachrichtendienstliche Operationen nicht
erforderlich waren.“

Entsprechend der bewährten Praxis in solchen Fällen er-
hielten zunächst die staatsanwaltlichen Ermittlungen Vor-
rang. Entgegen der landläufigen Laienmeinung stehen einer
Staatsanwaltschaft erheblich intensivere Ermittlungskom-
petenzen zu als dem BfV als Inlandsnachrichtendienst.
Damit war aber selbstverständlich ein Anfangsverdacht
für eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB nicht aus-

Dies ist gewollte Konsequenz aus den eingeschränkten
Ermittlungsbefugnissen der Nachrichtendienste im Vor-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 401 – Drucksache 16/13400

feld. Nachrichtendienste haben in Deutschland aus guten
Gründen keine polizeilichen Befugnisse.

Der Oppositionsvorwurf, die Nachrichtendienste hätten
zumindest nach Bekanntwerden der „rendition-Praxis“
der CIA tätig werden sollen, beruht also auf einer Fehl-
einschätzung der Effizienz staatsanwaltschaftlicher Be-
fugnisse. Dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt-
schaft Zweibrücken wurde völlig zu Recht Vorrang vor
einer nachrichtendienstlichen Aufklärung eingeräumt.

Von Vornherein war ein Tätigwerden des BND hier übri-
gens ausgeschlossen, da dieser als deutscher Auslands-
nachrichtendienst nur Erkenntnisse über das Ausland mit
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung gewinnen
darf.

Um im Fall von Abu Omar den Sachverhalt bestmöglich
aufzuklären, waren die Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft Zweibrücken der beste Ansatz – mehr wäre auch
auf anderem Wege nicht zu erreichen gewesen.

IV. Vage Behauptungen zu angeblichen
Geheimgefängnissen auf deutschem
Staatsgebiet halten den Ermittlungen
der Bundesanwaltschaft nicht stand

Intensiv nachgegangen wurde auch der Frage, ob es auf
deutschem Boden sogar von den USA betriebene Ge-
heimgefängnisse gegeben haben könnte. Die diesbezügli-
chen vagen Behauptungen angeblicher Zeugen konnten
durch die Ermittlungen des BKA im Auftrag der Bundes-
anwaltschaft nicht bestätigt werden.

1. Die Existenz eines angeblichen Zeugen für
ein Geheimgefängnis in Mannheim
war nicht zu verifizieren

Die Unterstellungen, auf deutschem Staatsgebiet gäbe es
von US-Stellen betriebene Geheimgefängnisse für Terror-
verdächtige, haben sich in keiner Weise bestätigen lassen.

Nachdem ein Zeuge vom Hörensagen, ein lokaler Frie-
densaktivist namens Peter Wright, am 13. September
2006 Strafanzeige erstattet hatte, übernahm am 21. Sep-
tember 2006 die Bundesanwaltschaft das Verfahren zum
Vorwurf der geheimen Haft und Folter von Terrorver-
dächtigen in den Coleman Barracks, einer Einrichtung
des US-Militärs in Mannheim, zu der u. a. ein (legales)
US-Militärgefängnis gehörte. Wright behauptete, es habe
sechs Treffen mit einem Gefreiten der 18th Military Po-
lice Brigade gegeben, wobei das letzte am 21. September
2006 stattgefunden haben soll. Dieser bis heute unauf-
findbare angebliche Informant mit dem Namen „John
Pierce“ habe ihm Informationen über Folterungen an drei
arabisch sprechenden Männern in den Coleman Barracks,
gegeben. Die drei Männer seien von April bis Anfang
September 2006 festgehalten worden.

Mit Bekanntwerden der Behauptungen von angeblichen
Geheimgefängnissen in den Coleman Barracks im Jahr
2006 hat die Bundesanwaltschaft Ermittlungen durch das

nicht bestätigen. Auch der Ermittlungsbeauftragte des
Ausschusses, der Zeuge Dr. Jacob, hat die Ermittlungser-
gebnisse des BKA geprüft und kam zu folgendem
Schluss:

„Der John Pierce wurde nie vernommen. Kein Mensch
weiß, ob der John Pierce überhaupt existiert hat; das
muss man ja auch einmal in dieser Deutlichkeit sagen.“
(Protokoll-Nummer 91, S. 67)

Die Bundesanwaltschaft versuchte die Aussagen Wrights
mit zahlreichen Ermittlungsschritten zu überprüfen.
Keine der Maßnahmen führte zu einer Identifizierung des
angeblichen Informanten „John Pierce“.

Der als Zeuge im Ausschuss vernommene Bundesanwalt
Dietrich bestätigt, dass der Anzeigeerstatter Wright von
einem gewissen Sendungsbewusstsein getrieben war und
sehr unglaubwürdig aufgetreten ist. Die Aussagen Peter
Wrights in diesem Fall seien mit Vorsicht zu genießen.
Diesbezüglich schilderte der BKA-Beamte Mielach sei-
nen Eindruck von Wright so:

„Ich hatte es bereits angesprochen, dass Herr Wright
dazu neigte, irgendwelche Vermutungen seinerseits als
Fakten hinzustellen, die durch die anschließenden Ermitt-
lungen eigentlich nicht belegt bzw. auch widerlegt werden
konnten, sodass ich manche Dinge im Laufe der Zeit zu-
mindest, ich sage mal: vorsichtig aufgenommen habe.“
(Protokoll-Nummer 113, S. 30)

Die Ermittlungen des BKA im Auftrag der Bundesan-
waltschaft brachten daher keine Anhaltspunkte für die an-
geblichen Folterungen, geschweige denn für die Existenz
von „John Pierce“. Der verantwortliche Staatsanwalt
beim GBA, der Zeuge Dietrich, bekundete vor dem Aus-
schuss:

„Wir sind eigentlich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein
John Pierce nicht existiert und dass die Angaben des
Herrn Wright ins Blaue hinein gemacht worden sind – im
Ergebnis.“ (Protokoll-Nummer 113, S. 55)

Daher ist die Entscheidung der Bundesanwaltschaft vom
2. Februar 2007, die Ermittlungen einzustellen, nicht zu
beanstanden. Die Gründe erscheinen sowohl dem Aus-
schuss als auch dem Ermittlungsbeauftragen Dr. Jacob
nachvollziehbar:

„Also, ich glaube, hier hat die Bundesanwaltschaft sehr
intensiv ermittelt. Aus meiner Sicht kann man nicht bean-
standen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt
wurde.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 59)

2. Im Jahr 2003 beobachtete orangefarbene
Overalls an US-Gefangenen wurden
auch von rechtmäßig inhaftierten
Strafgefangenen getragen

Der vom Zeugen Rebok berichtete Vorfall, dass im Juni/
Juli 2003 drei oder vier dunkelhäutige Männer in orange-
farbene Overalls gekleidet, auf dem amerikanischen Mili-
BKA veranlasst. Aber auch durch dessen intensive Er-
mittlungen ließ sich die Existenz dieses „John Pierce“

tärgelände „menschenunwürdig“ behandelt worden seien,
war einmalig. Auf die Frage ob ihm weitere Personen be-

Drucksache 16/13400 – 402 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kannt seien, die Gefangene in orangefarbenen Overalls
gesehen hätten, erklärte der Zeuge Rebok:

„Nein. Ich habe mehrmals gerade die Anwohner, die un-
mittelbar dort wohnen, gefragt, ob sie auch so was be-
obachtet haben, und die haben alle verneint.“ (Protokoll-
Nummer 113, S. 18)

Aus dieser Gefangenkleidung, mit der er die ihm aus den
Medien bekannte Kleidung der Guantánamo-Häftlinge in
Verbindung brachte, zog er den Schluss, es könne sich bei
den Gefangenen nicht um US-Militärangehörige gehan-
delt haben.

Sollte die Beobachtung Reboks zutreffend sein, so ändert
dies nichts daran, dass sowohl der Generalbundesanwalt
als auch der Ermittlungsbeauftragte und schließlich auch
der Ausschuss selbst zu der Überzeugung gekommen
sind, dass es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt,
dass im Jahr 2003 Geheimgefangene illegal in Mannheim
inhaftiert waren. Die US-Armee konnte gegenüber dem
Ermittlungsbeauftragten überzeugend erläutern, dass die
US-Insassen in Mannheim entsprechend ihrer Risiko-
bzw. Gewahrsamsstufe in unterschiedliche Farben geklei-
det sind. Die entsprechende Army Regulation 190-47 be-
sagt:

„Der Kommandeur eines Armeegefängnisses kann ver-
schiedene Farben für Anzüge vorschreiben, die verschie-
denen Gewahrsamsstufen entsprechen.“

Gefangene der höchsten Sicherheitsstufe tragen hierbei
orangefarbene Kleidung. Bestätigt wird diese Angabe der
US-Armee durch einen Beitrag in der US-Zeitschrift
„The Soldier“ aus dem April 2003: Demnach befinden
sich im Mannheimer Militärgefängnis auch Gefangene
der Stufe „maximum-level security“.

Bezüglich der Beobachtungen von Gefangen in orangen-
farbener Kleidung entschied die Bundesanwaltschaft zu
Recht, keine weiteren Ermittlungen aufzunehmen.

3. Keine Kenntnisse über von US-Stellen
betriebene Gefängnisse für
Terrorverdächtige

Sämtliche Anhörpersonen gaben übereinstimmend an,
erstmalig im Jahre 2005 mit dem Thema angeblicher Ge-
heimgefängnissen in Deutschland in Berührung gekom-
men zu sein. Anlass waren auch hier verschiedene Be-
richte der Medien, von Menschenrechtsorganisationen
oder ausländischen Parlamenten. Zweifel an der Glaub-
würdigkeit der Zeugen und an der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen gibt es hier ebenfalls nicht, was auch der Er-
mittlungsbeauftragte Dr. Jacob bestätigte:

„Das würde ja bedeuten, dass die Zeugen – wenn ich sa-
gen würde, insgesamt, wäre das vielleicht ein bisschen
viel – oder viele von den angehörten Personen, die alle
das Gleiche zum Wissensstand ausgesagt haben, einfach

V. Aufforderungen der Bundesregierung
gegenüber den USA zur Einhaltung
rechtsstaatlicher Prinzipien und Achtung
der Souveränität Deutschlands

Im Wege des partnerschaftlichen Dialogs zwischen den
USA und Deutschland hat die Bundesregierung die USA
immer wieder und nachdrücklich zur Einhaltung rechts-
staatlicher Prinzipien und zur Achtung der Souveränität
Deutschlands aufgefordert. Dies hat nicht zuletzt zur öf-
fentlichen Erklärung der USA geführt, die Souveränität
und die Gesetze Deutschlands zu respektieren.

1. Unmissverständlicher Dialog mit den USA
auf höchster politischer Regierungsebene
ist die geeignetste und effektivste
Maßnahme

Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Ermittlun-
gen in Zweibrücken hat die Bundesregierung nach den
ersten handfesten Hinweisen aus Italien sofort gehandelt.
Es wurde die einzig sinnvolle Maßnahme ergriffen, um
derartige Flüge künftig zu verhindern: ein unmissver-
ständlicher Dialog mit den USA auf höchster Regierungs-
ebene.

Bereits im August 2005 wies das Auswärtige Amt auf Ar-
beitsebene den Gesandten der US-Botschaft eindringlich
darauf hin, dass Gefangenentransporte der CIA über deut-
sches Staatsgebiet unzulässig und daher strafbar sind, be-
vor Außenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier am
29. November 2005 das Thema selbst aktiv gegenüber
US-Außenministerin Condoleezza Rice in Washington
D. C. zur Sprache brachte. Erneut wurde Ministerin Rice
am 6. Dezember 2005 von Bundeskanzlerin Dr. Merkel
sowie Bundesaußenminister Dr. Steinmeier auf dieses
Thema in Berlin angesprochen. Zudem wurde die Ange-
legenheit auch noch einmal im Rahmen eines informellen
Treffens der EU- und NATO-Außenminister mit
Dr. Steinmeier und Rice in Brüssel am 7. Dezember 2005
intensiv diskutiert.

Im Rahmen dieser Gespräche sagte die US-Außenminis-
terin zu, die amerikanische Regierung verhalte sich nach
Recht und Gesetz unter Einschluss internationaler Ver-
pflichtungen und respektiere die Souveränität anderer
Staaten, also auch Deutschlands. Niemand werde trans-
portiert, um in einem anderen Land unter Folter verhört
zu werden. Die USA nutzten keineswegs den Luftraum
oder Flughäfen anderer Staaten für Zwecke, bei denen
Gefangene gefoltert werden. (vgl. Aussage Dr. Steinmeier,
Protokoll-Nummer 91, S. 83)
Das Bundeskanzleramt veröffentlichte am 6. Dezember
2005 diesbezüglich folgende Erklärung:

„Zur aktuellen Diskussion um die CIA-Flüge begrüßte
Angela Merkel die im Gespräch wiederholte Zusicherung
der US-Außenministerin, dass die USA beim Kampf ge-
gen den Terrorismus internationale Verpflichtungen und
nationale Gesetzte respektierten, insbesondere das Verbot
der Folter. Zugleich wisse Deutschland, dass die Geheim-
gelogen hätten. Das kann man, glaube ich, nicht unter-
stellen.“ (Protokoll-Nummer 91, S. 62)

dienste ihre Arbeit durchführen können müssten. […]
Rice versprach, die USA würden alles in ihrer Macht ste-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 403 – Drucksache 16/13400

hende tun, um Fehler zu korrigieren, falls solche aufge-
treten seien.“

Deutlicher konnte die Bundesrepublik ihre Position kaum
vertreten, mehr an Einlenken der damaligen US-Adminis-
tration war nicht zu erreichen.

2. Die Zusicherungen der amerikanischen
Regierung sind glaubhaft

Solche Zusicherungen unter langjährigen Bündnispart-
nern auf so hoher politischer Ebene sind nicht ohne beson-
deres Gewicht. Dazu äußerte sich der Zeuge Dr. Hanning
vor dem Ausschuss unmissverständlich:

„Ich glaube, die innere Sicherheit dieses Landes wäre
nicht zu gewährleisten ohne ein enges Vertrauensverhält-
nis zu den Vereinigten Staaten. Deswegen haben wir allen
Grund zu einem vertrauensvollen Verhältnis zu den Verei-
nigten Staaten und nicht Grund, ihnen misstrauisch ge-
genüberzustehen. Von daher vertrauen ich sehr wohl den
Zusicherungen der Außenministerin Rice gegenüber der
Bundeskanzlerin, und ich sehe keinen Grund zu Miss-
trauen.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 28)

Die Versicherungen von amerikanischer Seite, die Souve-
ränität und die Gesetzte Deutschlands zu respektieren,
hält der Ausschuss im Einklang mit der Einschätzung der
diplomatischen Fachleute für glaubhaft. Der Ausschuss
hat keinerlei Anhaltspunkte dafür finden können, dass
sich die US-Seite an diese Zusagen aus dem Dezember
2006 in der Folgezeit nicht gehalten hätte.

3. Kündigung des NATO-Truppenstatuts oder
Einstellung jeglicher Zusammenarbeit mit
den USA ist unrealistisch

Wer meint, die Bundesregierung habe ihre Möglichkeiten
nicht ausgeschöpft, dem stünde es gut zu Gesicht, realisti-
sche Vorschläge zu unterbreiten, was man denn hätte bes-
ser machen können.

Die „Verbesserungsvorschläge“ mancher Oppositionsab-
geordneter laufen hier darauf hinaus, das NATO-Trup-
penstatut aufzukündigen oder die Zusammenarbeit mit
den USA im Sicherheitsbereich einfach einzustellen. Das
ist außenpolitisch naiv und unrealistisch. Die Konsequen-
zen wären für Deutschland untragbar. Sowohl die Bun-
desrepublik als auch die USA sind auf eine vertrauens-
volle Zusammenarbeit angewiesen. Einzelne Differenzen
in bestimmten Bereichen, auch wenn sie so gravierend
sind wie diese, können nicht dazu führen, dass man alte,
verlässliche und notwendige Brücken in der transatlanti-
schen Partnerschaft ohne jeden Blick auf die Folgen und
die Zukunft abreißt.

Für viele Stimmen der Vernunft sei hier nur der ehema-
lige BND-Präsident Dr. Hanning wiedergegeben:

„Ich kann nur davor warnen, hier öffentlich den Eindruck
zu erwecken, als ob wir unsere innere und äußere Sicher-
heit aufbauen könnten auf einem Misstrauensverhältnis

4. Missbilligung der amerikanischen Praxis
durch Vertreter der Bundesregierung
mehrfach auf verschiedenen
politischen Ebenen

Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat bereits seit
2002 immer wieder gegen die menschen- und völker-
rechtswidrige Praxis der USA in Guantánamo Bay protes-
tiert. So forderte bereits am 22. Mai 2002 der damalige
Bundesaußenminister Fischer in einer Presseerklärung
eine Inhaftierung oder Behandlung in Übereinstimmung
mit der Genfer Konvention: Menschliche Behandlung,
Schutz vor Gewalt und Einschüchterung, Achtung der
Person und der Ehre sowie rechtsstaatliche Garantien bei
Gerichtsverfahren.

Auch Bundesjustizministerin Zypries protestierte wieder-
holt gegen die völkerrechtswidrige Gefangenschaft von
Terrorverdächtigen. Bereits am 14. Oktober 2003 bei ei-
nem Treffen mit ihrem amerikanischen Amtskollegen
Richard Ashcroft äußerte Ministerin Zypries ihre Beden-
ken:

„[…] der Rechtsstaat darf auch bei seiner Verteidigung
seine eigenen Prinzipien niemals preisgeben. Diese Hal-
tung habe ich bei politischen Gesprächen und bei Vorträ-
gen in Deutschland, aber auch in den Vereinigten Staaten
immer deutlich gemacht.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 67)
Als schließlich im Februar 2008 bekannt wurde, dass die
USA offenbar die britische Pazifikinsel Diego Garcia
2002 für zwei „rendition-Flüge“ genutzt hatten, wandte
sich Bundesaußenminister Dr. Steinmeier erneut schrift-
lich an die US-Außenministerin Rice, in dem er sie erneut
an ihre Zusicherungen gegenüber Deutschland erinnerte
und um umfassenden Auskunft bat, ob ein deutscher Flug-
hafen oder deutscher Luftraum ebenfalls für „rendition-
Flüge“ genutzt worden ist (vgl. Aussage Dr. Steinmeier,
Protokoll-Nummer 91, S. 84).

An Klarheit hat es die Bundesregierung in der Distanzie-
rung von diesen rechtswidrigen Praktiken des US-Ge-
heimdienstes also nie fehlen lassen. Im Gegenteil: Be-
ständig und über Jahre hinweg hat die Bundesregierung
ihre Position im kritischen Dialog mit den USA vertreten
und auf das Einhalten rechtsstaatlicher Standards gedrun-
gen.

G. Bewertung zum Komplex „Bagdad“
Im Hinblick auf Ziffer IV. des Untersuchungsauftrags hat
sich der Ausschuss mit dem Einsatz zweier BND-Mitar-
beiter in Bagdad während des Irak-Krieges befasst. Nach
sorgfältiger Auswertung des umfangreich beigezogenen
Aktenmaterials und der 30 Zeugenaussagen zu diesem
Komplex ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild:

– Der Bericht der Bundesregierung an das Parlamentari-
sche Kontrollgremium vom 26. Februar 2006 wurde
auf ganzer Linie bestätigt.

– Der Einsatz der BND-Agenten in Bagdad sollte zum
einen dazu dienen, für die Bundesregierung und das
zu den Vereinigten Staaten. Das Gegenteil ist der Fall,
Herr Abgeordneter.“ (Protokoll-Nummer 93, S. 28)

Parlament ein eigenes, authentisches und unabhängi-
ges Bild zur Lage im Irak zu erstellen. Er war zum an-

Drucksache 16/13400 – 404 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

deren eine Bedingung dafür, dass ein Verbindungsoffi-
zier im vorgeschobenen Hauptgefechtsstand der US-
Streitkräfte in Doha/Katar (CENTCOM FORWARD)
anwesend sein durfte.

– Die Zusammenarbeit mit den USA ist trotz der unter-
schiedlichen Auffassungen über den Irak-Krieg nicht
eingestellt, sondern fortgesetzt worden.

– Deutschland hat sich nie an operativen Kriegshandlun-
gen im Irak beteiligt. Keine einzige Meldung der BND-
Beamten, die an die US-Seite weitergegeben wurde, hat
zu unmittelbaren taktisch-operativen Kriegshandlun-
gen geführt. Keine einzige Bombe ist aufgrund ir-
gendeiner Meldung des BND abgeworfen worden.

– Die Organisation des Einsatzes im BND diente dazu,
die diesbezügliche Weisungslage aus dem Kanzleramt
einzuhalten.

– Die CDU/CSU-Fraktion sieht dennoch in der Weiter-
gabe einer ganzen Anzahl von Meldungen eine indi-
rekte Kriegsbeteiligung, weil deren Inhalt militärisch
verwertbar und für die Feindlage aufschlussreich ge-
wesen ist. Die SPD-Fraktion ist hingegen davon über-
zeugt, dass die durch die politische Grundentschei-
dung, sich am Irak-Krieg nicht operativ zu beteiligen,
gezogenen Leitlinien in keinem Fall verletzt worden
sind.

Im Einzelnen bewertet der Ausschuss den Komplex wie
folgt:

I. Die öffentlich zugänglichen Leitlinien der
Friedens- und Sicherheitspolitik der
damaligen Bundesregierung

Der zentrale Vorwurf der Opposition lautet nicht etwa,
dass irgendetwas an der Politik der Bundesregierung in
Sachen Nichtbeteiligung am Irak-Krieg falsch gewesen
wäre. Sie hat keinen realistischen Vorschlag gemacht,
was man nach ihrer Ansicht hätte besser machen können.

Der Vorwurf liegt vielmehr in der nachträglich erhobenen
Behauptung, dass die Bundesregierung entgegen der öf-
fentlichen Ankündigung der Nichtteilnahme am Irak-
Krieg nicht alle Kontakte zu den USA im Hinblick auf den
Großraum Irak abgebrochen habe. Der Vorwurf spekuliert
darauf, dass der Bevölkerung die fünf Jahre zurücklie-
gende wahre Situation heute nicht mehr vollständig prä-
sent ist. Die Fakten, die Akten und die Zeugenaussagen im
Ausschuss geben jedoch zu einer Skandalisierung keinen
Anlass, auch wenn es sich freilich um einen „Balanceakt“
gehandelt hat.

Seine Position zur Nicht-Beteiligung am Irak-Krieg hat
Bundeskanzler Gerhard Schröder vor dem Plenum des
Deutschen Bundestages am 3. April 2003 so dargestellt:

„Deutschland beteiligt sich nicht an diesem Krieg. Dabei
bleibt es. Das heißt, dass sich deutsche Soldaten an
Kampfhandlungen im oder gegen den Irak nicht beteili-
gen werden. Klar ist aber auch: Deutschland steht unab-

auch in unserem Land nicht vergessen werden –, dass es
sich bei jenen Staaten, die jetzt Krieg gegen den Irak füh-
ren, um Bündnispartner und um befreundete Nationen
handelt. Deshalb werden wir die ihnen gegebenen Zusa-
gen jenseits unserer klaren Nichtbeteiligung auch einhal-
ten.“ (Plenarprotokoll vom 3. April 2003, S. 2997)

Auf Grundlage dieser politischen Entscheidung wurden
den Koalitionstruppen durch die Bundesregierung Über-
flugrechte gewährt, der Schutz von Militärobjekten in
Deutschland wurde übernommen und logistische Basen
wurden weiterhin bereitgestellt. Hinzu kam der reibungs-
lose Transit für die Koalitionstruppen.

Der jetzige Staatssekretär im Bundesinnenministerium
und damalige BND-Präsident Dr. Hanning war sich über
diese verantwortungsvolle politische Linie bewusst. Im
Ausschuss hat er sie so wiedergegeben:

„Sie wissen auch, dass die Bundesregierung frühzeitig
hiergegen Position bezogen hatte und eine Teilnahme
Deutschlands an einem Irakkrieg ausgeschlossen hatte,
übrigens ohne deshalb in eine Äquidistanz zwischen bei-
den Kriegsparteien zu verfallen. Bundeskanzler Schröder
hat noch am Vorabend des Krieges im Deutschen Bundes-
tag bekräftigt, dass die Vereinigten Staaten ungeachtet
der irakpolitischen Differenzen für Deutschland Bündnis-
partner und befreundete Nation seien.

Während des Krieges drückte sich das dann konkret darin
aus, dass von deutscher Seite Überflugrechte gewährt wur-
den, US-Einrichtungen in Deutschland einem verstärkten
Schutz unterzogen wurden, Trainingsmöglichkeiten für
amerikanische Militärs in Deutschland erweitert wurden,
zusätzliche ABC-Einheiten der Bundeswehr nach Kuwait
verlegt wurden und noch andere Maßnahmen. Im scharfen
Kontrast zu dieser Bündniskooperation unterhalb der
Schwelle zur Kriegsteilnahme stand die äußerst kritische
und zugleich besorgte Haltung der Bundesregierung zum
Regime Saddam Husseins, einem der schlimmsten Dikta-
toren der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts, der, wie
wir wissen, sich nicht scheute, Massenvernichtungswaffen
nicht nur im Krieg gegen den Iran einzusetzen, sondern so-
gar gegen seine eigene Bevölkerung.“ (Protokoll-Num-
mer 109, S. 13)

Diese öffentliche Haltung der damaligen Bundesregie-
rung war richtig. Diese Politik wurde daher von allen
Fraktionen mit Ausnahme der LINKEN (damals: PDS)
mitgetragen. Selbstverständlich wurde auch die Zusam-
menarbeit der Nachrichtendienste nicht suspendiert, son-
dern im Interesse der Sicherheit unserer Bevölkerung
fortgeführt. Dabei war den Diensten, so wiederum
Dr. Hanning, völlig klar, dass sich

„dieser Informationsaustausch, soweit er speziell die
Lage im Irak betreffen würde, strikt an der politischen
Vorgabe ‚keine Kriegsbeteiligung Deutschlands‘ auszu-
richten hatte. Das war eine Selbstverständlichkeit.“ (Pro-
tokoll-Nummer 109, S. 13)

Der Einsatz des aus zwei BND-Mitarbeitern bestehenden

hängig von dieser klaren Entscheidung zu seinen Bünd-
nisverpflichtungen. Wir dürfen nicht vergessen – das darf

Sondereinsatzteams (SET) während der Kriegshandlun-
gen in Bagdad war weder dazu bestimmt noch dazu ge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 405 – Drucksache 16/13400

eignet, die US-Seite bei deren taktisch-operativer Kriegs-
führung unmittelbar zu unterstützen. Deutschland hat sich
damit jedenfalls nicht unmittelbar an den Kampfhandlun-
gen der Koalitionskräfte beteiligt. Ob ein mittelbarer Bei-
trag Deutschlands vorgelegen hat, ist eine Wertungsfrage,
die unterschiedlich beurteilt wird. Aus Sicht der CDU/
CSU-Fraktion wurde die Grenze zu einer indirekten Un-
terstützung überschritten. Einige Meldungen des SET, die
an das CENTCOM weitergeleitet wurden, hatten aus
Sicht der CDU/CSU-Fraktion militärische Relevanz und
dienten der Präzisierung des Feindlagebildes der USA.
Die SPD-Fraktion geht nach wie vor davon aus, dass auch
keine mittelbare Beteiligung an operativen Kriegshand-
lungen erfolgt ist, die die Grenzen öffentlich zugesagter
Unterstützungen der USA überschritten hätte.

II. Deutschland benötigte ein eigenes,
unabhängiges Lagebild zu den
Ereignissen im Irak

Durch die Beweisaufnahme im Ausschuss ist ohne jeden
Restzweifel deutlich geworden, dass die Initiative zur
Entsendung des SET nach Bagdad ausschließlich aus der
Arbeitsebene des BND kam und dazu dienen sollte, die
Informationsbasis im BND zur Erstellung des eigenen
Lagebildes für Bundesregierung und Parlament zu ver-
bessern.

1. Zunehmend schlechterer Zugang zu unab-
hängigen Informationen bei gleichzeitig
gestiegenem Informationsbedürfnis von
Regierung und Parlament

Die Beschaffung von Informationen über die Situation im
Irak wurde mit zunehmender Nähe zum Kriegsausbruch
immer schwieriger. Der Informationsaustausch mit Part-
nerdiensten konnte den Erkenntnisbedarf der Bundesre-
gierung allein nicht decken. Dem stand jedoch ein wach-
sendes Bedürfnis der Bundesregierung und des Parlaments
nach einem eigenständigen, tragfähigen Lagebild gegen-
über.

Der Zeuge Dr. Hanning hat zu diesem dringenden Be-
dürfnis von Regierung und Parlament nach qualitativ sehr
hochwertigen BND-Analysen zur Situation im Irak aus-
geführt:

„Ich habe ja damals intensiv vorgetragen im Auswärtigen
Ausschuss, in anderen Ausschüssen des Deutschen Bun-
destages. Auch in Arbeitsgruppen der Bundeswehr ist wie-
derholt vorgetragen worden. Ich habe im Bundessicher-
heitsrat vorgetragen. Damals gab es einen sehr großen
Informationshunger nach den Beurteilungen des Bundes-
nachrichtendienstes, die sich auch als sehr zuverlässig
und richtig erwiesen haben, wenn ich mir die Bemerkung
gestatten darf.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 27)

Dieser ständig steigende Informationshunger aller politi-
schen Lager beruhte nicht zuletzt auf der kontinuierlich
anwachsenden außenpolitischen Verantwortung Deutsch-

Der BND stand damit vor der Herausforderung, der Bun-
desregierung und dem Parlament ständig ein aktuelles so-
wie möglichst authentisches und ausgewogenes Lagebild
zu den Entwicklungen im Irak zu liefern. Warum ein ei-
gener Beschaffungsbeitrag des BND zum Lagebild erfor-
derlich war und man sich nicht allein auf Partnerinforma-
tionen stützen konnte, hat der damals zuständige
Abteilungsleiter im BND, Brigadegeneral L. M., überzeu-
gend begründet:

„Angesichts der Lageentwicklung und der Politik der US-
Regierung mussten wir gezielt darauf setzen, ein Lagebild
erstellen zu können, das eine, ich sage mal: gewisse Un-
abhängigkeit vom US-Aufkommen, vom Austauschmate-
rial ermöglichte. Wir waren also gefordert, die Fähigkeit
zur nationalen Eigenbeurteilung zu stärken, nicht zuletzt
auch, um gegebenenfalls Manipulationen im internationa-
len Lagebild erkennen zu können.“ (Protokoll-Num-
mer 107, S. 7)

Dass solche Sorgen nicht unberechtigt waren, liegt auf
der Hand, wenn man nur an die Rede des damaligen US-
Außenministers Colin Powell zum Irak vor dem UN-Si-
cherheitsrat im Februar 2003 denkt. Powell hatte damals
die Welt über die angeblich existierenden irakischen Mas-
senvernichtungswaffen unterrichtet. Es bestehe für ihn
„kein Zweifel“ daran, dass der Irak biologische Waffen
habe, eine Falschinformation, die Powell heute als
„Schandfleck“ in seiner Karriere sieht. Er fühle sich
„furchtbar“ wegen seiner Argumentation, die sich später
als unhaltbar herausgestellt habe.

Zudem musste der Gefahr vorgebeugt werden, dass
Deutschland als Nicht-Mitglied der Koalitionstruppen
eventuell vom Informationsfluss abgeschnitten würde.
Umfassende Kenntnis über die Situation war für Deutsch-
land auch als Nicht-Kriegspartei aus mehreren Gründen
unerlässlich: Ein Militäreinsatz im Irak hätte sich auf die
umliegenden Regionen ausweiten können. Insbesondere
war ein möglicher Einsatz von C-Waffen eine reale Ge-
fahr. Giftgas wurde vom Irak bereits im Krieg gegen den
Iran und gegen die eigene kurdische Bevölkerung einge-
setzt. Die unmittelbaren Folgen hätten auch die Nachbar-
länder betroffen. Dabei waren in Kuwait im Rahmen der
andauernden Operation „Enduring Freedom“ auch deut-
sche Soldaten eingesetzt, deren Sicherheit die Bundesre-
gierung zu gewährleisten hatte. Daher – so General L. M. –

„[…] musste eine Vorwarnfähigkeit gegeben sein. Auch
dieser Aspekt erforderte meiner Beurteilung zufolge eine
Mischung aus internationaler nachrichtendienstlicher
Kooperation und einem gesteigerten eigenen Aufklä-
rungsansatz durch Sondermaßnahmen.“ (Protokoll-Num-
mer 107, S. 7)

Als Folge eines Krieges und eventuellen Auseinanderfal-
lens des Irak war zudem eine humanitäre Katastrophe zu
befürchten, insbesondere durch eine hohe Anzahl von auf
Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesenen
Flüchtlingen.

Eine vielfach von Experten befürchtete Destabilisierung

lands, das in den Jahren 2003 und 2004 auch dem Weltsi-
cherheitsrat angehörte.

der gesamten Region hätte zudem zu unabsehbaren Fol-
gen führen können, insbesondere auch für den angrenzen-

Drucksache 16/13400 – 406 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den NATO-Partner Türkei und damit für Europa insge-
samt, aber auch für Israel, das während des 1. Golfkrieges
vom Irak mit SCUD-Raketen beschossen worden war.
Der damalige Außenminister Fischer hat dazu ausgeführt:

„Warum wolltet ihr eigene Erkenntnisse haben, wenn ihr
euch am Krieg nicht beteiligt? – Ich habe das vorhin auch
schon erläutert. Die regionalen Risiken waren enorm und
sind bis auf den heutigen Tag enorm. Das ist eine Region,
unsere direkte Nachbarregion. Wenn dort eine Balkani-
sierung, sprich: Desintegration, beginnt, wird das mas-
sive Auswirkungen auf die Sicherheitslage von uns haben
und auf die Sicherheitslage von Israel; überhaupt keine
Frage.“ (Protokoll-Nummer 111, S. 22)

2. Das SET hatte einen umfassenden
Aufklärungsauftrag („Staubsauger“)

Dementsprechend hatte das SET einen sehr umfassenden
Aufklärungsauftrag. Die Bundesregierung benötigte poli-
tische und wirtschaftliche Informationen über den Irak
genauso wie militärische Erkenntnisse. Die von der Op-
position vorgenommene Verengung des Blickwinkels auf
das Militär wird dem nicht gerecht. Aus der Beweisauf-
nahme hat sich vielmehr ergeben, wie komplex die An-
forderungen an das SET waren. So sollten thematisch
breit angelegte Mosaiksteine als Analysegrundlage für
die Auswerter des BND geliefert werden: zu den politi-
schen Optionen des Saddam-Regimes, zu den Auswir-
kungen der internationalen Embargo-Politik auf Bevölke-
rung und Regime, zur Haltung der Bevölkerung zum
Regime, zur Versorgungslage der Bevölkerung, zu mögli-
chen Übergriffen gegen die kurdische Minderheit im Irak,
zur Zeichnung eines psychopolitischen Lagebildes, zum
Zugang oder zur Verfügbarkeit von Massenvernichtungs-
waffen des Regimes, zur Art und Weise der Kriegsfüh-
rung der US-geführten Koalitionstruppen, zum Grad der
Zerstörungen in Bagdad, zu militärischen Bewegungen in
Bagdad, zu Auswirkungen möglicher Flüchtlingsbewe-
gungen aus dem Irak für die Anrainerstaaten, zum politi-
schen Potential der irakischen Exilopposition und
schließlich zur Schaffung von Voraussetzungen für eine
Auftragserfüllung des BND nach dem Krieg.

Die SET-Mitarbeiter sollten – wie im BND allgemein üb-
lich – als „Beschaffer“ möglichst viele, zunächst ungefil-
terte und unbewertete Informationspartikel aufsammeln.

Die Breite des Beschaffungsauftrags hat der SET-Mitar-
beiter M. so beschrieben:

„Das war ein sehr umfassender Auftrag, den wir hatten.
Ich persönlich möchte sagen: Es war wie ein Staubsauge-
rauftrag: alle Informationen, die wir meinten, dass sie in-
teressant sein könnten für den Bundesnachrichtendienst,
entsprechend zu sammeln und dann auch zu melden.“
(Protokoll-Nummer 95, S. 8)

Diese Informationen flossen dann als Mosaiksteine in die
von der Auswertungsabteilung in Pullach erstellten Lage-
berichte ein. Dabei hat das SET sich bemüht, möglichst ge-

Im Ausschuss erklärte der Zeuge M., einer der Mitarbei-
ter des SET, den Wert von Koordinaten zu Analysezwe-
cken so:

„Wenn man etwas beschreiben möchte, gerade wenn es
eben um Objekte oder um Orte geht, dann sind Koordina-
ten nach meinem Dafürhalten der einzig verlässliche
Punkt. Man kann mit einer Koordinate etwas sehr präzise
beschreiben, insbesondere in einem Umfeld, wo es viel-
leicht gar keine aktuellen Karten gibt. In Berlin kann man
sicherlich sagen: Ecke soundso Straße und sonstige
Straße. Das kann man sehr gut in einem Falkplan nach-
schauen. Wenn Sie in einer Umgebung sind, wo der letzte
offizielle Stadtplan über 20 Jahre alt ist, da hilft Ihnen
das als Beschreibung nicht weiter.“ (Protokoll-Num-
mer 95, S. 13)

Dagegen hatte die Auswertung im Mutterhaus des BND
in ihren Endprodukten festzulegen, welchen Abstrak-
tionsgrad und welchen Detailreichtum die jeweiligen Be-
darfsträger, wie zum Beispiel Bundeskanzleramt, Aus-
wärtiges Amt, Bundesministerium der Verteidigung oder
die einschlägigen Ausschüsse des Deutschen Bundesta-
ges, tatsächlich benötigten.

Die CDU/CSU-Fraktion ist der Ansicht, dass ein Verzicht
auf die Koordinatenangaben ohne Informationsverlust
möglich gewesen wäre und sieht den Nutzen von Koordi-
natenangaben daher primär in einem militärischen Kon-
text, wohingegen die SPD-Fraktion sich von der Darstel-
lung des BND hat überzeugen lassen: Mosaiksteine
ergeben nur dann ein zutreffendes Bild, wenn sie im Mo-
saik richtig platziert werden können.

3. Der BND-Verbindungsoffizier in CENTCOM
FORWARD war für Deutschland wichtige
Informationsquelle

Ein wesentlicher Informationsgewinn der Bundesregie-
rung resultierte weiterhin daraus, dass ein Verbindungsof-
fizier des BND, der sogenannte „Gardist“ im US-Haupt-
quartier CENTCOM FORWARD in Katar installiert
werden konnte, um direkt von dort Informationen, die die
Kriegsführung der US-Seite betrafen, für die Bundesre-
gierung zu erlangen. Diese Kenntnisse über die Aktivitä-
ten der Koalitionskräfte im Irak waren für die Erstellung
des eigenen Lagebildes elementar und konnten nur in Ko-
operation mit den USA erlangt werden, weil diese als be-
freundeter westlicher Staat nie ein operatives Aufklä-
rungsziel des BND sein können. Der Verbindungsoffizier,
der Zeuge P., erläuterte seinen Auftrag so:

„Mein Auftrag war ja Informationsbeschaffung für die
Bundesregierung, und ich habe alle Informationen, die
ich beschafft habe, an die Zentrale gegeben.“ (Protokoll-
Nummer 97, S. 82)

Umgekehrt habe er die Informationsersuchen der Ameri-
kaner an die BND-Zentrale gegeben und von dort aus die
Antworten erhalten, die er dann an die Amerikaner wei-
terleiten durfte.
nau – zum Teil auch mit konkreten Ortsbestimmungen – zu
berichten.

Ein Einverständnis der USA zur Entsendung dieses Ver-
bindungsoffiziers konnte nur bewirkt werden, indem es

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 407 – Drucksache 16/13400

der US-Seite im Gegenzug ermöglicht wurde, am Infor-
mationsaufkommen aus Bagdad teilzuhaben. Dabei war
für den BND von vornherein klar, dass es sich nicht um
die Übermittlung von Informationen handeln würde, die
dazu bestimmt oder geeignet wären, die US-Seite bei der
taktisch-operativen Kriegsführung zu unterstützen. Der
damalige BND-Präsident, der Zeuge Dr. Hanning, erklärte
dazu vor dem Ausschuss:

„Worum ging es also? Es ging schlicht und einfach darum,
die amerikanischen Partnerdienste über einen in Doha
stationierten Verbindungsbeamten des BND an dem Infor-
mationsaufkommen des Teams in Bagdad teilhaben zu las-
sen, wobei natürlich darauf geachtet werden musste, dass
dabei keine Informationen übermittelt werden, die be-
stimmte Kriegsoperationen der Amerikaner hätten veran-
lassen können. Diese Kautel war die logische Konsequenz
der Entscheidung der Bundesregierung, dass Deutschland
nicht am Krieg teilnimmt.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 14)

Diese Rahmenbedingungen waren nach den Aussagen der
Zeugen auch gegenüber den USA in Gesprächen im Vor-
feld immer offen kommuniziert worden. Der Zeuge
L. M., der damalige Abteilungsleiter im BND, bekundete:

„Ebenso war allen Beteiligten aber auch klar, dass es kei-
nerlei direkten Zugriff der US-Dienste auf das SET geben
dürfte. Diese Haltung war den US-Gesprächspartnern
gegenüber deutlich vermittelt worden auf verschiedenen
Ebenen und dort auch meinem Eindruck zufolge grund-
sätzlich akzeptiert worden.“ (Protokoll-Nummer 107,
S. 9)

Und auch der Zeuge Sch., der die Verhandlungen mit den
USA im Vorfeld selbst geführt hatte, erläuterte zum
Thema, ob die Restriktionen, denen der BND unterlag,
den Amerikanern offen mitgeteilt wurden:

„Das ist vom Inhalt her deutlich weniger gewesen – das
war den Amerikanern auch bekannt –, als so die normale
friedensmäßige Zusammenarbeit gewesen ist.“ (Proto-
koll-Nummer 97, S. 15)

Dass die USA dennoch sicher gerne mehr Informationen
vom Verbindungsoffizier des BND in Doha erlangt hätten
als dieser unbedenkliches, von Pullach zur Weitergabe
freigegebenes, Material erhielt, gehört zum üblichen
„Spiel“ der Nachrichtendienste.

Dass die USA nicht mehr bekamen, resultierte aus den
konsequenten Beschränkungen durch die Nichtbeteili-
gung Deutschlands am Irak-Krieg. So konnte der BND-
Verbindungsoffizier, der Zeuge P., resümieren:

„Wenn ich mich recht erinnere, dann hat es so um die 30
Informationsanfragen oder Ersuchen der Amerikaner ge-
geben, und wir haben in etwa 50 Prozent davon beant-
wortet. Ich denke, es liegt auf der Hand, dass meine ame-
rikanischen Informationsersuchen nicht in jedem Falle
mit mir zufrieden waren oder mit uns zufrieden waren.“
(Protokoll-Nummer 97, S. 83)

Klar ist auch, dass der für das normale deutsche Lagebild

Denn nur die USA konnten eine eventuell notwendige
Dekontamination oder eine Evakuierung des SET ge-
währleisten. So berichtete der damalige Leiter der Abtei-
lung Operative Beschaffung im BND, Brigadegeneral
L. M., dass diese Zusagen der US-Seite für den BND eine
zwingende Voraussetzung für die SET-Entsendung wa-
ren. Denn der Einsatz des SET erschien L. M. nur mög-
lich,

„sofern eine indirekte Absicherung des SET durch einen
Verbindungsmann bei US-Stellen möglich wäre und die
Zustimmung der Bundesregierung zu dieser Doppelstra-
tegie mit den Elementen Eigenbeschaffung durch das
SET, zweitens Schutz des SET und zusätzlicher Informati-
onsgewinnung durch und bei US-Stellen gegeben würde.“
(Protokoll-Nummer 107, S. 9)

Die daraus resultierenden Herausforderungen durch die
zu erwartenden Eigeninteressen der US-Seite waren dem
BND aber durchaus bewusst und wurden durch die Instal-
lierung einer zentralen Stelle für die Weitergabeentschei-
dung in der Auswertung – in die der Verbindungsreferent
bei CENTCOM FORWARD bewusst nicht eingebunden
wurde – effizient und sicher gelöst. Dazu wiederum Bri-
gadegeneral L. M.:

„Diese Problemlage war nicht zu vermeiden. Sie war Be-
standteil der Strategie und war in der Umsetzung des In-
formationsaustausches – und der ist ja dann ein Kern-
element – federführend durch Abteilung 3 zu handhaben.
Sie wurde meiner Beobachtung zufolge durch Herrn Sch.
in sehr verantwortungsvoller Weise durchgeführt.“ (Pro-
tokoll-Nummer 107, S. 9)

III. Zur Weisungslage aus dem
Bundeskanzleramt

1. Klare politische Vorgaben aus
dem Bundeskanzleramt

„Sie wissen, ich habe damals die Weisung ausgegeben:
keine Beteiligung an operativen Kampfhandlungen. (…)
Die Vorgabe war, dass wir keine Informationen liefern,
die operativ-militärische Bedeutung haben.“ (Protokoll-
Nummer 111, S. 73 und 88)

So beschreibt der Zeuge Dr. Steinmeier die Weisungslage
der Bundesregierung im Hinblick auf die Zusammenar-
beit des BND mit den USA. Die CDU/CSU-Fraktion kri-
tisiert, dass der Zeuge Dr. Steinmeier im Ausschuss die
Beurteilung der militärischen Bedeutung weitergegebener
Einzelmeldungen mit der Begründung ablehnte, dass ihm
hierfür der militärische Sachverstand fehle.

Der zuständige Abteilungsleiters 6 im Bundeskanzleramt,
Ernst Uhrlau, hat bestätigt, dass dem BND die klaren po-
litischen Vorgaben erteilt wurden, dass eine konkrete Be-
teiligung an der taktischen Luft- und Landkriegsführung
der USA durch geeignete organisatorische und personelle
Maßnahmen ausgeschlossen werden musste. In der Re-
gierungserklärung des Bundeskanzlers vom 13. Februar
unverzichtbare Einsatz des SET ohne eine Zusammenar-
beit mit der US-Seite niemals möglich gewesen wäre.

2003 hieß es allerdings einschränkend, dass es „keine di-
rekte oder indirekte Beteiligung an einem Krieg geben

Drucksache 16/13400 – 408 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wird“. Dies wird von der CDU/CSU-Fraktion als über-
schritten angesehen.

Im Kanzleramt wurde selbst intensiv darüber beraten, ob
die Übermittlung von Informationen über so genannte
„non targets“, also kriegsvölkerrechtlich geschützte zi-
vile Einrichtungen (wie zum Beispiel diplomatische Ver-
tretungen), unter diesen politischen Vorgaben zulässig ist.
Dies wurde dann mit gewichtigen Gründen bejaht.

Diese Rückversicherung beim Bundeskanzleramt hat
Dr. Hanning als Beispiel für die hohe Sensibilität, mit der
der BND den Einsatz behandelt hat, im Ausschuss be-
schrieben:

„[…] denn wenn wir präzise Non-Targets angeben, dann
ist das schon ein sensibler Punkt. Deswegen – kann ich
mich erinnern – habe ich auch damals den Chef des Bun-
deskanzleramtes gefragt, ob wir sozusagen präzise Non-
Targets angeben sollten oder nicht, ob das kritisch wäre
im Sinne auch der Vorgaben der Bundesregierung. Dann
ist entschieden worden, dass wir diese präzisen Koordi-
naten für Non-Targets auch weitergeben.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 21)

Wer – wie nach wie vor Teile der Opposition – behauptet,
auch die Übermittlung von „non targets“ mit dem Ziel
der Rettung unbeteiligter Zivilisten sei eine Beteiligung
am Irak-Krieg, diskreditiert in letzter Konsequenz auch
den Einsatz des Roten Kreuzes zur Versorgung Verwun-
deter als Kriegsbeitrag. Das kann nicht richtig sein. Eine
solche Haltung ist zynisch und verantwortungslos.

2. Konsequente Umsetzung im BND durch
Etablierung des „Filters“ 38B

Innerhalb des BND war der damalige Präsident
Dr. Hanning dafür verantwortlich, dass die politische Li-
nie der Bundesregierung auch in der Praxis eingehalten
wurde. Hierzu hat er dem dafür persönlich von ihm aus-
gesuchten, sachlich zuständigen und durch langjährige
Erfahrung fachlich hoch qualifizierten Referatsleiter 38B,
dem Zeugen Sch., klare Auflagen für den Informations-
austausch erteilt:

– Keine Unterstützung des offensiven strategischen
Luftkriegs der USA.

– Keine Weitergabe von Informationen mit unmittelba-
rer Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegs-
führung der USA.

Der Vorwurf, die von der damaligen Bundesregierung
aufgestellten strikten Regeln für diesen Einsatz hätten
nicht bestanden, da es keine klare und allen an diesem
Einsatz Beteiligten bekannte schriftliche Weisungslage
gegeben habe, ist widerlegt. So hat der Referatsleiter
38B, der Zeuge Sch., vor diesem Ausschuss bestätigen
können, dass diese Weisungslage mehr als nur einmal ex-
plizit von Präsident Dr. Hanning erörtert wurde:

„Ja. Das hat unser Präsident in den Lagen fortlaufend
formuliert. Das waren drei Dinge, die zu beachten waren:

Luftkrieg ist also die Ausschaltung der Kerninfrastruktur
eines Landes. Das war weiter: Keine Unterstützung der
operativ-taktischen Luftoperationen, insbesondere mit
unmittelbarer Unterstützung der Landstreitkräfte. Das
Dritte war: Unterstützen der Amerikaner beim Identifizie-
ren von Non-Targets, also Zielen, die auf jeden Fall nicht
durch Luftangriffe getroffen werden können: Schulen,
Kirchen, Moscheen, Krankenhäuser, Botschaften, diese
Dinge.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 16)

Zwar hat Präsident Dr. Hanning seine Weisung – seiner
üblichen Vorgehensweise entsprechend – mündlich er-
teilt. Es lässt sich jedoch durch Zeugenaussagen belegen,
dass es diese Weisung gegeben hat, dass der für die Wei-
tergabe allein zuständige Referatsleiter 38B über diese
Weisung in Kenntnis gesetzt wurde und dass diese Vorga-
ben auch eingehalten wurden.

Dass diese Weisungslage innerhalb des BND kein Ge-
heimnis war und auch entsprechend an die relevanten
Mitarbeiter kommuniziert wurde, konnte auch der dama-
lige Abteilungsleiter Auswertung, der Zeuge Dr. Dürr,
ausdrücklich bestätigen:

„Der Präsident hat gesagt: Wir unterstützen die Amerika-
ner nicht bei ihrer aktiven Kriegsführung, und wir werden
keine Informationen weitergeben, die in diesem Sinne
hilfreich sein können.“

Vorsitzender Siegfried Kauder: „Wie wurden diese An-
ordnungen nach unten an die Mitarbeiter weitertranspor-
tiert?“

Zeuge Dr. D.: „Von den Vorgesetzten in den Besprechun-
gen […]. Wir hatten die Pflicht, das auch entsprechend
umzusetzen; das ist auch geschehen.“ (Protokoll-
Nummer 107, S. 61)

Im Übrigen wurde in den Zeugenvernehmungen im Aus-
schuss deutlich, dass die Nichtbeteiligung an den Kriegs-
handlungen im Irak „communis opinio“ im BND war, so
dass es einer solchen Weisung nicht einmal bedurft hätte.

Dazu führte der Zeuge Dr. Hanning aus:

„Herr Abgeordneter, die war auch damals allgemein, die
war auch im Bundesnachrichtendienst vorhanden. Es war
nicht so, dass das sozusagen eine politische Vorgabe war,
die nur widerwillig akzeptiert wurde, sondern das war
schon auch ein Konsens innerhalb des Dienstes: Deutsch-
land beteiligt sich nicht an diesem Krieg. Das war Allge-
meingut bei uns.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 21 f.)

Schließlich war die kritische Einschätzung des BND zum
US-Vorhaben im Irak einer der maßgeblichen Faktoren
für die politische Entscheidung der damaligen Bundesre-
gierung, sich an diesem Krieg nicht zu beteiligen.

Dr. Hanning erläuterte dazu in seiner Aussage vor dem
Ausschuss:

„[…] der Bundesnachrichtendienst hat, glaube ich, wäh-
rend des Irakkrieges ein hervorragendes Lagebild gelie-
fert, und wenn ich das in der Retrospektive sage, gehört
Einmal war das keine Beteiligung an den Vorbereitungen
des strategischen Luftkrieges gegen den Irak. Strategischer

das mit zu den großen Leistungen während meiner Amts-
zeit, dieses Lagebild so ausgestaltet zu haben, dass die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 409 – Drucksache 16/13400

Bundesregierung eine Politik führen konnte, die nicht auf
eine Teilnahme an dem militärischen Konflikt hinauslief.
Das basierte ganz wesentlich auf Zulieferungen des Bun-
desnachrichtendienstes, und deswegen waren die Aufklä-
rungsmöglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes von
ganz entscheidendem Wert.“ (Protokoll-Nummer 109,
S. 52)

Um sicherzustellen, dass die US-Seite keine für die tak-
tisch-operative Kriegsführung verwertbaren Informatio-
nen erhielt, wurde im BND ein spezielles Filtersystem für
die Informationsweitergabe installiert. Es gab keinen di-
rekten Kontakt zwischen dem SET und dem Verbin-
dungsoffizier in Katar – und schon gar nicht mit US-
Dienststellen. Der Kommunikationsweg verlief aus-
schließlich über die Zentrale in Pullach. Dies war schon
deshalb zwingend erforderlich, um die beiden BND-Mit-
arbeiter in Bagdad nicht der Gefahr auszusetzen, von der
irakischen Seite irrtümlich als Spione für die Gegenseite
wahrgenommen zu werden.

Die SET-Mitarbeiter haben zudem unter strafbewehrter
Wahrheitspflicht vor dem Ausschuss ausdrücklich bestä-
tigt, dass sie vor der Einnahme Bagdads niemals einen di-
rekten Kontakt mit US-Stellen hatten. Wer diese klaren
und eindeutigen Aussagen ignoriert und statt dessen das
Gegenteil behauptet oder insinuiert, muss sich bewusst
sein, dass er damit das gesamte parlamentarische Unter-
suchungsverfahren ad absurdum führt. Man kann nicht
einfach die erhobenen Beweise für falsch erklären, ohne
dass es einen sachlichen Grund dafür gibt, nur weil sie die
eigenen Vorurteile widerlegen.

Innerhalb des BND war ausschließlich der Leiter des
Referats 38B, der Zeuge Sch., für die Entscheidung zu-
ständig, welche Informationen den USA zur Verfügung
gestellt werden durften. Nur in einigen wenigen Ausnah-
mefällen, die bereits vollständig im Bericht der Bundesre-
gierung aus dem Jahre 2006 dokumentiert sind, wurden
Informationen vom SET über das Lage- und Informations-
zentrum (die 24-Stunden-Bereitschaft des BND) unmittel-
bar an den Verbindungsreferenten in Katar weitergegeben.
In diesen insgesamt nur sechs Fällen (drei davon ereigne-
ten sich zudem erst nach der Einnahme Bagdads) handelte
es sich jedoch nicht einmal ansatzweise um Informatio-
nen, die nach Weisungslage nicht hätten weitergegeben
werden dürfen.

3. Keine Mängel der Fachaufsicht

Schließlich läuft auch die Behauptung, die Abteilung 6
des Kanzleramtes habe ihre Fachaufsicht über BND-Prä-
sident Dr. Hanning und dieser wiederum seine Aufsicht
über die zuständigen Mitarbeiter des BND zu vertrauens-
voll gehandhabt, ins Leere. Das Verhältnis zwischen
Abteilungsleiter Ernst Uhrlau und BND-Präsident
Dr. Hanning war von einer engen, verlässlichen Zusam-
menarbeit geprägt. Zu Gängelei bestand kein Anlass.

Ernst Uhrlau hat hierbei sowohl klar die sich aus den po-

rung und der Leitung des BND in der Sache vollständiges
Einvernehmen bestand:

„In konsequenter Umsetzung der politischen Grundhal-
tung der damaligen Bundesregierung gab es in den Ge-
sprächen mit Herrn Dr. Hanning keinerlei Dissens. Die
Maßgaben lauteten: keine Unterstützung langfristig vor-
bereiteter offensiver strategischer Luftangriffe, keine
Weitergabe von Informationen mit unmittelbarer Rele-
vanz für die taktische Luft- und Landkriegsführung der
Koalitionstruppen, also keine direkte Unterstützung der
Bodentruppen. Ausdrücklich gestattet war aber die Un-
terstützung der Koalitionstruppen bei der Vermeidung
von Angriffen auf Ziele, die gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützt sind.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 80)

Dementsprechend bestanden für das Kanzleramt zu Recht
keine Zweifel, dass Dr. Hanning für die konsequente Um-
setzung dieser Vorgaben sorgen würde und es ja auch ge-
tan hat. Es bedurfte seitens des Kanzleramts also keiner
außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen jenseits der auch
sonst üblichen und bewährten Fachaufsicht. So erläuterte
der Zeuge Uhrlau:

„Nach meiner Erinnerung hat Herr Dr. Hanning diese
Maßgaben in einer Weisung BND-intern umgesetzt. Er-
kenntnisse über ein Abweichen von dieser Direktive lagen
mir während des Einsatzes des SET nicht vor. Ein Anlass
für vertiefende Kontrollmaßnahmen bestand somit aus
meiner Sicht auch nicht.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 80)

Der seinerzeit als Fachbeamter zuständige Gruppenleiter
im Kanzleramt, der Zeuge Wenckebach, konnte das rei-
bungslose Verhältnis zwischen Fachaufsicht im Kanzler-
amt und BND-Präsident im Arbeitsalltag eng mitverfol-
gen und hat sich dazu eindeutig geäußert:

„Der BND-Präsident ist ein kluger, umsichtiger und ruhi-
ger Mensch, der damals den BND auch sehr loyal geführt
hat. Er kannte auch die politische Haltung der Bundesre-
gierung sehr gut. Und ich habe an keiner Stelle gesehen,
dass er irgendwie versucht hat, eine eigene Politik zu ma-
chen, die von der Linie der Bundesregierung abweicht.
Deswegen halte ich – auch wenn ich bei Besprechungen
zwischen ihm und Steinmeier nicht dabei war – die Wei-
sungen, die er gegeben hat, nichts Kriegsrelevantes wei-
terzugeben, für durchaus richtig, logisch und konsequent.
Dieser Mann ist nicht ohne Grund heute Staatssekretär
des Innenministeriums geworden, weil er offensichtlich
durch sein umsichtiges politisches Handeln von wichtigen
Leuten auch im politischen Betrieb sehr geschätzt wird.“
(Protokoll-Nummer 107, S. 106)

Dr. Hanning hat vor dem Ausschuss überzeugend darge-
legt, dass er den verantwortlichen Referatsleiter 38B
selbst nach den Kriterien größtmöglicher fachlicher Ex-
pertise und höchster persönlicher Zuverlässigkeit ausge-
wählt hatte. Dr. Hanning hat die von ihm verantworteten
und einwandfrei realisierten Rahmenbedingungen im
Dienst so beschrieben:

„Für mich war damals Verschiedenes wichtig: dass Be-

litischen Vorgaben ergebenden Maßgaben für den BND
beschrieben wie auch, dass hier zwischen Bundesregie-

schaffung und Auswertung auch in diesem Fall personell
und organisatorisch getrennt werden, dass die Entschei-

Drucksache 16/13400 – 410 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dung über die Filterung und Weitergabe von Informatio-
nen durch einen kompetenten, auch militärisch versierten
Referatsleiter der Auswertungsabteilung in Pullach und
nicht etwa durch das Bagdad-Team selbst erfolgt, das
schon zu seinem eigenen Schutz keine Kontakte zu US-
Stellen halten durfte. Weiter war für mich wichtig, dass
die Regel gilt: keine Weitergabe von kriegsoperativ ver-
wertbaren Informationen. Mir war schließlich auch wich-
tig, die Analysen und Berichterstattungen des Dienstes
persönlich eng zu begleiten, zumal ich damals selbst na-
hezu täglich in der Pflicht stand, in Berlin zur Entwick-
lung im Irak vorzutragen. Ich habe deshalb weit über das
sonst übliche Maß an Lagebesprechungen im Dienst teil-
genommen.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 15)

Es ist nicht die Aufgabe eines Behördenleiters, selbst
„Micromanagement“ zu betreiben und kleinlichst die Ar-
beit jedes einzelnen Mitarbeiters einer über 6 000 Perso-
nen starken Behörde zu kontrollieren. Forderungen nach
stichprobenartigen Kontrollen während der laufenden
Operation sind weltfremd und können nur von Kritikern
erhoben werden, die – glücklicherweise – niemals eigene
operative Verantwortung in Krisenzeiten hatten und hof-
fentlich niemals haben werden. Es war richtig, dass die
allgemeine Auftragslage auf Ebene des Kanzleramtes und
des Präsidenten vorgegeben, dann aber im Detail auf Ar-
beitsebene durch fachlich versierte Experten mit militäri-
schem Sachverstand umgesetzt wurde.

Dementsprechend hat Dr. Hanning auf die praxisfernen
Vorstellungen der Opposition von permanenter, lückenlo-
ser Kontrolle der BND-Mitarbeiter durch ihren Präsiden-
ten auch zu Recht mit deutlicher Ablehnung reagiert:

„Die Leute sind hoch belastet, und dann kommt der Prä-
sident und sagt: Jeder muss noch einmal kontrolliert wer-
den. – Erstens hat man das Personal nicht gehabt. Das
hätte ja beachtlichen militärfachlichen Sachverstandes
bedurft, um Herrn Sch., der sozusagen der anerkannte Ex-
perte war, hier noch einmal zu kontrollieren, und hätte
– ich kann Ihnen das versichern – über ein derartiges
Micromanagement des Präsidenten absolutes Unver-
ständnis ausgelöst.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 60)

Es überrascht immer wieder, wie es sich selbsternannte
Militärexpertinnen und -experten der Opposition im Un-
tersuchungsausschuss anmaßen, die langjährigen Erfah-
rungen hochqualifizierter und absolut integerer hochran-
giger Beamter und Offiziere publikumswirksam, aber bar
jeglicher Sachkompetenz, in Frage zu stellen.

IV. Keine BND-Meldung hat je dazu geführt,
dass auch nur eine einzige Bombe
deswegen abgeworfen wurde

In der Umsetzung der Weisungslage hat der BND zwar
Meldungen – auch mit militärischem Inhalt – an die USA
übermittelt. Jedoch hat keine dieser Meldungen jemals

1. Konkrete Zielkoordinaten wurden
nicht übermittelt

Das SET hat unstreitig auch Koordinaten nach Pullach ge-
meldet, von denen der größte Teil auch an die USA wei-
tergegeben wurde. Hierdurch sah sich der BND dem Vor-
wurf ausgesetzt, er habe den USA Zielkoordinaten für
deren strategischen Luftkrieg geliefert. Dies hat sich als
unzutreffend erwiesen. Es wurden niemals für den strate-
gischen Luftkrieg der USA nutzbare Zielkoordinaten
übermittelt. Absolut präzise Koordinaten – bis auf die
Zehntel-Geosekunde genau – konnte das SET aus techni-
schen Gründen nur für die unter Friedensbedingungen ge-
meldeten kriegsvölkerrechtlich geschützten Objekte mel-
den. Für die militärischen Einrichtungen und Stellungen
reichten die normalen Koordinaten – geosekundengenau –
zumal bei flächigen Angaben völlig aus. Das SET hat da-
mit partiell ein verfeinertes Lagebild des CENTCOM
FORWARD ergänzt.

Im Rahmen ihres Auftrags übermittelten die BND-Mitar-
beiter vor Ort im Zeitraum von Anfang März bis Ende
April 2003 insgesamt 25 GPS-Daten nach Pullach. Zwölf
dieser Koordinatenmeldungen dienten allein dem Zweck,
Angriffe auf völkerrechtlich geschützte Objekte zu ver-
hindern, der US-Seite nach der Einnahme Bagdads bei
der Suche nach vermissten Soldaten beizustehen oder die
Aufdeckung von Giftgaslagern zu unterstützen.

Ein geradezu typischer Beispielsfall ist das Sheraton-Ho-
tel in Bagdad. Dieses Hotel drohte irrtümlich in das Ziel-
spektrum der USA zu geraten, obwohl in dem Hotel zahl-
reiche Journalisten ihr Quartier aufgeschlagen hatten. Der
BND konnte durch die in diesem Fall unverzügliche Wei-
tergabe der Information, dass das Sheraton-Hotel kein
militärisches Ziel war, einen US-Angriff auf das Hotel
abwenden. Der „Kriegsbeitrag“ des SET bestand hier also
darin, dass aller Wahrscheinlichkeit nach einer großen
Anzahl internationaler Journalisten das Leben gerettet
wurde. Dies wurde auch im Ausschuss unwidersprochen
thematisiert (vgl. Protokoll-Nummer 97, S. 37).

Die restlichen GPS-Daten sollten den Auswertern im
BND Positionsbestimmungen im Rahmen der auftragsge-
mäßen Meldungen über die militärische Lage in Bagdad
ermöglichen.

Der Ausschuss hat mit äußerster Genauigkeit sämtliche
SET-Meldungen, die Koordinaten enthielten, analysiert.
Jede einzelne dieser SET-Meldungen mit Koordinaten
wurde dem für die Weitergabe allein zuständigen Refe-
ratsleiter 38B, dem Zeugen Sch., unter strafbewehrter
Wahrheitspflicht vor diesem Ausschuss vorgelegt.

Der Zeuge bestätigte glaubhaft, dass nicht eine einzige
Übermittlung an die USA der Weisungslage widerspro-
chen habe, weil keine einzige Koordinaten-Meldung des
SET Grundlage für die taktisch-operative Kriegsführung
der USA gewesen sei und keine einzige Bombe aufgrund
dieser Meldungen abgeworfen worden sei (vgl. zu den Ein-
dazu geführt, dass durch sie ein Bombenziel identifiziert
und von den USA tatsächlich bombardiert wurde.

zelheiten hierzu unter Feststellungen, Teil B, B VI. 1 a bb,
S. 301 f.).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 411 – Drucksache 16/13400

Nachdem sämtliche übermittelte Meldungen mit Koordi-
natenangaben mit dem Zeugen einzeln besprochen und
analysiert worden waren, lautete die ebenso nüchterne
wie fachlich zutreffende und durch die Auswertung von
Luftbildern gestützte Einschätzung dieses Schlüsselzeu-
gen auf die abschließende Frage des Abg. Hartmann
(SPD):

„Sind Sie – abschließend noch einmal – wirklich absolut
davon überzeugt, dass keine einzige der vom SET an die
Zentrale übermittelten Lagekoordinaten auch nur im Ent-
ferntesten geeignet war, die US-Luftkriegsführung zu un-
terstützen?“
Zeuge Sch.: „Das war zu dem Zeitpunkt, als ich es freige-
geben habe, meine Überzeugung; das ist sie heute noch.
Ich meine, dass die Auswertung der Luftbilder auch ge-
zeigt hat, dass ich da nicht ganz falsch liege.“ (Protokoll-
Nummer 97, S. 24)

Im Gegensatz zu den Benennungen der „non targets“
wurden die in manchen an den Verbindungsoffizier in Ka-
tar übermittelten Meldungen enthaltenen Koordinaten
schon aus technischen Gründen sämtlich nur auf die geo-
graphische Sekunde genau angegeben. Mit solch unge-
nauen Angaben wird in Bagdad ein Bereich von etwa
700 Quadratmetern bezeichnet. Deshalb konnten sie auch
gefahrlos im Sinne der Weisung der Bundesregierung an
die US-Seite übermittelt werden.

Die von der Opposition erfundene Mär von der Übermitt-
lung konkreter Zielkoordinaten ist damit eindeutig als
solche entlarvt.

2. Auch Meldungen mit militärischem Inhalt
dienten nicht als Zielzuweisungen für
die taktisch-operative Kriegsführung

Von den 182 gemeldeten Sachverhalten des SET aus
Bagdad betrafen insgesamt 38 Meldungen, also etwa
21 Prozent, im weitesten Sinne auch militärische Sach-
verhalte, Von diesen 38 Meldungen wurden nach Prüfung
durch den BND letztlich 29, also annähernd 80 Prozent
unverändert an CENTCOM weitergeleitet. Die Zahl die-
ser weitergeleiteten Meldungen mit militärischen Inhalten
überstieg damit diejenige der Zahl der Meldungen mit so-
genannten Non-Targets (neun Meldungen) um Dreifache
(vgl. Feststellungen, Teil B, B VI. 2, S. 307 insbesondere
Tabellen 8 und 9).

Dabei ist davon auszugehen, dass auch allgemeine militä-
rische Meldungen grundsätzlich militärisch verwertbar
sind. Dies wurde allerdings auch von niemandem jemals
bestritten.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat hierzu vor dem Ausschuss
beispielsweise auf die Frage, ob die SET-Meldungen di-
rekt in das militärische und geheimdienstliche Lagebild
der US-Truppen einflossen, ausgeführt:

„Natürlich taten die das. Was denn sonst? Wir haben
doch selbst nie geglaubt, dass der amerikanische Nach-
richtendienst die Meldungen der beiden BND-Agenten in

Eine Fülle von Einzelmeldungen militärischen Inhalts
(vergleiche Feststellungen, Teil B, B VI. 3, S. 316 ff.)
hatte durchaus Bedeutung für das Lagebild des
CENTCOM. Denn für die militärische Führung ist die
Kenntnis der Bewaffnung des Gegners durchaus von Be-
deutung. Die Kenntnis des Vorhandenseins von FlaraK-
Stellungen, Roland-Systemen und STINGER-Einmann-
waffen erlaubt es, die eigenen Flugzeuge mit entspre-
chenden Abwehrkomponenten auszurüsten. Und auch da,
wo die technischen und insbesondere optischen Aufklä-
rungsmittel der USA etwa vor dem Qualm brennender
Ölgräben versagten, konnte die persönliche Aufklärung
an Ort und Stelle an Bedeutung gewinnen.

Der Ausschuss hat allerdings auch festgestellt, dass die
Meldungen des SET über diese allgemeine militärische
Bedeutung hinaus keinen Einfluss auf die strategische
Luftkriegsführung der US-Streitkräfte hatten, ebenso we-
nig wie sie als Zielzuweisung für die taktische und opera-
tive Ebene geeignet oder bestimmt waren. Die Meldungen
des SET waren also trotz ihres allgemein-militärischen In-
halts nicht in konkrete taktisch-operative Kampfhandlun-
gen umsetzbar.

Sofern Meldungen, die mit Koordinaten versehen waren,
Informationen über mobile MG-Stellungen, Sandsackbur-
gen, Pick-Ups unter Tarnnetzen oder über einzelne Solda-
tengrüppchen, die sich an Straßenecken sammelten, ent-
hielten, gaben die Zeugen im Ausschuss übereinstimmend
an, dass diese nicht zum Zielspektrum der US-Luftangriffe
gehörten. Die USA hätten zentrale Infrastruktureinrich-
tungen wie Kommunikationszentren, Flughäfen, Paläste,
Regierungsgebäude usw. im Visier gehabt, mit dem Ziel,
die Funktionsfähigkeit des Saddam-Regimes außer Kraft
zu setzen. Informationen über kleinteilige und mobile ira-
kische Kräfte im Straßenbild Bagdads hätten deshalb
ebenfalls gefahrlos weitergegeben werden können. Dies
hat der Zeuge Sch., der über militärische Qualifikation
verfügt, vor dem Ausschuss so dargestellt:

„Ja, und ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass da we-
nig drin ist, was in irgendeiner Form aus dem, was bis
dahin vorgelegt oder weitergeleitet worden ist, heraus-
fällt. Hier haben wir ein Ziel, das die Amerikaner offen-
sichtlich im Rahmen der strategischen Luftkriegführung
angegriffen haben, und in diesem zerstörten Gelände
richten sich Kräfte ein, für was auch immer, Kräfte von
einer Größenordnung, wie ich sie vorhin ausgeführt habe,
die weit unterhalb dessen liegen, was Ziel der strategi-
schen Luftkriegführung oder auch taktisch-operativer An-
griffe war. Insofern war das für mich von der damaligen
Beurteilung und auch heute unkritisch, und ich habe das
weitergeleitet.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 49)

Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch auf taktischem
Level keine dieser Informationen nutzbar gewesen wäre,
denn hierfür – so die Aussagen der Experten – würden
Echtzeitinformation benötigt, was durch die Verbin-
dungsstruktur Bagdad-Pullach-Doha bereits organisato-
risch verhindert wurde, ohne dass der durchaus amerika-
nischem Druck ausgesetzte BND-Verbindungsoffizier bei
sein Poesiealbum kleben würde.“ (Protokoll-Num-
mer 111, S. 52)

CENTCOM FORWARD darauf hätte Einfluss nehmen
können:

Drucksache 16/13400 – 412 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Michael Hartmann (SPD): „Sie haben mir vorhin aus Ih-
rer allgemein-militärischen Kenntnis geschildert, dass in
der Phase der Luftangriffe so etwas wie bewegliche Ziele
oder Sandsackstellungen oder kleine MG-Nester nicht zu
kriegsrelevanten Zielen gehörten.“

Zeuge P.: „Also, Luftangriffe finden auf der strategischen
Ebene statt, jedenfalls Luftangriffe dieser Art. Taktische
Luftangriffe machen nur Sinn, wenn Echtzeitinformatio-
nen kommen, das Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit noch
da ist, wo es gemeldet worden ist, und eine entsprechende
Operation auf dem Boden, das diesen Aufwand ausnutzt,
folgt.“ (Protokoll-Nummer 97, S. 112)

Zudem – wie dies der damalige Abteilungsleiter Beschaf-
fung im BND, General a. D. L. M., zutreffend ausgeführt
hat – entsprachen die unsystematischen, nicht in die
höchst komplexe US-Planungsmaschinerie voreingebun-
denen SET-Meldungen in keiner Weise mehr den Anfor-
derungen an eine militärische Zielplanung im 21. Jahr-
hundert:

„Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in der heutigen
Kriegsführung – die ist anders als vielleicht zu den Zei-
ten, die wir als ältere Menschen noch in Erinnerung ha-
ben, wie vielleicht Kriege wie der Zweite Weltkrieg ge-
führt werden – mit so einem einfach vorgeschobenen
Beobachter, der irgendwas sieht und meldet, und dann
kommt die Bombe, geht. Das geht sicherlich heutzutage
nicht mehr. Ich meine, eine Einbindung in die Komman-
dostruktur des Kriegführenden ist absolute Voraussetzung
für diese Geschichte. Die Planungsrhythmen für strategi-
sche Kriegsführung sind viel länger, als dass man ad hoc
darauf reagieren kann. Für taktische mag es anders sein.
Aber das entzieht sich auch meiner Kenntnis. Ich kann es
mir von den Meldungen, die ich in Erinnerung habe und
die auch in anderen Gremien immer wieder Gegenstand
der Behandlungen waren, nicht vorstellen.“ (Aussage
L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 18)

3. Für die strategische Entscheidung der USA,
auf Bagdad vorzustoßen, waren die zwei
Mitarbeiter des SET in keiner Weise
relevant

Im weiteren Verlauf der Untersuchungen hatte der Aus-
schuss sich mit der Behauptung auseinanderzusetzen, das
US-Militär habe sich doch zumindest aufgrund der allge-
meinen SET-Berichte zur Verteidigungssituation in Bagdad
Anfang April 2003 für einen schnellen Vorstoß auf
Bagdad entschieden. Dieser Vorwurf hat sich jedoch als
völlig unsinnig erwiesen. Das Aktenbild und die Aussage
der zuständigen Beamten im BND beweisen vielmehr,
dass – umgekehrt – anlässlich der Deutschland zur Kennt-
nis gelangten Vorbereitungen der USA zum Einmarsch in
Bagdad, das SET von der BND-Zentrale mit der Beschaf-
fung von Informationen für das deutsche Lagebild beauf-
tragt wurde. Der Zeuge, der diesen Auftrag weitergeleitet
hatte, sagte dazu vor diesem Ausschuss:

das Lagebild des BND.“ (Aussage D., Protokoll-Num-
mer 99, S. 16)

Die Vermutung, der BND habe hiermit Entscheidendes
zum Vorstoß auf Bagdad beigetragen, ist abwegig. Den
USA standen Aufklärungskapazitäten in einer ganz ande-
ren Dimension zur Verfügung, wie dies auch ein ehemali-
ger für Nachrichtendienste zuständiger leitender Beamter
des Bundeskanzleramtes, der Zeuge Wenckebach, ausge-
führt hat:

„Die Amerikaner waren mit unendlich viel mehr Aufklä-
rungspotenzial in dem Land beschäftigt und präsent, eben
auch AWACS-Flugzeuge und ich weiß nicht, was alles,
und die beiden BND-Leute haben sicherlich für die
Frage, wie die Amerikaner ihren Einsatz planen, keine
Rolle gespielt.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 95)

Dies hat auch Dr. Hanning vor dem Ausschuss bestätigen
können:

„Mein Eindruck ist, dass die Amerikaner eine sehr kom-
plexe Zielplanung betrieben haben unter Einsatz aller
technischen Mittel, die sie hatten, auch von Quellen vor
Ort, die sie hatten.“ (Protokoll-Nummer 109, S. 38)

Nach Recherchen des renommierten US-Journalisten Bob
Woodward („Plan of Attack“) sollen die USA rund 90
irakische Informanten („rockstars“), zum Teil direkt in
den Reihen der Republikanischen Garden, für Millionen
von Dollar eingesetzt haben, die mit Satellitentelefonen
ausgestattet waren und wertvollste Informationen direkt
aus dem Herzen des Saddam-Regimes liefern sollten.

Es gibt also keinen Beleg dafür, dass zwei in ihrer Bewe-
gungsfähigkeit stark eingeschränkte, konstant durch ira-
kische Dienste überwachte deutsche Beamte in Bagdad
wichtige Entscheidungen des US-Militärs direkt beein-
flusst haben könnten.

Angesichts der Tatsache, dass neben den technischen
Möglichkeiten und anderen US-eigenen Erkenntnismög-
lichkeiten die USA ein Netz von rund 90 irakischen Infor-
manten in Bagdad und Umgebung unterhielten, beurteilte
Außenminister Dr. Steinmeier die angebliche Unentbehr-
lichkeit der BND-Mitarbeiter für die Kriegsführung der
USA zu Recht so, es sei einigermaßen skurril anzuneh-
men, dass die Amerikaner, die mit den besten technischen
Aufklärungsmitteln ausgestattet seien, die Zugang zu
Leuten in Bagdad selbst hätten, die sich in der Region be-
wegen könnten wie ein Fisch im Wasser, dass ausgerech-
net diese, auf die beiden BND-Mitarbeiter angewiesen
gewesen seien und mit diesen ihre Kriegsvorbereitungen
durchführten (vgl. Protokoll-Nummer 111, S. 70).

So funktioniert die komplexe Kriegsführung der USA im
21. Jahrhundert nicht.

Die irakischen Informanten gerieten nach dem fehlge-
schlagenen Anschlag auf Saddam Hussein am 19. März
2003 unter Druck, so dass danach von Meldungen nicht
mehr berichtet wird. Mit der Lieferung von Erkenntnissen
„Das ist nach meiner Ansicht ein eindeutiger Auftrag ge-
wesen, der weitergegeben wurde aus der Auswertung, für

für die strategische Kriegsführung hatten sie allerdings
ihren Zweck erfüllt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 413 – Drucksache 16/13400

Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass Informa-
tionen des SET zu einer Beschleunigung des Einmarsches
und zu einer Verkürzung der Luftschläge geführt hätten,
so müsste doch die Frage gestellt werden, ob angesichts
der Vielzahl toter Zivilisten infolge der Bombenangriffe
auf Bagdad ein möglicher Beitrag zur Verhinderung wei-
terer Bombardierungen wirklich kritisiert werden kann.

„Ich persönlich bin der Meinung, wenn Informationen
weitergereicht wurden, die amerikanischen Soldaten oder
Zivilisten das Leben hätten retten können, wäre ich sehr
dafür gewesen, dass dies selbstverständlich getan wird.“
(Aussage Fischer, Protokoll-Nummer 111, S. 15)

4. Der Vorwurf, der BND hätte für die Bom-
bardierung des Restaurants „Al Saah“
in Mansur gesorgt, ist klar widerlegt

Auch der von Teilen der Opposition nach wie vor erho-
bene Vorwurf, das SET habe den US-Luftangriff auf das
Restaurant „Al Saah“ in Mansur am 7. April 2003 durch
die Bestätigung der Anwesenheit von mutmaßlich zu
Saddam Husseins Fuhrpark gehörenden Luxuskarossen
gefördert, ist nach der Beweisaufnahme im Ausschuss
ohne jeden Restzweifel endgültig ausgeräumt. Wer wei-
terhin behauptet, BND-Meldungen seien für den Tod ei-
ner Vielzahl von Zivilisten an diesem Tage verantwortlich
gewesen, belügt die Öffentlichkeit in infamer Art und
Weise.

In den Vernehmungen bestätigten die Mitarbeiter des SET
die eindeutige Aktenlage, dass sie sich nämlich zum Zeit-
punkt des Angriffs in der Botschaft eines befreundeten
Staates aufhielten, eine Stunde Fahrzeit vom Angriffsort
entfernt.

„Wir haben von dem Raketeneinschlag durch einen Infor-
manten erfahren, der sich in unmittelbarer Nähe aufge-
halten und durch einen glücklichen Umstand überlebt hat
und sich dann bei uns gemeldet hat. Aufgrund dessen
Aussage konnten wir mit der Karte rekonstruieren, wo es
den Raketeneinschlag gegeben hat. Das haben wir dann
auch gemeldet.“ (Aussage M., Protokoll-Nummer 95,
S. 25)

Sie hatten vor dem Angriff überhaupt keine Kenntnisse
zu irgendwelchen Fahrzeugen vor dem Restaurant. Erst
Stunden nach dem Angriff erschien eine Zivilperson in
der Botschaft. Sie berichtete von der Bombardierung, die
in gewisser Entfernung von der Dienstwohnung entfernt
stattgefunden hatte und durch die auch die Wohnung be-
schädigt worden war. Koordinaten des Einschlagsortes,
bei denen es sich darüber hinaus lediglich um überschlä-
gige Schätzungen des SET handelte, wurden damit nach-
weislich erst nach der Bombardierung an die Zentrale in
Pullach übermittelt. Auch eine nachträgliche Kontroll-
fahrt – wie dies zum Teil kolportiert wurde – hat nicht
stattgefunden.

Deutlich zeigt sich an diesem Beispiel, dass sich die Vor-
würfe gegen das SET mit den Fakten beim bestem Willen

5. Es erfolgte auch kein nachträgliches
„Battle Damage Assessment“

Ebenfalls jeder Grundlage entbehrt der von der Opposi-
tion hilfsweise vorgetragene Vorwurf, mit der Berichter-
stattung des SET über die Bombardierung des Restaurants
in Mansur sei zumindest ein für die USA betriebenes
nachträgliches „Battle Damage Assessment“ erfolgt, weil
der BND in dieser Meldung die erfolgreiche Bombardie-
rung eines Ausweichquartiers des irakischen Nachrichten-
dienstes bestätigt habe. Dies ist nachweislich falsch, weil
das Ausweichquartier durch den Luftschlag überhaupt
nicht getroffen worden ist. Deswegen kommentierte auch
der „Gardist“ vor dem Ausschuss diesen widerlegten Vor-
wurf der Opposition mit der lakonischen Bemerkung:

„Das einzige Battle Damage Assessment, das ich erin-
nere, ist made by [Zivilperson].“ (Protokoll-Num-
mer 109, S. 42)

Falls der Verbindungsreferent in Katar tatsächlich – was
nicht erwiesen ist – einen Raketeneinschlag im Ausweich-
quartier des irakischen Dienstes den USA gegenüber be-
stätigt haben sollte, entsprach dies nicht der tatsächlichen
Schadenslage und hat somit allenfalls eine gezielte Bom-
bardierung des in Wahrheit (auch heute noch) intakten Ge-
bäudes verhindert. Dass der BND mit sachlich unzutref-
fenden Schadensmeldungen die Kriegsführung der USA
befördert haben soll, ist nun beim besten Willen nicht
mehr nachvollziehbar.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass ein „Battle Damage
Assessment“ im 21. Jahrhundert sowieso nicht mehr
durch Berichte vom Hörensagen – die BND-Mitarbeiter
waren ja noch nicht einmal vor Ort – erfolgt, sondern
über die Auswertung modernster Informationstechnolo-
gien wie hochpräziser Satellitenbilder und Luftaufnah-
men.

6. SET-Meldungen haben nicht zu einer wie-
derholten Bombardierung der Trümmer
eines Offizierklubs der Luftwaffe geführt

Auch die immer wieder vorgebrachte irreführende Be-
hauptung der Opposition, die wiederholte Bombardierung
eines Offizierklubs der Luftwaffe sei nur aufgrund einer
Meldung des SET erfolgt, ließ sich durch die Beweisauf-
nahme im Ausschuss widerlegen:

Der für die Weitergabe verantwortliche Referatsleiter
38B konnte bestätigen, dass der weitergegebene Hinweis,
es würden sich in den Trümmern des Offizierklubs wieder
Soldaten aufhalten, mit Sicherheit nicht zu einer erneuten
Bombardierung des Offizierklubs geführt haben kann.
Der Zeuge Sch. führte dazu wörtlich aus:

„Es gibt überhaupt keinen Grund dafür anzunehmen,
dass die Amerikaner wegen ein paar Infanteristen und ei-
nem Schuttberg noch einmal diesen Schuttberg angreifen,
[…].“ (Protokoll-Nummer 97, S. 49)
Es wurde überzeugend dargelegt, dass Ziel der US-Luft-
schläge immer und ausschließlich das Ausschalten der In-
nicht in Einklang bringen lassen. Das SET war noch nicht
einmal am Ort des Geschehens.

frastruktur war und niemals die Bekämpfung kleinteiliger
Kräfte, die Gegenstand der SET-Meldungen waren. Diese

Drucksache 16/13400 – 414 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

konnten deshalb völlig unproblematisch weitergegeben
werden.

Es wurde zudem plausibel dargestellt, dass die vermeint-
liche erneute Bombardierung des Offizierklubs nicht die-
sem selbst, sondern einem Gebäudekomplex daneben ge-
golten hat, der auch – im Gegensatz zu den Trümmern des
Offizierklubs – als offensichtliche Kommunikationszen-
trale in das Zielspektrum der USA passte. Dieser zweite
Schlag ist dabei nach der überzeugenden Darstellung des
Militärexperten Sch. erst deshalb zeitlich versetzt erfolgt,
weil bei nebeneinander liegenden Zielen zunächst der
Abzug der mit dem Erstschlag verbundenen Rauchent-
wicklung abgewartet werden musste:

„An diesen Offizierklub schloss – gleich unmittelbar ein
Stück nach Norden – ein Gebäude offensichtlich mit Kom-
munikationseinrichtungen an. Da sind acht unter Haube
stehende Antennenanlagen zu erkennen auf dem Haus.
Wir gehen davon aus, dass die Amerikaner in einem
Schritt den Offizierklub angegriffen haben und im nächs-
ten Schritt das danebenstehende Haus mit den Kommuni-
kationseinrichtungen. Das sind beides strategische Ziele.
Die kann man, wenn sie nur so nah zusammenliegen, mit
den üblichen Mitteln, Cruise Missile oder ferngelenkte
Bomben, nicht angreifen. Weil der zweite Schlag jeweils
dann durch den Rauch, die Dreckschwaden des ersten
Schlages behindert wird […].“ (Aussage Sch., Protokoll-
Nummer 107, S. 32)

Schließlich hat auch die umfangreiche Nachkontrolle des
Referatsleiters 38B ergeben, dass es die angeblich durch
den BND verursachte erneute Bombardierung des Offi-
zierklubs in Wahrheit nie gegeben hat:

„Wir haben keinerlei Hinweise, dass außer diesen beiden
Schlägen gegen den Offizierklub und gegen das Gebäude
mit Kommunikationseinrichtungen in der Ecke noch ein
Luftangriff erfolgt ist. Die Luftbilder, die wir so im
Umkreis etwa 1 Quadratkilometer gemacht haben, zeigen
da nichts.“ (Aussage Sch., Protokoll-Nummer 107,
S. 111)

Die These von einer erneuten Bombardierung des Offi-
zierklubs findet somit keine Stütze in Fakten und Zeugen-
aussagen. Eine erneute Bombardierung auf Grund einer
SET-Meldung lässt sich vielmehr durch diese Zeugenaus-
sagen ausschließen.

V. Schlussbetrachtung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einsatz des
aus zwei BND-Mitarbeitern bestehenden SET während
der Kriegshandlungen in Bagdad weder dazu bestimmt
noch dazu geeignet war, die US-Seite bei deren taktisch-
operativer Kriegsführung unmittelbar zu unterstützen.
Deutschland hat sich damit nicht unmittelbar an den
Kampfhandlungen der Koalitionskräfte beteiligt.

Der SET-Einsatz diente vielmehr in erster Linie dazu, ein
Mindestmaß an eigenen Erkenntnissen über die Entwick-
lungen im Irak und den Kriegsverlauf für das eigene deut-

habe der US-Seite am Meldungsaufkommen aus Bagdad
erfolgte nach strengen Kautelen, die sicherstellten, dass
keinerlei für die taktisch-operative Kriegsführung unmit-
telbar relevante Informationen weitergeleitet wurden.

Die CDU/CSU-Fraktion hält allerdings die unbestritten
ebenfalls übermittelten Informationen mit militärischem
Inhalt für ausreichend, um zumindest eine indirekte Be-
teiligung anzunehmen. Als Information zur Feindlage
waren die Meldungen des SET für das US-CENTCOM
Mosaiksteine, die militärische Relevanz hatten und ihnen
die Einschätzung der Möglichkeiten des Gegners erleich-
terten. Darin soll nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion
auf nachrichtendienstlicher wie auf politischer Ebene ein
Widerspruch zur Außendarstellung der damaligen Bun-
desregierung im Wahlkampf zu sehen sein.

Die SPD-Bundestagsfraktion sieht dagegen nicht den ge-
ringsten Widerspruch dieses BND-Einsatzes zu den öf-
fentlichen Aussagen zur auswärtigen Politik der damali-
gen Bundesregierung. Es war immer klar, dass das
„Nein“ zur Kriegsbeteiligung Bestand haben würde. Es
war auch immer klar, dass Deutschland dennoch niemals
Partei für Saddam Husseins menschenverachtende Dikta-
tur im Irak ergreifen würde. Ebenso war es immer klar,
dass die USA trotz der ernsten Differenzen um Sinn und
Berechtigung des Irak-Krieges Deutschlands wichtigster
Bündnispartner bleiben würden. Die SPD-Fraktion sieht
in der heutigen Kritik vielmehr eine polemische Diffa-
mierung verantwortungsbewusster Außenpolitik.

Soweit die Opposition – außerhalb des Ausschusses – auf
angebliche US-amerikanische „Kronzeugen“ aus der
Presse zurückgegriffen hat, bedauern beide Koalitions-
fraktionen ausdrücklich, dass diese Zeugen aus US-Mili-
tär und Bush-Administration dem Ausschuss nicht unter
Wahrheitspflicht als Zeugen zur Verfügung standen.

Die in der Presse transportierten Vorwürfe dieser US-
„Kronzeugen“ haben sich bereits nach wenigen Tagen in
vielen Sachfragen als erkennbar falsch herausgestellt
(vgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen in
den Feststellungen, Teil B, B VI 3 a bb bis ff, S. 317 bis
319).

Dennoch werden Interview-Äußerungen eines Ex-US-
Generals von manchen anscheinend höher bewertet als
dutzende Aussagen vor einem Untersuchungsausschuss,
die unter strafbewehrter Wahrheitspflicht erfolgten. Da-
mit würde jedoch der Sinn parlamentarischer Untersu-
chungen prinzipiell in Frage gestellt.

H. Bewertung zum Komplex „Journalisten“
Im Hinblick auf Ziffer V des Untersuchungsauftrags hat
sich der Ausschuss intensiv mit gegen Journalisten gerich-
teten Observationsmaßnahmen durch den BND im Rah-
men der Eigensicherung vor unautorisierten Informations-
abflüssen – der sogenannten „Journalistenbespitzelung“ –
in den Jahren von 1993 bis 2005 beschäftigt. Nach sorg-
fältiger Auswertung des beigezogenen Aktenmaterials,
insbesondere des Berichts des Sachverständigen des Par-
sche Lagebild zu erhalten. Die nicht zuletzt auch wegen
der Sicherheit der Mitarbeiter vor Ort notwendige Teil-

lamentarischen Kontrollgremiums, Bundesrichter a. D.
Dr. Schäfer, sowie der Anhörung von 14 Zeugen durch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 415 – Drucksache 16/13400

den Untersuchungsausschuss, lassen sich die Ergebnisse
der Beweisaufnahme wie folgt zusammenfassen:

– Die Ergebnisse des Gutachtens des Vorsitzenden Rich-
ters am BGH a. D. Dr. Gerhard Schäfer sind im We-
sentlichen bestätigt worden. Abweichungen wurden
durch die Beweisaufnahme lediglich für die Anord-
nung weiterer Observationsphasen im Falle Schmidt-
Eenbooms festgestellt, die nicht durch den damaligen
BND-Präsidenten Porzner autorisiert worden waren.

– Die Observationsmaßnahmen gegen Journalisten wur-
den im Rahmen der Eigensicherung durchgeführt, um
unautorisierte Informationsabflüsse aus dem Dienst
aufzudecken und zu stoppen. Hierbei ist der Rahmen
der Verhältnismäßigkeit insbesondere in den Jahren
1993 bis 1996 mehrfach überschritten worden.

– Dies bedeutet, dass die Präsidenten des BND, die Ab-
teilungsleiter 6 im Bundeskanzleramt und die Koordi-
natoren der Nachrichtendienste entweder nur global
und „in groben Zügen“ informiert wurden oder, im
Falle der Anordnung von Observationen, von deren
Wiederaufnahme nach formeller Beendigung keine
Kenntnis erhielten. Über Art und Weise der Zusam-
menarbeit mit Journalisten im Inland zum Zwecke der
Ausforschung bestimmter Kollegen im Rahmen der
Eigensicherung des BND wurden die Präsidenten des
BND und die politische Führung nicht bzw. nur einge-
schränkt unterrichtet. Ebenso wenig war der politi-
schen Führung bekannt, dass in Einzelfällen der BND
aus Gründen des Quellenschutzes versucht hat, Jour-
nalisten davon abzubringen, bestimmte Beiträge über-
haupt zu veröffentlichen. Dafür, dass Zeitungsbeiträge
durch den BND lanciert worden wären, haben sich
keine Anhaltspunkte ergeben.

– Die Ergebnisse des Berichts des Gutachters wurden
auch insoweit bestätigt, als sich im Zuge der Befra-
gungen und Vernehmungen keine Anhaltspunkte dafür
ergeben haben, dass der BND Mitglieder des Bundes-
tages ausgeforscht hätte.

– Soweit der Bericht des Gutachters Dr. Schäfer Maß-
nahmen des BND als rechtswidrig beurteilt hat, trat
die Rechtswidrigkeit in den meisten Fällen nicht durch
die Maßnahme als solche, sondern durch die Dauer
und Intensität, also durch Unverhältnismäßigkeit, ein.

– Die Dienstaufsicht durch die Führungsebene des BND
wurde nicht hinreichend durchgreifend organisiert und
durchgeführt.

– Die geringe Effizienz der Dienstaufsicht und eine Ten-
denz zum Eigenleben mancher Teile des BND beding-
ten es, dass die Leitung der Behörde und die politische
Führung nicht wussten, in welchem Umfang und mit
welcher Intensität und Dauer Journalisten insbeson-
dere bei dem Versuch der Eigensicherung eingebun-
den wurden, sei es als aktive nachrichtendienstliche
Verbindung oder passiv als ausgeforschte Personen.

– Das Bundeskanzleramt hat in der Person von Staats-

reichen, wie der Staatsminister informiert wurde oder
soweit es sonst konkrete tatsächliche Anhaltspunkte
für Fehlverhalten gab.

– Durch die mangelnde Kenntnis der Führung von den
eigen-ständig durch den BND durchgeführten Maß-
nahmen konnte der Bundestag erst im Nachhinein un-
terrichtet werden. Dies ist nach den internen Untersu-
chungen des BND und durch das Gutachten Dr.
Schäfers in umfassender Weise geschehen.

– Es kann insgesamt nicht außer Betracht bleiben, dass
sich manche Journalisten dem BND zur Mitarbeit an-
boten oder es den Mitarbeitern des BND sehr leicht
machten, ihre Kontakte zu pflegen und bereitwillig
Auskünfte über konkurrierende Kollegen gaben. In
einzelnen Fällen wurden Mitarbeitern des BND auch
Informationen angetragen, die aus vertraulichen Quel-
len stammten. Die Grenzen zwischen üblichen Presse-
kontakten hin zur Informationsweitergabe wurden
auch von Seiten der beteiligten Journalisten bewusst
weit gedehnt. Inwieweit hier durch die beteiligten
Journalisten eigene berufsständische Pflichten verletzt
wurden, war nicht Gegenstand der Untersuchung.

Im Einzelnen bewertet der Ausschuss den Komplex wie
folgt:

I. Observierung des Journalisten und
Publizisten Schmidt-Eenboom und
dessen Zusammenarbeit mit dem BND

Als im Juli 1993 Schmidt-Eenbooms Buch „Schnüffler
ohne Nase – Der BND – Die unheimliche Macht im
Staate“ erschien, wurde für die Verantwortlichen im Bun-
deskanzleramt und BND ersichtlich, dass das Wissen des
Autors aus internen Quellen gespeist sein musste. Der
Autor selbst sprach in diesem Zusammenhang von zehn
Informanten aus dem BND, die ihm interne Kenntnisse
verschafft hätten (vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 36 ff.).
Die Arbeitsfähigkeit des BND sowie seine Reputation bei
ausländischen Diensten waren damit gefährdet. Maßnah-
men der Eigensicherung waren somit gem. § 2 Absatz 1
Nummer 1 des BND-Gesetzes zulässig und erforderlich.
Neben den nach den internen Regelungen observierten
Mitarbeitern (Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 42 bis 44)
wurde zur Feststellung der Kontakte des Buchautors auch
der Eingangsbereiche seines Instituts für Friedensfor-
schung und seiner Wohnung beobachtet.

Bei den Maßnahmen gegenüber dem Publizisten Schmidt-
Eenboom handelte es sich nicht primär um eine Observie-
rung der Person Schmidt-Eenboom, sondern um den Ver-
such, Mitarbeiter des BND als Kontaktpersonen des
Schmidt-Eenboom zu enttarnen. Es konnten jedoch aus-
schließlich im journalistischen Bereich tätige Personen
als Kontakte festgestellt werden, worauf hin bezüglich
dieser Personen keine weiteren Maßnahmen erfolgten
(vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 345).

Bezüglich der Kenntnis des Bundeskanzleramts von den

minister Schmidbauer den Kontakt zum BND ge-
pflegt. Die Aufsicht konnte naturgemäß nur so weit

Observationsmaßnahmen gegen Schmidt-Eenboom hat
die Beweisaufnahme ergeben, dass der damalige Staats-

Drucksache 16/13400 – 416 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

minister und Geheimdienstkoordinator im Bundeskanz-
leramt Schmidbauer über die erste Observation unterrich-
tet wurde. Hierzu sagte der damalige BND-Präsident, der
Zeuge Porzner, vor dem Ausschuss:

„[…] Der Leiter der Abteilung Sicherheit machte dann
– ich glaube, im Oktober 1993 – […] den Vorschlag, eine
Observation vorzunehmen. Ich habe ihm zugestimmt und
die Observation angeordnet. […] Der Staatsminister und
die zuständige Abteilung des Bundeskanzleramts sind
selbstverständlich darüber informiert worden. Von mir.“
(Protokoll-Nummer 120, S. 6)

Dies gilt jedoch nicht für die Dauer und Tiefe und keines-
wegs für die wiederholten Observierungseinsätze (vgl.
Aussage Schmidbauer, Protokoll-Nummer 117, S. 52).
Die Mitteilungen des Zeugen Foertsch, an das Bundes-
kanzleramt waren insgesamt eher unpräzise. Aus seinen
Berichten konnte das Bundeskanzleramt, insbesondere
der damals für die Fachaufsicht über den BND zuständige
Staatsminister Schmidbauer, keine Schlüsse ziehen im
Hinblick auf eine vertiefte Observierung eines Journalis-
ten (vgl. Aussage Foertsch, Protokoll-Nummer 119, S. 38,
41). Aus der Aussage des Zeugen Foertsch ergibt sich zu-
dem, dass der Zeuge vom Nutzen dieser Maßnahme nicht
überzeugt war und so keinen Anlass sah, hierüber im De-
tail zu berichten. Er selbst benutzte in seiner Aussage den
Begriff „Pipifax“ (vgl. Aussage Foertsch, Protokoll-
Nummer 119, S. 38).

Fest steht nach der Beweisaufnahme allerdings, dass das
Bundeskanzleramt damit zumindest Kenntnis dieser durch
den Sachverständigen Dr. Schäfer erst aufgrund ihrer
Dauer und Intensität als rechtswidrig beurteilten Maß-
nahme hatte.

Die bei der Vernehmung des ehemaligen BND-Präsiden-
ten Porzner aufgetretenen scheinbaren Widersprüche zur
Aktenlage, wonach Porzner die dritte Observationsphase
bezüglich Schmidt-Eenboom angeordnet haben sollte,
konnten entkräftet werden. Die Aussage des damaligen
Geheimschutzbeauftragten entlarvte dies als Ergebnis ei-
nes Missverständnisses. Das Observationskommando
habe dies allerdings offenbar als Legitimation aufgefasst,
Schmidt-Eenboom erneut zu observieren. Präsident
Porzner und Staatsminister Schmidbauer hätten davon
seiner Einschätzung nach nichts erfahren.

Die Auswertung der mit dem sonstigen Altpapier zur Ab-
holung und Verwertung durch einen Entsorgungsbetrieb
bereitgestellten Post Schmidt-Eenbooms war eine Maß-
nahme, die im Rahmen der Eigensicherung des BND
auch vom beauftragten Sachverständigen als im Hinblick
auf Artikel 5 Absatz 1 Satz GG „noch hinnehmbar“ be-
zeichnet wird (vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 348). Of-
fen bleiben kann zunächst, inwieweit diese Maßnahme
vom zuständigen Abteilungsleiter hätte genehmigt wer-
den müssen, die nach Aussage des Zeugen K. als spon-
tane Maßnahme begann.

Aufgrund der Zeugenaussagen und des umfangreichen
Aktenmaterials kann ausgeschlossen werden, dass die
Maßnahme von der Leitung des Dienstes oder gar von der
politischen Ebene (Bundeskanzleramt) angeordnet wurde
oder dieser zur Kenntnis gelangte.

Die Gespräche, die Mitarbeiter des BND ab 1997 mit
Schmidt-Eenboom führten, sind, bezogen auf die Person
Schmidt-Eenboom unproblematisch. Dieser wusste, mit
wem er sprach und kannte die Bedeutung seines Han-
delns, wenn er Informationen preisgab. In Bezug auf (im
weitesten Sinne) journalistische Kollegen des Schmidt-
Eenboom handelte es sich hier durchaus um eine Beein-
trächtigung deren (Presse- und Medien-)Freiheit (Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 GG), die aber im Hinblick auf die Be-
schränkung auf Gesichtspunkte der Eigensicherung nach
Feststellung des Sachverständigen Dr. Schäfer noch ver-
hältnismäßig war (vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 355).

Gleichwohl dürfte sich dieser Kontakt in seiner Intensität
außerhalb der vom früheren BND-Präsidenten Prof.
Dr. Geiger geschaffenen Weisungslage bewegt haben, wo-
nach deutsche Medienvertreter nicht „operativ bearbeitet“
werden dürfen (vgl. Aussage Prof. Dr. Geiger, Protokoll-
Nummer 119, S. 61). Der Gesprächskontakt ging ersicht-
lich über einen „ganz vernünftigen Gesprächskontakt“
(vgl. Aussage Prof. Dr. Geiger, Protokoll-Nummer 119,
S. 61) hinaus, wie ihn der Zeuge zur Auflösung des BND-
seitigen „Feindbildes Schmidt-Eenboom“ empfohlen hatte.

Bemerkenswert ist gleichwohl, dass eine Information der
Leitung über die regelmäßigen Kontakte auch nicht „den
üblichen Gepflogenheiten entsprochen“ hätte (vgl. Gut-
achten Dr. Schäfer, Rdn. 106).

Der Kontakt zwischen Schmidt-Eenboom und dem BND
endete, nachdem Schmidt-Eenboom von seiner Observie-
rung in früheren Jahren Kenntnis erlangte.

Die Tatsache, dass Schmidt-Eenboom in drei Fällen
Geldbeträge von Seiten des BND, insgesamt 982,– Euro,
angenommen hat, bezeichnete Schmidt-Eenboom in sei-
ner Vernehmung als „kreuzdämlich“ (vgl. Protokoll-Num-
mer 115, S. 50 f.).

II. Einsatz des Publizisten und Journalisten V.
Der unter verschiedenen Tarnnamen geführte Journalist V
war über 16 Jahre lang (1982 bis 1998) eine so genannte
nachrichtendienstliche Verbindung (NDV) (vgl. Gutach-
ten Dr. Schäfer, Rdn. 116).

Im Rahmen des Untersuchungsauftrags geht es bei der
Tätigkeit des V. für den BND lediglich um seine Aktivitä-
ten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, da nur
dieser Teil unter den besonderen Bedingungen der Arbeit
des BND mit Medienvertretern steht. Allerdings muss
hierbei berücksichtigt werden, dass V. seit 1982 für den
BND Aufgaben im Ausland wahrnahm (Bericht, Rdn.
118 ff.) und sich so eine sehr gute wechselseitige Kennt-
nis der Personen entwickelt hatte. Nachdem V. eigentlich
bereits im Mai 1993 abgeschaltet werden sollte, es aber
Das Einsammeln des Altpapiers Schmidt-Eenbooms
wurde Anfang des Jahres 2003 eingestellt.

dennoch in der Folgezeit zu insgesamt 117 weiteren Kon-
takten zwischen Abteilungsleiter Foertsch und V. kam,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 417 – Drucksache 16/13400

wurde V. auf Weisung des damaligen BND-Präsidenten
Prof. Dr. Geiger vom 6. Dezember 1996 nur noch unter
„Abwehrgesichtspunkten“ geführt.

Eine sofortige Abschaltung des Journalisten als NDV er-
schien zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Eigensiche-
rungsaspekten nicht möglich. Die endgültige Abschal-
tung V.’s erfolgte schließlich im Jahr 1998 ebenfalls auf
Weisung Prof. Dr. Geigers. (vgl. Gutachten Dr. Schäfer,
Rdn. 133, 160)

Der Journalist V. wurde entgegen der bezüglich Medien-
vertretern geltenden Regeln auch im Inland als Quelle
eingesetzt, indem er z. B. im Rahmen der Plutonium-Af-
färe mit der Abklärung von Nachrichtenabflüssen aus
dem Dienst beauftragt wurde (vgl. Gutachten Dr. Schäfer,
Rdn. 139 ff.). Obwohl dieser Einsatz materiell noch nicht
unverhältnismäßig war (vgl. Gutachten Dr. Schäfer,
Rdn. 363) wurden damit jedoch interne Vorschriften ver-
letzt.

Journalist V bestreitet indessen, gezielt nach undichten
Stellen gesucht zu haben. Er habe lediglich versprochen,
dem BND eine zufällig erlangte Kenntnis „undichter Stel-
len“ mitzuteilen. (vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 142).

Von Ende 1996 an sollte V nur noch unter dem Gesichts-
punkt der Abwehr und nur von AL Foertsch geführt wer-
den (vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 133). AL Foertsch
beschränkte sich jedoch nicht darauf, das Wissen des V.
bezüglich der Nachrichtenabflüsse aus dem Dienst abzu-
schöpfen, sondern erfasste auch allgemeine Einblicke in
die journalistische Szene. Zwar versucht der Zeuge
Foertsch, dies als „small talk“ und damit zu erklären, dass
man, um „in einem bestimmten Millieu, in einem be-
stimmten Personenkreis akzeptiert sein“ zu wollen, sich
in der Szene auch etwas auskennen müsse (vgl. Protokoll-
Nummer 119, S. 43). Die Gespräche gingen jedoch bei
weitem über ein Abschöpfen von Wissen hinaus. Viel-
mehr versuchte Foertsch gezielt, durch V an Informatio-
nen aus der Medienszene zu gelangen. (vgl. Gutachten
Dr. Schäfer, Rdn. 362)

Ob die Leitung des Dienstes und die politische Führung
im Detail hiervon Kenntnis erlangt hat, ist nicht ersicht-
lich. Der Zeuge Foertsch machte im Ausschuss diesbe-
züglich nur allgemeine Angaben, etwa „nicht alles, aber
alles Wesentliche“ (vgl. Protokoll-Nummer 119, S. 38)
oder „also wenn es Neues oder Relevantes gab“ (Proto-
koll-Nummer 119, S. 41). Der Eindruck war eher, dass der
Zeuge Foertsch nur das Nötigste an die Führung mitteilte.
Nach seinem Ausscheiden fanden sich aber ausführliche
Notizen zu Journalistenkontakten in seinem Panzer-
schrank (vgl. Protokoll-Nummer 119, S. 49).

Die in den Jahren 2001 bis 2005 auf Anordnung des Un-
tersuchungsreferats durchgeführten drei Observierungen
des V. hatten einen konkreten Straftatverdacht bezüglich
eines Mitarbeiters des BND als Hintergrund. Sie wurden
im Rahmen der Untersuchungen nicht gesondert behan-
delt, zumal der Sachverständige Dr. Schäfer in seinem

III. Verwendung der Informationen
des Journalisten N./TN T.

Die Person N. bzw. TN T. war auch nach eigenem Ver-
ständnis kein Journalist, sondern „Nachrichtenhändler“.
An der Rechtmäßigkeit seiner Observierung vor der Ver-
wendung als V-Mann bestehen keine Zweifel (vgl. Gut-
achten Dr. Schäfer, Rdn. 378).

Problematisch wird der Einsatz der Person N. durch die
gezielte Ausrichtung auf die journalistische Szene insge-
samt sowie einzelne Journalisten. Generell war die Per-
son N. als Quelle und Informant aufgrund seiner vielfälti-
gen Kontakte auch außerhalb der journalistischen Szene
geeignet. Er hatte überdies verschiedene Versuche von
sich aus unternommen, mit dem BND oder auch anderen
Stellen des Bundes in Kontakt zu kommen. Es bestand
nach den internen Regeln des BND keine Veranlassung,
die Benutzung der Person N. als Quelle vorab genehmi-
gen zu lassen, eben weil er kein Journalist war. Die Füh-
rung der Operation „Spionageabwehr“ hat übersehen,
dass durch die Art der Durchführung der Operation – mit
der an sich zulässigen Maßnahme – gegen die Pressefrei-
heit verstoßen wurde.

In der Vernehmung des Zeugen Försters selbst, zu dem N.
Kontakt aufgenommen hatte, konnte die Befürchtung je-
doch entkräftet werden, sein Telefonverkehr sei abgehört
worden. Es ergab sich aus einem Vorhalt, dass eine be-
stimmte Information, von der der Zeuge annahm, sie
könne nur durch technische Mittel an den BND gelangt
sein, tatsächlich von einem Kontaktmann des BND
stammte (vgl. Protokoll-Nummer 119, S 102).

Insgesamt ist der Zeuge Förster zwar durch den V-Mann,
die Person N, ausgeforscht worden, wofür sich BND-Prä-
sident Uhrlau bei ihm entschuldigte, jedoch wurde er zu
keinem Zeitpunkt observiert oder gar eine technische
Überwachung durchgeführt.

IV. Die Wahrnehmung der Dienstaufsicht
durch die Leitung des BND und
das Bundeskanzleramt

In keinem der angesprochenen Fälle von Schmidt-
Eenboom bis Förster konnte der zweifelsfreie Nachweis
geführt werden, dass die Behördenspitze oder die politi-
sche Leitungsebene von den Observierungen bzw. Ausfor-
schungen von Journalisten Kenntnis hatte. Daraus ergibt
sich, dass in Teilbereichen die notwendige Sensibilität für
eine ausreichende Kontrolle fehlte.

Dies bedeutet, dass die Dienstaufsicht innerhalb des
Dienstes in weiten Teilen wenig effektiv war oder durch
ein sehr großes Maß an Vertrauen ersetzt wurde. Dies gilt
in geringerem oder größerem Umfange für alle im Rah-
men dieses Untersuchungsauftrages vernommenen Präsi-
denten des BND wie auch für die Abteilungsleiter.

So hat z. B. BND-Präsident a. D. Porzner auf die Frage,

Bericht soweit keinen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit
geäußert hatte (vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 359).

ob er Einzelheiten der Maßnahmen bezüglich Schmidt-
Eenboom gekannt habe, geantwortet:

Drucksache 16/13400 – 418 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Nein, über Einzelheiten bin ich nicht informiert, und um
Einzelheiten habe ich mich nicht gekümmert – der Unter-
suchungen im Dienst.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 8)

Auf die Frage nach den Journalistenkontakten des AL
Foertsch erklärte der Zeuge Porzner:

„Dass er diese intensiven Kontakte hatte und das so be-
trieben hat, wie ich in den Medien und in dem Bericht le-
sen kann, das habe ich während meiner Zeit im Dienst
nicht gewusst.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 17)

Hier ist anzumerken, dass Abteilungsleiter Foertsch zu-
mindest in Teilen ohne Kenntnis seines unmittelbaren
Vorgesetzten, des BND-Präsidenten, Kontakte ins Kanz-
leramt pflegte.

Den Hintergrund dieser Aktivitäten des Abteilungsleiters
Foertsch schilderte der Zeuge Porzner so:

„Er hat gesagt, der Staatsminister wünscht das so.“ (Pro-
tokoll-Nummer 120, S. 15)

Der Ausschuss erkennt aus diesen Äußerungen die Not-
wendigkeit, dass Bundeskanzleramt und BND-Präsident
vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies war in Bezug auf
das dienstliche Agieren des Zeugen Foertsch nicht ausrei-
chend gewährleistet.

BND-Präsident a. D. Prof. Dr. Geiger hat in seiner Zeit
vom Mai 1996 bis zu seinem Wechsel in das Bundesmi-
nisterium der Justiz im Dezember 1998 versucht, die Auf-
sicht über den Dienst fester an sich zu binden. Er musste
allerdings in seiner Vernehmung einräumen, dass er in der
Rückschau Zweifel haben müsse, ob seine Weisungen
„eins zu eins immer umgesetzt worden“ seien (vgl. Proto-
koll-Nummer 119, S. 64). Zur fraglichen Zeit blieb ihm je-
denfalls oder wurde auch vor ihm verborgen, dass die
Pressekontakte des AL Foertsch anderer Art waren als er
es sich vorgestellt hatte. Zwar war er sich, anders als
Porzner, der Sonderrolle Foertschs im BND bewusst und
versuchte die diesbezügliche Weisungslage zu verändern,
scheiterte damit jedoch. (vgl. Aussage Prof. Dr. Geiger,
Protokoll-Nummer 119, S. 71).

Ähnlich verhält es sich bei dem ehemaligen BND-Präsi-
denten Dr. Hanning. Er erließ noch im ersten Jahr seiner
Amtszeit eine Dienstanweisung zum Vorgehen bei beab-
sichtigten Observationen. Darin war ein Genehmigungs-
vorbehalt des Präsidenten enthalten, der für die Fälle galt,
die mit erheblichen politischen Risiken behaftet waren
(vgl. Aussage Ober, Protokoll-Nummer 120, S. 29).

Die Kriterien für das, was als „erhebliches politisches
Risiko“ zu gelten habe, waren offenbar nicht in hinrei-
chendem Maße konkretisiert worden. Der Zeuge Hanning
erklärte auf eine entsprechende Frage, er habe immer den
Eindruck gehabt, die Abteilungsleiter des BND könnten
politische Risiken zutreffend einschätzen. Der Zeuge
Dr. Hanning führte treffend auf die Frage des Vorsitzenden
aus, warum er nicht ausschließen könne, dass es in einem
solchen Amt keine „wildgewordenen Mitarbeiter“ gebe:

nicht in einer anderen Behörde ausschließen. Ich nehme
natürlich meine gegenwärtige Behörde aus.“ (Protokoll-
Nummer 120, S. 54)

Dieser Einschätzung kann nicht widersprochen werden.

Der zur Aufsicht berufene Teil der politischen Führung
hat sich möglicherweise zu sehr mit eher unpräzisen Un-
terrichtungen zufriedengegeben (vgl. insoweit oben IV.).
Die Dienstaufsichtspflichten des damaligen Staatsminis-
ter Schmidbauer sind jedoch differenziert zu betrachten.
Er war Koordinator aller drei Nachrichtendienste, und zu-
gleich mit der Aufsicht über den BND betraut. In dieser
Funktion stand er aber außerhalb der Hierarchie des BND
und seines jeweiligen Präsidenten an der Spitze. Die
Dienstaufsicht reduziert sich bei dieser Konstruktion da-
rauf, den Dienst als Ganzes im Auge zu haben, nicht aber
alle einzelnen Aktionen und Operationen von langer
Hand zu beherrschen. Allerdings hatte der Zeuge auch
unmittelbaren Kontakt in den Dienst. Dies entsprach der
Praktikabilität der Information der politischen Führung
durch den BND über Erkenntnisse aus der Auslandstätig-
keit.

Der Zeuge Schmidbauer weist überdies zu Recht darauf
hin, dass das Bundeskanzleramt nicht die Aufgabe des
BND-Präsidenten hatte und daher keine Kenntnis der
Einzelheiten eines operativen Vorgangs (vgl. Aussage
Schmidbauer Protokoll-Nummer 117, S. 52, 59). Auch
die Gespräche mit dem AL Foertsch enthielten offenbar
keine Hinweise auf Verstöße gegen Weisungen. Zumin-
dest hätte sichergestellt werden müssen, dass Foertsch
seine guten Kontakte ins Bundeskanzleramt nicht dazu
verwenden konnte, seine Position gegenüber seinem ihm
vorgesetzten Präsidenten einseitig zu stärken und so die
politische Leitung und die Führung gegeneinander auszu-
spielen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass durch die Bundes-
regierung geeignete Maßnahmen, die der Sachverstän-
dige sogar als über das geforderte Maß hinausgehend cha-
rakterisierte (vgl. Gutachten Dr. Schäfer, Rdn. 416),
getroffen wurden, um ähnliche Vorgänge wie sie im Aus-
schuss beim „Journalistenkomplex“ ersichtlich wurden,
in Zukunft zu vermeiden.

I. Bewertung zum Verfahren
I. Vorbemerkung

Das Verfahren dieses Untersuchungsausschusses wies ei-
nige Besonderheiten auf: Erstmals wurde die im PUAG
vorgesehene Institution des Ermittlungsbeauftragten ge-
nutzt und erstmals wurden Verfahren beim Ermittlungs-
richter des BGH und beim Senat des BGH geführt, wie es
das PUAG ermöglicht hat. Außerdem: eine durch die Ar-
beit des Untersuchungsausschusses entstandene außerge-
wöhnliche Belastung der Bundesregierung und ihrer nach-
geordneten Behörden im Sicherheitsbereich wegen der
von der Opposition verlangten extrem weitgehenden Ak-
tendurchsicht, deren Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich
„Herr Vorsitzender, das können Sie nie ausschließen. Das
können Sie in keinem Amt ausschließen. Das können Sie

der Erfüllung des Untersuchungsauftrags immer deutli-
cher wurde, zumal vor dem Hintergrund des sehr ausführ-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 419 – Drucksache 16/13400

lichen Berichts der Bundesregierung an das Parlamentari-
sche Kontrollgremium.

II. Ermittlungsbeauftragter

Die erstmalige Beauftragung eines Ermittlungsbeauftrag-
ten verlief erstaunlich reibungslos. Hatte der Gesetzgeber
ein kompliziertes Verfahren vorgesehen in der Annahme,
es würde hinsichtlich Beauftragung, Gegenstand und vor
allem Verständigung auf die Person des Ermittlungsbe-
auftragten so viel Streit geben können, dass die Nutzung
dieser Möglichkeit im Verfahrensstreit stecken bleiben
könnte, verlief es anders. Der Untersuchungsausschuss
verständigte sich relativ zügig sowohl auf den vom Er-
mittlungsbeauftragten zu bearbeitenden Teil des Untersu-
chungsauftrags und nach kurzer Prüfung von Vorschlägen
auch einmütig auf die Person des Ermittlungsbeauftrag-
ten.

Der Ermittlungsbeauftragte leistete mit Unterstützung der
ihm vom Bundestag zur Verfügung gestellten Mitarbeiter
gründliche Arbeit. Er wurde von Außenstehenden mit der
Autorität des Untersuchungsausschusses im Hintergrund
akzeptiert, so dass es insoweit keiner besonderen Beweis-
beschlüsse z. B. zur Beschaffung von Akten bedurfte.

Der Ermittlungsbeauftragte bereitet die Untersuchung
durch den Untersuchungsausschuss vor. Der Untersu-
chungsausschuss soll einen Vorschlag über die weitere Vor-
gehensweise erhalten. Auf dieser Basis kann er sich in sei-
ner Beweisaufnahme auf das Wesentliche konzentrieren.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
durch den Untersuchungsausschuss, ein Spezifikum des
parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahrens, soll
nicht tangiert, sondern gefördert werden durch Konzentra-
tion auf das Wesentliche.

Diesen Grundsätzen entspricht es allerdings nicht, wenn,
wie auf Wunsch der Opposition geschehen, der Ermitt-
lungsbeauftragte kurzerhand als Zeuge vom Hörensagen
vernommen wird und damit die Anhörung der unmittelba-
ren Zeugen ersetzt wird. Angesichts des starken Verlan-
gens der Opposition nach diesem arbeitssparenden Ver-
fahren und ihrer erkennbaren Ermüdungserscheinungen
ließ sich der Untersuchungsausschuss darauf ein, denn
prozedural war die Anhörung eines Zeugen vom Hörensa-
gen rechtlich zulässig. Damit hat der Untersuchungsaus-
schuss, auf Wunsch der Opposition eingesetzt, die genau
dieses Verfahren im Ausschuss wünschte, ein Stück seiner
Aufklärungskompetenz aufgegeben.

Das Grundsatzproblem eines solchen Verfahrens wird
deutlich, wenn man sich vorstellt, der Untersuchungsaus-
schuss würde zum gesamten Untersuchungsauftrag einen
oder mehrere Ermittlungsbeauftragte einsetzen, deren
schriftlichen Bericht entgegennehmen und anschließend
die Ermittlungsbeauftragten als Zeugen vom Hörensagen
vernehmen und damit die Beweisaufnahme schließen.
Mit diesem Verfahren würde auch die vom Grundgesetz

III. Gerichtsverfahren

Erstmals ist es zu Gerichtsverfahren gekommen beim Er-
mittlungsrichter des BGH und beim Strafsenat des BGH,
wie es das PUAG ermöglicht. Die beiden von Zeugen des
Untersuchungsausschusses initiierten Verfahren ermög-
lichten den BGH-Richtern erste Befassungen mit dem par-
lamentarischen Untersuchungsausschussrecht des Bundes.
Während diese Verfahren nicht von besonderer Bedeutung
für die Arbeit des Untersuchungsausschuss waren, lag dies
bei den drei anderen Verfahren vollständig anders.

In drei Fällen versuchte die Opposition als Minderheit
von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsaus-
schusses die von ihr gewünschte Beschlussfassung über
ihre Anträge gerichtlich durchzusetzen.

Befremdlich war der Versuch, einen als Beweisantrag ge-
tarnten Antrag mit dem Ziel der Kritik an der Bundesre-
gierung wegen der Weißung bestimmter Stellen in an den
Untersuchungsausschuss herausgegebenen Akten durch-
zusetzen. Dabei war von Anfang an klar und später vom
Ermittlungsrichter in der Begründung seiner alsbald vom
3. Strafsenat aufgehobenen Entscheidung ausdrücklich
festgestellt, dass mit diesem Antrag keinesfalls die Erlan-
gung ungeweißter Akten möglich war. Mit anderen Wor-
ten: Auch ein Obsiegen der Opposition in diesem Rechts-
streit hätte die Bundesregierung über den bisherigen
Beweiserhebungsstand hinaus nicht zur Herausgabe die-
ser Aktenteile rechtlich veranlassen können. Das Erfor-
dernis, sich wegen eines Aktenherausgabestreits mit der
Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht zu
wenden, weil nur dieses für einen solchen Streit zuständig
ist, gehört zu den sehr eindeutigen Regeln des parlamen-
tarischen Untersuchungsausschussrechts und des Verfas-
sungs- und Verfassungsverfahrensrechts. Das parlamenta-
rische Untersuchungsausschussgesetz hat insoweit am
früheren Rechtszustand nichts geändert. Es ist deshalb zu
kritisieren, dass die Opposition diesen von vornherein
wegen des eigentlichen Anliegen der Aktenherausgabe
völlig ungeeigneten Weg gegangen ist, um politisch even-
tuell im Rechtswege eine direkte oder den Ausschuss ver-
pflichtende Entscheidung zu erlangen, die zu einem in der
Sache nicht weiterführenden Beschluss geführt hätte.

Dabei war sich die Opposition nicht zu schade, nach der
ihr günstigen Entscheidung des Ermittlungsrichters eine
schnelle entsprechende Durchsetzung im Untersuchungs-
ausschuss zu versuchen, bevor wenige Wochen später der
3. Strafsenat diese Entscheidung aufgehoben und im
Sinne der Ausschussmehrheit entschieden hat. Der Oppo-
sition war die Zweistufigkeit des Rechtsweges bekannt.
Ebenso wusste sie, dass Beschwerde gegen die erstin-
stanzliche Entscheidung eingelegt worden war.

Der Versuch der Fraktion DIE LINKE., durch ihren Frak-
tionsvorsitzenden mit Hilfe des Bundestagspräsidenten
eine rechtswidrige erstinstanzliche Entscheidung schnell
durchzusetzen, bevor sie in zweiter Instanz aufgehoben
wurde, wirft ein bezeichnendes Licht auf das Rechts-
als Regelfall geforderte öffentliche Beweiserhebung un-
terlaufen.

staatsverständnis der Fraktion DIE LINKE.. Der Bundes-
tagspräsident hat die gebührende Antwort erteilt.

Drucksache 16/13400 – 420 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

IV. Akten
Akten sind ein wichtiges Beweismittel. Der Untersu-
chungsausschuss hat umfangreiche Akten beigezogen
und auch erhalten, wenn zum Teil auch mit Einschrän-
kungen, wegen der die Opposition eine Organklage beim
Bundesverfassungsgericht gegen die Bundesregierung er-
hoben hat. Es ist für den Ausschuss nicht ersichtlich, dass
die Bundesregierung bei Nicht-Herausgabe bzw. Schwär-
zungen von Akten ihre Pflichten nach Artikel 44 Grund-
gesetz gegenüber dem Untersuchungsausschuss verletzt
hätte.

Aktenbeiziehungen belasten die Exekutive wegen der da-
mit verbundenen umfangreichen Durchsicht von Akten nach
untersuchungsausschussrelevanten Dokumenten als zusätz-
liche Arbeit ganz erheblich. Auch wenn es zur Aufgabe der
Exekutive gehört, gegenüber dem Parlament Rechen-
schaft abzulegen und gegenüber einem Untersuchungs-
ausschuss Akten herauszugeben, darf dies gleichwohl
nicht zu einer signifikanten Beschränkung der eigentli-
chen Arbeit der Exekutive führen. Die Opposition ist hier
gefordert, mit ihren Minderheitenrechten verantwor-
tungsvoll umzugehen. Dies ist nicht immer geschehen, da
grundsätzlich zulässige Beweisanträge darauf zielten,
umfangreich bis ins Detail gehende Akten einzusammeln,
obwohl diese für die Erfüllung des Untersuchungsauf-
trags im Ergebnis praktisch unerheblich waren. Betroffen
waren gerade die in den letzten Jahren besonders gefor-
derten Sicherheitsbehörden, die mit hohem Personalein-
satz Akten durchzusehen hatten, um dem Verlangen des
Untersuchungsausschusses zu entsprechen. Der Bundes-
regierung und der ihr nachgeordneten Behörden ist für
diesen zusätzlichen Einsatz zu danken. Der Ausschuss
wurde mit Anträgen der Fraktion DIE LINKE. konfron-
tiert, die zu einem erheblichen Teil unklar und unver-
ständlich waren. Nach vielen Beratungen, zum Teil auch
Nachbesserungen, war das Fazit: Ein Teil wurde be-
schlossen, einen anderen Teil ließ die Fraktion DIE
LINKE. versanden.

Als Ergebnis kann festgehalten werden: Zu keiner Zeit
entstand der Eindruck, dass die Opposition einen für die
Erfüllung des Untersuchungsauftrages maßgeblichen As-
pekt wegen einer von ihr beanstandeten Aktenvorlage
nicht hätte erfüllen können. Öffentliche Äußerungen am
Rande von Untersuchungsausschusssitzungen zeigten,
dass die Opposition jederzeit in der Lage war, Bewertun-
gen vorzunehmen.

V. Geheimhaltung
Der fast uneingeschränkten Pflicht der Exekutive zur He-
rausgabe von Akten und zur Erteilung von Aussagege-
nehmigungen für Zeugen – gegebenenfalls mit Hinweis
auf Geheimhaltungsnotwendigkeit – entspricht die Ver-
pflichtung des Untersuchungsausschusses und seiner Mit-
glieder zur Sicherstellung der Geheimhaltung. Der Unter-
suchungsausschuss hat grundsätzlich ein Recht, am
geheimen Wissen der Bundesregierung teilzuhaben. De-
ren Geheimhaltungspflicht wird in den Untersuchungs-

Untersuchungsausschusses, denn anderenfalls entfällt die
Verpflichtung der Exekutive zur Vorlage geheimhaltungs-
bedürftiger Akten und zur Erteilung von Aussagegeneh-
migungen bezüglich geheimhaltungspflichtiger Gegen-
stände.

Objektiv ist festzustellen, dass wiederholt und meist nach
Zuleitung an den Untersuchungsausschuss geheim zu hal-
tende Dokumente in Presseveröffentlichungen erwähnt
oder zitiert wurden. Damit haben diejenigen, die der
Presse diese Veröffentlichungen ermöglicht haben und die
Presse selbst die Position des Untersuchungsausschusses
geschwächt. Auch wenn die Bundesregierung daraus
nicht die Konsequenz der Verweigerung der Herausgabe
weiterer Akten gezogen hatte, wurde doch der Umgang
mit Verschlusssachen im Interesse einer besseren Ge-
heimhaltung erschwert.

Nimmt der Untersuchungsausschuss seine Geheimhal-
tungsverpflichtung ernst, so muss er gegen grundsätzlich
strafbewehrte Verstöße vorgehen. Es ist deswegen ver-
wunderlich, dass ausgerechnet die Betreiber des Untersu-
chungsausschusses, nämlich die Opposition, gegen eine
uneingeschränkte Ermächtigung für die Staatsanwalt-
schaft zur Strafverfolgung war. Besonders verwunderlich
ist, dass die Staatsanwaltschaft, der unterstellt werden
darf, dass sie Gesetz und Recht im Sinne der Entschei-
dungen des Bundesverfassungsgerichts auch zur Presse-
freiheit kennt, einschränkende Ermittlungsvorgaben ge-
macht werden sollten.

VI. Zeugen
Neben Akten sind Zeugen ein wichtiges Beweismittel. Es
ist verständlich, dass zu Beginn der Arbeit eines Untersu-
chungsausschusses, wenn noch nicht alle Akten zur Verfü-
gung stehen, die Neigung besteht, vorsorglich Zeugenver-
nehmungen zu beantragen, auch wenn die Terminierung
dieser Zeugen zunächst nicht vorgesehen ist. Diesmal
wurde auf Antrag der Opposition beschlossen, dass über
500 Personen Zeugen sein sollen. Tatsächlich wurden da-
von vier Fünftel nicht gehört, weil die Opposition auf de-
ren Vernehmung offensichtlich keinen Wert legte. Auch
wenn möglicherweise einem erheblichen Teil dieser nicht
gehörten Zeugen mangels Terminierung ihr Zeugenstatus
nicht bekannt geworden ist, stellt dieser gleichwohl eine
Belastung mit einer konkretisierten staatsbürgerlichen
Pflicht dar. Auch das Minderheitenrecht im Untersu-
chungsausschuss rechtfertigt nicht den unnötig großzügi-
gen Umgang mit solch einer Pflichtauferlegung, auch
wenn der sich daraus ergebende Ausschluss als Zuhörer
öffentlicher Zeugenvernehmung (Zeugen sind in Abwe-
senheit später zu hörender Zeugen zu vernehmen) mögli-
cherweise nicht allzu große praktische Bedeutung hat. Da
jede einzelne Beantragung einer Zeugenvernehmung als
Beweisantrag von einem Viertel der Mitglieder des Unter-
suchungsausschusses vom Ausschuss zu beschließen war,
ist es in erster Linie Angelegenheit dieser Antragsteller, ihr
Minderheitsrecht entsprechend gemäßigt auszuüben.

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses wurde von ei-

ausschuss hinein verlängert. Die Einhaltung der Geheim-
haltungsvorschrift ist wesentliche Basis für die Arbeit des

ner zeitweilig unkoordiniert und zögerlich wirkenden Op-
position erschwert. Zügige Arbeit setzt eigentlich eine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 421 – Drucksache 16/13400

sinnvolle Zeugenterminierungsplanung für einige Wo-
chen voraus. Daran war in diesem Ausschuss nicht zu
denken.

VII. Schlussfolgerung

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses war von einer
besonderen Schwerfälligkeit, verursacht von der Opposi-
tion, geprägt. Wenn parlamentarische Kontrolle wirksam
sein soll, bedarf es nicht nur der Rechte des Parlamentes
gegenüber der Exekutive und der Minderheitenrechte,
sondern es bedarf auch der kritischen Betrachtung der

ausschussinternen Arbeitsweise sowie des verantwor-
tungsvollen Umgangs mit Rechten des Untersuchungs-
ausschusses und insbesondere der Minderheitenrechte.
Alle Beteiligten im Untersuchungsausschuss müssen sich
immer vor Augen halten: Parlamentarische Kontrolle
zielt auf die Klärung von politisch relevanten Sachverhal-
ten und dient nicht der kriminalistischen Ausleuchtung
für das Ergebnis unerheblicher Details. Es sollte zukünf-
tig stärker versucht werden, Minderheitenrechte einer-
seits und effizientes Arbeiten andererseits in Einklang zu
bringen. Derzeit wird eine Notwendigkeit für Gesetzesän-
derungen allerdings noch nicht gesehen.

Drucksache 16/13400 – 422 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 423 – Drucksache 16/13400

Drucksache 16/13400 – 424 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 425 – Drucksache 16/13400

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 427 – Drucksache 16/13400

Teil D
Sondervotum der FDP-Fraktion
Wir sind, was wir tun. (Jan Philipp Reemtsma; Folter im
Rechtsstaat, 2005)

A. Vorwort
Die Arbeit von Nachrichtendiensten ist notwendig. Sie ist
an Recht und Gesetz gebunden. Da Geheimdienste natur-
gemäß im Verborgenen wirken, kann das Vertrauen in die
Gesetzmäßigkeit ihres Handelns nur durch eine wirksame
Kontrolle hergestellt werden. Kontrolle dient also der Ak-
zeptanz der Arbeit von Geheimdiensten. Deshalb schafft
das neue PKGr-Gesetz durch verbesserte Kontrollmecha-
nismen zugleich ein Stück zusätzlicher Legitimität für die
Nachrichtendienste. Ähnlich verhält es sich, wenn – wie
mit Parlamentsbeschluss vom 7. April 2006 geschehen,
ein Untersuchungsausschuss, der 1. Untersuchungsaus-
schuss der 16. Wahlperiode des Bundestages, zur Überprü-
fung von geheimdienstlichen Aktivitäten eingesetzt wird.
Dieses spezielle parlamentarische Mittel, vielleicht unzu-
reichend, hat im Fall des so genannten BND-Untersu-
chungsausschusses gezeigt, dass es gelingen konnte, mit
Ausdauer, Beharrlichkeit und den richtigen Fragen, das
Handeln der deutschen Geheimdienste sowie die politi-
schen Vorgaben der damaligen rot-grünen Bundesregie-
rung für dieses Handeln transparenter und durchschauba-
rer zu machen. Dabei sind einige überraschende und
erschreckende Erkenntnisse ans Licht gekommen, obwohl
beide, die Mitglieder der damaligen rot-grünen Regierung
wie auch der Nachrichtendienste (BND und Verfassungs-
schutz) versucht haben, dem Untersuchungsausschuss
durch Verweigerung von Akten und Einschränkung von
Aussagegenehmigungen die Aufklärungsarbeitarbeit extrem
zu erschweren. Sie haben, leider auch im Einklang mit der
derzeitigen Koalitionsregierung, versucht, eine öffentliche
Aufklärung und eine öffentliche Erörterung zu behindern.
Immer wieder wurde von Regierungsseite argumentiert,
der Ausschuss beeinträchtige das Funktionieren der Ge-
heimdienste, ja gefährde sogar die Sicherheitsinteressen
Deutschlands. Das sind Argumente aus dem vor-demo-
kratischen Raum, die dazu dienen, rechtsstaatliche Trans-
parenz zu vermeiden und vom politischen Versagen der
Verantwortlichen abzulenken.
Trotz dieser Hindernisse: Die Arbeit des Untersuchungs-
ausschusses war ein Erfolg.
Es wurde Licht in eine Grauzone politisch-geheimdienst-
lichen Handelns gebracht, in eine Grauzone, die es in ei-
nem demokratischen Rechtsstaat nie hätte geben dürfen.
Hier unterscheiden sich das Staatsverständnis der Libera-
len, ihre Geisteshaltung, ihre Werte von denen der dama-
ligen rot-grünen Bundesregierung: Wir wollen keine Ge-
sellschaft des vorauseilenden Verdachts, in der
Geheimdienste immer mehr die Informationshoheit über
alle Bereiche des Lebens gewinnen und ihre gesammelten
Verdachtsmomente zur Basis des politischen Handelns
werden. Ein Verdacht ist nämlich kein Beweis.

Werte und Ideen gerade in schwierigen Zeiten beschützt
werden müssen.

B. Einleitung
Der 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundesta-
ges in der 16. Wahlperiode war richtig, wichtig und er-
folgreich.

Richtig, weil es bei der Terrorbekämpfung nach dem
11. September 2001 in Deutschland teilweise zu massi-
ven Menschenrechts- und Grundrechtsverstößen im Ver-
antwortungsbereich der damaligen Regierung und der
nachgeordneten Stellen kam, die aufgeklärt werden muss-
ten.

Wichtig, weil gezeigt werden konnte, wie es nach dem
11. September 2001 zu einem verhängnisvollen Paradig-
menwechsel in der rot-grünen Innen- und Sicherheitspoli-
tik kam. Rot-Grün stellte Sicherheit vor Freiheit, und Po-
litik vor Recht. Die Abgrenzung zwischen den
Befugnissen der Nachrichtendienste und den Strafverfol-
gungsbehörden verschwamm zusehends, und die rot-
grüne Regierung ging dazu über, bei der Terrorbekämp-
fung eher die von Geheimdiensten gesammelten Gerüchte
und Hinweise zur Handlungsgrundlage zu machen, als
Eingriffe in Grundrechte auf eine ausreichende Beweisba-
sis zu stellen.

Erfolgreich, weil allein die Tatsache, dass es diesen Unter-
suchungsausschuss gab, zur Verhaltensänderung der neuen
Regierung sowie deutscher Sicherheitsbehörden führte.
Um nur einige zu nennen: das neue PKGr-Gesetz, das in
diesem Jahr noch in Kraft treten und das insbesondere den
BND besser kontrollieren helfen soll; die Anweisung von
Bundesinnenminister Schäuble im Dezember 2005, dass
kein BKA-Beamter mehr in Foltergefängnissen Verneh-
mungen durchführen darf, denn deutsche Sicherheitsbe-
hörden dürfen nicht foltern und dürften auch „nicht augen-
zwinkernd erwarten, dass gefoltert wird,“ so Wolfgang
Schäuble im Handelsblatt vom 16. Dezember 2005.

Ein Beleg für den Erfolg des Ausschusses ist auch der
Fall Tolga D., ein Deutscher, der in Pakistan vermutlich
ein Ausbildungslager besuchen wollte, der aufgegriffen
und am 15. August 2007 nach Deutschland zurückgeführt
und hier verhaftet und angeklagt wurde. Er wurde eben
nicht, wie Murat Kurnaz, nach Afghanistan verbracht und
dort in einem Foltergefängnis seinem Schicksal überlas-
sen oder gar nach Guantánamo überstellt. Er wurde, wie
nach ihm andere, zum Beispiel Aleem N. aus Germers-
heim, die in ähnlichen Situationen aufgegriffen wurden,
dem deutschen Justizsystem und damit einem rechtsstaat-
lichen Verfahren zugeführt.

Ebenfalls, und direkt auf die Erfahrungen des Ausschus-
ses zurückgreifend, hat der Rechtsausschuss im April
2007 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung über
Rechtshilfe und Auslieferungsbegehren mit den USA zu-
nächst gestoppt und dann nur mit der rechtlich bindenden
Ausführungsbestimmung verabschiedet, dass die Bundes-
regierung Rechtshilfe ablehnen müsse, wenn Informatio-
Und wir wollen keine Politik der Angst, denn wir stehen,
frei nach Karl Popper, zur offenen Gesellschaft, deren

nen und Beweismittel in nicht-rechtsstaatlichen Verfahren
verwendet werden sollen. Dass also keine Informationen

Drucksache 16/13400 – 428 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aus Deutschland mehr in Verfahren in Guantánamo oder
Syrien (Zammar) verwendet werden können.

Was die Vertreter der rot-grünen Bundesregierung im Fall
Zammar noch als quasi abwegige Idee abtaten, nämlich
die Frage des Obmanns der FDP im Untersuchungsaus-
schuss, Dr. Max Stadler, warum denn die Hamburger Be-
hörden gegen Zammar nicht einfach ein Ausreiseverbot
verhängt hätten, wenn ihn die Sicherheitsbehörden an-
geblich für so gefährlich hielten, darauf hat jetzt die Stadt
Aachen ganz unaufgeregt eine Antwort gefunden. Die
Stadt hat im April 2009 ein Ausreiseverbot gegen einen
mutmaßlichen Dschihad-Kämpfer verhängt und ihn zur
Abgabe seines Passes aufgefordert. Das Verwaltungsge-
richt Aachen lehnte einen Eilantrag des Mannes am
21. April 2009 gegen diese Verfügung ab. Es ist also
rechtlich möglich.

Die FDP hat am 9. August 2007 einen Antrag auf Rück-
nahme der Strafverfolgung gegen Journalisten in den
Bundestag eingebracht. Anlass waren die wiederholten
und von der schwarz-roten Mehrheit im Ausschuss ange-
stoßenen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen
Journalisten, die über den oder aus dem Untersuchungs-
ausschuss berichtet hatten wegen Verdachts der Beihilfe
zum Geheimnisverrat. Nach Auffassung der FDP haben
Journalisten eine Informationspflicht gegenüber der Öf-
fentlichkeit und sind keine Geheimnisträger. Somit kön-
nen sie nicht Täter eines Geheimnisverrats sein, und für
„Beihilfe“ durch Veröffentlichung fehlt es an einer lau-
fenden, nicht abgeschlossenen Haupttat, zu der man noch
Hilfe leisten könnte.

Erfolgreich war der Ausschuss auch, weil der Deutsche
Bundestag in Europa das erste politische Gremium war,
das sich auf Initiative und Antrag auch der FDP-Fraktion
mit der Aufklärung der Verstrickung der eigenen Regie-
rung in der Grauzone der Terrorbekämpfung beschäftigte.
Das wurde auch vom Berichterstatter des Europarates,
Dick Marty, positiv erwähnt. Somit konnte der Untersu-
chungsausschuss des Bundestages die Arbeit von Dick
Marty selbst und die Aufklärungsbemühungen anderer
Länder, wie Italien oder Spanien, mit einer Art Vorbild-
funktion indirekt unterstützen und ermutigen.

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss wird oft
als „politisches Kampfinstrument“ kritisiert. Dennoch ist
es das wichtigste Mittel des Parlamentes, andere Staatsor-
gane unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren und
Sachverhalte selbständig und unabhängig von Justiz, Re-
gierung und Verwaltung aufzuklären und zu prüfen. Wir
sind der Meinung, dass gerade in diesem Fall der Unter-
suchungsausschuss seiner Kontrollfunktion soweit als
möglich gerecht geworden ist. Ein Untersuchungsaus-
schuss ist nicht etwa dann „erfolgreich“, wenn seine Er-
kenntnisse zum Rücktritt eines Ministers führen. Dies
wäre eine arg oberflächliche Sichtweise von der Funktion
eines solchen Ausschusses. Gerade der laufende Aus-
schuss hat Erkenntnisse über die Rechtsentwicklung
und -praxis in Deutschland nach 9/11 in einer Dichte ge-
liefert, dass daraus eine Kursbestimmung für die künftige

Verlust an bewährten rechtsstaatlichen Überzeugungen.
Dem hat dieser Untersuchungsausschuss entgegenge-
wirkt. Dies ist der eigentliche Wert dieses Untersuchungs-
ausschusses.

Dennoch könnten Untersuchungsausschüsse ihre Arbeit
optimieren, deshalb haben die Oppositionsparteien nach
Ende des Untersuchungsausschusses, angeregt durch die
FDP-Fraktion, rechtliche und praktische Vorschläge zur
Verbesserung des Ablaufs eines Untersuchungsausschus-
ses vorgelegt, um künftige Ausschüsse effizienter zu ma-
chen.

C. Zusammenfassung der
politischen Bewertung

Murat Kurnaz, Khaled el-Masri, Abdel Halim Khafagy
und Mohammed Haydar Zammar: Diese Namen stehen für
die Problematik, wie mit menschlichen Schicksalen umge-
gangen wird, wenn die unbestrittene Notwendigkeit der
Abwehr terroristischer Gefahren und der Grundsatz „in
dubio pro securitate“ das Behörden- und Regierungshan-
deln bestimmen. Nach Auffassung der FDP sind in allen
vier Fällen individuelle Grundrechte wegen eines ver-
meintlich übergeordneten Sicherheitsinteresses missachtet
worden.

Der Untersuchungsausschuss konnte zweifelsfrei feststel-
len, dass all diese Männer außerhalb eines rechtsstaatli-
chen Verfahrens gefangen genommen und in Drittstaaten
verschleppt wurden. Sie alle durchlitten Folter und
schlechte Behandlung, sie alle wurden gedemütigt, ent-
mündigt, ihnen wurde der Zugang zu Rechtsmitteln ver-
weigert, sie konnten ihren Familien auch nicht mitteilen,
wo sie waren und was mit ihnen geschehen war. Sie wur-
den hilflos gemacht und hilflos gehalten, entweder in Gu-
antánamo selbst oder in Foltergefängnissen unter US-
Aufsicht.

Jedes dieser Schicksale liegt selbstverständlich anders und
bedarf einer abgewogenen und fairen Betrachtung. Den-
noch kann als zusammenfassendes Ergebnis des 1. Unter-
suchungsausschusses der 16. Wahlperiode festgehalten
werden, dass diese Schicksale keineswegs als bedauerli-
che, aber isolierte Einzelfälle der deutschen Terrorismus-
abwehr zu betrachten sind, sondern als systemimmanente
„Opfer“ eines politischen Paradigmenwechsels.

Dieser Wertewandel im Rechtsstaat fand nach 9/11 Ein-
gang in die Gesetzgebung und in das praktische Handeln
der Behörden. Erst allmählich dringt wieder die Erkennt-
nis vor, dass der Schritt von einem ausufernden Präven-
tionsstaat in einen Überwachungsstaat nicht mehr weit
ist. Speziell das Bundesverfassungsgericht ist der Fehl-
entwicklung, den Rechtsstaat durch Einschränkung der
Grundrechte verteidigen zu wollen, wirkungsvoll entge-
gengetreten.

Die Folgen eines überzogenen Präventionsdenkens waren
an den im Untersuchungsausschuss behandelten Einzel-
fällen exemplarisch zu verdeutlichen. So wurde in kei-
nem dieser Fälle bisher vor einem deutschen Gericht je
rechtsstaatliche Methodik bei der Terrorismusabwehr her-
geleitet werden kann. Nach 9/11 drohte auch bei uns ein

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung oder anderer schwerwiegender Delikte erho-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 429 – Drucksache 16/13400

ben, obwohl sie alle bereits lange vor ihrer unrechtmäßi-
gen Festsetzung im Ausland vom Verfassungsschutz oder
der Polizei beobachtet wurden. Auch wurden sie nie we-
gen anderer Straftaten belangt, die in irgendeiner Weise
den Terrorismus unterstützen. Das konnte im Untersu-
chungsausschuss zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Verdachtsmomente gegen diese Männer reichten also
nicht für ein Strafgerichtsverfahren aus. Und doch gerie-
ten diese Männer in eine Maschinerie, die ihnen Unfrei-
heit und Folter einbrachte. Khafagy, el-Masri, Zammar
und Murat Kurnaz wurden Monate und Jahre ihres Le-
bens in amerikanischen, afghanischen oder syrischen Fol-
tergefängnissen gestohlen, allein aufgrund von Verdachts-
momenten und nicht anhand der Beweisführung in einer
ordentlichen Gerichtsverhandlung.

Die Verantwortung hierfür liegt bei den dortigen Behör-
den. Aber auch die Bundesregierung und die deutschen
Sicherheitsbehörden haben sich in all diesen Fällen nicht
richtig verhalten. Vor allem war zu beobachten, dass auch
deutschen Behörden vage Verdachtsmomente zu weitrei-
chenden Eingriffen in Grundrechte ausreichend erschie-
nen. Diese Tendenz ist Folge des beschriebenen Paradig-
menwechsels nach 9/11. Die Rückkehr zu klassischen
rechtsstaatlichen Prinzipien zu befördern oder teilweise
schon befördert zu haben, sollte die wichtigste Folge der
Arbeit dieses Ausschusses sein.

Im Fall Kurnaz konnte beispielsweise festgestellt werden,
dass viele dieser Verdachtsmomente, die etwa der Bremer
Verfassungsschutz gesammelt hatte, auf Geschichten vom
Hörensagen basierten. Darauf eine Wiedereinreisesperre
zu stützen, ist abwegig.

Hier wird von uns keineswegs übersehen, dass es zum
Beispiel im Fall Mohammed Zammar Anhaltspunkte ge-
geben hat, dass er den Ideen von Al-Qaida nahestand und
vermutlich jungen kampfbereiten Männern den Weg nach
Pakistan und Afghanistan ebnete. Dennoch hätte man
versuchen müssen, Zammar, der deutscher Staatsbürger
ist, von Syrien nach Deutschland zu überführen, damit
hier ein rechtsstaatliches Strafverfahren durchgeführt
werden kann.

Ähnlich hat die Bundesregierung in den Fällen Khafagy
nicht ihre Möglichkeiten der Hilfeleistung voll ausge-
schöpft und im Fall el-Masri sich nicht genügend dafür
stark gemacht, weitere Verschleppungen für die Zukunft
zu verhindern.

Die Untersuchungen des Ausschusses haben auch ge-
zeigt, dass sich mit dem beschriebenen Paradigmenwech-
sel klare Machtverschiebungen innerhalb der Regierung
ergeben haben. Das Außenministerium unter Joseph Fi-
scher verlor zunehmend an Einfluss und Bedeutung, das
Innenministerium unter Otto Schily konnte dagegen sei-
nen Einflussbereich ausbauen, selbst bis in die Außenpo-
litik hinein. Das wurde exemplarisch deutlich im Fall el-
Masri, als der damalige amerikanische Botschafter, Dan
Coats, die Freilassung el-Masris aus einem afghanischen
Gefängnis unter amerikanischer Aufsicht nicht dem deut-

damalige Außenminister Joseph Fischer in seiner Befra-
gung im Ausschuss auch eingestand, gab es sogar eine
klare Entscheidung innerhalb der Regierung, dass Innen-
minister Otto Schily die Zuständigkeit übernehmen sollte.
Es gab also ein Primat der Innen- über die Außenpolitik.

Otto Schily brachte seine Einstellung zum Fall Kurnaz in
Spiegel-Online am 8. März 2007, auf den Punkt: „Wir
wollten ihn (Kurnaz) jedenfalls nicht in Deutschland ha-
ben.“ Unabhängig davon, ob Kurnaz „gefahrenträchtig
war, oder nicht“.

Murat Kurnaz hat dieses Verhalten der damalig Verant-
wortlichen in einem Interview am 22. Oktober 2008 in
der Süddeutschen Zeitung klar beschrieben:“ Diese Leute
kennen die Wahrheit, aber sie stehen für eine andere
Seite. Denen ging es nicht darum, mich rauszuholen, son-
dern mich loszuwerden.“

Am 18. Januar 2006, um 11:45 Uhr wurde diese Haltung
durch eine Entscheidung der neuen Regierung unter Bun-
deskanzlerin Angela Merkel geändert.

Man darf spekulieren: Ohne den Ausschuss wäre Murat
Kurnaz womöglich in der öffentlichen Wahrnehmung im-
mer noch der „Terrorist aus Bremen“, der er erwiesener-
maßen nie war.

El-Masri würde ebenfalls noch als Aufschneider gelten,
und Khafagy auch. Sie alle sind in der Öffentlichkeit zu
„Terroristen“ oder „Gefährdern“ gestempelt worden, mit
wenigen Chancen, ihre Geschichte zu erzählen, ge-
schweige denn, sie nachzuweisen.

Auch Mohammed Haydar Zammars Verbleib wäre wohl
nach wie vor ungeklärt, und über seine Leidenszeit in ei-
nem syrischen Foltergefängnis würde vermutlich nichts
an die Öffentlichkeit dringen.

So wäre vermutlich auch die Doppelzüngigkeit der rot-
grünen Regierung im Irak-Krieg nie geklärt worden.

Die FDP geht davon aus, dass die rot-grüne Bundesregie-
rung sich zumindest indirekt am Irak-Krieg beteiligt hat.
Der BND hat mit Billigung des Kanzleramtschefs Frank-
Walter Steinmeier militärische Informationen an die USA
geliefert, die mit in deren Lagebild für den Irak-Krieg
eingeflossen sind. Diese Informationen waren nicht nur
zur Kriegsführung geeignet, sondern sind auch für die
Kriegsführung genutzt worden.

Wahrscheinlich wäre auch bis heute nicht bekannt, dass
von den mehr als 400 Starts und Landungen „ziviler Flug-
gesellschaften“ der CIA auf deutschem Boden, wie der
Stern am 21. Dezember 2005 schrieb, es zweifelsfrei zwei
CIA-Flüge gab, die Verschleppte an Bord hatten.

Am 18. Dezember 2001 hielt sich eine zivile CIA-Ma-
schine ohne Genehmigung rund 27 Minuten im nördli-
chen Luftraum der Bundesrepublik auf. An Bord befan-
den sich zwei ägyptische Terrorverdächtige. Der zweite,
zweifelsfrei nachgewiesene CIA-Renditions-Flug, nutzte
am 17. Februar 2003 nicht nur deutschen Luftraum, son-
schen Außenminister ankündigte – wie es üblich gewesen
wäre – sondern Innenminister Otto Schily. Und wie der

dern auch deutschem Boden. Die Maschine, die in Mai-
land mit dem Ziel Kairo gestartet war, hatte einen Terror-

Drucksache 16/13400 – 430 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

verdächtigen an Bord. Sie landete auf der Ramstein
Airbase in Rheinland-Pfalz zwischen.

Die Besatzungen dieser Flüge haben gegen geltendes
Bundesrecht verstoßen, da sie keine Einflugerlaubnis hat-
ten und auch beim Luftfahrtbundesamt keine Angaben
zum Zweck ihres Fluges machten.

Nicht vergessen werden darf dabei, dass auch noch die
Aussage der Rechtsanwälte der so genannten „Algerian
Six“ im Raum steht, die unter Berufung auf Aussagen ih-
rer Mandanten behaupten, dass die sechs Algerier von
Bosnien über das deutsche Ramstein nach Guantánamo
verschleppt wurden – und das, obwohl sie von einem bos-
nischen Gericht vom Vorwurf des Terrorismusverdachts
freigesprochen worden sind.

Deutsche Spitzenbeamte lassen aber die Souveränitäts-
verletzungen des deutschen Territoriums durch befreun-
dete Geheimdienste auf sich beruhen. Sie sehen keinen
Bedarf an einer schärferen Kontrolle der nicht auf das
NATO-Truppenstatut gestützten Flüge und bleiben bewusst
untätig. Das deutsche Verfassungsschutzrecht bietet sehr
wohl die Möglichkeit gegen befreundete Dienste und
Staaten zu ermitteln, sofern sie gegen grundlegendes
deutsches Recht verstoßen. Diese Untätigkeit steht im
Missverhältnis zum Gebot der Rechtsstaatlichkeit und zur
Rechtsauffassung der FDP.

Der wohl größte und wichtigste Erfolg der Arbeit dieses
Untersuchungsausschusses aber ist es, dass Murat
Kurnaz, el-Masri und Abdel Halim Khafagy öffentlich re-
habilitiert werden konnten. Sie waren ja nicht nur Opfer
der gnadenlosen amerikanischen Terrorpolitik geworden,
sondern in Deutschland auch Opfer von Medienkampag-
nen. Sie wurden öffentlich als „Terroristen“ bezeichnet,
ihren Geschichten und Beteuerungen wurde nicht ge-
glaubt, sie wurden in verschiedenen Medien als Lügner
dargestellt und damit, wie es Dick Marty formulierte,
„zum zweiten Mal gefoltert“.

Der Untersuchungsausschuss konnte mit seiner Arbeit
nachweisen, dass die Geschichte dieser Männer wahr ist,
und wie sich jetzt durch Presseveröffentlichungen nach
und nach zeigt, bis in Einzelheiten hinein. So sei nur noch
einmal daran erinnert, dass Murat Kurnaz vor dem Aus-
schuss öffentlich aussagte, dass in Guantánamo Ärzte
seine Folter überwacht hatten – genau das wurde jetzt im
April 2009, durch den Bericht des Internationalen Roten
Kreuzes, der am 14. Februar 2009 veröffentlicht wurde,
offiziell bestätigt.

Weder Kurnaz, noch el-Masri, noch Khafagy haben je ein
Wort des Bedauerns von deutscher Seite gehört. Niemand
hat sich bei ihnen entschuldigt. Dabei hat Murat Kurnaz
völlig Recht, wenn er in einem – leider nicht ausgestrahl-
ten – NDR-Interview Folgendes sagte:

Murat Kurnaz wurde vom Moderator gefragt, welche
Frage er, Kurnaz, denn Frank-Walter Steinmeier stellen
würde, wenn er könnte. Antwort Kurnaz: Ich würde
Herrn Steinmeier fragen, stellen Sie sich vor, Sie sind Ba-

gen Sie das Kind erst, ob es eine deutsche oder türkische
Staatsbürgerschaft hat? (Zitiert nach Auskunft des
Rechtsanwaltes von Murat Kurnaz, Bernhard Docke, am
21. April 2009)

Die FDP ist der Meinung, dass eine politische Mitverant-
wortung der damals Handelnden vorliegt. Die Bundesre-
gierung war und ist selbstverständlich zu einer engen Zu-
sammenarbeit mit den USA verpflichtet. Aber sie hat es
versäumt, die inhumane Praxis der Renditions-Flüge
frühzeitig zu kritisieren und öffentlich zu machen oder zu
stoppen. Deutschland hat es bis heute an einer engagier-
ten Aufklärung bei diesem Thema fehlen lassen.

Dabei wusste die Bundesregierung frühzeitig, bereits im
September 2001 (Khafagy), über das Renditions-Pro-
gramm der Amerikaner Bescheid; wusste, dass die so
Verschleppten, gefoltert und keine Chance haben werden,
Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Bundesregie-
rung wusste, dass die Verschleppten ohne Anklage und
Verurteilung unter schlimmsten Umständen in Gefängnis-
sen festgehalten werden, ohne Chance auf Rückkehr nach
Deutschland.

Die Bundesregierung, namentlich Frank-Walter Stein-
meier, hat aber bis ins Jahr 2008 hinein geleugnet, vor
dem Jahreswechsel 2004/2005 etwas über Renditions und
Geheimgefängnisse erfahren zu haben. In seiner Aussage
vor dem Ausschuss, am 19. Juni 2008, sagte Frank-
Walter Steinmeier, dass er eine Debatte über diese The-
men erst ab Januar 2005 in Erinnerung habe, ausgelöst
durch einen Artikel in der New York Times.

Auch Ernst Uhrlau, immerhin BND-Präsident, behauptete
bei seiner Vernehmung am 30. November 2006, dass erst
ab dem Ende des Jahres 2004 internationale Medien ver-
stärkt über Verschleppungsflüge berichtet haben, und, so
Uhrlau weiter: „Wir in der Abteilung 6 hatten dazu keine
eigenen Erkenntnisse, die über die Presseberichterstat-
tung hinausgingen.“

Diese Aussagen sind – noch im Ausschuss – widerlegt
worden.

Denn der US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld
selbst hat bereits am 21. Januar 2002, auf einer weltweit
ausgestrahlten Pressekonferenz die Renditions mit all ih-
ren schrecklichen Details öffentlich vorgestellt. Auch die
Frankfurter Allgemeine Zeitung hat zu einem frühen Zeit-
punkt, bereits am 12. Januar 2002 über Gefangenenflüge
– mit Zwischenstopp in Deutschland – berichtet. Und ab-
gesehen davon, hat auch die EUCOM (Kommandozen-
trale der US-Streitkräfte Truppen in Europa) in Stuttgart
schon am 18. Januar 2002, eine offizielle Pressemittei-
lung zur willentlichen und bewussten Verschleppung der
sogenannten „Algerian Six“ durch die Amerikaner he-
rausgegeben.

Selbst Außenminister Joseph Fischer, immerhin Mitglied
der damaligen rot-grünen Regierung, hat früh, nämlich
am 23. Januar 2002, seine Besorgnis über die Behandlung
der Gefangenen in Guantánamo gegenüber dem amerika-
demeister in einem Schwimmbad und sehen, dass in ei-
nem Becken ein Kind ertrinkt. Helfen Sie sofort, oder fra-

nischen Botschafter Dan Coats in Berlin geäußert. Wohl-
gemerkt, im Jahre 2002 – lange bevor die Bundesregie-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 431 – Drucksache 16/13400

rung angeblich von den Renditions erfahren haben will.
Dass die Gefangenen aber irgendwie nach Guantánamo
gebracht worden sein mussten – und das wahrscheinlich
nicht freiwillig, sondern mit Hilfe der Renditions, das gab
Joseph Fischer – als einziges rot-grünes Regierungsmit-
glied – in seiner Vernehmung vom 14. Dezember 2006
vor dem Ausschuss zu: „Wenn man die allgemeine Me-
dienlage nach dem 11. September und vor allen Dingen
nach der Militärintervention in Afghanistan verfolgt hat,
dann kam es ja durchaus immer wieder zu Zugriffen, die
öffentlich dargestellt wurden“.

Das antwortete der ehemalige Außenminister auf die
Frage des Obmanns der CDU im Ausschuss, Hermann
Gröhe, ob er, Fischer, sich vorstellen könne, dass die
Amerikaner in einem Drittstaat Menschen festnehmen
und in ein weiteres Drittland verbringen, um sie dort
selbst oder durch andere vernehmen zu lassen – kurz, ob
ihm Renditions eine mögliche Vorstellung sei.

Bereits im September 2001 wurde der Bundesregierung
der Verschleppungsfall Abdel Khafagy aus München be-
kannt. Bestreiten kann die Bundesregierung auch nicht,
dass sie bereits im November 2002 von der Verschlep-
pung des deutschen Staatsbürgers Mohammed Haydar
Zammar nach Syrien wusste. Denn sie schickte sogar
zwei Beamte des Bundeskriminalamtes und des Bundes-
verfassungsschutzes noch im selben Monat, im Novem-
ber 2002, in das berüchtigte syrische Gefängnis „Far Fi-
listan“, um Zammar selbst zu befragen.

Bestreiten kann die Bundesregierung auch nicht, dass sie
sogar noch früher, bereits im Januar 2002, wusste, dass
der Bremer Murat Kurnaz, der von Pakistan in ein Ge-
heimgefängnis nach Afghanistan verschleppt wurde und
dort in Haft saß, weiter nach Guantánamo verbracht wer-
den sollte.

Die FDP geht davon aus, dass diese offizielle Pressemit-
teilung der EUCOM vom 18. Januar 2002, dass die diver-
sen Medienveröffentlichungen und auch die Pressekonfe-
renz unseres wichtigsten Verbündeten, den USA, vom
BND und auch vom Verfassungsschutz mit großer Auf-
merksamkeit verfolgt, analysiert und besprochen wurden.

Die FDP geht ebenfalls davon aus, dass sich sowohl die
rot-grünen Regierungsmitglieder wie auch die Geheim-
dienste an die frühen Renditions-Fälle deutscher Staats-
bürger oder langjährig in Deutschland ansässiger Bürger,
also an die Fälle Khafagy, Zammar und Kurnaz erinnern.

Vor diesem Hintergrund bleiben die Aussagen von Frank-
Walter Steinmeier und Ernst Uhrlau umso unverständli-
cher.

In dieses Bild passt die mangelnde Unterstützung der
Staatsanwaltschaft München I im Fall el-Masri. Die Staats-
anwaltschaft konnte aufgrund der Ermittlungen in Spanien
einen Internationalen Haftbefehl gegen die 13 CIA-Agen-
ten erwirken, die den deutschen Staatsbürger und Neu-
Ulmer, Khaled el-Masri, von Mazedonien nach Afghanistan
verschleppten. Dieser Haftbefehl wurde von der aktuellen

Die Bundesregierung hat weder el-Masri noch Murat
Kurnaz geholfen, ihre Rechte auf Entschädigung gegen-
über den USA durchzusetzen. Im Gegensatz dazu hat die
kanadische Regierung dem unschuldigen und unrechtmä-
ßig verschleppten kanadischen Staatsbürger Maher Arar,
eine großzügige Entschädigung von 10,5 Millionen kana-
dische Dollar für die erlittene Folter in einem syrischen
Gefängnis zukommen lassen. Gleiches verlangt ja nie-
mand von der Bundesregierung, wohl aber mehr Engage-
ment bei der Durchsetzung berechtigter Schadensersatz-
ansprüche gegenüber den Tätern.

D. Fallbewertung im Einzelnen
I. Komplex Khaled el-Masri
Der Fall el-Masri begann mit einem Paukenschlag: Be-
reits vor der ersten Zeugenvernehmung des Untersu-
chungsausschusses räumte der BND öffentlich ein, früher
von der Entführung el-Masris durch die CIA gewusst zu
haben, als bislang zugegeben. Bereits im Januar 2004
hatte ein Mitarbeiter des BND in der Kantine des maze-
donischen Innenministeriums erfahren, dass ein deutscher
Staatsbürger namens el-Masri festgenommen und den
USA übergeben worden sei. Der Mitarbeiter habe diese
Information, so BND-Chef Ernst Uhrlau, allerdings nicht
innerhalb des BND weitergegeben. Uhrlau sprach von ei-
ner „Informationspanne“ des Nachrichtendienstes.

Bereits zum Auftakt des Ausschusses war damit klar, dass
der Bericht der Bundesregierung vom 19. Februar 2006 in
mindestens einem wichtigen Punkt falsch war. Bislang
hatte sich die Bundesregierung darauf berufen, erst mit
der Freilassung el-Masris, im Juni 2004 von dessen
Schicksal erfahren zu haben. Nun war klar, dass die
Kenntnis von der Festnahme el-Masris schon im Januar
2004 in den Machtbereich der Bundesregierung gelangt
war.

Eingeräumt hat BND-Präsident Ernst Uhrlau mit seiner
Aussage aber nicht nur, dass die Bundesbehörden früher
Bescheid wussten als bis dahin bekannt, sondern auch,
dass die Amerikaner an seiner Entführung wenn nicht
maßgeblich, so doch zumindest mitbeteiligt waren. Auch
dieses war vorher so noch nie dargestellt worden.

Keine drei Wochen später, am 21. Juni 2006, wurde dann
bekannt, dass ein deutscher Zeuge, beschäftigt bei der Te-
lekom Mazedonien, angab, von der Verhaftung eines
Deutschen gehört und die Deutsche Botschaft in Skopje
im Januar/Februar 2004 daraufhin informiert zu haben.
Dort aber habe man ihn abgewimmelt mit dem Satz, man
wisse schon Bescheid.

Innerhalb von nur drei Wochen hatte sich somit gegen-
über dem Bericht an das Parlamentarische Kontrollgre-
mium die Beurteilung des Falles el-Masri deutlich geän-
dert: Zum einen war die Darstellung zum Zeitpunkt der
ersten Kenntnis nicht mehr zutreffend. Zum anderen
stand nun fest, dass zumindest ein Organisationsverschul-
den der Bundesregierung vorlag. Behörden und Nach-
richtendienste sind selbstverständlich so zu organisieren,
Bundesregierung, der Großen Koalition, bislang nicht an
die Amerikaner weitergeleitet.

dass Informationen über eine unrechtmäßige Festnahme
eines deutschen Staatsbürgers im Ausland innerhalb der

Drucksache 16/13400 – 432 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Behörden und innerhalb der Dienste weitergegeben wer-
den.

Der Ausschuss zeigte also bereits Wirkung, bevor über-
haupt der erste Zeuge vernommen wurde. Nur durch den
Druck, den seine Einsetzung ausübte, kamen diese brisan-
ten Informationen in die Öffentlichkeit, und in nur drei
Wochen wurde die „Geschichte des Khaled el-Masris“,
die von rot-grünen Politikern bislang nur im Konjunktiv
vorgetragen wurde, zur Tatsache. Khaled el-Masri hatte
also die Wahrheit gesagt. Durch die Arbeit des Ausschus-
ses hatte er seine Glaubwürdigkeit zurückbekommen.
Dies ist ein Stück moralischer Wiedergutmachung an
Khaled el-Masri. Eine andere hat er nämlich bis heute
nicht erhalten: Nicht von den Amerikanern und auch
nicht von der Bundesregierung.

Khaled el-Masri, wie gesagt, ein deutscher Staatsbürger,
wird von einer befreundeten Nation, den USA, ver-
schleppt, eingesperrt und gefoltert. Die Bundesregierung
erfährt – wie sie behauptet – im Nachhinein davon – und
tut: Nichts.

Sie unternimmt absichtlich nichts, um diese Verschlep-
pung eines Deutschen aufzuklären oder gar der um Auf-
klärung bemühten Staatsanwaltschaft in München zu hel-
fen – und das obwohl sie Informationen hatte, die den
Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung standen, und
obwohl die Ermittlungsbehörde Innenminister Otto
Schily mehrfach um Hilfe bat.

Auf Nachfrage warum er denn seine Informationen nicht
an die Ermittlungsbehörden weitergegeben hatte, wurde
Otto Schily mit der Bemerkung zitiert, er sei doch nicht
„der Erfüllungsgehilfe der Staatsanwaltschaft“. Das ist
eine merkwürdige Einlassung eines ehemaligen Innenmi-
nisters gegenüber der Arbeit einer Ermittlungsbehörde.

Otto Schily wurde nämlich über den Hergang und die
Einzelheiten dieser Verschleppung vom amerikanischen
Botschafter in Berlin, Dan Coats, persönlich bereits am
31. Mai 2004 informiert: Einen Monat, bevor die Bundes-
regierung angeblich etwas von diesem Vorfall erfuhr, und
eineinhalb Jahre bevor die Öffentlichkeit oder die Staats-
anwaltschaft in München etwas davon erfuhren, nämlich
im Dezember 2005. Es waren die New York Times, die
am 9. Januar 2005 und die Washington Post, die am
4. Dezember 2005 über das Schicksal von el-Masri be-
richteten.

1. Die Verschleppung des Khaled el-Masri

Khaled el-Masri, wohnhaft in Neu-Ulm, 1963 in Kuwait
geboren und seit 1994 deutscher Staatsbürger, reiste am
31. Dezember 2003 nach Skopje, um nach eigenen Anga-
ben abseits der Familie auszuspannen. Am Grenzüber-
gang nach Mazedonien, in Tabanovce, wurde er unter
dem Vorwand, sein Pass weise Unstimmigkeiten auf, aus
dem Reisebus geholt. Daraufhin wurde er von mazedoni-
schen Sicherheitsbeamten drei Wochen in einem Hotel
festgesetzt und verhört. Ihm wurde verweigert, mit der

dir reden.“ Anschließend wurde el-Masri am 23. Januar
2004 von den Mazedoniern an CIA-Agenten übergeben,
die ihm die Augen verbanden, auszogen, untersuchten,
ihn fesselten und in einem Flugzeug festbanden und aus-
flogen. el-Masri wurde ein Opfer der „Renditions“, der
gezielten Verschleppung von Terrorverdächtigen durch
die Geheimdienste der USA.

Von Sommer 2002 an, bis zu seiner Verschleppung an Sil-
vester 2003, stand el-Masri in Deutschland unter Beob-
achtung der bayerischen und baden-württembergischen
Landesverfassungsschutzämter sowie der beiden Landes-
kriminalämter, und wahrscheinlich auch unter Beobach-
tung durch die CIA. Es gelang den Ermittlungsbehörden
in dieser Zeit aber nicht, el-Masri strafbare Handlungen
nachzuweisen, oder eine stringente Beweiskette für mög-
liche islamistische Umtriebe zusammenzustellen, die eine
Anklage und Verurteilung erlaubt hätten.

El-Masri wurde von 13 CIA-Agenten nach Afghanistan
verschleppt, vermutlich nach Salt Pit, und dort fünf Mo-
nate gefangen gehalten, verhört und misshandelt. Die
Verhöre, zunächst durch die Amerikaner, drehten sich um
seine Besuche und um das Umfeld des „Multi-Kultur-
Hauses“ in Neu-Ulm, über das die Vernehmer großes De-
tailwissen besaßen. Fragen zum internationalen Terroris-
mus spielten bei el-Masris Verhören keine Rolle.

Nach den Aussagen von el-Masri wurde er während sei-
ner Gefangenschaft dreimal von einem eindeutig deut-
schen Befrager vernommen. Dieser „Sam“ brachte ihn
am 28. Mai 2004 wieder aus der Gefangenschaft zurück
nach Europa. el-Masri glaubte in dem BKA-Beamten
Gerhard Lehmann den „Sam“ aus Salt Pit wieder erkannt
zu haben. Dieser bestreitet allerdings, „Sam“ zu sein.

Bei seiner Rückkehr, am 28. Mai 2004, wurde el-Masri in
einem Wald nahe der albanischen Grenze ausgesetzt, von
wo aus er einen Tag später nach Deutschland zurückkeh-
ren konnte. In Neu-Ulm angekommen, war er ohne Fami-
lie. Da seine Ehefrau nichts über seinen Verbleib erfahren
hatte, war sie mit den Kindern in den Libanon zurückge-
kehrt.

Am 8. Juni 2004 informierte dann Manfred Gnjidic, der
Rechtsanwalt von el-Masri, per Fax das Kanzleramt und
das Auswärtige Amt über den Sachverhalt der Verschlep-
pung seines Mandanten. Anschließend erstattete el-Masri
mit Hilfe seines Rechtsanwaltes am 11. Juni 2004 bei der
Staatsanwaltschaft Memmingen Anzeige gegen Unbe-
kannt. Seine Geschichte stieß bei Behörden und auch bei
den Medien zunächst auf Zweifel.

Mittlerweile waren die Ermittlungen am 1. Juli 2002 von
der Staatsanwaltschaft München I übernommen worden
und in mühsamer, fast zweijähriger Ermittlungsarbeit,
fanden die Staatsanwälte Spuren und Indizien, die el-
Masris Aussage bestätigten. So musste beispielsweise
eine äußerst aufwändige Haaranalyse gemacht werden,
die belegte, dass el-Masris Angaben richtig waren, er sei
Deutschen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Auf sein In-
sistieren gab man ihm zur Antwort:“ Die wollen nicht mit

nach Afghanistan verschleppt worden und habe dort aus
Verzweiflung einen Hungerstreik begonnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 433 – Drucksache 16/13400

2. Ergebnisse aus dem Fall el-Masri
Der Fall Khaled el-Masri war der zwar erste Fall, der im
Untersuchungsausschuss behandelt wurde, zeitlich gese-
hen aber ist er der letzte der vier Fälle. Das ist insofern
besonders interessant, weil der Ausschuss damit zu Be-
ginn seiner Arbeit einen äußerst komplexen Fall unter-
suchte, bei dem die Renditions-Praxis der Amerikaner be-
reits voll ausgebildet und eingeübt war; ebenso wie die
weltweiten Kommunikationswege zwischen den Diensten
und Regierungen. Beide, die amerikanische, aber auch
die deutsche Seite hatten bis zum Fall el-Masri schon eine
dreijährige Praxis der gegenseitigen „Unterstützung“ im
Terror-Abwehrkampf hinter sich und bereits drei „ge-
meinsame“ Renditions-Fälle, darunter auch die des deut-
schen Staatsbürgers Zammar.

Dennoch ist der Fall el-Masri exemplarisch. Ziemlich
schnell wurden hier nämlich inhaltliche und formale Me-
chanismen deutlich, die die Arbeit des Ausschusses bis
zum Ende begleiteten: So zum Beispiel, dass weder die
Bundesregierung, noch der BND gewillt waren, ausrei-
chende Aufklärungsarbeit zu leisten. Das wurde bereits
am zweiten Sitzungstag der Zeugenvernehmung, am
29. Juni 2006, deutlich und sollte sich bis zum Schluss
des Ausschusses nicht mehr ändern.

So wurde dem Zeugen „C.“, dem Mitarbeiter des BND, der
das Kantinengespräch über el-Masri in Mazedonien mit-
gehört aber angeblich nicht weitergemeldet hatte, von der
Bundesregierung nur eine Aussagegenehmigung für eine
nicht-öffentliche Sitzung erteilt. Das aber widerspricht
dem Grundprinzip der Tätigkeit eines Untersuchungsaus-
schusses, nämlich seine parlamentarische Aufklärungsar-
beit öffentlich durchzuführen. Bei dieser Methode, Aussa-
gegenehmigungen nur sehr beschränkt, meist nicht-
öffentlich und äußerst restriktiv auszustellen, und damit
die Bewertung des Inhalts der Zeugenaussagen in der Öf-
fentlichkeit zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren,
ist die Bundesregierung bis zum Ende der Zeugenbefra-
gung, am 26. März 2009, geblieben.

Jeder Vorschlag von FDP, Grünen und DIE LINKE., wie
die Identität der Zeugen geschützt und dennoch eine öf-
fentliche Vernehmung durchgeführt werden könnte, wie
zum Beispiel durch eine Video-Vernehmungen oder
durch den „Frankfurter Schrank“, einer Art spanischen
Wand, wurde von der schwarz-roten Ausschussmehrheit
abgelehnt, obwohl diese Verfahren bei normalen Strafpro-
zessen durchaus eingesetzt werden.

Diese restriktive Haltung bei den Aussagegenehmigun-
gen durch die Regierung führte im Fall el-Masri am
7. September 2006 zu einem Eklat im Ausschuss. FDP,
Grüne und DIE LINKE. brachen unter Protest die Zeu-
genbefragung ab.

Bereits während der ersten Sitzungen des Ausschusses
zeigte sich auch eine zweite Methodik der Bundesregie-
rung, die sich ebenfalls bis zum Schluss der Beweisauf-
nahme am 26. März 2009 durchziehen und dabei immer
schlimmer werden sollte: Dem Ausschuss wurde nur ein

selbst wenn es sich dabei um öffentliche Zeitungsberichte
handelte. Dieser Punkt, was geheimhaltungswürdig ist
und was nicht, wird derzeit vom Bundesverfassungsge-
richt geklärt. FDP, Grüne und DIE LINKE. haben ge-
meinsam gegen die äußerst restriktive Auffassung der
Regierung über den Arkanbereich, also über den ge-
schützten Bereich des Regierungshandelns geklagt. Ein
Urteil steht noch aus.

Bezeichnend waren auch die Aussagen des heutigen Au-
ßenministers Frank-Walter Steinmeier und des früheren
Außenministers Joseph Fischer vor dem Ausschuss am
14. Dezember 2006 zum Fall el-Masri. Beide bekundeten,
el-Masris Darstellung zunächst keinen Glauben ge-
schenkt zu haben. Fischer gab an, dass er sich an „nichts
Vergleichbares“ erinnern konnte, Steinmeier behauptete,
von solchen Verschleppungen zuvor, also vor Juni 2004,
nichts gewusst zu haben.

Frank-Walter Steinmeier erklärte in seiner Aussage, eben-
falls am 14. Dezember 2006: „Niemand in dieser Runde
(Präsidentenrunde) konnte sich vorstellen, dass sich die
Geschichte von der Entführung und den Begleitumstän-
den wirklich so zugetragen haben könnte.“ Steinmeier
sagte weiter, er, wie auch die Präsidentenrunde ging von
„einem unwahrscheinlichen Einzelfall“ aus. In der Präsi-
dentenrunde, so Steinmeier, „machten sich zunächst ein-
mal umfassende Zweifel hinsichtlich dieser Sachverhalts-
darstellung (Verschleppung) breit.“

Auf die Frage des CDU/CSU-Obmanns, Herrmann Gröhe,
ob Frank-Walter Steinmeier bereits „vor Erhalt dieses
Briefes (Fax ans Bundeskanzleramt) Kenntnisse darüber
hatte, dass die Amerikaner Verdächtige unabhängig von
ihrer Staatszugehörigkeit in Drittstaaten festsetzen und
dann wiederum in andere Drittstaaten verbringen, um sie
selbst zu verhören oder durch andere verhören zu lassen,“
antwortete Frank-Walter Steinmeier: „Ganz sicher nicht
Herr Gröhe. Ich denke, ich bin nicht er Einzige, der von
einer solchen Praxis überrascht war.“

Noch bei seiner Befragung im Ausschuss wurde Frank-
Walter Steinmeier vom Obmann der FDP, Dr. Max
Stadler, darauf hingewiesen, dass diese Aussage, sollte
sie so stehen bleiben, zu einem „Missverständnis“ im
Protokoll führen könne, weil ja die Fälle Khafagy und
Kurnaz zeitlich früher gelagert waren, die er ja eigentlich
kennen müsste.

Steinmeier darauf: „Meine Antwort dazu ist: Wir werden
ja mindestens über den Fall Kurnaz noch ausführlich Ge-
legenheit haben zu reden. Ich werde mich auf jeden Fall
ebenso sorgfältig vorbereiten wie heute auf el-Masri.“ In
einer späteren Befragung stellte Steinmeier klar, dass er
von den Fällen Khafagy und Kurnaz vor dem Fall el-
Masri Kenntnis hatte.

Besonders aufschlussreich war im Fall el-Masri, dass be-
reits bei diesem ersten Fall im Ausschuss eine Systematik
der Zusammenarbeit zwischen deutschen Ermittlern und
Geheimschutzstellen und Amerikanern sichtbar wurde,
die sich bei den kommenden Fällen wiederholen sollte.
restriktiver Zugang zu den Akten erlaubt und diese Akten
waren zudem fast durchgehend als „Geheim“ eingestuft,

Es ist, wie andere Fälle aus anderen Ländern belegen, die
Systematik des weltweiten Renditions-Systems.

Drucksache 16/13400 – 434 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Folgende Merkmale dieser immergleichen Renditions-
Abläufe konnten für el-Masri und später für alle weiteren
Fälle im Ausschuss herausgearbeitet werden:

3. Die Renditions-Systematik bei el-Masri,
Khafagy, Zammar und Kurnaz

Der Verdächtige wurde im Vorfeld einer Verschleppung
bereits längere Zeit, oft sogar über Jahre hinweg in
Deutschland beobachtet, und zwar durch die Verfassungs-
schutzbehörden oder das zuständige Landeskriminalamt.
Gelegentlich hatte die CIA oder DIA bereits selbst den
Verdächtigen in Deutschland überwacht.

Die Erkenntnisse dieser Beobachtungen wurden von deut-
schen Dienststellen auch anderen, ausländischen Nach-
richtendiensten, vornehmlich aber den amerikanischen,
zur Verfügung gestellt.

In keinem der im Ausschuss behandelten Fällen konnten,
zum Teil trotz jahrelanger Überwachung, die deutschen
Behörden vor den Renditions genügende Verdachtsmo-
mente zusammentragen, um gegen den Verdächtigen in
Deutschland ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
Verfahren einzuleiten oder gegen ihn – dies betrifft Zam-
mar, gegen den schon ein Verfahren lief – hier Anklage zu
erheben.

In drei von vier Fällen wussten die deutschen Stellen,
dass die Verdächtigen eine oder mehrere Auslandsreisen
planten. Sie waren über die genauen Flug- oder Reiseda-
ten informiert und gaben diese auch an die Behörden des
Ziellandes weiter. Die Verdächtigen wurden bei ihrer
Ausreise, zum Teil sogar noch im Zielland überwacht, be-
vor der Zugriff erfolgte. Die FDP hat den Verdacht, dass
dies auch im Fall el-Masri so erfolgte, wobei diese Wei-
tergabe vom Ausschuss nicht zweifelsfrei nachgewiesen
werden konnte. Diese These stützt sich auf die bereits
vorhandene Detailkenntnis der mazedonischen Verneh-
mer, die el-Masri sofort nach seiner Festnahme an der
Grenze zum Neu-Ulmer Multi-Kultur-Haus befragten.
Sie waren also vorbereitet. Das aber konnten sie nur sein,
wenn sie vom Zeitpunkt seiner Einreise wussten.

In allen Fällen erfolgte der Zugriff zur Verhaftung durch
ausländische Behörden. Im Falle el-Masri wurde der
deutsche Staatsbürger sogar durch den befreundeten
NATO-Staat Mazedonien rechtswidrig festgesetzt.

In allen Fällen erfolgte der Zugriff ohne Rechtsgrundlage,
nämlich ohne richterlichen Beschluss, ohne internationa-
len oder nationalen Haftbefehl, und es lag auch noch
keine Anklage vor (gegen Zammar wurde später in Syrien
eine rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügende An-
klage erhoben).

Die Verdächtigen wurden jeweils noch im Zielland von
den dort zuständigen Behörden befragt; teilweise auch
bereits durch amerikanische Agenten. Die rechtswidrigen
Befragungen fanden statt ohne Rechtsbeistand, ohne dass
die jeweilige Familie informiert wurde, wo sich der Fest-

konnte. Im Fall Khafagy dachte die Familie sogar, der Va-
ter sei tot.

Die deutschen Behörden wussten zumindest in zwei Fäl-
len darüber Bescheid. Bei Khafagy und Kurnaz konnte
der Ausschuss nachweisen, dass die deutschen Behörden
wussten, dass eine Verschleppung aus dem Erstgefängnis
in eine anderes oder nach Guantánamo anstand. Bei el-
Masri und Zammar blieb eine derartige Kenntnis deut-
scher Behörden nicht nachweisbar. Jedenfalls wurde
keine dieser Verschleppungen von den Deutschen verhin-
dert.

Es erfolgte die Verschleppung unter menschenunwürdi-
gen Bedingungen in ein Foltergefängnis unter amerikani-
scher Führung oder nach Guantánamo selbst.

In allen Fällen erhielten die deutschen Behörden zeitnahe
Informationen über den Aufenthaltsort der Verschleppten.

Die Verdächtigen wurden von amerikanischen Beamten
verhört und gefoltert, die detailgenaue Informationen über
die Verdächtigen, ihr Leben und ihr Umfeld in Deutsch-
land besaßen, bis hin zur genauen Beschreibung von Ein-
richtungsgegenständen und Kontobewegungen, wie bei-
spielsweise bei el-Masri.

Es erfolgten dann Befragungen durch deutsche Verneh-
mer. Dies ist im Fall el-Masri eine bislang unbewiesene
Behauptung von Khaled el-Masri selbst, nämlich seine
Vernehmung durch den Deutschen „Sam“. In allen ande-
ren Fällen sind diese Befragungen aktenkundig belegt.
Als positive Ausnahme muss man den Fall Khafagy be-
trachten, als die beiden deutschen BKA-Beamten nach
Bosnien zur Vernehmung reisten, diese aber nicht durch-
führten, weil Khafagy offensichtlich misshandelt worden
war. Aber auch hier gab es ja das Angebot der Amerika-
ner an die Deutschen, eine Befragung durchzuführen.

Nicht jeder dieser Renditions-Schritte konnte in jedem
der Fälle vom Ausschuss nachgewiesen werden. Dennoch
sind die Indizien in jedem Fall so deutlich, dass sich die-
ses Ablaufmuster richtiggehend aufdrängt. Dieses Muster
ist auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschus-
ses im Jahr 2006, mittlerweile in so vielen Medienberich-
ten und Publikationen beschrieben worden, dass es gut
belegt ist, und als generelles Renditions-Muster gelten
kann.

Als aber der Ausschuss diese Abläufe im Sommer und
Herbst 2006 herausarbeitete, wurden sie gelegentlich
noch angezweifelt, so unglaublich schien dies damals zu
sein.

Der endgültige Durchbruch im Fall el-Masri kam am
22. September 2006, als bekannt wurde, dass die spani-
sche Justiz die Namen der 13 CIA-Entführer von Khaled
el-Masri ermitteln konnte und diese auch der Staatsan-
waltschaft in München mitgeteilt hatte. Diese CIA-Agen-
ten flogen regelmäßig dieselben Routen und machten des-
halb häufig in Palma de Mallorca Station. Dort konnten
sie anhand ihrer Eintragungen in das Melderegister des
Hotels identifiziert werden; ihr Flugzeug wurde von ei-
genommene befand, und die Verhöre fanden statt, ohne
dass konsularische Hilfe in Anspruch genommen werden

nem Plane-Spotter auf dem mallorquinischen Flugplatz
fotografiert. Es war eine Boing 737 Business-Jet und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 435 – Drucksache 16/13400

hatte die Nummer N313P. Anhand dieser Nummer konnte
ihre Flugroute über Skopje nach Afghanistan nachver-
folgt werden. Nun war die Verschleppung von el-Masri
auch durch Dritte belegt – und die CIA-Entführer, an de-
nen immer noch gelegentlich gezweifelt wurde, bekamen
ein Gesicht und einen Namen. Die Mauer der absoluten
Geheimhaltung dieser Renditions durch die USA und
auch durch die Bundesregierung, bekam Risse. Die
Staatsanwaltschaft München konnte nun einen Haftbefehl
beantragen – was sie am 31. Januar 2007 auch tat. Spät
zwar, aber immerhin, wurde daraufhin ein richterlicher
Haftbefehl erlassen.

Es bleibt die Frage bis heute: ab wann also wussten deut-
sche Stellen, dass die Amerikaner vorhatten, el-Masri zu
verschleppen, nachdem sie ihn selbst bei den Amerika-
nern in den Fokus gerückt hatten? Und ist es glaubhaft,
dass die Deutschen – während nach 9/11 ein reger, bestän-
diger, sogar institutionalisierter Informationsaustausch
zwischen Deutschen Behörden und der CIA stattfand –
wirklich erst im Mai oder Juni 2004 von den Amerikanern
informiert wurden?

Dagegen sprechen die Aussagen von Dr. August Hanning
am 8. März 2007 vor dem Ausschuss: „Nach dem
11. September haben wir einen intensiven Informations-
austausch gepflegt. Wir sind Bedrohungsszenarien durch-
gegangen, wir haben Personenerkenntnisse ausgetauscht,
die aus Sicht der Vereinigten Staaten eine Bedrohung für
ihre Sicherheit oder für ihre Einrichtungen hier darstellte.
Wir haben von den Vereinigten Staaten Erkenntnisse be-
kommen, die eine Bedrohung der Sicherheitslage hier bei
uns begründen konnten. Es gab damals einen engen und
intensiven Informationsaustausch mit den Vereinigten
Staaten.“

Und dagegen spricht auch „Sam“, ein Vernehmer – weder
sein Status noch seine Identität konnten bis heute geklärt
werden – der sich dialektfrei der deutschen Sprache be-
diente, und der el-Masri in Salt Pit in Afghanistan dreimal
verhört hatte. Er erzählte el-Masri, „wir haben jetzt wieder
einen Bundespräsidenten“ (im Mai 2004 war Bundesprä-
sidentenwahl); ein Vernehmer, der genau wusste, wo sich
die Tiefkühltruhe im Multi-Kultur-Haus in Neu-Ulm be-
fand, und der el-Masri sagte, „er solle nicht über das er-
schrecken, was er zu Hause vorfinde“, nämlich eine leer
geräumte Wohnung, ohne seine Familie. „Sam“ passt zu
gut in das oben skizzierte Renditions-Muster, das sich in
allen anderen Fällen nachweisen ließ, um eine bloße Er-
findung el-Masris zu sein. Bei allen früher liegenden Fäl-
len sind deutsche Vernehmer aktenkundig zu den Ver-
dächtigen in die Foltergefängnisse gereist – und
ausgerechnet bei el-Masri nicht?

Die FDP ist der Meinung, auch wenn sich im Fall el-
Masri nicht jede Einzelheit beweisen ließ, dass sich seine
Verschleppung und Misshandlung sowie wohl auch seine
Vernehmung durch einen deutschen Beamten so abge-
spielt haben, wie von el-Masri beschrieben.

handlung von el-Masri vor dem 31. Mai 2004 informiert
waren.

In den Medien ist gelegentlich eine Vermutung formuliert
worden, wie denn dann das Gespräch zwischen Otto
Schily und US-Botschafter Dan Coats einzuordnen sei.
Es könnte die Funktion gehabt haben, eine Art „offi-
zielle“ Unterrichtung der – anderweitig ohnehin schon in-
formierten – Bundesregierung herbeizuführen und zu do-
kumentieren (es waren auf beiden Seiten Mitarbeiter
anwesend). Darauf deutet auch der Verlauf der Unterre-
dung hin, wie er dem Ausschuss geschildert wurde. Ob-
wohl eine solche Verschleppung doch ein Vorgang von
erheblicher Tragweite ist, soll die Unterredung sehr kurz
und ohne große Erörterung des Falles abgelaufen sein.

All dies erscheint plausibel. Einen Beweis stellen diese
Überlegungen, wie es gewesen sein könnte, jedoch nicht
dar.

Äußerst problematisch ist jedenfalls die Tatsache, dass
Otto Schily im Hinblick auf die Vertraulichkeit der ihm
von Coats übermittelten Information darüber die Staats-
anwaltschaft München nicht informiert hat. Eine solche
Vertraulichkeitszusage mag im Verkehr mit ausländischen
Regierungen nicht unüblich sein. Es ist aber doch frag-
lich, ob ihr auch der Inhalt zukommt, dass Vertraulichkeit
sogar gegenüber deutschen Behörden zu wahren sei. Im
Ergebnis hat die Einhaltung dieser von Schily als umfas-
send verstandenen Vertraulichkeit die Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft behindert.

Die FDP glaubt nicht, dass es sich bei der Verschleppung
und Folter von el-Masri durch die Amerikaner um eine
schlichte „Namensverwechslung“ mit einem internationa-
len Top-Terroristen handelte, also: es ist eben der Falsche
festgenommen und gequält worden, so wie das Dan Coats
angeblich gegenüber Otto Schily begründet hat. El-Masri
ist während der ganzen Zeit nie zum internationalen Ter-
rorismus oder seinen Beziehungen zu Al-Qaida befragt
worden, sondern immer nur zum Neu-Ulmer Multi-Kul-
tur-Haus. Die Amerikaner wussten genau, welchen el-
Masri sie verschleppt hatten und wonach sie fragten.

In der „Zeit“ äußerte sich auch der damalige Außenminis-
ter Joseph Fischer, Ende 2005, sinngemäß, befragt nach
dem Grund, warum die Bundesregierung sich auch später
nicht groß um die Aufklärung dieser Verschleppung be-
müht hätte, man habe wegen el-Masri keinen großen
Konflikt mit den USA anzetteln wollen.

Das erklärt auch, warum die rot-grüne Bundesregierung
es nach der Freilassung el-Masris unterlassen hat, bei der
amerikanischen Regierung zu intervenieren, um Wieder-
holungsfälle für deutsche Staatbürger oder in Deutsch-
land wohnhafte Bürger auszuschließen. Es wäre die urei-
genste Aufgabe des deutschen Außenministers Joseph
Fischer gewesen, solche Absprachen mit den USA zum
Schutz deutscher Bürger zu treffen.

Aber auch hausintern gab es im Auswärtigen Amt, nach-
dem der Fall el-Masri öffentlich wurde, keine Anweisun-
Die FDP hält es daher für sehr wahrscheinlich, dass die
deutschen Behörden über die Verschleppung und Miss-

gen an die Mitarbeiter, wie in vergleichbaren Vorfällen
vorgegangen werden bzw. Informationen weitergeleitet

Drucksache 16/13400 – 436 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden sollen. Das Thema „Renditions“ fand im Auswär-
tigen Amt offensichtlich nicht statt, obwohl vor der Ver-
schleppung el-Masris mindestens drei weitere Verschlep-
pungen – von denen wir wissen – stattgefunden haben. In
allen Fällen war auch das Auswärtige Amt informiert,
oder wurde sogar tätig.

Gehen wir vom ersten uns bekannten Fall Khafagy im
September 2001 aus, dann wurde bis zum Ende der Amts-
zeit von Joseph Fischer als Außenminister, also bis ins
Jahr 2005, im Auswärtigen Amt weder darüber nachge-
dacht, wie man diplomatisch auf die USA einwirken
könnte, um ähnliche Vorfälle zu vermeiden, oder gar aus-
zuschließen, noch hat man sich hausintern Gedanken da-
rüber gemacht, wie mit solchen Fällen konsularisch oder
rechtlich umzugehen ist.

Obwohl hier mit dem Fall el-Masri ein klarer und klassi-
scher Fall für das Außenministerium vorliegt, und auch
ein klarer Fall für den BND, der für die Auslandsaufklä-
rung zuständig ist, und somit ein Fall fürs Bundeskanzler-
amt als übergeordnete Behörde, wurde, wie der damalige
Außenminister Joseph Fischer selbst sagte, in der Bun-
desregierung entschieden, dass sich Innenminister Otto
Schily um den Fall el-Masri bei den Amerikanern küm-
mern sollte, weil er angeblich besonders gute Beziehun-
gen zum damaligen amerikanischen Innenminister hatte.

Nach Auffassung der FDP hat hier Außenminister Joseph
Fischer seine ureigensten Aufgaben nicht wahrgenom-
men; er ist seinen Amtspflichten nicht nachgekommen.
Es ist ein klares Versagen des Außenministers, bei einem
solchen Thema wie dem Verschleppungsfall el-Masri
nicht persönlich aktiv geworden zu sein.

Auch wurde der Fall el-Masri vom Bundeskanzler Gerhard
Schröder weder bei seinem Treffen mit dem amerikani-
schen Präsidenten George W. Bush 2005 angesprochen,
noch bei seinem Treffen mit dem mazedonischen Premier-
minister, obwohl für Bundeskanzler Gerhard Schröder
Memoranden zum Fall el-Masri für diese Gespräche vor-
bereitet worden waren. Ebenso hat Joseph Fischer die
Gelegenheit 2005 nicht genutzt, um bei einem Zusam-
mentreffen mit der amerikanischen Außenministerin
Condoleezza Rice diesen Vorfall anzusprechen. Das tat
dann die neue Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Heribert Prantls Fragestellung in einem Kommentar in
der Süddeutschen Zeitung, ob sich eine Bundesregierung
so zurückhaltend auch bei der Entführung eines promi-
nenten Deutschen so verhalten hätte, erscheint nach alle-
dem nicht unberechtigt. Eine solche Frage würde von den
Vertretern der damaligen Bundesregierung mit Empörung
zurückgewiesen werden, ist es doch offenkundig, dass
gleiches Recht für alle gelten muss. Aber die nachträgli-
che relative Untätigkeit der rot-grünen Bundesregierung
gegenüber den Amerikanern im Fall el-Masri bleibt den-
noch ein Faktum.

II. Komplex Murat Kurnaz
Der Fall Murat Kurnaz hat Geschichte geschrieben. Sein

hat Auftritte in der wichtigsten amerikanischen Nachrich-
tensendung „60 Minutes“, mit rund 20 Millionen Zu-
schauern. In Deutschland tritt er bei „Beckmann“ auf und
gibt ein langes Interview in der Zeitschrift „Stern“.
Kurnaz reist um die Welt und hält Vorträge in Großbritan-
nien, Irland, Frankreich und Schweden. Am 4. April 2008
wird Kurnaz’ Buch in englischer Sprache, in der New
York Public Library, vor 300 Zuhörern präsentiert;
Kurnaz ist per Video-Konferenz zugeschaltet.

Am 20. Mai 2008 sagt Murat Kurnaz als erster Gu-
antánamo-Häftling als Zeuge vor dem US-Kongress aus.
Er wird wiederum per Video-Konferenz zugeschaltet. Der
Name Murat Kurnaz ist nicht mehr nur in Deutschland
ein Begriff, Murat Kurnaz ist zu einem Symbol gewor-
den, ein Symbol gegen Guantánamo, eine lebende An-
klage, das Trauma der rot-grünen Menschenrechtspolitik.

Man darf vermuten, dass Murat Kurnaz gerne auf seinen
Bekanntheitsgrad verzichtet hätte, wäre ihm dadurch Gu-
antánamo erspart geblieben. Aber, da ihm Guantánamo
nicht erspart blieb, ist es gut und wichtig, dass seine Ge-
schichte Medienöffentlichkeit erfährt.

1. Die Verschleppung des Murat Kurnaz
Der 19-jährige Murat Kurnaz, geboren 1982 in Bremen
und dort aufgewachsen, beschließt am 3. Oktober 2001,
anlässlich nach Pakistan zu fahren, um dort eine Koran-
schule zu besuchen. Er hat vor kurzem geheiratet und
seine Frau wollte aus der Türkei nach Bremen kommen.
Der ehemalige Discogänger und Kampfsportler Murat
Kurnaz will für die zukünftige junge Familie ein gutes
moslemisches Oberhaupt sein.

Fünf Tage später, am 7. Oktober 2001, beginnt der Afgha-
nistankrieg. Es ist keine gute Zeit für religiöse Sinnsucher
in Pakistan.

Knapp zwei Monate später, am 1. Dezember 2001 ist Mu-
rat Kurnaz auf dem Weg zum Flughafen Peshawar, mit ei-
nem Rückflugticket nach Deutschland in der Tasche und
die Koffer voller Geschenke für die Familie zu Hause –
für die Mutter, für die jüngeren Brüder. Doch zu Hause
kommt er erst fünf Jahre später an. Denn bei einer Stra-
ßenkontrolle wird sein Bus angehalten und Kurnaz von
der pakistanischen Polizei verhaftet. Für ein Kopfgeld
von 3 000 Dollar verkaufen sie ihn an die US-Streitkräfte.
Noch in Pakistan wird Kurnaz verhört und anschließend
von den Amerikanern nach Afghanistan verschleppt. Er
gehört zu den ersten Opfern des so genannten „Krieges
gegen den Terror“. Er ist Häftling Nummer 53 im US-Ge-
heimgefängnis in Kandahar.

Bremen, am 11. Oktober 2001: In seiner Abwesenheit er-
öffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren
gegen Kurnaz wegen des Verdachts auf Bildung einer kri-
minellen Vereinigung. Der gerade begonnene Afghanis-
tankrieg gibt seiner Reise in den Augen der ermittelnden
Staatsanwaltschaft eine andere Dimension. Es ist für sie
nicht auszuschließen, dass Murat Kurnaz über Pakistan
nach Afghanistan einreisen und sich dort den Taliban an-
Buch „Fünf Jahre meines Lebens. Ein Bericht aus Gu-
antánamo“, wurde weltweit in 14 Sprachen übersetzt. Er

schließen will. Die Erkenntnisse aus diesem Ermittlungs-
verfahren übergibt das Bundeskriminalamt (BKA) dem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 437 – Drucksache 16/13400

FBI im Januar 2002, während Murat Kurnaz im US-Ge-
heimgefängnis Kandahar sitzt und gefoltert wird.

In Kandahar sind im Verlauf des Dezembers 2001 auch
deutsche KSK-Soldaten eingetroffen und werden dort zur
Bewachung des US-Geheimgefängnisses eingesetzt. Be-
reits am 29. Dezember 2001 erfährt deshalb der deutsche
Verbindungsoffizier beim US-Einsatzführungskommando
(CENTCOM) in Florida, dass ein „Deutscher“ in Kanda-
har eingesperrt ist. Wahrscheinlich wurde das von den
dortigen KSK-Soldaten gemeldet.

Diese Nachricht, dass ein „Deutscher“ in Afghanistan im
Gefängnis sitzt, gelangt erstaunlicherweise bereits im Ja-
nuar 2002 an die deutschen Medien – womöglich unter
gezielter Mithilfe von Behördenvertretern. Denn bislang
wissen nur die KSK und der BND sowie das Bundes-
kanzleramt von der Gefangennahme Murat Kurnaz’. Die
deutschen Medien, genauer: die Bild-Zeitung, stempeln
ihn zum „Bremer Taliban“.

Zur gleichen Zeit steht Kurnaz in Afghanistan die „Ver-
bringung nach Guantánamo“ bevor, wie es am 23. Januar
2002 in einem BND-Bericht heißt. Zuvor aber bieten die
USA den Deutschen an, Murat Kurnaz noch in Afghanis-
tan zu besuchen und zu befragen. Die Deutschen reagie-
ren nicht. Nicht alle Gefangenen aber werden von Afgha-
nistan so wie Murat Kurnaz am 2. Februar 2002 nach
Guantánamo verbracht. Warum die Amerikaner andere
Mitgefangene von Kurnaz’ nicht hierfür ausgewählt ha-
ben, ihn aber schon, wissen nur sie. Der Untersuchungs-
ausschuss konnte nur die Tatsache feststellen, dass Er-
kenntnisse deutscher Behörden – obwohl es sich nur um
vage Verdachtsmomente gehandelt hat – den Amerika-
nern übermittelt worden waren. Eine Kausalität für die
Verbringung von Kurnaz nach Guantánamo ist damit
nicht bewiesen. Man kann sich aber kaum vorstellen, dass
die Verdachtsmomente aus Deutschland dabei keinerlei
Rolle gespielt haben sollten.

Am 22. September 2002 ist Bundestagswahl: Die rot-
grüne Regierung gewinnt mit einer knappen Mehrheit
von vier Stimmen. Ausschlaggebend für den fast nicht
mehr erwarteten Sieg war das „Nein“ von Bundeskanzler
Gerhard Schröder zum sich abzeichnenden Irak-Krieg.
Über die Medien erfahren die Amerikaner von Bundes-
kanzler Schröder am 5. August 2002, dass „dieses Land
… unter meiner Führung für Abenteuer nicht zur Verfü-
gung stehen (wird)“. Für viele Menschen in Deutschland
steht dieses „Nein“ auch für eine ablehnende Haltung der
Regierung gegenüber dem gesamten amerikanischen
„Krieg gegen den Terror“. Ein Missverständnis.

Denn bereits einen Tag später, am 23. September 2002,
besucht eine Delegation deutscher Geheimdienste, zwei
BND-Mitarbeiter und ein Mitarbeiter des Bundesverfas-
sungsschutzes, heimlich Murat Kurnaz in Guantánamo,
um ihn zwei Tage lang zu befragen. Zusammengefasst
bringen sie folgende Informationen aus Guantánamo mit
nach Deutschland: Murat Kurnaz ist unschuldig. Diese
Auffassung werde auch von den Amerikanern nach mehr

Diese Informationen stammten direkt aus dem Pentagon
und würden auch von der CIA geteilt. Das gaben die drei
Beamten übereinstimmend zu Protokoll. Und auch sie
selbst sprachen sich für eine Freilassung von Kurnaz aus.

Diese Berichte der Geheimdienst-Mitarbeiter gehen auch
ans Kanzleramt. Dort treffen sich am 29. Oktober 2002 in
der so genannten Präsidentenrunde die Geheimdienstprä-
sidenten mit den Staatsekretären des Auswärtigen Amtes,
des Innen- und Justizministeriums, mit dem Präsidenten
des Bundeskriminalamtes, mit dem Geheimdienstkoordi-
nator des Kanzleramtes sowie dem Chef des Kanzleram-
tes, um über das Schicksal von Murat Kurnaz zu beraten.
Ihr Fazit: Sie wollen Kurnaz nicht in Deutschland haben.
Es gibt Sicherheitsbedenken.

Dass man Kurnaz nicht in Deutschland haben will, teilt
das Bundesamt für Verfassungsschutz daraufhin den
Amerikanern mit, die verärgert reagieren. Sie hätten
Murat Kurnaz gerne freigelassen. Übrigens schreibt das
BfV den Amerikanern keineswegs, gegen eine Freilas-
sung Kurnaz’ in die Türkei habe man keine Einwände.
Davon findet sich kein Wort in diesem Schreiben, dage-
gen wird ausdrücklich ausgeführt, dass man ihn in
Deutschland nicht haben wolle. Das heißt also, dass man
ihn aus deutscher Sicht doch für gefährlich hielt. Ein akti-
ves Eintreten für eine Freilassung von Kurnaz in einen
Drittstaat war dies jedenfalls nicht.

So vergehen weitere drei Jahre, bis sich im Oktober 2005
wieder Hinweise mehren, dass er nun doch – vor allem
auf das Betreiben seiner Mutter, seines deutschen und
amerikanischen Anwalts – freikommen könnte.

Ausschlaggebend dafür war auch die Gerichtsverhand-
lung am 31. Januar 2005 vor dem US-Bezirksgericht Co-
lumbia unter Vorsitz der Bundesrichterin Joyce Hence
Green, die Murat Kurnaz vom Verdacht des Terrorismus
freisprach und seine Inhaftierung in Guantánamo als
rechtswidrig einstufte.

In Deutschland aber wollte man Murat Kurnaz noch im-
mer nicht haben. Bei einem Treffen im Oktober 2005,
zwischen dem Staatsekretär im Bundesinnenministe-
rium, Lutz Diwell und Georg Boomgarden, Staatsekretär
im Auswärtigen Amt, wurde deshalb überlegt, wie eine
Wiedereinreise von Murat Kurnaz ein weiteres mal ver-
hindert werden könnte. Das Problem: Murat Kurnaz be-
saß ein gültiges Visum. Die Einreise konnte ihm also nur
versagt werden, wenn genug belastendes Material gegen
ihn vorgebracht werden konnte.

Nochmals wurden von Seiten des Bundesinnenministeri-
ums alle Ermittlungs- und Geheimdienststellen ange-
schrieben, ob und welches belastende Material gegen
Murat Kurnaz vorliegen würde. Sogar bei den Amerika-
nern wurde angefragt. Der Präsident des Landesamtes für
Verfassungsschutz in Bremen, Walter Wilhelm, stufte
Murat Kurnaz daraufhin Ende 2005 in einem Schreiben
bewusst als „Gefährder“ ein, auf Grundlage von Erkennt-
nissen vom „Hörensagen“ aus dem Jahr 2002. Da dies
als 30 Verhören mit Murat Kurnaz geteilt. Und: Murat
Kurnaz könne noch im November 2002 freikommen.

aber immer noch nicht reichte, wurde vorsorglich in Kur-
naz’ Heimatstadt Bremen ein fünfseitiges Ausweisungs-

Drucksache 16/13400 – 438 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schreiben gefertigt, das er nach seiner Einreise überreicht
bekommen sollte.

Allerdings entscheidet das Bremer Verwaltungsgericht im
November 2005, dass ihm das Aufenthaltsrecht nicht ent-
zogen werden dürfe. Die Klage hatte Kurnaz’ Rechtsan-
walt angestrengt.

Am 17. Januar 2007, mittlerweile hat die Regierung ge-
wechselt, entschieden Spitzenbeamte auf den Druck von
Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass seine Einreise ak-
zeptiert wird.

2. Ergebnisse aus dem Fall Murat Kurnaz
Die vielleicht eindrücklichsten Ergebnisse zum Fall Mu-
rat Kurnaz liefern – ausgerechnet – die deutschen Behör-
den selbst. Lassen wir sie zu Wort kommen.

Denn damit kann – und damit soll – auch ganz bewusst
dokumentiert werden, dass viele von ihnen ihren Auftrag,
ihre Aufgaben und Pflichten sehr ernst nahmen und dass
sie gesetzeskonform gehandelt haben. Das herauszustel-
len ist der FDP äußerst wichtig.

Umgekehrt wird dadurch aber auch deutlich sichtbar, dass
die im Fall Kurnaz festzustellenden Fehler von den Spit-
zen der Behörden und bei den verantwortlichen Politikern
von Rot-Grün geschehen sind, und auch dort verantwortet
werden müssen.

So wird Generalbundesanwalt Kay Nehm von der Staats-
anwaltschaft Bremen Anfang 2002 gebeten, das Ermitt-
lungsverfahren gegen Murat Kurnaz (und andere) zu
übernehmen. Nach eingehender Prüfung und nach Aus-
wertung der bis dahin durchgeführten Überwachungser-
kenntnisse, auch der Telefonüberwachung, lehnt er am
15. Februar 2002 ab. Die Begründung, öffentlich vorgele-
sen in der Vernehmung von Dr. August Hanning, am
8. März 2007, im Ausschuss: Es gibt, so der Generalbun-
desanwalt „keine Hinweise auf eine dem Umfeld der Be-
schuldigten zuzurechnende terroristische Organisation in
Deutschland …. Keine Bestätigung durch den Inhalt der
Telefonate. Weder A. M. (ein Freund von Kurnaz) noch
die jeweiligen Anrufer haben auch nur die geringsten An-
deutungen in Bezug auf eine irgendwie geartete Unter-
stützung der Terrororganisation Al-Qaida durch logisti-
sche Leistungen der Beschuldigten in der BRD gemacht.
Auch Hinweise auf selbständig durchzuführende terroris-
tische Anschläge gegen staatliche oder öffentliche Ein-
richtungen in Deutschland waren nicht zu erkennen.“ Bei
den Hausdurchsuchungen waren, so der GBA, „keine ein-
schlägigen Schriften und Bücher über vorbereitende, un-
terstützende bzw. ausführende Kampfhandlungen „gefun-
den worden.

Zu der von Murat Kurnaz besuchten Moschee in Bremen
heißt es weiter: „Radikal-fundamentalistische Vorgehens-
weisen (sind) im Zusammenhang nicht bekannt gewor-
den. Staatsschutzrechtliche Erkenntnisse liegen ebenfalls
nicht vor.“ Eine Verbindung zur Hamburger Zelle, aus der
die Attentäter der Anschläge von 9/11 kamen, gibt es

gungen (sind) nicht erkennbar.“ Es gibt „keine zureichen-
den tatsächlichen Anhaltspunkte für Verbindungen der
Beschuldigten zu einer nicht, oder nicht nur im Inland be-
stehenden terroristischen Vereinigung.“

Das Landeskriminalamt Bremen (LKA), das das Ermitt-
lungsverfahren gegen Murat Kurnaz durchführt, kommt
im Februar 2002 zu dem Fazit, dass es „keine direkte
Aussage (gibt), wonach dieser in Afghanistan gegen die
Amerikaner kämpfen wollte.“

Der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für
Verfassungsschutz haben nach der Bundestagswahl, am
23. September 2002 drei Beamte nach Guantánamo ge-
schickt, um Murat Kurnaz dort zu befragen. Sie haben
übereinstimmend festgestellt: „Wir hatten in unseren Be-
fragungsergebnissen nichts gefunden, was darauf hindeu-
tet, dass Kurnaz … Kontakte hatte zu Terroristen, dass er
Kontakte hatte zu Terrororganisationen in Pakistan, dass
er vielleicht auch Kontakte hatte zu Rekrutierungsorgani-
sationen. „Weiter wurde von allen drei Befragern, laut
Spiegel-Online vom 22. Februar 2007, bestätigt: „Uns
wurde von amerikanischer Seite bestätigt, dass … in gut
30 Befragungen von amerikanischer Seite ebenfalls
nichts zutage getreten ist, was einen Verbleib von Kurnaz
auf Guantánamo rechtfertigen würde.“

In ihren zusammenfassenden Berichten an die jeweilige
Dienststelle, schreiben sie: „ Als Ergebnis der Befragung
kamen BfV und BND übereinstimmend zu der Ansicht,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich Herr
Kurnaz in Afghanistan, insbesondere in einem Ausbil-
dungslager aufgehalten hat. Weiterhin deutet … auch
nichts auf Kontakte zu Taliban und Al-Qaida-Strukturen
hin.“ Und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit ist Murat Kurnaz keine Gefahr für die Sicherheitsin-
teressen von Deutschland, Israel und die USA.“

Zusammengefasst, er sei „der falsche Mann am falschen
Ort“.

Murat Kurnaz war unschuldig. Das sahen auch die Ame-
rikaner so. Im veröffentlichten Teil der Befragung der
drei Geheimdienstbeamten vom 1. Februar 2002 sagte ei-
ner der BND-Mitarbeiter: „Der Kollege von der amerika-
nischen Seite bestätigte uns, das in den zahlreichen Befra-
gungen, die von amerikanischer Seite durchgeführt
worden waren, ebenfalls keine weitergehenden Erkennt-
nisse gewonnen werden konnten. … Dann wurde von un-
serer Seite gesagt, …: Dann könnte man ihn ja freilas-
sen.“

Die amerikanische Seite teilt diese Meinung – und zwar
sowohl das Pentagon, das für Guantánamo zuständig war,
wie auch die CIA.

Murat Kurnaz hätte also bereits im November 2002 frei-
kommen können. Satt dessen saß er noch vier weitere
Jahre in Guantánamo. Die Frage stellt sich, warum?

Die FDP ist der Ansicht, dass deutsche Behörden-Spitzen,
namentlich Frank-Walter Steinmeier, Dr. August Hanning,
Ernst Uhrlau, Heinz Fromm, Klaus-Ulrich Kersten (BKA),
nach Ansicht des GBA ebenfalls nicht. Und weiter: „Ein-
bindungen in andere – radikale, gewaltbereite Vereini-

Klaus-Dieter Fritsche und Claus-Henning Schapper,
Staatssekretär a. D. im Innenministerium, die Chance für

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 439 – Drucksache 16/13400

eine Freilassung von Murat Kurnaz nach Deutschland be-
wusst nicht genutzt haben.

Sie setzten sich in der Präsidentenrunde vom 29. Oktober
2002 über die Bewertungen ihrer eigenen Häuser und
auch über die der amerikanischen Sicherheitsdienste hin-
weg. Dies wurde nachträglich im Untersuchungsaus-
schuss damit gerechtfertigt, dass die Bewertungen fach-
lich unzureichend gewesen seien. Damit wurden die drei
Mitarbeiter von BND und Verfassungsschutz sogar öf-
fentlich in ihrer beruflichen Leistung herabqualifiziert.
Der SPD-Obmann im Untersuchungsausschuss, Thomas
Oppermann, bezeichnete die drei in der Süddeutschen
Zeitung vom 5. Februar 2007 in Anlehnung an ihre eige-
nen Worte als: „Die falschen Männer am falschen Platz“.

Dr. August Hanning, der damalige BND-Präsident, sprach
in seiner Befragung vor dem Ausschuss im März 2007,
von einer „mangelhaften und grob fehlerhaften“ Bewer-
tung der drei, die „lückenhaft“ und „unprofessionell“ sei,
obwohl diese Mitarbeiter gerade wegen ihrer beruflichen
Qualifikation von ihren Abteilungsleitern zur Befragung
von Kurnaz ausgesucht worden waren. So galt zum Bei-
spiel der Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz als hochqualifizierter Experte in Sachen Islamis-
mus. Er sprach Arabisch, kannte sich im Nahen Osten aus
und war maßgeblich daran beteiligt, den geplanten Terror-
anschlag im Jahr 2000 auf den Straßburger Weihnachts-
markt zu verhindern.

Diese Abqualifizierung von Mitarbeitern durch den ehe-
maligen BND-Präsidenten Dr. August Hanning ist uner-
träglich. Hier wurden Mitarbeiter öffentlich kritisiert, um
eine fragwürdige eigene Entscheidung zu rechtfertigen.

Die FDP ist dagegen der Ansicht, dass die Berichte über
die Ungefährlichkeit von Kurnaz nicht in die vorgefer-
tigte Bewertung der Präsidentenrunde passten und des-
halb dem seit 9/11 geltenden Leitsatz „in dubio pro secu-
ritate“ untergeordnet worden sind.

Deutlich wird dies bei der Antwort von Dr. August Han-
ning auf eine Frage des Obmanns der FDP im Ausschuss.

Dr. Max Stadler fragte Dr. Hanning: „Auch ein wunder-
bares Schreiben von Herrn Rumsfeld persönlich hätte an
Ihrer Einschätzung (zu Kurnaz) nichts geändert?“

Antwort Dr. August Hanning: „So ist es.“

Bestätigt wird diese Haltung durch weitere öffentliche
Einlassungen, zum Beispiel von Otto Schily, dem damali-
gen Innenminister, der die Aussagen von Murat Kurnaz in
der „Zeit“ vom 8. Februar 2007 als „unglaubwürdig“ ein-
stuft. Er versteigt sich in mehreren Interviews zu Fragen,
wie „Warum kaufte Kurnaz nur eine Hinflug-Ticket nach
Pakistan“, oder „wer sich kurz nach den Anschlägen vom
11. September 2001 einen Kampfanzug, ein Fernglas und
Schnürstiefel kauft, und ohne sich von seiner Familie zu
verabschieden nach Pakistan reist, will dort ja wohl nicht
mit dem Fernrohr Allah suchen?“

Hier sei nochmals festgehalten: Murat Kurnaz hatte ein

Der „Kampfanzug“ entpuppte sich als schlichte Outdoor-
Hose und die „Schürstiefel“ waren damals modische
Kangoo-Boots, das Fernrohr war nicht selbst gekauft,
sondern ein Geschenk seiner Mutter.

Alle ursprünglichen Verdachtsmomente gegen Murat
Kurnaz konnten widerlegt werden. Dennoch sagte der
heutige Außenminister und damalige Chef des Kanzler-
amtes Frank-Walter Steinmeier, zur Entscheidung, Kurnaz
nicht nach Deutschland einreisen zu lassen: „Ich würde
mich heute nicht anders entscheiden.“

So wiederholte Frank-Walter Steinmeier in seinem Ein-
gangsstatement zu seiner Befragung am 29. März 2007
vor dem Untersuchungsausschuss alte und längst wider-
legte Thesen. Steinmeier behauptete dort, dass Murat
Kurnaz „die Absicht hatte, an der Seite der Taliban zu
kämpfen“, für die er sich „begeisterte“ und deren „politi-
sche Ziele und Ideologie er teilte“. Steinmeier weiter,
„Kurnaz war und ist ein Gefährder“.

Diese Darlegungen zeigen, dass Steinmeier an der Be-
gründung einer Entscheidung der Präsidentenrunde aus
dem Jahre 2002 festhält, statt wenigstens die Brücke zu
betreten, zu sagen, dass man mit dem heutigen Erkennt-
nisstand anders entscheiden würde. Denn wenn Kurnaz
ein Gefährder „war und ist“, wäre es ja inkonsequent,
dass die Regierung Merkel/Steinmeier ihn aus Gu-
antánamo herausgeholt hat. Den Widerspruch, dass der
frühere Kanzleramtschef Steinmeier anders gehandelt hat
als der jetzige Außenminister konnte Steinmeier nach
Auffassung der FDP nicht befriedigend auflösen. Weil er
dazu nicht bereit war, blieb auch jahrelang jede menschli-
che Geste aus: „Wenigstens ein Bedauern müsste ihm der
Fall Kurnaz doch wert sein“, sagte der Obmann der FDP,
Dr. Max Stadler, am 4. Februar 2007 in der Welt am
Sonntag. Erstmals im Untersuchungsausschuss fand dann
Steinmeier einige wenige Worte, die offenbar ein Bedau-
ern zum Ausdruck bringen sollten:

„… niemanden lässt ein tragisches Schicksal kalt, wie es
Herr Kurnaz in Guantánamo durchleiden musste. Aber
bei der Abwägung in der konkreten Entscheidungssitua-
tion stand eben nicht abstrakte Staatsraison gegen ein
menschliches Einzelschicksal, nein, auch hier ist die
Wahrheit konkret. (…) ich bin Ihnen dankbar, Herr Stad-
ler, dass Sie darauf hinweisen, dass es weder meine noch
die Absicht aller anderen Beteiligten war, in irgendeiner
Weise dazu beizutragen, dass Herr Kurnaz für einen län-
geren Zeitraum oder gar vier Jahre in Guantánamo ist und
bleibt. Insofern verstehen Sie richtig, dass ich in diesem
Zusammenhang auch ein Wort des Bedauerns sagen kann.
Natürlich, das habe ich hier und heute getan, und das
habe ich in früheren und anderen Zusammenhängen auch
getan.“

Das Fatale an der Entscheidung der Präsidentenrunde
2002 und des Kanzleramtes war jedoch nicht nur, den
USA mitzuteilen, dass man Kurnaz nicht in Deutschland
haben wolle, sondern noch weitergehend, dass aktiv ge-
gen seine Wiedereinreise Vorkehrungen getroffen wurden.
Hin- und Rückflug-Ticket in der Tasche, das er sich be-
reits vor Antritt seiner Reise gekauft hatte.

Der Erlass einer auf vage Verdachtsmomente beruhenden
Wiedereinreisesperre, die später verwaltungsgerichtlich

Drucksache 16/13400 – 440 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aufgehoben worden ist, beweist die Abkehr der damaligen
Bundesregierung von rechtsstaatlichen Begründungser-
fordernissen.

Am 7. November 2002 schicken die Amerikaner dem
Bundesamt für Verfassungsschutz, das laut Anweisung
der Präsidentenrunde den Kontakt mit den Amerikanern
pflegen sollte, Details zur Prüfung „zur Rücksendung von
Guantánamo-Häftlingen“. Der Verfassungsschutz ant-
wortet darauf, es sei „der ausdrückliche Wunsch, dass
dieser (Kurnaz) nicht nach Deutschland zurückkehrt. Wir
bitten Sie daher, in einem solchen Fall davon abzusehen,
ihn nach Deutschland zu überstellen.“ Weiter heißt es in
diesem Schreiben des Verfassungsschutzes: „Sollte sich
sein türkischer Reisepass in Ihrem Besitz befinden, wären
wir dankbar, wenn dieser einer konsularischen Vertretung
im Ausland oder einer anderen geeigneten Behörde …
überlassen werden könnte, um den darin befindlichen
Aufenthaltstitel des Kurnaz für Deutschland ungültig zu
stempeln,“ wie die Frankfurter Allgemeine Sonntagszei-
tung am 28. Januar 2007 schreibt.

Im Untersuchungsausschuss taten die Vertreter der dama-
ligen Bundesregierung und der Sicherheitsbehörden so,
als hätten sie gegen eine Freilassung Kurnaz’ in einen
Drittstaat gar nichts einzuwenden gehabt. Selbst wenn
dies so war – es gibt keine Belege dafür, dass sich die
Bundesregierung für eine Freilassung in einen Drittstaat
stark gemacht hätte! – ist dies keine Entschuldigung.
Denn die Bundesregierung hintertrieb zugleich aktiv die
Wiedereinreise von Kurnaz’ nach Deutschland, falls ihn
die Amerikaner freilassen würden. Die vorliegenden va-
gen Verdachtsmomente reichten für eine solche Maß-
nahme aber eben nicht aus. Wenn man aktiv verhindert,
dass jemand, der in Deutschland geboren und aufgewach-
sen ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat, dann ist
dies ein massiver Eingriff in dessen Lebensgestaltung.
Ein solcher Eingriff bedarf daher einer sicheren Beweis-
grundlage. Diese war nicht vorhanden. Damit lag eine
Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismä-
ßigkeit der Mittel vor.

Und da Beamte des Innenministeriums weit vorausdach-
ten, überlegten sie auch, wie wohl die deutschen Medien
reagieren würden, würde dieses Gebaren öffentlich. Sie
schätzten die Medienreaktion als „erheblich“ ein und
schlugen deshalb vor, das Ablaufen des Aufenthaltstitels
Kurnaz’ Anwalt Bernhard Docke in die Schuhe zu schie-
ben. Gegebenenfalls, so die Beamten, solle „mit einem
Verschulden des Anwalts“ argumentiert werden, der es
versäumt habe, den Aufenthaltstitel von Kurnaz rechtzei-
tig zu verlängern, so die FAZ weiter. Man legte sich als
Argumentation zurecht: Wenn jemand eine bestimmte
Zeit sich nicht mehr in Deutschland aufhält und, erlischt
der Aufenthaltstitel, falls nicht seine Verlängerung bean-
tragt worden ist. Dies sei bei Kurnaz der Fall. Dass diese
Bestimmung auch auf einen Fall angewandt werden
sollte, wo der Betroffene verschleppt und zwangsweise
inhaftiert worden ist, erscheint abwegig. Sollte man
Kurnaz allen Ernstes den Vorwurf machen, er habe ver-

Das Bundesinnenministerium sorgte auch für den Fall
vor, das die Bremer Behörden Kurnaz doch einreisen las-
sen wollten. In diesem Fall sollte dies den Bremern mit
einer „Einzelanweisung“ durch die Bundesregierung un-
tersagt werden.

Nach diesem Fahrplan ging man dann im November 2005
vor, als sich wiederum die Anzeichen mehrten, dass
Murat Kurnaz nach Deutschland entlassen werden
könnte. Besonders zu beachten ist hierbei, dass Rot-Grün
die Wahlen im September 2005 verloren hatte und eine
andere Bundesregierung gebildet wurde. In dieser Über-
gangszeit wollte das Bundesinnenministerium aber noch
einmal Fakten setzen.

In diese Überlegungen hinein kam auch die Gerichtsent-
scheidung, wonach der Aufenthaltstitel von Murat
Kurnaz keineswegs erloschen sei. Dieses Urteil führte im
Bundesinnenministerium aber zu der gegenteiligen Akti-
vität, in Bremen noch einmal alle belastenden „Beweise“
gegen Kurnaz zusammensuchen zu lassen, obwohl selbst
der Bremer Innensenator und seine Mitarbeiter Zweifel
an diesem Vorgehen hatten. Im Zuge dieser Suche kam es
dann zu der erneuten Einschätzung von Murat Kurnaz als
„Gefährder“ durch den Landes-Verfassungsschutzpräsi-
denten Walter Wilhelm in Bremen, eine Einschätzung,
deren zugrunde liegenden Informationen nicht belastbar
waren.

Wie der Untersuchungsausschuss durch seine Arbeit nach-
weisen konnte, stammten diese Informationen nur vom
„Hörensagen“, von einem V-Mann der in Insiderkreisen
den Spitznamen „Lügenbaron“ trug.

Auch hier kommen die klarsten Erkenntnisse aus der Be-
hörde selbst. Der stellvertretende Leiter des Bremer Lan-
desamtes für Verfassungsschutz, Lothar Jachmann, tadelte
den Kurnaz-Bericht seines Vorgesetzten als „professionell
unter aller Sau. Wir hatten alle nichts auf der Pfanne, we-
der die Amerikaner, noch der BND, noch der Verfassungs-
schutz“, so Jachmann in der Sendung Monitor vom
1. März 2007. Bei dieser Aussage blieb er auch vor dem
Untersuchungsausschuss, wenn auch mit einer anderen
Wortwahl.

Weil die Beweise für ein Einreiseverbot nicht reichten,
fertigte man vorsorglich eine Ausweisungsverfügung für
den Fall der Rückkehr von Kurnaz an. Diese Vorgehens-
weise kommt nach Meinung der FDP dem Versuch
gleich, eine Art „Verbannung“ von Murat Kurnaz aus
Deutschland herbeizuführen. Die Regierung Merkel hat
sich demgegenüber aber doch für die Freilassung und
Rückkehr von Kurnaz entschieden – eine Entscheidung,
die völlig gerechtfertigt war, aber schon von der Vorgän-
gerregierung genau so hätte getroffen werden sollen.

Die FDP ist der Ansicht, dass im Fall des Murat Kurnaz,
die dem Ausschuss vorliegenden Aktenvermerke und
Aussagen auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten höchs-
ter deutscher Regierungsstellen in einer grundlegenden
Frage der Wahrung von Individualrechten hinweisen. Die
damalige Bundesregierung hat die Freilassung von Murat
säumt, sich von Guantánamo aus um die Verlängerung
seines deutschen Aufenthaltstitels zu bemühen?

Kurnaz nicht betrieben, sondern sogar Maßnahmen gegen
seine Rückkehr in die Wege geleitet, obwohl Kurnaz un-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 441 – Drucksache 16/13400

schuldig, völkerrechtswidrig und menschenrechtswidrig
in Guantánamo festgehalten wurde.

Zum damals erbittert und öffentlich ausgetragenen Streit
darüber, ob es ein „Angebot“ zur Freilassung von Murat
Kurnaz gab oder nicht, ist die Meinung der FDP, dass die
Präsidentenrunde die klare Erkenntnis hatte, dass das US-
Verteidigungsministerium Murat Kurnaz noch im No-
vember 2002 freilassen würde. Die Bundesregierung
hätte die Gelegenheit gehabt, auf seine Rückkehr nach
Deutschland hinzuwirken. Sie hat aber im Gegenteil alle
Hebel in Bewegung gesetzt, um ihn aus Deutschland
fernzuhalten.

Der Streit um das Angebot ist nach Auffassung der FDP
müßig – wenn es keines gab, warum hätte die Bundesre-
gierung dann über den Verfassungsschutz an die Ameri-
kaner schreiben sollen, dass man den ausdrücklichen
Wunsch habe, dass dieser nicht nach Deutschland über-
stellt werde? Gerade diese Aktivitäten zeigen, dass die
Bundesregierung ernsthaft mit der Freilassung Kurnaz’
gerechnet hat. Es war also ein Versäumnis, in dieser Situa-
tion sich nicht aktiv um die Freilassung und Rückkehr ei-
nes Menschen zu bemühen, der zwar kein deutscher
Staatsangehöriger war, aber sein ganzes bisheriges Leben
in Deutschland verbracht hatte.

Ob, wie im Nachhinein behauptet wurde. eine Entlassung
von Kurnaz in die Türkei überhaupt in Betracht kam –
worauf sich die Bundesregierung zu ihrer Entlastung be-
ruft, ist nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeu-
gen nicht weiter beobachtet worden. Ein echtes Anliegen
war dies der Bundesregierung damals somit offenkundig
nicht.

Die FDP ist der Meinung, dass gerade am Fall Kurnaz klar
erkennbar ist, das es einen Paradigmenwechsel in der rot-
grünen Politik nach 9/11 gegeben hat. Richtigerweise ste-
hen die Gefangenen in Guantánamo entweder unter dem
Schutz der Genfer Konvention oder ihnen stehen – was
wohl zutreffender ist – die Beschuldigtenrechte aus dem
Strafverfahrensrecht zu. Die Amerikaner haben beide
Schutzgewährungen mit der neuen Figur des „enemy com-
batant“ vermieden. Dies entspricht nicht unserem Rechts-
verständnis. Dennoch bezog sich Dr. August Hanning vor
dem Ausschuss im März 2007 genau darauf. Er begrün-
dete seine Meinung, wonach Murat Kurnaz ein Gefährder
war, trotz aller anderslautender Bewertungen damit, dass
die Amerikaner ihn ja als „enemy combatant“ eingestuft
hätten, als so genannten feindlichen Kämpfer. Er sagte
weiter,

„Wenn die USA der Auffassung gewesen wären, dass er
nicht mehr als feindlicher Kämpfer eingestuft worden
wäre, wäre das sicher ein positives Element gewesen und
es wäre sicher später eingeflossen in die Entscheidung.“

Hanning griff somit bei seiner Argumentation somit auf
die unrechtmäßigen Einstufungen der Amerikaner zu-
rück, die es im deutschen Recht nicht gibt, die es auch
nach internationalem Recht nicht gibt, und die die Ameri-
kaner eigens für diese Situation juristisch erschaffen ha-

vom damaligen FDP-Fraktionsvorsitzenden Wolfgang
Gerhardt beurteilt als eine Kategorie, die „nicht nur die
Menschenrechte eklatant verletzt, sondern sich auch au-
ßerhalb gültiger Rechtsnormen der gesamten westlichen
Welt stellt.“

In ebendiesen Kategorien argumentierte auch der jetzige
BND-Präsident und damalige Geheimdienstkoordinator
im Bundeskanzleramt, Ernst Uhrlau, bei seiner Befragung
im März 2007 vor dem Ausschuss. Er stufte Murat
Kurnaz in seinem Eingangsstatement ebenfalls als
„enemy combatant“ ein und kritisierte gleichzeitig, dass
„unser damaliges rechtliches Instrumentarium für den
Umgang mit islamistischen Gefährdern in informellen
Strukturen … sehr begrenzt (war).“

Der deutsche Rechtsstaat, wie auch sämtliche europäi-
sche rechtstaatliche Demokratien speisen sich aus dem
Grundgedanken des Gesetzesprimats, dessen Leitprinzip
die Unterordnung jeder Macht unter das Gesetz ist, von
der höchsten bis zur niedrigsten Ebene.

„Es ist nicht der König, der Gesetze macht, sondern das
Gesetz macht den König“, schreibt der italienische
Rechtsphilosoph Noberto Bobbio 1988 in seinem Buch,
die „Zukunft der Demokratie“. Die Überlegenheit der
Herrschaft der Gesetze versus die Herrschaft der Men-
schen durchzieht die gesamte Geschichte des abendländi-
schen Denkens.

Die Herrschaft des Menschen aber ist angelehnt an das
paternalistische Machtsystem, an die väterliche Herr-
schaft, deren schärfster Kritiker übrigens Immanuel Kant
war. Sie steht dem demokratischen Rechtstaat diametral
entgegen. Denn hier herrscht ein Mensch über das Gesetz.
Egal wie gut diese Herrschaft auch immer ist, in ihr gibt
es keine Bürger mit einklagbaren Rechten, sondern nur
Untertanen, die auf das Wohlwollen des Herrschenden
angewiesen sind. Diese Form der Herrschaft ist nach
Bobbio „aufs engste mit dem Ausnahmezustand ver-
knüpft“.

In den USA wurde nach den Anschlägen von 9/11 wegen
eines angeblichen Ausnahmezustands teilweise mit dem
Gesetzesprimat und somit mit dem Rechtsstaat gebro-
chen. Dies wurde von den europäischen Partnerstaaten,
dem Europäischen Parlament, dem Bundestag und von
der jeweiligen Bundesregierung einhellig kritisiert. Den-
noch haben Elemente dieses Denkens Eingang in die
deutsche Rechtspraxis gefunden. Der Bundestag be-
schloss mehrheitlich „Anti-Terror-Gesetze“, die unter Be-
rufung auf einen Ausnahmezustand Normen für den Re-
gelfall beinhalteten. Aus derselben Denkstruktur heraus
kamen die Behörden zu einer Praxis, in der die Grund-
rechte einzelner Individuen hintangestellt wurden aus an-
geblich vorgreifenden Sicherheitsaspekten. Aber damit
macht der Staat das Individuum zum Objekt seines Han-
delns. Genau das verbieten die Grundrechte. Der Fall
Kurnaz steht exemplarisch für diesen verfehlten Paradig-
menwechsel.

Als Murat Kurnaz am 24. August 2006 aus einem Flug-

ben, um dadurch die Renditions und auch Folter zu recht-
fertigen. Diese amerikanische Rechtskategorie wurde

zeug in Ramstein steigt, warten an der Rampe zwei deut-
sche Beamte auf ihn, die ihm einen Zettel in die Hand ge-

Drucksache 16/13400 – 442 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ben. Darauf steht: „Lieber Sohn Murat, das sind deutsche
Beamte, sie werden dich zu uns bringen. Dein Vater und
ich, Ali, Alper, dein deutscher und dein amerikanischer
Anwalt warten draußen auf dich. In Liebe. Mutter.“

„Das sind deutsche Beamte, sie werden dich zu uns brin-
gen“, diese Worte, geschrieben von Kurnaz’ Mutter, drü-
cken ein – trotz allem! – ungebrochenes Vertrauen in den
Beamtenapparat, in den Rechtsstaat aus. Dieses Vertrauen
ist ein hohes Gut und darf nicht in einem „Krieg gegen
den Terror“ aufs Spiel gesetzt werden. Das war aus Sicht
der FDP das Hauptthema dieses Untersuchungsausschus-
ses.

Im Anhang zu seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“,
stellte Kant das grundlegende Prinzip auf, demzufolge:
„alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlun-
gen, deren Maxime sich nicht mit der Publicität verträgt,
unrecht (sind).“ Was er damit meint, so noch einmal
Norberto Bobbio 1988, war nicht nur, dass eine Hand-
lung, die geheim gehalten werden muss, mit Sicherheit
ungerecht ist, sondern auch, dass sie, einmal öffentlich
gemacht, eine derartige Reaktion hervorrufen würde, dass
damit ihre Durchführung unmöglich wäre. Und genau da-
vor hatte die rot-grüne Bundesregierung Angst. Auch
deshalb hatte der Untersuchungsausschuss, der die Vor-
gänge öffentlich gemacht hat, seinen Wert.

III. Komplex Mohammed Haydar Zammar
1. Zusammenfassung der Ergebnisse
Nach der Beweisaufnahme zum Komplex Zammar steht
fest, dass das BKA auch in diesem Fall durch einen nach-
lässigen Umgang mit Daten und unter Verstoß gegen ge-
setzliche Bestimmungen einen – womöglich unwillentli-
chen Beitrag geleistet hat, dass Zammar in Marokko
verschleppt werden konnte. Zammar landete so unter
Mitwirkung der USA in einem Gefängnis des syrischen
Geheimdienstes und es drohte ihm sogar die Todesstrafe.
Das BKA hat zu Recht eine enge internationale Zusam-
menarbeit bei der Terrorismusabwehr gepflegt, dabei aber
über die Regelungen im BKA-Gesetz hinaus bezüglich
Zammar Informationen weitergegeben und den US-Si-
cherheitsbehörden so tiefe Einsicht gewährt, dass diese
ungehindert auf die dortigen Informationen zugreifen
konnten. Die deutschen Sicherheitsbehörden haben trotz
eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen Zammar
naheliegende rechtliche Möglichkeiten nicht genutzt, um
ihn an der Ausreise aus Deutschland zu hindern und ha-
ben auch insoweit faktisch indirekt einen Beitrag dazu ge-
leistet, dass seine Verschleppung ermöglicht wurde. Die
deutschen Sicherheitsbehörden haben, um Erkenntnisse
zu sammeln, mit dem äußerst problematischen Regime in
Syrien kooperiert und von Zammars Haft in Syrien für ei-
gene Erkenntnisgewinnung profitiert. Möglichkeiten im
Rahmen der Geheimdienstkooperation mit Syrien wurden
nicht für den Versuch einer Überstellung Zammars nach
Deutschland zum Zwecke einer hiesigen Strafverfolgung
genutzt. Stattdessen wurde lediglich zur Informationsge-
winnung eine Befragung Zammars in Syrien durchge-

wurden. Die konsularische Betreuung wurde auf Inter-
vention des Bundeskanzleramtes für mehr als zwei Jahre
unterbrochen. Sie wurde später dann erst ausgeweitet, als
der 1. Untersuchungsausschuss den Vorgang unter die
Lupe nahm und so der Fall Zammar in den Blickpunkt
der Öffentlichkeit gelangte. Insofern war der Untersu-
chungsausschuss für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit
in der Terrorismusbekämpfung ein Erfolg, auch wenn
sich die konkrete Situation Zammars immer noch nicht
entscheidend verbessert hat.

2. Im Einzelnen

a) Die nicht verhinderte Ausreise

Der deutsche Staatsangehörige Mohammed Haydar
Zammar wurde Anfang Dezember 2001 in Casablanca
festgenommen und Anfang des Jahres 2002 nach Syrien
überstellt. Es bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass In-
formationen und das Handeln deutscher Sicherheitsbe-
hörden dazu – womöglich unwillentlich – beigetragen ha-
ben, dass Zammar in Casablanca festgenommen und
unter Beteiligung der USA nach Syrien in Folterhaft ver-
schleppt werden konnte. Bevor Zammar nach Marokko
reiste, stand er bereits seit längerem unter Beobachtung
der deutschen Sicherheitsbehörden. (Teil B, Feststellung
zum Komplex Zammar, S. 216) Zammar war nach Abga-
ben des BKA eine Person, „die sich im direkten Umfeld
unserer Täter und Mitglieder dieser terroristischen Verei-
nigung um Mohammed Atta bewegte.“ (Kröschel, Proto-
koll-Nummer 62, S. 15) Der Zeuge Klink, der im Jahr
2001 die BAO USA geleitet hat, hat in seiner Verneh-
mung vor dem Ausschuss die Einschätzung der Gefähr-
lichkeit Zammars seitens das BKA folgendermaßen zu-
sammengefasst: (Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 39) Bei
Zammar habe es sich um einen aktiven Gefährder gehan-
delt. (…) Er habe intensive Kontakte zum Täterkreis des
11. September unterhalten und insgesamt das Bild eines
Menschen abgegeben, der sehr intensiv in den Kreis isla-
mistischer Terrorismus involviert war. Zammar sei „ein
ganz gefährlicher islamistischer Fundamentalist, von dem
man jederzeit erwarten konnte, dass er sich an der Planung
neuer Terroranschläge beteiligt, dass er hier mitwirkt, seine
aktive Rolle hier einnimmt.“ Die Bundesanwaltschaft lei-
tete am 14. Oktober 2001 sogar ein Ermittlungsverfahren
gegen Zammar wegen des Verdachts des Unterstützung
einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 3
StGB (a. F.) ein. (MAT A 257/2, Bl. 34 – 36) Parallel
dazu ordnete die Bundesanwaltschaft die Observation
Zammars an. Sowohl über die Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens als auch die veranlasste Beobachtung
Zammars unterrichtete der Vertreter des Generalbundes-
anwalts die Sicherheitslage im Kanzleramt. (Steinmeier,
Protokoll-Nummer 79, S. 63)

Obwohl also Zammar von einem solch immensen Inte-
resse für die Sicherheitsbehörden in Deutschland und so-
gar für die Sicherheitslage im Kanzleramt war, ließ man
ihn am 27. Oktober 2001 unbehelligt von Hamburg über
Amsterdam nach Casablanca ausreisen. Dabei war das
führt. Es wurden auch Informationen an Syrien weiterge-
geben, die dort im Prozess gegen Zammar verwendet

BKA aufgrund der durchgeführten Observationsmaßnah-
men frühzeitig über die Reisepläne Zammars informiert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 443 – Drucksache 16/13400

Zammar hatte sich am 17. Oktober 2001 am Flughafen
Hamburg nach Reisemöglichkeiten erkundigt und hatte
einen Tag später einen vorläufigen Reisepass bei der
Hamburger Passbehörde beantragt, den er dann auch er-
hielt. Nach Auffassung der FDP hätte es durchaus nach
dem Passgesetz Möglichkeiten gegeben, Zammar an sei-
ner Ausreise zu hindern. Schließlich lief ein Ermittlungs-
verfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung gegen ihn. Der damalige Ge-
neralbundesanwalt Nehm trat vor dem Ausschuss auch
der These entgegen, man hätte an Zammar bewusst kein
Interesse gehabt. Herr Zammar sei eine interessante Figur
gewesen, was Beziehungen zu al-Qaida anging. (Nehm,
Protokoll-Nummer 69, S. 20) Bundesregierung und Bun-
desanwaltschaft berufen sich darauf, dass es für einen
Haftbefehl nach der StPO nicht gereicht hätte. Aber „we-
der aus der Aktenlage noch aus den Aussagen der ver-
nommenen Zeugen ergaben sich Hinweise darauf, dass
innerhalb des Bundeskriminalamts die Möglichkeit the-
matisiert wurde, die Ausreise Zammars nach dem Passge-
setz zu unterbinden“, wie im Feststellungsteil des Unter-
suchungsausschusses dazu zutreffend ausgeführt wird.
(Teil B, Feststellung zum Komplex Zammar, S. 219) Im
Fall Kurnaz hatte man sich noch intensiv damit auseinan-
dergesetzt, wie man verhindern konnte, dass Kurnaz wie-
der nach Deutschland einreisen konnte. Es wurde sogar
(zu Unrecht!) eine Einreisesperre gegen Kurnaz verhängt.
Dagegen hätte man mit einer Passversagung nach Auffas-
sung der FDP Zammar durchaus von der Ausreise am
27. Oktober 2001 abhalten können. Eine Passversagung
ist nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes unter folgenden
Voraussetzungen möglich:

Hier wäre zunächst die Ziffer 1. in Betracht gekommen,
da Herr Zammar als eine so interessante Figur für die Si-
cherheitsbehörden galt, dass zumindest die gegen ihn vor-
liegenden Erkenntnisse so schwer wogen, dass die Tatsa-
chen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren nach
§ 129a StGB reichten und sich die Sicherheitslage im
Bundeskanzleramt mit dem Fall befasste. Nach Auskunft
des Zeugen Klink hielt er Zammar für einen „aktiven Ge-
fährder“. (Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 39) Aber auch
die Ziffer 2. war in diesem Fall zu prüfen, denn wenn ein
mutmaßlicher Vertrauter der Attentäter des 11. September

Strafverfolgung entziehen möchte. Die Attentäter waren
bekannt und es musste klar sein, dass sich die Behörden
nun mit dem Umfeld befassen werden. Zammar war ja
auch schon selbst vernommen worden. Im Übrigen muss
es möglich sein, wenn man das denn möchte, eine Person,
gegen die kurz nach den Anschlägen ein Ermittlungsver-
fahren wegen Nähe zu den Attentätern des 11. September
eingeleitet ist und gegen den eine Observierung läuft, die
Ausreise zu verweigern, wenn dies mühelos für jeden ge-
waltverdächtigen Hooligan vor Fußballspielen funktio-
niert. Wenn man also tatsächlich gewollt hätte, dass Zam-
mar das Land nicht verlässt, hätte man die Ausstellung
eines Reisepasses versagen können. Für den Bereich der
„Einsatzgruppe Ort“ in Hamburg haben aber sowohl de-
ren Leiter, der Polizeibeamte EKHK Kröschel, als auch
der das Ermittlungsverfahren gegen Zammar bearbei-
tende Polizeibeamte EKHK Schmanke, bekundet, dass
Fragen des Passgesetzes nicht erörtert wurden. (Kröschel,
Protokoll-Nummer 62, S. 29; Schmanke, Protokoll-Num-
mer 62, S. 52 f.) Auch der damalige Leiter der BAO
USA, der Zeuge Klink konnte sich nicht daran erinnern,
dass Fragen des Passgesetzes im Zusammenhang mit
Zammar diskutiert wurden. (Klink, Protokoll-Nummer
75, S. 47) Der Zeuge Dr. Kersten hat ausgeführt, in seiner
Gegenwart sei diese Frage im Bundeskriminalamt aber
auch in den Besprechungen mit Vertretern der Ressorts
und anderer Sicherheitsbehörden nicht erörtert worden.
(Kersten, Protokoll-Nummer 77, S. 62) Die Zeugin Wol-
ter von der Hamburger Passbehörde hat sich daran erin-
nern können, dass seinerzeit nach der Vorsprache Zam-
mars sofort ein BKA-Beamter bei ihr vorstellig wurde.
Eine Einflussnahme seitens des BKA-Beamten auf die
Passerteilung habe aber nicht stattgefunden. (Wolter, Pro-
tokoll-Nummer 75, S. 8 f., 13) Die Bundesanwaltschaft
hatte darüber hinaus nach Rückfrage des BKA angeordnet,
dass im Falle einer Ausreise im Zweifel keine Festnahme
erfolgen solle. (Kröschel, Protokoll-Nummer 62, S. 7)

Dies alles lässt darauf schließen, dass man eigenartiger
Weise nichts dagegen hatte, dass Zammar sich nicht länger
in Deutschland aufhält. Dies wird noch dadurch unter-
stützt, dass das BKA am 26. Oktober 2001 seine Verbin-
dungsbeamten in den Niederlanden und Marokko von der
geplante Reise Zammars von Hamburg über Amsterdam
nach Casablanca unterrichtete und jeweils darum bat, „si-
cherzustellen, dass der Beschuldigte die angegebene Rei-
seroute einhält.“ (MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 12, 16) Eine
weitere Observation Zammars auf seiner Reise wurde
nicht in Erwägung gezogen. Der Zeuge Taube, damals
BKA-Verbindungsbeamter in Marokko, hat auf entspre-
chende Frage bekräftigt, dass seine Aufgabe nur darin be-
standen habe, festzustellen, ob Zammar ein- und ausge-
reist ist. (Taube, Protokoll-Nummer 62, S. 88) Auch der
Bundesnachrichtendienst beobachtete Zammar während
seines Marokko-Aufenthaltes nicht. Der Zeuge M. H., zur
damaligen Zeit Resident des BND in Marokko, äußerte in
seiner Vernehmung, dass es nicht primär die Aufgabe des
Bundesnachrichtendienstes sei, sich um solche Reisebe-

§ 7 Absatz 1 Passgesetz:

Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme begründen, dass der Passbewerber

1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige er-
hebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet;

2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer
mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen
will;
so zeitnah nach den Anschlägen ausreisen möchte, er-
scheint es nicht abwegig, dass diese Person sich einer

wegungen von Personen zu kümmern, die der Terrorszene
zugerechnet werden. (M. H., Protokoll-Nummer 64, S. 84)

Drucksache 16/13400 – 444 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dass man einen Verdächtigen aus dem Umfeld der Atten-
täter des 11. September 2001 nach Marokko ausreisen
ließ, und dass dieser dort verschleppt wurde, ist zumin-
dest ein eigenartiger Zufall.

Heutzutage gehen die Behörden anders vor. Vielleicht ha-
ben sie ja aus der Kritik, die von der FDP an diesem
Punkt im Untersuchungsausschuss geübt worden ist, ge-
lernt. Denn der „Spiegel“ berichtet am 30. Mai 2009 auf
Seite 19 unter der Überschrift „Ausreiseverbot nach Pa-
kistan“, es sei nach Erkenntnissen einer Arbeitsgruppe
von Polizisten und Verfassungsschützern eine stark ver-
mehrte Reisetätigkeit des islamistischen Spektrums zu
beobachten. „Wenn möglich, wollen die Sicherheitsbe-
hörden ihre Abreise verhindern, indem die Polizei bei-
spielsweise den Reisepass einzieht“. Warum man das,
was im Jahre 2009 vom Bundesinnenministerium selbst
als probates Mittel angesehen wird, im Jahre 2001 bei
Zammar nicht angewandt hat, lässt nur zwei Deutungen
zu: Entweder haben die Sicherheitsbehörden damals ei-
nen schweren Fehler gemacht, indem sie rechtlich mögli-
che Schutzmaßnahmen nicht praktiziert haben, oder sie
wollten diese Maßnahmen nicht treffen, um Zammar au-
ßer Landes zu bekommen. Dann fragt man sich aber: zu
welchem Zweck?

Zu alledem passt die Äußerung des früheren CIA-Manns
Michael Scheuer, der einmal sagte, „dass die Europäer
froh waren, wenn sich US-Stellen um ins Ausland ge-
reiste Terrorverdächtige gekümmert haben.“

b) Informationsweitergabe an
US-Sicherheitsbehörden

Die US-Sicherheitsbehörden erlangten aufgrund der Ein-
bindung des FBI in die BAO USA bereits frühzeitig
Kenntnis von den Reiseplänen Zammars. Bei der BAO
USA des BKA waren zeitweise bis zu 15 Verbindungs-
Beamten des FBI anwesend. Zur konkreten Einbindung
der FBI-Beamten in die Arbeit der BAO USA in Ham-
burg führte der Zeuge Kröschel aus, sie seien „im Grunde
genommen Bestandteil unserer Sonderkommission“ ge-
wesen (Protokoll-Nummer 62, S 19). Die Motivations-
lage für die Einbindung ist klar: die deutsche Regierung
hatte, nachdem deutlich wurde, dass die Attentäter des
11. September aus Deutschland kamen, starken Druck
seitens der USA zu spüren bekommen. Diesem Druck
konnte man sich zumindest teilweise dadurch entledigen,
indem man die USA unmittelbar an Informationen teilha-
ben ließ. So konnten den deutschen Behörden zumindest
keine Vorhaltungen gemacht werden, sollte sich noch ein-
mal ein Ermittlungsfehler ereignen. Darüber hinaus
wollte man auch das ohnehin angespannte Verhältnis zu
den USA verbessern. Der Präsident des Bundeskriminal-
amtes wies am 19. September 2001 die BAO USA an, „si-
cherzustellen, dass – soweit noch nicht geschehen – die
amerikanische Seite (FBI und/oder CIA) unverzüglich über
unseren Kenntnisstand informiert wird.“ (MAT A 302) Zur
damaligen Zeit habe es die grundsätzliche Anweisung ge-
geben, die vorhandenen Unterlagen auch den Kollegen

(Protokoll-Nummer 58, S. 7). Den engen Informations-
austausch mit den US-Sicherheitsbehörden hatte offenbar
die Bundesregierung angeordnet: Es sei immer wieder
von der Regierungsseite letztlich verdeutlicht worden,
dass die USA hier Anspruch auf eine intensive Zusam-
menarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus hätten,
weil sie die Hauptbetroffenen seien und auch Ziel weite-
rer potenzieller Anschläge sein könnten und zu dem
Zweck eben umfassend mit ihnen kooperiert werden
müsse. (Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 53) Es war der
erklärte Wille der Bundesrepublik Deutschland, Amerika
im Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen und
auch alle Informationen zu geben.“ (Schmanke, Proto-
koll-Nummer 62, S. 68) Der damalige Leiter der BAO
USA, der Zeuge Klink, ergänzte, dass Zammar einer der
Beschuldigten gewesen sei, die im besonderen Interesse
auch des FBI gestanden hätten: „Nachdem sie uns vorge-
tragen haben, aus ihrer Sicht sei das ein wichtiger und ge-
fährlicher Mann, haben wir sie umfassend über Zammar
informiert.“ (Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 38) Das
BKA übermittelte dem FBI neben Angaben zur Person
die genauen Flugdaten, versehen mit dem Hinweis, dass
der Flug nach Marokko nachweislich durchgeführt
wurde. (MAT A 61, Ordn.3, Bl. 27 ff.) Darüber hinaus
hätten die Verbindungsbeamten des FBI, als Teil der Son-
derkommission in Hamburg, diese Information auch so
mitbekommen, weil sie eben auch an der täglichen Lage-
besprechung teilgenommen haben. „Wenn Informationen,
Ermittlungsergebnisse abends präsentiert wurden, dann
wurde natürlich auch präsentiert, dass festgestellt wurde,
eine ‚Zielperson‘ hat sich nach Flügen nach Marokko er-
kundigt.“ (Kröschel, Protokoll-Nummer 62, S. 15) Eine
Weitergabe erfolgte auch an marokkanische Behörden.
Der Verbindungsbeamte des BKA in Marokko infor-
mierte am 31. Oktober 2001 das marokkanische Innenmi-
nisterium über die Einreise Zammars und das geplante
Rückreisedatum. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass
Zammar enge Verbindungen zu Bahaji, Binalshib und
Essebar aufweise, die im Zusammenhang mit den An-
schlägen des 11. Septembers in Deutschland per Haftbe-
fehl gesucht würden. (MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 20)

Die enge internationale Zusammenarbeit vor allem mit
den USA, war nach dem 11. September 2001 dringend er-
forderlich und auch aus Sicht der FDP selbstverständlich
zu begrüßen. Dabei mussten gleichwohl die gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten werden. Das BKA-Gesetz
enthält klare Vorgaben, wie bei der Weitergabe von Infor-
mationen zu verfahren ist. Gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1
BKAG ist das Bundeskriminalamt zur Erfüllung einer
ihm obliegenden Aufgabe befugt, an Polizei- und Justiz-
behörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Ver-
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen an-
derer Staaten personenbezogene Daten zu übermitteln.
Dabei sind gemäß § 14 Absatz 7 BKAG die Übermittlung
und ihr Anlass aufzuzeichnen. Der Empfänger der Daten
ist darauf hinzuweisen, dass er die Daten nur zu dem
Zweck nutzen darf, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
Schließlich hat die Übermittlung personenbezogener Da-
des FBI zugänglich zu machen, wobei er die jeweilige
Einzelentscheidung getroffen habe, so der Zeuge Kröschel

ten zu unterbleiben, soweit Grund zu der Annahme be-
steht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 445 – Drucksache 16/13400

Gesetzes verstoßen würde oder wenn durch sie schutz-
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wür-
den, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemes-
sener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.
Gegen diese gesetzlichen Vorgaben wurde hier verstoßen:
Schon die formellen Bestimmungen wurden nicht beach-
tet. Bei der Weitergabe der Reisedaten an die marokkani-
schen Behörden und umfassende Unterrichtung der US-
Behörden und durch deren Einsichtsmöglichkeiten in der
BAO USA konnte das BKA überhaupt nicht die Kon-
trolle über die Daten behalten. Der Zeuge Klink musste
hierzu vor dem Ausschuss einräumen: „Was letztlich in
einem Empfängerland mit den Daten passiert, haben wir
dann selber nur wenig in der Hand.“ (Klink, Protokoll-
Nummer 75, S. 52) Unter solchen Voraussetzungen durfte
aber keine Weitergabe erfolgen, wenn die Gefahr bestand,
dass der deutsche Staatsangehörige Zammar Opfer einer
„Rendition“ würde.

Der Zeuge Steinmeier berief sich darauf, dass es im No-
vember 2001 weder Guantánamo noch Informationen über
Entführungen, Kidnappings oder sogenannte Renditions
durch US-Geheimdienste gegeben habe. Niemand habe
deshalb auf den Gedanken kommen können – auch kein
Beamter der Sicherheitsbehörden übrigens – dass die USA
Herrn Zammar in Marokko sozusagen aus dem Verkehr
ziehen könnten. (Steinmeier, Protokoll-Nummer 79, S. 63)
Tatsächlich wussten die deutschen Behörden früh von der
Praxis der USA. Der Ausschuss hat dies unter anderem
durch den Fall Khafagy herausgearbeitet (s. u.) Der eins-
tige CIA-Europachef Tyler Drumheller berichtete darüber
hinaus im Stern vom 11. März 2008, dass Regierung und
Geheimdienste bereits im Herbst 2001 von den seitens der
USA praktizierten „Renditions“ wussten. Der heutige
BND-Chef Uhrlau gab an, sich lediglich an ein Höflich-
keitsgespräch mit dem ehemaligen CIA-Europachef
Drumheller erinnern zu können. Drumhellers Darstellung
erscheint dennoch plausibel. Der BND pflegte eine enge
Kooperation mit der CIA. Es ist unwahrscheinlich, dass
der BND über Jahre nicht über eine wesentliche Methode
des engen Verbündeten USA in der Terrorismusbekämp-
fung im Bilde gewesen ist. Die Bekundungen Drumhellers
wurden im Ausschuss auch noch einmal durch die Aus-
sage des Europarats-Beauftragten Dick Marty untermau-
ert, der in seiner Vernehmung aussagte, dass die engen
Verbündeten der USA bei einem Geheimtreffen am Rande
einer NATO-Tagung Anfang Oktober 2001 seitens der
USA in deren Praxis eingeweiht wurden („need to know“).
(Marty, Protokoll-Nummer 124, S. 15 ff.)

c) Kenntnis der Bundesregierung
vom Schicksal Zammars

Nach der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss
liegen starke Indizien dafür vor, dass das Bundeskanzler-
amt bereits vor dem 12. Juni 2002 mehr über den Fall
Zammar und seine Verschleppung nach Syrien wusste.
Angeblich hatte die Bundesregierung erst ab dem 12. Juni
2002 Kenntnis. Zumindest der BND hatte jedoch spätes-
tens Anfang März 2002 Hinweise darauf, dass Zammar

der Syrer zu Zammar übergeben. Die Vorlage der syri-
schen Studie ist dem Ausschuss durch die Bundesregie-
rung verweigert worden, da sie angeblich in keinem
Sachzusammenhang zu den Ziffern III., 1 – 4 des Unter-
suchungsauftrages stehe und darüber hinaus aufgrund des
Staatsschutzes den Grenzen des Beweiserhebungsrechtes
unterfalle. (MAT A 300) Dass die Studie in keinem Sach-
zusammenhang zum Untersuchungsauftrag stehen soll,
mutet geradezu absurd an. Es handelt sich ja nun gerade
um eine Studie zu Zammar. Diese Studie wird auch im
Bericht der Bundesregierung an das Parlamentarische
Kontrollgremium erwähnt. Es ist daher kein überzeugen-
der Grund ersichtlich, warum sie dann nicht zum Unter-
suchungsauftrag gehören sollte. Mehrere Zeugen wurden
zu dieser Studie befragt, ohne dass seitens der Bundesre-
gierung gegen die Fragestellung interveniert worden
wäre. Der einzige Grund für die Nichtvorlage ist einmal
mehr die Verschleierungstaktik der Bundesregierung, die
unter pauschaler Berufung auf Staatswohlgründe die Auf-
klärung unangenehmer Sachverhalte verhindern wollte.
Die Haltung der Bundesregierung zeigt, dass die Opposi-
tion mit der Studie einen wunden Punkt getroffen haben
muss. Der Ausschuss konnte, weil auch die Koalitions-
fraktionen nicht zu weiterer Aufklärung beitrugen, ledig-
lich anhand von Zeugenvernehmungen Feststellungen
dazu treffen, wann diese Studie der Bundesregierung zur
Kenntnis gelangte und dass der Inhalt der Studie offenbar
auf Ergebnissen direkter Befragungen beruhte. In dieser
Studie wird Zammar auch als Rekrutierer der Attentäter
vom 11. September (und der Mitglieder und Unterstützer
dieser mutmaßlichen terroristischen Vereinigung) aus
Hamburg bezeichnet.“ (MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 228 f.)
Nach Erinnerung des Zeugen Schmanke „waren das wohl
Ergebnisse einer Befragung oder Vernehmung.“ Die Stu-
die hat möglicherweise zu einem frühen Zeitpunkt einen
Hinweis auf den Aufenthaltsort Syrien geliefert.

Aber es gibt weitere, deutliche Indizien dafür, dass die
Bundesregierung bereits früher von Zammars Aufenthalt
wusste: Einem Telefonvermerk des Bundeskriminalamtes
vom 13. Juni 2002 zufolge teilte ein Gesprächspartner aus
dem Innenministerium „fernmündlich“ mit, im BMI
würde darüber geredet, dass das BfV geäußert habe, die
Inhaftierung des Zammar in Syrien wäre ein ‚alter Hut‘
und ihnen bekannt. (MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 153)

Ein weiteres Indiz für die frühere Kenntnis der Bundesre-
gierung über den Aufenthaltsort Syrien ist auch, dass um
Ostern 2002 Planungen über eine Zusammenarbeit mit
Syrien und eine Freilassung syrischer Agenten begannen.
Nach den Angaben des ermittlungsleitenden Bundesan-
waltes Jost, wurde bereits damals im Bundeskanzleramt
eine Einstellung des Verfahrens gegen zwei syrische Spi-
one erörtert. (Jost, Protokoll-Nummer 67, S. 18) Am 16./
17. Mai 2002 besuchte eine hochrangige Delegation unter
Leitung des BND-Präsidenten Syrien, um dort beste-
hende bilaterale Probleme offen anzusprechen und sich
für deren konstruktive Lösung sowie für eine Zusammen-
arbeit auszusprechen.
sich in Syrien aufhält. Am 9. März 2002 wurde einer
BND-Delegation in Damaskus eine fünfseitige „Studie“

Erstaunlicherweise ergibt sich aus den Zeugenaussagen
und aus den Unterlagen kein Hinweis darauf, dass man in

Drucksache 16/13400 – 446 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Bundesregierung einmal der Frage nachgegangen ist,
wie Zammar nun eigentlich nach Syrien gelangt ist. Eine
Erklärung könnte darin liegen, dass die Bundesregierung
die Verschleppungspraxis der USA ohnehin bekannt war
und sie deswegen keinen Anlass sah, den genauen Her-
gang im Fall Zammar zu recherchieren.

d) „Kirschenessen mit dem Teufel“/
Der „Deal“ mit Syrien

Ab Sommer 2002 nahm die Kooperation mit Syrien kon-
kretere Formen an. Syrien ist zweifelsohne ein sehr pro-
blematischer Staat für eine Zusammenarbeit der Sicher-
heitsbehörden. Dessen war man sich auch in der
Bundesregierung bewusst. Der Zeuge Dr. Steinberg, der
im Jahr 2002 als Referent im Bundeskanzleramt für den
Bereich internationaler Terrorismus zuständig und ein ab-
soluter Fachmann auf seinem Gebiet war, hat bestätigt,
dass es seinerzeit im Bundeskanzleramt ein Diskussions-
thema gewesen sei, „ob man mit den Syrern in der Terro-
rismusbekämpfung kooperieren darf.“ Er habe damals da-
von abgeraten, mit den Syrern zu kooperieren. (Steinberg,
Protokoll-Nummer 67, S. 35) Die Menschenrechtsitua-
tion in Syrien sei im Bundeskanzleramt nicht konkret er-
örtert worden, aber: „alle Fakten waren allen Beteiligten
ungefähr bekannt. (…) Syrien ist eine ganz schlimme
Diktatur“. (Steinberg, Protokoll-Nummer 67, S. 36) Die
Bundesregierung hat nicht auf diese Warnungen gehört
und dennoch mit Syrien kooperiert. Der Zeuge Dr. Tho-
mas de Maizière, jetziger Kanzleramtsminister, drückte
es so aus: „Manchmal muss man mit dem Teufel viel-
leicht Kirschen essen.“ (de Maizière, Protokoll-Nummer
79, S. 57) Das mag sein. Dann muss man aber alle Mög-
lichkeiten nutzen, einem deutschen Staatsbürger in einer
lebensbedrohlichen Situation zu helfen. Zammar hat an-
geblich bei der Kooperation mit Syrien keine Rolle ge-
spielt. Dies ist nur insofern richtig, dass eine Hilfe für ihn
kein Thema bei der Zusammenarbeit mit Syrien war. Ein
Abschöpfungsinteresse der deutschen Behörden gab es an
Zammar sehr wohl und diesem wurde ja auch durch die
Befragungsreise nach Damaskus nachgegangen.

aa) Einstellung von Strafverfahren
auf Betreiben Steinmeiers

Am 10. Juli 2002 fand im Rahmen des syrischen Gegen-
besuchs ein Treffen zwischen Uhrlau und General Schau-
kat im Bundeskanzleramt statt. Gegenstand der Gesprä-
che war die Einstellung eines beim OLG Koblenz
anhängigen Strafverfahrens gegen zwei syrische Staats-
angehörige im Gegenzug zu der Beendigung unabge-
stimmter syrischer nachrichtendienstlicher Tätigkeiten in
Deutschland sowie einer umfassenden nachrichtendienst-
lichen Zusammenarbeit, insbesondere bei der Terrorismu-
saufklärung. In Bezug auf Zammar habe man von deut-
scher Seite angestrebt, am Ergebnis der syrischen
Befragungen zu partizipieren. Die Ausschussarbeit hat
nach Auffassung der FDP-Fraktion ergeben, dass es eine
Verknüpfung zwischen der Einstellung eines Strafverfah-

Übersendung von Befragungsergebnissen durch die Syrer
und der im November 2002 stattgefundenen Befragung
Zammars gegeben hat.

Es wurde ein höchst problematischer „Deal“ mit Syrien
verabredet: Auf Drängen des Chefs des Bundeskanzler-
amts, Frank-Walter Steinmeier, wurden zwei syrische
Spione einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung frei-
gelassen. Am 22. Juli 2002 teilte das Bundesministerium
der Justiz dem Generalbundesanwalt mit: „Im Hinblick
auf die von den Sicherheitsbehörden vorgetragene geopo-
litische Situation bei der Bekämpfung des Internationalen
Terrorismus stehen der weiteren Verfolgung der o. a. Per-
sonen überwiegende Interessen der Bundesrepublik
Deutschland entgegen“. (MAT A 24/2, Bl. 70) Der Gene-
ralbundesanwalt nahm noch am selben Tag die wegen ge-
heimdienstlicher Agententätigkeit im schweren Fall erho-
bene Anklage zurück. (Jost, Protokoll-Nummer 67, S. 6,
13; Nehm, Protokoll-Nummer 69, S. 14) Der damalige
Staatssekretär im BMJ, Prof. Dr. Geiger, erklärte vor dem
Ausschuss, es könne sehr wohl sein, dass ihn der Chef
des Bundeskanzleramtes angerufen und gesagt habe,
„dass aus Sicht der Bundesregierung Sicherheitsbelange
absoluten Vorrang haben“. (Geiger, Protokoll-Nummer
69, S. 60) Die Bundesanwaltschaft sei mit dieser Ent-
scheidung nicht zufrieden gewesen: „Ich weiß, dass es im
Vorfeld der dann endgültig entschiedenen Einstellung
auch ein Gespräch gab, und (…), dass man von Seiten der
Generalbundesanwaltschaft ausgesprochen unglücklich
war, dass das hier ausermittelte Verfahren nicht durchge-
führt werden sollte.“ Der Zeuge Jost, der die Verfahren
gegen die beiden syrischen Agenten bei der Bundesan-
waltschaft bearbeitete, verstand das Schreiben des Bun-
desjustizministeriums als Weisung: „Das Verfahren
wurde seinerzeit auf Weisung der Bundesregierung einge-
stellt.“ (Jost, Protokoll-Nummer 67, S. 7) In seiner bishe-
rigen beruflichen Praxis sei dies der erste und bislang ein-
zige Fall gewesen, in dem so verfahren worden sei. (Jost,
Protokoll-Nummer 67, S. 13)

bb) Keine Hilfe für einen deutschen
Staatsbürger

Der nächste Kritikpunkt liegt darin, dass die deutschen
Behörden diesen „Deal“ und den überaus großzügigen
Beitrag Deutschlands nicht dazu genutzt haben, als Ge-
genleistung eine Auslieferung Zammars nach Deutsch-
land zu erwirken. Man hätte auf jeden Fall aus humanitä-
ren Gründen darauf drängen müssen, Zammar aus dem
Gefängnis in einem Staat holen müssen, wo Folter an der
Tagesordnung ist und wo ihm die Todesstrafe drohte.
Schließlich lief aber auch bei der Bundesanwaltschaft ein
Ermittlungsverfahren gegen ihn. Ein Verfahren gegen
Zammar hätte in Deutschland nach den hierzulande gel-
tenden rechtsstaatlichen Maßstäben erfolgen müssen.
Nach Angaben des Zeugen Prof. Dr. Geiger spielte der
Fall Zammar jedoch überhaupt keine Rolle, sondern
„eben ausschließlich (…) die überwiegenden Sicherheits-
belange der Bundesrepublik Deutschland“. (Geiger, Pro-
tokoll-Nummer 69, S. 62) Der Zeuge Vorbeck aus der
rens gegen zwei syrische Agenten am 24. Juli 2002 und
dem Fall Zammar, insbesondere der kurz zuvor erfolgten

Abteilung 6 des Kanzleramtes hat erläutert, nach Be-
kanntwerden des Aufenthalts von Zammar in Syrien eine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 447 – Drucksache 16/13400

gewisse Verknüpfung darin bestanden habe, dass Infor-
mationen über Zammar zugleich eine Zusammenarbeit im
Kampf gegen den Terrorismus bedeuteten. (Vorbeck, Pro-
tokoll-Nummer 73, S. 9) Am 20. Juli 2002, zehn Tage
nach dem „Deal“ mit Schaukat im Kanzleramt gingen sy-
rische Befragungsergebnisse zu Zammar bei den deut-
schen Sicherheitsbehörden ein. Diese wahrscheinlich un-
ter Folter gewonnenen Befragungsergebnisse haben
dennoch offenbar Eingang in die Erkenntnissammlung
der deutschen Behörden gefunden. Spätestens aus der
Übergabe der Befragungsergebnisse wird aber auch deut-
lich, dass das Thema Zammar bei dem „Deal“ sehr wohl
eine Rolle gespielt hat. Jedoch wurden hier die Sicher-
heitsinteressen höher gewertet als das Einzelschicksal ei-
nes von der Todesstrafe bedrohten deutschen Staatsange-
hörigen. Dieser Grundansatz findet sich in den vom
Untersuchungsausschuss zu bewertenden Vorgängen im-
mer wieder. Diese fehlerhafte Denkweise führte dazu,
dass damals nicht alle Möglichkeiten für eine Hilfe für
Zammar ausgeschöpft wurden. Sicherheitsarbeit ohne
Beachtung der Grundrechte jedes einzelnen Betroffenen
darf es jedoch im Rechtsstaat unter Geltung des Grundge-
setzes nicht geben.

cc) Übermittlung von Informationen
durch das BKA

Teil des „Deals“ war offenbar auch eine Übermittlung von
Informationen durch das BKA an Syrien. Bei den Fachge-
sprächen zwischen dem BKA und den Vertretern Syrien
sei der syrischen Seite Zammars Hintergrund und die deut-
sche Einschätzung in gestraffter Form mitgeteilt worden
sowie eine grobe Darstellung der Kennverhältnisse von
Zammar zu der „Hamburger Zelle“. (Kersten, Protokoll-
Nummer 77, S. 56 f.) Das BKA habe den Syrern auch Un-
terlagen übergeben, insbesondere eine Ablichtung des auf-
gefundenen Reisepasses von Zammar sowie eine Reihe
der Nummern von Telefonanschlüssen in Syrien. (Kersten,
Protokoll-Nummer 77, S. 57) Auch hierbei wurde wieder
gegen die Bestimmungen des § 14 Absatz 7 des BKA-Ge-
setzes verstoßen. Die Übergabe der Informationen war vor
dem Hintergrund der Situation Zammars und der Tatsache,
dass ihm die Todesstrafe drohen könnte, nicht zu verant-
worten. Das BKA lieferte den Syrern Unterlagen für den
Prozess gegen Zammar. Im Prozess wurde er auch damit
konfrontiert, er sei mit Mohammad Atta und Marwan Al-
Jerrah befreundet gewesen und habe „Pamphlete“ mit dem
Aufruf zum Jihad gegen die USA verteilt. Dieser Strafpro-
zess genügte jedoch rechtsstaatlichen Maßstäben nicht.
„Rechtshilfe“ findet ihre Grenzen, wenn sie im Ergebnis
einem unrechtmäßigen Verfahren dient.

dd) Befragungsreise nach Syrien/
Indirekter Nutzen aus Folter

Der „Deal“ und die Einflussnahme der Bundesregierung
auf die eigene Justiz hat den Sicherheitsbehörden die
Möglichkeit eröffnet, Zammar in Syrien zu befragen. Die
Entscheidung zu dieser Reise fiel in der denkwürdigen

genden Jahre maßgeblich beeinflusst hat. Der Bundesre-
gierung ging seinerzeit nach dem Grundsatz „in dubio pro
securitate“ vor – im Zweifel für die Sicherheit. Der Si-
cherheit diente nach Auffassung der Bundesregierung die
Informationsgewinnung, auch in problematischen Staaten
wie Syrien. Humanitäre Erwägungen traten demgegen-
über zurück.

Im Fall Zammar bedeutete dies: Die Befragung durch
deutsche Sicherheitsbehörden hat die Situation Zammars
sicherlich nicht verbessert. Im Gegenteil. Es saß bei der
Befragung immer ein Vertreter der Syrer mit im Raum.
(P. C., Protokoll-Nummer 69 II, S. 2., offener Auszug)
Die syrische Seite nahm die ausschließlich in deutscher
Sprache geführte Befragung auf Tonband auf. Dies sei
zwar mit der deutschen Delegation nicht vorher abgespro-
chen, aber aus syrischer Sicht legitim gewesen, wie der
Zeuge Dr. J. K., der wie auch zu Kurnaz nach Gu-
antánamo für das Bundesamt für Verfassungsschutz mit-
gereist war, vor dem Ausschuss ausgesagt hat: „Sie konn-
ten der Befragung nicht folgen und haben deswegen die
Befragung, soweit es ging, mit einem kleinen Kassetten-
aufnahmegerät aufgezeichnet.“ (J. K., Protokoll-Num-
mer 71 II, S. 54, offener Auszug; H. G., Protokoll-Num-
mer 71 II, S. 11, offener Auszug) Auch hierdurch wurden
den Syrern wieder Informationen für den Prozess gegen
Zammar frei Haus geliefert. Die Bundesregierung wusste,
dass in Syrien gefoltert wird, dass es dort die Todesstrafe
gibt und dass diese auch konkret drohte. Nach Angaben
des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Fromm „war klar, dass dann, wenn der Anschein entste-
hen sollte bei der Begegnung mit dem Betreffenden, dass
hier eine Folter stattgefunden hat oder womöglich sogar
während der Befragung eine unangemessene Behandlung
stattfindet, die Befragung abzubrechen ist. Das ist eine
Praxis, die durchgängig gilt, soweit ich weiß, und die von
anderen Behörden, die sich häufiger als wir im Ausland
in dieser Weise betätigen, durchgängig beachtet wird.
Selbstverständlich galt das auch für uns selbst. Das war
abgesprochen, soweit ich weiß.“ (Fromm, Protokoll-
Nummer 77, S. 12) Diese eigenen Grundsätze sind aber
im konkreten Fall nicht beachtet worden. Denn es war
nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass
Zammar vor seiner Befragung gefoltert wurde. Dies war
auch die klare Einschätzung des Zeugen Steinberg: „Ich
kann es mir schwer vorstellen, dass ein Mann mit diesem
Hintergrund in Syrien nicht gefoltert wird. Das würde al-
len Erfahrungen widersprechen.“ (Steinberg, Protokoll-
Nummer 67, S. 41) Dass während der konkreten Befra-
gung durch die Deutschen keine Folter praktiziert wurde,
ist nicht entscheidend, sondern dass vorherige Misshand-
lungen eine Vernehmungssituation vorbereitet haben, die
einer freien Aussage Zammars entgegenstand. Das Vorha-
ben, diese Situation für eigene Informationsgewinnung
auszunutzen, ist zu kritisieren. Vor dem gegebenen Hin-
tergrund hätte die Reise gar nicht stattfinden dürfen.

Bei einem Gespräch zwischen der deutschen Befragungs-
delegation und dem syrischen Fallführer habe der Fall-
führer den Deutschen darüber hinaus eröffnet, dass man
Sitzung der Präsidentenrunde am 29. Oktober 2002, die
auch das Schicksal von Murat Kurnaz für die darauf fol-

Zammar für die Befragung drei Tage lang „vorbereitet
habe“. (MAT A 24/2, Bl. 52) In ihrem Bericht an das

Drucksache 16/13400 – 448 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

PKGr gab die Bundesregierung auch an, dass sich
Zammar im Laufe seiner Vernehmung auch kurz zu sei-
nen Haftumständen geäußert habe. Demnach sei er so-
wohl in marokkanischer als auch anfangs in syrischer
Haft geschlagen worden und müsse sich meist in einer
Zelle von 190 cm Länge und 103 cm Breite ohne Licht
aufhalten. (MAT A 24/2, Bl. 51)

Zammar stand auch psychisch unter Druck. Man wusste,
dass dieser sich bei einer Kooperation Hoffnung machte,
dass man sich für ihn einsetzen wird. Untermauert wird
dies durch folgende Aussage: „Herr Zammar gab (…) in
Anwesenheit der syrischen Seite auch der Hoffnung Aus-
druck, durch Kooperationsbereitschaft seine Lage in syri-
scher Haft weiter verbessern und nach Möglichkeit auch
seine Freilassung erwirken zu können. Er bat diesbezüg-
lich auch um deutsche Unterstützung. Ihm wurde – eben-
falls in Anwesenheit der syrischen Seite – bedeutet, dass
man versuchen wolle, ihm zu helfen, und dass die syri-
sche Seite dies auch wisse. Man dürfe ihm jedoch nicht
versprechen, dass dies auch zum Erfolg führen werde, da
er von syrischer Seite ausschließlich als syrischer Staats-
bürger betrachtet und behandelt werde. Auf die Bitte,
seine Familie zu unterrichten, wurde ihm ebenfalls mitge-
teilt, dass man dies tun werde, sofern dem die syrische
Seite zustimme.“ (P. C., Protokoll-Nummer 69 II, S. 3 f.,
offener Auszug)

Insgesamt wurde somit eine Situation ausgenutzt, die we-
gen vorangegangener Folter und wegen drohender künfti-
ger Folter keine echte Aussagefreiheit für Zammar zuließ.
Demnach haben die deutschen Behörden mit der Befra-
gung Zammars indirekt von Folter profitiert. Damit
wurde eine „rote Linie“, wie sie im Rechtsstaat zulässige
von unzulässigen Maßnahmen trennt, überschritten.

e) Möglichkeit zur Auslieferung nicht genutzt

Die Bundesregierung hat, nachdem sie schon bei der Ver-
abredung des „Deals“ nicht über eine Überstellung
Zammars verhandelt hat, eine weitere, erfolgverspre-
chende Möglichkeit zur Auslieferung Zammars nicht wei-
ter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Befragung im No-
vember 2002 in Damaskus hat es von syrischer Seite eine
vage Andeutung gegeben: „Wenn auch aufgrund der Aus-
sagen, die Zammar in den Befragungen macht, eine be-
friedigende Situation eintritt, dann kann man über einver-
nehmliche Lösungen des Falles sprechen. Also, da war so
eine Andeutung, dass die Syrer signalisiert haben, es gäbe
unter Umständen eine Lösung“. (Kersten, Protokoll-Num-
mer 77, S. 74) Dies äußerte der frühere BKA-Präsident
Kersten in seiner Aussage vor dem Untersuchungsaus-
schuss. Eine vertiefte Beschäftigung der Bundesregierung
mit dieser Möglichkeit, einen deutschen Staatsbürger aus
seiner syrischen Folterhaft herauszuholen und ihn vor der
möglichen Todesstrafe zu bewahren, konnte der Aus-
schuss jedoch nicht feststellen.

f) Konsularische Betreuung eingestellt

zwei Jahre unterbrochen. Der Zeuge Schuppius, der vom
23. Juli 2002 bis zum 24. Juli 2005 der Leiter der Bot-
schaft Damaskus war, brachte es auf den Punkt: „Nach
dem Konsulargesetz sind Botschaften und Konsulate zur
Hilfeleistung für Deutsche im Ausland verpflichtet.“
(Schuppius, Protokoll-Nummer 73, S. 51) Problematisch
war an diesem Fall, dass Zammar neben der deutschen
auch die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und ihn die
Syrer nur als syrischen Staatsbürger ansahen. Gleichwohl
hätte die Bundesregierung alles unternehmen müssen, um
dem auch deutschen Staatsbürger Zammar Hilfe zukom-
men zu lassen. Für die hiesigen Behörden ist Zammar ein
Deutscher. Dies hat die Bundesregierung aber nicht getan.
Im Gegenteil: Zwar hatten das Auswärtige Amt und die
deutsche Botschaft in Damaskus zunächst versucht, sich
für Zammar einzusetzen. Diese Versuche wurden jedoch
aus dem Bundeskanzleramt unterbunden.

Aus den Akten wird deutlich, dass die Frage der konsula-
rischen Betreuung nicht nur im Auswärtigen Amt behan-
delt wurde. Auf einem Vermerk des Auswärtigen Amtes
vom 18. Juni 2002, der die Bitte der AL-Runde im Kanz-
leramt enthielt, „die Botschaft Damaskus mit der Wei-
sung zu versehen, mit dem evtl. dort befindlichen Zam-
mar Kontakt im Rahmen konsularischer Betreuung
aufzunehmen, ist mit Datum 21. Juli 2002 handschriftlich
vermerkt: „V: Angelegenheit wird im AA nicht weiter
verfolgt – hier keine Erkenntnisse. Wenn Fragen kom-
men: ChBK“. (MAT A 52, Ordn. 5, Bl. 6) In seiner Ver-
nehmung vor dem Ausschuss erläuterte der damals offen-
bar ahnungslose Zeuge Schuppius, er habe „das Problem
der konsularischen Betreuung von Herrn Zammar mit
dem damaligen Präsidenten des Bundeskriminalamts
während dessen Besuch vom 29. bis 31. Juli 2002 in Da-
maskus erörtert. Er war der Meinung, dass der wirk-
samste Weg, Herrn Zammar konsularisch zu betreuen,
über den Dialog mit syrischen Sicherheitsstellen führte,
in deren Gewahrsam er sich befand. Er sah die deutschen
Teilnehmer des Dialogs als Türöffner, die der Botschaft
die Wahrnehmung ihrer Pflichten ermöglichen könnten.
Er habe deshalb gegenüber dem Präsidenten des Bundes-
kriminalamts und später auch mit Drahtbericht an das
Auswärtige Amt angeregt, im Kontext des Dialogs die
Frage des Zugangs zu Herrn Zammar zu klären.“
(Schuppius, Protokoll-Nummer 73, S. 51) Am 4. August
2002 unterrichtete der Botschafter das Auswärtige Amt
über den vorangegangenen Besuch des BKA-Präsidenten.
Er berichtete, er habe gegenüber Dr. Kersten in einem
Vorgespräch auch die Frage der konsularischen Betreu-
ung angesprochen. Dr. Kersten habe jedoch darauf hinge-
wiesen, „dass seine Gespräche in Syrien vor allem der
Suche nach polizeilichen Kooperationsmöglichkeiten im
polizeilichen Bereich dienten. Die persönliche Situation
von Zammar sowie ein eventueller Zugang zu ihm seien
nicht Gegenstand der Gespräche.“ Es wurde im Vorfeld
festgelegt, dass hier beide Angelegenheiten nicht mitei-
nander verknüpft werden sollen. Das heiße konkret:
„Dass das Thema konsularische Betreuung während der
Delegationsreise ausgeklammert wird.“, sagte ein weite-
Es kam aber noch besser: Auf Betreiben des Kanzleram-
tes wurde die konsularische Betreuung Zammars für über

rer Zeuge aus. (M. W., Protokoll-Nummer 71 II, S. 31, of-
fener Auszug) Die Botschaft regte ferner an, mit den be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 449 – Drucksache 16/13400

teiligten innerdeutschen Stellen (insbes. ChefBK, BMI,
BKA) zu erörtern, inwieweit auf eine konsularische Be-
treuung gedrängt werden soll. Aus Sicht der Botschaft
sollte dies trotz der Auffassung des BKA-Präsidenten
ggf. im Rahmen der laufenden Gespräche mit der syri-
schen Seite erörtert werden.“ (MAT A 52, Ordn. 2, Bl.
202 f.) Zu der angeregten Abstimmung der beteiligten in-
nerdeutschen Stellen, findet sich in den Akten des Aus-
wärtigen Amtes (Referat 506), eine Notiz vom 13. August
2002: „ChBK bittet mit Erlass noch zu warten, bis das Er-
gebnis der gegenwärtigen Gespräche in Syrien (Dienste,
Arbeitsebene) vorliegt.“ (MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 213)
Schließlich ist auf dem Bericht vom 4. August 2002
selbst handschriftlich vermerkt: „Nach Rücksprache mit
D 5 lt. StS keine weiteren Aktivitäten.“ (MAT A 52,
Ordn. 2, Bl. 202) Der Zeuge Flittner bestätigte auch vor
dem Untersuchungsausschuss, dass eine Unterbrechung
in den konsularischen Bemühungen so erbeten worden
war. (Flittner, Protokoll-Nummer 67, S. 103) Diese Hin-
weise machen deutlich, dass die konsularische Betreuung
auf Initiative des Kanzleramts unterbunden wurde. Das
muss sich Herr Steinmeier als Chef des Kanzleramtes, der
ja in die Aktivitäten bezüglich Syriens eingebunden war,
politisch zurechnen lassen.

Erst im Herbst 2004 wurden die konsularischen Bemü-
hungen wieder aufgenommen. (Schuppius, Protokoll-
Nummer 73, S. 59) Die Intervention aus dem Kanzleramt
führte also zu einer Unterbrechung der Bemühungen von
mehr als zwei Jahren. Angeblich ergangene Verbalnoten
aus der Zwischenzeit konnten seitens der Bundesregie-
rung nicht vorgelegt werden.

Erkennbare Bewegung gab es erst Ende 2005, mit Wechsel
der Regierung und als die den Untersuchungsausschuss
betreffenden Vorgänge langsam ans Licht der Öffentlich-
keit kamen. Nachdem am 21. November 2005 das Maga-
zin „Der Spiegel“ einen längeren Bericht über Zammar
und die Befragung Zammars durch Vertreter deutscher Si-
cherheitsdienste veröffentlicht hatte, (Der SPIEGEL vom
21. November 2005, „Der vergessene Gefangene“) wies
das Auswärtige Amt die Botschaft Damaskus an, im Fall
Zammar auf der Botschafterebene zu demarchieren. Acht
Tage nach der Amtseinführung Steinmeiers als Außenmi-
nister, demarchierte die deutsche Botschaft weisungsge-
mäß am 30. November 2005 an das syrische Außenminis-
terium. (MAT A 52, Ordn. 3, Bl. 499) Auch im Fall Kurnaz
hat der Ausschuss ja herausgearbeitet, dass mit der Über-
nahme des Bundeskanzleramtes durch Kanzlerin Merkel
Fortschritte in den Bemühungen um verschleppte Perso-
nen mit konkretem Deutschlandbezug erzielt wurden.
Oder anders ausgedrückt: In seiner neuen Funktion als Au-
ßenminister betrieb Frank-Walter Steinmeier in diesen
Fällen eine andere Politik als zuvor als Chef des Kanzler-
amtes!

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 21. Februar
2008 die Referentin der Rechts- und Konsularabteilung
der deutschen Botschaft in Damaskus, vernommen. Die
Zeugin Schlegel, die in dieser Eigenschaft den Haftbe-

Am 25. April 2007, am 28. Juni 2007 und zuletzt am
13. Februar 2008. Insofern hat der Untersuchungsaus-
schuss und die dadurch erzeugte Öffentlichkeitswirkung
für Herrn Zammar konkret etwas bewirken können. We-
nige Tage schließlich, bevor Außenminister Steinmeier zu
diesem Komplex vor dem Untersuchungsausschuss aus-
sagen musste, wurde gemeldet, man bemühe sich um eine
humanitäre Lösung im Fall Zammar. (Süddeutsche Zei-
tung vom 8. März 2008; Tagesspiegel vom 11. März 2008)
Fraglich bleibt, warum solche Bemühungen nicht bereits
in den Zeiten der zwischenzeitlichen Entspannung und als
es von syrischer Seite eine Andeutung für eine Lösung
gab, intensiv verfolgt wurden. Die Erkenntnislage über
Zammar war bei den Sicherheitsbehörden in den Jahren
2007 und 2008, wo man sich um Zammar bemühte, die
gleiche wie damals, als man die konsularischen Bemü-
hungen einstellte. Das Regierungshandeln erweist sich
somit als widersprüchlich.

g) Grundmuster im Denken und Handeln

Auch im Fall Zammar gibt es einige Parallelen zu ande-
ren Untersuchungskomplexen, z. B. zum Fall Kurnaz.
Dies unterstreicht die These der FDP, dass es im Handeln
der Behörden ein bestimmtes Grundmuster gab, das sich
durch scheinbar völlig unterschiedliche Einzelfälle hin-
durchzieht. Das Grundmuster lautete: die Staatsräson
geht vor die Grundrechte einzelner Individuen. Es galt für
die Sicherheitsbehörden der vom damaligen Bundesin-
nenminister Otto Schily immer wieder in Plenardebatten
des Deutschen Bundestags propagierte Grundsatz: „In du-
bio pro securitate“ – im Zweifel für die Sicherheit. Dieser
Denkansatz prägte die Gesetzgebung durch eine Parla-
mentsmehrheit nach dem 11. September 2001 und führte
auf der legislatorischen Ebene zu Gesetzesänderungen,
die teilweise vom Bundesverfassungsgericht wieder auf-
gehoben werden mussten, weil sie den Grundrechten wi-
dersprachen. Dasselbe Grundmuster findet man nach dem
11. September 2001 im Behördenhandeln vor.

Bei Betrachtung der Vorgänge Kurnaz und Zammar fallen
zudem folgende Gemeinsamkeiten auf: Auch für Kurnaz
setzte man sich erst nach Einrichtung des Untersuchungs-
ausschusses verstärkt ein, während die „Präsidenten-
runde“ unter Vorsitz von Frank-Walter Steinmeier zuvor
eine folgenschwere Entscheidung zu Lasten von Kurnaz
getroffen hatte. Darüber hinaus steht sowohl bei Kurnaz
als auch bei Zammar im Raum, dass eine Weitergabe von
Informationen an die USA zumindest geeignet war, zu
der Verschleppung beizutragen. Schließlich haben auch in
beiden Fällen deutsche Sicherheitsbehörden von der Ver-
schleppung und von der Folterhaft profitiert, indem sie
Kurnaz und Zammar in Haft befragt haben.

IV. Komplex Khafagy

1. Zusammenfassung der Ergebnisse

Die Beweisaufnahme zum Komplex Khafagy hat ergeben,
dass deutsche Behörden – entgegen anderer Behauptungen
such vom 7. November 2006 durchführen konnte, hat be-
richtet, dass seitdem weitere Haftbesuche stattfanden:

aus den Reihen der Bundesregierung – schon Ende 2001
davon wussten oder davon wissen mussten, dass die USA

Drucksache 16/13400 – 450 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

unter der Bush-Administration bei der Terrorbekämpfung
rechtsstaatswidrige Methoden anwandten. Deutsche Si-
cherheitsbehörden haben vor der Festnahme nicht nur In-
formationen über Khafagy an die US-Behörden geliefert,
sondern haben anschließend auch von den Methoden des
Amerikaner profitiert, indem sie die Asservate aus der un-
ter Misshandlung erfolgten Festnahme Khafagys für die
US-Behörden und für eigene Zwecke ausgewertet und ge-
nutzt haben. Seine Familie erhielt keine Informationen
über den Verbleib Khafagys.

BKA-Mitarbeiter haben aber mit Billigung ihrer Vorge-
setzten auf eine angebotene Befragung wegen rechtsstaat-
licher Bedenken verzichtet, da Khafagy unter folterähnli-
chen Umständen inhaftiert war. Dieses intakte
rechtsstaatliche Denken wurde leider in späteren Fällen
nicht mehr praktiziert (vgl. Befragung von Kurnaz in Gu-
antánamo!). Der Fall Khafagy wurde offenbar nicht zum
Anlass genommen, insoweit eine klare Linie vorzugeben.

Deutschland hat sich bei Khafagys Freilassung nicht für
eine sofortige Rückkehrmöglichkeit an seinen langjähri-
gen Familienwohnsitz München eingesetzt, sondern in
Kauf genommen, dass er nach seiner Auslieferung nach
Ägypten dort erneut in Schwierigkeiten gerät.

2. Im Einzelnen:
a) Misshandlung und Verschleppung/

BKA-Informationen
Der Fall Khafagy ist mit Datum 25. September 2001 von
der zeitlichen Einordnung her der früheste Verschlep-
pungsfall, den der Ausschuss untersucht hat. Dieser Fall
kam dem 1. Untersuchungsausschuss erst zufällig auf-
grund von Aktenhinweisen aus dem Fall el-Masri und
durch Medienberichte im September/Oktober 2006 zur
Kenntnis. Es ist davon auszugehen, dass Herr Khafagy
bei dem Überfall auf ihn im Hotel „Hollywood“ in Sara-
jewo Opfer einer Verwechslung geworden ist und ihm da-
bei auch Informationen, die das BKA an die Amerikaner
weitergab, zum Verhängnis wurden. Wie sich später he-
rausstellte, wurde der jordanische Begleiter und Schwa-
ger Khafagys, Herr al-Jamal, irrtümlicher Weise für den
al-Qaida-Mann Abu Zubaydah gehalten, als er zusammen
mit Khafagy am 25. September 2001 in Sarajewo festge-
nommen wurde. Abu Zubaydah galt damals als Personal-
chef und Koordinator der Ausbildungslager von al-Qaida.
Unmittelbar vor den Festnahmen soll es den Hinweis ge-
geben haben, dass Abu Zubaydah sich nach Europa bege-
ben werde. (Falk, Protokoll-Nummer 91, S. 8, 9) Drei
Tage vor der Festnahme Khafagys bat ein FBI-Verbin-
dungsbeamter in der BAO USA des BKA um Abklärung
zweier Münchner Festnetzanschlüsse, die nach Informa-
tionen eines US-Dienstes einen Tag zuvor von Personen
aus Bosnien angewählt worden seien. Diese Personen
seien verdächtig gewesen, mit al-Qaida in Verbindungen
zustehen. Der Aussage des BKA-Vizepräsidenten Falk
zufolge hatte das BKA diese Information an US-Stellen
weitergegeben. (Falk, Protokoll-Nummer 91, S. 25, Fuß-
note 81) Das BKA überprüfte die Anschlüsse und leitete

in München und der von Khafagys Privatadresse. Die
BAO USA des BKA hatte ja auch im Fall Zammar einen
Monat später wichtige Informationen an die US-Behör-
den geliefert, worauf kurz danach die Verschleppung er-
folgte.

In den Morgenstunden des 25. September 2001 drangen
Kräfte der SFOR in das Zimmer Khafagys im Hotel
„Hollywood“ ein. Khafagy und sein Schwager al-Jamal
saßen dort gerade daran, die Druckvorlage einer Koran-
übersetzung Korrektur zu lesen. Khafagy sagte aus, dass
plötzlich die Tür mit einem immensen Schlag eingetreten
oder eingeschlagen wurde und eine große Zahl von Mili-
tärs – sie waren militärisch angezogen – hereinkamen. Sie
seien sofort auf ihn und seinen Schwager zugestürmt und
hätten angefangen, sie mit ihren Gewehren zu schlagen.
Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und er habe sofort
angefangen zu bluten. (Khafagy, Protokoll-Nummer 81,
S. 80) Neben Prellungen am ganzen Körper (Ahlem
Khafagy, Protokoll-Nummer 81, S. 64) erlitt der zu die-
sem Zeitpunkt 69-jährige Khafagy bei der Festnahme
eine Platzwunde am Kopf, die noch vor Ort und ohne
Narkose durch einen Sanitätssoldaten mit zahlreichen Sti-
chen genäht wurde. (Khafagy, Protokoll-Nummer 81,
S. 81, 92)

In Handschellen gefesselt und mit verbundenen Augen
wurden Khafagy und al-Jamal mit einem Helikopter zu der
ca. 80 km entfernten „Eagle Base“ geflogen. Eagle Base ist
eine große US-SFOR-Militärbasis nahe Tuzla mit ange-
schlossenem Flugplatz. Hierbei habe man die Handschel-
len des Khafagy so fest gezogen, dass nach Aussage seiner
Tochter Ahlem Khafagy die Motorik einer seiner Hände
bis heute eingeschränkt sei. (Ahlem Khafagy, Proto-
koll 81, S. 54) Die im Hotelzimmer befindlichen Unterla-
gen und Gegenstände, die ganze persönliche Habe
Khafagys, wurde sichergestellt und zur Auswertung in die
Zentrale der United States National Intelligence Cell
(USNIC) im Camp Butmir, dem Hauptquartier der SFOR
in Sarajewo gebracht, wo sie später von deutschen Beam-
ten des BKA untersucht und ausgewertet wurde.

Von den folgenden eineinhalb Wochen bis zu seiner Ab-
schiebung nach Ägypten am 6. Oktober 2001 berichtete
der Zeuge Khafagy dem Ausschuss, dass er sie in einer
Einzelzelle verbracht habe, aus der man ihn mehrmals
täglich mit verbundenen Augen zu Verhören in einen an-
deren Raum führte. (Khafagy, Protokoll-Nummer 81,
S. 83) Zwischen den Verhören habe man ihn am schlafen
gehindert, indem von außen gegen die Tür geschlagen
oder diese unversehens aufgerissen worden sei. (Khafagy,
Protokoll-Nummer 81, S. 80, 81) Nach Angaben der Zeu-
gin vom Hörensagen Ahlam Khafagy sei in die Zelle ih-
res Vaters kein Tageslicht eingedrungen, so dass dieser
nach Gefühl die Gebetszeiten habe bestimmen müssen.
(Ahlem Khafagy, Protokoll-Nummer 81, S. 54) Die Be-
schreibungen der Haftumstände entsprechen den Zeugen-
aussagen und dienstlichen Berichten der BKA-Beamten
Zorn und Port über einen ihnen von US-Seite am 2. Okto-
ber 2001 zum Zwecke der Befragung Khafagys gezeigten
die Ergebnisse an das FBI weiter. Die aus Bosnien ange-
wählten Anschlüsse waren der des SKD-Bavaria-Verlags

Gefängnisbereich auf der Eagle Base. Vor dem Betreten
des Hauses seien sie von dem Leiter des dortigen US-Ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 451 – Drucksache 16/13400

nehmungsteams gebeten worden, im Gebäude nicht zu re-
den und keine Geräusche zu machen, da man nicht wolle,
dass die Inhaftierten wüssten, wie spät oder welche Ta-
geszeit es gerade sei. (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108)
Die Zellen der Festgenommenen seien von einem einzi-
gen langen mit Teppich ausgelegten Flur links und rechts
abgegangen, an deren Türen Zettel mit Bezeichnungen
wie „Der alte Mann“ klebten. (MAT A 311, 312, 306/3,
Bl. 108) Auch seien Schilder mit der Aufschrift „we keep
the lights on“ angebracht gewesen. (MAT A 307, Bl. 50)

Ein Verdacht gegen den 69-jährigen Herrn Khafagy, der
für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn
ausgereicht hätte, konnte im Übrigen nie bestätigt wer-
den. Dies wird auch eindeutig durch die Akten belegt.
Skandalös erscheint daher in diesem Zusammenhang die
Befragung Khafagys durch die SPD vor dem Untersu-
chungsausschuss, die gleichwohl vor der Öffentlichkeit
den Eindruck erwecken wollte, er sei ein gefährlicher, ter-
rorverdächtiger Islamist.

b) Entsendung von Beamten/Profit
von Folter

Die deutschen Sicherheitsbehörden halfen den USA bei
der Auswertung von durch Folter erlangten Dokumenten
und sie nutzten die Methoden der USA auch, um Infor-
mationen für sich selbst zu sammeln. Man profitierte da-
mit von den rechtsstaatswidrigen Methoden der Amerika-
ner.

Bereits am 27. September entsandte das BKA zwei Be-
amte nach Sarajewo, die von einem BND-Dolmetscher
begleitet wurden. Auftrag der entsandten Beamten sei
laut BAO-Leiter Klink gewesen, Erkenntnisse und mögli-
che Verbindungen zum Ermittlungsverfahren zur Ham-
burger Zelle zu gewinnen. Zum anderen sei die Erhebung
kriminalpolizeilicher Informationen über die islamisti-
sche Szene in Deutschland (…) verfolgt worden, um
diese den zuständigen deutschen Behörden zu präventi-
ven und repressiven Zwecken zur Verfügung stellen zu
können. Beides habe gleichermaßen eine Rolle gespielt.
(Klink, Protokoll-Nummer 85, S. 58) Nach einem Einfüh-
rungsgespräch nach Ankunft im SFOR-Hauptquartier in
Sarajewo brachte der Leiter der GENIC, OTL G., die Be-
amten zu den sich ebenfalls im Hauptquartier der SFOR
befindlichen Räumlichkeiten der USNIC, in denen man
die bei der Festnahme sichergestellten Unterlagen und
Gegenstände Khafagys und al-Jamals sowie die Unterla-
gen aus anderen Festnahmen verwahrte. Allein aus dieser
räumlichen Nähe lässt sich schließen, dass die Deutschen
über die Operationen der USA zumindest informiert wa-
ren. An den Asservaten sei auffällig gewesen, wie der
Zeuge Port und auch andere an der Auswertung mitbetei-
ligte Zeugen später vor dem Ausschuss ausgesagt haben,
dass einige der Gegenstände und auch die später hinzuge-
kommen Kleidungsstücke teilweise erheblich mit Blut
behaftet gewesen seien. (Port, Protokoll-Nummer 85,
S. 9, 10, 21; 23; 24; H., Protokoll-Nummer 83, S. 9)
„[D]as waren keine Spritzer, das war teilweise auch ein

Aussage vor dem Untersuchungsausschuss. Auf Fragen
nach der Herkunft der Blutanhaftungen habe man den
BKA-Beamten die Auskunft geben, dass diese bei der
Festnahme entstanden seien, da sich – der damals 69-jäh-
rige – Khafagy gewehrt habe. Spätestens jetzt wusste
man, dass die Asservate durch die Misshandlung eines äl-
teren Herrn in die Hände der Amerikaner gekommen sein
mussten. Gleichwohl werteten die Beamten in den Folge-
tagen die bei der Festnahme in Khafagys Hotelzimmer im
„Hollywood“ sichergestellten Gegenstände aus. Hinweise
zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat man bei
der Durchsicht der Asservate nicht gefunden. (MAT A
311, 312, 306/3, Bl. 61) Auch für die angeblichen hohen
Geldsummen bis zu 100 000 US-Dollar, die Khafagy an-
geblich bei sich hatte, konnten keine Beweise gefunden
werden. Gleichwohl wurden aber die Informationen, die
unter den schlimmen Umständen von Herrn Khafagy er-
langt wurden, später in Deutschland genutzt. Einzelheiten
aus Khafagys persönlichem Telefonbuch, das man ihm
nach seiner Aussage nie zurückgegeben hat, wurden ihm
später im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens vor
dem Landratsamt München vorgehalten. Deutsche Behör-
den haben also unter Folterumständen erlangte Informa-
tionen genutzt und insoweit auch davon profitiert.

Die Verhörprotokolle aus Khafagys und al-Jamals Ver-
nehmungen, stellte die US-Seite den BKA-Beamten Zorn
und Port am 28. September 2001 zur Verfügung – vier
Tage bevor die BKA-Beamten am 2. Oktober 2001 über
die Haftbedingungen auf der Eagle Base Kenntnis erlang-
ten. Die BKA-Beamten schickten die Protokolle zusam-
men mit ihrer Tagesberichterstattung an ihre Dienststelle
nach Deutschland, der BAO USA im BKA, die sie zu den
Akten nahm.

Aufgrund zweier Namen aus Khafagys Telefonbuch, hin-
sichtlich derer man sich offenbar Ermittlungsfortschritte
erhoffte, nahmen die Beamten zunächst auch das Ange-
bot für eine Befragung des Gefangenen auf der Eagle
Base bei Tuzla an, obwohl ihnen die äußeren Umstände
der Inhaftierung bekannt waren. Sie reisten dafür am
2. Oktober 2001 in das Gefängnis. Aufgrund der von ih-
nen wahrgenommenen Umstände und der Berichte der
Amerikaner auf der Eagle Base nahmen die Beamten
dann nach Rücksprache mit Vertretern der BAO USA und
einer Vertreterin der GBA Abstand von der geplanten Be-
fragung. In einem nach seiner Rückkehr nach Deutsch-
land verfassten ausführlichen Bericht schilderte einer der
BKA-Beamten die Situation und die Gründe für die Ent-
scheidung wie folgt: „Die Gesamtumstände der Schilde-
rung des bisherigen Vernehmungen des Khafagy und des
Al-Jamal ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistandes so-
wie die Art und Weise, wie die Gefangenen nach zumin-
dest zeitweiligen Schlafentzug vernommen und festgehal-
ten wurden, deuten zumindest auf Anzeichen für eine mit
den Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung
nicht über einstimmenden Vorgehensweise der Befrager
[…] hin. Ebenso können hierbei Indizien für Menschen-
rechtsverletzungen erkannt werden.“ (MAT A 311, 312,
Viertelstück von einer DIN A4-Seite.“ (Port, Protokoll-
Nummer 85, S. 23), berichtete der Zeuge Port in seiner

306/3, Bl. 108) Dass deutsche Behörden unter den gege-
benen Umständen von einer Befragung Abstand genom-

Drucksache 16/13400 – 452 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

men haben, ist positiv zu bewerten. Zum damaligen Zeit-
punkt war es sowohl für die nach Tuzla entsandten
Beamten als auch für deren Vorgesetzte – die das Verhal-
ten ausdrücklich billigten – und den Generalbundesan-
walt klar, dass man unter Folterumständen eine angebo-
tene Befragung aus rechtsstaatlichen Gründen unterlässt.
Diese Klarheit ist leider später, beispielsweise im Fall
Kurnaz, abhanden gekommen. Darin zeigt sich eine ge-
wisse Erosion des rechtsstaatlichen Bewusstseins.

Der Fall Khafagy wurde offenbar von der Bundesregie-
rung nicht zum Anlass genommen, Vorgaben über eine
rechtsstaatlich saubere, eindeutige Linie hinsichtlich sol-
cher Befragungen zu erarbeiten.

c) Kenntnisse deutscher Behörden

aa) Frühe Kenntnis von Festnahme
und US-Praxis

Deutsche Behörden wussten bereits am Tag der Fest-
nahme von dem Vorfall. Die Nachricht von den am
25. September 2001 in Sarajewo stattgefundenen Fest-
nahmen des vermeintlichen Abu Zubaydahs (tatsächlich
al-Jamals) und Khafagys kam den deutschen Behörden
auf verschiedenen Wegen zur Kenntnis. Das Amt für
Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw) erhielt durch
die Berichterstattung des Leiters der ihr nachgeordneten
GENIC (German National Intelligence Cell) bereits am
25. September 2001 in Sarajewo die bis dahin noch inof-
fiziellen Hinweise auf die Festnahmen im Hotel „Holly-
wood“. Nachdem am darauf folgenden Tag die USNIC
u. a. gegenüber der GENIC die Festnahmen offiziell be-
stätigte und um Unterstützung bei der Asservatenauswer-
tung bat, leitete das ANBw dies an die ihm übergeordnete
Stabsabteilung im Führungsstab der Streitkräfte (Fü S II)
des Bundesministeriums der Verteidigung weiter (MAT A
311, 312, 306/3, Bl. 7, 8). Zudem gab es die Information
an die BAO USA im BKA weiter. Noch am selben Tag
ergänzte das ANBw diese Mitteilung um die Bitte der
„amerikanischen Seite (…) um Sichtung des sicherge-
stellten Materials“. Nach Rücksprache mit der vorgesetz-
ten Dienststelle, der besagten Abteilung II im Führungs-
stab der Streitkräfte des BMVg, sollte der ganze Vorgang
an das BKA abgegeben werden. (MAT A 311, 312, 306/3,
Bl. 8) Über die in der BAO USA damals vertretenen Ver-
bindungsbeamten erfuhr in der Folge auch das Bundes-
amt für Verfassungsschutz von den Festnahmen und war
in den weiteren Verlauf der Ermittlungen nachrichtlich
eingebunden. (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 228 – 261)
Des Weiteren erfuhr auch der BND am 25./26. September
2001 durch seine in der GENIC eingesetzten Mitarbeiter
unmittelbar von den Festnahmen der SFOR und dem Un-
terstützungsersuchen der USNIC. (MAT A 306/4, Bl. 1, 4)

Auch im Bundeskanzleramt war die Verschleppung des
Herrn Khafagy sehr früh bekannt. Nach Aussage des Zeu-
gen Wenckebach, dem damaligen ständigen Vertreter des
Leiters der für den Bundesnachrichtendienst und Koordi-

tember 2001 den Anruf eines ihm persönlich bekannten
Mitarbeiters der US-Botschaft in Deutschland. Dieser
teilte ihm mit, dass „eine oder mehrere aus ihrer Sicht
dem Terrorismus zuzurechnende Person in Bosnien-Her-
zegowina verhaftet worden seien und dass ein oder zwei
dieser Personen auch besondere Bezüge nach Deutsch-
land aufwies, insbesondere nach Bayern, […].“(Wencke-
bach, Protokoll-Nummer 87, S. 44) Damit verbunden sei
auch ein Angebot gewesen, die sichergestellten Beweis-
mittel mit auswerten und/oder die festgenommenen Per-
sonen befragen zu können. (Wenckebach, Protokoll-
Nummer 87, S. 54, 56) Wenckebach leitete die Informa-
tion noch am selben Tag an Herrn Uhrlau, (Uhrlau, Proto-
koll-Nummer 89, S. 60, 61) sowie an die BAO USA im
BKA weiter. (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 10)

Es wussten also die großen deutschen Sicherheitsbehör-
den und das Bundeskanzleramt Ende September 2001 be-
reits, dass die US-Behörden im Kampf gegen den Terro-
rismus Methoden anwendeten, bei denen man nicht von
rechtsstaatlichen Methoden sprechen kann. Diese Ein-
schätzung der Methoden wurde von Vertretern deutscher
Sicherheitsbehörden offenbar auch geteilt: In seinem Ab-
schlussbericht an das ANBw über die geleistete Unter-
stützung der GENIC und des BKA bei der Auswertung
der Asservate, äußerte der auch als Zeuge vernommene
OTL G.: „Zu der Praxis der US bei Vernehmungen und
Verwahrung der Festgenommenen ist festzustellen, dass
die Haftbedingungen aus Sicht der beteiligten BKA-Be-
amten mit deutschen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar
waren.“ (MAT A 312/3, 314/2, Bl. 26) In einem späteren
Bericht äußert OTL G. folgende Einschätzung: „Es kann
davon ausgegangen werden, dass vertrauliche Informatio-
nen an USNIC, auch wenn diese vage sind, aufgrund des
hohen Erfolgsdrucks unverzüglich und ohne Rücksicht
umgesetzt werden.“ (MAT A 307, Bl. 35)

Es fand sich Ende September 2001 auch kein Hinweis
darauf, dass jemand bei den deutschen Behörden hin-
sichtlich des Vorgehens der Amerikaner offene Kritik
zum Ausdruck brachte, insbesondere den Amerikanern
gegenüber. Dies wiederum legt die Vermutung nahe, dass
die deutschen Sicherheitsbehörden auch schon kurz nach
dem 11. September 2001 über die „Rendition“-Praxis sei-
tens der USA informiert waren, zumal es sich bei dem
Vorgehen gegen Khafagy nicht um einen Einzelfall han-
delte. Dass es im Zeitraum der Festnahme Khafagys und
al-Jamals zu weiteren Durchsuchungen und Sicherstel-
lungen unter Leitung der SFOR-Kräfte im großen Um-
fang gekommen sei, die die Auswertungskapazitäten der
SFOR überstiegen, hatte der für die Asservatenauswer-
tung zuständige Mitarbeiter der USNIC gegenüber den
entsandten BKA-Beamten bereits am ersten Tag der
BKA-Unterstützung mitgeteilt. (MAT A 311, 312, 306/3,
Bl. 38) Deutsche Behörden hätten aufgrund der Kennt-
nisse und Warnungen auch sorgfältiger mit Informationen
umgehen müssen. Gleichwohl fand der Ausschuss in je-
dem der vom ihm untersuchten Fälle heraus, dass deut-
nierung der Nachrichtendienste des Bundes zuständigen
Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, erhielt er am 26. Sep-

sche Behörden praktisch schrankenlos Informationen an
die Amerikaner herausgaben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 453 – Drucksache 16/13400

bb) Kenntnisse von Umständen
auf der Eagle Base

Von den Umständen auf der Eagle Base haben zumindest
das BKA, der BND und GENIC und damit auch das Bun-
desministerium der Verteidigung Kenntnis gehabt. Fest
steht auch eine Kenntnis des Falles im Bundeskanzler-
amt. Es ist auch davon auszugehen, dass die gesamte Si-
cherheitslage, deren Vorsitz der ChefBK Steinmeier
führte, über die Vorfälle im Zusammenhang mit Khafagy
informiert war. Das BKA berichtete jedenfalls am 27. und
29. September sowie am 3. Oktober 2001 in den Sicher-
heitslagen im Bundeskanzleramt von den Ermittlungser-
gebnissen ihrer nach Sarajewo entsandten Beamten Port
und Zorn. Nicht aufgeklärt werden konnte, ob eine Erör-
terung auch am 9. Oktober 2001 stattgefunden hat. Im
Sprechzettel zu dieser Sitzung für den damaligen BKA-
Präsidenten, Dr. Kersten, finden sich Angaben über die
neuesten Erkenntnisse in Sachen Khafagy und al-Jamal
inklusive der durch die BKA-Beamten beobachteten
Haftbedingungen und Verhörmethoden auf der Eagle
Base. Diese Beiträge seien nach Aussage des Zeugen
Zorns von ihm auf Anforderung für die Sicherheitslage
am 9. Oktober 2001 gefertigt worden. (Port, Protokoll-
Nummer 85, S. 19, 35; Zorn, Protokoll-Nummer 85,
S. 66) Ein der Vorbereitung des Chefs BK, Steinmeier,
auf diese Sicherheitslage dienender Gesprächsvorschlag
sah zudem vor, den aktuellen Stand zu diesem Fall beim
BKA-Vertreter abzufragen. Wörtlich heißt es in dem Fra-
gevorschlag: „BKA: Stand im Fall der in Bosnien festge-
nommenen beiden Personen, eine davon hatte eine Woh-
nung in München. Ursprünglich wollten die Bosniaken
diesen nach Ägypten abschieben – Stand? – Vielleicht
kann AA etwas ergänzen, da sich nach meiner Kenntnis
die Botschaft in das Abschiebeverfahren eingeschaltet
hat.“ (MAT A 308, 307/1, 306/2, Bl. 35) Dies zeigt, dass
die Sicherheitslage also keineswegs das Interesse an
Khafagy verloren hatte, nachdem man festgestellt hatte,
dass er nicht von Abu Zubeydah begleitet wurde. Mit die-
ser Argumentation wurde aber versucht, darzulegen, dass
der Fall doch nicht in der Sicherheitslage vom 9. Oktober
2001 zur Sprache gekommen sein soll. So hat der Zeuge
Uhrlau die angeblich ausgebliebene weitere Erörterung
der Festnahmen Khafagys und al-Jamals in dieser und
auch der folgenden Sicherheitslage vor dem Ausschuss
damit erklärt, dass sich die Sicherheitslage im Kanzler-
amt ausschließlich deshalb mit dem Fall Khafagy be-
schäftigt habe, weil er als Begleiter Abu Zubaydah ver-
mutet wurde. Nachdem sich dies bereits zwei Tage später
als falsch herausgestellte, sei die Angelegenheit für das
BK erledigt gewesen. In der Sicherheitslage vom 9. Okto-
ber 2001 sei der Fall Khafagy und damit auch die Er-
kenntnisse des BKA zu seinen Haftumständen nicht erör-
tert worden. (Uhrlau, Protokoll-Nummer 89, S. 58, 62)
Dies erklärten auch andere Teilnehmer an dieser und spä-
teren Sicherheitslagen (Fromm, Protokoll-Nummer 93,
S. 7; Uhrlau, Protokoll-Nummer 89, S. 59) sowie der
Zeuge Dr. Steinmeier vor dem Ausschuss: „Ich habe die-
sen Fall Khafagy von da an nicht weiter verfolgt. (…)

wir sie hielten, und keine weitere Befassung in der
Sicherheitslage mehr stattgefunden hat dazu, keine Be-
rührungspunkte mehr zum damaligen Chef des Kanzler-
amtes.“ (Steinmeier, Protokoll-Nummer 91, S. 91)
Steinmeiers Vorbereitungsunterlagen für den 9. Oktober
2001 sagen da aber etwas anderes. Ferner ist fraglich, wa-
rum Erörterungen am 29. September und 3. Oktober 2001
stattfanden, wenn man nach zwei Tagen wusste, der Be-
gleiter Khafagys war nicht Abu Subeydah. Die Informa-
tionen lagen jedenfalls im Kanzleramt vor. Der stellver-
tretende Leiter der Abteilung 6, Wenckebach, will noch
2001 in einem Flurgespräch durch Herrn Vorbeck, der in
dem Fall die Federführung innehatte, von den Umständen
auf der Eagle Base erfahren haben. Der Zeuge Wenckebach
sagte vor dem Ausschuss: „Der war nach meiner Erinne-
rung auch der Erste, der mir gesagt hatte: Die Beamten
des BKA haben übrigens dieses Angebot zu einem Ge-
spräch nicht genutzt, weil sie den Eindruck hatten, dass
der Gefangene nicht nach den Regeln des Strafprozess-
ordnung – er hat das etwas kraftvoller ausgedrückt; das
Wort „gefoltert“ fiel wohl auch – behandelt worden sei.“
(Wenckebach, Protokoll-Nummer 87, S. 57) Die hierzu
vernommen Mitarbeiter der Abteilung 6 sowie die Zeu-
gen Uhrlau, Vorbeck und der damalige Chef BK,
Steinmeier, gaben jedoch an, hiervon erst im Jahr 2006,
im Zuge der damals einsetzenden Medienberichterstat-
tung und im Nachgang zu den durch die Vernehmungen
des Ausschusses zum Fall el-Masri zu Tage geförderten
Hinweisen, Kenntnis erlangt zu haben. (Uhrlau, Proto-
koll-Nummer 89, S. 58; Vorbeck, Protokoll-Nummer 89,
S. 16, 21) Das Kanzleramt sei weder durch das BKA,
noch in seiner Funktion als Fachaufsicht vom BND
(Uhrlau, Protokoll-Nummer 89, S. 62, 65 – 66; Vorbeck,
Protokoll-Nummer 89, S. 26) oder auf andere Weise bis
zu diesem Zeitpunkt über die Haft- und Verhörumstände
auf der Eagle-Base informiert worden. Wenn dies zutref-
fen sollte, wäre es jedenfalls ein erhebliches Versäumnis
gewesen, die Methoden der Amerikaner dem Kanzleramt
zu verschweigen und ihm dadurch die Möglichkeit zu neh-
men, über eine politische Reaktion hierauf zu entscheiden
.Wahrscheinlicher ist aber nach der Indizienlage, insbeson-
dere auch nach der im Ausschuss festgestellten Informa-
tionsaustauschpraxis zwischen den Sicherheitsbehörden,
dass die Erkenntnisse über die Bedingungen auf der Eagle
Base und die Methoden der Amerikaner auch den Ent-
scheidungsträgern in der Sicherheitslage zeitnah zur
Kenntnis gelangten. Dies wirft dann aber die Frage auf,
warum seitens der Bundesregierung keinerlei Kritik an
den Methoden der USA formuliert worden ist, und wa-
rum für die eigenen Behörden keine Maßstäbe über das
Vorgehen bei künftigen, ähnlichen Fällen entwickelt wor-
den ist. Darin liegen deutliche Versäumnisse der damali-
gen Bundesregierung.

d) Fehlender Einsatz für eine
Rückkehr nach Deutschland

Bereits am 28. September 2001 teilte ein Mitarbeiter der
US-Botschaft in Sarajewo den BKA-Beamten Port und
Beim Fall Khafagy gab es, nachdem sich erstens heraus-
gestellt hat, Abu Subeydah war nicht die Person, für die

Zorn mit, dass eine Abschiebung Khafagys nach
Deutschland zum 30. September 2001 hin avisiert sei,

Drucksache 16/13400 – 454 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

man jedoch mit den bosnischen Behörden den genauen
Termin noch nicht fixiert habe. (MAT A 311, 312, 306/3,
Bl. 39) Am 3. Oktober 2001 schließlich informierte sie
der Leiter der USNIC, dass der Kommandeur der SFOR
im direkten Kontakt mit der ägyptischen Botschaft stehe
und eine Abschiebung Khafagys nach Ägypten zum
6. Oktober 2001 (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 102) ge-
plant sei. In die folgende Abstimmung waren das BKA,
das Bundesministerium des Innern, das Auswärtige Amt
und die deutsche Botschaft eingebunden. Bei der Abstim-
mung ging man auf deutscher Seite fälschlicherweise von
einem Asylanten-Status Khafagys aus. Das war zumin-
dest ein grobes Versehen. Denn Khafagy besaß eine unbe-
fristete Aufenthaltsgenehmigung, was sich ohne größere
Umstände hätte feststellen lassen können. Im Ergebnis
sah man keine Grundlage, „gegen die geplante Ausliefe-
rung Khafagys nach Ägypten weiter als bisher zu interve-
nieren.“ (MAT A 305, Bl. 22, 23) Deutschland hat sich
nach seiner Freilassung demnach nicht für eine direkte
Rückkehr Khafagys nach Deutschland, wo er seit Jahr-
zehnten seinen Lebensmittelpunkt hatte und wo seine Fa-
milie lebte, eingesetzt. Khafagy stellte nicht ansatzweise
ein Sicherheitsrisiko für Deutschland dar. Vermutungen
in diese Richtung beruhten einzig und allein auf schlam-
pigen Informationen und Fehlern deutscher Behörden. Es
ist erschreckend, wie schnell eine Person mit einem arabi-
schen Namen durch Behördenhandeln das Opfer einer
menschenrechts- und rechtsstaatswidrigen Behandlung
werden kann. Nach der unterbliebenen gebotenen Inter-
vention zugunsten Khafagys wurde dieser am 6. Oktober
2001 nach Ägypten abgeschoben. Es bestand dabei die
Gefahr, dass er dort erneut verhaftet werden könnte,
nachdem er bereits als junger Mann dort eine 15-jährige
Haftstrafe wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der
Moslembruderschaft absitzen musste. Bis zuletzt habe
man ihm nicht mitgeteilt, wohin er gebracht werde. Erst
als die Maschine in Kairo landete, habe er gewusst, dass
er nach Ägypten gebracht wurde. (Khafagy, Protokoll-
Nummer 81, S. 82, 84) In Ägypten angekommen, sei
Khafagy vom Flughafen aus zum ägyptischen Nachrich-
tendienst gefahren und dort in ein Zimmer gebracht wor-
den, in dem er die 14 Tage bis zu seiner Freilassung und
Rückkehr nach Deutschland am 20. Oktober 2001 (MAT A
251, Ordn. 1, Bl. 264) unter Arrest verbracht habe.
(Khafagy, Protokoll-Nummer 81, S. 82, 93) Nach knapp
zwei Wochen habe man ihn aus dem ägyptischen Arrest
entlassen, woraufhin er seine Familie kontaktierte und auf
eigene Kosten nach München zurück flog. (Ahlem
Khafagy, Protokoll-Nummer 81, S. 57) Dort traf die ihn
abholende Familie und sein Anwalt Lechner auf einen
„gebrochenen Mann“. Auch heute noch leidet er aufgrund
seiner damaligen Erfahrungen unter Angstzuständen.
(Ahlem Khafagy, Protokoll-Nummer 81, S. 57)

Zu kritisieren ist ferner der Umgang der Behörden mit der
besorgten Familie und dem Rechtsanwalt der Familie
Khafagy. Die Familie wurde, trotz Kenntnis der Um-
stände, nicht durch die deutschen Behörden über dessen
Schicksal informiert. Auch auf die Nachforschungen des

rekten Auskunft an Rechtsanwalt Lechner befugt sah,
hätte man diesem doch weiterführende Hinweise geben
können. So lief die Familie in kafkaesker Weise gegen
eine Wand – Khafagy blieb für seine Angehörigen in un-
erklärlicher Weise verschwunden. Deutsche Behörden sa-
hen sich nicht dafür zuständig, trotz vorhandenen Wis-
sens der Familie bei der Suche zu helfen.

V. Komplex CIA-Flüge/Entführungsflüge
über deutsches Staatsgebiet

1. Einleitung

Zu den Maßnahmen der USA gegen den internationalen
Terrorismus gehört auch ein geheimes Entführungspro-
gramm der CIA. Innerhalb dieses Programms verbringt
die CIA Terrorverdächtige, ohne jedes rechtsstaatliche
Verfahren, in Privatflugzeugen heimlich an Orte außer-
halb der USA, um sie dort „geheim festzuhalten“ und
durch „Experten“ zu befragen. (The White House, Presi-
dent Discusses Creation of Military Commissions to Try
Suspected Terrorists, 6. September 2006, www.white-
house.gov/news/releases/2006/09/print/20060906-3.html;
Steinmeier, Protokoll-Nummer 91, 80) Dieses Entfüh-
rungsprogramm ist als „extraordinary rendition“ (oder
kurz Rendition) bekannt geworden.

Die USA geben offen zu, dass sie für „außerordentliche
Überstellungen“ verantwortlich sind. Renditions seien ein
„entscheidendes Mittel im Kampf gegen den Terror“,
sagte die damalige Außenministerin Condoleezza Rice
bei ihrem Europabesuch Ende 2005. Sie behauptete aller-
dings, die Gefangenen würden weder gefoltert noch an
Folterstaaten ausgeliefert. Details teilt die US-Regierung
allerdings nicht mit, auch eine unabhängige Untersu-
chung der Vorgänge lässt sie nicht zu.

Der Ausschuss hat untersucht, inwieweit dieses Entfüh-
rungsprogramm deutsches Staatsgebiet betroffen hat und
ob die Bundesregierung gegebenenfalls hierfür mitverant-
wortlich ist. Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme
des Ausschusses hat der von ihm eingesetzte Ermittlungs-
beauftragte Dr. Jacob, der ehemalige Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, vorbe-
reitet und über die von ihm gesichteten Beweismittel dem
Ausschuss am 31. März 2008 einen Bericht vorgelegt.
Auf der Grundlage dieses Berichts hat der Ausschuss
mehrere Zeugen vernommen und ist zu folgenden Fest-
stellungen gekommen:

Die USA haben gegenüber deutschen Stellen bislang kei-
nerlei Stellungnahme darüber abgegeben, ob und in wel-
chem Umfang die Entführungsflüge der CIA auch deut-
sches Staatsgebiet berührten. Der Ausschuss konnte
schließlich auf Grundlage von Flugdaten und Informatio-
nen ausländischer Stellen rekonstruieren, dass zumindest
zwei Entführungsflüge über deutsches Staatsgebiet erfolg-
ten: Am 18. Dezember 2001 transportierte die CIA zwei
ägyptische Terrorverdächtige von Schweden nach Kairo,
die der schwedische Nachrichtendienst der CIA in Schwe-
den übergeben hatte. Nach Aussage des Ermittlungsbeauf-
Rechtsanwalts Lechner hin geschah dies nicht. Wenn man
sich auf dessen konkrete Anfrage hin schon zu keiner di-

tragten, Dr. Jacob, durchquerte das Flugzeug – ohne Zwi-
schenlandung – deutschen Luftraum: „Der Einflug war

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 455 – Drucksache 16/13400

[…] über Rügen, Fürstenwalde, Hermsdorf wieder raus.
Die Zeiten sind: Ortszeit 22:34 Uhr, Ausflug über Herms-
dorf 23:01 Uhr. Das heißt also, es waren ungefähr 27 Mi-
nuten.“ (Jacob, Protokoll-Nummer 91, S. 55) Ferner trans-
portierte die CIA am 17. Februar 2003 einen ägyptischen
Terrorverdächtigen von Mailand (Aviano) über Ramstein
nach Kairo. Zu dem Umweg über Ramstein hat der Ermitt-
lungsbeauftragte, Dr. Jacob, vor dem Ausschuss bekundet:
„Wir haben […] alles abgecheckt, sodass wir jetzt […] sa-
gen können: Nein, es ist […] klar, dass in der Tat dieser
Flug über Ramstein gelaufen ist.“ (Jacob, Protokoll-Num-
mer 91, S. 55)

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, ob dies die einzi-
gen Entführungsflüge über deutsches Staatsgebiet waren.
Der Ermittlungsbeauftragte des Ausschusses hat hierzu
vor dem Ausschuss ausgeführt: „Es ist festzustellen, dass
eigentlich nur die einschlägigen amerikanischen Stellen
wissen, wie viele Terrorverdächtige transportiert wurden,
wann und wo sie in welches Flugzeug gebracht wurden
und ob sie über deutsches Staatsgebiet geflogen sind. Mir
war also trotz der umfangreichen Recherchen vor diesem
Hintergrund eine seriöse Aussage darüber, wie viele Ter-
rorverdächtige über deutsches Staatsgebiet tatsächlich ge-
flogen wurden, nicht möglich, mangels einer entspre-
chenden Kooperation der US-Stellen.“ (Jacob, Protokoll-
Nummer 91, S. 48) Aus diesem Grund habe er nur „zufäl-
lig verfügbare Informationen“ wie „Berichte von freige-
lassenen Gefangenen der CIA“ mit Flugdaten in Bezug
setzen können. (Jacob, Protokoll-Nummer 91, S. 48)
Dr. Jacob hatte während der Recherchearbeit oft bemän-
gelt, dass von der Bundesregierung angeforderte Akten
sehr spät oder stark geschwärzt geliefert wurden.

Abweichend vom Feststellungsteil des Abschlussberichts
des Untersuchungsausschusses ist die FDP-Fraktion der
Meinung, dass es ausreichend Hinweise und Belege dafür
gibt, dass viele Renditions auch über deutsches Staatsge-
biet stattgefunden haben und dass die Bundesregierung
davon Kenntnis hatte.

2. Sachverhalt und Hintergründe

a) Renditions (Verschleppungsflüge)

Der Ausschuss hat den Zeugen Dick Marty, Abgeordneter
des schweizerischen Parlaments (Ständerat) und des Euro-
parats, gehört. Marty war vom Europarat als „Bericht-
erstatter“ damit betraut, zu den CIA-Entführungen und
den CIA-Geheimgefängnissen in Europa zu ermitteln.
Nach seinen Feststellungen ist davon auszugehen, dass
auch Deutschland im Anti-Terror-Kampf Menschenrechte
missachtet habe. Europäische Regierungen, darunter die
deutsche, hätten unter Hinweis auf angebliche „Staatsge-
heimnisse“ Menschenrechtsverletzungen verschleiert.

Dies erscheint plausibel. Schon der Blick auf die geogra-
phische Lage Europas legt nahe, dass viele der interkonti-
nentalen Rendition-Flüge über Europa geführt haben
müssen. Es ist, wie Dick Marty feststellt, „äußerst un-
wahrscheinlich, dass die europäischen Regierungen, oder

einzige, die offiziell eingestanden hat, dass sie an einer
Rendition beteiligt war. Der Marty-Bericht benennt dane-
ben Schweden, Großbritannien, Italien, Mazedonien, die
Türkei und Deutschland als Länder, die möglicherweise
die Rechte Einzelner verletzt haben, sowie elf Länder im
Zusammenhang möglicher illegaler aktiver oder passiver
Begünstigung. (Auszug aus dem Bericht Dick Martys zur
Praxis der Renditions: The HVD programme has, to a
certain extent, grown out of an assertion of independence
on the part of the CIA in the exercise of „exclusive
custody” over its high-value detainees for as long as it
continues to question them. However, as my findings in
the following sections demonstrate, the CIA’s clandestine
operations in Europe – including its transfers and secret
detentions of HVDs – were sustained and kept secret only
through their operational dependence on alliances and
partnerships in what is more traditionally the military
sphere …. In the course of our discussions with intelli-
gence officials in the United States, a senior member of
the CIA Counterterrorist Center made the following
remarks to our team: „Many European countries have
multiple security services. And in most countries the
Agency deals with all of them: with the police, with the
anti-terrorism police, with foreign intelligence, with other
units – and of course with military intelligence … But for
the HVD programme we worked strictly in line with
‘need-to-know’.” Even in this context, the HVD pro-
gramme is different. One senior source in the CIA Coun-
terterrorism Centre told us: „If a guy is captured on the
battlefield and sent to [Guantanamo], that’s got nothing to
do with it. But I think there is a tendency in the media, in
Europe and in America, to blend together what the FBI is
doing, what the military is doing and what the CIA is
doing – to attribute it all to the same programme. And
frankly, you can’t do that. The HVD programme is a very
structured, very rigorous programme.“)

Dass die USA Renditions durchführten, war auch in der
Öffentlichkeit weitgehend bekannt. Das Entführungspro-
gramm der CIA und die mögliche Beteiligung der Bun-
desregierung war beispielsweise Thema in vielen Arti-
keln und Veröffentlichungen.

Laut Stern (Stern vom 21. Dezember 2005) gab es mehr
als 400 Starts und Landungen des US-Geheimdienstes
mit privaten Airlines auf deutschem Boden, wobei deut-
sches Recht gebrochen wurde. Weder wurde eine Einflug-
erlaubnis beantragt, noch das Luftfahrtbundesamt über
den Zweck des Fluges informiert, wozu auch der „ge-
werbliche Gelegenheitsverkehr“ verpflichtet ist.

Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung (Süddeutsche
Zeitung vom 27. April 2006), ist die CIA seit 2001 mehr
als tausend Mal unangemeldet über europäisches Territo-
rium geflogen. Allein 437 Flüge hätten über deutsches
Territorium geführt.

Spiegel-Online (Spiegel-Online vom 25. April 2006) be-
richtet über die Aussage des amerikanischen Anwalts
Stephen Oleksey, der die „Algerian Six“, (die sechs ent-
führten Algerier aus Bosnien) vertritt, vor dem Untersu-
zumindest ihre Geheimdienste, nichts bemerkt haben“.
Bisher ist die Regierung von Bosnien-Herzegowina die

chungsausschuss des Europäischen Parlamentes. Seine
bosnischen Mandanten seien vom deutschen Stützpunkt

Drucksache 16/13400 – 456 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ramstein aus nach Kuba geflogen worden. Bei einer Zwi-
schenlandung in der Türkei seien weitere mutmaßliche
Terroristen aufgenommen worden.

„Airliners-online“ („Airliners-online“ vom 1. März 2006)
meldet, die Frankfurter Flughafengesellschaft Fraport wisse
über Details von aktuellen CIA-Flügen über Deutschland
Bescheid, beispielsweise über genaue Angaben zu den Flü-
gen der vom Europarat als CIA-verdächtig eingestuften
Boeing 737 mit der Registriernummer N 368 CE.

Laut FAZ-Net (FAZ-Net vom 25. November 2005) war
über CIA Flüge, zur Verbringung Verdächtiger in Folter-
staaten schon vor 2005 in amerikanischen Zeitungen zu
lesen. Verwiesen wird auf den Bericht einer Geheim-
dienstspezialistin der „Washington Post“, Dana Priest,
vom 27. Dezember 2004, und auf einen Beitrag von Scott
Shane, Stephen Grey und Margot Williams in der „New
York Times“ vom 31. Mai 2005. Die Namen der wich-
tigsten Tarnfirmen der CIA zum Betreiben von zivilen
Flugzeugen – „Premier Executive Transport Services“
aus Delaware, „Aero Contractors“ aus North Carolina so-
wie „Pegasus Technologies“ und „Tepper Aviation“ aus
Florida – seien in den Vereinigten Staaten bereits seit lan-
gem so gut bekannt, dass Dana Priest ihren Artikel über
die CIA-Flieger mit der Überschrift „Offenes Geheimnis
im Krieg gegen den Terror“ versah.

Auch von Landungen und Zwischenstopps der CIA-Flüge
in Deutschland (Frankfurt und Ramstein), Großbritan-
nien, Schweden und auf Zypern sowie in Gambia und Ma-
rokko, in Indonesien, Pakistan, im Irak, in Afghanistan,
Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten,
Kuwait, Usbekistan und anderen Ländern sei in amerika-
nischen Medien unter Berufung auf Regierungsmitarbei-
ter und auf im Internet verfügbare Informationen von
Hobby-Flugzeugbeobachtern (plane spotters) seit langem
die Rede.

Der Sprecher des europäischen Hauptquartiers der US-
Armee, EUCOM in Stuttgart, gab am 15. Dezember 2005
öffentlich zu: „Wir (die Eucom in Stuttgart) haben Gefan-
gene transportiert, und wir haben das noch am selben Tag
bekannt gegeben.“ Weiter sagte er zur Rendition der Al-
gerian Six, die EUCOM habe die Aktion damals „mit den
beteiligten Nationen koordiniert“.

b) Wissensstand der Bundesregierung
Die Aussagen der vom Ausschuss gehörten Mitglieder
der Bundesregierung, die von alledem bis dahin nichts
gewusst haben wollen, stehen zu dieser breiten Bericht-
erstattung in einem krassen Missverhältnis. Es ist un-
glaubhaft, dass niemand in der Bundesregierung die um-
fassenden Presseberichte gelesen haben will. Die FDP-
Fraktion ist daher der Auffassung, dass die Bundesregie-
rung über den Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von der
Rendition-Praxis erlangt hat, falsche Angaben gemacht
haben muss.

Auch für Dick Marty ist es „absolut unglaubhaft“, dass
die europäischen Regierungen und damit auch die Bun-

schuss auf die bereits lange vor 2005 publizierten Medi-
enberichte zu den Verschleppungen Terrorverdächtiger
mit getarnten Flügen zu Geheimgefängnissen in diversen
Ländern, wo die Betroffenen möglicherweise auch miss-
handelt oder gefoltert wurden. Marty sagte, er glaube
nicht, dass Deutschland von diesen Praktiken „abgekap-
selt“ gewesen sei.

Laut Marty fasste die NATO auf ihrer Tagung Anfang
Oktober 2001 in Athen (hier irrte Marty, die Tagung war
in Brüssel) einen informellen Beschluss, der die Befug-
nisse der USA im Kampf gegen den Terror auf den jewei-
ligen Gebieten der europäischen Partnerstaaten auswei-
tete. „Die Vereinigten Staaten haben gesagt: Wir führen
diesen Krieg, die CIA hat besondere Ermächtigungen
bzw. Befugnisse bekommen, und wir verlangen, dass wir
totale Freiheit bei den Airports, den Flughäfen, haben und
dass unsere Agenten straflos bleiben.“ (Protokoll-Num-
mer 124, S. 11) Die Information der jeweiligen Regierun-
gen über auf ihrem Territorium durchgeführte Aktionen
sollten äußerst restriktiv (Grundsatz „need to know“) nur
denjenigen Entscheidungsträgern übermittelt werden, die
davon erfahren mussten, um die Aktion durchführen zu
können (Protokoll-Nummer 124, S. 11).

Auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Hellmut
Königshaus (Schriftliche Frage des Abgeordneten Hellmut
Königshaus vom 1. April 2009) nach dem genauen Wort-
laut „der Vereinbarung der NATO-Tagung in Athen An-
fang Oktober 2001“, über die Dick Marty in der Sitzung
des Untersuchungsausschusses vom 26. März 2009 be-
richtet hatte, antwortete Staatsminister Dr. Gernot Erler
für die Bundesregierung, dass ihr „weder eine NATO-Ta-
gung Anfang Oktober in Athen“ bekannt sei, „noch eine
anlässlich einer solchen Tagung“ (sic!) getroffene Verein-
barung.

Auf Nachfrage des Abgeordneten in der mündlichen Fra-
gestunde (22. April 2009, Plenarprotokoll 16/216,
S. 23458 ff.) erklärte Staatsminister Dr. Gernot Erler
nochmals, dass es Vereinbarungen mit dem von Dick
Marty dargestellten Inhalt nicht gebe; die Entscheidung
des NATO-Rates unterlägen im Übrigen der Geheimhal-
tung, so dass der Wortlaut der gefassten Beschlüsse nicht
mitgeteilt werden könne.

Die Behauptung Erlers, es habe keine derartige Vereinba-
rung gegeben, erscheint unplausibel, da nach der Entfüh-
rung des el-Masri der damalige US-Botschafter Coats
nicht etwa den Außenminister oder den Bundeskanzler
informierte, sondern den dafür nicht zuständigen damali-
gen Innenminister Schily, der sich zudem zu Stillschwei-
gen auch gegenüber den zuständigen deutschen Behörden
und den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung ver-
pflichten ließ. Das entspricht genau dem Verhaltensmus-
ter, das laut Dick Martys Informationen in Brüssel abge-
sprochen worden sein soll.

Dies, und dass Schily sich darauf einließ, kann bei einem
pflichtbewussten und rechtstreuen Juristen wie Otto
Schily nur damit erklärt werden, dass es entgegen der
desregierung bis 2005 nichts von diesen Praktiken der
CIA gewusst haben wollen. Er verwies vor dem Aus-

Darstellung der Bundesregierung eine solche Vereinba-
rung sehr wohl gab. Immerhin wurde er in dem Gespräch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 457 – Drucksache 16/13400

über eine schwerwiegende Straftat informiert, und ohne
rechtfertigende Gründe könnte sein Schweigen den Tat-
bestand einer Strafvereitelung im Amt erfüllen. Fragen,
welche anderen rechtfertigenden Umstände Schily für
sein Verhalten in Anspruch nehmen könnte, beantwortete
die Bundesregierung nicht (ebenda, S. 23460), weshalb
anzunehmen ist, dass es sie nicht gibt.

Der vorläufige Bericht des zur Aufklärung dieser Vor-
gänge eingesetzten „Nichtselbständigen Ausschusses des
Europäischen Parlaments“ (vorläufiger Bericht „Nicht-
selbständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments“
vom 24. April 2006) vom 24. April 2006 hält es: „… auf
der Grundlage der bisherigen Zeugenaussagen und Unter-
lagen für unwahrscheinlich, dass einige europäische Re-
gierungen nicht Kenntnis von den Aktivitäten im Rahmen
außerordentlichen Überstellungen hatten, die in ihrem
Hoheitsgebiet und ihrem Luftraum oder ihren Flughäfen
vor sich gingen …“.

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat das Ergebnis
seiner Untersuchung vor dem Ausschuss wie folgt zusam-
mengefasst: „Die Beteiligten haben mir dazu gesagt, dass
sie von Flügen der CIA, von organisierten Flügen der
CIA frühestens Ende 2004, Anfang 2005 erfahren hätten
und mit Deutschlandbezug, was die einschlägige Frage
war, eben mit der Kenntnis des Falles Abu Omar.“ (Jacob,
Protokoll-Nummer 91, S. 65)

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, Falk, hat
vor dem Ausschuss als Zeuge bekundet, der dem BKA im
Juni 2004 bekannt gewordene Fall el-Masri sei für ihn der
erste „dienstliche Anlass“ gewesen, „in Richtung“ Gefan-
genenflüge und Geheimgefängnisse der CIA nachzuden-
ken: „Es hat dann – und das war für mich eigentlich der
einschlägige Informationszugewinn, immer unter dem
Vorbehalt, dass es Medienmeldungen waren – einen Be-
richt unseres Verbindungsbeamten in Washington gege-
ben, Anfang 2005, über einen Artikel in der Washington
Post, der aus dem Dezember 2004 stammte, und über ei-
nen großen Artikel in The New Yorker aus Anfang 2005,
die sich beide mit dem Einsatz von Flugzeugen, mit soge-
nannten Geistergefängnissen und mit dieser Rendition-
Praxis auseinandergesetzt haben.“ (Falk, Protokoll-Num-
mer 91, S. 31) Er habe jedoch, als sich im Jahr 2004 Ver-
dachtsmomente zeigten, „die Bundesregierung infor-
miert, weil das dort offensichtlich schon eine Dimension,
nach dem, was da geschildert war, angenommen hatte, die
dafür sprach, dass das auch ein Thema in Europa werden
würde“.

Der seinerzeit im Bundeskanzleramt für Terrorismus und
Nachrichtendienste zuständige Referatsleiter Vorbeck hat
vor dem Ausschuss dargelegt, er habe gewusst, dass Ter-
rorverdächtige „in den USA nicht vor Gericht standen,
und von denen ich wusste, dass sie auch nicht auf Gu-
antánamo waren; da war ich mir aber nicht so ganz si-
cher.“ Das amerikanische sei ein anderes Vorgehen als das
deutsche. „Wir haben einen justiziellen Ansatz, die Ame-
rikaner bevorzugen andere Methoden – das wurde bei der
Zusammenarbeit natürlich berücksichtigt“. Vorbeck um-

der US-Amerikaner aussahen, wollte man jedoch offenbar
nicht allzu genau wissen – aus „Rücksicht“ auf die USA.
„Bestand Ihre Rücksichtnahme genau darin, sich keine
weiteren Gedanken zu machen?“ fragte deshalb der CSU-
Abgeordnete Thomas Silberhorn. Vorbeck: „Das kann ich
nicht ausschließen.“

Dass die entführten Terrorverdächtigen von der CIA auf
dem Luftweg auch über Deutschland verschleppt werden
könnten, war für das Kanzleramt indessen kein Problem:
„Ich habe einfach den Deutschlandbezug nicht gesehen“
sagte Vorbeck. Dieser sei doch allein deshalb nahe lie-
gend gewesen, weil die Bundesrepublik das Land mit der
höchsten Dichte an US-Militärflugplätzen zwischen dem
nahen Osten und Amerika sei, warf der Abgeordnete
Hellmut Königshaus ein. „Das war mir nicht so präsent“,
meinte Vorbeck hierzu.

Der Zeuge Steinmeier beharrte vor dem Ausschuss da-
rauf, er habe erst 2004 durch einen Zeitungsbericht von
der Verschleppungspraxis der CIA erfahren – was übri-
gens, wenn es denn stimmte, ein Armutszeugnis für die
deutschen Dienste wäre. Aber so war es wohl nicht. Tyler
Drumheller, der damalige CIA-Operationschef für Eu-
ropa, hat beispielsweise dem Stern berichtet, er habe die
deutschen Stellen, darunter auch das Kanzleramt, bereits
2001 – also noch vor der Verschleppung von Zammar –
über diese Aktionen der CIA informiert (Stern vom
11. März 2008). Auch mit dem damaligen Kanzleramts-
chef Steinmeier und dem Geheimdienstkoordinator
Uhrlau habe er seinerzeit persönlich gesprochen.

Der Zeuge Steinmeier bestreitet dies bis heute. Er be-
hauptete im Untersuchungsausschuss sogar, den Mann
gar nicht zu kennen. Der damals für die Geheimdienste
zuständige Chef des Kanzleramtes will also trotz der Tur-
bulenzen nach „9/11“ und der aus Bundeskanzler
Schröders „uneingeschränkter Solidarität“ geborenen en-
gen Zusammenarbeit mit der CIA deren Europachef nicht
einmal gekannt, sein damaliger Geheimdienst-Koordina-
tor Uhrlau ihn, wie er im Ausschuss behauptete, nur ein-
mal kurz getroffen haben. Das erscheint nicht glaubhaft.
Es würde, wenn es so wäre, auch ein sehr schlechtes
Licht auf die für die Terrorabwehr Verantwortlichen im
Kanzleramt werfen, wenn sie einer solch ernsten Bedro-
hungslage und nach Zusage der uneingeschränkten Soli-
darität mit den USA bei der Terrorabwehr nicht einmal
den CIA-Europachef gekannt hätten.

Der Zeuge Uhrlau zeigte sich auch früher bereits wenig
interessiert, die Fakten zu ermitteln. In der „Zeit“ vom
30. November 2005 äußerte er sich zu etwaigen CIA-Flü-
gen in und über Deutschland: „Wir haben keine Hin-
weise, keine Fakten. Es gibt nur Gerüchte.“ Justizministe-
rin Brigitte Zypries äußerte sich in der „Welt“ (Welt vom
29. Dezember 2005) ähnlich: „Wir haben bislang keine
belastbaren Erkenntnisse, ob es derartige Flüge tatsäch-
lich gab. Die Amerikaner haben uns solche Flüge nicht
angezeigt. Es gibt Regelungen, nach denen jedes Flug-
zeug angemeldet werden muss, wenn es in deutschen
Luftraum einfliegt …. Im Rahmen der Rechtshilfe hätte
schrieb so das arbeitsteilige Vorgehen von deutschen
Diensten und US-Behörden. Wie die „anderen Methoden“

ein solcher Durchflug der Zustimmung der Bundesrepu-
blik bedurft“.

Drucksache 16/13400 – 458 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee zeigte sich davon
nicht informiert. Im „Stern“ (Stern vom 21. Dezember
2005) erklärte er: „Die Flüge wurden offenkundig als
nicht gewerblich angemeldet. Damit waren sie auch nicht
genehmigungspflichtig.“ Obwohl also die Justizministe-
rin feststellt, dass die CIA-Überflüge der „Zustimmung
der Bundesrepublik“ bedurft hätten, zeigt sich der Ver-
kehrsminister darüber nicht informiert.

Es fällt auf, dass die Bundesregierung offenkundig nichts
unternahm, um das behauptete Nichtwissen über die CIA-
Flüge aufzuhellen. Hierfür gibt es ein breites Spektrum an
möglichen Maßnahmen, insbesondere auch nachrichten-
dienstlicher Art, da hier die Verletzung der nationalen
Souveränität im Raum steht, die etwa die USA im umge-
kehrten Fall sicherlich mit Nachdruck aufklären würden.

Der Zeuge Vorbeck steht einer solchen weitergehenden
Kontrolle derartiger Flüge, selbst der nicht auf das NATO-
Truppenstatut gestützten CIA-Flüge, sehr kritisch gegen-
über: „Die Frage ist, ob das eine Aufgabe für die Nach-
richtendienste ist, für die ich eben zum Teil mit zuständig
bin. Da gibt es aber nun auch eine, ich glaube, von allen
Bundesregierungen bisher geübte Praxis, dass man mit
nachrichtendienstlichen Mitteln nicht an NATO-Partner
herangeht.“ (Vorbeck, Protokoll-Nummer 89, S. 42)

Vieles spricht dafür, dass die Haltung des Zeugen
Vorbeck, die Unterstützung der USA durch Wegsehen zu
praktizieren, jedenfalls in der derzeitigen Bundesregie-
rung und der rot-grünen Vorgängerregierung bis in die
politische Spitze verbreitet war.

c) Strafverfolgung/gesetzgeberische
Maßnahmen

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat in seinem Ab-
schlussbericht – anders als der Generalbundesanwalt – im
Fall Abu Omar zumindest den Anfangsverdacht einer Ver-
schleppung gesehen. Zu dem Entführungsflug Mailand-
Ramstein-Kairo leitete die Staatsanwaltschaft Zweibrü-
cken am 19. Juli 2005 ein Ermittlungsverfahren ein. Das
von ihr über zweieinhalb Jahre geführte Ermittlungsver-
fahren wegen des „Verdachts der Freiheitsberaubung und
anderer Delikte“ stellte sie am 21. Januar 2008 „mangels
Täterermittlung“ gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein. (Schrei-
ben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken an den Ermitt-
lungsbeauftragten vom 21. Januar 2008; Abschlussbericht
des Ermittlungsbeauftragten, offene Fassung, S. 32) Es
habe nicht geklärt werden können, welcher der seinerzeit
in Mailand – wegen der dort begonnenen Entführung des
Abu Omar – angeklagten CIA-Agenten an dem Flug mit
Zwischenlandung in Ramstein Teil genommen habe. Das
beruhe auf der fehlenden Mitwirkung der US-Behörden.

Dass sich die Täter aufgrund fehlender Mitwirkung der
US-Behörden nicht ermitteln ließen und somit das Ver-
fahren trotz hinreichender Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen von Straftaten eingestellt werden musste, zeigt, dass
die Bundesregierung nichts getan hat, um die US-Behör-

Dabei hätte es durchaus Ansatzpunkte für weitere Ermitt-
lungen gegeben, wenn die Bundesregierung die Ermitt-
lungsbehörden unterstützt hätte. Der Ermittlungsbeauf-
tragten Dr. Jacob beispielsweise hat durch einen
Ausdruck der Internetseite des US-Hauptquartiers US-
EUCOM (Die Netzseite von US-EUCOM mit der Stel-
lungnahme aus dem Jahr 2005 lässt sich nach Feststellung
des Ausschusses mittlerweile nicht mehr aufrufen) in
Stuttgart eine Selbstdarstellung dieser Dienststelle aus
dem Jahr 2005 dokumentiert. Demzufolge hat US-
EUCOM dazu beigetragen, Gefangene nach Guantánamo
Bay zu transportieren [„EUCOM contributions […] have
included […] movement of detainees to Guantánamo
Bay“] (MAT A 315, Ordn. 28, S. 252, 5. Absatz). Dies
habe jedoch „nach Auskunft des Innenministeriums“ vom
BKA „nicht abgesichert werden“ können. (Zypries, Pro-
tokoll-Nummer 93, S. 73) Die Staatsanwaltschaft Stutt-
gart habe aber gemäß § 152 StPO von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens abgesehen. (Zypries, Protokoll-
Nummer 93, S. 76),

Der von der Staatsanwaltschaft Stuttgart geprüfte Vor-
wurf, von seinem Standort in Stuttgart aus habe US-EU-
COM Entführungsflüge geplant, war dem Zeugen
Fromm, dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz, „jedenfalls so“ nicht geläufig. „Ich kann
aber nicht ausschließen, dass das im Amt bekannt war. Es
ist eine militärische Einrichtung, wie Sie wissen, die
nicht, nicht von vornherein jedenfalls, dazu geeignet ist,
dass wir uns damit befassen. Da gilt im Prinzip das Glei-
che und erst recht das, was ich in Bezug auf die amerika-
nischen Nachrichtendienste hier in Deutschland ausge-
führt habe.“ (Fromm, Protokoll-Nummer 93, S. 11)

Hierzu sagte der Vizepräsident des BKA Falk vor dem
Untersuchungsausschuss, zu dem von der Staatsanwalt-
schaft Stuttgart geprüften Vorwurf, von Stuttgart aus habe
US-EUCOM Entführungsflüge geplant, habe die Bundes-
anwaltschaft, dem BKA keinen Ermittlungsauftrag erteilt.
(Falk, Protokoll-Nummer 91, S. 43)

Dass die Ermittlungsbehörden trotz dieser vom Ermitt-
lungsbeauftragten dokumentierten Beteiligung von in
Deutschland stationierten US-Stellen an Renditions keine
weiteren Aufklärungsbemühungen zeigten und auch die
Bundesregierung ersichtlich nichts weiter zur Sachver-
haltsaufklärung unternahm, unterstreicht noch einmal die
hier praktizierte „Drei-Affen-Strategie“: nichts sehen,
nichts hören, nichts sagen.

Im Februar 2008 musste die US-Regierung erstmals ge-
genüber der Regierung eines europäischen Staates, dem
Vereinigten Königreich konkret einräumen, ohne Erlaub-
nis dessen Territorium für Entführungsflüge nach Gu-
antánamo genutzt zu haben. (Abschlussbericht des Ermitt-
lungsbeauftragten, offene Fassung, Fußnote 14, mit
weiteren Nachweisen) Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dazu
vor dem Ausschuss erklärt: „Ich habe daraufhin der ame-
rikanischen Außenministerin sofort – und zwar bereits am
4. März 2008, – einen Brief geschrieben. Ich habe in die-
sem Brief an sie an ihre, die Zusage der Außenministerin,
den zur Kooperation zu veranlassen. Im Gegenteil schien
ihr daran gelegen, sich mit Nichtwissen zu entlasten.

erinnert, dass die USA ihre internationalen Verpflichtun-
gen beachten und die Souveränität anderer Staaten respek-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 459 – Drucksache 16/13400

tieren, und ich habe in Ergänzung dessen Frau Rice gebe-
ten, zu überprüfen, ob ein deutscher Flughafen oder
deutscher Luftraum ebenfalls für Rendition-Flüge genutzt
worden ist. Eine Antwort ist bislang nicht eingetroffen,
aber ich kann Ihnen versichern: Wir haben immer wieder
nachgehakt, nicht nur meine Mitarbeiter, auch ich persön-
lich. (Steinmeier, Protokoll-Nummer 91, S. 84) […] So
leid es mir tut, mehr war in diesem Gespräch an Auskünf-
ten nicht zu erhalten. […] Das ist ja ein Verhalten, dass die
Amerikaner durchgehalten haben, auch gegenüber allen
anderen Staaten. Erstmals in diesem Jahr, im Jahre 2008,
ist die bisherige amerikanische Haltung durchbrochen
worden durch die Mitteilung von Einzeldaten, die an die
britische Regierung gegangen sind. Ob das eine Durch-
brechung ist, die hinführt zu einer transparenten Informa-
tion von Partnerstaaten, können wir zum jetzigen Zeitpunkt
nicht beurteilen.“ (Steinmeier, Protokoll-Nummer 91,
S. 101)

Diese Haltung ist aus der Sicht der FDP völlig unakzepta-
bel. Es genügt gerade bei so engen Partnern wie den USA
nicht, einen Brief zu schreiben und auf Antwort zu war-
ten. Immerhin geht es hier um den Vorwurf gravierender
Menschenrechtsverletzungen und einer sehr ernsten Ver-
letzung der deutschen Souveränität.

Es trifft auch nicht zu, dass außer solchen hilflos erschei-
nenden Demarchen keine Möglichkeit zum Handeln be-
standen hätte. Die schwedischen Behörden beispielsweise
haben nach einem Bericht der tageszeitung (tageszeitung
vom 28. April 2009) sehr wohl Informationen über derar-
tige Flüge erhalten und dort zudem regelmäßige Kontrol-
len an Bord durchgeführt. Auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Hellmut Königshaus, wie sich die Bundes-
regierung ihr Nichtwissen einerseits und die konkreten
Informationen und Kontrollmöglichkeiten der schwedi-
schen Behörden andererseits erkläre, zeigte die Bundesre-
gierung, dass sie dies nicht interessiert. Staatsminister
Gernot Erler beschränkte sich auf die Erklärung, auch zu
diesen „von Ihnen angeführten Umständen“ lägen der
Bundesregierung „keine eigenen Erkenntnisse“ vor (Ant-
wort auf die Frage 4/302 des Abgeordneten Hellmut
Königshaus vom 7. Mai 2009)

Gesetzgeberische Maßnahmen für eine bessere Strafver-
folgung solcher Rechtsverletzungen hat Bundesjustizmi-
nisterin Zypries nicht für notwendig gehalten. Für eine an
das Vorbild des § 269 („Wer in Verletzung des Völker-
rechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft“) des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuches angelehnte Ergänzung des deut-
schen Strafgesetzbuchs bestehe keine Notwendigkeit.

Daran ist zu zweifeln. Denn in der Praxis sehen die zu-
ständigen Behörden und politischen Entscheidungsträger
entweder keine Notwendigkeit oder keine Möglichkeit,
einer Verletzung der staatlichen Souveränität unseres
Landes entgegenzutreten, wenn diese von einer verbün-
deten Macht ausgeht. Das ist nicht hinzunehmen.

Es ist eindeutig, dass jedenfalls rechtlich die Möglichkeit

des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, Informatio-
nen über „… geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht“ zu sam-
meln und auszuwerten. Der Präsident des Bundesamtes,
Fromm, hat nach eigener Aussage vor 2005 „keinen An-
lass“ und somit trotz der an sich eindeutigen Rechtslage
auch keine Verpflichtung für ein Tätigwerden seiner Be-
hörde gesehen. Er hat dies vor dem Ausschuss so erklärt:
„Der amerikanische Dienst und die Aktivitäten des ameri-
kanischen Dienstes werden von uns nicht systematisch
beobachtet, und zwar deshalb nicht, weil es sich bei den
USA um ein verbündetes Land handelt und der amerika-
nische Dienst ein Partnerdienst ist. […]“ (Fromm, Proto-
koll-Nummer 93, S. 8 – 9). Er folgt damit offenbar der Li-
nie der Bundesregierung, die um der guten Beziehungen
zu den USA die eigenen nationalen Interessen zu sehr zu-
rückstellt, Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass die
Hinnahme solcher Aktivitäten eine Pflichtverletzung dar-
stellt, und dies sollte erforderlichenfalls durch eine Präzi-
sierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes klargestellt
werden.

3. Schlussbewertung

Die Bundesregierung hat Menschenrechtsverletzungen,
die von ihrem Territorium ausgingen, hingenommen und
die Verletzung der nationalen Souveränität unseres Lan-
des geduldet. Sie hat alles getan, um ihre Beteiligung an
der Renditions-Praxis der USA zu verheimlichen. Es ist
dem Untersuchungsausschuss aber gelungen, zu bewei-
sen, dass es Renditions über dem deutschen Staatsgebiet
gegeben hat und dass die Bundesregierung davon gewusst
und sie geduldet haben muss.

Es wird noch einige Zeit dauern, bis alle Einzelheiten be-
kannt sind. Doch aus Zeugenaussagen von ehemaligen
Gefangenen und ehemaligen CIA-Mitarbeitern, durch die
Auswertung von Flugdaten und aus den Akten europäi-
scher Ermittler lässt sich schon jetzt ein Bild gewinnen –
das Bild eines „globalen Spinnennetzes“, in dem auch
Deutschland eine Rolle spielte, wie es der Sonderbericht-
erstatter für den Europarat, der Schweizer Abgeordnete
Dick Marty, in seinem Bericht beschreibt.

Die FDP-Fraktion stellt fest, dass im Untersuchungsaus-
schuss der Verdacht nicht ausgeräumt werden konnte,
dass die Bundesregierung nicht alle ihr zur Verfügung ste-
henden Mittel ausgeschöpft hat, solche Vorgänge zu ver-
hindern und die in Rede stehenden Vorfälle aufzuklären
und Täter zu ermitteln.

Die Bundesregierung hat bis heute keine Stellungnahme
dazu abgegeben, ob und wie sie zukünftig die Planung
und Leitung der von US-EUCOM organisierten Extraor-
dinary Renditions auf deutschem Boden unterbinden will.
Bis heute ist auch nicht geklärt, ob und wann der Haftbe-
fehl der Staatsanwaltschaft München I, gegen die CIA-
Entführer von Khaled el-Masri weitergeleitet wurde oder
dies zumindest geplant ist.

Die Bundesregierung hat bisher auch keine Auskunft da-

besteht, gegen derartige Verletzungen vorzugehen. Nach
§ 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist es Aufgabe

rüber gegeben, ob und wie sie künftig Verschleppungs-
flüge verhindern will, ob und wie sie hierzu insbesondere

Drucksache 16/13400 – 460 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Kontrolle des Luftraums, der Flughäfen sowie ver-
dächtiger Flugzeuge verstärken will, wie es die schwedi-
schen Behörden vorexerziert haben.

Die Bundesregierung muss zudem aufhören, sich hinter
irreführenden Rechtsansichten zu verstecken. Die Ver-
schleppungsflüge der CIA sind zwar auch dann als nicht-
gewerbliche, also staatliche Flüge zu werten, selbst wenn
sie mit privaten Flugzeugen durchgeführt werden, denn
der Geheimdienst arbeitet für US-Staatsinteressen. Damit
gelten die zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Ver-
schleppungsflüge gerade nicht vorsehen und deshalb un-
zulässig sind. Daher können und müssen sie unterbunden
werden.

Die Bundesregierung muss, wenn sie keine andere Mög-
lichkeiten zur Einwirkung auf die amerikanische Seite
sieht, die pauschal erteilte Überfluggenehmigung für
staatliche Flüge um solche Regelungen ergänzen, die es
Bundesbehörden ermöglichen, Flugzeuge zum Landen
aufzufordern und diese zu kontrollieren.

Wenn man der Auffassung folgte, dass es sich um „ge-
werbliche Flüge“ handelte, wäre die Kontrolle und damit
die Verhinderung solcher Flüge noch einfacher. Nach
dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von
1944 (Chicago-Konvention) benötigen diese Flüge dann
eine luftfahrtrechtliche Genehmigung. (Die Konvention
sieht gemäß Artikel 3 bis 6 vor, „dass jeder Staat in Wahr-
nehmung seiner Staatshoheit berechtigt ist, die Landung
eines Zivilflugzeugs auf einem bestimmten Flughafen zu
verlangen, wenn dies unbefugt sein Hoheitsgebiet über-
fliegt oder wenn ausreichende Gründe für die Schlussfol-
gerung vorliegen, dass es zu Zwecken benutzt wird, die
mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind.“)
Der Transport von Personen, die unrechtmäßig ihrer Frei-
heit beraubt wurden, verletzt nicht nur internationale
Menschenrechtsstandards, sondern steht auch nicht im
Einklang mit den Zielen der Chicago Konvention. (Weiter
legt die Chicago Konvention in Artikel 16 fest, dass ein
Staat Flugzeuge eines anderen Vertragsstaats vor dem
Start oder nach der Landung untersuchen und Papiere
prüfen darf.)

Die Bundesregierung hat bisher keine Stellung dazu be-
zogen, ob künftig Flugzeuge, die der Verschleppung von
Menschen verdächtig sind, kontrolliert werden. Sie kann
aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
weiter untätig bleiben, wenn nachgewiesen ist, dass Men-
schenrechte auf deutschem Boden und von deutschem
Boden aus verletzt wurden und die nationale Souveränität
verletzt wird, auch dann, wenn diese Verstöße von einem
Verbündeten veranlasst oder durchgeführt werden.

VI. Komplex (Geheim-)Gefängnisse

1. Einleitung

Am 8.01.2006 berichtete der Spiegel über ein Fax des
ägyptischen Botschafters in London an Ägyptens Außen-
minister Ahmed Abul Ghait, das die Existenz von US-Ge-

2005 abgefangen. Es nenne konkrete Orte und die jewei-
lige Anzahl von Inhaftierten.

Das Schreiben enthalte folgende Passagen:

„Die Botschaft hat aus eigenen Quellen erfahren, dass tat-
sächlich 23 irakische und afghanische Bürger auf dem
Stützpunkt Mihail Kogalniceanu in der Nähe der Stadt
Constanza am Schwarzen Meer verhört wurden. Ähnliche
Verhörzentren gibt es in der Ukraine, im Kosovo, in Ma-
zedonien und Bulgarien.“ Constanza liegt in Rumänien.

In dem abgefangenen Fax ist nach Angaben des schwei-
zer „Sonntagsblick“ auch von dem Bericht der Men-
schenrechtsorganisation Human Rights Watch die Rede,
demzufolge „am 21. und 22. September 2005 Gefangene
mit amerikanischen Militärflugzeugen von der Basis Salt
Pit in Kabul zum polnischen Stützpunkt Szymany und der
genannten rumänischen Basis transportiert worden sind“.

Die „Washington Post“ („Washington Post“ vom 2. No-
vember 2005) hatte bereits zuvor ausführlich über ein
Netzwerk von Geheimgefängnissen der CIA berichtet.
„(Der Dienst) versteckt und verhört einige seiner wich-
tigsten al-Qaida-Gefangenen in einer Einrichtung aus der
Sowjet-Ära in Osteuropa“. Behördenvertreter aus den
USA und anderen Ländern hätten diese Information be-
stätigt.

Der Kommandeur des rumänischen Militärstützpunkts
Mihail Kogalniceanu, Dan Buciuman, bestritt dies je-
doch. Auch Bulgarien dementierte den Bericht der Zei-
tung. Außenminister Iwajlo Kalfin sagte der amtlichen
Nachrichtenagentur BTA, dass es in Bulgarien keine ge-
heimen Hafteinrichtungen der CIA gebe. Dennoch ist
festzuhalten, dass die rumänische Militärbasis wird seit
dem Irak-Krieg von den USA genutzt wird.

Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben bis heute
keine Kenntnisse über derartige Gefängnisse. Sie hat aber
auch nichts unternommen, um sich sachkundig zu ma-
chen, obgleich es dazu schon sehr frühzeitig hinreichen-
den Anlass gegeben hätte. Der zuständige Referatsleiter
im Bundeskanzleramt, Vorbeck, hat vor dem Ausschuss
dargelegt, er habe gewusst, dass Terrorverdächtige „in
den USA nicht vor Gericht standen, und von denen ich
wusste, dass sie auch nicht auf Guantánamo waren; da
war ich mir aber nicht so ganz sicher.“ (Vorbeck, Proto-
koll-Nummer 89, S. 32) Wo also sollen sie denn dann ge-
wesen sein? Das hat die Bundesregierung offenbar nicht
interessiert.

Dabei gab es noch weiteren Anlass, sich mit dieser Frage
zu befassen. So wurden auch Hinweise bekannt, dass im
US-Militärgefängnis in Mannheim Gefangene festgehal-
ten worden seien, die nicht zum US-Militär und auch
nicht zu seinem Gefolge gehörten. Der Brite Peter Wright
hatte im Spätsommer 2006 bei der Mannheimer Polizei
eine entsprechende Strafanzeige erstattet. Er bezog sich
auf einen amerikanischen Soldaten namens John Pierce,
der ihm berichtet habe, in der US-Kaserne Coleman
Barracks in Mannheim seien monatelang drei arabisch
heimgefängnissen in Osteuropa beweise. Das Schreiben
habe der Schweizer Geheimdienst VBS am 15. November

sprechende Männer als mutmaßliche Terroristen gefan-
gen gehalten worden. Die Häftlinge seien von „Spezialis-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 461 – Drucksache 16/13400

ten“, welche die US-Soldaten für Angehörige des Ge-
heimdienstes CIA gehalten hätten, gefoltert worden. Zur
gleichen Zeit erfuhr das BKA, dass ein Mannheimer Bür-
ger im Jahr 2003 über drei Gefangene „in orangefarbenen
Overalls“ in den Coleman Barracks, dem Mannheimer
US-Militärgefängnis, gesehen haben wollte, die men-
schenunwürdig behandelt worden seien. Auch dies hat
die Bundesregierung nicht veranlasst, von sich aus tätig
zu werden.

2. Sachverhalt und Hintergründe

a) Geheimgefängnisse in Europa

Der Schweizer Abgeordnete Dick Marty, der Bericht-
erstatter des Europarates, behauptet in seinem bereits er-
wähnten Bericht, eine große Zahl von Menschen sei an
verschiedenen Orten der Welt von der CIA entführt und
in Länder gebracht worden, wo noch immer Folter prakti-
ziert werde. Unter Berufung auf CIA-Quellen, die er auch
vor dem Ausschuss nicht offen legen wollte, schreibt
Marty, besonders wichtige Verdächtige wie der „9/11-Pla-
ner“ Chalid Scheich Mohammed seien in Polen festgehal-
ten worden. Weitere mutmaßliche Terroristen seien nach
Rumänien verschleppt worden. Er hat dies auch vor dem
Untersuchungsausschuss noch einmal bestätigt. (Marty,
Protokoll-Nummer 124)

Der „Nichtständige Ausschuss des Europäischen Parla-
ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten für
die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von
Gefangenen durch die CIA“ befragte (Befragung des
„Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments
zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten für die
Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefan-
genen durch die CIA“ am 27. Oktober 2006) hierzu die
Zeugin Anne Fitzgerald, Vertreterin von Amnesty Interna-
tional. Frau Fitzgerald war mit den Vorgängen betraut und
hatte ihre Nachforschungen auf die Existenz von Geheim-
gefängnissen in Europa konzentriert. Sie teilte der Delega-
tion Einzelheiten über einen Fall von „3 Jemeniten“ mit.
Diese sollen festgenommen und dann in einem Geheimge-
fängnis auf europäischem Hoheitsgebiet inhaftiert worden
sein. Verschiedene Indizien wie die dort erhaltene Verpfle-
gung, Klima, Gebetszeiten usw. hätten darauf hingedeutet,
dass sich dieses Geheimgefängnis in Europa, möglicher-
weise in Rumänien oder Bulgarien, befunden habe. Ein-
zelne Umstände ihrer Beförderung im Flugzeug würden,
den Erklärungen der drei Jemeniten zufolge, untermauern,
dass sich das Geheimgefängnis möglicherweise in Europa
befand. Dies sei von einem Luftfahrtanalysten bestätigt
worden. Der genaue Standort sei jedoch nicht festgestellt
worden.

Die Bundesregierung behauptete stets, dass es keine Ge-
heimgefängnisse gab, bzw. sie erst nach Medienberichten
Anfang 2005 auf entsprechende Hinweise aufmerksam
wurde. Sie behauptet bis heute, hierzu über keine belast-
baren Erkenntnisse zu verfügen. Dies ist wenig glaubhaft.

Dass eine entsprechende Praxis der amerikanischen

handelten weiteren Beispiele mit deutschem Bezug. Be-
reits im September 2001 wurde der Bundesregierung be-
kannt, dass der damals 69-jährige Abdel Khafagy,
wohnhaft in München, in Bosnien von Amerikanern ver-
haftet und unter „verschärften Bedingungen“ in einem
Spezialgefängnis vernommen wurde. Zwei Beamte des
Bundeskriminalamtes wurden sogar offiziell nach Bos-
nien geschickt, um den amerikanischen Dienst im Fall
Khafagy zu unterstützen. Die beiden Beamten lehnen dies
jedoch vor Ort ab, als sie sahen, dass Khafagy dort
schwer misshandelt worden war. Sie gaben dies in ihrem
Bericht auch nach Deutschland weiter.

Die Bundesregierung kann auch nicht bestreiten, dass sie
bereits im November 2002 von der Verschleppung des
deutschen Staatsbürgers Mohammed Haydar Zammar
nach Syrien wusste. Denn sie schickte sogar zwei Beamte
des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz noch im selben Monat, im November
2002, in das syrische Gefängnis „Far Filistan“, um den
Gefangenen Zammar selbst zu befragen. Die Bundesre-
gierung war auch darüber informiert, dass er seinen Be-
wachern Folter vorwarf, denn Zammar hatte dies aus-
drücklich gegenüber diesen vier deutschen Beamten
betont.

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat be-
reits im Dezember 2005 zugegeben, dass BKA-Beamte
den in Syrien inhaftierten Deutschen Mohammed Haydar
Zammar befragt hatten. Dies sie im Herbst 2002 gewesen.
Gegen den Deutsch-Syrer laufe in Deutschland ein Er-
mittlungsverfahren wegen Terrorverdachts. Der als „Isla-
mist“ bezeichnete Zammar sei 2001 nach den Terroran-
schlägen festgenommen worden. Im Tausch für eine
Vernehmung Zammars in Syrien sind in Deutschland
neun Verfahren gegen Syrer eingestellt worden. Es han-
delte sich um zwei Anklagen gegen mutmaßliche syrische
Agenten und außerdem sieben Ermittlungsverfahren.
Dies bestätigte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf
eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Grüne.
Grund für die Einstellung der Verfahren sei das „überwie-
gende öffentliche Interesse insbesondere an der Bekämp-
fung des internationalen Terrorismus“ gewesen. Die da-
malige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin sei
informiert gewesen.

Es ist sicherlich kein Zufall, dass die Bundesregierung
gerade zu diesem Zeitpunkt eine im Haushaltsplan nicht
vorgesehene Finanzierung bestimmter Entwicklungspro-
jekte in Syrien zusagte. Da sich außer dem inzwischen
aufgetretenen Interesse der deutschen Dienste an den Er-
gebnissen der Vernehmung des Zammar im Verhältnis zu
Syrien sonst nichts geändert hatte, ist der Zusammenhang
offenkundig, insbesondere deshalb, weil alle geförderten
Projekte von staatlichen syrischen Stellen betrieben wur-
den. (Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche
Frage des Abgeordneten Hellmut Königshaus vom März
2008, Bundestagsdrucksache 16/8311)

Dass die FDP-Fraktion mit ihrem Drängen nach Aufklä-
rung dieser Vorwürfe in einem Untersuchungsausschuss
Dienste der Bundesregierung nicht unbekannt geblieben
sein kann, belegen die im Untersuchungsausschuss be-

richtig lag, zeigen auch die mittlerweile bekannt gewor-
denen weiteren Erkenntnisse hierzu. Polens ehemalige

Drucksache 16/13400 – 462 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Regierung unter Leszek Miller war offenbar nicht nur in
die geheimen CIA-Flüge eingeweiht, sondern hatte wohl
sogar Geheimgefängnisse auf polnischem Boden aus-
drücklich geduldet. Hierzu schrieb die taz am 15. April
2009, Regierungschef Miller habe deutlich mehr über ein
CIA-Gefängnis in den Masuren gewusst als bislang ange-
nommen. Sie beruft sich dabei auf Recherchen der polni-
schen Zeitung Rzeczpospolita, wonach die Regierung
nicht nur über die Flüge zu dem CIA-Gefängnis infor-
miert gewesen sei, sie habe diese auch als Regierungs-
flüge getarnt.

Hierfür gibt es laut Rzeczpospolita zahlreiche Indizien. In
der Zeit zwischen dem 5. Dezember 2002 und dem
22. September 2003 landeten demzufolge mehrfach Flug-
zeuge der Marke Gulfstream auf dem ehemaligen Militär-
flughafen Szymany, 20 Kilometer entfernt vom Sperrge-
biet des polnischen Geheimdienstes „AW“ bei dem Dorf
Stare Kiejkuty. Auf dem Gelände sollen Al-Qaida-Terro-
risten inhaftiert, verhört und gefoltert worden sein, darun-
ter auch Chalid Scheich Mohammed, der Drahtzieher
beim Anschlag auf das World Trade Center.

Erstaunlich ist, dass die Bundesregierung nicht nur eine
Beteiligung an diesen Aktionen bestreitet, was ihr auch
niemand vorgeworfen hatte, sondern dass sie zudem be-
hauptet, über „andere Gefängnisse der USA in Europa“
(außer dem US-Gefängnis in Mannheim) lägen ihr keine
Erkenntnisse vor. (Antwort Staatsminister Erler auf die
Frage des Abgeordneten Hellmut Königshaus Nr. 3/379)
Möglicherweise hat die Bundesregierung auch diese Pres-
seberichte nicht zur Kenntnis genommen und nichts ver-
anlasst. Das mangelnde Interesse an einer angemessenen
Sachverhaltsaufklärung lässt aber eher vermuten, dass sie
bereits damals wusste, was sie zu wissen bis heute be-
streitet.

b) John Pierce

Die Vorgänge um das Militärgefängnis in Mannheim und
die daraufhin durchgeführten Ermittlungen verstärken
den Eindruck mangelnden Interesses an Aufklärung.

Der Ausschuss hat sich mit diesen Vorgängen befasst und
dazu auch Zeugen gehört. Bundesanwalt Wolf-Dieter
Dietrich gab sich überzeugt, dass der Belastungszeuge für
den Verdacht, im Jahr 2006 seien im Mannheimer US-
Militärgefängnis arabische Gefangene gefoltert worden,
gar nicht existiert. Belege dafür konnte er nicht nennen.
Trotz schwerwiegender Verdachtsmomente wurde nicht
mit dem nötigen Nachdruck ermittelt. Trotz (oder we-
gen?) der erkennbaren politischen Brisanz dieses Falls
wurden naheliegende Ermittlungsansätze nicht genutzt.
Weder wurden Mitglieder des Wachpersonals noch der
Gefängnisleiter zu den Misshandlungsvorwürfen und zu
den Personalien des Zeugen Pierce persönlich angehört.
Der ermittelnde BKA-Beamte Andrew Mielach erklärte,
er habe der Bundesanwaltschaft vorgeschlagen, anderes
Gefängnispersonal zu befragen, doch sei dies abgelehnt
worden (Mielach, Protokoll-Nummer 113).

ruhe vernommen. Dieser habe sich zunächst „im Wesent-
lichen auf die Vorwürfe berufen, welche er zuvor
schriftlich an Amnesty International geschickt hatte. Es
sei um einen Bericht eines amerikanischen Soldaten ge-
gangen, wonach in dem US-Militärgefängnis in Mann-
heim drei arabisch sprechende Personen über mehrere
Wochen bzw. Monate gegen ihren Willen festgehalten
worden und dort unter unmenschlichen Bedingungen un-
tergebracht gewesen seien. Sie seien auf nackten Bettge-
stellen gefesselt gewesen, hätten dort auch ihre Notdurft
verrichten müssen und seien anschließend von gefange-
nen US-Soldaten mit einem Feuerlöschschlauch abge-
spritzt worden. Darüber hinaus seien sie regelmäßig
durch mutmaßliche Angehörige der CIA bzw. auch durch
das Wachpersonal gefoltert worden. (Mielach, Protokoll-
Nummer 113)

Der Zeuge Dietrich hat hierzu ausgesagt, die US-Militär-
behörden hätten mit einer e-Post vom 2. Oktober 2006
„unter anderem erklärt, einen Soldaten im Range des Ge-
freiten namens John Pierce würde es bei dieser Einheit
nicht geben. Man hat mitgeteilt, es gebe zwei andere Sol-
daten mit dem Familiennamen Pierce“ (Mielach, Proto-
koll-Nummer 113, S. 38) Diese beiden Soldaten habe er
aber nicht befragt, da sie „so kann ich nur unterstellen, in
dem fraglichen Zeitraum ja nicht Teil dieses Gefängnis-
personals gewesen sind.“ (Mielach, Protokoll-Nummer
113, S. 41) Bundesanwalt Dietrich hat deshalb „es nicht
für nötig gehalten“, die Lichtbilder dieser beiden Solda-
ten mit dem Namen Pierce dem Anzeigeerstatter vorzule-
gen: „[W]eil uns die Stellungnahme des Herrn Conder-
man [Vertreter der US-Armee] zu diesen beiden Pierces
ausgereicht hat. Der Herr Pierce soll, wie gesagt, ein Wei-
ßer gewesen sein. Und ich meine, dass einer der Pierces,
die nicht vorgelegt wurden, ohnehin ein Schwarzer war;
der kam also gar nicht in Betracht. Und der Zweite – – Ich
möchte mich jetzt nicht festlegen, aber ich meine, der
Zweite war zur angeblichen Tatzeit gar nicht mehr in der
Kaserne.“ (Dietrich, Protokoll-Nummer 113, S. 64) Die
Zusammenarbeit des Herrn „Conderman von den ameri-
kanischen Dienststellen“ sei „vorbildlich“ gewesen.
(Dietrich, Protokoll-Nummer 113, S. 46)

Diese Herangehensweise erstaunt sehr. Es erscheint
merkwürdig, dass nicht wenigstens die bereits vorhande-
nen Materialien, insbesondere die Lichtbilder, zu den Er-
mittlungen herangezogen wurden. Vor allem aber er-
scheint die Eingrenzung der Suche auf das Kriterium
„Angehöriger des Wachpersonals“ schon deshalb ver-
fehlt, weil die Verhöre und die damit verbundene „Son-
derbehandlungen“ nicht, jedenfalls nicht nur vom Ge-
fängnispersonal, sondern vor allem von CIA-Mitarbeitern
vorgenommen sein sollen. Dies erscheint auch nahelie-
gend und hätte zwingend zur Ausweitung der Ermittlun-
gen führen müssen.

Auch die Behinderung der vom BKA beabsichtigten Er-
mittlungen erscheint nicht sachgerecht. Das Militärge-
fängnis habe der Zeuge Mielach nicht betreten sollen, da
man die von dem Anzeigeerstatter behaupteten Folterein-
Der Zeuge Mielach hat weiter ausgesagt, er habe den An-
zeigeerstatter Wright am 27. September 2006 in Karls-

richtungen ohnehin hätte „leicht beseitigen [können], so
dass ich persönlich von einer Besichtigung des Inneren

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 463 – Drucksache 16/13400

des Gefängnisses Abstand genommen habe.“ (Mielach,
Protokoll-Nummer 113, S. 35)

Bundesanwalt Dietrich genügte also die Auskunft der
amerikanischen Militärbehörden, dass es einen Soldaten
dieses Namens mit diesem Dienstrang und dieser Haut-
farbe nicht gebe. Weitere Befragungen etwa von US-Sol-
daten oder Lichtbildvorlagen, wie sie auch Kommissar
Mielach für richtig gehalten hätte, lehnte Dietrich ab,
ebenso die sogar von den Amerikanern angebotene Be-
sichtigung des US-Gefängnisses. Wenn sich gezeigt hätte,
„dass den Gefangenen Metallbetten zur Verfügung ste-
hen“, hätte das ja auch nichts bewiesen.

Dem Zeugen Wright sprach Dietrich die Glaubwürdigkeit
ab, unter anderem deshalb, weil er „gern im Schottenrock
und mit Dudelsack“ gegen die USA demonstrierte.

Dieses wenig sachgerechte Vorgehen erscheint gerade bei
der Bundesanwaltschaft so ungewöhnlich, dass der Ver-
dacht nahe liegt, dass überhaupt keine Ergebnisse er-
wünscht waren. Es ist bemerkenswert, wie schnell sich
ein deutscher Bundesanwalt mit den Unschuldsbeteue-
rungen US-Behörden zufrieden gegeben haben soll.
Selbst Fahrraddiebstähle werden gemessen daran mit grö-
ßerem Eifer verfolgt.

Der Vizepräsident des BKA, Falk, hat sich distanzierend
dazu wie folgt geäußert: „Selbstverständlich hat das BKA
sich im Rahmen der Vorgaben der Bundesanwaltschaft –
die Sachleitungsbefugnis liegt immer noch dort – darum
bemüht, den Sachverhalt aufzuklären. Mit den Ermitt-
lungsschritten, die unternommen worden sind, ist dieser
Fall eben nicht weiter aufgeklärt worden. Es ist dieser
Verdacht so, wie er geschildert worden ist, im Raum ste-
hen geblieben.“ (Falk, Protokoll-Nummer 91, S. 46)

Andere Zeugen, die – sollten die Vorwürfe zutreffen – als
direkt Beteiligte Auskünfte hätten geben können, wie
etwa die übrigen Mitglieder der Wachmannschaften, wur-
den bis heute nicht gehört. Das Verfahren wurde im Jahr
2007 eingestellt.

c) Mannheim 2002 – „Orangefarbene
Anzüge“

Die Beobachtungen eines Anwohners haben den Verdacht
aufkommen lassen, dass möglicherweise in diesem Mili-
tärgefängnis in Mannheim unter Verstoß gegen die Ver-
einbarungen zum Stationierungsabkommen auch zuvor
bereits nicht dem US-Militär oder dessen Gefolge zuzu-
ordnende Terrorverdächtige festgehalten und misshandelt
wurden.

Der Zeuge Rebok, ein Anwohner des Militärgefängnisses
der Colemann Barracks, hat vor dem Ausschuss ausge-
sagt, er habe durch den Zaun des Militärgeländes hin-
durch folgende Beobachtung gemacht: „Das war ein ent-
würdigendes Schauspiel. Da waren drei oder vier
Soldaten mit schussbereiten Gewehren – ich weiß nicht,
ob die Gewehre entsichert waren –, und diese Gefange-
nen – das waren zwei ganz große, und einer war ein mit-

sie die dort spazieren geführt. Das hat mich sehr erbost.
(Rebok, Protokoll-Nummer 113, S. 7, 8) […]. Also, so
eine Bewachung, wie wenn das Außerirdische gewesen
wären, die ihnen davonfliegen könnten. So was habe ich
noch nie gesehen. (Rebok, Protokoll-Nummer 113, S. 22)
[…] Nach meiner Meinung waren das al-Qaida-Gefan-
gene. Ich wohne ja schon sehr lange dort, und ich weiß,
welche Sträflinge amerikanische Militärangehörige sind,
weil die diese […] [orangefarbenen] (Rebok, Protokoll-
Nummer 113, S. 9: „Zeuge Herfried Rebok: Nein, das
waren so orangefarbene Overalls“) Overalls angehabt ha-
ben, diese durchgehenden […] [orangefarbenen] Over-
alls. So, wie die spazieren geführt worden sind, habe ich
noch nie dort einen Gefangenen gesehen. Die waren zu-
sammengekettet; das war erbärmlich. (Rebok, Protokoll-
Nummer 113, S. 7, 8) […] Also, die haben die Hände auf
dem Rücken zusammengebunden gehabt, die haben die
Ketten über die Schultern gehabt, die haben Fußfesseln
gehabt, dass sie praktisch nur ganz kleine Schritte ma-
chen konnten, und das waren schwere Ketten. […] Ich
habe so eine Wut gekriegt, dass es heutzutage noch mög-
lich ist, Menschen so zu quälen. Das habe ich bis jetzt
noch nirgends gesehen.“ (Rebok, Protokoll-Nummer 113,
S. 10) Er habe sich „von den Gefangenen vielleicht 4,
5 Meter weg“ (Rebok, Protokoll-Nummer 113, S. 9) be-
funden, so „ungefähr 5, 6 Meter, vielleicht maximal
10 Meter, also maximal. Das waren keine 10 Meter. Das
waren vielleicht 6, 7 Meter.“ (Rebok, Protokoll-Nummer
113, S. 9)

Er, Rebok habe eine vergleichbare Beobachtung zuvor
noch nie gemacht (Rebok, Protokoll-Nummer 113, S. 10)
und es könne sich nur um Zivilgefangene gehandelt ha-
ben: „Ich bin der Meinung, es waren sehr Dunkelhäutige;
aber das waren keine amerikanischen Militärangehörigen.
Das war eine andere Rasse. Also, ich tue sie mehr als Af-
ghanen oder – sagen wir mal – Afrikaner – – Es waren
sehr dunkelhäutige Männer, und zwei waren ungewöhn-
lich groß. Also, das waren wirklich sehr große, schlanke,
und der eine war von mittlerer Größe. Der eine war von
mittlerer Größe; aber die zwei waren – das ist mir
aufgefallen – ungewöhnlich große Männer.“ (Rebok, Pro-
tokoll-Nummer 113, S. 10) Er habe schon bei anderen
Gelegenheiten Gefangene gesehen, dies seien aber Mili-
tärangehörige gewesen: „Wo das amerikanische Militär-
gefängnis zum Beispiel gebaut worden ist, haben sie die
Gefangenen, also ihre gefangenen Soldaten, vor den
Pflug gespannt. (Rebok, Protokoll-Nummer 113, S. 13)
[…] Es ist so: In diesem Gefängnis sind amerikanische
Militärangehörige, die sich was haben zuschulden kom-
men lassen, und diese sind immer in der Uniform ohne
Rangabzeichen. Inzwischen, wenn man dort über
40 Jahre wohnt, kann man das schon ein bissel unter-
scheiden […].“ (Rebok, Protokoll-Nummer 113, S. 9)

Einer der Gefangenen habe „einen Vollbart gehabt, aber
nicht so lang, relativ kurz. (Rebok, Protokoll-Nummer
113, S. 10) […] Das war kein Dreitagebart. Der war
schon ein paar Monate alt.“ (Rebok, Protokoll-Nummer
telgroßer – waren zusammengekettet an Hand und Fuß;
die konnten nur ganz kleine Schritte machen. So haben

113, S. 23) Der Zeuge Rebok hat bekundet, er habe ge-
hört, dass Militärangehörigen das Tragen eines Barts

Drucksache 16/13400 – 464 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht gestattet sei und dass es sich aus diesem Grund
nicht um Militärangehörige gehandelt haben könnte.
(Rebok, Protokoll-Nummer 113, S. 23)

Seine Beobachtung habe er „10 Uhr morgens“ gemacht,
wohl eher in 2003 als in 2002, „so Mai/Juni, Mai oder
Juni. Es war noch nicht so heiß.“ (Rebok, Protokoll-Num-
mer 113, S. 9) Er habe den ehemaligen Bundestagsabge-
ordneten Professor Jüttner angesprochen, der gesagt habe,
„er wird sich darum kümmern“. […] Da hat er gesagt, er
hat einen Brief über diesen Vorfall an das Bundesverteidi-
gungsministerium geschickt, und er hat eine lapidare Ant-
wort gekriegt, dass das Verteidigungsministerium keine
Kenntnis von so was hat.“ (Rebok, Protokoll-Nummer
113, S. 14)

Nach Feststellung des Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
müsste der Zeuge Rebok seine Beobachtung im Jahr 2002
gemacht haben, „weil es in der Tat die Anfrage des Abge-
ordneten [Wiese] […] im Bundestag zu dem Thema gege-
ben hat.“ (Jacob, Protokoll-Nummer 91, S. 62) Diese par-
lamentarische Anfrage fand schon im Juli 2002 statt,
Bundestagsdrucksache 14/9828, S. 4: „Abgeordneter
Heinz Wiese (Ehingen) (CDU/CSU): ‚Trifft es zu, dass
im US-Militärgefängnis Mannheim-Blumenau ehema-
lige El Kaida-Kämpfer inhaftiert sind, und wenn ja, ob
und wann sie in die USA oder in ein anderes Land über-
stellt werden sollen?‘ Antwort des Staatssekretärs Jürgen
Chrobog vom 19. Juli 2002: ‚Nach Kenntnis der Bundes-
regierung sind in keinem US-Militärgefängnis auf deut-
schem Boden ehemalige El Kaida-Kämpfer inhaftiert.‘“
Nach den Recherchen des Ermittlungsbeauftragten
Dr. Jacob geht diese Anfrage des Abgeordneten Wiese
auf Professor Jüttner zurück, der angegeben hat, der
Zeuge Rebok habe ihn hierbei (im Jahr 2002) um Hilfe
gebeten. (Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten,
offene Fassung, S. 101)

Der Zeuge Mielach hat als Zeuge vor dem Ausschuss an-
gegeben, er habe von dem Sachverhalt mit den orangefar-
benen Anzügen das erste Mal am 16. Oktober 2006 tele-
fonisch durch den Anzeigeerstatter Kenntnis erlangt: „Er
hat sich in diesem Telefonat allerdings sehr allgemein ge-
halten. Er hat nur gesagt, er habe Hinweise von Anwoh-
nern, wollte sich mir gegenüber am Telefon nicht weiter
äußern, sagte nur – wenn ich mich recht entsinne –, es
ginge um zivile Gefangene.“ (Mielach, Protokoll-Num-
mer 113, S. 26)

Der Anzeigeerstatter habe dann am 22. Oktober 2006
eine e-Post an verschiedene Personen gesandt, unter an-
derem auch an den Zeugen Mielach, „in der er diese Mit-
teilung wiederholte. Demnach habe er anlässlich einer
Demonstration, die wohl im Bereich der Coleman
Barracks stattgefunden habe, von Anwohnern erfahren,
dass man in der Vergangenheit aus diesem Gefängnisge-
lände lautes Schreien gehört haben will und auch zivile
Gefangene beobachtet worden seien. So hat er es in der
E-Mail geschrieben. Laut den Anwohnern sei dies auch

„Aufgrund dieses mir zur Kenntnis gelangten Sachverhal-
tes habe ich mir dann zunächst, einfach um die Plausibili-
tät zu überprüfen – sind denn solche Beobachtungen über-
haupt möglich gewesen? –, einmal Anfang November das
Gefängnisgelände angesehen, in welchem Umfeld das
liegt, ob seitens von Anwohnern entsprechende Wahrneh-
mungen hätten erfolgen können. Aufgrund der Inaugen-
scheinnahme der Örtlichkeit kann man davon ausgehen,
dass das tatsächlich so gewesen sein kann, dass Anwohner
solche Beobachtungen gemacht haben können.“ Die Bun-
desanwaltschaft habe ihm jedoch mitgeteilt, dass „dieser
Sachverhalt 2003 nicht unter das Ermittlungsverfahren
fällt.“ (Mielach, Protokoll-Nummer 113, S. 27) Er habe
„zu dem damaligen Zeitpunkt nicht“ gewusst, ob die Bun-
desanwaltschaft das Verfahren an eine andere Staatsan-
waltschaft abgegeben hat. Er habe erst im Nachhinein er-
fahren, dass eine Abgabe nicht erfolgt sei. (Mielach,
Protokoll-Nummer 113, S. 27)

Der Zeuge Dietrich hat hierzu vor dem Ausschuss ausge-
sagt, er habe als Referatsleiter die Entscheidung, kein Er-
mittlungsverfahren einzuleiten, verantwortet: „Weil wir
keinerlei Anfangsverdacht in irgendeiner Richtung gese-
hen haben, in der wir hätten zuständig sein können oder
in der auch irgendwelche anderen Staatsanwaltschaften
hätten zuständig sein können.“

Im Herbst 2006, als die Zustände in Guantánamo bereits
in aller Munde waren und auch der Untersuchungsaus-
schuss schon eingesetzt war, war demnach die Bundesan-
waltschaft der Auffassung, dass die Beobachtungen dieses
Zeugen für die Einleitung eines förmlichen Ermittlungs-
verfahrens nicht ausreichten.

Die Bundesanwaltschaft hat auch den möglichen Verstoß
gegen das Truppenstatut als irrelevant angesehen. „[…]
Selbst wenn es ein Verstoß gegen das NATO-Truppensta-
tut gewesen wäre, sehe ich keine Straftat. (Dietrich, Pro-
tokoll-Nummer 113, S. 48) […] Das Gefangennehmen
oder Gefangenhalten von Kriegsgefangenen ist meiner
Meinung nach auf jeden Fall völkerrechtlich gedeckt.“
(Dietrich, Protokoll-Nummer 113, S. 49)

Diese Rechtsauffassung erscheint unhaltbar. Deutschland
befand sich nicht im Krieg, ohne Mitwirkung deutscher
Behörden dürften hier somit auch keine Kriegsgefange-
nen inhaftiert werden. Beim Verdacht einer Inhaftierung
von Zivilisten in einem hiesigen US-Militärgefängnis
ohne von einem deutschen Gericht erlassene Haftanord-
nung hätten selbstverständlich Ermittlungen aufgenom-
men werden müssen, weil dies zumindest als Freiheitsbe-
raubung anzusehen wäre.

Der Zeuge Dietrich hat nach seinen eigenen Angaben
nicht hinterfragt, welche Art von Straftätern im Militärge-
fängnis der Coleman Barracks normalerweise unterge-
bracht sind, ob es das das einzige Gefängnis der US-
Amerikaner in Europa sei und ob dort möglicherweise
auch Schwerstverbrecher in einer bestimmten Kleidung
untergebracht wären. (Dietrich, Protokoll-Nummer 113,
S. 59) Eine gedankliche Verknüpfung mit den Fernsehbil-
den örtlichen Behörden zur Kenntnis gegeben worden. Es
sei allerdings nichts passiert.“

dern über in orangefarbenen Overalls gekleideten Gu-
antánamo-Gefangenen habe sich bei ihm nicht gebildet:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 465 – Drucksache 16/13400

„Die Frankfurter Müllabfuhr trägt auch orangefarbene
Overalls.“ (Dietrich, Protokoll-Nummer 113, S. 52)
„Diese flapsige Bemerkung“ sei auch bei der damaligen
Besprechung in 2006 gefallen, „aber nur als Beispiel da-
für, wer alles orangefarbene Overalls tragen könnte.“
(Dietrich, Protokoll-Nummer 113, S. 56)

Warum er den Sachverhalt nicht an die Staatsanwaltschaft
Mannheim abgegeben habe, damit diese zumindest den
Verdacht einer in ihre Zuständigkeit fallenden einfachen
Freiheitsberaubung prüfen könne, vermöge er nicht zu er-
klären: „Das weiß ich zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr.“ (Dietrich, Protokoll-Nummer 113, S. 67) Der Er-
mittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat zu diesem Punkt ange-
merkt, „dass hier die zuständige Landesstaatsanwalt-
schaft in der Sache hätte weiter ermitteln müssen. Ob die
das jetzt nun tun, das ist eine Frage, die sich meiner
Kenntnis entzieht.“ (Jacob, Protokoll-Nummer 91, S. 63)

Die Bundesregierung wiederum hat ebenfalls deutlich ge-
macht, dass sie die Vorgänge in Mannheim auch heute
nicht weiter interessieren. Die Rechtsauffassung der Bun-
desanwaltschaft, dass ein Festhalten von Zivilisten in
dem Militärgefängnis „keine Straftat“ darstelle, hat sie in-
direkt bestätigt. Auf eine Frage des Abgeordneten
Königshaus erklärte der Parlamentarische Staatssekretär
Hartenbach in der Fragestunde am 18. März 2009, der
Bundesanwalt habe „keine Aussage zur Rechtmäßigkeit
des Festhaltens“ getroffen, sondern sich „lediglich mit
der Frage einer möglichen Strafbarkeit befasst“. Damit
aber übernimmt sie offenkundig die unverantwortliche
Ansicht des Zeugen Dietrich, dass ein nicht vom Trup-
penstatut gedecktes, also unrechtmäßiges Festhalten in
dem Militärgefängnis keine Straftat darstelle.

3. Schlussbewertung

Es gibt zahlreiche Indizien, die belegen, dass es von der
CIA geführte oder für die CIA eingerichtete Geheimge-
fängnisse auch in Europa gab. Europäische Regierungen
waren über Renditions und die Existenz dieser CIA-Ge-
heimgefängnisse offenkundig informiert und haben die
Aktivitäten der CIA zum Teil sogar gedeckt. Die Bundes-
regierung bestreitet hierzu jedwede Kenntnis, was ange-
sichts der Leistungsfähigkeit des BND wenig glaubhaft
ist. Sie konnte auch nicht erklären, weshalb sie trotz ein-
deutiger Hinweise auf derartige Praktiken selbst auf bzw.
über deutschem Boden nichts unternahm, um sich hie-
rüber sachkundig zu machen.

Das offenkundige Desinteresse der Bundesanwaltschaft,
die trotz der konkreten Hinweisen auf Menschenrechts-
verletzungen und schwerwiegende Verstöße gegen das
NATO-Truppenstatut nichts unternahm, um den Sachver-
halt aufzuklären und mögliche Straftaten zu verfolgen,
lässt nur den Schluss zu, dass die rechtswidrigen Aktionen
der Bundesregierung bekannt waren und von ihr geduldet
wurden. Denn die Bundesanwaltschaft hat, so der Zeuge
Dietrich vor dem Ausschuss, ihre Entscheidungen mit

Die FDP-Fraktion kann nachvollziehen, dass die Bundes-
regierung Ihren Beziehungen zu den USA eine hohe Prio-
rität beimisst. Dass sie indessen derartigen Verdachtsmo-
menten nicht nachging, lässt nur den Schluss zu, dass sie
von den Vorgängen sehr wohl wusste und sie somit dul-
dete. Darauf deutet auch das befremdliche Informations-
bzw. Nichtinformationsverhalten gegenüber dem Parla-
ment hin.

VII. Komplex Irak/Bagdad

1. Zusammenfassung der Ergebnisse

Die rot-grüne Bundesregierung hat sich indirekt am Irak-
Krieg beteiligt. Die öffentliche behauptete Distanz zu die-
sem Krieg stand nicht im Einklang mit der Realität, wel-
che in einer nicht unwichtigen Zuarbeit an die Amerikaner
bestand. Der BND hat mit Billigung des Kanzleramts-
chefs Steinmeier militärische Informationen an die USA
geliefert, die mit in deren Lagebild für den Irak-Krieg ein-
geflossen sind. Diese Informationen waren nicht nur zur
Kriegsführung geeignet, sondern sind auch tatsächlich für
die Kriegsführung genutzt worden. Die damalige Bundes-
regierung hat immer wieder betont, eine „rote Linie“ ge-
genüber einer Kriegsbeteiligung zu ziehen. Diese „rote
Linie“ wurde jedoch mit dem Einsatz von BND-Agenten
in Bagdad während des Kriegs überschritten.

Nicht dieser Einsatz als solcher steht im Zentrum der Kri-
tik der FDP, sondern das Auseinanderfallen von Realität
und Selbstdarstellung der damaligen Bundesregierung.
Entweder wurde vor der Bundestagswahl 2002 das beab-
sichtigte Ausmaß der deutschen Beteiligung an einem
Krieg verschwiegen, oder aber es wurde während des
Kriegs die Position der Nichtbeteiligung unter Umgehung
der Öffentlichkeit und des Parlaments aufgegeben. Es
geht also um eine Frage der Glaubwürdigkeit deutscher
Politik.

Eine Nichtbeteiligung am Krieg war damals in der deut-
schen Bevölkerung sehr populär und hat der rot-grünen
Regierungskoalition für die Bundestagswahl 2002, die sie
mit hauchdünnem Vorsprung gewonnen hat, erheblich ge-
nützt. Wie die deutsche Bevölkerung entschieden hätte,
wenn sie geahnt hätte, dass sich die rot-grüne Bundes-
regierung einige Monate später doch in gewissem Um-
fang indirekt am Irak-Krieg beteiligen würde, ist die in-
teressante, wenn auch im Nachhinein nicht mehr klärbare
Frage.

Öffentlich bekannt war, dass die Bundesregierung wäh-
rend des Irak-Kriegs Bündnisverpflichtungen erfüllt hat
wie etwa das Gewähren von Überflugrechten oder die Be-
wachung amerikanischer Liegenschaften in Deutschland.
Dies wurde in der deutschen Öffentlichkeit (zu Recht)
weitestgehend akzeptiert. Eine aktive geheimdienstliche
Zuarbeit durch eigens in Bagdad platzierte Agenten,
wozu Deutschland keineswegs zwingend verpflichtet
war, ging darüber hinaus. Dass die deutsche Öffentlich-
dem Bundesministerium der Justiz als Aufsichtsbehörde
abgestimmt. (Dietrich, Protokoll-Nummer 113, S. 47)

keit bei Kenntnis dieser zusätzlichen Umstände anders
reagiert hätte, ist sehr wahrscheinlich.

Drucksache 16/13400 – 466 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Im Einzelnen

a) Die Haltung der Bundesregierung
zum Irak-Krieg

aa) „Nein“ zum Krieg

„Es bleibt dabei: Unter meiner Führung wird sich
Deutschland an einer Intervention im Irak nicht beteili-
gen.“ (Bundeskanzler Schröder am 4. Februar 2002 in
Berlin) Mit dieser Aussage sprach Gerhard Schröder im
Wahlkampf 2002 Millionen Deutschen, die einen Irak-
Krieg für falsch hielten, aus dem Herzen. Diese Haltung
hat Schröder in der Folgezeit immer wieder unterstrichen,
so auch in seiner Regierungserklärung am 13. Februar
2003 im Bundestag auf die Frage, ob Deutschland sich an
einer Militäraktion beteilige oder nicht: „Diese Bundesre-
gierung hat diese Frage mit Nein beantwortet und dabei
bleibt es.“ (MAT A 24/3, S. 3) Immer wieder bestätigte
Schröder: „Deutschland beteiligt sich nicht an diesem
Krieg!“

bb) Nachrichtendienstliche Zusammenarbeit

Die Realität sah anders aus. Schröders Kanzleramtschef
und heutiger Außenminister Steinmeier hat vor dem Aus-
schuss als Zeuge gesagt: „Trotz aller Differenzen sind die
USA auch während des Irak-Krieges immer Partner und
Verbündete geblieben. Dies war kein Abbruch der Bezie-
hungen, auch kein Abbruch der nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit, gerade auch mit Blick auf die damals
sehr aktuelle terroristische Bedrohung.“ Diese Aussage
Steinmeiers deckt sich eindeutig mit dem, was die Be-
weisaufnahme im Ausschuss ergeben hat. Gerade im Be-
reich der Nachrichtendienste hat es keinen Abbruch der
Zusammenarbeit gegeben, trotz der eindeutigen Haltung
der Bundesregierung. Das „Nein“ der Bundesregierung
war also allenfalls ein „Jein“, denn im nachrichtendienst-
lichen Bereich hat Deutschland den USA wichtige Hilfe
im Irak-Krieg geleistet.

Im Übrigen hat man auch von der Bundesregierung nicht
erwartet, dass sie die Beziehungen zu den USA abbricht
und dass man nicht mehr zu seinen Bündnisverpflichtun-
gen steht. Insoweit hat Steinmeier vor dem Ausschuss ge-
betsmühlenartig Fragen beantwortet, die ihm gar nicht
gestellt wurden. Der Kernpunkt des Untersuchungskom-
plexes, die Weitergabe von militärisch nutzbaren Infor-
mationen an die Amerikaner durch den BND, war aber
eindeutig keine Bündnisverpflichtung. Dies hat sogar der
Zeuge Steinmeier einräumen müssen (Steinmeier, Proto-
koll-Nummer 111, S. 64). Diese Erklärungsversuche zei-
gen aber, dass Steinmeier weiß, dass die gegen die rot-
grüne Bundesregierung erhobenen Vorwürfe zutreffend
sind. Das Parlamentarische Kontrollgremium des Bun-
destages erfuhr einmal mehr erst Jahre später und aus Me-
dienberichten vom Einsatz des BND im Irak. Dies wie-
derum zeigt, dass die Bundesregierung etwas zu
verbergen hatte. Was man zu verbergen hatte, hat dieser
Untersuchungsausschuss nun in monatelanger Arbeit,
trotz zahlreicher weiterer Vertuschungsversuche der Bun-

b) Unkenntnis der Wähler über das tat-
sächliche Verhalten der Regierung

Dass Bündnisverpflichtungen einzuhalten sind, hat die
FDP niemals in Abrede gestellt. Man konnte aber von der
damaligen rot-grünen Bundesregierung erwarten, dass sie
nicht nur gegenüber dem Bündnispartner USA, sondern
auch gegenüber dem Bürger und dem Wähler zu ihrem
Wort steht. Die Bundesregierung hat entweder vor der
Bundestagswahl 2002 und vor dem Irak-Krieg öffentlich
eine unvollständige Darstellung der beabsichtigen Hilfs-
leistungen für die Amerikaner gegeben oder aber sich
nach der Wahl nicht an die vorherige Linie der Nichtbe-
teiligung gehalten. Die Bundestagswahl konnten die So-
zialdemokraten mit einem hauchdünnen Vorsprung für
sich entscheiden. Die SPD hatte am Ende ganze 6027
Zweitstimmen mehr als CDU und CSU. Schröders Anti-
Kriegs-Kurs hat sich zugunsten der Wahlchancen der
SPD ausgewirkt. Die Wählerinnen und Wähler wussten
aber bei ihrer Bewertungen noch nichts über das tatsächli-
che Ausmaß der Zuarbeit Deutschlands an die kriegsfüh-
renden Nationen. Reden und Handeln fielen bei der rot-
grünen Bundesregierung weit auseinander. Licht ins Dun-
kel hat nun erst die akribische Arbeit des Untersuchungs-
ausschusses gebracht.

c) Entsendung von BND-Mitarbeitern
nach Bagdad und Doha

aa) Eigenes Lagebild

Schon kurz nach der Bundestagswahl begannen die ersten
Vorbereitungen für den Einsatz im Irak. Die Idee, zwei
zusätzliche BND-Mitarbeiter als Sondereinsatzteam (SET)
an die Residentur in Bagdad zu entsenden, war ursprüng-
lich eine Idee des BND, um den Informationsbedarf der
Bundesregierung zu befriedigen. Der Zeuge M., damals
Abteilungsleiter „Operative Beschaffung“ im BND,
drückte es so aus: „Wir waren in der Situation: Das Kanz-
leramt stellt Fragen und erwartet Antworten. Wie wir
diese Antworten und die Lageeinschätzungen oder die In-
formationen beschaffen, ist zunächst einmal unsere Sache
hinsichtlich der Gestaltung.“ Die Vorgehensweise sei
dann von der Bundesregierung gebilligt worden. (M.,
Protokoll-Nummer 107, S. 13) Die Entsendung der BND-
Mitarbeiter wurde seitens der Bundesregierung damit be-
gründet, ein eigenes Lagebild zu bekommen. Diese Ent-
scheidung ist verständlich und es ist auch die Aufgabe ei-
nes guten Auslandsnachrichtendienstes. Der BND und
insbesondere die damals vom Zeugen M. geleitete
Abteilung 1 „Operative Beschaffung“ habe unter einem
sehr hohen Erfolgs- und Erwartungsdruck gestanden. Die
Lage damals sei von einer allerhöchsten Auftragspriorität
gekennzeichnet gewesen.“ (M., Protokoll-Nummer 107,
S. 7) Nach Aussage des damaligen Leiters des Abtei-
lung 3 „Auswertung“, R. D., war die Bundesregierung
vor allem an folgenden Fragen interessiert: „Wie stabil ist
das Regime? Wie lange wird es Widerstand halten? Was
machen die einzelnen Ethnien untereinander? Wie ist das
desregierung, wie einer stark zensierten Aktenlieferung,
herausgearbeitet.

mit Massenvernichtungswaffen? Wie werden die Länder
drumherum reagieren?“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 467 – Drucksache 16/13400

bb) Installierung von „Gardist“ im
Kriegshauptquartier Doha

Zusätzlich zum SET wurde ein BND-Verbindungsoffizier
(Deckname „Gardist“), ein ausgebildeter Soldat, bei
CENTCOM im Kriegshauptquartier in Doha/Katar posi-
tioniert, der Ende Februar 2003 mit seiner Tätigkeit
begann. Trotz der unterschiedlichen politischen Beurtei-
lungen der amerikanischen Regierung und der Bundesre-
gierung sei es auch für die Bundesregierung wichtig ge-
wesen, frühzeitig über die Pläne der US-Stellen
informiert zu sein, so die Erklärung des damaligen BND-
Präsidenten Hanning. (Hanning, Protokoll-Nummer 109,
S. 16 f.) Es war jedoch nicht davon auszugehen, dass die
USA einem deutschen Verbindungsoffizier, trotz des
„Nein“ der Bundesregierung zum Irak-Krieg, ohne eine
Gegenleistung einen so tiefen Einblick in ihr Kriegs-
hauptquartier geben würden. Darüber musste sich auch
die Bundesregierung im Klaren sein. Der Ausschuss ar-
beitete schließlich heraus, dass der Einsatz des Verbin-
dungsoffiziers in Doha an die Zusage gebunden war, die
US-Stellen im Rahmen des zuvor vereinbarten Umfangs
am Meldeaufkommen des SET zu beteiligen. (H.-H. Sch.,
Protokoll-Nummer 97, S. 28.; M. B., Protokoll-Nummer
103, S. 31) „Gardist“ drückte es vor dem Ausschuss so
aus: „Die Eintrittskarte nach Katar war das SET. Ohne
SET kein P. („Gardist“) in Katar.“ (B. P., Protokoll-Num-
mer 97, S. 94) Schon hier wurde aber der Grundstein da-
für gelegt, dass Deutschland trotz der anderslautenden
Parolen der Bundesregierung den USA im Krieg Hilfe
leistete. Die Bundesregierung musste sich dessen bewusst
sein, dass die Weitergabe des eigenen Lagebildes für die
USA im Krieg eine Hilfestellung bedeutete. Jede andere
Annahme wäre lebensfremd.

cc) Auftrag des SET in Bagdad

Bereits am 15. Februar 2003 nahm das SET in Bagdad
seine Arbeit auf. Der Leiter der Residentur des BND in
Bagdad verließ wenige Tage vor Ausbruch des Krieges
am 20. März 2003 den Irak. Das SET verblieb im Krieg
vor Ort und setzte insgesamt rund 281 Meldungen an die
Zentrale in Pullach ab. Die beiden BND-Leute, von der
Ausbildung her ebenfalls Soldaten, wurden während des
Krieges in der französischen Botschaft untergebracht.
Fast alle anderen Nationen hatten die irakische Haupt-
stadt verlassen. Es ist schon interessant, dass hier die von
US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld zwei Mo-
nate zuvor als „altes Europa“ beschimpfte Koalition der
Unwilligen aus Deutschland und Frankreich gemeinsam
in der französischen Botschaft in Bagdad verblieb und zu-
mindest die Deutschen den USA auf nachrichtendienstli-
chem Wege doch im Irak-Krieg behilflich war.

Der Auftrag wurde dem SET mündlich erteilt. Nach Erin-
nerung des Zeugen J. L. habe er als Auftrag formuliert:
„Stimmungslage der Bevölkerung (und) Entwicklung der
krisenhaften Zuspitzung.“ (J. L., Protokoll-Nummer 101,
S. 45 f.) Konkret habe man das SET angewiesen, soge-
nannte „Non-Targets“, die Einrichtungen diplomatischer

damit mögliche Bombardierungen ausgeschlossen wer-
den – einschließlich der Liegenschaften der deutschen
Botschaft und der Residentur. Auf Nachfrage erklärte der
Zeuge, dass ausschließlich „Non-Targets“ hätten übermit-
telt werden sollen. (J. L., Protokoll-Nummer 101, S. 46)
Der Zeuge L. M. erklärte, dass ohne Frage auch „Non-
Targets“ im Auftragssektrum gestanden haben. Er habe
dies jedoch nicht als zentralen Punkt des Einsatzes des
Teams gesehen. Wenn in der Erinnerung mancher Leute,
dies nun als Hauptauftrag erscheine, könne dies auch da-
ran liegen, dass dies ein politisch unproblematisches
Thema war. (L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 46) Das
Auftragsprofil zum Irak sei aber weit über Detailpunkte
wie beispielsweise Schulen oder Krankenhäuser, hinaus-
gegangen. (L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 25) Der
Zeuge R. M. bestätigte ausdrücklich, dass die Darstellung
im offenen Bericht der Bundesregierung, wonach das
Sammeln von Informationen mit dem Ziel militärische
Bewegungen wahrzunehmen, diese militärische Frage-
stellung, integraler Bestandteil seines Auftrages gewesen
sei. (R. M., Protokoll-Nummer 95, S. 22) Es herrschte so-
mit schon von Beginn an eine unklare Auftragslage. Dies
war aber möglicherweise auch so gewollt.

Man habe das SET aus Sicherheitsgründen bewusst nicht
darüber informiert, dass gegebenenfalls Informationen
aus ihrem Aufkommen mit den US-Stellen ausgetauscht
werden, erläuterte der Zeuge L. M. in seiner Vernehmung
vor dem Ausschuss. (L. M., Protokoll-Nummer 107,
S. 17) Der Zeuge Hanning ergänzte, es sei auch nicht not-
wendig gewesen, dass die Mitarbeiter des SET die Wei-
sungslage zur Informationsweitergabe kannten: „[D]ie
sollten alles berichten, was ihr Auftrag war, und der Auf-
trag war recht umfassend […] „Die Beschaffer haben al-
les zu beschaffen. Das ist dann über die Auswertung auf-
zubereiten und zu filtern.“ (Hanning, Protokoll-Nummer
109, S. 56) Der Zeuge H.-H. Sch. war aber der Auffas-
sung, das SET habe erkennen können, dass das Anfragen
der Amerikaner seien. (H.-H. Sch., Protokoll-Nummer
97, S. 38)

Problematisch ist, vor allem im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des „Gardisten“ bei CENTCOM, der Verbleib
des SET in Bagdad über den Kriegsbeginn hinaus zu be-
werten, insbesondere, da es sich um Soldaten handelte.
Dies wurde auch vom Zeugen R. D., damals Abteilungs-
leiter „Operative Beschaffung“ im BND so gesehen, der
vor dem Ausschuss aussagte: „(…) wies ich in der Sit-
zung darauf hin, dass meines Wissens laut politischem
Beschluss beim Krieg gegen den Irak keine deutschen
Soldaten eingesetzt werden dürften. Für das Sonderein-
satzteam musste aber auf Mitarbeiter mit militärischem
Hintergrund zurückgegriffen werden. Präsident Hanning
verwies darauf, dass diese Frage bereits auf höherer
Ebene erörtert worden war und hinsichtlich eines solchen
Einsatzes keine Bedenken bestanden. Damit war dieser
Punkt für mich vom Tisch.“ (R. D., Protokoll-Nummer
107, S. 59) Dies zeigt aber auch, dass man sich „auf hö-
herer Ebene“, also offenbar im Bundeskanzleramt, dessen
Vertretungen, der Europäischen Union, des Vatikan, von
sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser“ zu ermitteln,

bewusst war, dass man sich sehr wohl, zumindest mittel-
bar, auch militärisch im Irak-Krieg engagierte.

Drucksache 16/13400 – 468 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Weitergabe von Informationen
aa) Kriterien für die Weitergabe

an die Amerikaner
Laut Bericht der Bundesregierung wurden „in Umsetzung
der politischen Grundhaltung der Bundesregierung münd-
lich Auflagen für den Informationsaustausch mit der US-
Seite mit folgender Maßgabe erteilt: Keine Unterstützung
des offensiven strategischen Luftkrieges (langfristig vor-
bereitete Ausschaltung von Infrastruktur und Führung).
Keine Weitergabe von Informationen mit unmittelbarer
Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegsführung
der Koalitionstruppen (direkte Unterstützung der einge-
setzten Bodentruppen) Unterstützung der Koalitionstrup-
pen bei der Vermeidung von Angriffen auf gemäß Kriegs-
völkerrecht geschützte Ziele.“ (MAT A 24/3, S. 20 f.)

Dass diese Auflagen lediglich mündlich erteilt wurden,
mutet für eine deutsche Behörde bei einem solch brisan-
ten Auftrag mit politischer Sprengkraft äußerst unge-
wöhnlich an. Der Zeuge Hanning begründete dies damit,
dass es sich um eine Selbstverständlichkeit gehandelt
habe und es daher auch nicht notwendig gewesen sei, dies
schriftlich festzuhalten. (Hanning, Protokoll-Nummer
109, S. 22) Später stellte sich heraus, dass längst nicht alle
an wichtigen Positionen agierenden Personen diese Aufla-
gen kannten, sondern lediglich der Referatsleiter 38 B
(Landkriegspotentiale), H.-H. Sch.. Der Zeuge H.-H.
Sch., der innerhalb des BND auch die AG Irak geleitet
hat, war offiziell allein dafür zuständig, zu entscheiden,
welche aus Bagdad kommenden Informationen über
„Gardist“ an CENTCOM weitergeleitet wurden. Es ist
nicht nachvollziehbar, warum eine solch immens wich-
tige Aufgabe mit einem äußerst brisanten politischen Be-
zug einem einzelnen Referatsleiter übertragen wurde. Es
liegt ein klares Organisationsverschulden der die Organi-
sation und Aufsicht führenden Stellen vor, bei der Aus-
wahl der weiter zu gebenden Informationen kein Kon-
trollregime installiert zu haben.

bb) Kriterien nicht allen Beteiligten bekannt
Der Zeuge H.-H. Sch. hat bestätigt, dass er während sei-
ner damals täglich rund 14-stündigen Dienstzeit derjenige
war, der selbst entschied, welche Meldungen weitergelei-
tet werden. Außerhalb seiner Dienstzeit habe der Lage-
Stabsoffizier im Lage- und Informationszentrum (LIZ)
den Auftrag gehabt, dies in dringenden Fällen selbst zu
entscheiden. (H.-H. Sch., Protokoll-Nummer 97, S. 10)
Außerhalb der üblichen Dienstzeiten, also etwa nachts
und am Wochenende, wurden in der Zentrale des BND
eingehende Informationen durch das LIZ verarbeitet. In
höchstem Maße problematisch war daran aber, dass das
LIZ die mündlich erteilten Auflagen nicht kannte. Alle
durch den Ausschuss als Zeugen vernommenen Lage-
Stabsoffiziere haben bekundet, dass ihnen keine speziel-
len Weisungen für die Weitergabe von Informationen an
den Verbindungsoffizier in Doha erteilt wurden. (J. H.,
Protokoll-Nummer 105, S. 11; E. S., Protokoll-Nummer
103, S. 19, 22; H. B., Protokoll-Nummer 105, S. 33)

koll-Nummer 97, S. 85) ebenso wie andere Einheiten. Da-
mit war der u. a. seitens Steinmeier so gerühmte „Filter“
aber durchlässig und eine Einhaltung der Kriterien nicht
mehr garantiert. Das System des BND war fehleranfällig.

So kam es beispielsweise dazu, dass das zuständige Sach-
gebiet der Abteilung 1 im Zusammenwirken mit dem LIZ
eine Information des SET direkt an CENTCOM weiter-
leitete. (MAT A 24/3 S. 26; R. D., Protokoll-Nummer 99,
S. 12) H.-H. Sch. war also keineswegs die einzige Person,
der Informationen an „Gardist“ weiterleitete. Er war aber
der einzige, der die Auflagen kannte. Ein Zeuge aus dem
LIZ sagte zum Verfahren bei der Vertretung von H.-H.
Sch. aus, die telefonische Verbindung nach Doha sei
hauptsächlich dann genutzt worden, wenn Doha Anfra-
gen hatte und kein Ansprechpartner der AG Irak oder der
Führungsstelle zur Verfügung stand. Inhaltlich sei es da-
bei hauptsächlich um RFIs (Requests for information) der
USA gegangen. (E. S., Protokoll-Nummer 103, S. 12)
Der Zeuge J. H. hat dem Ausschuss erläutert, die Aufgabe
des LIZ habe auch darin bestanden, Informationen ein-
fach nur technisch weiterzuleiten. (J. H., Protokoll-Num-
mer 105, S. 19 f.) Der Bericht der Bundesregierung ent-
hält insgesamt fünf Fälle, in denen zwischen dem
29. März 2003 und dem 10. April 2003 eine Informa-
tionsweitergabe direkt durch das LIZ erfolgte. Aus dem
Diensttagebuch des LIZ lässt sich in Verbindung mit den
Meldungen des SET entnehmen, dass in zwei weiteren,
im Bericht der Bundesregierung nicht enthaltenen Fällen,
nämlich am 26. April und am 27. April 2003, also deut-
lich nach dem Einmarsch der US-Armee in Bagdad, eine
unmittelbare Informationsweitergabe durch das LIZ, ver-
mutlich unter Nennung von Koordinaten, erfolgte. (MAT A
332, Ordn. 4, Bl. 533 ff.)

Dass die Kriterien nicht allen wichtigen Stellen bekannt
waren, ist ein klares Organisationsverschulden der BND-
Leitung und der für die Aufsicht zuständigen Personen im
Kanzleramt, Uhrlau und Steinmeier.

cc) Einhaltung der Kriterien nicht kontrolliert

Hinzu kommt ein weiteres gravierendes Aufsichtsver-
schulden: Die Einhaltung der Kriterien wurde auch beim
Zeugen H.-H. Sch., der einzigen Person, die sie kannte,
nicht kontrolliert. Die AG Irak unterstand direkt dem
BND-Präsidenten. Hanning hat die Weitergaben nicht
überprüft und meinte dazu: „Da gilt in solchen Fällen im-
mer Vertrauen. Entscheidend ist immer: Wen wählen Sie
aus? Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Weisungen
durchgeführt werden, oder gibt es Anhaltspunkte, dass es
nicht durchgeführt wurde oder werden könnte? Mein Ein-
druck war damals, dass das strikt durchgehalten wurde.
Deswegen gab es für mich keinen Anlass, da jetzt noch
besondere zusätzliche Kontrollmaßnahmen durchzufüh-
ren.“ (Hanning, Protokoll-Nummer 109, S. 22) „(…) Ich
hatte schon sehr viele Probleme, meine Aufgaben als Prä-
sident zu erfüllen gegenüber der Bundesregierung und ge-
genüber anderen Stellen.“ (Hanning, Protokoll-Nummer
109, S. 23) In der damaligen Phase sei der Bundesnach-
„Gardist“, der die Informationen an CENTCOM weiter-
leitete, kannte die Auflagen ebenfalls nicht, (B. P., Proto-

richtendienst bis aufs Äußerste angespannt gewesen und
habe eine Fülle von Aufgaben zu erledigen gehabt. Con-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 469 – Drucksache 16/13400

trolling habe da wahrlich nicht an erster Stelle gestanden,
„damit zu beginnen, dies hätte absolutes Unverständnis
ausgelöst“. (Hanning, Protokoll-Nummer 109, S. 60)

Mit dieser Einschätzung lag Hanning falsch, denn Stein-
meier deutete an, dass zwar diese Prüfung nicht Aufgabe
des Kanzleramtes, sehr wohl aber des BND-Präsidenten
gewesen wäre. Steinmeier erklärte nämlich als Zeuge:
„Ich hätte ja auch die Möglichkeit gehabt, mich als Präsi-
dent des BND zu bewerben. Dann hätte ich sozusagen die
Einzelkontrolle dieser Meldungen überprüft.“ (Stein-
meier, Protokoll-Nummer 111, S. 58) Auch der Zeuge M.
B., Leiter des Leitungsstabes des BND, ging offenbar da-
von aus, dass die Einhaltung der Vorgaben für die Weiter-
leitung von Informationen nicht allein Aufgabe des Zeu-
gen H.-H. Sch. gewesen sei, sondern die vorgesetzten
Stellen hier auch eine Verantwortung gehabt hätten. (M.
B., Protokoll-Nummer 103, S. 44)

e) Kriegsrelevanz der Informationen

Die Relevanz der Informationen für den Irak-Krieg und
für die Kriegsführung der Amerikaner ist die Kernfrage in
diesem Komplex, nachdem die Bundesregierung stets be-
hauptet hatte, sie beteilige sich nicht am Irak-Krieg, we-
der direkt, noch indirekt. Die Beweisaufnahme hat erge-
ben, dass der BND Informationen an die Amerikaner
weitergegeben hat, die sehr wohl für die Kriegsführung
relevant waren. Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Art
der weitergegebenen Informationen selbst, Äußerungen
von Angehörigen deutscher und amerikanischer Stellen
sowie zahlreicher Indizien.

aa) Nutzbarkeit der Informationen

Ihre ursprüngliche Verteidigungsstrategie musste die
Bundesregierung nach und nach immer weiter aufgeben
und korrigieren. Eine Verteidigungsstrategie der Bundes-
regierung war, man habe den Amerikanern Informationen
geben wollen, die für diese nicht von großem Nutzen wa-
ren. Hier stellt sich allerdings die Frage, warum die Ame-
rikaner dann immer weitere Informationen von den Deut-
schen gewollt haben und warum „Gardist“ im Gegenzug
so gute Informationen erhielt, dass man den Einsatz als
vollen Erfolg wertete. Der Zeuge H.-H. Sch. meinte, die
erhaltenen Informationen seien so gewesen, dass sie in
die Berichterstattung bis hinauf zum Bundeskanzler einge-
flossen seien. (H.-H. Sch., Protokoll-Nummer 97, S. 51 f.)
Die Ausschussarbeit hat gezeigt: Im nachrichtendienstli-
chen Bereich beruht alles auf einem Gegenseitigkeitsprin-
zip („do ut des“). Gute Informationen geben die Amerika-
ner also nur gegen eine adäquate Gegenleistung heraus.
Darüber hinaus ist es wenig glaubhaft, dass man in einer
Phase, in der die deutsch-amerikanischen Beziehungen
ohnehin arg strapaziert waren, in Kauf genommen hätte,
dass man die USA durch ein „über den Tisch ziehen“
möglicherweise noch weiter verärgert hätte.

bb) Die Weitergabe von „Non-Targets“

ner weitergegeben habe. Es stellte sich aber im Rahmen
der Ausschussarbeit heraus, dass diese „Non-Targets“ in
Wahrheit nur einen sehr kleinen Anteil der weitergegebe-
nen Informationen ausmachten. Es handelte sich dabei
vorwiegend um Botschaften von Partnern und Staaten,
mit denen sich die USA keinen (zusätzlichen) Ärger ein-
handeln wollten: wie die Botschaften von Algerien,
Kuba, Katar und Ägypten (MAT A 332, Ordn. 6, Bl.
244), darüber hinaus Hotels, in denen vorwiegend Journa-
listen wohnten. Tatsächlich hat das SET, bis auf die aus
Eigensicherungsgründen übermittelten Koordinaten der
Deutschen Botschaft und des Wohnhauses des Residen-
ten, Koordinaten von „Non-Targets“ nur auf konkrete An-
fragen der US-Stellen übermittelt. Der Zeuge R. M. vom
SET, der es ja genau wissen muss, sagte aus: „Es gab
keine Anfragen zu Kirchen, Schulen und Kindergärten,
soweit ich mich daran erinnern kann.“ (R. M., Protokoll-
Nummer 95, S. 29)

Übrigens kann auch die Meldung von „Non-Targets“ in-
sofern kriegsrelevant sein, als sie ja der Vermeidung von
Kollateralschäden dienen soll. Gerade Kollateralschäden,
wie sie in Serbien und Afghanistan zu verzeichnen waren
und sind, hätten für die Amerikaner die Gefahr mit sich
gebracht, bei der irakischen Bevölkerung zusätzlichen
Widerstand hervorzurufen. So gesehen sind auch Kennt-
nisse über Non-Targets für eine kriegsführende Partei im
Sinne ihrer Akzeptanz bei der Bevölkerung des Kriegs-
gegners von Bedeutung. Zudem erhöht die Kenntnis über
Non-Targets die Gefahr für andere Gebäude, als Targets
eingestuft zu werden.

Am Beispiel der als „Non-Targets“ genannten Hotels sah
man, dass man im BND und in der Bundesregierung in
dieselbe Richtung dachte: der Zeuge Hanning hat sich da-
ran erinnern können, dass seine Mitarbeiter ihm mitgeteilt
haben, dass die US-Stellen die Frage nach einer „Non-
Target“-Liste mit präzisen Daten stellten. Dies sei eine
schwierige Frage gewesen. Er selbst habe das auch kri-
tisch, als sensiblen Punkt, gesehen. (Hanning, Protokoll-
Nummer 109, S. 21) Es sei klar, „wenn die sagen, be-
stimmte Ziele dürfen nicht bombardiert werden, ist damit
eine Aussage für andere Ziele verbunden. (…) Wenn sie
sagen, meinetwegen dieses Hotel sollen sie nicht bombar-
dieren, ist das keine gute Nachricht für die übrigen
Hotels.“ (Hanning, Protokoll-Nummer 109, S. 35) Des-
wegen habe er auch damals den Chef des Bundeskanzler-
amtes gefragt, ob die präzise Angabe von „Non-Targets“
kritisch im Sinne der Vorgaben der Bundesregierung sei.
Es sei dann entschieden worden, dass man auch präzise
Koordinaten für „Non-Targets“ weiterleiten könne. (Han-
ning, Protokoll-Nummer 109, S. 21) Darin sei er sich mit
Herrn Dr. Steinmeier einig gewesen. (Hanning, Protokoll-
Nummer 109, S. 36) Hinter der Fragestellung, mit der er
den Chef des Bundeskanzleramtes befrachtet habe, habe
die Überlegung gestanden: „Belgrad – Bombardierung der
chinesischen Botschaft. Sollen wir sozusagen den Ameri-
kanern als Verbündeten helfen, nicht in Probleme hineinzu-
geraten, wenn sie wichtige Ziele, humanitär wichtige
Ziele, Botschaften dort bombardieren?“ (Hanning, Proto-
Insbesondere die SPD hatte sich immer darauf berufen,
dass man ausschließlich „Non-Targets“ an die Amerika-

koll-Nummer 109, S. 31) Die erste Liste mit Koordinaten
von „Non-Targets“ (die vier Botschaftsgebäude und ein

Drucksache 16/13400 – 470 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Konsulat) wurde „Gardist“ eine Woche vor Beginn der
Kriegshandlungen am 13. März 2003 um 08:00 Uhr über-
mittelt. (MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 96 ff.) Der Zeuge
Dr. Steinmeier hat erklärt, lediglich aus dem Aktenstudium
zu wissen, dass Herr Dr. Hanning mit dieser Frage an ihn
herangetreten sei und er behauptete keine aktive Erinne-
rung mehr an diesen Vorgang zu haben. (Steinmeier, Pro-
tokoll-Nummer 111, S. 62) Mit dieser Strategie haben
sich ja schon andere Außenminister in vergangenen Un-
tersuchungsausschüssen versucht, sich bei entscheiden-
den Punkten aus der Affäre zu ziehen. Wenig glaubhaft ist
daran immer nur, dass man an anderer Stelle sehr detail-
getreu berichten kann und gerade bei wirklich entschei-
denden Fragen, an die man sich eigentlich erinnern muss,
plötzlich die Erinnerung fehlt.

Die „Non-Target“-Argumentationslinie der Regierung im
Untersuchungsausschuss musste von dieser später auch
aufgegeben werden. Auf mehrfache Nachfrage stellte der
Zeuge Steinmeier im Ausschuss klar, dass die Weiterga-
bebefugnisse nicht auf „non-targets“ begrenzt waren: (…)
„Ausgeschlossen war eine aktive Unterstützung von
Kampfhandlungen. Das ist etwas anderes als die Be-
schränkung auf bloße „Non-Targets“. (Steinmeier, Proto-
koll-Nummer 111, S. 59)

cc) Beispiele für kriegsrelevante Meldungen

aaa) Weitergabe von Koordinaten

Es kam durch die Ausschussarbeit heraus, dass weit mehr
militärisch relevante Informationen geliefert wurden als
„Non-Targets“. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden
zahlreiche Einzelmeldungen untersucht, die Kriegsrele-
vanz aufwiesen. In diversen Meldungen des SET, auch in
solchen, die anschließend an „Gardist“ und die Amerika-
ner weitergeleitet wurden, ist die Lage bestimmter Ob-
jekte durch die Verwendung detaillierter geographischer
Koordinaten bestimmt worden. Dies bezog sich auf
„Non-Targets“ wie Botschaftsgebäude, aber beispiels-
weise auch auf Flugabwehrstellungen, Stellungen Repu-
blikanischer Garden Saddams (MAT A 332, Ordn. 3, Bl.
293) oder Schanzgräben. Am 28. März 2003 beispiels-
weise meldete das SET nach schweren Bombenangriffen
in der vorangegangenen Nacht unter anderem Beobach-
tungen über Verteidigungsstellungen und einen Aus-
weichgefechtsstand nach Pullach: „In unmittelbarer Nähe
der Deutschen Botschaft sind schwere dreiachsige Mili-
tär-LKW an den umstehenden Gebäuden untergezogen,
auch in der Straße hinter der deutschen Botschaft [An-
gabe der Koordinaten]. Es befindet sich außergewöhnlich
viel Militär in der Straße und anscheinend hat man in den
Gebäuden [Angabe der Koordinaten] einen Ausweichge-
fechtsstand eingerichtet (…). Bei dem ersten Gebäude
handelt es sich um jenes, welches bereits in einer Anfrage
bezüglich der Lagerung von VX-Gas gemeldet wurde …
(MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 282).

Die Frage, aus welchem Grund man für die Erstellung ei-
nes eigenen Lagebildes, wenn man keine Kriegspartei ist,

gend beantworten. Der Zeuge Wenckebach hat auf Vorhalt
der Meldungen, die Koordinaten von Stellungen Republi-
kanischer Garden und von Militär in der Nähe des Offi-
zierklub der Luftwaffe enthielten, erklärt, er könne sich
nicht vorstellen, „dass so etwas – hier 33 Grad 18 Minuten
2 Sekunden Nord und sonst irgendetwas, irgendwie ein
Tank-Lkw oder so – irgendjemanden in der ND-Lage oder
anderswo interessiert hätte.“ (Wenckebach, Protokoll-
Nummer 107, S. 95 f.) Der Leiter der Auswertungsabtei-
lung des BND, der Zeuge R. D., hat nach Einsicht in die
zwei selben Meldungen des SET ebenfalls erklärt, die Ko-
ordinaten hätten keine Relevanz für das Lagebild der Bun-
desregierung. (R. D., Protokoll-Nummer 107, S. 74 f.)

Der Zeuge Hanning hat die Bedeutung von Einzelinfor-
mationen, etwa von Stellungen Republikanischer Garden
oder Informationen über Bombardements unter Angabe
von Koordinaten wie folgt erläutert: „Ich glaube, jede
Einzelheit kann von ganz überragender Bedeutung sein
bei einem Gesamtlagebild (…). (Hanning, Protokoll-
Nummer 109, S. 27 f.) Eine Information, dass Schützen-
gräben mit Öl gefüllt seien, eine Information über das
Wetter oder eine Information über versprengte Truppen-
teile, die sich in Sandsackstellung wieder zurückzögen,
könne ganz entscheidend für ein allgemeines Lagebild
sein: „Die Fragen: ‚Warum wird Öl in Gräben gefüllt?
Was soll damit verdeckt werden? Soll möglicherweise der
Einsatz von Massenvernichtungswaffen damit kaschiert
werden? Ist sozusagen die irakische Seite noch in der
Lage, bestimmte Verteidigungsstellen aufzubauen?‘, das
waren natürlich entscheidende Informationen für den
weiteren Kriegsverlauf. Aus diesen Einzelaspekten kann
militärisch geschultes Personal eine Menge generieren,
was für das Lagebild von entscheidender Bedeutung sein
kann.“ (Hanning, Protokoll-Nummer 109, S. 28)

Genau dies belegt aber die Ansicht der FDP-Fraktion,
dass für eine Kriegspartei nahezu jede Meldung von Rele-
vanz sein kann. Die Behauptung der damals handelnden
Personen, man habe weder direkt noch indirekt am Irak-
Krieg mitgewirkt, ist demnach nicht haltbar. Dies wird
durch die Aussagen zahlreicher Zeugen unterstützt: Die
Mehrzahl der vernommen Zeugen hat darauf hingewie-
sen, dass es für sie mangels eigener militärischer Sach-
kunde nicht möglich sei, die militärische Bedeutung der
an die USA weitergeleiteten Meldungen zu beurteilen.
Eine Bedeutung für das militärische Lagebild der US-
Stellen im weiteren Sinn haben die Zeugen nicht in Ab-
rede zu stellen vermocht. Der Zeuge M. B. drückte es so
aus: „Ich würde sagen: In einem Kriegsszenarium sind
alle Informationen – nicht nur militärische – – Da ist die
Wasserstandsmeldung; sie hat einen Wert.“ (M. B., Proto-
koll-Nummer 103, S. 39)

Somit waren die aufgestellten und nicht beachteten Krite-
rien für die Weitergabe auch nicht ausreichend, davon
ganz abgesehen, dass deren Einhaltung nicht kontrolliert
wurde. Auch ein militärisches Lagebild insgesamt ist für
die Kriegsführung der Amerikaner relevant und interes-
eigentlich bis auf die Zehntelsekunde genaue Koordinaten
benötigt, konnte keiner der Zeugen im Ausschuss überzeu-

sant. Darauf hat auch die Union in der Beweisaufnahme
immer wieder hingewiesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 471 – Drucksache 16/13400

bbb) Beispiel Offiziersklub der Luftwaffe

Ebenfalls am 28. März 2003 meldete das SET: Der
Offz-Club der Luftwaffe und die umliegenden Militärge-
bäude wurden, wie bereits gemeldet, schwer getroffen.
Allerdings richten sich in den Trümmern Soldaten zur
Verteidigung ein. Es wurden MG-Stellungen und Sand-
sackstellungen beobachtet. Vor den zerstörten Gebäuden
hält sich viel Militär auf“. (MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 282)
Am 1. April 2003 meldete das SET um 14:00 Uhr (OZ),
der Offizierklub der Luftwaffe sei erneut getroffen und
dem Erdboden gleichgemacht worden. (MAT A 332,
Ordn. 2, Bl. 305) Hierzu passt die Darstellung von „Gar-
dist“ in einem Vermerk vom April 2003. Darin heißt es:
„Auf eine Anfrage nach gewissen Standorten folgen in
der Regel konkrete Operationen an diesem Ort.“ (Berliner
Zeitung vom 11. September 2008) Den handelnden Per-
sonen im BND war also bewusst, dass ihre Meldungen
militärische Operationen der US-Streitkräfte nach sich
zogen. Ein deutlicheres Indiz für die Kriegsrelevanz der
BND-Meldungen an CENTCOM und für die indirekte
Beteiligung am Irak-Krieg kann es kaum geben. Auch der
Zeuge L. M. musste nach Vorlage dieser Meldung einräu-
men: „Das sind militärisch nutzbare Informationen, ja“.
(L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 26)

dd) Statistik

Obwohl die Bundesregierung Akteninhalte zu den RFIs
(Requests for Information) in großem Maße unleserlich
machte, konnte der Ausschuss Folgendes herausarbeiten:

Insgesamt wurden zwischen dem 25. Februar 2003 und
dem 19. April 2003 von 182 gemeldeten Sachverhalten
des SET 95 Sachverhalte von Pullach an CENTCOM
weitergeleitet. Das sind 52 Prozent. Der größte Teil davon
waren mit 29 (Anteil 31 Prozent) militärische Sachver-
halte, davon 6 unter Angabe von Koordinaten. Lediglich
9 der vom SET an Pullach gemeldeten militärischen
Sachverhalte wurden nicht an CENTCOM weitergeleitet.
Zu „Non-Targets“ wurden lediglich 9 Sachverhalte wei-
tergeleitet. Die übrigen weitergeleiteten Sachverhalte wa-
ren allgemeine Kriegsberichterstattung, zur Stimmung in
der Bevölkerung, zur politischen Lage und sonstige Sach-
verhalte. (Teil B, Feststellung zum Komplex Bagdad,
S. 300 ff.)

ee) Bewertung der Kriegsrelevanz
durch deutsche Behörden

Die Vertreter der Bundesregierung und deutscher Sicher-
heitsbehörden hatten zunächst versucht, unter Zuhilfe-
nahme verschiedenster Definitionen ihre Position aufrecht
zu erhalten, dass die weitergegebenen Informationen
nicht kriegsrelevant waren und man sich damit nicht am
Irak-Krieg beteiligt hatte. Es wurden Definitionen wie
„taktisch-operativ“, „operativ-militärisch“ oder „nicht für
konkrete Angriffe nutzbar“ bemüht. Steinmeier und seine
Verteidiger von der SPD mussten schließlich immer wei-
ter zurückrudern und immer mehr von ihrer Verteidi-

Beweisaufnahme immer unsicherer in seiner Bewertung.
Dies drückte sich in so vorsichtigen Äußerungen aus wie:
„Ich glaube, wir haben eine weiße Weste.“ (Die WELT
vom 19. September 2008) Überzeugt war man da von der
eigenen Position aber offenbar nicht mehr.

Steinmeier wich schließlich von der ursprünglichen Ar-
gumentationslinie der SPD ab und erklärte als Zeuge,
dass doch immer bekannt gewesen sei, dass man militäri-
sche Informationen weitergegeben habe: „Ich habe von
Anfang an gesagt, dass militärische Informationen wei-
tergegeben worden sind; das war unsere Entscheidung,
dass sie weitergegeben werden können. (…) Tun Sie jetzt
bitte – ich bitte Sie, auch außerhalb dieses Kreises – nicht
so, als hätten Sie die Regierung nachträglich überführt,
dass im Zuge der Präsenz der BND-Mitarbeiter auch mili-
tärische Informationen geflossen sind. Das war so, das
war Teil jener Entscheidung, die wir getroffen haben, und
ist nicht Gegenstand und Ergebnis der Beweisarbeit hier
im Untersuchungsausschuss.“ (Steinmeier, Protokoll-
Nummer 111, S. 80 f.) Im weiteren Verlauf seiner Verneh-
mung hat der Zeuge Dr. Steinmeier wiederholt und ein-
dringlich darauf hingewiesen, dass allen Beteiligten, auch
ihm, bewusst gewesen sei, dass jede Information, die wei-
tergegeben werde, „natürlich auch in das militärische La-
gebild einfließt. Dies war uns klar, und davon musste ich
auch nicht überzeugt werden.“ (Steinmeier, Protokoll-
Nummer 111, S. 88) Man habe natürlich nicht verhindern
wollen, dass die weitergegebenen Informationen in allge-
meine Lagebilder einfließen. „Niemand ist doch davon
ausgegangen, dass die Informationen von den beiden
BND-Mitarbeitern, die dort unter ganz beschränkten Be-
dingungen arbeiten konnten (…) in Poesiebücher einge-
klebt werden.“ (Steinmeier, Protokoll-Nummer 111,
S. 60) Steinmeier hat sich schließlich auf die Unzulässig-
keit der Weitergabe von Informationen mit operativ-mili-
tärischer Bedeutung berufen: „Die Vorgabe war, dass wir
keine Informationen liefern, die operativ-militärische Be-
deutung haben.“ (Steinmeier, Protokoll-Nummer 111,
S. 88) (…) ich denke, wir haben durch den Filter ausge-
schlossen, erfolgreich ausgeschlossen, dass Informatio-
nen in einer Konkretion geliefert wurden, in der sie als
Grundlage für militärische Angriffe oder Bombardements
genutzt werden konnten. Darauf kommt es mir an.“
(Steinmeier, Protokoll-Nummer 111, S. 74) Eine Kon-
trolle über die Verwertung der Informationen durch die
Amerikaner hatte man jedoch nicht. (FAZ vom 19. De-
zember 2008) Auch Steinmeier stellte also nicht in Ab-
rede, dass es die Weitergabe allgemein militärisch rele-
vanter Informationen gegeben hat, sondern bestritt nur
deren „Konkretheit“. Dass der von ihm genannte „Filter“
eben nicht funktioniert hat, hat der Ausschuss ebenfalls
herausgearbeitet.

Der Zeuge Hanning sah die Sache etwas realistischer als
Steinmeier und hat auf die Frage, ob er die Formulierung
des Bundeskanzlers Schröder „keine direkte oder indi-
rekte Beteiligung“ unterschreiben könne, geantwortet:
„Was ist indirekte Beteiligung? Wenn Sie wollen, indirekt
– – Wenn man jemanden dahin schickt zum Hauptquar-
gungslinie aufgeben. Selbst der Obmann der SPD, der
Abgeordnete Michael Hartmann, wurde gegen Ende der

tier, ist das schon eine indirekte Beteiligung. (…) (Han-
ning, Protokoll-Nummer 109, S. 50) Ausschließen, dass

Drucksache 16/13400 – 472 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gardist Informationen weitergegeben habe, die für die
taktisch-operative Kriegsführung nutzbar waren, könne er
nicht. Er sei kein Militärsachverständiger und habe im-
mer darauf vertraut, dass Weisungen sachkundig umge-
setzt werden. (Hanning, Protokoll-Nummer 109, S. 29)
Problematisch ist in diesem Zusammenhang aber, dass
„Gardist“ die mündlich ergangene Weisungslage nicht
bekannt war. Hanning ließ auch durchblicken, dass die
deutschen Informationen sicherlich auch in die Zielpla-
nung der US-Streitkräfte mit einflossen: „Mein Eindruck
ist, dass die Amerikaner eine sehr komplexe Zielplanung
betrieben haben unter Einsatz aller technischen Mittel,
die sie hatten, auch von Quellen vor Ort, die sie hatten.“
(Hanning, Protokoll-Nummer 109, S. 38) Zu diesen Mit-
teln und Quellen vor Ort gehörte aber auch das deutsche
SET.

ff) Bewertung der Kriegsrelevanz
durch US-Behörden

Ob die Informationen schließlich von Relevanz für die
Kriegsführung der USA waren, können im Endeffekt die
USA am Besten beantworten. Dass sie für die USA von
höchster Relevanz waren, haben verschiedene Beteiligte,
zum Teil hochrangige Militärs in Interviews ausgesagt.
Durch deutsche Informationen sei sogar der Krieg früher
begonnen worden:

General a. D. James Marks bezeichnete die Deutschen als
Helden. Er schilderte, dass man den Informationen aus
Deutschland stärker vertraut habe, als denen der CIA.
Man habe sie als extrem zuverlässig eingestuft. Wichtig
seien die Meldungen über die Verteidigungsstellungen in
und um Bagdad gewesen, über die Positionen von Einhei-
ten und Waffen. Über den deutschen Kanal habe man er-
fahren, dass die Irakis damit begonnen haben, ihre Ölpro-
duktionsanlagen zu zerstören. Unter anderem deshalb sei
der Kriegsbeginn vorgezogen worden. (Der SPIEGEL
vom 15. Dezember 2008) Tommy Franks, Oberbefehlsha-
ber der Irakinvasion, urteilte über die bei BND-Mitarbei-
ter: „Diese Jungs waren unbezahlbar.“ (Die Tageszeitung
vom 18. Dezember 2008) Oberst Carol Stewart, die im
Aufklärungsstab des CENTCOM von Tommy Franks Zu-
gang zu den deutschen Informationen hatte, sagte es so:
„Wer behauptet, dass diese Meldungen für die Kampf-
handlungen keine Rolle gespielt hätten, lebt auf einem
anderen Planeten.“ (Der SPIEGEL vom 15. Dezember
2008) Marc Garlasco, früher zuständig für die Auswahl
hochwertiger Bombenziele im Irak, beurteilte den Wert
der Informationen wie folgt: Die Meldungen des BND
hätten geholfen, die Anforderungen für unsere Auswahl
militärischer Ziele zu erfüllen. Die Entscheidungen über
mögliche Ziele seien auch durch die Meldungen beein-
flusst worden. Man sei immer froh über deutsche Mel-
dungen aus Bagdad gewesen, weil man ihnen großes Ver-
trauen geschenkt habe. Es wäre Geschichtsfälschung,
wenn man abstreiten wolle, dass uns der BND bei militä-
rischen Kampfoperationen während des Krieges half. Er
wisse nun wirklich aus erster Hand, dass seine Informa-

Die SPD und insbesondere Außenminister und Kanzler-
kandidat Steinmeier wollten diese Aussagen als späte Ra-
che der Amerikaner für das „Nein“ zum Irak-Krieg abtun.
Offenbar sind ihm Berichte, dass die USA die Arbeit des
Auslandsdienstes, über die er die Aufsicht führte, als
überaus hilfreich empfanden, heute unangenehm.

Für die Glaubwürdigkeit Garlascos spricht aber, dass er
eine unabhängige Persönlichkeit ist, die nicht mehr im
Pentagon tätig ist, sondern für Human Rights Watch.
Richtig ist, dass weder Garlasco noch andere, die sich öf-
fentlich in den USA geäußert haben, vom Ausschuss als
Zeugen gehört werden konnten, trotz entsprechender Be-
weisanträge der Opposition. Die Aussagegenehmigung
für die Zeugen wurde seitens der USA leider nicht erteilt.

Es gibt aber andere Indizien dafür, dass die Arbeit der
BND-Mitarbeiter tatsächlich für die USA von großer Be-
deutung war:

Die BND-Agenten wurden im Anschluss an ihren Einsatz
mit der Meritorious Service Medal ausgezeichnet. Dies
ist die höchste militärische Auszeichnung, die seitens der
USA an Ausländer verliehen wird. (Der SPIEGEL vom
15. Dezember 2008) Dass die Informationen von hohem
Wert für die Amerikaner waren, wird ferner dadurch un-
termauert, dass sie ständig neue Anfragen an den BND
stellten, die dieser innerhalb kurzer Zeit beantwortete.
Wären die Informationen so wertlos und so wenig mili-
tärisch nutzbar gewesen wie die Verantwortlichen der da-
maligen Bundesregierung glauben machen wollen, hätten
die USA in einer solchen Kriegssituation ihre Zeit nicht
mit Anfragen an die Deutschen verschwendet.

Die USA hatten selbst keine zuverlässigen Leute in
Bagdad vor Ort. Die 87 „Rockstars“, die die SPD so gerne
als Beleg dafür anführte, dass man gar nicht auf den BND
angewiesen war, waren vorwiegend Iraker, auf deren An-
gaben man nicht vollends vertrauen konnte, da man nicht
genau wusste, welche Interessen sie verfolgten und für
wen sie eigentlich arbeiteten. (SPIEGEL vom 20. Dezem-
ber 2008) Man benötigte Leute vor Ort, da eine Luftauf-
klärung durch brennendes Öl nahezu unmöglich war. Die-
sen Dienst leistete unter anderem sehr zuverlässig das
deutsche SET.

gg) Zur Bewertung der Ausschussmehrheit
Union und SPD sind in der Beurteilung der Frage, ob die
an die USA weitergeleiteten Informationen kriegsrelevant
und eine Beteiligung am Krieg waren, heillos zerstritten.

Die CDU/CSU-Fraktion hält „die unbestritten ebenfalls
übermittelten Informationen mit militärischem Inhalt für
ausreichend, um zumindest eine indirekte Beteiligung an-
zunehmen. Als Information zur Feindlage waren die Mel-
dungen des SET für das US-CENTCOM Mosaiksteine,
die militärische Relevanz hatten und ihnen die Einschät-
zung der Möglichkeiten des Gegners erleichterten.“ Darin
soll nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion auf nachrich-
tendienstlicher wie auf politischer Ebene ein Widerspruch
zur Außendarstellung der damaligen Bundesregierung im
tionen uns bei der Zielerfassung geholfen haben. (Der
SPIEGEL vom 20. Dezember 2008)

Wahlkampf zu sehen sein. (Bewertung der Ausschuss-
mehrheit, S. 414)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 473 – Drucksache 16/13400

Die Sozialdemokraten geben dagegen eine beinahe schon
als Nibelungentreue zu kennzeichnende Bewertung zu-
gunsten ihres Kanzlerkandidaten ab. „Die SPD-Bundes-
tagsfraktion sieht (…) nicht den geringsten Widerspruch
dieses BND-Einsatzes zu den öffentlichen Aussagen zur
auswärtigen Politik der damaligen Bundesregierung. (…)
Die SPD-Fraktion sieht in der heutigen Kritik vielmehr eine
polemische Diffamierung verantwortungsbewusster Außen-
politik.“ (Bewertung der Ausschussmehrheit, S. 414)

Die offene Zerstrittenheit der Koalition in dieser entschei-
denden Frage ist ein Beleg dafür, dass die Weitergabe der
Informationen an das amerikanische Kriegshauptquartier
auch in den Augen der CDU/CSU ein neuralgischer
Punkt im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Außen-
ministers und Kanzlerkandidaten Steinmeier beim Thema
Irak-Krieg ist. Nur die SPD kommt als einzige Fraktion
hier zu einer die frühere Bundesregierung entlastenden
Bewertung. Die CDU/CSU-Fraktion hat beim Thema
Irak-Krieg realistischer geurteilt. Leider ließ sich die
Union, die sich im Ausschuss sehr wohl durch kritische
Fragestellungen auszeichnete, bei anderen Themen in ih-
ren Bewertungen allzu sehr in eine Koalitionsdisziplin
einbinden.

VIII. Komplex Journalistenbeobachtung
durch den BND im Inland

1. Sachverhalt

Der Bundesnachrichtendienst hat jahrelang Journalisten
– auch im Inland – überwacht, um den Abfluss von inter-
nen Informationen zu stoppen. Diese Aktionen waren,
wie die Bundesregierung einräumt, zumindest teilweise
illegal; es soll sich dabei aber um wenige Einzelfälle ge-
handelt haben.

Während des Verlaufs der Untersuchungen legte der vom
Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) beauftragte
Sachverständige, VRiBGH a. D. Dr. Gerhard Schäfer am
26. Mai 2006 einen von dem Gremium angeforderten Bericht
vor, der diese Sachverhalte aufklären sollte. (MAT A 372)
Vor dem Hintergrund der dabei bekannt gewordenen Tat-
sachen wurde der Untersuchungsauftrag des Ausschusses
unter Ziffer V. um den Bereich „Journalistenbeobachtung“
erweitert. (Untersuchungsauftrag (Bundestagsdrucksache
16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des GO-
Ausschusses vom 7. April 2006: Bundestagsdrucksache
16/1179 – Auszug – sowie Bundestagsdrucksache 16/3028
in der Fassung der Beschlussempfehlung des GO-Aus-
schusses vom 27. Oktober 2006: Bundestagsdrucksache
16/3191 – Auszug – sowie Bundestagsdrucksache
16/5751 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 6. Juli 2007: Bundestagsdrucksache
16/6007 – Auszug –)

Der Untersuchungsausschuss hat einzelne Fälle aus dem
Zeitraum zwischen 1993 und 2005 untersucht. Die von
der FDP-Fraktion geforderte Ausweitung der Untersu-
chung auf einen neueren Fall aus dem Jahr 2007, also
nach diesem Zeitraum (Überwachung der Spiegel-Journa-

Die FDP-Fraktion hält dies für einen Versuch, zu vertu-
schen, dass es auch nach 2005 noch derartige, möglicher-
weise illegale, Beobachtungen gab. Damit verweigerte
die Ausschussmehrheit aus SPD und CDU/CSU die Mög-
lichkeit, auch den unter Ziff. VI. 3 des Untersuchungsauf-
trages genannten Punkt zu klären, „wie sichergestellt ist
bzw. sichergestellt wird, dass künftig eine Wiederholung
von rechtswidrigen Überwachungen von Journalisten …
ausgeschlossen ist“.

Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt 14 Zeu-
gen gehört, die die Verstrickungen des BND in die Presse-
freiheit untergrabende Aktivitäten belegten. Die nachfol-
gende Darstellung der Ergebnisse beschränkt sich auf jene
Fälle, die exemplarisch scheinen. (MAT A 372)

a) Erich Schmidt-Eenboom

Im Juli 1993 veröffentlichte der Leiter des Weilheimer In-
stituts für Friedensforschung und Buchautor Erich
Schmidt-Eenboom das Buch „Schnüffler ohne Nase –
Der BND – die unheimliche Macht im Staate“. Dieser be-
fasste sich kritisch mit dem Dienst und soll zur Enttar-
nung von rund 70 BND-Mitarbeitern geführt haben.
(Schmidt-Eenboom, Erich: Schnüffler ohne Nase – Der
BND – die unheimliche Macht im Staate, Düsseldorf et
al., 1993) Auf Weisung des damaligen BND-Präsidenten
Konrad Porzner wurde daher noch im Monat der Veröf-
fentlichung eine Bewertung der einzelnen Abteilungen des
BND zu den im Buch aufgeführten Behauptungen vorge-
nommen. Da die Informationen von Mitarbeitern des
BND stammen mussten, versuchte das Untersuchungs-
referat des BND zunächst, die Quellen des Autors
Schmidt-Eenboom im BND ausfindig zu machen. Dabei
wurden unter den Operationsnamen Emporio I bis Empo-
rio V sechs BND Mitarbeiter im Zeitraum vom 24. No-
vember 1993 bis zum 9. März 1996 observiert. Da diese
Observierungen aber nicht den gewünschten Erfolg
brachten, wurde nunmehr Schmidt-Eenboom selbst ins
Visier genommen und über mehrere Jahre intensiv ausge-
späht. (Schmidt-Eenboom, Protokoll-Nummer 115, S. 22
ff.) Die Observation von Erich Schmidt-Eenboom begann
bereits 1993, lange bevor die Überwachung verdächtiger
BND-Mitarbeiter abgeschlossen war.

Die erste Observationsphase erfolgte im Zeitraum von
Oktober 1993 bis April 1994. (Schmidt-Eenboom, Proto-
koll-Nummer 115, S. 24) Dabei wurde sein Institut für
Friedensforschung in Weilheim (Bayern) beobachtet. Be-
sucher wurden videographisch erfasst und identifiziert.
Später wurden auch die Angestellten von Schmidt-Een-
boom und Besucher bis zur Identitätsklärung observiert.
Anschließend wurden die so identifizierten Journalisten
ebenfalls vom BND überwacht. Die Sekretärin des Insti-
tuts wurde auch in ihrem Privatleben beschattet. 1994
wurde das Altpapier aus dem Büro Schmidt-Eenbooms
vom BND entwendet und sichergestellt. Ab November
2000 wurde dies regelmäßig (Codename „Goldwasser“)
eingesammelt und ausgewertet. Dies ermöglichte die Er-
stellung einer 98-seitigen Auflistung von Telefonnum-
listin Susanne Koelbl), hat die Ausschussmehrheit abge-
lehnt. (Protokoll-Nummer 114, S. 6 ff.)

mern und Namen. (Schmidt-Eenboom, Protokoll-Num-
mer 115, S. 24)

Drucksache 16/13400 – 474 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ab 1995 wurden auch der Wohn- und Freizeitbereich des
Autors Schmidt-Eenboom beobachtet. Mehr als 150 Per-
sonen, die mit ihm privat verkehrten, wurden hier fotogra-
fisch festgehalten und identifiziert. Dabei wurden auch
Journalisten, die ihn besuchten, beobachtet. Dabei wur-
den unter anderem die Journalisten Jo Angerer, Rolf
Steller, Volker Happe, Wolfgang Krach, Ulrich Ritzel und
Gerd Mascolo erfasst. Auch Bundesministerin Wieczorek-
Zeul soll dabei identifiziert worden sein.

Der BND hat bei den Ausspähungen Schmidt-Eeenbooms
einen ungewöhnlich großen Aufwand getrieben. Es wa-
ren zeitweilig bis zu 20 Beamte im Einsatz. BND-Mitar-
beiter haben sich sogar fälschlich als Beamte des Landes-
kriminalamts ausgegeben, um ein Gebäude gegenüber
dem Institut für die Observation anzumieten, ein Verstoß
gegen das verfassungsrechtliche Trennungsgebot. Besu-
cher wurden auch über ihre Autokennzeichen identifi-
ziert. Besucher, die mit der Bahn anreisten, wurden zum
Teil bei ihrer Rückreise verfolgt, um ihre Identität festzu-
stellen.

Gleichwohl kam es zumindest in einem Fall zu einer er-
staunlichen Verwechslung. So wurde der Journalist
Schütz anhand des Observationsfotos „und des Kfz-
Kennzeichens“ fälschlich als Besucher des Instituts iden-
tifiziert, obgleich er mit dem Foto keine besondere Ähn-
lichkeit aufweist und er zu jenem Zeitpunkt überhaupt
nicht Halter eines Fahrzeuges war. (Schütz, Protokoll-
Nummer 119)

Diese Entwicklung war auch auf mangelnde Führung und
Dienstaufsicht zurückzuführen. Die Behörde entwickelte
in Teilen ein Eigenleben, das der jeweiligen Behördenlei-
tung verborgen geblieben ist. Auch bezüglich der eingelei-
teten Maßnahmen bei der Observation Schmidt-Eenbooms
ist dies nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der
Fall gewesen. Zudem wurden Hierarchiestufen in der Be-
hörde pflichtwidrig übergangen und offenbar häufig unter
Umgehung des Präsidenten direkt an das Bundeskanzler-
amt berichtet. Der damalige Staatsminister im Bundes-
kanzleramt und Geheimdienstkoordinator Schmidbauer
hat aktiv und direkt bei der Fachabteilung auf die Beendi-
gung der Nachrichtenabflüsse aus der Behörde hingewirkt.
Der Abteilungsleiter Foertsch hatte eine direkte Dienst-
beziehung zu Schmidbauer. (Schmidbauer, Foertsch,
Porzner, Protokoll-Nummer 120, S. 1 ff.) Das Bundes-
kanzleramt hatte so insbesondere von den Aktionen gegen
Schmidt-Eenboom zumindest während der ersten Phase
1993 Kenntnis. Dies steht im Widerspruch zu der Behaup-
tung der Bundesregierung, erst zu einem viel späteren Zeit-
punkt überhaupt Kenntnis von den Journalistenbespitze-
lungen erlangt zu haben. (Porzner, Protokoll-Nummer 120,
S. 6) Aufzeichnungen und eindeutige Belege hinsichtlich
der tatsächlichen Kenntnis des Bundeskanzleramtes liegen
jedoch nicht vor, da die Gespräche nicht dokumentiert
wurden. (Schäfer, Protokoll-Nummer 117, S. 37)

Der damalige Präsident des BND, Konrad Porzner, wies
in seiner Aussage vor dem Ausschuss die Behauptung zu-
rück, er habe die erforderliche Anordnung der Observa-

unzutreffend. Er lasse sich dies nicht in die Schuhe schie-
ben, erklärte er hierzu sichtlich empört im Ausschuss.
(Porzner, Protokoll-Nummer 120, S. 6) Eine geplante Ge-
genüberstellung der sich mit ihren Aussagen widerspre-
chenden Zeugen konnte wegen einer länger andauernden
Erkrankung des Zeugen Porzner nicht durchgeführt wer-
den. Eine abschließende Klärung war daher insoweit
nicht möglich.

Die gelegentlich geäußerte Behauptung, Schmidt-Een-
boom sei Mitarbeiter des BND gewesen, (Schäfer, Proto-
koll-Nummer 117, S. 10) womit offenbar Zweifel an der
Person des Zeugen und seiner Aussagen geweckt werden
sollten, ist in keiner Weise belegt, aber auch nicht wider-
legt. Der BND zahlte zwar insgesamt einen Betrag von
unter 1 000 Euro als anonyme Spenden für Schmidt-
Eenbooms Institut ein. (Schmidt-Eenboom, Protokoll-
Nummer 115, S. 38) Für eine Gegenleistung von Seiten
Schmidt-Eenbooms gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des bei seiner Aussage vor
dem Ausschuss auch persönlich glaubwürdig erscheinen-
den Zeugen wäre davon nach Überzeugung der FDP-
Fraktion im Übrigen nicht berührt.

Soweit der Zeuge Schmidt-Eenboom meinte, auch Hin-
weise darauf zu haben, dass sein Telefon abgehört wurde,
(Schmidt-Eenboom, Protokoll-Nummer 115, S. 40, 48)
fand der Ausschuss keine belastbaren Anhaltspunkte.
(Schmidt-Eenboom, Protokoll-Nummer 115, S. 43)

b) Andreas Förster

Andreas Förster, Journalist bei der Berliner Zeitung,
deckte in einem 2005 erschienenen Artikel die Aktivitä-
ten des BND im Fall Schmidt-Eenboom auf, freilich ohne
bereits zu wissen, dass er selbst seit über vier Jahren zum
Kreis der überwachten Journalisten gehörte. Hiervon er-
fuhr er erst durch die Veröffentlichung des „Schäfer-Be-
richts“. (Förster, Protokoll-Nummer 119, S. 90 ff.)

Förster konnte später gerichtlich Einsicht in seine vom
BND geführten Akten erzwingen. Er stellte dabei fest,
dass die Observation seiner Person weit über den im
Schäferbericht genannten Zeitraum hinaus unterhalten
wurde (Förster, Protokoll-Nummer 119, S. 95). Dass der
Dienst nunmehr alle Akten vollständig offengelegt hat, ist
von daher zu bezweifeln, es ist zumindest nicht belegt.

c) Susanne Koelbl

Entgegen der Behauptungen der Bundesregierung wurde
die Ausspähung von Journalisten durch den BND zumin-
dest in Einzelfällen offenbar auch nach 2005 noch fortge-
setzt.

Die Spiegel-Journalistin Susanne Koelbl beispielsweise
wurde 2007 ein halbes Jahr lang zumindest bei ihrem
E-Mailverkehr überwacht. Auch ihre E-Mails mit dem af-
ghanischen Wirtschaftsminister Amin Farhang wurden
mitgelesen und gespeichert, vermutlich um festzustellen,
ob der Minister Kontakt zu den radikalislamischen Tali-
tion erteilt, zurück. Ein nachträglich angelegter Aktenver-
merk, der eine solche Anordnung behauptet, sei

ban unterhält. (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/
0,1518,549868,00.html, 27. Mai 2009) Allerdings waren

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 475 – Drucksache 16/13400

offenbar weder das Bundeskanzleramt noch das Parla-
mentarische Kontrollgremium über diese Operation infor-
miert.

Einen Beweisantrag der Opposition, Frau Koelbl als Zeu-
gin zu hören, wurde von der SPD-CDU/CSU-Mehrheit
der Ausschussmitglieder abgelehnt. (Protokoll-Nummer
114, S. 6 ff.) Sie folgte damit ungeprüft der Behauptung
der Bundesregierung und des BND, Frau Koelbl sei le-
diglich als „Beifang“ im Rahmen der (zulässigen) Aus-
landsaufklärung bespitzelt worden. Diese Behauptung ist
aber nicht nur unbewiesen und ohne Akteneinsicht auch
nicht überprüfbar; sie ist angesichts des Verhaltens der
Bundesregierung auch unplausibel. Denn es wäre ihr
dann sehr leicht möglich gewesen, dies durch Gewährung
von Akteneinsicht ohne besonderen Aufwand zu belegen.
Dass die Bundesregierung stattdessen mit großem Auf-
wand gegen eine solche Überprüfung Widerstand leistete,
zeigt vielmehr, dass diese Behauptung einer Nachprüfung
gerade nicht standhalten würde.

Darauf, dass es dem Dienst sehr wohl auch darum ging,
Frau Koelbl selbst zu beobachten, zeigen jedenfalls die
dennoch bekannt gewordenen Indizien. Die E-Mails wur-
den – übrigens in der Zentrale in Pullach, also im Inland –
mitgelesen, auch nachdem erkannt worden war, dass es
sich hier um eine deutsche Journalistin handelt, die für
ein deutsches Nachrichtenmagazin arbeitet.

Die FDP-Fraktion bedauert, dass sich die Ausschuss-
mehrheit von der Bundesregierung zu dieser Blockade
einspannen ließ. Sie hat damit – sollte entgegen allem
Anschein die Behauptung der Bundesregierung zutreffen
– auch eine mögliche Entlastung des Dienstes und der
Bundesregierung verhindert. Anhand dieses aktuellen
Falls einer Journalistenbeobachtung des BND hätte ge-
zeigt werden können, ob sich das Verhalten des BND ge-
genüber Journalisten nach Aufdeckung der gesamten Af-
färe geändert hat, wie dieser behauptet, oder eben nicht.
(Pressemitteilung Hellmut Königshaus vom 22. Januar
2009, http://www.hellmut-koenigshaus.de/?wc_c=6156&
wc_lkm=&id=11747&suche=K%C3%83%C2%B6nigs
haus,%20Hellmut, 27. Mai 2009.) Damit weckt die Aus-
schussmehrheit den Verdacht, dass auch sie die Bundesre-
gierung insoweit vor der Aufdeckung eines weiteren Fal-
les der Bespitzelung von Journalisten schützen will.

2. Ergebnis und Bewertung des Komplexes
„Journalistenbespitzelung“

Die Beweisaufnahme hat die Feststellungen des Schäfer-
Berichts in wesentlichen Teilen bestätigt. Viele Journalis-
ten, die sich mit Geheimdienstthemen beschäftigen, wur-
den umfassend und weit über das zur Eigensicherung er-
forderlich Maß hinaus ausgespäht. Die in Einzelfällen
jahrelangen Beobachtungen waren unverhältnismäßig
und stellen einen empfindlichen Eingriff in die Pressefrei-
heit dar. Das hatte auch die Bundesregierung eingeräumt.

Die Eingriffstiefe der Maßnahmen konnte aufgrund der
nicht vollständig gewährten Akteneinsicht nicht abschlie-

in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingriffen
und die Arbeit der Presse unzulässig beeinträchtigten. Die
Sicherstellung des Altpapiers von Journalisten und das
umfassende Abschöpfen Schmidt-Eenbooms stellten ei-
nen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung der Personen dar, mit denen Schmidt-
Eenboom Kontakt pflegte. Zudem wurde in mindestens
einem Fall bei der Observation in Weilheim gegen das
verfassungsrechtliche Trennungsgebot verstoßen.

Die Frage der politischen Verantwortung konnte der Aus-
schuss nicht abschließend beantworten. Die Beweisauf-
nahme hat jedenfalls belegt, dass im BND verbindliche
Verfahrensregeln missachtet und notwendige Genehmi-
gungsverfahren umgangen wurden. Dies ist auch auf gra-
vierende Mängel in der Dienstaufsicht innerhalb des
Dienstes, aber auch der Bundesregierung über den Dienst,
zurückzuführen.

Innerhalb des BND entwickelten einzelne Abteilungen,
insbesondere die Abteilung Sicherheit und ihr damaliger
Leiter Foertsch, ein gefährliches und unkontrolliertes Ei-
genleben. In Einzelfällen wurde direkt und unter Umge-
hung des Präsidenten an das Bundeskanzleramt berichtet.
Es ist daher anzunehmen, dass auch in umgekehrter Rich-
tung Weisungen ohne Einbindung des Präsidenten erteilt
wurden. Die Kenntnis des Bundeskanzleramtes, insbe-
sondere des damaligen Staatsministers im Bundeskanz-
leramt Schmidbauer von der Observation Schmidt-Een-
booms bereits zu einem frühen Zeitpunkt Anfang der
90er-Jahre ist nachgewiesen. (Porzner, Protokoll-Num-
mer 120, S. 6; Pressemitteilung Hellmut Königshaus vom
13. Februar 2009, http://www.hellmut-koenigshaus.de/
?wc_c=6156&wc_lkm=&id=11877&suche=K%C3%83%
C2%B6nigshaus,%20Hellmut, 27. Mai 2009.) Dies steht
im Widerspruch zu der Behauptung des Bundeskanzler-
amtes, erst zu einem viel späteren Zeitpunkt Kenntnis von
den Journalistenbespitzelungen erlangt zu haben.

Die innerbehördlichen Strukturen des BND müssen daher
neu geordnet werden, um zukünftig den Ansprüchen ei-
nes rechtsstaatlichen Nachrichtendienstes zu entsprechen.
Dabei ist der Informations- und Pressefreiheit größeres
Gewicht einzuräumen, als dies noch immer der Fall ist.
Pressefreiheit ist kein Privileg der Medien, sondern es-
sentiell für das Funktionieren der Demokratie.

IX. VerfahrensteiI
Der 1. Untersuchungsausschuss hatte bereits in der ur-
sprünglichen Fassung aufgrund der zahlreichen aufzuklä-
renden Missstände einen umfangreichen Untersuchungs-
auftrag zu bewältigen. Während der Ausschussarbeit
kamen weitere Missstände ans Tageslicht, was eine zwei-
malige Erweiterung des Untersuchungsauftrages erforder-
lich machte. Die Arbeit des Ausschusses zog sich so über
mehr als drei Jahre hin, wobei die Aufklärungsarbeit durch
die Bundesregierung, aber auch durch die Koalitionsfrak-
tionen als Mehrheit des Ausschusses erschwert und behin-
dert wurde. Einige Male sah sich die Opposition gezwun-
gen, zur Durchsetzung und Verfolgung ihrer Rechte
ßend geklärt werden. Es kann aber festgestellt werden,
dass die vom Ausschuss untersuchten Observationen tief

gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Liste der
Streitpunkte zwischen Regierung/Koalitionsfraktionen und

Drucksache 16/13400 – 476 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Oppositionsfraktionen in diesem Ausschuss ist sehr lang.
Aus Platzgründen will sich die FDP hier auf einige Bei-
spiele beschränken.

1. Blockade durch die Koalitionsfraktionen

a) Stellvertretender Vorsitz

Die Ausschussarbeit begann bereits in der ersten Sitzung
mit einem Eklat: Nachdem bereits feststand, dass der
Ausschussvorsitz an die CDU/CSU-Fraktion ging, stellte
sich der FDP-Obmann Dr. Max Stadler zur Wahl für den
stellvertretenden Vorsitz. Die Ausschussmehrheit aus
Union und SPD legte jedoch fest, dass der stellvertre-
tende Vorsitz an die SPD gehen sollte. Somit war die
Situation geschaffen worden, dass die Regierungskoali-
tionen mit beiden Vorsitzendenposten die Verfahrensfüh-
rung im Ausschuss komplett kontrollieren konnten. Dies
bedeutete eine Missachtung der Stellung der Opposition,
die diesen Ausschuss eingesetzt hatte. Nach § 7 Absatz 1
PUAG soll der stellvertretende Vorsitzende „einer ande-
ren Fraktion“ als der Vorsitzende angehören. Bei der
Schaffung dieser Regelung hat der Gesetzgeber aber nicht
an die Konstellation einer großen Koalition gedacht. Die
Regelung ist vielmehr so zu verstehen, dass Vorsitz und
stellvertretender Vorsitz zwischen Regierungskoalition
und Opposition geteilt sein sollen. Es wäre somit folge-
richtig gewesen, diese Position der größten Oppositions-
fraktion zuzugestehen. Praktische Auswirkungen in der
Ausschussarbeit hatte diese Entscheidung beispielsweise
insofern, dass damit die Beweiserhebung im Vorsitzen-
denverfahren von vornherein ausgeschieden ist, da sonst
nur die die Regierung stützenden Koalitionsfraktionen die
Regierung kontrolliert hätten.

Nachdem der Abgeordnete Oppermann zum 29. Novem-
ber 2007 aus dem Untersuchungsausschuss ausgeschie-
den war und die SPD-Fraktion den bisherigen stellvertre-
tenden Ausschussvorsitzenden Michael Hartmann zum
neuen Obmann gewählt hatte, stellte sich die Frage nach
der Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzen-
den. Es kam erneut zum Eklat: Der Ausschuss lehnte den
diesbezüglichen Antrag auf Befassung des Ältestenrates
mit dieser Frage mit den Stimmen der Koalition und ge-
gen die Stimmen der Opposition ab und bestimmte an-
schließend den für den Abgeordneten Oppermann in den
Ausschuss eingetretenen und von der SPD-Fraktion vor-
geschlagenen Abgeordneten Dr. Michael Bürsch zum
stellvertretenden Vorsitzenden.

b) Ausschluss der Öffentlichkeit

In Artikel 44 Absatz 1 Satz des Grundgesetzes ist ein
Öffentlichkeitsgrundsatz für die Sitzungen von parlamen-
tarischen Untersuchungsausschüssen festgeschrieben. Dieser
Öffentlichkeitsgrundsatz bestand im 1. Untersuchungs-
ausschuss allzu häufig nur auf dem Papier, denn zu oft
fand die Beweisaufnahme hinter verschlossenen Türen
statt. Zwar wurden in diesem Ausschuss auch Zeugen ge-
hört, die im Falle der Aufdeckung ihrer Identität mögli-

Alltagspraxis der Gerichte bereits erprobte Methoden
zum Zeugenschutz begegnen können. Vorschläge hierzu
wurden seitens der Opposition unterbreitet Die Aus-
schussmehrheit war jedoch nicht bereit, diese Vorschläge
aufzugreifen.

Der Ausschuss musste sich teilweise auch mit Sachver-
halten beschäftigen, die aufgrund ihres Geheimhaltungs-
grades nicht in der Öffentlichkeit erörtert werden konn-
ten. Diese Abweichung vom Öffentlichkeitsgrundsatz lag
aber auch in der teils völlig übertriebenen Einstufungs-
praxis der Bundesregierung begründet. Hierauf wird noch
gesondert einzugehen sein.

Unter diesen Voraussetzungen schloss die Ausschuss-
mehrheit häufig die Öffentlichkeit von der Beweisauf-
nahme aus. Damit wurden brisante Themen weiterhin vor
der Öffentlichkeit geheim gehalten und nebenbei das all-
gemeine Interesse von dem Ausschuss abgelenkt.

Ein weiterer von vielen Streitpunkten zwischen Koali-
tionsfraktionen und Oppositionsfraktionen war in diesem
Zusammenhang auch die öffentliche Berichterstattung
des Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob. Die Opposition
war schließlich gezwungen, die Befragung des Ermitt-
lungsbeauftragten als Zeugen zu beantragen, da nach dem
Willen der Koalition die Ergebnisse seines Gutachtens
nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert werden
sollten.

c) Missachtung von Minderheitenrechten
Auch der Umgang der Ausschussmehrheit mit den Min-
derheitenrechten ist zu kritisieren.

So wurden Beweisanträge der Oppositionsfraktionen
durch die Ausschussmehrheit mit völlig abwegigen Argu-
menten als unzulässig abgelehnt. Bezeichnenderweise
waren dies Anträge zu Beweismitteln, die die Bundesre-
gierung voraussichtlich in arge Bedrängnis gebracht hät-
ten.

Die Oppositionsfraktionen begehrten beispielsweise im
Komplex „Irak/Bagdad“ von der Bundesregierung die
Vorlage der RFIs (Requests for Information) in unge-
weißter Form. Die RFIs waren die Aufklärungswünsche
der USA an den BND im Rahmen des Irak-Einsatzes des
SET. Die Bundesregierung legte die RFIs in stark unle-
serlich gemachter Form vor. Das Verfahren zur Verab-
schiedung des Beweisantrages geriet zur Farce. Nachdem
der Beweisantrag schon beschlossen war, hielten die Ko-
alitionsfraktionen den Antrag in einer erneuten Abstim-
mung für unzulässig. Sie beriefen sich darauf, dass die
Bundesregierung die angeforderten Akten bereits gelie-
fert hätte. Diese Auffassung teilte die Opposition nicht.
Die RFIs in leserlicher Form sind nun einmal etwas völlig
anderes als weiße Seiten. Am Ende waren die Opposi-
tionsfraktionen gezwungen, eine Entscheidung des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofes einzuholen.
Dieser entschied im Sinne der Oppositionsfraktionen und
gab dem Ausschuss auf, den Beweisbeschluss zu erlas-
sen. Statt die ungeweißten Akten anzufordern, wollte die
cherweise mit Schwierigkeiten zu rechnen gehabt hätten.
Diesem Problem hätte man aber auch durch andere, in der

Ausschussmehrheit aber erst das Ergebnis des durch die
Mehrheit eingeleiteten Beschwerdeverfahrens abwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 477 – Drucksache 16/13400

Die Beschwerde der Ausschussmehrheit gegen die Ent-
scheidung des BGH-Ermittlungsrichters hatte aber nach
ausdrücklicher Festlegung des Richters keine aufschie-
bende Wirkung. Somit lag ein wirksamer Beschluss des
Ermittlungsrichters vor. Die Ausschussmehrheit weigerte
sich dennoch, diesen gültigen Beschluss zu vollziehen
und den Beweisantrag zur Abstimmung zu stellen und zu
beschließen. Eine solche Missachtung des Bundesge-
richtshofes durch den Bundestag ist bislang beispiellos.
Mit diesem bisher einmaligen Vorgang erreichte die Blo-
ckade- und Verschleierungstaktik der Koalition im
„BND“-Untersuchungsausschuss einen neuen traurigen
Höhepunkt. Die Ausschussmehrheit fügte dem Verfas-
sungsorgan Bundestag damit einen immensen Schaden
zu. Der über die Beschwerde entscheidende Senat hat den
Fall in der Sache nicht entschieden und die Opposition an
das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Diesen Weg
konnte die Ausschussminderheit aufgrund des bevorste-
henden Endes der Ausschussarbeit nicht mehr beschrei-
ten. Die Ausschussmehrheit hatte durch ihre Verzögerung
schließlich erreicht, was sie bezweckt hatte. Echtes Auf-
klärungsinteresse sieht ganz anders aus!

In einem weiteren Fall musste die Opposition kurz darauf
erneut den Ermittlungsrichter des BGH anrufen:

Mit einem Antrag der FDP-Fraktion wurde im Komplex
„Journalistenbespitzelung“ die Vernehmung der Journa-
listin Koelbl beantragt. Die Vernehmung hätte den Be-
weis dafür erbringen können, dass die Journalistenbespit-
zelung durch den BND auch nach der Aufdeckung des
Skandals nicht abgestellt wurde. Die Ausschussmehrheit
begründete die angebliche Unzulässigkeit mit der irrigen
Auffassung, die beantragte Vernehmung der Journalistin
sei nicht von den Punkten V. und VI. des Untersuchungs-
auftrags gedeckt. Der Ermittlungsrichter I des Bundesge-
richtshofes entschied nicht in der Sache, sondern stellte
lediglich fest, dass das Viertelquorum für den Beweisan-
trag nicht erreicht worden sei. Hierzu muss man jedoch
wissen, dass in Abweichung von der sonstigen Übung, in
diesem Fall keine Beitrittsmöglichkeit für die anderen
Oppositionsfraktionen eröffnet worden war, sondern die
Mehrheit den Beweisantrag bereits vorher als unzulässig
abgewiesen hatte. Die Oppositionsfraktionen brachten
daraufhin den Beweisantrag noch einmal gemeinsam ein.
Zur eigenen Gesichtswahrung hat die Ausschussmehrheit
natürlich erneut auf unzulässig entschieden. Eine ab-
schließende Entscheidung in der Sache seitens des wie-
derum angerufenen Ermittlungsrichters steht noch aus
und konnte daher leider nicht mehr in diesen Bericht ein-
fließen.

Auch in diesem Fall hatte die Koalition leider mit ihrer
Verzögerungstaktik Erfolg. Bei den Beratungen für ein
verbessertes PKGr-Gesetz machten die Koalitionsredner
im Bundestag zu Recht geltend, dass parlamentarische
Kontrolle der Nachrichtendienste nicht nur eine Aufgabe
der Opposition sei, sondern des gesamten Parlaments.
Dieses zutreffende Selbstverständnis legte die Koalition

2. Blockade durch die Bundesregierung

a) Aktenvorlagepraxis

Von der Bundesregierung hatte man erwartet, dass sie ih-
rer gesetzlichen Pflicht nachkommt, die Untersuchungen
des Ausschusses vorbehaltlos zu unterstützen. Dieser Er-
wartung erfüllte sich leider nicht. Dies fing bei der Akten-
vorlagepraxis an:

Die Akten wurden teilweise so spät vorgelegt, dass der
Ausschuss anberaumte Vernehmungen absagen musste
und die angereisten Zeugen wieder nach Hause schicken
musste, da keine Möglichkeit bestand, sich vorzubereiten.
Teilweise dauerte die Vorlage von Akten mehr als zwei
Jahre ab Verabschiedung des Beweisbeschlusses.

Zahlreiche Aktenteile wurden dem Ausschuss überhaupt
nicht vorgelegt unter einem pauschalen Verweis auf
„Staatswohl“, „Kernbereich“ oder weitere Gründe. Eine
detaillierte Begründung wurde seitens der Bundesregie-
rung nicht erbracht. Vielfach wurde behauptet, dass die
Akten nicht dem Untersuchungsauftrag unterfielen. Es
stellt sich dann jedoch die Frage, aus welchem Grund die
nicht vorgelegten Aktenteile in der betreffenden Bundes-
behörde ursprünglichen in den Ordner bzw. Sachzusam-
menhang eingeordnet waren.

Wenn Akten vorgelegt wurden, dann enthielten sie in
zahlreichen Fällen Schwärzungen oder auch Weißungen
oder häufig, nach Auffassung der FDP, völlig unangemes-
sene Einstufungsgrade. Anfangs wurden sogar Zeitungs-
artikel „GEHEIM“ gestempelt. Nicht ausgeräumt werden
konnte der Verdacht, dass die Bundesregierung sogar Ak-
ten der Bremer Innenbehörden vor der Vorlage an den
Ausschuss „zensierte“.

b) VS-Akten nur noch in der Geheim-
schutzstelle einsehbar

Die Verzögerungstaktik gipfelte darin, dass zahlreiche
eingestufte Akten nur noch in der Geheimschutzstelle
einsehbar waren. Anlass dafür waren einige Veröffentli-
chungen von Inhalten eingestufter Dokumente in der
Presse. Diese Veröffentlichungen zogen auch staatsan-
waltschaftliche Ermittlungen wegen Geheimnisverrats
nach sich, die allesamt eingestellt wurden. Die FDP hatte
solche Ermittlungen befürwortet, sich hierbei jedoch im-
mer dafür ausgesprochen, dass es wegen der Veröffentli-
chungen keine Ermittlungen gegen Journalisten wegen
der Beihilfe zum Geheimnisverrat geben dürfe. Die bloße
Veröffentlichung kann nämlich nicht unter den Tatbe-
stand der Beihilfe fallen, da der zugrundeliegende Ge-
heimnisverrat mit der Hinausgabe der Informationen an
Dritte schon abgeschlossen ist. Beihilfe kann es aber nur
an einer noch laufenden Haupttat geben.

Es wurde auf Seiten der Bundesregierung und der Aus-
schussmehrheit wie selbstverständlich davon ausgegan-
gen, dass das VS-Material der Presse aus den Reihen der
in den genannten Beispielsfällen im Untersuchungsaus-
schuss jedoch nicht an den Tag.

Opposition zugespielt worden sein muss. Dieser Vorwurf
ist nicht belegt und wird von der FDP zurückgewiesen.

Drucksache 16/13400 – 478 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Aussagegenehmigungen zu eng

Die Aussagegenehmigungen der Zeugen aus den Bundes-
behörden waren in zahlreichen Fällen viel zu eng gefasst.
Die Zeugen wurden dadurch durch den Dienstherrn in
eine sehr unangenehme Situation gebracht und alleinge-
lassen. Nicht nur die Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
sondern auch die Verpflichtung der Bundesregierung ge-
genüber dem Parlament hätte hier ein anderes Vorgehen
verlangt.

Ständig gab es Diskussionen und Rückfragebedarf zwi-
schen Zeugen und Regierungsbank. Ständig wurde sei-
tens der Bundesregierung in Zweifel gezogen, ob die
Beweisaufnahme sich noch im Rahmen des Untersu-
chungsauftrages bewegt. Hierfür musste in vielen Fällen
die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

3. Organstreit vor dem Verfassungsgericht

Durch die Praxis der Bundesregierung sah sich die Oppo-
sition veranlasst, gemeinsam zur Durchsetzung ihrer
Rechte das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Mit ihrem Antrag vom 21. Mai 2007 an das Bundesver-
fassungsgericht begehren die Oppositionsfraktionen die
Feststellung, dass das Verhalten der Antragsgegnerin im
Zusammenhang mit der Überlassung von Akten an den
1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Bun-
destages sowie die Erteilung von Aussagegenehmigungen
für Mitglieder und Beamte der Antragsgegnerin und ihr
nachgeordneter Behörden bzgl. deren Vernehmung durch
den 1. Untersuchungsausschuss des Bundestages den
Bundestag in seinen Rechten, insbesondere dem parla-
mentarischen Untersuchungsrecht aus Artikel 44 GG ver-
letzt.

4. Fazit der Zusammenarbeit im Ausschuss

Die Opposition im Untersuchungsausschuss hat versucht,
anhand von nahezu 600 Beweisanträgen den Untersu-
chungsauftrag aufzuklären. Die Koalition hat fast keinem
dieser Anträge zugestimmt. Von der Koalition selbst wur-
den in über drei Jahren ganze 8 Beweisanträge gestellt.
Schon diese Zahlen belegen, dass die Koalitionsfraktio-
nen wenig Interesse zeigten, aktiv an der Aufklärung der
Vorgänge mitzuwirken. Die Koalition leistete auch keine
Unterstützung bei den Bemühungen der Opposition, Re-
striktionen seitens der Bundesregierung nicht hinzuneh-
men. Dennoch konnten viele Erkenntnisse herausarbeitet
werden, die für die Zukunft helfen sollen, der Rechts-
staatlichkeit im Rahmen der Arbeit für die innere Sicher-
heit den ihr gebührenden hohen Stellenwert einzuräumen.

E. Forderungen der FDP

Die FDP fordert die Bundesregierung auf

– Terrorismus mit rechtsstaatlichen Mitteln zu bekämp-
fen und bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf

– der Aufforderung des EU-Parlamentes nachzukom-
men und bei der lückenlosen Aufklärung aller im Aus-
schuss behandelten Fälle – auch nach Beendigung die-
ses Untersuchungsausschusses – aktiv mitzuarbeiten
und die entsprechenden Akten zur Verfügung zu stel-
len,

– bilaterale Abkommen mit den USA oder internatio-
nale Abkommen, die zur Bekämpfung des Terroris-
mus seit 9/11 unterzeichnet wurden, offen zu legen,

– den Beschluss des NATO-Rates vom 4. Oktober 2001
zur Bekämpfung des Terrorismus zu veröffentlichen
und die Frage zu beantworten, ob diese Vereinbarung
aktuell noch in Kraft ist,

– in Zukunft rechtswidrige Eingriffe in die Pressefrei-
heit zu unterlassen und dafür Vorsorge zu treffen, dass
sich Journalistenbespitzelungen wie diejenigen durch
den BND sowie die Einleitung ungerechtfertigter
strafrechtlicher Ermittlungsverfahren nicht wiederho-
len,

– alle Vorgänge, die mit der Rendition der so genannten
„Algerien Six“ zu tun haben, offen zu legen, gegebe-
nenfalls gegen die EUCOM in Stuttgart zu ermitteln,
ob die Kommandozentrale der US-Armee dort gegen
das geltende Truppenstatut verstoßen hat, indem es die
Verschleppung der „Algerian Six“ plante und durch-
führte,

– eine Arbeitsgruppe einzusetzen, analog derer in Portu-
gal, die eine Verordnung erarbeitet, die die Übergabe
von Namenslisten privater Flüge an deutsche Zollstel-
len vorsieht,

– die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, ob und wel-
chen Druck es von Seiten der USA auf die deutsche
Regierung bzgl. der Renditions-Praxis gegeben hat,

– sich weiterhin für die Schließung von Guantánamo
einzusetzen und, nachdem die neue US-Regierung da-
rum gebeten hat, dass europäische Staaten unter be-
stimmten Umständen Gefangene von dort aufnehmen
sollten, über diesen Wunsch zügig und unter Beach-
tung humanitärer Aspekte zu entscheiden, nachdem
die dazu notwendigen Einzelfallprüfungen durchge-
führt worden sind,

– die deutschen oder in Deutschland lebenden Opfer der
Renditions-Praxis dabei zu unterstützen, von den Tä-
tern Schadensersatz zu erhalten,

– intensiv auf die Überstellung von Mohammed Haydar
Zammar nach Deutschland hinzuwirken, damit straf-
rechtliche Ermittlungsverfahren gegen Zammar nach
rechtsstaatlichen Maßstäben hier durchgeführt werden
können,

– sicherzustellen, dass Gefangene, die mit deutscher
Hilfe, beispielsweise der Bundeswehr, in Drittländern
gefangen genommen werden, rechtsstaatlichen Ver-
fahren zugeführt werden,
die Einhaltung internationaler Rechtsnormen zu ach-
ten, sie gegebenenfalls durchzusetzen,

– eventuell noch laufende Renditions zu unterbinden
und sicherzustellen, dass in Zukunft keine Renditions

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 479 – Drucksache 16/13400

mehr über deutsches Hoheitsgebiet oder mit deutscher
Hilfe stattfinden,

– auf wirkungsvolle parlamentarische Kontrollmecha-
nismen hinsichtlich der internationalen Zusammenar-
beit der Nachrichtendienste hinzuwirken,

– die Rechte aus der Chicagoer Konvention, Artikel 3b,
wahrzunehmen, die zulässt, dass auch Zivilflugzeuge
zur Landung gezwungen werden können, wenn der
Verdacht besteht, dass sie Personen transportieren, die
verschleppt werden,

– diese Rechte aus dem oben genannten Artikel 3b auch
auf staatliche Flüge auszuweiten,

– analog zu Großbritannien, die Richtlinien für deutsche
Beamte bei Befragungen im Ausland zu veröffentli-
chen,

– die Aufzeichnungen des informellen transatlantischen
Treffens der Außenminister der EU, NATO und
Condoleezza Rice vom 7. Dezember 2005 zu veröf-
fentlichen. Dort wird nach Angaben des EU-Parla-
mentes schriftlich bestätigt, dass alle Mitgliedstaaten
von Anfang an über Renditions Bescheid wussten,

– ein, dem § 269 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
verwandtes Gesetz zu erarbeiten, das Deutschland ge-
gen Souveränitätsverletzungen anderer Staaten schütz-
ten würde.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 481 – Drucksache 16/13400

Teil E
Sondervotum/Feststellungen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zum Sachverhalt
Der folgende Feststellungsteil wurde vom Vorsitzenden
als Entwurf erstellt. Dieser wurde von den Berichterstat-
tern Prof. Dr. Norman Paech (DIE LINKE.) und Hans-
Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als
Teil ihrer Berichte übernommen. Beide Fraktionen haben
in ihren Bewertungen ergänzende und teilweise gering
abweichende Feststellungen getroffen.

A. Verschleppungsfälle nach dem
11. September 2001

I. Entführungsflüge und Geheimgefängnisse
Zu den Maßnahmen der USA gegen den internationalen
Terrorismus gehört auch ein geheimes Entführungspro-
gramm der CIA. Innerhalb dieses Programms verbringt
die CIA Terrorverdächtige an Orte außerhalb der USA,
um sie dort „geheim festzuhalten“ und durch „Experten“
zu befragen.1 Der Ausschuss hat untersucht, inwieweit
das Entführungsprogramm deutsches Staatsgebiet betrof-
fen hat und ob die Bundesregierung gegebenenfalls hier-
für mitverantwortlich ist. Die hierzu durchgeführte
Beweisaufnahme des Ausschusses hat der Ermittlungsbe-
auftragte Dr. Jacob, Bundesbeauftragter für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit a. D., vorbereitet und
über die von ihm gesichteten Beweismittel dem Aus-
schuss am 31. März 2008 einen Bericht vorgelegt (Doku-
ment 45). Auf der Grundlage dieses Berichts hat der Aus-
schuss mehrere Zeugen vernommen und ist zu folgenden
Feststellungen gekommen:

1. Entführungsflüge über deutsches
Staatsgebiet

a) Sachverhalt
Die USA haben gegenüber deutschen Stellen bislang kei-
nerlei Stellungnahme darüber abgegeben, ob und in wel-
chem Umfang die Entführungsflüge der CIA auch deut-
sches Staatsgebiet berührten. Der Ausschuss konnte aber
auf Grundlage von Flugdaten und Informationen auslän-
discher Stellen rekonstruieren, dass zumindest zwei Ent-
führungsflüge über deutsches Staatsgebiet erfolgten:

Am 18. Dezember 2001 transportierte die CIA zwei
ägyptische Terrorverdächtige von Schweden nach Kairo,
die der schwedische Nachrichtendienst der CIA in
Schweden übergeben hatte. Nach Aussage des Ermitt-
lungsbeauftragten, Dr. Jacob, durchquerte das Flugzeug
– ohne Zwischenlandung – deutschen Luftraum: „Der
Einflug war […] über Rügen, Fürstenwalde, Hermsdorf
wieder raus. Die Zeiten sind: Ortszeit 22:34 Uhr, Ausflug
über Hermsdorf 23:01 Uhr. Das heißt also, es waren un-

gefähr 27 Minuten.“2 Ferner transportierte die CIA am
17. Februar 2003 einen ägyptischen Terrorverdächtigen
von Mailand (Aviano) über Ramstein nach Kairo. Zu dem
Umweg über Ramstein hat der Ermittlungsbeauftragte,
Dr. Jacob, vor dem Ausschuss bekundet: „Wir haben […]
alles abgecheckt, sodass wir jetzt […] sagen können:
Nein, es ist […] klar, dass in der Tat dieser Flug über
Ramstein gelaufen ist.“3

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, ob dies die einzi-
gen Entführungsflüge über deutsches Staatsgebiet waren.
Der Ermittlungsbeauftragte des Ausschusses hat hierzu
vor dem Ausschuss ausgeführt: „Es ist festzustellen, dass
eigentlich nur die einschlägigen amerikanischen Stellen
wissen, wie viele Terrorverdächtige transportiert wurden,
wann und wo sie in welches Flugzeug gebracht wurden
und ob sie über deutsches Staatsgebiet geflogen sind. Mir
war also trotz der umfangreichen Recherchen vor diesem
Hintergrund eine seriöse Aussage darüber, wie viele Ter-
rorverdächtige über deutsches Staatsgebiet tatsächlich ge-
flogen wurden, nicht möglich, mangels einer entspre-
chenden Kooperation der US-Stellen.“4 Aus diesem
Grund habe er nur „zufällig verfügbare Informationen“
wie „Berichte von freigelassenen Gefangenen der CIA“
mit Flugdaten in Bezug setzen können.5

Herr Dr. Jacob habe daher mit seinen Mitarbeitern alle
Flüge überprüft, zu denen die Berichte von Herrn Marty,
der Presse und anderer parlamentarischer Gremien nähere
Informationen geben konnten: „Wir haben eine Menge
von Informationen […] ausgewertet. Es hat ja noch Flüge
gegeben, die in Bezug standen zu Flügen, die in Deutsch-
land beispielsweise gestartet waren, Frankfurt als Bei-
spiel. Hier haben wir die ganzen Flugdaten ausgewertet,
um festzustellen, ob schon ein Gefangener dort an Bord
war, ehe man die anderen Gefangenen, etwa in Afghanis-
tan, aufgenommen hat. Hier haben wir aber keinerlei Hin-
weise bekommen, dass dem so war. Auch bei den Hin-
weisen von zwei in Guantánamo jetzt einsitzenden
Gefangenen zu ihrem Verbringen von Afghanistan, wo
der eine mitgeteilt hat, er sei in Deutschland zwischenge-
landet, haben unsere Recherchen ergeben, dass dies wohl
nicht der Fall war; denn die Flugdaten haben das nicht
hergegeben. Das wurde noch bestärkt dadurch, dass der
Betreffende deutlich gemacht hat, da, wo zwischengelan-
det wurde, sei es kalt und klar gewesen. Wir haben dann
auch die Wetterdaten dieses Tages ausgewertet. In
Deutschland war es zu dem Zeitpunkt bei dem Flughafen
8 Grad plus, und es war bedeckt und neblig. Und im
Nachhinein haben wir festgestellt bei unseren Recherchen
im Zusammenhang mit Reprieve, einer vergleichbaren
Menschenrechtsorganisation wie Amnesty International
in England, dass die festgestellt haben, dass ihren Er-
kenntnissen nach dieser Flug nicht über Deutschland,
sondern über Portugal gegangen ist.“6 Es seien „20 Flüge
übrig geblieben […], wo die Möglichkeit hätte bestehen

1 The White House, President Discusses Creation of Military Com-
missions to Try Suspected Terrorists, 6. September 2006,

2 Jacob, UA-Prot. 91, 55.
3 Jacob, UA-Prot. 91, 55.
4 Jacob, UA-Prot. 91, 48.
www.whitehouse.gov/news/releases/2006/09/print/20060906-3.html;
Steinmeier, UA-Prot. 91, 80.

5 Jacob, UA-Prot. 91, 48.
6 Jacob, UA-Prot. 91, 55 f..

Drucksache 16/13400 – 482 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

können, dass in einem Fall Gefangene drin waren und ge-
gebenenfalls deutscher Boden berührt war. Wir haben alle
Flüge durchgecheckt mit den vorhandenen Informatio-
nen, und es ist nur der eine Flug, neben dem Fall Abu
Omar, übrig geblieben, den ich genannt habe, nämlich der
Flug von Stockholm, Flughafen Bromma, über deutsches
Staatsgebiet nach Kairo.“7

Der Mitarbeiter des Ermittlungsbeauftragten habe mit
Stephen Grey in London gesprochen, der erklärt habe,
„dass er keine belastbaren Hinweise hat, dass Gefangen-
entransporte über die Bundesrepublik Deutschland ge-
gangen sind. Natürlich hat er [Stephen Grey] gesagt, es
gebe den Verdacht; denn Deutschland sei nach seinen Be-
obachtungen ja ein Ort gewesen, wo eine Vielzahl von
CIA-Maschinen gestartet und gelandet seien. […] Aber
es hat keine Hinweise gegeben, dass, von diesen beiden
Flügen abgesehen, deutscher Boden berührt war.“8 Im
Unterschied hierzu habe der für Europa zuständige ehe-
malige Mitarbeiter der CIA, Tyler Drumheller, auf zwei
Anfragen des Ermittlungsbeauftragten nicht geantwortet.9

Sollten sich noch neue Erkenntnisse zu Gefangenenflü-
gen oder Geheimgefängnissen ergeben, weil „künftig der
eine oder andere Gefangene entlassen wird“, würde dies
nach Aussage von Dr. Jacob nicht darauf hinweisen, dass
„die Bundesregierung zu einem früheren Zeitpunkt als
angenommen Informationen“ gehabt hätte: „Das würde ja
bedeuten, dass die Zeugen – wenn ich sagen würde, ins-
gesamt, wäre das vielleicht ein bisschen viel – oder viele
von den angehörten Personen, die alle das Gleiche zum
Wissensstand ausgesagt haben, einfach gelogen hätten.
Das kann man, glaube ich, nicht unterstellen.“10

Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Ab-
schlussbericht des Ermittlungsbeauftragten vom 31. März
2008. Hierzu hat der Ermittlungsbeauftragte vor dem
Ausschuss angemerkt: „Der Abschlussbericht stellt die
aktuell verfügbare Beweislage dar, aus meiner Sicht. Die
Anhörungen und die Bewertungen der entscheidenden
Aktenpassagen haben nach meiner Meinung keinen An-
lass für eine nochmalige Anhörung durch den Ausschuss
oder eine Beiziehung weiterer Akten ergeben. Aussagen
und auch Inhalte der Akten, die vorlagen, waren schlüs-
sig. Widersprüche hat es nicht gegeben.“11

b) Wissensstand der Bundesregierung

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die
Bundesregierung von den Entführungsflügen der CIA
Kenntnis hatte, bevor die Presse hierüber Ende 2004 bzw.
Anfang 2005 berichtete.

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat das Ergebnis
seiner Untersuchung vor dem Ausschuss wie folgt zusam-
mengefasst: „Die Beteiligten haben mir dazu gesagt, dass
sie von Flügen der CIA, von organisierten Flügen der

CIA frühestens Ende 2004, Anfang 2005 erfahren hätten
und mit Deutschlandbezug, was die einschlägige Frage
war, eben mit der Kenntnis des Falles Abu Omar.“12 Auch
der für das Thema CIA-Flüge und -Geheimgefängnisse
zuständige ehemalige Berichterstatter des Ausschusses
für Recht und Menschenrechte des Europarats, Marty, hat
vor dem Untersuchungsausschuss ausgesagt, er habe auch
von seinen vertraulichen Informanten, d. h., „sehr hoch
platzierte Quellen13 […] auf beiden Seiten des Atlan-
tiks“14, keine konkreten Informationen über einen frühe-
ren Kenntnisstand der Bundesregierung enthalten;
Deutschland sei im Übrigen auch nicht Schwerpunkt sei-
ner Untersuchungen gewesen, da der Bundestag bereits
Anfang 2006 einen Untersuchungsausschuss eingesetzt
hätte.15

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, Falk, hat
vor dem Ausschuss als Zeuge bekundet, der dem BKA im
Juni 2004 bekannt gewordene Fall el-Masri sei für ihn
der erste „dienstliche Anlass“ gewesen, „in Richtung“
Gefangenenflüge und Geheimgefängnisse der CIA nach-
zudenken: „Es hat dann – und das war für mich eigentlich
der einschlägige Informationszugewinn, immer unter
dem Vorbehalt, dass es Medienmeldungen waren – einen
Bericht unseres Verbindungsbeamten in Washington ge-
geben, Anfang 2005, über einen Artikel in der Washing-
ton Post, der aus dem Dezember 2004 stammte, und über
einen großen Artikel in The New Yorker aus Anfang 2005,
die sich beide mit dem Einsatz von Flugzeugen, mit soge-
nannten Geistergefängnissen und mit dieser Rendition-
Praxis auseinandergesetzt haben.“16 Auch über seine aus-
ländischen Kooperationspartner – auf amerikanischer
Seite sei dies das FBI und nicht die CIA17 – habe das
BKA zu keinem früheren Zeitpunkt Informationen über
Entführungsflüge der CIA erlangt.18 Die Pressekonferenz
vom 22. Januar 2002 zur Festnahme von al-Quaida-Ver-
dächtigen, in der Donald Rumsfeld die Rendition-Praxis
beschrieben haben soll, sei Falk nicht bekannt gewesen:
„Natürlich haben wir gewusst, es hat die Festnahme von
Chalid Scheich Mohammed zum Beispiel gegeben oder
von Ramsi Binalshibh. Wir vermuteten, dass die in Mili-
tärgewahrsam sind bzw. nach Guantánamo Bay transpor-
tiert werden. Für uns war damals Guantánamo Bay das
Maß der Dinge, wenn ich es so sagen darf.“19 Das BKA
habe über keinerlei Hinweise verfügt, „dass sie über deut-
sches Gebiet transportiert worden sind oder zeitweilig in
Deutschland festgehalten wurden. Überhaupt nicht.“20 Im
Übrigen habe das BKA „Guantánamo Bay nicht gleichge-
setzt mit dem, was über diese systematische Verbringung
in Drittstaaten“ in den Medien berichtet worden sei.21
Auch der in der Presse geäußerte Verdacht, die in Stutt-

7 Jacob, UA-Prot. 91, 57.
8 Jacob, UA-Prot. 91, 57.
9 Jacob, UA-Prot. 91, 57.

12 Jacob, UA-Prot. 91, 65.
13 Marty, UA Prot. 124, 8 – vorläufige Fassung.
14 Marty, UA Prot. 124, 7 – vorläufige Fassung.
15 Marty, UA Prot. 124, 15 – vorläufige Fassung.
16 Falk, UA-Prot. 91, 31.
17 Falk, UA-Prot. 91, 35.
18 Falk, UA-Prot. 91, 31.
19 Falk, UA-Prot. 91, 32.
10 Jacob, UA-Prot. 91, 62.
11 Jacob, UA-Prot. 91, 49.

20 Falk, UA-Prot. 91, 41.
21 Falk, UA-Prot. 91, 31.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 483 – Drucksache 16/13400

gart ansässige EUCOM habe die Entführungsflüge nach
Guantánamo koordiniert, sei dem BKA nur aus den Me-
dien bekannt.22

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte nach Aus-
sage seines Präsidenten Fromm ebenfalls erst Anfang
2005 von den Entführungsflügen der CIA Kenntnis: „Es
hat im Frühjahr 2005 Presseberichterstattungen gegeben,
dass es solche Flüge geben soll, also Flüge amerikani-
scher Nachrichtendienste, insbesondere der CIA, bei de-
nen vermutet worden ist, dass auf ihnen Gefangene trans-
portiert worden sind. Das waren, soweit ich den
Vorgängen noch mal entnommen habe, zunächst eher all-
gemeine Annahmen, Vermutungen, die nicht konkret ei-
nen Bezug nach Deutschland hatten. Etwas später sind
dann Dinge aufgekommen, die etwas zu tun hatten mit
der Entführung eines Imams aus Mailand, Abu Omar, und
dieser Fall ist dann in der Folge auch Gegenstand von
Überlegungen gewesen, die viele angestellt haben und die
auch wir angestellt haben.“23

Entsprechendes gilt für den Bundesnachrichtendienst.
Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Präsident des BND, Dr. Hanning, hat vor dem Ausschuss
ausgesagt: „Ich glaube, die ganze Diskussion über Rendi-
tions begann ja Anfang 2005, wenn ich mich recht erin-
nere, aufgrund eines Artikels in der New York Times, und
dann hat es ja verschiedene Vorstöße gegeben, auch des
Auswärtigen Amtes. Über diese Vorstöße ist dann auch in
der [Besprechung zur] Sicherheitslage berichtet worden.
Dann gab es ja auch Gespräche auf Außenministerebene.
Es gab Besuche der amerikanischen Außenministerin
hier, wo dieses Thema auch angesprochen wurde. Dann
gab es natürlich hinterher diesen Fall Abu Omar, der dann
auch konkret dazu führte, dass deutsche Behörden sichere
Kenntnis hatten, dass auch deutsches Hoheitsgebiet be-
rührt sein konnte.“24 Der im März 2002 in der Washington
Post erschienene Artikel über die Rendition-Praxis der
Amerikaner sei Dr. Hanning damals nicht zur Kenntnis
gelangt: „Das Thema ist bei uns erst erörtert worden oder
zu mir eigentlich vorgedrungen, wenn ich das richtig er-
innere, Anfang 2005. […] Damals ist mir nicht deutlich
geworden – ich kann das nur wiederholen –, dass es hier
eine systematische Praxis von Renditions gab. Damals
gab es natürlich Afghanistan. Es gab Baghram. Es gab
Zwischenfälle. Ich erinnere noch an Kunduz, wo sozusa-
gen im Rahmen des Krieges dort auch Auseinanderset-
zungen stattfanden. Da ist ja auch ein CIA-Angehöriger
getötet worden. Das gab es alles. Aber nochmals: Eine
systematische Rendition-Praxis ist mir damals nicht deut-
lich geworden.“25

Es sei lediglich bekannt gewesen, „dass Guantánamo von
der amerikanischen Armee betrieben wurde und dass
diese Transporte unter der Ägide der amerikanischen Ar-
mee stattgefunden haben.“26 Dr. Hanning sei nicht von

vornherein davon ausgegangen, dass alle Verbringungen
von Gefangenen rechtswidrig gewesen seien: „Es gibt ja
Auslieferungsabkommen; es gibt aber auch zwischen-
staatliche Vereinbarungen, die sehr wohl den legalen
Transfer, die legale Verbringung von verdächtigen, straf-
rechtlich zu würdigenden Personen erlauben. Unter wel-
chen Bedingungen derartige Verbringungen stattgefunden
haben und stattfinden, war damals – jedenfalls für Außen-
stehende – nicht wirklich ersichtlich.“27 Er glaube, dass in
den allermeisten Fällen die US-Dienststellen „durchaus
im Einverständnis mit den betroffenen Regierungen“ ge-
handelt hätten.28

Mit dem für Europa zuständigen Mitarbeiter der CIA,
Tyler Drumheller, habe er, Dr. Hanning, nicht darüber ge-
sprochen, wie Terrorverdächtige mit Deutschlandbezug
zu behandeln sind: „Mein Gesprächspartner war George
Tenet [ehemaliger CIA-Direktor] und nicht Herr
Drumheller. Drumheller war für Europa verantwortlich.
Er hat sicher Gespräche geführt. Aber ich selbst kann
mich an Gespräche mit Herrn Drumheller darüber nicht
erinnern. Ich glaube auch nicht, dass, wenn die CIA wich-
tige Anliegen gehabt hätte, sie sie über Herrn Drumheller
an mich herangetragen hätte.“29 Überhaupt habe diese
„ganze Praxis der CIA-Gefängnisse, -Sites, -Flüge […] in
den bilateralen Beziehungen zwischen BND und CIA
keine Rolle gespielt.“30

Der seit Dezember 2005 amtierende Präsident des BND,
Uhrlau, hat die Darstellung Dr. Hannings bestätigt. Ent-
führungsflüge der CIA seien dem BND bis zum Jahr
2005 nicht bekannt gewesen. Dem BND sei über die Re-
sidentur in Washington am 30. Dezember 2004 ein Pres-
sebericht der Washington Post vom 27. Dezember 2004
bekannt geworden: „Der Artikel beschreibt verschiedene
Flüge mit der Kennung N379P, unter anderem am 18. De-
zember 2001 von Stockholm-Bromma nach Kairo. Es ist
kein Wort in dem Artikel der Washington Post oder da-
rauf basierender Nachfolgeberichterstattung in anderen
Zeitungen, dass es bei diesem Flug einen Deutschlandbe-
zug gab. Es gab erst recht keinen Hinweis auf einen Über-
flug Fürstenwalde.“31 Uhrlau habe zwar etwa 2003 aus
der Presse von der Festnahme Binalshibh und Scheich
Chalid Mohammed erfahren. Es sei ihm auch bewusst ge-
wesen, dass die amerikanischen Behörden die beiden
Festgenommenen keinem Ermittlungsrichter vorgeführt
hätten. Er habe aber weder einen Deutschlandbezug gese-
hen, noch die Amerikaner nach dem Verbleib der beiden
Terrorverdächtigen gefragt: „Zu bestimmten Themen
wissen Sie, dass Sie keine Antworten bekommen.“32 Die
in der Presse geäußerte Vermutung33, Uhrlau habe als bis
November 2005 amtierender Leiter der Abteilung 6 (Ko-
ordinierung der Nachrichtendienste) des Bundeskanzler-
amtes den für Europa zuständigen Mitarbeiter der CIA,

22 Falk, UA-Prot. 91, 42.
23 Fromm, UA-Prot. 93, 7.
24 Hanning, UA-Prot. 93, 22.

27 Hanning, UA-Prot. 93, 32.
28 Hanning, UA-Prot. 93, 32.
29 Hanning, UA-Prot. 93, 33.
30 Hanning, UA-Prot. 93, 29.
31 Uhrlau, UA-Prot. 89, 77.
25 Hanning, UA-Prot. 93, 22 und 31.
26 Hanning, UA-Prot. 93, 37.

32 Uhrlau, UA-Prot. 89, 78.
33 Stern vom 13. März 2008, S. 65, „Die Syrien-Connection“.

Drucksache 16/13400 – 484 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Tyler Drumheller, in Berlin getroffen, könne Uhrlau sei-
ner Erinnerung nach nicht bestätigen.34 Er sei Drumheller
lediglich „bei internationalen Konferenzen begegnet, auf
jeden Fall bei einer in Russland 2002.“35 Über Gefange-
nenflüge habe er dort mit Drumheller nicht gesprochen.36
Uhrlau habe im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Nordatlantik-Rat am 4. Oktober 2001 beschlos-
sen habe, CIA-Flüge nach Artikel 5 des Nordatlantik-Ver-
trages zuzulassen. Es mache Sinn, „im Vorfeld Überflug-
rechte für den Afghanistan-Einsatz zu thematisieren, aber
nicht im Zusammenhang mit irgendwelchen CIA-Flügen.
Das ist hochspekulativ.“37

Die im Abschlussbericht (S. 35) des Ermittlungsbeauf-
tragten erwähnte Presseerklärung von EUCOM Stuttgart
vom 18. Januar 2002 über die Verbringung von sechs al-
gerischen Terrorverdächtigen von Bosnien an einen „si-
cheren Ort“ („secure location“) sei Uhrlau nicht bekannt
geworden.38 Hierzu hat der seit November 2005 amtie-
rende Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministe-
rium der Verteidigung, Schmidt, ausgesagt: „Im Oktober
2001 hat die Bundeswehr von der Festnahme der später
als ‚Algerian Six’ bezeichneten Personen durch bosnische
Behörden erfahren. Am 18. Januar 2002 erfolgte die
Übergabe des Personenkreises von bosnischen Behörden
an amerikanische Dienststellen. In dem Zusammenhang
gab es eine Demonstration in Sarajevo, sodass die Bun-
deswehr, die auch in Sarajevo präsent war, allein durch
die öffentliche Diskussion und auch durch diese Demon-
stration Kenntnis von der Überstellung erhalten hatte – so
möchte ich es einmal untechnisch bezeichnen –, also der
Algerian Six an die amerikanischen Dienststellen.“39 Er
habe keine „Hinweise dafür, dass die Verbindungsoffi-
ziere [der Bundeswehr am US-EUCOM-Standort in Stutt-
gart] hier von diesen Vorgängen, von Vorgängen im Zu-
sammenhang mit der Festnahme und Verbringung der
Algerian Six Kenntnis erlangt haben. […] US-EUCOM
ist das für Europa zuständige Kommando, Hauptquartier
der US-Streitkräfte, NATO-Partnerstreitkräfte, mit einem
breiten Auftrag und Anforderungen, die sich von den ver-
schiedensten militärischen Fragestellungen hin bewegen
zu Fragen der Koordination und Kooperation. Dabei
spielt die von Ihnen zur Diskussion gestellte Fragestel-
lung keine Rolle. […] Die Leute sind gut beschäftigt, den
ganzen Tag über Fragen der Koordinierung und der Zu-
sammenarbeit nach NATO-Strukturen und bilateraler Ko-
operation zu führen. Ich will nur darauf hinweisen: Allein
aus der Tatsache, dass wir sehr viele amerikanische Sol-
daten in unserem Lande stationiert haben, ergibt sich
schon ein hohes und qualitativ sehr intensives Themen-
feld, das der Abarbeitung und Zusammenarbeit bedarf.
Aber Verbindungsoffiziere heißt nicht, dass hier ein ge-
meinsamer Stab besteht. Verbindungsoffiziere heißt, dass
jemand da ist, der Angelegenheiten, die beide betreffen,

wobei die Entscheidung, welche Angelegenheiten wen
betreffen, dann jeweils im Einzelfall, und zwar von EU-
COM in diesem Fall, zu treffen ist […], und umgekehrt,
dass das eine oder andere Anliegen und Interesse, das wir
haben, nach US-EUCOM auf diesem Wege mit hineinge-
geben wird. Das ist eine praktische, übliche, in der Erfah-
rung sehr bewährte Zusammenarbeit zwischen NATO-
Partnern.“40 Der Begriff der „Renditions“ (Verbringung)
sei dem Verteidigungsministerium wohl nicht einmal be-
kannt gewesen: „Ich kann es auch hier nicht ausschließen.
Ich gehe davon aus, dass der Begriff als solcher, zumal in
unserem Haus doch großer Wert darauf gelegt wird, so
weit wie möglich die deutsche Sprache zu verwenden, al-
lenfalls umgangssprachlich verwendet worden ist. Viel-
leicht als Terminus. Ich weiß es nicht. Das ist reine Hypo-
these.“41 Er gehe davon aus, dass die Bundesrepublik an
der „Verbringung“ der sechs Algerier nach Guantánamo
nicht beteiligt gewesen sei.42

Die seit Oktober 2002 amtierende Bundesjustizministerin
Zypries hat vor dem Ausschuss erklärt, ebenfalls erst aus
Medienberichten und den Berichten von Nichtregierungs-
organisationen über Entführungsflüge der CIA erfahren
zu haben.

Der seinerzeit im Bundeskanzleramt für Terrorismus und
Nachrichtendienste zuständige Referatsleiter, Herr
Vorbeck, hat vor dem Ausschuss dargelegt, er habe ge-
wusst, dass Terrorverdächtige „in den USA nicht vor Ge-
richt standen, und von denen ich wusste, dass sie auch
nicht auf Guantánamo waren; da war ich mir aber nicht so
ganz sicher. Also wusste ich: Es gibt Stellen, in denen sol-
che Häftlinge festgehalten werden.“43 Wie die Terrorver-
dächtigen an diese Orte gelangt seien, habe er nicht ge-
wusst: „Die Frage habe ich mir nie gestellt. Ich muss aber
auch dazusagen: Ich habe nie gedacht, dass Deutschland
bei solchen Dingen berührt sein könnte, weil Deutschland
ein relativ kleines Land ist. Dass fast alle Verkehrsverbin-
dungen – – wie ich jetzt diesen spektakulären Pressebe-
richten entnehmen muss: Anscheinend sind alle diese
Flüge über Deutschland gegangen. Das scheint mir heute
noch nicht ganz glaubhaft zu sein. Aber ich kann es letzt-
lich nicht beurteilen; ich kenne mich in der Fliegerei zu
wenig aus. […] Ich habe einfach den Deutschlandbezug
nicht gesehen, muss ich ehrlich und offen sagen.“44 Wann
er von den Entführungsflügen der CIA erfahren habe,
könne er nicht genau sagen: „Also, ich erinnere mich an
Medienberichte, die das entweder Ende 2004 oder Ende
2005 thematisiert haben.“45 Bei den Anfang 2002 festge-
nommenen „sechs Algeriern“ habe er bereits gewusst:
„[N]ach meiner Erinnerung wurden die nach Guantánamo
ausgeflogen, und dass die Amerikaner Häftlinge nach
Guantánamo brachten, das war nun weithin bekannt. Das
ist allerdings richtig. Da gab es Fernsehbilder, wenn ich
mich recht erinnere.“46 In der Abteilung 6 des Bundes-

34 Uhrlau, UA-Prot. 89, 79.
35 Uhrlau, UA-Prot. 89, 79.
36 Uhrlau, UA-Prot. 89, 79.
37 Uhrlau, UA-Prot. 89, 99.

40 Schmidt, UA-Prot. 93, 54.
41 Schmidt, UA-Prot. 93, 57.
42 Schmidt, UA-Prot. 93, 62.
43 Vorbeck, UA-Prot. 89, 32.
44 Vorbeck, UA-Prot. 89, 32.
38 Uhrlau, UA-Prot. 89, 85.
39 Schmidt, UA-Prot. 93, 50.

45 Vorbeck, UA-Prot. 89, 33.
46 Vorbeck, UA-Prot. 89, 35.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 485 – Drucksache 16/13400

kanzleramtes sei auch bekannt gewesen, dass Chalid
Scheich Mohammed „in Pakistan festgenommen“ worden
sei und sich in US-Gewahrsam befinden solle.47 Deutsche
Stellen seien aber nicht an etwaigen formellen oder infor-
mellen Gremien beteiligt gewesen, die die Aufgabe ge-
habt hätten, darüber zu befinden, ob Terrorverdächtige
zum Verhör an andere Länder ausgeliefert werden.48

Zu den beiden über deutsches Staatsgebiet erfolgten Ent-
führungsflügen der CIA hat Vorbeck angemerkt: „Ich ver-
stehe bis heute nicht – auch das habe ich dem Ermitt-
lungsbeauftragten gesagt –, warum man, wenn man von
Mailand nach Kairo fliegt, dann erst nach Ramstein flie-
gen soll, über die Alpen. Aber da mag es fliegerische
Gründe geben. Ich habe einfach das Problem deshalb
nicht gesehen, weil wir doch ein relativ kleines Land und
damit auch luftraummäßig nicht so groß sind. Jetzt kam
das Argument: Es gibt hier viele Militärstützpunkte der
USA. Das war mir, ehrlich gesagt, auch nicht so präsent.
Ich war noch nicht auf einem. […] Ich meine, ich ver-
stehe die Schweden nicht ganz. Ich glaube nicht, dass wir
in Deutschland, wenn wir jemanden ausliefern, dann auf
die amerikanische Regierung und deren Flugzeuge zu-
rückgreifen. Aber das ist in dem Fall in Schweden wohl
geschehen.“49

Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Staatssekretär im Bundeskanzleramt und Beauftragte für
die Nachrichtendienste, Dr. Steinmeier, hat vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „Ich habe bereits eingangs darauf hin-
gewiesen, dass für mich – ebenso, glaube ich, für die
deutsche Öffentlichkeit – das System der Renditions erst
mit der Presseberichterstattung der New York Times von
Anfang Januar 2005 erkennbar wurde. […] Endgültige
Klarheit verschaffte jedoch erst Präsident Bush selbst, als
er am 6. September 2006 das CIA-Programm von Ge-
heimgefängnissen und Vernehmungen außerhalb der
USA erstmals öffentlich bekannt gab.50 […] Hinweise auf
die mögliche Existenz von Geheimgefängnissen habe ich
– wiederum auch aus Presseberichten – erst etwa Ende
2005 erhalten, und bis heute liegen außer den auch vom
Ermittlungsbeauftragten Herrn Dr. Jacob, […] – außer
diesen Indizien keine hieb- und stichfesten Belege vor,
dass Renditions auch über deutsches Territorium geführt
haben.“51

Auch der in der Washington Post im März 2002 erschie-
nene Artikel über Entführungsflüge, sei ihm erst „vor ei-
nigen Tagen vorgelegt worden. Die Vorteile des Internets:
Man kann im Abstand von sieben Jahren noch nachträg-
lich recherchieren, was ich damals hätte wissen müssen.
Das ist auch gut so. Ich habe mich trotzdem […] bei der
Lektüre gefragt, ob der Artikel oder – besser gesagt – die
Reaktion auf diesen Artikel nicht eigentlich eher eine Be-
stätigung meiner Annahme ist, dass die öffentliche Dis-
kussion erst Ende 2004, 2005 eine Wahrnehmbarkeits-

schwelle überschritten hatte. Ich frage mich jedenfalls
auch, wenn ich heute nachträglich mit solchen Dokumen-
ten wie mit diesem Artikel aus der Washington Post kon-
frontiert werde: Warum hat den eigentlich damals nie-
mand aufgegriffen? Warum hat er eigentlich keine
öffentlichen Reaktionen hervorgerufen? Ich erinnere
mich ja auch an den damaligen Diskussionszusammen-
hang, den wir innerhalb unserer Parteien oder hier im
Deutschen Bundestag hatten. Trotz eines Artikels in der
Washington Post 2002 hatte da nirgendwo eine Men-
schenrechtsbeauftragte an die Türen des Außenministers
geklopft und gesagt: Da gibt es aber etwas in der Was-
hington Post; schau da einmal ein bisschen genauer
hin.“52 Die heutige und die damalige rot-grüne Bundesre-
gierung habe „im Kampf gegen den Terror immer eine
klare Richtschnur“ gehabt: „Wenn wir den Rechtsstaat
um der Sicherheit willen aufgeben, hätten die Terroristen
einen Sieg errungen. Diese rote Linie haben wir deshalb
nie überschritten […].“53

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat darauf hinge-
wiesen, dass er auch außerhalb des Bereiches der Bundes-
regierung keine Anhaltspunkte habe finden können, die
dagegen sprechen, dass die Zeugen wahrheitsgemäß aus-
gesagt haben: „Es hat […] keine widersprüchlichen Aus-
sagen der einzelnen angehörten Personen gegeben, auch
nicht, wenn ich die Aussagen insgesamt genommen habe.
Im Übrigen haben wir natürlich auch, sagen wir mal, In-
formationen bekommen durch das Nachchecken außer-
halb des Bereiches Bundesregierung bzw. der Akten. Wir
haben […], wie Sie auch dem Bericht entnehmen konn-
ten, doch auch mit einer Menge von externen Leuten ge-
sprochen, auch mit Journalisten beispielsweise und auch
mit Anwälten von Gefangenen. Ich habe auch in den Un-
terlagen des Auswärtigen Amtes, wenn ich das richtig in
Erinnerung habe, eine Äußerung von Stephen Grey, der ja
nun in diesem Bereich ein, sagen wir mal, sehr wichtiger
Investigator gewesen ist, gelesen in seiner Aussage vor
dem Europäischen Parlament, wo er deutlich machte,
dass er selbst keine Hinweise habe – die uns oder mir In-
formationen gegeben hätten –, dass die Aussagen der an-
gehörten Personen oder aber die Aktenlage unrichtig
seien.“54

c) Maßnahmen der Bundesregierung

Nach Aussage des Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
habe sich die Bundesregierung „schwerpunktmäßig auf
außenpolitische Aktivitäten konzentriert und gleichzeitig
auch darauf gesetzt, dass die Strafverfolgungsmaßnah-
men hier zu Ergebnissen führen. Was die außenpoliti-
schen Aktivitäten anlangt, so hat es nach dem Fall Abu
Omar, der, wie gesagt, Ende Juni bekannt wurde, eine
erste Aktivität gegeben im August des Jahres 2005 auf,
meine ich, Referatsleiterebene, wo dem amerikanischen
Gesandten gegenüber vor dem Hintergrund des Falls Abu
Omar deutlich gemacht wurde: Egal, ob das jetzt ein Ge-

47 Vorbeck, UA-Prot. 89, 37.
48 Vorbeck, UA-Prot. 89, 40.
49 Vorbeck, UA-Prot. 89, 42 und 44. 52 Steinmeier, UA-Prot. 91, 97-98.

50 Steinmeier, UA-Prot. 91, 80.
51 Steinmeier, UA-Prot. 91, 83.

53 Steinmeier, UA-Prot. 91, 80.
54 Jacob, UA-Prot. 91, 53.

Drucksache 16/13400 – 486 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fangenentransport war oder nicht, so etwas mit Deutsch-
land und über Deutschland bitte nicht! Die weiteren Akti-
vitäten sind dann über den Außenminister und die
Kanzlerin selbst Ende November 2005/Dezember 2005
erfolgt.“55

aa) Strafverfolgung
Zu dem Entführungsflug Mailand-Ramstein-Kairo leitete
die Staatsanwaltschaft Zweibrücken am 19. Juli 2005 ein
Ermittlungsverfahren ein. Das von ihr über zweieinhalb
Jahre geführte Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsbe-
raubung und anderer Delikte stellte sie am 21. Januar
2008 „mangels Täterermittlung gemäß § 170 Absatz 2
StPO ein“.56 Es könne nicht geklärt werden, welcher der
derzeit in Mailand – wegen der dort begonnenen Entfüh-
rung des Abu Omar – angeklagten CIA-Agenten an dem
Flug mit Zwischenlandung in Ramstein Teil genommen
habe.

Wenige Wochen nach Einleitung des Ermittlungsverfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken verneinte
die Generalbundesanwaltschaft ihre Zuständigkeit in die-
ser Sache mit Verfügung vom 30. September 2005. Eine
Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft hätte sich
in diesem Fall theoretisch im Hinblick auf den Tatbestand
des § 234a Strafgesetzbuch ergeben können; der Tatbe-
stand lautet in der hier einschlägigen Alternative: „Wer
einen anderen durch […] Gewalt in ein Gebiet außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
bringt […] und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politi-
schen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Wider-
spruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen […] der Freiheit
beraubt […] zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht un-
ter einem Jahr bestraft.“ In der Einstellungsverfügung
vertrat die Generalbundesanwaltschaft die Auffassung,
Abu Omar sei „durch das Verbringen von Ramstein nach
Ägypten nicht der Gefahr ausgesetzt worden, aus politi-
schen Gründen verfolgt zu werden. […] Da der Begriff
der politischen Verfolgung in Artikel 16a Absatz 1 GG
[Grundrecht auf Asyl] verwendet wird, bietet sich an,
diese Definition heranzuziehen. […] Der Umstand allein,
dass Abu Omar einem totalitären System [Ägypten] über-
antwortet worden ist, vermag an dieser Bewertung [keine
politische Verfolgung Abu Omars] nichts zu ändern.“57
Von dieser Einstellung des Verfahrens habe Bundesjustiz-
ministerin Zypries vor der Rechtsausschusssitzung im
Dezember 2005 erfahren58: „Ich meine, dass das Vorge-
hen der Bundesanwaltschaft vertretbar war und kein An-
lass für eine Weisung. Die Auslegung des § 234a StGB,
die so in dieser Form immer erfolgt, ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden.59 […] Die Bundesanwaltschaft ist

aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund
und Ländern, die im Grundgesetz festgelegt ist, nur in be-
stimmten Fällen für die Strafverfolgung zuständig. Diese
Fälle sind in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes fest-
gelegt. Dort gibt es einen Katalog von Delikten. Bei die-
sem Katalog handelt es sich um schwere Staatsschutzde-
likte wie etwa Hochverrat und andere schwerste
Straftaten mit politischer Relevanz. Die Zuständigkeit der
Bundesanwaltschaft – das will ich damit sagen – ist auf
ganz bestimmte Tatbestände begrenzt. Die besondere po-
litische Bedeutung eines Falles alleine reicht nicht, um
die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu begründen.
Bei dem Fall, über den wir hier reden, wäre die Bundes-
anwaltschaft nur dann zuständig gewesen, wenn eine Ver-
schleppung im Sinne des § 234a Strafgesetzbuch vorgele-
gen hätte. Der Tatbestand der Verschleppung ist nämlich
im Katalog des § 120 Gerichtsverfassungsgesetz enthal-
ten […]. Das heißt, da wäre eine solche ausdrückliche Zu-
weisung [an die Generalbundesanwaltschaft] gegeben.
Dieser Tatbestand setzt allerdings zwingend voraus, dass
das Opfer der Gefahr ausgesetzt wird, aus politischen
Gründen verfolgt zu werden. Die Bundesanwaltschaft
legt diese Vorschrift in Anlehnung an Artikel 16a des
Grundgesetzes aus und sagt, dass danach politische
Gründe im Sinne des § 234a StGB rassische, religiöse
oder weltanschauliche Gründe oder die Zugehörigkeit zu
einer politischen Partei oder Gruppierung seien. Allein
eine Rechtsstaatswidrigkeit mache eine Verfolgung dage-
gen noch nicht zu einer politischen Verfolgung im Sinne
des § 234a StGB.“60

Nach Aussage der Zeugin Dr. Zypries seien im Übrigen
„Weisungen eines Justizministeriums gegenüber der
Staatsanwaltschaft außerordentlich unüblich. „Wir sind
hier im Bereich der Justiz und nicht im Bereich der Ver-
waltung. Deswegen darf man sich das Weisungsverhältnis
zwischen einem Ministerium und der Staatsanwaltschaft
nicht so vorstellen, wie es beispielsweise zwischen dem
Ministerium und der Polizei ist, also zwischen dem In-
nenministerium und den Polizeibehörden. Wir wollen mit
dem Verzicht auf Weisungen von vornherein den Ein-
druck vermeiden, dass auf die Durchführung eines Straf-
verfahrens politischer Einfluss genommen wird. Ich kann
mich daher an keinen Fall während meiner Amtszeit erin-
nern, in dem es eine konkrete Einzelweisung an die Bun-
desanwaltschaft gegeben hätte.“61

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat in seinem Ab-
schlussbericht anders als die Generalbundesanwaltschaft
im Fall Abu Omar den Anfangsverdacht einer Verschlep-
pung gesehen: Der betroffene Ägypter sei in Italien als
Asylbewerber anerkannt gewesen und von der CIA in
seine Heimat verbracht worden. Die Generalbundesan-
waltschaft habe diese bei der Staatsanwaltschaft Zwei-
brücken vorhandene Information nicht abgefragt.62
Hierzu hat Frau Zypries angemerkt: „Dieser Umstand,

55 Jacob, UA-Prot. 91, 71.
56 Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken an den Ermittlungs-

beauftragten vom 21 Januar 2008; Abschlussbericht des Ermitt-
lungsbeauftragten, offene Fassung, S. 32.

57 Aktenvorlage des BMJ zu BB 16-198, MAT A 213/4, Ordner 1, Ge-
neralbundesanwalt, Ermittlungsakte 3 ARP 71/05-3, Seite 3 f. des
Vermerks, Seite 116 f. der Akte; Abschlussbericht des Ermittlungs-
beauftragten, offene Fassung, S. 78.

60 Zypries, UA-Prot. 93, 68.
61 Zypries, UA-Prot. 93, 69.
58 Zypries, UA-Prot. 93, 75.
59 Zypries, UA-Prot. 93, 69.

62 Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten, offene Fassung,
S. 78.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 487 – Drucksache 16/13400

dass der Betroffene in Italien Asyl genossen hat, war der
Bundesanwaltschaft bei ihrer Einstellungsverfügung
nicht bekannt. […] Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft
Zweibrücken allerdings ihr Ermittlungsverfahren auch
eingestellt […]. Der Grund hierfür war, dass sich die Tä-
ter nicht ermitteln ließen. Das beruht auf der fehlenden
Mitwirkung der US-Behörden. Deshalb lässt sich nicht
feststellen, welche konkreten Personen als Piloten oder
Begleitpersonal an dem Flug oder als Bodenpersonal in
Ramstein beteiligt waren. Ermittlungsdefizite, die daraus
resultieren würden, dass die Staatsanwaltschaft Zweibrü-
cken und nicht die Bundesanwaltschaft das Ermittlungs-
verfahren geführt hat, hat der Ermittlungsbeauftragte Ih-
res Ausschusses nicht festgestellt.“63

Zu dem durch den Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
aufgedeckten Entführungsflug Stockholm-Fürstenwalde-
Kairo (Überflug ohne Zwischenlandung) prüfe die Gene-
ralbundesanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungs-
verfahrens: „Der Ermittlungsbeauftragte hat festgestellt,
dass dieser Fall der Bundesregierung nicht bekannt gewe-
sen ist. Das gilt auch für die Bundesanwaltschaft. Das
Bundesjustizministerium hat den Bericht des Ermitt-
lungsbeauftragten mittlerweile der Bundesanwaltschaft
zugeleitet. Wir haben dabei ausdrücklich auf diesen Fall
hingewiesen und die Bundesanwaltschaft gebeten, zu
prüfen, ob aus dortiger Sicht etwas zu veranlassen ist.“64
Die Generalbundesanwaltschaft hat mittlerweile entschie-
den, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer
Verschleppung (§ 234a StGB) einzuleiten.65

Die Generalbundesanwaltschaft sei, so die Zeugin
Zypries, über die beiden festgestellten, deutsches Staats-
gebiet betreffenden Entführungsflüge hinaus auch weite-
ren Verdachtsmomenten nachgegangen: „Nachdem der
Fall Abu Omar 2005 publik wurde, gab es noch viele wei-
tere Medienberichte. Danach sollen die frühere US-Base
bei Frankfurt sowie der US-Militärflughafen in Ramstein
zwischen 2002 und 2004 als europäisches Drehkreuz für
Flüge gedient haben, bei denen unrechtmäßig gefangen
gehaltene Islamisten zu Verhören ins Ausland gebracht
und dort gefoltert worden sein sollen. Diese Berichte hat
die Bundesanwaltschaft im November 2005 zum Anlass
genommen, beim Bundesnachrichtendienst nachzufragen,
ob dort Erkenntnisse zu solchen Landungen vorlägen.
Vom Bundesnachrichtendienst wurde ihr daraufhin mit-
geteilt, dass diesem keine solchen Erkenntnisse vorlägen.
Die Bundesanwaltschaft hat daraufhin kein Ermittlungs-
verfahren eingeleitet, weil es an zureichenden tatsächli-
chen Anhaltspunkten für eine Straftat fehlte.“66 Es sei
aber nicht „Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz,
Ermittlungen anzustellen, ob irgendwo in Deutschland ir-
gendwelche Transportfälle von Gefangenen in Flugzeu-
gen stattgefunden haben.“67

Die auch vom Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob durch
einen Ausdruck der Netzseite von US-EUCOM doku-
mentierte Stellungnahme aus dem Jahr 2005, wonach US-
EUCOM beigetragen habe, Gefangene nach Guantánamo
Bay zu transportieren [„EUCOM contributions […] have
included […] movement of detainees to Guantánamo
Bay“]68, habe „nach Auskunft des Innenministeriums“
vom BKA nicht „abgesichert werden“ können.69 Die
Staatsanwaltschaft Stuttgart habe aber gemäß § 152 StPO
von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgese-
hen.70 Die Netzseite von US-EUCOM mit der Stellung-
nahme aus dem Jahr 2005 lässt sich nach Feststellung des
Ausschusses mittlerweile nicht mehr aufrufen.

Der Vizepräsident des BKA, Falk, hat vor dem Ausschuss
ausgesagt, dass es „nicht Aufgabe des Bundeskriminal-
amtes [ist] – und wir würden auch nicht gehört dazu –,
etwa bei der US-Regierung oder bei einer Organisation,
die nicht unser Zusammenarbeitspartner ist, wie CIA, ge-
gen Dinge, die wir, jedenfalls überwiegend, aus den Me-
dien haben, zu protestieren. Unsere Aufgabe war es, das,
was wir dazu in Erfahrung gebracht haben, aus konkreten
Fällen oder etwa aus dieser Zeitungsberichterstattung in
den Vereinigten Staaten, an die Bundesregierung heranzu-
tragen. Das […] ist in meinen Augen eine Thematik ge-
wesen, die dann auf der Ebene der Regierung zu behan-
deln war, nicht auf der Ebene der nachgeordneten
Behörde BKA.“71 Er habe daher, als sich im Jahr 2004
Verdachtsmomente zeigten, „die Bundesregierung infor-
miert, weil das dort offensichtlich schon eine Dimension,
nach dem, was da geschildert war, angenommen hatte, die
dafür sprach, dass das auch ein Thema in Europa werden
würde.“72 Er habe dann im Nachhinein erfahren, dass
Bundesminister Dr. Steinmeier die Entführungsflüge der
CIA gegenüber der US-Regierung angesprochen habe.73

Es sei „völlig unzweifelhaft, dass dann, wenn deutsche
Strafgesetze verletzt sind, in Deutschland auch ermittelt
werden wird und ermittelt werden muss. Das stand nie in-
frage.“74 Etwa einen Monat nach Bekanntwerden der ers-
ten Verdachtsmomente zum Entführungsflug Mailand-
Ramstein-Kairo habe daher die „Staatsanwaltschaft
Zweibrücken dann ein so genanntes Vorermittlungsver-
fahren wegen der schon in der Erstinformation enthalte-
nen Information, dass der Flughafen Ramstein genutzt
worden sei, eingeleitet. Sie hat dann aber auf Angebote
des Bundeskriminalamtes in der Folgezeit, zu unterstüt-
zen, was die Auslandsermittlungen angeht, nicht zurück-
gegriffen, sondern hat alles im Direktverkehr, im Rechts-
hilfeverkehr direkt mit der Staatsanwaltschaft Mailand
abgewickelt.“75 Daher sei für weitere Maßnahmen des
BKA kein Raum gewesen: „Es hat keine Ermittlungen
des BKA, nach eigenem Recht sozusagen oder im Auf-

63 Zypries, UA-Prot. 93, 69–70.
64 Zypries, UA-Prot. 93, 70.
65 Aktenzeichen 3 BJs 18/08.

68 MAT A 315, Ordner 28, S. 252, 5. Absatz.
69 Zypries, UA-Prot. 93, 73.
70 Zypries, UA-Prot. 93, 76.
71 Falk, UA-Prot. 91, 36.
72 Falk, UA-Prot. 91, 33.
73 Falk, UA-Prot. 91, 42.
66 Zypries, UA-Prot. 93, 70.
67 Zypries, UA-Prot. 93, 81.

74 Falk, UA-Prot. 91, 39.
75 Falk, UA-Prot. 91, 34.

Drucksache 16/13400 – 488 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

trag einer Staatsanwaltschaft gegeben, Ermittlungen im
strafrechtlichen Sinne, und es ist nicht Aufgabe des Bun-
deskriminalamts, den Flugverkehr der Amerikaner in
Deutschland zu überwachen.“76 In der Zusammenarbeit
mit amerikanischen Sicherheitsbehörden habe man aber
Vorsicht walten lassen, damit deutsche Behörden keine
ausländischen rechtstaatswidrigen Praktiken unterstütz-
ten: „Wir haben uns das natürlich überlegt und sind zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenarbeit eben
weitergeführt werden muss, auch in unserem eigenen In-
teresse und im Interesse des Westens – das können Sie
weiter ziehen: um Terrorismus zu bekämpfen –, und dass
im Einzelfall genau hingeguckt wird, was mit einer über-
mittelten Personalie geschieht.“77 Das BKA habe in die
übermittelten Daten zwar „nicht reingeschrieben: ‚nicht
für Rendition-Aktivitäten’, sondern es steht bei diesen In-
formationsübermittlungen eben drin, dass die nur für den
Zweck verwendet werden dürfen, so wie es im BKA-Ge-
setz auch niedergelegt ist, für den sie von uns übermittelt
worden sind. Die Frage des Abbruchs oder des Einstel-
lens etwa des Informationsaustauschs mit den Amerika-
nern hat sich doch nicht ernsthaft für uns gestellt. Es wäre
völlig verantwortungslos gewesen, mit den Amerikanern,
mit dem FBI, in all diesen Fällen nicht mehr zusammen-
zuarbeiten. Hätten wir uns auf dieses Feld begeben, wäre
es uns nicht gelungen, im letzten Jahr die Anschläge, die
in Deutschland geplant waren, zu verhindern. Das war
nur möglich, weil es einen vertrauensvollen und intensi-
ven Informationsaustausch mit amerikanischen Sicher-
heitsbehörden selbstverständlich weiterhin gibt. Deswe-
gen wird im Einzelfall sehr darauf geachtet, was mit den
Daten passiert.“78

Vor Bekanntwerden des Entführungsfluges Mailand-
Ramstein-Kairo habe kein konkreter Verdacht bestanden,
der Ermittlungen des BKA gerechtfertigt hätte: „Wir
brauchen für solche Fälle entweder das Ersuchen einer
zuständigen Landesbehörde oder den Ermittlungsauftrag
der Bundesanwaltschaft, wenn die ihre Zuständigkeit be-
gründet, und beides gab es nicht.“79 Es habe keine
„Rechtsgrundlage“ bestanden, „etwa früher die Frankfur-
ter Air Base oder die Air Base in Ramstein zu betreten
und in Flugzeuge der Amerikaner hineinzugucken, weil
allgemein in Medien davon die Rede ist, dass solche
Transporte stattgefunden haben sollen. Ich sähe keine Zu-
ständigkeit des Bundeskriminalamtes für solche Schritte
[…].“80 Auch zu dem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart
geprüften Vorwurf, von seinem Standort in Stuttgart aus
habe US-EUCOM Entführungsflüge geplant, habe die
Generalbundesanwaltschaft dem BKA keinen Ermitt-
lungsauftrag erteilt.81

Gesetzgeberische Maßnahmen für eine bessere Strafver-
folgung hat Bundesjustizministerin Zypries in ihrer Aus-
sage nicht für notwendig gehalten. Für eine an das Vor-

bild des § 269 schweizerisches Strafgesetzbuch
angelehnte Ergänzung des deutschen Strafgesetzbuchs
bestehe keine Notwendigkeit. In § 269 schweizerisches
Strafgesetzbuch stehe „einfach: Wer in Verletzung des
Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird
mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Mir ist nicht
bekannt, dass es jemals einen Fall gegeben hätte, wo die
Schweiz darauf dann tatsächlich Ermittlungen gestützt
hätte. Wir in Deutschland erwägen es jedenfalls nicht, das
einzuführen. Denn wir haben ja strafrechtliche Normen,
die es ermöglichen, diese ganzen Fälle zu verfolgen. […]
Wir haben sowohl den Tatbestand der Verschleppung als
den Tatbestand der politischen Entführung, der Freiheits-
beraubung. Wir haben also eine Vielzahl von Straftatbe-
ständen, unter denen das alles, dieser Transport von Men-
schen, strafbar ist. Das reine Eindringen in den Luftraum
ist unter Verteidigungsgesichtspunkten sicherlich auch
auf seine Weise zu ahnden.“82

Auch wenn es hinsichtlich der „Strafvorschriften“ und
der „Organisation der Staatsanwaltschaft“ formal gesehen
„keinerlei Defizite“ gebe, seien, so die Zeugin, gesetzge-
berische Maßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen:
„So ist beispielsweise der Hinweis auf diese Strafnorm,
die sie in der Schweiz eingeführt haben, ein Hinweis, dem
man dann mal nachgehen kann und wo man sich mal
überlegen kann, ob es vielleicht Anlass geben könnte,
vergleichbare Normen nachzubilden. Aber ich würde jetzt
auf Ihre Frage: ‚Warum hat die Bundesregierung jetzt seit
Einsetzung des Untersuchungsausschusses keine eigenen
Überlegungen angestellt?’, gern antworten wollen, dass
wir natürlich allen Respekt vor der Arbeit dieses Aus-
schusses haben und wir uns wahrscheinlich erheblicher
Kritik aussetzen würden, wenn wir jetzt während der Ar-
beit des Ausschusses anfangen würden, da Gesetzesvor-
schläge zu diskutieren. […] Eine Zwickmühle nennt man
das oft im Leben, in der wir da sind. Deswegen würde ich
jetzt schon dazu stehen und sagen, die Achtung vor dem
Untersuchungsausschuss gebietet es, zunächst einmal den
Bericht abzuwarten, um dann zu überlegen, ob es Ände-
rungen bedarf.“83

bb) Außenpolitisches Handeln

Bundesaußenminister Dr. Steinmeier hat vor dem Aus-
schuss dargestellt, wie das Außenministerium „in
Deutschland, auch in Europa, sofort aktiv geworden [ist],
als es klare Indizien für solche Renditions gab. Erinnern
Sie sich an die Untersuchungen in Italien über den Fall
Abu Omar, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Zweibrücken hierzu und die intensive Diskussion in den
europäischen Medien über CIA-Flüge und Geheimge-
fängnisse Ende 2005! Die damalige EU-Präsidentschaft
hat sofort entschieden, die USA offiziell um Aufklärung
zu bitten. Der britische Außenminister Jack Straw hat für
die Präsidentschaft und damit für uns alle am 29. Oktober
2005 eine solche entschiedene Bitte um Aufklärung im
Namen der Europäischen Union an die amerikanische

76 Falk, UA-Prot. 91, 33.
77 Falk, UA-Prot. 91, 36.
78 Falk, UA-Prot. 91, 36.
79 Falk, UA-Prot. 91, 39.

80 Falk, UA-Prot. 91, 39.
81 Falk, UA-Prot. 91, 43.

82 Zypries, UA-Prot. 93, 79.
83 Zypries, UA-Prot. 93, 90.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 489 – Drucksache 16/13400

Außenministerin geschrieben, und ich habe Ähnliches ge-
tan. Gleich nach meinem Amtsantritt als Außenminister
habe ich Frau Rice auf die Berichte und Indizien zu Ent-
führungen und Geheimgefängnissen angesprochen, so-
wohl bei meinem Antrittsbesuch in Washington am
29. November 2005, dann auch bei dem nächsten Besuch
der amerikanischen Außenministerin Frau Rice am 6. De-
zember 2005 hier in Berlin.“84 Zu dem Verdacht von Ge-
fangenenflügen über deutsches Staatsgebiet habe Frau
Rice wie folgt Stellung genommen: „Erstens. Die ameri-
kanische Regierung verhalte sich nach Recht und Gesetz
unter Einschluss internationaler Verpflichtungen. Zwei-
tens. Die US-Regierung respektiere die Souveränität an-
derer Staaten. Drittens. Niemand werde transportiert, um
in einem anderen Land unter Folter verhört zu werden.
Viertens. Die USA nutzten keineswegs den Luftraum
oder Flughäfen anderer Staaten für Zwecke, bei denen
Gefangene gefoltert werden. – Soweit die vier Grund-
sätze.“85 Weitergehende Maßnahmen zur Durchsetzung
des Aufklärungsinteresses der Bundesregierung, wie
„Wirtschaftssanktionen“ gegenüber den USA, hat
Dr. Steinmeier für ausgeschlossen gehalten.86

Im Februar 2008 musste die US-Regierung erstmals ge-
genüber der Regierung eines europäischen Staates, dem
Vereinigten Königreich, konkret einräumen, ohne Erlaub-
nis dessen Territorium für Entführungsflüge nach Gu-
antánamo genutzt zu haben.87 Der Zeuge Dr. Steinmeier
hat dazu vor dem Ausschuss betont: „Ich habe daraufhin
der amerikanischen Außenministerin sofort – und zwar
bereits am 4. März 2008, – einen Brief geschrieben. Ich
habe in diesem Brief an sie an ihre, die Zusage der Au-
ßenministerin, erinnert, dass die USA ihre internationalen
Verpflichtungen beachten und die Souveränität anderer
Staaten respektieren, und ich habe in Ergänzung dessen
Frau Rice gebeten, zu überprüfen, ob ein deutscher Flug-
hafen oder deutscher Luftraum ebenfalls für Rendition-
Flüge genutzt worden ist. Eine Antwort ist bislang nicht
eingetroffen, aber ich kann Ihnen versichern: Wir haben
immer wieder nachgehakt, nicht nur meine Mitarbeiter,
auch ich persönlich.88 […] So leid es mir tut, mehr war in
diesem Gespräch an Auskünften nicht zu erhalten. […]
Das ist ja ein Verhalten, das die Amerikaner durchgehal-
ten haben, auch gegenüber allen anderen Staaten. Erst-
mals in diesem Jahr, im Jahre 2008, ist die bisherige ame-
rikanische Haltung durchbrochen worden durch die
Mitteilung von Einzeldaten, die an die britische Regie-
rung gegangen sind. Ob das eine Durchbrechung ist, die
hinführt zu einer transparenten Information von Partner-
staaten, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurtei-
len.“89

Dr. Steinmeier hat weiter vor dem Ausschuss erklärt, er
habe ferner „auf der EU-Ebene auf einen intensiven Dia-

log mit den USA über Rechtsfragen im Kampf gegen den
Terrorismus gedrängt. Das Ziel ist klar: effektive Terror-
bekämpfung ohne Verletzung des Völkerrechts. Deshalb
habe ich kurz nach meiner Berufung ins Amt bei dem
zweiten Treffen mit Frau Rice ihr auch vorgeschlagen,
genau darüber nämlich, über das unterschiedliche Ver-
ständnis mancher völkerrechtlicher Prinzipien, ernsthaft
ins Gespräch zu kommen, und zwar abseits öffentlich ins-
zenierter Schaugefechte. Die amerikanische Seite hat sich
damals etwas Bedenkzeit ausgebeten; aber im Oktober
2006 – wenige Monate danach – haben wir dann ein
deutsch-amerikanisches Kolloquium zu Rechtsfragen im
Kampf gegen den Terrorismus hier in Berlin […] veran-
staltet. [….] Wir haben den Teilnehmern dieses Kolloqui-
ums vorher ein Nonpaper, bei uns im Auswärtigen Amt
formuliert, zur Verfügung gestellt, in dem insbesondere
die Rechtsfragen um so genannte Geheimgefängnisse und
Renditions behandelt waren. […] Da heißt es in diesem
Papier, das wir den Teilnehmern des Kolloquiums über-
sandt haben: ‚Das Völkerrecht verbietet nach Überzeu-
gung der Staatengemeinschaft die Einrichtung von soge-
nannten Geheimgefängnissen. Es sieht zwingend die
Unterrichtung von Angehörigen oder des Heimatstaates
einer festgenommenen oder gefangen genommenen Per-
son vor. Das geheim gehaltene Festhalten von Personen
an unbekannten Orten kann den Verbotstatbestand des
‚Verschwindenlassens’ von Personen erfüllen.’ Zum
Thema Renditions heißt es dann weiter: ‚Das Verbringen
von Personen in andere Staaten, etwa zum Zwecke des
Verhörs, ist aus völkerrechtlichen Gründen dann abzuleh-
nen, wenn hierdurch eine Verkürzung der völkerrechtlich
garantierten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolgen soll.
Auf jeden Fall völkerrechtlich verboten ist eine solche
‚extraordinary rendition’ unter Verletzung des Gebotes
des ‚non-refoulement’ bzw. des Folterverbots.’“90

Bundesjustizministerin Zypries hat ausgesagt, bereits vor
Bekanntwerden des Entführungsflugs Mailand-Ramstein-
Kairo im Juli 2005 gegenüber der US-Regierung die kriti-
sche Haltung der Bundesregierung gegenüber gewissen
Praktiken im Kampf gegen den internationalen Terroris-
mus verdeutlicht zu haben: Sie habe gegenüber Attorney
General Ashcroft Guantánamo angesprochen und „vor
dem Hintergrund jüngst vom Internationalen Roten Kreuz
geäußerter Kritik ihre Besorgnis zum Ausdruck“ gebracht
und dabei unterstrichen, „dass auch im Kampf gegen den
Terrorismus rechtsstaatliche Standards und Menschen-
rechte eingehalten werden müssten.“91 Bei einer Konfe-
renz der Friedrich-Ebert-Stiftung in Washington habe sie
am 10. Mai 2004 „eine Rede gehalten und dort erklärt
– wörtliches Zitat –: Terroristische Anschläge sind zual-
lererst Straftaten. Die Täter müssen gefasst und in einem
rechtsstaatlichen Verfahren vor Gericht gestellt werden.
Das bedeutet, dass wir die Bildung von Ausnahmegerich-
ten ablehnen und entschieden für die Einhaltung rechts-
staatlicher und menschenrechtlicher Standards sowohl bei
der Strafverfolgung als auch bei der Inhaftierung und den
Haftbedingungen eintreten. Ein Sonderrecht zur Terroris-

84 Steinmeier, UA-Prot. 91, 83.
85 Steinmeier, UA-Prot. 91, 83.
86 Steinmeier, UA-Prot. 91, 108.
87 Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten, offene Fassung,

Fn. 14, mit weiteren Nachweisen.

88 Steinmeier, UA-Prot. 91, 84.
89 Steinmeier, UA-Prot. 91, 101.

90 Steinmeier, UA-Prot. 91, 85.
91 Zypries, UA-Prot. 93, 67.

Drucksache 16/13400 – 490 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

musbekämpfung halte ich dagegen nicht für sinnvoll. Ich
bin der Meinung – und das ist auch die grundsätzliche
Haltung in Europa –, dass wir den Terrorismus am besten
bekämpfen, wenn wir dazu unser Recht konsequent ein-
setzen. Wir müssen uns im Rahmen des Rechtsstaats be-
wegen, denn es sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,
die wir gegen den Terror verteidigen.“92 Hierzu habe es
auch „auf Arbeitsebene“ Kontakte mit amerikanischen
Stellen gegeben.93

Auch nach Bekanntwerden des deutsches Staatsgebiet be-
treffenden Entführungsflugs habe sie ihre grundsätzliche
Kritik an rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Prak-
tiken der USA fortgeführt. Vor dem American Council on
Germany in New York habe sie am 17. April 2006 „ge-
sprochen und dort ausgeführt – wiederum Zitat –: Auch
wenn es um Terroristen geht, und gerade dann, müssen
wir unsere rechtsstaatlichen Prinzipien beachten. Wir
brauchen Gerichte, Beweise, Zeugen und Urteile. Denn
wir dürfen unsere Ideale der Freiheit auch im Kampf ge-
gen die Feinde der Freiheit nicht aufgeben, egal wie groß
deren Verbrechen auch sind. Und Terroristen sind für
mich Verbrecher. Sie selbst mögen sich als politische oder
religiöse Kämpfer verstehen, aber in meinen Augen sind
sie nichts anderes als Kriminelle, und genau so sollten wir
sie auch behandeln, nicht besser, aber auch nicht schlech-
ter. Sogenannte Renditions sind deshalb für mich ein Wi-
derspruch zur Habeas-Corpus-Idee, zum Grundsatz, wo-
nach niemand willkürlich seiner Freiheit beraubt werden
darf. Und das Gleiche gilt für Guantánamo, wo Hunderte
Verdächtige seit Jahren ohne Anklage und ohne Gerichts-
urteil festgehalten werden. Dies ist – um mit Tony Blair
zu sprechen – eine Anomalie.“94

cc) Gefahrenabwehr

Die Vertreter der deutschen Sicherheitsbehörden haben
übereinstimmend ausgesagt, dass sie für ein außenpoliti-
sches Einwirken auf die US-Regierung nicht zuständig
gewesen seien und im Übrigen die abschreckende Wir-
kung der eingeleiteten Strafverfahren gegriffen hätte und
weitere Maßnahmen eher nicht zweckmäßig gewesen wä-
ren.

Zu den Maßnahmen des BND hat der seit Dezember 2005
amtierende Präsident Uhrlau vor dem Ausschuss ausge-
sagt: „Eine Aufklärung etwaiger Aktivitäten US-amerika-
nischer Dienste mit Bezug zum deutschen Staatsgebiet
gehört bereits nach der Definition des § 1 Absatz 2 BND-
Gesetz nicht zu den Aufgaben des Bundesnachrichten-
dienstes.95 […] Die Vereinigten Staaten sind nicht Gegen-
stand nachrichtendienstlicher Aufklärung durch den Bun-
desnachrichtendienst. Der Bundesnachrichtendienst ist
für Sachverhalte zuständig, die im Ausland passieren, von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind.96 […]
Wenn es sich um statuswidrige Aktivitäten ausländischer

Nachrichtendienste handelt, dann wäre das ein Sachver-
halt, den das Bundesamt für Verfassungsschutz zu bear-
beiten hat und gegebenenfalls auch, je nach Relevanz, in
die Lagen des Kanzleramtes transportiert.“97 Im Übrigen
sei aber die Aufklärung von Entführungsflügen Aufgabe
der Strafverfolgungsbehörden.98 Die Pressemeldung von
US-EUCOM vom 18. Januar 2002 [s. o. A.I.1.b), S. 484]
sei ihm nicht bekannt. Mangels konkreten Deutschland-
bezugs sehe er auch heute noch keinen Anlass für den
BND, tätig zu werden.99

Nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zum Ent-
führungsflug Mailand-Ramstein-Kairo habe der BND le-
diglich auf der Grundlage italienischer Medienberichte
zum Erkenntnisstand beitragen können. Der Zeuge
Uhrlau hat dazu ausgeführt: „Die vom Ermittlungsbeauf-
tragten gemutmaßte Bestätigung des BND beruht auf den
Angaben eines abteilungsinternen Kommentars vom
28. Juni 2005 zu einer Bezugsmeldung des BNDs vom
27. Juni 2005, in der die Namen der 13 gesuchten angeb-
lichen CIA-Agenten von der Residentur aus Rom an den
BND auf der Basis italienischer Presseberichte übermit-
telt wurden. Diese Bezugsmeldung befindet sich auch in
der Aktenvorlage des BNDs zu diesem Komplex. Sowohl
die Bezugsmeldung als auch die Angaben zur Echtheit
der Namen beruhen ausschließlich auf italienischer Me-
dienberichterstattung und nicht auf nachrichtendienstli-
chen oder hausinternen Erkenntnissen.“100 Die Informa-
tionen des Bundesnachrichtendienstes über die gesuchten
angeblichen CIA-Agenten hätten daher der Mailänder
Staatsanwaltschaft kaum „auf die Sprünge“ helfen kön-
nen.101

Für den durch den Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
festgestellten Entführungsflug Stockholm-Fürstenwalde-
Kairo (ohne Zwischenlandung) sei der BND nicht zustän-
dig gewesen. Der Zeuge Uhrlau hat dies u. a. wie folgt
begründet: „Zum Ersten […]: Der Bundesnachrichten-
dienst ist nicht für die Aufklärung von Luftraumverlet-
zungen in Deutschland zuständig. Zum Zweiten: Die Be-
richterstattung in der Washington Post über diesen Flug
vom 18. Dezember 2001 weist an keiner Stelle einen
deutschen Bezug aus, nur die Tatsache, dass es einen Flug
von Schweden nach Kairo gegeben hat. Der Bundesnach-
richtendienst beobachtet keine Flüge der Vereinigten
Staaten. Die Abmachungen, die bei Staatsflügen mit der
zuständigen Flugsicherheit oder der zuständigen Auf-
sichtsbehörde getroffen werden, sind nicht Angelegenheit
des Bundesnachrichtendienstes. Auftrag des Bundesnach-
richtendienstes sind Luftraumbewegungen in Richtung
Naher und Mittlerer Osten, und dies in einem weiteren
Zusammenhang. Das, was dem Bundesnachrichtendienst
zur Verfügung steht, sind Flugplandaten, aber keine Hin-
weise auf tatsächlich durchgeführte Flüge. Der Bundes-
nachrichtendienst hat keinen Zugriff auf die Daten der
deutschen Flugsicherheit.“102

92 Zypries, UA-Prot. 93, 67.
93 Zypries, UA-Prot. 93, 73.
94 Zypries, UA-Prot. 93, 67.

97 Uhrlau, UA-Prot. 89, 81.
98 Uhrlau, UA-Prot. 89, 89.
99 Uhrlau, UA-Prot. 89, 90.
100 Uhrlau, UA-Prot. 89, 77.
95 Uhrlau, UA-Prot. 89, 76.
96 Uhrlau, UA-Prot. 89, 81–82.

101 Uhrlau, UA-Prot. 89, 77.
102 Uhrlau, UA-Prot. 89, 96.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 491 – Drucksache 16/13400

Für ein Beobachten der CIA im Hinblick auf künftige
Entführungsflüge fehlten nach Darstellung des Zeugen
Uhrlau konkrete Anhaltspunkte: „Die USA haben nie er-
klärt, wo sie wann Rendition fortsetzen. Aber wenn Sie
sich die Hauptaktionsräume im Rahmen des internationa-
len Terrorismus angucken, dann haben Sie vielleicht eine
Vorstellung, aber Sie haben keinen Beleg. Sie haben auch
keinen Ansatz, ob irgendwo eine Rendition-Maßnahme
erfolgt ist. Sie haben es als ein Instrument, öffentlich er-
klärt von Seiten der USA, dass sie Rendition-Maßnahmen
nicht beenden.“103

Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Präsident des BND, Dr. Hanning, hat vor dem Ausschuss
die Aussage des Zeugen Uhrlau bestätigt: „Der Bundes-
nachrichtendienst hat sich nie als eine Instanz verstanden,
die den engsten Verbündeten der Bundesrepublik
Deutschland überwacht. Dass das auch ganz deutlich
wird: Das war nie Aufgabe des Bundesnachrichtendiens-
tes, und, ich füge hinzu, sollte es auch nicht sein, auch
nicht in Zukunft. Der zweite Punkt: Ich glaube schon,
dass wir amerikanischen Zusicherungen vertrauen dürfen.
Die Amerikaner sind unsere engsten Verbündeten, und
ich glaube, dass wir allen Grund haben, ihnen zu ver-
trauen, zumal wir ihnen auch sehr viel zu verdanken ha-
ben. Ich sehe das in der täglichen Praxis. Ich glaube, die
innere Sicherheit dieses Landes wäre nicht zu gewährleis-
ten ohne ein enges Vertrauensverhältnis zu den Vereinig-
ten Staaten. Deswegen haben wir allen Grund zu einem
vertrauensvollen Verhältnis zu den Vereinigten Staaten
und nicht Grund, ihnen misstrauisch gegenüberzustehen.
Von daher vertraue ich sehr wohl den Zusicherungen der
Außenministerin Rice gegenüber der Bundeskanzlerin,
und ich sehe keinen Grund zu Misstrauen. Es kommt
noch der zweite Aspekt hinzu, auf den ich eben schon
hingewiesen habe: Natürlich hat sich auch die Sachlage
verändert. Die Vereinigten Staaten haben nach dem
11. September sehr unmittelbar – das gilt aber auch für
uns – natürlich alle Anstrengungen unternommen, unter-
nehmen müssen, um weiteren Anschlägen vorzubeugen,
um eine enge Kooperation zu gewährleisten. Es gab ja
weitere Anschläge. Es gab ja nicht nur den 11. September.
Es gab Anschläge in Indonesien, es gab Anschläge in
Nordafrika, in Madrid, in London. Es gab weitere An-
schläge. Deswegen hatten wir allen Grund zu einem en-
gen Verhältnis zu den Vereinigten Staaten.“104

Nach § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist es
Aufgabe des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, In-
formationen zu sammeln und auszuwerten über „sicher-
heitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht“.
Der Präsident des Bundesamtes für den Verfassungs-
schutz, Fromm, hat vor 2005 keinen Anlass für ein Tätig-
werden seiner Behörde gesehen. Er hat vor dem Aus-
schuss erklärt: „Der amerikanische Dienst und die
Aktivitäten des amerikanischen Dienstes werden von uns
nicht systematisch beobachtet, und zwar deshalb nicht,

weil es sich bei den USA um ein verbündetes Land han-
delt und der amerikanische Dienst ein Partnerdienst ist.
Wir unterstellen seither – das war nie anders, seitdem es
den Verfassungsschutz gibt –, dass ein Partnerdienst sich
hier in Deutschland grundsätzlich legal verhält, sich an
die Regeln hält, wobei ich hinzufügen muss: Davon gibt
es gelegentlich Ausnahmen, nicht nur in diesem Zusam-
menhang. Das hat es immer wieder mal gegeben. – In sol-
chen Fällen, um das zu erläutern, gehen wir auf den Part-
nerdienst zu, weisen darauf hin und bitten, das
abzustellen, was in aller Regel, soweit mir bekannt, auch
aus der Vergangenheit, geschieht. Das ist die Praxis. Wie
gesagt, diese Praxis ist nicht neu; die gibt es seit vielen
Jahren.“105 Dies gelte auch, wenn „ein amerikanischer
Nachrichtendienst etwa mithilfe von Flugzeugen Perso-
nen, Angehörige des eigenen Nachrichtendienstes über
Deutschland oder durch Deutschland hindurch transpor-
tiert“. Hierin liege rechtlich „noch keine Aktivität im
Sinne des Verfassungsschutzrechts, sondern erst dann,
wenn es sich erkennbar um Aktivitäten gegen die Interes-
sen der Bundesrepublik Deutschland, also etwa die Sou-
veränität der Bundesrepublik Deutschland, handelt. […]
Wenn wir Umstände feststellen, dass amerikanische
Dienste hier unter Verletzung der Souveränität der Bun-
desrepublik Deutschland aktiv sind, dann werden wir das
aufgreifen und prüfen und dem nachgehen. […] Dazu be-
darf es tatsächlicher Anhaltspunkte. Wenn in allgemeiner
Form irgendwo in der Presse etwas auftaucht, dass ir-
gendein Nachrichtendienst irgendetwas tut, was nicht bil-
ligenswert ist, dann ist damit noch nicht die Vorausset-
zung gegeben, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz
tätig wird. Erst dann stellen wir derartige Überlegungen
und Prüfungen an, wenn sich dergleichen in Deutschland
abspielt oder wenn es mindestens einen erkennbaren Be-
zug zu Deutschland hat. Das war hier nach meiner Ein-
schätzung erst im Frühjahr oder Sommer 2005 der Fall,
und dann haben wir uns auch mit dem Thema befasst.“106

Der Zeuge hat unterstrichen, vorrangig seien die Strafver-
folgungsbehörden berufen gewesen, den Sachverhalt auf-
zuklären107: „Es hat ja dann sehr schnell, im Sommer
2005, auch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt-
schaft Zweibrücken gegeben. Die örtliche Zuständigkeit
ergab sich aus dem Umstand, dass dort der Flughafen
Ramstein, der hier wohl eine Rolle gespielt hat, liegt.“108
Eigene Aktivitäten habe das Bundesamt für den Verfas-
sungsschutz „zunächst zurückgestellt, um das Ermitt-
lungsergebnis abzuwarten.“109 Etwa ein Jahr später habe
sich das Bundesamt für den Verfassungsschutz „Einblick
in die staatsanwaltschaftlichen Akten verschafft, um zu
sehen, ob sich daraus etwas herleiten lässt. Die Akten
sind ausgewertet worden, und wir haben das dann zur
Kenntnis genommen. Wir haben dann später auch zur
Kenntnis genommen, dass das Verfahren eingestellt wor-
den ist, soweit ich weiß, weil Täter nicht ermittelt werden

105 Fromm, UA-Prot. 93, 8–9.
106 Fromm, UA-Prot. 93, 8.
107 Fromm, UA-Prot. 93, 46.
103 Uhrlau, UA-Prot. 89, 101.
104 Hanning, UA-Prot. 93, 28.

108 Fromm, UA-Prot. 93, 7.
109 Fromm, UA-Prot. 93, 9.

Drucksache 16/13400 – 492 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

konnten.“110 Es sei deutlich geworden, „dass die Staatsan-
waltschaft Zweibrücken sehr eingehend ermittelt hat, sich
sehr um die Details gekümmert hat. Die Überlegung war
dann auf unserer Seite so, dass man sagen konnte: Weiter
können wir diesen Vorgang auch nicht aufklären. – Und
von daher ist dann insofern auch nichts weiter erfolgt.“111

Eine Intervention gegenüber dem amerikanischen Part-
nerdienst sei nicht erforderlich gewesen, „weil auf politi-
scher Ebene ab Herbst 2005, wenn ich das zeitlich richtig
einordne, diese Interventionen bereits erfolgt sind. Sie
sind auf höchster politischer Ebene erfolgt.“112 Er habe
aber keine Vorgabe erhalten zu beobachten, ob die ameri-
kanischen Dienste die auf politischer Ebene gegebenen
Zusicherungen einhalten113: „Was das Thema ‚Renditions
in Bezug auf Deutschland’ angeht, hatte die amerikani-
sche Regierung, wenn ich richtig informiert bin, gegen-
über der deutschen Regierung eindeutig erklärt, man
werde sich an die Regeln halten. Ich denke, auf eine sol-
che Erklärung kann eine deutsche Behörde, wenn sie ge-
genüber der deutschen Regierung auf höchster Ebene ab-
gegeben wird, setzen, vertrauen und davon ausgehen. Das
ist der Fakt.“114 Sein Vertrauen in die gegenüber Bundes-
minister Dr. Steinmeier abgegebene Zusicherung der
amerikanischen Außenministerin sei „hoch genug, immer
noch“115: „Wir werden sehen, ob sich Auffälligkeiten in
der Zukunft ergeben, und dann wird die Praxis so sein
wie beschrieben.“116 Bisher kenne seine Behörde jedoch
keinen neuen Fall, wonach „auf Seiten der Amerikaner
[von der Zusicherung] abgewichen worden wäre.“117

Der von der Staatsanwaltschaft Stuttgart geprüfte Vor-
wurf, von seinem Standort in Stuttgart aus habe US-
EUCOM Entführungsflüge geplant, sei dem Zeugen
Fromm „jedenfalls so nicht geläufig. Ich kann aber nicht
ausschließen, dass das im Amt bekannt war. Es ist eine
militärische Einrichtung, wie Sie wissen, die nicht, nicht
von vornherein jedenfalls, dazu geeignet ist, dass wir uns
damit befassen. Da gilt im Prinzip das Gleiche und erst
recht das, was ich in Bezug auf die amerikanischen Nach-
richtendienste hier in Deutschland ausgeführt habe.“118

Auch der ab November 2005 amtierende Bundesinnenmi-
nister Dr. Schäuble hat vor dem Ausschuss bekundet, er
habe sich darauf verlassen, dass die US-Regierung ihre
„Ende 2005 in den Gesprächen mit der Bundesregierung“
gegebene Zusicherung einhalten werde.119 Im Übrigen sei
„ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft
Zweibrücken anhängig“ gewesen. Es hätte „dem Geist
der Strafprozessordnung“ widersprochen, wenn er sich in
das Verfahren eingemischt hätte: „Deswegen haben wir
gesagt: Gucken wir, was das staatsanwaltschaftliche Er-

mittlungsverfahren ergibt.“120 Aus diesem Grund habe er
dem Bundesamt für Verfassungsschutz auch keine Wei-
sung erteilt, die Tätigkeit der amerikanischen Nachrich-
tendienste zu beobachten.121 Im Übrigen hätten es „alle
Bundesregierungen seit Konrad Adenauer […] stets ver-
mieden, nachrichtendienstliche Mittel gegen die Ameri-
kaner einzusetzen. Ich kann deswegen auch für das Bun-
desministerium des Innern hier erklären, dass wir auch
nicht die Absicht haben, dies zu tun. Auf einem anderen
Blatt steht natürlich: Wenn hier Rechtsverletzungen vor-
genommen werden bzw. festgestellt werden können, dann
gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
mit allen Konsequenzen, und dann unterstützen wir natür-
lich auch die Justiz, wenn solche Rechtsverstöße festge-
stellt werden können.“122

Der im Bundeskanzleramt für Terrorismus und Nachrich-
tendienste zuständige Referatsleiter, Vorbeck, hat in sei-
ner Aussage auf das Ermittlungsverfahren der Staatsan-
waltschaft Zweibrücken verwiesen.123 Zu diesem
Ermittlungsverfahren habe sein Bereich „nichts beisteu-
ern“ können.124 Der von November 1998 bis November
2005 amtierende Staatssekretär im Bundeskanzleramt
und Beauftragter für die Nachrichtendienste, Dr. Stein-
meier, habe die ressortübergreifende „Sicherheitslage“
nicht „als Untersuchungsausschuss zur Überwachung der
Terrorabwehrmaßnahmen befreundeter Demokratien ver-
standen“: „Ich war damals Kanzleramtschef, und ich
hatte für die Sicherheit der Menschen in Deutschland zu
sorgen, und ich war nicht Inspektor Columbo im Einsatz
gegen die Amerikaner.“125

Was die Möglichkeit der Kontrolle des Luftraums gegen
Entführungsflüge anbelangt, hat der Ermittlungsbeauf-
tragte Dr. Jacob vor dem Ausschuss festgestellt: „Es gibt
verschiedene Möglichkeiten, nämlich einmal, dass man
sagt: Wir machen für bestimmte Flüge, die der CIA zuge-
ordnet werden, einfach einen Erlaubnisvorbehalt, oder
wir machen Stichprobenkontrollen für bestimmte militä-
rische Flüge, aber auch für bestimmte zivile, nicht ge-
werbliche Flüge, die der CIA zuzuordnen sind. Oder aber
– wenn man denn Geheimdienstflüge seinerseits erfassen
will – man muss vielleicht an ein anderes Verfahren den-
ken, dass die anzumelden wären, etwa vergleichbar beim
Bundesamt für Verfassungsschutz oder irgendetwas. Da
sind ja der Fantasie keine Grenzen gesetzt. – Also, da hat
es Gespräche im Rahmen der Anhörung zu dem Thema
gegeben und auch Anregungen gegeben.“126 Problema-
tisch sei der Aufwand: „Deswegen kam ich dann auf die
Stichprobenkontrollen, die es ja in anderen Bereichen
auch gibt; etwa bei Gebührenkontrollen gibt es so etwas
schon. Wenn man 10 Prozent Stichproben macht bei
– nehme ich einmal an – in fünf Jahren vielleicht 700,110 Fromm, UA-Prot. 93, 7.

111 Fromm, UA-Prot. 93, 14.
112 Fromm, UA-Prot. 93, 9.
113 Fromm, UA-Prot. 93, 9.
114 Fromm, UA-Prot. 93, 43.
115 Fromm, UA-Prot. 93, 17.
116 Fromm, UA-Prot. 93, 9.
117 Fromm, UA-Prot. 93, 45 f..

120 Schäuble, UA-Prot. 93, 95.
121 Schäuble, UA-Prot. 93, 96.
122 Schäuble, UA-Prot. 93, 115.
123 Vorbeck, UA-Prot. 89, 37.
124 Vorbeck, UA-Prot. 89, 55.
118 Fromm, UA-Prot. 93, 11.
119 Schäuble, UA-Prot. 93, 94.

125 Steinmeier UA-Prot. 91, 82.
126 Jacob, UA-Prot. 91, 73.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 493 – Drucksache 16/13400

800, 900 Flügen, die stattgefunden haben, dann relativiert
sich das ja auf einer relativ niedrigen Grenze.“127

Bundesaußenminister Dr. Steinmeier hat in seiner Aus-
sage zu der Idee eines Systems von Stichproben festge-
stellt: „Ich finde das nicht verwerflich, darüber nachzu-
denken, und wäre dafür, dass das Bundesluftfahrtamt und
die Teile der Bundesregierung, die da mit Expertise aus-
gestattet sind, sich auch einer solchen Prüfung anneh-
men.128 […] Das Bundesverkehrsministerium, denke ich,
wird da kooperativ zur Verfügung stehen. Wie viele Mög-
lichkeiten einer Veränderung sich ergeben, kann ich Ih-
nen nicht sagen. Ich will Ihnen nur sagen, dass das Sys-
tem, was gegenwärtig bei uns in Geltung ist, natürlich
eines ist, das nicht nur im Interesse ausländischer Staaten
entwickelt worden ist, sondern im partnerschaftlichen
Verhältnis ist es natürlich auch vorteilhaft für uns, wenn
unsere Staatsluftfahrzeuge entsprechend genehmigungs-
frei sich auf dem Staatsgebiet von Bündnisstaaten bewe-
gen können.“129

Denkbar wäre nach Auffassung des Zeugen auch eine
Zentralstelle, „die sich dann vornehmlich mit der Samm-
lung von Verdachtshinweisen beschäftigt und versucht,
aus dem Sammeln und Zusammenfügen verschiedener,
vielleicht auch sich widersprechender Hinweise ein be-
lastbares Gesamtbild zu erschließen, aus dem sich dann
Handeln oder Nichthandeln für die Sicherheitsbehörden
ergibt. […] Aber ich habe ein bisschen Zweifel, ob sich in
einer nächsten Krise, mit der wir umzugehen haben wer-
den, Fehler, Lücken, Defizite in gleicher Weise ergeben
werden und ob dann eine solche Zentralstelle, die sozusa-
gen aus der heutigen Rückschau für die damalige Zeit
richtig gewesen wäre, für eine andere Krise mit anderen
Ursachen und anderen Begleiterscheinungen genauso
hilfreich wäre. Insofern, anders als bei den Stichproben,
[…] müsste man sich bei der Anlage der Zentralstelle in
dem Vorschlag von Dr. Jacob noch einmal sehr genau
Gedanken machen, welche Kompetenzen da eingewoben
werden sollen, um all die Risiken auszuschließen, auf die
er bei seinen Ermittlungen gestoßen ist.“130

Die „komplizierte Unterscheidung zwischen Staatsluft-
fahrzeugen, privaten Flugzeugen, gewerblichen, nicht ge-
werblichen Flügen“ habe dazu geführt, „dass es manche
unterschiedlichen Bewertungen zwischen den Fachbehör-
den gegeben hat. Das Auswärtige Amt […] war insoweit
beteiligt, als wir aus eigenen Gründen, insbesondere un-
seres Protokolls, daran interessiert sind, eine Systemati-
sierung zu haben, die wir auch den Auslandsvertretungen
überlassen. Das Auswärtige Amt hat eine Zusammenfas-
sung der rechtlichen Bewertungen in diesem sogenannten
Merkblatt versucht. Wir werden nach den Hinweisen von
Herrn Jacob natürlich nicht nur dieses Merkblatt überprü-
fen, sondern auch die bei Herrn Jacob wiedergegebenen
Rechtsauffassungen der unterschiedlichen Behörden und

Behördenleiter so homogenisieren, dass Widersprüche
vermieden werden“, erklärte Dr. Steinmeier.131

Demgegenüber ist es nach Auffassung des Zeugen
Dr. Hanning in erster Linie „Aufgabe der für die Überwa-
chung des Luftverkehrs zuständigen Behörden“, Flugbe-
wegungen in Deutschland zu kontrollieren.132 Hierzu hat
der Zeuge Fromm festgestellt, dass eine Identifikation
von Entführungsflügen durch deutschen Luftraum nicht
denkbar sei, wenn das Flugzeug nicht auf deutschem
Staatsgebiet lande.133 Auch Bundesinnenminister
Dr. Schäuble hat sich zu einer intensiveren Kontrolle eher
kritisch geäußert: „Das wird an Grenzen stoßen. Aber ich
sage ausdrücklich: Wir haben es schon sehr ernst genom-
men, dass im Einsetzungsbeschluss für diesen Untersu-
chungsausschuss auch der Auftrag steht, Empfehlungen
zu geben. […] Wir erwarten in der gebotenen Aufmerk-
samkeit die Erfüllung des Untersuchungsauftrages durch
den Untersuchungsausschuss und ziehen dann unsere
Schlussfolgerungen daraus“.134 Zu einer künftig institutio-
nalisierten Zusammenarbeit beispielsweise zwischen dem
Luftfahrtbundesamt und dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz mit dem Ziel, widerrechtliche Verbringungen
mit Bezug auf deutsches Staatsgebiet für die Zukunft zu
unterbinden, hat Dr. Schäuble festgestellt: Es bestehe kein
„Anhaltspunkte dafür […], dass die Vereinigten Staaten
von Amerika gegen die Erklärung, die dem Auswärtigen
Amt gegeben worden ist, verstoßen oder nicht. Wir wer-
den ganz sicher, wenn der Bericht des Untersuchungsaus-
schusses mit den etwaigen Empfehlungen darin vorliegt,
darüber nachdenken, ob unter Festhalten – das ist jeden-
falls meine persönliche Überzeugung – der bewährten
Staatspraxis, nämlich gegen Verbündete nicht nachrich-
tendienstliche Mittel einzusetzen, Möglichkeiten beste-
hen, anlassbezogen zu Verbesserungen zu kommen. Ich
sehe es im Moment nicht.“135 Der Zeuge Vorbeck steht ei-
ner weitergehenden Kontrolle der CIA-Flüge sehr kritisch
gegenüber: „Die Frage ist, ob das eine Aufgabe für die
Nachrichtendienste ist, für die ich eben zum Teil mit zu-
ständig bin. Da gibt es aber nun auch eine, ich glaube,
von allen Bundesregierungen bisher geübte Praxis, dass
man mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht an NATO-
Partner herangeht.“136

2. (Geheim-)Gefängnisse mit Bezug zu
deutschem Staatsgebiet

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, dass es im Sinne
des Untersuchungsauftrages „von US-amerikanischen
Stellen betriebene (Geheim-)Gefängnisse“ gegeben hat,
„in die Terrorverdächtige über deutsches Staatsgebiet
transportiert worden sind“.

Nach den Feststellungen des Ermittlungsbeauftragten
Dr. Jacob haben Mitarbeiter der CIA die in den zwei Flü-

127 Jacob, UA-Prot. 91, 73.
128 Steinmeier, UA-Prot. 91, 103.

131 Steinmeier, UA-Prot. 91, 113.
132 Hanning, UA-Prot. 93, 25.
133 Fromm, UA-Prot. 93, 16.
134 Schäuble, UA-Prot. 93, 99.
129 Steinmeier, UA-Prot. 91, 108–109.
130 Steinmeier, UA-Prot. 91, 107.

135 Schäuble, UA-Prot. 93, 104.
136 Vorbeck, UA-Prot. 89, 42.

Drucksache 16/13400 – 494 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen über deutsches Staatsgebiet transportierten Terrorver-
dächtigen (s. o. A.I.1.a, S. 481) ägyptischen Behörden-
vertretern übergeben. Die Terrorverdächtigen waren
sodann in ägyptischen Gefängnissen inhaftiert. Es beste-
hen jedoch keine belastbaren Hinweise, dass US-Stellen
diese ägyptischen Gefängnisse im Sinne des Untersu-
chungsauftrages „betrieben haben“. Der Ermittlungsbe-
auftragte Dr. Jacob hat lediglich Anhaltspunkte feststel-
len können, aus denen sich möglicherweise schließen
lässt, dass die CIA mit den ägyptischen Behörden bezüg-
lich der Haft Abu Omars in Kontakt stand.137

Auch konnte der Ausschuss keine belastbaren Hinweise
dafür erkennen, dass Terrorverdächtige im Gefängnis des
US-Militärs in Mannheim, Coleman Barracks, inhaftiert
waren.

a) Mannheim 2005 – „John Pierce“

aa) Sachverhalt

Bundesjustizministerin Zypries hat als Zeugin vor dem
Ausschuss den Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:
„Diesem Verfahren des Jahres 2006 lag die Aussage eines
Zeugen zugrunde, der angab, er habe von einem US-Mili-
tärangehörigen namens John Pierce Folgendes erfahren:
In diesem Gefängnis seien spätestens seit April 2006 bis
3. September 2006 drei ausschließlich arabisch spre-
chende Personen ohne Gerichtsbeschluss längere Zeit
festgehalten worden, und diese Personen, die ersichtlich
keine amerikanischen Soldaten gewesen sein sollen, sol-
len in regelmäßigen Abständen von drei Zivilisten ver-
nommen und dabei mit Elektroschocks misshandelt wor-
den sein. Am 3. September 2006 sollen dann die
Gefangenen aus Deutschland ausgeflogen worden sein.
Die Bundesanwaltschaft hat am 25. September 2006 das
Bundeskriminalamt mit den weiteren Ermittlungen beauf-
tragt. Nach umfangreichen Ermittlungen, die unter ande-
rem die Vernehmung mehrerer Zeugen umfassten, hat die
Bundesanwaltschaft das Verfahren schließlich am 2. Fe-
bruar 2007 eingestellt. Sie hat dabei festgehalten, dass die
Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Augenzeugen John
Pierce ergebnislos verliefen. Die Existenz eines Soldaten
mit diesem Namen in der 18. US-Militärpolizeibrigade
sei einzig belegt durch die Angaben des Anzeigenerstat-
ters und bleibe zumindest zweifelhaft. Weitere Ermitt-
lungsansätze zur Verifizierung der Tatvorwürfe seien
nicht ersichtlich.“138 Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob
hat es für möglich gehalten, dass John Pierce nicht die
Person war, die er vorgab zu sein: „Der John Pierce
wurde nie vernommen. Kein Mensch weiß, ob der John
Pierce überhaupt existiert hat; das muss man ja auch ein-
mal in dieser Deutlichkeit sagen. Die Tatsache, dass Herr
Wright [der Anzeigenerstatter] sagt, er hätte sich mit dem
John Pierce getroffen – – Das kann ja Gott weiß wer ge-
wesen sein. Wenn Sie im Rahmen ihrer Ermittlungen
feststellen, dass im Rahmen der Coleman Barracks kein
Mensch diesen John Pierce kennt, kein Mensch ihn

kennt, dann stellt sich für mich schon die Frage: Wie ist
die Aussage einzuordnen, dass jemand mit einem solchen
Menschen gesprochen hat? Richtig ist wohl, dass ver-
schiedene Treffen stattgefunden haben; das ist sicherlich
richtig.“139

bb) Verlauf der Ermittlungen

Zu dem Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwalt-
schaft hat Bundesanwalt Dietrich als Zeuge ausgesagt:
„Ich bin seinerzeit der Referatsleiter des Kollegen
Wullrich gewesen, und im Wesentlichen hat der Herr
Wullrich das eigenverantwortlich bearbeitet.140 […] Der
Vorgang ist uns von der Staatsanwaltschaft Mannheim ab-
gegeben worden am 21. September 2006 und wird mir als
zuständigem Referatsleiter vorgelegt. […] Daraufhin
habe ich das Verfahren übernommen, ein Ermittlungsver-
fahren für die Bundesanwaltschaft eingeleitet und meinen
Referatskollegen Wullrich mit der Sachbearbeitung be-
auftragt.“141 Sodann sei „das BKA mit den Ermittlungen
beauftragt“ worden.142

Die Ermittlungen des Bundeskriminalamtes zu dem Sach-
verhalt „John Pierce“ hat der Zeuge Kriminalhauptkom-
missar Mielach geführt, der vor dem Ausschuss ausgesagt
hat: Er habe den Anzeigeerstatter Wright am 27. Septem-
ber 2006 in Karlsruhe vernommen. Der Anzeigeerstatter
habe sich zunächst „im Wesentlichen auf die Vorwürfe
berufen, welche er zuvor schriftlich an Amnesty Interna-
tional geschickt hatte. Es ging um einen Sachverhalt,
nach dem er von einem amerikanischen GI Bericht be-
kommen haben will, dass in dem US-Militärgefängnis in
Mannheim drei arabisch sprechende Personen über meh-
rere Wochen bzw. Monate gegen ihren Willen festgehal-
ten worden seien, dort unter unmenschlichen Bedingun-
gen untergebracht gewesen seien. Sie seien auf nackten
[sic!] Bettgestellen gefesselt gewesen, hätten dort auch
ihre Notdurft verrichten müssen und seien anschließend
von mitgefangenen US-Soldaten per Feuerlöschschlauch
abgespritzt worden. Darüber hinaus seien sie regelmäßig
durch mutmaßliche Angehörige der CIA bzw. auch durch
das Wachpersonal gefoltert worden. Im weiteren Verlauf
der Vernehmung ging es dann noch mal um die Konkreti-
sierung, wie oft er denn den Hinweisgeber, ein mutmaßli-
ches Mitglied des Wachpersonals in dem US-Gefängnis,
gesehen hat, wann er ihn getroffen hat. Er hatte ihn erst-
mals am 9. August 2006 im Rhein-Neckar-Zentrum ge-
troffen. Bereits bei dieser ersten Begegnung hat sich der
Soldat ihm gegenüber offenbart. Anschließend will er ihn
jeweils wöchentlich dann noch mal getroffen haben.

Und irgendwann – ich meine: irgendwann im September –
ging es dann auch darum, dem Soldaten beim Ausstieg
aus den US-Streitkräften zu helfen. Da war dann ein Ter-
min für den 24.09. vorgesehen, bei dem dieser US-Soldat
einer Organisation übergeben werden sollte. Dazu ist es
allerdings laut dem Anzeigeerstatter nicht gekommen,

139 Jacob, UA-Prot. 91, 67.
140 Dietrich, UA-Prot. 113, 46.
137 Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten, offene Fassung, S. 88.
138 Zypries, UA-Prot. 93, 70–71.

141 Dietrich, UA-Prot. 113, 47.
142 Dietrich, UA-Prot. 113, 51.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 495 – Drucksache 16/13400

weil der letzte Kontakt zu diesem US-Soldaten am 21.09.
stattgefunden haben soll. Der Anzeigeerstatter vermutete,
dass die US-Armee ihn gezielt weggebracht habe, weil
Anfang September innerhalb des Geländes, des Standor-
tes eine Hexenjagd – so wurde es gesagt – stattgefunden
habe. Es sei bekannt geworden, dass ein Soldat gegenüber
Dritten Angaben gemacht habe, und deswegen hat dann
in dieser Vernehmung der Anzeigeerstatter geschlossen,
dass der Soldat gegen seinen Willen fortgebracht worden
sein soll.“143 Der Zeuge Dietrich hat hierzu angemerkt:
„Soweit ich mich erinnern kann, haben wir als Erstes dem
Herrn Peter Wright gesagt, er soll bei einem nächsten
Treffen den Herrn John Pierce dazu bewegen, sich der
Bundesanwaltschaft als Zeuge zur Verfügung zu stellen.
Aber er tauchte dann nicht mehr auf. Er nahm keinen
Kontakt mit Herrn Wright mehr auf, und Herr Wright
hatte auch keine Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzuneh-
men, weil er nicht wusste, wo er sich aufhält. Die hatten
immer nur Treffen ausgemacht irgendwo außerhalb der
Kaserne, wie er mir gesagt hat.“144

Zu der Vernehmung des Anzeigeerstatters hat der Zeuge
Mielach weiter ausgeführt: „Weiterhin ging es noch ein-
mal um den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausfluges die-
ser drei Personen von dem Militärflughafen Coleman
Barracks. Da hatte er sich festgelegt, dass dieser Ausflug
am Sonntag, den 3.09.2006, vom Militärflughafen statt-
gefunden haben soll. […]

Bei der zweiten Vernehmung, die im November 2006
stattfand, ging es im Wesentlichen darum, ihm Lichtbil-
der vorzulegen, die seitens der US-Behörden übergeben
wurden. Es waren 153 Lichtbilder mit weißen männli-
chen Personen, die allesamt nach Angaben der US-Be-
hörden Mitglied des Wachpersonals in dem US-Militär-
gefängnis Mannheim gewesen sein sollen. Herr Wright
hat sich dann diese Lichtbilder angeschaut und hat auf
diesen Lichtbildern keine der abgebildeten Personen als
seinen Hinweisgeber, den Soldaten Pierce, erkannt.

Weiterhin oder ergänzend hat er [der Anzeigeerstatter
Wright]angegeben, dass er auf einer Internetseite dieser
18. Militärpolizeibrigade recherchiert habe und dort Bil-
der dreier Soldaten gesehen habe, die er eindeutig dem
Wachpersonal zugeordnet hat, diese allerdings nicht auf
diesen Lichtbildern gewesen seien. Deswegen hat er ge-
schlossen, dass den deutschen Behörden nicht alle Bilder
übergeben worden seien.“145

Auf Weisung der Generalbundesanwaltschaft habe
Mielach bei einem weiteren Termin mit dem Anzeigeer-
statter „diese Lichtbildermappe den zwei CID-Beamten
[Criminal Investigation Division, Einheit der US-Armee
zur Militärstrafverfolgung] wieder ausgehändigt, die sich
während der Vernehmungen im PP [Polizeipräsidium]
Mannheim befanden, [und habe] diese auch auf den Um-
stand angesprochen. Die haben dann in meinem Beisein
einen verschlossenen Umschlag geöffnet, worin offen-

sichtlich die Personalien der abgebildeten Personen wa-
ren, und haben mir dann bestätigt, dass die auf dieser In-
ternetseite genannten Soldaten sich tatsächlich nicht auf
diesen Lichtbildern befinden, und haben dann angeboten,
entsprechend zu recherchieren, was es mit dem Sachver-
halt auf sich hat. Da gab es dann später auch eine offizi-
elle Stellungnahme seitens der US-Behörden.“146 Ergeb-
nis der Recherchen sei gewesen, dass „es tatsächlich
Angehörige dieser 18. Militärpolizeibrigade seien, aber
diese nicht Angehörige der 9. Abteilung, jedenfalls nicht
der Einheit seien, die für die Wache im Militärgefängnis
zuständig gewesen sei, und somit auch kein Wachperso-
nal.“147

Weiterhin hat der Zeuge ausgeführt, die US-Behörden
hätten mit e-Post vom 2. Oktober 2006 „unter anderem
erklärt, einen Soldaten im Range des Gefreiten namens
John Pierce würde es bei dieser Einheit nicht geben. Man
hat mitgeteilt, es gebe zwei andere Soldaten mit dem Fa-
miliennamen Pierce“148 Diese beiden Soldaten habe er
aber nicht befragt, da sie „– so kann ich nur unterstellen –
in dem fraglichen Zeitraum ja nicht Teil dieses Gefäng-
nispersonals gewesen sind.“149 Bundesanwalt Dietrich hat
ausgesagt, er habe „es nicht für nötig gehalten“, die Licht-
bilder dieser beiden Soldaten mit dem Namen Pierce dem
Anzeigeerstatter vorzulegen: „[W]eil uns die Stellung-
nahme des Herrn Conderman [Vertreter der US-Armee]
zu diesen beiden Pierces ausgereicht hat. Der Herr Pierce
soll, wie gesagt, ein Weißer gewesen sein. Und ich meine,
dass einer der Pierces, die nicht vorgelegt wurden, ohne-
hin ein Schwarzer war; der kam also gar nicht in Betracht.
Und der Zweite – – Ich möchte mich jetzt nicht festlegen,
aber ich meine, der Zweite war zur angeblichen Tatzeit
gar nicht mehr in der Kaserne.“150 Die Zusammenarbeit
des Herrn „Conderman von den amerikanischen Dienst-
stellen“ sei „vorbildlich“ gewesen.151

Der Zeuge Mielach hat weiter ausgesagt, er habe auch
den Hinweis des Anzeigeerstatters auf eine weitere Zeu-
gin vom Hörensagen aufgegriffen: „Es ging zum Beispiel
jetzt auch um die Vernehmung der jungen Dame, die er
gebeten hat, sich innerhalb der amerikanischen Gemeinde
nach dem Hinweisgeber umzuhören. Da hatte er gesagt,
dass bei den Nachforschungen, die sie angestellt hatte, die
angesprochenen US-Soldaten alle höchst merkwürdig re-
agiert hätten. Es seien sämtliche Alarmglocken angegan-
gen. Es sei gesagt worden, sie wären vergattert gewesen,
nichts zu dem Soldaten Pierce zu sagen. Dann seien auch
wohl Äußerungen gefallen, wonach eine angebliche
Freundin dieses Pierce Besuch bekommen haben will, da-
mit sie gegenüber den Behörden nichts sagt. Da musste
dann der Anzeigeerstatter auf Vorhalte schon einräumen,
dass das seinerseits Vermutungen waren und solche Äu-
ßerungen so nicht gefallen sind.

143 Mielach, UA-Prot. 113, 24 f..

146 Mielach, UA-Prot. 113, 33.
147 Mielach, UA-Prot. 113, 33.
148 Mielach, UA-Prot. 113, 38.
149 Mielach, UA-Prot. 113, 41.
144 Dietrich, UA-Prot. 113, 52 f..
145 Mielach, UA-Prot. 113, 24 f..

150 Dietrich, UA-Prot. 113, 64.
151 Dietrich, UA-Prot. 113, 46.

Drucksache 16/13400 – 496 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei der Vernehmung der jungen Dame, welche er ange-
sprochen hat, sich innerhalb der amerikanischen Soldaten
nach dem Pierce umzuhören, hatte sie diesen Sachverhalt
bestätigt, hatte dann in ihrer Vernehmung gesagt, dass al-
lerdings nicht sie sich selber umgehört habe, sondern sie
eine weitere Freundin gebeten habe, dies für sie zu tun.
Diese Freundin habe wohl entsprechende Erkundigungen
angestellt und ihr dann mitgeteilt, dass ein Soldat, den sie
angesprochen habe, wiederum zu einer in der Nähe ste-
henden Gruppe von Soldaten gegangen sei und mit denen
gesprochen habe und es merkwürdige Reaktionen gege-
ben habe. Man habe verneint, einen Pierce zu kennen.
Welcher Art jetzt diese Reaktionen gewesen sind, konnte
sie auch nicht genau sagen. Sie konnte eigentlich nur sa-
gen: Hier sollen merkwürdige Reaktionen gewesen
sein.“152

Der Zeuge Mielach hat geschildert, er habe dann diese
Freundin vernommen: „Die Dame ist mit einem US-Sol-
daten verheiratet. Diese hat mir gegenüber angegeben,
dass sie einen ihr bekannten Soldaten, von dem sie
wusste, dass er im fraglichen Zeitraum, also 2006, Ange-
höriger der Militärpolizei und des Gefängnispersonals ge-
wesen sei, nach Pierce gefragt habe. Dieser Soldat habe
ihr gegenüber geantwortet, dass er zwar viele Johns
kenne, aber ihm ein Soldat mit Namen Pierce nicht be-
kannt ist. Weiterhin will sie einen weiteren Soldaten an-
gesprochen haben, der auf den Coleman Barracks statio-
niert gewesen ist. Ob der jetzt zum Gefängnispersonal
gehörte, wusste sie nicht. Auch dieser habe ihr gegenüber
verneint, einen Soldaten Pierce zu kennen. Sie fügte dann
noch hinzu, dass sie selber, da sie eine Zeit lang als Be-
dienung in einer Diskothek gearbeitet hatte, die auch gern
und häufig von Soldaten auch der Coleman Barracks fre-
quentiert worden sein soll, auch viele der dort stationier-
ten Militärpolizisten und auch andere Armeeangehörige
kenne. Ihr persönlich sei dieser Name auch nicht be-
kannt.“153 Der Zeuge Mielach hat dem Ausschuss geschil-
dert, die Vernehmung habe ihm „persönlich keinen An-
lass geboten, an diesen Aussagen zu zweifeln. Die junge
Dame machte auf mich einen selbstbewussten und hellen
Eindruck. Laut ihren Angaben waren weder den beiden
von ihr befragten US-Soldaten noch ihr selber eine Per-
son namens John Pierce bekannt.“154 Nach Angaben der
Zeugin sei einer der ihr bekannten „Soldaten in dem frag-
lichen Zeitraum Angehöriger des Wachpersonals dort
[gewesen], den sie persönlich auch als glaubwürdig ein-
geschätzt hat. Und ich hatte keinen Grund, die Zeugin
nicht als glaubwürdig einzuschätzen.“155

Herr Mielach habe auch untersucht, ob – wie der Anzei-
geerstatter behauptet hatte – die Armee die angeblichen
Gefangenen am 3. September 2006 vom Militärflughafen
Coleman Barracks ausgeflogen hatte.156 Er habe hierzu
„auch die Flugbewegungen bezogen auf den 3.09.2006
ermittelt. Der Anzeigeerstatter hat sich ja festgelegt, dass

an diesem Tag – das war ein Sonntag – der Ausflug der
drei im Jahre 2006 angeblich dort festgehaltenen arabisch
sprechenden Personen stattgefunden haben soll. Bei mei-
nen Ermittlungen habe ich versucht, soweit es geht, rein
auf Informationsquellen zurückzugreifen, die nicht von
US-Dienststellen stammen. Ich habe dann Anfrage bei
der Deutschen Flugsicherung gehalten, beim Bundesluft-
fahrtamt, dem Amt für Flugaufsichtswesen der Bundes-
wehr und letztendlich auch beim Deutschen Wetter-
dienst, weil es sich herausgestellt hat, dass es bei der
entsprechenden Konstellation fraglich war, ob ein Flug
gegebenenfalls nach Sicht- oder nach Instrumentenflugre-
geln von diesem Flughafen stattgefunden hat.

Die Ermittlungen diesbezüglich mussten zu meinem Un-
bill eigentlich offen bleiben. Diesen Flug konnte ich we-
der bestätigen noch ausschließen, um überhaupt einen
Teil des Sachverhalts 2006, wie gesagt, zu bestätigen oder
definitiv auszuschließen. Es kann auch ein Flug nach
Sichtflugregeln am 3.09. dort stattgefunden haben. Das
Wetter war an dem entsprechenden Tag so. Ich habe mir
ein Wettergutachten besorgt, noch einmal eine Nachfrage
beim zivilen Flugplatz Mannheim-Neuostheim; das ist
zirka 10 Kilometer von dem militärischen Fluggelände
entfernt – – hat auch keine Ergebnisse gebracht. Der Mili-
tärflughafen wickelt dann seine Flugbewegungen kom-
plett selbstständig ab. Also, den dortigen deutschen Flug-
aufsichtsbehörden ist dort nichts bekannt geworden.
Auch die Tatsache, dass es ein Sonntag war, ob es da ge-
gebenenfalls irgendwelche Sondergenehmigungen hätte
geben müssen, verlief ergebnislos.“157

Der Zeuge Dietrich hat hierzu angemerkt: „Wenn ich
mich recht erinnere, werden nur Instrumentenflüge akten-
kundig gemacht. Wenn der Flugverkehr nach Sichtflugre-
geln durchgeführt worden sein sollte, wird das nicht no-
tiert.“158 Ob Flüge an diesem Tag stattgefunden haben, sei
daher „nicht feststellbar. Man konnte es nicht ausschlie-
ßen; aber letztendlich konnten wir es nicht feststellen.“159
Nach Aussage des Zeugen Mielach sei nur feststellbar,
dass „für den 3.09. dort kein Flug [nach Instrumentenre-
geln] zur Anmeldung gekommen ist.“160

Personal des Militärgefängnisses sollte der Zeuge
Mielach, so seine Aussage, nicht vernehmen: „Wenn ich
mich recht entsinne: Herr [Bundesanwalt] Wullrich hat
mir mitgeteilt, dass solche Befragungen nicht stattzufin-
den haben oder zunächst nicht durchgeführt werden sol-
len. Ich meine, mich daran zu erinnern, dass ich solche
Gedanken anlässlich des ersten Treffens in Karlsruhe ge-
äußert habe. Da waren Herr Dietrich und Herr Hannich
anwesend.“161

Das Militärgefängnis habe Mielach nicht betreten; die
von dem Anzeigeerstatter behaupteten Foltereinrichtun-
gen habe man „leicht beseitigen [können], sodass ich per-
sönlich von einer Besichtigung des Inneren des Gefäng-

152 Mielach, UA-Prot. 113, 25.
153 Mielach, UA-Prot. 113, 31.
154 Mielach, UA-Prot. 113, 42.

157 Mielach, UA-Prot. 113, 28 und 29.
158 Dietrich, UA-Prot. 113, 51.
159 Dietrich, UA-Prot. 113, 51.
155 Mielach, UA-Prot. 113, 42.
156 Mielach, UA-Prot. 113, 25.

160 Mielach, UA-Prot. 113, 29.
161 Mielach, UA-Prot. 113, 43.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 497 – Drucksache 16/13400

nisses Abstand genommen habe.“162 Der Zeuge Dietrich
hat hierzu angemerkt, dass, „unterstellt, die Folterungen
hätten stattgefunden – den Amerikanern war mittlerweile
bekannt, dass wir ein Verfahren eingeleitet hatten, denn
ich hatte ja auch von meinem Evokationsrecht Gebrauch
gemacht –, wir sicher nichts gefunden hätten. […] Also,
so dumm kann keiner sein, dass er die Beweismittel über
Wochen und Monate noch da liegen lässt und wartet, bis
jemand kommt und sich die anschaut. Und allein aus der
Tatsache, dass möglicherweise dort Metallbetten den Ge-
fangenen zur Verfügung stehen, kann man keinen Honig
saugen.“163 Einen Hinweis von der Leitung der General-
bundesanwaltschaft, gegenüber den Amerikanern zurück-
haltend zu sein, habe es „mit Sicherheit nicht“ gege-
ben.164

Der Zeuge Dietrich hat vor dem Ausschuss betont, die
Generalbundesanwaltschaft habe „das nach unserer Auf-
fassung Mögliche getan, die Identität des Herrn Pierce in
Erfahrung zu bringen. Das war nicht möglich. Daraus re-
sultiert letztendlich auch die Einstellung des Verfahrens
im Jahr 2007.“165 Im Übrigen sei der Anzeigeerstatter der
„persönlichen Art“166 nach, wie er auftrete, „kein glaub-
würdiger Zeuge“167: „Er ist ein Aktivist, der unter ande-
rem – ich weiß nicht mehr, woher ich das gehört habe –
im Schottenrock und mit Dudelsack vor der Kaserne auf-
tritt.“168 Ferner sei er vom „persönlichen Eindruck her
von einem gewissen Sendungsbewusstsein erfüllt“169 ge-
wesen: „Wir sind eigentlich zu dem Ergebnis gekommen,
dass ein John Pierce nicht existiert und dass die Angaben
des Herrn Wright ins Blaue hinein gemacht worden sind –
im Ergebnis.“ In ähnlicher Weise hat sich der Zeuge
Mielach geäußert: Herr Wright habe dazu geneigt, „ir-
gendwelche Vermutungen seinerseits als Fakten hinzu-
stellen, die durch die anschließenden Ermittlungen ei-
gentlich nicht belegt bzw. auch widerlegt werden
konnten, sodass ich manche Dinge im Laufe der Zeit zu-
mindest, ich sage mal: vorsichtig aufgenommen habe.“170

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat vor dem Aus-
schuss das Ermittlungsverfahren zusammenfassend be-
wertet: „Meine Aufgabe habe ich darin gesehen, zu kon-
trollieren oder zu checken, ob dort Fehler passiert sind, ob
zu Recht und plausibel man so vorgegangen ist. Ich fand
das plausibel und fand es auch nachvollziehbar, dass die
Generalbundesanwaltschaft hier aufgrund ihrer Recher-
chen zu dem Ergebnis kam: Wir kommen in der Sache
nicht umhin, einzustellen.“171 Hierzu hat Bundesinnen-
minister Dr. Schäuble als Zeuge ausgesagt, „dass etwaige
Besorgnisse, um es neutral, abstrakt zu formulieren, die
Bundesregierung habe hier nicht ihre Verpflichtung wahr-
genommen, schon dadurch insoweit widerlegt sind, als

auch die Staatsanwaltschaft, die sicherlich über jeden
Zweifel erhaben ist, keinen Anlass gesehen hat, weiter zu
ermitteln.“172 Der Vizepräsident des BKA, Falk, hat fer-
ner angemerkt: „Selbstverständlich hat das BKA sich im
Rahmen der Vorgaben der Bundesanwaltschaft – die
Sachleitungsbefugnis liegt immer noch dort – darum be-
müht, den Sachverhalt aufzuklären. Mit den Ermittlungs-
schritten, die unternommen worden sind, ist dieser Fall
eben nicht weiter aufgeklärt worden. Es ist dieser Ver-
dacht so, wie er geschildert worden ist, im Raum stehen
geblieben. Es ist allerdings auch stehen geblieben, dass
der Zeuge vom Hörensagen, der Anzeigeerstatter, es nicht
vermocht hat, uns tatsächlich auf die Spur des angebli-
chen John Pierce zu setzen, von dem er die Information
haben will. Bis heute ist nicht belegt, dass dieser Mensch
überhaupt existiert.“173

b) Mannheim 2002 – „Orangefarbene
Anzüge“

aa) Sachverhalt

Der Zeuge Rebok, ein Anwohner des Militärgefängnisses
der Colemann Barracks hat vor dem Ausschuss ausge-
sagt, er habe durch den Zaun des Militärgeländes hin-
durch folgende Beobachtung gemacht: „Das war ein ent-
würdigendes Schauspiel. Da waren drei oder vier
Soldaten mit schussbereiten Gewehren – ich weiß nicht,
ob die Gewehre entsichert waren –, und diese Gefange-
nen – das waren zwei ganz große, und einer war ein mit-
telgroßer – waren zusammengekettet an Hand und Fuß;
die konnten nur ganz kleine Schritte machen. So haben
sie die dort spazieren geführt. Das hat mich sehr erbost.174
[…]. Also, so eine Bewachung, wie wenn das Außerirdi-
sche gewesen wären, die ihnen davonfliegen könnten. So
was habe ich noch nie gesehen.175 […] Nach meiner Mei-
nung waren das al-Qaida-Gefangene. Ich wohne ja schon
sehr lange dort, und ich weiß, welche Sträflinge amerika-
nische Militärangehörige sind, weil die diese […] [oran-
gefarbenen]176 Overalls angehabt haben, diese durchge-
henden […] [orangefarbenen] Overalls. So, wie die
spazieren geführt worden sind, habe ich noch nie dort ei-
nen Gefangenen gesehen. Die waren zusammengekettet;
das war erbärmlich.177 […] Also, die haben die Hände auf
dem Rücken zusammengebunden gehabt, die haben die
Ketten über die Schultern gehabt, die haben Fußfesseln
gehabt, dass sie praktisch nur ganz kleine Schritte ma-
chen konnten, und das waren schwere Ketten. […] Ich
habe so eine Wut gekriegt, dass es heutzutage noch mög-
lich ist, Menschen so zu quälen. Das habe ich bis jetzt
noch nirgends gesehen.“178 Er habe sich „von den Gefan-
genen vielleicht 4, 5 Meter weg“179 befunden, so „unge-

162 Mielach, UA-Prot. 113, 35.
163 Dietrich, UA-Prot. 113, 55.
164 Dietrich, UA-Prot. 113, 58.
165 Dietrich, UA-Prot. 113, 54.
166 Dietrich, UA-Prot. 113, 60.
167 Dietrich, UA-Prot. 113, 60.
168 Dietrich, UA-Prot. 113, 60.
169 Dietrich, UA-Prot. 113, 46.

172 Schäuble, UA-Prot. 93, 121.
173 Falk, UA-Prot. 91, 46.
174 Rebok, UA-Prot. 113, 7 und 8.
175 Rebok, UA-Prot. 113, 22.
176 Rebok, UA-Prot. 113, 9: „Zeuge Herfried Rebok: Nein, das waren

so orangefarbene Overalls.“
177 Rebok, UA-Prot. 113, 7 und 8.
170 Mielach, UA-Prot. 113, 30.
171 Jacob, UA-Prot. 91, 60.

178 Rebok, UA-Prot. 113, 10.
179 Rebok, UA-Prot. 113, 9.

Drucksache 16/13400 – 498 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fähr 5, 6 Meter, vielleicht maximal 10 Meter, also maxi-
mal. Das waren keine 10 Meter. Das waren vielleicht 6,
7 Meter.“180

Der Zeuge Rebok habe eine vergleichbare Beobachtung
zuvor noch nie gemacht181 und es könne sich nur um
Zivilgefangene gehandelt haben: „Ich bin der Meinung,
es waren sehr Dunkelhäutige; aber das waren keine ame-
rikanischen Militärangehörigen. Das war eine andere
Rasse. Also, ich tue sie mehr als Afghanen oder – sagen
wir mal – Afrikaner – – Es waren sehr dunkelhäutige
Männer, und zwei waren ungewöhnlich groß. Also, das
waren wirklich sehr große, schlanke, und der eine war
von mittlerer Größe. Der eine war von mittlerer Größe;
aber die zwei waren – das ist mir aufgefallen – unge-
wöhnlich große Männer.“182 Er habe schon bei anderen
Gelegenheiten Gefangene gesehen, dies seien aber Mili-
tärangehörige gewesen: „Wo das amerikanische Militär-
gefängnis zum Beispiel gebaut worden ist, haben sie die
Gefangenen, also ihre gefangenen Soldaten, vor den
Pflug gespannt.183 […] Es ist so: In diesem Gefängnis
sind amerikanische Militärangehörige, die sich was haben
zuschulden kommen lassen, und diese sind immer in der
Uniform ohne Rangabzeichen. Inzwischen, wenn man
dort über 40 Jahre wohnt, kann man das schon ein bissel
unterscheiden […].“184

Einer der Gefangenen habe „einen Vollbart gehabt, aber
nicht so lang, relativ kurz.185 […] Das war kein Dreitage-
bart. Der war schon ein paar Monate alt.“186 Der Zeuge
Rebok hat bekundet, er habe gehört, dass Militärangehöri-
gen das Tragen eines Barts nicht gestattet sei und dass es
sich aus diesem Grund nicht um Militärangehörige ge-
handelt haben könnte.187

Seine Beobachtung habe der Zeuge Rebok „10 Uhr mor-
gens“ gemacht, wohl eher in 2003 als in 2002, „so Mai/
Juni, Mai oder Juni. Es war noch nicht so heiß.“188 Er
habe den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Professor
Jüttner angesprochen, der gesagt habe, „er wird sich da-
rum kümmern“. […] Da hat er gesagt, er hat einen Brief
über diesen Vorfall an das Bundesverteidigungsministe-
rium geschickt, und er hat eine lapidare Antwort gekriegt,
dass das Verteidigungsministerium keine Kenntnis von so
was hat.“189

Nach Feststellung des Ermittlungsbeauftragten Dr. Jacob
müsse der Zeuge Rebok seine Beobachtung im Jahr 2002
gemacht haben, „weil es in der Tat die Anfrage des Abge-
ordneten [Wiese] […] im Bundestag zu dem Thema gege-
ben hat.“190 Diese parlamentarische Anfrage fand schon
im Juli 2002 statt, Bundestagsdrucksache 14/9828, S. 4:

„Abgeordneter Heinz Wiese (Ehingen) (CDU/CSU):
‚Trifft es zu, dass im US-Militärgefängnis Mannheim-
Blumenau ehemalige El Kaida-Kämpfer inhaftiert sind,
und wenn ja, ob und wann sie in die USA oder in ein an-
deres Land überstellt werden sollen?’ Antwort des Staats-
sekretärs Jürgen Chrobog vom 19. Juli 2002: ‚Nach
Kenntnis der Bundesregierung sind in keinem US-Mili-
tärgefängnis auf deutschem Boden ehemalige El Kaida-
Kämpfer inhaftiert.’“ Nach den Recherchen des Ermitt-
lungsbeauftragten Dr. Jacob geht diese Anfrage des Ab-
geordneten Wiese auf Professor Jüttner zurück, der ange-
geben hat, der Zeuge Rebok habe ihn hierbei (im Jahr
2002) um Hilfe gebeten.191

Der Zeuge Rebok hat angegeben, ihm sei sonst niemand
bekannt, der auch Gefangene in orangefarbenen Overalls
gesichtet habe: „Ich habe mehrmals gerade die Anwoh-
ner, die unmittelbar dort wohnen, gefragt, ob sie auch so
was beobachtet haben, und die haben alle verneint.“192
Nur von anderen Beobachtungen habe er gehört, „dass
man in dem Nachbarvorort, in Scharhof, beobachtet hat,
wie man Gefangene ausgeladen hat aus einem Flugzeug.
Die Coleman Barracks sind eine Nachschubbasis der
Amerikaner. Die sind auch auf dem Gelände, wo das
amerikanische Militärgefängnis steht. Allerdings er-
streckt sich das mehrere Kilometer lang. Dann hat man
gesehen, wie man angeblich Gefangene – – Ich sage ‚an-
geblich’. Ich selbst habe das nicht gesehen. Ich habe nur
gehört, dass man beobachtet hat, dass man Gefangene
ausgeladen hat, die praktisch einen Gesichtsschutz aufge-
habt haben. Das habe ich allerdings nur gehört.“193 Zeu-
gen zu diesen Beobachtungen könne er nicht namentlich
nennen: „Also, wie gesagt, dazu müssten Sie Peter
Wright [Anzeigeerstatter zum Sachverhalt John Pierce]
befragen. Der weiß wahrscheinlich mehr. Der hat dann
dort recherchiert.“194

Der Polizei habe der Zeuge Rebok seine Beobachtung
nicht gemeldet, da er zunächst die Recherchen der örtli-
chen Presse, die er informiert hatte, und die Antwort von
Professor Jüttner abwarten wollte: „Wissen Sie, es ist ja
auch so: Es gibt Dinge, wo sich keiner die Finger ver-
brennen will. Mir ist ja auch immer gedroht worden von
meinen Nachbarn usw.: Pass auf, dass dir nichts passiert.
Du gehst jeden Tag, nachts da spazieren.“195

Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat vor dem Aus-
schuss ausgesagt, er habe sich „an das amerikanische
Headquarter gewandt […], um festzustellen: Was hat es
mit orangefarbenen Anzügen auf sich? Von dort ist mir
bestätigt worden, dass es in der Tat in dieser Zeit Militär-
gefangene mit orangefarbenen Anzügen gab, und zwar je
nach Gewahrsamsstufe. Die höchste Gewahrsamsstufe
bedeutete, dass die Militärgefangenen in solche Anzüge
gesteckt wurden. Es hat im Übrigen auch eine Pressever-

180 Rebok, UA-Prot. 113, 9.
181 Rebok, UA-Prot. 113, 10.
182 Rebok, UA-Prot. 113, 10.
183 Rebok, UA-Prot. 113, 13.
184 Rebok, UA-Prot. 113, 9.
185 Rebok, UA-Prot. 113, 10.
186 Rebok, UA-Prot. 113, 23.
187 Rebok, UA-Prot. 113, 23.
188 Rebok, UA-Prot. 113, 9.

191 Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten, offene Fassung,
S. 101.

192 Rebok, UA-Prot. 113, 18.
193 Rebok, UA-Prot. 113, 8.
189 Rebok, UA-Prot. 113, 14.
190 Jacob, UA-Prot. 91, 62.

194 Rebok, UA-Prot. 113, 22.
195 Rebok, UA-Prot. 113, 17.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 499 – Drucksache 16/13400

öffentlichung gegeben in der Zeitschrift The Soldier, wo
auch deutlich ausgeführt ist, dass in der Tat in den Bar-
racks in Mannheim Gefangene mit der höchsten Gewahr-
samsstufe inhaftiert sind. Nach Rückfrage eines amerika-
nischen Militärjuristen hat dieser uns zwar gesagt, bei
seinen Reisen durch amerikanische Militärgefängnisse
habe er keine Gefangenen mit orangefarbenen Anzügen
gesehen; aber gleichzeitig hat er darauf verwiesen, dass in
einer kalifornischen Zeitschrift auch ausgeführt war, dass
in der Tat Militärgefangene einer hohen oder der höchsten
Gewahrsamsstufe in orangefarbene Anzüge gesteckt wer-
den oder gepackt werden. – Das waren die Feststellungen,
die ich getroffen habe. Von amerikanischer Seite, auch
vom Headquarter, ist mir gegenüber auch erklärt worden,
dass es in Mannheim nie terrorverdächtige Gefangene ge-
geben hat. Das war eine Aussage, die sehr deutlich war.
Ich persönlich musste nun aus meiner Sicht zu dem Er-
gebnis kommen: Da Gefangene in orangefarbenen Anzü-
gen in der Regel, wie es gesagt wurde, Militärgefangene
sind und die Tatsache, dass jemand fremdländisch aus-
sieht, ja nicht unbedingt ein Hinweis darauf ist, dass er
ein verdächtiger Terrorist ist, habe ich als Ergebnis mei-
ner Feststellungen einfach gesagt und deutlich gemacht,
dass hier die zuständige Landesstaatsanwaltschaft in der
Sache weiter ermitteln müsste. […].“196

Dr. Jacob habe versucht, mit Herrn Rebock Kontakt auf-
zunehmen. […] Es kam kein Kontakt zustande. Wir ha-
ben dann versucht, weil er ja Zeuge war vor dem nicht-
ständigen Untersuchungsausschuss bei Herrn Fava, dort
die entsprechenden Informationen abzufordern; die haben
wir nicht bekommen. Da aber in dem Fava-Bericht kei-
nerlei Hinweise waren, die belastbares Material ergeben
hätten für den Vorwurf in 2003, habe ich dann zu meinem
Mitarbeiter Herrn Hoppe gesagt: Alle Informationen, die
wir von dem Herrn Rebock gegebenenfalls noch bekom-
men könnten, sind […] schon gemacht worden, und die
Hinweise und Rückschlüsse, die von ihm gezogen wor-
den sind, dass es sich hierbei um verdächtige Terroristen
und gefangene Terroristen handeln würde, halten einfach
den von uns ermittelten Hinweisen der amerikanischen
Seite nicht stand. Hier waren die Amerikaner ausnahms-
weise durchaus kooperativ – das muss man sagen –, das
Headquarter. Auch der Militärjurist hat sich da sehr ein-
deutig geäußert. Das war aus meiner Sicht, sagen wir mal,
eine Beweissituation, die es für mich nicht zwingend und
nachhaltig erfordert hätte, Ihnen hier vorzuschlagen, dass
Sie den Zeugen Rebock noch hören, weil die Informatio-
nen, die er gegeben hat, vorliegen.“197

bb) Verlauf der Ermittlungen

Der Zeuge Mielach hat als Zeuge vor dem Ausschuss an-
gegeben, er habe von dem Sachverhalt mit den orangefar-
benen Anzügen das erste Mal am 16. Oktober 2006 tele-
fonisch durch den Anzeigeerstatter Kenntnis davon
erlangt: „Er hat sich in diesem Telefonat allerdings sehr
allgemein gehalten. Er hat nur gesagt, er habe Hinweise

von Anwohnern, wollte sich mir gegenüber am Telefon
nicht weiter äußern, sagte nur – wenn ich mich recht ent-
sinne –, es ginge um zivile Gefangene.“198

Der Anzeigeerstatter habe dann am 22. Oktober 2006
eine e-Post an verschiedene Personen gesandt, unter an-
derem auch an den Zeugen Mielach, „in der er diese Mit-
teilung wiederholte. Demnach habe er anlässlich einer
Demonstration, die wohl im Bereich der Coleman Bar-
racks stattgefunden habe, von Anwohnern erfahren, dass
man in der Vergangenheit aus diesem Gefängnisgelände
lautes Schreien gehört haben will und auch zivile Gefan-
gene beobachtet worden seien. So hat er es in der E-Mail
geschrieben. Laut den Anwohnern sei dies auch den örtli-
chen Behörden zur Kenntnis gegeben worden. Es sei al-
lerdings nichts passiert.

In der E-Mail hat er weiter geschrieben, dass ein Reporter
des ZDF solche Äußerungen gefilmt haben will, wieder
von Anwohnern – er hat immer im Plural gesprochen;
wie gesagt, diese seien im Rahmen von Interviews ge-
filmt worden –, dass auch drei bis vier Personen dort in
orangefarbenen Overalls gesehen worden sein sollen,
welche zusammengekettet gewesen sein sollen.

Das nächste Mal war anlässlich der Vernehmung des An-
zeigeerstatters im November 2006. Da hat er mir vertrau-
lich eine Abschrift offensichtlich dieses Interviews gege-
ben – er hat es mir vertraulich gegeben, obwohl das
Interview zwischenzeitlich auch schon über Frontal 21
gesendet wurde –, wo der Wortlaut – vermute ich mal; ich
habe das Interview selber im Fernsehen nicht gesehen –
wiedergegeben war. Da sind diese Anschuldigungen wie-
derholt worden, auch wiederum, dass auch andere An-
wohner, nicht nur der Herr Rebok, der dieses Interview
gegeben hat, Schreie vernommen haben wollen und die
Behörden informiert worden sein sollen.

Aufgrund dieses mir zur Kenntnis gelangten Sachverhal-
tes habe ich mir dann zunächst, einfach um die Plausibili-
tät zu überprüfen – sind denn solche Beobachtungen
überhaupt möglich gewesen? –, einmal Anfang Novem-
ber das Gefängnisgelände angesehen, in welchem Umfeld
das liegt, ob seitens von Anwohnern entsprechende Wahr-
nehmungen hätten erfolgen können. Aufgrund der Inau-
genscheinnahme der Örtlichkeit kann man davon ausge-
hen, dass das tatsächlich so gewesen sein kann, dass
Anwohner solche Beobachtungen gemacht haben kön-
nen.

Ich habe einige Abweichungen festgestellt. Herr Rebok
hatte gesagt, es sei ein – den genauen Wortlaut weiß ich
nicht mehr – Sichtschutz oder so. Letztendlich habe ich
festgestellt, dass dieses Sichthindernis – so will ich es
nennen – eine Form von Tarnnetz gewesen ist. Also, man
konnte auch nach Anbringung dieser Sichtblende als Fuß-
gänger, wenn man da gucken wollte, weiterhin Beobach-
tungen des Gefängnisgeländes gemacht haben. – Wie ge-
sagt, das haben die Überprüfungen vor Ort ergeben.
196 Jacob, UA-Prot. 91, 63.
197 Jacob, UA-Prot. 91, 68-69. 198 Mielach, UA-Prot. 113, 26.

Militärgelände von Personen […] in orangefarbenen
Overalls die Rede gewesen sein soll […]. Dem PP Mann-
heim ist der Name Rebok zumindest nicht in diesem Zu-
sammenhang bekannt geworden. Ich denke mal, mit Si-
cherheit aus der Presse. Die haben hier dann diesen
Sachverhalt auch noch zur Kenntnis gegeben.“200

Der Zeuge Mielach hat so dann weiter ausgeführt: „Dann
habe ich nach meinem Aktenstudium, vermutlich am
1.11. oder 2.11., den GBA telefonisch von dem Umstand
in Kenntnis gesetzt und darüber hinaus am 24.11. noch
mal schriftlich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Ent-
scheidung.“201

Die Generalbundesanwaltschaft habe ihm mitgeteilt, dass
„dieser Sachverhalt 2003 nicht unter das Ermittlungsver-
fahren fällt.“202 Er habe „zu dem damaligen Zeitpunkt
nicht“ gewusst, ob die Generalbundesanwaltschaft das
Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben
hat. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass eine Ab-
gabe nicht erfolgt sei.203

Der Zeuge Dietrich hat vor dem Ausschuss ausgesagt, er
als Referatsleiter habe die Entscheidung, kein Ermitt-
lungsverfahren einzuleiten, zu verantworten: „Weil wir
keinerlei Anfangsverdacht in irgendeiner Richtung gese-
hen haben, in der wir hätten zuständig sein können oder
in der auch irgendwelche anderen Staatsanwaltschaften
hätten zuständig sein können. […] Selbst wenn es ein
Verstoß gegen das NATO-Truppenstatut gewesen wäre,

fangenen habe sich bei ihm nicht gebildet: „Die Frankfur-
ter Müllabfuhr trägt auch orangefarbene Overalls.“207
„Diese flapsige Bemerkung“ sei auch bei der damaligen
Besprechung in 2006 gefallen, „aber nur als Beispiel da-
für, wer alles orangefarbene Overalls tragen könnte.“208

Warum er den Sachverhalt nicht an die Staatsanwaltschaft
Mannheim abgegeben habe, damit diese den Verdacht ei-
ner in ihre Zuständigkeit fallenden einfachen Freiheitsbe-
raubung prüfen könne, vermöge er nicht zu erklären:
„Das weiß ich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr.“209
Der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob hat zu diesem
Punkt angemerkt, „dass hier die zuständige Landesstaats-
anwaltschaft in der Sache weiter ermitteln müsste. Ob die
das jetzt nun tun, das ist eine Frage, die sich meiner
Kenntnis entzieht“210

Bundesjustizministerin Zypries hat als Zeugin vor dem
Ausschuss festgestellt: „Dieser Vorgang ist im Bundes-
justizministerium erst im Rahmen der Arbeiten des Er-
mittlungsbeauftragten bekannt geworden. Die Bundesan-
waltschaft war der Ansicht, die Aussage begründe nicht
den Anfangsverdacht einer Straftat, die in ihre Zuständig-
keit falle, und sie begründe auch nicht den Anfangsver-
dacht auf eine Straftat, die in die Zuständigkeit einer Lan-
desstaatsanwaltschaft falle. Diese Einschätzung ist vom
Bundesjustizministerium nicht zu beanstanden.“211

199 Mielach, UA-Prot. 113, 26.
200 Mielach, UA-Prot. 113, 29.
201 Mielach, UA-Prot. 113, 26.
202 Mielach, UA-Prot. 113, 27.
203 Mielach, UA-Prot. 113, 27.

204 Dietrich, UA-Prot. 113, 48.
205 Dietrich, UA-Prot. 113, 49.
206 Dietrich, UA-Prot. 113, 59.
207 Dietrich, UA-Prot. 113, 52.
208 Dietrich, UA-Prot. 113, 56.
209 Dietrich, UA-Prot. 113, 67.
210 Jacob, UA-Prot. 91, 63.
211 Zypries, UA-Prot. 93, 71.
Drucksache 16/13400 – 500 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zuvor habe ich das PP [Polizeipräsidium] Mannheim an-
geschrieben, das zuständige Dezernat, mit der Bitte um
Auskunft, ob dort bzw. beim örtlichen Polizeirevier ent-
sprechende Mitteilungen zur Kenntnis gelangt sind. Um
es vorwegzuschicken: Nach Auskunft des PP Mannheim
sind dort entsprechende Meldungen nicht zur Kenntnis
gelangt. Mir wurde auch mitgeteilt: Wenn so was den ört-
lichen Polizeidienststellen bekannt gegeben worden wäre,
wäre das beim Dezernat 14 auf alle Fälle bekannt gewor-
den.“199 Beim Polizeipräsidium Mannheim habe lediglich
„ein Reporter des Stern vorgesprochen“ und auf die Be-
richte von „Anwohnern“ verwiesen, wonach auf „diesem

sehe ich keine Straftat.204 […] Das Gefangennehmen oder
Gefangenhalten von Kriegsgefangenen ist meiner Mei-
nung nach auf jeden Fall völkerrechtlich gedeckt.“205

Der Zeuge Dietrich habe nicht hinterfragt, welche Art
von Straftätern im Militärgefängnis der Coleman Bar-
racks normalerweise untergebracht seien, ob es das das
einzige Gefängnis der US-Amerikaner in Europa sei und
ob dort möglicherweise auch Schwerstverbrecher in einer
bestimmten Kleidung untergebracht wären.206 Eine ge-
dankliche Verknüpfung mit den Fernsehbildern über in
orangefarbenen Overalls gekleideten Guantánamo-Ge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 501 – Drucksache 16/13400

II. Abdel Halim Hassanin Khafagys und
andere

Die Festnahme des seit über 25 Jahren in Deutschland le-
benden ägyptischen Staatsbürgers Abdel Halim Hassanin
Khafagy durch SFOR1-Kräfte am 25. September 2001 in
Sarajewo/Bosnien-Herzegowina (BiH), sein mehrtägiges
Verhör auf dem SFOR-Militärstützpunkt Camp Eagle
Base bei Tuzla und sein weiteres Schicksal kamen dem
1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode erst nach
dessen Einsetzung und Konstituierung im Zuge der Zeu-
genvernehmungen zum Komplex el-Masri (s. u. S. 533 ff.)
und durch Medienberichte2 im September/Oktober 2006
zur Kenntnis. Hieraufhin erweiterte der Deutsche Bun-
destag den Untersuchungsauftrag vom 7. April 20063 auf
Antrag der Abgeordneten der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 6. Juli 2007
um diesen Sachverhalt durch Einfügung des Abschnitts
„Ia.“ (siehe oben: S. 8 f.).4

Zur Aufklärung der danach zu untersuchenden Sachver-
halte erhob der Ausschuss Beweis durch die Beiziehung
von Unterlagen und Vernehmung von Zeugen aus den
Geschäftsbereichen des

– Bundeskanzleramt (BK),

– Bundesministerium des Innern (BMI),

– Auswärtigen Amt (AA)

– und – unter Wahrung der Grenzen des Artikels 45a
Absatz 3 GG – des Bundesministeriums der Verteidi-
gung (BMVg)

sowie der ihnen nachgeordneten Bundesbehörden und
Dienstellen

– Bundesnachrichtendienst (BND),

– Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),

– Bundeskriminalamt (BKA) und

– Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw);
jetzt: Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr
(ZNBw).

Die Unterlagen aus dem Einbürgerungsverfahren des
Herrn Khafagy wurden dem Ausschuss vom bayerischen
Staatsministerium des Innern vorgelegt.

Der Ausschuss hat zu diesem Untersuchungskomplex ins-
gesamt 19 Zeugen vernommen, darunter Beamte und
Mitarbeiter aus den vorgenannten Geschäftsbereichen der
Bundesregierung, Herrn Khafagy selbst, seine Tochter
Ahlem Khafagy sowie Herrn Rechtsanwalt Walter
Lechner, den Rechtsbeistand des Herrn Khafagy aus die-
ser Zeit. Zudem hat sich der Ausschuss bemüht, den zu-
sammen mit Herrn Khafagy am 25. September 2001 fest-
genommenen Schwager Khafagys, den jordanischen
Staatsbürger Djihad Ahmad Abdel al-Jamal als Zeugen
anzuhören. Obwohl der Ausschuss unter Mithilfe des AA
alle notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Vorkeh-
rungen für seine Anreise aus Jordanien getroffen hat, bat
Herr al-Jamal durch seinen Rechtsanwalt kurzfristig, von
einer Anhörung abzusehen. Herr al-Jamal begründete
diese Bitte damit, dass er vor vier Jahren bei einer Aus-
landsreise vom jordanischen Geheimdienst an der Grenze
festgehalten und befragt worden sei.5

Nach Auswertung aller verfügbaren Unterlagen und Zeu-
genaussagen kommt der Ausschuss zu folgenden Feststel-
lungen:

1. Die Festnahme Khafagys und sein
weiteres Schicksal

a) Zur Person

Abdel Halim Hassanin Khafagy ist Staatsbürger der Ara-
bischen Republik Ägypten. Dort verbüßte er von 1955 bis
19716 eine insgesamt sechszehnjährige Haftstrafe auf-
grund einer – von ihm nachhaltig bestrittenen – Mitglied-
schaft in der Muslimbruderschaft (MB). Nach einem län-
geren Aufenthalt in Kuwait in den 1970er Jahren, lebt und
arbeitet er seit dem 15. Mai 19797 zusammen mit seiner
Familie in der Bundesrepublik Deutschland, in München.
Hier arbeitete er zunächst als Religionslehrer im Islami-
schen Zentrum München (IZM)8, das von dem Verein Isla-
mische Gemeinschaft in Süddeutschland e. V. (seit 1983:
Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. – IGD)9 be-
trieben wird; später in einer von einem Trägerverein be-
triebenen islamischen Schule in München.10 198311 grün-
dete Khafagy zusammen mit weiteren Gesellschaftern die
„SKD Bavaria Verlag und Handels GmbH“ (im Folgen-
den SKD-Bavaria-Verlag), dessen alleiniger Gesellschaf-
ter nach Ausscheiden der anderen Gesellschafter, und –
mit Unterbrechungen – Geschäftsführer er bis zur Einstel-
lung des Verlagsbetriebes im Jahr 2005/2006 war.12
Hauptzweck des Verlages war die Übersetzung und Er-
läuterung des Korans ins Deutsche sowie dessen Vertrieb.

1 Stabilization Force. NATO-Schutztruppe für Bosnien-Herzegowina.
Ihre Aufgabe war die Verhinderung von Feindseligkeiten, die Stabi-
lisierung des Friedens und die Normalisierung der Verhältnisse im
Land nach dem Bosnien-Krieg.

2 DIE WELT vom 6. September 2006 „Fall el-Masri: Ermittler verfol-
gen neue Spur zu Sam“; STERN vom 26. Oktober 2006 „Extrem
blutbeschmiert“; Financial Times Deutschland vom 25. Oktober
2006 „Neue Vorwürfe gegen den BND im US-Folterskandal“; Berli-
ner Zeitung vom 25. Oktober 2006 „BND wusste von Misshandlun-
gen“; Süddeutsche Zeitung vom 25. Oktober 2006 „Misshandlun-
gen in US-Gefängnissen“; Der Tagesspiegel vom 25. Oktober 2006
„Wusste BKA von brutalen US-Verhören?“.

3 Bundestagsdrucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung vom 7. April 2006: Bundestagsdrucksache 16/1179 erwei-
tert durch Beschluss des Bundestages im Sinne der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung vom 27. Oktober 2006: Bundestagsdrucksa-
che 16/3191.

4 Bundestagsdrucksache 16/5751 in der Fassung des Ausschusses für

5 MAT A 319; MAT A 319/1.
6 MAT A 306/8, S. 5.
7 MAT A 251, Ordn. 1, S. 346.
8 http://islamisches-zentrum-muenchen.de/ (Stand: 6. August 2008)
9 http://i-g-d.de/cmsde1/ (Stand: 6. August 2008)
10 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 124 m. w. N.
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 6. Juli 2007:
Bundestagsdrucksache 16/6007.

11 MAT A 251, Ordn. 1, Bl. 248.
12 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 55; MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 6.

Drucksache 16/13400 – 502 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Eigenen Aussagen zufolge sah Khafagy sich in Deutsch-
land mit vielen falschen Vorstellungen vom Islam kon-
frontiert. Dem wollte er mit der Übersetzung und Verbrei-
tung des Korans entgegenwirken.13 Bis zur Einstellung
des Betriebes übersetzte und verlegte der Verlag den Ko-
ran mit Erläuterungen in mehrere Sprachen sowie eine
Vielzahl anderer Publikationen religiösen Inhalts.

b) Aufenthaltsstatus
Seit dem 16. April 1992 besitzt Herr Khafagy eine unbe-
fristete Aufenthaltserlaubnis. Einen Antrag auf Anerken-
nung als Asylberechtigter zog er am 17. Januar 1989 zu-
rück;14 ebenso am 3. März 2007 seinen am 24. November
1998 gestellten Antrag auf Einbürgerung.15 Zu dieser
Rücknahme seines Einbürgerungsantrags riet ihm das
Landratsamt München, nachdem das bayerische Staats-
ministerium des Innern am 25. Januar 2007 die Regierung
von Oberbayern anwies, den Antrag ablehnen zu lassen.16
Khafagy verfüge nachgewiesenermaßen nicht über aus-
reichende deutsche Sprachkenntnisse, sein Personenstand
sei nach wie vor ungeklärt sowie seine Unterhaltssiche-
rung aufgrund seiner Finanzsituation nicht gewährleis-
tet.17 Zudem führte das bayerische Staatsministerium des
Innern gegen die Einbürgerung auch Sicherheitsbedenken
an, die im Laufe seines achtjährigen Einbürgerungsver-
fahrens von ihm nicht ausgeräumt worden seien. Hierzu
gehörten widersprüchliche Aussagen hinsichtlich seiner
Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft (MB), in der
ihr zugerechneten Islamischen Gemeinschaft in Deutsch-
land (IGD) und dem wiederum an sie angeschlossenen Is-
lamischen Zentrum München (IZM) sowie Khafagys Kon-
takte zu Personen aus dem islamistischen Umfeld.
Ausdrücklich wies das bayerische Staatsministerium in
seinem Schreiben vom 25. Januar 2007 an die Regierung
von Oberbayern darauf hin, „dass die Ablehnung aus-
schließlich auf Erkenntnisse gestützt ist, die im Inland ge-
wonnen wurden.“18

c) Sicherheitsbehördliche Einschätzung
Bei den deutschen Sicherheitsbehörden war Khafagy be-
reits vor seiner Festnahme im Jahr 2001 aktenkundig. Die
zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Einschätzung über
seine Verstrickung in die islamistische Szene in München
sollte sich aber später relativieren.

aa) Kontakte zur Muslimbruderschaft (MB)
Khafagy selbst galt dem bayerischen Landesamt für Ver-
fassungsschutz in einem Bericht vom 26. September
200119 an das LKA Bayern „als einer der führenden Re-
präsentanten der islamischen Muslimbruderschaft“, der
sich zu einem islamischen Gottesstaat bekenne. Der SKD-

Bavaria-Verlag stehe dem Bericht zufolge unter der Kon-
trolle der Muslimbruderschaft und vertreibe „Bücher mit
klaren Tendenzen von antidemokratischer, rassistischer,
antijüdischer und islamistischer Polemik.“20 (Dokument 46)

Einem Bericht des BKA aus dem gleichen Zeitraum zu-
folge fungiere Khafagy „seit nach 1995 erlangten
Erkenntnissen als Kontaktperson zu extremistisch isla-
mistisch-fundamentalistischen Kreisen in Westeuropa,
vornehmlich zu Mitgliedern der FIS21 und der Gamaa al
Islamiya22.“

Er wird als Mitglied der MB eingestuft, soll regelmäßiger
Besucher des IZM sein und wird als Kontaktperson zu is-
lamisch-fundamentalistischen Kreisen in Westeuropa be-
zeichnet.23 Unterlagen des BND vom 27. September 2001
zufolge habe Khafagy bis 1999 im Interesse des Bundes-
nachrichtendienstes gestanden.24

Bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Ermitt-
lungsverfahren gegen Lased B.-H. und Thaer M.25 im
Jahr 2002 und auch im Einbürgerungsverfahren bestritt
Khafagy stets seine Mitgliedschaft in der MB26 und hat
auch vor dem Ausschuss ausgesagt, dass er seinerzeit in
Ägypten zu Unrecht als Mitglied der MB verurteilt wor-
den sei:

„Der Grund für meine Haft in Ägypten lag daran, weil ich
Freunde hatte, die in Verbindung mit den islamischen Be-
wegungen standen. Ich wurde überrascht, als die Regie-
rung sie verhaftet hat und ihre Familien in einer schlech-
ten Situation waren: Ihre Frauen, ihre Kinder, ihre Mütter
waren alleine. Das hat mich sehr geschmerzt, was den Fa-
milien widerfahren ist. Deshalb habe ich in dem Dorf ein
Drittel des Besitzes an einem Haus oder einer Wohnung
verkauft und habe dieses Geld genutzt, um ihn zu unter-
stützen. Ich habe nicht erwartet, dass ich verhaftet werde
deshalb. Ich dachte, die Regierung sollte eigentlich dan-
ken, dass wir uns um unsere Freunde und die Familien
unserer Freunde kümmern; aber es war eine sehr
schlechte Behandlung, und ich war sehr überrascht da-
von. Wir haben nur den Familien geholfen, die keine Ein-
nahmen mehr hatten.“27

Dem steht jedoch die eigene Aussage anlässlich einer
Zeugenvernehmung am 29. April 1997 durch das Polizei-
präsidium München entgegen, in der er seine Mitglied-
schaft offen zugab.28

bb) Kontakte zur IGD und IZM

In seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld, ins-
besondere in der IGD – für die er nach seinem Zuzug

13 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 175; MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 132;
Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 55.

14 MAT A 251, Ordn. 1, Bl. 346
15 Khafagy, UA-Prot. 81, Anlage 2; MAT A 251, Ordn. 2, S. 191
16 Vgl. MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 186; 117–119; 120–126.
17 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 120–121.

20 MAT 311. 312, 306/3, Bl. 12–13.
21 Islamische Heilsfront, gilt als algerischer Arm der Muslimbruder-

schaft.
22 Andere Schreibweise: Jemaah Islamiyah (JI). Steht in Verbindung

zur al-Qaida und war bereits für mehrere Anschläge, u. a. im Okto-
ber 2002 auf Bali mit 202 Toten verantwortlich.

23 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 3–4.
24 MAT A 307, Bl. 5.
25 Az. GBA 2 BJs 26/01-4.
26 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 176; MAT A 251, Ordn. 2, S. 7.
18 MAT A 251, Ordn. 2, Bl.126.
19 Der Bericht ist fälschlicherweise auf den 26. Januar 2001 datiert.

27 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 86.
28 MAT A 251, Ordn. 2, S. 129.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 503 – Drucksache 16/13400

nach Deutschland vier Jahre arbeitete und deren Mitglied
er zumindest zeitweise war29 – und dem ihr angeschlosse-
nen IZM, hatte Khafagy Kontakt zu mehreren Personen,
die 2001 und auch derzeit dem islamistischen Spektrum
zugerechnet werden.
Die IGD selbst gilt nach Erkenntnissen des BfV und des
LfV Bayern als eine der mitgliedstärksten Organisationen
der MB in Deutschland.30 Den Berichten beider Verfas-
sungsschutzbehörden zufolge setze sie auf eine Strategie
„der Einflussnahme im politischen und gesellschaftlichen
Bereich, um ihren Anhängern Freiräume für eine an Ko-
ran und Sunna31 orientierte Lebensweise zu ermögli-
chen.“32 […] „Ihr Ziel ist dabei nicht die Integration, son-
dern die Veränderung der Gesellschaft den eigenen
Vorstellungen entsprechend. Die Vorstellungen sind von
den ideologischen Grundsätzen der MB geprägt, wobei
die Anhänger der IGD bemüht sind, dies in öffentlichen
Verlautbarungen nicht zum Ausdruck zu bringen.“33

Der IGD sind mehrere nominell eigenständige sog. Isla-
mische Zentren nachgeordnet, deren Hauptsitz das IZM
ist, das sich in den Räumlichkeiten einer im Eigentum der
IGD stehenden Moschee befindet. Nach eigener Auskunft
ist Khafagy vor allem zum Zwecke des Gebets regelmäßi-
ger Besucher des IZM.
Direktor des Zentrums war in den 1990iger Jahren u. a.
Muhammed Mahdi Uthman A.34, der wie Khafagy wegen
Mitgliedschaft in der MB lange Zeit in ägyptischer Haft
verbrachte, wo sich beide Khafagys Angaben nach auch
kennenlernten35. A., der sich in seiner Zeit als Direktor
des IZM für ein Aufenthaltsrecht Khafagys in der Bun-
desrepublik einsetzte36, gilt dem BfV als der derzeitige
Führer der MB37. Vor dem Ausschuss hat sich der Zeuge
Khafagy über sein Verhältnis zu A. dahingehend ge-
äußert:
„Ich kenne ihn so viel wie viele andere; alle guten Men-
schen kenne ich, A. oder andere Leute. Wir haben eine
gute Beziehung.“38
Kontakt bestehe von ihm aus keiner mehr.39
Nach eigener Aussage lernte Khafagy im Jahr 2000 im
IZM auch den Jordanier Thaer M. kennen, gegen den spä-
ter der GBA im Zuge der Ermittlungen zur Hamburger-

Zelle wegen des Verdachts der Unterstützung einer terro-
ristischen Vereinigung gem. § 129a StGB ermittelte, ei-
nen Anfangsverdacht jedoch später verneinte. M. Mobil-
telefonnummer trug Khafagy in sein Telefonbuch mit der
Notiz ein: „Father of the Liberation Party“ ein. Nach poli-
zeilichen Erkenntnissen aus dem Jahr 2001 soll Khafagy
zudem Kontakt zu Mahmoud Ahmed S. und Mahmoun D.
haben. Beide Personen werden dem Umfeld Usama Bin-
Ladens zu gerechnet.40

cc) Spätere Relativierungen

In den Akten des BfV findet sich eine Ausfertigung des
vom BKA in 2001 gefertigten Informationstandes zu
Khafagy, in der die Feststellungen hinsichtlich der Kon-
trolle des Verlags durch die MB handschriftlich mit Fra-
gezeichen und dem Vermerk „LfV Bayern fragen“ verse-
hen ist. Die dort angegebenen Kontakte zu S. und D.
wurden markiert und mit „Unsinn“ beschriftet. Vor dem
Ausschuss sagte der BKA Beamte Port zudem aus, dass
sich nach der zeugenschaftlichen Vernehmung Khafagys
im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Thaer M.
u. a. der Verdacht einer Verstrickung Khafagys mit der
islamistischen Szene in München nicht bestätigt habe.41

d) Reise und Aufenthalt in Sarajewo/Bosnien-
Herzegowina

Am 27. August 200142 reiste Khafagy nach Sarajewo,
Bosnien-Herzegowina (BiH). Dort nahm er sich im Stadt-
teil Ilidiza im Hotel „Hollywood“ ein Zimmer, in dem er
bis zu seiner Festnahme durch die SFOR am 25. Septem-
ber 2001 wohnte.

aa) Zeitraum bis zur Festnahme am
25. September 2001

Nach Aussage des Zeugen Khafagy und den Bekundun-
gen seiner Tochter, Ahlam Khafagy, war der Anlass seiner
Reise nach Sarajewo die Kontrolle der Drucklegung einer
serbokroatischen Übersetzung des Korans gewesen, bei
der es zu Problemen gekommen sei. Der SKD-Bavaria-
Verlag habe seit Mitte der 1990iger Jahre schrittweise den
Koran durch den bosnischen Staatsangehörigen Dr. Ramo
A. – nach Angaben des Zeugen ein rechtswissenschaftli-
cher Dozent an der Universität Sarajewo – und einem ihm
an die Seite gestellten „Gelehrtenrats“ ins Serbokroati-
sche übersetzen lassen.43 Bei der aus Kostengründen
ebenfalls in Sarajewo vorgenommenen Drucklegung der
mittlerweile fertig gestellten Übersetzung durch die
BEMUST-Druckerei44 habe man Fehler in der Überset-
zung festgestellt, wodurch 2 000 der avisierten 5 000 Exem-
plare letztlich unbrauchbar geworden seien.45 Khafagy
vermutete eine absichtliche Verfälschung der Texte durch
Mitkonkurrenten in BiH. Daher sei er am 27. August

29 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 138.
30 Verfassungsschutzbericht des BfV 2007, S. 191–193 (193); Verfas-

sungsschutzbericht des bayerischen LfV 2007, S. 37.
31 Sunna [arabisch »Brauch«, »Sitte«] die, die Gesamtheit der von

Mohammed überlieferten, im Hadith gesammelten Aussprüche,
Entscheidungen und Verhaltensweisen; bildet zusammen mit dem
Koran die Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) (Meyers
Lexikon Online 2.0, http://lexikon.meyers.de/meyers/Sunna, Stand:
29. Juli 2008).

32 Verfassungsschutzbericht des BfV 2007, S. 214-217 (216, 217).
33 Verfassungsschutzbericht des bayerischen LfV 2007, S. 55–57 (56).
34 Ägypter. Von 1954 bis 1984 in Haft. 1987 Abgeordneter des ägypti-

schen Parlaments. Derzeitiger oberster Führer der Muslimbruder-
schaft in Ägypten. Lebte länger in München und leitete das Islami-
sche Zentrum München.

35 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 8.
36 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 130.
37 Verfassungsschutzbericht des BfV 2007, S. 191–193 (191).

40 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 30, 31.
41 Port, UA-Prot 85, S. 27.
42 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 79, 80 (Passeintrag).
43 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 58; Khafagy, UA-Prot. 81, S. 79;

MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 65, 178.
44 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 66; zur BEMUST-Druckerei siehe auch
38 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 88.
39 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 8.

http://www.bemust.ba/Kontakt.aspx (Stand: 24.02.2009).
45 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 66.

Drucksache 16/13400 – 504 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

200146 selbst nach Sarajewo gereist und habe sich dort im
Hotel „Hollywood“ ein Zimmer genommen, um persön-
lich und zusammen mit seinem ebenfalls angereisten
Schwager al-Jamal – der als „Repräsentant“ des Verlages
im Ausland beschäftigt wurde47 – die der Übersetzung
vorangestellten arabischen Passagen der Übersetzung
Korrektur lesen zu können. Diese von Herrn Khafagy als
Zeugen gemachten Angaben über die Gründe seiner
Reise stimmen mit den Ergebnissen der späteren Auswer-
tung seiner bei der Reise mitgeführten Habe überein. Da-
nach hat er größtenteils Verlagskorrespondenzen und Ko-
randruckerzeugnisse bei seiner Reise nach Sarajewo mit
sich geführt (s. u. S. 513). xxxxxxxxxxx xxxxx xx
xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxx
xxxx xxxxx xxxxxxxx xxx xx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxx xxx
xxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx48

Was Khafagy genau in diesem Zeitraum von nahezu ei-
nem Monat bis zu seiner Verhaftung in Sarajewo tat und
wen er dort im Einzelnen traf, konnte vom Ausschuss
nicht vollständig geklärt werden. Die dem Ausschuss
hierzu vorliegenden Angaben und Zeugenaussagen gehen
auseinander:

Im Jahr 2002, ein Jahr später, sagte der Zeuge Khafagy
bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in dem vom
Generalbundesanwalt (GBA) betriebenen Ermittlungsver-
fahren gegen Lased B.-H. und Thaer M.49 durch das BKA
aus, dass er in der ersten Woche zusammen mit seinem
Sekretär aus München, Osama S., seinem Schwager Dji-
had al-Jamal und dem im Verlag für den Vertrieb zustän-
digen Mitarbeiter Azmy – dessen Nachnamen er nicht
wisse – eine Woche in Sarajewo verweilt habe.50 Auch sei
zwischenzeitlich seine jordanische Frau nach Sarajewo
gekommen, mit der er Zeit verbracht habe51, von der er
allerdings im Einbürgerungsverfahren behauptete, nach
islamischem Recht getrennt zu leben52. Vor dem Aus-
schuss hat er sich dahingehend geäußert, dass die vollen
drei Wochen notwendig gewesen seien, um die Korrektu-
ren durchzuführen und er in dieser Zeit – neben al-Jamal –
sich mit keiner anderen Person getroffen habe. Lediglich
mit dem Direktor der BEMUST-Druckerei habe er sich
getroffen.53

Nach einer Information des US-Militärs, die durch einen
FBI-Verbindungsbeamten am 14. Oktober 2001 an die
Besondere Aufbauorganisation USA (BAO USA) – einer
unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001
eingerichteten Sonderkommission mit über 600 Beamten
beim Bundeskriminalamt (BKA) – geleitet wurde, seien
al-Jamal und Khafagy seit dem 17. September 2001 –
also 21 Tage nach ihrer Einreise und 8 Tage vor ihrer Ver-

haftung – „aufgrund ihres verdächtigen Verhaltens über-
wacht“ und in Begleitung „eines mutmaßlichen Al-
Qu’ida Aktivisten“ gesehen worden.54 (Dokument 47) Ob
dies zutrifft, konnte der Ausschuss anhand der hierzu be-
fragten deutschen Behördenvertretern letztlich nicht klä-
ren: Den Aussagen der damaligen Mitarbeiter der Ger-
man National Intelligence Cell (GENIC) in Sarajewo
zufolge, sei ihnen sowohl die Anwesenheit Khafagys als
auch eine etwaige Observation nicht bekannt gewesen.
Der zu dieser Zeit als BND-Mitarbeiter in der ansonsten
zum militärischen Nachrichtenwesen gehörigen GENIC
in Sarajewo eingesetzte Zeuge H., hat hierzu ausgesagt:

„Im Vorfeld der Aktion [der Festnahme Khafagys] war
mir nichts davon bekannt, dass Herr Khafagy sich im
Land befindet oder dass er festgenommen werden sollte.
Ich habe erst von dem Vorgang erfahren, als er bereits im
Gewahrsam der Amerikaner war.“55

In gleicher Weise äußerte sich der damalige Leiter der GE-
NIC, der Zeuge OTL G.. Die GENIC, wie auch die anderen
Nationen, seien – durchaus zu ihrem Leidwesen – erst im
Nachhinein von der Festnahme informiert worden:

„In dem speziellen Fall ist es sicher so gewesen, dass die
Information über einen solchen Zugriff sehr spät erfolgt
ist seitens der amerikanischen Seite. Da hätte man sich in
der Situation unten vor Ort sicher gewünscht, dass es frü-
her passiert wäre, weil die Konsequenzen auch für deut-
sche Streitkräfte, die unten im Einsatz waren, natürlich
hätten erheblich sein können.“56

Auch für das BKA hat der Vizepräsident des BKA Falk
ausgeschlossen, dass seine Behörde an den Observatio-
nen Khafagys beteiligt gewesen war.57

Einen Kontakt zwischen dem BKA und US-amerikani-
schen Stellen im Vorfeld der Festnahme Khafagys gab es
allerdings am 22. September 2001: Drei Tage vor der
Festnahme Khafagys bat ein FBI-Verbindungsbeamter in
der BAO USA um Abklärung zweier Münchner Festnetz-
anschlüsse, die nach Informationen eines in der Anfrage
nicht näher genannten US-Dienstes („by another US
agency“) einen Tag zuvor von Personen aus Bosnien an-
gewählt worden seien, die verdächtig waren, mit al-Qaida
in Verbindungen zustehen. 58 (Dokument 48) Das BKA
entsprach der Anfrage, überprüfte die Anschlüsse und lei-
tete die Ergebnisse an das FBI weiter: Die aus Bosnien
angewählten Anschlüsse waren die des SKD-Bavaria-
Verlags in München und von Khafagys Privatadresse.59
(Dokument 49) Der vom BKA hierzu erstellte Ergebnis-
vermerk enthielt neben dem Anschlussinhaber und den
Adressen alle weiteren beim Einwohnermeldeamt vorlie-
genden Daten – Name, Geburtstag, Geburtsort, Ge-
schlecht, Stand – zu Khafagy und seiner unter der Privata-
dresse gemeldeten Familie. Zusätzlich hierzu waren auch
die vorliegenden polizeilichen Personenerkenntnisse mit
aufgeführt. Zu Khafagy wurde dort notiert:

46 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 79, 80, 92.
47 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 69.
48 MAT A 306/1, 307/2, 312/2, 314/1, Tgb.-Nr. 56/08, – GEHEIM,

Bl. 9–10 (10).
49 GBA 2 BJs 26/01-4 / BKA ST 23-067250/00
50 Diese Angaben stimmen mit der Aussage Khafagys im Einbürge-

rungsverfahren überein, MAT A 251, Ordn. 1, Bl. 322.
51 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 178.

54 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 143.
55 H., UA-Prot. 83, S. 11.
56 G., UA-Prot. 87, S. 25, 26.
57 Falk, UA-Prot. 91, S. 25.
52 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 3.
53 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 86, 80.

58 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 2.
59 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 1f..

Quelle: United Nations Cartographic Section, Map No. 3729 Rev. 6 United Nations; Markierungen nachträglich hinzugefügt.62
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 505 – Drucksache 16/13400

„Khafagy gilt seit nach 1995 erlangten Erkenntnissen als
Kontaktperson zu extremistisch islamistisch-fundamen-
talistischen Kreisen in Westeuropa, vornehmlich zu
Mitgliedern der FIS und Gamaa al Islamiya. Er selbst gilt
als Mitglied der Moslembruderschaft (MB) und regel-
mäßiger Besucher des Islamistischen Zentrums in Mün-
chen.“60 (Dokument 139)

Der Aussage des Zeugen Falk zufolge hatte das BKA
diese Information an US-Stellen weitergegeben, aller-
dings:

„Von irgendwelchen Maßnahmen oder sonstigen Dingen
war nach meinem Kenntnisstand in der FBI-Anfrage […]
nicht die Rede.“61

bb) Sicherheitspolitisches Umfeld
Zum Zeitpunkt von Khafagys Aufenthalt und Festnahme
in Sarajewo, versah in Bosnien-Herzegowina die multi-
nationale Stabilisation Force (SFOR) auf Grundlage des
am 14. Dezember 1995 in Paris geschlossenen und auf
dem Daytoner Abkommen beruhenden General Frame-
work Agreement for Peace in Bosnia and Herzegowina
(GFAP) ihren Dienst.

60 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 4. 61 Falk, UA-Prot 91, S. 25, Fn. 81.

aaa) Politische Karte Bosnien-Herzegowinas
62 Die von den UN gefertigten Karten sind Open Source-Material, das als Grundlage für eigene Karten ohne gesonderte Genehmigung verwendet wer-
den darf. Soll eine Karte unmodifiziert als offizielles UN-Dokument in einer Publikation Verwendung finden, so kann dies von der Cartographic
Section im Namen der UN Publication Boards formlos per E-Mail erlaubt werden. (http://www.un.org/Depts/Cartographic/english/about.htm)

Drucksache 16/13400 – 506 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Einsatz und Auftrag der SFOR

Bereits am 20. Dezember 1995 – unmittelbar nach dem
offiziellen Ende des jugoslawischen Bürgerkrieges – be-
gann auf Grundlage der UN-Sicherheitsratsresolution
103163 die von der NATO geführte Implementation Force
(IFOR) mit der Umsetzung der ihr in Artikel VI und
Annex 1a GFAP64 zugewiesenen militärischen Aufgaben:
Herbeiführung und Sicherung eines Endes der Feindselig-
keiten, Trennung der Kriegsparteien, Überwachung der
Überführung der Streitkräfte beider Seiten in dafür vorge-
sehene Räume sowie deren Inspektion, Überwachung der
vereinbarten Gebietsaustausche zwischen den Parteien
und Kontrolle der 1 400 km langen entmilitarisierten De-
markationslinie. Infolge der erfolgreichen Umsetzung
dieser Aufgaben durch die IFOR konnten alsbald der
Hohe Repräsentant für Bosnien und Herzegowina sowie
die UN und weitere internationale Organisationen mit
dem zivilen Wiederaufbau des Landes und der Umset-
zung der zivilen Vereinbarungen des GFAP beginnen.

Mit der Sicherung und Wahrung des durch IFOR gewon-
nen aber noch fragilen Friedens mandatierte der UN-
Sicherheitsrat am 12. Dezember 1996 die SFOR als
Rechtsnachfolgerin der IFOR mit der Sicherheitsratsreso-
lution 1088.65 Aufgabe der SFOR war es, durch friedens-
sichernde Maßnahmen, das Umfeld für den zivilen Wie-
deraufbau in BiH zu gewährleisten.66 Die SFOR bestand
in 2001 im Kern aus drei Multinationale Divisionen
(MND)67 der Streitkräfte der NATO-Mitgliedsstaaten so-
wie weiterer Nationen, die jeweils unter dem Befehl einer
Führungsnation standen. Während die MND-Nord mit
Sitz in Tuzla von den USA geführt wurde, stand die
MND-Süd-Ost mit Sitz in Mostar unter Führung Frank-
reichs und die MND-Nord-West mit Sitz in Banja Luka
unter Führung Großbritanniens und der Niederlande68.
Den Oberbefehl über die SFOR führte ein US-amerikani-
scher Commander SFOR (COMSFOR) mit Hauptquartier
in Sarajewo, dem sogenannten Camp Butmir. Neben
konventionellen Streitkräften in den MNDs agierten von-
einander eigenständig organisierte sogenannte National
Intelligence Cells, nationale Dienststellen der Nachrich-
tendienste der einzelnen Kontingentnationen, vom Camp
Butmir in Sarajewo aus. Auf deutscher Seite versahen in
der German National Intelligence Cell (GENIC), die dem

Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw)69
beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) zuge-
ordneten war, sowohl Bundeswehrangehörige als auch
Vertreter des BND ihren Dienst (sog. AMK-Anteil).

ccc) Bosnien-Herzegowina nach dem
11. September 2001

Khafagys und al-Jamals Festnahme durch SFOR-Kräfte
am 25. September 2001 erfolgte im Zuge der unmittelbar
nach den Anschlägen vom 11. September in New York
City und Washington D.C./USA begonnen multinationa-
len Bemühungen zur Ermittlung der Drahtzieher des
Attentats und der Aufklärung weiterer Anschlagsplanun-
gen des weltweit vernetzt agierenden islamistisch-terro-
ristischen Milieus. In den Fokus dieser Bemühungen
rückte nicht nur Deutschland, von dessen Boden aus die
sogenannte Hamburger-Terrorzelle den Anschlag auf das
World Trade Center mitplante, sondern auch Bosnien-
Herzegowina.

BiH sei zu diesem Zeitpunkt eine „relevante Region für
den islamistischen Terrorismus“ gewesen, wo es in den
90er-Jahren eine „durchaus veritable islamistische Szene“
gegeben habe, hat der damals für den Bundesnachrichten-
dienst und die Koordinierung der Nachrichtendienste des
Bundes im Bundeskanzleramt zuständige Leiter der Ab-
teilung 6, der Zeuge Uhrlau, vor dem Ausschuss zu be-
denken gegeben70, in der es nach Aussage des BKA-
Vizepräsidenten, dem Zeugen Falk, bis heute starke mili-
tante dschihadistische Kräfte gebe.71 Von amerikanischer
Seite seien in dieser Phase Informationen an das BKA he-
rangetragen worden, dass man Anschläge gegen US-Inte-
ressen und SFOR-Einrichtungen durch Al-Qaida in BiH
befürchte.72

So stellte in einer Pressekonferenz am 25. September
2001 der Sprecher der SFOR klar, dass die SFOR sich
nach den Anschlägen vom 11. September und des unmit-
telbar darauf von der NATO am 12. September 2001 fest-
gestellten Bündnisfalls nach Artikel 5 NATO-Vertrag im
Rahmen ihres Mandats in einer aktiven Rolle im Kampf
gegen den Terror sehe:

„If called upon, we in SFOR will provide support to Ar-
ticle 5 operations consistent with our duties here in Bos-
nia and Herzegovina. SFOR will remain vigilant during
these troubled times. We will take the actions we think
are necessary to deal with terrorists and those who sup-
port terrorists. We will protect those we are honour and
duty bound to preserve. We have the soldiers, material
and will to maintain a safe and secure environment in
Bosnia and Herzegovina. […] Acts of terrorism inside of
Bosnia and Herzegovina are inconsistent with the safe

63 S/RES/1031 (1995), http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/
N95/405/26/PDF/N9540526.pdf (Stand: 5. August 2008). Alle Re-
solutionen des UN-Sicherheitsrats sind in deutscher Sprache auf der
Seite des UN-Übersetzungsdienstes unter http://www.un.org/Depts/
german/index.html (Stand: 5. August 2008) abrufbar. Im Folgenden
wird stets auf die Resolutionen in englischer UN-Amtssprache ver-
wiesen.

64 http://www.nato.int/ifor/gfa/gfa-an1a.htm (Stand: 5. August 2008).
65 S/RES/1088 (1996), http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/

N97/026/19/PDF/N9702619.pdf (Stand: 5. August 2008).
66 Zur Vorgeschichte, den einzelnen Rechtsgrundlagen und allen wei-

teren Einzelheiten siehe Hermsdörfer, „Der Einsatz der Bundeswehr
im Rahmen der NATO-geführten Operation SFOR in Bosnien und
Herzegowina“, in: UBWV 2005, S.101–104.

67 Ab September 2002 Multi National Brigade (MNB), seit 2004 Multi
National Task Force (MNTF).

69 Das ANBw – später: Zentrum für Nachrichtenwesen / jetzt: Kom-
mando strategische Aufklärung – war eine Dienststelle des BMVg.
Sie gehörte zur Streitkräftebasis der Bundeswehr, deren Inspekteur
das ANBw unmittelbar führte, und diente der Zusammenfassung der
Aufklärungskapazitäten aller Teilstreitkräfte der Bundeswehr.

70 Uhrlau, UA-Prot. 89. Sitzung, S.57.

68 http://www.nato.int/SFOR/coms-sfor/prevcomm.htm (Stand: 6. Au-

gust 2008):
71 Falk, UA-Prot. 91. Sitzung, S.7.
72 Falk, UA-Prot. 91. Sitzung, S.7, 8.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 507 – Drucksache 16/13400

and secure environment. […] I want to make clear to you
that our concern is with terrorists and those who support
terrorists regardless of nationality, ethnicity, or religion. If
we become aware of people engaging in terrorist activity
or supporting terrorists inside Bosnia and Herzegovina of
course we are going to take appropriate action.”73

Durch eine Fülle eingegangener Warnhinweise, die den
Balkan betrafen, sei man nach Aussage des Zeugen Falk
vor dem Ausschuss in dieser Zeit für die Lage in Bosnien
sensibilisiert gewesen:

„So hat zum Beispiel das Bundeskriminalamt am 18. Sep-
tember 2001 eine Warnmeldung auch an andere Bundes-
sicherheitsbehörden gesteuert, wonach eine größere Zahl
von militanten islamistischen Kämpfern sich in Bosnien
aufhalten solle. Damals kam die Information, dass zwei
dieser Leute nach dem Bestellen von Sprengstoff in einer
größeren Menge sich nach Deutschland, nach Hamburg
begeben wollten. […].“74

Unmittelbar vor den Festnahmen am 25. September 2001
sei zudem noch der Hinweis hinzugekommen, dass Abu
Zubaydah sich nach Europa begeben werde.75 Abu Zayn
Abindin Muhammed Hussein Zubaydah galt damals als
Personalchef und Koordinator der Ausbildungslager von
al-Qaida. Wie sich später herausstellen sollte, wurde der
jordanische Begleiter und Schwager des Khafagys in Sa-
rajewo, Djihad Ahmad Abdel al-Jamal, irrtümlicher
Weise für eben diesen Abu Zubaydah gehalten, als er zu-
sammen mit Khafagy am 25. September 2001 in Sara-
jewo von der SFOR festgenommen wurde.

e) Die Festnahme Khafagys (Operation
„Hotel Hollywood“)

In den Morgenstunden des 25. September 2001 drangen
Kräfte der SFOR in das Zimmer Khafagys im Hotel „Hol-
lywood“ ein. Den Aussagen des Zeugen Khafagys zu-
folge saßen er und sein Schwager al-Jamal dort gerade
daran, die Druckvorlage der Koranübersetzung Korrektur
zu lesen:

„Plötzlich wurde die Tür mit einem immensen Schlag
eingetreten oder eingeschlagen, und eine große Zahl von
Militärs – sie waren militärisch angezogen – kamen he-
rein. […] Sie sind sofort auf uns zugestürmt und haben
angefangen, uns zu schlagen mit ihren Gewehren, haben
mich auf den Kopf geschlagen, und ich fing sofort an zu
bluten.“76

Neben Prellungen am ganzen Körper77 erlitt der zu die-
sem Zeitpunkt 6978-jährige Khafagy bei der Festnahme
eine Platzwunde am Kopf, die noch vor Ort und, nach

Angaben Khafagys vor dem Ausschuss, ohne Narkose
durch einen Sanitätssoldaten mit über 20 Stichen79 genäht
wurde.80

Der in dieser Zeit bei der GENIC eingesetzte BND-Mitar-
beiter H. notierte im Dezember 2005 zu den Umständen
der Festnahme:

„Der Fall sprach sich sehr schnell herum, da sich im sel-
ben Hotel Familienangehörige spanischer Kontingentsol-
daten befanden, die sich zu Besuch in Sarajewo aufhiel-
ten und die einige Details zu dem Vorgang machen
konnten. […] Demnach waren die US-Kräfte, auch wenn
kein Schuss fiel, besonders gewalttätig vorgegangen, was
auch am blutverschmierten Zimmer zu erkennen gewesen
sei.“81

Ob es sich bei den beteiligten Militärkräften um reguläre
Angehörige82 oder um Sonderkräfte83 des US-amerikani-
schen SFOR-Truppenkontingents handelte, konnte vom
Ausschuss, ebenso wie die vermutete Beteiligung italieni-
scher SFOR-Einheiten an der Festnahme84, nicht ab-
schließend geklärt werden. Für eine Beteiligung deut-
scher Soldaten, insbesondere von Angehörigen des
Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr, an der Fest-
nahme Khafagys konnten vom Ausschuss keine Hinweise
gefunden werden. Keiner der hierzu vernommen Zeugen
hatte hierüber Wissen oder konnte hierfür Anhaltspunkte
nennen oder sehen.85

In Handschellen gefesselt und mit verbundenen Augen
seien Khafagy und al-Jamal zunächst in einem Fahrzeug
zu einem Helikopter verbracht worden, mit dem man sie
– wie sich später herausstellte – zu der ca. 80 km ent-
fernte Eagle Base flog, einer großflächigen US-SFOR-
Militärbasis im Norden BiHs nahe Tuzla mit angeschlos-
senem Flugplatz (s. o. A.II.1.d)bb)aaa), S. 505). Hierbei
habe man die Handschellen des Khafagy so fest gezogen,
dass nach Aussage seiner Tochter Ahlam Khafagy die
Motorik einer seiner Hände bis heute eingeschränkt sei.86
Die im Hotelzimmer befindlichen Unterlagen und Gegen-
stände, die ganze persönliche Habe Khafagys, wurde si-
chergestellt und zur Auswertung in die Zentrale der Uni-
ted States National Intelligence Cell (USNIC) im Camp
Butmir, dem Hauptquartier der SFOR in Sarajewo ge-
bracht, wo sie später von deutschen Beamten des BKA un-
tersucht und ausgewertet wurde (s. u. A.II.2.b), S. 511 ff.).

Die SFOR berichtete auf einer Pressekonferenz am 2. Ok-
tober 2001 – sieben Tage nach der Festnahme Khafagys –
von diesen am 25. September 2001 sowie weiteren am
26. September in Sarajewo/Stadtteil Ilidiza bei der Saudi-
Highcommission for Relief und im selben Zeitraum auf

73 SFOR Transcript: Joint Press Conference, 25. September 2001;
Quelle: http://www.nato.int/SFOR/trans/2001/t010925a.htm (Stand:
27. Februar 2009).

74 Falk, UA-Prot. 91, S. 7.
75 Falk, UA-Prot. 91. Sitzung, S.8, 9.
76 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 80.
77 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 64.
78 In den Akten zum Einbürgerungsverfahren ist als Geburtsdatum

79 Angaben über die genaue Anzahl der Stiche variieren; als niedrigste
Zahl wurde 20, also höchste 70 angegeben.

80 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 81, 92.
81 MAT A 307, Bl. 49.
82 So Port, UA-Prot. 85, S. 22.
83 So denkbar G., UA-Prot. 87, S. 19.
84 Eher ja: Port, UA-Prot. 85, S. 22; Eher nein: P., UA-Prot. 83, S. 32.
85 Vorbeck, 89, S. 30; Port, 85, S. 22. G., UA-Prot. 87, S. 23, 24; Röhrs,
Khafagys der 18. Februar 1932 angegeben (vgl. MAT A 251,
Ordn. 2, S. 91).

87, S. 41;
86 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 54.

Drucksache 16/13400 – 508 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dem Visoko Flugplatz von ihr durchgeführten Festnah-
men und Durchsuchungen. Als Grund der Festnahmen
gab die SFOR den Verdacht einer Beteiligung an der Un-
terstützung terroristischer Handlungen („suspected of in-
volvement with support for terrorist activities„) an, der
sich auf – nicht näher bezeichnete – Umstände gestützt
habe, die eine Festnahme und weitere Befragung der Ver-
dächtigen nach Ansicht der SFOR rechtfertigten.87 Die
bosnischen Behörden, das Föderale Innenministerium, sei
im Weiteren hierüber informiert worden, obwohl es sich
bei den SFOR-Maßnahmen ausdrücklich nicht um poli-
zeiliche Ermittlungsmaßnahmen handele, da solche vom
SFOR-Mandat nicht gedeckt seien. Vielmehr übergebe
die SFOR nach Abschluss der Ermittlungen den Vorgang
den bosnischen Polizeibehörden, in deren Entscheidung
es dann stehe, ob Ermittlungen aufgenommen werden
oder nicht. Als Rechtsgrundlage für die Festnahmen und
Durchsuchungen gab die SFOR das GFAP an, das es der
SFOR erlaube, notwendige Maßnahmen zum Selbst-
schutz und zur Aufrechterhaltung einer gefahren- und be-
drohungsfreien Lage in BiH zu ergreifen. Als Aufent-
haltsort der Betroffenen wurde ohne nähere Angaben
„eine SFOR-Basis“ genannt, auf der man die Festgenom-
menen nur so lange festhalte, wie es sich für die Ermitt-
lung der von ihnen tatsächlich ausgehenden Gefahr als
absolut notwendig zeige. Ausdrücklich bestätigte die
SFOR bereits hier, dass den Festgenommenen, so lange
diese sich im SFOR-Gewahrsam befänden, kein rechtsan-
waltschaftlicher Beistand an die Seite gestellt werde.88
(Dokument 50)

In einem späteren Lagevortrag des Leiters der GENIC vor
dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der
Bundeswehr, Generalleutnant Friedrich Riechmann, über
die „Aktuelle Lage – Terrorismus“ in Bosnien-Herzego-
wina, trug die zur Festnahme al-Jamals und Khafagys am
25. September 2001 durchgeführte SFOR-Aktion den Ti-
tel „Operation ‚Hotel Hollywood’“.89

f) Inhaftierung und Verhör auf der Eagle
Base bei Tuzla

Von den folgenden eineinhalb Wochen bis zu seiner Ab-
schiebung nach Ägypten am 6. Oktober 2001 berichtete
der Zeuge Khafagy dem Ausschuss, dass er sie in einer
Einzelzelle verbracht habe, aus der man ihn mehrmals
täglich mit verbundenen Augen zu Verhören in einen an-
deren Raum führte.90 Zwischen den Verhören habe man
ihn am schlafen gehindert, indem von außen gegen die
Tür geschlagen oder diese unversehens aufgerissen wor-
den sei.91 Nach Angaben der Zeugin vom Hörensagen
Ahlam Khafagy sei in die Zelle ihres Vaters kein Tages-
licht eingedrungen, so dass dieser nach Gefühl die Ge-
betszeiten habe bestimmen müssen.92

Diese Beschreibungen der Haftumstände entsprechen den
Zeugenaussagen und dienstlichen Berichten der BKA-Be-
amten Zorn und Port über einen ihnen von US-Seite am
2. Oktober 2001 zum Zwecke der Befragung Khafagys
gezeigten Gefängnisbereich auf der Eagle Base. Dieser
auf dem Gelände der Basis abseitig gelegene und ge-
sondert gesicherte Gefängnisbereich habe aus einer
Zusammenstellung verschiedener Container zu ganzen
Containerhäusern bestanden, deren Außenseiten, Fenster-
öffnungen etc. „mit großen Holzbretterwänden verstellt
und mit Schräghölzern verkeilt waren. Öffnungen in
Form von Fenstern oder Lichteinlässen waren nicht zu er-
kennen.“93

Vor dem Betreten des Hauses seien sie von dem Leiter
des dortigen US-Vernehmungsteams gebeten worden, im
Gebäude nicht zu reden und keine Geräusche zu machen,
da man nicht wolle, dass die Inhaftierten wüssten, wie
spät oder welche Tageszeit es gerade sei.94 Die Zellen der
Festgenommenen seien von einem einzigen langen mit
Teppich ausgelegten Flur links und rechts abgegangen, an
deren Türen Zettel mit Bezeichnungen wie „Der alte
Mann“ und ähnlichem klebten.95 Auch seien Schilder mit
der Aufschrift „we keep the lights on“ angebracht gewe-
sen.96 Zu einer Befragung Khafagys durch die BKA-Be-
amten ist es unter dem Eindruck dieser Haftbedingungen
nach Feststellungen des Ausschusses nicht gekommen
(zum Ganzen siehe unten A.II.2.b)ff), S. 515).97

Von den Verhören berichtete Khafagy, dass ihm weder die
jeweilige Verhörperson vorgestellt worden sei, noch man
ihm eröffnet habe, wie lange man ihn dort festzuhalten
gedenke.98 Die Fragen glichen sich im Großen und Gan-
zen und drehten sich u. a. darum, warum er nach BiH
gekommen und warum er gegenüber dem Druck der Ko-
ranübersetzung misstrauisch gewesen sei.99 Die Verhör-
protokolle, auch al-Jamals, stellte die US-Seite den zu
dieser Zeit in Sarajewo mit der Asservatenauswertung tä-
tigen BKA-Beamten Zorn und Port am 28. September
2001 unaufgefordert zur Verfügung – vier Tage bevor die
BKA-Beamten am 2. Oktober 2001 über die Haftbedin-
gungen auf der Eagle Base Kenntnis erlangten. Die BKA-
Beamten schickten die Protokolle zusammen mit ihrer
Tagesberichterstattung an ihre Dienststelle nach Deutsch-
land, der BAO USA im BKA, die sie zu den Akten nahm.
Das im Falle Khafagys siebenseitige Dokument enthält in
enger Maschinenschrift umfängliche Angaben über ihn
und seine Familie, seine militärische und zivile Ausbil-
dung, bisherige Arbeitstätigkeit, Reisen sowie Angaben
über den Grund der Reise nach Sarajewo und in diesem
Zusammenhang bestehende Personenkontakte in BiH.100

87 „We had what we thought was enough proof, enough reason, to de-
tain them for further questioning.“.

88 http://www.nato.int/SFOR/trans/2001/t011002a.htm (Stand: 27. Fe-
bruar 2009).

89 MAT A 307, Bl. 24.

92 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 54.
93 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108.
94 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108.
95 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108.
96 MAT A 307, Bl. 50.
97 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108.
98 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 84.
90 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 83.
91 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 80, 81.

99 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 81, 83.
100 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 57–70.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 509 – Drucksache 16/13400

g) Abschiebung nach Ägypten und dortiger
Arrest

Am 6. Oktober 2001 schob man Khafagy in einem von
ihm als zivil und groß bezeichneten Flugzeug nach Ägyp-
ten ab. Begleitet worden sei er hierbei ausschließlich von
einer bewaffneten und „militärähnlich“ gekleideten Per-
son, von der er annehme, dass sie bosnischer Nationalität
sei.101 Bis zuletzt habe man ihm nicht mitgeteilt, wohin er
gebracht werde. Erst als die Maschine in Kairo landete,
habe er gewusst, dass er nach Ägypten gebracht wurde.102
Diese Aussage deckt sich mit den Angaben des dama-
ligen SFOR-Kommandeurs (COMSFOR) US-General
Sylvester über die damals gängige Abschiebepraxis der
SFOR in BiH. Demnach war es geübte Praxis der SFOR,
aus ihrem Gewahrsam entlassene Ausländer unmittelbar
den bosnischen Behörden zu übergeben, in deren Verant-
wortung dann die Abschiebung in die der Staatangehörig-
keit der jeweiligen Person entsprechenden Länder statt-
fand, von denen man zuvor Übernahmeerklärungen
einholte.103

In Ägypten angekommen sei Khafagy vom Flughafen aus
mit einem geschlossenen Wagen zum ägyptischen Nach-
richtendienst gefahren und dort in ein Zimmer gebracht
worden, in dem er die 14 Tage bis zu seiner Freilassung
und Rückkehr nach Deutschland am 20. Oktober 2001104
unter Arrest verbracht habe.105 Den Raum beschrieb er als
komfortabel eingerichtet; die Tür sei auch nachts nicht
abgeschlossen und lediglich von einem Wächter bewacht
gewesen. Bei den nächtlichen Verhören habe man ihn
stets gut und freundlich behandelt106 und allgemeine Fra-
gen gestellt, u. a. warum er so wenig nach Ägypten
komme und dass er nichts zu befürchten habe, wenn er
sich dort aufhalten wolle.107

h) Freilassung und Rückkehr nach
Deutschland

Nach knapp zwei Wochen habe man ihn aus dem ägypti-
schen Arrest entlassen, woraufhin er seine Familie kon-
taktierte und auf eigene Kosten nach München zu ihr zu-
rück flog.108 Noch während des ägyptischen Arrests sei
ihm von einem seiner Wächter dessen Mobilfunktelefon
einmalig zur Verfügung gestellt worden, mit dem Kha-
fagy Angehörige in Ägypten über seinen Verbleib telefo-
nisch informieren konnte.109

Bei seiner Ankunft in Deutschland am 20. Oktober 2001
– 25 Tage nach seiner Festnahme in Sarajewo – holte ihn
seine Tochter Ahlam Khafagy zusammen mit dem Rechts-
anwalt Lechner und der restlichen Familie vom Münch-

ner Flughafen ab. Vor dem Ausschuss beschrieb sie den
damaligen Zustand ihres Vaters als den eines „[…] sehr,
sehr zerbrechliche[n] Mann[es]. […] Ich meine, dass man
mit 65 Jahren so etwas erlebt. Vor allem: Er ist wirklich
von seinem Körperbau […] sehr, sehr zerbrechlich, auch
sehr ängstlich, sehr mitgenommen von dem Ganzen.“110

Auch heute noch leide er aufgrund seiner damaligen Er-
fahrungen unter Angstzuständen.111

2. Kenntnis und Berührungspunkte
deutscher Behörden

Der Ausschuss bemühte sich aufzuklären, wann deutsche
Behörden und Dienststellen sowohl in Sarajewo als auch
in Deutschland Kenntnis von der Festnahme Khafagys er-
langten, inwiefern sie im weitesten Sinne an dieser Ange-
legenheit beteiligt waren, sowie welche Amts- und Ent-
scheidungsträger im Jahr 2001 über die Haftbedingungen
und Verhörmethoden in dem von US-Stellen betriebenen
Gefängnisbereich auf der Eagle Base informiert wurden.

a) Kenntnis von den Festnahmen am
25. September 2001 in Sarajewo

aa) Deutsche Behörden und Dienststellen
in Sarajewo

Bereits am Tag der Festnahme, dem 25. September 2001,
erhielt der Leiter der GENIC in Sarajewo xxx xxxxxxx
xxxxx (xx xx xxx xxxxx xxxxxxxx xxx xxx xxxx xxx
xxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx) Kenntnis über die
nächtlichen Festnahmen xxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxx xx-xxxxxx xx xxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxx112 Zu diesem Zeitpunkt war
der GENIC weder bekannt, dass es sich bei den Verhafte-
ten um Khafagy und al-Jamal handelte, noch waren die
Festnahmen von SFOR-Seite offiziell bestätigt.

xxxx xx xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxx
xxx xxx xxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxx
xxxxxx xxx xxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxx (xxxxx)
xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxxx xxx
xxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxx xx xxxxxxxxxx xx xxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xx-xxxxxx
xx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxxx xxxx
xx-xxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx der sich
nach damaligen deutschen nachrichtendienstlichen Er-
kenntnissen auch tatsächlich auf dem Balkan aufhalten
sollte113 – eine Personenverwechslung, die sich erst später
aufklären sollte. xxx xxxxxx xxx xxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxx (xxxx) xx xxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xxx

101 MAT A 308, Bl. 42; MAT A 251, Ordn. 1, Bl. 264; Khafagy, UA-
Prot. 81, S. 93, 94.

102 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 82, 84.
103 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 103.
104 MAT A 251, Ordn. 1, Bl. 264.
105 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 82, 93.
106 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 85, 93.
107 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 85.

110 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 57.
111 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 57.
108 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 57.
109 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 85, beachte Anlage 2.

112 MAT A 312/3, 314/2, GEHEIM, Tgb.-Nr. 59/08, Trennblatt 1 und 2.
113 Falk, UA-Prot. 91. S.8.

Drucksache 16/13400 – 510 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

xxxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
(xxxxxxx xxxxxxxxxx) xxxxxxx114 In seiner Berichter-
stattung vom selben Tag schlug der Leiter der GENIC
dem xxxxx vor x xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxx
xxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xx
xxxxxxxxx115 xxxxxxxxxx xxx xx xxx xx xxx xxxxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxx xxxxxxxxx xxxx
xxx xxx xxx xxxxx xxx xxx xxxxxxxxxx xxx xxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxx xxxxxx

bb) Deutsche Behörden und Dienstellen in
Deutschland

Die Nachricht von den am 25. September 2001 in Sara-
jewo stattgefundenen Festnahmen des vermeintlichen
Abu Zubaydahs (tatsächlich al-Jamals) und Khafagys
kam den deutschen Behörden und Dienststellen in
Deutschland auf verschiedenen Wegen und bisweilen
auch parallel zur Kenntnis.

aaa) Reguläre Berichterstattung

Das ANBw erhielt durch die Berichterstattung des Leiters
der ihr nachgeordneten German Intelligence Cell bereits
am 25. September 2001 in Sarajewo die bis dahin noch
inoffiziellen Hinweise auf die Festnahmen im Hotel Hol-
lywood. Nachdem am darauf folgenden Tag, dem
26. September 2001, die USNIC u. a. gegenüber der
GENIC die Festnahmen offiziell bestätigte und um Unter-
stützung bei der Asservatenauswertung bat, leitete das
ANBw dies an die ihm übergeordnete Stabsabteilung im
Führungsstab der Streitkräfte (Fü S II) – des Bundesmi-
nisterium des Verteidigung (BMVg) weiter116. Zudem gab
es die Information an die Besondere Aufbauorganisation
USA (BAO USA) im Bundeskriminalamt (BKA) weiter.

Dem Ablaufkalender der BAO USA nach teilte das ANBw,
OTL W., dem Zentralen Einsatzabschnitts der BAO USA
um 16:15 Uhr mit:

„[…] dass ihm eine Information vorliegt, das Abu ZU-
BAIDAH und eine Person namens KHAFAGY (phon.)
durch die Amerikaner in Bosnien-Herzegowina festge-
nommen wurde. Die Person namens KHAFAGY sei Ge-
schäftsführer eines „SKD-Verlags“ in München. […] Er
bittet […] um Weitergabe des Sachverhalts.“117

Später, um 17:10 Uhr, ergänzte das ANBw diese Mittei-
lung um die Bitte der „amerikanischen Seite (…) um
Sichtung des sichergestellten Materials“; nach Rückspra-
che mit der vorgesetzten Dienststelle, der besagten Abtei-
lung II im Führungsstab der Streitkräfte des BMVg sollte
der ganze Vorgang an das BKA abgegeben werden.118
Über die in der BAO USA damals vertretenen Verbin-

dungsbeamten erfuhr in der Folge auch das Bundesamt
für Verfassungsschutz von den Festnahmen und war in
den weiteren Verlauf der Ermittlungen nachrichtlich ein-
gebunden.119

Neben dem ANBw bzw. BMVg sowie dem BKA erfuhr
auch der BND am 25. bzw. 26. September 2001 durch
seine in der GENIC eingesetzten Mitarbeiter unmittelbar
von den Festnahmen der SFOR und dem Unterstützungs-
ersuchen der USNIC.120

bbb) Kontakte zwischen deutschen und US-
amerikanischen Stellen in Deutschland

Daneben informierten US-Stellen auch von sich aus un-
mittelbar deutsche Behörden und Dienststellen in
Deutschland, was bisweilen zu Doppelbestätigungen zwi-
schen den Behörden, letztlich aber zu einer Konzentration
des Vorgangs bei der BAO USA im BKA führte:

(1) Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz

Nachdem das ANBw am 26. September erstmals um
16:15 Uhr die BAO USA im BKA über die Festnahme des
vermeintlichen Abu Zubaydahs, Khafagys und dessen Be-
zug nach München offiziell unterrichtete, fragte die BAO
USA zur Abklärung Khafagys beim bayerischen LfV
nach.

Dieses teilte mit, dass es bereits zuvor unmittelbar von
US-Seite informell über die Festnahme unterrichtet wor-
den sei.121 In einem am 26. September 2001 vom LfV an
das bayerische Landeskriminalamt gerichteten und an die
BAO USA weitergeleiteten Schreiben berichtete das LfV,
es sei ihm aus „zuverlässiger Quelle“ bekannt, dass Kha-
fagy festgenommen und bei SFOR-Ermittlungen „offen-
bar“ geworden sei, dass eine Verbindung bestehe zwi-
schen dem Umfeld von „Usama bin Laden“ und Khafagy.
Diesen externen Informationen fügte das LfV im gleichen
Bericht seine eigenen Erkenntnisse über Khafagy an.
Demnach sei er ein führender Repräsentant der Muslim-
bruderschaft und gebe sich als Anhänger eines islami-
schen Gottesstaates zu erkennen. Sein Verlag vertreibe
Bücher „mit klaren Tendenzen von antidemokratischer,
rassistischer, antijüdischer und islamistischer Polemik“.
Bei seiner Festnahme habe er – was sich später als falsch
herausstellte – einen jordanischen Reisepass bei sich ge-
habt, was auf einen „konspirativen Hintergrund“ hin-
deute122.

(2) Bundeskanzleramt

Neben dem bayerischen LfV wurde auch das Bundeskanz-
leramt (BK) unmittelbar und informell von US-Seite über
die Festnahmen informiert. Nach Aussage des Zeugen
Wenckebach, dem damaligen ständigen Vertreter des Lei-
ters der für den Bundesnachrichtendienst und Koordinie-
rung der Nachrichtendienste des Bundes zuständigen Ab-

114 MAT A 312/3, 314/2, GEHEIM, Tgb.-Nr. 59/08, Trennblatt 3; MAT
A 307, Bl. 1.

115 MAT A 312/3, 314/2, GEHEIM, Tgb.-Nr. 59/08, Trennblatt 3.
116 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 7, 8.

119 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 228–261.
120 MAT A 306/4, Bl. 1, 4.
117 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 7.
118 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 8.

121 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 7, 12–13.
122 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 12 f..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 511 – Drucksache 16/13400

teilung 6 im BK, erhielt er am 26. September 2001 den
Anruf eines ihm persönlich bekannten Mitarbeiters der
US-Botschaft in Deutschland. Dieser teilte ihm mit, dass
„[…] eine oder mehrere aus ihrer Sicht dem Terrorismus
zuzurechnende Person in Bosnien-Herzegowina verhaftet
worden seien und dass ein oder zwei dieser Personen
auch besondere Bezüge nach Deutschland aufwies, insbe-
sondere nach Bayern, […].“123

Damit verbunden sei auch ein Angebot gewesen, die si-
chergestellten Beweismittel mit auswerten und/oder die
festgenommenen Personen befragen zu können124, wobei
die näheren Umstände der Festnahme – die Verletzung
Khafagys – ihm gegenüber unerwähnt geblieben seien.
Wenckebach leitete die Information noch am selben Tag
an die BAO USA im BKA weiter.125 Die BAO USA er-
schien ihn damals hierfür vorrangig zuständig, für deren
Arbeit Khafagy, aufgrund seines Deutschlandsbezuges,
und Abu Zubaydah ohnehin126, eine Rolle bei den Ermitt-
lungen im Inland hätte spielen können, wie der Zeuge
Wenckebach vor dem Ausschuss seine damalige Ent-
scheidung begründet hat:127

„Meine Überlegung – […] – war, dass das Bundeskrimi-
nalamt die richtige Adresse war. Die waren dabei, einen
sehr großen Stab [die BAO USA] aufzubauen, wo prak-
tisch alles zusammenfließen konnte, was mit internatio-
nalem Terrorismus zu tun hatte.“128

Ausweislich eines Telefonvermerks unterrichtete er den
diensthabenden stellvertretenden Polizeiführer (SV/PF)
der BAO USA, Neidhardt, um 17:10 Uhr darüber, dass in
Bosnien „bis zu vier Personen“ festgenommen worden
seien, die „in erheblichem Umfang Unterlagen und PC’s
mit Informationen mit sich führten, welche im vorliegen-
den Verfahren [zur Hamburger-Terrorzelle u. a.] von Be-
deutung sein könnten.“129

Ebenfalls informierte der Zeuge Wenckebach den Leiter
der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, Uhrlau, im Laufe
des Tages, über die ihm mitgeteilten Informationen.130
Dieser stimmte der Entscheidung seines Stellvertreters,
„dass die Federführung für die Unterstützung bei der
Auswertung und Bewertung der Asservate, beim Bundes-
kriminalamt lag […]“ zu, wie der Zeuge Uhrlau vor dem
Ausschuss bestätigt hat.131

b) Ermittlungen und Unterstützung der SFOR
durch das BKA in Sarajewo

aa) Entsendung von BKA-Beamten nach
Sarajewo

Kurz nach dem der stellv. Polizeiführer der BAO USA,
Neidhardt, vom Zeugen Wenckebach im Bundeskanzler-

amt über die Festnahmen unterrichtete wurde, erhielt er
um 17:25 Uhr einen weiteren Anruf, dieses Mal vom Bri-
gadegeneral Röhrs, dem damalige Leiter der für das ge-
samte Nachrichtenwesen der Bundeswehr zuständigen
Stabsabteilung des Führungsstabes – Fü S II – im Bun-
desministerium des Verteidigung (BMVg). Röhrs berich-
tete Neidhardt ebenfalls von den dem ANBw vorlie-
genden – und bereits der BAO USA mitgeteilten –
Information über die Festnahmen am Vortag und dem Un-
terstützungsersuchen der SFOR. In einem zu diesem Tele-
fonat gefertigten Vermerk heißt es:

„Aus Sicht von General Röhrs ist dies kein Fall allein für
die militärischen Sicherheitsdienste. […] Er habe bereits
heute Vormittag Herrn Uhrlau im BK-Amt darüber infor-
miert, dass nach seiner Einschätzung dringend auch fach-
kundige TE-Spezialisten des BKA beteiligt werden müß-
ten.“132

Der genaue Inhalt und der Zeitpunkt des in dem Vermerk
erwähnten Telefonats zwischen Röhrs und Uhrlau am
Vormittag konnte vom Ausschuss nicht eindeutig geklärt
werden; beiden Zeugen war bei ihren Vernehmungen auf
Nachfrage der konkrete Inhalt des Gesprächs aufgrund
des mittlerweile beträchtlichen zeitlichen Abstands nicht
mehr erinnerlich.133

Jedenfalls bot Röhrs dem stellvertretenden Polizeiführer
der BAO USA an, Beamte des BKA am nächsten Tag von
Geilenkirchen aus mit nach Sarajewo fliegen zu lassen
und ihnen einen arabischen Dolmetscher an die Seite zu
stellen. Beide Angebote nahm Neidhardt an. Für den Auf-
trag wählte er die beiden BKA-Beamten Port und Zorn
aus. Kriminalhauptkommissar Port arbeitete seit 2001 in
der Abteilung „Staatschutz“ des BKA im Bereich „Isla-
mistischer Terrorismus“. Innerhalb der im BKA nach den
Anschlägen vom 11. September gegründeten BAO USA,
arbeitete er im „Zentralen Einsatzabschnitt“. Dort beglei-
tete er alle Ermittlungshandlungen außerhalb des konkre-
ten Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes
(GBA) zur al-Qaida-Zelle um Said Bahaji, der sog. Ham-
burger Terrorzelle, zu der von einem eigenen Einsatz-
abschnitt der BAO USA in Hamburg ermittelt wurde
(Einsatzabschnitt Hamburg).134 Kriminalhauptkommis-
sar Zorn wurde wegen seinen Erfahrungen aufgrund zu-
rückliegender Verwendung im ehemaligen Jugoslawien
im Zusammenhang mit den Verfahren zur Aufklärung
und Ahndung von Kriegsverbrechen des ICTY ausge-
wählt.

Der stellvertretende Polizeiführer holte zudem beim Vize-
präsidenten des BKA, Falk, die Genehmigung zur avisier-
ten Dienstreise nach Sarajewo am nächsten Tag ein. Er
war bereits durch ein vorheriges Telefonat mit dem dama-
ligen Generalbundesanwalt Nehm über den Sachverhalt
informiert worden, der seinerseits durch einen Vertreter
des BK, den Zeugen Uhrlau, informiert worden sei.135

123 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 44.
124 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 54, 56.
125 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 10.
126 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 46.
127 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 45.
128 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 45.
129 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 10.

132 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 10.
133 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 63, 71; Röhrs, UA-Prot. 87, S. 38, 39.
130 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 60, 61.
131 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 60.

134 Zorn, UA-Prot. 85, S. 6, 7, 16.
135 Falk, UA-Prot. 91, S. 8.

Drucksache 16/13400 – 512 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Auftrag der nach Sarajewo entsandten
BKA-Beamten

Der Arbeitsauftrag der nach Sarajewo entsandten BKA-
Beamten wurde nicht schriftlich zu den Akten genom-
men.

In einem vom Beamten Port am 27. September 2001 in
Sarajewo verfassten Tätigkeitsvermerk notiert dieser zum
Anlass und Grund der Dienstreise:

„Mögliche Festnahme des ABOU ZUBAYDHA in Sara-
jewo am 25.09.2001 […] Zusammen mit ZUBAYDAH
soll ein Abdel Halim KHAFAGY […] festgenommen
worden sein. Um mögliche Verbindungen zu den derzeit
in Deutschland laufenden Ermittlungsverfahren wegen
Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ver-
einigung abzuklären, flogen Unterzeichner und KHK
Zorn am 27.09.2001 ins Hauptquartier der SFOR in Sara-
jewo/BiH.“136

Für die SFOR standen von Anfang an Eigensicherungsge-
sichtspunkte im Vordergrund ihres Unterstützungsersu-
chens: Bereits bei ihrer Ankunft eröffnete man den BKA-
Beamten, dass die Weisung des COMSFOR bestehe, die
vorliegenden Asservate auf mögliche Hinweise für eine
Gefährdung der in BiH stationierten SFOR-Kräfte auszu-
werten.137 Auch erhielten sie von dem für die Asservaten-
auswertung zuständigen US-Offizier in der USNIC den
Hinweis, dass „seitens der SFOR-Kräfte nicht die straf-
prozessuale Verfolgung der Verdächtigen im Vordergrund
stehe, sondern Hauptaufgabe die Prävention vor Anschlä-
gen gegen SFOR-Kräfte sei.“138 Zudem waren an dem
Gesamtvorgang keine US-Polizeibehörden beteiligt, wie
den BKA-Beamten sowohl seitens des Leiters der USNIC
als auch durch FBI-Vertreter selbst mitgeteilt wurde, die
die Maßnahmen als „rein militärischer, präventiver Na-
tur“ bezeichneten.139 Dies entspricht auch dem von der
SFOR öffentlich vertretenen Selbstverständnis dieser
Festnahmen.140

Nach Aussage der zum Arbeitsauftrag der BKA-Beamten
vernommen Zeugen haben sowohl repressive als auch
präventive Aspekte zu deren Auftrag gehört. Unter dem
Eindruck der (Falsch-)Meldung einer Festnahme des ho-
hen al-Qaida Funktionärs Abu Zubaydah und der mit ihm
zusammen festgenommene Person des Khafagys (der Be-
züge in das Münchener islamistische Milieu nachgesagt
wurden), sei der Auftrag der entsendeten Beamten gewe-
sen, die SFOR bei der Auswertung der Asservate mit dem
Ziel zu unterstützen,

– um einerseits eventuelle Bezüge zu den in Deutsch-
land vom BKA im Auftrag der GBA geführten Ermitt-
lungen, insbesondere zur Hamburger-Terrorzelle, auf-
zuklären

– sowie andererseits Anhaltspunkte für sowohl gegen
die Bundesrepublik Deutschland als auch die SFOR
gerichtete Anschlagsplanungen zu finden.141

Der damalige Polizeiführer der BAO USA, Klink, hat dies
in seiner Aussage dahingehend präzisiert, dass das BKA
zum einen als im Auftrag der GBA ermittelnde Behörde
gem. § 4 BKA-Gesetz Erkenntnisse und mögliche Ver-
bindungen zum Ermittlungsverfahren zur Hamburger
Zelle – dem Ermittlungsverfahren gegen Said Bahaji,
Ramsi Mohamed Abdullah Binalshibh und weitere, bisher
unbekannte Personen wegen Verdachts der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit
Mord und mit Angriff auf den Luftverkehr – gewinnen
wollte. Zum anderen sei die Erhebung kriminalpolizeili-
cher Informationen über die islamistische Szene in
Deutschland als Zentralstelle gem. § 7 BKA-Gesetz ver-
folgt worden, um diese den zuständigen deutschen Behör-
den zu präventiven und repressiven Zwecken zur Verfü-
gung stellen zu können. Beides habe gleichermaßen eine
Rolle gespielt.142

„Wir haben uns in dieser Zeit – das war ja etwas 14 Tage
nach den Anschlägen des 11.09. – intensiv bemüht, alle
möglichen Bezüge aufzuhellen, die mit dem Bereich „is-
lamistischer Terrorismus“ zu tun hatten. 143 […] Wegen
der Deutschlandbezüge dieser Asservate und wegen des
möglichen Zusammenhanges zu den Erkenntnissen, die
wir aus anderen Komplexen des islamistischen Terroris-
mus gesammelt hatten, schien es angezeigt, dorthin Be-
amte des Bundeskriminalamtes zu entsenden, die bei der
Asservatenauswertung helfen sollten.“144

Eine Rolle gespielt habe auch der durch Khafagy beste-
hende Deutschlandbezug und seiner, nach den Informa-
tionen des bayerischen LfV, bestehende Kontakten zu isla-
mistischen Kreisen, obwohl zu diesem Zeitpunkt gegen
Khafagy selbst kein Ermittlungsverfahren geführt wurde,
so der Zeuge Klink:145

„Es gab insgesamt eine Verdachtslage, die auf mehreren
Umständen fußte. Das waren die Tätigkeiten des Herrn
Khafagy in diesem Verlag und die Erkenntnisse, die uns
bayerische Behörden dazu geliefert haben. Es war auch
bekannt geworden – […] –, dass er über Mittelsleute auch
in den Bereich ‚S. und D.’, Hamburg, Kontakte haben
sollte.146 […] Wir wollten umfassend ermitteln, wer hier
zu diesem Kontaktnetz gehörte, wer also hier die Sache
des islamistischen Fundamentalismus in Deutschland un-
terstützt und möglicherweise eben dann auch in die Ter-
rorzelle, die es da gab zu diesem Zeitpunkt, Verbindungen
hatte.“147

Die sich bald herausstellende Personverwechslung al-
Jamals mit Abu Zubaydah habe am Grund des Einsatzes

136 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 203.
137 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 16.
138 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 38.
139 MAT A 311, 312, 306/3, Bl.18, 63; Port, UA-Prot. 85, S. 18.
140 SFOR Transcript: Joint Press Conference, 2. October 2001; Quelle:

141 Falk, UA-Prot. 91. Sitzung, S.8; Zorn, UA-Prot. 85, S. 8.
142 Klink, UA-Prot. 85, S. 58.
143 Klink, UA-Prot. 85, S. 42.
144 Klink, UA-Prot. 85, S. 40.
145 Klink, UA-Prot. 85, S. 42.
http://www.nato.int/SFOR/trans/2001/t011002a.htm (Stand: 27. Fe-
bruar 2009).

146 Klink, UA-Prot. 85, S. 42.
147 Klink, UA-Prot. 85, S. 47.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 513 – Drucksache 16/13400

der BKA-Beamten in Sarajewo nach einhelliger Auffas-
sung aller vernommenen Zeugen nichts geändert: Man
wollte nach wie vor feststellen, ob sich aus den Asserva-
ten Hinweise auf Anschlagsplanungen gegen Deutsch-
land oder auch die SFOR in Bosnien148, innerhalb der
auch ein deutsches Kontingent mit mehr als 1 500 Sol-
daten sein Dienst versah, ableiten ließen.

Zudem bestanden dem Zeugen Klink zufolge nach wie
vor hinsichtlich Khafagy Verdachtsgründe mit Bezügen
nach Deutschland, die eine weitere Auswertung der
Asservate durch das BKA rechtfertigten, „zumal insge-
samt auch Bosnien damals für uns als eine interessante
Basis des islamistischen Terrorismus eine Rolle
spielte.“149 Dies sei auch der Grund gewesen, weswegen
das BKA Khafagy nach seiner Inhaftierung, Abschiebung
und anschließenden Rückkehr nach Deutschland am
22. Januar 2002 vernommen habe, da das „Interesse an
der Aufklärung dieser Dinge“150 nach wie vor nicht erlo-
schen gewesen sei. Auch nach Aussage des Zeugen Zorn,
sei nach der Aufdeckung der Personenverwechslung aus
präventiven Gründen die weitere Auswertung der Asser-
vate notwendig geblieben:

„Es blieb der präventive Charakter, weil diese zwei Per-
sonen, die dort festgenommen wurden, im Verdacht stan-
den, Anschläge gegenüber der SFOR geplant zu haben.
[…] Das Ganze war natürlich auch mit Bezügen nach
Deutschland verbunden, da Herr Khafagy in München an-
sässig war. […] Darüber hinaus bestand weiterhin der
Auftrag, zu schauen, ob daraus eine Gefährdung deut-
scher Interessen abzuleiten ist.“151

cc) Anreise und erste in Augenscheinnahme
der sichergestellten Asservate
in Sarajewo

Am 27. September 2001 reisten die beiden BKA-Beamten
Port und Zorn in Begleitung des BND-Sprachmittlers S.
(alias Mohammad) zum Hauptquartier der SFOR nach Sa-
rajewo. Von hier aus berichteten sie bis zu ihrer Abreise
am 4. Oktober 2001 täglich schriftlich und fernmündlich
über den Fortgang ihrer Arbeit an ihre vorgesetzte
Dienstelle, der BAO USA im BKA in Deutschland.152

Nach einem Einführungsgespräch brachte der Leiter der
GENIC, OTL G., die Beamten zu den sich ebenfalls im
Hauptquartier der SFOR befindlichen Räumlichkeiten der
USNIC, in denen man die bei der Festnahme sicherge-
stellten Unterlagen und Gegenstände Khafagys und al-
Jamals verwahrte. Hier trafen sie den Leiter der USNIC,
der die BKA-Beamten in Empfang nahm und in die Materie
einführte. Die bei der Festnahme sichergestellten Gegen-
stände (Asservate) – Bekleidungsstücke, Akten, Bücher
und Zettel153 – lagen dort unsortiert auf mehreren in der

Mitte des Raumes zusammen geschobenen Tischen ver-
teilt und wurden von vier Mitarbeitern der USNIC durch-
gesehen. Es habe ein „organisatorisches Chaos“ ge-
herrscht, berichtete telefonisch der Beamte Zorn am
Abend an seine Dienststelle.154 In ihrem Tagesbericht
vom 27. September 2001 notierten die Beamten:

„Der erste Eindruck, der sich den BKA-Beamten bot, war
der einer unkoordinierten, nicht dokumentierten Durch-
sicht der Asservate, ohne Rücksicht auf mögliche Finger-
spuren.“155

Bis zu ihrem Eintreffen war hinsichtlich der Asservaten-
auswertung weder eine vollständige Liste der sicherge-
stellten Gegenstände angelegt, noch ein Bericht, der die
genaue Anzahl und die Personalien der Festgenommenen
oder die näheren Umstände der Festnahme wiedergab er-
stellt worden.156 Als Festnahmegrund sei den BKA-Beam-
ten stets „Bezüge[…] zum Terrorismus, Gefährdung der
SFOR-Truppen“ angegeben worden.157 Nachfragen der
Zeugen Port und Zorn nach den Gesamtumständen, dem
Anlass und Hintergrund der Festnahme Khafagys und al-
Jamals, blieben von der US-Seite mit dem Hinweis auf
die Vertraulichkeit dieser so bezeichneten „Intelligence“-
Information158 bis zuletzt unbeantwortet.159

An den Asservaten sei auffällig gewesen, wie der Zeuge
Port und auch der zeitweise an der Auswertung mitbetei-
ligte GENIC-Angehörige BND-Mitarbeiter, der Zeuge H.,
später vor dem Ausschuss ausgesagt hat, dass einige der
Gegenstände und auch die später hinzugekommenen
Kleidungsstücke teilweise erheblich mit Blut behaftet ge-
wesen seien.160

„[D]as waren keine Spritzer, das war teilweise auch ein
Viertelstück von einer DIN A4-Seite.“161, erinnerte sich
der Zeuge Port in seiner Aussage vor dem Ausschuss.
Auf Fragen nach der Herkunft der Blutanhaftungen habe
man den BKA-Beamten die Auskunft geben, dass diese
bei der Festnahme entstanden seien, da sich – der damals
69-jährige – Khafagy gewehrt habe. Zugleich habe man
jedoch versichert, dass eine medizinische Versorgung si-
chergestellt sei.162 Aller Wahrscheinlichkeit nach stammten
die Blutanhaftungen von der Platzwunde, die dem Khafagy
bei seiner Festnahme durch einen Gewehrkolbenschlag
zugefügt wurde (s. o. A.II.1.e), S. 507).

dd) Absprache mit der US-Seite über die
weitere Vorgehensweise

Am Abend des Anreisetages fand auf Bitten der BKA-Be-
amten ein Koordinierungsgespräch mit dem Leiter und
weiteren Vertretern der USNIC, einem „US-Intelligence-

148 Port, UA-Prot. 85, S. 20, 32-33; Klink, UA-Prot. 85, S. 46.
149 Klink, UA-Prot. 86, S. 52.
150 Klink, UA-Prot. 85, S. 50.
151 Zorn, UA-Prot. 85, S. 8, 9.

154 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 26.
155 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 17.
156 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 17.
157 Port, UA-Prot. 85. Sitzung. S. 9.
158 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 18.
159 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 18, 39; Port, UA-Prot. 85, S. 10, 20.
160 Port, UA-Prot. 85, S. 9, 10, 21; 23; 24; H., UA-Prot. 83, S. 9.
152 Klink, UA-Prot. 85, S. 47.
153 H., UA-Prot. 83, S. 8; Port, UA-Prot. 85, S. 23.

161 Port, UA-Prot. 85, S. 23.
162 Port, UA-Prot. 85, S. 9, 10.

Drucksache 16/13400 – 514 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Officer“ sowie Vertretern der GENIC statt. Hier erfuhren
sie von dem „US-Intelligence-Officer“, dass beide Fest-
genommene in ein „SFOR-Hochsicherheitsgefängnis in
Tuzla“ gebracht und dort gerade vernommen werden.163
Auch teilte man ihnen an dieser Stelle die den US-Kräften
unterlaufene Personenverwechselung mit: Ein Lichtbild-
abgleich und eine Echtheitsprüfung des sichergestellten
jordanischen Passes al-Jamals habe zweifelsfrei ergeben,
dass es sich nicht um Abu Zubaydah, sondern um al-
Jamal, den Schwager des Khafagys handelte.164 Trotzdem
stellte die US-Seite in Aussicht, dass am Folgetag mit der
Entscheidung des Commanders SFOR (COMSFOR) zu
rechnen sei, Khafagy und al-Jamal über die üblichen
72 Stunden hinaus weiter festzuhalten, wozu der COMSFOR
auf Grundlage des Dayton-Abkommens berechtigt sei,
wenn eine Gefährdung der SFOR nicht ausgeschlossen
werden könne. Auf Bitten der BKA- Beamten sagten die
US-Vertreter ihnen zu, sie über diese Entscheidung umge-
hend zu informieren.165

Für die weitere Vorgehensweise vereinbarten beide mit
dem Leiter USNIC und GENIC

– eine systematische Gesamtasservierung der sicherge-
stellten Dokumente,

– die Sichtung der deutschen und arabischen Doku-
mente – die arabischen mit Schwerpunkt Khafagy ins-
besondere unter dem Aspekt ihrer strafrechtlichen Re-
levanz

– sowie die Anfertigung von Arbeitskopien und Scans
der Asservate, auch für die deutschen Sicherheitsbe-
hörden

durch die BKA-Beamten.166

ee) Ergebnisse der Asservatenauswertung
In den Folgetagen werteten die BKA-Beamten Port und
Zorn die bei der Festnahme in Khafagys Hotelzimmer im
„Hollywood“ sichergestellten Gegenstände, überwiegend
Dokumente, sowohl unter präventiven (SFOR-Gefähr-
dungs-) als auch strafrechtlichen (repressiven) Gesichts-
punkten aus. Hierbei unterstützte sie im Wesentlichen der
BND-Sprachmittler S. (alias Mohammad), ein hierfür
kurzfristig nach Sarajewo verlegter Sprachmittler der
Bundeswehr167 sowie einige US-amerikanische SFOR-
Angehörige mit arabischen Grundkenntnissen.

aaa) Allgemeine Ergebnisse
Am 28. September 2001 berichteten die BKA-Beamten an
die BAO USA, dass „bei dem Großteil der Dokumente es
sich um Geschäftskorrespondenz des BAVARIA Verlages
[handele], die die Übersetzung des Koran in die russische,
serbo-kroatische u. a. Sprachen zum Inhalt haben.“168

Nach Angaben des BND-Sprachmittlers S. habe es sich
bei den in arabisch abgefassten Dokumenten im Wesentli-
chen ebenfalls um Korrespondenzen Khafagys mit isla-
mischen Zentren gehandelt, die „islamische Propaganda/
-Werbematerial“ enthielten und keine terrorbezogenen In-
halte hatten.169

Bereits am 29. September 2001 stellten die Beamten Zorn
und Port in ihrem Tagesbericht fest:

„Nach wie vor haben sich aus der Asservatenauswertung
keine konkreten Anhaltspunkte für die Einleitung von
strafprozessualen Maßnahmen in Deutschland ergeben“.

Die sonstigen Asservate bestanden aus Kleidungsstücken,
Druckwerken des Korans und persönlichen Gegenständen
der Festgenommenen.170

bbb) Sichergestellte PCs und Datenträger
Ebenfalls am zweiten Tag der Asservatenauswertung
stellte sich heraus, dass die sichergestellten PCs und Da-
tenträger, von denen bei der ersten Berichterstattung an
die BAO USA mit die Rede war, nicht von der Festnahme
Khafagys, sondern von anderen zeitgleich durchgeführten
Durchsuchungen von US-Kräften bei der Saudi High
Commission for Relief in Sarajewo stammten.171 Dass es
im Zeitraum der Festnahme Khafagys und al-Jamals zu
weiteren Durchsuchungen und Sicherstellungen unter
Leitung der SFOR-Kräfte im großen Umfang gekommen
sei, die die Auswertungskapazitäten der SFOR überstie-
gen, gab der für die Asservatenauswertung zuständige
Mitarbeiter der USNIC gegenüber den BKA-Beamten be-
reits am ersten Tag der BKA-Unterstützung an.172

ccc) Angeblich sichergestellte hohe
Geldsummen173

Den Akten der GENIC und einem Gedächtnisprotokoll
des BND-Mitarbeiters P. zufolge soll bei der Festnahme
Khafagys eine „fünfstellige Summe an Bargeld unter ei-
nem Teppich“174 bzw. „100 000 USD in bar“175 sicherge-
stellt worden sein. Dies konnte weder von den vom Aus-
schuss hierzu vernommenen Zeugen noch in der weiteren
Beweisaufnahme in irgendeiner Weise belegt werden. In
den Berichten der BKA-Beamten Port und Zorn werden
ausschließlich jordanische, serbo-kroatischen sowie deut-
sche Banknoten im Gesamtwert von ca. 3 000 DM ge-
nannt, die sich in der sichergestellten persönliche Habe
Khafagys und al-Jamals auffanden. Im Rahmen seiner
Aussage war es dem Zeugen Port auch nicht erklärlich,
wie es zu dieser Feststellung durch die GENIC kommen
konnte. Der Zeuge Khafagy selbst hat vor dem Ausschuss
nachhaltig den Besitz einer solchen Geldsumme bestrit-
ten:

163 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 17.
164 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 18, 203.
165 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 18.
166 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 19.

169 MAT A 307, Bl. 52.
170 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 61.
171 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 62; MAT A 307, Bl. 20.
172 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 38.
173 Der Euro wurde als Barzahlungsmittel am 1. Januar 2002 eingeführt

(http://www.bundesbank.de/10jahreeuro/10jahreeuro_chronologieg_
2.php, Stand: 28.02.2009).
167 MAT A 312/3, Bl. 17 und 19.
168 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 39.

174 MAT A 307, Bl. 30.
175 MAT A 307, Bl. 49.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 515 – Drucksache 16/13400

„Nein, ich hatte das nicht. Das sind Beträge, die ich we-
der in Dollar noch in Euro jemals hatte, keine 100 000.
Wenn ich so viel Geld hätte, dann hätte ich das Buch
überall sonst drucken können. Damit wäre ich nicht ge-
zwungen gewesen, nach Sarajevo zu gehen.“ 176

In seiner Vernehmung durch den Ausschuss berichtete der
Zeuge P., dass er diese Information selbst nur von einem
Zeugen von Hörensagen erhalten hatte: In Gesprächen
mit Soldaten einer anderen Kontingentnation habe man
ihm erzählt, dass bei der Festnahme „ein sehr hoher Geld-
betrag – 100 000 Dollar ist auch der Betrag, der mir jetzt
in Erinnerung ist – sichergestellt worden [sei]“177.

Anlässlich einer regulären Joint Press Conference am
2. Oktober 2001 bestätigte die SFOR, dass sie bei einer
Durchsuchung der Räumlichkeiten der Saudi High Com-
mission for Relief am 26. September 2001 ebenfalls im
Stadteil Ilidiza, zwischen 100 000 und 200 000 DM in bar
sichergestellt habe.178 Gleiches besagen Pressemeldungen
aus diesem Zeitraum, denen zufolge bei den Durchsu-
chungen der Räumlichkeit der Saudi High Commission in
Sarajewo nicht nur PCs sichergestellt worden seien, son-
dern auch eine hohe Geldsumme, die offiziell zu karikati-
ven Zwecken verwandt werden sollte.179 xxxx xxxxx
xxxxxxx xxxxxx xxxx xxxx xx xxxxx xxxxxxx xxx
xxxxx xx xxx xxxx xxxxxxx180

Nach alledem bestehen keine vernünftigen Zweifel daran,
dass entweder die Geldsumme nie existiert hat oder – wie
die ursprünglich der Habe Khafagys zugerechneten Com-
puter – ebenfalls aus anderen Festnahmen und Durchsu-
chungen in dieser Zeit, wahrscheinlich bei der Saudi High
Commission for Relief, stammte.

ddd) Als verdächtig angesehene
Telefonbucheinträge

Am 29. September 2001 teilte der Leiter USNIC den
BKA-Beamten mit, dass von einer ursprünglichen avisier-
ten Abschiebung Khafagys und al-Jamals vorerst abgese-
hen worden sei, da sich mittlerweile Hinweise auf eine
mögliche Gefährdung der SFOR-Kräfte ergeben hätten.
Anlass seien Hinweise auf Kontakte Khafagys zu Phara-
mazie- und Umwelt- bzw. Biotechnologiefirmen, die dem
persönlichen auf arabisch geführten Telefonbuch und si-
chergestellten Visitenkarten Khafagys entnommen wor-
den seien.

Diese, den BKA-Beamten zunächst nicht vorgelegten,
Asservate181, konnten von ihnen am nächsten Tag selbst
ausgewertet werden, wobei sich die vorgenannten Kon-
takte in Form von Eintragungen und Visitenkarten bestä-
tigten. Aufmerksamkeit erweckte u. a. die Eintragung ei-

nes Samir Mahmood Abdalrazic, der im Bezug auf
„Blood Diseases“ (Blutkrankheiten) von Khafagy im Te-
lefonbuch geführt wurde. Dennoch meldeten die BKA-
Beamten am 30. September 2001 an die BAO USA, dass
nach ihrer Einschätzung aus den vorliegenden Unterlagen
keine „wie auch immer geartete Gefährdung für das Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland“ abzuleiten sei. Die
„verdächtigen Einträge“ seien allesamt älteren Datums
und enthielten keine Aufzeichnung über konkrete Tref-
fen, Absprachen und sonstige Kontakte zu den „verdäch-
tigen“ Firmen. Dies gelte auch für die im Telefonbuch
Khafagys vermerkte Vielzahl weiterer Adressen medizi-
nischer Einrichtungen oder Ärzte.182

Was den Beamten damals anscheinend nicht bekannt war,
dass der SKD-Bavaria-Verlag zeitweise auch die Betreu-
ung von medizinischen Aufenthalten arabischer Patienten
in Deutschland organisierte.183 Dies könnte eine einfache
Erklärung für die Vielzahl von Eintragungen solcherlei
Kontakte im persönlichen Telefonbuch Khafagys sein.

ff) Abgebrochener Befragungsversuch auf
der Eagle Base

Obwohl den BKA-Beamten die Möglichkeit einer Befra-
gung Khafagys oder al-Jamals seit dem 28. September
2001 mehrmals von amerikanischer Seite aus angetragen
wurde, sahen die Zeugen Port und Zorn hiervon zunächst
ab.184

In seiner Aussage vor dem Ausschuss begründete der
Zeuge Port diese Haltung zum damaligen Zeitpunkt so:

„Weil sich aufgrund der Erkenntnislage vor Ort erst mal
keine Bezüge zu dem Verfahren in Deutschland, zu den
Ermittlungsverfahren in Deutschland darstellten. Auch
aus den Asservate bzw. Unterlagen ergaben sich keine
Gefährdungshinweise. Deswegen haben wir gesagt: Es
besteht kein Bedarf.“185

Dies änderte sich erst mit der Entdeckung der Namen
Thaer Mansours und Belfas in Khafagys Telefonbuch am
1. Oktober 2001186, die einen Zusammenhang zwischen
den von der BAO USA in Deutschland betriebenen Er-
mittlungen und Khafagy herstellten.187 Belfas spielte eine
Rolle im Ermittlungsverfahrens zur Hamburger-Terror-
zelle gegen Sahid Bahaji, Ramzi Binalshibh u. a. – dem
primären Grund ihrer Anreise nach Sarajewo, wie auch
der Zeuge Klink vor dem Ausschuss ausführte:

„Er [Belfas] hatte Kontakte zu dem Binalshibh, dem Ver-
treter von Chalid Shaikh Mohammed, also einen hochran-
gigen al-Qaida-Mann, und hatte wohl auch eine Zeitlang
mit dem zusammengewohnt und hatte auch Kontakte zu
Bahaji und anderen Leuten aus dem Hamburger Kreis.
Von daher hat für uns da natürlich diese Erkenntnis, dass
der Name dort steht, eine große Bedeutung gehabt.“188

176 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 83.
177 P., UA-Prot. 83, S. 32.
178 SFOR Transcript: Joint Press Conference, 25. September 2001;

Quelle: http://www.nato.int/SFOR/trans/2001/t010925a.htm (Stand:
27. Februar 2009).

179 http://www.aimpress.ch/dyn/trae/archive/data/200110/11012-006-trae-
sar.htm (Stand: 24. Februar 2009).

182 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 71, 72.
183 MAT A 251, Ordn. 2, Bl. 19.
184 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 39, 62.
185 Port, UA-Prot. 85, S. 21.
186 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 84, 85.
180 MAT 312/3, 314/2, Tgb.-Nr. 59/08 – GEHEIM, Bl. Trennblatt 5
181 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 61 f..

187 Falk, UA-Prot. 91, S. 9; Port, UA-Prot. 85, S. 11.
188 Klink, UA-Prot. 85, S. 47.

Drucksache 16/13400 – 516 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gegen Thaer Mansour, dessen Eintrag Khafagy in seinem
Telefonbuch den Zusatz „Father of the Liberation-Party“
hinzugefügt hatte, wurde wegen Verdachts der Unterstüt-
zung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB
ermittelte, jedoch später ein Anfangsverdacht verneint.

„[Es] gab […] noch einen Zweiten, einen gewissen Thaer
Mansour, der aus dem süddeutschen Raum war, den wir
schon kannten aus dem Verfahren Meliani. Ich meine die
Gruppe, die den Anschlag in Straßburg geplant hatte.
Dort gab es einen gewissen Ben Heni, der zu dieser
Gruppe mit gerechnet worden ist und ein Verbindungs-
mann zu einer terroristischen Gruppe in Italien war. Von
daher war dieser Thaer Mansour ebenfalls von Bedeu-
tung. […] Insofern war auch dieser Mensch, der eben
auch eine starke Einbindung in die terroristische Szene in
Deutschland hatte, von besonderer Bedeutung“189, be-
schrieb der Zeuge Klink die damalige Einschätzung des
BKA. Bei beiden habe es sich nach seiner Aussage um
„zwei aus unserer Sicht exponierte Personen der extre-
mistischen-fundamentalistischen Szenen“ gehandelt.190
Daher wollte man sich Klarheit verschaffen und traf in
der BAO USA die Entscheidung doch eine Befragung
Khafagys durchzuführen191, um sich über die Beziehung
und das Wissen Khafagys zu diesen beiden Personen nä-
her Aufschluss zu verschaffen.192

Hierbei sollte es sich lediglich um eine vorbereitende in-
formatorische Befragung und nicht um eine Vernehmung
handeln, wie der Zeuge Klink vor dem Ausschuss aus-
führte:

„Ich betone bewusst: Zu befragen. Für eine Vernehmung
gab es damals noch keine ausreichende Basis. Es sollte
zunächst einmal in einem Vorgespräch, einer informatori-
schen Befragung, geklärt werden, ob eine Vernehmung
Sinn macht. Dann hätte man das auf dem formellen Wege
über [die] Rechtshilfe nachvollziehen müssen.“193

Nach Rücksprache mit der BAO USA leitete man den
Wunsch nach einer Befragung Khafagys am selben Tag
an den Leiter der USNIC weiter, der eine Befragung in
den nächsten Tagen in Aussicht stellte.194

aaa) Hinflug und Aufenthalt auf der Eagle Base

Bereits am nächsten Tag, dem 2. Oktober 2001, flogen
die beiden BKA-Beamten und der BND-Sprachmittler S.
mit einem US-Militärhubschrauber zur Eagle Base bei
Tuzla, einer großflächigen Militärbasis des US-amerika-
nischen SFOR-Kontingents mit angeschlossenem Flug-
platz, der bei schlechter Witterung auch von der Bundes-
wehr als Ausweichplatz für den Transfer genutzt
wurde.195 Bereits am Tag ihrer Anreise in Sarajewo, dem

27. September, erhielten die BKA-Beamten die Informa-
tion, dass man Khafagy und al-Jamal dort festhielt.

Nach Aussage des Leiters der GENIC, OLT G., sei es
durchaus bekannt gewesen, dass dort festgenommene
Personen von der SFOR gefangen gehalten wurden.196

„Es wurde in den Lagen auch der SFOR gebrieft, wenn
Personen festgenommen wurden – nicht auf diese Art und
Weise, aber festgenommen wurde – und dann in Tuzla in-
haftiert wurde.“197, hat der Zeuge G. vor dem Ausschuss
angegeben.

Dem stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten auf der
Eagle Base, bei dem die Beamten Port und Zorn nach ih-
rer Ankunft im Stabsbereich der Eagle Base vorsprachen,
sei allerdings die Anwesenheit von Inhaftierten auf der
Eagle Base zunächst nicht bekannt gewesen.198 Erst nach-
dem dieser mit dem Sicherheitsbeauftragten in Sarajewo
Rücksprache gehalten und zur Kontaktaufnahme mit ei-
ner zuständigen Person auf der Eagle Base instruiert wor-
den sei, sei ein Zivilist erschienen, der sich ihnen mit dem
Namen xxxxxxx xxxxxxx vorgestellt habe und sie von
dort zum Gefängnisbereich gefahren habe. Der Zeuge
Zorn habe xxxxxx wiedererkannt. Einige Tage zuvor sei
dieser mit zwei weiteren Personen im Asservatenauswer-
tungsraum der USNIC erschienen, erfragte dort von den
US-Sprachmittlern Informationen für die Vernehmung
und gab sich in einem kurzen Gespräch dem Zeugen Zorn
gegenüber als eine der Verhörpersonen Khafagys aus.199

Die Fahrt führte zu einem abseits von der Straße in einem
Waldstück gelegenen und gesondert mit einem Schlag-
baum gesicherten Bereich innerhalb der Eagle Base, der
über einen von der Hauptstraße abgehenden Weg zu errei-
chen war. Mehrere Container waren hier zu verschiede-
nen größeren „Containerhäusern“ zusammengestellt und
aneinandergereiht.200 In einem als Bürobereich genutzten
Containerhaus stellte man ihnen zunächst drei weitere
Mitglieder des US-Vernehmungsteams von Khafagy und
al-Jamal vor.

Auf Bitten der BKA-Beamten zeigte man ihnen dann den
Vernehmungsraum und die Unterbringung der Festge-
nommenen:

Der Vernehmungsraum befand sich am Ende eines der
Containerhäuser. Zu den von den US-Angehörigen ihm
gegenüber geschilderten bisherigen Vernehmungen no-
tierte der Zeuge Zorn in einem nach seiner Rückkehr ver-
fassten Bericht (Dokument 51):

„Nach dem wir kurz erklärt hatten, wie wir uns den Ab-
lauf der ‚Befragung’ vorstellen würden, erläuterte
xxxxxxx die Anordnung und Position bei der von ihnen
durchgeführten Vernehmungen. An einem Tisch in der
Mitte des Raumes würden der Gefangene und ihm gegen-
über der Vernehmende sitze: Hinter dem Gefangenen in

189 Klink, UA-Prot. 85, S. 47.
190 Klink, UA-Prot. 85, S. 43.
191 Klink, UA-Prot. 85, S. 47.
192 Klink, UA-Prot. 85, S. 41, 43.
193 Klink, UA-Prot. 85, S. 41.

196 G., UA-Prot. 87, S. 20, 28.
197 G., UA-Prot. 87, S. 23.
198 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 107, 108.
194 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 85.
195 G., UA-Prot. 87, S. 23.

199 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 107, 108.
200 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 107; Zorn, UA-Prot. 85, S. 12.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 517 – Drucksache 16/13400

der Ecke sei eine Wache. Weitere anwesende Personen
würden hinter dem Gefangenen stehen. Man ’wolle aber
nicht, dass der Gefangene wissen könne, wer sich hinter
seinem Rücken befände’. […] Angesprochen auf die bis-
herigen Vernehmungen sagte xxxxxxx, dass KHAFAGY
bisher sehr willenstark gewesen sei. Er habe auch zu Be-
ginn versucht, ’nicht in seinem Raum zu schlafen’. Im
Gegensatz hierzu habe AL-JAMAL ständig versucht, zu
schlafen, ’man habe ihn aber nicht schlafen lassen.’201

Auf Nachfrage gab man ihnen die Auskunft, dass bei den
Vernehmungen kein Rechtsanwalt zugegen gewesen sei,
was dem von der SFOR öffentlich vertretenen Prozedere
entsprach.202

Hieraufhin zeigte man den Beamten die Unterkünfte der
Festgenommenen, die sich in einem anderen Container-
haus befanden. Der BKA-Beamte Zorn notierte hierzu in
einem späteren Bericht:

„Im Eingangsbereich zu einem weiteren Container-Haus
wurden wir von xxxxxxx gebeten, beim Betreten des
Hauses nicht zu reden und keine Geräusche zu machen.
Zur Begründung führte er an:’„Wir wollen nicht, dass sie
wissen, wie spät oder welche Zeit es jetzt ist.’ So habe
KHAFAGY am Tag zuvor (Montag) angenommen, es sei
Donnerstag, und er hätte einen für ihn wichtigen Termin
wahrnehmen oder absagen müssen.

Beim Gang durch den Flur des Container-Hauses, der mit
Teppichböden ausgelegt war, deutete xxxxxxx auf die
Türen, hinter denen sich die Räume (Container-Räume)
der Gefangenen befanden. An den Türen waren Zettel mit
Bezeichnungen für die Gefangenen, wie z. B. ’Der alte
Mann’. Am Ende des Flurs saßen zwei Männer in Tarn-
uniformen, die offensichtlich als Wachen eingeteilt wa-
ren.

Außerhalb des Gebäudes konnten wir erkennen, dass die
Außenseiten der Container, in denen normalerweise Fens-
ter waren, mit großen Holzbretterwänden verstellt und
mit Schrägholzern verkeilt waren. Öffnungen in Form
von Fenstern oder Lichteinlässen waren nicht zu erken-
nen.“203

Schon auf der Fahrt zum Gefängnisbereich warnte
xxxxxxx die BKA-Beamten vor dem Anblick Khafagys
frisch genähter Kopfverletzung, die bei der Festnahme
entstanden sei, da er sich „mit Händen und Füßen ge-
wehrt“ habe. Ärzte würden sich jedoch ständig um die
Gefangenen kümmern:

„Es sähe aber immer noch sehr schlimm aus.“204

Unter dem Eindruck dieser Haftumstände und der ge-
schilderten Verhörmethoden entschieden sich die BKA-
Beamten an dieser Stelle, ihr Vorhaben abzubrechen und

keine Befragung Khafagys vorzunehmen. Zur Begrün-
dung hat sich der Zeuge Port vor dem Ausschuss dahin-
gehend geäußert:

„Insgesamt fanden wir die Situation nicht der deutschen
Rechtsordnung entsprechend. Das war keine Grundlage,
dort auch nur eine informatorische Befragung des Herrn
Khafagy durchzuführen. […] Wir haben [gegenüber dem
Befragungsteam] gesagt, das sind nicht die Umstände, die
in Deutschland vorliegen müssen, um überhaupt eine Be-
fragung durchzuführen. Wir haben verwiesen auf den feh-
lenden Rechtsanwalt und auch auf die Umstände, wie
Herr Khafagy dort in Gewahrsam genommen wurde.“ 205

Nach seiner Erinnerung trafen die beiden BKA-Beamten
diese Entscheidung einvernehmlich206 und stimmten dies
telefonisch mit dem Leiter des zentralen Einsatzab-
schnitts in der BAO USA, Soukup, und der dort anwesen-
den Vertreterin des Generalbundesanwaltes, xxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxx xxxxxx207, ab. Beide
stimmten der Entscheidung zu.208 Im Ablaufkalendar der
BAO USA von diesem Tag findet sich hierzu der Eintrag:

„Hr. Zorn, Sarajewo, teilt telefonisch mit, dass sie Kon-
takt zu den Befragern hatten: Seit Tagen werden die Fest-
genommenen unter Schlafentzug vernommen. Die Zu-
stände entsprechen unter keinen Umständen den
Verfahrens des BKA („katastrophale Zustände“), so dass
der Kontakt zu den Befragern abgebrochen und auf die
persönliche Befragung der Festgenommenen verzichtet
wurde.209

Zwischen Khafagy, al-Jamal und den BKA-Beamten ist
es somit zu keinem Kontakt gekommen. In einem vom
Zeugen Zorn nach seiner Rückkehr nach Deutschland
verfassten ausführlichen Bericht notierte er über die Situa-
tion:

„Die Gesamtumstände der Schilderung des bisherigen
Vernehmungen des KHAFAGY und des AL-JAMALS
ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sowie die Art
und Weise, wie die Gefangenen nach zumindest zeitweili-
gen Schlafentzug vernommen und festgehalten wurden,
deuten zumindest auf Anzeichen für eine mit den Bestim-
mungen der deutschen Strafprozessordnung nicht über
einstimmenden Vorgehensweise der Befrager […] hin.
Ebenso können hierbei Indizien für Menschenrechtsver-
letzungen erkannt werden.“210

Die amerikanischen Vernehmer zeigten ihr Unverständnis
über die Entscheidung der deutschen Beamten. Da für
den Rückweg die US-Seite keinen Helikopter mehr zur
Verfügung stellte, baten Port und Zorn daraufhin telefo-
nisch den zur GENIC gehörigen BND-Mitarbeiter P., sie
von der von Sarajewo ca. 80 km entfernten Eagle Base
wieder abzuholen.

201 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 107, 108.
202 SFOR Transcript: Joint Press Conference, 02. October 2001;

Quelle: http://www.nato.int/SFOR/trans/2001/t011002a.htm (Stand:
27. Februar 2009).

205 Port, UA-Prot. 85, S. 12.
206 Port, UA-Prot. 85, S. 12.
207 MAT A 311, 312, 306/3, Tgb.-Nr. 64/08 – VS-V, Bl. 44.
208 Klink, UA-Prot. 85, S. 43.
203 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108.
204 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 107.

209 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 86.
210 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108.

Drucksache 16/13400 – 518 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Rückfahrt von der Eagle Base nach
Sarajewo

Die BND-Mitarbeiter H. und P. holten die BKA-Beamten
hieraufhin mit einem Wagen von der Eagle Base bei
Tuzla wieder ab. Auf der Rückfahrt nach Sarajewo be-
richteten die BKA-Beamten ihnen von den auf der Eagle
Base vorgefundenen Bedingungen deretwegen sie von ei-
ner Befragung Khafagys absahen. Der BND-Mitarbeiter
P. gab hierzu in einer von ihm am 10. Dezember 2005 im
Zuge BND-interner Ermittlungen zur Person „Sam“ ab-
gegeben dienstlichen Meldung an:

„Auf der Rückfahrt erzählte der BKA-MA [MA=Mitar-
beiter], dass es zu keinem unmittelbaren Treffen mit dem
Häftling gekommen sei, weil es sich bei dem Militärlager
Eagle-Base in Tuzla befindlichen abgeschirmten Ge-
fängnisgebäude offensichtlich um eine Einrichtung han-
deln würde, in welcher Gefangene gefoltert würden und
man es nicht verantworten könne, dass das BKA später
einmal mit solchen Praktiken in Verbindung gebracht
werde.“ 211

xxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx
xxx xx-xxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxx
xx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx212 Unter dem Eindruck
des gerade Erlebten zog er einen Vergleich mit ähnlich
gelagerten Fällen im Zusammenhang mit den Kriegsver-
brechen im ehemaligen Jugoslawien. Der Beamte Zorn
hat hierzu ausgesagt:

„Ich habe in der Zeit vorher viele Jahre in diesem Bereich
gearbeitet, der sich mit der Thematik Kriegsverbrechen
und Völkermord im ehemaligen Jugoslawien beschäftigt.
Dann habe ich in der Situation und mit Sicherheit auch in
mehreren Gesprächen diesen Quasivergleich gezogen und
gesagt: Das sind oder könnten Verbrechen sein, die denen
vergleichbar oder in der Art und Weise ähnlich sind,
wenn sie denn hier geschehen sind, die auch vom Jugos-
lawien-Tribunal oder bei uns in Deutschland in den Völ-
kermordverfahren vor Gericht verhandelt worden
sind.“213

Noch am selben Tag berichteten die BKA-Beamten nach
ihrer Rückkehr in Sarajewo dem Leiter der GENIC, OTL
G., von ihren auf der Eagle Base gemachten Beobachtun-
gen.214 In ihrem Tagesbericht an die BAO USA schilderten
die Beamten die Situation und die Gründe für die Nicht-
befragung noch recht zurückhaltend und allgemein. Dort
gaben sie die genähte Kopfwunde Khafagys, auf die der
Leiter des US-Vernehmungsteams die Beamten ausdrück-
lich hinwies, sowie die fehlende Teilnahme eines Rechts-
beistandes an den bisherigen Vernehmungen als Grund
für die Nichtbefragung an.215 (Dokument 52)

gg) Abschluss der Ermittlungen in Sarajewo

Bis zum 4. Oktober 2001 wickelten die BKA-Beamten
ihre Dienstgeschäfte in Sarajewo ab. Wie mit der USNIC
vereinbart, wurden die sichergestellten Dokumente an
den Vortagen, parallel zur Auswertung, auch kopiert und
eingescannt. Diese Arbeit schloss man nun ab und über-
sandte alles zur weiteren Auswertung an die BAO USA
nach Deutschland. Zum weiteren Verbleib der Unterlagen
in Deutschlag hat der Zeuge Port ausgesagt:

„Weil sich der Sachverhalt so darstellte, dass die Ameri-
kaner uns jetzt nicht begründen konnten, warum eine
ernsthafte Gefährdung oder warum repressive Ansprüche
gegenüber Khafagy bestehen, wurden die Unterlagen
letztendlich, ich sage mal, zu den Akten genommen, als
Spur. […] Das sind Spurenakten der BAO USA. Sie wur-
den nach Absprache mit dem Leiter ZEA, Unterabschnitt
„Zentrale Ermittlungen“ auch nicht weiter ausgewer-
tet.“216

Auch der BND erhielt über seine Mitarbeiter in der
GENIC insgesamt zwei CDs mit Scannungen der bei der
Festnahme Khafagys sowie der bei der Durchsuchung bei
der Saudi High Commission sichergestellten Doku-
mente.217

Am 3. September 2001 kam es schließlich zu einem Ab-
schlussgespräch der BKA-Beamten mit dem Komman-
deur der SFOR (COMSFOR) Lieutenant General Sylvester,
an dem auch OTL G. teilnahm.

Die BKA Beamten teilten hier dem COMSFOR mit, dass
nach Abschluss der Asservatensichtung Khafagy weder
zu einem Beschuldigten in dem laufenden Ermittlungs-
verfahren des GBA zur Hamburger-Zelle geworden sei,
noch dass gegen ihn in Deutschland ein Haftbefehl vor-
liege. Als General Sylvester die für den 6. Oktober 2001
vorgesehene Abschiebung Khafagys nach Ägypten an-
sprach, insistierten die Beamten – ausgehend von der un-
zutreffenden Annahme, Khafagy habe in Deutschland den
Status eines Asylberechtigten – und wiesen deutlich auf
die (vermeintliche) „asylrechtlichliche Position des
KHAFAGY und die hierdurch sehr wahrscheinlich beste-
hende Fürsorgepflicht Deutschlands“ hin:

„Hierbei wurde auch festgestellt, dass eine Abschiebung
des KHAFAGY aus Deutschland nach Ägypten auf kei-
nen Fall erfolgen würde.“, notierte der Beamte Zorn in
seinem Tagesbericht an die BAO USA von diesem Tag.218
Tatsächlich besaß Khafagy zu diesem Zeitpunkt aus-
schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; ein in
der Vergangenheit angestrengtes Asylverfahren war ein-
gestellt worden (s. o. A.II.1.a), S. 501). General Sylvester
begegnete diesem Vorbringen mit dem Einwand, dass für
Khafagy und al-Jamal von den jordanischen und ägyp-
tischen Behörden bereits Übernahmeerklärungen einge-
holt worden seien und die Abschiebung der Gefangenen
nach der Entlassung aus dem SFOR-Gewahrsam in die211 MAT A 307, Bl. 50.

212 MAT A 312/2, 314/1, 306/1, 307/2, Tgb.-Nr. 56/08 – GEHEIM,
Bl. 7.

213 Zorn, UA-Prot. 85, S. 65. 216 Port, UA-Prot. 85, S. 15-16.

214 G., UA-Prot. 87, S. 18.
215 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 90-92.

217 MAT A 307, Bl. 20.
218 MAT A 311, 312 306/3, Bl. 102, 103.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 519 – Drucksache 16/13400

Verantwortung der bosnischen Behörden fiele, an die die
Betroffenen von der SFOR zuvor übergeben werden.219
Vor diesem Hintergrund legten die BKA-Beamten dem
COMSFOR eine möglichst frühzeitige Benachrichtigung
des Rechtsanwalts des Khafagys, Rechtsanwalt Lechner,
nahe. Von dessen Bemühungen, Kontakt mit Khafagy
aufzunehmen und seiner Korrespondenz mit dem Rechts-
berater (Legal Advisor) der SFOR vom 29. September
2001220 erfuhren die Beamten bereits am 30. September
2001 in den Räumlichkeiten der USNIC vom zuständigen
Rechtsberater, Colonel R., der ihnen auch den hierbei ent-
standen Schriftwechsel übergab.221 Nach Aussage des
Zeugen G. habe man in diesem Gespräch dem COMSFOR
auch mitgeteilt, dass „Deutschland auf weitere Teilnah-
men an diesen Befragungen in Tuzla verzichtet“.222 Am
Ende dieses vom Beamten Zorn als offen und klar be-
schriebenen Gespräches, bedankte sich General Sylvester
für den Unterstützungseinsatz des BKA und wünschte den
BKA-Beamten für die Ermittlungen in Deutschland
Glück.223

Bei einem auf Anregung OTL G.s am 4. Oktober 2001
stattgefundenen Treffen Port und Zorns mit dem Deut-
schen Botschafter in Sarajewo, Peters, problematisierten
die BKA-Beamten nochmals die unmittelbar bevorste-
hende Abschiebung Khafagys.

Am selben Tag traten beide die Rückreise nach Deutsch-
land an.

c) Aktivitäten deutscher Behörden im Zusam-
menhang mit der Abschiebung Khafagys
nach Ägypten

aa) Genese der Abschiebeentscheidung
seitens der SFOR und der bosnischen
Behörden

Bereits am 28. September 2001 teilte ein Mitarbeiter der
US-Botschaft in Sarajewo den BKA-Beamten Port und
Zorn mit, dass eine Abschiebung Khafagys und auch des
al-Jamals nach Deutschland zum 30. September 2001 hin
avisiert sei, man jedoch mit den bosnischen Behörden den
genauen Termin noch nicht fixiert habe.224 Einen Tag spä-
ter teilte ihnen der Leiter der USNIC mit, dass man mit
den Botschaften der Heimatländer beider Festgenomme-
nen, Ägypten und Jordanien, in Sarajewo zum Zwecke
der Abschiebung Kontakt aufgenommen habe.225

Am 3. Oktober 2001 schließlich informierte sie der Leiter
der USNIC, dass der Kommandeur der SFOR im direkten
Kontakt mit der ägyptischen Botschaft stehe und eine Ab-
schiebung Khafagys nach Ägypten zum 6. Oktober
2001226 geplant sei. Auf die Frage, ob dies auf deutsche

Zustimmung treffe, erklärten die BKA-Beamten, dass sie
für die Abgabe einer entsprechenden offiziellen Erklä-
rung nicht autorisiert seien, wiesen jedoch auf die von
Khafagy in Ägypten bereits verbüßte 15-jährige Haft-
strafe sowie auf die bestehende Aufenthaltserlaubnis
Khafagys für Deutschland und dessen – von den Beamten
irrtümlich angenommenen – Asylstatus hin, woraus sich
nach ihrer Auffassung für Deutschland „eine gewisse
Fürsorgepflicht“ ergebe.

Dieselben Bedenken trugen die BKA-Beamten Port und
Zorn eindringlich auch gegenüber dem Kommandeur der
SFOR, Lieutenant General Sylvester, im Rahmen ihres
Abschlussgespräches am 3. Oktober 2001 vor (s. o.
A.II.2.b)gg), S. 518).227

In ihrem Tagesbericht vom selben Tag an die BAO USA
hoben sie –unter dem Eindruck der unzutreffenden An-
nahme, Khafagy habe einen anerkannten Asylstatus in
Deutschland – durch Fettungen im Text hervor:

„Inwieweit eine Intervention seitens deutscher Behörden
erfolgen müsste, um die Abschiebung des KHAFAGY als
anerkannten Asylant in Deutschland nach Ägypten zu
verhindern, zumal er sich vor seiner Einreise nach Bos-
nien in Deutschland aufgehalten haben soll, kann von die-
ser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit
wird darum gebeten, diesen Punkt durch L/ZEA mit dem
Polizeiführer zu besprechen und gegebenenfalls Maßnah-
men zu ergreifen.“228

Ob die BAO USA aktiv geworden war, um die Abschie-
bung nach Ägypten zu verhindern, ist dem Zeugen Klink,
dem damaligen Leiter der BAO USA, bei seiner Verneh-
mung durch den Ausschuss nicht mehr erinnerlich gewe-
sen.229

Jedenfalls fand am 4. Oktober 2001 – zwei Tage vor der
Abschiebung Khafagys – auf Anregung des Leiters der
GENIC, OTL G., im Beisein des Militärattachés und zwei
weiterer Hauptleute ein Gespräch mit dem deutschen Bot-
schafter in Sarajewo, Hans Jochen Peters und dessen
Stellvertreter, Herrn T., statt. Dort schilderten die BKA-
Beamten dem Botschafter den „bisher bekannten Gesamt-
vorgang“, informierten über die geplante Abschiebung
Khafagys am 6. Oktober 2001 nach Ägypten und wiesen
auf eine eventuelle Fürsorgepflicht Deutschlands hin, die
sich aus dem – vermeintlichen – Asylstatus des Khafagy
ergebe. Zudem übergaben sie Botschafter Peters die ih-
nen am 30. Oktober 2001230 vom Legal Advisor der
SFOR zur Verfügung gestellte Korrespondenz zwischen
der SFOR und dem Rechtsanwalt des Khafagys, Rechts-
anwalt Lechner, sowie eine Kopie ihres Tagesberichts
vom 2. Oktober 2001 – dem Tag des abgebrochenen Be-
fragungsversuchs auf der Eagle Base.231219 MAT A 311, 312 306/3, Bl. 103.

220 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 1–6.
221 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 72.
222 G., UA-Prot. 87, S. 19.
223 MAT A 311, 312 306/3, Bl. 103.
224 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 39.

227 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 102, 103.
228 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 91.
229 Klink, UA-Prot. 85, S. 49.
225 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 62.
226 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 102.

230 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 72.
231 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 104–105.

Drucksache 16/13400 – 520 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Abstimmungen zwischen der Deutschen
Botschaft in Sarajewo, Auswärtigem Amt
und Bundesministerium des Innern

Noch am selben Tag berichtete die Deutsche Botschaft in
Sarajewo in einem Fernschreiben an das Auswärtige Amt
in Berlin, Referat 508, den ihm so eben mitgeteilten
Sachverhalt, übersandte per Krypotofax die durch die
BKA-Beamten übergebenen Unterlagen und bat um Wei-
sung „ob aufgrund des aufenthalts- und asylrechtlichen
Status des K. von hiesiger Seite dagegen interveniert wer-
den soll“.232 (Dokument 54)

Am 5. Oktober 2001 gab das Föderale Innenministerium
BiHs dem stellvertretenden Botschaft T. in einem – vom
AA angewiesenen – Telefonat die falsche Auskunft, dass
al-Jamal nach Deutschland abgeschoben werden solle
(tatsächlich wurde er nach Jordanien abgeschoben). Auf
Nachfrage T.s hinsichtlich Khafagys, wurde er ebenso
irreführend auf den BND-Residenten an der deutschen
Botschaft verwiesen, dem jedoch – dort nachgefragt –
nichts Genaueres zur geplanten Abschiebung bekannt
war. Trotzdem wies T. in dem Telefonat gegenüber dem
Föderalen Innenministerium explizit darauf hin, dass „K.
für D. [Khafagy für Deutschland] nach unseren Informa-
tionen [eine] unbefristete Aufenthaltsgenehmigung habe
[…] und er, falls er das wolle, nach D. zurückkehren
könne.“

Zudem wies er auf den – vermeintlichen – Asylstatus
Khafagys hin, und bat, „dies sorgfältig gegenüber [einem]
möglichem Auslieferungsinteresse AGY’s [Ägyptens] ab-
zuwägen.“ (Dokument 55)233

Während dessen setzte das AA per e-Post das für Rück-
führung und Rückkehrförderung zuständige Referat A 4
im BMI von dem Sachverhalt in Kenntnis, wies auf den
vermeintlichen asylrechtlichen Status Khafagys hin, wes-
wegen „eine Abschiebung (…) daher in Konflikt mit der
Genfer Flüchtlingskonvention stehen“ könne und bat um
kurzfristige Stellungnahme, die wohl noch am selben Tag
erfolgte. (Dokument 56)234 Denn später am Tag infor-
mierte Ref. 508 des AA die Deutsche Botschaft in Sara-
jewo darüber, dass Khafagy nach Auskunft des Bundes-
amtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in
Deutschland kein Asyl gewährt wurde. Daher sei ledig-
lich eine Duldung als Flüchtling möglich, worüber jedoch
keine genaueren Informationen vorlägen. Nach Rück-
sprache mit dem Referatsleiter 508 und dem Unterabtei-
lungsleiter im AA bestehe keine Grundlage, gegen die ge-
plante Auslieferung Khafagys nach Ägypten weiter als
bisher zu intervenieren.235

Damit endeten alle Aktivitäten deutscher Behörden im
Zusammenhang mit Khafagys Abschiebung nach Ägyp-
ten.

d) Frage der Beteiligung deutscher Behörden
an der Vernehmungen Khafagys

Der Ausschuss ging intensiv der Frage nach, ob deutsche
Behördenvertreter an der Vernehmung Khafagys beteiligt
waren.

In seiner Aussage vor dem Ausschuss äußerte der Zeuge
Khafagy die Vermutung, dass unter den Soldaten des Ver-
nehmungsteams auf der Eagle Base auch deutsche gewe-
sen seien. In den überwiegend englisch geführten Verneh-
mungen habe ihn eine der Personen in englischer Sprache
mit den Worten angesprochen „Ich kenn dich, ich kenn
dich.“ und „Kennst Du mich denn nicht, ich kenne dich
doch sehr gut.“.236

Dies habe ihn verblüfft, da er bisher noch nie in Sarajewo
gewesen sei. Hieraus zog der Zeuge Khafagy den Schluss,
dass es sich um einen Deutschen handeln musste:

„Wo sonst hätte ich ihn denn treffen können? Ich war ja
vorher noch nie in Sarajevo, auch nicht in Bosnien. Also
habe ich von ihm verstanden, dass wir uns irgendwo ge-
troffen haben, und das muss hier in Deutschland gewesen
sein. Das ist der einzige Ort, der möglich ist, an dem man
sich getroffen haben kann oder sich kennengelernt haben
kann.“237

Hinsichtlich der BKA-Beamten Port und Zorn bestehen
aufgrund der Aktenlage und Zeugenaussagen für den
Ausschuss keine nachvollziehbaren Zweifel, dass diese
am 2. Oktober 2001 Khafagy nicht vernahmen. Über die-
sen Fall hinaus ging der Ausschuss aber auch weiteren
Hinweisen nach, die auf eine mögliche Beteiligung deut-
scher Behördenvertreter an der Vernehmung Khafagys
hindeuteten.

aa) Die deutschsprachige Vernehmungs-
person „Sam“ alias xxxxxxxx xxxxxxxx

aaa) Zeugenaussagen zu „Sam“ alias xxxxxxxx
xxxxxxxx

Die BKA-Beamten Port und Zorn sowie der sie am 2. Ok-
tober 2001 begleitende BND-Sprachmittler S. (alias Mo-
hammed) trafen nach eigener Aussage auf der Eagle Base
auf eine deutschsprachige Person, die der Leiter des dorti-
gen Vernehmungsteams war.

xx xxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xx xxxxxx xxxxx
xxx-xxxxxxxx xxxxxxxxx xx xxxxxxxx xxxx238 xxx
xxxxxx xxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx xxxx xxxx xxxxxx
xxxxxx xxxx xxx xx xxx xxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxx xx xxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxx239x xxxx xxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxx240x
xxx xxx xx xxxxx xxxx xxxxxxxx xxxx xxxx xxx
xxxxxxx xxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxx xxxxxx xxxx xxx
xxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxx241 xxx xxxx xx xxx

232 MAT A 305, Bl. 10–21 (10).
233

236 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 81.
237 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 82.
238 MAT A 307, Bl. 52-53, 56-57.
239
MAT A 305, Bl. 22–23.

234 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 273
235 MAT A 305, Bl. 22, 23.

S., UA-Prot. 18, VS-V, Tgb.-Nr, 14/06, S. 42.
240 S., UA-Prot. 18, VS-V, Tgb.-Nr, 14/06, S. 33.
241 MAT A 307, Bl. 56.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 521 – Drucksache 16/13400

xxxxx xxx xx-xxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxx
xxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxx
xxxxxxx xxxxx xxxx xxx xxxx xxxxxxx xxx242x xxxx
xxxx xxx xxxxxx xxxx xxx xxxxxx xx xxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxx xx
xxxxxxx xxxxxx:243

xxxx xxxxx xx xxx xxx xxxxx xxx xxxxx xxxx xxxxxx:
xxx xxx xxxxx xxxxx244 […] xxx xxx xxxxxxx xxxxx
xxx xxxx xxx xxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxx
xxxxx xxxxxx xxxxxxxx xx xxx xxxxx xxxxxx xxxxxx
xxxx xxxxxxx245

xxxx xxx xxxxxxx xxxx xxx xxxxx xxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx246 xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxx xxx
xx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx Sie habe
die BKA-Beamten und den Sprachmittler S. nach ihrer
Ankunft in der Eagle Base aus dem Stabsbereich abge-
holt, in den Gefängnisbereich gebracht und die Zeit über
dort „betreut“.247 Hier stellte sie sich ihnen jedoch nicht
als Sam248, sondern als ein xxxxxxx xxxxxxx vor.249
Eine Person namens Sam sei beiden Beamten nicht be-
gegnet.250 xxxxxxx xxxx xxx xxxxx xxxx xxxxxx
xxxxxxx xxxxx xxxxxx xx xxx xxxxxxxxxxxxxx xx xxx
xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xx xxx
xxxx xxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx251 xxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxx xxxx xxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxxx xx xxx xx xxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxx xxx xxxx xxx xxxx xxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxxx xxxxxxx xxxxx252

Aufgrund der sich weitestgehend deckenden Personenbe-
schreibungen und des zeitgleichen Zusammentreffens der
Zeugen mit der Person xxxxxxxx/Sams an denselben Or-
ten, sprechen die besseren Gründe dafür, dass es sich
hierbei um ein und dieselbe Person handelt.

bbb) Sam/xxxxxxx – ein deutscher Beamter?

Einziger Hinweis und Anknüpfungspunkt dafür, dass es
sich bei xxx xxx alias Sam um einen deutschen Behör-
denvertreter handeln könnte, sind dessen Deutschkennt-
nisse, die auch von Ausländern erworben werden können.
Keiner der Zeugen konnte bei ihren Vernehmungen mehr
eindeutig sagen, ob es sich um akzentfreies oder akzent-
befangenes Deutsch handelte, das xxxxxxx alias Sam
sprach. Allerdings habe xxxxxxx alias Sam den BKA-Be-
amten Port und Zorn gegenüber angegeben, seine
Deutschkenntnisse durch längere Aufenthalte in Deutsch-
land erworben zu haben.253 Hierzu erinnerte sich der

BND-Mitarbeiter P. in einem dienstlichen Bericht vom
10. Dezember 2005, dass einer der BKA-Beamten ihm auf
der Rückfahrt von der Eagle Base nach Sarajewo berich-
tet habe, dass xxxxxxx alias Sam seinerzeit den BKA-Be-
amten gegenüber angegeben habe, zuvor in einer Befra-
gungseinrichtung in Deutschland/Stuttgart gearbeitet zu
haben.254

Auch gab der Zeuge Port vor dem Ausschuss an, dass
nach seiner Kenntnis xxxxxxx alias Sam Mitarbeiter eines
– vermutlich amerikanischen – Nachrichtendienstes
sei.255 xxxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxx
xxx xxxxxx xxx xxx xxxx xxxxx xxxx xxxxxx xxxxxx
xxxxxxx xxxx xxx xxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx-
xxxxxxxxx xxxxxxxx xx xxx xxxxx xxxx xxxxx xxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxx xxx xx xxxx
xxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxx xxxxxxxx
xxx xxxx xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx
xxxxxxx256

Aufgrund der augenscheinlich laufenden und leitenden
Eingebundenheit xxxxxxx alias Sams in die Arbeit der
US-SFOR-Einrichtung auf der Eagle Base bei Tuzla/BiH
zu dieser Zeit, spricht nach alledem vieles dafür, dass
xxxxxxx alias Sam jedenfalls kein deutscher Behördever-
treter, sondern entweder Mitglied der USNIC oder einer
anderen nachrichtendienstlichen US-Dienststelle war, die
in 2001 in BiH operierte.

bb) Vernehmung Khafagys durch Angehörige
des BND oder „Offiziere mit MAD-
Erfahrung“ im AMIB?

Unabhängig von der SFOR und den einzelnen National
Intelligence Cells (NICs) verfügt die NATO über eine ei-
gene nachrichtendienstliche Einheit, das Allied Military
Intelligence Bataillon (AMIB), das, auch nach Auskunft
des BMVg257, ebenfalls in dieser Zeit in BiH operierte.

Darüber hinaus arbeiten in einer Analyseeinheit, der so-
genannten German National Intelligence Cell (GENIC),
Bundeswehrsoldaten und Geheimdienstmitarbeiter ge-
meinsam zum Schutz der Bundeswehr bei Auslandsein-
sätzen.258 Der im einschlägigen Zeitraum in der GENIC in
Sarajewo eingesetzte BND-Mitarbeiter H. berichtete am
19. Dezember 2005 im Rahmen einer BND-internen Un-
tersuchung zur Person „Sam“ von dem Fall Khafagy in
2001 xxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxxx xx xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxxxxx
xxxxx xxxxxxxx xxxxxx xxxxx xx xxxx xxxxxx:

xxx xxxx xxxxx xxxxxxx xxx-xxxxxxxxx xxx xx xxxxx-
xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxx
xxx-xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxx xxxx xxxxx
xxxxxxx259

242 S., UA-Prot. 18, VS-V, Tgb.-Nr, 14/06, S. 33.
243 S., UA-Prot. 18, VS-V, Tgb.-Nr, 14/06, S. 39.
244 S., UA-Prot. 18, VS-V, Tgb.-Nr, 14/06, S. 33.
245 S., UA-Prot. 18, VS-V, Tgb.-Nr, 14/06, S. 42.
246 Port, UA-Prot. 85, S. 24; Zorn, UA-Prot. 85, VS-V, Tgb.-Nr. 51/08,

S. 2.
247 Port, UA-Prot. 85, S. 24, 29.
248 Port, UA-Prot. 85, S. 25.
249 Port, UA-Prot. 85, VS-V, Tgb.-Nr. 51/08, S. 1
250 Zorn, UA-Prot. 18, S. 84; Parallelfundstelle : Zorn, UA-Prot. 18,

VS-V, Tgb.-Nr. 14/06, S. 23, 24.

253 Port, UA-Prot. 85, S. 24.
254 MAT A 307, Bl. 50.
255 Port, UA-Prot. 85, S. 30.
256 G., UA-Prot. 87, Tgb-Nr. 52/08, S. 6, 7.
257 MAT A 304.
251 Port, UA-Prot. 85, VS-V, Tgb.-Nr. 51/08, S. 2.
252 Port, UA-Prot. 85, VS-V, Tgb.-Nr. 51/08, S. 1.

258 Die Zeit vom 25. November 2004, „Die Islamisten des März“.
259 MAT A 306/1, Bl. 11ff., Geheim, Tgb.-Nr. 56/08.

Drucksache 16/13400 – 522 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei seiner Vernehmung durch den Ausschuss hat der
Zeuge H. jedoch klargestellt, dass er mit seiner damaligen
Aussage nicht die Vermutung äußern wollte, dass deut-
sche Angehörige des AMIB – der MAD oder der BND –
an den Verhören beteiligt gewesen seien, sondern ledig-
lich, dass im Bereich der Multinationalen Division Nord
– deren Hauptquartier in Tuzla war – auch eine Kompanie
des AMIB stationiert gewesen sei. Die deutschen Offi-
ziere im AMIB aber auch der BND-Mitarbeiter Ö. seien
jedoch nicht in Tuzla, sondern in Sarajewo im Hauptquar-
tier der SFOR eingesetzt gewesen. Er habe in Sarajewo
sowohl den BND-Mitarbeiter Ö. als auch die MAD-Offi-
ziere gefragt, ob sie Erkenntnisse zu diesem Fall hätten
oder beteiligt gewesen wären, was von ihnen durchweg
verneint worden sei.260

Dies entspricht den Angaben der Bundesregierung über
die Anzahl und den Einsatzort der in dieser Zeit im AMIB
eingesetzten deutschen Soldaten: Obwohl das Untersu-
chungsrecht des Untersuchungsausschusses sich wegen
Artikel 45a Absatz 3 GG nicht auf den zum Gebiet der
Verteidigung gehörenden MAD erstreckt, gab die Bundes-
regierung gegenüber dem Ausschuss auf freiwilliger Ba-
sis an, dass der MAD entsprechend der damals geltenden
Rechtslage nicht in BiH eingesetzt wurde. Jedoch versa-
hen im fraglichen Zeitraum zwischen dem 25. September
und 6. Oktober 2001 insgesamt 14 Bundeswehrsoldaten
mit „MAD-Erfahrung“ dort ihren Dienst. Diese sollen
während ihres Einsatzes dem MAD-Amt weder unterstellt
noch berichtspflichtig gewesen sein. Drei der Soldaten
seien beim AMIB im Camp Butmir/Sarajewo, einer bei
der dort ebenfalls ansässigen GENIC und zwei beim Na-
tionalen Befehlshaber an dessen Sitz im Feldlager
Rajlovac, 12 km nördlich von Sarajewo eingesetzt gewe-
sen. Darüber hinaus sollen acht Bundeswehrsoldaten sich
in diesem Zeitraum kurzfristig zur Erledigung technischer
Aufgaben in den Lagern Butmir, Rajlovac bzw. Filipovici
im Einsatz befunden haben. Eine Befragung der Soldaten
durch die Bundesregierung habe ergeben, „dass die Sol-
daten weder bei Zugriffoperationen gegen Terrorverdäch-
tige noch bei der Auswertung von Asservaten beteiligt
waren. Weiterhin haben diese weder an Verhören der US-
Seite im Camp Eagle [Base]/Tuzla teilgenommen noch
haben sie Erkenntnisse über Misshandlungen festgenom-
mener Personen gewonnen.“261

Weitergehende Untersuchungen stellte der Ausschuss
aufgrund der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gren-
zen seines Untersuchungsrechts und mangels weiterer
Anknüpfungspunkte in diese Richtung nicht mehr an.

cc) Vermerk des Telefonats vom 26. Septem-
ber 2001 zwischen BG Röhrs und SV/PF
Neidhardt

In dem vom Polizeigehilfen des Polizeiführers erstellten
Vermerk des Telefonats vom 26. September 2001 zwi-
schen Brigadegeneral Röhrs und dem damals dienstha-
benden stellv. Polizeiführer der BAO USA im BKA, Neid-

hardt, (s. o. A.II.2.b)aa), S. 511), wird der General in
indirekter Rede mit der Aussage wiedergegeben (Unter-
streichungen hinzugefügt):

„Aus der Sicht von General Röhrs ist dies kein Fall allein
nur für die militärischen Sicherheitsdienste. Bisher seien
US, kanadische, britische und deutsche (MAD und BND)
Dienste mit der Prüfung und Vernehmung beschäftigt.
[…], dass nach seiner Einschätzung dringend auch fach-
kundige TE-Spezialisten des BKA beteiligt werden müss-
ten.“262

Dem Zeugen Röhrs waren bei seiner Vernehmung durch
den Ausschuss die Einzelheiten dieses Telefonats, wie
auch der gesamte Fall Khafagy, nur aus dem Aktenstu-
dium und auch auf Vorhalt nicht mehr aus eigener Erinne-
rung präsent. Grund hierfür sei, dass der Fall Khafagy ge-
nau auf den Zeitpunkt der Übergabe der von ihm
geleiteten Stabsabteilung Fü S II im BMVg an seinen
Nachfolger am 27. September 2001263, Flottillenadmiral
Eberbach, fiel.264 Im fraglichen Zeitraum – dem 26. und
27. September 2001 – habe er „quasi auf dem Schreib-
tisch tausend Probleme gleichzeitig bewegt und dabei
wohl auch noch den Fall Khafagy mit bearbeitet.“265 Ent-
sprechend war es ihm nicht mehr erinnerlich, ob der BND
oder andere deutsche Behördenvertreter – außer dem
BKA – in Bosnien Khafagy befragten266, wie der Telefon-
vermerk den Anschein weckt.

Der Aktenlage nach muss Grundlage und Auslöser dieses
Telefonats aller Wahrscheinlichkeit nach der Bericht des
Leiters der GENIC in Sarajewo, OTL G. vom 26. Septem-
ber 2001 an das ANBw gewesen sein, das diesen wohl an
seine vorgesetzte Dienststelle, die für das militärische
Nachrichtenwesen zuständigen Abteilung Fü S II des
Zeugen Röhrs im BMVg, weiter steuerte. xx xxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxxxx xx
xxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxx xxxxxxxx xx
xxxxxx xxx xxx x267 Zu dem Zusammenhang zwischen
dieser Berichterstattung und den im Telefonvermerk wie-
dergegebenen Angaben, hat der Zeuge G. vor dem Aus-
schuss ausgesagt:

„Zu dem Telefongespräch kann ich nichts sagen, da es
mir nicht bekannt ist. Die Zusammenstellung der Natio-
nen […] deutet darauf hin, dass es auf die drei Nationen
abzielt, die der USNIC Unterstützung bei der Auswertung
der Asservate zugesagt haben. Ich kann diese Aussage
nur insoweit bestätigen, als diese drei Nationen an der
Auswertung in der USNIC mit beteiligt waren; aber mir
ist nicht bekannt, dass diese drei Nationen in irgendeiner

260 H., UA-Prot. 83, S. 7, 8.; H., UA-Prot. 83, S. 17 (Beteiligung des Ö.

262 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 10.
263 Röhrs, UA-Prot. 87, S. 39.
264 Röhrs, UA-Prot. 87, S. 38, 39.
265 Röhrs, UA-Prot. 87, S. 39.
ausgeschlossen).
261 MAT A 304.

266 Röhrs, UA-Prot. 87, S. 38.
267 MAT A 312 /3, 314/2, GEHEIM, Tgb.-Nr. 59/08, Trennblatt 3.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 523 – Drucksache 16/13400

Form an einer Befragung oder Vernehmung beteiligt wa-
ren. Das ist mir nicht bekannt“268

Der Zeuge Wenckebach hat die in dem Telefonvermerk
der BAO USA dem Zeugen Röhrs zugeschriebenen Aus-
sage dahingehend bewertet:

„das [was] das Bundeskriminalamt da festgehalten hat
über das Gespräch zwischen Bundeskriminalamt und
Herrn Röhrs, hat für mich den Charakter eines Einzelhin-
weises. Das heißt, ich habe nirgendwo in den Unterlagen
oder in den Gesprächen eine Bestätigung dieser Aussage,
dass auch [deutsche] Dienste bereits den Khafagy ver-
nommen hätten, gefunden.269

Ob die dem damaligen Leiter der für das militärische
Nachrichtenwesen zuständigen Stabsabteilung im BMVg
im BKA-Telefonvermerk vom 26. September 2001 zuge-
schriebene Äußerung hinsichtlich einer Vernehmung
Khafagys durch deutsche Dienstellen (MAD/BND) so tat-
sächlich gemacht wurde, konnte somit vom Ausschuss
nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auch konnten
keine Hinweise dafür gefunden werden, dass der Zeuge
Röhrs von anderer Seite als durch die Berichterstattung
der GENIC/ANBw von den Festnahmen, dem Unterstüt-
zungsersuchen der USNIC und der Beteiligung der NICs
anderer Nationen erfahren hatte. Nur dann aber hätte
diese, über den Kenntnisstand der GENIC hinausgehende
Information, Eingang in das Telefongespräch mit dem
stellvertretenden Polizeiführer Neidhardt finden können.
Kenntnisstand der GENIC war aber ausweislich der Ak-
tenlage und Zeugenaussagen zu diesem Zeitpunkt ledig-
lich, dass die Festnahmen am 25. September 2001 in Sa-
rajewo/Stadtteil Ilidiza stattgefunden haben, die USNIC/
SFOR um Unterstützung bei der Asservatenauswertung
bittet und andere NICs ebenfalls Unterstützung in Aus-
sicht stellten. Vieles spricht somit dafür, dass es sich bei
dem Telefonvermerk insoweit um einen Übertragungs-
fehler bzw. eine unzutreffende Wiedergabe des Ge-
sprächsinhalts handelt, zumal nicht der stellvertretenden
Polizeiführer, der das Gespräch mit dem Zeugen Röhrs
führte, den Vermerk fertigte, sondern dessen Gehilfe.

e) Kenntnis von den Haftbedingungen und
Verhörmethoden auf der Eagle Base

Der Ausschuss bemühte sich festzustellen, inwieweit die
bereits im Jahr 2001 durch die Beobachtungen und Be-
richte der BKA-Beamten Port und Zorn gewonnenen Er-
kenntnisse über den Umgang der USA mit Terrorverdäch-
tigen auf dem US-SFOR-Militärstützpunkt Eagle Base
den verantwortlichen Entscheidungsträgern der Bundes-
regierung und den Spitzen der in ihrem Geschäftsbereich
nachgeordneten Behörden zur Kenntnis kamen.

aa) Bundesamt für Verfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) war ausweis-
lich des vorgelegten Aktengutes durch einen Verbin-

dungsbeamten in der BAO USA an dem ganzen Vorgang
nachrichtlich beteiligt. In der Zeit vom 26. September bis
3. Oktober 2001 übersandte dieser seiner Behörde die von
der BAO USA zur Verfügung gestellten Personenerkennt-
nisse zu Khafagy, einzelne Zwischenberichte des Leiters
der GENIC zu dieser Sache sowie einige der Tagesbe-
richte der BKA-Beamten Port und Zorn aus Sarajewo.
Darunter befand sich auch der Tagesbericht vom 2. Okto-
ber 2001, dem Tag des von den BKA-Beamten abgebro-
chenen Befragungsversuches Khafagys auf der Eagle
Base. Die Haft- und Verhörumstände wurden in diesem
Bericht jedoch nur allgemein beschrieben. Rechtsstaat-
lich bedenkliche Angaben enthielt er nur hinsichtlich des
bisher den Festgenommenen vorenthaltenen Rechtsbei-
standes (s. u. A.II.2.e)dd), S. 524 f.). Der später, nach der
Rückkehr, von dem BKA-Beamten Zorn ausführlicher er-
stattete Bericht mit allen Details, findet sich nicht im vor-
gelegten Aktengut des BfV. Er wurde daher wohl nicht,
wie die anderen Ermittlungsberichte, an die in der BAO
USA tätigen Vertreter anderer Sicherheitsbehörden des
Bundes weitergegeben. Zumindest auf diesem Wege sind
die einzelnen Haft- und Verhörumstände auf der Eagle
Base in 2001 dem BfV nicht zur Kenntnis gekommen.

Dem BfV-Präsidenten Fromm ist seiner Zeugenaussage
zufolge, der Fall Khafagy erst durch Presseberichte im
Herbst 2006 bekannt geworden.270

bb) Generalbundesanwaltschaft

Die BKA-Beamten Port und Zorn stimmten am 2. Okto-
ber 2001 ihre Entscheidung, Khafagy aufgrund der auf
der Eagle Base herrschenden Haft- und Verhörumstände
nicht zu befragen, mit dem Leiter des Zentralen Einsatz-
abschnitts in der BAO USA im BKA, Soukup, ab.271 Hier-
bei war auch eine Vertreterin des GBA, Frau Oberstaats-
anwältin beim BGH, xxx xxxxxx, anwesend.272 Dem
GBA waren somit auf Arbeitsebene die der Befragung
Khafagys entgegenstehenden Haft- und Verhörumstände
auf der Eagle Base bekannt.

Ob und inwieweit dies innerhalb der GBA Entscheidungs-
trägern zur Kenntnis gegeben wurde, hat der Ausschuss
nicht untersucht.

cc) GENIC, ANBw und Bundesministerium der
Verteidigung

Das Gebiet der Verteidigung ist dem Untersuchungsrecht
des Ausschusses durch Artikel 45a Absatz 3 GG grund-
sätzlich entzogen. Trotzdem ermöglichte die Bundesre-
gierung unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen
Grundsätze und im Rahmen des Untersuchungsauftrages
des 1. Untersuchungsausschusses die Vernehmung des
damaligen Leiters der GENIC, OTL G., und legte dem
Ausschuss einzelne Akten vor. Dem und den sonstigen

270 Fromm, UA-Prot. 93, S. 6.
271 Port, UA-Prot. 85, S. 12, 17 ; Zorn, UA-Prot. 85, Bl. 64.
272 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 90-91; MAT A 311, 312, 306/3, Tgb.-
268 G., UA-Prot. 87, S. 25.
269 Wenckebach, UA-Prot .87, S. 45.

Nr. 46/08 – VS-V, Bl. 44 (hier Nennung des Namens der GBA-Ver-
treterin).

Drucksache 16/13400 – 524 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Unterlagen und Zeugenaussagen nach erlangte neben
OTL G. in Sarajewo zumindest auch dessen vorgesetzte
Dienstelle, das Amt für Nachrichtenwesen der Bundes-
wehr sowie der damalige Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos Kenntnis von den Haftumständen auf
der Eagle Base.

Unmittelbar und ausführlich erhielt OTL G. von den BKA-
Beamten Port und Zorn nach ihrer Rückkehr von der
Eagle Base Bericht über die Gesamtumstände, die sie
zum Abbruch des Befragungsversuchs Khafagys führten.273
In seinem Abschlussbericht an das ANBw über die geleis-
tete Unterstützung der GENIC und des BKA bei der Aus-
wertung der Asservate, berichtete OTL G. unter der Über-
schrift „Polizeiliche Belange“:

„Zu der Praxis der US bei Vernehmungen und Verwah-
rung der Festgenommenen ist festzustellen, dass die Haft-
bedingungen aus Sicht der beteiligten BKA-Beamten mit
deutschen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar waren.“274

Auch in seinem Vortrag am 17. Oktober 2001 vor dem
Befehlshaber des Einsatzführungskommandos – der ope-
rativen Führungsebene aller Einsätze der Bundeswehr im
Ausland –, Generalleutnant Friedrich Riechmann, kamen
die Umstände der Festnahme und Inhaftierung der am
25. September 2001 Festgenommenen zur Sprache. Aus-
weislich des beim Vortrag verwendeten Powerpoints-
kripts unterrichtete OTL G. unter dem Oberpunkt „Aktu-
elle Lage – Terrorismus“ Generalleutnant Riechmann
über den Ablauf der Operation „Hotel Hollywood“275 –
begonnen von den morgendlichen Festnahmen am 25. Sep-
tember bis zur Abschiebung al-Jamals und Khafagys am
5. bzw. 6. Oktober 2001.276 (Dokument 140) Zum „Flug
nach Tuzla“ am 2. Oktober 2001 ist dort stichpunktartig
festgehalten:

„Bedingungen, die nicht dem dt. Verständnis einer Inhaf-
tierung bzw. Einvernahme entsprachen.“277

Bei der abschließenden Zusammenfassung wird hervor-
gehoben:

„Die Rechtsgrundsätze, aufgrund derer die US-Streit-
kräfte hier handelten, können nicht offizielle Handlungs-
richtlinie für deutsche Streitkräfte sein.“

und

„Es kann davon ausgegangen werden, dass vertrauliche
Informationen an USNIC, auch wenn diese vage sind,
aufgrund des hohen Erfolgsdrucks unverzüglich und ohne
Rücksicht umgesetzt werden.“278

In seiner Aussage vor dem Ausschuss hat der Zeuge G.
die letzte Aussage dahingehend erläutert, dass mit „rück-
sichtsloser Umsetzung“ keine „rüden“ Aktionen bzw.

Festnahmen wie im Falle Khafagys gemeint waren, son-
dern solche, die ohne Rücksicht auf den Informationsge-
ber durchgeführt werden:

xxx xxxxxx xxxx xxx xxx xxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxx xxxx
xxx xxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx279

Die näheren Einzelheiten über den Ablauf des Vortrags,
ob die Berichterstattung über die Festnahmen am 25. Sep-
tember 2001 und die Folgemaßnahmen Nachfragen und
Diskussionen bei den Zuhörern provozierten, waren dem
Zeugen G. – nach 7 Jahren – nicht mehr erinnerlich; diese
Art von Briefings seien nahezu zweiwöchentlich vor
Truppenbesuchern im Einsatz von ihm gehalten wor-
den.280

Hinweise, dass dieses Wissen die zuständige Stabsabtei-
lung II im Führungsstab der Streitkräfte im Bundesminis-
terium der Verteidigung erreichte, lagen dem Ausschuss
nicht vor.

dd) Bundeskriminalamt und Bundes-
ministerium des Innern

Im Bundeskriminalamt kamen die von den BKA-Beamten
gemachten Beobachtungen zu den Haft- und Verhörum-
stände auf der Eagle Base bereits im Jahr 2001 sowohl
Führungskräften auf der Arbeitsebene als wohl auch auf
der Leitungsebene, in Person des damaligen BKA-Präsi-
denten Kersten, zur Kenntnis:

Die Entscheidung, Khafagy am 2. Oktober 2001 aufgrund
der vorgefundenen Haftbedingungen und Verhörmetho-
den nicht zu vernehmen, trafen die beiden BKA-Beamten
Port und Zorn nach telefonischer Rücksprache mit ihrem
unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter des Zentralen
Einsatzabschnitts in der BAO USA, Herrn Soukup, und ei-
ner dabei anwesenden Vertreterin der GBA, Frau Ober-
staatsanwältin beim BGH, xxx xxxxxx.281 Im Ablaufka-
lender der BAO USA notierte man zu diesem Telefonat:

„Seit Tagen werden die Festgenommenen unter Schlaf-
entzug vernommen. Die Zustände entsprechen unter kei-
nen Umständen den Verfahren des BKA (’katastrophale
Zustände’), so dass der Kontakt zu den Befragern abge-
brochen und auf die persönliche Befragung der Festge-
nommenen verzichtet wurde.282

In dem Tagesbericht der BKA-Beamten vom 2. Oktober
2001 gaben sie als Gründe für den Abbruch zunächst nur
die Kopfverletzung und den fehlenden rechtsanwaltlichen
Beistand an.283

273 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 91.
274 MAT A 312/3, 314/2, Bl. 26.
275 MAT A 307, Bl. 22.
276 MAT A 307, Bl. 21-35.

279 G., UA-Prot. 87, Tgb.-Nr. 52/08 – VS-V, S. 2.
280 G., UA-Prot. 87, S. 32.
281 Port, UA-Prot. 85, S. 12, 17, 36; Zorn, UA-Prot. 85, Bl. 64; MAT

A 311, 312, 306/3, Bl. 90-91; MAT A 311, 312, 306/3, Tgb.-Nr. 46/
08 – VS-V, Bl. 44 (hier Nennung des Namens der GBA-Vertreterin).
277 MAT A 307, Bl. 31.
278 MAT A 307, Bl. 35.

282 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 86.
283 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 90, 91.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 525 – Drucksache 16/13400

Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Sarajewo habe er
im Zentralen Einsatzabschnitt und im Unterabschnitt
Zentrale Ermittlungen der BAO USA seinen Vorgesetzten
offen über die in BiH vorgefundene Situation berichtet,
sagte der Zeuge Port vor dem Ausschuss aus.284

Zudem erstellte der BKA-Beamte Zorn am 8. Oktober
2001 einen schriftlichen Bericht, in dem er ausführlich
die Gesamtumstände, deretwegen man von einer Befra-
gung am 2. Oktober 2001 Abstand genommen hatte,
schilderte. Neben den einzelnen Geschehensabläufen an
diesem Tag, berichtete er dort über die baulichen Gege-
benheiten im Gefängnisbereich (Containerhäuser), die
Haftbedingungen (verdeckte Fenster, ständig brennendes
Licht, Schlafentzug, Isolation von der Außenwelt) und
den ihnen gegenüber gemachten Angaben hinsichtlich der
bei den bisherigen Vernehmungen Khafagys und al-Ja-
mals anherrschenden Umstände (Schlafentzug und kein
rechtsanwaltschaftlicher Beistand) (s. o. A.II.2.b)ff)aaa),
S. 516).285 In dem Bericht äußerte der BKA-Beamte Zorn
starke persönliche Zweifel, ob solche Maßnahmen von
dem Mandat der SFOR gedeckt seien und schließt den
Bericht mit der Anmerkung:

„Ob über die vorgenommene Darstellung der Gesamtum-
stände der Situation der Festgenommenen KHAFAGY
und AL_JAMAL in Tuzla eine Mitteilung an weitere Vor-
gesetzte bzw. das BMI erfolgen soll, sollte meiner Mei-
nung nach vom Polizeiführer der BAO-USA entschieden
werden.“286 (Dokument 51)

Adressiert war der Bericht an den „Polizeiführer BAO-
USA über L/ZEA [Leiter Zentraler Einsatzabschnitt]“.
Dem Polizeiführer der BAO USA, Klink, erstatte der
Zeuge Zorn zudem in einem persönlichen Gespräch eine
Woche nach der Dienstreise Bericht.287 Nach Aussage des
Zeugen Klink, sei dieser Bericht an die Amtsleitung wei-
tergeleitet worden. Auch habe er mit der Amtsleitung,
dem damaligen Präsidenten des BKA, Dr. Kersten, hie-
rüber ein Gespräch geführt. Ob er auch Vizepräsidenten
Falk über die Umstände, die zum Abbruch der Befragung
führten, berichtete, sei ihm allerdings nicht mehr erinner-
lich.288 Der Zeuge Falk hat dies bei seiner Vernehmung
durch den Ausschuss verneint. Er sei lediglich bis zu der
Entscheidung über die Entsendung der BKA-Beamten
Port und Zorn in die Berichterstattung eingebunden ge-
wesen:

„Diese Entscheidung, dass die Befragung von Herrn Kha-
fagy und Herrn al-Jamal durch die beiden Beamten Port
und Zorn stattfinden sollte, hat nach meinem Wissen aus
den Akten ein damaliger Abschnittsleiter aus der BAO
USA getroffen. So weit, bis zu diesem Punkt, war ich ein-
gebunden; es sind auch Informationen an mich herange-
tragen worden, und ich war naturgemäß insoweit auch in-
formiert. Etwa ab diesem Zeitpunkt habe ich dann die

Sache etwas aus den Augen verloren; weitere Einzelhei-
ten sind bei mir nicht mehr angekommen.“289

Lediglich die Rückkehr der BKA-Beamten aus Sarajewo
habe ihm der Zeuge Klink im Jahr 2001 mitgeteilt. Nicht
jedoch die näheren Umstände, unter denen Khafagy in-
haftiert und verhört wurde. Die Gesamtumstände des
2001er Vorgangs seien ihm erst im Jahr 2006 im Zusam-
menhang mit den Ermittlungen der StA München nach ei-
ner deutschsprachigen Verhörperson namens Sam im Fall
el-Masri und der hierdurch veranlassten BKA-internen
Nachforschungen bekannt geworden.290

Aus dem von der Bundesregierung dem Ausschuss vorge-
legten Aktengut des BMI ergaben sich keine Hinweise,
dass es vom BKA über die dort bekannten Haft- und Ver-
hörumstände auf der Eagle Base unterrichtet wurde.
xxxxx xxxxxxxx xxxxxxx xxx xxx xxx xxx xxxxx xxxx
xxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xx xxx
xxxxxxxxx xxxxx xx xxx xxx xx xxx xx xxxxxxx xxxx
xxxxxx xxxxxxx xxxxxxxx xxxxx xxx xxx xxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xxxx xxx xxx xxx xx
xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xx xxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxx xxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx xx
xxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxxxxx
xxxxx xx xxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxx xxxxxxx291 Demnach erfuhr das BMI im
Jahr 2001 nichts von den im BKA bekannt gewordenen
Haft- und Verhörumständen auf der Eagle Base.

ee) Bundesnachrichtendienst

Die in der GENIC eingesetzten BND-Mitarbeiter H. und
P. sowie der zusammen mit den BKA-Beamten nach BiH
gereiste BND-Dolmetscher S. erfuhren unmittelbar bzw.
durch den Bericht der BKA-Beamten auf der Rückfahrt
nach Sarajewo von den auf der Eagle Base beobachteten
Haft- und Verhörumständen der Amerikaner (s. o.
A.II.2.b)ff)bbb), S. 518). Während der Zeuge S. nieman-
dem hiervon berichtete, setzte der BND-Mitarbeiter P. in
einem Bericht vom 7. Oktober 2001 seine vorgesetzte
Dienststelle in München in Kenntnis.292 In einem BND-
internen Bericht der für Sicherheit und Geheimschutz zu-
ständigen Abteilung 8 vom 22. Dezember 2005 wird an-
genommen, „dass diese Informationen seinerzeit inner-
halb des BND ordnungsgemäß weitergeleitet wurde, auch
wenn hierzu aktuell bei xxx keine Unterlagen mehr auf-
gefunden werden können.“293

Dem von der Bundesregierung vorgelegten Aktengut des
BND kann kein Hinweis entnommen werden, dass die
Berichterstattung des BND-Mitarbeiters P. aus 2001 Ein-
gang in Unterrichtungen der Behördenleitung, des Präsi-
denten oder einer seiner Stellvertreter, gefunden hat. In
seiner Aussage vor dem Ausschuss hat der damalige

284 Port, UA-Prot. 85, S. 36.
285 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 106–108.
286 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 108.

289 Falk, UA-Prot. 91, Bl. 9.
290 Falk, UA-Prot. 91, Bl. 9.
291 MAT A 311, 312, 306/3, Tgb.-Nr. 46/08 – VS-V, Bl. 43–44.
287 Zorn, UA-Prot. 85, S. 66.
288 Klink, UA-Prot. 85, S. 49, 55.

292 MAT A 307, Bl. 50; P., UA-Prot. 83, S. 30.; H., MAT A 307, Bl. 55.
293 MAT A 307, Bl. 55.

Drucksache 16/13400 – 526 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BND-Präsident, Hanning, angegeben, dass seiner lücken-
haften Erinnerung zufolge ihm die Erkenntnisse der eige-
nen Mitarbeiter über die Bedingungen auf der Eagle Base
damals nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Berüh-
rungspunkte mit den Festnahmen vom 25. September
2001 in Sarajewo habe er persönlich nur durch die Sach-
vorträge der Vertreter des BKA in den Sicherheitslagen
und Präsidentenrunden im Bundeskanzleramt gehabt
(s. u. A.II.2.e)ff)bbb), S. 545). Allerdings sei dort das In-
teresse an der Sache geschwunden, nachdem sich die Per-
sonenverwechslung zwischen Abu Zubaydah und al-
Jamal herausgestellt und die Auswertung der Unterlagen
weniger ergiebig gewesen sei, als erwartet.294 Wieso und
aus welchen Gründen keine Befragung stattgefunden hat,
war ihm auf Nachfrage vor dem Ausschuss nicht mehr er-
innerlich.295 Anlass zur Nachfrage habe er aufgrund der
Vielzahl drängender Probleme unmittelbar nach den An-
schlägen am 11. September 2001 nicht gehabt:

„Für mich war wichtig: Die ganze Operation hat nicht
zum Erfolg geführt. Es gab keine wichtigen Erkenntnisse,
die für den Bundesnachrichtendienst von Bedeutung wa-
ren.“296

Demnach erreichte die auf Arbeitsebene bereits in im Jahr
2001 vorliegende Information über die Haft- und Verhör-
bedingungen auf der Eagle Base nicht die Leitungsebene
im BND.

ff) Bundeskanzleramt
Das Bundeskanzleramt befasste sich mit den Festnahmen
in Sarajewo vom 25. September 2001 auf unterschiedli-
chen Ebenen und zu verschiedenen Zeitpunkten. Stets
stand hierbei jedoch nicht die Person Khafagy, sondern
die des vermeintlichen Abu Zubaydah im Mittelpunkt des
Interesses. Zubaydah sei nach Aussage des damaligen
Leiters der Abteilung 6, dem Zeugen Uhrlau, zum dama-
ligen Zeitpunkt „hinter Sawahiri die wichtigste Person
nach Usama Bin Laden“ gewesen. Zu ihm habe es eine
Woche zuvor Hinweise gegeben, dass er Richtung Eu-
ropa, nach Deutschland unterwegs sein sollte.297

„Als jetzt die vermutliche Festnahme von Abu Subeida in
Bosnien gemeldet wurde, waren wir natürlich doch sehr
interessiert an diesem Fall. […] Uns interessierte die
Frage: Ist Abu Subeida [sic!] der Begleiter dieses, wie
sich dann nachher herausstellte, Herrn Khafagy?“, hat der
für die Vor- und Nachbereitung der Sicherheitslagen zu-
ständige Referatsleiter im BK, der Zeuge Vorbeck, vor
dem Ausschuss betont.298

aaa) Kenntnis der Abteilung 6 von den Fest-
nahmen vom 25. September 2001

Der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt und des-
sen Stellvertreter, die Zeugen Uhrlau und Wenckebach,
erfuhren bereits am 26. September 2001 auf unterschied-

lichen Wegen von den Festnahmen am Vortag (s. o.
A.II.2.a)bb)bbb)(2), S. 510). Die hierbei mitgeteilten In-
formationen erschöpften sich darin, dass eine der festge-
nommenen Personen Abu Zubaydah, die andere ein Mit-
glied der ägyptischen Moslembruderschaft in München
mit Verbindungen zur dortige islamistischen Szene sei
und die SFOR/US-Seite um Unterstützung bei der Aus-
wertung der sichergestellten Asservate gebeten habe, wie
die Zeugen Wenckebach und Uhrlau vor dem Ausschuss
aussagten.299

Eine Leitungsinformation an den Chef BK, Dr. Steinmeier,
über die Festnahmen fand nicht statt. Der Zeuge Wenckebach
hat dies vor dem Ausschuss damit begründetet, dass er
die Festnahme terrorverdächtiger Personen mit Deutsch-
landbezug und die Überprüfung der Information über die
Festnahme Zubaydahs in erster Linie als eine für die Er-
mittlungsbehörden relevante Information angesehen
habe, die sich für ihn mit der Mitteilung an die BAO USA
erstmal erledigt hatte:300

„Der Vorgang selber erschien mir nicht so wichtig, dass
ich dann dazu irgendwelche Aufzeichnungen oder Vorla-
gen gemacht habe; es war noch nicht erkennbar, dass an
dem Fall Besonderheiten und Dinge waren, die beach-
tenswert waren. Das ist mir erst später, nachdem ich von
den Aktivitäten des Bundeskriminalamtes in Bosnien-
Herzegowina erfahren habe, bekannt geworden.“301

Erst in den interministeriellen und überbehördlichen Ge-
sprächsrunden im Bundeskanzleramt in der unmittelbaren
Folgezeit, in denen das BKA von den Zwischenergebnis-
sen seiner Unterstützungs- und Ermittlungsarbeit in Sara-
jewo/BiH berichtete, sowie durch die ebenfalls vom BKA
in dieser Zeit versandten „Bundeslagebilder“ kamen dem
Chef BK die Festnahmen vom 25. September 2001 in Sa-
rajewo zur Kenntnis.

bbb) Thematisierung der Festnahmen vom
25. September 2001 in den Sicherheits-
lagen im Bundeskanzleramt

Das BKA berichtete jedenfalls am 27. und 29. September
sowie am 3. Oktober 2001 in den so genannten Sicher-
heitslagen im Bundeskanzleramt von den Ermittlungser-
gebnissen ihrer nach Sarajewo entsandten Beamten Port
und Zorn.

(1) Zum Wesen der Sicherheitslagen

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde die
bis dahin wöchentliche tagende so genannte nachrichten-
dienstliche Lage (ND-Lage), bestehend aus den Chefs der
Sicherheitsbehörden und dem Chef BK, auf Weisung Bun-
deskanzler Schröders um weitere Behördenspitzen zu ei-
ner sog. Sicherheitslage erweitert. Diese tagte in der ers-
ten Zeit nach dem 11. September täglich. Die
Sicherheitslagen dienten als Gesprächsrunde, um sicher-
heitsrelevante Informationen unter Wahrung der jeweili-

294 Hanning, UA-Prot. 93, S. 29.
295 Hanning, UA-Prot. 93, S. 30 .
296 Hanning, UA-Prot. 93, S. 30 .

299 Uhrlau, UA-Prot. 58, S. 58, 60; Wenckebach, UA-Prot. 87,
S. 46–47.
297 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 58.
298 Vorbeck, UA-Prot. 89, S. 14.

300 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 52,53.
301 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 45.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 527 – Drucksache 16/13400

gen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zusam-
menzuführen.

(2) Die Festnahmen vom 25. September 2001 in den
Sicherheitslagen vom 27., 29. September und
3. Oktober 2001

Ausweislich der dem Ausschuss vorgelegten Ergeb-
nisprotokolle der Sicherheitslagen vom 27., 29. Septem-
ber und 3. Oktober 2001 und der Aussagen der vom Aus-
schuss hierzu vernommenen Teilnehmer kamen die Haft-
und Verhörmethoden an diesen Terminen nicht zur Spra-
che.

In der Sicherheitslage am 27. September 2001 berichtete
das BKA zunächst „nur“ von der Verhaftung zweier Per-
sonen in BiH, von der die eine eine Wohnung in München
habe, und es sich bei der anderen vielleicht um Abu Zu-
baydah handele.302

Am 29. September 2001 korrigierte der Vertreter des BKA
in der Sicherheitslage diese Angaben und teilte mit, dass
es sich unter den in Bosnien verhafteten Personen nicht
um den gesuchten Zubaydah handelte.303

Am 3. Oktober 2001 – einen Tag nach dem abgebroche-
nen Vernehmungsversuch – wird Khafagy erstmalig na-
mentlich erwähnt. Jedoch ausschließlich im Zusammen-
hang mit einem Vortrag des aktuellen Erkenntnisstandes
zu einer anderen terrorverdächtigen Person, der des D..304
Dort heißt es:

„Die möglicherweise von D. ausgehende Bedrohung wird
durch einen Hinweis des BKA unterstrichen, demzufolge
bei dem in Bosnien festgenommenen Khafargi [sic!] Te-
lefon-Nummern von zwei Personen gefunden wurden,
von denen eine im „Meliani-Komplex“, die andere im
Beziehungsgeflecht des D. eine Rolle gespielt habe.“305

Hiermit waren die durch die Beamten Port und Zorn am
1. Oktober 2001 im persönlichen Telefonbuch gefunde-
nen Einträge zu B. und Thaer M. gemeint, die schlussend-
lich den Ausschlag zur Entscheidung innerhalb der BAO
USA gaben, Khafagy von den BKA-Beamten befragen zu
lassen (s. o. A.II.2.b)ee)ddd), S. 515).

(3) Die Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001

Allerdings war, ausweislich der Aktenlage, eine Thema-
tisierung der Haft- und Verhörmethoden auf der Eagle
Base für die Sicherheitslage am 9. Oktober 2001 vom
BKA zumindest vorgesehen. In zwei im Aktengut des
BKA enthaltenen und der Vorbereitung auf diese Sicher-
heitslage dienenden Sprechzettel für den damaligen BKA-
Präsidenten, Dr. Kersten, finden sich Angaben über die
neuesten Erkenntnisse in Sachen Khafagy und al-Jamal
inklusive der durch die BKA-Beamten beobachteten Haft-
bedingungen und Verhörmethoden auf der Eagle Base.

Diese Beiträge seien nach Aussage des Zeugen Zorn von
ihm auf Anforderung für die Sicherheitslage am 9. Okto-
ber 2001 gefertigt worden. Ob dieser Beitrag aber auch
die Behördenleitung erreichte oder ob der Inhalt in der Si-
cherheitslage tatsächlich vorgetragen wurde, war ihm bei
seiner Vernehmung vor den Ausschuss nicht erinner-
lich.306

Zum Themenpunkt „Militärische Inhaftierung des
Khafagy und al-Jamal durch die SFOR in Sarajevo“ fin-
det sich in dem einen Sprechzettel des BKA-Präsidenten
die Passage:

„Von einer zeugenschaftlichen Vernehmung der beiden
Gefangenen, die in einem gesonderten Bereich in dem
Militärstützpunkt „Eagle Base“ in Tuzla seit einer Woche
ohne Anwesenheit des Rechtsanwaltes durch ein Verneh-
mungsteam der [geschwärzt] befragt wurden, wurde
durch die BKA-Beamten Abstand genommen, da gewisse
Indizien für Menschenrechtsverletzungen und mit deut-
schen Rechtsnormen kollidierenden Vernehmungsprakti-
ken durch die US-Befrager im Rahmen der Internierung
des AHK und des al-Jamal vorlagen… AHK soll nach
Auskunft der GENIC mittlerweile nach Ägypten abge-
schoben worden sein.“307 (Dokument 57)

Der andere Sprechzettel enthält unter dem Oberpunkt
„Ermittlungsverfahren des GBA gegen Said BAHAJI und
Ramsi BINALSHIB und weitere, bisher unbekannte Per-
sonen […]“ im Unterpunkt „Militärische Inhaftierung
KHAFAGYS und des AL-JAMALS durch SFOR in Sara-
jevo“ die etwas allgemeiner gehaltene Passage:

„[Spiegelstrich] gewisse Indizien für Menschenrechtsver-
letzungen und mit deutschen Rechtsnormen kollidieren-
den Vernehmungspraktiken durch die US-Befrager im
Rahmen der Internierung des KHAFAGYS und des AL-JA-
MALS lagen vor.“308 (Dokument 58)

Ein der Vorbereitung des Chefs BK, Dr. Steinmeier, auf
diese Sicherheitslage dienender Gesprächsvorschlag sah
zudem vor, den aktuellen Stand zu diesem Fall beim
BKA-Vertreter abzufragen. Wörtlich heißt es in dem Fra-
gevorschlag:

„BKA: Stand im Fall der in Bosnien festgenommenen bei-
den Personen, eine davon hatte eine Wohnung in Mün-
chen. Ursprünglich wollten die Bosniaken diesen nach
Ägypten abschieben – Stand? – Vielleicht kann AA etwas
ergänzen, da sich nach meiner Kenntnis die Botschaft in
das Abschiebeverfahren eingeschaltet hat.“ 309

An der Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001 nahm je-
doch nicht BKA-Präsident Dr. Kersten, sondern sein Stell-
vertreter, BKA-Vizepräsident Falk teil.310 Dieser sagte vor
dem Ausschuss aus, dass ihm die beiden Sprechzettel
nicht zugeleitet worden seien, so dass die vom BKA ge-

302 MAT A 308, Bl. 9.
303 MAT A 308, Bl. 13.

306 Port, UA-Prot. 85, S. 19, 35; Zorn, UA-Prot. 85, S. 66.
307 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 109 f.
308 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 111 ff (119).
304 MAT A 308, Bl. 17.
305 MAT A 308, Bl. 17.

309 MAT A 308, 307/1, 306/2, Bl. 35.
310 UA-Prot. 84, S. 8 (Beratungssitzung); Falk, UA-Prot. 91, S. 11.

Drucksache 16/13400 – 528 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wonnenen und in den Sprechzetteln niedergelegten Er-
kenntnisse von den Haft- und Verhörbedingungen auf der
Eagle Base von ihm in der Sicherheitslage am 9. Oktober
2001 nicht angesprochen werden konnten. Auch von sich
aus habe er, der Zeuge Falk, die Thematik nicht ange-
sprochen, da ihm – wohl im Gegensatz zu BKA-Präsident
Dr. Kersten (s. o. A.II.2.e)dd), S. 524) – die näheren Um-
stände der Inhaftierung Khafagys erst viel später, nämlich
erst im März 2006 zur Kenntnis gekommen seien.311
Auch habe ihn zu den Festnahmen vom 25. September in
Bosnien nicht der Chef BK, Dr. Steinmeier, aktiv ange-
sprochen.

Der Zeuge Uhrlau hat die ausgebliebene weitere Erörte-
rung der Festnahmen Khafagys und al-Jamals in dieser
und auch der folgenden Sicherheitslage vor dem Aus-
schuss damit erklärt, dass sich die Sicherheitslage im
Kanzleramt ausschließlich deshalb mit dem Fall Khafagy
beschäftigt habe, weil er als Begleiter Abu Zubaydah ver-
mutet wurde. Nachdem sich dies bereits zwei Tage später
als falsch herausgestellte, sei die Angelegenheit für das
BK erledigt gewesen. In der Sicherheitslage vom 9. Okto-
ber 2001 sei der Fall Khafagy und damit auch die Er-
kenntnisse des BKA zu seinen Haftumstände nicht erörtert
worden.312 Dies bestätigten auch andere Teilnehmer an
dieser und späteren Sicherheitslagen313 sowie der Zeuge
Dr. Steinmeier vor dem Ausschuss:

„Ich habe diesen Fall Khafagy von da an nicht weiter ver-
folgt. (…) Beim Fall Khafagy gab es, nachdem sich ers-
tens herausgestellt hat, Abu Subeida war nicht die Person,
für die wir sie hielten, und keine weitere Befassung in der
Sicherheitslage mehr stattgefunden hat dazu, keine Be-
rührungspunkte mehr zum damaligen Chef des Kanzler-
amtes.“314

Diesen und den Aussagen der Zeugen Uhrlau, Vorbeck
und Dr. Steinmeier zufolge, wurden die aus dem Fall
Khafagy in den nachgeordneten Behörden bekannt ge-
wordenen Haft- und Verhörumstände auf der Eagle Base
somit in dieser und auch in der folgenden Sicherheitslage
nicht thematisiert.

Das Protokoll der Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001
selbst wurde von der Bundesregierung dem Ausschuss
nicht vorgelegt, mit der Begründung, dass der protokol-
lierte Inhalt keinen Bezug zum Untersuchungsauftrag
habe.315 Von der durch die Bundesregierung angebotenen
Möglichkeit, im Wege des Vorsitzenden-Verfahrens trotz-
dem Einblick in das Protokoll zu nehmen, hat der Aus-
schuss keinen Gebrauch gemacht.

Die Haft- und Verhörbedingungen auf der Eagle Base
sind nach alledem nicht in den Sicherheitslagen im Bun-
deskanzleramt erörtert worden.

ccc) Anderweitige Kenntniserlangung des
Bundeskanzleramtes von den Haft- und
Verhörumständen auf der Eagle Base
außerhalb der Sicherheitslagen in 2001?

(1) Aktenlage und Zeugenaussagen

In dem vorgelegten Aktengut des Bundeskanzleramtes
liegen zur Festnahme Khafagys und al-Jamals lediglich
Sachstandsmitteilungen in Form der Bundeslagebilder
der BAO USA und des BfV vor, die nicht nur dem BK,
sondern einer Vielzahl weitere Sicherheitsbehörden in
Bund und Ländern in dieser Zeit zur Verfügung gestellt
wurden. xxx xx xxx xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxx xxxx
xxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx316

Hinweise, ob die mündlichen und schriftlichen Berichte
der BKA-Beamten über die Haft- und Verhörmethoden
auf der Eagle Base die Abteilung 6 sowie den Chef Bun-
deskanzleramt, Dr. Steinmeier, außerhalb der Sicherheits-
lagen erreichten, konnten den Akten nicht entnommen
werden. Die hierzu vernommen Mitarbeiter der Abteilung 6,
die Zeugen Uhrlau, Vorbeck und der damalige Chef des
Bundeskanzleramts, Dr. Steinmeier, gaben an, hiervon
erst im Jahr 2006, im Zuge der damals einsetzenden Me-
dienberichterstattung und im Nachgang zu den durch die
Vernehmungen des Ausschusses zum Fall el-Masri zu
Tage geförderten Hinweisen, Kenntnis erlangt zu ha-
ben.317 Das Kanzleramt sei weder durch das BKA, noch in
seiner Funktion als Fachaufsicht vom BND318 oder auf an-
dere Weise – beispielsweise durch Randgespräche etc. –
bis zu diesem Zeitpunkt über die Haft- und Verhörum-
stände auf der Eagle Base informiert worden.

(2) Abweichende Aussage des Zeugen Wenckebach

Hiervon weicht allein die vom Zeugen Wenckebach vor
dem Ausschuss gemachte Aussage ab. Über dessen Be-
kannten in der US-Botschaft erfuhr das Bundeskanzler-
amt am 26. September 2001 von den Festnahmen (s. o.
A.II.2.a)bb)bbb)(2), S. 510). Nach Weitergabe dieser In-
formation an die BAO USA im BKA und seinen Vorge-
setzten Uhrlau am gleichen Tag, habe er zwar das Thema
nicht weiterverfolgt, da das Thema Terrorismusbekämp-
fung nicht in seiner, sondern der Zuständigkeit seines
Kollegen Vorbeck gelegen habe. Auch sei das allgemeine
Interesse an der Angelegenheit schnell geschwunden, als
sich die Verwechslung al-Jamals mit Abu Zubaydah he-
rausstellte. Seiner Erinnerung nach sei er aber noch in
2001 am Rande „über den Flur“ von seinem Kollegen
Vorbeck über die Gründe der nicht vorgenommenen Be-
fragung informiert worden:

„Eingebunden in die Causa Khafagy war ich nicht, zu kei-
ner Zeit. Aber der Kollege, der federführend zuständig

311 Falk, UA-Prot. 91, S. 9.
312 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 58, 62.
313 Fromm, UA-Prot. 93, S. 7; Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 59. 316 MAT A 308, 307/1, 306/2, Tgb.-Nr. 45-08 – VS-V, Bl. 36-39 (38).

314 Steinmeier, UA-Prot. 91, S. 91.
315 MAT A 308/1, 307/4, 306/7.

317 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 58; Vorbeck, UA-Prot. 89, S. 16, 21,
318 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 62, 65–66; Vorbeck, UA-Prot. 89, S. 26.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 529 – Drucksache 16/13400

war, hat ein Büro, dessen Eingang ist ungefähr acht Meter
von meinem Büro entfernt, und da ich mit dem Fall be-
fasst war, weil die keinen anderen erwischt hatten an dem
Tag, wusste er, dass mich der Fall interessierte. […] „Der
war nach meiner Erinnerung auch der Erste, der mir ge-
sagt hatte: Die Beamten des BKA haben übrigens dieses
Angebot zu einem Gespräch nicht genutzt, weil sie den
Eindruck hatten, dass der Gefangene nicht nach den Re-
geln des Strafprozessordnung – er hat das etwas kraftvol-
ler ausgedrückt; das Wort „gefoltert“ fiel wohl auch – be-
handelt worden sei.“319

Für ihn sei es das erste Mal gewesen, von einer derartigen
Behandlung Gefangener durch die Amerikaner gehört zu
haben und sei hierdurch „unfroh überrascht worden“.320

Dem Zeugen Vorbeck war dieses „Flurgespräch“ nicht
mehr erinnerlich. Er hat es in seiner Aussage vor dem
Ausschuss auch ausgeschlossen, dass es in 2001 stattge-
funden haben soll, da er zum damaligen Zeitpunkt nichts
über die konkreten Gründe der Nichtbefragung der Fest-
genommenen gewusst habe. Kenntnis hiervon habe er
erst durch die Medienberichterstattung in 2006 und den
anschließenden Untersuchungen erhalten, ebenso wie
ihm die Berichte der BKA-Beamten erst dann vorlagen.321
Auch der Zeuge Uhrlau hat in seiner Aussage vor dem
Ausschuss bekräftigt, dass die beim BKA und BND vor-
liegenden Informationen über die Haft- und Verhörum-
stände auf der Eagle Base das Bundeskanzleramt und dort
die Abteilung 6 in 2001 weder über die Lagebesprechun-
gen noch anderweitig erreichten. Hätten die Informatio-
nen über die abgebrochene Befragung das Kanzleramt er-
reicht, wäre ein solcher Sachverhalt vermerkt worden:322

„Aber es hat in der Zeit im Kanzleramt keinen erreicht,
der dies auf den Tisch gelegt hätte.323 […] Es hat uns ja
auch beschäftig: Warum haben wir das nicht gewusst?
Wie ist das damals gelaufen? Warum hat das keiner ge-
bracht? – Nein, es hat damals keiner gebracht. Deswegen
ist die Aussage, die ich mit bestem Wissen und Gewissen
treffen kann, nach den mir zu Verfügung stehenden Un-
terlagen und der Erinnerung – auch damals die Gespräche
mit den Beteiligten – Das ist nicht erörtert worden.“324

Eine Auflösung dieser widersprüchlichen Zeugenaussa-
gen war dem Ausschuss letztlich nicht möglich.

3. Bemühungen Khafagys Angehöriger um
Auskunft und rechtsanwaltschaftlichen
Beistand für Khafagy

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob und in
welcher Weise die Angehörigen oder der Rechtsbeistand
Khafagys von Stellen des Bundes über seine Festnahme

und Verbleib informiert wurden und/oder ihnen hierbei
Hilfe geleistet wurde.

a) Kenntnis der Angehörigen Khafagys von
dessen Festnahme und weiteren Verbleib

Die Angehörigen Khafagys in Deutschland erfuhren am
Vormittag des 25. September 2001 durch den Anruf einer
Angestellten des Hotels Hollywood von dessen nächtli-
cher Festnahme und seiner hierbei erlittenen Verlet-
zung.325 Die Tochter Khafagys, die Zeugin Ahlam Kha-
fagy, sagte hierüber vor dem Ausschuss aus, dass den
Anruf seinerzeit ein Mitarbeiter des Verlags entgegen ge-
nommen habe und dieser den Familienangehörigen be-
richtete, „dass er [Khafagy] und sein Mitarbeiter blut-
überströmt abgeführt“ worden seien.326 Der Familie sei zu
diesem Zeitpunkt völlig unklar gewesen, ob es sich hier-
bei um ein Verbrechen oder eine staatliche Maßnahme
gehandelt habe. Ein leitender Angestellter des Verlags sei
daraufhin beauftragt worden, im Namen der Familie den
der Familie bereits bekannten Rechtsanwalt Walter
Lechner damit zu beauftragten, den Verbleib des Khafagy
aufzuklären und ihn ggf. rechtsanwaltschaftlich zu vertre-
ten. Über das Telefongespräch hat der Zeuge Lechner vor
dem Ausschuss berichtet:
„Da hat mich jemand angerufen im Namen der Familie
Khafagy und mitgeteilt, dass in der Nacht (…) Herr
Khafagy in seinem Hotel überfallen wurde, abgeführt
wurde, und die Hotelangestellten hätten Blut gesehen.
Die Hotelangestellten hätten diesem Herrn oder wem
auch immer dies mitgeteilt, und die Bitte und der Auftrag
war, im Namen der Familie soll ich mich darum küm-
mern, was dem Herrn Khafagy widerfahren ist, wo er sich
aufhält, wie es ihm geht, ob er noch lebt, und das natür-
lich so schnell wie möglich.“327

Hieraufhin habe er in den folgenden Tagen telefonisch
nach einem adäquaten Ansprechpartner gesucht, der ihm
Auskunft über den Verbleib Khafagys und die Gründe sei-
ner Festnahme geben konnte.328

Dem Ausschuss war es im Nachhinein nicht mehr mög-
lich vollständig nachzuvollziehen, an welche Institutio-
nen und Amtswalter im In- und Ausland der Zeuge
Lechner sich zu welchem Zeitpunkt im Einzelnen
wandte, da die dazugehörige Mandatsakte, die hierüber
hätte Aufschluss geben können, vom Zeugen Lechner
nicht mehr auffindbar war.329

Aktenkundig geworden und durch Zeugenvernehmungen
größtenteils bestätigt sind jedenfalls folgende Kontakte:

aa) Kontakt zu deutschen Behörden und
Dienstellen

Das Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw)
informierte am 26. September 2001 die BAO USA im
BKA telefonisch darüber, dass Khafagy und der vermeint-

319 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 57.
320 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 47.
321 Vorbeck, UA-Prot. 89, S. 16, 21.
322 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 58.

325 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 52, 67.
326 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 53.
327 Lechner, UA-Prot. 81, S. 6-7; Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 65.
323 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 62.
324 Uhrlau, UA-Prot. 89, S. 66.

328 Lechner, UA-Prot. 81, S. 6-7.
329 Lechner, UA-Prot. 81, S. 6.

Drucksache 16/13400 – 530 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

liche Abu Zubaidah in BiH festgenommen worden seien,
und dass der „Verlag und auch die Person KHAFAGY
(…) durch einen RA Lechner in München (…) vertreten“
werde, verbunden mit der Bitte, dies an das bayerische
Landeskriminalamt (LKA) und das bayerische Landesamt
für Verfassungsschutz (LfV) weiterzuleiten. Dies geschah
an das bayerische LKA um 16:25 Uhr, an das bayerische
LfV um 16:45 Uhr. Bei einem weiteren Anruf zwischen den
Telefonaten mit den bayerischen Behörden teilte das ANBw
mit, „Lechner habe angeboten, zu unterstützen“. 330

Allem Anschein nach half ihm das bayerische LfV weiter,
denn wenig später am Tag erhielt der BND-Mitarbeiter
H., der in diesem Zeitraum Angehöriger der GENIC im
SFOR-Hauptquartier in Sarajewo war, einen Anruf von
Rechtsanwalt Lechner. Dieser habe ihm gegenüber ange-
zeigt, dass er Hs. Telefonnummer vom bayerischen LfV
erhalten habe und dass er Khafagy rechtsanwaltlich ver-
trete. H. verleugnete (weisungsgemäß) Mitarbeiter des
BND zu sein und verwies Lechner darauf, dass er Bun-
deswehrsoldat sei und er sich zum Fall Khafagy nicht äu-
ßere. Weiter hat der Zeuge H. vor dem Ausschuss ausge-
sagt:
„Ich habe ihm geraten, wenn er Informationen vom Bun-
desnachrichtendienst haben möchte, sich an den Bundes-
nachrichtendienst in Pullach zu wenden, wenn er Infor-
mationen über seinen Mandanten möchte, an das SFOR-
Hauptquartier oder an die deutsche Botschaft.“331

Am selben Tag rief Rechtsanwalt Lechner den Leiter der
GENIC, OTL G., an, wobei unklar ist, wie er an dessen
Telefonnummer gelangte. Wieder schilderte er den Sach-
verhalt und bat um Auskunft. G. gab ihm das Versprechen
auf einen Rückruf von einer verantwortlichen Stelle.332
Hinsichtlich der hieraufhin ergriffenen Maßnahmen hat
der Zeuge G. vor dem Ausschuss ausgesagt:
„Ich habe im weiteren Verlauf der Ereignisse Maßnahmen
eingeleitet, um die Situation von Herrn Khafagy klären zu
lassen und bei den entsprechenden Dienststellen behan-
deln zu lassen. Insbesondere habe ich mit der deutschen
Botschaft ein Gespräch über die Situation geführt.“333

Tatsächlich fand auf Anregung des OTL G. ein Gespräch
zwischen den BKA-Beamten und dem deutschen Bot-
schafter in Sarajewo am 4. Oktober 2001 im Vorfeld der
unmittelbar bevorstehenden Abschiebung Khafagys
statt334 (s. o. A.II.2.c), S. 519). Weitere vom Zeugen G.
damals veranlasste Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
Einen Kontakt zum Auswärtigen Amt hat der Zeuge
Lechner in seiner Vernehmung ausgeschlossen.335

bb) Kontakt zum Rechtberater der SFOR in
Sarajewo

Am 27. September 2001 richtete der Zeuge Lechner an
den Rechtsberater (Legal Advisor) der SFOR in Sarajewo

ein Schreiben, in dem er anzeigte, Khafagy rechtsanwalt-
schaftlich zu vertreten und um eine schnelle Mitteilung
des Grundes seiner Festnahme, seinen aktuellen Aufent-
haltsort, den Zeitpunkt seiner Haftentlassung sowie nach
dem zuständigen Richter bzw. Staatsanwalt bat.336 (Doku-
ment 60)

Nachdem er zunächst hierauf keine Antwort erhielt, rich-
tete er am 29. September 2001 ein weiteres Schreiben direkt
an den Legal Advisor der SFOR, Colonel R., in dem er sich
auf sein vorangegangenes Schreiben bezog. Er wies da-
rauf hin, dass die Entscheidung über die Fortdauer der
vorläufigen Festnahme innerhalb von 72 Stunden zu fäl-
len sei und bat um umgehende Mitteilung der Entschei-
dung und des zuständigen Richters.337 (Dokument 61)

Am selben Tag erhielt der Zeuge Lechner von Colonel R.
eine Antwort. Hierin entschuldigt dieser die Verzögerung
der Antwort mit seiner extremen Arbeitsbelastung in den
letzten Tagen.338 Er bestätigte – 4 Tage nach der Fest-
nahme – die Inhaftierung Khafagys durch „SFOR per-
sonnel“, die auf Grundlage von Annex 1a des Daytoner
Friedensabkommens für Bosnien und Herzegowina in
Verbindung mit der UN-Sicherheitsratsresolution Num-
mer 1357 vom 21. Juni 2001 erfolgt sei. Dem Komman-
deur SFOR sei es demnach erlaubt, alle notwendigen und
angemessenen Maßnahmen, inklusive der Anwendung
militärischer Gewalt, zu ergreifen, um die SFOR zu
schützen und ihre Aufgaben zu erfüllen.339 Grund der
Festnahme seien glaubwürdige Informationen gewesen,
die eine Beteiligung Khafagys an sicherheitsgefährdenen
Aktivitäten in BiH nahegelegt haben. Die Frage Lechners
nach dem zuständigen Richter bzw. Staatsanwalt beant-
wortete er implizit dahingehend, dass die SFOR keine
Polizei- oder Strafverfolgungsgewalt ausübe, weswegen
Khafagy auch nicht verhaftet sei und somit nicht unter der
Kontrolle einer Strafverfolgungsbehörde stehe. Die Inhaf-
tierungsentscheidung sei eine rein militärische SFOR-An-
gelegenheit. In den nächsten Tagen sei lediglich mit der
Entscheidung seitens SFOR zu rechnen, ob Khafagy ent-
weder aus der Inhaftierung entlassen oder den zuständi-
gen bosnischen Behörden übergeben werde, sollte sich
herausstellen, dass dessen Aktivität für die Sicherheit in
BiH eine bleibende Gefahr darstelle. Der Zeuge Lechner
solle sich aber sicher sein, dass es Khafagy gut gehe und
er gut behandelt würde.340 Obwohl in den Eingangszeilen
des Anschreibens der Legal Advisor der SFOR um Ge-
duld bat und er weitere Informationen in den kommenden
Tagen in Aussicht stellte341, wurde der Zeuge Lechner
nicht von der Übergabe Khafagys an die bosnischen Be-
hörden und der von dort veranlassten Abschiebung nach
Ägypten in Kenntnis gesetzt. Und das obwohl die BKA-
Beamten sowohl in Gesprächen mit dem Leiter der
USNIC als auch dem Kommandeur der SFOR, General

330 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 7.
331 H., UA-Prot. 83, S. 9.
332 MAT 311, 312, 306/3, Bl. 14.
333 G., UA-Prot. 87, S. 14.

336 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 33.
337 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 50.
338 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 51.
339 Siehe auch: http://www.nato.int/ifor/gfa/gfa-an1a.htm (Annex 1a

des General Framework Agreement)

334 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 104.
335 Lechner, UA-Prot. 81, S. 26.

340 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 52.
341 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 51.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 531 – Drucksache 16/13400

Sylvester, am 3. Oktober 2001 hierauf drangen.342 Auch
sei nach Aussage des Zeugen Khafagy ihm während sei-
ner Inhaftierung zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden,
dass seine Familie bzw. der Zeuge Rechtsanwalt Lechner
versucht habe, Kontakt mit ihm aufzunehmen.343

Die vollständige Korrespondenz zwischen dem Rechtsan-
walt des Khafagy und dem Legal Advisors der SFOR
wurde von Colonel R. persönlich am 30. September 2001
in den BKA-Beamten Zorn und Port in den Räumlichkei-
ten der USNIC im SFOR-Hauptquartier übergeben. Zu-
sammen mit ihrem Tagesbericht schickten sie diese an die
BAO-USA weiter344, wo sie zu den Unterlagen genommen
wurde.

cc) Kontakt zu den ägyptischen Behörden

Parallel hierzu habe sich die Familie nach Aussage der
Zeugin Ahlam Khafagy auch an den ägyptischen Bot-
schafter in Frankfurt und in Sarajewo mit der Bitte um
Hilfe gewandt.345 Anscheinend ohne ersichtlichen Erfolg,
da die Angehörigen von den ägyptischen Behörden
ebenso wenig von der Übernahmeerklärung und darauf-
folgende Abschiebung Khafagys nach Ägypten Mitteilung
erhielten.

b) Gründe für das Absehen von einer
Unterrichtung der Angehörigen
durch deutsche Behörden

Nach Ansicht des Zeugen Wenckbach haben einer Mittei-
lung durch deutsche Behörden grundsätzlich – jedenfalls
von deutscher Seite aus – keine nachrichtendienstlichen
und damit a priori geheimhaltungsbedürftigen Belange
entgegengestanden, da es sich hierbei um eine polizeili-
che Angelegenheit gehandelt habe. Trotzdem sei aber
Herr des Verfahrens über eine solche Mitteilung seiner
Ansicht nach die US-Seite gewesen und nicht Deutsch-
land.346 Die US-Seite informierte die Angehörigen Khafa-
gys jedoch nachweislich nicht.

Nach offiziellen Angaben der SFOR vom 2. Oktober
2001, habe die Zuständigkeit für eine Benachrichtung der
Angehörigen der von der SFOR festgenommenen Perso-
nen bei den hierüber unterrichteten bosnischen Behörden,
hier dem Föderalen Innenministerium BiHs.347, gelegen.
Eine Unterrichtung der Angehörigen Khafagys durch das
Föderale Innenministerium BiHs fand aber tatsächlich
nicht statt.

Der Zeuge Klink hat für die Nichtmitteilung der Fest-
nahme Khafagys durch das BKA ermittlungstaktische
Gründe vor dem Ausschuss angeben: Als man von der
Festnahme Khafagys am 26. September 2001 erfuhr, habe

noch – in Abstimmung mit der Bundesanwaltschaft – die
Überlegung im Raume gestanden, Durchsuchungen in
Khafagys Geschäfts- und Privaträumen in München vor-
zunehmen. Hierzu habe aber die Bundesanwaltschaft erst
die Ergebnisse der Asservatenauswertung und der Befra-
gung Khafagys abwarten wollen.348 Ansonsten habe bei
Ermittlungsverfahren die vom Generalbundesanwalt ge-
führt wurden, wie es hier der Fall war, generell auch die
Bundesanwaltschaft die Kontakte zu den Anwälten abge-
wickelt.349 Doch auch die GBA informierte die Angehöri-
gen Khafagys weder zum Zeitpunkt der ersten Kenntnis
seiner Festnahme, am 26. September 2001, noch später.

Im Ergebnis wurden die Angehörigen Khafagys somit
weder durch die SFOR, die USA oder die bosnischen Be-
hörden, noch von den deutschen Behörden im In- und
Ausland über dessen Festnahme, Inhaftierung und Ab-
schiebung nach Ägypten eigeninitiativ und zeitnah infor-
miert. Verlässliche Auskunft über die Festnahme Khafa-
gys erhielt der von der Familie mandatierte Rechtsanwalt,
der Zeuge Lechner, nur durch die SFOR. Von dort aber
nur reaktiv, zeitlich verzögert und unvollständig.

4. Kenntnis der Bundesregierung von
weiteren Personen im Sinne des Unter-
suchungsauftrages, die nach dem
11. September im Camp Eagle Base
oder anderen von US-amerikanischen
Stellen genutzten Gefängnissen in
Bosnien-Herzegowina unter Terror-
verdacht festgehalten wurden

Die Festnahmen Khafagys und al-Jamals am 25. Septem-
ber 2001 in Sarajewo waren kein Einzelfall. Sie fanden
im Zusammenhang mit einer Reihe weiterer Anti-Terror-
Maßnahmen der SFOR nach dem 11. September, wohl
vor allem unter Initiative des US-amerikanischen Anteils
in Zusammenarbeit mit den bosnischen Behörden statt. In
einem Bericht des GENIC-Leiters, dem Zeugen G., an das
ANBw vom 16. Oktober 2001 sprach dieser auch von ei-
nem ‚Beginn der „Anti-Terror-Aktionen’ in BiH seitens
US“.350

Hinweise auf die Vorbereitung dieser Anti-Terrormaß-
nahmen der USA in BiH können einem zu den Akten ge-
nommenen Lagevortrag des Zeugen G. vor dem Befehls-
haber des Einsatzführungskommandos am 17. Oktober
2001351 entnommen werden. Im Zeitraum vom 22. bis
24. September fanden demnach zwischen US-amerikani-
schen und verschiedenen hochrangigen bosnischen Re-
gierungsstellen (unter Einbeziehung des COMSFOR und
auch dem NATO – Supreme Allied Commander Europe
(SACEUR), unter deren Befehl die SFOR zu diesem Zeit-
punkt stand) konkrete Konsultationen über das weitere
Vorgehen im Anti-Terror-Kampf statt.352 (Dokument 62) 342 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 102-103.

343 Khafagy, UA-Prot. 81, S. 85.
344 MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 72.
345 Ahlem Khafagy, UA-Prot. 81, S. 66.
346 Wenckebach, UA-Prot. 87, S. 49, 50.
347 SFOR Transcript: Joint Press Conference, 02. October 2001;

348 Klink, UA-Prot. 85, S. 53.
349 Klink, UA-Prot. 85, S. 54.
350 MAT A 312/3, 314/2, Trennblatt Nr. 4, Bl. 27.
Quelle: http://www.nato.int/SFOR/trans/2001/t011002a.htm (Stand:
27. Februar 2009).

351 MAT A 307, Bl. 21-35.
352 MAT A 307, Bl. 23; MAT A 306/6.

5 Personen – ohne Bezug zum Untersuchungsgegenstand –
gekommen war.354 Diese Festnahmen bestätigte die SFOR
auf einer Pressekonferenz am 2. Oktober 2001.355 xxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xx xxxx xxxxxxxx xxx
xxxxxx xx xx xxxxxx xxxx xxxx xx xxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxx xxxx xxx xx xxxxx xxxxxxxx
xxxxxx356 xxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxx xxxxx
xxxxxxxxxx xx xxx xxxx xxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx

xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxx
xxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xxxx xxx xxx
xxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxx

weiterer Festnahmen in über 10 Fällen gekommen ist.359
(Dokument 141)

Der Ausschuss konnte somit zwar keinen weiteren Fall
feststellen, bei dem Personen mit deutscher Staatsangehö-
rigkeit oder legalem deutschen Aufenthaltsstatus nach
dem 11. September im Camp Eagle Base oder anderen
von US-amerikanischen Stellen genutzten Gefängnissen
in Bosnien-Herzegowina unter Terrorverdacht festgehal-
ten wurden. Allerdings ist damit aufgrund der vorstehend
genannten, dem Ausschuss vorliegenden Hinweisen nicht
ausgeschlossen, dass es trotzdem zu einer Vielzahl weite-
rer Verhaftungen von Terrorverdächtigen ohne Deutsch-
landbezug durch die SFOR in BIH in dieser Zeit gekom-
men ist, die das Schicksal Khafagys und al-Jamals unter
Umständen teilten. 353 G., UA-Prot. 87, S. 31.

354 MAT A 307, Bl. 23.
355 SFOR Transcript: Joint Press Conference, 02. October 2001;

Quelle: http://www.nato.int/SFOR/trans/2001/t011002a.htm (Stand:
27. Februar 2009).

356 G., UA-Prot. 87, Tgb.-Nr. 52/08 – VS-V, Bl. 4.

357 G., UA-Prot. 87, Tgb.-Nr. 52/08 – VS-V, Bl. 6.
358 Zorn, UA-Prot. 85, S. 64.
359 MAT A 312/3, 314/2, Trennblatt Nr. 5, Bl. 52, 53.
Drucksache 16/13400 – 532 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diese Koordinierungsgespräche im Vorfeld der Anti-Ter-
ror-Maßnahmen waren zumindest den deutschen Vertre-
tern vor Ort unbekannt. Nach Aussage des Zeugen G. vor
dem Ausschuss, sei die Leitung der GENIC nicht an die-
sen Koordinierungstreffen beteiligt gewesen, sondern er-
hielt diese Information erst im Nachhinein als Hinter-
grundinformation für das Unterstützungsersuchen der
USNIC am 26. September 2001:

„Nach meinen Kenntnisstand war das eine Information
der USNIC nach dem Motto: „Wir haben das lange intern
national vorbereitet.“353

In dem Vortrag des Zeugen G. wurde weiterhin die Ver-
haftung Khafagys am 25. September 2001 in einer Reihe
mit weiteren Anti-Terror-Maßnahmen dargestellt, in
deren Zuge es nach den damaligen Erkenntnissen der
GENIC allein im Zeitraum vom 25. September bis 6. Ok-
tober 2001 zu zwei weiteren Festnahmen von insgesamt

xxxxxxxxxxxxx xxxx xxxx xx xxxxx xxxx xxxx xxxx
xxxxxxx xxxxxxxx xxxxx357

Der Zeuge Zorn berichtet vor dem Ausschuss, dass auf
der Eagle Base die US-amerikanischen Befrager den
BKA-Beamten gegenüber durchscheinen ließen, dass sich
dort im Containergefängnisbereich noch andere festge-
haltene Personen befänden. Hinweise, dass dies Personen
mit Deutschlandbezug gewesen seien, habe es aber keine
gegeben.358

Einer dem Ausschuss vorgelegten, aber mangels Bezug
zum Untersuchungsgegenstand durch die Bundesregie-
rung überwiegend geschwärzten Verhaftungsliste mit
Stand 19. Oktober 2001 und der Überschrift „Wer wurde
im Rahmen der Gegenmaßnahmen gegen mögliche terro-
ristische Aktionen bisher in BiH verhaftet“ kann entnom-
men werden, dass es allein bis zum 19. Oktober 2001
über den Fall Khafagys hinaus noch zu einer Vielzahl

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 533 – Drucksache 16/13400

III. Der Fall Khaled el-Masri
1. Überblick
Zum Jahreswechsel 2003/2004 reiste der aus dem Liba-
non stammende deutsche Staatsbürger Khaled el-Masri
von seinem Wohnort Neu-Ulm per Bus mit dem Ziel
Skopje nach Mazedonien. Bei einer Passkontrolle an der
serbisch-mazedonischen Grenze wurde er festgenommen.
Der Grund der Festnahme wurde ihm nicht mitgeteilt,
Kontaktaufnahme zur deutschen Botschaft wurde ihm
verwehrt. Er wurde in ein Hotel verbracht und dort fest-
gehalten. Ihm wurde Fragen zu seinem privaten und ge-
schäftlichen Umfeld gestellt, insbesondere zu seinen Be-
ziehungen innerhalb der islamischen oder islamistischen
Szene in Neu-Ulm. Nach ca. drei Wochen wurde er per
Flugzeug in ein Gefängnis nach Afghanistan, Kabul oder
Baghram verbracht. Dort wurde er bis Ende Mai 2004 ge-
fangen gehalten und mehrfach verhört, meist von Perso-
nen mit US-amerikanischem Akzent, aber auch von einer
deutschsprachigen Person. Ohne jede Erklärung zu dem
Grund seiner Gefangenschaft wurde er zurück nach Eu-
ropa geflogen und in Albanien ausgesetzt. Am 29. Mai
2004 flog er von Tirana nach Frankfurt am Main und
kehrte nach Neu-Ulm zurück.
Am 31. Mai 2004 teilte der Botschafter der Vereinigten
Staaten von Amerika dem deutschen Bundesinnenminis-
ter mit, dass ein deutscher Staatsbürger unter Terroris-
musverdacht, der sich nicht bestätigt habe, festgehalten
worden sei.
Der Untersuchungsausschuss hat untersucht, ob Stellen
des Bundes vor oder während der Entführung von el-
Masri Informationen über diesen an ausländische Stellen
lieferten und so gegebenenfalls zu seiner Entführung bei-
trugen, ob sie an seiner Vernehmung beteiligt waren und
wie die Bundesregierung die Aufklärung des Falles unter-
stützte.

2. Islamistische Szene im Raum Ulm und ihre
Überwachung

Der Untersuchungsausschuss ist der Frage nachgegangen,
ob Stellen des Bundes vor oder während der Entführung
von Khaled el-Masri Informationen über diesen an aus-
ländische Stellen übermittelten und so möglicherweise zu
dessen Verschleppung beitrugen. Ebenso hat er unter-
sucht, ob die Bundesregierung Kenntnis darüber hatte,
dass Stellen der Länder Informationen über Khaled el-
Masri an ausländische Stellen lieferten.
Khaled el-Masri hatte viele Kontakte zu vom Verfas-
sungsschutz beobachteten Islamisten. Die Neu-Ulmer
Szene war auch Gegenstand von Strukturermittlungen des
Bundeskriminalamtes im Zusammenhang mit den An-
schlägen vom 11. September 2001. Einer von el-Masris
Bekannten wurde in Verbindung gebracht mit den An-
schlägen in Bali.

a) Das Multi-Kultur-Haus
aa) Beobachtung durch den bayerischen

Verfassungsschutz

Szene im Raum Ulm/Neu-Ulm. Als ein Zentrum von Isla-
misten von überregionaler Bedeutung galt ihnen das
Multi-Kultur-Haus Neu-Ulm; nach Aussage des Präsi-
denten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungs-
schutz, des Zeugen Dr. Wolfgang Weber, bereits seit des-
sen Gründung im Dezember 19991. Es wurde am
28. Dezember 2005 vereinsrechtlich durch das bayerische
Innenministerium verboten2.

Khaled el-Masri war regelmäßiger Besucher des Multi-
Kultur-Hauses. Dem bayerischen Landesamt für Verfas-
sungsschutz war er im Zusammenhang mit der Beobach-
tung der islamistischen Szene im Raum Ulm/Neu-Ulm ab
Frühjahr 2003 bekannt. Die Beobachtungen richteten sich
nicht auf ihn. Aufgefallen war er wegen seiner Kontakte
zu Reda S. (siehe unten: b), S. 535). Als so genannter
„Kontaktperson“ wurden daraufhin Informationen zu sei-
ner Person, zum Wohnsitz, zur Staatsangehörigkeit, Per-
sonalausweisnummer, beruflichen Tätigkeit, benutzten
Kraftfahrzeugen und ähnlichem gesammelt. Als Gefähr-
der sei el-Masri, so der Zeuge Dr. Weber, nie klassifiziert
worden.3 Er sei nur eine „kleine, unbedeutende Figur ge-
wesen“.4

Mit Schreiben vom 8. April 2004 fragte das Bundesamt
für Verfassungsschutz beim bayerischen Landesamt für
Verfassungsschutz nach dem Verbleib von el-Masri. Die-
ser sei im Raum Neu-Ulm nicht mehr gesehen worden
und befinde sich möglicherweise im Nahen Osten. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz beabsichtige, seiner-
seits Ermittlungen zu el-Masri zu führen. Da das bayeri-
sche Landesamt für Verfassungsschutz bereits im Novem-
ber 2003 entsprechende Ermittlungen durchgeführt hatte
und keine weiteren Erkenntnisse vorlagen, wurde das
Bundesamt für Verfassungsschutz durch Übermittlung
dieses Ermittlungsberichtes des bayerischen Landesamts
für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 16. April 2004
informiert. Anhaltspunkte für den Grund des Verschwin-
dens von el-Masri hatte das Landesamt nicht. Da sich aus
dem Raum Neu-Ulm bereits in der Vergangenheit min-
destens zwei Personen in das Kampfgebiet Tschetsche-
nien begeben hatten und dort zu Tode gekommen waren,
wurde in Sicherheitskreisen für möglich gehalten, dass el-
Masri sich ebenfalls in ein solches Kampfgebiet begeben
habe.5

Auch die Polizei stellte entsprechende Ermittlungen über
den Verbleib el-Masris an, aus denen sich ergab, dass
auch seine Ehefrau und seine Kinder einen unbekannten
Aufenthaltsort hatten. Am 14. Juni 2004 erhielt das baye-
rische Landesamt für Verfassungsschutz durch das Poli-
zeipräsidium Schwaben den Hinweis, dass Khaled el-
Masri wieder aufgetaucht sei und erklärt habe, am
31. Dezember 2003 auf einer Reise nach Mazedonien an
der mazedonischen Grenze festgenommen und später von
US-Kräften nach Afghanistan entführt, gefoltert und ge-

1 Weber, UA-Prot.. 16, S. 9.
2 Weber, UA-Prot.. 16, S. 10.
3 Weber, UA-Prot.. 16, S. 26.
Das baden-württembergische und das bayerische Landes-
amt für Verfassungsschutz beobachteten die islamistische

4 Weber, UA-Prot.. 16, S. 25.
5 Weber, UA-Prot.. 16, S. 6.

Drucksache 16/13400 – 534 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

demütigt worden zu sein. Anschließend sei er nach Tirana
verbracht worden, von wo er wieder nach Frankfurt rei-
sen konnte.

Diese Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeu-
gen Dr. Wolfgang Weber, des Präsidenten des Bayerischen
Landesamtes für Verfassungsschutz6. Dr. Weber hat ge-
genüber dem Ausschuss bekundet, dass seitens des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz keine Erkenntnisweiter-
gabe zur Person Khaled el-Masri an amerikanische
Dienststellen erfolgt sei und das Landesamt für Verfas-
sungsschutz während der Entführung el-Masris nicht da-
rüber informiert war, dass sich Herr el-Masri in Händen
von US-Vernehmern befand7. „Ich habe alle Mitarbeiter
der entsprechenden Abteilung Ausländerextremismus
dazu befragen lassen. Sie haben mir alle bestätigt, dass sie
keine Dossiers zu el-Masri übergeben haben.“8 In den
dienstlichen Erklärungen hieß es wörtlich: „Ich erkläre
auf Dienstpflicht, dass ich zu keiner Zeit Informationen
von Mitarbeitern des CIA über den Deutsch-Libanesen
Khaled el-Masri erhalten habe. Ich habe solche Informa-
tionen auch zu keiner Zeit an Mitarbeiter der CIA über-
mittelt.“ Nicht ausschließen können hat der Zeuge, dass
Informationen über das Multi-Kultur-Haus an US-Dienst-
stellen übermittelt wurden.9

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) Heinz Fromm hat als Zeuge ausgesagt, dass die
Überprüfung der im BfV vorhandenen Vorgänge ergeben
habe, „dass das BfV keine personenbezogenen Daten in
Bezug auf el-Masri an ausländische Sicherheitsbehörden
bzw. Nachrichtendienste übermittelt hat“10. Auch lägen
im BfV keine Informationen vor, aus denen sich eine
Übermittlung solcher Daten durch andere deutsche staat-
liche Stellen ergibt.

bb) BAO Magister

Im Herbst 2001 richtete das Landeskriminalamt (LKA)
Baden-Württemberg die Besondere Aufbauorganisation
„Maßnahmen gegen islamistische Terroristen“ (BAO Ma-
gister) ein, die sich mit der Aufklärung und Erforschung
strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit den Ter-
roranschlägen in den USA befassen sollte. Ab April 2002
wurde die BAO Magister in die Soko Magister überführt.

Am 26. September 2001 überprüfte die BAO Magister ei-
nen anonymen Hinweis auf Verbindungen von el-Masri
zu den Anschlägen vom 11. September 2001. In seinem
abschließenden Vermerk zu der Untersuchung notierte
KHK Achilles: „Keine Bezüge zu Anschlägen USA er-
kennbar.“11

cc) AG AKIS und EG Donau

Der Zeuge el-Masri hat vor dem Ausschuss bekundet,
ihm seinen in den Befragungen in Afghanistan Details

über das Innere des Gebäudes des Multi-Kultur-Hauses,
wie z. B. den Ort, an dem sich die Gefriertruhe befand,
vorgehalten worden.12

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob die Detail-
kenntnisse der Befrager von el-Masri in Afghanistan über
das Multi-Kultur-Haus aus der am 10. oder 11. Januar
2004 im Rahmen von „Strukturermittlungen“ im Multi-
Kultur-Haus erfolgten Durchsuchung13 erlangt worden
sind. Dies wäre als ein Indiz für eine Zusammenarbeit
deutscher und US-amerikanischer Stellen im Fall el-
Masri in Betracht gekommen.

Im Herbst 2002 richtete das Polizeipräsidium Schwaben
unter der Leitung des KHK Niefenecker eine Arbeits-
gruppe „zur Aufklärung krimineller islamistischer Struk-
turen“ (AG AKIS) ein. Aus der Tätigkeit der AG AKIS
entwickelte sich nach Angaben des Zeugen August Stern,
Oberstaatsanwalt beim Landgericht München I, die Er-
mittlungsgruppe Donau (EG Donau)14 als gemeinsame
Arbeitsgruppe der Landeskriminalämter Baden-Württem-
berg und Bayern, der Polizeidirektion Ulm, des Polizei-
präsidiums Schwaben und der Polizeidirektion Krum-
bach. Bundesbehörden waren an der EG Donau nach
Angaben des Zeugen Stefan Niefenecker nicht beteiligt15.
Gelegentlich nahm das Landesamt für Verfassungsschutz
Bayern an den Sitzungen der EG Donau teil, so der Zeuge
Dr. Weber16. Seit dem 26. Januar 2004 ermittelte die EG
Donau unter Leitung von Staatsanwalt Hofmann17 und
KHK Bernhard18 im Umfeld des Multi-Kultur-Hauses
wegen des Verdachts von Straftaten nach § 129 StGB.

KHK Bernhard hatte nach eigenem Bekunden bereits vor
seiner Tätigkeit bei der EG Donau im Zusammenhang
mit der Rückkehr von Reda S. von el-Masri gehört19
(siehe unten). Die AKIS bzw. die EG Donau selbst wur-
den erst nach dessen Freilassung mit el-Masri befasst20.
Staatsanwalt Hofmann hörte nach eigenen Angaben in
diesem Zusammenhang zum ersten Mal den Namen el-
Masri21. El-Masri selbst galt den Ermittlern eher als
Randfigur, aber mit Kontakten zu bekannten Islamisten;
er stand nach einem Schreiben des Bayerischen Staats-
ministeriums des Innern und der Aussage des Zeugen
Bernhard nicht im Mittelpunkt der Ermittlungsaktivitä-
ten22. Für die EG Donau soll er nach Angaben der Ermitt-
ler nie eine wichtige Figur gewesen sein23.

Der Leiter der AG AKIS des Polizeipräsidiums Schwaben,
KHK Niefenecker hat als Zeuge bekundet, sich nicht er-
klären zu können, wie detaillierte Informationen über das
Multi-Kultur-Haus an die Personen, die el-Masri später in

6 Weber, UA-Prot.. 16, S. 6.
7 Weber, UA-Prot.. 16, S. 6, 25.
8 Weber, UA-Prot.. 16, S. 11, 18.
9 Weber, UA-Prot.. 16, S. 25.

12 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 90.
13 Stern, UA-Prot. 6, S. 61.
14 Niefenecker, UA-Prot. 18, S. 21.
15 Bernhard, UA-Prot. 18, S. 60.
16 Weber, UA-Prot. 16, S. 15.
17 Hofmann, UA-Prot. 6, S. 36.
18 Bernhard, UA-Prot. 18, S. 50.
19 Bernhard, UA-Prot. 18, S. 50.
20 Niefenecker, UA-Prot. 18, S. 22.
21 Hofmann, UA-Prot. 6, S. 36 f.
22 MAT A 23, Ordn. 5, Bl. 199 f.; Bernhard, UA-Prot. 18, S. 50; Stern,
10 Fromm, UA-Prot. 23, S. 131, 143.
11 MAT A 51/1, Bl. 3.

UA-Prot. 6, S. 61.
23 Bernhard, UA-Prot. 18, S. 56; Stern, UA-Prot. 6, S. 61.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 535 – Drucksache 16/13400

Mazedonien bzw. Afghanistan verhörten, gelangt sind24.
Er habe zwar auch Kontakt zu Amerikanern vom Militäri-
schen Abschirmdienst gehabt. Mit ihnen habe er aber nur
über den Schutz von Kasernen und amerikanischen Ein-
richtungen im südbayerischen und süddeutschen Raum
gesprochen25.

Für die EG Donau hat der Zeuge Bernhard erklärt „Die
EG Donau hat sich nie – vorher sowieso nicht – während
der Entführung el-Masris mit irgendwelchen amerikani-
schen Behörden oder auch nur mit irgendwelchen ameri-
kanischen Staatsbürgern als EG Donau getroffen.“26 Es
habe auch keine Kontaktversuche amerikanischer Behör-
den gegeben27. Der ermittlungsführende Staatsanwalt, der
Zeuge Hofmann, hat erklärt, er habe keinen Kontakt zu
US-Dienststellen gehabt28.

b) Bekanntschaft zu Reda S.

Wie bereits erwähnt, war einer der regelmäßigen Besu-
cher des Multi-Kultur-Hauses der aus Ägypten stam-
mende deutsche Staatsangehörige Reda S.. Dieser galt
den Sicherheitsbehörden als „Gefährder“. Als Gefährder
wird nach Angaben des BKA-Mitarbeiters Prikker von
den Sicherheitsbehörden eine Person angesehen, zu der
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung, insbesondere der in § 100a StPO aufgezählten Kata-
logstraftaten, begehen wird.29

Reda S. wurde am 17. September 2002 in Indonesien ver-
haftet und im Juli 2003 nach Deutschland abgeschoben.
Das Auswärtige Amt soll auf eine schnelle Rückführung
nach Deutschland gedrungen haben, um zu verhindern,
dass ein Deutscher in Guantánamo festgehalten wird. Ge-
gen ihn ermittelte der Generalbundesanwalt wegen des
Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ver-
einigung30 sowie wegen des Verdachts der Mitwirkung an
dem Anschlag der al-Qaida auf die indonesische
Ferieninsel Bali im Oktober 2002, bei dem 202 Menschen
starben und mehrere hundert zum Teil schwer verletzt
wurden .31

Zu Reda S. stand el-Masri, wie er selbst bekundet hat, in
mindestens bekanntschaftlichem Verhältnis.32 S. benutzte
regelmäßig ein auf die Frau von el-Masri zugelassenes
Auto. Diese Information stammte nach Angaben des
Zeugen Bernhard aus Erkenntnissen des Bundeskriminal-
amtes.33 Den Sicherheitsbehörden schien der Vorgang
jedenfalls so bedeutsam, dass das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz in der Präsidentenrunde im Bundeskanz-
leramt am 29. Juni 2004 über Kontakte von el-Masri zu
Reda S. berichtete. Bei der Präsidentenrunde handelt es

sich um ein wöchentlich stattfindendes Treffen des Chefs
des Bundeskanzleramtes mit den Staatssekretären des
Auswärtigen Amtes, des Bundesinnenministeriums, des
Bundesjustizministeriums, und des Bundesverteidigungs-
ministeriums sowie den Präsidenten des Bundesnachrich-
tendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
des Bundeskriminalamtes (siehe unten Teil „Murat Kur-
naz“, 5.a), S. [626] ff.).

Dafür, dass über die Ermittlungen des Generalbundesan-
walts gegen Reda S. Informationen über el-Masri an US-
Stellen geflossen sind, hat der Ausschuss keine Hinweise
finden können. Das Bundesministerium der Justiz hat je-
doch unter Hinweis auf den Auftrag des 1. Untersu-
chungsausschusses nur Teile der Akten aus diesem Ver-
fahren des Generalbundesanwalts vorgelegt. Es hat
gegenüber dem Ausschuss erklärt, die weiteren Unterla-
gen wiesen keinen Bezug zu el-Masri auf; aus den Akten
ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dokumente
an ausländische Stellen weitergegeben wurden.34

Der Zeuge Mario Prikker, der nach eigenem Bekunden
im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren des
BKA im Raum Neu-Ulm auch Informationen zu Personen
mit dem FBI austauschte, hat ausgesagt, el-Masri sei
zwar eine Kontaktperson zu einem Gefährder gewesen,
aber nie als zentrale Figur aufgefallen.35 Es habe nie ge-
gen ihn gerichtete Observationsmaßnahmen gegeben.36
Anlass für eine Informationsweitergabe habe nicht be-
standen. „Es gab keinen Grund.“37 Zur Person el-Masri
sei explizit nichts ausgetauscht worden.38 Informationen
über die Reiseabsichten von Herrn el-Masri seien nicht
weitergegeben worden.39 Das BKA habe überprüft, ob im
Rahmen der BAO USA Erkenntnisse über el-Masri an
amerikanische Behörden weiter gegeben wurden. „Das
konnte nach einer weiteren Überprüfung ausgeschlossen
werden.“40

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamts, der Zeuge
Falk, hat erklärt, Khaled el-Masri sei vom Bundeskrimi-
nalamt „nicht als Einflussperson oder Aktivist von über-
regionaler Bedeutung […] in der militant islamistischen
Szene bzw. in der internationalen Jihad-Szene ins Be-
wusstsein gerückt.“ El-Masri habe nie im nationalen oder
internationalen Informationsinteresse gestanden. Folg-
lich habe es auch keinerlei Informationsaustausch oder
Informationsweitergabe aus dem Bundeskriminalamt an
irgendwelche ausländischen Behörden gegeben, „schon
gar nicht an mazedonische oder Behörden der Vereinigten
Staaten.“41 Für eine aktive Informationsübermittlung zur
Person von el-Masri an US-Stellen oder an mazedonische
Stellen oder auch an sonstige ausländische Sicherheitsor-
gane durch das BKA hätten sich im BKA trotz sorgfältigs-

24 Niefenecker, UA-Prot. 18, S. 29.
25 Niefenecker, UA-Prot. 18, S. 33.
26 Bernhard, UA-Prot. 18, S. 51.
27 Bernhard, UA-Prot. 18, S. 59 f.
28 Hofmann, UA-Prot. 6, S. 37.
29 Prikker, BKA, MAT A 23 Ordn. 6, Bl. 280.
30 „AMMAR-Komplex“ Az.: 2 BJs 73/02-8.
31 Az: 2 BJs 90/02-3.

34 Schreiben vom 18. Oktober 2006, MAT A 54/1.
35 Prikker, UA-Prot. 12, S. 29.
36 Prikker, UA-Prot. 12, S. 37.
37 Prikker, UA-Prot. 12, S. 33.
38 Prikker, UA-Prot. 12, S. 8.
39 Prikker, UA-Prot. 12, S. 29.
32 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 99.
33 Bernhard, UA-Prot. 18, S. 54.

40 Prikker, UA-Prot. 12, S. 31.
41 Falk, UA-Prot. 22, S. 47.

Drucksache 16/13400 – 536 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ter Prüfung für die Zeit vor dem 10. Juni 2004 keinerlei
Anhaltspunkte feststellen lassen.42

Der Leiter der für die Fachaufsicht über das Bundeskrimi-
nalamt zuständigen Abteilung im Bundesministerium des
Innern, der Zeuge Günter Krause hat ausgeschlossen,
dass Bundes- oder Landesdienststellen „bewusst oder un-
bewusst ausländischen Dienststellen irgendwelche Infor-
mationen gegeben [haben], mit denen sie zur Entführung
von Herrn el-Masri beigetragen haben.“ Es gebe keinerlei
Hinweise, dass Dienststellen der Bundesrepublik
Deutschland sich an der Entführung von el-Masri betei-
ligt hätten.43

c) Sonstige Ermittlungen
Am 18. November 2002 wurde el-Masri bei einer polizei-
lichen Fahrzeugkontrolle in dem Wagen des wegen des
Verdachts der Unterstützung extremistischer Gruppen zur
Fahndung ausgeschriebenen Yeheye el-Mir angetroffen.
Eine daraufhin durchgeführte sogenannte IGVP-Anfrage
ergab nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, dass gegen el-Masri nichts vorliege44. Zu wei-
teren Ermittlungen kam es nicht. IGVP steht für
Integrationsverfahren Polizei, einem datenverarbeitungs-
gestützten Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungs-
programm mit landesweiter Datenhaltung und berechti-
gungsabhängiger Auskunft, in dem u. a. Verkehrsunfälle,
Strafanzeigen, Ordnungswidrigkeitenanzeigen und Mel-
dungen mit kompletten Datensätzen von Tätern, Geschä-
digten und Tatzeugen erfasst werden und Personen, Sa-
chen und Maßnahmen verknüpft sind.

d) Keine Hinweise für Informations-
weitergabe

Für alle bayerischen Behörden hat der bayerische Staats-
minister des Inneren mit Schreiben vom 28. Juni 2006
dem Ausschuss schriftlich versichert, dass Informationen
über el-Masri nicht an US-Behörden weitergegeben wur-
den.45

Oberstaatsanwalt Stern, der die Ermittlungen zur Aufklä-
rung der Entführung von el-Masri leitete, hat ausgesagt,
keine Hinweise gefunden zu haben, dass mazedonische
Behörden Informationen der Deutschen erhalten hatten.46

Der Ausschuss hat den Leiter der BND-Auslandsvertre-
tung in Kabul befragt, ob er sich mit CIA-Kollegen in Ka-
bul über Erkenntnisse über die Islamisten-Szene in Neu-
Ulm unterhalten habe. Der Zeuge G. hat dies ausgeschlos-
sen. Dergleichen sei nie Gesprächsgegenstand gewesen.47

Der damalige BND-Präsident Dr. August Hanning hat
ausgesagt, nach Eingang der Strafanzeige des Anwalts
von Herrn el-Masri hätten Nachprüfungen innerhalb der
Sicherheitsbehörden stattgefunden. „Keine dieser Nach-

prüfungen hat irgendwelche Anhaltspunkte für eine Ver-
wicklung deutscher Stellen in den Fall el-Masri zutage
befördert. Ich betone: Es gab nicht die geringsten An-
haltspunkte.“ Im Rahmen dieser Nachprüfungen seien
keinerlei frühere Datenübermittlungen zur Person el-
Masri an amerikanische oder sonstige ausländische Stel-
len festgestellt worden.“48

e) Mögliche Verwechslung mit Khaled
al-Masri

Im Ausschuss zur Sprache gekommen ist wiederholt die
Vermutung, dass sich das Interesse der Vereinigten Staa-
ten gar nicht auf den im Raum Neu-Ulm beobachteten
Khaled el-Masri bezog, sondern auf eine andere Person
mit dem ähnlich klingenden Namen Khaled al-Masri.
„Al-Masri“ bzw. „el-Masri“ ist ein sehr häufiger arabi-
scher Name. Er bedeutet „Der Ägypter“.49

Nach Angaben des Berichts der gemeinsam vom ameri-
kanischen Kongress und vom US-Präsidenten einberufe-
nen National Commission on Terrorist Attacks Upon the
United States (9/11-Report) soll jener Khaled al-Masri im
Jahre 1999 während einer Zugfahrt durch Deutschland
Marwan al-Shehhi und Ramzi Mohamed Abdullah bin al-
Shibh (alias Ramzi Binalshibh oder Ramzi Omar) kennen
gelernt und mit diesen über den Jihad in Tschetschenien
gesprochen haben50. Al-Shehhi war als Führer der Gruppe
im United Airlines Flight 175 unmittelbar an den An-
schlägen des 11. September beteiligt51. Bin al-Shibh war
Mitglied der „Hamburger Terrorzelle“ und gilt als Fi-
nanzchef der Anschläge. Seine unmittelbare Mitwirkung
soll daran gescheitert sein, dass er im Jahr 2001 kein Ein-
reisevisum für die USA erhielt . Der GBA führt gegen ihn
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tatein-
heit mit Mord und Angriffen auf den Luftverkehr.52

Auch das Bundeskriminalamt sah es als möglich an, dass
el-Masri mit einer Person namens Abdullah Ahmed
Abdullah alias Abu Mohamed al-Masri, der wegen den
Anschlägen vom 7. August 1998 auf die US-Botschaft in
Dar es Salaam, Tansania und Nairobi, Kenia auf der
Most-Wanted-List des FBI aufgeführt war,53 verwechselt
wurde.54

Nach BKA-Unterlagen gab el-Masri in einer polizeilichen
Vernehmung an, er sei in Afghanistan gefragt worden,
wie sein Name in dem gefälschten Pass gewesen sei, mit
dem er früher nach Afghanistan gekommen sei.55 Vor
dem Ausschuss hat er allerdings ausgesagt, in Afghanis-
tan weder über die Zugfahrt noch über Bin al-Shibh aus-
gefragt worden zu sein.56

42 Falk, UA-Prot. 22, S. 47 f..
43 Krause, UA-Prot. 22, S. 8.
44 MAT A 137.
45 MAT A 23/2.

48 Hanning, UA-Prot. 23, S. 26.
49 Hanning, UA-Prot. 23, S. 27.
50 9/11-Report, S. 165.
51 9/11-Report, S. 238.
52 GBA 2 BJs 67/01-5.
53 www.fbi.gov.
54 MAT A 23, Ordn. 4, B. 139 f..
46 Stern, UA-Prot. 6, S. 60.
47 G., UA-Prot. 14, S. 85.

55 MAT A 23, Ordn. 4, Bl. 140.
56 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 102.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 537 – Drucksache 16/13400

Eine Verwechslung wäre ein weiteres Indiz gegen eine
bewusste Beteiligung deutscher Stellen an der Verschlep-
pung el-Masris.

3. El-Masris Verschleppung

a) Mazedonien

aa) Reise nach Mazedonien und Festsetzung
in Skopje

Am 30./31. Dezember 2003 reiste Khaled el-Masri aus
nach eigener Darstellung rein persönlichen Gründen mit
einem Reisebus der Fa. Touring von Ulm nach Mazedo-
nien. Das ergab sich auch aus seinem Fahrschein57. Sein
Reiseziel war die Hauptstadt Skopje. Als Zeuge hat er
dem Ausschuss berichtet, an der kosovarisch-mazedo-
nischen Grenze in Tabanovce sei nach der Prüfung der
Reisepässe aller Passagiere sein deutscher Reisepass ein-
behalten worden. El-Masri habe zunächst gedacht, der
Busfahrer habe seinen Pass. Erst nachdem der Bus bereits
losgefahren sei, habe er den Irrtum bemerkt. Der Bus
habe ihn schließlich zurück zu der Grenzstation gebracht
und sei ohne ihn weiter gefahren. Er bat um seinen Pass,
wurde aber vertröste. Er wartete ca. drei Stunden. Um
18 Uhr seien drei oder vier mit Pistolen bewaffnete Män-
ner in Zivil erschienen. Nach einer genauen Durchsu-
chung der von el-Masri mitgeführten Gegenstände sei er
zu Kontakten zu islamischen Organisationen vernommen
worden, unter anderem zu islamischen Hilfsorganisatio-
nen wie Islamic-Relief und al-Haramein, aber auch zu
Hamas, Hisbollah und al-Qaida58.

Später, gegen 22 Uhr sei er in einem Pkw, der mit einem
Blaulicht auf dem Armaturenbrett ausgestattet gewesen
sei, nach Skopje gefahren und in einem Hotel unterge-
bracht worden.59 Dort sei er für 23 Tage von bewaffneten
Personen festgehalten worden.60 Nach Auskunft des Lei-
ters der BND-Residentur an der deutschen Botschaft in
Skopje, des Zeugen L., seien dies Beamte des mazedoni-
schen Innendienstes gewesen.61 Nach einem Vermerk des
BKA-Beamten Prikker vom 9. Juni 2005, sollen Vertreter
der mazedonischen Sicherheitsbehörden gegen über ei-
nem Verbindungsbeamten des BKA in Belgrad im März
2005 in einem persönlichen, informellen Gespräch mehr
oder weniger eingeräumt haben, in die Angelegenheit
eingebunden gewesen zu sein.62

Das Hotel war möglicherweise das „Skopski Merak“. El-
Masri will das von der Fernsehsendung Frontal 21 ge-
filmte Hotel wieder erkannt haben. An der Unterbringung
el-Masris in diesem Hotel hat der Zeuge L. erhebliche
Zweifel bekundet. Eine solche Aktion werde nicht in ei-
nem kleinen Hotel mitten in der Stadt durchgezogen. Da-
für suche man sich außerhäusig ein Objekt mit einer weit-
aus größeren Sicherheit.63

El-Masri hat bekundet, streng bewacht worden zu sein.
Die Vorhänge seien stets zu gewesen. Das Zimmer habe
er nicht verlassen, die Toilette nur mit geöffneter Tür be-
nutzen dürfen. Er habe mehrfach verlangt, mit deutschen
Behörden, der deutschen Botschaft oder auch mit seiner
Familie Kontakt zu bekommen. Dem sei entgegnet wor-
den, die Deutschen wollten mit ihm nicht sprechen. Ihm
gegenüber sei behauptet worden, er sei kein Deutscher,
der Pass gehöre ihm nicht, er sei ein Ägypter. Die deut-
sche und die ägyptische Polizei würden ihn suchen64. Für
elf Tage sei er in Hungerstreik getreten65.

In dem Hotel wurde el-Masri nach eigener Aussage wie-
derholt zu seinem Umfeld in Neu-Ulm befragt. Die Ver-
nehmer hätten offensichtlich Informationen über ihn
gehabt. So hätten sie gewusst, dass er geschäftliche Be-
ziehungen nach Norwegen hatte66. Später sei er auf Eng-
lisch zum Multi-Kultur-Haus und zu einem angeblichen
Treffen mit einem Ägypter in Dschalalabad verhört wor-
den.67

Andererseits gab er in einer polizeilichen Vernehmung
an, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Befrager
speziell über seine Person nähere Informationen hatten.
Im Gegenteil, er sei von diesen Leuten über seinen ge-
samten Lebenslauf, seine Verwandtschaftsverhältnisse
befragt worden.68 Vor dem Ausschuss hat der Zeuge el-
Masri erklärt, die Vernehmer hätten sich verstellt, z. B.
hätten sie nicht direkt nach dem Multi-Kultur-Haus ge-
fragt, sondern: Habt Ihr eine Moschee?

Die Feststellungen über die Gefangennahme von el-Masri
in Mazedonien beruhen auf dessen Aussage vor dem Un-
tersuchungsausschuss und seiner polizeilichen Verneh-
mung69. Sie sind in wichtigen Teilen durch die Aussagen
anderer Zeugen bestätigt worden. Der Zeuge L. – zur da-
maligen Zeit als Resident des Bundesnachrichtendienstes
an der Botschaft in Skopje tätig – hat bekundet, ihm ge-
genüber sei im Februar 2005 die Entführung in einem in-
formellen Gespräch von einem hochrangigen mazedoni-
schen Nachrichtendienstmitarbeiter mit den Worten „It is
a case“ bestätigt worden70.

Bedingt durch einen deutschen Fernsehbericht im Feb-
ruar 2005 habe L. einen Anruf erhalten und sollte zum
Fall el-Masri Stellung beziehen. Daraufhin habe er ein in-
formelles Vier-Augen-Gespräch in einem Restaurant mit
einem hochrangigen mazedonischen Intelligence-Ange-
hörigen geführt. Er habe den Fall el-Masri angesprochen.
Sein Gesprächspartner habe geantwortet: „It is a case“.
Das habe er der Botschafterin mitgeteilt.71

Nach den Zeugenaussagen der Staatsanwälte Martin
Hofmann und August Stern ergab ein rechtsmedizinisches

57 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 181 (580).
58 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 96; el-Masri, MAT A 15, Ordn. 1, Bl. 93 ff..
59 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 91.
60 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 91.
61 L., UA-Prot. 8, S. 70.

64 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 95.
65 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 114.
66 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 91.
67 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 113.
68 MAT A 15, Ordn. 1,Bl 102.
69 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 86 ff. und PP Schwaben, MAT A 15, Ordn. 1,

Bl. 93 ff.

62 Prikker, MAT A 23, Ordn. 8, Bl. 82.
63 L., UA-Prot. 8, S. 66 f..

70 L., UA-Prot. 8, S. 64, 81.
71 L., UA-Prot. 8, S. 64.

Drucksache 16/13400 – 538 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Isotopengutachten der Universität München vom 17. Ja-
nuar und vom 5. März 2005 im Auftrag der Staatsanwalt-
schaft München I objektivierbare Anhaltspunkte, die die
Verschleppung von el-Masri sowie seinen Hungerstreik
bestätigen.72 Der Zeuge Hofmann hat bekundet, das Gut-
achten habe keinerlei Anhaltspunkte erbracht, dass sich
der Sachverhalt, so wie ihn der Geschädigte vorgetragen
hat, nicht zugetragen habe.73 Der Zeuge Stern hat aus-
gesagt, zunächst habe er gezögert, die Angaben von
el-Masri zu glauben.74 Die Aussage, anlässlich eines
Streits mit seiner Ehefrau eine Auszeit haben zu wollen
und sich dafür ausgerechnet Skopje auszusuchen, habe er
nicht nachvollziehen können. Dahinter könnte sich etwas
andere verbergen.75 „Im Nachhinein sehen wir das natür-
lich anders.“76 Gewisse Details seiner Äußerungen träfen
nicht zu. Da gebe es gewisse Zweifel. „Aber im Großen
und Ganzen meine ich: So wie die Schilderung hier abge-
geben wurde, dürfte sie glaubwürdig sein.“77 Einer der
beiden Busfahrer und die befragten Mitreisenden wurden
von der Polizei Schwaben vernommen. Diese stützten die
Angaben el-Masris über Geschehnisse im Zusammen-
hang mit der Grenzkontrolle.78

bb) Kenntnisse der deutschen Botschaft in
Mazedonien

aaa) Keine Unterrichtung durch mazedonische
Behörden

Die deutsche Botschaft in Skopje, Mazedonien, wurde
von der Verhaftung el-Masris nicht unterrichtet. Dies ha-
ben alle fünf von dem Untersuchungsausschuss vernom-
menen Botschaftsmitarbeiter bekundet79. Die damalige
Botschafterin, die Zeugin Dr. Irene Hinrichsen, hat aus-
gesagt, das erste Mal, habe sie von dem Fall el-Masri am
27. August 2004 gehört, als eine Auskunft des Polizeiprä-
sidiums Schwaben bei der Botschaft eingegangen sei.80
Auch Oberamtsrat Stokker, der an der Botschaft für Aus-
länderrecht, Asylrecht und Visa zuständig war, hat bekun-
det, erstmals aufgrund des Ermittlungsersuchens aus
Augsburg „von der Verschleppung oder Entführung“ el-
Masris gehört zu haben.81 Der Mitarbeiter der BND-Resi-
dentur F. wurde nach eigenem Bekunden Ende August
von seinem Dienststellenleiter L. unterrichtet.82

Nach Aussage der Zeugin Dr. Hinrichsen war es unge-
wöhnlich, von den mazedonischen Behörden nicht infor-
miert zu werden. Ihrer Erinnerung nach sei die Unterrich-

tung der deutschen Botschaft seitens der mazedonischen
Regierung nach dem Wiener Übereinkommen im Falle
der Verhaftung Deutscher in aller Regel innerhalb von
24 Stunden erfolgt83.

bbb) Der Anruf des Herrn Dr. Mengel

Der Untersuchungsausschuss ist einem Hinweis des da-
maligen Sicherheitsdirektors der mazedonischen Telekom
Dr. Wolf-Dietrich Mengel auf eine frühzeitige Kenntnis
der deutschen Botschaft von der Festnahme el-Masris
nachgegangen.

Wie Dr. Mengel vor dem Ausschuss bekundet hat, habe er
Anfang Januar 2004 von einem männlichen Mitarbeiter
der Telekom von der Festnahme eines Deutschen in Ma-
zedonien „in den letzten vergangenen Tagen“ erfahren.
Die Information soll vermutlich aus Polizeikreisen oder
der Polizei nahe stehenden Kreisen stammen. Der Name
„el-Masri“ sei nicht gefallen. Am gleichen Vormittag will
Dr. Mengel bei der deutschen Botschaft in Skopje angeru-
fen und einer männlichen Stimme mitgeteilt haben, ihm
sei zu Ohren gekommen, dass ein deutscher Staatsbürger
festgenommen worden sei. Er habe sich damals keine Ge-
danken gemacht, ob er möglicherweise nur mit der Tele-
fonzentrale gesprochen habe. Jedenfalls habe er weder
unmittelbar mit der Botschafterin noch mit dem Verwal-
tungsleiter, mit dem er bekannt war, telefoniert. Er habe
lediglich mit einer Person männlichen Geschlechts ge-
sprochen und sei nicht durchgestellt worden. Bei diesem
Telefonat sei ihm mitgeteilt worden, der Fall sei be-
kannt.84 „Das war ein Gespräch von ein paar Sekun-
den.“85 Den Vorgang will Dr. Mengel am gleichen Abend
seiner Frau berichtet haben86.

Diese Aussage ist durch die Vernehmungen der zuständi-
gen Botschaftsmitarbeiter nicht bestätigt worden. Weder
die Botschafterin noch der für Rechts- und Konsularfra-
gen zuständige Sachbearbeiter will über diesen Anruf in-
formiert worden sein87. Die Botschafterin erklärte, es hät-
ten nur Frauen in der Telefonzentrale der Botschaft
gearbeitet88. Die zuständige Telefonistin in der Zentrale
der Botschaft hat ausgeschlossen, dass ein solcher Anruf
nicht an die zuständige Stelle weiter geleitet worden
wäre89. Sie selbst oder ihre Kolleginnen hätten einen An-
ruf von Dr. Mengel auch nicht entgegengenommen.

Es erscheint wenig plausibel, dass sich der Zeuge
Dr. Mengel, der über gute Kontakte zur Botschafterin ver-
fügte, in einer solch wichtigen Angelegenheit nicht un-
mittelbar mit dieser in Verbindung gesetzt haben will. Der
Ausschuss hat zur Überprüfung dieser Ungereimtheit den
Vorgänger der Botschafterin Dr. Hinrichsen, Herrn
Werner Burkart, als Zeugen vernommen. Dieser war mit
dem Zeugen Dr. Mengel gut vertraut. Ihm gegenüber er-

72 Hofmann, UA-Prot. 6, S. 6; Stern, UA-Prot. 6, S. 50; Gutachten der
Universität München vom 17. Januar und vom 5. März 2005, MAT
A 15, Ordn. 3, Bl. 232 ff. (1115 ff.) und 240 ff. (1123 ff.).

73 Hofmann, UA-Prot. 6, S. 6.
74 Stern, UA-Prot. 6, S. 50.
75 Stern, UA-Prot. 6, S. 44.
76 Stern, UA-Prot. 6, S. 50.
77 Stern, UA-Prot. 6, S. 44.
78 Zafirovski Zoran, MAT A 15, Ordn. 1, Bl. 272 ff.; Stern, UA-Prot. 6,

S. 50.
79 Hinrichsen, UA-Prot. 8, S. 14; Stocker, UA-Prot. 18, S. 8; L., UA-

Prot. 8, S. 63; F., UA-Prot. 16, S. 97; Korzenska, UA-Prot. 16, S. 62.
80 Hinrichsen, UA-Prot. 8, S. 14.

83 Hinrichsen, UA-Prot 8, S. 17.
84 Mengel, UA-Prot. 6, S. 64 f., 69, 71 ff., 75, 77.
85 Mengel, UA-Prot. 6, S. 65.
86 Mengel, UA-Prot. 6, S. 64 f., 69, 71 ff., 75, 77.
87 Hinrichsen, UA-Prot. 8, S. 14; Stocker, UA-Prot. 18, S. 8.
81 Stocker, UA-Prot. 18, S. 8.
82 F., UA-Prot. 16, S. 97.

88 Hinrichsen, UA-Prot. 8, S. 21.
89 Korzenska, UA-Prot.. 16, S. 52.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 539 – Drucksache 16/13400

wähnte Dr. Mengel erstmalig das Telefonat mit der Bot-
schaft. Herr Burkart hat dem Ausschuss bekundet, er
halte Dr. Mengel zwar für glaubwürdig90, allerdings
könne er sich auch nicht erklären, warum Dr. Mengel
nicht direkt mit der Botschafterin oder wenigstens dem
Verwaltungsleiter der Botschaft sprach.91 Der Zeuge
Sielemann, der als Leiter des Referats für allgemeine Per-
sonalangelegenheiten im Auswärtigen Amt mit der Auf-
klärung des Vorfalls um den angeblichen Anruf Dr. Mengels
befasst war, hat vor dem Ausschuss ausgesagt, Dr. Mengel
habe ihm gegenüber erklärt, er sei bei seinem Anruf von
der Zentrale aus weitervermittelt worden und habe dann
mit einem Mann gesprochen. Der Zeuge ist auch nach
Hinweis auf den Widerspruch zur Aussage Dr. Mengels
bei dieser Schilderung geblieben, da dieser Punkt bei sei-
ner Befragung Dr. Mengels – wie er ausführte – für ihn
von „zentraler Bedeutung“ gewesen sei92. Gegen dieses
Telefonat spricht auch die Aussage des Zeugen L.. Dieser
traf sich nach eigenem Bekunden mit Dr. Mengel 2005 zu
einem Abendessen. Wegen ersten Presseberichten zu el-
Masri habe man sich auch darüber unterhalten. Dr. Mengel
soll sich echauffiert haben, dass ein deutscher Staatsbür-
ger entführt worden sei, und habe hinzugefügt: das hätten
doch alle gewusst, die in dieser Szene arbeiteten.
Dr. Mengel habe aber nicht erwähnt, bei der Botschaft an-
gerufen zu haben. Auf seinen, des Zeugen L. Hinweis, als
deutsche Botschaft davon erst im August 2004 erfahren
zu haben, habe Dr. Mengel nicht reagiert.93

Der Ausschuss hat wegen der gesundheitlichen Situation
von Dr. Mengel davon abgesehen, zur Überprüfung und
zur Aufklärung von Widersprüchen in seiner Aussage
seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen.

cc) Kenntnisse des Bundesnachrichten-
dienstes

aaa) Die Residentur des BND in Skopje
Der Ausschuss hat keine Anhaltspunkte dafür finden kön-
nen, dass die zuständigen Mitarbeiter des Bundesnach-
richtendienstes an der deutschen Botschaft in Skopje
Kenntnis von der Gefangenschaft von Herrn el-Masri in
Mazedonien hatten.

Am 21. Februar 2006 meldete die Zeitung New York
Times – „Germany Weighs if It Played Role in Seizure by
U.S.“ – unter Berufung auf eine hochrangige mazedoni-
sche Quelle, einen mazedonischen Beamten, dass maze-
donische Behörden die deutsche Botschaft in Skopje be-
reits kurz nach der Festnahme el-Masris hiervon
unterrichtet hätten. Nach Auskunft des Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes, des Zeugen Ernst Uhrlau, ist
der Bundesnachrichtendienst dieser Behauptung nachge-
gangen, indem er die zur Zeit der Festnahme von Herrn
el-Masri an der Residentur in Skopje eingesetzten Mitar-
beiter zum Sachverhalt befragte. Die befragten Mitarbei-
ter hätten ausnahmslos erklärt, dass sie erst nach der

Rückkehr von Herrn el-Masri nach Deutschland von des-
sen Festnahme erfahren hätten94.

Dem Ausschuss gegenüber haben die BND-Residenten an
der deutschen Botschaft in Skopje ebenfalls übereinstim-
mend erklärt, sie hätten keinerlei Hinweise auf die Ent-
führung von el-Masri gehabt; erst nach dessen Freilas-
sung seien sie informiert worden.95 Ende August 2004 sei
der Dienststellenleiter L. von der Botschafterin
Dr. Hinrichsen informiert worden; dieser habe daraufhin
seinen Mitarbeiter F.96 unterrichtet.97 Einiges spreche – so
der Zeuge L. – dafür, dass die Pressemeldung in der New
York Times manipuliert gewesen sei.98

bbb) Das Kantinengespräch des Herrn C.

In der ersten Januarhälfte 2004 erfuhr allerdings der als
Fernmeldetechniker des Bundesnachrichtendienstes ein-
gesetzte C. beiläufig in einem Gespräch in einer Kantine
des mazedonischen Innenministeriums von einem ihm
Unbekannten, dass ein deutscher Staatsangehöriger na-
mens el-Masri auf dem Flughafen Skopje festgenommen
worden sei, der auf einer Fahndungsliste gestanden habe.
El-Masri sei den Amerikanern übergeben worden. Einer
der Gesprächsteilnehmer soll in Richtung C. gescherzt
haben: „El-Masri – it’s a real German name.“ Das Ge-
spräch habe in lockerer Atmosphäre teilweise auf eng-
lisch, teilweise auf mazedonisch stattgefunden, ein „typi-
sches Kantinengespräch“. Die mazedonischen Teile des
Gesprächs seien ihm übersetzt worden.

Nach einer Pressemitteilung des BND vom 1. Juni 2006
will C. die Geschichte für einen „joke“ gehalten und kei-
nen Anlass gesehen haben, diesem Sachverhalt nachzuge-
hen und gab diese Information auch nicht weiter99. Das
habe, so die Zeugen S. und K., C. im Jahre 2006 berich-
tet.100 Seine beiden BND-Kollegen an der Botschaft ha-
ben gegenüber dem Ausschuss ausdrücklich bestätigt,
dass ihnen C. nichts sagte.101

Offenbar erst im Rahmen von BND-internen Befragungen
im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss er-
kannte C. die Bedeutung seines damaligen Erlebnisses
und unterrichtete seinen Vorgesetzten. Der Leitungsstab
und die Amtsleitung des Bundesnachrichtendienstes er-
hielten am 29. Mai 2006 Kenntnis von diesem Vor-
gang102.

C. hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss mit
Rücksicht auf ihm möglicherweise drohende Straf- oder
Disziplinarverfolgung die Auskunft verweigert103. Der
Ausschuss hat daraufhin seinen Vorgesetzten, Herrn
Dr. M. S., sowie G. K. als Zeugen gehört, die den Sachver-
halt bestätigt haben. S. und K. haben die ihnen von C. ge-

90 Burkart, UA-Prot. 10, S. 21, 30.
91 Burkart, UA-Prot. 10, S. 11.

94 Uhrlau, UA-Prot. 23, S. 85.
95 L., UA-Prot. 8, S. 63; F., UA-Prot. 16, S. 97.
96 Dienstname.
97 F., UA-Prot. 16, S. 97.
98 L., UA-Prot. 8, S. 100 f.
99 MAT B 4a.
100 S., UA-Prot. 19, S. 114 f. ; K., UA-Prot. 23, S. 10.
101 L., UA-Prot. 8, S. 69; F., UA-Prot. 16, S. 99.
92 Sielemann, UA-Prot. 10, S. 33, 39.
93 L., UA-Prot. 8, S. 110.

102 Uhrlau, UA-Prot. 23, S. 85.
103 C., UA-Prot. 8, S. 7.

Drucksache 16/13400 – 540 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schilderten Angaben für glaubhaft gehalten104. Dass C.
die Bedeutung des Vorgangs nicht erkannte, habe mit des-
sen „geistigem Potenzial“ und mit dem von diesem wahr-
zunehmenden Auftrag zu tun105.

Bezweifelt worden ist der Sachverhalt von dem Zeugen
L.. Eine Mitteilung wie die über die Festnahme werde in
nachrichtendienstlichen Kreisen als eine „1-Million-Dol-
lar-Meldung“ bewertet, die nicht einfach so in einer Kan-
tine preisgegeben würde. Die betreffenden Kreise würde
wegen Geheimnisverrats die eigene Entlassung riskieren.
So etwas habe er in seiner beruflichen Tätigkeit noch
nicht erlebt106.

Tatsächliche Anhaltspunkte, die für eine Kenntnis des
Bundesnachrichtendienstes von der Festnahme el-Masris
in Mazedonien sprechen, hat der Ausschuss nicht finden
können.

ccc) Die Leitung des Bundesnachrichten-
dienstes

Der Untersuchungsausschuss hat den damaligen Präsi-
denten des Bundesnachrichtendienstes zu etwaigen
Kenntnissen seiner Behörde während der Entführung von
el-Masri befragt. Der Zeuge Dr. August Hanning hat ge-
genüber dem Ausschuss bekundet, er habe keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass deutsche Stellen in irgendeiner
Weise in die Entführung von Herrn el-Masri verwickelt
waren. Zu den Wahrnehmungen von Herrn C. hat er aus-
geführt:

„Hätte der BND etwas erfahren, hätten seine Verantwort-
lichen von einer laufenden Entführung eines deutschen
Staatsangehörigen erfahren, hätten sie dieses Wissen si-
cherlich nicht für sich behalten, sondern sie hätten das Er-
forderliche veranlasst. Die Vorstellung, dass eine deut-
sche Sicherheitsbehörde sehenden Auges der Entführung
eines deutschen Staatsangehörigen stillschweigend zuge-
sehen hätte oder dies geduldet hätte, diese Vorstellung,
[…] halte ich – das möchte ich betonen – für abwegig.
Wir haben gerade bei Entführungen ein etabliertes Ver-
fahren, dass der Bundesnachrichtendienst, wenn er davon
erfährt, sofort die konsularischen Stellen in den Botschaf-
ten oder das Auswärtige Amt unterrichtet.“107

Dass die Leitung des Bundesnachrichtendienstes erst
nach der Rückkehr von el-Masri von dessen Festnahme
und Gefangenschaft erfuhr, hat der jetzige Präsident des
Bundesnachrichtendienstes, der Zeuge Uhrlau, bestä-
tigt108. Dies wird bestätigt durch den Zeugen Dr. Steinmeier:
„Ich habe keinen Zweifel, dass auch der BND-Präsident
davon nichts wusste. Sonst wäre die Präsidentenrunde am
15. Juni 2004, in der der Brief des Anwalts von Herrn el-
Masri besprochen wurde, wohl anders verlaufen.“109

dd) Kenntnisse der PROXIMA

Während der Zeit der Gefangenschaft von el-Masri in
Skopje hielt sich die Polizeimission der Europäischen
Union PROXIMA in Mazedonien auf. Ziel dieser Mission
war unter anderem eine Reform des mazedonischen In-
nenministeriums, die Bildung einer Grenzpolizei und das
Erreichen europäischer Standards bei der mazedonischen
Polizei110.

Der im Rahmen der PROXIMA von Dezember 2003 bis
31. Mai 2004 tätige EPHK Marco Popp vom Bundespoli-
zeiamt Köln hörte in dieser Zeit Gerüchte über eine mög-
liche Entführung durch Dienste. Nähere Informationen
habe möglicherweise sein schwedischer Kollege Linds-
kog111.

Der Untersuchungsausschuss hat davon abgesehen, den
schwedischen Polizisten zu vernehmen.

b) Afghanistan

aa) Übergabe an US-Amerikaner und Flug
nach Afghanistan

Am 23. Januar 2004 wurde el-Masri, der inzwischen über
drei Wochen in dem Hotel gefangen war – nach eigenem
Bekunden von seinen Bewachern mitgeteilt, er werde
jetzt nach Deutschland gebracht. Einer der Bewacher, der
eine Videokamera bei sich gehabt habe, habe ihn aufge-
fordert, er solle sich an die Wand stellen und seinen Na-
men sagen sowie dass er in einem Hotel sei und es nun
zum Flughafen und von dort nach Deutschland gehe. Ge-
gen 20 Uhr sei er aus dem Hotel geführt worden, ihm
seien vor dem Hotel Handschellen angelegt und die Au-
gen verbunden worden. Er sei eine halbe bis eine ganze
Stunde mit einem Kraftfahrzeug zu einem Flughafen ge-
fahren worden. Dort sei er von sieben oder acht Männern
mit Skimasken zusammengeschlagen worden. Ihm sei
seine Kleidung vom Körper geschnitten worden. Man
habe ihn nackt photographiert und sexuell gedemütigt112.

Im Flugzeug sei ihm eine Windel angezogen worden; er
sei betäubt und gefesselt worden113. Laut Unterlagen des
Flughafen Skopje startete in der Nacht vom 23. auf den
24. Januar 2004 gegen 2:30 Uhr tatsächlich ein Flugzeug
des Typs B737 BBJ – dies bedeutet: ein Flugzeug des
Typs Boeing 737 in der Ausführung eines „Boeing Busi-
ness Jet“, der über eine Reichweite von bis zu 11 480 km
verfügen soll – mit der Flugzeugkennung N313P mit dem
Ziel Kabul, Afghanistan. Dieses Flugzeug war am selben
Abend um 21 Uhr aus Palma de Mallorca gekommen114,
wo sich die Besatzung unter den Namen Kirk James Bird,
James Fairing und Patricia O’Riley in dem Mallorca

104 S., UA-Prot. 16, S. 118, 124 f.; K., UA-Prot. 23, S. 12.
105 S., UA-Prot. 16, S. 118.
106 L., UA-Prot. 8, S. 70 f.
107 Hanning, UA-Prot. 23, S. 26.

110 Vgl. Internetseite des Europäischen Rates mit Informationen zu
Europol PROXIMA: http://www.consilium.europa.eu/cms3_fo/
showPage.asp?id=584&lang=de&mode=g

111 Vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. No-
vember 2006, MAT A 101.

112 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 104, 108; el-Masri, MAT A 15, Ordn. 1, Bl.
93 ff.; Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, Bl. 9.

113 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 104; el-Masri, MAT A 15, Ordn. 1, Bl. 93

108 Uhrlau, UA-Prot. 23, S. 85.
109 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 71.

ff.; Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, Bl. 10.
114 MAT A 21, Ordn. 2, Bl. 184.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 541 – Drucksache 16/13400

Marriott Hotel „Son Antem Golf Resort & Spa“ als Gäste
eingetragen hatten. Möglicherweise erfolgte eine Zwi-
schenlandung115. Den Flug bekam el-Masri nach eigenem
Bekunden wegen der Betäubung nur im Dämmerzustand
mit116. In Afghanistan landete das Flugzeug am Abend
des 24. Januar 2004.

bb) Ort der Gefangenschaft

Wo el-Masri genau festgehalten wurde, hat der Ausschuss
nicht klären können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war es
in Afghanistan. El-Masri hat sich vor dem Ausschuss er-
innert, dass sich auf den Wänden des Raumes, in dem er
untergebracht wurde, arabische Schriftzeichen befanden
und arabische Schriften auslagen. Aus dem Fenster habe
er einen Mann in afghanischer Kleidung gesehen117. Die
Häftlinge in den Nebenzellen hätten gesagt, man sei in
Kabul118. In Betracht kommen nach Recherchen des Bun-
deskriminalamtes das CIA-Gefängnis „Salt Pit“ nordöst-
lich des Industriegebietes von Kabul, der US-Luftwaffen-
stützpunkt in Baghram, der den US-Dienststellen für das
Festhalten von Terrorverdächtigen und als Durchgangs-
station für eine spätere Verbringung nach Guantánamo
diente119, aber auch ein Gefängnis in Kandahar, so die po-
lizeiliche Aussage des Oberstleutnants Detlev Konrad
Adelmann120. Ein Isotopengutachten, das im Auftrag des
Polizeipräsidiums Schwaben erstellt wurde, konnte nicht
bestimmen, ob sich el-Masri in der Region Kabul oder
Kandahar aufgehalten hatte121. Dass die von el-Masri be-
obachtete Kleidung tatsächlich typisch afghanisch ist,
wurde durch polizeiliche Ermittlungen des Bundeskrimi-
nalamts bestätigt.122

cc) Vernehmungen durch US-Amerikaner und
Hungerstreik

Gleich am ersten Abend in Afghanistan wurde el-Masri
nach eigenen Angaben von sechs oder sieben in schwarz
vermummten Männern, darunter ein Libanese, gesagt, er
sei in einem Land, in dem es keine Rechte gäbe, und des-
halb sei er hier. Niemand wisse von ihm, auch nicht die
deutschen Behörden. Man könne ihn hier 20 Jahre behal-
ten oder begraben123. Bereits am Tag nach seiner An-
kunft, dem 25. Januar 2004, sei er das erste Mal verhört
worden. Mit dabei gewesen sei ein Arzt mit US-amerika-
nischem Akzent sowie ein Dolmetscher mit palästinensi-
schem Akzent124. Danach habe es weitere Verhöre gege-
ben. Die Befrager hätten viel über das Multi-Kultur-Haus
und über ihn gewusst, z. B. dass er für einen Autokauf
aus Norwegen 40 000 Euro überwiesen bekommen habe

und dass das von Reda S. benutzte Auto auf seine Frau
zugelassen sei. Die Befrager hätten sich für das Multi-
Kultur-Haus, für den Attentäter des 11. September 2001
Mohammed Atta sowie für seine Bekannten aus Neu-Ulm
Reda S. und Dr. Yehia Y. interessiert. Bei dem Verhör am
26. Januar 2004 soll einer der Männer einen südlibanesi-
schen Akzent gehabt haben. Dieses Mal sei er insbeson-
dere nach einer angeblichen Reise nach Dschalalabad ge-
fragt worden sowie ob er in einem palästinensischen
Ausbildungslager gewesen sei und Kontakt zu Mohammed
Atta und Ramzi bin al-Shibh gehabt habe125.

Um den 5. März 2004 herum habe er gemeinsam mit an-
deren Gefangenen, mit denen er durch die Zellwände
habe kommunizieren können, einen 27-tägigen Hunger-
streik angetreten126. Im April 2004 habe er ein Gespräch
mit zwei unmaskierten Amerikanern gehabt, dem Ge-
fängnisdirektor und einem höheren Beamten, genannt:
„der Boss“. Anwesend sei auch der Dolmetscher mit pa-
lästinensischem Akzent gewesen. Der Gefängnisdirektor
habe ihm erklärt, seine Freilassung bedürfe einer Erlaub-
nis aus Washington. El-Masri setzte nach eigenen Anga-
ben den Hungerstreik für weitere zehn Tage fort; insge-
samt verlor er zwischen 20 und 30 kg. Daraufhin sei er
über eine Infusion zwangsernährt worden127. Die Hunger-
streiks sind durch zwei Isotopengutachten bestätigt wor-
den128.

El-Masri hat ausgesagt, Anfang Mai 2004 durch einen
amerikanischen Psychologen, den er vorher noch nie ge-
sehen hätte, in Begleitung einer Dolmetscherin mit syri-
schem Akzent verhört worden zu sein. Dabei sei ihm erst-
mals die baldige Freilassung versprochen worden. Der
Psychologe habe sich als Doktor vorgestellt, der extra aus
Washington wegen el-Masri gekommen sei. Der Doktor
habe sich für el-Masris Wohlbefinden interessiert und
wissen wollen, wie el-Masri sich im Falle seiner Freilas-
sung verhalten werde129.

dd) Begegnung mit „Sam“
Am 16. Mai 2004 soll erstmals ein fließend deutsch spre-
chender Mann erschienen sein, der sich als „Sam“ vorge-
stellt habe. El-Masri, so seine Aussage, gehe davon aus,
dass deutsch die Muttersprache von „Sam“ war. Für die
Befragung sei er erstmals ohne Ketten und Handschellen
in den Vernehmungsraum gebracht worden. Es habe Sü-
ßigkeiten, Tee und Kekse gegeben130.

Auf el-Masris Fragen, ob er von deutschen Behörden sei
bzw. ob die deutschen Behörden wüssten, dass er hier sei,
habe „Sam“ nicht antworten wollen. Einzig, dass el-Masris
Frau nicht wisse, wo er sei, habe „Sam“ verraten. „Sam“

115 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 104.
116 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 108.
117 Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, S. 10; MAT A 22a, Bl. 23.
118 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 89.
119 VB-BKA Pabst, MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 50 (449), 275 ff. 674).
120 Adelmann, MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 280 (679).
121 Gutachten der Universität München vom 17. Januar und vom

5. März 2005, MAT A 15, Ordn. 3, Bl. 232 ff. (1115 ff.) und 240 ff.
(1123 ff.).

122 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 278 (677).

125 Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, S. 11; anders aber in: el-
Masri, UA-Prot. 6, S. 102.

126 Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, S. 12.
127 Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, S. 13; MAT A 15,

Ordn. 3, Bl. 218 (1101).
128 Gutachten der Universität München vom 17. Januar und vom

5. März 2005, MAT A 15, Ordn. 3, Bl. 232 ff. (1115 ff.) und 240 ff.
(1123 ff.).

129 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 107; Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT

123 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 97.
124 Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, S. 11 f..

A 8/2, S. 13.
130 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 88.

Drucksache 16/13400 – 542 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

habe die gleichen Fragen gehabt wie die Vernehmer vor
ihm, er habe sich ebenfalls für el-Masris Verbindungen zu
Extremisten in Neu-Ulm interessiert; allerdings habe
„Sam“ viel mehr als die vorigen Vernehmer gewusst, „so-
gar über das Innere des Gebäudes des Multi-Kultur-Hau-
ses“, z. B. wo die Gefriertruhe stand. Auf eine Frage nach
Reda S. habe el-Masri erzählt, dass er mit diesem hin und
wieder bei „Metro“ Fisch einkaufen gewesen sei. Bei die-
ser Gelegenheit soll „Sam“ verraten haben, dass seine
Frau auch eine Metro-Karte habe131.

„Sam“ sei noch drei weitere Male zu ihm gekommen. Bei
der letzten Vernehmung habe „Sam“ gesagt, el-Masri
werde bald freigelassen, er werde noch mit Deutschland
Rücksprache halten132.

ee) Freilassung und Rückkehr

Am 27. Mai 2004 bekam el-Masri nach eigener Darstel-
lung Besuch eines amerikanischen Arztes. Dieser habe
erklärt, el-Masri werde am folgenden Tag freigelassen. Er
solle nichts mehr essen und trinken. Am nächsten Morgen
soll el-Masri gefesselt und mit verbunden Augen zu ei-
nem ca. zehn Minuten entfernten Flughafen gefahren
worden sein133.

In Begleitung von „Sam“ sei er nach Albanien geflogen
worden. Während des Fluges habe „Sam“ berichtet, dass
Otto Schily wegen des Terrors in Amerika sei. Des Weite-
ren habe „Sam“ gesagt: „Wir haben einen neuen Bundes-
präsidenten“134. El-Masri solle nicht erschrecken, wenn
er nach Hause komme. Damit soll „Sam“ darauf ange-
spielt haben, dass el-Masris Familie inzwischen in den
Libanon ausgereist war, was „Sam“ ihm aber nicht verra-
ten habe135. El-Masri erfuhr hiervon erst, als er wieder in
Neu-Ulm war.

Nach der Landung sei el-Masri mit verbundenen Augen
aus dem Flugzeug gebracht, ca. sechs Stunden mit einem
kleinen Bus durch die Berge gefahren und schließlich in
einem Wald in Albanien in der Nähe der Grenze zu Maze-
donien und Serbien ausgesetzt worden. Ihm seien die
Handschellen entfernt worden. Er habe seine persönli-
chen Sachen zurück erhalten136.

Nach seiner Klageschrift gegen den früheren CIA-Direk-
tor George John Tenet begegnete El-Masri drei bewaffne-
ten Männern, die ihn nach einer Befragung in einem Ge-
bäude mit albanischer Flagge um 6 Uhr morgens zum
Mutter-Teresa-Flughafen in Tirana brachten. Ihm seien
320 Euro abgenommen worden. Er sei an der Pass- und
Zollkontrolle vorbei in ein Flugzeug gebracht worden137.
Am 29. Mai 2004 flog el-Masri – wie es der Flugschein

nachweist – mit Albanian Airlines LV 650 von Tirana
nach Frankfurt a. M., wo er um 8:40 Uhr landete138.

Bei seiner Ankunft in Neu-Ulm stellte el-Masri fest, dass
seine Familie nicht mehr da war. Im Multi-Kultur-Haus
wurde ihm mitgeteilt, dass sich seine Frau und seine Kin-
der im Libanon aufhielten.
El-Masri wandte sich am 3. Juni 2004 an Rechtsanwalt
Gnjidic, der daraufhin in einem Schreiben vom 8. Juni
2004 dem Auswärtige Amt und dem Bundeskanzleramt
von der Entführung el-Masris berichtete139. Am 11. Juni
2004 leitete die Staatsanwaltschaft Memmingen ein Er-
mittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verschlep-
pung (§ 234a StGB) zum Nachteil von el-Masri ein, wel-
ches am 1. Juli 2004 von der Staatsanwaltschaft München I
übernommen worden ist.

ff) Hinweise auf die Identität von „Sam“
Der Untersuchungsausschuss ist mehreren Spuren nach-
gegangen, die zur Aufklärung der Identität von „Sam“
führen könnten. Im Ergebnis ist die Frage, wer „Sam“ ist,
offen geblieben.

aaa) Die „Spur Lehmann“
Eine der Varianten ist die so genannte „Spur Lehmann“
gewesen. Gerhard Lehmann ist Kriminalhauptkommis-
sar beim Bundeskriminalamt. Dieser ermittelte in einigen
spektakulären Fällen, unter anderem gegen die „Carlos-
Gruppe“, gegen Johannes Weinrich, gegen den PLO-
Funktionär Abu Walid sowie gegen den syrischen Diplo-
maten Nabil Chretah. Lehmann war Mitglied der Mehlis-
Kommission der UN, die den Mord an dem libanesischen
Ministerpräsidenten Rafiq al-Hariri aufklären sollte. Die
Staatsanwaltschaft München I schließt ihn – so der Zeuge
Hofmann – nach umfangreichen Ermittlungen als mögli-
chen „Sam“ aus140. Trotz eigener Zweifel hat el-Masri
weiterhin – auch gegenüber dem Ausschuss – darauf be-
harrt, dass Lehmann „Sam“ sei141.
Der Verdacht gegen Lehmann ergab sich aus der Kontakt-
aufnahme eines Journalisten namens Frank Krüger mit
dem Rechtsanwalt el-Masris, Herrn Manfred Gnjidic, im
Dezember 2005. Krüger soll behauptet haben, im Besitz
eines Bildes zu sein, auf dem sich möglicherweise „Sam“
befinde. Nach der Veröffentlichung eines Artikels am
31. Dezember 2005 in der Online-Zeitung Saar-Echo, der
auch ein Bild von dem angeblichen „Sam“ enthielt, habe
Krüger den Rechtsanwalt auf das Bild hingewiesen, auf
dem KHK Lehmann abgebildet war. Gnjidic habe das
Bild seinem Mandanten el-Masri gezeigt. Nachdem die-
ser das Bild so verschoben habe, dass der obere Kopfbe-
reich abgedeckt war und somit ein ähnliches Bild entstan-
den sei, wie wenn die Person eine Baseballmütze trug
– so wie es „Sam“ nach Erinnerung el-Masris immer ge-
tan hatte – war sich el-Masri nach eigenen Angaben zu
85 Prozent sicher, dass es sich bei der abgebildeten Per-

131 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 102.
132 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 87 ff.; Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT

A 8/2, S. 14.
133 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 88; Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A

8/2, S. 14.
134 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 88, 91; Klageschrift el-Masri v. Tenet,

MAT A 8/2, S. 15.
135 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 90.
136 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 89; Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A

138 Flugschein der Albanian Airlines, MAT A 23, Ordn. 4, Bl. 156.
139 MAT A 22a, Bl. 22.
8/2, S. 15; MAT A 22a, Bl. 23.
137 Klageschrift el-Masri v. Tenet, MAT A 8/2, S. 16.

140 Hofmann, UA-Prot. 6, S. 16 f., 42.
141 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 94, 101, 106, 110.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 543 – Drucksache 16/13400

son um „Sam“ handelte. Nachdem der Rechtsanwalt ihm
auch noch eine im Nachhinein ebenfalls von dem Journa-
listen übersandte DVD mit Bildmaterial der Person vor-
gespielt habe, sei sich el-Masri nunmehr zu 100 Prozent
sicher gewesen, dass es sich bei der Person um „Sam“
handelte142. Insbesondere seine Bewegung habe ihn an
„Sam“ erinnert143.

Rechtsanwalt Gnjidic übersandte das Bild Anfang Januar
2006 an die ermittelnden Behörden. Am 12. Januar 2006
richtete die Staatsanwaltschaft München I ein schriftli-
ches Auskunftsersuchen an das Bundeskriminalamt mit
der Bitte um Beantwortung der Fragen, ob es sich bei der
abgebildeten Person um den im Verfahren „el-Masri“ ge-
nannten „Sam“ handele und ob die abgebildete Person ein
Angehöriger des Bundeskriminalamts sei144. Das Bundes-
kriminalamt antwortete zunächst mit Schreiben vom
13. Januar 2006, dass dem Bundeskriminalamt die Identi-
tät des „Sam“ nicht bekannt sei und das Bundeskriminal-
amt erst nach Freilassung el-Masris von der mutmaßli-
chen Entführung Kenntnis erlangt habe. Bei der
abgebildeten Person handele es sich um den Angehörigen
des Bundeskriminalamts, EKHK Gerhard Lehmann, Mit-
arbeiter der Abteilung ST (Polizeilicher Staatsschutz) des
Bundeskriminalamts. Das Foto sei vermutlich im Zusam-
menhang mit dessen Funktion bei der United Nations In-
ternational Independent Investigation Commission (UNIIIC)
entstanden145.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ergänzte das Bundes-
kriminalamt seine Antwort an die Staatsanwaltschaft.
Lehmann habe sich nie – weder dienstlich noch privat –
in Afghanistan aufgehalten und kenne el-Masri nicht. Er
verfüge lediglich über Informationen aus verbreiteten
Veröffentlichungen und aufgrund der Befassung in der
Abteilung ST nach Bekanntwerden des Falles, dass eine
Person namens el-Masri vermutlich entführt und wieder
freigelassen wurde. Auch wisse Lehmann nicht, welcher
Anwalt el-Masri vertrete. Es sei jedoch nicht auszuschlie-
ßen, dass Lehmann dem Anwalt „bekannt“ sei. Eine wei-
terführende Klärung, ob und ggf. woher el-Masri
Lehmann kenne oder glaube zu kennen, sei durch das
Bundeskriminalamt nicht möglich146.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 informierte das Poli-
zeipräsidium Schwaben das Bundeskriminalamt über ein
im Auftrag der Staatsanwaltschaft geführtes Gespräch mit
einem Medienvertreter, der unaufgefordert mitteilte, dass
Bilder des Beamten Lehmann im Libanon einem Rechts-
anwalt vorliegen würden, der sich um die Angelegenheit
kümmere. Die Vorlage sei im Kontext zu dem vom Ge-
schädigten genannten „Sam“ zu sehen. Von den Ge-
sprächspartnern sei die Vermutung geäußert worden, dass
die Vorlage der Bilder und der konstruierte Zusammen-
hang dazu verwandt werden könnten, die Untersuchun-
gen des Leiters der UNIIIC, Oberstaatsanwalt Mehlis, in

Misskredit zu bringen. Die Information wurde vom Poli-
zeipräsidium Schwaben als mit hoher Wahrscheinlichkeit
zutreffend bewertet147.

Nach Lage der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
München wurde Anfang Februar 2006 vom Polizeipräsi-
dium Schwaben im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mün-
chen I eine Wahllichtbildvorlage mit anschließender
Wahlgegenüberstellung vorbereitet. Bei der Wahlgegenü-
berstellung erkannte el-Masri den Beamten Lehmann „re-
lativ“ zügig als „Sam“. Bei dem anschließenden direkten
Kontakt mit Lehmann war sich el-Masri jedoch „nicht
mehr hundertprozentig sicher“. Der gegenübergestellte
Beamte sei nicht so sportlich wie „Sam“, er habe einen et-
was stärkeren Bauch und es könne sein, dass „Sam“ im
Gesicht schmäler war. Auch habe „Sam“ nicht ganz so
graues, dafür aber glätteres Haar gehabt148. In einem Ver-
merk vom 21. Februar 2006 hielt das Polizeipräsidium
Schwaben als „Sprachregelung“ für die Staatsanwalt-
schaft München I fest: „Der Geschädigte hat den betref-
fenden Beamten bei einer am 20.02.06 durchgeführten
Wahlgegenüberstellung und einem zusätzlichen direkten
Kontakt nicht sicher identifiziert“149. Gegenüber dem
Ausschuss hat el-Masri bei seiner Vernehmung erklärt, er
sei sich nach dem direkten Kontakt mit Lehmann „nicht
mehr zu 100 Prozent sicher, sondern nur noch zu 90 Pro-
zent“ sicher gewesen, dass Lehmann „Sam“ sei150.

Parallel dazu wurden die Ermittlungen zu einer mögli-
chen Identität von Lehmann mit „Sam“ fortgeführt. Ins-
besondere führte das Polizeipräsidium Schwaben im Auf-
trag der Staatsanwaltschaft München I weitere
Befragungen durch und wertete Belege der Zeiterfassung,
Dienstreisebelege und Stärkemeldungen des Bundeskri-
minalamts aus. Zusammenfassend stellte das Polizeiprä-
sidium Schwaben zur Bewertung der „Spur Lehmann“
mit Schreiben vom 10. April 2006 an die Staatsanwalt-
schaft München I fest, dass „EKHK Lehmann weder im
Frühjahr 2004 noch im Mai 2004 in Afghanistan war.“151
Für die Zeit des Rückfluges el-Masris am 27. Mai 2004
konnte das Polizeipräsidium ein Treffen von Lehmann
mit einem Journalisten in Berlin nachweisen152.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Leitende
Oberstaatsanwalt München I dem Bundeskriminalamt
mit, dass el-Masri den Beamten Lehmann bei einer per-
sönlichen Gegenüberstellung „nicht mehr sicher“ als
„Sam“ identifizierte. Da die weiteren Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft München I ergeben hätten, dass
Lehmann im entscheidenden Zeitraum Mai 2004 nicht in
Afghanistan, sondern in Berlin war, sei „Lehmann somit
als ‚Sam’ auszuschließen“153. In einem Schreiben des Po-
lizeipräsidiums Schwaben an das Bundeskriminalamt

142 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 92 f.
143 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 110.
144 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 338 (737).

147 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 346 (745 f.).
148 MAT A 15, Ordn. 1, Bl. 373.
149 MAT A 15, Ordn. 2; Bl. 146 (545 f.).
150 el-Masri, UA-Prot. 6, S. 94.
151 Vermerk von KHK Liebrecht, MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 359 (758 ff.);

bestätigt durch Staatsanwalt Hofmann, UA-Prot. 6, S. 42.
152 KHK Liebrecht, MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 364 (763); KHK Wittmann,
145 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 340 (739 ff.).
146 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 344 (743 ff.).

MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 365 (764).
153 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 149 (548 f.).

Drucksache 16/13400 – 544 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vom 21. Februar 2006 heißt es: „In der Gesamtbetrach-
tung des Verlaufes der Wahlgegenüberstellung und dem
Ergebnis der bisherigen Ermittlungen geht die Staatsan-
waltschaft München davon aus, dass der betreffende Be-
amte nicht die Person ‚Sam’ ist.“154

Der Zeuge Dr. Hanning hat ausgesagt, Nachprüfungen
hätten nicht ergeben, „dass der von Herrn el-Masri er-
wähnte ‚Sam’ Mitarbeiter einer deutschen Behörde ist
oder in irgendeiner Weise mit einer deutschen Behörde in
Verbindung stehen könnte“.155

bbb) CIA-Variante

Der Ausschuss bemühte sich, auch Hinweisen deutscher
Nachrichtendienste nachzugehen, wonach „Sam” ein ehe-
maliger CIA-Mitarbeiter namens T. V. am amerikanischen
Generalkonsulat in Hamburg gewesen sein könnte.156
xxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxx, xxxxxxxxxx xxx xxxxx.157

Der Zeuge Hofmann hat in diesem Zusammenhang ge-
genüber dem Ausschuss erklärt, dass die Staatsanwalt-
schaft München I „an gewissen Sam-Varianten noch ak-
tiv“ arbeite158. Auch der Zeuge Stern hat angedeutet, dass
es eine „Sam-Variante“ gäbe, die in Richtung CIA ginge,
jedoch noch nicht ganz abgeschlossen sei159.

Aus den dem Ausschuss vorgelegten und als „Geheim“
eingestuften Akten ließen sich keine konkreten Anhalts-
punkte für eine Identifizierung des genannten Mitarbei-
ters als „Sam“ ableiten. Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft München I ergaben, dass weder der genannte
Mitarbeiter noch seine Frau bei der Firma „Metro“ als In-
haber einer Kundenkarte registriert waren, wie es „Sam“
gegenüber el-Masri während des Fluges nach Albanien
über seine Frau gesagt hat (vgl. oben S. 542).

Der Ausschuss hat am 18. Mai 2006 die Vernehmung von
T. V. beschlossen160. Der Vorsitzende sprach für den Aus-
schuss mit Schreiben vom 1. Juni 2006 an den Botschaf-
ter der USA in Berlin die Bitte aus, die parlamentarische
Arbeit des Ausschusses zu unterstützen und bat u. a. um
die Möglichkeit, T. V. als Zeugen zu vernehmen161. Mit
Schreiben vom 19. Oktober 2006 hat der Vorsitzende den
Botschafter an sein vorhergehendes Schreiben erinnert
und erneut um eine Nachricht an den Ausschuss gebe-
ten162. Bisher ist keine Antwort beim Ausschuss einge-
gangen.

ccc) Leiter des Gefängnisses der Eagle Base
Der Ausschuss ist auch einem Hinweis nachgegangen,
„Sam“ könnte der Leiter eines Gefängnisses im Kosovo
oder in Bosnien sein.

xxx xxx-xxxxxxxxxxx xxxx xx xxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx xxxx xxx xxxx xx xxx
xxxxx xxxx xxx xxxxx, xxxxxxx, xx xxx xxxxxxxx
xxxxxxx xx xxxxxxxxx. xxxxxx xxxxxxxxxx xxxx
xxxxx xxxx xxxx xxxxxx, xxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxx
xxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxx xxxxx xxxxxxx163. xxx
xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxx xxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxx xx xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxx xx xxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx, xxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxx xxxxxxx xx xxxxxx164.
xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxx xxx xxxxx xxxxx
xxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx
xxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx,
xxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxx, xxxxxxxxxxxx,
xxxxxxxxx xxx xxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxx. xxxxxxxxxx xxxxx
xxx xxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx xx
xxx xxx xx-xxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx
xxxx165.

xx xxx xxxxxxxxxx xxx xxx-xxxxxxx xxxx xxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxx, xxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxx xx
xxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxxx, xxx xxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxx,
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xx xxxx166. xxxx xxxxxx
xxxxxx xxxxxx xx xxx xxxxx xxxx, xxx xxx xxxxxx xx
xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxx
xxxxxxx167. xxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxx xxxxx
xxx xxx xxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxx-
xxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxx168.

ddd) Deutschkenntnisse und Wissen von
„Sam“

Zu der Frage, ob die perfekten Deutschkenntnisse des
„Sam“ ein Beweis dafür seien, dass dieser ein Mitarbeiter
einer deutschen Stelle ist, hat der Leiter der BND-Resi-
dentur an der deutschen Botschaft in Skopje, der Zeuge L.
bekundet:

„Das ist ja unsere grenzenlose Naivität, dass wir glauben,
die Amerikaner brauchen für eine Sonderoperation einen
deutschen Muttersprachler oder so etwas. Die haben in je-
dem Land eine ganze Kompanie von fünf „Deutschen“,
die perfekt schwäbisch oder bayerisch sprechen. In Maze-
donien ebenfalls: Sie haben albanische Angestellte an
ihrer Botschaft. Sie brauchen keinen deutschen Dol-

154 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 146 (545 f.).
155 Hanning, UA-Prot. 23, S. 26.
156 So: www.stern.de vom 19. April 2006.
157 MAT A 23/1, Anlage 1, Bl. 1, Tgb.-Nr. 04/06 – VS-VERTRAU-

LICH.
158 Hofmann, UA-Prot. 6, S. 35.
159 Stern, UA-Prot. 6, S. 45.
160 Beweisbeschluss Nr. 31 vom 18. Mai 2006; A-Drs. 40.
161 Schreiben des Vorsitzenden an den Botschafter der Vereinigten

Staaten von Amerika vom 1. Juni 2006.

163 S., UA-Prot. 18, S. 33, 39, Tgb.-Nr. 14/06 – VS-VERTRAULICH.
164 S., UA-Prot. 18, S. 40, Tgb.-Nr. 14/06 – VS-VERTRAULICH.
165 Vgl. S., UA-Prot. 18, S. 38, Tgb.-Nr. 14/06 – VS-VERTRAULICH;

Personenbeschreibung el-Maris: MAT A 22 (a), S. 15.
166 Zorn, UA-Prot. 18, 84, S. 11, 22, Tgb.-Nr. 14/06 – VS-VERTRAU-

LICH.

162 Schreiben des Vorsitzenden an den Botschafter der Vereinigten

Staaten von Amerika vom 19. Oktober 2006.
167 S., UA-Prot. 18, S. 23, Tgb.-Nr. 14/06 – VS-VERTRAULICH.
168 S., UA-Prot. 18, S. 38 f., Tgb.-Nr. 14/06 – VS-VERTRAULICH.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 545 – Drucksache 16/13400

metscher, sie brauchen auch keinen deutschen Fach-
spezialisten. Das haben die alles mit im Paket, wenn
20 Leute einfliegen. Wir müssen einfach einmal begrei-
fen, dass wir nicht nach Sam in Deutschland suchen müs-
sen, sondern Sam ist irgendein Ermittler in amerikani-
schen Diensten. Das ist ganz verständlich; die würden nie
einen Deutschen in eine Sonderoperation mit hinein neh-
men“169.

eee) Bundesnachrichtendienst

Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt, Bedienstete des Bun-
desnachrichtendienstes hätten weder an der Befragung
von el-Masri in Mazedonien noch in Afghanistan teilge-
nommen. „Sam“ sei kein Mitarbeiter des BND und auch
keine vom BND beauftragte Person.170

gg) Kenntnisse deutscher Mitarbeiter in
Afghanistan

Der Untersuchungsausschuss ist der Frage nachgegangen,
ob Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, der Bun-
deswehr oder des Bundeskriminalamtes, die während der
Gefangenschaft von Herrn el-Masri in Afghanistan wa-
ren, Kenntnis über dessen Entführung erlangten.

aaa) Bundesnachrichtendienst

Der damalige Resident des BND in Kabul hat gegenüber
dem Ausschuss bekundet, er habe von el-Masris Gefan-
genschaft in Afghanistan nichts mitbekommen171. Von
den Kollegen des US-Partnerdienstes sei er nicht infor-
miert worden. Nachdem der Irakkrieg ohne Mitwirkung
Deutschlands begonnen wurde, sei „das Verhältnis zu den
Amerikanern wahnsinnig abgekühlt, auch auf unserer
Ebene“172. Von den Renditions der Amerikaner habe er
erst im Jahr 2006 erfahren173. Über die Ergebnisse von
Gefangenenbefragungen sei mit der CIA nie gesprochen
worden; Mitarbeiter deutscher Behörden seien an solchen
Vernehmungen nie beteiligt gewesen174.

Der damalige BND-Präsident, der Zeuge Dr. Hanning hat
bekundet, es lägen „keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,
dass deutsche Behörden vor der Rückkehr von Herrn el-
Masri irgendeine Kenntnis von der Entführung hatten.“175
Der damals für die Beaufsichtigung des Bundesnachrich-
tendienstes zuständige Abteilungsleiter im Bundeskanz-
leramt, der Zeuge Uhrlau, hat versichert: „Das Bundes-
kanzleramt und der Bundesnachrichtendienst haben erst
nach Rückkehr des Khaled el-Masri nach Deutschland
von dessen Existenz sowie seiner Festnahme und Gefan-
genschaft erfahren.“176

bbb) Bundeswehr
Der Ausschuss hat den Verbindungsoffizier Detlev
Konrad Adelmann als Zeugen vernommen. Dieser war in
dem Zeitraum der Gefangenschaft von el-Masri im Auf-
trag des Einsatzführungskommandos in Potsdam im
Rahmen der Operation Enduring Freedom in Baghram
stationiert. In dieser Funktion nahm er an den Lagebe-
sprechungen der deutschen nachrichtendienstlichen Zelle
(GENIC) teil. Häufig war er auch im Headquarter der
ISAF in Kabul.

Er hat bekundet, in dieser Zeit nichts von der Gefangen-
schaft von el-Masri gehört zu haben. Zu dem Gefängnis
in Baghram habe er keinen Zutritt gehabt. Gespräche über
dortige Folter an Gefangenen oder über die Verbringung
der Gefangenen nach Guantánamo habe er mit den Kolle-
gen von der US-Seite nicht geführt177.

ccc) Bundeskriminalamt
Vom Bundeskriminalamt hat der Ausschuss als Zeugen
den kriminalpolizeilichen Verbindungsbeamten in Kabul,
Kriminalhauptkommissar Michael Pabst, vernommen.
Dieser war während des gesamten Entführungszeitraumes
in Afghanistan. Tätig war er im Rahmen der polizeilichen
Ausstattungs- und Ausbildungshilfe.

Von el-Masri hörte er nach eigenem Bekunden das erste
Mal im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlun-
gen im Jahr 2004. Vorher habe er keine Erkenntnisse da-
rüber gehabt, dass in Baghram oder anderen US-Gefäng-
nissen auch Deutsche festgehalten würden. An
Vernehmungen der Amerikaner habe er nie teilgenom-
men178.

4. Kenntnisnahme durch Bundesregierung
a) Das Gespräch zwischen Botschafter Coats

und Bundesminister Schily
aa) Gespräch am Pfingstmontag
Am Pfingstmontag, dem 31. Mai 2004 unterrichtete der
damalige Botschafter der Vereinigten Staaten von Ame-
rika Daniel Ray Coats den damaligen Bundesinnenminis-
ter Schily im Büro des Ministers über die Gefangennahme
eines Deutschen im Rahmen des Kampfes gegen den Ter-
ror. Öffentlich bekannt wurde die Tatsache des Gesprächs
durch einen Artikel in der amerikanischen Tageszeitung
Washington Post vom 4. Dezember 2005.

aaa) Die Initiative
Das Gespräch zwischen dem Botschafter und dem Bun-
desinnenminister soll auf Initiative der US-Seite zustande
gekommen sein. Der Gesprächswunsch wurde nach Be-
kunden des Zeugen Otto Schily sehr kurzfristig über das
Lagezentrum des Bundesinnenministeriums an den Bun-
desminister herangetragen179. Wann der Gesprächs-

169 L., UA-Prot. 8, S. 91.
170 Uhrlau, UA-Prot. 23, S. 85.
171 Grünhaus, UA-Prot. 14, S. 79.
172 Grünhaus, UA-Prot. 14, S. 82.
173 Grünhaus, UA-Prot. 14, S. 84.
174 Grünhaus, UA-Prot. 14, S. 85. 177 Adelmann, UA-Prot. 14, S. 54 ff..

175 Hanning, UA-Prot. 23, S. 26.
176 Uhrlau, UA-Prot. 23, S. 85.

178 Pabst, UA-Prot. 12, S. 57 ff..
179 Schily, UA-Prot. 22, S. 68.

Drucksache 16/13400 – 546 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wunsch an Schily herangetragen worden ist, ob am selben
Tag oder einige Tage vorher, ist dem Zeugen nicht mehr
erinnerlich gewesen. Er hat dem Ausschuss bekundet:
„Ich vermute eher, dass es noch am selben Tage war, am
Montag, also über das Lagezentrum, oder vielleicht einen
Tag vorher, am Sonntag“180.

Ein Hinweis auf den Inhalt des erbetenen Gesprächs sei
dabei nicht mitgeteilt worden.

bbb) Teilnehmer des Gesprächs
Neben dem Bundesminister und dem Botschafter nahmen
an diesem Gespräch nach Angaben des Zeugen Otto
Schily der Leiter der Unterabteilung P II im Bundesminis-
terium des Innern („Terrorismusbekämpfung“), der Zeuge
Gerhard Schindler, sowie ein Angehöriger der US-Bot-
schaft teil181. Wer dieser Angehörige war, ist dem Aus-
schuss nicht mitgeteilt worden.

ccc) Inhalt des Gesprächs
Der Botschafter soll das Gespräch mit dem Hinweis er-
öffnet haben, man habe einen „Fehler“ gemacht. Eine
Person namens el-Masri sei aufgegriffen worden, der im
Besitz eines deutschen Passes sei. Es sei weder eine Zeit-
angabe gemacht bzw. ein Zeitraum genannt worden noch
sei ein Verbringungsort mitgeteilt worden; das Land
Afghanistan sei nicht genannt worden. Allerdings sei mit-
geteilt worden, dass die Festnahme weder in Deutschland
noch in der Europäischen Union stattgefunden habe. Der
Betroffene habe sich auf einer Warnliste der Amerikaner
befunden. Man habe angenommen, dass der deutsche
Pass gefälscht sei. Es habe sich herausgestellt, dass der
Pass echt sei; der Terrorismusverdacht habe sich nicht be-
stätigt. Bei Herrn el-Masri habe man sich entschuldigt,
mit ihm Stillschweigen vereinbart und ihm Geld gege-
ben182.

Die Teilnehmer des Gesprächs, Schily und Schindler ha-
ben gegenüber dem Ausschuss bekundet, es sei auch mit-
geteilt worden, dass el-Masri inzwischen wieder frei
sei183. Zwar wurde im Bundesministerium des Innern
kurz nach Erscheinen des Artikels in der Washington Post
über das Gespräch zwischen Schily und Coats eine „erste
rechtliche Prüfung“ durch die Unterabteilung P II, also
von dem Zeugen Schindler, angefertigt, in der es heißt, es
werde „davon ausgegangen, dass die deutsche Seite erst
in einem Zeitpunkt informiert worden wäre, in dem die
amerikanische Seite bereits zur Freilassung el-Masris ent-
schlossen war (Information nunmehr um die bevorste-
hende Freilassung politisch einzukleiden)“184, was dafür
sprechen könnte, dass el-Masri zum Zeitpunkt des Ge-
sprächs noch nicht wieder in Freiheit war. Allerdings be-
zieht sich die Prüfung des Bundesinnenministeriums aus-
schließlich auf den Bericht der Washington Post und

nimmt allein die dort behaupteten Umstände als Grund-
lage der Prüfung.

Nachfragen zu Einzelheiten der Verschleppung seien – so
der Zeuge Schindler – seitens des Bundesinnenministers
nicht gestellt worden. Die beiden Mitarbeiter sollen sich
nicht an dem Gespräch beteiligt haben185.

Der Bundesinnenminister Schily soll – so die überein-
stimmenden Zeugenaussagen von Schily selbst, dem da-
mals anwesenden Zeugen Schindler sowie dem Vorge-
setzten von Schindler, Abteilungsleiter Krause, dem
Schindler im Nachgang berichtete – das Verhalten der
Amerikaner spontan missbilligt und die amerikanische
Seite gebeten haben, die deutschen Behörden bei ihren
Ermittlungen in diesem Fall zu unterstützen186.

ddd) Vertraulichkeitszusage
Der Botschafter soll um absolute Vertraulichkeit dieser
Information gebeten haben. Der damalige Bundesinnen-
minister sagte diese absolute Vertraulichkeit nach eigener
Darstellung auch zu. Ob die Vertraulichkeitszusage be-
reits zu Beginn des Gesprächs erfolgte, hat der Ausschuss
nicht aufklären können. Der Zeuge Gerhard Schindler hat
sich daran erinnert, dass „sicherlich“ während des Ge-
sprächs und auf jeden Fall am Ende des Gesprächs die
Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Ob das Gespräch
schon vertraulich eingeleitet wurde, sei ihm nicht mehr
erinnerlich187. Für den Zeugen Schily – so hat er vor dem
Ausschuss bekundet – ergab sich die Vertraulichkeit aus
dem gesamten Zusammenhang des Gesprächs188.

Der Bundesinnenminister hielt es nach eigenem Bekun-
den für zwingend erforderlich, sich an die Vertraulich-
keitszusage zu halten. Anders sei ein ungestörter Infor-
mationsaustausch mit den Amerikanern nicht zu
gewährleisten gewesen189. Allerdings gebe es hierfür
Grenzen: Wäre el-Masri noch in Gefangenschaft gewe-
sen, wäre das eine völlig andere Situation gewesen.
„Dann hätten wir sofort initiativ werden müssen, um zu-
gunsten des deutschen Staatsangehörigen darauf hinzu-
wirken, dass die Freilassung erfolgt“190. Als Beispiel für
eine Güterabwägung gegen die Zusicherung von Vertrau-
lichkeit hat Schily den Fall Motassedeq genannt. Es sei
zwar an die USA eine Zusage gegeben worden, dass die
Protokolle, die der deutschen Regierung zur Gefahrenab-
wehr zugänglich gemacht worden sind, vertraulich be-
handelt und nicht weitergegeben werden. In diesem Ak-
tenkonvolut habe sich aber eine Passage befunden, die
möglicherweise zugunsten des Angeklagten Motassedeq
entlastend zu interpretieren war. Da habe er entschieden,
dass bei allem Verständnis für das Geheimhaltungsbe-
dürfnis im Rahmen der Terrorismusabwehr dem Gericht
eine solche Information nicht sehenden Auges vorenthal-
ten werden dürfe, möglicherweise mit dem Risiko, dass

180 Schily, UA-Prot. 22, S. 94.
181 Schily, UA-Prot. 22, S. 68.
182 Schily, UA-Prot. 22, S. 68; Schindler, UA-Prot. 10, S. 56; Krause,

UA-Prot. 22, S. 8 ff.

185 Schindler, UA-Prot. 20, S. 64.
186 Schily, UA-Prot. 22, S. 69; Schindler, UA-Prot. 10, S. 14, 56; Krau-

se, UA-Prot. 22, S. 9.
187 Schindler, UA-Prot. 10, S. 57.
188 Schily, UA-Prot. 22, S. 71.
183 Schily, UA-Prot. 22, S. 69; Schindler, UA-Prot. 20, S. 11.
184 MAT A 23, Ordn. 4, Bl. 209.

189 Schily, UA-Prot. 22, 98.
190 Schily, UA-Prot. 22, 76.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 547 – Drucksache 16/13400

eine Fehlverurteilung zustande käme. In diesem Fall habe
die Güterabwägung ergeben, dass diese Information an
das Hamburger Gericht zu gehen hat191.

bb) Gab es eine frühere Unterrichtung des
Bundesinnenministers?

Es ist darüber spekuliert worden, ob der Bundesminister
Schily bereits vor der offiziellen Unterrichtung durch Bot-
schafter Coats am 31. Mai 2004 von der US-Seite über
die Entführung von Herrn el-Masri unterrichtet war192.
Der Zeuge Schily hat dazu ausgesagt: „Das ist kompletter
Unsinn, kann ich Ihnen sagen. Das ist völliger Unsinn.
Jetzt die Reise nach Afghanistan, die dem Besuch von
Polizeiausbildung und dem Besuch von Militäreinheiten
diente, in irgendeinen Zusammenhang zu bringen, ist
ebenso kompletter Unsinn.“193

cc) Umgang mit der Information

Infolge der Vertraulichkeitszusage wurde die Information
über die Inhaftierung und Freilassung el-Masris von Bun-
desminister Schily nicht weiter gegeben. Er unterrichtete
weder den Bundeskanzler bzw. den Chef des Bundes-
kanzleramtes noch den Bundesaußenminister. Der
damalige Chef des Bundeskanzleramtes, der Zeuge
Dr. Steinmeier, hat dem Ausschuss gegenüber geäußert,
dass er das Verfahren des Bundesinnenministers mit Blick
auf die Vertraulichkeitszusage nachvollziehen könne194.

Der Zeuge Schindler besprach sich jedoch am folgenden
Tag mit seinem Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter
Günter Krause. Gemeinsam entschieden sie, die Weisung
des Ministers zur Vertraulichkeit „intelligent zu interpre-
tieren“ und die Leitung des Bundeskriminalamtes und des
Bundesamtes für Verfassungsschutz über das Gespräch
mit Botschafter Coats vertraulich zu informieren. Der
Bundesnachrichtendienst als eine dem Bundeskanzleramt
nachgeordnete Behörde hingegen sollte nicht informiert
werden195. Am 29. Juni 2004 unterrichtete Schindler nach
der Präsidentenrunde (siehe oben: S. 535 ff.) im Bundes-
kanzleramt die Vizepräsidenten des BKA und des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz vertraulich über das Ge-
spräch zwischen Bundesminister Schily und Botschafter
Coats.

Bei einem späteren Kontakt äußerte Bundesminister
Schily gegenüber Schindler, dass er es aus seiner Sicht
völlig in Ordnung fand, dass Schindler die Vizepräsiden-
ten Falk und Fritsche und den Abteilungsleiter Krause
über das Gespräch mit Coats unterrichtet habe196. Der
Zeuge Schily hat hierzu bemerkt: „Das hat er in eigener
Verantwortung so getan und in der Retrospektive kann
man das durchaus nicht tadeln“197.

dd) Die USA wurden auf dem Laufenden
gehalten

Am 20. Juni 2004 riet der Zeuge Schindler dem Bundes-
innenminister in einem Vermerk, die US-Seite darüber
zu unterrichten, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen
Ermittlungen im Entführungsfall el-Masri aufgenommen
habe. Nach Abzeichnung durch den Minister informierte
der Zeuge Schindler nach eigenem Bekunden den Ange-
hörigen der US-Botschaft, der Botschafter Coats bei dem
Gespräch am Pfingstmontag begleitet hatte, am 8. Juli
2004 mündlich über das staatsanwaltschaftliche Ermitt-
lungsverfahren 198.

b) Das Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic
Abgesehen von dem Gespräch zwischen dem damaligen
Bundesinnenminister Schily und Botschafter Coats vom
31. Mai 2004 erlangte die Bundesregierung erstmals
durch das Schreiben des Rechtsanwalts von Herrn el-
Masri, Manfred Gnjidic, an das Auswärtige Amt und das
Bundeskanzleramt vom 8. Juni 2004 Kenntnis von der
Entführung el-Masris199.

In seinem Schreiben betonte der Rechtsanwalt: „Bevor
die Medien eingeschaltet werden, sollte der Vortrag mei-
nes Mandanten geprüft und dessen Erkenntnisse und
Wahrnehmungen so gesichert werden, dass sie verwertet
werden können.“

In der darauf stattfindenden Präsidentenrunde am 15. Juni
2004 überwogen die Zweifel an dem Sachverhalt. Der
Zeuge Dr. Steinmeier hat berichtet, niemand in dieser
Runde habe sich vorstellen können, dass sich die Ge-
schichte von der Entführung und den Begleitumständen
wirklich so zugetragen haben könnte. „Alle schüttelten
zunächst ungläubig den Kopf.“ Erst zu einem späteren
Zeitpunkt verdichtete sich der Eindruck, dass el-Masris
Aussagen im Kern zuträfen200.

Die Bundesregierung wollte – so der Zeuge Dr. Steinmeier –
vor einer offiziellen Anfrage an die USA zunächst den
Sachverhalt substantiieren, Indizien sammeln und allen-
falls auf Arbeitsebene um Auskunft ersuchen201. Das
Auswärtige Amt informierte über einen Verbindungsbe-
amten am 10. Juni 2004 das Bundeskriminalamt und er-
kundigte sich beim Bundesnachrichtendienst über dortige
Erkenntnisse. Dieser hatte keine Erkenntnisse über die
Entführung, gab jedoch den Hinweis auf eine mögliche
Personenidentität mit einem „Khalid Mohammed al-
Masri“202. Im August 2004 fragte das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz bei dem Vertreter der US-Seite in
Deutschland wegen el-Masri an203.

c) Informationen des Verbindungsbeamten in
Washington, D.C.

Das Bundeskriminalamt bemühte sich wiederholt, aber
vergeblich, bei der US-amerikanischen Partnerbehörde

191 Schily, UA-Prot. 22, 76.
192 z. B. im Tagesspiegel vom 23. November 2006.
193 Schily, UA-Prot. 22, S. 73.
194 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 75.
195 Krause, UA-Prot. 22, S. 36.

198 Schindler, UA-Prot. 10, S. 55.
199 MAT A 22a, Bl. 22.
200 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 71.
201 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 72.
196 Schindler, UA-Prot. 20, S. 6 f. u. S. 12.
197 Schily, UA-Prot. 22, S. 72.

202 MAT A 22a, Bl. 1.
203 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 72.

Drucksache 16/13400 – 548 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Auskünfte über die Entführung zu erhalten. Am 15. Sep-
tember 2004 übergab der Verbindungsbeamte des Bun-
deskriminalamtes in Washington eine Erkenntnisanfrage
des Polizeipräsidiums Schwaben an den Assistant Direc-
tor des Federal Bureau of Investigation, Fuentes204. Wei-
tere Anfragen, die allesamt unbeantwortet blieben, erfolg-
ten am 13. Januar 2005 und am 11. November 2005205.

5. Aufklärungsbemühungen der
Bundesregierung

Das Auswärtige Amt, das Bundeskriminalamt und der
Bundesnachrichtendienst haben sich nach den Aussagen
zahlreicher Zeugen intensiv darum bemüht, den Fall el-
Masri aufzuklären.

Das Auswärtige Amt wurde am 8. Juni 2004 durch das
Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic von der Entführung
in Kenntnis gesetzt. Bereits am 10. Juni 2004 informierte
das Auswärtige Amt das Bundeskriminalamt und den
Bundesnachrichtendienst. Es leitete unmittelbar nach
dem 17. Juni 2004 Erkenntnisanfragen der inzwischen im
Entführungsfall el-Masri ermittelnden Staatsanwalt-
schaft an die Botschaften in Afghanistan, Skopje und Ti-
rana weiter.

Sofort wurde innerhalb des Bundeskriminalamtes ge-
prüft, ob es eine Informationsweitergabe an ausländische
Dienststellen gegeben haben könnte. Bereits am 14. Juni
2004 berichtete die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz
des Bundeskriminalamtes an die Amtsleitung, dass es
keine Informationsübermittlung an US-Stellen oder an
Mazedonien aus der Abteilung heraus gegeben hat. Nach
Auskunft des Zeugen Falk hätte überhaupt nur dort „so
etwas – theoretisch jedenfalls – stattfinden können.“206
Das BKA fragte die drei Länderdienststellen Polizeipräsi-
dium Schwaben, das Bayerische Landeskriminalamt und
das Landeskriminalamt Baden-Württemberg, ob von dort
Personalien von Khaled el-Masri an US-Stellen oder ma-
zedonische Stellen weitergereicht worden seien. In den
Folgetagen seien „Fehlanzeigen“ beim Bundeskriminal-
amt eingegangen.207

Die deutsche Botschafterin Dr. Hinrichsen erfuhr am
27. August 2004 das erste Mal von dem Fall el-Masri
durch eine per Email übermittelte Anfrage des Polizeiprä-
sidiums Schwaben vom 24. August 2004. In der deut-
schen Botschaft in Skopje wurde der Vorgang zunächst
als „hanebüchen“, als völlig unwahrscheinlich betrach-
tet208. Ohne vorherige Rücksprache mit dem BKA schal-
tete sie den BND-Residenten der Botschaft ein209. Auch
dieser hatte vorher noch nichts von der Entführung ge-
hört210. Er fragte sofort informell beim mazedonischen In-
nendienst nach, erhielt aber keine Antwort211. Auch die

deutsche Botschaft in Tirana berichtete am 1. September
2004 an das Auswärtige Amt, es lägen keine Erkenntnisse
zu el-Masri oder „Sam“ vor.

Am 2. September 2004 bat der Verbindungsbeamte des
BKA im Auswärtigen Amt, Dietzen nach Rücksprache
mit KOK Prikker aus dem Referat „Bund-Länder-Zusam-
menarbeit Islamischer Terrorismus“ im Bundeskriminal-
amt die Botschaften in Kabul, Skopje und Tirana, nicht an
ausländische Stellen heranzutreten. In der Email heißt es:
„Ergänzend zu dieser Mail wird seitens des BKA vorsorg-
lich darum gebeten, dass aufgrund der Sensibilität des
Vorganges in dieser Sache keine Kontaktaufnahme mit
ausländischen Behörden erfolgen sollte.“212. Botschafte-
rin Dr. Hinrichsen hatte jedoch die Anfrage vom 27. Au-
gust 2004 bereits über die üblichen Kanäle übermittelt213.

Auch der Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamtes
in Kabul, KHK Pabst zog Erkundigungen ein. Am 6. Ok-
tober 2004 schrieb er an die Zentrale: „Zumindest in ver-
schiedenen Gesprächen […] mit den leitenden Vertretern
der AFG Sicherheitsbehörden ist der von EL MASRI ge-
schilderte Sachverhalt von diesen bisher nicht angespro-
chen worden. Insofern wird derzeit Kenntnis der nationa-
len Behörden ausgeschlossen. Aus den Schilderungen EL
MASRIs […] ist zu schließen, dass EL MASRI mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf dem Luftwaffenstützpunkt in BA-
GRAM […] festgehalten wurde. […] Demnach dürfte es
sich bei „Sam“ mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen
US-Geheimdienstmitarbeiter handeln.“214

Am 15. September 2004 bat das BKA schließlich das FBI
um Informationen zum Fall el-Masri; hieran wurde am
29. Oktober 2004 und am 2. Dezember 2004 erinnert215.
Weitere Anfragen erfolgten am 13. Januar 2005 und am
11. November 2005216.

Nachdem am 9. Januar 2005 in der New York Times ein
Artikel über el-Masri erschien217, wurde in der Staatssek-
retärsrunde im Bundeskanzleramt am 11. Januar 2005
entschieden, dass der Fall el-Masri wegen der politischen
Relevanz jetzt im Kanzleramt behandelt werde218. Bei ei-
nem Gespräch am 2. oder 3. Februar 2005 soll Bundesin-
nenminister Schily in einem Vier-Augen-Gespräch den
CIA-Direktor Porter Goss aufgefordert haben, sich für
die CIA zu entschuldigen und zuzusichern, dass es sich
um einen einmaligen Vorfall handele219. Als Zeuge vor
dem Ausschuss hat sich Otto Schily hierzu nicht äußern
wollen.

Wegen der Presseberichte wurde der BND-Resident in
Skopje, der Zeuge L., im Februar 2005 aufgefordert, er

204 MAT A 23, Ordn. 8, Bl. 35.
205 Vgl. Prikker, UA-Prot. 12, S. 16 ff.
206 Falk, UA-Prot. 22, S. 48.
207 Falk, UA-Prot. 22, S. 48.
208 Stocker, UA-Prot. 18, S. 7 ff.
209 Hinrichsen, UA-Prot. 8, S. 14.

212 MAT A 21, Ordn. 3, S. 11 f.; MAT A 23, Ordn. 4, S. 267; L., UA-
Prot. 8, S. 63.

213 MAT A 23, Ordn. 4, S. 267.
214 MAT A 15, Ordn. 2, Bl. 49 ff..
215 MAT A 23, Ordn. 8, Bl. 35.
216 Prikker, UA-Prot. 12, S. 16 ff..
217 MAT A 21, Ordn. 3c, Bl. 2.
218 MAT A 21, Ordn. 3b, Bl. 24; Hohmann, MAT A 21, Ordn. 3c,

Bl. 18.

210 L., UA-Prot. 8, S. 63.
211 Prikker, MAT A 23 Ordn. 6, Bl. 302; L., UA-Prot. 8, S. 63

219 Zum Stattfinden des Gesprächs: Schindler, MAT A 21, Ordn. 3b,
Bl. 24. Zum Inhalt: Der Spiegel vom 12. Dezember 2005.

gelegenheiten in der deutschen Botschaft in Skopje,
Stocker in einer Email: „anbei mein Vermerk zur OK-
Dienststelle. Ergänzend ist anzumerken, dass an oberster
Stelle der Minister und der stv. Minister stehen. Danach
kommt der Direktor für öffentliche Sicherheit, Cane
Caprgoski. Der hat mir im Übrigen zugesagt, uns einen
Bericht zu dem Verschleppten zukommen zu lassen. Er
hat mehr oder weniger den Vorgang bestätigt…“221. Im
März 2005 führte der Verbindungsbeamte des BKA in
Belgrad ein Gespräch mit einem Vertreter der mazedoni-
schen Sicherheitsbehörden; dieser räumte die Einbindung
seiner Behörde in den Entführungsfall el-Masri ein222.

Nach unbestätigten Presseberichten riet der Leiter der für
die Koordination der Nachrichtendienste im Bundeskanz-
leramt zuständigen Abteilung Ernst Uhrlau am 4. April
2005 dem Europachef der CIA zu einer gesichtswahren-
den „Lösung“ des Entführungsfalles: Die CIA solle Scha-
densersatz zahlen223. xxxxx xxx xxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxx.224 Am 5. April 2005 traf
Bundesaußenminister Fischer die mazedonische Außen-
ministerin in Durres; dabei sprach er sie auf den Fall el-
Masri an225.

Am 20. Juni 2005 übermittelte das Bundesjustizministe-
rium das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
München vom 11. Mai 2005 per Schreiben an das De-
partment of Justice, Office of International Affairs. Darin
wurde unter anderem gefragt, ob US-amerikanische
Dienststellen für die Verbringung des el-Masri nach Af-
ghanistan verantwortlich waren und um welche Dienst-
stellen bzw. verantwortliche Personen es sich handelt226.
Das Rechtshilfeersuchen an Mazedonien folgte am
17. August 2005227, das an Albanien am 22. September
2005228.

der auf.229.

Bei dem Deutschlandbesuch der US-Außenministerin
Rice am 6. Dezember 2005 sprachen sowohl Bundes-
kanzlerin Dr. Merkel als auch Bundesaußenminister
Dr. Steinmeier den Fall el-Masri an und verlangten Auf-
klärung. Rice gab Dr. Steinmeier zu verstehen, dass sich
ähnliche Fälle nicht wiederholen230. Als die Bundeskanz-
lerin davon berichtete, Secretary Rice habe ihr gegenüber
die Entführung eingestanden und als „Fehler“ bezeichnet,
dementierte die US-Seite dies umgehend. US-Journalis-
ten kommentierten, das Wort „Fehler“ gehöre eigentlich
nicht zum Vokabular dieser Regierung231.

Am 8. Dezember 2005 übergab die mazedonische Außen-
ministerin Bundesminister Dr. Steinmeier am Rande des
Nato-Außenministertreffens ein non-paper mit einem
Hinweis auf Grenzübertritte el-Masris von „Serbien-
Montenegro“ nach Mazedonien am Grenzübergang Taba-
novce am 31. Dezember 2003 und von Mazedonien nach
„Serbien-Montenegro“ am Grenzübergang Blace am
23. Januar 2004.

Im Juni 2006 und am 4. Dezember 2006 sprach Staatsse-
kretär Silberberg mit dem mazedonischen Botschafter
über den Fall und unterstrich das deutsche Interesse an ei-
ner vollständigen Aufklärung232.

Am 12. Oktober 2006 ließ sich schließlich Bundesminis-
ter a. D. Schily von der Staatsanwaltschaft München I als
Zeuge zu seinem Gespräch mit Botschafter Coats verneh-
men233.

Der Leiter der für die Fachaufsicht über das Bundeskrimi-
nalamt zuständigen Abteilung im Bundesministerium des
Innern, der Zeuge Günter Krause hat ausgesagt, das BKA
habe die Ermittlungen zur Aufklärung der Entführung
von Herrn el-Masri „in jeder erdenklichen Weise geför-
dert“.234

220 L., UA-Prot. 8, S. 64.
221 MAT A 21, Ordn. 3 Bl. 26.
222 Prikker, MAT A 23, Ordn. 8, Bl. 82.
223 Stern vom 21. September 2006.
224 MAT A 24/1, Bl. 113, Tgb.-Nr. 05/06 – GEHEIM und Uhrlau, UA-

Prot. 23, S. 4, Tgb.-Nr. 21/06-GEHEIM.
225 Fischer, UA-Prot. 26, S. 33.
226 MAT A 21, Ordn. 3c, Bl. 102.
227 MAT A 21, Ordn. 3, Bl. 32 ff.

228 Erler, PlenProt. 16/7, S. 407 (A).
229 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 72.
230 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 74.
231 Washington Post vom 6. Dezember 2005.
232 Steinmeier, UA-Prot. 26, S. 73.
233 MAT A 15/6 Ordn. 1, Bl. 89 ff. (93).
234 Krause, UA-Prot. 22, S. 8.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 549 – Drucksache 16/13400

solle zu dem Fall el-Masri Stellung beziehen. Daraufhin
führte er ein informelles Vier-Augen-Gespräch mit einem
hochrangigen mazedonischen Intelligence-Angehörigen.
Dieser soll ihm bestätigt haben: „It is a case“220. Am
18. März 2005 schrieb der Verbindungsbeamte des BKA,
Junk an den Sachbearbeiter für Rechts- und Konsularan-

Am 29. November 2005 bat Bundesaußenminister
Dr. Steinmeier seine amerikanische Kollegin Condo-
leezza Rice um Aufklärung im Fall el-Masri und erläu-
terte ihr, wie die Vorgänge in der deutschen Öffentlichkeit
beurteilt werden. Daraufhin hoben die USA ein gegen-
über Herrn el-Masri ausgesprochenes Einreiseverbot wie-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 551 – Drucksache 16/13400

IV. Der Fall Murat Kurnaz
Der im Jahre 1982 in Bremen geborene und dort aufge-
wachsene Murat Kurnaz flog am 3. Oktober 2001 von
Frankfurt am Main nach Karachi in Pakistan. Nach eige-
nen Angaben wollte er an einer Schule der Missionsbe-
wegung Jamaat Tablighi den Koran studieren. Aufgrund
einiger Ungereimtheiten bei seiner Abreise wenige Wo-
chen nach den Anschlägen vom 11. September und Zwei-
feln an seinen Motiven leitete die Bremer Staatsanwalt-
schaft gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts der
Bildung einer kriminellen Vereinigung ein, die später ein-
gestellt wurden. Nach einer Rundreise durch Pakistan
wurde er am 1. Dezember 2001 auf seinem Weg zum
Flughafen Peshawar, von dem er nach seiner Aussage
nach Deutschland zurückkehren wollte, von pakistani-
schen Sicherheitskräften verhaftet und an US-amerikani-
sche Bedienstete überstellt. Von diesen wurde er in ein
US-Gefängnis in Kandahar/Afghanistan verbracht. Am
1. Februar 2002 wurde er in das Gefangenenlager des US-
Verteidigungsministeriums in Guantánamo Bay/Kuba
verlegt. Dort suchten ihn im Sommer 2002 zwei Mitar-
beiter des Bundesnachrichtendienstes und ein Mitarbeiter
des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf, die ihn zu
seinem Umfeld in Bremen und seiner Reise in Pakistan
befragten.

Anlässlich dieser Befragungsreise gab es Anzeichen, die
USA könnten Kurnaz nach Deutschland entlassen. Wegen
Bedenken der Präsidenten der deutschen Sicherheitsbe-
hörden suchte das Bundesinnenministerium in Zusam-
menarbeit mit der Bremer Innenbehörde nach Wegen, die
Wiedereinreise des türkischen Staatsangehörigen nach
Deutschland zu verhindern.

Als Jahre später auch in den USA kritisch über den Fol-
terskandal Abu Ghraib und Guantánamo diskutiert
wurde, änderte sich die Haltung der – neuen – Bundesre-
gierung zu einer Rückreise von Herrn Kurnaz nach
Deutschland. Nach über fünf Jahren Gefangenschaft in
Guantánamo Bay wurde er am 24. August 2006 als Er-
gebnis von Verhandlungen des Auswärtigen Amtes frei-
gelassen und kehrte über den US-Stützpunkt Ramstein
nach Deutschland zu seiner Familie zurück.

1. Murat Kurnaz’ Odyssee nach Guantánamo
a) Reise nach Pakistan
Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, was Murat
Kurnaz in einer Zeit, in der sich schon der Krieg in
Afghanistan abzeichnete, im Nachbarland Pakistan
wollte. Er hat daher die Motive für die Reise, ihre Vorbe-
reitung sowie die Durchführung untersucht.

aa) Motive für die Reise
aaa) Kurnaz’ Hinwendung zum Islam
Murat Kurnaz wuchs als Sohn gut integrierter türkischer
Gastarbeiter in dem Bremer Stadtteil Hemelingen auf.
Wie andere Jugendliche verkehrte er viel in Diskotheken

her und als Bodyguard. Gemeinsam mit seinem wenige
Jahre älteren Freund Selçuk Bilgin trainierte er
Kampfsportarten und züchtete Hunde. Er interessierte
sich nach seinen Aussagen mehr für Mädchen, Motorrä-
der und Markenkleidung, als für Religion. Im Jahr 2000
entwickelte er wachsendes Interesse am Islam. Er machte
sich Gedanken, ob das Leben, was er führte, gottgefällig
sei und suchte nach Halt und Verlässlichkeit1. Die Gesell-
schaft um ihn herum fing an, ihn anzuwidern und er litt
wohl an einer „Frauengeschichte“.2 Kurnaz fing an, regel-
mäßig die örtliche Abu-Bakr-Moschee aufzusuchen3. In
der Abu-Bakr-Moschee wollte er nach seinen eigenen An-
gaben seinen Glauben näher kennenlernen und sein Wis-
sen über den Islam vertiefen.4 Der weltlich erzogene Kur-
naz wandte sich für sein persönliches Umfeld auch
äußerlich erkennbar dem strengen Islam zu.5 Seine Mut-
ter Rabiye Kurnaz stellte er zur Rede, warum sie kein
Kopftuch trage. Um dem Propheten Mohammed nachzu-
eifern, ließ er sich einen langen Bart wachsen. Er hatte
Kontakt zu der aus der Türkei stammenden islamistischen
Bewegung Millî Görü.6

bbb) Die Abu-Bakr-Moschee

In der Abu-Bakr-Moschee verkehrte nach Auffassung des
Leiters des Bremer Landesamtes für Verfassungsschutz,
des Zeugen Walter Wilhelm, eine Islamistenszene, die
„gefährlich“ sei7. Dieser Einschätzung hat sein damaliger
Stellvertreter, der Zeuge Lothar Jachmann, widerspro-
chen: Die Abu-Bakr-Moschee habe bis dahin nicht im Fo-
kus nachrichtendienstlicher Beobachtung gestanden,
„weil es keine Anhaltspunkte für extremistische Bestre-
bungen gegeben hatte.“8 Es sei ein V-Mann in die Mo-
schee eingeschleust worden: „Diese Quelle hatte dann
vier, fünf […] sehr lapidare Informationen gebracht, die
bei mir außerordentliche Skepsis auslösten.“9

Die Abu-Bakr-Moschee wurde im Verfassungsschutzbe-
richt des Bremer Landesamtes für Verfassungsschutz aus
dem Jahre 200210 ausschließlich im Zusammenhang mit
der pakistanischen Missionsbewegung Tabligh-I Jamaat
erwähnt. Darin heißt es, in der Moschee „agieren, ermun-
tern offensichtlich Bremer Muslime, sich zumindest zum
weitergehenden Studium des Koran nach Pakistan zu be-
geben. Die TJ ist eine Bewegung, die im mystischen
Islam verhaftet ist. Sie vertritt eine Art Apartheidspolitik
gegenüber Nicht-Muslimen. In den letzten Jahren wird
erkennbar, dass sich die TJ von einer missionarischen zu
einer politischen Bewegung entwickelt. So soll es An-
haltspunkte dafür geben, dass militante Muslime bei der
Ausbildung für den bewaffneten Kampf von der TJ unter-

1 R., UA-Prot. 30, S. 14.
2 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 26.
3 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 76.
4 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 47
5 Docke, UA-Prot. 28, S. 28
6 R., UA-Prot. 30, S. 13; Fritsche, UA-Prot. 39, S. 59.
7 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 15 f..
8 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 8.
und ging mit Mädchen aus. Er machte eine Schiffsbauer-
lehre. Nebenher arbeitete er in einer Diskothek als Türste-

9 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 8.
10 http://www.bremen.de/fastmedia/36/Verfassungsschutzbericht-2002.pdf.

Drucksache 16/13400 – 552 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stützt und dem „al-Qaida“ – Netzwerk zugeführt worden
sind.“

In dem Bericht 2003 heißt es11: „Zumindest einige Hin-
weise sprechen dafür, dass junge Bremer ausländischer
Herkunft von Personen aus dem Umfeld der „Abu-Bakr-
Moschee“ islamistisch beeinflusst wurden. Einer ent-
führte am 25. April 2003 einen Linienbus, ein anderer,
der türkische Staatsbürger K., wurde nach seiner Fest-
nahme im Januar 2002 in Kandahar/Afghanistan durch
die US-Ermittler auf Guantánamo inhaftiert. Unter den
Besuchern der ‚Abu-Bakr-Moschee’ zeigten sich in letzter
Zeit Meinungsverschiedenheiten. Während sich ein gro-
ßer Teil gemäßigt zeigt, befürwortet ein anderer Teil den
palästinensischen Widerstand in jeglicher Form gegen
Israel. Der Vorstand der ‚Abu-Bakr-Moschee’ distanziert
sich nach eigenen Aussagen von extremistischen Tenden-
zen.“

Von Hetzreden in der Abu-Bakr-Moschee sprach erstmals
der Verfassungsschutzbericht 2004:12 „Ferner wurde be-
kannt, dass ein Mitglied der HuT in der ‚Abu-Bakr-Mo-
schee‘ in Bremen eine Hetzrede vor der Gemeinde gehal-
ten hat. Er beschimpfte in seiner Rede die Israelis und
forderte die Muslime auf, aktiv am Jihad teilzunehmen.“
Ansonsten wurden die Angaben aus dem Bericht 2003
wiederholt.

Im Jahre 2005 heißt es im Bremer Verfassungsschutzbe-
richt schließlich:13 „Im Umfeld des heutigen ‚Islamischen
Kulturzentrums Bremen e. V.‘ gab es Einzelpersonen mit
Verbindungen zu islamistischen Gruppierungen. Bei-
spielsweise zur ‚Tabligh-i Jammat‘ (TJ), einer pakistani-
schen ‚Missionsbewegung‘, die für eine sunnitisch-ortho-
doxe Auslegung des Islam eintritt. Angehörige der TJ
hatten in der Vergangenheit versucht, vereinzelt Personen
extremistisch zu beeinflussen. Zumindest einige Hin-
weise sprechen dafür, dass junge Bremer ausländischer
Herkunft von Personen aus dem Umfeld des ehemaligen
‚Islamischen Kulturzentrums Abu Bakr Moschee‘ isla-
mistisch beeinflusst wurden. Einer entführte am 25. April
2003 einen Linienbus, ein anderer, der türkische Staats-
bürger K., wurde nach seiner Festnahme im Januar 2002
in Pakistan US-Ermittlern übergeben, die ihn nach Gu-
antánamo verbrachten, wo er bis heute inhaftiert ist. […]
Im Umfeld beider Moscheen sind weiterhin Personen mit
Verbindungen zu islamistischen Gruppierungen zu fin-
den. Es wurden in beiden Moscheen sowohl im Breiten-
weg als auch in der Duckwitzstraße ‚Hetzpredigten‘ ge-
halten. In diesen Reden wurde u. a. der ‚Religionskrieg
der Amerikaner’ im Irak sowie der ‚Verfolgungswahn der
Juden in Palästina‘ verurteilt. In den Predigten wurden
Gemeindemitglieder aufgefordert, den Jihad sowohl per-
sönlich als auch materiell zu unterstützen. […] In diesem
Zusammenhang wurde ein ehemaliger Imam des ‚Marok-
kanischen Vereins Abu Bakr Moschee‘ im Februar 2005
durch die Ausländerbehörde ausgewiesen und ihm die
Wiedereinreise verboten, weil er während der Freitagsge-

bete zur Gewalt aufgerufen und Hass gegen die USA und
Israel gepredigt hatte. Mit Beschluss vom 20. Juni 2005
hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der
‚Hassprediger‘ nicht mehr einreisen darf. Eine endgültige
Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus, aber im
Ergebnis wird verhindert, dass der Imam weiterhin in
Bremen zu Hass und Gewalt aufruft.“

Warum jedenfalls in den früheren Berichten die Bewer-
tungen der Abu-Bakr-Moschee viel zurückhaltender for-
muliert waren, als Wilhelms klare Äußerung vor dem
Ausschuss, hat der Zeuge Wilhelm damit erklärt, dass die
Formulierungen in den Berichten zu Prozessen führen
könnten. Ihm sei berichtet worden, dass Hetzpredigten
auch schon in der Zeit gehalten worden sein sollen, als
Kurnaz noch in der Moschee verkehrte.14

ccc) Die Missionsbewegung Jamaat al Tabligh
wal-Dawa

In der Abu-Bakr-Moschee lernte Kurnaz Anhänger der
Missionsbewegung Jamaat al Tabligh wal-Dawa ken-
nen15. Im Sommer 2001 schloss er sich ihren Ideen an
und wollte den Koran nun auch im Original, d. h. auf
Arabisch lesen können16. In Bremen könne man den
Islam nur am Wochenende studieren, da bräuchte man
Jahre. Die Tablighi empfahlen ihm daher, den Koran an
einer ihrer Schulen in Pakistan zu studieren, da würde er
dasselbe in einem Monat lernen. Geeignet sei die Schule
der Tablighi im Masura-Center in Lahore. Kurnaz hat
dazu vor dem Ausschuss ausgeführt: „Ich wollte meinen
Glauben näher kennen lernen und mehr über meinen
Glauben Islam wissen. Es war für mich sehr wichtig. Ich
wollte es unbedingt von den Tablighi aus lernen.“17 Ein
BND-Mitarbeiter, von dem Kurnaz in der Gefangenschaft
in Guantánamo im Sommer 2002 mehrere Tage befragt
wurde, hat dem Ausschuss als Zeuge bestätigt: „Er wollte
sich wirklich ganz konkret, ganz intensiv dem Koranstu-
dium widmen.“18

(1) Kurnaz Einschätzung der Tablighi

Kurnaz selbst hat die Missionsbewegung der Tabligh-i-
Jama’at („Gemeinschaft der Verkündung und Mission“)
vor dem Ausschuss als unpolitische und gewaltfreie
Gruppe, die sich sozial engagiert, beschrieben:

„Sie sind absolut unpolitisch. Sie sind auch gegen Ge-
walt. Sie sind absolut dagegen, was alles am 11. Septem-
ber passiert ist, und unterstützen solche Leute ganz be-
stimmt nicht. Sie reden auch immer ganz offen und
ehrlich darüber, dass es Menschen sind, die Falsches tun.
Es ist eine Gruppe. Sie gehen zum Beispiel, was ich von
denen in Deutschland gesehen habe, zu Obdachlosen auf
Straßen, sprechen sie an und sagen: Wir möchten Ihnen
helfen. – Inzwischen sind bei denen in den Gruppen auch

11 http://www.bremen.de/fastmedia/36/Verfassungsschutzbericht-2003.pdf.

14 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 17 f..
15 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 47.
16 R., UA-Prot. 30, S. 14.
12 http://www.bremen.de/fastmedia/36/Verfassungsschutzbericht-2004.pdf.
13 http://www.bremen.de/fastmedia/36/Verfassungsschutzbericht-2005.pdf.

17 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 48.
18 R., UA-Prot. 30, S. 14.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 553 – Drucksache 16/13400

viele Menschen dabei, die mal obdachlos oder drogenab-
hängig gewesen sind. Heute haben sie eine Arbeit. Sie ar-
beiten, haben eigene Wohnungen, leben nicht mehr auf
der Straße, nehmen keine Drogen mehr. Dafür sind die
Tablighis überall auf der Welt sehr bekannt. Es ist deren
Ziel, Leuten zu helfen. Aber sie sind total unpolitisch.“19

Auf den Vorhalt, laut Verfassungsschutzbericht 2005 sei
die Tabligh-i-Jama’at für Radikalisierungsprozesse von
Bedeutung und könne für einzelne junge Muslime der
Einstieg in den Islamismus und – in der Folge – auch in
islamistisch-terroristische Gruppierungen sein, hat der
Zeuge erklärt:

„Ich habe von Religionswissenschaftlern – oder wie man
sie auch immer nennt – sehr viele Berichte und Artikel
gelesen, die sie über die Tablighis geschrieben haben. Es
sind auch viele Nicht-Muslime Wissenschaftler, die auch
darüber geschrieben haben. Die sagen ganz offen und
ehrlich, dass es friedvolle Menschen sind, also die
Gruppe auf jeden Fall, dass sie unpolitisch sind und ge-
gen Gewalt und Terrorismus sind. […] Ob es jetzt aber ei-
nen oder zwei Terroristen gibt, die irgendwie reinkom-
men und versuchen, was anderes anzustellen, das ist eine
andere Sache. Das kann angehen. Dazu kann ich nichts
sagen.“20

(2) Einschätzung der Tablighi durch den BND

Der im Bundesnachrichtendienst für internationalen Ter-
rorismus, Pakistan, Afghanistan und den Kernbereich der
al-Qaida zuständige Sachgebietsleiter R. hat dem Aus-
schuss berichtet, bei der Jamaat al-Tabligh wal-Dawa
handele es sich um eine Missionsbewegung, die weltweit
etwa 12 Millionen Mitglieder umfasse. Diese Gruppie-
rung sei über ihren ursprünglichen Lehrer, dem Maulana,
der die Deobandi-Sekte ins Leben gerufen habe, entstan-
den. Diese Deobandi-Sekte sei eine ausgesprochen kon-
servativ-islamisch strukturierte Sekte. Sie erkenne nur
eine einzige Religion an. Ihr Ziel sei, dass die gesamte
Welt islamisch werde. An dem Urkoran sei nichts „he-
rumzudeuteln“. Aus dieser Deobandi-Reihe sei die
Jamaat al-Tabligh entstanden. Sie sei eine Missionie-
rungsbewegung, die in erster Linie versuche, weltweit
möglichst junge Leute für ihre Ziele zu gewinnen. Es sei
aber auch eine Linie erkennbar, in der ein Ausleseverfah-
ren stattfinde, was dazu führe, dass der eine oder andere
Kandidat in den terroristischen Bereich hineingehe. Die
Masse der Tablighis seien normale Gläubige auf dem
Sabil Allah („Weg zu Allah“), auf der Suche zu dem ei-
gentlichen, ursprünglichen Glauben. Einmal im Jahr gebe
es eine große Zusammenkunft von Tablighi aus aller
Welt, den so genannten Idschtimaas. Im Jahre 2003/2004
sei bei einer solchen Gelegenheit vom „Global Jihad“ ge-
sprochen worden. Allerdings gebe es „bisher keinen kon-
kreten Hinweis darauf, dass einer dieser Lehrer jetzt sehr
dezidiert jemanden dahin bringt: Du musst in den Jihad.
Auf der anderen Seite wird von den Tablighis toleriert,

dass es den Jihad gibt. Das heißt, es wird als eine andere
Art der Erreichung des Ziels verstanden, was aber nicht
aktiv propagiert wird. […] Der Großteil der Tablighis,
dieser 12 Millionen, wenn es wirklich so viele auf der
Welt gibt, sind sicherlich Leute, die keine gewalttätigen
Absichten haben oder auch das Potenzial, einfach nur an
den ‚Global Jihad’ zu denken. […] Ich persönlich sehe
die Jamaat al-Tabligh nicht als eine Terrororganisation
an.“ Im Ergebnis „käme keiner auf die Idee, die Jamaat
al-Tabligh wal-Dawa als eine Terrororganisation zu be-
zeichnen.“21

Der frühere Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. August Hanning hält die Gruppe für „jedenfalls extre-
mistisch“. Vor dem Ausschuss hat er bekundet, es gebe
unterschiedliche Auffassungen, ob sie auch als terroristi-
sche Gruppierung einzuschätzen sei. „Wir haben erlebt,
dass in einigen Fällen Leute, die angeworben wurden von
dieser Gruppe, in den terroristischen Bereich abgedriftet
sind. […] Das ist eine Missionsbewegung, die einem sehr
– einmal positiv formuliert – orthodoxen Islam anhängt,
aber zum Teil auch islamistisches Gedankengut transpor-
tiert, und wir haben in Einzelfällen beobachtet, dass An-
hänger dieser Gruppierung auch in das terroristische Feld
abgedriftet sind.“22

Der heutige Präsident des Bundesnachrichtendienstes, der
Zeuge Ernst Uhrlau, hat dem Ausschuss berichtet, die
Jamaat Tabligh sei eine „Erweckungsbewegung“, die in
Pakistan und Umgebung, aber auch in Europa über Struk-
turen verfüge. In Pakistan gebe es Schulen zur Vertiefung
des Islam. Woanders solle es auch Schulungen für den be-
waffneten Kampf gegeben haben. Die Bewegung sei eine
„buntscheckige Organisation“, die sich in verschiedenen
Ländern unterschiedlich darstelle. Bei einer solchen offe-
nen Bewegung gebe es Möglichkeiten für „Talent-Spot-
ter“, Personen rekrutieren zu können. Im Nachgang zum
11. September 2001 und in den nachfolgenden Jahren
seien eine Reihe von Angehörigen terroristischer Struk-
turen entdeckt worden, deren Biografie einen Jamaat-
Tabligh-Vorlauf gehabt habe. Die Organisation selbst be-
tone, sie beschreite einen gewaltfreien Weg. In einigen
Ländern werde sie als terroristische oder als extremisti-
sche Organisation eingeschätzt. In der Bundesrepublik sei
sie Gegenstand nachrichtendienstlicher Beobachtung.23

(3) Einschätzung der Tablighs durch das BKA

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, der Zeuge
Bernhard Falk hat vor dem Ausschuss die Jamaat al-Tabligh
wal Dawa „weder als terroristisch eingestuft, noch als ter-
roristische Vereinigung gewertet“: „Aber wir haben viele
Gründe zur Annahme, dass der starke Missionsdrang die-
ser Gemeinschaft, auch international, den Weg bereitet
für eine ganze Reihe von Leuten in eine salafistisch-
jihadistische Karriere hinein. Der Gruppierung, der Ge-
meinschaft wird eine Durchlauferhitzerfunktion zugewie-
sen. Immer wieder stoßen wir in terrorverdächtigen Krei-

21 R., UA-Prot. 30, S. 30 f.

19 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 81.
20 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 81 f..

22 Hanning, UA-Prot. 37, S. 44 f..
23 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 123.

Drucksache 16/13400 – 554 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sen, auch im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die das
Bundeskriminalamt führt, auf Personen, die einen ideolo-
gischen Vorlauf bei der Jamaat al-Tabligh gehabt ha-
ben.“24

(4) Einschätzung der Tablighs durch das BfV

Im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des
Innern heißt es: „Die TJ, die sich selbst als unpolitisch be-
greift, lehnt Gewalt grundsätzlich ab. Aufgrund ihres
strengen Islamverständnisses und der weltweiten Missio-
nierungstätigkeit besteht jedoch die Gefahr, dass sie isla-
mistische Radikalisierungsprozesse befördert. In Einzel-
fällen ist belegt, dass die Infrastruktur der TJ von
Mitgliedern terroristischer Gruppierungen und Netzwerke
zu Reisezwecken genutzt wurde.“25

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
der Zeuge Heinz Fromm, hält die Jamaat al-Tabligh wal-
Dawa zwar nicht für terroristisch, aber für „eindeutig is-
lamistisch und damit extremistisch“.26 Zwar lehnten die
Jamaat Tablighi Gewalt grundsätzlich ab; es bestehe je-
doch der begründete Verdacht, dass ihre Anhänger von
gewaltbereiten islamistischen Gruppierungen und Netz-
werken für den bewaffneten Kampf rekrutiert würden. In
Einzelfällen sei belegt, dass Mitglieder terroristischer
Gruppierungen die Infrastruktur der Tablighi nutzten, um
unauffällig reisen zu können:27 „Das bedeutet, dass wir
uns mit dieser Bewegung zu befassen haben, dass wir sie
zu beobachten haben und dass wir uns um Menschen, die
ihr anhängen – in dem Fall sogar erklärtermaßen –, zu be-
mühen haben in dem Sinne, dass wir nach ihnen schauen
und sehen, was sie tun und was sie unterlassen.“28

Sein damaliger Stellvertreter Klaus-Dieter Fritsche hat
die Tabligh-i-Jamaat als „Durchlauferhitzer […] für Ra-
dikalisierungskarrieren“ beschrieben. Der Verfassungs-
schutz habe festgestellt, dass Personen aus dieser Bewe-
gung in Mudschaheddin-Netzwerke oder zu Jihadisten
abgleiteten. Es gebe auch Hinweise, dass die Strukturen
selbst durch Mudschaheddin-Netzwerke genutzt würden.
Keine Hinweise gebe es allerdings, dass das mit Wissen
und Wollen von Tabligh-i-Jamaat geschieht. Die Bewe-
gung selbst sehe ihre Aufgabe in der weltweiten Islami-
sierung der Gesellschaft ohne Gewalt.29 Bezogen auf die
Tablighi in Bremen gebe es keine Hinweise auf Terror.30
Dass mit der von den Tablighi angestrebten weltweiten
Islamisierung der Gesellschaft die Scharia eingeführt
würde, was mit den Prinzipien des Grundgesetzes, etwa
dem Gleichheitsgrundsatz oder der Rechtsweggarantie,
nicht vereinbar wäre, sei Grund genug für den Verfas-
sungsschutz, diese Organisation in Deutschland zu be-
obachten.31

Der frühere Referatsleiter „Ausländer-Fundamentalis-
mus“ im BfV Dr. K. hat sich auf Vorhalt der in einem Be-
schluss vom 24. November 2005 ausgedrückten Überzeu-
gung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Aktenzeichen
B1 S 05.763) angeschlossen, die Tabligh-i-Jamaat unter-
stütze den internationalen Terrorismus – allerdings ohne
die Entscheidung zu kennen32. In den Gründen des Be-
schlusses des Verwaltungsgerichts heißt es, der Begriff
des Unterstützens des internationalen Terrorismus sei
„nicht eng auszulegen“. Angesichts der Gefahren des in-
ternationalen Terrorismus setze der Begriff eine „persön-
liche und konkrete Gefahr“ nicht voraus. Die „summari-
sche Beurteilung“ des Gerichts stütze sich auf die
Verfassungsschutzberichte einiger Bundesländer sowie
auf „im Internet gesammelte Erkenntnisse“ (Dokument 142).
Zu ähnlichen Überzeugungen des VG Ansbach hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entschei-
dung vom 19. Februar 2009 festgestellt: „Die lediglich
unter Inanspruchnahme der eigenen Überzeugung getrof-
fene, nicht aber auf belastbare Fakten gegründete An-
nahme, TJ selbst unterstütze den Terrorismus, [kann] je-
denfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht
tragen.“33

Auch der Präsident des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz hat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts
Bayreuth widersprochen. „Das entspricht nicht unserer
Einschätzung. […] Die Organisation gehört unseres Er-
achtens nicht in das Spektrum terroristischer Organisatio-
nen; aber sie ist eine eindeutig extremistische Organisa-
tion. Ich hatte mich in meinen Eingangsbemerkungen
bemüht, zu erläutern, dass ihre Mitglieder natürlich
durchaus auch Berührungen mit Leuten haben, die sich
um Rekrutierung für den terroristischen Bereich bemü-
hen. Es gibt […] im Zusammenhang mit dem Düsseldor-
fer Al-Tawhid-Verfahren solche Bezüge, die dort festge-
stellt worden sind. Aber noch einmal: Nach unserer
Bewertung ist die Organisation nicht als terroristisch ein-
zustufen.“34

(5) Einschätzung der Tablighs durch das LfV
Bremen

Auf den Vorhalt, das Verwaltungsgericht Bayreuth habe
in einer Entscheidung geschrieben, die Tabligh-i-Jamaat
unterstütze den internationalen Terrorismus, hat der
Zeuge Walter Wilhelm, Präsident des Landesamtes für
Verfassungsschutz von Bremen, mit „ja“ geantwortet und
ergänzt: „Das ist ein sehr vielschichtiges Problem. Ich
würde dem Gericht mit dieser Aussage bei einigen Perso-
nen sicher zustimmen. Andere wiederum sind extrem
fundamentalistisch-religiös und betreiben Missionierun-
gen. Die Überschneidungen dieser Tätigkeiten, Missio-
nierung und extrem religiöse Gebete und Freitagsgebete
bis hin zu den terroristischen Teilen, ist schwer auseinan-
derzuhalten. Aber es ist eben beides da […] dieser starke,
extrem fundamentalistische Einsatz und die terroristische
Komponente“35.

24 Falk, UA-Prot. 39, S. 8.
25 BMI, Verfassungsschutzbericht 2006, S. 256.
26 Fromm, UA-Prot. 32, S. 57.
27 Fromm, UA-Prot. 32, S. 51.
28 Fromm, UA-Prot. 32, S. 57.
29 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 73.

32 K., UA-Prot. 30, S. 111.
33 BayVGH, Az. 19 CS 08.1175.
30 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 74.
31 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 74.

34 Fromm, UA-Prot. 32, S. 57.
35 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 15.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 555 – Drucksache 16/13400

Sein damaliger Stellvertreter, der Zeuge Jachmann, hat
dem Ausschuss gegenüber dieser Einschätzung wider-
sprochen: Es gebe zwar Personen aus diesem Bereich, die
in den Terrorismus hineinragten. „Aber generell wird
diese Einstufung nicht vorgenommen. […] Die generelle
Einstufung des Verfassungsschutzes ist, dass es eine nicht
terroristische, islamistische Erweckungs- und Missions-
bewegung ist.“36

(6) Einschätzung der Tablighs durch Jamal J. Elias

Der Professor für Religion am Amherst College in Mas-
sachusetts, Jamal J. Elias, hat in einem von dem Rechts-
anwalt Azmy in Auftrag gegebenen Gutachten für das
Administrative Review Board die Tabligi Jama’at als isla-
mische Missionsbewegung beschrieben, deren wesentli-
ches Merkmal das Reisen sei, nicht nur um zu missionie-
ren, sondern auch als Mittel zur Selbstverbesserung. Den
Anhängern sei es verboten, aktiv an politischen oder ex-
tremistischen Bewegungen mitzuwirken. Einzig bei den
jährlichen Treffen der Tablighi in Raiwind in Pakistan
habe einmal eine extremistische Gruppe versucht, die
Tablighi zu infiltrieren. Zu betonen sei, dass solche extre-
mistischen Gruppen weder von der Struktur oder der Füh-
rung noch von der Lehre der Tablighi geduldet würden
(Dokument 143, Bl. 20102).37

ddd) Heiratspläne und Vorbereitung für ein
islamisches Leben

Zu einem frommen Leben gehörte aus Sicht von Murat
Kurnaz die Heirat mit einer strenggläubigen Muslima.
Bei einem von seiner Tante arrangierten Treffen im Juli
2001 in dem Ort Kuça in der Türkei lernte er die für ihn
ausgesuchte Fatima kennen, die er wenige Tage später
heiratete. Ende 2001 sollte sie zu ihm nach Deutschland
ziehen.38 Kurnaz hatte sich vorgenommen, bis zur An-
kunft seiner Ehefrau ein gottesfürchtiger Ehemann zu
werden. Er beschloss, sich im Islam zu bilden, um zu ler-
nen, wie sich ein muslimischer Ehemann zu verhalten
habe.

eee) Bekanntschaft mit Zammar?

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob Kurnaz
von dem in Syrien inhaftierten bekennenden Jihadisten
Mohammed Haydar Zammar zu der Reise nach Pakistan
bestimmt wurde. Bei einer Befragung in einem syrischen
Gefängnis im November 2002 behauptete Zammar ge-
genüber Angehörigen deutscher Sicherheitsbehörden, er
kenne Kurnaz und habe ihn nach Afghanistan geschickt.

Vor dem Ausschuss hat Kurnaz hierzu erklärt, er habe in-
zwischen Fotos von Zammar gesehen. Ihm sei nicht erin-
nerlich, jemals mit Zammar gesprochen zu haben: „Solch
ein Mensch hat mir nicht gesagt, dass ich diese Reise ma-

chen soll. Ich habe mit so einem Menschen auch so was
nicht besprochen.“ Er habe in Moscheen viele Menschen
gesehen, gegrüßt und mit ihnen Tee getrunken. Es könne
sein, dass er auch Zammar einmal begegnet sei. Persön-
lich aber kenne er ihn nicht. Auch auf Vorhalt eines Pho-
tos gab er an, ihn nicht wiederzuerkennen.39

fff) Einfluss von Ali M.

Da die Mutter von Murat Kurnaz, Rabiye Kurnaz, in ei-
ner polizeilichen Vernehmung angab, das Mitglied der
Abu-Bakr-Moschee Ali M. habe Kurnaz „richtig das Ge-
hirn gewaschen“40, ist der Ausschuss der Frage nachge-
gangen, ob Kurnaz von Ali M. zu der Reise überredet
wurde. Kurnaz hat dem Ausschuss bestätigt, Ali M. zu
kennen41. Dieser habe jedoch versucht, ihn von der Reise
abzubringen, weil der Zeitpunkt nicht gut sei42:

„Ali M. ist einer der Einzigen gewesen, der von meiner
Reise gewusst hat, dem ich was davon erzählt habe, und
auch der Einzige, der versucht hat, mich von der Reise
abzubringen. Er sagte mir, er will mir nicht sagen, was ich
zu tun habe. Aber falls ich ihn fragen würde, würde er sa-
gen: Reise nicht. – Er sagte: Der Zeitpunkt ist nicht gut.
Wenn du die Reise nach Pakistan machen möchtest, ist es
deine Sache. Aber mach es nicht jetzt. – Das hat mir Ali
M. gesagt.“

Laut Akten des Bremer Landesamtes für Verfassungs-
schutz soll eine unbekannte Quelle über Ali M. folgendes
ausgesagt haben: „Während eines Freitagsgebets Mitte
November 2001, in der Abu-Bakr-Moschee, Breitenweg,
verurteilte Ali M. in scharfer Form den von den ‚ungläu-
bigen Amerikanern und Engländern’ begonnenen Glau-
benskrieg in Afghanistan. In besonderem Maße würdigte
er den ‚heldenhaften Widerstand’ dort, welcher durch
Glaubensbrüder aus aller Welt sowie u. a. auch durch ei-
nen jungen Türken aus Bremen unterstützt werde.“

ggg) Der Entschluss zur Reise

Zu der Reise nach Pakistan habe Kurnaz sich nach eige-
nem Bekunden gemeinsam mit seinem Freund Selçuk Bil-
gin entschieden. Kurnaz habe den Anstoß gegeben, Bilgin
habe sich angeschlossen:43

„Ich habe wahrscheinlich viel länger vor ihm im Kopf ge-
habt, dass ich die Reise machen wollte. Als ich ihm da-
von erzählt habe, hat er sich mit angeschlossen. Dann hat
es sich so ergeben, dass wir dann gesagt haben: Okay,
dann machen wir das zusammen. […] Ich habe von den
Tablighis schon länger vorher Bescheid gewusst. Ich habe
sie schon länger vor der Reise gekannt, viele Monate vor-
her. Aber ganz genau geplant war die Reise natürlich
dann später, bevor ich die Tickets gekauft habe. Aber ich
habe immer vorgehabt, diese Schule zu besuchen.“

36 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 25.

39 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 48.
40 MAT A 126 Ordn. 1, Bl. 11.
41 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 75.
37 MAT B 28.
38 Docke, UA-Prot. 28, S. 14.

42 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 76.
43 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 49, 81.

Drucksache 16/13400 – 556 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In Pakistan wird neben Urdu und Farsi auch Arabisch und
Englisch gesprochen.44 Kurnaz verfügte neben den Spra-
chen Deutsch und Türkisch über rudimentäre Englisch-
kenntnisse. Arabisch konnte er zum damaligen Zeitpunkt
nicht.45 Inzwischen spricht er nach eigenen Angaben per-
fekt Arabisch.46 Dass er diese Sprachen damals nicht be-
herrschte, sah er nicht als Problem an: „Ich habe sehr we-
nig Englisch sprechen können. Es war nicht genug, um
mich zu verständigen. […] [D]a sich viele türkische Wör-
ter mit Farsi ähneln, habe ich mich so verständigen kön-
nen. Es ist nicht einfach gewesen. Aber es hat ge-
klappt.“47 An der Schule, die er aufsuchen wollte, werde
in vier Sprachen gesprochen. „Einige haben sich auf Urdu
verständigt, viele auf Fasi, andere auch auf Paschtu und
halt Englisch. Englisch sprechen viele Pakistani. Sie ha-
ben Englisch im Unterricht in der Schule.“ Das Arabisch
wollte er in Pakistan lernen, jedenfalls wollte er lernen,
die arabischen Buchstaben zu entziffern, um den Koran
lesen zu können. „Es gibt Leute, die kein Arabisch spre-
chen. Sie können auch lernen, den Koran zu lesen. Sie
verstehen zwar nicht, was sie lesen.“ Es sei ihm nicht da-
rum gegangen, Arabisch zu lernen. „Um den Koran zu
lernen, muss man die arabischen Buchstaben auswendig
lernen und muss sie auch lesen können.“ Im Koranunter-
richt gehe es um die Buchstaben: „Man muss die Buch-
staben lesen. Der eine liest es vor, und du liest es nach.“48
Rudimentäre Arabischkenntnisse sollen für Koranschulen
nach Angaben von Selçuk Bilgin gegenüber dem BfV aus-
reichend sein, da auch Araber das Hocharabisch des Ko-
ran nicht beherrschten (siehe unten: S. 606).

Die Reise nach Pakistan sollte nach Angaben von Kurnaz
höchstens bis kurz vor Weihnachten dauern, da er dann
wegen seiner Frau wieder zurück sein wollte.49 Die Reise
sollte beendet sein, bevor seine Frau zu ihm nach Bremen
komme50.

Der Professor für Religion am Amherst College in Mas-
sachusetts, Jamal J. Elias, hat in seinem Gutachten für
das Administrative Review Board ausgeführt, für einen
jungen Muslim in Europa sei es sehr natürlich, mit den
Tablighi in Kontakt zu treten, um religiöser zu werden.
Eine Reise mit andern Muslimen in das Zentrum der
Tablighi in Pakistan liege nahe.

bb) Vorbereitung der Reise

aaa) Urlaubsantrag

Für die Reise nahm Kurnaz, der damals eine Ausbildung
machte, nur Urlaub bis zum 4. Oktober 2001. Dies hat er
dem Ausschuss folgendermaßen erklärt: Der Betrieb, in
dem er die Ausbildung machte, habe kurz vor der Pleite
gestanden. Die Arbeit sei nicht gut gelaufen. Es habe sich

herumgesprochen, dass die Auszubildenden als erstes
entlassen würden. Außerdem sei diese Ausbildung nicht
das Richtige für ihn gewesen. Er habe sie abbrechen wol-
len. Hätte er seinem Arbeitgeber von seinen Reiseplänen
erzählt, wären wohl auch seine Eltern informiert worden.
Das habe er nicht gewollt51.

bbb) Kauf und Finanzierung der Flugtickets

Ziel der Reise von Kurnaz war das Mansura-Center in
Lahore im Norden Pakistans. Sein Flugticket galt für ei-
nen Flug nach Karachi im Süden des Landes. Warum ein
Flug nach Karachi und nicht nach Lahore gewählt wurde,
hat Kurnaz dem Ausschuss nicht erklären können. „Wahr-
scheinlich war es teuer bis nach Lahore. Ich weiß es
nicht. Ich habe die Tickets nicht gekauft. Das war
Selçuk.“52

Bezahlt wurden die Tickets für den Flug von Frankfurt
nach Karachi mit der EC-Karte eines Herrn Hamid B. A.
Kurnaz hob kurz vor der Reise 1 100 DM von seinem
Konto ab. Er hat dem Ausschuss erklärt, er habe das Geld
Selçuk Bilgin in die Hand gegeben, damit dieser die Flug-
tickets besorge53. Selber in das Reisebüro mitkommen,
habe er nicht gewollt, da dieses sich in einem Einkaufs-
center befunden habe, in das seine Eltern öfter gingen:
„Ich wollte nicht, dass meine Eltern von dieser Reise mit-
kriegen, damit sie mich nicht aufhalten.“54 Wie Bilgin die
Zahlung vorgenommen habe, könne er nicht sagen.

Auf dem Flugticket war als Rückflugtermin der 4. No-
vember 2001 eingetragen. Es handelte sich um ein Ticket
mit der Möglichkeit, den Rückflugtermin innerhalb von
90 Tagen zu verschieben.55

Sein Handy habe er verkauft, da es außerhalb Deutsch-
lands nicht funktioniert hätte und er zudem für die Reise
noch Geld gebrauchen konnte. Er habe zwischen 80 und
150 DM dafür bekommen56.

ccc) Abschied von der Familie

Seiner Familie erzählte Murat Kurnaz nichts von seinen
Reiseplänen. Der Einzige, der von der Reise wusste, war
Ali M.57. Die Eltern Kurnazs wussten zwar, dass der da-
mals 19-Jährige irgendwann einmal eine Reise machen
wollte, um seinen Glauben zu vertiefen. Sie hätten jedoch
nicht gewusst, „wann und wie“ diese Reise stattfinden
sollte. Bevor er abflog, rief er aber vom Flughafen in
Frankfurt zu Hause an und telefonierte mit seiner Mutter.
Seine Mutter habe geweint und gefragt, wohin er gehe. Er
brachte es nicht mehr übers Herz, ihr zu sagen, dass er
nach Pakistan fliegen werde. Er wollte ihr nicht noch
mehr Angst machen. Er sagte ihr, er wäre in ein paar Ta-

44 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 52.
45 Docke, UA-Prot. 28, S. 14.
46 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 80.
47 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 52.
48 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 80.

51 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 77.
52 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 52.
53 Vgl. Aussage K., UA-Prot. 51, S. 17, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VER-

TRAULICH.
54 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 49.
55 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 78.
49 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 80
50 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 48.

56 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 50.
57 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 76.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 557 – Drucksache 16/13400

gen wieder zurück.58 Von Karachi aus habe er mehrfach
vergeblich versucht, zu Hause anzurufen.

Sein Anwalt Docke hat hierzu ausgesagt, Kurnaz habe
seine Familie offensichtlich deswegen nicht in seine Pla-
nungen mit einbezogen, weil die Eltern ihm das nicht er-
laubt hätten: „Die Mutter hatte Angst, dass Murat
Kurnaz, ihr Sohn, durch Moscheen in Bremen religiös an-
geheizt worden wäre. Das war ihre Angst. Was Herr
Kurnaz dann da konkret gemacht hat in Pakistan, ob er in
Pakistan war oder in Afghanistan, und was genau der
Hintergrund der Festnahme war, das war uns ja allen ein
Rätsel. Keiner wusste es zum damaligen Zeitpunkt.“ Die
Mutter habe Angst gehabt, dass ihm in der Moschee
„Flöhe in den Kopf gesetzt worden“ seien. „Konkrete
Kenntnisse etwa, dass Murat nach Afghanistan und nicht
nach Pakistan reisen wollte, hatte die Familie nicht. Das
war alles so ein Gebräu von Spekulationen.“59

ddd) Verabschiedung bei den Bilgins
Am Tag vor der geplanten Reise von Kurnaz und Selçuk
Bilgin fand in der Wohnung von Bilgin eine „kleine Ver-
abschiedung, keine Feier“ statt. Anwesend waren zu-
nächst Bilgin, vielleicht dessen Frau und F. A., der zu-
nächst auch an der Reise hatte teilnehmen sollen oder
wollen. Später kamen auch Murat Kurnaz und Ali M. mit
zwei seiner Kinder hinzu, später noch der Bruder von
Selçuk, Abdullah Bilgin60.
Laut eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls soll Ab-
dullah, wohl auch Frau Bilgin und nach Aussage von F.
A. auch er selbst und Ali M. versucht haben, die beiden
von der Reise abzubringen, da wegen der Lage in der Re-
gion jeder denken würde, sie wollten nach Afghanistan,
um dort zu kämpfen61 (Dokument 144).

cc) Festnahme von Selçuk Bilgin am
Frankfurter Flughafen

Ein Mann namens Xxxxxx62, den Kurnaz vom Sehen her
von der Kuba-Moschee in Bremen kannte, fuhr Kurnaz
und Bilgin gegen Bezahlung von Bremen zum Flughafen
in Frankfurt am Main63.

Bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle im Flugha-
fen wurde Selçuk Bilgin wegen einer Ausschreibung zur
Festnahme vom Bundesgrenzschutz verhaftet64. Mit der
Ausschreibung zur Festnahme sollte eine Ersatzfreiheits-
strafe für eine nicht bezahlte Geldstrafe in Höhe von
2 155 DM wegen fahrlässiger Körperverletzung voll-
streckt werden65. Weil Bilgin nicht genügend Geld dabei
hatte, um die Geldstrafe vor Ort zu entrichten, wurde ihm
Gelegenheit gegeben, mit seinem im Bremen lebenden
Bruder Abdullah Bilgin telefonisch Kontakt aufzuneh-
men. Dieser sagte zunächst zu, den Geldbetrag aufzutrei-

ben und beim Polizeirevier Bremen einzuzahlen. Später
meldete sich der Bruder telefonisch und teilte mit, auf-
grund des Feiertages den Geldbetrag nicht auftreiben zu
können. Auf Nachfrage des Bundesgrenzschutzbeamten
Schmidt bezüglich des geplanten Reisevorhabens in Pa-
kistan soll Abdullah Bilgin laut polizeilichen Akten ange-
geben haben:

„Mein Bruder folgt einem Freund nach Afghanistan, um
dort zu kämpfen. Er wurde in einer Bremer Moschee
‚heiß’ gemacht. Meine Familie (Eltern und Geschwister)
können diesen Schritt nicht verstehen. Wir sind alle dage-
gen, dass er nach Pakistan fliegt. Mein Bruder ist kein
schlechter Mensch, er hat eine Frau und ein kleines
Baby.“66 (Dokument 68).

Bei einer späteren polizeilichen Vernehmung bestritt
Abdullah Bilgin, diese Aussage gemacht zu haben: „So
habe ich das nicht gesagt. Ich weiß nur noch, dass ich
Angst um meinen Bruder hatte und vermutete, dass er in
Kämpfe verwickelt werden könnte.“ Er habe seinen Bru-
der aufgrund der momentanen politischen Lage mit der
aktuellen terroristischen Bedrohung zu Rede gestellt:
„Mein Bruder sagte nur, dass er dort Urlaub machen
will.“67 (Dokument 69)

Der vernehmende Polizeibeamte Molde hat dem Aus-
schuss hierzu berichtet: „Herr Abdullah Bilgin hat auf
mich einen absolut verzweifelten Eindruck gemacht, weil
er nach meiner Einschätzung natürlich den Zwiespalt er-
kannt hat, in dem er sich befunden hat, nämlich einerseits
den Bruder in irgendeiner Weise zu belasten, und auf der
anderen Seite den Bruder davon abzuhalten, diese Reise
anzutreten. Er war bei diesem Termin sehr verzweifelt
und hat mich auch nach Lösungsmöglichkeiten – Oder er
hat – zumindest habe ich es so empfunden – auf einen Lö-
sungsvorschlag meinerseits gewartet. Das war so mein
Eindruck. Diese Einlassung, dass er da falsch verstanden
worden ist, habe ich dann auch gar nicht weiter groß hin-
terfragt, weil sie mir aus der Verzweiflung von ihm zu
kommen schien.“68

Zu den polizeilichen Ermittlungen infolge dieser Äuße-
rung siehe unten: Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen,
siehe unten: S. 580.

Kurnaz setzte seine Reise nun alleine fort und flog mit
der Pakistan Airline nach Karachi. Einige Tage später, am
6. Oktober 2001 rief er von Pakistan aus die Ehefrau von
Selçuk Bilgin, Frau F. Bilgin an, um zu erfahren, was mit
Bilgin passiert sei. Er wollte wissen, ob er in Haft sei oder
noch nachkomme.69

dd) Rundreise durch Pakistan

aaa) Erste Station Islamabad

Bereits im Flugzeug von Frankfurt nach Karachi lernte
Kurnaz einen in Deutschland lebenden Pakistaner namens

58 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 49 f., 68
59 Docke, UA-Prot. 28, S. 28.
60 MAT A 126 Ordn. 1, Bl. 112, 221.
61 MAT A 126 Ordn. 2, Bl. 35.
62 K., UA-Prot. 51, S. 17, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAULICH.
63 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 82.

66 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 3.
67 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 61.
64 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 3.
65 MAT A 126, Ordn. 3, Teil 1, Bl. 1.

68 Molde, UA-Prot. 47, S. 89.
69 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 82.

Drucksache 16/13400 – 558 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. S. kennen, der von Karatschi nach Islamabad weiter-
fliegen wollte. Kurnaz versuchte, mit ihm mitzufliegen,
um den Kontakt zu halten. Es war ihm wichtig, jemanden
in Pakistan zu kennen, der die deutsche Sprache versteht
und ihm weiterhelfen kann, da er die Landessprache nicht
beherrschte.

Weil er für den Flug seines neuen Bekannten kein Ticket
mehr bekam, nahm Kurnaz erst das nächste Flugzeug
nach Islamabad. In Islamabad versuchte er mehrfach, den
deutschsprechenden Pakistaner telefonisch zu erreichen.
Seine Versuche zur Kontaktaufnahme scheiterten je-
doch70.

bbb) Die Ablehnung durch das Mansura-Center
bei Lahore

Ein paar Tage später fuhr Kurnaz mit dem Bus in das
200 km entfernte Lahore zur Schule Jamaat-e-Islami71.

Nach dem, was Kurnaz in Bremen von den Tablighi ge-
hört hatte, war die einzige Voraussetzung für eine Auf-
nahme in das Mansura-Center, der Schule der Tablighi,
dass man sich ausweisen und die Beweggründe für einen
Aufenthalt dort erklären könne. Als er dort ankam, sei
ihm jedoch gesagt worden, dass der Zuständige für neue
Schüler nicht da sei und erst am nächsten Tag wieder-
komme. Er solle solange warten. Am nächsten Tag ging
er nochmals zum Büro. Ihm wurde erklärt, dass er nicht
aufgenommen werden könne. Wegen des Afghanistan-
Krieges gebe es Demonstrationen, für einen Hellhäutigen
sei es zu gefährlich, eine solche Schule zu besuchen.
Kurnaz hielt es für möglich, dass er für einen Journalisten
gehalten wurde, der Fotos machen wollte.72

Nach der Ablehnung reiste Kurnaz wieder zurück nach
Islamabad. Dort will er einige Moscheen besucht haben,
die er schon in den paar Tagen, bevor er nach Lahore
fuhr, kennengelernt hatte. Er habe sich einer kleinen
Gruppe von Tablighi angeschlossen, mit denen er bis zu
seiner Haft die Zeit verbracht habe. Mit den Tablighi sei
er auch nach Peshawar gefahren, da er nicht allein in Isla-
mabad habe bleiben wollen. Von Peshawar aus habe er
den Rückflug nach Deutschland antreten wollen. Auf
dem Weg nach Peshawar habe es jedoch eine Kontrolle
durch pakistanische Polizisten gegeben.73

Der BND-Mitarbeiter R., der Kurnaz später in Gu-
antánamo mehrere Tage befragte, um herauszufinden, ob
Kurnaz Mitglied in radikal-islamistischen oder terroristi-
schen Strukturen ist74, hat dem Ausschuss als Zeuge be-
stätigt, von Kurnaz im Wesentlichen die gleichen Anga-
ben erhalten zu haben: Mit dem Ziel, sich intensiv dem
Koranstudium zu widmen, habe Kurnaz mehrere Zentren
von Tablighis in verschiedenen Städten, unter anderem
Lahore, aufgesucht. Als er aber nur auf verschlossene Tü-
ren gestoßen sei, habe er eine Reise gemacht, die kreuz

und quer durch Pakistan ging. Schließlich habe er sich auf
den Weg zurück nach Deutschland gemacht. Auf der Bus-
fahrt zum Flughafen sei er zusammen mit dem einzigen
Anderen, „der auch eine helle Hautfarbe hatte und nicht
vom Typus her schon als Pakistani erkennbar war“, ver-
haftet worden.75

ccc) Kontakte zu Taliban oder al-Qaida?
Weil sich Kurnaz nach eigenem Bekunden in die Stadt
Peshawar begab, die als ein Rückzugsgebiet der Taliban
und ihrer Sympathisanten gilt und nicht weit von dem
nach Afghanistan führenden Khyber-Pass entfernt liegt,
ist der Ausschuss der Frage nachgegangen, ob Kurnaz in
Pakistan Kontakt zu Mitgliedern der Taliban oder al-
Qaida suchte.

Anhaltspunkte hierfür haben die Untersuchungen nicht
ergeben. Kurnaz hat gegenüber dem Ausschuss bestritten,
irgendetwas mit Taliban oder al-Qaida zu tun zu haben.
Von Taliban und al-Qaida habe Kurnaz – wie er ausge-
sagt hat – erstmals aus dem Fernsehen und den Zeitungen
im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die An-
schläge vom 11. September erfahren76. Peshawar sei eine
riesengroße Stadt. An der Grenze sei er nicht gewesen. Er
habe nie irgendeine Gefahr gesehen. Von Gewalt habe er
nichts mitbekommen.

Auch die Mitarbeiter von BND und BfV, die Kurnaz in
Guantánamo intensiv befragten, fanden keinerlei tatsäch-
liche Anhaltspunkte in diese Richtung. Der Delegations-
leiter R. vom BND hat vor dem Ausschuss bekundet:
„Wir wussten bereits durch den Vorlauf, dass Herr
Kurnaz über bestimmte Kontakte verfügt in den Bereich
der so genannten Jamaat al-Tabligh, einer Organisation,
über die wir selber schon doch, wie ich glaube, recht fun-
dierte Hintergrundkenntnisse hatten. Das heißt also, dass
uns vor allen Dingen interessierte: Wie läuft es denn ei-
gentlich mit Kurnaz ab? Welche Beziehungen nimmt er
auf? Wird er – wie wir es von verschiedenen Bereichen
kennen – sehr konkret, über eine ganz bestimmte Schiene
nach Pakistan reingeschleust? Wenn das der Fall gewesen
wäre, dann wäre es zumindest für uns ein Indiz dafür ge-
wesen, dass der Kontakt von Kurnaz zu dieser Organisa-
tion ein deutlich anderer gewesen wäre, als er sich so dar-
stellte. So wie Kurnaz wirklich – ich möchte schon fast
sagen – durch Pakistan hindurchgestolpert ist, wäre das
vor dem Hintergrund der Kenntnisse, die wir über Perso-
nen hatten, die in der Tat dem gefährlichen Bereich zuzu-
rechnen sind, ein völlig untypisches und – ich möchte
fast, wenn man in diesen terroristischen Kreisen über-
haupt davon sprechen kann, sagen – völlig unprofessio-
nelles Auftreten gewesen.“ Etwas anderes habe sich auch
nicht aus den 30 von US-Seite durchgeführten vorange-
gangenen Befragungen ergeben. So sei es ihnen von ihren
amerikanischen Kollegen bestätigt worden.77 Zu der Re-
krutierung, der Schleusung oder der gesteuerten Hinfüh-
rung zu Trainingslagern oder zu einer Terror- oder Extre-

70 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 52 f..
71 http://www.jamaat.org/directory/.
72 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 52 f..

75 R., UA-Prot. 30, S. 14.
76 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 74.
73 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 52 ff..
74 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 43 f..

77 Süddeutsche Zeitung v. 17. Februar 2007 „Chronik einer vereitelten
Freiheit“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 559 – Drucksache 16/13400

mistenorganisation habe der Bundesnachrichtendienst
konkrete Hintergrundkenntnisse. „Das ist eine unserer
Haupttätigkeiten. Der Ablauf von Herrn Kurnaz passt in
dieses Bild beim besten Willen nicht.“78 Ein Rekrutie-
rungsprozess erstrecke sich über mehrere Jahre hinweg
und verlaufe in drei Stufen: Zunächst werde versucht,
Kinder im Alter von 14 oder 15 Jahren sehr intensiv im
Koran zu schulen. Im zweiten Schritt werde überprüft,
welchen Einfluss die Schulung auf das Weltbild des
Schülers habe. Erst dann komme z. B. eine 40-tägige
Schule in Pakistan in Betracht79.

Für den Terrorismusexperten des BfV, Dr. K., war von In-
teresse, ob in der Person Kurnaz Merkmale einer Radika-
lisierung, wie sie dem BfV damals bekannt war, erfüllt
waren und ob es in seiner Umgebung Bemühungen gab,
Personen gezielt zu rekrutieren. Als Ergebnis hat er dem
Ausschuss berichtet: „Die Frage, ob er in ein etabliertes,
bestehendes Netzwerk eingebunden war und auf einem
bereits etablierten gesicherten Weg nach Pakistan gereist
ist und dort Ansprechpartner hatte, konnte ich nach dem
Ergebnis der Befragung als relativ unwahrscheinlich an-
sehen. […] Er war nicht strukturiert in ein Netzwerk ein-
gebunden. Es deutete zu dem Zeitpunkt nichts darauf hin,
dass es eine systematische Rekrutierung und Schleusung
von Personen aus dem Bereich Bremen nach Pakistan/
Afghanistan gab“80.

Die Auskünfte von Kurnaz schienen glaubwürdig und au-
thentisch81. So kamen die drei Sicherheitsbeamten damals
zu dem abschließenden Ergebnis, Murat Kurnaz sei in
Pakistan schlicht „zur falschen Zeit am falschen Ort“ ge-
wesen82 (Dokument 8). Der einzige Punkt, der aus Sicht
des Diplom-Psychologen D. zu Restzweifeln Anlass gab,
war, dass der Anlass der Reise nie in irgendeiner Form
umgesetzt werden konnte.83 Der BfV-Vertreter Dr. K.
wollte noch „um letzte Zweifel am Wahrheitsgehalt“ der
Angaben von Kurnaz durch Klärung des Erwerbs des
Flugtickets ausräumen.84 Diese Zweifel hätten sich auf
seine Absichten bezogen.85

Zu den Einzelheiten der Befragungsergebnisse der Mitar-
beiter von BND und BfV siehe unten S. 609.

In seinem Gutachten für das Administrative Review
Board hat der Professor für Religionswissenschaften am
Amherst College in Massachusetts, Jamal J. Elias, festge-
stellt, die Reise von Kurnaz mit den Tablighs durch Pakis-
tan deute nicht darauf hin, dass sich Kurnaz einer politi-
schen oder extremistischen Gruppe anschloss oder auch
nur Kontakt zu eine solchen Gruppe hatte. Das Reisen sei
das für die Tabligi Jama’at wesentliche Merkmal. Es sei
die Erwartung gewesen, mit verschiedenen Mitgliedern

der Missionsbewegung von Stadt zu Stadt zu ziehen, um
religiöse Pflichten zu erfüllen und das Gemeinschaftsge-
fühl zu steigern (Dokument 143).86

Zu entsprechenden Hinweisen aus seinem Bremer Um-
feld, denen die Kriminalpolizei nachging, siehe unten:
„2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen“ (S. 578 ff.).

b) Festnahme in Pakistan und Verbringung
nach Kandahar/Afghanistan

aa) Umstände der Festnahme

Am 1. Dezember 2001 war Kurnaz auf dem Weg zum
Flughafen in Peshawar, von wo aus er nach Deutschland
zurückfliegen wollte. Nach Auskunft des Zeugen Docke,
des Anwalts von Kurnaz hatte er schon Geschenke für
seine Familie besorgt87.

Als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss hat Kurnaz
berichtet, bei der Kontrolle in Peshawar sei der Kleinbus,
in dem viele Zivilisten saßen, angehalten worden. Ein
Polizist habe seinen Ausweis sehen wollen. Nachdem
Kurnaz ihm den Ausweis gezeigt habe, musste er aus dem
Bus aussteigen. Seine Tasche musste er – laut Unterlagen,
die dem Zeugen Uhrlau vorgelegen haben – im Bus las-
sen; sie blieb bei seinem Begleiter.88 Direkt am Kontroll-
punkt habe es ein Polizeirevier gegeben. Dort sei er be-
fragt worden. Er habe sein Rückflugticket vorgezeigt,
aber die Polizisten hätten ihn dennoch festgehalten. Sie
hätten ihm erzählt, am nächsten Tag könne er wieder zu-
rück. Dies hätten sie die ersten Tage immer wieder er-
zählt. Ein Telefon, nach dem er gefragt hatte, habe er
nicht erhalten. Er sei in drei unterschiedlichen Gefängnis-
sen gefangen gehalten worden. Das erste habe ungefähr
45 Autominuten vom Festnahmeort entfernt gelegen.
Dort hätten die Pakistaner ihn einen Tag lang festgehal-
ten. Am nächsten Tag seien sie weiter in ein anderes Ge-
fängnis gefahren. Da ihm ein Sack während der Fahrt
über den Kopf gestülpt worden sei, habe er nicht sehen
können, wo sich dieses Gefängnis befunden habe. Dies
sei ein Isolationsgefängnis gewesen, in dem er keine
Nachbarn gehabt habe. Wenig später sei er in ein anderes
Gefängnis verlegt worden. Auf dem Weg dorthin habe er
wieder einen Sack über dem Kopf gehabt, habe jedoch
durch seine Zellennachbarn erfahren, dass er sich in
Peshawar, in der Nähe des Flughafens, befinde.

Laut Unterlagen des Kombatantenstatusüberprüfungstri-
bunals in Guantánamo wurde Kurnaz bereits von der pa-
kistanischen Polizei gefragt, wo sein Reisebegleiter
Selçuk Bilgin sei und in welchem Verhältnis zu ihm
stehe.89 Vor dem Tribunal gab er an, er sei von den Pakis-
tani in einem unterirdischen Gefängnis gehalten worden.
Schon während seiner Haft bei den Pakistani sei er von
Amerikanern befragt worden. (Dokument 70)90

78 R., UA-Prot. 30, S. 26.
79 R., UA-Prot. 30, S. 55.
80 K., UA-Prot. 30, S. 78.
81 D., UA-Prot. 30, S. 133.
82 R., UA-Prot. 30, S. 48; K., UA-Prot. 30, S. 92 f.; D., UA-Prot. 30,

S. 131, 138.
83 D., UA-Prot. 30, S. 135.
84 Junge Welt v. 26. 10. 2007, „Fall Kurnaz: Regierung ignorierte

Experten“, siehe auch: http://friedenstreiberagentur.de/index.php?

86 MAT B 28.
87 Docke, UA-Prot. 28, S. 14.
88 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 105.
id=126,2390,1,0,1,0&hashI#97.
85 K., UA-Prot. 30, S. 98

89 Unclassified Summary of Basis for Tribunal Decision, MAT B 24/6.
90 MAT B 24/6.

Drucksache 16/13400 – 560 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Irgendwann wurde Kurnaz nach eigener Darstellung den
Amerikanern übergeben und in Kandahar/Afghanistan in
einem amerikanischen Gefängnis untergebracht. Die
Zelte, unter denen die Gefangenen schlafen mussten, hät-
ten weder über einen Boden noch Seiten verfügt.

bb) Gegen Kopfgeld verkauft

Erst viel später, bei den Verhören in dem Lager
Guantánamo habe er von den Amerikanern gesagt be-
kommen, dass die Pakistaner Geld für ihn bekommen hät-
ten. Das Kopfgeld soll zwischen 3 000 und 5 000 Dollar
betragen haben.91 Die Plausibilität dieser Angabe ist
inzwischen in einer Untersuchung des US-Repräsentan-
tenhauses bestätigt worden. Der Vorsitzende des Unter-
ausschusses für Internationale Organisationen und Men-
schenrechte Bill Delahunt hat am 20. Mai 2008 in seinem
Eröffnungsstatement zu einer Anhörung zu den Fehlern
von Guantánamo erklärt, die Mehrheit der Gefangenen
sei Opfer eines Kopfgeld-Systems geworden; nur 5 Pro-
zent der Gefangenen sei von Angehörigen der US-Streit-
kräfte festgenommen worden, der Rest sei von Afghanen
und Pakistanis „eingekauft“ worden92.

In einem verteilten Flugblatt heißt es (Dokument 145):

„Erlange Wohlstand und Macht jenseits Deiner Träume.
Hilf den Anti-Taliban-Kräften, Afghanistan von Mördern
und Terroristen zu befreien.“ „Du kannst Millionen von
Dollars erhalten, wenn Du den Anti-Taliban-Kräften
hilfst, al-Qaida- und Taliban-Mörder zu fangen. Das ist
genug Geld, um für den Rest Deines Lebens für Deine
Familie, Dein Dorf und Deinen Stamm sorgen zu können.
Bezahlung für Viehbestand, Ärzte, Schulbücher und Un-
terkunft für all Deine Leute.“

In einem anderen Flugblatt heißt es:

„Liebe Mitbürger: Die Terroristen von al-Qaida sind
Eure Feinde. Sie sind der Feind Eurer Unabhängigkeit
und Eurer Freiheit. Auf geht’s. Lässt uns ihre geheimsten
Unterschlupfe finden. Sucht sie auf und informiert den
Nachrichtendienst der Provinz und ihr erhaltet den großen
Preis.“

„Jeder Bürger, der geholfen hat, einen Taliban- oder al-
Qaida-Kämpfer zu fangen, erhält ca. 4 285 Dollar.“

Der amerikanische Menschenrechtsanwalt Baher Azmy
hat vor dem Untersuchungsausschuss bekundet, nur
8 Prozent der Gefangenen von Guantánamo seien al-
Qaida-Kämpfer und nur 5 Prozent der Gefangenen seien
von amerikanischen Soldaten auf dem Schlachtfeld auf-
gegriffen worden. Alle andern seien von der Nordallianz
oder der pakistanischen Regierung den USA überstellt
worden. Verteidigungsminister Rumsfeld habe damals ge-
prahlt, es würden so viele eine Belohnung versprechende
Flugblätter abgeworfen, wie in Chicago im Dezember
Schneeflocken fielen. Allein die pakistanische Regierung
habe über 300 Männer an die Amerikaner verkauft. Mit

großer Sicherheit könne man annehmen, dass Kurnaz ge-
gen Geld überstellt wurde.93 Die Zahlen über die tatsäch-
lichen Kämpfer und die von amerikanischen Soldaten
aufgegriffenen Personen werden inzwischen durch eine
für den Unterausschuss für Internationale Organisationen
und Menschenrechte des US-Repräsentantenhauses er-
stellte Studie bestätigt. (Mark Denbeaux, Guantánamo:
The Cost of Replacing legal Process with Politics- Incom-
petence and Injustice and the Threat to National Security,
Mai 2008, Dokument 146)

Ein anonymer Anruf bei Kurnaz’ Mutter Ende Januar
2002 bestätigt diese Version. Der Anrufer, eine junge
Stimme, soll laut Rabiye Kurnaz gesagt haben, er sei mit
ihrem Sohn in Pakistan gewesen, Murat sei unschuldig, er
habe in Pakistan eine Koranschule besucht. Als Kurnaz
zurück gewollt habe, sei er von Pakistanern festgenom-
men und den Amerikanern übergeben worden. Dabei
habe Geld eine Rolle gespielt.94

cc) Misshandlungen und Folter in Kandahar

In dem Gefangenenlager in Kandahar war Kurnaz viel-
fach Misshandlungen und Folter ausgesetzt.

Als Zeuge vor dem Ausschuss hat Kurnaz geschildert, die
Gefangenen hätten einen Tag ohne Kleidung in der Kälte
verbringen müssen. „Das Wasser, was die Soldaten ge-
trunken haben, diese Plastikbottlen, diese Plastikbehälter –
Das Wasser innen drin, wenn sie es stehen gelassen ha-
ben, ist eingefroren. So kalt war es.“95 Am nächsten Tag
hätten die Amerikaner ihnen einen Overall mit Knöpfen
gegeben, der jedoch nicht viel gebracht habe gegen die
Kälte. Die Gefangenen hätten draußen leben müssen. Es
habe nur sehr wenig zu essen gegeben und das nur einmal
am Tag. Sie seien als Terroristen beschimpft und täglich
geschlagen und getreten worden. Einmal sei sein Kopf in
einen Wassereimer gesteckt worden; ihm sei stark in die
Magengrube geschlagen worden, so dass er Wasser einat-
men musste. Die schmerzhafteste Folter sei jedoch das
An-den-Ketten-Hängen gewesen, bei dem man an Ketten
gefesselt hochgezogen worden sei und mehrere Stunden
hängen musste. Bei einer solchen Behandlung seien
Leute gestorben. Wiederholt sei man mit einem Gewehr
bedroht und mit Elektroschocks an den Füßen gefoltert
worden96. Bei Verhören seien die Gefangenen getreten
oder mit den Fäusten und auch mit irgendwelchen Gegen-
ständen geschlagen worden: „Wir sind gefesselt gewesen.
Es ist in Kandahar so gewesen, dass wir uns, wenn das
Escort-Team gekommen ist, auf den Boden legen müssen,
auf den Bauch. Sie haben unsere Hände von hinten gefes-
selt und haben uns die Shackles [Handschellen] an unsere
Füße angelegt. Bei dem Verhör müssen wir dann im
Schneidersitz nach hinten – ich weiß nicht, wie ich sagen
soll –, also die Beine kreuzweise übereinander und hin-
knien.“97

93 Azmy, UA-Prot. 30, S. 13 f.
94 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 204, 211.
95 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 56.
91 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 54 ff., 69, 78.
92 http://foreignaffairs.house.gov/110/delahunt52008.pdf.

96 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 56.
97 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 78.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 561 – Drucksache 16/13400

Sein späterer amerikanischer Anwalt Azmy hat bekundet,
Kurnaz habe sich zunächst sehr zurückgehalten, über
diese Erlebnisse reden. Im Wesentlichen habe er genau
diese Dinge schließlich berichtet. Azmy hat ergänzt,
Kurnaz habe ihm auch von angedrohten Erschießungen
erzählt98.

Angeblich wussten die amerikanischen Vernehmer eini-
ges über Kurnaz und sein Verhalten vor seiner Abreise
aus Bremen. Kurnaz hat angegeben, bei den Verhören sei
er gefragt worden, warum er sein Mobiltelefon vor der
Reise verkauft und was er mit dem von der Bank abgeho-
benen Geld gemacht habe (vergleiche unten: S. 582 f.).99

dd) Deutsche Bewacher
Die Begegnung mit deutschen Soldaten des KSK in Kan-
dahar, von denen die Gefangenen zum Teil bewacht wur-
den, hat der Ausschuss wegen der nach Artikel 45a Ab-
satz 2 des Grundgesetzes stattfindenden ausschließlichen
Untersuchung durch den Verteidigungsausschuss nicht
weiter untersucht100.

Im Einzelnen ging der Verteidigungsausschuss folgenden
Fragen nach:

1. Welche Kontakte hatten Angehörige der Bundeswehr
mit dem türkischen Staatsbürger Murat Kurnaz wäh-
rend dessen Inhaftierung durch die US-Streitkräfte im
Zeitraum von ca. November 2001 bis ca. Februar
2002?

2. Wurde Murat Kurnaz im Rahmen dieser Kontakte
durch Angehörige der Bundeswehr in seiner körperli-
chen Integrität beeinträchtigt, und wenn ja, wie und
durch wen?

3. Welche Personen innerhalb der Bundeswehr und im
Bundesministerium der Verteidigung hatten gegebe-
nenfalls welche Kenntnis über die Kontakte von An-
gehörigen der Bundeswehr zu Murat Kurnaz?

4. Welche Einsätze haben KSK-Kräfte von ca. November
2001 bis ca. November 2002 in Kandahar durchge-
führt, nach welchen Einsatzregeln haben sie dabei ge-
handelt und welchen Einfluss hatten Dienststellen in
der Bundeswehr und das Bundesministerium der Ver-
teidigung auf diese Einsätze?

5. Welche Personen in der Bundeswehr und im Bundes-
ministerium der Verteidigung hatten je welche Kennt-
nis über die KSK-Einsätze in Kandahar von ca. No-
vember 2001 bis ca. November 2002?

Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf den
Bericht des Verteidigungsausschusses vom 15. Oktober
2008 auf Bundestagsdrucksache 16/10650 verwiesen.

ee) Abtransport aus Kandahar
Ende Januar 2002 wurde angefangen, Gefangene aus dem
Lager fortzubringen. Wohin diese gebracht wurden, war

den Gefangenen unbekannt. Murat Kurnaz hat dem Aus-
schuss als Zeuge seine Verbringung von Kandahar nach
Guantánamo geschildert:

„Sie haben alle paar Tage in Kandahar Gefangene aufge-
sammelt, hinter einem bestimmten NATO-Draht, jeweils
fünf bis 15 Leute circa oder auch 20. Alle paar Tage ha-
ben sie die aufgesammelt und weggeholt. Dann haben wir
diese Gefangenen nie wieder gesehen. Es war uns schon
klar, dass diese Leute irgendwo anders hingebracht wer-
den. Aber wir wussten halt nicht jetzt, ob sie in ihre eige-
nen Heimatländer gebracht werden oder nach Amerika
oder sonst wo; wussten wir nicht. Jeden Abend, wenn sie
diese Gefangenen aufgerufen und aufgesammelt haben,
dann haben wir die halt nie wieder gesehen. Wir wussten,
dass die irgendwo anders hin verlegt werden. Wohin,
wussten wir nicht. Von Kuba hätte nie jemand was ahnen
können in Kandahar. Davon war nicht die Rede [...].“101

Am 1. oder 2. Februar 2002 war auch Murat Kurnaz an
der Reihe – wegen der Haft verlor Kurnaz sein Zeitge-
fühl, so dass sich der genaue Termin nicht mehr feststel-
len lässt102: „Sie haben mich aufgerufen: ‚Zero-five-three,
get ready for escorting!‘ – Dann kamen sie, haben mich
weggeholt und mit anderen Gefangenen halt zusammen-
getan, die sie auch von anderen unterschiedlichen Grup-
pen aufgesammelt haben. Irgendwann in der Nacht haben
sie uns noch mal frisch rasiert und haben uns die Masken
aufgesetzt, fertig gemacht für den Flug. Irgendwann ha-
ben sie uns abgeholt und ins Flugzeug gebracht. […]
Meine Augen waren verbunden. Ich habe Ohrschutz ge-
habt. Ich konnte die Zeit nicht gut einschätzen. Ich habe
ab und zu auch mal geschlafen, versucht zu schlafen. Ich
kann die Zeit nicht sagen ganz genau. Es wurde uns nicht
gesagt, dass sie uns nach Kuba transportieren. Davon ha-
ben wir auch nichts gewusst. Auch, wo ich angekommen
bin in Kuba, wusste ich nicht, dass ich auf Kuba bin“103.

c) Guantánamo Bay

Der Ausschuss hat sich damit beschäftigt, wie es Murat
Kurnaz im Lager auf dem US-Marinestützpunkt Gu-
antánamo Bay erging, wie er die Befragung durch deut-
sche Sicherheitsbehörden erlebte und welche Unterstüt-
zung bzw. welchen Beistand er von Seiten der türkischen
Regierung, dem Roten Kreuz und von Anwälten erfuhr.

aa) Das Gefangenenlager auf Guantánamo

aaa) Die Anordnung und Einrichtung des
Lagers

Die US-Regierung beabsichtigte, im Zusammenhang mit
dem Krieg in Afghanistan festgenommene Kämpfer da-
ran zu hindern, auf das „Schlachtfeld“ zurückzukehren
(Dokument 71)104. Für eine Internierung in Guantánamo

98 Azmy, UA-Prot. 30, S. 16.

101 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 57.
102 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-

ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.
99 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 57; Docke, UA-Prot. 28, S. 12.
100 Kauder, UA-Prot. 28, S. 47.

103 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 57 f.
104 http://www.jtfgtmo.southcom.mil/mission.html.

Drucksache 16/13400 – 562 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

seien nach Angaben des damaligen US-Verteidigungsminis-
ters Donald Rumsfeld „die Schlimmsten der Schlimmen“105
vorgesehen, „die ganz harten Fälle“ (Dokument 72)106.
Grundlage für die Errichtung des Gefangenenlagers in der
Bucht von Guantánamo war die Militärverordnung des
Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Inhaftierung, Behandlung und Strafverfolgung von aus-
ländischen Staatsbürgern vom 13. November 2001 (Do-
kument 73)107. Sie erlaubt dem US-Verteidigungsministe-
rium, Ausländer ohne Anklageerhebung auf unbestimmte
Zeit in Gewahrsam zu nehmen. Ferner verbietet die Ver-
ordnung solchen Gefangenen, Rechtsmittel in Verfahren
vor US-amerikanischen, ausländischen oder internationa-
len Gerichten einzulegen. Die Militärverordnung sah vor,
dass Verfahren gegen Gefangene nur vor einer Militär-
kommission stattfinden können.

Zu den Vorraussetzungen, jedermann in unbeschränkte
Haft ohne rechtsstaatliche Garantien zu setzen, heißt es in
der Militärverordnung, das amerikanische Militär müsse
„Grund zu der Annahme haben, dass er oder sie

i. Mitglied der Organisation al-Qaida ist oder war;
ii. an internationalen terroristischen Akten beteiligt war

oder dazu Beihilfe leistete oder mit anderen verein-
barte, solche Akte zu begehen oder Vorbereitungsar-
beiten dazu leistete, oder beabsichtigte solche Akte zu
begehen, und damit den Vereinigten Staaten von Ame-
rika, ihren Bürgern, ihrer nationalen Sicherheit, ihrer
Außenpolitik oder Wirtschaft Schaden oder sonst
nachteilige Auswirkungen beifügte, androhte oder be-
absichtigte beizufügen; oder

ii. wissentlich einem oder mehreren Individuen wie in
den Unterparagraphen (i) oder (ii) beschrieben Zu-
flucht gewährte.“

Das Justizministerium der Vereinigten Staaten empfahl
am 28. Dezember 2001 dem US-Verteidigungsministe-
rium, ausländische Gefangene außerhalb des Hoheitsge-
bietes der USA festzuhalten, da diesen so das Recht, sich
zur Haftprüfung an US-Bundesgerichte zu wenden, vor-
enthalten werden könne.
Am 7. Februar 2002 verfügte Präsident Bush, dass Gefan-
gene aus den Reihen der al-Qaida nicht als Kriegsgefan-
gene zu betrachten seien und somit auch nicht unter den
Schutz der vier Genfer Konventionen fielen.108 Nach dem
gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen sind
faire Standards für Gerichtsverfahren vorzusehen sowie
Folter, Grausamkeit und „Beeinträchtigung der persönli-
chen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdi-
gende Behandlung“ verboten. Die Vorschrift gilt entge-

gen ihrem Wortlaut auch für internationale bewaffnete
Konflikte als Minimalstandard109., 110

bbb) Camp X-Ray und Camp Delta
Die ersten Gefangenen wurden ab dem 11. Januar 2002
von Afghanistan auf den Marinestützpunkt auf Gu-

105 DoD News Briefing—Gen. Richard B. Myers, Chairman, Joint
Chiefs of Staff (Jan. 11, 2002); http://www.defenselink.mil/tran
scripts/2002/t01282002_t0128asd.html (prisoners are „the worst of
the worst”).

106 Rumsfeld, Süddeutsche Zeitung vom 11. 1. 2002.
107 Presidential Military Order for the Detention, Treatment and Trial of

„illegal combatants”; http://www.whitehouse.gov/news/releases/
2001/11/print/20011113-27.html; vgl. auch MAT A 98/1, Ordn. 2,

Artikel 3 der Genfer Abkommen über die Behandlung
von Kriegsgefangenen (Dokument 74):110

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen inter-
nationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet
einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der
am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens
die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten

teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der be-
waffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt
haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Ver-
wundung, Gefangennahme oder irgendeiner ande-
ren Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen un-
ter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt
werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der
Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens,
des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens
oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem
Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben er-
wähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord

jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behand-
lung und Folterung;

b. Gefangennahme von Geiseln;
c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, na-

mentlich erniedrigende und entwürdigende Be-
handlung;

d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorherge-
hendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Ge-
richtes, das die von den zivilisierten Völkern als
unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und
gepflegt werden.

Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das In-
ternationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am
Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich ande-
rerseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen
auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Ab-
kommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat
auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Par-
teien keinen Einfluss.

109 Ipsen, Völkerrecht, § 63, Rn. 14, mwNw.

Bl. 177.

108 MAT A 98/1, Ordn. 8, Bl. 1 f.
110 Vom 12. August 1949, BGBl. 1954 II S. 783 ff., S. 813 ff. und

S. 838.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 563 – Drucksache 16/13400

antánamo Bay verbracht. Das Lager war noch im Entste-
hen begriffen. In den ersten vier Monaten wurden die Ge-
fangenen provisorisch in Maschendrahtkäfigen in einem
vorläufigen Lager untergebracht. Wegen der totalen Ein-
sehbarkeit der Käfige galt dieser Bereich als „Camp X-
Ray“ (Röntgen-Strahlen-Lager). Ab dem 28. April 2002
wurden die Inhaftierten in ein Lager mit festen Mauern,
„Camp Delta“, verlegt. Später wurden weitere Lager er-
richtet.

ccc) Folter und Misshandlungen

Dem Weißen Haus wurde am 1. August 2002 ein Memo-
randum des US-Justizministeriums vorgelegt. In den da-
rin enthaltenen Empfehlungen hieß es, der Präsident
könne Folter genehmigen, wo eine „Notwendigkeit“ zur
„Selbstverteidigung“ bestehe. Es gebe aber auch eine
breite Palette an Maßnahmen, die grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlungen darstellen können,
die keine Folter seien. Die Grenze werde erst überschrit-
ten bei der Zufügung von Schmerzen, die denen entspre-
chen, die mit ernsthaften körperlichen Verletzungen wie
Organversagen, Beeinträchtigung von körperlichen Funk-
tionen oder gar Tod einhergehen (Dokument 75)111.

US-Verteidigungsminister Rumsfeld genehmigte am
2. Dezember 2002 gegenüber Gefangenen uneinge-
schränkt das Überstülpen von Kapuzen, Entkleiden, die
sensorische Deprivation, Isolierung, Verharren in
schmerzhaften Körperhaltungen und den Einsatz von
Hunden zur Erzeugung von Angst (Dokument 76)112.
Durch Anordnung vom 10. Dezember 2002 wurden in
Guantánamo Richtlinien zur Anwendung der „SERE“-
Techniken für das Verhör von Gefangenen herausgegeben
(Dokument 77).113 „SERE“ steht für „Survival, Evasion,
Resistance, and Escape”. Es handelt sich um ein Pro-
gramm des US-Militärs, in dem Soldaten beigebracht
wird, Folter zu überleben. Geübt wird der Umgang mit
waterboarding, Schlafentzug, Isolation, extremen Tempe-
raturen, Einsperrung in kleinste Räume, quälendem Lärm
sowie religiöser und sexueller Demütigung. Erst sechs
Wochen später hob der Verteidigungsminister die Pauschal-
genehmigung vom 2. Dezember 2002 wieder auf und
machte den Einsatz dieser Techniken von Einzelfallge-
nehmigungen abhängig. Im April 2003 genehmigte er zu-
sätzlich den Einsatz von Hitze, Kälte und Schlafentzug
(Dokument 78)114.

Eine Untersuchung der amerikanischen Bundeskriminal-
polizei (FBI) aus dem Jahre 2004 hat bestätigt, dass Ge-

fangene auf Guantánamo aggressiv misshandelt und ag-
gressiven Befragungstechniken ausgesetzt wurden. Das
FBI befragte 493 Mitarbeiter, die zwischen 2002 und
2004 in dem Lager waren. In einem Dokument, das vom
FBI und vom US-Verteidigungsministerium überprüft
wurde, finden sich 26 Aussagen, die aggressive Miss-
handlungen bestätigen (Dokument 79)115.

Am 30. Dezember 2005 unterzeichnete der US-Präsident
ein Gesetz, das grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung seither verbietet (Detainee Treatment
Act 2005).

Laut einem Bericht der Zeitung Washington Post vom
14. Januar 2009 hat inzwischen auch eine Mitarbeiterin
des amerikanischen Verteidigungsministeriums zugege-
ben, dass im Lager Guantánamo gefoltert worden ist. Da-
nach ordnete die ehemalige Richterin am US-Berufungs-
gericht für die Streitkräfte Susan J. Crawford als
Verantwortliche für die Beaufsichtigung der Militärtribu-
nale in Guantánamo („convening authority“) im Mai
2008 an, die Anschuldigungen gegen den Gefangenen al-
Qahtani wegen Kriegsverbrechen fallen zu lassen, weil
diese sich auf die Ergebnisse der „harten Vernehmungen“
stützten. Sie hat gegenüber der Zeitung gesagt: „Wir ha-
ben Qahtani gefoltert.“ Für die Vernehmungen von al-
Qahtani seien angewandt worden: Nachhaltige Isolation,
Schlafentzug, Nacktheit, ausgedehntes der Kälte ausset-
zen, Belassen unter lebensbedrohlichen Bedingungen.
„Die Techniken, die angewendet wurden, waren alle ge-
nehmigt, aber die Art und Weise ihrer Anwendung waren
übermäßig aggressiv und zu hartnäckig. […] Sie denken
an Folter, Sie denken an entsetzliche körperliche Hand-
lungen an Individuen. Auch wenn es nicht eine bestimmte
Tat war, die Kombination hatte eine medizinische Wir-
kung auf ihn, verletzte seine Gesundheit. Es war miss-
bräuchlich und ungerechtfertigt. Und Zwang ausübend.
Klar Zwang ausübend. Die gesundheitliche Wirkung der
Maßnahmen hat mich dazu gebracht, von Folter zu re-
den.“ Diese Maßnahmen seien vom damaligen Verteidi-
gungsminister Rumsfeld genehmigt worden.

ddd) Rechtsstatus der Gefangenen und
Haftüberprüfung

(1) Unlawful enemy combatant

Schon bevor die ersten Gefangenen in Guantánamo anka-
men, stellte sich die Frage nach ihrem Rechtsstatus116.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika be-
trachtete Personen, die sie verdächtig hielt, gegen die
Streitkräfte der Vereinigten Staaten und ihre Verbündete
in Afghanistan und sonst wo auf der Welt zu kämpfen,
soweit diese keine Uniform und ihre Waffen nicht offen
tragen, als ungesetzliche feindliche Kämpfer (unlawful
enemy combatant). Hierzu zählte sie insbesondere Mit-
glieder von al-Qaida und Taliban sowie deren Unterstüt-
zer. Gefangen genommene ungesetzliche feindliche

111 http://www.humanrightsfirst.org/us_law/etn/gonzales/memos_dir/
memo_20020801_JD_%20Gonz_.pdf#search=%22bybee%20mem
o%20pdf%22; Stellungnahme der US-Regierung: http://
www.whitehouse.gov/news/releases/2004/06/20040622-14.html.

112 http://www.humanrightsfirst.org/us_law/etn/pdf/dod-memos-120202.pdf.
113 JTF GTMO „SERE“ Interrogation standard operating Procedure,

Guidelines for employing „SERE“ Techniques during detainee in-
terrogations, http://humanrights.ucdavis.edu/projects/the-guantana-
mo-testimonials-project/testimonies/testimonies-of-standard-opera-
ting- procedures/jtf-gtmo-sere-interrogation-standard-operating- 115 http://foia.fbi.gov/guantanomo/122106.htm.

procedure.

114 http://www.defenselink.mil/news/Jun2004/d20040622doc9.pdf.
116 Press Briefing by Ari Fleischer, January 9, 2002, http://www.white-

house.gov/news/releases/2002/01/20020109-5.html.

Drucksache 16/13400 – 564 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kämpfer seien weder nach den Regeln des Strafprozesses
zu verfolgende Beschuldigte noch (gesetzliche) Kriegsge-
fangene. Die Gefangennahme diene nicht der Bestrafung,
sondern der Verhinderung ihrer Rückkehr auf das
Schlachtfeld. Daher könnten sie unbegrenzt festgehalten
werden. Als ungesetzliche Kämpfer unterlägen sie nicht
dem Schutz der Genfer Abkommen (Dokument 71)117.

Ob ein Gefangener als „feindlicher Kämpfer“ anzusehen
sei, war zunächst völlig ungeregelt und unklar. Der ameri-
kanische Anwalt von Murat Kurnaz, der Zeuge Azmy, hat
hierzu ausgeführt: „Bevor der Oberste Gerichtshof im
Juni 2004 im Fall Rasual v. Bush die entsprechende Ent-
scheidung traf, hatte das Verteidigungsministerium das
Recht für sich in Anspruch genommen, jeden, den sie ir-
gendwo unter irgendwelchen Umständen in der Welt fest-
genommen hatten, solange festzuhalten, wie es ihnen
passte. […] Vor 2004 gab es keinerlei rechtliches Verfah-
ren welcher Art auch immer. Es gab damals lediglich eine
rein interne exekutive, militärische Entscheidung.“118

Am 28. Juni 2004 gewährte der Oberste Bundesgerichts-
hof der Vereinigten Staaten in seiner ersten Entscheidung
zum Fall Hamdan v. Rumsfeld US-Staatsbürgern, die in
Guantánamo festgehalten wurden, das Recht, ihre Haft
vor einem unabhängigen Richter anzufechten.119 Auf-
grund dieser und der am gleichen Tag verkündeten Ent-
scheidung im Fall Rasul v. Bush entschied die US-Regie-
rung, auch ausländischen Gefangenen gewisse, sehr
eingeschränkte Haftprüfungsrechte zuzugestehen. Laut
Azmy hätte ein Prozess vor einem ordentlichen Gericht in
den USA gewährt werden sollen; die Militärs entschieden
jedoch, ein eigenes Verfahren zu installieren.120

Nach einer weiteren Entscheidung des Obersten Bundes-
gerichtshofs der Vereinigten Staaten zum Fall Hamdan v.
Rumsfeld vom 29. Juni 2006, in der es ausdrücklich auf
die Genfer Konventionen Bezug nahm (Dokument 80)121,
ordnete das US-Verteidigungsministerium am 7. Juli 2006
schließlich den Schutz dieser Konventionen auch für die Ge-
fangenen auf Guantánamo an (Dokument 81)122.

(2) Combatant Status Review Tribunal (CSRT)

Durch Erlass des stellvertretenden Verteidigungsministers
Paul Wolfowitz vom 7. Juli 2004 wurden zur Einstufung
eines Gefangenen als „feindlicher Kämpfer“ sogenannte
Kombatantenstatus-Überprüfungstribunale („Combatant
Status Review Tribunal“) eingerichtet (Dokument 82)123.

Das Tribunal sollte für jeden einzelnen Gefangenen ein
für alle Mal verbindlich feststellen, ob „die Person al-
Qaida oder der Taliban angehört oder diese oder sonstige

mit ihnen in Verbindung stehenden Kräfte unterstützt
bzw. ob die Person einen kriegerischen Akt begangen
oder feindliche Akte bewaffneter Kräfte unterstützt hat“.

Das Tribunal bestand aus drei sicherheitsüberprüften Of-
fizieren der US-Streitkräfte. Dem Gefangenen wurde ein
ebenfalls sicherheitsüberprüfter Militärangehöriger als
„Personal Representative“ zur Seite gestellt, der dem Ge-
fangenen im Zusammenhang mit seiner Statusüberprü-
fung assistieren sollte. Der „Personal Representative“
hatte das Recht, alle Akten, Feststellungen und Berichte
über den Gefangenen einzusehen. Eingestufte Informatio-
nen durfte er dem Gefangenen nicht mitteilen.

In den Verfahrensbestimmungen des Erlasses zur Einrich-
tung der Tribunale heißt es: Ein als „Recorder“ bezeich-
neter weiterer Militärangehöriger solle die vorliegenden
Informationen über den Gefangenen vortragen. Der Ge-
fangene habe das Recht, „vernünftigerweise verfügbare“
Zeugen zu benennen. Das Gericht sei nicht an die bei Ge-
richten geltenden Beweisregeln gebunden. Es liege im
Ermessen des Tribunals, sich auf Hörensagen stützen. Für
Beweise der Regierung gelte eine widerlegbare Vermu-
tung. Das Tribunal entscheide mit Mehrheit.

Stelle das Tribunal fest, dass ein Gefangener nicht mehr
als enemy combatant anzusehen sei, müsse der schriftli-
che Bericht des Tribunals unmittelbar dem Verteidigungs-
minister oder seinem Beauftragten zugeleitet werden.
Dieser könne dem Außenminister erlauben, den Gefange-
nen in das Land seiner Staatsbürgerschaft zu entlassen
oder andere Dispositionen zu treffen.

Zwischen Juli 2004 und März 2005 wurden 520 von
538 Gefangenen zu „enemy combatants“ erklärt (Doku-
ment 71)124.

(3) Administrative Review Board (ARB)

Als Reaktion auf eine Entscheidung des Obersten ameri-
kanischen Bundesgerichts vom 28. Juni 2004 wurde ab
Dezember 2004 jeder Gefangene, der nicht für eine An-
klage wegen Kriegsverbrechen vorgesehen war, von einer
Regierungsüberprüfungskammer („Administrative Re-
view Board“) einmal jährlich daraufhin überprüft, ob er
weiterhin eine Bedrohung für die Vereinigten Staaten von
Amerika oder ihrer Verbündeten darstellte oder andere
Gründe für seine weitere Gefangenschaft vorlagen. Nach
Angaben der US-Regierungen gab es drei verschiedene
Ergebnisse einer solchen Überprüfung: Der Gefangene
wird entlassen – typischerweise in sein Heimatland,
Überstellung in den Gewahrsam der Heimatregierung
oder Fortsetzung der Gefangenschaft in Guantánamo.
„Überstellungen in die Heimatstaaten finden nur statt,
wenn die US-Regierung den Transfer mit dem Empfän-
gerland besprochen und von diesem die notwendigen Si-
cherheitsgarantien und Garantien über die Behandlung
des Gefangenen erhalten hat.“ (Dokument 83)125

117 http://www.jtfgtmo.southcom.mil/mission.html.
118 Azmy, UA-Prot. 30, S. 135.
119 vgl. MAT A 98/1, Ordn. 2, Bl. 178.
120 Azmy, UA-Prot. 30, S. 135.
121 Hamdan v. Rumsfeld, http://www.supremecourtus.gov/opinions/

05pdf/05-184.pdf.
122 http://news.bbc.co.uk/2/hi/americas/5169600.stm.
123 Paul Wolfowitz, Deputy Secretary of Defense, Memorandum for the 124 http://www.jtfgtmo.southcom.mil/mission.html.
secretary of the navy vom 7. Juli 2004, http://www.defenselink.mil/
news/Jul2004/d20040707review.pdf.

125 Adm. James M. McGarrah, AFPS, http://www.defenselink.mil/
news/newsarticle.aspx?id=16694.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 565 – Drucksache 16/13400

Der deutsche Rechtsanwalt von Kurnaz, der Zeuge
Bernhard Docke hat dem Ausschuss gegenüber das Admi-
nistrative Review Board wie folgt beschrieben:
„Das ist eine Art Anhörung vor so einer Art Bewährungs-
kommission – so müsste man sagen –, wo geprüft wird,
ob der Gefangene, der nun einmal feindlicher Kämpfer
und gefährlich war, immer noch gefährlich ist oder ob er
möglicherweise entlassen werden kann. In der Regel läuft
das dann so, dass, wenn das Pentagon, die USA mit ei-
nem Heimatland die Rückführung eines Gefangenen ver-
einbart haben, das Administrative Review Board dann ent-
scheidet: Der war mal sehr gefährlich; aber wir können es
verantworten, dass er jetzt überstellt wird, in sein Heimat-
land kommt und man dann sagt: Er ist ‚no longer enemy
combatant’. […] Solche Entscheidungen werden nicht in
Guantánamo getroffen, sondern definitiv in Washington.“
Auf die Frage, ob ein Angebot auf Freilassung eines Ge-
fangenen aus Washington kommen musste, hat der Zeuge
Docke bekundet: „Ich gehe davon aus, […] dass, wenn
Guantánamo so etwas einem Gefangenen oder sonst wie
mitteilt, das selbstverständlich mit den Entscheidungsträ-
gern im Pentagon rückgebunden ist.“126

Im Ergebnis seien die Entscheidungen „komplette Will-
kür“. Es gebe keine Voraussetzungen dafür, die Leute in
Guantánamo festzuhalten. Daher gebe es auch keine Vo-
raussetzungen für ihre Freilassung. Das Verfahren vor
dem ARB sei nichts als der Versuch, den Entscheidungen
des Pentagon einen „rechtsstaatlichen Anstrich“ zu ge-
ben. In der Regel sei der Weg umgekehrt: Erst vereinbare
das US-Verteidigungsministerium mit dem Heimatland
des Gefangenen die Rückführung. Dann entscheide das
ARB, es könne verantwortet werden, dass er überstellt
wird. Bernhard Docke gehe davon aus, dass die Entschei-
dung einer Freilassung aus Washington komme und nicht
aus Guantánamo. Wenn das ARB einem Gefangenen mit-
teile, er werde entlassen, sei das mit den Entscheidungs-
trägern im Pentagon abgestimmt. 127

(4) Detainee Treatment Act
Durch das sogenannte Detainee Treatment Act vom
30. Dezember 2005 entzog der US-Kongress per Gesetz
den Gefangenen in Guantánamo das Recht auf habeas
corpus-Verfahren. Das ursprünglich von Senator McCain
initiierte Gesetz sollte zunächst nur Gefangene vor inhu-
maner Behandlung schützen. Mit dem Graham-Levin-
Amendment ist in das Gesetz eine Bestimmung aufge-
nommen worden, nach der verboten wurde, die Entschei-
dungen der Militärkommissionen des Verteidigungsmi-
nisteriums gerichtlich überprüfen zu lassen. In seiner
Entscheidung vom 12. Juni 2008 hat der Supreme Court
im Fall Boumediene v. Bush erklärt, das Gesetz begrenze
in verfassungswidriger Weise den Rechtsweg von Gefan-
genen.

(5) Military Commissions Act vom Oktober 2006
Im Juni 2006 erklärte das amerikanische Oberste Bundes-
gericht in seiner Entscheidung Hamdan v. Rumsfeld die

CSRTs für rechtswidrig. Per Präsidialverordnung könne
der Präsident nicht Militärkommissionen anstelle ordent-
licher Gerichte einsetzen. Die Einsetzung solcher Militär-
kommissionen bedürfte der Zustimmung des Kongresses.
Außerdem sei der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Ab-
kommen anzuwenden128. Daraufhin verabschiedete der
Kongress im Oktober 2006 – kurz vor der Neuwahl des
Kongresses – den Military Commissions Act, um die Tri-
bunale auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen129. Ver-
suche des im November 2006 neu gewählten Kongresses,
das Gesetz wieder aufzuheben und damit die Tribunale
abzuschaffen, scheiterten am Veto des Präsidenten.
Nach Einschätzung des Zeugen Bernhard Docke stellt der
Military Commissions Act den Versuch dar, den Gefange-
nen auch rückwirkend die Klagerechte zu nehmen und die
anhängigen habeas-corpus-Verfahren damit zum Einsturz
zu bringen. Nach Inkrafttreten des Military Commissions
Act könne ein Gefangener die US-Regierung nicht für die
Dauer und die Art der Behandlung in Guantánamo in Re-
gress nehmen. Falls dieses Gesetz vor dem Supreme
Court Bestand haben sollte, bedeute dies, dass Schaden-
ersatzansprüche in den USA per Gesetz ausgeschlossen
seien.130

eee) Freilassungen und Auslieferungen
Die ersten Freilassungen aus Guantánamo erfolgten nach
Angaben des Zeugen Ernst Uhrlau laut seiner Internet-
recherchen am 26. Oktober 2002. Es seien vier ältere
Afghanen nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Im
Jahre 2003 seinen mehrere Pakistanis, Afghanen und
zwei Türken in ihre Heimat entlassen worden. Erstmals
im Jahr 2004 sei ein Gefangener, ein Iraner, nicht in sein
Heimatland, sondern in einen Drittstatt überstellt wor-
den.131

Im Januar 2004 wurden drei Kinder im Alter von 13 bis
15 Jahren entlassen und nach Afghanistan zurückge-
schickt. Im März 2004 wurden 23 Gefangene nach
Afghanistan, fünf ins Vereinigte Königreich und drei
nach Pakistan entlassen. Im Juli 2004 wurden vier Gefan-
gene nach Frankreich gebracht, die dort bis März 2005
weiter gefangen gehalten und anschließend freigelassen
wurden. Zwei Russen wurden 2004 nach Russland über-
stellt, die dort unter dem Vorwurf, Anschläge in Russland
vorzubereiten, bis zu ihrer Freilassung im August 2005
inhaftiert wurden. Vier weitere Briten wurden im Januar
2005 entlassen. Fünf Uiguren wurden im Mai 2006 in ein
Flüchtlingslager nach Albanien verbracht. Im August
2006 wurde Murat Kurnaz nach Deutschland entlassen.
Im Dezember 2006 wurden sieben Gefangene nach
Afghanistan, fünf in den Jemen, drei nach Kasachstan, ei-
ner nach Libyen, einer nach Bangladesch und 16 nach
Saudi Arabien überstellt132.
Seit dem Jahr 2005 gab es nach den Angaben des Zeugen
Uhrlau Bemühungen, Gefangene in ihre Heimatländer

128 http://www.supremecourtus.gov/opinions/05pdf/05-184.pdf.
129 http://www.law.georgetown.edu/faculty/nkk/documents/military-

commissions.pdf.
130 Docke, UA-Prot. 28, S. 24.
126 Docke, UA-Prot. 28, S. 23.
127 Docke, UA-Prot. 28, S. 23.

131 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 98, 131.
132 Washington Post, 18.12.2006.

Drucksache 16/13400 – 566 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mit der Maßgabe zurückzuführen, dass ihre Rückkehr auf
Kriegsschauplätze im Irak oder in Afghanistan verhindert
wird. Dazu hätten die Vereinigten Staaten mit 13 Staaten
Rückführungsverhandlungen geführt.133

Der damalige US-Sonderbotschafter für Kriegsverbrecher
Pierre-Richard Prosper erklärte am 8. März 2005 vor
dem US District Court im Verfahren Abdah v. Bush:
„Darüber hinaus überantworten die Vereinigten Staaten
unter den entsprechenden Voraussetzungen Inhaftierte
aus Guantánamo auch anderen Regierungen zum Zwecke
der Ermittlung, möglicher Strafverfolgung und fortge-
setzten Inhaftierung, sofern diese Regierungen die Ver-
antwortung dafür übernehmen, unter Einhaltung ihrer Ge-
setze dafür zu sorgen, dass die Inhaftierten keine Gefahr
für die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten darstel-
len. Dabei kann es sich um das Heimatland des Inhaftier-
ten oder ein anderes Land handeln, das an einer Strafvoll-
streckung oder -verfolgung des Inhaftierten interessiert
ist.“134

Der ehemalige Leiter des Büros für Gefangenenfragen
des US-Verteidigungsministeriums erklärte in demselben
Verfahren. „Inhaftierte Personen werden den Regierun-
gen der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen,
überantwortet, wenn diese Regierungen sich bereit erklä-
ren, die notwendigen Schritte einzuleiten, um dafür zu
sorgen, dass die inhaftierten Personen keine fortlaufende
Gefahr für die Vereinigten Staaten darstellen. Eine in Ge-
wahrsam genommene Person kann für die Überstellung in
ein Land vorgesehen werden, dessen Staatsangehörigkeit
sie nicht besitzt, beispielsweise unter Bedingungen, in de-
nen das betreffende Land um Überstellung der Person
zum Zwecke der Strafverfolgung nachsucht.“135

Insgesamt sollen nach Presseberichten von 779 Gu-
antánamo-Gefangenen aus 49 Ländern bereits 533 ohne
Anklage freigelassen worden sein, fünf sind in Gefangen-
schaft verstorben. Derzeit werden in Guantánamo noch
241 Personen gefangen gehalten (Stand 6. März 2009).136

Quelle: New York Times

bb) Murat Kurnaz’ Ankunft in Guantánamo

Um den 2. Februar 2002 kam Murat Kurnaz nach Gu-
antánamo (zum Transport von Kandahar nach Gu-
antánamo, siehe oben: S. 561). Seine Ankunft in der
Bucht hat er vor den Ausschuss wie folgt geschildert:
Nach der Landung hätten die Gefangenen etwas laufen
und sich dann hinknien müssen. Irgendwann seien die
Augenbinden, die sie den ganzen Flug übertragen muss-
ten, abgenommen und Fotos gemacht worden. Danach
seien sie in einen Bus eingestiegen. Unterwegs – im Bus –
seien sie die ganze Zeit geschlagen worden. Der Bus sei
in ein Schiff gefahren. Nachdem der Bus das Schiff wie-
der verlassen habe, seien die Gefangenen ausgestiegen
und in Zelte gebracht worden. Dort habe sie eine Ärztin
untersucht. Es habe eine erkennungsdienstliche Behand-
lung stattgefunden. Den Gefangenen seien Speichelpro-
ben entnommen, Haare ausgezupft, Fingerabdrücke abge-
nommen und sie seien gewogen und gemessen worden.137

cc) Gefangenschaft in Camp X-Ray

Zunächst wurde Murat Kurnaz in dem ersten auf dem
Marinestützpunkt errichteten provisorischen Lager, dem
sogenannten Camp X-Ray (siehe oben: S. 562 f.) unterge-
bracht.

133 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 98.
134 MAT A 24/7.
135 MAT A 24/7.

Transfers im Jahr 2002

Monat Zielland Zahl

September Afghanistan 1

Oktober Afghanistan 3

Pakistan 1

Summe 4

Insgesamt 2002 5

136 New York Times, http://projects.nytimes.com/guantanamo?scp=3&

Transfers im Jahr 2003

Monat Zielland Zahl

März Afghanistan 18

Mai Afghanistan 10

Saudi-Arabien 5

Pakistan 3

Summe 18

Juli Afghanistan 15

Pakistan 11

Marokko 1

Summe 27

November Afghanistan 10

Pakistan 6

Türkei 2

Bosnien-Herzegowina 1

Unbekannt 4

Summe 23

Insgesamt 2003 86
sq=guantanamo%20bay%20detainees&st=cse; ACLU, http://www.
closegitmo.com/. 137 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 57 f., 69.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 567 – Drucksache 16/13400

Die Aufenthaltsbedingungen im Lager hat er als Zeuge
vor dem Ausschuss wie folgt dargestellt: Die Maschen-
drahtkäfige seien nebeneinander festgeschweißt, jeweils
fünf in einer Reihe und doppelt. Nachts durften sie zwar
schlafen, jedoch nur die Beine mit der Decke zudecken.
Alle paar Stunden mussten sie aufstehen, um ihre Num-
mern aufzusagen. Es habe auch Durchsungen in den Käfi-
gen gegeben. Jeder konnte drankommen. Manchmal sei
er zweimal in der Nacht durchsucht worden. Sie hätten
keine Toiletten gehabt und mussten Eimer, die in jedem
Käfig standen, benutzen. Ungefähr einmal in der Woche
hätten sie für jeweils ca. zwei bis drei Minuten duschen
können. Jedoch sei die Wassermenge viel zu gering gewe-
sen, als dass man sich richtig hätte waschen können. Die
Zeit habe er damit verbracht, den Koran auf Englisch zu
lesen. Später habe er dann auch eine türkische Version be-
kommen. Unterhalten mit den Mitgefangenen durfte man
sich nicht. Sie hätten es trotzdem heimlich getan.138

dd) Verhöre und Misshandlungen

Murat Kurnaz wurde während seiner Gefangenschaft sehr
oft verhört. Das hat nicht nur Kurnaz dem Ausschuss be-
richtet. Den deutschen Befragern wurde dies von ameri-
kanischer Seite bestätigt139.

Für die Befragungen gab es keinen erkennbaren Rhyth-
mus. Es gab Wochen ohne Befragungen. Manchmal sei er
mehrmals an einem Tag vernommen worden. „Man wird
einfach dagelassen, und es kommen unterschiedliche
Leute, die einen verhören, und wenn sie müde sind, gehen
sie und es kommen die Nächsten. Man bleibt also einfach
im Verhörraum. Ein Verhör kann auch bis zu drei Tagen
dauern, das habe ich auch erlebt.“140 Laut Kurnaz fanden
die Vernehmungen in Holzhütten und sowohl tags als
auch nachts statt. Es sei auch vorgekommen, dass ein Ge-
fangener mehrfach am Tag oder sogar 24 Stunden am
Stück verhört worden sei.141

Vorgeworfen wurde ihm, er sei ein Taliban und habe
Kontakt zu al-Qaida. Nach eigener Darstellung wurde
Kurnaz von den amerikanischen Befragern mit Kenntnis-
sen konfrontiert, die sie nur aus Deutschland haben konn-
ten. Daher sei er sich sicher, dass diese Informationen von
deutschen Behörden weitergeleitet worden seien: „Sie
wussten zum Beispiel von meinem Handy, das ich kurz
vor meiner Reise an einen Freund weiterverkauft habe.
Oder sie wussten von einem Elektronikladen und was ich
dort ein paar Tage vor meiner Reise eingekauft habe.“142

Während seiner gesamten Gefangenschaft sei er über die
Zeit im Unklaren gelassen worden. „Wir durften nie eine
Uhr besitzen oder nach einer Uhrzeit bzw. dem Datum
fragen. Wir haben auch nie Kalender gesehen.“143 Die
Gefangenen seien von jeder Information über die Außen-
welt abgeschnitten gewesen. Es habe keinerlei Zugang zu
Zeitungen gegeben. Man habe sich nicht einmal nach
Nachrichten erkundigen dürfen.144

Im Camp X-Ray sei es vorgekommen, dass die Gefange-
nen in Isolationszellen entweder mit Kälte, d. h. mit kalt
eingestellten Klimaanlagen, oder mit Sauerstoffentzug
gefoltert wurden. Aufgrund des Sauerstoffentzuges sei er
ein paar Mal ohnmächtig geworden. „Man kann es sehr
kalt aufdrehen oder auch sehr heiß machen. Indem man es
ganz abstellt, da es keine Fenster gibt oder keine Öffnun-
gen, da fällt man in Ohnmacht wegen Luftlosigkeit.“145
Er sei öfter in Isolationszellen gewesen. Einmal sei er da-
rin einen ganzen Monat lang mit Kälte bestraft worden146.
Geschlagen worden seien die Gefangenen ebenfalls147.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Azmy wurden die Zel-
len der Gefangenen 24 Stunden am Tag beleuchtet und
große Ventilatoren angebracht, sodass die Gefangenen
nicht schlafen konnten. Es seien provokant gekleidete
Frauen in die Zellen geführt worden, von denen sich die
Gefangenen beschimpfen lassen mussten. Als Kurnaz
sich das nicht gefallen ließ, habe ihn das Rollkommando
Immediate Reaction Force (IRF-Team) zusammenge-
schlagen. Einmal sei er für 20 Stunden an Händen und
Füßen gefesselt worden; in einem anderen Fall habe er für
ungefähr acht Tage kein Essen erhalten.148

Zu dem IRF-Team hat der Zeuge ausgeführt: „Sie haben
diese kugelsicheren Westen an, diese kugelsichere Klei-
dung an, was man auch in Demos in Deutschland sehen
kann, womit die Polizei sich bekleidet, mit den Knie-
schützern und den großen Helmen. Sie kommen, sprühen
erst mit Gas, mit K.O.-Gas. Dann kommen sie halt rein-
gestürmt, circa sieben von denen. Sie haben ein großes
Plexiglasschild. Dann springen alle auf dich, schlagen zu,
fesseln dich. Man wird da gelassen. Bis zwölf Stunden
ungefähr wird man so liegen gelassen. Das ist die Strafe.
Das passiert im Käfig. Man muss im Käfig gefesselt blei-
ben. Später kommen sie, öffnen die Fesseln noch mal
wieder irgendwann.“149

Anders als in Kandahar sei er aber in Guantánamo weder
mit Elektroschocks behandelt, noch sei sein Kopf unter
Wasser gehalten worden150. Aus Sicht seines Anwalts
Azmy waren die Misshandlungen und Zwangsmaßnah-

138 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 58 f.
139 R., UA-Prot. 30, S. 15, 17, 24-26, 43; K., UA-Prot. 30, S. 88; D.,

UA-Prot. 30, S. 132.
140 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-

ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.

141 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 59.
142 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-

ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA

143 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-
ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.

144 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-
ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.

145 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 61.
146 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 61.
147 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 60.
148 Azmy, UA-Prot. 30, S. 17.
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.

149 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 59.
150 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 79.

Drucksache 16/13400 – 568 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

men auf Guantánamo weniger gewaltsam als die in Kan-
dahar, dafür aber systematischer und psychologischer.

Der Ausschuss hat nicht klären können, ob bei Murat
Kurnaz äußere Anzeichen von Folter zurückgeblieben
sind. Kurnaz ließ sich nach seiner Rückkehr ärztlich un-
tersuchen. Nach Auskunft seines Anwalts Docke seien
die Atteste, Befunde und Diagnose zu privat, um der Öf-
fentlichkeit präsentiert zu werden151.

ee) Besuch deutscher Behördenmitarbeiter
Im Sommer 2002 bekam Kurnaz Besuch von drei deut-
schen Beamten, von den Zeugen R. und D. vom Bundes-
nachrichtendienst sowie von dem Zeugen Dr. K. vom
Bundesamt für Verfassungsschutz. Zu dem Zweck der
Befragung und ihren Ergebnissen sowie zu der Frage, ob
möglicherweise die Chance bestand, Kurnaz’ Freilassung
zu bewirken, siehe unten: S. 600 ff..

Kurnaz hat vor dem Ausschuss bekundet, er habe sich ge-
freut, deutsche Beamte zu sehen.152 Das ist von einem der
Befrager, dem Zeugen R., bestätigt worden: „Er [Kurnaz]
sagte, dass er sich, als er gehört habe, dass Deutsche kom-
men, um ihn zu befragen, sehr gefreut habe.“153

aaa) Räumlichkeiten
Die Befragungen fanden in einem Container statt. Nach
Auskunft des Zeugen R. war alles klinisch sauber und
kühl klimatisiert. In dem Befragungsraum habe ein ca.
2 Meter langer Tisch und Stühle gestanden.154 Der Zeuge
K. hat erklärt, der Platz in dem Befragungscontainer sei
relativ beschränkt gewesen155. Nach Auskunft von R. sa-
ßen alle Befrager nebeneinander auf der einen Seite des
Tisches. Ein ebenfalls anwesender amerikanischer Kol-
lege hätte rechts außen neben ihm gesessen, sei aber nicht
die ganze Zeit mit dabei gewesen und habe bei der Befra-
gung keine Rolle gespielt.156

Im mittleren Teil des Befragungscontainers seien
Xxxxxxx und Xxxxxxxxx installiert gewesen, die die Be-
fragung xxxxxxxxx. Dies sei den deutschen Beamten vor
der Befragung auch mitgeteilt worden. Entgegen der Zu-
sage der Amerikaner hätten sie diese Xxxxxx aber nie zur
Verfügung gestellt bekommen. Auf Nachfrage bei der
CIA sei mitgeteilt worden, dass es offensichtlich techni-
sche Probleme gegeben habe.157

bbb) Äußerer Ablauf der Befragung
Kurnaz wurde von zwei Militärpolizisten in Ketten gefes-
selt in den Verhörraum geführt158. Er trug einen orange-

farbenen Overall159. Zunächst wurde er mit Ketten am
Boden festgemacht160, seine Handfesseln wurden geöff-
net161. Laut Aussage des Zeugen R. geschah dies auf Bit-
ten der deutschen Befrager. Das sei ohne Probleme ge-
schehen. Von deutscher Seite sei vorgeschlagen worden,
ihm auch die Fußfesseln abzunehmen. Dies sei unter Hin-
weis auf amerikanischen Sicherheitsvorschriften abge-
lehnt worden.162

Die Befrager stellten sich nicht vor und ließen ihn im Un-
klaren, wer sie seien163. Sie hätten nur gesagt, dass sie aus
Deutschland, von einer deutschen Behörde kämen und
ihm Fragen stellen wollten.164 Als besonders nett habe er
die Befrager nicht in Erinnerung.165 Laut Dr. K. brachten
die Beamten zum Ausdruck, dass sie von einer „befragen-
den“ Institution seien und es an ihm liege, ob er mit ihnen
rede166. Der Zeuge R. hat dazu ausgesagt: „Wir haben zu-
nächst festgestellt, ob er uns versteht. Wir haben ihm ge-
sagt, dass wir aus Deutschland kämen, und ihn gefragt, ob
er mit uns sprechen möchte. Er hat dann geäußert, dass er
das gerne tun wolle, dass er schon auf uns gewartet habe
oder dass er sich gewundert habe, warum es so lange dau-
ert, bis jemand aus Deutschland käme.“167 Nach Kurnaz’
Darstellung wollten sie von ihm alles wissen, er sollte sei-
nen Lebenslauf erzählen, von seiner Kindheit bis zu sei-
ner Reise168. Nachdem er seine Lebensgeschichte erzählt
habe, hätten die Befrager ihn eine Weile allein gelassen.
Danach seien zwei der Befrager wieder in den Verhör-
raum reingekommen und hätten ihm eine Reihe von Fra-
gen gestellt, die er nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten
sollte, ohne lange zu zögern. Dr. K. hat ausgesagt: „Wir
haben ihm an beiden Tagen vor und während der Befra-
gung zu vermitteln versucht oder wir haben ihm erklärt,
dass es wichtig sei, die Fragen wahrheitsgemäß zu beant-
worten, da dies für seine Freilassung hilfreich sein
könnte. Würde er uns Sachverhalte verschweigen oder
nicht wahrheitsgemäß berichten, dann müsse er damit
rechnen, dass dies zu seinen Lasten ausgelegt würde und
dass die Amerikaner sicherlich noch weniger Grund hät-
ten, ihn freizulassen. Das haben wir ihm gesagt.“ Ihm sei
aber nicht vermittelt worden, dass sie, die Deutschen, dar-
auf Einfluss hätten, ob er freikomme oder nicht.169

Die Befragung erstreckte sich über zwei Tage. Am ersten
Tag dauerte die Befragung von morgens bis abends. Der
Zeuge Dr. K. hat berichtet, sie hätten am ersten Tag zwi-
schen 9 Uhr und 10 Uhr morgens mit der Vernehmung be-
gonnen. Zwischendurch hätten die Befrager eine Mittags-

151 Docke vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-
ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b. Docke, UA-Prot. 28, S. 66.

152 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 63 f., 92.
153 R., UA-Prot. 30, S. 15.
154 R., UA-Prot. 30, S. 10 f.
155 K., UA-Prot. 30, S. 74, 76, 86, 90.
156 R., UA-Prot. 30, S. 10 f.
157 R., UA-Prot. 30, S. 10 ff., Tgb.-Nr. 25/06 – VS-VERTRAULICH.

159 R., UA-Prot. 30, S. 12.
160 R., UA-Prot. 30 S. 68; K., UA-Prot. 30, S. 76 f..
161 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-

ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.

162 R., UA-Prot. 30, S. 11, 68.
163 R., UA-Prot. 30, S. 11, 18.
164 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 90.
165 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 61 f..
166 K., UA-Prot. 30, S. 119.
167 K., UA-Prot. 30, S. 77.
168 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-

ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
158 R., UA-Prot. 30, S. 11, 67 f.; K., UA-Prot. 30, S. 76 f., 92; D., UA-
Prot. 30, S. 126

nen, MAT B 22b.
169 K., UA-Prot. 30, S. 80.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 569 – Drucksache 16/13400

pause gemacht. In dieser Zeit musste Kurnaz nach
eigenen Angaben wieder zurück in seinen Käfig. Laut
Dr. K. habe man nach der Pause mit Kurnaz bis in den
frühen Abend hinein gesprochen170. Am zweiten Tag hät-
ten sie wieder morgens begonnen. Es sei ebenfalls eine
Pause gemacht worden und gegen 14:15 Uhr sei die Ver-
nehmung beendet gewesen.171

Die Befrager wechselten sich regelmäßigen ab. Der
Zeuge D. hat bekundet, wegen der räumlichen Enge hät-
ten sie sich darauf geeinigt, dass nach Möglichkeit nicht
immer vier Personen im Container präsent seien. In der
Regel seien sie zu zweit gewesen und der amerikanische
Kollege habe sich – wenn er anwesend war – nur gele-
gentlich beteiligt. Von deutscher Seite seien am ersten
Tag immer mindestens zwei anwesend gewesen. Er selbst
sei auch nicht die ganze Zeit im Befragungsraum, son-
dern zeitweilig in dem vorgelagerten Raum gewesen. Am
zweiten Tag, dem 24. September 2002, sei das Befrager-
team geteilt worden. D. und der amerikanische Kollege
seien bei Herrn Kurnaz geblieben.172 Dr. K. und R. hätten
nachmittags für etwa ein bis zwei Stunden eine zweite
Person befragt.173

Im Unterschied zu den Befragungen durch die Amerika-
ner ist Kurnaz während der Befragung durch die Deut-
schen nicht geschlagen worden174.

Zu den Fragen und den wesentlichen Ergebnissen der Be-
fragungen siehe unten: S. 609.

ccc) Hinweise auf Misshandlung und Folter

Ob Kurnaz seinen deutschen Befragern von den Miss-
handlungen im Lager berichtete, hat nicht aufgeklärt wer-
den können.

Der Zeuge R. hat ausgesagt, man habe Herrn Kurnaz zu
Beginn gefragt, ob es ihm gut gehe. Kurnaz habe geant-
wortet, es gehe ihm den Umständen entsprechend gut. Ih-
nen gegenüber habe Kurnaz nie erwähnt, dass er perma-
nent gefoltert worden sei. Wenn er sich über eine brutale
Behandlung von den Amerikanern beklagt hätte, dann
wäre es ihm in Erinnerung geblieben. Man habe auch
nichts erkennen können, was auf körperliche Misshand-
lung hingedeutet hätte:175 „Davon ist mir nichts erinner-
lich. Ich denke allerdings, wenn er sich zutiefst beklagt
hätte über eine vielleicht brutale Behandlung von ameri-
kanischer Seite, dann wäre es mir normalerweise auch
noch in Erinnerung. Aber dazu kann ich leider nichts sa-
gen.“176 Auch der Zeuge Dr. K. hat angegeben, ihm seien
bei Kurnaz keine Spuren von Misshandlungen aufgefal-
len. Wenn dem so gewesen wäre, hätte man die Befra-

gung selbstverständlich abgebrochen.177 Kurnaz habe
nicht davon erzählt, dass er geschlagen worden sei: „Ich
gehe davon aus. Das hätte ich auf jeden Fall dokumen-
tiert. Die Amerikaner hatten uns vor Beginn der Befra-
gung zu den Rahmenbedingungen gesagt, wir hätten in
zeitlicher Hinsicht unbeschränkten Zugang zu Kurnaz,
wir hätten da keinerlei Beschränkung; es sei uns aller-
dings strikt verboten, irgendwelche Formen von Gewalt
anzuwenden. Man hat uns darüber hinaus gesagt, dass
auch Bewacher, Soldaten, schon aus diesem Grund abge-
löst worden seien. Das waren die Aussagen. Hätte Kurnaz
eine solche Äußerung getroffen, dann wäre der Wider-
spruch zum damaligen Zeitpunkt sehr deutlich gewor-
den.“178 Nicht mehr erinnerlich gewesen ist dem Zeugen,
ob Kurnaz erwähnt hat, ob er gelegentlich in Zellen unter-
gebracht werde, wo es durch die Klimaanlage tagelang
heiß und dann tagelang eiskalt sei und dass die Klimaan-
lage dann auch mal ganz ausgestellt werde. Allerdings
habe Kurnaz erläutert, dass es ihm nicht gut ginge, dass er
unter der Hitze leide, dass es sehr eintönig sei, dass es
ihm an der Möglichkeit ermangeln würde, Sport zu trei-
ben und dass das Essen nicht seinen Anforderungen ge-
nüge179. Der Zeuge D. hat erklärt, Herr Kurnaz habe nicht
berichtet, gefoltert worden zu sein. Er habe erklärt, ihm
gehe es „den Umständen entsprechend gut“; das sei
glaubwürdig gewesen.180

Demgegenüber hat Kurnaz ausgesagt, er habe den Befra-
gern von den Haftbedingungen und der Folter berichtet
und mitgeteilt, dass sein Arm schmerze. Die Befrager hät-
ten sich dafür nicht interessiert. Sie hätten ihn unterbro-
chen und ihm andere Fragen gestellt. Einer der Befrager
habe sich Notizen gemacht.181 Ob die Befrager nach sei-
nem Zustand fragten, hat der Zeuge nicht mehr präzise er-
innern können: „Am zweiten Tag haben sie mich wahr-
scheinlich gefragt, wie es mir geht. Da bin ich mir nicht
ganz sicher. Kann sein, dass sie mich gefragt haben. […]
Kann sein. Wenn, dann haben sie mich am zweiten Tag
wahrscheinlich gefragt; sie meinten damit, ob ich fit bin
für das Interview, und dass ich denen gesagt habe, dass es
mir gut geht, dass ich bereit wäre.“182

Nach eigener Darstellung erzählte Kurnaz den deutschen
Befragern nichts über Misshandlungen durch Angehörige
des KSK. Er habe befürchtet, wenn er dies erzähle, wür-
den sich einige in Deutschland dafür einsetzen, dass er
nicht freikomme. Deswegen habe er lieber geschwie-
gen.183

Kurnaz hat bekundet, er habe dem deutschen Besuch
auch Fragen gestellt. Als erstes habe er gefragt, „ob sie
einen Brief von meiner Mutter oder von meinem Vater
mitgebracht haben. Sie haben mir gesagt, sie hätten keine
Informationen über meine Familie und dafür seien sie170 K., UA-Prot. 30, S. 78

171 K., UA-Prot. 30, S. 78
172 D., UA-Prot. 30, S. 126
173 K., UA-Prot. 30, S. 74, 76, 86, 90
174 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-

ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.

177 K., UA-Prot. 30, S. 93
178 K., UA-Prot. 30, S. 80.
179 K., UA-Prot. 30, S. 78.
180 D., UA-Prot. 30, S. 145
181 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 84
175 R., UA-Prot. 30, S. 15, 34, 55
176 R., UA-Prot. 30, S. 15.

182 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 85.
183 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 90.

Drucksache 16/13400 – 570 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht da.“184 Er habe wissen wollen, ob er einen Anwalt
bekomme und ob er jetzt freikomme. Die deutschen Be-
frager hätten geantwortet, dies hätten die Amerikaner zu
entscheiden. Aber sie würden das Ergebnis der Befragung
an die Amerikaner weitergeben. Dass sich die Befrager
nicht für Kurnaz’ – nicht vorhandene – anwaltliche Ver-
tretung interessierten, hat der Zeuge R. zugegeben: „Das
war – Entschuldigung, ich muss das so sagen – nicht
Thema der Befragung und des Auftrages, den wir hat-
ten.“185 Laut Kurnaz hätten sie ihm auch nicht sagen kön-
nen, wie lange das alles dauern werde. Trotzdem hegte er
nach der Befragung die Hoffnung, endlich freigelassen zu
werden.186

ddd) Deutsche Bitte um Zusammenarbeit

Nach Darstellung von Kurnaz wurde er von den Deut-
schen gefragt, ob er bereit wäre, mit ihnen zusammenzu-
arbeiten. Er habe gedacht, dass sei eine Möglichkeit frei
zu kommen und habe zugestimmt.187 Seinem späteren
amerikanischen Anwalt Azmy erzählte Kurnaz, ihm sei-
nen auf einem Laptop Bilder von Personen und Orten ge-
zeigt worden, die er identifizieren solle.188

eee) Zweiter Besuch aus Deutschland im Jahre
2004?

Murat Kurnaz hat angegeben, er sei im Frühjahr 2004 er-
neut von einem Deutschen besucht worden. „Es ist in
demselben Jahr gewesen, dass ich Besuch von Außen be-
komme, halt von meinem Anwalt aus Amerika. Daher
weiß ich noch ganz genau, dass das zwischen Ende März
und Anfang April gewesen ist. Höchstwahrscheinlich ist
das Ende März gewesen.“189 Kurnaz erinnerte sich an
eine Motorradzeitschrift, die der Mann auf den Tisch ge-
legt habe190. Bei einer Vorlage der Lichtbilder der drei
Befrager hat Kurnaz zwei wiedererkannt, bei dem dritten
hat er sich nicht erinnern können.191 Derjenige der ihn
2004 ein zweites Mal besucht haben soll, sei bei den Bil-
dern nicht dabei.192

Von Vertretern der deutschen Regierung ist ein zweiter
Besuch eines der deutschen Behördenmitarbeiter bestrit-
ten worden193. Die Befrager selbst haben vor dem Aus-
schuss bekundet, kein zweites Mal in Guantánamo gewe-
sen zu sein.194

ff) Besuch von Vertretern der Republik Türkei
Nach Angaben von Kurnaz wurde er im Jahr 2002 auch
von türkischen Beamten besucht und vernommen. Die
Befragung habe zwei Tage gedauert. Besonders interes-
siert haben die Befrager, ob er Leute aus der Türkei kenne
und was er über die türkischen Gefangenen in Gu-
antánamo wisse. Ihm sei vorgehalten worden, es sei be-
kannt, dass er sehr viele Freunde bei der Polizei in
Deutschland habe. Die Befrager gingen davon aus, dass
er ein Spion sei. Über eine Freilassung hätten die türki-
schen Befrager nicht sprechen wollen. Sie hätten angege-
ben, nichts damit zu tun zu haben, da die Amerikaner dies
entscheiden würden.195

gg) Besuch des Roten Kreuzes
Als einzige humanitäre Nichtregierungsorganisation
durfte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes das
Lager auf Guantánamo von Anfang an besuchen. Nach
eigenen Angaben kontrollierte es, ob die Gefangenen in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gehalten und be-
handelt wurden, und half, den Gefangenen in Kontakt zu
ihren Familien zu bleiben196.

Der Zeuge Kurnaz hat das bestätigt. Das Rote Kreuz habe
die Gefangenen in Guantánamo besucht, um ihnen Briefe
oder Postkarten von ihren Familien zu überbringen. Diese
seien zunächst vier bis sechs Monate gesammelt und dann
verteilt worden.197 Einen der Mitarbeiter des Roten Kreu-
zes habe er bereits aus Kandahar gekannt, der sich dort als
Deutscher vorgestellt habe. In Guantánamo habe er ihn
öfter gesehen. Schließlich habe dieser auch seinen Namen
gekannt und ihn jedes Mal, wenn sie sich begegnet seien,
angesprochen und gegrüßt. Der Rot-Kreuz-Mitarbeiter
habe Fragen über das Lager an sich und über Folter ge-
stellt. Als ihm klar geworden sei, dass der Mitarbeiter
ihm auch nicht helfen könne, habe er ihn nur noch ge-
grüßt und sich nicht mehr mit ihm unterhalten. Bei einem
Besuch habe Kurnaz ihm eine Postkarte an seine Familie
mitgegeben. In der Postkarte habe gestanden, dass er am
Leben und in amerikanischer Haft sei. Diese Postkarte sei
zu Hause bei seiner Familie auch angekommen.198

hh) Einstufung als feindlicher Kämpfer durch
das CSRT

Dreiunddreißig Monate nach seiner Gefangennahme, am
30. September 2004, wurde Kurnaz zur Prüfung, ob er ein
sogenannter feindlicher Kämpfer sei, vor das kurz davor
eingerichtete Combatant Status Review Tribunal (CSRT)
gebracht (siehe oben: S. 564). In dem Verfahren war ihm
der Beistand durch einen Rechtsanwalt verwehrt. Dafür
erhielt er einen „Personal Representative“, einen militäri-
schen Beistand. Gegen ihn vorgebrachte Beweismittel durfte
Kurnaz nicht einsehen, da diese eingestuft waren.199

Ihm wurde vorgehalten, sein Freund Selçuk Bilgin, sei
eingebunden in einen Selbstmordanschlag. Eine Person

184 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-
ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.

185 R., UA-Prot. 30, S. 65.
186 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 63 f., 92
187 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 61 ff., 84
188 Azmy, UA-Prot. 30, S. 16.
189 Kurnaz, UA-Prot. 64.
190 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 64; Docke, UA-Prot. 28, S. 16
191 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 66 f.
192 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 92.
193

195 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 85 f..
196 News release 04/70, www.icrc.org.
197
Fromm, UA-Prot. 32, S. 53.

194 R., UA-Prot. 30 S. 44; K., UA-Prot. 30, S. 98; D., UA-Prot. 30, S.
147.

Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 61.
198 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 60, 70 f..
199 Azmy, UA-Prot. 30, S. 11 f..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 571 – Drucksache 16/13400

mit der Bezeichnung „Recorder“ trug vor, Bilgin sei
„wahrscheinlich der Elalanutus suicide bomber“. Hinter-
grund war der Selbstmordanschlag vom 15. November
2003 – also fast zwei Jahre nach Kurnaz’ Gefangennahme –
auf die Neve Shalom Synagoge in Beyolu, Istanbul, den
ein 22-jähriger namens Gökhan Elaltunta verübte und da-
bei umkam. Das Attentat stand im Zusammenhang mit
drei weiteren Anschlägen auf die Beit Israel Synagoge in
ili, die britische HSBC-Bank und auf das britische Gene-
ralkonsulat in Istanbul. Kurnaz wusste bei dem Verhör
weder von dem Anschlag, noch konnte er wissen, dass
Bilgin lebt und sich in Bremen befindet, ohne jemals be-
schuldigt worden zu sein, ein Selbstmordattentat geplant
oder vorbereitet zu haben. Laut des zusammenfassenden
Vernehmungsprotokolls fragte er hilflos: „Wo ist der
Sprengstoff? Wo sind die Bomben?“ Der „Recorder“
wandte sich an den Vorsitzenden des Tribunals und sagte,
er könne nicht antworteten, da der Sachverhalt eingestuft
sei. Kurnaz dachte nun, er sei auf Guantánamo, weil sich
sein Freund Selcuk in die Luft gesprengt habe. Er flehte
seine Vernehmer an, seine Religion sei friedlich. Nie-
mand habe das Recht, einen anderen zu töten, nur weil
der nicht bete. Wenn er ein Terrorist wäre, hätte er nicht
nach Pakistan gehen müssen. Hätte er Leute umbringen
wollen, die nicht beten, hätte er mit seinen Eltern anfan-
gen können. Er habe bisher Terrorismus nicht unterstützt
und werde es niemals tun.200(Dokument 70).

Warum Bilgin überhaupt mit dem wahren Attentäter ver-
wechselt wurde, ist nicht bekannt geworden201. Als das
Bundeskriminalamt davon aus der Presse erfuhr, teilte es
dem FBI umgehend mit, dass es sich um eine Verwechse-
lung handelte (Einzelheiten siehe unten: S. 598).

Als zweites wurde ihm vorgeworfen, er stehe der Missi-
onsbewegung Jama’at al Tablighi nahe, von der er Unter-
kunft und Verpflegung entgegen genommen habe. Dies
sei eine terroristische Gruppe. Seinen Kontakt zu den
Tablighi bestritt er nicht. Dass die Tablighi Terrorismus
unterstützten, habe er nicht gewusst. Die Muslime, die er
in Deutschland getroffen habe, seien friedliche Leute.
Über terroristische Handlungen oder deren Unterstützung
hätten die nie gesprochen. Er schilderte, warum er unbe-
dingt nach Pakistan reisen wollte und was er dort erlebte:
Seinen Versuch, von der Schule in Lahore aufgenommen
zu werden, dass er in verschiedenen Moscheen der
Tablighi Essen bekam und bei ihnen übernachten konnte.
Er berichtete von den Umständen der Festnahme und wie
er über Kandahar nach Kuba verschleppt wurde. Für den
Kampf gegen den Terror zeigte er Verständnis. „Viele
Amerikaner starben bei den Anschlägen vom 11. Septem-
ber. Ich sehe ein, dass die Amerikaner versuchen, den
Terrorismus zu stoppen. Das ist nobel. Alle Länder soll-
ten das tun.“202. (Dokument 70)

Am Ende der Erklärung von Kurnaz fragte der Vorsit-
zende des Tribunals den „Personal Representative“,
Kurnaz’ militärischen Beistand, ob er irgendwelche Fra-
gen habe. Der verneinte.

Dafür wollte der „Recorder“ neben anderen Details noch-
mals wissen, ob der seit Anfang 2002 in Guantánamo von
der Außenwelt abgeschnittene Kurnaz tatsächlich nicht
wusste, dass sein Freund Selçuk Bilgin ein Terrorist war
oder mit dem Selbstmordanschlag von 2003 zu tun
hatte203. Besonders interessierte er sich dafür, welche
Leistungen, Essen bzw. freie Übernachtung, Kurnaz von
den Tablighi erhielt. (Dokument 70)

Kurnaz wurde aufgefordert, dem Tribunal Beweise vor-
zulegen. Da er weder Kontakt nach draußen noch Zugang
zu Informationen von außerhalb des Lagers hatte, konnte
er den Vorwürfen nichts entgegnen (Dokument 85)204.

Von dem CSRT offenbar nicht berücksichtigt worden sind
fünf damals eingestufte Aussagen von US-Nachrichten-
dienstmitarbeitern, nach denen Kurnaz keine Verbindung
zum Terrorismus hatte. Nach der Zeugenaussage des
amerikanischen Anwalts Baher Azmy heißt es in dem Me-
morandum der Criminal Information Task Force (CITF),
der Ermittlungsgruppe des US-Verteidigungsministeri-
ums, vom 30. September 2002, es gäbe „keinerlei Be-
weise“, dass der Gefangene „Beziehungen zu al-Qaida
unterhalte oder irgendeine spezifische Bedrohung für die
USA darstelle“. Deutschland bestätige, dass Kurnaz kei-
nerlei Verbindungen zu einer al-Qaida-Zelle in Deutsch-
land habe205. Dies wird durch Urkunden bestätigt. In ei-
nem Memorandum, des CIFT-Kommandeurs Brittain P.
Mallow vom 19. Mai 2003 an das Verteidigungsministe-
rium heißt es: „Es gibt keinen Hinweis dafür, dass Kurnaz
in direktem Kontakt zu Taliban-Anwerbern stand.“ Das
CIFT habe „keine Kenntnis eines Beweises dafür, dass
Kurnaz Mitglied von al-Qaida war oder ist“ oder „be-
wusst Personen geschützt hat, die al-Qaida-Mitglieder
sind oder Unterstützung geleistet oder verabredet haben,
gegen die USA, seine Bürger oder seine Interessen terroristi-
sche Handlungen zu begehen.“ (Dokument 86, S. 51)206
Azmy hat bekundet, er habe diese vertraulichen Unterla-
gen erst später in dem Verfahren vor dem District Court
in Washington einsehen können. In Folge eines Verfah-
rens nach dem Freedom of Information Act (Informa-
tionsfreiheitsgesetz) aus dem Jahre 2007 sind diese Doku-
mente inzwischen freigegeben.

Noch am gleichen Tage kam das Tribunal zu dem Ergeb-
nis, „aufgrund des Überwiegens von Beweisen“ sei Kur-
naz richtigerweise als „enemy combatant“ eingestuft. Ins-
besondere stellte das Gericht fest, er sei ein Mitglied von
al-Qaida. Für seine Entscheidung traf das Tribunal fol-
gende Feststellungen:207

1. Der Gefangene habe zugegeben, von Frankfurt über
Karachi und Islamabad nach Lahore und in ein unbe-

200 MAT A 24/6.

203 MAT A 24/6.
204 U.S. District Court for the District of Columbia, 2005 U.S. Dist. LE-

XIS 1236.
205 Azmy, UA-Prot. 30, S. 13.
206 Dem Unterausschuss für Internationale Organisationen und Men-

schenrechte des Auswärtigen Ausschusses des Repräsentantenhau-
ses durch Rechtsanwalt Azmy am 20. Mai 2008 vorgelegt: http://fo-
reignaffairs.house.gov/110/42476.pdf; S. 51.
201 Azmy, UA-Prot. 30, S. 12.
202 MAT A 24/6.

207 Combatant Status Review Tribunal Decision Report Cover Sheet,
MAT B 24/6.

Drucksache 16/13400 – 572 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nanntes Dorf in der Umgebung von Peshawar gereist
zu sein und beim Versuch, zurück nach Peshawar zu
reisen, verhaftet worden zu sein.

2. Auf der Zeitachse stelle sich das Verhalten wie folgt
dar: Er habe sich der islamischen Missionsbewegung
Jama’at-al-Tabliq im Juni 2001 angeschlossen. Am
11. September 2001 seien die Vereinigten Staaten an-
gegriffen worden. Er sei am 3. Oktober nach Pakistan
gereist und habe seine Reise bis zu seiner Gefangen-
nahme fortgesetzt.

3. Der Gefangene sei ein enger Gefährte eines späteren
Selbstmord-Attentäters, mit dem er geplant habe, nach
Pakistan zu reisen. Selçuk Bilgin sei wahrscheinlich
der „Elananutus“-Selbstmord-Attentäter.

4. Der Gefangene habe ausgesagt, er habe während sei-
ner Reise in Pakistan kostenlose Verpflegung, Beher-
bergung und Unterricht von einer Nichtregierungsor-
ganisation erhalten, von der bekannt sei, dass sie
terroristische Akte gegen die Vereinigten Staaten un-
terstütze. Von dieser NGO sei er gefördert worden.

5. Der Gefangene habe zugegeben, dass die Schule [die
er besuchte] durch diese NGO betrieben wurde, insbe-
sondere durch ihren Präsidenten.

Der Gefangene habe sich entschieden, an dem Tribunal
teilzunehmen. Er habe keine Zeugen benannt und nicht
die Vorlage von Dokumenten verlangt. Unter Eid habe er
versucht, die Gründe für seine Reise zu erklären, und
habe seine al-Qaida-Mitgliedschaft geleugnet.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 genehmigte der Di-
rektor des Tribunals, der Konteradmiral J. M. McGarrah,
die Einstufung. Er erklärte, er stimme mit der Entschei-
dung des Tribunals überein, dass Kurnaz die Kriterien ei-
nes „Enemy Combatant“ erfülle. Damit sei diese Ent-
scheidung endgültig. Der Häftling solle für die jährliche
Haftprüfung durch das Administrative Review Board vor-
gesehen werden (Dokument 70)208.

Nach dem Eindruck des Rechtsanwaltes Azmy ging es in
dem Verfahren vor dem Combatant Status Review Tribu-
nal weniger um den Versuch, die Wahrheit herauszufin-
den, als vielmehr darum, seine weitere Gefangenschaft zu
begründen.

Zu der Entscheidung des CSRT schrieb später die Bun-
desrichterin Joyce Hens Green, die Schlussfolgerungen
aufgrund der vorgetragenen Vorwürfe seien ungesetzlich.
Selbst wenn Selçuk Bilgin tatsächlich ein Selbstmordat-
tentäter gewesen wäre, hätte dies nicht bewiesen, dass
Murat Kurnaz von dessen Anschlagsplan wusste und
schon gar nicht dass Kurnaz ihm half. Auch wenn Kurnaz
zugebe, er habe mit den Tablighi gemeinsam gelernt,
gebe es keinen Beweis, dass er irgendetwas anderes als
den Koran studiert habe. Sie kam zu dem Schluss, dass
die US-Regierung versuche, Kurnaz möglicherweise für
den Rest seines Lebens festzuhalten, einzig und allein
weil er Kontakt zu Personen und Organisationen mit

möglichen Verbindungen zum Terrorismus hatte, ohne
selbst einen terroristischen Akt selbst unternommen oder
dazu Beihilfe geleistet zu haben. Dass sich das Tribunal
offensichtlich weigerte, das zahlreiche entlastende Be-
weismaterial zu berücksichtigen, stelle seine Unpartei-
lichkeit bei der Bestimmung des Gefangenenstatus in
Frage.

ii) Anwaltliche Betreuung

Besuch von außen bekam Kurnaz das erste Mal im Okto-
ber 2004 für drei Tage von seinem amerikanischen An-
walt, Baher Azmy. Kurnaz hat vor dem Ausschuss bekun-
det, dass er zunächst gar nicht habe glauben wollen, dass
dies ein Anwalt sei. Er habe ein weiteres Täuschungsma-
növer der Lagerleitung vermutet. Erst als Azmy einen
handschriftlichen Brief seiner Mutter vorgelegt habe,
habe er angefangen, ihm zu vertrauen209. Sein Anwalt
Azmy hat sich erinnert, Kurnaz sein überrascht gewesen,
dass auch nur irgendjemand wusste, dass es Guantánamo
gibt; zwei Jahre habe er keinerlei Nachrichten aus der Au-
ßenwelt mitbekommen210.

Nach eigener Darstellung besuchte Azmy seinen Mandan-
ten insgesamt fünfmal: vom 9. bis 13. Oktober 2004, vom
27. bis 30. Januar 2005, vom 21. bis 24. Juli 2005, vom
16. bis 19. Februar 2006 – allerdings erfolglos – und vom
30. April bis 4. Mai 2006211. Die Besuchsrechte seien sehr
begrenzt gewesen. Bei seinem ersten Aufenthalt habe
Kurnaz den Anwalt sofort gefragt, wann er denn nun end-
lich freikomme. Erst beim zweiten Besuch sei Kurnaz in
der Lage gewesen, über Misshandlungen und Folter zu
reden.212

Besonders schwierig sei der Besuch im Sommer 2005 ge-
wesen. Kurnaz wollte wissen, wann er frei komme. Der
Rechtsanwalt Azmy habe ihm jedoch erklären müssen,
dass dies im Moment schwierig sei, da ihm seine Aufent-
haltserlaubnis in Deutschland entzogen wurde. Er müsse
im Falle einer Freilassung höchstwahrscheinlich in die
Türkei ausreisen.213 Das sei für Kurnaz sehr schmerzlich
gewesen.214 Laut eines Vermerkes der deutschen Bot-
schaft berichtete Azmy von diesem Besuch, Kurnaz habe
zwar einen physisch stabilen Eindruck gemacht, bemerk-
bar sei aber auch eine zunehmende Verzweiflung wegen
seiner isolierten und perspektivlosen Lage215.

Als Azmy im Februar 2006 auf Guantánamo ankam, um
Kurnaz zu besuchen, wurde ihm mitgeteilt, Kurnaz wolle
ihn nicht sehen. Der Anwalt bestand darauf, dass ein
Brief, den er geschrieben hatte, Herrn Kurnaz ausgehän-
digt wird. Auch am nächsten Tag wurde ihm gesagt:
Nein, Herr Kurnaz möchte ihn nicht sehen.216 Sein deut-
scher Kollege Docke hat dazu als Zeuge ausgeführt: „Es

209 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 60, 87.
210 Azmy, UA-Prot. 30, S. 11.
211 Azmy, UA-Prot. 30, S. 16.
212 Docke, UA-Prot. 28, S. 16.
213 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 60, 87.
214 Docke, UA-Prot. 28, S. 16.
208 MAT B 24/6.
215 MAT A 99/2 C, Bl. 1.
216 Docke, UA-Prot. 28, S. 16.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 573 – Drucksache 16/13400

gibt nur sehr wenig Flugkapazitäten nach Guantánamo; es
ist sehr anstrengend, sehr teuer.“ Azmy habe unverrichte-
ter Dinge wieder abreisen müssen. „Bei uns hat das natür-
lich sehr große Sorge ausgelöst, weil wir nicht wussten:
Ist Herr Kurnaz jetzt möglicherweise völlig dekompen-
siert? Hat er die Hoffnung verloren, dass vor amerikani-
schen Gerichten für ihn noch was getan werden kann?“
Auch bei seinem Besuch Anfang Mai 2006 sei Azmy zu-
nächst gesagt worden, Kurnaz wolle ihn nicht sprechen.
Nach einer Beschwerde beim Lagerkommandanten habe
er Kurnaz schließlich sprechen können. Der habe sich ge-
freut und gefragt: „Wie, Du bist im Februar da gewesen?
Davon wusste ich ja gar nichts.“

Die Vertretung von Kurnaz in den USA hatte Azmy nach
der Entscheidung des US-Supreme Courts im Fall Rasul
v. Bush im Juni 2004 übernommen, in der entschieden
wurde, auch die Gefangenen von Guantánamo hätten das
Recht, amerikanische Gerichte anzurufen und habeas
corpus einzufordern217. Entstanden war der Kontakt zu
Azmy über den Bremer Rechtsanwalt Docke. Bereits im
Mai 2002 beauftragte in Deutschland die Mutter von
Murat Kurnaz, Frau Rabiye Kurnaz den Bernhard Docke
damit, sich um ihren Sohn zu kümmern. Sie hatte von der
Polizei Bremen mitgeteilt bekommen, er befinde sich in
Guantánamo.218 Als deutscher Anwalt eines Ausländers
hatte er keinerlei Verfahrensrechte. Er wandte sich an
amerikanische Bürgerrechtsorganisationen. Die vermit-
telten ihn an Baher Azmy. Mit diesem setzte er beim
Federal District Court in Washington durch, dass Azmy
im Oktober 2004 Kurnaz besuchen und Einsicht in die
Unterlagen des CSRT nehmen konnte219.

jj) Die Entscheidung von Judge Green vom
31. Januar 2005

Die Mutter von Murat Kurnaz, Rabiye Kurnaz, reichte am
2. Juli 2004 im Namen ihres Sohnes einen Antrag zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung bei
dem US-Bundesbezirksgericht für den Bezirk von Co-
lumbia ein.

Am 31. Januar 2005 erklärte die Bundesrichterin Joyce
Hence Green die Inhaftierung von Kurnaz für rechtswid-
rig, da sie gegen die Genfer Konventionen und die US-
Verfassung verstoße. Es gebe keine Beweise dafür, dass
Kurnaz gewalttätige terroristische Akte geplant oder ame-
rikanische Interessen anzugreifen versucht habe. Entlas-
tende Beweismittel seien vom Combatant Status Review
Tribunal nicht berücksichtigt worden (Dokument 85)220.

In der mündlichen Anhörung vom 1. Dezember 2004
stellte Green hypothetische Fragen an die amerikanische
Regierung, wer nach ihrer Auffassung als „enemy com-
batant“ einzustufen sei:

– eine kleine alte Dame in der Schweiz, die Schecks für
eine Organisation ausstellt, von der sie annimmt, dass

es sich um eine wohltätige Organisation für Waisen-
kinder in Afghanistan handelt, die tatsächlich aber
eine Tarnorganisation zur Finanzierung von al-Qaida
ist;

– eine Person, die einem Sohn eines Mitgliedes von al-
Qaida Englisch beibringt;

– ein Journalist, der den Aufenthaltsort von Usama bin
Laden kennt, sich aber aus Quellenschutz weigert,
diesen preiszugeben.

Die US-Regierung bestätigte, dass all diese Personen
nach ihrer Auffassung als „enemy combatant“ eingestuft
werden können, was eine Inhaftierung in Guantánamo
rechtfertige.

In ihrer Entscheidung vom 31. Januar 2005 stellte Bun-
desrichterin Green im Einzelnen fest221:

„Das Gericht befindet, […] dass das von der Regierung in
Kraft gesetzte Verfahren um den Status der Kläger als
„enemy combatant“ zu bestimmen, was Haft auf unbe-
stimmte Zeit nach sich ziehen kann, durch die Verfassung
garantierte rechtsstaatliche Grundsätze verletzt. Das Ge-
richt befindet auch, dass zumindest einige der Kläger gül-
tige Rechtsansprüche gestützt auf die Dritte Genfer Kon-
vention geltend gemacht haben.

Alle Personen, die in Guantánamo inhaftiert wurden, sind
von der Regierung als ‚enemy combatant‘ eingestuft wor-
den. Nach dem Standpunkt der Regierung kann eine Per-
son, die ordnungsgemäß so eingestuft wurde, bis auf wei-
teres und bis zum Abschluss von Amerikas Krieg gegen
den Terror festgehalten werden, oder bis in einem Einzel-
fallverfahren festgestellt wird, dass die entsprechende
Person nicht länger eine Gefahr für die Vereinigten Staa-
ten oder ihre Verbündeten darstellt.

1. Alle Fälle vor diesem Gericht weisen allgemeine Män-
gel auf: Den Häftlingen wurde der Zugang zu Beweis-
material verweigert, auf die sich das CSRT bei der
Einstufung als ‚enemy combatant‘ stützte, außerdem
wurde rechtsanwaltlicher Beistand verweigert.

Das CSRT stützte sich bei seinen Entscheiden, ob ein In-
sasse als ‚enemy combatant‘ eingestuft werden soll, auf
geheim eingestufte Informationen, und es macht den Ein-
druck, dass alle Entscheidungen des CSRT in wesentli-
chen Teilen auf eingestuftes Material abgestützt waren.
Den Häftlingen war der Zugang zu diesem eingestuften
Material aber verweigert. Verwehrt war ihnen auch der
Beistand durch einen rechtsanwaltlichem Vertreter, der
das klassifizierte Material hätte prüfen und in Frage stel-
len können. Entsprechend verweigerte das CSRT den
Häftlingen das rechtliche Gehör, weil ihnen nicht genü-
gend mitgeteilt wurde, auf welche Sachverhaltsgrundlage
sich die Haft stützt, so dass ihnen keine faire Möglichkeit
eingeräumt wurde, das Beweismaterial der Regierung,
welches die Einstufung als „enemy combatant“ begrün-
dete, in Frage zu stellen. […]

217 Azmy, UA-Prot. 30, S. 10.
218 Docke, UA-Prot. 28, S. 8.

219 Docke, UA-Prot. 28, S. 8 f.
220 2005 U.S. Dist. Llexis 1236.

221 https://ecf.dcd.uscourts.gov/cgi-bin/show_public_doc?2002cv0299-
156.

Drucksache 16/13400 – 574 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ein anderes Beispiel für die fundamentale Ungerechtig-
keit der Praxis des CSRT, sich auf eingestuftes Material
[…] zu stützen, zeigt sich in der eingestuften Antwort des
Klagegegners auf die Klage von Murat Kurnaz in Kurnaz
gegen Bush […]. Herr Kurnaz ist ein türkischer Staatsan-
gehöriger mit ständigem Aufenthaltsrecht in Deutsch-
land, der von der Polizei in Pakistan festgenommen und
den amerikanischen Behörden übergeben wurde. Das
CSRT schlussfolgerte, dass er Mitglied von al-Qaida war
und erklärte, es stütze sich auf nicht eingestuftes Material
sowie auf ein eingestuftes Dokument [...]

Das Gericht befindet, dass das nicht eingestufte Beweis-
material für sich nicht genügend überzeugend ist, um die
Schlussfolgerung des CSRT zu belegen, dass er ein Mit-
glied von al-Qaida ist. Dieses Beweismaterial zeigt, dass
Herr Kurnaz eine Moschee in Bremen, Deutschland, be-
suchte, welche das CSRT als moderat einstufte, die aber
auch einer Fraktion von Jama’at-Al-Tabliq Unterschlupf
geboten haben soll, eine missionarische Organisation, die
angeblich terroristische Organisationen unterstützt haben
soll. Das nicht eingestufte Beweismaterial zeigte im Wei-
teren, dass Herr Kurnaz mit Selçuk Bilgin befreundet war,
ein angeblicher Selbstmordattentäter, und dass der Häft-
ling nach Pakistan reiste, um eine Jama'at-Al-Tabliq-
Schule zu besuchen. Nirgends in dem nicht eingestuften
Material kann das CSRT einen Hinweis darauf finden,
dass der Häftling selber einen Selbstmordanschlag plante,
den bewaffneten Kampf gegen die Vereinigten Staaten
aufnehmen oder sonst in einer Weise amerikanische Inte-
ressen angreifen wollte. Entsprechend ist die logische
Schlussfolgerung, dass das eingestufte Dokument die bei
weitem wichtigste Grundlage für den endgültigen Ent-
scheid des CSRT war. Dieses Dokument wurde jedoch
dem Häftling nie zur Verfügung gestellt, und hätte er es
erhalten, hätte er keine Gelegenheit gehabt, dessen
Glaubwürdigkeit und dessen Bedeutung in Frage zu stel-
len. […]

Selbst wenn all das nicht eingestufte Beweismaterial als
wahr angesehen würde, würde es allein nicht ausreichen,
um die Verfassungsmäßigkeit einer Haft auf unbestimmte
Zeit zu begründen. […]

Aber wie auch immer die Akten in Kurnaz interpretiert
werden, es geht auf jeden Fall klar hervor, dass der Häft-
ling keine faire Gelegenheit eingeräumt erhielt, die Vor-
würfe gegen ihn zu bestreiten.

Das Gericht anerkennt das große Interesse der Regierung,
eingestuftes Beweismaterial nicht Personen vorlegen zu
müssen, die mutmaßlich Terroristen sind und die Absicht
haben, den Vereinigten Staaten großen Schaden zuzufü-
gen. Eine Anordnung dieses Gerichts verbietet es, den
Klägern dieser Klagen auf Haftüberprüfung jedwedes
eingestuftes Material zugänglich zu machen. […] Um den
andauernden Härtefall für die Rechte der Kläger auszu-
gleichen und um ein rechtsstaatliches Verfahren für diese
Fälle zu garantieren, verlangt die Schutzanordnung, dass
alle eingestuften Dokumente von Relevanz den Anwälten
der Kläger zugänglich gemacht werden, vorausgesetzt
dass diese eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung

informieren, müssen sie mindestens die Möglichkeit ha-
ben, alle Beweismittel einzusehen, auf die sich die Regie-
rung bei der Einstufung als „enemy combatant“ stützt,
und diese Beweismittel auf ihre Echtheit, Verlässlichkeit
und Relevanz überprüfen können. Um die Voraussetzun-
gen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu erfüllen, sind
Regierungs- und Privatinteressen sorgfältig gegeneinan-
der abzuwägen. Das gleiche gilt für das Verfahren für
Ausländer vor den Militärkommissionen […] Im Gegen-
satz dazu werden in den Regeln über die CSRT die Be-
lange des Angeklagten auf Einsicht in das vom Tribunal
verwendete Beweismaterial nicht in geeigneter Weise ge-
gen die Interessen der Regierung auf Schutz der einge-
stuften Informationen abgewogen.

Die CSRT-Bestimmungen anerkennen zwar einerseits zu
einem gewissen Grad die Bedürfnisse des Häftlings auf
Unterstützung während des Prozesses, doch es fehlt an
verfahrensrechtlichen Garantien, die bei einer anwaltli-
chen Vertretung gewährt wären. Die Anwendungsbestim-
mungen sehen die Funktion eines ‚Persönlichen Vertre-
ters‘ vor, der ‚den Häftling bei der Prüfung des nicht
eingestuften Beweismaterials, bei der Vor- und Aufberei-
tung von Informationen und bei der Befragung von Zeu-
gen vor dem CSRT unterstützen soll.‘ […] Auch wenn der
Persönliche Vertreter eingestufte Informationen des Tri-
bunals überprüfen kann, ist er weder ein Anwalt noch ein
Rechtsbeistand, und kann deshalb nicht ausgleichen, dass
der Häftling nicht selber gegen ihn erhobenes Beweisma-
terial überprüfen und in Frage stellen kann. […] Dazu
kommt, dass es kein Vertrauensverhältnis zwischen dem
Häftling und dem Persönlichen Vertreter gibt; der Persön-
liche Vertreter ist verpflichtet, dem Gericht alle den Häft-
ling belastenden Informationen bekannt zu machen, die er
von ihm erfährt. Dieser Gefahr läuft der Häftling, sollte er
Häftling sich dafür entscheiden, einen Persönlichen Ver-
treter mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen. Der
Mangel eines signifikanten Vorteils, die Dienste eines
Persönlichen Vertreters in Anspruch zu nehmen bedeutet
[VOM GERICHT ABGEDECKT.]

Der Persönliche Vertreter machte keine weiteren Anfra-
gen betreffend [VOM GERICHT ABGEDECKT]. Die An-
wesenheit eines Anwaltes würde ein faireres Verfahren si-
cherstellen, selbst wenn dieser seinen Klienten nicht über
eingestuftes Beweismaterial informieren könnte, in dem
er auf Schwachpunkte in der Beweiskette hinweisen
würde und damit sicherstellen könnte, dass keine Fehlent-
scheide zum Status des „enemy combatant“ getroffen
würden. Die Regeln des CSRT untersagen jedoch diese
Möglichkeit.

Zusammenfassend wird dem Häftling mit der umfang-
reichen Verwertung eingestuften Materials, der Verwei-
gerung der umfassenden Akteneinsicht, und der Verwei-
gerung eines wirksamen Rechtsbeistandes ein
ausreichendes rechtliches Gehör vorenthalten und damit
auch eine faire Möglichkeit, die Inhaftierung wirksam in
Frage zu stellen. Alleine deswegen ist eine Verletzung
von rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien festzustellen
überstanden haben. [...] Obwohl es den Anwälten unter-
sagt ist, ihre Klienten über eingestufte Beweismaterial zu

und damit dem Antrag des Klagegegners auf Abweisung
der Klage nicht stattzugeben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 575 – Drucksache 16/13400

2. Spezifische Mängel, die in einzelnen Fällen auftreten
können: Abstützung auf Aussagen, die wahrscheinlich
durch Folter oder andere Zwangsmassnahmen erreicht
wurden, sowie eine zu vage und übermäßig breite De-
finition des Begriffes „enemy combatant“.

Weitere Mängel in den Verfahrensregeln des CSRT spre-
chen dafür, dem Antrag des Klagegegners auf Abweisung
nicht stattzugeben, auch wenn diese Mängel möglicher-
weise nicht in allen dem Gericht vorliegenden Fällen rele-
vant sind, und wenn die Klagegegnerin in diesen Frage
obsiegen könnte, wenn den Klägern erst einmal die Gele-
genheit gegeben wurde, diese Aspekte in einem Haftprü-
fungsverfahren in Frage zu stellen.

a. Abstützung auf Aussagen die wahrscheinlich durch
Folter oder andere Zwangsmassnahmen erreicht wur-
den

b. Zu vage und übermäßig breite Definition des Begriffes
„Feindlicher Kämpfer“

Es muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Haft
durch AUMF [Resolution des Kongress] autorisiert wurde
und den Ansprüchen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
entspricht. In diesem Verfahren haben zumindest einige
der Kläger geltend gemacht, und es existiert auch einiges
entsprechendes Beweismaterial, dass in einigen Fällen
vor dem CSRT eine übermäßig breite Definition des
Begriffes „enemy combatant“ angewendet wurde. Bei-
spiele dafür finden sich in den Fällen Kurnaz v. Bush und
El-Banna v. Bush.

Wie bereits erläutert, besteht das nichteingestufte Beweis-
material, auf welchem die Einstufung von Murat Kurnaz
als ‚enemy combatant‘ durch das CSRT beruht, aus
Erkenntnissen, wonach er ‚Verbindungen‘ zu einer isla-
mischen missionarischen Gruppierung namens Jama’at-
Al-Tabliq hatte, dass er einen Mann kannte, und mit die-
sem nach Pakistan reiste, der später in Selbstmordatten-
tatspläne verwickelt war, und dass er in Pakistan freie
Verpflegung, Unterkunft und Ausbildung von einer Orga-
nisation erhielt, die bekanntermaßen terroristische Akte
unterstütze. Wenn diesen Fakten auch eine gewisse Be-
weiskraft zukommt und geeignet sein können, die Glaub-
würdigkeit von anderem vorhandenen Beweismaterial zu
erhöhen, so sind sie für sich allein ungeeignet, irgendeine
terroristische Aktivitäten gegen die USA oder deren Ver-
bündenten oder deren Unterstützung zu beweisen. Aus
dem nicht eingestuften Beweismaterial wird an keiner
Stelle ersichtlich, dass der Häftling auch nur Kenntnis
von den Selbstmordattentatsplänen seines Bekannten
hatte, geschweige denn dass er ein solches Attentat in ir-
gendeiner Weise unterstützt hätte. Der Häftling hat
Kenntnisse von einem Attentatsplan explizit bestritten,
als er darüber von den amerikanischen Behörden infor-
miert wurde. [VOM GERICHT ABGEDECKT.] […] Das
hieße, dass die Regierung den Häftling auf unbestimmte
Zeit – möglicherweise lebenslänglich – festhalten könnte,
nur wegen seiner Kontakte zu Personen und Organisatio-
nen, die Verbindungen zum Terrorismus haben, und nicht

Eine solche Haft, selbst wenn sie durch die AUMF autori-
siert wäre, würde eine Verletzung rechtsstaatlicher Garan-
tien darstellen. Daher ist der Häftling in seiner Klage auf
Haftüberprüfung berechtigt, vollumfänglich den seiner
Haft zugrunde liegenden Sachverhalt zu bestreiten und
eine faire Chance zu bekommen, zu beweisen dass seine
Haft nicht gerechtfertigt ist. […]

Es ist richtig, dass Beweisstück R19 geltend macht, dass
[VOM GERICHT ABGEDECKT] rechtfertigt die Haft je-
des Klägers, einschließlich Herrn Kurnaz, so lange es zu-
mindest ‚gewisse Beweise‘ dafür gibt, dass er aktiv an
terroristischen Aktivitäten beteiligt war.

Im Fall Hamdi wurde jedoch festgehalten, dass der ‚ge-
wisse Beweise‘-Standard nicht angewendet werden kann,
wenn der Häftling nicht die Möglichkeit hatte, die Be-
weismittel in einem Administrativverfahren in Frage zu
stellen; Herr Kurnaz wurde das Beweisstück R19 nie zu-
gänglich gemacht. Das Gericht muss bei einem Antrag
auf Klageabweisung die Anschuldigungen des Klägers
als wahr akzeptieren und das Beweismaterial in einem für
die nicht Antrag stellende Partei bestmöglichen Licht in-
terpretieren. Weil das Beweisstück R19 [VOM GERICHT
ABGEDECKT] kann ihm das Gericht in diesem Verfah-
rensstadium nicht das gleiche Gewicht zubilligen, wel-
ches ihm das CSRT zugebilligt hat.“

Nach Auskunft von Azmy betraf ihre Entscheidung alle 65
ihr vorliegenden Fälle von Inhaftierten. „Sie hat […] eine
rechtlich gültige Entscheidung getroffen über die Qualität
des Beweismaterials und die Zulässigkeit. Und das wäre
für jeden anderen Gerichtshof verbindlich gewesen. Sie
hat keine Entscheidung zu einem spezifischen Fall getrof-
fen.“222

Die US-Regierung legte gegen diese Entscheidung
Rechtsmittel ein. Daher konnte nach übereinstimmender
Aussage der Anwälte Azmy und Docke kein Haftentlas-
sungsantrag gestellt werden223.

Azmy hat bekundet: „Wenn es keine Berufung gegen
diese Entscheidung gegeben hätte, dann wäre der nächste
rechtliche Schritt für uns ganz klar gewesen. […] Wir hät-
ten Rechtsmittel eingelegt, auch bei ihr oder bei dem
nächsten Richter, der diesen Fall verhandelt hätte. Und
wir hätten dann gesagt: Eine andere Richterin hat gesagt,
diese Beweismittel reichen rechtlich nicht aus; die Regie-
rung kann keine weiteren rechtlich zulässigen Beweismit-
tel zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen den Beklagten
vorlegen. Deshalb muss per Gesetz dieser Mensch freige-
lassen werden. Der Richter, der dann diesen Fall verhan-
delt hätte, hätte meiner Ansicht nach seine Freilassung
angeordnet. Aber leider waren wir nicht in der Lage,
diese Schritte durchzuführen, weil eben eine Berufung
vorlag. Aber selbst dann […] hätte die Regierung dage-
gen wieder Berufung eingelegt. Das Ganze hätte sich
noch weiter verzögert. Die Regierung kämpft hier doch
sehr stark und bekämpft alle rechtlichen Schritte, die un-
wegen irgendwelchen terroristischen Akten, die der Häft-
ling unterstützt, gefördert oder selber ausgeführt hätte.

222 Azmy, UA-Prot. 30, S. 137.
223 Docke, UA-Prot. 28, S. 9; Azmy, UA-Prot. 30, S. 136.

Drucksache 16/13400 – 576 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ternommen werden. Ich glaube, die besten Prozesse, um
etwas zu erreichen, sind die diplomatischen.“224

kk) Falsche Freilassungsankündigung
Aus Sicht der Anwälte von Kurnaz war nach der Ent-
scheidung der Bundesrichterin Green im Januar 2005
seine Freilassung wegen offensichtlicher Unschuld über-
fällig. Sie rechneten jederzeit damit. Von anderen Freilas-
sungen wussten sie, dass diese teilweise chaotisch und
ohne vorherige Unterrichtung der Anwälte erfolgte. Im
März 2005 hieß es in türkischen Zeitungen, Kurnaz
werde in die Türkei entlassen und befinde sich bereits auf
dem Luftwaffenstützpunkt Adana. Die Großeltern von
Kurnaz bekamen Besuch von einem Polizeioffizier, der
ihnen mitteilte, Kurnaz werde freigelassen und zu ihnen
ziehen. Daraufhin reiste Kurnaz’ Mutter Rabiye mit den
Anwälten Docke und Azmy sofort nach Istanbul. Erst
nach ihrer Ankunft erfuhren sie, dass die Freilassung
nicht stattfinde225.

ll) Haftprüfung durch das Administrative
Review Board

Zweimal während seiner viereinhalbjährigen Gefangen-
schaft wurde Kurnaz zur Haftprüfung vor eine Regie-
rungsüberprüfungskammer, das Administrative Review
Board (ARB), gebracht. Die Kammer sollte bestimmen,
ob Kurnaz „weiterhin eine Bedrohung für die USA oder
ihre Verbündete“ darstelle (siehe oben: S. 564).

aaa) ARB vom 12. Oktober 2005
Über die Haftprüfung im Oktober 2005 hat der Ausschuss
nichts herausfinden können. Inzwischen ist die „Zusam-
menfassung des Vermerks über die Beweislage des ARB“
vom US-Verteidigungsministerium veröffentlicht wor-
den (Dokument 87, S. 87).226 Darin heißt es:

„Für die Fortsetzung der Internierung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling reiste um den 3. Oktober 2001 von
Frankfurt nach Pakistan, um den Islam zu lernen.

– Er leistete keinerlei Militärdienst.

– Von Bremen aus reiste der Häftling zu verschiedenen
Orten in Pakistan, um den Koran zu studieren. Der
Häftling hatte entschieden, zu jener Zeit zu reisen,
weil seine gerade geheiratete Frau noch nicht bei ihm
in Deutschland lebte. Er wurde von der Organisation
der Jamaat Tablighi unterstützt.

– Bei dem Versuch, am 3. Oktober 2001 über den Frank-
furter Flughafen nach Pakistan auszureisen, wurde
sein Freund und Mitreisender wegen unbezahlten
Geldstrafen angehalten, vernommen und festgenom-
men. Der Häftling war gezwungen, die Reise alleine

fortzusetzen, er plante für einen oder zwei Monate zu
bleiben.

– Der Häftling identifizierte seinen Freund als einen
möglichen Selbstmordattentäter.

Für eine Entlassung oder Überstellung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling bestritt, irgendwelche Kenntnis von den
Anschlägen vom 11. September 2001 vor ihrer Ausfüh-
rung gehabt zu haben und Kenntnis von Gerüchten
oder Plänen zukünftiger Angriffe auf die Vereinigten
Staaten oder ihre Interessen zu haben.

– Der Häftling wurde ohne Befund zu seinem Wissen
oder Planungen von Aufständen im Gefangenenlager
Guantánamo befragt.

– Der Häftling war sich der Anschläge vom 11. Septem-
ber 2001 bewusst. Er dachte zunächst an ein Erdbe-
ben, sah aber später die Filmaufnahmen vom Einsturz
des zweiten Turmes und verstand, dass es ein An-
schlag war. Er bezeichnete die Opfer als Mütter, Väter,
Söhne und Töchter.

– Der Häftling sagte, niemand habe ihn gebeten zu
kämpfen. Er gab an, Jamaat Tablighi kämpfe nicht mit
Gewehren, sondern unterrichte stattdessen mit Wor-
ten. Der Häftling sagte, er sei nicht am Kämpfen inte-
ressiert und dies sei nicht sein Krieg.

– Der Häftling leugnete, dass die Jamaat Tablighi in sei-
ner Gegenwart über die Rekrutierung für den Kampf
gesprochen habe. Der Häftling verneinte, während
seiner Pakistan-Reise jemals an Waffen trainiert wor-
den zu sein, und bestritt, eine Waffe zu haben.“

bbb) ARB vom 28. Juni 2006

Über das Verfahren im Juni 2006 sind vom Verteidi-
gungsministerium die „Zusammenfassung des Vermerks
über die Beweislage des ARB“ (Dokument 88, S. 121)227
und von dem Unterausschuss für Internationale Organisa-
tionen und Menschenrechte des Auswärtigen Ausschus-
ses des US-Repräsentantenhauses im Zusammenhang mit
der Anhörung von Murat Kurnaz am 20. Mai 2008 einige
weitere Unterlagen veröffentlicht worden (Dokument 86)228.

In der „Zusammenfassung des Vermerks über die Beweis-
lage des ARB“ heißt es227:

„Für die Fortsetzung der Internierung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling behauptete, zwar habe er den Islam be-
reits in Moscheen in Deutschland gelernt, jedoch
wolle sein Wissen mehren. Er hatte den Eindruck, dass
der Unterricht in Deutschland sehr langsam sei; er
wollte schneller lernen. Er plante, für einen oder zwei
Monate nach Pakistan zu gehen. Nach dem Training

224 Azmy, UA-Prot. 30, S. 137.
225 Docke, UA-Prot. 28, S. 22. 227 http://www.dod.mil/pubs/foi/detainees/csrt_arb/ARB_Round_2_

226 http://www.dod.mil/pubs/foi/detainees/csrt_arb/ARB_Round_1_

Factors_000001-000098.pdf#87.
Factors_100-199.pdf#22.

228 http://foreignaffairs.house.gov/110/42476.pdf.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 577 – Drucksache 16/13400

wollte er nach Deutschland zurückkehren, um dort mit
seiner kürzlich geheirateten Frau zusammen zu sein.

– Am 3. Oktober 2001 versuchten der Häftling und ein
Freund von ihm über einen deutschen Flughafen nach
Pakistan auszureisen. Sein Freund wurde wegen unbe-
zahlten Geldstrafen angehalten, befragt und festge-
nommen. Der Häftling war gezwungen, die Reise al-
leine fortzusetzen.

– Der Häftling behauptete, zu verschiedenen Orten in
Pakistan gereist zu sein, um den Koran zu studieren.
Er wurde von der Organisation der Jamaat Tablighi
unterstützt.

– Der Häftling machte geltend, von der pakistanischen
Polizei gefangen genommen worden zu sein, als er mit
einem Bus nach Peshawar, Pakistan unterwegs war.

– Eine Quelle identifizierte den Häftling als einen von
sieben Personen, die in Tora Bora, Afghanistan gefan-
gen genommen wurden. Die Quelle behauptete weiter,
dass einige derjenigen, die mit dem Häftling gefangen
genommen wurden, Mudschaheddin-Kämpfer seien.

– Der Häftling gab an, das erste Mal Anhänger von
Jamaat Tabighi in der Kuba-Moschee getroffen zu ha-
ben, in welche sein Vater ihn und seinen Bruder ge-
bracht habe.

– Der Häftling gab an, in Bremen habe er mit dem Zug
fünfzehn bis dreißig Minuten gebraucht, um zu den
Treffen der Jamaat Tablighi zu gelangen. Der Häftling
leugnete, dass die Jamaat Tablighi in seiner Gegen-
wart über die Rekrutierung für den Kampf gesprochen
habe.

– Nach Angaben einer offenen deutschen Quelle verließ
der Häftling Deutschland mit dem Ziel Afghanistan.
Vor seiner Abreise scheint er einen Deutschen syri-
scher Abstammung getroffen zu haben, der mit dem
Todespiloten vom 11. September 2001 Mohammed
Atta befreundet war. Dieser entsandte den Häftling in
ein Terroristen-Training nach Afghanistan, wie zuvor
die Gruppe von Atta.

– Der Häftling identifizierte ein Bild des Elalanutas-
Selbstmordattentäters als das mögliche seines frühe-
ren Freundes.

Für eine Entlassung oder Überstellung sprechen folgende
Faktoren:

– Der Häftling bestritt, irgendwelche Kenntnis von den
Anschlägen vom 11. September 2001 vor ihrer Ausfüh-
rung gehabt zu haben und Kenntnis von Gerüchten
oder Plänen zukünftiger Angriffe auf die Vereinigten
Staaten oder ihre Interessen zu haben.

– Der Häftling verneinte, während seiner Pakistan-
Reise jemals an Waffen trainiert worden zu sein, und
bestritt, eine Waffe zu haben.

– Der Häftling bestritt, Terrorist zu sein. Er behauptete,

– Der Häftling sagte, niemand habe ihn gebeten zu
kämpfen. Er gab an, Jamaat Tablighi kämpfe nicht mit
Gewehren, sondern unterrichte stattdessen mit Wor-
ten. Der Häftling sagte, er sei nicht am Kämpfen inte-
ressiert und dies sei nicht sein Krieg.“

Die ARB kam zu dem Ergebnis, von Kurnaz gehe noch
immer eine Bedrohung aus, er sei daher nicht für eine
Entlassung geeignet. Zum Beweis seiner Gefährlichkeit
wurde angeführt, er habe „laut gebetet, während die Na-
tionalhymne gespielt wurde“, er habe „wahrscheinlich
um die Höhe des Zaunes schätzen zu können gefragt, wie
hoch der Basketballkorb sei“ und habe einen Wächter ge-
beten „zu berichten, dass er sein ganzes Mahl aufgeges-
sen habe, obwohl er nur seinen Apfel aß.“229

d) Freilassung und Rückkehr
Nach viereinhalb Jahren Gefangenschaft wurde Murat
Kurnaz aus dem Lager entlassen und kehrte am 24. Au-
gust 2006 in seine Heimatstadt Bremen zurück.

aa) Renditions und die 30-Tages-Frist
Die Anwälte Docke und Azmy hatten mitbekommen, dass
einige Gefangene von Guantánamo hinter dem Rücken
ihrer Anwälte in Drittländer ausgeflogen wurden. Vor
dem Hintergrund des Bekanntwerdens der Praxis der
Extraordinary Renditions befürchteten sie, auch Kurnaz
könne in ein Land überstellt werden, wo ihm erneut
Rechtlosigkeit und Folter drohte. Sie erwirkten eine einst-
weilige Verfügung beim District Court in Washington,
nach der sie 30 Tage vor einer Verlegung von Kurnaz aus
Guantánamo informiert werden mussten.230

Die seit Anfang 2006 stattfindenden intensiven Verhand-
lungen zwischen Deutschland und den USA zum Fall
Kurnaz konkretisierten sich plötzlich und liefen auf eine
Freilassung hinaus. Das US-Verteidigungsministerium
meldete sich bei Baher Azmy und bat um Verzicht auf die
30-Tage-Frist, da die Entlassung in wenigen Tagen erfol-
gen solle. Andernfalls werde sich die Freilassung verzö-
gern. Das wollte Azmy mit Kurnaz besprechen. Zum ers-
ten Mal konnte Azmy mit seinem Mandanten
telefonieren.231

bb) Ankündigung der Freilassung
Ein paar Tage vor seiner Entlassung durfte Kurnaz mit
seinem amerikanischen Anwalt telefonieren, der ihm
sagte, er komme bald frei: „Sie haben mich in einen
Raum gebracht, in einen Verhörraum. Ich habe auf einen
Verhörer gewartet, wie gewöhnlich. So paar Stunden spä-
ter kam ein Mann, der ein Telefon in der Hand gehabt hat.
Er brachte dieses Telefon auf den Tisch und sagte mir,
dass ich einen Telefonanruf bekommen werde, und ging
dann auch wieder. Ich wusste nicht, wer das sein könnte,
wer mich anrufen würde. Ein paar Stunden später hat das
Telefon geklingelt. Ich bin rangegangen. Es ist mein An-

229 http://foreignaffairs.house.gov/110/42476.pdf, S. 61. Washington
Post v. 5. Dezember 2005.
zu al-Qaida und zu Usama bin Laden in keiner Bezie-
hung zu stehen.

230 Docke, UA-Prot. 28, S. 17.
231 Docke, UA-Prot. 28, S. 17.

Drucksache 16/13400 – 578 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

walt gewesen, mein Anwalt aus Amerika, Baher Azmy,
und fragte, wie es mir geht – und dass ich auch bald frei-
kommen würde. Ich wusste natürlich nicht, ob das
stimmte. Aber er sagte, dass ich bald freikommen würde.
Ich habe ihn gefragt, wann. Er sagte, er weiß nicht, wann
ganz genau, aber bald. Er wollte es nicht sagen. Dann hat
er irgendwann gesagt, dass es innerhalb einer Woche pas-
sieren wird.“

Kurnaz zweifelte, ob die Ankündigung stimmen würde:
„Es ist ja auch vorgekommen auf Kuba, dass sie Leute
weggeholt haben, bis zum Flugzeug, dass sie am Flug-
zeug saßen, und dann sagten sie: ‚Da ist irgendwas schief
gelaufen mit den Papieren zwischen deinem Land und
Amerika, zwischen den Behörden; du kannst nicht zu-
rück’ und brachten ihn wieder zurück. Solche Spiele ha-
ben sie schon gespielt, die Amerikaner. Daher bin ich mir
nicht sicher gewesen.“232

cc) Angebot auf Zusammenarbeit

Vor seiner Entlassung versuchten die Amerikaner, ihn zu
einer Zusammenarbeit in Deutschland zu nötigen. Falls er
dazu bereit sei, dürfe er zurück. Kurnaz hat vor dem Eu-
ropäischen Parlament ausgesagt, er sei auf das Angebot
zum Schein eingegangen: „Ich wollte aber nie mit ihnen
zusammenarbeiten. Ich habe aber gesagt, dass ich es tun
würde, damit ich wieder zurück nach Hause kann. Doch
wenn ich erst mal zu Hause wäre, würde ich es natürlich
nicht tun.“233

dd) Versuch, Anspruchsverzicht zu erzwingen

Direkt vor seiner Entlassung wurde Kurnaz ein Schreiben
vorgelegt, das er unterschreiben müsse, um entlassen zu
werden. Er sollte bestätigen, dass es ihm hier gut ergan-
gen sei und er keine Ansprüche habe. Vorher hatte er von
einem anderen Gefangenen, der auch entlassen werden
sollte, erfahren, dass dieser das ihm vorgelegte Papier
nicht unterschrieben hatte und trotzdem aus dem Lager
entlassen wurde. Als er sagte, er unterschreibe das nicht,
wurde ihm gesagt, dies könne bedeuten, dass er noch ein-
mal fünf Jahre festgehalten werden. Trotz seiner Weige-
rung wurde er am nächsten Tag ausgeflogen234.

ee) Die Rückkehr

Kurnaz wurde am 24. August 2006 als einziger Passagier
in einer Transportfrachtmaschine auf den Luftwaffen-
stützpunkt Ramstein in Deutschland ausgeflogen. Wäh-
rend des Fluges war Kurnaz mit verbundenen Augen am
Boden gefesselt235. In Ramstein wurde er dem Mitarbeiter
des Auswärtigen Amtes, Herrn Neisinger, und einem Be-
amten der Bundespolizei übergeben. Er wurde in ein Se-

niorenheim des Roten Kreuzes in Kaiserslautern gefah-
ren, wo er seine Familie treffen konnte.

In einer E-Mail des Bundesinnenministeriums heißt es
(Dokument 89)236: „Soeben teilt mir die Bundespolizeiin-
spektion Kaiserslautern mit, dass Murat Kurnaz heute um
18:14 Uhr auf der Air-Base in Ramstein gelandet ist. Die
Person ist auf dem Rollfeld durch einen Vertreter des AA
und BPOL in Empfang genommen worden, Hand- und
Fußfesseln sowie die Sichtbehinderungen von Herrn K.
sind durch amerikanische Kräfte gelöst worden. K. wies
sich durch einen im Jahre 2004 abgelaufenen türkischen
Reisepass aus, weshalb ihm die Bundespolizei wegen der
gültigen Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde Bre-
men einen Notreiseausweis ausstellte […] K. [ist] in ei-
nem Zivilfahrzeug der Bundespolizei […] in Begleitung
von -2- PVB und einem Vertreter des AA nach Kaisers-
lautern gefahren worden. Im dortigen Seniorenheim des
DRK erwarteten ihn seine Familie und sein Anwalt. […]
Nach Auskunft der PVB wirkte K. medikamentös behan-
delt und kommunizierte nur mit den deutschen Behörden-
vertretern. Anschlussmaßnahmen anderer Behörden sind
veranlasst […].“

Nach seiner Ankunft in Bremen suchte ihn der Bremer
Bürgermeister, Jens Böhrnsen, persönlich auf und hieß
„den verlorenen Sohn“ willkommen237.

2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen

Der Untersuchungsausschuss hat sich mit den Ermittlun-
gen der Bremer Landesbehörden insoweit befasst, als In-
formationen aus diesen Verfahren Grundlage für Ein-
schätzungen und Maßnahmen von Bundesbehörden,
insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz wurden (siehe unten 4., 5.
und 6.). Für die Untersuchung der Rechtmäßigkeit und
der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Bremer Lan-
desbehörden ist der Deutsche Bundestag nicht zuständig.

a) Landeskriminalamt und
Staatsanwaltschaft

Die Äußerung des Bruders von Kurnaz’ Reisebegleiter
Selçuk Bilgin gegenüber dem Bundesgrenzschutz am
Frankfurter Flughafen, sein Bruder folge einem Freund
nach Afghanistan, um dort zu kämpfen, löste in Bremen
umfangreiche Ermittlungen aus. Am 9. Oktober 2001 lei-
tete die Staatsanwaltschaft Bremen zunächst gegen Bilgin
und Ali M., zwei Tage später auch gegen Kurnaz und ei-
nen weiteren ein Ermittlungsverfahren wegen des Ver-
dachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ein.
Der Generalbundesanwalt prüfte die Übernahme des Ver-
fahrens, lehnte diese jedoch wegen Unzuständigkeit ab.
Mittels eines zusammenfassenden Vermerks des LKA
wurde das Bundeskriminalamt im Mai 2002 über die Er-
mittlungsergebnisse in Bremen aus polizeilicher Sicht un-
terrichtet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am

232 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 65 f..
233 Kurnaz vor dem Nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parla-

ments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA
für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefange-
nen, MAT B 22b.
234 Docke, UA-Prot. 28, S. 17.
235 Docke, UA-Prot. 28, S. 17.

236 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 406.
237 Docke, UA-Prot. 28, S. 18.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 579 – Drucksache 16/13400

13. Oktober 2002 zunächst vorläufig und nach Kurnaz’
Rückkehr am 6. Oktober 2006 endgültig ein.

aa) Die doppelte Rolle des LKA

Die Landeskriminalämter versehen in besonderen oder
herausragenden Fällen Aufgaben der Strafverfolgung und
der Gefahrenabwehr. Im Bereich der Strafverfolgung leis-
ten sie Unterstützung für die Polizeibehörden vor Ort
durch kriminaltechnische Untersuchungen (Forensik); au-
ßerdem nehmen sie umfangreiche überregionale Ermitt-
lungstätigkeiten in den Bereichen Sexualstraftaten, Orga-
nisierte Kriminalität, Rauschgift, Falschgeld und
Staatsschutz wahr. Gefahrenabwehr bedeutet die Vorbe-
reitung und Durchführung von Maßnahmen zum Vermei-
den von Gefahren, die von Personen oder Sachen ausge-
hen, und zur Reduzierung einer Gefährdung. Während die
Polizei im Bereich der Strafverfolgung nach den Vor-
schriften der Strafprozessordnung als Hilfsorgan der
Staatsanwaltschaft handelt, agiert sie im Bereich der Ge-
fahrenabwehr selbständig nach den Regeln der Polizeige-
setze der Länder.

aaa) Sachleitungsbefugnis der
Staatsanwaltschaft

Bei der Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwalt-
schaft von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis
zu einer etwaigen Anklage bei Gericht die „Herrin des
Verfahrens“. Sie trägt die Verantwortung für die Recht-
mäßigkeit der Ermittlungen und die richtige Beschaffung
und Zuverlässigkeit des im Justizverfahren benötigten
Beweismaterials. Gegenüber den Beamten der Polizei
und anderer Behörden (z. B. Zoll, Bundesgrenzschutz),
den sogenannten „Ermittlungspersonen“, ist sie zur Sach-
leitung der Ermittlungen befugt und verpflichtet (Sachlei-
tungsbefugnis). Die Polizei handelt bei der Strafverfol-
gung im Auftrag der Staatsanwaltschaft und ist
verpflichtet, den Ermittlungsersuchen der Staatsanwalt-
schaft nachzukommen. Allerdings hat sie selbständig
Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangt, zu erforschen
und alle keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu
treffen; sie unterrichtet hierüber unverzüglich die Staats-
anwaltschaft (§ 163 StPO).

bbb) Präventionsauftrag

In Bremen hat die Polizei nach § 1 Absatz 1 des Bremi-
schen Polizeigesetzes238 (BremPolG) die Aufgabe, Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft
dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abweh-
ren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG darf sie die not-
wendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzu-
wehren. Das Bremer Landeskriminalamt hat nach § 72
Absatz 2 BremPolG unter anderem die Aufgabe, die für

die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten bedeutsa-
men Informationen und Unterlagen zu sammeln und aus-
zuwerten.

§ 1 Aufgaben der Polizei

(1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öf-
fentliche Sicherheit abzuwehren. 2Sie trifft dazu auch
Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu
können. 3Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei
nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher
Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne poli-
zeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt
oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behör-
den Vollzugshilfe (§§ 37 bis 39).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen,
die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen wor-
den sind.

§ 10 Allgemeine Befugnisse

(1) 1Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht
die §§ 11 bis 35 die Befugnisse der Polizei besonders re-
geln. 2Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle be-
stehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiver-
ordnungen.

(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei
durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie
die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche
Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Be-
fugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend re-
geln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz
zustehen.

(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über
Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine poli-
zeilichen Befugnisse.

§ 72 Aufgaben des Landeskriminalamts

(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienst-
stelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über
das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Ange-
legenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.

(2) Das Landeskriminalamt hat ferner

1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivoll-
zugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichti-
gen;

2. alle für die Verfolgung und vorbeugende Bekämp-
fung von Straftaten bedeutsamen Informationen und
Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;
238 Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441), zuletzt geän-
dert am 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 99). 3. die Kriminalstatistik zu führen;

Drucksache 16/13400 – 580 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ccc) Kollision zwischen Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr

Nach dem Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-
senatoren und der Innenminister/-senatoren des Bundes
und der Länder über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staats-
anwalts (Anlage A Abschnitt III zu den Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
ist für Fälle der Kollision von Strafverfolgung und Gefah-
renabwehr wie folgt zu verfahren:

„Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt
gleichzeitig und unmittelbar Aufgaben der Strafverfol-
gung und der Gefahrenabwehr, so sind die Staatsanwalt-
schaft und die Polizei zuständig, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Maßnahmen zu treffen.

In einem solchen Falle ist eine enge und vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei
in ganz besonderem Maße erforderlich. Die partner-
schaftliche Zusammenarbeit gebietet es, dass jede Stelle
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange
der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden
Aufgaben berücksichtigt. Schaltet sich die Staatsanwalt-
schaft ein, so werden der Staatsanwalt und die Polizei
möglichst im Einvernehmen handeln.

Dies gilt auch dann, wenn die Situation die gleichzeitige
angemessene Wahrnehmung beider Aufgaben nicht zu-
läßt. In diesem Falle ist nach dem Grundsatz der Güter-
und Pflichtenabwägung jeweils für die konkrete Lage zu
entscheiden, ob die Strafverfolgung oder die Gefahrenab-
wehr das höherwertige Rechtsgut ist.

Erfordert die Lage unverzüglich eine Entscheidung über
die Anwendung unmittelbaren Zwanges und ist ein Ein-
vernehmen darüber, welche Aufgabe in der konkreten
Lage vorrangig vorzunehmen ist, – gegebenenfalls auch

bb) Der Anfangsverdacht

aaa) Telefonat vom Frankfurter Flughafen

Beim Landeskriminalamt Bremen ging am 5. Oktober
2001 um 10:47 Uhr ein Fax ein: Ein Aktenvermerk des
Bundesgrenzschutzes am Frankfurter Flughafen über die
Festnahme von Selçuk Bilgin vom 3. Oktober 2001.

In dem Vermerk hieß es, bei der Ausreisekontrolle am
Frankfurter Flughafen sei Selçuk Bilgin aufgrund einer
Ausschreibung zur Festnahme zur Vollstreckung einer Er-
satzfreiheitsstrafe für fahrlässige Körperverletzung ver-
haftet worden. Da er nicht genügend Barmittel mit sich
geführt habe, um die Ersatzfreiheitsstrafe abwenden zu
können, habe er Gelegenheit erhalten, mit seinem Bruder
zu telefonieren. Dieser soll zunächst zugesagt haben, den
erforderlichen Geldbetrag aufzutreiben. Später habe sich
der Bruder gemeldet und erklärt, er könne aufgrund des
Feiertages das Geld nicht auftreiben. Auf Nachfrage zum
geplanten Reisziel seines Bruders soll er angegeben ha-
ben: „Mein Bruder folgt einem Freund nach Afghanistan
um dort zu kämpfen. Er ist in einer Bremer Moschee
‚heiß‘ gemacht worden. Meine Familie (Eltern und Ge-
schwister) können diesen Schritt nicht verstehen, wir sind
alle dagegen, dass er nach Pakistan fliegt. Mein Bruder ist
kein schlechter Mensch, er hat eine Frau und ein kleines
Baby.“239

Der Empfänger des Fax war der damals zuständige Kri-
minaloberkommissar des LKA Bremen, der Zeuge Rainer
Molde. Er hat dem Ausschuss den Sachverhalt bestätigt.
Der genannte Bruder von Selçuk Bilgin sei der später ver-
nommene Abdullah Bilgin gewesen. Dem Fax sei ein Te-
lefongespräch mit der Bundesgrenzschutzinspektion vor-
angegangen, das er aber nicht geführt habe.240

bbb) Abdullah Bilgins „vollständig andere
Version“

Rainer Molde bestellte noch am selben Tag zunächst
Abdullah Bilgin, mit dem der Bundesgrenzschutz in
Frankfurt telefoniert hatte, zur Befragung ein. Dieser er-
schien zusammen mit der Ehefrau von Selçuk Bilgin, Frau
F. Bilgin. Über die Vernehmung von Abdullah Bilgin ver-
merkte Molde, auf die Bitte, seine gegenüber dem BGS
getätigten Äußerungen zu konkretisieren, habe Abdullah
Bilgin eine „vollständig andere Version des Sachverhalts“
hervorgebracht. Sein Bruder, so Abdullah Bilgin, habe be-
reits seit langer Zeit beabsichtigt, einen Urlaub in Pakis-
tan zu verbringen. Vom BGS sei er wohl falsch verstan-
den worden. Woher Selçuk als Arbeitsloser das Geld für
einen Urlaub in Pakistan habe, wisse er nicht. Auf die
Frage, ob sein Bruder in der Moschee in der Hemelinger
Bahnhofstraße „heiß“ gemacht worden sei, habe Bilgin
nachdenklich mit den Schultern gezuckt und genickt. F.
Bilgin, die Frau von Selçuk habe erklärt, Selçuk habe
diese Reise seit langer Zeit vor und habe lange darauf ge-
spart. Er wolle bestimmt nicht gegen irgendjemanden

4. den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Krimi-
nalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfol-
gung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
zu unterrichten;

5. kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Un-
tersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische
Gutachten zu erstatten;

6. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit
seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwir-
kung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskri-
minalamtes oder ausländischer Kriminalpolizei-
dienststellen erforderlich ist;

7. die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhü-
tung von Straftaten aufzuklären.

(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechts-
verordnung des Senators für Inneres und Sport weitere
Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
übertragen werden.
nach Einschaltung der vorgesetzten Dienststellen – nicht
herzustellen, so entscheidet hierüber die Polizei.“

239 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 3 f..
240 Molde, UA-Prot. 47, S. 78 f..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 581 – Drucksache 16/13400

kämpfen. Molde vermerkte weiter, Bilgin habe sehr er-
griffen gewirkt. Anzumerken gewesen sei ihm, dass er
sich große Sorgen um seinen Bruder machte. Vermutlich
hätte er wegen dieser Sorge gegenüber dem BGS Beam-
ten die wahren Beweggründe von Selçuk Bilgin ge-
nannt.“241

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Molde seine damalige
Einschätzung wiederholt: „Herr Abdullah Bilgin hat auf
mich einen absolut verzweifelten Eindruck gemacht, weil
er nach meiner Einschätzung natürlich den Zwiespalt er-
kannt hat, in dem er sich befunden hat, nämlich einerseits
den Bruder in irgendeiner Weise zu belasten, und auf der
anderen Seite den Bruder davon abzuhalten, diese Reise
anzutreten. Er war bei diesem Termin sehr verzweifelt
und hat mich auch nach Lösungsmöglichkeiten – oder er
hat […] auf einen Lösungsvorschlag meinerseits gewar-
tet. Das war so mein Eindruck.“242

Murat Kurnaz hat erst nach seiner Freilassung aus der
Gefangenschaft Gelegenheit erhalten, sich zu dem bei
seiner Ausreise entstandenen Verdacht zu äußern. Vor
dem Ausschuss hat er erklärt, er gehe davon aus, dass Ab-
dullah Bilgin seinen Bruder Selçuk mit seiner Äußerung
gegenüber dem Bundesgrenzschutz davor schützen
wollte, zu der damaligen Zeit nach Pakistan zu fliegen.
Genau wisse er es aber nicht. Abdullah Bilgin hätte wahr-
scheinlich Angst um seinen Bruder gehabt. Inzwischen
habe sich Abdullah Bilgin bei ihm für die Schwierigkei-
ten, die er ihm bereitet habe, entschuldigt und versichert,
es wieder gutgemacht zu haben, indem er öffentlich ge-
sagt habe, dass seine damalige Angabe nicht stimme.243

ccc) Vernehmung von Rabiye Kurnaz

Am gleichen Tag erschien aus eigener Veranlassung die
Mutter von Murat Kurnaz bei der Bremer Kriminalpoli-
zei.

Laut polizeilichem Vernehmungsprotokoll berichtete
Rabiye Kurnaz, ihr Sohn sei seit Dienstagabend ver-
schwunden. Sie mache sich Sorgen. Murat habe sich nach
dem Anschlag auf das World Trade Center dicke Stiefel
und zwei Ferngläser gekauft. Als sie ihn gefragt habe,
habe er gemeint, ein Glas gehöre seinem Freund und die
Stiefel seien für den Winter. Das müsse so um den
14. September gewesen sein. Die Frau von Selçuk Bilgin
habe ihr gesagt, ihr Mann sei am Morgen des 3. Oktober
nach Afghanistan geflogen. Daraufhin habe sie Ali M. an-
gerufen, der Murat das Gehirn gewaschen habe, und ihm
gesagt, er solle ihr ihren Sohn wiedergeben, bevor etwas
Schlimmes passiert. Aber Ali M. habe ihr nicht helfen
wollen und in einem weiteren Telefonat ihrem Mann ge-
genüber behauptet, weder Murat noch Selçuk genau zu
kennen. Ihr Sohn habe im September von seinem Konto
1 100 DM abgehoben.244

Vor einem Jahr sei Murat von der Moschee in der Heme-
linger Bahnhofstraße zur Abu-Bakr-Moschee gewechselt
und habe sich seit dem verändert. Er trage einen langen
Vollbart und gehorche islamischen Essgewohnheiten. Sie
habe er aufgefordert, ein Kopftuch zu tragen und mehr zu
beten, damit sie nicht in der Hölle brennen müsse. Vom
Vater habe er verlangt, öfter in die Moschee zu gehen.245

Der später ermittelnde Staatsanwalt, der Zeuge Picard,
hat dem Ausschuss berichtet, diese Aussage habe Frau
Kurnaz nie widerrufen oder korrigiert.246

ddd) Weitere Erkundigungen der Polizei

Eine Nachfrage bei dem Reisebüro, von dem die Flugti-
ckets für Kurnaz und Bilgin vermittelt wurden, ergab,
dass die Flugtickets am 26. September 2001 von drei Per-
sonen im Alter von Mitte zwanzig abgeholt und per EC-
Karte einer Person namens Hamida B. A. bezahlt wur-
den.247

Laut eines Vermerks berichtete am 8. Oktober 2001 ein
Polizeibeamter telefonisch über ein längeres Gespräch
mit Frau Bilgin. Sie soll gesagt haben, sie sei am 6. Okto-
ber 2001 von Murat Kurnaz aus Pakistan angerufen wor-
den. Er habe wissen wollen, wo Selçuk bleibe. Ihre Bitte,
er möge seine Mutter anrufen, habe Kurnaz abgelehnt,
weil er vermute, ihr Telefon werde überwacht.

Die Polizei konnte außerdem in Erfahrung bringen, dass
Kurnaz tatsächlich nach Karachi geflogen war und vor
der Reise sein Mobiltelefon verkauft hatte.248 Auf den
Verkauf des Telefons, das nach Angaben von Kurnaz au-
ßerhalb Deutschlands nicht funktioniert hätte249, wurde
Kurnaz später in Kandahar angesprochen (siehe oben:
S. 561).

eee) Zusammenfassung von Molde

Mit Vermerk vom 8. Oktober 2001 fasste der Kriminal-
oberkommissar Molde den aktuellen Stand der Verdachts-
momente vollständig zusammen. Über das Telefonat
zwischen Abdullah Bilgin und der Frankfurter Bundes-
grenzschutzinspektion fehlten jedoch die Angaben, dass
Bilgin in dem Telefonat zunächst angegeben hatte, wegen
des Feiertags nicht zahlen zu können, und dass er die
Aussage, Selçuk wolle einem Freund nach Afghanistan
folgen, widerrief.250 Diese Angaben fehlten auch in allen
späteren Vermerken.

In seinem Vermerk sah Molde gegen Selçuk Bilgin den
Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereini-
gung begründet und regte an, einen Beschluss zur Durch-
suchung der Wohnung des Beschuldigten zu erwirken.251

Das Fehlen des Hinweises auf die erste Äußerung von
Abdullah Bilgin, wegen des Feiertags könne er das Geld

241 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 5.
242 Molde, UA-Prot. 47, S. 89.

245 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 11.
246 Picard, UA-Prot. 32, S. 104.
247 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 4, 17.
248 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 19.
249 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 50.
243 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 73.
244 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 11.

250 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 15.
251 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 15.

Drucksache 16/13400 – 582 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht auftreiben, hat der Zeuge Molde vor dem Ausschuss
damit erklärt, dass dies in einem nicht mehr in den Akten
befindlichen Fernschreiben des LKA Wiesbaden vom
4. Oktober 2001 ebenfalls nicht enthalten gewesen sei.252

cc) Das Ermittlungsverfahren

aaa) Die Einleitung

Am 9. Oktober 2001 leitete die Staatsanwaltschaft Bre-
men ein Ermittlungsverfahren zunächst gegen Ali M. und
Selçuk Bilgin wegen des Verdachts der Bildung einer kri-
minellen Vereinigung nach des § 129 StGB253 ein. Mit
Verfügung vom 11. Oktober 2001 erweitere Staatsanwalt
Picard das Ermittlungsverfahren auf Murat Kurnaz und
Sofyen B. A., dem Sohn des Inhabers der EC-Karte, mit-
tels der die Flugtickets für Kurnaz und Bilgin bezahlt
wurden.254

bbb) Erneute polizeiliche Vernehmung von
Abdullah Bilgin

Insbesondere zur Aufklärung von Widersprüchen zu den
Personen, die sich am Abend vor der Abreise von Kurnaz
und Selçuk Bilgin in dessen Wohnung befunden haben
sollen, wurde Abdullah Bilgin am 11. Oktober 2002 von
der Polizei als Zeuge vernommen.255

Dieser gab an, dem BGS in Frankfurt nicht gesagt zu ha-
ben, dass sein Bruder kämpfen wollte. Er wisse nur, dass
er um seinen Bruder Angst gehabt und vermutete habe,
dieser hätte in Kämpfe verwickelt werden können. Er
habe Selçuk auf die politische Lage und die aktuelle poli-
tische Bedrohung angesprochen. Dieser hätte geantwor-
tet, dass er dort Urlaub machen wolle. Seit sein Bruder in
die Abu-Bakr-Moschee gehe, sei er extremer in seinen
Ansichten geworden und habe sich von der Familie ent-
fernt. Die Frage, ob er seinen Bruder als fundamentalisti-
schen radikalen Moslem bezeichnen würde möchte er
nicht beantworten. Ein gewisser Ali soll ihn beeinflusst
haben. Von Frau Kurnaz habe er gehört, ein Marokkaner
habe die Tickets bezahlt und sei zwei Tage später wieder
nach Marokko zurückgeflogen.256 Dem widersprach aller-
dings Rabiye Kurnaz in ihrer Vernehmung.

Bei dieser zweiten Vernehmung soll Abdullah Bilgin nach
Aussage des Zeugen Molde nicht mehr in dieser verzwei-
felten Lage gewesen sein, da sein Bruder zu diesem Zeit-
punkt schon wieder in Freiheit gewesen sei.257

ccc) Bezahlung der Tickets durch Sofyen B. A.

Wie bereits sehr früh ermittelt, wurden die Flugscheine
für Kurnaz und Bilgin mittels der EC-Karte von Hamida
B. A. bezahlt (siehe oben: S. 581). Durch Lichtbildvorlage
im Reisebüro ließ sich feststellen, dass Hamidas Sohn

Sofyen B. A. die Zahlung tätigte.258 Im September waren
allerdings nach Angabe von Rabiye Kurnaz 1 100 DM
von Kurnaz’ Konto abgebucht worden, was seinem Rei-
sekostenanteil entsprach.259 Laut Zeugenaussage soll
Selçuk Bilgin gesagt haben, dass jeder seine Flugkarte
selbst zahlte. Nur für den Zahlungsvorgang sei die EC-
Karte genutzt worden.260 Der Zeuge A. gab an, Kurnaz
habe das meiste Geld gegeben.261

ddd) Durchsuchung bei Selçuk Bilgin, Ali M.
und Sofyen B. A.

Aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsge-
richts Bremen262 wurden unter anderem die Wohnungen
von Selçuk Bilgin, Ali M. und Sofyen B. A. durchsucht.263
Konkrete Anhaltspunkte für den Tatverdacht ergaben sich
hieraus nicht.264

In der Zelle der JVA, in der Bilgin nach seiner Festnahme
in Frankfurt saß, wurde außer einer Telefonnummer, die
zu einer weiteren Vernehmung führte, nichts gefunden.265

Auf dem Computer von B. A. wurden keine relevanten
Daten gefunden.266 Bei Auswertung der Kontounterlagen
fiel auf, dass B. A. sich im Sommer 2001 vielfach in
Hamburg Am Steindamm aufgehalten haben muss267, in
der Straße, in der die al-Quds-Moschee liegt, die regelmä-
ßig von den Todespiloten der „Hamburger Zelle“ besucht
wurde.268 Eine Verbindung zu den Attentätern vom
11. September 2001 konnte laut Aussage des Staatsan-
walts Picard jedoch nicht hergestellt werden.269 Ansons-
ten ergaben sich keine Hinweise auf Verbindungen zu kri-
minellen oder terroristischen Kreisen.270

Bei der Durchsuchung der Wohnung von Ali M. wurden
Videos über den Bosnienkrieg aus muslimischer Sicht
entdeckt, in denen Bilder von erbeuteten Waffen, toten
Soldaten und Soldaten beim Waffenreinigen gezeigt wer-
den. In dem gesprochenen Text des Videos werden die
Serben als Verursacher des Konflikts bezeichnet. Es wer-
den Auseinandersetzungen mit dem Kriegsgegner ge-
schildert.271 Dazwischen kommen Gesänge in arabischer
Sprache mit Texten wie: „Die Feinde Allahs wollen diese
Religion schlucken […] Nimm deine Maschinenpistole
und schlag zu […]“; „Ich habe das Haus meines Vaters
und meiner Mutter verlassen, […] und habe den Kampf
für meine Religion erklärt […]“; „Der Jihad ist unser
Weg und ohne ihn werden wir nicht zurückkehren […]

252 Molde, UA-Prot. 47, S. 86.
253 220 Js 48610/01, MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 20.
254 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 50.
255 Molde, UA-Prot. 47, S. 93 f..

258 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 17, 49.
259 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 13; Picard, UA-Prot. 32, S. 105.
260 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 16.
261 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 112.
262 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 22 f., 52.
263 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 20.
264 Vgl. Vermerk Molde vom 3.05.2002 (MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 43)

und Einstellungsverfügung vom 13.10.2002 (MAT A 126, Ordn. 2,
Bl. 64).

265 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 37, 139.
266 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 10.
267 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 86.
268 9/11-Report, S. 160, 163; Picard, UA-Prot. 32, S. 94
269 Picard, UA-Prot. 32, S. 94
256 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 61 ff..
257 Molde, UA-Prot. 47, S. 93 f..

270 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 37.
271 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 583 – Drucksache 16/13400

für Allah.“272 Der Zeuge Picard hat dem Ausschuss er-
klärt, ob und wie das Propagandamaterial eingesetzt wor-
den sei, entziehe sich seiner Kenntnis.273 Der Zeuge
Wilhelm, der Leiter des LfV Bremen, hat dem Ausschuss
berichtet, solche Videokassetten seien ein verbreitetes
Propagandamittel bei Islamisten, mit denen Parolen, Pre-
digten mit aggressivem Inhalt und Aufforderungen, sich
dem Kampf anzuschließen verbreitet würden.274 Laut ei-
nes polizeilichen Vermerks vom 5. Februar 2002 berich-
tete Rabiye Kurnaz, ihr Sohn hätte ihr von einem Video
erzählt, in dem eine 7-jährige von einem General verge-
waltigt und anschließend von einem Panzer überfahren
worden sei. Diese Art Videos hätte er bei Selçuk Bilgin
angesehen, der sie von Ali M. habe.275

eee) Telekommunikationsüberwachung
von Ali M.

Ab dem 11. Oktober 2002 wurde die Telekommunikation
von Ali M. überwacht und aufgezeichnet.276 Seine Verbin-
dungsdaten wurden ausgewertet. Festgestellt wurde, dass
er offenbar zu Murat Kurnaz, Selçuk Bilgin und B. A.
Kontakt hatte. Bei einem Telefonat mit Ali M. vom 9. De-
zember 2001 soll B. A. über seine Einreise in Mauretanien
berichtet haben, er „habe ihnen nicht gesagt, dass ich
Taliban bin.“277

Anders, als es eine „Erkenntnismitteilung zur Person
KURNAZ“ des Landesamtes für Verfassungsschutz Bre-
men auf den ersten Blick erscheinen lässt, ergab die Tele-
fonüberwachung keine Telefonate zwischen Murat Kur-
naz und Ali M..

In der Erkenntnismitteilung des LfV für den Bremer Sena-
tor für Inneres und Sport vom 16. Dezember 2005 wurde
behauptet, es sei zu mehreren telefonischen Kontakten
zwischen Kurnaz und Ali M. gekommen, in denen Kurnaz
einen „unmittelbar bevorstehenden Einsatz in Afghanis-
tan, unter Führung der Taliban ankündigte.“278 Der Leiter
des Bremer LfV hat dem Untersuchungsausschuss versi-
chert, „dass wir zu keiner Zeit den Herrn Kurnaz oder
Freunde, Bekannte von ihm – Mitgläubige – abgehört ha-
ben. Es gab also keine Telefonmaßnahmen des LfV Bre-
men gegen den Herrn Kurnaz.“279 Durch das LfV sei auch
nicht das Telefon von Ali M. abgehört worden.280

Eine Abhörmaßnahme führte nur der Bremer Staatsschutz
bei der Polizei durch. Der ermittlungsleitende Staatsan-
walt, der Zeuge Picard, hat hierzu erklärt, die Telefon-
überwachung von Ali M. habe kein einziges Telefonat mit
Kurnaz ergeben. „Solche Telefonate hat es nach unseren
Ermittlungen nicht gegeben.“ Ali M. sei nach dem Be-

schluss vom 11. Oktober 2001 monatelang abgehört wor-
den, die Gespräche seien aufgezeichnet und abgeschrie-
ben, gegebenenfalls übersetzt worden. Die Abschriften
habe er durchsehen lassen. Nach Erhalt der Erkenntnis-
mitteilung des LfV habe er „noch mal bei dem sachbear-
beitenden Beamten nachgefragt: ‚Haben wir so etwas?‘ –
‚Nein.‘ – ‚Müssten wir es haben, wenn es in dem Zeit-
raum war, in dem wir abgehört haben?‘ – ‚Ja.‘ – ‚Wäre es
uns entgangen?‘ Der Beamte behauptet: ‚Nein.‘“281 Zu
der Frage, woher das LfV die Information hatte, siehe un-
ten: S. 593.

Noch im Jahr 2007 ging das Bundesministerium des In-
nern offenbar davon aus, die angebliche telefonische An-
kündigung von Kurnaz gegenüber Ali M., sein Kampfein-
satz stehe unmittelbar bevor, ergebe sich aus den
Protokollen der Telefonüberwachung. In einer E-Mail des
BKA an das LKA Bremen vom 31. Januar 2007 heißt es:
„Ein Mitarbeiter des BMI hat gegenüber meinem Vorge-
setzten behauptet, dass aus Unterlagen des BMI folgendes
hervorgeht: Murat Kurnaz soll in mehreren Telefonaten
dem Ali M. mitgeteilt haben, das sein Einsatz gegen die
Amerikaner auf Seiten der Taliban unmittelbar bevorste-
hen würde. […] TKÜ-Protokolle des LKA Bremen wür-
den diese Aussagen bestätigen.“ Das Landeskriminalamt
antwortete, diese Information könne nicht vom LKA
stammen, „da solche Telefongespräche nicht aufgezeich-
net wurden.“282

In einem zusammenfassenden Vermerk unter dem Betreff
„Angebliche Informationen des BMI über TKÜ-Proto-
kolle des LKA Bremen zu Telefongesprächen zwischen
Murat Kurnaz und Ali M. aus 2001“ vom 5. Februar 2007
heißt es, das LKA habe Ende 2005 über den Senator für
Inneres einen Vermerk des LfV Bremen mit offenen Er-
kenntnissen erhalten, in dem über solche Telefongesprä-
che berichtet wurde. Diese Erkenntnisse seien damals
zum Verfahren Kurnaz genommen worden und auch über
den Landesvertreter Bremens dem GTAZ in Berlin mitge-
teilt worden. Man nehme deshalb an, „dass aufgrund der
Steuerung dieser Informationen durch das LKA mögli-
cherweise bei anderen Stellen der falsche Eindruck ent-
standen ist, dass es sich um Erkenntnisse des LKA Bre-
men handelt“.283

fff) Aussagen aus Kurnaz’ Umfeld

(1) Der Mitschüler

In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 12. Dezem-
ber 2001 gab der Mitschüler von Selçuk Bilgin, F. A. an,
Kurnaz und Bilgin hätten vorgehabt, den Koran besser
kennen zu lernen und ihn in seiner ursprünglichen Fas-
sung, auf Arabisch lesen zu können. Sie hätten Geld für
eine Reise nach Pakistan gespart, weil dort der Lebensun-
terhalt so günstig sei und es ein reichhaltiges Angebot an
Schulen gebe. Sie hätten gewollt, dass er mitkomme. Er
sei aber der Meinung gewesen, den Koran auch in

272 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 6 ff..
273 Picard, UA-Prot. 32, S. 106.
274 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 27.
275 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 207; vgl. auch MAT A 126, Ordn. 1,

Bl. 18.
276 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 43 ff..
277 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 45.
278 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 240.
279 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 8. 281 Picard, UA-Prot. 32, S. 113 ff..

280 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 11; ausführlich siehe: Wilhelm, UA-Prot.

32, S. 1, Tgb.-Nr. 26/07 – VS-VERTRAULICH.
282 MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 313.
283 MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 314.

Drucksache 16/13400 – 584 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Deutschland lernen zu können. Am Tag vor der geplanten
Reise habe bei Bilgin eine „kleine Verabschiedung, keine
Feier“ stattgefunden. Anwesend seien Selçuk, vielleicht
dessen Frau und er gewesen. Später seien Kurnaz und Ali
M. mit zwei seiner Kinder hinzugekommen und schließ-
lich auch noch Abdullah Bilgin. Alle hätten versucht, ein-
schließlich Ali M., die beiden von der Reise abzubringen,
da wegen der Lage in der Region jeder denken würde, sie
wollten nach Afghanistan, um dort zu kämpfen284.

(2) Der Berufsschullehrer

In der zeugenschaftlichen Vernehmung vom 17. April
2002 soll laut polizeilichem Vermerk der Leiter der Be-
rufsschule von Kurnaz, Herr Sch., mitgeteilt haben, „dass
ihm aus Kreisen der Schüler, noch vor Veröffentlichung
in der Presse, mitgeteilt wurde, dass Murat beabsichtigen
würde nach Afghanistan zu reisen. Dort beabsichtige er,
an der Seite der Taliban gegen die Amerikaner zu kämp-
fen. Es wurde auch berichtet, dass sich Murat vor seinem
Verschwinden einen Tarnanzug und ein Nachtsichtgerät
gekauft habe. Ein unmittelbarer Zeuge dieser Äußerun-
gen konnte von Sch. nicht benannt werden.“285 Der Zeuge
Picard hat sich daran erinnert, dass von einem Tarnanzug
und einem Nachtsichtgerät gesprochen wurde. Allerdings
habe es dafür keine unmittelbaren Zeugen gegeben. „Die
Mutter von Murat Kurnaz wusste von Stiefeln und zwei
Ferngläsern zu berichten, nicht von Nachtsichtgeräten
und nicht von einem Tarnanzug.“286

(3) Die Arbeitskollegen

Der Arbeitskollege von Kurnaz, mit dem er eine Fahrge-
meinschaft bildete, T. T., sagte gegenüber der Polizei,
Kurnaz sei mit den Anschlägen vom 11. September im
Grunde einverstanden gewesen und habe geäußert: „Was
Allah will, soll geschehen.“ Über eine Reise nach Afgha-
nistan habe Kurnaz mit ihm nicht gesprochen. Aufgefal-
len sei ihm aber eine Kampfhose, die Kurnaz nach dem
11. September getragen habe. T. T. wollte auch Augen-
zeuge gewesen sein, das auf dem Display des Mobiltele-
fons von Kurnaz das Wort „Taliban“ stand. Kurnaz habe
angefangen, als Kopfbedeckung einen Kaftan zu tra-
gen.287 Die Aussage wurde von T. später nicht zurückge-
nommen.288

Kurnaz hat das vor dem Ausschuss bestritten. „Ich habe
immer normale Kleidung getragen.“ Wahrscheinlich
meine T. pakistanische oder arabische Kleidung. „Aber
ich trage so was nicht.“ T. habe schon früher dummes
Zeug über ihn erzählt. „T. ist auch in meinem Alter gewe-
sen – ein Jahr jünger oder älter […]. Wir haben zusam-
men die Ausbildung gemacht und sind auch auf dieselbe
Berufsschule gegangen zweimal die Woche. In der Schule
und auf meinem Arbeitsplatz haben viele Leute versucht,
mich zu ärgern, indem sie sagten, dass ich angeblich ein

Zuhälter sein soll und mit Drogen handeln soll, damit ich
mir meinen Mercedes leisten kann. […] Mein Vater arbei-
tet bei Mercedes. Er kauft sich jedes Jahr einen neuen.
Damit bin ich auch zur Schule und zur Ausbildung gefah-
ren. Die in meinem Alter konnten das nicht verstehen.
Körperlich bin ich denen überlegen gewesen. Ich habe
viel trainiert und bin sehr kräftig gewesen, im Gegensatz
zu den anderen. Ich bin halt sehr auffällig gewesen. Hin-
ter mir her haben sie viele Sachen erzählt, dass ich Dro-
gen verkaufe, um mir das Auto leisten zu können, und
sonst was. Nachdem ich wiedergekommen bin, habe ich
gehört, dass er sagte, dass ich was mit der Taliban zu tun
haben soll oder sonst was. […] Aber das ist nicht wahr.
[…] Ich habe das erste Mal von Taliban gehört […],
nachdem das in Amerika passiert ist mit den Hochhäu-
sern. Da haben die im Fernsehen und in Zeitungen viel
von Taliban und al-Qaida erzählt. Bis dahin wusste ich
nicht mal, was Taliban ist. Ich habe so was nicht auf mei-
nem Handy gehabt. […] Ich kann dazu nur eines sagen:
Das stimmt nicht.“289

Ein Arbeitskollege namens A. C., den Kurnaz, auch mal
mit in die Abu-Bakr-Moschee nahm, soll davon berichtet
haben, dass sich Kurnaz im letzten Jahr verändert habe
und sich einen Vollbart wachsen ließ. Möglicherweise sei
Kurnaz einer Kopfwäsche unterzogen worden. Einen
eigenen starken Willen habe er nicht gehabt. Auch laut
A. C. soll Kurnaz zum 11. September gesagt haben, es sei
Allahs Wille.290

Kurnaz hat dazu ausgesagt, A. C. sei T. T.s bester Freund.
„Die sind immer zusammen unterwegs. Wahrscheinlich
haben sie sich zusammen hingesetzt und irgendwelche
Sachen erzählt.“291

dd) Vorlage an den Generalbundesanwalt
in 2002

Über den Bremer Generalstaatsanwalt legte der ermitt-
lungsleitende Staatsanwalt Picard am 24. Januar 2002 das
Verfahren dem Generalbundesanwalt zum Zwecke der
Prüfung der Übernahme vor. Die bisherigen Verdachts-
momente begründeten aus Sicht der Bremer Ermittler den
Verdacht der Bildung bzw. der Unterstützung einer terro-
ristischen Vereinigung nach § 129a StGB.292

Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 lehnte der General-
bundesanwalt die Übernahme der Ermittlungen ab. Ein
Anfangsverdacht für eine in die Zuständigkeit des Gene-
ralbundesanwalts fallende Straftat bestehe nicht.293 In
dem beiliegenden Prüfungsvermerk des GBA vom 11. Fe-
bruar 2002 heißt es, eine Einbindung der Beschuldigten
in eine „radikale, gewaltbereite Vereinigung“ sei nicht er-
kennbar (Dokument 90).

In der Begründung heißt es:

„Nach Bekanntwerden des Sachverhalts sind verschie-
dene Telefonüberwachungs- sowie Durchsuchungsmaß-

284 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 111 ff..
285 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 31.
286 Picard, UA-Prot. 32, S. 102.

289 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 74.
290 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 39.
291 Kurnaz, UA-Prot. 28, S. 74.
287 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 38.
288 Picard, UA-Prot. 32, S. 105.

292 MAT A 126, Ordn. 3, Bl. 1.
293 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 188 f..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 585 – Drucksache 16/13400

nahmen gegen die Beschuldigten veranlasst und durchge-
führt worden. Hinweise auf eine dem Umfeld der
Beschuldigten zuzurechnende terroristische (Teil-)Orga-
nisation in Deutschland ergeben sich daraus nicht. Ledig-
lich die Mutter des Beschuldigten Kurnaz sowie der Bru-
der des Beschuldigten Bilgin haben gemutmaßt, die Abu-
Bakr-Moschee in Bremen unterstütze die terroristischen
Aktivitäten der Taliban durch das Anwerben von Kämp-
fern im Inland. Der Inhalt der überwachten Telefonge-
spräche hat dafür jedoch keine Bestätigung erbracht. We-
der der Beschuldigte Ali M. noch die jeweiligen Anrufer
haben auch nur die geringsten Andeutungen in Bezug auf
eine irgendwie geartete Unterstützung der Terrororganisa-
tion al-Qaida durch logistische Leistungen der Beschul-
digten in der Bundesrepublik gemacht. Auch Hinweise
auf selbständig durchzuführende terroristische Anschläge
gegen staatliche oder öffentliche Einrichtungen in
Deutschland waren nicht zu erkennen. Einschlägiges Be-
weismaterial in Form von Schriften und Büchern über
vorbereitende, unterstützende bzw. ausführende Kampf-
handlungen konnte ebenfalls nicht aufgefunden werden.
Vielmehr hat ein Freund der Beschuldigten Kurnaz und
Bilgin, der Zeuge F., bekundet, beide Personen hätten mit
ihrer Reise nur das Ziel verfolgt, den Koran in Pakistan
zu studieren. Er – der Zeuge F. –, der Bruder des Beschul-
digten Bilgin sowie auch der Beschuldigten Ali M. hätten
noch am Vorabend des Abreisetages versucht, die Be-
schuldigten Kurnaz und Bilgin von ihrem Vorhaben abzu-
bringen, weis die Lage in der Region zu gefährlich sei.
Dieser Versuch sei jedoch gescheitert.

[…] Radikal fundamentalistische Vorgehensweisen im
Zusammenhang mit der Abu-Bakr-Moschee sind nicht be-
kannt geworden. Staatsschutzrechtliche Erkenntnisse lie-
gen ebenso nicht vor. Allein die in der Moschee prakti-
zierten strengen Glaubensregeln rechtfertigen nicht den
Verdacht einer fundamentalistisch-islamistischen Aus-
richtung mit dem Ziel terroristischer Aktivitäten oder de-
ren Unterstützung. […]

Ungeachtet dessen konnten keine unmittelbaren Verbin-
dungen oder Beziehungen zu den in Hamburg wohnhaft
gewesenen Attentätern des 11. September 2001 festge-
stellt werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Beschuldigten dem personellen Umfeld dieser Täter zu-
zurechnen und mithin als deren ‚Unterstützer‘ anzusehen
sind, fehlen ebenfalls. […]

Wie bereits dargelegt bestehen keine zureichenden tat-
sächlichen Anhaltspunkte für Verbindungen der Beschul-
digten zu einer nicht oder nicht nur im Inland bestehen-
den terroristischen Vereinigung. […] Dass die
Beschuldigten in die Terroranschläge vom 11. September
2001 eingebunden waren, […] ist nicht ersichtlich.“294

Das Ermittlungsverfahren wurde an die Staatsanwalt-
schaft Bremen zurückgegeben, die das Verfahren wegen
des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung
weiter führte.295

ee) „Totale Verfluchung“ des „Bremer Taliban“

Am 28. Januar 2002 titelte eine Bremer Boulevardzeitung
„Bremer Taliban“, „DAS ist er!“. Das Magazin Der Spie-
gel berichtete am gleichen Tag unter dem Titel „Voll auf
Gottestrip“ über Kurnaz anstehende Verlegung nach Gu-
antánamo und detailreich über das laufende Ermittlungs-
verfahren. Einige andere Zeitungen berichteten, Kurnaz
sei ein Taliban-Kämpfer, der in Afghanistan verhaftet
worden sei.296 Der Zeuge Picard hat dazu erklärt, er habe
das als „die totale Verfluchung eines 19-jährigen als Bre-
mer Taliban erlebt“.297

Staatsanwalt Picard musste wegen der Pressebericht-
erstattung der Generalstaatsanwaltschaft über den Stand
der Ermittlungen und seine Pressekontakte berichten.298
In seiner Antwort erklärte der Leitende Oberstaatsanwalt,
das Ermittlungsverfahren sei bislang völlig geräuschlos
verlaufen. Am 22. Januar habe sich Der Spiegel bei
Picard gemeldet, der gerüchteweise von der Festnahme
von Kurnaz gehört habe. Als Quelle habe dieser das Bun-
deskanzleramt oder das Auswärtige Amt angegeben.299

ff) Zusammenfassender Vermerk des
Bremer Staatsschutzes

Am 3. Mai 2002 verfasste Kriminaloberkommissar
Rainer Molde einen mehrseitigen Vermerk, in welchem er
die bis dahin durchgeführten Ermittlungen zusammenge-
fasste. Als Ergebnis hielt er fest, dass bei Würdigung der
Gesamtumstände Grund zur Annahme bestünde, dass
Murat Kurnaz nach Pakistan gereist sei, um von dort aus
an der Seite der Taliban in Afghanistan gegen die ameri-
kanischen Streitkräfte zu kämpfen (Dokument 66).300

Zu diesem Ergebnis sei er gekommen – so die Aussage
des Zeugen Molde vor dem Untersuchungsausschuss –
auf der Grundlage der „Kernaussage“ von Abdullah
Bilgin, den Ausführungen von Frau Kurnaz, die zur Ein-
leitung der Ermittlungen geführt hätten, und der im Laufe
des Strafverfahrens gemachten Feststellungen, die er in
dem Vermerk dargelegt habe. Es seien keine Erkenntnisse
des Landesamtes für Verfassungsschutz eingeflossen.
„Das sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit nur die Ergebnisse, die wir selber festgestellt haben.“
Insbesondere eine Information über ein angebliches Tele-
fonat von Kurnaz mit Ali M. aus Afghanistan, die er vom
LfV erhalten habe, sei nicht berücksichtigt worden. Sein
Vorgesetzter habe entschieden, dass diese Information
nicht in das Strafverfahren einfließe.301

Im Einzelnen heißt es in diesem Vermerk, der später
durch die Weitergabe an des BKA und seiner Verwendung
als Informationsbasis in der Präsidentenrunde noch er-
hebliche Bedeutung erlangte (siehe unten: S. 591 und
S. 632):

296 MAT A 126, Ordn. 3, Bl. 11 ff..
297 Picard, UA-Prot. 32, S. 96.
298 MAT A 126, Ordn. 3, Bl. 7.
299 MAT A 126, Ordn. 3, Bl. 19 ff..
294 MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 188 ff..
295 siehe etwa: MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 64.

300 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 43 ff..
301 Molde, UA-Prot. 47, S. 80.

Drucksache 16/13400 – 586 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind nachfolgende Er-
kenntnisse erlangt worden:

zu Murat Kurnaz:

Eine offizielle Mitteilung vonseiten der US-Streitkräfte,
wonach sich Murat Kurnaz in ihrer Gefangenschaft befin-
det, ist auch bis zum heutigen Tage nicht eingegangen.
Daraus folgend kann bis zum heutigen Tage auch nichts
über die Umstände seiner Festnahme gesagt werden.

Die Mutter, Rabiye Kurnaz, erhielt am 14.02.02 und am
20.03.02 je einen Brief ihres Sohnes. Hiernach ist mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sich Murat Kurnaz auf dem US-Stützpunkt in
Guantánamo Bay auf Kuba in Gefangenschaft befindet.

Aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten Murat
Kurnaz wurden in zahlreichen Befragungen deutlich, dass
dieser seit ca. einem Jahr eine Wandlung von einem nor-
mal religiös orientierten Moslem zu einem fundamental-
islamistischen Heranwachsenden vollzog (s. Vermerke zu
B. T., 22.02.02, u. a.). Nach Aussage des A. D.
(s. Vermerk vom 6.03.02) zeigte Murat Kurnaz auch
kurzzeitig Interesse am Kaplan-Verband und danach dem
Verband der Grauen Wölfe.

Aus den Befragungen im Umfeld des Murat Kurnaz
konnten keine direkten Aussagen gewonnen werden, wo-
nach dieser in Afghanistan gegen die Amerikaner kämp-
fen wollte.

Hingegen berichtete der Leiter der Berufschule für Me-
talltechnik, Herr Schn., dass ihm aus Kreisen der Schüler-
schaft mitgeteilt wurde, dass der Mitschüler Murat
Kurnaz beabsichtigen würde, nach Afghanistan zu reisen,
um dort gegen die Amerikaner zu kämpfen (s. Vermerk
vom 17.04.02). Dies war noch vor den Veröffentlichun-
gen in der Presse. Einen konkreten Zeugen konnte Herr
Schn. aus seiner Erinnerung jedoch nicht benennen.

Weitere Zeugen zeichnen von Murat Kurnaz ein kontro-
verses Bild. Neben Aussagen, die ihn als friedliebenden
Menschen bezeichnen, zeichnen andere von ihm ein Bild
eines radikalen Islamisten.

Vom Ausbildungsleiter Herrn Schu. (Vermerk vom
18.04.02), dem Auszubildenden T. T. (Vermerk vom
26.04.02) und der Mutter Murats wurde z. B. berichtet,
dass er sich einen Kampf- bzw. Tarnanzug, Schnürstiefel
und ein Fernglas gekauft haben soll. Des Weiteren soll
auf dem Display seines Handys das Wort „Taliban“ ge-
leuchtet haben. Terroranschläge auf amerikanische Ein-
richtungen habe Murat als „Allahs Wille bezeichnet.

Sämtliche Zeugen aus dem persönlichen Umfeld wurden
nach dem Zweck der Reise nach Pakistan befragt. Gegen-
über A. C. (Vermerk vom 29.04.02) gab Murat Kurnaz an,
dass er einmal nach Pakistan reisen wolle, um dort eine
Koranschule zu besuchen. Das wollte er jedoch dann täti-
gen, wenn er mit seiner Ausbildung fertig ist und seine
Frau in Deutschland sei. In Wirklichkeit brach Murat
Kurnaz seine Lehre mitten drin ab, ließ seine im Sommer

vermittelt auf den Weg nach Pakistan. Dort verlor sich bis
zur eigenen postalischen Mitteilung über seine Gefangen-
nahme seine Spur.

Weitere Aussagen unterstreichen, dass ein geplanter, vor-
bereiteter Besuch einer Koranschule in starkem Maße an-
zuzweifeln ist. Selçuk Bilgin beabsichtige zunächst, eine
Woche nach seiner Festnahme am Frankfurter Flughafen,
seinem Freund Murat nach Pakistan nachzureisen. Nach-
dem dieser jedoch länger als erwartet in Haft verbrachte,
konnte Selçuk Bilgin sein Vorhaben nicht umsetzen und
tat dieses aus unbekannten Gründen auch danach nicht.
Später wurde Bilgin von A. D., einem Bekannten der Fa-
milie Kurnaz angetroffen. U. a. wurde er gefragt, wo sich
Murat und Selçuk denn später in Karachi treffen wollten.
Hierauf entgegnete Selçuk Bilgin, dass er dieses nicht
wüsste; Adressen habe man nicht (Vermerk vom 6.03.02).
Am 6.10.01 (s. 19 d. A.) soll sich Murat Kurnaz nach An-
gaben von F. Bilgin, der Ehefrau von Selçuk Bilgin, tele-
fonisch nach ihm erkundigt haben. Frau Bilgin sagte zu
Murat, dass er sich bei seiner Mutter melden solle. Dieses
lehnte er ab, da er vermutete, dass das Telefon seiner
Mutter überwacht werden würde.

Bei Würdigung der Gesamtumstände besteht Grund zu
der Annahme, dass Murat Kurnaz nach Pakistan gereist
ist, um von dort aus an der Seite der Taliban in Afghanis-
tan gegen die amerikanischen Streitkräfte zu kämpfen.
Ob es hierbei bereits zur Umsetzung gekommen ist, kann
aufgrund fehlender Hinweise von amerikanischer Seite
nicht gesagt werden.

Murat Kurnaz ist türkischer Staatsbürger und verfügt
über eine am 30.08.01 erteilte unbefristete Aufenthalts-
erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland. Staats-
schutzrelevante Erkenntnisse liegen zu ihm nicht vor.
[…].

zu Selçuk Bilgin:

Der Beschuldigte Selçuk Bilgin ist nach vorliegenden Er-
kenntnissen seinem Freund Murat Kurnaz nicht nachge-
reist. Bekannte und Freunde des Murat Kurnaz wurden
auch zu Selçuk Bilgin befragt. A. D. (s. o.) gab an, dass
Selçuk Bilgin und der Iman der Quba-Moschee Mei-
nungsunterschiede über den Islam hatten. Aus türkischen
Kreisen hörte man, dass Murat Kurnaz ca. sechs Monate
vor dem Abflug in die Abu-Bakr-Moschee wechselte. Von
A. D. und anderen wird Murat als leicht zu beeinflussen-
der Mensch betrachtet, der seinem Freund Selçuk in die
Abu-Bakr-Moschee gefolgt sei.

Nach Angaben des Schwagers von Selçuk Bilgin, Herrn F.
A., gab Selçuk als Grund für seine Wandlung an, dass er
nach seinem Glauben leben wollte. Herr A. hatte wenig
Verständnis dafür, dass Selçuk als Arbeitsloser nach Pa-
kistan fliegen und dessen Frau mit dem wenige Monate
alten Baby zurück lassen wollte (Vermerk vom 18.03.02).

Der Zeuge I., den Selçuk im Sportstudio seines Schwa-
gers A. kennenlernte, gab an, dass Selçuk ihn zweimal mit
in die Abu-Bakr-Moschee nahm. Dort wurde ihm von
2001 in der Türkei geheiratete Frau dort und begab sich
für Familienangehörige, Freunde und Kollegen völlig un-

Selçuk der Ali M. vorgestellt (Vernehmung vom
22.03.02). Eine persönliche Beziehung zwischen Ali M.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 587 – Drucksache 16/13400

und Selçuk Bilgin wird zudem durch die Aussage des F. A.
belegt, wonach sich diese am Tage vor dem Abflug in der
Wohnung des Selçuk Bilgin getroffen haben (s. 110 d. A.
u. Vermerk vom 23.04.02). Aus der Überwachung des Mo-
bilfunkanschlusses des Ali M. geht hervor, dass dieser am
28.11.01 den Besuch eines Selçuk erwartet (…). Die über-
wachten Telefonnummern des Ali M. aus den Maßnah-
men 16 und 17 befanden sich zudem auf den Notizzetteln,
welche bei der Durchsuchung der Zelle des Selçuk Bilgin
am 9.10.01 in der JVA Hannover aufgefunden wurden.

Durch die Aussage A. wird auch die persönliche Bezie-
hung zwischen Selçuk Bilgin und Sofyen B. A. belegt.
Nach eigenen Angaben hat er Sofyen über Selçuk kennen
gelernt.

Neben der Ausgangsaussage des Abdullah Bilgin konnte
keine weitere Aussage gewonnen werden, wonach Selçuk
Bilgin nach Afghanistan reisen wollte, um dort an der
Seite der Taliban zu kämpfen. Unklar geblieben ist auch,
wie die Reise nach Pakistan finanziert worden ist. Die
Angabe der Ehefrau, wonach sich ihr Ehemann die Reise
erspart habe, ist in Anbetracht der Tatsache, dass er in der
Zeit vor der Abreise arbeitslos war und eine Frau mit ei-
nem Baby zu versorgen hatte, schwer vorstellbar. Des
weiteren stellt sich die Frage, warum er sich mit dem ver-
meintlich ersparten Geld nicht selbst ein Reiseticket ge-
kauft hat, sondern dieses über die EC-Karte des Sofyen B.
A. bezahlt worden ist.

Zusammenfassend ist zu vermuten, dass der Zweck der
Reise des Selçuk Bilgin, dem des Murat Kurnaz entspre-
chen dürfte.

Selçuk Bilgin ist türkischer Staatsbürger und besitzt eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis. […] In staatsschutz-
rechtlicher Hinsicht liegen zu ihm keine Erkenntnisse vor.

zu Sofyen B. A.:

Nach vorliegenden Erkenntnissen hält sich Sofyen B. A.
nach wie vor außerhalb des Geltungsbereiches der Schen-
gener Vertragstaaten auf. Eine Rückmeldung auf die Aus-
schreibung zur Aufenthaltsermittlung ist bisher nicht ein-
gegangen.

Eine Beziehung des Sofyen B. A. zu Murat Kurnaz ergibt
sich aus der Aussage des F. A. (s. Vermerk vom 23.04.02),
wonach beide und Selçuk zusammen die Tickets gebucht
haben sollen. Die Beziehung B. A.s zu Ali M. wird belegt
durch Gespräche aus der Telefonüberwachung der An-
schlüsse des Ali M.. In mehreren Gesprächen mit Ali M.
berichtet Sofyen aus Mauretanien. In einem Gespräch
(…) am 9.12.01 berichtet er von den reichhaltigen Mög-
lichkeiten sich in der islamischen Lehre fortzubilden. Im
selben Gespräch spricht Sofyen B. A. über die Besonder-
heiten bei der Einreise. Er berichtet, dass man nicht sagen
darf, dass man zu den Taliban gehöre. Wörtlich ergänzte
er: ‚... ich habe ihnen nicht gesagt dass ich Taliban bin …
ich habe ihnen etwas Geld gegeben und ich bin rein ge-
kommen.‘ Die Reise von Murat Kurnaz wurde in den Ge-
sprächen zwischen beiden nicht thematisiert. Letztmalig

Aus den von KOK Bolte durchgeführten Finanzermittlun-
gen zum Konto von Hamida und Sofyen B. A. ist zum
derartigen Zeitpunkt kein Zusammenhang mit dem vor-
liegenden Verfahren erkennbar. Mehrere Bargeldabhe-
bungen aus einem Geldautomaten im Steindamm in Ham-
burg, deuten auf Bezüge des B. A. zu der in derselben
Straße befindlichen arabischen Al-Qouds-Moschee hin
(s. 86 d. A.). Eine Telefonnummer des Sofyen B. A. wurde
außerdem in einem Telefonverzeichnis festgestellt, wel-
ches bei einer Durchsuchung in Hamburg aufgefunden
wurde. Anlass war ein vom GBA geführtes Verfahren we-
gen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
(s. Vermerk vom 19.02.02, Auswertung zu Verbindungs-
daten ...). In dem aufgefunden Telefonverzeichnis befand
sich außerdem die Nummer eines in Bremen gemeldeten
A. B., der wiederum mit Ali M. und Sofyen B. A. bekannt
ist.

Unstrittig ist, dass die Tickets von Murat Kurnaz und
Selçuk Bilgin mit der EC-Karte des Sofyen B. A. bezahlt
worden sind. Nach vorliegenden Erkenntnissen dürfte B.
A. als Student, der Bafög bezieht, die Reise nicht aus ei-
genen Mitteln bezahlt haben. Wenn Kurnaz und Bilgin
selbst über Mittel verfügt hätten, stellt sich die Frage, wa-
rum die Tickets über die EC-Karte bezahlt worden sind.
Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass das Geld für die
Reise durch Zuwendungen Dritter erlangt worden ist.

In diesem Zusammenhang könnten die Angaben von F.
Bilgin, der Ehefrau von Selçuk B. relevant sein, wonach
sie gegenüber dem Polizeibeamten K. äußerte (s. 19
d. A.), dass Selçuk Bilgin seit längerer Zeit (vor dem Ab-
flugtag am 3.10.01) ca. wöchentlich nach Hamburg ge-
fahren sei, ohne dass er erklärt habe, was er da wolle. Be-
kannt ist, dass Selçuk Bilgin nicht im Besitz einer
Fahrerlaubnis ist. Möglicherweise sind die Fahrten zu-
sammen mit Sofyen B. A. gemacht worden, der offenbar
über Verbindungen nach dort verfügt und stehen in Zu-
sammenhang mit der bevorstehenden Reise nach Pakis-
tan.

Nach Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung hat sich
Sofyen B. A. zumindest bis zum Jahreswechsel in Maure-
tanien aufgehalten. Nach Aussage des F. A. vom 23.04.02
hat B. A. sein Studium in Deutschland abgebrochen und
wollte sich in Tunesien weiter dem Islam zuwenden.

Sofyen B. A. ist tunesischer Staatsbürger. Zur Durchfüh-
rung des Studiums verfügt er über eine Aufenthalts-
erlaubnis, die bis zum 30.04.03 gültig ist. Staatschutz-
rechtliche Erkenntnisse liegen zu ihm nicht vor. […].

zu Ali M.:

Von Rabiye Kurnaz, der Mutter des Murat Kurnaz wurde
Ali M., den sie als Imam bezeichnete, verantwortlich da-
für gemacht, dass ihr Sohn nach Pakistan gereist sei. Ali
M. bestritt Murat und Selçuk genau zu kennen.

Der Kontakt von Kurnaz zu M. wird durch die Aussage
des A. C. (vom 29.04.02) belegt. Die Auswertung zu Ver-
bindungsdaten der Anschlüsse von Ali M. (vom 19.02.01)
konnte am 30.12.01 ein Gespräch zwischen Sofyen B. A.
und Ali M. festgestellt werden.

ergab, dass es zwischen dem 18.09.01 und dem 1.10.01
neun abgehende Gesprächsverbindungen vom Mobil-

Drucksache 16/13400 – 588 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

funkanschluss des Ali M. zum Mobiltelefon des Murat
Kurnaz gab. Das die festgestellten Gesprächsverbindun-
gen ausschließlich im Zeitraum der letzten zwei Wochen
vor der Abreise handelt, deutet darauf hin, dass diese
auch in Zusammenhang mit der Reise des Kurnaz stehen.

Zur Beziehung M.s zu Selçuk Bilgin und Sofyen B. A.
siehe oben.

Aus einem Gespräch der Telefonüberwachung (TÜ 17/
Nummer 11) und einem Gespräch mit den Vorsitzenden
der Abu-Bakr-Moschee geht hervor, dass Ali M. gelegent-
lich als Vorbeter in der Abu-Bakr-Moschee predigt. Nach
Auskunft der Vorsitzenden ist es üblich, dass bei Abwe-
senheit beider festangestellten Imame, derjenige der An-
wesenden das Gebet führt, der als Gelehrtester angesehen
wird.

Aus der Telefonüberwachung gehen zur Reise des Murat
Kurnaz nach Pakistan keine weiterführenden Ermitt-
lungsansätze hervor. Ali M. antwortet gelegentlich auf
Befragen, dass er durch die gegen ihn durchgeführten Er-
mittlungsmaßnahmen Probleme habe, welche durch Tür-
ken verursacht wurden. Mehrfach wird erwähnt, dass man
damit rechnet abgehört zu werden. Dennoch geht aus ver-
schiedenen Gesprächen hervor, dass es sich bei Ali M.
und zahlreichen seiner Gesprächspartner um islamische
Fundamentalisten von besonders radikaler Ausprägung
handelt. So wird z. B. den Taliban Kraft im Monat Rama-
dan gewünscht (TÜ 17/Nummer 540), bei Personen und
Institutionen in Deutschland wird von den „Feinden Al-
lahs“ gesprochen.

Diese Einstellung wird auch durch das propagandistische
Videoband aus dem Bosnienkrieg unterstrichen, welches
bei der Durchsuchung bei Ali M. aufgefunden worden ist.
Dieses Band stellt ein geeignetes Mittel dar, um beein-
flussbare Charaktere wie Selçuk Bilgin und Murat Kurnaz
dahingehend zu motivieren, dass sie sich anschließend in
den bewaffneten Kampf gegen die Amerikaner begeben
oder zur Ausbildung in einem Trainingscamp in Afgha-
nistan (s. Vermerk vom 19.02.02).

Die weitere Auswertung der bei der Durchsuchung si-
chergestellten Beweismittel ergab keine konkreten Hin-
weise zum Tatvorwurf.

[…] Staatsschutzrechtliche Erkenntnisse liegen zu ihm
nicht vor.

Fazit:

Weitere Ermittlungsansätze im vorliegenden Sachverhalt
bedingen nach hiesiger Einschätzung der Aussagebereit-
schaft der Beschuldigten B. A. und Kurnaz.

Diesen konnte noch kein rechtliches Gehör gewährleistet
werden, da sie sich nach vorliegenden Erkenntnissen au-
ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Molde“

Auf die Frage, ob er die zentrale Aussage des Vermerks
von Molde, es bestehe „Grund zu der Annahme, dass

schen Streitkräfte zu kämpfen“, teile, hat der Zeuge
Picard bekundet, in seinem Abschlussvermerk im Jahre
2006 habe er sich „weitaus differenzierter“ geäußert.
„Klärung hätte Herr Kurnaz herbeiführen können. In der
Vernehmung mir gegenüber hätte er das eine oder andere
ausräumen können, auch besser verständlich machen
können.“302 Dazu kam es indes nicht.

gg) Die Einstellung des Verfahrens

Nach Angaben des Zeugen Picard hätten die Ermittlun-
gen letztendlich keine Erhärtung des Tatverdachts gegen
die in Bremen wohnhaft gebliebenen Personen ergeben.
Die beiden anderen, Murat Kurnaz und Sofyen B. A.,
seien unbekannten Aufenthalts bzw. außer Landes gewe-
sen.303 Am 13. Oktober 2002 stellte Picard das Verfahren
gegen Selçuk Bilgin und Ali M. mangels hinreichenden
Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein. Das Ver-
fahren gegen Murat Kurnaz und Sofyen B. A. stellte er
wegen deren Abwesenheit gemäß § 205 StPO analog vor-
läufig ein304.

In der Einstellungsverfügung heißt es: „Die Beschul-
digten Selçuk Bilgin und Murat Kurnaz versuchten, am
3.10.2001 […] nach Pakistan auszureisen. […] Über ein
Telefonat […] wurde bekannt, dass dieser [Bilgin] ver-
sucht gewesen sei, nach Pakistan zu reisen, um dort gegen
‚die Amerikaner‘ zu kämpfen. […] Über Angehörige des
Beschuldigten Kurnaz brachte die Kriminalpolizei […]
zunächst in Erfahrung, dass dieser Beschuldigte wahr-
scheinlich in der Abu-Bakr-Moschee in Bremen durch
den Beschuldigten Ali M. ‚aufgehetzt‘ worden sein dürfte.
Die […] vernommenen Zeugen erklärten, dass Kurnaz
und Bilgin sich […] in ihrer Lebensweise verändert hät-
ten; beide hätten die westeuropäische Lebensweise kriti-
siert […]. Weitere Nachforschungen der Polizei haben er-
geben, dass die Flugtickets der Beschuldigten Kurnaz und
Bilgin […] mittels der EC-Karte des Beschuldigten
Sofyen B. A. bezahlt worden waren. B. A. verkehrte häufig
in der Straße Steindamm in Hamburg, in der auch die ara-
bische Al-Kods-Moschee liegt. […] Die Telefonnummer
dieses Beschuldigten wurde […] anlässlich einer Durch-
suchung einer Hamburger Wohnung im Rahmen eines
durch den Generalbundesanwalt geführten Verfahrens
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
vorgefunden. B. A. befindet sich […] seit etwa Herbst
2002 in […] Mauretanien […]. Die in den Wohnungen
der Beschuldigten durchgeführten Durchsuchungen ha-
ben – mit Ausnahme eines bei dem Beschuldigten M. auf-
gefundenen Video-Bandes – nicht zur Beschlagnahme be-
weisrelevanter Gegenstände geführt. […] Was die
Beschuldigten hier in Bremen miteinander verband, ist
bislang nicht geklärt. […] Auch konnte nicht ermittelt
werden, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem etwai-
gen Auftrag die Beschuldigten Kurnaz und Bilgin aus Pa-
kistan in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt

302 Picard, UA-Prot. 32, S. 118.

Kurnaz nach Pakistan gereist ist, um von dort aus an der
Seite der Taliban in Afghanistan gegen die amerikani-

303 Picard, UA-Prot. 32, S. 91.
304 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 64 ff..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 589 – Drucksache 16/13400

wären, hätten sie ihre Reise gemeinsam und ungehindert
antreten können.“ (Dokument 91).

Auf die Frage, ob denn zur Tatzeit – Herbst 2001 – eine
Strafbarkeit der Unterstützung der Taliban überhaupt in
Betracht gekommen wäre, obwohl der neue § 129b StGB
zur damaligen Zeit noch gar nicht in Kraft war, hat Staats-
anwalt Picard geantwortet, jedenfalls wäre es auch schon
damals nach § 129 StGB strafbar gewesen, sich in einem
Taliban- oder al-Qaida-Trainingslager ausbilden zu las-
sen, um in Deutschland Straftaten zu begehen.305

hh) Die E-Mail an das FBI

Am 9. März 2005 erhielt das FBI eine E-Mail aus Bre-
men. T. H., der auf derselben Schule wie Kurnaz gewesen
sein will, behauptete in dieser E-Mail, Hinweise zum Rei-
sezweck von Kurnaz zu haben: „I have serious informa-
tions […] that he is a terrorist!! […] Just before he was
flying to pakistan he sad to his girlfriend that he’s going
to ‚RELIGIOUS WAR AND FIGHT AGAINST THE
AMERICANS‘! […] I have fear that he does something
in the future! […] Please take this email serious!“306

Auf dringende Bitte des FBI vernahm die Bremer Polizei
zunächst den Verfasser der E-Mail.307 T. H. behauptete,
die weitergeleitete Information habe er von einer Freun-
din. Kurnaz soll ihr erzählt haben, er wolle nach Afgha-
nistan zum kämpfen. Aus Ärger über Presseäußerungen
des Anwalts von Kurnaz habe er die E-Mail geschrie-
ben.308 In ihrer Vernehmung gab diese Freundin an, sich
unter anderem mit T. H. nach Presseberichten über
Kurnaz unterhalten zu haben. Die ihr unterstellte Äuße-
rung sei aber „eindeutig falsch.“309

Der Zeuge Picard hat die Vermutung geäußert, dass diese
E-Mail an das FBI die im Frühjahr 2005 erwartete Frei-
lassung von Kurnaz in die Türkei vereitelt haben könnte.
Die Bremer Strafverfolger seien der Bitte des FBI nach-
gekommen, um zu prüfen: „Stimmt das überhaupt, und
was sind das für Leute, die solche Behauptungen in die
Welt setzen? Das haben wir nachher herausbekommen,
[…] dass das Leutchen waren, die herumerzählt haben
und die sich wichtig machen wollten. Die haben sich
wichtig machen wollen und haben über Murat Kurnaz so
etwas in die Welt gesetzt, was einem Nachweis überhaupt
nicht standhielt. Das haben unsere Ermittlungen ergeben.
[…] Wenn eine gewisse Chance tatsächlich bestanden
hätte – ich weiß es nicht –, dass Murat Kurnaz im März
2005 freigekommen wäre, so könnte man die Mutmaßung
anstellen, dass gerade dieser junge Mann mit seiner
Nachricht auf der Internetseite des FBI genau das verei-
telt haben könnte.“310

ii) Erkenntnismeldungen des LfV bei der
Staatsanwaltschaft

Am 12. Januar 2006 leitete die Staatsschutzabteilung der
Kriminalpolizei Bremen die „offenen Erkenntnismittei-
lungen“ des Landesamtes für Verfassungsschutz zu Murat
Kurnaz, Selçuk Bilgin und Ali M. an die Staatsanwalt-
schaft Bremen weiter (zum Inhalt siehe oben: S. 583, zu
Erhebung und Verwendung siehe unten: S. 593 ff.). Diese
waren an den Senator für Inneres und Sport gerichtet.
Vernehmungsprotokolle oder die Angabe der Quelle ent-
hielten sie nicht, dafür den Hinweis: „nicht unmittelbar
beweisbar“.311 Der Zeuge Picard hat vor dem Ausschuss
gesagt, damit habe er nichts anfangen können.312 Er habe
sie zur Ermittlungsakte genommen.313 Nach Unterrich-
tung des Leitenden Oberstaatsanwalts Klein vermerkte er
am 18. Januar 2006 handschriftlich: „Zur Zeit sehe ich
keinen Anlass, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.“314

jj) Wiederaufnahme und endgültige
Einstellung

Nach der Freilassung und Rückkehr von Kurnaz nach
Bremen nahm die Staatsanwaltschaft am 1. September
2006 ihre Ermittlungen vorerst wieder auf.315 Das Verfah-
ren gegen Kurnaz – so die Begründung des Zeugen
Picard – sei 2002 eingestellt worden, „wenngleich der
Anfangsverdacht nicht ausgeräumt werden konnte. Er ist
nicht widerlegt, nicht ausgeräumt.“ Es seien noch viele
Fragen offengeblieben:316

„Murat Kurnaz hat sich nach den Ermittlungen der Poli-
zei, nach der Befragung von Zeugen in einer Zeit, in der
er noch Lehrling war, verändert. Er hat […] großen Wert
darauf gelegt, sein Glaubensbekenntnis ausleben zu kön-
nen. Er hat sich äußerlich verändert, und seine Mutter
weiß beispielsweise zu berichten, dass er sich, wenige
Tage nachdem diese terroristischen Anschläge in den
USA passierten, noch im September 2001, Stiefel und
auch Ferngläser gekauft habe. Er hat Geld abgehoben,
weiß die Mutter zu berichten. Des Weiteren hat er schon
zuvor Wert darauf gelegt, dass seine Eltern dem Glauben
entsprechend, wie jedenfalls er ihn sah, mehr beten soll-
ten, dass sie in die Moschee gehen sollten. Seine Mutter
sollte auch ein Kopftuch tragen, wie er meinte. Das waren
aus der Familie berichtete Situationen, die die Eltern des
19 Jahre alt gewordenen Jungen bis dahin nicht kannten.

Dann hat Murat Kurnaz im Jahre 2001 […] in der Türkei
eine junge Frau geheiratet, die, wie er meinte, etwas
strengeren muslimischen Glaubens sei, jedenfalls stren-
ger als seine Mutter. Dann hat Murat Kurnaz die Reise
angetreten, von der er seinen Eltern nichts erzählt hatte.
Er hat sich vorher von seinen Brüdern verabschiedet und
nachgefragt, ob diese Brüder Bilder von sich hätten, die
er auf die Reise mitnehmen könne. Von der Schule hat er

305 Picard, UA-Prot. 32, S. 107.
306 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 249 f..
307 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 250.
308 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 153.

311 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 239 ff., Picard, UA-Prot. 32, S. 99.
312 Picard, UA-Prot. 32, S. 100.
313 Picard, UA-Prot. 32, S. 99.
314 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 247 (Rückseite).
309 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 258.
310 Picard, UA-Prot. 32, S. 103.

315 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 284.
316 Picard, UA-Prot. 32, S. 91.

Drucksache 16/13400 – 590 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sich nicht abgemeldet. Er ist einfach losgefahren und hat
die Lehre abgebrochen. Wenn Medien in den zurücklie-
genden Monaten berichtet haben, es handele sich um ei-
nen gelernten Schiffbauer, dann muss man einfach sagen:
Er ist ein abgebrochener Schiffbauer. […] Mitschüler
konnten berichten, dass Murat Kurnaz – jedenfalls hatten
sie das ihrem Lehrer erzählt, bevor es Berichterstattung
zu ihm in den Medien gegeben hatte – ihnen gegenüber
erklärt habe, dass er vorhabe, sich nach Afghanistan zu
begeben, um, wie die Mitschüler weiter sagten, gegen die
Amerikaner zu kämpfen. Wir wissen alle, dass am
7.10.2001 der Krieg in Afghanistan begonnen hat. […]
Die Flugscheine sind nach den Ermittlungen der Bremer
Kriminalpolizei von einer Person […] bezahlt worden,
die ihrerseits Student in Bremen war, das Studium abge-
brochen hat und nach Abbruch des Studiums offenbar
nach Mauretanien gegangen ist. Es gibt ein Gespräch aus
einer Telefonüberwachungsmaßnahme, in dem es sinnge-
mäß heißt: Ich befinde mich in Mauretanien. Wie bist du
denn hinübergekommen? Man darf nur nicht sagen, dass
man Taliban sei. – Das ist das letzte Lebenszeichen, das
wir von Sofyen B. A., dem mutmaßlichen und ziemlich
wahrscheinlichen Geldgeber für die Reise von Selçuk
Bilgin und Murat Kurnaz nach Pakistan, haben.“317

Diese Punkte – so der Zeuge Picard – hätten Fragen auf-
geworfen, die er als Staatsanwalt Kurnaz gerne gestellt
hätte.318 Er lud Kurnaz zu einer Vernehmung. Kurnaz ließ
durch Schreiben seinen Verteidiger Docke mitteilen, er
sei nicht bereit, Angaben zur Sache zu machen.319 Aus
Sicht des Staatsanwalts ergaben sich damit keine weiteren
Ermittlungsansätze. Picard stellte das Ermittlungsverfah-
ren nach Zustimmung seines Vorgesetzten320 am 6. Okto-
ber 2006 nach § 170 Absatz 2 StPO mit der Begründung
endgültig ein, der Tatvorwurf habe „nicht erhärtet werden
können“.321

b) Zusammenarbeit mit dem BKA
aa) BKA nur als Zentralstelle befasst
Das Bundeskriminalamt war in dem Fall Kurnaz nicht
mit Ermittlungen betraut.322 Der Generalbundesanwalt
sah keine Zuständigkeit (siehe oben: S. 584 f.). Tätig
wurde das BKA lediglich in seiner Funktion als polizeili-
che Zentralstelle.323

bb) Rechtliche Grundlagen für die Zusammen-
arbeit zwischen BKA und LKA

Als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 Satz
2 des Grundgesetzes unterstützt das Bundeskriminalamt
die Behörden des Bundes und der Länder bei der Verhü-
tung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergrei-

fender, internationaler oder sonst erheblicher Bedeutung.
Ihm kommt es zu, Informationen zu sammeln, diese aus-
zuwerten und den Polizeien der Länder wieder zur Verfü-
gung zu stellen.324

cc) Keine eigenen Kenntnisse des BKA
zu Kurnaz

Weil das Bundeskriminalamt im Fall Kurnaz lediglich als
polizeiliche Zentralstelle aktiv war, erhob es durch eigene
Ermittlungen keine Informationen.325 Daher hatte das
BKA über Murat Kurnaz und sein Umfeld auch keine ei-
genen Erkenntnisse.326 Die Informationen des BKA ka-
men im Wesentlichen oder ausschließlich vom Landeskri-
minalamt Bremen (dazu siehe oben: S. 585 f.).327317 Picard, UA-Prot. 32, S. 93 f..

318 Picard, UA-Prot. 32, S. 95.
319 MAT A 126, Ordn. 2, B. 290.
320 Picard, UA-Prot. 32, S. 100.
321 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 291 ff..

§ 2 BKA-Gesetz
(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentral-

stelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten-
wesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des
Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten mit länderübergreifender, interna-
tionaler oder erheblicher Bedeutung.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung
dieser Aufgabe

1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sam-
meln und auszuwerten,

2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
Länder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-
mationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-
menhänge von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe
dieses Gesetzes.

(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der
Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
und der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und
Sammlungen, insbesondere

1. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und
Sammlungen sowie

2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso-
nen und Sachen.

[…]

§ 13 BKA-Gesetz
(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bun-

deskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung
zu § 7 Absatz 6 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als
Zentralstelle erforderlichen Informationen. […]

324 Falk, UA-Prot. 39, S. 6.
325 Falk, UA-Prot. 39, S. 8, 38.
322 Kersten, UA-Prot. 47, S. 11 f..
323 Kersten, UA-Prot. 47, S. 11, 12; Falk, UA-Prot. 39, S. 6.

326 Falk, UA-Prot. 39, S. 6, 10, 14.
327 Falk, UA-Prot. 39, S. 8, 14, 17, 25.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 591 – Drucksache 16/13400

Nach Aussage des Zeugen Falk hatte das BKA keine eige-
nen Kenntnisse über Kontakte Bremer Islamisten zu dem
Umfeld der „Hamburger Zelle“.328 Falk hat auch nicht als
Ergebnis von Ermittlungsarbeit des BKA bestätigen kön-
nen, dass es Kontakte oder gar ein Treffen zwischen
Sofyen B. A. und Mohammed Haydar Zammar gab. 329

Dem BKA habe jedoch aus einem Ermittlungsverfahren
des Generalbundesanwalts ein Indiz für ein Kennverhält-
nis zwischen Sofyen B. A. und dem mutmaßlichen Mit-
glieder der „Hamburger Zelle“ Ramzi bin al-Shibh vorge-
legen. Bei einer Durchsuchung einer dritten Person in
Hamburg wurde in einem Schuhkarton die Telefonnum-
mer von B. A. aufgefunden. Dies deute, so der Zeuge
Falk, auf ein Kennverhältnis zwischen den beiden hin,
ohne dass es belegt sei, dass die beiden jemals mit einan-
der kommunizierten.330 Wem genau die Wohnung und der
Schuhkarton gehörte und in welchem Verhältnis der
Dritte zu bin al-Shibh gestanden haben soll, hat der Zeuge
nicht mehr erinnern können.331

dd) Der Standardbericht vom 22. Oktober 2001

Kurz nach der Abreise von Murat Kurnaz, am 22. Okto-
ber 2001, informierte das LKA Bremen das Bundeskrimi-
nalamt über mit einem knapp gehaltenen Standardbericht
über die Vorkommnisse. Vor dem Ausschuss hat der Poli-
zeibeamte Molde angegeben, bei allen politisch motivier-
ten Straftaten finde eine Berichterstattung grundsätzlich
auch ohne besonderen Anlass statt. Mit Aufnahme der Er-
mittlungen sei das BKA über den Grundsachverhalt infor-
miert worden. „Da habe ich eine Meldung gefertigt und
abgeschickt. Es war ein normierter Bericht“.332 Dieser
Bericht sei nie Gegenstand einer Akte geworden.333 Auf
die Frage welche Details der Bericht enthielt, etwa das
Aussageverhalten Abdullah Bilgin oder der Handyver-
kauf, hat er geantwortet: „dieser Sachverhalt ist sehr
knapp gehalten. Da habe ich diese Punkte nicht im Ein-
zelnen aufgeführt“.334

ee) Der Bericht vom 17. Januar 2002

Auf telefonische Anfrage seitens des BKA schickte das
LKA Bremen am 17. Januar 2002 an das BKA-Mecken-
heim per Fax eine Sachverhaltsschilderung und einen
Fragenkatalog zu Kurnaz. In der Sachverhaltsschilderung
war unter anderem die Angabe von Abdullah Bilgin ge-
genüber dem Bundesgrenzschutz in Frankfurt enthalten,
wonach er die Geldstrafe für seinen Bruder nicht bezahle,
weil er nicht wolle, dass dieser einem Freund zum Kämp-
fen nach Afghanistan folge. Es fehlte jedoch seine zu-
nächst gelieferte Begründung, wegen des Feiertags das
Geld nicht auftreiben zu können, sowie seine späteren

Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung (siehe
oben: S. 580). Ein Hinweis auf die Geldabhebung von
Kurnaz und dessen Handyverkauf war in dem Vermerk
ebenfalls nicht enthalten.335

Der Zeuge Molde hat die Übermittlung dem Ausschuss
erläutert. Nach den Regelungen des BKA-Gesetzes sei er
zur Weitergabe von Informationen an das Bundeskrimi-
nalamt verpflichtet. Üblich sei, einen zusammenhängen-
den Vermerk zu verfassen. Die Ermittlungsakte werde
dem BKA nicht überlassen, da die Staatsanwaltschaft die
Herrin des Ermittlungsverfahrens sei und die Verfügungs-
gewalt über die Akten habe. Damals sei ihm nicht be-
wusst gewesen, dass beim BKA das FBI Einsicht in seine
Unterlagen genommen haben könnte.336 „Aber wenn die-
ser Fragebogen zu erstellen gewesen wäre, um es den
Amerikanern vorzulegen, dann hätte ich ihn selber auf
Englisch verfasst“.337

ff) Zusammenfassender Vermerk des
Bremer Staatsschutzes

Mit einem sechsseitigen zusammenfassenden Vermerk
(siehe oben: S. 585) beendete Rainer Molde nach eige-
nem Bekunden am 3. Mai 2002 im Wesentlichen seine
Ermittlungstätigkeit im Fall Kurnaz.338 Für das Bundes-
kriminalamt war dieser zusammenfassende Vermerk laut
Aussage des Vizepräsidenten Falk eine der wesentlichen
Informationsgrundlagen.339 Wann genau der Bericht über-
mittelt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

gg) Fragen zur Weiterleitung ans FBI

Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 wandte sich das Lan-
deskriminalamt Bremen im Rahmen des Ermittlungsver-
fahrens an das BKA mit der Bitte, einige Fragen an den
Verbindungsbeamten des FBI weiterzuleiten.340 Als we-
sentlicher Sachverhalt wurde mitgeteilt, dass Kurnaz und
Bilgin „in Afghanistan am bewaffneten Kampf gegen
Amerika teilnehmen bzw. sich dort für Terrorakte in
Deutschland ausbilden lassen“ wollten; die Vorbereitung
soll durch den Vorsteher einer Moschee Ali M. erfolgt
sein und bezahlt worden sei der Flug von Sofyen B. A..
Das LKA bekundete Interesse daran, Kurnaz auf Gu-
antánamo als Beschuldigten zu vernehmen. „Nach Aus-
schöpfung der Ermittlungsansätze sieht die Staatsanwalt-
schaft […] nur noch die Möglichkeit einer
verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten Murat
Kurnaz.“

Das BKA antwortete am 31. Mai 2002, obwohl Kurnaz
kein deutscher Staatsangehöriger sei, meine der FBI-Ver-
bindungsbeamte P., „dass einer Befragung seitens der
deutschen Behörden nichts im Wege stehen dürfte“.341

328 Falk, UA-Prot. 39, S. 14.
329 Falk, UA-Prot. 39, S. 14.
330 Falk, UA-Prot. 39, S. 15.
331 Falk, UA-Prot. 39, S. 28.
332 Molde, UA-Prot. 47, S. 91.

335 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 4.
336 Molde, UA-Prot. 47, S. 99 f..
337 Molde, UA-Prot. 47, S. 88.
338 Molde, UA-Prot. 47, S. 84.
339 Falk, UA-Prot. 39, S. 9.
333 Molde, UA-Prot. 47, S. 92.
334 Molde, UA-Prot. 47, S. 93.

340 MAT A 126, Ordn. 3, Bl. 75 ff..
341 MAT A 126 Ordn. 3, Bl. 80; MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 162.

Drucksache 16/13400 – 592 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge Molde hat ausgesagt, das FBI habe nun erst-
mals offiziell bestätigt, dass Murat Kurnaz in Gu-
antánamo gefangen war: „Damit wäre meines Wissens
die Grundlage geschaffen worden, ein Rechtshilfeersu-
chen zu stellen.“ In dieser Zeit seien in der Öffentlichkeit
die Verhältnisse auf Guantánamo diskutiert worden. „Ge-
sicherte Erkenntnisse, wie es da zugeht, hatten wir nicht,
sodass wir von einem Rechtshilfeersuchen Abstand ge-
nommen haben. […] Wir waren der Meinung, dass zur
Verwendung im Strafverfahren ein Rechtshilfeersuchen
nicht durchgeführt wird.“342

c) Fragenkatalog für den BND

Kurz darauf ergab sich die Möglichkeit einer Befragung
von Kurnaz durch den Bundesnachrichtendienst (siehe
unten: S. 601). Das Landeskriminalamt Bremen war nach
Aussage des Zeugen Molde daran interessiert, die Gefähr-
dungslage in Bremen aufzuhellen.343 Am 20. Juni 2002
übermittelte das LKA an den Bundesnachrichtendienst ei-
nen umfangreichen Katalog von Fragen, die an Kurnaz zu
stellen seien. Neben den Personalien der Beschuldigten
wurden die Äußerung von Abdullah Bilgin, sein Bruder
wolle einem Freund zum Kämpfen nach Afghanistan fol-
gen, die Mutmaßungen von Kurnaz’ Mutter über Ali M.
und die Abu-Bakr-Moschee, ihre Darstellung der Persön-
lichkeitsveränderung ihres Sohnes sowie die Erkenntnisse
über die Bezahlung der Flüge wiedergegeben (zu den
weiteren Einzelheiten siehe unten: S. 605).

Dieses Vorgehen war offenbar nicht mit der Staatsanwalt-
schaft abgestimmt, jedenfalls nach eigenem Bekunden
nicht durch den Zeugen Molde, da die erhofften Ergeb-
nisse nicht im Strafverfahren verwendet werden sollten,
sondern „zur Aufhellung der Gefährdungslage in Bre-
men.“ Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen,
ob es möglicherweise noch andere Personen gab, „auf
dem Sprung“ waren, sich nach Pakistan zu begeben.344

d) Das Landesamt für Verfassungsschutz

Von der Polizei über ihre Ermittlungen zu dem Verdacht
der Bildung einer kriminellen Vereinigung informiert be-
gann das Bremer Landesamt für Verfassungsschutz Ende
2001, Anfang 2002, im Umfeld von Murat Kurnaz Infor-
mationen zu sammeln und teilte ihre Erkenntnisse mit
dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

aa) Gesetzlicher Auftrag des LfV Bremen

342 Molde, UA-Prot. 47, S. 107 f..

§ 1 Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitli-
chen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und
der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er erfüllt die-
sen Auftrag durch

1. die Sammlung und Auswertung von Informationen
über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz
1 Satz 1,

2. die Unterrichtung der Landesregierung und die Mit-
wirkung an der Aufklärung der Öffentlichkeit über
diese Bestrebungen und Tätigkeiten,

3. die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten
sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie

4. den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvor-
schriften vorgesehenen Informationsaustausch mit
anderen Stellen.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Landesamt für
Verfassungsschutz im Geschäftsbereich des Senators für
Inneres und Sport.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz und poli-
zeiliche Dienststellen dürfen einander nicht angegliedert
werden.

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dür-
fen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem
Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. Ihre Be-
fugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.

(4) Hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz
wegen beabsichtigter eigener Maßnahmen im Lande
Bremen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz ins
Benehmen gesetzt (§ 5 Absatz 2 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes), so unterrichtet das Landesamt für
Verfassungsschutz den Senator für Inneres und Sport
über die Herstellung des Benehmens.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf andere
Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersu-
chen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

§ 3 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz
ist die Sammlung und Auswertung von Informationen,
insbesondere von sach- und personenbezogenen Aus-
künften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokrati-
sche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsfüh-
rung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines
Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tä-
tigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine
fremde Macht,

3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf ge-
richtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Be-
343 Molde, UA-Prot. 47, S. 107 f..
344 Molde, UA-Prot. 47, S. 81.

lange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 593 – Drucksache 16/13400

bb) Anlass zu einem Verdacht

Vor seiner Reise nach Pakistan war Murat Kurnaz dem
Bremer Landesamt für Verfassungsschutz kein Begriff.345
Auch die von Kurnaz besuchte Abu-Bakr-Moschee war
nicht im Fokus nachrichtendienstlicher Beobachtung
(siehe oben: S. 551). Erst infolge einer Polizeimeldung
über die Verhaftung von Selçuk Bilgin, die etwa drei, vier
Wochen nach der Verhaftung kam346, begann das LfV sich
für die Abu-Bakr-Moschee zu interessieren. Nach Aus-
kunft des Zeugen Wilhelm, dem Amtsleiter, gingen dem
LfV Anfang 2002 polizeiliche Informationen zu, nach de-
nen Kurnaz wegen des Verdachts, Taliban-Kämpfer zu
sein, von den USA festgenommen worden sei. Danach
habe das LfV begonnen, ein Dossier über Kurnaz zusam-
menzutragen347.

Von der Polizei sei berichtet worden, Kurnaz habe sich ei-
nen Kampfanzug, Soldatenstiefel und ein Nachtsichtgerät
gekauft. Zu der Frage, ob sich dies später als eine Hose
mit abtrennbaren Hosenbeinen und Seitentaschen, Win-
terstiefel (Kangaroo-Boots) und ein Fernglas heraus-
stellte, hat der Zeuge nichts aus eigener Ansehung sagen
können.348 Die polizeiliche Ermittlungsakte habe dem LfV
nicht vorgelegen.349

cc) Die Quellenmeldungen
Ein Kollege habe laut Aussage des damals stellvertreten-
den Amtsleiters, des Zeugen Jachmann, die Idee gehabt,
einen V-Mann in die bisher nicht beobachtete Moschee
zu bekommen. Das sei die einzige Möglichkeit gewesen
nachzuprüfen, ob dort indoktriniert oder auch rekrutiert
wurde.350

In den darauf folgenden Monaten soll die Quelle laut ei-
ner vier Jahre später erstellten Erkenntnismitteilung an
den Innensenator unter Anderem folgende Informationen
geliefert haben:351

„Der Türke Murat Kurnaz sei durch den Vorbeter der
oben genannten Moschee, einem Marokkaner, zunächst
im Sinne des Islam fanatisiert und letztlich für die Teil-
nahme am ‚Heiligen Krieg‘ in Afghanistan rekrutiert
worden. Nach seiner Einreise in Pakistan unterstützte
Murat Kurnaz aktiv den Kampf der Taliban/al-Qaida in
Afghanistan.“

„Erste Kontakte von Murat Kurnaz zu den Glaubensbrü-
dern der hemelinger Kuba-Moschee entstanden in einem
Sportverein in Bremen-Arbergen. Mit der Bitte, sich im
religiösen Sinne intensiver um Kurnaz zu kümmern,
wurde dieser von der genannten Moschee an einen Ma-
rokkaner, den zweiten Vorbeter der Abu-Bakr-Moschee,
Breitenweg, weitergereicht. Dieser indoktrinierte den in-
zwischen kampfbereit gewordenen Kurnaz bis hin zur
Teilnahme am notwendigen ‚Jihad‘ in Afghanistan. Nach
der Beeinflussung ‚im Sinne des wahren Islam und unter
Beachtung der religiösen Gesetzgebung‘ stellte der erste
Vorbeter der Abu-Bakr-Moschee, Ali M., Kontakte zu den
Taliban in Pakistan her. Am 3.10.2001 flog Kurnaz von
Frankfurt in Richtung Karatschi ab. Danach kam es zu
mehreren telefonischen Kontakten zwischen Kurnaz und
Ali M., in denen Kurnaz einen unmittelbar bevorstehen-
den Einsatz in Afghanistan, unter der Führung der Tali-
ban ankündigte.“

„Während eines Freitagsgebets Mitte November 2001, in
der Abu-Bakr-Moschee, Breitenweg, verurteilte Ali M. in
scharfer Form den von den ‚ungläubigen Amerikanern
und Engländern‘ begonnenen Glaubenskrieg in Afghanis-
tan. In besonderem Maße würdigte er den ‚heldenhaften
Widerstand‘ dort, welcher durch Glaubensbrüder aus aller
Welt sowie u. a. auch durch einen jungen Türken aus Bre-
men unterstützt werde.“

4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völker-
verständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgeset-
zes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) ge-
richtet sind.

Die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz oder die Vertreterin oder der Vertreter be-
stimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben
nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten
und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). § 6 Ab-
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bestimmung eines
Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie
ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung des § 6 Absatz
1 Satz 3 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobach-
tungsobjektes bedarf der persönlichen Zustimmung des
Senators für Inneres und Sport oder seiner Vertreterin
oder seines Vertreters.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet
den Senator für Inneres und Sport regelmäßig und um-
fassend über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und
seine Auswertungsergebnisse. Die Unterrichtung soll
die zuständigen Stellen in die Lage versetzen, Art und
Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz
1 zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnah-
men zu treffen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach

Maßgabe des Bremischen Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes,

2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an
sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt
sind oder werden sollen,

3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz
von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürf-
tigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen
gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

345 D., UA-Prot. 56, S. 19.
348 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 10, 21 f..
349 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 11.
346 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 8.
347 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 7.

350 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 9.
351 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 420.

Drucksache 16/13400 – 594 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Am Rande eines weiteren Freitagsgebetes wurde da-
rüber gesprochen, dass Murat Kurnaz in der Abu-Bakr-
Moschee, schon vor dem 11.09.2001 verkehrt habe. Man
habe Kurnaz Videokassetten besorgt, deren Inhalte zur
Beteiligung am ‚Jihad’ in Tschetschenien auffordern.
Kurnaz sei mehr und mehr davon überzeugt worden, dass
nur der militante Kampf das einzig probate Mittel gegen
die ‚gottlosen’ Russen sei. Nach dem 11.09.2001 sei
Kurnaz an die Politik der Taliban in Afghanistan herange-
führt worden. Diese Art von Indoktrination habe Kurnaz
letztlich in seiner Entscheidung dahingehend beeinflusst,
den Glaubenskrieg der Taliban gegen die Amerikaner,
Engländer etc. aktiv zu unterstützen. Offenstehende Fra-
gen bezüglich der Vermittlung zur Teilnahme am ‚Heili-
gen Krieg gegen die Ungläubigen – Jihad‘ erfolgte eben-
falls in Absprache mit Ali M..“

Nach Angaben des Zeugen Jachmann waren dies „vier,
fünf lapidare Informationen“. Er selbst sei außerordent-
lich skeptisch gewesen und habe sie nicht an die zentrale
Auswertungsstelle beim Bundesamt für Verfassungs-
schutz gegeben. Aus seiner Sicht hätten diese Informatio-
nen erst noch verifiziert oder falsifiziert werden müs-
sen.352

Der Zeuge Wilhelm hat geäußert, es habe sich um eine
glaubwürdige Quelle gehandelt.353 Die Angaben beruhten
aber im Wesentlichen auf Hinweisen vom „Hörensagen“
bzw. aus „zweiter Hand.“354 Die Frage, ob er aufgrund
dieser Quellenmeldungen Kurnaz für gefährlich angese-
hen habe, hat Wilhelm verneint: „Wir kannten ihn doch
gar nicht. Wir haben ihn doch erst kennengelernt, nach-
dem er weg war.“ Gleichwohl seien es Anhaltspunkte da-
für gewesen, dass er möglicherweise noch etwas anderes
vorhatte als nur zu beten.355 Solche Anhaltspunkte des
Verfassungsschutzes könnten auch gerichtsverwertbar
sein und zu ausländerrechtlichen Maßnahmen wie Aus-
weisungsverfügungen und Einreisesperren führen.356

Weitergegeben würden solche Erkenntnisse laut Aussage
des Zeugen Wilhelm nur, wenn sie für glaubwürdig gehal-
ten werden. Vor jeder Weitergabe von Erkenntnissen
fände eine Besprechung mit all den Personen statt, die bei
der Auswertung oder Beschaffung beteiligt seien, also
auch von den Leute, die diese Informationen „von drau-
ßen nach drinnen“ bringen. In der Regel seien das sechs
bis acht Personen357. „Ich kann solche Aussagen ja nicht
weiter verifizieren. Wenn eine glaubwürdige Quelle et-
was berichtet, kann ich das auch nicht unter den Tisch fal-
len lassen. Ich muss also sagen: Das und das ist vorgetra-
gen worden. Das gebe ich dann weiter“358.

dd) Meldung an das BfV vom 20. Februar 2002
Am 20. Februar 2002 erstattete das Landesamt für Verfas-
sungsschutz einen von Herrn Jachmann unterzeichneten

Bericht an den Senator für Inneres, den Staatsschutz beim
Landeskriminalamt sowie an die Terrorismusabteilung
des Bundesamtes für Verfassungsschutz.359 Darin heißt es
Im Einzelnen360:
xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxx-
xxxxxxxx xx xxxxx xxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxx
xxxxxxx xxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxx
xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxx-xxxxxxx
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xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxx. xxxxxxxx xxx xxx-xxxx-
xxxxxxx xxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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xxx xxxxxxxx xxx xx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxx
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xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx, xxxxxxx xxxx xxx,
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xxxx xx xxxxxx xx xxx xxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxxx.

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xxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx. xxx xxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxx xxxxx xx
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xxxx xxxx xxxx xxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xx
xxx xxx-xxxx-xxxxxxx xx xxxxxxxx xxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx

352 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 9.
353 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 20.
354 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 17, 19, 21. Weitere Angaben: Tgb.-Nr. 26/07

– VS-VERTRAULICH, S. 1 ff..
355 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 22.
356 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 29.

357 Wilhelm, UA-Prot. 32. S. 19.
358 Wilhelm, UA-Prot. 32. S. 20.

359 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 46.
360 MAT A 158/1, Anlage 01, Bl. 1 ff., Tgb.-Nr. 35/07 – GEHEIM.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 595 – Drucksache 16/13400

xxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xx xx xxxx xxxxx xxxxx
xxxxxx xxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx. xxx
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx xxx xxx-xxxx-xxxxxxx
xxxxx xxxxx xxx xxxx-xxxxxxx xxxxx xxxxx xxx xxx
xx. xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx. xxx xxxx
xxx xxxxxxxx x. xxxxxxxx, xxxxx xxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xx ‚xxxxxxxxxxx xxxxxxxxx’
xxxxxxx. xxxxxx xxxx xx x xxx xxxxxxxxxxx xxxx xxx
‚xxxxx xx xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx
xx xxx xxxxx xx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx. xxxx
xxx xxxx xxxx xxx xxxxxxx xx xxx xxxxxxxxx xx
xxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx x xxxxx xx xxx xx.
xxxxxxx xxxx xxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxx. xxxxxx xxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxx xxx xxxxxxx xx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx.
xxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxx xxxxxx xxxxxxx. xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx
xxx xxxx xxx xxxxxxx-xxxxxx xx xxxxxxxxxxx xxxxx
xx xxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxxx
xxxxxxx xxx xxx-xxxx-xxxxxxx xxxxxxxxxxxxx. xxx

xx xxxxxxx

xxx. xxxxxxxxxx

Nach Auffassung des Leiters der Abteilung Islamischer
Terrorismus des LfV, des Zeugen Dxxx, unterliefen dem
Landesamt im Fall Kurnaz schwere operative Fehler.361
Schon die Meldung von Jachmann von 2002 sei fatal ge-
wesen. Die Erkenntnisse, die dort vorgetragen wurden,
hätten nicht erkennen lassen, ob es wörtliche Quellenmel-
dungen waren oder ob diese bereits bewertet waren.362 Ei-
gentlich habe man beim LfV keine Erkenntnisse über
Kurnaz gehabt.363

ee) Kontakt mit Dr. K.

Im Sommer bzw. Herbst wurde das LfV vom Bundesamt
für Verfassungsschutz wegen der Guantánamo-Reise des
BfV-Mitarbeiters Dr. K. kontaktiert. Vor der Reise ließ
sich möglicherweise das BfV über den Kenntnisstand in
Bremen unterrichten (siehe unten: S. 606). Nach Rück-
kehr kam es zu einem Treffen in Bremen, bei dem Dr. K.
die Ergebnisse der Befragung berichtete. Die Zeugen
Jachmann und Dxxx haben erklärt, sie hätten diesen Be-
richt so verstanden, als seien die Verdachtsmomente ge-
gen Kurnaz ausgeräumt. S. 624.

ff) Meldung an den Innensenator 2005

In den Jahren 2004 und 2005 wurde das LfV von der vor-
gesetzten Behörde mehrfach aufgefordert, für die Erwä-
gung ausländerrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf
Kurnaz mitzuteilen, ob neue Erkenntnisse vorliegen

(siehe unten: S. 655 ff.).364 Auf Anforderung, so der
Zeuge Wilhelm,365 fertigte das LfV des Mitte Dezember
2005 eine Zusammenfassung von Erkenntnissen über
Kurnaz auf der Grundlage des Informationsstandes aus
dem Jahre 2002.

Die Erkenntnismitteilung vom 16. Dezember 2005 des
LfV Bremen an den Senator für Inneres und Sport wurde
eingeleitet mit dem Satz: „Nachfolgend übermitteln wir
Ihnen die vorhaltbaren Erkenntnisse des LfV Bremen. Wir
weisen darauf hin, dass diese Erkenntnisse nicht unmittel-
bar beweisbar sind.“ Angefügt waren die bereits zitierten
Quellenmeldungen vom Frühjahr 2002 (siehe oben:
S. 594).

In diesem von dem Amtsleiter Wilhelm unterzeichneten
Schreiben fehlte jeder Hinweis auf die Art der dieser Mit-
teilung zugrunde liegenden Quelle. Anders als in der
Meldung von Herrn Jachmann aus dem Jahre 2002 (siehe
oben: S. 594) wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass
es sich um einen neue Quellenzugang handelte und damit
die Erkenntnisse „unbestätigt und noch nicht zu bewer-
ten“ seien.366 Das Fehlen dieser Hinweise sowie die For-
mulierung der Mitteilung im Indikativ hat der Zeuge
Wilhelm selbst gegenüber dem Untersuchungsausschuss
als „schriftstellerisches Fehlverhalten“ bezeichnet367.

Sein damaliger Stellvertreter, der Zeuge Jachmann, hat
die Erkenntnismitteilung des LfV vom 16. Dezember
2005 gegenüber einer Fernsehsendung als „professionell
[…] unter aller Sau“ kritisiert.368 Das seien „Pseudo-Er-
kenntnisse“ gewesen, hat er dem Ausschuss berichtet.
Man habe „vage Informationen zu Erkenntnissen destil-
liert.“369 „Wenn man nichts hat – das ist das Prinzip des
Rechtsstaates – dann kann man auch nicht zu solch einer
Etikettierung kommen, er ist ein Sicherheitsrisiko“.370 Je-
denfalls nach Vorliegen der Ergebnisse der Befragung
von Kurnaz auf Guantánamo hätte das so nicht mehr for-
muliert werden dürfen.371

3. Weitergabe von Informationen an die USA

Aufgrund der Aussage von Murat Kurnaz vor dem
Ausschuss, bereits während seiner Gefangenschaft in
Kandahar in Verhören Sachverhalte aus Bremen vorge-
halten bekommen zu haben, z. B. den Verkauf seines
Mobiltelefons sowie eine Geldabhebung (siehe oben:
S. 560 f.), hat der Ausschuss mögliche Übermittlungs-
wege überprüft.

a) Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt hielt nach den Anschlägen vom
11. September 2001 sehr engen Kontakt zu den Ermitt-

361 Dxxx, UA-Prot. 56, S. 12.

364 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 23, 30, 102, 172, 422.
365 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 7.
366 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 21, 24.
367 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 19.
368 ARD/Monitor.
369 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 7.
362 Dxxx, UA-Prot. 56, S. 12.
363 Dxxx, UA-Prot. 56, S. 12.

370 ARD/Monitor.
371 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 14.

Drucksache 16/13400 – 596 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lungsbehörden der Vereinigten Staaten. Nicht auszu-
schließen ist, dass über beim Bundeskriminalamt einge-
setzte Verbindungsbeamte des FBI polizeiliche
Erkenntnisse über die Abreise von Kurnaz in Richtung
Pakistan an die USA gelangt sind. Eine bewusste Infor-
mationsweitergabe erfolgte erstmals am 18. Januar 2002,
als die Verbringung von Kurnaz nach Guantánamo wohl
bereits vorgesehen war.

aa) Rechtsgrundlage für die internationale
Zusammenarbeit

Das Bundeskriminalamt ist die polizeiliche Zentralstelle
für die internationale Zusammenarbeit. Die Bundesländer
sind gehalten, ihren Dienstverkehr mit anderen Staaten
über das Bundeskriminalamt zu führen. In diesem Kon-
text hat das BKA auch die Befugnisse, personenbezogene
Daten entgegenzunehmen, zu speichern und an die zu-
ständigen Stellen in anderen Staaten zu übermitteln.372
Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit des BKA bei
der Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit dem
FBI in der BAO-USA waren nach Angaben der Bundesre-
gierung § 2 in Verbindung mit § 3 BKAG sowie § 14
BKAG.373

bb) Die BAO USA
aaa) Einrichtung der BAO-USA
Bereits am 11. September 2001 richtete der damalige
BKA-Präsident Dr. Kersten als sofortige Reaktion auf die
Anschläge die Besondere Aufbauorganisation-USA
(BAO-USA) ein.

Der Auftrag der BAO-USA bestand darin, die erforderli-
chen Maßnahmen im Rahmen der durch den Generalbun-
desanwalt im Zusammenhang mit den Anschlägen des
11. September 2001 eingeleiteten und beauftragten Er-
mittlungsverfahren durchzuführen, die Umsetzung der
nationalen und internationalen Melde- und Zusammenar-
beitsverpflichtungen sicherzustellen sowie die Koordina-
tion des Informationsaustauschs im Rahmen der Zentral-
stellenfunktion des BKA zu gewährleisten. Zum
Informationsaustausch mit dem Zollkriminalamt, dem
Bundesgrenzschutz, dem Bundesamt für Verfassungs-
schutz und dem Bundesnachrichtendienst wurden gegen-
seitig Verbindungsbeamte entsandt, die der BAO-USA als
Ansprechpartner zur Verfügung standen. In der BAO-USA
waren bis zu ihrer Auflösung am 14. April 2002 Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter aller Abteilungen des BKA ein-
gesetzt. Am 7. Oktober 2001 erreichte die Größe der
BAO-USA mit 613 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ih-

§ 3 BKA-Gesetz
(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentral-

büro der Bundesrepublik Deutschland für die Internatio-
nale Kriminalpolizeiliche Organisation.

(2) Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes
und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden so-
wie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen
anderer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. Be-
sondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere
die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen […] bleiben unberührt.

(3) […]

§ 14 BKA-Gesetz
(1) Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Jus-

tizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche
Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfol-
gung von Straftaten befaßt sind, personenbezogene Da-
ten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,

2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-
streckung nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Ange-
legenheiten oder der Vorschriften über die Zusam-
menarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden
sollen.

[…]

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. […] Das Bun-
deskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlaß
aufzuzeichnen. Der Empfänger personenbezogener Da-
ten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur zu dem Zweck
genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
sind. […] Die Übermittlung personenbezogener Daten
unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß
durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes
verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außer-
dem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet wäre.

§ 27 BKA-Gesetz
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unterbleibt, wenn

1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter
Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhe-
bung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
das Allgemeininteresse an der Übermittlung über-
wiegen, oder […]
ren maximalen Stand. Dabei wurden auf Ersuchen des
BKA zur Unterstützung auch Kräfte verschiedener Bun-

372 Falk, UA-Prot. 39, S. 6.
373 Antw BReg vom 10. März 2006, Bundestagsdrucksache 16/892.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 597 – Drucksache 16/13400

desländer eingesetzt. Die BAO-USA war gegliedert in den
Polizeiführer und den Führungsstab, den zentralen Ein-
satzabschnitt sowie die Einsatzabschnitte „Ort 1“ (Ham-
burg), „Ort 2“ (Wiesbaden), „Ort 3“ (Ermittlungsreserve).
Dem zentralen Einsatzabschnitt und dem Einsatzabschnitt
„Ort 1“ waren auch Verbindungsbeamte des FBI zugeord-
net. Zeitweise wurden in der BAO-USA zehn bis fünfzehn
Beamte des FBI eingesetzt.374

Nach Darstellung des Zeugen Dr. Kersten handelt es sich
beim islamistischen Terrorismus um ein internationales
und grenzüberschreitendes Phänomen. Es sei bekannt,
dass Terroristen untereinander über Landesgrenzen hin-
weg Kontakt hielten, um sich bei der Vorbereitung bzw.
Planung von terroristischen Aktionen, bei der Beschaf-
fung von Logistik der Hilfe, Unterstützung und Beratung
von Gleichgesinnten in anderen Ländern bedienten. Dem
könne nur durch eine enge bilaterale, regionale oder inter-
nationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden be-
gegnet werden. Das bedeute vor allem der Austausch von
Informationen. Das sei der Grund gewesen, dem FBI an-
zubieten, Verbindungsbeamte in die Ermittlungskommis-
sion BAO-USA in Meckenheim und Hamburg zu entsen-
den. Das FBI habe von diesem Angebot Gebrauch
gemacht. Umgekehrt habe auch das Bundeskriminalamt
einen Verbindungsbeamten im Hauptquartier des FBI in
Washington eingesetzt. Beide Seiten hätten so am Infor-
mationsaufkommen der anderen Seite teilhaben kön-
nen.375

bbb) 15 Beamte des FBI in der BAO-USA

Durch Weisung des Präsidenten des Bundeskriminalam-
tes vom 19. September 2001 hatte die BAO-USA „sicher-
zustellen, dass – soweit noch nicht geschehen – die ame-
rikanische Seite (FBI und / oder CIA) unverzüglich über
unseren Kenntnisstand informiert wird.“376

Dr. Kersten hat angegeben, dass die zeitweise bis zu fünf-
zehn Verbindungsbeamten des FBI an der Erkenntnisge-
winnung des BKA teilhatten. Die Verbindungsbeamten
nahmen an Besprechungen teil und konnten Unterlagen
einsehen.377 Der Zeuge hat nicht ausschließen wollen,
dass die amerikanischen Verbindungsbeamten schon vor
der Anfrage des Bundeskriminalamts vom 18. Februar
2002 von der Ausreise von Kurnaz nach Pakistan Kennt-
nis erhielten.378 Genauso wenig sei auszuschließen, dass
Verbindungsbeamte Erkenntnisse aus Bremer Akten hat-
ten und diese weiterleiteten379.

Auch der Zeuge Falk hat das nicht ausschließen wollen.
Die Verbindungsbeamten des FBI hätten möglicherweise
„sehr direkt Informationen zu diesem Festsetzen bzw. zu
dem Hintergrund von Kurnaz nach dem Festsetzen be-
kommen.“380

Nach Angaben des Zeugen Dirk Hetzel wäre dies jedoch
sachfremd gewesen. Der BKA-Beamte nahm in der BAO-
USA zwischen Januar und Juli 2002 alle Informationen
vom LKA Bremen entgegen, er war der für den Bereich
Bremen zuständige Sachbearbeiter:381 „Ich kann mich
nicht erinnern, dass der Fall Kurnaz […] – Das wäre
dann auch bei uns sachfremd untergebracht worden.“382

cc) Der BKA-Verbindungsbeamte in
Washington

Als Gegenleistung für die Teilhabe der FBI-Verbindungs-
beamten an der Arbeit der BAO-USA konnte der BKA-Be-
amte Kopei vom 15. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober
2002 im Hauptquartier des FBI in Washington, D. C. ar-
beiten. Auch über ihn hätten Informationen des BKA über
Kurnaz an die USA gelangen können.

Vor dem Untersuchungsausschuss hat er ausgesagt, weder
während seiner kurzen Tätigkeit in der BAO Meckenheim
als auch zu seiner Zeit als Verbindungsbeamter von dem
Fall Kurnaz Kenntnis erlangt zu haben: „Der Fall Kurnaz
ist mir lediglich aus der Medienberichterstattung be-
kannt.“383 Kurnaz sei nicht Gegenstand der Ermittlungen
des FBI zu den Anschlägen vom 11. September 2001 ge-
wesen. Das erkläre, dass er keine Informationen über
Kurnaz gehabt habe.“384 Von seiner Dienststelle in Ame-
rika aus habe er keinen Zugriff auf Datenbestände deut-
scher Behörden gehabt.385

dd) Anfrage des BKA vom 18. Januar 2002
beim FBI

Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt das Bundeskrimi-
nalamt am 9. Januar 2002 über seine Verbindungsbeamtin
beim BND die Meldung, ein gewisser Murat Kurnaz,
möglicherweise ein Deutscher bzw. ein in Deutschland
geborener Türke, befände sich unter einer größeren
Gruppe von Gefangenen, die für eine Verlegung nach Gu-
antánamo vorgesehen sei (siehe unten: S. 600).

Daraufhin bat das Bundeskriminalamt den Verbindungs-
beamten des FBI beim BKA mit Schreiben vom 18. Ja-
nuar 2002 „zu klären, wann KURNAZ festgenommen
wurde, wo er sich zum jetzigen Zeitpunkte befindet, und
ob erkennungsdienstliches Material des KURNAZ vor-
handen ist.“ Als Information wurde lediglich mitgeteilt,
dass Kurnaz am 3. Oktober 2001 von Frankfurt nach Ka-
rachi flog und er Beschuldigter in einem Ermittlungsver-
fahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminel-
len Vereinigung sei.386 Erst nach mehrfachen Mahnungen
antwortete das FBI-Büro in Berlin mit Schreiben vom
2. April 2002. Mitgeteilt wurde, Kurnaz sei in Afghanis-
tan während der Operation Enduring Freedom festge-

374 Antw BReg vom 10. März 2006, Bundestagsdrucksache 16/892.
375 Kersten, UA-Prot. 47, S. 8.
376 MAT A 302.
377 Kersten, UA-Prot. 47, S. 15 ff..
378 Kersten, UA-Prot. 47, S. 8.

381 Hetzel, UA-Prot. 51, S. 7.
382 Hetzel, UA-Prot. 51, S. 16.
383 Kopei, UA-Prot. 53, S. 7.
384 Kopei, UA-Prot. 53, S. 11.
385 Kopei, UA-Prot. 53, S. 12.
379 Kersten, UA-Prot. 47, S. 15 ff..
380 Falk, UA-Prot. 39, S. 12.

386 MAT A 239/1; Kersten, UA-Prot. 47, S. 7, 15; Hetzel, UA-Prot.. 51,
S. 8, 29, dort insbes. Fn. 23.

Drucksache 16/13400 – 598 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nommen worden. Das FBI erbat, soviel Hintergrundwis-
sen zu Kurnaz wie möglich zu beschaffen.387

Auf die Frage, ob er wisse, ob die vom BKA den Ameri-
kanern übermittelten Verdachtsmomente gegen Kurnaz
bei der Entscheidung ihn nach Guantánamo zu verbrin-
gen, eine Rolle spielten, hat der Zeuge Falk geantwortet,
das wisse er nicht, allerdings passe dies von den zeitli-
chen Abläufen nicht, da zum Zeitpunkt der Anfrage die
Verbringung bereits festgestanden habe.388

ee) Anfrage der Ermittlungsgruppe des US-
Heeresministeriums

Im Mai 2003 ersuchte die Kriminalpolizeiliche Ermitt-
lungsgruppe der US-Streitkräfte in Heidelberg (CITF)
nach Angaben der Bundesregierung das Bundeskriminal-
amt darum, den Aufenthalt von Selçuk Bilgin sowie des-
sen Frau und Bruder zu ermitteln und die drei befragen zu
dürfen. Möglicherweise gab es noch eine weitere Anfrage
vom 17. September 2003.389 Das BKA antwortete – so der
Bericht der Bundesregierung – am 8. Oktober 2003 auf
Ersuchen vom 21. Mai 2003.390

Der damalige BKA-Präsident Dr. Kersten hat vor dem
Ausschuss berichtet, sei nach Erkenntnissen über Kurnaz
gefragt worden. Das BKA habe „in einer verkürzten Form
praktisch die Erkenntnisse mitgeteilt, die von Anfang an
oder sehr frühzeitig im Bremer Ermittlungsverfahren vom
Oktober 2001 angefallen waren.“391

ff) Sonstige Informationsweitergabe
Was im Einzelnen wann an die USA weitergegeben
wurde, hat sich nicht abschließend ermitteln lassen.

Jedenfalls das CITF erhielt die Information der deutschen
Polizei, dass der Bruder von Selçuk Bilgin einem Grenz-
schutzbeamten gesagt haben soll, Selçuk wolle einem
Freund nach Afghanistan folgen, um gegen die Amerika-
ner zu kämpfen. So jedenfalls ein Vermerk des CIFT-
CDR, der vom Repräsentantenhaus mit dem Protokoll
über die Anhörung des Unterausschusses für Internatio-
nale Organisationen und Menschenrechte vom 20. Mai
2008 veröffentlicht worden ist (Dokument 86, S. 45).392

gg) Entlastung von Kurnaz durch Hinweis des
BKA

Im Sommer 2004 erfuhr das Bundeskriminalamt nach
Angaben des Zeugen Falk zunächst aus der Presse, später
förmlich vom FBI, dass Murat Kurnaz in Guantánamo irr-
tümlicherweise vorgeworfen wurde, mit einem Selbstmord-
attentäter befreundet zu sein (siehe oben: S. 570 f.).393 „Als
wir dies zur Kenntnis bekommen haben, haben wir das
natürlich sofort an Bremen weitergegeben und gebeten,

den Status und den Aufenthalt von Herrn Bilgin mitzutei-
len.“394 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 leitete das
Bundeskriminalamt die Anfrage des FBI vom 16. August
2002 zur möglichen Personenidentität zwischen Selçuk
Bilgin und Gökhan Elaltunta an das LKA Bremen wei-
ter.395 Das LKA antwortete am 18. Oktober 2002, Selçuk
Bilgin, gegen den „ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereini-
gung“ bzw. „der Anwerbung für al-Qaida in Bremen“ ge-
führt werde, mit dessen Einstellung zu rechnen sei, sei bei
einer Fahrzeugkontrolle am 10. April 2004 im Stadtgebiet
Bremen durch die Polizei „zweifelsfrei identifiziert“ wor-
den.396 Nach Angaben des Zeugen Falk wurde diese In-
formation „natürlich postwendend an die Amerikaner
weitergegeben – das haben wir sogar mehrfach getan –,
um die darauf aufmerksam zu machen, dass hier offen-
sichtlich eine falsche Bedingung für die Fortdauer der
Haft eine Rolle spielt.“397

Am 2. November 2004 wurden die Verwechselung und
die Einstufung von Kurnaz als „feindlicher Kämpfer“
aufgrund falscher Tatsachen in der Präsidentenrunde im
Bundeskanzleramt angesprochen. Der Zeuge Dr. Steinmeier
hat sich erinnert: „Wir kamen überein, diese für Herrn
Kurnaz entlastende Information umgehend über das BKA
den US-Behörden mitzuteilen“.
Laut Bericht der Bundesregierung an das Parlamentari-
sche Kontrollgremium soll das BKA am 16. November
2004 eine Anfrage des FBI beantwortet und erneut die
Personenidentität von Selçuk Bilgin und dem Attentäter
Gökhan Elaltunta verneint haben.398

b) BND und BfV
Dem Ausschuss ist nicht bekannt geworden, dass der
Bundesnachrichtendienst oder das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz vor der Meldung des BND vom 9. Januar
2002 Kenntnis von den Bremer Ermittlungen erlangte.
Welche Informationsströme es zwischen BND und ameri-
kanischem Partnerdienst in der Folgezeit gab, hat der
Ausschuss nicht ermitteln können. Eine Unterrichtung
des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch das LfV
Bremen fand wohl erst am 20. Februar 2002 statt.399

Der Zeuge Dr. Hanning, der als damaliger BND-Präsident
und heutiger Innenstaatssekretär über beide Informations-
wege informiert sein dürfte, hat zu dieser Frage vor dem
Ausschuss erklärt: „Ich kann Ihnen nicht sagen, in wel-
cher Weise das jetzt genau geschehen ist; aber natürlich
ist der Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten
im Bereich Terrorismusabwehr von ganz essenzieller Be-
deutung. Das ist ein ganz wichtiger Grundsatz; […] [B]is
heute ist die Zusammenarbeit mit den Behörden der Ver-
einigten Staaten von Amerika das Rückgrat unserer Ter-
rorismusabwehr. Ich möchte nie wieder in eine Lage
kommen, dass mit Erfolg deutschen Sicherheitsbehörden
vorgehalten werden kann, dass Anschläge in den USA

387 MAT A 126, Ordn. 3, Teil 2, Bl. 81.
388 Falk, UA-Prot. 39, S. 12.
389 Kersten, UA-Prot. 47, S. 43.
390 MAT A 24/2, S. 100.
391 Kersten, UA-Prot. 47, S. 43.

394 Falk, UA-Prot. 39, S. 32.
395 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 26.
396 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 26.
397 Falk, UA-Prot. 39, S. 32.
392 www.foreignaffairs.house.gov, Serial No. 110–178, S. 45.
393 Falk, UA-Prot. 39, S. 32.

398 MAT A 24/2, S. 101.
399 Fromm, UA-Prot. 32, S. 58, 60, 62, 67; Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 14, 41.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 599 – Drucksache 16/13400

stattfinden und dies aufgrund von Informationen hätte
verhindert werden können, die bei deutschen Sicherheits-
behörden liegen. Deswegen gehe ich davon aus, dass
diese Informationen an die Vereinigten Staaten weiterge-
geben worden sind. Noch einmal: Es bestand die politi-
sche Grundlinie bis heute, im Rahmen aller rechtlichen
Möglichkeiten, die wir haben, diese Informationen an die
Vereinigten Staaten weiterzugeben.“400

Auch der damalige Staatssekretär und Chef des Bundes-
kanzleramtes, der Zeuge Dr. Steinmeier, hat dem Aus-
schuss keine Details über die Informationsweitergabe be-
richten können. Er hat jedoch Vorwürfe in diesem
Zusammenhang zurückgewiesen. Nicht ein enger Infor-
mationsaustausch mit den USA nach dem 11. September
2001 sei zu skandalisieren. Vielmehr wäre es ein Skandal
gewesen, mit den USA Informationen, über eine Person,
die möglicherweise gegen die USA in den Krieg ziehen
will, nicht zu teilen. Im Einzelnen hat er ausgesagt:401

Es sei der Vorwurf erhoben worden, „deutsche Behörden
hätten im Januar 2002 den Amerikanern unbewiesene
Verdachtsmomente übermittelt und seien damit zumin-
dest indirekt für seine Haft in Guantánamo verantwort-
lich. […] Ja, ich stehe dazu, dass wir mit den Amerika-
nern in engem Austausch über Terrorgefahren standen.
Ja, die zuständigen Behörden haben den Amerikanern die
Informationen, die uns über Murat Kurnaz vorlagen,
übermittelt, und zwar ohne dass jedes Mal im Bundes-
kanzleramt nachgefragt werden musste, ob dies im Ein-
zelfall opportun war. Wir hatten damals […] einen ge-
meinsamen Gegner: den internationalen Terrorismus.
Und das ist wohl leider bis in diese Tage ein Gegner, der
Wachsamkeit erfordert, ein Gegner, der international ope-
riert und der nur durch enge internationale Zusammenar-
beit und intensiven Informationsaustausch kontrolliert
werden kann. Ich hatte oben bereits unter dem Verweis
auf den 11. September unsere – wie ich finde – morali-
sche und politische Pflicht betont, eine Wiederholung von
Deutschland ausgehender Anschlags- und Terrorplanun-
gen zu verhindern.

[…] [W]enn man jetzt versucht, diese Informationswei-
tergabe zu skandalisieren, dann muss ich dem mit allem
Nachdruck begegnen. Ich hätte es – lassen Sie mich das
offen sagen – im Gegenteil eher für einen Skandal gehal-
ten, wenn wir die uns vorliegenden Informationen nicht
weitergegeben hätten. Das war – wenn ich mich recht ent-
sinne – auch die Überzeugung der Mehrheit der im Bun-
destag vertretenen Parteien. […] Sollten wir unseren Ver-
bündeten Informationen zu einem Mann verweigern, der
unter solchen mindestens verdächtigen Umständen fest-
gesetzt worden war?“

c) Bremer Ermittler
aa) Beginn des Ermittlungsverfahrens
Soweit aus den Akten ersichtlich, hatten zu Beginn des
Ermittlungsverfahrens weder die Staatsanwaltschaft noch

das Landeskriminalamt irgendeinen Kontakt zu US-
Dienststellen. Das Landeskriminalamt kommunizierte bei
späteren Anfragen ausschließlich über das Bundeskrimi-
nalamt.

bb) Die Anfrage der Amerikaner auf
Akteneinsicht

Per Fax vom 11. Juni 2003 bat das US Army Criminal In-
vestigation Command (CID) zunächst das LKA um Unter-
stützung bei der Befragung von Selçuk Bilgin, Abdullah
Bilgin, Frau Bilgin, Ali M., F. A. sowie Sofyen B. A. zu
Murat Kurnaz. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass
Kurnaz im Dezember 2001 in Pakistan festgenommen
und an die US-Behörden ausgeliefert wurde. Im Februar
2002 sei er nach Guantánamo verbracht worden.402 Wohl
auf Hinweis der Polizei wandte sich das CID am 17. Juni
2003 schließlich direkt an die Staatsanwaltschaft mit der
Bitte um Überlassung der Ermittlungsakte.403

Staatsanwalt Picard teilte per Fax vom 19. Juni 2003 dem
CID mit, die angeforderten Akten seien derzeit wegen
Schadensersatzansprüchen, die von einem Beschuldigten
geltend gemacht würden, versandt. Statt auf das Akten-
einsichtsbegehren weiter einzugehen, stellte er Gegenfragen:

– „Welche Straftat wird dem Beschuldigten Murat Kur-
naz durch die amerikanischen Behörden vorgeworfen?

– Hat sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen eingelas-
sen?

– Wie lautet seine etwaige Einlassung?

– Welche Rechtsgrundlage besteht für die fortgesetzte
Inhaftierung des Kurnaz in Guantánamo Bay?

– Wird Kurnaz während seiner Inhaftierung vor Ort an-
waltlich vertreten? Falls ja, durch welchen Verteidi-
ger?

– Wann ist mit einer etwaigen Hauptverhandlung gegen
Kurnaz zu rechnen?

– Falls Anklage nicht erhoben werden kann: Wann ist
mit seiner Freilassung zu rechnen?“404

Dem Ausschuss hat Picard erklärt, diese Fragen seien ja
wirklich „nicht unberechtigt“. Der Akteneinsichtsantrag
hätte ihn empört. Es hat ja keinen Rechtshilfeverkehr ge-
geben. „Ich bin im Grunde genommen […] ziemlich
plump von der Seite angegangen worden, eine Aktenein-
sicht zu gewähren.“ Selbst wenn Kurnaz gefährlich gewe-
sen wäre oder Straftaten begangen hätte und er wäre bei
seiner Rückkehr gefasst worden, eine zu verbüßende
Haftstrafe hätte ihn nicht erwartet: „Gewiss nicht! […] Es
wäre gewiss nicht zu einer Inhaftierung gekommen. Das
war ein klein wenig Ärger.“ Da könne man auch verste-
hen, dass einer, der über vier Jahren in amerikanischer
Haft gesessen hatte, keine Angaben machen wollte. „Es
ist sein gutes Recht, die Wahrheit für sich zu behalten
oder einfach nicht mitwirken zu wollen.“405

402 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 183 ff..
403 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 176 ff..
400 Hanning, UA-Prot. 37, S. 49.
401 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 67.

404 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 179.
405 Picard, UA-Prot. 32, S. 111 f..

Drucksache 16/13400 – 600 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Picard erhielt wenig später die Antwort, die Fragen wür-
den weitergeleitet. Er werde informiert.406 Eine Beant-
wortung der Fragen erfolgte indes nicht407

cc) Überprüfung innerhalb der
Ermittlungsbehörden

Auf den Vorwurf von Rechtsanwalt Docke, aus den Er-
mittlungsakten seien Teile an US-amerikanische Behör-
den weitergeleitet worden, befragte Staatsanwalt Picard
den zuständigen Polizisten, ob aus seinem Bereich Akten
an US-Dienststellen herausgegeben worden sein könnten.
Der versicherte, dies sei nicht der Fall. Gemeinsam ging
Picard die Ermittlungsakten mit dem Leitenden Ober-
staatsanwalt erneut auf Hinweise für eine Aktenweiter-
gabe durch. Das Ergebnis fasste er 11. März 2005 in ei-
nem handschriftlichen Vermerk zusammen: Eine solche
Aktenweitergabe habe nicht stattgefunden408. Entspre-
chend unterrichtete der Leitende Oberstaatsanwalt am
18. Januar 2006 den Senator für Justiz und Verfassung.409

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Picard gesagt, er habe
keine Erkenntnisse darüber, ob Informationen aus den Er-
mittlungsakten an ausländische Stellen weiter gegeben
wurden.410

Der Ausschuss hat hierzu den damaligen Bremer Innense-
nator befragt. Der Zeuge Röwekamp hat erklärt: „Was die
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden betrifft, habe
ich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Aktenbestandteile
aus Bremen von der Staatsanwaltschaft oder von bremi-
schen Dienststellen an Dienststellen außerhalb Deutsch-
lands weitergeleitet worden sind. Die Bremer Dienststel-
len haben lediglich an dem gesetzlich vorgeschriebenen
Informationsaustausch deutscher Sicherheitsbehörden
teilgenommen.“411

4. Reise deutscher Befrager nach
Guantánamo

Der Ausschuss hat untersucht, aus welchen Gründen und
zu welchem Zweck die Bundesregierung im Ende Sep-
tember 2002 drei Beamte nach Guantánamo zu der Befra-
gung von Herrn Kurnaz entsandte, unter welchen Um-
ständen die Befragung stattfand, ob die Befrager die in
Guantánamo stattfindende Folter von Gefangenen mitbe-
kamen, welche Ergebnisse die Befragung brachte und ob
möglicherweise die Chance bestand, Kurnaz’ Freilassung
zu bewirken.

a) Erste Überlegungen zu einer
Befragungsreise

aa) Kenntnis der Bundesregierung von der
Verhaftung von Murat Kurnaz

Spätestens Anfang Januar 2002 wusste die Bundesregie-
rung von der Inhaftierung einer Person aus Deutschland

im Gefangenenlager in Kandahar in Afghanistan. Der da-
malige Leiter der politischen Abteilung der deutschen
Botschaft in Washington, Dr. Harald Braun, unterrichtete
am 4. Januar 2002 das Auswärtige Amt in Berlin über
„Hinweise auf einen inhaftierten Deutschen im Gefange-
nenlager Kandahar“412. Mit Schreiben des Bundesnach-
richtendienstes vom 9. Januar 2002 an das Referat 605 im
Bundeskanzleramt wurde gemeldet, bei dem Festgehalte-
nen handele es sich um den in Deutschland aufgewachse-
nen Murat Kurnaz; dieser solle im Verlauf der Woche
nach Guantánamo überstellt werden413.

Diese Angaben sind von den beiden damaligen Staatsse-
kretären Dr. Steinmeier und Schapper dem Ausschuss ge-
genüber bestätigt worden. Der Zeuge Dr. Steinmeier hat
erklärt: „Das Bundeskanzleramt – […] Abteilung 6 – hat
Anfang Januar 2002 erfahren, dass die USA Herrn
Kurnaz in Kandahar festgesetzt hätten und nach Guantá-
namo verlegen wollten. Ich kann im Nachhinein nicht
mehr genau rekonstruieren, wann, an welchem Tag genau
ich über diesen Sachverhalt informiert wurde. Ich ver-
mute, dass dies relativ rasch erfolgt ist, da wir uns in die-
ser Zeit sehr intensiv mit der Entwicklung in Afghanistan
befasst haben.“414 Der Zeuge Schapper hat erklärt: „Ich
meine, dass ich am 9. Januar erfahren habe, dass Kurnaz
aufgegriffen worden ist. Wie lange es dann gedauert hat,
bis wir exakt erfahren haben, dass er nach Guantánamo
verbracht worden ist, weiß ich nicht mehr. Ich nehme aber
an, dass wird Anfang Februar gewesen sein.“415

Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Bre-
men wurden unmittelbar unterrichtet. In einer Mitteilung
einer Verbindungsbeamtin des BKA beim Bundesnach-
richtendienst vom 9. Januar 2002 an das Landeskriminal-
amt Bremen heißt es: „Auf dem Flughafen Kandahar wer-
den seit 7.01.02 307 Gefangene aus dem Bereich Taliban-
AA festgehalten. Unter ihnen befindet sich mindestens
eine Person deutscher Nationalität. Unter Umständen
handelt es sich dabei um einen in DEU geborenen Mann
türkischer Abstammung […] Es ist vorgesehen, diese
Person mit anderen Gefangenen im Lufttransport ab kom-
mender Nacht nach Guantánamo/CUB zu verlegen. Der
Deutsche wird nicht im ersten Lufttransport am 9.01.02
verlegt.“416 Der hierzu vernommene BKA-Beamte Hetzel
hat das bestätigt: „Aus dem vorliegenden Fall haben wir,
wie ich aus den Akten ersehen konnte, in unseren Unter-
abschnitt vom zentralen Einsatzabschnitt am 9.01. ein
Schreiben vom BND zugewiesen bekommen […] in dem
eine Meldung war, dass ein Deutscher oder ein türkischer
Staatsangehöriger, der wohl aus Deutschland kommen
soll, am Flughafen Kandahar festgehalten wird, und dass
geplant ist, ihn in den nächsten Tagen nach Kuba zu ver-
schuben. Im Anhang gab es dann noch zwei oder drei Sei-
ten mit dem Hinweis, um wen es sich da handelt. Meiner
Meinung nach stand da auch ‚Murat Kurnaz‘ dabei.“ Als

406 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 186.
407 Picard, UA-Prot. 32, S. 111.
408 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 188 (Rückseite).
409 MAT A 126, Ordn. 3, Teil 1, Bl. 63.

412 MAT A 127 i. V. m. BB 16-220.
413 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 3.
414 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 67.
410 Picard, UA-Prot. 32, S. 109.
411 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 17.

415 Schapper, UA-Prot. 33, S. 49.
416 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 2.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 601 – Drucksache 16/13400

er sah, dass das LKA Bremen gegen Kurnaz ermittelte,
habe er sich darauf beschränkt, dieses zu unterstützen.417

bb) Angebot der Amerikaner zur Befragung
von Kurnaz und das Interesse der
deutschen Sicherheitsbehörden

Ein erstes Angebot der Amerikaner, Kurnaz zu befragen,
soll nach Angaben der Bundesregierung am 23. Januar
2002 den Bundesnachrichtendienst erreicht haben. Die
Befragung könne möglicherweise noch in Afghanistan
stattfinden.418

Als erste Behörde zeigte der BND großes Interesse an ei-
ner Befragung von Murat Kurnaz.419 Der damalige Präsi-
dent Dr. Hanning hat vor dem Ausschuss bekundet, das
Thema der Befragung von Herrn Kurnaz sei schon früh
im Jahre 2002 – als sich Kurnaz noch in Kandahar befand –
aufgekommen. Er habe eine solche Befragung für not-
wendig gehalten, da man die Erkenntnislage in Bezug auf
Bremen verbessern wollte.420 Für den damals zuständigen
Referatsleiter, dem Zeugen Hildebrandt, sei der BND da-
ran interessiert gewesen, etwas über terroristische Struk-
turen zu erfahren und unter Umständen sogar Hinweise
auf Anschlagsplanungen zu erhalten.421 Kurnaz’ Abreise
aus Deutschland, seine Reisemotivation habe Fragen auf-
geworfen. Er sei in einer Gegend aufgegriffen worden,
dem Paschtunengürtel, in der Anschläge in Europa ge-
plant und organisiert würden. Das seien die Hauptan-
knüpfungspunkte gewesen, es für wahrscheinlich zu hal-
ten, dass Kurnaz zu Taliban-Kreisen Kontakt hatte und
die Strukturen, aus denen heraus Terror geplant werde,
kannte.422

Für den Verfassungsschutzpräsidenten waren die Aussa-
gen von Kurnaz’ Mutter und die Hinweise, dass er viel-
leicht zum Kämpfen nach Afghanistan reisen wollte, der
Grund, das Angebot der Amerikaner anzunehmen.423

Vor dem Ausschuss hat der damalige Kanzleramtschef
und Geheimdienstkoordinator Dr. Steinmeier erklärt, ihn
habe am 28. Januar 2002 der Vorschlag erreicht, eine
Reise von BND-Mitarbeitern nach Guantánamo zu geneh-
migen. Diese Einladung soll vom amerikanischen Aus-
landsnachrichtendienst, der CIA, gekommen sein. Er habe
eine solche Reise damals befürwortet, da die deutschen
Sicherheitsbehörden und die Bundesregierung in dieser
Zeit viel zu wenig über die Zusammenarbeit und die
Netzwerke des islamistischen Terrors gewusst hätten.424
Auch der Gruppenleiter im Bundeskanzleramt Vorbeck
hat angegeben, Anfang 2002 von einer Anfrage der USA
an eine deutsche Sicherheitsbehörde erfahren zu haben,
ob sich die Bundesregierung durch Entsendung von Mit-
arbeitern ein eigenes Bild von der Situation auf Gu-

antánamo machen wollte. Er habe sich gegenüber seinem
Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter Ernst Uhrlau vor al-
lem unter Präventionsaspekten für einen solchen Besuch
ausgesprochen, um Informationen über Rekrutierungen
zu erhalten, insbesondere über die Orte, Methoden und
Personen.425 Der damalige Vizepräsident des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz Fritsche hat bekundet, erstmals
im Februar 2002 von einem Angebot der USA, Kurnaz
befragen zu können, gehört zu haben.426

cc) Präsidentenrunde am 29. Januar 2002

Am 29. Januar 2002 trafen sich die Staatssekretäre aus
dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt, den Mi-
nisterien des Innern, der Justiz und der Verteidigung mit
den Präsidenten von BND, BfV und BKA im Kanzleramt
zu ihrer wöchentlichen sogenannten Präsidentenrunde
(zur Stellung und Aufgabe der Präsidentenrunde siehe un-
ten: S. 626).

Der damals für den Bundesnachrichtendienst und die Ko-
ordinierung der Nachrichtendienste des Bundes zustän-
dige Abteilungsleiter 6 im Bundeskanzleramt, Uhrlau, er-
stellte Mitte oder Ende Januar 2002 eine Vorlage für die
Präsidentenrunde über das Angebot der Amerikaner, in
Guantánamo eine Delegation zu empfangen, die Kurnaz
befragen könne. Ernst Uhrlau sprach sich unter dem
Aspekt der Prävention dafür aus, das Angebot anzuneh-
men. Die Vorlage wurde nach Angaben der Bundesregie-
rung in der Präsidentenrunde am 29. Januar 2002 erörtert.
Der Bundesnachrichtendienst soll den Wunsch geäußert
haben, an dieser Befragung teilzunehmen. Für den Dienst
erschien eine Direktbefragung von Murat Kurnaz insbe-
sondere wegen dessen angeblichen Kontakten zu der Mis-
sionsbewegung Jamaat-al-Tabligh interessant. Solche
Hinweise habe der BND von US-Stellen bekommen, die
Kurnaz zuvor befragt hätten.427 Nach Auskunft des dama-
ligen Vizepräsidenten Fritsche habe es im Bundesamt für
Verfassungsschutz zu diesem Zeitpunkt noch keine Be-
strebungen gegeben, Kurnaz zu befragen.428

Interessiert waren jedoch die Strafverfolgungsbehörden
in Bremen. In einem Ersuchen des LKA vom 14. Mai
2002 wurde das BKA gebeten, beim Verbindungsbeamten
des Federal Bureau of Investigation (FBI) nachzufragen,
ob eine „verantwortliche Vernehmung“ durch den ermit-
telnden Staatsanwalt in Bremen sowie einen Beamten des
Landeskriminalamtes Bremen erfolgen könne.429

Ob anfangs geplant wurde, das Auswärtige Amt einzube-
ziehen, hat sich nicht klären lassen. Der damalige BND-
Präsident Dr. Hanning hat sich erinnert, er habe angeregt,
das Vertreter des Auswärtigen Amtes nach Guantánamo
mitzunehmen430.

417 Hetzel, UA-Prot. 51, S. 7.
418 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 83, 94
419 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 67.
420 Hanning, UA-Prot. 37, S. 8 f..
421 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 43.
422 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 60, 62, 72.

425 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 36.
426 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 48.
427 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 83 f., 94 f..
428 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 99.
423 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
424 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 67.

429 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 10.
430 Hanning, UA-Prot. 37, S. 18.

Drucksache 16/13400 – 602 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dd) Abstimmung über Befragung mit den
Amerikanern

In der Zwischenzeit gab es von deutscher Seite unter-
schiedliche Versuche, die Vernehmung oder Befragung
tatsächlich voranzutreiben. Zunächst war nicht klar, wel-
che US-Stelle der richtige Ansprechpartner sei und wer
Zugang zu den Gefangenen erhalte.

Am 8. Februar 2002 erhielt die deutsche Botschaft in
Washington die Auskunft, das US-Verteidigungsministe-
rium lasse die Befragung von Gefangenen nur durch die
jeweiligen Heimatbehörden zu. Ein deutscher Staatsange-
höriger sei nicht betroffen.431 Dem Bundeskriminalamt
wurden am 2. April 2002 vom FBI die Regeln über den
Zugang zu ausländischen Gefangenen in Guantánamo
übermittelt. In diesen „Standards and guidelines for re-
questing access to detained foreign nationals held in Gu-
antánamo Bay, Cuba“ heißt es, Anfragen seien an das US-
Außenministerium zu richten, der Zugang zum Marine-
stützpunkt Guantánamo werde ausschließlich zum Zwe-
cke der Strafverfolgung oder aus nachrichtendienstlichen
Gründen gestattet, Anfragen zu den Haftbedingungen
seien an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes zu
richten, Regierungsvertreter erhielten ausschließlich Zu-
gang zu ihren Staatsangehörigen.432 Trotz dieser Regeln
signalisierten die USA den deutschen Behörden, dass
eine Befragung von Kurnaz durch deutsche Stellen mög-
lich sei. Am 31. Mai 2002 teilte das BKA dem LKA Bre-
men mit, dass das Ersuchen um eine Befragung von
Murat Kurnaz über den Verbindungsbeamten des FBI
beim BKA abgewickelt und an die US-Botschaft in Berlin
weitergeleitet werde. Obwohl Murat Kurnaz kein deut-
scher Staatsangehöriger sei, habe der Verbindungsbeam-
ten des FBI erklärt, einer Befragung seitens der deutschen
Behörden dürfte nichts im Wege stehen.433

Nach Angaben der Bundesregierung in ihrem Bericht an
das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) vom
23. Februar 2006434 war in der Mitte des Jahres 2002 im
Grundsatz klar, dass die USA dem BND bzw. einer vom
BND geleiteten Delegation die Möglichkeit zu einer Be-
fragung in Guantánamo gegeben würden. Das genaue Da-
tum der ersten Einladung könne nicht mehr festgestellt
werden. Den Zeitpunkt und den genauen Ablauf hat auch
der Ausschuss nicht aufklären können. Hierzu der BND-
Mann Hildebrandt: „Und plötzlich […] hieß es: Wir ma-
chen eine Ausnahme; es dürfen Befrager von Euch kom-
men.“435 Nach Auskunft des Zeugen Klaus Dieter
Fritsche habe die Bereitschaft der Amerikaner, ein Befra-
gungsteam zu dulden, unmittelbar vor der Befragung im
Spätsommer festgestanden. Dabei sei auf deutscher Seite
wohl der BND federführend gewesen436.

Die Entscheidung auf US-Seite erfolgte offenbar letztlich
durch das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.437

b) Entscheidung und Vorbereitung der Reise
aa) Entscheidung in der Präsidentenrunde am

9. Juli 2002
Die Entscheidung, die Befragungsreise tatsächlich durch-
zuführen, soll nach den Angaben der Bundesregierung in
einer Besprechung der Präsidentenrunde im Bundeskanz-
leramt am 9. Juli 2002 gefallen sein, drei Monat nach
dem Terroranschlag auf die tunesische Ferieninsel
Djerba, bei dem es 21 Tote gab, darunter 14 Deutsche.438

aaa) Ziele der Reise
Nach einhelliger Aussage der vom Ausschuss vernomme-
nen Zeugen stand für die Inlandsbehörden die Frage im
Raum, ob es auch in Bremen eine al-Qaida-Zelle und
Verbindungen nach Hamburg gebe. Ziel sei die Gewin-
nung von Struktur- und Personenerkenntnissen über die
islamistische Szene in Bremen, etwa in der Abu-Bakr-
Moschee, und über mögliche Rekrutierungsmuster gewe-
sen. Es sei nicht um eine strafprozessual oder gefahrenab-
wehrrechtlich belastbare Analyse oder Prognose der Per-
son von Herrn Kurnaz gegangen439. Für das Bundesamt
für Verfassungsschutz sei es nach Aussage seines damali-
gen Präsidenten Fromm „unabdingbar“ gewesen, „alle
Erkenntnisse und Aufklärungsmöglichkeiten über die
Struktur der Islamistenszene in Deutschland zu nutzen,
um etwaige Gefahren abzuwehren.“440 Nahezu wortgleich
haben Fromm und der Zeuge Fritsche ausgesagt: „Gerade
vor dem Hintergrund, dass ein wesentlicher Teil der At-
tentäter des 11. September 2001 zuvor in Deutschland ge-
lebt hatte, und um Gefahren von Deutschland und seinen
Bürgern abzuwenden, war es unabdingbar, alle Erkennt-
nismöglichkeiten über die Struktur der Islamistenszene in
Deutschland zu nutzen.“441

Für die Auslandsaufklärung hat der damalige BND-Präsi-
dent Dr. Hanning ausgesagt, der Auftrag habe aufgrund
der Aufgabenstellung des BND gelautet: Herausfinden
von Anhaltspunkten, Gefährdungen, Tatsachen im Zu-
sammenhang mit der Lage in Pakistan und Afghanistan
und im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Bundes-
wehrsoldaten,442 Klärung der Situation im pakistanisch/
afghanischen Kampfgebiet mit Blick auf al-Qaida, Aus-
bildungslager und die Taliban.443

Ergänzend hat der damalige Abteilungsleiter 6 im Bun-
deskanzleramt ausgeführt: „Existenziell für die Beurtei-
lung der Gefährdungslage war für uns außerdem die
Frage, wer in den transnationalen Netzwerken welche

431 MAT A 98/1, Ordn. 5, Bl. 7; so auch Hildebrandt, UA-Prot. 51, S.
43.

432 MAT A 126, Ordn. 3, Teil 2, Bl. 81 ff..
433 MAT A 126, Ordn. 3, Teil 2, Bl. 80; MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 162.
434 MAT A 24/2.

437 MAT A 100/1, Bl. 15, Tgb.-Nr. 20/06 – VS-VERTRAULICH (nur
für Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft).

438 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 95 f..
439 Kersten, UA-Prot. 47, S. 9; Hanning, UA-Prot. 37, S. 9; Falk, UA-

Prot. 39, S. 24 f..
440 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
441 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 48; Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
435 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 43.
436 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 100.

442 Hanning, UA-Prot. 37, S. 11.
443 Hanning, UA-Prot. 37, S. 9.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 603 – Drucksache 16/13400

Rolle, welche Funktion einnimmt. Wir mussten erkennen,
dass al-Qaida und Usama bin Laden zwar prominent für
den islamistischen Terrorismus standen, jedoch bei wei-
tem nicht alle Kämpfer in Afghanistan einen al-Qaida-
Hintergrund hatten. Wir lernten, dass vielfältigste Wege
dazu führten, dass jemand als Mudschahed in Afghanis-
tan kämpft. Nach und nach identifizierten wir regionale
Ausbildungscamps und komplizierte Hierarchien von
Gruppen und Einzelpersonen. In Deutschland gab es ei-
nige ‚weiße Elefanten’, die selber nicht mehr als Kämpfer
aktiv waren, dies aber bereits in den 80er-Jahren in
Afghanistan oder in den 90er-Jahren auf dem Balkan ge-
wesen waren. Diese Männer waren Ratgeber für den Weg
zum bewaffneten Jihad, sie galten als Talent-‚Spotter‘
oder sie hatten persönliche Kontakte zu Usama bin Laden
und waren dadurch für militante Islamisten besonders in-
teressant. Solche Personen konnten wir nicht nur in Ham-
burg ausmachen, sondern auch in Nordrhein-Westfalen
und in Süddeutschland; Sie können sie mit den Namen
Zammar oder Ganczarski belegen.“444

Aus Sicht des Vizepräsidenten des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz wiesen die über Kurnaz bekannten Ver-
dachtsmomente Merkmale einer Radikalisierungsbiogra-
phie auf, die abgeklopft werden sollten. Sein damaliger
Mitarbeiter Dr. K. hat dazu im Einzelnen gesagt: „Kurnaz
wies die charakteristischen Merkmale einer Radikalisie-
rungsbiografie auf: über die Zwischenstationen Millî
Görü, die Hinwendung zur Religion, das Zurückziehen in
Teilen von der Familie, das Suchen nach einer islami-
schen Frau, der Kontakt zu Moscheen, die seiner Vorstel-
lung eher entsprachen, und schließlich auch der Kontakt
zu den Tablighis. Wir haben bei vielen Personen aus die-
sem Spektrum – Schwerpunkt: Konvertiten und Personen
mit türkischem Migrationshintergrund – diese Entwick-
lungsstufen festgestellt. Die Kontakte in das Mudscha-
heddin-Milieu hinein konnten dabei in unterschiedlichen
Stufen erfolgen. Eine Möglichkeit war – da wäre er nicht
der Erste und nicht der Einzige – über eine Zwischensta-
tion in Pakistan bei den Tablighis. Das ist etwas, was auch
vorbeobachtet werden konnte.“445

bbb) Teilnehmende Behörden

In dieser Runde soll auch „entschieden“ worden sein,
dass die Befrager vom BND und vom BfV kommen, nicht
aber vom BKA446, da es sich – wie der damaligen BKA-
Präsident bestätigt hat – um eine „nachrichtendienstliche“
Operation handele447.

xxxx xxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxxxx xxxxx xxx
„xxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxx xxxxxx, xxxx xxxxx xxxxx xxxxxxxxxx
xxxxx.“ xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxx
xxxx xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xx xxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxx448. Der GBA hatte am 11. Februar 2002 entschieden,
das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bremen

gegen Kurnaz nicht zu übernehmen449 (siehe oben:
S. 584). Der damalige Innenstaatssekretär Schapper hat
angedeutet, das BKA sollte wegen des rechtlosen Zustan-
des auf Guantánamo und des ungeklärten Status der Ge-
fangenen nicht mitfahren.450 Der Vizepräsident des Bun-
deskriminalamts Falk hat bestätigt, dass das BKA wegen
des ungeklärten Status von Guantánamo nicht teilgenom-
men habe.451

ccc) Wissen um Folter und Misshandlungen
auf Guantánamo?

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob bei dieser
Entscheidung bewusst in Kauf genommen wurde, Herrn
Kurnaz unter der Wirkung von Folter oder folterähnli-
chen Umständen zu befragen. Er hat einige der regelmä-
ßigen Teilnehmer der Präsidentenrunde zu ihrem damali-
gen Kenntnisstand über die Misshandlungen und
folterähnlichen Zustände in Guantánamo befragt und mit
ersten Presseberichten über die Haftbedingungen kon-
frontiert.

Der Leiter der Runde, der damalige Chef des Bundes-
kanzleramtes Dr. Frank-Walter Steinmeier, hat sich nicht
daran erinnern können, dass im Jahre 2002 über Folterun-
gen in Guantánamo gesprochen wurde. Er hat auch nicht
erinnern können, ob dies schon vor oder erst mit der öf-
fentlichen Berichterstattung über den Abu Ghraib-Skan-
dal geschah. Es müsse aber zwei bis drei Monate vor der
Bundestagsentschließung vom 25. März 2004 zu Gu-
antánamo (siehe unten: S. 659) gewesen sein.452

Der damalige Innenstaatssekretär Claus Henning Schap-
per hat erklärt, die Bundesregierung sei damals nicht da-
von ausgegangen, dass in Guantánamo unmenschliche
oder gar folterähnliche Vernehmungsmethoden bzw.
Haftbedingungen herrschten. Geschehnisse wie die Prak-
tiken in Abu Ghraib, hätten damals noch „in ferner Zu-
kunft“ gelegen. Frühe Kenntnisse habe es aber über die
amerikanische Kategorie des sogenannten „enemy com-
batant“ gegeben, die aus deutscher Sicht abzulehnen ge-
wesen sei, weil sie das Abschneidung der Inhaftierten von
rechtsstaatlichen Garantien bedeutete.453

Der Zeuge Jürgen Chrobog, damals als Staatssekretär im
Auswärtigen Amt regelmäßig in der Präsidentenrunde,
hat ausgesagt: „Die Foltervorwürfe kannten wir nicht.“454
Ihm sei damals noch nicht klar gewesen, dass auf Gu-
antánamo systematisch misshandelt und gefoltert wird.455

Der damalige Staatssekretär im Bundesministerium der
Justiz, Dr. Hansjörg Geiger hat als Zeuge erinnert, es sei
durchaus bekannt und „Communis Opinio“ gewesen,
dass die Gefangenen „besonders menschenunwürdig“,
rechtsstaats- und völkerrechtswidrig behandelt würden,
aber die dort angewandten Foltermethoden, von denen
man jetzt wisse, seien damals nicht bekannt gewesen.

444 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 95.
445 K., UA-Prot. 30, S. 113.
446 BerBReg, MAT A 24/2, S. 85.

449 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 7.
450 Schapper, UA-Prot. 33, S. 67.
451 Falk, UA-Prot. 39, S. 24.
452 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 82.
453 Schapper, UA-Prot. 33, S. 45, 67, 78, 92.
447 Kersten, UA-Prot. 47, S. 16, 18.
448 Fromm, UA-Prot. 32, S. 41, Tgb.-Nr. 26/07 – VS-VERTRAULICH.

454 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 42.
455 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 56.

Drucksache 16/13400 – 604 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der damalige BND-Präsident Dr. August Hanning hat
sich erinnert, er habe Folter oder folterähnliche Zustände
auf Guantánamo nicht für möglich gehalten.456 Davon zu
unterscheiden seien aber Haftbedingungen, die aus deut-
scher Sicht „völlig unwürdig, fast undenkbar“ seien. Das
gelte aber generell für den amerikanischen Strafvoll-
zug:457 „Aber wenn der Eindruck bestanden hätte, dass
man sich die Haftumstände in Guantánamo zunutze
macht, um unter dem Druck der dortigen Verhältnisse
eine Quelle für den Bundesnachrichtendienst zu werben,
hätte ich das nicht für legitim erachtet; ich vermeide
strengere Ausdrücke. Das hätte ich nicht für in Ordnung
gehalten.“458

Der für das Bundesamt für Verfassungsschutz verantwort-
liche Zeuge Heinz Fromm hat ausgesagt: „Wir wussten
aus der Presse insbesondere – ich meine, es ist darüber
berichtet worden seit Anfang 2002, in Spiegel, Focus und
anderen Zeitungen –, dass die Amerikaner dort ein Lager
eingerichtet hatten, in das sie Menschen gebracht hatten,
die sie während oder nach dem Militäreinsatz in Afgha-
nistan gefangen genommen hatten. Wir wussten, dass der
Status dieser Gefangenen ungeklärt war. Jeder wusste
oder konnte wissen, dass es dazu kritische Äußerungen
auch in Deutschland von politischer Seite gegeben hatte.
Was, wenn ich mich recht erinnere, damals nicht Gegen-
stand der Erörterungen war, war der explizite und konkre-
tisierte Vorwurf, dass dort Misshandlungen stattgefunden
haben. Das ist meine Erinnerung an das erste Halbjahr
2002 oder an die ersten neun Monate 2002.“ Schon im
ersten Halbjahr 2002 habe er Guantánamo für eine Ein-
richtung gehalten, die wegen des ungeklärten Status der
Gefangenen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ver-
einbar war. Es sei diskutiert worden, ob das Kriegsgefan-
gene oder normale Gefangene seien, denen in strafrechtli-
cher Hinsicht etwas vorzuwerfen sei.459

Dem BKA-Vizepräsidenten Falk war nach eigener Aus-
sage schon damals klar, „dass diese Praxis, die dort be-
gonnen wurde, sich nicht mit den Vorstellungen, wie ein
rechtsstaatliches Verfahren in Deutschland ablaufen
würde, deckte“. Es sei aber erwartet worden, dass es dort
zu einem rechtsstaatlichen Umgang mit den Gefangenen
kommen werde, der den deutschen Strafverfolgern er-
möglicht hätte, zu kooperieren.460

Unterlagen über diese Sitzung, insbesondere Vorlagen
oder etwaige Protokolle, hat der Ausschuss nicht erhalten.
Ebenso wenig hat sich feststellen lassen, wer von den
Staatssekretären anwesend war.

ddd) Einbeziehung der verantwortlichen
Mitglieder der Bundesregierung

Die für den BND und das BfV zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung, der Bundeskanzler für den BND und
der Bundesminister des Innern für das BfV, waren in die
Entscheidung offenbar nicht eingebunden.

Der damalige Bundesminister Otto Schily hat vor dem
Ausschuss ausgesagt, er sei in die Befragung in Gu-
antánamo weder involviert gewesen noch habe er davon
gewusst. Er hat Zweifel daran anklingen lassen, dass es
richtig gewesen sei, ihn nicht zu informieren. „Kann man
mit einem Fragezeichen versehen, ob das auf einer andren
Ebene hätte entscheiden werden müssen.“ Vermutlich
habe ihn sein damaliger Staatssekretär Schapper später
darüber unterrichtet. „Es könnte sein, dass ich vielleicht
auch da gewisse Zweifel geäußert habe, ob das richtig
war von einer Bundesbehörde, die mir zugeordnet war,
sich dorthin zu begeben.“ Anderes habe aber für den Bun-
desnachrichtendienst gegolten.461 In diesem Zusammen-
hang hat er grundsätzlich angemerkt, dass die Behörden
zur Beurteilung der Gefährdungslage mitunter eingestufte
Dokumente aus Befragungen erhalten hätten, „bei denen
man möglicherweise auch den Verdacht haben konnte,
dass die Begleitumstände einer solchen Befragung nicht
unseren Grundsätzen entsprechen.“ Da habe man sich
durchaus gefragt, wie damit umzugehen sei, ob diese Er-
kenntnisse in der polizeirechtlichen Gefahrenabwehr ge-
nutzt werden könnten.462

Der damalige Kanzleramtschef Dr. Steinmeier hat erklärt,
er habe entschieden, den Bundeskanzler nicht zu infor-
mieren. Die Zuständigkeit für das Nachrichtenwesen
habe nicht beim Bundeskanzler, sondern bei ihm, dem
Chef des Bundeskanzleramtes gelegen, „weil es, glaube
ich, gute Gründe gibt, warum man den Bundeskanzler
nicht pausenlos mit nachrichtendienstlichen Dingen be-
schäftigt.“463 Bundeskanzler Gerhard Schröder selbst ist
nicht als Zeuge vernommen worden.

bb) Auswahl der Teilnehmer

aaa) Bundesnachrichtendienst

Im Juli oder August 2002 erhielten im Bundesnachrich-
tendienst die Mitarbeiter R. und D. vom dem Leiter der
Abteilung „Internationaler Terrorismus und Organisierte
Kriminalität“, Hans-Josef Xxxx, den Auftrag, Murat
Kurnaz in Guantánamo zu vernehmen.464 Der Zeuge
Michael Hildebrandt, damals der für „Internationalen
Terrorismus“ zuständige Referatsleiter, hat vor dem Aus-
schuss zur Auswahl der Befrager erklärt, beide Personen
seien „nach recht naheliegenden Kriterien“ ausgewählt
worden. Der eine, Sachgebietsleiter R., sei genau für die-
sen Bereich – internationaler Terrorismus, Pakistan, Af-
ghanistan, Kernbereich al-Qaida – zuständig gewesen
und ein Mann mit langjähriger Erfahrung auf diesem Ge-
biet.465 Persönliche Erfahrung mit vergleichbaren Befra-
gungen hatte R. jedoch nicht. Für ihn war es die erste Be-
fragung dieser Art466. Der zweite, der Diplom-Psychologe
D., sei aus dem operativen Bereich gekommen.467 Nach
eigener Aussage war D. im Bereich Aufklärung des inter-

456 Hanning, UA-Prot. 37, S. 9.
457 Hanning, UA-Prot. 37, S. 20.
458 Hanning, UA-Prot. 37, S. 31.

461 Schily, UA-Prot. 41, S. 29.
462 Schily, UA-Prot. 41, S. 22.
463 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 104.
464 R., UA-Prot. 30, S. 8, Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
465 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 43.
459 Fromm, UA-Prot. 32, 62 f..
460 Falk, UA-Prot. 39, S. 11.

466 R., UA-Prot. 60, S. 12.
467 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 43.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 605 – Drucksache 16/13400

nationalen Terrorismus tätig und hatte eine spezielle
Schulung erfahren, wie klassische Profile verlaufen, wie
klassische Entwicklungen von Biografien zu betrachten
sind.468 Er habe sich auch mit Glaubwürdigkeitslehre, Be-
weiswürdigungslehre auseinandergesetzt.469

bbb) Bundesamt für Verfassungsschutz
Im Bundesamt für Verfassungsschutz wurde der Leiter
des Referats „Ausländer-Fundamentalismus“ Dr. K. gebe-
ten, die Befragung zu übernehmen. Dr. K. war nach An-
gaben seines Präsidenten der für den Bereich „Islamisti-
scher Terrorismus“ zuständige Mitarbeiter des BfV470 und
nach Einschätzung des zuständigen Referatsleiters im
BND „ein anerkannter Fachmann, gerade was den Isla-
mismus angeht“.471 Mit dem Fall Kurnaz war Dr. K. nach
eigener Darstellung aufgrund seiner Zuständigkeit von
dem Zeitpunkt an befasst gewesen, als der Fall entstanden
sei, nämlich mit der Ausreise in Frankfurt am 3. Oktober
2001.472 Er habe Mitte September 2002 über seine Vorge-
setzten von dem Einsatz erfahren. Man habe ihn gefragt,
ob er bereit sei, eine solche Reise durchzuführen. Der
Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Reise selbst
sei relativ kurz gewesen. Es seien ihm Ansprechpartner
beim Bundesnachrichtendienst genannt worden, mit de-
nen er sich dann in Verbindung gesetzt habe.473

cc) Vorbereitung der Befrager
Die Mitarbeiter bereiteten sich kurzfristig anhand von
Unterlagen, die sie vom LKA Bremen, vom Bundeskrimi-
nalamt übermittelt bekamen, vor. Dr. K. hatte zusätzlich
Unterlagen vom Landesamt für Verfassungsschutz, D.
hatte offenbar noch amerikanische Dokumente zur Verfü-
gung.

Der Zeuge R. hat angegeben, seine Unterlagen hätten aus
vorbereiteten Fragekomplexen bestanden, die das Leben
von Kurnaz, seine Reise und Kontakte, die er in Deutsch-
land gepflegt hatte, beschrieben. Dabei seien auch Unter-
lagen von anderen deutschen Sicherheitsbehörden gewe-
sen. Die habe er jedoch nicht mit nach Guantánamo
genommen. Nicht gesehen habe er die Ermittlungsakte
über Murat Kurnaz aus Bremen und damit auch nicht die
protokollierten Zeugenaussagen vor der Polizei. Auch die
Akte des Bremer Landesamtes für Verfassungsschutz
habe er nicht gekannt.474 Sein BND-Kollege D. versuchte
nach eigenem Bekunden zunächst, sich alles, was presse-
oder medienbekannt war, zu beschaffen. Er habe neben
Fragekatalogen, die ihm von deutschen Behörden zur
Verfügung gestellt wurden, auch auf amerikanische
Xxxxxxxxxx über die Xxxxxxxxxx von Kurnaz Rück-
griff nehmen können.475 Demgegenüber verfügte der
Zeuge Dr. K. neben den Meldungen des Bundesgrenz-
schutzes über die Ausreise auch über Informationen des

Bremer LKA und LfV. Aber auch ihm hätten keine kom-
plette Akten zur Verfügung gestanden.476

aaa) Der Fragenkatalog des LKA Bremen im
Rahmen seiner Ermittlungen

Am 13. Juni 2002 fand eine Besprechung des LKA Bre-
men mit dem BND über die bevorstehende Befragung von
Murat Kurnaz statt.477 Im Nachgang übermittelte das LKA
am 20. Juni 2002 einen umfangreichen Fragenkatalog
nebst Sachverhaltsschilderung. Darin wurde mitgeteilt,
die Staatsanwaltschaft ermittle gegen Kurnaz und drei an-
dere Personen, Ali M., Sofyen B. A. und Selçuk Bilgin,
wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Verei-
nigung. Der Verdacht stütze sich auf die Umstände der
Ausreise von Kurnaz, insbesondere auf das Telefonat des
Bundesgrenzschutzes mit dem Bruder von Selçuk Bilgin
sowie auf die Angaben der Eltern von Murat Kurnaz,
nach vermehrtem Besuch der Abu-Bakr-Moschee folge
Kurnaz einer strengen Auslegung des Islam und seine
Persönlichkeit habe sich verändert. Die Ermittlungen hät-
ten ergeben, dass die Flugtickets für Kurnaz und Bilgin
von B. A. bezahlt worden seien. Der Grundsachverhalt
habe sich trotz umfangreicher Ermittlungen nicht aufhel-
len lassen. Für die polizeilichen Ermittlungen seien die
Umstände der Verhaftung von Kurnaz, der Ort der Fest-
nahme und mögliche Begleitpersonen von Bedeutung.
Dem folgten auf mehreren Seiten insgesamt 55 Fragen,
teilweise mit Erläuterungen, unter anderem zu Kurnaz’
Biographie und seiner Lebenseinstellung, zu den Absich-
ten für seine Reise, ihrer Vorbereitung und Finanzierung,
zu einzelnen Hinweisen und Gerüchten, zu Telefonnum-
mern, zu den Mitbeschuldigten, zu der Abu-Bakr-
Moschee sowie zu einer Reihe von aus Zeugenaussagen
gewonnenen Verdachtsmomenten (Dokument 147).478

Der Verfasser des Schreibens, der Bremer KOK Rainer
Molde hat dazu vor dem Ausschuss bekundet, man habe
sich davon versprochen, die Gefährdungslage in Bremen
aufzuhellen. Unklar sei gewesen, ob weitere Personen in
Bremen beabsichtigten, nach Pakistan oder Afghanistan
zu reisen.479

bbb) Die Mitwirkung des BKA als Zentralstelle
Am 25. Juli 2002 hat der Bundesnachrichtendienst auch
vom BKA einen Fragebogen erhalten.480 Der Ausschuss
hat danach gefragt, was der Grund dafür sei, zwar keine
Beamten des BKA zur Befragung zu entsenden, weil es
sich um eine „nachrichtendienstliche Operation“ handeln
sollte, andererseits sich über die Weitergabe schriftlicher
Fragen doch daran zu beteiligen.

Der Zeuge Kersten hat darauf Wert gelegt, dass das von
ihm geleitete Bundeskriminalamt an der Befragung nicht
teilgenommen habe. Während der Fragenkatalog des LKA

468 D., UA-Prot. 30, S. 137.
469 D., UA-Prot. 30, S. 138.
470 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
471 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 57.
472 K., UA-Prot. 30, S. 73.
473 K., UA-Prot. 30, S. 73.

476 K., UA-Prot. 30, S. 73 f..
477 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 85.
478 MAT A 158/1, Ordn. 6, lfd. Nr. 14.
479 Molde, UA-Prot. 47, S. 81.
474 R., UA-Prot. 30, S. 29, 39 ff..
475 D., UA-Prot. 30, S. 123, Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.

480 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 85, 98; Falk, UA-Prot. 39, S. 24 f.;
Kersten, UA-Prot. 47, S. 11.

Drucksache 16/13400 – 606 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

darauf gezielt habe, das Umfeld der Abu-Bakr-Moschee
und die Verbindungen von Kurnaz zu Bilgin und B. A.
auszuleuchten, sei das BKA daran interessiert gewesen,
ob Kurnaz oder Personen aus dem Umfeld der Moschee
in Bremen in die „Hamburger Zelle“ eingebunden waren
oder zu ihr Kontakt hatten. Das hat auch der Zeuge Falk
bestätigt481. Das Bundeskriminalamt habe kein eigenes
Ermittlungsverfahren geführt. Es sei lediglich als Zentral-
stelle tätig geworden. In dieser Rolle habe es laut Kersten
den gesetzlichen Auftrag, Informationen und Erkennt-
nisse für die Verbrechensbekämpfung zu sammeln, aus-
zuwerten und die zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder über in Erfahrung gebrachte Zusammenhänge
zu unterrichten. Da dies nicht im Rahmen eines Ermitt-
lungsverfahrens erfolge, würden hierdurch auch nicht die
Regeln der Rechtshilfe umgangen. Hätte allerdings der
Generalbundesanwalt dieses gewollt, wäre es zulässig ge-
wesen, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Beamte
des BKA zur Vernehmung nach Guantánamo zu entsen-
den.482

ccc) Briefing durch das LfV Bremen
Für den Befrager des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Dr. K. gab es möglicherweise noch ein zusätzliches Brie-
fing. Nach Angaben des Zeugen Wilhelm, Präsident des
Landesamtes, soll Dr. K. in Vorbereitung der Befragungs-
reise beim LfV in Bremen gewesen sein, um Einblick in
die dort vorliegenden Informationen über Murat Kurnaz
zu nehmen, und mit seinem Stellvertreter, Herr
Jachmann, ein Gespräch geführt haben.483 Jachmann
selbst hat das bestritten.484 Xx. X. xxx xxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxxx485.

Den Befragern vom BND standen die Unterlagen des LfV
nicht zur Verfügung486.

ddd) Befragung von Selçuk Bilgin
Ein Kollege von Dr. K. besuchte am 13. August 2002
Selçuk Bilgin und unterhielt sich mit diesem anderthalb
Stunden über sein Verhältnis zu Kurnaz, seine Hinwen-
dung zum Islam und die damaligen Reisepläne.

Laut eines Vermerks über diese Befragung gab Bilgin an,
Kurnaz und er hätten bis ca. 2000 einen weltlich orien-
tierten Lebenswandel geführt, womit er Discothekenbe-
suche und ähnliches gemeint habe. Vor dem Hintergrund
der schwachen Position der muslimischen Welt hätten sie
sich neu orientiert. Ihnen sei ihr „sündiger Lebenswan-
del“ bewusst geworden. Sie hätten beschlossen, nach den
strengen Regeln des Islam zu leben und wollten den Ko-
ran studieren. Auf Pakistan seien sie aus Kostengründen
gekommen. Informationen über Pakistan hätten sie von
Angehörigen der Jamaat Tablighi, die sie aus der Abu-
Bakr-Moschee gekannt hätten, erhalten. Eine Aufforde-

rung oder Anwerbung habe es nicht gegeben. Für einen
Muslim sei es kein Problem, „auf eigene Faust“ durch Pa-
kistan zu reisen. Spreche man eine „muslimischen Bru-
der“ an, werde einem weitergeholfen. Rudimentäre Ara-
bischkenntnisse seien für die Koranschulen ausreichend,
auch Araber beherrschten nicht das Hocharabisch des Ko-
ran. Er bestritt, dass Ali M. maßgeblichen Einfluss auf
Kurnaz hatte, die beiden hätten sich nur ein einziges Mal
gesehen. Die Flugtickets seien mittels der Kreditkarte von
Sofyen B. A. bezahlt worden, weil sie zufällig ein günsti-
ges Angebot für Flüge sahen, er aber nicht genügend
Geld dabei gehabt habe. Das Geld habe er sich nur gelie-
hen.

Auf den Befrager soll Bilgin einen reservierten Eindruck
gemacht haben. Den „ganzen Vorfall“ habe er ebenso he-
runtergespielt wie die „Aktivitäten der beteiligten Perso-
nen“. Den Anschlag vom 11. September 2001 habe er
verurteilt, der Tod von Unschuldigen sei nicht tolerierbar,
der Islam verbiete dies. Die Verantwortlichkeiten für den
Anschlag habe er aber in Frage gestellt. Seine Äußerun-
gen „spiegelten eine starke antiamerikanische und anti-
israelische Haltung wieder.“487

eee) Arbeitsteilung zwischen den Diensten
Vor der Abreise trafen sich die drei Befrager, unterrichte-
ten sich über ihre Kenntnisse von dem Fall und teilten die
zu untersuchenden Komplexe entsprechend ihres gesetz-
lichen Auftrages und ihrer Vorkenntnisse auf. Dr. K. war
für Fragen nach den Beziehungen von Kurnaz im Inland,
Herr D. für den Lebenslauf, den Werdegang und die Per-
sönlichkeit von Kurnaz und R. für alle Fragen im Zusam-
menhang mit Pakistan, seiner Reise und möglichen Kon-
takten zu Terroristen vor Ort zuständig.

(1) Befragungsauftrag des BND

Nach Aussage des damaligen BND-Präsidenten Dr. Han-
ning war Auftrag das Herausfinden von Anhaltspunkten,
Gefährdungen und Tatsachen im Zusammenhang mit der
Lage in Pakistan und Afghanistan und im Zusammenhang
mit der Bundeswehr dort.488 Für den Vorgesetzten der bei-
den BND-Befrager, den Zeugen Hildebrandt, ging es
darum zu klären, ob Kurnaz entweder Mitglied einer in-
ternationalen radikal-islamistischen oder sogar terroristi-
schen Vereinigung sei oder jedenfalls Kenntnisse über
solche Strukturen habe.489 Der Zeuge R. hat ausgeführt,
sein Auftrag sei es gewesen, nach Anhaltspunkten für Be-
ziehungen von Deutschland nach Pakistan, gegebenen-
falls auch nach Afghanistan zu suchen, die zu einer Ge-
fährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
hätten führen können. Der BND habe sich dafür interes-
siert, welche Art von Kontakten Kurnaz in Pakistan oder
Afghanistan hatte, insbesondere ob er unmittelbar mit ei-
ner der bekannten Terrororganisationen wie al-Qaida zu
tun hatte bzw. in einem der Trainingscamps oder auf dem

481 Falk, UA-Prot. 39, S. 24 f..
482 Kersten, UA-Prot. 48, S. 11.
483 Wilhelm, UA-Prot. 32, S. 45.
484 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 31.

487 MAT A 158/1, Anlage 1, Bl. 73 ff., Tgb.-Nr. 35/07 – GEHEIM (Do-
kument ist VS-NfD).
485 K., UA-Prot. 51, S. 11, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAULICH.
486 R., UA-Prot. 30, S. 39 f.; D., UA-Prot. 30, S. 133 f..

488 Hanning, UA-Prot. 37, S. 11.
489 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 44.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 607 – Drucksache 16/13400

Weg dahin war:490 „Von BND-Seite war es jetzt von prio-
ritärem Interesse, zu erfahren, wenn es denn wirklich ei-
nen solchen Mann gibt, der dort kämpfen wollte oder in
ein Ausbildungslager gehen wollte: Wie fand erstens die
Rekrutierung statt? Vor allem aber: Was waren jetzt in Pa-
kistan oder gegebenenfalls, was sich ja als nicht wahr he-
rausgestellt hat, in Afghanistan die Anlaufpunkte? Wie ist
er weitergeschleust worden, welches waren Kontaktad-
ressen, was waren zum Beispiel Kommunikations-
wege?“491

Nach eigenem Bekunden sollte der Zeuge D. herausfin-
den, ob an dem in der Presse aufgebauschten Thema
„Bremer Taliban“ tatsächlich etwas dran sei.492

(2) Befragungsauftrag des BfV

Für den Zeugen Fromm war wichtig, alle Erkenntnisse
und Aufklärungsmöglichkeiten über die Struktur der Isla-
mistenszene in Deutschland zu nutzen, um etwaige Ge-
fahren abzuwehren. Daher sollten die Hintergründe der
Pakistanreise des Herrn Kurnaz und seine Kontakte zur
islamistischen Szene aufgeklärt werden. Das Bundesamt
für Verfassungsschutz habe auch ein Interesse daran ge-
habt, zu klären, ob es sich bei Herrn Kurnaz um eine nur
potenziell oder tatsächlich gefährliche Person handelte,
um die man sich nach einer Entlassung hätte kümmern
müssen.493

Sein damaliger Stellvertreter, der Zeuge Fritsche hinge-
gen hat ausgesagt, es sei nach seiner Erinnerung nicht um
eine Gefährdungsbewertung im Sinne eines potenziellen
Sicherheitsrisikos durch Kurnaz gegangen, der Auftrag
habe gelautet: „Gibt es die Netzwerke in Bremen, ja oder
nein?“494

Auch Dr. K. selbst hat die Frage, ob der Auftrag die Er-
stellung einer Sicherheitsprognose umfasste, klar ver-
neint. Dr. K. interessierte sich dafür, ob Kurnaz in Bre-
men in ein Netzwerk eingebunden war bzw. ob ein
solches Netzwerk überhaupt existierte und die Qualität
der „Hamburger Zelle“ erreicht hatte. Er wollte wissen,
ob es für den Verfassungsschutz in Bremen Handlungsbe-
darf gab:495 „Mich haben besonders die Umstände inter-
essiert, mit welchen Personen er in Deutschland in Kon-
takt war, wie sein Werdegang war. […] Der Sachverhalt
war ja zu dem Zeitpunkt, dass er in Frankfurt aufgefallen
war, weil sein damals vorgesehener Mitreisender die
Reise abbrechen musste, weil angeblich beide zum
Kämpfen nach Afghanistan hatten fahren wollen. Das
war der Sachstand. Zu diesem Sachstand habe ich ver-
sucht, in Erfahrung zu bringen, ob er Merkmale einer Ra-
dikalisierung, wie sie uns damals von anderen Personen
bekannt waren, in seiner Person auch erfüllt hat. Für mich
war interessant: Zu welchen Predigern, zu welchen Mo-

scheen hatte er Kontakt? Gab es dort Bemühungen, Per-
sonen gezielt zu rekrutieren? Gab es dort ein Wissen um
Wege nach Pakistan/Afghanistan in Ausbildungslager?
Gab es einen etablierten Reiseweg? Gab es Ansprech-
personen in der Region? Das waren für mich die Kern-
elemente, und deswegen war es für mich von großer
Wichtigkeit, diese Schritte in seinem Leben nachzuvoll-
ziehen.“496

dd) Vorgaben für den Fall von Hinweisen auf
Folter oder Misshandlungen

Der Ausschuss hat danach gefragt, ob es von Seiten des
BND und des BfV Anweisungen an die Befrager gab, wie
gegebenenfalls mit Spuren von Misshandlungen oder gar
Folter umzugehen sei.

Konkrete Weisungen, Bestimmungen oder sonstige Vor-
gaben hat der Ausschuss nicht feststellen können. Der
Präsident des BfV hat aber hierzu erklärt, es sei seinem
Mitarbeiter ohnehin klar gewesen, dass dann, wenn es
Spuren von Misshandlungen gegeben hätte oder wenn gar
Misshandlungen in ihrem Beisein stattgefunden hätten,
die Aktion beendet worden wäre.497 Der Delegationslei-
ter, der Zeuge R., hat bekundet, im BND sei es Weisungs-
lage, dass eine Befragung sofort abzubrechen sei, wenn
ein Befrager den Eindruck gewinne, dass der Befragte ir-
gendeiner Folter unterzogen wird, etwa wenn der Be-
fragte dies sage oder wenn an Äußerlichkeiten erkennbar
sei, dass der Befragte misshandelt wurde498.

Der damalige Bundesinnenminister wusste nach eigenem
Bekunden zwar nichts von der Befragungsreise (siehe
oben: S. 604). Er hat gleichwohl dem Ausschuss gegen-
über betont, dass es nach unserem rechtsstaatlichen Ver-
ständnis selbstverständlich rechtswidrig wäre, durch Fol-
ter oder folterähnliche Begleitumstände eine Aussage zu
erzwingen. Das widerspräche unseren elementaren
rechtsstaatlichen Überzeugungen. Die Beteiligung deut-
scher Behörden an Vernehmungen oder Befragungen mit-
tels Folter oder unter folterähnlichen Begleitumständen
sei ausnahmslos strikt untersagt.499

Inzwischen hat die Bundesregierung die Notwendigkeit
gesehen, verbindliche schriftliche Vorgaben über Befra-
gungsbedingungen zu machen. Mit Schreiben vom
6. März 2006 hat das Bundeskanzleramt die Nachrichten-
dienste des Bundes (BND, BfV und MAD) angewiesen,
für die Befragung Inhaftierter im Ausland durch die
Nachrichtendienste des Bundes zukünftig bestimmte
Grundsätze zu beachten. Ausdrücklich wird in dem
Schreiben darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze
auch dann zu beachten seien, wenn ein deutscher Nach-
richtendienst an der Befragung durch Dritte lediglich teil-
nimmt500.

490 R., UA-Prot. 30, S. 8 f..
491 R., UA-Prot. 60, S. 10.
492 D., UA-Prot. 30, S. 124, 129.
493 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52, 64.

496 K., UA-Prot. 30, S. 78.
497 Fromm, UA-Prot. 32, S. 63.
498 R., UA-Prot. 30, S. 33 f..
494 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 55.
495 K., UA-Prot. 30, S. 73, 115.

499 Schily, UA-Prot. 41, S. 7.
500 MAT A 69/2, Bl. 204.

Drucksache 16/13400 – 608 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In den Grundsätzen heißt es:

– Befragungen durch Nachrichtendienste finden nicht
mit der Zielrichtung statt, die gewonnenen Erkennt-
nisse in Strafverfahren einzuführen.

– Befragungen erfolgen in enger Abstimmung mit den
zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Staa-
ten.

– Freiwilligkeit und das ausdrückliche Einverständnis
des jeweiligen Betroffenen sind unverzichtbare Vo-
raussetzungen.

– Eine Befragung unterbleibt, wenn im Einzelfall kon-
krete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene im
Aufenthaltsland der Folter unterworfen wird. Sofern
sich solche Anhaltspunkte während der Befragung er-
geben, wird diese umgehend abgebrochen.

– Angehörige von deutschen Ermittlungsbehörden wer-
den zu solchen Befragungen nicht hinzugezogen.

– Unverzüglich nach Abschluss einer Befragung bzw.
vierteljährlich zu aktuell laufenden Befragungen wird
das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(Dokument 92)

c) Die Befragung auf Guantánamo

Die Befragung von Murat Kurnaz auf Guantánamo durch
die Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, R. und
D., sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. K.,
fand am 23. und 24. September 2002 statt.

aa) Die Anreise und Einweisung

Wie abgesprochen, trafen sich die drei deutschen Befra-
ger auf dem Flughafen Frankfurt am Main mit einem Mit-
arbeiter des CIA-Verbindungsbüros in Berlin, der die
Deutschen die Reise über begleiten und betreuen sollte501.
Es handelte sich um einen Stabsoffizier mit Liaison-Auf-
gaben, der für den unmittelbaren Kontakt zum US-Militär
zuständig war und mit dem Ablauf der gesamten Reise
vertraut war502. Gemeinsam flogen die vier nach Wa-
shington, D. C. Am Morgen des 22. September 2002 ka-
men sie auf dem Marinestützpunkt Guantánamo Bay auf
Kuba an.

Den ersten Tag erhielten sie einen Überblick über die Ört-
lichkeiten und eine Einweisung. „Man hat uns von An-
fang an die bestimmten Regularien genannt: Es wird dann
und dann in den und den Räumen stattfinden. Sie haben
nur das Recht, die Wege zu gehen, die wir Ihnen sagen.“
Dabei wurde nach Angaben des Zeugen R. unter anderem
besprochen, dass es nicht möglich sei, nachzusehen, wie
die Gefangenen untergebracht waren: „Das war für uns
tabu. Das durften wir nicht. Wir hatten zwar einen Blick
darauf; aber wir hatten keine Möglichkeit, in Zellen zu
gehen oder aber durch den Zellentrakt zu gehen.“503 Nach

Aussage von D. wurde erklärt, es sei „jede Form verbaler
Befragung“ zulässig; dagegen sei „jede Form von Kör-
perkontakt mit dem Gefangenen“ unzulässig.504 Die ge-
samte Befragung werde per Video aufgezeichnet. Es gab
die Zusage, diese Xxxxxx nach einer Auswertung zu er-
halten. Daraus wurde jedoch nichts.505

bb) Befragungscontainer im Camp Delta

Am nächsten Morgen, am 23. September 2002 wurden
die Befrager zu einem Befragungscontainer in einem der
äußeren Ringe von Camp Delta, einer zum damaligen
Zeitpunkt völlig neuen Installation506, gebracht. Das ei-
gentliche Gefangenenlager konnten sie nicht sehen. Die
Häftlingsunterkünfte waren in einem der inneren Ringe.
Dieses Areal sei von sehr hohen Zäunen umgeben gewe-
sen, die mit Sichtschutzmatten verhängt waren.507 Der
Befragungscontainer sei relativ eng gewesen. Daher seien
nach Möglichkeit nicht alle Befrager anwesend gewesen.
Von deutscher Seite seien aber in der Regel zwei Perso-
nen durchgehend bei den Befragungen gewesen508.

Wegen des äußeren Ablaufs der Befragung siehe oben:
S. 568.

cc) Hinweise auf folterähnliche Zustände
im Lager

Zum Zeitpunkt der Befragung hatten die Deutschen nach
eigener Darstellung keine Kenntnis von den folterähnli-
chen Zuständen und den Misshandlungen im Lager. Sie
kannten zwar die in den Medien gezeigten Bilder vom
Camp X-Ray: „Das sind die Bilder, die Sie auch alle ken-
nen. Das sind die Maschendrahtkäfige. Das sind die am
Boden knienden Insassen.“509 Von den Vernehmungsme-
thoden, von Folter und Missbrauch der Gefangenen hät-
ten sie zu der Zeit keine Kenntnis gehabt. Dies sei im
Vorfeld der Reise weder in den Medien noch in ihren Dis-
kussionen ein Thema gewesen:510 „Die Folterungen, die
man jetzt nachlesen kann in den Zeitungen, das ist Wis-
sen, was wir damals nicht hatten.“511

Der Zeuge R. hat bekundet, die Befragung wäre abgebro-
chen worden, wenn „wir wirklich der Auffassung gewe-
sen wären, dass irgendwelche Dinge auf körperliche
Misshandlungen gedeutet hätten“.512 Das hat auch der
Zeuge Dr. K. bekundet.513

Zu der Frage, ob Kurnaz den deutschen Befragern über
seine Misshandlung berichtete, siehe oben: S. 569.

501 R., UA-Prot. 30, S. 9 f.; K., UA-Prot. 30, S. 74.

504 D., UA-Prot. 30, S. 128.
505 R., UA-Prot. 30, S. 10 ff.; K., UA-Prot. 30, S. 76; D., UA-Prot. 30,

S. 126, 148; Tgb.-Nr. 25/06 – VS-VERTRAULICH.
506 D., UA-Prot. 30, S. 131.
507 K., UA-Prot. 30, S. 75, 94.
508 K., UA-Prot. 30, S. 74.
509 D., UA-Prot. 30, S. 131.
510 K., UA-Prot. 30, S. 86, 93
511 R., UA-Prot. 30, S. 55.
502 R., UA-Prot. 30, S. 10, 17.
503 R., UA-Prot. 30, S. 68.

512 R., UA-Prot. 30, S. 34, 64.
513 K., UA-Prot. 30, S. 93.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 609 – Drucksache 16/13400

dd) Inhalt und Ergebnisse der Befragung

Die drei Befrager wollten herauszufinden, ob Kurnaz tat-
sächlich, wie in der Presse beschrieben, ein „Bremer Tali-
ban“ sei, der in ein festes islamistisches bzw. terroristi-
sches Netzwerk eingebunden war, ob es in Bremen eine
der „Hamburger Zelle“ vergleichbare Struktur gibt. Es in-
teressierte, ob es Rekrutierungswege von Bremen nach
Pakistan gibt und – so zumindest die Auskunft des Zeu-
gen Fromm – ob Kurnaz tatsächlich eine gefährliche Per-
son sei, um die man sich nach einer Entlassung hätte
kümmern müssen.514 R., Dr. K. und D. befragten Murat
Kurnaz ausgiebig nach seinem Lebenslauf, zu seinen
Kontakten und Beziehungen in Bremen, den polizeilichen
Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit seiner Aus-
reise und zu seiner Rundreise in Pakistan.

aaa) Lebenslauf von Murat Kurnaz

Der für die Persönlichkeit und die Biographie von Kurnaz
zuständige Psychologe D. hat bekundet, an dem „in der
Presse relativ aufgebauschten“ Thema „Bremer Taliban“
sei „keine Substanz“ gewesen. Bei Kurnaz habe es sich
nicht um eine dem terroristischen Umfeld nahe stehende
Person gehandelt, die im Begriff war, als Mudschaheddin
für Usama bin Laden oder für den Islam zu kämpfen und
zu sterben. Dies sei nicht nur seine Einschätzung gewe-
sen. Als abends im Kollegenkreis darüber gesprochen
wurde, habe man festgestellt, dass sich die Eindrücke im
Wesentlichen deckten.515 Der einzige Punkt, der ihn habe
zweifeln lassen, sei der Anlass der Reise gewesen. Diese
„absurden Ideen“ von Kurnaz, die „nie in irgendeiner
Form umgesetzt werden konnten“, habe er jedoch der Un-
reife des jungen Mannes und seiner möglichen Abenteu-
erlust zugeschrieben.516

In den langwierigen Befragungen sei bei den kritischen
Punkten mehrfach insistiert und nachgebohrt worden.
Insgesamt habe Kurnaz einen sehr glaubwürdigen Ein-
druck gemacht. „Er hat uns sehr private Dinge erzählt. Er
hat uns sehr offen über seine Alkohol- oder sonstigen
Probleme erzählt. Er hat aus unserer Sicht keinen bewuss-
ten Täuschungsversuch in irgendeiner Form unternom-
men.“517 Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung
von Murat Kurnaz in Guantánamo habe es nicht gege-
ben.518

bbb) „Bremer Zelle“ – Einbindung in
terroristische Strukturen in Bremen?

Die ursprüngliche Vermutung, dass Murat Kurnaz in ein
etabliertes, bestehendes Netzwerk eingebunden sei,
wurde von den Befragern nach dem Ergebnis der Befra-
gung als „relativ unwahrscheinlich“ angesehen. Der
Zeuge Dr. K. hat ausgeführt, dass Herr Kurnaz noch nicht
in einem Maße in islamistischen Aktivitäten verwickelt

gewesen sei, wie man es in Vergleichsfällen kenne: „Es
deutete zu dem Zeitpunkt nichts darauf hin, dass es eine
systematische Rekrutierung und Schleusung von Perso-
nen aus dem Bereich Bremen nach Pakistan/Afghanistan
gab.“ Man sei sich einig gewesen, dass Herr Kurnaz nicht
ins Mudschaheddin-Millieu eingebunden war.519 „Wir
waren uns einig – das ist, denke ich, auch unstreitig –,
dass Kurnaz nicht in terroristische Strukturen verwickelt
war, dass er kein Taliban war, dass er keinem aktiven Re-
krutierungsnetzwerk angehörte. Darüber waren wir uns
zu dem Zeitpunkt einig.520

Nicht bestätigt hätten sich auch Vermutungen über eine
versuchte Rekrutierung von Kurnaz durch den libane-
sischstämmigen Bremer Ali M.. Hierzu vermerkte Dr. K.
später: xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx, xxxx xx xxxx xxxxx
xxxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx. xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxx521 … Re-
krutierungsvorgänge gehorchen nach bisherigen Erkennt-
nissen einem stringenten und eingespielten Ablauf.
Nichts davon ist im Fall Kurnaz bislang zu erkennen.“522

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob sich die
Befrager auch mit den Verdachtsmomenten aus der Bre-
mer Polizeiakten (siehe oben: S. 580 ff.) auseinandersetz-
ten und Kurnaz damit konfrontierten.

Die Zeugen R. und D. haben eingeräumt, die Originalak-
ten und die darin enthaltenen Zeugenaussagen nicht ge-
kannt zu haben523. R. hat jedoch Wert darauf gelegt, dass
mit den ihm vom BKA und vom LKA Bremen zugesand-
ten Unterlagen Fragen eingesteuert worden seien, die
Rückschlüsse auf die Verdachtsmomente zugelassen hät-
ten (siehe oben: S. 605).524 Außerdem hätten die mit dem
Kauf des Flugtickets und den Personen Ali M. und Selçuk
Bilgin zusammenhängenden Verdachtsmomente seinen
Frageteil nicht tangiert. Dafür sei nach der eindeutigen
Aufgabenteilung der Vertreter des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz zuständig gewesen (siehe oben: S. 606 f.).
Dr. K. habe ihm damals gleichwohl mitgeteilt, dass Murat
Kurnaz Kontakte zu namentlich bekannten Personen in
Deutschland, zur Bremer Szene, zu Millî Görü und zur
Jamaat al-Tabligh hatte und dass Selçuk Bilgin, der mit
nach Pakistan fliegen wollte, geschnappt wurde.525 Vom
BfV mitgeteilt worden sei auch, dass es hinsichtlich der
Bezahlung des Tickets, die wohl mittels einer Kreditkarte
erfolgt sei, Ungereimtheiten gegeben habe. Dies sei einer
der Punkte gewesen, die Dr. K. zu klären versucht
habe.526 Auch der Zeuge D. hat sich daran erinnert, dass
die Bezahlung der Flugtickets mittels EC-Karte eines an-
deren abgewickelt wurde.527 Als sie sich den gesamten

514 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52, 64
515 D., UA-Prot. 30, S. 129
516 D., UA-Prot. 30, S. 135

519 K., UA-Prot. 30, S. 78, 115
520 K., UA-Prot. 30, S. 103.
521 MAT A 99/1, Bl. 9, Tgb.-Nr. 17/06 – VS-VERTRAULICH (nur für

Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft).
522 ddp vom 1. 2. 2007, 13:29.
523 D., UA-Prot. 30, S. 136.
524 R., UA-Prot. 30, S. 39, 62
525 R., UA-Prot. 30, S. 39 f, 41. Zur Arbeitsteilung: Bestätigt von K.,

UA-Prot. 51, S. 17, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAULICH.

517 D., UA-Prot. 30, S. 136.
518 D., UA-Prot. 30, S. 137.

526 R., UA-Prot. 30, S. 40.
527 D., UA-Prot. 30, S. 135.

Drucksache 16/13400 – 610 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Reiseverlauf von Kurnaz schildern ließen, sei dies zur
Sprache gekommen.528

Der Zeuge Dr. K. hat ausgesagt, er habe den Inhalt der po-
lizeilichen Ermittlungen und die Einschätzung des Lan-
desamtes für Verfassungsschutz in Bremen gekannt.529
Die Verdachtsmomente aus den polizeilichen Ermitt-
lungsakten seien die Grundlage der Reise und der Befra-
gung gewesen.530 Mit diesen Informationen sei Kurnaz
auch konfrontiert worden.531 Das hat der Zeuge D. bestä-
tigt: Diese Fragenkataloge der Polizei „haben wir abgear-
beitet.“532

ccc) Verbindungen zwischen Deutschland und
Pakistan

Übereinstimmend stellten die Befrager fest, nichts deu-
tete darauf hin, dass Herr Kurnaz Kontakte zu Terroristen,
zu Terrororganisationen in Pakistan oder Kontakte zu Re-
krutierungsorganisationen hatte.533 Nach Auskunft des
Zeuge D. habe Kurnaz überhaupt keinen Bezug zu terro-
ristischen Strukturen gehabt. In Pakistan habe er nichts
anderes erlebt, als von einer Koranschule nach der ande-
ren abgewiesen zu werden.534

Der Zeuge R. hat bekundet: „Es war unsere übereinstim-
mende Meinung: Wir hatten in unseren Befragungsergeb-
nissen nichts gefunden, was darauf hindeutet, dass
Kurnaz in der Tat Kontakte hatte zu Terroristen, dass er
Kontakte hatte zu Terrororganisationen in Pakistan, dass
er vielleicht auch Kontakte hatte zu Rekrutierungsorgani-
sationen. Der Kollege von der amerikanischen Seite be-
stätigte uns, dass in den zahlreichen Befragungen, die von
amerikanischer Seite durchgeführt worden waren, eben-
falls keine weitergehenden Erkenntnisse gewonnen wer-
den konnten.“535 Der BND habe Kenntnis davon, wie ge-
wisse Arten der Rekrutierung abliefen und Personen in
Richtung Pakistan entsendet würden.536 Zu der Rekrutie-
rung, der Schleusung und der gesteuerten Hinführung in
Trainingslager sowie zu Terror- oder Extremistenorgani-
sation lägen beim BND konkrete Hintergrundkenntnisse
vor: „Das ist eine unserer Haupttätigkeiten. Der Ablauf
von Herrn Kurnaz passt in dieses Bild beim besten Willen
nicht.“537

ddd) Aufenthalt in Afghanistan oder Aus-
bildungslagern und Kontakt zu
Taliban oder al-Qaida

Es habe auch keinerlei Hinweise gegeben, dass Kurnaz in
Pakistan Kontakt zu einer Terror- oder einer Extremisten-
organisation hatte oder in einem Trainingslager gewesen

oder auf dem Weg zu einem Trainingslager gewesen
sei.538 Aus Sicht der Befrager sei „sehr plausibel gewe-
sen, dass er außer dieser Tour in Pakistan nichts anderes
unternommen hat, dass er definitiv nie in Afghanistan
war und dass er keinen Kontakt zu terroristischen Netz-
werken unterhalten hat.“539 Kurnaz sei bei seiner Verhaf-
tung auf dem Rückweg gewesen.540 Nichts habe dafür ge-
sprochen, dass er nach Afghanistan wollte. „Er hat uns,
soweit man es sagen kann, glaubhaft versichert: Das war
überhaupt kein Ziel. Und jetzt mit dem Wissen, von der
rein professionellen Seite, wie so was geht, wäre so was
auch eine reine Illusion gewesen.“541 Letztlich sei Kurnaz
nach übereinstimmender Auffassung bei seiner Verhaf-
tung „zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen.542

Dementsprechend vermerkte Dr. K. nach seiner Rück-
reise: „Als Ergebnis der Befragung kamen BfV und BND
übereinstimmend zu der Ansicht, dass keine Hinweise da-
für vorliegen, dass sich KURNAZ in Afghanistan, insbe-
sondere in einem Ausbildungslager, aufgehalten hat. Wei-
terhin deutet nach bisherigem Erkenntnisstand auch
nichts auf Kontakte zu Taliban- oder Al Qaida-Strukturen
hin“.“543 Dieses Ergebnis hielt auch der damalige BfV-
Vizepräsident für „glaubhaft“.544

Nach Aussage des BKA-Beamten Kriminalhauptkommis-
sar Thomas Rausch äußerte sich Dr. K. bei einer Sitzung
des Information-Board AG „Netzwerke arabische Mudja-
hedin“ im Oktober 2002 vergleichbar: Kurnaz sei offen-
sichtlich nicht in irgendwelchen Ausbildungslagern ge-
wesen, sondern habe sich „wahrscheinlich nur in der
spirituellen Ausbildung befunden“.545

Dass Kurnaz in Peshawar war, also in der Nähe zum
Khyber-Pass nach Afghanistan, sei nach Auskunft des
Zeugen R. kein Indiz dafür, dass er doch nach Afghanis-
tan wollte. Peshawar sei eine ziemlich bunte Stadt und
bekannt für seine zahlreichen Medresen, den Schulen wie
sie auch die Tablighi betrieben, an die in der Regel Mo-
scheen angegliedert seien. Daran ändere auch nichts, dass
diese Grenzregion der Taliban als Rückzugsgebiet diene.
Ein Aufenthalt passe durchaus zu der von Kurnaz geschil-
derten Reise von Moschee zu Moschee.546

eee) Gefährlichkeit von Kurnaz

Die Befrager R., Dr. K. und D. stellten keinerlei Anhalts-
punkte für eine Gefährlichkeit von Kurnaz fest. Abwei-
chungen in ihrer Einschätzung haben sie hinsichtlich der
Prognose für die Zukunft zum Ausdruck gebracht. Wäh-

528 D., UA-Prot. 30, S. 143.
529 K., UA-Prot. 30, S. 87.
530 K., UA-Prot. 30, S. 86.
531 K., UA-Prot. 30, S. 87.
532 D., UA-Prot. 30, S. 134; so auch R., UA-Prot. 60, S. 12.
533 R., UA-Prot. 30, S. 16.
534 D., UA-Prot. 30, S. 129, 133, 135
535 R., UA-Prot. 30, S. 16.

538 R., UA-Prot. 30, S. 17 f..
539 D., UA-Prot. 30, S. 136.
540 R., UA-Prot. 30, S. 28.
541 R., UA-Prot. 30, S. 28.
542 R., UA-Prot. 30, S. 48; K., UA-Prot. 30, S. 93; D., UA-Prot. 30,

S. 131, 138; Originalstellen: MAT A 99/1, Bl. 4 und 48, Tgb.-Nr.
17/06 – VS-VERTRAULICH (nur für Verwendung im Untersu-
chungsausschuss hochgestuft).

543 Berliner Zeitung v. 29. Januar 2007, „Union setzt Steinmeier unter
Druck“.

544 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 91.

536 R., UA-Prot. 30, S. 54.
537 R., UA-Prot. 30, S. 26.

545 Rausch, UA-Prot. 56, S. 49.
546 R., UA-Prot. 30, S. 27 f..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 611 – Drucksache 16/13400

rend die beiden BND-Vertreter überzeugt waren, Kurnaz
besitze „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit“ „bei einer Freilassung kein Gefährdungspotential
hinsichtlich deutscher, xxxxxxxxxxxxxx oder
xxxxxxxxxxxx Sicherheitsinteressen“,547 hatte der Vertre-
ter des BfV „letzte Zweifel am Wahrheitsgehalt“ von Kur-
naz’ Angaben und wollte diese noch einmal mit den Er-
kenntnissen aus Bremen abgleichen. Außerdem sei die
Gefährlichkeit „eine Prognoseentscheidung und immer
sehr differenziert zu betrachten.“548 Nach Angaben des
Zeugen Hildebrandt wollte Dr. K. damit zum Ausdruck
bringen, „dass man sich natürlich eines Menschen […]
nie hundertprozentig sicher sein kann.“ Daher gehe die
Formulierung des BND möglicherweise zu weit.549

Der Zeuge D. hat ausgesagt, man habe festgestellt, dass
es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein
konkretes Fehlverhalten des Herrn Kurnaz gegeben habe,
was ihm im Sinne von Terrorismuskontakten oder Hin-
wendung zum Terrorismus vorzuwerfen gewesen wäre.550
Der Zeuge R. hat erklärt: „Wir sind, Herr Abgeordneter,
gemeinsam – BND und BfV – zu der Überzeugung ge-
langt – das haben wir auch so schriftlich festgehalten –,
dass hier keine Gefährdung von ihm ausgeht.551

(1) „Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit“

Zu der Formulierung des BND, mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit gehe von Murat Kurnaz keine
Gefährdung deutscher, xxxxxxxxxxxxxx und
xxxxxxxxxxxx Sicherheitsinteressen aus“ hat der Zeuge
Dr. K. dem Ausschuss erklärt: „Dieser Satz war nicht ab-
gestimmt, und ich würde ihn sicherlich so niemals formu-
liert haben.“552 xxx xxx xxxxx xxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxx, xxxxxx xxx xx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxx xx xxxx xx xxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx, xx
xxxx xx xxxxxxxx xxxxxxxx. xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxx xxx xxxxx, xxx xxxxx xxx xxxxxxxxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx, xxxxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxx. xxxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxx xxx xxxxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxx.553 Auch sein
früherer Vorgesetzter, der damalige Vizepräsident des BfV
sieht das so. Er hat vor dem Ausschuss bekundet, dass so
ein Satz von keinem Menschen auf der Welt unterschrie-
ben werden sollte. „Solche Bewertungen haben in Be-
schaffungsvermerken nichts verloren; die hat die Auswer-
tung zu treffen, und bei „mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit“ müssen, wenn man schon wagt, das
zu schreiben, dann auch einige Aspekte, die diese
Schlussfolgerung zulassen, geschrieben werden. Der Ver-

merk, der mir bekannt ist, lässt ein solches Ergebnis nach
meiner Ansicht nicht zu; denn dieser Satz steht plötzlich
vollkommen unvermittelt im Text. Im Übrigen gibt es
keinerlei Belege in der Bewertung im Text davor, die auf
israelische oder jüdische Einrichtungen hinweisen.“554

(2) „Detailfragen“ und „letzte Restzweifel“

Entsprechend vermerkte Dr. K. später: xxxx xxxxxxxx
xxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxx xxxxxx, xx xxxxxx xxxxxxx xx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxx. xx
xxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx, xxx xxxxx xxx
xxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxxxxxx
xxx. xxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx. xxxx xxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx xxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxxx. xxxxxx xxxxxx xxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxx
xxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx. xxxxxxxxxxx
xxx xx xxxxxxxxxxxx, xxx xxxxxxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxx
xx xxxxxxxxxx. xxx xxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxx
xxxxxxx xx xxx xxxxxx. xxxxx xxxx xxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx, xxx xx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxx-
xxxxxxxxx xxx xxxx, xxxxxx xxxxxxx xxxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxxxxx. xxxx555

Vor dem Ausschuss hat Dr. K. dazu bekundet: „Xx xxxxx
xxx xxxxx, xx xx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxx. xxxx xxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxx
xxx xxxxx, xxx xx xxxxxxxxxx xxxxx xxxx; xxx
xxxxxxx xxxxx xxxxxx xxx xxx xxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx: xxxxxx xxxxxx xxxx xxx
xxxxxx xxxxxxxxxx xxx, xxxx xx xxxxxxxxxxx xxx
xxx xxxx xx xxxx xxxxxx xxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx
x. xx xxx xxxxxxxxx, xxxx xxx xxx xxxxx xxxxxxxx
xxxxxx. xxx xxxxx xxxx xxxxxxxxx xxxxx xx xxxx, xx
xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx. xx xxx xxxxx xxxxx
xxxxxxx xxxxxxx, xxxx xxxxx xx xxxxxxxxxxxx.“556

(3) Nachträgliche Vorsicht?

Seine beiden Kollegen haben sich nicht erinnern können,
dass Dr. K. bereits in Guantánamo Vorbehalte gegen die
sichere Einschätzung der Ungefährlichkeit von Kurnaz
hatte. D. hat gesagt: „Ich habe keine Erinnerung daran,
dass er zum damaligen Zeitpunkt, als wir uns getrennt ha-
ben, etwas substanziell anders gesehen hat.“557

Nicht erklären können hat der Zeuge Dr. K., warum er
nach seiner Rückkehr mehrfach so verstanden wurde, als
seien alle Verdachtsmomente gegen Kurnaz ausgeräumt.
So hat der Zeuge Jachmann ausgesagt, die Teilnehmer ei-
ner Besprechung in Bremen am 14. Oktober 2002 hätten

547 R., UA-Prot. 30, S. 48; D., UA-Prot. 30, S. 138; Originalstelle: MAT
A 100/1, Bl. 18, Tgb.-Nr. 20/06 – VS-VERTRAULICH (nur für
Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft).

548 K., UA-Prot. 30, S. 112.
549 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 68.
550 D., UA-Prot. 30, S. 132
551 R., UA-Prot. 30, S. 42.

554 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 72.
555 MAT A 99/1, Bl. 10, Tgb.-Nr. 17/06 (nur für Verwendung im Unter-

suchungsausschuss hochgestuft).

552 K., UA-Prot. 30, S. 88, Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
553 K., UA-Prot. 51, S. 16, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAULICH.

556 K., UA-Prot. 51, S. 40, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAULICH.
557 D., UA-Prot. 30, S. 143; R., UA-Prot. 60, S. 9.

Drucksache 16/13400 – 612 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dr. K. so verstanden, als läge nach der Befragung gegen
Kurnaz nichts mehr vor. Laut Jachmann habe es anfangs
eine „dünne“ bzw. „vage“ Verdachtslage gegeben. Mit
der Guantánamo-Reise „hat sich etwas generell verän-
dert. […] Damit […] war der Verdacht aus meiner Sicht
weitgehend ausgeräumt. […] Zu diesem Ergebnis waren
die Kollegen, die diese Befragung dort durchgeführt hat-
ten, gekommen. […] Hier hat ein […] nachrichtendienst-
licher Verdachtsfall seinen Abschluss gefunden, durch
eine intensive Befragung des Verdächtigen […] und jetzt
hat man nichts mehr.“558 „Nach dem Briefing durch den
BfV-Kollegen im Herbst […] hatten wir, meine ich, nichts
mehr in den Händen.“559 – „und die Amerikaner hätten es
genauso gesehen“.560 „Diese Verdachtslage war durch die
Schilderung, die er [Dr. K.] ja kannte […] und das, was
die Polizei da möglicherweise auch noch hatte […] das
hatte ja Dr. K. alles dort zwei Tage lang durchgesprochen,
gefragt. […] Die [Erkenntnisse] nahm er da mit hin, […]
und hat uns aufgrund dieser Befragung dort mitgeteilt,
Herrn Kurnaz’ Einlassungen dort seien plausibel und man
hätte jetzt sozusagen nichts mehr in der Hand.“ 561

Dazu hat Dr. K. lediglich erklärt: xxxx xxxx xxxx xxx
xxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx, xxx xxxx xx xxxxxx
xxxxx x xxxx xx xxxxxx xxxxxxx. xxx xxxxx xx xxx xxx
xxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx, xxx xxxxx x xx
xxxxx xxx – xxxçxx xxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxx. xx
xxxxx xxxxxx xxx xxxx xxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxx. xxx xxxxx, xxx xxxxx
xxx xxxx xxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx. xxx xxxxxx xxx xxxxxx xx
xxxx xxxxxxxxxxx. xxx xxxxxx xx xxxx xxxxx xxxx
xxxxx xxxxxxx xxx xxx. xxx xxx xxxx xxxx xxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxx xxxxxxx. xxx xxxx xxxx xx xxxxxx
xxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xx xxx xxxxxxxx
xxxxxxx, xxxx xxx xxxx x xxx xxxxx xx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxx x xxxxx xxxxxxxx xxx xxx xxxxxx xxxx
xxxxx xxx xxxxxxxx562.

ee) Austausch mit US-Personal und Abreise

Während und nach den Befragungen tauschten sich die
deutschen Beamten mit ihren Kollegen von der CIA über
Kurnaz aus, vor allem mit dem Verbindungsoffizier aus
der Berliner Dependance (xxx)563, aber auch mit der
xxxxxxxx der örtlichen Anti-Terror-Koordinierungs-
gruppe (xxx)564. Sie stimmten ihre Erkenntnisse mitei-
nander ab, unterhielten sich über Kurnaz’ mögliche Ge-
fährlichkeit, berieten seine Chance, entlassen zu werden,
und erwogen, ihn als nachrichtendienstliche Quelle zu
nutzen. Zum Abschied wurden sie vom stellvertretenden
Leiter des Gefangenenlagers in Guantánamo, dem Kom-

mandeur der Task Force zum Abendessen eingeladen565.
Die Rückreise erfolgte über Washington. Dort trafen die
Befrager mit mindestens einem weiteren CIA-Mitarbeiter
zusammen. Vor ihrer Abreise am 27. September 2002 aus
Washington, D. C. gaben die Befrager dem stellvertreten-
den BND-Residenten einen kurzen Reisebericht.566

aaa) Gefährlichkeit von Kurnaz

Die deutschen Beamten informierten ihre US-Kollegen
über ihre Befragungsergebnisse und teilten mit, dass sie
Kurnaz nicht als Taliban oder al-Qaida-Mitglied ein-
schätzten, dem Mudschaheddin- oder Taliban-Milieu sei
er nicht zurechnen. Kontakt zu Terroristen oder extremis-
tischen Organisationen habe er in Pakistan nicht gehabt,
in Afghanistan sei er vor seiner Gefangennahme nicht ge-
wesen.567 Diese xxxxxxx teilten die amerikanischen Kol-
legen568. In den vorangegangenen „zahlreichen Befragun-
gen“ Vernehmungen durch US-Personal seien keine
weiteren Erkenntnisse gewonnen worden.569 Dr. K. hat
bekundet, die amerikanischen Kollegen xxxxxxx die
xxxxxxxxxxxxx, es sei relativ unwahrscheinlich, dass
Kurnaz in ein etabliertes, bestehendes Netzwerk einge-
bunden war, auf einem bereits etablierten gesicherten
Weg nach Pakistan reiste und dort Ansprechpartner
hatte.570 Laut einer E-Mail innerhalb des Bundesnachrich-
tendienstes vom 26. September 2002 gab das Befra-
gungsteam von der Residentur in Washington aus telefo-
nisch durch: „USA sehen die Unschuld von Murat
Kurnaz als erwiesen an.“571

Auch Kurnaz’ Anwalt Azmy hat ausgesagt, dass die deut-
sche Delegation Kurnaz entlastet hätte. Aus den Akten er-
gebe sich, die Deutschen hätten „bestätigt“, dass „dieser
Häftling keinerlei Beziehungen zu einer al-Qaida-Zelle
in Deutschland hat“. Das sei insofern interessant, weil es
dafür spreche, dass die USA dies bereits vermuteten.572

bbb) Aussicht auf Entlassung von Kurnaz

R. bat seine US-Kollegen, Kurnaz freizulassen. Er und
seine Kollegen erhielten die Antwort, es sähe gut aus für
eine baldige Freilassung.573 Es wurde von einer Liste von
Personen, die zu entlassen seien, berichtet, an der das
amerikanische xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx arbeite.
xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxx xx xxxx
xxxxxxxxxxxxxx, dass Kurnaz zu dieser Gruppe der ers-
ten 200 gehöre, die freigelassen werde.574 Wahrscheinlich
sei er bereits im November 2002, spätestens Weihachten
wieder zu hause.

558 Jachmann, UA-Prot. 47, S. 11.
559 Jachmann, UA-Prot. 47, S. 12.
560 Jachmann, UA-Prot. 47, S. 38.
561 Jachmann, UA-Prot. 47, S. 38.
562 K., UA-Prot. 51, S. 21, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAULICH.
563 R., UA-Prot. 30, S. 25 f., 42, 56; K., UA-Prot. 30, S. 74, 88 f.; D.,

UA-Prot. 30, S. 131 f., 141; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.

565 R., UA-Prot. 30, S. 36.
566 R., UA-Prot. 30, S. 35, 54, 57, 60; K., UA-Prot. 30, S. 80, 82, 94 f.,

113 f.; D., UA-Prot. 30, S. 129 f..
567 R., UA-Prot. 30, S. 16, 28; K., UA-Prot. 30, S. 103, 114.
568 K., UA-Prot. 30, S. 95; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
569 R., UA-Prot. 30, S. 16, 43; K., UA-Prot. 30, S. 88; D., UA-Prot. 30,

S. 132.
570 K., UA-Prot. 30, S. 78, 103; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
571 MAT A 100/4, Ordn. 16, Bl. 3.
572 Azmy, UA-Prot. 30, S. 139.
564 R., UA-Prot. 30, S. 16, 35, 36; K., UA-Prot. 30, S. 79, 95; D., UA-
Prot. 30, S. 139; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.

573 D., UA-Prot. 30, S. 129.
574 K., UA-Prot. 30, S. 78 f., 87, Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 613 – Drucksache 16/13400

(1) Verantwortlichkeit des Department of Defense

Das Gefangenenlager Guantánamo unterstand seit seiner
Einrichtung allein der Verantwortung des US-Verteidi-
gungsministeriums (siehe oben: S. 561 f.). Auch die Ent-
scheidung über eine Entlassung von Gefangenen war dem
xxxxxxxx in Washington vorbehalten.575 Ohne Zustim-
mung der xxxxxxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wurde niemand aus Gu-
antánamo entlassen.576 Das haben die Anwälte von Murat
Kurnaz (siehe oben: S. 565) sowie seine deutschen Befra-
ger vor dem Ausschuss bestätigt. Laut Zeuge R. hatte die
CIA über Guantánamo nicht zu entscheiden.577 Den Mit-
arbeitern der CIA kam insofern Bedeutung zu, als sie ihre
xxxxxxxxxxxxxx xx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx578,
die Militärs sich bei ihrer Einschätzung mit dem
xxxxxxxxxxxxxxxxx abstimmten und ihren Entschei-
dungen unter anderem auch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Erkenntnisse zugrunde legten579. Die Gesprächspartner
der deutschen Befrager waren abgesehen von dem
Abendessen mit dem Lager-Kommandeur vor der Ab-
reise ausschließlich die Kollegen von der CIA.

(2) Geplante Entlassung einer größeren Gruppe

Das amerikanische xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx plante
nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. K., D.
und R., eine Liste mit Häftlingen anzufertigen, die freige-
lassen werden sollten580. Es wurde eine Zahl von 200 ge-
nannt.581 Hintergrund war die Erkenntnis, dass es eine
ganze Reihe von Häftlingen gegeben habe, die „völlig
zweifellos zu Unrecht“ in Guantánamo einsaßen.582 Er-
wartung der CIA-Leute an die deutsche Delegation war,
dass diese mithilft festzustellen, ob Kurnaz auch zu die-
sem Personenkreis der Unverdächtigen gehören sollte.583
Aufgrund der Befragungsergebnisse sei nach Auffassung
des CIA-Kollegen sehr wahrscheinlich gewesen, dass
Kurnaz unter den Ersten sei, die vom Pentagon freigelas-
sen würden.584

Entlassungen in der erwähnten Größenordnung fanden im
Herbst 2002 nicht statt. Zu den tatsächlichen Entlassun-
gen in den Jahren 2002 und 2003, siehe oben: S. 566.

(3) Information aber kein Angebot auf Freilassung

Nachdem sich die deutsche Delegation mit ihren Partnern
ausgetauscht hatte, bat R. nach eigenem Bekunden die
amerikanische Seite, Kurnaz aus der Gefangenschaft zu

entlassen. Er vermerkte nach seiner Rückkehr: „Meine
Bitte an die US-Seite, K(urnaz) möglichst bald frei zu las-
sen, um ihn evtl. zu einem späteren Zeitpunkt in Deutsch-
land nutzen zu können, wurde offensichtlich positiv auf-
genommen. Noch am letzten Tag unseres Aufenthaltes
wurde uns gesagt, dass die Vorentscheidung gefallen sei,
K. noch bis November dieses Jahres nach Deutschland zu
bringen.“585

Tatsächlich wurde den Deutschen die Entlassung von
Kurnaz – wohl relativ unverbindlich586 – in Aussicht ge-
stellt. Der Zeuge R. hat ausgesagt, der amerikanische Be-
gleiter habe am Tage des Abflugs mitgeteilt, die deutsche
Seite könne „damit rechnen“, dass Kurnaz möglicher-
weise bereits im November 2002 freigelassen werde.587
Bei dem Abendessen zum Abschied sei von dem Kom-
mandeur von Guantánamo, einem Militär, geäußert wor-
den, dass Kurnaz eigentlich nicht nach Guantánamo ge-
höre.588 Dies sei allerdings keine „fixierte Aussage“,
sondern „lediglich eine Anmerkung“ gewesen.589 Sein
Kollege D. hat sich erinnert, ihnen sei mitgeteilt worden:
„Es sähe gut aus für eine baldige Freilassung.“590 Der
Monat November 2002 sei als Zeitrahmen genannt wor-
den.591 Dr. K. hat etwas vorsichtiger ausgedrückt, dass
„aufgrund des Ergebnisses unserer Befragung […] eine
Freilassung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
hätte“.592

Diese Information soll laut Zeuge R. offenbar direkt aus
dem Pentagon gekommen sein. Es sei keine Meinung der
CIA gewesen.593 xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx „„Nach Aus-
kunft des US-Delegationsbegleiters gebe es aus Sicht des
US-Hauptquartiers (.) aufgrund (.) der von der deutschen
Delegation ausgesprochenen Freilassungsempfehlung
gute Chancen, dass Kurnaz (.) eventuell schon im No-
vember 2002 freigelassen wird.“594 Sein BfV-Kollege
Dr. K. hat sich dagegen nicht erinnern können, ob es aus-
schließlich eine Einschätzung der CIA war, oder ob es
eine Rückmeldung mit dem xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gab595. Der Vorgesetzte von R.,
der Zeuge Michael Hildebrandt, hat hierzu bekundet, er
würde nicht sagen, dass es eine verbindliche Aussage des
Pentagon war. Das Pentagon sei sehr groß, die Hierar-
chien seien noch wesentlich ausgeprägter als bei uns. Die
Delegation sei von der eigentlichen Entscheidungsebene
zu weit entfernt gewesen:596 „Das waren gar nicht die
Leute, die Angebote machen können.“597 Die Aussage
von dem amerikanischen Kollegen sei als ein kollegiales

575 R., UA-Prot. 30, S. 45; K., UA-Prot. 30, S. 86, 95; D., UA-Prot. 30,
S. 131; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.

576 R., UA-Prot. 30, S. 45; K., UA-Prot. 30, S. 79, 82, 95; Tgb.-Nr. 25/
07 – VS-VERTRAULICH.

577 R., UA-Prot. 30, S. 45.
578 R., UA-Prot. 30, S. 16, 36; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
579 K., UA-Prot. 30, S. 79; D., UA-Prot. 30, S. 141; Tgb.-Nr. 25/07 –

VS-VERTRAULICH.
580 R., UA-Prot. 30, S. 56, K., UA-Prot. 30, S. 83; D., UA-Prot. 30,

S. 141; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
581 K., UA-Prot. 30, S. 86.
582 K., UA-Prot. 30, S. 78.

585 Berliner Zeitung v. 25. Januar 2007, „BND bat um Freilassung von
Kurnaz“.

586 so jedenfalls Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 81 f..
587 R., UA-Prot. 30, S. 16, 45.
588 R., UA-Prot. 30, S. 36.
589 R., UA-Prot. 30, S. 56.
590 D., UA-Prot. 30, S. 129.
591 D., UA-Prot. 30, S. 129.
592 K., UA-Prot. 30, S. 84.
593 R., UA-Prot. 30, S. 16 f., 44 f..
594 Berliner Zeitung v. 25. Januar 2007, „BND bat um Freilassung von

Kurnaz“.
595 K., UA-Prot. 30, S. 87; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
583 K., UA-Prot. 30, S. 79.
584 tageszeitung v. 17. Februar 2007, „Es gab ein Angebot?! – „Nein““.

596 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 54, 79.
597 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 55.

Drucksache 16/13400 – 614 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gespräch zu verstehen. Wenn die USA bzw. das Penta-
gon sich verbindlich wegen der Freilassung von Kurnaz
an Deutschland hätte wenden wolle, wäre der offizielle
Weg eingehalten worden. Der BND sei hierfür nicht der
richtige Adressat.598

Gegenüber der deutschen Delegation soll eine Freilas-
sung nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft wor-
den sein.599 „Es ist uns gegenüber […] niemals ein Ent-
weder-oder genannt worden. Es ist eine Information
gegeben worden. Wir hatten aber zu keinem Zeitpunkt
den Eindruck gewinnen können, dass hier die Amerikaner
auf irgendeine Operation drängen.“600 Die Auskunft der
US-Vertreter, Kurnaz könne bald freigelassen werden,
wurde von keinem deutschen Befrager als ein „Angebot“
aufgefasst, das man annehmen oder ablehnen konnte.
Nach einhelliger Zeugenaussage sei es lediglich eine In-
formation gewesen601. Sie, die Befrager, hätten keinerlei
Mandat zur „Annahme“ eines entsprechenden „Ange-
bots“ gehabt602. Auch auf US-Seite wäre keiner ihrer Ge-
sprächspartner zur Abgabe eines solchen „Angebots“ be-
fugt gewesen603. Dr. K. hat berichtet, man habe in
Guantánamo mit niemandem gesprochen, der ein solches
„Angebot“ hätte machen können.604 Das hat auch der
Zeuge D. bestätigt: „Ich habe definitiv keine Angebot er-
halten. Ich wäre […] sicher auch der falsche Adressat da-
für gewesen. Ich habe eine Information erhalten. Ich hatte
auch nicht den Eindruck, dass das den Status eines Ange-
bots hatte. Es war eine Information.“605 R. hat ausgesagt:
„Nachdem wir bereits am ersten Abend, nach der ersten
Befragung dazu gekommen waren, dass möglicherweise
an Kurnaz doch nichts so Schlimmes dran ist, […] wäre
in der Schlussfolgerung ein Junktim von Freilassung auf
der einen Seite und Bedingung auf der anderen Seite an
sich schon absurd gewesen.“606 Bestätigt worden ist dies
durch den zuständigen Referatsleiter im BND, dem Zeu-
gen Michael Hildebrandt: Der Bundesnachrichtendienst
habe „weder ein Verhandlungsmandat noch sonst ir-
gendeine Funktion bei den ganzen Bemühungen, Herrn
Kurnaz freizubekommen“ gehabt.607

Der Ausschuss hat den amerikanischen Anwalt von
Kurnaz, der auch die eingestuften Akten des Bezirksge-
richts in Washington, D. C. einsehen konnte, befragt, ob
er Hinweise habe, dass die Amerikaner im Jahr 2002 den
Deutschen ein Angebot machten, Kurnaz zu entlassen.
Azmy hat geantwortet, solche Dokumente nicht gesehen
zu haben, was allerdings nicht verwunderlich sei, da ihm
solche Unterlagen sicherlich nicht vorgelegt worden wä-
ren, weil sie nicht die spezifische Frage, ob Kurnaz ein
„feindlicher Kämpfer“ sei, beträfen.608 Die amerikanische

Regierung weigere sich, mit den Guantánamo-Anwälten
über derartige Dinge zu sprechen. Das seien vertraulich
zu behandelnde diplomatische Belange.609

ccc) Nachrichtendienstlichen Nutzung von
Kurnaz

Mit den amerikanischen Kollegen wurde über eine nach-
richtendienstliche Nutzung von Kurnaz für den Fall sei-
ner Freilassung gesprochen. Es sei der Gedanke aufge-
kommen, ob es nicht unter Umständen für das BfV
interessant sein könnte, bei einem Gefangenen auf Gu-
antánamo, der nach Deutschland zurückkehren würde, die
Chance zu nutzen, ihn vielleicht später einmal als Infor-
manten im Bereich der Islamisten- und Extremistenszene
einzusetzen. Man habe diese Idee kurz beleuchtet, ohne in
irgendwelche Details zu gehen. Selbst wenn man der
Überzeugung gewesen wäre, dass man Kurnaz hätte ein-
setzen können, hätte dies einen Zeitraum von mehreren
Monaten umfasst. Jedoch sei dies alles völlig hypothe-
tisch gewesen. Dies sei eine Überlegung gewesen, die den
BND nicht betroffen hätte, sondern nur das BfV.610 Ein
möglicher Einsatz von Kurnaz als V-Mann wurde nach
Aussage von D. nicht als eine Bedingung der US-Seite
für eine Freilassung diskutiert, sondern lediglich als eine
Option im Falle bzw. nach einer Freilassung.611

R. hat von der xxxxxxxxxxxxxx Idee berichtet, so zu tun,
als hätten die deutschen Behörden Kurnaz aus der Gefan-
genschaft geholt. Nach deren Vorschlag sollte der Ein-
druck entstehen: „Es war tatsächlich ein Deutscher, der
mich aus diesem Gefängnis hinausgeführt hat. Es waren
nicht die Amerikaner, die mich einfach rausgeschmissen
haben.“612 Laut einer E-Mail innerhalb des Bundesnach-
richtendienstes vom 26. September 2002 soll das Befra-
gungsteam von der Residentur in Washington aus telefo-
nisch durchgegeben haben: „Er [Kurnaz] soll in etwa in
sechs bis acht Wochen entlassen werden. Die deutschen
Behörden werden vorab informiert, so dass seine Freilas-
sung als von deutscher Seite erwirkt dargestellt werden
kann.“613 xx xxxxxx xxxxxxx xxxxxxx xx xxxxxx: „Der
US-Nachrichtendienst schlägt eine Beteiligung von ei-
nem deutschen Befrager an der Freilassungsprozedur vor,
um bei Kurnaz den Eindruck, dass er seine Entlassung
deutschen Behörden zu verdanken habe, im Bezug auf
seine spätere Nutzung als Quelle zu verstärken.“614

Der Zeuge Dr. K. hat die Vermutung geäußert, dieser US-
Vorschlag hänge mit dem Druck der amerikanischen Kol-
legen zusammen, Erfolge vorweisen zu müssen. Bevor
die deutsche Delegation mit der Befragung von Kurnaz
begonnen hätten, sei mehrmals das Thema gemeinsamer
Operationen erörtert worden – in abstrakt genereller
Form. Es sei für einen Mitarbeiter dort ein Erfolg, wenn
so etwas gelänge.615

598 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 80.
599 R., UA-Prot. 30, S. 17, 45; K., UA-Prot. 30, S. 96
600 R., UA-Prot. 30, S. 62.
601 R., UA-Prot. 30, S. 51, 56.
602 R., UA-Prot. 30, S. 45, 56 f..
603 K., UA-Prot. 30, S. 82.
604 K., UA-Prot. 30, S. 89.
605 D., UA-Prot. 30, S. 136. Vgl. auch: R., UA-Prot. 30, S. 16 f., 51, 56;

K., UA-Prot. 30, S. 84; D., UA-Prot. 30, S. 131.
606 R., UA-Prot. 30, S. 17.

609 Azmy, UA-Prot. 30, S. 149.
610 R., UA-Prot. 30, S. 17, 19.
611 D., UA-Prot. 30, S. 131
612 R., UA-Prot. 30, S. 17; Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
613 MAT A 100/4, Ordn. 16, Bl. 3.
607 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 80.
608 Azmy, UA-Prot. 30, S. 139, 149.

614 Die Welt v. 29. 1. 2007, „Steinmeier beharrt auf seiner Darstellung“.
615 K., UA-Prot. 30, S. 89

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 615 – Drucksache 16/13400

d) Berichterstattung über die Befragung
Bereits von Washington aus rief R. in der Zentrale in Pul-
lach an und gab einen ersten Bericht. Zurück in Deutsch-
land unterrichtete er seinen Präsidenten mündlich und
schriftlich. Dr. K. informierte seine Hausleitung in einer
größeren Runde. Auch er fertigte einen schriftlichen Be-
richt. Die Berichte wurden an das Bundeskanzleramt wei-
ter geleitet. Das Bundeskriminalamt erhielt wegen seiner
eingesteuerten Fragen Rückmeldung. Dr. K. unterrichtete
zudem das Informationsboard und reiste später nach Bre-
men, wo er sich mit Vertretern vom LKA und vom LfV
traf.

aa) Erste Berichterstattung aus der
Residentur in Washington, D.C.

Vor dem Rückflug nach Deutschland besuchte das Befra-
gerteam am 26. September 2002 die deutsche Botschaft
in Washington, D. C., um einen Vorabbericht an den dor-
tigen stellvertretenden Residenten abzugeben616. Aus ei-
nem Nebenraum heraus führte R. ein Telefonat mit einem
Herrn Dr. D. in der BND-Zentrale in Pullach.617 Dr. D.
verfasste unmittelbar im Anschluss eine dienstinterne E-Mail,
in der es heißt zu Kurnaz:

„1. Kooperationsbereitschaft von Murat Kurnaz extrem
hoch – man traf sich zwei Tage lang zu Gesprächen.

2. USA sehe Unschuld von Murat Kurnaz als erwiesen
an. Er soll in etwa sechs bis acht Wochen entlassen
werden. Die deutschen Behörden werden vorab infor-
miert, so dass seine Freilassung als von deutscher
Seite erwirkt dargestellt werden kann. Auch eine Ab-
holung von deutscher Seite sei möglich.

3. Die amerikanische Seite gewährte der deutschen Dele-
gation jedwede Unterstützung, die Zusammenarbeit
war vorbildlich. […]

Delegationsleiter MA R. bittet – wegen zahlreicher er-
wähnenswerter Details – nach Rückkehr, Pr am
30.09.2002 persönlich vortragen zu dürfen.“618

Als Zeuge hat R. dem Ausschuss den Inhalt des in der
E-Mail festgehaltenen Telefonats bestätigt.619

bb) Unterrichtung des BND-Präsidenten
Unmittelbar nach seiner Rückkehr unterrichtete der BND-
Mitarbeiter R. seinen Präsidenten zunächst mündlich über
die Befragung von Kurnaz in Guantánamo. Später, am
2. Oktober 2002, folgte auf dem Dienstweg eine schriftli-
che Unterrichtungsvorlage mit einer ausführlichen Be-
wertung, die R. zusammen mit seinem Kollegen D. gefer-
tigt hatte. Eine Rückmeldung von der Amtsleitung erhielt
weder R. noch sein Referatsleiter Hildebrandt. Die Unter-
richtungsvorlage wurde im Wesentlichen unverändert an
das Bundeskanzleramt weitergeleitet.

aaa) Mündlicher Bericht an Dr. Hanning
Am 30. September 2002 berichtete Herr R. dem BND-
Präsidenten Dr. August Hanning mündlich über die
Dienstreise nach Guantánamo. Es sei eine kurze Unter-
richtung von zehn bis fünfzehn Minuten gewesen, in der
er über den Ablauf informiert habe. In dem Gespräch sei
es hauptsächlich um die Möglichkeit gegangen, dass
Kurnaz noch im Laufe des Herbstes, November 2002,
freigelassen werde.620 Dass diese Nachricht aus dem Pen-
tagon gekommen sei, glaubt der Zeuge, nicht weitergege-
ben zu haben621. Nachfragen habe der Präsident nicht ge-
stellt.622

Als Zeuge hat Dr. Hanning dazu bekundet, er habe sich
mit dem BND-Mitarbeiter nach dessen Rückkehr unter-
halten und sich dessen Eindrücke schildern lassen623. Ge-
nau erinnern könne er sich nicht mehr.624 Er glaube aber,
sich gegenüber dem Beamten kritisch zu dessen Einschät-
zung geäußert zu haben.625 An anderer Stelle hat er be-
kundet, seine Willensbildung, die Haltung des BND habe
sich erst in der Präsidentenrunde gebildet.626

bbb) Schriftliche Unterrichtung des BND-
Präsidenten

Ihren schriftlichen Bericht über die Befragung in Gu-
antánamo fertigten die BND-Mitarbeiter R. und D. am
2. Oktober 2002.627

In der Unterrichtung wurden als wesentliches Ergebnis
der Befragung xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxx
mitgeteilt. Sachdienliche Angabe zu xxxxxxx-
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx
oder xxx Xxxxx habe Kurnaz nicht machen können, da er
davon keinerlei Kenntnisse habe. Die Anschläge vom
11. September habe er sehr verurteilt. Kurnaz habe sich
bereit erklärt, xxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xx xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxx xxx. xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx.628

In der Unterrichtung vom 1. Oktober 2002 heißt es, bei
Kurnaz gebe es „keine Hinweise auf eine verinnerlichte
islamistische Ideologie oder eine religiös motivierte
Feindseligkeit gegenüber den USA oder Israel“.629 „Trotz
Restzweifeln bezüglich seiner Reisemotivation (Abenteu-
erlust?) gibt es keinen Hinweis darauf, dass Kurnaz sich
vor seiner Verhaftung in Afghanistan aufgehalten hat,
Kontakte zu Taliban oder Al-Qaida-Kämpfern besaß oder
zu irgendeinem Zeitpunkt ein paramilitärisches/terroristi-

616 R., UA-Prot. 60, S. 18.
617 D., UA-Prot. 30, S. 143 f..

620 R., UA-Prot. 30, S. 19, 29 f., 45
621 R., UA-Prot. 30, S. 45.
622 R., UA-Prot. 30, S. 21 f..
623 Hanning, UA-Prot. 37, S. 9 f..
624 Hanning, UA-Prot. 37, S. 15.
625 Hanning, UA-Prot. 37, S. 54.
626 Hanning, UA-Prot. 37, S. 56.
627 MAT A 100/1, Bl. 15 ff., Tgb.-Nr. 20/06 – VS-VERTRAULICH

(nur für die Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft).
R., UA-Prot. 30, S. 19. D., UA-Prot. 30, S. 138.

628 MAT A 100/1, Bl. 17, Tgb.-Nr. 20/06 – VS-VERTRAULICH
(nur für Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft).
618 MAT A 100/4, Ordn. 16, 2. Teillieferung, Bl. 3.
619 R., UA-Prot. 30, S. 51 f..

629 Berliner Zeitung v. 26. Januar 2007, „Wiedereinreise nicht er-
wünscht“.

Drucksache 16/13400 – 616 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sches Ausbildungslager besucht hat. Diese Vorwürfe wur-
den von Kurnaz wiederholt energisch und aus Sicht so-
wohl der amerikanischen als auch der deutschen Befrager
glaubwürdig bestritten“. Die Nachrichtendienstler kom-
men zu dem Schluss: „Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit besitzt Kurnaz bei einer Freilassung
kein Gefährdungspotential hinsichtlich deutscher, ameri-
kanischer oder israelischer Sicherheitsinteressen.“630 Da-
gegen habe er „nach Auffassung aller Beteiligten an den
diversen Befragungen aber ein gewisses Potential als
Zielperson für einen späteren operativen Einsatz in
Deutschland“631 „Nach Auskunft des US-Delegationsbe-
gleiters gebe es aus Sicht des US-Hauptquartiers (.) auf-
grund (.) der von der deutschen Delegation ausgesproche-
nen Freilassungsempfehlung gute Chancen, dass Kurnaz
(.) eventuell schon im November 2002 freigelassen
wird.“632. „Der US-Nachrichtendienst schlägt eine Betei-
ligung von einem deutschen Befrager an der Freilas-
sungsprozedur vor, um bei Kurnaz den Eindruck, dass er
seine Entlassung deutschen Behörden zu verdanken habe,
im Bezug auf seine spätere Nutzung als Quelle zu verstär-
ken.“633

In ihrem ursprünglichen Entwurf einer Unterrichtung des
Präsidenten vom Vortag hatten R. und D. folgende
„Schlussfolgerungen“ aufgeführt:634

– xxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxx
xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx.

– „Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Kurnaz sich vor
seiner Verhaftung in Afghanistan aufgehalten oder zu
irgendeinem Zeitpunkt ein paramilitärisches/terroris-
tisches Ausbildungslager besucht hat.635 xxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx, xxxx xx xxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxx

– xx xxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx, xxxx xx
xxxxx xxxxxxxx xx xxxxxxxx xxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxx xxxxx.x

– Es bestehen Restzweifel daran, dass sein einziges Mo-
tiv für die Pakistan-Reise das Koranstudium . . . gewe-
sen ist.“636 xxxxxxx xxx. xx xxx xxxxxx xxx xx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxx xx xxxx xxxx xxxxxxx xxxxxxxx
xx xxx xxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxx
xxxx xxxxxx xx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xx xxxxx.

– xx xxxxxx xxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxx. xx
xxxxxx xxxxxxxxx xxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxx xxx
xxxxxx xx xxxxxxxxx xxxx.

– xx xxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxxxxx, xxx xxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xx xxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xx xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx
xxx xx.xx.xxxx.

– Dagegen habe er „nach Auffassung aller Beteiligten
an den diversen Befragungen aber ein gewisses Poten-
tial als Zielperson für einen späteren operativen Ein-
satz in Deutschland"637

– x. xxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxx xx xxxxxxxx xxxxx

Dem Ausschuss hat R. erklärt, wenn es „wirklich kon-
krete Anhaltspunkte“ für den Besuch eines Terrorcamps
gegeben hätte, „wären diese Dinge selbstverständlich ein-
geflossen.“

Der Referatsleiter der Befrager, Michael Hildebrandt ver-
merkte am Ende der Unterrichtungsvorlage handschrift-
lich: „Erfolgreicher Einsatz. […] Wg. möglicher Op-Nut-
zung von K. (obwohl ich nach diesem Bericht hierfür
wenig Sinn sehe) bitte mit USA-ND in Kontakt bleiben.“
Nach Aussage des Zeugen Hildebrandt war mit „Erfolg-
reicher Einsatz“ gemeint, dass die ganze Befragungsreise
reibungslos abgelaufen sei und ein Eindruck von Herrn
Kurnaz habe gewonnen werden können. Ein Erfolg für
den BND könne auch die Feststellung sein, dass jemand
keine Verbindung zu internationalen terroristischen
Strukturen habe. 638

Am 4. Oktober 2002 legte Hildebrandt die sechsseitige
Unterrichtung seinem Abteilungsleiter Hans-Josef Xxxx
und dem BND-Präsidenten Dr. Hanning vor.639

ccc) Keine Reaktion von Präsident und
Abteilungsleiter

Nach Auskunft des Zeugen R. reagierte der BND-Präsi-
dent auf seine Unterrichtungsvorlage nicht. Eine abwei-
chende Bewertung des Falles habe mit ihm weder der
Präsident noch ein anderer Vorgesetzter erörtert. „Wenn
es da irgendwelche Einschätzungen besonderer Art gege-
ben hätte, die sich von unserer Einschätzung deutlich dif-
ferenziert hätten, dann bin ich sehr sicher, dass mein Ab-
teilungsleiter zu mir gekommen wäre und gesagt hätte:
Ich sehe die Sache aber so oder so.“640

Auch der Zeuge Hildebrandt hat sich nicht erinnert, ein
kritisches Feedback des Präsidenten erhalten zu haben,641
allerdings hat er nicht ausgeschlossen, dass Dr. Hanning
Bedenken äußerte:642 „Wenn eine deutliche abweichende

630 dpa v. 1. Februar 2007, 13:29 Uhr, „Mit Terrorismus nichts zu tun.
631 ngo-online.de v. 26. Januar 2007, „Steinmeier nahm an Sicherheits-

Präsidentenrunde teil“.
632 Berliner Zeitung v. 25. Januar 2007, „BND bat um Freilassung von

Kurnaz“.
633 Die Welt v. 29. Januar 2007, „Steinmeier beharrt auf seiner Darstel-

lung“.
634 MAT A 100/1, Bl. 7, Tgb.-Nr. 20/06 – VS-VERTRAULICH

(nur für Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft).
635 Die Welt v. 29. Januar 2007, „Steinmeier beharrt auf seiner Darstel-

lung“.

637 http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?Nr=15207.
638 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 48.
639 MAT A 100/2, Bl. 15 ff., Tgb.-Nr. 20/06 – VS-VERTRAULICH

(nur für Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft);
R., UA-Prot. 30, S. 47.

640 R., UA-Prot. 30, S. 21 f.; UA-Prot. 60, S. 6.

636 Die Welt v. 29. Januar 2007, „Steinmeier beharrt auf seiner Darstel-

lung“.
641 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 48, 64.
642 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 73.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 617 – Drucksache 16/13400

Meinung existiert, ist in der Regel davon auszugehen,
dass handschriftlich etwas vermerkt ist, das muss aber
nicht zwingend sein.“643

ddd) Weiterleitung des Berichts an das
Bundeskanzleramt

xxx xxxxxxx xxx xxx xxxxxxx644 xxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxx xxx
xxxxx xxx xx xx xxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xx xxxxxx xxx xxxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx xxxxx
xxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xx xxxxxx „Es stellte sich heraus, dass Kurnaz
offensichtlich aufgrund seiner ausgeprägten Naivität in
die jetzige Situation ´hineingeschlittert´ ist. […] Wenn-
gleich zunächst Ungereimtheit in Bezug auf die Bezah-
lung seines Flugtickets bestand [nachweislich hatte eine
andere Person das Ticket mit dessen Kreditkarte bezahlt],
konnte diese Angelegenheit soweit erläutert werden, dass
die Befrager zu der Überzeugung gelangten, dass Kurnaz
lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort war, jedoch
nichts mit Terrorismus, geschweige denn Al Qaida, zu tun
hat.“645

Am 8. Oktober 2002 leitete F. den Bericht von R. und D.
in leicht gekürzter Fassung an Herrn Vorbeck weiter. Die-
ser gekürzte Bericht enthielt sämtliche Aussagen über
Kurnaz aus der Stellungnahme von R. und D. Weggelas-
sen war lediglich die Aussage über das „gewisse
Potential“ von Kurnaz für eine operative Nutzung in
Deutschland und den amerikanischen Vorschlag zu deren
Umsetzung.

xx xxxxxx xxxxxxxxx xx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xxx.646
Herr Vorbeck erfuhr nach eigener Aussage nie, welche
Auffassung Dr. Hanning zu dem Wert dieser Berichte
hatte.647

Vorbeck leitete den ersten Bericht an seinen Abteilungs-
leiter Uhrlau weiter. Den zweiten, umfangreicheren Be-
richt habe er lediglich abgeheftet und drauf geschrieben:
„Nichts wesentlich Neues“, weil er für die zentrale Frage:
„Welche Kontakte hatte Herr Kurnaz?“, nichts Näheres
gebracht habe. Den zweiten Bericht habe er noch nicht
mal seinem Abteilungsleiter vorgelegt.648

eee) Präsident Dr. Hannings Reaktion im
Ausschuss

Vor dem Ausschuss hat sich Dr. Hanning von dem Inhalt
des Berichts seiner Mitarbeiter deutlich distanziert. Dies

hat im Bundesnachrichtendienst nicht nur bei den Betrof-
fenen zu Erstaunen und Verwunderung geführt.

(1) Dr. Hannings Distanzierung vor dem Ausschuss

Dr. Hanning hat den Reisebericht als „fehlerhaft, grob
fehlerhaft“649, „offenkundig fehlerhaft“ 650, „von vornhe-
rein mangelhaft und grob fehlerhaft“651, „unprofessio-
nell“652, „lückenhaft“653, „in der juristischen Klausur
mangelhaft“ 654 bezeichnet.

Seine Mitarbeiter hätten sich in einen Bereich vorgewagt,
der aus seiner Sicht nicht ihre Aufgabe war. Sie seien in-
soweit über ihren Auftrag hinausgegangen.655

Der Vermerk habe sich nicht mit den objektiven Ver-
dachtsmomenten auseinandergesetzt, jedenfalls nicht hin-
reichend.656 Der Mitarbeiter des BND habe die Bremer
Erkenntnisse wohl nicht gekannt.657 Mit diesen Ver-
dachtsmomenten sei keine Auseinandersetzung erfolgt.658
Der Bericht habe im Wesentlichen auf den Einlassungen
des Herrn Kurnaz basiert.659 Eine Gesamtanalyse könne
nur unter Berücksichtigung der Verdachtsmomente und
den Einlassungen des Herrn Kurnaz sowie seiner Glaub-
würdigkeit vorgenommen werden.660 Die Aussagen des
Herrn Kurnaz seien nur eine Erkenntnisquelle gewesen.
Die Prognose, von Kurnaz ginge mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr aus, könnte nur
getroffen werden, wenn alle Aspekte einbezogen würden.
Das sei in diesem Vermerk nicht geschehen.661

Zwischen der in dem Bericht vorgenommenen Bewertung
und dem Sachverhalt, wie er aus Bremen bekannt gewe-
sen sei, habe eine große Lücke geklafft.662 Wenn man ei-
nen Vermerk lese, der Bewertungen enthielte, die von den
Fakten nicht getragen würden, sei man als Vorgesetzter
nicht amüsiert.663 Er habe kritische Fragen gestellt. Seine
Zweifel daran, dass die Bewertung in dem Vermerk von
dem Ergebnis der Befragung nicht getragen gewesen sei,
seien nicht ausgeräumt worden.664

Eine Anwerbung von Kurnaz zu operativ nachrichten-
dienstlichen Zwecken habe er von vornherein für nicht
verantwortbar gehalten. Dies sei für ihn völlig ausge-
schlossen gewesen, da dann der Eindruck bestanden
hätte, dass man sich die Haftumstände in Guantánamo zu-
nutze mache, um Quellen für den BND anzuwerben.665

643 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 64.
644 F., UA-Prot. 53, S. 7, Tgb.-Nr. 37/07 – VS-VERTRAULICH.
645 ddp v. 1.02.2007, 13:29 Uhr, „Nichts mit Terrorismus zu tun“, http:/

/www.abacho.com/mobile/news/politik/anzeigen/?news_id=26524.
646 MAT A 100/1, Bl. 23 ff., Tgb.-Nr. 20/06 – VS-VERTRAULICH

(nur für Verwendung im Untersuchungsausschuss hochgestuft).

649 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10.
650 Hanning, UA-Prot. 37, S. 15.
651 Hanning, UA-Prot. 37, S. 14.
652 Hanning, UA-Prot. 37, S. 28.
653 Hanning, UA-Prot. 37, S. 9.
654 Hanning, UA-Prot. 37, S. 46.
655 Hanning, UA-Prot. 37, S. 13.
656 Hanning, UA-Prot. 37, S. 29.
657 Hanning, UA-Prot. 37, S. 9.
658 Hanning, UA-Prot. 37, S. 14.
659 Hanning, UA-Prot. 37, S. 29.
660 Hanning, UA-Prot. 37, S. 46.
661 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10, 28.
662 Hanning, UA-Prot. 37, S. 9.
663 Hanning, UA-Prot. 37, S. 25.
647 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 48.
648 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 39.

664 Hanning, UA-Prot. 37, S. 29.
665 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10, 31.

Drucksache 16/13400 – 618 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Im Einzelnen hat der Zeuge Dr. Hanning ausgesagt:666

„Der damalige Bremer Ermittlungsstand, den ich jetzt in
seinen Details nicht mehr präsent habe, war sehr eindeu-
tig. Es gab Hinweise – unter anderem auch aus dem per-
sönlichen Umfeld, bis hin zur Mutter von Herrn Kurnaz –,
dass er über eine Bremer Moschee in radikal-islamisti-
sche Kreise Eingang gefunden hatte, dass er sich radikali-
siert hatte, und dass er nach dem 11.09. bereit war, in den
Jihad gegen die USA zu ziehen. […] Bei der Abreise des
Herrn Kurnaz gab es viele ungeklärte, ja sogar viele aus-
gesprochen verdächtige Umstände hinsichtlich seines
Fluges nach Pakistan. Dazu gehört, dass er den Flug of-
fenbar heimlich, ja geradezu konspirativ angetreten hatte.
Er hatte seiner Familie nichts gesagt. Er brach seine
Lehre ohne Vorankündigung ab, er hatte eine gerade
frisch vermählte Ehefrau in der Türkei und reiste in ein
Unruhegebiet. Hinzu kommen erhebliche Ungereimthei-
ten hinsichtlich der Bezahlung seines Flugtickets. Auch
die Umstände seiner Abreise im Frühjahr 2002 entspra-
chen ziemlich genau dem typischen Verhaltensmuster von
Personen, die sich als islamistische Terroristen auf den
Weg nach Afghanistan gemacht hatten. Ein junger Mus-
lim, der sich zuvor erkennbar verändert hatte, reist – so
der Eindruck seines persönlichen Umfelds – plötzlich,
wenige Tage nach dem 11. September 2001, unangekün-
digt in ein Land, zu dem er keine unmittelbar persönli-
chen Beziehungen hatte. […] Das Reiseziel Pakistan war
keineswegs ein entlastendes Mosaik im Gesamtbild, im
Gegenteil. Die Einreise nach Afghanistan erfolgte für
Mudschaheddin in aller Regel über die pakistanische
Route. Umgekehrt war Pakistan Rückzugsgebiet und lo-
gistische Basis für Kämpfer von al-Qaida und Taliban.
So sind auch in den folgenden Monaten mehrere Füh-
rungspersönlichkeiten der al-Qaida in Pakistan festge-
nommen worden, darunter auch solche, die bei den An-
schlägen des 11. September 2001 mit der ‚Hamburger
Zelle‘ in Verbindung standen. Ich nenne Ihnen dafür nur
einige Beispiele. […] Dieser Mann, Murat Kurnaz, ist
zwar vielleicht noch kein Terrorist geworden; dieser
Mann hatte vielleicht noch keine strafrechtlich bereits be-
weisbare Schuld auf sich geladen – alles möglich –, aber
die Menge der Indizien, die unabhängig voneinander zu
Tage traten, die Menge und die Kombination dieser Indi-
zien, gaben für die Ermittler in Bremen und für die Fach-
leute des BKA und des BfV doch Anlass zu der Einschät-
zung, dass er in terroristische Aktivitäten verstrickt sein
könnte. […]

Ich bin damals übrigens auch davon ausgegangen, dass
Guantánamo eine vorübergehende Einrichtung sein
würde. Dass wir es noch im Jahr 2007 mit Guantánamo
zu tun haben würden, habe ich mir damals nicht vorstel-
len können. […] Der ausschlaggebende Grund für die Be-
fragung war, dass keine Möglichkeit ausgelassen werden
durfte, die unsere Erkenntnislage verbessern konnte. Wir
brauchten eine bessere Einschätzung der Situation in Bre-
men. Wir brauchten ein klares Bild über Rekrutierungs-
muster, und wir brauchten alle Informationen über islami-

sche Terrornetzwerke im Krisenraum Afghanistan/
Pakistan. […] Die Befragung war eine nachrichtendienst-
liche Maßnahme zur Gewinnung von Struktur- und Per-
sonenerkenntnissen über die islamistische Szene in Bre-
men und über mögliche Rekrutierungsmuster. Für den
BND war es – das habe ich bereits gesagt – aufgrund sei-
ner Aufgabenstellung notwendig, in erster Linie die Si-
tuation im pakistanisch/afghanischen Kampfgebiet – man
konnte das damals nicht genau auseinanderhalten – auf-
zuklären, mit Blick auf al-Qaida, mit Blick auf Ausbil-
dungslager, mit Blick auf die Taliban und im Hinblick auf
mögliche Gefährdungen der Bundeswehrsoldaten. Die
Befragung des Herrn Kurnaz hat dann im September
2002 stattgefunden. Vom BND waren zwei Mitarbeiter
dabei. Die sollten klären, wie es mit Blick auf Afghanis-
tan und Pakistan aussieht. Ich habe das eben erläutert. Es
war noch ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz dabei. Der sollte sich den Fragen widmen,
die für die Sicherheitsbehörden im Inland bedeutsam wa-
ren. […]

Ich komme nun zu den Ergebnissen und dem Umgang mit
den Ergebnissen der Befragung des Herrn Kurnaz in Gu-
antánamo. Den Vermerk habe ich gelesen, und mir ist auf-
gefallen, dass zwischen der darin vorgenommenen Be-
wertung und dem Sachverhalt, wie er aus Bremen
bekannt war, eine große Lücke klaffte. Ich will das deut-
lich sagen: Ich konnte mir die Bewertung mit Blick auf
eine mögliche Gefährlichkeit des Herrn Kurnaz in
Deutschland nicht zu Eigen machen. Der Grund ist ein-
fach: Die Bewertung basierte nur auf einem Teil der Glei-
chung; sie basierte nur auf den Einlassungen des Herrn
Kurnaz. Der andere Teil der Gleichung – insbesondere
die Bremer Erkenntnisse – war nicht reflektiert worden.
Eine fundierte Gesamtanalyse lag damit gar nicht vor.
Wie Sie inzwischen ja auch herausgefunden haben, wenn
ich die Presse richtig verstanden habe, hat der Mitarbeiter
des BND die Bremer Erkenntnisse wohl auch gar nicht
einmal gekannt. Die Bewertungsbasis war somit lücken-
haft. […] Man darf aber bei der Bewertung des Vorgangs
eines nicht vergessen: Der Mitarbeiter hatte eine andere
Aufgabe. Er sollte in der Befragung klären, was der BND
aufgrund seiner Aufgabenstellung mit Blick auf Pakistan
und Afghanistan wissen musste. Dafür war er zuständig.
Seine Aufgabe war es eben nicht, eine Prognose abzuge-
ben, ob Herr Kurnaz nach seiner Rückkehr in Deutsch-
land gefährlich sein könnte. Dafür verantwortlich waren
unsere Inlandssicherheitsbehörden, insbesondere das
Bundeskriminalamt und der Verfassungsschutz. […]
Diese Aussagen des Herrn Kurnaz waren eine Erkennt-
nisquelle, aber eine Prognose, von Kurnaz ginge mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr
aus, ohne dabei die Verdachtsmomente aus Bremen ein-
zubeziehen, war aus meiner Sicht fehlerhaft, grob fehler-
haft. Ich habe sie deshalb nicht übernommen, zumal der
BND für die Frage, ob Kurnaz eine Gefahr für unsere Si-
cherheit in Deutschland darstellte, als Auslandsnachrich-
tendienst auch gar nicht zuständig war. […]“

Wichtig sei gewesen, wer das Flugticket von Herrn

Kurnaz bezahlt habe: „Soweit ich das verfolgt habe – aber da
bin ich ja auf die Erkenntnisse der Bremer angewiesen –,666 Hanning, UA-Prot. 37, S. 7 bis 75.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 619 – Drucksache 16/13400

war das offenbar jemand, der als Islamist bekannt war
und hinterher in Mauretanien gelebt hat.“ Es habe gehei-
ßen, mit dessen Scheckkarte sei bezahlt worden. „Ich
kann das im Einzelnen nicht überprüfen. Aber das war
damals jedenfalls die Verdachtslage, die geäußert worden
ist.“ Auf den Vorhalt, Kurnaz habe das von seinem Konto
bezahlt, hat der Zeuge Dr. Hanning geantwortet: „Wissen
Sie, ob das so wichtig ist, wer nun letztlich bezahlt hat
oder wessen Scheckkarte benutzt worden ist, lasse ich
mal offen. Wichtig war, dass daraus doch eine enge Ver-
bindung zu einem Islamisten hervorging, der als solcher
bekannt war und der sich – ich glaube immer noch; aber
ich kenne jetzt nicht die weitere Vita – in Mauretanien
aufgehalten hat. […]“

Wenn der Mitarbeiter auf der Basis der Berichte, die er
von Murat Kurnaz gehört hatte, die Aussage mache, dass
Kurnaz kein Gefährdungspotential für die deutschen,
amerikanischen und israelischen Sicherheitsinteressen
darstelle, dann spreche das „in gewisser Weise schon für
sich. Wenn man sich den Vermerk anschaut und diesen
Satz, dann merkt man – wie sagt man als Jurist? –: Es
fehlt jeglicher Begründungszusammenhang. Im Grunde
waren die Fakten, die in dem Vermerk niedergelegt wa-
ren, überhaupt nicht geeignet, eine derartig weit rei-
chende Bewertung zu rechtfertigen. Das habe ich ja eben
mit fehlerhaft, grob fehlerhaft dargestellt. Das war ja of-
fenbar auch relativ rasch deutlich, auch in den Gesprä-
chen zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden. Es
hat ja Gespräche, auch auf der Fachebene, zwischen BfV,
BKA und BND gegeben. Da war relativ schnell deutlich,
dass das BfV sich diese Bewertung überhaupt nicht zu Ei-
gen gemacht hat. […] Es sind Verdachtsmomente da, die
nach wie vor nicht ausgeräumt sind. Es gibt die Einlas-
sung des Herrn Kurnaz, die man zugrunde legen kann
oder auch nicht zugrunde legen kann, und es gibt die Ver-
dachtsmomente, die zum erheblichen Teil immer noch
nicht ausgeräumt sind. […]“ Die Frage, ob seine Ein-
schätzung der Gefährlichkeit von Kurnaz gleich geblie-
ben sei, hat der Zeuge verneint. „Selbst wenn er in Struk-
turen eingebunden gewesen wäre, selbst wenn: Vier Jahre
Haft verändern eine Menge. Insoweit vermindert sich
auch das Gefährdungspotenzial. […]

Im Bundesnachrichtendienst gibt es sehr engagierte
Leute, operativ hervorragend, die aber ihre Stärke nicht
im analytischen Bereich haben. Es gibt Leute, die analy-
tisch sehr gut sind. Man muss natürlich immer sorgfältig
abwägen. Bei jedem Mitarbeiter müssen Sie dessen Stär-
ken und Schwächen erkennen. Ich kann ja nicht die Ge-
samtbeurteilung eines Mitarbeiters davon abhängig ma-
chen, ob er diesen oder jenen Vermerk – der mag sehr
wichtig sein – nicht nach den Regeln, die wir als Verwal-
tungsjuristen gelernt haben – wenn ich eine bestimmte
Bewertung abgebe, dass ich sie analytisch vernünftig vor-
bereite und unterfüttere – – Das ist nun einmal in einem
Bundesnachrichtendienst anders, als ich es im Kanzler-
amt gelernt habe oder jetzt im Bundesinnenministerium
mache. Da sind natürlich die Vorlagen von anderer Quali-
tät. Das ist auch normal. Das ist ein Nachrichtendienst,

schäftsordnung der Bundesregierung ihre Vorlagen ferti-
gen, bei denen Sie zum Teil als Präsident den Eindruck
haben: Oh weh, wie kommt das zustande? Warum ist das
nicht richtig? Mit anderen Worten: Die Fehlerquote sol-
cher Vorlagen ist sehr viel höher. Das hat auch etwas mit
der Aufgabenstellung der Behörde zu tun. Es gibt sehr
tüchtige Leute, operativ hervorragend, die Ihnen lausige
Vorlagen machen. Das ist so. Damit muss man umgehen
als Präsident; ich habe das immer versucht. Ich würde
nicht jemandem, der operativ sehr gut arbeitet, daraus ei-
nen Strick drehen, dass er einmal oder häufiger einen Ver-
merk macht, der sozusagen unseren Kriterien für eine or-
dentliche Entscheidungsvorbereitung nicht standhält.
[…]“

(2) Erwiderung des Zeugen R. auf Dr. Hannings
Kritik

Wegen dieser deutlichen Kritik an seiner Arbeit hat der
Ausschuss den Zeugen R. erneut vernommen.

R. hat erklärt, er und sein Kollege D. könnten die Äuße-
rungen und Vorhaltungen ihres früheren Präsidenten vor
dem Hintergrund der ihnen bekannten Faktenlage nicht
nachvollziehen.667 Über die Gründe von Dr. Hanning,
nach so langer Zeit derartig Kritik zu üben, wolle er aber
nicht spekulieren.668

An der im Jahre 2002 getroffenen fachlichen Bewertung,
von Kurnaz ginge mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit kein Gefahrenpotential aus, hielten er und
sein Kollege nach wie vor fest.669 Nicht verstehen könne
er die Feststellung von Dr. Hanning, die Bewertungen
von BND und BfV hätten sich diametral entgegen gestan-
den. „Das BfV hatte noch an dem einen oder anderen
Zweifel“, der BND habe formuliert: „Trotz Restzweifeln
an seiner ursprünglichen Reisemotivation etc.“ Das zeige,
dass sie überhaupt nicht auseinander gelegen hätten.670
Inzwischen habe auch der Vorsitzende der Bremer Kom-
mission zur Kontrolle der Geheimdienste erklärt, dass es
keine belastbaren Fakten gegen Kurnaz gebe.671

Unzutreffend sei, dass er und sein Kollege über ihre
Kompetenz hinausgegangen seien. Die Abgabe einer Be-
wertung der eigenen Wahrnehmungen sei im Bundes-
nachrichtendienst zwingend vorgeschrieben:672 „Nach
Rückfrage bei meinen Vorgesetzten bis hin zur Abtei-
lungsleiterebene war auch hier Unverständnis, weil eine
solche Bewertung, wie ich soeben schon einmal gesagt
habe, von jedem Mitarbeiter des Bundesnachrichten-
dienstes erwartet wird. Das heißt also, das ist obligato-
risch. Von daher gesehen hätte man mir oder uns eher den
Vorwurf machen können, wenn wir zu den Bewertungen,
die wir aufgrund unserer Befragung erfahren haben, über-
haupt nicht Stellung genommen hätten.“673

667 R., UA-Prot. 60, S. 5.
668 R., UA-Prot. 60, S. 11.
669 R., UA-Prot. 60, S. 5.
670 R., UA-Prot. 60, S. 10.
671 R., UA-Prot. 60, S. 10.
der sozusagen Informationen beschafft und dessen Mitar-
beiter nicht immer lege artis nach der gemeinsamen Ge-

672 R., UA-Prot. 60, S. 6.
673 R., UA-Prot. 60, S. 7.

Drucksache 16/13400 – 620 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Falsch sei der Vorwurf, die Bremer Erkenntnisse nicht ge-
nutzt zu haben. Es habe von Anfang an eine Aufgabentei-
lung zwischen BND und BfV gegeben. Das BfV sollte sich
in der Vorbereitung auf die Befragung mit den Erkennt-
nissen der Polizei und des LfV auseinandersetzen. Der
BND habe sich mit den Auslandsbezügen beschäftigt.
Das sei durch gegenseitige Unterrichtung zusammenge-
führt worden.674

Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Vorschlag der BND-
Mitarbeiter gegeben, Kurnaz als Quelle zu rekrutieren,
weder mündlich noch schriftlich. Aus den Vermerken von
BND und BfV ergebe sich eindeutig, dass lediglich das
Bundesamt für Verfassungsschutz eine solche Operation
ins Kalkül gezogen habe.675 In der Präsidentenvorlage
stehe, dass der Bundesnachrichtendienst kein eigenes In-
teresse an der Nutzung von Kurnaz als Quelle habe.676

Das Verhalten von Dr. Hanning sei ungewöhnlich. Im
Bundesnachrichtendienst sei es geübte Praxis, dass der
Präsident seine Kritik an Vorlagen entweder schriftlich
auf der Unterrichtung niederlegt oder den Verfasser oder
dessen Vorgesetzten anruft und seine Kritik mündlich
mitteilt.677 Er kenne keinen Fall, in dem es auf eine Nega-
tivbewertung des Präsidenten keinen Rücklauf gegeben
habe:678 „Präsident Dr. Hanning hat mir gegenüber weder
in schriftlicher noch in mündlicher Form Kritik zukom-
men lassen, und dies ist nach meinem Wissen und auch
gemäß Nachfrage bei meinen Vorgesetzten, Referatsleiter
und Abteilungsleiter, auch auf dieser Ebene nicht gesche-
hen.“679 „Dass jetzt, fünf Jahre danach, eine derart mas-
sive Kritik an diesem Aktenvermerk aufgetreten ist, ver-
wundert uns zum einen aus dem Grund, weil eben keine
Kritik uns gegenüber geäußert wurde, und zum anderen,
weil zumindest meines Wissens auch die Leitung ent-
schieden hat, dass unser Aktenvermerk an das Kanzler-
amt weitergegeben wurde.“680 Vor wenigen Monaten
habe er bei seinem Abteilungsleiter nachgefragt. Der
habe bestätigt, dass es nicht die geringste negative Reak-
tion gegeben habe.681

Auch der Vorwurf der Unprofessionalität verwundere.
Nach dieser Befragung habe er eine schriftliche Beurtei-
lung über seine Person erhalten, in der es heiße: „Herr R.
ist ein besonders erfahrener Sachgebietsleiter, der mit
sehr umfassenden Fachkenntnissen, großem persönli-
chen Einsatz, gutem Management und einer hervorragen-
den Mitarbeiterführung exzellente Ergebnisse erzielt.“682
In seiner jüngsten Beurteilung sei ebenfalls von außerge-
wöhnlicher Kreativität, hoher Fachkompetenz, Eloquenz
und überzeugenden Ergebnissen die Rede. 683 Diese Beur-
teilungen seien mit dem Abteilungsleiter abgestimmt.684

(3) Reaktion im BND auf Dr. Hannings
Distanzierung

Nach Auskunft des Zeugen R. haben Dr. Hannings Vor-
haltungen allgemein im Dienst zu Verwunderung ge-
führt.685 Nach dem Bekanntwerden der Aussagen von
Dr. Hanning vor dem Ausschuss habe er innerhalb des
Bundesnachrichtendienstes bis hin zur Abteilungsleiter-
ebene eindrucksvolle Reaktionen und großen Rückhalt
bekommen.686 Für viele Kollegen im BND sei die Reak-
tion Dr. Hannings ein Rätsel.687

Auch sein Referatsleiter Michael Hildebrandt hat vor
dem Ausschuss seine „Überraschung“ bekundet.688

Im Gegensatz zu seinem Präsidenten Dr. Hanning habe
er, Hildebrandt, die Einschätzung, dass von Murat
Kurnaz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
keine Gefahr ausgehe, geteilt. „Ich habe das zur Kenntnis
genommen und hatte keinen Anlass gesehen, da eine ab-
weichende Meinung zu äußern, weil ich natürlich auf
Grund der engen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern
auch deren Background und deren Expertise kannte und
mir das alles schlüssig erschien.“ Heute teile er diese
Auffassung auf jeden Fall.689 Auch der Vermerk des Kol-
legen aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dr. K.,
der den Satz formuliert habe, Kurnaz sei zur falschen Zeit
am falschen Ort gewesen, lasse eine andere Schlussfolge-
rung nicht zu. Dr. K. müsse also die gleiche Auffassung
gehabt haben.690

Dass in der Unterrichtung eine Sicherheitsprognose über
Kurnaz abgegeben wurde, hielt Hildebrandt für korrekt.
Zwar sei es nicht der unmittelbare Auftrag des BND fest-
zustellen, ob Kurnaz gefährlich gewesen sei. Als Vorge-
setzter hätte er es jedoch erstaunlich gefunden, wenn der
Bericht über eine zwölfstündige Befragung keine Äuße-
rung zu der Gefährlichkeit des Befragten enthielte:691
„Wenn der Sachgebietsleiter, der Delegationsleiter diese
Meinung nicht abgegeben hätte, hätten wir ihn sicherlich
gefragt: Was meinen Sie denn, ist denn der gefährlich?“
Nach einer solchen Aktion bilde sich der Bundesnach-
richtendienst eine Meinung über die Gefährlichkeit, auch
wenn er nicht primär zuständig sei. Die zuständigen Stel-
len schauten sich die Berichte des BND durchaus an und
ließen sie in ihre Bewertung einfließen.692 Es sei das täg-
liche Geschäft des Bundesnachrichtendienstes, Behörden
Informationen, aber auch Einschätzungen weiterzugeben,
auch wenn der BND nicht für die Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung in Deutschland zuständig sei.693

Der Bericht habe die wesentlichen Erkenntnisse, die ge-
wonnen werden konnten, enthalten. Dass der Reisebericht
„relativ kurz“ sei, liege daran, dass es für den BND keine

674 R., UA-Prot. 60, S. 7.
675 R., UA-Prot. 60, S. 6.
676 R., UA-Prot. 60, S. 8 f..
677 R., UA-Prot. 60, S. 6.
678 R., UA-Prot. 60, S. 8.
679 R., UA-Prot. 60, S. 6.
680 R., UA-Prot. 60, S. 6.
681 R., UA-Prot. 60, S. 11.
682 R., UA-Prot. 60, S. 8.

685 R., UA-Prot. 60, S. 14
686 R., UA-Prot. 60, S. 16.
687 R., UA-Prot. 60, S. 20.
688 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 63, 65.
689 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 56.
690 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 56 f., 65.
691 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 48.
683 R., UA-Prot. 60, S. 8.
684 R., UA-Prot. 60, S. 8.

692 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 48 f..
693 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 58.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 621 – Drucksache 16/13400

„entscheidenden zusätzlichen neuen Erkenntnisse“ gege-
ben habe. Der Bericht habe beschrieben, wie sich der
Gefangene insgesamt präsentierte und stellte die Kom-
mentare und Meinungsäußerungen von weiteren Kontakt-
personen und Betreuern dar. Insgesamt sei der Bericht in
Ordnung gewesen.694

Zu Dr. Hannings Kritik, R. und D. hätten die Bremer Ak-
ten nicht studiert, hat der Zeuge Michael Hildebrandt
ausgesagt, es sei nicht sinnvoll, wenn der Bundesnach-
richtendienst die Akten der Bremer Landesbehörden lese,
dafür sei der Kollege vom BfV zuständig gewesen. Das
sei die Idee des kooperativen Ansatzes gewesen.695 Als
Beauftragter der Bundesregierung hat Konrad Wencke-
bach das bestätig. Aufgabe des BND sei, Erkenntnisse zu
sammeln über das Ausland. Das, was in den Bremer Ak-
ten stünde, enthalte Erkenntnisse über das Inland. Im
Übrigen sei das Trennungsgebot zu beachten gewesen.696

Den Vorwurf, R. und D. hätten sich Kurnaz „schöngere-
det“, um ihn als V-Mann einsetzen zu können, hat Hilde-
brandt zurückgewiesen. Die beiden hätten nach bestem
Wissen und Gewissen versucht, ein objektives Bild ihrer
Eindrücke wiederzugeben.697 Dass in ihrem Reisebericht
nichts über Ausbildungslager, Taliban und eine mögliche
Gefährdung der Bundeswehrsoldaten stehe, liege nicht
daran, dass R. und D. ihren Auftrag verfehlten. Kurnaz
habe darüber mangels Kenntnis nichts sagen können.698

cc) Unterrichtung der Leitung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz

aaa) Mündliche Unterrichtung
Nach seiner Rückkehr aus Washington, D. C. unterrichtete
Dr. K. seine Amtsleitung zunächst mündlich. An diesem
Gespräch am 30. September 2002 nahmen der Präsident
Fromm, der damalige Vizepräsident Fritsche sowie der
Leiter der Abteilung 5 (Ausländerextremismus und Terro-
rismus) teil. 699

Dr. K. berichtete über den Ablauf der Befragung in Gu-
antánamo und über Kurnaz’ Zustand. Nach der Erinne-
rung des Zeugen Fromm trug Dr. K. vor, Kurnaz sei auf
die Freiwilligkeit seiner Aussage hingewiesen worden
und habe sich bereit erklärt, mit den Befragern zu spre-
chen. Kurnaz habe über Hitze, Langeweile und Isolation
infolge von Verständigungsproblemen geklagt sowie dar-
über, dass es zu wenig hochwertige Nahrung gebe, das
Sportangebot unzureichend und die Zellen zu klein seien.
Es gehe ihm aber den Umständen entsprechend gut.
Kurnaz habe keine Hinweise darauf gegeben, dass er in
Guantánamo misshandelt werde.700

Wesentliches Thema der Besprechung war die Frage, ob
es in Bremen ein extremistisches Netzwerk gab. Nach

Angaben des Zeugen Fritsche sei nicht darüber gespro-
chen wurde, ob Kurnaz ein potentielles Sicherheitsrisiko
sei.701 Fromm hingegen hat erinnert, Dr. K. habe erklärt,
die Zweifel daran, dass Murat Kurnaz eine rein religiöse
Motivation für seine Reise hatte, seien auch nach der Be-
fragung bestehen geblieben; die Motivation von Herrn
Kurnaz für seine Pakistanreise sei weiterhin ungeklärt.
Daher habe eine Bewertung als harmlos oder unschuldig
seitens des BfV-Mitarbeiters nicht getroffen werden kön-
nen.702 Dr. K. habe berichtet, es seien zwar keine Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, dass Kurnaz während seines
Aufenthalts in Pakistan Kontakte zu terroristischen Grup-
pierungen hatte. Die Verdachtsmomente hinsichtlich sei-
ner Reisemotivation und sein Radikalisierungsverlauf
seien nicht abschließend ausgeräumt.703

Dr. K. erwähnte die möglicherweise bevorstehende Ent-
lassung von Kurnaz. Er hat bekundet, davon berichtet zu
haben, dass die Amerikaner planten, eine Liste mit Perso-
nen anzufertigen, die eventuell freigelassen würden. We-
gen des Ergebnisses der Befragung werde erwogen,
Kurnaz auf diese Liste zu setzen.704 Laut Fromm berich-
tete Dr. K., es sei lediglich zwischen den an dem Besuch
von deutscher und amerikanischer Seite beteiligten Mitar-
beitern darüber geredet worden, dass die Möglichkeit be-
stehen könnte, dass Herr Kurnaz alsbald freigelassen
werde.705

Besprochen wurde eine operative Nutzung von Kurnaz.
Im Ergebnis wurde dies einvernehmlich abgelehnt. Der
Zeuge Dr. K. hat angegeben, er habe seiner Amtsleitung
darüber berichtet, dass insbesondere vonseiten des BND
der Gedanke einer Operation, eines operativen Einsatzes
von Kurnaz ins Auge gefasst worden sei. Er habe jedoch
klargemacht, dass eine solche Operation wegen des In-
landsbezuges unter Federführung des BfV stattfinden
müsse. Dabei habe er seine Zweifel an der Sinnhaftigkeit
einer solchen Operation zum Ausdruck gebracht. Eine
solche Operation sei wenig erfolgversprechend, da
Kurnaz’ Rückkehr vermutlich ein großes Medieninteresse
auslösen würde:706 „Bei der damaligen Erkenntnislage,
ein Jahr nach dem 11.09., hätte das dazu führen können
oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu geführt,
dass die Frage entstanden wäre: Wie kann es sein, dass
zum damaligen Zeitpunkt – so die Einschätzung – ein
Taliban, ein mutmaßlicher Afghanistankämpfer nach
Deutschland einreisen darf?“707 Kurnaz nach seiner
Rückkehr als Quelle des Verfassungsschutzes zu nutzen
sei nach eigenem Bekunden auch von Fromm nicht als
zielführend angesehen worden.708

Von einem Angebot der USA, Kurnaz zu entlassen, soll
nicht gesprochen worden sein. Der Zeuge Fromm hat an-

694 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 48.
695 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 44 ff..
696 Wenckebach, UA-Prot. 51, S. 46.
697 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 50.
698 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 55.

701 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 55
702 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
703 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
704 K., UA-Prot. 30, S. 83, 108. Im Ergebnis ebenfalls: Fritsche, UA-

Prot. 39, S. 55.
705 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
706 K., UA-Prot. 30, S. 83 f..
699 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 55
700 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.

707 K., UA-Prot. 30, S. 84.
708 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.

Drucksache 16/13400 – 622 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gegeben, nach dem Bericht seines Mitarbeiters habe es
während der Reise kein Angebot von US-Seite gegeben,
Kurnaz freizulassen.709

bbb) Vermerk des Dr. K. vom 8. Oktober 2002

Am 8. Oktober 2002 fertigte Dr. K. seinen Vermerk über
die Befragungen in Guantánamo. Dieser Vermerk war un-
ter anderem gerichtet an den Präsidenten, den Vizepräsi-
denten und den für Terrorismus zuständigen Abteilungs-
leiter.

In dem Vermerk, der den Ablauf der Befragung, die über
Kurnaz gewonnenen Erkenntnisse sowie das beabsichtigte
weitere Vorgehen darstellt, heißt es:710

„Zur Situation in Guantánamo Bay kann angemerkt wer-
den, dass auch nach Einschätzung des US-Dienstes ein
nicht unerheblicher Teil der dort Inhaftierten nicht dem
terroristischen Milieu zuzuordnen ist.“711 xxx xx-
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxx xxxxxxxx xxxx xx xxxxx
xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxx
xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx. xxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxx
xxxxxx xxxxxxx xxxxxx, xxx xxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxxx xxx xx-xxxxxxxx xxx xxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxx xx xxx xxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxx xxx xxxxxx

xx xxxxxx xxx xxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx xxxx xxxxx
xxxxx xxxx xxx xx xxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxx, xx
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx xxx xx xxxxxxxxx xx
xxxxxx, xxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxx
xxx xxxxxxxxxxxxxxx xx xxx xxxxxxx, xxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxx, xxxx xxxx xxxxxx xx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx. xxxxxxxxx xxxx
xx xxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx
xxx xxxxxxxx xx xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxx xxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xx
xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx. xxxx xxx xxxxxxxxxxxx
‚xxxxxxxxxxx xxx xx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxxxxx. xxxxxx
xxxxxx xxxxxxxxx xxxx xx xxxxxx xxxxxxxxx xxxxx
xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx. xxxxxxxxxxxxx xx
xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxx xx xxxx xxxxxx xxxxxxx
xx xxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx

xxxxxx xxxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxxx. xxxxx xxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xx
xxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxx. xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxx xxxx xxxx xxxxxx
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xx xxxxxxx
xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx, xxx xx xxxx
xxx xxxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxx xxxx. xxx
xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx xxxx xxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx. xxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxx. xxx xxx xxxx xxx xxx xxxxxxxxx xx
xxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxx, xxxxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxx xxx
xxxxxx xxxxxx xx xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxx.
xxxx xxxxxx xxxxxxx xx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx. xxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxx xxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxx

Zum weiteren Vorgehen heißt es: „xxx xxxxxxxx xxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxx xxxxxx, xx xxxxxx xxxxxxx xx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxx. xx
xxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx, xxx xxxxx xxx
xxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxxxxxx
xxx. xxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx. xxxx xxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx, xxxçxx xxxxxx,
xxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx. xxxxxx xxxxxx xxx xxx
xxx xxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx
xxxxx xxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx.
xxxxxxxxxxx xxx xx xxxxxxxxxxxx, xx xxx xxxxxxxx
xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxx xxxxxx xx xxxxxxxxxx. […] „Vor dem Hintergrund
der möglicherweise bald erfolgenden Freilassung des
Kurnaz ist zu klären, ob Deutschland eine Rückkehr des
türkischen Staatsbürgers überhaupt wünscht (.)“ Sollte
dies nicht der Fall sein, „müsste den USA signalisiert
werden, dass eine Rückführung in die Türkei bevorzugt
wird. […].“712

ccc) Interpretation des Vermerks durch den
Präsidenten

Der Ausschuss hat den Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz mit der Passage, „es müssten noch De-
tailfragen geklärt werden, um letzte Zweifel am Wahr-
heitsgehalt seiner Aussage auszuräumen“, konfrontiert
und befragt, was daraufhin geschehen sei.

Der Zeuge Fromm hat bekundet, Kurnaz’ Freund Bilgin
sei anschließend ohne Ergebnis befragt worden. Aller-
dings habe es bei einer Busentführung im April 2003 in709 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.

710 MAT A 99/1, Bl. 7 ff., Tgb.-Nr. 17/06 – VS-VERTRAULICH
(für den Untersuchungsausschuss extra hochgestuft).
711 ddp v. 1. Februar 2007, 13:29 (vgl. http://www.abacho.com/mobile/
news/politik/anzeigen/?news_id=26524).

712 Berliner Zeitung v. 25. Januar 2007, „BND bat um Freilassung von
Kurnaz“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 623 – Drucksache 16/13400

Bremen einen neuen Hinweis gegeben. Der Busenführer
habe behauptet, von Bilgin zu wissen, dass Kurnaz von
Bilgin zum Kämpfen nach Afghanistan geschickt worden
sei.

Wegen der Formulierung in dem Vermerk von Dr. K. hat
Fromm bestätigt, dass dies so klinge, als habe Dr. K. fast
alles geglaubt, was Kurnaz berichtete. Er gebe zu, dass
man den Bericht so deuten kann, als seien die Angaben
von Kurnaz glaubhaft.

Im Einzelnen hat der Zeuge Fromm bekundet:713

xxxxx xxx xxxxxxx, xxxx xxxx xxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxx, xx xxxxxx xxxx, xxx xx xxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxx, xxx xxx xxxxxxxxx xx xxxxxx
xxxx: xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxx. xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxx xxxxxxxxxx, xxx xx
xxxxx xxxx, xxxxxxxxxx xx xxxxxxxx xxxxxx xxx
xxxxxxxx xxxxx xxx xxx xxxx xxxxxxxx xxxxxxxx
xxx. xxx xxx xxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxx, xxxx xx xxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxx, xxxx
xxxxxx, xxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx
xxx xxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxxxx x. xxxxxx,
xxx xxx xxx xxx xxxxxxx xxxxxxxx xx xxxxxxxxx xxx.
xxx xxxx xxx, xxx xx xxx xxxxxxxxx xxx xxx xxx xxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxxxxxxx, xxxxx xx
xxxxxxxxxxxxx, xxxx xx, xxxx xxxxxxxxxxxx, xxx
xxx xxxx xxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxx, xxxxxxx xxxxxxx xxxxxx. xx xxxx xxx xxx
xxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx, xxxx
xxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxx
xxxxxx xxxx. ‚xxxxxx xxxxxxx’ xxxxx xx, xxxx xxx xx
xxxxx xxxxx, xxxxxxxx, xx xxxxxx xxx xxxx xxx, xxx
xx xxxxxx xxx, xxxx xxxx xxx xxxx, xxx xxx xxxxxx
xxxx xxxxxx xxxxxx, xx xx xxxx xxxxxxxxxxx xx
xxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxx xxxx xxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxx. xxxx xxxx xx. x., xxx
xxxx xxx xxxxx xxxxx xxxxxxxxx xxx, xxx xxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx

Auf Vorhalt der Passagen zu Kurnaz Glaubwürdigkeit hat
Fromm ausgesagt:

xxxxx xxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxx. xxx
xxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxx. xxxxxx xxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxx xx xxxx
xxxx xxxx xxx, xxx xxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxx xx
xxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxx,
xxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxxx xxx
xx xxxxx xxxxxxxxxx xxxx: xx xxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxx. xxx xxxx xxxxx, xx xxxx x. xxx xxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxx xxx xxxx xx xxxxx
xxxxxxxxx xxx xxxx xxx xxxx xxx xx xxx xxxxxxxxx
xxx, xxx xxx xxxx xx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx, xxxx xxx xxxx xxx xxx xxxxx xxxxxx xxxx
xxxxxxx xxxx xxxxxx xxxxx xxxx xxx xxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxx xxxxxxx xxx, xxxx xxxx xxxxxxx
xxx xxxx xxxxxxx xx xxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxx, xxxx xx xxxxx xxxxxxxx xx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxx xxx.

xxx xx xxxxxxxx xxxx xxxx xxx, xxxx xxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxx xxxx xx xxxxx xxxx xxxx xx xxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx. xx xxxx xxxx
xxxxx, xxxx xxxxx xxxxx xxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxx xxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxx xxxx xxx
xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxxx. xxx
xxxxx xxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx xx xxx, xxx xxx
xxxx xxx xxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxx xxxxx
xxx xxx xxx xxxxxx xxxxx xxx xxx xxxxxx xxx
xxxxxx. xxx xxxxx xx xxx xxxxxx, xx xxxxx xxxx
xxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxx xxx. xx xxxx xxx xxx
xxxxx xxxxxxxxxx. xxxx xxx xxxx xx, xxxx xxx
xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxx xxxx. xxx xxxx xxx
xxxxxxx x

ddd) Weiterleitung an das Bundesministerium
des Innern und das Bundeskanzleramt

Der Vermerk von Dr. K. wurde am 29. Oktober 2002 in
Form eines Schreibens des Vizepräsidenten des BfV an
das Bundesministerium des Innern zu Händen des für die
Beaufsichtigung des BfV zuständigen Leiters der Abtei-
lung IS, Herrn Müller, weitergeleitet (siehe unten:
5.c)dd)ccc)(1), S. 633).714

xxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xx xx. xxxxxxxx
xxxx xxxx xxxxxx715

dd) Informationsboard „Netzwerke arabischer
Mudjahedin“

Bereits einige Zeit vor dem 11. September 2001 richteten
die Präsidenten von BND, BfV und BKA am 26. April
2001 infolge des versuchten Anschlags auf den Straßbur-
ger Weihnachtsmarkt ein sogenanntes Informationsboard
„Netzwerke arabische Mudjahedin“ ein, das später in
einer Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Terrorismusab-
wehrzentrums (GTAZ) aufgegangen ist.716 Es sollte dem
besseren Informationsaustausch zwischen den drei Bun-
desbehörden in Fragen der Terrorismusbekämpfung die-
nen. Erörtert wurden hier Gefährdungs- und strafrechtlich
relevante Sachverhalte, um die dabei gewonnenen Infor-
mationen zur Bewertung der Gefährdungslage und für die
konkrete Ermittlungsarbeit zu nutzen.717 In diesem Infor-
mationsboard traf und besprach sich die Arbeitsebene.
Gelegentlich kamen auch die Präsidenten zusammen.718
Dauerhaft vertreten waren die Behörden durch Mitarbei-
ter des höheren Dienstes.719 Ausnahmsweise nahmen an
den Sitzungen auch Vertreter des FBI teil.720

Auf mindestens drei Sitzungen dieses Gremiums Ende
2002 kam der Fall Murat Kurnaz zur Sprache, in mindes-

714 BerBReg, MAT A 24/2, S. 99; Fritsche, UA-Prot. 39, S. 48; MAT A
99/1, Bl. 19, 23, 36, Tgb.-Nr. 17/06 – VS-VERTRAULICH.

715 MAT A 99/1, Bl. 53, Tgb.-Nr. 17/06 – VS-VERTRAULICH.
716 Antwort BReg, Bundestagsdrucksache 16/11545; Fritsche, UA-

Prot. 39, S. 107 f..
717 Antwort PStS Körper, PlenProt 15/104, S. 9395.
718 Kersten, UA-Prot. 47, S. 23.
713 Fromm, UA-Prot. 32, S. 34 bis 36, Tgb.-Nr. 26/07 – VS-VER-
TRAULICH.

719 Rausch, UA-Prot. 56, S. 80.
720 Rausch, UA-Prot. 56, S. 62.

Drucksache 16/13400 – 624 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tens zwei Fällen wurde über Kurnaz’ bevorstehende Frei-
lassung gesprochen.

aaa) Sitzung vom 1./2 . Oktober 2002

Laut Besprechungsprotokoll über die Sitzung des Infor-
mationsboard vom 1. und 2. Oktober 2002 berichtete
Dr. K. über die Reise nach Guantánamo: Kurnaz habe
sich bei der Befragung äußerst kooperativ verhalten. Er
habe behauptet, er habe während seines Aufenthaltes in
Afghanistan [sic!!] seinen Glauben vertiefen wollen,
„dort aber keinen Kontakt zu al-Qaida-Mitgliedern ge-
habt […]. Es ist davon auszugehen, dass KURNAZ in
Kürze von den amerikanischen Behörden freigelassen
wird und nach Deutschland ausreisen kann. Die Befra-
gungen fanden in einem ‚Vernehmungscontainer‘ statt
und wurden per Video aufgezeichnet. Die Videokopien
der Befragungen werden dem BKA zur Verfügung ge-
stellt.“721

Für das Bundeskriminalamt nahm an der Sitzung Thomas
Rausch teil. Als Zeuge hat er die – von ihm stammenden –
Protokollangaben bestätigt und ergänzt, Dr. K. habe be-
richtet, in Guantánamo sei der Eindruck entstanden, dass
Murat Kurnaz offensichtlich nicht in irgendwelchen Aus-
bildungslagern war, sondern sich wahrscheinlich nur in
der religiösen Ausbildung befand. Kurnaz sei in einer
Einzelzelle untergebracht und soll sich über den sehr sel-
ten Hofgang, die klimatischen Bedingungen und die
sprachbedingte Isolation beklagt haben gab. Dass er ge-
foltert würde, soll Kurnaz nicht geäußert haben. 722

bbb) Sitzung am 24./25. Oktober 2002

In der Sitzung des Informationsboard vom 24. und
25. Oktober 2002 stand der Fall Murat Kurnaz nicht auf
der Tagesordnung. Gegen Ende der Veranstaltung bat al-
lerdings Dr. K. nach Auskunft des Zeugen Rausch die
ausnahmsweise anwesenden Vertreter des FBI um Über-
mittlung noch ausstehender Vernehmungsprotokolle zu
Kurnaz.723

ccc) Sitzung am 17. Dezember 2002

In der Sitzung des Informationsboard vom 17. Dezember
2002 berichtete das BfV laut Protokoll, die Freilassung
von Kurnaz stehe unmittelbar bevor und könne laut Aus-
sage der Amerikaner nicht mehr verhindert werden. Das
Bundesministerium des Innern soll berichtet haben,
Kurnaz sei nicht mehr im Besitz eines ausländerrechtli-
chen Aufenthaltsrechts.724

Dr. K. hat ausgesagt, er hätte im Informationsboard die
Einschätzung weitergegeben, dass mit einer Freilassung
aufgrund der Gespräche durchaus zu rechnen sei. Der
letzte Eindruck, mit dem er nach Deutschland gekommen
sei, sei gewesen, dass der CIA-Mitarbeiter sagte, dass

nach seiner Einschätzung Kurnaz bei den ersten 200 Per-
sonen sei, die freigelassen würden. Das hätten er und sein
Kollege im Info-Board vermittelt. Der Wortlaut des Pro-
tokolls gebe allerdings „nicht ganz das wieder, was in der
Sitzung besprochen wurde.“ 725

ee) Unterrichtung der Bremer
Sicherheitsbehörden

aaa) Das Gespräch des Dr. K. in Bremen

Am 14. Oktober 2002 reiste Dr. K. mit einem Kollegen
vom BfV nach Bremen, um dort das Landeskriminalamt
und das Landesamt für Verfassungsschutz über die Ergeb-
nisse der Befragung in Guantánamo zu unterrichten. Von
Bremer Seite nahmen an der Besprechung teil für das
LKA unter anderem Herr Brad, für das LfV Herr
Jachmann und Herr Dxxx.726 Dr. K. soll viel Wert auf Ver-
traulichkeit des Gesprächs gelegt haben, weil keiner von
der Befragung in Guantánamo wissen dürfe; daher sollten
über das Gespräch auch keine Vermerke angefertigt wer-
den.727

Dr. K. übergab seinen Vermerk über die Befragung. Für
den Zeugen Jachmann war das Fazit von Dr. K.s Bericht,
dass Kurnaz demnächst – vor Weihnachten – wieder bei
seiner Familie sein werde.728 Daraus gewann er den Ein-
druck, dass man nach dem Besuch von Dr. K. in Bremen
nichts mehr gegen Kurnaz in den Händen gehabt hätte.729
„Das war für mich der Punkt, bei dem ich dachte, hier hat
ein – immer aus nachrichtendienstlicher Sicht – nachrich-
tendienstlicher Verdachtsfall seinen Abschluss gefunden,
durch eine intensive Befragung des Verdächtigten […]
und jetzt hat man nichts mehr.“730 „Diese Verdachtslage
[…], die er [Dr. K.] ja kannte […] und das, was die Poli-
zei da möglicherweise auch noch hatte […] das hatte ja
Dr. K. alles dort zwei Tage lang durchgesprochen, ge-
fragt.“731 Diese Erkenntnisse „nahm er da mit hin, […]
und hat uns aufgrund dieser Befragung dort mitgeteilt,
Herrn Kurnaz’ Einlassungen dort seien plausibel und man
hätte jetzt sozusagen nichts mehr in der Hand.“732 Der
Verdacht gegen Kurnaz sei damit weitgehend ausgeräumt
gewesen.733 – „und die Amerikaner hätten es genauso ge-
sehen“.734

Der Zeuge Dxxx hat das zunächst bestätigt, sich dann aber
berichtigt. Aus dem, was Dr. K. sagte, habe er, Dxxx, le-
diglich geschlussfolgert: „Da ist nichts dran“ bzw. „Der
ist im Grunde genommen harmlos.“735 Vor dem Aus-
schuss hat er einen wenig informierten Eindruck ge-
macht, der seine Aussage weniger auf seine Erinnerung
als vielmehr auf den ihm vorliegenden Text stützt.

721 MAT A 99/3
722 Rausch, UA-Prot. 56, S. 49.

725 K., UA-Prot. 30, S. 97.
726 MAT B 29. D., UA-Prot. 56, S. 10; Jachmann, UA-Prot. 49, S. 43.
727 D., UA-Prot. 56, S. 16.
728 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 11.
729 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 12.
730 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 11.
731 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 38.
732 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 38.
733 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 11.
723 Rausch, UA-Prot. 56, S. 62, 77.
724 MAT A 100/2, 2. Teillieferung, Bl. 6 ff..

734 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 38.
735 Dxxx, UA-Prot. 56, S. 16 f..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 625 – Drucksache 16/13400

xxx xx xxx xxxxxxxxx, xxxx xx xxx xxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, xxxx xxxxxx xxx xxxx
xxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxx. xxx
xxx xx xxx xxxxx xx xxx xxxxx xxxxxxxx xxx xx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xx xxxxxxxxx xxxxx.736

Laut Aussage des Zeugen Jachmann soll Dr. K. gesagt
haben, man sei in Berlin nicht so glücklich darüber, dass
Kurnaz nach Bremen oder nach Deutschland zurück-
komme. Die Bundesregierung fürchte sich vor einem
„Pressehype“, wenn es heiße „Taliban kommt zurück“.
Dies wolle man vermeiden.737

Die Kollegen vom LKA Bremen sollen mit der Berichter-
stattung nicht zufrieden gewesen sein. Der Fragenkatalog
des LKA sei nicht richtig abgearbeitet worden. „Ich erin-
nere mich, […] dass es einige Irritationen gab, als ein am
Tisch sitzender Polizeikollege bei dem Kollegen des BfV
immer wieder insistierte, ob sein Fragenkatalog da nicht
abgearbeitet worden sei, warum der nicht richtig abgear-
beitet worden sei.“738

bbb) Abschließende Rückäußerung des BND an
das LKA

Am 6. November 2002 gab der Bundesnachrichtendienst
dem Landskriminalamt schriftlich eine „abschließende
Rückäußerung“ über die Befragung von Murat Kurnaz in
Guantánamo. Aus der insgesamt 12-stündigen Befragung
hätten sich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevan-
tes Verhalten von Kurnaz ergeben. Dieser habe glaubwür-
dig darlegen können, dass er vor seiner Verhaftung weder
ein terroristisches Ausbildungscamp in Afghanistan oder
in einem anderen Land besuchte noch dass er jemals ir-
gendeinen Kontakt zu islamistischen Gruppierungen in
Pakistan hatte. Trotz Restzweifeln an seiner ursprüngli-
chen Reisemotivation gebe es keine Indizien dafür, dass
Kurnaz versuchte, über seine religiösen Absichten hinaus
Kontakte zu Islamisten zu knüpfen. In seine jetzige Lage
sei er geraten, weil er zum falschen Zeitpunkt am fal-
schen Ort gewesen sei. Er stelle keine Bedrohung für
amerikanische, israelische oder deutsche Sicherheitsinter-
essen dar und könne vielleicht schon im November 2002
entlassen werden. Ab sofort sei das BfV hinsichtlich der
weiteren nachrichtendienstlichen Betreuung des Falls
Kurnaz federführend. (Dokument 148)739

ff) Keine Berichterstattung an das AA
Anders als das Bundeskriminalamt, das Bundesministe-
rium des Innern, das Bundeskanzleramt sowie die Bremer
Sicherheitsbehörden, wurde das Auswärtige Amt nicht
schriftlich über die Befragungsergebnisse unterrichtet.

Nach Auskunft des zuständigen Referatsleiters Flittner
sei die Arbeitsebene des Auswärtigen Amtes weder in die

Vorbereitungen der Reise eingebunden gewesen, noch sei
es über die Reise nach Guantánamo und deren Ergebnisse
informiert worden. Von der Dienstreise erfuhren die Mit-
arbeiter, die bereits seit Anfang 2002 mit der Familie
Kurnaz und ihrem Rechtsanwalt in Kontakt standen
(siehe unten: S. 669), erst aus der Presse.740 Aufgrund ei-
nes Artikels des Magazins Der Spiegel im September
2002 fragten die zuständigen Referate schließlich im
Bundeskanzleramt nach.741 Der Vertreter des Auswärti-
gen Amtes in der Präsidentenrunde Staatssekretär
Chrobog wusste über die Befragung in Guantánamo Be-
scheid. Ob er seine Mitarbeiter nach der Sitzung unter-
richtete, hat der Ausschuss nicht klären können. Beauf-
tragte der Bundesregierung haben den Zeugen Chrobog
unter Berufung auf den Kernbereich des Regierungs-
handelns an einer Aussage hierzu gehindert.742 (vgl. auch:
S. 640.

e) Unterrichtung des Deutschen
Bundestages

Der Deutsche Bundestag wurde erstmals am 10. Dezem-
ber 2003 in einer Sitzung des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums über die Befragungsreise der Mitarbeiter
der Nachrichtendienste im Spätsommer 2002 vorläufig
informiert, nachdem das Nachrichtenmagazin Der Spie-
gel bereits am 23. November 2003 unter dem Titel „Reif
für die Insel“ ausführlich berichtet hatte. Anfang 2004 er-
folgte wohl eine ausführlichere Unterrichtung des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums.743

Noch am 10. Juni 2003 antwortete für die Bundesregie-
rung die damalige Staatsministerin im Auswärtigen Amt
Kerstin Müller auf die schriftliche Frage der Abg. Dr. Gesine
Lötzsch, welche Informationen die Bundesregierung über
die Zahl der Taliban-Häftlinge und deren Behandlung,
insbesondere Folter, Verweigerung von Kontakten zu
Rechtsanwälten und ihren Familien, im Gefangenenlager
Guantánamo Bay habe:

„Da deutsche Staatsangehörige in Guantánamo nicht fest-
gehalten werden und damit Vertreter der Bundesrepublik
Deutschland kein Zugangsrecht zu Guantánamo haben,
liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse
über die Behandlung der Gefangenen vor. Vertreter des
IKRK führen regelmäßig Besuche in Guantánamo durch.
Nach britischen Pressemeldungen konnte eine Delegation
des Vereinigten Königsreichs, die Guantánamo vom
21. bis zum 28. April 2003 besuchte, keine Anzeichen für
Misshandlungen der Gefangenen britischer Staatsangehö-
rigkeit feststellen.“744

Der dazu befragte Zeuge Vorbeck hat dem Ausschuss ge-
sagt, für die Beantwortung dieser parlamentarischen
Frage sei die zuständige Abteilung 6 im Bundeskanzler-
amt nicht beteiligt worden ist. Erst hinterher habe man die

736 K., UA-Prot. 51, S. 12, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAULICH.
737 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 13.

740 Flittner, UA-Prot. 33, S. 112 f..
741 Flittner, UA-Prot. 33, S. 129, 133.
742 siehe Hofmann, UA-Prot. 43, S. 49.
738 Jachmann, UA-Prot. 49, S. 19.
739 MAT A 158/1, Ordn. 6, Dokument 19, S. 2.

743 Diwell, UA-Prot. 43, S. 9; Oppermann, UA-Prot. 41, S. 36
744 Bundestagsdrucksache 15/1164, S. 9.

Drucksache 16/13400 – 626 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Antwort gesehen: „Eine andere Abteilung im Bundes-
kanzleramt ist beteiligt worden; aber die hat versäumt,
uns zu beteiligen, und dadurch ist es zu dieser etwas miss-
verständlichen Antwort gekommen.“745

5. Die Präsidentenrunden im Herbst 2002

Der Ausschuss ist Vorwürfen nachgegangen, die Bundes-
regierung habe im Herbst 2002 ein Angebot der USA an
Deutschland, Murat Kurnaz freizulassen, nicht angenom-
men und dadurch dessen weitere Gefangenschaft in Gu-
antánamo mitbewirkt.

Tatsächlich berieten die Staatssekretäre der zuständigen
Bundesministerien mit den Spitzen der Sicherheitsbehör-
den des Bundes aufgrund der Berichte der Delegation aus
Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes und des
Bundesamtes für Verfassungsschutz über eine möglicher-
weise bevorstehende Freilassung von Kurnaz in der so
genannten Präsidentenrunde. Dabei ging es um den Vor-
schlag offenbar amerikanischer Nachrichtendienstmitar-
beiter, Kurnaz als nachrichtendienstliche Quelle operativ
in Deutschland zu nutzen. Dieser Vorschlag wurde von
deutscher Seite abgelehnt. Die Spitzen der Sicherheitsbe-
hörden sahen in Kurnaz einen potentiellen Gefährder und
sprachen sich dafür aus, im Falle seiner Freilassung seine
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zu verhin-
dern. Die Einschätzung der Mitarbeiter, die Kurnaz in
Guantánamo zwei Tage lang unter anderem zu Verdachts-
momenten aus Bremen und ungeklärten Umständen sei-
ner Abreise aus Deutschland nach Pakistan befragt hat-
ten, trugen sie nicht vor. Offenbar aufgrund der
Gefährdungseinschätzung der Präsidenten von BND, BfV
und BKA war sich die Präsidentenrunde einig, dass sich
der Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern da-
rum kümmern sollte, Kurnaz daran zu hindern, ins Bun-
desgebiet wieder einzureisen (siehe unten: S. 634).

Der Ausschuss hat untersucht, wie realistisch eine Frei-
lassung von Kurnaz im Herbst war und ob die Entschei-
dung der Präsidentenrunde mit dazu beitrug, dass sie
nicht erfolgte.

a) Aufgabe und Stellung der
Präsidentenrunde

Einmal wöchentlich trafen bzw. treffen sich Staatssekre-
täre aus dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt,
den Bundesministerien des Innern, der Justiz und der Ver-
teidigung mit den Präsidenten von Bundesnachrichten-
dienst, Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundes-
kriminalamt in der sogenannten Präsidenten-Runde (Pr-
Runde)746.

Diese findet im Anschluss an die nachrichtendienstliche
Lage (ND-Lage) im Bundeskanzleramt statt, an der zu-
sätzlich der Präsident des Militärischen Abschirmdiens-
tes, gelegentlich der Generalbundesanwalt, sowie Beamte
aus den Abteilungen des Bundeskanzleramtes teilneh-

men. Bundesjustizministerium, GBA und BKA sind erst
seit den Anschlägen vom 11. September 2001 dabei.747
Bei der ND-Lage handelt es sich um die wöchentliche,
systematische Darstellung außen- und sicherheitsrelevan-
ter Informationen durch die Leiter der Sicherheitsbehör-
den der Bundesrepublik zur Unterrichtung des Chefs des
Bundeskanzleramtes. Die im Anschluss stattfindende
Präsidentenrunde ist etwas informeller; sie ist eine poli-
tisch exekutive Beratung im engsten Führungskreis der
Sicherheitsbehörden. Sie hat als Zweck den Austausch
von Informationen, die Beratung, Willensbildung und
Vorbereitung einer Entscheidungsfindung in den zustän-
digen Ressorts und Geschäftsbereichen in Fragen der äu-
ßeren und inneren Sicherheit. Bei den Sachverhalten in
der Präsidentenrunde handelt es sich regelmäßig um In-
halte von hoher außen- und/oder sicherheitspolitischer
Bedeutung.748

aa) Einrichtung durch Organisationserlass
des Bundeskanzlers

Rechtsgrundlage für die ND-Lage und die Präsidenten-
runde ist der Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 3. Mai 1989749. (Dokument 93) Danach obliegt dem
Beauftragten für die Nachrichtendienste „die Koordinie-
rung und Intensivierung der Zusammenarbeit des Bun-
desnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes
untereinander und ihre ressortübergreifende Zusammen-
arbeit mit anderen Behörden und Dienststellen.

1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Aufga-
ben. Die Zuständigkeit der Ressorts wird durch seine
Aufgaben nicht berührt (Artikel 65 Grundgesetz). Der
Beauftragte arbeitet mit den Ressorts, insbesondere
mit den für die Nachrichtendienste des Bundes zustän-
digen Ressorts, eng zusammen.

Die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz und der Landesämter für Verfassungs-
schutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauftragten.
[…]

2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der Be-
auftragte folgende Befugnisse: […]

d) das Recht zu unmittelbaren Besprechungen mit den
Leitern der Dienste und deren Vertretern; die
dienstaufsichtsführenden Ressorts können an der-
artigen Besprechungen teilnehmen. […]“

Nach Auskunft des Zeugen Dr. Steinmeier ist Aufgabe
dieser damals von ihm geleiteten Runden der Informa-
tionsaustausch zwischen den unterschiedlichen Sicher-
heitsbehörden unter Beteiligung der Staatssekretäre über
relevante Entwicklungen im jeweiligen Verantwortungs-
bereich, die Erarbeitung einer gemeinsamen Gefahren-

747 Geiger, UA-Prot. 43, S. 77 f..
748 Fritsche, Konrad-Adenauer-Stiftung, die Organisation der ministeri-

ellen Kontrolle der Nachrichtendienste innerhalb der Bundesregie-
rung, 2008, S. 77.
745 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 55.
746 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 111, 129.

749 BGBl. I S. 901. Fast wortgleich der Organisationserlass vom
17. Dezember 1984, BGBl. I S. 1689.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 627 – Drucksache 16/13400

und Problemwahrnehmung, das Finden von Schwach-
punkten und die Entwicklung gemeinsamer Strategien zu
ihrer Behebung.750

bb) Aufrechterhaltung des Ressortprinzips

Nach Artikel 65 Absatz 2 des Grundgesetzes leitet inner-
halb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien je-
der Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig
und in eigener Verantwortung. Hierauf nimmt der Organi-
sationserlass unter Abschnitt III Ziffer 1 ausdrücklich Be-
zug und legt fest: die Ressortverantwortung der Bundes-
ministerien und die Ressortabstimmung wird durch die
Präsidentenrunde nicht berührt.

Dass die Präsidentenrunde das Ressortprinzip auch in der
Praxis nicht übergangen hat, haben alle hierzu gehörten
Zeugen bestätigt. Es sei um Informations- und Meinungs-
austausch und um den Versuch gegangen, ein gemeinsa-
mes Bild von der Sicherheitslage zu finden. Einig sind
sich die Zeugen auch gewesen, dass in der Runde jeden-
falls keine Einzelfälle entschieden wurden.

Die Präsidentenrunde sei aus Sicht des damaligen Bun-
desministers des Innern, des Zeugen Otto Schily „die Zu-
sammenführung von Erkenntnissen zur Beurteilung der
aktuellen Sicherheitslage, nicht mehr und nicht weniger.
[…] Das dient aber nicht einer Einzelentscheidung. Die
Einzelentscheidung liegt woanders. […] Die Kernverant-
wortung für die Beurteilung der Sicherheitsprobleme und
Sicherheitsfragen lag beim Bundesministerium des In-
nern. […] Nicht das Kanzleramt, nicht das Außenministe-
rium, nicht das Justizministerium, sondern das Bundesin-
nenministerium hat die Kernverantwortung für die
Beurteilung der Sicherheitslage.“751

Nach Aussage seines damaligen Staatssekretärs Schapper
vor dem Untersuchungsausschuss sei die Präsidenten-
runde „ein Gremium, das der wechselseitigen Informa-
tion und Abstimmung in Sicherheitsangelegenheiten
dient. Es ist kein Gremium, das die Ressortzuständigkei-
ten aufhebt und ausländerrechtliche Entscheidungen trifft.
Keiner meiner Vorgänger oder Nachfolger oder ich oder
mein Minister hätten akzeptiert, dass die Präsidenten-
runde eine Entscheidung in Angelegenheiten des Bundes-
kriminalamts, des Bundesamtes für Verfassungsschutz
oder des Ausländerrechts trifft. […] Die Runde ist dazu
da, dass man sich informiert, seine Meinungen austauscht
oder eigene Entscheidungen abstimmt, sich also koordi-
niert, wenn die Belange von zugleich zwei oder mehr
Ressorts betroffen sind, wie beispielsweise bei der Ent-
sendung von Beamten zur Befragung nach Guantánamo.
Aber so etwas hebt natürlich nicht das Ressortprinzip auf.
Sie können sich wohl vorstellen, dass weder Otto Schily
noch Joschka Fischer, deren Staatssekretäre beide an der
Präsidentenrunde teilnahmen, sich ihre ressortmäßigen
Entscheidungsbefugnisse hätten verkürzen lassen.“752

Dass die zu treffenden Entscheidungen in den zuständi-
gen Ressorts gefällt werden und in der Präsidentenrunde
lediglich informell Gedanken ausgetauscht würden, hat
auch der Zeuge Chrobog erinnert.753

Laut Auskunft von Dr. Hanning dürfe man sich die
Runde nicht als eine Art Kabinett vorstellen, in dem ge-
meinsame Entscheidungen gefällt werden, sie bedeute
„eine informelle Abstimmung, und jeder entscheidet in
seinem Zuständigkeitsbereich“.754 In der Runde würden
„Dinge vor besprochen. Entscheiden muss jeder in sei-
nem Verantwortungsbereich. […] Es bleibt ja dabei, dass
die Zuständigkeiten durch die Präsidentenrunden nicht
aufgehoben werden. […] Es sind Informationen ausge-
tauscht worden. Dann hat man versucht, eine gemeinsame
Meinungsbildung herbeizuführen, die dann von jedem im
Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit umgesetzt wurde,
aber sicher noch einmal überprüft wurde.“755

Der Zeuge Fromm hat bestätigt, dass die Präsidenten-
runde ein Beratungsgremium sei, „ein Gremium, in dem
wichtige Sicherheitsfragen erörtert werden. Die Ressort-
zuständigkeit der einzelnen Minister wird davon, wenn
ich das richtig verstehe, nicht tangiert. Die Entscheidun-
gen werden also in den Ministerien getroffen, nicht dort.“
Förmlichen Entscheidungen mit Rechtswirkungen für Be-
troffene gebe es nicht. „Man tauscht sich aus, man tauscht
die Einschätzungen und Meinungen aus, kommt womög-
lich zu einer einheitlichen Meinung. Wenn etwas zu ver-
anlassen ist, wenn etwas förmlich zu entscheiden ist, dann
geschieht das dort, wo es dem Gesetz nach hingehört.“ Er
habe auch noch keinen Fall erlebt, in dem von der Richtli-
nienkompetenz Gebrauch gemacht worden sei.756

Laut Zeuge Dr. Kersten gebe es „eine ganze Reihe von
Sachverhalten, da wird einfach erwartet, dass die zustän-
dige Behörde – sei es das Ministerium, sei es eine der be-
teiligten Sicherheitsbehörden – das, was besprochen wor-
den ist, dann auch in eigener Zuständigkeit umsetzt. Die
Präsidentenrunde ist kein Entscheidungsgremium – so habe
ich es jedenfalls immer verstanden –, sondern es ist im
Grunde genommen eine Beratung, ein Austausch von Mei-
nungen, Auffassungen, natürlich auch Informationen. 757

Ebenso hat sich der Zeuge Uhrlau erinnert: „Es wird […]
bei solchen Besprechungsrunden keiner aus seiner jewei-
ligen politischen Verantwortung und Zuständigkeit ent-
lassen. Es ist das Wesen dieser Runden, Informationen
abzustimmen, auszutauschen und auch die Zuständigkei-
ten klar in Erinnerung zu bringen. […] Wir sind in diesen
Runden kein Entscheidungsgremium […] gewesen.“758

cc) Arbeitsweise der Präsidentenrunde

Sinn der Treffen dieses kleineren Kreises, so Dr. Steinmeier,
sei es, Gelegenheit zu schaffen, Fragen anzusprechen und

750 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 69, 73.

753 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 48.
754 Hanning, UA-Pro 37, S. 80.
755 Hanning, UA-Prot. 37, S. 16.
756 Fromm, UA-Prot. 32, S. 69 f..
751 Schily, UA-Prot. 41, S. 21.
752 Schapper, UA-Prot. 33, S. 47.

757 Kersten, UA-Prot. 47, S. 13.
758 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 99.

Drucksache 16/13400 – 628 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

detailliert zu erörtern, die in der großen Runde möglicher-
weise gar nicht, jedenfalls nicht in demselben Umfang
angesprochen würden.759 Die Runde trifft sich beim Mit-
tagessen, bei „dem die Ressorts oder insbesondere die
Präsidenten der Behörden Verfassungsschutz, Nachrich-
tendienst und BKA die Möglichkeit haben, Dinge vorzu-
tragen, bei denen ihnen eine Abstimmung mit anderen
Ressorts und auch dem Bundeskanzleramt und dem Be-
auftragten für Nachrichtendienste am Herzen liegt.“760
Eine feste Tagesordnung gebe es nicht.761 Es könne sein,
so der Zeuge Dr. Hanning, dass Dinge angesprochen wer-
den, zu denen die Einzelnen sich nicht vorbereitet haben
und sich deshalb vorbehalten müssen, das noch einmal zu
überprüfen. Das sei die normale Praxis.“762 Von dem pri-
mär Verantwortlichen wird laut Zeuge Dr. Hanning ein
Sachverhalt mündlich vorgetragen. „Wir lesen da nicht
gemeinsam Vermerke.“763 Auf dieser Basis würden wei-
tere Meinungsäußerungen eingeholt und versucht, einen
Konsens zu finden.764 Von den Präsidenten oder Vizeprä-
sidenten der Sicherheitsbehörden werde nach Angaben
von dem Zeugen Schapper ein Vorschlag erwartet, auf
das sich die Ressorts verlassen könnten. Die anderen Teil-
nehmer stellen höchstens noch Plausibilitätsfragen.
„Dann fällt, wenn Sie so wollen, eine Entscheidung.“765
Schließlich werde – so der Zeuge Dr. Kersten – „die zu-
ständige Stelle – Ministerium oder Sicherheitsbehörde –
angeschaut, und dann war klar: Das muss jetzt umgesetzt
werden.“766 Diese Runden dauerten durchschnittlich zwei
Stunden.767

b) Politischer Kontext der Präsidentenrunde
im Herbst 2002

aa) Bundestagswahl und Regierungsbildung

Kurz vor den beiden Sitzungen der Präsidentenrunde, am
22. September 2002, fanden die Wahlen zu 15. Deutschen
Bundestag statt. Die Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen der amerikanischen und der deutschen Regierung
über die Notwendigkeit und die Sinnhaftigkeit eines Krie-
ges gegen den Irak erlangten im Bundestagswahlkampf
eine bedeutende Rolle. Der amerikanische Präsident war
darüber so verärgert, dass er Gerhard Schröder nicht zum
Wahlsieg gratulierte. Massive transatlantische Verstim-
mungen bis hinunter auf die Arbeitsebene waren die
Folge.

Schon während des Wahlkampfs spitzte sich die innen-
politische Debatte um die Zuwanderung und ihre Begren-
zung zu. Wenige Tage vor der Wahl versprach der
Unions-Kanzlerkandidat Edmund Stoiber für den Fall ei-
nes Wahlsiegs, sofort das Ausländergesetz zu ändern und

4 000 islamistische Extremisten auszuweisen. In einem
Interview sagte er: „Dazu zählen unter anderem 800 His-
bollah-Mitglieder, die 1 200 Mitglieder der sogenannten
Muslim-Bruderschaften, die 1 100 Angehörigen des so-
genannten Kalifatstaates und die 400 Aktivisten der alge-
rischen Terrorgruppe FIS.“ Alle vier Organisationen wür-
den unverzüglich verboten. Der Staat habe sie „viel zu
lange gewähren lassen“.768 Mit der Anhörung der Parteien
vor dem Bundesverfassungsgericht im Streitverfahren um
das Zuwanderungsgesetz am 23. Oktober 2002 flammte
die Debatte um die Zuwanderung in Deutschland wieder
auf.

bb) Anschlag in Bali am 12. Oktober 2002
Zwischen den beiden Sitzungen der Präsidentenrunde, in
denen der Fall Kurnaz zur Sprache kam, am 12. Oktober
2002, wurde in der Stadt Kuta auf der indonesischen Feri-
eninsel Bali ein Bombenanschlag verübt, bei dem
202 Menschen starben und mehrere hundert zum Teil
schwer verletzt wurden. Die Opfer waren mehrheitlich
ausländische Touristen, hauptsächlich Australier, aber
auch Deutsche. Verantwortlich gemacht worden ist für
den Anschlag die islamistische Gruppe Jemaah Isla-
miyah769 um den Kleriker Abu Bakar Bashir. Wenige
Tage später bezog sich Usama bin Laden in einer Video-
botschaft auf den Anschlag.

Die Präsidentenrunde befasste sich mit dem Anschlag,
weil ein kurze Zeit vorher in Indonesien verhafteter Deut-
scher zu der Jemaah Islamiyah in Verbindung gestanden
haben soll770 und laut Aussage des Zeugen Uhrlau „inten-
sive Beziehungen zu einem der Hauptverantwortlichen“
hatte771 (vgl. auch oben: Fall el-Masri, III.2.b., S. 535).
Der Zeuge Dr. Steinmeier hat den Deutschen sogar als
„Drahtzieher“ des Anschlags bezeichnet.772 In den Sit-
zungen der Präsidentenrunde nach dem 12. Oktober 2002
seien der Anschlag in Bali und mögliche Verbindungen
nach Deutschland intensiv erörtert worden.773

c) Beratungen am 8. und 29. Oktober 2002
Der Fall Kurnaz und die Befragungsreise von BND und
BfV nach Guantánamo wurden in der Präsidentenrunde
auf den Sitzungen vom 8. und vom 29. Oktober 2002 an-
gesprochen. Die genaue Chronologie hat der Untersu-
chungsausschuss nicht feststellen können. Ihm sind we-
der Beratungsunterlagen für die Sitzungen, noch
Schriftstücke über deren Ergebnisse bzw. über die Infor-
mationsweitergabe an die und in den Ministerien und Be-
hörden („debriefing“) vorgelegt worden.774

Einige Teilnehmer haben berichtet, im ersten Termin sei
es um die operative Nutzung von Kurnaz775, in der zwei-

759 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 84.
760 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 84.
761 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 84; Geiger, UA-Prot. 43, S. 78, 91;

Hanning, UA-Prot. 37, S. 16 f..
762 Hanning, Prot 37, S. 16 f..
763 Hanning, UA-Prot. 37, S. 25 f..
764 Hanning, UA-Prot. 37, S. 26.
765 Schapper, UA-Prot. 33, S. 64.

768 Bildzeitung vom 20.09.2002.
769 Fritsche, UA-Prot. 39, S.49.
770 GBA, 2 BJs 90/02-3, MAT A 54/1 Ordn. 3., Bl. 1577
771 Uhrlau, UA-Pro 37, S. 97.
772 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 64.
773 Uhrlau, UA-Pro 37, S. 108.
766 Kersten, UA-Prot. 47, S. 13.
767 Steinmeier, UA-Prot. 41, 132.

774 vgl. Ordnerübersicht zu MAT A 100/4, 2. Teillieferung, Ordn. 16.
775 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 88; Falk, UA-Prot. 39, S. 23, 27.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 629 – Drucksache 16/13400

ten um die Verhinderung seiner Rückkehr gegangen.776
Der Zeuge Uhrlau hat erinnert, bereits am 8. Oktober
2002 sei nicht nur die Quellennutzung von Kurnaz ver-
neint, sondern auch entschieden worden, dass er nicht
mehr nach Deutschland zurückkommen solle.777

Anwesend waren am 8. Oktober 2002 wahrscheinlich die
Staatssekretäre Dr. Steinmeier (BK) und Schapper (BMI),
Chrobog (AA) und die Präsidenten bzw. Vizepräsidenten
Dr. Hanning (BND) und Falk (BKA) sowie die Abtei-
lungsleiter Uhrlau (AL 6 BK) und Stachelscheid (AL 5
BfV).778 An der Sitzung am 29. Oktober 2002 nahmen teil
die Staatssekretäre Dr. Steinmeier, Schapper, Chrobog
und wohl Dr. Geiger (BMJ) sowie Abteilungsleiter
Uhrlau. Die Sicherheitsbehörden waren vertreten durch
Dr. Hanning, Dr. Kersten (BKA) und Fritsche (BfV).779

Auslöser für die Befassung der Präsidentenrunde mit dem
Fall war offenbar die Information der Mitarbeiter von
BND und BfV über die von US-Seite ins Spiel gebrachte
Möglichkeit zur Nutzung von Kurnaz als nachrichten-
dienstliche Quelle und seine jedenfalls für möglich gehal-
tene Rückkehr nach Deutschland in den nächsten Mona-
ten.

aa) Ein Angebot der USA?

Nach dem Bericht der Bundesregierung an das Parlamen-
tarische Kontrollgremium vom 23. Februar 2006 er-
scheint es, als sei Anlass für die Beratung eine Nachfrage
der USA gewesen, ob Kurnaz nach Deutschland zurück-
kehren könne: „BND plädiert hinsichtlich Nachfrage der
USA, ob M. K. nach DEU oder in die TUR abgeschoben
werden solle […]“.780 Wohl hierauf angesprochen äußerte
einer der Teilnehmer der Präsidentenrunde, der Zeuge
Ernst Uhrlau, am 14. Juni 2006 gegenüber der Wochen-
zeitung Die Zeit auf den Vorhalt, das Kanzleramt habe im
Herbst 2002 das Angebot der Amerikaner, Kurnaz zu-
rückzunehmen, abgelehnt: „Das Angebot war aus ver-
schiedenen Gründen nicht realistisch.“ „Wir haben nicht
leichtfertig entschieden“. Als Zeuge vor dem Ausschuss
hat er seine Antwort präzisiert: „Es ist kein realistisches
Angebot gewesen.“781 Es habe „eine Mitteilung“ der Mit-
arbeiter gegeben, aber „kein Angebot“ der Amerikaner.
„Wir haben im Oktober 2002 über ein vermeintliches An-
gebot von der CIA gesprochen, was es nicht gegeben hat.“
Mit „Wir“ sei der Personenkreis gemeint, der mit diesem
Thema befasst war.782

Der Zeuge Claus Henning Schapper hat demgegenüber
entschieden klargestellt: „Ich kenne kein amerikanisches
Angebot […] Herrn Kurnaz freizulassen, kein offizielles
und kein inoffizielles, kein konditioniertes und kein un-
konditioniertes. […] Hätte es ein solches Angebot gege-

ben, hätte ich als Staatssekretär im Innenministerium da-
von erfahren. Ich habe aber so etwas nicht erfahren, auch
keine Andeutungen eines Angebots, keine Vorstufen oder
verdeckten Versionen eines solchen Angebots und auch
keine vertraulichen Vorsondierungen in diese Rich-
tung.“783 Auch die im Bericht der Bundesregierung er-
wähnte Nachfrage habe es nicht gegeben.784 Der Zeuge
Dr. Steinmeier hat das bestätigt: „Ein Angebot der ameri-
kanischen Regierung zur Freilassung von Murat Kurnaz
[…] – offiziell oder inoffiziell – hat es nicht gegeben, im
Oktober 2002 nicht und später bis Anfang 2006 nicht.“785

Ähnlich haben sich die Präsidenten von BND und BfV ge-
äußert. Dr. August Hanning: „Mir ist eine offizielle Nach-
frage der USA nicht bekannt. Das habe ich auch nicht in
Erinnerung“786, jedenfalls nicht von der zuständigen
Stelle.787 Von einem formellen, belastbaren Angebot der
USA ist mir nichts bekannt; das ist auch damals so nicht
diskutiert worden.788 Heinz Fromm: „Ein solches Ange-
bot, was, wie von Ihnen angedeutet, von den zuständigen
Stellen, in dem Falle dem Pentagon, autorisiert worden
wäre, kenne ich nicht.“789 Nur wenn dies der damalige
amerikanische Verteidigungsminister gemacht hätte, wäre
es eine relevante Aussage gewesen.790 Nach dem Bericht
seines Mitarbeiters habe es auch während der Befra-
gungsreise nach Guantánamo kein Angebot von US-Seite
gegeben, Kurnaz freizulassen.791

Gegenteilig hat sich zunächst der Zeuge Dr. Geiger erin-
nert:

In der Präsidentenrunde sei vorgetragen worden, „dass
Herr Kurnaz eventuell unter zwei Bedingungen an
Deutschland ausgeliefert oder überstellt werden könnte.
[…] Wie ernsthaft dieses – ich sage es einmal in Anfüh-
rungszeichen – ‚Angebot’ gewesen sein soll, daran erin-
nere ich mich nicht mehr. Jedenfalls war das Ergebnis der
damaligen Diskussion, dass der etwaige Vorschlag der
US-Seite abzulehnen sei. […] Damit war unter den ge-
nannten Voraussetzungen eine Zustimmung zu einer
eventuellen Überstellung nach Deutschland von denen in
der Runde abgelehnt worden. […].“ Das Angebot sei von
den Amerikanern gekommen.792 Ihm sei „sehr intensiv in
Erinnerung […] warum zu diesem Zeitpunkt ein wie auch
immer geartetes Angebot – wie intensiv oder wie vage es
auch war – einfach unsinnig gewesen ist und man dieser
Sache damals deswegen auch nicht nachkommen
konnte.“793 Die USA hätten eine „Rund-um-die-Uhr-
Überwachung“ verlangt. Ihm sei sofort klar geworden,
dass man so etwas nicht verbindlich zusagen könne,

776 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 68, 88; Fritsche, UA-Prot. 39, S. 56, 64;
Hanning, UA-Prot. 37, S. 36, 38, 41.

777 Uhrlau, UA-Prot. 37, S.97.
778 Falk, UA-Prot. 39, S. 11; MAT A 233.
779 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 69; Chrobog, 43, S. 39 f.; MAT A 233.
780 BerBReg, MAT A 24/2, S. 99.

783 Schapper, UA-Prot. 33, S. 46.
784 Schapper, UA-Prot. 33, S. 56.
785 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 62, 72, 76.
786 Hanning, UA-Prot. 37, S. 26, 33.
787 Hanning, UA-Prot. 37, S. 32.
788 Hanning, UA-Prot. 37, S. 41.
789 Fromm, UA-Prot. 32, S. 76.
790 Fromm, UA-Prot. 32, S. 76.
791 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
781 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 101.
782 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 102.

792 Geiger, UA-Prot. 43, S. 78 ff..
793 Geiger, UA-Prot. 43, S. 90.

Drucksache 16/13400 – 630 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„wenn die Amerikaner das als Voraussetzung verlangen
würden. Das ist nicht zu machen.“794

Später in der Vernehmung ist dem Zeugen eine inzwi-
schen verbreitete Meldung der Nachrichtenagentur dpa
vorgehalten worden mit der Überschrift: „Ex-Justiz-
Staatssekretär: Es gab ein Freilassungsangebot zu
Kurnaz“.795 Daraufhin hat er seine Aussage relativiert:
„Ich habe keine Aussage gemacht, dass ein Angebot da
ist. […] Ich habe meinen Text heute Vormittag bewusst
handschriftlich formuliert. Ich habe dort hineingeschrie-
ben, dass Herr K. eventuell unter folgenden zwei Bedin-
gungen an Deutschland ausgeliefert werden könnte. Ich
habe dann weiter gesagt: Wie ernsthaft dieses ‚Angebot‘
gewesen sein soll, erinnere ich nicht mehr.“796

Der Ausschuss hat dem Zeugen Dr. Hanning die hypothe-
tische Frage gestellt, ob im Falle eines „offiziellen“ und
„belastbaren Angebots“ in der Präsidentenrunde am
29. Oktober zugunsten einer Wiedereinreise von Kurnaz
entschieden worden wäre. Der Zeuge hat bekundet, auch
ein Schreiben von Rumsfeld persönlich hätte nichts geän-
dert.797

bb) Keine operative Nutzung von Kurnaz als
Quelle

Die von der deutschen Guantánamo-Delegation über-
brachte Idee, Kurnaz in Deutschland als nachrichten-
dienstliche Quelle einzusetzen, wurde nach Aussage des
Zeugen Falk von allen Sitzungsteilnehmern verworfen.798

Der dafür primär zuständige Präsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz sah dies „nicht als zielführend“
an.799 „Es war doch klar, dass Herr Kurnaz, wenn er […]
entlassen werden würde, in Deutschland relativ bekannt
sein oder bekannt werden würde. So jemanden als Infor-
manten oder V-Person oder als Quelle einzusetzen, halte
ich für nicht zweckmäßig.“800

Der Zeuge Dr. Hanning hielt den Vorschlag „von vorn-
herein für nicht verantwortbar“ und „abwegig“.801 Darü-
ber habe es zwischen ihm und Fromm sofort Einigkeit ge-
geben.802 Schon über diesen „Vorschlag“ habe er sich
geärgert. Es hätte der Eindruck entstehen können, dass
sich der Bundesnachrichtendienst die Haftumstände in
Guantánamo und den Druck der dortigen Verhältnisse zu-
nutze mache, um eine Quelle zu werben.803 Unter seiner
Leitung habe der BND in Guantánamo keine Quellen ge-
worben. „Ich werbe keine Quellen in Gefängnissen, und
ich werbe keine Quellen – und lasse das auch nicht zu – in
Kriegsgefangenenlagern, unter dem Druck der Lage. […]
Wenn der Auftrag von vornherein gewesen wäre, man

fährt dahin, um Herrn Kurnaz als Quelle zu werben, hätte
ich gesagt: Nein, wir fahren da überhaupt nicht hin.“804
Der Vorschlag sei auch unschlüssig gewesen: „Man kann
nicht einerseits sagen, der Mann ist völlig ungefährlich,
hat überhaupt keine Zugänge; andererseits will man ihn
aber dann später als Quelle in eine islamistische Szene
einschleusen.“805

Für den Zeugen Schapper war die Idee der Nutzung von
Kurnaz als Quelle eine „ziemlich abenteuerliche Erwä-
gung“.806 „Was […] hätten wir denn mit Herrn Kurnaz als
V-Mann anfangen können? […] Das wäre meines Erach-
tens eine Schnappsidee gewesen. […] Er kommt deshalb
nicht in Frage, weil ihn jeder aus den Zeitungen als den
Mann kennt, der in Guantánamo gesessen hat und der
jetzt entlassen worden ist. Wahrscheinlich würde sich
jede islamistische Gruppierung ihn doch sehr kritisch an-
gucken“.807

Ähnlich hat sich der Zeuge Uhrlau geäußert808 und er-
gänzt, Kurnaz sei damals „nicht einschätzbar“ gewesen.
Die Risiken hätten nicht kalkuliert werden können. Daher
sei er gegen eine nachrichtendienstliche Nutzung von
Kurnaz gewesen.809

Der damalige Leiter der Runde, der Zeuge Dr. Steinmeier,
hat bekundet, er sei sich nicht sicher, ob er zugestimmt
hätte, wenn die Sicherheitsbehörden einen V-Mann-Ein-
satz vorgeschlagen hätten. Dagegen habe er grundsätzli-
che Bedenken gehabt.810 In der Sitzung sei für ihn das
klare Urteil der Präsidenten des BND und des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz maßgeblich gewesen, die sich
beide dagegen ausgesprochen hätten.811

cc) Mögliche Freilassung einer größeren Zahl
von Gefangenen

Neben der Information der Mitarbeiter von BND und BfV,
Kurnaz werde nach Auffassung ihrer amerikanischen
Partner Ende des Jahres zu Hause sein (siehe oben:
S. 612 ff.), sollen öffentliche Ankündigungen des Penta-
gon, eine größere Anzahl von Häftlingen freilassen zu
wollen, Anlass gewesen sein, sich hypothetisch mit
Kurnaz’ Rückkehr zu beschäftigen.

Nach Dr. Hannings Erinnerung war die Frage, was mit
Kurnaz „geschehen soll für den Fall der Freilassung.“812
„Wir hatten in dieser Besprechung Ende Oktober […] den
Eindruck, dass die Amerikaner bereit waren, ihn freizu-
lassen, und für den Fall der Freilassung haben wir diese
Entscheidung dann so vorbereitet. […] Worauf sich das
im Einzelnen gründete, kann ich Ihnen im Augenblick
nicht sagen: ob da auch das eine Rolle spielte, was CIA-
Vertreter da angeblich oder auch wirklich gesagt haben in

794 Geiger, UA-Prot. 43, S. 90.
795 zitiert nach Oppermann.
796 Geiger, UA-Prot. 43, S. 97.
797 Hanning, UA-Prot. 37, S. 42.
798 Falk, UA-Prot. S. 12 f., 22 f..
799 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52.
800 Fromm, UA-Prot. 32, S. 78.
801 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10.

804 Hanning, UA-Prot. 37, S. 31.
805 Hanning, UA-Prot. 37, S. 32.
806 Schapper, UA-Prot. 33, S. 63
807 Schapper, UA-Prot. 33, S. 76.
808 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 97
809 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 113.
810 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 62.
802 Hanning, UA-Prot. 37, S. 32.
803 Hanning, UA-Prot. 37, S. 31.

811 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 68.
812 Hanning, UA-Prot. 37, S. 26.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 631 – Drucksache 16/13400

Guantánamo, ob es da noch weitere Kontakte gab, oder
aber, ob man schlicht zugrunde gelegt hat, was öffentlich
vom Pentagon erklärt wurde. Denn damals gab es eine
Erklärung, dass man im Herbst eine größere Anzahl von
Häftlingen freilassen wolle. Das war damals die Lage.“813
Auch der Zeuge Schapper hat bekundet, es habe entspre-
chende Presseberichte gegeben.814 „Wir haben es in dem
Moment getan, wo nicht irgendeine Anfrage oder gar ein
Angebot vorlag, sondern sich immerhin die Möglichkeit
abzeichnete, weil einfach die Rede davon war, es werden
vielleicht sogar einige Hundert entlassen.“815

Tatsächlich erklärte US-Verteidigungsminister Rumsfeld
in einer Pressekonferenz des Pentagon vom 22. Oktober
2002, er habe dem Ende der Gefangenschaft einer „klei-
nen Gruppe von Gefangenen“ zugestimmt, an denen die
USA kein Interesse mehr hätten. „Im Moment ist es eine
relativ kleine Zahl.“ Es sei wahrscheinlich, dass einige
Personen „am anderen Ende des Schachtes herauskom-
men“. Die Gefangenen würden sortiert in solche, von de-
nen nützliche Informationen kämen, andere die als Krimi-
nelle verfolgt werden könnten, und in eine dritte Gruppe,
die ein Sicherheitsrisiko darstellten und daher von der
Straße ferngehalten werden sollten. Wer nicht in diese
Kategorien falle, könne gehen. Eine kleine Zahl von Per-
sonen sei durch dieses Verfahren gekommen und habe die
Bestätigung für ihre Entlassung. Alle freigelassenen Ge-
fangenen würden nach vorhergehender Konsultation an
ausländische Regierungen überstellt. Falls die ausländi-
sche Regierung die Männer in Gewahrsam halten wolle,
sei das ihre Entscheidung.

Es gebe aber noch einen zweiten Weg, „über den wir je-
manden loswerden könnten, der wäre, wenn eine auslän-
dische Regierung aus welchen Gründen auch immer be-
reit wäre, jemanden zu nehmen, um Informationen zu
sammeln, für die Strafverfolgung, um ihn von der Straße
fernzuhalten oder was immer“. (Dokument 94)816

In der einzigen im Oktober 2002 vom US-Verteidigungs-
ministerium mit Bezug zu Guantánamo verbreiteten Pres-
semitteilung vom 28. Oktober 2002 heißt es, am 26. Ok-
tober 2002 seien vier Gefangene entlassen worden, die
nicht länger eine Bedrohung für die Sicherheit der Verei-
nigten Staaten darstellten. Im weiteren Verlauf des Krie-
ges gegen den Terror sei zu erwarten, dass es weitere
Überstellungen oder Freilassungen von Gefangenen ge-
ben werde.“ (Dokument 95)817

dd) Keine Rückkehr für einen potentiellen
Gefährder

Die Vertreter der Sicherheitsbehörden des Bundes trugen
der Runde vor, Kurnaz sei ein „potentieller Gefährder“
und damit ein Sicherheitsrisiko. Seine Rückkehr nach
Deutschland sei nicht zu empfehlen. Sie stützten sich auf
die von den Bremer Sicherheitsbehörden mitgeteilten

Verdachtsmomente und Ungereimtheiten bei der Abreise
von Kurnaz nach Pakistan (siehe oben: S. 585 und
S. 593). Diese Verdachtsmomente seien bei den Befra-
gungen in Guantánamo nicht ausgeräumt worden. Weder
dem Chef des Bundeskanzleramtes noch den anwesenden
Staatssekretären waren die Reiseberichte der Gu-
antánamo-Delegation bekannt. Die Ergebnisse der Befra-
ger und ihre Schlussfolgerungen wurden in der Runde
nicht vorgetragen. Die Vertreter vom Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium des Innern schlossen sich
der Einschätzung der Sicherheitsbehörde über die poten-
tielle Gefährlichkeit von Kurnaz an. Einigkeit herrschte,
dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht erwünscht
sei.

aaa) Hypothetische „Entscheidungslage“ der
Bundesregierung

Die „Entscheidungslage“ für den hypothetische Fall, dass
Kurnaz freikommt, soll gewesen sein: Geht er in die Tür-
kei oder kommt er nach Deutschland zurück? Nach Aus-
sage aller vom Ausschuss vernommenen Teilnehmer der
Runde sei es nie darum gegangen zu entscheiden zwi-
schen Guantánamo und Deutschland. Die Alternative sei
immer „Deutschland oder Türkei“ gewesen.818

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat in seiner Vernehmung Wert
darauf gelegt, dass es hier nicht um eine Entscheidung
„im technischen Sinne“ handelte. Zum einen sei die Pr-
Runde kein Entscheidungsgremium (siehe oben: S. 627),
zum anderen habe eben kein Angebot der US-Regierung
vorgelegen, über das hätte entschieden werden müssen
(siehe oben: S. 629).819

bbb) Bewertung der Sicherheitsbehörden

(1) Bundesamt für Verfassungsschutz

Für das Bundesamt für Verfassungsschutz trug Vizepräsi-
dent Fritsche nach eigenem Bekunden als „Sicherheitsbe-
wertung“ vor, bei Kurnaz handele es sich mindestens um
einen Extremisten, ein Terrorverdacht sei nicht vollstän-
dig ausgeschlossen.820 Tatsächliche Anhaltspunkte für
Extremismus lägen „vor allem“ darin, dass Kurnaz zuge-
geben hatte, Verbindungen zu zwei extremistischen Orga-
nisationen, Millî Görü und die Jamaat-al-Tablighi, ge-
habt zu haben.821 Das habe für ihn in das Mosaik aus den
Verdachtsmomenten der Bremer Polizei und den Quellen-
meldungen des LfV Bremen gepasst.822

Diese Sicherheitsbewertung entsprach offenbar weitge-
hend der Haltung des in der Sitzung vom 29. Oktober
2002 nicht anwesenden Präsidenten Fromm. Dieser hat
bekundet, die vorgetragene Einschätzung gehe unter an-

813 Hanning, UA-Prot. 37, S. 41.
814 Schapper, UA-Prot. 33, S. 46.
815 Schapper, UA-Prot. 33, S. 55.

818 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 63, 68; Schapper, UA-Prot. 33, S. 46;
Geiger, UA-Prot. 43, S. 79 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10, 26, 32 f.,
33; Fromm, UA-Prot. 32, S. 52, 56; Kersten, UA-Prot. 47, S. 8 f.;
Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 70; Fritsche, UA-Prot. 39, S. 70.

819 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 72 f..
820 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 64, 80 f..
816 http://www.defenselink.mil/transcripts/transcript.aspx?transcriptid=3796.
817 http://www.defenselink.mil/releases/release.aspx?releaseid=3528.

821 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 53 f., 59, 91.
822 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 54, 74.

Drucksache 16/13400 – 632 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

derem auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz Bremen aus dem Februar 2002 zurück,823
xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx (siehe oben:
S. 593).824 Diese Erkenntnisse seien als „stimmig“ ange-
sehen worden. „Seinerzeit waren die Meldungen aus Bre-
men die wesentliche Grundlage für unsere […] Einschät-
zung in der Pr-Runde vom 29.10.2002.“825 Nicht nur die
„Umstände der Ausreise“ von Kurnaz, also die Mitteilung
der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen826, sondern
auch „die Erkenntnisse aus den Ermittlungen des LKA
Bremen, Informationen des LfV Bremen“ hätten Anlass
gegeben, „ein Auge auf diese Person zu haben.“827 Nach
seinem Gespräch mit Dr. K. sei insbesondere die Motiva-
tion von Kurnaz für seine Pakistanreise weiterhin unge-
klärt geblieben.828

Während sich für Fromm aus den Befragungen weder zu-
gunsten, noch zu ungunsten von Kurnaz etwas geändert
habe,829 sah der Zeuge Fritsche hierin nun „auch eigene
Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz“.
Die Befragungen in Guantánamo hätten für Fritsche wei-
tere Anhaltspunkte für eine Radikalisierung ergeben.830
Genau zu diesem Aspekt hatte jedoch der BfV-Mitarbeiter
Dr. K. nach der Reise vermerkt: „Rekrutierungsvorgänge
gehorchen nach bisherigen Erkenntnissen einem stringen-
ten und eingespielten Ablauf. Nichts davon ist im Fall
KURNAZ bislang zu erkennen.“ (siehe oben: S. 622).

(2) Bundeskriminalamt

Der in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 anwesende
Zeuge Dr. Kersten hat ausgesagt, für das Bundeskriminal-
amt habe er die Einschätzung vorgetragen, von Kurnaz
könne „grundsätzlich eine weitere Gefährdung ausge-
hen“. 831 Nach Auskunft des Zeugen Falk sei das Bundes-
kriminalamt allerdings mangels Gefahrenabwehrkompe-
tenz nicht dafür zuständig, eine Person als Gefährder
einzustufen.832

Das Bundeskriminalamt, das mit dem Fall Kurnaz nur in
seiner Funktion als Zentralstelle agierte, hatte keine eige-
nen Erkenntnisse über Kurnaz und dessen Umfeld (siehe
oben: S. 590). Seine Einschätzung stützte es im Wesentli-
chen auf einen zusammenfassenden Vermerk des Bremer
Landeskriminalamtes (siehe oben: S. 585).

Dr. Kersten hat bekundet, ihm habe der Vermerk des
BND-Beamten R. vorgelegen. Dieser sei aus Sicht des
BKA nicht geeignet gewesen, die damaligen Verdachts-
momente gegen Kurnaz auszuräumen und zu entkräften.
Er habe an der Bewertung des Reiseberichts erhebliche
Zweifel gehabt, weil daraus nicht erkennbar gewesen sei,

ob Kurnaz die Erkenntnisse aus den Ermittlungen vorge-
halten wurden, die Grundlage für die Sicherheitsbewer-
tung durch das BKA gewesen seien.833 Dr. Kerstens
Haltung in dieser Sitzung nahm auch der Zeuge Schapper
wahr: Das Einzige, woran er sich mit ziemlicher Sicher-
heit erinnern könne, sei, dass Kersten ziemlich unglück-
lich über das war, was bei der Reise herausgekommen ist.
Kersten habe gesagt: „Unsere Fragen – die Fragen des
LKA und die Fragen des BKA –, die wir den Herren Gu-
antánamo-Reisenden mitgegeben haben, sind allesamt
nicht beantwortet.“ Kersten habe geäußert, er habe auf-
grund der Vermerke den Eindruck, sie seien gar nicht ge-
stellt worden. Jedenfalls seien nicht die richtigen Vorhalte
gemacht worden sind. Es hätten nicht die richtigen Leute
gefragt.834

Diese damalige Position des Bundeskriminalamtes hat
der am 29. Oktober 2002 nicht anwesende Zeuge Falk be-
stätigt. Die Erkenntnislage aus den Ermittlungen des Lan-
deskriminalamtes und des BKA in Hamburg seien durch
die Angaben von Kurnaz bei der Befragung in Gu-
antánamo Bay nicht erschüttert worden.835

(3) Bundesnachrichtendienst

Der Zeuge Dr. Hanning hielt sich für eine Bewertung der
potentiellen Gefährlichkeit von Kurnaz und zur Abgabe
einer Sicherheitseinschätzung für unzuständig:836 „Das
habe ich als Präsident des Bundesnachrichtendienstes
nicht im Einzelnen zu beurteilen gehabt, sondern da habe
ich mich auf das Urteil der Kollegen verlassen, die dafür
zuständig waren, nämlich des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz und des Bundeskriminalamtes.“837 Er habe
sich auch nicht Meldungen aus Bremen angeschaut oder
eine Einzelexegese von Quellen vorgenommen. Das sei
Aufgabe des BfV. Als BND-Präsident habe ihm dies nicht
zugestanden.838 Das Gesamtbild, das Polizei und Verfas-
sungsschutzbehörden zeichneten, sei jedoch eindeutig ge-
wesen. Murat Kurnaz sei vielleicht noch kein Terrorist, er
könne aber in terroristische Aktivitäten verstrickt sein.839
Das sei die dezidierte Einschätzung des BKA und des BfV
gewesen, das sei ihm plausibel erschienen.840 Seine Ein-
schätzung, die Haltung des BND habe sich erst in der Prä-
sidentenrunde gebildet.841

Laut Bericht der Bundesregierung an das Parlamentari-
sche Kontrollgremium soll es Dr. Hanning gewesen sein,
der für den Fall einer Freilassung für eine Abschiebung in
die Türkei und eine Einreisesperre für Deutschland plä-
dierte.842 Das deckt sich mit der Erinnerung des Zeugen
Dr. Geiger. Die Sicherheitsbedenken seien wohl vorran-
gig von der BND-Seite geäußert worden. Die Frage der

823 Fromm, UA-Prot. 32, S. 59.
824 Fromm, UA-Prot. 32, S. 38 f., Tgb.-Nr. 26/07 – VS-VERTRAU-

LICH.
825 Fromm, UA-Prot. 32, S. 59.
826 Fromm, UA-Prot. 32, S. 66 f..
827 Fromm, UA-Prot. 32, S. 62.
828 Fromm, UA-Prot. 32, S. 52, 55, 62.
829 Fromm, UA-Prot. 32, S. 65.
830 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 49.

833 Kersten, UA-Prot. 47, S. 8 f..
834 Schapper, UA-Prot. 33, S. 57.
835 Falk, UA-Prot. 39, S. 25.
836 Hanning, UA-Prot. 37, S. 9, 10, 11, 14, 23, 29, 44, 47, 49, 54, 55.
837 Hanning, UA-Prot. 37, S. 12.
838 Hanning, UA-Prot. 37, S. 49.
839 Hanning, UA-Prot. 37, S. 7 f..
840 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10.
831 Kersten, UA-Prot. 47, S. 8 f..
832 Falk, UA-Prot. 39, S. 22.

841 Hanning, UA-Prot. 37, S. 56.
842 BerBReg, MAT A 24/2, S. 99.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 633 – Drucksache 16/13400

Gefährdung oder der Gefährlichkeit von Kurnaz sei in
dieser Runde aber nicht strittig gewesen. „Es war jeden-
falls keine streitige Diskussion zu dem Punkt.“843

(4) Erinnerung der anderen Teilnehmer

Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt, es habe die gemeinsame
Einschätzung von Hanning und Fromm gegeben, dass
Kurnaz ein Gefährder sei und ein Sicherheitsrisiko dar-
stelle.844 Auch zwischen Fromm, Fritsche und Schapper
sei die Gefährdungseinschätzung nicht abweichend gewe-
sen.845 Fromm war gar nicht anwesend. Am 29. Oktober
war das BfV durch Fritsche vertreten, am 8. Oktober
durch den Abteilungsleiter V Stachelscheid.846

Schapper hat ausgesagt, die Präsidenten der drei Sicher-
heitsbehörden seien zu der Beurteilung gekommen,
Kurnaz sei „ein potenzieller Gefährder. […] Diese Ein-
schätzung haben in der Tat die anderen Beteiligten dieser
Runde übernommen“.847 Laut Zeuge Chrobog sei von
einem Präsidenten der Dienste eine zusammenfassende
Bewertung vorgetragen worden.848 Kurnaz sei nicht als
ein „Täter“ dargestellt worden, aber als ein „potenzieller
Gefährder“.849

ccc) Kenntnis der Ressortvertreter von den
Reiseberichten

(1) Kenntnis von den Vermerken

Weder der Chef des Bundeskanzleramtes noch die anwe-
senden Staatssekretäre kannten die beiden Vermerke der
Guantánamo-Delegation850, was wohl auch nicht üblich
gewesen wäre (siehe oben: S. 627 f.).851 Dem BKA-Präsi-
denten lag der Vermerk des BND vor,852 den Bericht vom
BfV erhielt er erst später853. Uhrlau hatte einen zusam-
menfassenden Vermerk des Leitungsstabes des BND vor-
gelegt bekommen (siehe oben: S. 617).854

Am Tag der Sitzung ging allerdings dem Abteilungsleiter
IS im Bundesinnenministerium Müller ein von Vizepräsi-
dent Fritsche unterzeichnetes Schreiben über die „Ergeb-
nisse der Dienstreise eines BfV Mitarbeiters nach Gu-
antánamo Bay“ zu. Ob und gegebenenfalls wann das
Schreiben den Staatssekretär erreicht hat, geht aus der
Unterlage nicht hervor. In dem Schreiben heißt es:

xxxx xxxxxxxxx xx xxxxxáxxxx xxx xxxx xxxxxxxxx
xxxxxx, xxxx xxxx xxxx xxxxxxxxxxxx xxx xx-
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx

xxxxxxxxxxx xxx. xxx xxxxxx xxxxx xxxx xxxx
xxxxxxxxx xxx xx-xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxx
xxxxxxxx xxxx xx xxxxx xxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx. xxxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx,
xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxx xxx xx-xxxxxxxx xxx
xxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxx xx xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx
xxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx
xx xxx xxxxxxx, xxxx xxxxx xxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxx, xxxx xxxx xxxxxx xx xxxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxx. xxxxxxxxx xxxxxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx xxx
xxxxxxxx xx xxx. xxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xx
xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xx xxxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxx, xxxxxx
xxxxxxx xxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxx
xxxxxx. xxxxxxxxxxxx xxxxxxx, xxxx xx xxxxxx
xxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx.
xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxx. xxxxxx xxxxx xxx xx xxxx
xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx. xxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxx xx xxxxxx xxxx xx
xxxxxx xxxxxxxx xx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxx855

(2) Hinweis auf die Bewertung der Befrager in der
Sitzung

Auf die abweichende Bewertung der Mitarbeiter von
BND und BfV wiesen weder Fritsche noch Hanning hin.
Dr. Hanning hat bekundet, er habe lediglich erklärt, „dass
die Befragung keine zusätzlichen belastenden Informatio-
nen erbracht hat“856, „dass wir keine Erkenntnisse gewon-
nen haben, dass er in Ausbildungslagern war oder dass er
in Afghanistan mitgekämpft hatte“857 bzw. „dass keine
zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf Verstrickung
des Kurnaz in Taliban da waren, dass er offenbar […]
nicht an Kampfhandlungen beteiligt war.“ Für die Bewer-
tungen seien die Mitarbeiter nicht zuständig gewesen.858
Der Zeuge Fritsche hat auf die Frage, ob Dr. Hanning et-
was Entlastendes vorgetragen habe, geantwortet: „Ich
kann mich nur erinnern, dass es ein Ergebnis gab: dass
auch vonseiten des BND Murat Kurnaz als mögliches Si-
cherheitsrisiko gesehen wurde.“859 Auch Fritsche trug of-
fenbar nicht vor, dass bei Murat Kurnaz – so sein Mitar-
beiter Dr. K. – nichts von einer Rekrutierung zu erkennen
sei (siehe oben: S. 609 ff., 621 f.). Uhrlau ging nach eige-
nem Bekunden davon aus, dass eine „klassische Rekrutie-

843 Geiger, UA-Prot. 43, S. 79.
844 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 122.
845 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 107, 122.
846 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 69; MAT A 233.
847 Schapper, UA-Prot. 33, S. 88.
848 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 46.
849 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 64.
850 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 87, 89; Schapper, UA-Prot. 33, S. 56;

Geiger, UA-Prot. 43, S. 82; Chrobog, UA-Prot. 43, S. 43.
851 Hanning, UA-Prot. 37, S. 25.
852 Kersten, UA-Prot. 47, S. 8 f..

855 MAT A 99/1, B. 23 ff., Tgb.-Nr. 17/06 – VS-VERTRAULICH.
856 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10.
857 Hanning, UA-Prot. 37, S. 16.
853 Kersten, UA-Prot. 47, S. 9.
854 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 37, 39.

858 Hanning, UA-Prot. 37, S. 14.
859 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 53.

Drucksache 16/13400 – 634 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rung“ vorliege und dies von anderen Diensten dargestellt
worden sei.860

Der Zeuge Schapper hat ausgesagt, Dr. Hanning habe in
der Runde nicht darüber informiert, dass die Befrager zu
dem Ergebnis gekommen waren, Kurnaz sei harmlos. „In
dieser Runde haben alle Sicherheitsfachleute überein-
stimmend gesagt: ‚Es gibt eine Reihe guter und triftiger
Gründe, warum wir ihn nicht reinlassen können.‘“861
„Wenn der Hanning gesagt hätte: Meine Leute sind mit
dem Eindruck zurückgekommen, dass er harmlos oder
vielleicht unschuldig ist. – Dann hätten wir wohl gefragt:
Ja, was ist denn nun los?“ Die Pr-Runde habe nicht ge-
wusst, dass ein BND-Mitarbeiter nach seiner Gu-
antánamo-Reise vermerkt hatte, Kurnaz sei unschuldig.
„Ich weiß nicht, ob irgendeiner – außer Hanning – den
Vermerk seines Delegationsleiters oder Fromm den Ver-
merk seines Mitarbeiters […] gelesen hat.“ Wenn
Dr. Hanning das gesagt hätte, „dann hätten wir uns viel-
leicht sogar gefragt: Müssen wir uns nicht sogar bemü-
hen, ihn dort herauszuholen? – Davon war aber keine
Rede.“862

ddd) Einvernehmen: Keine Rückkehr, sondern
Türkei

Nach der Erinnerung des Zeugen Schapper erklärten am
29. Oktober 2002 Dr. Hanning, Dr. Kersten und Fritsche
übereinstimmend, sie hätten Bedenken dagegen, dass
Kurnaz wieder einreise. Diesem Votum der Sicherheits-
behörden hätten sich die anwesenden Staatssekretäre an-
geschlossen. Gemeinsam sei man zu dem Ergebnis ge-
kommen: „Wir müssen verhindern, dass Kurnaz nach
Deutschland zurückkommt“.863 Etwas weniger katego-
risch hat der Zeuge Dr. Steinmeier erklärt: „Wir haben
– ich war daran beteiligt – am 29. Oktober des Jahres
2002 entschieden, dass unter Bewertung der Sicherheits-
lage in Deutschland eine Wiedereinreise von Herrn
Kurnaz nach Deutschland nicht unkontrolliert, das heißt,
nicht ohne vorherige Prüfung über die Rückreise in die
Türkei nach seiner Freilassung, stattfinden soll.“864 Das
sei aufgrund des übereinstimmenden Votums der Spitzen
der Sicherheitsbehörden geschehen:865 „Wenn es auch nur
den Hauch eines Zweifels gegeben hätte, dass die Auffas-
sung der Präsidenten der Dienste und des BKA dort von-
einander abweichen, wenn einer der Beteiligten der Auf-
fassung gewesen wäre, die Gefährdereinschätzung von
Herrn Kurnaz müsste in Zweifel gezogen werden, dann
hätte sich die Willensbildung möglicherweise über einen
längeren Zeitraum hingezogen. Das war aber nicht so,
und deshalb hatte ich auch keinen Anlass und erst recht
keine besseren Argumente, ihnen zu widersprechen.“ 866

Die Runde soll sich sogar daran gehindert gesehen haben,
Kurnaz nach Deutschland zurückzulassen, so die Aussage
von Schapper: Es habe „greifbare Anhaltspunkte“ gege-
ben, Kurnaz sei radikalisiert worden und könne in gewalt-
tätiger Absicht gereist sein: „Ihn unter diesen Umständen
nach Deutschland statt in die Türkei einreisen zu lassen
[…] hätte nicht den Sicherheitsstandards entsprochen, die
ein Jahr nach dem 11.09. gegolten haben und die sicher-
lich auch heute noch gelten. Das schlimmste Szenario,
das wir ins Auge fassen mussten, war doch ein Anschlag
in Deutschland unter Beteiligung eines Mannes, dessen
Einreise wir hätten verhindern können“867 Für das Bun-
desministerium des Innern habe die Frage im Raum ge-
standen, ob es überhaupt verantwortbar und ausländer-
rechtlich zulässig gewesen wäre, Kurnaz im Falle seiner
Freilassung einen Aufenthalt in Deutschland zu ermögli-
chen. Diese Frage sei zum damaligen Zeitpunkt verneint
worden.868

Von wem der Vorschlag kam, Kurnaz solle statt nach
Deutschland zurück besser in die Türkei ausreisen, hat
der Ausschuss nicht feststellen können.

Der Zeuge Schapper hat gemeint sich zu erinnern, der
Vorschlag sei vom BKA oder vom BfV gekommen, jeden-
falls aus seinem Bereich, dem Geschäftsbereich des
BMI.869 Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt, es habe die ge-
meinsame Einschätzung von Dr. Hanning und Fromm ge-
geben, wenn Kurnaz aus irgendwelchen Gründen über-
stellt werden sollte, dann in das Land, dessen Nationalität
er hat.870 Der Zeuge Fromm hat bekundet, er „habe das
aktiv nicht vorgeschlagen.“871 Er habe dies jedoch „nach-
vollzogen“. „Ich habe diese Meinung geteilt. Aber ich bin
nicht derjenige gewesen, der gesagt hat: Wenn er freige-
lassen wird, schickt ihn in die Türkei.“872 Das hätte auch
vor der Sitzung erfolgt sein müssen; am 29. Oktober 2002
nahm er an der Präsidentenrunde nicht teil. Laut Dr. Han-
ning gab es darüber gar keine Diskussion. „Das war ein-
hellige Auffassung.“ BfV und BKA hätten auf die Ver-
dachtsmomente hingewiesen. „Dann war der Vorschlag,
dann möge er doch in die Türkei ausreisen.“873

860 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 96.
861 Schapper, UA-Prot. 33, S. 56.
862 Schapper, UA-Prot. 33, S. 58, 63 f..
863 Schapper, UA-Prot. 33, S. 57, 88.
864 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 85 f., 83 f..

867 Schapper, UA-Prot. 33, S. 47.
868 Schapper, UA-Prot. 33, S. 46.
869 Schapper, UA-Prot. 33, S. 46.
870 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 122.
871 Fromm, UA-Prot. 32, S. 72 f..

Beratung des Zuwanderungsgesetzes

Am 25. Januar 2002 beantragt die CDU/CSU-Fraktion
im Innenausschuss des Deutschen Bundestages, dass be-
reits das Vorliegen hinreichend konkreter Verdachtsmo-
mente für die Zugehörigkeit oder Unterstützung terroris-
tischer Vereinigungen genügt, um einem Ausländer die
Einreise zu verweigern, selbst dann, wenn er sich bislang
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auf die
Nachweisbarkeit seines Fehlverhaltens dürfe es nicht ankom-
men. Ein solcher Verdacht solle auch regelmäßig zur Aus-
weisung führen (Bundestagsdrucksache 14/8414, S. 11, 24).
865 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 63, 66, 88.
866 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 88.

872 Fromm, UA-Prot. 32, S. 72 f..
873 Hanning, UA-Prot. 37, S. 33.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 635 – Drucksache 16/13400

ee) Erwägung einer negativen Wirkung für
Kurnaz?

Ob in der Präsidentenrunde die Möglichkeit erörtert
wurde, eine Mitteilung an die USA, Kurnaz solle nicht
nach Deutschland zurück, könnte die Chancen von
Kurnaz auf eine Freilassung verschlechtern, hat der Aus-
schuss nicht bestätigen können. Die Zeugen haben über-
einstimmend auf die völkerrechtliche Verpflichtung der
Türkei verwiesen, ihren Staatsangehörigen aufzuneh-
men.874 Es habe keinen Anlass gegeben zu zweifeln, dass
sich die Türkei um ihre Staatsangehörigen kümmert.875

Der amerikanischen Seite habe die Bundesregierung zu
keinem Zeitpunkt signalisiert, sie habe ein Interesse da-
ran, dass Kurnaz in Guantánamo verbleibe. Der Zeuge
Schapper hat ausgesagt: „Niemand hat der amerikani-
schen Seite je bedeutet, dass Deutschland daran gelegen
wäre, Herrn Kurnaz in Guantánamo zu belassen, auch
nicht indirekt, auch nicht verschlüsselt, auch nicht ver-
steckt, unter der Hand oder sonst wie.“876 Dr. Hanning hat
bestätigt: „Kein Verantwortlicher hat gesagt: Herr Kurnaz
ist gefährlich und muss deshalb in Guantánamo blei-
ben.“877

Laut Schapper hätten ebenso wenig die Amerikaner ge-
sagt: „Wenn ihr ihn nicht übernehmt, dann lassen wir ihn

in Guantánamo“ bzw. „weil ihr ihn nicht haben wollt.“
Das sei auch nicht in Kauf genommen worden, sondern
habe überhaupt keine Rolle gespielt.878 Es habe damals
– so der Zeuge Dr. Hanning – keinen Ansatzpunkt dafür
gegeben, dass mit dieser Entscheidung eine Verlängerung
seines Aufenthalts in Guantánamo verbunden sein
könnte. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass
Kurnaz genauso gut in die Türkei hätte ausreisen können.
Die Amerikaner seien mit den Türken auf Botschafts-
ebene intensiv im Gespräch gewesen.879

Bei der Frage nach der Alternative Türkei hat nur der
Zeuge Fritsche Zweifel anklingen lassen: Er hat ausge-
sagt: „Freilassung in die Türkei, daran kann ich mich
nicht mehr erinnern. Es ist gesagt worden: eine Einreise,
wenn es ausländerrechtlich denn durch die zuständige Be-
hörde möglich erscheint, nach Deutschland nicht.“880

ff) Keine Unterrichtung des zuständigen
Bundesministers

Ob der zuständige Bundesminister des Innern über die
Behandlung des Falles Kurnaz in der Präsidentenrunde
und die dort besprochene Umsetzung unterrichtet wurde,
hat der Ausschuss nicht klären können.

Der Zeuge Schapper hat es offen gelassen, was der dama-
lige Bundesminister Schily von dem Fall wusste: „Ob,
wann, wie oft, wie ausführlich ich den Minister über den
Fall Kurnaz informiert habe, weiß ich nicht mehr. Es ist
ein Fall, der es eigentlich – so würde ich das sehen – na-
hegelegt hätte, auch mal mit ihm darüber zu sprechen“881

Der Zeuge Schily hat dazu erklärt, er sei mit dem Fall
Murat Kurnaz nach seiner Erinnerung zu keinem Zeit-
punkt unmittelbar befasst gewesen: „Nach den Unterla-
gen […] sind sämtliche Vorlagen, die das Bundesministe-
rium des Innern auf Arbeitsebene erstellt hat, an
Staatssekretär Schapper […] gerichtet worden.“ Er halte
es allerdings für sehr wahrscheinlich, dass ihm der Staats-
sekretär gesprächsweise, jedenfalls in großen Zügen, be-
richtete:882 „Der Fall Kurnaz ist offenbar so behandelt
worden, dass man gesagt hat, die Staatssekretärsebene ist
die Ebene, die als Entscheidungsebene ausreicht.“883

d) Umsetzung durch das Bundes-
innenministerium

Den Auftrag und die Ressortkompetenz, die Rückkehr
von Murat Kurnaz nach Deutschland zu verhindern, – da
waren sich alle Teilnehmer der Präsidentenrunde einig –
hatte das für ausländerrechtliche Fragen zuständige Bun-
desministerium des Innern.884 Daneben musste mit den
amerikanischen Gesprächspartnern der Guantánamo-De-

Am 2. Mai 2003 beantragt die CDU/CSU-Fraktion im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages, in den Ent-
wurf eines Zuwanderungsgesetzes aufzunehmen, dass
schon der bloße Verdacht („Annahme“) der Zugehörig-
keit zu einer Vereinigung, die „extremistische Bestre-
bungen verfolgt“, reichen soll, einem Ausländer einen
Aufenthaltstitel zu versagen bzw. ihn auszuweisen (An-
trag Nummer 4 d), Bundestagsdrucksache 15/955, S. 7).
Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll der Auf-
enthaltstitel einem Ausländer hingegen dann zu versa-
gen sein, „wenn Tatsachen „belegen“, dass er einer Ver-
einigung angehört, die den internationalen Terrorismus
unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unter-
stützt.“ (§ 5 Absatz 4, Bundestagsdrucksache 15/420, S. 8).

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
vom 30. Juni 2004 zum Entwurf eines Zuwanderungs-
gesetzes (Bundestagsdrucksache 15/3479, S. 2, 8):

In der Regel soll ein Ausländer ausgewiesen werden,
wenn „Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat,
die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige
Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurück-
liegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlun-
gen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit
diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.“ In
solchen Fällen ist auch die Erteilung eines Aufenthalts-
titels zu versagen.

874 Schapper, UA-Prot. 33, S. 46; Hanning, UA-Prot. 37, S. 10.
875 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 79.

878 Schapper, UA-Prot. 33, S. 83.
879 Hanning, UA-Prot. 37, S. 34.
880 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 75.
881 Schapper, UA-Prot. 33, S. 65.
882 Schily, UA-Prot. 41, S. 7.
883 Schily, UA-Prot. 41, S. 56.
876 Schapper, UA-Prot. 33, S. 46.
877 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10.

884 Schapper, UA-Prot. 33, S. 47; Hanning, UA-Prot. 37, S. 41; Fritsche,
UA-Prot. 39, S. 56; Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 85 f..

Drucksache 16/13400 – 636 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

legation Kontakt aufgenommen werden, um mitzuteilen,
dass eine gemeinsame nachrichtendienstliche Operation
nicht erfolge. Wegen der ausländerrechtlichen Umsetzung
bedurfte es der Zusammenarbeit mit den Bremer Landes-
behörden.885

aa) Schapper-Vorlage: Vorschläge zur
Verhinderung der Wiedereinreise
von Murat Kurnaz

Nach Rückkehr aus der Präsidentenrunde gab Staatsse-
kretär Schapper im Bundesinnenministerium der zustän-
digen Abteilung den Auftrag, die ausländerrechtliche
Lage im Fall Kurnaz darzustellen und zu prüfen, ob ir-
gendwelche Schritte einzuleiten seien.886 Er veranlasste,
dass der amerikanischen Seite mitgeteilt wurde, dass eine
mögliche Abschiebung von Kurnaz nach Deutschland
nicht erfolgen sollte.887

Der Leiter des Referats A 2 (Ausländerrecht) wurde über
den persönlichen Referenten des Staatssekretärs oder den
Abteilungsleiter Dr. Lehnguth gebeten, kurzfristig eine
Vorlage für Staatssekretär Schapper zu erstellen, in der
ihm eine ausländerrechtliche Beratung zu Fragen der
Wiedereinreise des Herrn Kurnaz gegeben werden sollte.
Das Referat A 2 ist ein Rechtsreferat, das selber keinerlei
ausländerrechtliche Entscheidungen trifft. Für die An-
wendung des Ausländerrechts sind die Landesbehörden
und die Auslandsvertretungen zuständig.888

Der Referatsleiter und Zeuge Dr. Hans-Georg Maaßen
verstand den Auftrag so, dass eine ergebnisoffene rechtli-
che Prüfung erfolgen sollte, ob es möglich sei, die Ein-
reise des Herrn Kurnaz nach dem geltenden Ausländer-
recht zu verhindern.889 Er habe nicht den Auftrag
erhalten, einen „Anti-Kurnaz-Plan“ zur Verlängerung der
Gefangenschaft von Kurnaz in Guantánamo zu erstellen:
„Es bestand kein Plan.“ Alle seien davon ausgegangen,
im Falle der Freilassung gehe es um die Alternative Tür-
kei oder Deutschland. Er habe sich nur zu der Rechtsfrage
geäußert, ob damals ein Aufenthaltstitel für die Bundesre-
publik Deutschland bestand oder ob dieser durch eine
Ausweisung hätte vernichtet werden können.890

Bezugspunkt der Vorlage, so der Zeuge Dr. Maaßen, sei
die vorangegangene ND-Lage bzw. Präsidentenrunde im
Bundeskanzleramt gewesen. Ihm sei mitgeteilt worden, in
der Sitzung habe Einvernehmen bestanden, dass aus si-
cherheitspolitischen Gründen die Einreise von Herrn Kur-
naz in die Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen
solle. Damals habe eine mögliche Entlassung von Herrn
Kurnaz aus Guantánamo im Raum gestanden. Im Falle ei-
ner Freilassungsentscheidung der amerikanischen Seite
setzten sich die Sicherheitsbehörden dafür ein, dass Herr
Kurnaz zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik
nicht nach Deutschland zurückkehren, sondern in die

Türkei ausreisen sollte.891 Dabei sei es nicht um die Alter-
native Guantánamo oder Bremen gegangen, sondern um
die Alternative Türkei oder Bremen.892

In der Sachverhaltsdarstellung der Unterrichtungsvorlage
vom 30. Oktober 2002 heißt es, der türkische Staatsange-
hörige Murat Kurnaz habe mit unbefristeter Aufenthalts-
erlaubnis bis Herbst 2001 in Bremen gelebt und sei dann
nach Pakistan ausgereist, vermutlich um zu versuchen,
sich den Taliban anzuschließen: „Zwischen Bundeskanz-
leramt und BMI besteht Einvernehmen, dass eine Wieder-
einreise nicht erwünscht ist. Zwischen deutschen und US-
amerikanischen Dienststellen bestehen in dem konkreten
Fall bereits Kontakte, die Ausländerbehörde Bremen
wurde bislang nicht beteiligt. Zu dem Sachverhalt hat
heute eine telefonische Beratung zwischen Herrn SV AL
IS, den Referaten A2 und IS 5 sowie dem BfV stattgefun-
den. IS 5 hat dabei das BfV gebeten, über seine Verbin-
dungen den US-amerikanischen Stellen die Bitte zu über-
mitteln, dass die deutsche Seite den Zeitpunkt einer
eventuellen Freilassung des K. frühzeitig erfährt.“ (Doku-
ment 96)893

Das Referat kam zu dem Ergebnis, dass die Kurnaz er-
teilte unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach § 44
Absatz 1 Nummer 3 des damals geltenden Ausländerge-
setzes erloschen sei. Vor dem Ausschuss hat Maaßen aus-
gesagt: „Es handelt sich um ein Erlöschen kraft Gesetzes.
Allein die Verwirklichung des Tatbestandes führt dazu,
dass der Ausländer seine Aufenthaltsgenehmigung ver-
liert, ohne dass es einer ausdrücklichen behördlichen Ver-
fügung bedarf. Schon nach dem Wortlaut dieser Vor-
schrift kommt es allein auf die Abwesenheit von mehr als
sechs Monaten an. Nicht entscheidend ist, ob der Aus-
landsaufenthalt freiwillig erfolgt.“894 Obwohl es darauf
nicht mehr angekommen sei, habe man geprüft, ob Herr
Kurnaz wegen der von den Sicherheitsbehörden ange-
nommenen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland ausgewiesen werden konnte.895 Damals hät-
ten zahlreiche Tatsachen dafür gesprochen, dass Kurnaz
eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland darstellte. Diese Erkenntnisse hätten in ihrer
Gesamtschau die Voraussetzungen für das Vorliegen ei-
nes Ausweisungsgrundes nach § 47 Absatz 2 Nummer 4
in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Auslän-
dergesetzes erfüllt.896

Entsprechend heißt es in der Unterrichtungsvorlage unter
dem Punkt „Stellungnahme“:893

„a)Da der Ausländer sich länger als sechs Monate im
Ausland aufgehalten hat, ist seine Aufenthaltsgeneh-
migung grundsätzlich nach § 44 Absatz 1 Ziffer 3
AuslG erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn er vor
seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Auf-

885 Schapper, UA-Prot. 33, S. 47.
886 Schapper, UA-Prot. 33, S. 47, 51.
887 Schapper, UA-Prot. 33, S. 47 f..
888 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 7.

891 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 6.
892 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 21 f..
893 Frankfurter Rundschau v. 25. 1. 2007. MAT A 99/2 E, Bl. 13 ff..
894 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 7.
889 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 11.
890 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 26.

895 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 9.
896 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 10.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 637 – Drucksache 16/13400

enthaltsberechtigung besessen hätte. Auch der Geset-
zesbegründung ist nicht zu entnehmen, dass es dabei
auf die Tatsache der Freiwilligkeit der Abwesenheit
ankäme: Grund der strikten Regelung ist, dass hin-
sichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Aufenthaltsgenehmigung Rechtsklarheit zu herrschen
hat. Härten können grundsätzlich nur über die erneute
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vermieden
werden.

Etwas anderes gilt, wenn die zuständige Ausländerbe-
hörde in Bremen auf entsprechenden Antrag hin vor
der Ausreise oder während eines Zeitraums von sechs
Monaten nach der Ausreise eine längere Frist be-
stimmt hat. Dies ist allerdings nach den Gegebenhei-
ten unwahrscheinlich. Eine nachträgliche Fristbestim-
mung zum jetzigen Zeitraum ist nicht möglich.

Die Ausländerbehörde darf zudem – deklaratorisch –
die Erlöschenswirkung auch nachträglich mit Wirkung
für die Vergangenheit im Rahmen einer aufenthaltsbe-
endenden Maßnahme feststellen. Eines gesonderten
Verwaltungsakts bedarf es nicht. (Ziffer 44.1.3.6 der
VV-AusIG).

Problematisch bei der Anwendung des Erlöschenstat-
bestandes ist allerdings, dass dem Ausländer voraus-
sichtlich sein türkischer Pass ausgehändigt wird, in
welchem sich noch der Aufenthaltstitel befindet. Die-
ser würde bei einer Einreisekontrolle den Rechts-
schein einer fortbestehenden Aufenthaltsgenehmigung
setzen. Zwar könnte der Erlöschenstatbestand im AZR
gespeichert werden, in der Praxis ist aber auch bei ent-
sprechender Ausschreibung nicht hinreichend sicher-
gestellt, dass dies geprüft wird.

Somit ist derzeit rechtlich eine Einreise nicht möglich,
der Ausländer muss zunächst vom Ausland aus ein er-
neutes Visumverfahren durchführen.

b) Dabei wird neben der Wiederkehroption auch das Vor-
liegen eines Ausweisungsgrundes nach § 47 Ziffer 4
AuslG (Versagungsgrund nach dem Terrorismusbe-
kämpfungsgesetz) zu prüfen sein. Rechtliche Ausei-
nandersetzungen hierüber werden während des Auf-
enthaltes des Ausländers in der Türkei erfolgen
müssen.

Zwar wäre auch zum jetzigen Zeitpunkt eine – vor-
sorgliche – Ausweisung durch die Ausländerbehörde
Bremen möglich. Dieses Verfahren würde allerdings –
wenn man zunächst von der Geltendmachung des Er-
löschenstatbestandes absehen würde, folgende gravie-
rende Nachteile mit sich bringen:

– Eine Aufenthaltsbeendigung könnte erst nach Be-
standskraft der Ausweisung bzw. bei Anordnung
des sofortigen Vollzuges erfolgen, somit wäre auch
eine Wiedereinreise möglich.

– Zuständig wäre allein die Ausländerbehörde Bre-
men, eventuell müsste eine Einzelweisung des
Bundesministeriums des Innern gem. § 55 Absatz 2

wäre ein – soweit hier bekannt – bisher einmaliger
Vorgang.

– Die Reaktion der Medien wäre erheblich, da es um
eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung und
nicht nur um die Prüfung eines Einreisebegehrens
vom Ausland aus gehen würde. Im Übrigen könnte
mit einem Verschulden des Anwaltes argumentiert
werden, wenn er innerhalb der sechsmonatigen
Frist mit der Interessenvertretung betraut wurde
und übersehen hat, dass ein entsprechender Verlän-
gerungsantrag notwendig gewesen wäre („Immuni-
sierungsstrategie“).

c) Es ist folgende Vorgehensweise beabsichtigt:
– Überprüfung des AZR, ob Erlöschen der Aufent-

haltsgenehmigung bereits eingetragen wurde.
– Eventuell: Kontaktaufnahme mit der Senatsverwal-

tung der Hansestadt Bremen mit dem Ziel, den Er-
löschenstatbestand zu prüfen und festzustellen.

– Bitte an die amerikanische Seite (durch BfV), den
Pass des Ausländers einer deutschen Auslandsver-
tretung zur Verfügung zu stellen, damit die Aufent-
haltsgenehmigung physikalisch ungültig gemacht
werden kann (Vernichtung des Rechtsscheins).

– Mitteilung an die amerikanische Seite, dass kein
Einreiserecht in die Bundesrepublik Deutschland
besteht, verbunden mit der Bitte, die Rückführung
in die Türkei vorzunehmen.

– Prüfung der Versagungsgründe nach § 8 Absatz 1
Ziffer 6 AusIG (Terrorismusverdacht) erst im Vi-
sumverfahren in Zuständigkeit des Auswärtigen
Amtes.

4. Votum:
– Kenntnisnahme und Zustimmung zur beabsichtig-

ten Vorgehensweise.
– Mit Blick auf die ND-Lage Unterrichtung von

Chef BK und Staatssekretär im AA.
Referat IS 5 hat mitgezeichnet.“
Der Abteilungsleiter Dr. Lehngut vermerkte bei dem Hin-
weis in der Unterrichtungsvorlage, eine Einzelanweisung
an die Ausländerbehörde Bremen sei ein „bisher einmali-
ger Vorgang“, handschriftlich: „na und“.897 Zum Votum,
den Chef des Bundeskanzleramtes und den Staatssekretär
im Auswärtigen Amt zu unterrichten, notierte er: „münd-
lich durch StS“.
Die Unterrichtung ging am 31. Oktober 2002 im Büro des
Staatssekretärs ein. Der Rücklauf an das Referat A 2 er-
folgte am 2. Dezember 2002.
Zu dem Ergebnis der damals an ihn gerichteten Vorlage
hat der Zeuge Schapper bekundet, diese Position habe
exakt dem Willen des deutschen Gesetzgebers nach dem
11. September 2001 entsprochen.898 Auf die harte Rechts-
folge angesprochen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach
Ziffer 1 AuslG erfolgen. Letzteres würde die politi-
sche Verantwortung auf das Haus überlagern und

897 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 37.
898 Schapper, UA-Prot. 33, S. 48.

Drucksache 16/13400 – 638 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sechs Monaten auch dann erlösche, wenn jemand unfrei-
willig daran gehindert werde, wieder einzureisen, hat der
damalige Bundesinnenminister Schily vor dem Ausschuss
erklärt, es gebe seines Wissens „viele Bestimmungen, bei
denen man einen objektiven Geschehensablauf mit einer
Rechtsfolge versieht und nicht auf die subjektive Seite
Rücksicht nimmt.“899 Der Zeuge Dr. Steinmeier hat bestä-
tigt, „der grundsätzliche Weg, der im Innenministerium
dort eingeschlagen worden ist, liegt erkennbar auf der
Linie, die wir am 29. Oktober abgestimmt haben. Inso-
fern habe ich dem Innenministerium in dieser Frage nicht
nur nichts vorzuwerfen, sondern das war der vom Innen-
ministerium zu verantwortende Teil der Umsetzung der
Entscheidung, der Umsetzung der Verständigung, die am
29. Oktober stattgefunden hat.“900

Dr. Maaßen hat vor dem Ausschuss eingeräumt, dass
diese Regelung in der Praxis zu Problemen führen könne,
die vom Gesetzgeber allerdings offensichtlich in Kauf ge-
nommen worden seien: „Vielfach kennen Ausländer die
Erlöschenstatbestände nicht und erfahren erst bei der
Rückkehr nach Deutschland am Grenzübergang, dass sie
nicht mehr über einen Aufenthaltstitel verfügen.“ Ein ein-
mal erloschener Aufenthaltstitel könne nicht wiedererste-
hen, sondern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus-
setzungen neu erteilt werden. § 44 Absatz 1 Nummer 3
Ausländergesetz führe zu Schwierigkeiten, wenn zum
Beispiel ein mit einer Ausländerin verheirateter deutscher
Staatsangehöriger dienstlich für mehrere Jahre ins Aus-
land versetzt wurde und bei seiner Rückkehr feststellen
müsse, dass seine Frau nicht mehr über einen Aufent-
haltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfüge.
Der Erlöschenstatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 3
Ausländergesetz sei Gegenstand der politischen Diskus-
sion im Rahmen des Zuwanderungsgesetzgebungsverfah-
rens gewesen. Man sei der Auffassung gewesen, dass sich
diese Regelung grundsätzlich bewährt habe, sodass sie in
§ 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes über-
nommen worden sei.901

Als Ergebnis der ausländerrechtlichen Prüfung war zur
Verhinderung der Wiedereinreise von Kurnaz nach Anga-
ben des Zeugen Maaßen nichts weiteres zu tun, als si-
cherzustellen, dass Kurnaz nicht mit dem Anschein einer
noch gültigen Aufenthaltsgenehmigung hätte einreisen
können.902 Falls Kurnaz dennoch eingereist wäre, hätte er
in die Türkei abgeschoben werden müssen, weil seine
Einreise illegal gewesen wäre. Hätte der Aufenthaltstitel
hingegen fortgegolten, hätte die Möglichkeit einer Aus-
weisungsverfügung geprüft werden müssen. Der Zeuge
ist sich sicher gewesen, dass die Bremer Innenbehörde in
eine solche Prüfung eingetreten wäre.903

Staatssekretär Schapper zog aus der Unterrichtungsvor-
lage seiner Ausländerabteilung den Schluss, dass die
Bundesregierung durch die schon damals gültige Rechts-
lage daran gehindert gewesen sei, Kurnaz wieder nach

Deutschland zurückzulassen. Er hat dem Ausschuss er-
klärt: „Es war die Feststellung, die dann in dem Vermerk
der Ausländerabteilung enthalten war: Er kann gar nicht
zurück. Wir dürfen ihn gar nicht reinlassen, weil er über-
haupt keinen Aufenthaltstitel hat.“ Damit sei es auf die
Sicherheitsbedenken der Präsidentenrunde gar nicht an-
gekommen.904 Dem hat Bremens früherer Innensenator
Thomas Röwekamp widersprochen. Die Wiedereinreise
hätte „auch unabhängig vom Fortbestehen der unbefriste-
ten Aufenthaltsgenehmigung durch eine Einzelfallent-
scheidung jederzeit oder im Visumsverfahren erfolgen
können“ (ausführlich siehe unten: S. 644).905

bb) Kontaktaufnahme zur Bremer
Innenbehörde

In Umsetzung der Vorlage vom 30. Oktober 2002 telefo-
nierte das Ausländerreferat des BMI mehrfach mit der zu-
ständigen Referatsleiterin der bremischen Stadtverwal-
tung für Inneres. Der Zeuge Maaßen hat ausgesagt, nach
seiner Erinnerung habe die Bremer Innenbehörde seine
Rechtsauffassung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels
nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG geteilt.906 Die Bre-
mer Referatsleiterin habe jedoch auch deutlich gemacht,
dass Bremen mit dieser Auffassung nicht alleine stehen
und die Rückendeckung des Bundes haben wolle.907 Zur
späteren Zusammenarbeit des Bundesministeriums des
Innern mit den Bremer Landesbehörden siehe unten:
S. 650.

cc) Absage an die XXX und deren Reaktion
aaa) Gespräch von Hildebrandt mit der XXX in

München
Nach der Sitzung vom 29. Oktober 2002 erhielt der zu-
ständige Referatsleiter im Bundesnachrichtendienst
Kenntnis davon, dass die Präsidentenrunde entschieden
hatte, „Herrn Kurnaz nicht wieder nach Deutschland zu-
rückzulassen.“908 Was im Einzelnen mitgeteilt wurde, hat
der Ausschuss nicht aufklären können, da die Bundesre-
gierung dem Untersuchungsausschuss die Vorlage der
Aktenstücke über das „debriefing“ vom 4. November
2002 aus der Präsidentenrunde vom 29. Oktober 2002
verweigert hat.909

Der Zeuge Hildebrandt hat berichtet, ein Sachgebietslei-
ter sei zu ihm gekommen und habe gesagt, die haben da
entschieden, dass der Kurnaz gar nicht mehr nach
Deutschland zurück soll. „Daran erinnere ich mich noch,
weil es ein bisschen überraschend war.“910 Im Rahmen
dieser Entscheidung habe er erstmals davon gehört, dass
die Amtsleitung die Schlussfolgerungen aus dem Reise-
bericht seines Mitarbeiters R. nicht teilte.911

899 Schily, UA-Prot. 41, S. 19.
900 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 75.
901 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 8.

904 Schapper, UA-Prot. 33, S. 55, 64.
905 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 17.
906 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 10.
907 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 15.
908 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 50, 52.
909 Ordnerübersicht zu MAT A 100/4, 2. Teillieferung, Ordn. 16.
902 Schapper, UA-Prot. 33, S. 48.
903 Schapper, UA-Prot. 33, S. 48.

910 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 63.
911 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 50.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 639 – Drucksache 16/13400

Am 4. November 2002 führte Hildebrandt ein Gespräch
mit seinem Partner von der CIA, xxx xxxxxx xxx xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxx (xxx) xxxxxxx. Mit diesem ameri-
kanischen Kollegen hatte er fast täglich über Terrorismus-
fragen gesprochen.912 In dem Gespräch bekundete der
CIA-Partner sein Unverständnis über die deutsche Hal-
tung, Kurnaz nicht zurückzunehmen.913 Der Kollege habe
die Vermutung geäußert, wahrscheinlich sei so entschei-
den worden, weil man zeigen wollte, dass Deutschland
gegen den Terrorismus mit aller Entschlossenheit auf-
tritt.914 Hildebrandt hat jedoch angemerkt, dass der CIA-
Kollege nicht darüber zu entscheiden hatte, ob Kurnaz
freikommt oder nicht. In den USA seien die Hierarchien
noch ausgeprägter als bei uns. Der Gesprächspartner habe
sich relativ weit am Ende der Hierarchiekette befun-
den.915 Daher sei die Interpretation, dem US-Kollegen ge-
genüber sei ein Freilassungsangebot abgelehnt worden,
verfehlt.916 xxxxxxxx xxxxxx xx, xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxx xxxx xxxx
xxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxx xx
xxxxxxx. xxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxxxx xxx xx xxxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxx917 So ähnlich hat sich
auch der Zeuge Dr. K. geäußert: Für einen Mitarbeiter der
CIA sei es ein Erfolg, wenn eine solche xxxxxxxxx ge-
linge. xx xxx xxxxx xxx xxxxx xxx xxxxxxx, xxxx xxx
xxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxx xxxx xx xx xx
xxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxx918.

Über dieses Gespräch fertigte Hildebrandt am 9. Novem-
ber 2002 eine Unterrichtungsvorlage für den BND-Präsi-
denten, den dieser noch am selben Tag abzeichnete.919 In
der Unterrichtung heißt es: „In Zusammenhang mit der
Entscheidung der Bundesregierung, dem in Guantánamo
als mutmaßlichen Anhänger der afghanischen Taliban
einsitzenden Türken Murat Kurnaz bei seiner Freilassung
die Rückkehr in die Bundesrepublik zu verweigern, er-
klärte der xxxxxx xxx-xx in München, Herr
…………………………………………
……………….…………………………………………
……………………
……………………………………………………………
………………… Die Entscheidung stoße bei US-Seite
auf Unverständnis. Die Freilassung von Kurnaz sei ge-
rade wegen seiner nicht feststellbaren Schuld sowie als
Zeichen der guten Zusammenarbeit mit den deutschen
Behörden geplant. […] Außerdem habe Kurnaz Koopera-
tionsbereitschaft signalisiert. Kurnaz, der in Deutschland
mit der islamistischen Szene gut vertraut ist, könnte dem-
nach bei einer Rückkehr nach Bremen als Informant die-
nen. Herr …… äußerte die Vermutung, die Bundesregie-

rung wolle mit ihrer Entscheidung ihre Bereitschaft
demonstrieren, gegen internationalen Terrorismus mit al-
ler Härte vorzugehen. Im Fall Kurnaz hätte aber gerade
eine andere Entscheidung im Interesse der USA gelegen.“
(Dokument 97)

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Hildebrandt ange-
merkt: „Ich weiß aber vor allen Dingen auch, dass ich der
Leitung dann eben berichtet habe nach dem Gespräch,
dass dieser Vertreter des befreundeten Dienstes sich er-
staunt bis verwundert gezeigt hat, ja.“920 Der Zeuge
Dr. Hanning hat bestätigt, dass er die Unterrichtung zur
Kenntnis nahm. Auf seiner Ebene habe es nie eine Reak-
tion auf die Ablehnung von deutscher Seite gegeben.921

Das hat auch der Zeuge Uhrlau bestätigt. Auf die Ableh-
nung der Freilassung von Kurnaz nach Deutschland habe
es auf der Ebene der Gesprächspartner von Dr. Hanning
oder ihm „kein konsterniertes Blicken oder Empörtsein“
gegeben.922 Es sei vorher genauso wenig wie hinterher ein
Thema gewesen. „Wenn das ein Thema gewesen wäre,
dann hätte uns das im Laufe der Zeit immer wieder vorge-
halten werden können: Dieses ist ein Angebot gewesen.
Die Bundesrepublik hat es nicht angenommen.“923

bbb) Schreiben des xxx xxxxxx und Antwort
des Dr. K. (BfV)

Am 7. November 2002 erhielt der Leiter der Abteilung V
des Bundesamtes für Verfassungsschutz Stachelscheid
von der xxx-Niederlassung in Berlin (xxx-xxxxxx) eine
Mitteilung über die bevorstehende Repatriierung von Ge-
fangenen in Guantánamo. xxxxx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxx xxxxx xx xxxxxxxx xxxxxxxxxx. xx
xxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxx xx xxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xx xxxx xxxxxxxxx xxx
xxxx924

„Am 8. November schrieb jener Verfassungsschützer, der
in Guantanamo gewesen war, weisungsgemäß diese Zei-
len an die CIA-Außenstelle in Berlin: Im Falle einer Frei-
lassung von Kurnaz „besteht aus deutscher Sicht der aus-
drückliche Wunsch, dass dieser nicht nach Deutschland
zurückkehrt.“925 . xxx xxxxxx xxx xxxxx xx xxxxx
xxxxxxx xxxx xxxxx xxxxxxxxx, xxx xxxx
xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx. xxxxxx xxxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxx xxxxxxxx,
xxxxx xxx xxxxxxx, xxxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xx xxxxxxx xxxx xxxxx
xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxx xx xxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx, xx xxx xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx

912 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 53.
913 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 53.
914 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 73.
915 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 54.
916 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 55.
917 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 2, Tgb.-Nr. 36/07 – VS-VERTRAU-

LICH.

920 Hildebrandt, UA-Prot. 51, S. 49.
921 Hanning, UA-Prot. 33, S. 87 f..
922 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 114.
923 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 114.
924 MAT A 99/2, Bl. 1, Tgb.-Nr. 26/07 – GEHEIM.
918 K., UA-Prot. 30, S. 89, Tgb.-Nr. 25/07 – VS-VERTRAULICH.
919 MAT A 100/4, 2. Teillieferung, Ordn. 16, Bl. 4 f..

925 Süddeutsche Zeitung v. 17. Februar 2007, „Chronik einer vereitelten
Freiheit“.

Drucksache 16/13400 – 640 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

xxxxxxxxxxx xx xxxxxxx. xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxx
xxx xxx xx xxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxx xxx xxx
xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx926

xxx xxxxx xx. x. xxx xxxx xxxxxxxxx, xx xxxx xxxxxx
xxxxx xxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxx, xxx xx xxxxx xxxx xxxxxxxx
xxxxxx927

xx xxx xxxxxxx xxxx xxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxx xxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxx
xxx xxxxxxxx xxx xxxxx xxx xxxxxxx, xxxxxx xxx xx
xxxx xxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxx
xxxxx xxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxx. xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxxxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxáxxxx xxxxx xxxxxxxxxx928

ccc) Aufenthaltstitel ungültig stempeln

Nachdem die Unterrichtungsvorlage vom 30. Oktober
2002 von Staatssekretär Schapper über seinen Abtei-
lungsleiter am 2. Dezember 2002 an das Referat A 2 zu-
rückgegeben worden war, erfolgte durch das Referat IS 5
eine erneute Beteiligung des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz mit dem Ziel, entsprechend dem Verfahrens-
vorschlag der Vorlage die amerikanische Seite zu bitten,
den Reisepass von Herrn Kurnaz zu übergeben, damit der
Aufenthaltstitel ungültig gestempelt werden könnte.929

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 wies der Sachbe-
arbeiter des Referates IS 5 („Angelegenheiten des Verfas-
sungsschutzes im Bereich Ausländerextremismus ...“) des
Bundesinnenministeriums Jens Toben das Bundesamt für
Verfassungsschutz – Abteilung V – unter ausdrücklichem
Hinweis auf die Vorlage vom 30. Oktober 2002, die von
StS Schapper genehmigt sei, an, die „amerikanische
Seite“ zu bitten, den Pass von Herrn Kurnaz einer deut-
schen Auslandsvertretung zur Verfügung zu stellen, um
die Aufenthaltsgenehmigung ungültig machen zu kön-
nen.930

Die amerikanischen Behörden kamen dieser Bitte nicht
nach.931

dd) Einbindung des Auswärtigen Amtes

Das Auswärtige Amt war durch seinen Staatssekretär
Chrobog in der Präsidentenrunde vertreten.932 Die Ar-
beitsebene des Auswärtigen Amtes, die regelmäßig mit
Kurnaz’ Rechtsanwalt Bernhard Docke in Kontakt stand,
wurde offenbar erst ein Jahr später über die Haltung der
Präsidentenrunde und die Aktivitäten des Bundesinnen-
ministeriums informiert. Das zuständige Referat 506
(Strafrecht u. a.), das Kurnaz quasikonsularisch betreute,
wusste weder von der Befragung von Kurnaz durch Mit-

arbeiter von BND und BfV noch von den Bemühungen,
die Rückkehr von Kurnaz zu verhindern.933

Nach Veröffentlichung des Artikels „Reif für die Insel“ in
dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel vom 23. Novem-
ber 2003, in dem über die Befragung von Kurnaz berich-
tet wurde, erkundigte sich das Auswärtige Amt über das
Bundeskanzleramt beim Bundesnachrichtendienst. In ei-
ner AA-internen E-Mail vom 28. November 2003 heißt
es:

„Es verdichten sich die Anzeichen, dass andere Ressorts
über den Fall mehr wissen und auch mehr in dem Fall tä-
tig sind als wir: Spiegel Artikel: Im September 2002 sol-
len drei deutsche Beamte (BND/BfV) in Guantánamo ge-
wesen sein und dabei u.a. mit Kurnaz gesprochen haben.
Über eine solche Reise waren wir nicht unterrichtet wor-
den.

Herr Vorbeck (BK) gibt mir telefonisch Zwischenbe-
scheid: StN an AA noch in Arbeit; im Übrigen sei ja BMI
ohnehin --gegen-- eine Rückkehr von Kurnaz nach
Deutschland und bevorzuge eine Freilassung direkt in die
Türkei (Information auch neu für uns).

Fazit: Solange wir die Positionen/Tätigkeiten anderer
Ressorts im Fall Kurnaz nicht genau kennen, sollten wir
uns nicht in einem Schreiben nach außen als federführen-
des Ressort weiter festlegen.“934

Auf die Frage, wie der Staatssekretär seine Kenntnisse
aus der Präsidentenrunde vom 29. Oktober 2002 in das
Auswärtige Amt weitergab, hat der Zeuge Chrobog ge-
antwortet, es habe „nichts Sensationelles“ gegeben, was
man hätte briefen können. Die Einzelerwägungen der In-
nenbehörden zur weiteren Zukunft von Herrn Kurnaz
habe er im Einzelnen nicht gekannt.935 Nach der Interven-
tion eines Beauftragten der Bundesregierung hat der
Zeuge sich auf Grenzen seiner Aussagegenehmigung be-
rufen und keine weiteren Details mitgeteilt.936

Erst im Jahr 2005 erfuhr der für die konsularische Betreu-
ung zuständige Referatsleiter im Auswärtigen Amt
Flittner davon, dass von den Innenbehörden Maßnahmen
gegen die Wiedereinreise von Kurnaz ergriffen wurden.
Der Zeuge hat ausgesagt, die Position des Bundesinnen-
ministeriums, das Aufenthaltsrecht sei kraft Gesetzes er-
loschen, sei ihm nicht bekannt gewesen: „Ich bin bis Juli
2005 Referatsleiter 506 gewesen. Irgendwann, aber schon
in der letzten Phase, jedenfalls in meinem letzten Jahr im
Referat 506, wurde bekannt, dass in Bremen der dortige
Innensenator – auf Anfrage des Rechtsanwalts Docke,
nehme ich an – mitgeteilt hatte, dass Herr Kurnaz nicht
ohne Weiteres wieder ein Aufenthaltsrecht in Deutsch-
land genießen würde. Vermutlich ist uns das aus den Kon-
takten mit Rechtsanwalt Docke bekannt geworden. Wir
haben ja ab Ende 2002, glaube ich, häufige Kontakte mit
Rechtsanwalt Docke gehabt, sowohl schriftliche wie auch
telefonische. Aber von einer Entscheidung des Bundes-926 MAT A 99/2, Bl. 3, Tgb.-Nr. 26/07 – GEHEIM.

927 K., UA-Prot. 30, S. 3, Tgb.-Nr. 32/07 – GEHEIM.
928 MAT A 99/2, Anlage 1, Bl. 11 f., Tgb.-Nr. 26/07 – GEHEIM.
929 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 10.
930 MAT A 99/2 Ordn. E, Bl. 19.

933 Flittner, UA-Prot. 33, S. 112.
934 MAT A 98/1, Ordn. 5, Bl. 20 und Ordn. 1, Bl. 138.
931 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 10.
932 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 39 f.; MAT A 233.

935 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 49.
936 Hofmann, UA-Prot. 43, S. 49.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 641 – Drucksache 16/13400

innenministers war uns nichts bekannt, nur, aber sehr viel
später, von einer Entscheidung des Innensenators in Bre-
men.“937

ee) Anfrage des Bundeskriminalamtes
beim FBI

In der Sitzung des Informationsboard vom 17. Dezember
2002, an der sieben Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes
teilnahmen, berichtete der BfV-Mitarbeiter Dr. K., die
Freilassung von Kurnaz stehe unmittelbar bevor (siehe
oben: S. 624). Am 18. Dezember 2002 fragte das BKA
beim FBI nach, Presseberichten zufolge werde Kurnaz
werde in Kürze entlassen, ob es hierzu weitere Erkennt-
nisse gebe.938

Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 antwortete das FBI.
Nach Aussage des Zeugen Dr. Kersten wurde mitgeteilt,
seitens der zuständigen amerikanischen Behörden bestehe
eine solche Absicht nicht939, und laut Aussage des Zeugen
Falk, eine solche Freilassung käme nicht infrage.940 xx
xxx xxxxxxxxx xxxxx xx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xx
xxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxx xx xxxxx xxxxxx xxxxx
xxxxx xx xx xxxxxxxxx xxxxx xx xxxx xxx xxxxxxx
xxxxx941 – ein Entlassungsdatum stehe noch nicht fest.

e) Zusammenhang zwischen der Absage an
die USA und Kurnaz’ weiterer
Gefangenschaft?

Der Ausschuss hat Hinweise gesucht, ob die von ameri-
kanischer Seite möglicherweise ins Auge gefasste Entlas-
sung von Murat Kurnaz Ende des Jahres 2002 an der Ab-
sage Deutschlands scheiterte.

Amerikanische Zeugen, die dem Ausschuss über die tat-
sächlichen Erwägungen der US-Regierung hätten Aus-
kunft geben können, haben dem Ausschuss nicht zur Ver-
fügung gestanden. Aufschlussreich hätte möglicherweise
sein können, den damaligen US-Verteidigungsminister
Rumsfeld zu fragen, wie seine Bemerkung in der Presse-
konferenz vom 22. Oktober 2002 zu verstehen war, einen
Gefangenen könnten „wir“ loswerden, wenn eine auslän-
dische Regierung „aus welchen Gründen auch immer“
bereit wäre, jemanden zu nehmen (siehe oben: S. 631).

Mehrere Ersuchen des Ausschusses an die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika um Genehmigung von
Zeugenaussagen von US-Angehörigen hat die US-Bot-
schaft mit Schreiben vom 13. April 2007 abgelehnt.942
Der Botschafter hat in dem Schreiben mitgeteilt, dass
Herr Kurnaz als „feindlicher Kämpfer“ nicht überstellt
werden konnte, solange nicht sichergestellt war, dass

nach seiner Abreise bzw. seinem Verlassen von Gu-
antánamo mit der von ihm ausgehenden Bedrohung für
die USA und ihre Verbündete richtig umgegangen würde
(„would be addressed properly“). Nachdem festgestellt
worden sei, dass Kurnaz in einer Art und Weise, die mit
der Politik der Vereinigten Staaten in Einklang steht,
überstellt werden konnten, sei er im Jahr 2006 überstellt
worden.

Der einzige Zeuge, der in Unterlagen der amerikanischen
Seite Einblick nehmen konnte, der amerikanische Anwalt
Baher Azmy, hat hierzu ebenfalls keine klare Auskunft
geben können. (siehe oben: S. 614). Kurnaz’ deutscher
Rechtsanwalt, der Zeuge Bernhard Docke, hat bekundet,
einen Zusammenhang zwischen dem deutschen Verhalten
und einer möglicherweise unterbliebenen Entlassung von
Kurnaz könne er „nicht positiv bestätigen“. Er wisse auch
nicht, ob das Verhalten Deutschlands in diesem Zeitraum
eine Freilassung in irgendeiner Weise erschwert habe.943

Gegen diesen Zusammenhang hat sich der Zeuge
Schapper energisch verwahrt: „Davon war nie die Rede.
Es ist niemals die Rede davon gewesen: Wir, die Ameri-
kaner, lassen Kurnaz nur für den Fall aus Guantánamo,
aus dem Lager, frei, dass Deutschland ihn aufnimmt. Da-
von war nie die Rede.“944 Nach Auskunft des Zeugen
Uhrlau habe die USA „herzlich wenig“ interessiert, wel-
che Position Deutschland in dieser Frage einnahm:
„Wenn wir die Position ‚Wir hätten ihn gerne’ eingenom-
men hätten, hätte das keine Auswirkung gehabt.“945

Laut Dr. Hanning habe sich das Verteidigungsministe-
rium der Vereinigten Staaten von Amerika in seine Ent-
scheidungen in Bezug auf Guantánamo niemals reinreden
lassen, „schon gar nicht zum damaligen Zeitpunkt, schon
gar nicht von ausländischen Sicherheitsbehörden, nach
allem was ich weiß, noch nicht einmal von anderen Stel-
len in der US-Regierung.“ Für Guantánamo selbst und die
Gefährdungseinstufung der Insassen sei einzig das US-
Verteidigungsministerium zuständig gewesen. Außerdem
sei seine Einstufung als feindlicher Kämpfer immer wie-
der bestätigt worden.946

Für den Zeugen Dr. Steinmeier sei es damals ausschließ-
lich darauf angekommen, ob aus Sicht der USA etwas ge-
gen Murat Kurnaz vorlag. Dann hätte ihm ein vernünfti-
ger Prozess gemacht werden müssen; wenn man nichts
hatte, hätte man ihn freilassen müssen. Die schlichte
Wahrheit sei gewesen: „Wenn die Vereinigten Staaten
Herrn Kurnaz hätten freilassen wollen, dann hätte sie nie-
mand und schon gar nicht die Bundesregierung daran hin-
dern können oder wollen. Insofern kann die Verantwor-
tung für die Haft, auch für die Haftbedingungen, für die
Haftdauer in Guantánamo nur bei den USA selbst lie-
gen.“947

937 Flittner, UA-Prot. 33, S. 112.
938 BerBReg, MAT A 24/2, S. 99; MAT A 99/2, Anlage 2, Bl. 4, Tgb.-

Nr. 26/07 – GEHEIM.
939 Kersten, UA-Prot. 47, S. 9.
940 Falk, UA-Prot. 39, S. 23.
941 MAT A 99/2, Anlage 2, Bl. 5, Tgb.-Nr. 26/07 – GEHEIM; MAT A

162, Bl. 95, Tgb.-Nr. 27/07 – VS-VERTRAULICH (die Seite ist nur

943 Docke, UA-Prot. 28, S. 43 f..
944 Schapper, UA-Prot. 33, S. 62.
945 Uhrlau, UA-Prot. 37, S. 104.
VS-NfD).
942 MAT A 179.

946 Hanning, UA-Prot. 37, S. 10.
947 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 62.

Drucksache 16/13400 – 642 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Sorge vor der Wiedereinreise in den
Jahren 2004/2005

a) Aufenthaltsrechtlicher Status von
Murat Kurnaz

Murat Kurnaz wurde am 19. März 1982 in Bremen gebo-
ren. Da seine Eltern die türkische Staatsangehörigkeit be-
saßen, erhielt Kurnaz entsprechend dem deutschen Auf-
enthaltsrecht, nach dem sich die Staatsangehörigkeit
eines in Deutschland geborenen Kindes nach der Staats-
angehörigkeit der Eltern richtet, die türkische Staatsange-
hörigkeit. Am 2. Juli 1997 wurde Kurnaz von der Auslän-
derbehörde der Freien Hansestadt Bremen eine bis zur
Vollendung seines 16. Lebensjahres befristete Aufent-
haltserlaubnis erteilt, die am 11. Juni 1998 in eine unbe-
fristete Aufenthaltserlaubnis geändert wurde und als sol-
che am 30. August 2001 in seinen bis zum 6. Oktober
2004 gültigen Nationalpass übertragen wurde948.

Nach dem damals geltenden Ausländergesetz hatte
Kurnaz einen Aufenthaltsstatus, der ihm nur unter be-
stimmten gesetzlichen Voraussetzungen hätte entzogen
werden können. Als Sohn türkischer Staatsangehöriger
stand Kurnaz nach der Rechtsprechung des EuGH zum
Assoziationsrecht mit der Türkei, insbesondere zu dem
Beschluss Nummer 1/80 des Assoziationsrats EWG/Tür-
kei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. Sep-
tember 1980 (ARB 1/80), ein Aufenthaltsrecht in
Deutschland zu, dass ihm nur unter sehr eingeschränkten
Voraussetzungen hätte entzogen werden können949.

b) Das Löschen der Aufenthaltserlaubnis
von Kurnaz

aa) Die Regelung des § 44 Absatz 1 Nummer 3
Ausländergesetz a.F.

Kurnaz verließ die Bundesrepublik Deutschland anläss-
lich seiner Reise nach Pakistan am 3. Oktober 2001. Nach

§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des bis zum 31. Dezember 2004
gültigen Ausländergesetzes (AuslG) erlischt die Aufent-
haltsgenehmigung eines Ausländers, wenn dieser „ausge-
reist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer
von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist
wieder eingereist ist“. Sinn dieser Vorschrift war das Er-
reichen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die
Aufenthaltsrechte von Ausländern, die sich außerhalb der
Bundesrepublik aufhalten. In dem Entwurf der Bundesre-
gierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländer-
rechts wird zu der Neuregelung des § 44 Absatz 1 Num-
mer 3 AuslG dazu ausgeführt950:

„Hinsichtlich der Frage, ob ein Ausländer eine Aufent-
haltsgenehmigung besitzt oder nicht, muss Rechtsklarheit
bestehen. Das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung
kann deshalb nicht allein durch unbestimmte Rechtsbe-
griffe angeordnet werden. Aus diesem Grund ergänzt
Nummer 3 den Erlöschensgrund der Nummer 2. Wenn
sich ein Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des
Bundesgebiets aufhält, steht grundsätzlich unwiderleglich
fest, dass er aus einem seiner Natur nach nicht vorüberge-
henden Grund ausgereist und dass seine Aufenthaltsge-
nehmigung damit erloschen ist. Um jedoch unbeabsich-
tigte Härten zu vermeiden, wird den Ausländern die
Möglichkeit eröffnet, dass die Ausländerbehörde eine
längere für den Bestand der Aufenthaltsgenehmigung un-
schädliche Frist bestimmen kann. Diese Fristsetzung hat
die Funktion, den gesetzlichen Erlöschenszeitpunkt hi-
nauszuschieben. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt
erst und nur, wenn der Ausländer über den festgelegten
Zeitraum hinaus außerhalb des Bundesgebiets bleibt.“

bb) Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status
durch die Bremer Innenbehörde und
Kontaktaufnahme mit dem BMI

Am 7. Mai 2004 wurde in der Morgenrunde beim Senator
für Inneres und Sport in Bremen „die ausländerrechtliche
und ggf. einbürgerungsrechtliche Situation des auf Gu-
antánamo einsitzenden o. G. [Murat Kurnaz] für den Fall
seiner baldigen Rückkehr nach Bremen angesprochen“951.
Der damalige Innensenator Thomas Röwekamp veran-
lasste die Prüfung des ausländerrechtlichen Status von
Kurnaz durch die Bremer Innenbehörde. Auslöser hierfür
sei nach Aussage Röwekamps „eine über den Pressespre-
cher herangetragene Anfrage des Rathauses, also des Sit-
zes des Präsidenten des Senats, durch den damaligen Se-
natspressesprecher Klaus Schloesser“ gewesen952.

Im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Darstellung der
Rechtslage hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status
von Kurnaz, rief die Referatsleiterin des Referats für Aus-
länder- und Asylrecht der Bremer Innenbehörde, Marita
Wessel-Niepel, am 10. Mai 2004 den Leiter des Referats
für Ausländerrecht im BMI, Dr. Hans-Georg Maaßen,
an953. Wessel-Niepel teilte diesem ihre Rechtsposition mit,

948 Ausländerakte, MAT A 158, Ordn. 1 und 2, insbesondere Ordn. 1
Bl. 11 ff..

949 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 58; Vermerk SenInn HB vom 21.

AuslG 1990 § 44
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in

den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Wider-
rufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung,
wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden

Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten

oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten
längeren Frist wieder eingereist ist;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
nach den Nummern 2 und 3.

950 Bundesratsdrucksache 11/90, S. 72.
951 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 18.
Dezember 2005, MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 332, 335; Hailbronner,
Ausländerrecht; D 5.1 und D 5.2.

952 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 14.
953 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl.19; Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 53 ff..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 643 – Drucksache 16/13400

nach der sie davon ausging, dass die Aufenthaltserlaubnis
von Kurnaz nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG auf-
grund dessen mehr als sechs Monate andauernden Abwe-
senheit aus der Bundesrepublik erloschen sei. Nach Aus-
sage von Wessel-Niepel habe in dieser Rechtsfrage
Einvernehmen zwischen ihr und Maaßen bestanden. Ge-
spräche vor dem 10. Mai 2004 mit Maaßen hätten nicht
stattgefunden954.

Laut Wessel-Niepel war Anlass ihres Anrufs bei Maaßen
der Auftrag zur Prüfung der Rechtslage hinsichtlich des
Aufenthaltsstatus von Kurnaz. Es sei „tägliche Praxis“,
dass man sich bei besonders gelagerten Fällen, zu denen
sie auch den Fall von Murat Kurnaz zähle, „bei allen
Maßnahmen noch mal abstimmt und über die Rechtslage
austauscht“955. Maaßen hat sich bei seiner Vernehmung
durch den Ausschuss daran erinnert, dass Wessel-Niepel
ihn im Jahr 2004 anrief, „um in Erfahrung zu bringen, ob
Herr Kurnaz zur Einreiseverweigerung in das Schengener
Informationssystem eingestellt worden“ sei956.

Am 12. Mai 2004 wies Wessel-Niepel die Ausländerbe-
hörde Bremen an, die aufgrund § 44 AuslG erfolgte Lö-
schung der Aufenthaltserlaubnis von Kurnaz „unverzüg-
lich“ im Ausländerzentralregister zu speichern.
„Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles“
sollte entgegen der ansonsten üblichen Verwaltungspraxis
der Behörde keine Aufforderung zur Vorlage des Natio-
nalpasses zwecks Ungültigstempelung der Aufenthaltser-
laubnis erfolgen957.

cc) Keine Mitteilung an den Betroffenen

Die Löschung seiner Aufenthaltserlaubnis im Ausländer-
zentralregister wurde weder dem in Guantánamo festge-
haltenen Murat Kurnaz, noch seinen Rechtsanwälte Do-
cke und Azmy mitgeteilt. Bernhard Docke hörte später
zufällig den Bremer Innensenator im Regionalfernsehen
sagen, Kurnaz dürfe nie nach Bremen zurückkehren (vgl.
unten: S. 646).958 Bei seinem Besuch im Sommer 2005
teile Azmy Kurnaz mit, dass er möglicherweise nicht zu
seiner Familie nach Bremen zurückkehren könne (siehe
oben: S. 572).

dd) Rechtliche Ausführungen der Beteiligten
zur Anwendung des § 44 Absatz 1
Nummer 3 AuslG aF auf Kurnaz

Zur Anwendung und Auslegung des § 44 AuslG in dem
Fall von Murat Kurnaz durch die Bremer Innenbehörde
hat die Zeugin Wessel-Niepel vor dem Ausschuss ausge-
sagt: „Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt
es allein auf die Abwesenheit von mehr als sechs Mona-
ten an. […] Die Umstände, die zu einem Überschreiten
der Sechsmonatsfrist führen, können bei einem Verfahren
auf Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt

werden, wobei dies im Rahmen eines Visumverfahrens
von der Auslandsvertretung zu prüfen ist. Terrorismus-
vorwürfe müssen in einem solchen Fall ebenfalls von der
Auslandsvertretung bewertet und bei der Entscheidung
berücksichtigt werden. Eine Zuständigkeit der Ausländer-
behörden der Länder besteht insoweit nicht. Eine soge-
nannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand […] findet
auf § 44 Absatz 1 Nummer 3 Ausländergesetz keine An-
wendung. Die Erlöschenstatbestände werden im Auslän-
derrecht ebenso wie in vielen anderen Rechtsbereichen
allerdings regelmäßig durch Wiedererteilungstatbestände
ergänzt. So kann ein Ausländer, dessen Aufenthaltstitel
durch eine lange Abwesenheit im Ausland erloschen ist,
zum Beispiel unter erleichterten Voraussetzungen nach
§ 37 Aufenthaltsgesetz im jetzt geltenden Ausländerrecht
bzw. seinerzeit § 16 Ausländergesetz einen Aufenthaltsti-
tel erlangen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass
keine Sicherheitsbedenken bestehen“959.

Laut Wessel-Niepel sei es rechtlich kein Problem z. B.
einem Ausländers, der sich aufgrund einer Geiselnahme
länger als ein halbes Jahr außerhalb der Bundesrepublik
befindet, die Wiedereinreise zu ermöglichen, dann „aber
eben durch die Wiedererteilung des Aufenthaltstitels“960.

Genauso hat sich der Zeuge Maaßen geäußert.961 Bei die-
sem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung kraft Geset-
zes käme es allein auf die Verwirklichung des Tatbestan-
des der Abwesenheit von mehr als sechs Monaten an,
nicht aber auf die Freiwilligkeit der Abwesenheit. Einer
behördlichen Verfügung bedürfe es nicht. Das entpreche
ständiger Rechtsprechung. Der Bayerische Verwaltungs-
gerichtshof habe am 16. Oktober 2001 festgestellt, dass
der Tatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Ausländer-
gesetz allein auf die Abwesenheit für die Dauer des ge-
setzlich bestimmten Zeitraums von sechs Monaten ab-
stelle und es auf die individuellen Gründe, warum der
Ausländer nicht zuvor wieder ins Bundesgebiet eingereist
ist, nicht ankomme:962

„Nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG führt vielmehr
eine ununterbrochene Abwesenheit von mehr als sechs
Monaten zwingend zum Erlöschen der Aufenthaltsgeneh-
migung, ohne dass der Grund der Ausreise von Belang ist
[…] Unwiderleglich steht in den Fällen der nicht rechtzei-
tigen Wiedereinreise fest, dass der Aufenthalt im Bundes-
gebiet definitiv beendet ist [...] Auf die vom Antragsteller
geschilderten Umstände, die zum Überschreiten der Frist
nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG geführt haben,
kommt es daher nicht an. Diese könnten – allenfalls – im
Rahmen eines Verfahrens auf (Wieder-) Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung Berücksichtigung finden, wo-
bei dieser Antrag vom Ausland aus im Rahmen eines Vi-
sumsverfahrens zu stellen wäre.“

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe
festgestellt: „Für den Eintritt eines gesetzlichen Erlö-
schenstatbestandes ist es unerheblich, ob eine unterblie-

954 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 53.
955 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 56.
956 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 10 f..

959 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 53.
960 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 55.
957 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 21.
958 Docke, UA-Prot. 28, S. 11.

961 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 7.
962 BayVGH, AZ 10 ZS 01.306.

Drucksache 16/13400 – 644 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr
innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen,
selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf
seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht
zu vertreten hatte, ihre Ursache hatte.“

Nach einhelliger Meinung finde eine sogenannte „Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand“ auf § 44 Absatz 1
Nummer 3 Ausländergesetz keine Anwendung.

Derartige Erlöschenstatbestände seien in einer Reihe von
Gesetzen enthalten, etwa im Staatsangehörigkeitsgesetz,
nach dem die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehe,
wenn ein Deutscher ohne vorherige Zustimmung eine
ausländische Staatsangehörigkeit annimmt, oder im Asyl-
recht, wo die Verlängerung des Reisepasses durch den
Herkunftsstaat schon zum Verlust der Asylanerkennung
führe. Anders als bei der Aufhebung eines Verwaltungs-
aktes durch Verfügung signalisiere bei Erlöschenstatbe-
ständen keine behördliche Verfügung dem Betroffenen,
dass er ein Recht kraft Gesetz verliert. Daher sei es bei
diesen Bestimmungen umso wichtiger, dass der Tatbe-
stand so konkret formuliert ist, dass über das Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen keine Zweifel bestehen.

Anders als bei Ermessensentscheidungen könnten bei ge-
setzlichen Erlöschenstatbeständen besondere Gesichts-
punkte des Einzelfalls nicht berücksichtigt werden. Für
die Betroffenen im Einzelfall entstehende erhebliche
Schwierigkeiten seien daher regelmäßig durch Wiederer-
teilungstatbestände flankiert. So könne ein Ausländer,
dessen Aufenthaltstitel durch lange Abwesenheit im Aus-
land erloschen ist, unter erleichterten Voraussetzungen
nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes bzw. früher § 16 des
Ausländergesetzes einen Aufenthaltstitel erlangen.

ee) Einflussnahme des Bundes auf die
Feststellung des Erlöschens der
Aufenthaltserlaubnis?

Eine Einflussnahme des Bundes auf die Feststellung des
Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis durch die Bremer
Landesbehörden hat der Ausschuss nicht feststellen kön-
nen.963 Bund und Land vertraten offenbar die gleiche
Auffassung.

Zur Frage der politischen Beeinflussung der Beurteilung
des Aufenthaltsstatus, hat der Zeuge Röwekamp ausge-
führt, dass die Aufenthaltserlaubnis aus „rechtlichen
Gründen“ erloschen sei. Eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sei „mangels gesetzlicher Grundlage“ ab-
gelehnt worden964. „Die von dem Fachreferat meines
Hauses in Übereinstimmung mit der Fachebene des BMI
vertretene Auffassung, dass die Aufenthaltsgenehmigung
von Murat Kurnaz kraft Gesetzes […] ohne jedes Ermes-
sen der Ausländerbehörde Bremen – zwingend erloschen
sei, wurde von mir zu keinem Zeitpunkt politisch beein-
flusst. Dies gilt auch für die Entscheidung des Ausländer-
referats meiner Behörde im Widerspruchsverfahren. […]

Die Vorwürfe, die gegen Murat Kurnaz in dem staatsan-
waltschaftlichen Ermittlungsverfahren erhoben wurden,
oder Erkenntnisse aus anderen Quellen haben für die
Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis
keine Rolle gespielt, weil nach Auffassung meines Hau-
ses für das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach
dem Gesetzeswortlaut allein die nichtfristgerechte Wie-
dereinreise bzw. das nichtrechtzeitige Stellen eines Ver-
längerungsantrages ursächlich war und die Vorwürfe und
Erkenntnisse deswegen für dieses Verfahren bedeutungs-
los waren.“965 Für die ausländerrechtliche Beurteilung des
Sachverhalts und für die Prüfverfahren in seiner Behörde
hat Röwekamp vor dem Ausschuss die Verantwortung
übernommen966.

Die ausländerrechtliche Bewertung des Aufenthaltsstatus
von Kurnaz hätte sich – so Röwekamp – im Fall einer von
der US-Seite gewollten Freilassung auch nicht nachteilig
auf eine Wiedereinreisemöglichkeit für Kurnaz aus-
gewirkt: „Selbst wenn die Amerikaner die Freilassung
von Murat Kurnaz von dessen Wiedereinreise nach
Deutschland abhängig gemacht hätten […] hätte die Wie-
dereinreise auch unabhängig vom Fortbestehen der unbe-
fristeten Aufenthaltsgenehmigung durch eine Einzelfall-
entscheidung jederzeit oder im Visumsverfahren erfolgen
können“967.

Zu einer etwaigen strategischen Kooperation zwischen
Bundesbehörden und Bremer Landesbehörden hat Röwe-
kamp vor dem Ausschuss erklärt: „Es hat keine politi-
schen, strategischen oder operativen Absprachen zwi-
schen der Bundesregierung und mir über das
ausländerrechtliche Vorgehen gegenüber Murat Kurnaz
gegeben. Der Fall ist zu keiner Zeit auf Ministerebene
zwischen Vertretern der Bundesregierung und mir bespro-
chen worden. Auch auf der Fachebene hat es meines Wis-
sens keine Beteiligung Bremer Behörden an irgendwel-
chen Strategieüberlegungen der zuständigen und
verantwortlichen Bundesbehörden gegeben. Das soge-
nannte Strategiepapier des BMI aus dem Oktober 2002,
das in der Presse veröffentlicht worden ist, ist in meiner
Behörde nicht bekannt. Es ist dort auch nicht vorhan-
den.“968

c) Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem

aa) Die Wirkung einer SIS-Einreise-
verweigerung

Als Ausgleich für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen
aufgrund des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni
1985969 und des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 (SDÜ)970 haben „Schengen-Staa-
ten“ ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungs-
system, das sogenannte Schengener Informationssystems

965 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 16.
966 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 17.
967 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 17.
968 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 16.
963 vgl. Antw d BReg auf klAnfr, Bundestagsdrucksache 16/5089, Nr. 6.
964 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 14.

969 GMBl. 1986, S. 79 ff..
970 BGBl. II 1993 S. 1013 ff..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 645 – Drucksache 16/13400

(SIS) eingerichtet. Dieses Fahndungs- und Informations-
system ermöglicht den nationalen Polizei- und Justizbe-
hörden, Daten über Personen oder gestohlene Gegen-
stände und Fahrzeuge abzurufen. Im SIS können
Personen aus Drittstaaten (Drittausländer) zur Einreise-
verweigerung ausgeschrieben werden. Folge ist, dass
diese Personen von den Schengen-Staaten grundsätzlich
keine Einreiseerlaubnis erhalten können.

In Artikel 5 des SDÜ heißt es:

„(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann
einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsge-
biet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

[…]

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
nationale Sicherheit oder die internationalen Bezie-
hungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Vorausset-
zungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsge-
biet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei
denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In die-
sen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet
der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die
übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.“

Will ein anderes Schengen-Land dem zur Einreiseverwei-
gerung Ausgeschriebenen aus wichtigen humanitären
Gründen einen Aufenthaltstitel gewähren, muss es nach
Artikel 25 des SDÜ vorher das ausschreibende Land kon-
sultieren und dessen Interessen berücksichtigen.

bb) Ausschreibung im SIS zur Wahrnehmung
der Interessen der Bundesrepublik
Deutschland

In einer E-Mail vom 12. Mai 2004 an Maaßen im BMI
bestätigte Wessel-Niepel die Speicherung der Löschung
der Aufenthaltserlaubnis und teilte mit, dass sie davon
ausgehe, dass von Bremer Seite keine weiteren Maßnah-
men zu treffen seien971. Laut der E-Mail erteilte Maaßen
gegenüber Wessel-Niepel die Auskunft, dass die Voraus-
setzung für eine Einreiseverweigerung gegen Kurnaz
nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG vorlägen. Eine ent-
sprechende Aufnahme in den Grenzfahndungsbestand
werde durch das BMI veranlasst.

Das Ergebnis ihrer Nachforschungen und Veranlassungen
teilte Wessel-Niepel am selben Tag dem Pressesprecher
der Bremer Innenbehörde zur Information der Behörden-
leitung mit:

– Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei nach § 44
Absatz 1 AuslG erloschen;

– die Ausländerbehörde habe die Löschung im Auslän-
derzentralregister gespeichert;

– wie mit dem BMI besprochen, erfolge aufgrund der
besonderen Umstände des Einzelfalles keine ansons-
ten übliche Aufforderung zur Vorlage des Passes, um
die erteilte Aufenthaltsgenehmigung ungültig zu stem-
peln;

– das BMI werde die Aufnahme in den Grenzfahndungs-
bestand durch den Bundesgrenzschutz veranlassen.972

Das BMI bat den Bundesgrenzschutz „vor dem Hinter-
grund“ der E-Mail der Bremer Innenbehörde „um Veran-
lassung einer möglichst umgehenden schengenweit wirk-
samen (SIS-)Ausschreibung der erwähnten Person zur
Einreiseverweigerung wegen des Vorliegens des Tatbe-
standes des § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG“973. In ihrer
Antwort an das Referat BGS II 2 des BMI bestätigte die
Grenzschutzdirektion die bis zum 11. Mai 2007 befristete
Ausschreibung von Kurnaz zur Einreiseverweigerung im
SIS und wies zugleich darauf hin, dass dort „außer der In-
haftierung in Guantánamo keine weiteren Informationen
zu den betreffenden Ausweisungsgründen wegen beson-

Vorraussetzungen für eine Ausschreibung nach Arti-
kel 96 SDÜ:

(1) […]

(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale
Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers
auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, ge-
stützt werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein

a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat
verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist;

b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter
Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten, ein-
schließlich solcher im Sinne von Artikel 71 began-
gen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,
dass er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Ver-
tragspartei plant.

(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beru-
hen, dass der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewie-
sen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme
nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf,
ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten
oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeach-
tung des nationalen Rechts über die Einreise oder den
Aufenthalt von Ausländern beruhen muss.
971 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 19,
972 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 22.
973 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 25.

Drucksache 16/13400 – 646 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

derer Gefährlichkeit gem. § 8 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m.
§ 47 AuslG vorliegen“. Deshalb habe man, „eine Aus-
schreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zunächst zur
Wahrnehmung der Interessen der Bundesrepublik
Deutschland veranlasst“. Diese lägen „entsprechend dem
bisherigen Schriftverkehr unzweifelhaft vor“. Man bitte
darum „ggf. vorhandene Erkenntnisse i. S. d. § 8 Absatz 1
Nummer 5 AuslG dennoch zu übermitteln“974.

cc) Prüfung weiterer ausländerrechtlicher
Maßnahmen

Die E-Mail der Grenzschutzdirektion wurde im BMI an
das Referat M2 (Ausländerrecht) mit der Bitte um Über-
mittlung der dort in diesem Zusammenhang vorliegenden
Erkenntnisse i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG wei-
tergeleitet, von wo aus sie auch an die Bremer Innenbe-
hörde versendet wurde975. Mit E-Mail vom 17. Mai 2004
bat Wessel-Niepel um Mitteilung, ob entsprechende
Kenntnisse des LfV Bremen oder des Staatsschutzes vor-
handen seien976. Der Bremer Staatsschutz verneinte dies
mit Mitteilung vom 21. Mai 2005977. Nach einem Ver-
merk des Referats 20 der Bremer Innenbehörde lagen laut
Mitteilung des LfV Bremen „dort keine aktuellen Er-
kenntnisse vor, die neben bzw. zusätzlich zu der vom BMI
verfügten Einreiseverweigerung ausländerrechtliche
Maßnahmen seitens der Alb [Ausländerbehörde] Bremen
erforderlich machen“978. Auch eine als VS-VERTRAU-
LICH eingestufte Erkenntnismitteilung des LfV Bremen
vom 26. November 2004 begründete laut Einschätzung
von Wessel-Niepel keinen Anlass für ausländerrechtliche
Maßnahmen979. Diese Bewertung hat die Zeugin Wessel-
Niepel vor dem Ausschuss wiederholt, wobei sie ausge-
führt hat, dass aufgrund der Erkenntnismitteilungen des
Landesamtes für Verfassungsschutz aus Juni und Novem-
ber 2004 „keine Veranlassung für weiter gehende Maß-
nahmen der Ausländerbehörde“ bestanden hätten980.

dd) Öffentliche Äußerungen der Bremer
Innenbehörde zur Wiedereinreise-
möglichkeit von Kurnaz

In einem am 11. August 2004 innerhalb der Bremer In-
nenbehörde vom dortigen Pressesprecher verteilten State-
ment für den Fall einer Äußerung gegenüber der Presse
heißt es u. a.: „dass zur Frage einer Rückkehrmöglichkeit
des sog. ‚Bremer Taliban’ Murat Kurnaz keine Entschei-
dung getroffen worden ist“. Kurnaz’ Aufenthaltserlaubnis
sei nach § 44 AuslG aufgrund seines länger als sechs Mo-
nate andauernden Aufenthalts im Ausland erloschen.
Man wisse weder warum Kurnaz Richtung „Afghanistan/

Pakistan“ gereist ist, noch ob er überhaupt wieder zurück
nach Bremen wolle. Weiter heißt es in dem Statement:
„Sollte sich K. nach einer etwaigen Freilassung aus dem
US-Lager Guantánamo für eine Rückkehr nach Deutsch-
land entscheiden, so könne er bei der Auslandsvertretung
ein Visum beantragen. Die deutschen Behörden würden
dann sicherlich auch die Terrorismusvorwürfe gegen K.
in ihre Entscheidung einfließen lassen“981.

Zur Vorbereitung eines Gesprächs des Innensenators
Röwekamp mit dem Bürgermeister Scherf in Bremen am
29. November 2004 fertigte Wessel-Niepel am 25. No-
vember 2004 einen Vermerk für den Senator, in der der
soeben geschilderte Sachstand nochmals zusammenge-
fasst wurde. Dem Referat 20 sei nicht bekannt sei, inwie-
weit dem Bund Erkenntnisse im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 5 AuslG vorliegen982. Über Stattfinden und In-
halt des geplanten Gesprächs zwischen dem Bürgermeis-
ter und dem Innensenator ist dem Ausschuss im Laufe
seiner Untersuchungen nichts bekannt geworden.

ee) Überprüfung der rechtlichen Maßnahmen
im Fall Kurnaz

Am 28. Juli 2005 informierte sich die Senatskanzlei Bre-
men bei der Bremer Innenbehörde über den Sachstand im
Fall Kurnaz und erhielt die Auskunft, die Rechtslage sei
nach wie vor unverändert: Die Aufenthaltserlaubnis sei
kraft Gesetzes erloschen, das sei im Ausländerzentralre-
gister (AZR) gespeichert, die Einreisesperre für Kurnaz
sei auf Veranlassung des BMI im SIS gespeichert.983 Am
22. August 2005 erkundigte sich die Senatskanzlei erneut
und bat hinsichtlich der verhängten Einreisesperre um
Auskunft „wer bzw. welche Dienststelle diese Ausschrei-
bung veranlasst bzw. betrieben hat […] und welches Ver-
fahren für die angesprochene Ausschreibung zu beschrei-
ten ist“. Fraglich sei auch, „ob dieses Verfahren in der
Angelegenheit Kurnaz eingehalten wurde oder ein atypi-
scher Verfahrensgang seinen Abschluss fand“984. Nach
Kenntnisnahme des Innensenators antwortete Wessel-Nie-
pel auf die Anfrage, dass das BMI „nach den dort vorlie-
genden Erkenntnissen die Voraussetzungen für eine Ein-
reiseverweigerung als erfüllt angesehen (§ 8 Absatz 1
Nummer 5 AuslG)“ habe und die entsprechende Aus-
schreibung veranlasste. Sie fügte hinzu: „Bei der hier vor-
liegenden außergewöhnlichen Fallkonstellation ist bzgl.
des Verfahrens bei der Speicherung im AZR und der Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem ein ‚atypi-
scher Verfahrensgang’ nicht erkennbar“985.

Mitte August 2005 plante die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in der Bremer Bürgerschaft einen Antrag unter
dem Titel „Rechtsstaatliches Verfahren für Bremer Gu-
antánamo-Gefangenen Murat Kurnaz“986. Hintergrund
war eine Resolution der Parlamentarischen Versammlung

974 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 24; vgl. zur Einreiseverweigerung auch
den Ausdruck im AZR mit SIS-Auskunft: MAT A 158/1, Ordn. 1,
Bl. 38.

975 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 23 ff..
976 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 23 f..
977 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 27 f..
978 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 30.
979 MAT A 158/1, Ordn. 3, S. 2 der Chronologie der Akte, die von

981 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 31.
982 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 36 f..
983 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 135 ff., 143.
984 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 146 ff..
Wessel-Niepel erstellt wurde.
980 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 53.

985 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 146, 148.
986 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 152.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 647 – Drucksache 16/13400

des Europarates vom 6. April 2005. In dieser Resolution
heißt es u. a.987:

„10. Darüber hinaus ruft die Versammlung die Mitglied-
staaten des Europarates dazu auf, […]

i. ihre diplomatischen und konsularischen Anstrengun-
gen zu verstärken zum Schutz der Rechte und
Gewährleistung der Freilassung aller ihrer Bürger,
Staatsangehörigen oder ehemaligen Aufenthaltsbe-
rechtigten, die gegenwärtig in Guantánamo inhaftiert
sind, gleich, ob sie rechtlich dazu verpflichtet sind
oder nicht;

ii. im Hinblick auf ihre Bürger, Staatsangehörigen oder
ehemaligen Aufenthaltsberechtigten, die aus der Haft
in Guantánamo in ihr Land zurückgesandt oder über-
wiesen wurden, sicherzustellen, dass diese Personen
infolge ihrer rechtswidrigen Inhaftierung in der Bucht
von Guantánamo keine Beeinträchtigung ihrer Rechte
oder Interessen erleiden, vor allem im Zusammenhang
mit ihrem Einwandererstatus;

iii. es ihren Behörden nicht zu erlauben, sich am Verhör
der Häftlinge von Guantánamo zu beteiligen oder ihm
beizuwohnen“.

Zu den weitern Inhalten dieser Resolution siehe unten:
S. 660 ff..

Vor dem Hintergrund der Anfrage in der Bremer Bürger-
schaft erkundigte sich die Bremer Innenbehörde bei der
Staatsschutzabteilung des Bremer LKA über die Erkennt-
nisse gegen Kurnaz, die nach Information des BMI Grund
für die Einreiseverweigerung gewesen seien988. Das LKA
antwortete, dass die Gründe der von der Bundespolizei
veranlassten Einreiseverweigerung dort nicht bekannt
seien. Es sei dort jedoch für die Staatsanwaltschaft ein Er-
mittlungsverfahren gegen Kurnaz geführt worden, das
vorläufig eingestellt worden sei989. Das staatsanwalt-
schaftliche Ermittlungsverfahren war in der Bremer In-
nenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt990.
Auch das LfV Bremen meldete am 5. September 2005,
dass „über die Ihnen bereits zugesandten Vorgänge hinaus
keine weiteren bzw. neueren Erkenntnisse“ vorliegen991.
Frau Wessel-Niepel wandte sich mit Schreiben vom
9. September 2005 an Herrn Maaßen im BMI992: „Vor
dem Hintergrund der Entschließung des Europarates, die
ausdrücklich darauf abstellt, dass den Betroffenen, ein-
schließlich der ‚ehemaligen Aufenthaltsberechtigten’ in
einem Mitgliedstaat durch die Inhaftierung in Gu-
antánamo keine Nachteile entstehen sollen, stellt sich die
Frage nach der Entscheidung der zuständigen Stellen im
Falle der Beantragung eines Visums“. Da die Ausschrei-
bung zur Einreiseverweigerung auf Veranlassung des
BMI vorgenommen worden sei, fragte Wessel-Niepel
nach, ob das BMI „über Erkenntnisse z. B. über terroristi-

sche Bestrebungen des Herrn Kurnaz, die unabhängig
von seiner Inhaftierung in Guantánamo Einreise und Auf-
enthalt z. B. nach § 22 oder § 37 AufenthG ausschließen“,
verfüge. Den Sicherheitsbehörden des Landes Bremen lä-
gen keine eigenen Erkenntnisse vor.

In einem Sprechzettel für den Innensenator für den An-
trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der
Bremer Bürgerschaft, wies Wessel-Niepel darauf hin, dass
in der Resolution der Parlamentarischen Versammlung
„auch Fälle wie die des Herrn Kurnaz“ angesprochen
würden993. Ein erfolgreicher Visumsantrag von Kurnaz
sei gegebenenfalls nach § 22 Aufenthaltsgesetzes (Auf-
enthG) möglich, da die Umstände der Inhaftierung Kur-
naz’ „i. S. d. Entschließung als humanitäre Gründe aner-
kannt werden“ könnten. Denkbar, „aber sehr konstruiert“
wäre auch eine Rückkehr über die Aberkennung eines
Rechts auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG. Ferner
wies Wessel-Niepel in dem Sprechzettel darauf hin, dass
den Sicherheitsbehörden des Landes Bremen „keine eige-
nen aktuellen Erkenntnisse“ vorlägen. Das BMI sei um
Auskunft gebeten worden, ob dort entsprechende Aus-
künfte vorliegen.

Mit E-Mail vom 13. September 2005 antwortete das BMI,
aus der Entschließung der parlamentarischen Versamm-
lung des Europarates ergebe sich „keine rechtliche Bin-
dungswirkung für die zuständigen Stellen. Entschließun-
gen des Europarates sind regelmäßig politischer Natur
und völkerrechtlich nicht bindend. Maßgebend ist das
Ausländerrecht.“ Der Verfasser der E-Mail wies darauf
hin, „dass für die Ausschreibung zur Einreiseverweige-
rung im SIS sowie den Versagungsgrund nach § 5 Absatz 4
AufenthG […] ein auf Tatsachen gestützter Verdacht ge-
nügt. Die Gesamtumstände der Verhaftung von Herrn
Kurnaz hält das Bundesministerium des Innern für ausrei-
chend, einen Terrorismusverdacht zu begründen. Bei Ter-
rorismusverdacht überwiegt stets das Interesse der Bun-
desrepublik Deutschland an der Fernhaltung des
Betroffenen vom Bundesgebiet gegenüber der einem et-
waigen Anspruch zugrunde liegenden Rechtsposition (sei
es aus Grundrechten oder dem ARB 1/80)“.994

Wessel-Niepel leitete die E-Mail aus dem BMI am
14. September 2005 der Ausländerbehörde mit der Bitte
um Kenntnisnahme weiter995. Vor dem Ausschuss hat die
Zeugin Wessel-Niepel erklärt, zu der Auswirkung der Ent-
schließung der parlamentarischen Versammlung auf die
rechtliche Beurteilung des Fall Kurnaz teile sie die vom
BMI vertretene Auffassung996.

ff) Einlassungen der Zeugen vor dem
Ausschuss über die verhängte
Einreisesperre

Der damalige Bremer Innensenator Röwekamp hat vor
dem Ausschuss betont, dass die Speicherung einer Einrei-
severweigerung nach seiner Kenntnis nicht durch die Bre-
mer Landesbehörde, sondern nur über das BMI veranlasst987 Resolution 1433 der Parlamentarischen Versammlung des Europara-

tes, 10. Session, vom 26. April 2005.
988 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 168.
989 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 169.
990 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 476 ff..

993 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 183 ff..
994 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 187 f..
991 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 172.
992 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 177 f..

995 MAT A 158/1, Ordn. 1, Bl. 123.
996 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 58.

Drucksache 16/13400 – 648 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden konnte997. Gegenüber der Zeitung Die Welt hatte
Röwekamp zur Einreiseverweigerung gegen Kurnaz ge-
sagt: „Das war eine alleinige Maßnahme der Bundesre-
gierung, die von uns nicht veranlasst worden war“998. Die
Zeugin Wessel-Niepel hat bekundet, für sie habe es keinen
Anlass gegeben, zu der Frage der Voraussetzungen für die
Ausschreibung der Einreisesperre gegenüber dem Bund
Stellung zu nehmen; die Erkenntnisse der Sicherheitsbe-
hörden, die nach ihrer Vermutung sicherlich Grundlage
der Entscheidung des Bundes waren, seien ihr nicht be-
kannt gewesen999. Erlösche eine Aufenthaltserlaubnis
aufgrund der Abwesenheit des Ausländers, so sei, wie in
einem Fall von Kurnaz, eine Wiedereinreise ohne Pro-
bleme möglich, wenn keine Einreiseverweigerung ausge-
sprochen werde1000. Da es jedoch „offensichtlich entspre-
chende Erkenntnisse auf der Bundesebene gab“, sei die
Einreisesperre zunächst aufrechterhalten worden1001. Die
Voraussetzungen für eine Einreiseverweigerung seien ge-
ringer als für eine Ausweisung1002.

Auf welche Erkenntnisse der Bund die Veranlassung der
Einreiseverweigerung stützte, sei den Bremer Behörden
laut Aussage Röwekamps vor dem Ausschuss nicht mit-
geteilt worden. Laut Röwekamp seien die zuständigen
Mitarbeiter aufgrund der Gespräche mit den Vertretern
des BMI immer davon ausgegangen, dass dort zusätzli-
che, über die Bremer Erkenntnisse hinaus gehende Er-
kenntnisse, vorlagen1003. Deshalb habe man aus Bremen
„auch so hartnäckig gegenüber den Bundesbehörden da-
rauf bestanden“, weitere Erkenntnisse mitgeteilt zu be-
kommen1004. Zuletzt sei dies mit Schreiben des Staatsrats
vom Bruch vom 17. Januar 2006 geschehen1005. Staatsse-
kretär im Bundesinnenministerium Dr. Hanning antwor-
tete mit Schreiben vom 3. Februar 2006 an die Bremer In-
nenbehörde, „dass den Bundesbehörden keine
gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vorliegen, die über
das hinausgehen, was den Bremer Sicherheitsbehörden
bereits mitgeteilt wurde“1006.

Der Zeuge Lutz Diwell – Staatssekretär im Bundesinnen-
ministerium von 2003 bis Dezember 2005 – hat ausge-
sagt, die Leitung des BMI sei mit der Eintragung im
Schengener Informationssystem 2004 nicht befasst gewe-
sen. Über die Speicherung der Einreiseverweigerung ver-
mute er, „dass es sich eher um einen Normalvorgang im
Nachklapp zu früheren Überlegungen“ gehandelt habe,
„also sozusagen eine Nacharbeit auf einer Arbeits-
ebene“1007. Der Zeuge Maaßen hat bekundet, nach dem
Telefonat mit Frau Wessel-Niepel im Mai 2004 habe er
den Vorgang an die Abteilung Bundespolizei im BMI ab-

gegeben, die die Ausschreibung von Kurnaz veranlasst
habe.1008

d) Vorbereitung auf eine Freilassung
von Kurnaz

aa) Erstes Gerüchte über Freilassung
im März 2005

Aufgrund von Presseberichten, nach denen Kurnaz an-
geblich freigelassen werde und von den US-Behörden in
die Türkei gebracht werden sollte, wurde am 14. März
2005 in der Bremer Innenbehörde ein Vermerk für Innen-
senator Röwekamp erstellt1009. In diesem wurde die auf-
enthaltsrechtliche Situation für den Fall einer tatsächli-
chen Freilassung von Kurnaz zusammengefasst. Kurnaz
dürfe aufgrund des Erlöschens seiner Aufenthaltserlaub-
nis nicht nach Deutschland einreisen, sondern bräuchte
ein Visum. Sollte ein solches Visum von Kurnaz bean-
tragt werden, so dürfe die Auslandsvertretung diese auf-
grund der ausgeschriebenen Einreiseverweigerung nicht
erteilen. In dem Vermerk heißt es dazu wörtlich: „Eine
Visumerteilung ist erst möglich, wenn die Einreisever-
weigerung nicht mehr besteht“. Entscheidend sei deshalb
„bei einer erneuten Visumantragstellung, ob die Gründe für
die Einreiseverweigerung – terroristische Bestrebungen –
weiter vorliegen“. Sofern die Gründe für eine Einreise-
verweigerung nicht mehr bestünden, käme die Erteilung
eines Visums ggf. „im Rahmen einer Ermessensentschei-
dung nach § 37 AufenthG (Recht auf Wiederkehr)“ in Be-
tracht. Kurnaz könnte aber auch bei Auslandsvertretun-
gen anderer Schengen-Staaten ein Visum beantragen. Mit
einem solchen „Schengen-Visum“ dürfe er sich innerhalb
des Schengen-Gebietes frei bewegen. Allerdings seien
die Schengenstaaten verpflichtet, „vor der Erteilung eines
Visums bestehende Speicherungen im SIS zu prüfen, ein
Konsultationsverfahren einzuleiten und ein Visum gege-
benenfalls abzulehnen oder den räumlichen Geltungs-
bereich zu beschränken“. Der bis zum 6. Oktober 2004
gültige Pass von Kurnaz, in dem sich (immer noch) die
unbefristete Aufenthaltserlaubnis befinde, könnte mög-
licherweise durch die türkischen Behörden verlängert
werden. Dadurch entstünde „nach außen der Eindruck“
einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, wodurch eine Rück-
kehr nach Deutschland auf indirektem Wege möglich
wäre. Eine Einreise auf dem Landweg könne dann „nur
durch eine zufällige Personenkontrolle unterbunden wer-
den“.

Aufgrund einer Anfrage der Bremer Innenbehörde vom
gleichen Tag, teilte der Amtsleiter des LfV Bremen,
Walter Wilhelm, telefonisch mit, dass „nach Rücksprache
mit dem BKA und dem dortigen Verbindungsbeamten der
Türkische Dienst weder ein Haftbefehl gegen Kurnaz
vorliegen noch einen Auslieferungsantrag gestellt und
auch die Einreise des Kurnaz bisher nicht festgestellt
hat“1010. Nach dortigen Erkenntnissen befinde sich
Kurnaz noch in Guantánamo.

997 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 23.
998 Die Welt vom 8. März 2007.
999 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 60.
1000 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 69.
1001 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 69.
1002 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 66.
1003 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 18.
1004 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 18.
1005 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 18. 1008 Maaßen, UA-Prot. 33, S. 10 f., 27.

1006 MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 148.
1007 Diwell, UA-Prot. 43, S. 10.

1009 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 101.
1010 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 102.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 649 – Drucksache 16/13400

bb) Neue Gerüchte über Freilassung im
Oktober 2005

Nachdem im Oktober 2005 neue Gerüchte über eine et-
waige Freilassung von Kurnaz aufkamen, wurde das
Thema Kurnaz am 11. Oktober 2005 erneut von der Präsi-
dentenrunde im Bundeskanzleramt aufgegriffen. Im Be-
richt der Bundesregierung heißt es zum Inhalt dieser Sit-
zung: „Keine Hinweise, dass M. K. in Kürze freikommen
könne“1011. Der damalige Chef des Bundeskanzleramts,
der Zeuge Dr. Frank-Walter Steinmeier, hat vor dem Aus-
schuss erklärt, dies sei die letzte Befassung der Präsiden-
tenrunde mit dem Fall Kurnaz während seiner Zeit als
Chef des Bundkanzleramts gewesen1012. Er selbst habe an
der Runde nicht teilgenommen. Wie er heute wisse, habe
der Tagesordnungspunkt aber auch nichts Neues ergeben:
„Es wurde festgehalten, dass eine Freilassung ganz offen-
bar nicht bevorstehe“1013. Auch der damalige Staatssekre-
tär im BMI, Lutz Diwell, hat sich erinnert, dass der Fall
Kurnaz Mitte Oktober, vermutlich am 11. Oktober 2005,
in der Präsidentenrunde angesprochen wurde1014. Für ihn
habe sich erst zu dieser Zeit eine konkrete Befassung mit
dem Fall Kurnaz ergeben. Aus der Aktenlage entnehme
er, dass die Befassung aufgrund eines Hinweises auf ei-
nen Bericht der deutschen Botschaft in Washington er-
folgt sei. In diesem Bericht habe die Botschaft darauf hin-
gewiesen, dass sie sich in Kontakten mit den
Sicherheitsstellen der US-Seite für Kurnaz eingesetzt
habe. Ferner sei in dem Bericht die Rede davon gewesen,
dass man mit dem US-Rechtsvertreter von Kurnaz Kon-
takt gehabt habe und von ihm eine Einschätzung der Situa-
tion erhalten habe.1015

cc) Prüfung der rechtlichen Lage für ein
Visumverfahren

Ende Oktober 2005 kam es zu einem Routine-Treffen der
Staatssekretäre des Auswärtigen Amtes und des Bundes-
ministeriums des Innern. Dabei kam auch der Fall Kurnaz
zur Sprache.

In Vorbereitung der Besprechung der Staatssekretäre
Boomgarden und Diwell fertigte das im Auswärtigen Amt
für konsularische Betreuung zuständige Referat 506 am
26. Oktober 2005 ein Vermerk unter dem Betreff „Gu-
antánamo-Häftling Murat Kurnaz, hier: Frage der Zulas-
sung der Wiedereinreise“1016. Der Verfasser ging offenbar
davon ausging, dass Kurnaz „angeblich im Januar 2002 in
Kandahar (AFG) von den US-Streitkräften festgenom-
men“ wurde. Es gäbe „keine Hinweise, dass die Freilas-
sung des Murat Kurnaz unmittelbar bevorstehe“, es
könne allerdings auch „nicht ausgeschlossen werden“,
dass „K. nach neuerer US-Praxis“ unter Umständen „in
einigen Wochen oder Monaten freigelassen“ werde. Die

Frage der Zulassung der Wiedereinreise von Murat
Kurnaz nach Deutschland sei bereits mehrfach Gegen-
stand der ND-Lage gewesen. Laut Bundesinnenministe-
rium und Bundeskanzleramtes sei dort mit dem Auswärti-
gen Amt Übereinstimmung erzielt worden, eine
Wiedereinreise nicht zuzulassen. Die Erkenntnislage der
Sicherheitsbehörden sei „nicht eindeutig“. „Bisher rei-
chen die Erkenntnisse offenbar nicht aus, die Wiederein-
reise mit Aussicht auf rechtlichen Bestand nicht zuzulas-
sen, so auch informelle Einschätzung in Abt. 6 ChBK.
Das BMI bzw. das BfV hoffen jetzt, von US-Seite weitere
Informationen gegen K. zu bekommen, die den Verdacht
der Unterstützung des internationalen Terrorismus erhär-
ten. Derzeit läuft eine Anfrage der Sicherheitsbehörden
an die US-Seite. Auch der Botschaft Washington gegen-
über habe die US-Seite neue Informationen zugesagt, so-
weit diese herausgabefähig seien.“

Zum weiteren Vorgehen heißt es: „Zunächst ist abzuwar-
ten, ob die US-Behörden tatsächliche belastbare und vor
Gericht verwertbare Informationen liefern, die den Ver-
dacht der terroristischen Unterstützungstätigkeit erhärten.
Sollte dies nicht der Fall sein und steht die Freilassung
von M. K. tatsächlich bevor, ist die Entscheidung über die
Aufhebung der Einreisesperre zu fällen. Nach bisherigen
Erfahrungen bei Ref. 509 kann nur dann damit gerechnet
werden, dass die Einreisesperre rechtlich Bestand hat,
wenn substantielle und gerichtsverwertbare Tatsachen für
den Terrorismusverdacht angeführt werden. Andernfalls
ist es empfehlenswert, die Wiedereinreise zu gestatten,
bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Die USA
könnten MK jedenfalls wohl jederzeit der Türkei überge-
ben, da es sich um einen türkischen Staatsangehörigen
handelt. Das Wiedereinreiseverfahren würde M. K. dann
wohl von TUR aus betreiben – Medienöffentlichkeit
kann dann angenommen werden.“

Bei dem Treffen am 27. Oktober 2005 kamen die beiden
Staatssekretäre Diwell und Boomgarden nach Erörterung
der Einrichtung einer Task Force als Folge der Visa-
Affäre auch auf den Fall Kurnaz zu sprechen. Nach Aus-
sage des Zeugen Diwell war das Thema Kurnaz in dieser
Besprechung „weder das Topthema, noch war es sozusa-
gen ein Anlass zusammenzutreffen, sondern der Anlass
waren andere Themen“1017. Es sei nicht darum gegangen,
gerichtsverwertbare Tatsachen gegen Kurnaz zu suchen,
sondern zu prüfen, ob solche Tatsachen vorlagen, also ob
es Anhaltspunkte gab, die möglicherweise Hindernis für
eine Visumserteilung hätten sein können1018. Man habe
bei der Besprechung beidseits festgestellt „dass der kon-
krete Sachverhalt, der […] von den Häusern vorgetragen
war, nicht dazu ausreichte, dass die Frage, ob ein Hinder-
nis vorliegt oder nicht, als ausreichend geklärt“ angese-
hen werden konnte. Man habe deshalb vereinbart, „dass
diese Klärung im beiderseitigen Abgleich der Erkenntnis-
lagen binnen der nächsten zwei Wochen herbeigeführt
werden sollte“. Die Besprechung habe nach Aussage
Diwells „zu diesem Punkt also nur die Abklärung der je-

1011 BerBReg, MAT A 24/2, S. 103.
1012 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 69.
1013 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 69.
1014 Diwell, UA-Prot. 43, S. 10.
1015 Vgl. Schreiben der Deutschen Botschaft Washington vom 13. Okto-
ber 2005 in: MAT A 98/1, Ordn. 3, Bl. 456 f..
1016 MAT A 98/1, Ordn. 3, Bl. 463 ff..

1017 Diwell, UA-Prot. 43, S. 18.
1018 Diwell, UA-Prot. 43, S. 11.

Drucksache 16/13400 – 650 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

weiligen Kenntnis- und Vorlagestände zum Gegenstand“
gehabt1019. Es sei die „ganz normale Pflicht“ bei Vertre-
tung des rechtlichen Standpunkts, Kurnaz habe keine
Aufenthaltsgenehmigung, zu prüfen, ob einer Visumser-
teilung Gründe entgegenstehen1020.

Im Nachgang zu der Besprechung habe Diwell in seinem
Ministerium darum gebeten zu prüfen, „ob ein Visumsan-
trag von Kurnaz überhaupt gerichtsverwertbar abgelehnt
werden könne“. „Dies habe ich dahingehend ergänzt, dass
nicht etwa aus der Tatsache heraus, dass er in Gu-
antánamo sitzt, der Schluss gezogen werden dürfe, dass
sozusagen das der Beleg dafür sei, dass ein Grund nach
§ 8 Ausländergesetz vorliegt, sondern das gerichtsver-
wertbar sozusagen Ausgangstatsachen belegbar sein
müssten, um diesen Weg zu gehen“1021. Daraufhin sei es
am 1. November 2005 zu einer Besprechung mit dem
Bundesamt für Verfassungsschutz gekommen und ver-
mutlich sei noch mal mit den Bremer Behörden Kontakt
aufgenommen worden. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass
durch die Projektgruppe „ganzheitlicher Bekämpfungsan-
satz“, die eine koordinierende Aufgabe gehabt habe, im
Hinblick auf die Frage des Vorliegens gerichtsverwertba-
ren Materials im LfV Bremen versucht wurde, einen Kon-
takt nach Bremen herzustellen. Mehr könne er der Akten-
lage insofern jedoch nicht entnehmen1022.

Laut Diwell habe es am 24. November 2005 einen Erlass
des BMI an das BfV gegeben, „alles binnen Kürze vorzu-
legen, was jetzt unter dem Stichwort ‚gerichtsverwertbar’
aufgezählt ist“1023. Diwell selber habe die Ergebnisse der
Nachforschungen nicht mehr berichtet bekommen, da er
kurz danach in eine andere Zuständigkeit gewechselt sei.

dd) Treffen zwischen dem BMI und der Bremer
Innenbehörde am 16. November 2005

Am 16. November 2005 fand ein Treffen zwischen dem
BMI und der Bremer Innenbehörde statt. Nach Aussage
des Zeugen Röwekamp kam es dazu „auf Initiative des
BMI“.1024 Der Bremer Innensenator selbst nahm nicht an
diesem Gespräch teil. In einer anschließenden Bespre-
chung sei er von Frau Wessel-Niepel darüber unterrichtet
worden, dass der Vertreter des BMI bei diesem Gespräch
deutlich gemacht habe, „dass nach Auffassung der Bun-
desregierung eine Wiedereinreise von Murat Kurnaz ver-
hindert werden müsse“1025.

In einem Vermerk von Wessel-Niepel über dieses Ge-
spräch heißt es, der Vertreter des BMI sei davon ausge-
gangen, xxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxx1026 xxx xxxxxxxxx xxx xxx
xxxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxxx

xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxx xx. xxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx. xxxxxxxx xxxx xx
xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxx xxxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxx xxx“.
xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxx xxx
xxx xx xxxx xxxxxxxxxxxx. xxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxx xxxxx xxx
xxx xxx xxxxxxxx xxx xxxxxx xxx xxxxxx xxx xxx
xxxx xxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx
xxxxx xxx xxxx, xxxxxxxxxx xx xxxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx, xx xxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxx
xx xxxxxxx xxx xxxxxxx xxx xxxxxxx xxx xxxçxx
xxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxx, xxx xxxxxx
xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxx xxxx. xx
xxx xxxxxxx xxxxx xx xxxx xxxxxx xxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxx, xxxx xxxx xxxxxx xxxx xx xxxx xx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx1027

xxx xxxxxx xxxxxx-xxxxxx xxx xxxxxxxxxx xx xxx
xxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxx xxxxx xxxxx xx
xxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxx xx
xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx xxxxxxxx, xxxx xxxxx
xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx
„xxx xxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx
xxxx xxxxxxxx xxx xxx xxx xxxx xxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxx xxxxx xx xxxxxx xxxx xxx xxxxxx xx xx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxxx xx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx
xxxxxxxx xxx xxx xxxxxx xxx Xxxxx xxxxxx, xxx
xxxx xxx xxx xxxxxxx xxxxxxx xxx xxx xx xxxxxx
xxxxx xxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxx
xxxxx xx xx xxx xxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxx xxxxxxx
xxxxx xxxx xxx xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxx, xxx xxx xxxxxxxx xxx, xx xxx xxxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx. xx xxx
xxxxxxx xxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxx, xxx xxx
xxxxxx xxxxx xxxxx xxxxxx xxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx 1028 Xx xx Xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxx. Xxxx
xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxx xxx xx xxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx xxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxx xxx xxxxxx xxxxx

1019 Diwell, UA-Prot. 43, S. 11.
1020 Diwell, UA-Prot. 43, S. 11.
1021 Diwell, UA-Prot. 43, S. 11.
1022 Diwell, UA-Prot. 43, S. 12.
1023 Diwell, UA-Prot. 43, S. 12.
1024 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 15. 1027 MAT A 158/1, Anlage 1, Teil II, S. A-39, Tgb.-Nr. 3/07 – GEHEIM.

1025 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 15.
1026 MAT A 158/1, Anlage 1, Teil II, S. A-39, Tgb.-Nr. 3/07 – GEHEIM.

1028 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 1, Tgb.-Nr. 37/07 – VS-VERTRAU-
LICH.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 651 – Drucksache 16/13400

xxxxxxxx xxxxxxxx1029 xx xxx xxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxx xxx xxx xxx xx xxxx xxxxx xx xxxxx
xxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxx
xxxxxx1030. xxxx xxx xxxxxxxxx xx xxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxx1031. xxx xxx xxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx.
xxxx xxx xxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx. xx xxxx xx
xxxx xx xxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx1032

Aus einer späteren E-Mail der Bremer Innenbehörde an
das BMI vom 21. Dezember 2005 geht ein weiteres Er-
gebnis der Besprechung hervor. In der E-Mail heißt es:
„Wir hatten bereits im Rahmen der Besprechung am
16.11.2005 festgestellt, dass Herr Kurnaz ein Aufent-
haltsrecht nach Artikel 7 ARB 1/80 besitzt und eine Aus-
weisung […] nur unter eingeschränkten Voraussetzungen
möglich ist.“1033

ee) Vollzugsauftrag durch den Innensenator

Am selben Tag informierte Wessel-Niepel den Innensena-
tor über das Gespräch mit dem BMI1034. Der Zeuge Röwe-
kamp hat darüber ausgesagt, Ergebnis sei gewesen, dass
der Vertreter des BMI auf die Auffassung der Bundesre-
gierung, eine Wiedereinreise von Murat Kurnaz müsse
verhindert werden, verwiesen habe.1035

Nach eigenem Bekunden gab Röwekamp den Auftrag,
„bis auf Weiteres die Wiedereinreise von Murat Kurnaz
zu verhindern“. Er habe „darum gebeten, dass in diesem
Zusammenhang weitere Erkenntnismitteilungen der Si-
cherheitsbehörden – und zwar sämtlicher deutscher Si-
cherheitsbehörden – eingeholt werden, weil die uns zu
diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse nicht ausrei-
chend gewesen wären, um darauf eine Ausweisungsver-
fügung rechtskräftig zu stützen“1036. Anschließend hätte
eine Abstimmung mit dem BMI durch das Ausländerrefe-
rat erfolgen sollen1037.

Laut Röwekamp sei die „Zusammenstellung aller […]
vorhandenen Anhaltspunkte eines Terrorismus- oder
Extremismusverdachts gegen Murat Kurnaz […] zur Ab-
wehr möglicher Gefahren für die innere Sicherheit“ aus
seiner Sicht „unverzichtbar und notwendig“ gewesen:

„Mir war es in der damaligen Situation wichtig, dass das
Ausländerreferat […] zu einer verlässlichen Einschätzung
darüber kommt, ob von Murat Kurnaz noch Gefahren
ausgehen oder nicht. Das war die Voraussetzung dafür,
das Ausländerreferat in die Lage zu versetzen, kurzfristig
darüber zu entscheiden, ob aus Sicherheitsgründen – also
nicht aus ausländerrechtlichen Gründen […] – nach
pflichtgemäßem Ermessen ausländerrechtliche Maßnah-
men ergriffen werden müssen“.1038 Er „habe zur Kenntnis
genommen, dass die […] in Bremen vorliegenden Er-
kenntnisse über Murat Kurnaz nicht ausreichen würden,
um eine Wiedereinreise zu verhindern. Wenn aber eine
zusammenfassende Darstellung aller Berichte und Ver-
merke über die Gefährdungseinschätzung von Murat
Kurnaz zu dem Ergebnis geführt hätte, dass von ihm eine
aktuelle Gefahr ausgeht“, dann hätte auch er „alles getan,
um die Wiedereinreise von Murat Kurnaz zu verhin-
dern“1039. Röwekamp hat vor dem Ausschuss erklärt: „Ich
bin auf der Grundlage des Berichts über das Gespräch
vom 16.11.2005 davon ausgegangen, dass die Bundesre-
gierung oder Bundesbehörden noch weiter gehende Er-
kenntnisse haben, die über das hinausgehen, was wir als
Bremer Erkenntnisse Bundesbehörden mitgeteilt haben.
Nur so erklärt sich auch meine Haltung, dass ich dann
mitgeteilt habe: Im Zweifel lassen wir ihn so lange nicht
wieder einreisen, bis wir diese sicherheitsrelevanten Fra-
gen endgültig geklärt haben.“1040

Nach Aussage der Zeugin Wessel-Niepel habe Röwekamp
deutlich gemacht, „dass der Auftrag ist, die Wiederein-
reise zu verhindern“1041. Hätte das Verwaltungsgericht die
Rechtsauffassung der Bremer Ausländerbehörde bestä-
tigt, hätte laut Wessel-Niepel „auch gar keine weitere Ver-
anlassung für weitere Schritte seitens der Ausländerbe-
hörde […] bestanden“1042. Für den Fall, dass das
Verwaltungsgericht diese Entscheidung jedoch nicht be-
stätigt hätte, wäre eine Wiedereinreise allerdings nur
durch eine Ausweisungsverfügung zu verhindern gewe-
sen1043. Röwekamp habe sie nicht angewiesen, „jetzt diese
Ausweisungsverfügung zu machen, zu unterschreiben
und abzusenden“1044. Vielmehr habe man „vorausschau-
end“ gearbeitet: „Als Jurist prüft man die verschiedenen
Möglichkeiten ab und setzt dann ein Szenario auf“1045. In-
sofern seien „natürlich die Voraussetzungen für den ande-
ren Plan B“, also für den Fall, dass das Verwaltungsge-
richt die Rechtsauffassung der Bremer Behörden nicht
stützten würde, geprüft worden1046. Man habe deshalb ge-
prüft, was dann erforderlich wäre und habe festgestellt,
dass die Voraussetzungen einer Ausweisungsverfügung
nach den dort vorliegenden Erkenntnissen nicht vorlagen.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung
von Kurnaz bestanden, habe Wessel-Niepel „dezidiert“

1029 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 4, Tgb.-Nr. 37/07 – VS-VERTRAU-
LICH.

1030 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 1, Tgb.-Nr. 37/07 – VS-VERTRAU-
LICH.

1031 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 21, Tgb.-Nr. 37/07 – VS-VER-
TRAULICH.

1032 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 21, Tgb.-Nr. 37/07 – VS-VER-
TRAULICH.

1033 MAT A 158/1 Ordn. 3, Bl. 332.
1034 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 64; Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 15.
1035 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 15.
1036 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 15.
1037 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 15; Vgl. zur Weiterleitung der Weisung

1038 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 17.
1039 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 20.
1040 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 30.
1041 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 66.
1042 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 66.
1043 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 61.
1044 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 66.
Röwekamps auch die von Wessel-Niepel in der Bremer Behörde
weitergeleitete E-Mail in MAT A 158/1, Ordn. 3, 292.

1045 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 66.
1046 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 66.

Drucksache 16/13400 – 652 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

erst im Jahr 2005 geprüft1047. Sie habe damals deutlich
gemacht, „dass nach der neuen Rechtslage und dem Aus-
weisungsschutz für türkische Staatsangehörige eben diese
gegenwärtige Gefahr bestehen muss“1048. Dies sei das ei-
gentlich entscheidende Merkmal gewesen und „diese ge-
genwärtige Gefahr oder die Erkenntnisse darüber, der
Nachweis darüber, waren erforderlich, um eine Auswei-
sungsverfügung in 2005 zu begründen“1049.

Es sei nicht ihre Funktion gewesen, die etwaige Gefähr-
lichkeit von Kurnaz einzuschätzen: „Die Frage der Ein-
schätzung der Gefährlichkeit eines Ausländers ist Sache
der Sicherheitsbehörden, der Landesämter und des Bun-
desamts für Verfassungsschutz und des Staatsschutzes,
und es ist meine Aufgabe, anhand der vorliegenden Er-
kenntnisse dann zu bewerten, ob daraus ausländerrechtli-
che Konsequenzen zu ziehen sind. [… ] [I]ch kann nur
auf der Grundlage der Erkenntnisse entscheiden, die mir
vorgelegt werden und die in der Regel auch bewertet und
ausgewertet werden. Ich lege sehr großen Wert immer
darauf […], dass man mir Gefahrenprognosen gibt“1050.

Zur Frage der Entscheidungsbefugnis im Fall Kurnaz und
der Funktionen vom Bund und dem Land Bremen, hat der
damalige Bundesinnenminister, der Zeuge Otto Schily,
vor dem Ausschuss erklärt: „Die Frage der Einzelent-
scheidung im Fall Kurnaz lag natürlich beim Land. Aus-
länderrechtliche Einzelentscheidungen liegen ja nicht
beim Bund. Der Bund kann dazu einen Beitrag leisten
und kann Erkenntnisse gewinnen und kann ein Votum ab-
geben, und er darf das auch“1051.

e) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts

aa) Das Vorverfahren

Am 18. Januar 2005 stellte Rechtsanwalt Docke für sei-
nen Mandanten Murat Kurnaz den Antrag auf Feststel-
lung, „dass die Herrn Kurnaz für die Bundesrepublik
Deutschland erteilte Aufenthaltsgenehmigung durch sei-
nen unfreiwilligen und zwangsweisen Aufenthalt in US-
Gefangenschaft nicht erloschen ist“1052. Hilfsweise bean-
tragte Docke die Gestattung gemäß § 51 Absatz 1 Num-
mer 7 AufenthG bzw. 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG zur
Wiedereinreise von Kurnaz innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Beendigung der Inhaftierung und die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand1053. Des Weiteren
stellt er einen Antrag auf Bestimmung einer längeren Ein-
reisefrist1054. Anlass für die Anträge sei laut Aussage des
Zeugen Docke vor dem Ausschuss ein Interview des In-
nensenators Röwekamp gewesen, in dem dieser aus Sicht
Dockes überraschenderweise die Auffassung vertreten
habe, dass Kurnaz’ Aufenthaltstitel nach § 44 AuslG auf-

grund dessen mehr als sechsmonatiger Abwesenheit erlo-
schen seien1055.

Bereits einen Tag nach Stellung der Anträge, am 19. Ja-
nuar 2005, informierte Wessel-Niepel Maaßen im BMI
über die gestellten Anträge des Rechtsanwalts1056. Dabei
teilte sie mit, dass sich nach ihrer Auffassung an der
Rechtslage durch das Zuwanderungsgesetz nichts geän-
dert habe: „Herr Kurnaz wäre auf die erneute Beantra-
gung eines Visums bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung
zu verweisen“. Zugleich bat sie, „auch im Hinblick auf
die von Ihnen [dem BMI] verfügte Wiedereinreisesperre
um Kenntnisnahme und Mitteilung, sofern seitens des
Bundes Erkenntnisse vorliegen, die für die Bearbeitung
der hier vorliegenden Anträge von Bedeutung sind“. Am
8. Februar 2005 antwortet das BMI, dass neuere Erkennt-
nisse, „die eine andere als die von Ihnen geschilderte Be-
urteilung des Falles rechtfertigen würden“, dort nicht vor-
lägen1057. Röwekamp wurde über diese Mitteilung nach
eigenen Angaben informiert1058.

Am 11. Februar 2005 sandte die Ausländerbehörde Bre-
men einen ersten Verfügungsentwurf für die von Rechts-
anwalt Docke gestellten Anträge an die Innenbehörde.
Alle Anträge seien abzulehnen. Der Innensenator Röwe-
kamp nahm den Entwurf am 14. Februar 2005 zur Kennt-
nis1059.

Am 16. Februar 2005 stellte die Ausländerbehörde Bre-
men auf Weisung des Innensenators das Erlöschen der
unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung von Kurnaz seit
Mai 2002 nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG fest und
lehnte die Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise und
der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ab1060. Ge-
gen diese Verfügung legte Rechtsanwalt Docke am
4. März 2005 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom
29. April 2005 zurückgewiesen wurde1061. Am 3. Juni
2005 erhob Rechtsanwalt Docke in Vertretung von Murat
Kurnaz Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen1062.
Der Innensenator Röwekamp sowie das BMI wurden dar-
über unterrichtet1063. Die Ausländerbehörde Bremen be-
antragte die Abweisung der Klage und verwies zur Be-
gründung auf den Widerspruchsbescheid und den
Verwaltungsvorgang1064.

bb) Das Urteil

Mit Urteil vom 30. November 2005 – Az: 4 K 1013/05 –
hob das Verwaltungsgericht Bremen die Bescheide der
Ausländerbehörde Bremen auf und stellte fest, dass die

1047 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 67.
1048 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 65.
1049 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 65.
1050 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 78.
1051 Schily, UA-Prot. 41, S. 20 f..
1052 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 43 ff..

1055 Docke, UA-Prot. 28, S. 11.
1056 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 51 f..
1057 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 58.
1058 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 14.
1059 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 64 ff.; 475.
1060 MAT A 158/1, Ordn. 1, Bl. 68 ff..
1061 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 96; siehe auch die weitere nachgereichte

Begründung des Widerspruchs vom 18. April 2005: MAT A 158/1,
Ordn. 3, Bl. 107; Zurückweisung: MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 96.

1062 MAT A 158/1, Ordn. 1, Bl. 111 ff.; Klagebegründung: MAT A 158/1,
Ordn. 3, Bl. 210 ff..
1053 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 43 ff..
1054 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 43 ff..

1063 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 142; Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 14.
1064 MAT A 158/1, Ordn. 1, Bl. 118.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 653 – Drucksache 16/13400

unbefristete Aufenthaltserlaubnis von Murat Kurnaz
nicht erloschen sei. Eine Aufenthaltserlaubnis erlösche
dann nicht nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG, wenn
der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu ver-
tretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und
an der fristgerechten Stellung eines Antrages auf Verlän-
gerung der Sechsmonatsfrist gehindert war. Dies ergebe
sich aus dem Gesetzeszweck.1065

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist
nicht nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG erloschen.

Nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG erlischt eine Auf-
enthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer ausgereist und
nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der
Ausländerbehörde bestimmten Iängeren Frist wieder ein-
gereist ist. Ausgenommen von dieser Rechtsfolge sind
unter gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen aus-
ländische Rentenbezieher (§ 44 Absatz 1a AuslG), deren
Ehegatten (§ 44 Absatz 1b AuslG) sowie im Heimatstaat
ihre Wehrpflicht leistende Ausländer (§ 44 Absatz 2
AuslG). Nach § 44 Absatz 3 AuslG wird in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 in der Regel eine längere Frist be-
stimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach
vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbe-
fristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbe-
rechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb
des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik
Deutschland dient. […]

In entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 2 AuslG
ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis-
her nicht nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG erloschen.
Dieser Erlöschenstatbestand findet nämlich in Falle des
Klägers derzeit keine Anwendung. Dies ergibt sich be-
reits unmittelbar aus dem Gesetzeszweck. […]

Die gesetzgeberische Intention hinsichtlich der Regelung
war die Schaffung von Rechtssicherheit. […] Die vom
Normtext her eindeutig erscheinende Regelung des § 44
Absatz 1 Nummer 3 AuslG bedarf in Anbetracht dessen
einer einschränkenden Auslegung. Zwar ist von dem
Grundsatz auszugehen, dass bei nicht fristgemäßer Wie-
dereinreise die Aufenthaltsgenehmigung erlischt, und
zwar unabhängig davon, aus welchem Grund die Reise
angetreten ist, für wie lange sie geplant war […] und ob
ggf. eine Wiederkehrabsicht besteht […]. Allerdings ist
zu berücksichtigen, dass der Erlöschenstatbestand des
Absatz 1 Nummer 3 an einem durch den Willensent-
schluss des betroffenen Ausländers begründeten Auslands-
aufenthalt anknüpft. […]

Die Wahrnehmung dieser Härtefallregelung setzt indes
voraus, dass der Betroffene objektiv in der Lage ist, ent-
sprechende Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn die Dauer des Auslandsaufent-
halts von einem anfänglichen oder auch erst nach der
Ausreise im Ausland getroffenen freien Willensent-

schluss des Ausländers getragen ist. Auch im Falle eines
zwangsweise andauernden Auslandsaufenthalts, z. B. bei
einer Untersuchungs- oder Strafhaft oder in Fällen sonsti-
gen staatlichen Gewahrsams, wird ein Betroffener regel-
mäßig über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung
in der Lage sein, an die zuständige Ausländerbehörde in
Deutschland heranzutreten, um so das ihm eingeräumte,
vom Gesetzgeber gemäß dem obigen Zitat gewollte Recht
wahrzunehmen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn
sich im Gegensatz dazu derjenige nicht auf solche Härte-
gesichtspunkte beziehen könnte, der aus objektiven und
von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristge-
rechten Rückkehr und an der fristgerechten Vornahme der
daher erforderlichen Verfahrenshandlungen gehindert ist.

[…] Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ent-
schieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen,
in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich
ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht an-
spruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn
die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte […] bzw.
dass sich Behörden unter bestimmten engen Vorausset-
zungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht
auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung ab-
schneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernich-
tenden Ausschlussfrist berufen dürfen […].

Jedenfalls ist die dort für den Kläger bestehende weitge-
hende Kontaktsperre und das langfristige Vorenthalten
anwaltlichen Beistands mit den bundesdeutschen Grund-
sätzen über ein rechtsstaatliches Verfahren nicht verein-
bar. Es ist offenkundig, dass der Kläger aufgrund der
Haftbedingungen objektiv gehindert war, fristgerecht ei-
nen Antrag auf Verlängerung seiner Wiedereinreisefrist
zu stellen. Die Folgen eines aufgrund der Fristversäumnis
eingetretenen Erlöschens seiner Aufenthaltserlaubnis wä-
ren für den Kläger gravierend. […] Die Beklagte wies in
diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines vom
zeitlichen Umfang her nicht absehbaren Visumsverfah-
rens hin. […] Der Hinweis der Beklagten, für den Kläger
habe die Möglichkeit bestanden, durch seine Mutter ge-
genüber der Ausländerbehörde die erforderlichen Verfah-
renshandlungen vorzunehmen, geht fehl. Zunächst ist un-
klar geblieben, ob innerhalb der maßgeblichen
Sechsmonatsfrist überhaupt schon ein Briefkontakt zwi-
schen dem Kläger und seiner Mutter bestanden hat. […]

Der mit einer entsprechenden Anwendung des § 44 Ab-
satz 2 AuslG einhergehende Verlust an der mit der Rege-
lung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG bezweckten und
oben bereits erläuterten Rechtssicherheit und -klarheit ist
gering. Beim Kläger handelt es sich um einen Einzelfall.
Eine vergleichbare Sachlage erscheint allenfalls bei
schwerstkranken oder verunfallten Alleinreisenden oder
Entführungsopfern denkbar. Zutreffend hat der Kläger
vortragen lassen, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich
bestimmter Personenkreise Rechtsunsicherheiten in Kauf
genommen hat. Personen, die unter die Regelungen des
§ 44 Absatz 1a, 1b und 2 AuslG fielen, hatten ihre Aus-
reise- und Aufenthaltsabsichten weder vorab noch bei

Überschreiten der Sechsmonatsgrenze der Ausländerbe-
hörde anzuzeigen. Auch bei ihnen bestanden während der

1065 Urteil VG Bremen vom 30. November 2005; MAT A 158/1, Ordn. 2,
Bl. 218; Ordn. 1, Bl. 177 ff..

Drucksache 16/13400 – 654 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dauer ihres Auslandsaufenthalts Unsicherheiten über ihre
Rückkehrabsichten. […] Die Frage, ob ggf. Belange der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Aufenthaltssta-
tus des in den Medien als Bremer Taliban“ titulierten Klä-
gers entgegenstehen, bedarf an dieser Stelle keiner Erör-
terung. Das aus § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG
resultierende Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung ist
keine Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen,
sondern knüpft allein an eine aufgrund der Dauer des
Auslandsaufenthalts gesetzlich vermutete Abkehr von ei-
nem Aufenthalt im Bundesgebiet an. Lediglich ergänzend
ist daher darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im anhän-
gigen Verfahren auch nichts dazu vorgetragen hat, dass
von dem Kläger eine Gefährdung ausgeht. Sollte die Be-
klagte über entsprechende belastbare Hinweise verfügen
oder solche noch gewinnen, kann sie hierauf mit dem da-
für vorgesehenen ausländerrechtlichen Instrumentarium
reagieren.“

cc) Stellungnahmen

Während der Chef des Bundeskanzleramtes, der Zeuge
Dr. Thomas de Maizière, vor dem Ausschuss bekundet
hat, das Urteil habe ihn „inhaltlich überzeugt“1066, hat der
damalige Staatssekretär im BMI, Claus Henning
Schapper, erklärt: „Die Auffassung des Verwaltungsge-
richts Bremen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen
sei, teile ich übrigens nicht. Sie widerspricht dem Wort-
laut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Die
Begründung, mit der das VG zu seinem Ergebnis gelangt,
halte ich für eine ziemlich verwegene Konstruktion“1067.
Selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Urteils im Jahr
2002 hätte dies nicht bedeutet, dass Kurnaz „ohne Weite-
res hätte einreisen und in Deutschland verbleiben kön-
nen“, da auch dann eine Ausweisung zu prüfen gewesen
wäre1068. Das Bremer Verwaltungsgericht habe nicht ent-
schieden, dass im Fall Kurnaz keine Ausweisungsgründe
vorlagen.

dd) Keine Rücknahme der Einreiseverweige-
rung und Vorbereitung der Ausweisung

Nach Verkündung des Urteils durch das Verwaltungsge-
richt lehnte das BMI eine Aufhebung der zuvor veranlass-
ten Einreiseverweigerung gegen Kurnaz mit der Begrün-
dung ab, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht
rechtskräftig sei1069.

Bremens Innensenator Röwekamp gab nach eigenem Be-
kunden den Auftrag, „bis auf Weiteres die Wiedereinreise
von Murat Kurnaz zu verhindern, einen Antrag auf Zulas-
sung der Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Bremen zumindest vorzubereiten, [und] eine
Ausweisungsverfügung im Entwurf zu erstellen“, damit,
so Röwekamp vor dem Ausschuss, „wir – sofern das OVG
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen

sollte – eine Ausweisungsverfügung vorbereitet hätten,
die wir hätten zustellen können“.

f) Die Suche nach weiteren Erkenntnissen zu
Kurnaz

In der darauf folgenden Zeit wurden sowohl auf Bundes-
ebene als auch im Land Bremen die vorliegenden Er-
kenntnisse zu einer etwaigen Gefährdung der inneren Si-
cherheit Deutschlands im Fall einer Wiedereinreise von
Kurnaz zusammengetragen.

aa) Sammlung von Erkenntnissen durch
Bundesbehörden

Bereits am 24. November 2005 hatte das BMI das BfV an-
gewiesen, „alles binnen Kürze vorzulegen, was jetzt unter
dem Stichwort ‚gerichtsverwertbar’ aufgezählt“ werden
kann (siehe oben: S. 649).

Aus einer E-Mail des BMI an die Bremer Innenbehörde
vom 1. Dezember 2005 geht hervor, dass das BfV gebeten
wurde, „die dortigen Erkenntnisse zum Umfeld (M. und
Bilgin), ergänzt um dort vorliegende Ländererkenntnisse,
zusammenzustellen und auf Gerichtsverwertbarkeit zu
prüfen“. Das BfV solle „den amerikanischen
Xxxxxxxxxxxxx um Übermittlung dortiger gerichtsver-
wertbarer Erkenntnisse […] bitten, die im Rahmen von
Visumsversagungs-/Ausweisungsgründen beachtlich sein
können“. Das Auswärtige Amt versuche von amerikani-
scher Seite Hinweise zu erlangen, „ob und wann mit einer
eventuellen Entlassung des Herrn KURNAZ zu rechnen“
sei.1070

Am 30. November 2005 unterrichtete das Auswärtige
Amt die Deutsche Botschaft Washington in einer E-Mail
über das Urteil des Bremer Verwaltungsgerichts vom sel-
ben Tage (siehe oben: S. 652 ff.). In der E-Mail heißt es,
laut Information des BMI lägen den Sicherheitsbehörden
„nun auch etwas härtere Erkenntnisse“ gegen Murat
Kurnaz vor. Die Gerichtsentscheidung, so heißt es weiter
in der Mail, bedeute „zwar bis auf weiteres, dass Murat
Kurnaz zunächst einmal einen gültigen Aufenthaltstitel
hat und kein Visumverfahren durchlaufen muss“. Das BMI
lege jedoch „intern und vertraulich Wert auf die Feststel-
lung, dass dies nicht bedeute, dass man Murat Kurnaz hier
deshalb nun unbedingt gerne haben würde“. Die Botschaft
Washington werde gebeten gegenüber der US-Seite nach-
zufragen, ob „die Freilassung des Murat Kurnaz irgend-
wann zu erwarten“ sei und „wenn ja, wann“. Außerdem
solle die US-Seite gefragt werden, ob die Bereitschaft zu
einer „ausreichende[n] Vorabunterrichtung der deutschen
Behörden über Ort und Zeitpunkt“ bestehe.1071

Am 22. Dezember 2005 soll das BKA nach Angaben der
Bundesregierung in ihrem Bericht an das PKGr das BMI
„zum Sachstand in der Angelegenheit M. K. […] auf die
Unstimmigkeiten zu den offenbar von US-Seite erhobe-
nen Vorwürfen“ hingewiesen haben.1072 Welche Unstim-

1066 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 27.
1067 Schapper, UA-Prot. 33, S. 48. 1070 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 332 f..

1068 Schapper, UA-Prot. 33, S. 48.
1069 MAT A 98/1, Ordn. 9, Bl. 468.

1071 MAT A 98/1, Ordn. 9, Bl. 392.
1072 MAT A 24/2, S. 104.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 655 – Drucksache 16/13400

migkeiten beim BKA gesehen wurden, hat der Ausschuss
mangels Unterlagen nicht ermitteln können.

bb) Sammlung durch die Bremer
Landesbehörden

Am 7. Dezember 2005 fand in der Bremer Innenbehörde
aufgrund der Auswertung der Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Bremen und der Besprechung mit dem
BMI eine Fallkonferenz der Bremer Sicherheitsbehörden
statt. Dabei ging es um Personen, die im Zusammenhang
mit dem Verfahren Kurnaz standen1073.

xx xx xxxxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx xx xxxxx xxxxxxx xx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx: xxx xxx
xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxx xxx
xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx
„xxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx, xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxx „xxxxxxxxxxx xx xxxxxxx xxxx
xxxx xxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxx xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxx xx xxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx xx xxxxxxxxxx x
xxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xx xxx xxxxxxx xxx
xxx xxxxxxxx xxx xxx xxx xxx xx. xxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxx, xx xxx „xxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxx xxxxx xxxx xxxxxxxx
xxxxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. xx xxx xxx xxxxxx
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xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx:
xxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxx xxxx xxxx. xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxx xxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxx xx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx xxxxxxxx
xxx xxxxxxx xxxxxxx xxxxx. xxxx xxxx xxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxx xxxx
xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx. xxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxx xxx xxx xxxxx xxxxxxx xxxxxx xxx xxxx xx
xxxx xxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx. xxxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxx xxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxx xxx
xxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx. xxx xx xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxx xx xxxxxxxx, xx xxx xxxx xxx xxxxx

xxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xx xxxxxxx xxx. xxx
xxxxxxx xxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx, xxxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxx xxxxx1074

Laut einer Unterrichtung des Innensenators vom 15. De-
zember 2005 lägen „bisher nur […] Erkenntnisse aus den
Ermittlungsverfahren aus 2001“ vor. Die „Auswertung
der Akten ist durch das Ref. 20 erfolgt, nachdem das BMI
auf Erkenntnisse der bremischen Landesbehörden ver-
wiesen hatte“. Die „bremischen Sicherheitsbehörden ha-
ben die Ausländerbehörde über die Einleitung dieses Ver-
fahrens sowie des Verfahrensstandes oder anderer
Erkenntnisse über einen Ausweisungsgrund […] bis
heute nicht unterrichtet […]. Die am 7.12.2005 verabre-
dete Übermittlung von Erkenntnissen – auch über das
Umfeld des Herrn Kurnaz (Fälle B., B., M.) im Hinblick
auf eine im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens anzu-
stellende Gefahrenprognose – ist bisher nicht erfolgt“.
Auch lägen die „vom BMI angekündigten weiteren Infor-
mationen/Erkenntnisse […] bisher ebenfalls nicht vor“.
Wessel-Niepel wies am Ende des Vermerks darauf hin,
dass nach den dem Ausländerreferat „bis heute zur Verfü-
gung stehenden Erkenntnisse […] die Voraussetzungen
für eine Ausweisung […] nicht“ vorliegen. Sie habe des-
halb die Ausländerbehörde angewiesen, „derzeit keine
weiteren Maßnahmen einzuleiten“. Auch weise sie
„nochmals darauf hin, dass nach dem derzeitigen Stand
des ausländerrechtlichen Verfahrens Herr Kurnaz im Be-
sitz einer Niederlassungserlaubnis ist.“1075

Am 16. Dezember 2005 leitete das LfV Bremen eine Er-
kenntnismitteilung über Kurnaz an die Bremer Innenbe-
hörde.1076 Mit dem einleitenden Hinweis darauf, dass die
in der Mitteilung enthaltenen „vorhaltbaren Erkenntnisse
des LfV Bremen“ „nicht unmittelbar beweisbar“ seien, er-
folgte darin eine Auflistung von Quellenmeldungen über
Kurnaz (siehe oben:). Die der Erkenntnismitteilung zu-
grunde gelegten Quellenmeldungen waren die gleichen
wie die, die bereits in den Bericht des LfV an die Bremer
Innenbehörde, das LKA und das BfV vom 20. Februar
2002 (siehe oben: S. 594) verarbeitet wurden.

Am 16. Dezember 2005 meldete die Polizei Bremen an
die Bremer Innenbehörde, „dass es gegen Kurnaz keine
neuen Anhaltspunkte bzw. Tatsachen gibt, die eine auf
seine Person bezogene Gefahrenprognose stützen könn-
ten“. Auch bei den beteiligten Polizeistellen im Gemein-
samen Terrorabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin seien „bis
heute keine neuen zielführenden Anhaltspunkte zu erlan-
gen“ gewesen. Das K 62 habe bereits am 9. Dezember
2005 eine „Anfrage an das Bundeskriminalamt […] ge-
stellt, ob es […] zusätzliche Erkenntnisse i. S. Kurnaz
gibt“1077.

1074 MAT A 158/1, Anlage 1, Teil II, S. A-47 ff., Tgb.-Nr. 35/07 – GE-
HEIM.

1075 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 286 f..
1073 MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 52.
1076 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 288 ff. 419.
1077 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 352.

Drucksache 16/13400 – 656 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Am 20. Dezember 2005 wurde auf Weisung des Innense-
nators Röwekamp ein erster Entwurf einer Ausweisungs-
verfügung gegen Kurnaz verfasst. Die Ausweisung sollte
demzufolge unbefristet und aus Gründen des öffentlichen
Interesses ohne Anhörung von Kurnaz erfolgen. Verwen-
det worden seien die dem Ausländerreferat der Bremer
Innenbehörde bis zum 20. Dezember 2005 vorliegenden
Erkenntnisse. In dem Entwurf wird an einer Vielzahl von
Stellen darauf hingewiesen, dass weitere Erkenntnisse er-
forderlich seien bzw. dass die derzeitigen Erkenntnisse
für eine Begründung der Ausweisung nicht ausreichten.
Eine Festlegung auf eine bestimmte Ausweisungsnorm
erfolgte deshalb in dem Entwurf nicht. Vielmehr wurde
dazu vermerkt: „die konkrete Ausweisungsnorm ist von
den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden abhän-
gig.“1078

Über den Entwurf schrieb Wessel-Niepel später in einer
E-Mail vom 21. Dezember 2005 an die Bremer Auslän-
derbehörde: „Der Entwurf macht deutlich, dass nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine
Ausweisungsverfügung eindeutig nicht erfüllt sind. Der
Eingang weiterer Erkenntnisse bleibt abzuwarten“1079.

Am 21. Dezember 2005 erinnerte Wessel-Niepel in einer
E-Mail an das BMI an die am 1. Dezember 2005 vom
BMI „in Aussicht gestellte Übermittlung von Erkenntnis-
sen der Bundesbehörden“1080. Daraufhin erfolgte noch am
selben Tag ein Anruf von Herrn Brämer aus dem BMI, in
dem dieser laut Wessel-Niepel mitteilte, dass dort bereits
ein Bericht des BfV vorliege, dieser jedoch so nicht wei-
tergabefähig sei1081. Eine Weiterleitung des Berichts
könne vermutlich frühestens Januar 2006 erfolgen. Ob
die Erkenntnisse für eine Ausweisung bei ARB-Schutz
ausreichten, beurteilte Brämer laut Wessel-Niepel „äu-
ßerst skeptisch“. Zu der Frage, „ob das BMI nach wie vor
der Auffassung sei, dass eine Wiedereinreise von Herrn
Kurnaz in jedem Fall verhindert werden müsse“ habe
Brämer darauf hingewiesen, dass die Projektgruppe der-
zeit davon ausgehe, auf eine Zuschrift an die neue Lei-
tung des BMI bisher jedoch noch kein Rücklauf erfolgt
sei. Nachfragen nach einer baldigen Entlassung von
Kurnaz seien weder bestätigt noch dementiert worden.

Am 27. Dezember 2005 sandte das LfV an die Bremer In-
nenbehörde allgemeine Informationen über das Islamisti-
sche Kulturzentrum Bremen (IKZ), den „Marokkanischer
Verein Abu-Bakr-Moschee“, die Taliban und Kopien aus
dem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2004 über al-
Qaida1082. Am 9. Januar 2006 wurde die offene Erkennt-
nismitteilung zu Kurnaz, M. und Bilgin bei einer Bespre-
chung in der Bremer Innenbehörde an die Polizei Bremen
weitergegeben1083. Zudem erfolgte eine Weiterleitung an
die Bremer Staatsanwaltschaft am 12. Januar 20061084.

Am 10. Januar 2006 empfahl Wessel-Niepel in einer inter-
nen E-Mail in der Bremer Innenbehörde, gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Bremen keine Rechtsmittel ein-
zulegen1085. Zur Begründung führte sie aus: „Das Urteil
könnte letztlich nur angegriffen werden, wenn die Posi-
tion vertreten würde, dass die besonderen Umstände der
Inhaftierung ohne Bedeutung sind. Das Gericht weist in
diesem Zusammenhang völlig zu Recht auf die Nichtver-
einbarkeit mit den bundesdeutschen Grundsätzen über ein
rechtsstaatliches Verfahren hin. […] Die mittlerweile von
allen Parteien geübte Kritik an dem Gefangenenlager auf
Guantánamo und die nach der Presseberichterstattung er-
folgenden Bemühungen der Bundeskanzlerin um eine
Freilassung von Herrn Kurnaz verbieten m. E. dieses Ver-
fahren nach Kenntnis der Entscheidungsgründe weiter zu
betreiben. Das Gericht weist im Übrigen abschließend zu-
treffen darauf hin, dass im anhängigen Verfahren bisher
nichts dazu vorgetragen worden sei, dass von Herrn
Kurnaz eine Gefährdung ausgehe. […] Unter Bezug-
nahme auf die gestrige Besprechung und den Entwurf der
Verfügung weise ich darauf hin, dass dem Referat 20 bis-
her seitens der Sicherheitsbehörden keine ausreichenden
Erkenntnisse übermittelt wurden, auf die eine Auswei-
sungsverfügung gestützt werden könnte. Im Hinblick auf
die erforderliche Abstimmung mit dem BMI und die Aus-
wirkungen auf die von dort veranlasste Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung […] bitte ich um eine Rück-
meldung wie weiter verfahren werden soll“1086.

Am 12. Januar 2006 erkundigte sich die zuständige Bear-
beiterin des Ausländerreferats des BMI bei der Bremer In-
nenbehörde nach dem Verfahrensstand zum Fall Kurnaz
in Bremen. Aus einer internen E-Mail von Wessel-Niepel
vom 12. Januar 2006 geht hervor, dass die Mitarbeiterin
mitteilte, dass die Zuständigkeit für den Fall komplett
dem Referat für Ausländerrecht im BMI übertragen wor-
den sei1087. Im BMI werde derzeit an einer Leitungsvor-
lage zu dem Fall gearbeitet. Nach Einschätzung der bear-
beitenden Mitarbeiterin könne der Fall wohl nicht nur
juristisch betrachtet werden. Zudem teile Sie die Ein-
schätzung Wessel-Niepels hinsichtlich der hohen Hürden
für eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit
ARB-Schutz. Hinsichtlich der vom Bund veranlassten
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sei man im
Ausländerreferat des BMI mit dem für die Ausschreibung
im SIS zuständigen Referat der Auffassung, dass eine Lö-
schung der Ausschreibung so lange nicht erfolgen müsse
bzw. könne, solange von den in Bremen zuständigen Stel-
len nicht entschieden sei, dass keine Rechtsmittel gegen
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt wer-
den und keine Ausweisungsverfügung zugestellt werde.

Am 12. Januar 2006 ging eine Erkenntnismitteilung der
Bremer Polizei zu Kurnaz bei der Bremer Innenbehörde
ein, die laut Röwekamp „im Wesentlichen […] die im
Rahmen des Strafverfahrens gegen Murat Kurnaz ermit-
telten Erkenntnisse“ enthielt1088. Zusammenfassend hält

1078 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 292 ff..
1079 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 336.
1080 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 332.
1081 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 335.
1082 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 340 ff..

1085 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 357.
1086 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 357.
1087 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 362.
1083 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 238.
1084 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 237.

1088 So Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 15; zu der Erkenntnismitteilung:
MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 363 ff..

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 657 – Drucksache 16/13400

die Mitteilung fest, dass im Ergebnis „nach Bewertung
der vorliegenden Aussagen nicht von einer seit langem
geplanten harmlosen Studienreise des Murat Kurnaz mit
zwei weiteren Mitreisenden nach Pakistan auszugehen“
sei1089. Jedoch lägen bei der Polizei Bremen zu „einer Ge-
fahr bei möglicher Wiedereinreise des Murat Kurnaz
nach Deutschland […] bisher keine Erkenntnisse vor“1090.

Die von der Polizei und dem LfV Bremen auch an die
Staatsanwaltschaft Bremen weitergeleiteten Erkenntnis-
mitteilungen zu Kurnaz, Bilgin und M. führten dort nicht
zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Der bearbei-
tende Staatsanwalt vermerkte dazu am 18. Januar 2006:
„Zur Zeit sehe ich keinen Anlass die Ermittlungen wieder
aufzunehmen.“ (siehe oben: S. 589).1091

Am 13. Januar 2006 fasste Wessel-Niepel in einem Ver-
merk für den Innensenator Röwekamp die Bewertung der
Erkenntnismitteilungen der Polizei vom 12. Januar 2006
und des LfV vom 16. Dezember 2005 zusammen1092. Da-
rin heißt es unter anderem: „Die Voraussetzungen für eine
Ausweisungsverfügung liegen nach den übermittelten Er-
kenntnissen der Sicherheitsbehörden […] nicht vor“.
Zwar sei nach der Erkenntnismitteilung der Polizei „die
Annahme gerechtfertigt, dass Herr Kurnaz nach Pakistan
reisen wollte, um später an der Seite der Taliban in Af-
ghanistan gegen die Amerikaner zu kämpfen“. Entspre-
chendes ergäbe sich aus den Erkenntnissen des LfV. „Tat-
sachen, die i. S. d. § 54 Nummer 5 AufenthG die
Schlussfolgerung für eine solche Absicht rechtfertigen“,
seien hingegen nicht mitgeteilt worden1093. Das LfV weise
darauf hin, dass die Erkenntnisse „nicht unmittelbar be-
weisbar“ seien. Weiter heißt es in dem Vermerk: „Die von
der Polizei zitierten Aussagen wurden in vielen Fällen wi-
derrufen, sind wenig präzise oder es gibt keine unmittel-
baren Zeugen. Selbst wenn die zurückliegenden Unter-
stützungshandlungen unterstellt werden, wurden für das
ausländerrechtliche Verfahren keine Erkenntnisse über-
mittelt, mit der die von § 54 Nummer 5 AufenthG gefor-
derte gegenwärtige Gefährlichkeit begründet werden
könnte. […] Erkenntnisse oder eine Bewertung der Si-
cherheitsbehörden, wonach Herr Kurnaz i. S. d. § 54
Nummer 5a AufenthG die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung poli-
tischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwen-
dung droht, wurden ebenfalls nicht mitgeteilt, so dass
auch der Ausweisungsgrund des § 54 Nummer 5a Auf-
enthG nicht vorliegt“1094. Ferner lägen auch hinsichtlich
anderer Ausweisungsgründe keine hinreichenden Er-
kenntnisse vor. Entscheidend sei zudem, dass Kurnaz „ei-
nen Ausweisungsschutz nach dem Assoziationsratsbe-
schluss“ besäße, so dass eine Ausweisung unabhängig
von der erforderlichen Feststellung des Vorliegens eines

Ausweisungsgrundes, aufgrund des Ausweisungsschut-
zes „nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher-
heit und Gesundheit erfolgen“ dürfe, „wenn eine tatsäch-
liche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt“.
Dabei sei nach der Rechtsprechung des EuGH eine „aktu-
elle Prognose über die vom Ausländer ausgehende Gefahr
schwerwiegender Rechtsverstöße“ erforderlich1095. Ent-
sprechende Erkenntnisse seien nicht übermittelt worden.
Zudem seien „bei der Gefahrenprognose und bei den Er-
messensentscheidungen […] die besonderen Umstände
zu berücksichtigen“, was „in besonderem Maße für die
mit rechtsstaatlichen Prinzipien in keiner Weise zu ver-
einbarenden Bedingungen der Haft in Guantánamo“
gelte.

g) Die Wiedereinreise wird akzeptiert

Mit E-Mail vom 18. Januar 2006 teilte das Bundesminis-
terium des Innern der Bremer Innenbehörde mit, dass
„auf Bundesebene die Entscheidung getroffen wurde,
eine eventuelle Wiedereinreise des Herrn Murat Kurnaz
nach Deutschland zu akzeptieren. Die Ausschreibung im
SIS zur Einreiseverweigerung wurde dementsprechend
gelöscht.“1096 In einer telefonischen Vorabunterrichtung
durch das BMI habe Brämer laut Wessel-Niepel geäußert,
dass man „das Land Bremen vor dem Hintergrund dieser
Entscheidung nicht mehr zur Einlegung von Rechtsmit-
teln gegen die Entscheidung des VG oder zu einer Ausrei-
severfügung ‚drängen’ werde“1097. In der E-Mail vom
BMI heißt es aber: „Gegen eine entsprechende Überprü-
fung der eventuellen Anwendung ausländerrechtlicher
Maßnahmen zur Einreiseverhinderung bestehen von Bun-
desseite keine Bedenken.“1098

Die Zeugin Wessel-Niepel hat dazu ausgesagt: „Mir ist
vermittelt worden, dass die Entscheidung aus humanitä-
ren Gründen getroffen worden ist. Die rechtliche Umset-
zung war dann eine Entscheidung des BMI. Das BMI
musste nämlich die Einreiseverweigerung löschen. Das
hat das BMI auch getan, und das ist mir mitgeteilt wor-
den. Die Gründe, die dazu geführt haben, sind unerheb-
lich.“1099

In seiner Antwort vom 3. Februar 2006 auf eine Anfrage
des Staatsrats vom Bruch vom 17. Januar 2006 teilte der
neue Staatssekretär im BMI, Dr. Hanning, mit: „Soweit
Sie um Übermittlung eventueller Erkenntnisse von Bun-
desbehörden über mögliche sicherheitsrelevante Bestre-
bungen des Herrn KURNAZ bitten, die im Rahmen einer
Ausweisungsverfügung herangezogen werden könnten,
hat eine entsprechende Prüfung ergeben, dass den Bun-
desbehörden keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse
vorliegen, die über das hinausgehen, was den Bremer Si-
cherheitsbehörden bereits mitgeteilt wurde.“1100 Darauf-
hin entschied der Bremer Innensenator Röwekamp nach

1089 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 365.
1090 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 367.
1091 MAT A 126, Ordn. 2, Bl. 247 (Rückseite).
1092 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 367 f..

1095 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 368.
1096 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 379.
1097 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 375.
1098 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 379.
1093 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 367.
1094 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 367 f..

1099 Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 70.
1100 MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 148.

Drucksache 16/13400 – 658 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eigenem Bekunden, „dass keine Ausweisungsverfügung
erstellt wird und kein Rechtsmittel gegen die Entschei-
dung des Verwaltungsgerichts Bremen eingelegt
wird.“1101

Vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei er im-
mer davon ausgegangen, „dass wir überhaupt keinen Er-
messensspielraum haben. Das war auch eine politisch
vertretbare Begründung […]. In dem Moment, in dem das
Verwaltungsgericht die Tür für eine Ermessensentschei-
dung einen Spalt geöffnet hatte […] habe ich persönlich
mich entschieden – nachdem auch die Frage des Terroris-
musverdachts aus meiner Sicht hinreichend geklärt war –,
keine Beschwerde einzulegen. In dem Fall habe ich mich
in der Abwägung der menschenrechtlichen Situation und
Behandlung von Murat Kurnaz und der rechtlichen Mög-
lichkeiten für diese Variante entschieden“1102.

Am Ende suchte allein das BKA noch weiter nach Wegen,
die Rückkehr von Kurnaz zu verhindern, zuletzt durch
eine Bitte vom 7. März 2006 an das LKA Bremen um ent-
sprechende Erkenntnisse.1103

7. Die konsularische Betreuung und
Freilassung

a) Politische Diskussion über Guantánamo
Berichte und Beschwerden über die Behandlung der Ge-
fangenen in Guantánamo gab es bereits wenige Tage nach
der Eröffnung des Lagers. Bereits am 16. Januar 2002
war dies Thema der Pressekonferenz des Weißen Hauses
mit dem damaligen Sprecher Ari Fleischer1104.

Die politische Diskussion in Deutschland und Europa
über das Lager in Guantánamo war zunächst sehr verhal-
ten. Anfangs gab es Verständnis für das Bedürfnis der
USA, in Afghanistan aufgegriffene Kämpfer daran zu
hindern, nach ihrer Festnahme auf das Kriegsfeld zurück-
zukehren. Das änderte sich erst, als Zeitungen und das
Fernsehen über die Zustände in dem Lager berichteten.

Nachdem Gesandte der Regierung des Vereinigten Kö-
nigreiches drei britische Häftlinge besuchen konnten, be-
schrieben auch deutsche Zeitungen im Januar 2002 die
Haftbedingungen in Guantánamo.1105 So berichtete die
Süddeutsche Zeitung am 22. Januar 2002 von vier Qua-
dratmeter großen Boxen aus Maschendraht mit Well-
blechdach, in denen die Gefangenen auf zwei Zentimeter
dicken Schaumstoffmatratzen über dem Zementboden
schlafen müssten. Rudolf Augstein schrieb am 21. Januar
2002 in dem Magazin Der Spiegel, schon der Transport
der Gefangenen, angekettet, zwangsbetäubt und mit über-
gestreifter Gesichtskapuze, laufe unter menschenunwür-
digen Umständen ab. Religiöse Bärte würden zwangsra-
siert. Die Unterbringung in offenen Käfigen bei
feuchtheißem Klima spotte jeder Beschreibung.

aa) Entschließung des Europäischen
Parlaments im Februar 2002

In seiner Entschließung vom 7. Februar 2002 erklärte das
Europäische Parlament zu den Häftlingen in Guantánamo
Bay, es teile „die Auffassung, dass die derzeit in der ame-
rikanischen Basis in Guantánamo festgehaltenen Häft-
linge nicht genau unter die Definitionen des Genfer Ab-
kommens fallen und dass die in diesen Abkommen
dargelegten Normen dahingehend revidiert werden müs-
sen, dass sie den neuen Situationen aufgrund der Ent-
wicklung des internationalen Terrorismus gerecht wer-
den“, und ersuchte „die UN und den UN-Sicherheitsrat,
eine Resolution zur Einsetzung eines Gerichtshofs zu ver-
abschieden, der sich mit Afghanistan befassen und die
Rechtstellung der Häftlinge klären soll.“

bb) Frühe Kritik des deutschen
Außenministers

Als einer der ersten rief noch im Januar 2002 der deut-
sche Außenminister die Vereinigten Staaten auf, auch Ta-
liban-Kämpfer und al-Qaida-Mitglieder entsprechend
dem humanitären Völkerrecht zu behandeln. Die Gefan-
genen müssten ungeachtet ihres noch nicht geklärten Sta-
tus als Kriegsgefangene angesehen werden. Diese stün-
den unter dem Schutz der Genfer Konvention.1106

Seine Haltung sei gewesen, so der Zeuge Joseph Fischer,
„dass sich die USA, um es einmal ganz milde zu formu-
lieren, damit nicht nur keinen Gefallen tun, sondern der
anderen Seite völlig unnötigerweise einen Propagandaer-
folg ermöglichen, weil ich immer der Meinung war, dass
wir für unsere Freiheit und das Recht kämpfen – und dass
die Anwendung und das Festhalten am Recht auch unter
schwierigen Umständen ohne jeden Zweifel eine große
Herausforderung ist, aber dass dies gerade in der Ausei-
nandersetzung mit einem Terrorismus, der uns in einen
Hochsicherheitsstaat hineinbomben wollte, von ganz ent-
scheidender Bedeutung ist.“1107

Die Äußerung von Bundesminister Fischer wurde in der
deutschen Presse teilweise heftig kritisiert. Während für
die tageszeitung die Stellungnahme des Bundesministers
zu vorsichtig war, warf der Bayern Kurier in seiner Aus-
gabe vom 31. Januar 2002 dem Außenminister „anti-ame-
rikanischer Reflexe“ vor. Die Terrororganisation al-
Qaida sei kein Staat, daher könnten Terroristen auch
keine Kriegsgefangenen sein.

cc) Menschenrechtsbericht der
Bundesregierung 2002

In ihrem 6. Bericht über ihre Menschenrechtspolitik in
den Auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbe-
reichen vom 6. Juni 2002 formulierte die Bundesregie-
rung einen „Brennpunkt: Afghanistan – 11. September
2001 und die Folgen für die Menschenrechtspolitik“. Da-1101 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 16.

1102 Röwekamp, UA-Prot. 53, S. 36.
1103 MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 144 f.; MAT 158/1, Anlage 1, S. 125 f., 145.
1104 Press Briefing by Ari Fleischer, January 16, 2002, http:// 1106 Frankfurter Rundschau und Sächsische Zeitung vom 23. Januar
www.whitehouse.gov/news/releases/2002/01/20020116-7.html#8.
1105 Fischer, UA-Prot. 33, S. 148.

2002.
1107 Fischer, UA-Prot. 33, S. 136.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 659 – Drucksache 16/13400

rin stellte sie fest, auch bei der Durchführung militäri-
scher Maßnahmen gegen Terroristen seien „die Grund-
sätze des humanitären Völkerrechts zu beachten.“ Diese
Forderung gelte „konkret“ für die Frage nach

– „dem rechtlichen Status und den Haftbedingungen der
aus Kandahar in Gefangenenlager auf dem US-Mili-
tärstützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba überführten
Kämpfern der Taliban und al-Qaida. Nüchterne Über-
prüfung der amerikanischen Versicherung, die Gefan-
genen ‚trotz unklaren Rechtsstatus’ (‚battlefield detai-
nees’) ‚wie Kriegsgefangene’ zu behandeln […].“

– „der rechtlichen Bewertung der von US-Präsident
Bush am 13. November 2001 per Dekret eingerichte-
ten US-Militärtribunale zur Aburteilung von Taliban/
al-Qaida-Kämpfern“;

– der Zulässigkeit der Auslieferung mutmaßlicher Terro-
risten an Staaten, in denen Misshandlungen, Folter
oder die Todesstrafe drohen […]“.1108

Später drängten einige deutsche Bundesminister die US-
Regierung zu der Einhaltung der Menschenrechte und der
Genfer Konvention für die Gefangenen von Guantánamo.
Kritisiert wurde unter anderem die Verweigerung von
rechtsstaatlichen Verfahren. Die Bundesministerin der
Justiz Brigitte Zypries sprach in dieser Angelegenheit mit
Attorney General John Ashcroft im Oktober 2003, der
Bundesminister des Innern Otto Schily folgte im Februar
2004.1109

Die Frage der Anwendung der Genfer Konvention war
nach Aussage des Zeugen Jürgen Chrobog, damals
Staatssekretär im Auswärtigen Amt, für die Bundesrepu-
blik völlig klar gewesen. Sie habe für die Bundesregie-
rung einen hohen Stellenwert gehabt. Das sei den Ameri-
kanern auch sehr deutlich gemacht worden.1110

dd) Entschließung des Deutschen
Bundestages 2004

Am 25. März 2004 beschloss der Deutsche Bundestag mit
den Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP eine Entschließung für die Ein-
haltung der grundlegenden Menschenrechte und Grund-
freiheiten in Guantánamo Bay.1111

Der Deutsche Bundestag stellte in der Entschließung fest:

„Über 600 Personen aus mehr als 40 Ländern sind zum
Teil seit über 2 Jahren auf dem US-Militärstützpunkt ‚Gu-
antánamo Bay’ interniert. Für die US-Regierung handelt
es sich bei den Inhaftierten um „ungesetzliche Kämpfer“,
auf die völkerrechtliche Regelungen über den Umgang
mit Kriegsgefangenen keinerlei Anwendung finden. Die
Inhaftierten haben keinen Kontakt zu ihren Familien, zu
einem Rechtsanwalt oder mit Ausnahme des IKRK zu in-
ternationalen Hilfsorganisationen. Sie wurden keinem

Richter vorgeführt oder anderweitig einem Verfahren un-
terzogen. Auch wurde ihnen nicht mitgeteilt, was ihnen
vorgeworfen wird oder an welchem Ort sie sich über-
haupt befinden. Einzig das Internationale Komitee des
Roten Kreuzes (IKRK) durfte bisher unter strenger Ver-
pflichtung zur Verschwiegenheit die Gefangenen besu-
chen. Im Anschluss an diese Besuche äußerte das IKRK
öffentlich schwere Bedenken hinsichtlich der Folgen, die
für die Inhaftierten vor allem die Ungewissheit über ihr
Schicksal hätte. Hingegen erklärt die US-Regierung, dass
die Kämpfer human behandelt werden. So würden sie
medizinische Betreuung erhalten und entsprechend ihren
religiösen Überzeugungen behandelt und versorgt. Soweit
bisher bekannt wurde, stehen diesen Zugeständnissen
aber auch schwerwiegende Verletzungen von menschen-
rechtlichen Mindeststandards gegenüber.

Die Behandlung der Gefangenen in Guantanamo Bay
wird sowohl international als auch in den USA selbst hef-
tig kritisiert. Die USA sind Vertragspartei der vier Genfer
Konventionen von 1949, die die grundlegenden Regelun-
gen des humanitären Völkerrechts enthalten. Gemäß Arti-
kel 5 Absatz 2 der III. Genfer Konvention müssen die In-
haftierten bis zur Klärung ihres Status durch ein
zuständiges Gericht als Kriegsgefangene behandelt wer-
den. Inhaftierte, die nicht als Kriegsgefangene im Sinne
des III. Genfer Abkommens angesehen werden, müssen
zumindest nach dem humanitären Mindeststandard des
gemeinsamen Artikels 3 der Genfer Abkommen sowie den
völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Men-
schenrechte behandelt werden. Demnach sind gefangen
genommene Personen mit Menschlichkeit zu behandeln
sowie Beeinträchtigungen der persönlichen Würde, na-
mentlich erniedrigende oder entwürdigende Behandlun-
gen, zu vermeiden. Verurteilungen dürfen nur durch ein
ordentliches Gericht erfolgen, ‚das die von den zivilisier-
ten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien
bietet.’ Auch Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 75 des
I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen gewähren
Personen, die an Feindseligkeiten teilnehmen und nicht
den Status von Kriegsgefangenen haben, explizit be-
stimmte Rechte und Schutzstandards, insbesondere das
Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Zwar haben die
USA dieses Zusatzprotokoll nicht ratifiziert, Artikel 75
wird allerdings inzwischen als Völkergewohnheitsrecht
angesehen.

Unterdessen sind über 100 Inhaftierte, darunter auch drei
Minderjährige, freigelassen bzw. in ihre Heimatländer
überstellt worden, wo sie zum Teil mit strafrechtlichen
Verfahren zu rechnen haben. Nachdem im Juli 2003 US-
Präsident George W. Bush angekündigt hatte, die ersten
sechs Terror-Verdächtigen vor ein US-Militärtribunal zu
stellen, wurde nun gegen die ersten beiden Inhaftierten,
Ibrahim Ahmed Mahmoud al Qosi und Ali Hamza Ahmed
Sulayman al Bahlul, Anklage vor einem Militärtribunal
erhoben. Für ihre Verteidigung hat das US-Verteidigungs-
ministerium Militäranwälte abgestellt. Noch ist allerdings
unklar, wann die Verfahren beginnen werden. Die Vorent-

1108 Bundestagsdrucksache 14/9323, S. 132.
1109 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 63; MAT A 98/1, Ordn. 2, Bl. 177.
haltung der Anklage und der verweigerte Zugang zu ei-
nem Rechtsanwalt eigener Wahl und zu den Beweisen ge-

1110 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 48.
1111 PlenProt 15/100, S. 9003 [9014]; Bundestagsdrucksache 15/2756.

Drucksache 16/13400 – 660 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen die Gefangenen und die somit erheblich
eingeschränkte Möglichkeit der Vorbereitung einer eige-
nen Verteidigung zeigen Mängel der geplanten nicht-öf-
fentlichen US-Militärtribunalverfahren. Auch verschie-
dene Gerichte in den USA haben in diesem Sinne
entschieden, so etwa das Bundesberufungsgericht in San
Francisco am 18. Dezember 2003. Darüber hinaus ver-
stößt das Verfahren gegen die Bestimmungen des Interna-
tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
von 1966, wie z. B. die Habeas-Corpus-Rechte, den die
USA ratifiziert haben. Der Pakt sieht u. a. vor, dass es in
Strafprozessen eine zweite unabhängige und unparteii-
sche Überprüfungsinstanz geben muss. Dies ist nicht der
Fall, wenn gegen die Entscheidungen des Militärtribu-
nals, wie vorgesehen, nur noch der amerikanische Präsi-
dent selber oder der Verteidigungsminister angerufen
werden kann. Inzwischen sind Verfahren vor dem US Su-
preme Court in Washington anhängig, im Rahmen derer
über die Rechtmäßigkeit der Behandlung und des Straf-
verfahrens entschieden wird.

Spätestens mit dem 11. September 2001 hat sich verdeut-
licht, dass neuartige Bedrohungen und Gefahren für die
Sicherheit der einzelnen Staaten und der internationalen
Gemeinschaft entstanden sind, die Anlass zu neuen Über-
legungen im Umgang mit diesen Gefahren geben. Es
stellt jedoch einen eklatanten Widerspruch dar, wenn aus-
gerechnet im Kampf gegen den Terrorismus, der mit dem
Schutz der Rechte und der Sicherheit der Menschen be-
gründet wird, dieser Schutz von seinen Verfechtern selbst
ausgehebelt wird. Die USA als größte und stärkste Demo-
kratie in der Welt sind daher nicht nur nach dem Völker-
recht verpflichtet, die grundlegenden Rechte auch der ge-
fährlichsten Terroristen zu respektieren. Dies gilt umso
mehr, als die USA die strikte Einhaltung dieser Rechte
und Grundsätze auch von anderen erwarten und einfor-
dern. Internationale Legitimität ist für den Kampf gegen
den internationalen Terrorismus eine zentrale Ressource.
Legitimität erwächst unter anderem aus der Transparenz
von Verfahren. In diesem Kontext ist daher unabdingbar,
dass die Gerichtsverfahren gegen die Inhaftierten in
Guantanamo Bay frei und fair erfolgen. Die Durchfüh-
rung von rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren, die die
amerikanische Rechtstradition prägen, kann ein wichtiges
Moment im Ringen um die Herzen und Köpfe der Weltöf-
fentlichkeit sein.

Die Internationale Gemeinschaft und damit auch
Deutschland sind deshalb gerade jetzt dazu aufgefordert,
auf die strenge Einhaltung der Mindestanforderungen an
den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
jedes Einzelnen zu achten und diese weiter zu fördern.
Nur so lassen sich die wirklichen politischen, sozialen
und rechtlichen Stärken der Demokratie im Kampf gegen
den Terrorismus beweisen. In diesem Sinne schließt sich
der Deutsche Bundestag entsprechenden Forderungen an-
derer nationaler Parlamente und internationaler parlamen-
tarischer Versammlungen an.“

„1. die US-Regierung aufzufordern, ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen aus den Bestimmungen der
Genfer Konvention nachzukommen;

2. zu erklären, dass es sich nach Ansicht der Bundesre-
publik bei den Gefangenen in Guantanamo Bay zu-
mindest solange um Kriegsgefangene handeln muss,
bis ein zuständiges Gericht ihren Status nach dem
Völkerrecht festgestellt hat;

3. darauf hinzuwirken, dass sich die humanitäre Lage
der Häftlinge verbessert, und gegenüber den USA
darauf zu drängen, dass bei deren Behandlung die hu-
manitären und menschenrechtlichen Mindeststan-
dards eingehalten werden;

4. die Arbeit des IKRK zu unterstützen und sich dafür
einzusetzen, dass auch andere Hilfsorganisationen
Zutritt zu den Gefangenenlagern erhalten;

5. von den USA das Recht jedes einzelnen Gefangenen
in Guantanamo Bay auf ein faires und freies Ge-
richtsverfahren unter Beachtung der grundlegenden
Rechtsgarantien einzufordern;

6. gemeinsam mit anderen Staaten darauf hinzuarbeiten,
dass der rechtliche Status der Inhaftierten in Guanta-
namo Bay gemäß den Bestimmungen von Artikel 5
des Genfer Abkommens im Sinne der einschlägigen
Normen so schnell wie möglich von einem zuständi-
gen Gericht geklärt wird.“

ee) Entschließungen der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates 2005

Am 26. April 2005 verabschiedete die Parlamentarische
Versammlung zu der Rechtmäßigkeit der Inhaftierungen
durch die Vereinigten Staaten in Guantánamo die nachste-
hende Entschließung 1433 (2005):

„1. Die Parlamentarische Versammlung erinnert an und
bekundet erneut ihre Empörung und ihre Abscheu
über die Terroranschläge auf die Vereinigten Staaten
vom 11. September 2001, deren Schrecken nicht da-
durch beeinträchtigt wird, dass Zeit vergangen ist.
Sie teilt die Entschlossenheit der USA zur Bekämp-
fung des internationalen Terrorismus und unterstützt
voll und ganz die Bedeutung der Aufdeckung und
Verhütung von Terrorverbrechen, der Verfolgung und
Bestrafung von Terroristen und des Schutzes von
Menschenleben.

2. Während die Versammlung den USA daher ihre volle
Unterstützung bei ihren Anstrengungen zur Bekämp-
fung des Terrorismus anbietet, muss dies unter der
Voraussetzung geschehen, dass alle ergriffenen Maß-
nahmen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit
vollständig respektieren. Die Einhaltung der interna-
tionalen Menschenrechte und des humanitären
Rechts sind keine Schwäche im Kampf gegen den
Terrorismus, sondern vielmehr eine Waffe, die die
größtmögliche internationale Unterstützung für Maß-
nahmen sicherstellt und Situationen vermeidet, die
Die Bundesregierung wurde in dem angenommen Ent-
schließungsantrag aufgefordert:

unangebrachte Sympathie für Terroristen oder ihre
Sache hervorrufen könnten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 661 – Drucksache 16/13400

3. Die USA sind viele Jahre ein leuchtendes Beispiel für
Demokratie und ein Vorreiter für die Menschenrechte
auf der ganzen Welt gewesen, und ihr diesbezügli-
cher positiver Einfluss auf die Entwicklungen in Eur-
opa seit dem Ende des 2. Weltkriegs wird überaus ge-
schätzt. Dennoch ist die Versammlung der
Auffassung, dass die amerikanische Regierung in
dem Eifer, mit dem sie sich bemüht hat, den „Krieg
gegen den Terror“ zu führen, ihre eigenen höchsten
Prinzipien verraten hat. Diese Irrtümer sind im Hin-
blick auf die Bucht von Guantánamo vielleicht am
stärksten deutlich geworden.

4. Zu keinem Zeitpunkt befanden sich die Inhaftierun-
gen in Guantánamo in einem „rechtlichen schwarzen
Loch“. Die internationalen Menschenrechte waren
jederzeit in vollem Umfang auf alle Inhaftierten an-
wendbar. Für diejenigen, die während des internatio-
nalen bewaffneten Konflikts in Afghanistan gefangen
genommen wurden, dürfte der Schutz bestimmter
Rechte für die Dauer dieses Konflikts durch die Be-
stimmungen des humanitären Völkerrechts ergänzt
worden sein. Da dieser internationale bewaffnete
Konflikt jedoch beendet ist, wurden die internationa-
len Menschenrechtsnormen auf normale Art und
Weise angewandt.

5. Die Versammlung begrüßt und unterstützt die Arbeit
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes
(IKRK) und der verschiedenen Einrichtungen der
Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte
sowie die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen
wie Human Rights First, dem Zentrum für Verfas-
sungsrechte und Amnesty International, bei dem Be-
streben, die Haftbedingungen in der Bucht von Gu-
antánamo zu verbessern und zu gewährleisten, dass
die Rechte der Inhaftierten gewahrt werden. Sie
dankt auch der Europäischen Kommission für Demo-
kratie durch Recht für ihre Stellungnahme im Hin-
blick auf die eventuelle Notwendigkeit einer Weiter-
entwicklung der Genfer Konventionen, die als
Antwort auf eine Anfrage vom Ausschuss für Recht
und Menschenrechte der Versammlung erstellt
wurde.

6. Die Versammlung erinnert an die Beweise, die bei
der Anhörung des Ausschusses für Recht und Men-
schenrechte am 17. Dezember 2004 in Paris von dem
ehemaligen Häftling Herrn Jamal Al Harith sowie
von derzeitige und ehemalige Häftlinge vertretenden
Rechtsanwälten und anderen internationalen Sach-
verständigen vorgelegt wurden.

7. Auf der Grundlage einer ausführlichen Prüfung des
rechtlichen und faktischen Materials aus diesen und
anderen verlässlichen Quellen kommt die Versamm-
lung zu dem Schluss, dass die Umstände der Inhaftie-
rungen durch die USA in der Bucht von Guantánamo
rechtswidrig und unvereinbar mit der Rechtsstaat-
lichkeit sind, und zwar aus folgenden Gründen:

Behandlung unterzogen als direktes Ergebnis der
offiziellen Politik, die auf höchster Regierungse-
bene genehmigt wurde;

ii. viele Häftlinge wurden Misshandlungen bis hin
zu Folter unterworfen, die systematisch und mit
dem Wissen und der Mitschuld der US-Regierung
stattfanden;

iii. die Rechte derer, die im Zusammenhang mit dem
zuvor von den USA in Afghanistan geführten in-
ternationalen bewaffneten Konflikt inhaftiert
wurden, mutmaßlich als Kriegsgefangene aner-
kannt zu werden und ihren Status unabhängig da-
von von einem zuständigen Gericht anerkennen
zu lassen, wurden nicht respektiert;

iv. es gab zahlreiche Verletzungen verschiedener As-
pekte der Rechte aller Häftlinge auf Freiheit und
Sicherheit der Person, was ihre Inhaftierung will-
kürlich macht;

v. es gab zahlreiche Verletzungen verschiedener As-
pekte der Rechte aller Flüchtlinge auf einen fai-
ren Prozess, was gleichbedeutend mit einer flag-
ranten Justizverweigerung ist;

vi. die USA haben sich auf die rechtswidrige Praktik
der geheimen Haft eingelassen;

vii. die USA haben es durch die Praxis der „rendi-
tion“ (Überstellung von Personen in andere Län-
der ohne gerichtliche Kontrolle zum Zwecke des
Verhörs oder der Inhaftierung) erlaubt, dass die
Häftlinge Folter und grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung unterworfen
werden, in Verletzung des Grundsatzes des Non-
Refoulement;

viii.amerikanische Vorschläge, Häftlinge in andere
Länder zurückzusenden oder zu überführen, lau-
fen selbst dort, wo sie sich auf „diplomatische
Versicherungen“ im Hinblick auf die nachfol-
gende Behandlung der Häftlinge stützen, Gefahr,
gegen den Grundsatz des Non-Refoulement zu
verstoßen.

8. Die Versammlung ruft die amerikanische Regierung
dazu auf, die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und
Menschenrechten zu gewährleisten, indem sie diese
Situationen korrigieren, und sie ruft sie insbesondere
dazu auf,

i. unverzüglich jegliche Misshandlung der Häft-
linge in Guantánamo einzustellen;

ii. alle Fälle von rechtswidriger Misshandlung von
Häftlingen zu untersuchen, strafrechtlich zu ver-
folgen und zu bestrafen, ungeachtet des Status
oder des Amtes der für sie verantwortlichen Per-
son;

iii. es allen Häftlingen zu erlauben, die Rechtmäßig-

i. viele, wenn nicht alle Häftlinge wurden einer

grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden
keit ihrer Inhaftierung vor einem rechtmäßig ein-
gesetzten Gericht in Frage zu stellen, das befugt

Drucksache 16/13400 – 662 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ist, ihre Freilassung zu verfügen, sofern die Inhaf-
tierung nicht rechtmäßig ist;

iv. unverzüglich alle Häftlinge freizulassen, gegen
die keine ausreichenden Beweise vorliegen, die die
Erhebung einer Anklage rechtfertigen würden;

v. diejenigen, die Straftaten verdächtigt werden, an-
zuklagen und sie vor ein zuständiges, unabhängi-
ges und unparteiisches Gericht zu bringen, das
alle verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen, die
nach dem Völkerrecht erforderlich sind, unver-
züglich garantiert, wobei die Verhängung der To-
desstrafe gegen sie ausgeschlossen sein sollte;

vi. ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und
der Verfassung der Vereinigten Staaten zu respek-
tieren, alle Erklärungen von einem Verfahren aus-
zuschließen, bei denen erwiesen ist, dass sie
infolge Folter oder anderer grausamer, un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe abgegeben wurden, mit Ausnahme
von Erklärungen, die sich gegen eine Person rich-
ten, die einer derartigen Misshandlung angeklagt
wird, als Beweis dafür, unter welchen Umständen
die Erklärung abgegeben wurde;

vii. die Praxis der heimlichen Inhaftierungen unver-
züglich einzustellen und die Rechte aller Häft-
linge, die derzeit geheim gefangen gehalten wer-
den, in vollem Umfang zu gewährleisten,
insbesondere das Verbot von Folter und grausa-
mer, unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung sowie die Rechte der Information der
Angehörigen über die Tatsache der Inhaftierung
und auf Anerkennung als Person vor dem Gesetz,
auf gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Inhaftierung und auf Freilassung oder unverzügli-
chen Prozess;

viii.Familienmitgliedern, rechtlichen Vertretern, kon-
sularischen Vertretern und Mitarbeitern humani-
tärer Völkerrechts- und Menschenrechtsorganisa-
tionen Zugang zu allen Verhafteten zu gewähren;

ix. die Praxis der „rendition“ als Verstoß gegen das
Verbot des Non-Refoulement zu beenden;

x. Häftlinge nicht zurückzusenden oder zu überstel-
len, indem man sich auf „diplomatische Versiche-
rungen“ aus Ländern stützt, die dafür bekannt
sind, dass sie die systematische Anwendung von
Folter betreiben, und in jedem Fall nur dann,
wenn das Fehlen einer Gefahr von Misshandlung
eindeutig nachgewiesen ist;

xi. die Empfehlungen des IKRK vollständig und um-
gehend zu erfüllen und alle Maßnahmen zu ver-
meiden, die eine Aushöhlung seiner Aktivitäten,
seines Rufes oder seines Ansehens zur Folge ha-
ben.

9. Ferner ruft die Versammlung die amerikanische Re-

klang mit dem Völkerrecht geführt wird, insbeson-
dere mit den internationalen Menschenrechten und
dem Völkerrecht.

10. Darüber hinaus ruft die Versammlung die Mitglied-
staaten des Europarates dazu auf,

i. ihre diplomatischen und konsularischen Anstren-
gungen zu verstärken zum Schutz der Rechte und
Gewährleistung der Freilassung aller ihrer Bür-
ger, Staatsangehörigen oder ehemaligen Aufent-
haltsberechtigten, die gegenwärtig in Gu-
antánamo inhaftiert sind, gleich, ob sie rechtlich
dazu verpflichtet sind oder nicht;

ii. im Hinblick auf ihre Bürger, Staatsangehörigen
oder ehemaligen Aufenthaltsberechtigten, die aus
der Haft in Guantánamo in ihr Land zurückge-
sandt oder überwiesen wurden,

a. diese Personen nach den üblichen Bestimmun-
gen des Strafrechts zu behandeln, unter Wah-
rung der Vermutung zugunsten einer soforti-
gen Freilassung bei ihrer Ankunft;

b. diesen Personen alle erforderliche Hilfe und
Unterstützung zu bieten, insbesondere Rechts-
hilfe, um gerichtliche Maßnahmen im Zusam-
menhang mit ihrer Inhaftierung in Gu-
antánamo einzuleiten;

c. diese Personen vor Nachteilen oder Diskrimi-
nierung zu schützen und ihr geistiges und kör-
perliches Wohlergehen während des Reinte-
grationsprozesses zu gewährleisten;

d. sicherzustellen, dass diese Personen infolge
ihrer rechtswidrigen Inhaftierung in der Bucht
von Guantánamo keine Beeinträchtigung ihrer
Rechte oder Interessen erleiden, vor allem im
Zusammenhang mit ihrem Einwanderersta-
tus;

iii. es ihren Behörden nicht zu erlauben, sich am Ver-
hör der Häftlinge von Guantánamo zu beteiligen
oder ihm beizuwohnen;

iv. ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu re-
spektieren, alle Erklärungen von einem Verfahren
auszuschließen, bei denen erwiesen ist, dass sie
infolge Folter oder anderer grausamer, un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe abgegeben wurden, mit Ausnahme
von Erklärungen, die sich gegen eine Person rich-
ten, die einer derartigen Misshandlung angeklagt
wird, als Beweis dafür, unter welchen Umständen
die Erklärung abgegeben wurde;

v. sich zu weigern, amerikanischen Anträgen auf
Auslieferung mutmaßlicher Terroristen, die vo-
raussichtlich in Guantánamo inhaftiert werden
würden, nachzukommen;

vi. sich zu weigern, amerikanischen Anträgen auf

gierung ebenfalls dazu auf sicherzustellen, dass der
„Krieg gegen den Terror“ in jeder Hinsicht im Ein-

gegenseitige Rechtshilfe in Verbindung mit Häft-
lingen in Guantánamo nachzukommen, wenn es

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 663 – Drucksache 16/13400

sich um etwas anderes als um die Bereitstellung
von entlastenden Beweisen handelt oder es im
Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vor
einem rechtmäßig eingesetzten Gericht steht;

vii. sicherzustellen, dass ihre Staatsgebiete und Ein-
richtungen nicht im Zusammenhang mit Prakti-
ken der geheimen Inhaftierung oder Auslieferung
genutzt werden in eventueller Verletzung der in-
ternationalen Menschenrechte;

viii.die Erga-Omnes-Verpflichtungen aus den Men-
schenrechten zu respektieren, indem sie alle mög-
lichen Maßnahmen ergreifen, um die amerikani-
schen Behörden davon zu überzeugen, die Rechte
aller Häftlinge in Guantánamo nach dem Völker-
recht zu respektieren.

11. Schließlich beschließt die Versammlung, diese Frage
über einen bilateralen Dialog mit dem amerikani-
schen Abgeordnetenhaus weiter zu verfolgen.“

Bundesaußenminister Dr. Steinmeier hat als Zeuge vor
dem Ausschuss bekundet, eine solche Entschließung habe
„Einfluss auf die außenpolitische Willensbildung“ der
Mitgliedstaaten des Europarates, könne aber „exekutives
Handeln in Deutschland nicht ersetzen“, etwa wenn ein
Entscheidung unter Anwendung geltenden Rechts getrof-
fen werden müsse.1112

Der Zeuge Otto Schily hat erklärt, die Entschließung sei
nicht völkerrechtlich verbindlich. Sie habe einen Ap-
pellcharakter. Sie enthalte keine Völkerrechtsnormen, die
unmittelbar geltendes Recht werden.1113

ff) Bundeskanzlerin Merkels Kritik 2006
In einem Gespräch mit dem Nachrichtenmagazin Der
Spiegel forderte die seit November 2005 im Amt befindli-
che deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel unmittelbar
vor ihrem ersten Besuch als Bundeskanzlerin in Washing-
ton, DC. die Schließung des Gefangenenlagers auf
Guantánamo. In der Ausgabe des Magazins vom 7. Ja-
nuar 2006 wird die Bundeskanzlerin mit den Worten zi-
tiert: „Eine Institution wie Guantánamo kann und darf auf
Dauer so nicht existieren“. Es müssten Mittel und Wege
für einen anderen Umgang mit den Gefangenen gefunden
werden. Merkel habe angekündigt, dieses Thema auch bei
ihrem Treffen mit dem US-Präsidenten Bush anzuspre-
chen.1114

gg) Menschenrechtskommission der UNO
In ihrem Bericht über die „Situation der Gefangenen in
Guantánamo Bay“ vom 15. Februar 2006 hat die Kom-
mission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozial-
rates der UNO (ECOSOC) zahlreiche Verstöße gegen die
Anti-Folter-Konvention vom 10. Dezember 1984 und ge-

gen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-
sche Rechte vom 19. Dezember 1966 (ICCPR) festge-
stellt (Dokument 103).1115 Insbesondere hat sie festgestellt,

– die Gefangenen hätten das Recht, ihre Gefangenschaft
vor einem Gericht prüfen zu lassen und entlassen zu
werden, wenn die Gefangenschaft nicht auf eine ge-
setzliche Grundlage gestellt werden kann. Dieses
Recht werde gegenwärtig verletzt;

– dass die amerikanische Regierung in den Tribunalen
auf Guantánamo gleichzeitig als Richter, Ankläger
und Verteidiger auftrete, verstoße gegen das Recht auf
einen fairen Prozess vor einem unabhängigen Gericht;

– Versuche der amerikanischen Regierung, „Folter“
neu zu definieren, beunruhige auf das äußerste; die
Diskussion über „Befragungstechniken“ sei alarmie-
rend;

– die vom US-Verteidigungsministerium autorisierten
erniedrigenden Befragungstechniken verstießen gegen
den ICCPR und gegen die Anti-Folter-Konvention; die
in Interviews beschriebenen von Gefangenen erlitte-
nen Schmerzen und Verletzungen, die allgemeinen
Haftbedingungen, die Ungewissheit über die Dauer
der Gefangenschaft sowie die lang andauernde Isola-
tionshaft seien eine inhumane Behandlung;

– die übermäßige Gewalt durch die Initial Reaction
Forces sowie die Zwangsernährung von hungerstrei-
kenden Häftlingen verstoße gegen die Anti-Folter-
Konvention;

– die Praxis der Renditions in Länder mit einem erhebli-
chen Folterrisiko verstoße gegen den Grundsatz des
Non-Refoulement;

– das Fehlen unabhängiger Untersuchungen von Folter-
vorwürfen und die damit verbundene Straflosigkeit der
Täter verstoße gegen die Anti-Folter-Konvention;

– es gebe verlässliche Hinweise auf Fälle von Verstößen
gegen die Religions- und Glaubensfreiheit; besonders
beunruhige, dass einige dieser Verstöße von den Be-
hörden autorisiert worden seien; manche Befragungs-
techniken basierten auf religiöser Diskriminierung
und zielten auf die Beleidigung religiöser Gefühle;

– die Zustände auf Guantánamo führten zu einer schwe-
ren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vie-
ler Gefangener.

hh) Diskussion in den USA
In den Vereinigten Staaten setzte eine kritische Diskus-
sion über das Internierungslager erst ein, nachdem euro-
päische Staaten und Nichtregierungsorganisationen be-
reits heftige Kritik geäußert hatten.

Der Zeuge Docke hat hierzu ausgeführt, es gebe in den
USA so etwas wie einen „kleinen Aufstand der Zivilge-
sellschaft“ gegen die Verhältnisse, die in Guantánamo

1112 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 74.
1113 Schily, UA-Prot. 41, S. 15.
1114 Bestätigt im Achten Bericht der Bundesregierung über ihre Men-
schenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen
Poitikbereichen vom 16. Juli 2008, Bundestagsdrucksache 16/10037. 1115 E/CN.4/2006/120.

Drucksache 16/13400 – 664 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

herrschten. Es gebe auch einen öffentlichen Meinungs-
wandel. Der habe aber nicht dazu geführt, dass die Regie-
rung unter Präsident Bush ihre grundlegende Politik ge-
genüber Guantánamo verändert habe.1116

Mit dem demokratischen Senator Joseph Biden verlangte
am 5. Juni 2005 erstmals ein prominenter amerikanischer
Außenpolitiker die Schließung von Guantánamo. Durch
den schlechten Ruf, den das Lager in der Welt habe,
bringe es US-Bürger in Gefahr. Guantánamo sei „zum
großartigsten Propagandainstrument geworden, um Ter-
roristen aus aller Welt zu rekrutieren“. Insassen, die für
die Geheimdienste noch wichtig seien, sollten in anderen
Haftanstalten untergebracht werden. Alle anderen müss-
ten in ihre Heimatländer zurückgeschickt werden.1117 We-
nige Tage später äußerten sich auch die republikanischen
Senatoren Chuck Hagel und Mel Martinez kritisch.1118 In
einer Kolumne bezeichnete die New York Times im Jahre
2005 das Lager als „worse than an embarrassment“ und
forderte den Präsidenten auf: „just shut it down“1119.

Für den damaligen deutschen Außenminister, den Zeugen
Fischer, kam die politische Trendwende in der Gu-
antánamo-Frage mit der Anti-Folter-Initiative des Senator
McCaine (siehe oben: S. 565). „Danach haben die Dinge
in Washington begonnen, sich anders zu sortieren, also
die Anti-Folter-Initiative. Das war, wenn man es objektiv
sieht, die politische Wasserscheide. […] Vorher hatte ich
immer das Gefühl, dort gegen geschlossene Türen zu ren-
nen und auf Granit zu beißen.“1120

Der heutige Bundesaußenminister hat das bestätigt. Dazu
gekommen sei – so der Zeuge Dr. Steinmeier –, dass die
Irakpolitik wegen der Ereignisse von Abu Ghraib in der
gleichen Zeit in der dortigen Öffentlichkeit zunehmend in
die Kritik geraten sei. „Mehrere Gerichte, bis hin zum Su-
preme Court, verlangten rechtsstaatliche Verfahren für
die Häftlinge in Guantánamo und kritisierten die dortige
Haftprüfungspraxis. Auch die wachsende internationale
Kritik […] tat ihr Übriges. Und in der zweiten Jahres-
hälfte 2005 schwenkte die US-Administration um auf
eine neue Linie. Ziel war es jetzt, die Zahl der in Gu-
antánamo Inhaftierten drastisch zu senken. Dazu war man
sogar bereit, im Verlaufe des zweiten Halbjahres auch mit
den Staaten über eine Aufnahme zu reden, die nicht Her-
kunftsstaaten der Gefangenen waren. […] Diese Kehrt-
wende führte aus meiner Sicht dazu, dass die USA An-
fang 2006, unmittelbar vor dem Besuch der
Bundeskanzlerin in Washington, erstmals bereit waren,
mit uns ernsthaft über eine Freilassung von Kurnaz zu re-
den. Selbst angesichts dieser Bereitschaft nahmen die
weiteren Verhandlungen dann noch mehrere Monate in
Anspruch.“1121

Inzwischen ist das Lager in Guantánamo auch innerhalb
der USA diskreditiert. Im Frühjahr 2008 kündigten alle
Bewerber um das Amt des 44. Präsidenten der Vereinig-
ten Staaten von Amerika an, das Lager möglichst rasch zu
schließen.1122 Am 28. März 2008 sprachen sich auf einer
Konferenz in Athens, Georgia fünf ehemalige Außenmi-
nister der USA für die Schließung aus. Madeleine
Albright, Warren Christopher, James Baker III, Colin
Powell und Henry Kissinger erklärten, das Lager müsse
aufgegeben werden, um das beschädigte Ansehen der
Vereinigten Staaten in der Welt zu verbessern. Henry
Kissinger bezeichnete das Lager als „unseren Schand-
fleck“ („blot on us“)1123. Das Repräsentantenhaus des US-
Kongresses hat eine Anhörung unter dem Titel „Die Feh-
ler von Guantánamo und der Niedergang von Amerikas
Ansehen“ durchgeführt, in der ausführlich viele Miss-
stände des Systems Guantánamo untersucht worden sind,
von der Verhaftung der Gefangenen durch Kopfgeldjäger
bis zu deren Misshandlung und Folter (Dokument 53).1124
In amerikanischen Juristenkreisen wird inzwischen disku-
tiert, ob und gegebenenfalls wie die Rechtsberater der
Bush-Regierung wie der ehemalige stellvertretende Leiter
des Office for Legal Counsel des Justizministeriums John
C. Yoo dafür zur Verantwortung gezogen werden können,
dass sie in ihren Gutachten für die Regierung Folter in be-
stimmten Fällen für zulässig erklärten.1125

Gleichwohl hat sich die Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika bisher nicht in der Lage gesehen, das
Lager zu schließen. Verteidigungsminister Gates erklärte
am 20. Mai 2008 in einer Anhörung des US-Senats: „The
brutally frank answer is that we're stuck...” Entweder
nehme die Heimatregierung die Gefangenen nicht zurück
oder es sei zu besorgen, dass die Heimatregierung sie lau-
fen lässt, sobald sie zuhause sind. Hiervon seien etwa
70 Gefangene betroffen1126. Die US-Regierung hat gel-
tend gemacht, 37 der aus Guantánamo entlassenen Gefan-
genen seien vermutlich oder nachgewiesenermaßen zum
Terrorismus zurückgekehrt. Zu elf namentlich genannten
Personen hat sie offene Quellen hierfür angeführt (Doku-
ment 149)1127.

Dem steht eine Studie entgegen, die Professor Mark
Denbeaux für den Unterausschuss Internationale Organi-
sationen und Menschenrechte des US-Repräsentanten-
hauses angefertigt hat. Die meisten derjenigen, die nach
Regierungsangaben auf das Schlachtfeld zurückgekehrt
seien, seien entweder nie in Guantánamo gewesen oder
seien niemals auf das Schlachtfeld zurückgekehrt.
(Guantánamo: The Cost of Replacing legal Process with

1116 Docke, UA-Prot. 28, S. 25.
1117 ABC, „This Week“; http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/con-

tent/article/2005/06/05/AR2005060501043.html; http://news.bbc.co.uk/
2/hi/americas/4612427.stm.

1118 Washington Post v. 13. 5. 2005.
1119 Thomas L. Friedman, New York Times v. 27. Mai 2005.

1122 Senator John McCain’s speech on foreign policy to the Los Angeles
World Affairs Council, New York Times v. 26. März 2008

1123 Washington Post v. 27. März 2008.
1124 Committee on Foreign Affairs, Subcommittee on International

Organizations, Human Rights, and Oversight, „City on the Hill or
Prison on the Bay? The Mistakes of Guantanamo and the Decline of
America’s Image“.

1125 New York Times vom 9. März 2009.
1126 http://news.bbc.co.uk/2/hi/americas/7411862.stm; http://www.reuters.

com/article/topNews/idUSN2032715120080520?feedType=RSS&
feedName=topNews.
1120 Fischer, UA-Prot. 33, S. 146.
1121 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 70.

1127 http://www.defenselink.mil/news/d20080613Returntothefightfact
sheet. pdf.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 665 – Drucksache 16/13400

Politics- Incompetence and Injustice and the Threat to
National Security, Mai 2008, Dokument 146).

Zwei Tage nach seinem Amtsantritt hat der 44. Präsident
der Vereinigten Staaten Barack Hussein Obama per
Executive Order vom 22. Januar 2009 angeordnet, das
Lager auf Guantánamo so schnell wie praktikabel und in
nicht mehr als einem Jahr zu schließen. Die bei Schlie-
ßung des Lagers verbliebenen Gefangenen seien in ihre
Heimatländer zu verbringen, freizulassen, in ein Drittland
zu transferieren oder in ein US-Gefängnis zu verbringen.
Niemand dürfe gefangen gehalten werden ohne Überein-
stimmung mit dem einschlägigen Recht über Haftbedin-
gungen einschließlich des gemeinsamen Artikels 3 der
Genfer Konventionen. Während der Überprüfung aller
Haftfälle seien die Verfahren nach dem Military Comis-
sions Act von 2006 auszusetzen (Dokument 105).1128

b) Die Rechtslage zu konsularischer Hilfe

aa) Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen

Das Recht zur konsularischen Betreuung gründet auf Ar-
tikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen vom 24. April 19631129 (WÜK). Das Ab-
kommen gibt Konsularbeamten im Empfangsstaat (Gast-
land) das Recht, mit den Angehörigen ihres Entsendestaa-
tes (Heimatland) zu verkehren und sie aufzusuchen.

Wird ein Angehöriger des Entsendestaates festgenom-
men, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder
ihm anderweitig die Freiheit entzogen,

a) haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaats

- die konsularische Vertretung des Entsendestaats
auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu un-
terrichten,

- jede von dem Betroffenen an die konsularische
Vertretung gerichtete Mitteilung weiterzuleiten und

- den Betroffenen über diese Rechte zu unterrichten;
b) sind die Konsularbeamten berechtigt, den Angehöri-

gen ihres Entsendestaates

- aufzusuchen,
- mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie
- für seine Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sor-

gen.

Der Konsularbeamte kann mit dem Inhaftierten so oft
kommunizieren bzw. ihn besuchen, wie es die ordnungs-
gemäße Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgabe er-
fordert. Das Recht, mit dem Inhaftierten zu sprechen,

schließt ein, gegenseitig Fragen zu stellen und zu beant-
worten.

Anknüpfungstatbestand für die konsularische Betreuung
nach Artikel 36 Absatz 1 WÜK ist die Staatsangehörig-
keit des Inhaftierten. Ist der Betroffene nicht Angehöriger
des Entsendestaates, gibt es grundsätzlich keinen völker-
rechtlichen Ansatzpunkt, um konsularische Betreuung
durchzusetzen. Konsularische Betreuung kommt dann
nur in Betracht, soweit dies der Empfangsstaat zulässt.
Die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen
dritten Staat setzt wegen dessen Personalhoheit eine Ver-
einbarung mit dem dritten Staat voraus, die auch in einem
stillschweigenden Einverständnis erfolgen kann. Nach
Artikel 8 WÜK können konsularische Aufgaben für einen
dritten Staat nur wahrgenommen werden nach einer ange-
messenen Notifikation an den Empfangsstaat, sofern die-
ser keinen Einspruch erhebt.

Ansonsten bleiben diplomatische Appelle aus humanitä-
ren Gesichtspunkten ohne völkerrechtliche Anspruchs-
grundlage.1130

bb) Das deutsche Konsulargesetz

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre
Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) sollen Kon-
sularbeamte deutsche Untersuchungs- und Strafgefan-
gene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbeson-
dere Rechtsschutz vermitteln.

Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
eine parlamentarische Anfrage vom 28. März 2006 wird
diese Aufgabe von den deutschen Auslandsvertretungen
unabhängig vom individuellen Tatvorwurf erfüllt.1131 So-
bald eine deutsche Auslandsvertretung von einem Haft-
fall erfahre, versuche sie, unverzüglich Kontakt mit dem
Inhaftierten aufzunehmen, ihn in regelmäßigen Abstän-
den zu besuchen und mit ihm zu korrespondieren. Der zu-
ständige Konsularbeamte erkundige sich nach den Haft-
gründen, der Behandlung, der Versorgung und
Unterbringung. Der Gefangene werde bei der Suche nach
adäquatem rechtlichem Beistand unterstützt. Der Konsu-
larbeamte halte mit den Behörden des Gastlandes Kon-
takt, achte auf die Haftbedingungen und beobachte das
Strafverfahren. Erleide der Deutsche Menschenrechtsver-
letzungen, protestiere die Vertretung gegenüber dem
Empfangsstaat. Soweit die Umstände des Einzelfalls An-
lass geben, informiere die Vertretung über die Möglich-
keiten und Voraussetzungen einer Überstellung zu Straf-
verbüßung in Deutschland, über Verfahren zur
Strafverkürzung oder zum Gnadenweg.

Die aus dem Konsulargesetz folgende Betreuungspflicht
gilt nur gegenüber Inhaftierten mit deutscher Staatsange-
hörigkeit. Gegenüber Ausländern ist sie aber nicht unter-
sagt.

1128 http://www.whitehouse.gov/the_press_office/ClosureOfGuantanamo

DetentionFacilities/.

1129 BGBl. 1969 II, S. 1585, 1674, 1688.
1130 Flittner, UA-Prot. 33, S. 116.
1131 Bundestagsdrucksache 16/1071, S. 2.

Drucksache 16/13400 – 666 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Handhabung durch die US-Regierung in
Bezug auf Guantánamo

Schon Anfang des Jahres 2002 erklärten die Vereinigten
Staaten von Amerika, ausländischen Regierungen nur den
Zugang zu ihren eigenen Staatsangehörigen unter den Ge-
fangenen auf Guantánamo zu gestatten (siehe oben:
S. 602).

Alle von dem Ausschuss gehörten Zeugen haben berich-
tet, deutschen Bemühungen um konsularischen Zugang
zu Kurnaz sei von der US-Regierung lange Zeit – bis
Mitte bzw. Ende 2005 – die fehlende deutsche Staatsan-
gehörigkeit entgegen gehalten worden.1132 Über Jahre
hinweg sei ganz unisono die Antwort gegeben worden:
„Murat Kurnaz hat keinen deutschen Pass; ihr habt keine
konsularischen Befugnisse; wir können euch über ihn
nichts sagen.“1133 Akten über den internen E-Mail-Ver-
kehr des Auswärtigen Amtes und „Drahtberichte“ bestäti-
gen dies.1134

c) Das Engagement des Auswärtigen Amtes
Trotz fehlender innerstaatlicher Verpflichtung und einge-
schränkter völkerrechtlicher Möglichkeiten betreuten das
Auswärtige Amt und die deutsche Vertretung in Washing-
ton Murat Kurnaz von der Kenntnis seiner Gefangen-
schaft an „quasikonsularisch“.1135

aa) Kenntnis deutscher Regierungsstellen von
der Gefangennahme

Einige Stellen der Bundesregierung erfuhren am 9. Januar
2002, dass Murat Kurnaz in Kandahar in Gefangenschaft
geriet und nach Guantánamo verbracht werden sollte
(siehe oben: S. 600). Ob das Auswärtige Amt sofort un-
terrichtet wurde, ist unklar. Der Staatssekretär dürfte da-
von jedenfalls in der Präsidentenrunde am 29. Januar
2002 erfahren haben (siehe oben: S. 601).

Die Akten des Auswärtigen Amtes deuten nicht auf eine
Unterrichtung des Bundesministers Joseph Fischer hin.
Der Zeuge Fischer hat ausgesagt, er sei jedenfalls nicht
mit der Entscheidung, deutsche Beamte nach
Guantánamo zu schicken, befasst gewesen.1136

Durch die ersten Medienberichte Ende Januar 2002 und
spätestens durch den Brief der Eltern von Kurnaz erfuhr
auch die Arbeitsebene von seiner Gefangenschaft.

bb) Der Brief der Eltern von Murat Kurnaz
Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 wandten sich
Kurnaz’ Eltern an Bundesaußenminister Fischer. Aus
Medienberichten und von Behörden hätten sie erfahren,

dass ihr Sohn auf einer Liste von Gefangenen stehe, die
von Afghanistan nach Kuba verbracht werden sollten. Sie
baten um Bestätigung dieser Informationen und darum
mitzuteilen, wie sein Gesundheitszustand sei.1137

Das Ministerbüro bat das für konsularische Betreuung zu-
ständige Referat 506 um einen Antwortentwurf. Der da-
malige Referatsleiter Flittner hat vor dem Ausschuss aus-
gesagt, wegen der türkischen Staatsangehörigkeit von
Kurnaz sei diese kein normaler Konsularfall gewesen.
Daher habe im Auswärtigen Amt zunächst die Zuständig-
keit für die Bearbeitung geklärt werden müssen. Eigent-
lich hätten die Eltern von Kurnaz zuständigkeitshalber an
den türkischen Staat verwiesen werden müssen. Weil
Kurnaz in Deutschland geboren und aufgewachsen war,
sei man sich mit dem Ministerbüro einig gewesen, dem
Fall nachzugehen und die Mutter „jedenfalls dabei zu un-
terstützen, das Schicksal ihres Sohnes aufzuklären“.1138
Dass der Bundesminister das Schreiben selber beantwor-
ten wollte, sei ein deutliches Signal gewesen, dass die
Angelegenheit erhebliches Interesse gefunden hatte und
ihr Gewicht beigemessen wurde. „Aus diesen ganzen
Umständen war für uns klar, dass der Minister also
wünschte, dass die zuständigen Beamten den Eltern von
Herrn Kurnaz so weit wie irgend möglich entgegenkom-
men und sie in ihre Bemühungen um Aufklärung des
Schicksals unterstützten sollten.“1139

Die deutsche Botschaft in Washington erkundigte sich
beim US-Außenministerium zum Verbleib von Murat
Kurnaz,1140 wurde dort aber nach Auskunft des Zeugen
Flittner nicht als „aktiv legitimiert“ anerkannt. Informa-
tionen zu Häftlingen auf Guantánamo gingen nur an Re-
gierungen, deren Staatsangehörige dort seien.1141 Die ent-
scheidende Stelle sei das Pentagon.1142

Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 antwortete Bundes-
minister Fischer den Eltern: „Wir haben uns aufgrund Ih-
res Schreibens unverzüglich an die amerikanische Seite
gewandt, um die von Ihnen erbetenen Informationen zu
erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Sohn nach un-
serer Kenntnis allein die türkische Staatsangehörigkeit
besitzt, sind unsere Möglichkeiten, ihn konsularisch zu
vertreten, nach internationalem Recht allerdings sehr ein-
geschränkt. Alles, was wir zur Klärung Ihrer Fragen bei-
tragen können, werden wir jedoch gerne unternehmen.
Wir haben uns aus diesem Grund auch mit den türkischen
Behörden in Verbindung gesetzt.“1143

cc) Kontakt mit der Türkischen Regierung

Die deutsche Botschaft in Ankara ersuchte die türkische
Regierung um Informationen zu Kurnaz. Nach einem
Drahtbericht vom 13. Februar 2002 verfügte die türkische
Regierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht über offizielle

1132 Flittner, UA-Prot. 33, S. 116; Chrobog, UA-Prot. 43, S. 42, 47; Müt-
zelburg, UA-Prot. 45, S. 68; Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 62, 123;
MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 22, 24.

1133 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 49.
1134 für alle: MAT A 98/1, Ordn. 2, Bl. 172; MAT A 98/1, Ordn. 8, Bl. 8
1135 Verwendung des Begriffs „quasikonsularisch“ durch: Flittner, UA-

1137 MAT A 98/1, Ordn. 5, Bl. 4.
1138 Flittner, UA-Prot. 33, S. 111.
1139 Flittner, UA-Prot. 33, S. 123.
1140 Flittner, UA-Prot. 33, S. 125.
1141 Flittner, UA-Prot. 33, S. 116.
Prot. 33, S. 113, 117; Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 68 f..
1136 Fischer, UA-Prot. 33, S. 155.

1142 Flittner, UA-Prot. 33, S. 125.
1143 MAT A 98/1, Ordn. 5, Bl. 5.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 667 – Drucksache 16/13400

Informationen. Allerdings habe die Türkei inoffiziell er-
fahren, dass sich Kurnaz auf dem Weg von Afghanistan
nach Guantánamo befinde. Auch gegenüber der türki-
schen Regierung sei die USA nicht sehr auskunftsfreu-
dig.1144

Nach Auskunft des Zeugen Flittner gab die Türkei zu
verstehen, „dass sie diesen Fall durchaus als einen türki-
schen Fall ansieht und nicht wünscht, dass wir uns da be-
sonders einsetzen. Trotzdem haben wir das weiter ge-
tan.“1145

dd) Verweis auf das türkische Konsulat
Das Auswärtige Amt kontaktierte die US-Botschaft in
Berlin. Nach einem Gesprächsvermerk des Referats 506
des Auswärtigen Amtes erklärte die US-Seite, sie wolle
sich auf ihre internationalen Pflichten beschränken und
gebe keine Auskunft auch über Drittstaater, die in
Deutschland aufenthalts- oder asylberechtigt seien. Damit
seien auch etwaige Besuchswünsche abgelehnt.1146 Am
19. Februar 2002 meldete sich die Pressestelle der US-
Botschaft beim Auswärtigen Amt mit der Nachricht, die
Eltern von Kurnaz erhielten Informationen nur über die
türkische Regierung. Der Botschafter habe schon einen
Brief an diese unterzeichnet, in dem er mitteile, sie soll-
ten sich an die türkische Regierung oder an das Interna-
tionale Rote Kreuz halten.1147

Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 unterrichtete das
Auswärtige Amt die Eltern von Kurnaz über die Erfolglo-
sigkeit der Bemühungen um Information und verwies sie
an die konsularische Vertretung der Türkei.1148

Spätere Bemühungen bleiben entsprechend erfolglos. Am
27. März 2002 erreichte das Auswärtige Amt eine E-Mail
aus der Botschaft in Washington. Weder das US-Außen-
ministerium noch das US-Verteidigungsministerium seien
zu einer Auskunft bereit, „schon um keinen Präzedenzfall
zu schaffen.“1149 Hierüber unterrichtete das Auswärtige
Amt Kurnaz’ Eltern am 9. April 2002.1150

Über die Korrespondenz des Bundeskriminalamtes und
des Bundesnachrichtendienstes mit ihren Partnerbehör-
den (siehe oben: S. 597 und S. 601) erfuhr das den Fall
Kurnaz quasikonsularisch betreuende Referat 506 im
Auswärtigen Amt nichts.

ee) Schreiben des Rechtsanwalts Docke
Rabiye Kurnaz beauftragte am 27. Mai 2002 den Bremer
Rechtsanwalt Bernhard Docke mit der Vertretung ihres
Sohnes. In seinem Schreiben vom 17. Juli 2002 an den
Bundesminister des Auswärtigen wies Docke auf die be-
sorgniserregende Situation seines in Guantánamo festge-
haltenen Mandanten hin: Anwälte erhielten keinen Zu-

tritt, Vorwürfe würden nicht konkretisiert, die
amerikanische Seite mache keinerlei Angaben über die
zeitliche Perspektive der Gefangennahme, der Status der
Gefangenen und die Anwendung der Mindeststandards
des humanitären Völkerrechts seien ungeklärt.

Der Brief wurde dem Minister vorgelegt. Dieser verfügte:
„Bericht an mich mit Vorschlag über weiteres Verfah-
ren.“1151 Für den Zeugen Flittner war damit klar, dass die
Leitung des Hauses darauf bestand, die Eltern von
Kurnaz zu unterstützen.1152

Karl Flittner wies die deutschen Botschaften in Ankara
und Washington an, sich weiter zu kümmern. „Aufgrund
mehrerer Briefe, die wir von den Eltern [von Murat
Kurnaz] erhalten haben, haben wir keinen Zweifel, dass
er sich seit Februar/März 2002 in Guantánamo befindet.
Da er nach unserer Kenntnis erst im Oktober 2001 (ohne
jede militärische Ausbildung) von D nach Pakistan auf-
gebrochen war und daher bei Kämpfen gegen US-Kräfte
kaum eine nennenswerte Rolle auf Taliban- oder al-
Qaida-Seite hat spielen können, überrascht seine Verbrin-
gung nach Guantánamo, wo nach US-Darstellung beson-
ders schwere Fälle konzentriert werden sollten.“ Die Bot-
schaft Ankara solle das türkische Außenministerium „um
möglichst vollständige Unterrichtung der dort vorliegen-
den Erkenntnisse über Verbleib und Status […] und türki-
sche Einschätzung der US-Absichten bzgl. seiner Person
ersuchen.“ Die Botschaft Washington solle sowohl im
US-Außenministerium wie auch „bei geeigneten militäri-
schen Diensten auf Bestätigung (bzw. Dementi) der Ge-
fangenschaft M. Kurnaz’ in Guantánamo […] dringen
und um (zumindest allgemeine) Stellungnahme zu Art
und Stand des Verfahrens bzw. der Ermittlungen zu seiner
Person und zu erwartendem weiterem Ablauf […] ersu-
chen.“ Das zunächst gegenüber der restriktiven US-Infor-
mationspolitik aufgebrachte Verständnis könne „nicht
zeitlich unbegrenzt gelten.“1153

In ihrer Antwort teilte die Botschaft Washington mit, das
Department of State habe die Botschaft informiert, dass
Kurnaz in Guantánamo festgehalten werde. Weitere In-
formationen würden mit Verweis auf die US-Praxis nicht
erteilt. Das Pentagon habe weder bestätigt noch demen-
tiert, sondern an das Außenministerium bzw. das Rote
Kreuz verwiesen.1154 Rechtsanwalt Docke wurde hierüber
sofort unterrichtet.1155

Aus Ankara kam die Antwort, Kurnaz sei definitiv in Gu-
antánamo, ihm gehe es „den Umständen entsprechend
gut“, die türkische Regierung bemühe sich weiterhin um
sein Schicksal und stehe mit US-Behörden in Verbin-
dung, die Eltern von Kurnaz sollten sich an das türkische
Generalkonsulat in Hannover wenden. Eine Delegation
aus der Türkei habe Gelegenheit gehabt, insgesamt sechs
türkische Gefangene zu besuchen. Diese habe festgestellt,
dass es den Gefangenen den Umständen entsprechend gut

1144 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 19.
1145 Flittner, UA-Prot. 33, S. 116.
1146 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 22.
1147 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 24.
1148 MAT A 98/1, Ordn. 5, Bl. 11.

1151 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 49.
1152 Flittner, UA-Prot. 33, S. 116.
1153 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 52 f..
1149 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 34.
1150 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 39.

1154 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 55 f..
1155 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 60.

Drucksache 16/13400 – 668 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gehe. Nach wie vor sei kein Gerichtsverfahren ange-
strengt.1156

Der Zeuge Flittner hat in diesem Zusammenhang angege-
ben: „Wir haben schon früh aus Ankara gehört, dass der
türkischen Regierung der Fall Kurnaz bekannt war. Die
türkische Seite hat unserer Botschaft auch gesagt, dass sie
sich um den Fall kümmert und ihm weiter nachgeht. Inso-
fern mussten wir davon ausgehen, dass die türkische Seite
– so hat sie jedenfalls auch immer reagiert – in diesem
Fall Kurnaz primär als einen türkischen Konsularfall an-
sieht. […] [I]ch glaube, wir konnten wie selbstverständ-
lich davon ausgehen – es gab überhaupt keinen Anlass zu
zweifeln –, dass die Türkei ihn wieder aufnehmen
würde.1157 […] Wir sind, obwohl das keine Faktengrund-
lage hat, eigentlich immer davon ausgegangen, dass die
Amerikaner Herrn Kurnaz lieber an die Türkei als an
Deutschland ausliefern würden. […] Vielleicht sind in der
Türkei die Strafverfolgungsmaßnahmen etwas zupacken-
der als bei uns.“1158

Am 16. August 2002 antwortete das Auswärtige Amt an
Rechtsanwalt Docke: „Das von uns angesprochene türki-
sche Außenministerium bestätigte ebenfalls, dass Herr
Kurnaz sich in Guantánamo befinde. Es gehe ihm den
Umständen entsprechend gut. Die türkische Regierung
bemühe sich weiterhin um sein Schicksal und stehe mit
den US-Behörden in Verbindung.“ Einzelheiten seien
beim türkischen Generalkonsulat in Hannover zu erfah-
ren.1159

Rechtanwalt Docke hat als Zeuge berichtet, bei all den
Schreiben vom Auswärtigen Amt sei von Schwierigkei-
ten bei der Hilfe die Rede gewesen, weil Herr Kurnaz
kein Deutscher sei; nach der Wiener Vertragsrechtskon-
vention habe Deutschland nicht das Recht, für Herrn
Kurnaz konsularisch aufzutreten. „Der Tenor in den di-
versen Briefen und Gesprächen war immer der: Wir wür-
den ja eigentlich gerne; aber wir dürfen oder wir können
gar nicht richtig.“1160

ff) Anfängliches Ziel der Betreuung durch
das Auswärtige Amt

Für den Zeugen Gottwald – seinerzeit der Gesandte an
der deutschen Botschaft in Washington – sei es „zunächst
einmal sehr um Informationen“ gegangen, was schwierig
genug gewesen sei.1161 Die Amerikaner seien zunächst
nicht einmal bereit gewesen, so der Zeuge Chrobog, über-
haupt Auskünfte über die Verbringung von Personen nach
Guantánamo zu geben. Das Ansinnen, konsularischen
Schutz durch einen Besuch bieten zu wollen, sei als Ein-
mischung verbeten worden.1162

Der Zeuge Flittner hat erklärt, konsularische Betreuung
heiße nicht unbedingt, die sofortige Freilassung und die
Rückkehr nach Deutschland zu verlangen. Das sei auch
im Fall Kurnaz nicht beabsichtigt worden. „Das Anliegen
bei der konsularischen Betreuung ist, dass der Person,
also in der Regel einem deutschen Staatsangehörigen, der
im Ausland in Haft ist, ein faires Verfahren zuteil wird,
also typischerweise, dass er die Möglichkeit hat, einen
ortskundigen Anwalt zu nehmen, dass er die Gelegenheit
hat, seine Verwandten zu unterrichten, und dass ein kon-
sularischer Vertreter der nächsten zuständigen deutschen
Botschaft oder des Konsulates ihm gelegentlich Besuche
abstatten kann.“1163

Nach Angaben des Zeugen Chrobog setzte sich das Aus-
wärtige Amt für eine menschliche Behandlung von Herrn
Kurnaz ein. „Wohin er denn ausreisen würde, wenn sich
tatsächlich die Frage stellte, wäre eine ganz andere Frage
gewesen. Die war in dieser Zeit [Ende 2002] aber nicht
relevant.“1164 Das Bemühen sei darauf angelegt gewesen,
die Amerikaner darauf hinzuweisen, dass Kurnaz wegen
dessen Verwurzelung in Deutschland ein wichtiger Fall
mit einem hohen Stellenwert sei. Ob Kurnaz anständig
behandelt würde, werde von Deutschland genau beobach-
tet. Eingefordert worden seien rechtmäßige Gerichtsver-
fahren. „Die Besuche spielten keine Rolle mehr, weil sie
abgelehnt wurden. Das wäre ein echter konsularischer
Schutz gewesen. Deswegen nur unser Drängen auf ein
faires, rechtmäßiges Verfahren.“1165

d) Ministergespräch im Herbst 2003

Mit Schreiben vom 12. November 2003 bat Rechtsanwalt
Docke den Bundesaußenminister persönlich um Hilfe.
Die Eltern von Kurnaz hätten nunmehr ein halbes Jahr
keine Post mehr von ihrem Sohn erhalten. Die Behand-
lung der Gefangenen werde inzwischen weltweit kriti-
siert. Docke empfahl eine gemeinsame deutsch-türkische
Initiative.1166 Das Schreiben wurde wieder an das für kon-
sularische Betreuung zuständige Referat 506 verfügt. Der
Referatsleiter Flittner vermerkte handschriftlich auf dem
Schreiben: „dies sollten wir nicht routinemäßig beantwor-
ten; sondern mit [den Referaten] 500, 200 und GF 08
überlegen, ob und wie wir den Fall Kurnaz noch einmal
etwas höherrangig an Washington herantragen“.1167

Am 19. November 2003 kam es zu einer Begegnung der
Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Bundesrepublik Deutschland. In einem Vieraugenge-
spräch bat Bundesminister Joseph Fischer seinen Amts-
kollegen Colin Powell um Informationen zu Kurnaz, um
die Familie unterrichten zu können. Falls gegen Kurnaz
keine gravierenden Beschuldigungen vorlägen, – so der
Zeuge Fischer – sollte er freigelassen werden, andernfalls
müsse er vor Gericht gestellt werden.1168

1156 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 64 f.; Flittner, UA-Prot. 33, S. 118.
1157 Flittner, UA-Prot. 33, S. 114.
1158 Flittner, UA-Prot. 33, S. 119.
1159 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 69.
1160 Docke, UA-Prot. 28, S. 39.
1161 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 51; so auch Chrobog, UA-Prot. 43, S. 72

1163 Flittner, UA-Prot. 33, S. 117.
1164 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 50.
1165 Chrobog, UA-Prot. 42, S. 72 f..
1166 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 121.
f..
1162 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 72.

1167 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 123.
1168 Fischer, UA-Prot. 33, S. 137.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 669 – Drucksache 16/13400

Zu einer Ressortabstimmung innerhalb der deutschen Re-
gierung kam es nach dem Ministergespräch nicht. Aus
Sicht des damaligen Bundesministers war das auch nicht
angezeigt. Der Zeuge Fischer hat ausgesagt: „Ich kam
von Powell im Grunde genommen mit einer Nullreaktion
zurück. Dennoch haben wir konsularisch gearbeitet. Das
entnehmen Sie doch den Akten. Aus meiner Sicht – ich
kann mich nur auf meine Sicht beziehen – waren wir gar
nicht so weit, dass wir in eine Ressortabstimmung eintre-
ten konnten. Das war der Punkt.“1169

Die Schwierigkeit sei gewesen, dass der amerikanische
Kollege diese Diskussion nicht wirklich habe führen kön-
nen, weil es in der amerikanischen Regierung sehr unter-
schiedliche Auffassungen gegeben habe. Zwischen Colin
Powell und ihm habe es eigentlich kaum einen Unter-
schied gegeben. Das Problem sei höheren Orts gewe-
sen.1170 „Mein Eindruck und die Erfahrung im Umgang
mit der amerikanischen Seite in all diesen Fragen […]
war, dass wir da nicht viel bewegen können.“1171 „Ich
meine mich zu erinnern […], dass vorher die Freilassung
von, ich glaube, fünf Gefangenen in Richtung Großbri-
tannien stattgefunden hat, als ich zu der Überzeugung
kam, dass ich anlässlich eines Besuches die Frage Murat
Kurnaz aufnehme, und zwar auf meiner Ebene im Ge-
spräch mit Colin Powell unter vier Augen.1172 […] Ich
wollte, dass wir über den Fall Kurnaz konkret ins Verhan-
deln kommen.“1173 „Ich habe mich da für Murat Kurnaz
verwandt, auch dafür, dass, wenn nicht gravierende Be-
schuldigungen gegen ihn vorlägen, eine Freilassung ins
Auge gefasst werden sollte, und wenn gravierende Be-
schuldigungen gegen ihn vorlägen, ich doch bitten würde,
darüber unterrichtet zu werden, damit wir die Familie un-
terrichten können, und im Übrigen unsere Auffassung
nach wie vor unverändert gelte, dass wir der Meinung
sind: Entweder handelt es sich um Kriegsgefangene, oder
aber es werden strafrechtliche Vorwürfe erhoben. Dann
handelt es sich um anzuklagende Untersuchungsgefan-
gene. Entweder-oder. Das war immer unsere Position. Ich
kann es […] nicht mehr mit Sicherheit sagen, und ich ent-
nehme es nicht den Akten, aber in meinem Kopf bleibt
dennoch, […] dass ich noch mal nachgefasst habe. […]
Ich bin nicht durchgedrungen.“ Diese Initiative habe er
„klar als Misserfolg zu bezeichnen.“1174

Sein Bemühen – so der Zeuge Fischer – sei es gewesen,
„Freilassung zu erreichen. Ob das gleichzeitig Wiederein-
reise heißt, ob damit die Bedenken der Sicherheitsbehör-
den eliminiert wurden, das habe ich in keinem Augen-
blick gesagt. […] Die Sicherheitsfragen waren ohne jeden
Zweifel ernst zu nehmen. Das hätte mich in meinem Ver-
halten, die Freilassung zu erreichen, auch deswegen nicht
beeinflusst, weil ich den Vorhaltungen, aber teilweise
auch den Akten, die mir jetzt zur Kenntnis gebracht wur-

den, entnehme, dass die Freilassung nicht in Frage stand,
sondern die Frage der Wiedereinreise.“1175

Nach einer E-Mail von der Botschaft in Washington an
das Auswärtige Amt soll Bundesminister Fischer gegen-
über seinem amerikanischen Amtskollegen den Fall
Kurnaz angesprochen haben. Powell habe sich „etwas
aufgeschrieben“. Der Botschafter sei der Auffassung,
man müsse „die Sache aufbohren“, auf Ebene Geschäfts-
träger. Die Zuständigkeit für Guantánamo liege aber beim
Pentagon.1176

e) Spiegel-Veröffentlichung über die
Dienstreise nach Guantánamo

Wenige Tage nach dem Ministergespräch machte das
Nachrichtenmagazin Der Spiegel mit seinem Artikel
„Reif für die Insel“ vom 24. November 2003 die Dienst-
reise von BND und BfV nach Guantánamo im Herbst
2002 öffentlich. Rechtsanwalt Docke fragte im Auswärti-
gen Amt nach, ob es zuträfe, dass Mitarbeiter deutscher
Behörden Kurnaz in Guantánamo besuchten. Die Ant-
wort war, da sei nichts bekannt.1177

In einer E-Mail innerhalb des Referats 506 im Auswärti-
gen Amt heißt es: „Es verdichten sich die Anzeichen,
dass andere Ressorts über den Fall mehr wissen und auch
mehr in dem Fall tätig sind als wir. […] Im September
2002 sollen drei deutsche Beamte (BND/BfV) in Gu-
antánamo gewesen sein und dabei u.a. mit Kurnaz ge-
sprochen haben. Über eine solche Reise waren wir nicht
unterrichtet worden.“ Aus dem Bundeskanzleramt sei von
Herrn Vorbeck telefonisch der Zwischenbescheid gekom-
men, eine Stellungnahme an das Auswärtige Amt sei
noch in Arbeit; das Bundesministerium des Innern sei oh-
nehin gegen eine Rückkehr von Kurnaz nach Deutschland
und bevorzuge eine Freilassung direkt in die Türkei.
Diese Information sei für das Referat 506 im Auswärtigen
Amt neu. In der E-Mail wird empfohlen, sich mit Schrei-
ben nach außen nicht weiter festzulegen, solange die Po-
sition und Tätigkeit der anderen Ressorts im Fall Kurnaz
nicht bekannt sei.1178

Der Zeuge Flittner hat dazu erklärt, das Referat hätte vor
einer Beantwortung dieses Briefes von Herrn Docke
„gern etwas mehr“ gewusst.1179

Am 19. Januar 2004 übermittelte schließlich das Bundes-
kanzleramt dem Konsularreferat im Auswärtigen Amt
den Sachstand: Kurnaz befinde sich seit Ende 2001 in
Guantánamo. Auf Grund verschiedener zuverlässiger
Hinweise könne davon ausgegangen werden, dass er zum
damaligen Zeitpunkt gesund war und es ihm den Umstän-
den entsprechend gut ging. Jüngere Erkenntnisse zu sei-
nem Befinden lägen dem BND nicht vor. Nicht bekannt
sei, ob die US-Seite seine Freilassung beabsichtige.1180

1169 Fischer, UA-Prot. 33, S. 139.
1170 Fischer, UA-Prot. 33, S. 137.
1171 Fischer, UA-Prot. 33, S. 138.
1172 Fischer, UA-Prot. 33, S. 137.

1175 Fischer, UA-Prot. 33, S. 153.
1176 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 124.
1177 Docke, UA-Prot. 28, S. 43.
1178 MAT A 98/1, Ordn. 5, Bl. 19 f..
1173 Fischer, UA-Prot. 33, S. 159.
1174 Fischer, UA-Prot. 33, S. 137.

1179 Flittner, UA-Prot. 33, S. 129.
1180 MAT A 100/4, Abteilung 6, Bl. 14

Drucksache 16/13400 – 670 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Vorbeck nicht rekonst-
ruieren können, warum die Anfrage des Auswärtigen
Amtes aus dem November 2003 von seinem Referat erst
im Januar 2004 beantwortet wurde.1181 „Dass in dem Ant-
wortschreiben die Befragung des Herrn Kurnaz durch
deutsche Sicherheitsbehörden auf Guantánamo nicht er-
wähnt wurde“, liege daran, „dass ich die Notwendigkeit
dazu nicht gesehen habe.“ Außerdem „musste ich davon
ausgehen, dass das Auswärtige Amt auf Staatssekretärs-
ebene über die Befragungen auf Guantánamo unterrichtet
war.“1182 „Man belügt natürlich den Adressaten nicht.
[…] Wir haben das, was wir an weitergabefähigen Er-
kenntnissen hatten, in dieses Schreiben reingepackt. […]
Ich halte das für einen gangbaren Weg. […] Vor allen
Dingen, wenn man weiß, dass der Staatssekretär [des AA]
unterrichtet ist. Wenn der Staatssekretär seine eigenen
Leute nicht unterrichtet, ist das nicht meine Aufgabe.“1183

Der Zeuge Chrobog hat dazu erklärt, was an das Auswär-
tige Amt weitergegeben werden dürfe, entscheide nicht
er. Es seien „die Spielregeln ganz klar vom Bundeskanz-
leramt festgelegt worden. Das ist auch völlig richtig. Da-
ran halte ich mich auch.“1184

Am 3. Februar 2004 teilte das Auswärtige Amt Rechtsan-
walt Docke schließlich mit, die Bundesregierung habe im
Fall Kurnaz „ihre Sorge und ihr Befremden angesichts
der weiteren Behandlung der Gefangenen […] gegenüber
den USA auf hoher Ebene zum Ausdruck gebracht.“1185

f) Treffen des Rechtsanwalts Azmy mit dem
deutschen Konsul und dem Menschen-
rechtsbeauftragten der Bundesregierung

Am 24. Januar 2005 schrieb der amerikanische Anwalt
von Kurnaz, der Zeuge Baher Azmy, einen Brief an den
deutschen Botschafter in den USA, Herrn Wolfgang
Ischinger. Zahlreiche Gefangene seien als Ergebnis diplo-
matischer Anstrengungen ihrer Heimatländer inzwischen
freigelassen worden. Er bitte um ein Treffen, um die
Möglichkeiten diplomatischer Kanäle zu besprechen.1186
Es meldete sich der deutsche Konsul Hans Jörg
Neumann.1187 Mit ihm traf sich Azmy am 11. Februar
2005. Laut Azmy sei Herr Neumann sehr engagiert gewe-
sen und habe sich für die Bedingungen in Guantánamo
interessiert. Er habe nach den gerichtlichen Verfahren,
insbesondere nach der Entscheidung der Richterin Green
gefragt.1188 Über die Folter in Guantánamo habe er Neu-
mann nichts erzählen dürfen; das sei unter die Geheim-
haltung gefallen. Er habe nur allgemein von den Haftbe-
dingungen, der Größe der Zellen, den sechs Mal acht Fuß
großen Käfigen, den mangelnden Bewegungsmöglichkei-
ten, dem Essen und der Isolation berichtet.1189

Auf Azmys Angebot, der deutschen Regierung gute Argu-
mente zu liefern, um die Entlassung von Kurnaz durchzu-
setzen, habe Neumann die Position der deutschen Regie-
rung erklärt: Weil Kurnaz kein deutscher Staatsbürger ist,
sei dies Sache der Türkei. Die deutsche Regierung spre-
che das Thema Guantánamo gegenüber den USA zwar
an, sie kritisiere das Lager aber nur vom allgemeinen
Standpunkt der Menschenrechte aus. Ein spezifischer Fall
sei mit den Amerikanern nicht behandelt worden. Kurnaz
falle in die Verantwortung der Türkei.1190

In einer E-Mail der Botschaft aus Washington an das zu-
ständige Referat im Auswärtigen Amt vom 14. Februar
2005 heißt es über das Gespräch mit Azmy: „Urteil der
Columbia District Court Richterin Green vom 31.01.05
[…] sei wichtiger Durchbruch gewesen. […] [Das] sich
sicherlich anschließende Supreme Court Verfahren werde
erst 2006 beendet sein. […] A werde Veröffentlichung der
bisher aus Sicherheitsgründen geschwärzten Teile des Ur-
teils […] beantragen, um für die Öffentlichkeit die – aus
seiner Sicht – Haltlosigkeit der Vorwürfe deutlich zu ma-
chen. Aus ihm bekanntem vollständigen Urteil und Pro-
zessakten ergebe sich, dass US-Administration nichts ge-
gen K in der Hand habe. […] Laut A ist der seit drei
Jahren inhaftierte K trotz harter Haftbedingungen in gu-
tem physischen und psychischen Zustand. […] A dürfe
nicht über Foltermethoden sprechen, versichere aber, alle
in Presse erhobenen Vorwürfe zu physischer und psychi-
scher Misshandlung träfen auch bezüglich K zu. […] K
wolle nach Deutschland zurückkehren […]. Gespräch mit
türkischer Botschaft vom 11.02.05 habe bei A Eindruck
hinterlassen, dass dort kein großes Interesse am Schicksal
K’s bestehe und nur minimale, formale konsularischer
Betreuung K’s erfolge. […] Auch wenn D keinen An-
spruch auf konsularische Betreuung eines türkischen
Staatsangehörigen habe, erhoffe sich A, dass deutsche Be-
hörden gegenüber US-Gesprächspartnern den Fall K an-
sprechen und damit aufmerksame Verfolgung der Angele-
genheit unterstreichen.“1191

Bei seinem Treffen mit dem Menschenrechtsbeauftragten
der Bundesregierung Tom Koenigs am 10. März 2005 soll
Koenigs laut Azmy erklärt haben, die Deutschen hätten
sich bemüht, an die Amerikaner heranzutreten. Wegen
Kurnaz’ Staatsangehörigkeit sei ihnen erklärt worden,
man wolle nur mit der Türkei sprechen.1192

g) Rolle der Türkei

Zur konsularischen Betreuung ihres Staatsangehörigen
Murat Kurnaz war die Republik Türkei aktivlegitimiert
(siehe oben: S. 665).1193 Völkerrechtlich verpflichtet war
sie, ihn auch einreisen zu lassen.11941181 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 37, 45.

1182 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 37.
1183 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 45.
1184 Chrobog, UA-Prot. 43, S. 54.
1185 MAT A 98/1, Ordn. 5, Bl. 29 i. V. m. BerBReg, MAT A 24/2, S. 101.
1186 MAT A 98/1, Ordn. 2, Bl. 167.
1187 MAT A 98/1, Ordn. 8, Bl. 46.

1190 Azmy, UA-Prot. 30, S. 128.
1191 MAT A 98/1, Ordn. 2, Bl. 195.
1192 Azmy, UA-Prot. 30, S. 143.
1193 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 50.
1188 Azmy, UA-Prot. 30, S. 128.
1189 Azmy, UA-Prot. 30, S. 131.

1194 Chrobog, UA-Prot. 42, S. 44; Maaßen, UA-Prot. 33, S. 17; Schap-
per, UA-Prot. 33, S. 46, 52, 62; Hanning, UA-Prot. 37, S. 86.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 671 – Drucksache 16/13400

aa) Akzeptanz durch die USA

Anders als Deutschland wurde die Türkei nach Angaben
des Zeugen Dr. Steinmeier von den USA als der zustän-
dige Konsularstaat anerkannt. Allerdings habe auch die
Türkei von den USA die Antwort bekommen, dass auf-
grund der Gefährdungseinschätzung von Kurnaz eine
Freilassung eines „feindlichen Kombattanten“ auch in die
Türkei nicht in Betracht komme.1195 Von einer Delegation
der Türkei wurde Murat Kurnaz laut Auskunft der türki-
schen Botschaft gegenüber der deutschen Botschaft in
Washington im Jahre 2003 besucht, allerdings ohne einen
Botschaftsvertreter.1196

bb) Engagement der Türkei

Das Auswärtige Amt hatte mindestens anfänglich den
Eindruck, die Türkei sehe sich in der Pflicht, Kurnaz zu
helfen und stehe den Bemühungen der deutschen Bundes-
regierung eher skeptisch gegenüber (siehe oben: 691 ff.).1197
Der Zeuge Flittner hat bekundet: „Wir haben schon früh
aus Ankara gehört, dass der türkischen Regierung der Fall
Kurnaz bekannt war. Die türkische Seite hat unserer Bot-
schaft auch gesagt, dass sie sich um den Fall kümmert
und ihm weiter nachgeht. Insofern mussten wir davon
ausgehen, dass die türkische Seite – so hat sie jedenfalls
auch immer reagiert – in diesem Fall Kurnaz primär als
einen türkischen Konsularfall ansieht.1198

Das hat auch der Zeuge Dr. Hanning bestätigt. Wieder-
holt sei gesagt worden, „dass sich die türkische Seite um
den Herrn Kurnaz bemühe, kümmere, und dass sogar von
amerikanischer Seite, wie ich schon ausgeführt habe, zu-
nächst die konsularische Betreuung oder Fragen der kon-
sularischen Betreuung mit dem Argument zurückgewie-
sen worden sind, man sei im Gespräch mit der türkischen
Seite. Ich glaube, bis zum Schluss ist immer die Türkei
unterrichtet worden, auch über alle Fragen im Zusam-
menhang mit Kurnaz, weil Kurnaz ja ein türkischer
Staatsbürger war.“1199 Die Türkei habe sich auch einver-
standen erklärt, Kurnaz aufzunehmen. Ihm liege eine offi-
zielle Stellungnahme der türkischen Botschaft vor.1200

In einer Pressemitteilung der türkischen Botschaft vom
26. Januar 2007 erklärte die türkische Regierung – so der
Zeuge Dr. Hanning –, sich für Kurnaz eingesetzt zu ha-
ben. Darin heißt es:1201 „Die türkische Regierung hat sich
von Anfang an mit der Angelegenheit intensiv befasst.
Sie hat sich bei den US-Behörden sowohl auf technischer
als auch auf politischer Ebene nachdrücklich dafür einge-
setzt, dass, falls gegen diese Personen, selbstverständlich
auch Murat Kurnaz, eine Anklage vorliegen sollte, diese
so bald wie möglich entsprechend den internationalen Re-
geln vor Gericht gestellt werden und, wenn dies nicht der

Fall sein sollte, dass sie freigelassen werden. [...] In die-
sem Prozess hat die türkische Regierung die Angelegen-
heit nicht nur bei den US-Behörden nachdrücklich ver-
folgt, sondern auch die Familie und den amerikanischen
Anwalt von Murat Kurnaz über die laufenden Bemühun-
gen unterrichtet.“

Laut Aussage des Zeugen Dr. Steinmeier habe die Türkei
zahlreiche Initiativen ergriffen. Am 26. April 2003 habe
nach türkischen Medienberichten die USA auf eine ent-
sprechende Anfrage des Menschenrechtsausschusses des
türkischen Parlaments sechs in Guantánamo inhaftierte
Türken namentlich benannt, darunter Murat Kurnaz. Die
USA sollten dabei ohne nähere Angaben deutlich ge-
macht haben, dass eine Freilassung in naher Zukunft
nicht in Betracht komme. Am 5. Dezember 2003 habe das
türkische Außenministerium die Freilassung von zwei
türkischen Staatsangehörigen aus Guantánamo bestätigt,
unter denen sich jedoch nicht Murat Kurnaz befand. Am
13. April 2005 habe die Türkei sich bereit erklärt, alle
von den US entlassenen Guantánamo-Häftlinge aufzu-
nehmen. Am 21. Dezember 2005 habe die türkische Re-
gierung erklärt, sie stehe seit März 2002 mit der US-Re-
gierung in Kontakt und habe mehrfach demarchiert. Die
US-Regierung habe bei der Türkei angefragt, wohin Kur-
naz überstellt werden solle. Am 11. Januar 2006 habe das
türkische Außenministerium die türkische Botschaft an-
gewiesen, bei der US-Botschaft mit dem Ziel einer bald-
möglichsten Freilassung von Murat Kurnaz zu de-
marchieren. Eine gemeinsame Demarche mit der
Bundesrepublik Deutschland sei abgelehnt worden.1202
„Natürlich kennen wir nicht jede einzelne Initiative, die
die Türkei in Bezug auf Herrn Kurnaz entwickelt hat.
[…] Die Türkei hat, für sich genommen, auch uns gegen-
über keinen Anlass zu Zweifeln geweckt, dass sie sich
etwa im Fall Kurnaz nicht zuständig fühlte.1203

Das hat auch der deutsche Gesandte in Washington, der
Zeuge Gottwald bestätigt: „Ich habe schon gesagt, dass
sich die Türkei nach meinem Kenntnisstand auch immer
wieder darum bemüht hat und auch eine konsularische
Betreuung in der Tat da vorgenommen hat. […] In mei-
nen Kontakten mit meinen türkischen Kollegen wurde
immer wieder gesagt, dass sie sich selbstverständlich um
ihn bemühten und versuchten, ihre konsularischen Oblie-
genheiten ihm gegenüber zu erfüllen.“1204

In den Akten des Auswärtigen Amtes finden sich Hin-
weise, dass ab dem Jahre 2005 Zweifel an dem türkischen
Bemühen, Kurnaz zu helfen, aufkamen. In einer E-Mail
des Referats 506 an die Botschaft Washington vom
27. Januar 2005 heißt es: „Uns ist nicht bekannt, ob und
ggf. in welcher Form sich die türkische Regierung gegen-
über Washington für M. K. eingesetzt hat.“1205 Nach einer
Agenturmeldung vom 17. März 2005 wurde das türkische
Außenministerium zitiert, es setze sich weiterhin für eine
unverzügliche Freilassung von Kurnaz ein.1206 Daraufhin
meldete die deutsche Botschaft in Ankara am 6. April1195 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 80.

1196 MAT A 98/1, Ordn. 9, Bl. 310.
1197 MAT A 98/1, Ordn. 1, Bl. 19, 37, 64 f..
1198 Flittner, UA-Prot. 33, S. 114.
1199 Hanning, UA-Prot. 37, 22.
1200 Hanning, UA-Prot. 37, S. 21.

1202 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 114 ff..
1203 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 79.
1204 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 57.
1201 zitiert nach: Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 78; so auch: Hanning, UA-
Prot. 37, S. 21.

1205 MAT A 98/1, Ordn. 2, Bl. 172.
1206 MAT A 169, Bl. 23.

Drucksache 16/13400 – 672 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2005 an das Auswärtige Amt: „Erkenntnisse über Kon-
takte USA-TUR zum Fall K. haben wir hier keine.“1207
Eine Nachfrage bei der türkischen Botschaft in Washing-
ton soll laut einer E-Mail ergeben haben, dass dort wenig
Kenntnisse, nicht einmal die Anzahl, der türkischen Ge-
fangenen auf Guantánamo bekannt sei. Gleichzeitig sei
aber versichert worden, dass die Türkei bereit sei, alle
von den USA entlassenen türkischen Guantánamo-Häft-
linge aufzunehmen.1208 In einem Vermerk des Referats
509 vom 26. Oktober 2005 wurde festgehalten, „dass tür-
kische Behörden wenig Interesse zeigten, die konsulari-
sche Betreuung zu übernehmen.“1209 In einer Staatssekre-
tärsvorlage vom 6. Januar 2006 findet sich der Hinweis,
die bisherigen Bemühungen in Ankara zugunsten von
Kurnaz seien „überschaubar“. Ab Sommer 2002 ließen
sich keine substantiellen Bemühungen dokumentieren.1210

cc) Kontakte zwischen Deutschland und der
Türkei

Nach Angaben des Zeugen Dr. Steinmeier habe es im Fall
Kurnaz eine Reihe von Kontakten zwischen dem Auswär-
tigen Amt und dem türkischen Außenministerium gege-
ben.1211 Das hat der Gesandte in Washington, der Zeuge
Gottwald bestätigt: Da Murat Kurnaz als türkischer
Staatsbürger vonseiten der Türkei konsularisch betreut
werden konnte, habe das Auswärtige Amt und auch er
persönlich immer mit den türkischen Kollegen Kontakt
gehalten. „Ich habe mit dem Gesandten der türkischen
Botschaft Washington dazu mich immer ausgetauscht und
dadurch in groben Zügen gehört, was türkischerseits lief
– da gab es ja auch parallele Bemühungen – und sie über
unsere eigenen unterrichtet, sodass wir da nicht etwa in
die Gefahr liefen, vielleicht der Verdächtigung ausgesetzt
zu sein, Dinge zu tun, die dann zwischen den beiden Län-
dern Schwierigkeiten hätten auslösen können. Da gab es
immer einen guten und intensiven Kontakt.“1212

dd) Ansätze für deutsch-türkische
Gemeinschaftsinitiative

Nach Angaben des Zeugen Dr. Steinmeier habe es von
deutscher Seite den Versuch einer gemeinsamen De-
marche des deutschen und des türkischen Außenministe-
riums Richtung amerikanische Regierung gegeben. Die
Türkei habe sich jedoch für „zwei parallele Demarchen,
eine vonseiten der deutschen Regierung und eine vonsei-
ten der türkischen Regierung“ ausgesprochen. So sei
dann verfahren worden.1213

ee) Bereitschaft Kurnaz aufzunehmen

Im Auswärtigen Amt bestand lange Zeit kein Zweifel da-
ran, dass die Türkei bereit wäre, ihren Staatsangehörigen

Kurnaz aufzunehmen. Das haben mehrere Zeugen, unter
anderem Staatssekretär Chrobog, aber auch Herr Flittner
bestätigt.1214

Zu der Aufnahmebereitschaft der Türkei im Jahre 2006
haben sich die Zeugen Diwell und Dr. de Maizière kri-
tisch geäußert. Wohl in einer Präsidentenrunde habe
Diwell mitbekommen, „dass die Türkei nie Anstalten ge-
macht hat, ihn mit offenen Armen empfangen zu wollen.“
Da sei die Bemerkung gefallen, dass dies kein Lösungs-
weg sei.1215 Bestätigt hat dies der Zeuge Dr. de Maizière:
Im Laufe des ersten Halbjahres 2006 habe es Initiativen
gegenüber der türkischen Seite gegeben in Bezug auf eine
Einreise in die Türkei. „Die Türkei ist diesen Initiativen
jedoch mit Zurückhaltung begegnet.1216 […] Nach meiner
Erinnerung hat sich die Türkei auch nicht immer ganz
schlüssig und konsequent verhalten in dieser Frage. Im
Ergebnis jedenfalls war sie nicht bereit, Herrn Kurnaz
aufzunehmen. […] Ich hätte nichts dagegen gehabt, wenn
Herr Kurnaz in die Türkei freigelassen worden wäre; aber
da die Türkei nicht bereit war, ist er nach Deutschland
eingereist.“1217 Ihm sei aber nicht berichtet worden, „was
die Türkei 2004 oder 2005 gesagt hatte.“1218

h) Besuch des US-Präsidenten in Mainz im
Februar 2005

Am 23. Februar 2005 kam der Präsident der Vereinigten
Staaten zu einem Staatsbesuch nach Mainz. Am Rande
des Besuchs sprach der Leiter der Internationalen Abtei-
lung im Bundeskanzleramt Mützelburg den Präsidenten-
berater und Leiter des Europabüros im US-Außenministe-
rium Daniel Fried auf den Fall Kurnaz an.

Anlass sei – so der Zeuge Mützelburg – der Vorschlag des
Auswärtigen Amtes gewesen, tätig zu werden. Hinzu ge-
kommen sei der Brief der Generalsekretärin der Deut-
schen Sektion von anmesty international, Frau Barbara
Lochbihler, die gebeten habe, „die amerikanische Seite
um einen Zugang für den Anwalt Murat Kurnaz’ zu bit-
ten, und zweitens, seine unverzügliche Freilassung zu for-
dern für den Fall, dass er unschuldig war, bzw. für den
Fall, dass es Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivi-
tät gibt, jedenfalls die Eröffnung eines fairen, juristischen
Verfahrens anzumahnen.“ Der Chef des Bundeskanzler-
amtes Dr. Steinmeier habe ihn gebeten, „die Frage am
Rande des Bush-Besuches mit zuständigen Mitarbeitern
aus dem Nationalen Sicherheitsrat vertraulich aufzuneh-
men, und zwar in der Form vertraulich aufzunehmen,
dass wir darum bitten sollten, den Fall aus humanitären
Gründen bald zu lösen und, falls Verdachtsmomente […]
gegen ihn vorlagen, jedenfalls eine zügiges rechtsstaatli-
ches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Dabei – so die Bitte
von Herrn Steinmeier – sollte bewusst offengelassen wer-
den, wohin die Freilassung, die Lösung des Falles, erfol-
gen sollte, aus den bekannten Gründen, weil die mögliche

1207 MAT A 169, Bl. 20.
1208 MAT A 98/1, Ordn. 9, Bl. 288.
1209 MAT A 98/01, Ordn. 3, Bl. 464.
1210 MAT A 98/1, Ordn. 4, Bl. 605 f..
1211 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 78.

1214 Chrobog, UA-Prot. 42, S. 44; Flittner, UA-Prot. 33, S. 114.
1215 Diwell, UA-Prot. 43, S. 27.
1216 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 9.
1212 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 50.
1213 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 78.

1217 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 12 f..
1218 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 20.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 673 – Drucksache 16/13400

Gefährdung, die von Herrn Murat Kurnaz ausgehen
konnte, zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht ab-
schließend zu beurteilen war.“1219 Bei seinem Gespräch
sei auch das Wort „Freilassung“ gefallen.1220 „Diese Wei-
sung bestand darin, aus humanitären Gründen auf eine
Lösung des Falles zu drängen, und für den Fall, dass
diese Lösung in Form einer Freilassung nicht möglich sei,
eben ein möglichst baldiges rechtsstaatliches Verfahren
anzumahnen.“1221 Dr. Steinmeier und er seien sich einig
gewesen, „dass eine Freilassung in die Türkei nicht nur
wegen der Staatsangehörigkeit von Herrn Murat Kurnaz,
sondern auch wegen seiner familiären Bindungen durch-
aus zumutbar gewesen wäre.“1222 Dass Dr. Steinmeier zu
dem damaligen Zeitpunkt von einer möglichen Gefähr-
dung durch Kurnaz ausging, habe er gewusst.1223 Er habe
aber nicht die Weisung bekommen, dass eine Einreise
nicht erwünscht sei, sondern, von einer humanitären Lö-
sung des Falles „in einer allgemeinen Art und Weise oder
von einer Freilassung in allgemeiner Art und Weise“ zu
sprechen. Das „Wohin“ sei offenzuhalten gewesen.1224

Als Antwort habe er von dem Director for Europe „keine
schroffe Ablehnung“ erhalten. Daniel Fried habe gesagt,
er kenne den Fall nicht. All diese Fälle würden vom Pen-
tagon oder vom Justizministerium bearbeitet. „Es war
eine rein prozedurale Antwort.“ Er wolle sich kundig ma-
chen und sich bemühen, die für diesen Fall eigentlich Zu-
ständigen einzuschalten.1225

Noch in Mainz bat Mützelburg nach eigenem Bekunden
den deutschen Botschafter in Washington Ischinger, „am
Ball zu bleiben.“1226 Ischinger sprach am 14. April 2005
Daniel Fried an und übergab diesem ein Non-Paper zum
Fall Kurnaz.1227

In einer E-Mail innerhalb des Auswärtigen Amtes wurde
über dieses Gespräch notiert: „Bundesregierung habe auf
Anfrage mitgeteilt, dass der Fall Kurnaz am Rande des
Besuches des US-Präsidenten in Mainz Februar 2005
durch Herrn Mützelburg angesprochen worden sei. […]
Der Fall werde in Deutschland […] politisch diskutiert.
Da K in Deutschland gelebt habe […] bestehe in Deutsch-
land ein hohes Interesse an dem Fall. Das Anliegen an die
US-Administration sei daher als politische Bitte zu ver-
stehen. Botschaft werde Angelegenheit im Department of
Justice weiter verfolgen, wolle aber auch NSC weiterhin
einbeziehen. […] Botschafter Fried hat Demarche ohne
Widerspruch entgegengenommen und Kontakt mit DoJ in
allgemeiner Form in Aussicht gestellt.“1228

Der Zeuge Flittner hat sich erinnert, dass es nach diesem
Gespräch für das Auswärtige Amt leichter geworden sei,

von den USA Informationen im Fall Kurnaz zu erhalten:
„Soweit ich mich erinnere, ist […] zwar keine substanzi-
elle Reaktion aus den USA gekommen; aber danach war
dann diese völlige Blockade nicht mehr so, wie sie vorher
gewesen war.1229 [...] Es gab zumindest eine Gesprächs-
bereitschaft.1230

In der für die Nachrichtendienste zuständigen Abteilung 6
des Bundeskanzleramtes hatte man von der Initiative von
Mützelburg nach Auskunft des Zeugen Vorbeck „nichts
mitbekommen.“1231 Das spätere Gespräch von Botschaf-
ter Ischinger habe er „als irritierend“ empfunden.1232

Am 17. Juni 2005 sprach der außenpolitische Berater des
Bundeskanzlers Mützelburg bei einem Besuch in Was-
hington gegenüber dem Sicherheitsberater Stephen
Hadley das Thema Guantánamo „allgemein“ an. Nach ei-
genem Bekunden erinnerte er daran, dass eine Antwort
auf den Fall Murat Kurnaz noch ausstehe. Statt einer
Auskunft in der Sache sei er „auf die Schwierigkeiten mit
dem Verteidigungsministerium, dem Pentagon, und mit
dem Justizministerium hingewiesen“ worden. In der
Folge habe es Gespräche zwischen der Botschaft und dem
amerikanischen Justizministerium gegeben.1233 „Bei die-
sem Gespräch haben wir uns generell auf den Komplex
Guantánamo konzentriert, und ich habe in dem Zusam-
menhang nur noch einmal daran erinnert, dass ich immer
noch auf eine Antwort auf meine Anfrage bezüglich
Murat Kurnaz warte. Auch da habe ich wiederum eine
rein prozedurale Antwort bekommen: Man wisse nicht,
wie und wo der Fall stehe, man werde sich aber küm-
mern.“1234

Am 13. Oktober 2005 meldete die Botschaft aus Wa-
shington, inzwischen habe es Gespräche mit dem National
Security Council und dem Department of Justice gegeben.
Es seien Informationen zu Kurnaz zugesagt worden, bis-
lang gebe es jedoch keine Reaktion. Inzwischen habe sich
Kurnaz’ Anwalt Azmy gemeldet. Bei einem Besuch habe
er bei Kurnaz zunehmende Verzweiflung wegen seiner
isolierten und perspektivlosen Lage bemerkt.1235

Diese E-Mail wurde auch an Herrn Vorbeck im Bundes-
kanzleramt weitergeleitet. Dieser vermerkte darauf hand-
schriftlich: „Wenn die Botschaft Interesse an MK bekun-
det, muss doch auf US-Seite der Eindruck entstehen, wir
wollten ihn zurück haben. Scheint mir etwas unkoordi-
niert zu verlaufen.“1236 Vor dem Ausschuss hat er dazu als
Zeuge bekundet, er sei im Oktober 2005 noch davon aus-
gegangen, dass die Bundesregierung eine Einreise von
Herrn Kurnaz nach Deutschland nicht wolle, sondern im
Fall seiner Freilassung eine Abschiebung von Gu-
antánamo in die Türkei bevorzugte. „Ich befürchtete da-
mals bei Lektüre dieses Botschaftsberichtes, dass auf US-1219 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 60.

1220 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 63.
1221 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 69.
1222 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 63.
1223 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 74 f..
1224 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 66.
1225 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 61, 67.
1226 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 61; so auch Steinmeier, UA-Prot. 41,

S. 106 f..

1229 Flittner, UA-Prot. 33, S. 120.
1230 Flittner, UA-Prot. 33, S. 120.
1231 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 47.
1232 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 47.
1233 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 61.
1234 Mützelburg, UA-Prot. 45, S. 67.
1227 MAT A 98/1, Ordn. 9, Bl. 318.
1228 MAT A 98/1, Ordn. 9, Bl. 318.

1235 MAT A 98/1, Ordn. 3, Bl. 456.
1236 MAT A 100/4, Abt. 6, Bl. 21.

Drucksache 16/13400 – 674 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Seite durch die Ansprache des Falls Kurnaz durch einen
Vertreter der deutschen Botschaft der Eindruck entstehen
könnte, dass die Bundesregierung möglicherweise doch
an einer Rückkehr von Kurnaz nach Deutschland interes-
siert sein könnte. Diesen Gedanken […] habe ich meinem
damaligen Abteilungsleiter, Herrn Uhrlau, zur Kenntnis
gegeben.“ Kurz habe er von Uhrlau „mündlich die Nach-
richt [bekommen], dass sich die beteiligten Stellen wieder
auf eine Linie geeinigt hätten. Ich habe das so verstanden,
dass eine Einreise des Herrn Kurnaz nach Deutschland
weiterhin unerwünscht sei, dass er bevorzugt in die Tür-
kei gehen solle.“1237

i) Brief von Docke an die Bundeskanzlerin

Am 6. Dezember 2005 besuchte die amerikanische Au-
ßenministerin Condoleezza Rice die neu gewählte Bun-
deskanzlerin Dr. Angela Merkel und Bundesaußenminis-
ter Dr. Frank Walter Steinmeier. Nach Auskunft des
Zeugen Dr. de Maizière sei „ein gewisses Interesse“ der
amerikanischen Seite erkennbar gewesen, das Problem
„Guantánamo und die dort Einsitzenden“ zu lösen.1238
Murat Kurnaz sei bei den Gesprächen noch kein Thema
gewesen.1239

Aufgrund der aufkommenden politischen Diskussion um
die sogenannten CIA-Renditions schrieb Rechtsanwalt
Docke am 19. Dezember 2005 an die Bundeskanzlerin
und bat im Fall Kurnaz um konkrete Hilfe.1240 Er schil-
derte seinen Eindruck, die andauernde Haft von Kurnaz
sei dadurch zu erklären, dass sich weder die Bundesrepu-
blik Deutschland noch die Türkei „richtig verantwortlich
fühlen“, und wies auf die kürzlich ergangene Entschei-
dung des Bremer Verwaltungsgerichts hin, nach der Kur-
naz nach Bremen zurückkehren dürfe.1241

Auf dem Schreiben des Rechtsanwalts vermerkte der Lei-
ter der internationalen Abteilung im Bundeskanzleramt
Dr. Christoph Heusgen handschriftlich „AL 6: Wenn wir
Fall ansprechen, bekommen wir ihn. ‚Bremer Tali-
ban’“.1242 Die Bedeutung des Vermerks hat der Ausschuss
nicht herausfinden können. In seinem Antwortschreiben
kündigte Heusgen an, den Vorschlag einer deutsch-türki-
schen Initiative im Lichte der bisherigen Erfahrungen und
Gespräche mit türkischen und US-Behörden zu prü-
fen.1243

Auf einen Drahterlass hin1244 demarchierte der deutsche
Gesandte in Ankara beim türkischen Außenministerium
und ersuchte um eine gemeinsame Initiative zugunsten
von Kurnaz.1245 Nach Ablehnung einer solchen Initiative
wandte sich die deutsche Botschaft in Washington an den

Rechtsberater des US-Außenministeriums John Bellinger
mit dem Ziel der Freilassung von Kurnaz.

In seiner Rückmeldung an das Auswärtige Amt vom
11. Januar 2006 schrieb der deutsche Gesandte Gottwald,
die US-Regierung sei mittlerweile sehr interessiert, Ver-
einbarungen mit Staaten zu treffen, die zur Aufnahme von
Häftlingen aus Guantánamo bereit seien, vorausgesetzt
man einige sich über die weitere Behandlung. Er ent-
nehme den Unterlagen, dass gegen Kurnaz „erhebliche
Informationen sowohl aus seiner Zeit in Bremen als auch
hins. seiner Gefangennahme in AFG (!) bestünden“. Von
Seiten der USA sei aus Angst, klassifizierte Informatio-
nen preiszugeben, zu lange gar nichts gesagt worden, wo
dies angebracht gewesen wäre. Im Verlauf des Jahres sei
eine weitere Haftüberprüfung (administrative Review)
vorgesehen, bei der die deutschen Argumente eingebracht
werden können. Die Antwort von Bellinger wertete Gott-
wald: „Hier gibt es offensichtlich eine völlige 180 Grad
Kehrtwendung der US Position.“1246

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Gottwald betont, Ende
2005, Anfang 2006 habe es ganz offensichtlich ein ameri-
kanisches Interesse gegeben, möglichst viele Insassen aus
Guantánamo hinwegzubekommen. Das erkläre diese
neue Bereitschaft, auch mit Deutschland zu sprechen.1247
In mehreren Kontakten mit dem State Department sei ihm
dieser Umdenkungsprozess angedeutet worden. John Bel-
linger habe ihm am 11. Januar 2006 gesagt: „Jawohl, wir
sind jetzt bereit, darüber zu sprechen“. Klar sei aber ge-
wesen, dass das Pentagon als federführende Behörde
letztlich für diesen konkreten Fall zuständig sei.1248 Mit
„180-Grad-Wendung“ habe er ausdrücken wollen, „dass
die Vereinigten Staaten zu diesem Zeitpunkt erstmals be-
reit waren, mit uns, als einem Land, dessen Staatsangehö-
riger eben Murat Kurnaz nicht war, darüber zu spre-
chen“.1249

Aus Sicht des Bundesaußenministers, des Zeugen
Dr. Steinmeier, führte diese „Kehrtwende“ dazu, „dass die
USA Anfang 2006, unmittelbar vor dem Besuch der Bun-
deskanzlerin in Washington, erstmals bereit waren, mit
uns ernsthaft über eine Freilassung von Kurnaz zu reden.“
Trotz dieser Bereitschaft hätten die weiteren Verhandlun-
gen noch mehrere Monate in Anspruch genommen.1250

Das hat der Zeuge de Maizière bestätigt: „Das Ergebnis
der Freilassungsbemühungen deutscher Stellen hing ent-
scheidend von der Haltung der amerikanischen Seite ab.
Diese war nach meiner Erinnerung Ende 2005/Anfang
2006 bereit, mit der deutschen Seite über eine Freilassung
von Herrn Kurnaz zu reden.“1251 Mit dem Regierungs-
wechsel hätten beide Seiten auch „die Chance eines ge-
wissen Neubeginns der deutsch-amerikanischen Bezie-
hungen“ gesehen.12521237 Vorbeck, UA-Prot. 45, S. 38, so auch S. 46.

1238 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 11.
1239 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 16.
1240 Docke, UA-Prot. 28, S. 10.
1241 MAT A 100/4, Abt. 2, Bl. 11.
1242 MAT A 100/4, Abt. 2, Bl. 11; de Maizière, UA-Prot. 45, S. 8;

Fritsche, UA-Prot. 39, S. 63, 86.
1243 MAT A 100/4, Abt. 2, Bl. 12.

1246 MAT A 98/1, Ordn. 9, Bl. 476.
1247 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 49 f..
1248 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 51 f..
1249 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 56.
1250 Steinmeier, UA-Prot. 41, S. 70.
1244 MAT A 98/1, Ordn. 4, Bl. 604.
1245 MAT A 98/1, Ordn. 4, Bl. 619.

1251 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 7.
1252 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 10.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 675 – Drucksache 16/13400

j) Freilassungsverhandlungen

aa) Antrittsbesuch der Bundeskanzlerin

Am 13. Januar 2006 stattete die deutsche Bundeskanzle-
rin dem US-Präsidenten ihren Antrittsbesuch ab. Nach
Angaben des Zeugen de Maizière sprach die Bundeskanz-
lerin den Fall Murat Kurnaz gegenüber US-Präsident
Bush an und verwandte sich für seine Freilassung.1253

bb) Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006

Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006 beschäftigte
sich nach Aussage ihres Leiters, des Chefs des Bundes-
kanzleramtes und Zeugen de Maizière nicht mehr mit der
Frage, ob Murat Kurnaz gefährlich sei oder nach
Deutschland zurückkommen dürfe. „Wenn die Bundes-
kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika
eine Position für die Bundesregierung bezieht, dann geht
es und kann es in einer Präsidentenrunde nur um die Um-
setzung dieser Entscheidung gehen, also nur um das Wie
und nicht um das Ob.“1254 Es sei darum gegangen, die er-
forderlichen Voraussetzungen für die Einreise von
Kurnaz nach Deutschland zu schaffen.1255

Eine neue Einschätzung der Sicherheitsbehörden von ei-
ner möglichen Gefährlichkeit von Kurnaz gab es nicht.

Der Zeuge Fritsche hat ausgesagt, es habe im Januar
2006 keine neueren Erkenntnisse gegeben „weder in die
eine noch in die andere Richtung“, von Bedeutung sei
aber auch, dass in all den Jahren vor 2006 nichts mehr
dazu gekommen sei. Die einzige Veränderung habe sich
aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erge-
ben.1256 Letztlich sei es eine Abwägungsentscheidung
zwischen dem humanitären Aspekt und dem potenziellen
Sicherheitsrisiko gewesen.1257

Das hat auch Innenstaatssekretär Dr. Hanning bestätigt.
Die Entscheidung der Bundeskanzlerin sei eine humani-
täre Geste gegenüber einem türkischen Staatsbürger ge-
wesen, die mit der Situation im Lager Guantánamo zu tun
gehabt habe. „Es ist das vornehme Recht einer Bundes-
kanzlerin, im Lichte dieser Entwicklung und im Lichte
des Umstandes, dass Herr Kurnaz hier geboren wurde
und hier aufgewachsen ist, diese Entscheidung zu treffen.
Diese Entscheidung habe ich nicht zu kritisieren.“1258

Der inzwischen ins Bundesjustizministerium gewechselte
Staatssekretär Diwell hat ausgesagt, die Alternative
„Deutschland oder Türkei“ sei nicht mehr diskutiert wor-
den. Einerseits sei nach der Entscheidung des VG Bremen
der Weg der Rückkehr nach Deutschland eröffnet wor-
den, andererseits habe die Türkei nie Anstalten gemacht,
Kurnaz mit offenen Armen empfangen zu wollen.1259

Auch die Gefährdungseinschätzung habe keine entschei-
dende Rolle mehr gespielt. Maßgeblich sei das Verhalten
der Amerikaner und die sich anbahnende Veränderung
dieses Verhaltens gewesen. Als sich die Amerikaner tat-
sächlich bewegten, habe die Möglichkeit, eine humani-
täre Lösung zu erreichen, einen gewissen Vorrang gewon-
nen.1260

Umzusetzen war durch das Bundesministerium des In-
nern die Aufhebung der SIS-Ausschreibung (siehe oben:
S. 644). Dies erfolgte am folgenden Tag.1261 Das Land
Bremen wurde nicht weiter zur Einlegung von Rechtsmit-
teln gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ge-
drängt (siehe oben: S. 652).1262 Am 19. Januar 2006 er-
klärte die Ausländerbehörde Bremen auf Weisung der
Innenbehörde gegenüber dem Verwaltungsgericht
Rechtsmittelverzicht.1263

cc) Gespräche von Gottwald mit Bellinger

Am 30. Januar 2006 wandte sich die deutsche Botschaft
in Washington an das amerikanische Außenministerium
und das Pentagon. In einem ersten Gespräch machte der
Rechtsberater des State Department auf die amerikani-
schen Interessen aufmerksam. Für die USA stünde im
Vordergrund, dass von überstellten Personen künftig
keine terroristische Gefahr mehr ausgehe. Aufnahmebe-
reite Länder müssten hierfür die Verantwortung überneh-
men. Kurnaz gelte weiterhin als „feindlicher Kämpfer“,
von dem eine erhebliche Bedrohung ausgehe. Die nächste
Überprüfung stehe erst in zwölf Monaten an; dann könn-
ten die Erkenntnisse deutscher Stellen berücksichtigt wer-
den.1264

Der Zeuge Gottwald hat ausgesagt, die amerikanische
Seite habe durchaus ein Gefährdungspotenzial gesehen
und habe sicherstellen wollen, dass nichts passieren kann.
„Wenn man jemanden jahrelang festhält, geht man im
Zweifelsfalle davon aus, dass er weder unschuldig noch
harmlos ist.“ Daher sei von den Gesprächspartnern zu-
nächst weniger an Freilassung als vielmehr an eine Über-
stellung von Kurnaz gedacht worden. Erwartet worden
sei die Übernahme von „Verantwortung“. Dem sei entge-
gengehalten worden, dass dies in Deutschland mit dem
Rechtssystem vereinbar sein müsse und im Zweifel ge-
richtlich überprüft werde. Eine andere Möglichkeit be-
stünde nicht.1265

Der Zeuge de Maizière hat berichtet, im Anschluss hätten
zum Teil schwierige und komplizierte Gespräche auf Ex-
pertenebene stattgefunden. Über das ‚Ob’ der Entlassung
sei es nicht lange gegangen. Ziel für die deutsche Seite sei

1253 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 7.
1254 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 13.
1255 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 7.
1256 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 52.
1257 Fritsche, UA-Prot. 39, S. 70.

1260 Diwell, UA-Prot. 43, S. 31.
1261 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 385; MAT A 158/1, Ordn. 2, Bl. 235,

237.
1262 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 375, 379; Röwekamp, UA-Prot. 53,

S. 16; Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 70; Maaßen, UA-Prot. 33,
S. 11, 24.

1263 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 383; MAT A 158/1, Ordn. 2, Bl. 226;
Wessel-Niepel, UA-Prot. 53, S. 55
1258 Hanning, UA-Prot. 37, S. 19.
1259 Diwell, UA-Prot. 43, S. 27 ff..

1264 MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 423 ff..
1265 Gottwald, UA-Prot. 47, S. 53.

Drucksache 16/13400 – 676 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Freilassung von Herrn Kurnaz gewesen. Im Mittel-
punkt der Gespräche sei es um das ‚Wie’, um die Modali-
täten der Freilassung gegangen. Für die US-Seite war es
von besonderer Bedeutung sicherzustellen, dass von
Herrn Kurnaz in Deutschland keine Gefahr mehr aus-
geht.1266

Das hat auch der Zeuge Docke bekundet: „Die Amerika-
ner haben zu Beginn dieser deutsch-amerikanischen Ver-
handlungen um die Freilassung gefordert, dass es quasi
eine Rundumüberwachung gibt, dass es Aufenthaltsbe-
schränkungen gibt, dass möglicherweise der Pass einge-
zogen wird, dass also keine Reisefreiheit besteht, dass ein
enger deutsch-amerikanischer Austausch über das weitere
Leben und Agieren von Herrn Kurnaz in Bremen etabliert
werden soll, also alles Dinge, zu denen die deutsche
Rechtsordnung sagt: Das geht so nicht, ohne dass es einen
ganz konkreten Tatverdacht gibt und dann ein Gericht
entsprechende Auflagen machen würde. Diese Auflagen
sind dann im Einzelnen mit den USA verhandelt worden.
Soweit mir bekannt, sind diese Auflagen mehr oder weni-
ger auf Null zurückgeführt worden, weil den Amerika-
nern eben bedeutet wurde, dass es mit unserer Rechtsord-
nung so nicht zu machen ist.“1267

Dem amerikanischen Anwalt von Kurnaz, dem Zeugen
Baher Azmy wurde nach eigenem Bekunden von der ame-
rikanischen Regierung mitgeteilt, Kurnaz könne entlassen
werden, um aber dann in Deutschland inhaftiert zu wer-
den bzw. um dort zumindest unter Beobachtung gestellt
zu werden. Nach Gesprächen mit seinem deutschen Kol-
legen habe er den Eindruck gewonnen, dass die Amerika-
ner übertrieben und diese Aussage mehr für innenpoliti-
sche Zwecke gedacht gewesen sei. Nach dem was ihm
bekannt sei, sei Kurnaz nach dem Verlassen der Luftbasis
Ramstein ein freier Mann gewesen.1268 Nach seiner Ein-
schätzung sei es für die US-Regierung wichtig gewesen,
der Öffentlichkeit gegenüber den Eindruck zu erwecken,
dass im Ursprungsland eine Haft stattfinden werde, auch
wenn es letztlich nicht dazu komme.1269

dd) Der Durchbruch

Spätestens bei einer Besprechung am 14. Juni 2006 ge-
lang der Durchbruch. Auszuhandeln war nur noch der
Zeitpunkt und die Art und Weise der Rückführung. Am
24. August 2006 war landete eine US-Maschine in
Ramstein und Murat Kurnaz wurde an deutsche Behör-
denvertreter übergeben und auf freien Fuß gesetzt.

1266 de Maizière, UA-Prot. 45, S. 7, 13.
1267 Docke, UA-Prot. 28, S. 37.

1268 Azmy, UA-Prot. 30, S. 138.
1269 Azmy, UA-Prot.UA-Prot. 30, S. 145.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 677 – Drucksache 16/13400

V. Der Fall Mohamed Haydar Zammar
Der deutsche Staatsangehörige Mohamed Haydar Zammar
wurde Anfang Dezember 2001 in Casablanca festgenom-
men und Anfang des Jahres 2002 nach Syrien überstellt.
Dort befragten ihn im November 2002 Vertreter deutscher
Sicherheitsbehörden.

1. Zammar und die Ermittlungen nach
dem 11. September 2001

Bevor Zammar nach Marokko reiste, stand er bereits seit
längerem unter Beobachtung der deutschen Sicherheits-
behörden. Gegen Zammar wurde auch im Zusammen-
hang mit den Anschlägen des 11. September 2001 ermit-
telt: Direkt nachdem bekannt wurde, dass die Anschläge
des 11. September Bezüge nach Hamburg aufwiesen, lei-
tete die Generalbundesanwaltschaft ein Ermittlungsver-
fahren gegen Unbekannt ein1. Das mit den Ermittlungen
beauftragte Bundeskriminalamt bildete eine eigene Or-
ganisationseinheit, die Besondere Aufbauorganisation
USA (BAO-USA), die in Meckenheim angesiedelt war.
Aufgrund der Bezüge nach Hamburg wurde dort der
„Einsatzabschnitt Ort“ (EA Ort) eingerichtet, der eben-
falls bereits am 13. September 2001 seine Arbeit auf-
nahm. In Hamburg waren zeitweilig über 600 BKA-Be-
amte tätig2.

a) Behördenzeugnis des LfV Hamburg

Der am 1. Januar 1961 in Aleppo/Syrien geborene
Mohammed Haydar Zammar, der im August 1971 dauer-
haft zu seinem Vater nach Hamburg gezogen war und im
März 1982 auf Antrag die deutsche Staatsbürgerschaft
erhalten hatte geriet gleich zu Beginn der Ermittlungen in
das Blickfeld des Bundeskriminalamts: Der Zeuge
Kröschel, der Leiter des EA-Ort in Hamburg, hat in seiner
Vernehmung vor dem Ausschuss geschildert, dass das
Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg direkt mit der
Aufnahme der Arbeit am 13. September 2001 ein soge-
nanntes Behördenzeugnis mit den Erkenntnissen des LfV
Hamburg zu Zammar vorgelegt habe.3 In dem Behörden-
zeugnis heißt es unter anderem: „Zammar […] ist dem
LfV Hamburg aufgrund einer Vielzahl von Informationen
als Anhänger von USAMA BEN LADIN [sic!] bekannt
und wird hier dem Netz der ’arabischen Afghanen’ zuge-
rechnet. Bereits 1991 erhielt er auf eigenen Wunsch hin in
einem Mujahedin-Ausbildungslager in Pakistan eine mili-
tärische Ausbildung (an gängigen Infanteriewaffen und
Sprengmitteln) und nahm anschließend an Kampfeinsät-
zen in Afghanistan teil. Er hatte angeblich persönlichen
Kontakt zu Usama BEN LADIN [sic], den er bewundert.
Außerdem sympathisiert er mit allen Mujahedin. Am
2. Oktober 1998 wurden in Turin/Italien drei Personen
ägyptischer und jemenitischer Staatsangehörigkeit festge-
nommen. Die Festnahmen standen […] im Zusammen-

hang mit möglichen Anschlägen gegen US-Interessen in
Europa durch die ägyptische islamistische bzw. terroristi-
sche Organisation, Jihad Islami’, die der von Usama BEN
LADIN gegründeten internationalen ,Islamistischen Welt-
front für den Kampf gegen Juden und Kreuzfahrer’ ange-
hört. Bei anschließenden Hausdurchsuchungen wurden
neben Waffen […] auch schriftliche Unterlagen mit
Adressen und Telefonnummern sichergestellt. Darunter
war der Name M. Haydar ZAMMAR […]“.4

b) Verbindungen zu den Attentätern
des 11. September 2001

Im Laufe der Ermittlungen hätten sich Hinweise auf enge
Verbindungen Zammars zu der Hamburger Terrorzelle er-
geben, wie der Zeuge Kröschel weiter geschildert hat: Bei
der Durchsuchung der Wohnung des Said Bahaji, der spä-
ter per Haftbefehl gesucht wurde, seien mehrere Zammar
zuzuordnende Asservate sichergestellt worden. Neben is-
lamistischen Büchern hätte sich darunter ein von Zammar
vervielfältigter Aufruf Osama bin Ladens zum Kampf
gegen die USA befunden.5 Hierzu erklärte Zammar am
17. September 2001 bei seiner richterlichen Vernehmung
als Zeuge: „Diese Schrift habe ich selbst gedruckt, also
fotokopiert. Ich habe sie nicht geschrieben. Das ist eine
Kriegserklärung an die USA. Der Verfasser ist Osama bin
Laden. Ich habe das kopiert, um die Schrift an Muslime
zu verteilen.“6 Nach Angaben des Zeugen Kröschel hät-
ten auch die anschließenden Vernehmungen von Zeugen
verdeutlicht, dass Zammar „bewusst Personen angespro-
chen hat, doch für den Dschihad einzutreten, aktiv zu
werden. Er ist von uns als eine Person angesehen worden,
die schon bemüht war, Leute zu rekrutieren, nach Afgha-
nistan zu gehen, um sich eben dem Kampf anzuschlie-
ßen.“

Nach den Ausführungen des Zeugen Dr. Steinberg, von
2002 bis Oktober 2005 als Referent im Bundeskanzleramt
für den Bereich internationalen Terrorismus, gibt es ganz
verschiedene Typen von Rekrutierern. Solche, „die relativ
eng an der Organisation dran sind, die direkt auch mit
planen, wie zum Beispiel Binalshibh.“ […] Es gebe aber
auch „solche […] wie Zammar, die eher durch die Mo-
scheen gehen, junge Leute suchen, mit denen reden und
versuchen, sie eben für bewaffneten Kampf in Afghanis-
tan oder sonst wo zu gewinnen. Das ist wohl die Haupt-
aufgabe. Sie halten Kontakte überall hin. Er war ja auch
in Afghanistan, er war eine ganze Weile in Pakistan. Mei-
nes Erachtens war einfach seine Linientreue nicht beson-
ders weit entwickelt. Er hat einmal eben für al-Qaida ge-
worben; andererseits hat er sich lange im Hauptquartier
der Tabligh-i-Jamaat aufgehalten, eigentlich eine Orga-
nisation, die nicht ganz so militant ist, oder eben, wenn
militant, dann mit einer anderen Zielrichtung, hatte enge

1 Nehm, UA-Prot. 69, S. 6 f.

4 MAT A 257/2, Bl. 1 f., der Inhalt wurde in öffentlicher Sitzung
durch die Zeugen Kröschel und Schmanke, vorgetragen. (vgl. UA-
Prot. 62, S. 14, 58).
2 Nehm, UA-Prot. 69, S. 6.
3 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 6.

5 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 14f.
6 MAT 257/2, Bl. 15.

Drucksache 16/13400 – 678 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kontakte zu syrischen Moslembrüdern, auch solchen, die
mit der al-Qaida wenig zu tun haben. Das war so Be-
standteil seines Kontaktnetzes, und das waren offensicht-
lich die beiden Haupttätigkeiten, denen er sich gewidmet
hat, also Rekrutierungen in Moscheen für al-Qaida und
dann eben Aufrechterhaltung und Erweiterung seines per-
sönlichen Netzwerkes“. Auch diese Tätigkeit so der
Zeuge Dr. Steinberg, sei gefährlich.7

Weitere, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zur
Verfügung gestellte Erkenntnisse, so der Zeuge Kröschel ,
hätten wiederum dargelegt, dass Zammar in der Vergan-
genheit intensive Kontakte zu den Attentätern des 11. Sep-
tember und deren Umfeld gehabt habe: „[S]prich: Atta,
al-Shehhi und Jarrah, die damals als Studenten in Ham-
burg lebten, […] aber auch intensive Verbindungen […]
zu dem dann von uns mit Haftbefehl gesuchten Said
Bahaji und den Kontaktpersonen um diese Person. Inso-
fern war Zammar auch eine Person, die sich im direkten
Umfeld unserer Täter und Mitglieder dieser terroris-
tischen Vereinigung um Mohammed Atta bewegte.“8 Eine
engere Bekanntschaft bestand nach den Angaben des
Zeugen Schmanke auch zu Ramzi Binalshibh: „Binalshibh
war anscheinend – wenn man die Aussagen der verschie-
densten Zeugen und Auskunftspersonen auswertet und
beachtet – ein enger Spezi vom Herrn Zammar. Herr
Binalshibh soll unter anderem auch mal bei Zammar ge-
wohnt haben. Binalshibh soll wiederum Zammar auch bei
einem Umzug geholfen haben. Zammar soll auch sehr
viel mit Binalshibh darüber gesprochen haben, wie not-
wendig es ist, in den Dschihad zu ziehen und Aktionen zu
machen. Die zwei waren also wohl recht gut bekannt,
ja.“9

Gleichwohl hat der Zeuge Kröschel Zammar weder als
„bestimmende, lenkende Persönlichkeit“ der Hamburger
Zelle, noch als „Mitläufer“ bezeichnen wollen: „Wir
waren nicht der Meinung, dass Herr Zammar Mitglied
dieser mutmaßlichen terroristischen Vereinigung, die sich
um Mohammed Atta gebildet hatte, war. Er war aber je-
mand, der den Personen, die dann eine Rolle spielten,
denke ich mal, schon Hilfestellung geleistet hat, nach
Afghanistan zu gehen. Er war vielleicht auch derjenige,
der das Initial gesetzt hat, überhaupt für den Dschihad
etwas zu machen. Und er war sicherlich jemand, der
unterstützend tätig wurde, dann nachher die richtigen
Kontakte zu finden.“10

c) Ermittlungsverfahren gegen Zammar

Die Generalbundesanwaltschaft leitete am 14. Oktober
2001 ein Ermittlungsverfahren gegen Zammar wegen des
Verdachts des Unterstützens einer terroristischen Vereini-
gung gemäß § 129a Absatz 3 StGB (a. F.) ein.11

Neben den genannten Verdachtsmomenten habe Zammar
bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 17. Sep-
tember 2001 zu wesentlichen Punkten unvollständige und
unrichtige Angaben gemacht, etwa betreffend seiner
Kennbeziehungen zur Hamburger Zelle und deren Um-
feld. Dies habe den Eindruck erweckt, er habe Entschei-
dendes zu verbergen, wie der damalige Generalbundes-
anwalt, der Zeuge Nehm, erläutert hat.12

Der Zeuge Klink, der im Jahr 2001 die BAO-USA geleitet
hat, hat in seiner Vernehmung vor dem Ausschuss die
Einschätzung der Gefährlichkeit und die Verdachts-
momente einer Beteiligung Zammars an der Anschlags-
planung des 11. Septembers seitens das BKA folgender-
maßen zusammengefasst:13 Bei Zammar habe es sich um
einen aktiven Gefährder gehandelt, der sich gedanklich
sehr stark an die Welt von Osama bin Laden angelehnt
habe. Er habe Kontakte nach Pakistan vermittelt, für
andere, die sich mutmaßlich in den „Dschihad“ begeben
wollten. Er habe intensive Kontakte zum Täterkreis des
11. September unterhalten und insgesamt das Bild eines
Menschen abgegeben, der sehr intensiv in den Kreis
islamistischer Terrorismus involviert war. Zammar sei
„ein ganz gefährlicher islamistischer Fundamentalist
[gewesen], von dem man jederzeit erwarten konnte,
dass er sich an der Planung neuer Terroranschläge be-
teiligt, dass er hier mitwirkt, seine aktive Rolle hier
einnimmt.“ Für die konkrete Beteiligung an dem Vor-
gang 11. September sei die Beweislage jedoch sicher-
lich schwächer gewesen, so auch der Zeuge Klink.14

Dies hat der Zeuge Nehm bestätigt, der ausgeführt hat, es
habe sich bei dem Zammar-Verfahren an sich um kein be-
deutendes Verfahren der Bundesanwaltschaft gehandelt.
Zammar sei im Zusammenhang mit dem 11. September
nicht die entscheidende Figur gewesen, man habe aber, da
man noch am Anfang der Ermittlungen stehe, eine mög-
lichst komplette Ausleuchtung des Umfeldes angestrebt
und hierfür sei eine Person mit dem Vorleben Zammars
von Interesse gewesen.15

Gleichzeitig mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
ordnete die Generalbundesanwaltschaft die Observation
Zammars an. Sowohl über die Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens als auch die veranlasste Beobachtung
Zammars unterrichte der Vertreter des GBA die Sicher-
heitslage im Kanzleramt.16

2. Die Reise Zammars nach Marokko

Zammar reiste am 27. Oktober 2001 von Hamburg über
Amsterdam nach Casablanca/Marokko. Der Ausschuss
befasste sich intensiv mit den näheren Umständen dieser
Reise und der anschließend in Marokko erfolgten Fest-

7 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 37.
8 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 15.
9 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 67.

12 Nehm, UA-Prot. 69, S. 9.
13 Klink, UA-Prot. 75, S. 39.
14 Klink, UA-Prot. 75, S. 39.
10 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 17.
11 MAT A 257/2 Bl. 34–36.

15 Nehm, UA-Prot. 69, S. 19.
16 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 63.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 679 – Drucksache 16/13400

nahme. Im Zentrum des Interesses stand die Frage, ob
und auf welcher Rechtsgrundlage deutsche Behörden in
diesem Zusammenhang Reisedaten Zammars an auslän-
dische Stellen weitergaben und ob die Ausreise Zammars
hätte verhindert werden können oder müssen.

Dies geschah vor dem Hintergrund verschiedener in der
Öffentlichkeit erhobener Vorwürfe. So wurde der Ver-
dacht geäußert, bei der Festnahme Zammars habe es
sich „um das Resultat einer gemeinsamen Operation
amerikanischer und deutscher Behörden“ gehandelt17
oder die These formuliert, man habe ihn absichtlich
nach Marokko ausreisen lassen, um ihn den USA „ans
Messer“ zu liefern. Jedenfalls bestünde wegen der
Übermittlung der Reisedaten eine Mitverantwortung
deutscher Behörden an der Verhaftung Zammars, da
diese „hätten wissen müssen, dass die US-Kollegen die-
sen Hinweis für rechtswidrige Aktionen verwenden
würden.“18

a) Keine Verhinderung der Ausreise

Das Bundeskriminalamt war aufgrund der durchgeführten
Observationsmaßnahmen über die Reisepläne Zammars
frühzeitig informiert. Nachdem sich Zammar am 17. Ok-
tober 2001 auf dem Hamburger Flughafen nach Reise-
möglichkeiten erkundigte, hielt das BKA mit der General-
bundesanwaltschaft Rücksprache, die anordnete, dass im
Falle einer Ausreise im Zweifel keine Festnahme erfolgen
solle.19 Dem Bundeskriminalamt war zudem bekannt,
dass sich Zammar am 18. Oktober 2001 bei der Hambur-
ger Passbehörde um die Ausstellung eines neuen vorläuf-
igen Reisepasses bemühte, am 24. Oktober 2001 ein
Rückflugticket für die Reise nach Casablanca erwarb und
schließlich am 24. Oktober 2001 einen vorläufigen Reise-
pass beim Bezirksamt Hamburg-Nord beantragte und er-
hielt.

aa) Kein Haftbefehl

Aus einem Vermerk des BKA vom 26. Oktober 2001 geht
hervor, dass die Generalbundesanwaltschaft über die be-
absichtigte Reise Zammars nach Marokko unterrichtet
wurde und sich mit der Ausreise einverstanden erklärt
hatte.20

Der Zeuge Nehm hat vor dem Ausschuss erläutert, es
habe zur Zeit der Ausreise Zammars für die Bundesan-
waltschaft keine Möglichkeit bestanden, die Ausreise zu
verhindern. Zunächst habe man prüfen müssen: „Reicht
es für einen Haftbefehl aus?“21

22

Das Ergebnis der Prüfung sei gewesen, so der Zeuge, dass
„der dringende Tatverdacht eben nicht vorgelegen
hatte“.23 Man habe noch ganz am Anfang der Ermittlun-
gen gestanden, und es erschien nicht opportun – man
habe es auch gar nicht begründen können – hier einen
Haftbefehl zu beantragen. In zweiter Linie sei man davon
ausgegangen, dass Zammar, der in Marokko offensicht-
lich seine zweite Ehefrau habe besuchen wollen, und mit
seiner ersten Ehefrau und sechs Kindern in Hamburg
lebte, zurückkommen wird.24 Der Zeuge ist dem Eindruck
entgegengetreten, „wir hätten an Zammar bewusst kein
Interesse gehabt. Herr Zammar war eine interessante
Figur, was Beziehungen zu al-Qaida anging. Aber da-
mals war ja der § 129b [StGB] noch nicht in Kraft, und
wir hatten keine Handhabe, seine Kontakte zu al-Qaida
in Afghanistan usw. strafprozessual zu untersuchen. Das
war auch ein wesentlicher Gesichtspunkt, dass man ihn
da etwas draußen vor lassen musste.“25

Der damalige Staatssekretär im Bundesministerium der
Justiz, Dr. Geiger, hat in seiner Vernehmung vor dem
Ausschuss bekundet, er sei am 25. Oktober 2001 von
Herrn Nehm über die geplante Marokkoreise Zammars
telefonisch unterrichtet worden. Zammar, so sei ihm be-
richtet worden, wollte sich dort von seiner Frau scheiden
lassen, aber wieder zurückkehren. Der Generalbundesan-
walt habe keine strafprozessuale Möglichkeit gesehen,
diese Reise zu verhindern. Herr Nehm habe ihm gesagt,17 so laut Stern vom 4. Mai 2006 ein hochrangiger deutscher Sicher-

heitsbeamter.
18 so RAin Pinar in Der Spiegel vom 15. April 2006 (Zammar gegen

Deutschland).
19 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 7.

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gemäß
§ 112 StPO:

Während für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gemäß §§ 160 Absatz 1, 152 Absatz 2 StPO der soge-
nannte einfache Anfangsverdacht, d. h. ein auf konkrete
Tatsachen gestützter, auf kriminalistischer Erfahrung
beruhender Anhalt dafür, dass eine verfolgbare Straftat
vorliegt, genügt, setzt die Verhaftung, als schwerwie-
gender Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Frei-
heit einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser liegt
vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in
seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer
eine Straftat begangen hat.22

Gemäß § 112 Absatz 1 StPO darf die Untersuchungshaft
gegen den Beschuldigten dementsprechend nur dann an-
geordnet werden, „wenn er der Tat dringend verdächtig
ist und ein Haftgrund besteht“. Die möglichen Haft-
gründe sind in Absatz 2 des § 112 StPO enthalten, es
kommen Flucht, Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr
in Betracht. Ist ein Beschuldigter dringend verdächtig,
bestimmte in § 112 Absatz 3 StPO aufgezählte Strafta-
ten begangen zu haben (u. a. § 129 Absatz 1 StGB), darf
die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn
ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

22 KK-Boujong, 5. Aufl. 2003, § 112, Rn. 3 und 6 m. w. N.
23 Nehm, UA-Prot. 69, S. 21.
20 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 12.
21 Nehm, UA-Prot. 69, S. 8.

24 Nehm, UA-Prot. 69, S. 8.
25 Nehm, UA-Prot. 69, S. 20.

Drucksache 16/13400 – 680 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„dass er zum damaligen Zeitpunkt auch nicht die Voraus-
setzungen für einen Haftbefehl sehe.“26

Der Zeuge Dr. Kersten, der ehemalige Präsident des Bun-
deskriminalamtes, hat erklärt, er persönlich habe die Ent-
scheidung des Generalbundesanwalts, dass die Fakten für
den Erlass eines Haftbefehls nicht ausreichten, nachvoll-
ziehen können. Im Rahmen der Zuständigkeit des Bun-
deskriminalamts habe es keine weitere Möglichkeit gege-
ben, die Ausreise zu verhindern.27

„Gern verhindert“, hätte die Ausreise Zammars der seiner-
zeit gegen Zammar ermittelnde Polizeibeamte Kröschel
„das brauche ich nicht zu verhehlen. Aber“, so der Zeuge,
„es hat eben nicht gereicht. Die Informationsdichte hat zu
dem damaligen Zeitpunkt den Generalbundesanwalt nicht
überzeugt, dass es ausreicht, einen Haftbefehl zu beantra-
gen, und damit mussten wir uns abfinden.“28

bb) Passrechtliche Versagungsgründe?

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob bei Zam-
mar die Möglichkeit bestanden hätte, ihm nach dem Pass-
gesetz die Ausreise zu untersagen und ob etwaige pass-
rechtliche Versagungsgründe geprüft wurden.

Weder aus der Aktenlage noch aus den Aussagen der ver-
nommenen Zeugen ergaben sich Hinweise darauf, dass
innerhalb des Bundeskriminalamts die Möglichkeit the-
matisiert wurde, die Ausreise Zammars nach dem Passge-
setz zu unterbinden.

Für den Bereich der „Einsatzgruppe Ort“ in Hamburg ha-
ben sowohl deren Leiter, der Polizeibeamte EKHK
Kröschel, als auch der das Ermittlungsverfahren gegen
Zammar bearbeitende Polizeibeamte EKHK Schmanke,
bekundet, dass Fragen des Passgesetzes nicht erörtert
wurden.29 Auch der damalige Leiter der BAO USA, der
Zeuge Klink konnte sich nicht daran erinnern, dass Fra-
gen des Passgesetzes im Zusammenhang mit Zammar
diskutiert wurden.30 Man habe sicherlich zunächst einmal
geprüft: „Reicht das was wir haben für einen Haftbefehl
aus? Aber nachdem das nicht der Fall war, hat man gegen
die Ausreise nach meiner Erinnerung keine weiteren
Schritte mehr unternommen.“31

Der Zeuge Dr. Kersten hat ausgeführt, in seiner Gegen-
wart sei diese Frage im Bundeskriminalamt aber auch in
den Besprechungen mit Vertretern der Ressorts und ande-
rer Sicherheitsbehörden nicht erörtert worden.32 Er sei
sich auch nicht sicher, ob man eine gerichtsfeste Begrün-
dung gehabt hätte, da man keine konkreten Anhalts-
punkte dafür gehabt habe, dass Zammar in Marokko ge-
plant habe, für das terroristische Netzwerk zu arbeiten
oder Kontaktpersonen zu treffen: „Wir hatten Erkennt-
nisse, dass Zammar Kontakt hatte zu Mohammed Atta, zu
al-Shehhi, zu Jarrah, zu Binalshibh, zu Bahaji, dem Kern
der Hamburger Zelle. Er ist ja vernommen worden, bevor
er nach Marokko gefahren ist, richterlich vernommen
worden. Er hat gesagt: Wir waren befreundet, aber das
waren völlig harmlose Freundschaften. Ich habe von all
dem, was diesen Freunden vorgeworfen wird, bis hin zur
Ausführung der Anschläge in Amerika, nichts gewusst. –
Sie wissen: Ich darf nur auf den Fall Mzoudi hinweisen:
bis zum Bundesgerichtshof hatte der Strafantrag des Ge-
neralbundesanwalts keinen Erfolg, obwohl die Strafver-
folgungsbehörden der Überzeugung waren, sie hätten ge-
nügend Beweismaterial für eine Verurteilung von Herrn
Mzoudi wegen seiner Mitwirkung in der Hamburger
Zelle. […] Das Gericht hat gesagt: nein. – Das ist der Un-
terschied zwischen einer Einschätzung und dem, was Sie
beweisen können.“33

Für das Bundeskriminalamt sei die Entscheidung des
GBA ausschlaggebend gewesen: „Kein Haftbefehl. Im
Übrigen“, so der Zeuge Dr. Kersten, „war das BKA für
passrechtliche Maßnahmen selbst nicht zuständig. Man
kann die Frage stellen: Hättet ihr eine Anregung geben
können oder sollen? Das ist nicht geschehen, jedenfalls
nicht vom BKA.“34

26 Geiger, UA-Prot. 69, S. 39.

§ 7 Absatz 1 Passgesetz:
Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme begründen, dass der Passbewerber
1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige er-

hebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet;

2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Bes-
serung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;

3 [….]
§§ 10 Absatz 1 Passgesetz
[…] Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben ei-
nem Deutschen, dem nach § 7 Absatz 1 ein Pass versagt
oder nach § 8 ein Pass entzogen worden ist oder gegen
eine Anordnung nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über
Personalausweise ergangen ist, die Ausreise in das Aus-
land zu untersagen. Sie können einem Deutschen die
Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzun-
gen nach § 7 Absatz 1 vorliegen oder er keinen zum
Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz mitführt.
Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Aus-
land auch untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Geltungsbereich oder die Gültig-
keitsdauer seines Passes nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu be-
schränken ist.

29 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 29; Schmanke, UA-Prot. 62, S. 52 f.
30 Klink, UA-Prot. 75, S. 47.
31 Klink, UA-Prot. 75, S. 32.
32 Kersten, UA-Prot. 77, S. 62.
27 Kersten, UA-Prot. 77, S. 52.
28 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 21.

33 Kersten, UA-Prot. 77, S. 66.
34 Kersten, UA-Prot. 77, S. 52, 62.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 681 – Drucksache 16/13400

Für den Bereich des Bundesnachrichtendienstes hat der
Zeuge Dr. Hanning erklärt, die Ausreise Zammars sei
kein Thema gewesen, das schwerpunktmäßig den BND
berührt habe. Zur Frage der passrechtlichen Möglichkei-
ten könne er als ehemaliger Präsident des BND daher
nichts beitragen.35

Der Zeuge Fromm hat sich ähnlich geäußert: Das Bun-
desamt für Verfassungsschutz habe im Zusammenhang
mit den Ermittlungen des 11. Septembers keine vor-
rangige Zuständigkeit gehabt. Auf Vorhalt bejahte der
Zeuge, dass der Inlandsnachrichtendienst keine Befugnis
habe darüber zu entscheiden, „ob ein deutscher Staatsbür-
ger ausreist oder nicht, ob ihm ein Pass gewährt wird oder
nicht“.36

Der Ausschuss hat auch mehrere Zeugen aus dem Bun-
deskanzleramt zu dieser Problematik befragt. Der Zeuge
Vorbeck, Leiter der Gruppe 62 im Bundeskanzleramt, in
deren Zuständigkeit die nachrichtendienstliche Informa-
tionsbewertung auf dem Gebiet des Terrorismus liegt, hat
sich nicht daran erinnern können, dass die Frage der Pass-
versagung erörtert wurde: „Hier jemandem den Pass zu
versagen – darauf ist […] niemand […] gekommen.“37

Der Zeuge Uhrlau, der zur damaligen Zeit Leiter der Ab-
teilung 6 im Bundeskanzleramt war, hat demgegenüber
geäußert, er glaube schon, dass es Gegenstand von Erör-
terungen gewesen sei, ob intensiv oder nur am Rande,
vermöge er heute jedoch nicht mehr zu sagen.38 In der Sa-
che hat der Zeuge Uhrlau darauf verwiesen, dass es da-
mals keine ausreichende Tatsachenbasis gegeben habe. Er
glaube kaum, „wenn Sie […] nach dem 11. September für
Zammar nicht einmal einen Haftbefehl bekommen, dass
dann eine Passbehörde sagt: Aber im Übrigen kommen
wir zur Passversagung.“39 Der Zeuge hat sodann eine Pa-
rallele zu anderen Fallgruppen, in denen passrechtliche
Maßnahmen eine Rolle spielen, gezogen: „Was ist denn
die Basis bei Hooligans oder bei Neonazis gewesen,
wenn irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden sind?
Es sind einschlägige, vorher erfasste, abgeurteilte Strafta-
ten, wo eine Wiederholungsgefahr aus Anlass etwa von
Fußballspielen im Zusammenwirken mit anderen zu be-
fürchten war, oder wenn einschlägig bekannte und abge-
urteilte Neonazis zu Veranstaltungen reisen wollen, um
dann dort die Leugnung des Holocaustes zu preisen. Das
heißt, da in eine Prognose einzutreten, dass sich Verhal-
tensweisen wiederholen, das ist etwas anderes, als wenn
ich bei einer Person, wo ich einen Anfangsverdacht habe
und wo der erklärt, er will sich von seiner Frau scheiden
lassen – – Wie begründe ich dann die außen- und sicher-
heitspolitischen Belange, die da nachhaltig berührt wer-
den müssen? Da müssen Sie sich auch in eine Passbe-

hörde hineinversetzen“. Eine „Präventivfestsetzung von
Gefährdern, die deutsche Staatsbürger sind“, sei in unse-
rem Lande nicht möglich.40 Der ehemalige Chef des Bun-
deskanzleramtes, der Zeuge Dr. Steinmeier wiederum hat
angegeben, er könne sich kaum vorstellen, dass es Erörte-
rungen über passrechtliche Möglichkeiten gegeben habe,
eine Erinnerung daran habe er nicht. Er erinnere sich an
ein Gespräch über den Haftbefehl. Es habe eine klare
Auskunft vonseiten des GBA gegeben: „Keine Chance für
einen Haftbefehl.“41 An anderer Stelle seiner Verneh-
mung hat der Zeuge Dr. Steinmeier dagegen erklärt: „Mir
ist mitgeteilt worden, dass Möglichkeiten zur Passver-
sagung zur Verhinderung der Ausreise nicht bestehen.“42

In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss auch unter-
sucht, ob es seitens des Bundeskriminalamtes eine Ein-
flussnahme auf die Hamburger Passbehörde gab.

Hierzu ist die damalige Leiterin des Kundenzentrums des
Bezirksamts Hamburg-Nord, Frau Wolter, vernommen
worden, die in dieser Funktion auch für die Ausstellung
von Reisepässen zuständig war. Die Zeugin hat sich zwar
daran erinnern können, dass seinerzeit nach der Vorspra-
che Zammars sofort ein Polizeibeamter bei ihr vorstellig
wurde. Der Beamte habe ihr mitgeteilt, dass Zammar ob-
serviert werde und sich danach erkundigt, was er im Kun-
denzentrum wollte. Dies sei dem Polizisten mitgeteilt
worden. Eine Einflussnahme seitens des BKA-Beamten
auf die Passerteilung habe aber nicht stattgefunden.

Die Zeugin hat dem Ausschuss den Ablauf der Prüfung,
ob Passversagungsgründe vorliegen, erläutert. In solchen
Fällen gäbe es die Möglichkeit, eine Passsperre über die
Behörde für Inneres als zentraler Passbehörde zu veran-
lassen. Wenn eine entsprechende Passversagung im Sys-
tem hinterlegt sei, wäre es nicht mehr möglich, einen Pass
auszustellen. Ein solcher Systemvermerk habe bei Zam-
mar jedoch nicht vorgelegen, so dass es für sie keinen
Anlass gegeben habe, Zammar einen Pass zu verwei-
gern.43

Schließlich hat der Zeuge Bölling, der im Jahr 2001
Dienstgruppenleiter der Bundesgrenzschutzinspektion am
Flughafen Hamburg war, bekundet, er sei am 25. Oktober
2001 von zwei Beamten des BKA aufgesucht worden. Die
Beamten hätten sich jedoch lediglich nach den Kontroll-
möglichkeiten bei einer Ausreise Zammars erkundigt. Da
der Flug Zammars über Amsterdam geführt habe, hätte er
den Kollegen mitgeteilt, dass eine grenzpolizeiliche Kon-
trolle nicht stattfinde, da es sich um einen „Intra-Schen-
gen“-Flug handle. Die einzige Kontrollmöglichkeit im
weitesten Sinne sei daher die Luftsicherheitsüberprüfung,
d. h. die ganz normale Kontrolle des Reisegepäcks gewe-
sen.44 Weitere Ansinnen seien seitens des BKA an ihn
nicht herangetragen worden.

35 Hanning, UA-Prot. 77, S. 87.
36 Fromm, UA-Prot. 77, S. 8, 30.
37 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 18.

40 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 23.
41 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 81.
42 Steinmeier UA-Prot. 79, S. 92.
38 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 135 f.
39 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 17.

43 Wolter, UA-Prot. 75, S. 8 f., 13.
44 Bölling, UA-Prot. 75, S. 21.

Drucksache 16/13400 – 682 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Sicherheitslage vom 26. Oktober 2001
Die Ausreise Zammars wurde am 26. Oktober 2001 in der
Sicherheitslage im Kanzleramt behandelt. Im Protokoll
der Sitzung ist vermerkt, der Vizepräsident des BKA habe
erwähnt, Zammar beabsichtige über die Niederlande nach
Marokko zu reisen, die Rückreise sei für Anfang Dezem-
ber vorgesehen. Das BKA habe Kontakt mit den Behör-
den in den Niederlanden und Marokko aufgenommen.45

Der Zeuge Vorbeck hat vor dem Ausschuss berichtet, es
habe ein gewisses Unverständnis gegeben, dass man in
diesem Fall machtlos sei und Zammar ausreisen lassen
müsse, denn man habe den Eindruck gehabt, er wolle
flüchten.46 Ein beruhigendes Element sei die Absicht
Zammars gewesen, am 8. Dezember 2001 zurückreisen
zu wollen, auch wenn es Leute gegeben habe, die dies für
eine Finte gehalten hätten.47 Letztlich habe man aber
keine Handhabe gesehen, ihn festzuhalten.48

Nach alledem hat der Ausschuss keine Anhaltspunkte ge-
funden, die darauf hindeuten, dass von passrechtlichen
Möglichkeiten bewusst kein Gebrauch gemacht wurde,
um Zammar den Vereinigten Staaten „in die Hände zu
spielen“.

b) Übermittlung der Reisedaten
aa) Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 BKAG ist das Bundes-
kriminalamt zur Erfüllung einer ihm obliegenden Auf-
gabe befugt, an Polizei- und Justizbehörden sowie an
sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten personen-
bezogene Daten zu übermitteln. Dabei sind gemäß § 14
Absatz 7 BKAG die Übermittlung und ihr Anlass aufzu-
zeichnen. Der Empfänger der Daten ist darauf hinzuwei-
sen, dass er die Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu
dem sie ihm übermittelt wurden. Schließlich hat die
Übermittlung personenbezogener Daten zu unterbleiben,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie ge-
gen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen
würde oder wenn durch sie schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn
im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstan-
dard nicht gewährleistet wäre.

bb) Niederlande und Marokko

Das BKA unterrichtete am 26. Oktober 2001 seine Ver-
bindungsbeamten in den Niederlanden und Marokko von
der geplante Reise Zammars von Hamburg über Amster-
dam nach Casablanca und bat jeweils „sicherzustellen,
dass der Beschuldigte die angegebene Reiseroute ein-
hält.“49

Der BKA-Verbindungsbeamte in den Niederlanden er-
suchte die niederländischen Behörden um Überwachung
der Durchreise Zammars auf dem Flughafen Schipol
(Amsterdam).50

Der Verbindungsbeamte des BKA in Marokko informierte
am 31. Oktober 2001 das marokkanische Innenminis-
terium über die Einreise Zammars und das geplante
Rückreisedatum. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass
Zammar enge Verbindungen zu Bahaji, Binalshib und
Essebar aufweise, die im Zusammenhang mit den An-
schlägen des 11. Septembers in Deutschland per Haftbe-
fehl gesucht würden. Gegen Zammar selbst sei in
Deutschland ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstüt-
zung einer terroristischen Vereinigung anhängig, man
bitte darum, sowohl die Einreise, als auch die Ausreise

45 MAT A 69/3, Bl. 12 ff. (14).
46 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 18.

§ 14 BKAG Befugnisse bei der Zusammenarbeit im in-
ternationalen Bereich

Abs 1: Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und
Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche
Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfol-
gung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Da-
ten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1 .zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-
ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die interna-
tionale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten
oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
2Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen
werden sollen.

[…]

Absatz 7: 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 2§ 10 Ab-
satz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Bundeskriminal-
amt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeich-
nen. 4Der Empfänger personenbezogener Daten ist
darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
5Ferner ist ihm der beim Bundeskriminalamt vorgese-
hene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 6Die Übermitt-
lung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen
den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
7Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfänger-
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-
währleistet wäre.
47 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 20.
48 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 18.

49 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 12, 16.
50 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 13.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 683 – Drucksache 16/13400

Zammars zu verifizieren.51 Am 29. November 2001 teilte
der BKA-Verbindungsbeamte der BAO-USA mit, dass
nach Auskunft des marokkanischen Innenministeriums
unter den angegeben Personalien keine Einreise Zammars
erfolgt sei.52 Da der Verbindungsbeamte des BKA in den
Niederlanden jedoch den Umsteigevorgang Zammars
überwacht hatte, bat die BAO-USA den Verbindungs-
beamten mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, seine
Anfrage unter Verwendung verschiedener Aliasnamen
Zammars zu wiederholen.53

Die Entscheidung, die Verbindungsbeamten im Ausland
von der Reise Zammars zu unterrichten, traf der Zeuge
Schmanke gemeinsam mit einem Kollegen im BKA.54

Der Zeuge Kröschel hat vor dem Ausschuss erläutert, pri-
märer Zweck der Unterrichtung Marokkos über die Ein-
reise Zammars sei gewesen, das Land darüber zu infor-
mieren: „Achtung, da kommt jemand, der steht hier im
Verdacht, mit den Attentätern des 11. September in ir-
gendeinem Zusammenhang tätig gewesen zu sein! Hier
wird er als Unterstützer verdächtigt und beschuldigt.
Achtung!“ Dieser Präventionsgedanke habe bei der Mit-
teilung sicherlich im Vordergrund gestanden.55 Als weite-
ren Aspekt beschrieb der Zeuge die Annahme, dass dies
möglicherweise zu Informationen über die per Haftbefehl
gesuchten weiteren Beteiligten führt. Schließlich habe
man ein Interesse daran gehabt, zu erfahren, wann
Zammar wieder zurückkommt.56 Ähnlich hat sich der
Zeuge Klink geäußert, der damals die BAO-USA des BKA
leitete: Man habe Zammar für einen „sehr intensiv arbei-
tenden islamischen Fundamentalisten gehalten […], der
in das Netzwerk Osama Bin Ladens in gewisser Weise
eingebunden war, [und] dieses Netzwerk unterstützt hat.“
Man habe es für geboten gehalten, „Partnern diese Infor-
mationen mitzuteilen, um klarzumachen, von welcher
möglichen Gefährdung man bei einer Einreise dieser Per-
son in das Land auszugehen hatte.“57 Während der Zeuge
Klink bei seiner Vernehmung vor dem Ausschuss davon
ausging, dass man auch mitgeteilt habe, dass es keinen
Haftbefehl gegen Zammar gebe, hat er im Nachgang zu
seiner Vernehmung klargestellt, dass dies nicht der Fall
war.58

cc) USA
Die USA erlangte aufgrund der Einbindung des FBI in die
BAO USA bereits frühzeitig Kenntnis von den Reiseplä-
nen Zammars.

aaa) Enge Kooperation mit dem FBI
Aufgrund der Notwendigkeit, grenzüberschreitend zu er-
mitteln, waren in die Arbeit der BAO-USA von Beginn an

auch Verbindungsbeamte ausländischer Staaten einge-
bunden. Dies betraf in besonderem Maße Verbindungsbe-
amte aus den Vereinigten Staaten. Das FBI hatte zeit-
weise bis zu fünfzehn Beamte nach Deutschland entsandt.

Nach den Angaben des damaligen Generalbundesanwalts
Nehm, war die Zusammenarbeit mit dem FBI anfangs
nicht unproblematisch: „[Weil] die USA der Meinung wa-
ren, sie könnten nun hier mit ihren Ermittlungsgruppen
einfallen und selbstständig Ermittlungen in Deutschland
führen. Man musste ihnen erst mal deutlich machen, dass
das nach der deutschen Souveränität nicht möglich sei.“
Man habe sich dann aber, so der Zeuge, „sehr schnell da-
mit einverstanden erklärt, dass Verbindungsbeamte aus
den USA in Hamburg dabei sein konnten“. Ansonsten
hätte man „alle Fragen, die wir an die USA hätten stellen
wollen, auf dem normalen Rechtshilfeweg stellen müs-
sen, […] dann hätten wir wochenlang auf Antwort warten
müssen, die wir dringend am nächsten Tag gebraucht hät-
ten. […] [W]ir waren deshalb der Meinung, dass wir aus
dieser Zusammenarbeit im Wesentlichen den Nutzen zie-
hen würden.“ Auf die Frage, ob die Vorschriften der
Rechtshilfe der StPO eingehalten wurden, antwortete der
Zeuge Nehm: „[…] Ich sage nur, es war keine formelle
Rechtshilfe. Die formelle Rechtshilfe wäre nach IRG ge-
gangen. Das war sozusagen die kleine Rechtshilfe. Man
hat Fragen gestellt, wie man es auf polizeilicher Ebene
tut, indem ein Beamter fragt: Hat du was, oder kannst du
mir helfen? – Da habe ich kein Problem gesehen.“59

Der Präsident des Bundeskriminalamtes wies am 19. Sep-
tember 2001 die BAO-USA an „sicherzustellen, dass – so-
weit noch nicht geschehen – die amerikanische Seite (FBI
und/oder CIA) unverzüglich über unseren Kenntnisstand
informiert wird.“60

Der Zeuge Dr. Kersten hat zum Hintergrund der Koopera-
tion des Bundeskriminalamtes mit dem FBI nach dem
11. September erläutert, dass seinerzeit das BKA mit Zu-
stimmung der Bundesregierung dem FBI das Angebot ge-
macht habe, Verbindungsbeamte in die Besondere Auf-
bauorganisation USA zu entsenden. Insgesamt habe es
sich um ein gutes Dutzend FBI-Beamte gehandelt, die in
der BAO USA in Meckenheim und teilweise auch im Ab-
schnitt Hamburg eingesetzt waren. Der Zeuge bekräftigte
in seiner Vernehmung: „Ich habe diese Entscheidung von
Anfang an für richtig gehalten, weil sie eine hervorra-
gende Grundlage für einen sehr engen Informationsaus-
tausch zwischen beiden Seiten war, denn auch das FBI
war ja seinerseits sehr intensiv mit Ermittlungen des
Komplexes 9/11 befasst; da sind intensive Ermittlungen
geführt worden, die natürlich auch wieder nach Deutsch-
land reichten – Stichwort ‚Hamburger Zelle‘ –, und um-
gekehrt hatten wir natürlich auch ein Interesse daran, vom
FBI zu erfahren, was die an Ermittlungen mit Deutsch-
landbezug hatten. Also, für mich war das die richtige Vor-
gehensweise, und ich glaube, sie war in der Situation, in
der wir waren, auch geboten.“61

51 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 20.
52 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 36.
53 MAT A 61, Ordn. 2, Bl. 37 f.
54 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 65.
55 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 33.
56 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 9. 59 Nehm, UA-Prot. 69, S. 7, 10.

57 Klink, UA-Prot. 75, S. 33.
58 Klink, UA-Prot. 75, S. 33.

60 MAT A 302.
61 Kersten, UA-Prot. 77, S. 62.

Drucksache 16/13400 – 684 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der damalige Leiter der BAO-USA, der Zeuge Klink hat
dies für seinen Arbeitsbereich bestätigt: „Das ist uns im-
mer wieder sowohl von der Regierungsseite letztlich ver-
deutlicht worden, dass die USA hier Anspruch auf eine
intensive Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Ter-
rorismus haben, weil sie die Hauptbetroffenen sind und
auch Ziel weiterer potenzieller Anschläge sein können
und zu dem Zweck eben umfassend mit ihnen kooperiert
werden muss, und auch aus meiner Erinnerung – da teile
ich das, was Sie gerade gesagt haben – war das nicht nur
Regierungsmeinung, sondern war breiter Konsens über
die gesamte Parteienlandschaft.“62

Zur konkreten Einbindung der FBI-Beamten in die Arbeit
des Ermittlungsabschnitts der BAO-USA in Hamburg hat
der Zeuge Kröschel ausgeführt, sie seien „im Grunde ge-
nommen Bestandteil unserer Sonderkommission“ gewe-
sen.63 Man habe die Kollegen in zwei Büros unterge-
bracht. Er selbst sei der Ansprechpartner für ein- und
ausgehende Ersuchen der Amerikaner gewesen. Zugang
zu den Computern des BKA hätten die FBI-Beamten nicht
gehabt.64 Zur damaligen Zeit habe es die grundsätzliche
Anweisung gegeben, die vorhandenen Unterlagen auch
den Kollegen des FBI zugänglich zu machen, wobei er
die jeweilige Einzelentscheidung getroffen habe. In Zwei-
felsfällen habe er Rücksprache mit seinen Vorgesetzen,
bzw. den ebenfalls vor Ort anwesenden Vertretern des
GBA gehalten.65 Aufgabe dieser Verbindungsbeamten sei
es gewesen, den Informationsaustausch zwischen dem
Bundeskriminalamt und dem FBI zu beschleunigen, in
beide Richtungen. Der Zeuge Kröschel ist dem Eindruck
entgegengetreten, „dass die nur dagewesen wären, um In-
formationen abzusaugen. Wir haben“, so der Zeuge wei-
ter, „natürlich genauso ein […] sehr großes Interesse ge-
habt, aus den USA möglichst viele Informationen zu
bekommen, um hier in die Lage versetzt zu werden, ent-
sprechend zielgerichtet zu ermitteln. […] Es sind eine
ganze Fülle von Informationen gerade in den ersten
Tagen auf uns niedergeprasselt, die alles Ermittlungser-
gebnisse aus den USA mit Bezügen nach Deutschland
darstellten. Insofern bestand ein sehr intensiver Aus-
tausch.“66

bbb) USA umfassend informiert
Bezogen auf den Fall Zammar hat der Zeuge Kröschel er-
klärt, über die Ausreise Zammars seien die USA nicht
ausdrücklich informiert worden. Allerdings hätten die
Verbindungsbeamten des FBI, als Teil der Sonderkom-
mission in Hamburg, diese auch mitbekommen, weil sie
eben auch an der täglichen Lagebesprechung teilgenom-
men hätten. „Wenn Informationen, Ermittlungsergebnisse
abends präsentiert wurden, dann wurde natürlich auch
präsentiert, dass festgestellt wurde, eine ‚Zielperson‘ hat
sich nach Flügen nach Marokko erkundigt.“67

Am 29. Oktober 2001 ersuchte die CIA-Dependance JIS-
Berlin das BKA um zusätzliche Informationen über das
Umfeld und Aktivitäten Zammars, da aufgrund der bisher
erhaltenen Informationen befürchtet werde, dass Zammar
an der Planung von künftigen Anschlägen gegen US-Ein-
richtungen in Europa beteiligt sei.68 Mit Schreiben vom
20. November 2001 modifizierte und erweiterte das FBI
die Anfrage dahingehend, dass nachgefragt wurde, aus
welchem Grund das BKA annehme, dass Zammar sich in
Marokko befinde.69

Diese Anfragen wurden durch das BKA mit Schreiben
vom 26. November 2001 beantwortet. Neben Details zur
Biographie und den Familienverhältnissen übermittelte
das BKA dem FBI die genauen Flugdaten, versehen mit
dem Hinweis, dass der Flug nach Marokko nachweislich
durchgeführt wurde und nach den vorliegenden Erkennt-
nissen Zammar derzeit immer noch in Marokko sei und
beabsichtige, den gebuchten Rückflug durchzuführen.70

Der Zeuge Kröschel hat sich in seiner Vernehmung nicht
erklären können, weshalb es nochmals zu den dargestell-
ten schriftlichen Ersuchen des FBI gekommen sei, welche
am 26. November 2001 beantwortet wurden; dies habe
ihn selbst überrascht.71 Es habe sich allerdings nur um ein
Ersuchen unter Tausenden gehandelt, so dass bei der Be-
antwortung keine besondere Abwägung stattgefunden
habe.72

Auch der Zeuge Schmanke hat bestätigt, dass innerhalb
der Dienstbesprechung von allen Ermittlern die täglichen
neuesten Ermittlungsergebnisse vorgetragen und darge-
stellt wurden, sodass auch die dort anwesenden Vertreter
des FBI diese Erkenntnisse mithören konnten:73 „Dieses
polizeiliche Ermittlungsergebnis wurde am gleichen
Abend, am 24. Oktober, vorgetragen. Und bei der Anwe-
senheit von sechs Verbindungsbeamten des FBI – und die
sind nicht auf den Kopf gefallen – werden die sich diese
Daten, die da vorgetragen wurden – Herr Zammar hat
heute am Flughafen Tickets gekauft, Herr Zammar fliegt
mit KLM dann bis da und dann zurück –, notiert haben.
Ob ich denen am 26. November das noch mal in Schrift-
form gegeben habe – – Okay, dann haben sie was für die
Akten. Aber die Informationen selber hatten die ab dem
24. Oktober.“74 Er betonte, „ich habe hier auch dar-
gestellt, dass das FBI alle Informationen – alle Informa-
tionen; das muss deutlich gesagt werden – – Das war aber
auch Wille – nicht nur Wille von oberster Stelle des Bun-
deskriminalamtes – der gesamten Regierung, der Bundes-
regierung. Nach dem 11. September ging ein Aufschrei
durchs Land: Wir müssen uns alle solidarisieren. Wir ste-
hen an der Seite Amerikas, und Amerika kriegt unsere
volle Unterstützung. Deshalb bestanden unsererseits, als
Sachbearbeiter, auch gar keine Bedenken, unsere Er-
kenntnisse in Anwesenheit der FBI-Beamten vorzutra-

62 Klink, UA-Prot. 75, S. 53.
63 Kröschel, UA-Prot. 62, S 19.
64 Kröschel, UA-Prot. 58, S. 7.
65 Kröschel, UA-Prot. 58, S. 7.

68 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 18 f.
69 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 26.
70 MAT A 61, Ordn.3, Bl. 27 ff.
71 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 19.
72 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 30.
66 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 19.
67 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 15.

73 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 48.
74 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 69.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 685 – Drucksache 16/13400

gen. Es war der erklärte Wille der Bundesrepublik
Deutschland, Amerika im Kampf gegen den Terrorismus
zu unterstützen und auch alle Informationen zu geben.“75

Der damalige Leiter der BAO-USA Klink hat ergänzt, dass
Zammar einer der Beschuldigten gewesen sei, die im be-
sonderen Interesse auch des FBI gestanden hätten:
„Nachdem sie uns vorgetragen haben, aus ihrer Sicht sei
das ein wichtiger und gefährlicher Mann, haben wir sie
umfassend über Zammar informiert.“76

ccc) „Gemeinsame Aktion“?

Der Ausschuss ist Vorwürfen nachgegangen, wonach es
sich bei der späteren Verhaftung Zammars um eine ge-
zielte Operation deutscher und US-amerikanischer Behör-
den gehandelt habe und hat untersucht, ob die Weitergabe
der Reisedaten an marokkanische und US-Stellen rechts-
widrig oder „fahrlässig“ war.

So hat die Zeugin Pinar, die im Jahr 2004 von der Familie
Zammars als Rechtsanwältin beauftragt wurde, in ihrer
Vernehmung vor dem Ausschuss, auf Vorhalt, zwar den
von ihr zuvor in den Medien erhobenen Vorwurf, „die
deutschen Behörden hätten wissen müssen, dass die US-
Kollegen diesen Hinweis für rechtswidrige Aktionen ver-
wenden“77 relativiert. Gleichwohl hat sie weiter die An-
sicht vertreten, dass deutsche Behörden dies „hätten wis-
sen können“.78 In diesem Zusammenhang hat die Zeugin
berichtet, dass sie seinerzeit bereits den Entwurf einer
Schadensersatzklage gegen die Bundesregierung formu-
liert habe. Den Klageentwurf habe sie auf Amtshaftungs-
ansprüche, aufgrund der von ihr als rechtswidrig bewer-
teten Weitergabe der Flugdaten Zammars gestützt.79

Demgegenüber haben sich die handelnden Polizeibeam-
ten zunächst gegen den Vorwurf eines kollusiven Zusam-
menwirkens mit US- oder marokkanischen Stellen ver-
wahrt: Auf Frage hat der Zeuge Kröschel, verneint, die
Reisedaten Zammars an die USA und Marokko zu dem
Zweck weitergegeben zu haben, damit dieser in Marokko
festgenommen und von den USA nach Syrien gebracht
werden kann.80 Der Zeuge Schmanke hat diese Behaup-
tung ebenso wie der Zeuge Taube, der damalige Verbin-
dungsbeamte des BKA in Marokko, entschieden zurück-
gewiesen: „[D]as empfinde ich als eine böswillige
Unterstellung. Ich habe im Rahmen eines polizeilichen
Informationsaustausches die Flugdaten eines Beschuldig-
ten den Verbindungsbeamten des BKA übermittelt, aber
nicht mit der Zielrichtung, die mir jetzt hier unterstellt
wird.81 […] Wir wollen keine Menschen entführen; wir
wollten ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Zammar
führen. […] Und ich sage bis zum Bundesgerichtshof. Es
gab keine Verschwörung gegen Herrn Zammar.“82

Den Vorhalt einer gemeinsamen Operation mit den Ame-
rikanern hat der Zeuge Kröschel von sich gewiesen: Das
sei nie die Intention gewesen, vielmehr habe man sich auf
eine Rückkehr Zammars eingestellt gehabt.83 Bei der For-
mulierung „sicherzustellen, dass die Reiseroute eingehal-
ten wird“, habe es sich laut Kröschel, um eine „unglück-
liche Formulierung“ gehandelt. Der Satz sei nicht so zu
verstehen, wie er formuliert war, sondern man habe errei-
chen wollen, dass der Verbindungsbeamte die niederlän-
dischen Kollegen bittet festzustellen, ob denn die ge-
plante Reise auch so durchgeführt wird oder nicht.84 Dies
sei, nach Rücksprache durch den Verbindungsbeamten
auch so umgesetzt worden.85 Es sei „abwegig“, darüber
nachzudenken, dass die Formulierung auf Bitten der USA
zustande gekommen sei.86

Auch der Zeuge Taube hat in seiner Vernehmung bestä-
tigt, sein Auftrag sei [nur] gewesen, die Ein- und Ausreise
nach Marokko zu überprüfen. Zu diesem Zweck habe er
sich am 31. Oktober 2001 schriftlich an seinen Ansprech-
partner im marokkanischen Innenministerium mit der
Bitte gewandt, festzustellen, ob Zammar eingereist sei.
Für eine solche Anfrage sei eine Begründung erforder-
lich, weshalb er den Umstand, dass gegen Zammar ein
Ermittlungsverfahren laufe, mitgeteilt habe. Am 29. No-
vember 2001 sei seine Anfrage beantwortet worden.87

Die mit der Weitergabe der Reisedaten befassten Zeugen
Kröschel, Schmanke und Taube haben zudem allesamt be-
tont, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Kennt-
nisse von der Praxis der „extraordinary renditions“ oder
rechtswidrigen und menschenrechtsverletzenden Verneh-
mungen durch die Amerikaner hatten. Dies, so der Zeuge
Kröschel, sei ihm erst ein Jahr nach den Anschlägen des
11. September mit der Festnahme Binalshibs in Pakistan
ins Bewusstsein gekommen.88

Nach den Angaben des Zeugen Klink habe man zu diesem
Zeitpunkt nicht einkalkuliert, dass Zammar in Marokko
Schlimmes widerfahren würde. Man sei davon ausgegan-
gen, dass die marokkanischen Behörden ihn überwachen
würden und habe sich erhofft, an marokkanischen Er-
kenntnissen hieraus teilzuhaben.89

Der Zeuge Dr. Kersten hat dem Ausschuss dargelegt, es
sei der gesetzliche Auftrag des BKA, Informationen und
Erkenntnisse zur Verhütung und Verwertung von Strafta-
ten zu sammeln, auszuwerten und an die zuständigen
Stellen weiterzugeben. Daraus ergebe sich, dass das BKA
auch Informationen an andere Staaten, in diesem Fall Ma-
rokko, geben durfte. Dies beziehe sich auf alle Daten, die
erforderlich wären, um einen bestimmten Sachverhalt zu
klären, um bei Auskunftsersuchen an andere Staaten den
anderen Staaten die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob

75 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 68.
76 Klink, UA-Prot. 75, S. 38.
77 Der Spiegel vom 15. April 2006.
78 Pinar, UA-Prot. 62, S. 107, 111.
79 Pinar, UA-Prot. 62, S. 109 f.
80 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 13.

83 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 22.
84 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 26.
85 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 32.
86 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 32.
87 Taube, UA-Prot. 62, S. 85.
88 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 14, Schmanke, UA-Prot. 62, S. 54; Taube,
81 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 54; Taube UA-Prot. 62, S. 91, Fn. 15.
82 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 66.

UA-Prot. 62, S. 91.
89 Klink, UA-Prot. 75, S. 40.

Drucksache 16/13400 – 686 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nach ihren Rechtsvorschriften eine Information an deut-
sche Behörden, an das BKA gegeben werden kann, so wie
das umgekehrt in Deutschland auch passiere.90 Auf den
Fall Zammar bezogen bedeute dies, so der Zeuge, die
Mitteilung der Personalien, um eindeutig zu identifi-
zieren, den Tag der Einreise, dass und warum der Betref-
fende unter polizeilicher Beobachtung stehe oder die
Information, dass er Gegenstand eines Ermittlungsverfah-
rens in Deutschland sei. Zu der Vermutung, Zammar sei
bewusst an den Zielort gesteuert worden, erklärte der
Zeuge: „Sie ist nicht nur falsch, sie ist abwegig. Sie ist
– entschuldigen Sie dass ich das so sage – absurd.“91

Für den BND hat der Zeuge Dr. Hanning den Vorwurf, die
Verhaftung Zammars sei das Ergebnis einer gemeinsamen
Operation deutscher und amerikanischer Behörden gewe-
sen, zurückgewiesen: „Nein, es ist falsch, Unsinn. Es ist
mir jedenfalls unbekannt. Ich kann mir das auch nicht
vorstellen. Wissen Sie, das ist ja das, womit wir uns hier
immer häufiger auseinandersetzen müssen: dass immer
fälschlich unterstellt wird, deutsche Sicherheitsbehörden
würden dafür sorgen, dass dieser oder jener in ein anderes
Land fährt, um dort festgenommen zu werden. […] Deut-
sche Sicherheitsbehörden – jedenfalls alle, die ich über-
blicke – machen so etwas nicht. Das machen wir nicht.
Wir haben eine bestimmte Rechtsordnung, an die halten
wir uns, und wir umgehen sie nicht dadurch, dass wir be-
stimmte Dinge sozusagen outsourcen. […] Das ist infam,
das ist falsch. Ich sage das einmal ganz ausdrücklich. Das
empört mich auch immer, wenn mir das hier so vorgehal-
ten wird. Das machen wir in Deutschland nicht. Das ist
so.“92

Der damalige Chef des Bundeskanzleramtes Dr. Frank-
Walter Steinmeier hat sich vor dem Ausschuss zum Vor-
wurf, die Bundesregierung habe augenzwinkernd zuge-
lassen, dass die US-Amerikaner den deutschen Staatsbür-
ger Zammar in Marokko kidnappen und mit Methoden
befragen, die in Deutschland nicht erlaubt sind, wie folgt
geäußert:

„Das ist völliger Unsinn. Auch wenn ich als Chef des
Bundeskanzleramtes von der Weitergabe der Reisedaten
an die US-Amerikaner nichts gewusst habe, sage ich Ih-
nen: Ich hätte diese Weitergabe sicherlich unterstützt, und
ich halte sie auch aus heutiger Sicht für völlig richtig. Im
November 2001 gab es weder Guantánamo noch Infor-
mationen über Entführungen, Kidnappings oder soge-
nannte Renditions durch US-Geheimdienste. Niemand
konnte deshalb auf den Gedanken kommen – auch kein
Beamter der Sicherheitsbehörden übrigens – , dass die USA
Herrn Zammar in Marokko sozusagen aus dem Verkehr
ziehen könnten.“93 Der Zeuge Dr. Steinmeier verwies zu-
dem auf die politischen Zusagen und Versprechungen,
nach den Attentaten von New York und Washington, die
in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Resolution
der Vereinten Nationen, eine verbesserte Zusammenarbeit

der Sicherheitsbehörden zum Inhalt hatten. „Verbesserte
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden geht nicht ohne
Austausch von Informationen“, so der Zeuge.94 Der
Zeuge stellte klar: „Alle Spekulationen um die Beteili-
gung deutscher Behörden beim […] Verschwindenlassen
von Herrn Zammar sind an den Haaren herbeigezogen.
Eine solche Kooperation hat es nicht gegeben. Es gibt
kein Tolerieren oder Decken von Verschleppungen von
deutschen Staatsangehörigen durch andere.“95

c) Informationen an Syrien?
Anhaltspunkte für eine Übermittlung der Reisedaten
Zammars an syrische Stellen haben sich durch die
Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch während seines
Aufenthalts in Marokko wurden an Syrien keine Daten
übermittelt, aus denen der Aufenthaltsort Zammars her-
vorging. Zwar richtete das BKA am 12. und 27. No-
vember 2001 an Syrien zwei Rechtshilfeersuchen zur
Feststellung von Telefonanschlussinhabern im Ermitt-
lungsverfahren gegen Zammar, allerdings enthielten diese
keine Informationen zum Aufenthalt Zammars.96

d) Überwachung Zammars in Marokko durch
deutsche Behörden?

Eine Beobachtung Zammars in Marokko durch Vertreter
deutscher Behörden ist nach den getroffenen Feststellun-
gen weder beabsichtigt gewesen, noch angeordnet oder
durchgeführt worden.

Der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter, der Zeuge
Schmanke, hat vor dem Ausschuss bekundet, dass eine
Beobachtung Zammars seitens des BKA nicht veranlasst
wurde: „Herr Zammar sollte seine Reise machen, und wir
wollten ihn nicht im Ausland beobachten lassen oder
sonst was. Dann hätten wir ein ordentliches Rechtshil-
feersuchen an Marokko gestellt und hätten gesagt: bitte,
beobachtet ihn für uns, welche Kontakte er hier auf-
nimmt“.97

Der Zeuge Taube hat auf entsprechende Frage bekräftigt,
dass seine Aufgabe nur darin bestanden habe, festzustel-
len, ob Zammar ein- und ausgereist ist. Eine Überwa-
chung Zammars hätte er gar nicht durchführen können.98

Auf die mehrfach aufgeworfene Frage, weshalb eine Per-
son mit dem Gefährdungspotential Zammars in Marokko
nicht beobachtet wurde, bzw. welche Vorkehrungen ge-
troffen wurden, mögliche Gefährdungen zu minimieren,
hat der Zeuge Dr. Kersten erklärt: „Das Bundeskriminal-
amt oder die deutsche Polizei hat keinerlei rechtliche
Möglichkeiten, selber irgendwelche Observationsmaß-
nahmen oder andere Dinge auf fremdem Hoheitsgebiet
durchzuführen. Das heißt, es kam allenfalls in Betracht,
die Marokkaner zu bitten, etwas zu machen. Nachdem die
Marokkaner erklärt hatten: ‚Wir können die Einreise von

90 Kersten, UA-Prot. 77, S. 53 f.
91 Kersten, UA-Prot. 77, S. 54.

94 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 69.
95 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 76.
96 Kersten, UA-Prot. 77, S. 73, Fn. 31.
92 Hanning, UA-Prot. 77, S. 100.
93 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 63.

97 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 61.
98 Taube, UA-Prot. 62, S. 88.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 687 – Drucksache 16/13400

Zammar nicht nachvollziehen, er ist nicht am 27. einge-
reist‘ – das war ja die erste Erklärung, die wir bekommen
haben –, war damit auch gar keine Grundlage gegeben, zu
bitten, dass die Zammar observieren oder, wie Sie gesagt
haben, an den Fersen kleben.“99 Als Vorsorge, so der
Zeuge Dr. Steinmeier, habe man „sozusagen ein unteres
Netz eingezogen durch Informationen der Sicherheitsbe-
hörden der Länder, durch die seine Reise […] gehen
sollte.“100 Im Übrigen sei die Frage der präventiv-polizei-
lichen Behandlung „aufgrund der rechtlichen Auskünfte
die wir hatten, auch entschieden und sozusagen exeku-
tivisch nicht beeinflussbar“ gewesen.101

Auch der Bundesnachrichtendienst beobachtete Zammar
während seines Marokko-Aufenthaltes nicht. Der Zeuge
M. H., zur damaligen Zeit Resident des BND in Marokko,
hat in seiner Vernehmung an die Aufgaben des BND erin-
nert: „Es ist nicht primär die Aufgabe des Bundesnach-
richtendienstes, sich um solche Reisebewegungen von
Personen zu kümmern, die der Terrorszene zugerechnet
werden. Das ist Sache des BKA und in Marokko der Poli-
zeidienststellen. Der BND kann allenfalls so eine Art Hil-
festellung leisten, indem er sich zum Beispiel bemüht,
wie es in dem Fall auch geschehen ist, dass man eben
zum Beispiel auch den Inlandsnachrichtendienst prak-
tisch um Amtshilfe bittet. Aber das ist dann eine Sache,
die das BKA mit dem Inlandsnachrichtendienst verein-
bart, aber das ist nicht Sache des BND.“ Er habe im Vor-
hinein keinerlei Auftrag oder Weisung erhalten, „sich um
Herrn Zammar zu kümmern.“102

Der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat hierzu erläutert: „ [Der] BND hätte sicher
keine Möglichkeiten gehabt, in Marokko Observationen
durchzuführen. Das ist, glaube ich, illusionär. Wenn, dann
hätten es allenfalls die marokkanischen Sicherheitsbehör-
den getan, die es offenbar getan haben, aber aus anderen
Erwägungen heraus. […] Deutsche Behörden haben und
hätten keine Möglichkeit, Personen, die sich in Marokko
aufhalten, aufzunehmen oder zu beobachten.“103

e) Keine Rückreise/Festnahme Zammars

Am 8. Dezember 2001 trat Zammar die gebuchte Rück-
reise nicht an.

Der Zeuge Schmanke hat dem Ausschuss dazu geschil-
dert, er sei mit einem Kollegen am Flughafen Hamburg-
Fuhlsbüttel gewesen, um zu sehen, ob Zammar wieder
eintrifft. Als dies nicht der Fall gewesen sei, wäre die
„Überraschung“ groß gewesen und sie hätten sich gewun-
dert, weshalb Zammar nicht zurückkommt.104 Auf die
Frage, was nach der Rückkunft Zammars geplant gewe-
sen sei, antwortete der Zeuge, seine Aufgabe habe darin
bestanden, weiterhin verdächtiges Material oder auch ent-

lastendes Material in dem gegen Herrn Zammar geführten
Ermittlungsverfahren zu sammeln. Da gegen Herrn
Zammar kein Haftbefehl vorgelegen habe, hätte er „vom
Flughafen aus nach Hause gehen können“.105

Präzise Feststellungen dazu, wann genau Zammar in Ma-
rokko festgenommen wurde und wann und wie er schließ-
lich nach Syrien gelangte, konnte der Ausschuss nicht
treffen. Nach Angaben der Zeugin Pinar, telefonierte
Zammar zuletzt am 7. Dezember mit seinem Vater.106 Im
Rahmen eines am 7. November 2006 erfolgten konsulari-
schen Haftbesuchs erklärte Zammar nach Angaben des
Auswärtigen Amtes gegenüber der besuchenden Konsu-
larbeamtin, er sei am 8. Dezember 2001 in Marokko ver-
haftet und dort 23 Tage in Casablanca festgehalten wor-
den. Am 1. Januar 2002 sei er nach Syrien verbracht
worden.107Der Ausschuss hat sich mehrfach über die syri-
sche Botschaft bemüht, Herrn Zammar als Zeugen zu be-
fragen, sämtliche An- und Nachfragen hat die Botschaft
jedoch nicht beantwortet.

3. Klärung des Aufenthalts von Zammar

a) Nachforschungen auf der Arbeitsebene

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, welche Be-
mühungen deutsche Behörden unternahmen, um den Ver-
bleib Zammars festzustellen und zu welchem Zeitpunkt
die Bundesregierung Kenntnis vom Aufenthalt Zammars
in Syrien erlangte.

Da unklar war, weshalb Zammar seinen Rückflug nicht
angetreten hatte, bemühten sich zunächst der Verbin-
dungsbeamte des BKA in Rabat, der örtliche BND-Resi-
dent und die deutsche Botschaft in Rabat, bei den marok-
kanischen Behörden nähere Informationen zum Verbleib
Zammars zu erlangen. Das Bundesamt für Verfassungs-
schutz hatte zwar ebenfalls ein Interesse daran, wo
Zammar verblieben war, wurde jedoch zuständigkeitshal-
ber nicht tätig, wie der Zeuge Fromm vor dem Ausschuss
ausgeführt hat: „Vonseiten des BfV sind derartige Bemü-
hungen gegenüber ausländischen Staaten, soweit ich
weiß, nicht unternommen worden. Das war auch – inso-
fern kann ich das auch heute nachvollziehen – nicht un-
sere Verantwortung. […] Aber die Möglichkeiten meines
Amtes, als Inlandsdienst derartige Dinge zu klären, sind
im Grunde nicht vorhanden. […] Das war die Aufgabe
anderer Dienststellen, etwa des deutschen Auslandsdiens-
tes, des BND oder möglicherweise auch des Bundeskri-
minalamtes, das die Federführung bei den Ermittlungen
hatte.“108

Die Nachfragen führten zu widersprüchlichen Antworten
der marokkanischen Behörden. Im Laufe der Zeit gab es
ferner aus unterschiedlichen Quellen Hinweise darauf,
dass US-Stellen in den Sachverhalt involviert sein könn-
ten.

99 Kersten, UA-Prot. 77, S. 68.
100 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 92.
101 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 91.
102 M. H., UA-Prot. 64, S. 84.

105 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 49.
106 Pinar, UA-Prot. 62, S. 104.
103 Hanning, UA-Prot. 77, S. 97.
104 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 49.

107 MAT A 52/3.
108 Fromm, UA-Prot. 77, S. 9 f.

Drucksache 16/13400 – 688 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Umgehende Aufklärungsbemühungen

Das BKA versuchte umgehend über seinen Verbindungs-
beamten in Rabat, nähere Informationen zum Verbleib
Zammars zu erhalten. Dieser konnte am 10. Dezember
2001 mitteilen, dass nach Auskunft der marokkanischen
Behörden Zammar am 8. Dezember 2001 Marokko nicht
verlassen habe.109 Am 11. Dezember 2001 unterrichtete
das BKA die Sicherheitslage im Bundeskanzleramt da-
rüber, dass Zammar aus bislang ungeklärten Gründen
seine Rückreise aus Marokko nicht angetreten habe.110
Als Zammar am 13. Dezember 2001 nach wie vor unbe-
kannten Aufenthalts war, äußerte das BKA gegenüber sei-
nem Verbindungsbeamten die Vermutung, dass Zammar
in Marokko festgenommen wurde und bat, diesen Ver-
dacht abzuklären.111

Nach Aktenlage bot sich zunächst das Bild, der Verbin-
dungsbeamte in Rabat habe in den folgenden Tagen eine
Verhaftung Zammars bestätigen können. Laut einem Ver-
merk der Botschaft Rabat vom 15. Dezember 2001, in-
formierte der Leiter der Rechtsabteilung der Deutschen
Botschaft, Herr Dr. Forschbach, über ein Gespräch mit
dem Verbindungsbeamten, der ihm bei einem zufälligen
Treffen in Spanien von einer angeblichen Verhaftung
Zammars berichtet habe.112 Auch der Bericht der Bundes-
regierung an das parlamentarische Kontrollgremium ent-
hält unter dem Datum 17. Dezember 2001 folgenden Pas-
sus: „Antwort auf Anfrage vom 13.12.: VB-BKA in Rabat
teilt mit, der Beschuldigte befinde sich in MAR in Haft.
Einzelheiten dazu müssen noch festgestellt werden“.113

Hierzu befragt, hat der Zeuge Taube angegeben, dass er
sich an ein solches Gespräch in Sachen Zammar und
Festnahme nicht erinnern könne.114 Nachträglich hat der
Zeuge seine Aussage dahingehend ergänzt, dass er im
Dezember 2001 keinerlei bestätigte Informationen vorlie-
gen hatte, dass Zammar in Marokko festgenommen
wurde. Möglich sei, dass er mit Herrn Dr. Forschbach über
die vom BKA am 13. Dezember 2001 geäußerte Ver-
dachtslage gesprochen habe, an Einzelheiten des Ge-
sprächs könne er sich nicht mehr erinnern.115 Bereits wäh-
rend seiner Vernehmung hat der Zeuge Taube klargestellt,
er habe Mitte Dezember von einer angeblichen Fest-
nahme Zammars nur aus Deutschland erfahren, von ma-
rokkanischer Seite habe er eine solche Information nicht
erhalten.116

Ein Hinweis auf eine Verhaftung Zammars durch den ma-
rokkanischen Geheimdienst (DGST) ging bei der BAO
USA am 14. Dezember 2001 ein. Aus einem Vermerk des
BKA geht hervor, dass dies der Arbeitsebene in Hamburg
durch den Polizeiführer der BAO mitgeteilt wurde: „Als
Quelle wurde das FBI genannt, wobei die Information

bislang als nicht gesichert zu betrachten sei.“117 Diese In-
formation leitete das BKA noch am selben Tag an den
Verbindungsbeamten in Rabat mit der Bitte um Verifizie-
rung weiter.

Am 17. Dezember 2001 informierte der Verbindungsbe-
amte des BKA beim FBI in Washington das Bundeskrimi-
nalamt darüber, dass ihm eine Kollegin des FBI, die ge-
rade von einer Dienstreise aus Marokko zurückgekehrt
sei, von der Festnahme Zammars berichtet habe. Die Hin-
tergründe seien bislang unklar.118

Dieser Sachstand findet sich auch im Sprechzettel des
BKA für die Sicherheitslage am 18. Dezember 2001.119

Der Zeuge Taube hat vor dem Ausschuss bestätigt, dass
er, nachdem die Rückreise Zammars nicht erfolgt sei,
mehrmals bei den marokkanischen Ansprechpartnern,
auch anhand von Aliasnamen Zammars nachgefragt habe.
Es sei stets behauptet worden, Zammar sei nicht ein-
gereist. Nachdem er am 21. Januar 2001 nochmals Rück-
sprache mit dem marokkanischen Innenministerium ge-
halten habe, sei im Januar die Einreise bestätigt
worden.120 Auch Gespräche mit Vertretern der DGST, hät-
ten nicht weitergeführt. Erst im Juni 2002 sei ihm mitge-
teilt worden, dass Zammar eingereist, abgeschoben und
ausgewiesen worden sei.121

bb) Hinweis aus dem BK: Zammar verhaftet,
US-Dienste dran

Das Auswärtige Amt in Berlin bat am 18. Dezember 2001
die Botschaft in Rabat per E-Mail, zu verifizieren, ob ein
deutscher Staatsangehöriger namens Zammar in Marokko
in Haft sei. Es bestehe allergrößtes Interesse an der Ange-
legenheit.122 Am nächsten Tag folgte der Hinweis, dass
nach Informationen des zuständigen Kollegen im Kanz-
leramt die US-Dienste schon mit Zammar haben sprechen
können. Am 20. Dezember 2001 erläuterte das Auswär-
tige Amt der Botschaft in Rabat schließlich, das Kanzler-
amt habe den Namen Zammar offenbar ohne jede weitere
Angabe zu Identität oder aktuellem Aufenthaltsort von
Diensten bekommen, die wohl ihrerseits von US-Seite
angesprochen wurden.123

Der Zeuge Flittner hat vor dem Ausschuss bestätigt, der
Leiter der Gruppe 62 im Bundeskanzleramt, Herr Vorbeck,
habe ihm telefonisch mitgeteilt: „Die Amerikaner interes-
sieren sich für einen gewissen Zammar aus Hamburg
(…), den sie in Marokko in Haft vermuten, und an diesem
Fall sind die Amerikaner und auch wir wegen eines Ter-
rorismusbezuges extrem interessiert“. Herr Vorbeck habe
gebeten, über die Botschaft in Rabat entsprechende Er-
kundigungen einzuholen.124

109 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 48.
110 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 17 ff. (18).
111 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 50.
112 MAT A 52, Ordn. 7, Bl. 1.
113 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 45, 64.
114 Taube, UA-Prot. 62, S. 93.

117 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 50 ff.
118 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 53.
119 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 21 ff.
120 Taube, UA-Prot. 62, S. 86.
121 Taube, UA-Prot. 62, S. 86.
122 MAT A 52, Ordn. 7, Bl. 3.
115 Taube, UA-Prot. 62, S. 93, Fn. 16 (Anlage 3).
116 Taube, UA-Prot. 62, S. 98 f.

123 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 60.
124 Flittner, UA-Prot. 67, S. 68.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 689 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge Vorbeck hat sich an dieses Telefonat bei seiner
Vernehmung vor dem Ausschuss nicht mehr erinnern
können, er gehe jedoch davon aus, dass Herr Flittner den
Gesprächsinhalt zumindest sinngemäß richtig wiederge-
geben habe.125 Er wisse weder, von wem er diese Infor-
mationen erhalten, noch wann und aus welchem Anlass er
mit Herrn Flittner gesprochen habe.126 Der Zeuge Flittner
hat berichtet, er habe seinerzeit den Eindruck gehabt, der
Hinweis aus dem Kanzleramt beruhe auf amerikanischen
Kontakten.127 Der Zeuge Vorbeck hat hierzu angegeben,
dass er zur damaligen Zeit zwar mit den Vertretern in der
amerikanischen Botschaft in Berlin, die für die Nachrich-
tendienste zuständig waren, gesprochen habe, die Infor-
mation wo sich Zammar aufhalte, habe er jedoch nicht
von dort, sondern aus der Staatssekretärsrunde erhal-
ten.128 Woher die Information, dass amerikanische
Dienste bereits mit Zammar haben sprechen sollen,
stammte, könne er nicht mehr sagen, er schließe jedoch
aus dem Umstand, dass er dies nach der Aktenlage ledig-
lich der deutschen Botschaft in Rabat mitgeteilt habe und
dieser Punkt ansonsten nie wieder aufgegriffen wurde,
dass es sich um keine sehr belastbare Information gehan-
delt habe. An Initiativen seinerzeit, diese Information bei
amerikanischen Stellen zu überprüfen, könne er sich nicht
erinnern, daher gehe er davon aus, dass dies nicht gesche-
hen sei.129

cc) Marokko und US-Stellen täuschen
Unkenntnis vor

Aufgrund der Weisung des Auswärtigen Amtes bemühte
sich die Botschaft Rabat sowohl beim marokkanischen
Innenministerium als auch beim Außenministerium, nä-
here Informationen zur Verhaftung Zammars zu erhalten.
Am 20. Dezember 2001 erklärte ein Vertreter des marok-
kanischen Innenministeriums, Zammar habe Marokko
zuletzt am 15. August 2001, also lange vor der jetzigen
Einreise am 27. Oktober 2001, verlassen.130 Auch An-
fragen bei der US-Botschaft blieben ergebnislos. Am
21. Dezember 2001 teilte die deutsche Botschaft in Rabat
dem Auswärtigen Amt mit, die US-Botschaft habe bisher
sowohl auf Konsular-Ebene als auch auf Ebene der Fach-
dienststellen Unkenntnis erklärt. „Unser Eindruck geht
dahin, dass die US-Kollegen sehr wohl etwas wissen, uns
aber nichts sagen. Der Konsularkollege meinte wörtlich:
‚Die offizielle Antwort der amerikanischen Botschaft ist:
Rückfrage in der Konsularabteilung hat ergeben, dass der
Fall nicht bekannt ist.’ Dabei war herauszuhören, dass er
eher nichts sagen durfte. [….] Letztlich stellt sich die
Frage, ob wir uns trotz dieses unguten Gefühls nicht aus
übergeordneten Gründen auf die bisherigen Nachfor-
schungen beschränken sollten […]“.131

Der Zeuge Dr. Forschbach hat vor dem Ausschuss hierzu
erklärt, er selbst habe zwar nicht persönlich mit dem An-
sprechpartner in der amerikanischen Botschaft gespro-
chen, aber es sei ihm geschildert worden, die Auskunft
der Amerikaner habe nach einer formellen Reaktion ge-
klungen, die eigentlich den Arbeitsbeziehungen norma-
lerweise nicht entsprochen hätte.132 Allerdings habe man
über keine besseren Informationen verfügt, mit denen
man die Amerikaner oder die Marokkaner hätte konfron-
tieren können.133 Die Formulierung „aus übergeordneten
Gründen“ sei dementsprechend so zu verstehen, dass man
in erster Linie habe Sorge dafür tragen müssen, „bei den
Marokkanern nicht den Eindruck zu erwecken, dass wir
sie für Lügner halten.“134 Eine Rücksichtnahme auf Akti-
vitäten der Amerikaner sei damit nicht gemeint gewesen.
Der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass er nach seiner
Erinnerung auf diesen möglicherweise etwas unbedacht
aufgeschriebenen Satz keine Antwort aus dem Auswärti-
gen Amt erhalten habe, und hat gleichzeitig Wert darauf
gelegt, er weise aber darauf hin, dass die Bemühungen
der deutschen Botschaft um konsularische Betreuung
mehrfach fortgesetzt wurden.135

An diesem Sachstand änderte sich zunächst nichts. Die
Sicherheitslage im Kanzleramt wurde am 27. Dezember
2001 durch den Generalbundesanwalt darüber unterrich-
tet, dass sich die Spur Zammars in Marokko anscheinend
verloren habe. Unklar sei die Rolle der USA dabei.136
Auch in den Sicherheitslagen vom 10. und 15. Januar
2002 konnten keine neueren Informationen vorgetragen
werden.137

dd) Widersprüchliche Angaben Marokkos

Am 21. Januar 2002 bestätigte das marokkanische Innen-
ministerium gegenüber dem Verbindungsbeamten des
BKA und dem BND-Residenten erstmals die Einreise
Zammars nach Marokko am 27. Oktober 2001. Weiterhin
habe es am 1. Dezember 2001 eine weitere Einreise
Zammars aus Mauretanien nach Marokko gegeben. Zam-
mar sei am 11. Dezember 2001 über den Grenzübergang
Cueta nach Spanien ausgereist. Schließlich habe man am
27. Dezember 2001 in Nordmarokko bei einer Polizei-
kontrolle eine Person ohne Ausweispapiere festgestellt,
die von sich behauptet habe, Haydar Zammar zu sein.
Die Person sei noch am selben Tag nach Spanien ausge-
wiesen worden. Auf Nachfrage des BKA-Verbindungsbe-
amten, weshalb zuvor eine Einreise Zammars nicht bestä-
tigt wurde, habe der Vertreter des Innenministeriums
keine plausible Erklärung geben können.

Am 22. Januar 2002 hielt das marokkanische Innenminis-
terium aufgrund einer telefonischen Rücksprache gegen-
über dem BKA Verbindungsbeamten zwar daran fest, dass
am 27. Dezember eine Ausweisung erfolgt sei, allerdings

125 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 7.
126 Vorbeck, UA-Prot. 73, S 24.
127 Flittner, UA-Prot. 67, S. 59.
128 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 8.
129 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 41.

132 Forschbach, UA-Prot. 64, S. 11.
133 Forschbach, UA-Prot. 64, S. 12.
134 Forschbach, UA-Prot. 64, S. 39.
135 Forschbach, UA-Prot. 64, S. 40.
130 MAT A 52, Ordn. 7, Bl. 3.
131 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 60.

136 MAT A 69/3, Bl. 21.
137 BerBreg, MAT A 24/2, Bl. 64; MAT A 69/3, Bl. 27.

Drucksache 16/13400 – 690 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wurde das Zielland Spanien nicht mehr bestätigt. In wel-
ches Land die Ausweisung erfolgt sein soll, wurde nicht
mitgeteilt.138

Am 25. Januar 2002 berichtete der Generalbundesanwalt
in der Sicherheitslage, dass es über den Verbleib Zammars
in Marokko weiterhin keine Informationen gebe.139

Am 28. Januar 2002 kam es zu einem Gespräch mit ei-
nem Vertreter des marokkanischen Inlandsnachrichten-
dienstes. Von deutscher Seite nahmen daran der BKA-
Verbindungsbeamte und der örtliche BND-Resident teil.
Dabei beschränkte sich der DGST-Vertreter auf die vom
marokkanischen Innenministerium in der Woche zuvor
erteilten Informationen, wie sich aus einem Vermerk zu
diesem Gespräch ergibt140 und durch den Zeugen M. H.,
den damaligen BND-Residenten, bestätigt worden ist.141
In dem Vermerk heißt es weiter, dass der Gesprächspart-
ner auf die Frage, ob Zammar in Marokko festgenommen
worden sei, vorgegeben habe, davon nichts zu wissen.

ee) Erneuter Hinweis auf die Beteiligung
von US-Stellen

Der BND-Resident in Rabat hatte sich bereits nach seiner
Rückkehr aus dem Urlaub auf Weisung seiner Dienstelle
ab Anfang Januar 2002 intensiv darum bemüht, nähere
Informationen über den Verbleib Zammars zu erlangen.
Mitte Januar 2002 erfuhr der Resident vom Leiter der
Terrorismusabteilung in Pullach, dass Zammar von ma-
rokkanischen Behörden festgenommen worden und dann
den Amerikanern übergeben worden sei.142 Hierzu be-
fragt, hat der Zeuge M. H. angegeben, man habe ihm
nicht mitgeteilt, woher die Information stamme.143 Wes-
halb er trotz dieser Information anschließend noch wei-
tere Recherchen durchgeführt habe, könne er heute nicht
mehr sicher sagen. Möglicherweise habe man ihn beauf-
tragt dranzubleiben und zu versuchen, noch mehr in Er-
fahrung zu bringen.144 Er könne sich aber nicht entsinnen,
seinem amerikanischen Ansprechpartner vor Ort konkret
mit der Frage: „Ihr habt den, teilt mir meine Zentrale mit.
Wo habt ihr ihn denn jetzt?“ konfrontiert zu haben.145 Er
habe den Vertreter des CIA in Marokko aber sicherlich bei
irgendeiner Gelegenheit auf das Thema Zammar ange-
sprochen. Der habe sich jedoch „da völlig taub gestellt“
und so getan, „als kenne er den Namen überhaupt
nicht.“146 Für ihn selbst, so der Zeuge, sei Ende Januar/
Anfang Februar klar gewesen, dass sich Zammar nicht
mehr in Marokko befinde, ob er zu dieser Zeit auch schon
wusste, dass sich Zammar in Syrien befinde, könne er
nicht sicher sagen.147

Wie sich aus den Akten ergibt, informierte der BND-Re-
sident auch den Verbindungsbeamten des BKA in Rabat
darüber, dass er erfahren habe, Zammar sei zunächst von
marokkanischen Behörden festgenommen und dann den
Amerikanern übergeben worden. Der Verbindungsbeamte
leitete diese Information am 17. Januar 2001 telefonisch
an EKHK Schmanke weiter.148 Diese Mitteilung sei An-
lass gewesen bei den Verbindungsbeamten des FBI in
Hamburg nachzufragen, wie der Zeuge Schmanke bekun-
det hat: „Ich glaube, wir haben dem Kollegen Kröschel
gesagt: Wenn du mal wieder mit den FBI-lern zusammen-
sitzt, frag die hier mal; die sollen in Marokko was mit
dem Zammar zu tun haben.“ Anschließend habe Kröschel
ihm mitgeteilt: „Der Rick hat mir gesagt, die haben nichts
damit zu tun“. Bei „Rick“ habe es sich um einen der FBI-
Kollegen gehandelt.149 Der Zeuge Kröschel hat ergänzt,
dass man regelmäßig über die in Hamburg anwesenden
Verbindungsbeamten das FBI um Informationen nach
Zammar angefragt habe, bis Anfang Juni 2002 sei die
Antwort stets gewesen, man habe keine Informationen.150

ff) Bewusste Täuschung

Das dargestellte Auskunftsverhalten der marokkanischen
und amerikanischen Ansprechpartner, ließ bei mehreren
Zeugen den Verdacht aufkommen, dass ihnen bewusst et-
was verschwiegen wurde. Rückblickend hat der Zeuge
Uhrlau die Frage bejaht, ob man von „befreundeten, ver-
partnerten Diensten belogen“ worden sei151 oder wie sich
der Zeuge Dr. Steinmeier ausgedrückt hat, habe man „An-
lass anzunehmen, dass es in ein, zwei Fällen sogar gezielt
Nebelkerzen gab, um uns auf die falsche Fährte zu schi-
cken.“152

Zum damaligen Zeitpunkt aber, so der Zeuge Dr. Forsch-
bach, der bis Juni 2002 die Rechtsabteilung der deutschen
Botschaft in Rabat leitete, waren „unsere Möglichkeiten
ausgeschöpft. Wir hätten belastbare Informationen haben
müssen, mit denen wir den marokkanischen Kollegen
hätten erklären können: Was ihr uns gesagt habt, stimmt
deswegen nicht, weil wir es hier und dort besser wissen. –
Diese Informationen hatten wir nicht. Wenn wir auch nur
irgendwelche entsprechenden Erkenntnisse gehabt hätten,
dass er sich an diesem oder jenem Ort zu dieser oder jener
Zeit befunden hätte und dies in Widerspruch gestanden
hätte zu dem, was die Marokkaner uns gesagt haben, dann
hätten wir noch mal einen Ansatzpunkt gehabt, zu inter-
venieren. Noch mal: Wenn Sie solche Erkenntnisse nicht
besitzen, dann setzen Sie sich dem Vorwurf aus, das Wort
immerhin eines marokkanischen Regierungsvertreters of-
fensichtlich für gering zu schätzen. Das ist etwas, was Sie
sich dreimal überlegen müssen.“153

138 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 68.
139 BerBReg, MAT A 24/2 (VS-NfD), Bl. 65.
140 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 75.
141 M. H., UA-Prot. 64, S. 86.
142 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 64, 66; M. H., UA-Prot. 64, S. 79.
143 M. H., UA-Prot. 64, S. 82.
144 M. H., UA-Prot. 64, S. 82.

147 M. H., UA-Prot. 64, S. 76, 82.
148 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 66.
149 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 82.
150 Kröschel, UA-Prot. 62, S. 27.
151 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 44.
145 M. H., UA-Prot. 64, S. 83.
146 M. H.

152 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 76.
153 Forschbach, UA-Prot. 64, S. 23.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 691 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge Dr. Kersten hat in seiner Vernehmung die
wechselnden Auskünfte Marokkos zunächst nochmals
wie folgt zusammengefasst: „[W]ir [konnten] nicht fest-
stellen […], dass Zammar – wie ursprünglich geplant –
am 8. Dezember wieder in Deutschland eingereist ist.
Dies hat dann bei den marokkanischen Behörden zu
Rückfragen durch den Verbindungsbeamten geführt und,
soweit ich weiß, auch durch die Botschaft, die deutsche
Botschaft in Rabat, ob die Marokkaner Kenntnis vom
Verbleib von Herrn Zammar haben. Das wurde dann zu-
nächst verneint, und zwar wurde es auch mit dem
Hinweis verneint, dass man die Einreise von Zammar
nicht habe feststellen können. Später wurde das korri-
giert. Es wurde die Einreise am 27. Oktober bestätigt. Es
wurde mitgeteilt, dass Zammar Anfang Dezember, aus
Mauretanien kommend, in Marokko eingereist, wieder
eingereist sei und dass er […] über Ceuta nach Spanien
ausgereist sei. Im Übrigen habe man Ende des Monats
Dezember in Nordmarokko eine Person angetroffen, die
über keine Ausweispapiere verfügte, die angegeben habe,
sie sei Mohammed Haydar Zammar, und diese Person sei
nach Spanien ausgewiesen worden. Diese letzte Auskunft
wurde ein oder zwei Tage später vom marokkanischen In-
nenministerium – wenn ich mich recht erinnere – korri-
giert: Das Land, in das Ende Dezember ausgewiesen wor-
den sei, sei nicht Spanien, sondern ein anderes Land; man
könne dieses Land nicht benennen.“154

„Wir“, so der Zeuge Dr. Kersten weiter, „waren über
diese wechselnden Auskünfte der marokkanischen Seite
schon sehr verwundert. […] Wir hatten keine Erklärung
dafür. Aber offensichtlich, dass irgendetwas verschwie-
gen werden sollte, das war uns schon klar.“155 Auch der
Zeuge M. H. hat erklärt, er habe bei seinen Gesprächen
immer das Gefühl gehabt: „Eigentlich wissen die mehr,
als sie uns sagen wollen.“156 Die Verweigerungshaltung
der marokkanischen Partner hat der Zeuge M. H. in seiner
Vernehmung vor dem Ausschuss darauf zurückgeführt,
dass die CIA für Marokko traditionell der wichtigste Part-
ner sei: „[D]ie CIA wird wohl auch den marokkanischen
Partner entsprechend ausstatten mit finanziellen Mitteln
und Sachmitteln. Wenn dann die Amerikaner den Marok-
kanern den Hinweis geben: ‚Die Angelegenheit bleibt un-
ter uns’, dann kann man davon ausgehen, dass die Marok-
kaner dem zustimmen.“157

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dem Ausschuss ebenfalls
dargelegt, dass es in dieser Phase lediglich „Splitter von
Hinweisen“ und „immer wieder sich widersprechende
Gerüchte […] aber nichts Sicheres“ gegeben habe. Des-
halb hätten die deutschen Sicherheitsbehörden auch im-
mer wieder nachgefragt, um Gewissheit zu erlangen, wo
Zammar sich aufhalte. Es habe aber keine verlässlichen
Auskünfte gegeben „und wir haben Anlass anzunehmen,
dass es in ein, zwei Fällen sogar gezielt Nebelkerzen gab,
um uns auf die falsche Fährte zu schicken.“158

Der Zeuge Uhrlau hat in diesem Zusammenhang auf die
grundsätzlichen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnerdiensten hingewiesen: „Sie
können sehr wohl von einem Partner Informationen be-
kommen, wenn er etwas weiß. Sie können allerdings auch
von einem Partner keine Informationen bekommen, ob-
gleich er etwas weiß. […] Ein ausländischer nachrichten-
dienstlicher Partner […] wird immer auch eigene Interes-
sen haben, und wenn die Interessen nahelegen, keine
Mitteilungen an einen Dritten zu geben, dann werden Sie
ihn daran in einer bestimmten Zeitspanne nicht verändern
können.“159

Die nach alledem erfolglosen Nachforschungsbemühun-
gen führten dazu, dass auf Arbeitsebene zunächst von
weiteren Anfragen abgesehen wurde.

b) Die syrische Studie

Am 9. März 2002 wurde einer BND-Delegation in Da-
maskus eine fünfseitige sogenannte „Studie“ zu Zammar
übergeben. Die Vorlage dieser Studie ist dem Ausschuss
durch die Bundesregierung verweigert worden, da sie in
keinem Sachzusammenhang zu den Ziffern III., 1 bis 4
des Untersuchungsauftrages stehe und darüber hinaus
aufgrund des Staatsschutzes den Grenzen des Beweiser-
hebungsrechtes unterfalle.160 Der Ausschuss konnte daher
lediglich anhand von Zeugenvernehmungen Feststellun-
gen dazu treffen, wann diese Studie der Bundesregierung
zur Kenntnis gelangte und ob der Inhalt der Studie er-
kennbar auf Ergebnissen direkter Befragungen beruhte.
Dies hätte bereits zu einem frühen Zeitpunkt einen mögli-
chen Hinweis auf den Aufenthaltsort Zammars in Syrien
dargestellt.

aa) Kenntnis deutscher Behörden von
der Studie

Nach Angaben des Zeugen Dr. P. C., xxx xxxxxx xxx
xxxxxxxx xxx xxx xx xxxxxxxx xxxx xxxxx xxx
xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxx xxx xxxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xx xxxxxx
xxxx xxxxx xxxx xxxxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxx xxx
xxxxx xx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xx xxx xxxx
xxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxx xxxx xxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxx.161 Der Bundesnachrichten-
dienst unterrichtete das Bundeskanzleramt erst Juni 2002,
nachdem der Aufenthalt Zammars in Syrien in den Me-
dien publik geworden war, darüber, dass er bereits im
März 2002 von syrischer Seite ein Papier zu Zammar er-
halten hatte. Daraufhin habe das Bundeskanzleramt das
Papier sofort angefordert, wie der Zeuge Vorbeck erklärt
hat.162

154 Kersten, UA-Prot. 77, S. 54.
155 Kersten, UA-Prot. 77, S. 54 f.
156 M. H., UA-Prot. 64, S. 69.

159 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 19.
160 MAT A 300.
161 P. C. UA-Prot. 69, S. 10, 48; Tgb-Nr. 48/08 – GEHEIM –
157 M. H., UA-Prot. 64, S. 76.
158 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 76.

(Dokument: VS-V).
162 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 15.

Drucksache 16/13400 – 692 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Aus einem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom
20. Juni 2002 ergibt sich, dass ein Vertreter der General-
bundesanwaltschaft am 19. Juni 2002 im Kanzleramt eine
Kopie der Studie erhielt und diese per Fax dem BKA
übermittelte. Bereits am 13. März 2003 seien die Erkennt-
nisse des BND der Verbindungsbeamtin des BKA beim
BND mitgeteilt worden, heißt es in dem Vermerk wei-
ter.163 Der Zeuge Dr. P. C. hat erklärt, er könne sich den
Grund denken, weshalb die Studie erst relativ spät beim
BKA gelandet sei: „[D]er heißt schlicht und einfach ‚pa-
per overflow‘ oder auch Schlamperei“.164

Der Generalbundesanwalt berichtete dem Bundesministe-
rium der Justiz nicht über die Studie. Dies hat der dama-
lige Staatssekretär im BMJ, der Zeuge Dr. Geiger, auch
für richtig gehalten: „Die Dinge sind eigentlich auseinan-
dergehalten worden. Arbeitsebenenthemen, muss ich sa-
gen, wo man sich mit Details befasst, sollten auf der Ar-
beitsebene bleiben.“165

bb) Hinweise auf den Aufenthalt Zammars?

In dem bereits erwähnten Vermerk des BKA vom 20. Juni
2002 heißt es weiter, die Studie enthalte „Detailwissen
zum persönlichen Umfeld des Zammar, welches bezogen
auf den Aufenthalt in Hamburg und die dortigen Kontakt-
personen in weiten Teilen nachvollziehbar ist. In dieser
Studie wird Zammar auch als Rekrutierer der Attentäter
vom 11. September (und der Mitglieder und Unterstützer
dieser mutmaßlichen terroristischen Vereinigung) aus
Hamburg bezeichnet.“166

Nach der Erinnerung des Zeugen Schmanke „waren das
wohl Ergebnisse einer Befragung oder Vernehmung. Ich
kann es nicht sagen.“ Es sei aber nicht so gewesen, „wie
wir das bei der Polizei kennen: ein schöner Vernehmungs-
bogen mit Angaben zur Person und Belehrung und allem,
und dann kommt der Sachverhalt und Frage/Antwort“.
Seiner Meinung nach habe es sich um eine Zusammenfas-
sung des BND-Residenten in Damaskus gehandelt: „Das
war also nicht so ein amtliches Dokument“. Die Erkennt-
nisse der Studie hatten, nach Eindruck des Zeugen
Schmanke, einen „befragungsähnlichen“ Charakter.167 Al-
lerdings sei nicht erkennbar gewesen, dass die darin ent-
haltenen Angaben aus einer syrischen Haftsituation her-
aus entstanden seien: „Das konnte ich daraus nicht
lesen.168 […] „Man kann es nur schlussfolgern.“169 Er
habe die Studie zum Anlass genommen „die Bundesan-
waltschaft zu bitten, im Rahmen eines Rechtshilfeersu-
chens Herrn Zammar ordentlich, polizeilich zu verneh-
men.“170 Die Studie selbst habe man zu den Handakten
des BKA genommen.171

Nach Angaben des Zeugen Dr. P. C. xx xxxx xxx xxxxxx
nach damaligen Aussagen xxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx
xxxxx, auf angeblich xxxx xxx xxxx xxx xxxx xx xxxx:
„Das heißt es war xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxx xxxx xxx xxxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx und nicht als
xxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxx […] [D]er Arbeitsstil
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht nur seitens des xxxxxxxxx
xxxxxxxx […] ist in der Regel der […] xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die Behauptung, dass dies dann
xxx xxxx xxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxx xxx
xxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx. Deswegen – zu diesem
Zeitpunkt – hat es erst einmal keine Schlussfolgerung ge-
geben, dass dies xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxx können.172

Der Zeuge Vorbeck hatte an den Inhalt des Papiers kaum
noch eine Erinnerung: Es seien Kontaktpersonen Zammars
enthalten gewesen, er meine, dass auch schon die Ham-
burger Attentäter darin auftauchten. Er erinnere sich da-
ran, „dass in dem Bericht erwähnt wurde, er stütze sich
auf vier Quellen. […] [Dies] spricht eher gegen Befra-
gung.“ In seinem nachgeordneten Bereich, so der Zeuge
Vorbeck, habe es aber Personen gegeben, „die den Ein-
druck hatten, da seien Befragungsergebnisse eingeflos-
sen.“ Diese Einschätzung hat der Zeuge aber nicht teilen
können: „Wenn mir das […] jemand aufschreibt, einen
Tag, nachdem bekannt wurde, dass Herr Zammar in Sy-
rien in Haft ist, dann frage ich mich, warum der Mann mir
das nicht drei Monate vorher mitgeteilt hat, wenn er den
Bericht schon so lange hat. Deswegen habe ich das nicht
ganz ernst genommen.“173

Auch der Zeuge Uhrlau widersprach der Einschätzung,
dass die Studie ein Ergebnis von Befragungen sei. Er
habe sich die Studie nach der Begegnung mit General
al-Schaukat (siehe unten: S. 701) angesehen und sich mit
der Frage beschäftigt: „Ist das etwas, was über Befragung
gekommen sein könnte, und zwar im Nachgang, oder
aber ist das eine Zusammenstellung von Erkenntnissen,
die den Syrern vorher vorlagen?“174 Im Gegensatz zu der
Darstellung in dem Vermerk des BKA wonach in der Stu-
die Zammar als Rekrutierer der Attentäter vom 11. Sep-
tember 2001 bezeichnet wurde,175 erklärte der Zeuge
Uhrlau sodann: „Vom ganzen Aufbau ist das für mich ein
Papier, was eine Zusammenfassung von Kenntnissen oder
Erkenntnissen zu Zammar vor 2000 umfasst, keine aktu-
ellen Kenntnisse, nichts, was aus einer aktuellen Befra-
gung hätte kommen können.“176

Der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat erklärt, er glaube nicht, dass er die Studie
selbst gelesen habe, aber sie sei ihm zu Kenntnis gebracht
worden. Es sei damals aber keine „Schlussfolgerung in163 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 228.

164 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 48 (offene Fassung).
165 Geiger, UA-Prot. 69, S. 50.
166 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 228f.
167 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 62.
168 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 65.
169 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 64 f.

172 P. C. UA-Prot. 69, S. 10; Tgb-Nr. 48/08 – GEHEIM –
(Dokument: VS-V).

173 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 15 f.
174 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 42.
170 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 60.
171 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 70.

175 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 228.
176 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 42.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 693 – Drucksache 16/13400

dem Sinne als belastbare Erkenntnis an mich herangetra-
gen [worden], dass sich der Zammar in Syrien aufhält“.177
[…] „Nach meiner Erinnerung – ich kenne jetzt die Aus-
arbeitung nicht mehr genau – war das auch nicht aus der
Ausarbeitung herzuleiten.“ Es gebe auch aus anderen
Diensten immer Dossiers über bestimmte Personen und
es sei nie zwingend gewesen, dass sich die jeweiligen
Personen auch in dem Land aufhielten, aus dem die Dos-
siers stammten.178

c) BKA-Vizepräsident im April 2002
in Marokko

Im Zeitraum vom 8. bis 12. April fand eine Dienstreise
des BKA nach Marokko statt, an der unter anderem der
Vizepräsident des BKA Falk teilnahm. Anlass der Reise
war nach Angaben des Zeugen M. H. der Aufbau einer
Kooperation zwischen BKA und dem marokkanischen In-
landsdienst.179 Das BKA nutzte die dortigen Gespräche
aber auch, um sich nach dem Verbleib Zammars zu er-
kundigen.

aa) Vorbereitung der Reise

In Vorbereitung der Reise erstellte der mit den Ermittlun-
gen gegen Zammar befasste Polizeibeamte Schmanke am
13. Februar 2002 einen zusammenfassenden Vermerk
über die bisherigen Erkenntnisse des BKA zum Aufent-
halt Zammars in Marokko und die bisherigen Auskünfte
des marokkanischen Innenministeriums. In dem Vermerk
sind auch zwei der Hinweise auf eine Verhaftung
Zammars mit Kenntnis bzw. unter Beteiligung von US-
Stellen enthalten: „Am 14. Dezember 2001 erlangte das
BKA durch das FBI Erkenntnisse über die angebliche
Festnahme/Ingewahrsamnahme des Beschuldigten in Ma-
rokko. Das FBI wies jedoch darauf hin, dass diese Infor-
mation als nicht gesichert zu betrachten ist. […] Das BKA
VB Marokko teilte am 17. Januar 2002 mit, dass gemäß
einer Information des Residenten des Bundesnachrichten-
dienstes in Marokko der ZAMMAR von den marokkani-
schen Behörden festgenommen und dann den Amerika-
nern übergeben worden wäre.“ Am Ende des Vermerks
sind u. a. folgende an die marokkanischen Behörden zu
richtende Fragen formuliert: „Welche polizeilichen Er-
kenntnisse liegen den marokkanischen Behörden zu
Zammar vor? Sind noch weitere Ein-/Ausreisen des
Zammar [...] von den marokkanischen Behörden regis-
triert worden? Können die marokkanischen Behörden
Auskunft erteilen zum derzeitigen Aufenthalt des Zammar,
der gemäß eigenen Angaben am 27. Dezember 2001 aus
Marokko abgeschoben wurde?“180 Die Fragen wurden in
der Folge dem Verbindungsbeamten des Bundeskriminal-
amts in Rabat übermittelt, der am 8. März 2002 eine ent-
sprechende Anfrage an das marokkanische Innenministe-
rium stellte.181

bb) Die Mutmaßung des Geschäftsträgers
der Botschaft

In einem einführenden Gespräch der BKA-Delegation mit
dem Geschäftsträger der deutschen Botschaft in Rabat,
äußerte dieser seine persönliche Ansicht, wonach sich
Zammar schon in Guantánamo befände. In einem BKA-
Vermerk zu dieser Dienstreise vom 8. Mai 2002 heißt es
weiter: „Diese Einschätzung wurde auch von Herrn [ge-
schwärzt] geteilt. Die [geschwärzt] sei der große Patron
der Marokkaner. […] Auch die kryptischen Aussagen der
[geschwärzt]-Ansprechpartner in der US-Botschaft ließen
nur diesen einen Schluss zu“.182

Der Zeuge Taube, der ebenfalls bei dem Gespräch anwe-
send war, hat sich daran erinnert, dass der Geschäftsträger
der Botschaft diese Vermutung geäußert habe. Da es sich
augenscheinlich nur um eine bloße Mutmaßung ohne Be-
lege gehandelt habe, seien daraufhin keine weiteren Maß-
nahmen veranlasst worden.183

cc) Treffen mit der DGST

Im anschließenden Gespräch mit dem Leiter des marok-
kanischen Geheimdienstes, der DGST, wurden erstmals
weitere Einzelheiten zum Aufenthalt Zammars in Ma-
rokko mitgeteilt. Aus einem Gesprächsvermerk geht her-
vor, dass der DGST einräumte, dass sich Zammar tatsäch-
lich in Marokko aufgehalten habe. Man habe ihn in
Marokko für 48 Stunden festgenommen und verhört,
nachdem er Kontakte zur Familie des Motassadeq und
des Moissaoui gehabt hätte. Der tatsächliche Verbleib
Zammars wurde jedoch weiter verschwiegen: Da man
ihm nichts habe nachweisen können, sei er in das spani-
sche Cueta abgeschoben worden. Über seine Kontakte zu
Motassadeq und Moussaoui habe er sich nicht geäußert.
Aus dem Gesprächsvermerk geht weiter hervor, dass die
marokkanische Seite um alle Erkenntnisse des BKA zu
Zammar gebeten hat: „VP Falk sagte […] schnellstmögli-
che Übersendung zu. Dabei regte er an, dass sich die
Fachleute beider Seiten kurzfristig zusammensetzen.“184

Der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes Dr. Kersten
hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass die widersprüch-
lichen Angaben Marokkos zum Verbleib Zammars wäh-
rend dieses Besuchs des Vizepräsidenten thematisiert
wurden. Nach seiner Erinnerung habe es Gespräche mit
dem Innenminister oder dem stellvertretenden Innen-
minister Marokkos gegeben: „Der ist auf diesen Sachver-
halt, auch die unterschiedlichen Auskünfte der marokka-
nischen Seite angesprochen worden. Der Innenminister
hat zugesagt, sich darum zu kümmern. Nach der Abreise,
einige Tage später, ist dann mitgeteilt worden, dass Zammar
in Marokko festgenommen worden sei und dann ausge-
wiesen wurde. Aber es wurde noch nicht die Information,
wohin ausgewiesen, mitgeteilt.“185

177 Hanning, UA-Prot. 77, S. 104.
178 Hanning, UA-Prot. 77, S. 101.
179 M. H., UA-Prot. 64, S. 71.

182 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 108 ff.
183 Taube, UA-Prot. 62, S. 89 f.
180 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 45 ff.
181 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 93ff.

184 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 112 f.
185 Kersten, UA-Prot. 77, S. 55.

Drucksache 16/13400 – 694 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Besuch DGST beim BKA im Mai 2002

Im Zuge der bestehenden Kooperationsgespräche zwischen
Bundeskriminalamt und der marokkanischen Sicherheits-
behörde DGST, kam es im Zeitraum vom 14. Mai bis
17. Mai 2002 zum Besuch einer marokkanischen Delega-
tion in Meckenheim. Wie aus einem Protokoll zu diesen
Gesprächen ersichtlich, wurde von der deutschen Seite
erneut die Gelegenheit genutzt, sich nach dem Verbleib
Zammars zu erkundigen. Die Vertreter der DGST gaben
an, bislang mit dieser Angelegenheit nicht befasst gewe-
sen zu sein, erklärten jedoch die Bereitschaft, entspre-
chende Informationen einzuholen und mitzuteilen.186

e) Aufklärungsbemühungen jenseits
der Arbeitsebene?

Der Ausschuss hat weiter untersucht, ob es angesichts der
widersprüchlichen Angaben Marokkos und der mehrfa-
chen Hinweise auf eine Beteiligung von US-Stellen an
der Verhaftung Zammars Überlegungen gegeben hat, das
Verschwinden eines deutschen Staatsbürgers nicht nur auf
„Arbeitsebene“ zu behandeln.

Für den Bundesnachrichtendienst hat der Zeuge M. H.,
der Verbindungsbeamte des BND, auf Frage hierzu er-
klärt: „Überlegungen dieser Art, wie Sie sie gerade ge-
schildert haben, auf höherer Ebene das anzusiedeln, gab
es nicht. Wir haben versucht, vor Ort aufgrund unserer
Kontakte das Mögliche herauszuholen […] eben vor
allem bei dem Partnerinlandsdienst, zu dem wir gute Be-
ziehungen haben und auch zum Leiter, in dem Fall zu
meinem Gesprächspartner, quasi dem Leiter des Lei-
tungsstabs des marokkanischen Dienstes, die uns an sich
immer gewogen sind und wo auch ein guter Informations-
austausch besteht. Aber, wie gesagt, merkwürdigerweise
in dieser einen Angelegenheit hatten wir das Gefühl: Da
ist mehr dahinter, als die uns zu geben bereit sind. Aber
ansonsten, von höherer Seite aus, ist dann eigentlich
nichts mehr veranlasst worden.“187

Der damalige Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzler-
amt, der Zeuge Uhrlau, hat auf die Frage, ob er sich bei
US-Stellen nach einer Festnahme Zammars erkundigt
habe erklärt: „Herr Abgeordneter, in der damaligen Zeit
bin ich nicht hinter jeder Information hergelaufen. Es gibt
bewährte Kontakte sowohl des Bundesnachrichtendiens-
tes als auch des Bundeskriminalamtes in der Zeit zu den
amerikanischen Dienststellen, die mit dem Gesamtkom-
plex des 11. September befasst waren. Wenn sowohl über
Deutschland als auch über Marokko oder Washington
nichts Ergänzendes hinzugekommen ist, weswegen je-
mand festgenommen wird, dann ist das zunächst nicht
weiter aufklärbar. Sie haben einfach eine Meldung der
Festnahme. Sie haben nicht den Grund. Sie haben nicht
die Dauer, und Sie haben im Laufe der Zeit auch nicht das

Verbleiben gesichert gehabt. Wenn Sie in die Chronologie
einsteigen, dann haben Sie die unterschiedlichen Versio-
nen, was mit Zammar dann von Marokko aus geschehen
ist: Ausreise über Ceuta nach Spanien oder so.“ Man
dürfe nicht erwarten, dass man von Partnern zu Fragen
immer eine wahrhaftige Antwort erhalte.188 Die deut-
schen Dienststellen hätten „pflichtgemäß nachgefasst“,
aber man sei von „befreundeten, verpartnerten“ Diensten
„belogen“ worden, so der Zeuge auf Nachfrage.189

4. Zammar ist in Syrien

a) Erster Hinweis aus Marokko

Am 5. Juni 2002 teilten marokkanische Behörden dem
Verbindungsbeamten des BKA mit, dass Zammar am
27. Dezember 2001 nach Spanien ausgewiesen worden
sei und sich mittlerweile in Syrien befände. Innerhalb des
BKA wurde die Angabe, wonach sich Zammar in Syrien
befinden soll, angesichts der vorangegangen wider-
sprüchlichen Angaben der marokkanischen Seite ange-
zweifelt, wie sich aus einem (undatierten) internen Ver-
merk des BKA ergibt. Ein Aufenthalt Zammars in Syrien
wurde nur gegen dessen Willen und unter staatlicher
Kontrolle für möglich gehalten.190

b) Der Artikel in der Washington Post
vom 12. Juni 2002

Am 12. Juni 2002 berichtete die Washington Post in ei-
nem mehrseitigen Beitrag über Zammar, und beschrieb
ihn als eine Schlüsselfigur für die Rekrutierung der Ham-
burger Zelle um Mohammed Atta. In dem Bericht berief
sich das Blatt auf Geheimdienstquellen, die zwar ab-
gelehnt hätten, sich zum derzeitigen Aufenthaltsort
Zammars direkt zu äußern, jedoch andeuteten, US-Behör-
den wüssten, wo er sich befinde: „Zammar is not walking
the streets“. In dem Bericht wurde dies in Zusammenhang
gestellt mit Informationen aus Geheimdienstquellen und
Angaben westlicher Diplomaten, wonach die amerikani-
sche Regierung in den letzten neun Monaten unter Umge-
hung förmlicher Auslieferungsverfahren Dutzende von
Terrorverdächtigen auf geheimem Weg in Drittländer ver-
bracht habe. US-amerikanische Geheimdienstmitarbeiter
seien eng in die dort erfolgenden Vernehmungen einge-
bunden.191

Diese Berichterstattung wurde auch in den deutschen Me-
dien aufgegriffen, so berichtete etwa Spiegel-online am
selben Tag über die möglicherweise erfolgte Verbringung
Zammars in ein Drittland, in welchem „bei Vernehmun-
gen die Menschenrechte nicht eingehalten werden müs-
sen.“192 Entsprechende Berichte fanden sich am 13. Juni
2002 in mehreren deutschen Tageszeitungen.193

188 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 40f.
189 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 44.
190 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 126.
191 Washington Post vom 12. Juni 2002, MAT A 52, Ordn. 1, Bl. 65 ff.
186 MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 99 ff.
187 M. H., UA-Prot. 64, S. 73.

192 Spiegel-Online vom 12. Juni 2002, MAT A 52, Ordn. 1, Bl. 71 f.
193 MAT A 52, Ordn. 1, Bl. 83 ff.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 695 – Drucksache 16/13400

c) FBI dementiert

Der Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamts in Wa-
shington übersandte am Tag der Veröffentlichung den Ar-
tikel der Washington Post an die Zentrale des BKA nach
Deutschland: Dem FBI lägen, so der Verbindungsbeamte,
keine Erkenntnisse vor.

Gleichwohl bat das Bundeskriminalamt am 12. Juni 2002
die Vertretung des FBI in Deutschland, den Artikel der
Washington Post zu kommentieren. In der umgehend er-
folgten Antwort verwies das FBI auf ein Gespräch über
Zammar zwischen dem Legal Attache des FBI und dem
Leiter des BKA Meckenheim von Mai 2002. Damals habe
das FBI mitgeteilt, es sei weder bekannt, dass sich
Zammar in Haft befände noch wo er sich zurzeit aufhalte.
Auch derzeit lägen keinerlei Erkenntnisse über den Auf-
enthalt oder eine etwaige Inhaftierung von M. H. Z. vor.
Möglicherweise handle es sich bei dem Bericht der
Washington Post um eine Verwechslung.194

d) CIA bestätigt

Gegenüber dem Bundeskanzleramt hat am 12. Juni 2002
der Vertreter der CIA in Deutschland bestätigt, dass der
CIA der Aufenthaltsort Zammars bekannt sei. Dieser be-
fände sich in Syrien in Haft. Der damalige Leiter der
Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, der Zeuge Uhrlau,
schilderte die Unterrichtung folgendermaßen: „Der Ge-
sprächspartner hat mir mitgeteilt, in der Washington Post
steht das und das. Damit sie es nicht nur aus der Zeitung
erfahren.“195 Über den Umstand, dass Deutschland im
ganzem Zeitraum davor weder von Marokko noch den
USA darüber informiert wurde, sei man empört gewesen:
„[b]erücksichtigend, welche Anstrengungen es in dem
ganzen Zeitraum seit dem 11. September gegeben hat,
Personen und Sachverhalte im Zusammenhang mit den
Anschlägen, der Vorbereitung und der fortwährenden Ge-
fährdung gemeinsam aufzuklären, dann bei einer wichti-
gen Verdachtsperson, die nicht in Deutschland ist, zu er-
fahren, sie ist seit geraumer Zeit unter staatlicher
Kontrolle, aber nicht in Deutschland, und man hat uns das
nicht mitgeteilt, ist das zumindest von der gemeinsamen
Interessenlage in der Aufklärung und Bekämpfung des
Terrorismus nicht besonders produktiv gewesen.“ Die
Verärgerung hierüber habe er seinem Gesprächspartner
gegenüber auch deutlich zum Ausdruck gebracht.196

Weitere Feststellungen dazu, dass die Bundesregierung
das Verhalten der Amerikaner kritisierte, hat der Aus-
schuss nicht treffen können. Zu diesem Punkt befragt, hat
der Zeuge Dr. Steinmeier erklärt: „Wir haben es damals
so gelöst, dass der Kollege Uhrlau auf seinem nachrich-
tendienstlichen Wege sein Unverständnis darüber kund-
getan hat, dass wir so relativ spät über den Aufenthaltsort
in Kenntnis gesetzt worden sind, weil wir vermuten
mussten, dass die Amerikaner sehr viel früher von seinem

Aufenthaltsort in Syrien wussten.“197 Ob er selbst den
Fall Zammar am 12. August 2002 gegenüber dem ameri-
kanischen Botschafter Coats angesprochen habe, könne
er nicht mehr sagen.198

e) Ein alter Hut?
Einem Telefonvermerk des Bundeskriminalamtes vom
13. Juni zufolge teilte ein Gesprächspartner aus dem In-
nenministerium „fernmündlich mit, im BMI würde darü-
ber geredet, dass das BfV geäußert habe, die Inhaftierung
des ZAMMAR in Syrien wäre ein ‚alter Hut’ und ihnen
bekannt. Darüber soll heute im Rahmen der Sitzung des
Informationsboards gesprochen werden. […] BfV sieht
sich nicht in der Lage, diese Information schriftlich wei-
terzureichen. Es soll sich um eine Information des [ge-
schwärzt] an das BfV handeln, wonach der deutsche
Staatsbürger ZAMMAR von amerikanischen Stellen in
Syrien festgehalten wird.199 In dem Protokoll zur Sitzung
des „Informationsboard AG „Netzwerke arabische
Mudjahedin“ heißt es: „BfV teilt bzgl. Mohammed
Haydar ZAMMAR folgenden Sachverhalt mit: Das Bun-
deskanzleramt habe vom [geschwärzt] die Information er-
halten, dass M.-H. ZAMMAR in Syrien inhaftiert sei.“200

Der Zeuge Schmanke, der Verfasser des Gesprächver-
merks, hat vor dem Ausschuss bestätigt, dass ihm ein
Vertreter des BMI gesagt habe, das BfV hätte erklärt:
„diese Mitteilung wäre ein alter Hut.“ Auf der Sitzung
des Informationsboard solle ein Vertreter des BfV vorge-
tragen haben, „dem Bundeskanzleramt wäre eine Nach-
richt des CIA zugekommen, Zammar würde sich in
Syrien in Haft befinden“.201 Ob das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz zum Verbleib Zammars tatsächlich einen
Informationsvorsprung hatte, könne er nicht beurteilen.
Er selbst, der Zeuge Schmanke, habe an der Sitzung des
Informationsboard nicht teilgenommen, sondern nur das
Protokoll erhalten.202

Der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz, der Zeuge Fromm, zeigte sich von dem Ge-
sprächsvermerk überrascht: „Mir ist bis heute nicht be-
kannt gewesen, dass schon etwas vorher darüber geredet
worden sein soll. […] Ich hatte solches Wissen nicht.“203
Er könne und wolle sich nicht vorstellen, dass seine Be-
hörde vor anderen Behörden Informationen über den Auf-
enthalt Zammars hatte und diese Erkenntnisse nicht an
ihn oder an andere Sicherheitsbehörden weitergegeben
habe.204 Er könne sich das nur so erklären: „Wir haben
was gehört – womöglich aus dem Kanzleramt, womöglich
aus einer dem Kanzleramt nachgeordneten Behörde –,
dazu werden wir mündlich etwas erklären. – Möglicher-
weise – anders kann ich mir diesen Vermerk nicht erklä-
ren – hat einer meiner Mitarbeiter dann auch noch gesagt:

194 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 129.

197 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 77.
198 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 70.
199 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 156.
200 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 153.
201 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 50.
202 Schmanke, UA-Prot. 62, S. 54.
195 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 124; UA-Prot. 79, S. 13.
196 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 8, 13.

203 Fromm, UA-Prot. 77, S. 10.
204 Fromm, UA-Prot. 77, S. 18.

Drucksache 16/13400 – 696 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Na ja, das, wozu wir jetzt vortragen, wozu wir jetzt was
gehört haben, ist für uns ein alter Hut.“205

f) Zunächst keine offizielle Bestätigung

Da trotz der Unterrichtung Uhrlaus der Aufenthalt Zam-
mars in Syrien noch nicht offiziell bestätigt war, fanden
sowohl auf konsularischer als auch auf polizeilicher und
nachrichtendienstlicher Ebene Bemühungen statt, um von
amerikanischer und syrischer Seite nähere Informationen
hierzu zu erlangen. Dies bestätigte auch der Zeuge
Dr. Kersten: „Es ist sowohl durch das Auswärtige Amt
und die deutsche Botschaft in Damaskus bei den Syrern
nachgefragt worden, ob es zutrifft, dass Zammar in Sy-
rien aufhältlich ist und inhaftiert ist, als auch – wenn ich
mich recht erinnere – über den Verbindungsbeamten des
BKA, der für Syrien zuständig war und seinen Sitz in Bei-
rut hatte. Zu diesen Anfragen gab es nach meiner Erinne-
rung zunächst keine klare Aussage.“206

aa) Bundeskriminalamt

Aus den Akten ergibt sich, dass dem Bundeskriminalamt
durch seinen Verbindungsbeamten beim FBI in Washing-
ton am 14. Juni 2002 mündlich mitgeteilt wurde, es gäbe
zu Zammar eine neue Information des [geschwärzt], die
vertraulich eingestuft sei.207 Daraufhin wandte sich das
BKA an den BND mit der Bitte, der BND solle über seinen
Residenten in Syrien weitere Informationen zum Aufent-
halt Zammars in Syrien beschaffen. Geklärt werden solle
auch, ob und aus welchem Anlass sich Zammar in der
Obhut einer staatlichen Institution befinde.208

Am 18. Juni 2002 übermittelte der Verbindungsbeamte
des BKA in Washington einen neuerlichen Artikel der
Washington Post zu Zammar vom selben Tag. Darin heißt
es, nach Angaben von deutschen und arabischen Geheim-
dienstquellen sei Zammar zunächst in Marokko festge-
nommen und dann mit Wissen der US-Regierung nach
Damaskus abgeschoben worden. Seitdem befinde er sich
in einem syrischen Geheimgefängnis. Unklar sei, ob US-
Stellen direkten Zugang zu Zammar hätten oder die Syrer
ihn im Auftrag der USA befragen.209 Das BKA beauf-
tragte seinen Verbindungsbeamten am 19. Juni 2002 über
die dortigen Kontakte zu FBI und CIA festzustellen, ob
der Aufenthalt Zammars in Syrien bestätigt werden
kann.210 Entsprechende schriftliche Anfragen des Verbin-
dungsbeamten erfolgten noch am selben Tag.211

In einer Ministervorlage des Bundesinnenministeriums
vom 20. Juni 2002 ist der Erkenntnisstand des BKA und
des BfV wie folgt zusammengefasst: „Von einer Fest-
nahme des Herrn Zammar durch amerikanische oder syri-
sche Behörden ist dem BKA nichts bekannt […] Dem BfV

wurde am 12.06.02 unter Berufung auf einen amerikani-
schen Dienst durch das BK mitgeteilt, dass sich Zammar
in syrischer Haft befinden soll. Der amerikanische Dienst
habe in Syrien Zugang zu Zammar. Schriftliche Erkennt-
nisse liegen dem BfV zu diesem Sachverhalt nicht vor. Es
ist aus Sicht des BKA nicht auszuschließen, dass die ab-
weichenden Angaben von FBI und amerikanischem
Dienst auf einem nicht stattgefundenen Informationsaus-
tausch zwischen ihnen beruht. […] Nach jetzigem Kennt-
nisstand kann die Meldung, Herr Zammar befinde sich in
Syrien oder sei dort inhaftiert, über die Erkenntnisse des
BfV hinaus nicht bestätigt werden.“ Die Vorlage endet mit
dem Votum: „Weitere Bitten an amerikanische Stellen um
nähere Information dürften inhaltsgleich mit der Stellung-
nahme des FBI vom 12.06.02 beantwortet werden und
sollten daher unterbleiben.“212

bb) Bundesnachrichtendienst

Im Bundesnachrichtendienst wurde entschieden, dass
sich der Fall nicht für die Arbeitsebene eigne und daher
besser im Rahmen eines zeitnah geplanten, hochrangigen
syrischen Besuchs in Deutschland angesprochen werde.

Nach Angaben des Zeugen Dr. P. C., der damals Resident
des Bundesnachrichtendienstes in Washington war, habe
ihm am 14. Juni 2002 der Abteilungsleiter 5 des BND
telefonisch mitgeteilt, dass sich Zammar offenbar in sy-
rischer Hand befinde. Die Unterrichtung sei mit der Maß-
gabe verbunden gewesen, Weisungen abzuwarten. Am
18. und am 19. Juni habe ihm auch der Rechts- und Kon-
sularreferent der deutschen Botschaft Damaskus mitge-
teilt, dass er angewiesen worden sei, sich um Verifi-
zierung der wahrscheinlichen Inhaftnahme Zammars und
gegebenenfalls um konsularischen Zugang zu bemü-
hen.213 Da er, der Zeuge Dr. P. C., noch am 19. Juni 2002
zu einer mehrtätigen Reise aufgebrochen sei, habe er
keine weiteren Aktivitäten mehr entfaltet. Darüber hinaus
habe er es für notwendig gehalten, „vor dem Hintergrund
der offenkundigen politischen Bedeutung und Sensibilität
dieses Falles auf die Notwendigkeit, eine Entscheidung
über weitere Schritte gegenüber dem syrischen […] auf
BND-Leitungsebene in Rücksprache mit dem Bundes-
kanzleramt und dem Auswärtigen Amt herbeizuführen.“
Eine Einlassung auf Arbeitsebene, zu diesem außenpoli-
tisch heiklen Fall wäre ohnehin kaum zu erwarten gewe-
sen. Am 20. Juni habe er den Fall und seine Problematik
auch mit seinem Vorgesetzten im Dienst besprochen: „Es
war für alle Seiten offenkundig, dass diese Frage auf-
grund ihrer politischen Tragweite auf Leitungsebene ge-
genüber dem syrischen […] anzusprechen sei. Eine zeit-
nahe Gelegenheit hierfür bot ein ohnehin schon seit Ende
Mai 2002 in Vorbereitung befindlicher, für […] oder für
[…] geplanter hochrangiger syrischer Besuch in Deutsch-
land“.214

205 Fromm, UA-Prot. 77, S. 29.
206 Kersten, UA-Prot. 77, S. 55.
207 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 162.
208 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 165.
209 212
MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 179 f.
210 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 183 ff (185).
211 MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 187 ff.

MAT A 61/1, Ordn. 2, PII3, Bl. 51 ff.
213 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 4. (offene Fassung)
214 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 5 (offene Fassung).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 697 – Drucksache 16/13400

cc) Botschaft Damaskus

Der Zeuge Uhrlau unterrichtete angabegemäß unmittel-
bar nachdem ihm bekannt geworden war, dass Zammar
sich in Syrien befinden solle, das Justizministerium und
das Außenministerium, um die Möglichkeit eines konsu-
larischen Zugangs zu eröffnen.215 In den Akten findet sich
ein Vermerk vom 18. Juni 2002. Danach brachte der Ver-
treter des Auswärtigen Amtes aus der AL-Runde im Bun-
deskanzleramt „die Bitte der dort Versammelten mit, die
Botschaft Damaskus mit der Weisung zu versehen, mit
dem evtl. dort befindlichen Zammar Kontakt im Rahmen
konsularischer Betreuung aufzunehmen.“216

Das Auswärtige Amt erteilte am 18. Juni 2002 der Deut-
schen Botschaft in Damaskus sowohl mündlich als auch
schriftlich die Weisung, den Aufenthalt Zammars in Sy-
rien zu verifizieren und sich um konsularische Betreuung
zu bemühen. Aus dem entsprechenden Gesprächsvermerk
der Botschaft Damaskus ergibt sich, dass darauf hinge-
wiesen wurde, dass die Angelegenheit prioritär zu behan-
deln sei, da sie in Deutschland hochrangig beurteilt und
beobachtet werde.217 Die besondere Dringlichkeit der An-
gelegenheit ist auch in einer internen E-Mail des Auswär-
tigen Amtes vom selben Tag dokumentiert: Danach über-
mittelte der Vertreter des Auswärtigen Amtes aus der AL-
Runde im Bundeskanzleramt die dortige Bitte, die Bot-
schaft Damaskus anzuweisen, mit Zammar Kontakt im
Rahmen konsularischer Betreuung aufzunehmen. Man
hoffe seitens des Bundeskriminalamtes und der Bundes-
anwaltschaft auf die Möglichkeit, auf Zammar irgend-
wann doch noch einmal zugreifen zu können.218

Weisungsgemäß bat die Deutsche Botschaft Damaskus
mit Verbalnote vom 19. Juni 2002 das syrische Außen-
ministerium um Mitteilung, ob Herr Zammar nach Syrien
eingereist sei und ob den syrischen Behörden sein Auf-
enthaltsort bekannt ist. Für den Fall, dass sich Zammar in
Haft befinde wies die Botschaft auf die Pflicht der Bun-
desrepublik Deutschland zur konsularischen Betreuung
hin.219 Parallel versuchten Vertreter der Botschaft mehr-
fach erfolglos über Kontakte zur US-Botschaft nähere In-
formationen zu erlangen.220 Am 20. Juni 2001 de-
marchierte die Botschaft in Damaskus mündlich beim
syrischen Außenministerium, der dortige Gesprächspart-
ner reklamierte allerdings Unkenntnis über den Aufent-
halt von M. H. Z.221

Ebenfalls erfolglos blieb eine persönliche Vorsprache der
Geschäftsträgerin der Botschaft am 22. Juni 2002 bei der
syrischen Vizeaußenministerin, die vorgab den Aufent-
haltsort Zammars nicht zu kennen. Zudem wies die syri-
sche Vizeaußenministerin darauf hin, dass es aus syri-
scher Sicht weder Veranlassung gebe, die Deutsche
Botschaft über eine etwaige Inhaftierung Zammars zu un-

terrichten, noch eine konsularische Betreuung zuzulassen,
da es sich bei Zammar um einen syrischen Staatsbürger
handle. (Zu dieser Problematik siehe unter S. 724 f.)

Am 25. Juni 2002 teilte der Leiter der Rechts- und Kon-
sularabteilung der deutschen Botschaft dem Auswärtigen
Amt in einer E-Mail mit, der britische Charge habe ihm
am Rande eines Treffens vertraulich mitgeteilt, „dass ihm
gegenüber ein ‚hochrangiger Vertreter des syrischen Au-
ßenministeriums‘ (er wollte nicht deutlicher werden) im
Gespräch eingeräumt habe, dass Zammar in syrischer
Haft sei.“ In der Unterrichtung heißt es weiter: „Nach Be-
hauptungen anderer gibt es Gerüchte, dass Syrien die
Auslieferung Zammars an die Amis ,vorbereite‘. Insge-
samt handelt es sich um vage und nicht nachprüfbare An-
gaben.“ Das Auswärtige Amt teilte der Botschaft darauf
hin mit: „Angesprochene Fragen werden hier erörtert.
Wegen der Auslieferung bis auf weiteres keine Aktion.
Wir warten zweites Gespräch mit Vize-Außenministerin
in Ruhe ab.“222

Das Auswärtige Amt unterrichtete die Deutsche Bot-
schaft Damaskus am 27. Juni 2002 darüber, „dass man
uns inzwischen bestätigt hat, dass Zammar in der Tat
schon vor Monaten von Marokko nach Syrien weiterge-
reicht wurde und US-Dienste seit längerem im Bilde wa-
ren. (USA bitten uns hierzu um Quellenschutz und dis-
krete Behandlung) Vorgang wird bei US aber offenbar
ausschließlich von Diensten unter Ausschluss der offi-
ziellen Diplomatie behandelt.“223

Zu den weiteren Bemühungen der Deutschen Botschaft in
Damaskus, eine konsularische Betreuung Zammars zu er-
reichen, siehe unten, S.726.

dd) USA informiert vertraulich
Laut Bericht der Bundesregierung an das parlamentari-
sche Kontrollgremium erfolgte am 20. Juni 2002 „xxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx
xxx xxxxxxxxxx xx xxxxx (xxx) xxx xxx xxxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xx xxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxxx x
xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx x xxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxx xx xx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxx
xx xxxxxxxx xxxxx xx xxxx xxx xx xxx xxxxxxxxxx
xxx xxx xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxx xx xxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxx xxxxx
xxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxx
xxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxx xxx xxx xx xxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxx
xxx xxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxx
xxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xx xxxxxxxxx xxxxxx xxx

215 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 126.
216 MAT A .52, Ordn. 5, Bl. 6.
217 MAT A 52, Ordn. 9, Bl. 11.
218 MAT A 52, Ordn. 5, Bl. 6.
219 MAT A 52, Ordn. 9, Bl. 12 f.

220 MAT A 52, Ordn. 9, Bl. 22, 72.
221 MAT A 52, Ordn. 9, Bl. 36.

222 MAT A 52, Ordn. 9, Bl. 77.
223 MAT A 52, Ordn. 9, Bl. 81.

Drucksache 16/13400 – 698 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxx xx
xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxx xxx xxx xxxxxx xxxxx
xxx xxxxxxxx xxxxx xxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxx xxx
xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxx xx xxxxxxx
xxxxxxxxx224 xxx xxx xxxx xxxx xxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxx
xxx xxx xxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxx
xx xxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxx xxxxxxx
xxxxx xxxxxxxxxx xxx xxx xxxx xxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx
xxx xxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx
xxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxxx xxx
xxx xxx xxxxx xxxxxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxxx xxx
xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx
xxxxx xxx xxxxxxxxx xx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxx xx xxx xxxx xxxx xxxxxxxx xxx
xxxxx xxxxxx xxxx xx xxx xxx xxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxx225

ee) Syrien bestätigt

Eine offizielle Bestätigung, dass sich Zammar in Syrien
befindet, erfolgte durch Syrien erst am 17. Juli 2002.226

5. Zammar als Informationsquelle

Der offiziellen Betätigung Syriens von Zammars Haft in
Damaskus waren bereits länger geplante Kooperations-
gespräche zwischen Vertretern deutscher und syrischer
Sicherheitsbehörden Anfang Juli 2002 in Berlin vorange-
gangen. Die Befragung Zammars durch Vertreter deut-
scher Sicherheitsbehörden fiel in eine Phase, in der sich
die Zusammenarbeit Deutschlands mit Syrien auf dem
Gebiet der Kooperation in sicherheitsrelevanten Fragen
intensivierte. Bei seinen Untersuchungen zum Fall Zam-
mar hat der Ausschuss auch Umfang und Grenzen einer
Kooperation deutscher Sicherheitsbehörden mit Staaten
wie Syrien erörtert. Der Ausschuss hat insbesondere un-
tersucht, ob und gegebenenfalls welche Zugeständnisse
die Bundesregierung an Syrien machte, um Informa-
tionen und einen nachrichtendienstlichen Zugang zu
Zammar zu erhalten, ob im Rahmen dieser Kooperation
die Möglichkeit bestanden hätte, Herrn Zammar weiter-
gehende Hilfe zu leisten und dessen Freilassung oder
Auslieferung zu erwirken und ob die handelnden Perso-
nen hinreichend bedachten, dass sich ein Informations-
austausch mit Syrien möglicherweise auch nachteilig auf
die Haftbedingungen und die Haftdauer Zammars ausge-
wirkt haben könnte.

a) Nachrichtendienstliche Kooperation
mit Syrien

aa) Politische Hintergrundsituation

Die Frage der Kooperation mit Syrien wurde zwischen
dem Bundeskanzleramt, dem Ministerium für Inneres,
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesjustizministerium
und den Vertretern der Sicherheitsbehörden erörtert.227
Nach Angaben der vernommenen Zeugen waren sich die
am Abstimmungsprozess beteiligten Personen durchaus
der Risiken und Unsicherheiten einer Kooperation mit
Syrien bewusst. Gleichzeitig haben die Zeugen jedoch
auf die Interessen Deutschlands an einer Zusammenarbeit
und die politischen Signale aus Syrien228 verwiesen, die
in der Summe überwogen hätten. Das deutsche Interesse
wurde im Wesentlichen in drei Bereichen verortet: Ers-
tens die Möglichkeit der Informationsgewinnung im
Kampf gegen den Internationalen Terrorismus229, zwei-
tens der Bereich der illegalen Migration230 und schließ-
lich sollten im Rahmen der Zusammenarbeit illegale
Spionagetätigkeiten Syriens in Deutschland unterbunden
werden231.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat in seiner Vernehmung vor
dem Ausschuss Wert darauf gelegt, gerade die seinerzeit
angestrebte engere Zusammenarbeit der Sicherheitsbe-
hörden vor dem Hintergrund der damaligen politischen
Situation zu bewerten:

„Syrien“, so hat der Zeuge Dr. Steinmeier am Anfang sei-
ner Vernehmung erklärt, „gehörte in jener Zeit im Kampf
gegen den Terrorismus zu den - es mag überraschend
klingen; aber ich sage es so - Verbündeten des Westens.
Auch wenn wir viele Aspekte der syrischen Innen- und
Außenpolitik damals und heute mit Sorge sehen, galt das
Land in diesen Monaten keineswegs als der Schurken-
staat, zu dem ihn manche in früheren Jahren erklärt hatten
oder nach dem Beginn des Irakkrieges wieder erklärt ha-
ben. Gerade weil Interesse daran besteht, das einzune-
beln, möchte ich hier in Erinnerung rufen, welche Hoff-
nungen sich in jener Zeit mit der Wahl des jungen
Präsidenten Baschar al-Assad im Juli 2000 verbanden.
Der neue Mann an der Staatsspitze hatte zahlreiche Si-
gnale für eine politische Öffnung und Entspannung aus-
gesandt. Er […] erklärte sich unmittelbar nach den An-
schlägen vom 11. September 2001 ohne Zögern und ohne
Vorbehalte bereit, an der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus aktiv mitzuwirken. […] Syrien war in zwei-
erlei Hinsicht, […] ein Schlüsselland für den Erfolg der
damals sich in Bildung befindlichen Antiterrorkoalition.
Wir brauchten nämlich die aktive Mitarbeit Syriens, weil
Attentäter des 11. September auch Verbindungen zu syri-
schen Moslembrüdern unterhielten, und wir brauchten

224 BerBReg, MAT A 24/1, S. 157,Tgb.-Nr. 05/06 – Geheim –.

227 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 21.
228 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 64.
229 Fromm, UA-Prot. 77, S. 11, 37; Kersten, UA-Prot. 77, S. 56 f.; 64.,

70; Hanning, UA-Prot. 77, S. 87, 92; Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 133
230 Fromm, UA-Prot. 77, S. 19, 37; Kersten, UA-Prot. 77, S. 56 f., 64,

70; Hanning, UA-Prot. 77, S. 87, 94

225 BerBReg, MAT A 24/1, S. 138f. ,Tgb.-Nr. 05/06 – Geheim –.
226 MAT A 24/2, S. 69.

231 Fromm, UA-Prot. 77, S. 11, 43; Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 133, UA-
Prot. 79, S. 12 f.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 699 – Drucksache 16/13400

Syrien als konstruktiven Partner, um nach dem 11. Sep-
tember eine Explosion im Nahostkonflikt zu verhindern.“

Weiter hat der Zeuge erklärt, die Bundesregierung habe
sich im Einklang mit den politischen Verbündeten nach
dem 11. September 2001 nicht nur um eine politische
Öffnung zu Syrien, sondern auch um eine engere Zusam-
menarbeit der Sicherheitsbehörden bemüht. Dabei sei es,
auch wegen der Verbindungen der Attentäter des 11. Sep-
tember zu syrischen Moslembrüdern, darum gegangen,
Informationen zu erhalten, die für die Menschen in
Deutschland bedeutsam sein könnten.232 Die Sicher-
heitskooperation sei bereits im Frühjahr 2002 überlegt
worden, zu einem Zeitpunkt als der Fall Zammar bei wei-
tem noch nicht unter dem Gesichtpunkt betrachtet worden
sei, ob eventuell sogar Befragungen in Syrien in Betracht
gekommen wären.233

Auch der damalige Leiter der Abteilung 6 im Bundes-
kanzleramt, der Zeuge Uhrlau, hat zunächst an die Anzei-
chen einer politischen Öffnung Syriens seit dem Jahr
2000 erinnert: „Wir hatten 2000 mit dem Antritt von
Bashar Assad nach dem Tode seines Vaters eine Reihe
von Anzeichen einer vorsichtigen Öffnung des Landes.
Dieses wurde unterstrichen durch den damaligen Besuch
des Bundeskanzlers Schröder im November in Damaskus
und den Gegenbesuch im Juli 2001 von Bashar Assad in
Berlin.“234

Die Hoffnung bestand, so der Zeuge Uhrlau weiter, „dass
sich aus einer Öffnung des Landes auch Auswirkungen
auf die Sicherheitsbeziehungen zwischen der Bundes-
republik und Syrien ergeben könnten […]. Nach dem
11. September […] hatte[n] syrische Staatsangehörige
oder Personen syrischen Ursprungs im Umkreis der terro-
ristischen Netzwerke des 11. September eine sehr tra-
gende Rolle. Syrien ist mehrfach Reiseort für Angehörige
der Hamburger Zelle gewesen. […] Wir waren nach dem
11. September nicht nur in der Bundesrepublik, sondern
auch in den anderen Staaten, die vom Terrorismus be-
droht waren oder sich bedroht sahen oder davon ausgehen
mussten, dass auch sie Ort eines Anschlages werden
konnten, in der sehr schwierigen Situation, wie sich die in
der Vergangenheit sehr unzureichenden Zusammenar-
beitsmöglichkeiten oder Informationsaustauschmöglich-
keiten zwischen den Staaten mit überwiegend muslimi-
scher Bevölkerung und den westeuropäischen Staaten
entwickeln konnten.“235 Nach dem 11. September habe
man den Eindruck gehabt, „dass die Syrer, aber auch eine
Reihe von anderen Staaten, über Informationen verfüg-
ten, die uns verschlossen waren und die insbesondere
nach dem 11. September auch von anderen Staaten mit in
Anspruch genommen werden konnten.“236 Die Diskus-
sion im Kreis der Sicherheitscommunity habe den Mög-
lichkeiten gegolten, die sich aus einer Veränderung Syri-

ens ergeben könnten: „Öffnung eventuell in Richtung
Westeuropa, […] Kooperation, zivilgesellschaftliche An-
sätze, kulturelle Kooperation, gleichzeitig aber auch Sy-
rien als unverzichtbaren Partner für einen nahöstlichen
Friedensprozess wiederzugewinnen, der unter dem Vater
Assad zumindest in der Endphase Clinton zu Gesprächen
geführt hat, auch wenn sie dann nicht zu einem positiven
Abschluss geführt haben. Deswegen ist Syrien Anfang
des Jahrzehnts ein sehr, sehr wichtiger regionalpolitischer
Faktor gewesen mit den Möglichkeiten, sowohl Aktivitä-
ten der Hisbollah positiv oder negativ zu sanktionieren
und gleichzeitig die Aktivitäten aus den palästinensischen
Lagern im Libanon positiv oder negativ laufen zu las-
sen.“237

Der Zeuge Uhrlau hat auch auf die Schwierigkeiten einer
Kooperation mit Syrien hingewiesen: „Dieses ist für alle
Beteiligten ein sehr problematischer Diskussionsansatz
gewesen, weil dort die Nachrichtendienste als Teil auch
von Repressionsapparaten betrachtet und genutzt worden
sind und andere Grundrechtstandards gelten und galten
als bei uns. Syrien war und ist ein solcher Partner immer
gewesen. Die Auseinandersetzung der Aleviten mit der
Mehrheitsethnie ist sattsam bekannt, und das Auseinan-
dersetzen mit der Moslembruderschaft in den 80er-Jahren
ist inzwischen Legende. Das heißt, es war kein ganz ein-
facher Partner, mit dem eine solche Erörterung über Akti-
vitäten terroristischer Strukturen auch mit syrischen
Staatsbürgern zu diskutieren war.“

Der Zeuge Uhrlau hat auf Frage bestätigt, auch im parla-
mentarischen Raum habe man die Annäherung an Syrien,
auch auf dem Gebiet des nachrichtendienstlichen Aus-
tauschs, mitgetragen:238 „Syrien zu gewinnen und auch in
einen politischen Prozess mit einzubeziehen, ist […] Ge-
genstand in sehr vielen, sehr unterschiedlichen Runden
gewesen. Es hat darüber hinaus auch Unterstützung eines
solchen Ansatzes durch sehr unterschiedliche parlamenta-
rische Gremien gegeben, die diesen Ansatz auch nachhal-
tig und ausdrücklich mit unterstützt haben, auch bezogen
auf die Nachrichtendienste des Bundes.“239

Im Rahmen der Kooperationsgespräche habe Zammar
nach den Angaben Uhrlaus keine Rolle gespielt, „weil
Zammar zu diesem Zeitpunkt in seiner Verbringung nach
Syrien nicht bekannt war. […] Von daher gibt es keinen
zeitlichen Kontext zwischen Zammar und der Intensivie-
rung der Kontakte zwischen der Bundesrepublik und Sy-
rien auf dem Feld der Nachrichtendienste. Zammar war
Anfang 2002 für die Sicherheitsbehörden eher interes-
sant, um Informationen von Syrien zu bekommen, was
Syrien über Zammar und derartige Netzwerke kennt. Im
Zentrum der ganzen Bestrebungen der Sicherheitsbehör-
den ist es gewesen, Informationen zu dem Wissen, das
Zammar über die Netzwerke in Deutschland und in Eu-
ropa hatte, zu erfahren“.240

232 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 64 f.
233 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 93.
234 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 125.

237 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 132.
238 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 132.
235 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 125.
236 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 132.

239 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 132.
240 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 125.

Drucksache 16/13400 – 700 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Haltung der Sicherheitsbehörden
Der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat in seiner Vernehmung die Bedeutung der
Zusammenarbeit für den BND mit Syrien unterstrichen:
Gerade im Bereich des internationalen Terrorismus habe
man Erkenntnisse gehabt, dass Syrer eine ganz wichtige
Rolle spielten. Weitere Aspekte seien der Bereich der ille-
galen Migration und die Rolle Syriens im Libanon gewe-
sen. Schließlich habe es Probleme mit nachrichtendienst-
lichen Aktivitäten der Syrer in Deutschland gegeben.
Daher habe ein gewisses Interesse daran bestanden, mit
Syrien zu kooperieren, „mit den Syrern begrenzt zusam-
menzuarbeiten.“241 Über die rechtstaatlichen Defizite ei-
nes Landes wie Syrien sei man sich bewusst gewesen,
gleichwohl sei es unabdingbar, auch zu den Diensten ei-
nes solchen Landes Kontakt zu halten, wie der Zeuge nä-
her ausgeführt hat: „[I]m Nahen Osten ist es so, dass die
Kontakte mit den dortigen Diensten wichtig sind. Wenn
Sie sich Nordafrika anschauen, wenn Sie sich die innere
Verfassung dieser Länder im Jahr 2001 bzw. 2002 – zum
Teil bis heute – anschauten, dann ist es so, dass diese Län-
der eigentlich durchweg nicht so organisiert sind, wie wir
uns Demokratie, Rechtsstaatlichkeit vorstellen. Gleich-
wohl ist es unabdingbar, dass Dienste Kontakte unterhal-
ten, auch mit Diensten dieser Länder. Denn wir haben na-
türlich viele Staatsangehörige aus den Ländern bei uns,
aber auch Deutsche mit der Herkunft aus diesen Ländern,
die nach wie vor in diesen Ländern Kontakte unterhalten.
Deswegen ist es für unsere Sicherheit von ganz hoher Be-
deutung, weiterhin Kontakte mit diesen Diensten zu un-
terhalten, auch wenn die Länder nicht immer nach demo-
kratischem Vorbild organisiert sind.“242

Auch der seinerzeitige Präsident des Bundeskriminalamts
hat die Bedeutung des Informationsaustauschs mit ande-
ren Staaten betont. Der Zeuge Dr. Kersten hat in diesem
Zusammenhang zunächst auf die Erwartungshaltung ge-
genüber den Sicherheitsbehörden angesichts der in
Deutschland nach dem 11. September 2001 bestehenden
Gefährdungslage hingewiesen:

„Nach dem 11. September hat eine Fülle von Besprechun-
gen innerhalb der Bundesregierung, mit Vertretern des
Deutschen Bundestages, mit den Ländern stattgefunden,
auch mit der Wirtschaft, soweit sie in Sicherheitsangele-
genheiten involviert ist – Schutz von Flughäfen, von See-
häfen, Schienentransportsystemen usw. –, und überall
wurde die Frage an die deutschen Sicherheitsbehörden
gerichtet: Wie schätzt ihr die Sicherheitslage ein, und was
tut ihr, um zu verhindern, dass es zu Anschlägen kommt?
Meine Antwort, basierend auf meiner 35-jährigen Er-
fahrung im Sicherheitsbereich, im Polizeibereich: Sie
können sich nur schützen einmal durch physischen
Schutz – Wachen hinstellen, Kameras zur Überwachung
aufbauen –, aber letztendlich nur durch Zusammenfüh-
rung von Informationen, um ein Mosaik zu bilden, mög-
lichst flächendeckend, um aufgrund dieser Informations-
basis dann zu beurteilen, wo die Gefährdungspunkte

aktuell liegen. Dazu stehe ich auch heute noch. Deswegen
haben wir die Zusammenarbeit mit anderen Staaten ge-
sucht. Deswegen haben wir uns dafür eingesetzt, dass der
Informationsaustausch innerhalb Deutschlands wesent-
lich verbessert wird. Dabei war uns bewusst,“ so der
Zeuge Dr. Kersten weiter, „dass es Staaten gibt, die über
ein hervorragendes Wissen über den islamistischen Terro-
rismus verfügen, Staaten in Nordafrika, Staaten im Nahen
und Mittleren Osten, und dass diese Staaten nicht in jeder
Weise den strafrechtlichen, strafprozessualen, daten-
schutzrechtlichen Anforderungen, wie wir sie in Deutsch-
land definierten und nach wie vor definieren, genügen. Es
war ein Abwägungsprozess, inwieweit man versuchen
sollte, hier einen Weg zu finden, um sich nicht Informa-
tionslücken hinterher vorwerfen zu müssen.“243

Nach den Angaben des Zeugen Fromm, der seit April
2000 Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutzes
ist, war das Ziel der intensivierten Zusammenarbeit mit
Syrien „von dem dortigen Dienst Informationen zu be-
kommen, die uns – auch uns als BfV – nützlich sein könn-
ten bei der Bekämpfung des Terrorismus in Deutschland,
sicher auch im Zusammenhang mit den Bemühungen, die
andere Sicherheitsbehörden in Deutschland gemacht ha-
ben. Diese Intensivierung der Zusammenarbeit […] ha-
ben wir nach Abwägung mit anderen Dingen – Spionage-
abwehr – für vertretbar und für richtig gehalten. Das heißt,
wir haben das am Ende mitgetragen und uns als BfV be-
teiligt.“ Nach Einschätzung des Zeugen Fromm sei es sei-
nerzeit, im Jahre 2002, allgemeine Auffassung bei allen
gewesen, „die sich mit dem Thema befasst haben, nicht
zuletzt, […] auch der Delegation, […] des Deutschen
Bundestages nach Syrien. Es gab eine einhellige Ein-
schätzung, dass die Zusammenarbeit, insbesondere zum
Zwecke der Terrorismusbekämpfung, zu intensivieren
sei. Von daher haben wir uns, was das betrifft, sehr sicher
gefühlt und auch sehr ruhig gefühlt, nachdem das ein so
breiter Konsens war, und haben unsere Bedenken wegen
unserer Aktivitäten zur Spionageabwehr, die ja mit dem
Thema auch immer etwas zu tun haben – denn hier wird
aufgeklärt, und möglicherweise hat das Folgen dort – –
haben wir uns hier beteiligt.“244

cc) „Kirschenessen mit dem Teufel“
Manche Zeugen haben die seinerzeitige Kooperation mit
Syrien zumindest zwiespältig beurteilt und teilweise die
dortige Menschenrechtssituation stärker in den Vorder-
grund ihrer Ausführungen gestellt, anerkannten aber
gleichzeitig das Erfordernis einer Zusammenarbeit in Si-
cherheitsfragen:

Der Zeuge Dr. Steinberg, der im Jahr 2002 als Referent
im Bundeskanzleramt für den Bereich internationaler Ter-
rorismus zuständig war, hat bestätigt, dass es seinerzeit
im Bundeskanzleramt ein Diskussionsthema gewesen sei,
„ob man mit den Syrern in der Terrorismusbekämpfung
kooperieren darf.“ Er habe gesagt: „Mit den Syrern solle
man nicht kooperieren.“245 Die Menschenrechtsituation in
241 Hanning, UA-Prot. 77, S. 87, 93.
242 Hanning, UA-Prot. 77, S. 88.

243 Kersten, UA-Prot. 77, S. 60 f.
244 Fromm, UA-Prot. 77, S. 43.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 701 – Drucksache 16/13400

Syrien sei im Bundeskanzleramt nicht konkret erörtert
worden, aber: „alle Fakten waren allen Beteiligten un-
gefähr bekannt. […] Syrien ist eine ganz schlimme Dik-
tatur“.246 Die Frage der Zusammenarbeit zwischen
Deutschland und den syrischen Sicherheitsbehörden sei
mehr als einmal Gesprächsthema zwischen ihm und
Herrn Vorbeck gewesen. Ob er darüber auch mit Herrn
Uhrlau direkt gesprochen habe, wisse er nicht mehr, aber
„Uhrlau wusste das; das ist gar keine Frage.“247 Der
Zeuge Dr. Steinberg hat weiter ausgeführt, dass sein Refe-
rat die Gegenposition zu seiner Einschätzung „im Grunde
selbst geliefert“ habe: „[W]eil wir immer wieder darauf
verwiesen haben, wie wichtig einmal die Rolle von
Syrern in diesen Netzwerken ist, bei al-Qaida, also so-
wohl in Hamburg als auch in Madrid usw. – das war im-
mer wieder ein Thema; das haben wir auch schriftlich ge-
macht, mindestens ein- oder zweimal; nur war eben die
Schlussfolgerung eine andere –, und dass eben der syri-
sche Staat, im Gegensatz gerade zu den Behörden der
Bundesrepublik, durchaus Einblicke in diese Netzwerke
hat, die wir eben nicht haben. Das ist sehr, sehr deutlich.
Weil eben so viele wichtige Leute aus dem al-Qaida-Um-
feld aus Syrien kommen, haben die Syrer in den letzten
Jahrzehnten sehr, sehr viel Energie investiert, um diese
Netzwerke zu erforschen. Sie wissen darüber sehr, sehr
viel mehr als wir, und darauf haben wir eben im Referat
auch hingewiesen. Die Positionen haben wir also im
Grunde selbst geliefert, und die Entscheidung wurde uns
dann am Ende nur mitgeteilt“.248

Der Zeuge Vorbeck hat erklärt, er habe viele Vorbehalte
seines Mitarbeiters Dr. Steinberg zur Kooperation mit
Syrien geteilt. Vor dem 11. September 2001 habe man all-
gemein die Haltung eingenommen: „Mit diesen Staaten
– seien es nun Syrien, Jordanien, die nordafrikanischen
Maghrebstaaten – kann man nicht kooperieren.“ Das habe
sich in der Situation nach dem 11. September etwas geän-
dert, auch er habe dazu tendiert, man solle eine Koopera-
tion versuchen.249 Der Zeuge hat berichtet, dass es nicht
nur im Bundeskanzleramt kritische Stimmen gab: „Es gab
Häuser, da ging der Riss mitten durch die Abteilung. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz, die Leute, die für die
Bekämpfung des Islamismus zuständig waren, waren na-
türlich für die Kooperation. Die Leute, die andere Aufga-
ben hatten, zum Beispiel Spionageabwehr gegen Syrien,
waren eher anderer Auffassung. Aber man hat sich dann
eben einvernehmlich dazu entschlossen, diesen Schritt
zur Kooperation zu wagen. Ich glaube, allen Beteiligten
war klar, dass damit eine gewisse Unsicherheit verbunden
ist.“250 Ausschlaggebend sei der Eindruck gewesen, auf
eine Zusammenarbeit angewiesen zu sein: „Der Schwei-
zer Dienst nützt uns nicht viel bei der Bekämpfung des Is-
lamismus“.251
Der derzeitige Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesmi-
nister Dr. de Maizière hat auf die Frage, ob es trotz eines

undemokratischen Regierungssystems eine gewisse Not-
wendigkeit der Kooperation mit Staaten wie Syrien, etwa
im Kampf gegen den internationalen islamistischen Ter-
rorismus gebe, wie folgt geantwortet: „Das trifft zu. Das
gilt für andere Staaten auch. Das gilt auch für andere ara-
bische Staaten. Wenn es eine Zusammenarbeit der
Dienste nur mit freiheitlich-demokratischen Rechtsstaa-
ten geben könnte, dann könnte der Kampf gegen den in-
ternationalen Terrorismus nicht erfolgreich sein. Aller-
dings muss man immer auch wissen, mit wem man es zu
tun hat. Deswegen ist die Art und Weise der Zusammen-
arbeit eben unterschiedlich. Aber manchmal muss man
mit dem Teufel vielleicht Kirschen essen.“252

dd) General Schaukat in Berlin
aaa) Anlass des Besuchs
In Umsetzung der angestrebten engeren Zusammenarbeit
nach den Anschlägen des 11. September 2001 fanden laut
Bericht der Bundesregierung an das parlamentarische
Kontrollgremium nach Abstimmung mit dem Bundes-
kanzleramt verschiedene hochrangige Besuche in Syrien
statt. Damaskus sollte sowohl zu einer Aufgabe seiner
nachrichtendienstlichen Aktivitäten in Deutschland wie
auch zu einer umfassenden weiteren Sicherheitszusam-
menarbeit bei der Aufklärung des Internationalen Terro-
rismus und der Bekämpfung der illegalen Migration be-
wegt werden. Am 16./17. Mai 2002 besuchte eine
hochrangige Delegation unter Leitung des BND-Präsiden-
ten Syrien, um dort bestehende bilaterale Probleme offen
anzusprechen und sich für deren konstruktive Lösung
sowie für eine Zusammenarbeit auszusprechen. Im Ge-
genzug wurden syrische Stellen zu baldigen hochrangi-
gen Gesprächen nach Deutschland eingeladen, um die
Grundlagen für eine neue Zusammenarbeit zu erörtern
und zu legen. Dieser syrische Gegenbesuch unter Leitung
von General Schaukat wurde für den Zeitraum vom 6. bis
13. Juli 2002 geplant.253 Bei General Schaukat handelt es
sich um den Schwager des syrischen Staatspräsidenten.
Er war im Jahr 2002 stellvertretender Leiter des militäri-
schen Geheimdienstes.254 Dabei, so heißt es im Bericht
der Bundesregierung weiter, wurde wegen der grundsätz-
lichen Fragestellung und des großen politischen Stellen-
wertes von General Schaukat auch ein Treffen im Bun-
deskanzleramt mit dem für die Koordinierung der
Nachrichtendienste des Bundes zuständigen Abteilungs-
leiter vorgesehen.255 Neben dem Treffen im Kanzleramt
besuchte General Schaukat auch den BND, das BKA und
das BfV.256

bbb) Gesprächsthemen
Nach der Darstellung in dem Bericht der Bundesregie-
rung bereitete sich die deutsche Seite in Besprechungen
im Bundeskanzleramt auf den Besuch von General

245 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 35.
246 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 36.
247 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 40.
248 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 40 f.
249 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 13.

252 de Maizière, UA-Prot. 79, S. 57.
253 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 42 f.
254 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 35.
250 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 21.
251 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 14.

255 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 43.
256 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 46.

Drucksache 16/13400 – 702 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Schaukat in der Zeit vom 6. bis zum 13. Juli 2002 vor.
Erwogen worden sei die Einstellung eines beim OLG
Koblenz anhängigen Strafverfahrens gegen zwei syrische
Staatsangehörige (siehe hierzu unten S. 703) im Gegen-
zug zu der Beendigung unabgestimmter syrischer nach-
richtendienstlicher Tätigkeiten in Deutschland sowie
einer umfassenden nachrichtendienstlichen Zusammen-
arbeit, insbesondere bei der Terrorismusaufklärung. In
Bezug auf Mohammed Haydar Zammar habe man ange-
strebt, am Ergebnis der syrischen Befragungen zu parti-
zipieren. Weitere Themen waren eine Kooperation im
Bereich der illegalen Migration, insbesondere mit Blick
auf die für mehrere Großschleusungen verantwortliche
Schleußerstruktur, und eine Fortsetzung/Intensivierung
des Erkenntnisaustauschs zum Irak.257

ccc) Gesprächsinhalte zu Zammar

In den mit Vertretern Syriens geführten, vorbereitenden
Gesprächen zu dem Treffen im Kanzleramt spielte
Zammar noch keine Rolle, da nach Angaben des Zeugen
Uhrlau noch nicht bekannt gewesen sei, dass Zammar in
Syrien festsitze: „Wenn, wäre das sofort thematisiert wor-
den.“258 Offiziell wusste man dies erst seit dem 17. Juli
2002. Zu unbestätigten Hinweisen Mitte Juni 2002 siehe
oben: S. 694 ff.

Bei dem Treffen im Kanzleramt sprach man den Fall
Zammar gegenüber dem syrischen Besuch nach den An-
gaben sämtlicher daran teilnehmender Zeugen an. Das
Treffen mit Schaukat sei in zwei Teile gegliedert gewe-
sen, wie die Zeugen Dr. Steinberg und Vorbeck geschil-
dert haben. Am ersten Teil habe eine etwas größere
Runde von etwa acht, neun Teilnehmern teilgenommen,
anschließend wurde die Besprechung in kleinerem Kreis
im Arbeitszimmer des Zeugen Uhrlau fortgesetzt. Neben
Herrn Uhrlau hat an diesem Teil des Gesprächs wohl
auch der Zeuge Vorbeck teilgenommen, der Zeuge Dr.
Steinberg war nicht mehr anwesend.259 Bereits im ersten
Teil des Gesprächs sei Schaukat auf Zammar ange-
sprochen worden. Es habe einen Moment gedauert, bis
Schaukat den Namen verstanden habe, möglicherweise
habe Schaukat den Namen auch nicht verstehen wollen.
Nachdem klar gewesen sei, um wen es geht, sei das Ge-
spräch zu Ende gewesen. Inhaltlich habe man in diesem
Rahmen nichts besprochen, so der Zeuge Dr. Steinberg.
260 Nach Angaben des Zeuges Uhrlau habe Schaukat er-
klärt, „dass er mit dem Namen nichts anfangen konnte,
und das ist dann nicht weiter vertieft worden. Er wollte
sich schlaumachen.“261 Ob diese Antwort der Wahrheit
entsprach, hat der Zeuge Uhrlau nicht zu beurteilen ver-
mocht: „Geben Sie einmal ein Urteil zu einer Person ab,
die Sie das erste Mal sehen: Was ist vor dem Schleier,
was ist hinter dem Schleier?“ Es sei „sehr nahöstlich ge-
wesen“, so der Zeuge Uhrlau weiter.262 Weitere Erör-

terungen zu Zammar hätten nach Angaben des Zeugen
nicht stattgefunden: „Wenn Sie einen Gesprächspartner
haben, der mit einem der Tatbeteiligten oder Verdächti-
gen nichts anfangen kann, dann ist es bei einer derartigen
Unterredung auch mit Dolmetscher verlorene Liebesmüh,
eine Person, einen Sachverhalt an einen Gesprächspartner
heranzutragen, den er nicht kennt oder vorgibt, nicht zu
kennen. Das ist auch immer eine Frage der jeweiligen Ge-
sprächssituation, wo man nachsetzen kann und wo nicht,
und so ist es abgelaufen.“263 Der Zeuge Vorbeck hat er-
gänzt, Herr Uhrlau habe das Thema mit dem Tenor vor-
gebracht, „dass man bei vertrauensvoller Zusammenar-
beit im Kampf gegen den Terrorismus, […] eigentlich
davon ausgehen müsste, dass dann auch Informationen
über deutsche Staatsangehörige, die festgehalten werden,
ausgetauscht werden.“ Dabei sei es nach seiner Erinne-
rung aber weniger um einen konsularischen Beistand, als
um Informationen zum Terrorismusbereich gegangen.264

Ein möglicher Zugang zu Zammar oder eine Befragung
Zammars durch deutsche Behörden war nach den Anga-
ben des Zeugen Uhrlau „überhaupt nicht“ Bestandteil des
Gesprächs. Auch der Zeuge Dr. Kersten hat bestätigt,
dass man Schaukat zwar auf den Fall Zammar angespro-
chen habe. Wegen dessen Antwort: „weiß er nicht, glaubt
er nicht, aber er würde sich darum kümmern“, gehe er da-
von aus, „dass dann über Zammar im Einzelnen in diesem
Besuch nicht mehr gesprochen worden ist.“ An Überle-
gungen, Zammar zu befragen, erinnere er sich zu dieser
Zeit nicht: „Diese Sache ist, soweit ich mich erinnere, erst
nach dem ersten Treffen der deutsch-syrischen Arbeits-
gruppe – das muss Mitte August 2002 gewesen sein –
aufgekommen.“265

Der Zeuge Dr. Steinmeier war an den Gesprächen mit Ge-
neral Schaukat angabegemäß nicht beteiligt: „Ich habe
mit Herrn Schaukat nicht gesprochen.“266

ddd) Vereinbarung einer nachrichtendienst-
lichen Kooperation zwischen
Deutschland und Syrien

In dem Bericht der Bundesregierung wird als Ergebnis
der Besprechungen vom 6. bis 13. Juli 2002 festgehal-
ten:267

xxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxx xx
xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx

xxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxx xx xxxxxxxx
xx xxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxx xxx xxxx xx xxxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxx xxxxx xx
xxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx

257 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 46.
258 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 13.
259 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 24; Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 8, 21.

262 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 18 f.
263 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 14.
264 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 15.
265 Kersten, UA-Prot. 77, S. 81.
260 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 24.
261 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 18.

266 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 84.
267 MAT A 24/1, S. 141 f., Tgb.-Nr. 05/06 – GEHEIM.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 703 – Drucksache 16/13400

xxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxx xxx xxxx xxx xxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx x xxxx xxxx xx xxxxxxx

xxxxxx xxx xxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxx
xxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xx xxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxx xx
xxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx/xxx
xxx xxx xxxx xxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx

xxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxx xxx xx
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx

xxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxx
xxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xx xxxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxx xxx xxxx xx
„xxxxxx“ xxxxxxxx xx xxxxxxxx

xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxx
xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx
xxxxx xxx xxxxxxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx
xxxxx

xxxxxx xxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxx xxxx xxxxx xx
xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxx xxxx xxxxxxxxx
xxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xx xxx xxxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx

Im Nachgang zu den Gesprächen bestätigte Syrien am
17. Juli 2002 laut Angaben der Bundesregierung den Auf-
enthalt Zammars in Syrien und übersandte Befragungser-
gebnisse zu Zammar, die im Zeitraum vom 20. bis 25. Juli
2002 durch den BND an GBA, BMJ, BMI, BK, BKA und
BfV weitergeleitet wurden. Das Verfahren gegen die syri-
schen Agenten vor dem OLG Koblenz wurde nach § 153d
StPO eingestellt. Der Präsident des Bundeskriminalamts
konnte vom 29. bis 31. Juli 2002 Damaskus besuchen.
Dabei übergab er eine Fotokopie des in Afghanistan
anlässlich einer Durchsuchung im terroristischen Umfeld

Generalbundesanwalt richtete an die syrische Seite meh-
rere Rechtshilfeersuchen in Terrorismusstrafverfahren.268

Die Erwartungen der Bundesregierung in Bezug auf die
Informationsgewinnung im Kampf gegen den Internatio-
nalen Terrorismus, den Bereich der illegalen Migration
und die Unterbindung der illegalen Spionagetätigkeiten
Syriens in Deutschland (vgl. oben: S. 698) erfüllten sich
nach Angaben des Zeugen Uhrlau nicht: „Wir haben für
einen begrenzten Zeitraum Ansätze gehabt. Aber Syrien
ist immer ein sehr komplexer politischer Partner oder Op-
ponent gewesen, der abhängig war von sehr speziellen
außen- und sicherheitspolitischen Entwicklungen in sei-
ner Region. Deswegen ist es nicht zu trennen von den
Entwicklungen, die sich in der Zeit 2002, 2003, 2004 in
der Region abgespielt haben, und die Beschreibung Syri-
ens dann eben als Teil einer Achse. Dieses eröffnet gele-
gentlich Möglichkeiten politischer Rahmenbedingungen.
Gelegentlich zieht sich ein solcher Staat dann auch wie-
der zurück.“269

ee) Das Verfahren gegen die syrischen
Agenten

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob es eine
Verknüpfung zwischen der Einstellung eines Strafverfah-
rens gegen zwei syrische Agenten am 24. Juli 2002 und
dem Fall Zammar, insbesondere der kurz zuvor erfolgten
Übersendung von Befragungsergebnissen durch die Syrer
und der im November 2002 stattgefundenen Befragung
Zammars gegeben hat.

aaa) Verhaftung der Agenten im Dezember 2001

Anfang Dezember 2001 verhaftete das Bundeskriminal-
amt im Rahmen eines Verfahrens des Generalbundesan-
walts die beiden syrischen Staatsangehörigen Ahmad I.
und Ahmad al-Y. wegen des Verdachts geheimdienstlicher
Agententätigkeit in einem besonders schweren Fall. Den
beiden wurde nicht nur Agententätigkeit im Dienste Syri-
ens vorgeworfen, sondern auch die Unterdrückung ihrer
Landsleute. Der Zeuge Dr. Steinmeier hat ausgesagt, dass
die beiden „offensichtlich mit dem Auftrag unterwegs
waren, hier syrische Oppositionelle zu beobachten.“270
Nach Presseberichten sollen sie regimekritische Syrer
ausspioniert haben, wodurch deren Familienangehörige
in Syrien unter Druck gerieten, verhaftet oder gar miss-
handelt wurden.271 Hierüber unterrichtete der Abteilungs-
leiter 6 im Bundeskanzleramt den syrischen Botschafter
am 6. Dezember 2001 und forderte die Einstellung dieser
nachrichtendienstlichen Aktivitäten Syriens in Deutsch-
land. In diesem Gespräch wurde auch die Frage nach der
syrischen Haltung zur Bekämpfung des islamistischen
Terrorismus gestellt.272

268 BerBReg, MAT A 24/2, S. 46, 69 ff.
269 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 133.
270 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 78; angedeutet auch von Nehm, UA-

Prot. 69, S. 37.
271 Stuttgarter Zeitung und Frankfurter Rundschau vom 23. Juli 2002
sichergestellten Reisepasses von Zammar und eineListe
mit dessen Reisebewegungen an die syrische Seite. Der

und Focus vom 17. 12. 2001.
272 BerBReg, MAT A 24/2 Bl. 64.

Drucksache 16/13400 – 704 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Vorbereitung der Verfahrenseinstellung

(1) Besprechung im Kanzleramt an Ostern 2002

Gegen Ostern 2002 fand eine Besprechung im Bundes-
kanzleramt statt, an der auch Vertreter der Bundesanwalt-
schaft teilnahmen. Nach den Angaben des ermittlungslei-
tenden Bundesanwaltes Bruno Jost wurde bereits damals
eine Einstellung des Verfahrens erörtert. Dazu kam es je-
doch zunächst nicht.273 Für die Bundesanwaltschaft sei
dieses Gespräch daher ein Erfolg gewesen.274 Der Zeuge
Jost hat sich nicht mehr aktiv daran erinnern können, ob
der Fall Zammar bei dieser Besprechung bereits eine
Rolle gespielt hat. Aus dem Umstand, dass der Aufenthalt
Zammars in Syrien damals noch nicht bekannt gewesen
sei, hat er in seiner Vernehmung aber die Schlussfolge-
rung gezogen, dass dies nicht der Fall war: „Es tut mir
leid, ich habe keine Erinnerung daran, ob bei diesem Ge-
spräch im Kanzleramt über Zammar gesprochen wurde.
Nach dem, was ich eben schon als zeitliche Fixpunkte er-
wähnte, würde ich vermuten: Eher nicht. Ja, ich würde es
fast ausschließen, wenn diese zeitlichen Fixpunkte stim-
men.“275

(2) Weitere Erörterungen ab Juni 2002

Den Angaben im Bericht der Bundesregierung zufolge
kam es seit Anfang Juni 2002 zu Vorgesprächen zwischen
dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes und dem
Generalbundesanwalt über die Möglichkeit einer Verfah-
renseinstellung. Am 2. Juli 2002 befasste sich die Präsi-
dentenrunde im Bundeskanzleramt mit dieser Frage. Es
habe eine ausführliche Erörterung im Zusammenhang mit
den Themen Kooperation mit Syrien und syrischen nach-
richtendienstlichen Aktivitäten in Deutschland stattgefun-
den. Der Staatssekretär des Bundesministeriums der Jus-
tiz habe zugesagt, mit dem Generalbundesanwalt zu
sprechen.276 Man habe im Bundeskanzleramt eine Posi-
tion entwickelt, die eine Verfahrenseinstellung im Gegen-
zug zu einer Einstellung unabgestimmter syrischer nach-
richtendienstlicher Tätigkeit in Deutschland und einer
umfassenden nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit,
insbesondere bei der Terrorismusaufklärung vorsah.277
Am 18. Juli 2002 habe den Chef des Bundeskanzleramtes
eine Vorlage erreicht, mit dem Votum „Baldige Entschei-
dung herbeiführen, ob die von Syrien bisher gemachten
Zusagen ausreichen, um ein dem Interesse der Strafver-
folgung übergeordnetes öffentliches Interesse (Koopera-
tion bei der Bekämpfung des Terrorismus) geltend zu ma-
chen“.278 Am 19. Juli 2002 wurde der Chef des
Bundeskanzleramtes erneut durch eine Vorlage mit dem
Sachverhalt befasst. In der Vorlage sei dafür votiert wor-
den, den Staatssekretär des BMJ telefonisch darum zu bit-
ten, auf den GBA zu zugehen und um eine Verfahrensein-
stellung gemäß § 153d StPO zu bitten. Der Hintergrund

sei gewesen, dass der BND, sobald neue substantielle In-
formationen aus den syrischen Befragungen von Zammar
vorlägen, den GBA um Verfahrenseinstellung ersuchen
werde. Diese Bitte des BND würde vom BKA und dem
Staatssekretär des Bundesministeriums des Innern unter-
stützt werden.279

ccc) Verfahrenseinstellung am 24. Juli 2002

(1) Überwiegende Interessen der Bundesrepublik
Deutschland

Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 teilte das Bundesminis-
terium der Justiz dem Generalbundesanwalt dem Bericht
der Bundesregierung zufolge schriftlich mit: „Im Hin-
blick auf die von den Sicherheitsbehörden vorgetragene
geopolitische Situation bei der Bekämpfung des Interna-
tionalen Terrorismus stehen der weiteren Verfolgung der
o. a. Personen überwiegende Interessen der Bundesrepu-
blik Deutschland entgegen“.280 Der Generalbundesanwalt
nahm noch am selben Tag – einen Tag vor dem Beginn
der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Kob-
lenz –, die wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit im
schweren Fall erhobene Anklage zurück.281 Er verfügte
die Freilassung der Angeklagten aus der Untersuchungs-
haft und stellte das Verfahren am 24. Juli 2002 gemäß
§ 153d StPO ein. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann
der Generalbundesanwalt von der Verfolgung von Strafta-
ten der in § 74a Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und in § 120
Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung
des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für
die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder
wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen. In Absatz 2 ist geregelt, dass
der Generalbundesanwalt unter denselben Voraussetzun-
gen auch eine bereits erhobene Klage zurücknehmen und
das Verfahren einstellen kann.

Der damalige Staatsekretär im Bundesministerium der
Justiz, der Zeuge Dr. Geiger hat hierzu erläutert: „Im Ver-
fahren der beiden Syrer ist von der Bundesregierung be-
schlossen worden, dass das überwiegende öffentliche In-
teresse an einer Nichtverfolgung der beiden syrischen
Staatsangehörigen besteht bzw. der beiden im Zusam-
menhang mit der syrischen Botschaft, mit nachrichten-
dienstlichen Ermittlungen besteht, und es ist dem Gene-
ralbundesanwalt mitgeteilt worden, dass das Verfahren
deshalb einzustellen sei.“282 Auf Vorhalt hat der Zeuge
Dr. Geiger erklärt, es könne sehr wohl sein, dass ihn der
Chef des Bundeskanzleramtes angerufen und gesagt
habe, „dass aus Sicht der Bundesregierung Sicherheits-
belange absoluten Vorrang haben“.283 Die Bundesanwalt-
schaft sei mit dieser Entscheidung nicht zufrieden ge-
wesen: „Ich weiß, dass es im Vorfeld der dann endgültig
entschiedenen Einstellung auch ein Gespräch gab, und

273 Jost, UA-Prot. 67, S. 18.
274 Jost, UA-Prot. 67, S. 18.
275 Jost, UA-Prot. 67, S. 17.
276 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 69.

279 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 70.
280 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 70.
281 Jost, UA-Prot. 67, S. 6, 13; Nehm, UA-Prot. 69, S. 14
277 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 46.
278 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 69 f.

282 Geiger, UA-Prot. 69, S. 42.
283 Geiger, UA-Prot. 69, S.60.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 705 – Drucksache 16/13400

[…], dass man vonseiten der Generalbundesanwaltschaft
ausgesprochen unglücklich war, dass das hier ausermit-
telte Verfahren nicht durchgeführt werden sollte; denn
jetzt war endlich einmal wieder ein Verfahren da, es war
fertig, die Anklageschrift war erhoben, die Anklage war
zugelassen. Das empfand man von der Generalbundesan-
waltschaft als eine ausgesprochen ungute Situation; ich
hatte richtig den Eindruck, das Verfahren wollte man
auch führen. Diese Argumente sind sicherlich in dem Ge-
spräch vorgetragen worden. Das ist für mich fast eindeu-
tig. Ich habe nicht mehr einzelne Formulierungen im
Kopf; aber die Interessen der Bundesregierung waren ein-
fach andere. Da ging es nicht darum, ob jetzt ein Verfah-
ren im Einzelfall geführt werden solle oder nicht.“284

(2) Weisung an den Generalbundesanwalt?

Der Zeuge Dr. Geiger hat ausgesagt, aus dem Bundesjus-
tizministerium sei an den Generalbundesanwalt „eine
Mitteilung gemacht worden, die zwangsläufig zur Ein-
stellung führt.“285 Sehr viel Entscheidungsspielraum habe
es nicht mehr gegeben:286 „Das ist aber nicht im Sinne ei-
ner Weisung, er soll einen bestimmten Einstellungsbe-
schluss machen, sondern das Ergebnis war vorgegeben
durch die Entscheidung der Bundesregierung“.287

Der Zeuge Jost, der die Verfahren gegen die beiden syri-
schen Agenten bei der Bundesanwaltschaft bearbeitete,
verstand das Schreiben des Bundesjustizministeriums als
Weisung. „Das Verfahren wurde seinerzeit auf Weisung
der Bundesregierung eingestellt.“288 „Das war eine Wei-
sung des Bundesministeriums der Justiz“.289 Nach dieser
Weisung habe sich für ihn die nach § 153d StPO erforder-
liche Abwägung zwischen dem Vorteil der Einstellung
und ihrem Nachteil auf null reduziert.290 In seiner bisheri-
gen beruflichen Praxis sei dies der erste und bislang ein-
zige Fall gewesen, in dem so verfahren worden sei.291

Die Wahrnehmung des damaligen Generalbundesanwalts,
des Zeugen Nehm, war eine andere: „Es war keine Wei-
sung. Es war eindeutig keine Weisung“292, auch wenn
eine „gewisse Erwartungshaltung“ der Bundesregierung
bestanden habe.293 Die Verantwortung für eine Entschei-
dung nach § 153d StPO liege beim Generalbundes-
anwalt.294 Strafverfolgung werde nicht um jeden Preis
betrieben. Der Generalbundesanwalt dürfe der Bundes-
republik Deutschland keinen Schaden zufügen, indem er
jemanden für mehrere Monate ins Gefängnis stecke. Be-
lange der Gefahr für die öffentliche Sicherheit müssten
selbstverständlich berücksichtigt werden:295 „Der Gene-
ralbundesanwalt entscheidet darüber, ob er das macht

oder ob er das nicht macht. Aber er wird natürlich belie-
fert mit Argumenten von der Bundesregierung. Ich hatte
eben dieses Schreiben des Unterabteilungsleiters er-
wähnt, in dem die Auffassung der Bundesregierung deut-
lich zum Ausdruck kam, gestützt auf Erkenntnisse der Si-
cherheitsbehörden, wie es hieß. Ich denke, das war schon
eine gewichtige Meinung, die der Generalbundesanwalt
bei seiner Entscheidung berücksichtigen musste.“296
Nehm hat ausgesagt, sein Anliegen sei gewesen, die Ver-
antwortlichkeiten klarzustellen und schriftlich zu doku-
mentieren: „Wir haben immer Wert darauf gelegt: Es
muss auch mal was Schriftliches kommen.“ Die Gesprä-
che, die im Vorfeld geführt wurden, seien nirgendwo auf-
gezeichnet. „Es ging auch darum, für die Nachwelt zu
überliefern, wer denn eigentlich welche Auffassung ver-
treten hat. Sonst hätte das möglicherweise später Man-
chen nicht gefallen, und die hätten dann gesagt: Wie
kommt denn der Generalbundesanwalt dazu, einen Tag
vor der Verhandlung die Anklage zurückzunehmen? – Ich
habe Wert darauf gelegt, dass eine Äußerung vom Bun-
desministerium der Justiz eingeht, bevor ich diese Ent-
scheidung dem Oberlandesgericht mitteile und die Akten
zurückfordere.“297

(3) Zusammenhang mit Zammar

Die Einstellung des Verfahrens gegen die syrischen
Agenten stand nach dem Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium in Zusammen-
hang mit der intensivierten polizeilichen und nachrichten-
dienstlichen Kooperation zwischen Deutschland und Sy-
rien. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fall
Zammar habe es nicht gegeben. Mit den Kooperations-
versuchen wurde bereits begonnen, bevor bekannt war,
dass sich Zammar in Syrien befand (siehe oben: S. 698 ff.).
Da gab es bereits das Bemühen seitens der Bundesregie-
rung, das Verfahren gegen die syrischen Agenten einzu-
stellen (siehe oben: S. 704). Eingestellt worden war das
Verfahren, bevor überhaupt an eine Befragung Zammars
durch deutsche Bedienstete gedacht wurde (siehe unten:
S. 709). Jedoch wurde bei der Vorbereitung des Besuchs
von General Schaukat vom 6. bis 13. Juli 2002 in Berlin
auf deutscher Seite eine „Position entwickelt“, die eine
Einstellung des Strafverfahrens im Gegenzug zu einer
„umfassenden nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit“
mit den Syrern vorsah. Teil dieser nachrichtendienstli-
chen Zusammenarbeit sollte sein, an den Befragungen
von Zammar durch die Syrer zu partizipieren – so jeden-
falls der Bericht der Bundesregierung.298

Nach Aussage des Zeugen Vorbeck gab es bereits im
April 2002 erste Gespräche im Bundeskanzleramt, in de-
nen die Einstellung des Verfahrens gegen die syrischen
Agenten erörtert wurde. Zu dieser Zeit sei noch nicht
bekannt gewesen, dass sich Zammar in Syrien befand:
„Wenn ich mich recht erinnere, hat es da bereits im März
Gespräche im Bundeskanzleramt gegeben – März oder
April; ich glaube, es war eher April. Da wusste noch

284 Geiger, UA-Prot. 69, S. 42.
285 Geiger; UA-Prot. 69, S. 42.
286 Geiger, UA-Prot. 69, S. 49.
287 Geiger; UA-Prot. 69, S. 42.
288 Jost, UA-Prot. 67, S. 7.
289 Jost, UA-Prot. 67, S. 8.
290 Jost, UA-Prot. 67, S. 8 f.
291 Jost, UA-Prot. 67, S. 13.
292 Nehm, UA-Prot. 69, S. 20.
293 Nehm, UA-Prot. 69, S. 14. 296 Nehm, UA-Prot. 69, S. 14.

294 Nehm, UA-Prot. 69, S. 20.
295 Nehm, UA-Prot. 69, S. 21.

297 Nehm, UA-Prot. 69, S. 20 f.
298 BerBReg, MAT A 24/2, S. 46.

Drucksache 16/13400 – 706 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

niemand in der Bundesregierung, dass Herr Zammar in
Syrien war.“299 Auch der Zeuge Dr. Steinmeier hat auf die
zeitlichen Abläufe hingewiesen: „Wir haben bereits im
Frühjahr – ich kann Ihnen nicht mehr genau den Monat
sagen – erste Überlegungen angestellt, ob eine bessere
Kooperation mit den syrischen Sicherheitsbehörden da-
durch in Gang gebracht werden könnte, dass man Verfah-
ren gegen die beiden Syrer hier in Deutschland nieder-
schlägt. […] Insofern nach Abwägung ein vertretbarer
Aufwand, um damit die Chance zu eröffnen, in Sicher-
heitskooperation mit den Syrern einzutreten, die ja dann
auch eine Weile lang geöffnet war. Die Bereitschaft war
vorhanden. Allerdings schloss sich das Zeitfenster sehr
viel schneller, als wir uns das damals gewünscht hät-
ten.“300

Nach Angaben des Zeugen Dr. Geiger spielte der Fall
Zammar überhaupt keine Rolle, sondern „eben aus-
schließlich […] die überwiegenden Sicherheitsbelange
der Bundesrepublik Deutschland“.301 Seiner Erinnerung
zufolge habe es nur eine Bedingung gegeben: „Die Syrer
müssen definitiv ihre Spionageaktivitäten in Deutschland
einstellen. Das war eine Gegenleistung, die auf alle Fälle
von den Syrern zu erbringen war“.302

Der Zeuge Vorbeck hat erläutert, nach Bekanntwerden
des Aufenthalts von Zammar in Syrien habe eine gewisse
Verknüpfung darin bestanden, dass Informationen über
Zammar zugleich eine Zusammenarbeit im Kampf gegen
den Terrorismus bedeuteten. Das eigentliche Thema sei
aber die „strategische Kooperation […] gegen den inter-
nationalen Terrorismus und die illegale Migration“ gewe-
sen.303

Nach dem damaligen Verständnis des Zeugen Dr. Steinberg
spielte der Fall Zammar „zunächst einmal keine wichtige
Rolle“. Er selbst betrachte den Fall Zammar als Neben-
schauplatz, als „ein Detail“ bei dem Versuch, mit den Sy-
rern eine Übereinkunft über die Terrorismusbekämpfung
zu treffen. Dazu sei die Niederschlagung des Verfahrens
das Gegenstück gewesen. Mit dieser Abmachung habe
der Fall Zammar nichts zu tun gehabt.304

Ob aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Gespräch mit
Herrn Schaukat am 10. Juli 2002, dem Eingang der Befra-
gungsergebnisse zu Zammar am 20. Juli 2002 und der
Einstellung des Strafverfahrens gegen die syrischen
Agenten am 24. Juli 2002 ein Zusammenhang abzuleiten
sei, hat der Zeuge Vorbeck nicht klar beantwortet:
„Müsste ich spekulieren. Mir scheint es eher Zufall zu
sein. […] Es könnte einen inneren Zusammenhang ge-
ben.“305

Der Zeuge Dr. Geiger hat nicht ausschließen wollen, dass
andere Beteiligte, bei der Erörterung und Abwägung der
Sicherheitsinteressen unterschiedliche Aspekte haben

einfließen lassen, die man ihm im Einzelnen nicht mitge-
teilt habe. Dass hierzu möglicherweise die Partizipation
an den syrischen Befragungsergebnissen zu Zammar ge-
hörte, sei zu ihm persönlich nicht vorgedrungen. Nach
seiner Erinnerung habe es nur eine Bedingung gegeben:
„Die Syrer müssen definitiv ihre Spionageaktivitäten in
Deutschland einstellen. Das war eine Gegenleistung, die
auf alle Fälle von den Syrern zu erbringen war – auch das
sind ja wieder Sicherheitsbelange – nach einem Informa-
tionsaustausch. Die Syrer geben uns Informationen. Und
– selbstverständlich – das war eine Voraussetzung, dass
man so ein Strafverfahren einstellen kann, dass diese Ak-
tivitäten eingestellt werden.“306

Zu der späteren Befragung Zammars durch Mitarbeiter
von BKA, BND und BfV stand die Verfahrenseinstellung
offenbar in keinem Zusammenhang. Der damalige Gene-
ralbundesanwalt, der Zeuge Nehm, hat ausgesagt: „Die
153 d-Entscheidung war ja, wenn ich mich recht entsinne,
im Sommer 2002, und die Anhörung Zammar war, glaube
ich, Ende des Jahres 2002. Das war also fern dieser
Dinge. Das lag doch reichlich weit auseinander.“307

b) Austausch von Informationen

Infolge der Vereinbarung über eine nachrichtendienstli-
che Kooperation zwischen Syrien und Deutschland als
Ergebnis des Besuchs von General Schaukat (siehe oben:
S. 702) lieferte die syrische Seite Ergebnisse von den Be-
fragungen Zammars im syrischen Gefängnis. Weil den
Syrern in ihren Befragungen offenbar Wissen über Zammars
bisherige Aktivitäten und sein Hamburger Umfeld fehlte,
welches sie Zammar hätten vorhalten können, übermit-
telte der Bundesnachrichtendienst am 20. Juli 2002 an
seinen syrischen Partnerdienst einen Katalog mit an
Herrn Zammar zu richtenden Fragen. In der Zeit vom
29. bis 31. Juli 2002 besuchte der Präsident des Bundes-
kriminalamts in Damaskus die Leitung des syrischen mi-
litärischen Nachrichtendienstes und das syrische Innen-
ministerium zum Zwecke des Austausches über die
Zusammenarbeit in den Bereichen des Terrorismus und
der illegalen Migration. Im weiteren Verlauf des Som-
mers traf sich die Arbeitsebene zu Gesprächen, bei denen
Erkenntnisse über und Fragen an Zammar ausgetauscht
worden sein sollten.

aa) Befragungsergebnisse aus Syrien und
der Fragenkatalog des BND

Den Syrern war von deutscher Seite vermittelt worden,
dass die deutschen Behörden Interesse an möglichem
Wissen von Herrn Zammar über die Strukturen terroristi-
scher Netzwerke in Deutschland hatten. Nach Aussage
des Zeugen Nehm übermittelten die Syrer der deutschen
Seite Ergebnisse aus Vernehmungen von Zammar, um zu
dokumentieren, dass man an einer Intensivierung der Zu-
sammenarbeit interessiert sei.308 Nach Auskunft des Zeu-

299 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 9.
300 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 78.
301 Geier, UA-Prot. 69, S. 62.
302 Geiger, UA-Prot. 69, S. 63.
303 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 9. 306 Geiger, UA-Prot. 69, S. 63.

304 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 27 f.
305 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 9.

307 Nehm, UA-Prot. 69, S. 20 f.
308 Kersten, UA-Prot. 77, S. 70.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 707 – Drucksache 16/13400

gen Dr. Hanning handelte es sich um eine schriftliche
Zusammenfassung.309 Da man mit den Informationen of-
fenbar nicht zufrieden war, übermittelte der BND den
Syrern am 20. Juli 2002 gezielte Fragen an Herrn
Zammar.310 „Wir haben außerdem sehr spezielle Fragen
im Hinblick auf Hamburg gestellt und Ähnliches.“311

bb) Reise Präsident BKA nach Syrien
im Juli 2002

aaa) Zweck der Reise

Der Präsident des BKA, Dr. Kersten, reiste mit einer deut-
schen Delegation vom 29. bis 31 Juli 2002 nach Damas-
kus und führte dort Gespräche mit Vertretern des Innen-
ministeriums und des militärischen Dienstes.312 Zweck
der Reise sei eine Verbesserung der Zusammenarbeit in
den Bereichen der Bekämpfung illegaler Migration und
die Frage der vertieften Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung des islamistischen Terrorismus gewesen. In diesem
Zusammenhang habe man auch einige Einzelfälle, darun-
ter den Fall Zammar angesprochen, der jedoch nicht An-
lass der Reise gewesen sei, wie der Zeuge Dr. Kersten vor
dem Ausschuss ausführte313.

Am Ankunftstag habe es ein Gespräch mit dem deutschen
Botschafter gegeben. Von ihm sei die Frage der konsula-
rischen Betreuung von Zammar angesprochen worden,
die sich schwierig gestalte, da Zammar aus syrischer
Sicht unverändert syrischer Staatsangehöriger sei.314 Die
konsularische Betreuung – so der Zeuge Dr. Kersten –
habe er auch in einem Vieraugengespräch gegenüber dem
Chef des militärischen Dienstes angesprochen. Der habe
sich für unzuständig erklärt und darum gebeten, dieses
Thema aus den Fachgesprächen herauszuhalten.315

bbb) Übermittelte Informationen zu Zammar

Bei den Fachgesprächen sei der syrischen Seite der Hin-
tergrund von Zammar und die deutsche Einschätzung in
gestraffter Form mitgeteilt worden sowie eine grobe Dar-
stellung der Kennverhältnisse von Zammar zu der „Ham-
burger Zelle“.316 Das BKA habe den Syrern auch Unterla-
gen übergeben, insbesondere eine Ablichtung des
aufgefundenen Reisepasses von Zammar sowie eine
Reihe der Nummern von Telefonanschlüssen in Syrien.317

Die amerikanische Bundespolizei FBI soll dem BKA mit-
geteilt haben, Ende 2001 sei der Reisepass von Zammar
in einer konspirativen Wohnung der Taliban oder von
al-Qaida in Afghanistan gefunden worden. Das BKA
habe vom FBI Ablichtungen des Passes erhalten. Auf-
grund von Eintragungen in dem Reisepass von Herrn

Zammar sei eine Vielzahl von Reisen, unter anderem
auch nach Syrien, nachweisbar.318 Die syrische Seite habe
das BKA um Informationen zu diesen Reisen Zammars
gebeten. In seinen Ermittlungen gegen Zammar habe das
Bundeskriminalamt eine Reihe von Telefonnummern von
Anschlüssen in Syrien erlangt. Das BKA habe diese Tele-
fonnummern den Syrern mit der Bitte übergeben, die An-
schlussinhaber festzustellen.319 Bei diesem Besuch wäre
ebenfalls eine eigens angefertigte schriftliche Ausarbei-
tung des BKA in Sachen Zammar übergeben worden, je-
doch keine Originalunterlagen aus den Ermittlungsakten
oder Kopien hiervon (zu den Informationen des BKA über
Zammar siehe oben: S. 677 ff., zu den gegen Zammar in
seinem späteren Prozess in Syrien erhobenen Vorwürfen
siehe unten: S. 734).320

ccc) Rechtsgrundlage für die
Informationsweitergabe

Rechtsgrundlage für die Informationsweitergabe war, so
der Zeuge Dr. Kersten, das BKA-Gesetz. Dies erlaube
dem Bundeskriminalamt, ausländischen Polizei- und an-
deren öffentlichen Stellen Informationen zu übermitteln,
soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung
und Aufklärung von Straftaten erforderlich sei. Diese Vo-
raussetzungen seien hier gegeben gewesen, „schon des-
wegen, weil die deutschen Sicherheitsbehörden und somit
auch das BKA ein großes Interesse daran hatten, dass
möglichst viele Informationen zusammengetragen wer-
den konnten, die uns in den Stand versetzten, besser zu
beurteilen, inwieweit aktuelle Gefährdungen deutscher
Interessen in Deutschland oder in anderen Staaten zu er-
warten waren“.321

Der Zeuge Dr. Kersten hat darauf hingewiesen, vom Bun-
deskriminalamt sei bei der Weitergabe von Informationen
sicherzustellen, dass die Informationen nur für den
Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden
sind. Er gehe davon aus, dass dies entsprechend den ge-
setzlichen Vorgaben festgelegt worden sei. Umgekehrt
hätten die Syrer auch Bedingungen für die Übermittlung
von Informationen an die deutschen Sicherheitsbehörden
gestellt. Darin sehe er ein Indiz dafür, dass in gleicher
Weise auf die deutschen Bestimmungen hingewiesen
wurde.

Im konkreten Fall sei als Verwendungszweck für die wei-
tergegebenen Informationen die Terrorismusbekämpfung,
die Bekämpfung von Schiffsschleusungen und die Be-
kämpfung der illegalen Migration festgelegt worden. Un-
ter dem Übermittlungszweck Terrorismusbekämpfung
hätten die übermittelten Informationen auch im Rahmen
eines gegen Herrn Zammar eingeleiteten Ermittlungsver-
fahrens in Syrien Verwendung finden können: „Der war
mit Sicherheit nicht ausgenommen.“322

309 Hanning, UA-Prot. 77, S. 115.
310 Hanning, UA-Prot. 77, S. 95.
311 Hanning, UA-Prot. 77, S. 115.
312 Kersten, UA-Prot. 77, S. 55.
313 Kersten, UA-Prot. 77, S. 56.
314 Kersten, UA-Prot. 77, S. 56.
315 Kersten, UA-Prot. 77, S. 56.

318 Kersten, UA-Prot. 77, S. 56.
319 Kersten, UA-Prot. 77, S. 56.
320 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.
316 Kersten, UA-Prot. 77, S. 56 f.
317 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.

321 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.
322 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.

Drucksache 16/13400 – 708 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Weitergabe
von Informationen durch das Bundeskriminalamt siehe
oben: S. 682.

cc) Arbeitsgespräche im August 2002
Im Anschluss an den Besuch des BKA-Präsidenten reiste
Mitte August 2002 eine deutsche Delegation aus Vertre-
tern des BND, des BfV und des BKA nach Syrien, um wei-
tere Gespräche zur Zusammenarbeit der Sicherheitsbe-
hörden zu führen.323 Zweck sei gewesen, so der Zeuge
Dr. Kersten, auf der Basis der Gesprächsergebnisse des
Besuchs des BKA-Präsidenten in Syrien und der Ergeb-
nisse des Besuchs von General Schaukat in Deutschland
weitere Fragen der Zusammenarbeit und der Klärung
bzw. Aufklärung von Sachverhalten zu führen.324 In diesem
Zusammenhang sei eine schriftliche Ausarbeitung des
BKA zu Zammar übergeben worden.325 In dieser Zusam-
menfassung waren nach der Erinnerung von Dr. Kersten
die Kennverhältnisse von Zammar, insbesondere zur
„Hamburger Zelle“, die Reisebewegungen und die Tele-
fonnummern mit Bezug zu Syrien enthalten.326

An den Gesprächen mit dem syrischen Nachrichtendienst
war nach Angaben des Präsidenten Fromm auch das Bun-
desamt für Verfassungsschutz beteiligt. Der Zeuge
Fromm hat ausgesagt, man könne unterstellen, dass hier-
bei auch Fragen gestellt wurden.327

dd) Folterproblematik
Den damaligen Präsidenten von BKA und BND war nach
eigenem Bekunden bewusst, dass in Syrien bei Befragun-
gen auch gefoltert wird (siehe unten: S. 711).328

Der Zeuge Dr. Hanning hat vor dem Ausschuss erklärt:
„[D]as Grundproblem der Folter haben Sie in allen Län-
dern des Nahen und Mittleren Ostens. Wir haben ja auch
schon über die Türkei und andere Länder – nicht hier,
aber in anderem Zusammenhang – gesprochen. Das ist
ein Grundproblem.“329 Die Zahl der Staaten, in denen
nicht gefoltert werde, sei weitaus geringer als die Zahl der
Staaten, in denen gefoltert wird. Das gehöre nun leider
zur Realität in dieser Welt. Damit müsse man umgehen.330

Gleichwohl sei entschieden worden, die Fragen zu über-
mitteln. Das Wissen um die Folterproblematik „darf nicht
dazu führen, dass man jeden Informationsaustausch ein-
stellt. Hier ging es ja wirklich um die Frage: Drohen wei-
tere Gefährdungen aufgrund von Kenntnissen, die Zammar
hat? In der Abwägung zwischen Gefahrenabwehr und
dem Problem, dass Informationen möglicherweise ge-
wonnen werden, von denen wir nicht wissen, wie sie ge-
wonnen worden sind, hat für uns die Gefahrenabwehr
eindeutig Vorrang gehabt.“331

Im Ergebnis habe er nicht den Eindruck gehabt, Zammar
damit zu schaden. Im Gegenteil, seine Annahme sei ge-
wesen, „dass Zammar auch im Hinblick auf einen späte-
ren Aufenthalt in Deutschland durchaus hilfreich sein
wollte. Das war – glaube ich – für uns auch ein Grund,
mit ihm darüber zu sprechen. Per saldo hatten wir also
nicht den Eindruck, dass wir die Lage Zammars dadurch
wesentlich verschlechterten, sondern – nochmals – für
uns stand im Vordergrund, dass wir wichtige Informatio-
nen für die Lage und die Sicherheit dieses Landes gewin-
nen konnten. Das war für uns der entscheidende Punkt.
Wir haben nicht gesehen, dass wir damit die Situation
Zammars wesentlich verschlechtert haben.“332 Ob in Kauf
genommen wurde, dass Zammar aufgrund der Fragen des
BND möglicherweise erneut gefoltert werde, wollte der
Zeuge nicht beantworten.333

Der Zeuge Fromm hat bestätigt, dass Zammar durch die
syrischen Nachrichtdienste mit den Fragen der deutschen
Nachrichtendienste konfrontiert worden sein könnte. Als
eine Unterstellung hat er aber zurückgewiesen, die deut-
sche Seite hätte sich durch die Übermittlung von Fragen,
die womöglich vom syrischen Dienst Herrn Zammar vor-
gelegt oder gestellt wurden, an Folter beteiligt.334

Die Grenzen für die Zusammenarbeit des Bundeskrimi-
nalamts mit anderen Staaten ergeben sich – so die Bun-
desregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage
vom 10. Dezember 2008335 – hinsichtlich der Übermitt-
lung personenbezogener Daten an ausländische Stellen
aus § 14 BKA-Gesetz. Nach Absatz 7, Sätze 6 und 7 un-
terbleibe die Übermittlung personenbezogener Daten, so-
weit Grund zu der Annahme bestehe, dass durch sie ge-
gen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird.
Ein einzelgesetzliches Verbot von Folter ergibt sich aus
§ 136a Absatz 1 StPO. Danach darf die Freiheit der Wil-
lensentschließung und der Willensbetätigung des Be-
schuldigten nicht beeinträchtigt werden durch Misshand-
lung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff,
durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer
dieser Maßnahmen ist ebenfalls verboten.

In ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage vom 7. Oktober
2008 hat die Bundesregierung erklärt, das absolute Fol-
terverbot stehe für sie außer Frage. Eine Beteiligung deut-
scher Beamter an Folterungen sei strafbar. Die Nutzung
von durch Folter erlangten Aussagen im Strafverfahren
als Beweismittel scheide ohne jede Einschränkung aus.
Ähnliches gelte für ihre Nutzung zur Gefahrenabwehr.
Bereits Folterindizien deuteten auf einen zweifelhaften
Erkenntniswert einer Aussage hin. Die Bewertung von An-
haltspunkten unter Berücksichtigung der Qualität der Quelle
gehöre zu den Kernkompetenzen der Sicherheitsbehörden
und ist für die Sacharbeit unverzichtbar. Foltererkennt-
nisse seien keine Beweismittel. Bloße Foltermutmaßungen
stünden hingegen einer Informationsverwertung zum Schutz
der Bürger und ihrer Menschenrechte nicht entgegen.336

323 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.
324 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.
325 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.
326 Kersten, UA-Prot. 77, S. 57.
327 Fromm, UA-Prot. 77, S. 35.
328 Kersten, UA-Prot. 77, S. 81 f.; Hanning, UA-Prot. 77, S. 95, 115.
329 Hanning, UA-Prot. 77, S. 95.

332 Hanning, UA-Prot. 77, S. 115.
333 Hanning, UA-Prot. 77, S. 115.
334 Fromm, UA-Prot. 77, S. 35.
330 Hanning, UA-Prot. 77, S. 115.
331 Hanning, UA-Prot. 77, S. 95.

335 Bundestagsdrucksache 16/11333, Frage 6, S. 5.
336 Bundestagsdrucksache 16/10469, Frage 29, S. 16.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 709 – Drucksache 16/13400

ee) Drohende Todesstrafe
In Syrien ist die Todesstrafe bislang nicht abgeschafft.
Das war der Bundesregierung im Herbst 2002 bekannt. In
ihrem 6. Bericht über ihre Menschenrechtspolitik in den
auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikberei-
chen vom 6. Juni 2002 schreibt sie: „Das syrische Straf-
recht kennt für zahlreiche Tatbestände die Todesstrafe; sie
wird in der Praxis aber nur selten angewandt, sondern in
der Regel in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Ten-
denzen zur Abschaffung der Todesstrafe sind nicht er-
kennbar.“337 Der Zeuge Dr. Kersten hat bestätigt, gewusst
zu haben, dass es in Syrien die Todesstrafe gibt.338

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes steht in Syrien
aufgrund des Gesetzes Nummer 49 aus dem Jahre 1980
auf die Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft die
Todesstrafe. Etwa seit dem Jahre 2001 wird die Todes-
strafe regelmäßig in eine zwölfjährige Freiheitsstrafe um-
gewandelt.339 Diese Angabe entspricht den Informationen
von amnesty international340 und ist auch von dem Zeu-
gen Dr. Steinberg bestätigt worden.341 Zammar wurde je-
denfalls später vorgeworfen, Mitglied der Muslimbruder-
schaft zu sein (siehe unten: S. 734).

Ob in den Gesprächen im Juli 2002 von syrischer Seite
darauf hingewiesen wurde, dass Zammar die Mitglied-
schaft in der Muslimbruderschaft vorgeworfen werde, ist
nicht mit Sicherheit geklärt. Der Zeuge Dr. Kersten hat
sich nicht an den genauen Zeitpunkt erinnern können, an
dem ihm diese Information zur Kenntnis gelangte: „Ich
erinnere mich nur sehr gut, dass mir zur Kenntnis ge-
langte: Zammar ist in Syrien inhaftiert wegen Mitglied-
schaft in der Moslembruderschaft. Es kann sein, dass
diese Information während des Besuchs von Herrn
Schaukat im Juli 2002 kam, dass diese Bemerkung dort
so gefallen ist.“342 Nicht gewusst habe er aber, dass in Sy-
rien für die Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft
die Todesstrafe verhängt werden könne.343

Der Zeuge Dr. Geiger hat sich nicht erinnert, dass die
Zammar drohende Todesstrafe Gegenstand von Gesprä-
che oder Überlegungen war.344 Anders als in dem Fall
Moussaoui, bei dem von den USA die Zusage verlangt
wurde, Beweismittel aus Deutschland nicht zur Verhän-
gung der Todesstrafe zu verwenden, sei er mit dem Fall
Zammar nicht intensiv befasst gewesen. Für ihn hätte sich
die Frage gestellt, sobald Syrien ein Rechtshilfeersuchen
gestellt hätte.345 Grundsätzlich sei seine Haltung damals
gewesen: „Keine Rechtshilfe und auch kein Unterlaufen
der Rechtshilfe an Staaten, die diese Unterlagen mögli-
cherweise zur Begründung für eine Todesstrafe verwen-
den könnten.“346

Zu der Auffassung des Bundesjustizministeriums, Staa-
ten, die Unterlagen möglicherweise zur Begründung für
eine Todesstrafe verwenden, keine Rechtshilfe zu gewäh-
ren und diese auch nicht zu umgehen, gebe es nach Aus-
sage des Zeugen Dr. Kersten was den Informationsaus-
tausch auf polizeilicher Ebene anbelangt gewisse
Unterschiede. Es komme auf den Sachverhalt an und das
betroffene Land an.347 Er gehe davon aus, auch nach syri-
scher Auffassung wird unterschieden zwischen „schlich-
ter Mitgliedschaft oder aktiver Mitgliedschaft, bis hin zur
Begehung von terroristischen Aktivitäten.“348

c) Die Befragungsreise
aa) Die Entscheidung zur Durchführung

der Befragungsreise
aaa) Erste Überlegungen
In den Gesprächen auf Arbeitsebene Mitte August 2002
– die erfolgreich verlaufen sein sollen – wurde vereinbart,
sich xxxxxx xxxxxxx 2002 xxxxxx zu treffen. Ende
September 2002 sagte die xxxxxxx Seite dieses Treffen
ab.349

Die Fachleute von Bundeskriminalamt, Bundesnachrich-
tendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz waren
mit den von den Syrern überreichten schriftlichen Unter-
lagen nicht zufrieden. Insbesondere auf die gestellten Fra-
gen seien keine neuen Informationen übermittelt worden.

Nach Angaben des Zeugen Dr. Steinmeier galt diese Un-
zufriedenheit sowohl für die Berichterstattungen über das
islamistische Netzwerk in Deutschland in seiner Gesamt-
heit als auch für den Fall Zammar.350 Der damalige Präsi-
dent des Bundesnachrichtendienstes, der Zeuge Dr. Hanning
hielt nach eigenen Angaben die Befragungsergebnisse,
die Syrien zur Verfügung gestellt habe, für unzureichend:
„Ja, die ist aufgrund von Informationen zustande gekom-
men, die wir über eine Befragung Zammars bekommen
hatten. Da ist die Frage aufgetaucht: Reicht das aus, ist
das inhaltlich ausreichend? – Eigentlich alle Sicherheits-
behörden sind zu dem Ergebnis gekommen: Nein, es sind
Fragen noch nicht beantwortet.“351

Das hat auch der Zeuge Fromm bestätigt: „Wir hatten den
Eindruck – das war nicht nur unser Eindruck, sondern das
ist ein gemeinsames Ergebnis gewesen –, dass das, was
uns bis zum November vorlag und mitgeteilt worden ist,
durchaus angereichert werden könnte durch eine direkte
Befragung. Es ist klar, dass, wenn diejenigen fragen, die
eigenes Wissen haben, die Chance besteht, mehr Informa-
tionen zu gewinnen, als wenn man von Dritten etwas be-
kommt, selbst dann, wenn die Dritten Fragen stellen, die
sie von uns vorher übermittelt bekommen hätten. Es ist
eine allgemeine Erfahrung, dass eine direkte Befragung
durchaus zusätzliche Informationen erbringen kann. Des-
wegen ist das so geschehen.“352

337 Bundestagsdrucksache 14/9323, S. 160.
338 Kersten, UA-Prot. 77, S. 76.
339 MAT A 52/2.
340 z.B. Jahresbericht 2007.
341 Steinberg, UA-Prot. 79, S. 52.
342 Kersten, UA-Prot. 77, S. 76.
343 Kersten, UA-Prot. 77, S. 76.
344 Geiger, UA-Prot. 69, S. 56.

347 Kersten, UA-Prot. 77, S. 78.
348 Kersten, UA-Prot. 77, S. 78.
349 BerBReg, MAT A 24/1, S. 145, Tgb.-Nr. 05/06 – GEHEIM.
350 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 91.
345 Geiger, UA-Prot. 69, S. 57.
346 Geiger, UA-Prot. 69, S. 57.

351 Hanning, UA-Prot. 77, S. 88.
352 Fromm, UA-Prot. 77, S. 20.

Drucksache 16/13400 – 710 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Aus dieser Unzufriedenheit, so der Zeuge Dr. Hanning,
sei der Gedanke entstanden, „dass man nachfragen sollte,
weil Zammar […] eine wichtige Figur im Umfeld dieser
Hamburger Gruppe […] war. Dann ist erst einmal inner-
halb der Sicherheitsbehörden, mit der Bundesregierung
gesprochen worden, und dann ist gegenüber der syrischen
Seite vorgeschlagen, gefragt worden, ob eine Befragung
Zammars möglich war. Wir haben uns aus dieser Befra-
gung wichtige Erkenntnisse aus dem Umfeld der ‚Ham-
burger Gruppe’ versprochen. Zur Erinnerung: Es gab da-
mals den Anschlag in Djerba mit, ich glaube, 13 toten
Deutschen, zahlreichen Verletzten. Es gab Hinweise, dass
weitere Anschläge geplant waren. Wir hatten den Ein-
druck, dass die Erkenntnisse über die ‚Hamburger
Gruppe‘ von ganz entscheidender Bedeutung für unsere
innere Sicherheit sein könnten. Dies alles ließ uns dann
die Frage stellen und letztlich auch die Entscheidung fäl-
len, dass wir auf die syrische Seite mit der Bitte zugegan-
gen sind, weitere ergänzende Befragungen durchzufüh-
ren.“353

Die unbefriedigende Qualität der übersandten Berichte,
so der Zeuge Dr. Steinmeier, sei der Grund gewesen, den
Entscheidungsprozess darüber einzuleiten, ein eigenes
Befragungsteam zu entsenden.“354

bbb) Vernehmung von Zammar in Deutschland?
Eine Vernehmung bzw. Befragung in Deutschland schien
von vornherein unrealistisch. Darauf hätte sich die syri-
sche Seite wohl nicht eingelassen.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat ausgesagt, die syrische
Seite hätte „relativ am Anfang nach Bekanntwerden“,
dass Zammar in einem syrischen Gefängnis war, deutlich
gemacht, dass sie Zammar für einen syrischen Staatsan-
gehörigen hielt. In dieser Frage sei sie „kompromisslos,
eindeutig nicht gesprächsbereit“ gewesen. Über eine Aus-
lieferung sei daher nicht gesprochen worden. Jedenfalls
könne er sich daran nicht erinnern.355

Auch dem Zeugen Fromm sind Überlegungen über eine
Auslieferung zu Befragungszwecken nicht erinnerlich ge-
wesen: „Ich vermute […], dass man dies nicht betrieben
hat, vielleicht auch nicht mal auf die Idee gekommen ist,
weil es unrealistisch erschien, das zu diesem Zeitpunkt zu
verlangen.“ Während Deutschland davon ausgegangen
sei, Zammar sei Doppelstaatler, hätten ihn die Syrer aus-
schließlich als syrischen Staatsbürger angesehen. Das sei
wohl der konkrete Grund dafür gewesen, solche Überle-
gungen nicht weiterzuverfolgen.356

Der Zeuge Dr. Kersten hat ausgeschlossen, dass in seiner
Gegenwart über eine Auslieferung gesprochen wurde.
Allerdings habe es von syrischer Seite eine vage Andeu-
tung gegeben: „Wenn auch aufgrund der Aussagen, die
Zammar in den Befragungen macht, eine befriedigende
Situation eintritt, dann kann man über einvernehmliche

Lösungen des Falles sprechen. Also, da war so eine An-
deutung, dass die Syrer signalisiert haben, es gäbe unter
Umständen eine Lösung. Wie Sie wissen, ist es dann spä-
ter zu weiteren Befragungen von Zammar nicht mehr ge-
kommen, und ich glaube, die Entwicklung in der Zusam-
menarbeit mit Syrien ist dann auch so verlaufen, dass
Ansätze in diese Richtung nicht mehr vorhanden wa-
ren.“357

ccc) Wissen um Folter und Haftumstände?

(1) Das Far-Falestin Gefängnis

Zammar war zum Zeitpunkt der Befragungsreise in dem
syrischen Gefängnis Far-Falestin inhaftiert. Pressebe-
richten zufolge war Zammar in einem unterirdischen Zel-
lentrakt untergebracht. Die Zellen seien nach Schilderun-
gen ehemaliger Inhaftierter geschätzte 1,85 Meter lang,
85 Zentimeter breit und knapp 2 Meter hoch. Statt eines
Bettes hätten die Häftlinge Laken, eine Plastikflasche er-
setze tagsüber die Toilette. Dass Essen sei meist so verdor-
ben, dass Häftlinge schon bald an dauerhafter Diarrhöe
litten. Folter sei im Far-Falestin an der Tagesordnung.358
Im Länderbericht des Jahres 2002 von Amnesty Interna-
tional heißt es zu Syrien unter anderem: „Politische Ge-
fangene wurden nach wie vor routinemäßig Folterungen
und Misshandlungen unterworfen, insbesondere während
ihrer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in den Haft-
zentren Far’Falastin und Far’al-Tahqiq al-’Askari.“359

(2) Kenntnisse der Bundesregierung

Die Situation in den syrischen Gefängnissen und der Um-
stand, dass dort auch gefoltert wird, war seinerzeit der
Bundesregierung bekannt und ist bei der Entscheidung
über die Durchführung der Befragungsreise mit abgewo-
gen worden. Konkrete Erkenntnisse über die Haftbedin-
gungen Zammars oder darüber, ob er in Syrien gefoltert
wurde, lagen jedoch keine vor.

Der Zeuge Dr. Steinberg, von 2002 bis Oktober 2005 Re-
ferent im Bundeskanzleramt für den Bereich internationa-
len Terrorismus, hat vor dem Ausschuss erklärt, er habe
keine konkreten Beweise dafür, dass Zammar in Syrien
gefoltert worden sei, aber es sei davon auszugehen, dass
er gefoltert wurde: „Ich kann es mir schwer vorstellen,
dass ein Mann mit diesem Hintergrund in Syrien nicht
gefoltert wird. Das würde allen Erfahrungen widerspre-
chen.“ 360

Der damalige deutsche Botschafter in Damaskus, der
Zeuge Schuppius, hat auf die Frage, ob im Lagebericht
des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2002 auch Erkennt-

353 Hanning, UA-Prot. 77, S. 88.
354 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 91.

357 Kersten, UA-Prot. 77, S. 74.
358 Der Spiegel vom 21. November 2005, „Der vergessene Gefangene“.
359 Amnesty International Länderbericht Syrien 2002 http://www.amnesty.

de/umleitung/2002/deu03/124?lang=de&mimetype=text/html&des-
tination=noe%2F3020%3Fpage%3D4%26country%3D64%26topic%
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355 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 73.
356 Fromm, UA-Prot. 77, S. 16 f.

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360 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 41.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 711 – Drucksache 16/13400

nisse zur Situation in syrischen Gefängnisse und zur Fol-
terproblematik enthalten waren, bestätigt: „Ja. Uns war
bekannt oder es war allgemein bekannt, dass in syrischen
Gefängnissen gefoltert wird. Ich habe jetzt den Bericht
aus dem Jahr 2002, der ja in meine Amtszeit fallen
müsste. Ich weiß jetzt nicht, unter welchem Datum er ver-
fasst worden ist. Aber ich gehe davon aus. Das haben wir
da ja auch niedergelegt. Das ist ja auch in Berichten davor
niedergelegt. Das war allgemein bekannt“.361

Dem damaligen Präsidenten des Bundesnachrichten-
dienstes Dr. Hanning waren die generellen Haftbedingun-
gen im Nahen Osten bekannt: „Das heißt, wir wissen aus
vielen Berichten – – Es gibt ja Amnesty International, es
gibt syrische Oppositionsgruppen, es gibt eine Fülle von
Vorwürfen. Das betrifft die ganze Region, nicht nur Sy-
rien. Das können Sie als allgemein bekannt vorausset-
zen.“362 Mit dem Befund, dass die rechtsstaatlichen Maß-
stäbe Deutschlands in anderen Staaten so nicht gelten,
müsse man leben und umgehen.363 Nach Ansicht des Zeu-
gen, könne dies aber nicht dazu führen „dass man mit al-
len Staaten, die mit Foltervorwürfen belastet sind, Bezie-
hungen nicht aufnimmt bzw. die Möglichkeit – wie in
diesem Fall, wenn die Chance besteht, Gefahrenabwehr
zu betreiben, sehr konkret –, diese Chance nicht wahr-
nimmt. Ich glaube, dass das ein falscher Weg wäre und im
Hinblick auf die innere Sicherheit dieses Landes nicht
verantwortet werden kann.“364

Die Befragung Zammars sei „unter den obwaltenden Um-
ständen überhaupt der einzige Zugang zu ihm [gewesen],
und […] es drohten Gefahren hier in Deutschland und an-
derswo. Zammar war einer der wichtigen Gefährder im
Umfeld von Hamburg, und wir hatten ein hohes Maß an
Interesse, unter dem Aspekt Gefahrenabwehr auch mit
Zammar in Kontakt zu treten und ihn zu befragen.365
Dafür, dass Zammar bei vorangegangenen Befragungen
durch Syrien gefoltert worden sei, so der Zeuge
Dr. Hanning weiter, habe man keine konkreten Anhalts-
punkte gehabt. Aus generellen Bewertungen und An-
schuldigungen könne man sicher nicht schließen, „dass in
jedem konkreten Einzelfall gefoltert wird. Das wäre
– glaube ich – auch in der Sache unzutreffend.“366

Dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Fromm ist bei seiner Vernehmung eine Meldung von
tagesschau.de vom 13. Dezember 2007 vorgehalten wor-
den. Danach enthalte ein Bericht des Auswärtigen Amtes
vom 7. Oktober 2002 über die asyl- und abschiebungs-
relevante Lage in Syrien folgenden Passus: „In Syrien
wird gefoltert. Schon im normalen Polizeigewahrsam
sind Misshandlungen an der Tagesordnung, ohne dass da-
bei politische, rassistische oder religiöse Ursachen ein-
flössen. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug
wird häufig, bevor Verhöre überhaupt beginnen, physi-

sche und psychische Gewalt eingesetzt. Die Folter dient
der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwin-
gung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktperso-
nen und der Abschrekkung.“367

Der Zeuge Fromm hat sich nicht erinnern können, „dass
[…] dieses Papier oder über was da die Tagesschau be-
richtet hat, vorgelegen hat. Aber was die allgemeine Ein-
schätzung angeht, kann man sagen, dass es da keine we-
sentlichen Abweichungen in dem Sinne gab, dass man
derartige Behandlungen dort nicht ausschließen kann,
konnte und kann.“368 Die Entscheidung sei sicherlich eine
Sache der Abwägung gewesen. „Aber ich denke nicht“,
so der Zeuge weiter, „wenn wir […] unsere Interessen
richtig verstehen, dass wir auf solche Informationsgewin-
nung von vornherein verzichten sollten, sondern im Ein-
zelfall zu entscheiden ist, ob die Anhörung, Befragung
stattfindet oder ob sie, wenn sie schon begonnen hat, bei
entsprechender Erkenntnislage abzubrechen ist. So haben
wir das damals eingeschätzt, und so sehe ich das, […]
auch jetzt.“369

Aus Sicht des Zeugen Dr. Kersten war zu differenzieren:
„[D]ie Frage, ob Zammar nach rechtsstaatlichen Maßstä-
ben inhaftiert war, zu Recht inhaftiert war oder nicht, ob
er außerhalb des Strafverfahrens der Justiz in Syrien in-
haftiert wird, ist eine Frage, genauso wie die Frage, ob er
möglicherweise geschlagen oder sogar noch stärker ge-
foltert worden ist. Das ist die eine Frage. Die andere
Frage ist: Ist das ein Hinderungsgrund, jemanden zu be-
fragen unter Umständen, die nach unserem Verständnis
von Befragungen einwandfrei ablaufen? […] Da sage ich:
Ja, Befragung muss möglich sein, wenn eingehalten wird,
dass auf den Betreffenden nicht während dieser Befra-
gung von Dritten im Raum – wir wissen, dass da syrische
Beamte oder ein syrischer Beamter dabei war – Einfluss
genommen wird, dass er frei reden kann, dass er belehrt
worden ist und all diese Dinge.“370 Der Zeuge Dr. Kersten
hat ferner erklärt: „Wir konnten nicht ausschließen, dass
Zammar in Syrien in einer Weise behandelt worden ist,
die unserem rechtsstaatlichen Verständnis nicht ent-
spricht. Es ist aber nicht so, dass wir sichere Kenntnis
hatten, dass es so ist.“371

Der Zeuge Uhrlau hat Wert auf die Feststellung gelegt,
dass der Zeuge Dr. Steinberg in seiner Vernehmung vor
dem Ausschuss lediglich erklärt habe, von Folter ‚ist aus-
zugehen‘: „Belege hatte er auch nicht. […] Wie sich die
Syrer mit einem Gefangenen verhalten, der erstens deut-
scher Staatsangehörigkeit ist, was die Syrer nicht akzep-
tieren, der aber auf einem etwas ungewöhnlichen Weg die
Syrer erreicht hat: Da hat keiner von uns irgendwelche
Erfahrungen vorher gehabt.“372 Auf Vorhalt der Formulie-
rung in dem bereits erwähnten Bericht des Auswärtigen

361 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 86.
362 Hanning, UA-Prot. 77, S. 113.
363 Hanning, UA-Prot. 77, S. 113.
364 Hanning, UA-Prot. 77, S. 115.

367 Fromm, UA-Prot. 77, S. 40.
368 Fromm, UA-Prot. 77, S. 41.
369 Fromm, UA-Prot. 77, S. 44.
370 Kersten, UA-Prot. 77, S. 75.
365 Hanning, UA-Prot. 77, S. 113 f.
366 Hanning, UA-Prot. 77, S. 114 f.

371 Kersten, UA-Prot. 77, S. 79.
372 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 49 f.

Drucksache 16/13400 – 712 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Amtes: „Folter dient in Syrien in politischen Verfahren
[…] zur […] generellen Gefügigmachung“, hat der Zeuge
Uhrlau erklärt: „Sie können davon ausgehen, dass der
Bericht des Auswärtigen Amtes in der Situation entweder
nicht bekannt war oder auch keine Rolle gespielt hat. Wir
haben uns über die Sinnhaftigkeit dieser Befragungsreise
ausgetauscht, und es ist ein breiter Konsens gewesen, so
zu verfahren.“373

„Ich habe […] Kenntnis von den Berichten des Auswärti-
gen Amtes gehabt. […] Uns war das Risiko der Entschei-
dung bewusst. Wir kannten die Situation in syrischen
Gefängnissen“, hat der damalige Chef des Bundeskanz-
leramtes Dr. Steinmeier vor dem Ausschuss klargestellt.
„Deshalb war das eine Entscheidung, die wir trotz des Ri-
sikos getroffen haben, aber unter Einbezug der roten Li-
nien“.374 Der Zeuge Dr. Steinmeier hat weiter ausgeführt:
„Das war zu entscheiden, meine Damen und Herren, und
auch hier herrschte weder Naivität noch zynische Gelas-
senheit, wie man das in mancher Berichterstattung durch-
scheinen sieht, sondern wir waren uns bei der Erörterung
dieses Themas der Tatsache sehr bewusst, dass das ein
heikles Unterfangen war. Und wenn dann der Vorwurf er-
hoben wird […] die Bundesregierung habe mit Folter-
knechten zusammengearbeitet, dann sage ich: Wäre das
Tragen von politischer Verantwortung doch so einfach!
Ich sage: Ja, die Probleme in syrischen Gefängnissen wa-
ren uns bewusst, und ich kenne die Berichte, die es dazu
in der Bundesregierung gab.“375

Die Unterstellung, dass deutsche Behörden sich Folterbe-
dingungen zunutze gemacht hätten, um Informationen zu
erlangen, hat der Zeuge Dr. Steinmeier entschieden zu-
rückgewiesen: „Die Frage, die wir zu diskutieren haben,
lautet doch: Durften wir trotz Wissens über Foltervor-
würfe in syrischen Gefängnissen auf die Befragung von
Herrn Zammar verzichten? Klar war: Syrien würde Herrn
Zammar nicht aus dem Gewahrsam des militärischen Ge-
heimdienstes nach Deutschland ausliefern. – Wir standen
andererseits in der Pflicht, mögliche Informationen zu er-
halten, um Gefahren für die Sicherheit der Menschen in
Deutschland abzuwehren. Auf diesen Versuch – das ist
meine Wertung bis heute – durften wir nach meiner Über-
zeugung nicht verzichten. Bedenken Sie die Umstände!
Wir waren nicht nur ein halbes Jahr nach dem 11.09., son-
dern Mitte des Jahres 2002 bereits wiederum wenige
Monate nach den Anschlägen von Djerba und kurz vor
den Anschlägen von Bali im Oktober 2002, bei denen er-
neut auch deutsche Opfer zu beklagen waren. Es wäre je-
denfalls aus meiner Sicht unverantwortlich gewesen,
Herrn Zammar, dessen breite Vernetzung in islamisti-
schen Kreisen in Deutschland bekannt war, als Erkennt-
nisquelle sozusagen einfach links liegen zu lassen. […]
[I]ch versichere hier: Eine aktive oder passive Beteili-
gung an Folter kommt für deutsche Behörden und Beamte
unter keinen Umständen in Betracht. Das ist nicht nur
eine, dass ist die politische rote Linie, die zu meiner Zeit

als Chef des Bundeskanzleramtes immer gegolten hat und
die auch für diese Bundesregierung natürlich weiter
gilt.“376

ddd) Entscheidung in der Präsidentenrunde
Der BND fühlte bei der syrischen Seite vor, ob eine Be-
fragung von Herrn Zammar durch deutsche Mitarbeiter in
Betracht käme.

Nach der Erinnerung des Zeugen Dr. Geiger gab es in der
Präsidentenrunde am 22. Oktober 2002 einen kurzen Hin-
weis des damaligen BND-Präsidenten, die Syrer seien be-
reit, mit Zammar sprechen zu lassen. In der gleichen Sit-
zung habe das Bundeskriminalamt vorgetragen, die
Gefährdung deutscher Einrichtungen werde inzwischen
genauso hoch eingeschätzt, wie die der israelischen und
amerikanischen.

In der Präsidentenrunde am 29. Oktober 2002 wurde nach
Aussage des Zeugen Dr. Geiger erneut darauf hingewie-
sen, dass die Syrer bereit seien, Zammar durch deutsche
Bedienstete befragen zu lassen. Diese Bereitschaft der
Syrer sei erörtert worden. Probleme seien für eine Ver-
wertung der Ergebnisse in einem eventuellen Strafverfah-
ren gesehen worden. Man sei sich einig gewesen, die
Sicherheitsbehörden zu einer solchen Befragung aus-
schließlich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr
entsenden zu können. Das Bundeskriminalamt soll sein
ausdrückliches Interesse an einer Befragung von Herrn
Zammar bekundet haben. Die Beteiligung des General-
bundesanwalts sei ausdrücklich ausgeschlossen worden,
da die Befragung gerade nicht Strafverfolgungszwecken
dienen solle.377

Laut Angaben der Bundesregierung in ihrem Bericht an
das Parlamentarische Kontrollgremium sei für das Bun-
deskriminalamt klar gewesen, das konsequenterweise
kein Ermittlungsbeamter, sondern ein Experte aus dem
Analysebereich geschickt werden sollte (vergleiche un-
ten: S. 714).378

bb) Beteiligte Sicherheitsbehörden
An der Befragungsreise nahmen je zwei Mitarbeiter des
Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz sowie ein Mitarbeiter des Bundeskrimi-
nalamtes teil. Der Ausschuss hat im Rahmen seiner Be-
weisaufnahme die beiden Teilnehmer des BfV, Dr. J. K.
und M. W., denjenigen des BKA, H. G., und einen der bei-
den Reiseteilnehmer des BND, Dr. P. C., als Zeugen ver-
nommen.

Während die Teilnahme des Bundesnachrichtendienstes
an einer solchen Befragung im Ausland kein ungewöhnli-
cher Vorgang ist, hat der Ausschuss näher untersucht,
weshalb das Bundesamt für Verfassungsschutz als In-
landsdienst und insbesondere das Bundeskriminalamt an
der Befragung beteiligt waren.

373 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 51. 376 Steinmeier, UA-Prot. 79, S 65.

374 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 101.
375 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 65.

377 Geiger, UA-Prot. 69, S. 40.
378 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 47, 72.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 713 – Drucksache 16/13400

aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz

Für den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz Fromm war die Teilnahme seiner Behörde an einer
Befragung im Ausland ein „ungewöhnlicher Vorgang,
über den natürlich zuvor nachdacht wird, ob der Aufwand
sich lohnt, ob zu erwarten ist, dass nennenswerte Erkennt-
nisse gewonnen werden können.“ Gleichzeitig erklärte er
aber, „dass die gesetzlichen Befugnisse des Inlandsdiens-
tes darauf gerichtet sind, die Informationen zu gewinnen,
die die Aufklärung von Gefahren für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland betreffen. Das war hier der
Fall. Das sagt nichts darüber, wo diese Informationen ge-
wonnen werden. Wir kooperieren ja auch mit ausländi-
schen Diensten und gewinnen dabei Informationen, ent-
weder im Kontakt mit ausländischen Diensten in
Deutschland oder im Kontakt mit ausländischen Diensten
im Ausland.“379

Für die Reise habe man den zuständigen Referatsleiter für
dieses Thema und einen Sachbearbeiter aus seinem Refe-
rat ausgewählt: „Das waren die Mitarbeiter, die sachkun-
dig waren und natürlich waren es dann auch die, die ge-
reist sind.“380

Bei dem fachlich zuständigen Referatsleiter handelte es
sich um den Zeugen Dr. J. K. 381 Der weitere Teilnehmer
des BfV, war der Zeuge M. W.: „Ich war zur damaligen
Zeit xxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxx xxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxx
Daher wurde ich für die Befragung vorgesehen.“382

bbb) Bundeskriminalamt

Im Zuge der Ermittlungen nach dem 11. September 2001
war beim BKA das meiste Wissen über die Strukturen und
Netzwerke möglicher Gefährder in Deutschland vorhan-
den, weshalb man diesmal – im Gegensatz zur Befragung
von Murat Kurnaz auf Guantánamo – entschied, das
BKA mit einzubeziehen. Die Beteiligung des Bundes-
kriminalamtes erfolgte nicht im Rahmen des laufenden
Ermittlungsverfahrens gegen Zammar, sondern diente der
weiteren Erkenntnisgewinnung zur Gefahrenabwehr.

Die Entscheidung über die Beteiligung des Bundeskrimi-
nalamtes sei nach Angaben des Zeugen Dr. Kersten inner-
halb der Bundesregierung und mit vollem Einverständnis
der drei beteiligten Sicherheitsbehörden getroffen wor-
den:383 „Das war eine Entscheidung, die letztendlich ge-
troffen worden ist, ich würde sagen, in der Präsidenten-
runde. Formal war natürlich ausschlaggebend, […] dass
der Bundesminister des Innern als Dienstherr über das
BKA zugestimmt hat. Aber das war eine einvernehmliche
Beratung und Entscheidung in der Präsidentenrunde“.384

Zum Hintergrund der Entscheidung hat er ausgeführt:
„[D]ass das BKA aufgrund umfangreicher Auswertungen,
die schon etliche Zeit vor dem 11. September im Amt ge-
tätigt worden waren, und durch eine Reihe von Ermitt-
lungsverfahren im Zusammenhang mit dem 11. Septem-
ber über ein sehr breites Wissen, eine Fülle von
Hintergrundinformationen verfügte, die es sinnvoll er-
scheinen ließen, dass diese Hintergrundinformationen
auch bei der beabsichtigten Befragung von Zammar prä-
sent waren. Ich denke“, so der Zeuge Dr. Kersten weiter,
„die Ergebnisse dieser Befragung bestätigen, dass sich
diese Einschätzung und Begründung, das BKA in die De-
legation mit einzubeziehen, als richtig erwiesen ha-
ben.“385

Von der Richtigkeit dieser Entscheidung sei er nach wie
vor überzeugt: „Ich will dem Bundesamt für Verfassungs-
schutz und dem BND nicht zu nahe treten. Aber ich
glaube, zur damaligen Zeit kann man mit Fug und Recht
sagen, das BKA hatte durch Ermittlungen, durch Informa-
tionsaustausch mit deutschen Polizeibehörden der Län-
der, damals des BGS, der Nachrichtendienste und durch
den Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheits-
behörden einen Kenntnisstand, der auf sehr, sehr hohem
Niveau war. Vor diesem Hintergrund sage ich: Es war
richtig – ich bin nach wie vor überzeugt, dass wir auch
gut beraten waren, so zu verfahren –, dass ein Beamter
des BKA, der mittendrin in diesem Kenntnispool tätig war
und als einer unserer großen Wissensträger und Experten
galt, mitgefahren ist.“386

Dessen Aufgabe sei es gewesen „unter dem Gesichts-
punkt der Verhütung künftiger terroristischer Aktionen
und Anschläge aufzuhellen: Strukturen, Netzwerke isla-
mistischer Fundamentalisten in Deutschland, ihre Verbin-
dungen zu entsprechenden Personen in anderen Ländern,
um ein möglichst konkretes Bild über potenzielle Gefähr-
dungssituationen zu gewinnen.“387

Auch nach den Angaben des Leiters der BAO USA Klink
ging es darum „nähere Einzelheiten über Gefährdungen,
die hier insbesondere für die Bundesrepublik, aber mögli-
cherweise auch für andere Staaten, ausgehen, sammeln
und dazu Informationen einsammeln von Zammar. Weil
eben dazu notwendig war, den potenziellen Gefährder-
kreis und auch die Zusammenhänge zu kennen, war man
der Auffassung, dass es günstig wäre, alle drei Behörden,
die jeweils an unterschiedlichen Aufgaben in diesem Zu-
sammenhang gearbeitet haben, auf diese Reise mitzuneh-
men.“388

Der damalige Staatssekretär im BMJ, der Zeuge Dr. Geiger
hat betont, dass der Generalbundesanwalt trotz Beteili-
gung des BKA nicht in die Befragungsreise eingebunden
wurde. Es sei klar gewesen: „Es dient keinesfalls der
Strafverfolgungszwecken, es dient ausschließlich der Ge-
fahrenabwehr.“389

379 Fromm, UA-Prot. 77, S. 11f.
380 Fromm, UA-Prot. 77, S. 26.
381 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 53 (offener Auszug).
382 M. W., UA-Prot. 71, S. 17, Tgb.-Nr. 51/08 GEHEIM

(Dokument ist VS-V).

385 Kersten, UA-Prot. 77, S. 58.
386 Kersten, UA-Prot. 77, S. 60.
387 Kersten, UA-Prot. 77, S. 58.
383 Kersten, UA-Prot. 77, S. 58.
384 Kersten, UA-Prot. 77, S. 76.

388 Klink, UA-Prot. 75, S. 34.
389 Geiger, UA-Prot. 69, S. 55.

Drucksache 16/13400 – 714 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Das Bundeskriminalamt entsandte bewusst keinen Beam-
ten, der mit den Ermittlungen gegen Zammar befasst war,
sondern wählte einen Beamten, „der möglichst breites
Wissen […] aus der Auswertung von verschiedensten
Vorgängen, die beim BKA zu dem Komplex islamisti-
scher Terrorismus bearbeitet wurden […] hatte. Es war
also ein Analyst, der versucht hat, Dinge dort zusammen-
zubringen und gemeinsame Linien dort zu erkennen und
Strukturerkenntnisse zu gewinnen“, wie der Zeuge Klink
erläutert hat.390 Nach Angaben des Zeugen Dr. Kersten
hat man sich für einen Beamten des BKA entschieden,
der in der Abteilung Staatsschutz im Bereich Auswer-
tung/Analyse eingesetzt war, „weil er vertieftes Wissen
über islamistischen Terrorismus in Deutschland hatte.“391

Der Zeuge H. G. hat bestätigt, man habe ihn für die Reise
ausgesucht, „[w]eil […] gerade kein Ermittlungsbeamter
oder der zuständige Ermittlungsbeamte fahren sollte. In
dem Ermittlungsverfahren Zammar sollte ja diese Befra-
gung nicht stattfinden. Mich hat man ausgesucht, […]
weil ich xxxxxxx xxxxx in diesem Bereich xxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx schon tätig war und weil
ich, wie gesagt, nicht mit dem Fall der Hamburger
Gruppe, mit dem Fall oder den Ermittlungen gegen
Zammar beauftragt war, gerade um dort auch eine Tren-
nung zu haben.“392

Aufgrund dieser Trennung sei auch die Ermittlungsakte
Zammar mit Sicherheit nicht mit nach Syrien genommen
worden, so der Zeuge Dr. Kersten. Erkenntnisse daraus,
seien aber in den vorbereitenden Vermerk eingeflossen:
„Die Auswertung und Verfassung von Vermerken über
Ergebnisse von Auswertungen gehen unter anderem auch
zurück auf Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren, nicht
als einzige Quelle, aber selbstverständlich auch Erkennt-
nisse aus Ermittlungsverfahren. Ein Großteil der Informa-
tionen, die das BKA als Zentralstelle erhält aus den Län-
dern oder aus dem Ausland, sind Informationen, die aus
Ermittlungsverfahren stammen, und sie können auch für
Auswertezwecke genutzt werden. Insofern sehe ich da
keinen Widerspruch, dass Erkenntnisse in diesen Vermerk
eingeflossen sind, die auch in der Ermittlungsakte des Er-
mittlungsverfahrens Zammar sich finden.“393

Der Zeuge H. G. hat seine Vorbereitung folgendermaßen
beschrieben: „Also, in den Gesamtkomplex Zammar habe
ich mich nicht eingearbeitet, weil er halt auch sehr um-
fangreich ist und, wie gesagt, das Ermittlungsverfahren
selber nicht tangiert war.394 […] Ich habe die Informatio-
nen, die uns einmal aus dem Auswertebereich zu interes-
santen Komplexen aus Deutschland vorlagen und auch
aus dem europäischen Bereich zu diesen Netzwerken,
noch mal zusammengefasst, und dann habe ich ergän-
zende Informationen erhoben von dem Herrn Schmanke,
die […] die Kontaktleute des Herrn Zammar, betrafen.“395

Eigentlich sei geplant gewesen, „dass eine direkte Befra-
gung von unserer Seite nicht stattfinden sollte. Dann hat
man sich aber darauf geeinigt, weil man gesagt hat, die
Erkenntnisse gerade zu den Strukturen in Deutschland
liegen einerseits beim BfV und andererseits beim BKA
vor, sodass es sinnvoller und der Sache dienlicher ist,
wenn das BfV und das BKA zusammen die Befragung ma-
chen zu diesen Thematiken, die die islamistischen Struk-
turen hier betreffen, und die Kollegen vom BND sollten
dann halt zu diesen Reisewegen – Afghanistan und sons-
tige Reisewege – die Fragen stellen.“396

Mittlerweile werden nachrichtendienstliche Befragun-
gen nicht mehr unter Beteiligung des Bundeskriminal-
amtes durchgeführt: Der derzeitige Bundesinnenminister
Dr. Wolfgang Schäuble hat bereits am 14. Dezember 2005
vor dem Plenum des Deutschen Bundestages erklärt: „Ich
sage ganz leise und vorsichtig: Meine Bemerkung, dass
ich in der Zukunft noch strenger auf die Trennung zwi-
schen BKA und Nachrichtendiensten achten werde, hat
ein wenig mit meinem Studium genau dieses Falles zu
tun. […] Das ist ausdrücklich keine Kritik. Mein Kennt-
nisstand ist, dass sich die Mitarbeiter des Bundeskrimi-
nalamtes korrekt verhalten haben.“397 Seit Anfang März
2006 hat dies das Bundeskanzleramt auch in einer Wei-
sung für Befragungen durch deutsche Sicherheitsbeamte
im Ausland schriftlich klargestellt. Nach den Angaben des
hierfür verantwortlichen Bundesministers Dr. de Maizière
nehmen seitdem „an solchen Befragungen, die nicht
förmliche Vernehmungen in Rechtshilfeverfahren sind,
sondern der Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkennt-
nisse dienen, keine Angehörigen deutscher Ermittlungs-
behörden – also in der Regel Polizeibeamte – mehr
teil.“398

cc) Ziele der Befragung

Nach der Darstellung im Bericht der Bundesregierung an
das parlamentarische Kontrollgremium war das Ziel der
Befragung, „ein möglichst detailliertes Bild zu gewinnen
über:

al-Qaida-Strukturen sowie etwaige Anschlagvorbereitun-
gen, insbesondere in Deutschland,

den Werdegang Zammars als Mujahed,

seine Aktivitäten im extremistischen Umfeld in Deutsch-
land,

Umfang und Qualität der persönlichen Kennverhältnisse
Zammars im al-Qaida-Umfeld,

seine hiermit in Verbindung stehende Reisetätigkeit nach
Afghanistan, Pakistan, Sudan, Marokko, Mauretanien,
Bosnien, Tschetschenien, Spanien, Großbritannien sowie
innerhalb Deutschlands,

390 Klink, UA-Prot. 75, S. 57.
391 Kersten, UA-Prot. 77, S. 77.
392 H. G., UA-Prot. 71 S. 87 f.; Tgb.-Nr. 51/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V).
395 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 88 (offener Auszug).
396 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 87 (offener Auszug).
393 Kersten, UA-Prot. 77, S. 77.
394 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 86 (offener Auszug).

397 PlenProt. 16/7, S. 392 (C).
398 de Maizière, UA-Prot. 79, S. 52.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 715 – Drucksache 16/13400

die Qualität seiner Beziehungen zur ‚Hamburger Zelle‘
um Mohamed A. sowie

seine Aktivitäten in der Türkei und in Syrien.“

Die Erkenntnisse sollten, so die Bundesregierung weiter,
„vor allem einen Beitrag leisten, das Gefährdungspoten-
tial zu bewerten, das sich für Deutschland aus dem Um-
feld Zammars künftig noch ergeben könnte. Wichtig war
es darüber hinaus, mit Blick auf mögliche Gefahren An-
haltspunkte für Nachforschungen im internationalen und
extremistischen Umfeld zu gewinnen.“399

Zammar war nach Auskunft des Zeugen Dr. J. K. seit An-
fang der xxxxxxxxxx im islamistischen Milieu aktiv und
in vielen Netzwerkstrukturen eine Schlüsselfigur. „Er
musste Informationen zu einer Unzahl von Personen ha-
ben. Wir wussten von xxxxxxxxxxxxxxxxxxx wir wuss-
ten von Bezügen xxxx xxxxxxxx wir wussten von Bezü-
gen zu xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xx xxxxxxx und es gab die
Bezüge zu den Attentätern des 11.09. Er war also eine
Dreh- und Angelfigur.“400 Daher sei er interessant gewe-
sen – so der Zeuge M. W. – für die Informationsgewin-
nung über islamistische, insbesondere jihadistische Struk-
turen in Deutschland.401 Er sollte nach Darstellung des
Zeugen H. G. abgeschöpft werden zu Sachverhalten der
islamistischen Szene.402

Im Jahr 2002 hätten die Sicherheitsbehörden nach Anga-
ben des Zeugen Fromm eine Fülle von zusätzlichen Infor-
mationen insbesondere aus Ermittlungsverfahren bekom-
men, die nicht direkt mit Herrn Zammar in Verbindung
standen. Die Befragung von Herrn Zammar habe die
Möglichkeit geboten, dieses Wissen „anzureichern, zu
komplettieren“.403 Zweck der Befragung sei damit gewe-
sen herauszufinden, welche Verbindungen er zu Personen
hatte, die später als Terroristen erkannt worden seien, um
Schlussfolgerungen im Hinblick auf drohende Gefahren
ziehen zu können.404

dd) Leitlinien der Befragung

aaa) Vorgaben der Leitungsebene

Die Spitzen der an der Befragungsreise teilnehmenden Si-
cherheitsbehörden und die politisch Verantwortlichen im
Bundeskanzleramt haben übereinstimmend ausgesagt,
dass die Befragung bei Hinweisen auf Folter sofort abzu-
brechen gewesen wäre. Voraussetzung sei gewesen, dass
die Gespräche auf freiwilliger Basis und ohne unange-
messene Einflussnahme der syrischen Seite auf Zammar
stattfinden konnten.

Nach Angaben des Präsidenten des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz Fromm „war klar, dass dann, wenn der

Anschein entstehen sollte bei der Begegnung mit dem Be-
treffenden, dass hier eine Folter stattgefunden hat oder
womöglich sogar während der Befragung eine unange-
messene Behandlung stattfindet, die Befragung abzubre-
chen ist. Das ist eine Praxis, die durchgängig gilt, soweit
ich weiß, und die von anderen Behörden, die sich häufiger
als wir im Ausland in dieser Weise betätigen, durchgängig
beachtet wird. Selbstverständlich galt das auch für uns
selbst. Das war abgesprochen, soweit ich weiß.“405 Die im
Jahr 2006 schriftlich fixierten Grundsätze für Befragungen
durch deutsche Sicherheitsbehörden im Ausland (hierzu
unten S. 736, vgl. auch oben S. 607 f.) hätten in diesem
Punkt nichts Neues geregelt: „[W]as diese Dinge betrifft,
gab es eine entsprechende Praxis seit jeher.“406

Der Zeuge Dr. Hanning hat für den Bereich des Bundes-
nachrichtendienstes bestätigt: „Es war klar, dass die Be-
fragung, wenn irgendwelche Anzeichen für Folter oder so
erkennbar geworden wären, so nicht stattgefunden hätte
oder abgebrochen worden wäre. Das war aber zwischen
den Beteiligten, glaube ich, klar und abgesprochen.“407

Der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes Dr.
Kersten hat berichtet: „Wir hatten in Vorbereitung des Be-
suchs der Befragungsdelegation mit den Beamten bespro-
chen, was sie beachten sollen, unter welchen Umständen
wir es für vertretbar gehalten haben, dass die Befragun-
gen durchgeführt werden und wo die Grenze ist, wo die
Beamten die Befragung sofort abbrechen sollten, wenn
nach ihrem Eindruck diese Grenze überschritten ist, zum
Beispiel dass der syrische Beamte, der mit in dem Raum
saß, dem Inhaftierten ins Wort fällt, ihn auffordert, seine
Aussage zu korrigieren, vielleicht sogar offen oder ver-
deckt droht und solche Dinge. Dann hätten die Beamten
abgebrochen; das ist nicht passiert.“408 Der Zeuge Klink
hat als damaliger Leiter der BAO-USA bestätigt, dass man
dies den Befragern auch so mit auf den Weg gegeben
habe: „Hauptaspekt war, dass hier nur auf freiwilliger Ba-
sis eine Befragung durchgeführt werden sollte und zum
anderen jede Befragung sofort abgebrochen werden
sollte, wenn erkennbar werden sollte, dass der Gefangene
sich in einer Drucksituation, also in einer Behandlung be-
findet, die entsprechenden rechtsstaatlichen Grundsätzen
zuwiderläuft. Dann sollten die Beamten sofort ihre Befra-
gung einstellen.“409

Der Zeuge Uhrlau hat auf die Erfahrungen der zuvor er-
folgten Befragung von Murat Kurnaz hingewiesen: „Es
ist gerade auch vor dem Hintergrund der ebenfalls im
Herbst 2002 durchgeführten Reise nach Guantánamo zur
Befragung von Kurnaz sehr sensibel bei allen Beteiligten
präsent gewesen, dass Gespräche in besonderen Gewalt-
verhältnissen eine hohe Sensibilität für die Beteiligten vo-
raussetzen, dass Gespräche nur dann durchgeführt wer-
den können, wenn sie von den Befragten auf freiwilliger
Basis auch geführt werden sollen. Wenn Anzeichen von

399 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 48 f.
400 J. K., UA-Prot. 71, S. 62, Tgb.-Nr. 51/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V).
401 M. W., UA-Prot. 71 II ), S. 24, 25 (offener Auszug).
402 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 87 (offener Auszug).

405 Fromm, UA-Prot. 77, S. 12.
406 Fromm, UA-Prot. 77, S. 19.
407 Hanning, UA-Prot. 77, S. 95.
403 Fromm, UA-Prot. 77, S. 50.
404 Fromm, UA-Prot. 77, S. 15.

408 Kersten, UA-Prot. 77, S. 79 f.
409 Klink, UA-Prot. 75, S. 34.

Drucksache 16/13400 – 716 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gewalt deutlich sind, sind derartige Gespräche nicht fort-
zusetzen. Das ist, glaube ich, nach der Vorbereitung der
Gespräche für Guantánamo und der hohen Leitungsrele-
vanz in den jeweiligen Abteilungen auch in der Vorberei-
tung für Damaskus keine Überraschung gewesen, dass
die Teilnehmer sich auf ein entsprechendes Vorgehen ver-
einbart haben.“410 Das Problem möglicher psychischer
Folgen oder fortwirkender Gewalt, etwa durch Anwesen-
heit desjenigen während der Vernehmung, der den Gefan-
genen zuvor geschlagen habe, sei nach seiner Erinnerung
nicht erörtert worden. Vielleicht habe die Befragungs-
gruppe darüber gesprochen.411

Auch der Zeuge Dr. Steinmeier hat die Relevanz der Fra-
gestellung, wie mit Folterhinweisen umzugehen sei, un-
terstrichen: „Das ist natürlich die Frage, die wir uns vor-
her intensiv gestellt haben. Ich weiß, dass diese Frage auf
der Ebene der Sicherheitsbehörden keine geringere Rolle
gespielt hat als bei mir auf der politischen Ebene. Ich
weiß, dass auch die Sicherheitsbehörden in dieser Zeit
untereinander zusammengesessen haben und verabredet
haben, dass die roten Linien, die ich vorhin in meinem
Vortrag bezeichnet habe, bei der Befragung zu gelten ha-
ben, mit anderen Worten: dass bei Eindruck von Folter
oder bei Sichtbarkeit von Folterfolgen eine Verhandlung
und Befragung sofort abgebrochen worden wäre oder gar
nicht hätte stattfinden dürfen. Insofern: Sensibilität war
auch bei denjenigen vorhanden, die die Befragung durch-
zuführen hatten.“412

bbb) Darstellung der Delegationsteilnehmer

Die vernommenen Teilnehmer an der Befragungsdelega-
tion hatten sich vor der Befragung darauf verständigt, die
Befragung abzubrechen, falls es in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit der Befragung Anzeichen dafür gege-
ben hätte, dass die Gesprächsbereitschaft Zammars auf
Gewaltanwendung beruht. Gleiches galt, falls sichtbar
Spuren von Gewalt oder körperlicher Misshandlung er-
kennbar gewesen wären.

Den Befragern sei völlig unklar gewesen, welche Verneh-
mungssituation sie vorfinden würden, so der Zeuge M. W.413
Man habe sich darauf verständigt, „dass wir die Aussage
abbrechen, wenn wir erkennbare Anzeichen dafür haben,
dass er zum Beispiel gefoltert wurde.“ Der Zeuge hat aber
zu bedenken gegeben, dass „die Aussagen von Personen,
die in Haft sind, in diesem Punkt nicht immer zuverlässig
[sind]. Also, seine reine Aussage, dass er gefoltert wor-
den ist, hätte uns so noch nicht völlig überzeugt, wenn der
Eindruck, den er erweckt, wenn sein Anschein in eine an-
dere Richtung geht.“ In der Gesamtbewertung hätte eine
solche Äußerung aber eine Rolle gespielt.414 Der Zeuge
H. G. hat dies bestätigt: „Also, sobald wir Folterspuren er-
kannt hätten – am ersten Tag oder vielleicht auch später
an den folgenden Tagen –, hätten wir sofort einen Ab-

bruch der Befragung veranlasst. Das war also vorher
schon thematisiert worden, dass wir gesagt haben: Sobald
irgendwelche Anzeichen dafür da sind, wird das abgebro-
chen.“415 Nach den Angaben des Zeugen Dr. J. K. wäre
der Punkt abzubrechen dann erreicht gewesen, „[w]enn
wir Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass seine Ge-
sprächsbereitschaft nur durch Gewalt hergestellt worden
wäre – unmittelbar im Hinblick auf unsere Befragung –,
oder wenn er während der Befragung misshandelt worden
wäre, um uns Antworten zu geben, oder wenn er ohnehin
erkennbar misshandelt worden wäre, dann wäre das für
uns der Punkt gewesen, abzubrechen.“416

Der Zeuge Dr. P. C. hat zunächst klargestellt, dass Herr
Zammar „im Rahmen und unter den Bedingungen einer
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem syri-
schen [geschwärzt] befragt [wurde]. Eine Vernehmung im
strafprozessualen Sinne war nicht vorgesehen und wurde
auch nicht durchgeführt.“ Er gab weiter an, vor und wäh-
rend der Reise mit seinen Kollegen des Befragungsteams
über die Problematik von Hinweisen auf Folter diskutiert
zu haben. Es habe Einvernehmen bestanden, dass eine
Befragung nur dann in Betracht komme, wenn „Herr
Zammar zumindest innerhalb der Gesprächssituation Art
und Umfang seiner Einlassungen frei bestimmen konnte“
und die Befragung abzubrechen sei, wenn eine solche
Situation nicht aufrechterhalten werden könne.417 Den
Grundsatz der Freiwilligkeit habe man dementsprechend
auch bei den Vorbesprechungen mit der syrischen Seite
und während der Befragung betont.418

ee) Die Befragung
Die Befragungsgespräche fanden nach Angaben der Bun-
desregierung in einem Büro im Hauptquartier des syri-
schen Militärgeheimdienstes in Damaskus zu folgenden
Terminen statt:

21. November 2002, 11.30 bis 15.00 Uhr; 18.00 bis 22.00 Uhr

22. November 2002, 18.00 bis 23.40 Uhr

23. November 2002, 09.20 bis 11.30 Uhr419

aaa) Äußere Umstände und Ablauf
der Befragung

Die Umstände der Befragungssituation hat der Zeuge
Dr. P. C. wie folgt geschildert: „Die Befragungen von Herrn
Zammar fanden […] in einem geräumigen, nach örtlichen
Verhältnissen höherwertig ausgestatteten Büro […] in
Anwesenheit des syrischen Fallführers und eines syri-
schen Dolmetschers statt. Die Befragungssprache war
Deutsch. Die jeweiligen Fragen und Antworten wurden
konsekutiv ins Arabische übersetzt.420 Herr Zammar
wurde in Handfesseln von einer Wache ins Vorzimmer
des Büroraumes geführt, wo ihm diese abgenommen wur-

410 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 128.
411 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 128 f.
412 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 77

415 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 90 (offener Auszug).
416 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 69 (offener Auszug).
417 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 2 (offener Auszug).
418 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 2 (offener Auszug).
413 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 8 (offener Auszug).
414 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 19 (offener Auszug).

419 BerBReg, MAT A 24/ 2, Bl. 49.
420 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 2. (offener Auszug).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 717 – Drucksache 16/13400

den. Die Wachen blieben im Vorzimmer zurück. Herr
Zammar nahm folglich ohne Hand- oder Fußfesseln in
angemessener Kleidung auf einem Stuhl Platz, neben
dem ein Beistelltischchen stand. Links von ihm saß der
syrische Dolmetscher, beiden gegenüber jeweils ein Kol-
lege vom BfV und Bundeskriminalamt, alle ebenfalls auf
Sitzgelegenheiten gleicher Qualität und Höhe. In der
Mitte zwischen dieser Personengruppe befand sich ein
Couchtisch, auf dem ein Kassettenrekorder samt Mikro-
fon für die Aufzeichnung stand.“421

„Durch diese von unserer Seite bewusst gewählte quasi
kreisförmige Anordnung der Sitzmöbel“, so der Zeuge er-
läuternd, „sollte einer konfrontativen Atmosphäre oder
einem Subordinationsverhältnis – zum Beispiel durch un-
terschiedliche Höhen – auch optisch entgegengewirkt
werden. Die übrigen Delegationsmitglieder wie auch der
syrische Fallführer saßen in der zweiten Reihe, allerdings
im Blickfeld von Herrn Zammar. Ich persönlich saß hier
in dieser zweiten Reihe, rechts von Herrn Zammar, und
konnte diesen während der gesamten Befragung aus
nächster Nähe sehen, beobachten, hatte auch Blickkon-
takt mit ihm. Weiteres syrisches Personal – etwa Wachen –
befand sich nicht in dem Dienstraum, in dem Dienstzim-
mer.“ 422

„Die Gesprächsführung teilten sich ein Mitarbeiter vom
BfV, Herr M. W., und vom BKA, Herr H. G. Die Fragen,
einschließlich Lichtbildvorhalt, wurden auf der Grund-
lage des Erkenntnisstandes der beiden Behörden und der
vorab an BfV und BKA überlassenen Fragen des Bundes-
nachrichtendienstes gestellt.

Da die so geschaffene Gesprächssituation sich sehr gut
bewährte und Herr Zammar sich bereits im Verlauf der
ersten Befragungsrunde positiv auf die beiden Mitarbeiter
fokussierte, wurde diese Konstellation auch in den fol-
genden Befragungsrunden beibehalten. Der Kreis, der
Gesprächskreis, sollte so klein wie möglich sein. Das Al-
ter der beiden Kollegen entsprach in etwa auch dem Alter
von Herrn Zammar, sodass auch hier versucht wurde,
eine Gleichstellung herzustellen.“423

Die syrische Seite nahm die ausschließlich auf Deutsch
geführte Befragung offen auf Tonband auf. Dies sei zwar
mit der deutschen Delegation nicht vorher abgesprochen,
aber aus syrischer Sicht legitim gewesen, wie der Zeuge
Dr. J. K. vor dem Ausschuss ausgesagt hat: „Sie konnten
der Befragung nicht folgen und haben deswegen die Be-
fragung, soweit es ging, mit einem kleinen Kassettenauf-
nahmegerät aufgezeichnet.“424 […] „Das war ja das Pro-
blem der Syrer. Die Syrer waren – sage ich einmal – in
der ganzen Situation in der schlechteren Lage. Die Be-
fragung fand komplett auf Deutsch statt. Sie hatten nur
den einen Dolmetscher, der ständig damit beschäftigt war,

xx xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xx xxxxxxxxx Ich gehe nicht davon aus, dass
xxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxx xxxxx xxx425 Die Antwor-
ten Zammars seien ansonsten teilweise – konsekutiv und
nicht simultan – von dem Dolmetscher ins Arabische
übersetzt bzw. protokolliert worden.426 xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxxx der Aus-
sage des Zeugen M. W. zufolge, xxx xxxxxxxx xxxxx
xxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx427
Die Vertreter der deutschen Befragungsdelegation mach-
ten sich – soweit es ging – während der gesamten Befra-
gung Notizen zur späteren Erstellung von Inhaltsproto-
kollen der Befragung.

Während der Befragung legte man Zammar auch Licht-
bilder vor. Diese stammten teilweise vom BKA als auch
vom BfV.428 Bei der Vorlage selbst seien aber, nach Anga-
ben des Zeugen M. W., xxx xxx xxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx429 Hierzu sagte der
Zeuge H. G. vor dem Ausschuss aus: „Also, der Herr
Zammar hat, soweit er diese Leute erkannt hat, dazu Na-
men genannt. Er hat in einigen Fällen gesagt: Das ist der
so und so, das ist der so und so. Das könnte der so und so
sein; die Qualität des Bildes ist nicht so gut. Da bin ich
mir nicht sicher. – Bei manchen Bildern hat er gesagt, er
erkenne diesen nicht. […] Es [die Antworten Zammars
auf die Lichtbildvorlage] ist zum Teil von dem anwesen-
den Dolmetscher übersetzt worden ins Arabische, immer
so Kurzzusammenfassungen, aber nicht fortlaufend. Das
heißt, teilweise hat er es übersetzt, manchmal hat er dann
minutenlang nicht übersetzt. Also, das war jetzt nicht eins
zu eins, sodass alles übersetzt worden ist. Deswegen kann
ich Ihnen jetzt nicht sagen, ob zu dem einen oder anderen
Lichtbild konkret Übersetzungen erfolgt sind.“430 xxx
xxxxxxxx xxxxx xxxx xxxxxxxxx so die Zeugen M. W.
und Dr. J. K., xxx xxxxxxx xxxxxxxxx xx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx431 xxx xxxx xxxx xxx
xxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxx xx xxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxx xxx xxxxxx xx
xx xxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxx.432

Herrn Zammar wurden wie allen Beteiligten im Raum
etwa alle zwei Stunden Getränke – wie ortsüblich –, Tee
und Wasser, gereicht.“433

421 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 2. (offener Auszug).
422 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 2. (offener Auszug).
423 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 2. (offener Auszug)..

425 J. K., UA-Prot. 71, S. 75, Tgb.Nr.51/08 – GEHEIM –
(Dokument ist VS-V).

426 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 97 (offener Auszug).
427 M. W., UA-Prot. 71, S. 11, 12, Tgb.-Nr.51/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V).
428 M. W., UA-Prot. 71 II (offener Auszug), S. 12.
429 M. W., UA-Prot. 71, S. 24, Tgb.-Nr. 51/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V) .
430 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 96, 97 (offene Fassung).
431 M. W., UA-Prot. 71, S. 12 Tgb.-Nr. 51/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V); J. K., UA-Prot. 71, S. 55, Tgb.-Nr. 51/08, –
GEHEIM – (Dokument ist VS-V).

432 M. W., UA-Prot. 71, S. 12, Tgb.-Nr. 51/08, – GEHEIM –

424 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 54 (offener Auszug); H. G. UA-Prot. 71 II,

S. 11 (offener Auszug).
(Dokument ist VS-V).

433 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 2 f. (offener Auszug).

Drucksache 16/13400 – 718 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Erscheinungsbild Zammar

Zum persönlichen Eindruck, den Herr Zammar während
der Befragungssituation auf ihn machte, führte der Zeuge
Dr. P. C. aus: „Er wirkte schlank, jedoch zumindest im
Gesicht und an den Händen, also den Körperteilen, die
man bei der Kleidung auch sehen konnte, nicht abgema-
gert. Seine Haltung im Stehen und im Sitzen war gerade,
seine Bewegungen waren natürlich. Es konnten keine
Zeichen von Verletzungen erkannt werden. Herr Zammar
war einfach, jedoch sauber gekleidet. Es gab auch keine
Anzeichen für mangelnde Körperpflege. Die Hände wa-
ren schlank, sauber und wiesen keine Spuren körperlicher
Arbeit auf, auch keine Schwielen.

Die Stimme war fest, relativ hell, klar, selten einmal brü-
chig oder heiser im Verlauf der Gespräche.

Der Blick von Herrn Zammar war gerade, ruhig auf den
jeweiligen Gesprächsteilnehmer fokussiert, gerichtet,
nicht etwa evasiv, flackernd oder verstört. Nach anfängli-
cher Nervosität und Zurückhaltung gewann Herr Zammar
rasch an Selbstsicherheit.

Dieser physische und psychische Allgemeinzustand – so-
weit man ihn eben von außen als Außenstehender erken-
nen kann – ermöglichte es Herrn Zammar, meist konzen-
triert, wortgewandt und geschickt auf die ihm gestellten
Fragen zu antworten. Auch nutzte er die zunehmend ver-
trauensvolle und relativ entspannte Gesprächssituation
zur unaufgeforderten Darlegung seiner weder für Syrien
noch für den Westen – auch nicht die Bundesrepublik
Deutschland – sonderlich schmeichelhaften islamisti-
schen Grundüberzeugung. Eine Vertiefung dieser Thema-
tik wurde jedoch von uns, also von der Delegation, im
mutmaßlichen Interesse des Betroffenen bewusst unter-
lassen.“434

Schließlich, so ergänzte der Zeuge Dr. P. C., sei in den
Befragungsrunden, in dem Frage-Antwort-Spiel auf
Herrn Zammar kein Druck ausgeübt worden. Ihm sei
mehrfach für seine Bereitschaft zur Kooperation gedankt
worden.

Die Befragung sei in betont ruhiger, unaufgeregter und
korrekter freundlicher Weise anhand der ausgearbeiteten
Fragenkomplexe und Lichtbildvorlagen verlaufen.435
Man könne sagen: „Die deutsche Delegation selbst hat es,
hoffe und glaube ich, nicht daran fehlen lassen, Herrn
Zammar eine korrekte – und nicht nur korrekte, sondern
eher sogar betont freundliche – Behandlung zukommen
zu lassen.“436

Herr Zammar habe sich abgesehen von zeitweiser Ermü-
dung, überwiegend selbstsicher und ruhig, bei der Dis-
kussion einzelner Sachverhalte durchaus auch engagiert
verhalten. Pausen wären jeweils auf Initiative der Delega-
tion oder auch auf Bitten des Befragten eingelegt worden.

Das Verhältnis zwischen Herrn Zammar und dem syri-
schen Fallführer, der die meiste Zeit präsent war, im Hin-
tergrund saß, beschrieb der Zeuge Dr. P. C., als nicht
erkennbar gespannt; es sei allerdings von einem Autori-
tätsverhältnis gekennzeichnet gewesen, was aufgrund der
wenig komfortablen Situation Zammars nahe liegend ge-
wesen sei.437

ccc) Belehrung

Der Ausschuss konnte nicht sicher feststellen, ob Zammar
vor seiner Befragung darüber belehrt wurde, dass er dass
Recht habe zu schweigen und keine Angaben zu Sachver-
halten machen müsse, die später in einem strafrechtlichen
Verfahren in Deutschland oder Syrien gegen ihn verwen-
det werden können. Der Zeuge Dr. Kersten, hat zwar in
seiner Vernehmung vor dem Ausschuss zunächst ge-
meint: „Er ist belehrt worden.“438 […] „Ich bin mir sicher,
dass er darauf hingewiesen worden ist, dass er nicht aus-
sagen muss.“439 Nachträglich hat er dies aber dahin-
gehend relativiert: „Meines Erachtens ist er belehrt wor-
den.“440, bzw: „Ich bin überzeugt, dass darauf hingewiesen
worden ist dass er nicht aussagen muss.“441 Ebenfalls
nachträglich ergänzte der Zeuge Dr. Kersten seine Aus-
sage um folgende Begründung: „[W]eil dieser Punkt
– Freiwilligkeit der Aussage – bei den Vorbereitungen der
anschließend nach Damaskus gereisten Beamten aus-
drücklich hervorgehoben worden ist.“442 In den nach den
Befragungen durch die teilnehmenden Mitarbeiter ver-
fassten Vermerken ist nicht enthalten, dass Zammar be-
lehrt wurde. Der Zeuge Dr. Kersten hat erklärt, aus den
schriftlichen Auszeichnungen gehe auch nicht hervor,
dass Zammar darüber informiert worden sei, dass seine
Aussagen nicht in das gegen ihn laufende Ermittlungsver-
fahren beim Generalbundesanwalt einfließen würden.443
Der Zeuge H. G., der für das Bundeskriminalamt an der
Reise teilnahm, hat in seiner Vernehmung auf die Frage,
ob er Herrn Zammar über seine Rechte belehrt habe, zu-
nächst erklärt: „Nein, habe ich nicht, weil es auch keine
Vernehmung in seinem Verfahren war. Es war auch keine
zeugenschaftliche Vernehmung, sondern eine Befragung.
Es ist deswegen auch keine Belehrung erfolgt.“ Man habe
Zammar auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er
solche Fragen nicht beantworten muss, die ihn in seinem
syrischen Verfahren zum Nachteil gereichen. Auch der
Zeuge H. G. hat seine Aussage nachträglich modifiziert.
Danach sei durch ihn keine gesonderte Belehrung erfolgt.
Er könne nicht ausschließen, dass im Rahmen des Vorge-
spräches diese Problematik durch einen Kollegen des BfV
oder des BND thematisiert worden sei, ein genauer Wort-
laut sei ihm jedoch nicht erinnerlich.444 Innerhalb der Befra-
gungsgruppe sei auch nicht thematisiert worden, dass
Zammar in Syrien möglicherweise die Todesstrafe drohe.445

434 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 3 (offener Auszug).

437 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 3 (offener Auszug).
438 Kersten, UA-Prot.. 77, S. 75.
439 Kersten, UA-Prot.. 77, S. 84.
440 Kersten, UA-Prot.. 77, S. 75.
441 Kersten, UA-Prot.. 77, S. 84.
442 Kersten, UA-Prot.. 77, S. 84.
443 Kersten, UA-Prot.. 77, S. 77.
435 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 3 (offener Auszug).
436 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 16 (offener Auszug).

444 H. G., UA-Prot.. 71 II, S. 99 (offener Auszug).
445 H. G., UA-Prot.. 71 II, S. 99 f. (offener Auszug).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 719 – Drucksache 16/13400

ddd) Hinweise auf Folter?

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob es wäh-
rend der Befragung Hinweise auf vorangegangene Folter
oder auf folterähnliche Umstände gegeben hat. Sämtliche
vernommene Teilnehmer der Befragungsdelegation be-
richteten dem Ausschuss, dass während der Befragung
weder körperliche Hinweise noch psychische Beeinträch-
tigungen erkennbar waren, die darauf hindeuteten, dass
Zammar im Zusammenhang mit der Befragung körper-
lichen Misshandlungen, bzw. Folterungen ausgesetzt ge-
wesen sei.

(1) Allgemeiner Eindruck

Der Zeuge Dr. P. C. gab an, Zammar habe auf ihn über
drei Tage hinweg körperlich unversehrt, geistig präsent
und psychisch stabil gewirkt. Er und seine Kollegen hät-
ten keinen konkreten, sichtbaren Anhaltspunkt dafür er-
kennen können, dass Herr Zammar im zeitlichen Zusam-
menhang mit dieser Befragung misshandelt worden sei.446

Diesen Eindruck hat der Zeuge M. W., der zusammen mit
Herrn H. G. das Befragungsgespräch führte, in seiner
Aussage vor dem Ausschuss bestätigt:

„Herr Zammar wurde in Handfesseln in den Raum ge-
bracht. Er schien physisch in sehr gutem Zustand zu
sein. […] Körperliche Beeinträchtigungen waren nicht
feststellbar. […] Die Kleidung war witterungsangepasst.
Das heißt, ein dickerer Überwurf aus festem Stoff, eine
Art blaue Turnhose, dicke Socken, Schuhe, Schlap-
pen.“447 Zammar sei bewusstseinsklar gewesen und habe
keinerlei körperliche oder psychische Beeinträchtigungen
erkennen lassen. „Sein Antwortverhalten war logisch,
überlegt, durchdacht. Auch seine Gestik war unbefangen.
Er hat sich frei bewegt, also, er hat umfangreich gestiku-
liert.448 Physische Beeinträchtigungen waren nicht er-
kennbar. Sein psychischer und physischer Zustand war
insgesamt gesehen nach Augenschein sehr gut.449 […]
Körperliche Beeinträchtigungen waren nicht erkennbar,
also keine Bewegungseinschränkungen, keine sichtbaren
Verletzungen. Das Verhalten des syrischen Wachperso-
nals war korrekt. Es waren keine erkennbaren Grobheiten
oder sonstiges unangemessenes Verhalten erkennbar.“450

Auch der Zeuge Dr. J. K. hat angeben, keine Anzeichen
für physische Misshandlungen wahrgenommen zu haben.
Zammar sei ihm „[…] nicht wie jemand vorgekommen,
der psychisch gebrochen ist. Wir haben uns drei Tage sehr
intensiv mit ihm unterhalten. Er ist im Laufe der Befra-
gung sehr aus sich herausgegangen. Es hat Phasen ge-
geben, die eher einer Diskussion geähnelt haben. Er hat
versucht, uns von seiner Ansicht des Dschihad zu über-
zeugen. Er hat also mit seiner Überzeugung, die nun
wirklich im krassen Gegensatz zu der der syrischen Gast-
geber stand, überhaupt nicht hinter dem Berg gehalten. Er
hat das sehr offensiv, sehr plakativ vertreten. Das waren

die Eindrücke, die ich mitgenommen habe. Die Schlüsse,
die man daraus ziehen kann, sind unterschiedlich. Viel-
leicht wird jetzt jemand einwenden: Man hat ihn unter
Drogen gesetzt. Ich kann es nicht nachvollziehen. Aber
wir haben zumindest im Ergebnis gesagt, dass es bis zu
diesem Zeitpunkt keine starken oder deutlichen oder er-
kennbaren Indizien für eine Misshandlung gegeben hat.“451

Bemerkenswert sei allein der signifikante Gewichtsver-
lust des vormals stämmigen Zammars gewesen, wie der
Zeuge M. W. vor dem Ausschuss angemerkt hat:

„Er war […] deutlich schlanker als während seiner deut-
schen Zeit. Er hat also sehr deutlich abgenommen, war al-
lerdings nicht hager oder abgemagert. Er hinterließ kei-
nen hinfälligen Eindruck, sondern es war eine deutliche
Gewichtsreduzierung, allerdings keine, die jetzt mit phy-
sischen Beschwerden verbunden wäre.“452

Hierzu hat der Zeuge Dr. Steinberg, der im Jahr 2002 als
Referent im Bundeskanzleramt für den Bereich interna-
tionaler Terrorismus zuständig war, vor dem Ausschuss
die Wertung abgegeben:

„Wenn jemand in einem syrischen Gefängnis sehr, sehr
schnell abmagert, dann würde ich es wahrscheinlich auch
auf Folter zurückführen, ja. Ich kann es nicht belegen. Es
hat natürlich auch keine konkreten Informationen darüber
gegeben. Auch die drei, die zurückkamen, haben diese In-
formationen nicht geliefert. Aber es ist Syrien.“453

Der Zeuge Dr. P. C. hat in seiner Aussage demgegenüber
zu bedenken gegeben: „Die Gewichtsabnahme ist bei sy-
rischer Kost, also natürlich bei sogenannter syrischer
Normalkost – das können Sie genauso gut bei den
xxxxxxxxxxxx dort erleben –, leider Gottes unvermeid-
lich, weil man nämlich xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxx xx
bekommt. […] Das ist etwas, was auch wirklich einfach
objektiv – gar nicht aus Böswilligkeit im engeren Sinne –
auftritt. Es ist keine spezifische Schlechtbehandlung die-
ses Mannes, sondern etwas, was leider Gottes überall
gang und gäbe ist. Dieser Gewichtsverlust selbst ist also
wahrscheinlich sehr stark auf dieses Problem zurückzu-
führen.“454 Sein persönlicher Eindruck aus dem Gesamt-
verhalten von Herrn Zammar wäre sogar gewesen, dass
sich die Lage von Herrn Zammar offensichtlich im Ver-
gleich zu den ersten Wochen oder frühen Monaten seiner
Haft verbessert habe.455

(2) „Drei Tage auf die Vernehmung vorbereitet“

Bei einem Gespräch zwischen der deutschen Befragungs-
delegation und dem syrischen xxxxxxxx habe der
xxxxxxxx ihnen eröffnet, dass man Zammar für die Be-
fragung drei Tage lang vorbereitet habe.456

446 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 3 (offener Auszug).
447 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 8-9 (offener Auszug).
448 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 28 Sitzung (offener Auszug).

451 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 63 (offener Auszug).
452 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 28 (offener Auszug).
453 Steinberg, UA-Prot. 67, S. 41.
454 P. C., UA-Prot. 69, S. 19, Tgb.-Nr. 48/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V).
455 P. C., UA-Prot. 69 II (offener Auszug), S. 4.
456 P. C., UA-Prot. 69, S. 8, Tgb.-Nr. 48/08 – GEHEIM –;
449 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 28 Sitzung (offener Auszug).
450 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 11 (offener Auszug).

M. W., UA-Prot. 71, S. 18, Tgb.-Nr. 51/08 – GEHEIM –
(Dokument ist VS-V) = Parallelfundstelle MAT A 24/2, Bl. 52.

Drucksache 16/13400 – 720 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge Dr. P. C., der als einziges arabisch sprechendes
Delegationsmitglied dieses, wie auch alle anderen Ge-
spräche mit der syrischen Seite führte, hat hierzu vor dem
Ausschuss angegeben:

„Dann also am Abend des zweiten Befragungstages vor
der dritten Befragungsrunde hat sich xxx xxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxxxxxxx geäußert, die xxxx xxxxxx
xxxxxxx xxxxx und zu xxxxxx xxxxxxxxxxxx dass xxxx
xxxxxx xx xxxxxxxxxx sei vor dem Hintergrund der Tat-
sache, dass den ganzen Tag zuvor wir ein xxxxxxxxxxxx
xxx xxxxxxxxxxxx xxx xxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx hatten […].“ Der xxxxxxxx habe dem Zeugen
Dr. P. C. gegenüber angegeben, „dass er xxx [xxxxxx]
xxxxxxxx xxxxx dass er durch xxxxxxxxxxx xxxxx xxxx
xxxxxx xxxxxxxxxx könne“ und nicht in eine
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxx xxx xx
xxx xx xxxxxx (xxx xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxx) einge-
nommen habe.457

Ähnlich hat der Zeuge Herr H. G. die vom Zeugen
Dr. P. C. damals den Delegationsmitgliedern übersetzten
Angaben des syrischen xxxxxxxx vor dem Ausschuss
wiedergegeben:

„Als xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxx habe ich natürlich ge-
dacht: Oje, was meint der jetzt damit? – Er hat es aber
dann im Weiteren erklärt. Er hat gesagt, dass er den Herrn
Zammar angesprochen und gesagt hätte: xx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxx
xxxxx xx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxx xxx xx xxxxxxx xxxxxx – Da hat er es wohl
erst einmal x xx xxx xx xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx x rigoros abgelehnt […]. xxxxx xxx
xxx xx xxx xxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxx: xx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxx; xx xxxxxx
xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxx x xxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxx xx xxxx xxxx xxxxxxx xxxx xxxxxxx
xxxx xxxxxx xx xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxx xxx xx
xxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx
xxx xxx xxxxxxxxxxxxx458 xxxx xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx xx xxxxxxx
xxxx xxxxxxx xx xxxxx xx xxxxxxxx xxxx xxxx xxxx xx
xxxx xxxx xxxxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxx
xxxxxx xxx xxx xx xxxxxx xxxxxx xxxx xxxxx xx xxxxx
xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxx xxxx xx xxx xxx xxx xxxx xxxxxxxxxxxx
xxxx xxxxx xxxx xx xxx xxx xxxxxxx xxx xxxx xxx
xxxxxxx xx xxx xxxxx459

Hieraufhin habe man sich allerdings „sehr wohl, also zu
fünft, einen Eindruck [von Zammar] gemacht […],
xxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxxxxx xx xxx xxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx Also, wir ha-

ben sehr wohl genau geschaut, ob er physisch irgendwel-
che Anzeichen hat, körperlich, die darauf hindeuten, dass
er möglicherweise gefoltert wurde, und auch, ob er psy-
chisch irgendwelche Schäden aufweist. Ich war erstaunt,
xxxxxx xxxx xxxxxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxx xx xxxxx
xxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxx xxx xxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxx Er war physisch in sehr guter Ver-
fassung aus meiner Sicht, entsprechend den Umständen
natürlich, und psychisch war er auch recht gefestigt. Ich
hatte befürchtet, dass man möglicherweise einen gebro-
chenen Menschen vor sich sitzen hat. Ich war auch das
erste Mal in Syrien. Ich muss Ihnen sagen: Er war sehr
gefestigt. Er hat uns erst mal mit Tiraden über den wahren
Islam, über den Dschihad und über die Ungläubigen über-
schüttet und versucht, uns zu bekehren. Also, dieser Mann
war nicht gebrochen, und dieser Mann war auch körper-
lich nicht beeinträchtigt, jedenfalls nicht erkennbar.“460

(3) Früchte der Befragung

Der Bundesnachrichtendienst verfasste, ebenso wie die
anderen teilnehmenden Behörden, ein Inhaltsprotokoll
über die Befragung Zammars. Für den 22. November
2002 heißt es darin unter anderem: „[geschwärzt] xxx
xxx xxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxx xxx xxx
xxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xx xxxxxxxxx
xxxx xxxx xx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx
xxxx xx xxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxx xxxx xxxx
xxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx xxx xxxx xx
xxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxx xxx xx xxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxxx xxx
xxx xxx xxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxx xxx xx xxxx
xxxxxx xxxxx xx xxxxxxxx xxx xxxx xxxxxx xx
xxxxxxxxxxxx xxxx xxxx xx xx xxx xxxxxx xxxx
xxxxx xxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx461

In seiner Aussage vor dem Ausschuss hat der Zeuge
Dr. P. C. hierzu festgestellt, dass die Angaben in dieser
Berichtspassage lediglich die Selbstdarstellung des syri-
schen Nachrichtendienstes wiedergebe, so wie der syri-
scher Fallführer seine Arbeit ihnen gegenüber zwischen
den Befragungen dargestellt habe:

„Dieser gesamte Duktus ist die syrische Einlassung, mit
dem Ziel, darzustellen: xxxx xxxx xx xxxxxxx xxx xxx –
Es geht ja auch weiter. Das merken Sie ja auch, wenn Sie
den Text weiter lesen, dass letzten Endes der gesamte
Sachzusammenhang einer ist, der aus syrischer Sicht
dargestellt worden ist und nicht eine deutsche
Einlassung und nicht sozusagen ein deutscher Kommen-
tar, sondern das war das xxxxxxx oder die
xxxxxxxxxxxxxxxxx: xxxx xxxx xxx xxxxx xxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx – Das war nicht der Kommen-
tar von unserer Seite: Oh wie schön, oh, wie fein, wir
können es tun.“462

457 P. C., UA-Prot. 69, S. 8, Tgb.-Nr. 48/08 – GEHEIM – (Dokument ist
VS-V).

458 H. G., UA.ProtProt.. 71, S. 90, Tgb-Nr. 51/08 – GEHEIM – (Doku-
ment ist VS-V) = Parallelfundstelle MAT A 24/2, Bl. 52.

460 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 93, Tgb-Nr. 51/08 – GEHEIM – (Doku-
ment ist VS-V).
459 H. G. UA-Prot. 71, S. 94, Tgb-Nr. 51/08 – GEHEIM – (Dokument
ist VS-V) = Parallelfundstelle MAT A 24/2, Bl. 52.

461 MAT A 69/2, Anlage 1, Bl. 60, Tgb.Nr. 12/06 – Geheim – .
462 P. C., UA-Prot. 69, S. 39, Tgb.-Nr. 48/08, GEHEIM –.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 721 – Drucksache 16/13400

Die anderen vom Ausschuss hierzu vernommenen Mit-
glieder der Befragerdelegation konnten zu diesem Teil
des BND-Inhaltsprotokoll keine eigenen Angaben ma-
chen.463

(4) Berichte von Schlägen und Haftumständen

In ihrem Bericht an das PKGr gab die Bundesregierung
an, dass xxxx xxxxxx im Laufe seiner Vernehmung auch
kurz zu xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx habe. Demnach
sei er sowohl in marokkanischer als auch anfangs in syri-
scher Haft geschlagen worden und müsse sich meist in
einer Zelle von 190 cm Länge und 103 cm Breite ohne
Licht aufhalten.464

In dem BND-Inhaltsprotokoll der Befragung Zammars
heißt es unter anderem: „Xx xxxxxx xxxxx xxx xxx
Xxxxxxxxx xx xxxxxx Xxxxxxx xxxxxxx Xxxxxxxxx xx
xxxxx Xxxxx xxx xxxxxx Xxxxx xxx xxx xx
XxxxxxXxxxx.“465 xxxxxxx Angaben über die in Ma-
rokko und Syrien erfahrenen Schläge finden sich hinge-
gen in keinem der Berichte/Inhaltsprotokolle von BND,
BfV oder BKA wieder.

Die vom Ausschuss hierzu befragten Mitglieder des Be-
fragungsteams bestätigten diese Äußerungen xxxxxxx
xxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxx

Der Zeuge H. G. hat vor dem Ausschuss hierzu angegeben:

„[…] gegen Ende der Befragung, als er wieder aus dem
Zimmer hinausgebracht werden sollte, hat er sich nach
dem weiteren Verfahren erkundigt, welche Möglichkeiten
für ihn bestehen, die syrische Haft zu verlassen. Er hat in
diesem Zusammenhang gesagt, dass er xxxxxxxxxx
xxxxxx xxxx dass er auch in Marokko xxxxxxxxxx
xxxxxx xxxx dass xxxxx xxxxx xxxx xxxxx xxxx und hat
den Wunsch geäußert, dass er seine Familie sehen
kann.“466

Dem Zeugen Dr. J. K. ist in seiner Aussage die Einlas-
sung Zammars so erinnerlich gewesen:

„Ich habe die Aussage von Zammar so wahrgenommen,
dass er im Zusammenhang mit seiner Festnahme, Über-
führung – so würde ich es einmal formulieren – auch
xxxxxxxxxx xxxxxx sein soll. So hat er es in einem kur-
zen Satz formuliert und ist dann auch selbst eigentlich
gleich darüber hinweggegangen und hat zu anderen Sach-
verhalten weitergesprochen. Er hat nicht den Eindruck
vermittelt, als ob das eine xxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx gewesen wäre, sondern er hat im Sinne ei-
ner xxxxx xxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx dargelegt,
wie es ihm ergangen ist. Er hat nach meinem Dafürhalten
damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er gefoltert
worden sei, sondern er hat gesagt: xxxxx xxxxx xxx xx
xxxxx; xxx xxxx xx xxxxxxxx; xxx xxx xxxx xxxxx

xxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx – So in diesem Sinne: Ich
bin bei meiner xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxx – Er ist also selber über diesen Punkt hinwegge-
gangen. Das hat aus der Situation heraus nicht dazu ge-
führt, dass wir nachgefragt haben. Er hat es dann selber
nicht weiter vertieft.“467

Zwar sei im Vorfeld der Befragung abgesprochen gewe-
sen, dass es zu keiner Befragung kommen würde, „wenn
wir irgendwelche Zeichen der Gewaltanwendung wäh-
rend der Befragung erkennen würden oder wenn wir er-
kennen würden, dass unmittelbar vorher Gewalt ange-
wandt worden wäre.“468 Ein Abbruch der Befragung sei
an dieser Stelle dennoch nicht erwogen worden. Voraus-
setzung hierfür sei gewesen, „[dass] wir Anhaltspunkte
dafür gehabt hätten, dass seine Gesprächsbereitschaft nur
durch Gewalt hergestellt worden wäre – unmittelbar im
Hinblick auf unsere Befragung –, oder wenn er während
der Befragung misshandelt worden wäre, um uns Ant-
worten zu geben, oder wenn er ohnehin erkennbar miss-
handelt worden wäre, dann wäre das für uns der Punkt ge-
wesen, abzubrechen. Dieser Punkt war – zumindest nach
meiner Einschätzung – nicht erreicht, und ich habe den
Eindruck, dass es auch die anderen Kollegen nicht so
wahrgenommen haben.“469

Auch wurden die Schläge und die Haftumstände gegen-
über der syrischen Seite beim Vor- und Nachgespräch zu
Zammars Befragung nicht thematisert. Der Zeuge M. W.
hat hierzu in seiner Aussage zu bedenken gegeben:

„[…] Ein entsprechender Vorstoß hätte […] mit hoher
Wahrscheinlichkeit die weitere Kooperation mit der syri-
schen Seite, die zu dem Zeitpunkt ein wichtiger Punkt
war, nachhaltig beeinträchtigt.“470

ff) Inhalt und Ergebnisse der Befragung
aaa) Präsidentenrunde vom 26. November 2002
Die Präsidentenrunde befasste sich am 26. November
2002 mit der wenige Tage zuvor erfolgten Befragung
Zammars. Der Zeuge Dr. Geiger hat angegeben, dass da-
bei über die Tatsache der Befragung, über einen Gesamt-
eindruck sowie über den Zustand Zammars berichtet wor-
den sei.471 Nähere Angaben hierüber hat der Zeuge nicht
machen können, da er zuvor von einem Beauftragten der
Bundesregierung darauf hingewiesen worden ist, dass die
Inhalte der Präsidentenrunde dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung unterfielen.472 Im Bericht der Bun-
desregierung heißt es zu dieser Präsidentenrunde: „BKA,
BfV und BND bewerteten übereinstimmend das Ergebnis
der Zammar-Befragung als gut bis sehr gut. Man kam auf
Wunsch Sts BMJ überein, das Material GBA zu überlas-
sen.“473

463 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 14 (offener Auszug) ; J. K., UA-Prot. 71 II,
S. 56 (offener Auszug).

464 Bericht der Bundesregierung an das PKGr., MAT A 24/2, Bl. 51.
465 MAT A 69/2, Anlage 01, Bl. 55, Tgb.-Nr. 12/06, – GEHEIM –.

467 J. K.; UA-Prot. 71, S. 69, Tgb-Nr. 51/08 – GEHEIM –
(Dokument ist VS-V).

468 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 63 (offener Auszug).
469 M. W. UA-Prot. 71 II, S. 69 (offener Auszug).
470 M. W. UA-Prot. 71 II, S. 40, 41 (offener Auszug).
471 Geiger, UA-Prot. 69, S. 55.
466 M. W., UA-Prot. 71, S. 11, Tgb.Nr. 51/08 – GEHEIM –
(Dokument ist VS-V).

472 Geiger, UA-Prot. 69, S. 40.
473 MAT A 24/2, Bl. 52 f.

Drucksache 16/13400 – 722 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Berichterstattung über die Befragung

Über die Ergebnisse der Befragungsreise erstellten die
Vertreter der teilnehmenden Behörden xxxxxxxxxxxx
Vermerke. Der Vertreter des BfV fertigte seinen Bericht
am xxx xxxxxxxx xxxxx der Vermerk des BKA datiert
vom xxx xxxxxxx xxxxx derjenige des BND ist xxxxx
xxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx
xxxxxx474 Hierfür hat der Zeuge Dr. J. K. auch keinen Be-
darf gesehen: „Die drei Behörden haben unterschiedliche
gesetzliche Aufträge und unterschiedliche Interessen-
lagen. Für einen BKA-Mitarbeiter ist naturgemäß von we-
sentlich größerem Interesse: Was kann von diesen Aus-
sagen Element im Ermittlungsverfahren gegen Zammar
sein? – Für uns waren von großem Interesse Strukturwis-
sen über Netzwerke in Deutschland und Ermittlungsan-
sätze. Und für die BND-Kollegen wird naturgemäß von
größerem Interesse gewesen sein, was Zammar von sei-
nen Reisen ins Kosovo, auf den Balkan und nach Afgha-
nistan berichtet hat. Das heißt, es war also keine Diver-
genz oder auch kein Abstimmungsproblem, sondern es
war schlicht und einfach auch gar kein Bedarf und keine
Notwendigkeit.“475

Die Berichte enthalten ausführliche Angaben Zammars
zu seinen Reisetätigkeiten seit Anfang der neunziger
Jahre sowie zu seinen Kennverhältnissen zu zahlreichen
Personen.476 Während der Vermerk des BND auch mehr-
fach xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx und zum
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxx enthält, ist dies im
Vermerk des BfV nur am Rande erwähnt, im Bericht des
BKA sind keinerlei Ausführungen hierzu enthalten.477 In
keinem der Vermerke findet sich wieder, dass Zammar im
Verlaufe der Befragung erwähnt habe, dass er sowohl in
marokkanischer als auch anfangs in syrischer Haft ge-
schlagen worden sei.

Der Zeuge Dr. Kersten hat auf Vorhalt bejaht, der Hin-
weis, der Inhaftierte habe erklärt, geschlagen worden zu
sein, sei für die Frage einer späteren strafrechtlichen Ver-
wertung der Aussage relevant. Weshalb dieser Hinweis in
dem Vermerk seines Beamten nicht enthalten ist, könne er
sich nicht erklären.478 Der Zeuge Fromm hat erklärt, ihm
sei die Äußerung Zammars, dass er in Marokko und in
Syrien geschlagen worden sei „im Nachhinein bekannt
geworden, im zeitlichen Zusammenhang. [...] [D)erartige
Auskünfte [werden] natürlich auch unter Berücksichti-
gung der Bedingungen, unter denen die Befragung statt-
fand, bewertet, und so ist das auch geschehen.“ Er habe
keine „eindeutige Erklärung“ dafür, weshalb man dies
nicht verschriftet habe.479.

Für den Zeugen Uhrlau war es „zumindest keine Überra-
schung, wenn zu Beginn einer solchen Inhaftierung in
dem Land mit Schlägen operiert worden ist. Dafür, dass
die Schläge in dem an das Bundeskanzleramt übersandten

Bericht des BND nicht erwähnt wurden, hatte er ebenfalls
keine Erklärung. Den Umstand, dass im Bericht der Bun-
desregierung an das parlamentarische Kontrollgremium
darüber berichtet wurde, erklärte der Zeuge Uhrlau da-
mit, dass dort auch mündliche Eindrücke in die Redaktion
mit eingeflossen sein könnten.480

Der Zeuge M. W., der den Bericht des Bundesamtes für
Verfassungsschutz verfasste, hat dies damit erklärt, dass
sein Bericht von vornherein so angelegt gewesen sei: „Er
soll die Informationen darstellen, die geliefert worden
sind, und damit Ausgangspunkt für Anschlussmaßnah-
men sein. Mir wurde also zu keinem Zeitpunkt vermittelt,
dass Informationen über die Umstände der Befragung,
über die Lokalitäten oder über den Zustand von Zammar
Bestandteil des Berichtes sein sollten.“ Wenn im Bericht
des BND hierzu Informationen enthalten seien, so liege
dies daran, dass man die Berichte eigenständig in den Be-
hörden nach den jeweils dort geltenden Vorgaben erstellt
habe. Auch in der mündlichen Nachbereitung sei er von
seinen Vorgesetzten nicht nach den näheren Umständen
der Befragung gefragt worden.481

Der Zeuge Dr. J. K, der als Referatsleiter für das BfV an
der Reise teilgenommen hatte, hatte an dem Bericht sei-
nes Kollegen nichts auszusetzen: „Der Sachbearbeiter
war zuständig für die Befragung, und er hat in seinem
Vermerk das Befragungsergebnis wiedergegeben. Das
war seine Aufgabe, und die hat er erfüllt.“ Es sei zwar
möglich, die Befragungsumstände zu erwähnen, aber
nicht zwingend. In der mündlichen Berichterstattung ge-
genüber seinen beiden Vorgesetzten, seinem Gruppen-
und Abteilungsleiter, habe er auch auf diese „Hinweise
Zammars, auf diese Aussagen oder Vorhalte von Zammar“,
hingewiesen. Nicht erörtert wurde nach den Angaben des
Zeugen Dr. J. K., ob man auf geeignetem Wege bei der
syrischen Regierung zugunsten besserer Haftbedingun-
gen für Zammar intervenieren solle: „Nach meiner Erin-
nerung hatte damals bereits das Auswärtige Amt Kennt-
nis von der Inhaftierung Zammars und war die zuständige
Behörde, die sich mit diesem Sachverhalt auseinanderzu-
setzen gehabt hätte, nicht das BfV.“482 Der Zeuge Dr. J. K.
hat sich nicht daran erinnern können, ob er persönlich je-
manden von der Amtsleitung über die Befragungsreise
unterrichtet habe: „[E]s kann auch genauso gut sein, dass
mein Abteilungsleiter zum Präsidenten gegangen ist und
ihn unterrichtet hat. Es war ja nicht die erste Damaskus-
Reise. Ich kann nicht nach jeder Dienstreise, wenn ich zu-
rückkomme, meinem Präsidenten berichten. Er hat auch
noch andere Sachen. Es kann auch daran liegen, dass er in
dem Moment vielleicht nicht da war, dann schon den Be-
richt vorliegen hatte und darauf verzichtet hat, noch ein-
mal ausführlich von mir informiert zu werden.“ 483

Im Bundesnachrichtendienst berichtete der Zeuge Dr. P. C.
sowohl seinem Abteilungsleiter als auch kurzfristig dem
Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes.484

474 MAT A 69/2, Anlage 01, Bl. 78; Tgb-Nr. 12/06 – GEHEIM –.
475 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 80 (offener Auszug).
476 Information auch in BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 53.
477 MAT A 69/2, Anlage 01, Bl. 35 ff.; Tgb-Nr. 12/06 – GEHEIM –.

480 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 129.
481 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 43 (offener Auszug).
482 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 58 (offener Auszug).
478 Kersten, UA-Prot. 77, S. 60.
479 Fromm, UA-Prot. 77, S. 13.

483 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 68 (offener Auszug).
484 P. C. UA-Prot. 69 II, S. 8 (offener Auszug).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 723 – Drucksache 16/13400

Der Vermerk des Bundesnachrichtendienstes wurde am
3. Februar 2003 an das Referat 605 des Bundeskanzler-
amtes übersandt. Der Leiter dieses Referats, der Zeuge
Vorbeck, hat bestätigt, den Bericht über die Befragungen
des BND relativ spät bekommen zu haben: „[Das] müsste
[…] im Februar gewesen sein. Wir haben diese Befra-
gungsergebnisse zur Kenntnis genommen – – waren rela-
tiv umfangreich. Es war allerdings nur der Vermerk des
BND über diese Befragung, nicht der beiden anderen Be-
hörden. Ich habe diesen Bericht, weil er sehr umfangreich
war, meinem Mitarbeiter mit der Bitte um Rücksprache
gegeben. Der hat ihn gelesen. Dann haben wir darüber ge-
sprochen, und dann habe ich ihn meinem Abteilungs-
leiter, Herrn Uhrlau, vorgelegt – mit einer handschrift-
lichen Bemerkung, dass er nicht allzu viel Zeit auf diesen
Bericht verwenden sollte.“485 Diese Bemerkung bedeute
aber nicht, so der Zeuge Vorbeck weiter, dass der Bericht
inhaltarm gewesen sei: „Es war eher etwas, mit dem die
Sicherheitsbehörden weiterarbeiten konnten, weil eine
Fülle von arabischen, arabisch klingenden Namen ge-
nannt wurde, die dem normalen westeuropäischen Leser
schwer merkbar erscheinen. Aber für unsere Sicherheits-
behörden war er sicherlich wertvoll, weil sie neue
Ansatzpunkte hatten, zu wem Zammar Kontakt hatte,
wen er auf seinen zahlreichen Afghanistan-Reisen getrof-
fen hatte. Das waren alles schon sehr viele Dinge, die im
Detail sicherlich für die Sicherheitsbehörden, aber nicht
für uns im Bundeskanzleramt interessant waren.“486

ccc) Bewertung der Ergebnisse

Die Vertreter der an der Befragung beteiligten Sicher-
heitsbehörden haben die hierdurch gewonnenen Erkennt-
nisse durchweg als ertragreich bewertet:

Nach Angaben des Zeugen Dr. J. K. habe man, „was die
Person Zammar betrifft, eine ganze Reihe von Erkennt-
nissen gewonnen. xxxxxxxxxxxxxxxxxx die uns vorher
nicht bekannt waren, zu Kontakten ins islamistische Mi-
lieu, die uns zum Teil nicht bekannt waren, zu hochwerti-
gen Kontakten. Er hat sich geäußert zu Reisen in den
Sudan, zu Al-Qaida-Kontakten dort, wo er bei dem dama-
ligen Al-Qaidax xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx war. Er hat
Hinweise gegeben auf eben xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx
xxx xxx xxxxxx xxxxxxx die er da identifiziert hat, die
mit hoher Wahrscheinlichkeit xxxxxx xxx xxxxxx waren.
Er hat Hinweise gegeben zu Personen aus dem Umfeld
des 11.09. Er hat Ermittlungsansätze geliefert zu einzel-
nen Personen. Aufgrund dieser Hinweise konnten dann
Herr Wxxxxx und andere Mitarbeiter von mir weitere
Ansätze verfolgen. Also, in der Summe, würde ich sagen:
ein durchaus erheblicher Erkenntniszugewinn für uns.“487

Diese Einschätzung hat der Zeuge M. W. geteilt: „Die In-
formationen, die er [Zammar] uns gegeben hat und die
zum Teil mit anderen Informationen abgeglichen werden

konnten, waren ausgesprochen wertig und haben unser
Lagebild in diesem Bereich deutlich verbessert.“488

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
Fromm, hat die Frage nach der Wertigkeit der gewonnen
Erkenntnisse wie folgt zusammengefasst: „Die Befragung
in Damaskus hat zusätzliche Informationen gebracht, die
einiges von dem, was wir gewusst haben, angereichert
haben, ergänzt haben, abgerundet haben.“489 Auch der
damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes,
Dr. Hanning, hat sich zufrieden gezeigt: „Ja, ich hatte
keinen Anlass zur Klage – soweit mir das erinnerlich ist –
über die Befragung und über die Schlussfolgerungen, die
aus der Befragung gezogen worden sind.“490

In einem unmittelbar nach der Befragungsreise erstelltem
Kurzvermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz
wird festgehalten, dass die Befragungen „xxxx xxx xxx
xxxxxxxx xxxxx xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxx xx xxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxx xxxxx
xxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxx491

ddd) Weitergabe der Befragungsergebnisse
an den GBA

Der Generalbundesanwalt wurde offensichtlich bereits
kurz nach der Befragung durch das Bundeskriminalamt
über die Ergebnisse der Befragung unterrichtet. Nach An-
gaben des Zeugen Dr. Geiger teilte der Generalbundesan-
walt am 29. November 2002 „in seinem wöchentlichen
Lagebericht mit, dass er die Stellung eines Rechtshilfe-
ersuchens an Syrien mit der Bitte um Vernehmung von
Zammar im Beisein von Vertretern des Generalbundesan-
walts und des Bundeskriminalamtes erwäge. Hierzu sollte
das Bundeskriminalamt einen Fragenkatalog erstellen.“
Den Entwurf eines solchen Rechtshilfeersuchens habe der
Generalbundesanwalt Ende Juni 2003 dem BMJ vorge-
legt. Nach Rücksprache mit den anderen Ministerien sei
dieses Ersuchen auf Bitte des Bundesjustizministeriums
aber zurückgestellt worden.492 Man habe Herrn Nehm be-
deutet, dass es nicht viel Sinn mache.493

Am 17. Januar 2003 erhielt der Generalbundesanwalt
eine erste synoptische Darstellung des Bundeskriminal-
amtes über die Angaben Zammars bei der Befragung. Am
7. April 2003 wurde dem Generalbundesanwalt der Ver-
merk des Bundeskriminalamtes über die Befragungsergeb-
nisse übersandt.494

485 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 10.
486 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 10.

488 M. W., UA-Prot. 71 II (offener Auszug), S. 12.
489 Fromm, UA-Prot. 77, S. 20.
490 Hanning, UA-Prot. 77, S. 112.
491 MAT A 61, Anlage 01, Bl. 12, Tgb.Nr. 10/06 – GEHEIM –.
492 Geiger, UA-Prot. 69, S. 41.
487 J. K., UA-Prot. 71, S. 80, Tgb.Nr. 51/08 – GEHEIM – (Dokument
ist VS-V).

493 Geiger, UA-Prot. 69, S. 52.
494 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 53; Geiger, UA-Prot. 69, S. 41, 51.

Drucksache 16/13400 – 724 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Anweisung zur Weitergabe der Befragungsergebnisse
an den Generalbundesanwalt erteilte der Zeuge Dr. Geiger,
der seinerzeitige Staatsekretär im Bundesministerium der
Justiz. Der Generalbundesanwalt sollte „die Chance haben,
[…] gegebenenfalls Ermittlungsansätze zu finden. […],
also nicht Ermittlungen zu führen, sondern Ermittlungs-
ansätze zu finden.“495 Er sei der Auffassung gewesen, so
der Zeuge Dr. Geiger, der Generalbundesanwalt solle auf-
grund seiner Sachleitungsbefugnis alles wissen, was für
seine Ermittlungsverfahren notwendig sei. Er habe die
Unterlagen aber nur deshalb zur Verfügung gestellt, weil
er nicht von vorneherein den Eindruck gehabt habe, dass
diese Unterlagen so belastet seien, „dass man sie deshalb
möglichst sofort in einen Giftschrank sperrt.“496

Der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes Dr. Kersten
hat bestätigt, dass man die Befragungsergebnisse dem
Generalbundesanwalt zuleitete. Der Generalbundesan-
walt habe entschieden, diese Niederschriften nicht zu den
Ermittlungsakten zu nehmen, sondern in seine sonstigen
Akten.497 Es habe Einvernehmen mit dem Generalbun-
desanwalt bestanden, „dass hier eine ganze Reihe von Er-
kenntnissen angefallen sind, die für Strafverfahren des
Generalbundesanwalts bedeutsam waren, aber nicht ver-
wertet werden konnten. Deswegen gab es Überlegungen
– das BKA hat das angeregt, der Generalbundesanwalt hat
dem zugestimmt –, ein Rechtshilfeersuchen an Syrien zu
senden, um konkret zu den Punkten, die für Strafverfah-
ren des Generalbundesanwalts von Bedeutung waren, auf
dem Rechtshilfewege die Bestätigung zu bekommen.“
Dieses Rechtshilfeersuchen sei jedoch durch das Bundes-
justizministerium nicht befürwortet worden.“498

Der damalige Generalbundesanwalt Nehm hat zunächst
klargestellt, dass die Befragung nicht mit dem Ziel durch-
geführt worden sei, prozessual verwertbare Papiere zu er-
langen. Die Bundesanwaltschaft habe bei diesem Vorgang
keinerlei Mitsprachrechte gehabt. Es seien dann aller-
dings Papiere in seiner Behörde eingegangen. Da man
eingehende Post nicht einfach in den Papierkorb werfen
könne, habe er die Berichte auch vorgelegt erhalten und
zu den Akten nehmen lassen.499 Was genau mit diesen Pa-
pieren geschehen sei, ob sie zu den Akten des Zammar-
Verfahrens oder auch zu weiteren Akten gegen andere
Tatverdächtige genommen wurden oder nicht, könne er
nicht sagen.500

Eine andere Frage, so der Zeuge Nehm weiter, sei ohne-
hin, was mit ihnen prozessual geschehe, ob sie verwertbar
seien und in die Sachakten gehörten. Nach seiner Erinne-
rung sei prozessual an der Sache nicht viel dran gewesen:
Es habe „keine Schritte im Ermittlungsverfahren Zammar
gegeben, die aus diesen Papieren in irgendeiner Weise
etwas herausgeholt haben. Wir haben sie zu den Akten
genommen. Für uns war da die Zeit eigentlich längst über

Zammar hinweggegangen, was die Aufklärung der Ham-
burger Vorfälle angeht. Er war schon gar keine interes-
sante Figur mehr.“501 Es sei daher auch nicht problemati-
siert worden, ob man mit den Berichten arbeiten konnte:
„Die Frage stellt sich [erst], wenn sich inhaltlich etwas
aus den Papieren ergibt, was man verwerten möchte, sei
es zur Entlastung, sei es zur Belastung.“502 An die Inhalte
der übersandten Unterlagen könne er sich nicht erinnern:
„Aber die Tatsache, dass ich mich nicht mehr erinnere,
zeigt, dass eigentlich für den Komplex, der uns interes-
siert hat, nichts Relevantes drin gewesen sein kann.“503

Auf die Frage, ob er beim Bundeskriminalamt nachge-
fragt habe, weshalb man seiner Behörde Unterlagen zu-
sende, die aus einer Anhörung in Damaskus stammen, an
der das BKA unter präventiven Gesichtspunkten teilge-
nommen habe, hat der Zeuge Nehm geantwortet: „Ich
hätte ja nicht prophylaktisch die an diesem Gespräch be-
teiligten Ämter anschreiben und sagen können: Für den
Fall, dass ihr erwägt, ein Papier zu verfassen, schickt das
bitte nicht zur Bundesanwaltschaft. – Das wäre schon
deshalb töricht gewesen, weil es ja hätte sein können,
dass relevante Informationen auch über andere Personen
dort geäußert worden sind, denen man selbstverständlich
hätte nachgehen müssen. Die Frage, ob das dann in ein
Verfahren ordnungsgemäß einzuführen und später auch
verwertbar ist, ist eine ganz andere Frage. Aber dass sich
unter Umständen taktische Überlegungen an Äußerungen
von Herrn Zammar hätten anschließen können, ist ja theo-
retisch zumindest denkbar.“504

gg) Weitere Befragungsreise?
Eine weitere Befragung Zammars durch Vertreter deut-
scher Behörden fand nicht statt. Nach Angaben der Bun-
desregierung sei ursprünglich geplant gewesen, im Spät-
jahr 2002 oder zu Jahresbeginn 2003 Zammar erneut zu
befragen.505 Dies hat auch der Zeuge Uhrlau bestätigt:
„Es sollte nach der ersten Befragungsreise auch geklärt
werden, ob in einer zweiten Reise offene Fragen noch er-
gänzt werden könnten. Zu dieser zweiten Reise ist es
nicht mehr gekommen. Das Fenster in Richtung Syrien
hat sich auch sehr viel schneller geschlossen, als dies im
Herbst 2002 eingeschätzt worden ist.“506

6. Konsularische Betreuung
a) Die doppelte Staatsbürgerschaft Zammars
Wie bereits dargestellt, war der am 1. Januar 1961 in
Aleppo/Syrien geborene Mohammed Haydar Zammar, im
August 1971 dauerhaft zu seinem Vater nach Hamburg
gezogen. Nach den Angaben im Bericht der Bundesregie-
rung an das parlamentarische Kontrollgremium stellte
Zammar am 12. August 1981 einen Antrag auf Einbür-
gung in die Bundesrepublik Deutschland. In dem Bericht

495 Geiger, UA-Prot. 69, S. 43.
496 Geiger, UA-Prot. 69, S. 44.
497 Kersten, UA-Prot. 77, S. 77.
498 Kersten, UA-Prot. 77, S. 64.

501 Nehm, UA-Prot. 69, S. 12.
502 Nehm, UA-Prot. 69, S. 36.
503 Nehm, UA-Prot. 69, S. 21.
504 Nehm, UA-Prot. 69, S. 27.
499 Nehm. UA-Prot. 69, S. 12.
500 Nehm, UA-Prot. 69, S. 36.

505 BerBreg, MAT A 24/2, Bl. 58.
506 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 129.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 725 – Drucksache 16/13400

heißt es weiter: „Nach § 8 des damals geltenden Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung von
1982 wurde er im Wege des Ermessens eingebürgert. Am
17. März 1982 wurde ihm die Einbürgerungsurkunde
übergeben, die Verzichtserklärung Zammars auf die syri-
sche Staatsbürgerschaft wurde am 10. Juni 1982 durch die
Botschaft Damaskus dem syrischen Außenministerium
notifiziert. Eine Reaktion syrischer Stellen ist nicht be-
kannt geworden. Mit der einseitigen Verzichtserklärung
tritt keine automatische Entlassung aus der syrischen
Staatsangehörigkeit ein. Vielmehr besteht der syrische
Staat auf der Fortdauer der Staatsbürgerschaft, bis er den
Bürger hieraus ausdrücklich entlässt. Allerdings sind
keine Fälle bekannt, in denen Syrien eigene Staatsange-
hörige aus der syrischen Staatsbürgerschaft entlassen
hätte. Somit ist davon auszugehen, dass Zammar sowohl
die deutsche als auch die syrische Staatsangehörigkeit be-
sitzt. Die Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit
beruht darauf, dass Syrien zu den Staaten gehört, die re-
gelmäßig die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit
verweigern.“507

b) Auswirkung auf die konsularische
Betreuung

aa) Darstellung im Bericht der
Bundesregierung

Nach der Darstellung im Bericht der Bundesregierung er-
schwerte die doppelte Staatsangehörigkeit Zammars die
Bemühungen um eine konsularische Betreuung. In Fällen
dieser Art bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung
des ursprünglichen Heimatstaates, eine konsularische
Haftbetreuung zuzulassen. Im Einzelnen hat die Bundes-
regierung hierzu Folgendes ausgeführt: „Das A[uswär-
tige] A[mt] und die Auslandsvertretungen haben nach § 7
Konsulargesetz den gesetzlichen Auftrag zur Betreuung
deutscher Staatsangehöriger in ausländischer Haft. Dabei
ist es unerheblich, ob der Inhaftierte auch die Staatsange-
hörigkeit des Haftstaates oder eines Drittstaates besitzt.
Nach Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK)
sind Staaten verpflichtet, die Inhaftierung eines fremden
Staatsangehörigen der Auslandsvertretung des Herkunfts-
staates anzuzeigen und konsularische Haftbetreuung
zuzulassen, sofern nicht der Inhaftierte ausdrücklich wi-
derspricht. Diese völkerrechtliche Verpflichtung auf
Unterrichtung und Zulassung der Haftbetreuung besteht
allerdings dann nicht, wenn der Inhaftierte die doppelte
Staatsangehörigkeit (deutsch und Haftstaat) besitzt. Dies
ist häufig auch dann der Fall, wenn der Inhaftierte (wie
Zammar) bei seiner Einbürgerung in Deutschland schrift-
lich den Verzicht auf seine frühere Staatsangehörigkeit er-
klärt hat. Gemäß üblichem Verfahren wird diese Erklä-
rung von der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde der
Auslandsvertretung des Heimatstaates (hier Syrien) zuge-
leitet. Es bleibt jedoch eine Entscheidung der Behörden
des Heimatstaates, einen Staatsbürger aus der Staatsange-

hörigkeit zu entlassen. Nach Kenntnis und Erfahrungen
der deutschen Botschaft und anderen EU-Bostchaften in
Damaskus werden syrische Staatsangehörige nicht auf
Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen. Im vorlie-
genden Fall hat Syrien wiederholt bekräftigt, dass Zammar
aus dortiger Sicht syrischer Staatsbürger sei. Auch in ei-
nem solchen Fall kommen das AA und die zuständigen
Auslandsvertretungen der gesetzlichen Verpflichtung zur
konsularischen Betreuung des Inhaftierten nach, soweit
dies der betreffende Staat zulässt. Behandelt der Haftstaat
den Inhaftierten ausschließlich als eigenen Staatsangehö-
rigen und gestattet – wie Syrien im Fall Zammar – keinen
Zugang zur inhaftierten Person, gibt es jedoch keinen völ-
kerrechtlichen Ansatzpunkt, um konsularische Betreu-
ung durchzusetzen.“508

bb) Stellungnahmen der Zeugen

Der Zeuge Flittner war von August 2001 bis Juli 2005 in
der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes mit der Lei-
tung des Referates 506 betraut. Zu den Aufgaben dieses
Referates gehört die konsularische Hilfe für Deutsche, die
im Ausland in Haft gehalten oder in sonstiger Weise straf-
rechtlich verfolgt werden.509 In seiner Vernehmung hat er
die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten Deutsch-
lands, bei der konsularischen Betreuung von Doppelstaat-
lern in deren Heimatstaat bestätigt und hierzu ausgeführt:
„Die Bundesrepublik Deutschland kann zwar selbst ent-
scheiden, wem sie ihre Staatsangehörigkeit zuerkennt; sie
hat aber keine Möglichkeit, die Herkunftsstaaten einzu-
bürgernder Ausländer zu zwingen, diese unter bestimm-
ten Bedingungen oder überhaupt aus ihrer jeweiligen
Staatsangehörigkeit zu entlassen. […] Bei der Inhaftie-
rung von Ausländern ist der verhaftende Staat nach der
Wiener Konvention über konsularische Beziehungen ver-
pflichtet, dem Staat, dem der Inhaftierte angehört, die
Möglichkeit konsularischen Zugangs und eines gewissen
Maßes an Unterstützung für den Betroffenen einzuräu-
men. Besitzt oder, man könnte hier auch sagen: unterliegt
der Betroffene jedoch nach dem Recht des verhaftenden
Staates auch dessen eigener Staatsangehörigkeit, so ist er
für diesen kein Ausländer, und er braucht dem anderen
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaftierte auch hat,
grundsätzlich keine konsularischen Befugnisse einzuräu-
men.“ 510

Der Zeuge hat weiter erklärt, der Fall Zammar habe „na-
türlich eine hohe Priorität [gehabt]; denn die Sprengkraft
des Falles war uns natürlich schon klar, insbesondere, als
dann klar war, dass er in Syrien war, dass er dort als syri-
scher Staatsangehöriger behandelt wurde und dass es da
eine Vorgeschichte gab, dass er schon aus früheren Jahr-
zehnten in Syrien wegen, soweit ich weiß, Mitgliedschaft
bei den Moslembrüdern verfolgt wurde. Da war klar, dass
er dort mit extrem harten Bedingungen rechnen musste.
Also, insofern hatte der Fall Priorität. Das heißt, wenn

508 BerBReg, MAT A 24/2, (VS-NfD), Bl. 55.
507 BerBReg, MAT A 24/2, (VS-NfD, Bl. 36).
509 Flittner, UA-Prot. 67, S. 74.
510 Flittner, UA-Prot. 67, S. 58.

Drucksache 16/13400 – 726 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

etwas zum Fall Zammar auf meinen Tisch oder in meinen
Eingang im Computer kam, dann war es klar, dass ich
mich sofort darum kümmern musste.“511

Der Zeuge Schuppius, der vom 23. Juli 2002 bis zum
24. Juli 2005 der Leiter der Botschaft Damaskus war, hat
erläutert: „Nach dem Konsulargesetz sind Botschaften
und Konsulate zur Hilfeleistung für Deutsche im Ausland
verpflichtet. Dieser Verpflichtung war ich mir bewusst,
genauso wie meine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.“
Aus Sicht des Zeugen Schuppius gab es zwei Gründe,
weshalb der Fall Zammar besonders schwierig gewesen
sei: „Zum einen war er als gebürtiger Syrer von seinem
Geburtsland nach unserer Kenntnis nicht aus der syri-
schen Staatsbürgerschaft entlassen worden. Syrien be-
rücksichtigt bei eigenen Staatsangehörigen fremde, er-
worbene Staatsangehörigkeiten grundsätzlich nicht. Zum
anderen befand sich Herr Zammar nicht in den Händen
der Justiz, sondern im Gewahrsam des militärischen Ge-
heimdienstes. Dieser war angesichts des in Syrien zu mei-
ner Zeit bestehenden Ausnahmezustandes an Rechtsvor-
schriften nicht gebunden.“512

cc) Aktenlage

Auch aus den Akten des Auswärtigen Amtes geht hervor,
dass sich Syrien von Beginn an auf den Standpunkt ge-
stellt hatte, dass aufgrund der syrischen Staatsbürger-
schaft Zammars keine Veranlassung für eine konsulari-
sche Betreuung bestehe:

In einem Drahtbericht der deutschen Botschaft Damaskus
an das Auswärtige Amt über eine persönliche Vorsprache
der Geschäftsträgerin der Botschaft bei der syrischen
Vize-Außenministerin Nasser am 22. Juli 2002 (vgl. be-
reits S. 697) heißt es: „Zu Petitum der konsularischen Be-
treuung durch uns: N. gehe davon aus, dass es sich ent-
sprechend der syrischen Verfassung um einen syrischen
Staatsangehörigen handele, so dass keine Veranlassung
für eine – konsularische Betreuung durch uns – vorliege;
aus demselben Grunde bestehe aus syrischer Sicht ebenso
wenig Notwendigkeit für eine Unterrichtung der Bot-
schaft über eine etwaige Inhaftierung Zammars.“513

In der Antwort des Auswärtigen Amtes auf diese Unter-
richtung betont der zuständige Referatsleiter: „Obwohl
wir in Doppelstaatler-Fällen wie diesen keinen völker-
rechtlich verbrieften Anspruch auf Zugang und Betreu-
ung geltend machen können, müssen wir uns nach Kräf-
ten bemühen, der nach Konsulargesetz bestehenden
Verpflichtung zu konsularischer Unterstützung eines
deutschen StA gerecht zu werden. Wir sollten die syri-
sche Seite auf diese nach unserem eigenen Recht gegen-
über Z[ammar] bestehende Verpflichtung hinweisen und
um Unterrichtung über seinen Status und Möglichkeit des
Zugangs bitten.“514

Am 29. Juli 2002 wies die Botschaft in Damaskus das
Auswärtige Amt erneut auf die Problematik der doppelten
Staatsbürgerschaft Zammars hin: „Herr Zammar verfügt
neben der deutschen auch über die syrische Staatsangehö-
rigkeit. Letztere ist in Syrien die allein maßgebliche. Der
Botschaft sind daher die Hände gebunden. Konsularische
Hilfe der Botschaft ist nur möglich, wenn die syrische
Seite dies aus Kulanz zulässt.“515

c) Konsularische Betreuung im
Spannungsfeld der Dienste

aa) Sicherheitsbehörden als Türöffner

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es angesichts der
konsularrechtlich schwierigen Situation und des Um-
stands, dass gleichzeitig der Informationsaustausch zu
Zammar Gegenstand der nachrichtendienstlichen Koope-
ration mit Syrien war, es Berührungspunkte zwischen den
Bemühungen um konsularische Betreuung und der Ko-
operation der Sicherheitsdienste gab:

Ein erster Hinweis in den Akten, dass die Frage der kon-
sularischen Betreuung nicht nur im Auswärtigen Amt be-
handelt wurde, ergibt sich aus dem bereits in anderem Zu-
sammenhang behandelten Vermerk des Auswärtigen
Amtes vom 18. Juni 2002, der die Bitte der AL-Runde im
Kanzleramt enthielt, „die Botschaft Damaskus mit der
Weisung zu versehen, mit dem evtl. dort befindlichen
Zammar Kontakt im Rahmen konsularischer Betreuung
aufzunehmen.“516 (siehe S. 697). Datierend auf den
21. Juli 2002 ist darauf handschriftlich vermerkt: „V: An-
gelegenheit wird im AA nicht weiter verfolgt – hier keine
Erkenntnisse. Wenn Fragen kommen: CHBK“.

Der damalige Leiter der Rechtsabteilung (Abteilung 5) im
Auswärtigen Amt, der Zeuge Dr. Westdickenberg, hat auf
Vorhalt zu diesem Vermerk angegeben: „Ich kenne das
Kürzel nicht. Zu dem Inhaltlichen kann ich nur sagen,
dass mir keine Entscheidung in Erinnerung ist, dass wir
hier die konsularische Betreuung nicht weiterverfol-
gen.“517

Der damalige Botschafter in Damaskus, der Zeuge
Schuppius, sprach sich im Hinblick auf die ablehnende
Haltung Syriens gegenüber den konsularischen Bemühun-
gen der Botschaft dafür aus, den Dialog der Sicherheits-
behörden mit Syrien auch für die Belange der konsulari-
schen Betreuung nutzbar zu machen. Seine Vorstellung
war es, diesen Dialog als „Türöffner“ zu nutzen, um der
Botschaft die Wahrnehmung ihrer Pflichten zu ermögli-
chen. Eine solche Vorgehensweise regte er zunächst gegen-
über dem damaligen Präsidenten des BKA, Dr. Kersten,
bei dessen Besuch in Syrien Ende Juli 2002 (siehe oben:
S. 707) und im Nachgang dazu auch gegenüber dem Aus-
wärtigen Amt an:

Am 4. August 2002 unterrichtete der Botschafter das
Auswärtige Amt über den vorangegangenen Besuch des

511 Flittner, UA-Prot. 67, S. 74.
512 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 51. 515 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 200.

513 MAT A 52, Ordn. 9, Bl. 56.
514 MAT A 52, Ordn. 1, Bl. 153.

516 MAT A 52, Ordn. 5, Bl. 6
517 Westdickenberg, UA-Prot. 75, S. 96.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 727 – Drucksache 16/13400

BKA-Präsidenten. Er berichtete, er habe gegenüber
Dr. Kersten in einem Vorgespräch, auch die Frage der
konsularischen Betreuung angesprochen. Dr. Kersten
habe jedoch darauf hingewiesen, „dass seine Gespräche
in Syrien vor allem der Suche nach polizeilichen Koope-
rationsmöglichkeiten im polizeilichen Bereich dienten.
Die persönliche Situation von Zammar sowie ein even-
tueller Zugang zu ihm seien nicht Gegenstand der Ge-
spräche.“ Der Botschafter legte in seinem Bericht weiter
dar, dass aus Sicht Syriens die deutsche Staatsangehörig-
keit irrelevant sei und daher der Botschaft konsularischer
Zugang nicht gewährt werden dürfte. „Aus hiesiger
Sicht“ so heißt es weiter „machen angesichts der beson-
deren Sensibilität des Falles isolierte Bemühungen der
Botschaft auch keinen Sinn. Die Botschaft regt an, mit
den beteiligten innerdeutschen Stellen (insbes. ChefBK,
BMI, BKA) zu erörtern, inwieweit auf eine konsularische
Betreuung gedrängt werden soll […]. Aus Sicht der Bot-
schaft sollte dies trotz der […] Auffassung des BKA-Prä-
sidenten ggf. im Rahmen der laufenden Gespräche mit
der syrischen Seite erörtert werden. Isolierte Bemühun-
gen der Botschaft würden hier auf Unverständnis sto-
ßen.“518

In seiner Vernehmung vor dem Ausschuss hat der Zeuge
Schuppius seine damaligen Überlegungen wiederholt: Er
habe, „das Problem der konsularischen Betreuung von
Herrn Zammar mit dem damaligen Präsidenten des Bun-
deskriminalamts während dessen Besuch vom 29. bis
31. Juli 2002 in Damaskus erörtert. Ich war der Meinung,
dass der wirksamste Weg, Herrn Zammar konsularisch zu
betreuen, über den Dialog mit syrischen Sicherheitsstel-
len führte, in deren Gewahrsam er sich befand. Ich sah die
deutschen Teilnehmer des Dialogs als Türöffner, die der
Botschaft die Wahrnehmung ihrer Pflichten ermöglichen
könnten. Zu den Sicherheitsstellen hatte ich keinen eige-
nen Zugang. Das syrische Außenministerium, auf das die
Botschaft in ihren Kontakten verwiesen war, hat in der
Regel nur die Möglichkeit, Betreuungsbitten weiterzulei-
ten und Antworten anzumahnen. Ich habe deshalb gegen-
über dem Präsidenten des Bundeskriminalamts und später
auch mit Drahtbericht an das Auswärtige Amt angeregt,
im Kontext des Dialogs die Frage des Zugangs zu Herrn
Zammar zu klären.“ 519 Der Zeuge hat ergänzt, auch wenn
er den Gesprächsverlauf nach so vielen Jahren nicht mehr
in genauer Erinnerung habe, wisse er, „dass ich ihn auf
die konsularische Frage eben im Sinne eines Türöffnens
angesprochen habe, nicht etwa in einem Sinne des Verwi-
schens der Zuständigkeiten.“ Dr. Kersten habe darauf mit
Hinweis auf die getrennten Aufgabenbereiche reagiert.
Ihm selbst sei es aber nicht darum gegangen, die Aufga-
benbereiche zu verwischen, sondern darum, „den Weg
freizumachen“. Von einem Ergebnis habe er nichts weiter
gehört, „weder positiv, noch negativ“.520

Der Zeuge Dr. Kersten hat in seiner Vernehmung bestä-
tigt, dass in seinem Gespräch mit dem deutschen Bot-
schafter die Botschaft auch die Frage der konsularischen

Betreuung angesprochen habe. Man habe erörtert, dass
die Sache im Hinblick darauf, dass Zammar aus syrischer
Sicht unverändert syrischer Staatsbürger sei, sehr schwie-
rig wäre. Am Abend des Ankunfttages habe es ein Tref-
fen mit dem Chef des militärischen Dienstes gegeben: „In
einem Vieraugengespräch“, so der Zeuge, „habe ich auf
die Frage der konsularischen Betreuung hingewiesen. Da
hat er sehr kurz reagiert, hat gesagt, erstens wäre er nicht
zuständig, das wäre Sache des syrischen Außenministe-
riums, und zweitens wäre Zammar syrischer Staatsange-
höriger und er bäte darum, dass diese Frage aus den Fach-
gesprächen, die am nächsten Tag beginnen sollten,
herausgehalten würde.“ An eine Bitte der Botschaft der-
gestalt, dass das BKA sich um die konsularische Betreu-
ung kümmern solle, könne er sich nicht erinnern.521

Zu der im Bericht des Botschafters vom 4. August 2002
angeregten Abstimmung der beteiligten innerdeutschen
Stellen, findet sich in den Akten des Auswärtigen Amtes
(Referat 506), eine Notiz vom 13. August 2002: „ChBK
bittet mit Erlass noch zu warten, bis das Ergebnis der ge-
genwärtigen Gespräche in Syrien (Dienste, Arbeitsebene)
vorliegt.“522 Am 23. August 2002 erinnerte das Auswär-
tige Amt gegenüber dem Leiter des Referats 603 im
Kanzleramt an den Sachverhalt, und erhielt die Zusage
für Prüfung und Rückruf.523 Schließlich ist auf dem Be-
richt vom 4. August 2002 selbst handschriftlich vermerkt:
„Nach Rücksprache mit D 5 lt. StS keine weiteren Aktivi-
täten.“524

Der Zeuge Flittner erläuterte zu diesem handschriftlichen
Vermerk, dass dieser seiner Ansicht nach von einem Mit-
arbeiter des Referats 506 im Auswärtigen Amt verfasst
wurde. Bei D5 handle es sich um den Abteilungsleiter der
Rechtsabteilung. Er glaube, dass es dabei um einen Hin-
weis handle, der auf der Einschätzung beruhe, dass weite-
res Insistieren in Syrien keine Aussicht auf Erfolg haben
würde. Seines Erachtens sei es eine sehr verkürzte Wie-
dergabe einer Entscheidung, nicht im Sinne dieses Vor-
schlages von Herrn Botschafter Schuppius vorzugehen.525

bb) Konsularische Aspekte der Befragung

aaa) Keine Kenntnis der deutschen Botschaft
Damaskus

In die vom 21. bis 23. November 2002 stattgefundene Be-
fragung Zammars war die deutsche Botschaft in Damas-
kus nicht eingebunden. Der Leiter des Referats 506 im
Auswärtigen Amt informierte den Botschafter in Damas-
kus zwar mit E-Mail vom 2. November 2002 darüber,
dass in nächster Zeit ein Besuch der Dienste in Damaskus
geplant sei, dessen wesentlicher Gegenstand ein direkter
Kontakt zu Zammar sei. Er regte an, diese Gelegenheit
für einen konsularischen Haftbesuch zu nutzen.526 Dazu
kam es jedoch nicht. Am 25. November 2002 erkundigte
sich das Auswärtige Amt bei der Botschaft Damaskus, ob

518 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 202 f.

521 Kersten, UA-Prot. 77, S. 56.
522 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 213.
523 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 213.
524 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 202.
519 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 51.
520 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 83 f.

525 Flittner, UA-Prot. 67, S. 61, 101.
526 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 227.

Drucksache 16/13400 – 728 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Haftbesuch mittlerweile stattgefunden habe oder in
anderer Weise konsularischer Zugang erfolgt sei. Die An-
frage ging nachrichtlich an das Kanzleramt.527 Hierauf
antwortete der Botschafter, dass nicht bekannt sei, ob der
in der E-Mail vom 2. November 2002 erwähnte Haftbe-
such stattgefunden habe. Einen sonstigen konsularischen
Zugang habe die Botschaft nicht. Der Botschafter regte
erneut an, „in dieser Frage engen Kontakt zu den beteilig-
ten innerdeutschen Stellen zu halten. Ein zweigeleisiges
Vorgehen ist hier nicht zu vermitteln.“528

Der Zeuge Schuppius hat vor dem Ausschuss bestätigt,
dass er von der Befragung Herrn Zammars im November
2002 nichts gewusst habe:529 Er habe lediglich gewusst,
„dass eine Delegation angekündigt war. Aber ich hatte
keine Beteiligung an den Vorbereitungen. Ich wusste
auch nicht, was die Delegation konkret tun würde oder
könnte. Ich war von den Treffen, von denen Sie berichten,
in der Botschaft außerhalb der Dienstzeit damals nicht in-
formiert.“530 Er habe mit dem örtlichen BND-Residenten
zwar darüber gesprochen, dieser habe ihm jedoch den
Eindruck vermittelt, dass das angestrebte unmittelbare
Gespräch mit Zammar nicht zustande gekommen sei:531
Der Zeuge erklärte, er habe im November 2002 auf die
Anfrage des Auswärtigen Amtes den BND-Verbindungs-
offizier gebeten, ihm „im Rahmen des Dialogs mit sy-
rischen Stellen einen Haftbesuch zu ermöglichen. […]
Der Verbindungs[offizier] sagte mir, das sei nicht mög-
lich.“ 532

Diese Angaben decken sich mit der Darstellung im Be-
richt der Bundesregierung an das parlamentarische Kon-
trollgremium, wonach der Verbindungsoffizier in Syrien
am 4. November 2002 an den BND meldete: „Gespräch
mit Botschafter, der sich unter Bezugnahme auf eine in-
formelle Anfrage per Mail vom 2.11.02 von AA für Haft-
besuch bei Zammar interessiert. VB-BND hält Beteili-
gung Botschaft Damaskus nicht für angeraten. Gründe:
Befragung von Zammar erfolgt im Rahmen einer vertrau-
lichen ND-Zusammenarbeit. Nach Auffassung von Syrien
ist Zammar syrischer Staatsbürger und kann deshalb nicht
durch Deutschland konsularisch betreut werden.“533

Nach den weiteren Angaben der Bundesregierung, wies
der Vertreter des Auswärtigen Amtes in der Präsidenten-
runde im Bundeskanzleramt vom 26. November 2002
darauf hin, dass der Botschaft Damaskus nicht bekannt
sei, ob der Haftbesuch stattgefunden habe. Die Botschaft
Damaskus sehe die Notwendigkeit einer Koordination
von Bundeskanzleramt und Auswärtigem Amt.534

Am 3. Dezember 2002 regte der Leiter des Referates 506
im Auswärtigen Amt in einem Sprechzettel für den
Staatssekretär zur ND-Lage an, die Frage der konsulari-
schen Betreuung zu Zammar aufzunehmen: „Entweder

wird die konsularische Betreuung von den Diensten mit
übernommen oder Dienste stimmen zu, dass Botschafts-
vertreter zu diesem Zweck beim nächsten Zammar-
Besuch dabei sind.“535 Laut Bericht der Bundesregierung
an das Parlamentarische Kontrollgremium ist unklar, ob
dies in der Runde so besprochen wurde.536

Über die Befragung, so der Zeuge Schuppius, sei er vom
BND-Residenten erst deutlich später, etwa im Jahr 2004
unterrichtet worden. Der Verbindungsoffizier habe er-
klärt: „[I]ch müsse dies streng vertraulich behandeln und
dürfe weder das Auswärtige Amt noch jemanden in der
Botschaft unterrichten.“ Dies habe er akzeptiert, da der
BND-Beamte ihm gleichzeitig gesagt habe, das Auswär-
tige Amt sei bereits informiert.537 Der Umstand, dass er
bis dahin davon ausgegangen sei, die Sicherheitsbehör-
den hätten nicht mit Zammar sprechen können, habe auch
sein Verhältnis zur konsularischen Frage beeinflusst.538

bbb) Konsularische Betreuung kein Thema
der Sicherheitsgespräche

Fragen der konsularischen Betreuung sind durch die Teil-
nehmer der Befragungsreise nach deren Angaben nicht
thematisiert worden. Der Zeuge M. W. hat hierzu erklärt:
„Hier wurde eine klare Linie gezogen zwischen den Si-
cherheitsinteressen, die zu der Reise geführt haben, und
den Angelegenheiten des Auswärtigen Amtes, zu denen
dann auch die konsularische Betreuung gehört. Hier
wurde im Vorfeld festgelegt, dass hier beide Angelegen-
heiten nicht miteinander verknüpft werden sollen.“ Das
heiße konkret: „Dass das Thema konsularische Betreuung
während der Delegationsreise ausgeklammert wird.“539
Der Zeuge Dr. J. K., der an der Befragung von Seiten des
BfV teilnahm, hat ebenfalls erklärt, dass es im gesamten
Kontext keine Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen
Amt gegeben habe.540 In einer vorbereitenden Bespre-
chung zu der Befragung sei ihnen von dem örtlichen
BND-Residenten mitgeteilt worden: „[D]ass es beim Aus-
wärtigen Amt bekannt sei, dass Zammar dort ist, und dass
auch die Frage des diplomatischen Schutzes in irgendei-
ner Form eine Rolle spielt, dass das aber auf uns keine
Auswirkungen hat.“541 Auch der Zeuge H. G. hat angege-
ben, er wisse: „[D]ass wir damals die Botschaft […] nicht
direkt im Boot hatten bei dieser Befragungx xxxx xxxx
xxx xxx xxxxxxxxx xxxxx xxxxx xxxxxxxxx xxx.542
xxxxx xx xxx xxx xxxxxxxxx xxxxx xxxx xxxx xxxxxx
xxxxxx: xx xxx xxx xxxxxx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxx
xxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx
xxxxxx“543

527 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 234.
528 MAT A 52, Ord. 10, Bl. 149.
529 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 51.
530 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 56.
531 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 79.
532 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 79, 81.

535 MAT A 52, Ordn. 3, Bl. 450.
536 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 73.
537 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 79, 81.
538 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 79.
539 M. W., UA-Prot. 71 II, S. 31 (offener Auszug).
540 J. K., UA-Prot. 71, II, S. 67 (offener Auszug).
541 J. K., UA-Prot. 71, II, S. 74 (offener Auszug).
542 H. G., UA-Prot. 71, S. 92, Tgb-Nr. 51/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V).

533 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 72.
534 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 73.

543 H. G., UA-Prot. 71, S. 93. Tgb-Nr. 51/08 – GEHEIM –
(Dokument ist VS-V).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 729 – Drucksache 16/13400

ccc) Verbesserung der Haftsituation

Das Anliegen, durch die Kontaktaufnahme und Befra-
gung darauf hinzuwirken, dass eine Verbesserung der
Situation für Zammar erzielt wird, sei bei dem Besuch in
allgemeiner Form angesprochen worden, so der Zeuge
H. G.: „Dass jetzt nicht konkret irgendwelche Forderun-
gen gestellt werden in diesem Stadium, in dem wir da-
mals waren, ist klar.“544 Aus seiner Sicht sei es wichtig
gewesen, den ersten persönlichen Kontakt aufzubauen
und dadurch „peu à peu“ eine Verbesserung zu erzie-
len:545 „[D]ieser erste Fuß in der Tür, […] dass mit Sy-
rien also auch konkret vor Ort diese Befragung stattfindet
– das war ja eigentlich als Einstieg gedacht –, [der] für
ihn auch langfristig positive Konsequenzen haben
wird.“546

Zammar habe die Befragungsgruppe gefragt, ob sie ihm
irgendwie helfen könnten, wie der Zeuge Dr. J. K berich-
tet hat.547 Auf dieser Frage habe ihm Dr. P. C. nicht zu
viel versprechen können, weil er natürlich darauf hinge-
wiesen habe: „Sie sitzen hier in syrischer Haft. Wir kön-
nen unser Möglichstes tun. Wir können auch versuchen,
langfristig konsularische Betreuung oder Ähnliches – –
Er hat es also angedeutet, aber nicht so konkret angespro-
chen.“548 Innerhalb der Gruppe sei festgelegt worden,
über den sprachkundigen BND-Kollegen bei der syri-
schen Seite um Prüfung zu bitten, ob Zammars Haftsitua-
tion verbessert werden könne. Der Zeuge Dr. P. C., der
für den BND an der Reise teilnahm, hat diese Schilderung
bestätigt: „Herr Zammar gab […] in Anwesenheit der sy-
rischen Seite auch der Hoffnung Ausdruck, durch Koope-
rationsbereitschaft seine Lage in syrischer Haft weiter
verbessern und nach Möglichkeit auch seine Freilassung
erwirken zu können. Er bat diesbezüglich auch um deut-
sche Unterstützung. Ihm wurde – ebenfalls in Anwesen-
heit der syrischen Seite – bedeutet, dass man versuchen
wolle, ihm zu helfen, und dass die syrische Seite dies
auch wisse. Man dürfe ihm jedoch nicht versprechen,
dass dies auch zum Erfolg führen werde, da er von syri-
scher Seite ausschließlich als syrischer Staatsbürger be-
trachtet und behandelt werde. Auf die Bitte, seine Familie
zu unterrichten, wurde ihm ebenfalls mitgeteilt, dass man
dies tun werde, sofern dem die syrische Seite zustimme.“
Diese betont zurückhaltende Reaktion hat der Zeuge
Dr. P. C. damit begründet, dass man vorsorglich folgen-
den Vorwurf habe vermeiden wollen: „D[er] Vorwurfs-
lage, die Anwesenheit der deutschen Delegation dazu zu
nutzen, Aussagen zu treffen und sozusagen Druck auf die
syrische Seite durch die deutsche Delegation oder die
deutschen Reaktionen herbeizuführen.“ Sein persönlicher
Eindruck sei gewesen, so der Zeuge Dr. P. C. weiter, dass
sich die Lage von Herrn Zammar offensichtlich im Ver-
gleich zu den ersten Wochen oder frühen Monaten seiner
Haft verbessert hatte.549 Im Abschlussgespräch mit der

syrischen Seite habe man die Notwendigkeit angespro-
chen, den Fall einer Lösung zuzuführen: „Man könne so
nicht weiter verfahren. Wir gaben hierbei unserer Hoff-
nung Ausdruck, dass eine Lösung insbesondere ange-
sichts der erwiesenen Kooperationsbereitschaft Zammars
rasch gefunden werden könne.“550

Der damalige Chef des Bundeskanzleramtes Dr. Steinmeier
hat vor dem Ausschuss die Sichtweise vertreten, dass
man nicht von vornherein völlig ausschließen solle, „dass
am Ende die unter schwierigen Abwägungen zustande ge-
kommene Befragung im Rahmen der Sicherheitskoopera-
tion mit Syrien sogar dazu beigetragen haben kann, dass
sich die Haftbedingungen für Herrn Zammar leicht ver-
bessert haben und auch bei den Syrern bekannt war, dass
sein Name bei uns auf besondere Beachtung und Beob-
achtung fällt, und dass das vielleicht auch dafür verant-
wortlich war, dass am Ende ein Gerichtsverfahren – ein
Gerichtsverfahren nach syrischem Recht, aber immerhin
ein Gerichtsverfahren – stattgefunden hat.“551

cc) Sicherheitsinteressen versus
konsularische Betreuung?

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Botschaft Da-
maskus nach dem Dienstantritt von Botschafter Schuppius
am 23. Juli 2002 erst im Jahr 2004 wieder an Syrien mit
dem Ziel der konsularischen Betreuung wandte. Eine zu-
vor erfolgte Verbalnote der deutschen Botschaft vom
3. März 2003 wurde dem Untersuchungsausschuss
ebenso wie weitere Verbalnoten vom 23. Juni 2004,
3. November 2004, 8. Dezember 2004, 19. Januar 2005
und 7. März 2005 nicht vorgelegt, da sie nach Angaben
der Bundesregierung das nicht dem Untersuchungsgegen-
stand unterfallende Rechtshilfeersuchen im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Zammar zum Gegen-
stand hätten. Das Auswärtige Amt könne mangels akten-
mäßigen Niederschlags keine Aussage darüber treffen, ob
es möglicherweise im Zusammenhang mit diesen Verbal-
noten auch Bemühungen um konsularische Betreuung ge-
geben habe.552

Nicht geklärt werden konnte, ob bereits im Juni 2004 ein
weiterer konsularischer Vorstoß der Botschaft Damaskus
erfolgte: Am 21. Juni 2004 hatte der Botschafter einen
Termin bei dem neuen Innenminister Syriens. Aus dem
hierzu vorliegenden Vermerk der deutschen Botschaft
geht nicht eindeutig hervor, ob dabei der Fall Zammar
auch mit der Zielrichtung einer konsularischen Betreuung
angesprochen wurde. Der Vermerk lautet: „Haftfall des
deutsch-syrischen Staatsbürgers Zammar. […] Am
21. Juni 2004 führte Botschafter Schuppius ein Gespräch
mit dem syrischen Innenminister. Er sprach u. a. Haftfall
Zammar an, überreichte eine Kopie der zuletzt übersand-
ten Verbalnote und bat um Beantwortung. Der Innenmi-
nister nahm die Kopie entgegen und versprach, sich der
Angelegenheit anzunehmen.“553

544 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 93 (offener Auszug).
545 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 92 (offener Auszug).
546 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 89 (offener Auszug).
547 J. K., UA-Prot. 71 II, S. 55 (offener Auszug).

550 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 6 (offener Auszug).
551 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 79.
548 H. G., UA-Prot. 71 II, S. 89 (offener Auszug).
549 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 3f. (offener Auszug).

552 MAT A 52/6.
553 MAT A 52/6.

Drucksache 16/13400 – 730 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge Schuppius hatte bei seiner Vernehmung keine
Erinnerung an den Verlauf des Besuchs. Zu dieser Zeit sei
neben der konsularischen Betreuung noch eine Bitte an
syrische Stellen, Telefonanschlüsse festzustellen, unerle-
digt gewesen.554 Er gehe davon aus, dass er über das
Rechtshilfeersuchen gesprochen habe: „Inwieweit ich den
Haftfall als solchen angesprochen habe, kann ich nicht
mehr sagen.“

Der Ausschuss hat untersucht, ob die konsularischen Be-
mühungen der deutschen Botschaft in Damaskus, in der
Zeit zwischen Sommer 2002 und Herbst 2004 durch die
nachrichtendienstliche Kooperation beeinträchtigt oder
gebremst wurden.

Der Zeuge Schuppius hat hierzu berichtet, er habe im ers-
ten Halbjahr 2003 einen Anruf des für den Fall zuständi-
gen Referatsleiters im Auswärtigen Amt [dabei handelt es
sich um den Zeugen Flittner] erhalten. „Er regte an“, so
der Zeuge Schuppius, „dass sich die Botschaft erneut um
konsularische Betreuung von Herrn Zammar bemühen
solle.“ „Ich“, so der Zeuge weiter, „habe wiederum meine
Meinung verdeutlicht, dass der beste Weg hierzu über den
von uns geführten Dialog mit syrischen Stellen führe. Das
Gespräch fand nach meiner Erinnerung im März oder
April 2003 statt; genau kann ich dies nicht mehr sagen.
Der Referatsleiter versprach, das weitere Vorgehen zu
klären. Wenige Tage später rief er an und sagte mir, die
Botschaft solle bis auf weiteres auf konsularische Bemü-
hungen verzichten. Ich ging davon aus, dass nunmehr die
Frage der konsularischen Hilfe im Rahmen des Dialogs
weiter geklärt werde.“555 […] „Diese telefonische Weisung
von Herrn Flittner blieb längere Zeit so bestehen. […] An
die Begründung kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich
weiß auch nicht mehr, ob sie begründet worden ist.“556 In
zeitlichem Zusammenhang mit dem Telefonat im Früh-
jahr 2003 habe ihn der BND-Verbindungsoffizier auf-
gesucht und er „bat seinerseits im Namen der am Sicher-
heitsdialog Beteiligten, konsularische Schritte zu
unterlassen. Das verband sich mit dem, was ich von Herrn
Flittner gehört hatte, sodass bei mir das Gefühl entstand,
es muss eine Entscheidung getroffen worden sein, von
der ich aber keine nähere Kenntnis hatte.“557 Erst im Ok-
tober 2004 sei er förmlich angewiesen worden, wieder
weiterzumachen.558 Etwa im Herbst 2004 habe ihm auch
der BND-Verbindungsoffizier mitgeteilt, dass „Herr Zammar
kein Gegenstand des Dialogs mehr sei. Dadurch stellte
sich dann natürlich die Frage der konsularischen Betreu-
ung erneut – aus meiner Sicht –, und wir sind dann wieder
aktiv geworden.“559

Bis dahin, so der Zeuge Schuppius, habe er keine konsu-
larischen Bemühungen unternommen, „die parallel zu
dem Dialog liefen.560 […] Ich hätte natürlich ans Außen-
ministerium gehen können und sagen können: Ich bitte

erneut um konsularischen Zugang. Nur, das hätte sehr
wahrscheinlich zu wenig geführt, während wir ja Perso-
nen hatten, die tatsächlich mit den Gesprächspartnern in
Syrien im direkten Kontakt waren und ja sagen konnten
– natürlich nicht als Teil ihrer Aufgabe, aber sagen konn-
ten –: Hier gibt es konsularische Pflichten, die Botschaft
hat diese Pflichten und möchte sie auch gerne ausüben. –
Oder dass eben die Antwort ist: Wir gestatten es nicht. Ich
wusste ja nicht genau.“561 An den nach November 2002
erfolgten Besuchen von Repräsentanten deutscher Sicher-
heitsbehörden sei er nicht beteiligt gewesen, habe keinen
Kontakt zu ihnen gehabt und von Ergebnissen nichts er-
fahren.562

Der vom Ausschuss zeitlich vor dem Zeugen Schuppius
vernommene Zeuge Flittner, hatte in seiner Vernehmung
die vom Zeugen Schuppius geschilderten Telefonate im
Frühjahr 2003 nicht erwähnt. Vielmehr hat er berichtet:
„Wir haben die Botschaft Damaskus, obwohl sie selber
keine große Hoffnung hatte, zum Ziel zu kommen, immer
wieder gebeten, nachzustoßen.“563 Er habe mehrfach mit
dem Botschafter in dieser Angelegenheit telefoniert „und
immer wieder […] dringend darum gebeten, im Fall
Zammar nicht lockerzulassen und weiter vorstellig zu
werden. Deshalb hat er […] auch ohne große Hoffnung
auf Erfolg immer wieder solche Verbalnoten an die syri-
sche Regierung gerichtet.“564 Der Zeuge Flittner hat aller-
dings eingeräumt, es habe in der Tat „Phasen […] der
Ruhe gegeben. Das heißt nach mehreren erfolglosen An-
läufen der Botschaft haben wir zunächst unser Arsenal als
erschöpft angesehen und sind dann nach längerer Pause
wieder an die Syrer herangetreten. Ich muss es zugeben.
Wir hatten über lange Strecken keine große Hoffnung,
dass wir auf diplomatischem Wege weiterkommen wür-
den.“565 Er habe um die Kontakte des BND und des BKA
zu deren syrischen Partnern gewusst: „Wir hätten uns
durchaus gewünscht, dass diese Gelegenheiten genutzt
werden, auch auf der konsularischen Seite etwas weiter-
zukommen.“566 Ein konkreter Bezug zu Zammar sei je-
doch nicht erkennbar gewesen.567 Zwar sei es etwas frus-
trierend gewesen zu wissen, dass andere deutsche Dienste
in dieser Angelegenheit Kontakt haben und die Botschaft
Damaskus auf ihrer Schiene nicht weiterkommt. Dies
habe die Bemühungen der Deutschen Botschaft allerdings
nicht gebremst:568 „Es war keine Entscheidung, sich zu-
rückzuhalten, um andere nicht zu stören oder den anderen
den Vortritt zu lassen, sondern es war eher ein Produkt ei-
ner gewissen Aussichtslosigkeit, die Einschätzung, dass
man auf diplomatischem Wege, über die Botschaft Da-
maskus kaum Aussichten hatte weiterzukommen.“

Gegen Ende seiner Vernehmung, hat der Zeuge Flittner
auf die Frage, ob die Gründe für die Inaktivität der Bot-
schaft möglicherweise darin lagen, „dass eine andere

554 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 51.
555 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 51.
556 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 59.
557 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 80.
558 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 59.

561 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 70 f.
562 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 79.
563 Flittner, UA-Prot. 67, S. 62.
564 Flittner, UA-Prot. 67, S. 90.
565 Flittner, UA-Prot. 67, S. 63.
566 Flittner, UA-Prot. 67, S. 63.
559 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 80, 85.
560 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 62.

567 Flittner, UA-Prot. 67, S. 66.
568 Flittner, UA-Prot. 67, S. 69.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 731 – Drucksache 16/13400

Ebene hier erkennbar tätig geworden ist“ geantwortet:
„Ich glaube, dass daran nicht sehr viel zu ergänzen ist.“
Auf die anschließende Nachfrage: „Also, sie haben abge-
wartet, weil es so erbeten war?“, hat er bestätigt: „Ja, das
dürfte so gewesen sein.“569

Für den Zeugen Uhrlau ist es nachvollziehbar gewesen,
dass im zeitlichen Umfeld der Befragung die konsulari-
schen Bemühungen zeitweise ausgesetzt wurden: „Für
mich kann das Aussetzen von Bemühungen zur konsula-
rischen Betreuung einen Sinn gemacht haben im Umkreis
der anstehenden Gespräche, die für November geplant
waren, dass in der Zeit die Irritationen bei den Syrern
nicht größer werden, wenn auf der einen Seite eine große
deutsche Delegation sehr umfassend mit Zammar redet
und dann offensichtlich unabgestimmt vonseiten des Aus-
wärtigen Amtes die konsularische Betreuung vorgenom-
men werden soll. Dieses bezog sich – so zumindest meine
Erinnerung; ich bin sonst an den weiteren Prozessen nicht
beteiligt gewesen – zumindest auf die Phase Vorbereitung
und Durchführung der Gespräche mit Zammar.570 […]
Wir wussten oder haben eingeschätzt: Die Syrer halten an
ihrer Position fest, und es wäre eher ein Akt der Ver-
unsicherung gewesen, Gespräche, die einvernehmlich or-
ganisiert werden sollten, nun zusätzlich durch die kon-
sularische Betreuung, die abgelehnt wird, zu erschweren,
für diesen Zeitraum.“571

Allerdings hat der Zeuge Uhrlau weiter erklärt: „Mir ist
zumindest aus der Erinnerung, bezogen auf 2003, Früh-
jahr, da keine Weisung oder keine Empfehlung erinner-
lich, dass die Botschaft da nicht tätig werden soll. Ob
vonseiten der Residentur irgendetwas unternommen wor-
den ist, vermag ich nicht zu sagen. Was eindeutig für
2003 festzuhalten ist: dass alle Anstrengungen, zu einer
konsularischen Betreuung zu kommen, im Herbst auf je-
den Fall durch mich bei dem Besuch angesprochen wer-
den sollten. Das habe ich dann ja auch getan.“572

Schließlich hat auch der Zeuge Fromm die Frage ver-
neint, ob eine konsularische Betreuung unterlassen wor-
den sei, weil man einen bereits eingeleiten Dialog, der
von anderen Stellen als dem Auswärtigen Amt geführt
werden sollte, nicht stören wollte: „Derartige Erwägun-
gen, die konsularische Betreuung betreffend, sind mir
nicht bekannt.“573

dd) Delegation Uhrlau in Syrien
Am 26. und 27. September 2003 reiste der damalige Lei-
ter der Abteilung 6 des Bundeskanzleramtes Uhrlau zu
Gesprächen nach Syrien. Die Gesprächsthemen waren
laut Bundesregierung unter anderem die Kritik Deutsch-
lands an anhaltenden syrischen ND-Aktivitäten in
Deutschland. In Bezug auf Zammar habe Syrien einen
Prozess für Zammar und konsularische Betreuung durch
die Botschaft Damaskus in Aussicht gestellt und Einhal-

tung der Zusagen versprochen. Seitens Syriens sei kriti-
siert worden, dass die erste Befragung und Teilnahme ei-
nes BKA-Beamten öffentlich wurde. Syrien habe das
Zugeständnis gemacht, dass gegenüber deutschen Gerich-
ten nunmehr der Aufenthalt Zammars in Syrien offenge-
legt werden könne.574

Der Zeuge Dr. P. C, der an der Delegation teilnahm, hat
dies in seiner Vernehmung bestätigt: Herr Uhrlau habe
nochmals auf höchster Ebene deutlich die Notwendigkeit
eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie die Dring-
lichkeit einer konsularischen Betreuung durch deutsche
Beamte angesprochen und auch für eine Lockerung der
strikten Geheimhaltungsauflagen geworben. Aufgrund
dessen habe man so am 29. Oktober 2003 den Aufent-
haltsort von Herrn Zammar gegenüber dem Hanseati-
schen Oberlandesgericht in Hamburg offiziell bekannt
geben können.“575

Auch der Zeuge Vorbeck bestätigte, dass bei der Syrien-
reise im September 2003 die Frage einer konsularischen
Betreuung eine Rolle gespielt habe. Es habe von syrischer
Seite weder eine klare Zu- noch Absage gegeben: „Sie
wissen, im arabischen Raum gibt es selten ein klares
Nein. Auch in diesem Fall gab es kein klares Nein; aber
es blieb wohlwollend, aber unverbindlich“.576

Der Zeuge Uhrlau hat erläutert, dass die Reise in einem
anderen Zusammenhang, der nicht dem Untersuchungs-
ausschuss unterfalle, geplant und durchgeführt worden
sei. Unabhängig davon habe er allerdings das Thema der
konsularischen Betreuung gegenüber dem Gesprächspart-
ner thematisiert und eine Öffnung des Verhaltens erbeten
und eingefordert: „Die konsularische Betreuung, das öf-
fentliche Bekennen, dass Zammar in Syrien ist, ob eine
Strafverfolgung und damit eine Anklage ins Haus steht
und damit der Weg für ein förmliches Rechtshilfeersu-
chen gestartet werden kann.“577 Es sei deutlich geworden,
zumindest sei es erläutert worden, „dass der konsulari-
sche Zugang und bei einer künftigen Strafverhandlung
auch eine juristische Betreuung für die Bundesrepublik
von einem hohen Stellenwert ist. Das ist zumindest so zur
Kenntnis genommen worden.“578 Nach den Gesprächen
habe er an das Auswärtige Amt und an das Justizministe-
rium den Hinweis gegeben, „dass die Syrer zumindest si-
gnalisiert haben, Anklageerhebung, konsularische Be-
treuung wird zu prüfen sein, aber damit den Sachverhalt
insgesamt aus der Betrachtung der Syrer, dies ist ein Ge-
heimvorgang, herauszuholen“.579 Allerdings habe er spä-
ter „keine Informationen bekommen, dass die syrische
Seite sich bewegt hat. Dem Auswärtigen Amt war über-
mittelt worden, was das Ergebnis der Reise war. Mich
überrascht nicht automatisch, wenn ein Land konsulari-
sche Betreuung nicht so zulässt, wie sie das erwarten.“580

569 Flittner, UA-Prot. 67, S. 103.
570 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 21.
571 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 32.

574 BerBReg, MAT A 24/2, Bl. 74.
575 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 6 (offener Auszug).
576 Vorbeck, UA-Prot. 73, S. 42 f.
577 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 129 f.
578 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 126.
572 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 33.
573 Fromm, UA-Prot. 77, S. 39.

579 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 16.
580 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 33.

Drucksache 16/13400 – 732 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ee) Quasi-konsularischer Dialog der
Sicherheitsbehörden

Die Zeugen Uhrlau und Dr. Steinmeier sind in ihren Ver-
nehmungen dem Eindruck entgegengetreten, dass der Zu-
gang zu Zammar im November 2002 und die nachrichten-
dienstliche Kooperation mit Syrien, auf Kosten der
konsularischen Betreuung erfolgt seien. Vielmehr hätte
dabei auch eine Rolle gespielt, dass aufgrund der syri-
schen Verweigerungshaltung gegenüber konsularischen
Bemühungen, auf diese Weise zumindest eine begrenzte
Form des Zugangs und der Einflussnahme möglich ge-
worden sei.

Der Zeuge Uhrlau hat dem Ausschuss dargelegt, dass im
Umkreis der anstehenden Befragungsreise durchaus auch
eine Rolle gespielt habe, dass Syrien bis dahin keinerlei
konsularischen Zugang ermöglicht habe. Durch die nach-
richtendienstliche Befragung sei es auf jeden Fall mög-
lich gewesen, „den Kontakt zu Zammar zu bekommen
und einen Eindruck über seinen Zustand zu erhalten und
gegebenenfalls auch Eindrücke und Informationen mit
nach Deutschland nehmen zu können.581 […] Diese ein-
geräumte Befragung, wo es keine Vorgaben von der syri-
schen Seite geben konnte, wo abgegriffen wird, nicht nur
durch Fragen, sondern auch durch Verhaltensäußerungen,
durch Mimik, wie der Zustand ist, das Überbringen auch
von Botschaften für die Familie, das ist in etwas unge-
wöhnlicher Form dann auch aufgenommen worden. Ich
glaube kaum, dass der Versuch einer konsularischen Be-
treuung, der dann vielleicht zwar für die Akten unternom-
men worden ist, aber zu nichts geführt hat, unter dem
Strich die Informationen auch für die Familienangehöri-
gen und für seinen Allgemeinzustand erbracht hat. Das ist
über die Befragung in den drei Tagen möglich und hat
darüber hinaus […] eher zu einer Positivbehandlung im
syrischen Gefängnis geführt und nicht zu einer Negativ-
behandlung.“582 Es sei eine „Grundposition mit einigen
Staaten, wenn es Kontakte über andere Schienen gibt, die
das gleiche Ziel verfolgen, dann das zu nutzen, bevor
diese auch verbaut werden.“583

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat erklärt, dass sich Zammar
damals in einem Gefängnis unter der Kontrolle des Ge-
heimdienstes befunden habe. Deshalb habe man von An-
fang an darauf gesetzt, eine bessere Behandlung und kon-
sularische Betreuung auch zwischen den Geheimdiensten
zu besprechen. Insofern könne die Befragung von Herrn
Zammar durch die Sicherheitsbehörden auch dazu beige-
tragen haben, durchaus praktisch seine Haftbedingungen
zu verbessern584

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dazu weiter ausgeführt:
„[S]ehr schnell war jedenfalls klar, dass wir wegen der
Berufung Syriens auf das Wiener Übereinkommen zu
keinem Fortschritt kommen würden. Deshalb die Überle-

gung, ob wir auf einer anderen Schiene Zugang zu Herrn
Zammar finden könnten. Ich glaube, wir haben das in ver-
antwortlicher Art und Weise getan. Wenn ich sage ‚wir‘,
dann meint das vor allen Dingen Herrn [Dr.] Kersten als
damaligen Präsidenten des BKA und den damaligen
Koordinator im Bundeskanzleramt, Herrn Uhrlau, die
letztlich auch durch ihre Initiative sichergestellt und mit-
geholfen haben, dass Zugang in begrenztem Umfang
stattgefunden hat, […] ohne dass das der formelle konsu-
larische Zugang gewesen wäre. Das ist ja keine Frage.
Aber ich meine, wenn Sie in zynischer Weise sagen, mir
hätte es ja gereicht, wenn wir vier Jahre lang sozusagen
einen Waschzettel von erfolglosen Demarchen vorgezeigt
hätten, dann hätte man das auch machen können. Ich
finde nur nicht, dass das die bessere Variante ist, sondern
die sinnvollere Variante schien mir schon zu sein, auf
dem Wege, auf dem die Syrer bereit waren zur Koopera-
tion und zur Öffnung, diese Einflussmöglichkeiten auch
zu nutzen, um darauf hinzuweisen, dass konsularischer
Zugang, Betreuung, für Zammar möglich ist. Das haben
[Dr.] Kersten und Uhrlau auch getan. Sie wissen, dass es
im Jahre 2003 – wenn ich das recht erinnere – auch eine
Zusicherung von syrischer Seite gab, dann konsulari-
schen Zugang auch durch die deutsche Botschaft zu er-
möglichen – ein Versprechen, das dann allerdings nicht
erfüllt worden ist –, und danach die Anstrengungen der
deutschen Botschaft wieder aufgenommen wurden.“585

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat Wert auf die Feststellung
gelegt, „dass keine einzige Entscheidung, die wir auf der
Ebene der Präsidentenrunde oder der Nachrichtendienstli-
chen Lage getroffen haben, gegen das Auswärtige Amt
gefällt wird. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes
ist immer dabei. Ich bin nicht verantwortlich für die in-
nere Kommunikation im Auswärtigen Amt, jedenfalls da-
mals nicht gewesen. Deshalb: Was da vom Staatssekretär
des Auswärtigen Amtes an die Mitarbeiter des Auswärti-
gen Amtes weitergegeben worden ist, kann ich Ihnen
nicht sagen. Ich weiß aber, […] dass wir auf unserer
Ebene politisch darüber diskutiert haben, wenn denn
keine Zugangsmöglichkeit zu Zammar wegen Wiener
Übereinkommen zustande kommt, ob man nicht dann die
Möglichkeiten nutzen kann, über die Sicherheitszusam-
menarbeit diese Wege nutzen kann, um Zugang zu Zam-
mar zu finden und damit mittelfristig auch konsularische
Betreuung einzuleiten. Das ist auch mit dem Staatssekre-
tär des Auswärtigen Amtes besprochen worden. Ich ver-
hehle nicht, dass es den Hinweis in den Akten gab; aber
es entspricht sozusagen nicht der damaligen Diskussions-
lage, sondern auch das Auswärtige Amt wusste in der
Spitze, dass wir sozusagen die Möglichkeiten der konsu-
larischen Betreuung nicht etwa aufgegeben haben, son-
dern dass wir einen vernünftigen, intelligenten Weg fin-
den mussten, um sie einzuleiten. Das war der Sinn der
Bemühungen, die wir haben stattfinden lassen.“586

581 Uhrlau, UA-Prot. 77, S. 129.
582 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 34.

583 Uhrlau, UA-Prot. 79, S. 34.
584 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 66.

585 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 86.
586 Steinmeier, UA-Prot. 79, S. 87.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 733 – Drucksache 16/13400

d) Neues Engagement ab Herbst 2004

aa) Schreiben der Rechtsanwältin Pinar

Mit Schreiben vom 3. September 2004 zeigte Frau
Rechtsanwältin Pinar dem Auswärtigen Amt an, mit der
Vertretung der Familie Zammar beauftragt zu sein. Unter
Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz der
in Deutschland lebenden Ehefrau Zammars mit dem Aus-
wärtigen Amt, wies sie auf die Pflicht zur konsularischen
Betreuung hin und bat um Unterstützung bei der Feststel-
lung des Aufenthalts: Die Familie Zammar bitte ferner
um Hilfe bei Besuchsanträgen.587 Am 11. Oktober 2004
erinnerte Frau Rechtsanwältin Pinar an die Beantwortung
ihres Schreibens.

bb) Weisung an die deutsche Botschaft
Damaskus

Am 20. Oktober 2004 wies das Auswärtige Amt die Bot-
schaft Damaskus an, einen Sachstandsbericht zu Zammar
vorzulegen. Es bat um Mitteilung, ob die syrischen Be-
hörden mittlerweile einen Haftbesuch zugelassen hätten
oder die Botschaft sonstigen konsularischen Zugang er-
halten habe und Erkenntnisse über die Haftbedingungen
vorlägen. Die Botschaft wurde angewiesen, für den Fall,
dass die syrische Seite nach wie vor keinen konsulari-
schen Zugang gewähre, „noch einmal unter Verweis auf
die (auch) deutsche Staatsangehörigkeit zu demarchie-
ren.“588 Dies teilte man auch Rechtsanwältin Pinar mit
Schreiben vom 20. Oktober 2002 unter Hinweis auf die
bisherige Haltung Syriens mit.589

Daraufhin sprach der Botschafter beim Leiter der Kon-
sularabteilung des syrischen Außenministeriums vor.
Konsularischer Zugang zu Zammar konnte dadurch aber
weiterhin nicht erreicht werden.590

cc) Aktivitäten der Botschaft und des
Auswärtigen Amtes

Der Ausschuss konnte feststellen, dass die deutsche Bot-
schaft in Damaskus sich im Verlauf des Jahres 2005
mehrfach bei der syrischen Regierung um konsularischen
Zugang bemühte. Auch das Auswärtige Amt in Berlin
war wiederholt mit dem Fall Zammar befasst:

Unter anderem berichtete die Leiterin der Rechts- und
Konsularabteilung der Botschaft am 20. März 2005 dem
Auswärtigen Amt per E-Mail darüber, dass ihre Kollegin
anlässlich eines Konsularsprechtages von Zammars Vater
aufgesucht worden sei. Dieser habe sich nach den Mög-
lichkeiten der Botschaft erkundigt, seinem Sohn zu hel-
fen. Der Bericht schließt mit dem Hinweis: „Bislang ist
die Botschaft im Fall Zammar nur wegen eines Rechts-
hilfeersuchens tätig geworden. Wegen der politischen Be-
deutung des Falles wurde bislang nicht auf konsularische
Bedeutung gedrängt. Wenn keine Gründe mehr gegen ein

solches Begehren sprechen, würde die Botschaft nun kon-
sularische Betreuung erbitten. Die Erfolgsaussichten sind
allerdings gering.“591

Am 30. März 2005 ging ein erneutes, an den Bundesmi-
nister des Äußeren gerichtetes, Schreiben der Rechtsan-
wältin Pinar im Auswärtigen Amt ein: Ihr liege zwi-
schenzeitlich ein Bericht von Amnesty International vor,
in dem beschrieben werde, dass Herr Zammar tatsächlich
nach Syrien verschleppt worden sei und dort in dem Ge-
fängnis Far’Falestin unter menschenverachtenden Be-
dingungen festgehalten werde. Amnesty International be-
richte auch, dass US-amerikanische Sicherheitsbehörden
für den geheimen Transport Zammars von Marokko nach
Syrien verantwortlich seien. Wenn schon keine konsulari-
sche Unterstützung möglich sei, so bitte sie darum, dem
Direktor des Far’Falestin einen beigefügten Besuchan-
trag auf konsularischem Weg zuzustellen.592 Der Außen-
minister bat die Arbeitsebene daraufhin um Bericht.

Die deutsche Botschaft Damaskus richtete in der Folge,
am 4. April 2005 eine Verbalnote an das syrische Außen-
ministerium und bat um Mitteilung des Haftgrundes, die
Erteilung einer Besuchsgenehmigung und Zugang für die
Familie Zammar.593

Am 8. April 2005 unterrichtete das Rechtsreferat des
Auswärtigen Amtes Bundesminister Fischer weisungsge-
mäß über die Hintergründe des Falls Zammar und wies
darauf hin, dass es Hinweise auf Direktkontakte der
Dienste gebe; nicht alle zu Zammar ausgetauschten Infor-
mationen seien dem Auswärtigen Amt bekannt. Die Bot-
schaft habe sich wiederholt und nachdrücklich für einen
konsularischen Zugang eingesetzt. Bislang sei der Bot-
schaft kein konsularischer Haftbesuch gestattet worden,
sämtliche Verbalnoten seien unbeantwortet geblieben.
Die Unterrichtungsvorlage schließt mit dem Vorschlag:
„Bei einer der nächsten ND-Lagebesprechungen sollten
wir den Fall Zammar aktiv ansprechen: Haben andere
Dienststellen neue Erkenntnisse? Gibt es Chancen, Syrer
auf anderen Kanälen um Freilassung (auch zum Zweck
der Hamburger Ermittlungen) zu bitten? AA erinnert an
Beistandspflicht für dt. StA im Ausland gem. Konsular-
gesetz.“594

Im Antwortschreiben des Auswärtigen Amtes an Frau
Rechtsanwältin Pinar vom 8. April 2005 wurde geschil-
dert, dass sich die Botschaft wiederholt mit schriftlichen
und persönlichen Demarchen um Zammar bemühte habe
und das Vorhaben eines anwaltlichen Zugangs unterstüt-
zen werde.595 Daraufhin bat Rechtsanwältin Pinar mit
Schreiben vom 2. Mai 2005 um eine transparente Darstel-
lung der bisherigen Bemühungen der Bundesregierung
gegenüber der syrischen Regierung.596

587 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 267.
588 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 275.

591 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 176.
592 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 183 f.
593 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 187.
594 MAT A 52, Ordn. 3, Bl.296 ff.
589 MAT A 52, Ordn. 2, Bl. 278.
590 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 165; Schuppius, UA-Prot. 73, S. 51.

595 MAT A 52, Ordn. 3, Bl. 301.
596 MAT A 332, Ordn. 3, Bl.321.

Drucksache 16/13400 – 734 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Am 25. Mai 2005 leitete die Botschaft Damaskus den An-
trag auf Besucherlaubnis der Rechtsanwältin Pinar an das
syrische Außenministerium weiter und bat nochmals ein-
dringlich darum konsularischen Zugang zu gewähren.597

Die deutsche Botschaft in Damaskus unterrichtete am
7. September 2005 das Auswärtige Amt darüber, dass der
örtliche Vertreter des Internationalen Komitees vom Ro-
ten Kreuz mitgeteilt habe, dass er einen Brief von Herrn
Zammar an seine in Deutschland lebende Ehefrau erhal-
ten habe. Damit sei der Aufenthalt Zammars in Syrien zu-
mindest indirekt bestätigt.598

Nachdem am 21. November 2005 das Magazin „Der
Spiegel“ einen längeren Bericht über Zammar und die Be-
fragung Zammars durch Vertreter deutscher Sicherheits-
dienste veröffentlicht hatte,599 wies das Auswärtige Amt
die Botschaft Damaskus an, im Fall Zammar auf der Bot-
schafterebene zu demarchieren. Es wäre ein falsches Si-
gnal an Syrien, den bisherigen Einsatz der deutschen Bot-
schaft aufgrund der „intransigenten Haltung der syrischen
Regierung zu reduzieren“. Deutschland werde sich nicht
„die syrische Sicht einer Verquickung von Exekutivorga-
nen, diplomatischen/konsularischen Verantwortungen und
Rechtshilfe zu Eigen machen.“600 Die deutsche Botschaft
demarchierte weisungsgemäß am 30. November 2005 an
das syrische Außenministerium.601

Am 5. Dezember 2005 wurde der Fall Zammar in Berlin
gegenüber dem syrischen Vize-Außenminister angespro-
chen. Dieser erklärte, der Fall sei ihm unbekannt und
sagte zu, wegen der Forderung nach konsularischem Zu-
gang auf die deutsche Seite zurückzukommen.602 Schließ-
lich sprachen am 22. und 23. März 2006 Vertreter der
Botschaft den Fall Zammar erneut gegenüber höherrangi-
gen syrischen Regierungskreisen an.603

Der Zeuge Schuppius hat in seiner Vernehmung die kon-
sularischen Bemühungen des Jahres 2005 in den politi-
schen Kontext dieses Jahres gestellt: „Anfang des Jahres
2005 kam es zu einer Veränderung der politischen Lage.
Am 14. Februar 2005 war in Beirut der libanesische Mi-
nisterpräsident Rafik Hariri ermordet worden. Ende April
2005 verließen die syrischen Truppen unter internationa-
lem Druck den Libanon. Syrien geriet als Gesprächspart-
ner stark und stärker als bisher schon in die Isolierung. Es
war dadurch möglicherweise offener für Anliegen von
uns. Das Auswärtige Amt bemühte sich in dieser Lage,
den Dialogfaden mit Syrien nicht abreißen zu lassen. Ein
Besuch von Vizeaußenminister Muallim in Berlin im
April stand in diesem Zusammenhang. Wie ich im Ge-
spräch mit ihm feststellen konnte, war er hierfür dankbar.
Ich schließe nicht aus, dass dies die nachfolgenden Be-
mühungen erleichtert hat, die dann später ja auch zum Er-
folg geführt haben.“604

e) Prozess und Haftbesuche

Am 11. Februar 2007 wurde Zammar durch das Staats-
sicherheitsgericht in Damaskus wegen Mitgliedschaft in
der Moslembruderschaft zum Tode, wegen Mitglied-
schaft in einer Organisation, die das politische System in
Syrien ändern will, zu drei Jahren Arbeitslager, wegen
Aktivitäten, die darauf abzielen, Syrien in Gefahr zu brin-
gen und zum Ziel feindlicher Aktivitäten machen, zu wei-
teren drei Jahren Haft sowie wegen Verletzung der Ehre
des Staates zu nochmals drei Jahren Haft verurteilt. Aus
der Todesstrafe und den weiteren Einzelstrafen wurde
eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe gebildet.
Darüber hinaus wurden Herrn Zammar seine Bürger-
rechte aberkannt.605

Über die Prozesseröffnung am 8. Oktober 2006 wurde die
deutsche Botschaft in Damaskus nicht informiert, viel-
mehr wurde das Verfahren zufällig im Rahmen der routine-
mäßigen Beobachtung der Prozesse durch die Delegation
der Europäischen Kommission in Damaskus bekannt.
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes hat der Mitarbei-
ter der Delegation der Europäischen Kommission in
Damaskus am 10. Oktober 2006 der deutschen Botschaft
über den Prozessverlauf unter anderem berichtet: „Zammar
befand sich dem äußeren Anschein nach bei guter Ge-
sundheit. […] Weiter nahm er zu den Vorwürfen Stellung,
Mitglied der Al-Attar-Gruppe der Muslimbrüder in
Deutschland zu sein und […] in Deutschland Flugblätter
verteilt zu haben, in denen zum Jihad gegen die US auf-
gerufen wird, sich in Bosnien und Afghanistan in Trai-
nings-Camps aufgehalten zu haben und im Besitz salafi-
tischer Publikationen gewesen zu sein. Er bestritt die
Mitgliedschaft in der Muslimbrüderschaft. […] Auf den
Vorhalt des Vorsitzenden Richters, er sei mit Mohammad
Atta und Marwan Al-Jerrah befreundet gewesen und
habe Pamphlete mit dem Aufruf zum Jihad gegen die
USA verteilt, erklärte Zammar, er habe mit den beiden
genannten nie über deren Vorhaben gesprochen. Die An-
schläge hätten große Schäden angerichtet, seien aber
nicht vergleichbar mit dem Schaden in Palästina.“606

Während des Prozesses ermöglichten die syrischen Be-
hörden am 7. November 2006 erstmals einen konsula-
rischen Haftbesuch. Dabei habe Zammar sich nach dem
Eindruck der besuchenden Konsularbeamtin augen-
scheinlich in gesundheitlich guter Verfassung befunden.
Zammar habe erklärt, seit dem 2. Mai 2006 im Militärge-
fängnis von Sednaya inhaftiert zu sein und seit fünf Jah-
ren keinen Zugang zu einem Anwalt gehabt zu haben. Er
habe um die Vermittlung eines Rechtsbeistands, Geld,
Winterkleidung und Kontakt zu seiner Familie gebeten.
Die syrischen Behörden hätten eine Prüfung der Anliegen
von Herrn Zammar zugesagt.607

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 21. Februar
2008 die Referentin der Rechts- und Konsularabteilung
der deutschen Botschaft in Damaskus, vernommen. Die

597 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 204.
598 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 210.
599 Der Spiegel vom 21. November 2005, „Der vergessene Gefangene“.
600 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 227ff..
601 MAT A 52, Ordn. 3, Bl. 499.
602 MAT A 52, Ordn. 3, Bl. 405. 605 MAT A 52/5.

603 MAT A 52, Ordn. 10, Bl. 309.
604 Schuppius, UA-Prot. 73, S. 80.

606 MAT A 52/2.
607 MAT A 52/3.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 735 – Drucksache 16/13400

Zeugin Schlegel, die in dieser Eigenschaft den Haftbe-
such vom 7. November 2006 durchführen konnte, hat be-
richtet, dass seitdem weitere Haftbesuche stattfanden:
Am 25. April 2007, am 28. Juni 2007 und zuletzt am
13. Februar 2008. Zudem sei es möglich gewesen, anläss-
lich der Prozessbeobachtung Herrn Zammar kurz zu se-
hen. Dies sei bei den Gerichtsverhandlungen am 3. De-
zember 2006, am 21. Januar 2007, am 4. Februar 2007
und bei der Urteilsverkündung am 11. Februar 2007 der
Fall gewesen. Die Zeugin erklärte: „Wir hatten uns im
Vorfeld bemüht, die Todesstrafe abzuwenden, die ihm
drohte und setzen jetzt die konsularische Betreuung in der
Haft fort.“608 Sie schilderte, dass es noch in keinem der
Haftfälle gelungen sei, Zugang zu dem Gefängnis Far-
Falestin zu erhalten. Wenn überhaupt erhielten Konsular-
beamte Zugang nur, wenn die Betroffenen „in die sozusa-
gen regulären Gefängnisse überführt wurden, sprich in
diesem Fall nach Sednaya. Das ist das militärische Ge-
fängnis.“609 Auch derzeit sei es jedes Mal aufs Neue mit
großer Mühe verbunden, einen neuen Hafttermin zu er-
halten: 610 Die syrische Seite gehe nach wie vor davon
aus, „dass sie keinerlei Verpflichtungen uns gegenüber
hat, uns den Zugang zu gewähren. Das heißt, man kann
auch, nachdem man einmal einen Haftbesuch hatte, nicht
davon ausgehen, dass man ohne Weiteres den nächsten
Haftbesuch bekommt.“611

Die bisherigen Haftbesuche hätten, so die Zeugin Schlegel
weiter, jeweils im Büro des Gefängnisdirektors stattge-
funden. Es sei immer der Gefängnisdirektor, ein Offizier
oder Soldat der Herrn Zammar begleite und ein Überset-
zer anwesend. Die Kommunikation mit Herrn Zammar
sei dadurch erschwert, dass grundsätzlich kein direktes
Gespräch gestattet sei, sondern eine Übersetzung erfolge.
Da man davon ausgehen müsse, das die syrische Seite
alle Gespräche mitverfolge, achte man darauf, die Betrof-
fenen nicht dazu zu verleiten, Dinge zu sagen, die ihm
schaden könnten: „Konkret: Ich habe mit Herrn Zammar
keine Diskussion darüber geführt, zum Beispiel, ob er
misshandelt worden ist.“ Es gehe bei den Gesprächen
mehr um Themen wie seine Bedürfnisse oder das Be-
suchsrecht für seine Familie, welches man mittlerweile
habe durchsetzen können.612

f) Freilassung als Option?

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob im Rah-
men der konsularischen Betreuung die Möglichkeit der
Freilassung oder einer Auslieferung Zammars nach
Deutschland bestanden hat.

Eine solche Option hat nach den Angaben des Zeugen
Flittner nicht bestanden: „[E]s gibt viele Staaten, zu de-
nen grundsätzlich auch die Bundesrepublik Deutschland
gehört, die eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht
ausliefern. […] In diesem Falle, bei Syrien, das Herrn

Zammar als eigenen Staatsangehörigen betrachtete und
von dem wir vermuteten, dass Syrien selbst glaubte, einen
Strafanspruch gegen Herrn Zammar zu haben, war kaum
daran zu denken und wäre es als völlig unrealistisch er-
schienen, an Syrien einen Auslieferungsantrag zu stel-
len613 […] Es klingt sehr bürokratisch, was ich jetzt sage.
Die Initiative zu Auslieferungsanträgen – die stellt nicht
das Auswärtige Amt, sondern sie werden gelegentlich
über das Auswärtige Amt weitergeleitet – geht von den
Ermittlungsbehörden aus, und soweit ich weiß, hat es im
Fall Zammar niemals einen Haftbefehl gegeben. […] So-
lange kein Haftbefehl besteht, wird auch keine Ausliefe-
rung beantragt. Es wird dann höchstens um Rechtshilfe
gebeten, also darum, ihn zu dieser oder jener Frage zu be-
fragen.“614

Die Zeugin Schlegel hat berichtet, dass Zammar bei ei-
nem Haftbesuch die Frage einer Haftverbüßung in
Deutschland angesprochen habe. Daraufhin habe die syri-
sche Seite direkt gesagt, „dass das nicht in Betracht
kommt, weil es kein entsprechendes Abkommen zwi-
schen Syrien und Deutschland gebe und ohne ein solches
Abkommen die syrische Regierung keinesfalls bereit
wäre, einen solchen Schritt zu gehen.“615

Der Zeuge Dr. P. C, der in seiner Eigenschaft als Mitar-
beiter des Bundesnachrichtendienstes mehrfach mit dem
Fall Zammar befasst war und unter anderem an der Befra-
gungsreise im November 2002 teilgenommen hatte, hat
zu Chancen einer Freilassung Zammars erklärt: „Wäh-
rend meiner gesamten Befassung mit dem Fall war mir
von einer wie auch immer motivierten und konditionier-
ten möglichen syrischen Bereitschaft zur Freilassung von
Herrn Zammar nie etwas bekannt geworden, dass es eine
Chance gegeben hätte.“616

Der jetzige Chef des Bundeskanzleramtes, der Zeuge de
Maizière hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass es mit
seinem Einverständnis gegenwärtig Bemühungen der
Bundesregeierung gebe, aus humanitären Gründen eine
Überstellung Zammars nach Deutschland zu erreichen.
Der Zeuge hat allerdings auch die unsicheren Erfolgsaus-
sichten angedeutet: „Normalerweise wäre das eigentlich
ein Fall für ein Rechtshilfeersuchen und eine Verbüßung
der Resthaft im deutschen Gefängnis. […] Es gibt nur
kein Rechtshilfeabkommen mit Syrien. Man kann trotz-
dem natürlich ein einzelnes Ersuchen stellen. Nur, dann
müsste man ein schriftliches Urteil haben. Nach meiner
Kenntnis gibt es kein solches schriftliches Urteil, sodass
ein solches Rechtshilfeersuchen mit Verbüßung der Rest-
strafe in Deutschland nur hilfsweise in Betracht kommt
und es deswegen aus der Fürsorgepflicht für einen deut-
schen Staatsbürger, unabhängig von der Frage, wie man
seine Haltung zu Gewalt oder Ähnliches einschätzt, gebo-
ten ist. Ob sich die Haltung Syriens wirklich geändert hat
oder ändern könnte, das wissen wir nicht.“617

608 Schlegel, UA-Prot. 75, S. 73.
609 Schlegel, UA-Prot. 75, S. 73.
610 Schlegel, UA-Prot. 75, S. 75.

613 Flittner, UA-Prot. 67, S. 64.
614 Flittner, UA-Prot. 67, S. 64.
615 Schlegel, UA-Prot. 75, S. 84.
611 Schlegel, UA-Prot. 75, S. 83.
612 Schlegel, UA-Prot. 75, S. 83.

616 P. C., UA-Prot. 69 II, S. 6 (offener Auszug).
617 de Maizière, UA-Prot. 79, S. 55 f.

Drucksache 16/13400 – 736 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. Konsequenzen aus dem Fall Zammar
Der Ausschuss hat im Rahmen seines Untersuchungsauf-
trages untersucht, ob und welche Konsequenzen bislang
aus dem Fall Zammar, insbesondere für künftige Befra-
gungen der Sicherheitsbehörden im Ausland gezogen
wurden.

Hierzu hat der Ausschuss die zu Beginn des Jahres 2006
auf Weisung des Bundeskanzleramtes erstellten Grund-
sätze für Befragungen durch deutsche Sicherheitsbehörden
im Ausland erörtert (dazu bereits oben S. 607 f. und 715).
Darin werden Befragungen von im Ausland inhaftierten
Personen als unverzichtbarer Bestandteil der nachrichten-
dienstlichen Informationsgewinnung bezeichnet. Als un-

Abwägung vornehmen, ob das Interesse an der Informa-
tion höher ist als die Umstände, unter denen derjenige,
der zu befragen ist, sich befindet. Jedenfalls kann es Situ-
ationen geben, wo das Informationsinteresse sehr hoch
ist, entweder zum Schutz des Betroffenen oder zum
Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land.“619 Der Zeuge sprach sich dafür aus, auch dann,
wenn möglicherweise subtile Hinweise, wie die Äuße-
rung „wir haben den drei Tage auf die Vernehmung vor-
bereitet“, auf Folter vorlägen, zunächst eine Befragung zu
beginnen, um sich einen persönlichen Eindruck zu ver-
schaffen. „Lieber“, so der Zeuge, „sollten die Befrager
wissen, dass es Folter gegeben hat, als dass sie es nicht
wissen. Das ist auch im Verhältnis zu dem Staat, um den
verzichtbare Voraussetzungen solcher Befragungen wer-
den Freiwilligkeit und das ausdrückliche Einverständnis
des jeweiligen Betroffenen genannt: „Eine Befragung un-
terbleibt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte be-
stehen, dass der Betroffene im Aufenthaltsland der Folter
unterworfen wird. Sofern sich solche Anhaltspunkte wäh-
rend einer Befragung ergeben, wird diese umgehend ab-
gebrochen.“618

Bundesminister Dr. de Maizière hat dem Ausschuss erläu-
tert, dass diese Grundsätze, die Anfang März 2006 an den
BND, das BfV, den MAD und das BKA gingen, eine dekla-
ratorische und eine klarstellende Funktion hätten. Der
Zeuge betonte die Bedeutung des Prinzips der Freiwillig-
keit und die Vorgabe, eine Befragung unmittelbar abzu-
brechen, wenn es Hinweise auf Folter gebe.

Auf die Frage, ob die jetzigen Verhaltensregeln ausrei-
chenden Schutz dagegen böten, falls vorangegangene
Foltersituationen in der konkreten Vernehmungssituation
fortwirkten, etwa wenn Personen, welche die zu verneh-
mende Person zuvor geschlagen hätten beim Verhör mit-
anwesend seien, antwortete der Zeuge de Maizière: „Es
kommt darauf an: In diesem Fall ging und manchmal geht
es nicht um zeugenschaftliche Vernehmungen im Rahmen
von Rechtshilfeersuchen, sondern um Erkenntnisgewin-
nung für Sicherheitsbehörden. Da muss man dann eine

es geht, eine wichtige Information, die dann auch im Rah-
men der konsularischen Betreuung oder der diplomati-
schen Beziehungen vorgetragen werden kann. Aber wenn
es erkennbar und sichtbar zu Folter gekommen ist, dann
sollte die Befragung abgebrochen werden.“620

Der Zeuge Dr. P. C. war in seiner Vernehmung der An-
sicht, dass man nach den heutigen Richtlinien von einer
weiteren Befragung Abstand nehmen müsse, wenn ein
Häftling xxxxx xx xxx xx xxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxx xxxxxxx auch wenn diese
xxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht mit der Befragung im Zu-
sammenhang stehe: „Hier würde ich, […] schon eine
Klarstellung sehen.“621

Der Zeuge Dr. de Maizière hat weiter angemerkt: „Je hö-
her man die Hürde hängt – aus guten, nachvollziehbaren
rechtsstaatlichen Gründen –, umso weniger hat man die
Chance, vielleicht überhaupt ein Gespräch zu führen.
Manchmal kann es, […] entweder im Interesse der Be-
troffenen, auch der Familie, oder aber auch aus Sicher-
heitsinteressen –, nötig sein, diese Bedenken zurückzu-
stellen, um überhaupt ein Gespräch zu führen. Das ist
eine Abwägung im Einzelfall.“622

618 MAT A 69/2 (Tgb.-Nr. 12/06-Geheim) Anlage 01, Bl. 203 –
Dokument ist VS-NfD.

619 de Maizière, UA-Prot. 79, S. 53.
620 de Maizière, UA-Prot. 79, S. 54.
621 P. C., UA-Prot. 69, S. 16; Tgb-Nr. 48/08 – GEHEIM –

(Dokument ist VS-V).
622 de Maizière, UA-Prot. 79, S. 55.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 737 – Drucksache 16/13400

B. Komplex Bagdad

I. Überblick

Im Zuge der sich im Laufe des Jahres 2002 zuspitzenden
Irak-Krise gab es aufgrund des gesteigerten Informations-
interesses der Bundesregierung innerhalb des Bundes-
nachrichtendienstes Überlegungen, die bis dahin nur mit
dem Residenten besetzte Residentur in Bagdad personell
zu verstärken. Nach einem längeren Abstimmungspro-
zess zwischen dem Kanzleramt, dem Auswärtigen Amt
und irakischen Behörden, wurde entschieden, die Resi-
dentur in Bagdad ab Mitte Februar 2003 um zwei Mitar-
beiter (Sondereinsatzteam – SET) zu verstärken und einen
Verbindungsoffizier des BND (Gardist/B. P.) in das ame-
rikanische Kriegshauptquartier CENTCOM FORWARD
in Doha/Katar zu entsenden. (II.)

Am 15. Februar 2003 nahm das SET seine Arbeit auf. Der
Leiter der Residentur des BND in Bagdad verließ wenige

Tage vor Ausbruch des Krieges am 20. März 2003 den
Irak. Das SET verblieb vor Ort und setzte auftragsgemäß
insgesamt rund 255 Meldungen an die Zentrale in Pullach
ab. Ende Februar 2003 begann der Verbindungsoffizier in
Doha (CENTCOM) mit seiner Tätigkeit. (III.)
Ein Teil der Meldungen des SET wurde durch die AG
Irak, eine spezielle in der Abteilung 3 „Auswertung“ des
BND geschaffene Organisationseinheit, vom BND über
dessen Verbindungsoffizier an das CENTCOM weiterge-
leitet. Für die Weiterleitung der Meldungen gab es ein-
schränkende Vorgaben, deren Kriterien der Präsident des
BND in Abstimmung mit dem Kanzleramt formuliert
hatte. (IV.)
Die für den vorliegenden Sachverhalt relevante Struktur
des Bundesnachrichtendienstes stellte sich folgenderma-
ßen dar:

Präsident Dr. Hanning
Vizepräsidenten

Bereich 9

Abteilung 1
Operative Aufklärung

Leitung L. M.

Abteilung 3
Auswertung

Leitung Dr. R. D.

Leitungsstab 90A

Leitung

M. B.

Unterabteilung 13
Regionale Schwerpunkte I

Unterabteilung 38
Militärische Auswertung

10A
Führungsunterstützung /

Leitungsstab
Leitung J. B.

Unterabteilung 31
Gesamtlage und

Unterabteilung 14
Regionale Schwerpunkte II

Arbeitsgruppe Irak

unterstand nur dem
Präsidenten /

teilweise identisch
mit 38B
Referat 13 E
Leitung

R. D.

Sachgebiet xxxx
Leiter
J. L.

Referent
J. D.

Sachbearbeiter
T. W.

Referat 38B
Landkriegpotentiale

Leitung H.-H. Sch.

Lagereferent:
C. G.

Sachbearbeiter:
M. H. Residentur Washington

xxxx
Leiter: H. B.

Residentur Qatar
xxxx

Leiter: F. H.

Residentur Bagdad

Verbindungsoffizier
CENTCOM

B. P.

Lageunterstützung

Referat 31A
Lage- und

Informationszentrum
(LIZ)

xxxxxxxxxxxxxxxxx

E. S.
J. H.
J. L.
H. B.
J. B.
J. J.

Referat 14D
Leitung

Dr. H. Z.
xxxx
Leiter: J. H.

SET: R. M. und V. H.

Drucksache 16/13400 – 738 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Auswahl der weiterzuleitenden Meldungen oblag
dem Leiter der AG Irak (38B). Der Ausschuss hat Inhalt
und Umsetzung der Vorgaben untersucht und ist der
Frage nachgegangen, ob und ggf. welche Informationen
durch weitere Organisationseinheiten des BND, die mit
dem SET und dem Gardisten in Kontakt standen, weiter-
geleitet wurden und ob dort die Vorgaben bekannt waren.
Dies betraf vor allem die in der Abteilung 1 „Beschaf-
fung“ des BND angesiedelte Führungsstelle und das
Lage- und Informationszentrum (LIZ) des BND. (V.)

Der Ausschuss hat sich mit der militärischen Relevanz
einzelner Meldungen des SET, und der Frage, ob diese
Meldungen an das CENTCOM weitergeleitet wurden, be-
fasst. (VI.)

Weiter ist der Ausschuss der Frage nachgegangen, ob und
wie das Kanzleramt und der BND die Durchführung der
Informationsweitergabe an die US-Stellen und die Ein-
haltung der Weitergabekriterien kontrolliert haben. (VII.)

Abschließend wird die Bewertung des Einsatzes von SET
und Gardist durch die deutsche und die amerikanische
Seite dargestellt. (VIII.)

II. Die Entsendeentscheidung

1. Ausgangssituation

a) Haltung der Bundesregierung
zum Irak-Krieg

In seiner Zeugenaussage am 18. Dezember 2008 hat der
bis November 2005 amtierende Chef des Bundeskanzler-
amtes, Dr. Steinmeier, betont, dass das Nein der damaligen
rot-grünen Bundesregierung zum Irak-Krieg des Jahres
2003 aus seiner Sicht eine der wichtigsten außenpoliti-
schen Entscheidungen des letzten Jahrzehnts gewesen sei.

In ihrem (offenen) Bericht an das Parlamentarische Kon-
trollgremium vom 23. Februar 20061 legt die Bundesre-
gierung dar, dass sie ein militärisches Eingreifen im Irak
abgelehnt habe, weil sie die friedlichen Mittel zur Beile-
gung des Konflikts noch nicht für erschöpft gehalten
habe.

Die Resolution des Sicherheitsrats (SR) 1441 vom 8. No-
vember 2002 habe zwar die einstimmige Grundlage für
die weitere Behandlung des Irak-Konflikts in den Verein-
ten Nationen (VN) gelegt. Im Zusammenhang mit den
Diskussionen um eine unterschiedliche Auslegung dieser
Resolution innerhalb des Sicherheitsrats sah die Bundes-
regierung mit der Mehrheit der Mitglieder des SR zum
damaligen Zeitpunkt aber keinen Grund, den eigentlichen
Abrüstungsprozess im Irak unter der Kontrolle der VN
abzubrechen und das Ziel aufzugeben, den Konflikt ohne
Einsatz von Gewalt zu lösen.

Auf dieser Linie verabschiedete die Bundesregierung zu-
sammen mit Frankreich und Russland am 10. Februar
2003 in Paris eine gemeinsame Erklärung, in der sie fest-
stellte, dass es noch eine Alternative zum Krieg gäbe –

der Einsatz von Gewalt könne nur ein letztes Mittel dar-
stellen.2

In seiner Regierungserklärung am 13. Februar 2003 ant-
wortete Bundeskanzler Schröder auf die Frage, ob
Deutschland sich an einer Militäraktion beteilige oder
nicht: „Diese Bundesregierung hat diese Frage mit Nein
beantwortet und dabei bleibt es.“3

Vor dem Untersuchungsausschuss hat Dr. Steinmeier zu-
dem die Aussage des Bundeskanzlers vor dem Plenum
des Deutschen Bundestages vom 3. April 2003 zitiert:
„Das heißt, dass sich deutsche Soldaten an den Kampf-
handlungen im oder gegen den Irak nicht beteiligen wer-
den.“4

Richtig sei nach der Aussage von Dr. Steinmeier aller-
dings auch: „Trotz unseres Neins zum Irak-Krieg haben
wir die Bündnistreue, die Bündnisverpflichtungen im
Kampf gegen den Terrorismus oder gar innerhalb der
NATO niemals in Frage gestellt.“5

In diesem Zusammenhang hat er vor dem Ausschuss we-
sentliche Aussagen von Bundeskanzler Schröder vor dem
Deutschen Bundestag am 3. April 2003 wiederholt. Der
Bundeskanzler habe u. a. erklärt: „Wir dürfen nicht ver-
gessen, dass es sich bei jenen Staaten, die jetzt Krieg ge-
gen den Irak führen, um Bündnispartner und um befreun-
dete Nationen handelt. Deshalb werden wir die ihnen
gegebenen Zusagen jenseits unserer klaren Nichtbeteili-
gung auch einhalten.“ Dies bedeute, so Dr. Steinmeier,
den Bundeskanzler vom 27. November 2002 zitierend,
„dass Maßnahmen wie die Gewährung von Überflugrech-
ten für die USA und NATO-Mitgliedstaaten, der rei-
bungslose Transit für Truppen der USA und von NATO-
Mitgliedstaaten, uneingeschränkte Nutzung der US-Mili-
tärbasen in Deutschland durch die USA und NATO-Mit-
gliedstaaten stattfinden durften und dass darüber hinaus
erhöhter Schutz der US-Militäreinrichtungen in Deutsch-
land zu gewährleisten war.“

Explizit zu dem Verhältnis zu den USA hat Dr. Steinmeier
als Zeuge ausgeführt: „Trotz aller Differenzen sind die
USA auch während des Irak-Krieges immer Partner und
Verbündete geblieben. Dies war kein Abbruch der Bezie-
hungen, auch kein Abbruch der nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit, gerade auch mit Blick auf die damals
sehr aktuelle terroristische Bedrohung.“

b) Interesse an einem eigenen Lagebild

Im Vorfeld und während des Irak-Krieges hatte die Bun-
desregierung ein gesteigertes Bedürfnis nach eigenen, be-
lastbaren Informationen zum Irak. Dies sei gleich in
mehrfacher Hinsicht erforderlich gewesen, so der Zeuge
Dr. Steinmeier, am Anfang seiner Vernehmung vor dem
Ausschuss:

2 BerBReg, MAT A 24/3, S. 2.
3 BerBReg, MAT A 24/3, S. 3.
1 BerBReg, MAT A 24/3, S. 1.
4 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 53.
5 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 53.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 739 – Drucksache 16/13400

„Deutschland war zu dieser Zeit erstens Mitglied im Si-
cherheitsrat. Zweitens waren wir mit eigenen Soldaten in
der Region, in Kuwait auf der einen Seite, in Afghanistan
auf der anderen Seite. Und vergessen wir drittens nicht:
Befreundete Staaten wie die Türkei und Israel lagen in
der Reichweite irakischer Waffensysteme. Niemand
wusste, wie lange ein möglicher Krieg dauern und welche
Auswirkungen er auf die Nachbarstaaten haben würde.
Niemand konnte mit Gewissheit sagen, ob der Irak nicht
doch über Massenvernichtungswaffen verfügt und sie ge-
gebenenfalls auch gegen Verbündete oder sogar gegen
Bundeswehrsoldaten einsetzen würde. Und niemand
wusste, ob und wie der internationale Terrorismus von
dem Zerfall staatlicher Autorität im Irak profitieren
würde und was das am Ende zum Beispiel auch für die
Sicherheitslage in Deutschland bedeuten könnte.6

Die Notwendigkeit eines eigenen Lagebildes habe sich
auch, so der Zeuge Dr. Steinmeier, aus der erwartbaren
Entwicklung ergeben, dass man an Zulieferungen der
Partnerdienste, soweit sie zur „Coalition of the Willing“
gehörten, in Zukunft eher reduziert teilnehmen würde.7

Auch der seinerzeitige Außenminister Fischer hat in sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss die sicherheitspoliti-
schen Auswirkungen der enormen regionalen Risiken ei-
ner direkten Nachbarregion Deutschlands betont. Daneben
hat er auf die Frage der Massenvernichtungswaffen und
das Erfordernis, nicht auf Fakten vom Hörensagen ange-
wiesen zu sein, hingewiesen:

„Wenn dort eine Balkanisierung, sprich: Desintegration,
beginnt, wird das massive Auswirkungen auf die Sicher-
heitslage von uns haben und auf die Sicherheitslage von
Israel; überhaupt keine Frage.“ „Zweitens“ so der Zeuge,
„wir waren der festen Überzeugung, dass die Grundlagen
für diesen Krieg nicht stimmen, weder Massenvernich-
tungswaffen noch sonst was. Dass aber, wenn es dort
etwa zum Einsatz von Giftgas aus Altbeständen, wenn die
noch vorhanden gewesen wären, gekommen wäre, wir ein
sehr, sehr großes außenpolitisches Problem bekommen
hätten, ist auch klar. Drittens. Wir haben mitbekommen,
wie mit Fakten im Vorfeld des Krieges umgegangen
wurde. Wir wollten auch Gewissheit haben, dass mit Fak-
ten nach dem Krieg dort in einer Art und Weise umgegan-
gen wird, wie wir es dann wirklich verstehen können, und
nicht nur auf Hörensagen angewiesen sind.“8

Der bis November 2005 amtierende Präsident des Bun-
desnachrichtendienstes, der Zeuge Dr. Hanning hat bestä-
tigt, dass die Bundesregierung großen Wert darauf gelegt
habe, vom Bundesnachrichtendienst ein möglichst aussa-
gekräftiges, belastbares Bild der Lage im Irak und dann
des Kriegsverlaufs im Irak vermittelt zu bekommen. Da-
rauf habe er als BND-Präsident auch persönlich großen
Wert gelegt.9 Der Stellenwert eines umfassenden Lagebil-
des, das aus Quellen gespeist ist, die von den Kriegspar-

teien unabhängig sind, habe für ihn aus verschiedenen
Gründen auf der Hand gelegen:

„Einmal wegen der hohen regionalpolitischen Bedeutung
des Irak, wegen der absehbaren Auswirkungen des Krie-
ges auf das gesamte Kräfteparallelogramm im Nahen und
Mittleren Osten, wegen der absehbaren oder jedenfalls
möglichen Folgen des Krieges auf die Entwicklung des
internationalen Terrorismus und auf die Migrationsent-
wicklung im Nahen und Mittleren Osten bis hin nach Eu-
ropa, wegen der damals von allen Seiten jedenfalls für
möglich gehaltenen Ausrüstung des irakischen Regimes
mit Massenvernichtungswaffen – denken Sie bitte an un-
sere Soldaten in Kuwait – und nicht zuletzt wegen der
Bedrohung des Staates Israel. Der Abschuss der Scud-Ra-
keten auf Israel im ersten Golfkrieg ist uns noch in leb-
hafter Erinnerung.“10

Die Vorgabe der Bundesregierung sei es gewesen, Infor-
mationen zu beschaffen und ein Lagebild zu generieren,
das den politischen Entscheidungen der Bundesregierung
zugrunde gelegt wurde: „Das waren ja damals ganz
schwierige Entscheidungsprozesse. […] Da gab es eine
Fülle von Informationen, an denen die Bundesregierung
ein hohes Interesse hatte, und die Bundesregierung hatte
auch ein Interesse daran, dass wir unser Verhältnis zu den
amerikanischen Verbündeten möglichst belastungsfrei
halten, trotz der politischen Auseinandersetzung über die
Frage einer Militärintervention in den Irak.“11

Das gesteigerte Informationsinteresse der Bundesregie-
rung an den Erkenntnissen des BND zum Irak-Konflikt
wird auch durch die im Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium dargestellten Un-
terrichtungswünsche aus den Ressorts verdeutlicht. Da-
nach habe etwa das Auswärtige Amt in den sich entwi-
ckelnden Konflikt hinein, in Ergänzung zur intensiven
Berichterstattung des BND mit 17 Informationsersuchen
im Zeitraum Oktober 2002 bis April 2003, um weitere
Verdichtung des Lagebildes gebeten. Der Bundesminister
des Auswärtigen sei im laufenden Krieg mindestens
zweimal persönlich durch Spezialisten des BND detail-
liert zur Lage unterrichtet worden. Das Bundesministe-
rium der Verteidigung habe im gleichen Zeitraum mit sie-
ben Informationsersuchen um weitere Ergänzung des
Lagebildes gebeten.12

Nicht nur die Bundesregierung, auch das Parlament erwar-
tete, in der Vorphase und während des Irak-Krieges solide
durch den Bundesnachrichtendienst informiert zu werden,
wie aus den Schilderungen der Zeugen Wenckebach und
Uhrlau deutlich wurde. Der Zeuge Uhrlau skizzierte als
ehemaliger Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt
zunächst die seinerzeitigen Befürchtungen der Bundesre-
gierung:

„Im Vorfeld des sich abzeichnenden Militäreinsatzes ge-
gen den Irak herrschte bei der Bundesregierung hohe Be-
sorgnis hinsichtlich der weiteren Entwicklung. Weder

6 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 54.
7 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 66. 10 Hanning, UA-Prot. 109, S. 14.

8 Fischer, UA-Prot. 111, S. 22.
9 Hanning, UA-Prot. 109, S. 13.

11 Hanning, UA-Prot. 109, S. 46.
12 BerBReg, MAT A 24/3, S. 8.

Drucksache 16/13400 – 740 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verlauf noch Dauer oder mögliche Konsequenzen des
Konfliktes waren exakt absehbar. Befürchtungen hinsicht-
lich möglicher negativer Entwicklungsszenarien standen
jedoch bereits deutlich im Raum: Zerfall des Irak, Desta-
bilisierung der gesamten strategisch wichtigen Region
einschließlich der Anrainer Türkei und Israel, humanitäre
Katastrophen, Stärkung terroristischer Gruppierungen
usw. Solide Informationen und Lagebilder waren daher
auf dem Weg hin zu einer militärischen Auseinanderset-
zung von hohem Stellenwert für die Bundesregierung.
Das galt sowohl für die Zeit vor der Bundestagswahl als
auch danach.“

Anschließend hat er erläutert, dass nicht nur bei der Bun-
desregierung, sondern auch in den verschiedenen parla-
mentarischen Gremien ein Informationsinteresse auf der
Basis der BND-Berichterstattung bestand:

„Bedarfsträger für entsprechende Informationen waren
seinerzeit natürlich insbesondere die Ressorts des Bun-
desssicherheitsrates, aber auch alle anderen Häuser, die
sich auf Veränderungen in der regionalen Entwicklung in
Mittelost einstellen wollten. In den verschiedenen parla-
mentarischen Gremien ist sowohl 2002 als auch 2003
sehr umfänglich vonseiten der Bundesregierung auf der
Basis der BND-Berichterstattung oder durch den BND di-
rekt vorgetragen worden. Auch hier war das Informa-
tionsbedürfnis über die Lageentwicklung vor Ort naturge-
mäß außerordentlich hoch.“13

Dies deckt sich mit dem Eindruck des Zeugen Wenckebach,
dem seinerzeitigen stellvertretenden Leiter der Abteilung
6 im Bundeskanzleramt: „Mein Eindruck war, dass es so-
wohl innerhalb der Bundesregierung wie auch im Parla-
ment ein Interesse gab, durch den eigenen Dienst infor-
miert zu werden, der eben – gerade weil er nicht beteiligt
war – möglicherweise objektiver hätte berichten können,
natürlich nicht so umfassend.“14

Die Abteilung 6 im Bundeskanzleramt habe daher in der
Pflicht gestanden, so der Zeuge Uhrlau, „die Nachrich-
tenbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst ent-
sprechend dieser Bedarfslage von Regierung und Parla-
ment zu steuern und die Informationsversorgung der
Ressorts sowie der einschlägigen Ausschüsse des Deut-
schen Bundestages sicherzustellen. Der BND wurde auf-
gefordert, die gewünschten Informationen bereitzustel-
len“.15

c) Informationsdefizite
Der Bundesnachrichtendienst stand aufgrund dieses ho-
hen außenpolitischen und sicherheitspolitischen Interes-
ses am Irak vor der Herausforderung, der Bundesregie-
rung ein ständig aktuelles und möglichst authentisches
Lagebild zu den Entwicklungen in und um den Irak zu
liefern. In der Konsequenz habe die damals vom Zeugen
L. M. geleitete Abteilung 1 „Operative Beschaffung“ un-
ter einem sehr hohen Erfolgs- und Erwartungsdruck ge-

standen. Die Lage damals sei von einer allerhöchsten
Auftragspriorität gekennzeichnet gewesen.“16

Informationsdefizite haben im Herbst 2002 nach den An-
gaben des Zeugen L. M. zum damals zentralen Thema der
Proliferation bestanden, zu der Frage, ob der Irak Mas-
senvernichtungswaffen besitzt oder nicht. Durch die sei-
nerzeitige Besetzung der Residentur Bagdad mit einer
Minimalausstattung hätten auch entscheidende Zugänge
zu einem „inneren Entscheidungszirkel“ bzw. in den „po-
litischen Entscheidungsapparat“ gefehlt.17

Ähnlich äußerte sich der Zeuge Dr. R. D., der damals die
Auswertungsabteilung des Bundesnachrichtendienstes
leitete. Seinen Angaben zufolge, war die Bundesregie-
rung vor allem an folgenden Fragen interessiert: „Wie
stabil ist das Regime? Wie lange wird es Widerstand hal-
ten? Was machen die einzelnen Ethnien untereinander?
Wie ist das mit Massenvernichtungswaffen? Wie werden
die Länder drumherum reagieren?“

Der Bundesnachrichtendienst war nach den Angaben Dr.
R. D.s jedoch nicht imstande, hierzu umfassend zu be-
richten: „Also, es gab eine Fülle […] von Dingen, die
auch Lücken hatten, wo wir eben – jetzt will ich es mal
vorsichtig sagen – nicht so bedienen konnten, wie ich das
gerne gehabt hätte.“18

d) Doppelstrategie: Eigen-
und Fremdaufkommen

Um dem steigenden Informationsbedürfnis von Parla-
ment und Regierung Rechnung zu tragen, entwickelte der
Dienst eine Doppelstrategie. Zum einen sollte das eigene
Aufkommen aus der Region gestärkt werden, um eine
möglichst große Unabhängigkeit von Erkenntnissen an-
derer Nachrichtendienste zu erhalten. Gleichzeitig war
man bestrebt, so lange wie möglich am Informationsauf-
kommen der amerikanischen Dienste zu partizipieren. Da
eine Beteiligung am Aufkommen eines fremden Nach-
richtendienstes in der Regel nur auf der Basis eines wech-
selseitigen Informationsaustausches erfolgt, war es vor
dem Hintergrund der politischen Grundentscheidung der
Nichtbeteiligung am Irak-Krieg notwendig, einschrän-
kende Vorgaben und Kriterien für den deutschen Beitrag
des Informationsaustausches festzulegen.

Der Zeuge L. M. hat die vor diesem Hintergrund bestim-
menden Elemente für die Aufstellung der Abteilung 1
„Operative Beschaffung“ wie folgt skizziert:

„Es musste zum Ersten versucht werden, die Beschaffung
so auszurichten, dass der Informationsbedarf, soweit ir-
gend möglich, unabhängig vom Erkenntnisaustausch mit
anderen Diensten gedeckt werden konnte. Angesichts der
Lageentwicklung und der Politik der US-Regierung
mussten wir gezielt darauf setzen, ein Lagebild erstellen
zu können, das eine […] gewisse Unabhängigkeit vom
US-Aufkommen, vom Austauschmaterial ermöglichte.

13 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 79. 16 L. M., UA-Prot. 107, S. 7.

14 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 95.
15 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 79.

17 L. M., UA-Prot. 107, S. 10.
18 R. D., UA-Prot. 107, S. 72.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 741 – Drucksache 16/13400

Wir waren also gefordert, die Fähigkeit zur nationalen Ei-
genbeurteilung zu stärken, nicht zuletzt auch, um gegebe-
nenfalls Manipulationen im internationalen Lagebild er-
kennen zu können. Ferner mussten wir durch verstärkte
eigene Anstrengungen bei der Informationsbeschaffung
der nicht auszuschließenden Gefahr vorbeugen, dass uns
die USA, die Koalitionstruppen, eventuell als Nichtmit-
glieder dieser Koalition vom Informationsfluss abschnei-
den würden.

Das zweite für mich damals wichtige Element war, dass
wir trotz dieser geschilderten Lage […] versuchen muss-
ten, so lange und so intensiv wie möglich an deren Er-
kenntnissen zu partizipieren. Uns war nicht zuletzt als
Lehre aus dem Kosovo-Konflikt klar, dass das Lagebild
der US-Dienste im Falle eines kriegerischen Konfliktes
als Basislagebild zum Kriegsverlauf für unsere eigene
Berichterstattung an die Bundesregierung unverzichtbar
sein würde. Wir mussten und wollten auch in dieser Phase
eigene Elemente zur Ergänzung oder als Korrektiv in
diese Unterrichtung aufnehmen können. Mir war klar,
dass wir bei dieser Lage mit eigenen Mitteln allein nicht
in der Lage sein würden oder gewesen wären, einen even-
tuellen Kriegsverlauf im Irak, in dem Lande, adäquat zu
verfolgen. Wir hätten dem Auftrag der Bundesregierung
unter Beschränkung auf eigene Mittel nicht in ausreichen-
dem Maße gerecht werden können.

Das dritte bestimmende Element für meine Aufstellung
war, dass zu dieser Zeit immer doch das Schwert eines
möglichen Einsatzes von Massenvernichtungswaffen
durch den Irak über der internationalen Gemeinschaft
schwebte. Meiner Einschätzung zufolge war es daher von
größtem nationalem und internationalem Interesse, hierzu
substanziell belastbare Informationen zu gewinnen. […]
Wir hatten schließlich zu dieser Zeit Soldaten, ABC-Ab-
wehrsoldaten, in Kuwait stationiert, und für sie musste
eine Vorwarnfähigkeit gegeben sein. Auch dieser Aspekt
erforderte meiner Beurteilung zufolge eine Mischung aus
internationaler nachrichtendienstlicher Kooperation und
einem gesteigerten eigenen Aufklärungsansatz durch Son-
dermaßnahmen.“19

Um sich die Zugriffsmöglichkeiten auf das US-Lagebild
zu erhalten oder möglicherweise auszubauen, habe die
Abteilung 3 „Auswertung“ des BND die Option ins Auge
gefasst, einen Verbindungsmann zu US-Stellen abzustel-
len und die entsprechenden Abstimmungsgespräche ge-
führt.20

Diese Doppelstrategie war nach den Worten des Zeugen
L. M. zur adäquaten Auftragserfüllung während des Krie-
ges alternativlos.21

Aus Sicht des Zeugen Dr. Hanning war die Fortsetzung
des nachrichtendienstlichen Informationsaustausches mit
den USA in der Zeit des Irak-Krieges ein Balanceakt,
aber gleichwohl unverzichtbar. Er hat sich zu Beginn sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss zum besseren Ver-

ständnis seiner Haltung zunächst an die damalige allge-
meine politische Lage erinnert:

„Sie wissen, dass sich ab der zweiten Jahreshälfte 2002
und dann verstärkt ab dem Jahreswechsel 2002/2003 ab-
zeichnete, dass die Vereinigten Staaten militärisch im Irak
eingreifen würden. Sie wissen auch, dass die Bundesre-
gierung frühzeitig hiergegen Position bezogen hatte und
eine Teilnahme Deutschlands an einem Irak-Krieg ausge-
schlossen hatte, übrigens ohne deshalb in eine Äquidis-
tanz zwischen beiden Kriegsparteien zu verfallen. Bun-
deskanzler Schröder hat noch am Vorabend des Krieges
im Deutschen Bundestag bekräftigt, dass die Vereinigten
Staaten ungeachtet der irakpolitischen Differenzen für
Deutschland Bündnispartner und befreundete Nation
seien.

Während des Krieges drückte sich das dann konkret darin
aus, dass von deutscher Seite Überflugrechte gewährt
wurden, US-Einrichtungen in Deutschland einem ver-
stärkten Schutz unterzogen wurden, Trainingsmöglich-
keiten für amerikanische Militärs in Deutschland erwei-
tert wurden, zusätzliche ABC-Einheiten der Bundeswehr
nach Kuwait verlegt wurden und noch andere Maßnah-
men.

Im scharfen Kontrast zu dieser Bündniskooperation un-
terhalb der Schwelle zur Kriegsteilnahme stand die äu-
ßerst kritische und zugleich besorgte Haltung der Bundes-
regierung zum Regime Saddam Husseins, einem der
schlimmsten Diktatoren der zweiten Hälfte des letzten
Jahrhunderts, der, wie wir wissen, sich nicht scheute,
Massenvernichtungswaffen nicht nur im Krieg gegen den
Iran einzusetzen, sondern sogar gegen seine eigene Be-
völkerung.“22

Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage sei innerhalb
der Bundesregierung und im Bundesnachrichtendienst
klar gewesen, dass der übliche Informationsaustausch mit
US-Diensten im Vorfeld und während des Krieges fortge-
setzt werde und kein Anlass bestehe, ihn wegen des Krie-
ges einzustellen.23

Wegen der deutschen Nichtbeteiligung am Irak-Krieg sei
der nachrichtendienstliche Informationsaustausch mit den
USA als befreundeter Nation ein Balanceakt gewesen.
Deshalb habe man hierfür Kautelen festgelegt.24

e) Politische Vereinbarkeit

Die Zeugen Dr. Steinmeier und Fischer haben vor dem
Ausschuss die Entscheidung zur Fortsetzung der nach-
richtendienstlichen Zusammenarbeit trotz des Neins der
Bundesregierung zum Irak-Krieg mit bündnispolitischen
und außenpolitischen Erwägungen erklärt. Beide Zeugen
haben in diesem Zusammenhang insbesondere auf die
seinerzeit öffentlich bekannten Maßnahmen, wie die Ge-
währung von Überflugrechten, den Truppentransit und

19 L. M., UA-Prot. 107, S. 7. 22 Hanning, UA-Prot. 109, S. 13.

20 L. M., UA-Prot. 107, S. 8.
21 L. M., UA-Prot. 107, S. 8.

23 Hanning, UA-Prot. 109, S. 13.
24 Hanning, UA-Prot. 109, S. 34.

Drucksache 16/13400 – 742 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Nutzung und den Schutz der US-Miltärbasen in
Deutschland, verwiesen.

In diesem Sinne hat der Zeuge Dr. Steinmeier in seiner
Vernehmung den Vorwurf der mangelnden Glaubwürdig-
keit der damaligen Bundesregierung zurückgewiesen;
eine solche Argumentation gehe von einer völlig falschen
Annahme aus: „Wer so argumentiert, der tut so, als habe
das Nein der Bundesregierung zum Irak-Krieg bedeutet,
dass wir damit alle Brücken über den Atlantik abbrechen
oder – was manche vorgeworfen haben –, dass wir mit
Frankreich, Russland und China eine anti-amerikanische
Allianz gebildet hätten. […] Nur, dieser Vorwurf war von
Anfang an falsch, und er war unsinnig. Deshalb beruhen
auch die heutigen Vorwürfe insoweit auf einer unsinnigen
oder mindestens falschen Grundlage.

Richtig ist […]: Trotz unseres Neins zum Irak-Krieg ha-
ben wir die Bündnistreue, die Bündnisverpflichtungen im
Kampf gegen den Terrorismus oder gar innerhalb der
NATO niemals in Frage gestellt. Wir haben sogar gesagt:
Gerade weil wir im Kampf gegen den Terrorismus erfolg-
reich sein wollen, darf man den Irak nicht angreifen. Un-
ser Argument war: Der Irak-Krieg ist ein Fehler im
Kampf gegen den Terrorismus.

Wenn er sich an die damalige Zeit zurückerinnere, so der
Zeuge Dr. Steinmeier, sei nicht die Entsendung zweier
BND-Mitarbeiter nach Bagdad das Problem gewesen. Die
PDS habe damals gesagt: „[D]ie Gewährung von Über-
flugrechten und vor allen Dingen – was ganz besonders
schlimm schien – die Bereitstellung der amerikanischen
logistischen Basen hier in Deutschland und in Europa,
das sei der eigentliche Beweis dafür, dass hier Kriegsbe-
teiligung von deutscher Seite im Irak stattfindet: Das ha-
ben wir doch auch öffentlich diskutiert. Das haben wir im
Bundestag diskutiert. Das haben wir aus einer Haltung,
die damals auch die Ihre war, Herr Vorsitzender, mit gro-
ßer Nachdrücklichkeit zurückgewiesen. Wir haben da-
mals schon gesagt, die Entscheidung der deutschen Bun-
desregierung gegen eine Beteiligung am Irak-Krieg heißt
nicht Abbruch der Beziehungen zu den USA, heißt auch
nicht Aufkündigung von NATO-Verpflichtungen, heißt
auch nicht Aufkündigung von nachrichtendienstlicher
Zusammenarbeit. Das war damals noch gemeinsame Auf-
fassung. Insofern verstehe ich nicht, dass wir uns heute
hier in eine solche Diskussion verstricken.“25

Auf Nachfrage hat der Zeuge Dr. Steinmeier erläutert, be-
zogen auf den Einsatz des SET in Bagdad, sei die Frage
der Bündnisverpflichtung nicht der Kern der Entschei-
dung gewesen. Die Weitergabe von Informationen an die
USA sei abstrakt natürlich keine Bündnisverpflichtung,
aber man könne dies nur konkret beantworten, wenn sich
die Frage stelle: „Sind dort BND-Beamte vor Ort oder
nicht? Wenn dort keine sind, kann eine Bündnisverpflich-
tung konkret nicht erfüllt werden. Sind dort zwei BND-
Beamte, die auch über Informationen – mögen sie auch
von keinem ausschlaggebenden Wert sein – verfügen,

stellt sich die Frage der Bündnisverpflichtung. Da haben
wir gesagt: Ja.“26

Für den damaligen Außenminister Fischer war die Ent-
sendung des SET eine Entscheidung, die aus eigenem In-
teresse auf nachrichtendienstlicher Ebene gefallen sei,
nicht aber eine Frage der Bündnisverpflichtung. Aller-
dings führe der Begriff der Bündnisverpflichtung in die
Irre. Man hätte auch jederzeit den Luftraum sperren kön-
nen oder hätte sagen können: „Für uns bedeutet Kriegsbe-
teiligung, wenn ihr eure Soldaten von deutschen Basen
hier abzieht, war es das. – Das wäre alles mit katastropha-
len Folgen für die Bündniseinbindung Deutschlands und
die außenpolitische Lage. Also jetzt nur: Es ist keine
Bündnisverpflichtung in dem Sinne, dass sie durch eine
Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland nicht je-
derzeit hätte korrigiert werden können. Wir waren dazu
nicht in dem Sinne verpflichtet; aber all das können Sie
nicht unter Bündnisverpflichtung abtun.“27

Die Weitergabe eines Teils der Informationen aus Bagdad
sei aber außenpolitisch richtig und im Interesse Deutsch-
lands gewesen: „Ich kann die Kritik daran beim besten
Willen nicht nachvollziehen“, so der Zeuge Fischer.28 Die
Bundesregierung habe nie einen Hehl daraus gemacht,
„dass wir einerseits das für einen Riesenfehler gehalten
haben, was die Amerikaner machen, für einen histori-
schen Fehler – wir sehen uns bestätigt –, wir auf der ande-
ren Seite aber ein Interesse, ein existenzielles Interesse,
auch daran hatten, dass wir unseren Alliierten dort, wo
wir Verbündete sind, gerecht werden.“29

Der Zeuge Fischer hat die Frage an den Ausschuss ge-
richtet:

„Wenn Sie uns angreifen wollen als doppelzüngig, wozu
dann die Umstände? Der wichtigste Beitrag, den
Deutschland geleistet hat, waren die Überflugrechte. Dies
geschah in aller Öffentlichkeit. Wozu die ganzen Um-
stände? Habe ich von irgendjemandem aus der Opposi-
tion gehört, wir sollten die Überflugrechte nicht gewäh-
ren? Nein, und zwar aus guten Gründen: weil jeder
wusste, worum es ging. Jeder wusste, worum es ging.
[…], sagen wir mal – jenseits damals der PDS.“30

Die Problematik der Nichtbeteiligung am Irak-Krieg ei-
nerseits und die Entsendung des SET und das „Aufrecht-
erhalten des Informationsfadens“ hin zu dem Partner-
dienst USA andererseits sei nach Kenntnis des Zeugen
Wenckebach in der Phase, als der Einsatz entschieden
wurde und die Berichte kamen, noch nicht stärker proble-
matisiert worden. Es sei nach seiner Erinnerung, „als Pro-
blem, wo man, wenn man mehr Zeit gehabt hätte, genauer
hätte hingucken können, erst im Nachhinein deutlich ge-
worden.31 Unstreitig sei gewesen, der BND solle dahin
und alle Informationsmöglichkeiten nutzen. Man sei

26 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 64.
27 Fischer, UA-Prot. 111, S. 14.
28 Fischer, UA-Prot. 111, S. 14.
29 Fischer, UA-Prot. 111, S. 11.
25 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 60
30 Fischer, UA-Prot. 111, S. 11.
31 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 89.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 743 – Drucksache 16/13400

dankbar gewesen, dass er in diesen „Einsatzstab mit ei-
nem Mann reinkonnte“, weil man dachte, „dadurch krie-
gen wir ein möglichst präzises Bild“.32

2. Planungsphase

a) Erste Überlegungen im
Bundesnachrichtendienst

Erste Überlegungen des BND zur Verstärkung der Resi-
dentur in Bagdad wurden im Bundesnachrichtendienst im
September 2002 angestellt, wie der Zeuge M. B., der da-
mals Leiter des Leitungsstabes des Bundesnachricht-
dienstes war, berichtet hat:

Nachdem Präsident Bush im September 2002 auf der UN-
Vollversammlung ein Plädoyer für den Irak-Krieg gehal-
ten habe, sei dies als Alarmzeichen gewertet worden.33
Der Zeuge hat klargestellt, dass Überlegungen zur Ver-
stärkung der Residentur in Bagdad nicht von außen, etwa
aus dem Kanzleramt an den BND herangetragen wurden,
sondern es sich dabei um originäre Entscheidungen des
BND gehandelt habe.34 Erst anschließend, vermutlich im
Oktober 2002 sei man auf das Kanzleramt zugegangen.35

Auch der Zeuge Uhrlau hat bestätigt, dass die Überlegun-
gen zur Entsendung eines SET aus dem Bundesnachrich-
tendienst gekommen seien: „Die Entscheidung, wie die
benötigten Informationen zu beschaffen seien, lag im We-
sentlichen in der Verantwortung des Bundesnachrichten-
dienstes. Konsequenterweise entstanden die ersten Über-
legungen zum Einsatz des SET-Teams in Bagdad daher
auch BND-intern. Im Spätherbst 2002 begann dann ein
entsprechender Diskussionsprozess mit dem Präsidenten
des Bundesnachrichtendienstes.36 […] Natürlich war klar,
dass der Handlungsspielraum eines Sondereinsatzteams
vor Ort nur sehr begrenzt sein werde. Die sicherheitlichen
Parameter und das Operieren unter Botschaftslegende
wirkten limitierend. Wir waren jedoch davon überzeugt,
das Team würde trotzdem wichtige Lageelemente liefern,
die auf anderem Wege nicht zu beschaffen waren. Das
galt für Informationen wie Lebensmittelangebot im Irak,
Trinkwasserversorgung, medizinische Versorgung, Flücht-
lingsbewegungen, Stimmung in der Bevölkerung bzw. in
den politischen und militärischen Eliten – alles Informa-
tionen, die nur vor Ort und nicht von außen gewonnen
werden konnten.“37

Der Zeuge L. M. hat ebenfalls erklärt, dass die Idee für
ein SET im BND geboren worden sei. Das Kanzleramt
stelle Fragen und erwarte Antworten. Wie diese beschafft
würden, unterliege zunächst der Gestaltung durch den
BND.38

b) Konkretisierung ab Oktober 2002

aa) Die Verstärkung der Residentur in Bagdad

Konkretisiert wurden die Planungen im Oktober 2002.
Aus zwei Präsidentenvorlagen ergibt sich, dass beabsich-
tigt war, durch eine Personalaufstockung sowohl die mili-
tärische, als auch die operative Aufklärungskomponente
zu stärken.

In einer Präsidentenvorlage vom 11. Oktober 2002 schlug
der Leiter der Führungsstelle (Abteilung 1), R. D., vor,
angesichts der Irak-Krise, die Irak-Aufklärung des BND
zu intensivieren. Die militärische Aufklärungskompo-
nente vor Ort solle, durch einen zeitlich zunächst be-
grenzten Einsatz eines BND-Mitarbeiters verstärkt wer-
den.39

In einer weiteren Vorlage an den Präsidenten vom 28. Ok-
tober 200240 sprach sich R. D. dafür aus, auch die opera-
tive Aufklärung vor Ort durch den Einsatz eines weiteren
Mitarbeiters zu stärken.

In seiner Vernehmung vor dem Ausschuss hat der Zeuge
R. D. erläutert, angesichts der bevorstehenden Kriegssitua-
tion sei es für die Bundesregierung von höchstem Inte-
resse gewesen, wie sich die Lage im Irak militärisch ent-
wickelt. Auch im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung
der in Kuwait stationierten Bundeswehreinheiten sei die
militärische Aufklärungskomponente sehr wichtig gewe-
sen.41

Dies wurde dem SET in dieser Form nicht als Auftrag vor-
gegeben, wie der Zeuge V. H. bekundet hat. Der Auftrag
sei ihm auch nicht von Herrn R. D., sondern von dem da-
maligen Sachgebietsleiter „Operationen“ erteilt worden
und dieser habe den Auftrag sehr allgemein gehalten.42
(ausführlich zum Auftrag des SET unter B.III.1.b), S. 750)

Aus einer Vorlage des zuständigen Sachgebietsleiters der
Abteilung 1, J. L., an den Abteilungsleiter vom 26. No-
vember 2002 wird deutlich, dass die Verstärkung der Re-
sidentur Bagdad nicht isoliert erfolgte, sondern in ein Ge-
samtkonzept der Residenturen der Region eingebettet
war. In der Vorlage heißt es: „Um zeitgerecht und mit
ausreichendem Planungsvorlauf auf die Irak-Krise vorbe-
reitet zu sein, muss Abt. 1 xxxx xxxx Residenturen in der
NAMO-Region temporär verstärken, bzw. Sonderein-
sätze vorsehen.“43 Aus der Vorlage ergibt sich, dass zu
diesem Zeitpunkt bereits die Zustimmung des Präsidenten
zur sofortigen Verstärkung der Residentur Bagdad um
zwei Mitarbeiter vorgelegen hat.

Der damalige Präsident des BND, Dr. Hanning, hat in sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss die wesentlichen
Elemente der seinerzeitigen Überlegungen zur Entsende-
entscheidung des SET folgendermaßen zusammengefasst:

32 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 89.
33 M. B., UA-Prot. 103, S. 37.
34 M. B., UA-Prot. 103, S. 38.
35 M. B., UA-Prot. 103, S. 38.
36 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 80.

39 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 1.
40 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 13.
41 R. D., UA-Prot. 99, S. 21.
37 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 80.
38 L. M., UA-Prot. 107, S. 13.

42 V. H., UA-Prot. 95, S. 94.
43 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 37.

Drucksache 16/13400 – 744 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Die ersten Überlegungen hierzu stammten, soweit ich
mich erinnere, noch aus dem Jahre 2002. Sie konkretisier-
ten sich dann Anfang 2003. Das Thema war natürlich
Gegenstand intensiver Erörterungen innerhalb des Bun-
desnachrichtendienstes wie auch zwischen Bundesnach-
richtendienst und Auswärtigem Amt und Bundeskanzler-
amt.

Für uns – und ich denke, auch für die anderen Beteiligten –
standen zwei Dinge zur Abwägung: auf der einen Seite
die Aussicht, Lageerkenntnisse aus erster Hand zu gewin-
nen und so das Gesamtmosaik der Informationen über
den Irak zu vervollständigen, auf der anderen Seite das
Risiko, dass den Mitarbeitern etwas zustoßen könnte. Das
war natürlich eine sehr schwierige Entscheidung, auch
eine, gemessen an den besonderen Verhältnissen eines
Auslandsnachrichtendienstes, schwierige Entscheidung.
Sie wissen, wie sie am Ende ausfiel, wobei von meiner
Seite ein Umstand ganz wesentlich eine Rolle gespielt
hat, und zwar der Umstand, dass bestimmte Schutzvor-
kehrungen getroffen werden konnten, nämlich zum einen
die offizielle Anmeldung der beiden Betroffenen bei den
irakischen Behörden und zum anderen die Unterrichtung
der Amerikaner, die natürlich über denkbar weiter rei-
chende Rescue-Möglichkeiten verfügten als wir selbst.
Zum anderen sollte ja und musste ja auch sichergestellt
werden, dass sie nicht zum Opfer amerikanischer militäri-
scher Maßnahmen wurden.“44

bb) Der Verbindungsoffizier in Doha

Weitgehend parallel zu den Überlegungen, die Residentur
in Bagdad zu verstärken, traf der Bundesnachrichten-
dienst Vorbereitungen, im amerikanischen Kriegshaupt-
quartier CENTCOM FORWARD in Doha/Katar einen
Verbindungsoffizier zu installieren.

Den Beginn der Planungsphase für den mit dem Deckna-
men Gardist versehenen Verbindungsoffizier hat der
Zeuge M. B. nicht mehr sicher zu nennen vermocht. Er
meine, es sei später als der Planungsbeginn für das SET
gewesen, er nehme an, im November 2002.45

Nach Angaben des Zeugen H.-H. Sch. sei die Entsendung
eines Verbindungsbeamten zum CENTRAL COMMAND
auf einen Vorschlag zurückgegangen, den er etwa drei
Monate vorher der Leitung des Bundesnachrichtendiens-
tes unterbreitet habe46: „Wir sind davon ausgegangen,
dass wir jemanden vor Ort bei den Amerikanern brau-
chen, um […] unmittelbar Informationen der Amerikaner
zu den irakischen Streitkräften abgreifen zu können.
CENTRAL COMMAND war das Kommando, das für die
Lageführung verantwortlich war und wir wollten auch
vor Ort jemanden haben, der im Rahmen des Möglichen
ein Auge darauf werfen konnte, was die Amerikaner sel-
ber so vorhaben und wie sie ihre Operationen ansetzen.47
[…] Im Kriegshauptquartier in Katar […] liefen alle

Stränge der Nachrichtengewinnung zusammen. […]
Wenn man […] von den Amerikanern wertige Informa-
tionen greifen wollte zur Lage im Irak, dann bekam man
das nur in Katar beim Kriegshauptquartier CENTRAL
COMMAND und deswegen haben wir da einen hinge-
schickt“.48

Er selbst habe hierfür einen Sachgebietsleiter aus seinem
Referat gewählt, der einschlägige Erfahrungen im Um-
gang mit den US-Stellen hatte und der mit der Thematik
vertraut war.49

Die notwendigen Absprachen mit den US-Stellen seien
auf mehreren Ebenen gelaufen: „auf der einen Seite mit
den Nachrichtendiensten grundsätzlich über Entsendung
des Referenten und zur Lageseite mit dem CENTRAL
COMMAND, das zu dem Zeitpunkt, als wir die Abspra-
chen getroffen haben, noch in Tampa/Florida war. Diese
Absprachen zur Lageseite habe ich selber mit dem damals
verantwortlichen US-General für das Nachrichtenwesen
getroffen.“ Hintergrund sei gewesen, dass es am Ende die
Entscheidung des amerikanischen Oberbefehlshabers in
Katar gewesen sei, wen er auf seinem Gefechtsstand als
Verbindungsoffizier akzeptiert. Dies gelte unabhängig da-
von, was die US-Nachrichtendienste gesagt hätten.50

xx xx. xxxxxxxx xxxx xxxxxx xxx xxxxxxxx xxx-
xxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxx xxx xx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxx, xx xxxxxxx xx xx
xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xxx xxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxx xxxxx xx
xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxx
xxxxxxx. xxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxx xx
xxxxx xxxxxxx xxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx, xxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx
xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxx, xxxxx xxx xxx
xxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxx.51 xxxxxx xxxxx xx xx
xxx xxxxxxx, xxx xxxxxxxxx xxx xxx xxx xxx xxxx
xxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx, xxxx xx xxxxxxxx
xxxxxx, xxxx xx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx. xxxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx: xxxxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxx

xxx xxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxx xxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx, xxxx xx xxxx xx xxxx
xxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxx, xx
xxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx xx xxxxxxx. xxx xxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxx xx xxx xxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxx. xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx x xxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx,
xxxx xxxxx xxxxx xxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx52

44 Hanning, UA-Prot. 109, S. 14.
45 M. B., UA-Prot. 103, S. 37.

48 H.-H. Sch, UA-Prot. 97, S. 51.
49 H.-H. Sch, UA-Prot. 97, S. 9.
50 H.-H. Sch, UA-Prot. 97, S. 9.
46 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 8 f.
47 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 9.

51 MAT A 332/1, Bl. 2 f., Tgb.-Nr. 63/08 – GEHEIM.
52 H. B., UA-Prot. 103, S. 3 und 4, Tgb.-Nr. 78/08 – GEHEIM.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 745 – Drucksache 16/13400

Im Übrigen sei der Residentur in Washington in der Folge
zwar sowohl der Meldeweg Bagdad-Pullach-Doha be-
kannt gewesen, als auch der Umstand, dass der Informa-
tionsaustausch unter den üblichen Bedingungen, also
wechselseitig, erfolgte. Nicht bekannt gewesen seien Ein-
zelheiten der Vereinbarungen mit der amerikanischen
Seite. So seien weder die personelle Besetzung der Resi-
dentur in Bagdad, noch der Auftrag des SET oder die In-
halte von Meldungen bekannt gewesen. In die Verhand-
lungen mit der amerikanischen Seite sei die Residentur
Washington nicht weiter eingebunden gewesen, dies sei
direkt von Pullach aus erfolgt. Die Residentur Washing-
ton sei nur „informationsmäßig“ angebunden gewesen.53

Die Arbeitsbedingungen der Residentur Washington seien
im Vorfeld des Irak-Krieges durch das Nein der Bundesre-
gierung nicht beeinträchtigt gewesen. Der Zeuge H. B. hat
hierzu ausgeführt: „Die waren deswegen nicht erschwert,
weil es letztendlich auch die Entscheidung der Bundesre-
gierung gab, amerikanischen Kampfflugzeugen Überflug-
rechte über Deutschland für Angriffsflüge gegen den Irak
zu gewähren, und zum anderen, weil angeordnet war, dass
die Bundeswehr amerikanische Einrichtungen bewacht,
sodass amerikanische Kampftruppen für den Krieg freige-
macht werden. Insofern gab es da keine Einschränkungen
in der Zusammenarbeit.“54 Es gehöre im Übrigen zur ganz
normalen routinemäßigen Zusammenarbeit, dass sich im
Vorfeld eines Krieges der Informationsaustausch ver-
stärkt.55

Der Zeuge Dr. Hanning hat die Entscheidung, einen Ver-
bindungsoffizier in Katar zu installieren, erläutert: Trotz
der unterschiedlichen politischen Beurteilungen der ame-
rikanischen Regierung und der Bundesregierung sei es
auch für die Bundesregierung wichtig gewesen frühzeitig
über die Pläne der US-Stellen informiert zu sein: „Wer-
den sie überhaupt – auch das war ja nicht ganz klar zu
dem Zeitpunkt – eine militärische Intervention durchfüh-
ren, oder ist das Ganze nur Drohkulisse? Das war ja da-
mals alles noch sehr unklar. […] Wir hatten ein hohes
Interesse daran, möglichst nahe und intensive Informatio-
nen zu gewinnen über die amerikanische Vorgehens-
weise, über ihre Reaktionen im Falle unvorhergesehener
oder vielleicht auch vorhersehbarer Ereignisse. Dies alles
hat bei uns den Wunsch und das Interesse begründet, je-
manden nach Doha zu schicken“.56

Nach den Darstellungen im geheimen Teil des Berichts
der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontroll-
gremium xxxxx xx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xx-xxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx. xxx xxxxxx xxxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xx xxxxxx
xxxx xx xxxxxxxxxxx.57

Der Zeuge Dr. R. D. hat erklärt, er sei als Leiter der Ab-
teilung 3 nicht damit befasst gewesen, dass bei
CENTCOM ein Verbindungsoffizier installiert werde.
Dies sei zwar in der Abteilungsleiterkonferenz diskutiert
worden, letztlich sei es jedoch Sache der Abteilung 1 ge-
wesen.58

cc) Junktim SET/Gardist?

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich,
dass der Einsatz des Verbindungsoffiziers in Doha im Er-
gebnis an die Zusage gebunden war, die US-Stellen im
Rahmen des zuvor vereinbarten Umfangs am Meldeauf-
kommen des SET zu beteiligen.

Mehrere Zeugen haben betont, dass der Einsatz des SET in
Bagdad zunächst unabhängig von der Überlegung eines
Verbindungsoffiziers im CENTCOM erwogen worden sei.
Der Zeuge M. B. hat erklärt, der Einsatz des SET wäre
auch unabhängig davon durchgeführt worden. Demge-
genüber hat der Zeuge L. M. die Arbeit des Verbindungs-
offiziers in Doha bereits aus Sicherheitsaspekten als not-
wendige Voraussetzung für die Arbeit des SET angesehen.

Der Zeuge H.-H. Sch., von dem nach eigenem Bekunden
der Vorschlag zur Entsendung eines Verbindungsoffiziers
nach CENTCOM stammte, (s. oben unter B.II.2.b)bb),
S. 744) hat erklärt, ursprünglich seien das SET in Bagdad
und das Bestreben, einen Verbindungsbeamten nach Ka-
tar zu bekommen, zwei unabhängige Entwicklungen ge-
wesen. Später habe dies insofern gut zusammengepasst,
als man den US-Stellen den Verbindungsbeamten durch
das Inaussichtstellen einer Beteiligung am Meldeaufkom-
men des SET in Bagdad, im Rahmen der nationalen Auf-
lagen, habe „schmackhaft“ machen können.59 Der Einsatz
des Verbindungsbeamten in Katar bei US CENTRAL
COMMAND sei am Ende an die Zusage gebunden gewe-
sen: „Wir lassen die Amerikaner im Rahmen der nationa-
len Freigaberegeln am Aufkommen SET teilhaben.60“

Der Zeuge M. B. hat dies bestätigt. Nach seinem Kennt-
nisstand sei es eine „Conditio“ der US-Stellen gewesen,
„das heißt Bagdad ja und CENTCOM ja“.61 Der Zeuge
hat jedoch klargestellt, dass die Entsendung nach Bagdad
eine BND-Entscheidung war. „Das hatte mit dem Junktim
primär erst einmal gar nichts zu tun. […] Die Amerikaner
[…] waren an dieser Bagdadpräsenz hochgradig interes-
siert. Aber die Entscheidung, dass wir da hingehen, hatte
damit nichts zu tun. […] Wir wären auch hingegangen,
wenn nicht.“62

Auch der Zeuge Dr. Hanning hat erklärt, es gab „sozusa-
gen diese do ut des Beziehung. Wir hatten ein Interesse
daran, möglichst umfassend und frühzeitig von den US-
Stellen zu erfahren, wie ihre Pläne sind, um die Lage bes-
ser einschätzen zu können. Die Amerikaner haben dann

53 H. B., UA-Prot. 103, S. 68, 71 f.
54 H. B., UA-Prot. 103, S. 70.
55 H. B., UA-Prot. 103, S. 73.

58 R. D., UA-Prot. 107, S. 61.
59 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 27.
60 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 28.
56 Hanning, UA-Prot. 109, S. 16 f.
57 BerBReg, MAT A 24/1, S. 12 ff., Tgb.-Nr. 05/06 – GEHEIM.

61 M. B., UA-Prot. 103, S. 31.
62 M. B., UA-Prot. 103, S. 48.

Drucksache 16/13400 – 746 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gesagt: ‚Na ja, gut, wenn ihr das haben wollt, dann müsst
ihr uns auch mit bestimmten Informationen versorgen.‘“63

Auf den Punkt gebracht hat der Zeuge B. P. das Junktim
mit den folgenden Worten: „Die Eintrittskarte nach Katar
war das SET. Ohne SET kein P. in Katar.“64

Diese Feststellung deckt sich mit der Aktenlage. In einer
Tischvorlage für den Präsidenten vom 26. Februar 2003
weist der Leiter des Referats 13E darauf hin, dass „ein
Junktim zwischen dem Verbleib BND in Bagdad und dem
Einsatz von Herrn P. [geschwärzt] im Rahmen der Opera-
tion [geschwärzt] bei CENTCOM FORWARD besteht.“
Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Residenturper-
sonal auch im Kriegfall in Bagdad verbleiben sollte,
schlägt der Referatsleiter am Ende des Vermerks vor:
„Das Personal bleibt bis auf weiters vor Ort, um die Auf-
klärung zu gewährleisten“.65

Für den Zeugen L. M. hat das Junktim in zweifacher Hin-
sicht bestanden. Einerseits sei vor allem für den Verbleib
des SET im Irak während des Krieges unter Sicherheitsas-
pekten (Warnung vor Bombardements, Evakuierungsop-
tion) die Arbeit des Verbindungsoffiziers Voraussetzung
gewesen, andererseits sei die Installation des Verbin-
dungsoffiziers nur möglich gewesen, wenn die US-Stel-
len Erkenntnisse des SET übermittelt bekamen: „Do ut
des“.66 Der durch das Junktim entstandenen Zwangslage,
dass die US-Seite nicht nur geben, sondern auch nehmen
wollte, sei man sich bewusst gewesen: „Die Herausforde-
rung war, mit dieser Zwangslage entsprechend umzuge-
hen. Ich glaube, das haben wir ganz vernünftig hinbe-
kommen.“67

Dem damaligen stellvertretenden Leiter der Abteilung 6
im Bundeskanzleramt, Wenckebach, war dieses Junktim
jedenfalls zum Zeitpunkt des Einsatzes angabegemäß so
nicht bekannt.68

Im Gegensatz zu den zuvor genannten Zeugen bezwei-
felte er, dass die US-Stellen wegen der Meldungen des
SET den Verbindungsoffizier in Doha zuließen, da nach
seiner Ansicht die Meldungen aus Bagdad für die US-
Stellen keine militärische Relevanz hatten. Das, was die
US-Stellen für den Konflikt brauchten, hätten sie aus ei-
genen Mitteln oder auch aus den am Konflikt beteiligten
Partnerländern gehabt.

Dennoch müsse es nicht uneigennütziges Verhalten der
US-Stellen gewesen sein, Deutschland durch den Verbin-
dungsoffizier im CENCTOM an Informationen teilhaben
zu lassen, da Deutschland trotz seiner Nichtbeteiligung
am Konflikt ein sehr wichtiger Partner der Vereinigten
Staaten auch im militärischen Bereich gewesen sei: „Das
heißt, die Amerikaner haben hier etwas uns gegenüber
getan als eine Geste des guten Willens, nicht weil sie etwa
auf die Informationen aus dem Weinkeller der französi-

schen Botschaft in Bagdad für ihre militärische Operation
angewiesen wären.“69 Möglicherweise sei es den US-
Stellen auch um Transparenz gegangen und darum, zu
zeigen, dass der Krieg sich auf das unbedingt Notwendige
beschränke. Dies könne er sich als Motiv viel eher vor-
stellen, als das Motiv, „dass sie sagen, die haben einen
unter irgendeinem Tarnnetz gesehen, zu dem wir jetzt
eine Cruise Missile schicken wollen oder irgend so et-
was.“70

Der Zeuge Dr. Hanning hat sich lediglich in der Lage ge-
sehen, über die Motive der US-Stellen zu spekulieren,
weshalb diese Gardist zum CENTCOM ließen, obwohl
klar gewesen sei, dass er keine taktisch-operativ relevan-
ten Meldungen habe liefern können:

Da die Deutschen trotz der Nichtbeteiligung am Krieg die
USA gleichwohl weiter als Verbündete behandelt hätten
und verschiedene Unterstützungsleistungen erbracht ha-
ben, glaube er, dass „es jetzt keine Frage nur des Do-ut-
des war im nachrichtendienstlichen Bereich, sondern die
Amerikaner haben natürlich das Verhalten der Bundesre-
publik Deutschland insgesamt gewürdigt, und die sind zu
dem Ergebnis gekommen: Ja, die Deutschen behandeln
uns weiter hier als Verbündete. Nur so war es möglich,
jenseits des engeren Do-ut-des-Austauschverhältnisses
im nachrichtendienstlichen Bereich, dass es dazu gekom-
men ist – das war ja auch ein Vertrauensbeweis –, dass so-
zusagen jemand dort im Hauptquartier war, obwohl er er-
klärtermaßen nicht an dem Krieg teilnahm. Das war ja
sehr ungewöhnlich. Das hat natürlich damit zu tun, dass
offenbar auch von amerikanischer Seite der Wunsch be-
stand, das Tischtuch mit einem der wichtigsten europäi-
schen Verbündeten nicht zu zerschneiden.“71

Die Bedeutung der Informationen aus Bagdad für die US-
Stellen wurde während der Operation allerdings anders
eingeschätzt, wie aus einer Unterrichtungsvorlage des
Leiters des Referats 13E an den Präsidenten vom 3. März
2003 hervorgeht. Darin heißt es: „Darüber hinaus über-
mittelt xxxx [Die BND-Residentur in Bagdad] auf RIF
[request for information] von MA P. im Rahmen Opera-
tion [geschwärzt] unter Beteiligung 13E und UAbt 38/39.
Da dieser nachrichtendienstliche Austausch erst seit dem
25.02.2003 (Vorhandensein einer geschützten Kommuni-
kation für MA P. bisher 3 RIF) angelaufen ist, kann er
noch nicht abschließend beurteilt werden. Es ist jedoch zu
erwarten, dass die Informationen von xxxx [Die BND-Re-
sidentur in Bagdad] für [geschwärzt] von hohem Wert
sind.“72

Auch ein Hinweis des Verbindungsoffiziers in Doha an
die Zentrale in Pullach legt nahe, dass dessen Anwesen-
heit im CENTCOM von den USA nicht als eine Geste des
guten Willens, sondern als Teil eines nachrichtendienstli-
chen Geschäfts verstanden wurde. In der Mitteilung vom
22. April 2003, also gegen Ende der Kampfhandlungen,
heißt es: „xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxx

63 Hanning, UA-Prot. 109, S. 27.
64 B. P., UA-Prot. 97, S. 94.
65 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 113 f.
66 L. M., UA-Prot. 107, S. 24 f.

69 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 99 f.
70 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 100.
67 L. M., UA-Prot. 107, S. 19.
68 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 89.

71 Hanning, UA-Prot. 109, S. 50.
72 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 137.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 747 – Drucksache 16/13400

xxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx xxxxxx
xxxxxxxx xx xxxxxxxx xxxx xxxxxx xxx xxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxx
xxx. xxx xxxx xxxxxx xxxx xxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxx xxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxx xxx
xxxxx xxxx xxx xxxxxxxxxxxxx xx xx xxxxxxxxxxxxx
xxx xxxxxx xxxxx73

Der Zeuge Uhrlau hat betont, dass es sehr grundsätzliche
Interessen gegeben habe, die Beziehungen zu den Verei-
nigten Staaten auch in einer solchen Situation stabil zu
halten: „[D]ort adäquat vertreten zu sein, zwar nicht als
Teil einer Koalition der Willigen, aber im Wege einer ver-
trauensvollen Zusammenarbeit, relevante Informationen
für ein Lagebild der Region zu gewinnen. Das ist schon
wichtig und für uns plausibel gewesen.“74 Dabei sei man
sich bewusst gewesen, dass die Erwartungshaltungen der
US-Stellen höher seien, als das, was geleistet werden
könne. In der Übermittlung von Informationen an die US-
Stellen habe sich kein Dissens zur politischen Grundlinie
der Bundesregierung aufgetan75: „Es war schon bekannt,
dass es ein Do-ut-des geben sollte, ja. Sonst hätten ja die
Rahmenbedingungen keinen Sinn gemacht, was zur Ver-
fügung gestellt wird und was nicht zur Verfügung gestellt
wird.“76

Für den Zeugen Dr. Steinmeier sei das „Junktim“ bei nä-
herer Betrachtung weniger aufregend, als es der Begriff
nahelege: „Selbstverständlich haben die Amerikaner mit
ihrem Einverständnis, dass ein Mitarbeiter von deutscher
Seite aus im CENTCOM präsent ist, dort nach Möglich-
keit auch Informationen der amerikanischen Intelligence
abgreift und Informationen über den Kriegsverlauf ein-
sammelt, natürlich die Erwartung verbunden, dass man
auch Anteil hat an den Erkenntnissen, die die beiden
BND-Mitarbeiter in Bagdad haben. Aber klar war den
Amerikanern eben auch – und insofern ist das mit dem
Junktim nicht die ganz richtige Bezeichnung –, dass auch
die BND-Mitarbeiter nur im Rahmen der vorhin schon
diskutierten Weisungen zur Weitergabe befugt waren. In-
sofern war die Erwartung aufseiten der Amerikaner auch
entsprechend realistisch.“77

dd) Zusammenhang mit Curveball?
Einen Zusammenhang zwischen der Bitte der Amerika-
ner, zu der deutschen BND-Quelle Curveball Zugang zu
erhalten und der Entsendung des Verbindungsoffiziers
zum CENTCOM gab es nach Angaben des Zeugen H. B.
„überhaupt nicht“.78

Auch der Zeuge Dr. Hanning hat erklärt, mit Curveball
habe das SET überhaupt nichts zu tun gehabt. Das sei ein
ganz anderer Vorgang gewesen. Curveball habe den Zeit-
raum bis 1998 einschließlich betroffen, das sei keine ak-

tuelle Geschichte gewesen, der da nachzuspüren gewesen
sei.79

c) Auswärtiges Amt und Kanzleramt
Die Entsendung des SET war sowohl mit dem Auswärti-
gen Amt als auch mit dem Kanzleramt auf höchster Ebene
abgestimmt. Der damalige Präsident des Bundesnachrich-
tendienstes, Dr. Hanning, führte hierzu Gespräche mit
dem damaligen Bundesaußenminister Fischer und dem
damaligen Chef des Kanzleramtes Dr. Steinmeier.80 Wäh-
rend das Auswärtige Amt vor allem seine Zustimmung
zur Nutzung und Überlassung der Räumlichkeiten und In-
frastruktur der Botschaft erteilen musste, war das Bundes-
kanzleramt grundsätzlicher in die Entscheidung invol-
viert, ob das Risiko, während des Krieges zwei Männer in
Bagdad zu belassen, im Interesse eines besseren Informa-
tionsaufkommens vertretbar war.81 Über die Entsendung
eines Verbindungsoffiziers nach Doha wurde der Bundes-
minister des Auswärtigen nicht informiert; der Chef des
Bundeskanzleramtes wurde nach Aktenlage in der Präsi-
dentenrunde vom 11. Februar 2003 unterrichtet.82

Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt: „Ab November 2002
konkretisierten sich diese Überlegungen. Es wurde ver-
einbart, dass der Chef des Bundeskanzleramtes auf den
Bundesaußenminister zugehen würde, um die geplante
Residenturverstärkung zu thematisieren. In der Folge
kam es dann zu den bilateralen Gesprächen zwischen dem
Bundesnachrichtendienst und dem Auswärtigen Amt zur
Einleitung der vorbereitenden Maßnahmen.“83

Der Zeuge hat dem Ausschuss das übliche Procedere in
den Fällen erläutert, in denen der Bundesnachrichten-
dienst Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an eine Bot-
schaft entsendet: „[D]ann muss zunächst erst mal im Ver-
hältnis zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem
Bundeskanzleramt klar sein, zu welchen Zwecken wann
wie viele Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zusätzlich
oder überhaupt neu an eine Botschaft entsandt werden.
Dann erfolgt ein Abstimmungsverfahren zwischen dem
Bundesnachrichtendienst und dem Auswärtigen Amt un-
ter Einbeziehung des Bundeskanzleramtes zur Klärung
der Frage Unterbringung, dann Akkreditierung, Zutei-
lungserlass. Das ist ein ganz normales Verfahren. Das ist
auch in diesem Fall mit den zwei Mitarbeitern so er-
folgt.“84

aa) Gespräch Dr. Hanning/Fischer
am 8. November 2002

Am 8. November 2002 sondierte der BND-Präsident
Dr. Hanning in einem Gespräch mit dem damaligen Bun-
desaußenminister Fischer zur Lage im Irak und im Nahen
und Mittleren Osten die Möglichkeit, auch im Kriegsfall
die deutsche Botschaft in Bagdad durch BND-Mitarbeiter

73 MAT A 332/1, Bd. 29, Bl. 140, Tgb.-Nr. 63/08 – GEHEIM.
74 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 87.
75 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 87.
76 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 103.

79 Hanning, UA-Prot. 109, S. 74.
80 Hanning, UA-Prot. 109, S. 15.
81 Hanning, UA-Prot. 109, S. 16.
82 BerBReg, MAT A 24/3, S. 31
77 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 61.
78 H. B., UA-Prot. 103, S. 74.

83 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 80.
84 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 90.

Drucksache 16/13400 – 748 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zu nutzen. Bundesminister Fischer habe diese Frage auf-
genommen und eine Prüfung zugesagt, wie der Zeuge
Dr. Hanning in seiner Vernehmung erklärte.85

Als Zeuge vor dem Ausschuss vernommen, hat Fischer
bestätigt: „Das mit den Mitarbeitern wurde relativ früh
angesprochen […], und ich war sehr dafür. Wozu haben
wir einen Auslandsnachrichtendienst? Selbstverständlich
dazu, dass er eingesetzt wird, in Krisensituationen, um
die Bundesregierung möglichst mit unabhängigen Infor-
mationen zu versorgen.“86 Es sei nicht nur darum gegan-
gen, die beiden BND-Mitarbeiter zu entsenden, sondern
auch, sie während des Krieges dort zu belassen. Über den
Verbindungsoffizier in Doha sei nicht gesprochen wor-
den.

bb) Kabinettssitzung am 26. November 2002

Am 26. November 2002 wurde die Frage der Verstärkung
der Residentur Bagdad bei einer Besprechung im Bundes-
kanzleramt erörtert. Der Chef des Bundeskanzleramtes
sagte zu, die Frage gegenüber dem Bundesminister des
Äußeren am Rande der nächsten Kabinettssitzung anzu-
sprechen.87 Diesen Erörterungen gingen dem üblichen
Verfahren entsprechend bereits bilaterale Gespräche zwi-
schen dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes ei-
nerseits und dem Chef des Bundeskanzleramtes sowie
dem Leiter der Abteilung 6 im Kanzleramt auf der ande-
ren Seite voraus.

Der Zeuge Dr. Hanning hat verneint, dass die Gesprächs-
zusage des Chefs des Kanzleramtes am Rande der Sitz-
ung vom 26. November 2002 auf Differenzen auf Ar-
beitsebene zwischen dem Bundeskanzleramt und dem
Auswärtigen Amt zurückzuführen sei.88 Der Zeuge
Uhrlau hat erklärt, er möge nicht ausschließen, dass er
sich mit Herrn Dr. Hanning über diesen Plan des Bundes-
nachrichtendienstes bereits vor dieser Sitzung auch schon
ausgetauscht habe.89 Wann er dies zum ersten Mal im Bi-
lateralen mit Dr. Hanning erörtert habe, wisse er nicht
mehr, aber er gehe davon aus, dass es vor dem 26. No-
vember gewesen sei.90 Der Vorschlag einer verstärkten
Repräsentanz in Bagdad sei ein Ansatz gewesen, den er
für sehr plausibel gehalten habe, da er die Informations-
tiefe und -breite verändert habe: „Ich habe ihn für sinn-
voll gehalten und habe ihn auch unterstützt“, so der
Zeuge Uhrlau.91

Der Zeuge hat klargestellt, es sei nicht so gewesen, dass
das Kanzleramt verlangt habe, dass der Bundesnachrich-
tendienst Mitarbeiter nach Bagdad schickt. Denn für die
Entsendung und auch die entsprechende Einschätzung,
„welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für be-
stimmte Regionen benötigt“, und „wie sieht das Informa-

tionsgeflecht aus“, sei der Bundesnachrichtendienst zu-
nächst einmal sehr eigenverantwortlich tätig, und, so der
Zeuge Uhrlau „da sind Sie gut beraten, von draußen nicht
zu verlangen: Schicken Sie den oder die auf jeden Fall
dahin.“92

Dem Zeugen Dr. Steinmeier sind die Einzelheiten und der
Verlauf des Gesprächs nicht mehr im Gedächtnis gewe-
sen. Das Ergebnis der Gespräche und der Besprechung
sei gewesen, dass er zusagt habe, die Planungen des Bun-
desnachrichtendienstes am Rande der nächsten Kabinetts-
sitzung gegenüber Bundesminister Fischer anzusprechen.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat weiter erklärt: „Hintergrund
war, dass damals die Zustimmung des Auswärtigen Am-
tes noch ausstand. Mein dann folgendes Gespräch mit
dem damaligen Außenminister war offenkundig erfolg-
reich; denn ausweislich der Akten erklärte der Staatssek-
retär des Auswärtigen Amts am 10.12.2002 dann seine
Zustimmung. Wenn Sie mich nun fragen, ob ich schon
vor der Besprechung am 26.11.2002 mit der Frage einer
fortgesetzten Präsenz des BND in Bagdad während des
Krieges in Berührung gekommen bin, so findet sich je-
denfalls in den Akten kein Hinweis darauf. Ich gehe aber
davon aus, dass mich Herr Hanning bereits vor der Be-
sprechung vom 26.11.2002 mit den Plänen des BND be-
fasst hat und ich diese nach Abwägung des möglichen Er-
trags einer solchen Operation und der damit verbundenen
Risiken auch mitgetragen habe.“93

cc) Unterrichtung Staatssekretär
Chrobog am 10. Dezember 2002

Am 10. Dezember 2002 unterrichtete der Präsident des
BND am Rande der Präsidentenrunde im Bundeskanzler-
amt den Staatsekretär im Auswärtigen Amt, Chrobog,
über die Absicht des BND, zwei Beamte während des sich
abzeichnenden Krieges in Bagdad zu belassen.

Der BND wollte eigene Erkenntnisse gewinnen und Kon-
takte aufrechterhalten, der Außenminister sei über die Sa-
che informiert und habe zugestimmt, habe der BND-Prä-
sident ihm gegenüber geäußert, so der Zeuge Chrobog in
seiner Vernehmung.94 Es habe sich lediglich um eine per-
sönliche Unterrichtung gehandelt, eine inhaltliche Dis-
kussion habe nicht stattgefunden.95 Die Information habe
er in den Briefings, die im Anschluss an diese Runde
stattfänden, weitergegeben, in der Folge habe er nichts
mehr davon gehört. Mit weiteren Überlegungen, Diskus-
sionen oder Entscheidungen sei er nicht befasst gewesen,
da er hierfür nicht zuständig gewesen sei.96 Der Zeuge
Dr. Hanning hat sich an das Gespräch konkret nicht mehr
erinnern können, hat es aber für durchaus vorstellbar ge-
halten, da er ja den Minister um Prüfung gebeten habe.97

85 Hanning, UA-Prot. 109, S. 15 f.
86 Fischer, UA-Prot. 111, S. 7.
87 BerBReg, MAT A 24/3, Bl. 10.
88 Hanning, UA-Prot. 109, S. 16.
89 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 86.

92 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 92 f.
93 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 55.
94 Chrobog, UA-Prot. 109, S. 6, 9.
95 Chrobog, UA-Prot. 109, S. 8.
90 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 92.
91 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 86.

96 Chrobog, UA-Prot. 109, S. 8 ff.
97 Hanning, UA-Prot. 109, S. 16.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 749 – Drucksache 16/13400

dd) Allseitiges Einverständnis
Am 18. Dezember 2002 unterrichtete der Leiter der Ab-
teilung „Operative Beschaffung“ des BND seine Mitar-
beiter darüber, dass nach erfolgter Freigabe des Projekts
durch das Auswärtige Amt Umsetzungsmaßnahmen ex-
terner Natur unverzüglich eingeleitet werden. Darunter
sind nach dem Bericht der Bundesregierung an das Parla-
mentarische Kontrollgremium verwaltungstechnische Maß-
nahmen zwischen Auswärtigem Amt und BND zu verste-
hen, um den Einsatz von BND-Mitarbeitern an einer
deutschen Botschaft zu ermöglichen.98

Nachdem das Auswärtige Amt die Bereitschaft zur Über-
lassung von Räumen der Botschaft erklärt habe, habe
man mit Staatssekretär Steinmeier erörtert, ob das Bun-
deskanzleramt das akzeptiere bzw. damit einverstanden
sei, wie der Zeuge Dr. Hanning berichtet hat. Nachdem
das Einverständnis dann signalisiert worden sei, habe
man weitere Schritte ausgeplant. Aber bis zum Schluss
habe man eigentlich immer vor der Frage gestanden:
„Machen wir es, machen wir es nicht? Es war ja auch
nicht ganz klar, wie sich die Lage weiterentwickeln
würde. Das war ja alles hochdynamisch. Das war ein län-
gerer Entscheidungsprozess, der dann am Schluss in die
Entscheidung mündete, dass wir die beiden Mitarbeiter
entsandt haben.“99

Der Zeuge Wenckebach hat sich erinnert, in einem per-
sönlichen Gespräch gegenüber Dr. Hanning gesagt zu ha-
ben, „dass das ja schon eine schwierige Situation sei“.
Dieser habe geantwortet: „Wenn wir unsere Aufgabe
ernst nehmen, können wir nicht einfach dann da wegblei-
ben, wenn es schwierig wird. Er hat natürlich auch darauf
hingewiesen, dass andere dort auch sind“.100 Allgemein
habe es im Kanzleramt seinem Eindruck nach Überlegun-
gen gegeben, die Rolle Deutschlands hin zu mehr politi-
scher internationaler Verantwortung zu definieren. Die-
sem veränderten Rollenverständnis habe es entsprochen,
dass man etwas darüber wissen wollte, „was da ge-
schieht“.101

Das Kanzleramt habe, so der Zeuge Wenckebach, den
Entscheidungsprozess positiv begleitet.102

Allgemein, so hat der Zeuge Uhrlau erläutert, sei das
Thema Irak als Kernthema Priorität gewesen; das SET
habe nicht ganz oben auf der Agenda gestanden, denn die
Spielräume eines solchen Teams seien in Bagdad sehr be-
grenzt gewesen. Es habe sich hierbei nur um eine von
mehreren Beschaffungsmaßnahmen des BND gehandelt
und so sei es auch innerhalb der von ihm zu verantwor-
tenden Abteilung behandelt worden.103

ee) Präsidentenrunde am 11. Februar 2003
Den Unterlagen nach kam am 11. Februar 2002 der Ein-
satz des Verbindungsoffiziers in der Präsidentenrunde im
Kanzleramt zur Sprache.

Obwohl nach Auffassung der Bundesregierung der Inhalt
der Präsidentenrunden dem Kernbereich exekutiver Ei-
genverantwortung zu zuordnen und daher dem Beweiser-
hebungsrecht des Ausschusses entzogen sei, äußerten
sich die Zeugen Chrobog und Dr. Steinmeier hierzu vor
dem Ausschuss – allerdings ohne über die Aktenlage hi-
nausgehenden Erkenntnisgewinn:

Der Zeuge Chrobog hat berichtet, er habe zwar grund-
sätzlich an dieser Sitzung teilgenommen, habe jedoch
vermutlich frühzeitig gehen müssen, da er an eine Dis-
kussion zu diesem Thema keine Erinnerung mehr habe.104

Auch der Zeuge Dr. Steinmeier hat in seiner Vernehmung
lediglich den Akteninhalt referieren können: „Ausweis-
lich der Akten kam ich noch bei einer weiteren Gelegen-
heit mit der damals bevorstehenden Operation in Berüh-
rung. In einer Besprechung im Bundeskanzleramt am
11.02.2003 wurde ich davon unterrichtet, dass zwei BND-
Mitarbeiter jetzt nach Bagdad entsandt wurden. Auch der
Einsatz eines weiteren BND-Mitarbeiters als Verbin-
dungsoffizier bei CENTCOM in Doha kam dabei zur
Sprache.“105

III. Der Einsatz von SET und Gardist
1. Sondereinsatzteam SET
a) Auswahl und Vorbereitung der Mitarbeiter
Der Bundesnachrichtendienst wählte die beiden Mitarbei-
ter V. H. und R. M. für den Einsatz in Bagdad aus. Bei die-
sen Mitarbeitern handelte sich um Soldaten. Einer der
beiden verfügte über eine Ausbildung als Luftwaffenoffi-
zier,106 der andere hatte unter anderem eine infanteristi-
sche Vorbildung und gehörte der Laufbahngruppe der Un-
teroffiziere an.107 Für den Einsatz wurde seitens des BND
ausschließlich auf Freiwillige zurückgegriffen. Über Ara-
bischkenntnisse verfügten die beiden Mitarbeiter nicht.

Die beiden entscheidenden Kriterien für den Einsatz im
Irak seien Freiwilligkeit und eine entsprechende Schulung
für einen Einsatz in einem Krisengebiet gewesen, hat der
damalige Präsident des BND, der Zeuge Dr. Hanning, vor
dem Ausschuss betont. Deshalb habe die zuständige Ab-
teilung 1 sehr frühzeitig vorgeschlagen, nach Möglichkeit
Soldaten auszuwählen. Der Zeuge M. B., Leiter des Lei-
tungsstabes im BND hat erklärt, die beiden Mitarbeiter
seien nicht wegen ihrer militärischen Kenntnisse ausge-
wählt worden; er habe vielmehr angenommen, dass sich
Soldaten in einem Kriegsszenarium sicherer bewegen
können als Zivilisten.108 Auf die Frage, ob nicht Sprach-
kenntnisse zur Erfüllung des Auftrages hilfreich gewesen

98 BerBReg, MAT A 24/3, S. 10.
99 Hanning, UA-Prot. 109, S. 25.
100 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 89.
101 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 88, 93.

104 Chrobog, UA-Prot. 109, S. 6.
105 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 55.
106 R. M., UA-Prot. 95, S. 7.
102 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 92.
103 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 86.

107 V. H., UA-Prot. 95, S. 81.
108 M. B., UA-Prot. 103, S. 33.

Drucksache 16/13400 – 750 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wären, hat der Zeuge Dr. Hanning entgegnet, die Beherr-
schung der Landessprache wäre wünschenswert gewesen,
habe aber nicht so im Vordergrund gestanden:

„[I]ch habe nicht als besonders wichtig empfunden, da
jetzt einen umfassenden Kontakt zu Einheimischen zu
pflegen.“ Personen, welche die Landessprache beherrsch-
ten und auch die anderen Kriterien erfüllten, hätten nicht
zur Verfügung gestanden.109

Der Zeuge R. M. bestätigte vor dem Ausschuss, sich im
Dezember 2002 freiwillig für den Einsatz gemeldet zu ha-
ben.110 Erste Gespräche mit der vorgesetzten Dienststelle
seien im Dezember erfolgt, sodann eine ungefähr 14-tä-
gige Einweisung im Januar.111 Die Einweisung habe sich
insbesondere auf die technische Ausrüstung und die
Kommunikationsausrüstung bezogen. Weiterhin sei man
in die Geografie, in landeskundliche Dinge und in „ganz,
ganz kleinem Umfang“ auch in die Sprache eingewiesen
worden, man habe gerade so „Guten Morgen“ sagen kön-
nen, so der Zeuge R. M..112

b) Auftrag
aa) Mündliche Auftragerteilung
Den beiden Angehörigen des SET wurde der Auftrag für
ihre Arbeit in Bagdad durch den Zeugen J. L. als seiner-
zeit zuständigem Sachgebietsleiter des Referats 13xx
mündlich erteilt.113

Wegen des möglichen Krieges sei eine umfassende schrift-
liche Weisungslage nicht möglich gewesen, erläuterte der
Zeuge R. D.. Man habe eine ausreichende Flexibilität be-
nötigt, um auf die sich täglich und stündlich ändernde
Nachrichtenbeschaffungslage reagieren zu können. Die
Steuerung der beiden Mitarbeiter sei täglich durch die
Steuerungsgruppe, abhängig von der Entwicklung vor Ort,
erfolgt.114 Auch nach Ansicht des Zeugen R. M. wäre ein
schriftlich fixierter Auftrag in einem Krisen-, bzw. Kriegs-
einsatz aufgrund der sich ständig verändernden Lagen
sinnlos gewesen.115 In dieser Situation, in welcher er auf-
grund veränderter Umstände mit einer schriftlichen Wei-
sung vielleicht schon nach wenigen Stunden nichts mehr
hätte anfangen können, sei es für ihn nicht außergewöhn-
lich, sondern normal gewesen, einen mündlichen Auftrag
zu bekommen. Dies sei für ihn genauso verbindlich gewe-
sen.116

bb) Umfassende Aufklärung
Nach dem Bericht der Bundesregierung entsprach der
Aufklärungsauftrag dem bestehenden Auftrag der Bun-
desregierung für den BND und sei in den Monaten vor
Kriegsbeginn mit insgesamt 50 Einzelanfragen zur Lage-

entwicklung im Irak präzisiert worden. Darüber hinaus
habe zum Auftrag des SET gehört:

– Allgemein das Sammeln von Informationen zur Ge-
winnung eines eigenständigen Lagebildes der Bundes-
regierung.

– Insbesondere das Sammeln von Informationen mit
dem Ziel,

– den Grad der Zerstörung in Bagdad festzustellen,

– militärische Bewegungen wahrzunehmen, sowie

– ein psychopolitisches Lagebild zu zeichnen (Beob-
achten und Melden von Ergebnissen der Ge-
sprächsaufklärung).

– Die Ermittlung von GPS-Daten, um Angriffe auf ge-
mäß Kriegsvölkerrecht geschützte zivile Einrichtun-
gen (Schulen, Krankenhäuser, diplomatische Einrich-
tungen) zu verhindern.

– Das Offenhalten von Kommunikationskanälen in den
irakischen Führungsbereich.

– Das Schaffen von Voraussetzungen für eine Auftrags-
erfüllung des BND nach dem Krieg.117

Der Ausschuss hat in Übereinstimmung hierzu durch
seine Vernehmungen ebenfalls einen sehr umfassenden
Aufklärungsauftrag, der keinerlei Beschränkungen ent-
hielt, festgestellt.

Nach Erinnerung des Zeugen J. L. habe er als Auftrag for-
muliert: „Stimmungslage der Bevölkerung [und] Ent-
wicklung der krisenhaften Zuspitzung.“ Dies deshalb, da
das SET vor der krisenhaften Zuspitzung entsandt worden
sei. Da sei es darum gegangen: „Wie reagiert die Regie-
rung in Bagdad auf das, was ihr von der internationalen
Gemeinschaft vorgehalten wird [und] wie steht die Be-
völkerung zu einer möglichen krisenhaften Entwick-
lung?“118 Konkret habe man das SET angewiesen, soge-
nannte Non-Targets, die Einrichtungen diplomatischer
Vertretungen, der Europäischen Union, des Vatikan, von
sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser“ zu ermitteln,
damit mögliche Bombardierungen ausgeschlossen wer-
den – einschließlich der Liegenschaften der deutschen
Botschaft und der Residentur. Auf Nachfrage erklärte der
Zeuge, dass ausschließlich Non-Targets hätten übermittelt
werden sollen.119

Auf Vorhalt aus der Formulierung des Auftrages im Be-
richt der Bundesregierung an das Parlamentarische Kon-
trollgremium (s. o.), erklärte der Zeuge J. L. zunächst:
„Das war ein Auftrag, so wie es formuliert ist“120. Auf
Nachfrage schränkte der Zeuge dies ein: Was da drin
steht, ist „ja auch logisch und plausibel“ […], „da sind ja
Allgemeinplätze drin“. Er habe von niemanden, auch
nicht schriftlich den Auftrag des SET inhaltlich in dieser
Form mitgeteilt erhalten.121109 Hanning, UA-Prot. 109, S. 17.

110 R. M., UA-Prot. 95, S. 9.
111 R. M., UA-Prot. 95, S. 21.
112 R. M., UA-Prot. 95, S. 9.
113 V. H., UA-Prot. 95, S. 79; R. M., UA-Prot. 95, S. 8.
114 R. D., UA-Prot. 99, S. 13.

117 BerBReg, MAT A 24/3 , S. 13 f.
118 J. L., UA-Prot. 101, S. 45 f.
119 J. L., UA-Prot. 101, S. 46.
115 R. M., UA-Prot. 95, S. 8.
116 R. M., UA-Prot. 95, S. 22.

120 J. L., UA-Prot. 101, S. 64.
121 J. L., UA-Prot. 101, S. 70 f.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 751 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge J. L. ergänzte, der Auftrag der Residentur vor
Eintreffen des SET sei ein anderer gewesen und habe das
umfasst, was durch die Auswertung im Rahmen des Auf-
tragsprofils der Bundesregierung den einzelnen Residen-
turen weltweit vorgegeben worden sei. Die Spezialisie-
rung auf Non-Targets habe nur den Auftrag des SET
betroffen.122 Die Meldungen des Residenten über eine
Roland-Luftabwehrstellung, Mitteilungen über gepan-
zerte Fahrzeuge, eine FlaRak-Stellung und einen Bunker-
eingang (siehe dazu im Einzelnen unter: B.VI.3.a), S. 796)
seien Antworten auf feststehende Auftragsprofile unab-
hängig von einer möglichen krisenhaften Entwicklung
gewesen.123

Die beiden Mitarbeiter des SET haben den Auftrag als
„sehr umfassend“, „ohne Auflagen“ oder „Beschränkun-
gen“, als „Staubsaugerauftrag“ verstanden:

Der Zeuge R. M. umschrieb den ihm erteilten Auftrag pla-
kativ als „Staubsaugerauftrag: alle Informationen, die wir
meinten, dass sie interessant sein könnten für den Bun-
desnachrichtendienst, entsprechend zu sammeln und dann
auch zu melden“. Dies habe Informationen zur allgemei-
nen Lage im Irak, zu Positionen von bewaffneten Kräften,
Positionen von Botschaften, Schulen, Konsulaten, Kran-
kenhäusern, die allgemeine Lage in Bagdad, wie die
Menschen dort denken, wie sie sich nach den Jahren des
Embargos fühlen, wie die Stimmung in der Bevölkerung
ist, umfasst. „Das war ein sehr umfassender Auftrag, den
wir hatten“.124 Der Zeuge R. M. bestätigte ausdrücklich,
dass die Darstellung im offenen Bericht der Bundesregie-
rung, wonach das Sammeln von Informationen mit dem
Ziel militärische Bewegungen wahrzunehmen, diese mili-
tärische Fragestellung, integraler Bestandteil seines Auf-
trages gewesen sei.125

Der Zeuge V. H. hat den ihm erteilten Auftrag ebenfalls
sehr umfassend verstanden: „Der Auftrag generell war
die Beschaffung von Informationen für die Bundesregie-
rung. Die konnten militärisch, politisch, wirtschaftlich –
zur Versorgungslage der Bevölkerung – sein – alles –, so-
dass die Bundesregierung ein umfassendes Lagebild, hier
kann ich nicht sagen: aus dem Irak, aber doch aus Bagdad
hatte.“126 Dabei seien ihm keine Auflagen gemacht wor-
den. Es habe keinerlei Beschränkungen dahingehend ge-
geben, dass gewisse Dinge auszuklammern waren.127

Der Zeuge J. H., der als Resident des BND in Bagdad in
den ersten Wochen die Arbeit des SET noch begleitete,
empfand den Auftrag des SET als zu unklar. Als er in Vor-
bereitung auf das Eintreffen des SET nachgefragt habe,
sei ihm erklärt worden, die sollten erstmal runterkommen,
alles andere werde man dann sehen. Nach Eintreffen des
SET habe sich der Auftrag als Berichterstattung für die
Bundesregierung, das Sammeln aller möglichen Informa-

tionen, im Prinzip als Fortführung seiner Arbeit darge-
stellt.128

Der Zeuge R. D., der als seinerzeitige Führungsstellenlei-
ter für die operative Aufklärung Nah-/Mittelost der Vor-
gesetzte des Zeugen J. L. war, stellte in seiner Verneh-
mung die Informationsbeschaffung für das Lagebild des
BND und die Aufklärung von Non-Targets als gleichwer-
tige Auftragsbestandteile nebeneinander. Der grundsätzli-
che Aufklärungsauftrag des SET habe aus diesen zwei
Teilen bestanden:

Für die Analyse des BND, für die Auswertung und das
Lagebild der Bundesregierung sollte eine möglichst um-
fassende Aufklärung vor Ort stattfinden, um die politi-
sche und militärische Entwicklung des Iraks während des
Krieges beurteilen zu können. Dieser umfassende Aufklä-
rungsauftrag habe nicht nur militärische, sondern politi-
sche, militärische und wirtschaftliche Aspekte umfasst.
Zweitens sollte die Aufklärung dazu beitragen, Verletzun-
gen des Kriegsvölkerrechts zu vermeiden, bzw. Informa-
tionen hierzu zu sammeln. Dies habe die Aufklärung von
Non-Targets, von Zivilobjekten und die Aufklärung der
psychopolitischen Lage, etwa den fehlenden Willen der
Iraker zu einem groß angelegten Widerstand in Bagdad
umfasst. Die Informationen des SET hierzu, die auch an
US-Stellen weitergeleitet wurden, haben nach Auffassung
des Zeugen R. D. wahrscheinlich Zehntausenden Irakern
das Leben gerettet.129 Nach seiner damaligen Einschät-
zung seien die US-Stellen damals bereit gewesen, einem
groß angelegten Widerstand mit massiver Gewalt und
weiteren Bombardements ohne Rücksicht auf die Zivilbe-
völkerung vorzubeugen.130

Der Auftrag, Non-Targets aufzuklären, sei in einer Be-
sprechung, an der die Abteilungsleiter 1 und 3 teilnah-
men, festgelegt worden. Die Leitung des BND habe ge-
nehmigt, dass entsprechende Informationen an die US-
Stellen weitergegeben werden dürften.131

Der Zeuge R. D. legte Wert auf die Feststellung, dass hier
aus der Sicht seiner Führungsstelle keine Aufklärung mit
den dann entsprechenden Aufträgen an das SET für die
Amerikaner, sondern primär für das Lagebild der Bundes-
regierung stattgefunden habe.132

Im Widerspruch zu der Darstellung des Zeugen R. D. hin-
sichtlich der Bedeutung der Non-Target-Komponente des
SET-Auftrages standen die Angaben des Zeugen L. M.,
der damals die Abteilung 1 „Beschaffung“ im BND lei-
tete.

Zwar erklärte dieser, dass ohne Frage auch Non-Targets
im Auftragssektrum gestanden haben. Er habe dies je-
doch nicht als zentralen Punkt des Einsatzes des Teams
gesehen. Wenn in der Erinnerung mancher Leute, dies
nun als Hauptauftrag erscheine, könne dies auch daran
liegen, dass dies ein politisch unproblematisches Thema

122 J. L., UA-Prot. 101, S. 47.
123 J. L., UA-Prot. 101, S. 47.
124 R. M., UA-Prot. 95, S. 8.
125 R. M., UA-Prot. 95, S. 22.

128 J. H., UA-Prot. 99, S. 77.
129 R. D., UA-Prot. 99, S. 7 f.
130 R. D., UA-Prot. 99, S. 10.
126 V. H., UA-Prot. 95, S. 83.
127 V. H., UA-Prot. 95, S. 93.

131 R. D., UA-Prot. 99, S. 9.
132 R. D., UA-Prot. 99, S. 14.

Drucksache 16/13400 – 752 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

war und der „Non-Target-Gesichtspunkt“ auch im Ko-
sovo-Konflikt in ähnlicher Situation eine Rolle gespielt
habe.133 Auf Vorhalt der Passage aus dem Bericht der
Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgre-
mium, wonach das Bundeskanzleramt am 24. Februar
2003 vom BND eine vorrangige Berichterstattung zu den
Themen Lebensmittelangebot, Trinkwasserversorgung,
medizinische Versorgung, Flüchtlingsbewegung, Stim-
mung der Bevölkerung, der politischen/militärischen
Elite etc. anforderte, erklärte der Zeuge L. M., dabei habe
es sich um wichtige Punkte gehandelt, die auch Bestand-
teil des Auftrages waren. Das Auftragsprofil zum Irak sei
aber weit über diese Detailpunkte hinausgegangen.134

Der Zeuge M. B. beschrieb den Auftrag als sehr breit an-
gelegt. Es sei ein nachrichtendienstlicher Auftrag, kein
militärischer gewesen. Er habe alle Hauptsachgebiete be-
troffen, politische, militärische, technikwissenschaftliche,
soziale, psychosoziale Stimmungen, Lebensmittelversor-
gung, alles. Es habe keinerlei Einschränkung gegeben.
Eine solche Einschränkung sei auch nicht möglich gewe-
sen, wie der Zeuge ausführte: „Der Irak ist ein Land grö-
ßer als die Bundesrepublik. Bagdad ist eine Stadt, die un-
gefähr doppelt so viele Einwohner hat wie Berlin. Es
wäre nicht möglich gewesen, zwei Mitarbeitern konkrete
Vorgaben in dieser oder jener Richtung zu machen. Sie
mussten lageabhängig ihre Entscheidungen treffen und
darüber berichten. In einer Krisensituation gab es keiner-
lei Einschränkungen, was Prioritäten betrifft. Es war alles
wichtig“. Man sei an allem, was die Mitarbeiter vor Ort in
Bagdad sehen und hören konnten, egal welcher Natur, in-
teressiert gewesen.135

cc) Aufenthaltsort Husseins ermitteln?

Im Grundauftrag des SET war als ein Aspekt von mehre-
ren auch die Suche nach dem Aufenthaltsort des damali-
gen irakischen Staatspräsidenten Saddam Hussein enthal-
ten. Eine entsprechende Meldung hätte man nicht an die
US-Stellen weitergegeben, sondern darüber umgehend
den Präsidenten des Dienstes und dieser das Bundeskanz-
leramt unterrichtet, um eine Entscheidung herbeizufüh-
ren, wie mit solch einer Meldung umzugehen sei, wie die
Zeugen H.-H. Sch. und L. M. übereinstimmend darlegten:

Der Zeuge H.-H. Sch. führte hierzu aus, dass ein Nach-
richtendienstoffizier sämtliche zu erlangenden Informati-
onen aufnehme und weiterleite. Dazu hätten mit Sicher-
heit auch Kenntnisse über den Aufenthaltsort Husseins
gehört. Der Zeuge stellte klar, dass solch eine Meldung
von höchster politischer Brisanz gewesen wäre: „Das
wäre eine Sache geworden, die ich nicht nach Katar ge-
schickt hätte […], sondern das hätten wir über den Präsi-
denten dem Bundeskanzleramt vorgelegt, nach dem
Motto: Da haben wir eine heiße Information. Was machen
wir jetzt damit?“136 Die Frage wo sich Hussein befinde,
sei einfach von Interesse gewesen. Man habe sich auch

im Vorfeld sehr umfangreich mit seiner Person beschäf-
tigt, wie er sich absichert, mit wie vielen Doppelgängern
er arbeite. Dieses Thema sei umgesetzt worden als einer
der Aufträge zu Hussein, aber es sei sicherlich nicht der
Schwerpunkt der Aktivitäten vor Ort gewesen.137

Der Zeuge L. M. vertrat in seiner Vernehmung die An-
sicht: „Ein Nachrichtendienst, der vor Ort ist und diesem
Auftrag sich nicht selbst stellt, hat seine Aufgabe ver-
fehlt.“ Für den Fall dass man den Aufenthaltsort hätte
feststellen können, erklärte der Zeuge L. M.: „Wäre ein
tolles Ziel gewesen, klar, aber nicht für uns und nicht in
einer Weitergabe BND an die Amerikaner. Zu den Grund-
regeln […] im nachrichtendienstlichen Bereich gehört es,
wichtige Informationen erst im nationalen Bereich zu be-
handeln. Eine derartige Information wäre von meiner Ab-
teilung, möglicherweise in dem Fall sogar direkt, aber
wahrscheinlich über die 38 an den Präsidenten des Diens-
tes gegangen. Und was der Präsident des Dienstes […]
damit gemacht hätte, scheint mir zumindest auch einiger-
maßen klar: Der hätte mit Sicherheit die Bundesregierung
befasst. Und ich hatte bei der damaligen Bundesregierung
schon den Eindruck, dass sie sich nicht scheute, auch un-
bequeme Informationen entgegenzunehmen. Wie die
dann gehandelt hätte, bitte schön, das ist nicht mein
Thema.“138 Mit absoluter Sicherheit wäre eine Informa-
tion über den Aufenthalt Husseins nicht an die US-Stellen
weitergegeben worden, sondern dem Präsidenten des
BND persönlich zu Verfügung gestellt worden, da es sich
nicht nur um eine kriegsrelevante, sondern eine kriegsent-
scheidende Information gehandelt hätte.139

dd) Auftragssteuerung während des Einsatzes

Während des Einsatzes erfolgte die Feinsteuerung von
Auftrag und Arbeit des SET durch die Zentrale mit Hilfe
sogenannter Steuerungshinweise, wie der Zeuge R. M. er-
läuterte:

„Wenn wir eine Information an die Zentrale gegeben ha-
ben und die Auswertung, also die Abteilung 3, diese In-
formation aufnimmt und verarbeitet und weitere Nachfra-
gen hat oder auch herausstellen möchte, dass es eine
wichtige oder auch völlig unwichtige Information gewe-
sen ist, wird ein sogenannter Steuerungshinweis erstellt.
[…] Das ist eine Möglichkeit, um die sich im Einsatz be-
findlichen Fallführer entsprechend zu steuern, zu sagen:
‚Legt doch mal da mehr einen Schwerpunkt drauf‘, oder:
‚Das war eine wertvolle Information‘, oder auch: ‚Das
war eine Information, die schon durch die Presse bekannt
war oder die gar nicht bekannt war.“140

Der Zeuge R. D. betonte, dass Steuerungshinweise durch
die Auswertungsabteilung und nicht durch die Aufklä-
rungsabteilung erteilt und formuliert werden: „Der wird
aus meinem Bereich dann an die beschaffenden Kompo-
nenten vor Ort so weitergegeben – unverändert, unge-

133 L. M., UA-Prot. 107, S. 46.
134 L. M., UA-Prot. 107, S. 25.

137 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 59.
138 L. M., UA-Prot. 107, S. 37.
135 M. B., UA-Prot. 103, S. 31.
136 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 38.

139 L. M., UA-Prot. 107, S. 45.
140 R. M., UA-Prot. 95, S. 18.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 753 – Drucksache 16/13400

kürzt. Den formulieren wir nicht. Den formuliert die Aus-
wertung.“141

Der Zeuge J. H. erklärte, er habe in der Zeit kurz vor
Kriegsausbruch keine veränderten Anforderungen der
Zentrale an den Inhalt der Meldungen feststellen können.
Er habe seine üblichen Meldungen abgeliefert.142 Sein
Auftrag sei umfassend gewesen, um alles Mögliche an
Erkenntnissen nach Pullach zu liefern; es habe aber aus
der Zentrale auch ein spezifiziertes Interesse an taktisch-
strategischen Vorbereitungen der Iraker gegeben. Die Ab-
teilung „Auswertung“ habe durchaus nachgefragt „nach
dem Motto: genauere Informationen, genauere Positionen
und mehr Bilder. Das kam häufiger“. Welcher Steue-
rungshinweis sich auf welche Meldung bezogen hat,
könne er nicht mehr sagen.143 Das Interesse der Abteilung
„Auswertung“ an den militärischen Kriegsvorbereitungen
der Iraker habe sich auch auf spezifische Details, etwa die
durch die Iraker angelegten Ölgräben bezogen.144

Die Zentrale habe darum gebeten, zur leichteren Zuord-
nung Meldungen über Kriegsvorbereitungen unter der
Rubik „Urban Warfare“ zu liefern. Informationen hierzu
seien immer verlangt worden.145

c) Die Arbeit in Bagdad
aa) Arbeitsaufnahme
Die beiden Mitarbeiter des SET nahmen am 15. Februar
2003 ihre Arbeit in Bagdad auf.

Zum Zeitpunkt des Eintreffens des SET war der Resident
des BND noch vor Ort. Dieser hatte bereits im Oktober/
November 2002 von dem geplanten Einsatz des SET über
seine Führungsstelle erfahren.146 Das SET wurde von ihm
in die Arbeit eingewiesen, man führte gemeinsam Infor-
mations- und Erkundungsfahrten durch.147 Der Resident,
der Zeuge J. H., verließ aus familiären Gründen vor Aus-
bruch der Kriegshandlungen den Irak am 17. März 2003
und kehrte erst am 30. April 2003 zurück.148 Er bewertete
die Relevanz eines eigenständigen Lagebildes des BND
als niedrig und begründete dies mit dem hohen persönli-
chen Risiko der beiden SET-Mitarbeiter im Vergleich zu
den möglicherweise durch diese gewonnenen Erkenntnis-
sen.149

Bei den irakischen Behörden waren die beiden Mitarbei-
ter des SET aus Schutzgründen offiziell angemeldet.150

Nach den Angaben im Bericht der Bundesregierung
wurde das SET nach Eintreffen in Bagdad zunächst aus
der Dienstwohnung des Residenten heraus tätig. Nach
Abzug des diplomatischen Personals am 17. März 2003
nutzten die Angehörigen des SET dann die Kanzlei der

Botschaft, in der die BND-Residentur untergebracht war.
Aus Sicherheitserwägungen verlegten die beiden Mitar-
beiter auf Weisung der Leitung des BND ihren dienstli-
chen und privaten Aufenthaltsort in die Botschaft eines
befreundeten Staates. Nach Ende der Kampfhandlungen
Mitte April 2003 nutzten die BND-Mitarbeiter wieder die
Dienstwohnung des Residenten.151

In der Phase vom 15. Februar 2003 bis zum 17. März
2003 wurden die Meldungen aus der Residentur Bagdad
unter dem Namen des Residenten abgesetzt. Beginnend
ab dem 24. Februar 2003, mit der Arbeitsaufnahme von
Gardist bei CENTCOM, wurden allerdings bereits Mel-
dungen, die noch der Resident gezeichnet hatte, nach
Doha weitergeleitet. Der Bericht der Bundesregierung
spricht insoweit unpräzise von Meldungen des SET.

Nach Angaben des Zeugen V. H., sei bei den Erkundungs-
fahrten die Absprache mit den Kollegen der befreundeten
Nation dergestalt gewesen, dass er in einem Team mitge-
fahren sei, der Kollege in einem anderen. Dies habe man
aufgrund der Sprachkenntnisse so zusammengestellt.152

bb) Gefährdungslage und Bewegungsfreiheit

Trotz der zum Schutz der Mitarbeiter ergriffenen Maß-
nahmen waren diese zu Beginn und während ihres Einsat-
zes vielfältigen Gefährdungen ausgesetzt.

Der Zeuge R. M. schilderte, dass man in erster Linie der
Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, als ausländischer
Nachrichtendienstmitarbeiter, in einer Diktatur agierend,
jederzeit als Spion ohne Verfahren hingerichtet zu wer-
den. Im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen habe
die Gefahr bestanden, als menschlicher Schutzschild
missbraucht zu werden oder während und nach Kriegs-
oder Kampfhandlungen, während Plünderungen durch
marodierende Banden einfach en passant erschossen zu
werden. Man wäre dann einfach zur falschen Zeit am fal-
schen Ort gewesen. Eine weitere Gefährdung habe darin
bestanden, durch fehlgeleitete Bomben oder sonstige Ge-
schosse – „friendly fire“ getroffen zu werden. Schließlich
habe das Risiko bestanden, dass es durch das irakische
Regime zum Einsatz biologischer oder chemischer Waf-
fen kommen könnte. Trotz Schutzanzügen wäre die Über-
lebenswahrscheinlichkeit in diesem Fall sehr gering ge-
wesen.153

Die Bewegungsfreiheit des SET während des Krieges war
aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage und perma-
nent drohender Polizeikontrollen auf wenige Stadtteile in-
nerhalb Bagdads beschränkt. Dem Bericht der Bundesre-
gierung nach habe zudem jede mit dem Fahrzeug der
Deutschen Botschaft durchgeführte Beobachtungsfahrt
legendiert stattfinden, d. h. mit Botschaftsaktivitäten zu
verbindenden Zwecken erklärbar sein müssen.154

Der Zeuge R. M. berichtete, nach Ausbruch der Kriegs-
handlungen seien sie außerhalb Bagdads nicht mehr be-

141 R. D., UA-Prot. 99, S. 23.
142 J. H., UA-Prot. 99, S. 76.
143 J. H., UA-Prot. 99, S. 72, 78.
144 J. H., UA-Prot. 99, S. 76 f.
145 J. H., UA-Prot. 99, S. 79.
146 J. H., UA-Prot. 99, S. 81.
147 J. H., UA-Prot. 99, S. 79.
148 J. H., UA-Prot. 99, S. 70.

151 BerBReg, MAT A 24/3, S. 12.
152 V. H., UA-Prot. 95, S. 95.
149 J. H., UA-Prot. 99, S. 77 f.
150 Hanning, UA-Prot. 109, S. 14.

153 R. M., UA-Prot. 95, S. 11.
154 MAT A24/3, Bl. 17.

Drucksache 16/13400 – 754 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wegungsfähig gewesen, „weil Bagdad eine geschlossene
Stadt war“. Die Zufahrten und Zufahrtsstraßen zu Bagdad
seien kontrolliert worden und gesperrt gewesen. Es wäre
lebensmüde gewesen, zu versuchen, Bagdad zu verlassen.
Falls man sich außerhalb Bagdads bewegt hätte, wäre
man nicht nur ein Ziel der Iraki gewesen, sondern auch
für die anderen Kriegsparteien, die das Fahrzeug nicht
hätten einschätzen können.

Auch innerhalb Bagdads sei die Bewegungsfreiheit auf
einige Stadtteile beschränkt gewesen. Hinzugekommen
sei, dass zahlreiche Polizeikontrollen stattfanden. Jede
Fahrt habe sorgfältig geplant und mit einer Rückkehrop-
tion verbunden werden müssen. Sie seien zweimal inner-
halb weniger Minuten beim Überqueren einer Kreuzung
durch die Polizei gestoppt worden, da diese den Auftrag
hatte, Spione in der Stadt festzusetzen.155 Zudem seien sie
davon ausgegangen, durch die irakische Seite nachrich-
tendienstlich überwacht zu werden.156

Der Zeuge V. H. bestätigte, dass während der Krieghand-
lungen die Bewegungsmöglichkeiten auf das Stadtgebiet
von Bagdad beschränkt gewesen seien. Von einer Über-
wachung habe man ausgehen müssen, kontrolliert oder
behindert worden seien sie nicht.157

Es sei vorgesehen gewesen, dass sie mit entsprechenden
Informationen über Feuerpausen versorgt werden. Dies
habe aber in der Praxis nie funktioniert. Verlässliche In-
formationen hätten sie über das Fernsehen erhalten. Sie
hätten sich zur Regel gemacht: „Wenn ein Bombardement
stattfindet, verlassen wir die Unterkunft nicht.“158

d) Kommunikation mit Pullach

Die Kommunikation mit der Zentrale in Pullach erfolgte
auf schriftlichem und auf telefonischem Weg.

Nach den Angaben im Bericht der Bundesregierung
wurde für die Übertragung von Text- und Bilddokumen-
ten eine mobile, gesicherte Datenleitung eingesetzt, die
ausschließlich zwischen SET und dem zuständigen Regi-
onalreferat der Abteilung „Operative Beschaffung“ in der
BND-Zentrale in Pullach genutzt wurde.

Telefonate erfolgten zum einen über eine gesicherte Tele-
fonverbindung, daneben habe das SET über ein offenes
Nottelefon (Satellitenmobiltelefon) für den Fall des Zu-
sammenbruchs aller sicheren Verbindungen verfügt.

Im Zeitraum zwischen Kriegsbeginn am 20. März 2003
und dem 27. März 2003 war es dem SET wegen einer
technischen Störung nicht möglich, verschlüsselt zu kom-
munizieren. In dieser Zeit habe das SET Informationen
über die allgemeine Lage, die Schwerpunkte der Angriffe
auf Bagdad und zu beschädigten Gebäuden übermittelt.
In keinem dieser Telefonate seien Koordinaten genannt
worden.159

Der Ausschuss hat durch die Beweisaufnahme keine hier-
von abweichenden Feststellungen getroffen:

Der Zeuge R. M. hat die Kommunikationsmöglichkeiten
folgendermaßen beschrieben: „Wir hatten telefonische
und schriftliche [Kontakte]. Schriftliche Kontakte hatten
wir mit Pullach, und ich hatte die Möglichkeit, über eine
verschlüsselte E-Mail-Verbindung Kontakt mit meiner
Ehefrau zu halten. Von den telefonischen Möglichkeiten
her hatten wir erstens eine Möglichkeit, verschlüsselt
Kontakt zu Pullach zu halten. Wir hatten eine Möglich-
keit, über eine offene Leitung Kontakt zu Pullach zu hal-
ten. Und wir hatten die Möglichkeit, über ein Thuraya-
Handy, wie mir die Techniker erklärt haben, wohl teil-
weise verschlüsselt Kontakt zu Pullach zu halten“.160

Der Zeuge bestätigte auch den zeitweiligen Ausfall der
verschlüsselten Kommunikation. Diese sei im März un-
gefähr für sieben Tage, wenn er sich richtig erinnere, zwi-
schen dem 20. und dem 27. März 2003 ausgefallen. Spä-
tere Ausfälle der verschlüsselten Kommunikation hätten
vielleicht einen halben oder ganzen Tag gedauert.161

Bei der unverschlüsselten Kommunikation habe man im-
mer davon ausgehen müssen, abgehört zu werden, so dass
man Informationen verschleiert durchgegeben habe: „Also,
wir haben über die offene Kommunikation – das weiß ich –
nie Koordinaten gegeben, weil man die nicht verschleiert
durchgeben kann, und ansonsten haben wir nur Allgemei-
nes durchgegeben, zum Beispiel, dass wir noch leben,
dass es uns überhaupt noch gibt, dass wir noch existie-
ren.“162

In den Akten sind für den Zeitraum des Ausfalls der gesi-
cherten Kommunikationswege mehrere Telefonate doku-
mentiert, die diese Angaben bestätigen. So finden sich
unter dem 26. März 2003 und 27. März 2003 Telefonver-
merke, mit Angaben über „einen größeren Karnevalsum-
zug der Prinzengarde mit einer großen Anzahl von Motiv-
wagen und dem Auswurf von Kamellen“ und über
Luftangriffe im Süden gegen „Prinzengarde“163. Laut
Zeugen R. M., sollte dadurch verschleiert werden, dass
über schwere Luftangriffe im Süden von Bagdad gegen
die Republikanischen Garden berichtet wurde. Diese An-
griffe seien zum einen allgemein bekannt gewesen,
gleichzeitig hätten sie selbst die Explosionen hören und
teilweise sehen können. Die Bombardements hätten in ei-
ner Entfernung von rund 5 bis 20 Kilometer stattgefun-
den.164

e) Kenntnis von der Zusammenarbeit
mit CENTCOM

Nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen hatten die
beiden Mitarbeiter des SET keine explizite Kenntnis darü-
ber, dass ein Teil ihrer Meldungen zur Weiterleitung an
das CENTCOM für den mit den US-Stellen vereinbarten

155 R. M., UA-Prot. 95, S. 23.
156 R. M., UA-Prot. 95, S. 24.
157 V. H., UA-Prot. 95, S. 84.

160 R. M., UA-Prot. 95, S. 13.
161 R. M., UA-Prot. 95, S. 72.
162 R. M., UA-Prot. 95, S. 32.
158 R. M., UA-Prot. 95, S. 51, V. H., UA-Prot. 95, S. 80.
159 BerBReg, MAT A 24/3, Bl. 15 f.

163 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 556 ff.
164 R. M., UA-Prot. 95, S. 52 ff.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 755 – Drucksache 16/13400

Informationsaustausch bestimmt war. Lediglich in Ein-
zelfällen sei für sie aus der Formulierung bestimmter An-
fragen der Zentrale in Pullach erkennbar gewesen, dass
Hintergrund der Anfrage ein Informationsinteresse eines
ausländischen Nachrichtendienstes sei. Da die Aufgabe
des SET sich in der Beschaffung und Übermittlung der In-
formationen an die Zentrale erschöpfte, war eine Kennt-
nis von der weiteren Behandlung der Informationen oder
gar der Kriterien zur Weitergabe der Informationen an
den Verbindungsoffizier bei CENTCOM auch nicht vor-
gesehen.

Man habe das SET aus Sicherheitsgründen bewusst nicht
darüber informiert, dass gegebenenfalls Informationen
aus ihrem Aufkommen mit den US-Stellen ausgetauscht
werden, erläuterte der für die Sicherheit des SET verant-
wortliche Leiter der Abteilung 1, der Zeuge L. M., in sei-
ner Vernehmung vor dem Ausschuss:

„[W]ir wollten dieses SET auch nicht in eine Lage brin-
gen, in der sie möglicherweise in einer Zwangslage – ich
will jetzt nicht von Folter und solchen Dingen reden –
über etwas berichten müssten, was sie wussten. Deshalb
haben wir sie […], bewusst dumm gehalten, als eine, ich
sage mal: gewisse Schutzmaßnahme. Das ist der entschei-
dende Punkt“.165

Der Zeuge Dr. Hanning ergänzte, es sei auch nicht not-
wendig gewesen, dass die Mitarbeiter des SET die Wei-
sungslage zur Informationsweitergabe kannten: „[D]ie
sollten alles berichten, was ihr Auftrag war, und der Auf-
trag war recht umfassend […] „Die Beschaffer haben al-
les zu beschaffen. Das ist dann über die Auswertung auf-
zubereiten und zu filtern.“166

Die beiden Mitarbeiter des SET bestätigten dies:

Der Zeuge R. M. erklärte, ihm sei lediglich klar gewesen,
dass er Informationen an seine Dienststelle nach Pullach
melde. An wen diese Informationen im welchem Rahmen
und Umfang weitergeleitet worden seien, habe sich zum
damaligen Zeitpunkt seiner Kenntnis entzogen. Dies sei
ein Verfahren, dass über Jahre hinweg im BND praktiziert
wurde. Er habe nur Vermutungen darüber gehabt, dass In-
formationen auch an befreundete Streitkräfte oder an be-
freundete Nationen gehen. So sei er davon ausgegangen,
dass sicherlich Nationen, die gegen den Krieg waren, In-
formationen ausgetauscht haben.167 Erst im Nachhinein
wisse er, dass einige Meldungen an die US-Stellen gin-
gen.168 Da er seine Aufträge von der Zentrale in Pullach
bekommen habe, sei für ihn auch nicht ersichtlich gewe-
sen, von wem diese Aufträge gekommen seien. Dies hätte
aus dem Bereich der Bundesregierung, der Ministerien
oder auch befreundeter Nationen sein können.

Er wisse heute nicht mehr genau, ob ihm damals bekannt
gewesen sei, dass es einen Verbindungsoffizier im
CENTCOM gegeben habe.169 Dementsprechend habe er

auch keine Kenntnis davon gehabt, ob es für die Weiter-
leitung von Informationen Beschränkungen gegeben habe
oder nicht. Das sei ihm nicht mitgeteilt worden.170 Die im
Bericht der Bundesregierung dargestellte Weisungslage
„keine Unterstützung des offensiven strategischen Luft-
krieges der USA, keine Weitergabe von Informationen
mit unmittelbarer Relevanz für die taktische Luft- und
Landkriegsführung der USA, Unterstützung der Koali-
tionstruppen bei der Vermeidung von Angriffen auf ge-
mäß Kriegsvölkerrecht geschützte Ziele“ sei ihm unbe-
kannt gewesen.171

Der Zeuge R. M. fasste das Prozedere folgendermaßen
zusammen:

„Wir haben geliefert, und was mit diesen Informationen
geschieht, das entzieht sich dann nicht nur unserer Kennt-
nis, wir haben auch keinen Einfluss mehr darauf, was mit
diesen Informationen geschieht, sondern in dem Moment,
wo wir die Informationen abgeliefert haben, wird die In-
formation von anderen Personen weiterverarbeitet. […]:
Man bekommt dann gegebenenfalls einen Steuerungshin-
weis, wenn weitere Nachfragen dort sind, oder eben et-
was zu der Bewertung der Information, wie wenig oder
wie wertvoll sie gewesen ist.“172

Auch der Zeuge V. H. bekundete, zum damaligen Zeit-
punkt habe er nicht gewusst, dass die Berichte des SET
teilweise an die US-Stellen weitergegeben worden seien,
vermutlich sei ihm dies erst durch die Ordensverleihung
der US-Stellen im Jahr 2004 deutlich geworden.173 Er
habe gewusst, dass es einen Verbindungsmann in Katar
geben würde, zu diesem habe er aber zu keinem Zeit-
punkt direkten Kontakt gehabt.174 Er habe auch zum da-
maligen Zeitpunkt nicht gewusst, inwieweit sie dann im
Krieg zusammengekoppelt wurden,175 und was die Auf-
gaben des Gardisten in Doha waren.176 Sein Auftraggeber
sei für ihn der Dienst gewesen und im Umkehrschluss sei
für ihn Pullach auch der Abnehmer gewesen.177 Auch aus
den Anfragen sei für ihn die Einsteuerung explizit ameri-
kanischer Interessenlagen nicht in dem Maße erkennbar
gewesen. Mit den Antworten auf diese Anfragen hätte
man sehr viele bedienen können.178

Auf Vorhalt eines Informationsersuchens aus Pullach an
das SET179 hat der Zeuge erklärt, dass es in diesem einen
Fall klar erkennbar gewesen sei, dass es sich dabei um
eine von Pullach an das SET weitergeleitete Anfrage der
US-Stellen gehandelt habe; er könne jedoch nicht beurtei-
len, wie Pullach mit der Antwort des SET auf diese An-
frage verfahren sei: „Sobald wir eine Meldung nach Pul-
lach abgesetzt haben, war für uns der Takt beendet.“180

165 L. M., UA-Prot. 107, S. 17.
166 Hanning, UA-Prot. 109, S. 56.
167 R. M., UA-Prot. 95, S. 15, 18, 20.

170 R. M., UA-Prot. 95, S. 21.
171 R. M., UA-Prot. 95, S. 23.
172 R. M., UA-Prot. 95, S. 37.
173 V. H., UA-Prot. 95, S. 80.
174 V. H., UA-Prot. 95, S. 86.
175 V. H., UA-Prot. 95, S. 90.
176 V. H., UA-Prot. 95, S. 97.
177 V. H., UA-Prot. 95, S. 89.
178 V. H., UA-Prot. 95, S. 90.
168 R. M., UA-Prot. 95, S. 18, 20.
169 R. M., UA-Prot. 95, S. 20.

179 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 290.
180 V. H., UA-Prot. 95, S. 108.

Drucksache 16/13400 – 756 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge J. H. erklärte ebenfalls, ihm sei nicht bekannt
gewesen, dass Meldungen anschließend an die US-Stel-
len weitergereicht wurden. Seine Informationswege und
die des SET seien die gleichen gewesen, die Meldungen
wären an die Zentrale nach Pullach versandt worden.181
Auf die Frage, ob er den Eindruck hatte, dass die Anfra-
gen aus Pullach eigentlich auch der Zusammenarbeit mit
befreundeten Diensten dienen könnten, führte der Zeuge
aus, man habe ja teilweise die Anfragen der befreundeten
Dienste sogar in Originallandessprache erhalten und be-
antwortet. Dabei sei es hauptsächlich um einen vermiss-
ten Piloten gegangen, allerdings wollten die befreundeten
Dienste natürlich immer informiert werden, was sich auf
der irakischen Seite im Hinblick auf die Kriegsvorberei-
tungen tue. Es sei auch nach einzelnen Maßnahmen ge-
fragt worden, beispielsweise, ob die von den Irakern an-
gelegten Gräben bereits mit Öl befüllt seien.182 Er habe
aber nicht den Eindruck gehabt, in Wirklichkeit den US-
Stellen zuzuarbeiten.183

Der Zeuge H.-H. Sch. war der Auffassung, das SET habe
erkennen können, „auch vom Wording und dergleichen
her, dass das Anfragen der Amerikaner sind.“184

Der Zeuge Th. W., Sachbearbeiter in der Führungsstelle,
erklärte, bei einzelnen Anfragen aus der Abteilung 3, die
er an das SET weitergeleitet hat, habe man aus der Be-
zeichnung „RFI“ rückschließen können, dass es sich um
Anfragen befreundeter Nationen handelte.185

f) Direkte Kontakte SET zu
US-Stellen oder Gardist?

Den beiden Mitarbeitern des SET war es untersagt, in di-
rekten Kontakt zu amerikanischen Stellen in oder außer-
halb Bagdads oder zu dem Verbindungsoffizier in Katar
zu treten. Neben dem Umstand, dass solche Kontakte ge-
eignet gewesen wären, das vom Bundesnachrichtendienst
für die Weitergabe von Informationen vorgesehene „Fil-
tersystem“ durch die Zentrale zu unterlaufen, verboten
bereits Sicherheitsaspekte solche Kontaktaufnahmen. Die
Beweisaufnahme hat auch keinerlei Hinweise darauf er-
geben, dass diese Vorgabe durch das SET unterlaufen
wurde und es zu Kontakten des SET mit amerikanischen
Stellen oder zu dem bei CENTCOM befindlichen Verbin-
dungsoffizier kam:

Der Zeuge Dr. Hanning machte deutlich, er selbst habe in
Absprache mit der Abteilung 1 den Mitarbeitern die Wei-
sung erteilt, Kontakte ausschließlich zu der Zentrale in
Pullach zu pflegen und das Informationsaufkommen aus-
schließlich nach Pullach weiterzugeben. Direkte Kon-
takte mit den amerikanischen Kollegen seien untersagt
gewesen. Bereits aus Sicherheitsaspekten habe man dem
Eindruck entgegenwirken müssen, dass Informationen
durch das SET unmittelbar an die Amerikaner, also den
Kriegsgegner weitergeleitet würden.186 Diese Weisung

habe er nicht schriftlich erteilt; in einem Nachrichten-
dienst könne man nicht alles schriftlich erteilen. Er habe
mit dem Abteilungsleiter intensiv darüber gesprochen,
dieser mit seinen nachgeordneten Stellen. Es sei aber klar
gewesen, dass dies die Geschäftsgrundlage des Einsatzes
gewesen sei.187

Der Zeuge L. M. stellte ebenfalls klar, dass sich bereits
unter Sicherheitsaspekten eine Kontaktaufnahme mit US-
Stellen verboten habe:

„Ein ganz wichtiges Element war die Beibehaltung ver-
trauensbildender oder vertrauenserhaltender Maßnahmen
gegenüber dem irakischen Nachrichtendienst durch Ver-
meidung erkennbaren nachrichtendienstlichen Handelns
unserer Mitarbeiter und Vermeidung jedweder Indizien,
dass es eine wie auch immer geartete Verbindung zu US-
Stellen durch sie geben würde. Damit war ein klares Ver-
bot jedweder Kontaktaufnahme gegeben; Möglichkeiten
bestanden auch nicht. Mir war völlig klar: Wenn es eine
derartige direkte Verbindung geben würde und wenn sie
durch irakische Dienste erkannt worden wäre, wäre das
mehr oder minder das Todesurteil, zumindest ein ganz,
ganz erhebliches und nicht zu kalkulierendes Risikoele-
ment für meine Mitarbeiter gewesen, also ein Schlüssel
letztendlich für die Operationsdurchführung.“188

Der Zeuge L. M. führte weiter aus, dass auch gegenüber
den US-Gesprächspartnern auf verschiedenen Ebenen
deutlich vermittelt worden sei, dass es keinerlei direkten
Zugriff der US-Dienste auf das SET geben dürfe. Dies sei
grundsätzlich akzeptiert worden.189 Er schließe auch in
Kenntnis der beiden Personen aus, dass es direkte Kon-
takte zwischen dem SET und den US-Stellen gab.190

Der Zeuge M. B. führte zusätzlich professionelle Gründe
für die Beibehaltung der üblichen Meldewege an. Auf-
grund der Ausbildung der beiden Mitarbeiter seien diese
keine Spezialisten für Bagdad oder den Irak gewesen. Er
habe große Bedenken gehabt, dass Mitarbeiter, die nicht
über viele Monate langjährig mit einer speziellen Umge-
bung vertraut sind, „in die Falle Gerüchtenachrichten-
dienst fallen“. In einer Krisensituation höre man unge-
heuer viel und ungeheuer viel Falsches: „Der Nachbar
sagt ihnen: Da ist eine Stelle des Geheimdienstes. Dann
berichtet er, es ist der Geheimdienst. Das muss gar nicht
stimmen.“191

Daher, so der Zeuge M. B., sei es immer notwendig, die
Informationen „durch Fachleute zu reflektieren, die an-
dere Blickwinkel einbringen konnten, das heißt die Aus-
wertung. Infolgedessen wurde festgelegt, dass die norma-
len Berichtswege nicht verändert werden. Die Mitarbeiter
hatten an die Auswertung zu melden. Die Auswertung
hatte ihre Informationen mit anderen Informationen ge-
genzuprüfen, die Validität zu überprüfen und dann eine

181 J. H., UA-Prot. 99, S. 71 f.
182 J. H., UA-Prot. 99, S. 76 f.
183 J. H., UA-Prot. 99, S. 78.
184

187 Hanning, UA-Prot. 109, S. 18.
188 L. M., UA-Prot. 107, S. 9.
189
H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 38.

185 Th. W., UA-Prot. 99, S. 93.
186 Hanning, UA-Prot. 109, S. 18.

L. M., UA-Prot., 107, S. 9.
190 L. M., UA-Prot. 107, S. 17.
191 M. B., UA-Prot. 103, S. 34.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 757 – Drucksache 16/13400

Entscheidung der Weitergabe zu treffen – in diesem Rah-
men.“192

Nach Aktenlage war unklar, ob die US-Stellen während
des Krieges über die Mobiltelefonnummern des SET ver-
fügten und somit zumindest potentiell eine Kontaktierung
des SET durch US-Stellen möglich gewesen wäre:

In einem Schreiben des Referenten der Führungsstelle
J. D. an die Residentur Bagdad vom 10. März 2003, wird
ein mit den US-Stellen vereinbarter Evakuierungsplan
dargestellt.

Die darin enthaltene Passage „Die befreundete Nation er-
hält von uns die Nummer der [geschwärzt], um sie lokali-
sieren zu können. ACHTUNG: DIE HANDYS MÜSSEN
FÜR DIE ORTUNG UNBEDINGT EINGESCHALTET
SEIN!!“193 lässt nicht eindeutig erkennen, ob den US-
Stellen die Telefonnummern tatsächlich mitgeteilt wur-
den oder dies nur für den Fall der Evakuierung gelten
sollte. Daher hat der Ausschuss hierzu den Zeugen L. M.
befragt.

Dieser hat erklärt, die Weitergabe der Telefonnummern
sei ihm nicht bewusst gewesen. Die Nummern seien in
der Steuerungsgruppe verfügbar gewesen und hätten den
US-Stellen im Falle der Evakuierung übergeben werden
sollen. Die Gefahr, dass die US-Stellen bei sofortiger
Weitergabe versuchen könnten, Kontakt aufzunehmen,
habe man vermeiden wollen. Er glaube daher, dass die
Weitergabe nicht erfolgt sei.194

Letztendlich räumten die Aussagen der beiden SET-Mit-
arbeiter sowie des Residenten jeglichen Zweifel daran
aus, dass es zu keinen Kontakten mit US-Stellen gekom-
men ist.

Der Zeuge R. M. hat erklärt, er habe vom Zeitpunkt seiner
Einreise an, dem 15. Februar 2003, bis kurz vor seiner
Ausreise am 2. Mai 2003, bis auf eine Gelegenheit kurz
vor der Ausreise, keine Kontakte zu Amerikanern oder
US-Stellen gehabt.195

Auch der Zeuge V. H. hat bekundet, es habe keinen Kon-
takt zu den US-Stellen gegeben, er habe keine Telefon-
nummer, keine E-Mail-Adresse oder Ähnliches gehabt,
auch nicht aus Schutzgründen, etwa um vor bevorstehen-
den Bombardements gewarnt zu werden.196

Der bis kurz vor Kriegsbeginn in Bagdad tätige BND-Re-
sident J. H. hat ebenfalls erklärt, aus Bagdad heraus habe
er in der maßgeblichen Zeit keinerlei Kontakte zu Ameri-
kanern gehabt.197 Auch ein Kontakt zum Verbindungsof-
fizier in Doha habe nicht stattgefunden, dies wäre auch
nicht möglich gewesen, da ihm dessen Telefonnummer
nicht bekannt gewesen sei.198

In der Vernehmung wurde auf einen Telefonvermerk ver-
wiesen, wonach ein telefonischer Kontakt des SET zu
[geschwärzt] einmal täglich stattfinde.199 Hierzu wurde
die Vermutung geäußert, dass die Schwärzung ein Hin-
weis auf direkte Kontakte zu anderen Stellen sein könnte.
Nach Einsicht in die ungeschwärzte Fassung des Ver-
merks hat der Zeuge J. D. klargestellt, dass die Schwär-
zung nichts mit anderen Diensten zu tun habe, sondern
aus Persönlichkeitsschutzgründen erfolgt sei.200

g) Verbleib in Bagdad auch im Kriegsfall

Die Planung des Einsatzes des SET und die Arbeitsauf-
nahme in Bagdad war von Anfang an mit der Option ver-
bunden gewesen, die beiden Mitarbeiter auch im Kriegs-
fall im Irak zu belassen (vgl. bereits oben das Gespräch
Dr. Hanning – Fischer vom 8. November 2002 unter
B.II.2.c)aa), S. 747 f.). Hierfür waren aus Sicht des Zeu-
gen L. M. vier Voraussetzungen notwendig gewesen:
Freiwilligkeit der Mitarbeiter, eine verantwortbare Risi-
kobeurteilung, politische Zustimmung und eine geson-
derte Beschlussfassung zu gegebener Zeit.201

aa) Überlebensmöglichkeiten im Kriegsfall

Nach der Ankunft in Bagdad begutachtete das SET das
Gebäude der Deutschen Botschaft und das Wohnhaus des
BND-Residenten auf deren Schutztauglichkeit im Kriegs-
fall hin. Am 24. Februar 2003 berichtete es mit einer Mel-
dung betreffend „Überlebensmöglichkeiten des Residen-
turpersonals BAGDAD im Kriegsfall“ hierüber der BND-
Zentrale in Pullach und bewertete dort die Überlebens-
möglichkeit des Residenturpersonals im Kriegsfall als
insgesamt gering:202

Beide Gebäude böten weder baulich noch von ihrer Lage
her Schutz vor Zugriffen der irakischen Sicherheitsdienste
auf ausländische Diplomaten oder bekannte westliche
Nachrichtendienstmitarbeiter (wie das SET), so dass die
Gefahr bestanden habe, im Krieg als menschliche Schutz-
schilde missbraucht zu werden. Im Falle von zu erwarten-
den Unruhen oder Plünderungen sei das Botschaftsge-
bäude gegen Banden und Aufständische gar nicht, das
Haus des Residenten kaum zu verteidigen gewesen.203

Aufgrund seiner exponierten Lage an einer großen Kreu-
zung zweier Hauptverkehrsstraßen in Richtung Stadtzent-
rum, sei auch mit einer Einbeziehung des Botschaftsge-
bäudes in einen eventuellen Häuserkampf zwischen US-
amerikanischer und irakischer Armee zu rechnen gewesen.
Wegen seiner Baufälligkeit wäre das Botschaftsgebäude
zudem, durch die Erschütterungen infolge möglicher
Bombardierungen in der Nähe befindlicher staatlicher
Bauten und städtischen Infrastruktureinrichtungen (Mili-
tärgericht, zwei Brücken, ein Offizierklub der Luftwaffe),
einsturzgefährdet. Ähnliches sei auch für das baulich bes-

192 M. B., UA-Prot. 103, S. 32.
193 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 181.
194 L. M., UA-Prot. 107, S. 12.
195 R. M., UA-Prot. 95, S. 12, 14.
196 V. H., UA-Prot. 95, S. 80.

199 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 557.
200 J. D., UA-Prot. 101, S. 41.
201 L. M., UA-Prot. 107, S. 8.
197 J. H., UA-Prot. 99, S. 74 f.
198 J. H., UA-Prot. 99, S. 82.

202 MAT A 332, Ordner 5, Bl. 68-76.
203 MAT A 332, Ordner 5, Bl. 68-76 (72, 74).

Drucksache 16/13400 – 758 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ser erhaltende Wohnhaus des Residenten zu erwarten ge-
wesen, in dessen unmittelbarer Nähe ein Ausweichhaupt-
quartier des irakischen Nachrichtendienstes und in 1,5 km
Entfernung das Hauptquartier der Luftwaffe gelegen
habe.204 Schutzmöglichkeiten im Falle eines Einsatzes
biologischer und chemischer Waffen, wie das SET es für
den Fall eines Aufstandes der Schiiten im angrenzenden
Stadtteil Saddam City für möglich hielt, hätten nur in sehr
begrenztem Umfang für zwei Tage zur Verfügung gestan-
den, ohne das eine Kontamination der Lebensmittel hätte
verhindert werden können bzw. eine Dekontaminations-
möglichkeit überhaupt vorgesehen gewesen sei.205

Die Bewertung schloss mit der Feststellung:

„Es bleibt festzuhalten, dass die Überlebensmöglichkeit
des Residenturpersonals im Botschaftsgebäude, wenn sich
der Krieg über mehrere Tage hinzieht, bzw. die ausländi-
schen Truppen BAGDAD nicht innerhalb dieser Zeit-
spanne nehmen, als gering, im Fall von bürgerkriegsähnli-
chen Zuständen, dem Einsatz von B- oder C-Kampfstoffen
sowie bei einem militärischen Angriff als sehr gering ein-
zustufen sind.

Bei einer Verlagerung der Residentur in das Wohnhaus
des Residenten wird die Überlebensfähigkeit des Perso-
nals geringfügig verbessert, falls die Anwesenheit des
Personals im Haus nicht bekannt wird. Sollte der Aufent-
halt des Personals im Wohngebäude bekannt werden, sind
die Überlebensaussichten ähnlich gering wie im Gelände
der Botschaft einzustufen.“206

bb) Anordnung: „Irak nicht verlassen?“

Im vorgelegten Aktenmaterial befand sich ein Schreiben
der Führungsstelle an das SET vom 11. März 2003. Darin
wurde das SET in deutlichen Worten angewiesen, den
Irak nicht zu verlassen.207 Die dadurch entstandenen
Zweifel an der Freiwilligkeit des Verbleibs auch während
des neun Tage später beginnenden Irak-Krieges, hat das
Ergebnis der Beweisaufnahme ausräumen können:

Der Zeuge R. M. hat in seiner Vernehmung vor dem Aus-
schuss erläutert, dass diese Weisung im Zusammenhang
mit der Evakuierung des übrigen Botschaftspersonals und
weiterer deutscher Staatsangehöriger nach Jordanien kurz
vor Kriegsbeginn erfolgt sei. Es sei befürchtet worden,
dass falls man bei einer Unterstützungsleistung den Irak
verlasse, man anschließend nicht mehr dorthin zurück-
kehren könne und keine erneute Einreisegenehmigung er-
halte.208 Der Zeuge R. M. hat klargestellt, dass er und sein
Kollege zwar darauf vorbereitet waren, im Falle eines
Krieges im Irak zu bleiben, es sei ihnen jedoch jederzeit
freigestellt gewesen, im Falle einer zu großen Gefähr-
dung wieder zurückzureisen.209

cc) Kosten-Nutzen-Analyse

In Vorbereitung der Entscheidung über den Verbleib des
SET in Bagdad auch während des Krieges ordnete der
Präsident des Bundesnachrichtendienstes Ende Februar
2002 an, eine dienstinterne Stellungnahme zu erstellen.
Unter Einbeziehung der betroffenen Referate der Abtei-
lungen 1 und 3 erarbeitete die Abteilung 1 daraufhin eine
„Kosten-Nutzen-Analyse“, die am 6. März 2003 vor-
lag.210 Aus dieser Analyse ergibt sich, dass die Abwägung
zwischen Ertrag und Gefährdung für den Fall eines Ver-
bleibs der beiden Mitarbeiter im Kriegsfall in Bagdad un-
terschiedlich beurteilt wurde. Während die Referate 38A,
38C, 38D und 39C die durch das SET erzielbaren Er-
kenntnisse durchweg als gering, bzw. sehr begrenzt ein-
schätzten und in keiner Relation zur Gefährdungslage sa-
hen, vertrat das Referat 38B die Auffassung: „Zur
Ergänzung und Vervollständigung des Lagebildes von ho-
her Bedeutung; im Zusammenhang mit CENTCOM Qatar
von existentieller Bedeutung.“211

Für ein Nachkriegsszenario fielen die Bewertungen posi-
tiver aus. Die Referate 38A und 38C wollten keine dezi-
dierte Aussage zum Nutzen treffen. Neben dem Referat
38B, das den Erkenntnissen eine hohe Bedeutung zumaß,
erhoffte sich hier auch das Referat 39C wertvolle Infor-
mationen und sprach sich für eine verstärkte Aufklärung
unmittelbar nach Kriegsende aus.212

dd) Besprechung vom 17. März 2003

Am 17. März 2003, also wenige Tage vor Kriegsbeginn,
erörterte die Führungsebene des BND in einer Bespre-
chung abschließend das Risiko und den Nutzen eines Ver-
bleibs des SET in Bagdad. Teilnehmer waren der Präsi-
dent und Vizepräsident, die Abteilungsleiter 1, 3 und 5,
der Unterabteilungsleiter 13, sowie mehrere Referatslei-
ter.

Aus dem Protokoll der Besprechung ergibt sich, dass
auch hier das Für und Wider kontrovers diskutiert wurde.
Als Ziele der Operation sind aufgeführt: „Informationsbe-
schaffung“, die „Option „Einfluss“ zu mehren“, die
„Startposition unmittelbar nach dem Krieg“ und das
„Selbstverständnis BND in der Krise an vorderster Front
zu sein“. Aus dem Protokoll wird weiter deutlich, dass
sich die Teilnehmer der Gefährdungslage der beiden Mit-
arbeiter deutlich bewusst waren und unter den bisherigen
Voraussetzungen der Unterbringung im Gebäude der
deutschen Botschaft der Ertrag/Zielerreichungsgrad als
unausgewogen bewertet wurde. Durch eine enge Koope-
ration mit einem anderen ausländischen Nachrichten-
dienst erschien ein Verbleib des SET in Bagdad im Ergeb-
nis verantwortbar, so dass sich der Präsident für einen
Verbleib der Mitarbeiter in Bagdad aussprach. Der dama-
lige Vizepräsident des Dienstes wertete das Vorhaben be-
züglich des Risikos als kalkulierbar, den Nutzen während204 MAT A 332, Ordner 5, Bl. 68-76 (73, 74-75).

205 MAT A 332, Ordner 5, Bl. 68-76 (74, 75).
206 MAT A 332, Ordner 5, Bl. 68-76 (76).
207 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 185. 210 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 165-169.

208 R. M., UA-Prot. 95, S. 12.
209 R. M., UA-Prot. 95, S. 11.

211 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 168.
212 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 169.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 759 – Drucksache 16/13400

des Krieges gleich null, aber für die Zeit danach als sehr
wichtig.213

Diese Auffassung des Vizepräsidenten habe, so der Zeuge
R. D., der damals Leiter des Referats 13E war, in vollem
Widerspruch zu der Haltung der Bundesregierung gestan-
den. Er wisse aus Besprechungen, an denen auch der da-
malige Präsident teilgenommen habe, dass höchstes Inter-
esse an den Informationen bestanden habe und auch
während des Krieges zahlreiche Anfragen an den Präsi-
denten gestellt worden seien.214

Der Zeuge Dr. Hanning hat sich an die Position des Vize-
präsidenten nicht mehr erinnern können.215

Sämtliche vernommenen Zeugen haben allerdings bestä-
tigt, dass es sich um eine kontroverse Besprechung han-
delte:

Der Zeuge R. D. hat erklärt, dass die Entscheidung kon-
trovers diskutiert worden sei. Es sei erklärt worden, wenn
das Auswärtige Amt das Land verlasse, dann sollten alle
das Land verlassen:

„Es war ja damals auch ein Novum. Wir haben das früher
auch öfter gemacht, dass wir sagten: Wenn Kriege und
große Krisen entstehen, dann zieht sich der BND erst zu-
rück. Aber es wurde damals ganz klar entscheiden: Wir
wollen auch während eines Krieges vor Ort bleiben. […]
Das war ganz klar abgestimmt mit der Leitung meines
Dienstes und von ihr genehmigt.“216

Der Zeuge R. D. hat weiter geschildert, es habe durchaus
Kollegen gegeben, die wegen der starken Gefährdung der
Mitarbeiter sagten, wir sollten dies nicht machen.

„Aber es ging natürlich letztlich auch um das Renommee
und um die Professionalität unseres Dienstes. Ein Aus-
landsnachrichtendienst, der sich im Kriegsfall zurück-
zieht, muss sich natürlich schon den Vorwurf machen las-
sen, dass er seinen Auftrag nicht voll erfüllt. Gerade im
Konflikt- und Kriegsfall wollen oder sollen wir ja auch
Informationen liefern. Und in diesem Fall wurde von der
Bundesregierung ja mit höchster Priorität […] gefordert,
ein aktuelles Lagebild zu liefern, auch während des Krie-
ges.“217

Aus der Sicht seines operativen Bereichs habe die Mög-
lichkeit, den amerikanischen Partnern im weitesten Sinne
behilflich zu sein, bei der Entscheidung, im Kriegsfall vor
Ort zu bleiben, keine Rolle gespielt. Die Möglichkeit, den
US-Stellen Informationen über Non-Targets zu geben, sei
lediglich ein Nebenaspekt gewesen. Die Priorität habe
eindeutig bei der Aufklärung für die deutsche Seite be-
standen.218

Der Zeuge M. B. hat angegeben, es habe eine Risikoab-
wägung in Verbindung mit der Notwendigkeit der Auf-

klärung und dem potenziellen Ertrag gegeben. Bei der
Risikoabwägung hätten die hohen Risiken für die Mitar-
beiter im Vordergrund gestanden. Dem habe die Notwen-
digkeit der Aufklärung gegenüber gestanden. Die Bun-
desregierung habe ein prioritäres Interesse am Irak-Krieg
gehabt. Man sei hochgradig beunruhigt über eine potenzi-
elle Desintegration des Landes, Flüchtlingsströme, Desta-
bilisierung der Region und die Auswirkungen auf die
Türkei und Saudi-Arabien gewesen. Schließlich habe
man im Hinblick auf die Fuchs-Spürpanzer der Bundes-
wehr in Kuwait einen erhöhten Informationsbedarf ge-
habt. Der potenzielle Ertrag sei nicht besonders hoch
angesetzt worden. Allerdings sei ein nachrichtendienstli-
ches Lagebild mit einem Mosaik vergleichbar und jeder
einzelne Stein mache es enger und dichter. Die Leitung
habe einen großen Wert auf eigene Lagebilder gelegt.219

Der für die Sicherheit der beiden Mitarbeiter des SET ver-
antwortliche ehemalige Leiter der Abteilung 1, der Zeuge
L. M., sah eine Verantwortbarkeit „ – und das auch nur
grenzwertig“ – nur dadurch gegeben, dass sich die Risi-
kofaktoren des Einsatzes mit Hilfe und Unterstützung
Dritter reduzieren ließen. Hierzu habe unter anderem eine
gewisse Warnmöglichkeit vor Bombardements durch eine
entsprechende Verbindung zu US-Stellen und eine Eva-
kuierungsoption gehört.

Sein Entscheidungsvorschlag sei gewesen, „die Mitarbei-
ter vor Ort zu belassen, sofern das Unterziehen in die Bot-
schaft eines anderes Landes und eine indirekte Absiche-
rung des SET durch einen Verbindungsmann bei US-
Stellen möglich wäre und die Zustimmung der Bundesre-
gierung zu dieser Doppelstrategie mit den Elementen Ei-
genbeschaffung durch das SET, zweitens Schutz des SET
und zusätzlicher Informationsgewinnung durch und bei
US-Stellen gegeben wäre.“220

Der Zeuge L. M. hat weiter erklärt, nach intensiver Diskus-
sion in dieser Besprechungsrunde unter Abwägung vieler
Argumente – pro und contra; es habe auch viele dagegen
gegeben – zu diesem Einsatz, habe Dr. Hanning seinerzeit
die Entscheidung getroffen, den Einsatz durchzuführen,
ihn allerdings unter den Vorbehalt einer Abstimmung mit
dem Bundeskanzleramt zu stellen.221 Es habe sich vor dem
Hintergrund der politischen Rahmenbedingungen in
Deutschland um eine hoch politische Entscheidung gehan-
delt, und deshalb habe aus seiner Sicht die Regierung und
nicht der Dienst darüber entscheiden müssen.222 Nach sei-
ner Erinnerung habe Herr Dr. Hanning in der Sitzung ge-
sagt: „Jawohl, wir machen das; aber ich gehe jetzt mit dem
Paket zum Kanzleramt und erst dann kriegt ihr von mir das
Go.“223

Explizit gegen den Verbleib des SET unter Kriegsbedin-
gungen in Bagdad hatte sich der Zeuge Dr. R. D., der da-
malige Leiter der Abteilung 3, ausgesprochen. Mit dieser
ablehnenden Haltung stand er in der Besprechung vom

213 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 238 ff., 242.
214 R. D., UA-Prot. 99, S. 21.
215 Hanning, UA-Prot. 109, S. 33.
216 R. D., UA-Prot. 99, S. 13.

219 M. B., UA-Prot. 103, S. 30 f.
220 L. M., UA-Prot. 107, S. 9.
221 L. M., UA-Prot. 107, S. 9.
217 R. D., UA-Prot. 99, S. 20.
218 R. D., UA-Prot. 99, S. 32.

222 L. M., UA-Prot. 107, S. 16.
223 L. M., UA-Prot. 107, S. 16.

Drucksache 16/13400 – 760 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

17. März 2003 indes allein, wie er eingangs seiner Ver-
nehmung vor dem Ausschuss darlegte:

Er habe trotz des Informationsbedürfnisses der Bundesre-
gierung und der Bedeutung einer eigenständigen Lageer-
fassung und Lagebeurteilung durch Mitarbeiter vor Ort
aus zwei Gründen von einem Verbleib der Mitarbeiter ab-
geraten:

„Erstens wies ich in der Sitzung darauf hin, dass meines
Wissens laut politischem Beschluss beim Krieg gegen
den Irak keine deutschen Soldaten eingesetzt werden
dürften. Für das Sondereinsatzteam musste aber auf Mit-
arbeiter mit militärischem Hintergrund zurückgegriffen
werden. Präsident Hanning verwies darauf, dass diese
Frage bereits auf höherer Ebene erörtert worden war und
hinsichtlich eines solchen Einsatzes keine Bedenken be-
standen. Damit war dieser Punkt für mich vom Tisch.“224
Wer die höhere Ebene war, mit welcher Dr. Hanning dies
erörtert habe, wisse er nicht.225

„Zum Zweiten hielt ich das Risiko für Leib und Leben,
dem das SET während der Kriegshandlungen ausgesetzt
werden würde, für zu hoch. Der Informationszugewinn
für das SET, den ich zur Lagebeurteilung für die Bundes-
regierung erwartete, schien mir dagegen eher gering. Ich
war der Ansicht, dass sich die Mitarbeiter nur sehr be-
grenzt im Einsatzraum würden bewegen können, Kon-
takte zu wichtigen Quellen würden nur schwer zu halten
sein, und ich hatte Zweifel, dass das Gewinnen von we-
sentlichen Lageinformationen mit einem raschen Fort-
schreiten von Kampfhandlungen würde Schritt halten
können“.226 Ihm persönlich sei das, was da zusätzlich für
die Lageberichterstattung kommen könne, nicht genug
gewesen, um zwei Menschenleben zu riskieren.227 Der
Zusammenhang zwischen SET und Gardist, sei ihm da-
mals nicht gegenwärtig gewesen, habe für ihn auch keine
Rolle gespielt. Wo Informationen herkommen, sei Sache
der operativen Beschaffung.228

Der Zeuge Dr. R. D. hat eingeräumt, seine Meinung sei
von den anderen Abteilungsleitern so nicht geteilt wor-
den. Die operative Seite habe die Bewegungsfreiheit und
den zu erwartenden Gewinn aus ihren Zugängen deutlich
höher eingeschätzt. Zudem habe man auch auf die Verant-
wortung gegenüber den Partnerdiensten im Rahmen des
politisch Erlaubten hingewiesen und argumentiert, dass
man sich als Nachrichtendienst eines Landes, das in der
fraglichen Region wesentlich Verantwortung mit trägt,
nicht gerade dann zurückziehen sollte, wenn es ernst
wird.229 Seine eigenen Bedenken seien nur auf die Kriegs-
zeit bezogen gewesen. In der Vorkriegszeit habe er sich
als Auswerter gewünscht, viel mehr an Informationen zu
erhalten. Die Nachkriegszeit habe ihm ebenfalls sehr am
Herzen gelegen, so dass es ein gewichtiges Argument ge-

wesen sei, präsent zu sein, um nachher wieder präsent
sein zu können und dürfen.230

Er habe sich in der Besprechung nicht umstimmen lassen
und auch anschließend noch seine Bedenken gehabt.
Nachdem der Entschluss aber mehrheitlich gefallen sei,
habe er aber alles getan, was in seiner Macht gestanden
habe, um zu helfen, die Aufgabe zu erfüllen.231

Auch der Zeuge Dr. Hanning hat bestätigt, dass es eine
kontroverse Diskussion gegeben habe und der Leiter der
Abteilung 3 bezweifelt habe, was dies für das Informa-
tionsaufkommen bringe. Sehr viele im Dienst, er habe dies
auch mit den Abteilungsleitern besprochen, seien aber
sehr wohl der Auffassung gewesen, dass das ertragreich
und hilfreich werden würde. Dieser Auffassung sei er auch
gewesen und habe dann die Entscheidung so gefällt, wie
sie gefällt worden sei.232

2. Der Verbindungsoffizier in Katar

a) Probleme vor der Arbeitaufnahme

Im Vorfeld der Arbeitsaufnahme des Verbindungsoffi-
ziers des BND bei CENTCOM FORWARD in Doha/Katar
am 24. Februar 2003 gab es offenbar Abstimmungs-
schwierigkeiten über dessen aufenthaltsrechtlichen Sta-
tus, die den Beginn seiner Tätigkeit um mehrere Wochen
verzögerten. Kurzeitig schien die Einbringung des Ver-
bindungsoffiziers bei CENTCOM komplett in Frage ge-
stellt zu sein.

In einer Vorlage vom 21. Februar 2003 unterrichtete der
Leiter der Führungsstelle den Abteilungsleiter 1 über ein
Telefonat mit der für Katar zuständigen BND-Residentur
in Riad. Der Inhalt der Unterrichtung war dem Ausschuss
nur in komplett geschwärzter Form übermittelt worden.
Am Ende des Unterrichtungsvermerks führt der Leiter der
Führungsstelle aus: „13E nutzt alle Möglichkeiten, eine
derartige Maßnahme im Vorfeld zu vermeiden, und beab-
sichtigt deshalb beim Auftreten erster Indikatoren, die
den obigen Schritt erwarten oder erkennen lassen, darauf
hinzuweisen, dass eine enge, mit den USA vereinbarte
Verknüpfung zwischen dem Einsatz von Herrn P. bei
CENTCOM FORWARD/QTR und dem Einsatz der MA
in Bagdad mit Sicherstellung der Exklusivität der Infor-
mationspolitik besteht. Ein erzwungener Abzug von
Herrn P. gäbe Anlass zur Überprüfung des bisherigen
Procedere.“233

Ein Aktenvermerk von Ende Februar 2003 deutet eben-
falls darauf hin, dass in der Anfangsphase der Tätigkeit
des Verbindungsoffiziers dessen Verbleib in Katar auf-
grund von Einwänden der US-Botschafterin zunächst
nicht gesichert schien. Um mögliche Störungen der nach-
richtendienstlichen Zusammenarbeit zu vermeiden, ent-
schied sich der BND dafür, die Operation zunächst fortzu-
führen und erst bei einer Eskalation den Vertreter der DIA

224 R. D., UA-Prot. 107, S. 59.
225 R. D., UA-Prot. 107, S. 60.
226 R. D., UA-Prot. 107, S, 59.
227 R. D., UA-Prot. 107, S. 68.

230 R. D., UA-Prot. 107, S. 67.
231 R. D., UA-Prot. 107, S. 74 f.
228 R. D., UA-Prot. 107, S. 68.
229 R. D., UA-Prot. 107, S. 59.

232 Hanning, UA-Prot. 109, S. 19.
233 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 104 f.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 761 – Drucksache 16/13400

dahingehend zu unterrichten, dass man den Vorgang als
der inneramerikanischen Abstimmung unterliegend be-
trachte.234

Hierzu hat der Ausschuss den Zeugen F. H. vernommen,
der als Leiter der Residentur in Riad seinerzeit mit der
Unterstützung der Einreise des Verbindungsoffiziers be-
fasst war.

Der Zeuge hat erläutert, dass die US-Botschafterin darauf
hingewiesen habe, CENTCOM sei eine rein militärische
Angelegenheit und der BND-Beamte müsse über die US-
Streitkräfte dorthin verbracht werden. Dies habe man
aber vermieden, da ansonsten die Bewegungsfreiheit des
Verbindungsoffiziers und seine Ausreisemöglichkeiten
eingeschränkt gewesen wären, daher habe man ihm bei
den katarischen Behörden einen legalen Aufenthalt ver-
schafft. Insgesamt habe es mehrere Wochen gedauert, bis
letztlich die Genehmigung der US-Streitkräfte vorlag und
der Gardist seine Arbeit aufnehmen konnte. Während
dieser Zeit sei der Gardist in einem Hotel in Katar unter-
gebracht gewesen.235 Verhandlungen über die Einbrin-
gung in das CENTCOM habe er, so der Zeuge nicht ge-
führt, er habe auch keinerlei Kontakte mit Vertretern zu
CENTCOM gehabt, sondern lediglich mit den katarischen
Behörden die Frage eines legalen Aufenthalts erörtert.236

Der Zeuge B. P. hat hierzu lediglich berichten können,
dass es in der Tat eine ganze Weile gedauert habe, bis er
in das Hauptquartier CENTCOM hinein konnte. Über die
Art der Schwierigkeiten oder Verhandlungen wisse er je-
doch nichts.237

b) Auftrag

Der Verbindungsoffizier in Doha bekam seinen Auftrag
mündlich von seinem Vorgesetzten, Herrn H.-H. Sch., er-
läutert. Der Zeuge H.-H. Sch. hat die rein mündliche Auf-
tragserteilung damit begründet, dass man dem Kollegen
nichts habe mitgeben wollen, was man ihm hätte nach-
richtendienstlich entwenden können.238

Nach der Darstellung des Zeugen H.-H. Sch. hatte der
Verbindungsoffizier zwei Aufgaben: Auf der einen Seite
mit den US-Stellen Informationen zur Lage der iraki-
schen Streitkräfte und zur Lage im Irak insgesamt auszu-
tauschen, und zum anderen bei den US-Stellen so viele
Informationen wie möglich zu dem abzugreifen, was die
US-Stellen selbst im Irak machen.239

Der Zeuge B. P., damals Verbindungsoffizier des BND im
CENTCOM FORWARD der USA in Katar, hat seinen
Auftrag folgendermaßen umschrieben:

„Informationsbeschaffung für die Bundesregierung […]
über amerikanische Operationsvorbereitungen […] über
mögliche Vorbereitungen der Iraker […] und […] im

Falle des Kriegsbeginns Informationsbeschaffung über
den Verlauf der Operation auf beiden Seiten“.240

c) Tätigkeit des Verbindungsoffiziers
Am 1. Februar 2003 flog der Zeuge B. P. nach Doha. Er
kam am 24. Februar 2003 auf der Base an und war am
25. Februar 2003 arbeitsbereit. Nach seinen Angaben vor
dem Ausschuss sei in der Zeit zwischen dem 1. Februar
und seinem Arbeitsbeginn seine Kommunikation mit der
Zentrale annähernd null gewesen, da noch keine gesicher-
ten Leitungen vorhanden waren. Von Überlegungen im
Februar 2003, seinen Einsatz abzubrechen, wisse er
nichts.241 (vgl. zu den Verzögerungen bis zur Arbeitsauf-
nahme auch oben a), S. 760).

Die tägliche Arbeit des Gardisten bestand zum einen da-
rin, sämtliche Informationen, die er von den US-Stellen
erhalten hatte nach Pullach zu melden. Zum anderen lei-
tete er Informationsersuchen der US-Stellen nach Pullach
weiter und gab den US-Stellen die Antworten, die er aus
Pullach auf diese Ersuchen erhielt.242

aa) Behandlung der Informationen
der US-Stellen

Die Informationen der US-Stellen habe er in der Regel
mündlich erhalten, in Schriftform gefasst und dann der
Zentrale übermittelt, hat der Zeuge B. P. in seiner Verneh-
mung vor dem Ausschuss geschildert.

bb) Informationsersuchen der US-Stellen (RFI)
Laut Bericht der Bundesregierung übermittelte der Ver-
bindungsoffizier im CENTCOM insgesamt 33 Auskunfts-
ersuchen der US-Stellen (RFI = requests for information)
nach Pullach. Von diesen inhaltlich sehr weitgefächerten
Ersuchen seien einige beantwortet worden, auch unter
Heranziehung von SET-Meldungen.

Obwohl Teil des Untersuchungsauftrages, hat der Aus-
schuss keine Feststellungen dazu treffen können, welche
Inhalte die Informationsersuchen der US-Stellen (RFI)
hatten und welche der Gardist an die Zentrale weiterlei-
tete. Die entsprechenden Akten hat die Bundesregierung
dem Ausschuss zwar zur Verfügung gestellt, allerdings
die Inhalte aus Gründen des Staatswohls (nachrichten-
dienstlicher Diskretionsschutz) komplett unleserlich ge-
macht. Lediglich vereinzelte Anmerkungen des Gardis-
ten, etwa zur Dringlichkeit oder zum Bearbeitungsstand
von Anfragen, waren lesbar.

Auch die hierzu befragten Zeugen haben sich aufgrund
der entsprechend eingeschränkten Aussagegenehmigun-
gen nicht in der Lage gesehen, über die Inhalte der ameri-
kanischen Informationsersuchen zu berichten. Lediglich
der Zeuge Th. W. hat erklärt, er habe sich die Informa-
tionsersuchen durchgelesen, bevor er sie an das SET wei-234 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 135 f.

235 F. H., UA-Prot. 101, S. 75.
236 F. H., UA-Prot. 101, S. 78.
237 B. P., UA-Prot. 97, S. 91. 240 B. P., UA-Prot. 97, S. 82.

238 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 9.
239 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 9.

241 B. P., UA-Prot. 97, S. 111.
242 B. P., UA-Prot. 97, S. 82.

Drucksache 16/13400 – 762 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

terleitete. Es habe mindestens eine Anfrage nach dem
Standort republikanischer Garden in Bagdad gegeben.
Nachfragen habe es nach seiner Erinnerung auch zu Ge-
schützstellungen oder militärischem Material, z. B.
„Pick-ups mit MGs“ gegeben.243

cc) Informationen aus Pullach

aaa) Keine inhaltliche Prüfung

Der Zeuge B. P. hat angegeben, er habe sämtliche Informa-
tionen weitergegeben, die er aus Pullach in Beantwortung
amerikanischer Informationsersuchen erhalten habe.244
Dies sei teilweise im Gespräch erfolgt, andere Dinge habe
er in zusammengefasster Form in Englisch schriftlich wei-
tergegeben, manche Dinge habe er wörtlich übersetzt.245
Die Informationen aus Pullach habe er als Verhandlungs-
masse benutzt, um selbst Informationen zu erhalten. Er
habe daher die Informationen zwar weitergegeben, aber
nur Zug um Zug.246 Eine inhaltliche Prüfung habe er nicht
vorgenommen, dies sei Aufgabe der Zentrale gewesen. Er
habe auch die dort maßgeblichen Gesichtspunkte nicht ge-
kannt.247 Im Wesentlichen könne man seine Funktion mit
der eines Boten umschreiben.248

Aus Sicht des damaligen Präsidenten des Bundesnach-
richtendienstes Dr. Hanning, musste der Verbindungsoffi-
zier die Filterkriterien auch nicht wissen: „Gut, da der
Gardist ja auch nicht die Entscheidung zu fällen hatte,
war das auch nicht notwendig. Natürlich wusste der Gar-
dist auch, dass die Nachrichten gefiltert waren, dass er so-
zusagen nur einen Teil des Informationsaufkommens dort
bekam. Das unterstelle ich, dass er das auch wusste. Und
im Übrigen, nochmals: Die ganze Frage ‚Welche Infor-
mationen werden weitergegeben an die amerikanische
Seite?‘, oblag der Kontrolle des Leiters des Irakstabes
bzw. der Auswertung in Pullach.“249

Der Zeuge L. M. hat ergänzt, dass dem Verbindungsoffi-
zier auch die während des Irak-Krieges vom BND er-
stellten Sonderberichte übermittelt worden seien. Diese
hätten ausschließlich der persönlichen Hintergrundinfor-
mation des Gardisten gedient. Nur wenn man wisse, wie
sich das Umfeld darstelle, könne man gute Fragen stel-
len. Er habe die strikte Auflage gehabt, diese Dinge
nicht weiterzuleiten. Soweit er wisse, habe er dies auch
nicht getan.250

bbb) US-Stellen unzufrieden

Nach den Schilderungen des Zeugen B. P. waren die US-
Stellen mit den von ihm weitergeleiteten Informationen in
qualitativer, quantitativer und in zeitlicher Hinsicht unzu-

frieden. Daher habe man bei CENTCOM versucht, ihn
unter Druck zu setzen. Diese Angaben deckten sich mit
der Aktenlage und wurden durch mehrere Zeugen aus der
Zentrale in Pullach bestätigt. Der Zeuge Dr. Hanning hat
die Unzufriedenheit der US-Stellen als Bestätigung der
Arbeit von Herrn H.-H. Sch. gewertet.

Im Einzelnen, so der Zeuge B. P., seien von den rund
30 amerikanischen Informationsersuchen nur rund die
Hälfte beantwortet worden; hiermit seien die US-Stellen
nicht zufrieden gewesen.251 Die Unzufriedenheit habe
sich sowohl auf die Quantität, als auch die Qualität der
Antworten zu den Anfragen bezogen.252

Er sei in Katar nicht „Everybodys Darling“ gewesen und
habe durchaus Missachtung und einen gewissen Druck
aushalten müssen.253 Dies habe sich auch in seinen äuße-
ren Arbeitsumständen widergespiegelt. Sein Arbeitsplatz
sei ein eigener Raum mit eigenem Tisch in einer großen
Fahrzeughalle gewesen, wobei er sich nicht habe sicher
sein könne, dass nur er Zugang zu diesem Raum gehabt
habe.254 Die amerikanische Unterstützung habe sich da-
rauf beschränkt, ihm ein Telefon zur Verfügung zu stel-
len, mit dem er auf der Base habe telefonieren können. Im
Gegensatz zu den anderen Verbindungsoffizieren der Ko-
alition habe er keinen Zugang zum Intranet, dem internen
Netzwerk von CENTCOM FORWARD, erhalten. Einen
Telefonanschluss zur Einrichtung eines Internetanschlus-
ses habe er nicht bekommen. Er habe auch keinen Zugang
zum Coalition Information Center gehabt.255

Auch aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Ver-
bindungsoffizier während seiner Tätigkeit unter gewis-
sem Druck stand. Ein von ihm übermitteltes Informa-
tionsersuchen der US-Stellen vom 15. April 2003 hatte der
Gardist sinngemäß mit der Anmerkung versehen, dass die
Zentrale schneller liefern solle, da die gelieferten Infor-
mationen ansonsten für konkrete Operationen nicht mehr
verwertbar seien.256

Der Zeuge B. P. hat hierzu erklärt, dass sich die Unzufrie-
denheit der US-Stellen auf ihn abgeladen und er dies an
seine Kameraden in Pullach weitergegeben habe. Es
handle sich um „eine Äußerung eines im Einsatz befindli-
chen Offiziers, der die Nase voll hat und den Druck los-
werden muss.“257

Der Zeuge H.-H. Sch. hat angegeben, dass er sich von sol-
chen Hinweisen nicht in seiner Arbeit habe beeinflussen
lassen. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu filtern und dafür
zu sorgen, dass diese Hektik sich nicht darauf durch-
schlägt, was den US-Stellen auf ihre Fragen geantwortet
wird. Er habe sich nicht aus Zeitgründen zur Informa-
tionsweitergabe veranlasst gesehen, sondern ausschließlich

243 Th. W., UA-Prot. 99, S. 99.
244 B. P., UA-Prot. 97, S. 84.
245 B. P., UA-Prot. 97, S. 98.
246 B. P., UA-Prot. 97, S. 84.
247 B. P., UA-Prot. 97, S. 85.
248 B. P., UA-Prot. 97, S. 111.

251 B. P., UA-Prot. 97, S. 83.
252 B. P., UA-Prot. 97, S. 96.
253 B. P., UA-Prot. 97, S. 88.
254 B. P., UA-Prot. 97, S. 87.
255 B. P., UA-Prot. 97, S. 95.
256 zitiert nach Vorhalt Ströbele in der offenen Fassung des
249 Hanning, UA-Prot. 109, S. 77.
250 L. M., UA-Prot. 107, S. 23.

(Geheim-) Prot. 97, S. 2.
257 B. P., UA-Prot. 97, offene Version der Geheim Fassung, S. 7.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 763 – Drucksache 16/13400

im Hinblick auf Inhalte. „Wenn die Amerikaner gesagt ha-
ben, wir brauchen das ganz eilig, habe ich deswegen nicht
ganz eilig geliefert, sondern wir haben das so gemacht,
wie wir das für richtig gehalten haben jeweils im Einzel-
fall. Über irgendwelche aufgeregten Anmerkungen auf ir-
gendwelchen Meldungen habe er nicht diskutiert: „Der
Kollege hatte einen ganz klaren Auftrag, das was ich frei-
gebe für die Amerikaner […] an die Amerikaner weiterzu-
geben. Ende Gelände.“258

Der Zeuge J. L. sich ebenfalls daran erinnern können,
dass der Gardist sich mal aufgeregt habe: „Was soll ich
mit Unterlagen, wenn ich nach 24 Stunden etwas be-
komme“. Davon habe man sich aber nicht unter Druck
setzen lassen, da das vordringlichste Ziel die Sicherheit
der Mitarbeiter in Bagdad gewesen sei. Diese seien ange-
wiesen worden, Aufträge nur ohne Gefährdung der eige-
nen Sicherheit auszuführen.259

Auch der Zeuge C. G., der als Referent des Referats 38B
in täglichem Kontakt zum Zeugen B. P. stand, hat bestä-
tigt, dass dieser sich mehrfach darüber beschwert habe,
dass er aus der Zentrale zu wenige Informationen er-
halte.260

Der Zeuge Dr. Hanning hat Beschwerden des Gardisten
über eine zu lange Bearbeitungsdauer als Beleg für den
funktionierenden Filter in Pullach gewertet: „Die Ameri-
kaner haben ja nur einen Teil ihrer Informationswünsche
befriedigt bekommen, und dass sie darüber nicht zufrie-
den waren, das entspricht der Lebenserfahrung. Ich halte
das durchaus für möglich, und es spricht gerade dafür,
wie stark gefiltert worden ist, und macht noch mal deut-
lich, dass eben die Informationswünsche der Amerikaner
nur zu einem Teil befriedigt worden sind. Dass da keine
breite Zufriedenheit herrscht, ist eigentlich menschlich
nachvollziehbar.“261

dd) Kommunikation mit Pullach
Die Kommunikation mit Pullach wurde über eine gesi-
cherte Telefon- und eine gesicherte Datenleitung abgewi-
ckelt. Nach den Ausführungen des Zeugen B. P. habe er
in Pullach ein elektronisches Postfach gehabt. Auf dieses
Postfach hätten ausgewählte Personen des Referats 38B
der militärischen Auswertung, die Führungsstelle (vgl. V.4,
S. 772) des SET und das Lage- und Informationszentrum
(vgl. V.5, S. 774) zugreifen können, um dort Nachrichten
zu hinterlegen.262 Entsprechend wurden Informationen,
die er nach Pullach verschickte aus dem Eingangspost-
fach elektronisch an diesen zuvor festgelegten Empfän-
gerkreis verteilt.263 Die drei genannten Organisationsein-
heiten seien auch seine Ansprechpartner innerhalb des
Dienstes gewesen. 99 Prozent der Kommunikation habe
er mit dem Referat 38B der Auswertung abgewickelt.
Alle Informationen, die er erhalten habe, seien über das

Referat 38B gelaufen. Lediglich in zwei oder drei Fällen
habe er außerhalb der normalen Dienstzeiten eine Nach-
frage nach einem amerikanischen Informationsersuchen
beim Lage- und Informationszentrum gestellt.264 Bei der
Kommunikation mit dem LIZ habe es sich aber nur um
kurze Gespräche gehandelt, längere fachliche Erörterun-
gen, etwa der Informationen aus Bagdad, könne er mit Si-
cherheit ausschließen.265 Soweit er, B. P., telefonischen
Kontakt mit den drei Dienststellen in Pullach hatte, habe
es sich bei der militärischen Auswertung im Wesentlichen
um drei Personen gehandelt: in der Führungsstelle um
zwei Personen und im LIZ, mit dem jeweils diensthaben-
den Stabsoffizier. An Anrufe aus dem LIZ könne er sich
nicht erinnern.266

ee) Keine Kontakte zum SET

Der Zeuge B. P. hat betont, er habe ausschließlich mit
Pullach kommuniziert. Direkte Kontakte zum SET nach
Bagdad habe er weder vor noch während des Einsatzes
gehabt, dies habe sich bereits aus Sicherheitsgründen ver-
boten. Falls der irakische Nachrichtendienst Kenntnis von
solchen Kontakten deutscher Geheimdienstmitarbeiter
mit dem CENTCOM der US-Stellen erlangt hätte, hätte
dies eine ganz erhebliche Gefährdung der beiden Kolle-
gen in Bagdad bedeutet.267 Nach dem Ende der Kampf-
handlungen, nachdem dieser Grund für die Begrenzung
weggefallen sei, habe er daher den Wunsch geäußert, di-
rekt mit dem SET kommunizieren zu können.268 Dieser
Antrag sei abgelehnt worden.269

d) Bewertung der Tätigkeit des
Verbindungsoffiziers

Der Zeuge H.-H. Sch. hat in seiner Vernehmung eine po-
sitive Bilanz des Einsatzes des Gardisten gezogen: Im Er-
gebnis habe man im Tausch gegen das, was wir da an In-
formationen abgegeben haben an die Amerikaner,
wesentlich mehr und wertvolle Informationen erhalten.
Der Nachrichtenhandel habe eindeutig zu unseren Guns-
ten funktioniert und die erhaltenen Informationen seien so
gewesen, dass sie in die Berichterstattung bis hinauf zum
Bundeskanzler eingeflossen seien. Auf die Frage, wie es
zu erklären sei, dass man für von den US-Stellen eher kri-
tisch und als zu wenig bewertete Informationen im Ge-
genzug höchst wertvolle Informationen erhalten habe, hat
der Zeuge H.-H. Sch. geantwortet: „Wir haben halt ge-
schickt verhandelt“.270 Der Kollege dort habe unter
schwierigen Bedingungen „mit wenig Assen in der Hand
ein gutes Pokerspiel geliefert und ordentlich Gewinn ge-
macht für die Bundesrepublik Deutschland.“271 Auch der
Zeuge B. P. hat die Zusammenarbeit positiv bewertet:
„Ich habe mit den Informationen, die meine Verhand-

258 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, offene Version der Geheim Fassung, S. 2,
3.

259 J. L., UA-Prot. 101, S. 53.
260 C. G., UA-Prot. 99. S. 63.
261 Hanning, UA-Prot. 109, S. 77.

264 B. P., UA-Prot. 97, S. 92, 99.
265 B. P., UA-Prot. 97, S. 99.
266 B. P., UA-Prot. 97, S. 98.
267 B. P., UA-Prot. 97, S. 82, 86, 87, 96.
268 B. P., UA-Prot. 97, S. 86.
269 B. P., UA-Prot. 97, S. 96.
262 B. P., UA-Prot. 97, S. 87.
263 B. P., UA-Prot. 97, S. 114.

270 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 51 f.
271 H.-H. Sch., UA Prot. 97. (offene Fassung der Geheim Version), S. 5.

Drucksache 16/13400 – 764 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lungsmasse waren, für unsere Bundesregierung recht gute
und umfassende Informationen bekommen.“272

IV. Vorgaben für die Informationsweitergabe
von Pullach nach Katar

1. Auflagen nach dem Bericht der
Bundesregierung

Nach dem Bericht der Bundesregierung wurden „in Um-
setzung der politischen Grundhaltung der Bundesregie-
rung mündlich Auflagen für den Informationsaustausch
mit der US-Seite mit folgender Maßgabe erteilt:

– Keine Unterstützung des offensiven strategischen
Luftkrieges (langfristig vorbereitete Ausschaltung von
Infrastruktur und Führung)

– Keine Weitergabe von Informationen mit unmittelba-
rer Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegs-
führung der Koalitionstruppen (direkte Unterstützung
der eingesetzten Bodentruppen.)

– Unterstützung der Koalitionstruppen bei der Vermei-
dung von Angriffen auf gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützte Ziele.“273

2. Politische Vorgabe des Kanzleramtes:
keine Kriegsbeteiligung

Die aus der Führungsebene des Kanzleramtes und des
Bundesnachrichtendienstes vernommenen Zeugen ließen
in ihren Vernehmungen vor dem Ausschuss keinen Zwei-
fel daran, dass die politische Grundentscheidung, sich
nicht am Irak-Krieg zu beteiligen, auch für die Operation
des BND in Bagdad und Katar gegolten habe. Die Be-
weisaufnahme hat ergeben, dass die Entwicklung und
Formulierung der notwendigen operativen Vorgaben für
die Informationsweitergabe im Rahmen direkter Gesprä-
che zwischen der Spitze des Kanzleramtes und dem Präsi-
denten des Bundesnachrichtendienstes erfolgte.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat eingangs seiner Verneh-
mung vor dem Ausschuss die vor rund sechs Jahren
mündlich gemachten politischen und operativen Vorga-
ben für den Einsatz übereinstimmend mit der Darstellung
im Bericht der Bundesregierung rekapituliert:

„Allen Beteiligten […] war damals klar, dass für diesen
Einsatz der Mitarbeiter des BND in Bagdad die politische
Vorgabe galt, dass Deutschland sich nicht am Krieg betei-
ligt. BND-intern gab es […] die klare Auftrags- und Wei-
sungslage, keine operativen Kampfhandlungen zu unter-
stützen. Konkret bedeutete das: keine Unterstützung des
offensiven strategischen Luftkrieges der USA, keine Wei-
tergabe von Informationen mit unmittelbarer Relevanz
für die taktische Luft- und Landkriegsführung der USA.
Statthaft […] war natürlich die Weitergabe von sogenann-
ten Non-Targets.“

Der seinerzeitige Chef des Bundeskanzleramtes hat es als
„unsere Pflicht [betrachtet], dass sich nicht wiederholt,
was im Kosovo-Krieg passiert ist, als die USA versehent-
lich die chinesische Botschaft in Belgrad bombardiert und
zum Teil zerstört haben. Wenn etwas Ähnliches verhin-
dert werden konnte, dass beispielsweise eine Botschaft
getroffen wird, dann hat das nichts mit heimlicher Kriegs-
unterstützung oder mit Doppelmoral zu tun, dann geht es
schlicht um das Retten unschuldiger Menschen und da-
rum, Verbündete von vermeidbaren Fehlern abzuhal-
ten.“274 Auf mehrfache Nachfrage stellte der Zeuge
Dr. Steinmeier klar, dass die Weitergabebefugnisse nicht
auf Non-Targets begrenzt waren: […] „[A]usgeschlossen
war eine aktive Unterstützung von Kampfhandlungen.
Das ist etwas anderes als die Beschränkung auf bloße
Non-Targets.275

Im Laufe seiner Vernehmung hat der Zeuge Dr. Steinmeier
wiederholt und eindringlich darauf hingewiesen, dass al-
len Beteiligten, auch ihm, bewusst gewesen sei, dass jede
Information, die weitergegeben werde, „natürlich auch in
das militärische Lagebild einfließt. Dies war uns klar, und
davon musste ich auch nicht überzeugt werden.“276 Man
habe natürlich nicht verhindern wollen, dass die weiterge-
gebenen Informationen in allgemeine Lagebilder einflie-
ßen. „Niemand ist doch davon ausgegangen, dass die In-
formationen von den beiden BND-Mitarbeitern, die dort
unter ganz beschränkten Bedingungen arbeiten konnten
(…) in Poesiebücher eingeklebt werden.“277 „Dass Infor-
mationen weitergegeben werden können, die allgemein
ins Lagebild einflossen, war doch völlig klar. Ich meine,
es ist doch naiv, davon auszugehen, dass solche Informa-
tionen nicht ins Lagebild eingehen, Herr Vorsitzender.
Bitte!“278

Ebenso deutlich hat der Zeuge Dr. Steinmeier die Unzu-
lässigkeit der Weitergabe von Informationen mit opera-
tiv-militärischer Bedeutung betont: „Die Vorgabe war,
dass wir keine Informationen liefern, die operativ-militä-
rische Bedeutung haben.“279 […] ich denke, wir haben
durch den Filter ausgeschlossen, erfolgreich ausgeschlos-
sen, dass Informationen in einer Konkretion geliefert
wurden, in der sie als Grundlage für militärische Angriffe
oder Bombardements genutzt werden konnten. Darauf
kommt es mir an.“280

Unter diesen Prämissen, keine operativ-militärische Ver-
wertbarkeit aber Einfließen der Informationen in das mili-
tärische Lagebild der Amerikaner, hat der Zeuge
Dr. Steinmeier in der Weitergabe der Informationen des
SET die Vorgabe einer Nichtbeteiligung am Irak-Krieg ge-
wahrt gesehen. Die Bereitstellung von Basen und Über-
flugrechten, sei seinerzeit nicht als Kriegsbeteiligung
gewertet worden, aber aus dem Gesichtpunkt der ameri-
kanischen Kriegsführung viel zentraler gewesen. Der

274 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 54 f.
275 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 59.
276 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 88.
277 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 60.
278 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 61.
272 B. P., UA-Prot. 97, S. 89.
273 BerBReg, MAT A 24/3, S. 20 f.

279 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 88.
280 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 74.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 765 – Drucksache 16/13400

Zeuge kritisierte, dass „angesichts der Einengung des Un-
tersuchungskomplexes hier im Ausschuss“ nun „Kleintei-
liges, nämlich die Anwesenheit der beiden BND-Beamten
und deren Informationen, die die damals unter den beson-
deren Einsatzbedingungen schmalstmöglich geben konn-
ten, […] jetzt sozusagen als die entscheidende Frage einer
Beteiligung an dem militärischen Geschehen dort hoch-
geredet wird.“281

Seine Aufgabe, so der Zeuge Dr. Steinmeier, sei es gewe-
sen, die Weisungen gegenüber dem Präsidenten des BND
und dem Leiter der Abteilung 6 im Kanzleramt klarzuma-
chen. Der Präsident des BND habe dafür gesorgt, „dass
sie den mit der Sache befassten Mitarbeitern weitergege-
ben wurden.“282

Der Zeuge Dr. Hanning hat betont, es sei zunächst einmal
originäre Aufgabe des Präsidenten des Bundesnachrich-
tendienstes, in welcher Weise er die Weitergabe von In-
formationen organisiere. Im Rahmen der Vorgaben, die
im Bundeskanzleramt erörtert worden seien, sei dies die
originäre Verantwortung des BND-Präsidenten.

Die Vorgabe habe gelautet, „dass wir uns nicht sozusagen
operativ-taktisch an den Kriegshandlungen im Irak betei-
ligten sollten.“ Darüber sei mit Steinmeier gesprochen
worden.283

Der Zeuge Dr. Hanning habe dabei nicht den Eindruck
gehabt, dass er in seinen Gesprächen mit Dr. Steinmeier
einer Weisung bedurft habe:

„Sie unterstellen immer so ein bisschen, als ob es da so-
zusagen Weisungen bedarf. […] Das war eigentlich nicht
der Fall. Das war sozusagen Grundauffassung aller Betei-
ligten. Wir haben ja nun alle gehört, was der Regeierung-
schef […] öffentlich erläutert hat. Er hat eine Regierungs-
erklärung im Parlament abgegeben. Wir haben am Rande
von ND-Lagen gesprochen, […] da war die Frage des Ba-
lanceaktes gegenüber den Amerikanern und wie man da
vorgeht schon wichtig. Darüber haben wir wiederholt ge-
sprochen.“ Für Herrn Dr. Steinmeier sei das Entschei-
dende, das politisch Relevante gewesen, sich nicht am
Krieg zu beteiligen.284 Den Informationsaustausch mit
den US-Diensten, soweit er speziell die Lage im Irak be-
treffen würde, strikt an der politischen Vorgabe „keine
Kriegsbeteiligung Deutschlands“ auszurichten, sei eine
Selbstverständlichkeit gewesen.285

Der damalige Leiter der zuständigen Abteilung 6 des
Kanzleramtes, der Zeuge Uhrlau, hat an mehreren Stellen
seiner Vernehmung, die Übereinstimmung zwischen ihm,
Herrn Dr. Steinmeier und Dr. Hanning in der Frage der
Umsetzung der politischen Grundhaltung der Bundesre-
gierung bezogen auf den Irak-Einsatz des BND betont:

In den Gesprächen mit Dr. Hanning sei es unstreitig ge-
wesen, dass der BND in seiner Arbeit an die politische

Grundentscheidung, den Krieg abzulehnen gebunden war.
Dies habe insbesondere auch die Weitergabe von Infor-
mationen, die das SET-Team gewinnen konnte, an US-
Stellen betroffen: „In konsequenter Umsetzung der politi-
schen Grundhaltung der damaligen Bundesregierung gab
es in den Gesprächen mit Herrn Dr. Hanning keinerlei
Dissens.“286 Einer schriftlichen Weisung, so der Zeuge
habe es nicht bedurft:

„Es ist in den ganzen Gesprächen im Herbst 2002, im
Winter 2002/2003 klar gewesen, welches die politische
Position der Bundesrepublik Deutschland ist und was es
bedeutet, an dem Krieg nicht teilzunehmen, aber gleich-
zeitig Informationen zu benötigen. Deswegen sind die
Elemente der internen Weisung, wie es ja überall heißt,
aus den Gesprächen mit Herrn Dr. Hanning, zusammen
im Kanzleramt, bei vielen Gelegenheiten wie selbstver-
ständlich formuliert worden“.287 Über diese Sachverhalte
ist zusammen mit Dr. Hanning und dem Chef des Bun-
deskanzleramtes auch gesprochen worden.288 Man habe
sich über die nahtlose gemeinsame Position ausgetauscht:
„Was bedeutet das, wenn wir vor Ort Informationen sel-
ber beschaffen wollen? Was bedeutet das auch für die
Mitarbeiter, die dort eingesetzt sind?“289

An die vor rund sechs Jahren mündlich formulierten
Maßgaben für die Informationsweitergabe hat sich auch
der Zeuge Uhrlau in nahezu wörtlicher Übereinstimmung
mit der Darstellung im Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium erinnert: „[K]eine
Unterstützung langfristig vorbereiteter offensiver strate-
gischer Luftangriffe, keine Weitergabe von Informationen
mit unmittelbarer Relevanz für die taktische Luft- und
Landkriegsführung der Koalitionstruppen, also keine di-
rekte Unterstützung der Bodentruppen. Ausdrücklich ge-
stattet war aber die Unterstützung der Koalitionstruppen
bei der Vermeidung von Angriffen auf Ziele, die gemäß
Kriegsvölkerrecht geschützt sind.“290

Der Ausschuss hat keine Feststellungen dazu treffen kön-
nen, in welcher Phase der Einsatzplanung und zu welchen
genauen Zeitpunkten die ausschließlich mündlichen Erör-
terungen der Weitergabekriterien zwischen dem Chef des
Bundeskanzleramtes, dem Leiter der Abteilung 6 im Bun-
deskanzleramt und dem Präsidenten des Bundesnachrich-
tendienstes stattfanden.

3. Weisungslage im Bundes-
nachrichtendienst

a) Informationsaustausch als
Routinegeschäft

Der Austausch von Informationen mit Partnerdiensten ge-
hört zur üblichen Arbeit eines Nachrichtendienstes. Der
ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Dr. Hanning hat auch den Informationsaustausch mit den

281 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 85 ff., 88.
282 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 56.
283 Hanning, UA-Prot. 109, S. 47.

286 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 80.
287 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 81.
288 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 85.
284 Hanning, UA-Prot. 109, S. 47.
285 Hanning, UA-Prot. 109, S. 13.

289 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 93.
290 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 80.

Drucksache 16/13400 – 766 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

US-Stellen während des Irak-Krieges als übliche und nor-
male Vorgehensweise gewertet. Die auch sonst üblichen
Einschränkungen seien in diesem Fall um eine weitere
Kautel erweitert worden:

„Es ging schlicht und einfach darum, die amerikanischen
Partnerdienste über einen in Doha stationierten Verbin-
dungsbeamten des BND an dem Informationsaufkommen
des Teams in Bagdad teilhaben zu lassen, wobei natürlich
darauf geachtet werden musste, dass dabei keine Informa-
tionen übermittelt werden, die bestimmte Kriegsoperatio-
nen der Amerikaner hätten veranlassen können. Diese
Kautel war die logische Konsequenz der Entscheidung
der Bundesregierung, dass Deutschland nicht am Krieg
teilnimmt.“ Der Zeuge Dr. Hanning ist fortgefahren: „Für
denjenigen, der mit Nachrichtendiensten und ihrer Ar-
beitsweise vertraut ist, ist diese eine übliche und normale
Vorgehensweise. Nachrichtendienstliche Arbeit läuft im-
mer so ab, dass Informationen erst einmal beschafft wer-
den, dann analysiert oder aufbereitet werden und schließ-
lich neben der eigenen Regierung auch an Partnerdienste
weitergegeben werden, wobei bei der Weitergabe an Part-
ner fast immer gefiltert wird, also einschränkende Kaute-
len gelten, sei es aus politischen Gründen, sei es aus
Gründen des Quellenschutzes. Wir sind im Falle Bagdad
genau nach diesem Schema verfahren.“291 Letztlich sei es
Tagesgeschäft eines jeden Nachrichtendienstes, Informa-
tionen zu gewinnen, aufzubereiten und unter bestimmten
Vorgaben einen Teil der Informationen an bestimmte
Dienste weiterzugeben und an bestimmte Dienste Infor-
mationen nicht weiterzugeben.292

b) Die Auflagen für die
Informationsweitergabe

aa) Keine schriftlichen Weisungen
Die Auflagen für die Informationsweitergabe wurden
auch innerhalb des Bundesnachrichtendienstes lediglich
mündlich weitergegeben, eine schriftliche Weisungslage
gab es nicht.

Der Zeuge Dr. Hanning hat dies damit begründet, dass es
nicht so gewesen sei, „dass das sozusagen eine politische
Vorgabe war, die nur widerwillig akzeptiert wurde, son-
dern das war auch schon Konsens innerhalb des Dienstes:
Deutschland beteiligt sich nicht an diesem Krieg. Das war
Allgemeingut bei uns.“293 Es sei auch seine tiefe persönli-
che Überzeugung gewesen. Erstaunlicherweise habe es
im gesamten Bundesnachrichtendienst eigentlich keine
Stimme gegeben, die sagte, „es wäre klug gewesen, sich
an dieser Militäroperation zu beteiligen.“294 Da es sich
um eine Selbstverständlichkeit gehandelt habe, sei es
auch nicht notwendig gewesen, dies schriftlich festzuhal-
ten.295 Dies sei nur dann notwendig, wenn der Präsident
den Eindruck habe, dass bestimmte Weisungen nur wider-
willig befolgt werden. Im Normalfall vertraue man den

Mitarbeitern. Man müsse auch nicht jede Weisung ver-
schriftlichen. Dies sei jedenfalls in seinem Fall unüblich
gewesen.296

bb) Entwurf der Kriterien
Die Kriterien für die Weitergabe habe er in Gesprächen mit
dem Leiter der militärischen Auswertung und den Abtei-
lungsleitern formuliert und auch mit dem Chef des Bun-
deskanzleramtes erörtert, so der Zeuge Dr. Hanning.297
„Die Bundesrepublik Deutschland wollte sich nicht am
Krieg beteiligen. Das war auch allen Beteiligten klar.“ Das
habe auch mit dem Staatssekretär Steinmeier so bespro-
chen, dass da keine unmittelbare Kriegsbeteiligung statt-
finden sollte: „Und das war die Vorgabe, unter der das ab-
lief.“298 Die Kriterien seien eigentlich Geschäftsgrundlage
gewesen.

Der Zeuge M. B., seinerzeit Leiter des Leitungsstabes, hat
erklärt, der Präsident habe die Weitergabekriterien formu-
liert. Nach seiner Erinnerung sei Präsident Dr. Hanning
auf ihn zugekommen und habe gesagt: „Das war die Ent-
scheidung der Bundesregierung, wie gehen wir damit um,
das müssen wir einhalten.“ Herr Dr. Hanning habe sich
dabei offensichtlich auf Gespräche mit der Bundesregie-
rung bezogen: „Wir betreiben keine Aufklärung im Sinne
taktisch-operativ nutzbarer Informationsweitergabe“299.

Der Zeuge L. M. hat nicht sagen können, wer die Krite-
rien für die Informationsweitergabe vorgegeben habe. Er
gehe davon aus, dass dies Dr. Hanning gewesen sei.

cc) Die Kriterien im Einzelnen
Der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
hat an den Anfang seiner Ausführungen vor dem Aus-
schuss gestellt: „Für mich [war] wichtig, dass die Regel
gilt: keine Weitergabe von kriegsoperativ verwertbaren
Informationen“.300 Weiter hat Dr. Hanning auf Vorhalt be-
stätigt, die Weisungslage im Bundesnachrichtendienst
habe gelautet „keine Unterstützung des offensiven strate-
gischen Luftkriegs der USA, keine Weitergabe von Infor-
mationen mit unmittelbarer Relevanz für die taktische
Luft- und Landkriegsführung der USA, Unterstützung der
Koalitionstruppen bei der Vermeidung von Angriffen auf
gemäß Kriegsvölkerrecht geschützte Ziele“.301

Nach diesen Kriterien sei es erlaubt gewesen, psychopoli-
tische Lagebilder zu übermitteln oder zu melden, ob eine
Brücke zerstört worden ist.302

Die weitere Beweisaufnahme hat ergeben, dass dies im
Dienst insbesondere so verstanden wurde, dass damit
keine „taktisch-operativ nutzbare Informationsweiter-
gabe“303, bzw. „keine Weitergabe von kriegsoperativ ver-

291 Hanning, UA-Prot. 109, S. 14 f.
292 Hanning, UA-Prot. 109, S. 34.
293 Hanning, UA-Prot. 109, S. 21, 22.

296 Hanning, UA-Prot. 109, S. 26.
297 Hanning, UA-Prot. 109, S. 21.
298 Hanning, UA-Prot. 109, S. 19.
299 M. B., UA-Prot. 103, S. 34.
300 Hanning, UA-Prot. 109, S. 15.
301 Hanning, UA-Prot. 109, S. 25.
294 Hanning, UA-Prot. 109, S. 26.
295 Hanning, UA-Prot. 109, S. 22.

302 Hanning, UA-Prot. 109, S. 45.
303 M. B., UA-Prot. 103, S. 34, 35 f.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 767 – Drucksache 16/13400

wertbaren Informationen“304, „keine Unterstützung mili-
tärischer Aktionen der USA“305 gestattet war.

Auch der Leiter des Leitungsstabes, der Zeuge M. B., hat
als Linie bezeichnet „keine operativ-taktischen kriegsre-
levanten Informationen.“ Es habe Stimmungsbilder und
eine Fülle von Bewegungen umfasst, aber nicht operativ-
taktisch nutzbare. Dies sei die Grenze gewesen.306 Die
maßgebliche Sicherung habe in der Abteilung Auswer-
tung bestanden, die alles gegenprüfe. Im Regelfall be-
treffe das, keine Quellenangaben zu nennen und keine
Angaben zu machen, wie die Information generiert
wurde. Hier sei hinzugekommen: Es gebe keine Angaben
operativ-taktisch nutzbarer Artikel. Er unterstelle, dass
die in der Auswertung tätigen militärischen Fachleute im-
stande waren, ein entsprechendes Urteil zu fällen.307

Er selbst habe die Auffassung vertreten, dass die politi-
sche Vorgabe, keine Aufklärung im Sinne taktisch-opera-
tiv nutzbarer Informationsweitergabe zu betreiben, auch
unter professionellen Aspekten zu befürworten sei, da er
ohnehin Bedenken gehabt habe, dass bei Mitarbeitern, die
nicht langjährig mit einer speziellen Umgebung vertraut
seien, die Gefahr von Fehlmeldungen bestehe.308

Den zuständigen Abteilungsleitern des Dienstes sind die
Kriterien folgendermaßen in Erinnerung gewesen:

Der Zeuge L. M., der seinerzeit die Abteilung operative
Beschaffung leitete, hat erklärt: „Erstens. Es war sehr klar
geregelt vor dem Krieg, dass wir keine kriegsbegründen-
den Informationen an die Amerikaner geben durften. Das
war ein Verbot. Zweitens. Es war klar, dass es für uns gar
kein Problem war, Dinge, die, ich sage jetzt mal: im wei-
teren Sinne eine humanitäre Rolle spielten und nach
Möglichkeit nicht angegriffen werden sollten, weiterzu-
geben.“309

Die Ermittlung und Weitergabe von Zieldaten kam für ihn
bereits aus Sicherheitsaspekten nicht in Frage: „[F]ür
mich war aber völlig klar, dass wir – das war auch weiter-
gegeben – gar keine Zieldaten liefern dürfen, denn meine
beiden Mitarbeiter vor Ort durften keine sogenannten
vorgeschobenen Beobachter für ein amerikanisches
Feuer, Angriffe welcher Art auch immer, sein. Denn ihr
Kopf wäre sofort weg gewesen. Wenn die zweimal er-
kannt worden wären an irgendwelchen Stellen, indem sie
meinetwegen Aufnahmen machen oder was auch immer,
und zwei Stunden später kommt da die berühmte Bombe
drauf, dann wird der letzte Iraker irgendwo festgestellt
haben: Die machen ja Aufklärung für andere, für Bom-
bardements. Deshalb war es aus dem Risikoaspekt über-
haupt nicht tragbar, dass diese Mitarbeiter gezielt danach
suchen konnten und sollten, welche Bombenziele anzu-
greifen wären, unabhängig mal von technischen Fragen,
ob das überhaupt möglich ist, wenn man nicht eingebun-

den ist in eine Kommandostruktur usw. Das ist es aus
meiner Sicht nicht.“310 Im Detail kenne er die Weiterga-
bekriterien nicht, da dies in der Abteilung 3 behandelt
worden sei. Für ihn sei das Grundkriterium gewesen:
„Wir können keine Informationen weitergeben, die das
SET in Gefahr begibt. Und Zieldaten in unmittelbarem
Zusammenhang mit SET-Erkundungen wären solche In-
formationen gewesen.“311

Nach den Angaben des Leiters der Auswertungsabteilung,
dem Zeugen Dr. R. D., besagte die Weisung des Präsiden-
ten „sinngemäß, dass wir militärische Aktionen der USA
mit unseren Informationen nicht unterstützen“.312 Der
Präsident habe gesagt: „Wir unterstützen die Amerikaner
nicht bei ihrer aktiven Kriegsführung und wir werden
keine Informationen weitergeben, die in diesem Sinne
hilfreich sein könnten.“313 „Entsprechende Anordnungen
erfolgten mündlich. Soweit ich mich erinnere, geschah
dies auch in einem größeren Kreis, nämlich während einer
montäglichen großen Lage. An eine schriftliche Weisung
erinnere ich mich nicht.“314 Der Zeuge H.-H. Sch. sei bei
den Besprechungen anwesend gewesen und er erinnere
sich, dass auch Vertreter des LIZ in der Ecke saßen.315

Der Zeuge Dr. R. D. hat weiter bekundet: „Informationen,
die insbesondere dazu dienen konnten, sogenannte Kolla-
teralschäden zu vermeiden, waren gegebenenfalls anders
zu behandeln. Es war uns allen noch in wenig angeneh-
mer Erinnerung, dass durch eine ungenügende Informa-
tionslage während des Balkankonfliktes versehentlich eine
Botschaft bombardiert worden war. So stellten selbstver-
ständlich die verschiedenen Stellen der Abteilung 3 vor-
handene Informationen über schützenswerte Objekte, wie
Botschaften, Krankenhäuser oder religiöse Stätten, zu-
sammen. Inwieweit die Liste dieser Objekte an die USA
weitergegeben wurde, ist mir nicht bekannt.“316

Der für die Filterung und Weitergabe verantwortliche
Leiter der AG Irak, der Zeuge H.-H. Sch., hat die seiner-
zeit mündlich erteilten Weitergabekriterien in ähnlicher
Weise beschrieben: Erstens, keine Beteiligung an den
Vorbereitungen des strategischen Luftkrieges, d. h. die
Ausschaltung der Kerninfrastruktur, gegen den Irak.
Zweitens: Keine Unterstützung der operativ taktischen
Luftoperationen, insbesondere mit unmittelbarer Unstüt-
zung der Landstreitkräfte. Die dritte Vorgabe sei gewe-
sen, die US-Stellen bei der Identifizierung von Non-Tar-
gets zu unterstützen, also Zielen, die auf jeden Fall nicht
durch Luftangriffe getroffen werden könne, wie Schulen,
Kirchen, Moscheen, Krankenhäuser und Botschaften. Die
Restriktionen für die Informationsweitergabe habe der
Präsident in den Lagen fortlaufend formuliert. 317

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erläutert, dass damit die Weiter-
gabe bestimmter Dinge, wie etwa militärischer Lagebil-

304 Hanning, UA-Prot. 109, S. 15.
305 R. D., UA-Prot. 107, S. 59.
306 M. B., UA-Prot. 103, S. 35 f.
307 M. B., UA-Prot. 103, S. 36.

310 L. M., UA-Prot. 107, S. 14 f.
311 L. M., UA-Prot. 107, S. 38.
312 R. D., UA-Prot. 107, S. 59.
313 R. D., UA-Prot. 107, S. 61.
314 R. D., UA-Prot. 107, S. 59.
315 R. D., UA-Prot. 107, S. 69.
308 M. B., UA-Prot. 103, S. 34.
309 L. M., UA-Prot. 107, S. 14.

316 R. D., UA-Prot. 107, S. 59 f.
317 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 16.

Drucksache 16/13400 – 768 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der, gestattet gewesen sei. Dies sei geschehen.318 Er hat
keine Angaben dazu machen können, wie diese Vorgaben
entstanden seien. Er habe sie lediglich vom Präsidenten
mitgeteilt bekommen.319

dd) Weitergabe der Koordinaten
von Non-Targets?

Die Vernehmung des Zeugen Dr. Hanning hat ergeben,
dass nicht von Anfang an festgelegt war, auch Koordina-
ten von Non-Targets an die US-Stellen zu übermitteln,
dieser Punkt wurde erst aufgrund einer konkreten An-
frage entschieden. Dr. Hanning hat berichtet, er habe eine
Anfrage der US-Stellen nach einer Non-Target Liste mit
Koordinaten als kritischen Punkt gesehen, über den er
sich erst mit dem Chef des Bundeskanzleramtes abstim-
men musste.

Er hat sich daran erinnern können, dass seine Mitarbeiter
ihm mitgeteilt haben, dass die US-Stellen die Frage nach
einer Non-Target Liste mit präzisen Daten stellten. Dies
sei eine schwierige Frage gewesen. Er selbst habe das
auch kritisch, als sensiblen Punkt, gesehen.320 Es sei klar,
„wenn die sagen, bestimmte Ziele dürfen nicht bombar-
diert werden, ist damit eine Aussage für andere Ziele ver-
bunden. […] Wenn Sie sagen, meinetwegen dieses Hotel
sollen sie nicht bombardieren, ist das keine gute Nach-
richt für die übrigen Hotels.“321 Deswegen habe er auch
damals den Chef des Bundeskanzleramtes gefragt, ob die
präzise Angabe von Non-Targets kritisch im Sinne der
Vorgaben der Bundesregierung sei. Es sei entschieden
worden, dass man auch präzise Koordinaten für Non-Tar-
gets weiterleiten könne.322 Darin sei er sich mit Herrn
Dr. Steinmeier einig gewesen.323

„Die Frage, die an mich gerichtet war, war: Sollen wir so-
zusagen die präzisen Koordinaten von Non-Targets wei-
tergeben? Die Amerikaner möchten das gerne von uns
wissen. – Das war die Frage, die ich zu beantworten hatte,
und die habe ich dann weitergegeben, bzw. ich habe
selbst dafür votiert. Ich habe dann gesagt: Herr Staatssek-
retär, sind Sie damit einverstanden, dass wir das weiterge-
ben? Die Antwort – nach Erläuterung – war: Ja. Dann
habe ich das wieder zurückgesteuert und gesagt: Jawohl,
wir können diese Anfrage positiv beantworten“324

Hinter der Fragestellung, mit der er den Chef des Bundes-
kanzleramtes befrachtet habe, habe die Überlegung ge-
standen: „Belgrad – Bombardierung der chinesischen
Botschaft. Sollen wir sozusagen den Amerikanern als
Verbündeten helfen, nicht in Probleme hineinzugeraten,
wenn sie wichtige Ziele, humanitär wichtige Ziele, Bot-
schaften dort bombardieren?“325 Ob auch Daten über an-

dere Objekte als Non-Targets weitergeleitet wurden, habe
er damals nicht weiterverfolgt.326 Er könne sich nicht da-
ran erinnern, dass dieselbe Frage auch zu Republikani-
schen Garden, Offizierkasinos, also potenziellen Targets
gestellt wurde.327 Er gehe davon aus, dass die Anfrage be-
antwortet worden sei, nachdem er nach Rücksprache mit
dem Chef des Bundeskanzleramtes gesagt habe, dass die
Anfrage beantwortet werden könne. Kontrolliert habe er
dies nicht: „Wenn Sie als Präsident einer Behörde mit
6 000 Mitarbeitern jede Weisung kontrollieren wollen,
führt das sehr schnell in die Irre.“328

Die erste Liste mit Koordinaten von Non-Targets (vier
Botschaftsgebäude und ein Konsulat) wurde dem Gardis-
ten eine Woche vor Beginn der Kriegshandlungen am
13. März 2003 um 08:00 Uhr übermittelt.329 Die Koordi-
naten waren am 11. März 2003 vom Residenten auf eine
ihm am 10. März 2003 übermittelte Anfrage der US-Stel-
len mitgeteilt worden330 (hierzu unter: VI.3.b)aa), S. 808).

Die Schilderung des Zeugen Dr. Hanning und die zeitli-
che Abfolge lassen es auch fraglich erscheinen, ob die
„Ermittlung von GPS-Daten, um Angriffe auf gemäß
Kriegsvölkerrecht geschützte zivile Einrichtungen (Schu-
len, Krankenhäuser, diplomatische Einrichtungen) zu ver-
hindern“, wie es im Bericht der Bundesregierung (vgl.
oben unter: III.1.b)bb), S. 750) heißt, bereits von Anfang
an zum Grundauftrag gehörte.

Vielmehr spricht einiges dafür, dass das SET (das bereits
am 15. Februar 2003 seine Arbeit aufnahm) in dieser Hin-
sicht erst nachträglich aufgrund konkreter Anfragen der
US-Stellen tätig wurde. Diese Annahme deckt sich mit
den Angaben des Zeugen R. M., der berichtet hat: „Bei
den sogenannten Non-Targets […] handelte es sich ja um
stationäre Objekte, und wir haben Anfragen von unserer
Zentrale beantwortet, wenn Informationen zu diesen Ob-
jekten wohl nicht vorgelegen haben. Aufgrund dessen ha-
ben wir eben auch einige Botschaften, wo es Ungewiss-
heiten gab, gemeldet. Es gab keine Anfragen zu Kirchen,
Schulen und Kindergärten, soweit ich mich daran erin-
nern kann. Aus meiner Sicht müssen diese Koordinaten
dann entsprechend vorgelegen haben oder waren – prä-
zise genug aus irgendwelchen anderen Akten, die mir
nicht bekannt sind – wohl verfügbar.“331 Tatsächlich hat
das SET, bis auf die aus Eigensicherungsgründen über-
mittelten Koordinaten der Deutschen Botschaft und des
Wohnhauses des Residenten, Koordinaten sogenannter
Non-Targets nur auf konkrete Anfragen der US-Stellen
übermittelt (zu den mitgeteilten Non-Targets s. VI.3.b),
S. 808). Den vorgelegten Akten hat sich nicht entnehmen
lassen, dass das SET vor Kriegsbeginn oder während des
Krieges in Erfüllung eines allgemeinen Grundauftrags ei-
geninitiativ kriegsvölkerrechtlich geschützte oder zivile

318 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 40.
319 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 39.
320 Hanning, UA-Prot. 109, S. 21.
321 Hanning, UA-Prot. 109, S. 35.
322 Hanning, UA-Prot. 109, S. 21.
323 Hanning, UA-Prot. 109, S. 36.

326 Hanning, UA-Prot. 109, S. 21.
327 Hanning, UA-Prot. 109, S. 49.
328 Hanning, UA-Prot. 109, S. 53.
329 MAT A 355, Ordn.37, Bl. 96 ff.
324 Hanning, UA-Prot. 109, S. 49.
325 Hanning, UA-Prot. 109, S. 31.

330 MAT A 332, Ordn. 6, Bl. 244.
331 R. M., UA-Prot. 95, S. 29.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 769 – Drucksache 16/13400

Einrichtungen identifiziert und deren Koordinaten über-
mittelt hat.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat erklärt, lediglich aus dem
Aktenstudium zu wissen, dass Herr Dr. Hanning mit die-
ser Frage an ihn herangetreten sei und habe keine aktive
Erinnerung mehr an diesen Vorgang.332

V. Umsetzung im Bundesnachrichtendienst

1. Trennung von Beschaffung und
Auswertung

Im Bundesnachrichtendienst bestand im Untersuchungs-
zeitraum eine strikte Trennung zwischen der Beschaffung
von Informationen und der Auswertung dieser Informa-
tionen. Zuständig für die Informationsbeschaffung war die
Abteilung 1, die Auswertung erfolgte in der Abteilung 3.
Dieses personelle und organisatorische Trennungsprinzip
galt auch für die Arbeit des SET und die Behandlung der
vom SET nach Pullach übermittelten Informationen.333

Zu den Aufgaben der Beschaffungsabteilung gehörte es
dabei, neben der organisatorischen Betreuung der Mitar-
beiter auch die mündliche und schriftliche Kommunika-
tion technisch abzuwickeln. Diese Aufgaben nahm inner-
halb der Abteilung 1 die sogenannte Führungsstelle wahr.

Die inhaltliche Aufbereitung, Analyse und Weitergabe
der eingegangenen Informationen, aber auch die „Steue-
rung“ der als Beschaffer tätigen Mitarbeiter durch Anfra-
gen, Arbeitsaufträge oder Nachfragen erfolgte demgegen-
über durch die Abteilung 3, im Fall des SET durch die
dort eigens eingerichtete „Arbeitsgruppe Irak“.

Die organisatorische Trennung zwischen Beschaffung
und Auswertung wurde auch technisch umgesetzt und da-
durch abgesichert, dass Informationen aus Bagdad über
ein kryptiertes System an eine abgeschottete Stelle, ohne
direkten Zugang in den BND übermittelt wurden. Dort
wurden die Informationen zunächst transformiert, um sie
der Abteilung 3 zugänglich zu machen. Eine direkte elek-
tronische Kommunikation zwischen SET und Abteilung 3,
bzw. AG Irak war daher nicht möglich.334

Neben der Arbeitsgruppe Irak und der Führungsstelle war
außerhalb der üblichen Dienstzeiten und am Wochenende
das Lage- und Informationszentrum mit dem Sachverhalt
Bagdad befasst. Der Ausschuss hat im Rahmen der Be-
weisaufnahme für jede Organisationseinheit durch Aus-
wertung der Akten und die zeugenschaftliche Verneh-
mung von Mitarbeitern geprüft, ob dort die Weisungslage
des Präsidenten bekannt war und inwieweit diese Mitar-
beiter in der Lage waren, Informationen zwischen SET
und CENTCOM oder umgekehrt zu vermitteln und in
welchem Umfang ein solcher Informationsaustausch tat-
sächlich stattgefunden hat.

2. Vermittlung der Weisungslage im BND

Der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes
und der Leiter der Abteilung 3 sind der Ansicht, dass die
mündliche Weisungslage im Bundesnachrichtendienst
ausreichend kommuniziert wurde:

Die Weisungslage, so der Zeuge Dr. Hanning, sei vor al-
len Dingen den entscheidenden Leuten bekannt gewesen.
Das sei den Abteilungsleitern klar gewesen. Der Präsi-
dent spreche ja nicht mit allen Mitarbeitern. Er habe dies
so kanalisiert, dass der Referatsleiter „Militärische Aus-
wertungen“ ihm persönlich unterstellt und persönlich ver-
antwortlich gewesen sei.335 Er habe auch keinen Anlass
gehabt zu zweifeln, dass diejenigen, die Entscheidungen
an seiner Stelle zu fällen gehabt hätten, von der Wei-
sungslage Kenntnis hatten. Sein Eindruck sei aber gewe-
sen, dass Herr H.-H. Sch. die Dinge selbst persönlich sehr
stark in die Hand genommen habe.336

Auch der Zeuge Dr. R. D. hat die Weisungen in ausrei-
chendem Maße innerdienstlich umgesetzt gesehen: Die
Anordnungen seien durch die Vorgesetzten in Bespre-
chungen an die Mitarbeiter weitertransportiert worden.
Damit sei man der Umsetzungspflicht nachgekommen. Er
habe dies für seinen Bereich natürlich weitergegeben und
auch nachgefragt. Wenn Entscheidungen zu treffen wa-
ren, sei hierfür allerdings nicht in der Abteilung 3, son-
dern nach Einrichtung der AG-Irak, die AG-Leitung zu-
ständig gewesen. Dies hätten alle Mitarbeiter gewusst.337
Die Weisung sei im Hause bekannt gewesen und seine
Mitarbeiter seien gehalten gewesen, dass sie das, was
weitergegeben wird, über die AG einsteuern müssen und
die AG entscheidet darüber. Er habe keinen Fall gesehen,
in dem dagegen verstoßen wurde. Die AG sei dem Präsi-
denten direkt unterstellt gewesen. Dort habe sie ihre kla-
ren Weisungen entweder bekommen oder einholen kön-
nen.338

3. AG Irak/38B

Bei der AG Irak handelte es sich um eine, wie im Bundes-
nachrichtendienst bei besonders bedeutsamen Entwick-
lungen üblich, speziell eingerichtete Arbeitsgruppe, die
ausschließlich mit dem Bagdad Einsatz befasst war. Zu
den Aufgaben der AG Irak gehörte die Analyse und Ver-
arbeitung der Meldungen des SET. Der Leiter der Arbeits-
gruppe, der gleichzeitig das Referat 38 leitete, der Zeuge
H.-H. Sch., war zusätzlich für Filterung und Weitergabe
der SET-Meldungen an das CENTCOM verantwortlich
und entschied hierüber in alleiniger Zuständigkeit. Die
Mitarbeiter der AG-Irak hatten zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben die Möglichkeit, sowohl mit dem SET, als auch dem
Gardisten telefonischen Kontakt aufzunehmen. Die Ar-
beitsgruppe war zwar organisatorisch in die Abteilung 3
eingegliedert, jedoch nicht dem dortigen Abteilungsleiter,
sondern direkt der Führungsebene unterstellt.

332 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 62.
335 Hanning, UA-Prot. 109, S. 20.
336 Hanning, UA-Prot. 109, S. 27.
333 Hanning, UA-Prot. 109, S. 15.
334 J. D., UA-Prot. 101, S. 33.

337 R. D., UA-Prot. 107, S. 61.
338 R. D., UA-Prot. 107, S. 64.

Drucksache 16/13400 – 770 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) Struktur und Aufgabe

Der Zeuge Dr. R. D., der Leiter der Abteilung 3, hat dem
Ausschuss die Einrichtung, Arbeitsweise und Struktur der
AG Irak wie folgt erläutert:

„Als Leiter einer solchen AG wurde vom Präsidenten ein
Unterabteilungsleiter oder ein herausgehobener Referats-
leiter der Auswertung bestimmt. Dieser Leiter unterstand
bezüglich dieser Aufgabe direkt dem Präsidenten und er-
hielt von ihm auch direkt seine die AG betreffenden Wei-
sungen. Im Falle der Irak AG war Oberst H.-H. Sch. von
der Militärischen Auswertung der AG-Leiter. […] Die
AG setzte sich aus den einschlägigen Experten aller be-
troffenen Abteilungen zusammen. Es war also eine abtei-
lungs- und dienstübergreifende Einheit. Die Vorteile einer
solchen Struktur waren offensichtlich. Die gesamten für
die AG relevanten Informationen gingen direkt an die AG.
Die Informationswege waren kurz, die Unterrichtung der
Leitung auf schnellstmöglichem Wege war sichergestellt.
Ein Konflikt innerhalb der Abteilungen oder zwischen
den Abteilungen, wer für die Bearbeitung von Informa-
tionsaufkommen federführend zuständig war, wurde ver-
mieden. Die Führung lag in einer Hand, nämlich beim
AG-Leiter. Die gesamte Expertise des Dienstes war an ei-
ner Stelle verzugslos verfügbar, und besonders schutzwür-
dige Informationen konnten in engem Kreis gehalten wer-
den. Andere Stellen der Auswertung wurden nur bei
speziellem Bedarf hinzugezogen. Diese trafen keine Ent-
scheidungen in der Sache.“ Seine Aufgabe als Abteilungs-
leiter 3 sei es gewesen, der AG notwendige Ressourcen
wie Fachpersonal, Unterstützungspersonal und finanzielle
Mittel bereitzustellen.339

Die Aufgaben der AG-Irak umfassten laut Zeugen
Dr. Hanning: „Zunächst einmal, die Informationen aufzu-
nehmen, aufzubereiten, ein Lagebild zu erstellen, darüber
zu befinden, wie andere Dienste unterrichtet wurden,
auch nach außen noch einmal die Aspekte darzustellen,
soweit der Präsident das nicht selbst getan hat. […]. Da
hatte ich dann immer den Herrn H.-H. Sch. dabei, der den
Fall auch nach außen abgedeckt hat, auch gegenüber Aus-
schüssen des Deutschen Bundestages. Er hat sozusagen
immer die militärfachliche Seite des Ganzen abgedeckt.
Das war seine Aufgabe.“ Auch die Entscheidung, was an
CENTCOM weitergegeben wird, habe zur Aufgabe der
AG Irak gehört: […] „[D]as war der Filter. Wir haben es
ja so gemacht, dass wir sozusagen Beschaffung und Wei-
tergabe strikt getrennt hatten und die Informationen auf-
bereitet wurden für das Lagebild und dann noch beson-
ders gefiltert wurden für die Weitergabe an andere
Dienste, natürlich auch an die Amerikaner.“340

b) Filterfunktion des AG-Leiters

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass
der Zeuge H.-H. Sch., der die AG Irak geleitet hat, allein
dafür zuständig war, zu entscheiden, welche Informatio-
nen aus Bagdad an das CENTCOM weitergeleitet wur-

den. Die vernommenen weiteren Mitarbeiter in seinem
Referat, bzw. der AG Irak, kannten die für die Auswahl
maßgeblichen Kriterien nicht. Sie waren allerdings auch
nicht dazu befugt, eigenständig ohne vorherige Freigabe
durch Herrn H.-H. Sch. Informationen aus Bagdad wei-
terzuleiten. Telefonische Gespräche führten die Mitarbei-
ter H.-H. Sch.s in Ausübung der ihnen zugewiesen Auf-
gaben sowohl mit Gardist als auch dem SET. Eine
(unbefugte) Weiterleitung von Informationen an den Gar-
disten wäre danach zwar organisatorisch/technisch mög-
lich gewesen, konnte in den Befragungen aber nicht fest-
gestellt werden.

Der Zeuge Dr. Hanning hat vor dem Ausschuss betont,
dass es sich bei dem zuständigen Referatsleiter um einen
kompetenten auch militärisch versierten, Mitarbeiter ge-
handelt habe.341 Herr H.-H. Sch. sei ihm direkt unterstellt
gewesen. Er selbst, der Zeuge Dr. Hanning, habe sich
sehr intensiv eingebracht, zwangsläufig, da er nach außen
verantwortlich war.342 Herr H.-H. Sch. sei ein Mann sei-
nes Vertrauens gewesen.

Der Zeuge Dr. R. D. hat betont, nicht er selbst als Abtei-
lungsleiter 3, sondern der Leiter der Irak AG habe im
Rahmen seiner Befugnisse über die Weitergabe von Irak-
informationen entschieden. Im Zweifelsfalle hatte dieser
sich direkt mit der Leitung abzustimmen. Der AG-Leiter
sei auch für die sachgerechte Lagebearbeitung seiner AG
verantwortlich gewesen. „Dies war eine logische Konse-
quenz der Struktur im BND, die nach der Einrichtung ei-
ner AG galt.343 […] Der Befehlsstrang ging von der Lei-
tung zu der AG.“344 Er habe zwar die Meldungen aus
Bagdad mitlesen können und sei auch im Rahmen der all-
gemeinen Lageunterrichtungen informiert worden, aber
entscheiden oder Einfluss darauf nehmen können, was,
egal wohin, rausgehen durfte, habe er nicht. Dies habe in
der Hand des AG-Leiters und der Leitung gelegen.345 Er
wisse nicht, was von Pullach aus bei Gardist gelandet sei,
auch nachrichtlich sei er nicht einbezogen gewesen.346

Der Zeuge H.-H. Sch. hat bestätigt, dass er während sei-
ner damals täglich rund 14-stündigen Dienstzeit derjenige
war, der selbst entschied, welche Meldungen weitergelei-
tet werden. Außerhalb seiner Dienstzeit habe der Lage-
Stabsoffizier im Führungs- und Informationszentrum den
Auftrag gehabt, dies in dringenden Fällen selbst zu ent-
scheiden.347

Er habe jeden Morgen mit dem Verbindungsreferenten
über die Lage gesprochen. Der Verbindungsreferent habe
die Lage aus seiner Sicht vorgetragen, wobei ihn eher die
Lage der Amerikaner als die der Iraker interessiert habe.
Er, der Zeuge H.-H. Sch., habe ebenfalls kurz dargestellt,
wie er die Lage insgesamt sehe und beurteile, so dass der

341 Hanning, UA-Prot. 109, S. 15.
342 Hanning, UA-Prot. 109, S. 33.
343 R. D., UA-Prot. 107, S. 60.
344 R. D., UA-Prot. 107, S. 62.
345 R. D., UA-Prot. 107, S. 66.
339 R. D., UA-Prot. 107, S. 60.
340 Hanning, UA-Prot. 109, S. 34.

346 R. D., UA-Prot. 107, S. 67.
347 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 10.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 771 – Drucksache 16/13400

Verbindungsoffizier seine Arbeit an einem gewissen La-
gebild habe machen können. Details aus Meldungen seien
in diesen Gesprächen nicht fernmündlich weitergeleitet
worden, sondern dies sei dann immer elektronisch ge-
schehen.348 Zum SET habe er nach seiner Erinnerung gar
keinen Kontakt gehabt; er habe diesen entweder über die
Führungsstelle abgewickelt oder über seine Mitarbeiter,
denen er Aufträge erteilt habe.349

c) Aufgabe der Referenten
Der Ausschuss hat neben dem mit der Filterung der Infor-
mationen betrauten Referatsleiter H.-H. Sch. weitere Mit-
arbeiter des Referats als Zeugen vernommen, um zu klä-
ren, ob diese Kontakte zum SET oder zum Gardisten
hatten und Informationen des SET möglicherweise „unge-
filtert“ an den Gardisten weitergeleitet hatten.

Der Zeuge C. G., der als Referent im Referat 38 tätig war,
hat angegeben, seine Aufgabe als Referent sei es gewesen,
das tägliche militärische Lagebild des BND zu erstellen,
das in der LIZ-Lage vorgetragen wurde.350 An dieser LIZ-
Lage hätten neben seinem Referatsleiter, der in der Regel
vorgetragen habe, auch Unterabteilungsleiter, mehrere
Abteilungsleiter und der Präsident oder dessen Vertreter
teilgenommen. Gegebenenfalls seien auch andere Stellen,
wie das Bundeskanzleramt, per Videokonferenz zuge-
schaltet gewesen.351 Er könne sich daran erinnern, dass bei
einer Veranstaltung Herr Uhrlau und Herr Steinmeier per
Video zugeschaltet gewesen seien.352

Der Zeuge hat dem Ausschuss bestätigt, dass er sowohl
mit dem Gardisten, als auch mit dem SET telefonische
Kontakte hatte. Während er mit dem Gardisten in der
Phase des Krieges nahezu täglich telefoniert habe, sei
dies mit dem SET nur selten, in Ausnahmefällen, der Fall
gewesen.353

Seine Telefonkontakte hätten der Informationsbeschaf-
fung für das genannte Lagebild gedient. Er habe durchaus
auch längere Telefonate mit B. P. geführt, die gegebenen-
falls auch über eine Viertelstunde oder 20 Minuten gin-
gen. Er könne sich noch sehr gut daran erinnern, dass es
aufgrund des Zeitdrucks auch für Gardist nicht immer
möglich gewesen sei, die Informationen in verschrifteter
Form zu übermitteln.354

Mit der Auswahl der SET-Meldungen, die an den Gardis-
ten weitergegeben wurden sei er nicht befasst gewesen.
Dies, so C. G., habe in der alleinigen Zuständigkeit seines
Referatsleiters gelegen355. Die Kriterien für die Auswahl
habe er nicht gekannt.356 In der Regel sei die Weitergabe
von Informationen schriftlich erfolgt.357 Er selbst habe

über die Wochen und Monate sicherlich auch Informatio-
nen an den Gardisten, auch am Telefon übermittelt. Er sei
sich jedoch sicher, dass es sich dabei nur um Informatio-
nen gehandelt habe, die zuvor durch seinen Referatsleiter
freigegeben worden seien: „Jede Information, die weiter-
gegeben wurde, wurde von H.-H. Sch. redigiert und frei-
gegeben.“ Um welche Informationen es sich dabei han-
delte, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Er könne sich
jedoch nicht daran erinnern, dass er unmittelbar beim SET
wegen einer Information angerufen habe und die Infor-
mationen unmittelbar als Schaltstelle weitergegeben zu
haben.358 Sein Referatsleiter habe die Informationen redi-
giert und geprüft, welche herausgehen und welche nicht.
Der Versand sei dann unter anderem über ihn selbst, d. h.
den Zeugen C. G. oder seinen Stellvertreter (Herrn M. H.)
erfolgt.359

Der Zeuge C. G. hat dem Ausschuss erläutert, dass er
auch für Steuerungshinweise an das SET verantwortlich
war. Auf Vorhalt eines solchen Hinweises mit dem Inhalt:
„Bitte mehr solcher Bilder, wir können, ohne zu übertrei-
ben, gar nicht genügend solcher Bilder bekommen“,360
hat der Zeuge C. G. erklärt, die Bilder seien für das militä-
rische Lagebild des BND von Bedeutung gewesen. Da es
Aufgabe des Lagebildes sei, militärische Sachverhalte
auch für Adressaten ohne militärische Vorbildung zu be-
schrieben, seien aktuelle Bilder zur Veranschaulichung
sehr wichtig gewesen.361

Der Zeuge M. H. war als Sachbearbeiter im Referat 38B
nicht Mitglied der AG Irak. Sein Aufgabenbereich um-
fasste es, seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Lagere-
ferenten C. G., durch Zuarbeiten bei der Erstellung von
Berichten für die Bundesregierung zu unterstützen sowie
Meldungen entgegenzunehmen und an Herrn H.-H. Sch.
weiterzuleiten. Eine eigene Entscheidungsbefugnis habe
er nicht gehabt. Er habe nur auf Weisung von Herrn H.-H.
Sch. gehandelt.362 Seine Aufgabe sei es nicht gewesen,
Nachrichten des SET aus Bagdad dahingehend zu prüfen,
ob sie an den Gardisten weiterzuleiten sind. Die Kriterien
für die Weitergabe der Informationen seien ihm nicht be-
kannt gewesen.363 Wenn Berichte durch Herrn H.-H. Sch.
freigegeben worden seien, habe Herr H.-H. Sch. dies mit-
geteilt.364

Der Zeuge M. H. hat vor dem Ausschuss berichtet, er
habe seinerzeit im Auftrag von Herrn H.-H. Sch. jeweils
zweimal sowohl mit dem Gardisten, als auch dem SET in
Bagdad telefoniert. Anlass der Gespräche sei jeweils ein
Informationsersuchen für die Berichterstattung der Bun-
desregierung gewesen. Er habe also selbst keine Informa-
tionen übermittelt, sondern nach Informationen nachge-
fragt.365

348 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 45.
349 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 37.
350 C. G., UA-Prot. 99, S.49.
351 C. G., UA-Prot. 99, S. 55.
352 C. G., UA-Prot. 99, S. 59.
353 C. G., UA-Prot. 99, S. 49, 56, 60.
354 C. G., UA-Prot. 99, S. 59 f.
355 C. G., UA-Prot. 99, S. 49.

358 C. G., UA-Prot. 99, S. 53, 56.
359 C. G., UA-Prot. 99, S. 62.
360 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 121.
361 C. G., UA-Prot. 99, S. 54.
362 C. G., UA-Prot. 103, S. 53 ff.
363 C. G., UA-Prot. 103, S. 55, 63.
356 C. G., UA-Prot. 99, S. 51.
357 C. G., UA-Prot. 99, S. 57.

364 C. G., UA-Prot. 103, S. 60.
365 M. H., UA-Prot. 103, S. 53.

Drucksache 16/13400 – 772 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Führungsstelle

Bei der Führungsstelle handelt es sich um ein Referat der
Abteilung „Operative Beschaffung“ des Bundesnachrich-
tendienstes. Innerhalb der Führungsstelle wurde durch
den Leiter des Referats 13E, den Zeugen R. D., eine soge-
nannte operative Steuerungsgruppe eingerichtet, die stän-
dig mit dem SET Kontakt halten konnte.366

Die Aufgabe dieser Organisationseinheit bestand zum ei-
nen darin, unter organisatorischen und Fürsorgegesichts-
punkten Verbindung zum SET zu halten. Des Weiteren
war es dafür zuständig, einerseits Lage- und Informati-
onsmeldungen des SET entgegenzunehmen und an die
AG Irak weiterzuleiten sowie andererseits Steuerungshin-
weise aus der AG Irak an das SET zu übermitteln. Eine
inhaltliche Auswahl oder Bearbeitung des Schriftverkehrs
durch die Führungsstelle war nach den internen Vorgaben
nicht vorgesehen und hat nach dem Bekunden der ver-
nommenen Zeugen auch nicht stattgefunden. In einem
Fall, der bereits im Bericht der Bundergierung enthalten
ist,367 wich man im Zusammenwirken mit dem Lage- und
Informationszentrum von diesem Procedere ab und leitete
eine Information des SET direkt an CENTCOM weiter.

a) Zuständig für die interne Weiterleitung

Der Zeuge R. D. hat angegeben, dass die Weitergabe von
Informationen des SET nur über das auswertende Referat
des Herrn H.-H. Sch. gelaufen sei.368

Es habe eine ganz eindeutige Vereinbarung mit der Aus-
wertung, also mit Herrn H.-H. Sch. gegeben: „Was hier
mit den Amerikanern besprochen wird und was weiterge-
geben wird oder nicht, läuft über den Auswertebereich
des Kollegen“. Er sei sich sicher, dass dies eingehalten
wurde.369 Als Leiter des entsprechenden operativen Be-
reichs sei er, salopp formuliert, dafür zuständig, „die
Dinge an der Front umzusetzen“ und „dann die Ergeb-
nisse zu präsentieren“. Was mit diesen Ergebnissen pas-
siere, das sei Sache der Auswertung.370

Auch die Anfragen von Herrn B. P., seien der Führungs-
stelle zum größten Teil über den Bereich des Herrn H.-H.
Sch. übermittelt worden. Es habe zwar auch einige direkte
Anrufe B. P.s direkt in den Bereich der Steuerungsgruppe
in der Führungsstelle gegeben und die Dinge seien dann
nach Bagdad umgesetzt worden; bis auf die Ausnahme
„Hotel“ (hierzu gleich unter b), S. 773) sei aber in keinem
Fall die folgende Antwort direkt an B. P. weitergeleitet
worden.371 Den Fragen Herrn B. P.s habe er nicht immer
sicher entnehmen können, ob es sich dabei um Anfragen
der US-Stellen gehandelt habe. Zunächst habe es sich um
Fragen B. P.s gehandelt, da B. P. in Doha ein eigenes er-
gänzendes Lagebild erstellt habe, welches er an den BND
gab. Bei Anfragen mit dem Kürzel RFI habe es sich aller-

dings erkennbar um Fragen der US-Stellen gehandelt.372
Da die Fragen der US-Stellen grundsätzlich auch für das
eigene Lagebild des BND von Interesse gewesen seien,
habe man versucht, das abzuarbeiten, aufzuklären und
dann den eigenen Analysebereich entsprechend infor-
miert. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass dies auch
umfassend oder auszugsweise an die US-Stellen weiter-
gegeben worden sei. Dies habe der Auswertebereich ent-
schieden.373

Der Zeuge J. L., der Leiter des zuständigen Sachgebiets
der Abteilung 1, hat den Meldungsstrang bestätigt: In dem
Moment als sich eine krisenhafte Zuspitzung abzeichnete,
als das SET in Bagdad allein verblieben war, sei ganz klar
gesagt worden: „Bagdad meldet an 13E, an die Führungs-
stelle und 13E meldet weiter an die Auswertung – und
umgekehrt.“374 Die Sachen, die von außen reingekommen
seien, seien elektronisch über den für diese Krisenphase
aufgebauten Weg gegangen, also außerhalb der normalen
Regelkommunikation mit der Residentur. Die eingehen-
den Informationen seien dann automatisch weiter an die
Auswertung gegangen. Die Führungsstelle habe keinerlei
Bewertung betrieben.375 Die Kriterien, nach denen eine
Weiterleitung von Meldungen an CENTCOM erfolgte,
seien dem Zeugen J. L. nicht bekannt gewesen.376

Auch der Zeuge J. D., der als Referent in der Führungs-
stelle tätig war, hat angegeben, er habe die Meldungen
des SET zwar mitgelesen, die Informationsweitergabe sei
allerdings nur in Richtung der Abteilung 3 innerhalb des
Dienstes erfolgt. Er habe die Informationen aus Bagdad
entgegengenommen und habe keine Filterfunktion oder
Korrekturfunktion gehabt.377 Die Vorgabe habe gelautet:
Die Führungsstelle solle keine Informationen an US-ame-
rikanische Stellen oder Herrn B. P. geben. Dies erfolge
ausschließlich und allein verantwortlich durch die Abtei-
lung 3.378 Aufgrund dieser Voraussetzung seien für ihn
die inhaltlichen Auswahl- bzw. Einschränkungskriterien
kein Thema gewesen.379 Soweit er mit dem SET mindes-
tens eine telefonische Kontaktaufnahme pro Tag gehabt
habe, sei es dabei im Wesentlichen um die aktuelle Lage
des SET, die Rahmenbedingungen und praktische Pro-
bleme gegangen.380 Aufgrund der Routinehaftigkeit die-
ser Fragen habe er die Inhalte dieser Telefonate in der Re-
gel nicht protokolliert.381

Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen R. D., der
erklärt hat, es sei nicht über jedes Telefonat mit dem SET
oder dem Gardisten ein Vermerk gefertigt worden. Er
selbst habe auch einmal mit Gardist telefoniert und über
dieses Gespräch keinen Vermerk angefertigt. Er sei je-
doch über die Telefongespräche, die mit der Steuerungs-

366 R. D., UA-Prot. 99, S. 7.
367 BerBReg, MAT A 24/3 S. 26.
368 R. D., UA-Prot. 99, S. 12.
369 R. D., UA-Prot. 99, S. 12.

372 R. D., UA-Prot. 99, S. 35.
373 R. D., UA-Prot. 99, S. 35.
374 J. L., UA-Prot. 101, S. 46.
375 J. L., UA-Prot. 101, S. 51.
376 J. L., UA-Prot. 101, S. 59.
377 J. D., UA-Prot. 101, S. 34.
378 J. D., UA-Prot. 101, S. 30, 39.
379 J. D., UA-Prot. 101, S. 39.
370 R. D., UA-Prot. 99, S. 15.
371 R. D., UA-Prot. 99, S. 34.

380 J. D., UA-Prot. 101, S. 30.
381 J. D., UA-Prot. 101, S. 38.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 773 – Drucksache 16/13400

gruppe geführt wurden, auf jeden Fall mündlich infor-
miert worden.382

Der Zeuge J. D. hat ferner angegeben, der Verbindungs-
offizier im CENTCOM habe gleichfalls gelegentlich tele-
fonischen Kontakt mit der Führungsstelle aufgenom-
men.383 Die Initiative zur Verbindungsaufnahme sei vom
Gardisten ausgegangen. B. P. habe manchmal Nachfragen
zu Dingen, die bislang unbearbeitet waren gehabt und ge-
beten, dies aufzunehmen und wahrzunehmen. Er selbst
habe solche Nachfragen notiert, trotz Kenntnis der SET-
Meldungen jedoch nicht beantwortet. Da auch Herr B. P.
die Abläufe des Informationsmanagements bekannt ge-
wesen seien, habe dieser solches auch nicht gefordert,
„nach dem Motto: Nun gibt doch mal rüber, ich benötige
das dringend. Das hat nicht stattgefunden.“384 Auch der
Zeuge J. L., der das Sachgebiet leitete, hat erklärt, dass
der Verbindungsoffizier von sich aus mit der Führungs-
stelle telefoniert habe: „Wir konnten ja nicht in das ameri-
kanische Headquarter reintelefonieren. Das war auch gar
nicht vorgesehen.“385 Einen direkten Kontakt mit
CENTCOM habe er nicht gehabt.386

Der Zeuge Th. W., seinerzeit Sachbearbeiter in der Steue-
rungsgruppe, hat ebenfalls erklärt, dass sämtliche Be-
richte und Meldungen des SET als sogenanntes Rohmate-
rial an die Abteilung 3 weitergeleitet worden seien. Dort
werde die Analyse und Bewertung vorgenommen. Daher
sei er auch nicht in die Entscheidung, was an den Gardis-
ten weitergegeben werde, eingebunden gewesen.387 Man
habe Anfragen der Abteilung 3 an das SET weitergeleitet.
Selbständige Anfragen der Führungsstelle hätten letzt-
endlich nur die Sicherheit und das persönliche Wohlerge-
hen des SET betroffen.388 Technisch seien die Anfragen
der Abteilung 3 fernschriftlich im Bereich der Führungs-
stelle auf dem Bildschirm „aufgeschlagen“, wurden dann
dort umgesetzt und fernschriftlich weitergeleitet. In der
Zeit als die fernschriftliche Verbindung abgebrochen ge-
wesen sei, habe man es gelegentlich auch telefonisch wei-
tergegeben. Bei Telefonaten auf ungesicherten Leitungen
sei ein bisschen verklausuliert gesprochen worden.389 Mit
dem Verbindungsbeamten in Katar, habe er, der Zeuge
Th. W., nie direkten Kontakt gehabt.390 Die Kriterien oder
Einschränkungen für die Weitergabe von Informationen
an die US-Stellen seien ihm nicht bekannt gewesen.391

b) Externe Weitergabe von Informationen?

Nach den Angaben des Zeugen R. D. hat es nur eine Aus-
nahme vom üblichen Meldeweg gegeben. Dabei sei es
um ein Hotel in Bagdad gegangen, von welchem man ge-
wusst habe, dass sich darin Zivilpersonen aufhalten.

Diese Information habe man aus Zeitgründen direkt an
den Gardisten gegeben.392

Aus einem Telefonvermerk ist ersichtlich, dass dem SET
am 5. April 2003 [Samstag] um 13:05 Uhr vom Leiter des
Referats 13E in der Führungsstelle der Auftrag erteilt
wurde, bestimmte Fragen des CENTCOM zu klären.393 In
Ausführung dieses Auftrages übermittelte das SET der
Aktenlage nach bereits 25 Minuten später ein aktuelles
Foto des Sheraton Hotels nach Pullach. In dem Vermerk
heißt es weiter: „Anm.: wurde per Mail zur sofortigen
Weitergabe an [geschwärzt] an LIZ gesandt.“394 Das SET
setzte am 5. April, 12:30 Uhr (OZ) auch eine schriftliche
Meldung zu diesem Vorgang ab: „Die Anfrage des LIZ
von 12:00 nach Sandsackstellungen und militärischem
Personal im 18. Stock des Sheraton Hotels konnte dahin-
gehend beantwortet werden, dass äußerlich keine Anzei-
chen im 18. Stock noch in den Stockwerken darunter zu
erkennen sind. Das Hotel liegt nur 200 Meter Luftlinie
von uns entfernt und kann gut von dem Dach der Bot-
schaft aus beobachtet werden.“395 Der schriftliche Bericht
wurde am 6. April um 13:28 Uhr nach Katar weitergelei-
tet.396

Der Zeuge R. M. hat geschildert, man habe eine Anfrage
erhalten, ob im Sheraton Hotel im 18. Stock verdächtige
Bewegungen oder Verdächtiges wie Sandsackstellungen
oder militärisches Personal zu erkennen sei. Dies sei nicht
der Fall gewesen. Im Sheraton Hotel hätten sich auch
Journalisten befunden, die im „Palestine-Hotel“ nicht un-
tergekommen waren. Eine Bombardierung des Sheraton-
Hotels habe nicht stattgefunden.397 Der Zeuge V. H. hat
berichtet, es sei angefragt worden, ob sich in dem Hotel-
komplex Partei- oder Politkader aufhalten würden. Dies
sei von ihnen verneint worden. Das Hotel sei nicht bom-
bardiert worden.398

Offen blieb der Zeitraum von der Anfrage des Verbin-
dungsoffiziers im CENTCOM bis zur Weiterleitung der
Aufnahme des Sheraton Hotels durch das LIZ an ihn.
Zwar hat sich der Zeuge B. P. in seiner Vernehmung daran
erinnern können, ein Foto des Hotels „Sheraton“ erhalten
zu haben, gab jedoch an, dass bei keinem der amerikani-
schen Informationsersuchen eine derartig schnelle Reak-
tionszeit von rund 25 Minuten erfolgt sei.399 Der Zeuge J.
D., Referent im Referat 13E, der Führungsstelle für das
SET, hat bestätigt, dass er entgegen dem üblichen Stan-
dardprocedere, wonach er Meldungen des SET lediglich
entgegenkommen hat und an die Abteilung 3 weiterleitete
ohne selbst eine Filterfunktion oder Korrekturfunktion
wahrzunehmen, in einem Fall nicht über 38B, sondern di-
rekt die Weitergabe der Information veranlasste. Nach
seiner Erinnerung handelte es sich dabei allerdings um

382 R. D., UA-Prot. 99, S. 37 f.
383 J. D., UA-Prot. 101, S. 30.
384 J. D., UA-Prot. 101, S. 37.
385 J. L., UA-Prot. 101, S. 47.
386 J. L., UA-Prot. 101, S. 53.
387 Th. W., UA-Prot. 99, S. 91.
388 Th. W., UA-Prot. 99, S. 92.
389 Th. W., UA-Prot. 99, S. 92.

392 R. D., UA-Prot. 99, S. 12.
393 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 566. (Der Inhalt des Auftrages ist ge-

schwärzt).
394 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 566.
395 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 331.
396 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 54 ff.
397 R. M., UA-Prot. 95, S. 26.
390 Th. W., UA-Prot. 99, S. 93.
391 Th. W., UA-Prot. 99, S. 96.

398 V. H., UA-Prot. 95, S. 86.
399 B. P., UA-Prot. 97, S. 115.

Drucksache 16/13400 – 774 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

das Hotel „Rashid“. Aufgrund der Information des SET,
dass sich in dem Hotel zahlreiche Zivilisten befänden,
habe er sich angesichts der Kriegssituation entschieden,
eine unmittelbare Weitergabe zu veranlassen. Er habe ei-
nen Mitarbeiter gebeten, direkt mit einer US-amerikani-
schen Stelle und nicht mit Herrn B. P. Kontakt aufzuneh-
men.400 Auf Nachfrage hat der Zeuge bekräftigt, dies der
einzige Fall einer solchen Kontaktaufnahme gewesen sei.
Weitere Fälle habe es nicht gegeben.401

Anzumerken ist, dass auch der Bericht der Bundesregie-
rung die Antwort auf eine US-Anfrage nach dem vermu-
teten Aufenthalt von Regimegrößen in einem Hotel be-
handelt. Aufgrund des akuten Handlungsbedarfs sei die in
der Anfrage enthaltene Überlegung der US-Stellen inner-
halb weniger Minuten als unzutreffend beantwortet wor-
den, ohne dass sich die zuständige Führungsstelle an die
grundsätzlich zuständige Freigabestelle gewandet habe.
Als Datum dieser Informationsweitergabe nennt der Be-
richt der Bundesregierung allerdings nicht den 5. April,
sondern den 4. April 2003.402

Nach Angaben des Zeugen H.-H. Sch. sei durch die Wei-
tergabe der Meldung mit einiger Wahrscheinlichkeit ver-
hindert worden, dass das Hotel durch die US-Stellen an-
gegriffen worden sei.403

5. Das Lage- und Informationszentrum (LIZ)

Außerhalb der üblichen Dienstzeiten, also etwa nachts
und am Wochenende, wurden in der Zentrale des BND
eingehende Informationen durch ein sogenanntes Lage-
und Informationszentrum (LIZ) verarbeitet. Dies galt
auch für Informationen, die das SET nach Pullach über-
mittelte, und für Anfragen oder Informationen des Ver-
bindungsoffiziers im CENTCOM. Der Zeuge H.-H. Sch.
hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass außerhalb seiner
Dienstzeit auch die ansonsten von ihm zu treffende Frei-
gabeentscheidung in dringenden Fällen dem diensthaben-
den Lage-Stabsoffizier im Führungs- und Lagezentrum
oblegen habe.404

Sofern es sich nicht um reine Routineinformationen han-
delte, wurden Vorgänge und Informationen in einem so-
genannten Diensttagebuch handschriftlich dokumentiert.
Nachdem die Bundesregierung dem Ausschuss zunächst
lediglich eine bloße Abschrift des Diensttagebuchs zur
Verfügung gestellt hatte405, erhielt der Ausschuss auf An-
forderung Einblick in Auszüge des Originaldiensttage-
buchs.

Der Ausschuss hat durch die Vernehmung mehrerer Mit-
arbeiter des LIZ dessen Arbeitsweise und Stellung im In-
formationsstrang SET und CENTCOM näher untersucht
und ist der Frage nachgegangen, ob und welche Informa-

tionen auf diesem Weg geflossen sind und ob dabei die
Weisungslage zur Informationsweitergabe bekannt war.

a) Überblick

Die Arbeit im LIZ erfolgte im Schichtbetrieb. Pro Schicht
wurde die Arbeit von einem Lage-Stabsoffizier, dem zwei
Mitarbeiter des mittleren Dienstes zur Seite standen,
wahrgenommen.406 Der Zeuge J. H. hat dem Ausschuss
erläutert, nur der Lage-Stabsoffizier sei berechtigt gewe-
sen, telefonische Kontakte zu Dienstellen herzustellen
und Telefongespräche zu führen. Die beiden Mitarbeiter
des mittleren Dienstes seien dazu nicht befugt gewesen.
Diese hätten Telefonate bei vorübergehender Abwesen-
heit des Lage-Stabsoffiziers lediglich annehmen und um
späteren Rückruf bitten dürfen.407

Das Lage- und Informationszentrum war nicht nur für die
Situation im Irak zuständig, sondern weltweit für alle
Meldungseingänge. Pro Nacht seien insgesamt Meldun-
gen in vierstelliger Höhe eingegangen, so der Zeuge E.
S..408 Auch der Zeuge H. B. hat erklärt, ein Anruf aus
Bagdad sei nur einer von vielen gewesen. Sowohl von der
Menge als auch von der Qualität hätten sich Meldungen
aus Bagdad in keiner Weise von anderen eingehenden
Meldungen unterschieden.409

b) Allgemeine Dienstanweisung

Die zur damaligen Zeit im LIZ tätigen Lage-Stabsoffi-
ziere verrichteten ihre Tätigkeit auf der Grundlage einer
allgemeinen Dienstanweisung für Lage-Stabsoffiziere.

Nach dieser allgemeinen Dienstanweisung galt der
Grundsatz, dass Informationen, die außerhalb der norma-
len Dienstzeit eingegangen sind, zusammengefasst und in
die Fachbereiche weitergegeben wurden. Denn nur dort
existierten Sachverstand und Fachverstand, wie der
Zeuge E. S. bekundet hat.410 Ähnlich hat sich der Zeuge J.
H. geäußert: Nach der allgemeinen Dienstanweisung
seien weniger dringliche Informationen an den Arbeits-
platz des fachauswertenden Bereichs weitergeleitet und
dort bei Dienstbeginn ausgewertet worden. In dringlichen
Fällen sei der entsprechende Referent unmittelbar telefo-
nisch informiert worden.411 Nicht an den Fachauswerter
weitergeleitet worden seien Routineinformationen ohne
nachrichtendienstlichen Inhalt oder über pressebekannte
Inhalte ohne nachrichtendienstliche Mehrerkenntnis.412

Der Zeuge J. H. hat weiter erklärt, eine schriftliche
Dienstanweisung habe er nicht erhalten. Er sei zu Beginn
seiner Tätigkeit von seinem Vorgesetzten mündlich ein-
gewiesen worden.413

400 J. D., UA-Prot. 101, S. 34.
401 J. D., UA-Prot. 101, S. 34.
402 BerBReg, offene Fassung, S. 26.
403 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 37.

406 E. S., UA-Prot. 103, S. 7; J. H., UA-Prot. 105, S. 7, 16.
407 J. H., UA-Prot. 105, S. 16.
408 E. S., UA-Prot. 103, S. 10 f.
409 H. B., UA-Prot. 105, S. 31.
410 E. S., UA-Prot. 103, S. 14.
411 J. H., UA-Prot. 105, S. 11.
404 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 10, 62.
405 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 583 ff.

412 J. H., UA-Prot. 105, S. 9.
413 J. H., UA-Prot. 105, S. 23.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 775 – Drucksache 16/13400

Die allgemeinen Dienstanweisungen galten auch für den
Umgang mit Informationen, die das SET dem LIZ über-
mittelte:

Der Zeuge E. S. hat geschildert, dass eine Meldung, wenn
sie telefonisch einging, schriftlich niedergelegt und der
AG Irak per Mail zur Verfügung gestellt wurde. Eine Wei-
tergabe von Informationen sei nur in Ausnahmefällen vor-
gesehen gewesen. Nur in Fällen, in denen kein Ansprech-
partner telefonisch oder auf andere Weise erreichbar war,
so der Zeuge, habe man selbst über eine Weitergabe ent-
schieden.414 Über die Frage, ob eine Weiterleitung bis zum
nächsten Tag Zeit habe, eine Nachfrage nötig sei oder eine
direkte Weiterleitung erforderlich sei, habe man in der Re-
gel ein direktes Gespräch mit demjenigen geführt, der die
Meldung an den BND gereicht habe.415 Im Prinzip seien
die Lage-Stabsoffiziere die Briefträger, die Boten gewe-
sen, so der Zeuge E. S.416

c) Kenntnis von der Weisung bezüglich
CENTCOM?

Der Zeuge Dr. R. D., der damalige Leiter der Abteilung 3,
hat gemeint, sich daran zu erinnern, dass in der montägli-
chen großen Lage, in der der Präsident mündlich die Wei-
tergabekriterien für die Informationsübermittlung nach
CENTCOM formuliert habe, „auch Vertreter des LIZ in
der Ecke saßen“.417

Allerdings haben die durch den Ausschuss als Zeugen
vernommenen Lage-Stabsoffiziere übereinstimmend be-
kundet, dass ihnen über die allgemeine Dienstanweisung
hinaus keine speziellen Weisungen für die Weitergabe
von Informationen an den Verbindungsoffizier in Doha
erteilt wurden.418 Diesen Mitarbeitern sind damit auch die
vom Präsidenten des Dienstes vorgegebenen einschrän-
kenden Kriterien für die Informationsweitergabe, etwa
die Maßgabe, „keine Weitergabe von Informationen, mit
unmittelbarer Relevanz für die taktische Luft- und Land-
kriegsführung der Koalitionstruppen“ haben könnten,419
nicht bekannt gewesen.420

Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes Dr. Hanning,
hat vor dem Ausschuss auf die Frage geantwortet, ob seine
Weisung auch den Lage-Stabsoffizieren bekannt gewesen
sei:

„Das kann ich Ihnen nicht sagen, wer da sonst noch ein-
geweiht war, nicht eingeweiht war. Für mich war ent-
scheidend, dass derjenige, der darüber zu befinden hatte
– und das war der Herr H.-H. Sch. –, voll eingebunden war,
dass der das wusste. Ich glaube auch, die Abteilungsleiter
wussten das. Das war für mich das Entscheidende. Es gab

auch andere Besprechungen, wo auch andere Mitarbeiter
dabei waren, wo das durchaus eine Rolle spielte. Aber
wer im Einzelnen dabei war, das kann ich Ihnen jetzt auch
nicht mehr sagen.“ Die Weitergabe von Informationen sei
seinerzeit über den Zeugen H.-H. Sch. gelaufen, „das war
der entscheidende Mann, der aus meiner Sicht bestens
qualifiziert war für die Aufgabe. Der war verantwortlich
für die Weitergabe, der hatte die Entscheidungen zu tref-
fen. Welcher Hilfe er sich dabei bediente und wie er das
im Einzelnen organisierte, das entzieht sich meiner
Kenntnis. Aber der Verantwortliche wusste jedenfalls Be-
scheid“.421

d) Kontakte zu SET und CENTCOM

In dem Diensttagebuch sind für den Zeitraum vom
9. März 2003 bis zum 28. April 2003 rund 55 Telefonate
zwischen dem LIZ und dem SET bzw. dem Verbindungs-
offizier in Doha mit Uhrzeit und einer stichwortartigen
Umschreibung des Inhalts protokolliert. Insgesamt han-
delt es sich dabei um 32 Anrufe des SET im LIZ, von de-
nen fünf Anrufe vor Kriegsbeginn erfolgten und um zehn
Anrufe des LIZ beim SET, wovon neun vor Kriegsbeginn
erfolgten. In fünf Fällen gab es Anrufe des LIZ bei
CENTCOM, dreizehn Mal erfolgte eine Anfrage von
CENTCOM an das LIZ. Die dokumentierten Telefonate
LIZ/CENTCOM erfolgten ausnahmslos nach Kriegsbe-
ginn. Koordinaten oder Notizen über die Weitergabe von
Koordinaten sind im Diensttagebuch nicht enthalten.

Der Kontakt zum SET, bzw. zum Gardisten in Doha er-
folgte ausschließlich telefonisch über eine gesicherte Lei-
tung, hat der Zeuge E. S. erklärt.422 Wie häufig die telefo-
nischen Kontakte nach Bagdad waren, könne er nicht
mehr genau sagen. Es habe mit Sicherheit auch Tage ge-
geben, an denen man gar nicht telefoniert habe. Die Ini-
tiative zu Gesprächen sei eher aus Bagdad erfolgt.423 Die
telefonische Verbindung nach Doha sei hauptsächlich
dann genutzt worden, wenn Doha Anfragen hatte und
kein Ansprechpartner der AG Irak oder der Führungs-
stelle zur Verfügung stand. Inhaltlich sei es dabei haupt-
sächlich um RFIs gegangen.424 Er habe zu keinem Zeit-
punkt Daten an Gardist übermittelt, die für die taktisch-
operative Kriegsführung der US-Stellen nutzbar gewesen
seien.425 Direkten Kontakt zur CIA oder DIA habe er kei-
nen gehabt.426

Der Zeuge E. S. hat erklärt, es sei in den meisten Fällen
möglich gewesen, auch nachts, etwa über Handy, Vertre-
ter der AG Irak zu erreichen.427 Fälle, in denen eine Koor-
dination mit der Führungsstelle oder AG Irak nicht mög-
lich gewesen sei und in denen man selbst entscheiden
musste, seien im Diensttagebuch vermerkt worden.428 Es

414 E. S., UA-Prot. 103, S. 7, 14, 19.
415 J. H., UA-Prot. 105, S. 7.
416 E. S., UA-Prot. 103, S. 26.
417 R. D., UA-Prot. 107, S. 69.
418 J. H., UA-Prot. 105, S. 11; E. S., UA-Prot. 103, S. 19, 22;

H. B. UA-Prot. 105, S. 33.
419 Bericht der BReg an das PKGr, (offener Teil) S. 20.
420 J. H., UA-Prot. 105, S. 18; E. S., UA-Prot. 103, S. 13, 22;

421 Hanning, UA-Prot. 109, S. 20.
422 E. S., UA-Prot. 103, S. 7; J. H., UA-Prot. 105, S. 7.
423 E. S., UA-Prot. 103, S. 16.
424 E. S., UA-Prot. 103, S. 12.
425 E. S., UA-Prot. 103, S. 21.
426 E. S., UA-Prot. 103, S. 12.
H. B., UA-Prot. 105,
S. 33.

427 E. S., UA-Prot. 103, S. 20.
428 E. S., UA-Prot. 103, S. 14, 19.

Drucksache 16/13400 – 776 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sei generell Grundsatz der Lage-Stabsoffiziere gewesen,
alle wichtigen Vorgänge im Diensttagebuch zu dokumen-
tieren. Falls Koordinaten durchgegeben worden wären,
dann seien sie im Dienstbuch vermerkt.429

Eine lückenlose Dokumentation der Vorgänge im LIZ
stellt das Diensttagebuch nach den Feststellungen des
Ausschusses indes nicht dar:

Der Zeuge J. H. hat bekundet, dass reine Routinedinge
nicht im Diensttagebuch protokolliert worden: „Also,
eine Eintragung wie etwa die von mir getätigte […], dass
die Lage ruhig sei, ist im Einzelfall […] mal protokolliert
worden, aber nicht regelmäßig. Das war auch nicht not-
wendig“.430 Der Zeuge J. H. hat in diesem Zusammen-
hang dem Ausschuss erläutert, die Aufgabe des LIZ habe
auch darin bestanden, Informationen einfach nur tech-
nisch weiterzuleiten. In Fällen, in denen fachauswertende
Mitarbeiter nicht in der Lage waren, Kontakt zu einer Au-
ßenstelle aufzunehmen, hätten diese die Informationen
zur rein technischen Weiterleitung an das LIZ gegeben.
Bei einem solchen Vorgang rein handwerklicher Natur
habe es keine Notwendigkeit gegeben, dies schriftlich
festzuhalten.431

e) Einzelfälle

Der Ausschuss hat die jeweils diensthabenden Lage-
Stabsoffiziere insbesondere mit denjenigen Einzelfällen
konfrontiert, die nach Aktenlage Hinweise auf eine di-
rekte Weiterleitung von Informationen vom SET über das
LIZ nach Doha, bzw. umgekehrt enthielten.

Der Bericht der Bundesregierung enthält insgesamt fünf
Fälle, in denen zwischen dem 29. März 2003 und dem
10. April 2003 eine Informationsweitergabe direkt durch
das LIZ erfolgte:

– Am 29. März und am 7. April 2003 seien US-Aus-
kunftsersuchen zu angeblichen Aufständen der schiiti-
schen Minderheit unter Verwendung bereist vorliegen-
der aktueller Berichte aus Bagdad beantwortet worden.

– Am 4. April 2003 sei eine US-Anfrage mit einer Ver-
mutung zu einem Aufenthalt von Regimegrößen in ei-
nem Hotel innerhalb weniger Minuten als unzutref-
fend beantwortet worden.

– Am 9. April 2003 habe man in einem Fall Hinweise
auf Plünderungen direkt weitergegeben.

Am 10. April 2003 habe das SET bereits gemeldete Daten
zum Passamt in Bagdad unmittelbar weitergegeben.432

aa) Schiitenaufstand (29. März und
7. April 2003)

Die Beantwortung der US-Anfragen über angebliche
Schiitenaufstände durch das LIZ legt für den 29. März

2003 auch der entsprechende Eintrag im Diensttagebuch
nahe:

„[…] 14:45 Uhr SET an FIZ [statt Lage- und Informa-
tionsZentrum wurde z. T. auch der Begriff Führungs- und
InformationsZentrum verwendet]. Bericht über angebli-
che Schiitenaufstände. Keine Hinweise gefunden. Telefo-
nisch an [geschwärzt] durch FIZ“.433

Der an diesem Tag diensthabende Lage-Stabsoffizier J.
H. hat sich auf Vorhalt nicht mehr präzise an den Vorgang
erinnern können.434 Er könne sich allerdings auch xx
xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx, xx xxx xx
xxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xxxx xxx xxxxx xx
xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx, xxxx xxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxx xx xxxxx. xx xxx xxxxx xxxxxxxxx, xxxx xx
xx xxxxxx xxx, xxxxx xxxxxxx, xxxxx xxxxxxxxx xxx
xxx xxxxxxx xxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxx xxxxxxx
xxxx, xxx xxxxxxx xx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx435

Für den 7. April 2003 ist der Abschrift aus dem Dienstta-
gebuch lediglich zu entnehmen, dass von CENTCOM of-
fensichtlich eine Anfrage an das LIZ hinsichtlich „Ge-
rüchte über Aufstand in Bagdad zur Überprüfung“
erfolgte. Die Beantwortung der Anfrage ergibt sich aus
der Abschrift nicht.

bb) Aufenthaltsort Saddam Husseins
(8. April 2003)

Am 8. April 2003 gegen 20:15 Uhr übermittelte der Ver-
bindungsoffizier in Doha laut Diensttagebuch offensicht-
lich ein RFI an das LIZ, in welchem nach dem vermutli-
chen Aufenthaltsort von Saddam Hussein gefragt
wurde.436 Unter Einbeziehung der Führungsstelle und
nach Rücksprache sowohl mit dem SET als auch dem
Gardisten437 lehnte das SET es ab, aufgrund dieser An-
frage eine Erkundungsfahrt durchzuführen, wie sich aus
einem Sachstandsbericht des SET vom 9. April 2003 er-
gibt:

„2. Die Anfrage des LIZ vom 8. April 2004, 22:00 Uhr
bezüglich der Verifizierung des Aufenthaltsortes von
SADDAM wird abgelehnt. Dem LIZ (Hr. H.) wurde mit-
geteilt, dass wir auf Grund der Weisung von 13E und ei-
gener Beurteilung bis auf weiteres keine Erkundungsfahr-
ten mehr durchführen. Wir wissen auch nicht wie sich
[geschwärzt] das vorgestellt hat, hätten wir zu dem ver-
muteten Aufenthaltsort hinfahren, klingeln und nach
SADDAM fragen sollen? Dem LIZ gegenüber wurde klar
gemacht, dass wir auf Grund des KFZs in der Nähe eines
Aufenthaltsortes sofort auffallen würden, was unweiger-
lich zum sofortigen Verlassen des Aufenthaltsortes durch
SADDAM und höchstwahrscheinlich zur ebenso soforti-

429 E. S., UA-Prot. 103, S. 16.
430 J. H., UA-Prot. 105, S. 9.

433 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 591
434 J. H., UA-Prot. 105, S. 7.
435 J. H., UA-Prot. 105, S. 3, Tgb.-Nr. 57/08, VS-VERTRAULICH.
431 J. H., UA-Prot. 105, S. 19 f.
432 BerBReg, MAT A 24/3, S. 26.

436 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 598.
437 vgl. MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 570.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 777 – Drucksache 16/13400

gen Erschießung unsererseits führen würde. Wir sind uns
nur über die Reihenfolge unklar“.438

Der an diesem Tag diensthabende Lagestabsoffizier, der
Zeuge J. H., hat xxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxx xx
xxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxx xxx xxxxx xxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxx, xxxxxx xx xxxxxxxxxx,
xxxx xxx xxx xxxxxxx xxx xx:xx xxx xxxxxxxxxxx xx
xxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xx
xxxxxxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxx xxxxx439

Der Zeuge R. M. hat hierzu erklärt, dass es sich um eine
Anfrage aus dem Mutterhaus gehandelt habe, wonach
sich Saddam Hussein in einem bestimmten Stadtteil auf-
halten solle. Dieser Auftrag sei aus Sicherheitsgründen
nicht durchgeführt worden, da andernfalls mit einer im-
mensen Gefährdung zu rechnen gewesen wäre.440

Der Zeuge H.-H. Sch. hat dem Ausschuss erläutert, es
habe sich dabei offensichtlich um eine konkrete Nach-
frage nach dem offensichtlich misslungenen Luftangriff
auf Hussein gehandelt. Es habe sich aber um einen Rand-
auftrag gehandelt, nichts etwa, was irgendwo zu größeren
Aktivitäten geführt habe.441

Der Zeuge R. D. hat bestätigt, dass dieses Aufklärungser-
suchen vom BND gestellt worden sei. Die Frage nach
Saddam Hussein sei während des Krieges ein Hauptauf-
klärungsziel für die politische Lageaufklärung gewesen,
da etwa der Tod Saddam Husseins ganz schnell zu einer
inneren Destabilisierung hätte führen können.442

cc) Plünderungen (9. April 2003)
Aus dem Diensttagebuch des LIZ ergab sich, dass der
Gardist am 9. April 2003, also während der Einnahme
Bagdads durch die US-Armee, um 16:50 Uhr um „Klä-
rung diverser Fragen“ gebeten hatte. Um 17:18 Uhr mel-
dete das SET „Plünderungen und Unruhen“ und zur
„Stimmung der Anwohner“. Zwei Minuten später findet
sich im Diensttagebuch der Eintrag: „FIZ an [ge-
schwärzt]. Weitergabe der Infos.“ Aus den weiteren Ein-
tragungen für die folgende Nacht ergibt sich, dass es in
zwei weiteren Fällen zu Anfragen des Gardisten an das
LIZ kam, die das LIZ an das SET weitersteuerte. Die Ant-
worten aus Bagdad wurden ebenfalls durch das LIZ an
den Gardisten übermittelt.443 Der an diesem Tag dienstha-
bende Lage-Stabsoffizier J. J. hat in seiner Vernehmung
vor dem Ausschuss xxxxx xxxxxxxxxx xxxx xxxxx
xxxxxx, xx xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xx xxxx xxxxxx
xxxxxxxx.444

dd) Passamt (10. April 2003)
Am 10. April 2003 habe das SET bereits gemeldete Daten
zum Passamt in Bagdad unmittelbar weitergegeben. Der
Zeuge E. S. hat sich auf Vorhalt an einen solchen Fall er-
innern können. Am 10. April 2003 habe er Informationen
über das Passamt in Bagdad direkt an CENTCOM weiter-
geleitet. Er habe versucht, Vertreter der AG Irak und der
Führungsstelle zu erreichen, sei aber in beiden Fällen ge-
scheitert. Da der Fall relativ dringlich geschildert worden
sei, habe er sich entschieden, diese Information weiterzu-
geben.445 Das Ganze sei dokumentiert446 und an die AG
Irak weitergegeben worden.447 Im Diensttagebuch findet
sich hierzu der Eintrag: „[geschwärzt] an FIZ. RFI
Passport Office, Info liegt bei 13 vor.“

ee) Meldungen vom 26. und 27. April 2003
Aus dem Diensttagebuch des LIZ lässt sich in Verbindung
mit den Meldungen des SET entnehmen, dass in zwei
weiteren, im Bericht der Bundesregierung nicht enthalte-
nen Fällen, nämlich am 26. April und am 27. April 2003,
also deutlich nach dem Einmarsch der US-Armee in
Bagdad, eine unmittelbare Informationsweitergabe durch
das LIZ, vermutlich unter Nennung von Koordinaten, er-
folgte:

Am 26. April 2003 meldete das SET unter Bezug auf das
RFI 33 vom 22. April 2003 schriftlich die Koordinaten ei-
nes Apartment-Hotels im Stadtteil Saadunan. (vgl. hierzu
auch unter VI.3.b)ee), S. 809). Diese Info sei, so in der
Meldung ausdrücklich erwähnt, am 26. April 2003 um
17:45 Uhr, OZ an das LIZ übermittelt worden.448 Aus dem
Diensttagebuch des LIZ für den 26. April 2003 ergibt
sich, dass an diesem Tag das SET dem LIZ eine „Antwort
auf Anfrage Hotel“ übermittelte. Das LIZ rief daraufhin
bei [geschwärzt] an und übermittelte die Info offensicht-
lich auf den Anrufbeantworter. Rund eine Stunde später
erfolgte daraufhin der Rückruf von [geschwärzt] beim
LIZ.449

Auf Vorhalt dieser Meldung hat der Zeuge J. J., der an
diesem Tag der diensthabende Lage-Stabsoffizier war,
xxxxxxxx, xxxx xx xxxx xxx xxxxxxxxxx, xx xxx xx
xxx xxxxxxx xxxxxxxxx, xx xxxxxxx xxxxxxxxx
xxxx. xx xxxx xxxx xxxxxxx, xxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxx“ xxxxxxxxx. xxxxxx
xxxx xxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxxx. xx xxx xx xxxxxx xxxxxxxxxx
xxxx, xxxxx xx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx.450 An der
Darstellung des Zeugen bestehen allerdings Zweifel, da
nicht ersichtlich ist, weshalb die Bundesregierung den
Name oder die Einheit, an welche BND-intern eine Infor-
mation weitergeleitet wird, hätte schwärzen sollen. Zu-
dem hat sich in anderen Fällen, wie im Falle des Pass-
amts, bestätigt, dass es sich bei dem in der Abschrift des

438 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 374.
439 J. H., UA-Prot. 105, S. 24 und S. 6 f., Tgb.-Nr. 57/08 – VS-VER-

TRAULICH.
440 R. M., UA-Prot. 95, S. 47.
441 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 60.
442 R. D., UA-Prot. 99, S. 33.

445 E. S., UA-Prot. 103, S. 8.
446 E. S., UA-Prot. 103, S. 9.
447 E. S., UA-Prot. 103, S. 22.
448 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 533.
443 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 599.
444 J. J., UA-Prot. 107, S. 4, Tgb.-Nr. 107/08 – VS-VERTRAULICH.

449 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 602.
450 J. J., UA-Prot. 107, S. 6, Tgb.-Nr. 107/08 – VS-VERTRAULICH.

Drucksache 16/13400 – 778 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diensttagebuchs geschwärzten Ansprechpartner des LIZ
um CENTCOM, bzw. den dort tätigen Verbindungsoffi-
zier des BND handelte.
Am 27. April 2003 beantwortete das SET schriftlich die
restliche Anfrage RFI 33 und übermittelte die Koordina-
ten weiterer Häuser. In der Mitteilung ist vermerkt, dass
die Information bereits am 27. April 2003 um 17:40 Uhr
OZ an das LIZ übermittelt wurde.451 Dies deckt sich mit
dem Eintrag im Diensttagebuch, wonach am 27. April
2003 um 14:45 Uhr (MESZ) eine Meldung des SET beim
FIZ einging und eine Weitergabe an [geschwärzt] er-
folgte.452 Der Inhalt der Meldung war in den Unterlagen
geschwärzt. Der an diesem Tag diensthabende Lage-
Stabsoffizier H. B. konnte sich in seiner Vernehmung vor
dem Ausschuss xxxxx xxxx xx xxx xxxxxxx xxxxxxxx.
xx xxxxxx xxxx xxxx xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxx xxx xxxxxx xx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xx
xxxxxxx.453 Auf ein RFI vom 22. April 2003 hin übermit-
telte das SET am 26. April 2003 und am 27. April 2003,
also nach der Besetzung Bagdads, die Koordinaten eines
Hotels und mehrerer Häuser.454

Da die durch die Bundesregierung vorgelegten Akten mit
den an den Verbindungsbeamten in Doha weitergeleiteten
Meldungen nur den Zeitraum vom 25. Februar 2003 bis
zum 24. April 2003 umfassen, kann anhand der Akten
nicht sicher festgestellt werden, ob die schriftlichen Mel-
dungen ebenfalls noch an das CENTCOM weitergeleitet
wurden. Der Zeuge H.-H. Sch. erklärte, dass zwar nach
dem 9. April 2003 der regelmäßige Austausch zwischen
SET, Pullach und Katar eingestellt worden sei, solche Ad-
hoc-Anfragen seien jedoch auch danach noch beantwortet
worden. Aufgrund der fehlenden Ortskenntnisse der ein-
marschierten US-Armee habe man Einzelanfragen mit
Hilfe des SET beantwortet und geholfen, bestimmte
Dinge zu identifizieren. Bei den konkreten Objekten habe
es sich keinesfalls um Zielkoordinaten für eine Bombar-
dierung gehandelt.455

6. Weitergabe an Verbindungsoffiziere
der CIA?

Im Rahmen der üblichen nachrichtendienstlichen Zusam-
menarbeit sind in der BND-Zentrale in Pullach auch Verbin-
dungsoffiziere ausländischer Nachrichtendienste eingesetzt.
Die Beweisaufnahme des Ausschusses hat keinerlei Hin-
weise darauf ergeben, dass Informationen des SET direkt,
an im Rahmen dieses normalen Informationsaustausches
in Pullach tätige Verbindungsoffiziere des amerikanischen
Partnerdienstes übermittelt worden sind.

In den Medien wurden im September 2008 anonyme Äu-
ßerungen von BND-Mitarbeitern kolportiert, in welchen
von einem unverschämten Auftreten der US-Mitarbeiter
die Rede war: „Sie wollten uns ausplündern. Breitbeinig
wie die Cowboys kamen sie zu uns in die Zentrale und

verlangten Informationen von uns. Wir haben oft General
L. M., den Chef unserer Operativen Aufklärung, gefragt,
ob die Leute von den US-Partnerdiensten CIA und DIA
uns so ruppig behandeln dürfen. L. M. hat da aber nur
hilflos mit den Schultern gezuckt und gesagt sorry, das sei
alles mit der Führung so abgestimmt.“456

Auf Vorhalt dieser Darstellung der Presse,457 hat der
Zeuge R. D. erklärt: „Absoluter Unsinn.“458 Es habe
selbstverständlich Gespräche und Kontakte gegeben, aber
nicht über das normale Maß hinaus. Es habe auch keine
Forderungen der amerikanischen Kollegen gegeben, die
über normale Kontakthaltung und normalen Informa-
tionsaustausch hinausgegangen seien. Er sei sich sicher,
dass die eindeutige Vereinbarung mit der Auswertung,
dass alles was mit den US-Stellen besprochen werde und
was weitergegeben oder nicht weitergegeben werd, über
den Auswertebereich laufe.459

Der Zeuge C. G. hat geschildert, dass es Kontakte zu den
Verbindungsbeamten der DIA gegeben habe. Dabei habe
es sich jedoch um regelmäßige Treffen gehandelt, die es
unabhängig vom Irak-Krieg schon immer gegeben habe.
„Das war ein ganz üblicher Kontakt, den wir zur DIA hat-
ten.“460

Der Zeuge J. D. hat die Frage verneint, ob sich US-Stel-
len, die Niederlassungen oder Personal in Pullach hatten,
mit Anfragen an ihn gewandt hätten.461

Der Zeuge J. L. hat ausgeschlossen, dass es Anfragen US-
amerikanischer Stellen gab, die nicht über den Gardisten
gingen, sondern etwa von amerikanischen Mitarbeitern in
Pullach erfolgten und an das SET weitergeleitet wur-
den.462

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erläutert, dass das, was aus
Bagdad kam und auf der Grundlage der nationalen Frei-
gaberegeln freigegeben worden sei, nur nach Katar ge-
schickt worden sei. Die sonstige Zusammenarbeit mit den
US-Diensten sei davon strikt getrennt gewesen, um zu
vermeiden, dass durch Informationen an mehreren Stellen
dann der Eindruck einer Bestätigung vorhandener Er-
kenntnisse entsteht.463 Daher seien in seinem Verantwor-
tungsbereich nur generelle Lagegespräche zur Einschät-
zung der Lage insgesamt geführt worden, aber ganz
bewusst ohne Details, um Doppelbestätigungen zu ver-
meiden.464 Die US-Stellen hätten gewusst, „wenn wir ein-
mal etwas vereinbart haben, brauchen sie mich nicht noch
einmal zu fragen.“ Dieses Wissen sei auch eingehalten
worden. Er selbst habe Informationen auch nur nach Ka-
tar gegeben.465

451 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 535.
452 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 603.
453 H. B., UA-Prot. 105, S. 9, Tgb.-Nr. 57/08 – VS-VERTRAULICH.

456 Focus vom 15.09.2008 „Dicke Luft in Pullach“.
457 Focus vom 15.09.2008 „Dicke Luft in Pullach“.
458 R. D., UA-Prot. 99, S. 11.
459 R. D., UA-Prot. 99, S. 12.
460 C. G., UA-Prot. 99, S. 52.
461 J. D., UA-Prot. 101, S. 40.
462 J. L., UA-Prot. 101, S. 72.
463 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 28.
454 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 533, 535.
455 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 21 f.

464 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 28.
465 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 52 f.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 779 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge M. B. hat auf Vorhalt aus der Schilderung im
Focus erklärt: „Das klingt mir sehr nach Novelle. Das ist
nicht die Diktion, die ich gewohnt war, als ich die Be-
richte der Leitungen las“.466

Der Zeuge L. M. hat ausgeschlossen, dass im üblichen
dienstlichen Austausch Erkenntnisse des SET an die US-
Streitkräfte gelangten.467 Auf Vorhalt der oben zitierten
Veröffentlichung erklärte er, die Zusammenarbeit sei
auch in dieser Zeit bewusst und gewollt weitergegangen.
Er habe auf seiner Ebene aber keine signifikante Steige-
rung der Aktivitäten erkannt. Da er einmal persönlich von
einem US-Mitarbeiter angesprochen worden sei, ob er an
diesem besonderen Aufkommen nicht beteiligt werden
könnte, schließe er, dass dieser US-Mitarbeiter auf der
Arbeitsebene, wenn er denn diese Bemühungen über-
haupt gemacht hatte, nicht erfolgreich gewesen sei, sonst
hätte er L. M. nicht angesprochen.468

Seine in etwa getätigte Äußerung „L. M. zuckt mit den
Schultern und sagt: ,Das ist mit oben abgestimmt‘“ habe
nichts mit dem Untersuchungsgegenstand während des
Irak-Krieges zu tun, sondern bezöge sich auf einen As-
pekt, der nach dem Krieg stattgefunden habe.469

7. Weitergabe an das CENTCOM in Florida?

Auch im „Central Command“ in Tampa im US-Bundes-
staat Florida saßen Vertreter des BND, deren Aufgabe es
war, deutsche Geheimdienstinformationen aus ihrer Zen-
trale an die Amerikaner weiterzugeben und US-Informa-
tionen zurück nach Pullach zu melden.470

Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise darauf ergeben,
dass Meldungen aus Bagdad nicht nur in das CENTCOM
FORWARD in Doha, sondern auch in das CENTCOM in
Tampa/Florida weitergeleitet wurden.

Der Zeuge C. M., der vom 19. November 2002 bis zum
1. April 2003 Verbindungsoffizier in Tampa war, hat in
seiner Vernehmung vor dem Ausschuss erklärt, er habe
weder unmittelbare noch mittelbare Kontakte zum SET
oder zum Gardisten gehabt. Die Anwesenheit von BND-
Mitarbeitern in Bagdad sei ihm gänzlich unbekannt gewe-
sen.471 Zu Herrn H.-H. Sch. habe er nur mittelbare Kon-
takte gehabt.472

In seiner Funktion habe der Irak-Krieg eine untergeord-
nete Rolle gespielt. Die Gespräche über den Irak seien
entsprechend der Funktion des CENTCOM in Tampa eher
strategischer Natur gewesen. Taktische Inhalte, wie die
Beteiligung an Zielen „[…] war bei mir völlig Fehlan-
zeige“.473 Als Nicht-Mitglied der „Coalition of the wil-

ling“ sei es für ihn auch schier unmöglich gewesen, auch
nur im Entferntesten an Themen zu gelangen, die hierzu
in Tampa in einem eigenen abgesichterten Bereich disku-
tiert worden sind.474 Er sei, was den Irak betraf, eher auf
der nehmenden Seite gewesen und habe in den Gesprä-
chen deutlich gespürt, dass die US-Stellen nicht gewillt
gewesen seien, nur zu geben, sondern auch Informationen
erhalten wollten. Dies sei allerdings mehr im Atmosphä-
rischen gewesen. Versuche, Informationen zu erhalten,
die im Bereich der taktisch-operativen Kriegsführung hät-
ten relevant sein können, habe es nicht gegeben.475 Er
selbst habe den US-Stellen lediglich freigegebene Lage-
berichte übergeben. Darunter seien auch Sonderberichte
zum Irak gewesen. Einzelheiten wie Truppenstationierun-
gen oder der Standort irgendeiner Stellung seien darin je-
doch nicht enthalten gewesen. Es seien sicherlich auch
„Kräfteordnungen“ dabei gewesen, aber „auf einem hö-
heren Abstraktionsniveau, […] Großaufstellungen“.476

Der Zeuge H.-H. Sch. hat in seiner Vernehmung vor dem
Ausschuss ausgeschlossen, dass Informationen aus
Bagdad an den CENTCOM Hauptgefechtstand in Tampa
gelangt sind. Die Informationen seien alle an den vorge-
schobenen Gefechtsstand, Kriegshauptquartier in Katar,
gegangen, Tampa habe mit der „Geschichte Irak“ nichts
zu tun gehabt. Daher könne dorthin auch nichts rausge-
gangen sein. Es habe hierzu auch niemand eine Ermächti-
gung gehabt: „Es war im Gegenteil eben erklärte Policy,
Tampa nicht“.477

Auch der Zeuge E. S., Lage-Stabsoffizier im LIZ, hat sich
an kein Gespräch mit Tampa oder einer anderen Dienst-
stelle außerhalb des Dienstes erinnern können.478

8. Weitergabe an CIA und DIA

Der Ausschuss hat sich von den Zeugen auch erläutern
lassen, was es mit verschiedenen Kürzeln bzw. Vermer-
ken im Verteilerschlüssel der Meldungen aus Bagdad auf
sich hatte. So fand sich auf einigen Dokumenten der Hin-
weis: „Keine Weitergabe an CIA/DIA“, bei anderen hin-
gegen nicht.

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erläutert, der Schluss, wonach
bei den Dokumenten ohne diesen Hinweis eine Weiterlei-
tung an die CIA/DIA erfolgte, sei nicht statthaft. Alles
was die US-Stellen von der Berichterstattung des SET er-
halten hätten, sei ausschließlich nach Katar gegangen. Es
sei Teil der Vereinbarung gewesen, dass nur eine Stelle,
nämlich Katar, Informationen des SET erhält.479

Auf zahlreichen Meldungen des SET war „SF DIA/CIA“
vermerkt, wobei „SF“ „Sperrvermerk Frei“ bedeutet. Der
Ausschuss hat untersucht, ob dies einen Hinweis auf eine
Weiterleitung von Informationen außerhalb des allgemei-
nen Weiterleitungsregimes darstellt, etwa dergestalt, dass

466 M. B., UA-Prot. 103, S. 47.
467 L. M., UA-Prot. 107, S. 17, 20 f.
468 L. M., UA-Prot. 107, S. 54 ff.
469 L. M., UA-Prot. 107, S. 56.
470 vgl. Focus vom 6.03.2006, „Geheime Plan-Wirtschaft“. Zum

CENTCOM siehe offizielle homepage: http://www.centcom.mil/en/
contact-us/

471 C. M., UA-Prot. 105, S. 36 f.

474 C. M., UA-Prot. 105, S. 38.
475 C. M., UA-Prot. 105, S. 39.
476 C. M., UA-Prot. 105, S. 44.
477 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 44.
472 C. M., UA-Prot. 105, S. 40.
473 C. M., UA-Prot. 105, S. 37.

478 E. S., UA-Prot. 103, S. 23.
479 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 45.

Drucksache 16/13400 – 780 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

jeder Mitarbeiter des BND, der eine SET-Meldung mit
dem „Sperrvermerk Frei“ DIA/CIA erhalten hat, davon
ausgehen konnte, eine Weitergabe an den entsprechenden
ausländischen Dienst sei zulässig. Nach den Angaben der
hierzu befragten Zeugen ist dies jedoch nicht der Fall. Die
Frage eines Sperrvermerks wird von der Beschaffungsab-
teilung unter Quellenschutzgesichtspunkten entschieden.
Wenn danach eine Meldung freigegeben wird, muss an-
schließend noch durch die Auswertungsabteilung anhand
inhaltlicher oder nachrichtendienstpolitischer Kriterien
beurteilt werden, ob die Meldung tatsächlich weitergege-
ben wird. Wie sich aus dem nachfolgenden ergibt, ist die
Freigabe des Sperrvermerks dementsprechend nur als
notwendige, nicht aber als hinreichende Bedingung für
eine Weitergabe zu verstehen.

Der Beauftragte der Bundesregierung im Ausschuss
Siemon hat erläutert, der Vermerk „Sperrvermerk frei“
habe als Vermerk für die Auswertung gegolten. Eine sol-
che xxxx-Meldung [xxxx-Bearbeitungs- xxxx-System]
habe danach die Möglichkeit gehabt, an den CIA, bzw. an
den DIA weitergegeben zu werden. Bei anderen Akten
stünde „SG“, Sperrvermerk gesperrt, für alle anderen
Partnerdienste. Es sei Sache der Auswertung gewesen, zu
entscheiden, ob die Meldung an die DIA/CIA weitergege-
ben wird. Der Ansprechpartner der DIA sei Gardist in
Doha gewesen.480

Der Zeuge R. D. hat hierzu ergänzt, wenn die operative
Führungsstelle Sperrvermerke verteile, habe dies keine
nachrichtendienstlich-politischen Hintergründe, sondern
es ginge hier um Quellenschutz. Ein Sperrvermerk werde
nur erteilt, wenn die Gefahr bestünde, dass Quellen ge-
fährdet würden, dass Operationen gefährdet werden und
aus diesem Grunde bestimmte Dienste etwas nicht be-
kommen dürfen. Die letzte Entscheidung, welcher Dienst
im Rahmen des Informationsaustausches etwas be-
komme, liege bei der Auswertung.481

Dies deckte sich mit den Angaben des Zeugen J. L.. Er
hat erklärt, derjenige, der die Meldung beschaffe, bewerte
das unter den operativen Gesichtspunkten. Ist Quellen-
schutz gegeben oder nicht? Wenn der Inhalt einer Mel-
dung keinen Rückschluss auf die Quelle zulässt, die dem
Team die Meldung gegeben habe, gebe es den Sperrver-
merk: „frei für“. Ob die Meldung dann weitergegeben
werde, obliege der Auswertung, nicht den Erstellern. Der
Schluss, dass jede SET-Meldung mit SF DIA/CIA an den
Gardisten weitergegeben worden sei, sei nicht zulässig.482

VI. Weitergegebene Informationen

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob sich die an
CENTCOM weitergeleiteten Informationen im Rahmen
der politischen und innerdienstlichen Weisungen hielten.
Dabei wurde anhand des vorgelegten Aktengutes und der
durchgeführten Befragungen auch überprüft, ob die Dar-
stellungen im Bericht der Bundesregierung an das Parla-

mentarische Kontrollgremium über Qualität und Quanti-
tät der übermittelten Meldungen zutrafen. Hierfür hat sich
der Ausschuss mit den Inhalten und der militärische Rele-
vanz der Meldungen befasst und eine Vielzahl von Ein-
zelmeldungen im Rahmen der Beweisaufnahme vertieft
erörtert.

1. Allgemein
a) Bedeutung von Einzelinformationen
In mehreren Meldungen des SET, auch in solchen, die an-
schließend nach Katar weitergeleitet wurden, ist die Lage
bestimmter Objekte, die Gegenstand der Berichterstat-
tung waren, durch die Verwendung detaillierter geogra-
phischer Koordinaten bestimmt worden. Dies bezog sich
auf Non-Targets wie Botschaftsgebäude, aber unter ande-
rem auch auf Flugabwehrstellungen, kleinere Stellungen
Republikanischer Garden, Schanzgräben und einen Aus-
weichgefechtsstand.

In diesem Zusammenhang wurde in der Medienberichter-
stattung teilweise der Vorwurf erhoben, der BND habe
den US-Stellen bei der Zielerfassung geholfen und kon-
krete Zielkoordinaten für militärische Operationen über-
mittelt. Auch von Mitgliedern des Ausschusses ist in den
Vernehmungen die Frage aufgeworfen worden, weshalb
es für die Erstellung eines Lagebildes des Bundesnach-
richtendienstes notwendig sei, über detaillierte mit exak-
ten Koordinaten versehene Meldungen über militärische
Einrichtungen und Einheiten im Straßenbild Bagdads zu
verfügen. Es sei zwar einleuchtend, dass man für ein La-
gebild beispielsweise Informationen brauche wie: „Es
sind [noch] Republikanische Garden in der Stadt; es sind
viele“. Aber die genaue Position brauche doch eigentlich
nur eine kriegsführende Partei.483

Der Ausschuss hat deshalb untersucht, weshalb die Mel-
dungen des SET einen solchen Detailgrad aufwiesen,
wozu die Angabe von Koordinaten diente und welche Re-
levanz dem für das Lagebild des Bundesnachrichten-
dienstes, bzw. der Bundesregierung zukam. Weiterhin ist
der Ausschuss der Frage nachgegangen, welche militäri-
sche Relevanz den an das militärische Kriegshauptquar-
tier CENTCOM FORWARD in Doha weitergeleiteten
Meldungen zukam und ob möglicherweise militärische
Operationen einer solchen Datenweitergabe gefolgt sind
oder hätten folgen können.

aa) Funktion von Koordinatenangaben
Die vom Ausschuss gehörten Zeugen haben die Angabe
geographischer Koordinaten als übliche und einzig ver-
lässliche Methode beschrieben zur exakten Beschreibung
des Standorts von Objekten, zumal in einer Stadt wie
Bagdad, in der eine Positionsangabe anhand von Stadt-
plänen und Straßennamen kaum möglich sei.

Der Zeuge R. M. hat erklärt, es sei seine Aufgabe gewe-
sen, auch Koordinaten von Objekten mitzuteilen. Da die
Zentrale sie zu einer möglichst präzisen Beschreibung

480 Siemon, UA-Prot. 99, S. 19.

481 R. D., UA-Prot. 99, S. 20.
482 J. L., UA-Prot. 101, S. 68f. 483 So die Abgeordnete Köhler, UA-Prot. 109, S. 95.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 781 – Drucksache 16/13400

aufgefordert habe, hätten sie, wann immer möglich, Ko-
ordinatenangaben gemeldet. Dabei handle es sich aber
um ein Standardverfahren.484 In Übereinstimmung mit
den Angaben des Zeugen V. H., hat der Zeuge R. M. er-
läutert, Koordinaten seien die einzig verlässliche Me-
thode zur präzisen Beschreibung von Orten oder Objek-
ten, gerade in einem Umfeld wie Bagdad, wo es keine
aktuellen Karten oder Stadtpläne gäbe und nur die großen
Straßen Namen haben.485

Auch der Zeuge L. M. hat ausgeführt: „Die Ortsbeschrei-
bung von Objekten, egal welcher Natur, ist am besten
über Koordinaten zu machen. Nun hatte ich da zwei Sol-
daten im Einsatz bzw. einen aktiven, also einen, der den
Status noch hatte, und einen ehemaligen. Ich sage jetzt
auch mal wieder etwas flapsig: Als Soldat nimmt man mit
der Muttermilch in der Ausbildung auf, wie Ortsbeschrei-
bungen zu machen sind. Da ist die Koordinatenangabe
das gängige Mittel.“486

Die Vorgabe für die Beschaffung habe gelautet: „Sehr
breit und sehr präzise“, so der Zeuge L. M. weiter, „Ort
und Zeit sind wichtige Faktoren für eine Information. Je
genauer die Ortsbeschreibung gegeben werden kann,
desto besser ist es, und sie wird im militärischen Bereich
eben sehr häufig mit Koordinaten gegeben.“ Eine andere
Frage sei, was der Auswerter damit mache, ob er die Ko-
ordinaten überhaupt in den Bericht reinnehme oder ein
eher allgemein gehaltenes Bild daraus generiere. „Es ist
ja nicht gesagt, dass er das so weitergibt.“487

Auch nach den Bekundungen des Zeugen Uhrlau sei es
völlig natürlich, dass in Rohmeldungen Koordinaten an-
gegeben würden: „Diese Koordinaten verschwinden ganz
normal im Bereich von Finished Intelligence. Die klare
Zuordnung von Objekten auch zu Koordinaten hat viel-
fach in einigen Regionen die Erklärung, dass es nicht so
geordnete Stadtpläne gibt, wie wir uns das hier in
Deutschland als Selbstverständlichkeit nur vorstellen
können. Sie haben in manchen Regionen kaum aktuelle
Pläne und sind dann auf Zuordnung über halbwegs ver-
lässliche Koordinaten angewiesen, damit Sie überhaupt
über ein und dasselbe Objekt auch reden und nicht ein-
fach nur eine Straßenbezeichnung, die dann mittlerweile
überholt ist, zur Basis haben.“488

bb) Koordinatengenauigkeit
Die vom SET erhobenen Koordinaten der Non-Targets
wiesen gegenüber den sonstigen Objekten einen höheren
Detaillierungsgrad auf. Während in der Mehrzahl der
Meldungen die Koordinaten lediglich sekundengenau er-
fasst wurden, geschah dies bei den Koordinaten der Non-
Targets zehntelsekundengenau. Die Beweisaufnahme hat
ergeben, dass hierfür ausschließlich technische Gründe
verantwortlich waren, nicht etwa eine bewusste Unter-
scheidung bei Erfassung oder Weiterleitung der einzelnen

Objekte, wie dies der Zeuge H.-H. Sch. in seiner Verneh-
mung insinuiert hatte:

Der Zeuge H.-H. Sch. hat bekundet, dass Positionen von
Non-Targets wie etwa Botschaftsgebäuden zehntelsekun-
dengenau mitgeteilt worden seien, was es ermögliche, ei-
nen Standort mit einer Ablage von 7 bis 8 Metern zu iden-
tifizieren. Bei Non-Targets habe man daher ganz bewusst
solche detaillierte Koordinaten angegeben. Bei allen an-
deren Objekten habe man die Koordinaten lediglich se-
kundengenau übermittelt, was eine Ablage von plus/mi-
nus 30 Metern bedeute. Durch diese Beschränkung auf
die Sekunde seien solche Objekte aufgrund der Ungenau-
igkeit für einen Angriff auf Punktziele nicht geeignet ge-
wesen.489

Der Zeuge J. H. hat dem widersprochen. Man habe sich
immer bemüht, eine Position so genau wie möglich zu be-
stimmen. Eine Differenzierung zwischen Non-Targets
und sonstigen Objekten habe es nicht gegeben. Die unter-
schiedliche Koordinatengenauigkeit erklärte er mit rein
technischen Gründen:

Die Ermittlung von Positionen auf die Zehntelsekunde
genau sei nur dann möglich gewesen, wenn das entspre-
chende Messgerät mehrere Minuten an eine Stelle gelegt
werden konnte. Dies sei bei der Positionsbestimmung der
(Botschafts-)Gebäude möglich gewesen: „Wir konnten in
einigen Fällen, zum Beispiel bei unserer eigenen Bot-
schaft, das GPS-Messgerät auf die Mitte des Daches le-
gen, dort einige Zeit liegen lassen, und dann bekamen wir
die Position auf dieser Stelle genau.“ In den Fällen, in de-
nen eine Positionsbestimmung aus dem fahrenden Auto
heraus erfolgt sei, wäre eine solche genaue Feststellung
aus technischen Gründen nicht möglich gewesen.490 Die
Feststellung von Koordinaten während Erkundungsfahr-
ten sei nicht ohne Risiko gewesen, da die Iraker nicht ge-
wusst hätten, dass der BND in Bagdad über solche Geräte
zur Feststellung exakter Positionen verfüge. Im Falle ei-
ner Entdeckung hätte daher die Gefahr bestanden, „Ärger
[zu] kriegen“.491

Der Zeuge B. P. hat von keinen weiteren Erörterungen mit
den US-Stellen über die Schärfe oder Unschärfe von be-
stimmten Zielen zu berichten gewusst. Er habe überhaupt
kein Feedback der US-Stellen auf das, was er ihnen über-
geben habe, erhalten.492

cc) Relevanz für das Lagebild des BND
Mehrere Zeugen haben in ihrer Vernehmung vor dem
Ausschuss die Bedeutung von Informationen in der Mel-
dung eines Beschaffers mit Mosaiksteinen verglichen, die
durch die zuständigen Auswerter in ein Gesamtbild ein-
gepasst werden. Ein Beschaffer habe grundsätzlich alles,
was er wahrnehme, so detailliert wie möglich zu melden,
da er selbst oftmals die Relevanz von Informationen für
das Gesamtbild nicht beurteilen könne. Auch das SET

484 R. M., UA-Prot. 95, S. 13.
485 R. M., UA-Prot. 95, S. 13; V. H., UA-Prot. 95, S. 85.
486 L. M., UA-Prot. 107, S. 18.

489 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 18.
490 J. H., UA-Prot. 99, S. 72, 82, 84.
487 L. M., UA-Prot. 107, S. 27.
488 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 88.

491 J. H., UA-Prot. 99, S. 84.
492 B. P., UA-Prot. 97, S. 107 f.

Drucksache 16/13400 – 782 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

habe letztlich all das gemeldet, was unter den dortigen
Kriegsbedingungen in Bagdad wahrnehmbar gewesen
sei. Kleinteilige Informationen wie Koordinaten würden
in Lageberichten zwar nicht erscheinen, seien aber für die
Beurteilung der Gesamtlage dennoch von Bedeutung. Die
Bedeutung der Meldungen des SET für das tägliche mili-
tärische Lagebild des Bundesnachrichtendienstes hat der
für die Erstellung des Lagebildes zuständige Mitarbeiter
als sehr gering beurteilt:

Der Zeuge C. G., dem diese Aufgabe zukam, hat die Wer-
tigkeit und Wichtigkeit der Informationen, die durch das
SET aus Bagdad geliefert wurden hierfür als „in der Regel
sehr gering“ bezeichnet.493 Mit den Informationen aus
Doha sei er demgegenüber sehr zufrieden gewesen, „die
waren wirklich gut“.494 An eine Berichterstattung im Rah-
men des Lagebildes, die konkrete Koordinaten enthalten
haben, könne er sich nicht erinnern.495 Das Lagebild habe
das komplette Land abgebildet. Die durch Positionen be-
schriebenen Einheiten hätten sich auf Brigade-, auf Divi-
sionsebene bewegt. Die Informationen hierfür habe er im
Wesentlichen über Gardist aus Katar erhalten.496 Die In-
formationen, die er von B. P. oder dem SET erhalten habe,
hätten für die Lagebilderstellung nicht ausgereicht, „das
wäre etwas wenig gewesen“. Es sei ein Teil gewesen, der
in die Berichterstattung eingeflossen sei.497 Der Zeuge C.
G. hat auch erläutert, dass man in einem Lagebild nie die
Herkunft der darin verarbeiteten Informationen dar-
lege.498

Der Leiter der Auswertungsabteilung des BND, der
Zeuge Dr. R. D., hat nach Einsicht in zwei Meldungen des
SET499 erklärt, die u. a. Koordinaten von Stellungen Re-
publikanischer Garden und von Militär in der Nähe des
Offizierklub der Luftwaffe enthielten (hierzu näher unter
B.VI.3.a)nn)): Meldungen gingen nicht in dieser Form an
die Bundesregierung und hätten insoweit keine Relevanz
für das Lagebild der Bundesregierung. Zum allgemeinen
Hintergrund hat er erläutert, wenn ein Auswerter einen
Lagebericht erstellen müsse, dann brauche er mindestens
eine, meistens zwei oder drei Stufen tiefer Informationen.
Er brauche sehr viel detailliertere Informationen, als die,
die er nachher in den Regierungsbericht einfließen lasse,
damit er sich überhaupt ein eigenständiges Urteil erlau-
ben könne. Was die Koordinaten und deren militärische
Relevanz angehe, so könne er dies als Zivilist im Einzel-
nen nicht beurteilen. „Dafür hatte ich meine Fach-
leute“.500

Der Zeuge Wenckebach hat auf Vorhalt derselben Mel-
dungen erklärt, er könne sich nicht vorstellen, „dass so et-
was – hier 33 Grad 18 Minuten 02 Sekunden Nord und
sonst irgendetwas, irgendwie ein Tank-Lkw oder so – ir-
gendjemanden in der ND-Lage oder anderswo interessiert

hätte.“ Es sei jedoch so, dass die Auswertungsabteilung
des BND alle möglichen Mosaiksteine geliefert bekomme
und einsammle und dies falls sie daraus irgendein Bild
oder eine berichtenswerte Information erstellen könne,
dies in schriftlicher oder mündlicher Form an die Bundes-
regierung gehe.501

Auf die Frage eines Ausschussmitgliedes, worin das spe-
zifische Interesse der Bundesregierung an Angaben wie
Sandsackstellungen und Standorten republikanischer
Garden bestanden habe, hat der Zeuge H.-H. Sch. geant-
wortet, dass es sich dabei zunächst um das gehandelt
habe, was das SET unter den herrschenden Rahmenbedin-
gungen beschaffen konnte: Informationen aus dem Kern-
bereich von Bagdad. Da sich der Aktionsradius des SET
gegen Ende auf Bagdad beschränkt habe, hätten die Mit-
arbeiter aus Bagdad alles beschafft, was sie sehen konn-
ten. Das Hauptthema während des Krieges sei gewesen:
„Was treiben die irakischen Streitkräfte in Bagdad? Be-
reiten sie sich auf die Verteidigung vor? Müssen wir uns
also am Ende auf ein Lagebild einstellen, auch politisch,
dass amerikanische Streitkräfte eine Millionenstadt bela-
gern und langsam, aber sicher dem Boden gleichma-
chen?“ Das SET habe Lagebilder geliefert: „[W]ie ist es
insgesamt in Bagdad, wie ist der Zustand der Institutio-
nen, Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung, Plünde-
rungen etc., so dass insgesamt ein für die nationale Lage-
beurteilung relevantes Bild“ entstanden sei.502

Der Zeuge Dr. Hanning hat die Bedeutung von Einzelin-
formationen, etwa von Stellungen Republikanischer Gra-
den oder Informationen über Bombardements unter An-
gabe von Koordinaten wie folgt erläutert:

„Ich glaube, jede Einzelheit kann von ganz überragender
Bedeutung sein bei einem Gesamtlagebild. Das sind Mo-
saiksteine, die da einfließen, die vor allen Dingen nicht
beurteilt werden können von den Einzelnen vor Ort. Die
hatten erst einmal die Aufgabe, alles umfassend dort zu
erkennen. Die hatten eh nur beschränkte Aufklärungs-
möglichkeiten, denn da galt der Schutz der Mitarbeiter als
oberste Priorität oder – wie sagen die Militärs? –: De-
ckung ging vor Wirkung. Von daher war es ja eh einge-
schränkt, was sie an Informationsaufkommen gewinnen
konnten. Deswegen lag es nahe, dass sie sozusagen auch
militärisch relevante Informationen generiert und weiter-
gegeben haben. Insoweit war das ihr Auftrag, umfassend
dort nachrichtendienstlich tätig zu werden.“503

Eine Information, dass Schützengräben mit Öl gefüllt
seien, eine Information über das Wetter oder eine Infor-
mation über versprengte Truppenteile, die sich in Sand-
sackstellung wieder zurückzögen, könne ganz entschei-
dend für ein allgemeines Lagebild sein: „Die Fragen:
‚Warum wird Öl in Gräben gefüllt? Was soll damit ver-
deckt werden? Soll möglicherweise der Einsatz von Mas-
senvernichtungswaffen damit kaschiert werden? Ist sozu-
sagen die irakische Seite noch in der Lage, bestimmte

493 C. G., UA-Prot. 99, S. 58.
494 C. G., UA-Prot. 99, S. 62.
495 C. G., UA-Prot. 99, S. 61.
496 C. G., UA-Prot. 99, S. 66.
497 C. G., UA-Prot. 99, S. 56.
498 C. G., UA-Prot. 99, S. 59. 501 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 95 f.

499 MAT A 355, Ordn. 35, S. 33-36 und S. 37-39.
500 R. D., UA-Prot. 107, S. 74 f.

502 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 35.
503 Hanning, UA-Prot. 109, S. 27 f.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 783 – Drucksache 16/13400

Verteidigungsstellen aufzubauen?‘, das waren natürlich
entscheidende Informationen für den weiteren Kriegsver-
lauf. Aus diesen Einzelaspekten kann militärisch geschul-
tes Personal eine Menge generieren, was für das Lagebild
von entscheidender Bedeutung sein kann.“504

Im Übrigen hat der Zeuge Dr. Hanning darauf verwiesen,
dass er auch von der Bundesregierung oder bei seinen Be-
richten in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages
von Abgeordneten intensiv auch nach Einzelheiten ge-
fragt worden sei. Es sei dabei um die Frage der Motiva-
tion der irakischen Streitkräfte gegangen. Die ölgefüllten
Gräben hätten eine ganz große Rolle gespielt und natür-
lich habe die Frage, ob Saddam Hussein noch lebt, immer
eine Rolle gespielt.505

b) Militärische Relevanz der Informationen

Die Mehrzahl der vernommen Zeugen hat darauf hinge-
wiesen, dass es für sie mangels eigener militärischer
Sachkunde nicht möglich sei, die militärische Bedeutung
der an die USA weitergeleiteten Meldungen zu beurtei-
len. Eine Bedeutung für das militärische Lagebild der
US-Stellen im weiteren Sinn haben die Zeugen nicht in
Abrede zu stellen vermocht, da in einem Krieg jede Infor-
mation, auch der Wasserstand, eine Bedeutung habe. Eine
taktisch-operative Verwertbarkeit der übermittelten Infor-
mationen konnten sich die Zeugen demgegenüber nicht
vorstellen. Bei den geschilderten Sachverhalten habe es
sich um kleinteilige Objekte gehandelt, die nicht in die
strategische und taktisch-operative Kriegplanung der Mi-
litärmacht USA gepasst hätten. Zeugenaussagen zu kon-
kreten Meldungen sind den im Ausschuss intensiver erör-
terten Einzelmeldungen unter 3.a), S. 796 ff. zugeordnet.

aa) Beurteilung durch die Mitarbeiter des SET

Die beiden Mitarbeiter des SET haben in ihrer Verneh-
mung vor dem Ausschuss erklärt, dass sie nicht hätten be-
obachten können, dass kleinere Stellungen innerhalb
Bagdads Gegenstand von gezielten Luftangriffen gewe-
sen seien.

Ohnehin, so der Zeuge V. H., habe man lediglich Stand-
orte ermittelt, keine Ziele im Sinne von „Geh mal dahin
und gucke, ob das ein Ziel ist.“506 Als einziges Beispiel
für einen Standort, der dann möglicherweise später auf-
grund der Informationsweitergabe zu einem Ziel gewor-
den sei, falle ihm nur der Offizierklub ein. Dieser sei al-
lerdings bei der ersten Meldung bereits erheblich
beschädigt gewesen. Die dort eingerichteten Sandsack-
und MG-Stellungen seien für die Verteidigung gegen Bo-
denangriffe errichtet worden. Solche kleinen Stellungen,
von denen es etliche in der Stadt gegeben habe, seien
nicht Gegenstand gezielter Luftangriffe gewesen. „Ich
glaube nicht einmal die Amerikaner hätten so viele Bom-
ben und Raketen gehabt.“507

Der Zeuge R. M. hat erklärt, nach seinen Beobachtungen
seien Maschinengewehrstellungen nur dann Gegenstand
von Bombardierungen gewesen, wenn sie sich als Vertei-
digungsstellungen in der Nähe großer Ziele befanden.
Zum Beispiel seien die Paläste Saddam Husseins stark
bombardiert worden und dort habe es auch eine Menge
von Verteidigungsstellungen gegeben. Er habe nicht be-
obachten können, dass man eine Maschinengewehrstel-
lung, die sich an einer Straßenkreuzung in der Mitte von
Bagdad befindet, bombardiert habe. Ob die Nutzung von
Daten, die sich bloß auf ein solches MG-Nest bezogen
haben, nicht im Interesse der Kriegsführung gewesen sei,
könne er nicht beurteilen. „Da müssten Sie die fragen, die
den Krieg geführt haben.“508

bb) Beurteilung durch die
Arbeitsebene im BND

Die Mitarbeiter der Arbeitsebene haben eine Relevanz
der weitergeleiteten Meldungen für die strategische oder
taktisch-operative Kriegsführung der US-Stellen verneint
und haben eine allenfalls allgemein militärische Verwert-
barkeit angenommen.

Der Zeuge H.-H. Sch. hat ausgeschlossen, dass die über-
mittelten Informationen einen Einfluss auf die Strategie
oder Operationsführung der US-Stellen hatten:

Die amerikanische Strategie sei in dem Jahr vor dem Be-
ginn des Einmarsches in den Irak formuliert worden. Zum
Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des SET und des Verbin-
dungsbeamten seien die Dinge festgelegt gewesen. „Wir
haben in dem Gesamten, was wir aus Bagdad aufgrund
der Auflagen haben weitergeben können, nichts gehabt,
was in irgendeiner Form auch nur die Tendenz gehabt
hätte, auf die amerikanische Strategie Einfluss zu neh-
men.“509

Er könne aus seiner Sicht ausschließen, dass die Beiträge
des SET zur Lage in Bagdad in irgendeiner Form Einfluss
auf die amerikanische Operationsführung gehabt hätten.
Unstreitig habe man aus dem Lagebild der Kollegen in
Bagdad erkennen können, dass die Iraker Bagdad offen-
sichtlich nicht verteidigen, es keine nennenswerten Vor-
bereitungen gebe. Allerdings hätten die US-Stellen über
diese Informationen bereits aus ihren eigenen umfangrei-
chen Aufklärungsmitteln oder aus anderen Quellen ver-
fügt.510

Der Zeuge H.-H. Sch. hat angegeben, dass die Dauer zwi-
schen einer Anfrage und einer Antwort in der Zeit ir-
gendwo zwischen fünf Tagen und 50 Minuten gelegen
habe. Er habe dies nicht von der Dringlichkeit der An-
frage abhängig gemacht, sondern davon, wann und ob
man hierzu überhaupt etwas sagen wolle. Er habe auch
darauf geschaut: „Wann müssen wir den Amerikanern ge-
nerell überhaupt mal wieder etwas schicken?“ Schnell be-
antwortet worden seien Anfragen zu zivilen Einrichtun-

504 Hanning, UA-Prot. 109, S. 28.
505 Hanning, UA-Prot. 109, S. 31. 508 R. M., UA-Prot. 95, S. 38 f.

506 V. H., UA-Prot. 95, S. 84.
507 V. H., UA-Prot. 95, S. 84 f.

509 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 24.
510 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 36.

Drucksache 16/13400 – 784 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen, da in diesen Fällen aus übergeordneten Gründen eine
Dringlichkeit vorgelegen habe.511

Der Zeuge R. D. hat die Ausführungen H.-H. Sch.s inso-
fern bestätigt, als er erklärte, ihm sei damals auch gerade
vom Kollegen, der das Auswertereferat geleitet habe, also
vom Zeugen H.-H. Sch., immer wieder gesagt worden,
dass die Informationen, wenn sie denn im Einzelfall an
amerikanische Stellen gegangen seien, für Kampfhand-
lungen, Kampfeinsätze und entsprechende Planungen
überhaupt nicht geeignet gewesen seien.512 Wenn solche
Koordinaten, wie sie das Sondereinsatzteam geliefert
habe, an die US-Stellen weitergegeben worden seien,
dann seien sie nicht geeignet gewesen, um Bombarde-
ments durchzuführen, weil sie zu ungenau gewesen seien,
„nicht detailliert genug“.513

Der Zeuge B. P. hat gleichfalls verneint, dass Informatio-
nen, die er an die US-Stellen weitergeleitet habe, zur Un-
terstützung der taktisch-operativen Kriegsführung geeig-
net gewesen seien; dies bereits deshalb nicht, da die
Zeitabläufe dafür zu lang gewesen seien. Im taktisch-ope-
rativen Bereich, müsse auf eine Information eine unmit-
telbare Reaktion erfolgen, fast in Echtzeit.514 Nach Ein-
schätzung des Zeugen waren während der Zeit der
Luftangriffe mobile Einheiten der Iraker am Boden, wie
kleine MG-Nester, keine Angriffsziele aus der Luft. An-
griffe auf solche taktischen Ziele machten nur Sinn, wenn
eine Bodenaktion folge.515 Den tatsächlichen Nutzen der
von ihm übermittelten Informationen für die US-Stellen
könne er kaum einschätzen, da er keinen vollständigen
Einblick in die Operationsvorhaben und Operationspla-
nungen der US-Armee gehabt habe. Von einem gewissen
Wert gehe er schon aus, sonst hätte er seinerseits keine In-
formationen von den US-Stellen erhalten: „Also, die
Amerikaner hätten mir für nette Geschichten keine Infor-
mationen gegeben.“516

Der Zeuge C. G. hat sich nicht in der Lage gesehen, ab-
schließend zu beurteilen, ob einzelne den US-Stellen
übermittelte Koordinatenmeldungen für taktisch-opera-
tive Maßnahmen ausreichend waren. Dies habe der zu be-
urteilen, der die jeweilige militärische Operation führe.
Grundsätzlich sei jede Information und sei es der Wetter-
bericht militärisch relevant und militärisch verwertbar.517

cc) Beurteilung durch die Leitungsebene
des BND

Der Zeuge M. B. hat es für völlig ausgeschlossen gehal-
ten, dass die Informationen des SET eine Kriegsrelevanz
für den Einsatz der US-Stellen im Irak hatten. Das Land
sei größer als die Bundesrepublik und Bagdad größer als
Berlin. Er nehme nicht an, dass die US-Stellen diesen An-
spruch an die zwei Mitarbeiter des SET gehabt haben.518

Der Zeuge L. M. hat die durch das SET mitgeteilten Sach-
verhalte zwar in allgemeiner Form für das amerikanische
Militär von Interesse gehalten. Aufgrund der Kleinteilig-
keit der Meldungen und der heutigen Kriegsführungsstra-
tegien konnte er sich aber nicht vorstellen, dass konkrete
Operationen hierauf gefolgt sind:

„In der heutigen Kriegsführung – die ist anders als viel-
leicht zu den Zeiten, die wir als ältere Menschen noch in
Erinnerung haben, wie vielleicht Kriege wie der Zweite
Weltkrieg geführt werden – mit so einem einfach vorge-
schobenen Beobachter, der irgendwas sieht und meldet,
und dann kommt die Bombe […]. Das geht sicherlich
heutzutage nicht mehr. Ich meine, eine Einbindung in die
Kommandostruktur des Kriegführenden ist absolute Vor-
aussetzung für diese Geschichte. Die Planungsrhythmen
für strategische Kriegsführung sind viel länger, als dass
man ad hoc darauf reagieren kann. Für taktische mag es
anders sein. Aber das entzieht sich auch meiner Kenntnis.
Ich kann es mir von den Meldungen, die ich in Erinne-
rung habe und die auch in anderen Gremien immer wie-
der Gegenstand der Behandlungen waren, nicht vorstel-
len.“519

Einzelne MG-Stellungen, habe es in Bagdad wahrschein-
lich mehr als 1 000 gegeben. Dies sei jedoch kein Ziel für
einen Luftangriff mit Waffeneinsätzen, die Millionen von
Dollar kosten. „Wenn das Ziel benannt worden wäre, was
wir nicht hatten – wo ist Hussein? –, wenn wir ein Ziel
benannt hätten – dort sind Massenvernichtungswaffen –,
wären das strategische Ziele gewesen, von denen ich
hätte annehmen können, dass sie in die amerikanische
Planung einfließen, aber doch nicht eine MG-Stellung
oder irgendein paar untergezogene, versprengte Soldaten,
auch wenn sie Republikanische Garden sind.“520 Bei ei-
nem Pick-up mit aufgebautem Maschinengewehr handle
es sich um ein taktisches Waffenarsenal, dass jederzeit,
auch minutenschnell verlegt werden könne. Für den takti-
schen Luftkrieg sei eine einzelne MG-Stellung weniger
angriffsrelevant.521

Der Zeuge L. M. hat eingeräumt, dass auch das Stim-
mungsbild, die Lage in Bagdad, ob Bagdad verteidigt
wird, ob Soldaten desertieren für die US-Stellen von
Wichtigkeit gewesen sei. Er habe dies aber nicht als unzu-
lässige Unterstützung der US-Stellen eingeordnet. Die
Ausgangslage sei gewesen, dass die Bundesregierung die
USA sehr wohl unterstützt. Sie habe Überflugrechte ge-
währt, sie habe Umschlagsplätze hier ermöglicht, sie habe
einen Schutz der Kasernen zur Freistellung von Soldaten
gewährt: „[Das] waren doch Unterstützungsmaßnah-
men.“ Der Dienst habe den ausdrücklichen Auftrag ge-
habt, auch in dieser Lage die Kooperation mit den US-
Stellen fortzuführen. Der entscheidende Punkt seien die
Einschränkungen gewesen, die Dr. Hanning präzisiert
habe. Dies sei die Grenzlinie gewesen, die es nicht zu
überschreiten galt.522

511 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 58.
512 R. D., UA-Prot. 99, S. 11.
513 R. D., UA-Prot. 99, S. 15.
514 B. P., UA-Prot. 97, S. 89.
515 B. P., UA-Prot. 97, S. 104, 112.
516 B. P., UA-Prot. 97, S. 93.

519 L. M., UA-Prot. 107, S. 18.
520 L. M., UA-Prot. 107, S. 29.
517 C. G., UA-Prot. 99, S. 61.
518 M. B., UA-Prot. 103, S. 49.

521 L. M., UA-Prot. 107, S. 31.
522 L. M., UA-Prot. 107, S. 36.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 785 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge Dr. Hanning hat darauf hingewiesen, dass die
Vereinigten Staaten auch während des Irak-Krieges Ver-
bündete gewesen seien, die Deutschland unterstützt hät-
ten. Er hat in seiner Vernehmung zwischen militärisch re-
levanten Informationen im weiteren Sinne und solchen,
die unmittelbar taktisch-operativen Kriegseinsätzen dien-
ten, unterschieden. Die Frage nach einer indirekten
Kriegsbeteiligung wollte er nicht verneinen. Für ihn sei
entscheidend gewesen, dass sich der Informationsaus-
tausch im Rahmen der erteilten Weisungen bewegt habe.
Nach dem Eindruck seiner Plausibilitätserwägungen sei
dies auch der Fall gewesen. Für sein Urteil müsse er sich
auf die Einschätzung seiner militärischen Sachverständi-
gen verlassen. Im Einzelnen erklärte sich der Zeuge wie
folgt:

Ausschließen, dass Gardist Informationen weitergegeben
habe, die für die taktisch-operative Kriegsführung nutz-
bar waren, könne er nicht. Er sei kein Militärsachverstän-
diger und habe immer darauf vertraut, dass Weisungen
sachkundig umgesetzt werden. Er habe als Präsident Wei-
sungen erteilt und den Eindruck gehabt, dass diese Wei-
sungen ordnungsgemäß umgesetzt würden.523

Der Zeuge Dr. Hanning hat betont: „Die Vereinigten
Staaten waren und blieben unsere Verbündeten auch wäh-
rend des Irak-Krieges. […] Insoweit gab es sicher Infor-
mationen, die weitergeflossen sind zu den Amerikanern;
aber ich habe den Eindruck, dass wir mit unseren Infor-
mationen nichts Kriegswichtiges oder Kriegsrelevantes
an die Amerikaner weitergegeben haben“.524 Diese Ein-
schätzung treffe er, indem er sich auf diejenigen verlasse,
die es seinerzeit mit militärischem Sachverstand beurteilt
hätten. Man müsse als Präsident sicher immer Plausibili-
tätsprüfungen anstellen, sich aber auch auf die Mitarbei-
ter verlassen können, die sachkundig sind.525 Sein Ein-
druck sei, dass diese Dinge für die operativ-taktische
Kampfführung der US-Armee nicht von Relevanz oder
von geringer Relevanz gewesen seien. Er habe sich auf
die Beurteilung seiner Mitarbeiter abgestützt, die gesagt
hätten, das sei nicht relevant für die operativ-taktische
Luftkriegführung der Amerikaner.526

Informationen über mit Öl gefüllte Schützengräben oder
Sandsackstellungen könnten zwar für ein militärisches
Lagebild von entscheidender Bedeutung sein, die Weiter-
leitung solcher Informationen hat der Zeuge Dr. Hanning
aber nicht als Unterstützung einer taktisch-operativen
Kriegsführung gewertet, da die ganze Kriegsführung
hochkomplex sei. In die Zielplanung flössen eine Viel-
zahl von Informationen ein, entscheidend seien aber vor
allen Dingen sogenannte Real-Time Informationen gewe-
sen: „Das hatten wir von vorneherein unterbunden.“527
Auch die Frage, ob die Republikanischen Garden noch
kampffähig seien, habe damals für das Lagebild eine er-
hebliche Rolle gespielt, weil die Frage der Dauer des
Krieges maßgeblich von der Motivation und Kampfkraft

der Republikanischen Garden abhing. Er sehe aber nicht,
dass Meldungen hierüber für operativ-taktisch Kriegs-
und Kampfhandlungen der US-Stellen kausal gewesen
seien und durch die Weitergabe solcher Informationen ge-
gen die Weisungslage verstoßen worden sei.528

Auf konkreten Vorhalt der beiden Meldungen des SET,529
die u. a. Koordinaten von Stellungen Republikanischer
Garden und von Militär in der Nähe des Offizierklub der
Luftwaffe erhielten (hierzu näher unter B.VI.3.a)nn)) hat
sich der Zeuge Dr. Hanning nicht in der Lage gesehen,
selbst zu bewerten, ob diese militärisch verwertbar sind.
Hierfür sei es notwendig, diese Meldungen einzuordnen
und genau zu analysieren: „Wie ist das einzuschätzen?
Wie könnte das verwertet werden? Wie sieht die US-Ziel-
planung aus, worauf bezieht die sich? Was muss da einge-
bracht werden? Wie ist der zeitliche Ablauf?“530 Militä-
risch verwertbar sei alles: das Wetter, der Wasserstand.
Die entscheidende Frage sei, ob es unmittelbar operativ-
taktischen Kriegseinsätzen gedient habe. Da komme es
auf die militärfachliche Bewertung und Beurteilung an,
ob diese Art von Meldung in der Zeitschiene von unmit-
telbarer Relevanz sei. Ihm sei gesagt worden, das seien
alles Meldungen, die relativ spät weitergegeben wurden,
Wenn er seinerzeit Kenntnis von den Meldungen erhalten
hätte, hätte er sich erst einmal vergewissert, wie das
Ganze militärfachlich zu bewerten ist. Möglicherweise
hätte er sich das noch einmal vortragen lassen.531

Auf die Frage, ob er die Formulierung des Bundeskanz-
lers Schröder „keine direkte oder indirekte Beteiligung“
unterschreiben könne, hat der Zeuge Dr. Hanning geant-
wortet: „Was ist indirekte Beteiligung? Wenn Sie wollen,
indirekt – – Wenn man jemanden dahin schickt zum
Hauptquartier, ist das schon eine indirekte Beteiligung.
Wenn deutsche Soldaten in AWACS-Flugzeugen sitzen
über der Türkei und den Luftraum Irak abschirmen, ist
das natürlich, wenn man so will, eine indirekte Beteili-
gung. Wenn Sie in Kuwait Soldaten haben für den Ernst-
fall, um dort einzugreifen, ist das eine indirekte Beteili-
gung. Überflugrechte über Deutschland, ist eine – –
Wissen Sie, wenn Sie das so weit ziehen, dann kommen
Sie, glaube ich, in schwierige Gewässer. Ich glaube, man
muss es wirklich konzentrieren auf das, was ich gerade
dargelegt habe, und wir haben uns präzise daran gehalten.
Von daher, glaube ich, haben wir uns da schon an die Vor-
gaben gehalten, so wie uns das möglich und aufgegeben
war.“532

dd) Beurteilung durch das Kanzleramt

Für den Zeugen Uhrlau hat die Weiterleitung der SET-
Meldungen weder eine direkte noch eine indirekte Unter-
stützung der amerikanischen Kriegsführung bedeutet:
„Für eine Kriegsführung sicherlich nicht, nein. Da ver-
lasse ich mich auf die Einschätzungen, die von den Ex-
perten der militärischen Auswertung damals getroffen

523 Hanning, UA-Prot. 109, S. 29.
524 Hanning, UA-Prot. 109, S. 29.
525 Hanning, UA-Prot. 109, S. 30.

528 Hanning, UA-Prot. 109, S. 59.
529 MAT A 355, Ordn. 35, S. 33-36 und S. 37-39.
530 Hanning, UA-Prot. 109, S. 37.
526 Hanning, UA-Prot. 109, S. 59.
527 Hanning, UA-Prot. 109, S. 28.

531 Hanning, UA-Prot. 109, S. 38 f.
532 Hanning, UA-Prot. 109, S. 50.

Drucksache 16/13400 – 786 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

worden sind und von dem Nadelöhr, das der Leiter der
Irak-AG dargestellt hat. Aber dass sie für ein Lagebild
militärische und nichtmilitärische Informationen auch im
Nachgang zu Auseinandersetzungen immer wahrnehmen
und mit einpassen, das habe ich mittlerweile gelernt. Da
können Sie für das Lagebild sehr viel gebrauchen“.533

Auf Vorhalt der beiden oben erwähnten Meldungen hat
der Zeuge Uhrlau erklärt, er maße sich als Zivilist nicht
an, hier der große Experte zu sein. In der Beurteilung der
Information und der Weitergabe seien zunächst die mili-
tärischen Erfahrungen relevant. Er sei kein Experte und
könne daher nicht sagen von welcher Relevanz das sei
und warum die US-Stellen nach solchen Dingen gefragt
hätten.534

Trotz seiner nicht vorhandenen militärischen Expertise
hat der Zeuge Uhrlau den übermittelten Koordinaten mi-
litärischer Objekte bei rückblickender Bewertung keine
strategische militärische Relevanz zugemessen: „Die Be-
richterstattung wählt zur genaueren Lokalisierung von
Zeit und Ort Koordinaten, und der Berichterstattung habe
ich auch entnehmen können, dass sehr sorgfältig abgewo-
gen worden ist, wann welche Informationen an die Ame-
rikaner übermittelt worden sind. Ich glaube, das ist die
normale Informationsübermittlung zwischen Nachrich-
tendiensten mit militärischen Elementen bei den Nach-
richtendiensten. Aus den übermittelten Koordinaten ergibt
sich, erstens, keine strategische Relevanz für Luftschläge,
die in einer sehr viel intensiveren Vorbereitung derartige
Koordinaten benötigen. Darüber hinaus sind die Koordi-
naten zu einem Zeitpunkt übermittelt worden, wo sie in
militärische Auseinandersetzungen nicht mehr hätten ein-
bezogen werden können“.535

Auch der Zeuge Wenckebach hat erklärt, er könne man-
gels Qualifikation den militärischen Wert der Meldungen
nicht beurteilen. Er gehe aber davon aus, dass die US-
Stellen ihre militärischen Einsätze nicht auf der Grund-
lage von BND-Meldungen gemacht hätten, sondern auf
der Grundlage ihrer eigenen Erkenntnisse, die wesentlich
umfangreicher, intensiver und auch an ihren Einsatzplä-
nen orientiert waren. Er glaube, dass man das von dem
CENTCOM aus habe wesentlich besser beurteilen kön-
nen, als aus dem Weinkeller der französischen Bot-
schaft.536 Möglicherweise sei jemand, der sogar Zielkoor-
dinaten angeben könne, besonders stolz darauf, die
Qualität seines Handelns noch anzureichern, indem er
eine Präzision vorgibt, die aus seiner Sicht geeignet sein
könnte, bei den Stellen, an die er das leitet, noch Aner-
kennung zu finden.537

Der Zeuge Wenckebach hat weiter erklärt, man habe im
Einsatz des SET sicherlich keine Beteiligung am Krieg
gesehen, sondern eher eine Maßnahme im Rahmen des
BND-Gesetzes: „Sammelt Erkenntnisse über das Aus-
land, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
tung sind!“ Der BND sei da gewesen, „um das Wissen der

Bundesregierung und des Deutschen Bundestages auf ei-
nem möglichst realistischen Stand zu halten,“ nicht „um
sich da irgendwie am Krieg zu beteiligen. Das war völlig
ausgeschlossen.“538 Er glaube auch nicht, dass BND-Er-
kenntnisse irgendeine kriegsrelevante Bedeutung gehabt
haben. Sie hätten als Information für die Bundesregie-
rung, der verschiedenen Ministerien und auch des Parla-
mentes gedient.539 Der BND sei militärischer und ziviler
Nachrichtendienst für diese Bundesregierung. Er habe Er-
kenntnisse zu sammeln und nicht zu schießen oder Leute,
die schießen, zu unterstützen. Klarer Auftrag sei nicht Be-
teiligung, Unterstützung, Parteiergreifung oder irgendet-
was gewesen, sondern eine möglichst belastbare Bericht-
erstattung über das, was der BND da an Erkenntnissen
habe gewinnen können.540

Für den Zeugen Dr. Steinmeier war angabegemäß schon
die Vorstellung, dass die beiden BND-Beamten die ameri-
kanischen Angriffsplanungen beeinflussten hätten, irrwit-
zig. Konkrete Einzelmeldungen zu beurteilen, hat der
Zeuge abgelehnt. Dafür fehle ihm der militärische Sach-
verstand.

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat dazu in seiner einleitenden
Erklärung vor dem Ausschuss bekundet: „Jetzt sollen un-
sere beiden BND-Beamten mit ihren Informationen die
Angriffsplanungen eines Heeres von über 150 000 Solda-
ten maßgeblich beeinflusst haben. Was für eine irrwitzige
Vorstellung! Bleiben wir doch bei den Fakten, die eine
aus meiner Sicht klare Sprache sprechen: Deutschland ist
standhaft geblieben. Kein deutscher Soldat hat sich am
Irak-Krieg beteiligt. Kein deutscher Soldat ist in diesem
Krieg umgekommen“.541

Der Zeuge hat weiter ausgeführt: „Es gab auf der einen
Seite bei Kriegsbeginn die modernste Militärmaschine
der Welt, über 150 000 Soldaten, nicht nur ausgerüstet
mit modernster Waffentechnik, vor allem ausgestattet mit
allen Mitteln der Aufklärung: technisch und menschlich.
Sie verfügten, wie wir heute wissen, über ein Netz iraki-
scher Informanten bis in den Kreis der Republikanischen
Garden hinein, die sich im Land, die sich im Irak wie Fi-
sche im Wasser bewegen konnten. Dann gab es auch zwei
BND-Beamte. Sie waren aus Gründen ihrer Sicherheit of-
fiziell bei den irakischen Behörden gemeldet. Sie beweg-
ten sich, sofern sie ihren Aufenthaltsort im Keller der
französischen Botschaft überhaupt noch verließen, mit ei-
nem auffälligen Auto mit Diplomatenkennzeichen. Allein
dieses krasse Missverhältnis zeigt doch, wie aberwitzig
die Unterstellung ist, diese beiden Männer hätten den
Gang der Ereignisse entscheidend beeinflussen können.
Im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten haben sie
unserem Land wertvolle Dienste geleistet. Dafür haben
ich und auch andere Mitglieder der Bundesregierung ih-
nen gedankt. Aber daraus eine Kriegsbeteiligung zu kon-
struieren, ist doch schlichtweg absurd.“542

533 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 102.
534 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 97.
535 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 82.

538 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 80.
539 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 80.
540 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 81.
536 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 96 f.
537 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 99.

541 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 53.
542 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 55 f.

1.3 davon an das CENTCOM weitergeleitet (Weiterleitungsanteil) 95 52 % Tabelle 4

548 Aus einer nach Pullach gemeldeten militärischen Sachverhaltsmeldung mit Koordinaten strich die AG-Irak vor der Weiterleitung dieser Mel-

Weiterleitungsanteil des Bagdad Meldeaufkommens

48%

52%

davon nicht an das CENTCOM

weitergeleitet

davon an das CENTCOM

weitergeleitet

(Weiterleitungsanteil)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 787 – Drucksache 16/13400

Wie bereits dargestellt (IV.2, S. 764) hat der Zeuge
Dr. Steinmeier bei seiner Aussage vor dem Ausschuss
gleichzeitig betont, dass ihm bewusst gewesen sei, dass
jede Information, die weitergegeben werde, „natürlich
auch in das militärische Lagebild einfließt.“543 Er habe
von Anfang an gesagt, dass militärische Informationen
weitergegeben worden sind: „Das war so, das war Teil je-
ner Entscheidung, die wir getroffen haben, und ist nicht
Gegenstand und Ergebnis der Beweisarbeit hier im Aus-
schuss“.544 Der ehemalige Chef des Bundeskanzleramts
war aber der Meinung, dass keine der weitergeleiteten In-
formationen eine taktisch-operative Relevanz für die
Kriegsführung im Sinne der Weisungslage zukam.545 Es
ist „aufgrund der weitergegebenen Informationen kein
einziges Ziel – soweit ich weiß, jedenfalls – Grundlage
von irgendwelchen Bombardements geworden. Insofern,
sage ich rückblickend, hat das – darüber bin ich ganz
glücklich; […] einigermaßen funktioniert.“546

Diese Ausführungen legen nahe, dass dem allgemeinen
militärischen Lagebild der US-Stellen im Rahmen der
Kriegsführung weder eine strategische noch eine opera-
tiv-taktische Bedeutung zukam. Welche Funktion einem
allgemeinen militärischen Lagebild während eines Krie-
ges zukommt, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme
nicht weiter erörtert.

2. Tabellarische Übersichten

a) Auswertung

Der Ausschuss hat die aus Bagdad an die BND-Zentrale
in Pullach gemeldeten und von dort in kompilierter Form
an den Verbindungsoffizier im CENTCOM weitergeleite-
ten Meldungen quantitativ und qualitativ ausgewertet.
Hierfür legte er die in den von der Bundesregierung vor-
gelegten Akten, schriftlich erfolgten Meldungen Bagdad
– Pullach/Pullach – CENTCOM zu Grunde, quantifi-
zierte die dort enthaltenen Sachverhalte und ordnete sie
dem Schwerpunkt nach Kategorien zu.547 Hiernach ergibt
sich folgendes Bild:543 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 88.

544 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 81.
545 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 68 f.
546 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 75. 547 Zur Methodik der Auswertung siehe unten.
548

Tabelle 1
Gesamtmeldeaufkommen548

Anzahl Prozent
1 Aus Bagdad an Pullach gemeldete Sachverhalte 182 100 % Tabelle 2
1.2 davon nicht an das CENTCOM weitergeleitet 88 48 % Tabelle 6
dung an das CENTCOM die Koordinaten. Hierdurch entstand eine weitere weitergeleitete militärische Sachverhaltsinformation ohne Koordina-
ten. Daher übersteigt die Summe der weitergeleiteten und nicht weitergeleiteten Sachverhalte (1.2 + 1.3) die Gesamtanzahl aller aus Bagdad
nach Pullach gemeldeten Sachverhalte (1.) um 1.

Drucksache 16/13400 – 788 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Informationsfluss Bagdad-Pullach

Tabelle 2

Anzahl Prozent

Gesamtanzahl 182 100 %

militärische Sachverhalte 38 21 %

mit Koordinaten 7 4 %

ohne Koordinaten 31 17 %

Non-Targets 13 7 %

mit Koordinaten 4 2 %

ohne Koordinaten 9 5 %

allgemeine Kriegsberichterstattung 22 12 %

Stimmungslage der Bevölkerung 34 19 %

politische Lage 18 10 %

Sonstiges 57 31 %

Aus Bagdad nach Pullach gemeldete Sachverhalte

militärische

Sachverhalte

21%

Non-Targets

7%

allgemeine

Kriegsberichterstattung

12%
Stimmungslage

der Bevölkerung

19%

politische Lage

10%

Sonstiges

31%

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 789 – Drucksache 16/13400

Tabelle 3

aus Bagdad nach Pullach gemeldet davon mit Koordinaten
davon ohne

Koordinaten
militärische Sachverhalte 38 7 31
Sachverhalte zu Non-Targets 13 4 9

Militärische Sachverhalte und Non-Targets

Bagdad - Pullach

7
4

31

9

0

5

10

15

20

25

30

35

40

militärische Sachverhalte Non-Targets

davon ohne Koordinaten

davon mit Koordinaten

Drucksache 16/13400 – 790 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Informationsfluss Pullach-CENTCOM549

Tabelle 4

Anzahl Prozent

Gesamtanzahl 95 100 %

militärische Sachverhalte 29 30,5 %

mit Koordinaten 6 6,3 %

ohne Koordinaten549 23 24,2 %

Non-Targets 9 9,5 %

mit Koordinaten 3 3,2 %

ohne Koordinaten 6 6,3 %

allgemeine Kriegsberichterstattung 15 15,8 %

Stimmungslage der Bevölkerung 20 21,1 %

politische Lage 6 6,3 %

Sonstiges 16 16,8 %

549 Hierin enthalten ist die ursprünglich aus Bagdad als militärischer Sachverhalt mit Koordinaten gemachte Meldung, die vor ihrer Weiterleitung

Von Pullach an das CENTCOM weitergeleitete Sachverhalte

militärische

Sachverhalte

31%

Non-Targets

9%

allgemeine

Kriegsberichterstattung

16%

Stimmungslage der

Bevölkerung

21%

politische Lage

6%

Sonstiges

17%
durch Streichung der Koordinaten in einen militärischen Sachverhalt ohne Koordinaten umgewidmet wurde (vgl. MAT A 332, Ordner 2,
Bl. 282–283 sowie MAT A 355, Ordner 35, Bl. 14–16), siehe auch oben Fn. 548.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 791 – Drucksache 16/13400

Tabelle 5

an CENTCOM weitergeleitet davon mit Koordinaten
davon ohne

Koordinaten

militärische Sachverhalte 29 6 23

Sachverhalte zu Non-Targets 9 3 6

Militärische Sachverhalte und Non-Targets

Pullach - CENTCOM

6
3

23

6

0

5

10

15

20

25

30

35

militärische Sachverhalte Non-Targets

davon ohne Koordinaten

davon mit Koordinaten

Drucksache 16/13400 – 792 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Bagdad-Pullach-CENTCOM550, 551, 552

Tabelle 8
Bagdad-Pullach nicht weitergeleitet Pullach-CENTCOM

Gesamtanzahl550 182 100 % 88 48 % 95 52 %
militärische Sachverhalte 38 100 % 10 26 % 29 76 %

mit Koordinaten 7 100 % 1551 14 % 6 86%
ohne Koordinaten 31 100 % 9 29 % 23552 74%

Non-Targets 13 100 % 4 31 % 9 69%
mit Koordinaten 4 100 % 1 25 % 3 75%
ohne Koordinaten 9 100 % 3 33 % 6 67%

allgemeine Kriegsberichterstattung 22 100 % 7 32 % 15 68%
Stimmungslage der Bevölkerung 34 100 % 14 41 % 20 59%
politische Lage 18 100 % 12 67 % 6 33%
Sonstiges 57 100 % 41 72 % 16 28%

550 Siehe oben Fn. 548.
551 Hierbei handelt es sich um die ursprüngliche militärische Sachverhaltsmeldung mit Koordinaten, von der die Koordinaten vor Weiterleitung an

10
4 7

14 12

41
29

9

15

20

6

16

0

10

20

30

40

50

60

m
ilit

är
is

ch
e

Sa
ch

ve
rh

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te

N
on

-T
ar

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lg

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ge
d

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B

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öl

ke
ru

ng

po
lit

is
ch

e
La

ge

S
on

st
ig

es

nicht an das CENTCOM weitergeleitet an das CENTCOM weitergeleitet
das CENTCOM gestrichen wurden, siehe oben Fn. 548; Aktenfundstelle siehe Fn. 549.
552 Siehe oben Fn. 548.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 793 – Drucksache 16/13400

553, 554

Tabelle 9

Militärische Sachverhalte und Non-Targets

Bagdad nach Pullach Prozent an CENTCOM Prozent

militärische Sachverhalte 38 100 % 29 76 %

Sachverhalte zu Non-Targets 13 100 % 9 69 %

Tabelle 10

Militärische Sachverhalte und Non-Targets mit und ohne Koordinaten
Militärische Sachverhalte Non-Targets

mit Koord. ohne Koord. mit Koord. ohne Koord.

aus Bagdad nach Pullach gemeldet 7 31 4 9

davon nicht weitergeleitet 1553 9 1 3

davon an CENTCOM weitergeleitet 6 23554 3 6

Militärische Sachverhalte mit Koordinaten

14%

86%

davon nicht weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet

Militärische Sachverhalte ohne Koordinaten

28%

72%

davon nicht weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet

Non-Targets mit Koordinaten

25%

75%

davon nicht

weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet

Non-Targets ohne Koordinaten

33%

67%

davon nicht weitergeleitet

davon an CENTCOM

weitergeleitet
553 Siehe oben Fn. 551.
554 Siehe oben Fn. 548.

Drucksache 16/13400 – 794 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dd) Nicht übermittelte Sachverhaltsmeldungen555

Tabelle 6

Anzahl Prozent

Gesamtanzahl 88 100 %

militärische Sachverhalte 10 11 %

mit Koordinaten555 1 1 %

ohne Koordinaten 9 10 %

Non-Targets 4 5 %

mit Koordinaten 1 1 %

ohne Koordinaten 3 3 %

allgemeine Kriegsberichterstattung 7 8 %

Stimmungslage der Bevölkerung 14 16 %

politische Lage 12 14 %

Sonstiges 41 47 %

Nicht von Pullach an das CENTCOM weitergeleitete

Sachverhaltmeldungen

militärische Sachverhalte
11%

Non-Targets

5%

allgemeine

Kriegsberichterstattung
8%

Stimmungslage der

Bevölkerung

16%

politische Lage

14%

Sonstiges

46%
555 Siehe oben Fn. 551.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 795 – Drucksache 16/13400

ee) Veränderte Sachverhaltsmeldungen
b) Methodik

aa) Betrachteter Zeitraum

Streichung von organisatorischem/BND-internen In-
halten

3 Keine

Textkürzungen 3 Keine

Streichung von Erläuterungen zu Fotoaufnahmen 2 Keine

Wegnahme von Fotoaufnahmen 1 Keine

Inhaltliche Zusammenfassungen 1 keine

Streichung von Koordinaten 1 Aus einer Meldung zu einem militärischen
Sachverhalt mit Koordinate wurde eine Mel-
dung zu einem militärischen Sachverhalt
ohne Koordinate.

Gesamtanzahl 15 in einem Fall

Auswertungszeitraum: Zeitraum in
dem Meldungen aus Bagdad über
Pullach an CENTCOM fließen
konnten und geflossen sind.

25.02.03 Meldungen an Gardist 19.04.03

16.02.03 SET in Bagdad 03.05.03

20.03.03 Invasion Irak/Bagdad 15.04.03

In der Auswertung enthalten sind alle SET-Meldungen, die
im Auswertungszeitraum schriftlich an die BND-Zentrale
geflossen sind, unabhängig davon, ob die Meldungen
schon einige Tage alt waren. Telefonische SET-Meldungen
sind nur dann in der Auswertung enthalten, wenn sie die
Zentrale in verschriftlicher Form an das CENTCOM im
Auswertungszeitraum weiterleitete.

Feststellungen dazu, ob die BND-Zentrale bereits vor
dem Dienstantritt des Gardisten Meldungen aus Bagdad
mündlich oder schriftlich direkt an CENTCOM weiterge-
geben hat, konnte der Ausschuss nicht treffen.
Tabelle 7

Art der Änderung Häufigkeit Auswirkung auf die Kernaussage der Sachverhaltsmitteilung

Streichung von Hinweise auf die Zusammenarbeit des
BND mit ausländischen Nachrichtendiensten

4 Keine

Drucksache 16/13400 – 796 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Datenmaterial

* Meldung: Bericht von Badgad nach Pullach; enthält unter Umstän-
den mehrere Sachverhalte (z. B. 1. Lage von Botschaftsgebäuden,
2. Ansammlung von Panzern, 3. Ölgräben).

cc) Kategorisierung
Die im vorgelegten Aktengut identifizierten Berichte an
die BND-Zentrale enthalten Sachverhalte, die sich ent-
sprechend ihren inhaltlichen Schwerpunkten den folgen-
den Kategorien zuordnen lassen:

– Militär (mit oder ohne Koordinatenangabe)

– Non-Target (mit oder ohne Koordinatenangabe)

– Allgemeine Kriegsberichterstattung

– Stimmung/Lage der Bevölkerung

– Politische Lage und

– Sonstiges.

Meldungen mit ausschließlich BND-internen organisato-
rischem Inhalt sind nicht einberechnet (beispielsweise
Nachfragen des in Bagdad eingesetzten BND-Personals
nach bestimmter Ausrüstung, Inventarlisten, Koordinie-
rungsgespräche mit der Zentrale etc.); diese rein organi-
satorischen Sachverhalte waren von Vorneherein nicht für
eine Weiterleitung an die US-Seite bestimmt.

3. Einzelne Meldungen
a) Meldungen mit militärischen Inhalten
Der Ausschuss hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme
mit mehreren Einzelmeldungen des SET, bzw. des Resi-
denten aus Bagdad beschäftigt und die vernommenen
Zeugen hierzu befragt. Im Folgenden sind zunächst dieje-
nigen Meldungen dargestellt, die aufgrund einer mögli-
chen militärischen Nutzbarkeit durch die US-amerikani-

bzw. des Residenten behandelt, die sich auf kriegsvölker-
rechtlich geschützte Ziele, sogenannte Non-Targets, be-
zogen haben.

aa) Kriegsvorbereitungen in Bagdad
(16. Februar 2003)

Die erste in den Akten dokumentierte Meldung nach dem
Eintreffen des SET in Bagdad stammt vom 16. Februar
2003 und befasst sich mit den Kriegsvorbereitungen in
Bagdad:

„1. Die Kriegsvorbereitungen in Bagdad werden nun in-
tensiv betrieben. An den Zufahrtsstraßen in die Stadt
wurden zahlreiche Sandsackbefestigungen errichtet.
Die Anzahl der Artilleriestellungen am Stadtrand
wurde ebenfalls erhöht. Auf zahlreichen Dächern
wurden ZSU-23 postiert. Die Präsenz von Verkehrs-
polizei und der Militärpolizei des Innenministeriums
im Innern der Stadt hat ebenfalls erheblich zugenom-
men. An wichtigen Kreuzungen und Kreiseln stehen
bis zu acht Polizisten. Die Zufahrten von SADDAM
CITY werden ebenfalls von einem starken Aufgebot
der Militärpolizei des Innenministeriums bewacht.

2. Die im Januar gemeldeten Panzer (inzwischen ein-
deutig als T-55 identifiziert) westlich von RAMADI
waren bei der letzten Dienstreise von AMMAN am
14.02.03 nicht mehr zu sehen. Lediglich die Erd-
wälle, hinter denen sie standen und der Hügel für das
Roland-System waren noch zu sehen. Es standen
keine Panzer als Scheinziele in den Stellungen. Also
ist davon auszugehen, dass alle Panzer dieser Einheit
noch fahrfähig sind.

3. Anstelle der in Pkt. 2 angesprochenen Panzereinheit
war 5 Kilometer weiter östlich eine Infanterieeinheit
in den Dünen von Ramadi zu sehen. Die Einheit war
mit normalen LKW ausgestattet.“556

Der Auswertungsabteilung in Pullach reichten diese An-
gaben nicht aus. Mit einem Steuerungshinweis wurde das
SET aufgefordert: „Bitte genauere Angaben bzgl. Ortsan-
gaben, Einheitsbezeichnungen, Art und Anzahl der Ge-
fechtsfahrzeuge sowie Waffensysteme.“557

bb) Roland-Stellung Muthanna-Airport
(16. Februar 2003)

Ebenfalls am 16. Februar 2003 meldete die Residentur
Bagdad die genaue Position einer Roland-Flugabwehr-
stellung nach Pullach und fügte der Meldung eine Bild-
aufnahme der Stellung bei:

„Das Foto 80 - 0188 zeigt eine ROLAND-Stellung auf
dem Gelände des ehemaligen Muthanna-Airport in
Bagdad. Typisch für die IRQ Luftabwehr ist die Positio-
nierung der Roland-Systeme auf einem künstlich aufge-
schütteten Hügel. Die Position liegt 33 Grad 20 Minuten

Kategorie Meldun-gen
Sachver-

halte

Meldungen* 255

davon außerhalb Auswer-
tungszeitraum

74

davon rein BND-organisato-
risch

31

Zwischensumme 150

davon Meldungen mit 1 Sach-
verhalt

117 117

davon Meldungen mit 2 Sach-
verhalten

28 56

davon Meldungen mit 3 Sach-
verhalten

3 9

Summe 182
sche Seite im Mittelpunkt des Interesses standen.
Anschließend werden diejenigen Meldungen des SET,

556 MAT A 332, Ordn. 5, Bl. 16.
557 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 145.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 797 – Drucksache 16/13400

34 Sekunden Nord, 044 Grad 21 Minuten 5 Sekunden
Ost.“558

Diese Meldung des SET wurde am 5. März 2003 durch ei-
nen Steuerungshinweis der Auswertungsabteilung positiv
kommentiert: „Bitte mehr solcher Meldungen, kurz, präg-
nant mit Ortsangabe. Die Einheit würde uns auch noch
freuen“.559

Der Zeuge J. L. hat hierzu erklärt: „Muss nicht ein Target
sein. Das kann auch – nice to know“.560

Auf den am 18. Februar im Rahmen einer umfassenden
Meldung des Residenten eingebundenen allgemeinen
Hinweis, dass die „Anzahl der Luftabwehrstellungen […]
erhöht worden sei561 wurde ebenfalls am 5. März ein
Steuerungshinweis an das SET geschickt, mit der Nach-
frage: „Wo genau liegen die Luftabwehrstellungen?“562

Der Zeuge R. D. hat dem Ausschuss erläutert, dass dieser
Steuerungshinweis vom Referat 38B gegeben wurde.
Hintergrund einer solchen Anfrage sei das Bestreben, das
Lagebild für die Bundesregierung detailliert erstellen zu
können. Bei der „Dienstaglage“ im Kanzleramt seien
auch Ortsangaben, militärische Kräfte und Konzentratio-
nen von Stellungen präsentiert und vorgetragen wor-
den.563

Zum Zeitpunkt dieser Meldung hatte der Verbindungsof-
fizier seine Arbeit in Doha noch nicht aufgenommen.
Dies erfolgte erst am 25. Februar 2003. Den Akten war
auch nicht zu entnehmen, dass die Meldung dem Verbin-
dungsoffizier noch nachträglich übermittelt wurde. Eine
Übermittlung der Meldung an US-Stellen vor Einsatzbe-
reitschaft des Gardisten, etwa im Rahmen des bestehen-
den nachrichtendienstlichen Informationsaustausches,
ließ sich anhand des dem Ausschuss zugänglichen Akten-
materials nicht feststellen. Allerdings meinte sich der US-
General Marks Medienberichten zufolge an das Foto ei-
ner „Roland“ Luftabwehrstellung auf einem Hügel zu er-
innern. (siehe B.VI.3.a)cc))

Der Zeuge Dr. R. G., seinerzeit Referatsleiter im Kanzler-
amt, hat erläutert, dass die genaue Position einer Flugab-
wehrstellung als Einzelmeldung wenig Sinn mache. In ei-
nem weiter gefassten Rahmen sei es aber schon wichtig,
so etwas zu wissen, da es in die Kräftebewertung des
Gegners einfließe: „Der militärische Fachauswerter kann
mit dem Standort etwas anfangen. Er kann eine ganz an-
dere Einschätzung über das vorhandene Potenzial und die
Funktionsfähigkeit geben, wenn er weiß: Die stehen in
der Mitte von Bagdad, vor dem Präsidentenpalast oder
auf irgendeinem Gemüsemarkt im Norden der Stadt.“564

cc) Rauchschleier Saddam Int. Airport
(24. Februar 2003)

Am 25. Februar 2003 um 14:41 Uhr wurde an den Ver-
bindungsbeamten in Doha eine Meldung des Residenten
vom 24. Februar 2003 weitergeleitet:565

„Seit dem 23.02.2003 abends haben IRQ Streitkräfte be-
gonnen, in der Nähe der Raffinerie von Dora und in der
Nähe von Saddam International Airport Rauschleier zu
legen. Dazu werden gewaltige Mengen Rohöl verbrannt.
Auf Bild 80-0227C ist der Rauchschleier in der Nähe der
Raffinerie von Dora zu sehen. Die IRQ Seite hofft an-
scheinend, damit die USA-Satellitenaufklärung zu behin-
dern. Ebenfalls zwischen der Raffinerie von Dora und der
Ringautobahn um Bagdad haben die IRQ Streitkräfte eine
Scheinstellung aufgelegt. Sie haben dazu Anhänger im
typischen Roland-Anstrich lakkiert und auf den Anhänger
eine Blechwanne angebracht. Aus der Ferne ist eine Ver-
wechslung mit einer Roland-Flugabwehrstellung durch-
aus möglich“.566

In den Medien hat der während des Irak-Krieges für die
Aufklärung der US-Bodentruppen zuständige US General
a. D. James Marks erklärt, man habe vorgehabt, mit Spe-
cial Forces und der 82. Luftlandedivision durch einen
Überraschungsangriff den Internationalen Flughafen von
Bagdad einzunehmen. Dies sei unter anderem deshalb
verworfen worden, weil die Deutschen über Luftabwehr-
stellungen unterrichtet hätten. Er könne sich an das Foto
einer „Roland–Luftabwehrstellung“ auf einem Hügel er-
innern.567 Diese Informationen sowie die Meldung über
Rauchschleier und schnell entzündbare Ölgräben haben
dazu geführt, wegen des hohen Risikos von einer Ein-
nahme des Flughafens abzusehen. Ein Einsatzbefehl hätte
Tausende Fallschirmjäger das Leben kosten können, so
Marks.568 Der Ausschuss hat sich bei der US-amerikani-
schen Regierung vergeblich um eine Vernehmung von
General Marks bemüht. Es war daher nicht möglich, ei-
nen persönlichen Eindruck von seiner Person zu gewin-
nen und seine Angaben im Rahmen der Beweisaufnahme
zu überprüfen.

Der Zeuge Fischer hat dies in seiner Vernehmung folgen-
dermaßen kommentiert: „Wenn da jetzt bereits tote publi-
zistische Flugenten in die Luft geworfen werden vom
Spiegel und der Rest dann meint, sich auf dieses fallende
Gefieder einschießen zu müssen, verstehe ich das aus
langjähriger politischer Erfahrung; aber auch das können
Sie vergessen. Ich meine, beim besten Willen, wenn ich
da lese, eine Information des BND habe Hunderten von
amerikanischen Fallschirmjägern das Leben gerettet: Ja,
hallo?!

Was wäre denn, wenn es umgekehrt gewesen wäre, abge-
sehen davon, dass nicht mal diese Information richtig ist?
Aber ich stelle mir vor, wir hätten auf Informationen ge-
sessen, und hinterher hätte die New York Times oder wer

558 MAT A 332, Ordn. 5, Bl. 19.
559 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 145 (Steuerungshinweis xxxxxxx

xxxxxxxxx).
560 J. L., UA-Prot. 101, S. 58.
561 MAT A 332, Ordn. 5, Bl. 21.
562 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 145.

565 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 1 ff.
566 MAT A 332, Ordn. 5, Bl. 87.
563 R. D., UA-Prot. 99, S. 23.
564 R. G., UA-Prot. 101, S. 14 f.

567 Der Spiegel vom 15.12.2008 „Unschätzbarer Wert“.
568 Der Spiegel vom 15.12.2008 „die Deutschen sind Helden“.

Drucksache 16/13400 – 798 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auch immer einen Artikel gebracht, in dem dringestanden
hätte: Wenn diese Informationen an CENTCOM gegan-
gen wären, würden Hunderte amerikanischer Soldaten
noch leben. – Ich muss Ihnen nicht beschreiben, was das
für einen außenpolitischen Totalschaden mit sich ge-
bracht hätte. Aber nicht mal diese Information scheint ja
zu stimmen; es scheint ja um einen ganz anderen Flugha-
fen gegangen zu sein.“569

dd) Erkundungsfahrt Hilla-Bagdad
(21. Februar 2003)

Am 21. Februar 2003 führten der Resident und das SET
eine Erkundungsfahrt in die Region südlich von Bagdad
durch. Wie sich aus der Dienstreiseanzeige an die Zen-
trale ergibt, war der Reiszweck die „Einweisung der Ab-
wesenheitsvertretung in die Lage südlich von Bagdad; Er-
kundung der inneren Lage in den Schiitengebieten,
Kontrolle der irakischen militärischen Präsenz im Gebiet
zwischen Mahmudiya und Hilla“.570

Am Tag darauf meldete der Resident die gewonnenen
Eindrücke und Beobachtungen einer Erkundungsfahrt
nach Hilla. Die Schilderungen wurden am 25. Februar
2003 um 14:41 Uhr ohne inhaltliche Veränderungen nach
Doha übermittelt;571 dem übermittelten Bericht waren
mehrere Bildaufnahmen der beschriebenen Stellungen
beigefügt:

„Bei einer Erkundungsfahrt in die Region südlich von
Bagdad wurden 70 km südlich von Bagdad (20 km nörd-
lich von Hilla) bei Mahmudiya IRQ Panzereinheiten er-
kannt. Auf Bild […] sind drei gepanzerte MT-LBW
Munitionstransporter ohne MG-Turm auf Eisenbahntief-
ladern zu sehen. Ca. 5 km entfernt wurden die Aufnah-
men […] gemacht. Sie zeigen die typischen IRQ Verteidi-
gungsstellungen: Panzer, gepanzerte Fahrzeuge und
LKW, die hinter Erdwällen aufgestellt wurden. Auf den
Bildern sind T-72, BMP und LKWs zu sehen. Zwischen
Hilla und Bagdad sind längs der Autobahn zahlreiche
Ausweichstellungen vorbereitet. Die Fahrzeuge könnten
jederzeit in ähnlich ausgebaute Positionen verlegen. Auf-
fällig war die große Anzahl von Sandsackstellungen auf
der gesamten Länge der Autobahn nach Hilla, die aller-
dings nur einen kurzen Widerstand gegen Infanterie er-
lauben. Südlich von Hilla nahmen die Verteidigungsvor-
bereitungen deutlich ab. Ab der Linie Kerbela-Hilla
Richtung Bagdad waren wieder vermehrt Stellungsbauten
sichtbar. In Mahmudiya fuhren wir an einer Kaserne vor-
bei, die fast leer war. In den Ortschaften längs der Auto-
bahn waren in der Nähe von Amtsgebäuden FLA-Ge-
schütze (meist 20mm) postiert. In Mahmudia stand ein
Geschütz auf dem Dach eines Postenhäuschens.“572

Zu dieser Meldung erklärte sich kurz vor Ende der Be-
weisaufnahme der US-General a. D. James Marks eben-
falls in den Medien. Auf die Frage „Flossen Ziele oder

Zielkoordinaten, die von der BND-Zelle kamen, auch in
ihre Zielerfassung ein? Wurden solche Ziele bombardiert,
halfen die Informationen beim Bodenkrieg?“ antwortete
Marks: „So funktioniert das bei uns nicht. Nehmen wir
einmal die deutsche Meldung vom 25. Februar 2003. Da-
rin beschreibt das BND-Team, dass sich entlang der Auto-
bahn nach Hilla, Regierungsgebäude befinden, neben de-
nen Flugabwehrgeschütze stehen. Wir haben daraufhin
unsere Drohnen über das Gebiet geschickt, um das zu ve-
rifizieren. Und wir haben diese Geschütze später aus der
Luft bekämpft“.573

Der Zeuge L. M. hat erklärt, dass eine solche Meldung für
die taktische Kriegsführung wichtig sein könne.574

ee) Brennende Ölquelle Kirkuk
(4. März 2003)

Am 4. März 2003 meldete der Resident nach Pullach:
„Aus diplomatischen Kreisen in Bagdad war zu erfahren,
dass eine Ölquelle bei Kirkuk in Brand geraten ist. Die
Iraki können das Feuer aus eigener Kraft nicht löschen
und haben die Rumänen und Russen um Hilfe gebeten.
Beide haben abgelehnt. Russen und Rumänen gehen da-
von aus, dass das Regime mittlerweile dabei ist, die Öl-
felder zur Sprengung vorzubereiten und dass es beim An-
bringen der Sprengladungen bei dieser Quelle zu einem
Unfall kam. […] Stellungnahme XXXXX: Bislang gab es
hier noch keine Erkenntnisse über die Vorbereitungen der
Ölfelder zur Sprengung. Anscheinend hat sich das Re-
gime jetzt doch zu dieser Maßnahme entschlossen, aller-
dings ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei diesem
Brand auch nur um einen ‚normalen‘ Unfall gehandelt
hat. Die IRQ Ölanlagen sind auf Grund des Embargos
stark veraltet und störanfällig“.575

Die Meldung wurde am 5. März 2003 nach Doha weiter-
geleitet.576

ff) Geplante Sprengung Ölpumpstation
(5. März 2003)

Am 5. März 2003 meldete der Resident an die Zentrale:
„Es liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach die
Ölpumpstation bei Kirkuk zur Sprengung vorbereitet
wurde.577

Eine Weiterleitung dieser Meldung nach CENTCOM
konnte nicht festgestellt werden.

Auch hierzu hat sich der US-General a. D. Marks in den
Medien geäußert: „Wir haben über den deutschen Kanal
erfahren, dass die Irakis begannen, ihre Ölproduktionsan-
lagen zu zerstören. Unter anderem deshalb wurde der
Kriegsbeginn vorgezogen und die Marines über die
Grenze geschickt, um die Öl-Anlagen zu schützen“.578
Insbesondere der Rapport vom 5. März sei von herausra-

569 Fischer, UA-Prot. 111, S. 10.
570 MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 93.

573 Der Spiegel vom 15.12.2008 „Unschätzbarer Wert“.
574 L. M., UA-Prot. 107, S. 41.
575 MAT A 332, Ordn. 6, Bl. 155.
576 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 29, 31.
571 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 5 ff.
572 MAT A 332, Ordn. 5, Bl. 55.

577 MAT A 332, Ordn. 6, Bl. 162.
578 Der Spiegel vom 15.12.2008, „Unschätzbarer Wert“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 799 – Drucksache 16/13400

gender Bedeutung gewesen. Insgesamt, so die Pressbe-
richterstattung weiter, hätten die Berichte und die danach
verstärkte Überwachung der Anlagen dazu geführt, dass
die Kriegsplanung massiv verändert und beschleunigt
worden sei. Marks habe, nachdem eine Drohne am
19. März tatsächlich erste Bilder von brennenden Ölfel-
dern geliefert habe, darauf gedrängt, zuerst auf dem
Boden vorzustoßen und das Öl zu sichern. Nur wenige
Stunden später sei der Marschbefehl erteilt worden, der
Bodenkrieg habe damit früher als geplant begonnen.579

Der ehemalige Bundesaußenminister Fischer hat in seiner
Vernehmung vor dem Ausschuss diese Darstellung be-
zweifelt. Ursprünglich habe die Invasion des Iraks von
zwei Seiten, von Norden und Süden, erfolgen sollen.
Nachdem das türkische Parlament entschieden habe, dass
türkisches Territorium hierfür nicht zur Verfügung stehe,
sei dies nicht mehr möglich gewesen. Kirkuk befände
sich aber sehr weit im Norden. Im Übrigen sei die An-
nahme, dass die USA angesichts ihrer technischen Über-
wachungsmöglichkeiten darauf angewiesen gewesen
seien, was die beiden BND-Agenten in dieser Zeit aus
Zentral-Bagdad vom Hörensagen berichtet hätten, sehr
dubios oder wenig glaubwürdig.580

gg) FlaRak-Stellung (9. März 2003)
Am 9. März 2003 meldete der Resident in Bagdad erneut
Beobachtungen einer längeren Erkundungsfahrt in die
Umgebung von Bagdad. Gemeldet wurden unter anderem
ein militärisches Übungsgelände, militärische Einheiten,
Schanzarbeiten und Panzerstellungen. Größtenteils wur-
den die Standorte mit Kilometerangaben übermittelt, in
zwei Fällen wurden auch geographische Koordinaten mit-
geteilt:

„An der Koordinate N 33 Grad 25 Minuten 00 Sekunden /
44 Grad 22 Minuten 52 Sekunden (ca. 2 km vor der Stadt-
grenze Bagdad) wurde auf der linken Straßenseite eine
FlaRak-Stellung gesehen. Diese Stellung war auch am
8.03. noch vorhanden. Ebenfalls wurde am 8.03.03 an
dieser Koordinate noch ein Bunkereingang entdeckt
[…].“581

Der Meldung waren zahlreiche Aufnahmen der geschil-
derten Objekte beigefügt.

Als Reaktion auf diese Meldung erfolgte ein Steuerungs-
hinweis am 9. März 2003 mit dem Inhalt: „Weiter so mit
möglichst vielen Details. Bilder waren leider etwas un-
scharf.“582

Die Meldung und die Bilder wurden am 10. März 2003
um 14:34 Uhr nach Katar weitergeleitet.583

hh) Schanzarbeiten/Gräben (10. März 2003)
Am 10. März 2003 berichtete das SET über Schanzarbei-
ten irakischer Soldaten in der Nähe einer Brücke. Es sei

unklar, ob die Gräben gefüllt wurden oder als Schützen-
gräben dienten. Die Gräben seien mit Palmblättern und
einer dünnen Erdschicht abgedeckt worden. Nach Nen-
nung der Koordinaten der Gräben schließt die Meldung
mit folgender Bewertung: „Die Schanzarbeiten finden in
einem für die IRQ Führung sehr wichtigen Gebiet statt.
Neben der Brücke befinden sich mehrere Paläste in der
Nähe. Auch das Hauptquartier des speziellen Sicherheits-
dienstes (AMN AL-Chas) befindet sich in unmittelbarer
Nachbarschaft der beobachteten Erdarbeiten.“584

Der Zeuge J. H. hat erklärt, diese von ihm abgesetzte
Meldung beruhe auf einer Beobachtung anlässlich einer
Erkundungsfahrt. Sie sei nicht auf spezielle Anforderung
geliefert worden, sondern „es war, wenn man so will, eine
ständige Anforderung der Auswertung solche Informatio-
nen zu liefern“, wenn möglich, inklusive der Koordina-
ten. Man habe die Koordinaten ohne Zehntelsekunden an-
gegeben, da die Positionsbestimmung wahrscheinlich aus
einem fahrenden Auto heraus erfolgt sei, so dass eine ge-
nauere Positionsangabe nicht möglich gewesen sei.585

Der Zeuge H.-H. Sch. hat in seiner Vernehmung vor dem
Ausschuss erklärt, dass er die Meldung kenne, mit dieser
jedoch nichts passiert sei, außer dass man sie zu den Un-
terlagen genommen habe. Zu dem Zeitpunkt habe man
noch keinen festen Austausch mit den US-Stellen gehabt:
„Damit haben wir nichts gemacht.“586

Aus den nach der Vernehmung des Zeugen H.-H. Sch.
durch die Bundesregierung vorgelegten Akten ergibt sich
jedoch, dass die Meldung am 10. März 2003 um 14:34
Uhr zusammen mit der Meldung über die FlaRK-Stellung
vom 9. März 2003 in unveränderter Fassung nach Katar
weitergeleitet wurde.587

ii) Ölgräben (u. a. 21. März 2003)

Am 21. März 2003 meldete das SET unter der Über-
schrift: „MA SET nahm auf die von US-Seite gestellten
Fragen wie folgt Stellung:“

„[…] Die Feuergräben am Stadtrand sind befüllt, im
Stadtgebiet konnte Befüllung durch Tankwagen von MA
SET xxxx beobachtet werden. Bisher keine Entzündung.
[…] Der Zustand der Brücken im Stadtgebiet ist gut.
Event. befestigte Sprengladungen konnten nicht entdeckt
werden, wobei die Brücken über Hohlräume verfügen,
deren Einsicht beim Überfahren nicht möglich ist
[…].“588 Die Meldung wurde am 24. März 2003 um
05:37 Uhr weitergeleitet.589

Nach Angaben des Zeugen R. M. seien die Ölgräben in
Brand gesetzt worden und hätten mehrere Wochen lang
gebrannt. Dadurch sei es zwar nicht dunkel, aber trübe
geworden.590

579 Der Spiegel vom 15.12.2008, „die Deutschen sind Helden“.
580 Fischer, UA-Prot. 111, S. 11.
581 MAT A 332, Ordn. 6, Bl. 200.

584 MAT A 332, Ordn. 6, Bl. 223.
585 J. H., UA-Prot. 99, S. 82 f.
586 H.-H. Sch, UA-Prot. 97, S. 72.
587 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 72.
588 MAT A 322, Ordn. 2, Bl. 257.
582 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 221.
583 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 72.

589 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 6.
590 R. M., UA-Prot. 95, S. 71.

Drucksache 16/13400 – 800 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Zeuge B. P. sich daran erinnern können, eine Mel-
dung weitergeleitet zu haben, in der es auch um Ölgräben
ging. Welchen genauen Inhalt die Meldung hatte und auf
welcher „Rohmeldung“ des SET sie basierte, vermochte
der Zeuge nicht mehr zu sagen.591

Der Zeuge L. M. hat erklärt, Meldungen, ob Brücken ver-
mint oder gesprengt sind, seien sicherlich hilfreich für die
Lageeinschätzung: „Die Tatsache, dass ein Brücke ver-
mint ist, ist schon eine Information, die mich als militäri-
scher Truppenführer interessieren würde.“592

jj) Senfgaslager (12. März 2003)
Aus den Akten ergibt sich, dass die Zentrale in Pullach
am 12. März 2003 auf eine Anfrage von UNMOVIC
(UN-Monitoring, Verification and Inspection Commis-
sion) dem SET den Auftrag erteilte, die genaue Lage des
Gebäudes eines Goldschmiedes zu bestimmen, in dessen
Keller ein kleines Senfgaslager vermutet wurde.593

Daraufhin übermittelte das SET am 13. März 2003 die
Koordinaten zweier Schmuckgeschäfte.594

Hierzu befragt, hat der Zeuge H.-H. Sch. erklärt, dass
diese Information zur Lagefeststellung im Bereich der da-
maligen für Massenvernichtungsmittel zuständigen Un-
terabteilung benötigt wurde. Es habe sich nicht um eine
Anfrage der US-Stellen gehandelt: „Das war also eine in-
terne Geschichte.“595 Diese Angabe steht in Einklang mit
der Aktenlage; eine Übermittlung dieser Koordinatenmel-
dung nach Doha kann den Akten nicht entnommen wer-
den.

kk) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 1
(28. März 2003)

Am 28. März 2003 meldete das SET nach schweren Bom-
benangriffen in der vorangegangenen Nacht unter ande-
rem Beobachtungen über Verteidigungsstellungen und ei-
nen Ausweichgefechtsstand nach Pullach:

„In unmittelbarer Nähe der Deutschen Botschaft sind
schwere dreiachsige Militär-LKW an den umstehenden
Gebäuden untergezogen, auch in der Straße hinter der
deutschen Botschaft [Koordinaten]. Es befindet sich au-
ßergewöhnlich viel Militär in der Straße und anscheinend
hat man in den Gebäuden [Koordinaten] einen Ausweich-
gefechtsstand eingerichtet […]. Bei dem ersten Gebäude
handelt es sich um jenes, welches bereits in einer Anfrage
bezüglich der Lagerung von VX-Gas gemeldet wurde ….
Der Offz-Club der Luftwaffe und die umliegenden Mili-
tärgebäude wurden, wie bereits gemeldet, schwer getrof-
fen. Allerdings richten sich in den Trümmern Soldaten
zur Verteidigung ein. Es wurden MG-Stellungen und
Sandsackstellungen beobachtet. Vor den zerstörten Ge-
bäuden hält sich viel Militär auf.“596

Bei dem Ausweichgefechtsstand habe es sich um Fahr-
zeuge gehandelt, die leicht den Standort wechseln konn-
ten, führte der Zeuge R. M. aus. Nach seiner Einschätzung
sei die Meldung für die Kriegsführung aus der Luft nicht
relevant gewesen, da zwischen Wahrnehmung eines Ge-
fechtsstandes und dem Absetzen der Meldung immer ein
Zeitraum von mindestens 30 bis 60 Minuten gelegen
habe. Ein mobiler Gefechtsstand könne innerhalb von
wenigen Minuten verlegt werden. Es könne theoretisch
sein, dass sich dieser Gefechtsstand zum Zeitpunkt der
Meldung schon gar nicht mehr an dem Ort befunden
habe.597

Die Meldung wurde am selben Tag um 12:17 Uhr nach
Doha weitergeleitet, allerdings ohne die in der Ur-
sprungsmeldung enthaltenen Koordinatenangaben.598 Der
Ausschuss konnte den Zeugen H.-H. Sch. nicht dazu be-
fragen, weshalb in diesem Fall von einer Weitergabe der
Koordinaten abgesehen wurde: Die Unterlagen aus denen
sich der Inhalt der weitergeleiteten Meldungen ergibt, hat
die Bundesregierung dem Ausschuss erst nach der Ver-
nehmung des Zeugen H.-H. Sch. zur Verfügung gestellt.

Auf die zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits vorlie-
gende Ursprungsmeldung des SET angesprochen, hat der
Zeuge H.-H. Sch. erklärt: „Was wir hier haben sind Ziele,
die in Bagdad von den amerikanischen Luftstreitkräften
nicht angegriffen wurden. Für die strategische Luftkrieg-
führung waren sie nicht von Interesse. Es war einfach
nichts, was in das Zielspektrum der strategischen Luft-
kriegführung fällt. Taktisch-operative Luftkriegsoperatio-
nen sind in Bagdad nicht geflogen worden, so dass diese
ganzen kleinteiligen Kräfte, die in diesen zwei, drei Mel-
dungen auftauchen, an sich nicht unter Gefahr standen,
dass sie durch amerikanische Luftstreitkräfte angegriffen
werden. Das waren einfach keine Ziele, die da von Inter-
esse waren.599 […] Diese deutsche Botschaft, Nähe – –
und dieser Gefechtsstand tauchen ja mehrfach auf. Am
30.03. wird gemeldet, die sind verlegt; am 1.04. heißt es
wieder, sie sind wieder da; am 2.04. haben sie wieder ver-
legt. Das passt genau zu dem Bild. Diese Kräfte bleiben
in so einem Kriegsszenario nicht lange an einem Stand-
ort. Bataillonsgefechtsstände, worum es sich hier offen-
sichtlich handelte, verlegen im Zwei-Stunden-Rhythmus.
Das heißt, bis das in die Luftkriegsplanung eingeflossen
ist, ist das schon lange wieder weg. Es gibt ansonsten […]
auch keinerlei Hinweise, dass diese ganzen kleinteiligen
Ziele durch Luftangriffe getroffen wurden. […] Da haben
wir in den Akten ja die Luftbilder. […] Das sind keine
Ziele für Luftkriegsoperationen, und Landkriegsoperatio-
nen haben in Bagdad nicht in nennenswertem Umfang
stattgefunden.“600

ll) Ausweichgefechtsstand (30. März 2003)
Am 30. März 2003 teilte das SET mit: „Der gemeldete
(Anmerkung: am 28. März 2003) Ausweichgefechtsstand
in den Häusern hinter der DEU Botschaft ist anscheinend

591 B. P., UA-Prot. 97, S. 116.
592 L. M., UA-Prot. 107, S. 40.
593 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 194.
594 MAT A 332, Ordn. 6, Bl. 281.

597 R. M., UA-Prot. 95, S. 26.
598 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 14 f.
595 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 20.
596 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 282.

599 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 21.
600 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 22.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 801 – Drucksache 16/13400

verlegt worden. Wir konnten keine übermäßige Militär-
präsenz mehr feststellen.“601

mm) Stellungen ZU 23 Zwilling (31. März 2003)

Am 31. März 2003 meldete das SET mit Sachstandsbe-
richt von 22:00 Uhr (OZ) unter anderem den Standort
zweier Stellungen republikanischer Garden mit Koordi-
natenangaben:

„Falls wir SRG und RG Stellungen in der Stadt feststel-
len, werden wir dies umgehend melden. Zwei Stellungen
befinden sich an folgenden Koordinaten (bereits in
80-0326M gemeldet und durch Augenscheinnahme am
30.03.02 können wir bestätigen, dass sich RG mit LKW,
Tank-LKW (Inhalt unbekannt) Pickups mit MGs auf den
Ladeflächen, leider abgedeckt und nicht genau zu erken-
nen, und Soldaten in Stellungsgräben in diesem Bereich
aufhalten: [Koordinaten] in einem Radius von ca. 100 M
um diese Position sowie neu seit dem 30.03.03 [Koordi-
naten] in einem Radius von ca. 100 Meter um diese Posi-
tion und ein Gebäude an Position [Koordinaten]. Auf die-
sem Gebäude sind zwei ZU 23 Zwilling stationiert. Was
sich in dem Gebäude befindet ist nicht bekannt.“602

Der Zeuge R. M. hat ausgeführt, der Meldung habe kein
konkreter Auftrag zugrunde gelegen. Die Beobachtungen
seien anlässlich einer Erkundungsfahrt gemacht worden
und seien durch den allgemeinen Auftrag, militärische
Positionen und militärisch anscheinend interessante Ob-
jekte zu melden, abgedeckt gewesen.603 Die Meldung mi-
litärischer Verbände oder Objekte sei einige Male erfolgt,
wenn sie ihnen aufgefallen seien.604

Diese Meldung wurde am 1. April um 05:40 Uhr in un-
veränderter Form nach Doha weitergeleitet.605

Hierzu hat der Zeuge H.-H. Sch. ausgeführt, dass es sich
hierbei um kleinteilige Kräfte, ein paar MG-Stellungen,
ein Maschinengewehr auf dem Dach, ein paar Lkws dazu,
gehandelt habe. „Das waren keine Ziele für die Luftkrieg-
führung“.606 Wenn sich in der täglichen Berichterstattung
des Bundesnachrichtendienstes zum Irak-Krieg öfters die
Formulierung finde: „Für Bombenangriffe waren Ziele
Stellungen Republikanischer Garden“, so seien dies „un-
terschiedliche Pakete“: „Die Republikanischen Garden,
die wir beschreiben in der Berichterstattung, sind die
Kräfte in der Größenordnung mehrerer Divisionen, die
sich südlich von Bagdad und noch weiter südlich davon
zur Verteidigung eingegraben hatten und die von den
Amerikanern bombardiert worden sind durch ihre takti-
schen Luftstreitkräfte. Bei den Kräften, die da in Bagdad
sich truppenweise aufgehalten haben, stehe ich nach wie
vor zu der Aussage: Das waren keine Ziele für die ameri-
kanische Luftwaffe.“607

Der Zeuge L. M. hat nach Vorlage dieser Meldung erklärt:
„Das sind militärisch nutzbare Informationen, ja.“608 Er
traue Herrn H.-H. Sch. aber zu, das Ganze korrekt zu be-
werten.609

nn) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 2
(1. April 2003)

Am 1. April 2003 meldete das SET um 14:00 Uhr (OZ),
der Offizierklub der Luftwaffe sei erneut getroffen und
dem Erdboden gleichgemacht worden.

Weiter heißt es in der Meldung: „Rechts neben dem Offi-
zier Club befindet sich eine Fläche, auf der Rohbauten
stehen. Koordinaten: 044 Grad 26 Minuten 02 Sekunden
Nord, 33 Grad 18 Minuten 14 Sekunden Ost. Auf der Flä-
che sind unter Tarnnetzen untergezogen Kfz und Soldaten
der RG in den Rohbauten zu sehen […]. Wir gehen davon
aus, dass es sich nicht um die normalen Pickups handelt,
sondern um hochwertige Militär Fahrzeuge. Weiterhin
wurden verstärkt Militär, größtenteils Offiziere in dem
Gebäude gegenüber dem Offizier Club der Luftwaffe ge-
sichtet. Koordinaten: 044 Grad 25 Minuten 50 Sekunden,
33 Grad 18 Minuten 20 Sekunden.“610

Der Zeuge R. M. hat erläutert, dass sich der Offizierklub
der Luftwaffe nicht weit von der Unterkunft des SET ent-
fernt befunden habe. Daher sei man bei den Kontrollfahr-
ten häufiger an diesem Offizierklub vorbei gefahren und
dadurch seien diese Veränderungen häufiger aufgefal-
len.611 Der Zeuge betonte, dass er nicht nachvollzogen
habe, ob es zwischendurch [Im Vergleich zur Meldung
vom 28. März] Bombardierungen gegeben habe oder ir-
gendwelche Raketeneinschläge. Er habe eine Lageverän-
derung in der Infrastruktur festgestellt und wisse nicht,
wie diese hervorgerufen wurde. Denkbar sei etwa auch
eine Sprengung durch die Irakis aus Sicherheitsgründen,
er könne hierzu mangels eigener Bobachtung jedoch
nichts sagen.612

Der Zeuge J. L. hat erklärt, für ihn stelle diese Meldung
die Erfüllung des Auftrages im Rahmen des Damage As-
sessments dar: „[D]urch die Stadt zu fahren, festzustellen:
Was ist zerstört worden? Wie reagiert die Bevölkerung
darauf? Zur Bevölkerung gehörte auch das irakische Mili-
tär“. Man müsse doch sehen: „Wie reagieren die darauf?
Laufen die über? Gehen die zu den Amerikanern und er-
geben sich – was auch immer. Das gehört zum ‚Damage
Assessment.‘“613

Die Meldung wurde am 1. April 2003 um 11:28 Uhr un-
verändert an den Gardisten weitergeleitet.614 Nicht verän-
dert wurde insbesondere die durch das SET bei der Nennung
der ersten Koordinate offenbar erfolgte Verwechslung der
Nord/Ost-Koordinaten. Nach den übermittelten Koordina-

601 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 287.
602 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 293.
603 R. M., UA-Prot. 95, S. 16.
604 R. M., UA-Prot. 95, S. 16.
605 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 33.

608 L. M., UA-Prot. 107, S. 26.
609 L. M., UA-Prot. 107, S. 44.
610 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 305.
611 R. M., UA-Prot. 95, S. 16.
612 R. M., UA-Prot. 95, S. 36.
606 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 22.
607 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 30 f.

613 J. L., UA-Prot. 101, S. 62.
614 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 37.

Drucksache 16/13400 – 802 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ten hätten sich die Angaben auf das Seegebiet südlich der
Krim bezogen. Dahingestellt bleiben muss, ob dies dem
für die Weiterleitung der Meldungen zuständigen militäri-
schen Fachreferenten bei der Prüfung der Meldung ent-
gangen ist oder ob er die Meldung bewusst unverändert
ließ.

Der Zeuge H.-H. Sch. hat erklärt, auch hier sei an der
Meldung nicht erkennbar gewesen, dass hier Bereiche
aufgebaut würden, die durch amerikanische Luftangriffe
bedroht seien. Die Luftbildauswertung habe gezeigt, dass
auch hier nichts erfolgt sei. In den Gebäuden um den Of-
fizierklub der Luftwaffe seien offensichtlich Reste, die
die strategischen Luftangriffe überlebt hätten, unterge-
kommen, die seien aber nicht angegriffen worden. Das
Ziel der Luftschläge sei immer das Ausschalten der Luft-
angriffe gewesen, nicht so sehr die Leute, die dabei sind.
Die Infrastruktur des Offizierklubs sei mit den ersten bei-
den Luftschlägen komplett vernichtet worden.“615

Beim Offizierklub habe es sich um ein Ziel gehandelt, das
die US-Stellen offensichtlich im Rahmen der strategi-
schen Luftkriegführung angegriffen hätten, und in diesem
zerstörten Gelände hätten sich Kräfte von einer Größen-
ordnung eingerichtet, die weit unterhalb dessen gelegen
hätte, was Ziel der strategischen oder auch taktisch-ope-
rativen Angriffe gewesen sei: „Die Tatsache, dass jetzt
ein paar Leute mit Maschinengewehren sich in den Trüm-
mern einrichten, das war sicherlich nichts, was die Ame-
rikaner zu Folgeoperationen veranlasst hat, weil das stra-
tegische Ziel Offizierklub einfach kaputt war.“616

Der Zeuge H.-H. Sch. hat weiter ausgeführt:

„Die Tatsache, dass sich irakische Soldaten in einem zer-
störten Gebäude wieder einrichten, spricht ja wohl als
Erstes mal dafür, dass die Iraker im Zuge der Luftkriegs-
operationen der Amerikaner im Irak eines gelernt hatten:
Wo die Amerikaner mal zugeschlagen haben, da kommen
die nicht wieder. Das ist doch wie im Ersten Weltkrieg,
wo man gesagt hat beim Trommelfeuer: Wo mal eine
Granate eingeschlagen hat, da kann ich mich verstecken,
da schlägt nicht wieder eine ein. – So ist der Ansatz hier
auch; und die Beurteilung habe ich geteilt. Wir haben uns
das angeschaut in Vorbereitung der Sitzung des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums: An diesen Offizierklub
schloss – gleich unmittelbar ein Stück nach Norden – ein
Gebäude offensichtlich mit Kommunikationseinrichtun-
gen an. Da sind acht unter Haube stehende Antennenanla-
gen zu erkennen auf dem Haus. Wir gehen davon aus,
dass die Amerikaner in einem Schritt den Offizierklub an-
gegriffen haben und im nächsten Schritt das danebenste-
hende Haus mit den Kommunikationseinrichtungen. Das
sind beides strategische Ziele. Die kann man, wenn sie
nur so nah zusammenliegen, mit den üblichen Mitteln,
Cruise Missile oder ferngelenkte Bomben, nicht angrei-
fen. Weil der zweite Schlag jeweils dann durch den
Rauch, die Dreckschwaden des ersten Schlages behindert
wird und dann nicht trifft, wartet man üblicherweise ein,
zwei Tage und nimmt sich dann das andere Ziel vor. So

wird das hier gelaufen sein.617 […] Es gibt überhaupt kei-
nen Grund dafür, anzunehmen, dass die Amerikaner we-
gen ein paar Infanteristen und einem Schuttberg noch ein-
mal diesen Schuttberg angreifen, weil sie auch alle
anderen Ziele um diesen Schuttberg herum, wo wir ja
auch gesagt haben: ‚Da MG-Schützen, da ein Haufen Sol-
daten‘, nicht angegriffen haben.“618

Auch die Auswertung der Luftbilder, die in einem Um-
kreis von etwa einem Quadratkilometer gefertigt wurden,
habe zudem keinerlei Hinweise ergeben, dass außer den
Schlägen gegen den Offizierklub und gegen das Gebäude
mit Kommunikationseinrichtungen in der Ecke noch ein
Luftangriff erfolgt sei.619

Der Zeuge L. M. hat sich nach Vorlage dieser Meldung
vorsichtiger geäußert: „Das sind militärisch nutzbare In-
formationen, ja“.620 Eine solche Meldung habe man im
CENTCOM mit dem dortigen Lagebild abgleichen kön-
nen. Bei der weiteren am 1. April 2003 festgestellten
Bombardierung des Offizierklubs könne es sich um einen
einfachen Zufall handeln. Es sei nicht zu erklären. Es
habe sich nicht um Ziele gehandelt, die in eine strategi-
sche Luftkriegsführung hineinpassten.621 Er sehe, dass
man das als Grauzone betrachten könne. Wenn es dann
der einzige Fall gewesen sei, der in einem Kriegsszenario
vielleicht auch schiefgegangen sei, dann wisse er nicht,
wie groß der Vorwurf daraus sei. Er sehe es aber nicht
so.622

Der Zeuge B. P. hat erklärt, soweit er sich erinnern könne,
habe er zum Offizierklub der Luftwaffe lediglich eine
Meldung erhalten.623 Möglicherweise habe die Zentrale in
Pullach die drei Meldungen des SET [Die Meldungen
vom 28. März, 1. April und 4. April 2003] hierzu in einer,
ihm übermittelten Meldung zusammengefasst. Diese
Meldung habe er an die US-Stellen weitergeleitet. Eine
Diskussion mit den US-Stellen über dieses Objekt habe er
nicht geführt, seine Aufgabe sei es nicht gewesen diese
bei der Kriegsführung zu beraten.624 Die von ihm weiter-
geleitete Meldung habe auch Koordinaten enthalten. Die
Verwendung von Koordinaten sei das einzig denkbare
Verfahren, um eine Ortsangabe zu übermitteln.625

Für den Zeugen Dr. Hanning hat die Kausalität nicht fest-
gestanden: Es seien viele Ziele zweimal bombardiert wor-
den. Insoweit könne man nicht daraus schließen, dass die
eine Meldung des SET kausal für die zweite Bombardie-
rung gewesen sei. Nach seiner Kenntnis habe die Zielpla-
nung Tage gedauert.626 Im Übrigen habe er keine Gründe,
an der Einschätzung des Zeugen H.-H. Sch. in dessen
Vernehmung vor dem Ausschuss zu zweifeln.627

617 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 49.
618 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 50.
619 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 50.
620 L. M., UA-Prot. 107, S. 26.
621 L. M., UA-Prot. 107, S. 29.
622 L. M., UA-Prot. 107, S. 30.
623 B. P., UA-Prot. 97, S. 93.
624 B. P., UA-Prot. 97, S. 100.
625 B. P., UA-Prot. 97, S. 101.
615 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 22 f.
616 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 49.

626 Hanning, UA-Prot. 109, S. 41 f.
627 Hanning, UA-Prot. 109, S. 43.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 803 – Drucksache 16/13400

Der Zeuge Uhrlau hat erklärt, er habe keinerlei Zweifel
an der beruflichen Professionalität, die die Basis für die
Einschätzung des Zeugen H.-H. Sch. sei. „Wenn Offi-
ziere, die innerhalb des Bundesnachrichtendienstes von
der Bundeswehr gekommen sind, die in einer solchen Si-
tuation ihre berufliche Expertise der militärischen Erfah-
rung, auch der Kontakte zu Bündnispartnern, als Basis
haben, zu dem Ergebnis kommen, dieses ist so und so zu
bewerten, dann ist das für mich substanziell, unterlegt
durch berufliche Erfahrung, und zwar nicht nur persön-
lich, sondern das ist sehr breite Erfahrung dann von ver-
gleichbaren hochrangigen Offizieren der Bundeswehr.“628

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat es abgelehnt, sich auf Vor-
halt inhaltlich zu dieser Meldung zu erklären:

„Was soll das jetzt, Herr Vorsitzender? Wollen Sie jetzt
mit mir die Einzeldaten, die von da aus weitergegeben
worden sind, im Einzelnen durchgehen? […] Ich hätte ja
auch die Möglichkeit gehabt, mich als Präsident des BND
zu bewerben. Dann hätte ich sozusagen die Einzelkont-
rolle dieser Meldungen überprüft. Aber ich meine, als
Chef des Bundeskanzleramtes war ich weder Sachbear-
beiter beim BND noch militärischer Experte. Welche Be-
deutung die weitergegebenen Meldungen haben und wie
sie zu bewerten sind, das lag ja aus guten Gründen nicht
beim Bundeskanzleramt, sondern beim BND, und auch da
nicht beim Präsidenten, sondern bei jemandem, der doch
ganz offenbar sachverständig auch die militärischen
Sachverhalte beurteilt hat.“629 Er sehe keinen Anlass, sich
mit einzelnen Meldungen auseinanderzusetzen, deren Be-
wertung er weniger schlüssig vornehmen könne, als es
der militärisch ausgebildete Experte es damals gekonnt
habe.630

oo) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 3
(4. April 2003)

Am 4. April 2003, 14:30 Uhr (OZ) berichtete das SET
u. a.:

„4. Im Bereich der [geschwärzt] Botschaft, Umkreis 200
Meter halten sich verhältnismäßig viele Stabsoffiziere
auf. Wir gehen davon aus, dass sich in einigen der Ge-
bäude im Bereich der Botschaft Ausweichgefechtsstände
befinden […].

5. Rund um das zerstörte Gelände des Offizier Club Luft-
waffe haben die Stellungen in den umliegenden Häusern
zugenommen. Erstmalig wurden auch MG-Stellungen ge-
sichtet. Es ist verwunderlich, warum die Soldaten an die-
sem, doch so markanten Punkt, festhalten. Eine Vermu-
tung unsererseits ist, dass es irgendetwas geben muss,
was die Nähe zum Offz.Club trotz der militärisch gesehen
schlechten Lage geboten erscheinen lässt. Vielleicht gibt
es an diesem Punkt noch Kommunikationseinrichtungen
oder Bunkersysteme. Reine Vermutungen, wir haben
keine Erkenntnisse […].“631

Die Meldung wurde in vollständiger Form am 5. April
2003 um 09:21 Uhr nach Katar weitergeleitet.632

pp) Erkundungsfahrt vom 3. April 2003
Am 3. April 2003 meldete das SET das Kurzergebnis ei-
ner Erkundungsfahrt. Unter anderem enthielt die Mel-
dung folgende Informationen:

„Rund um die Paläste sind Schanzmaßnahmen (vorwie-
gend Republikaner Garden) zu beobachten. […] Hinter
der DEU-Botschaft kein Militär. Dafür im gegenüberlie-
genden Lokal werden Fenster verbarrikadiert (Sandsä-
cke). […] vor der [geschwärzt] Botschaft viel Mil-
Kfz.“633

Die Meldung wurde am 3. April 2003, 11:09 Uhr nach
Doha weitergeleitet.634

In den Akten ist festzustellen, dass um 14:00 Uhr, (OZ)
eine ausführlichere Meldung des SET zu dieser Erkun-
dungsfahrt folgte. Darin heißt es u. a.:

„Hinter der DEU Botschaft waren auf der Straße keine
Soldaten zu sehen. Es waren aber 2 militärische Pickups
und ein Militärbus in der Straße geparkt. An der Haupt-
straße an der DEU Botschaft war ein Restaurant seit neu-
estem mit Sandsäcken in den Fenstern versehen. Diese
(sic) ist unüblich, da normalerweise von Zivilisten Stahl-
bleche bevorzugt oder die Fenster zugemauert werden.
Wir sind der Meinung, dass sich Militär in dem Restaurant
einquartiert hat. […] In Bezug auf FS 182 mit RFI #24
können wir berichten, dass sich an einigen Häusern in der
Stadt Sandsackstellungen befinden. Es ist zu beobachten,
dass sich in diesen Häusern uniformierte und/oder be-
waffnete Personen aufhalten. Dabei meinen wir nicht die
Stellungen, die gegraben sind, sondern mannshohe Sand-
sackwände, häufig in U-form. Vereinfacht kann man sa-
gen, diese Sandsackstellung vor dem Haus = offizielles
Gebäude mit bewaffneten Insassen. Bevorzugt werden
auch im Moment Rohbauten von Soldaten als Unter-
schlupf genutzt und sind teilweise mit Sandsäcken ver-
stärkt worden. Vereinfacht kann man sagen, Sandsäcke
deuten in den meisten Fällen auf militärische oder para-
militärische Truppen hin.[…] Wir sehen RFI #24 als Dau-
erauftrag und werden unaufgefordert melden, falls wir
Veränderungen feststellen.“635

Eine Weiterleitung dieser ausführlicheren Meldung an
den Gardisten konnte der Ausschuss nicht feststellen.

qq) US-Armee wird „durchmarschieren“
(4. April 2004)

In den Akten findet sich eine Telefonnotiz, wonach der
Leiter des Referats 13E, der Zeuge R. D., am 4. April
2002 um 10:50 Uhr einen Auftrag an das SET in Bagdad
weiterleitete. Hierbei wurde dem SET laut Akteninhalt
mitgeteilt, „dass US-Streitkräfte vor der Entscheidung

628 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 89.
629 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 58.

632 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 42.
633 MAT A 322, Ordn. 3, Bl. 310.
630 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 59.
631 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 322.

634 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 43.
635 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 312 f.

Drucksache 16/13400 – 804 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stehen, die Gunst der Stunde zu nutzen und gleich ‚durch-
zumaschieren‘. Daher sind aktuelle Infos zum Lagebild
von größter Wichtigkeit“.636

Um 11:00 Uhr desselben Tages ist ein Anruf des Zeugen
Th. W. beim SET dokumentiert: „SET wird sich bei ihrer
Erkundung bzgl. der Gesichtspunkte der US-Streitkräfte
umschauen.“637

Um 12:20 Uhr desselben Tages meldete sich das SET te-
lefonisch bei der Führungsstelle nach einer Erkundungs-
fahrt und teilte u. a. mit: „Viele hochrangige IRQ-Offi-
ziere halten sich direkt vor der [geschwärzt]- Botschaft
auf. Erklärung SET: Da werden sie am wenigsten be-
schossen. In Rohbauten zieht Militär unter und schützt
sich mit Sandsäcken.“638

In den Akten finden sich weitere Telefonvermerke für
diesen Tag. Anhand des dem Ausschuss vorgelegten Ak-
tenmaterials lässt sich jedoch nicht abschließend beurtei-
len, ob und welche Informationen das SET in diesen Tele-
fonaten zu der eingangs erwähnten Anfrage übermittelte,
da die Bundesregierung den Inhalt eines Telefonats voll-
ständig, den eines weiteren teilweise geschwärzt hat.639

Hierzu befragt, hat der Zeuge R. D. erklärt, dass es sich
dabei um einen Auftrag aus der Auswertung gehandelt
habe. Aus der Formulierung könne man nicht schließen,
dass hier Informationen für die US-Stellen beschafft wer-
den sollten, sondern der Auswertungsbereich habe Infor-
mationen für die Entwicklung des Lagebildes des BND
angefordert. Dabei hielt es der Zeuge für durchaus denk-
bar, dass dem Auswertungsbereich Informationen vorge-
legen hätten, möglicherweise aus dem CENTCOM, wo-
nach „die Amerikaner etwas planen.“640

Der Telefonvermerk von 10:50 Uhr sei nach Angaben des
Zeugen J. L. als Warnhinweis an das SET zu verstehen,
dass sie nicht zwischen die Fronten geraten sollen.641 Der
Zeuge J. L. erklärte auf die Frage, ob das Telefonat von
12:20 Uhr Non-Targets zuzuordnen sei, dass dort die
Stimmungslage, wie das irakische Militär sich auf mögli-
che Aktionen vorbereite, wiedergegeben werde. Die be-
schriebenen Objekte, wie die Botschaft, vor der sich ira-
kische Soldaten aufhielten, seien sogenannte Non-Targets
gewesen.642

Der Zeuge T. W. hat, zu seinem Anruf um 11:00 Uhr be-
fragt, erklärt, er könne sich nach der langen Zeit nicht
mehr daran erinnern, was er mit „Gesichtspunkte der US-
Streitkräfte“ gemeint habe.643 Er könne nur sagen, dass
ihm das vorangegangene Gespräch von 10:50 Uhr be-
kannt gewesen sein müsse, da die Protokolle über die Te-
lefonate immer auf dem Bildschirm eines jeden Mitarbei-
ters einzusehen waren. Jedes seiner Telefonate habe er

zudem nur auf Weisung des Referenten oder Dienststel-
lenleiters geführt.644

Der Zeuge B. P. hat in seiner Vernehmung vor dem Aus-
schuss allerdings ausgeschlossen, dass diese Information
von ihm stammte. Einen Aufklärungswunsch der US-
Stellen hierzu habe er dementsprechend ebenfalls nicht
übermittelt.645 Er glaube nicht, dass die von ihm übermit-
telten Informationen für den Einmarsch der Bodentrup-
pen nach Bagdad entscheidend gewesen seien.646

Der Zeuge R. M. hat erklärt, er habe das damals so aufge-
fasst, dass sein Mutterhaus Kenntnis davon erhalten habe,
dass vielleicht die befreundete Nation eine Strategieände-
rung vorhabe und daher eine Meldung erbeten habe. Es
sei völlig verständlich, dass der BND wissen wollte, wel-
che amerikanischen Koalitionskräfte sich in der Stadt auf-
hielten und wie dort agiert werde. Dies sei ein ganz wich-
tiger Beitrag zum Lagebild des BND gewesen.647

Der Zeuge Dr. Hanning hat erklärt, es würde amerikani-
scher Praxis völlig widersprechen, aufgrund von Einzel-
informationen jetzt eine ganze strategische Lagebeurtei-
lung zu verändern.648 Es habe sich im Grunde um einen
normalen Vorgang gehandelt. Man habe das SET-Team
mit dem erforderlichen Wissen ausstatten müssen, um sie
auch für ihre Wahrnehmung zu sensibilisieren. Es sei
wichtig, dass sie wüssten, worauf es ankomme, vor wel-
chen Entscheidungen die andere Seite stehe, um einfach
ihre Beobachtungsgabe und das zu präzisieren, wonach
sie haben Ausschau halten sollten. Es sei richtig gewesen,
eine solche Frage an das SET zu stellen, da es auch für die
Auswertungen des Dienstes relevant haben sein kön-
nen.649 Die US-Stellen seien bei ihren Fragestellungen
nicht an Weisungen des BND-Präsidenten gebunden ge-
wesen. Sie hätten viele Fragen gestellt und es sei nur ein
geringer Teil beantwortet worden.650

Für den Zeugen Uhrlau war die Vorstellung, die beiden
Mitarbeiter, die mit dem Botschaftsfahrzeug unterwegs
sind, fänden auf limitierten Wegen die Schneise für die
US-Armee, jenseits seiner Vorstellungskraft. Wenn die
US-Stellen eine Anfrage an den Dienst gestellt hätten, sei
zunächst einmal zu klären gewesen, was dran sei. Es sei
relevant herauszufinden: „Warum wollen die Amerikaner
im Moment bestimmte Informationen haben? Wie verhal-
ten sich die Iraker? Kann man feststellen, dass die sich
auf irgendwas vorbereiten?“651

rr) „Bitte Special Forces einsetzen“
(5. April 2003)

Am 4. April 2003 meldete das SET Erkenntnisse einer
zwischen 12:00 Uhr und 13:15 Uhr (OZ) durchgeführten
Erkundungsfahrt. Unter anderem berichtete es:

636 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 564.
637 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 565.
638 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 565.
639 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 565.
640 R. D., UA-Prot. 99, S. 16.
641 J. L., UA-Prot. 101, S. 48.

644 Th. W., UA-Prot. 99, S. 90.
645 B. P., UA-Prot. 97, S. 102.
646 B. P., UA-Prot. 97, S. 103.
647 R. M., UA-Prot. 95, S. 34.
648 Hanning, UA-Prot. 109, S. 56.
649 Hanning, UA-Prot. 109, S. 70.
642 J. L., UA-Prot. 101, S. 48.
643 Th. W., UA-Prot. 99, S. 90.

650 Hanning, UA-Prot. 109, S. 71.
651 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 110.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 805 – Drucksache 16/13400

„Im Bereich der [geschwärzt] Botschaft, Umkreis ca. 200
Meter, halten sich verhältnismäßig viele Stabsoffiziere
auf. Wir gehen davon aus, dass sich in einigen der Ge-
bäude im Bereich der Botschaft Ausweichgefechtsstände
befinden. Das gleiche dürfte auch für das Umfeld der
deutschen Botschaft gelten.“652

Diese Meldung wurde am 5. April um 9:21 Uhr schrift-
lich nach Katar weitergeleitet.653

Mit Sachstandbericht vom nächsten Tag (5. April 2003)
berichtete das SET, dass die französischen Kollegen ges-
tern Abend von ihrem HQ gefragt worden seien, ob die
Information, dass sich hochrangige IRQ Militärs in der
Straße der französischen Botschaft einquartiert hätten, die
sie von US-Seite erhalten haben, richtig sei. Das SET
drückte seine Verwunderung darüber aus, dass die [ge-
schwärzt] Kollegen diese Anfrage nur wenige Stunden
nach einer Meldung des SET, wonach verstärkt IRQ Mili-
tär im Umkreis der Botschaft zu sehen sei, bekamen:
„Eine Nachfrage im LIZ ergab, dass von unserer Seite
keine Infos an die USA […] gegangen sei. Wenn es mög-
lich ist, bitte auch von unserer Seite nochmals darauf hin-
weisen, dass man zur Bekämpfung dieser Truppen doch
bitte Special Forces einsetzen möge und keine Raketen
und erst Recht keine Artillerie.“654

Zunächst kann festgestellt werden, dass jedenfalls die
schriftlich erfolgte Weiterleitung der Ausgangsmeldung
nach Doha erst am Morgen des 5. April 2003 erfolgte, so-
mit die vom SET geschilderte Anfrage vom Abend zuvor
(d. h. am Abend des 4. April 2003) bei den französischen
Kollegen, hierauf nicht beruhen konnte. Für eine mündli-
che Übermittlung des Sachverhalts nach Doha haben sich
keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Zeuge R. M. hat ausgeführt, man habe die Informa-
tion, dass sich irakische Soldaten in der Nähe der Bot-
schaft aufgehalten haben, weitergegeben, um damit zu
verdeutlichen, dass man eine Gefährdung sehe, falls ein
nicht sehr präziser Angriff auf diese Soldaten erfolge.655
Der Zeuge V. H. hat in der geschilderten Situation eine la-
tente Gefährdung gesehen, nämlich, dass das SET und die
irakischen Kräfte um die Botschaft räumlich zu nahe auf-
einander gewesen seien. Daher habe man den Dienst ge-
beten, der ja durchaus über Kontakte zu anderen Nach-
richtendiensten verfüge, dass man dies gegebenenfalls
weiterleite. Ob dies überhaupt geschehen sei, wisse er
nicht.656 Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass nun kon-
kret auf die US-Stellen Einfluss genommen werde. Es
habe sich um eine hypothetische Äußerung einer Mei-
nung gehandelt, für den Fall, dass die US-Stellen etwas
von sich aus gemacht hätten, nachdem sie etwa durch
Luftaufnahmen festgestellt hätten, dass sich dort Militär-
fahrzeuge befunden hätten.657

Zu diesem Vorgang befragt, hat der Zeuge H.-H. Sch. er-
klärt, dass diese Meldung, soweit er wisse, nicht an die

US-Stellen gegangen sei. Die Beurteilung des SET, dass
ein Luftangriff folgen könne, sei eine Beurteilung des
SET gewesen, die er für falsch halte. Aus seiner Sicht
habe sich gezeigt, dass die Positionen mit gemeldeten
Koordinaten alle nicht angegriffen worden seien, ge-
schweige denn, wenn etwas nahe einer Botschaft gewe-
sen sei.658 Er habe auf diese Meldung hin nichts veran-
lasst. Die Kollegen hätten sowohl aus Katar als auch aus
Bagdad hin und wieder Dinge gemeldet oder geschrieben,
die ein bisschen eigenartig gewesen seien. Das habe er
zur Kenntnis genommen, „Ende“. Es gebe keinerlei Hin-
weise, dass auf der Grundlage solcher Meldungen – am
Ende der Straße stehen ein paar Leute und da zieht gerade
ein Obrist um – irgendetwas erfolgt sei.659

Der Zeuge H.-H. Sch. hat sich auch nicht erklären kön-
nen, wie die US-Seite Kenntnis von diesem Sachverhalt
erlangt haben könnte. Die Informationen seien jedenfalls
nicht über die Wege des BND an das amerikanische
Hauptquartier gelangt. Da die Kommunikation mit dem
SET verschlüsselt erfolgt sei und er davon ausgehe, dass
diese Kommunikation sicher sei, könne man auch nicht
abgehört worden sein. Möglicherweise hätten die US-
Stellen eigene Erkenntnisse gehabt, aber dies sei spekula-
tiv.660

Auch der Zeuge R. D. hat diese Meldungen dahingehend
interpretiert, dass die Ausgangsmeldung des SET, dass
dort Kräfte konzentriert seien, für das eigene Lagebild
umgesetzt worden sei. Es gehe nicht daraus hervor, dass
die Meldung, dass dort eine Kräftekonzentration erfolgt
sei, an die US-Stellen gegangen sei und kausal für einen
Angriff gewesen sein könnte. Das SET habe aber davon
ausgehen müssen, dass diese Lageentwicklung, die sie an
den BND gemeldet hätten, auch den US-Stellen bekannt
gewesen sei und dass da ein Angriff hätte erfolgen kön-
nen. Deshalb habe das SET gebeten, den US-Stellen zu
sagen: „Bitte Vorsicht! Wir sind auch da, da eben nicht
angreifen.“661

ss) Bombardement Restaurant Mansur
(7. April 2003)

In den Medien wurde Anfang des Jahres 2006 berichtet,
dass Mitarbeiter des BND in Bagdad für die Bombardie-
rung eines Restaurants in Bagdad mitverantwortlich ge-
wesen seien, bei dem letztlich zwölf Zivilisten ums Leben
kamen. In der Süddeutschen Zeitung vom 12. Januar
2006 hieß es etwa: „Am 7. April 2003 erhielten die US-
Geheimdienste einen Tipp, dass der irakische Diktator
Saddam Hussein sich mit engen Vertrauten in einem Re-
staurant in dem Bagdader Stadtteil Mansur getroffen
habe. „Wir baten die Deutschen um einen ‚drive-by‘ (das
Ziel ausspähen). Das war sehr wichtig für unsere Zielsu-
che an diesem Tag.“ Der BND-Mann vor Ort soll die An-
wesenheit der Luxuskarossen bestätigt haben, darauf
folgte das Bombardement.“662

652 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 327.
653 MAT A 355, Ordn. 35, Bl. 46.
654 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 329.
655 R. M., UA-Prot. 95, S. 48 f.

658 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 32 f.
659 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 68.
660 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 74 f.
661 R. D., UA-Prot. 99, S. 27.
656 V. H., UA-Prot. 95, S. 91.
657 V. H., UA-Prot. 95, S. 92.

662 Süddeutsche Zeitung vom 12. Januar 2006, „Geheime Freund-
schaftsdienste“.

Drucksache 16/13400 – 806 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In den Akten findet sich zu diesem Vorgang folgende
Meldung des SET aus Bagdad:

„[Sie] berichtete, dass vor wenigen Stunden, zwei Rake-
ten o. ä. an der Position [Koordinaten] eingeschlagen
sind. Sie hätten zwei Wohnhäuser in der Straße der
Dienstwohnung zerstört. Die Dienstwohnung [Koordina-
ten] liegt ca. 200 Meter vom Einschlagspunkt entfernt. In
der Nähe des Einschlagpunktes befindet sich ein Aus-
weich–HQ des Muhabarath [Koordinaten] Ecke Mansur
Street/Arabataash 14th Ramadan, welches Gerüchten zur
Folge an Saddam Hussein abgetreten sein soll. Das Re-
staurant in der unmittelbaren Nähe des Einschlagpunktes
soll ebenfalls Gerüchten zur Folge einem Sohn Saddam
Husseins gehören.“663

Weiterhin ist in den Akten ein Telefonat vom 7. April
2003, 14:25 Uhr vermerkt: „Antwort SET: Einschlag
durch zwei Raketen bestätigt. Haus des BND-Residenten
stark beschädigt. […] SET bestätigt o. a. Koordinaten und
gibt an, dass am besagten Einschlagsort ein Ausweich-
quartier des IRQND war [– Koordinatenangabe – ]. Info-
weitergabe an [geschwärzt] um 14:35 Uhr MESZ.“664

Der Zeuge R. M. hat hierzu erläutert, dass man zunächst
von einem Informanten von dem Einschlag erfahren
habe. Zu diesem Zeitpunkt habe man nicht gewusst, dass
es einen Versuch gegeben habe, Saddam Hussein auszu-
schalten. Er und sein Kollege seien davon ausgegangen,
dass irrtümlich etwas Falsches bombardiert worden sei
und man versucht habe, das Ausweichquartier des iraki-
schen Nachrichtendienstes zu treffen, das sich gerüchte-
weise dort in der Nähe befunden haben soll. Kurze Zeit
später hätten sie vom BND-Hauptquartier erfahren, dass
es einen Versuch gegeben haben soll, Saddam Hussein
mit einer Bombe auszuschalten und hätten die Koordina-
ten des Einschlagortes, die sie zuvor aus einer Karte ge-
wonnen hätten, bestätigt.665 Zu diesem Zeitpunkt hätten
sie nicht gewusst, wer getötet worden sei, wie die Zerstö-
rungen überhaupt gewesen seien und sie hätten es auf-
grund des sehr großen Risikos auch vermieden, den Infor-
manten wieder zurück an den Standort zu begleiten.666
Entgegen der Presseberichterstattung im Jahre 2006 hät-
ten sie Informationen und Koordinaten erst nach der
Bombardierung übermittelt. Eine Anwesenheit mehrerer
schwarzer Mercedes-Fahrzeuge hätten sie nicht gemeldet.
Der in der Süddeutschen Zeitung erhobene Vorwurf, sie
persönlich seien für den Tod von zwölf bis 19 Zivilisten
verantwortlich, entbehre jeder Grundlage.667 Er könne
sich auch nicht daran erinnern, dass er Informationen
über auffällige Wagenkolonnen in der Nähe des bombar-
dierten Häuserblocks in den Tagen vor der Bombardie-
rung erhalten habe. Er habe nur im Nachhinein mal ge-
hört, dass es etwas gegeben haben sollte, aus dem Bereich
„Tausend-und-eine-Nacht-Märchen.“668

Der Zeuge V. H. hat hierzu erklärt: „Ich kann mich erin-
nern, dass eine [Frau X.] zu uns in die Botschaft kam und
über diesen Bombenangriff vom 7.04. in Mansur berich-
tete. Die Frau war leicht verletzt, hatte einige Kratzer und
stand sichtbar unter Schock. Wir haben sie dann verarztet
und beruhigt. Sie hat dann zu dem Zeitpunkt nur erzählt,
dass das Haus völlig zerstört sei, also das des Residen-
ten.“669 Auf Vorhalt hat der Zeuge V. H. ergänzt: „Sie
hatte gesagt, es seien mehrere größere Wagen in der Um-
gebung gestanden. Aber das war dann wieder eine Ver-
mutung von ihr, dass es sich dabei um Saddam Hussein
gehandelt haben soll. Aber wir konnten das in keiner
Weise verifizieren, weil wir da nicht unterwegs waren.“670
Dies habe sie am 7. April 2003 berichtet, wann genau sie
diese Autos gesehen habe, wisse er nicht mehr.671 Die
Meldung dieser Frau X. habe sich zeitlich mit einem Tele-
fonanruf seines Sachgebietsleiters „Operative Aufgaben“
überschnitten. Dieser habe erklärt, dass man Saddam
Hussein angeblich mit einem Bombenangriff habe liqui-
dieren wollen. Für ihn habe sich dann die Vermutung ver-
dichtet, dass es sich bei dem Bombenangriff um den Ort
gehandelt habe, den Frau X. geschildert hatte. Die Beob-
achtungen von Frau X. seien direkt telefonisch nach Pul-
lach weitergegeben worden. Von weiteren Angriffen auf
den Häuserblock wisse er nichts, den Ort habe er erst we-
sentlich später besichtigt.672 Auf Vorhalt der Berichter-
stattung der Süddeutschen Zeitung vom 12. Januar 2006
hat der Zeuge V. H. erklärt: „Diese Aussage ist so nicht
haltbar, weil wir an dem Tag überhaupt nicht aus der Bot-
schaft weg sind.“673

Der Zeuge H.-H. Sch. hat dem Ausschuss dargelegt, dass
die in der Meldung geschilderte Bombardierung nicht auf
Informationen des SET, bzw. des BND beruhte. Der Ab-
lauf sei vielmehr folgendermaßen gewesen: Am 7. April
2003 sei das SET gegen 14:15 Uhr durch Frau X. infor-
miert worden, dass ein größerer Angriff in der Nähe der
Residentur erfolgt sei. Fast zeitgleich sei die Information
des Verbindungsbeamten aus Katar eingegangen, wonach
die US-Stellen behaupteten, Hussein bei einem Luftan-
griff ausgeschaltet zu haben. Daraufhin habe man beim
SET angefragt, ob dort entsprechende Informationen vor-
lägen, wonach Hussein tot sei. Das SET habe die bereits
erwähnte Meldung von Frau X., wonach es einen Angriff
gegeben habe, aber Hussein wahrscheinlich nichts pas-
siert sei, um 14:35 Uhr nach Pullach gemeldet und von
dort habe man diese Information an den Verbindungsrefe-
renten weitergegeben.674 Das SET habe vermutet, dass der
Angriff möglicherweise nicht dem getroffenen Restau-
rant, sondern einem rund 300 bis 400 Meter vom Ein-
schlagsort entfernten Ausweichquartier des irakischen
Nachrichtendienstes gegolten habe.675

Der Zeuge B. P. hat bestätigte, er habe im Zusammenhang
mit diesem Ereignis lediglich das übermittelt, was Frau

663 MAT A 332, Ordn. 3, Bl. 359.
664 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 569.
665 R. M., UA-Prot. 95, S. 16 f.
666 R. M., UA-Prot. 95, S. 25.

669 V. H., UA-Prot. 95, S. 81 f.
670 V. H., UA-Prot. 95, S. 99.
671 V. H., UA-Prot. 95, S. 99.
672 V. H., UA-Prot. 95, S. 100 ff.
673 V. H., UA-Prot. 95, S. 102.
667 R. M., UA-Prot. 95, S. 24.
668 R. M., UA-Prot. 95, S. 58.

674 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 10.
675 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 23.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 807 – Drucksache 16/13400

X., der in der Nähe dieses Ereignisses eine Wohnung ge-
nommen hatte, dem SET in Bagdad mitgeteilt. Er habe
also die Information übermittelt, welche mittelbaren Aus-
wirkungen dieser Angriff gehabt habe.676

Der Zeuge L. M. hat die Frage, ob die Meldung eines
Ausweichquartiers des irakischen Nachrichtendienstes,
eine wichtige Meldung sei, wo vielleicht auch eine Bom-
bardierung in Betracht komme, bejaht.677 Die Quartiere
oder Ausweichquartiere des irakischen Nachrichtendiens-
tes seien den US-Stellen sicherlich bekannt gewesen, aber
es sei eine Information, die durchaus wichtig sein
könne.678

Für den Zeugen Dr. Steinmeier war dieser Vorgang eine
der maßlosen Behauptungen, mit der im Januar 2006 die
öffentliche Diskussion zu diesem Thema begonnen habe:

„Der erste Vorwurf, Herr Vorsitzender, gründete auf den
Aussagen eines anonymen Pentagon-Mitarbeiters. Er be-
hauptete, der BND habe die notwendigen Informationen
für die Bombardierung eines Restaurants in Bagdad gelie-
fert, in dem man fälschlicherweise Saddam Hussein
wähnte. Zwölf Unschuldige seien dabei angeblich ums
Leben gekommen. Der BND hat damals, wie wir uns alle
erinnern, diese Behauptung umgehend zurückgewiesen.
Dennoch übertitelte eine große deutsche Tageszeitung ih-
ren Kommentar am 12. Januar mit dem Titel ‚Deutsche
Lügen im Krieg‘. Heute wissen wir: An dieser Geschichte
war nichts, aber auch gar nichts dran.“679

tt) Battle Damage Assesments

Der Ausschuss ist auch der Frage nachgegangen, ob und
inwieweit es zur Aufgabe des SET gehörte, Schäden an
Zielen der militärischen Angriffe der US-Stellen in
Bagdad zu prüfen (sogenannte Battle Damage Assess-
ments – BDA) und ob es zur Weiterleitung entsprechen-
der Meldungen an CENTCOM gekommen ist.

Der Zeuge R. M. hat bestätigt, dass er nach seiner Erinne-
rung am 20./21. März, nach den ersten Bombardements,
den Auftrag erhalten habe festzustellen, welche Schäden
an Gebäuden und Brücken auffallen:680 „Wir bekamen
Anfragen aus unserem Mutterhaus, Schäden, die entstan-
den sind, oder vermeintliche Schäden festzustellen. Wenn
es uns möglich war, haben wir versucht, das in Augen-
schein zu nehmen und dann wieder an unser Mutterhaus
zu melden.“ Dies habe sich auch auf militärische Objekte
bezogen.681 Die Masse der Informationen sei während der
Erkundungsfahrten festgestellt worden. Falls dabei Schä-
den festgestellt wurden, an militärischen oder auch zivi-
len Einrichtungen, seien diese gemeldet worden, sofern
sie meldungswürdig erscheinen. Es habe auch einige Auf-
träge gegeben, Schäden festzustellen.682

Diese Angaben stehen in Einklang mit der Aktenlage: So
ergibt sich aus einem Telefonvermerk, dass der Zeuge
T. W. am 21. März 2003 um 07:25 Uhr, das SET darum
bat, „Damage Assessment zu machen“. Am selben Tag
meldete das SET, ebenfalls telefonisch, dass das Gebäude
des Planungsministeriums schwer getroffen sei und be-
richtete über den Zustand mehrerer anderer Gebäude und
Brücken in Bagdad.683 Aus dem Einleitungssatz des ent-
sprechenden Telefonvermerks kann geschlossen werden,
dass Hintergrund der Anfrage Fragen der US-Stellen wa-
ren: „MA SET xxxx nahm auf die von US-Seite gestellten
Fragen wie folgt Stellung“.684

In einem Steuerungshinweis zu einem Bericht des SET
vom 22. März 2003 heißt es ebenfalls: „Möglichst
Ortsangaben genauer! BDAs bitte zu MIL Einrichtun-
gen“685

Der Zeuge B. P. hat demgegenüber erklärt, offensichtlich
in Bezugnahme auf die Meldung des SET zum Restaurant
Mansur vom 7. April 2003, vgl. B.VI.3.a)ss), S. 805 f.:
„Das einzige Battle Damage Assessment, das ich erinnere
ist Made by xxxxxxxxxxxxx“686

Der Ausschuss hat sich auch mit der Frage der militäri-
schen Relevanz solcher Meldungen befasst. Nach Ein-
schätzung des Zeugen L. M. handelt es sich bei „Damage
Assessment“, also der Feststellung des Wirkungsgrades
einer Bombardierung, natürlich um eine kriegsrelevante
Information.687

Der Zeuge Dr. Hanning hat in seiner Vernehmung die Tä-
tigkeit des SET indes nicht als Damage Assessment ver-
stehen wollen. Damage Assessement bedeute, dass nach
jedem Luftschlag umfassend geprüft werde, ob die Ziele
erreicht worden sind. Dies geschehe durch Luftbildauf-
nahmen, das geschehe durch andere militärische Aufklä-
rungs- und nachrichtendienstliche Aufklärungsmittel. Er
habe Probleme damit, einen Teilbereich herauszunehmen
und das als Damage Assessment zu bezeichnen.688

uu) Meldung über einen Verteidigungsplan
Bagdads?

Zurückgehend auf einen Artikel in der New York Times
vom 27. Februar 2006 berichteten Anfang März 2006
auch in Deutschland mehrere Presseveröffentlichungen
darüber, dass der BND rund einen Monat vor Kriegsbe-
ginn, einen geheimen Plan Saddam Husseins zur Verteidi-
gung Bagdads der DIA überlassen haben soll.689 Die New
York Times stützte sich dabei nach eigenen Angaben auf
eine geheime Studie des US-Militärs. Danach soll der
Verteidigungsplan Bagdads mit einer dazugehörigen
Skizze/Zeichnung auf einer strategischen Besprechung

676 B. P., UA-Prot. 97, S. 84.
677 L. M., UA-Prot. 107, S. 40.
678 L. M., UA-Prot. 107, S. 40.
679 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 51.
680 R. M., UA-Prot. 95, S. 70.

683 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 457, 458.
684 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 548.
685 MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 261.
686 B. P., UA-Prot. 97, S. 110.
687 L. M., UA-Prot. 107, S. 44.
688 Hanning, UA-Prot. 109, S. 44.
689 The New York Times vom 27.02.2003; ferner u. a. Der Spiegel vom
681 R. M., UA-Prot. 95, S. 68.
682 R. M., UA-Prot. 95, S. 68.

6.03.2006; Süddeutsche Zeitung und Der Tagesspiegel vom
1.03.2006; Frankfurter Allgemeine vom 2.03.2006.

Drucksache 16/13400 – 808 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der irakischen Militärführung, in Anwesenheit von
Saddam Hussein, am 18. Dezember 2002 in Bagdad erör-
tert worden sein. Später sollen BND Agenten in Bagdad
eine Kopie des Geheimplanes von einem ihrer Informan-
ten erhalten haben. Die BND-Mitarbeiter hätten den Plan
an ihre vorgesetzten Stellen weitergeleitet. Im Februar
2003 sei das Dossier durch den Verbindungsreferenten
des BND in Qatar dem US-Militärgeheimdienst überge-
ben worden.

Die Bundesregierung hat den Bericht der New York Times
als falsch zurückgewiesen. Im zuvor veröffentlichten Be-
richt der Bundesregierung an das Parlamentarische Kon-
trollgremium (23. Februar 2006) ist der Punkt nicht er-
wähnt.

Sämtliche hierzu befragten Zeugen haben verneint, einen
solchen Plan erhalten oder von einem solchen Plan
Kenntnis gehabt zu haben.690

Für den Zeugen Dr. Steinmeier war die seinerzeitige Pres-
seberichterstattung eine „Räuberpistole“:

„Berichterstattung über den sogenannten Schneckenplan.
Es sollte sich dabei um einen angeblichen irakischen Ge-
heimplan zur Verteidigung Bagdads handeln, einen Plan,
den der BND dem amerikanischen Geheimdienst be-
schafft haben soll. Der Spiegel schrieb damals: Die politi-
sche Sprengkraft des geheimen Dokuments aus Washing-
ton hätte kaum größer sein können. Auch das hat sich
schnell als Ente entpuppt […].“691

b) „Non-targets“

Nach den Angaben im Bericht der Bundesregierung ge-
hörte zum Auftrag des SET die „Ermittlung von GPS-Da-
ten, um Angriffe auf gemäß Kriegsvölkerrecht geschützte
zivile Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser, diplomati-
sche Einrichtungen) zu verhindern. (vgl. hierzu auch un-
ter IV.3.b)dd), S. 768) Weiterhin sollte die US-Seite durch
den Informationsaustausch bei der Vermeidung von An-
griffen auf gemäß Kriegsvölkerrecht geschützte Ziele un-
terstützt werden.

Der Zeuge R. D. hat dem Ausschuss erläutert, dass es ei-
gentlich Pflicht einer kriegführenden Partei sei, selbst
Non-Targets ausfindig zu machen, um keine Völker-
rechtsverletzung zu begehen. Trotz der technischen und
zielgenauen Luftaufklärung der US-Stellen habe offen-
sichtlich noch ein gewisser Ergänzungs- oder Bestäti-
gungsbedarf bestanden, so dass Informationen hierzu, in
Übereinstimmung mit der Leitung des BND, an die US-
Seite gegeben worden seien.692

Im Einzelnen hat der Ausschuss hierzu folgende Feststel-
lungen getroffen:

aa) Dienstwohnung des Residenten
(24. Februar 2003)

Am 24. Februar 2003 meldete der Resident die Koordina-
ten der Deutschen Botschaft in Bagdad und des Wohn-
hauses des Residenten nach Pullach.

Am 6. März 2003 um 08:46 Uhr, leitete Pullach die Koor-
dinaten des Wohnhauses des Residenten an den Gardisten
weiter.693

bb) Botschaften/Konsulat (11. März
und 16. März 2003)

Am 11. März 2003 übermittelte der Resident in Bagdad
die genauen Koordinaten von insgesamt fünf diplomati-
schen Einrichtungen. Dabei handelte es sich um die Bot-
schaften von Axxxxxxx, Kxxxxxxx, Kxxxxxxx, xxxxxxx
sowie das xxxxxxx Konsulat, also um vier Botschaften
und ein Konsulat.694 Der Bericht der Bundesregierung an
das Parlamentarische Kontrollgremium nennt demgegen-
über fünf Botschaften und ein Konsulat.695

Diese Meldung wurde am 13. März 2003 um 08:00 Uhr
nach Doha weitergeleitet.696 Der Zeuge R. M. erklärte
hierzu, dass dies auf Anforderung der vorgesetzten
Dienststelle geliefert worden sei.697 Dabei handelte es
sich um die Antwort auf eine Anfrage der US-Stellen, die
ein wenig Schwierigkeiten mit der Lage der Botschaften
in Bagdad gehabt hätten, wie der Zeuge H.-H. Sch. erläu-
terte. Hintergrund seien die schlechten Erfahrungen der
USA mit dem Luftkrieg in Serbien gewesen, wo verse-
hentlich die Botschaft der Volksrepublik China angegrif-
fen worden sei.698

Am 16. März 2003 wurde für zwei der Botschaften noch
eine Wegbeschreibung mit Koordinatenangaben nachge-
liefert, da es den US-Stellen trotz der zunächst übermit-
telten Koordinaten nicht möglich gewesen ist, die Bot-
schaftsgebäude zu identifizieren.699 Dies lag im Falle der
Botschaft Kxxxxxxxs möglicherweise daran, dass dem
SET in der ersten Meldung ein Zahlendreher unterlaufen
war (statt 40,0 Sekunden Ost wurden 04,0 Sekunden Ost
angegeben), der auch von der Zentrale vor Weitergabe an
CENTCOM nicht bemerkt, bzw. korrigiert wurde. In der
zweiten Meldung wies das SET auf diesen Lapsus hin.

Die Weiterleitung der zusätzlichen Informationen erfolgte
am 17. März 2003 um 11:21 Uhr.700

Der Zeuge B. P. hat bestätigt, dass er den US-Stellen die
Lage verschiedener Botschaften übermittelte.701 Nach sei-
ner Erinnerung habe es sich um zwei entsprechende Mel-
dungen vor Kriegsbeginn gehandelt.702

690 J. H., UA-Prot. 99, S. 73; B. P., UA-Prot. 97, S. 112 f.; H.-H. Sch.,
UA-Prot. 97, S. 79; L. M., UA-Prot. 107, S. 46.

693 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 36.
694 MAT A 332, Ordn. 6, Bl. 244.
695 BerBReg, MAT A 24/3, S. 22.
696 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 96.
697 R. M., UA-Prot. 95, S. 15.
698 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S 14.
699 MAT A 332, Ordn. 7, Bl. 299, H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 19.
700 MAT A 355, Ordn. 37, Bl. 102.
691 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 51.
692 R. D., UA-Prot. 99, S. 31.

701 B. P., UA-Prot. 97, S. 84.
702 B. P., UA-Prot. 97, S. 110.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 809 – Drucksache 16/13400

cc) Anfrage „Hotel“ vom 5. April 2003

Zu der amerikanischen Anfrage nach einem Hotel in
Bagdad und der Antwort durch das SET, bzw. die Füh-
rungsstelle in Zusammenarbeit mit dem LIZ siehe oben
V.4.b), S. 773.

dd) Synagoge (16. April 2003)

Nach dem Einmarsch der US-Armee und nach Ende der
wesentlichen Kampfhandlungen in Bagdad teilte das SET
auf eine amerikanische Anfrage hin die geographischen
Koordinaten einer Synagoge mit. Allerdings war es den
US-Stellen kurz zuvor offensichtlich bereits selbst gelun-
gen, den Standort der Synagoge ausfindig zu machen. In
der Meldung des SET hierzu heißt es:

„Beantwortung RFI Nummer 28: Die äußerlich nicht als
Synagoge erkennbare Synagoge befindet sich [Koordina-
ten] […]. Sehr verwundert hier vor Ort, dass US-Truppen
bereits Tage vor der Auftragserteilung durch [geschwärzt]
i. G. an und in der Synagoge waren.“703

Der Zeuge R. M. hat geschildert, dass er bereits einige
Tage zuvor den Auftrag erhalten habe. Eine befreundete
Nation hätte ein großes Interesse daran gehabt festzustel-
len, ob die in der Synagoge lagernden Thora-Rollen un-
versehrt seien. Allerdings habe man nur sehr vage Anga-
ben zum Standort der Synagoge erhalten. Nachdem man
nach längerer Suche die Synagoge habe ausfindig machen
können, habe man festgestellt, dass die Thora-Rollen un-
versehrt gewesen seien und dort zuvor bereits US-Stellen
vorbeigeschaut hätten.704

Auf Nachfrage hat der Zeuge H.-H. Sch. erläutert, die
Formulierung „vor der Auftragserteilung durch [ge-
schwärzt] i. G.“ sei nicht so zu verstehen, dass es eine di-
rekte Auftragserteilung von Gardist an das SET gegeben
habe. Die Formulierung sei missverständlich. Das SET
habe gewusst, „dass ist eine Anfrage, die kommt von un-
serem Mitarbeiter aus Katar, ist aber bei uns gefiltert wor-
den.“ Die Anfrage sei über ihn gelaufen: „Um es noch
einmal ganz klar zu machen: Es gab keine Kommunika-
tion zwischen Bagdad und Katar.“705

ee) Meldungen des SET vom 26. April
und 27. April 2003:

Diese Meldungen, die Koordinaten von Häusern und ei-
nem Hotel enthalten, sind ausführlich oben unter
V.5.e)ee), S. 777, im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Lage- und Informationszentrums dargestellt.

ff) Weitere „Non-Targets“?

Den Akten war keine Übermittlung weiterer Non-Targets,
insbesondere verbunden mit einer Koordinatenangabe, zu
entnehmen. Auch die vernommenen Zeugen konnten sich
nicht mit Sicherheit daran erinnern, dass weitere Non-

Targets, über die in den Akten dokumentierten Einzelfälle
hinaus, erhoben und an das CENTCOM weitergeleitet
wurden.

Der Zeuge R. M. hat hierzu erklärt: „Bei den sogenannten
Non-Targets handelte es sich ja um stationäre Objekte,
und wir haben Anfragen von unserer Zentrale beantwor-
tet, wenn Informationen zu diesen Objekten wohl nicht
vorgelegen haben. Aufgrund dessen haben wir eben auch
einige Botschaften, wo es Ungewissheiten gab, gemeldet.
Es gab keine Anfragen zu Kirchen, Schulen und Kinder-
gärten, soweit ich mich daran erinnern kann. Aus meiner
Sicht müssen diese Koordinaten dann entsprechend vor-
gelegen haben oder waren – präzise genug aus irgendwel-
chen anderen Akten, die mir nicht bekannt sind – wohl
verfügbar.“706 Der Zeuge J. H. erklärte, er könne die Zahl
der gesammelten und weitergegebenen Informationen
über Non-Targets nicht mehr sagen, aber man habe sehr
viel gemacht. Dies habe Botschaften, Schulen, Kranken-
häuser betroffen. Genau wisse er es aber nicht mehr.707

Der Zeuge R. M. hat gemeint, sich daran zu erinnern, die
Koordinaten des St. xxxxxxx Krankenhauses, mit wel-
chem sie in Kontakt wegen standen, um sich dort gegebe-
nenfalls im Notfall behandeln zu lassen, übermittelt zu
haben.708 Auch der Zeuge V. H. hat angegeben, er habe an
dieses Krankenhaus eine konkrete Erinnerung.709 In den
Akten ist dies indes nicht dokumentiert. Auch der Zeuge
B. P. hat sich nicht an eine Weitergabe von Koordinaten
von Krankenhäusern erinnern können.710

Der Zeuge J. H. hat in seiner Vernehmung zunächst ge-
meint, er habe zu seiner Zeit vor Kriegsausbruch eine
Vielzahl von Non-Targets ermittelt und an die Zentrale
gemeldet. Er hat insoweit Botschaften, Schulen und
Krankenhäuser angeführt. Auf Nachfrage hat er jedoch
nicht bestätigen können, dass tatsächlich über die in den
Akten dokumentierten Botschaften weitere solcher Ob-
jekte gemeldet worden seien.711

Der Zeuge J. L. hat erklärt, die konkreten Non-Targets,
die benannt worden seien, seien die diplomatischen Ein-
richtungen der Europäischen Union in Bagdad, des Vati-
kan und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser gewe-
sen. An konkrete Objekte hat er sich jedoch nicht
erinnert.712

VII. Aufsicht und Kontrolle über die
Informationsweitergabe

1. BND-interne Kontrolle der Tätigkeit
der AG Irak?

Eine ausdrückliche Kontrolle oder Überprüfung der Tä-
tigkeit des Zeugen H.-H. Sch. fand innerhalb des Bundes-
nachrichtendienstes nicht statt. Er unterlag auch keiner

703 MAT A 332, Ordn. 4, Bl. 492.

706 R. M., UA-Prot. 95, S. 29.
707 J. H., UA-Prot. 99, S. 80, 84 f.
708 R. M., UA-Prot. 95, S. 43.
709 V. H., UA-Prot. 95, S. 109.
710 B. P., UA-Prot. 97, S. 113.
704 R. M., UA-Prot. 95, S. 17.
705 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 39.

711 J. H., UA-Prot. 99, S. 80, 84 f.
712 J. L., UA-Prot. 101, S. 48 f.

Drucksache 16/13400 – 810 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Berichtspflicht hinsichtlich der Weiterleitung von Einzel-
meldungen713: „Diese Geschichte lag letztlich in meiner
Verantwortung“.714

Der Zeuge M. B., seinerzeit Leiter des Leitungsstabes, hat
erklärt, der Präsident habe die Einschränkungen der Aus-
wertung übermittelt. Er selbst habe sich nicht in der Lage
gesehen, den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
zu überprüfen. Der Leitungsstab sei keine Controllingein-
heit. Die Mitarbeiter der Auswertung hätten eine Weisung
des Präsidenten erhalten, seien Beamte und geschult. Er
habe keinen Anlass gehabt, diese Sache zu überprüfen.715
Letztlich handle es sich beim Informationsaustausch um
ein absolutes Routinegeschäft des Bundesnachrichten-
dienstes, die Regularien hierzu habe ein Auswerter verin-
nerlicht. Wenn er die Weisung habe, dass Dinge nicht
weitergegeben werden, dann tue er das nicht.716

Allerdings ging der Zeuge M. B. davon aus, dass die Ein-
haltung der Vorgaben für die Weiterleitung von Informa-
tionen nicht allein Aufgabe des Zeugen H.-H. Sch. gewe-
sen sei, sondern die vorgesetzten Stellen hier auch eine
Verantwortung gehabt hätten.717

Der Zeuge Dr. Hanning, dem die AG-Irak persönlich un-
terstand, hat jedoch keinen Anlass gesehen, sich mit Ein-
zelmeldungen aus Bagdad oder damit, welche Einzelmel-
dungen von Pullach nach Doha weitergeleitet wurden, zu
beschäftigen. In der damaligen Phase habe man einen
18-Stunden Tag gehabt. In die täglichen Lagebesprechun-
gen seien natürlich auch Meldungen aus Bagdad eingeflos-
sen. Es sei aber für ihn schlicht ausgeschlossen gewesen,
sich jede einzelne Informationsquelle als Rohmaterial an-
zusehen. Schon im Normalfall laufen im BND pro Tag
6 000 Meldungen, in der Krise sicherlich über 10 000
Einzelmeldungen ein. Es sei daher für einen Präsidenten
schlicht unmöglich, in alle einzelnen Lagemeldungen ein-
zusteigen.718

Auf die Frage, ob er denn überwacht habe, ob der Zeuge
H.-H. Sch. seine Entscheidungen gemäß den einschrän-
kenden Kriterien trifft, und der Grundsatz „Vertrauen ist
gut, Kontrolle ist besser“ gegolten habe, hat der Zeuge
Dr. Hanning geantwortet:

„Da gilt in solchen Fällen immer Vertrauen. Entscheidend
ist immer: Wen wählen Sie aus? Haben Sie Anhalts-
punkte dafür, dass Weisungen durchgeführt werden, oder
gibt es Anhaltspunkte, dass es nicht durchgeführt wurde
oder werden könnte? Mein Eindruck war damals, dass
das strikt durchgehalten wurde. Deswegen gab es für
mich keinen Anlass, da jetzt noch besondere zusätzliche
Kontrollmaßnahmen durchzuführen.“719

Dabei war es dem Zeugen Dr. Hanning wichtig, die Ana-
lysen und Berichterstattungen des Dienstes persönlich

eng zu begleiten. Er habe deshalb weit über das sonst üb-
liche Maß an Lagebesprechungen im Dienst teilgenom-
men.720 Man habe ja fast täglich miteinander gesprochen
und dies sei Thema der Gespräche gewesen. Es habe im-
mer Konsens bestanden, dass dies eingehalten werde. Der
Konsens sei auch nie problematisiert worden, daher habe
er nie Anhaltspunkte dafür gehabt, dass diese Weisung
missachtet werde.721

Auf die Frage, wer denn definiert und überwacht habe,
was kriegsrelevante und was nicht kriegsrelevante Infor-
mationen seien, hat der Zeuge Dr. Hanning erklärt: „Na
gut, erstens diejenigen, die es können, die die Fachkennt-
nis haben; da bin ich wieder bei Herrn H.-H. Sch.. Ich
meine, das setzt militärischen Sachverstand voraus. Das
müssen sie beurteilen können. Ich selbst bin kein Militär,
muss ich Ihnen auch sagen. Ich bin Zivilist – auch geblie-
ben, nebenbei. Deswegen habe ich das also nicht jetzt mir
angemaßt, mir im Einzelfall das vorlegen zu lassen bzw.
da jetzt größere und intensivere Diskussionen zu führen.
War aus meiner Sicht auch nicht erforderlich. Ich glaube,
dass das diejenigen, die dort zu entscheiden hatten, sehr
klar beurteilen konnten, auch beurteilt haben. Ich hatte
keine Anhaltspunkte, dass die da zu Beurteilungen kom-
men würden, die ich für problematisch gehalten hätte.
[…] Ich meine, was jetzt wirklich militärisch relevant ist
oder nicht, das muss schon mit militärischem Sachver-
stand getroffen werden. Wir setzen ja tagtäglich politi-
sche Vorgaben um als Beamte, als Militärs, und das muss
dann schon denen überlassen werden, die auch die Fach-
kunde haben. Nochmals: Ich habe nicht daran gezweifelt,
dass sie das auch im Sinne der politischen Vorgabe ausge-
legt haben.“722

Der Zeuge Uhrlau hat dies bestätigt: „Es war aus den Ge-
sprächen mit Herrn Dr. Hanning klar, dass innerhalb des
Bundesnachrichtendienstes aus dem konkreten Informa-
tionsaufkommen durch Experten geklärt wird, was rele-
vant ist und was nicht. Das ist eine Entscheidung inner-
halb des Bundesnachrichtendienstes gewesen über den
zuständigen Referatsleiter, der im Rahmen dieser AG Irak
dann das Nadelöhr gewesen ist für die Frage: Was ist rele-
vant, und was ist nicht relevant?“723

Schließlich hat der Zeuge Dr. Hanning darauf verwiesen,
dass es damals eine Fülle von anderen Problemen gege-
ben habe, die aus seiner Sicht politisch mindestens
ebenso wichtig gewesen seien:

„Deswegen musste ich schon in meiner Arbeit Prioritäten
setzen. Solange ich keinen Anlass hatte, daran zu zwei-
feln, dass Weisungen umgesetzt werden, habe ich keine
Notwendigkeit gesehen, mich jetzt noch in anderen Be-
reichen, sage ich mal, im Wege des ‚Micromanagements‘
zu betätigen. Ich hatte schon sehr viele Probleme, meine
Aufgaben als Präsident zu erfüllen gegenüber der Bun-
desregierung und gegenüber anderen Stellen.“724 In der

713 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 15.
714 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 17.
715 M. B., UA-Prot. 103, S. 42.
716 M. B., UA-Prot. 103, S. 45.
717 M. B., UA-Prot. 103, S. 44.

720 Hanning, UA-Prot. 109, S. 14 f.
721 Hanning, UA-Prot. 109, S. 23, 35.
722 Hanning, UA-Prot. 109, S. 20.
718 Hanning, UA-Prot. 109, S. 19.
719 Hanning, UA-Prot. 109, S. 22.

723 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 81.
724 Hanning, UA-Prot. 109, S. 23.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 811 – Drucksache 16/13400

damaligen Phase sei der Bundesnachrichtendienst bis
aufs Äußerste angespannt gewesen und habe eine Fülle
von Aufgaben zu erledigen gehabt. Controlling habe da
wahrlich nicht an erster Stelle gestanden, „damit zu be-
ginnen, dies hätte absolutes Unverständnis ausgelöst.“725

2. Dienst- und Fachaufsicht
des Kanzleramtes

Nach Einschätzung des Zeugen Dr. Hanning war die
Fachaufsicht des Kanzleramtes ausreichend eingebunden.
Er habe die Dinge ja mit dem Staatssekretär erörtert. Zum
Teil sei schriftlich berichtet worden, auch an das Bundes-
kanzleramt auf Anforderung. Er könne keine Defizite er-
kennen.726

a) Einbindung der Abteilung 6?
aa) Zuständigkeit des Referats 602
Innerhalb des Kanzleramtes war zur damaligen Zeit das
von Regierungsdirektor Dr. R. G. geleitete Referat 602 für
den Komplex Bagdad zuständig. Weitere Referate im
Bundeskanzleramt, die sich mit dem Komplex Bagdad
beschäftigten, gab es nicht.
Die allgemeine Zuständigkeit des Referats umfasste sei-
nerzeit „Lageinformation, Auftragssteuerung des Bundes-
nachrichtendienstes und Auslandsbeziehungen“727. Dies
enthielt die Steuerung und Einsteuerung von Anfragen aus
den Ressorts oder aus dem Haus an den Dienst, die Be-
richte des Dienstes zu begleiten, das heißt mitzulesen, die
Analysen entsprechend weiterzuleiten und aus dem Dia-
log Ressort und Kanzleramt dann neue Themen zu stellen
und die in den Dienst einzusteuern, wie der damalige Re-
feratsleiter Dr. R. G. erläutert hat.728 Das Referat 602 war
auch zuständig für das Auftragsprofil der Bundesregie-
rung, das heißt die Schwerpunktsetzung der Themen und
die Prioritätensetzung für die Berichterstattung. Dazu ge-
hörte auch die Vorbereitung der ND-Lage; der Zeuge
Dr. R. G. hat sich als „Geschäftsführer der ND-Lage“ be-
zeichnet.729

Dabei habe die Zuständigkeit aber nicht die Informations-
beschaffung umfasst, sondern lediglich eine Auswertung
und Steuerung vorliegender Berichte, sowie gelegentlich
die Bitte an den Dienst, zusätzliches Material zu beschaf-
fen.730

bb) Berührungspunkte mit dem
Einsatz des SET

Das Referat sei nicht in die Entscheidung, das SET in
Bagdad zu installieren, eingebunden gewesen.731 Er habe
aber von der Personalverstärkung der Residentur in
Bagdad gewusst.732

Der Umstand, dass die US-Stellen über den Gardisten
auch Anfragen an den BND richteten, war dem Zeugen
Dr. R. G. angabegemäß nicht bekannt.733 Er habe auch
nicht gewusst, dass Meldungen des SET über Pullach
nach Doha gingen.734 Die Frage einer Unterstützung der
USA bei ihren Kriegshandlungen im Irak, sei zu keinem
Zeitpunkt relevant gewesen.735

Einzelne Berichte oder Informationen des SET, d. h. Roh-
meldungen habe das Bundeskanzleramt nicht erhalten.
Das Kanzleramt sei vom BND nur in Form von Berichten
mit zusammengefassten Informationen unterrichtet wor-
den. Die Herkunft der Informationen sei nicht erkennbar
gewesen736: „Wir wollten finished Intelligence. Wir hät-
ten ja die Einzelmeldungen mit drei Leuten gar nicht le-
sen können, sondern wir haben fertige Produkte bekom-
men, und in denen war nicht erkennbar, aus welchen
Aufkommen die einzelnen Informationen stammen.“737
Das Referat 602 habe keine direkte Verbindung nach
Bagdad gehabt. Themenstellungen und Fragen des Kanz-
leramtes seien an die Auswertung oder den Leitungsstab
des Dienstes kommuniziert worden. Die Umsetzung sei
dann BND-intern erfolgt.738

In einem Fall habe er, der Zeuge Dr. R. G., sich direkt
durch den BND mit dem SET verbinden lassen, da er Me-
dienberichte über schwerste Zerstörungen in Bagdad ei-
nerseits und angebliche Fernsehberichte über Kabinettsit-
zungen der irakischen Führung im irakischen Fernsehen
verifizieren wollte.739

Man habe nicht konkret nach Schäden an einzelnen Ob-
jekten gefragt, sondern in allgemeiner Form abgefragt:
„Wie ist das Ausmaß der Schäden? Was wurde getrof-
fen?“740 Auch die Lageberichte des BND für die ND-La-
gen seien allgemein gehalten gewesen. Einzelne zerstörte
Stellungen seien darin nicht enthalten gewesen. Etwa in
der Form: „[K]eine Energieversorgung, Zerstörung von
Kasernen ist allgemein weit fortgeschritten, in den Stras-
sen zerstörte Autos. Das Leben kommt zum Stillstand.“741

cc) Kein Einfluss auf die
Informationsweitergabe

Die Entscheidung, welches Material an befreundete
Dienste weitergegeben wird, lege der Dienst unter Beach-
tung der Übermittlungsvorschriften in eigener Regie
fest.742 Die vorliegenden Restriktionen für die Weitergabe
von Informationen des SET, wie Koordinaten, etc. an die
US-Stellen seien daher durch den Präsidenten des Diens-
tes festgelegt worden.743 Eine Kontrolle dessen sei kein
Auftrag für das Referat 602 gewesen: „Wir haben uns

725 Hanning, UA-Prot. 109, S. 60.
726 Hanning, UA-Prot. 109, S. 29.
727 MAT A 1, Organigramm BND vom 19. November 2002.
728 R. G., UA-Prot. 101, S. 7.
729 R. G., UA-Prot. 101, S. 7.
730 R. G., UA-Prot. 101, S. 8.

733 R. G., UA-Prot. 101, S. 12.
734 R. G., UA-Prot. 101, 14.
735 R. G., UA-Prot. 101, S. 11.
736 R. G., UA-Prot. 101, S. 10.
737 R. G., UA-Prot. 101, S. 24.
738 R. G., UA-Prot. 101, S. 12.
739 R. G., UA-Prot. 101, S. 17.
740 R. G., UA-Prot. 101, S. 14.
741 R. G., UA-Prot. 101, S. 19.
731 R. G., UA-Prot. 101, S. 7.
732 R. G., UA-Prot. 101, S. 10.

742 R. G., UA-Prot. 101, S. 8.
743 R. G., UA-Prot. 101, S. 9.

Drucksache 16/13400 – 812 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht damit befasst, was der Dienst im einzelnen an Part-
ner weitergibt“.744 Auch in den nachrichtendienstlichen
Lagen sei dies kein Thema gewesen, dort habe man die
Ergebnisse der Lagen, die der Dienst zusammenstelle,
diskutiert.745

Die Zuständigkeit des Referats 602 hinsichtlich der Be-
ziehungen zu ausländischen Nachrichtendiensten sei vom
strategischen Ansatz her zu verstehen, also etwa die
Frage, ob zu einem bestimmten Land Kontakte aufge-
nommen würde. Die konkrete Ausgestaltung einer sol-
chen Beziehung sei Sache des Dienstes.746

Hiermit übereinstimmend hat sich der Zeuge M. B. nicht
daran erinnern können, dass ihm von Seiten des Kanzler-
amtes jemals die Frage gestellt worden sei, wie die Um-
setzung der Vorgabe für die Informationsweiterleitung
laufe.747

Im Widerspruch dazu hat der Zeuge Dr. Hanning in seiner
Vernehmung angegeben, dass zu der Frage, in welcher
Weise der Informationsaustausch mit den US-Stellen or-
ganisiert werde, natürlich auch die Fachebene im Kanz-
leramt Fragen gestellt habe. Da sei dann auch noch ein-
mal berichtet worden, auch schriftlich, wie das ablief.748
Falls er sich richtig erinnere, sei wesentlicher Gegenstand
des Berichts gewesen, die Absicht das SET da runterzu-
schicken und, dass Gardist zu den US-Stellen gehe.749
Die entscheidende Fragestellung sei gewesen, wie und
mit wem der Informationsaustausch gepflegt werden solle
und wie das ablaufen solle.750

Aufgrund dieser Äußerung des Zeugen Dr. Hanning hat
der Ausschuss mit Beweisbeschluss vom 22. Januar 2009
die Bundesregierung zur Vorlage der entsprechenden
schriftlichen Unterlagen aufgefordert.751 Das Bundes-
kanzleramt hat jedoch am 24. Februar 2009 mitgeteilt,
dass keine über die bisherigen Aktenlieferungen (die sol-
che schriftlichen Berichte nicht enthalten) hinausgehen-
den zusätzlichen Unterlagen hätten identifiziert werden
können.752

b) Kontrolle durch die Leitung der Abteilung 6

aa) Richtlinienrelevanz als Voraussetzung

Der stellvertretende Leiter der Abteilung 6, der Zeuge
Wenckebach hat aus eigener Anschauung wenig zur Frage
der Kontrolle des Bagdad-Einsatzes des BND durch das
Kanzleramt beitragen können. Über seinen Bereich sei le-
diglich die schriftliche Kommunikation über die Entsen-
dung von zwei Mitarbeitern des BND an die deutsche
Botschaft in Bagdad gelaufen. Die anderen fachlichen
Dinge habe ein Kollege von ihm mit Herrn Uhrlau ge-

macht.753 An Besprechungen von Einzelheiten, wie das
im Einzelnen ablaufen solle, sei er nicht beteiligt gewe-
sen.754 Seines Wissens habe es keine konkreten Anwei-
sungen für den Einsatz des SET in Bagdad aus dem Kanz-
leramt nicht gegeben. Die Weisungslage im BND,
keinerlei taktisch-operativ nutzbare Informationen an die
US-Seite weiterzuleiten, sei ihm seinerzeit nicht bekannt
gewesen.755 Auch Rohmeldungen aus Bagdad habe er
nicht gesehen.756

Der Zeuge Wenckebach hat dem Ausschuss jedoch die
grundsätzliche Reichweite und Praxis der Kontrollfunk-
tion des Kanzleramtes gegenüber dem Bundesnachrich-
tendienst verdeutlichen können.

Danach würden Einsätze des BND nach der allgemeinen
Dienstanweisung nicht durch das Kanzleramt geregelt,
sondern für die Einzelheiten eines Einsatzes sei der Präsi-
dent verantwortlich. Das Kanzleramt sei nach der Dienst-
anweisung nur bei „Richtlinienrelevanz“, d. h. bei politi-
scher Bedeutung oder einem gewissen Gewicht zu
beteiligen. So sei er, der Zeuge, über das Grundsätzliche
des Einsatzes unterrichtet gewesen, könne sich aber nicht
vorstellen, dass das Kanzleramt über Details dieses Ein-
satzes irgendwelche Weisungen, Erlasse oder sonst was
gemacht habe.757

Der Zeuge hat zu erkennen gegeben, dass er einer engma-
schigen Kontrolle des BND durch das Kanzleramt kritisch
gegenüberstehe, da Operationen des BND nicht vom
Kanzleramt aus geleitet, kontrolliert und durchgeführt
würden, sondern das mache der Präsident des Bundes-
nachrichtendienstes und wenn er etwa einen aus seiner
Sicht erfahrenen und sachkundigen und loyalen Abtei-
lungsleiter mit einer Aufgabe betraue, dann wisse der
Präsident des BND, „ob und wie oft er diesen Mann kon-
trolliert oder überprüft.758 Natürlich könnte man sagen:
Wir machen jetzt noch einen zweiten Nachrichtendienst
auf, der dann den ersten Nachrichtendienst kontrolliert.
Also es ist so, dass der BND-Präsident eine verantwortli-
che Position hat. Er hat den Dienst so zu organisieren,
dass der Dienst nach Recht und Gesetz arbeitet. Und das
gelingt auch oft.“759

„Diese Gespräche, die da bilateral zwischen der Führung
des Kanzleramtes und der Spitze des BND geführt wer-
den, heißen zwar nicht offiziell ‚Kontrolle‘. Das ist aber
ein wesentliches Stück Kontrolle und Abstimmung zwi-
schen der Spitze des Kanzleramtes und der Spitze des
BND. Natürlich könnte man auch sagen: Wir wollen
schriftliche Berichte dazu haben. – Das passiert dann
manchmal, wenn es schwieriger wird. Wenn wir also
durch irgendwelche Dinge erfahren haben, dass es da ein
Problem gibt, wird natürlich der Präsident gebeten, dazu
einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Aber die normale

744 R. G., UA-Prot. 101, S. 9.
745 R. G., UA-Prot. 101, S. 10.
746 R. G., UA-Prot. 101, S. 27.
747 M. B., UA-Prot. 103, S. 44.
748 Hanning, UA-Prot. 109, S. 47.
749 Hanning, UA-Prot. 109, S. 75.
750 Hanning, UA-Prot. 109, S. 76.

753 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 78.
754 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 78.
755 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 90.
756 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 90.
757 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 81.
751 BB 16-479; A-Drs. 625.
752 MAT A 393.

758 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 84.
759 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 108.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 813 – Drucksache 16/13400

Routinekontrolle findet zunächst einmal in Gesprächen
statt, die normalerweise mindestens wöchentlich stattfin-
den.“760

Die Frage ob der Informationsaustausch entsprechend
den Vorgaben klappe, sei später nicht mehr Gegenstand
der Erörterungen gewesen: „Das wurde allgemein unter-
stellt, dass die Vorgaben eingehalten werden.“761

bb) Kein Anlass für eine engmaschige
Kontrolle

Für den Zeugen Uhrlau hat es keinen Anlass gegeben, da-
ran zu zweifeln, „dass der Bundesnachrichtendienst die
vom BND-Präsidenten intern festgelegten Regularien ver-
letzt [sic!].“. Aus der Sicht des Kanzleramtes sei es auch
nicht vorstellbar gewesen, dass Informationen eines SET-
Teams, mit diplomatischem Kennzeichen, in begrenztem
Umfang in der Stadt herumfahrend, in die langfristig vor-
bereitete amerikanische Zielplanung hätte Eingang finden
sollen und entscheidende Voraussetzungen für militäri-
sche Schläge hätte leisten können.762 Welche Informatio-
nen von Bagdad nach Pullach gemeldet worden seien und
von Pullach nach Doha weitergeflossen seien, sei ihm da-
mals im Bundeskanzleramt nicht bekannt gewesen.763

Aus der Berichterstattung des Bundesnachrichtendienstes
und den Hinweisen über die Bewegungsmöglichkeiten
vor Ort habe man keinerlei Anhaltspunkte gehabt, zu hin-
terfragen, zu bezweifeln, dass an dem Grundansatz, die
Bundesrepublik Deutschland unterstütze nicht die aktive
Kriegsführung, zu zweifeln sei. Informationsgrundlage
für diese Einschätzung sei das Berichtsaufkommen des
Bundesnachrichtendienstes in den regelmäßigen Lagen
gewesen aus dem zumindest erkennbar gewesen sei, wie
sich das Informationsbild darstelle, und da ließen sich
keine Informationen ableiten, dass es militärisch rele-
vante Informationen sein könnten, die vom SET-Team ge-
wonnen worden seien. Es waren Lageeinschätzungen, La-
geberichte zu der Gesamtlage, die nicht dem SET-Team
zugeordnet werden konnten.764 Einzelne Rohmeldungen
des SET habe er nie gesehen, sondern ausschließlich „fi-
nished intelligence“:765

„Die Überwachung der Umsetzung der politischen
Grundlinie im operativen Bereich lag dann beim Bundes-
nachrichtendienst, und es gab überhaupt gar keinen An-
haltspunkt, zu zweifeln, dass es in der Führung des Bun-
desnachrichtendienstes und in der Handhabung der
Grundposition irgendeine Differenz oder irgendeinen
Dissens oder einen Spalt gab [sic!], dass möglicherweise
dann an der Leitung vorbei irgendetwas an die US-Stellen
hätte übermittelt werden können. Nein, da gab es keinen
Anhaltspunkt. Dazu kannten wir uns aus der täglichen
Arbeit zu gut, und die Lageeinschätzung, was sich im
ganzen Jahr 2002 entwickelte, ist so nahtlos gewesen,

dass es da keinerlei Zweifel gab, hier zu einer Verselb-
ständigung innerhalb des Dienstes Anlass zu haben
[sic!].“766

Besprechungen zu den Freigaberegelungen habe es nicht
gegeben. Dies sei kein Thema gewesen, da man davon
ausgegangen sei, das funktioniert schon. Die Dienst- und
Fachaufsicht habe man über den intensiven Informations-
und Meinungsaustausch mit dem Präsidenten des Bun-
desnachrichtendienstes wahrgenommen. Der Einsatz des
SET-Teams zum Beschaffen von Informationen sei ein
normaler operativer Vorgang. Da gehe man nicht in De-
tails und setze sich nicht an die Stelle der Operateure und
versuche nicht, die einzelnen Informationen zu werten
und zu gewichten, dann gehe man nämlich aus der Auf-
sicht in die Linienarbeit. Er habe keinen Anlass dafür ge-
sehen, sich strichprobenartig vorlegen zu lassen, welche
Meldungen an Katar weitergegeben worden seien:767

„Der Bundesnachrichtendienst – das ist zumindest ja die
Erfahrung, die ich in den drei Jahren in dieser Funktion,
aber auch vorher sammeln konnte – muss täglich ent-
scheiden, in welchem Ausmaß Partner unterrichtet oder
nicht unterrichtet werden dürfen aus ganz unterschiedli-
chen Gründen, dass personenbezogene Informationen be-
stimmte Länder nicht erreichen dürfen, dass technische
Informationen bestimmte Partner nicht erreichen dürfen,
dass Finished Intelligence nur an bestimmte Partner gege-
ben wird und an andere nicht, gegebenenfalls auch inner-
halb eines Landes geteilt. Dies gehört zur Praxis, und
zwar auch zur gefahrgeneigten Praxis des Bundesnach-
richtendienstes tagtäglich. Da werden Sie als Aufsicht
nicht tagtäglich, auch nicht in riskanten Situationen, im-
mer den Einblick nehmen wollen und nehmen können,
welche Informationen weitergegeben werden und ob die
Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Dies kann sehr wohl in bestimmten Situationen eskaliert
werden auf die Abteilungsleitungen oder auch auf die
Amtsleitung oder auch dem Kanzleramt vorgelegt wer-
den. In dem Augenblick, wo Sie eine klare Regelung für
die Rahmenbedingungen haben, und Sie es fachlich ein-
schätzen müssen, ob es in den fachlichen Rahmen der
Übermittlung passt oder nicht, wird die Entscheidung
eher vor Ort und nicht oben sein. Es wird sich in dem Au-
genblick nach oben verlagern, wenn Sie sehr viel stärker
in den Bereich von personenbezogenen Informationen ge-
raten, die übermittlungsfähig sind, aber eventuell in ein
Problemland gehen könnten, oder von wem Informatio-
nen stammen, die vielleicht problematisch gewonnen sein
können.“768

„Nach meiner Erinnerung“, hat der Zeuge Uhrlau seine
Position zusammengefasst, „hat Herr Dr. Hanning diese
Maßgaben in einer Weisung BND-intern umgesetzt. Er-
kenntnisse über ein Abweichen von dieser Direktive la-
gen mir während des Einsatzes des SET-Teams nicht vor.760 Wenckebach, UA-Prot. 107, S. 109.

761 Hanning, UA-Prot. 109, S. 48.
762 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 81.
763 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 81. 766 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 88.

764 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 83.
765 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 88.

767 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 94 f.
768 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 100.

Drucksache 16/13400 – 814 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ein Anlass für vertiefende Kontrollmaßnahmen bestand
somit aus meiner Sicht auch nicht.“769

Der Zeuge Uhrlau hat eingeräumt, dass sich die Unter-
richtungsverpflichtung des BND gegenüber dem Kanzler-
amt mittlerweile verändert habe im Vergleich zu der Zeit,
die nun Gegenstand der Behandlung durch den Untersu-
chungsausschuss sei. Es würden mehr Details als früher
erfragt, zum Teil müsse er Meldungen über einzelne ope-
rative Maßnahmen vorlegen.770

c) Kontrolle durch Chef Bundeskanzleramt?

Auch der damalige Chef des Bundeskanzleramtes sah
aufgrund der zeitlichen Umstände und der engen und ver-
trauensvollen Zusammenarbeit mit dem damaligen Präsi-
denten des Bundesnachrichtendienstes keinen Anlass, die
Handhabung der Informationsweitergabe durch den Bun-
desnachrichtendienst zu kontrollieren. Versäumnisse bei
der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht hat er keine
erkannt:

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat erklärt, er habe Herrn
Hanning nicht danach gefragt, wie er seine Bericht- und
Kontrollpflichten organisiere. Dafür bestehe vielleicht an-
gesichts der zeitlichen Umstände, unter denen sie damals
gehandelt hätten, auch Verständnis.771

Er habe keinerlei Grund zu der Annahme gehabt, dass im
BND gegen die politischen Vorgaben der Bundesregie-
rung bewusst oder unbewusst verstoßen worden sei772:
„Ich hatte bis zu dem Zeitpunkt viele Jahre Erfahrung mit
dem Präsidenten des BND und weiß, wie er in anderen Si-
tuationen mit entsprechenden Weisungen und Vorgaben
umgegangen ist. Deshalb gab es keinen Anlass, anzuneh-
men, dass das hier anders sein würde. Ich glaube nicht,
dass es deshalb Verfehlungen der Aufsicht gegenüber
dem BND gegeben hat. Die Verfehlung setzt ja auch vor-
aus, dass es überhaupt Verfehlungen gegeben hat. Diese
Verfehlungen sehe ich bislang überhaupt nicht, weil das,
was hier mühsam herauszufinden versucht worden ist,
dass eine nachrichtendienstliche Zusammenarbeit stattge-
funden hat, ja seit Beginn der Einsetzung dieses Untersu-
chungsausschusses feststeht.“773

Da sich der Präsident des BND in einem konkreten Fall
bei ihm rückversicherte, hatte sich für ihn gezeigt, dass
der BND die Regeln und Weisungen nicht missverstanden
habe: „Er ist erkennbar davon ausgegangen, dass sie
handhabbar sind. In einem Fall, in dem sich für den BND-
Präsidenten, wahrscheinlich auch für den zuständigen
Mitarbeiter als Leiter des Irakreferates eine Frage auftat,
hat er diese Frage der Politik zugespielt, hat um Beant-
wortung gebeten. Warum denn hätte ich davon ausgehen
sollen, dass in anderen zweifelhaften Fällen er nicht auf
mich zukommt? Wir hatten auch ein Arbeitsverhältnis,
dass das in dieser Hinsicht erlaubt hätte.“774

Die Annahme einer Aufsichtverletzung läge schon des-
halb nicht nahe, da die Weisungen eingehalten worden
seien.775

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat sich in seiner Vernehmung
deutlich gegen die Annahme gewehrt, er hätte einzelne
Meldungen prüfen müssen: Dann müsse man konsequen-
terweise verlangen, mit den nachgeordneten Behörden
überhaupt aufzuräumen: „Dann brauchen wir auch keine
eigenständige Führung eines Bundesnachrichtendienstes
mehr, sondern dann muss – und ich sage: herzlichen
Glückwunsch, Herr de Maizière! – er sozusagen der Ab-
teilungsleiter über alle Abteilungen des BND sein. Wenn
das richtig ist, was Sie sagen, und wenn die Forderung
damit verbunden ist, dass ich mir sozusagen das, was Ent-
scheidungsarbeit innerhalb einer bewusst als nachgeord-
nete Behörde angesiedelten Einrichtung stattfindet, mir
selbst auf den eigenen Schreibtisch holen muss, dann ist
aber das ganze Organisationsprinzip der Bundesregierung
Mumpitz.“ Sein Verständnis von Dienstaufsicht sei: „Die
Dienstaufsicht findet sozusagen mit Routine und Erfah-
rung statt, aber sie ist natürlich in einzelnen Bereichen
auch völlig formalisiert. […] Was die operative Tätigkeit
angeht, […], da, muss ich sagen, haben wir nach meiner
Kenntnis, was den internationalen Vergleich angeht, in-
nerhalb der Politik eine relativ dichte Übersicht, was in-
nerhalb der Dienste getan oder nicht getan wird. Ich
glaube, das, was wir hier […] an regelmäßigen Einrich-
tungen wie der Präsidentenrunde jeden Dienstag haben,
oder die Sicherheitsrunde, die im Kanzleramt stattfindet,
das ist schon eine relativ dichte, ich will nicht sagen:
Überwachung, aber doch Nachkontrolle dessen, was die
Dienste an einzelnen Aktivitäten tun.“776

Auch in seiner früheren Funktion, so der jetzige Außen-
minister Dr. Steinmeier, sei er weder militärischer Ex-
perte, noch Sachbearbeiter des BND gewesen. Seine Auf-
gabe als Chef des Bundeskanzleramtes umschrieb er
folgendermaßen: „Ich habe sicherzustellen, dass die Wei-
sungen beim BND ankommen – dafür hatte ich Gewähr –,
und der BND-Präsident hatte sicherzustellen, dass er ers-
tens eine interne Organisation aufstellt, in der diese Ent-
scheidungen verantwortlich getroffen werden, und dass
an der Spitze einer solchen Organisation jemand mit mili-
tärischer Expertise steht. Ich habe keinen Zweifel daran,
dass die Organisationsentscheidungen so getroffen wor-
den sind.“777

3. Kontrolle durch Parlamentarisches
Kontrollgremium?

Da die Bundesregierung das Parlamentarische Kontroll-
gremium nicht zeitnah informiert hat, konnte es keine
Kontrolle dieses Vorgangs ausüben.

Der Zeuge Uhrlau hat keinen Grund dafür nennen kön-
nen, weshalb die Unterrichtung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums unterblieben ist. Er bestätigte, dass769 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 80.

770 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 99.
771 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 62.
772 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 54 f, 57. 775 Steinmeier, UA-Prot..111, S. 94.

773 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 93 f.
774 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 78.

776 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 95.
777 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 77.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 815 – Drucksache 16/13400

eine Unterrichtung über den Einsatz von SET und Gardist
nicht zeitnah erfolgte sei, zumindest nicht als eigener
Tagesordnungspunkt. Er habe keine aktuelle Termin-
kenntnis, wann das erste Mal der Einsatz des SET förm-
lich zur Behandlung kam. Er wisse nicht mehr, ob dies
Ende der letzten oder Anfang dieser Legislaturperiode der
Fall gewesen sei, die Medien hätten hierfür sicherlich
eine Rolle gespielt. Jedenfalls sei nicht während des Vor-
gangs, sondern erst hinterher berichtet worden.778 Mögli-
cherweise aber sei im Parlamentarischen Kontrollgre-
mium unter Geheim oder VS-VERTRAULICH auch
eingeflossen, woher der Bundesnachrichtendienst in der
konkreten Lagebeschreibung selber seine Informationen
bekommen habe.779

Der Zeuge Dr. Steinmeier hat ebenfalls nicht zu sagen ver-
mocht, weshalb das Parlamentarische Kontrollgremium
nicht informiert wurde. Er könne beim besten Willen nicht
mehr sagen, was im Jahre 2002 und 2003 gegenüber dem
Parlamentarischen Kontrollgremium berichterstattet wor-
den ist. Aus seiner Erinnerung sei der Vorgang damals un-
ter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der BND-Mitarbei-
ter ein Problem gewesen, nicht aber darüber hinaus. Er
könne aus der Erinnerung nicht sagen, ob das in den
PKGr-Gremien damals überhaupt eine Rolle gespielt hat.
Jedenfalls habe er den Vorgang aus der damaligen Erinne-
rung auch nicht als so grundlegend in Erinnerung, dass
eine Information der Fraktionsspitzen dafür erforderlich
gewesen wäre.780

VIII. Bewertung des Einsatzes

1. Ordensverleihung durch US-Stellen

Trotz der vom Zeugen B. P. geschilderten Unzufrieden-
heit mit dem übermittelten Informationsaufkommen hat
der Zeuge H. B., Leiter der Residentur in Washington,
während des Krieges und auch danach angabegemäß
nicht den Eindruck gehabt, dass die US-Stellen mit dem
Informationsaustausch unzufrieden gewesen seien.781

Beiden SET-Mitarbeitern und dem Verbindungsoffizier in
Katar wurde für ihre geleistete Arbeit von der amerikani-
schen Seite im November 2003 ein Orden verliehen. Die
der Verleihung des Ordens zugrundeliegende Vergabe-
richtlinie lautet in deutscher Übersetzung:

„Die Verdienstmedaille Meritorious Service Medal wird
einem Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staa-
ten oder Angehörigen der Streitkräfte einer befreundeten
Nation verliehen, der sich während der Ableistung seines
Dienstes außerhalb militärischer Kampfhandlungen nach
dem 16. Januar 1969 durch hervorragende Leistungen
oder hervorragende Dienste ausgezeichnet hat.“782

Die deutsche Übersetzung der bei der Zeremonie gehalte-
nen Laudatio lautet:

„Die Vereinigten Staaten von Amerika […] haben […]
aufgrund außergewöhnlich verdienstvoller Leistungen
während seiner Tätigkeit als ranghoher Beamter vom
1. Februar 2003 bis 30. April 2003 die Meritorious Service
Medal verliehen. Mit den wichtigen Informationen, die er
dem Zentralkommando der Vereinigten Staaten zur Unter-
stützung der Kampfhandlungen im Irak zur Verfügung
stellte, hat er seiner Person und der Bundeswehr sowie der
Freundschaft zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika einen großen Dienst erwiesen. 7. No-
vember 2003.“783

Der Zeuge B. P. hat angegeben, dass ihm die Medaille ge-
meinsam mit den SET-Mitarbeitern überreicht wurde.
Ebenfalls anwesend seien seine Vorgesetzten und eine
Delegation der US-Stellen gewesen. Es seien weder der
BND-Präsident noch Mitglieder der Bundesregierung
oder Vertreter des Kanzleramtes anwesend gewesen. Die
Medaille habe er zusammen mit einer Urkunde ausgehän-
digt erhalten.784

Der Zeuge R. M. hat die Umstände der Verleihung als eine
Feier beschrieben in dem Rahmen, dass einige Mitglieder
des Bundesnachrichtendienstes und einige Vertreter des
befreundeten Dienstes sich in der Zentrale des Bundes-
nachrichtendienstes eingefunden hätten. Weder Herr
Dr. Hanning, noch Herr Uhrlau oder Herr Dr. Steinmeier
seien anwesend gewesen.785

Der Zeuge V. H. hat erklärt, er sei überrascht und etwas ir-
ritiert gewesen, als er von der geplanten Ordensverlei-
hung erfahren habe, vor allem weil sie nicht im Auftrag
der US-Stellen dort unten waren, sondern im Auftrag der
deutschen Bundesregierung.786 Er wisse nicht, was den
Verfasser der Laudatio dazu gebracht habe, diesen Text
zu wählen, er persönlich finde die Laudatio deplaziert.787

Der Zeuge R. D. hat erklärt, die Verleihung habe in Berlin
stattgefunden. Vertreter der Bundesregierung seien nicht
anwesend gewesen; verliehen habe den Orden von US-
Seite ein General. Es habe zunächst der formale Akt der
Verleihung stattgefunden, anschließend auch kurze An-
sprachen und danach ein gemeinsames Essen. Die An-
sprache durch den BND sei vom militärischen Vizepräsi-
denten, General Schowe, gehalten worden, der sich im
Grunde nur für die Verleihung bedankt habe.788

Der Zeuge H.-H. Sch. hat verneint, ebenfalls einen Orden
erhalten zu haben. Seiner Meinung nach wäre „es üblich
gewesen, dass die gesamte Hierarchie mit so einem Or-
den behängt“ werde. Aus der Tatsache, dass er keinen Or-
den erhalten habe, schließe er, dass die US-Stellen mit
ihm nicht zufrieden waren: „Ich habe denen zu wenig ge-
liefert.“ Sie hätten sich offensichtlich mehr von ihm er-
wartet, als er ihnen geliefert habe und ihn deswegen
schlicht und einfach von der Ordenliste gestrichen. Das

778 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 105.
779 Uhrlau, UA-Prot. 109, S. 106.
780 Steinmeier, UA-Prot. 111, S. 64 f.

783 UA-Prot. 97, S. 79.
784 B. P., UA-Prot. 97, S. 97.
785 R. M., UA-Prot. 95, S. 34.
786 V. H., UA-Prot. 95, S. 80.
781 H. B., UA-Prot. 103, S. 69.
782 UA-Prot. 97, S. 79 f.

787 V. H., UA-Prot. 95, S. 86.
788 R. D., UA-Prot. 99, S. 42 f.

arbeiter des SET im Mai 2003 im Rahmen einer Tagung
in einem Gespräch mit dem Präsidenten des BND,
Dr. Hanning, belobigt. An der Tagung nahmen auch der
damalige Verteidigungsminister Struck, sowie der Chef
des Bundeskanzleramtes, Dr. Steinmeier, teil und be-
glückwünschten die beiden Mitarbeiter kurz zu ihrem
Einsatz.790

Im Dezember 2003 traf der Zeuge R. M. in Amman zu ei-
nem rund einstündigen Gespräch mit dem damaligen Au-
ßenminister Fischer zusammen, in welchem er kurz sei-
nen damaligen Einsatz schilderte und anschließend über
die künftige Entwicklung des Irak diskutierte.791

Weitergehende Ehrungen, etwa die Verleihung des
Bundesverdienstkreuzes, erfolgten nicht. Der Zeuge Dr.
Hanning hat dies bedauert, wies aber auf das Problem der
Öffentlichkeit hin:

„Ich hätte mir gewünscht, die beiden Mitarbeiter selbst
mit dem Bundesverdienstkreuz auszuzeichnen; denn sie
haben wirklich Beachtliches geleistet, finde ich, für den
Bundesnachrichtendienst. Wir haben das damals nicht ge-
macht aus der Erwägung heraus: Es sind operativ einge-
setzte Mitarbeiter, und jede Ordensverleihung bedeutet
eine gewisse Öffentlichkeit. Die Amerikaner haben sie
ausgezeichnet, wie sie es häufiger tun. Das ist sozusagen,
was die Ordenspraxis betrifft, ein gravierender Unter-
schied zu unserer eigenen Praxis. Wir sind sehr, sehr rest-
riktiv in diesem Bereich. Sie pflegen eigentlich Mitarbei-
ter auszuzeichnen, die mit ihnen verbunden waren, die
gemeinsame Aktionen ausgeführt haben. Das ist nicht un-
üblich gewesen. Es gibt einen breiten Katalog amerikani-
scher Orden, und die sind dann auch verteilt worden, auch
an Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes.“792

b) Positives Fazit des BND-Präsidenten
Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes, der Zeuge
Dr. Hanning hat ein positives Fazit gezogen. Der Einsatz

partner, den USA. Wir waren bis dahin eigentlich immer
gewohnt, doch in wichtigen internationalen Fragen in
Konkordanz mit den Amerikanern zu entscheiden. Es war
also jetzt eine Entwicklung, die neu war. Deswegen
konnte man sich auch nicht wie gewohnt auf die Erkennt-
nisse anderer Dienste unkritisch abstützen; denn Nach-
richtendienste sind immer Instrumente nationaler Interes-
sen. Sie müssen bei jeder Weitergabe von Informationen
immer davon ausgehen, dass damit auch bestimmte poli-
tische Entscheidungen beeinflusst werden sollten. Des-
wegen war es von ganz entscheidender Bedeutung, dass
hier ein eigenständiges Lagebild des Bundesnachrichten-
dienstes generiert wurde, durchaus in Abweichung von
Bewertungen amerikanischer und anderer Nachrichten-
dienste. Deswegen war es so entscheidend, ein eigenstän-
diges Lagebild zu entwickeln. Sie kennen ja den Spruch:
Im Krieg stirbt die Wahrheit zuerst. Also, Desinformation
ist ein wichtiges Mittel in jeder militärischen Auseinan-
dersetzung. Deswegen war es von überragender Bedeu-
tung, dass der Bundesnachrichtendienst ein eigenes Lage-
bild hatte, durch eigene Erkenntnisse dazu beitragen
konnte. Da spielten die Mitarbeiter in Bagdad schon eine
ganz wichtige Rolle.“ Sich auf die Informationen be-
freundeter Dienste zu verlassen hätte daher in diesem Fall
nicht genügt793: „Der Bundesnachrichtendienst hat, glaube
ich, während des Irak-Krieges ein hervorragendes Lage-
bild geliefert, und wenn ich das in der Retrospektive sage,
gehört das mit zu den großen Leistungen während meiner
Amtszeit, dieses Lagebild so ausgestaltet zu haben, dass
die Bundesregierung eine Politik führen konnte, die nicht
auf eine Teilnahme an dem militärischen Konflikt hinaus-
lief. Das basierte ganz wesentlich auf Zulieferungen des
Bundesnachrichtendienstes, und deswegen waren die
Aufklärungsmöglichkeiten des Bundesnachrichtendiens-
tes von ganz entscheidendem Wert. In dem Zusammen-
hang spielte auch die Präsenz dort in Doha eine entschei-
dende Rolle. Andernfalls wären wir nicht in der Lage
gewesen, so präzise zu berichten, wie wir es als Bundes-
nachrichtendienst gegenüber dem Bundeskanzleramt und
der Bundesregierung getan haben.“794

789 H.-H. Sch., UA-Prot. 97, S. 50.
790 R. M., UA-Prot. 95, S. 33.
791 R. M., UA-Prot. 95, S. 33.
792 Hanning, UA-Prot. 109, S. 68.

793 Hanning, UA-Prot. 109, S. 24.
794 Hanning, UA-Prot. 109, S. 52.
Drucksache 16/13400 – 816 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verhalten der Amerikaner ihm gegenüber habe sich vor
und nach dem Irak-Krieg deutlich unterschieden.789

2. Anerkennung von deutscher Seite
a) Belobigung der Mitarbeiter
In Anerkennung ihrer Leistungen wurden die beiden Mit-

habe sich für das Lagebild gelohnt: „Ich glaube, er hat
sich sehr gelohnt; denn wir hatten damals eine Medienbe-
richterstattung, die zum Teil völlig andere Schwerpunke
gesetzt hat, zu völlig falschen Lagebewertungen kam. Es
war damals für die Bundesregierung eine sehr schwierige
Phase. Man hatte sich doch in einem ganz wichtigen
Punkt entfernt, politisch entfernt, von dem Hauptbündnis-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 817 – Drucksache 16/13400

C. Journalistenausforschung durch den BND

Im November 2005 berichtete die Presse, der Bundes-
nachrichtendienst habe Journalisten ausgeforscht. Damit
habe der BND auf rechtswidrige Weise ermitteln wollen,
welche seiner Mitarbeiter Dienstgeheimnisse an Journa-
listen verraten hätten.

Um diese Vorwürfe gegen den BND aufzuklären, hat das
Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bun-
destages am 30. November 2005 den ehemaligen Vorsit-
zenden Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Gerhard
Schäfer, als Sachverständigen eingesetzt. Dieser hat dem
Parlamentarischen Kontrollgremium am 26. Mai 2006
über das Ergebnis seiner Untersuchungen berichtet; der
Bericht liegt in geheimer und offener Fassung vor (Doku-
ment 107). Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis,
dass der in der Presse erhobene Vorwurf, „der BND habe
über längere Zeiträume hinweg im Inland Journalisten
rechtswidrig mit nachrichtendienstlichen Mitteln über-
wacht, um so deren Informanten aus dem BND zu enttar-
nen“ zutreffe. Die Observationen seien „ganz überwie-
gend rechtswidrig“ gewesen.1 Einzelheiten ergeben sich
aus dem Bericht des Sachverständigen Dr. Schäfer, des-
sen Feststellungen die Bundesregierung im Wesentlichen
bestätigt hat.2

Zu den durch den Sachverständigen Dr. Schäfer festge-
stellten Überwachungsmaßnahmen hat der Ausschuss die
Verantwortung der BND-Leitungsebene und des Bundes-
kanzleramtes untersucht. Hierzu hat der Ausschuss auch
einzelne, im Bericht des Sachverständigen bereits aufbe-
reitete Sachverhalte näher beleuchtet.

I. Die einzelnen Sachverhalte

Auslöser der Journalistenausforschung war das im Juli
1993 veröffentlichte Buch „Schnüffler ohne Nase – Der
BND die unheimliche Macht im Staate“. Diese Publikation
des Journalisten Schmidt-Eenboom enthielt interne Infor-
mationen des BND, so z. B. über nachrichtendienstliche
Verbindungen, Legenden von Mitarbeitern und die Zu-
sammenarbeit mit Partnerdiensten. Anlässlich der Buch-
veröffentlichung gab Schmidt-Eenboom bekannt, für seine
Recherchen über zehn Informanten innerhalb des BND
verfügt zu haben. Daraufhin versuchte das Untersuchungs-
referat der Abteilung Sicherheit, diese Informanten
Schmidt-Eenbooms ausfindig zu machen.3

Hierzu observierte das Untersuchungsreferat des BND im
Zeitraum November 1993 bis März 1996 sechs Mitarbei-
ter des BND, bei denen Verdachtsmomente bestanden,
dass sie Informationen an Journalisten weitergegeben hat-
ten. Diese Observation konnte die Verdachtsmomente
aber nicht erhärten. Parallel hierzu versuchte das Untersu-
chungsreferat erfolglos4, über die Ausforschung mehrerer

Journalisten deren Informanten beim BND ausfindig zu
machen.5

1. Maßnahmen in Bezug auf Journalisten

a) Observationen

Im Zeitraum 1993 bis 2005 haben Mitarbeiter des BND
mehrere Journalisten mit unterschiedlicher Dauer und In-
tensität observiert. Die längste Observation betraf den
Journalisten Schmidt-Eenboom, den der Ausschuss als
Zeuge vernommen hat.

Etwa im Oktober 1993 begann das Untersuchungsreferat,
Schmidt-Eenboom und das von ihm geleitete „Institut für
Friedensforschung“ zu observieren. Der stellvertretende
Leiter der an das Untersuchungsreferat angegliederten
Observationsgruppe xxx, der Zeuge K., hat ausgesagt,
diese erste Observationsphase geführt zu haben.6 Der Ob-
servationstrupp habe aus fünf bis sechs Mitarbeitern be-
standen.

Nach Aussage des Zeugen K. hätten sich die Mitarbeiter
abwechselnd in einem Fahrzeug auf einem Parkplatz ge-
genüber des „Instituts für Friedensforschung“ positio-
niert.7 Der Einsatz sei Montag bis Samstag von ca. 7 Uhr
morgens bis 21 Uhr abends8 erfolgt. Nach einigen Wo-
chen hätten die Mitarbeiter begonnen, einen PKW mit
eingebauter Kamera zu nutzen. Hierbei hätten weitere
Mitarbeiter des BND die Observanten in technischer Hin-
sicht unterstützt.9

Aufgrund der winterlichen Witterung seien die Observan-
ten von diesem PKW in ein leerstehendes Wohngebäude
gegenüber dem „Institut für Friedensforschung“ gewech-
selt. Von diesem neuen Observationsquartier aus hätten
die Mitarbeiter mit einem Teleobjektiv Fotos von Perso-
nen gefertigt, die das „Institut für Friedensforschung“
aufsuchten. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Mitarbeiter
auch den Freizeitbereich bzw. die Wohnungsumgebung
Schmidt-Eenbooms observiert: „Später ist das [d. h., die
Observation nach Verlassen des Büros, ‚bei privaten Gän-
gen und Ähnlichem mehr‘] teilweise wohl erfolgt, ja.“10

Die erste Observationsphase endete nach Feststellung des
Sachverständigen Dr. Schäfer etwa im April 1994. In die-
ser ersten Observationsphase überprüften die Mitarbeiter
Kfz-Kennzeichen und ermittelten die Identität von Perso-
nen, die das „Institut für Friedensforschung“ aufsuch-
ten.11

Eine zweite Observationsphase dauerte von Juli bis Au-
gust 1994 und Oktober bis November 1994. Nach Fest-
stellung des Sachverständigen Dr. Schäfer ist unklar, in
welchem Umfang die Mitarbeiter des BND Schmidt-
Eenboom in diesem Zeitraum observierten. Es existiere

1 Schäfer-Bericht, Rn. 407.
2 Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht des Sachverstän-

digen für die PKGr-Sitzung am 24.05.2006, Rn. 1.1.
3 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 36 ff..

5 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 40 ff..
6 K., UA-Prot. 115, S. 86.
7 K., UA-Prot. 115, S. 86. 89 ff..
8 K., UA-Prot. 115, S. 86.
9 K., UA-Prot. 115, S. 100.
4 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 9; Porzner, UA-Prot. 120, S. 16; Geiger,
UA-Prot. 119, S. 68; Ober, UA-Prot. 120, S. 32.

10 K., UA-Prot. 115, S. 92.
11 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 60.

Drucksache 16/13400 – 818 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lediglich eine technisch schlechte Videoaufzeichnung aus
dieser Zeit, auf der das „Institut für Friedensforschung“
und die Umgebung zu sehen seien.12

In einer dritten Observationsphase von November 1995
bis März 1996 observierten die Mitarbeiter des BND
Schmidt-Eenboom in dessen Büro-, Wohn- und Freizeit-
bereich. In diesem Zeitraum identifizierten die Mitarbei-
ter des BND mehrere Journalisten. Dabei meinten die
Mitarbeiter des BND, auch den Journalisten Ulrich Ritzel
als Besucher des „Institut für Friedensforschung“ identifi-
ziert zu haben; hierbei irrten sie jedoch: Der Zeuge Ritzel
hat gegenüber dem Ausschuss bekundet, das Institut nie-
mals betreten zu haben13 und im Übrigen zu Observatio-
nen von Journalisten nicht aus eigener Wahrnehmung be-
richten zu können14. Ritzel habe in einem Termin mit
Präsident Uhrlau den Irrtum des BND aufklären können:
Die Observanten hätten von einem Besucher des „Insti-
tuts für Friedensforschung“, dem Journalisten Hans Peter
Schütz, ein Foto gefertigt und einem Ulmer Polizisten
vorgelegt. Der Polizist habe fälschlicherweise gemeint,
Ritzel auf dem Foto identifizieren zu können.15

Nach Feststellung des Sachverständigen des Parlamenta-
rischen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, hätten die BND-
Mitarbeiter die Observation abgebrochen, sobald ihnen
klar geworden sei, dass es sich bei den identifizierten Per-
sonen nicht um Mitarbeiter des BND handele, sondern um
Journalisten.16 Der Zeuge K. hat hierzu vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „Die Observation wurde immer dann
eingestellt, wenn wir festgestellt haben, dass eine uns un-
bekannte Person kein Mitarbeiter [des BND] ist.“17

Im Jahr 1994 und im Jahr 1996 nahmen die Observanten
jeweils bei einer Gelegenheit spontan Altpapier mit, das
Schmidt-Eenboom zur Abholung und Entsorgung bereit-
gestellt hatte. Ab November 2000 sammelten Mitarbeiter
des BND dann gezielt den vor dem Institut für Friedens-
forschung abgestellten Sack mit Altpapier im monatli-
chen Turnus ein (Operation xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx18).
Die in den gesammelten Papieren enthaltenen Notizen,
Schriftwechsel, Mitgliederlisten etc.19 werteten die Mitar-
beiter des Untersuchungsreferats aus und erstellten eine
98-seitige Auflistung insbesondere mit Telefonnummern
und Namen. Als Schmidt-Eenboom ab Frühjahr 2003 nur
noch in seinem Wohnhaus arbeitete, ließ sich das Altpa-
pier nicht mehr unbemerkt einsammeln; daher hörte das
Untersuchungsreferat auf, Altpapier Schmidt-Eenbooms
einzusammeln.20 Der Sachverständige des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, hat vor dem Aus-
schuss festgestellt, er habe in der Beschaffung und Aus-

wertung des Altpapiers durch den BND „kein Problem
gesehen“.21

Die Mitarbeiter des BND observierten offenbar auch die
Sekretärin Schmidt-Eenbooms. Nach den Feststellungen
des Sachverständigen des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, hatten die mit der Observation be-
trauten Mitarbeiter des BND entschieden, dass „auch An-
gestellten Schmidt-Eenbooms […] zu folgen sei.“ Auf die
Frage, ob das Untersuchungsreferat „auch Mitarbeiter
von ihm [Schmidt-Eenboom] bzw., genauer gefragt, seine
Sekretärin“ observiert hätte, hat der Zeuge K. gegenüber
dem Ausschuss bekundet: „Ich glaube, ja.“ Hierfür gab
der Zeuge K. folgende Begründung: „Sie ist durchaus in
der Lage, zum Beispiel von einem [BND-]Kontakt ir-
gendwelche Papiere oder Ähnliches zu übernehmen oder
weiterzugeben.“22 Schmidt-Eenboom hat ferner bekundet,
einer seiner Informanten beim BND habe angegeben,
seine Sekretärin beobachtet zu haben.23

Zu diesen und weiteren Observationen hat der Sachver-
ständige des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
Dr. Schäfer, als Zeuge vor dem Ausschuss festgestellt:
Der „Umfang dieser Kontrollen, dieser Observationen
[Schmidt-Eenbooms] und der Anlass ins Verhältnis ge-
setzt, ohne dass vorher die Möglichkeit der Ermittlungen
gegen die sechs Verdächtigen des Hauses ausgeschöpft
worden war, erschienen mir zu weitgehend. Deshalb habe
ich die Observationen für rechtswidrig gehalten. Die an-
deren Observationen, die wir haben, spielen eigentlich
vom Gewicht her keine nennenswerte Rolle.“24

b) Operative Kontakte

aa) Allgemein

Die operativen Kontakte des BND zu Journalisten erfolg-
ten hauptsächlich über den bis Mitte 1998 amtierenden
Leiter der Abteilung Sicherheit, Foertsch, der als Zeuge
ausgesagt hat: „Um die Zeit herum [1993] waren es etwa
20 Leute, die sich in den Medien mit dem Bundesnach-
richtendienst oder mit Nachrichtendiensten überhaupt be-
schäftigten. Ich habe daraufhin im Laufe der Zeit ver-
sucht, mit jedem von diesen Angehörigen der Medien zu
sprechen. Ich habe in den Fällen, wo das möglich war, je-
des Mal ganz klar gesagt, wer ich bin, welche Funktion
ich habe und warum ich mit dem Betreffenden spreche,
nämlich dass ich die Abflüsse aus dem Bundesnachrich-
tendienst feststellten möchte, von wo die kommen. Also,
es kann nicht die Rede davon sein, dass sich irgendje-
mand von den Medienvertretern von mir über den Tisch
gezogen fühlen konnte. Ich habe in keinem Fall Aufträge
in dem Sinne erteilt, dass also ein Abhängigkeits- oder
auch Über- und Unterordnungsverhältnis gewesen wäre.
Darauf hätten sich die Medienvertreter auch gar nicht ein-
gelassen. Das waren Gespräche von Gleich zu Gleich. Es
gab nur zwei Fälle, die dem Ausschuss bekannt sind, in

12 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 61; Schäfer, UA-Prot. 117,
S. 29.

13 Ritzel, UA-Prot. 115, S. 74; Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 72.
14 Ritzel, UA-Prot. 115, S. 81.
15 Ritzel, UA-Prot. 115, S. 75.
16 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 170.
17 K., UA-Prot.115, S. 94.
18 Tgb-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Band 15, Bl. 18.

21 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 15.
22 K., UA-Prot.115, S. 92.
19 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 18.
20 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 93.

23 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 38.
24 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 11.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 819 – Drucksache 16/13400

denen Medienvertreter Geld vom Bundesnachrichten-
dienst bekommen haben. In allen anderen Fällen war das
nicht der Fall.“25

bb) Schmidt-Eenboom

Mit Schmidt-Eenboom führten Foertsch und Mitarbeiter
der Abteilung Sicherheit von 1997 bis 2005 Gespräche
über nachrichtendienstliche Themen.26 Die Motivations-
lage auf Seiten des BND und auf Seiten Schmidt-Een-
booms unterschied sich: Dem BND ging es um die Er-
mittlung von Informanten Schmidt-Eenbooms beim BND,
Schmidt-Eenboom ging es um Informationen über den
BND.

Einem xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xx.
xxxx xxxx zufolge plante der BND, Schmidt-Eenboom
durch eine xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxx xxxxxxx-
xxxxxx zu xxxxxxxxxxxxxxx Der Vermerk enthält fol-
genden Passus: xxxx xxxxxxxxx xxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxx27 Am 1. April 2003, 12. November 2003 und
6. Juli 2004 überwies der BND auf das Konto des „Insti-
tuts für Friedensforschung“ jeweils einen als „Spende“
ausgewiesenen Betrag von einmal 494 Euro bzw. je zwei-
mal 244 Euro überwiesen (insgesamt 982 Euro). Die
Überweisung erfolgte verdeckt unter dem Tarnnamen
„Roland Uhl“. Etwa vier Wochen später habe der Ge-
heimschutzbeauftragte des BND gegenüber Schmidt-Een-
boom offen gelegt, dass die Überweisung vom BND
komme28: „Herr Bessel hat mir dann bei einem Besuch
vier Wochen später mitgeteilt, dass diese Spende von ihm
kam, weil ich doch dem Bundesnachrichtendienst immer
so viel Zeit für die Gespräche mit ihm opfern würde. Ich
hatte die Spende weder erbeten noch gefordert noch gab
es irgendeine konkrete Gegenleistung dafür.“29 Herr Bes-
sel habe allerdings „durchaus Nützlichkeiten“ aus den
Gesprächen mit Schmidt-Eenboom gehabt: „[D]ass er fal-
sche Aussagen von mir erfunden hat, mit denen er sich im
Dienst profilieren konnte.“30

Dem Vermerk vom xxx xxxx xxxx ist nicht zu entneh-
men, dass Schmidt-Eenboom vorab über die „xxxxxx“ in-
formiert war. Der Plan des xxxxxxxxxxxxxxxxx lautete
vielmehr: xxxx xxxx xxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx-xxxxxxxx xxx xxxxxx xxx xxxx xxx xxxxxx
xxx xxxxxx xxxxxxx xxxx xxxx xx xxx xxxxx
xxxxxxxxxxxx xxxx31 Es sollte „xxxx xxxxxxxxx
xxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werden. Schmidt-
Eenboom hat vor dem Ausschuss bekundet, die Annahme
der Zahlung verweigert zu haben: „[I]ch habe ihm gesagt:
‚Ich will das nicht haben. Es gibt auch keine Gegenleis-

tung dafür.‘“ Den beim BND tätigen Informanten
Schmidt-Eenbooms zufolge soll es sich bei der Zahlung
um den Versuch gehandelt haben, Schmidt-Eenboom „er-
pressbar und belastbar“ zu machen.32 Schmidt-Eenboom
habe den Betrag zu seinem eigenen Bedauern dauerhaft
auf seinem Konto belassen: Ich hätte „sofort zurücküber-
weisen müssen.“33 Im betreffenden Zeitraum seien aber
sowohl seine Buchhalterin als auch seine Sekretärin er-
krankt gewesen.34

Der Aktenlage nach xxxxxx xxx xxx Schmidt-Eenboom
xxxxx xxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx. xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxx: xxxxxxx-
xxxxxxx soll sich nicht xxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxx35 Der Zeuge Schmidt-Eenboom hat ge-
genüber dem Ausschuss ausgesagt, nicht gewusst zu ha-
ben, dass ihn der BND mit Tarnnamen führte36: „Ich habe
in vielen Fällen Informationen an den Bundesnachrich-
tendienst weitergegeben […]. Es ist journalistisch absolut
normale Praxis, dass man mit den Zielgruppen, über die
man kommuniziert, redet und dass man dabei in einem
Gespräch miteinander Informationen austauscht.“37 Bei-
spielsweise traf sich Schmidt-Eenboom am 8. März 2002
mit dem bis August 2002 amtierenden Geheimschutzbe-
auftragten des BND, Herrn Wössner. In dem Gespräch
ging es vorrangig um einen Kontakt Schmidt-Eenbooms
zu einem afghanischen General: „Danach hat er [Herr
Wössner] dann noch mit mir über den Kollegen Peter-
Ferdinand Koch und allgemeine Abflüsse aus dem Bun-
desnachrichtendienst geplaudert.“38 In den weiteren Ge-
sprächen sei auch „immer über andere Journalisten ge-
sprochen“ worden: „Da fragte mich der Bessel
[Geheimschutzbeauftragter des BND seit September
2002] zum Beispiel: Kennen Sie den Mascolo? Da habe
ich gesagt: Natürlich kenne ich Georg Mascolo. Die
zweite Frage lautete: Wer, meinen Sie, ist denn so der
beste Journalist auf dem Sektor Nachrichtendienste in der
Bundesrepublik? Da habe ich gesagt: Georg Mascolo. –
Das war der komplette Informationsaustausch zu Georg
Mascolo.“39 Er habe jedoch keine Quellen anderer Jour-
nalisten preisgegeben: „Es wurde vielfach versprochen,
dass ich dafür viel, viel Geld ernten könnte, gerade im
Fall [des Journalisten] Förster, und das habe ich nicht ge-
tan.“40 Zu dem Journalisten Koch habe er, Schmidt-Een-
boom, dem BND zwar Informationen zugespielt. Dabei
habe es sich jedoch um bewusste „Desinformationen“ ge-
handelt, in der Hoffnung, dass Schmidt-Eenboom seiner-
seits Informationen aus dem BND erhalte.41

Schmidt-Eenboom habe dem Dienst seine Projekte immer
frühzeitig dargestellt, „weil man da immer Sorge hatte,
was als Nächstes kommt. Ich habe im Fall [des BND-In-

25 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 7.
26 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 94 ff..
27 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 1, S. 81.
28 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 42.
29 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 21.

32 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 42.
33 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 42.
34 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 51.
35 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 1, S. 84.
36 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 40.
37 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 20 und S. 35.
38 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 19.
39 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 31.
30 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 43.
31 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 1, S. 84.

40 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 31.
41 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 31.

Drucksache 16/13400 – 820 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

formanten] Baumann die Agentenprotokolle, wie darge-
legt, dem Bundesnachrichtendienst gegeben.“42 In Einzel-
fällen habe Schmidt-Eenboom dem BND auch Unterlagen
übersandt, um nachzuweisen, dass der BND über seinen
Mitarbeiter Ebenberg (Tarnname) in der Öffentlichkeit
Tatsachen falsch dargestellt habe: „Da habe ich die Pres-
sestelle durch Zusendung entsprechender Unterlagen aus
dem Besitz des Herrn Ebenberg auf einen besseren Pfad
gebracht.“43 Vielfach habe der BND „auf Dinge, die ich
publiziert habe, mit der Behauptung reagiert, ich würde lü-
gen. Da habe ich ihnen gesagt: Wenn Sie diese Strategie
fahren, dann werde ich das immer weiter eskalieren lassen
und nachprüfbare Klarnamen, selbst Telefonnummern
durchgeben, weil ich mir nicht von einem Nachrichten-
dienst unterstellen lasse, ich würde vorsätzlich lügen.“44
Eine Gefährdung der betreffenden BND-Mitarbeiter
durch Nennung der Klarnamen habe er nicht erkennen
können: „Ich habe, glaube ich, Klarnamen und Deckna-
men in etwa 500 Fällen genannt, und ich räume ein, dass
mir dabei ein Fehler [Irrtum in der Person] unterlaufen
ist, den ich bedaure. Ich wusste auch nicht, welche Kon-
sequenzen das haben könnte, und die abstrakte Gefahr be-
steht natürlich immer. Aber das ist eine sehr abstrakte,
weil es real nie passiert ist.“45 Eine Drohung habe er nur
einmal ausgesprochen: „Ich sagte, diese Gespräche dien-
ten für mich auch in gewisser Weise der Eigensicherung,
weil Herr Bessel mal wieder eines Tages Blicke auf meine
Ordner mit geheimen BND-Dokumenten warf und sagte:
Bei uns ist mal erörtert worden, Ihnen die Bude auf den
Kopf zu stellen. – Ich sagte: Was meinen Sie denn damit,
Herr Bessel? – Ja, wir finden schon einen Vorwand, dass
Sie eine Durchsuchung kriegen mit Beschlagnahme, und
dann sind Sie Ihr Zeug los. – Da habe ich ihm gesagt:
Herr Bessel, wir leben im Zeitalter des thumbnail. Sämtli-
che Akten, die ich habe, sind daumennagelgroß gescannt,
liegen im Ausland, und wenn Sie wirklich vom BND aus
veranlassen, dass meine Akten beschlagnahmt werden,
dann berichtet das ein französischer oder österreichischer
Kollege und hängt sämtliche Daten, die ich habe, kom-
plett ins Internet. – Daraufhin hat der BND wohl eine Gü-
terabwägung vorgenommen und mir die Bude nicht auf
den Kopf gestellt.“46

Zu den Gesprächen Schmidt-Eenbooms mit dem BND hat
der Sachverständige des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, als Zeuge vor dem Untersuchungs-
ausschuss ausgesagt: „Er hat uns deshalb Kummer ge-
macht hat, weil uns Herr Schmidt-Eenboom als ein Mann
geschildert wurde, und zwar von verschiedenen Seiten,
der mit dem Bundesnachrichtendienst eigentlich nicht zu-
sammenarbeiten wollte – das wäre das falsche Wort –, der
dem Bundesnachrichtendienst zur Seite stehen wollte, der
Gesprächspartner – das wäre vielleicht richtiger gesagt –
des Bundesnachrichtendienstes sein wollte und der auch
ein sehr vertrauensvolles Verhältnis zu Herrn Bessel

hatte. Bessel seinerseits wurde uns geschildert – wir ha-
ben ihn auch kennengelernt […] – auch als ein Mann, der
mit Schmidt-Eenboom in dieser Weise vertrauensvoll Ge-
spräche geführt hat. Dass dann diese Gespräche zu diesen
Protokollen geführt haben, zu diesen sehr umfangreichen
Protokollen geführt haben, war für Herrn Schmidt-
Eenboom sicher eine persönliche Enttäuschung.“47

c) Telekommunikations- und akustische
Wohnungsüberwachung?

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, dass der BND das
Telefon Försters oder Schmidt-Eenbooms abgehört hat,
wie dies Presseberichte mehrfach angedeutet haben. Fer-
ner konnte der Ausschuss nicht feststellen, dass der BND
die nicht telefonisch geführten Gespräche Schmidt-
Eenbooms mit Lauschtechnik abgehört hat.

Nach den Bekundungen Schmidt-Eenbooms gibt es ledig-
lich Anhaltspunkte dafür, dass eine unbekannte Person
oder Organisation sein Telefon abgehört hat: „Ich habe
von einem Fachunternehmen aus Nürnberg 1996 meine
Telefonanlage überprüfen lassen, und das Fachunterneh-
men hat festgestellt, dass sowohl Telefon als auch Fax ab-
gehört werden. […]. Wir haben eine zentrale Telefonan-
lage gehabt, wo fünf Hausapparate dranhingen, und an
dieser Zentralanlage der Firma Siemens hat er seine Mess-
geräte installiert. […] Also, nach Auskunft sowohl des
Technikers, der das geprüft hat, wie von Herrn Bessel, der
dezidiert gesagt hat, ich sei ja möglicherweise auch inte-
ressant für andere Nachrichtendienste, kann man nicht
feststellen, wer [abgehört hat], sondern nur, dass.“48

Über einen Beleg des heute nicht mehr bestehenden Prü-
fungsunternehmens „IISS“ – IISS stehe wohl für „Inter-
national Intelligence Security Service“49 – verfüge
Schmidt-Eenboom nicht: „Weil es eine de facto gespen-
dete Dienstleistung war. Ein Privatunternehmen aus der
Nähe von Nürnberg, deutsche Inhaber, wenn ich den In-
haber richtig verstanden habe, Mitarbeiter, die früher für
die Central Intelligence Agency auf dem technischen
Sektor gearbeitet haben, und nebenbei Betrieb einer Wirt-
schaftsdetektei. Wie bei so vielen Wirtschaftsdetektiven
kam von ihm diese oder jene Anfrage, und für das Beant-
worten von Anfragen hat er dann, weil er ohnehin im
Salzburger Raum zu tun hatte, das auf der Durchfahrt er-
ledigt, weil das immer ein Kostenfaktor ist, den sich ein
kleines gemeinnütziges Institut überhaupt gar nicht leis-
ten kann.“50 In einem Vermerk des Geheimschutzbeauf-
tragten des BND vom 1. August 2005 an xxx
xxxxxxxxxxxxxxxx über ein am Xx xxxx xxxx mit
xxxxxxxxxxxxx geführtes Gespräch ist Folgendes ver-
merkt: xxx xxxx xxxx xxxxx xxxx xxxxxxx-xxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx51 Schmidt-
Eenboom deutet diesen Vermerk wie folgt: „Das ist doch
wohl ein ganz deutlicher Hinweis darauf, dass er das Ob-

42 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 31.
43 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 20.
44 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 28.

47 Schäfer, UA-Prot.117, S. 10.
48 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 33, 48 und 49.
49 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 54.
45 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 28.
46 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 61.

50 Schmidt-Eenboom, UA-Prot.115, S. 48.
51 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 2, S. 24 ff., 31.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 821 – Drucksache 16/13400

servationskommando auf meinen Wissensstand da auf-
merksam machen wollte.“52

Schmidt-Eenboom hat den Ausschuss ferner auf die fol-
genden beiden Umstände aufmerksam gemacht, die sei-
ner Auffassung nach auf ein Abhören des Telefons hin-
deuten: „Dann habe ich in zwei Fällen natürlich starke
Indizien dafür, dass mein Telefon abgehört wird. Eines
betrifft eine Stellungnahme, die ich für einen Anwalt in
Berlin per Fax an den geschickt habe, nach Auswertung
von 50 BStU-Akten. Da hatte der Bundesnachrichten-
dienst immer darauf gedrungen, dass ein Doppelagent vor
Gericht gestellt wird, und nachdem meine Stellungnahme
durchgefaxt war und sich der Verbindungsführer als
schwerer Alkoholiker, tablettensüchtig, korrupt erwiesen
hatte, hat der Verbindungsreferent des BND bei der
Staatsanwaltschaft zwei Tage später die Einstellung des
Verfahrens gewünscht. Ein zweiter Fall ist, dass ich, um
das zu verifizieren, mit einem Bekannten in Lehnin mit
der mündlichen Vereinbarung telefoniert habe, ich würde
von einem Vortrag aus Nürnberg nach Lehnin in den
Wald fahren, um dort einen Oberst GRU, also des sowje-
tischen Militärnachrichtendienstes, zu treffen. Aber wir
hatten vorher mündlich vereinbart, dass das eine Fehlin-
formation ist. Also, ich bin nach dem Vortrag von Nürn-
berg gemütlich nach Hause gefahren, und er hat am
nächsten Morgen in Lehnin in den Wald geguckt, und da
standen doch vier Fahrzeuge im Dunkeln, im Kalten, mit
je zwei Herren darin. Da haben Sie dann ganz deutliche
Indizien dafür, dass Ihr Telefon von Nachrichtendiensten
überwacht wird […].“53

Auch der Journalist Förster hat den Verdacht geäußert,
sein Telefon sei abgehört worden. Förster schließt dies
aus einem Vermerk in den Akten des BND, wonach der
BND gewusst habe, dass Förster „im Jahr 2004 zusam-
men mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zu-
sammenarbeit des MfS mit dem Mossad geplant“54 habe.
Die Quelle dieser Information sei in den Akten nicht ge-
nannt. Er habe zu dem Projekt nur mit dem israelischen
Publizisten telefoniert, der seinerseits bestätigt habe, die-
ses Projekt nicht dem BND berichtet zu haben: „Für mich
stellt es sich so dar, dass lediglich er und ich von dieser
Sache wussten. Nun steht in dieser Auskunft des Bundes-
nachrichtendienstes nur der Fakt an sich. Es steht nicht
da, von wem sie es haben, ob sie es jetzt von einem Ge-
sprächskontakt haben oder so. Also muss ich davon aus-
gehen, dass das irgendwie möglicherweise eben fern-
mündlich aufgeklärt wurde. Wir haben den BND
angefragt, auch konkret zu diesem Vorgang. Darüber ha-
ben sie die Auskunft verweigert.“55 Entsprechend ver-
halte es sich mit einer Information des BND, wonach im
Oktober 2005 aktenkundig geworden sei, „dass Förster in
der Berliner Zeitung über Observationen des BND berich-
ten will, deren Zielpersonen zwei Journalisten gewesen
seien. Diese Information wird auch von anderer Seite be-
stätigt.“ Er habe dieses Vorhaben nur mit den Journalisten

Schmidt-Eenboom und H. telefonisch besprochen: „Und
zwei Tage später rief mich der V-Mann N. an und sagte:
Sie waren doch bei Schmidt-Eenboom, und Sie wollen
doch jetzt irgendeinen Artikel darüber schreiben, habe ich
gehört.“56 Auf Nachfrage Försters hätten sowohl
Schmidt-Eenboom als auch H. verneint, über den geplan-
ten Bericht Försters mit Dritten gesprochen zu haben.57
Über technische Hinweise für ein Abhören seines Tele-
fons verfüge Förster allerdings nicht.58

Ferner hat Schmidt-Eenboom als Zeuge vor dem Aus-
schuss berichtet, von einem Mitarbeiter des BND, der an
seiner Observation beteiligt war, erfahren zu haben, dass
der Observationstrupp Schmidt-Eenboom per „Richtmi-
krofon“ abgehört habe: „Und alles, was dieser Observant
mir an Einzelheiten berichtet hat, hat sich als hundert Pro-
zent zuverlässig erwiesen.“59 Der Zeuge K. hat verneint,
dass das Observationskommando ein Richtmikrofon ein-
gesetzt habe: „Die berühmten Filme, wo einer diese
Schüssel in die Gegend hängt und auf 300 Meter etwas
hört: Sie hören jede Menge Nebengeräusche, das ist rich-
tig, aber mehr nicht.“60 Auch eine Lauschtechnik auf La-
serstrahl-Basis habe das Observationskommando nicht
eingesetzt: „Diese Technik gibt es. Ob sie der BND ein-
setzt, weiß ich nicht; würde auch nicht meiner Aussage-
genehmigung entsprechen. Ich kann aber mit Sicherheit
sagen, dass die Observationsgruppe xxx [vormals xxx]
niemals über ein solches Gerät verfügte.“61 Hierzu hat der
ehemalige Geheimschutzbeauftragte des BND und dem
Untersuchungsreferat vorgesetzte Leiter der Unterabtei-
lung, Wilhelm, als Zeuge vor dem Ausschuss ausgesagt:
Mitarbeiter des Observationstrupps hätten ihm vorge-
schlagen, ein Lasergerät einzusetzen und seien davon
ausgegangen, dass hierzu keine „G10“-Genehmigung er-
forderlich sei. Wilhelm habe dies abgelehnt: „[…] Es ist
wohl mal angebracht worden, dass die Obs[ervations]-
Leute gesagt haben: Wir könnten doch auch mal so was
machen. […] Da gab es irgend so ein Gerät, und dann
habe ich gleich die Frage gestellt: Das könnte doch G 10
sein usw. usf. – Dann wurde wieder gesagt: Das ist doch
aber nicht G 10. – […] Das ist aber dann nicht durchge-
führt worden. […] Ich habe gleich gesagt, das ist viel zu
gefährlich, erstens die ganze G-10-Problematik, und dann
habe ich gesagt: Was soll denn das? – Damit war der Fall
erledigt.“62 Auch im Übrigen habe der BND keine G10-
Maßnahmen, wie z. B. Telekommunikationsüberwachung,
gegen Schmidt-Eenboom eingesetzt.

Die Präsidenten des BND, Porzner, Dr. Geiger, Dr. Han-
ning und Uhrlau haben übereinstimmend und nachdrück-
lich ausgeschlossen, dass der BND gegenüber Journalis-
ten Abhörmaßnahmen angewandt habe, die unter das
„Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmel-
degeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10)“ fallen. Herr

52 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 33.
53 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 33.

56 Förster, UA-Prot. 119, S. 95.
57 Förster, UA-Prot. 119, S. 95.
58 Förster, UA-Prot. 119, S. 95.
59 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 61.
60 K., UA-Prot. 115, S. 101.
54 MAT A 394, S. 3.
55 Förster, UA-Prot. 119, S. 94.

61 K., UA-Prot. 115, S. 92.
62 Wilhelm, UA-Prot. 124, S. 49 und 66 – vorläufige Fassung.

Drucksache 16/13400 – 822 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dr. Hanning hat dies vor dem Ausschuss wie folgt be-
gründet: Wenn Sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz
ergreifen oder wenn Sie hier im Inland Telekommunika-
tionsüberwachung betreiben, ist das an strikte Regularien
gebunden. Mir ist kein Fall in der Geschichte der Bundes-
republik Deutschland bekannt, wo diese Regularien so
verletzt worden sind, dass hier Abhöraktionen stattgefun-
den haben, ohne dass die zuständigen Gremien – bzw. die
notwendigen technischen Sicherungen hier eingehalten
wurden. Also, ich halte das für ausgeschlossen.“63 Der
Erfahrung Uhrlaus nach, sei es „ungeheuer schwer, Men-
schen begreifbar zu machen, dass sie nicht abgehört wor-
den sind.“ Es sei aber „technisch nicht möglich“, ohne die
gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine G-10-Maß-
nahme durchzuführen: „Kommen Sie mal zur Telekom
und sagen: Ich habe zwar keinen Beschluss der G-10-
Kommission, aber ich würde ganz gern mal innerhalb Ih-
rer Software die Schaltung der und der Telefonnummer
auf unseren Strang als Nachrichtendienst, ob Inland oder
Ausland, gelegt haben.“64 Dies gelte auch für Mobilfunk.
Die Informationen Försters und Schmidt-Eenbooms hät-
ten daher nur über deren Gesprächspartner an Dritte wei-
tergelangt sein können: „[W]enn zwei miteinander re-
den“, sei nicht ausgeschlossen, „dass nicht Dritte, Vierte,
Fünfte etwas über dieses Gespräch erfahren.“65

Auch der Leiter der Observation Schmidt-Eenbooms,
Herr K., hat vor dem Ausschuss ausgesagt: Von einer Te-
lefonüberwachung „wusste ich nichts, und ich halte es für
nicht denkbar.“66 Er hätte von einer etwaigen Telefon-
überwachung wissen müssen, weil er „die technische Un-
terstützung innerhalb der Zentrale hätten leisten müs-
sen.“67 Ferner hätte das Untersuchungsreferat die
Abhörmaßnahme beantragen müssen und den dortigen
„G10-Beauftragten“ einbeziehen müssen.68 Auch der bis
August 1998 amtierende Leiter der Abteilung „Sicher-
heit“, Foertsch, bekundete vor dem Ausschuss und ge-
genüber dem Sachverständigen Dr. Schäfer, dass der
BND bei der Überwachung der Journalisten keine G-10-
Maßnahmen angewandt habe: kein Abhören des Tele-
fons, „Lauschangriff“, „technischer Angriff“ auf „Fens-
ter“ oder sonst wie „Räume“ und auch keine „ähnliche
Maßnahme“.69 Ebenso hat der von Juni 2002 bis Oktober
2005 amtierende Leiter der Abteilung Sicherheit, Ober,
ausgeschlossen, dass Mitarbeiter des BND Journalisten
abgehört haben.70

Auch aus der Aktenlage ergibt sich nichts anderes. Der
Entwurf eines Vermerks vom 1. Juni 1995 geht zwar da-
von aus, dass die Informationsabflüsse xxx
xxxxxxxxxxxxxxx xxx x xx xxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx xxx xxxxx
xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, xxx xxxx

xxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxx xxxx Dieser xxx xxx xxxxxx xxx
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx Vermerk xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist allerdings nicht über das
Entwurfsstadium hinausgelangt und ist weder unter-
schrieben noch abgezeichnet.71 In einem Vermerk des
BND vom 25. September 1996 findet sich ferner ein Hin-
weis, wonach bei einer Operation zur Eigensicherung
xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx: xxxxxxxxxxxx xxxxxxx:
x xxxxxxxxxxxx xxxxxx xx xxxxx xxxxx xxx
xxxxxxxxx: xxxx x xxxx xxxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxx72 In einem Protokoll über eine Besprechung mit
Präsident Dr. Hanning am 12. August 2005 über den
xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx ist im Übrigen vermerkt: xxxxx xxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx73

Der Sachverständige des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, hat vor dem Ausschuss ausgesagt:
„Ich wusste also, dass jedenfalls der Dienst eigentlich
technisch sehr viel kann. Aber wir haben keine Anhalts-
punkte für derartige Überwachungen, Telekommunikati-
onsüberwachungen oder das Abhören, wie es Herr
Schmidt-Eenboom gestern gesagt haben soll, von Ferne
mit diesen Richtmikrofonen gefunden. Wir haben nicht
nur die Leitung des Hauses danach gefragt, auch Herrn
Ober in Vieraugengesprächen ganz intensiv gebeten,
wirklich in seinem Interesse und auch im Interesse des
Dienstes nachzuforschen, ob irgendwelche Anhaltspunkte
für Derartiges da waren. Wir haben keine dahin gehenden
Anhaltspunkte gefunden. Die nachgeordneten Beamten,
die wir dazu gehört haben, haben Stein und Bein ge-
schworen, dass Derartiges nicht vorgekommen sei. Das
wäre auch rechtlich unzulässig; aber das ist kein sachli-
ches Kriterium dafür, dass es nicht stattgefunden haben
könnte. Aber, wie gesagt, wir haben dafür keine Anhalts-
punkte gefunden.“74

2. Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte

Wie andere Bundesbehörden stand die Leitung des BND
mit den Medien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im
Austausch. Der von Oktober 1990 bis März 1996 amtie-
rende Präsident des BND Porzner hat hierzu als Zeuge
ausgesagt: „Ich hatte selbst Kontakte […] mit […] Jour-
nalisten, gelegentlich ein Interview, ein Gespräch, das
heißt mit der Süddeutschen oder mit der Zeit oder mit der
Welt, vielleicht noch einer Zeitung, das dann nachher in
Interviewform oder in Berichtsform erschienen ist – also
jeweils einmal mit der betreffenden Person.“75 In die glei-
che Richtung geht die Aussage des ehemaligen Präsiden-
ten des BND, Dr. Geiger: „Als ich am 15. Mai 1996 die
Urkunde als BND-Präsident bekommen habe, habe ich

63 Hanning, UA-Prot. 120, S. 61.
64 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 136.
65 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 136.
66 K., UA-Prot. 115, S. 99.
67 K., UA-Prot. 115, S. 99.
68 K., UA-Prot. 115, S. 99.

71 Tgb-Nr 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 15, Bl. 173.
72 Tgb-Nr 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 15, Bl. 178.
73 Gesprächsprotokoll vom 12.8.2005, Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374,

Ordner 42, Band 2, S. 48.

69 UA-Prot. 119, 49; siehe auch MAT A 373, S. 290.
70 Ober, UA-Prot. 120, S. 37.

74 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 8.
75 Porzner, UA-Prot. 120, S. 17.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 823 – Drucksache 16/13400

auch der Öffentlichkeit gegenüber deutlich gemacht, dass
ich den Dienst nicht nur auf die modernen Zeiten, weg
vom Kalten Krieg, ausrichten will, sondern dass es mir
auch darum ging, das, was man so in der Öffentlichkeit
mit ‚Schlapphut-Image‘ bezeichnet, von dem Dienst weg-
zubringen, das heißt, mit dem Dienst in der Öffentlichkeit
zu arbeiten, den Dienst der Öffentlichkeit zu präsentieren
und zu diesem Zweck auch Kontakt mit der Öffentlich-
keit und damit mit Journalisten zu pflegen. Das habe ich
sehr deutlich gemacht. Dabei ist mir wichtig gewesen,
dass Kontakt zu Journalisten heißt, dass der Dienst – also
ich als Präsident, die Pressestelle und der Einzige, der
auch noch sprechen durfte, das hatte ich von meinem Vor-
gänger übernommen, das war Herr Foertsch, ohne dass er
mich jedes Mal vorher fragen muss – das, was der Dienst
der Öffentlichkeit mitteilen will, den Journalisten sagt,
und selbstverständlich es nicht Ziel des Dienstes ist – so
war mein Verständnis, und so habe ich das auch sehr
deutlich gemacht –, dass man sich der Journalisten be-
dient.“76 Auch der von November 1998 bis November
2005 amtierende Präsident Dr. Hanning hat „regelmäßig
Hintergrundgespräche mit Journalisten geführt. Ich habe
mit Journalisten regelmäßig Kontakt gepflegt, auch ver-
sucht, sie in Probleme einzuführen, auch sozusagen um
ein bisschen die Berichterstattung zu qualifizieren. […]
Es gab eine Fülle von Themen, bei denen ich regelmäßig
Hintergrundgespräche gemacht habe, weil ich weiß, dass
politische Diskussion in Deutschland ganz wesentlich
auch von den Medien abhängt. Deswegen habe ich meine
Pflicht als Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch
gesehen, hier auf die Medien zuzugehen, die das auch
durchaus akzeptiert haben.77

Über die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit hinaus ist es
dem BND in einzelnen Fällen wohl xxxxxxxx,
xxxxxxxxx xxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx
xxx xxx xx xxxxxxxxxxx Bei einer Anhörung durch
Dr. Schäfer hat xxx xxxxxxxxx xxxxxx xxx xxxxxxxxx x
xxx xxx, xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx:
„xx xxxx xxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxx xxxx
xx xxxxxxx xxx xxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxx, xx xxx
xxxxxx xx xxxxx, xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xx
xxxxxx. xxxxxxxxx xxx xxx xxxx xxxx xxxxxxxxxx78
Einem für Präsident Porzner bestimmten Aktenvermerk
vom 26. Januar 1996 zufolge, konnte xxxxxxxx xxxxx
xxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxxx, xxxx
xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxx.79 Wer diesen Vermerk verfasst
und abgezeichnet hat, konnte der Ausschuss nicht klären,
da ihm die Bundesregierung diesen Vermerk aus Gründen
des „Staatswohls“ nicht vorgelegt hat.80

Ferner ergibt sich aus einem Vermerk von Foertsch vom
7. August 1998 über ein am 17. Juni 1997 xxx xxx
xxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx:
xxxxxxxx „xxxxxxxx xxxxxx, xxxx xx xxxxxxxxxxx
xxxxxx xxxxx xxx xxxxxx xxxxxx xxx xxxx xx xxxxx
xxxx xxx xxxxxx xxx, xxx xxx xxxxxxx xxxxxxxxx81 In
einem Vermerk von Foertsch vom 29. Dezember 1997
heißt es: „xxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx xxxxxxx
xxxxx, xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx
xxxxxx xx xxxxxxxx xx xxxxxx, xxxx xxx xxx xxxxx
xxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxxxxx xx xx xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx82 Über ein mit xxxxxxx am
25. Februar 1998 geführtes Gespräch hat Foertsch ver-
merkt: „xxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxxx xxxxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxxxx: xxxxx xxxxxxxxxxx xxxx xx
xxxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxx,
xxxx xxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxx. xxxxx
xxxxxxx xxxx xxxx xxxxxxxxx, xx xx xxx xxxxx
xxxxxxx xxxxx xxxxxxx xxxx xxx xxxxx xxxx
xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxx83

Im September 2005 soll ein Anrufer gegenüber Schmidt-
Eenboom die folgende anonyme Drohung abgegeben ha-
ben: „Wenn Sie die Observationskiste öffentlich machen,
dann schlachten wir Sie.“84 Der Zeuge Schmidt-Eenboom
geht mit folgender Begründung davon aus, dass der Anru-
fer aus dem Bereich des BND stammt: „[D]er Analyse
nach kann es ja nur jemand sein, der Kenntnis davon hat,
dass ich Kenntnis von meinen Observationen hatte. Und
das hatte ich bisher nur dem Kollegen H. vom Focus mit-
geteilt, noch nicht einmal dem Andreas Förster von der
Berliner Zeitung; und ich gehe mal davon aus, dass der
Herr H. mich nicht erpresst hat.“85 Nach Feststellung des
Ausschusses lässt sich hieraus jedoch nicht zwingend fol-
gern, dass der Anrufer tatsächlich ein Mitarbeiter des
BND war oder gar in Abstimmung mit einem Vorgesetz-
ten gehandelt hat.

Über einen Fall der versuchten Einflussnahme nach Er-
scheinen eines Medienberichtes hat Schmidt-Eenboom als
Zeuge vor dem Ausschuss berichtet: „Das war meiner Er-
innerung nach 1994, als ein Spiegel-Redakteur von einem
hohen Offizier des Bundesnachrichtendienstes einen gan-
zen Leitz-Ordner mit Unterlagen über die technische Auf-
klärungsstelle des BND in Husum bekommen hatte. Da
ich da schon ein bisschen etabliert war als Geheimdienst-
experte, hat mich der Spiegel-Kollege angerufen. Er
kriegte von mir den Decknamen der Einrichtung und eine
Einschätzung und hat daraus dann einen Spiegel-Beitrag
gemacht. Und kaum war der erschienen, da erhielt er vom
Pressesprecher des Bundesnachrichtendienstes einen An-
ruf, der ganze Artikel sei von vorne bis hinten erstunken
und erlogen, und der Spiegel sei halt auf Desinformatio-
nen von Herrn Schmidt-Eenboom reingefallen, der wieder
einmal, wie in so vielen Fällen, Lügen verbreiten würde.
Das hat den Spiegel-Redakteur sehr amüsiert, weil er den

76 Geiger, UA-Prot. 119, S. 59.
77 Hanning, UA-Prot. 120, S. 58.
78 Schäfer-Bericht, geheime Fassung, Rn. 179.
79 Schäfer-Bericht, geheime Fassung, Rn. 194.
80 Nichtvorlage aus Gründen des „Staatswohls“, Inhaltsverzeichnis

81 Tgb-Nr 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 5, Bl. 4.
82 Tgb-Nr 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 4, Bl. 170.
83 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 6, Bl. 220, 221.
zum Ordner „Nichtvorlage“ vom 19.12.2008, Bl. 129-130, MAT A
374/3.

84 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 30 und 56.
85 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 57.

Drucksache 16/13400 – 824 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ordner mit geheimen Unterlagen vor sich hatte und sehen
konnte, dass der BND nicht im Recht war. Und er hat na-
türlich anschließend gleich bei mir angerufen, um deut-
lich zu machen, mit welchen Mitteln der Bundesnachrich-
tendienst bei Redaktionen einwirkt, mit denen ich
zusammen arbeite.“86 Schmidt-Eenboom selbst habe aber
„nie eine einzige Information unterschlagen auf diesem
Sektor, weil der BND es gewünscht hätte.“87

3. Maßnahmen in Bezug auf
Bundestagsabgeordnete?

Nach Feststellung des Ausschusses hat der BND keine
Bundestagsabgeordneten überwacht oder ausgeforscht.

Den Feststellungen des Sachverständigen des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, zufolge hat der
Journalist Hxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx xxx
xx xx xxxxx xx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxx
xxxxxx88 Bei diesem Gespräch soll es nach Auskunft der
Partei PDS um die Aufhebung des Embargos gegen Li-
byen gegangen sein.89 Nach Feststellung des Ausschusses
haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
BND den Journalisten Hxxxxxxxxx gezielt nach diesen
Abgeordneten des Bundestages ausgeforscht hat; viel-
mehr hat Hxxxxxxxxx diese Information offenbar von
sich aus geleistet. Es haben sich im Übrigen keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass der BND die erhaltene In-
formation für eine Beobachtung der Abgeordneten ver-
wendet hat.

Ferner befand sich in dem durch den BND ausgewerteten
Altpapier des Journalisten Schmidt-Eenboom auch
Schriftverkehr mit Abgeordneten des Deutschen Bundes-
tages90. Nach Feststellung des Ausschusses handelt es
sich hierbei um zufällig enthaltene Informationen, denn
der BND hat das Altpapier offensichtlich nicht im Hin-
blick auf Schriftverkehr mit Abgeordneten ausgewertet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der BND die In-
formationen zu Maßnahmen bezüglich Abgeordnete ver-
wandt hat.

Unklar bleibt, ob der BND versucht hat, eine etwaige In-
formationsweitergabe eines Bundestagsabgeordneten an
den Journalisten Förster zu ermitteln. Der Zeuge Förster
hat hierzu ausgesagt: Der vom BND unter dem Tarnname
Sommer geführte Herr N. oder M. „hatte mir damals ge-
sagt, es sei auch immer nicht nur das Interesse des BND
gewesen, was ich an Dokumenten habe, sondern es ging
natürlich vor allen Dingen immer darum, woher ich die

habe, und man habe da konkret wohl einen Bundestags-
abgeordneten im Visier gehabt. So, wie Herr N. sagte, sei
es ein SPD-Bundestagsabgeordneter gewesen […]. Man
glaubte, dass der mein Informant sei und jemand sei, der
mich dort mit Informationen und Dokumenten spickt oder
so.“91 Der ihm erteilten Aktenauskunft des BND zufolge
habe Herr Förster Kontakt „zu einem Mitglied der SPÖ,
welches als Informant fungiere.“92 Da er noch nie etwas
mit einem Sozialdemokraten aus Österreich zu tun“ ge-
habt habe, vermute er, „dass das ein bewusster Druckfeh-
ler ist, der hier eingesetzt wurde, und dass es nicht viel-
leicht doch heißen sollte ‚zu einem Mitglied der SPD,
welches als Informant fungiere‘, weil es dann zu dem pas-
sen würde, was mir Herr N. erzählt hat.“93 Herr N. habe
gesagt, dass es dem BND „da um einen Abgeordneten“
gehe, „den man da im Verdacht hat“.94 Herrn N. zufolge
habe u. a. „Herr Leensen“, ein Mitarbeiter des Untersu-
chungsreferates des BND, diese Vermutung geäußert.

II. Verantwortung der BND-Leitungsebene

1. Gesetzliche Grundlagen

Den Observationen und den operativen Kontakten mit
Journalisten lag das Motiv des BND zu Grunde, zur Ei-
gensicherung BND-interne Informanten von Journalisten
zu ermitteln. Die Eigensicherung des BND stützt sich im
Wesentlichen auf folgende Rechtsgrundlagen des BND-
Gesetzes95 und des Bundesverfassungsschutzgesetzes96
(die hier einschlägigen Auszüge gelten seit 1990 in un-
veränderter Fassung):

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BND-Gesetz: „Der Bundesnach-
richtendienst darf die erforderlichen Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten
und nutzen [] zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtun-
gen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefähr-
dende [] Tätigkeiten […].“

§ 3 BND-Gesetz: „Der Bundesnachrichtendienst darf zur
heimlichen Beschaffung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Ab-
satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.“

Die zitierten Vorschriften des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes lauten:

§ 8 Absatz 2, S. 1 und 2 BVerfschG: „Das Bundesamt für
Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und In-

86 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 55 f..
87 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 41.
88 Schäfer-Bericht, geheime Fassung, Rn. 185.
89 Antwort von Eduard Lintner, Parl. Staatssekretär beim Bundes-

minister des Innern, zu Frage 57 der Fragestunde Bundestagsdruck-
sache 13/1162, Plen-Prot. 13/33, S. 2609(C).

90 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 19; MAT A 385 zu BB 16-477,

91 Förster, UA-Prot. 119, S. 111.
92 MAT A 394, S. 5.
93 Förster, UA-Prot. 119, S. 111.
94 Förster, UA-Prot. 119, S. 111.
95 BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zu-

letzt geändert durch Artikel 4 u. 10 Absatz 3 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2).

96 Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I

S. 14 (Wolfgang Gehrcke), S. 26 (Klaus Barthel), S. 30 (Rainer
Arnold).

S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 825 – Drucksache 16/13400

strumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie
den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen,
Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpa-
piere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer
Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit
für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen re-
gelt.“

§ 9 Absatz 1, Nummer 2 BVerfschG: „Das Bundesamt für
Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere per-
sonenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Ab-
satz 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass […] dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrich-
tungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende […] Tä-
tigkeiten erforderlich ist. Die Erhebung nach Satz 1 ist
unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise
möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Re-
gel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zu-
gänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 18
Absatz 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines
Mittels gemäß § 8 Absatz 2 darf nicht erkennbar außer
Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhal-
tes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden,
wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise er-
reicht werden kann.“

2. Interne Richtlinien

Zu den gesetzlichen Vorgaben hat die Leitung des BND
mehrere verwaltungsinterne Richtlinien erlassen.

a) Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

Die Verfügung des BND-Präsidenten vom 21. Juni 1999
über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, wie z. B.
Observationen, enthält keine Vorschrift speziell für Maß-
nahmen gegen Dritte zu Zwecken der Eigensicherung.
Ein Zustimmungsvorbehalt des Präsidenten bestand aber,
wenn „der Einsatz erhebliche politische Risiken mit sich
bringt.“97. Zu der Frage, wie sich konkretisiert habe, ob
ein solcher Fall vorliege, hat der Zeuge Dr. Hanning aus-
gesagt: „Ich glaube, das habe ich jeweils mit dem Abtei-
lungsleiter erörtert. Meine Hauptansprechpartner als Prä-
sident waren jeweils die Abteilungsleiter. Bei den
Abteilungsleitern, mit denen ich zu tun hatte, habe ich ei-
gentlich immer den Eindruck gehabt, dass sie die Frage
politischer Risiken einschätzen konnten.“98

Frühere Verfügungen des Präsidenten über den Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel enthalten xxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxx. xxxxxx xx xxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xx. xxx xxxx99 xxx
xxxx xx xxx xxxxxxxxx xxx xx. xxxxxxxx xxxx100 xxx

xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxx
xxx xxxx xxxx xx xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx
xxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx.

b) Umgang mit Medienvertretern

Eine spezifische Dienstanweisung des BND betreffend
die Eigensicherung und den Umgang mit Journalisten gab
es bis Ende 2005 nicht.101 Generell bedurften aber Kon-
takte von Mitarbeitern des BND zu Medienvertretern im
Zeitraum des Untersuchungsauftrages (1993 bis 2006)
der Zustimmung des Präsidenten:

In den „Bestimmungen über das Verhalten der Beschäf-
tigten des BND gegenüber den Medien“ vom 4. Oktober
1990 heißt es unter Nummer 5 „Operative Kontakte“:
„Die Leitung ist vor Erteilung eines Freigabebescheides
zu beteiligen.“102

1995 erfolgte eine Neuregelung in Form der „Dienstvor-
schrift über das Verhalten der Bediensteten bei Aufnahme
von Kontakten durch und zu Medienvertretern“ vom
24. Mai 1995. Dort ist ausgeführt unter Nummer 3 „Ope-
rative Kontakte zu Medienvertretern“, Unterpunkt 3.1:
„Bei deutschen Journalisten oder ausländischen Perso-
nen, die für deutsche Medien tätig sind, legt der zustän-
dige Abteilungsleiter den Vorgang dem Präsidenten zur
Entscheidung vor.“103

Am 19. Mai 1998 erteilte der damalige Präsident Dr.
Geiger die folgende Weisung: „Grundsätzlich gibt es
keine operative Nutzung von deutschen Medienvertretern,
[…] [und weiteren näher bezeichneten ausländischen Me-
dienvertretern]. Darüber hinaus ist intern in Abteilung 1, 2
und 5 sicherzustellen, dass vor jedweder Art von bloßen
operativen Kontakten zu diesem Personenkreis die Lei-
tung des Dienstes einzuschalten ist.“ In die auf seine Ver-
anlassung neu gefasste „Dienstvorschrift über das Verhal-
ten der Bediensteten bei Kontakten mit Medienvertretern“
vom 16. Juni 1998 hat diese Weisung allerdings keinen
Eingang gefunden.104 Der Zeuge Dr. Geiger konnte sich
vor dem Ausschuss nicht mehr erinnern, „was der kon-
krete Anlass“ der Neuregelung war.105

3. Anordnung der Maßnahmen

a) Observationen

aa) Schmidt-Eenboom

Die erstmalige Observation Schmidt-Eenbooms von etwa
Oktober 1993 bis April 1994 ordnete Präsident Porzner
an: „Der Leiter der Abteilung Sicherheit machte […] im
Oktober 1993 in einer Besprechung mit mir den Vor-
schlag, eine Observation vorzunehmen. Ich habe ihm zu-
gestimmt und in dieser Besprechung die Observation an-

97 MAT A 373, Bd. 1, S. 58.
98 Hanning, UA-Prot. 120, S. 53.

101 Ober, UA-Prot. 120, S. 36.
102 MAT A 373, Bd. 2, S. 238.
103 MAT A 373, Bd. 2, S. 241.
99 Tgb-Nr. 86/09, MAT A 373/2, Ordner 44, Bl. 2.
100 Tgb-Nr. 86/09, MAT A 373/2, Ordner 44, Bl. 45, 47.

104 MAT A 373, Bd. 2, S. 245.
105 Geiger, UA-Prot. 119, S. 71.

Drucksache 16/13400 – 826 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

geordnet. Dazu war ich befugt. Ich fühlte mich auch
verpflichtet, den Schaden für den Bundesnachrichten-
dienst zu begrenzen. […] Ziel der Operation war, die In-
formanten des Verfassers des Buches, also die Mitarbeiter
des Bundesnachrichtendienstes, zu finden. Es war nicht
das Ziel, den Verfasser des Buches auszuforschen.“106
Über Einzelheiten der Observation sei er nicht informiert
gewesen. Der Abteilungsleiter habe ihm lediglich über
den mangelnden Erfolg der Observation berichtet.107 Der
Zeuge K., der die Observation führte, hat klargestellt,
dass sein Auftrag „in der ersten Phase nicht darin bestand,
Herrn Schmidt-Eenboom zu observieren, sondern nur
möglichen Mitarbeiterzugang dort festzustellen.“108

Der Zeuge Foertsch hat seinerseits darauf hingewiesen,
dass er während der ersten Observationsphase (Oktober
1993 bis April 1994) nicht angeordnet habe, den Freizeit-
bereich bzw. die Wohnungsumgebung Schmidt-Eenbooms
zu observieren: „Wenn ich das überhaupt konkret gewusst
habe zu der Zeit, dann habe ich das auch nicht besonders
wichtig empfunden. Ich verweise da wieder auf das, was
ich eingangs sagte: Diese Art von Maßnahmen halte ich
nach wie vor für nicht besonders wirksam, sondern besser
ist es, mit den Betroffenen [d. h. Journalisten] selber zu
sprechen.“109

Nicht aufklären konnte der Ausschuss, wer die zweite
(Juli/August und Oktober/November 1994) und dritte
(November 1995 bis März 1996) Phase der Observation
Schmidt-Eenbooms anordnete. Porzner hat hierzu ausge-
sagt: „Die [erste] Observation hat, wie wir wissen, nicht
den gewünschten Erfolg gehabt. Einige Monate später
also nach diesem Oktober [1993] hat mir der Leiter der
Abteilung Sicherheit im Dienst in einer Besprechung ge-
sagt, dass eine Fortsetzung der Observation seiner Mei-
nung nach nichts mehr bringen werde. Er hat deswegen
die Beendigung der Observation vorgeschlagen. Ich habe
ihm zugestimmt und in dieser Besprechung die Beendi-
gung der Observation angeordnet. Danach habe ich keine
weitere Observation angeordnet, selbstverständlich auch
nicht die Wiederaufnahme der Operation ‚Emporio‘. […]
Auch in den wenigen Monaten bis zu meinem Ausschei-
den aus dem Dienst Ende März 1996 habe ich keine sol-
che Weisung getroffen.“110

Die Aussage Porzners stützt ein Vermerk an den Lei-
tungsstab des BND vom 9. November 1994. Hiernach soll
Porzner am 7. November 1994 entschieden haben, „den
Journalist T [Schmidt-Eenboom] nicht zu observieren.“111
Dies hat Foertsch, der die Abteilung Sicherheit seit 1. Fe-
bruar 1994 leitete, bestätigt: „[A]ls dann […] der Herr W.
und ich sagten: ‚Machen wir es [die Observation] doch
wieder weiter‘, hat er [Porzner] es abgelehnt.“112

Der Aussage Porzners scheint dem ersten Eindruck nach
ein Vermerk113 des damaligen xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxx xx. xxxxxx xxxx zu wi-
dersprechen, der xxx xxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxx xxxx
xxx xxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx dienst-
rechtlich unterstellt war.114 Dem Vermerk zufolge soll
Präsident Porzner am 15. November 1995 eine Wieder-
aufnahme der Operation „Emporio“ angeordnet haben.
Der Umfang der Anordnung lässt sich dem Vermerk nicht
entnehmen. Observationsmaßnahmen waren dem Ver-
merk zufolge erneut unter Einbeziehung geeigneter nach-
richtendienstlicher Mittel durchzuführen. Porzner solle
als Begründung angegeben haben, dass „nach den Zu-
griffsmaßnahmen bei der Dienststelle 12AF in Nürnberg
[Verkauf nachrichtendienstlicher Erkenntnisse durch zwei
Mitarbeiter des BND an einen ausländischen Dienst] und
der daraus resultierenden Aufmerksamkeit in der Öffent-
lichkeit (Journalisten etc.)“ eine Wiederaufnahme der
„Operation Emporio“ Erfolg versprechend erscheine.115
Allerdings erwähnt der Vermerk Schmidt-Eenboom nicht
namentlich und ist insoweit doppeldeutig, als der BND
unter der Bezeichnung „Emporio“ nicht nur Schmidt-
Eenboom, sondern auch einen Mitarbeiter des BND ob-
serviert hat.116 Der Sachverständige Dr. Schäfer hat
gleichwohl den Schluss gezogen, die Anordnung habe
Schmidt-Eenboom betroffen. Den Verfasser des Ver-
merks, Herrn W., oder den ehemaligen Präsidenten
Porzner hat der Sachverständige Dr. Schäfer mit dieser
Schlussfolgerung vor Fertigstellung seines Gutachtens
nicht konfrontiert. Der Zeuge Porzner hat vor dem Aus-
schuss bestritten, in der Sitzung am 15. November 1995
angewiesen zu haben, Schmidt-Eenboom zu observieren:
„Im Gutachten des ehemaligen Vorsitzenden Richters am
Bundesgerichtshof, Herrn Dr. Schäfer, wird auf Seite 35
unter der Randnummer 62 ausgeführt […], es habe im
November 1995 eine erneute Anordnung gegeben. […]
Daran ist kein Wort wahr. Ich habe eine Wiederaufnahme
der Observation nicht angeordnet.“117

Der Verfasser des Vermerks, der Zeuge W., hat hierzu vor
dem Ausschuss klargestellt, dass der Vermerk vom 16. Ja-
nuar 1996 nicht die Observation Schmidt-Eenbooms be-
treffe, sondern ausschließlich die Observation von Mitar-
beitern des BND118: „Da ist mit Sicherheit weder
Schmidt-Eenboom erwähnt worden […], es ist mit Sicher-
heit aber auch nicht die Operationsbezeichnung erwähnt
worden.“119 Er habe den Vermerk am 16. Januar 1996 an-
gefertigt, weil zwei Mitarbeiter des Untersuchungsrefera-
tes einen Mitarbeiter des BND hätten observieren wollen.
Hierfür habe es den Richtlinien nach der Genehmigung
des Präsidenten bedurfte, die dieser bereits in der Sitzung

106 Porzner, UA-Prot. 120, S. 6.
107 Porzner, UA-Prot. 120, S. 8.
108 K., UA-Prot. 115, S. 86.
109 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 10.
110 Porzner, UA-Prot. 120, S. 6.
111 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 62; Tgb.-Nr. 83/08, MAT A

113 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 11, Bl. 110 [Begriff
„Emporio“ ungeschwärzt] = Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42,
Band 1, Bl. 1 [Begriff „Emporio“ geschwärzt] = Tgb.-Nr. 83/08,
MAT A 374, Ordner 42, Band 2, Bl. 114 [Begriff „Emporio“ unge-
schwärzt].

114 Porzner, UA-Prot. 120, S. 10.
115 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 64.
116 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 42.
117 Porzner UA-Prot. 120, S. 6.
374, Ordner 42, Band. 1, Bl. 2.
112 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 26.

118 W., UA-Prot. 124, 47 – vorläufige Fassung.
119 W., UA-Prot. 124, 55 – vorläufige Fassung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 827 – Drucksache 16/13400

am 15. November 1995 in allgemeiner Form erteilt habe.
Unter den Oberbegriff „Emporio“ seien alle Observatio-
nen der Eigensicherung gefallen, auch solche gegen Mit-
arbeiter des BND.120 Diese Darstellung W. deckt sich mit
den weiteren Feststellungen des Sachverständigen
Dr. Schäfer, wonach das Untersuchungsreferat des BND
am 24. Januar 1996, also wenige Tage nach Erstellung
des Vermerks vom 16. Januar 1996, die Observation eines
BND-Mitarbeiters als Operation „Emporio V“ begonnen
hat.121

Ebenso dürfte sich der Aktenvermerk des
xxxxxxxxxxxxx xxxxx vom xxx xxxxxxxxx xxxx auf die
Observation von BND-Mitarbeitern und nicht auf die Ob-
servation Schmidt-Eenbooms beziehen. Unter dem Be-
treff xxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxx
xxxxxxx“ bezieht sich der Vermerk auf einen xxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xxxxx xxx
xxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xx
xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx
xxxxxx xxx xxxxxxxxxx122 In zeitlichen Zusammenhang
mit dem „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx
xxxx“ steht jedenfalls die gegen einen Mitarbeiter des
BND vom 21. November bis 9. Dezember 1994 laufende
Observation „Emporio II“.123 Der xxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxx xxxx ist in den von der Bundesregierung zum
Untersuchungsauftrag identifizierten Akten nicht enthal-
ten, was eine xxxxxxxxx xxxxxxxxx nahe legt. Enthalten
ist lediglich ein „Observationsauftrag Emporio VI“, der
auf den 14. Dezember 1994 datiert, den die Bundesregie-
rung aber aus Gründen des „Staatswohls“ nicht vorgelegt
hat.124

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, wer anstelle
Porzners die zweite und dritte Phase der Observation
Schmidt-Eenbooms angeordnet haben könnte. Foertsch
hat bekundet, keine Observation von Journalisten „selbst-
ständig angeordnet“ zu haben, denn es habe „da einen
Präsidentenvorbehalt“ gegeben.125 Demgegenüber hat der
Zeuge W. vor dem Ausschuss bekundet, er habe zwar
nach ihrem Beginn am Rande von diesen weiteren Obser-
vationen erfahren. Diese Observationen einer Person au-
ßerhalb des BND hätte aber der Leiter der Abteilung 5,
Foertsch, der Verfügungslage nach selbständig und ohne
den Präsidenten anordnen können; er gehe „selbstver-
ständlich“ davon aus, dass Foertsch die Observationen
der zweiten und dritten Phase angeordnet habe: „Ein an-
derer konnte das ja gar nicht anordnen. Und dass das Un-
tersuchungsreferat das selber macht, ausgeschlossen.“126
W. könne sich im Übrigen vorstellen, dass die Anordnung
einer weiteren Observation Schmidt-Eenbooms vollstän-
dig an Porzner vorbeigegangen sei.127 Zu der Beschaf-

fung und Auswertung des Altpapiers hat der Zeuge Ober
vor dem Ausschuss ausgesagt: „Ich habe […] von dieser
Altpapieraktion erst Ende 2002 oder Anfang 2003 gehört.
Das wurde dann ja auch eingestellt.“128

bb) Sonstige
Unklar ist, ob und gegebenenfalls wer innerhalb der Lei-
tungsebene im Mai 1998 angeordnet hat, dass Mitarbeiter
des Untersuchungsreferats die Recherchen des Journalis-
ten Tumovec im Bundesarchiv überprüfen.129 Der bis Ok-
tober 1998 amtierende Präsident des BND, Dr. Geiger, hat
bestritten, hierüber informiert gewesen zu sein.130

Unklar ist ferner, wer in den Jahren 2002 bzw. 2005 die
kurzzeitigen Observationen der weiteren im Schäfer-Be-
richt genannten Journalisten W. D.131 und Wegemann132
angeordnet hat. Der Zeitpunkt dieser Maßnahmen fällt in
die Jahre nach 1998, als Foertsch bereits aus dem BND
ausgeschieden war: „Im Nachhinein aus den ganzen Ver-
öffentlichungen weiß ich, dass da auch noch andere Jour-
nalisten beobachtet worden sein sollen.“133 Der von No-
vember 1998 bis November 2005 amtierende Präsident
Dr. Hanning hat ausgesagt, von der Observierung von
Journalisten durch den BND das erste Mal im Jahr 2005
gehört zu haben: „[D]a war ich überrascht und habe erst
einmal angeordnet, das auch zu überprüfen, zu klären, ob
das wirklich der Fall war.“134 In einem Protokoll über
eine Besprechung mit Präsident Dr. Hanning am xx.
xxxxxx xxxx über den xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist im Übrigen vermerkt, er
[Dr. Hanning] habe einen xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxx
xxxxxx xxxxxxxxxx135 In den Akten finden sich zwar
zwei Entwürfe eines für den Präsidenten bestimmten um-
fangreichen Vermerks nebst Anlagen von xxxx xxx
xxxxxxxx xxxxx Die Vermerke xxx xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx sind aber weder unterzeichnet noch
durch den Empfänger abgezeichnet.136

b) Operative Kontakte
Zu den operativen Kontakten mit Medienvertretern hat
der Ausschuss die wesentlichen Mitarbeiter aus dem Lei-
tungsbereich des BND als Zeuge vernommen. In der zeit-
lichen Reihenfolge der Tätigkeit der Zeugen für den BND
zwischen 1993 und 2005 ergibt sich folgendes Bild:

Zu seinen operativen Kontakten mit Journalisten hat der
von Februar 1994 bis August 1998 amtierende Leiter der
Abteilung Sicherheit Foertsch als Zeuge ausgesagt:
„[D]ie Medien hatten sehr viele Informationen aus dem
BND erhalten, die zum Teil durchaus authentisch waren.
Ich sollte diese Lecks finden […]. Voraussetzung dafür
ist, dass ich nicht nur Mitarbeiter befrage oder sonst wie

120 W., UA-Prot. 124, 40, 47 und 61 – vorläufige Fassung.
121 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 42.
122 Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 1, Bl. 26.
123 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 42.
124 MAT A 374/3, S. 2.
125 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 51.

128 Ober, UA-Prot. 120, S. 41.
129 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 257.
130 Geiger, UA-Prot. 119, S. 83.
131 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 171 ff..
132 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 279.
133 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 10.
134 Hanning, UA-Prot. 120, S. 69.
126 W., UA-Prot. 124, S. 63 – vorläufige Fassung.
127 W., UA-Prot. 124, S. 46 – vorläufige Fassung.

135 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Teil 2, Bl. 48.
136 Tgb-Nr 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 15, Bl. 10 ff..

Drucksache 16/13400 – 828 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

versuche, herauszufinden, was die gemacht haben, son-
dern dass ich auch mit den Empfängern der herauslecken-
den Informationen – oder mit den mutmaßlichen Empfän-
gern – sprechen kann.“137

Der bis März 1996 amtierende Präsident des BND Porz-
ner hat hierzu ausgesagt, dass sich Foertsch bei seinem
Wechsel in die Abteilung Sicherheit zum 1. Februar 1994
ausbedungen habe, weiterhin seine Journalistenkontakte
nutzen zu dürfen: „Es ist so, dass Quellen zu führen […]
eine schwierige Sache ist und dass es oft auch von den
Quellen nicht gewünscht wird, dass die Personen wech-
seln. Insofern macht es Sinn, dass man, wenn man Infor-
manten hat, selbst bei einem Wechsel von der einen Ab-
teilung zur anderen Abteilung die Führung von solchen
Quellen weiter bei der betreffenden Person lässt.“138
Porzner habe gewusst, dass Foertsch mit Journalisten
sprach, um Informationsabflüsse aus dem BND zu ermit-
teln: „Ich wusste, dass er Quellen auch bei Journalisten
hatte; aber ich wusste nicht von den intensiven Kontak-
ten, über die ich jetzt gelesen habe.“139 Die Behauptung
von Foertsch, Porzner sei persönlich oder durch die Pres-
sestelle, den Pressesprecher, über alle Pressekontakte von
Foertsch informiert gewesen140, stimme nicht141.
Foertsch habe ihn nie über den Inhalt seiner Gespräche
mit Journalisten informiert.142 Der Aktenlage nach war
die ganz überwiegende Zahl der Vermerke über Gesprä-
che von Foertsch mit Journalisten nicht an den Präsiden-
ten adressiert sondern an das Untersuchungsreferat bzw.
zur bloßen Aktenablage gedacht. Keiner der Vermerke ist
von Porzner abgezeichnet.
Der von 15. Mai 1996 bis 30. Oktober 1998 amtierende
Präsident Dr. Geiger hat zu den Pressekontakten von
Foertsch ausgesagt: „Und ich habe vorgefunden und habe
zunächst das auch nicht verändert, dass dieser Abtei-
lungsleiter [Foertsch] von dem vorhergehenden Präsiden-
ten die ausdrückliche Befugnis hatte, ohne dass er im Ein-
zelfall danach fragt, wie das jeder Abteilungsleiter hätte
machen müssen oder jeder Mitarbeiter natürlich erst
recht, unmittelbar Kontakt mit der Presse haben zu dür-
fen.“143 Dr. Geiger sei auch bewusst gewesen, dass die
„Sonderrolle“ von Foertsch beim Umgang mit der Presse,
„vom Staatsminister gewünscht“ sei.144 Er habe dies
„mehrfach problematisiert, auch mit dem damaligen Chef
des Kanzleramtes“, dass es ihm nicht recht sei, „dass es
Beziehungen gibt aus dem Kanzleramt in den Dienst hi-
nein.“145 Es habe sich „aber letztendlich im Ergebnis […]
nichts geändert.“146 „Faktisch“ sei Staatsminister Schmid-
bauer und nicht der Chef des Kanzleramtes der Vorge-
setzte des BND-Präsidenten gewesen: „Dieser Eindruck
ist mir auch ganz klar vermittelt worden schon gleich bei
dem ersten Gespräch, als der Kanzler mir damals sagte,

dass ich BND-Chef werden soll.“147 Dr. Geiger sei jedoch
nicht bekannt gewesen, dass Journalisten wie eine Quelle
und zum Teil mit Tarnnahmen geführt wurden148: „Herr
Foertsch hat mich so im Durchschnitt […] etwa alle vier
Wochen über seine Tätigkeit ganz generell unterrichtet.
Bei dieser Gelegenheit hat er mir – ich sage jetzt mal:
wahrscheinlich – auch berichtet, wenn er Gespräche mit
einem Journalisten geführt hat. Wie dicht das war, das
war mir in dieser Form nicht klar […]. Ich habe das im-
mer so verstanden, dass das der ganz offene, normale Ge-
sprächskontakt mit einem Journalisten ist.“149 Dr. Geiger
habe nicht gewusst, dass Foertsch über seine Kontakte
mit Journalisten eine umfassende Dokumentation ange-
legt hatte.150 In den Akten findet sich ein Vermerk an den
Präsidenten xxx xx. xxxx xxxx xx xxx xxxxxxx
xxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xx
xxxxxxxxxxxx In dem Vermerk heißt es: xxxxxxxxxxxx
xxx xxxxxxx xxxxxx x xxxxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxx xxxxxxx x xxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxx151 Dr. Geiger hat den Ver-
merk xx xx xxxx xxxx xxxxxxxxxxxxx

In einem Fall hat Dr. Geiger selbst entschieden, dass
Foertsch einen Journalisten weiter als Quelle führt; hier-
bei ging es um den Journalisten W. D., der dem BND seit
1982 Informationen aus dem Ausland beschaffte. Dr.
Geiger sei „gebeten worden, einen Streit zwischen Abtei-
lungsleiter 1 und Abteilung 5 zu schlichten, den der da-
malige Vizepräsident schlichten sollte, was offensichtlich
nicht gelungen ist, wo es darum ging, der Abteilungsleiter 1
wollte diese Quelle, diese nachrichtendienstliche Verbin-
dung abschalten, Herr Foertsch hat dagegen plädiert. Ich
weiß, dass mehr oder weniger zwischen Tür und Angel
die drei Beteiligten zu mir gekommen sind und mir dabei
erstmalig deutlich geworden ist, deutlich gemacht worden
ist, dass es sich hier um eine wichtige Quelle handelt, der
für den Dienst gearbeitet hat, was mir bis dato in dieser
Form überhaupt nicht bekannt war. Deshalb habe ich die
Weisung erteilt, auf Raten von Herrn Foertsch, dass er
den Kontakt hält, damit der nicht aus dem Ruder läuft und
nicht möglicherweise aufgrund seines Wissens über den
Dienst dem Dienst schaden könnte.“152 Die Entscheidung
von Dr. Geiger ist xx xxxxx xxxxxxxxx xxxx xxx
xxxxxxxxxxx xx x. xxxxxxxx xxxx xxxxxxxxx153 Zu
dem Journalisten W. D. hat Präsident Dr. Geiger der Ak-
tenlage nach xx xx. xxxxxxx xxxx xxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxx
xxx xx xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxx
xxxxxxxxx x xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxxxx.154
Foertsch xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xx xx xxxx xxxx xxx
xxxxxxxx xxx xxx xxx xxx xxx xxx xxxxxxxx xxxxx xx
xxxxxx xxxxx xxx xxxxxx xxxx xxx xxx xxxxxxx xxxxx
xxx xxxxxxxx xxxxx xx xx xxxxxxx xxxx xxxxxxxxx

137 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 7.
138 Porzner, UA-Prot. 120, S. 10.
139 Porzner, UA-Prot. 120, S. 9.
140 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 7.
141 Porzner, UA-Prot. 120, S. 16.
142 Porzner, UA-Prot. 120, S. 19.
143 Geiger, UA-Prot. 119, S. 60.
144 Geiger, UA-Prot. 119, S. 71.

147 Geiger, UA-Prot. 119, S. 85.
148 Geiger UA-Prot. 119, S. 65.
149 Geiger UA-Prot. 119, S. 65 und 75.
150 Geiger UA-Prot. 119, S. 66.
151 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 2, Bl. 72.
152 Geiger UA-Prot. 119, S. 66 f.; siehe auch Schäfer-Bericht, offene

Fassung, Rn. 133.

145 Geiger, UA-Prot. 119, S. 62.
146 Geiger, UA-Prot.119, S. 62.

153 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 1, Bl. 125.
154 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 5, Bl. 33.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 829 – Drucksache 16/13400

xxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxx
xx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx Den Übersendungsver-
merk zeichnete xxx xxxxxx xx xxx xxxx xxxx ab; am xxx
xxxx xxxx ging der Vorgang xxxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxx xx xxxxxxxxxxx xx xx xx xxxxxxx xx xxx
xxxxxxxxxx155 Ein letztes Gespräch mit W. D. fand im
August 1998 statt. Anschließend schaltete der BND W. D.
als Quelle formal ab.156

Auf Anforderung157 des Präsidenten Dr. Geiger hat
xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx.
Ein Entwurf behandelt u. a. die xxxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx158, ein weiterer Entwurf führt aus:
xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxx xx xxxx, xxxxx xxx
xxxxxxx xxx xxxxxxx xxxxx xxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxx xx xxx
xxxxxx xx xxxxxxxx. xxx xxx xxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxx xxxx
xxxxxxxxx xxxx xxxx xxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx159 Dr. Geiger sei mit dem Entwurf der Kon-
zepte jedoch nicht zufrieden gewesen und er habe ihn nie
angenommen.160 Diese Aussage entspricht auch der Ak-
tenlage.

Der von November 1998 bis November 2005 amtierende
Präsident des BND, Dr. Hanning, hat verneint, über die
operativen Kontakte von Foertsch mit Journalisten infor-
miert gewesen zu sein: „Ich habe einige Male [der Nut-
zung von Journalisten als Quellen] zugestimmt. Da ging
es aber immer um auswärtige Angelegenheiten. Da ging
es nie um Angelegenheiten innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.“161 Die Unterlagen von Foertsch über seine
Gespräche mit den Journalisten seien „ja erst bekannt ge-
worden seinerzeit durch die Beschlagnahme der Staatsan-
waltschaft“ im Jahr 1998 wegen des Spionageverdachts
gegen Foertsch. Nachdem die Generalbundesanwalt-
schaft den Fall abgeschlossen hatte, habe Dr. Hanning
keine Notwendigkeit gesehen, in die von der Staatsan-
waltschaft beschlagnahmten Akten Einsicht zu neh-
men.162

Lediglich nach Bekanntwerden der Observation Schmidt-
Eenbooms hat Dr. Hanning Anfang August 2005 in einer
Besprechung den BND-Mitarbeiter „G“ angewiesen, in
einem für den 12. August 2005 vorgesehenen Gespräch
mit Schmidt-Eenboom das „Leck unter allen Umständen“
zu finden.163 Dieses Gespräch brachte jedoch nicht den
erhofften Erfolg. Über das Gespräch hat der Zeuge

Schmidt-Eenboom ausgesagt: „Daraufhin rief Herr Bessel
dann wieder an und bat um ein erneutes Treffen und
wollte mir bei diesem Treffen in einem Restaurant in
Pasing deutlich machen, dass die Gesetzeslage dem BND
erlauben würde, Journalisten zu observieren. Daraufhin
habe ich ihn auf die Folgen in der deutschen Presseland-
schaft hingewiesen, und er sagte, präventiv dürfte man
überall Kameras vor Spiegel, Focus und dergleichen auf-
bauen. Da merkte er also etwas die Brisanz und verlangte
dann nach einem neuen Termin. Bei diesem Termin er-
schien er mit einem Vorhalt, der lautete, er wisse, woher
meine Informationen kommen. Ich solle das doch einfach
bestätigen; dem Andi würde dann auch nichts passieren.
Ich kenne keinen Andi; das habe ich ihm auch mitge-
teilt.“164 Auf Vorhalt, ob dieser „Andi“ der „Andreas Frie-
singer“ sei, führte Schmidt-Eenboom gegenüber dem
Ausschuss aus: „Das ist das, was der Herr Bessel mir ent-
gegengehalten hat. Deren Verdacht war, dass Herr Frie-
singer mein Informant sei. Ich habe das weit von mir ge-
wiesen, und ich kann hier – – würde es auch jederzeit
überall und an Eides statt versichern, dass ich einen An-
dreas Friesinger im Leben nicht gesehen oder gespro-
chen habe.“165

Der von Juni 2002 bis Oktober 2008 amtierende Leiter
der Abteilung Sicherheit, Ober, hat als Zeuge vor dem
Ausschuss ausgesagt, er habe von operativen Kontakten
zu Journalisten zum Zwecke der Eigensicherung keine
Kenntnis gehabt.166 Er habe aber von den Gesprächen sei-
ner Mitarbeiter mit Schmidt-Eenboom gewusst: „Ich habe
jeweils gehört, wenn der Mitarbeiter von uns, der bei
Schmidt-Eenboom war, dort war. Dann hat er mir hinter-
her immer Bescheid gesagt oder darüber berichtet. Wir
baten dann jeweils um eine schriftliche Niederlegung.
Das war aber im Prinzip das Wesentliche.“167 Zu dem
Kontakt mit Schmidt-Eenboom hat der Zeuge Ober weiter
ausgeführt: „Dieser Kontakt mit Schmidt-Eenboom war
ein langjähriger Kontakt, ist wohl entstanden, wenn ich
die Akten richtig im Kopf habe, 97/98 aus einem Angebot
von Herrn Schmidt-Eenboom, uns bestimmte Papiere zu
geben, die aus irgendeinem Archiv oder so – Ich weiß es
nicht mehr genau. Seitdem hat der Kontakt eben stattge-
funden, war auch etwas, was ich vorgefunden hatte.
Wieso sollte ich das unterbrechen, wenn sich Leute darü-
ber unterhalten? Und wenn für uns dabei was raus-
kommt – umso besser im Sinne der Eigensicherung. Was
nun in dem Zusammenhang jeweils genau gesagt und ge-
sprochen wurde, hatte ich keinen Einfluss und konnte ich
hinterher auch nicht mehr ändern. Es lässt sich ja sowieso
in vielen Papieren feststellen, dass manche Formulierungen
drin sind, die haben eben nicht Rechtsgelehrte im Hin-
blick darauf geschrieben, dass Jahre später darüber mal
eine Untersuchung stattfindet, sondern das hat ein Verbin-
dungsführer mal einfach aus der Lamäng – will ich mal
sagen – hingeschrieben. Viele Dinge kann man sicherlich
so, anders oder ganz anders sehen. Jedenfalls nach mei-
nem Eindruck zieht sich insgesamt durch die Aktenlage

155 Tgb-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 5, Bl. 11.
156 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 116.
157 Tgb-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 3, Bl. 127.
158 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordn. 42, Band 13, Bl. 123 f..
159 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordn. 42, Band 13, Bl. 129 ff. [139].
160 Geiger UA-Prot. 119, S. 69.
161 Hanning, UA-Prot. 120, S. 54.
162 Hanning, UA-Prot. 120, S. 74.
163 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 110; Gesprächsprotokoll vom

12.08.2005, Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Teil 2, Bl. 122;
164 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 29.
165 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 53.
siehe auch Gesprächsprotokoll vom 12.8.2005, Tgb.-Nr. 83/08,
MAT A 374, Ordner 42, Teil 2, Bl. 48.

166 Ober, UA-Prot. 120, S. 29.
167 Ober, UA-Prot. 120, S. 41.

Drucksache 16/13400 – 830 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

allein der Grundsatz, die Löcher bei uns dicht zu ma-
chen.“168 Der Aktenlage nach hat Ober in einem Vermerk
vom xxx xxxx xxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx,
Schmidt-Eenboom als xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx zu xxxxxx und ihn durch eine
xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxx169 zu
xxxxxxxxxxxxxxx170 Xxxxxx hat Ober als Zeuge ausge-
sagt: „Ich habe davon gewusst, ja.“171

In einem Fall habe Ober gebilligt, dass die Person mit
dem Tarnnamen „Sommer“ erkunde, welche Akten des
BND an Journalisten verkauft würden.172 Angeblich seien
zunächst Akten des BND zur Lichtenstein-Affäre zum
Kauf erhältlich gewesen: „In diesem Zusammenhang
wurde uns gesagt, das sei im Auftrag […] von Herrn
Förster. […] Dann kam da raus, der hätte noch mehr von
uns zu verkaufen. Und das wollten wir halt wissen, was
da noch verkauft werden solle, damit wir auch wissen,
welche Maßnahmen wir vielleicht ergreifen müssen, um
irgendwelche Schutzmaßnahmen aufzubauen.“173 Um
diese Eigensicherung sei es ihm gegangen und nicht um
das „Ansetzen auf Förster“. Ober sei davon ausgegangen,
dass „Sommer“ selbst kein Journalist sei174: „Wissen Sie,
wenn jemand wie ein bestimmter Autor so lange mit uns
zusammengearbeitet hat, der dann in verschiedenen Inter-
views, Stern usw., auch selber sagt, er hätte seine Be-
zeichnung ‚Journalist‘ nur als Legende hergenommen:
Abgesehen davon, dass er das selber sagt, überlagert nach
meiner Auffassung eine 16-jährige intensive Zusammen-
arbeit mit unserem Hause durchaus die Journalisteneigen-
schaft.“175 Der Zeuge Förster hat vor dem Ausschuss be-
stritten, mit dem Verkauf der „Lichtenstein-Dossiers“
etwas zu tun gehabt zu haben.176

c) Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte

Der Ausschuss hat festgestellt, dass der bis Mitte 1998
amtierende Leiter der Abteilung Sicherheit, Foertsch, of-
fensichtlich ohne Kenntnis und Billigung der Hausleitung
Einfluss auf die Medienberichterstattung genommen hat.
Am x. xxxxxxxx xxxx traf sich Präsident Porzner mit
xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xx xxxxx xxxx xxxxx Ei-
nen Vermerk über das Gespräch hat Porzner noch am xx
xxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxx In dem Vermerk heißt
es: xxx x xxxxxxx xxx, xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xx
xxxxxx, xx xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxx xxx xxxxxxx
xxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxx. xx xxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxx xxx, xxxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxx
xxxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxx177
Aus den dem Ausschuss vorgelegten Akten ergeben sich
xxxxxxxxx xxxxx Anhaltspunkte, dass Foertsch seine

Einflussnahme auf die Medien mit der Hausleitung abge-
stimmt hat. Nicht aufklären konnte der Ausschuss, ob
Präsident Porzner den für ihn bestimmten Aktenvermerk
xxx xx. xxxxxx xxxx über den Einfluss von xxxxxxxx auf
xxxxxxxxxxxx bezüglich einer xxxxxxxxxxxxxxxx (s. o.
Nummer C.I.2, S. 822 f.) xxxxxxxxx xxx hat; die Bundes-
regierung hat diesen Vermerk aus Gründen des „Staats-
wohls“ nicht vorgelegt.178 Die Aussage Porzners vor dem
Ausschuss spricht aber dagegen, dass er über die
Einflussnahme Foertschs auf die Medien informiert
war.179

III. Kenntnis des Bundeskanzleramtes
1. Zeitraum 1993 bis 2004
Der Zeuge Porzner hat ausgesagt, über die von ihm ange-
ordnete erste Observation Schmidt-Eenbooms das Kanz-
leramt informiert zu haben: „Der Staatsminister und die
zuständige Abteilung des Bundeskanzleramts sind selbst-
verständlich darüber informiert worden. Von mir.“180 Das
Bundeskanzleramt habe der Maßnahme nicht widerspro-
chen: „Eine förmliche Zustimmung zur Maßnahme war
nicht nötig; aber Herr Staatsminister und […] der Abtei-
lungsleiter 6 haben mir nach der Anordnung nicht gera-
ten, die Observation nicht vorzunehmen.“181

Porzner habe Staatsminister Schmidbauer auch infor-
miert, als der BND die Observation Schmidt-Eenbooms
eingestellt habe und über das Ergebnis berichtet, „dass
nämlich nichts herausgekommen ist und nach Meinung
des Abteilungsleiters Foertsch eine weitere Observation
auch keinen Sinn macht.“182 Aus dem Bundeskanzleramt
sei keine Anregung gekommen, die Observation zu einem
späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.183

Was die operativen Kontakte zu Journalisten anbelangt,
hat der Zeuge Foertsch bekundet, diese mit dem Bundes-
kanzleramt abgestimmt zu haben: „Ich sollte diese Lecks
finden; so der damalige Staatsminister im Kanzleramt,
Herr Schmidbauer. Ich habe gesagt: Na klar, mache ich.
Aber Voraussetzung dafür ist, dass ich nicht nur Mitarbei-
ter befrage oder sonst wie versuche, herauszufinden, was
die gemacht haben, sondern dass ich auch mit den Emp-
fängern der herausleckenden Informationen – oder mit
den mutmaßlichen Empfängern – sprechen kann. – Das
wurde mir dann konzediert.“184 Über die Inhalte der Ge-
spräche habe er dem Bundeskanzleramt laufend berichtet:
„Ich habe die wesentlichen Ergebnisse meiner Gespräche
und auch – soweit das sinnvoll war – meine Analysen
dem Präsidenten und, wenn es dann zeitlich möglich war,
auch dem Staatsminister im Kanzleramt, damals also
Herrn Schmidbauer, vorgetragen. Dem Kanzleramt habe
ich eigentlich nur mündlich vorgetragen.“185 Dabei sei

168 Ober, UA-Prot. 120, S. 44.
169 Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 1, S. 81.
170 Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 1, S. 80 und 86.
171 Ober, UA-Prot. 120, S. 41.
172 Ober, UA-Prot. 120, S. 34.
173 Ober, UA-Prot. 120, S. 34.
174 Ober, UA-Prot. 120, S. 33.
175 Ober, UA-Prot. 120, S. 38.

178 MAT A 374/3, S. 4.
179 Porzner, UA-Prot. 120, S. 14 und 17.
180 Porzner, UA-Prot. 120, S. 6.
181 Porzner, UA-Prot. 120, S. 14.
182 Porzner, UA-Prot. 120, S. 26.
183 Porzner, UA-Prot. 120, S. 26.
176 Förster, UA-Prot. 119, S. 90.
177 Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 2, Bl. 88.

184 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 7.
185 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 7.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 831 – Drucksache 16/13400

„nicht alles über den Präsidenten“ gegangen, dies sei
„auch nicht möglich gewesen.“186 Er habe aber dem Prä-
sidenten „im Nachhinein auch immer wieder berichtet“,
was er mit Schmidbauer „besprochen habe. Insofern war
das nicht am Präsidenten vorbei.“187 Im Einzelfall habe
Schmidbauer ihm aber auch mal ausdrücklich untersagt,
Präsident Porzner zu unterrichten, als er Quellen des
BND im polnischen [sic!] Umfeld befragt habe.188 Zu die-
sen direkten Kontakten Foertschs mit dem Kanzleramt
hat Porzner ausgesagt, er habe erst gegen Ende seiner
Amtszeit davon erfahren, dass Foertsch gewissermaßen
in einer direkten Weisungslinie zum Kanzleramt gestan-
den habe189: Über seinen eigenständigen Kontakt mit dem
Bundeskanzleramt habe Foertsch zu Porzner gesagt, „der
Staatsminister wünscht das so.“190

Der Darstellung Porzners und Foertschs zum Wissens-
stand des Bundeskanzleramtes widerspricht der Zeuge
Schmidbauer, Staatsminister im Bundeskanzleramt von
Dezember 1991 bis Oktober 1998 und Koordinator für
die Geheimdienste des Bundes: „Ergebnis war, dass wir –
ich sage das sehr deutlich – entgegen vielleicht vielen Be-
hauptungen zu keinem Zeitpunkt über die Verfahren des
Dienstes im Rahmen der Befragung, der Observierung
oder anderer Maßnahmen informiert wurden. Es richtete
sich ja insgesamt wohl stärker gegen Bedienstete des
Dienstes als gegen Medienvertreter. Aber bei beiden wur-
den wir mangels – ich sage mal – Ergebnissen wohl auch
nicht informiert. Das gilt für meine Abteilungsleiter, für
Professor Dolzer als auch für Herrn Dr. Hanning. Beide
waren bei mir zum jeweiligen Zeitpunkt die Abteilungs-
leiter.“191 Zur Begründung hat der Zeuge Schmidbauer
ausgeführt: „Das Bundeskanzleramt war nicht dafür zu-
ständig, was vom Präsidenten des Bundesnachrichten-
dienstes zu Recht angeordnet wurde. […] Es wäre ja auch
widersinnig, uns über unabgeschlossene Untersuchungen
zu informieren […]. Das ist für uns gar keine Frage gewe-
sen, auf der Leitungsebene schon gar nicht, uns darum zu
kümmern, dass irgendein Vorgang im Dienst passierte,
wo Leute […] eingesetzt wurden, um zu erkennen: Wer
ist im Dienst eigentlich die Quelle dieses Mannes?“192 Es
habe sich dabei nicht um eine „Totalüberwachung“ ge-
handelt, sondern um „adäquate Mittel“, „um zu erkennen:
Wer ist im Dienst eigentlich die Quelle“ Schmidt-
Eenbooms.193

Bei seinen Gesprächen mit Journalisten hat Foertsch nach
Feststellung194 des Sachverständigen des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, auch auf den Jour-
nalisten Decker zurückgegriffen. Den Kontakt mit Decker
habe Foertsch vor 1994 – noch in seiner Funktion als Ab-
teilungsleiter I – nach eigener Aussage „pikanterweise“
von Schmidbauer „zugeführt bekommen“.195 Schmid-

bauer hat dies bestritten: „Ich habe da niemanden emp-
fohlen.“196 Er habe vielmehr darauf hingewiesen, „dass
dieser U [Decker] keine Verwendung im Dienst fin-
det.“197 Nach einem Vorhalt aus einer internen e-Post des
xxx – wonach es ein xxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxx xxxxxxxx xxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx
xxx xxx xxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx gegeben habe198 – hat Schmidbauer
seine Aussage wie folgt präzisiert: Er habe es „für wich-
tig“ gehalten, dass mit Decker Kontakt aufgenommen
würde.

Auf erneuten Vorhalt aus einer Stellungnahme des BND
gegenüber dem Sachverständigen Dr. Schäfer199, wonach
xxxxxxxxx xxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xx
xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx im Kanzleramt, Schmidbauer,
xxxxxxxxxxxx xxxx, hat Schmidbauer ferner erklärt:
Foertsch habe ihn „nicht über die Observation informiert,
was auch in dem Dokument steht. Das ist für mich ein
ganz entscheidender Punkt. Ob er mich über den einen
oder anderen Pressekontakt informiert hat, entzieht sich
meiner Kenntnis; ich stelle das nicht in Abrede. Das wäre
völlig normal, wenn er sagt: Ich habe da im Hintergrund-
gespräch – – zumal ich an eine Sache denke, die ich vor-
hin auch erwähnt habe: Naher Osten. Und da hat er auch
Hintergrundgespräche geführt mit einem – in Anfüh-
rungsstrichen – Journalisten. Ich kann das nicht demen-
tieren, was da in dem Dokument steht.“200

Der im Bundeskanzleramt von Juli 1994 bis November
1998 als Gruppenleiter 62 und Leiter der Abteilung 6 tä-
tige Zeuge Dr. Hanning hat ausgesagt, „nichts davon mit-
bekommen“ zu haben, dass der BND im Kanzleramt über
die Maßnahmen bezogen auf Journalisten berichtet
habe.201

Auch die Aktenlage enthält für die Zeit 1993 bis 2004
xxxxx xxxxxxxx zu der Frage, ob der Leitungsbereich
des BND das Bundeskanzleramt vor 2005 über nachrich-
tendienstliche Maßnahmen in Bezug auf Journalisten in-
formiert hat.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 unterrichtete der
BND das Bundeskanzleramt über das von Schmidt-Een-
boom verfasste und 1994 erschienene Buch „Die schmut-
zigen Geschäfte der Wirtschaftsspione“. Das Buch be-
richte über vertrauliche Dokumente des BND. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 1994 hat das Bundeskanz-
leramt den BND aufgefordert, „zu gegebener Zeit auch
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, wie der Ver-
fasser [des Buches] in den Besitz der zitierten Dokumente
des BND […] kommen konnte.“202 xxx xxxxxxxxx xxx
xxx xxxxxx xxxx xxx xxx Leiter Abteilung Sicherheit,
Herr Foertsch, xx xxx xxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx

186 Schmidbauer, UA-Prot. 117, S. 54.
187 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 14.
188 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 20.
189 Porzner, UA-Prot. 120, S. 11.
190 Porzner, UA-Prot. 120, S. 15.
191 Schmidbauer, UA-Prot. 117, S. 41.
192 Schmidbauer, UA-Prot. 117, S. 52.

195 Foertsch, UA-Prot. 119, S. 21.
196 Schmidbauer, UA-Prot. 117, S. 47.
197 Schmidbauer, UA-Prot. 117, S. 46.
198 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 10, Bl. 1 und 3.
199 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 12, Bl. 45.
200 Schmidbauer, UA-Prot. 117, S. 61.
193 Schmidbauer, UA-Prot. 117, S. 52.
194 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 387.

201 Hanning, UA-Prot. 120, S. 69.
202 MAT A 373, Bd. 1, S. 23.

Drucksache 16/13400 – 832 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

xxxxxxxx xxxxxxxx203x xxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxx
xxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx, xx xxxx xxx
xxxxxxx xxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxx

In einem an Staatsminister Schmidbauer gerichteten
Schreiben204 vom 22. Juni 1995 berichtet der stellvertre-
tende Präsident des BND, Güllich, über ein „Sicherheits-
vorkommnis“ in der Führungsstelle „Internationaler Ter-
rorismus“, die zu dem Journalisten W. D. Kontakte
unterhalte. Der Focus-Redakteur H. habe W. D. befragt,
woher der BND wisse, dass seine Redaktion in Besitz ei-
ner vertraulichen Akte des BND sei. Die Abteilung Si-
cherheit sei eingeschaltet worden, um „dienstintern“ zu
ermitteln, wie die Akte des BND in den Besitz der Redak-
tion gelangen konnte. Auf weitere Details der geplanten
Ermittlungen geht das Schreiben nicht ein.

Am 14. Mai 1997 fand im Bundeskanzleramt unter Teil-
nahme xxx xxxxxxx xxx xxxxxxxxx xx xx. xxxxxxx, xxx
xxxxxxxx xxx xxx xxxxxx xxx xxxxxxxxx xxx, xxxx
xxxx, xxxxx. xxxxx xxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxx xxx xxxx xxxx xxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx
xxxxxxxx, xxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxx.205

Am 10. November 1997 berichtete Abteilungsleiter
Foertsch dem Leiter des Referates 605 im Kanzleramt
über einen Informationsabfluss beim BND. Gegen einen
Mitarbeiter des BND sei die Einleitung eines Strafverfah-
rens beantragt worden.206

2. Zeitraum ab 2005

Einen ersten Hinweis zur Informationsbeschaffung über
Journalisten enthält ein Scheiben des Leitungsstabs des
BND an das Referat 612 des Bundeskanzleramts vom
18. Januar 2005: „Bisher kam es zu insgesamt zwölf per-
sönlichen Treffs. Hierbei wurden schwerpunktmäßig Ns
Kenntnisse über nichtautorisierte Informationsabflüsse
behandelt [...] Hinweise zu Aktivitäten von Journalisten
mit Zielrichtung BND erwiesen sich regelmäßig als zu-
treffend und hilfreich. Person A wurde von 80BB [Unter-
suchungsreferat der Abteilung Sicherheit] auch beauftragt
‚auf dem Markt angebotene Informationen käuflich zu er-
werben, z. B. als behauptet wurde, ein BND-Bediensteter
biete Journalisten die Kopie eines Untersuchungsbericht
zum ‚Fall Foertsch‘ an“.207 Der Zeuge Uhrlau hat hierzu
klargestellt, dass „N“ nach dessen „eigener Einlassung“
kein Journalist sei208, sondern „Informationsmanager“209.
Dr. Hanning hat hierzu ausgesagt: „[S]oweit ich weiß, be-
traf dieser Brief aber nicht den Komplex, den wir hier er-
örtern.“210

Unter dem 14. Februar 2005 richtete der xxx xxx
xxxxxxxxx xx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxx xxxxxxxxxx xxx
xxxxxxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
xxxx. xx xxx xxxxxxxxx xxxxx xxx xxx xxx xxxxx
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxx xxxx
xxxx xxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxxxx xxx xxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx.211

Der Leiter der für die BND-Auftragssteuerung zuständi-
gen Gruppe 62 im Bundeskanzleramt, Vorbeck, hat hierzu
am 16. Februar 2005 ein Schreiben an den Leitungsstab
des BND gerichtet mit den folgenden Fragen: „[G]ab es
über die 12 persönlichen Treffs hinaus noch weitere Kon-
takte des BND zu Herrn […] und welcher Natur waren
diese ggf.? Welche Dienststellen im BND hatten über-
haupt mit Herrn [Name geschwärzt] in der Vergangenheit
Kontakt. […] Was konnte Herr [Name geschwärzt] bis-
lang zur Aufklärung von Informationsabflüssen aus dem
BND beitragen?“212
Der Leiter des Leitungsstabes hat an Herrn Vorbeck am 1.
März 2005 geantwortet: „Nach Aktenlage unterhielten
[…] keine anderen Organisationseinheiten des Bundes-
nachrichtendienstes Kontakte zu Herrn [Name ge-
schwärzt]. Herr [Name geschwärzt] unterhält enge Kon-
takte zu Herrn [Name geschwärzt] sowie zu weiteren
Journalisten. Als besonders hilfreich könnte sich derzeit
die intensive Verbindung zu Herrn [Name geschwärzt] er-
wiesen, sofern tatsächlich das Autorenteam […] ein wei-
teres Buch über den BND vorbereiten sollte. Bereits vor
der Veröffentlichung des Buches […] gingen über Herrn
[Name geschwärzt] wichtige Hinweise hierzu ein. […]
Die Kontakte zu Herrn [Name geschwärzt] werden von
80B [Untersuchungsreferat der Abteilung Sicherheit] aus-
schließlich zur Informationsgewinnung über nicht autori-
sierte Informationsabflüsse aus dem BND gehalten.“213
Auf dieses Schreiben verfügte Herr Vorbeck am 10. März
2005 handschriftlich: „nach Rücksprache mit Herrn AL 6
nichts weiteres zu veranlassen […]“.214

Am 9. März 2005 informierte der BND das Parlamentari-
sche Kontrollgremium, dass Mitarbeiter des Observati-
onskommandos xxx [vormals xxx] im Mai/Juni 1998
überprüft hätten, ob der Journalist Tumovec im Bundesar-
chiv Akten eingesehen hatte, die den Verdacht bestätigen
könnten, Foertsch sei ein russischer Spion. Das Parla-
mentarische Kontrollgremium und das Bundeskanzleramt
beanstandeten die Maßnahme des Observationskomman-
dos nicht.

Der BND unterrichtete das Bundeskanzleramt ferner mit
Schreiben vom 12. Juli 2005 über fünf Treffen des Jour-
nalisten Tumovec in 1997 und 1998 mit dem damaligen
Leiter der Abteilung Sicherheit und Abwehr, Foertsch.
Das Referat 611 des Bundeskanzleramtes hat hierzu mit
an den BND gerichtetem Schreiben vom 19. Juli 2005

203 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 14, Bl. 14.
204 MAT A 373, Bd. 2, S. 87; Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42,

Band 5, Bl. 44.
205 Tgb.-Nr 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Band 5, Bl. 87.
206 MAT A 373, Bd. 1, S. 133.
207 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 400; Tgb.-Nr. 86/09, MAT A

373/2, Ordner 41, Band 3, Bl. 4.
208 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 127.

211 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 13, Bl. 22.
212 MAT A 373, Bd. 1, S. 124.
209 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 201.
210 Hanning, UA-Prot. 120, S. 66.

213 MAT A 373, Bd. 1, S. 129.
214 MAT A 373, Bd. 1, S. 131.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 833 – Drucksache 16/13400

Details zu den Treffen mit Tumovec erbeten.215 Mit
Schreiben vom 21. Juli 2006 hat das Untersuchungsrefe-
rat des BND den Inhalt dieser Treffen dargestellt, wobei
der BND keine Bezüge zu Journalisten mitgeteilt hat. Ei-
nem von Foertsch für den Geheimschutzbeauftragten ver-
fassten Vermerk vom 1. Dezember 1997 zufolge ging es
in einem Gespräch mit Tumovic am 27. November 1997
aber auch darum, woher Journalisten die Unterlagen des
BND zur Plutonium-Affäre erhalten hatten: „Auf meine
[= Foertsch] Frage, ob er [Tumovec=K.] jemanden kennt,
der mir sagen kann, woher Mascolo und Leyendecker die
Unterlagen zur Plutonium-Veröffentlichung aus dem
Dienst erhalten haben, sagt K. nach kurzem Nachdenken,
zunächst habe Journalist T. einem anderen Journalisten,
dieser wieder ihm, K., gesagt, das Material sei von Gül-
lich gekommen. Darauf hin habe K. den Leyendecker da-
nach gefragt und Leyendecker habe das bestätigt.“216

Der von 23. November 1998 bis 30. November 2005 am-
tierende Präsident des BND, Dr. Hanning, habe Ende Juli
2005 das Bundeskanzleramt über den bekanntgeworde-
nen Vorfall der Observation Schmidt-Eenbooms nicht in-
formiert und hat hierzu dem Ausschuss folgende Begrün-
dung gegeben: „Wir wollten das erst mal aufklären.“

Die Darstellung Dr. Hannings deckt sich insoweit mit der
Aussage Uhrlaus, der verneint hat, dass das Bundeskanz-
leramt oder er selbst als Leiter der Abteilung 6 im Som-
mer 2005 über den Verdacht der Observation Schmidt-
Eenbooms informiert gewesen seien.217 Zu dieser Fest-
stellung gelangt auch der Sachverständige des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, der als Zeuge
vor dem Ausschuss ausgesagt hat: Das Bundeskanzleramt
hatte „keine Erkenntnisse über die Observationen, [es
wurde] erst im November 2005 aufgrund einer Anfrage
des Journalisten Andreas Förster unterrichtet“.218

In einem Vermerk des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx
xxx, xxxx xxxxxxx xxx xx xxxxxx xxxx über ein Ge-
spräch mit Schmidt-Eenboom ist folgende Aufforderung
wiedergegeben: xxxx xxxxxx xxxxx xxx xxxxxxxxxxx
xxx xxx xxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxx
xxxxx xxx. xxx xxxxx xxxxxxx xxxxx xx, xxxxxx
xxxxxx xx xxxxxxxxxxxxx219 Aus den Akten oder aus
den Aussagen der Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes
ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Schmidt-Eenboom
das Bundeskanzleramt zu diesem Zeitpunkt bereits über die
Observation von Journalisten informiert hatte.

IV. Aufklärung durch den BND

1. Eigene Aufklärung

Zu den Maßnahmen des BND von Juli bis Anfang No-
vember 2005 hat der bis Ende November 2005 amtie-

rende Präsident des BND, Dr. Hanning, vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „[…] Herr Ober hatte mich, glaube ich,
zwischendurch mal unterrichtet […], dass sich die Auf-
klärung ungewöhnlich schwierig gestaltet. Das lag wohl
an der Aktenlage. Das lag an Mitarbeitern, die nicht mehr
verfügbar waren, zum Teil auch wohl unwillig waren,
Aussagen zu tätigen. Also, die Untersuchung als solche
gestaltete sich schwierig. Und deswegen hat sie eine ge-
wisse Zeit in Anspruch genommen. […] Ich war nicht
wirklich sicher, ob das zutraf. Das schien mir alles sehr
fantastisch, über einen so langen Zeitraum so gravierende
Maßnahmen – Da hatte ich große Zweifel. Und deswegen
habe ich erst einmal gesagt: Also, geht doch erst einmal
diesen Zweifeln nach. Ist das so? Verifiziert das.“220

Der Zeuge Ober hat hierzu ausgesagt: „Herr Hanning
[…] hat mich damals beauftragt, die Sache dann zu unter-
suchen, zu schauen, was da dran ist. Und ich glaube, ich
habe dann den ersten Bericht im August oder Mitte Au-
gust 2005 gemacht.“221 Die Aufklärung habe sich schwie-
rig gestaltet: „In Bayern war Ferienzeit. Die meisten
Leute, die aus der damaligen Zeit hätten etwas sagen kön-
nen, waren gar nicht mehr an dieser Dienststelle. Ein
Großteil war mittlerweile schon im Ruhestand. Das heißt,
Sie müssen dann während der Urlaubszeit irgendwelche
Urlaubserreichbarkeiten ausfindig machen. Dann müssen
Sie die Leute dazu befragen. […] [D]ie gesamte Beleg-
schaft im Untersuchungsreferat und ein Großteil auch in
der Observationsgruppe seien völlig neue Leute“ gewe-
sen.222

Ein xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxx findet
sich in einem Vermerk des xxx vom xx. xxxxxx xxxx.223
Der xxxxxxxxxxxxx berichtet über die von xxx xxxxxx
xx xx durchgeführten xxxxxxxxxxxxx und das Vorhaben,
xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxxxx.

Die im November 2005 in der Presse veröffentlichten
Sachverhalte zu Journalistenausforschungen seien nach
Aussage des Zeugen Dr. Hanning dann „sehr qualifiziert,
substantiiert“ gewesen, „sodass da natürlich auch die Prü-
fung sehr viel konkreter und sehr viel schneller erfolgen
konnte, weil einfach das Material auch sozusagen deutli-
cher zu greifen war als in dem anderen Fall, der auch
schon 13 Jahre zurücklag.“224

Am 11. November 2005 ordnete Dr. Hanning daher eine
interne Untersuchung an. Ziel der Untersuchung war es,
festzustellen, welchen Umfang die Observationen hatten,
wer für die Anordnung verantwortlich war und welche
Aktenlage bestand.225 Der Untersuchungsführer Herr Gl.
verfügte für seine Untersuchung über folgende Mitarbei-
ter: fünf Juristen, einen EDV-Mitarbeiter sowie zwei wei-
tere Mitarbeiter. Die Untersuchungskommission sichtete
die Aktenlage und befragte die mit der Observation be-

215 MAT A 373, Bd. 1, S. 17.
216 Schäfer-Bericht, offene Fassung, Rn. 250; vgl. auch Tgb.-Nr. 84/08,

MAT A 374/1, Ordner 42, Band 7, Bl. 69.
217 Uhrlau UA-Prot. 119, S. 133f..

220 Hanning, UA-Prot. 120, S. 70 f..
221 Ober, UA-Prot. 120, S. 51.
222 Ober, UA-Prot. 120, S. 52.
223 Tgb.-Nr. 84/08, MAT A 374/1, Ordner 42, Band 11, Bl. 119.
218 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 20.
219 Tgb.-Nr. 83/08, MAT A 374, Ordner 42, Teil 2, Bl. 35.

224 Hanning, UA-Prot. 120, S. 70 f..
225 MAT A 373, Bd. 1, S. 32.

Drucksache 16/13400 – 834 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fassten Mitarbeiter des BND.226 Ein Zwischenbericht über
die Untersuchung lag am 19. November 2005 auftragsge-
mäß vor. Über die Ergebnisse hat der BND das Bundes-
kanzleramt am 18. November 2005 vorab unterrichtet227:
Demnach sei das Bundeskanzleramt über die nachrichten-
dienstlichen Maßnahmen nicht unterrichtet gewesen; bis
Juli 2005 habe kein amtierender Präsident Kenntnis ge-
habt; es hätten Observierungen von Journalisten/Buchau-
toren in der Zeit 1993 bis 2004/2005 stattgefunden; in ei-
nigen Fällen bestünden erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. Über die Feststellungen
des internen Zwischenberichts informierte das Bundes-
kanzleramt das Parlamentarische Kontrollgremium des
Deutschen Bundestages in der Sondersitzung am 21. No-
vember 2005, nachdem das Thema in der Sitzung am
9. November 2005 erstmals angesprochen wurde.

Zu den Ergebnissen des Zwischenberichts hat der Zeuge
Uhrlau vor dem Ausschuss bekundet: Der Bericht „hat
sich als zutreffend erwiesen. Ich sagte eingangs, er [der
Untersuchungsführer] hat sich in sehr kurzer Zeit in die
ihm auch neuen Materien mit einem zusammengesuchten
Team eingearbeitet und hat einen vergleichsweise sehr
breiten, umfassenden Bericht vorgelegt, der deutlich ge-
macht hat – sofern das in der Kürze der Zeit möglich
war –, wo die Fehler und Versäumnisse in der Vergangen-
heit gewesen sind. Dass darüber hinaus bei intensiverer,
längerer Recherche dann noch die eine oder andere Be-
gradigung und Ergänzung dazukommen muss, das liegt in
der Natur der Sache. Aber es ist ein sehr hilfreicher Be-
richt gewesen, und er [der Untersuchungsführer] hat ihn
in der ihm eigenen Geradlinigkeit und Unabhängigkeit er-
stellt.“228

2. Zusammenarbeit mit dem
Sachverständigen Dr. Schäfer

Von Januar bis Mai 2006 untersuchte für das Parlamenta-
rische Kontrollgremium der Sachverständige Dr. Schäfer
den Sachverhalt und legte am 26. Mai 2006 seinen Ab-
schlussbericht vor. Nach Aussage Uhrlaus habe es „im
Nachgang zu dem Schäfer-Bericht“ keine personelle
Konsequenzen gegeben, sondern lediglich „personelle
Umsetzungen […], die sich im Zusammenhang mit der
Neuorganisation des Dienstes dann auch angeboten ha-
ben.“229

Die durch den Sachverständigen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, von Januar bis Mai 2006
durchgeführte Untersuchung hat der BND nach Aussagen
des Sachverständigen aktiv unterstützt. Es habe keine
„Verweigerungshaltung“ gegeben. Anfangs habe der
BND Auskunftsersuchen zum Teil sehr wörtlich ausge-
legt. Nach einem „kleinen Sturm“ seien diese Schwierig-
keiten behoben gewesen.230 Der Zeuge Schmidt-Eenboom
geht hingegen davon aus, dass dem Sachverständigen des

Parlamentarischen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, „nicht
alle Unterlagen zur Verfügung gestellt“ worden seien.231
Im Einzelnen substantiiert hat der Zeuge Schmidt-Een-
boom seine Auffassung nicht, dem Ausschuss aber eine
Kopie der Auskunft des BND über die ihn gespeicherten
Daten überlassen.232 Der Auffassung Schmidt-Eenbooms
ist der Sachverständige Dr. Schäfer als Zeuge vor dem
Ausschuss grundsätzlich entgegengetreten: „Ich weiß aus
zwölf Jahren Tätigkeit als Vorsitzender einer Wirtschafts-
strafkammer, wie manipulierte Akten aussehen. Die sind
fein säuberlich aufbereitet. Diese Akten, wie wir sie be-
kommen haben, waren, würde ich sagen, nicht manipu-
liert – mit allem Vorbehalt. […] [W]as wir bekommen ha-
ben, meine ich, war vollständig.“233 Hierzu hat der seit
Dezember 2005 amtierende Präsident des BND, Uhrlau,
als Zeuge weiter ausgeführt: „Ich habe keine Anhalts-
punkte für die in der Medienberichterstattung wiederholt
aufgetretene Vermutung, dass nicht alle im Bundesnach-
richtendienst vorhandenen relevanten Unterlagen vorge-
legt wurden oder dass Unterlagen aus Anlass der Untersu-
chung von den betroffenen Bereichen vernichtet worden
sein könnten. Dieses Ergebnis hat Herr Dr. Schäfer expli-
zit mehrfach – so wohl auch bei Ihnen am 30.01. – als das
Ergebnis seiner eigenen Untersuchungen bestätigt.“234 Es
habe „eine sehr, sehr breite Kooperation“ gegen: „Unab-
hängig davon, dass Dr. Schäfer geschildert hat, dass die
Aktenhaltung wohl eher suboptimal als optimal gewesen
ist, ist ihm in einem Umfang auch Material von dem Un-
tersuchungsreferat oder von Führungsstellen Material an-
geboten worden, von dem er Abstand genommen hat.“235

Am 22. Mai 2006 hat ferner der Journalist Förster den
BND in einem Gespräch mit Herrn Uhrlau um Einsicht in
die ihn betreffenden Akten gebeten. Herr Uhrlau hat
Herrn Förster zunächst anhand des Berichtes des Sach-
verständigen des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
Dr. Schäfer, über den Sachstand informiert. Über den
rechtlich gebotenen Umfang der Information konnten
sich der BND und Herr Förster nicht einigen. Nachdem
Förster am 28. November 2007 mit einer Klage auf Aus-
kunft über die ihn betreffenden Informationen des BND
vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt hatte, erhielt
Förster am 12. Februar 2008 eine siebenseitige Auskunft
mitsamt acht Seiten Anlagen.236 Der Zeuge Förster hat zu
diesen Unterlagen vor dem Ausschuss ausgesagt: „Die
sind vom Umfang her weit deutlicher als das, was in dem
Schäfer-Bericht steht. Sie stammen offensichtlich von
weit mehr Personen und Hinweisgebern als nur von die-
sem V-Mann, der auf mich angesetzt war. Sie umfassen
einen Zeitraum vom Jahr 2000 bis Oktober 2005, ich
glaube, von März 2000 bis Oktober 2005, und sie betref-
fen einige private Dinge, aber eben auch vor allen Dingen
journalistische Fragen, journalistische Vorhaben, die ich
habe, Themen, an denen ich arbeite, Dinge eben auch, die

226 MAT A 373, Bd. 2, S. 227 ff..
227 MAT A 373, Bd. 1, S. 69.
228 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 126.

231 Schmidt-Eenboom, UA-Prot. 115, S. 47.
232 MAT A 385.
233 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 8.
234 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 121 f..
229 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 122.
230 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 8.

235 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 125.
236 MAT A 394.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 835 – Drucksache 16/13400

mit diesem vom BND anfangs behaupteten Eigenschut-
zinteresse des Dienstes oder mit der Eigensicherung des
Dienstes eigentlich nichts zu tun haben.“237 Hierzu hat der
Zeuge Uhrlau vor dem Ausschuss festgestellt: „Wir ha-
ben Regeln für die Auskunftserteilung, und ich muss in
den Vorgängen des BND berücksichtigen, welche Persön-
lichkeitsrechte von anderen mit tangiert sein können, wie
es mit der nachrichtendienstlichen Methodik ist. Ich darf
durch Vorlage nicht Zugänge enttarnen, Arbeitsweisen.
Also, von daher ist mein Ansatz damals sehr wohl gewe-
sen: Er [der Journalist Förster] wird darüber unterrichtet,
mündlich; er kann von seinen Rechten Gebrauch machen
– das hat er ja dann auch getan –, ein Auskunftsersuchen
zu stellen. Das ist bisher auch noch nicht abschließend. Er
hat eine Auskunft zu Akten bekommen; aber er hat keine
Einsichtnahme in die Akten bekommen.“238 Aus der Ak-
tenauskunft sei „ersichtlich, welche Sachverhalte in Ak-
ten ihm mitgeteilt werden können zu seiner Person und
was wir einschließlich der Beiträge in der Berliner Zei-
tung zu den gegenständlichen Fragen des Untersuchungs-
ausschusses in den Sachakten haben. Deswegen hat er
eine vollumfängliche Auskunft bekommen, aber er hat
keine Einsichtnahme in die Akten erhalten.“239 Ein zum
Bericht des Sachverständigen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, unterschiedlicher Um-
fang der Informationen ergebe sich auch aus unterschied-
lichen Zeiträumen: „Darüber hinaus […] ist in der Beant-
wortung des Auskunftsersuchens auch über die taktische
Zeit der Fertigstellung des Berichts, der Begrenzung des
Untersuchungsauftrages dieses Ausschusses mitgeteilt
worden, welche Schriftwechsel in seiner Sache im Ver-
waltungsstreit angefallen sind. Von daher wächst es auto-
matisch in die Aktualität weit über den Zeitraum hinaus,
der vom Untersuchungsauftrag von Schäfer und von Ih-
rem Auftrag belegt ist. Von daher kriegen Sie keine Kon-
gruenz auf der Zeitschiene zu den einzelnen Sachverhal-
ten zwischen dem, was im Auskunftsersuchen
beantwortet worden ist, mit dem, was Herr Schäfer gese-
hen und berichtet hat. Darüber hinaus ist bei der Beant-
wortung eines Auskunftsersuchens auch zu berücksichti-
gen, wo Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind, wo
Zugänge betroffen sind. Das ist bei sehr unterschiedli-
chen Ansätzen ein Informationsbestand, der nicht kon-
gruent sein kann. Von daher sind es vielleicht auch unter-
schiedliche Betrachtungen.“240

V. Vorkehrungen für künftige Fälle
1. BND
Der Aktenlage nach hat Präsident Dr. Hanning noch im
November 2005 verfügt, dass alle Maßnahmen der Eigen-
sicherung „ab sofort“ der Genehmigung des Präsidenten
bedürfen.241 Zugleich hat Dr. Hanning angewiesen, die
interne Dienstvorschrift entsprechend zu ändern.242 Fer-

ner hat Dr. Hanning angewiesen, Journalisten nicht mehr
als nachrichtendienstliche Verbindungen zu nutzen. Diese
Maßnahme hat der Sachverständige des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, als „überzogen“
bezeichnet.243

Nachdem die BND-internen Untersuchungen abgeschlos-
sen und die Tätigkeit des Sachverständigen des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums, Dr. Schäfer, beendet gewe-
sen sei, habe Uhrlau als Präsident des BND wie folgt
reagiert: „Der Dienst hat sich das Ergebnis des Sachver-
ständigen zu eigen gemacht und entsprechende Konse-
quenzen gezogen. Es gilt ein Verbot, zum Zwecke der Ei-
gensicherung nachrichtendienstliche Mittel zielgerichtet
gegen Journalisten anzuwenden und sie hierfür als nach-
richtendienstliche Verbindungen zu nutzen. Damit verhält
sich der BND über die Rechtslage hinausgehend restrik-
tiv. Ein derartiges Verbot ist gesetzlich nicht gefordert.
Zudem ist sichergestellt, dass der Präsident als Verant-
wortlicher für den Dienst nicht nur über Maßnahmen der
Eigensicherung informiert wird, er muss sie auch vollum-
fänglich genehmigen. Alle entsprechenden Maßnahmen
sind stets zeitlich befristet. Es erfolgt eine Berichterstat-
tung über die Ergebnisse in schriftlicher Form an die Lei-
tung. Darüber hinaus wurde inzwischen durch die Verle-
gung des Untersuchungsreferates nach Berlin die
dienstinterne Kommunikation zwischen Sicherheit und
Leitung räumlich verkürzt und deutlich intensiviert. Das
Ergebnis ist eine signifikant stärkere interne Transpa-
renz.“244 Die neuen Weisungen zum Umgang mit Journa-
listen lägen innerhalb des BND in Schriftform vor.245
Uhrlau habe bei Amtsantritt „deutlich erklärt, dass es der-
artige Aktivitäten, die es in den 90er-Jahren offensichtlich
gegeben hat, unter meiner Verantwortung nicht gibt, dass
darüber hinaus Maßnahmen der Eigensicherung bei den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ansetzen, die im Ver-
dacht stehen, zu indiskretionieren, und dass ich im Zwei-
felsfall sehr schnell eine Abgabe an die Staatsanwalt-
schaft betreibe. Damit war für alle Beteiligten klar, dass
in dieser Frage am Präsidenten nichts vorbeigeht und alle
Maßnahmen von mir genehmigt werden müssten.“246 Da
bei den Untersuchungen auch die Aktenführung „Gegen-
stand der Kritik gewesen“ sei, habe Uhrlau für das Ge-
nehmigungs- und Berichterstattungsverfahren „sicherge-
stellt, dass sich künftig derartige Sachverhalte nicht
wiederholen.“247

2. Bundeskanzleramt
Das Bundeskanzleramt habe auf die Anfang November
2005 bekannt gewordene systematische Ausforschung
von Journalisten nach der Aussage des Zeugen Uhrlau
umgehend reagiert: „Nachdem dann Anfang November
2005 in einem Artikel der Berliner Zeitung über nachrich-
tendienstliche Maßnahmen des Bundesnachrichtendiens-
tes gegen Journalisten berichtet wurde, habe ich noch in

237 Förster, UA-Prot. 119, S. 90.
238 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 138.
239 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 139.
240 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 138.

243 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 34.
244 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 122.
245 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 126.
241 MAT A 373, Bd. 1, S. 84.
242 Ober, UA-Prot. 119, S. 36.

246 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 133.
247 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 122.

bei der Observation von Journalisten. Der durch den Chef
des Bundeskanzleramtes abgezeichnete Vermerk stellt die
abstrakte Rechtslage dar und äußert – vorbehaltlich der
Ergebnisse der laufenden Untersuchungen – Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen.250

Mit Schreiben vom 23. November 2005 hat der Leiter der
Gruppe 61 des Bundeskanzleramts, Herr Wenckebach,
den Leitungsstab des BND gebeten zu berichten, „welche
Maßnahmen der BND […] im Anschluss an den vom ein-
gesetzten Untersuchungsführer Gl. vorgelegten Zwi-
schenbericht vorschlägt.“ Das Schreiben hat dabei auch
eine „Präzisierung der Dienstvorschrift über die Anwen-
dung nachrichtendienstlicher Mittel gem. § 3 BNDG“ an-
gesprochen, sowie personelle, disziplinar- und arbeits-
rechtliche Konsequenzen und Schulungsmaßnahmen.251

Der Leitungsstab des BND hat dem Bundeskanzleramt
mit Schreiben vom 29. November 2005 wie folgt geant-
wortet: Der Präsident des BND habe noch im November
2005 „klarstellende mündliche Weisungen an den Abtei-
lungsleiter Sicherheit gerichtet und eine Überprüfung der
Verfügungslage durch den Leitungsstab veranlasst“. Die
Dienstvorschrift zur Anwendung nachrichtendienstlicher

tiiert zu prüfen, welche personellen, disziplinar- und ar-
beitsrechtlichen Maßnahmen gegen die Verantwortlichen
möglich seien.253

Der Leitungsstab des BND hat daraufhin dem Bundes-
kanzleramt mit Schreiben vom 20. Januar 2006 den Ent-
wurf einer überarbeiteten Dienstvorschrift für den Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel übersandt und zu den per-
sonellen Maßnahmen auf die noch andauernden Prüfun-
gen der Personaldienstreferate verwiesen.254

Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 hat das Bundeskanzler-
amt den Präsidenten des Bundesnachrichtendienst gebe-
ten sicherzustellen, dass „künftig keinerlei operative
Maßnahmen mehr gegen Journalisten als Zielpersonen
durchgeführt werden […] [und] im genannten Zusam-
menhang künftig keine Journalisten mehr als nachrichten-
dienstliche Quellen des BND geführt werden.“255

Der Sachverständige des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums, Dr. Schäfer, hat vor dem Ausschuss berichtet,
dass der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt sich
für seine Hinweise bedankt habe; er habe „durch dienstli-
che Weisung“ alle Hinweise Schäfers umgesetzt.256

248 Uhrlau, UA-Prot. 119, S. 120.
249 MAT A 373, Bd. 1, S. 27.
250 MAT A 373, Bd. 1, S. 43.
251 MAT A 373, Bd. 1, S. 76.

252 MAT A 373, Bd. 1, S. 56.
253 MAT A 373, Bd. 1, S. 107.
254 MAT A 373, Bd. 1, S. 111.
255 MAT A 373, Bd. 1, S. 115.
256 Schäfer, UA-Prot. 117, S. 14.
Drucksache 16/13400 – 836 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

meiner damaligen Funktion als Abteilungsleiter im Kanz-
leramt deutlich gemacht, wo für mich eine rote Linie oder
rote Linien verlaufen. Ich habe damals gesagt, Ausgangs-
punkt für Observationen muss der Verdächtige sein, der
möglicherweise indiskretioniert hat. Journalisten als Flie-
genfänger zu benutzen, das darf es nicht geben.“248

Unter dem 11. November 2005 erstellte der Leiter der
Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, Uhrlau, einen um-
fangreichen Katalog an Fragen an den BND. Das Schrei-
ben gelangte jedoch nicht in den Versand, da am gleichen
Tag der BND eine interne Untersuchung einleitete, deren
Ergebnisse das Bundeskanzleramt abwarten wollte.249
Mit Datum 16. November 2005 verfasste das Referat 611
des Bundeskanzleramtes einen Vermerk zur Rechtslage

Mittel werde überarbeitet und dem Bundeskanzleramt zur
Abstimmung vorgelegt. Alle Maßnahmen der Eigensiche-
rung bedürften „ab sofort“ der Genehmigung des Präsi-
denten und alle Anträge würden dem Bundeskanzleramt
berichtet. Personelle Konsequenzen seien auf Grundlage
des Zwischenberichts nicht geboten; sobald der Bericht
des Sachverständigen Dr. Schäfer vorliege, sei gegebe-
nenfalls noch einmal neu zu entscheiden.252

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 hat das Bundes-
kanzleramt den Leitungsstab des BND darauf hingewie-
sen, dass die Observation von Journalisten dem BND be-
reits im Juli 2005 bekannt gewesen sei und gebeten
darzulegen, welche Maßnahmen damals ergriffen worden
seien. Ferner hat das Bundeskanzleramt gebeten substan-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 837 – Drucksache 16/13400

Teil F
Sondervotum der Fraktion DIE LINKE.
A. Zusammenfassung der Ergebnisse
I. Gesamtbewertung
Trotz aller Behinderungen durch die Bundesregierung
und die sie tragenden Mehrheitsfraktionen, hat sich die
Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gelohnt. Das Er-
gebnis ist ein klareres Bild der Regierungspolitik im Be-
reich Sicherheit und Terrorismusbekämpfung seit dem
11. September 2001.

Dieses Bild zeigt vor allem, dass der Anti-Terrorkampf
(Allein die Formulierung „Krieg gegen den Terror“ leistet
nach Ansicht der International Commission of Jurists
Menschenrechtsverstößen Vorschub, s. NZZ vom 17. Fe-
bruar 2009) letztlich der viel beschworenen Rechtsstaat-
lichkeit vorgeht, auch in Deutschland. Grund dafür ist
eine falsch verstandene Bündnisverpflichtung gegenüber
dem NATO-Partner USA, aufgrund derer nach den An-
schlägen vom 11. September 2001 pauschale Überflug-
rechte und logistische Unterstützung für die Verschlep-
pung Terrorverdächtiger gewährt wurden.

Flankiert wurde diese Bündnispolitik von völlig unhalt-
baren luftfahrtrechtlichen Beurteilungen der Bundesre-
gierung sowie ihrem Unwillen, effiziente Maßnahmen
gegen die Praxis der Verbringung Terrorverdächtiger
durch die USA zu ergreifen.

Zu dem Bild der Regierungspolitik seit 2001 gehört fer-
ner die Erkenntnis, dass Deutschland – entgegen den Be-
hauptungen der damaligen Bundesregierung – den Krieg
der USA gegen den Irak 2003 unterstützt hat. Hier hat
falsch verstandene Bündnisloyalität die Ehrlichkeit ge-
genüber den Wählerinnen und Wählern überflügelt, die
an das Märchen vom prinzipiellen Nein zum Irak-Krieg
glauben sollten.

Des Weiteren hat sich gezeigt, dass die Dienste eine Ei-
gendynamik bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entwi-
ckelt haben, die die Kontrolle durch die Regierung und
das Parlament erschwert. Befördert wird dieser kontroll-
freie Raum gegenüber dem Parlament dadurch, dass sich
die Dienste auf weitreichende Geheimhaltungsbefugnisse
berufen dürfen.

Bei der Untersuchung der Journalistenbespitzelung durch
den Bundesnachrichtendienst in den neunziger Jahren,
aber auch bis in die jüngste Zeit hinein, konnte gezeigt
werden, dass strukturelle Probleme bei der Kontrolle des
Nachrichtendienstes in einer Kontinuität stehen, die bis in
die achtziger Jahre zurückreicht. Auch hier wurde das
Parlament unzureichend informiert und das Bundeskanz-
leramt hat seine Aufsichtspflicht darauf beschränkt, dass
es darauf vertraute, dass die Spitze des Dienstes alles im
Griff habe.

Angesichts der frühzeitigen Verschleppungsfälle Khafagy,
Zammar und Kurnaz ist schließlich eindeutig widerlegt,
dass die Bundesregierung erst über die einsetzende Me-

Bei der Untersuchung der deutschen Verantwortung für
Fälle, in denen deutsche Staatsangehörige bzw. Personen
mit Lebensmittelpunkt in Deutschland im Ausland unter
US-Regie ohne Haftbefehl festgenommen, verschleppt
und gefoltert wurden, ist eine äußerst bedenkliche Ero-
sion fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien im Kampf
gegen den Terrorismus zutage getreten.

In allen untersuchten Fällen wurden die einschlägigen ge-
setzlichen Bestimmungen, die die Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an ausländische Stellen regeln, miss-
achtet. Teils war im Empfängerland ein angemessener
Datenschutz nicht gewährleistet. Viel schwerer wiegt je-
doch, dass in mehreren Fällen eine Übermittlung perso-
nenbezogener Daten schon deshalb hätte unterbleiben
müssen, weil sie zu schweren Menschenrechtsverstößen
bis hin zur Verhängung der Todesstrafe beitragen konnte.

Dieser Gefahr mussten sich die übermittelnden Behörden
spätestens seit Anfang Oktober 2001 bewusst sein. Denn
bereits zu diesem Zeitpunkt hatten Beamte des BKA im
Falle des auf der amerikanischen Militärbasis „Eagle
Base“ inhaftierten Abdel Halim Khafagy von den „kata-
strophalen Zuständen“ der Haft Kenntnis erlangt. Seiner-
zeit haben die BKA-Beamten noch in vorbildlicher Weise
von einer Befragung abgesehen.

In den zeitlich nachfolgenden Fällen wurden diese rechts-
staatlichen Skrupel jedoch über Bord geworfen. Mehr-
fach führten deutsche Beamte auf Veranlassung der Bun-
desregierung Befragungen von im Ausland unter evident
menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftierten Terror-
verdächtigen durch. Konkrete Handlungsanweisungen der
Bundesregierung gab es dafür nicht. Ergebnisse der Be-
fragungen wurden zum Teil den Justizbehörden zugeleitet.

Das höchste Verfassungsgebot des Grundgesetzes, die
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Menschen-
würde zu schützen (Artikel 1 Absatz 1 GG), wurde auch
dadurch missachtet, dass nicht in gebotener Weise auf
eine Entlassung der Betroffenen aus ihrer menschen-
rechtswidrigen Haftsituation hingewirkt wurde. Konsula-
rische Betreuung durch das Auswärtige Amt fand nur
halbherzig statt. Mehrfach musste sie „trotz eines unguten
Gefühls“ aus „übergeordneten Gründen“ hinter sicher-
heitspolitischen Interessen der Bundesregierung zurück-
stehen. Stattdessen wurde in einem Fall das gefahren-
abwehrrechtliche Instrumentarium des Ausländerrechts
herangezogen, um eine Rückkehr eines unter menschen-
rechtswidrigen Bedingungen im Gefangenenlager Guan-
tánamo Inhaftierten in sein Geburtsland Deutschland über
Jahre hinweg zu verhindern.

Auch die juristische Aufarbeitung der Entführungs- und
Verschleppungsfälle durch die deutsche Justiz wurde von
der Bundesregierung nicht in rechtsstaatlich gebotener
Weise unterstützt. Teils enthielten Mitglieder der Bundes-
regierung ihr Wissen den Ermittlungsbehörden vor, teils
erhielten die Ermittlungsbehörden nicht die rechtstaatlich
gebotene aktive Unterstützung bei ihren Aufklärungsbe-
mühungen. So wurden Erkenntnisanfragen an ausländi-
sche Stellen von der Bundesregierung gestoppt und Fest-
dienöffentlichkeit Kenntnis von der Praxis der „extra-
ordinary renditions“ der USA erhalten hat.

nahmeersuchen für vermutlich an Entführungen beteiligte
US-Agenten nicht weitergeleitet.

Drucksache 16/13400 – 838 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Belastbare Indizien deuten überdies darauf hin, dass deut-
sche Behörden einen Terrorverdächtigen zumindest in ei-
nem Fall bewusst der Festnahme im EU-Ausland ausge-
setzt haben, indem sie unter Verstoß gegen geltendes
Recht dafür sorgten, dass die formalen Vorbedingungen
für seine Ausreise überhaupt erst geschaffen wurden.

Grundsätze, die die Befragung von Terrorverdächtigen im
Ausland regeln, wurden von der Bundesregierung erst zu
einem Zeitpunkt erlassen, zu dem sich bereits abzeich-
nete, dass ein Untersuchungsausschuss des Deutschen
Bundestages den rechtsstaatlichen Defiziten im Kampf
gegen den Terrorismus nachgehen würde.

Auch diese Grundsätze lösen indes nicht eines der Haupt-
probleme in der öffentlichen und juristischen Auseinan-
dersetzung, die seit Beginn der Beweisaufnahme dieses
Untersuchungsausschusses verstärkt eingesetzt hat. Es
betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Folter
vorliegt. Dem lässt sich nur begegnen, indem Befragun-
gen auch dann generell untersagt werden, wenn es irgend-
wie geartete Hinweise auf eine menschenunwürdige Be-
handlung von Inhaftierten in jeglicher Form gibt. Die
Bundesregierung hat diese Grenze in mehreren Fällen
überschritten, wie auch der aktuelle Jahresbericht von
Amnesty International betont.

In Umsetzung der grundgesetzlichen Pflicht aller staatli-
chen Gewalt aus Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG, die Men-
schenwürde nicht nur passiv zu achten, sondern auch ak-
tiv zu schützen, müssen deutsche Beamte zudem konkret
und unmissverständlich verpflichtet werden, von sich aus
zu untersuchen, ob es in einer konkreten Haftsituation
Hinweise auf menschenunwürdige Behandlung gibt, ehe
ihnen gestattet werden darf, außerhalb des formalen Ver-
fahrens der Rechtshilfe eine Befragung im Ausland
durchzuführen. (vgl. dazu auch die Ausführungen unter
III., S. 839 ff.)

II. Das Prozedere im Untersuchungs-
ausschuss

Trotz der wertvollen Ergebnisse, die die Untersuchung
zutage gefördert hat, kann nicht von einem gelungenen
parlamentarischen Untersuchungsverfahren gesprochen
werden. Zu groß waren die Behinderungen durch die
Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen der
Ausschussmehrheit.

1. Die Informationspraxis der
Bundesregierung

Die von der Bundesregierung gebetsmühlenhaft wieder-
holte Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Untersu-
chungsausschuss kann nur als Lippenbekenntnis aufge-
fasst werden. Tatsächlich hat die Bundesregierung so gut
es ging, dem Ausschuss immer wieder relevante Informa-
tionen vorenthalten. Da die Kontrollierten und nicht die
Kontrolleure das Maß der Kontrolle bestimmen konnten,

Aktenherausgabe

Nach dem parlamentarischen Untersuchungsrecht ist die
Bundesregierung einem Untersuchungsausschuss gegen-
über zur Herausgabe von Akten verpflichtet.

Akten sind in einem Untersuchungsverfahren ein beson-
ders wichtiges Beweismittel. Ohne sie lassen sich Zeugen
nicht zielführend befragen. Bei weit zurückliegenden
Vorgängen geben sie meist zutreffender Auskunft als
Zeugen. Dennoch wurde dieses wichtigste Beweismittel
dem Untersuchungsausschuss in vielen Fällen entweder
mit pauschaler Berufung auf das Staatswohl, den Schutz
nachrichtendienstlicher Beziehungen oder den Kernbe-
reich exekutiver Eigenverantwortung von der Bundesre-
gierung vorenthalten.

Diese extensive Praxis der Geheimhaltung wurde auch
außerhalb Deutschlands vom Beauftragten des Europa-
rates Dick Marty in seiner Berichterstattung an die Parla-
mentarische Versammlung des Europarates deutlich kriti-
siert. Die Empfehlung des Europäischen Parlamentes
vom Februar 2007 auf der Basis der Ermittlungen seines
nichtständigen Ausschusses zur Aufklärung von Rendi-
tion enthält ebenfalls eine Kritik an dieser Verhinderungs-
praxis.

Die Oppositionsfraktionen haben wegen dieser Praxis der
pauschalen Verweigerung ein Verfahren vor dem Bundes-
verfassungsgericht angestrengt. (Az. 2 BvE 3/07) Es ist
zu hoffen, dass das Gericht seine frühere Rechtsprechung
zu parlamentarischen Untersuchungen bestätigt und fest-
stellt, dass die Verweigerungsrechte der Bundesregierung
Grenzen haben, die die Bundesregierung eindeutig über-
schritten hat.

Viele Akten wurden zudem eigens für die Herausgabe als
Verschlusssachen eingestuft bzw. in ihrem Geheimhal-
tungsgrad heraufgestuft. Selbst Presseberichterstattung
wurde auf diese Weise „nichtöffentliches“ Wissen. Es ist
nicht einsehbar, warum Presseartikel, sobald sie von der
Bundesregierung in Akten gesammelt werden, als „ge-
heim“ eingestuft werden sollten.

Neben der zum Teil kompletten Vorenthaltung bzw. Ein-
stufung als Verschlusssache wurden von der Bundesregie-
rung aus den genannten Gründen umfangreiche Schwär-
zungen bzw. Weißungen in den Akten vorgenommen. Sie
führten teilweise dazu, dass dem Ausschuss hunderte Sei-
ten leere Blätter als Antwort auf einen Beweisbeschluss
geliefert wurden, obwohl im Untersuchungsausschuss die
Möglichkeit bestanden hätte, besonders sensible Passagen
als vertraulich oder sogar geheim zu behandeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seiner weg-
weisenden Entscheidung zum Flick-Untersuchungsaus-
schuss betont, dass die Wahrung des Staatswohls nicht
alleine der Bundesregierung obliegt, sondern Parlament
und Bundesregierung zur gemeinsamen Verantwortung
übertragen ist. Stehen sensible Informationen in Rede, ist
daher nicht die Verweigerung einer Unterlage oder die
Herausgabe einer fast vollständig geschwärzten Fassung
hat die Bundesregierung das parlamentarische Kontroll-
recht weitgehend ausgehöhlt.

der grundgesetzlich vorgezeichnete Weg, sondern die
vollständige Herausgabe unter Anwendung der Geheim-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 839 – Drucksache 16/13400

schutzvorgaben des Deutschen Bundestags. (BVerfGE 67,
100 (Flick-Entscheidung))

Schließlich wurden Akten dem Ausschuss oftmals so spät
geliefert, dass sie nicht mehr ordentlich in die Beweisauf-
nahme einbezogen werden konnten, obwohl die entspre-
chenden Beweisbeschlüsse vor geraumer Zeit gefasst
worden waren.

Insgesamt wurde die Untersuchung durch dieses Verhal-
ten der Bundesregierung und nicht – wie die Koalition
meint (Bewertung der Ausschussmehrheit, S. 420) –
durch die Untersuchung der Opposition unnötig verlän-
gert. So waren die Oppositionsfraktionen im Interesse ei-
ner vollständigen Aufklärung gezwungen, Akten nach-
zufordern, Beweisanträge neu zu formulieren und nach
Kenntnis endlich vorgelegter Akten weitere Zeugen zu
beantragen.

Dass manche Beweismittel sich als nicht ergiebig erwei-
sen, ist demgegenüber eine Erkenntnis, die sich nur am
Schluss einer Beweisaufnahme einstellen kann. Nur die
Koalition wusste dies angeblich bereits im Voraus. Dies
ist eine plausible Erklärung dafür, dass sie so gut wie
keine Beweisanträge gestellt hat und ihre Tätigkeit im
Ausschuss unter dem Aspekt der Kontrolle weitgehend
verzichtbar war.

Zeugenaussagen

Die Bundesregierung erschwerte auch die Erkenntnisge-
winnung durch die Vernehmung von Zeugen, da sie aus-
gesprochen restriktive Aussagegenehmigungen erteilte,
die pauschal die Aussage zu wichtigen Themenfeldern
unmöglich machten. Durch zahlreiche Streitigkeiten über
die Berechtigung einer Aussageverweigerung wurden
Zeugenbefragungen in die Länge gezogen und die Öffent-
lichkeit vergrault. Auch dazu hat die Opposition das Bun-
desverfassungsgericht angerufen.

2. Das Verhalten der Ausschussmehrheit

Die Untersuchung wurde im Wesentlichen durch die Op-
position vorangetrieben. Dies zeigt sich deutlich darin,
dass fast alle der ca. 500 Beweisanträge – ohne die es
keine Beweisaufnahme gäbe – von den Oppositionsfrak-
tionen gestellt wurden. Auch bei einer Minderheitenen-
quete gibt dies ein trauriges Bild des „gesamtparlamen-
tarischen“ Untersuchungsrechts ab.

Die zahlreichen Behinderungen der Untersuchungstätig-
keit durch die Ausschussmehrheit fanden ohne zureichen-
den Grund statt und haben zu unnötigen Verzögerungen
der Untersuchung geführt.

Zum Teil gingen die Behinderungen so weit, dass sogar
Beweisanträge der Opposition von der Mehrheit blockiert
wurden, die ausdrücklicher Gegenstand des Untersu-
chungsauftrages waren. Dies betraf vor allem den Fall,
dass die Opposition die Beiziehung lesbarer, ungeweißter
Akten zu den Anfragen der USA im Irak-Krieg 2003 an

alition, warum sie diese Beweisanträge der Opposition
blockiert hat.

Die Tatsache, dass die Opposition ihre Kontrollrechte ge-
genüber der Mehrheit vor dem BGH einfordern musste,
dieser jedoch letztlich die entscheidende Frage vor das
Bundesverfassungsgericht verwies, zeigt, dass das Gesetz
zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse
bereits wieder dringend reformbedürftig ist.

3. Einsatz eines Ermittlungsbeauftragten

Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode
sammelte erste Erfahrungen mit dem Institut des Ermitt-
lungsbeauftragten; Dr. Jacob untersuchte für den Aus-
schuss den Komplex I. des Auftrages. Dadurch trat zwei-
felsohne eine Entlastung des Ausschusses ein. Dem
insgesamt eher positiven Urteil der Koalition zu diesem
Teil der Untersuchung können wir uns jedoch nicht an-
schließen. Einige Aspekte der Untersuchung waren dafür
zu unbefriedigend. Daher konnte dem Fazit des ermitt-
lungsbeauftragten Dr. Jacob, dass keine weiteren Unter-
suchungen erforderlich seien, im Interesse einer möglichst
vollständigen Erfüllung des Untersuchungsauftrages nicht
gefolgt werden.

Auch die Handhabung des Instruments des Ermittlungs-
beauftragten durch den Vorsitzenden und die Ausschuss-
mehrheit sollte kein Vorbild für zukünftige Untersu-
chungsausschüsse sein: Es war schwierig, mit den
Erkenntnissen des Ermittlungsbeauftragten zu arbeiten
und sie in die Öffentlichkeit zu bringen. Das lag zum ei-
nen daran, dass der Ausschussvorsitzende in Abweichung
von der Einstufung durch den Ermittlungsbeauftragten
selbst den Bericht zunächst als „VS-Geheim“ eingestuft
hat. Eine offen zugängliche Fassung konnte nur mit um-
fangreichen Schwärzungen durch die Bundesregierung
erstellt werden. Geschwärzt wurden dabei u. a. kritische
Aussagen über den „Partner“ USA.

Eine Veröffentlichung des Berichts im Internet wurde
durch die Ausschussmehrheit abgelehnt. Ein trauriges
Bild für das Untersuchungsgremium des deutschen Parla-
ments, das seinerseits sehr von veröffentlichten Untersu-
chungsberichten anderer Gremien profitierte, wie zum
Beispiel vom Marty-Bericht des Europarates oder den
Untersuchungen des Europäischen Parlamentes.

Auch eine nach dem verfassungsrechtlichen Öffentlich-
keitsgebot des Untersuchungsverfahrens gebotene öffent-
liche Berichterstattung des Ermittlungsbeauftragten
wurde vom Ausschussvorsitzenden und der Ausschuss-
mehrheit verhindert. Der „Notbehelf“ einer Anhörung
Dr. Jacobs als Zeugen war nur nach unnachgiebigem
Drängen der Opposition zu erreichen und war nicht ihr
primärer Wunsch.

III. Zu den Feststellungen im Sondervotum
der Fraktion DIE LINKE.

Die unter II. folgenden Berichte zu den einzelnen Unter-

den Bundesnachrichtendienst verlangte. Es bleibt das Ge-
heimnis der angeblich an Aufklärung interessierten Ko-

suchungskomplexen enthaltenen sowohl feststellende als
auch wertende Elemente. Die Feststellungen sind zur bes-

Drucksache 16/13400 – 840 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

seren Lesbarkeit eher knapp gehalten. Für eine ausführ-
lichere Darstellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme
beziehen wir uns nicht auf die Feststellungen der Koali-
tionsfraktionen, sondern auf den ausführlicheren Entwurf
eines Feststellungsteils, den der Vorsitzende des Untersu-
chungsausschusses im Vorfeld als Arbeitsgrundlage für
alle Fraktionen entworfen hatte. Wir machen die in dieser
Arbeitsgrundlage enthaltenen sehr umfassenden und
gründlichen Feststellungen zu den Komplexen

– CIA-Flüge und Geheimgefängnisse

– El-Masri

– Kurnaz

– Zammar

– Khafagy

– BND/Bagdad

– Journalistenüberwachung

ebenso wie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zur Grundlage und zum Teil unserer Berichterstattung
und haben diese Texte als unser Sondervotum in Teil E,
des Ausschussberichts aufgenommen. In dargelegten Ein-
zelfällen ergeben sich aus dem Sondervotum der Fraktion
DIE LINKE. in Teil F Abweichungen zu den im Übrigen
gemeinsamen Feststellungen in Teil E, des Berichts.

B. Die Ergebnisse der Untersuchung im
Einzelnen

I. CIA-Überflüge und Geheimgefängnisse –
Deutschland und die Verschleppungs-
praxis der CIA im Allgemeinen
(Komplex I.)

1. Einleitung: Kampf gegen den Terror
im Rahmen der NATO

Der Untersuchungsausschuss hatte nicht nur die Beteili-
gung und Verantwortung deutscher Stellen an den be-
kanntgewordenen Einzelfällen rechtsstaatswidriger Ver-
schleppung, Inhaftierung und Befragung zu untersuchen;
Untersuchungsthema war ebenfalls, inwieweit die Bun-
desregierung für CIA-Rendition-Flüge und US-Geheim-
gefängnisse mitverantwortlich zu machen ist, sofern
Flüge mit Terrorverdächtigen über deutsches Staatsgebiet
führten. Auch wenn der Untersuchungsauftrag die Unter-
suchung der strategischen Unterstützung, die Deutsch-
land auf der Basis des NATO-Vertrages und der Vereinba-
rungen dazu, zum Rendition-Programm der USA leistete,
nicht umfasste, hat sich doch klar herausgestellt, dass
auch Deutschland Mitverantwortung für die Praxis der
Rendition und das Verschleppen angeblicher Terrorver-
dächtiger in Geheimgefängnisse trägt.

2. CIA-Flüge über deutsches Staatsgebiet

einem deutlichen Bezug zu Rendition auf deutschen Flug-
häfen zu verzeichnen sind. (Bericht des TDIP-Ausschus-
ses des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2007,
MAT B 13/1) Die Bundesregierung ermittelte in ihrem
Bericht an das parlamentarische Kontrollgremium und
auf parlamentarische Anfragen, u. a. der Fraktion DIE
LINKE., (Bundestagsdrucksache 16/83 vom 23. Novem-
ber 2005) sogar 367 An- und Abflüge von deutschen
Flughäfen mit Flugzeugen von Unternehmen, die der CIA
zugeordnet werden können. (Dokument Nummer 106,
S. 56) Damit ist Deutschland Spitzenreiter der EU-Staa-
ten, was die Berührung mit Rendition-Flügen anbelangt.
(s. Working Document Nummer 8 des TDIP, S. 23, abzu-
rufen über die Internetseiten von Statewatch; Statewatch:
Observatory on Rendition; URL: http://www.statewatch.
org/rendition/rendition.html, letzter Zugriff: 26. Mai 2009;
dort finden sich auch alle anderen Dokumente des EP so-
wie des Europarates, aber auch von Menschenrechtsorga-
nisationen zur Thematik „Rendition“) Der Ermittlungs-
beauftragte Dr. Jacob ermittelte jedoch nur zwei
Rendition-Flüge, die sicher über Deutschland führten:
den Fall Abu Omar im Februar 2003 sowie den Fall der
aus Schweden verschleppten Al-Zeri und Agiza im
Dezember 2001. Grund genug für die SPD und die CDU/
CSU, die Bundesregierung in sämtlichen Punkten zu ent-
lasten und die Tatsache, dass es weit mehr Überflüge
gewesen sein könnten, als Binsenweisheit zu bagatellisie-
ren. (SPD, Bilanz zu Komplex „CIA-Gefangenentrans-
porte und US-Geheimgefängnisse“, Presseerklärung
Nummer 462/2008 vom 18. Juni 2008; Bewertung der
Ausschussmehrheit zu Komplex I., S. 396) Mit dem Er-
mittlungsbeauftragten Dr. Jacob muss man jedoch fest-
stellen, dass die Basis für eine Untersuchung sicherlich
besser gewesen wäre, wenn die Bundesregierung recht-
zeitig veranlasst hätte, dass Flugdaten gesichert werden.
Erst Ende 2007 hat Dr. Jacob bei EUROCONTROL für
diese Sicherung von Daten gesorgt. (Dokument Num-
mer 45, S. 7)

a) Zu den Einschränkungen des
Untersuchungsauftrags

Der Untersuchungsauftrag war so formuliert, dass er die
strategische Unterstützung, die Deutschland auf der Basis
des NATO-Vertrages und der Vereinbarungen dazu zum
Rendition-Programm der USA leistete, nur ansatzweise
untersuchen konnte.

Laut Ziffer I 1. des Untersuchungsauftrages sollte unter-
sucht werden, „ob in von amerikanischen Stellen (ins-
besondere der Central Intelligence Agency – CIA) veran-
lassten Flügen Terrorverdächtige im Rahmen möglicher
Verschleppungen über deutsches Staatsgebiet transpor-
tiert wurden oder Derartiges zumindest nicht ausge-
schlossen werden kann“.

Nicht untersucht werden konnte nach diesem Auftrag, ob
von deutschen Flughäfen und -basen aus logistische Un-
terstützung für das Rendition-Programm der USA für
Fakt ist, dass laut den Untersuchungen des Europaparla-
mentes 336 Zwischenlandungen von CIA-Flugzeugen mit

Terrorverdächtige geleistet wurde, ohne dass bereits der
Extremfall eingetreten ist, dass Terrorverdächtige von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 841 – Drucksache 16/13400

oder über deutsches Staatsgebiet verschleppt werden.
Diese Beschränkung des Untersuchungsfokus des Parla-
ments auf eine schwere Form der deutschen Beteiligung
an Rendition mag aus pragmatischen Gründen sicher
nachvollziehbar sein. Dennoch darf das Gesamtbild der
Einbeziehung der europäischen Länder und insbesondere
Deutschlands in das Rendition-Programm der USA nicht
aus dem Blick geraten. Gerade die Bundesregierung hat
in ihrem Bericht an das Parlamentarische Kontrollgre-
mium vom 23. Februar 2006 mit den zahlenmäßigen An-
gaben zu berüchtigten Rendition-Flugzeugen und ihren
kritischen Flugzielen (d. h. Länder, in denen menschen-
rechtswidrige Haftbedingungen zu befürchten sind. Der
Bericht der Bundesregierung listet u. a. Pakistan, Ägyp-
ten, Usbekistan als Flugziele auf; s. Dokument Num-
mer 106, S. 56 f.) selbst einen deutlichen Hinweis darauf
geliefert. (Dokument Nummer 106, S. 55 bis 57) Auch
der britische Journalist Stephen Grey hat bei seinen
Untersuchungen festgestellt, dass auf deutschem Boden
viele CIA-Maschinen gestartet und gelandet seien,
(Teil E, S. 482) und Dick Marty hat in seiner Berichter-
stattung auf so genannte staging points im „globalen
Spinnennetz“ der Rendition-Flüge der CIA hingewiesen.
(Dokument Nummer 150, Rz. 43: Staging points „points
from which operations are often launched – planes and
crew prepare there, or meet in clusters“) Dazu gehören
besonders die deutschen Flughäfen Frankfurt und
Ramstein. (s. Grafik „The global spiders web of secret
detentions and unlawful inter-state transfers“, veröffent-
licht vom Europarat am 6. Juni 2006, abrufbar auf den
Seiten von Statewatch, http://www.statewatch.org/rendi
tion/rendition.html, letzter Zugriff: 26. Mai 2009) Diese
Fakten konnten sogar ohne Mithilfe der Bundesregierung
ermittelt werden, die sich aus datenschutzrechtlichen
Gründen geweigert hatte, Dick Marty Flugdaten zu längst
stattgefundenen Flügen zur Verfügung zu stellen. (Marty,
Protokoll-Nummer 124, S. 7; s. auch Dokument Num-
mer 106, S. 66) Wer hier rechtmäßigerweise geschützt
werden sollte, ist nicht zu erkennen. (Dazu Tillack, CIA-
Flugzeuge sind auch nur Menschen. In: Stern, 9. Februar
2006; URL: http://www.stern.de/blog/index.php?op=View
Article&articleId=306&blogId=6,letzter Zugriff: 26. Mai
2009)

Der Ermittlungsbeauftragte hat für vier Fälle jedenfalls
festgestellt, dass CIA-Flugzeuge von Deutschland starte-
ten, um dann auf einer anderen Zwischenstation Terror-
verdächtige aufzunehmen. Dabei handelte es sich um
Flüge im Zeitraum Oktober 2001 bis Mai 2002, unter
anderem mit der berüchtigten Maschine mit der Luft-
fahrzeugnummer N379P. Diese mittlerweile als „Gu-
antánamo Express“ bekannte Maschine landete allein in
Frankfurt 70 Mal zwischen 2001 und 2005. (s. Working
Document Nummer 8 des TDIP, S. 12, abzurufen über
die Internetseiten von Statewatch; http://www.state
watch.org/rendition/rendition.html, letzter Zugriff:
26. Mai 2009; s. dort auch: Amnesty International, Be-
low the radar, S. 37) Die von Dr. Jacob ermittelten

weislich Terrorverdächtige. Unter anderem die sechs
bosnischen Staatsbürger algerischer Herkunft, die unter
dem Namen „Algerian Six“ bekannt wurden. Der Ermitt-
lungsbeauftragte konnte jedoch nicht feststellen, ob be-
reits auf deutschem Boden Terrorverdächtige an Bord
der Flugzeuge gebracht wurden. (Dokument Num-
mer 45, S. 34 ff.) Dennoch sind diese Flüge hoch interes-
sant, denn sie verweisen bereits auf eine frühzeitige
Kenntnis deutscher Stellen von der Rendition-Praxis der
USA, die allerdings an anderen Fällen mit stärkerem
Deutschlandbezug noch viel deutlicher wird.

b) Deutschland als Drehkreuz für Rendition –
das Beispiel der „Algerian Six“

Der im Untersuchungsausschuss mehrfach thematisierte
Fall der „Algerian Six“ verdient hier nähere Betrachtung,
denn dass deutsche Stellen von diesem Vorgang keine
Kenntnis genommen haben sollen, wirkt mehr als un-
glaubwürdig. Vielmehr zeigt der Fall, dass Deutschlands
Flughäfen frühzeitig als Drehkreuz für Rendition-Flüge
von den USA genutzt wurden. (Frontal 21, ZDF, CIA-
Entführungen: Drehkreuz Deutschland vom 20. Februar
2007, abrufbar unter: http://frontal21.zdf.de/ZDFde/
inhalt/13/0,1872,5239565,00.html?dr=1, letzter Zugriff:
26. Mai 2009)

Aus den durch den Ermittlungsbeauftragten und den Un-
tersuchungsausschuss ermittelten Fakten geht hervor,
dass im Oktober 2001 die Bundeswehr von der Fest-
nahme der später als „Algerian Six“ bezeichneten Perso-
nen durch bosnische Behörden erfahren hat. Am 18. Ja-
nuar 2002 erfolgte die Übergabe des Personenkreises von
bosnischen Behörden an amerikanische Dienststellen, ob-
wohl der Terrorverdacht gegen sie nicht bestätigt werden
konnte und ein bosnisches Gericht ihre sofortige Freilas-
sung angeordnet hatte. (Zum Fall s. Dokument Num-
mer 151, S. 57 ff.) In dem Zusammenhang gab es eine
Demonstration in Sarajevo, sodass die Bundeswehr, die
auch in Sarajevo präsent war, allein durch die öffentliche
Diskussion und durch diese Demonstration Kenntnis von
der Überstellung erhalten hatte, wie der Zeuge Schmidt,
Staatssekretär im BMVg, aussagt. Allerdings sollen we-
der die Bundeswehr noch andere deutsche Stellen ge-
wusst haben, dass die sechs Männer dann von Tuzla aus
nach Guantánamo verbracht wurden. Geplant wurde die
Verbringung vom European Command der US-Armee in
Stuttgart (US-EUCOM). Dies geht aus einer Presseerklä-
rung von EUCOM Stuttgart vom 18. Januar 2002 über die
Verbringung von sechs algerischen Terrorverdächtigen
von Bosnien an einen „sicheren Ort“ („secure location“)
hervor. (s. Teil E, S. 484; sowie Dokument Nummer 45,
S. 35 jeweils m. w. N.) Dennoch sollen die Verbindungs-
offiziere der Bundeswehr am US-EUCOM-Standort in
Stuttgart von Vorgängen im Zusammenhang mit der Fest-
nahme und Verbringung der Algerian Six keine Kenntnis
erlangt haben, obwohl ihre Aufgabe in der Koordinierung
und der Zusammenarbeit im Rahmen der NATO-Struktu-
ren und bilateraler Kooperation mit den USA liegt. (Sts
Flüge starteten von deutschen Flughäfen. Sie transpor-
tierten nach Verlassen des deutschen Luftraumes nach-

Schmidt, Protokoll-Nummer 93, S. 54) Der Zeuge
Schmidt, Staatssekretär im BMVg, geht sogar soweit zu

Drucksache 16/13400 – 842 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

behaupten, dass der Begriff der „Rendition“ dem Vertei-
digungsministerium noch nicht einmal bekannt gewesen
sei:

„Ich gehe davon aus, dass der Begriff als solcher, zumal
in unserem Haus doch großer Wert darauf gelegt wird, so
weit wie möglich die deutsche Sprache zu verwenden,
allenfalls umgangssprachlich verwendet worden ist. Viel-
leicht als Terminus. Ich weiß es nicht. Das ist reine
Hypothese.“ (Schmidt, Protokoll-Nummer 93, S. 57)

Soviel Ahnungslosigkeit wird ergänzt durch die Aussage
des Leiters der für die Nachrichtendienstkoordination zu-
ständigen Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, der sich
rein geographisch nicht vorstellen konnte, warum die
USA Deutschland in die Rendition-Flüge einbeziehen
sollten, sich aber auch im Übrigen – wie er offen zugab –
nie die Frage stellte, wie Terrorverdächtige letztlich an
ihre Haftorte gelangen. (Vorbeck, Protokoll-Nummer 89,
S. 32)

Wenn man jedoch die Rahmenbedingungen betrachtet
und die Indizien wertet, liegt eine frühzeitige deutsche
Kenntnis von der Rendition-Praxis der USA sehr nahe.

c) Die Verschleppung Abu Omars und
Al-Zeris und Agizas

Glaubt man den Bewertungen der Koalition, dann ist alles
nicht so schlimm, denn es wurden letztlich nur zwei Ge-
fangenentransporte über deutsches Staatsgebiet festge-
stellt. Dabei berührte der eine Flug nur 27 Minuten deut-
sches Staatsgebiet (Al-Zeri und Agiza), während im
anderen Fall ein Terrorverdächtiger nur 40 Minuten auf
einem deutschen Flugplatz in ein anderes Flugzeug um-
stieg, das ihn dann nach Ägypten verbrachte (Abu Omar).
(Bewertung der Ausschussmehrheit zu Komplex I.,
S. 396)

Dieser Versuch der Bagatellisierung, indem Menschen-
rechtsverletzungen und die Verantwortung dafür nach
Dauer quantifiziert werden, kann nicht darüber hin-
wegtäuschen, dass die nachgewiesenen Fälle des entführ-
ten Abu Omar und der ausgewiesenen und verschleppten
Al-Zeri und Agiza beispielhaft die Verwicklung Deutsch-
lands in die Rendition-Praxis der USA zeigen. Denn diese
bestand und besteht vor allem darin, deutschen Luftraum
und deutsche Flughäfen – insbesondere nach dem
11. September 2001 – kontrollfrei für Flüge jeglicher Art
zur Verfügung zu stellen und auch das Treiben der USA
auf ihren Militärstützpunkten wie Ramstein keinerlei
schärferer Kontrolle zu unterwerfen.

3. Frühzeitige Kenntnis der Bundesregierung
über CIA-Flüge über deutsches
Staatsgebiet

a) Die Behauptungen der Bundesregierung
In Übereinstimmung mit den Aussagen des Berichts der
Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgre-
mium sowie den Ermittlungen Dr. Jacobs stellte die Aus-

mals Ende 2004, Anfang 2005 von der Praxis der Rendi-
tion-Flüge Kenntnis nahmen.

Das bedeutet im Einzelnen, dass die Bundesregierung an-
geblich weder von den Fällen der sicher über Deutschland
verschleppten Abu Omar und Al-Zeri und Agiza Kenntnis
nahm, noch von den vom Ermittlungsbeauftragten ermit-
telten vier Fällen, in denen im Zeitraum Oktober 2001 bis
Mai 2002 Flugzeuge mit diesem Zweck von deutschen
Flughäfen aus starteten, um u. a. die Algerian Six zu ver-
schleppen. Und ebenso nicht von den möglicherweise
Dutzenden anderen Fällen, die sich bei den weit über
300 Überflügen von CIA-Maschinen, die nachweislich
zum Transport Terrorverdächtiger benutzt wurden, ereig-
net haben.

Das ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar.

Die zentrale Frage ist: Wie kann es sein, dass eine Praxis,
die es bereits vor 9/11 gab und die seitdem intensiviert
von den USA praktiziert wurde (So Michael Scheuer, der
jahrelang für die CIA arbeitete, s. dazu Bartelt/
Muggenthaler, Das Rendition-Programm der USA und
die Rolle Europas, Aus Politik und Zeitgeschichte, 26/2006,
S. 34) ohne Kenntnis eines der wichtigsten Partner in der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit jahrelang unbe-
merkt ablaufen konnte? Wenn es tatsächlich so wäre,
dann müsste man sich – wie der in Geheimdienstbelangen
erfahrene Sonderermittler Dick Marty – „Fragen über die
Glaubwürdigkeit, die Kapazität und die Fähigkeit dieser
Dienste stellen.“ (Marty, Protokoll-Nummer 124, S. 14)

b) Gründe für eine frühere Kenntnisnahme
deutscher Stellen

Wesentliche Gründe für eine frühere Kenntnisnahme
deutscher verantwortlicher Stellen liegen zum einen in
den Rahmenbedingungen der gemeinsamen Terrorismus-
bekämpfung seit Oktober 2001 (1). Zum anderen sind die
im Untersuchungsausschuss behandelten frühzeitigen
Verschleppungsfälle mit Deutschlandbezug zu berück-
sichtigen, die unmittelbar auf eine Kenntnis der beteilig-
ten deutschen Stellen verweisen (2). Nicht zuletzt ist die
Medienberichterstattung zu Rendition zu beachten, die
früher als 2004 einsetzte und informierten Kreisen wie
den deutschen Sicherheitsbehörden insofern weit früher
als der allgemeinen Medienöffentlichkeit hätte bekannt
gewesen sein müssen (3).

aa) Rahmenbedingungen der gemeinsamen
Terrorismusbekämpfung

Die außerordentlichen Überstellungen Terrorverdächtiger
durch die CIA sind – wie auch die Regierungskoalition
richtigerweise feststellt (Bewertung der Ausschussmehr-
heit zu Komplex I., S. 396) – ein Teil der Maßnahmen der
USA gegen den internationalen Terrorismus, die insbe-
sondere nach dem 11. September 2001 ergriffen wurden.
Da diese Maßnahmen vor allem im Rahmen der NATO
ergriffen wurden und Deutschland NATO-Partner ist,
schussmehrheit fest, dass die verantwortlichen Spitzen
der Bundesregierung und der Sicherheitsbehörden erst-

können die Vereinbarungen zur Terrorismusbekämpfung
im Rahmen der NATO Aufschluss über den Kenntnis-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 843 – Drucksache 16/13400

stand der Verbündeten zu außerordentlichen Überstellun-
gen Terrorverdächtiger geben. Insofern ist es verwunder-
lich, dass die Koalition in ihren Feststellungen zum
Untersuchungskomplex Rendition nicht weiter auf das
zwischen den NATO-Partnern Vereinbarte eingeht. Dick
Marty hingegen hat ausgeführt, dass die NATO der
Schlüssel zum Verständnis der Rendition-Praxis und der
Einbeziehung der europäischen Staaten darin war. (Marty,
Protokoll-Nummer 124, S. 22)

Bereits die öffentlich bekannten zivilen und militärischen
Maßnahmen, die im Gefolge der Feststellung des Bünd-
nisfalles im Sinne des Artikel 5 NATO-Vertrag beschlos-
sen wurden, enthalten die Rendition begünstigende Wei-
chenstellungen. (so auch die Bewertung von Amnesty
International, s. zuletzt in: State of Denial, Europes Role
in Rendition and secret Detention, AI-Index: EUR 01/
003/2008, S. 5 f.) So wird ein verstärkter Austausch nach-
richtendienstlicher Erkenntnisse festgelegt sowie Zu-
gangsgenehmigungen zu Flughäfen und pauschale Über-
fluggenehmigungen. (Dokument Nummer 106, S. 41; im
Kontext Rendition dargestellt im Explanatory Memoran-
dum des Berichterstatters der parlamentarischen Ver-
sammlung des Europarates Dick Marty, Rz. 91 ff., 100,
103; abrufbar unter: http://assembly.coe.int/Committee-
Docs/2007/EMarty_20070608_NoEmbargo.pdf, letzter Zu-
griff: 27. Mai 2009) Allerdings – auch dies ist ein Beleg
für die herausgehobene Bedeutung der NATO in diesem
Zusammenhang – gab es für US-Militärflugzeuge bereits
vorher auf der Grundlage des Aufenthaltsvertrages von
1954 sowie den Regelungen im Zusammenhang mit dem
NATO-Truppenstatut eine Dauergenehmigung zum Über-
flug. (Dokument Nummer 106, S. 42)

Der auch von der Bundesregierung betonte (Dokument
Nummer 106, S. 49 ff.) verstärkte Austausch nachrichten-
dienstlicher Erkenntnisse als Maßnahme im Rahmen der
Terrorismusbekämpfung, der von den NATO-Partnern an-
gestrebt wurde, spiegelt sich auch in der Erklärung der
Staats- und Regierungschefs zum Prager NATO-Gipfel
2002 wider. (NATO: Prager Gipfelerklärung. In: NATO
Press Releases. URL: http://www.nato.int/docu/other/de/
2002/p02-127d.htm, letzter Zugriff: 26. Mai 2009) Erst
kürzlich hat der Bericht des UNO-Sonderberichterstatters
Martin Scheinin über die Einhaltung der Menschenrechte
bei der Terrorismusbekämpfung von März 2009 erneut
deutlich gemacht, wie weit völkerrechtliche Normen und
rechtsstaatliche Standards seit den Anschlägen vom
11. September 2001 weltweit unter die Räder gekommen
sind. Die Geheimdienste spielen bei dieser Entwicklung
eine besonders üble Rolle.

Konkret zeigt sich dies für Deutschland in der sog. BAO
USA des BKA, (Teil B, Verschleppungsfälle nach dem
11. September, S. 58) die kurz nach den Anschlägen des
11. September 2001 gegründet wurde und die im Fall der
Verschleppungen von Kurnaz und Zammar eine entschei-
dende Rolle als „Informationsumschlagplatz“ spielte, da
die Beweisaufnahme ergab, dass die in die BAO integrier-
ten Beamten der US-Dienste Zugriff auf alle wichtigen Da-

Ebenso wenig wie die gemeinsame Terrorismusbekämp-
fung und im Zusammenhang damit Rendition erst ab
2001 begann, hörte die Zusammenarbeit der europäischen
Staaten mit den USA im Rahmen der NATO zu diesem
Zweck danach auf. Auch auf EU-Ebene wurden Verein-
barungen getroffen, die die Praxis der Rendition für die
USA erleichterten. In einer Presseerklärung von State-
watch wird zu einem EU-US-Treffen in Athen im Januar
2003 ein Teil der damaligen offiziellen Verlautbarung
zitiert:

„Both sides agreed on ... increased use of European
transit facilities to support the return of criminal/
inadmissible aliens“.

Näheres zu diesem Treffen ist in den EU-Dokumenten als
vertraulich eingestuft. (s. die Pressemeldung von State-
watch, http://www.statewatch.org/news/2005/dec/05eu-
usa-flights.htm, letzter Zugriff: 26. Mai 2009; dort sind
auch die Presseerklärungen der EU dazu abrufbar)

In dieses Bild passt es, dass laut Aussage Dick Martys,
der sich auf vertrauliche Aussagen hochrangiger Quellen
stützt, ein geheimes Treffen der NATO in Athen bereits
im Oktober 2001 stattfand, in dem im Anschluss an die
beschlossenen Maßnahmen zum Bündnisfall Einzelheiten
zum Thema Rendition geregelt wurden. (Marty, Proto-
koll-Nummer 124, S. 14 f., 17 ff.; s. auch Boewe, Kom-
plizen schweigen, junge welt vom 27. März 2009.) Diese
Abmachung, die in der Tat auch erklären würde, warum
sich die europäischen Regierungen bzgl. der Unter-
suchung der Renditionflüge in so massiver Weise auf
Geheimhaltungsgründe berufen, (Dazu die Kritik im
2. Marty-Bericht vom Juni 2007, Dokument Num-
mer 152, Rz. 5, 6) wird nicht nur von der Ausschuss-
mehrheit verschwiegen; auch die Bundesregierung be-
hauptet gegenüber parlamentarischen Anfragen, nichts
von einer solchen Geheimabrede zu wissen. (Schriftliche
Fragen des Abg. Paech (DIE LINKE.) vom 28. April
2009; Fragen des Abg. Königshaus (FDP) in der 216. Sit-
zung der 16. Wahlperiode am 22. April 2009, Plenarpro-
tokoll 16/216, Bl. 23458 ff.) Sie führt aus:

„Die Bundesregierung legt jedoch Wert auf die Feststel-
lung, dass die in der Frage aufgeführten angeblichen
Maßnahmen allesamt nicht Gegenstand einer Entschei-
dung des NATO-Rates waren. Die Presseerklärung des
NATO-Generalsekretärs vom 4. Oktober 2001 gibt die
Entscheidung des NATO-Rates zutreffend und inhaltlich
vollständig wieder. Somit konnte es auch keine Mitwir-
kung bzw. Kenntnisnahme von Mitgliedern früherer Bun-
desregierungen an bzw. von diesen angeblichen Maßnah-
men geben.“ (Plenarprotokoll 16/216, Bl. 23458)

Die Antwort der Bundesregierung wirft jedoch in dieser
Hinsicht mehr Fragen auf als sie Antwort gibt. Entweder
wurde keine Vereinbarung getroffen, dann verwundern
die Aussage Martys und die seiner Quellen oder die Ver-
einbarung wurde nicht unmittelbar im NATO-Rahmen
getroffen. Dazu passt es, dass das Europäische Parlament
ten hatten. (s. dazu unter B.III.2), S. 857 f. zu Kurnaz und
unter B.IV.1), S. 865 und B.IV.5), S. 868 zu Zammar)

in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zur be-
haupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA

Drucksache 16/13400 – 844 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von
Gefangenen unter Punkt N. festhält, dass der Untersu-
chungsausschuss – ähnlich wie Marty – aus vertraulicher
Quelle Aufzeichnungen zu informellen transatlantischen
Treffen zwischen EU und NATO in Anwesenheit der US-
Außenministerin Rice im Jahr 2005 erhalten hat, aus de-
nen hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten Kenntnis von
den außerordentlichen Überstellungen hatten. Nimmt man
also die mittlerweile durch verschiedenste Untersuchun-
gen zum Rendition-Programm der USA zutage geförder-
ten Fakten zusammen, so ist die Aussage der Bundesre-
gierung, erst ab Mitte 2005 von Rendition erfahren zu
haben, absolut unglaubwürdig.

bb) Frühe Rendition-Fälle mit
Deutschlandbezug

Der Untersuchungsausschuss hat mehrere Einzelfälle von
Verschleppung mit einem Deutschlandbezug untersucht,
die sich alle zeitlich vor 2004 ereigneten. Kurz nach den
Anschlägen vom 11. September – bereits im Dezember
2001 – reiste Mohammed Haydar Zammar aus und wurde
nach Syrien verbracht. Ende 2001/Anfang 2002 wurde
Murat Kurnaz gefangen genommen und schließlich nach
Guantánamo verschleppt. Anfang 2004 wurde Khaled el-
Masri entführt und festgehalten. Schließlich ist auch der
Fall des bereits Ende September 2001 von Sarajevo in die
Eagle Base nach Tuzla verschleppten Khafagy zu berück-
sichtigen, der sehr frühzeitig deutschen Behörden einen
Eindruck davon gab, wie die USA mit Terrorverdächtigen
umgehen.

In allen diesen Fällen (Eine kurze Darstellung dieser und
ähnlicher Fälle findet sich in Bürgerrechte & Polizei
(Cilip 87), Nummer 2/2007, S. 17 ff.) haben deutsche
Stellen frühzeitig Kenntnis von dem Zweck und den Um-
ständen der Verbringung der angeblich Terrorverdächti-
gen erhalten, denn deutsche Sicherheitsbehörden leisteten
insbesondere durch Weitergabe nützlicher Informationen
zu den verschleppten Personen an US-Stellen Beihilfe zu
den rechtswidrigen Verschleppungen. Darüber hinaus er-
hielten deutsche Stellen auch Vernehmungsprotokolle
oder nahmen sogar selbst – weit vor 2004 – an Befragun-
gen verschleppter Terrorverdächtiger teil. Die Bundes-
regierung und die nachgeordneten Behörden und ihre
Amtsträger behaupteten jedoch auch in diesen Fällen im
Untersuchungsausschuss, dass sie erst später von den
Verschleppungsfällen Kenntnis erlangten. So führt der
Vizepräsident des BKA Falk aus, dass die Kenntnis vom
Fall el-Masri im Juni 2004 die erste Kenntnis eines Ren-
dition-Falles seitens der Bundesregierung war. (Teil E,
S. 482) Und dies vor dem Hintergrund, dass es sich hier-
bei um den letzten in einer Reihe einschneidender Fälle
handelt.

Auffallend ist, dass zum Teil betont wird, dass es keine
Kenntnis einer systematischen Rendition-Praxis gab.
(Teil E, S. 483, Aussage Hanning) Abgesehen davon,
dass auch die Kenntnis in einem einzigen Falle zum Ein-

auch Dr. Jacob herausgestellt hat – Rendition eine Praxis
der amerikanischen Geheimdienste seit den 90er Jahren
war. (Dokument Nummer 45, S. 11 ff.)

cc) Medienberichte über die menschenrechts-
verletzende Rendition-Praxis seit 2002

Neben dem konkreten dienstlichen Wissen, das aber mög-
licherweise nur die beteiligten deutschen Stellen im enge-
ren Sinne erreicht haben könnte, gab es bereits frühzeitig
in den Medien Berichte über die Verschleppungspraxis
der USA. Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass nicht nur
die Washington Post bereits im März 2002 auf die Rendi-
tion-Praxis hingewiesen hat, sondern dass auch namhafte
deutsche Zeitungen und Illustrierte dieses Thema bereits
2002 behandelten. So berichtet die FAZ am 13. August
2002 unter Zitierung der New York Times, dass „Elitetrup-
pen überall eingesetzt werden, wo islamistische Terroris-
ten vermutet werden – nötigenfalls auch ohne Wissen der
Regierungen der betroffenen Staaten“, um Verdächtige zu
verbringen. Aus dem Artikel geht ebenfalls hervor, dass
die CIA das selbstverständlich schon länger durfte. (Pro-
tokoll-Nummer 93, S. 17, 18) Am 14. November 2002 er-
schien auch bereits im Stern ein Artikel über die Praxis
der Gefangenentransporte nach Guantánamo. Insofern
gab es auch in dieser Hinsicht frühzeitig Anhaltspunkte
für eine extensive Praxis der Rendition der USA, die die
deutschen an der Terrorbekämpfung beteiligten Stellen
– im Zusammenhang mit den konkreten Fällen – hätten
hellhörig werden lassen müssen.

4. Kenntnis der Bundesregierung über
Geheimgefängnisse der USA

a) Zu den Einschränkungen des
Untersuchungsauftrags

Der Untersuchungsausschuss hatte im Komplex der Ren-
dition-Flüge nicht nur die Verbringung als solche zu un-
tersuchen, sondern auch die Orte der Verbringung. Auch
hier war jedoch die Untersuchung begrenzt: Relevant sind
nur Erkenntnisse der Bundesregierung zu von US-Stellen
betriebenen Geheimgefängnissen, in die Terrorverdäch-
tige über deutsches Staatsgebiet transportiert wurden. Das
betrifft nicht nur, aber tatsächlich vor allem Geheimge-
fängnisse außerhalb des deutschen Staatsgebietes. Auf-
grund der schlechten Datenlage untersuchte der Ermitt-
lungsbeauftragte hier nur wenige potentielle Fälle. Nur in
zwei Fällen ließ sich belegen, dass bereits über deut-
schem Staatsgebiet Terrorverdächtige an Bord eines CIA-
Flugzeuges waren. Es handelt sich um die durch den Er-
mittlungsbeauftragten gesicherten frühzeitigen Fälle des
in Italien verschleppten Abu Omar sowie der aus Schwe-
den ausgewiesenen und von dort verbrachten Al-Zeri und
Agiza. Alle drei wurden über deutsches Staatsgebiet ge-
flogen und dann nach Kairo verbracht und dort inhaftiert.
Diese Fälle könnten durchaus frühzeitige Kenntnisse der
Bundesregierung vom Rendition-System der USA bele-
greifen verpflichtet hätte, kann diese Argumentation
kaum überzeugen angesichts der Tatsache, dass – wie

gen. Da sich jedoch nicht nachweisen lässt, dass es sich in
Kairo um ein direkt von US-Stellen betriebenes Geheim-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 845 – Drucksache 16/13400

gefängnis handelt, konnte hier angesichts des Untersu-
chungsauftrages nur der Fall der Coleman Barracks un-
tersucht werden. Der Ermittlungsbeauftragte hat in
diesem Teilbereich leider nur unzureichende Untersu-
chungen geleistet.

b) Inhaftierung Terrorverdächtiger im
US-Militärgefängnis Mannheim
(Coleman Barracks)

Die Coleman-Barracks in Mannheim sind ein Militär-
gefängnis der US-Streitkräfte. Terrorverdächtige sollen
aufgrund der Funktion der Coleman Barracks, Gefängnis
für Militärangehörige zu sein, dort grundsätzlich nicht in-
haftiert sein. Sofern in den Coleman Barracks ohne Wis-
sen der Angehörigen und evtl. Rechtsbeistände Terrorver-
dächtige inhaftiert gewesen wären, wäre auch dieser Ort
ein Geheimgefängnis. Letztlich konnte kein strafrechtli-
cher Nachweis einer Inhaftierung Terrorverdächtiger ge-
führt werden; dennoch hätten die Hinweise auf die Vor-
fälle zu wesentlich energischer betriebenen Ermittlungen
führen müssen, da es sich um alles andere als nur „vage
Behauptungen“ handelte. (Bewertung der Ausschuss-
mehrheit zu Komplex I., S. 401)

Nach Angaben eines Anzeigenerstatters (Peter Wright)
sollen in den Coleman Barracks im dortigen zentralen
Militärgefängnis von mindestens April 2006 an bis zum
3. September 2006 drei ausschließlich arabisch spre-
chende Personen ohne Gerichtsbeschluss unter men-
schenunwürdigen Bedingungen festgehalten worden sein.
Sie seien an Metallbettgestelle gekettet gewesen, hätten
nicht zur Toilette gedurft und seien mit einem Feuerlösch-
schlauch zur Reinigung abgespritzt worden. Die Gefan-
genen seien regelmäßig von drei Zivilisten (mutmaßlich
CIA) verhört worden, die dabei Folter anwendeten. Auch
das Wachpersonal hätte mittels Elektroschocks durch ein
Feldtelefon foltern dürfen, sofern sie vorher eine Spende
an eine soziale Militäreinrichtung geleistet hätten. Am
3. September sollen die drei Inhaftierten ausgeflogen
worden sein. Die Angaben des Peter Wright beruhen auf
Aussagen eines Soldaten namens „John Pierce“, der zum
Wachpersonal gehörte und dies aus eigener Anschauung
berichtete.

Aufgrund der Anzeige des Peter Wright und seiner
glaubhaften Angaben, leitete die Staatsanwaltschaft
Mannheim ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Ver-
stoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch ein. Das Verfah-
ren wurde am 21. September 2006 von der Generalbun-
desanwaltschaft übernommen. Aufgrund der Brisanz der
Vorgänge wurde über die Ermittlungen der Generalbun-
desanwaltschaft zeitnah sowohl ins Bundesministerium
des Innern als auch ins Bundesministerium der Justiz be-
richtet.

Am 2. Februar 2007 wurde das Verfahren jedoch mangels
hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Die Einstellung
beruhte – auch – auf Zweifeln an der Existenz des Wach-

Im September 2006 erhielt das BKA – im zeitlichen Zu-
sammenhang mit dem Fall „John Pierce“ – ein Protokoll
der Aussage eines Anwohners des Militärgefängnisses
(Herr Rebok). Dieser Anwohner behauptete, im Juni/Juli
2002 drei oder vier dunkelhäutige Personen in orangefar-
benen Overalls auf dem Gelände des Gefängnisses gese-
hen zu haben. Sie sollen sich deutlich von den üblichen
Inhaftierten dort unterschieden haben. Am 12. Dezember
2006 wurden der Anwohner sowie ein weiterer Zeuge
dazu auf Veranlassung des nichtständigen Ausschusses
des Europäischen Parlamentes gehört. (Im Rahmen einer
„Fact Finding Mission“, nicht einer üblichen Anhörung)
Unterlagen darüber lagen dem Ermittlungsbeauftragten
zwar nicht vor. Dennoch ist aufgrund des bereits Bekann-
ten davon auszugehen, dass diese Anwohnerhinweise ei-
nen glaubhaften Kern enthalten. Auch die Befragung des
Zeugen Rebok im Untersuchungsausschuss hat dies bestä-
tigt. Es stellt sich daher anhand der vorliegenden Erkennt-
nisse die Frage, warum bezüglich des Vorgangs 2002 kein
Anfangsverdacht für Verbrechen nach dem Völkerstraf-
gesetzbuch vorlag. Eine entsprechende Anfrage des er-
mittelnden BKA-Beamten Mielach an die Generalbun-
desanwaltschaft ergab jedoch, dass in dieser Sache nicht
ermittelt werde. Angesichts dessen, dass im Jahre 2006
auch die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis von der
Rendition-Praxis der USA bekommen hatte, hätte sie den
Vorwürfen jedoch im Rahmen weiterer und nachdrückli-
cher Ermittlungen nachgehen müssen.

5. Nur unzureichende Maßnahmen der
Bundesregierung gegen die
Rendition-Praxis

Die Untersuchung durch den Ermittlungsbeauftragten er-
gab, dass es grundsätzlich verschiedenste Möglichkeiten
für die Bundesregierung gab, gegen die Rendition-Praxis
der USA vorzugehen. Von außenpolitischen Maßnahmen,
über die Aufklärung sowie Vorsorgemaßnahmen und die
strafrechtliche Verfolgung. Zu konstatieren ist, dass we-
der die Ermahnungen der USA auf außenpolitischer
Ebene, noch die unzureichende strafrechtliche Verfol-
gung den Verbringungen auch über deutsches Staatsge-
biet ein Ende setzte. Im eher präventiven Bereich der
Aufklärung und der luftfahrtbezogenen Maßnahmen ge-
schah ebenfalls so gut wie nichts. Letztlich hat also die
Bundesregierung, insbesondere auch nachdem ihr nach
ihren eigenen Angaben ab Juli 2005 bewusst sein musste,
dass es Verschleppungen mit Deutschlandbezug gibt, im
Ergreifen effektiver Gegenmaßnahmen versagt.

a) Keine Überwachung und Kontrolle der
Partnerdienste trotz tatsächlicher
Anhaltspunkte für Rendition

Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass trotz konkreter
Hinweise auf Verschleppungsfälle durch die US-Sicher-
heitsdienste weder der Bundesnachrichtendienst (BND)
noch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Maß-
soldaten „John Pierce“, der nicht ausfindig gemacht wer-
den konnte.

nahmen zur Überwachung und Aufklärung dieser Vor-
kommnisse ergriffen haben.

Drucksache 16/13400 – 846 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Laut den zutreffenden Feststellungen im Mehrheitsbe-
richt haben die Vertreter der deutschen Sicherheitsbehör-
den übereinstimmend ausgesagt, dass sie für ein außen-
politisches Einwirken auf die US-Regierung nicht
zuständig gewesen seien und im Übrigen die abschre-
ckende Wirkung der eingeleiteten Strafverfahren gegrif-
fen hätte und weitere Maßnahmen eher nicht zweckmäßig
gewesen wären. (Teil B, Komplex I., S. 67)

Es ist aus den bekannten Tatsachen nicht ersichtlich, in-
wieweit eingeleitete Strafverfahren auf die Rendition-
Praxis der USA eine abschreckende Wirkung entfaltet
haben und ob deswegen ein einziger Überflug unter-
blieb.

Fakt ist jedoch, dass die Tätigkeit der CIA auf deut-
schem Boden im Zusammenhang mit Rendition durch-
aus dem Tatbestand des § 3 Bundesverfassungsschutz-
gesetz (BVerfSchG) unterfällt. Eine Ansicht, die auch
im BfV geteilt wird. (Dokument Nummer 45, S. 56 unter
Berufung auf den bis 2007 amtierenden Leiter der Abt.
Spionageabwehr im BfV) Nach § 3 BVerfSchG ist es
Aufgabe des Bundesamtes für den Verfassungsschutz,
Informationen zu sammeln und auszuwerten über

„sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätig-
keiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde
Macht“.

Die mit der Rendition verbundenen Rechtsverletzungen
der CIA auf deutschem Boden stellen sicherlich eine si-
cherheitsgefährdende Tätigkeit dar. Das BfV hat gerade
die Aufgabe, im Vorfeld möglicher Strafbarkeiten Auf-
klärung zu betreiben. Dabei handelt es sich um eine Ver-
pflichtung. (Fromm, Protokoll-Nummer 93, S. 47) Sofern
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkei-
ten in Deutschland stattfinden, muss das BfV aufklärend
tätig werden.

Nach unserer Auffassung gab es bereits vor 2005 deutli-
che Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Vorgehen der
US-Dienste im Rahmen der Rendition auf deutschem
Boden. Nach Bekanntwerden des Falles Abu Omar gab es
weitere konkrete Anhaltspunkte, die auch eine Aufklä-
rungsarbeit des BfV erfordert hätten.

Der Präsident des Bundesamtes für den Verfassungs-
schutz Fromm hat vor 2005 jedoch keinerlei Anlass für
ein Tätigwerden seiner Behörde gesehen. Er hat vor dem
Ausschuss erklärt:

„Der amerikanische Dienst und die Aktivitäten des ame-
rikanischen Dienstes werden von uns nicht systematisch
beobachtet, und zwar deshalb nicht, weil es sich bei den
USA um ein verbündetes Land handelt und der amerika-
nische Dienst ein Partnerdienst ist. Wir unterstellen seit-
her – das war nie anders, seitdem es den Verfassungs-
schutz gibt –, dass ein Partnerdienst sich hier in
Deutschland grundsätzlich legal verhält, sich an die Re-

Das hat es immer wieder mal gegeben. – In solchen Fäl-
len, um das zu erläutern, gehen wir auf den Partnerdienst
zu, weisen darauf hin und bitten, das abzustellen, was in
aller Regel, soweit mir bekannt, auch aus der Vergangen-
heit, geschieht. Das ist die Praxis. Wie gesagt, diese Pra-
xis ist nicht neu; die gibt es seit vielen Jahren.“ (Fromm,
Protokoll-Nummer 93, S. 8 bis 9)

Dies gelte auch, wenn

„ein amerikanischer Nachrichtendienst etwa mithilfe von
Flugzeugen Personen, Angehörige des eigenen Nachrich-
tendienstes über Deutschland oder durch Deutschland
hindurch transportiert“. Hierin liege rechtlich „noch
keine Aktivität im Sinne des Verfassungsschutzrechts, son-
dern erst dann, wenn es sich erkennbar um Aktivitäten
gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland,
also etwa die Souveränität der Bundesrepublik Deutsch-
land, handelt. […] Wenn wir Umstände feststellen, dass
amerikanische Dienste hier unter Verletzung der Souve-
ränität der Bundesrepublik Deutschland aktiv sind, dann
werden wir das aufgreifen und prüfen und dem nachge-
hen. […] Dazu bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte.
Wenn in allgemeiner Form irgendwo in der Presse etwas
auftaucht, dass irgendein Nachrichtendienst irgendetwas
tut, was nicht billigenswert ist, dann ist damit noch nicht
die Voraussetzung gegeben, dass das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz tätig wird. Erst dann stellen wir derartige
Überlegungen und Prüfungen an, wenn sich dergleichen
in Deutschland abspielt oder wenn es mindestens einen
erkennbaren Bezug zu Deutschland hat. Das war hier
nach meiner Einschätzung erst im Frühjahr oder Sommer
2005 der Fall, und dann haben wir uns auch mit dem
Thema befasst.“ (Fromm, Protokoll-Nummer 93, S. 8)

Im Ergebnis wurden keine Maßnahmen ergriffen, da die
Staatsanwaltschaft Zweibrücken im Fall Abu Omar ermit-
telte. (Dokument Nummer 45, S. 59) Auch die Koalition
teilt in ihrer Bewertung die Einschätzung, dass mit dem
Strafrecht das effizienteste Mittel ergriffen wurde und
Maßnahmen des BfV daher nicht mehr in Betracht kä-
men. (Bewertung der Ausschussmehrheit zu Komplex I.,
S. 400)

Maßnahmen der Strafverfolgung und Maßnahmen der
Aufklärung stehen jedoch nicht in einem solchen Abwä-
gungsverhältnis zueinander, da sie völlig unterschiedliche
Zwecke verfolgen. Während das Strafrecht nur reagieren
kann, dient die Aufklärung des BfV der Abwehr von
möglichen Rechtsverletzungen. Demnach sind die Er-
mittlungsmöglichkeiten des BfV an andere Voraussetzun-
gen gebunden und eröffnen andere Aufklärungsmöglich-
keiten als diejenigen der Strafverfolgungsbehörden. Das
zeigt sich zum Beispiel an den geringeren Anforderungen
an den Verdachtsgrad für Telefonüberwachungen und
sonstige G 10-Maßnahmen nach § 3 BVerfSchG als nach
100a StPO. In der Untätigkeit des BfV drückt sich daher
geln hält, wobei ich hinzufügen muss: Davon gibt es gele-
gentlich Ausnahmen, nicht nur in diesem Zusammenhang.

vor allem aus, dass kein Interesse an einer Prävention
weiterer Rendition-Aktivitäten der USA bestand.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 847 – Drucksache 16/13400

b) Keine Verhinderung weiterer Überflüge
und falsches Vertrauen in die Zusagen
der USA

Fakt ist, dass auch nach Bekanntwerden der Verschlep-
pung von Abu Omar, in die Deutschland über den staging
point Ramstein (Dokument Nummer 45, S. 27 ff.) ver-
wickelt war, nichts seitens der Bundesregierung und ihrer
nachgeordneten Behörden unternommen wurde, um mög-
liche Renditionflüge unter Einbeziehung des deutschen
Luftraumes zu verhindern. Insbesondere wurden – mögli-
che – luftfahrtbezogene Maßnahmen unterlassen.

Der Grund dafür ist die Anwendung des sog. ICAO-Ab-
kommens über internationale Zivilluftfahrt in Deutsch-
land in einer vom Ermittlungsbeauftragten kritisierten
juristisch unhaltbaren Auslegung. Nach dieser seien die
Gefangenenflüge eines ausländischen Geheimdienstes,
wenn sie mit zivil registrierten Flugzeugen erfolgen, als
genehmigungsfrei zu behandeln. (Dokument Num-
mer 45, S. 67) Damit sind den Rendition-Flügen der CIA
Tür und Tor geöffnet, wenn man berücksichtigt, dass
auch der Transport Terrorverdächtiger mit Militärma-
schinen aufgrund der NATO-Vereinbarungen zunächst
keinerlei Beschränkungen unterliegt. Der deutsche Luft-
raum bietet „freie Flugbahn“ für Flüge im Kontext mit
Rendition.

Obwohl diese Rahmenbedingungen, die sowohl seitens
der EU sowie internationaler Organisationen kritisiert
werden, (Dokument Nummer 153; Dokument Num-
mer 154) maßgeblich die Durchführung von Gefangenen-
flügen unterstützen, werden sie von der Koalition in ihrer
Bewertung keiner Würdigung unterzogen und tauchen
noch nicht einmal im Feststellungsteil auf. Auch sah man
bei der Bundesregierung die längste Zeit keine Möglich-
keit, CIA-Flüge zu kontrollieren, wie die Beweis-
aufnahme in hinlänglicher Klarheit herausgestellt hat.
(Teil E, S. 490 ff.; Dokument Nummer 45, S. 72)

Damit hat die Bundesregierung nicht die luftfahrtrechtli-
chen Maßnahmen genutzt, die möglich (gewesen) wären.
Dies steht in deutlichem Kontrast zu ihrer Aussage, dass
sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, eine rechtswi-
drige Praxis der Nutzung von Überflugrechten abzustel-
len. (Dokument Nummer 106, S. 67)

Zum einen sind CIA-Gefangenentransporte, auch wenn
sie in zivil registrierten Maschinen erfolgen, als Staats-
flüge einzustufen und somit als erlaubnispflichtig zu be-
handeln. (Dokument Nummer 45, S. 67)

Zum anderen wäre eine Kontrolle nicht nur möglich,
sondern nach den Vorgaben des ICAO sogar geboten
(gewesen). (Dokument Nummer 154) Dass eine solche
Kontrolle – und nicht eine später stattfindende in der
Regel erfolglose strafrechtliche Untersuchung – ab-
schreckend auf die USA gewirkt hätte, zeigt eindrucks-
voll das Beispiel Österreichs. Dort stiegen – bereits
Anfang 2003 – österreichische Kampfflugzeuge auf,
um mit einem für die österreichischen Stellen offenbar

nach den Untersuchungen des Ermittlungsbeauftragten
wahrscheinlich dazu, dass künftig österreichischer
Luftraum von der CIA gemieden wurde. (Dokument
Nummer 45, S. 22, 23)

Zur Begründung, warum keine effektiven Maßnahmen
gegen Rendition-Flüge ergriffen wurden, wird neben dem
Strafrecht auch auf angeblich erfolgreiche außenpoliti-
sche Initiativen, wie den Rechstaatsdialog verwiesen.
Dieser Dialog war im Ergebnis wohl sehr einseitig, denn
zu den völkerrechtlichen Ansichten, die das Auswärtige
Amt verkündete und die eindeutig die Völkerrechtswi-
drigkeit der Rendition feststellen, äußerten die USA zwar
keinen Widerspruch. (Dokument Nummer 45, S. 53, 54)
Ihre Praxis änderten sie jedoch nicht. Dazu passt auch,
dass die sicher lobenswerte Nachfrage des Außenminis-
ters Steinmeier nach Bekanntwerden der Rendition-Flüge
über britisches Hoheitsgebiet an die USA, wie Deutsch-
land von Rendition betroffen sei, bis heute unbeantwortet
blieb.

Das allerschwächste Argument, auf Maßnahmen gegen
Rendition zu verzichten, ist das Vertrauen auf die Zusage
der USA, dass niemand in Länder verbracht würde, in de-
nen gefoltert würde. Ebenso wie die USA hier auf Zusa-
gen ihrer „Kooperationspartner“ in Sachen Inhaftierung
und Befragung Terrorverdächtiger wie Syrien und Ägyp-
ten vertrauen, dass überstellte Gefangene nicht gefoltert
würden, wohl wissend, dass in diesen Ländern Folter in
Gefängnissen an der Tagesordnung ist, so vertraute die
Bundesregierung auf Aussagen der USA, die nachweis-
lich nicht wahr sind. Niemand würde – so die damalige
US-Außenministerin Rice 2005 in Brüssel – in ein Land
verbracht, wo er gefoltert würde. Nach Ansicht auch von
Dick Marty eine Aussage, die „total falsch“ ist. (So der
ehemalige Berichterstatter für die parlamentarische Ver-
sammlung des Europarates bzgl. Rendition und dem
Bezug zu Europa in seiner Aussage vor dem Untersu-
chungsausschuss am 26. März 2009 (Protokoll-Nummer
124. Sitzung, S. 24, VS-NfD)) Das belegen zahlreiche
Berichte von Menschenrechtsorganisationen, die Fälle
von Rendition und Folter dokumentieren. (s. nur Amnesty
International, State of Denial. Europes Role in Rendition
and secret Detention, von Juni 2008, AI-Index EUR01/
003/2008 sowie CIA – Extraordinary Rendition Flights,
Torture and Accountability – A European Approach,
Publikation ECCHR, März 2008, URL: http://www.
ecchr.eu/home_en.html?file=tl_files/Dokumente/ECCHR_
Rendition_SecondEdition_online.pdf, letzter Zugriff:
26. Mai 2009) Nicht zuletzt die kürzlich erfolgte Veröf-
fentlichung der bisher streng geheimen CIA-Memoran-
den, aus denen spezifische Folterarten und ihr „rechtmä-
ßiger“ und effektiver Einsatz hervorgehen, zeigt, was
ohnehin schon längst klar war, es sei denn man muss
– wie die Bundesregierung – aus blinder Bündnisloyalität
die Augen verschließen: die USA haben Methoden, die
nach international verbindlichem Recht als Folter gelten,
durch ihre Geheimdienste bei der Befragung Terrorver-
dächtiger einsetzen lassen. (Neuere Veröffentlichungen
verdächtigen CIA-Flugzeug im österreichischen Luft-
raum Kontakt aufzunehmen. Dieser Zwischenfall führte

aus Unterlagen der alten US-Regierung belegen, dass
auch Mrs. Rice vom Einsatz von Folter informiert war

Drucksache 16/13400 – 848 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Berliner Zeitung vom 24. April 2009 „Bushs Ministerin
Rice erlaubt Foltermethoden“))

c) Mangelhafte Aufklärung und
Strafverfolgung

Zwar hat man zugunsten der Strafverfolgung als dem an-
geblich am Besten geeigneten Mittel jegliche andere
Maßnahme der Verhinderung von Rendition unterlassen.
Dennoch hat dieses „scharfe Schwert“ nichts genutzt.
Weder im Bereich der Überflüge noch im Bereich der Ge-
heimgefängnisse.

aa) Fehlende Ermittlungen der Bundesanwalt-
schaft nach § 234a StGB im Fall Abu Omar

Im Fall Abu Omar verneinte die Generalbundesanwalt-
schaft ihre Zuständigkeit in dieser Sache mit Verfügung
vom 30. September 2005 mit der Erwägung, dass keine
Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung Abu Omars
vorliegen. Diese Auffassung ist nicht haltbar. In seiner
Kritik an dieser Rechtsauffassung der Generalbundes-
anwaltschaft ist der Ermittlungsbeauftragte Dr. Jacob da-
her eindeutig zu unterstützen.

Eine Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft hätte
sich in diesem Fall im Hinblick auf den Tatbestand des
§ 234a Strafgesetzbuch zweifellos ergeben; der Tatbe-
stand lautet in der hier einschlägigen Alternative:

„Wer einen anderen durch […] Gewalt in ein Gebiet
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes verbringt […] und dadurch der Gefahr aussetzt,
aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei
im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen […]
der Freiheit beraubt […] zu werden, wird mit Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

Abu Omar genoss in Italien politisches Asyl, da nach
Auffassung der italienischen Behörden zureichende An-
haltspunkte für eine politische Verfolgung des islami-
schen Predigers Abu Omar in Ägypten bestanden. Dieser
in Italien anerkannte Status stützt die Vermutung, dass
auch nach deutscher Rechtslage eine politische Verfol-
gung vorliegt.

In der Einstellungsverfügung vertrat die Generalbundes-
anwaltschaft jedoch die Auffassung, Abu Omar sei

„durch das Verbringen von Ramstein nach Ägypten nicht
der Gefahr ausgesetzt worden, aus politischen Gründen
verfolgt zu werden. […] Der Umstand allein, dass Abu
Omar einem totalitären System [Ägypten] überantwortet
worden ist, vermag an dieser Bewertung [keine politische
Verfolgung Abu Omars] nichts zu ändern.“ (Aktenvor-
lage des BMJ zu BB 16-198, MAT A 213/4, Ordner 1,
Generalbundesanwalt, Ermittlungsakte 3 ARP 71/05-3,

Bundesjustizministerin Zypries billigte dieses Vorgehen
der Generalbundesanwaltschaft:

„Ich meine, dass das Vorgehen der Bundesanwaltschaft
vertretbar war und kein Anlass für eine Weisung. Die
Auslegung des § 234a StGB, die so in dieser Form immer
erfolgt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. […]
(Zypries, Protokoll-Nummer 93, S. 69)

Demgegenüber ist – wie der Ermittlungsbeauftragte her-
ausgestellt hat (Dokument Nummer 45, S. 77 ff.) – zu be-
tonen, dass für das Tätigwerden der Generalbundesan-
waltschaft bereits der Anfangsverdacht einer politischen
Verfolgung im Sinne des § 234a StGB genügt hätte. Die-
ser Anfangsverdacht lag durch den – den deutschen Be-
hörden bekannten – in Italien anerkannten Asylstatus Abu
Omars sicherlich vor. Ermittlungen wären daher aufzu-
nehmen gewesen.

bb) Nur halbherzige staatsanwaltliche Ermitt-
lungen bzgl. der Coleman Barracks

Die Untersuchung des Ausschusses hat ergeben, dass
trotz vorliegender Hinweise nur zögerlich und mit nicht
immer geeigneten Mitteln den Verdachtsmomenten, dass
in den Coleman Barracks rechtswidrigerweise Terrorver-
dächtige durch die USA inhaftiert wurden, nachgegangen
wurde. Weder wurden die Möglichkeiten des NATO-
Truppenstatuts noch die Ermittlungsmöglichkeiten voll
ausgeschöpft.

Im Fall der Anwohnerhinweise mit Bezug auf Vorgänge
im Jahr 2002 stellt sich die Frage, warum hier die Gene-
ralbundesanwaltschaft keine Ermittlungen unternommen
hat. Angesichts des zeitgleichen Auftauchens der Hin-
weise zu Vorgängen in 2002 und 2006 im Jahr 2006 wäre
dies angesichts des ähnlichen Tatvorwurfs geboten gewe-
sen. Hinsichtlich des durchgeführten Ermittlungsverfah-
rens zu den Vorgängen im Jahr 2006 („John Pierce“)
kann die Einstellungsverfügung nicht überzeugen. Nach
der Beweisaufnahme kritisieren wir, dass seitens der Ge-
neralbundesanwaltschaft keine ausreichenden Maßnah-
men ergriffen wurden, um den Wachsoldaten „John
Pierce“ zu finden. Dass dieser aus einer akuten Gefähr-
dung heraus untertauchte und womöglich einen falschen
Namen angegeben hat, liegt nahe. Die Auskünfte durch
die US-Stellen zum Wachpersonal erfolgten zudem zu-
nächst lückenhaft. Wir haben auch keine überzeugende
Erklärung dafür, warum man letztlich davon abgesehen
hat, den Leiter des Militärgefängnisses zu befragen und
die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen. Die Be-
hauptung der Ermittlungsbehörde, eventuelle Beweise
seien ohnehin schon längst vernichtet, würde so manches
Ermittlungsverfahren überflüssig werden lassen und ist
zynisch.

d) Keine Maßnahmen mit Bezug auf die
Stationierungsabkommen
S. 3 f. des Vermerks, S. 116 f. der Akte; Dokument Num-
mer 45, S. 78)

Das NATO-Truppenstatut hätte ein anderes Einschreiten
gegen US-Stellen auf deutschem Boden durchaus erlaubt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 849 – Drucksache 16/13400

Laut Antwort der Bundesregierung auf eine kleine An-
frage der Fraktion DIE LINKE. hätten deutsche Behörden
gemäß Absatz 4 bis Buchstabe a des Unterzeichnungspro-
tokolls zu Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut – wenn zur Wahrnehmung deutscher Be-
lange erforderlich – jederzeit die Möglichkeit gehabt, von
den Behörden der US-Truppe Zutritt zu den Liegenschaf-
ten zu verlangen. In Eilfällen und bei Gefahr im Verzuge
könne dies auch ohne vorherige Anmeldung geschehen.
Ferner konstatiert die Bundesregierung in ihrer Antwort
ausdrücklich,

dass „die Überprüfung der Einhaltung menschenrechtli-
cher Standards in US-Militäreinrichtungen zur Wahrneh-
mung deutscher Belange“ gehört. (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf Frage 7 einer Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 16/3904
vom 15. Dezember 2006: „Gemäß Absatz 4 bis Buch-
stabe a des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewähren
die Behörden einer Truppe den zuständigen deutschen
Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene
jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung
deutscher Belange erforderlich ist, einschließlich des Zu-
tritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung.
Die Überprüfung der Einhaltung menschenrechtlicher
Standards in US-Militäreinrichtungen gehört zur Wahr-
nehmung deutscher Belange. In Eilfällen und bei Gefahr
im Verzuge ermöglichen die Behörden der Truppe gemäß
o. g. Vorschrift den sofortigen Zutritt ohne vorherige An-
meldung.“ AaO., Antwort auf Frage 3 vom 15. Dezember
2006: „Artikel 22 Absatz l Buchstabe a des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut räumt den US-Militär-
behörden ein Festnahmerecht hinsichtlich Mitgliedern der
Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen ein.
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel l Buchstabe b
des NATO-Truppenstatuts können weder deutsche Staats-
angehörige als Staatsangehörige des Staates, in dem US-
Truppen stationiert sind, noch Angehörige von Dritt-
staaten, die nicht Parteien des Nordatlantikvertrags sind,
Angehörige des zivilen Gefolges sein.“ Dokument
Nummer 155)

Es stellt sich daher die Frage: Weshalb ist in dem US-
Militärgefängnis nicht direkt überprüft worden, ob dort
Angehörige aus Nicht-NATO-Staaten unter Terrorver-
dacht inhaftiert sind und ob in dieser und anderen US-
Militäreinrichtungen menschenrechtliche Standards ein-
gehalten werden? Die Antwort ist einfach: Weil der poli-
tische Wille dazu fehlte.

Sofern NATO-Vereinbarungen und Stationierungsab-
kommen einen unkontrollierbaren Freiraum für US-Stel-
len auf deutschem Boden schaffen, so ist über eine Än-
derung der entsprechenden Vereinbarungen nachzudenken.
(s. dazu Dokument Nummer 153) Vereinbarungen im
Rahmen der NATO entbinden die Bundesrepublik

e) Keine legislativen Maßnahmen zur
Verhinderung von Rendition

Zwar wurden im Gefolge von 9/11 im Kampf gegen den
Terror zahlreiche grundrechtsverkürzende, im Fall des
Luftsicherheitsgesetzes sogar eindeutig verfassungswi-
drige „Sicherheitsgesetzgebungspakete“ geschnürt. Ge-
setzgeberische Maßnahmen, um die menschenrechtswid-
rigen Folgen der Rendition-Praxis einzudämmen oder die
Verfolgung von Rendition zu fördern, gab es bislang je-
doch nicht. Im Gegenteil: Bundesjustizministerin Zypries
sagte dem Ausschuss, dass sie gesetzgeberische Maßnah-
men für eine bessere Verfolgung der Rendition-Praxis
nicht für erforderlich halte, aber auch nicht ausschließen
wolle. Dies gelte zum Beispiel für die Idee in Anlehnung
an das Vorbild des § 269 schweizerisches Strafgesetzbuch,
eine Ergänzung des deutschen Strafgesetzbuchs in Bezug
auf Verletzungen der Lufthoheit einzuführen. Zypries
geht insbesondere davon aus, dass Deutschland straf-
rechtliche Normen habe, die es ermöglichen, diese gan-
zen Fälle zu verfolgen.

[…] „Wir haben sowohl den Tatbestand der Verschlep-
pung als den Tatbestand der politischen Entführung, der
Freiheitsberaubung. Wir haben also eine Vielzahl von
Straftatbeständen, unter denen das alles, dieser Transport
von Menschen, strafbar ist. Das reine Eindringen in den
Luftraum ist unter Verteidigungsgesichtspunkten sicher-
lich auch auf seine Weise zu ahnden.“ (Zypries, Proto-
koll-Nummer 93, S. 79)

Diese Aussage verdeutlicht, dass Deutschland bereits mit
den bestehenden Möglichkeiten auf eine Beendigung und
Ahndung der Rendition-Praxis hätte drängen können. So-
fern die Bundesregierung diese Grundlagen für unzu-
reichend hält, hätte sie Gesetzgebungsvorschläge zur Ver-
besserung einbringen können. Die Berufung auf den
Respekt vor dem Untersuchungsausschuss wirkt hier nur
wie ein Feigenblatt.

6. Fazit: Deutschlands Mitverantwortung
für Rendition

Die Untersuchung hat für uns ergeben, dass Deutschlands
Aktivitäten gegen die Rendition-Praxis der USA in allen
Teilen absolut unzureichend waren. Das betrifft die Auf-
klärung, die Strafverfolgung, die Kritik an den USA so-
wie effektive gesetzgeberische Gegenmaßnahmen. Dass
die Bundesregierung bzw. die deutschen Geheimdienste
nichts von der Rendition-Praxis der USA wussten, ist
nach allem, was bislang zum System der Rendition be-
kannt wurde, nicht glaubhaft.

Insofern muss das wesentliche Ergebnis des Ermittlungs-
beauftragten Dr. Jacob, dass die Bundesregierung erst ab
Ende 2004 Kenntnis von Rendition hatte, angezweifelt
werden.

Festzuhalten ist vor allem, dass die NATO ein wichtiger
Rahmen zur Umsetzung des Antiterrorkampfes war und
ist. Daher traf und trifft Deutschland als wichtigen
schließlich nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung
völker- und menschenrechtlicher Verbindlichkeiten.

NATO-Partner vor allem auch eine Verantwortung für die
Verhinderung menschenrechtswidriger Maßnahmen im

Drucksache 16/13400 – 850 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sog. Antiterrorkampf. Bislang wurde – trotz entsprechen-
der Anregungen seitens der UN, der EU und Menschen-
rechtsorganisationen (Empfehlungen des EP; Forderun-
gen von Amnesty International Deutschland an die
Bundesregierung (Dokument Nummer 153); jüngst der
Report des Sonderberichterstatters Martin Scheinin für
den Human Rights Council der UN (Report of the special
Rapporteur on the promotion and protection of human
rights and fundamental freedoms while countering terro-
rism, 4. Februar 2009)) – jedoch nichts unternommen, um
effektiv die Einhaltung verbindlichen Völkerrechts beim
Antiterrorkampf zu gewährleisten. Stattdessen vertraute
man auf „weiche“ Maßnahmen, wie den Austausch recht-
licher Positionen im Rahmen eines Rechtstaatsdialoges
mit den USA sowie die Zusicherungen der USA, die Sou-
veränität ihrer Bündnispartner sowie die Menschenrechte
zu achten. Um es zu wiederholen: Niemand würde – so
die damalige US-Außenministerin Rice 2005 in Brüssel –
in ein Land verbracht, wo er gefoltert würde. Nicht nur
nach Ansicht von Dick Marty eine Aussage, die „total
falsch“ ist. Das belegen zahlreiche Berichte von Men-
schenrechtsorganisationen, die Fälle von Rendition und
Folter dokumentieren. (s. nur Amnesty International,
State of Denial. Europes Role in Rendition and secret De-
tention, von Juni 2008, AI-Index EUR01/003/2008 sowie
Dokument Nummer 151) Nicht zuletzt die kürzlich er-
folgte Veröffentlichung der bisher streng geheimen CIA-
Memoranden durch die Regierung Obama und weiterer
Aussagen zu Folter aus der damaligen US-Administra-
tion, belegen, dass die USA Methoden, die nach interna-
tional verbindlichem Recht als Folter gelten, durch ihre
Geheimdienste bei der Befragung Terrorverdächtiger ha-
ben einsetzen lassen. (Neuere Veröffentlichungen aus Un-
terlagen der alten US-Regierung belegen, dass auch
Mrs. Rice vom Einsatz von Folter informiert war (Berli-
ner Zeitung vom 24. April 2009 „Bushs Ministerin Rice
erlaubt Foltermethoden“))

Die Koalition macht mit ihren Zitaten Marty zu ihrem
Verbündeten dafür, dass die Bundesregierung keine
Kenntnis von der Rendition-Praxis hatte. Ausgelassen
wird dabei der von Marty betonte Aspekt, dass Deutsch-
land als Teil des EU-Staatenverbundes und NATO-Part-
ner teilhatte an dem, was die USA in diesem Kontext ver-
einbart hat. Denn, wie Marty zutreffend ausführt,

„(man) kann nicht Deutschland von der Gesamtheit iso-
lieren,…Ich glaube nicht, dass Deutschland von Anfang
an absolut verkapselt worden ist und nicht wusste, was
geschehen ist.“ (Marty, Protokoll-Nummer 124, S. 20)

Wer hier bemängelt, dass es sich nicht um Fakten, son-
dern politische Beurteilungen handelt, (So der Vorsit-
zende Kauder in seinen Interventionen zu den Ausführun-
gen Dick Martys; s. Marty, Protokoll-Nummer 124, S. 20)
wehrt sich schlichtweg gegen die Plausibilität dieser
Schlussfolgerungen und macht sich nur zunutze, dass die
USA wohlweislich diese Vereinbarungen geheim halten.
Allerdings ist zu vermuten, dass ebenso wie im Fall der

II. Der Fall Khaled el-Masri
(Komplex II.)

Im Falle des deutschen Staatsangehörigen Khaled el-
Masri lag ein erster Schwerpunkt der Beweisaufnahme
auf der Frage, ob deutsche Sicherheitsbehörden Infor-
mationen an die USA weitergegeben haben, die zur
Festnahme und Inhaftierung el-Masris in Afghanistan
beigetragen haben könnten. Ferner ist der Untersuchungs-
ausschuss der Frage nachgegangen, wann welche Stellen
erstmals Hinweise auf die Entführung erhalten haben und
wie sie mit diesen Informationen verfahren sind. Des
Weiteren war von Bedeutung, ob und inwieweit Behörden
des Bundes die staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen
der Verschleppung el-Masris behindert oder jedenfalls
nicht in gebotener Weise unterstützt haben. Schließlich
wurde untersucht, ob die Bundesregierung das für die
Kontrolle der Nachrichtendienste zuständige Parlamenta-
rische Kontrollgremium (PKGr) umfassend und zeitnah
über den Fall el-Masri informiert hat und wie die gegen-
wärtige Bundesregierung sich zur juristischen Aufarbei-
tung seines Falls verhält.

1. Informationsabflüsse zu el-Masri
an die USA

Während in einigen der vom Untersuchungsausschuss un-
tersuchten Fälle eine Informationsweitergabe durch die
Bundesregierung bestätigt wurde, hat sie dies im Falle
el-Masris bestritten. Zugleich hat sie aber eingeräumt,
dass sieben Dokumente im Aktenbestand der BAO USA
des BKA identifiziert worden seien, „welche Bezüge zur
Person el-Masri aufweisen.“ (MAT A 51/1) Bei ihnen
könne

„die theoretische Möglichkeit nicht ausgeschlossen wer-
den […], dass die nach dem 11. September 2001 zum
BKA entsandten US-Verbindungsbeamten im Rahmen
einer engen Kooperation bei der Aufklärung und der Auf-
deckung etwaiger Folgeanschläge Kenntnis genommen
haben könnten. […] Im Rahmen der Aktendurchsicht
[hätten] sich [indes] keine Anhaltspunkte dafür finden
lassen, dass die beigefügten sieben Dokumente an aus-
ländische Stellen geliefert worden sind.“ (MAT A 51/1)

Die bei der BAO USA vorhandenen Erkenntnisse zu
el-Masri würden „unter dem Az. ST 33-095461/03-BW
geführt.“ (MAT A 23, Ordn. 6, Bl. 18) „Auch hierzu
könnte es Schriftverkehr mit den Amerikanern und/oder
den Mazedoniern gegeben haben.“ (MAT A 23, Ordn. 6,
Bl. 14.; Teil E, el-Masri, S. 536)

Der Zeuge Dick Marty, der als Sonderberichterstatter des
Europarates die Verwicklung europäischer Staaten in die
Rendition-Praxis der USA untersucht hat, hat demgegen-
über vor dem Untersuchungsausschuss ausgesagt, ihm sei

„ziemlich klar, dass Informationen aus Deutschland an
die Amerikaner zur Verhaftung von el-Masri an der
Grenze geführt haben. Eigentlich ist es sehr merkwürdig,
dass der Khaled el-Masri schon nach vier Monaten ent-
CIA-Folter-Memoranden auch diese Puzzleteile des Ren-
dition-Systems noch ans Licht gelangen werden.

lassen worden ist. Das ist ziemlich atypisch, und das lässt
auch glauben, dass man weitere Informationen – wahr-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 851 – Drucksache 16/13400

scheinlich dieses Mal richtige Informationen – bekommen
hat.“ (Marty, Protokoll-Nummer 124, S. 9)

el-Masri war seit 2001 Objekt polizeilicher Maßnahmen
und nachrichtendienstlicher Aufklärungsaktivitäten. An-
lass waren die Ermittlungen gegen den sogenannten
AMMAR-Komplex. Nach den Anschlägen von Bali am
12. Oktober 2002 rückte der deutsche Staatsangehörige
Reda S. in das Zentrum der Ermittlungen, weil er ver-
dächtigt wurde, in die Anschläge verwickelt gewesen zu
sein. (Dabei handelt es sich um ein Ermittlungsverfahren
des GBA gegen neun Beschuldigte, zu denen unter ande-
rem Reda S. gehörte, wegen des Verdachts der Bildung ei-
ner terroristischen Vereinigung. vgl. MAT A 23, Ordn. 5,
S. 206; MAT A 23, Ordn. 9, S. 142; MAT A 23, Ordn. 5,
S. 200) Von Ende Juli 2003 bis zum 11. August 2003
wurde el-Masri im Zusammenhang mit den Ermittlungen
gegen Reda S. observiert. (MAT A 54/1, S. 109 ff.) Auf-
grund der Ermittlungen wurde el-Masri vom LKA
Baden-Württemberg seit spätestens Oktober 2003 als
„Vertreter einer fundamentalistischen Linie des Islam und
Befürworter des militärischen Djihad“ eingestuft.
(MAT A 23, Ordn. 9, S. 27 ff.; MAT A 23, Ordn. 9,
S. 143)

Informationen der in Folge der Anschläge vom 11. Sep-
tember 2001 gegründeten BAO Magister des LKA von
Baden-Württemberg (vgl. zur BAO Magister Teil E, el-
Masri, S. 534) zu el-Masri gingen in die sogenannte Spu-
dok-Datei der BAO USA ein, in der alle Informationen
über verdächtige Islamisten gespeichert wurden. Zu deren
Datenbestand heißt es in den dem Untersuchungsaus-
schuss vorgelegten Akten: „Im Rahmen der BAO-USA
war el-Masri in zwei Fällen Gegenstand von Spuren, die
durch das Land BW bearbeitet wurden.“ (MAT A 23,
Ordn. 6, Bl. 34 ff.) Eine der beiden Spuren zu el-Masri
aus Baden-Württemberg, die sich in der Spudok-Datei
des BKA finden, war die Spur 0800679, die bereits am
12. Oktober 2001 und damit unmittelbar nach den An-
schlägen vom 11. September 2001 von der BAO Magister
des LKA BW in die Spudok-Datei eingespeist wurde. Da-
nach sei el-Masri laut einem Hinweisgeber „ein Anhän-
ger Bin Ladens.“ (MAT A 134, Bl. 12)

Die dem Ausschuss erteilte Auskunft, „Mitteilungen oder
Anfragen an US-amerikanische oder mazedonische
Dienststellen sind nach hiesiger Aktenlage nicht ersicht-
lich und haben auch nach Auskunft der betroffenen
Dienststellen in BW nicht stattgefunden“, schließt nicht
aus, dass die Informationen im Vorfeld der Inhaftierung
el-Masris in die Hände der USA gelangt sind. Ein solcher
Informationsabfluss erscheint durchaus wahrscheinlich.
Grundlage dieser Annahme sind im späteren Verlauf der
Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses gewon-
nene Erkenntnisse über die Art und Intensität der Zusam-
menarbeit zwischen der BAO USA des BKA und den
amerikanischen Verbindungsbeamten des FBI.

Befragt zum Informationsaustausch mit US-Behörden,
haben die ehemaligen Mitarbeiter der BAO USA, die der

USA und den Verbindungsbeamten des FBI gegeben
habe. Namentlich im Einsatzabschnitt Hamburg, so der
Zeuge Kröschel, waren die Verbindungsbeamten „Teil
unserer Sonderkommission.“ (Protokoll-Nummer 62,
S. 15) Weiter hat der Zeuge ausgeführt: „Die Kollegen
vom FBI waren im Grunde genommen Bestandteil un-
serer Sonderkommission. Ihre Aufgabe bestand in erster
Linie darin, dafür Sorge zu tragen, dass der Informations-
austausch zwischen dem Bundeskriminalamt und dem
FBI in den USA beschleunigt wird.“ (Kröschel, Proto-
koll-Nummer 62, S. 15) In dieser Funktion hätten sie
auch an den täglichen Lagebesprechungen teilgenommen.
(Kröschel, Protokoll-Nummer 62, S. 19) Dabei hätten
„die Verbindungsbeamten des FBI, die in Hamburg waren,
diese Informationen natürlich auch mitbekommen […],
aber nicht gezielt angesprochen, sondern weil sie eben
Teil auch unserer täglichen Lagebesprechung waren.“
(Kröschel, Protokoll-Nummer 62, S. 15) Es sei aber
„nicht so, dass wir diese Informationen gezielt an die
USA gegeben hätten.“ (Kröschel, Protokoll-Nummer 62,
S. 19)

Der intensive Informationsaustausch durch die Integra-
tion der Verbindungsbeamten des FBI in die BAO USA
beruhte auf einer mündlichen Weisung des damaligen
Präsidenten des BKA, Kersten. Diese Weisung hat der
Polizeiführer des Einsatzabschnittes Hamburg, Manfred
Klink, „mündlich an die mir unterstellten Kräfte der BAO
USA gegeben.“ (Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 48) Auf
die Frage, ob es Allgemeingut bei der BAO USA gewe-
sen sei, dass sehr offen, sehr unkompliziert mit den US-
Sicherheitsbehörden zu kooperieren sei und dass Infor-
mationen generell weiterzugeben seien, antwortete der
Zeuge Klink: „So ist es, ja.“ (Klink, Protokoll-Num-
mer 75, S. 48)

Da Informationen wie die, dass el-Masri ein Anhänger
Bin Ladens sei, wenige Wochen nach den Anschlägen
vom 11. September 2001 von höchster Brisanz gewesen
sind, spricht vieles dafür, dass sie von den Verbindungs-
beamten des FBI sofort aufgegriffen und in die USA wei-
tergeleitet worden sind.

Zugleich erklärt der Umstand, dass die Beamten des FBI
als Teil der BAO USA Informationen routinemäßig
mündlich aufgenommen haben, ohne dass man sie gezielt
an die USA gegeben hat, weshalb sich dazu in den Akten
kein schriftlicher Nachweis findet. Erfolgte der vom Prä-
sidenten des BKA angeordnete Informationsabfluss an
die USA durch Partizipation an der täglichen Ermitt-
lungsarbeit der BAO USA, so können

„im Aktenbestand des Bundesministerium des Innern und
seines Geschäftsbereichs keine Unterlagen identifiziert
worden sein, die ein Zugänglichmachen oder eine Kennt-
nisgabe von Informationen die Person el-Masri betref-
fend an US-amerikanische Stellen dokumentieren.“
(MAT A 47/1, Schreiben des BMI vom 13. Oktober
2006.; Teil E, el-Masri, S. 536)
Ausschuss als Zeugen gehört hat, ausgesagt, dass es eine
äußerst intensive Zusammenarbeit zwischen der BAO-

Intensiver Informationsaustausch mit den USA in münd-
licher Form erfolgte ferner auch über das sogenannte In-

Drucksache 16/13400 – 852 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

formationsboard „arabische Mudjahedin“ des BKA. Dazu
hat der Zeuge Manfred Klink im Untersuchungsausschuss
ausgesagt:

Wir haben nach dem Vorgang Miljani ein sogenanntes In-
formationsboard gegründet, in dem regelmäßige Treffen
der Nachrichtendienste mit dem BKA sowohl auf Arbeits-
ebene wie auch auf Leitungsebene und auch mit ausländi-
schen Partnerbehörden stattgefunden haben. Dabei war
der Informationsaustausch mit den Behörden der USA
besonders intensiv, weil diese natürlich als von den An-
schlägen betroffenes Land ein besonderes und für uns
auch nachvollziehbares Interesse an Erkenntnissen zum
Täterkreis, insbesondere zu der sogenannten Hamburger
Zelle, hatten. [] Andererseits sollten aber durch den In-
formationsaustausch in beide Richtungen, also in Rich-
tung USA oder auch von den USA zu uns, aber natürlich
auch mit anderen Staaten, Gefährder identifiziert und da-
mit weitere Terroranschläge vereitelt werden.“ (Klink,
Protokoll-Nummer 75, S. 30)

Als ein besonders intensiver Gefährder wurde wegen des
Verdachts, er könne an den Anschlägen von Bali beteiligt
gewesen sein, der deutsche Staatsangehörige Reda S. an-
gesehen. Angesichts dessen liegt es nahe, dass el-Masri
als dessen Kontaktperson (vgl. Bernhard, Protokoll-
Nummer 18, S. 50; ähnlich Niefenecker, Protokoll-Num-
mer 18, S. 34) für die USA von hohem Interesse war. Zu
diesem Zusammenhang heißt es in einer Ministervorlage
für Innenminister Schäuble vom Dezember 2005, el-
Masri sei „den Sicherheitsbehörden bisher [zwar] nicht
als Einflussperson oder Autorität in der islamistischen
Szene bekannt. Aber: verkehrt im Multikulturhaus Neu-
Ulm […] Kontaktperson zu Gefährdern, insb. Reda S..“
(Ministervorlage betreffend die „aktuelle Debatte über
Befragung/Begleitung Terrorismusverdächtiger im/aus
dem Ausland durch deutsche Sicherheitsbehörden bzw.
Kenntnisnahme deutscher Behörden von der „Verbrin-
gung“ Terrorismusverdächtiger seitens ausländischer Be-
hörden“, unter der Überschrift „Überblick über die hier
bekannten Fällen“, MAT A 23, Ordn. 5, Bl. 26) Reda S.
sei laut dieser Ministervorlage nach seiner Entlassung aus
indonesischer Haft im Juli 2003 bei seiner Rückführung
nach Deutschland von BKA-Beamten begleitet worden.
(MAT A 23, Ordn. 5, Bl. 26)

Zu dieser Rückführungsoperation berichtete DIE ZEIT
am 21. Dezember 2005:

„Reda Seyam war Mitte September 2002 von der indone-
sischen Polizei festgenommen worden. Sie verdächtigte
ihn, Kontakte zu islamistischen Terrorgruppen in dem In-
selstaat zu pflegen. In der Haft sei er auch – so Seyam –
von „Amerikanern oder Engländern“ verhört wurden.
„Später haben mir“ – so Seyam weiter – „dann die BKA-
Beamten erzählt, das sei die CIA gewesen.“ Seyam wurde
in Indonesien wegen eines Passvergehens von einem Ge-
richt zu zehn Monaten verurteilt. Rechtzeitig zu seiner
Entlassung im Juli 2003 wartete ein fünfköpfiges BKA-
Team vorm Gefängnistor. „Mit den Worten ,Du weißt
nicht, was geplant ist‘, fuhren sie mit ihm ohne weitere

waren besorgt, ihr Staatsbürger könnte doch noch in Gu-
antánamo landen. ,Mehr oder weniger offen‘ habe ein
CIA-Mann in Jakarta den Deutschen gesagt, ,man wolle
Seyam gern noch einmal haben‘. […] Überdies: All das
sei der Amtsleitung des BKA und der Sicherheitslage im
Kanzleramt in Dutzenden von Führungsinformationen
und Berichten mitgeteilt worden.“ (Dokument Num-
mer 156)

Angesichts dessen belegt der Zusammenhang zwischen
Khaled el-Masri und Reda S. zugleich, dass innerhalb des
BKA bereits vor dem Verschwinden el-Masris bekannt
war, dass Terrorverdächtige im Ausland von den USA
ohne Haftbefehl inhaftiert zu werden drohen. Dem BKA
musste ferner bewusst gewesen sein, dass die USA ihnen
überlassene Informationen über Terrorverdächtige zur
Anwendung dieser Verschleppungspraxis veranlassen
könnten.

2. Frühzeitige Kenntnis deutscher Stellen
von der Festnahme

Auch in der Frage, ob und inwieweit Behörden des Bun-
des bereits kurz nach der Festnahme el-Masris am
31. Dezember 2003 über dessen Inhaftierung informiert
waren, weicht unsere Auffassung von der der Regie-
rungsfraktionen ab.

a) Zum „Kantinengespräch“ des C. und
der Weiterleitung der Information von
der Festnahme el-Masris

Laut Bericht der Bundesregierung an das Parlamenta-
rische Kontrollgremium hat die Bundesregierung erst
nach Herrn el-Masris Rückkehr nach Deutschland Ende
Mai 2004 von seiner Verschleppung nach Afghanistan
erfahren. Im Zuge der Beweisaufnahme des Untersu-
chungsausschusses teilte der BND Anfang Juni 2006 mit,
dass der seinerzeit in Mazedonien eingesetzte BND-Mit-
arbeiter C. bereits im Januar 2002 in einem Kantinenge-
spräch über die Festnahme el-Masris informiert worden
sei. Er habe diesen Umstand aber nicht an sein Mutter-
haus gemeldet.

In einer Presseerklärung des BND vom 1. Juni 2006 hieß
es zu dem Vorgang:

„Im Zusammenhang mit der geforderten Benennung von
Zeugen zum Themenkomplex el-Masri zur Befragung
durch den 1. Parlamentarischen Untersuchungsaus-
schuss der 16. Wahlperiode hat ein Mitarbeiter des mitt-
leren Dienstes nunmehr folgendes angegeben: Er sei in
der ersten Januarhälfte 2004 Teilnehmer an einem Ge-
spräch in einer mazedonischen Behördenkantine gewe-
sen. Dabei habe ein ihm Unbekannter beiläufig berichtet,
ein deutscher Staatsangehöriger namens el-Masri sei am
Flughafen Skopje festgenommen worden, da er auf einer
Fahndungsliste gestanden habe. el-Masri sei den Ameri-
kanern übergeben worden. Da der Mitarbeiter mit gänz-
lich anderer Aufgabestellung vor Ort eingesetzt war und
ihm der Name el-Masri nichts sagte, habe er keinen An-
Umstände zum Flughafen von Jakarta, um die nächste
Maschine nach Deutschland zu besteigen. Die Beamten

lass gesehen, diesem Sachverhalt nachzugehen. Mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er die In-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 853 – Drucksache 16/13400

formationen nicht weiter gegeben.“ (Dokument Num-
mer 157)

C. selbst hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss un-
ter Hinweis auf ihm möglicherweise drohende Straf- oder
Disziplinarmaßnahmen die Auskunft verweigert. (C.,
Protokoll-Nummer 8, S. 7; vgl. Teil E, el-Masri, S. 539)
Die Zeugen M. S. und Kolbe haben ausgesagt, C. habe ih-
nen bei dienstinternen Befragungen im Jahre 2006 berich-
tet, (M. S., Protokoll-Nummer 19, S. 114 f.; Kolbe, Proto-
koll-Nummer 23, S. 10) die Geschichte für einen „joke“
gehalten und keinen Anlass gesehen zu haben, den Sach-
verhalt zu melden. (Dokument Nummer 157; Teil E, el-
Masri, S. 539) Erst im Zuge BND-interner Befragungen
im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss
habe C. die Bedeutung seines damaligen Erlebnisses er-
kannt und seinen Vorgesetzten unterrichtet. Dass C. die
Bedeutung des Vorgangs nicht gleich erkannt habe, sei
mit dessen „geistigem Potenzial“ und mit seinem damali-
gen dienstlichen Auftrag zu erklären. (M. S., Protokoll-
Nummer 16, S. 118)

Diese Darstellung erscheint indes wenig glaubhaft. Ver-
mutlich dürfte sich der Vorgang anders zugetragen haben.
Es ist davon auszugehen, dass C. während seines Einsat-
zes in Mazedonien sehr wohl auch mit der Weitergabe
von Informationen befasst war und sich deshalb nicht
hundertprozentig sicher sein konnte, ob er die Informa-
tion von der Festnahme el-Masris seinerzeit umgehend
weitergeleitet hat oder nicht.

Beantragte Beweismittel zur dienstlichen Aufgabe des
Mitarbeiters C. während seines Einsatzes in Mazedonien
sind dem Ausschuss zwar unter Hinweis darauf vorent-
halten worden, dass dies nicht zum Untersuchungsauftrag
gehöre. Der Umstand, dass der BND selbst nicht völlig
ausgeschlossen hat, C. könnte die Information seinerzeit
weitergeleitet haben, legt indes nahe, dass es sehr wohl
auch zu dessen dienstlichen Aufgaben gehörte, Meldun-
gen aus Mazedonien an das Mutterhaus des BND abzu-
setzen. Im Übrigen würde nach Einschätzung des damali-
gen Residenten des BND in Mazedonien, L., jeder
Mitarbeiter des BND unabhängig von seiner Qualifika-
tion und dienstlichen Aufgabe eine solche Information
weitergeben. (L., Protokoll-Nummer 8, S. 74: „Das muss
er weitergeben. […] Das gibt er weiter.“)

b) Anruf Dr. Mengels bei der deutschen
Botschaft Skopje

Die Aussage Dr. Mengels, er habe bereits Anfang 2004
im Rahmen seiner Funktion als für die Sicherheit zustän-
diger Direktor der mazedonischen Telekom von einem
mazedonischen Kollegen erfahren, dass ein Deutscher
festgenommen worden sei, ist insgesamt glaubhaft.
Dr. Mengel hat ausgesagt, er habe diese Information tele-
fonisch der deutschen Botschaft mitgeteilt, sei dort aber
abgewimmelt worden (MAT B 14, 128 f., 129) mit dem
Hinweis, der Fall sei bekannt er brauche sich nicht darum
zu kümmern. (MAT B 14, 128 f., 129; Mengel, Protokoll-

Zwar ließ sich weder durch interne Ermittlungen des Aus-
wärtigen Amtes noch durch den Untersuchungsausschuss
klären, mit wem von der deutschen Botschaft in Skopje
Dr. Mengel bei seinem Anruf gesprochen hat. Alle Be-
fragten haben bekundet, sie seien es jedenfalls nicht ge-
wesen. (MAT B 14, Bl. 12 bis 84) Nach Aussage des ehe-
maligen deutschen Botschafters in Mazedonien sei
Dr. Mengel aber eine „integere Person“, deren Glaubwür-
digkeit er als „eher hoch“ einschätze. (MAT B 14, Bl. 128;
vgl. auch Burkart, Protokoll-Nummer 10, S. 21, 30)

Der damalige Resident des BND in Mazedonien hat be-
stätigt, dass der von Dr. Mengel geschilderte Weg, über
den ihn die Information erreicht habe, sich mit seiner
Kenntnis über die Verhältnisse in Mazedonien decke.
Wörtlich sagte er:

„Ja. So etwas gibt es, weil in sämtlichen großen Staats-
unternehmen ehemalige Bedienstete aus den Ministerien,
auch aus dem Innenministerium und der Polizei, ange-
stellt sind und auch entsprechende Funktionen wahrneh-
men.“ (L., Protokoll-Nummer 8, S. 72)

Das Auswärtige Amt hat aufgrund seiner internen Ermitt-
lungen zu dem Vorgang konstatiert:

„Unklar ist, warum Dr. Mengel einen Anruf in der Bot-
schaft erfinden sollte. Die Glaubhaftigkeit seiner Schil-
derung ergibt sich prima facie daraus, dass kein Motiv
für eine falsche Schilderung erkennbar ist.“ (MAT B 14,
Bl. 136)

Eine naheliegende Erklärung wäre, dass Dr. Mengel auf-
grund seiner regelmäßigen Kontakte zur deutschen Bot-
schaft aufgrund seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter
der mazedonischen Telekom die Mobil-Telefonnummer
des Bereitschaftsdienstes der Botschaft für Notfälle
kannte und dort angerufen hat. In die Wahrnehmung des
Bereitschaftsdienstes waren nach Aussage der Telefonis-
tin der Botschaft alle entsandten Kräfte der deutschen
Botschaft einschließlich der BND-Mitarbeiter eingebun-
den. (Korzenska, Protokoll-Nummer 16, S. 57 ff.) Das
Notfallmobiltelefon konnte je nach Handhabung durch
den für den Bereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiter
auch während der Dienstzeiten eingeschaltet sein. Ein
Anruf auf dieser Mobil-Telefonnummer würde die glaub-
hafte Aussage der Telefonistin erklären, dass Dr. Mengel
nicht in der Telefonzentrale der Botschaft angerufen
habe. (Mengel, Protokoll-Nummer 6, S. 65)

Als die Person, die einen solchen Anruf auf dem Bereit-
schaftsmobiltelefon entgegengenommen haben könnte,
käme insbesondere BND-Mitarbeiter C. in Betracht. Ob
und ggf. wann C. in der maßgeblichen Zeit Anfang 2004
für die Notfallbereitschaft der deutschen Botschaft einge-
teilt war, konnte jedoch nicht geklärt werden, weil dazu
keine Unterlagen mehr vorhanden waren und C., wie ein-
gangs erwähnt, die Aussage verweigert hat.

3. Gespräch von Botschafter Coats mit
Bundesminister Schily
Nummer 6, S. 64 f., 69, 71 ff., 75, 77; vgl. Teil E, el-
Masri, S. 538)

Dem Ausschuss liegen belastbare Indizien vor, dass Bun-
desminister Schily bereits vor seinem Gespräch mit dem

Drucksache 16/13400 – 854 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

US-Botschafter in Deutschland, Coats, am Pfingstmontag
den 31.05.2004 informell von einem Vertreter der US-
Botschaft über die Verschleppung el-Masris durch die
USA informiert worden ist. (vgl. zum Inhalt dieses Ge-
sprächs BM Schäuble, Plenarprotokoll 16/7, S. 390 (B);
PSts Altmaier, Plenarprotokoll 16/7, S. 408 (D))

Unter dem Datum 28. Mai 2004 findet sich im Dienst-
kalender Bundesminister Schilys der Eintrag: „11:00 bis
11:30 Uhr, Gespräch mit Hr. … – US-Botschaft (Dienst-
zimmer)“. (MAT A 187) Zweck und Inhalt dieses Ge-
sprächs konnten zwar nicht aufgeklärt werden. Der Um-
stand, dass Bundesminister Schily bei dem Treffen am
31. Mai 2004 mit Botschafter Coats nach Aussage des da-
bei anwesenden der Unterabteilungsleiter P II 3 im BMI,
Schindler, aber keinerlei Nachfragen zu den sehr knappen
Schilderungen des Botschafters gehabt haben soll,
(Schindler, Protokoll-Nummer 20, S. 64; vgl. Teil E, el-
Masri, S. 546) legt aber die Vermutung nahe, das er über
den gesamten Vorgang bereits vorab informiert worden
war. Dann aber hätte es sich bei dem Gesprächstermin am
Pfingstmontag lediglich um eine Art Beurkundungster-
min gehandelt. Dafür spräche auch, dass Herr Schindler,
offenbar eigens zu dem Zweck, an dem Gespräch mit
Botschafter Coats teilzunehmen, an einem Feiertag in das
BMI einbestellt worden war. (vgl. Teil E, el-Masri,
S. 546) Der ihm von Bundesminister Schily zugedachten
Rolle, die im Gespräch mitgeteilten Informationen zur
Kenntnis zu nehmen und in geeigneter Weise an die Si-
cherheitsbehörden zu kommunizieren, ist er nachgekom-
men, indem er die Leitung des BKA und des BfV ver-
traulich informiert hat. (vgl. Schily, Protokoll-Num-
mer 22, S. 72: „Das hat er in eigener Verantwortung so
getan und in der Retrospektive kann man das durchaus
nicht tadeln.“)

4. Verzögerte Information des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums

Unabhängig vom genauen Zeitpunkt, zu dem Bundes-
minister Schily erstmalig über die Inhaftierung el-Masris
informiert worden ist, ist ferner die verspätete und unzu-
treffende Informationspraxis der Bundesregierung gegen-
über dem Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr)
zu kritisieren. Erst am 16. Februar 2005 informierte die
Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium
erstmalig über den Fall el-Masri. (Plenarprotokoll 16/7,
S. 404 (A): Anlage 7 Antwort der Staatsministerin
Hildegard Müller auf die Frage des Abgeordneten
Michael Leutert, DIE LINKE., Bundestagsdrucksa-
che 16/157, Frage 6) Die verspätete Aufklärung des
PKGr belegt exemplarisch, dass die Bundesregierung ih-
rer Informationspflicht gegenüber dem PKGr nur unzu-
reichend nachkommt. Es besteht Reformbedarf bei den
gesetzlichen Grundlagen für die parlamentarische Kon-
trolle der Nachrichtendienste des Bundes, der weit über
die inzwischen im parlamentarischen Verfahren befindli-
chen Gesetzentwürfe (Entwurf eines Gesetzes zur Fort-
entwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nach-

eines Gesetzes zur Änderung des Kontrollgremiumgeset-
zes der Fraktion der FDP Bundestagsdrucksache 16/1163;
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der parlamen-
tarischen Kontrolle der Geheimdienste sowie des Infor-
mationszugangsrechts der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 16/12189; Entwurf ei-
nes Gesetzes zur Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 16/12374;
vgl. zum Reformbedarf die Ausführungen unter III. 2) hi-
nausgeht.

5. Mangelnde Unterstützung der staats-
anwaltlichen Ermittlungen durch
Bundesbehörden

Schließlich hat die Bundesregierung die staatsanwalt-
schaftlichen Ermittlungen wegen der Verschleppung el-
Masris nicht in gebotener Weise unterstützt.

Der seinerzeit vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzen-
den der CDU/CSU, Wolfgang Bosbach, erhobene „erheb-
liche Vorwurf, dass der deutsche Innenminister, der zu-
gleich Verfassungsminister ist, die Entführung eines
deutschen Staatsbürgers stillschweigend hingenommen“
hat, (Dokument Nummer 158) wurde nicht entkräftet. Der
Einwand Bundesminister Schilys, er sei „nicht der Ermitt-
lungsgehilfe der Staatsanwaltschaft“, (Dokument Num-
mer 158) belegt im Gegenteil, dass maßgeblichen Mit-
gliedern der damaligen Bundesregierung das nötige
rechtsstaatliche Bewusstsein fehlte.

So hat das BMI der US-Seite zwar unverzüglich mit-
geteilt, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Verschlep-
pung el-Masris ermittele. (Schindler, Protokoll-Num-
mer 10, S. 55, vgl. Teil E, el-Masri, S. 547) Eine Informa-
tion an die Staatsanwaltschaft, dass der amerikanische
Botschafter bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfah-
rens den Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt hat, unter-
blieb hingegen.

Überdies hat das BMI die Aufklärungsarbeit des BKA
aus politischer Rücksichtnahme gegenüber den USA vo-
rübergehend blockiert. Auf Betreiben Schindlers sollten
die vom BKA am 27.08.2004 versandten Erkenntnisab-
fragen nicht an ausländische Stellen weitergeleitet wer-
den. Im Anschluss an eine nachrichtendienstliche Lage
im Bundeskanzleramt forderte Schindler einen Mitarbei-
ter der Amtsleitung des BKA auf, von derartigen Anfra-
gen abzusehen. (Prikker, Protokoll-Nummer 12, S. 14 f.;
vgl. auch MAT A 23, Ordner 6, Bl. 270: Mail von Reeh
an ST 31: „Herrn Schindler habe ich dargelegt, dass es
zunächst um die Abfrage bundesdeutscher Erkenntnisse
geht. Seine Besorgnis, das ein solches Ersuchen auch [an]
ausländische, insbesondere an amerikanische Dienststel-
len gerichtet sein könnte, konnte ich ausräumen.“) Dies
wurde von den Mitarbeitern des BKA als Weisung auf-
gefasst, die Weiterleitung ihrer Erkenntnisanfragen an
ausländische Stellen zu stoppen. (Prikker, Protokoll-
Nummer 12, S. 14 f.)
richtendienste des Bundes der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und FDP, Bundestagsdrucksache 16/12411; Entwurf

Der BKA-Beamte Prikker versandte daraufhin am
2. September 2004 ein Rundschreiben, in dem es hieß:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 855 – Drucksache 16/13400

„Vorsorglich wird darum gebeten an die o. g. Botschaften
nachzusteuern, dass aufgrund der Sensibilität des Vor-
gangs in dieser Sache keine Kontaktaufnahme mit auslän-
dischen Behörden erfolgen sollte.“ (MAT A 23, Ordn. 6,
Bl. 294; ebenso MAT A 23, Ordn. 6, Bl. 302.)

Nach Aussage des Zeugen Prikker wollte das BMI insbe-
sondere verhindern, dass Anfragen zur Verschleppung el-
Masris auch an amerikanische Stellen weitergeleitet wer-
den. (Prikker, Protokoll-Nummer 12, S. 16, sowie dazu
MAT A 23, Ordn. 6, Bl. 302)

Auch später trugen gerade diejenigen Bundesbehörden,
die am ehesten einen Beitrag hätten leisten können, nicht
zur weiteren Aufklärung des Verschleppungsfalls bei. So
hatte der Resident des BND in Mazedonien bereits im Fe-
bruar 2005 in einem Gespräch mit einem hochrangigen
Vertreter des mazedonischen Nachrichtendienstes die Be-
stätigung erhalten, dass sich der Fall im wesentlichen, wie
in der Presse berichtet, zugetragen habe, und dies seinem
Mutterhaus gemeldet. (L., Protokoll-Nummer 8, S. 64)
Die Information wurde vom BND jedoch nicht an die
ermittelnde Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Ebenso we-
nig erhielt der Resident von seinem Mutterhaus die
Weisung, dem Sachverhalt weiter nachzugehen. (L., Pro-
tokoll-Nummer 8, S. 64)

Eine zwiespältige Rolle spielte in diesem Zusammenhang
auch das Bundesjustizministerium. Bundesministerin
Zypries setzte sich zwar bei einem Gespräch mit ihrem
US-Kollegen Gonzales im Jahr 2006 für eine beschleu-
nigte Beantwortung der Rechtshilfeersuchen der Bundes-
republik im Fall el-Masri ein. (Zypries, Protokoll-Num-
mer 93, S. 67) Ferner gab das Justizministerium im Jahr
2007 den Haftbefehl des Amtsgerichts München gegen
die 13 Besatzungsmitglieder der CIA-Maschine, mit der
el-Masri mutmaßlich von Mazedonien nach Afghanistan
transportiert worden ist, zur internationalen Fahndung
frei. Seit dem Jahr 2008 weigert sich das dem Bundesjus-
tizministerium unterstehende Bundesamt für Justiz aber,
ein Ersuchen um eine vorläufige Inhaftnahme der drei-
zehn mutmaßlichen CIA-Agenten an die USA weiterzu-
leiten. Grund dafür seien die fehlenden Erfolgsaussichten.
Bundesjustizministerin Zypries hat dazu ausgesagt, üb-
lich sei,

„dass man, ehe man ein sehr arbeitsintensives Rechtshil-
feersuchen stellt, vorab fragt, ob der Staat bereit ist, seine
Staatsbürger auszuliefern. […] Die Amerikaner haben
uns schriftlich mitgeteilt, dass einem Auslieferungsersu-
chen, wenn wir es denn stellen würden, wegen nationaler
Sicherheitsinteressen nicht nachgekommen würde. Auch
eine vorläufige Inhaftnahme dieser Personen käme nicht
in Betracht. […] Daraufhin haben wir dann davon abge-
sehen, dieses Verfahren in Gang zu setzen, weil es […]
ein ausgesprochen aufwendiges Verfahren war, und wenn
man von vornherein weiß, dass nichts dabei heraus-
kommt.“ (Zypries, Protokoll-Nummer 93, S. 85 f.)

Herr el-Masri sah sich angesichts dieser Verweigerungs-
haltung der Bundesjustizministerin gezwungen, gegen

Verwaltungsgericht Köln anhängige Verfahren (vgl. Stel-
lungnahme des Vertreters der Bundesregierung im Unter-
suchungsausschuss, Protokoll-Nummer 110, S. 14) ist
bisher nicht entschieden worden.

Der Untersuchungsausschuss hat keine Hinweise, dass
die Bundesjustizministerin mit Blick auf den Regierungs-
wechsel in den USA ihre ablehnende Haltung zur Zulei-
tung des Festnahmeersuchens inzwischen geändert hätte.
Von einer aktiven Rolle des Bundesjustizministeriums bei
der juristischen Aufarbeitung der Rendition-Praxis der
USA kann mithin selbst in solchen Fällen, in denen deut-
sche Staatsangehörige Opfer waren, bis heute nicht die
Rede sein. Kostenerwägungen dürfen in einem Rechts-
staat bei der Aufklärung schwerer Straftaten keine Rolle
spielen.

Dass die Bundesrepublik bei der juristischen Aufarbei-
tung der sog. „extraordinary renditions“ konsequenter
vorgehen könnte, zeigt ein Vergleich mit Spanien. In Spa-
nien soll selbst die Genehmigung von folterähnlichen,
völker- und menschenrechtswidrigen Praktiken durch
Mitglieder der damaligen US-Regierung einer strafrecht-
lichen Aufarbeitung durch die spanische Justiz zugeführt
werden. (vgl. Dokument Nummer 159 sowie ferner
Philippe Sands, CIA-Folterer, SZ vom 2. Mai 2009) Die
deutsche Justiz ist aufgefordert, dem spanischen Beispiel
zu folgen. Die Bundesregierung selbst kann ihre politi-
sche Glaubwürdigkeit im Umgang mit den evidenten
Menschenrechtsverletzungen der USA im Kampf gegen
den Terror nur zurückgewinnen, wenn sie sich bei deren
juristischer Aufarbeitung nicht hinter fadenscheinigen
Kostenargumenten verschanzt.

6. Fazit: Vertuschung geht vor Aufklärung

Die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses zum
Fall el-Masri hat gezeigt, dass Bundesbehörden durch
ihre großzügige Informationspraxis gegenüber den USA
zur Festnahme, Verschleppung und Folter des deutschen
Staatsangehörigen el-Masri beigetragen haben könnten.

Bundesminister Schily könnte von der Inhaftierung el-
Masris erfahren haben, bevor el-Masri nach Deutschland
zurückkehren konnte. Bewiesen ist, dass er es nicht für
nötig hielt, die ermittelnde Staatsanwaltschaft über sein
Wissen zum Fall el-Masri in Kenntnis zu setzen.

Stattdessen hat das BMI die Weiterleitung von Erkennt-
nisanfragen des BKA an ausländische, insbesondere an
US-Stellen, unterbunden. Hingegen hat das BMI die USA
umgehend über die Einleitung staatsanwaltschaftlicher
Ermittlungen wegen der Verschleppung el-Masris infor-
miert.

Die verzögerte Information des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums durch die Bundesregierung verdeutlicht ei-
nen Reformbedarf der parlamentarischen Kontrolle der
Verantwortung der Bundesregierung für die Nachrichten-
die Bundesrepublik Deutschland auf Zustellung des
Festnahmeersuchens an die USA zu klagen. Das beim

dienste, der weit über die im parlamentarischen Verfahren
befindlichen Gesetzentwürfe hinausgeht.

Drucksache 16/13400 – 856 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die staatsanwaltliche Ermittlungen zur Verschleppung el-
Masris wurden von der Bundesregierung nicht in der ge-
botenen Weise unterstützt. Vorhandenes Wissen wurde
zurückgehalten. Ein Festnahmeersuchen für die CIA-
Agenten, die el-Masri vermutlich nach Afghanistan ver-
schleppt haben, wurde bis heute nicht an die USA über-
mittelt.

Der Fall el-Masri steht damit exemplarisch für das Lavie-
ren der damaligen und der gegenwärtigen Bundesregie-
rung im Umgang mit den Methoden der USA im soge-
nannten Krieg gegen den Terror. Zwar wird immer wieder
betont, dass sich die Bundesrepublik rechtsstaatlichen
Prinzipien uneingeschränkt verpflichtet fühle. Im konkre-
ten Fall fehlt es aber an der Bereitschaft, die juristische
Aufarbeitung von Verschleppungsfällen mit der erforder-
lichen Entschlossenheit zu unterstützen.

III. Der Fall Murat Kurnaz
(Komplex III.)

Murat Kurnaz’ Schicksal ist der wohl bekannteste Rendi-
tion-Fall mit Deutschlandbezug. Im Vordergrund der Be-
weisaufnahme stand die Frage, worauf sich die Behaup-
tung der Bundesregierung, er gefährde die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland, gestützt hat. Diese Behaup-
tung diente der Bundesregierung nicht nur als Anlass,
Murat Kurnaz im Jahr 2002 von Mitarbeitern deutscher
Nachrichtendienste in Guantánamo zu vernehmen. Auf
die Behauptung fortwährender Gefährlichkeit wurden
auch die noch bis in das Jahr 2006 fortgesetzten Bemü-
hungen der Bundesregierung gestützt, mit dem Instru-
mentarium des Ausländerrechts seine Heimkehr nach
Deutschland zu verhindern. Von zentraler Bedeutung war
darüber hinaus, ob es bereits Ende 2002 eine realistische
Freilassungsperspektive für Kurnaz gab und ob diese
durch die mangelnde Bereitschaft der Bundesregierung,
ihn nach Deutschland zurück kehren zu lassen, vereitelt
wurde. Schließlich ist der Ausschuss auch im Fall Kurnaz
der Frage nachgegangen, ob durch die Übermittlung per-
sonenbezogener Daten gegen geltendes Recht verstoßen
wurde und ob sich das Auswärtige Amt in angemessener
Weise für Kurnaz eingesetzt hat.

1. Vage Verdachtslage gegen Murat Kurnaz

Die Behauptung der Bundesregierung, Murat Kurnaz sei
ein „potentieller Gefährder“ (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 631)
deutscher Sicherheitsinteressen, beruhte maßgeblich auf
den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bremen und den
Einschätzungen des Landesamtes für Verfassungsschutz
Bremen. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wa-
ren veranlasst durch die Reise nach Pakistan, die Kurnaz
am 3. Oktober 2001 zusammen mit seinem Freund Selçuk
Bilgin angetreten hatte. Konkreter Auslöser der Ermitt-
lungen war die Mutter von Murat Kurnaz, die sich aus
Sorge um ihren damals neunzehnjährigen Sohn bei der
Bremer Polizei gemeldet hatte, sowie der Umstand, dass
Murats Freund bei den Ausreisekontrollen am Flughafen

junge Murat Kurnaz den Bremer Polizeibehörden in kei-
ner Weise als militanter Islamist aufgefallen. Auch bei
dem Bremer Landesamt für Verfassungsschutz lagen kei-
nerlei Informationen über Murat Kurnaz vor. (vgl. Teil E,
Kurnaz, S. 593)

Trotz intensiver Bemühungen des Landeskriminalamts
ergaben die von der Bremer Staatsanwaltschaft geleiteten
Ermittlungen gegen Murat Kurnaz und andere wegen
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Be-
lastungsmomente allenfalls vage Indizien, aber keine be-
lastbaren Tatsachen. Eine zentrale Rolle spielte dabei die
Aussage des Bruders von Selçuk Bilgin. An diesen hatte
sich Selçuk Bilgin telefonisch gewendet, als er bei der
Ausreisekontrolle am Frankfurter Flughafen festgehalten
wurde. Von den Beamten des BKA am Telefon zu den
Reisemotiven seines Bruders befragt, soll er behauptet
haben, sein Bruder wolle nach Afghanistan reisen, um ge-
gen die USA zu kämpfen. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 557)
Später bestritt er aber, sich in dieser Weise geäußert zu
haben. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 557) Der Umstand, dass
Selçuks Bruder seine (vermeintliche) Aussage revidiert
hat, fand jedoch keine Berücksichtigung in den späteren
Zusammenfassungen der Ermittlungsergebnisse, die auch
der Bundesregierung und den USA zugegangen sind.
(vgl. Teil E, Kurnaz, S. 580)

Ähnlich unzulänglich wurde mit der Aussage der Mutter
von Murat Kurnaz verfahren. Aus dem Umstand, dass ihr
Sohn sich ihr zufolge zu einem streng gläubigen Moslem
entwickelt habe, wurde eine islamistische Gesinnung von
Murat abgeleitet. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 557, 586) Die
Tatsache, dass Murat sich für seine Reise ein Fernglas,
Feldhosen und Wanderstiefel gekauft hatte, (vgl. Teil E,
Kurnaz, S. 586, 593) wurde als weiteres Indiz gewertet,
dass er beabsichtigte, sich von Pakistan aus dem Kampf
der Taliban gegen die USA in Afghanistan anzuschließen.

Keine Berücksichtigung fand dabei, dass der Krieg der
USA in Afghanistan während der Reisevorbereitungen
und bei der Abreise nach Pakistan am 3. Oktober 2003
noch gar nicht begonnen hatte (Erst am 7. Oktober 2001
begann der Krieg der Vereinigten Staaten in Afghanistan;
vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/War_in_Afghanistan_
(2001%E2%80%93present), letzter Zugriff: 22. Juni
2009). Angesichts dessen erscheint es wenig glaubhaft,
dass die von den BKA-Beamten behauptete Äußerung
Abdullah Bilgins zu den Absichten seines Bruders am
3. Oktober 2001 tatsächlich so gefallen ist. Des Weiteren
verbietet sich der Schluss, Murat Kurnaz’ Anschaffungen
für seine Reise nach Pakistan seien für einen geplanten
Kampfeinsatz an der Seite der Taliban gegen die USA be-
stimmt gewesen, da er von dem erst später begonnenen
Krieg damals noch gar nichts wissen konnte.

Als weiteres belastendes Moment wurde von den ermit-
telnden Beamten des LKA Bremen angeführt, dass die
Tickets für den Flug nach Pakistan mit der Kreditkarte
des Onkels eines weiteren Freundes bezahlt worden
seien. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 556) Dieser Freund aus
Frankfurt/Main festgehalten wurde, weil er eine Geld-
strafe nicht beglichen hatte. Vor seiner Ausreise war der

Bremen zog später nach Mauretanien und meldete sich
von dort aus bei einem weiteren der wegen Bildung einer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 857 – Drucksache 16/13400

kriminellen Vereinigung Verdächtigten. In dem Telefon-
gespräch äußerte er, die Einreise nach Mauretanien sei
unproblematisch, man dürfe nur nicht sagen, dass man
Taliban sei. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 583)

Aus dem Umstand, dass die Flugtickets nicht von Murat
Kurnaz und seinem Reisegefährten bezahlt wurden, las-
sen sich indes keinerlei Rückschlüsse für deren Reise-
motivation ziehen. Auch der Umstand, dass der wenig äl-
tere Freund, der die Tickets bezahlt hat, später in einem
Telefonanruf aus Mauretanien über die Taliban gespro-
chen hat, führt zu keinem anderen Bild. Den Bremer Er-
mittlungsbeamten sollte bekannt gewesen sein, dass die
Taliban zu keinem Zeitpunkt außerhalb Afghanistans
operiert haben. Zwischen dem westafrikanischen Maure-
tanien und dem mittelasiatischen Afghanistan bestehen
keine geographischen oder politischen Beziehungen, die
es plausibel erscheinen ließen, dass sich dieser Freund,
der sich nie in Afghanistan aufgehalten hat, ausgerechnet
in Mauretanien den Taliban angeschlossen hat.

Die weiteren Ermittlungsergebnisse hat der Generalbun-
desanwalt, dem der ermittelnde Bremer Staatsanwalt am
24. Januar 2002 das Verfahren zum Zwecke der Prüfung
der Übernahme vorgelegt hatte, mit der nötigen Präzision
gewürdigt und aufgrund dessen bereits einen Anfangsver-
dacht gegen Murat Kurnaz und die anderen verworfen. In
seiner Rückäußerung heißt es etwa zu dem von den Bre-
mer Ermittlungsbehörden als belastendes Indiz eingestuf-
ten Umstand, dass Murat Kurnaz seit einiger Zeit regel-
mäßiger Besucher der Abu-Bakr-Moschee in Bremen
war:

„Allein die in der Moschee praktizierten strengen Glau-
bensregeln rechtfertigen nicht den Verdacht einer fun-
damentalistisch-islamistischen Ausrichtung mit dem Ziel
terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung.“
(MAT A 126, Ordn. 1, Bl. 188 ff.; zitiert im Teil E,
Kurnaz, S. 585)

Dennoch wurden Quellenmeldungen des Bremer Landes-
amtes für Verfassungsschutz zur Abu Bakr-Moschee aus
dem Jahr 2002 als vermeintlicher Beleg für die Gefähr-
lichkeit von Murat Kurnaz herangezogen. Die Quellen-
meldungen stammten aus einer Zeit, zur der Murat Kurnaz
sich bereits in den Händen der USA befand. Sie wurden
gemeldet von einer eigens zu diesem Zwecke angeworbe-
nen neuen Quelle. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 593 ff.) Das
Landesamt selbst räumte ein, zuvor keinerlei Erkennt-
nisse über etwaige islamistische Bestrebungen in der Abu
Bakr-Moschee gehabt zu haben. (Teil E, Kurnaz, S. 551)
Die Erkenntnisse zur Abu Bakr-Moschee wurden daher
als unbestätigt und noch nicht zu bewerten eingestuft.
(Jachmann, Protokoll-Nummer 49, S. 21, 24 ; vgl. Teil E,
S. 594 f.) Spätere Berichte des Landesamtes, die sich auf
diese Quellenmeldungen stützten, waren nach Auffassung
des früheren stellvertretenden Leiters „professionell unter
aller Sau“ (Dokument Nummer 160). Kurnaz sei nie ein
Sicherheitsrisiko gewesen. „Wir hatten alle nichts auf der
Pfanne, weder die Amerikaner, noch der BND, noch der

2002 noch Ende 2005 in eine Erkenntnismitteilung des
Landesamtes für Verfassungsschutz an die Bremer Innen-
behörde ein, in welcher jeder Hinweis darauf fehlte, dass
den Informationen ein neuer Quellenzugang zugrunde
lag, die Erkenntnisse daher unbestätigt und noch nicht zu
bewerten seien. (Teil E, Kurnaz, S. 595)

Die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen ha-
ben immer wieder betont, dass aus dem Fehlen eines für
eine Anklageerhebung im Strafprozess erforderlichen
hinreichenden Tatverdachts nicht auf die Ungefährlich-
keit der betreffenden Person geschlossen werden könne.
Strafrechtliche und polizeirechtliche Maßstäbe seien von-
einander zu unterscheiden. Dies mag zwar grundsätzlich
zutreffen. Auch im Bereich der rechtsstaatlicher Gefah-
renabwehr sind für die Annahme, von einer Person gehe
eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland aus, aber belegbare, objektive Tatsachen er-
forderlich, dass ohne staatliches Einschreiten mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit bedeutende Rechtsgüter
verletzt würden. Nicht belegte Mutmaßungen reichen
nicht aus, um von einer Gefahr ausgehen zu können.

Die von der Bundesregierung in den Jahren 2002 bis 2006
immer wieder angeführten Indizien für Murat Kurnaz’ Ge-
fährlichkeit erfüllten diese Anforderungen nicht. Die Be-
hauptungen, mit denen die Bundesregierung seine Ge-
fährlichkeit zu begründen versuchte, beruhten im Kern
vielmehr auf einem Zirkelschluss. So argumentierte die
Bundesregierung noch im Jahr 2005, Murat Kurnaz’
(fortwährende) Gefährlichkeit werde durch die Umstände
seiner Verhaftung im Jahr 2001 und die Inhaftierung in
Guantánamo als solche belegt. (MAT A 158/1, Ordn. 3,
Bl. 187 f.; vgl. Teil E, Kurnaz, S. 647) Eine derartige Ar-
gumentation ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
zu vereinbaren. (vgl. Jachmann in ARD/Monitor: „Wenn
man nichts hat – das ist das Prinzip des Rechtsstaates –
dann kann man auch nicht zu solch einer Etikettierung
kommen, er ist ein Sicherheitsrisiko“) Aus dem Umstand,
dass jemand im Gefangenenlager Guantánamo inhaftiert
ist, auf seine Gefährlichkeit im Falle seiner Freilassung
zu schließen, verstößt genauso gegen elementare rechts-
staatliche Grundsätze wie die Haftbedingungen im Lager
gegen völker- und menschenrechtliche Standards. Auf
derselben Argumentationsstruktur basierte die Dämo-
nisierung von Murat Kurnaz in der Öffentlichkeit als
„Bremer Taliban“ (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 585), die
schließlich in der durch deutsche Printmedien aufgewor-
fenen Frage mündete: „Warum ist eigentlich die deutsche
Regierung für diesen Türken zuständig?“ (vgl. Dokument
Nummer 161)

2. Informationsaustausch deutscher
Behörden mit den USA

Das BKA hat einerseits potentiell belastende personenbe-
zogene Informationen über Murat Kurnaz noch zu einem
Zeitpunkt an die USA weitergeleitet, als bereits bekannt
war, dass dieser unter völkerrechtswidrigen Bedingungen
Verfassungsschutz“ (Ebd. Dokument Nummer 160).
Gleichwohl gingen die Quellenmeldungen aus dem Jahr

(vgl. Teil E, Kurnaz, S. 658 f.) im Gefangenenlager auf
Guantánamo inhaftiert ist. (Teil E, Kurnaz, S. 598) Ande-

Drucksache 16/13400 – 858 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rerseits scheint es entlastende Informationen nicht an die
USA weitergegeben zu haben. Dies ergibt sich indirekt
aus einem vom Repräsentantenhaus mit dem Protokoll
über die Anhörung des Unterausschusses für Internatio-
nale Organisationen und Menschenrechte vom 20. Mai
2008 veröffentlichten Vermerk des CITF-CDR, dem-
zufolge Selçuk Bilgins Bruder einem Grenzschutzbeam-
ten gesagt haben soll, sein Bruder folge einem Freund
nach Afghanistan, um gegen die Amerikaner zu kämpfen.
(Teil E, Kurnaz, S. 598) Unerwähnt blieb demnach ge-
genüber den USA, dass Bilgins Bruder bereits wenige
Tage danach bestritten hat, diese Aussage gemacht zu ha-
ben.

Die von der Bundesregierung ausgegebene politische
Leitlinie, dass alle vorhandenen Informationen im Rah-
men des rechtlich Möglichen an die USA weiterzugeben
seien, wurde mithin nur einseitig zu Lasten von Murat
Kurnaz angewandt. (Steinmeier, Protokoll-Nummer 41,
S. 67) Erfordern überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen eine Übermittlung personenbezogener
Informationen an ausländische Stellen, hat diese aber un-
verzüglich zu erfolgen. Dies gebietet nicht nur das
Rechtsstaatsprinzip. Es ergibt sich auch aus einem Um-
kehrschluss aus den Vorschriften zur Übermittlung per-
sonenbezogener Informationen im BKA-Gesetz (BKAG).
§ 14 Absatz 7 BKAG schreibt vor, dass eine Übermitt-
lung personenbezogener Informationen zu unterbleiben
hat, wenn ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen. Seinem Sinn und Zweck nach begründet
§ 14 Absatz 7 BKAG damit zugleich in positiver Hinsicht
die Pflicht, Informationen, die eine durch einen anderen
Staat inhaftierte Person entlasten, unverzüglich an diesen
Staat weiterzugeben. Dafür, dass solche Informationen,
wie von den Zeugen Steinmeier und Falk behauptet, (vgl.
Teil E, Kurnaz, S. 598) an die USA übermittelt worden
sind, hat der Ausschuss jedoch keine schriftlichen Belege
finden können.

3. Genuss der Früchte der Folter

Vorzuwerfen ist der Bundesregierung auch die Entschei-
dung, Kurnaz durch deutsche Beamte in Guantánamo be-
fragen zu lassen. Die Bundesregierung und die SPD-Bun-
destagsfraktion haben im Untersuchungsausschuss und in
den Medien immer wieder behauptet, von der Praxis der
„extraordinary renditions“ der USA erst Anfang 2005 er-
fahren zu haben. (Michael Hartmann: Bilanz zu Komplex
„CIA-Gefangenentransporte und US-Geheimgefängnisse“.
Pressemitteilung der SPD Fraktion im Deutschen Bun-
destag, Nummer 462/2008, 18. Juni 2008, S. 2. URL:
http://www.spdfraktion.de/cnt/rs/rs_dok/0,,44453,00.pdf,
letzter Zugriff: 22. Mai 2009) Der Fall Kurnaz belegt
nicht nur, dass Mitglieder der Bundesregierung über diese
Praxis bereits im Jahr 2002 informiert waren, sondern
zeigt auch, dass sie keine Skrupel hatten, davon zu profi-
tieren. Die Behauptung, man sei damals noch nicht über
die Haftumstände in Guantánamo informiert gewesen,
(Teil E, Kurnaz, S. 603) ist angesichts des Umstandes,

(Teil E, Kurnaz, S. 658 f.) unglaubhaft. So hat etwa der
damalige Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz,
Dr. Hansjörg Geiger, vor dem Ausschuss eingeräumt, es
sei damals bereits durchaus bekannt gewesen, dass die
Gefangenen „besonders menschenunwürdig“, rechtsstaats-
und völkerrechtswidrig behandelt würden. Lediglich die
einzelnen Foltermethoden, die dort angewandt wurden,
seien noch nicht bekannt gewesen. (Teil E, Kurnaz,
S. 603)

Die Entscheidung zur Befragung von Murat Kurnaz im
Gefangenenlager Guantánamo wurde auf der Ebene der
Bundesregierung am 9. Juli 2002 in einer Präsidenten-
runde im Bundeskanzleramt (vgl. zu Stellung und Funk-
tion der Präsidentenrunden, Teil E, Kurnaz, S. 626) ge-
troffen. (Teil E, Kurnaz, S. 602) Wegen des rechtlosen
Zustandes auf Guantánamo und des ungeklärten Status
der Gefangenen sollte das BKA daran nicht teilnehmen.
(Teil E, Kurnaz, S. 603) Der Zweck der Befragung, ge-
nauere Erkenntnisse über Murat Kurnaz´ Gefährlichkeit
sowie über die Strukturen und Personen transnationaler
islamistischer Netzwerke in Deutschland zu erlangen,
vermag die Befragungsreise nicht zu rechtfertigen. Eine Be-
fragung unter den gegebenen Umständen verstößt vielmehr
eindeutig gegen das höchste Verfassungsprinzip des Grund-
gesetzes, die Menschenwürdegarantie des Artikel 1 GG.
Nach Artikel 1 Absatz 1 GG ist die Menschenwürde nicht
nur unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist laut Ar-
tikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG auch Verpflichtung aller staat-
lichen Gewalt. Aus dem Achtungsgebot ergeben sich Un-
terlassungs-, aus dem Schutzgebot Handlungspflichten
des Staates. Beide gelten ausnahmslos und uneinge-
schränkt für alle Träger deutscher Hoheitsgewalt. Mit bei-
den Pflichten ist es unvereinbar, dass deutsche Beamte
Personen, die unter menschenrechtswidrigen Bedingun-
gen inhaftiert sind, befragen.

Unerheblich ist dafür, dass die Befragung als nachrichten-
dienstliche Operation geplant und durchgeführt wurde.
Unbeachtlich ist auch, dass die Ergebnisse der Befragung
nicht für die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen
gegen Murat Kurnaz verwertet werden sollten. § 136a
StPO, der vorsieht, dass

„die Freiheit der Willensentschließung und der Willens-
betätigung des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden
[darf] durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch kör-
perlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln,
durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose“,

ist lediglich eine Konkretisierung des Verbots menschen-
unwürdiger Behandlung speziell für das Strafverfahren.
Das Gebot gilt aber auch für Befragungen außerhalb eines
Strafverfahrens. Die Pflicht, die Menschenwürde zu ach-
ten, wird ferner auch verletzt, wenn sich die Bundesrepu-
blik „Früchte“ vorangegangener Folter bzw. menschen-
unwürdiger Behandlung zu nutze macht. Aus der Pflicht,
die Menschenwürde auch zu schützen, ergeben sich für
deutsche Beamte darüber hinaus aktive Aufklärungs-
dass Regierungsmitglieder bereits zum Zeitpunkt der Be-
fragung gegen diese Haftumstände protestiert hatten,

pflichten, ob eine solche menschenwürdige Behandlung
im Vorfeld einer Befragung stattgefunden hat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 859 – Drucksache 16/13400

Gegen diese Pflichten haben die Bundesregierung und
die Beamten, die in ihrem Auftrag die Befragung vorbe-
reitet und durchgeführt haben, verstoßen. Die an der Prä-
sidentenrunde beteiligten Regierungsmitglieder und die
Präsidenten der deutschen Sicherheitsbehörden haben es
versäumt, den Beamten der Befragungsdelegation kon-
krete Weisungen zu erteilen und Vorgaben zu machen,
dass und inwieweit sie sich über die Haftumstände der in
Guantánamo Inhaftierten zu informieren haben, bevor
sie dort Befragungen durchführen. Sie haben den Befra-
gern ferner keine konkreten Vorgaben gemacht, wie zu
verfahren sei, wenn sich aus der Befragung von Murat
Kurnaz selbst Hinweise auf Folter oder unmenschliche
Behandlung ergeben. (Teil E, Kurnaz, S. 607) Es blieb
den Befragern überlassen, ob und inwieweit sie Hin-
weisen auf eine menschenunwürdige Behandlung
nachgehen. Einen Befragungsauftrag dazu gab es nicht,
obwohl es die Bundesregierung selbst war, die bereits im
Bericht über ihre Menschenrechtspolitik vom 6. Juni
2002 die Frage nach dem rechtlichen Status und den
Haftbedingungen der aus Kandahar ins Gefangenen-
lager auf dem US-Militärstützpunkt Guantánamo Bay
auf Kuba überführten Kämpfer der Taliban und Al-Qaida
und der Zulässigkeit der Auslieferung mutmaßlicher
Terroristen an Staaten, in denen Misshandlungen, Folter
oder die Todesstrafe drohen, aufgeworfen hatte. (Teil E,
Kurnaz, S. 658 f.) Bei ihrem Aufenthalt nahmen die
Mitglieder der Befragungsdelegation die Haftbedingun-
gen von Murat Kurnaz in Guantánamo nicht in Augen-
schein.

Erst unter dem Eindruck der sich abzeichnenden Einset-
zung dieses Untersuchungsausschusses erließ die Bundes-
regierung am 6. März 2006 Grundsätze für die Befragung
im Ausland Inhaftierter durch die Nachrichtendienste des
Bundes. (Teil E, Kurnaz, S. 607 f.) Die Grundsätze sehen
zwar vor, dass eine Befragung zu unterbleiben hat, wenn
im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der
Betroffene im Aufenthaltsland der Folter unterworfen
wird. Auch nach diesen Grundsätzen sind die Beamten
der Nachrichtendienste jedoch weiterhin nicht verpflich-
tet, von sich aus aktiv der Frage nachzugehen, ob es im
konkreten Fall Hinweise auf Folter gibt. Zudem wird der
Begriff der Folter in den Grundsätzen nicht definiert und
menschenunwürdige Behandlung als Ausschlussgrund
für Befragungen überhaupt nicht erwähnt, obwohl im
Zentrum der öffentlichen und juristischen Auseinander-
setzung um die Praktiken der USA im sogenannten „war
on terror“ seit langem die Frage steht, ob und inwieweit
die von den USA angewendeten Haftbedingungen und
Vernehmungsmethoden als Folter zu bewerten sind bzw.
als menschenunwürdige Behandlung Folter gleichstehen.
(Dokument Nummer 162) Auch in formaler Hinsicht er-
füllen die Grundsätze nicht die Anforderungen des
Rechtsstaatsprinzips. Aufgrund der Grundrechtsrelevanz
müssten die Voraussetzungen, unter denen Befragungen
erfolgen dürfen, in einem Parlamentsgesetz geregelt wer-
den.

Befragungen nicht hinzugezogen werden dürfen. An der
Befragung von Kurnaz im September 2002 nahmen zwar
keine Angehörigen deutscher Ermittlungsbehörden teil.
Ihre Beamten wurden zu der Befragung aber insofern hin-
zugezogen, als das LKA Bremen unter Mitwirkung des
BKA den Fragenkatalog erstellte, auf den sich die Befra-
gung von Murat Kurnaz stützte. (Teil E, Kurnaz, S. 605)

Schließlich sehen die Grundsätze vor, dass das Parlamen-
tarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages
unverzüglich nach Abschluss einer Befragung bzw. vier-
teljährlich zu aktuell laufenden Befragungen zu unterrich-
ten ist. Über die Befragung von Murat Kurnaz wurde das
Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bun-
destags erst am 10. Dezember 2003 informiert. Anlass
war ein Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel.
Eine ausführlichere Unterrichtung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums soll erst Anfang 2004 erfolgt sein.
(Teil E, Kurnaz, S. 625) Auf die schriftliche Frage der
Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, welche Informationen
die Bundesregierung über die Zahl der Taliban-Häftlinge
und deren Behandlung, insbesondere Folter, Verweige-
rung von Kontakten zu Rechtsanwälten und ihren Fami-
lien, im Gefangenenlager Guantánamo Bay habe, hatte
die damalige Staatsministerin im Auswärtigen Amt
Kerstin Müller noch am 10. Juni 2003 geantwortet, dass
der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse über die
Behandlung der Gefangenen vorlägen, weil sie kein Zu-
gangsrecht zum Gefangenenlager Guantánamo habe.

4. Bewertung der Gefährlichkeit von Kurnaz
nach der Befragung

„Es ist nach Analyse der Befragungsergebnisse davon
auszugehen, dass K. aufgrund seiner ausgeprägten Naivi-
tät und/oder Unreife in seine jetzige Lage geraten ist bzw.
zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort war. Nach Auf-
fassung sowohl der amerikanischen als auch der deut-
schen Befrager verfügt KURNAZ über keinerlei Wissen
bezüglich USAMA BIN LADEN, al-Qaida oder den Tali-
ban oder sonstiger islamistischer Strukturen und stellt
keine Bedrohung für amerikanische, israelische oder
deutsche Sicherheitsinteressen dar. KURNAZ kann viel-
leicht schon im November 2002 aus der Haft entlassen
werden.“ (MAT A 158/1, Ordn. 6, Register-Nummer 19;
vgl. Teil E, Kurnaz, S. 625)

So lautete noch am 6. November 2002 die auf die Er-
kenntnisse aus der Befragung in Guantánamo gestützte
„abschließende Rückäußerung des Bundesnachrichten-
dienstes“ (MAT A 158/1, Ordn. 6, Register-Nummer 19;
vgl. Teil E, Kurnaz, S. 625) gegenüber den Bremer Er-
mittlungsbehörden. Angesichts dessen ist die Behauptung
des damaligen Präsidenten des BND, Dr. Hanning, un-
glaubhaft, er habe den Bericht seiner Mitarbeiter unmit-
telbar nach deren Rückkehr ihnen gegenüber kritisiert
(Teil E, Kurnaz, S. 615. Vor dem Untersuchungsaus-
schuss bezeichnete der Zeuge Dr. Hanning den Bericht
In personeller Hinsicht sehen die Grundsätze vor, dass
Angehörige deutscher Ermittlungsbehörden zu solchen

seiner Mitarbeiter als „von vornherein mangelhaft und
grob fehlerhaft“; vgl. Teil E, Kurnaz, S. 617) und sich in

Drucksache 16/13400 – 860 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den Präsidentenrunden vom 8. Oktober 2002 und 29. Ok-
tober 2002 jeglicher Wertung enthalten.

Wie sich Dr. Hanning tatsächlich in den Präsidenrunden
vom Oktober 2002 geäußert hat, konnte der Untersu-
chungsausschuss nicht abschließend klären, weil die Bun-
desregierung ihm sämtliche Schriftstücke zu den Sitzungen
vorenthalten hat. (vgl. Ordnerübersicht zu MAT A 100/4,
2. Teillieferung, Ordn. 16) Der Zeuge Dr. Kersten hat aus-
gesagt, der Vermerk des BND-Beamten R. habe ihm vor-
gelegen, er sei aus Sicht des BKA aber nicht geeignet
gewesen, die Verdachtsmomente gegen Kurnaz zu ent-
kräften, (Teil E, Kurnaz, S. 632) weil daraus nicht hervor-
gegangen sei, ob Kurnaz die Erkenntnisse aus den Ermitt-
lungen vorgehalten wurden, die Grundlage für die
Sicherheitsbewertung durch das BKA gewesen seien.
(Kersten, Protokoll-Nummer 47, S. 8 f.) Die Spitzen der
übrigen Sicherheitsbehörden des Bundes haben vor dem
Untersuchungsausschuss ausgesagt, sie hätten in den Prä-
sidentenrunden vorgetragen, dass sie Kurnaz für einen
potentiellen Gefährder deutscher Sicherheitsinteressen
hielten. (Teil E, Kurnaz, S. 631) Dabei hätten sie sich auf
die Erkenntnisse aus der Befragung von Kurnaz im Ge-
fangenenlager Guantánamo und die Ermittlungsergebnisse
aus Bremen gestützt. Maßgeblich für diese Einschätzung
seien nach Aussage des Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz insbesondere die Erkenntnismitteilun-
gen des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen ge-
wesen, (Fromm, Protokoll-Nummer 32, S. 59) die man
als „stimmig“ angesehen habe. (Teil E, Kurnaz, S. 632)

Zwar konnte nicht abschließend geklärt werden, worauf
die in den Präsidentenrunden vom Oktober 2002 geltend
gemachten Sicherheitsbedenken gestützt wurden. Vieles
spricht aber dafür, dass die Teilnehmer der Präsidenten-
runden sich trotz der ihnen vorliegenden und von ihnen
qualitativ nicht in Zweifel gezogenen Bewertung der Be-
fragungsdelegation, dass von Kurnaz mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit keine Bedrohung aus-
gehe, auf die Einschätzung verständigt haben, er sei
gleichwohl ein Risiko für die Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik. Die Behauptung, die Bewertung der Be-
fragungsdelegation sei handwerklich schlecht und fach-
lich grob fehlerhaft, dürfte eigens für die Beweisauf-
nahme des Untersuchungsausschusses nachgeschoben
worden sein. Sie sollte davon ablenken, dass die Bundes-
regierung und die Leitungsebene der Sicherheitsbehörden
im Herbst 2002 an der Behauptung, Murat Kurnaz sei ein
potentieller Gefährder deutscher Sicherheitsinteressen
festhielten, obwohl man sich bewusst war, dass es dafür
auch nach den Ergebnissen der Befragung, die die Präsi-
dentenrunde im Bundeskanzleramt selbst angeordnet
hatte, keinerlei belastbare Hinweise, geschweige denn ge-
richtsverwertbare Fakten gab.

5. Freilassungsperspektive für Kurnaz
bereits Ende 2002

Die Vertreter der Bundesregierung und die Koalitions-

gung von Kurnaz im Gefangenenlager Guantánamo im
Herbst 2002 kein „realistisches Angebot“ der USA gege-
ben habe, Kurnaz freizulassen. (Bewertung der Aus-
schussmehrheit, S. 370) Die Beweisaufnahme hat indes
ergeben, dass die USA bereits damals eine Freilassung
von Kurnaz erwogen hatten. Murat Kurnaz’ Freilassungs-
perspektive zum Ende des Jahres 2002 dürfte sich zer-
schlagen haben, weil die Bundesrepublik nicht bereit war,
ihn nach Deutschland zurückkehren zu lassen und Sicher-
heitsgarantien für ihn abzugeben. Dabei mussten elemen-
tare rechtsstaatliche Grundsätze und humanitäre Ge-
sichtspunkte hinter dem theoretischen Restrisiko, von
Kurnaz könne trotz Fehlens entsprechender Fakten eine
Gefahr ausgehen, zurücktreten.

Der Vertreter des BfV in der Delegation, die Murat Kurnaz
im September 2002 in Guantánamo befragt hat, berichtete
als Ergebnis der Befragung am 1. und 2. Oktober 2002 dem
Information-Board „Netzwerke arabische Mudjahedin“, es
sei „davon auszugehen, dass KURNAZ in Kürze von den
amerikanischen Behörden freigelassen wird und nach
Deutschland ausreisen kann.“ (MAT A 99/3; Teil E,
Kurnaz, S. 624) In der Sitzung des Information-Board
vom 17. Dezember 2002 teilte das BfV mit, die Freilas-
sung von Kurnaz stehe unmittelbar bevor und könne laut
Aussage der Amerikaner nicht mehr verhindert werden.
(MAT A 100/2, 2. Teillieferung, Bl. 6 ff.; Teil E, Kurnaz,
S. 624)

Ausgangspunkt der Behauptung, dass es Ende 2002 keine
realistische Freilassungsperspektive für Murat Kurnaz
gegeben habe, ist ein formal-juristisches Verständnis des
Begriffs „Angebot“. (Bewertung der Ausschussmehrheit,
S. 370) Unter einem Angebot in diesem formal-juristi-
schen Sinne ist eine unbedingte verbindliche Willenser-
klärung zu verstehen, die nur noch der Annahme bedarf.
Für das Vorliegen eines solchen Angebots hat der Unter-
suchungsausschuss tatsächlich keine belastbaren Tatsa-
chen ermitteln können. Dafür wurde aufgrund der Be-
weisaufnahme umso deutlicher, dass es für Kurnaz Ende
2002 eine nicht nur rein hypothetische, sondern realisti-
sche Freilassungsperspektive gab, deren Realisierung am
Verhalten der Bundesregierung gescheitert sein könnte.
Nach Aussage des Zeugen Professor Dr. Geiger, damals
Staatssekretär im Bundesjustizministerium, sei in einer
Präsidentenrunde zum Fall Kurnaz vorgetragen worden,

„[…] dass der Herr Kurnaz eventuell unter zwei Bedin-
gungen an Deutschland ausgeliefert oder überstellt wer-
den könnte: Erstens. Es müsste sichergestellt sein, dass er
rund um die Uhr observiert werde, um jedes Risiko sicher
auszuschließen. Zweitens. Herr Kurnaz sollte wohl vom
Verfassungsschutz oder vom BKA – ich nehme wohl an
vom Verfassungsschutz – als Quelle in die Islamisten-
szene eingeschleust werden. Wie ernsthaft dieses – ich
sage es einmal in Anführungszeichen – ‚Angebot‘ ge-
wesen sein soll, daran erinnere ich mich nicht mehr.“
(Geiger, Protokoll-Nummer 43, S. 78 ff.)
fraktionen im Untersuchungsausschuss haben größten
Wert darauf gelegt, dass es in zeitlicher Nähe zur Befra-

Der Zeuge Uhrlau, der gegenüber der Wochenzeitschrift
„Die Zeit“ am 14. Juni 2006 ebenfalls von einem Ange-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 861 – Drucksache 16/13400

bot gesprochen hatte, bestritt diese Äußerung in seiner
Vernehmung durch den Ausschuss nicht, betonte aber,
dass das Angebot aus verschiedenen Gründen nicht re-
alistisch gewesen sei. Auch im Bericht der Bundesregie-
rung an das Parlamentarische Kontrollgremium vom
23. Februar 2006 war bereits von einer „Nachfrage der
USA, ob M. K. nach DEU oder in die TUR abgeschoben
werden solle […]“, die Rede gewesen. (MAT A 24/2,
S. 99.; Teil E, Kurnaz, S. 631) Nach Dr. Hannings Erin-
nerung sei die Frage, mit der sich die Präsidentenrunden
im Oktober 2002 zu befassen hatten, gewesen, was mit
Kurnaz „geschehen soll für den Fall der Freilassung.“
(Hanning, Protokoll-Nummer 37, S. 26)

„Wir hatten in dieser Besprechung Ende Oktober […]
den Eindruck, dass die Amerikaner bereit waren, ihn frei-
zulassen, und für den Fall der Freilassung haben wir
diese Entscheidung dann so vorbereitet. […] Worauf sich
das im Einzelnen gründete, kann ich Ihnen im Augenblick
nicht sagen: ob da auch das eine Rolle spielte, was CIA-
Vertreter da angeblich oder auch wirklich gesagt haben
in Guantánamo, ob es da noch weitere Kontakte gab,
oder aber, ob man schlicht zugrunde gelegt hat, was öf-
fentlich vom Pentagon erklärt wurde.“ (Hanning, Proto-
koll-Nummer 37, S. 41)

Der Zeuge Schapper hat ausgesagt, man habe sich in dem
Moment mit der Perspektive einer Freilassung von
Kurnaz befasst, wo „sich immerhin die Möglichkeit ab-
zeichnete, weil einfach die Rede davon war, es werden
vielleicht sogar einige Hundert entlassen.“ (Schapper,
Protokoll-Nummer 33, S. 55)

Essenz der Beweisaufnahme zur Frage einer Freilas-
sungsperspektive für Murat Kurnaz Ende 2002 ist mithin,
dass Kurnaz von den Freilassungsplänen der USA für
eine größere Anzahl von Häftlingen hätte profitieren kön-
nen, wenn die Bundesregierung zumindest vordergründig
ihre Bereitschaft signalisiert hätte, auf die von den USA
genannten Bedingungen einzugehen. Statt Kontakt mit
hochrangigen Vertretern der US-Regierung aufzunehmen,
um mit den verantwortlichen Stellen in den USA in Ver-
handlungen in die Details eines möglichen Freilassungs-
szenarios einzutreten, haben sich die Bundesregierung
und die Sicherheitsbehörden im Oktober 2002 in den Prä-
sidentenrunden aber offenbar darauf verständigt, Kurnaz
im Falle seiner baldigen Freilassung aus sicherheitspoliti-
schen Gründen nicht nach Deutschland zurückkehren zu
lassen. (Bewertung der Ausschussmehrheit, S. 371) Da-
ran zeigt sich, dass man die Freilassungsperspektive für
Kurnaz nicht als „hypothetische“, sondern als realistische
„Entscheidungslage“ ansah. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 631)
Wie realistisch die Entscheidungslage war, belegt auch,
dass den Teilnehmer der Präsidentenrunden die Bedin-
gungen der USA offenbar hinreichend genau bekannt wa-
ren, um darüber befinden zu können, ob man darauf ein-
gehen will. Aufgrund der ablehnenden Entscheidung
veranlasste Staatssekretär Schapper eine Mitteilung an
die amerikanische Seite, dass eine mögliche Rückkehr
von Kurnaz nach Deutschland nicht erwünscht sei.

6. Der Einsatz des Instruments Ausländer-
recht: Des Schlechten zuviel

Als juristisches Mittel, mit dem die Rückkehr verhindert
werden sollte, erkoren die Teilnehmer der Präsidenten-
runde vom 29. Oktober 2002 das Ausländerrecht aus. Wie
offenbar vereinbart, erteilte Staatssekretär Schapper der
zuständigen Abteilung im Bundesinnenministerium den
Auftrag, „ergebnisoffen“ (Maaßen, Protokoll-Num-
mer 33, S. 11 ; vgl. Teil E, Kurnaz, S. 636) aber zielorien-
tiert eine Unterrichtungsvorlage zur Frage zu erstellen,
„ob es möglich ist, die Einreise des Herrn Kurnaz nach
dem geltenden Ausländerrecht zu verhindern.“ (Maaßen,
Protokoll-Nummer 33, S. 11) Die daraufhin erstellte
Unterrichtungsvorlage des Referates Ausländerrecht im
Bundesinnenministerium (MAT A 99/2 E, Bl. 13 ff.; vgl.
die Auszüge im Teil E, Kurnaz, S. 636 f.) wurde zur Ma-
trix der von der Bundesregierung in den Folgejahren in
engem Zusammenwirken mit der Bremer Ausländerbe-
hörde hartnäckig verfolgten Strategie, durch Heranzie-
hung aller in Betracht kommenden Instrumente des Aus-
länderrechts eine Rückkehr von Murat Kurnaz in seine
Geburtsstadt Bremen zu verhindern.

Bezugspunkt der vom Referat Ausländerrecht im Bundes-
ministerium des Innern erstellten Vorlage war der in der
vorangegangenen Präsidentenrunde im Bundeskanzler-
amt erzielte Konsens, dass Herr Kurnaz zum Schutze der
Sicherheit der Bundesrepublik nicht nach Deutschland,
sondern in die Türkei zurückkehren sollte. (Maaßen, Pro-
tokoll-Nummer 33, S. 6) In der Unterrichtungsvorlage
vom 30. Oktober 2002 heißt es: „Zwischen Bundeskanz-
leramt und BMI besteht Einvernehmen, dass eine Wieder-
einreise nicht erwünscht ist.“ (MAT A 99/2 E, Bl. 13 ff.;
vgl. auch Frankfurter Rundschau vom 25. Januar 2007)
Das Referat Ausländerrecht des BMI kam zu dem Ergeb-
nis, dass die Kurnaz erteilte unbefristete Aufenthaltsge-
nehmigung nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 des damals
geltenden Ausländergesetzes erloschen sei. Vor dem Aus-
schuss hat der Leiter des Referates Ausländerrecht, Dr.
Maaßen, dazu ausgesagt:

„Es handelt sich um ein Erlöschen kraft Gesetzes. Allein
die Verwirklichung des Tatbestandes führt dazu, dass der
Ausländer seine Aufenthaltsgenehmigung verliert, ohne
dass es einer ausdrücklichen behördlichen Verfügung be-
darf. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt
es allein auf die Abwesenheit von mehr als sechs Mona-
ten an. Nicht entscheidend ist, ob der Auslandsaufenthalt
freiwillig erfolgt.“ (Maaßen, Protokoll-Nummer 33, S. 7)

Die Vorlage kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Ein-
reise für Murat Kurnaz derzeit rechtlich nicht möglich
sei. „Der Ausländer muss zunächst vom Ausland aus ein
erneutes Visumverfahren durchführen.“ (Maaßen, Proto-
koll-Nummer 33, S. 7)

Darüber hinaus wurde laut Unterrichtungsvorlage ge-
prüft, ob Herr Kurnaz wegen der von den Sicherheitsbe-
hörden angenommenen Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden könne.
(Schapper, Protokoll-Nummer 33, S. 47 f. ; vgl. Teil E,
Kurnaz, S. 637, 639)

(Maaßen, Protokoll-Nummer 33, S. 9) Ergebnis war, dass
die vorhandenen Erkenntnisse über Murat Kurnaz in ihrer

Drucksache 16/13400 – 862 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gesamtschau die Voraussetzungen für das Vorliegen ei-
nes Ausweisungsgrundes nach § 47 Absatz 2 Nummer 4
i. V. m. § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Ausländergesetzes er-
füllen. (Maaßen, Protokoll-Nummer 33, S. 10)

Als weitere Vorgehensweise wurde in der Unterrichtungs-
vorlage empfohlen, das Ausländerzentralregister zu über-
prüfen, ob das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung
bereits eingetragen wurde. Außerdem wurde empfohlen,
der amerikanischen Seite mitzuteilen, dass kein Einreise-
recht in die Bundesrepublik Deutschland bestehe und ge-
genüber den USA die Bitte zu äußern, die Rückführung in
die Türkei vorzunehmen. Über das Ergebnis sollte der
Chef des Bundeskanzleramtes und der Staatssekretär im
Auswärtigen Amt durch den Staatssekretär im Bundesin-
nenministerium unterrichtet werden.

Rückblickend wurde durch diese rechtliche Würdigung
und die darauf gestützte weitere Vorgehensweise der
Bundesregierung im Zusammenwirken mit den Bremer
Behörden in den Folgejahren nicht nur die geltende deut-
sche Rechtslage verkannt, sondern auch die internatio-
nalen politischen Verpflichtungen der Bundesrepublik
ignoriert. Dies verdeutlichen das Urteil des VG Bremen
vom 30. November 2005 und die Resolution der Parla-
mentarischen Versammlung des Europarates vom 6. April
2005.

Auf die Klage seines Rechtsanwalts gegen die Feststel-
lung der Bremer Ausländerbehörde, dass seine unbefris-
tete Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, entschied das VG
Bremen am 30. November 2005, dass Murat Kurnaz wei-
terhin in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei. (Doku-
ment Nummer 102; vgl. Teil E, Kurnaz, S. 652) Eine Auf-
enthaltserlaubnis erlösche dann nicht nach § 44 Absatz 1
Nummer 3 AuslG, wenn der Ausländer aus objektiven
und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer frist-
gerechten Rückkehr und an der fristgerechten Stellung ei-
nes Antrages auf Verlängerung der Sechsmonatsfrist ge-
hindert war. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeszweck. Es
sei

„offenkundig, dass der Kläger aufgrund der Haftbedin-
gungen objektiv gehindert war, fristgerecht einen Antrag
auf Verlängerung seiner Wiedereinreisefrist zu stellen.
Die Folgen eines aufgrund der Fristversäumnis eingetre-
tenen Erlöschens seiner Aufenthaltserlaubnis wären für
den Kläger gravierend. […] Die Frage, ob ggf. Belange
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Aufenthalts-
status des in den Medien als „Bremer Taliban“ titulierten
Klägers entgegenstehen, bedarf an dieser Stelle keiner
Erörterung. Das aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG resultie-
rende Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung ist keine
Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen, sondern
knüpft allein an eine aufgrund der Dauer des Auslands-
aufenthalts gesetzlich vermutete Abkehr von einem
Aufenthalt im Bundesgebiet an. Lediglich ergänzend ist
daher darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im anhängi-
gen Verfahren auch nichts dazu vorgetragen hat, dass von

In der am 6. April 2005 verabschiedeten Resolution der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates werden
die Mitgliedstaaten des Europarates unter anderem aufge-
rufen,

„im Hinblick auf ihre Bürger, Staatsangehörigen oder
ehemaligen Aufenthaltsberechtigten, die aus der Haft in
Guantánamo in ihr Land zurückgesandt oder überwiesen
wurden, […] sicherzustellen, dass diese Personen infolge
ihrer rechtswidrigen Inhaftierung in der Bucht von Gu-
antánamo keine Beeinträchtigung ihrer Rechte oder Inte-
ressen erleiden, vor allem im Zusammenhang mit ihrem
Einwandererstatus […].“

Davon unbeeindruckt verfolgte die Bundesregierung ihr
in der Präsidentenrunde vom 29. Oktober 2002 beschlos-
senes Ziel bis Anfang 2007 weiter, Murat Kurnaz an einer
Rückkehr nach Deutschland zu hindern.

Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium die
Aufnahme von Murat Kurnaz in den Grenzfahndungsbe-
stand durch den Bundesgrenzschutz veranlasst. Zusätzlich
bat das BMI den Bundesgrenzschutz „um Veranlassung ei-
ner möglichst umgehenden schengenweit wirksamen
(SIS-)Ausschreibung der erwähnten Person zur Einreise-
verweigerung wegen des Vorliegens des Tatbestandes des
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG.“ (MAT A 158/1, Ordn. 3,
Bl. 25; vgl. Teil E, Kurnaz, S. 645) Für das Vorliegen des
Tatbestandes des § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG ist erfor-
derlich, dass der Ausländer

„die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalt-
tätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung
aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tat-
sachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die
den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine
derartige Vereinigung unterstützt“.

In ihrer Antwort an das Referat BGS II 2 des BMI bestä-
tigte die Grenzschutzdirektion die bis zum 11. Mai 2007
befristete Ausschreibung von Kurnaz zur Einreiseverwei-
gerung im SIS, wies aber darauf hin, dass dort „außer der
Inhaftierung in Guantánamo keine weiteren Informatio-
nen zu den betreffenden Ausweisungsgründen wegen
besonderer Gefährlichkeit gem. § 8 Absatz 1 Nummer 5
i. V. m. § 47 AuslG vorliegen.“ Deshalb habe man, „eine
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zu-
nächst zur Wahrnehmung der Interessen der Bundesrepu-
blik Deutschland veranlasst.“ Man bitte aber darum „ggf.
vorhandene Erkenntnisse i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 5
AuslG dennoch zu übermitteln.“ (MAT A 158/1, Ordn. 3,
Bl. 24; vgl. Teil E, Kurnaz, S. 646) Die E-Mail der Grenz-
schutzdirektion wurde vom BMI mit der Bitte um Über-
mittlung der dort vorliegenden Erkenntnisse i. S. d. § 8
Absatz 1 Nummer 5 AuslG an die Bremer Innenbehörde
weitergeleitet. (MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 23 ff.; vgl.
Teil E, Kurnaz, S. 646) Obwohl die Bremer Innenbehörde
nach Rücksprache mit dem LfV Bremen und dem LKA
Bremen daraufhin mitteilte, dass in Bremen keine Infor-
dem Kläger eine Gefährdung ausgeht.“ (Dokument Num-
mer 102)

mationen, die über die Löschung des Aufenthaltsstatus
hinausgehende ausländerrechtliche Maßnahmen rechtfer-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 863 – Drucksache 16/13400

tigen, vorlägen, erhielt das BMI die Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung zur Wahrnehmung der Interessen
der Bundesrepublik Deutschland auch nach Verabschie-
dung der Resolution des Europarates aufrecht.

Auf eine Anfrage der Bremer Innenbehörde vom 9. Sep-
tember 2005, die auf diese Resolution hinwies, und die
Frage aufwarf, ob das BMI „über Erkenntnisse z. B. über
terroristische Bestrebungen des Herrn Kurnaz, die unab-
hängig von seiner Inhaftierung in Guantánamo Einreise
und Aufenthalt […] ausschließen“, verfüge, antwortete
das BMI postwendend, aus der Entschließung der Parla-
mentarischen Versammlung des Europarates ergebe sich
„keine rechtliche Bindungswirkung für die zuständigen
Stellen. Entschließungen des Europarates sind regelmäßig
politischer Natur und völkerrechtlich nicht bindend. Maß-
gebend ist das Ausländerrecht.“ Für die Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung im SIS genüge ein auf Tatsa-
chen gestützter Verdacht. Die Gesamtumstände der Ver-
haftung von Herrn Kurnaz seien ausreichend, einen Ter-
rorismusverdacht gegen Murat Kurnaz zu begründen.
(MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 187 f.; Teil E, Kurnaz,
S. 647)

Folge dessen war nicht nur, dass Murat Kurnaz im Fall
seiner Entlassung aus Guantánamo bei dem Versuch,
nach Deutschland zurückzukehren, an den Außengrenzen
des Schengen-Raumes abgewiesen worden wäre. Ein an-
deres Schengen-Land hätte die Bundesrepublik gem. Ar-
tikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens
konsultieren und ihre Interessen berücksichtigen müssen,
wenn es Murat Kurnaz aus wichtigen humanitären Grün-
den einen Aufenthaltstitel hätte gewähren wollen. (vgl.
Teil E, Kurnaz, S. 644)

Auch dies reichte aus Sicht der Bundesregierung indes
noch nicht aus, um unter allen Umständen sicherzustel-
len, dass Murat Kurnaz nicht dauerhaft in das Land seiner
Geburt zurückkehren kann. Zusätzlich wurde daher ab
dem 16. November 2005 in Folge eines Treffens zwi-
schen dem BMI und der Bremer Innenbehörde noch eine
Ausweisungsverfügung für den Fall vorbereitet, dass es
Kurnaz nach seiner befürchteten Freilassung gelingen
könnte, durch das Schengen-Kontrollnetz zu schlüpfen
bzw. mit Hilfe eines Visums nach Deutschland zu gelan-
gen. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 651)

Obwohl die Bremer Innenbehörde bereits bei dem Treffen
gegenüber dem BMI darauf hingewiesen hatte, „dass Herr
Kurnaz ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 ARB 1/80 be-
sitzt und eine Ausweisung […] nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen möglich ist“, (MAT A 158/1 Ordn. 3,
Bl. 332.; Teil E, Kurnaz, S. 656) machte man sich in Bre-
men und bei den Bundesbehörden daran, gerichtsverwert-
bare Tatsachen für die für eine gerichtsfest begründete
Ausweisungsverfügung erforderliche „gegenwärtige Ge-
fahr“ (Wessel-Niepel, Protokoll-Nummer 53, S. 65) zu-
sammen zu tragen. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 655)

Am 16. Dezember 2005 leitete das LfV Bremen seine Er-
kenntnismitteilung über Kurnaz der Bremer Innenbe-

dass die in der Mitteilung enthaltenen „vorhaltbaren Er-
kenntnisse des LfV Bremen“ „nicht unmittelbar beweis-
bar“ seien, erfolgte darin eine Auflistung von Quellen-
meldungen über Kurnaz. Die Polizei Bremen meldete an
die Bremer Innenbehörde, „dass es gegen Kurnaz keine
neuen Anhaltspunkte bzw. Tatsachen gibt, die eine auf
seine Person bezogene Gefahrenprognose stützen könn-
ten“. Auch bei den beteiligten Polizeistellen im Gemein-
samen Terrorabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin seien „bis
heute keine neuen zielführenden Anhaltspunkte zu erlan-
gen“ gewesen. Das K 62 habe bereits am 9. Dezember
2005 eine „Anfrage an das Bundeskriminalamt, ST 32,
gestellt, ob es […] zusätzliche Erkenntnisse i. S. Kurnaz
gibt.“ (MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 352.; Teil E, Kurnaz,
S. 655)

Dessen ungeachtet wurde auf Weisung des Bremer Innen-
senators vom 20. Dezember 2005 ein Entwurf einer Aus-
weisungsverfügung gegen Kurnaz verfasst. Zu dem Ent-
wurf hieß es in einer E-Mail der Leiterin der zuständigen
Abteilung der Bremer Innenbehörde vom 21. Dezember
2005 an die Bremer Ausländerbehörde indes, er mache
„deutlich, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die
Voraussetzungen für eine Ausweisungsverfügung eindeu-
tig nicht erfüllt sind. Der Eingang weiterer Erkenntnisse
bleibt abzuwarten.“ (MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 336; Teil E,
Kurnaz, S. 656) Gerichtsverwertbare Tatsachen für eine
gegenwärtige Gefährlichkeit von Kurnaz konnten aber
auch in der Folge nicht gewonnen werden. Angesichts
dessen kam die zuständige Referatsleiterin der Bremer In-
nenbehörde am 13. Januar 2006 zu dem Schluss, dass

„für das ausländerrechtliche Verfahren keine Erkennt-
nisse übermittelt [wurden], mit der die von § 54 Nr. 5 Auf-
enthG geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit begründet
werden könnte. […] Erkenntnisse oder eine Bewertung
der Sicherheitsbehörden, wonach Herr Kurnaz i. S. d.
§ 54 Nr. 5a AufenthG die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung poli-
tischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwen-
dung droht, wurden ebenfalls nicht mitgeteilt, so dass
auch der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5a AufenthG
nicht vorliegt.“ (MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 367 f.;
Teil E, Kurnaz, S. 657)

Die Bemühungen, zu einer Ausweisungsverfügung gegen
Murat Kurnaz zu kommen, wurden erst am 3. Februar
2006 aufgrund eines Schreibens des neuen Staatssekretärs
im BMI, Dr. Hanning, an die Bremer Innenbehörde auf-
gegeben. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Soweit Sie um Übermittlung eventueller Erkenntnisse
von Bundesbehörden über mögliche sicherheitsrelevante
Bestrebungen des Herrn KURNAZ bitten, die im Rahmen
einer Ausweisungsverfügung herangezogen werden könn-
ten, hat eine entsprechende Prüfung ergeben, dass den
Bundesbehörden keine gerichtsverwertbaren Erkennt-
nisse vorliegen, die über das hinausgehen, was den
hörde zu. (MAT A 158/1, Ordn. 3, Bl. 288 ff., 419; Teil E,
Kurnaz, S. 655 f.) Mit dem einleitenden Hinweis darauf,

Bremer Sicherheitsbehörden bereits mitgeteilt wurde.“
(MAT A 158/1, Ordn. 5, Bl. 148.; Teil E, Kurnaz, S. 657)

Drucksache 16/13400 – 864 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. Die Rolle des Auswärtigen Amtes bei
der diplomatischen Betreuung

Auch im Fall Murat Kurnaz hat das Auswärtige Amt ins-
gesamt gesehen eine zwiespältige Rolle gespielt. Es trifft
zwar zu, dass nach Artikel 36 Absatz 1 des Wiener Über-
einkommens über konsularische Beziehungen kein völ-
kerrechtlich gesicherter Anspruch und nach dem deut-
schen Konsulargesetz keine Rechtspflicht bestand, Murat
Kurnaz konsularisch zu betreuen, weil er nicht die deut-
sche Staatsangehörigkeit besaß. Dessen ungeachtet gab es
eine politisch-moralische Verpflichtung des Auswärtigen
Amtes, sich für den gebürtigen Bremer einzusetzen.
Diese Verpflichtung wurde seit April 2005 untermauert
durch die bereits mehrfach zitierte Resolution der parla-
mentarischen Versammlung des Europarates, in der die
Mitgliedstaaten unter anderem aufgefordert werden,

„ihre diplomatischen und konsularischen Anstrengungen
zu verstärken zum Schutz der Rechte und Gewährleistung
der Freilassung aller ihrer Bürger, Staatsangehörigen
oder ehemaligen Aufenthaltsberechtigten, die gegenwär-
tig in Guantánamo inhaftiert sind, gleich, ob sie rechtlich
dazu verpflichtet sind oder nicht.“ (vgl. Teil E, Kurnaz,
S. 660, 662)

Statt dieser Verpflichtung vom Beginn des Jahres 2002
an, als dem Auswärtigen Amt bekannt wurde, dass Murat
Kurnaz im Gefangenenlager auf Guantánamo inhaftiert
war, konsequent nachzukommen, vertuschte der durch
seine Teilnahme an den Präsidentenrunden informierte
damalige Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Jürgen
Chrobog, die dort beschlossene Befragung von Murat
Kurnaz durch eine Delegation deutscher Nachrichten-
dienstler in der Haft auf Guantánamo gegenüber seinem
eigenen Haus. (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 669) Während sich
Außenminister Fischer bereits frühzeitig gegen die dorti-
gen Haftbedingungen ausgesprochen (vgl. Teil E, Kurnaz,
S. 658) und den Eltern von Murat Kurnaz seine Unter-
stützung zugesagt hatte, (vgl. Teil E, Kurnaz, S. 666)
konnte das zuständige Referat im Auswärtigen Amt man-
gels Kenntnis gar nicht den Versuch unternehmen, sich
der Delegation zum Zwecke eines konsularischen Besu-
ches anzuschließen. Da dies angesichts der Haftbedin-
gungen, die im Gefangenenlager Guantánamo herrschten,
die einzige Möglichkeit für einen Vertreter des deutschen
diplomatischen Dienstes gewesen wäre, mit Kurnaz un-
mittelbar in Kontakt zu treten, hat das passive Verhalten
des Vertreters des Auswärtigen Amts in den Präsidenten-
runden eine frühzeitige Chance zu einer konsularischen
Betreuung vereitelt.

Vor dem Ausschuss hat der Zeuge Vorbeck aus dem Bun-
deskanzleramt dazu ausgesagt: „Wenn der Staatssekretär
seine eigenen Leute nicht unterrichtet, ist das nicht meine
Aufgabe.“ (Vorbeck, Protokoll-Nummer 45, S. 45) Der
Zeuge Chrobog hat erklärt, was an das Auswärtige Amt
weitergegeben werden dürfe, entscheide nicht er. Es seien
„die Spielregeln ganz klar vom Bundeskanzleramt festge-

Im Jahr 2003 will sich Außenminister Fischer zwar nach
eigener Aussage in einem Vieraugengespräch mit seinen
Amtskollegen Colin Powell für bessere Informationen zu
Kurnaz und für eine baldige Freilassung eingesetzt haben.
(Fischer, Protokoll-Nummer 33, S. 137) Nachhaltige Be-
wegung kam in die Frage der konsularischen Betreuung
aber erst Ende 2005/Anfang 2006, als Bundeskanzlerin
Merkel die Freilassung von Murat Kurnaz zur „Chef-
sache“ erklärte und bei ihrem Antrittsbesuch offensiv ge-
genüber der damaligen US-Regierung vertrat. (vgl. Teil E,
Kurnaz, S. 675) Zugute kam ihrer Initiative, dass sich die
öffentliche Meinung in den USA selbst inzwischen ge-
dreht hatte. Als erster namhafter amerikanischer Außen-
politiker hatte am 5. Juni 2005 der demokratische Senator
Joseph Biden die Schließung von Guantánamo gefordert.
(vgl. Teil E, Kurnaz, S. 664) Auch die Bilder gefolterter
Häftlinge im Gefängnis Abu Ghraib trugen zu dem Stim-
mungswandel in der amerikanischen Öffentlichkeit bei.

Mitentscheidend für die Initiative zur Freilassung von
Murat Kurnaz war sicherlich auch, dass es nach Kenntnis
des Auswärtigen Amtes seit Jahren keine nennenswerten
türkischen Bemühungen gegeben hatte, Murat Kurnaz zu
helfen, geschweige denn auf eine Überstellung in die Tür-
kei zu drängen. In einer E-Mail des Referats 506 an die
Botschaft Washington vom 27. Januar 2005 heißt es dazu:
„Uns ist nicht bekannt, ob und ggf. in welcher Form sich
die türkische Regierung gegenüber Washington für M. K.
eingesetzt hat.“ (MAT A 98/1, Ordn. 2, Bl. 172; Teil E,
Kurnaz, S. 671) In einem Vermerk des Referats 509 vom
26. Oktober 2005 wurde festgehalten, „dass türkische Be-
hörden wenig Interesse zeigten, die konsularische Betreu-
ung zu übernehmen.“ (MAT A 98/01, Ordn. 3, Bl. 464;
Teil E, Kurnaz, S. 672) In einer Staatssekretärsvorlage
vom 6. Januar 2006 findet sich der Hinweis, die bishe-
rigen Bemühungen in Ankara zugunsten von Kurnaz
seien „überschaubar“. Ab Sommer 2002 ließen sich keine
substantiellen Bemühungen dokumentieren. (MAT A 98/1,
Ordn. 4, Bl. 605 f.; Teil E, Kurnaz, S. 672)

Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Bundes-
regierung, es sei bei ihrem jahrelangen Bemühen, Murat
Kurnaz’ Rückkehr nach Deutschland zu verhindern, nie
darum gegangen, seine Freilassung aus dem Gefangenen-
lager Guantánamo insgesamt zu verhindern, zweifelhaft.
War Teilen der Bundesregierung seit Jahren bewusst, dass
es keine ernsthaften Bemühungen der Türkei gab, sich für
eine Auslieferung in die Türkei einzusetzen, so musste
dies bedeuten, dass die Verhinderung einer Rückkehr von
Kurnaz nach Deutschland eine Verlängerung seiner Haft
in Guantánamo gleichkam. Zumindest aber ist der Bun-
desregierung vorzuwerfen, dass sie es versäumt hat, sich
ressortübergreifend über die mangelnde Bereitschaft der
Türkei, sich für Kurnaz zu verwenden, zu informieren.
(vgl. Fischer, Protokoll-Nummer 33, S. 139 (Teil E,
Kurnaz, S. 669): „Aus meiner „Sicht – ich kann mich nur
auf meine Sicht beziehen – waren wir gar nicht so weit,
legt worden. Das ist auch völlig richtig. Daran halte ich
mich auch.“ (Chrobog, Protokoll-Nummer 43, S. 54)

dass wir in eine Ressortabstimmung eintreten konnten.
Das war der Punkt.“)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 865 – Drucksache 16/13400

8. Fazit: Ein gebürtiger Bremer sollte von
Deutschland ferngehalten werden

Murat Kurnaz’ Leidensweg ist Ausdruck der Erosion fun-
damentaler Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats in
der Regierungspolitik der Bundesrepublik Deutschland
nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Die ein-
seitige Betonung vermeintlicher „sicherheitspolitischer
Interessen“ der Bundesrepublik durch die Bundesregie-
rung machte nicht vor Unschuldigen halt. Das rechtsstaat-
liche Leitbild eines vorbehaltsfreien, auf Tatsachen ge-
stützten Umgangs mit allen Bürgerinnen und Bürgern der
Bundesrepublik unabhängig davon, ob sie deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, musste im Fall von Murat
Kurnaz über Jahre hinweg hinter dem „Restrisiko“ zu-
rücktreten, er könnte theoretisch die Sicherheit der Bun-
desrepublik gefährden. Die tragischen Folgen für das
persönliche Schicksal des gebürtigen Bremers wurden be-
wusst in Kauf genommen. Das als reines Gefahren-
abwehrrecht konzipierte Ausländerrecht lieferte das juris-
tische Vehikel, mit dem sich die menschenverachtende
Strategie der Bundesregierung über Jahre hinweg durch-
halten ließ. Die Konzeption des polizeirechtlichen Instru-
mentariums des Ausländerrechts und seine Anwendung
im Fall von Murat Kurnaz stehen pars pro toto für den in
Folge der Anschläge vom 11. September durch die dama-
lige Bundesregierung begonnenen, und von der gegen-
wärtigen Bundesregierung fortgesetzten schleichenden
Umbau des demokratischen Rechtsstaats hin zu einem
präventiven Überwachungsstaat.

IV. Der Fall Mohammed Haydar Zammar
(Komplex III.)

Der Fall des deutschen Staatsangehörigen syrischer Ab-
stammung Mohammed Haydar Zammar bildete einen
weiteren Schwerpunkt der Aufklärungsarbeit des 1. Un-
tersuchungsausschusses. Dies liegt daran, dass Herr
Zammar der zeitlich erste von der Bundesregierung offi-
ziell bestätigte Fall war, in dem ein Deutscher auf Geheiß
amerikanischer Stellen ohne Haftbefehl festgenommen,
in ein anderes Land verschleppt und dort unter menschen-
rechtswidrigen Bedingungen inhaftiert wurde. Die Bun-
desregierung hat im Fall des Herrn Zammar überdies die
Weitergabe von Reisedaten an niederländische, amerika-
nische und marokkanische Stellen und dessen Befragung
in syrischem Geheimdienstgewahrsam eingeräumt.

Im Untersuchungskomplex Zammar wurde nicht nur der
Frage nachgegangen, auf welcher Rechtsgrundlage Daten
an US-amerikanische und marokkanische Stellen weiter-
gegeben wurden, sondern auch, ob Mitarbeiter von Be-
hörden des Bundes dafür gesorgt haben, dass Herr
Zammar überhaupt ausreisen konnte und inwieweit dies
mit dem geltenden Rechtslage vereinbar war. Ein weiterer
wichtiger Punkt war, ob deutsche Stellen es aus Oppor-
tunitätsgründen pflichtwidrig unterlassen haben, die
rechtswidrige Verbringung Herrn Zammars von Marokko
nach Syrien zu verhindern, obwohl es ihnen unter Um-
ständen möglich gewesen wäre. Ferner wurde der Frage

heimdienstgefängnis hatten und ob die Möglichkeit be-
standen hätte, von der syrischen Seite als Gegenleistung
für die Einstellung eines Verfahrens gegen zwei mutmaß-
liche syrische Spione in Deutschland eine Überstellung
Zammars von Syrien nach Deutschland zu fordern.

Im Zusammenhang mit der Befragung Zammars in einem
syrischen Foltergefängnis durch deutsche Beamte stand
im Fokus des Interesses, ob der Bundesregierung und den
daran beteiligten Behörden bereits in deren Vorfeld die
grob menschenrechtswidrigen Haftbedingungen Zammars
bewusst waren oder ob sie dies zumindest hätten wissen
müssen. Daran anknüpfend wurde der Frage nachge-
gangen, ob die deutschen Beamten bei der Befragung
bewusst oder unbewusst von vorangegangener Folter
Zammars durch die Syrer sowie von seinen menschen-
rechtswidrigen Haftbedingungen profitiert haben bzw.
den Syrern bei der Vorbereitung des Gefangenen auf die
Befragung sogar aktiv zugearbeitet haben, indem sie ih-
nen ihre eigenen Ermittlungsergebnisse überlassen haben.
Des Weiteren befasste sich der Ausschuss mit der Frage,
wozu die durch die Befragung erlangten Informationen
ursprünglich bestimmt waren und welche Verwendung sie
letztlich gefunden haben. Schließlich wurde auch der
Frage nachgegangen, ob der deutsche Staatsbürger
Mohamed Haydar Zammar seit seiner Inhaftierung in
Syrien eine angemessene konsularische Betreuung erfah-
ren hat und was die Bundesregierung gegenwärtig unter-
nimmt, um seine Haft in Syrien zu beenden.

1. Rechtswidrige Passerteilung und
Informationsweitergabe

Bereits im Vorfeld seiner Reise nach Marokko stand
Mohammed Haydar Zammar im Fokus deutscher Sicher-
heitsbehörden und der Justiz. Der damalige Präsident des
BKA, Kersten, hat dazu ausgesagt: „Wir hatten Erkennt-
nisse, dass Zammar Kontakt hatte zu Mohammed Atta, zu
al-Shehhi, zu Jarrah, zu Binalshibh, zu Bahaji, dem Kern
der Hamburger Zelle.“ (Kersten, Protokoll-Nummer 77,
S. 66)

Am 18. Oktober 2001 erfuhren die gegen ihn ermitteln-
den Beamten des BKA im Rahmen der vom General-
bundesanwalt angeordneten Observation, dass Zammar
einen vorläufigen Reisepass beantragen wollte, um eine
Reise nach Marokko antreten zu können. Sie erkundig-
ten sich daraufhin bei der Leiterin des für die Passertei-
lung zuständigen Kundencenters eines Bezirksamtes in
Hamburg, ob Zammar auf Basis der ihr vorliegenden In-
formationen einen Pass erhalten werde. Die Leiterin be-
stätigte ihnen dies unter Hinweis darauf, dass ihr keine
Versagungsgründe bekannt seien. Über die gegen Zam-
mar laufenden Ermittlungen des Generalbundesanwalts
im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. Sep-
tember 2001 unterrichteten die Beamten des BKA die
Leiterin des Kundencenters nicht. Stattdessen brachten
sie in Erfahrung, welche Bestimmungen für eine Ein-
reise deutscher Staatsbürger nach Marokko gelten. Ihre
Einschätzung hielten sie am 24. Oktober 2001 in einem
nachgegangen, seit wann Behörden des Bundes Kenntnis
von der Inhaftierung Zammars in einem syrischen Ge-

Vermerk fest, der mit dem Bemerkung schließt: „Aus
hiesiger Sicht steht einer Aus- und Einreise des Beschul-

Drucksache 16/13400 – 866 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

digten nichts im Wege.“ (MAT A 61, Ordn. 3, B. 3 f., 4;
vgl. Teil E, Zammar, S. 681) Der Vermerk über die be-
vorstehende Ausreise Herrn Zammars, war „Nur für die
Handakte!!!“ bestimmt, sollte also nicht in diejenigen
Akten gelangen, zu denen auch Zammars Verteidiger
Zugang gehabt hätte.

Die ermittelnden Beamten der BAO USA des BKA haben
erklärt, passrechtliche Belange seien im Zusammenhang
mit der bevorstehenden Ausreise Zammars aus Deutsch-
land nicht thematisiert worden. Der damalige Präsident
des BKA, Kersten, hat ausgesagt, diese Frage habe keine
Rolle gespielt da

„das BKA für passrechtliche Maßnahmen selbst nicht zu-
ständig [sei]. Man kann die Frage stellen: Hättet ihr eine
Anregung geben können oder sollen? Das ist nicht ge-
schehen, jedenfalls nicht vom BKA.“ (Kersten, Protokoll-
Nummer 77, S. 52, 62)

Das Bundeskanzleramt erfuhr nach Aussage des damali-
gen Koordinators der Nachrichtendienste im Bundes-
kanzleramt Uhrlau am 22. oder 23. Oktober 2001 von der
geplanten Ausreise Zammars nach Marokko und von dem
Umstand, dass er dafür einen neuen Pass benötigte. Der
Präsident des BKA habe in den damals täglich abgehalte-
nen Sicherheitslagen von der geplanten Ausreise Zammars
berichtet. Dort seien nach Aussagen des damaligen Ko-
ordinators der Nachrichtendienste, Ernst Uhrlau, und des
damaligen Chefs des Bundeskanzleramts, Dr. Frank-
Walter Steinmeier, auch die Möglichkeiten, Zammars
Ausreise mit Hilfe des Passgesetzes zu verhindern, an-
gesprochen worden. (Steinmeier, Protokoll-Nummer 79,
S. 92) Obwohl der zuständige Referatsleiter im Bundes-
kanzleramt damals den Eindruck hatte, dass Zammar of-
fenbar „flüchten“ wolle, (Vorbeck, Protokoll-Nummer 73,
S. 19) sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass Zammars
Ausreise „nicht verhindert werden“ könne. (Vorbeck, Pro-
tokoll-Nummer 73, S. 19)

Dies ist indes eindeutig unzutreffend. Eine Passversagung
hätte vielmehr zwingend erfolgen müssen, weil Versa-
gungsgründe nach § 7 Absatz 1 PassG vorlagen. § 7 Ab-
satz 1 Nummer 1 PassG setzt keinen Verschuldensnach-
weis voraus. Es reicht das Vorliegen einer objektiven
Gefährdung. Insbesondere ein Terrorismusverdacht stellt
nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG einen Versagungsgrund
dar. (vgl. die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Diens-
tes des Deutschen Bundestages zum Sachstand Passver-
sagung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes,
WD 3 – 046/08) Bereits vor seiner Abreise ermittelte der
Generalbundesanwalt gegen Zammar wegen Mitglied-
schaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a
StGB. Das laufende Ermittlungsverfahren nach § 129a
StGB und die „massiven Al-Qaida-Kontakte Zammars“
(Bewertung der Ausschussmehrheit, S. 379) zwangen
zweifellos zu der Annahme, dass von Zammar im Fall
seiner Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Bun-
desrepublik im Sinne des § 7 Absatz 1 PassG drohe.

tont, den man für einen „sehr intensiv arbeitenden islami-
schen Fundamentalisten [hielt], der in das Netzwerk
Usama Bin Ladens in gewisser Weise eingebunden war,
[und] dieses Netzwerk unterstützt hat.“ (Klink, Protokoll-
Nummer 75, S. 33) Sie haben ihn als einen überzeugten
Anhänger Usama bin Ladens beschrieben, der seit Jahren
bemüht sei, Personen für den militärischen Djihad zu
werben und persönliche Kontakte nach Pakistan zu ver-
mitteln. (vgl. zu den Einzelheiten die Darstellung im in-
soweit zutreffenden Bewertung der Ausschussmehrheit,
S. 379) Dennoch vertrat der Präsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz, Fromm, vor dem Ausschuss die
kuriose Auffassung, „wenn er nicht hier ist, kann er nichts
anstellen.“ (Fromm, Protokoll-Nummer 7, S. 49) Diese
Ansicht wäre überhaupt nur dann vertretbar, wenn bereits
vor seiner Reise geplant gewesen wäre, Zammar in Ma-
rokko durch die marokkanischen Behörden observieren
zu lassen, um über seine dortigen Kontakte zur militanten
Islamisten tiefer in die Strukturen, aus denen die Atten-
täter des 11. September 2001 stammten, eindringen zu
können.

Dies war offenbar tatsächlich der Fall. Der Polizeiführer
der BAO USA des BKA im Einsatzabschnitt Hamburg,
Manfred Klink, hat bestätigt, man sei davon ausgegangen,
dass die marokkanischen Behörden Herrn Zammar über-
wachen würden und habe sich erhofft, an den daraus re-
sultierenden marokkanischen Erkenntnissen teilhaben zu
können. (Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 40) Um „si-
cherzustellen, dass der Beschuldigte die angegebene Rei-
seroute einhält“, (MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 12, 16.; Teil E,
Zammar, S. 682) wurden Zammars Reisedaten den ma-
rokkanischen Behörden bereits vor seiner Abreise mit-
geteilt. Ferner wollte man dadurch an Informationen über
die per Haftbefehl gesuchten weiteren Beteiligten der An-
schläge vom 11. September 2001 gelangen. (Kröschel,
Protokoll-Nummer 62, S. 9)

Die Marokkaner lieferten daraufhin offenbar Erkennt-
nisse zu den Reisebewegungen Zammars in Marokko, die
es dem BKA ermöglichten, den USA am 26. November
2001 mitzuteilen, dass Zammar „nach den vorliegenden
Erkenntnissen“ derzeit immer noch in Marokko sei und
beabsichtige, den gebuchten Rückflug durchzuführen.
(MAT A 61, Ordn.3, Bl. 27 ff.; Teil E, Zammar, S. 684)
Nach dessen Festnahme teilten sie mit, dass Zammar
während seines Aufenthalts in Marokko Kontakte zur
Familie Motassadeqs und Moissaouis gehabt habe.
(MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 112 f.; Teil E, Zammar,
S. 694)

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die unge-
hinderte Ausreise Zammars durch das BKA sichergestellt
wurde, um über dessen Observation durch marokkanische
Sicherheitsbehörden an Informationen zu Beteiligten der
Anschläge vom 11. September 2001 zu gelangen. Diese
Vorgehensweise ist offenbar im Vorfeld der Ausreise
Mohammed Haydar Zammars mit den Spitzen der deut-
Sämtliche im Ausschuss vernommenen Zeugen der Si-
cherheitsbehörden haben die Gefährlichkeit Zammars be-

schen Sicherheitsbehörden und dem Bundeskanzleramt
abgestimmt worden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 867 – Drucksache 16/13400

2. Hätte Zammars Verschleppung nach
Syrien verhindert werden können?

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner
fest, dass Behörden des Bundes früher, als in dem Bericht
der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontroll-
gremium eingeräumt, Kenntnis von der Verhaftung Zam-
mars in Marokko hatten, (MAT A 24/2, Bl. 45, 64) trotz
eines „unguten Gefühls aus übergeordneten Gründen“
(MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 60; Teil E, Zammar, S. 689) aber
„keinen Handlungsbedarf“ (MAT A 52, Ordn. 7, Bl. 1)
sahen.

Bereits am 13. Dezember 2001 erfuhr der BKA-Beamte
Calame, dass Zammar in Marokko festgenommen wor-
den sein soll. (MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 50, 51) Calame
teilte dies dem Verbindungsbeamten des BKA in Rabat,
Taube, mit. (MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 50, 51) Taube be-
richtete es am Rande einer Urlaubsreise nach Spanien
dem damaligen Leiter der Rechts- und Konsularabteilung
der deutschen Botschaft in Rabat, Dr. Forschbach. Am
15. Dezember 2001 rief Dr. Forschbach daraufhin in der
Rechtsabteilung der deutschen Botschaft Rabat an und
berichtete, der Verbindungsbeamte des BKA habe ihn
„von einer angeblichen Verhaftung eines deutsch-syri-
schen Staatsangehörigen Mohamed Zammar, geb. in
Aleppo“ in Kenntnis gesetzt.

„Lt. Herrn Taube bestehe kein Handlungsbedarf, wir sol-
len ihn informieren, falls wir etwas hören.“ (MAT A 52,
Ordn. 7, Bl. 1)

Am 19. Dezember 2002 meldete sich der Leiter des Re-
ferates 506, internationales Strafrecht, Flittner, im Rah-
men seiner Zuständigkeit für die konsularische Betreuung
im Ausland inhaftierter Deutscher per E-Mail bei
Dr. Forschbach. In seiner E-Mail teilte Flittner mit,

„lt. Info des zuständigen Kollegen im BK sollen US-
Dienste schon mit Zammar haben sprechen können“
(MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 61; Teil E, Zammar, S. 688)

und bat um weitere Informationen.

Nachdem Dr. Forschbach auf eine Verbalnote vom 19. De-
zember 2001 von der marokkanischen Seite keine offi-
zielle Bestätigung erhalten hatte, warf er am 21. Dezem-
ber 2001 gegenüber Herrn Flittner die Frage auf, ob wir
uns

„trotz dieses unguten Gefühls aus übergeordneten Grün-
den auf die bisherigen Nachforschungen beschränken
sollten.“ (MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 60; Teil E, Zammar,
S. 689)

In seinem Drahtbericht vom 28. Dezember 2001 an das
Auswärtige Amt vermied Dr. Forschbach folgerichtig je-
den Hinweis auf seinen Kenntnisstand zur Festnahme
Zammars. Stattdessen teilte er mit, Zammar sei am
19. Dezember 2001 über den Flughafen Agadir ausge-
reist.

Die Aussage des Zeugen Dr. Forschbach, die Formulie-
rung „aus übergeordneten Gründen“ sei so zu verstehen,
dass man in erster Linie habe Sorge dafür tragen müssen,
„bei den Marokkanern nicht den Eindruck zu erwecken,
dass wir sie für Lügner halten“ (Dr. Forschbach, Proto-
koll-Nummer 64, S. 39), überzeugt angesichts der Kon-
takte, die US-Dienste zu diesem Zeitpunkt bereits zu
Zammar hatten, nicht. Die Bemühungen der Bundesregie-
rung gegenüber den marokkanischen Behörden, den Ver-
bleib Zammars aufzuklären, stellen sich vielmehr als
halbherzig dar. Offenbar aus Rücksicht auf die USA hat
die Bundesregierung auf hochrangige Initiativen gegen-
über Marokko verzichtet. Hätte sich das bereits vor Weih-
nachten 2001 informierte Kanzleramt gegenüber Ma-
rokko umgehend entschieden für Zammars Rückkehr
nach Deutschland eingesetzt, wäre dessen bis heute an-
dauernde Verschleppung und Inhaftierung in Syrien mög-
licherweise noch zu verhindern gewesen.

3. Frühzeitige Kenntnis der Bundesregierung
von Zammars Inhaftierung in Syrien

Zweifel bestehen auch an der Darstellung im Bericht der
Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgre-
mium, man habe erst im Juni 2002 von der Inhaftierung
Zammars in Syrien erfahren. Der damalige Verbindungs-
beamte des BND in Marokko, der Zeuge M. H., schloss
nicht aus, bereits Ende Januar/Anfang Februar gewusst zu
haben, dass sich Herr Zammar in Syrien befinde. (M. H.,
Protokoll-Nummer 64, S. 76, 82) Als dann am 9. März
2002 einer BND-Delegation in Damaskus eine fünfseitige
„Studie“ zu Zammar übergeben wurde, musste zumindest
dem BND klar sein, dass er sich in syrischer Haft befin-
det. Die Studie, deren Vorlage dem Ausschuss durch die
Bundesregierung verweigert wurde, (MAT A 300; vgl.
Teil E, Zammar, S. 691) enthielt laut einem Vermerk des
BKA vom 20. Juni 2002 „Detailwissen zum persönlichen
Umfeld des Zammar.“ (MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 228 f.;
vgl. Teil E, Zammar, S. 691, Z. 5 – 6) Zeugen haben im
Untersuchungsausschuss ausgesagt, dass es sich bei dem
Inhalt der Studie wohl um Ergebnisse einer Befragung
oder Vernehmung handele. Die Erkenntnisse der Studie
hätten einen befragungsähnlichen Charakter gehabt.
(Schmanke, Protokoll-Nummer 62, S. 62) Die Studie
wurde am 13. März 2002 an die Verbindungsbeamtin des
BKA beim BND weitergeleitet. (MAT A 61/1, Ordn. 1,
Bl. 228; vgl. Teil E, Zammar, S. 691) Für das BMI, das
die Aufsicht über das BKA führt, war die Nachricht,
Zammar sei in Syrien inhaftiert, angesichts dessen im
Juni 2002 ein „alter Hut“. (MAT A 61/1, Ordn. 1, Bl. 156;
vgl. Teil E, Zammar, S. 695)

4. Kooperation mit Syrien

Zwischen Syrien und Deutschland hat es im Zusammen-
hang mit Herrn Zammar eine intensive Kooperation gege-
„Die Botschaft selbst hat keine weitergehenden Erkennt-
nisse.“ (MAT A 61, Ordn. 3, Bl. 58)

ben, die nicht nur politisch zu missbilligen, sondern über-
dies zum Teil auch rechtswidrig war.

Drucksache 16/13400 – 868 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) Befragung Zammars in Syrien als Gegen-
leistung für die Einstellung eines Spionage-
verfahrens gegen zwei Syrer in
Deutschland?

Das BKA entwickelte offenbar unmittelbar nach der Mit-
teilung der USA, dass sich Zammar in Syrien in Haft be-
finde, den Plan, ihn dort zu vernehmen. Bereits in einem
Vermerk vom 20. Juni 2002 „zur Vorlage der Amtsleitung
zur morgigen ND-Lage“ heißt es unter dem Punkt „Maß-
nahmen“:

„Angesichts der durch das syrische Außenministerium
nunmehr bestätigten Festnahme des ZAMMAR und den
offensichtlich gewonnenen Befragungsergebnissen (siehe
die oben genannte Studie) ergeben sich neue Aspekte, die
eine erneute Vorlage an die Bundesanwaltschaft mit der
Anregung der Einleitung eines Verfahrens bzw. der
Anordnung strafprozessualer Maßnahmen notwendig
machen. In Betracht kommen (…) Vernehmung des
ZAMMAR (gegebenenfalls in Rechtshilfe).“ (MAT A 61/4,
Bl. 7; vgl. Teil E, Zammar, S. 692)

Zu diesem Zeitpunkt lag freilich offiziell noch gar keine
Bestätigung des syrischen Außenministeriums zur Inhaf-
tierung Herrn Zammars vor. Diese erfolgte erst am
17. Juli 2002. Sie war verbunden mit der Zusage, der
deutschen Seite die Ergebnisse der Befragungen Zam-
mars durch die Syrer zur Verfügung zu stellen.

Die offizielle Bestätigung, dass Zammar in Syrien inhaf-
tiert ist, und die syrische Zusage weiterer nachrichten-
dienstlicher Zusammenarbeit gingen somit Hand in Hand.
Es handelte sich um ein „Geschäft Zug um Zug“, bei des-
sen Vorbereitung das für die konsularische Betreuung
Zammars zuständige Auswärtige Amt ausgespart blieb.
Da sich detaillierte Erkenntnisse über die islamistischen
Strukturen in Hamburg nur gewinnen ließen, wenn deut-
sche Beamte Zammar auf der Basis ihres Hintergrundwis-
sens selbst in Syrien befragen, ist davon auszugehen, dass
die Erfüllung des deutschen Befragungswunsches zu den
Gegenleistungen gehörte, die von den Syrern für eine
Einstellung des in Deutschland unmittelbar bevorstehen-
den Strafprozesses gegen zwei Staatsangehörige wegen
Spionage gefordert wurden.

b) Überlassung deutscher Ermittlungs-
ergebnisse an Syrien

Offensichtlich im Widerspruch zur deutschen Rechtslage
stand die im Vorfeld der Befragung erfolgte Überlassung
der deutschen Ermittlungsergebnisse an die Syrer, (vgl.
Teil E, Zammar, S. 707) da die Haftsituation Zammars in
Syrien eindeutig menschenrechtswidrig war. Dies war der
Bundesregierung auch bewusst, wie sich daran zeigt, dass
sie sich bei der Befragung Zammars statt für den offiziel-
len Weg eines Rechtshilfeersuchens für ein informelles
Vorgehen entschieden hat. Die Entscheidung als solche
wurde zwar auf der Ebene der Präsidentenrunde getrof-
fen. Die Details blieben aber der Arbeitsebene überlassen.
Von Seiten der Bundesregierung gab es insbesondere

gationsteilnehmer haben sich erst auf dem Anreiseweg
verständigt, wie bei Hinweisen auf Folter zu verfahren
sei. (vgl. Teil E, Zammar, S. 716) Das Auswärtige Amt
wurde weder an der Vorbereitung noch an der Durchfüh-
rung der Befragung beteiligt. Es war, mit Ausnahme des
Teilnehmers des Auswärtigen Amtes an der Präsidenten-
runde, offenbar nicht einmal darüber informiert, dass eine
solche Befragung überhaupt stattgefunden hat. (vgl.
Teil E, Zammar, S. 727)

Der Beteiligung des Bundeskriminalamtes an der Delega-
tion, die Zammar schließlich in Syrien befragt hat, lag die
Unterscheidung zwischen Gefahrenabwehr und Strafver-
folgung zugrunde. Die Befragung sollte ausschließlich
der präventiven Gefahrenabwehr, nicht aber der Strafver-
folgung dienen. Diese Grenzziehung war freilich konstru-
iert. Sie wurde folgerichtig nicht durchgehalten. Informa-
tionen aus der Befragung Zammars in Syrien wurden
vielmehr nachträglich dem Generalbundesanwalt überlas-
sen. (vgl. Teil E, Zammar, S. 723) Die Vermutung liegt
nahe, dass mit der Überlassung die Umgehung der Sach-
leitungsbefugnis des Generalbundesanwalts bei der Ein-
stellung des Spionageprozesses gegen die beiden syri-
schen Staatsangehörigen kompensiert werden sollte.

Im Rahmen der Befragung wurde Zammar nicht zu seiner
Haftsituation befragt. Foltervorwürfen wurde nicht nach-
gegangen, obwohl die Syrer der deutschen Delegation ge-
sagt hatten, Zammar sei auf seine Vernehmung „drei Tage
vorbereitet“ worden. (vgl. Teil E, Zammar, S. 719) Auch
Fragen nach den Umständen, unter denen er in Marokko
festgenommen und nach Syrien verbracht worden ist,
wurden nicht gestellt, obwohl Zammar dadurch Opfer ei-
ner Verschleppung nach § 234a StGB, zumindest aber ei-
ner Freiheitsberaubung nach § 239 StGB geworden ist.

5. Rechtswidrige Übermittlung personen-
bezogener Daten

Rechtsgrundlage für die Weitergabe von personenbezoge-
nen Daten durch das BKA war auch im Fall Zammars
§ 14 Absatz 7 BKAG. Danach hat die Übermittlung per-
sonenbezogener Daten zu unterbleiben, soweit Grund zu
der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck ei-
nes deutschen Gesetzes verstoßen würde oder wenn durch
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-
tigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein
angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet
wäre.

Gegen diese Vorschrift hat das BKA im Fall Zammar
gleich mehrfach verstoßen. Bereits die Übermittlung der
Reisedaten Zammars an Marokko erfüllte nicht die Vo-
raussetzungen des § 14 Absatz 7 BKAG, da in Marokko
jedenfalls ein angemessener Datenschutzstandard erkenn-
bar nicht gewährleistet war.

Obwohl das BKA zu diesem Zeitpunkt bereits wusste,
dass Herr Zammar sich in syrischer Haft befindet, hat es
im Sommer 2002 darüber hinaus syrischen Stellen Er-
mittlungsergebnisse zu Zammar überlassen. (vgl. Teil E,
keine Vorgaben, wie sich die deutschen Befragungsbeam-
ten bei Hinweisen auf Folter verhalten sollten. Die Dele-

Zammar, S. 707) Da allgemein bekannt ist, dass Folter in
syrischen Gefängnissen an der Tagesordnung ist, (vgl.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 869 – Drucksache 16/13400

Teil E, Zammar, S. 710, sowie den „Bericht des Auswär-
tigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Syrien“ vom 7. Oktober 2002 „In Syrien wird ge-
foltert. Schon im normalen Polizeigewahrsam sind Miss-
handlungen an der Tagesordnung, ohne dass dabei politi-
sche, rassistische oder religiöse Ursachen einflössen.
Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird (häu-
fig bevor Verhöre überhaupt beginnen) physische und
psychische Gewalt eingesetzt. Die Folter dient der gene-
rellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von
Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und
der Abschreckung. (...) Offensichtlich bedienen sich die
Geheimdienste eines abgestuften Systems, orientiert am
Tatvorwurf, an der Schwere des Tatverdachts, etc.“, in:
Alexander Richter: Fall Zammar: Regierung weiß von
Folter in Syrien. In: tagesschau-online, 24. Januar 2009.
URL: http://www.tagesschau.de/inland/bndausschuss8.html,
letzter Zugriff: 26. Mai 2009) standen dieser Weitergabe
schutzwürdige Interessen Zammars nach § 14 Absatz 7
BKAG entgegen. Hinzu kommt, dass in Syrien für zahl-
reiche Tatbestände die Todesstrafe gilt. (Bundestags-
drucksache 14/9323, S. 160) Da zu dem Zeitpunkt der sy-
rischen Bitte um Informationen zu Zammar damit gerech-
net werden musste, dass Zammar wegen Beteiligung an
den Anschlägen des 11. September 2001 zum Tode verur-
teilt werden könnte, hätte eine Weitergabe der Ermitt-
lungsergebnisse zu Zammar auch unter diesem Gesichts-
punkt unbedingt unterbleiben müssen.

Allgemein hat die Bundesregierung es versäumt, durch
entsprechende Vorschriften für eine unmissverständliche
Grenzziehung für die Weitergabe personenbezogener Da-
ten an ausländische Stellen zu sorgen. Schriftliche Rege-
lungen für den Informationsaustausch des BKA mit aus-
ländischen Stellen, die die Einschränkungen des § 14
Absatz 7 BKAG konkretisieren, scheint es weder allge-
mein für die Übermittlung personenbezogener Informa-
tionen an ausländische Stellen, noch speziell für den Zu-
griff von Mitarbeitern von US-Stellen gegeben zu haben.
Auch eine rechtliche Einweisung der Mitarbeiter der
BAO USA des BKA zur Kooperation und zum Informa-
tionsaustausch mit US-amerikanischen Bediensteten ist
nicht dokumentiert. (vgl. MAT A 80: Allerdings gibt es
für den BND und das BfV jeweils eine „Dienstvorschrift
Übermittlung“, die dem Ausschuss jedoch mit der Be-
gründung nicht vorgelegt worden sind, dass sie als
dienstinterne Anweisungen nicht dem Untersuchungsauf-
trag unterfielen; vgl. dazu MAT A 396) Die Überlassung
umfassender Informationen zu Zammar an die USA
(Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 33) habe auf einer
mündlichen Weisung des damaligen Präsidenten des
BKA, Kersten, beruht, dass US-Behörden umfassend zu
informieren seien. (Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 48)

6. Konsularische Betreuung durch die
Nachrichtendienste

Ähnlich wie im Falle Kurnaz hat das Auswärtige Amt
auch im Fall Zammar bei der konsularischen Betreuung
insgesamt eine zwiespältige Rolle gespielt. Während

nicht besaß, wurde dies bei Herrn Zammar damit begrün-
det, dass er sowohl die deutsche als auch die syrische
Staatsangehörigkeit besitze, weil Syrien ihn nicht aus der
syrischen Staatsangehörigkeit entlassen hat. Bei sogenann-
ten „Doppelstaatlern“ sei Syrien generell nicht bereit, kon-
sularische Betreuung von Doppelstaatlern zuzulassen,
weil es diese ausschließlich als eigene Staatsangehörige
ansehe. Erschwert worden sei eine konsularische Betreu-
ung Zammars ferner auch dadurch, dass sich Herr Zammar
nach seiner Inhaftierung in Syrien zunächst nicht in den
Händen der Justiz, sondern im Gewahrsam des militäri-
schen Geheimdienstes befand.

Der Umstand, dass die Haft im syrischen Geheimdienst-
gefängnis faktisch einen rechtsfreien Raum darstellt, (vgl.
Teil E, Zammar, S. 725) berechtigte das Auswärtige Amt
indes ebenso wenig dazu, seine anfänglichen Bemühun-
gen um eine konsularische Betreuung Zammars über ei-
nen Zeitraum von fast zwei Jahren aufzugeben, wie des-
sen Status als Doppelstaatler. Von August 2002 an hat das
Auswärtige Amt seine unmittelbar nach Bekanntwerden
der Inhaftierung in Syrien zunächst intensiven Bemühun-
gen um eine konsularische Betreuung Zammars für zwei
Jahre eingestellt. (Teil E, Zammar, S. 729) Grund dafür
war, dass das Auswärtige Amt diese Aufgabe den dafür
weder ausgebildeten, noch nach ihrer Interessenlage ge-
eigneten deutschen Sicherheitsbehörden überlassen hat.
Die Sicherheitsbehörden sollten im Rahmen ihres soge-
nannten Sicherheitsdialogs mit den syrischen Diensten
auf eine konsularische Betreuung Zammars drängen.

Der Umstand, dass sich Zammar ohne Haftbefehl in der
Hand des syrischen Nachrichtendienstes befand, vermag
indes den Rückzug des Auswärtigen Amtes aus seiner
rechtlichen Verpflichtung zur konsularischen Betreuung
nicht zu rechtfertigen. Gerade weil Zammar dort mit ex-
trem harten Bedingungen zu rechnen hatte, (Teil E, Zam-
mar, S. 725) durfte man die Aufgabe nicht an die deut-
schen Sicherheitsbehörden delegieren. Im Übrigen hatten
die Sicherheitsdienste des Bundes bereits im Sommer
2002 deutlich gemacht, dass die konsularische Betreuung
Zammars nicht Bestandteil des deutsch-syrischen Sicher-
heitsdialogs sei und von ihnen auch nicht als ihre Auf-
gabe angesehen werde. (Teil E, Zammar, S. 726)

Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Jürgen Chrobog,
hat entschieden, dass weitere konsularische Aktivitäten
des Auswärtigen Amtes bis auf weiteres zu unterbleiben
hätten. Obwohl als Teilnehmer der Lagebesprechungen
beim Auswärtigen Amt vorab informiert, unterrichtete er
die zuständigen Abteilungen seines Hauses nicht einmal
über die Befragung Zammars durch die Mitarbeiter der
deutschen Sicherheitsbehörden in Syrien. Mangels
Kenntnis konnte die deutsche Botschaft Damaskus die
sich bei dem Befragungsbesuch im November 2002 bie-
tende Gelegenheit nicht nutzen, gegenüber den involvier-
ten Sicherheitsbehörden darauf zu drängen, die Befra-
gung mit einem konsularischen Haftbesuch durch einen
ihrer Mitarbeiter zu verbinden. Unbehelligt von den Mit-
arbeitern der deutschen Botschaft in Damaskus, klam-
Murat Kurnaz die für eine konsularische Betreuung
grundsätzlich erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit

merten die Mitglieder der Befragungsdelegation bei
ihrem Befragungsbesuch das Thema konsularische Be-

Drucksache 16/13400 – 870 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

treuung vollständig aus. Erst im Nachhinein mahnte
Chrobog in der Präsidentenrunde die Notwendigkeit einer
Koordination von Bundeskanzleramt und Auswärtigem
Amt beim weiteren Vorgehen im Fall Zammar an. Da
Weisungslage im Auswärtigen Amt aber weiterhin war,
dass konsularische Fragen ausschließlich im Rahmen des
Sicherheitsdialogs mit Syrien zu behandeln seien, unter-
nahm die deutsche Botschaft bis Herbst 2004 keine weite-
ren Anläufe, eine konsularischen Betreuung Zammars zu
erreichen.

Belastbare Beweise für ernsthafte konsularische Bemü-
hungen seitens der beteiligten Sicherheitsbehörden des
Bundes in der Zeit von Herbst 2002 bis Herbst 2004 hat
der Untersuchungsausschuss indes nicht finden können.
Insbesondere die Aussagen von Zeugen, eine hochran-
gige Delegation des Bundeskanzleramts unter Führung
von Ernst Uhrlau habe bei ihrem Besuch am 26. und
27. September 2003 die Frage konsularischer Betreuung
angesprochen, sind nicht durch Dokumente belegt.

Ein Vergleich mit dem Fall des syrischstämmigen Kana-
diers Maher Arar zeigt vielmehr, dass es selbst bei im Ge-
heimgefängnis des syrischen militärischen Nachrichten-
dienstes inhaftierten Doppelstaatlern möglich war,
konsularische Besuche durch Diplomaten der westlichen
Wahlheimat des Betroffenen und schließlich sogar dessen
Freilassung zu erreichen. Maher Arar wurde im Septem-
ber 2002 am New Yorker Flughafen von FBI-Mitarbei-
tern verhaftet, weil er verdächtigt wurde, der Al-Qaida
von Usama Bin Laden anzugehören. Knapp zwei Wochen
wurde Herr Arar in New York festgehalten und verhört.
Im Oktober 2002 wurde er im Hinblick auf seine doppelte
Staatsangehörigkeit in sein Geburtsland Syrien deportiert.
Dort war Arar in demselben Gefängnis des syrischen
Nachrichtendienstes (Far-Filastin) inhaftiert wie Zammar.
Während seiner Haftzeit, in der er fortwährend gefoltert
wurde, erhielt der kanadisch-syrische Doppelstaatler Arar
insgesamt sieben konsularische Haftbesuche durch Ver-
treter des kanadischen diplomatischen Dienstes. Nach
zehn Monaten Haft konnte Maher Arar schließlich nach
Kanada zurückkehren. (Maher Arar: Maher’s Story. In:
MAHERARAR.CA. URL: http://www.maherarar.ca/mahers
%20story.php, letzter Zugriff: 25. Mai 2009)

Angesichts dessen kann die Einschätzung des damaligen
Chefs des Bundeskanzleramts, Dr. Steinmeier, (vgl.
Teil E, Zammar, S. 729) durch den Verzicht auf weitere
konsularische Initiativen und den stattdessen erfolgten
Befragungsbesuch im Rahmen des sogenannten deutsch-
syrischen Sicherheitsdialogs hätten sich die Haftbedin-
gungen für Herrn Zammar leicht verbessert und er sei da-
durch mutmaßlich einem Gerichtsverfahren zugeführt
worden, nur als zynisch bezeichnet werden. Herr Zammar
wurde in eben diesem Verfahren zunächst zum Tode ver-
urteilt. Er befindet sich bis heute in syrischer Haft. Erst
nach Beginn der Arbeit des Untersuchungsausschusses
im Frühjahr 2006 setzte seine konsularische Betreuung
ein. Bedeutsam dafür war zweifellos, dass sich das Aus-
wärtige Amt am 14. September 2006 endlich zu dem be-

land einzubestellen. (MAT A 52/2) Ein erster konsulari-
scher Haftbesuch erfolgte daraufhin am 7. November
2006. Drei weitere konsularische Haftbesuche folgten.
(vgl. Teil E, Zammar, S. 734)

Über den Stand der unter der gegenwärtigen Bundesre-
gierung angelaufenen Initiative, Syrien zu einer Haftent-
lassung Zammars aus humanitären Gründen zu bewegen,
(vgl. Teil E, Zammar, S. 735) liegen dem Untersuchungs-
ausschuss keine aktuellen Informationen vor. Laut Aus-
kunft des Auswärtigen Amtes vom 26. November 2008
hätten die syrischen Behörden für das Gefängnis, in dem
Zammar inzwischen inhaftiert ist, eine Kontaktsperre ver-
hängt, nachdem es dort zu Unruhen gekommen sei. (Pro-
tokoll-Nummer 106, Anl. 1)

7. Fazit: Syrische Haft als Verwahranstalt
für einen deutschen Islamisten

Das Schicksal Mohammed Haydar Zammars steht in al-
len Stationen, die Gegenstand der Untersuchung waren,
exemplarisch für die Konsequenzen, zu denen die deut-
sche Sicherheitspolitik in den Jahren nach den Anschlä-
gen vom 11. September 2001 im Einzelfall führen konnte.
Herr Zammar dürfte vor seiner Festnahme ein überzeug-
ter Anhänger des militärischen Djihad gewesen sein. Eine
Mitwisserschaft oder gar aktive Mitwirkung an deren
Vorbereitung konnte ihm aber nicht nachgewiesen wer-
den. Gleichwohl war die Beobachtung Zammars durch
die deutschen Sicherheitsbehörden als solche noch recht-
mäßig.

Ein erster Bruch mit der für alle deutschen Behörden gel-
tenden Bindung an Recht und Gesetz erfolgte aber bereits
durch die nicht verhinderte Erteilung eines vorläufigen
Reisepasses. Anders als bei Erlass eines Haftbefehls müs-
sen für die Versagung eines Reisepasses nach § 7 Absatz 1
Nummer 1 PassG lediglich Tatsachen vorliegen, die die
Annahme begründen, der Passbewerber werde die innere
bzw. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik gefährden.
Da vor Herrn Zammars Ausreise davon ausgegangen
werden musste, er wolle sich dem militärischen Djihad
anschließen, waren diese Voraussetzungen gegeben. Statt
für die nach dem Passgesetz verbindlich vorgeschriebene
Passversagung zu sorgen, verhalf man Zammar gleich-
wohl zu einer unbehelligten Ausreise aus Deutschland
und Einreise nach Marokko. Seine Ankunft wurde den
marokkanischen Sicherheitsbehörden avisiert, obwohl die
Voraussetzungen für eine Übermittlung personenbezoge-
ner Daten an Marokko gemäß § 14 Absatz 7 BKAG ein-
deutig nicht vorlagen. Es besteht angesichts dessen der
Verdacht, dass man ihn bewusst in jene Situation entließ,
die schließlich zur Verhaftung und Verschleppung führte.

Über Zammars Festnahme in Marokko waren das Bun-
deskanzleramt, das BKA und das Auswärtige Amt zwar
zeitnah informiert. Nachdem eine Demarche der deut-
schen Botschaft in Marokko erfolglos geblieben war, un-
terließ das Auswärtige Amt aber hochrangige diplomati-
reits im Sommer 2002 erwogenen Schritt entschlossen
hatte, die Gesandte der syrischen Botschaft in Deutsch-

sche Initiativen, die die Verschleppung Zammars nach
Syrien möglicherweise hätten verhindern können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 871 – Drucksache 16/13400

Die genauen Umstände seiner Verbringung nach Syrien
könnte nur Herr Zammar selbst aufklären. Versuche,
Herrn Zammar in Deutschland oder Syrien zu verneh-
men, scheiterten daran, dass die syrische Botschaft auf
mehrfache Anfragen des Ausschusses nicht reagiert hat.

Vieles spricht dafür, dass das BMI und der BND bereits
lange vor Juni 2002 auch wussten, dass Zammar inzwi-
schen in Syrien inhaftiert war. Als dies durch Presse-
berichte im Juni 2002 öffentlich bekannt wurde, wurde
für den im Jahr 2002 begonnenen Sicherheitsdialog zwi-
schen Deutschland und Syrien ein Verhandlungspaket ge-
schnürt, zu dem auch der Fall Zammar gehörte.
Anfängliche konsularische Bestrebungen der deutschen
Botschaft in Syrien mussten hinter dem Interesse an einer
möglichst umfassenden Teilhabe an Zammars Wissen
über islamistische Netzwerke zurückstehen. Auf Weisung
des zuständigen Staatssekretärs wurden anfängliche kon-
sularische Bemühungen des Auswärtigen Amtes in Ab-
stimmung mit dem Bundeskanzleramt für zwei Jahre
eingestellt. Die Behauptung der Bundesregierung, wäh-
renddessen sei die gesetzliche Pflicht zur konsularischen
Betreuung Herrn Zammars durch die am Sicherheits-
dialog mit Syrien beteiligten Nachrichtendienste wahrge-
nommen worden, ist nicht glaubhaft. Die in den Sicher-
heitsdialog eingebundenen Sicherheitsbehörden waren
weder fachlich qualifiziert noch aufgrund ihrer Aufga-
benstellung daran interessiert, Zammar konsularische
Hilfe zu leisten. Erst als Herr Zammar nicht mehr Gegen-
stand des deutsch-syrischen Sicherheitsdialogs war, kam
das Auswärtige Amt wieder ins Spiel. Erhöhter diploma-
tischer Druck des Auswärtigen Amtes führte im Jahr
2006 dazu, dass Syrien konsularische Haftbesuche durch
Vertreter der deutschen Botschaft in Damaskus zuließ.

Da Herr Zammar inzwischen aber bereits in einem grob
rechtsstaatswidrigen Prozess verurteilt worden war, war
die Gelegenheit vertan, auf eine Überstellung des über
Jahre ohne Haftbefehl und Anklage Inhaftierten zu drän-
gen. Ein Vergleich mit dem syrischstämmigen Kanadier
Maher Arar belegt, dass eine solche Freilassung auch bei
syrischstämmigen Doppelstaatlern durchaus im Bereich
des Möglichen gelegen hätte, wenn die Bundesregierung
sie rechtzeitig mit dem nötigen politischen Nachdruck be-
trieben hätte.

Versäumnisse der Bundesregierung in allen Phasen seit
seiner Festnahme im Jahr 2001 haben mithin zumindest
dazu beigetragen, dass Herr Zammar bis zum heutigen
Tage unter eklatant rechtsstaatswidrigen Umständen in ei-
nem syrischen Gefängnis inhaftiert ist.

V. Der Fall Abdel Halim Khafagy
(Komplex Ia.)

Dem Untersuchungskomplex kam deshalb besondere Be-
deutung zu, weil die Festnahme und Inhaftierung Abdel
Halim Khafagys der zeitlich erste Fall nach den Terroran-
schlägen vom 11. September 2001 war, mit dem sich der
1. Untersuchungsausschuss befasst hat.

desregierung über die Festnahme und die Behandlung
Herrn Khafagys hatte, sowie ob Mitarbeiter von Bundes-
behörden an deren Inhaftierung und Vernehmung beteiligt
waren, stand im Fokus der Beweisaufnahme, wann Ver-
treter deutscher Stellen erstmalig von der Festnahme
Herrn Khafagys erfahren haben, ob und inwiefern sie sich
möglicherweise durch vorherige Übermittlung von Infor-
mationen an US-Stellen an dessen Festnahme, rechts-
staatswidriger Inhaftierung und Vernehmung beteiligt ha-
ben und inwieweit sie davon profitiert haben. Daneben
wurde untersucht, inwieweit die Familie Khafagy von
deutschen Stellen zeitnah über dessen Inhaftierung infor-
miert wurde.

1. Zur deutschen Beteiligung an der Fest-
nahme und Inhaftierung Khafagys

Die Beweisaufnahme des 1. Untersuchungsausschusses
hat Indizien ergeben, dass Bundesbehörden durch Infor-
mationsübermittlung in deren Vorfeld objektiv zur Fest-
nahme Herrn Khafagys am 25. September 2001 beigetra-
gen haben.

a) Übermittlung von Erkenntnissen an US-
Stellen vor Khafagys Festnahme

Von zentraler Bedeutung für den objektiven Beitrag von
Bundesbehörden zur Festnahme Khafagys ist eine an das
BKA gerichtete Anfrage der US-Seite am 22. September
2001, die das BKA tags darauf, am 23. September 2001,
schriftlich beantwortet hat. In der Anfrage des FBI hieß
es unter der Überschrift „SECRET REL GERMANY“:

„According to information developed by another US
agency, an individual or individuals believed to be
associated with the Al Qaeda organization called two
telephone numbers in Germany from Bosnia on 21 Sep-
tember 2001.“ (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 2)

Es folgten die Telefonnummern. Die Anfrage erfolgte im
Auftrag des Verbindungsbeamten des FBI bei der Beson-
deren Aufbauorganisation USA (BAO-USA) des BKA.
Sie wurde nach Aktenlage dem Leiter des Zentralen Ein-
satzabschnitts der BAO USA zur Kenntnis gegeben. Auf
diese Anfrage teilte das BKA am 23. September 2001 un-
ter der Überschrift „Personenerkenntnisse“ zu Abdel
Halim Khafagy mit, dieser sei

„seit nach 1995 erlangten Erkenntnissen als Kontaktper-
son zu extremistisch islamistisch-fundamentalistischen
Kreisen in Westeuropa, vornehmlich zu Mitgliedern der
FIS und der Gamaa al Islamiya [bekannt]. Er selbst gilt
als Mitglied der Moslembruderschaft (MB) und regelmä-
ßiger Besucher des Islamischen Zentrums in München.“
(MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 4)

Der Vermerk wurde laut handschriftlicher Verfügung in
Kopie auch in dem Ordner „FBI“ abgelegt. Dieser Ordner
wurde dem Untersuchungsausschuss jedoch nicht zur
Verfügung gestellt.

Die Anfrage der amerikanischen Seite ging ersichtlich

Entsprechend dem Untersuchungsauftrag, der insoweit
vorsah zu klären, ob und welche Erkenntnisse die Bun-

auf eine Observation Herrn Khafagys und seines Beglei-
ters Herrn al-Jamal zurück, die bereits seit 17. Septem-

Drucksache 16/13400 – 872 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ber 2001 von Seiten nicht weiter konkretisierter ameri-
kanischer Stellen durchgeführt worden war. (vgl. MAT A
311, 312, 306/3, Bl. 165) Da Herrn Khafagys Fest-
nahme von amerikanischer Seite auf den Verdacht ge-
stützt wurde, er könne die Sicherheit der SFOR-Streit-
kräfte in Bosnien gefährden, (MAT A 311, 312, 306/3,
Bl. 265; vgl. Teil E, Khafagy, S. 508; Teil E, Khafagy,
S. 513) liegt es nahe, dass die Mitteilung, bei ihm han-
dele es sich um eine „Kontaktperson zu islamistisch-fun-
damentalistischen“ Kreisen, zumindest zu seiner Fest-
nahme beigetragen hat.

Zugleich ist der Umstand, dass Herr Khafagy bereits vor
seiner Festnahme im Fokus des Interesses US-amerikani-
scher Stellen stand, geeignet, die Darstellung der Bundes-
regierung zu erschüttern, seine Festnahme habe auf einer
Verwechselung seines Begleiters al-Jamal mit dem hoch-
rangigen Al-Qaida-Mitglied Abu Zubeida beruht. Diese
These wird gestützt durch eine spätere Erkenntnismittei-
lung der US-Seite, der zufolge die beiden Festgenomme-
nen in Begleitung einer dritten Person gewesen seien, die
als mutmaßlicher Al-Qaida-Aktivist angesehen wurde.
(MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 165)

b) Indizien für eine deutsche Mitwisserschaft
im Vorfeld der Festnahme

Über die aufgezeigten Indizien für einen objektiven Bei-
trag bundesdeutscher Behörden zur Festnahme Herrn
Khafagys hinaus gibt es Indizien, dass zumindest einzelne
in Diensten der Bundesrepublik Deutschland stehende
Personen bereits vor deren Durchführung von der bevor-
stehenden Festnahme selbst unterrichtet waren.

Zentrale Bedeutung kommt insofern einem PowerPoint-
Vortrag zu, den der Leiter des German National Intelligence
Cell (GENIC) bei der SFOR in Sarajevo am 17. Oktober
2001 dem Oberbefehlshaber des Einsatzführungskom-
mandos der Bundeswehr, General Riechmann, anlässlich
eines Truppenbesuches in Sarajevo gehalten hat. Aus ei-
nem Ausdruck der dem Vortrag zugrunde gelegten
PowerPoint-Präsentation (MAT A 307, Bl. 21 ff.; vgl.
Teil E, Khafagy, S. 524) ergibt sich, dass im Vorfeld der
Festnahme Khafagys und seines Begleiters intensive Ab-
stimmungen ranghoher Vertreter der SFOR mit Regie-
rungsstellen Bosnien-Herzegowinas sowie innerhalb der
Kommandostrukturen der NATO-Streitkräfte in Europa
stattgefunden haben. Die Fraktion DIE LINKE. hat im
Rahmen der Beweisaufnahme, die im Wesentlichen aus
englischsprachigen Abkürzungen bestehende graphische
Darstellung des Geschehensablaufes vor und nach der
Festnahme Khafagys und anderer in Bosnien Ende Sep-
tember 2001 entschlüsselt und ins Deutsche übersetzt.
Die Übertragung wurde dem Untersuchungsausschuss zur
Verfügung gestellt (MAT A 306/6 vom 28. April 2008)
und ist diesem Sondervotum als Anlage (Dokument-
Nummer 62) beigefügt.

Aus ihr ergibt sich, dass bereits am 22. September 2001 ein
Treffen des US-Government, der Intelligence Community

geplanter Festnahmeoperationen in Bosnien-Herzego-
wina diente. Nach weiteren Abstimmungstreffen des US-
Government mit der Föderationsregierung von Bosnien-
Herzegowina am 23. September 2001 und des Komman-
deurs der SFOR mit dem föderativen Innenministerium
von Bosnien-Herzegowina am 24. September 2001, fand
noch am selben Tag, dem 24. September 2001, eine Video-
konferenz mit dem Supreme Allied Commander Europe
(SACEUR) der NATO statt, die die Freigabe der in den
darauf folgenden Tagen erfolgten Operationen (Course of
Action Approval) zum Ergebnis hatte. Zu diesen Opera-
tionen gehörte die tags darauf als erste der geplanten Ope-
rationen durchgeführte Festnahme Khafagys und seines
Begleiters al-Jamal.

Die Festnahme Herrn Khafagys und seines Begleiters
nimmt in der weiteren Darstellung des PowerPoint-Vor-
trags breiten Raum ein. (MAT A 307, Bl. 35; vgl. dazu
Dokument Nummer 62) Sie wird dort unter der Bezeich-
nung Operation „Hollywood“ erörtert. Benannt wurde die
Operation offenbar nach dem Namen des Hotels, in dem
sich Herr Khafagy und Herr al-Jamal aufhielten, als sie
festgenommen wurden.

Zu der Festnahmeoperation heißt es in der Zusammenfas-
sung der PowerPoint-Präsentation:

„Inhaltlich: Eine auf deutschem Boden lebende Person
mit sehr wahrscheinlich terroristischen Verbindungen
wurde erkannt und abgeschoben. Die Unterstützung und
Zusammenarbeit aller deutschen Dienststellen in
Deutschland, vor allem aber im Einsatzgebiet war her-
vorragend. Die Rechtsgrundsätze, aufgrund derer die
US-Streitkräfte hier handelten, können nicht offizielle
Handlungsrichtlinie für deutsche Streitkräfte sein. [her-
vorgehoben] Es kann davon ausgegangen werden, dass
vertrauliche Informationen an die US-NIC, auch wenn sie
vage sind, aufgrund des hohen Erfolgsdrucks unver-
züglich und ohne Rücksicht umgesetzt werden.“ (MAT
A 307, Bl. 21 ff., 24 ff.)

„Deputy Supreme Allied Command Europe“ war seit
dem 17. September 2001 der deutsche Bundeswehrgene-
ral Dieter Stöckmann. (Dokument Nummer 163: „On 17
September 2001 he will assume the duties of Deputy Su-
preme Allied Command Europe.“) Aufgrund dessen ist
davon auszugehen, dass Deutsche zumindest in Gestalt
des stellvertretenden SACEUR bereits am Vortag von der
Festnahme Khafagys und seines Begleiters informiert wa-
ren.

Die These einer frühzeitigen, möglicherweise bereits im
Vorfeld der Festnahme vorhandenen Kenntnis bei Ange-
hörigen der Bundeswehr wird ferner gestützt durch einen
Vermerk des BKA vom 26. September 2001. (MAT A 311,
312, 306/3, Bl. 10; vgl. Teil E, Khafagy, S. 522) Laut die-
sem Vermerk teilte Brigadegeneral Peter Röhrs als dama-
liger Leiter der für das Nachrichtenwesen der Bundes-
wehr zuständigen Abteilung des Führungsstabes im
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) am 26. Sep-
und der SFOR mit dem damaligen bosnischen Innenmi-
nister Zlatko Lagumdžija stattfand, das der Abstimmung

tember 2001 dem Stellvertretenden Polizeiführer (SV/PF)
BAO USA in „Ergänzung zur Führungsinformation

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 873 – Drucksache 16/13400

(siehe Anlage)“ (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 10) mit,
dass in Bosnien-Herzegowina am 25. September 2001
zwei Personen festgenommen worden seien. Sie befänden
sich im Hauptquartier des militärischen Sicherheitsdiens-
tes der USA. Weiter heißt es:

„Bisher seien US, kanadische, britische und deutsche
Dienste (MAD und BND) Dienste mit der Prüfung und
Vernehmung beschäftigt.“ [hervorgehoben] (Teil E,
Khafagy, S. 522)

c) Unmittelbare Beteiligung Deutscher an der
Festnahme?

Ferner wurde der Frage nachgegangen, ob Mitarbeiter
von Organen des Bundes unmittelbar an der Festnahme
Khafagys beteiligt waren. Die Festnahme erfolgte nach
Aktenlage durch ein CJSOTF – combined joint special
operations task force. (MAT A 307, Bl. 36; vgl. About.com
(Department of Defense): Combined Joint Special Operations
Task Force. Definition. URL: http://usmilitary.about.com/
od/glossarytermsc/g/cjsotsk.htm, letzter Zugriff: 26. Mai
2009) An solchen special task forces sind per definitionem
auch Mitglieder US-fremder Streitkräfte beteiligt. In-
dizien deuten darauf hin, dass unter den Mitgliedern der
CJSOTF, die Herrn Khafagy und seinen Begleiter fest-
genommen haben, Angehörige des Kommandos Spezial-
kräfte gewesen sein könnten. So heißt es in der bereits zi-
tierten PowerPoint-Präsentation des Leiters des German
National Intelligence Cell (GENIC) vom 17. Oktober 2001
in Sarajevo unter der Überschrift Zusammenfassung:
„Organisatorisch: (…) Bundeswehr [hervorgehoben] und
US Forces sind nur beschränkt für Polizeiaufgaben ein-
setzbar.“

Aus den Antworten auf Fragen von Mitgliedern des Bun-
destages an die Bundesregierung ergibt sich, dass deut-
sche KSK-Kräfte in den Vorjahren mehrfach an Festnah-
men mutmaßlicher Kriegsverbrecher in Bosnien und
Herzegowina bzw. in der serbischen Provinz Kosovo be-
teiligt waren. (Mündliche Anfrage 24, 25 Abg. Günther
Friedrich Nolting (FDP) 3. November2000, Bundes-
tagsdrucksache 14/4468; Schriftliche Antwort Brigitte
Schulte, Parlamentarische Staatssekretärin BMVg, Ple-
narprotokoll 14/131 vom 10. November 2000, S. 12679,
D-12680A/Anl; Mündliche Anfrage 49, Abg. Günther
Friedrich Nolting (FDP) 1.12.2000, Bundestagsdrucksa-
che 14/4860; Antwort Plenarprotokoll 14/139 vom 6. De-
zember 2000, S. 13569 A-C; Schriftliche Anfrage 36,
Abg. Günther Friedrich Nolting (FDP) und Schriftliche
Antwort Walter Kolbow, Parlamentarischer Staatssekretär
Bundesministerium für Verteidigung 8. August 2001,
Bundestagsdrucksache 14/6782; Schriftliche Anfrage 34,
Abg. Sylvia Bonitz (CDU/CSU) und Schriftliche Antwort
Brigitte Schulte, Parlamentarische Staatssekretärin
BMVg 19.10.2001, Bundestagsdrucksache 14/7208) Un-
sere schriftlichen Fragen an die Bundesregierung, ob An-
gehörige des KSK an der Festnahme Khafagys beteiligt
waren, blieben in der Sache unbeantwortet. (Bundestags-

KSK die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden
und die Obleute des Verteidigungsausschusses und des
Auswärtigen Ausschusses vertraulich informiert würden.

d) Unterstützung der Vernehmungen durch
deutsche Beamte

Ausgehend von der Aussage Herrn Khafagys in seiner
verantwortlichen Vernehmung durch Beamte des BKA
am 22. Januar 2002, er glaube, dass unter den Personen,
die ihn während seiner Inhaftierung befragten, ein Deut-
scher gewesen sei, ist der Untersuchungsausschuss ferner
der Frage nachgegangen, ob es Hinweise auf eine solche
Beteiligung gibt. Außer dem bereits zitierten Vermerk,
demzufolge General Röhrs dem BKA mitgeteilt habe,
dass „bisher US, kanadische, britische und deutsche
Dienste (MAD und BND) Dienste mit der Prüfung und
Vernehmung beschäftigt“ seien, fanden sich in den Akten
weitere Hinweise für eine solche Beteiligung. So heißt es
im Tagesbericht des BKA Meckenheim vom 27. Septem-
ber 2001, „das BKA hat am 27. September 2001 zwei Be-
amte nach Bosnien entsandt, die bei der Identifizierung
und Vernehmung der Festgenommenen unterstützen.“
[hervorgehoben] (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 27 ff., 29)
Weitere Hinweise könnten sich möglicherweise aus einer
Führungsinformation des BKA vom 26. September 2001
ergeben, die dem Ausschuss vorenthalten worden ist.
(MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 10, vgl. Teil E, Khafagy,
S. 512)

Eine Vernehmung des sachnächsten Zeugen, des mit-
inhaftierten und verhörten jordanischen Staatsbürgers al-
Jamal scheiterte daran, dass dieser aus Angst vor Repres-
sionen bei einer Ausreise aus Jordanien seine Bereit-
schaft, vor dem Untersuchungsausschuss auszusagen, zu-
rückgenommen hat. (vgl. MAT A 319/1)

Eine schriftliche Frage dazu an die Bundesregierung blieb
in der Sache unbeantwortet unter Hinweis darauf, dass
sich die Bundesregierung zu Angelegenheiten der Nach-
richtendienste des Bundes grundsätzlich nur in den dafür
zuständigen parlamentarischen Gremien (hier: Parlamen-
tarisches Kontrollgremium, PKGr) äußere. (Bundestags-
drucksache 16/9554, S. 38, Frage 54)

2. Annahme des US-Angebots zur Befragung

Bereits am Tag ihrer Ankunft am 27. September 2001
teilten die gemäß Absprache des damaligen Leiters der
Abteilung 6 des Bundeskanzleramts und Koordinators der
Nachrichtendienste des Bundes, Ernst Uhrlau, mit dem
Leiter des Führungsstabes der Bundeswehr II, Brigade-
general Peter Röhrs, nach Sarajevo gereisten zwei BKA-
Beamten mit, dass die gesichteten Dokumente und die
„eingeschränkten Informationen“ zum Gesamtsachverhalt
„nicht für strafprozessuale Maßnahmen gegen KHAFAGY
in Deutschland ausreichten.“ (MAT A 311, 312, 306/3,
Bl. 16 ff., 18; vgl. Teil E, Khafagy, S. 514) Aufgrund des-
sen habe der Leiter des zentralen Einsatzabschnittes der
BAO USA den Polizeiführer der BAO USA mit der Bitte
drucksache 16/9554, S. 37, Frage 52) Es wurde lediglich
darauf verwiesen, dass über abgeschlossene Einsätze des

aufgesucht, „auf die amerikanische Seite einzuwirken, so
dass eine zielgerichtete Auswertung auf strafrechtlich re-

Drucksache 16/13400 – 874 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

levante Sachverhalte hin betrieben wird.“ (MAT A 311,
312, 306/3, Bl. 21 ff., 26; vgl. Teil E, Khafagy, S. 514)
Auch nach Abschluss der Asservatenauswertung konsta-
tierten die BKA-Beamten, dass „aus dem Inhalt der Do-
kumente keine Anhaltspunkte ersichtlich [seien], die
strafprozessuale Maßnahmen in Deutschland rechtferti-
gen würden.“ (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 82; Teil E,
Khafagy, S. 514) Dessen ungeachtet ließen sich die bei-
den nach Sarajevo entsandten BKA-Beamten von einem
US-Vertreter über die ersten Ergebnisse der Vernehmung
KHAFAGY und AL-JAMAL“ unterrichten. (MAT A 311,
312, 306/3, Bl. 21 ff., 26; Teil E, Khafagy, S. 513) Die
Vernehmungsprotokolle der US-Seite ließen sie sich aus-
händigen und übersandten sie an das BKA in Deutsch-
land. (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 57 ff., 64 ff.; Teil E,
Khafagy, S. 508)

Obwohl die beiden Beamten auch danach immer noch
keine Hinweise hatten, „die auf terroristische Anschläge
in Deutschland“ (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 78) oder
eine „wie auch immer geartete Gefährdung für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland“ (MAT A 311, 312, 306/3,
Bl. 71; Teil E, Khafagy, S. 514) hindeuteten, nahmen
sie das anfänglich noch aus „rechtlichen Gründen“ (MAT
A 311, 312, 306/3, Bl. 62; vgl. Teil E, Khafagy, S. 515)
abgelehnte US-Angebot nach vollständiger Sichtung der
Asservate an, die inzwischen in der „Eagle Base“ in Tuzla
Inhaftierten zu befragen. (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 90;
Teil E, Khafagy, S. 515) Auf Weisung der Entscheidungs-
ebene deutscher Sicherheitsbehörden wurden bereits bei
dem ersten Fall einer Inhaftierung von Terrorverdächti-
gen durch US-Kräfte nach dem 11. September 2001
rechtsstaatliche Bedenken der Arbeitsebene zurückge-
stellt.

Dass es letztlich aufgrund der „katastrophalen Zustände“
(MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 86; vgl. Teil E, Khafagy,
S. 518, 524) und menschenrechtswidrigen Haftbedingun-
gen nicht zur geplanten Befragung kam, ist zweifellos zu
begrüßen. Zu kritisieren ist aber, dass die beiden Beamten
die sich bietende Gelegenheit nicht genutzt haben, sich
ein eigenes Bild vom Gesundheitszustand des nach Aus-
kunft der US-Mitarbeiter in schlimmer Verfassung be-
findlichen Herrn Khafagy zu machen. Völlig unange-
bracht sind daher die Ausführungen im Bewertungsteil
der Koalitionsfraktionen, DIE LINKE. habe sich für eine
Befragung Herrn Khafagys unter den gegebenen Bedin-
gungen ausgesprochen. (vgl. Bewertung der Ausschuss-
mehrheit, S. 393) Aus dem Zusammenhang ergibt sich
vielmehr eindeutig, dass die wiederholten Fragen auf die
Erkundigung nach dem Gesundheitszustand des verletz-
ten Khafagy zielten.

3. Verwertung von rechtsstaatswidrig
gewonnenen Vernehmungsergebnissen

Etwaige Bedenken gegenüber dem amerikanischen Vor-
gehen bei der Festnahme und Inhaftierung Herrn Khafagys
und Herrn al-Jamals wurden auch nach Beendigung des

im Rahmen durch Inaugenscheinnahme der Haftbedin-
gungen Khafagys und al-Jamals gewonnen hatten („Indi-
zien für Menschenrechtsverletzungen“ (MAT A 311, 312,
306/3, Bl. 107; vgl. Teil E, Khafagy, S. 527), „katastro-
phale Zustände“ (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 86; vgl.
Teil E, Khafagy, S. 518, 524)), klar sein musste, dass die
Ergebnisse der Asservatenauswertung und die Verneh-
mungsprotokolle unter rechtsstaatswidrigen Umständen
erlangt worden waren, fanden sie bei den weiteren Er-
mittlungen des BKA in einem Verfahren wegen Verdachts
der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und
anderer Straftaten Verwendung. So wurde die dem per-
sönlichem Telefonbuch Herrn Khafagys entnommene
Eintragung der Telefonnummer Thaer M., die mit dem
Zusatz „Father of the Liberation Party“ versehen war,
(MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 84; vgl. Teil E, Khafagy,
S. 502) Herrn Khafagy in seiner zeugenschaftlichen Ver-
nehmung am 22. Januar 2002 vorgehalten. (MAT A 311,
312, 306/3, Bl. 173 ff., 182; vgl. Teil E, Khafagy, S. 503)

4. Unzureichende Information der Familie
Khafagy

Die um ihn besorgte Familie Khafagys in München er-
hielt in den Tagen nach seinem Verschwinden in Sarajevo
durch Bundesbehörden keine Auskünfte über dessen Ver-
bleib und erfuhr keinerlei Unterstützung bei ihren Bemü-
hungen, dies aufzuklären. Ihrem Rechtsanwalt wurden
auf Nachfrage bei dem über dessen Verbleib informierten
und in die Asservatenauswertung involvierten Leiter des
GENIC in Sarajevo keine substantiellen Auskünfte er-
teilt. (MAT A 311, 312, 306/3, Bl. 14; vgl. Teil E,
Khafagy, S. 530)

5. Fazit: Ein verleugneter Präzedenzfall

Der Fall Khafagy belegt die frühzeitige Kenntnis der mit
polizeilichen Aufgaben im Kampf gegen den Terrorismus
befassten Bundesbehörden von den amerikanischen In-
haftierungs- und Verhörmethoden gegenüber Personen,
die verdächtigt werden, Verbindungen zum islamistischen
Terrorismus zu haben. Auf Weisung der Entscheidungs-
träger des BKA wurde die Unterstützung rechtsstaatswi-
driger amerikanischen Operationen im Kampf gegen den
Terror auch dann noch fortgesetzt, als sich die von An-
fang an vagen Verdachtsmomente als nicht haltbar erwie-
sen hatten. Nicht abschließend geklärt werden konnte
durch den Untersuchungsausschuss, ob der Beitrag und
die Beteiligung deutscher Stellen zur Festnahme, Inhaf-
tierung und Befragung Khafagys über die Übermittlung
personenbezogener Informationen und die Unterstützung
bei der Asservatenauswertung hinaus ging. Viele Indizien
sprechen dafür, dass Angehörige der Bundeswehr bereits
in deren Vorfeld von der Festnahme gewusst haben und
an der Festnahme selbst beteiligt gewesen sein könnten.
Ferner finden sich in den Akten mehrere Hinweise, dass
deutsche Beamte nicht nur an der Asservatenauswertung,
Unterstützungseinsatzes für die USA zurückgestellt. Ob-
wohl nach den Eindrücken, die die beiden BKA-Beamten

sondern auch den Vernehmungen Herrn Khafagys und
seines Begleiters beteiligt waren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 875 – Drucksache 16/13400

VI. Tätigkeit des BND in Bagdad während
des Irak-Krieges 2003 (Komplex IV.)

1. Einleitung: Die Bedeutung der BND-
Meldungen für die US-Kriegsführung
als entscheidende Frage

Der Untersuchungsauftrag konzentrierte sich vor allem
auf die Frage der Bewertung des deutschen Beitrags zur
US-Kriegsführung im Irak im Jahr 2003. Schwierig
wurde dies dadurch, dass dem prinzipiellen Nein zum
Irakkrieg seitens der damaligen Regierung eine praktisch
geleistete Unterstützung gegenüberstand.

Diese bestand in der Gewährung von Überflugrechten,
der Aufklärung durch AWACS-Flüge und dem Schutz der
Nachschubbasen in Deutschland, die das Bundesverwal-
tungsgericht bereits im Jahr 2005 als Beihilfe zu einem
völkerrechtswidrigen Krieg qualifiziert hat. (Dokument
Nummer 164, Leitsatz 6 und 7) Die LINKE. hat sich
– gegen die anderen Bundestagsfraktionen – konsequent
dieser angeblichen selbstverständlichen Bündnispflicht
entgegengestellt. Die Mehrheitsauffassung wird durch die
Aussage Steinmeiers wiedergegeben, der ausführt:

„Trotz unseres Neins zum Irak-Krieg haben wir die Bünd-
nistreue, die Bündnisverpflichtungen im Kampf gegen den
Terrorismus oder gar innerhalb der NATO niemals in
Frage gestellt.“ (Teil E, S. 738)

Und weiter:

„Wir haben damals schon gesagt, die Entscheidung der
deutschen Bundesregierung gegen eine Beteiligung am
Irak-Krieg heißt nicht Abbruch der Beziehungen zu den
USA, heißt auch nicht Aufkündigung von NATO-Ver-
pflichtungen, heißt auch nicht Aufkündigung von nach-
richtendienstlicher Zusammenarbeit. Das war damals
noch gemeinsame Auffassung.“ (Teil E, S. 742)

Dennoch sollte nach den Vorgaben der Bundesregierung
eine direkte Unterstützung der US-Kriegsführung – auch
durch diese nachrichtendienstliche Zusammenarbeit –
nicht stattfinden. Ob dies im Hinblick auf die Meldungen
des BND aus Bagdad an die US-Streitkräfte gelang, war
zu untersuchen.

2. Das SET des BND – bewusste Verstärkung
der Residentur in Bagdad

Die beiden Mitarbeiter des Sondereinsatzteams (SET) des
BND H. und M. waren vom 14. Februar bis 2. Mai 2003
in Bagdad; offiziell wurden sie als Abwesenheitsvertre-
tung des üblichen Personals der Residentur ausgegeben;
tatsächlich handelte es sich um eine gegenüber dem iraki-
schen Nachrichtendienst verschleierte Erweiterung der
Residentur Bagdad. Daher wurde mit Herannahen des
Krieges der Eindruck erweckt, dass das SET am 17. März
2003 mit dem übrigen Residentur-Personal mitevakuiert
würde.

Das Stammpersonal der BND-Residentur Bagdad waren

Ort. Es war für den Ausschuss nicht möglich einwandfrei
festzustellen, wie viel Personal des BND – auch nach der
Evakuierung – vor Ort war. Unklarheiten blieben insbe-
sondere bzgl. der so genannten Ortskräfte. Angesichts
dessen, dass die Beamten des SET bestimmte Informatio-
nen, wie Stimmung und Lage der Bevölkerung, nicht al-
leine erheben konnten, ist dies keine unerhebliche Frage.
Die Bundesregierung behauptet jedoch, dass nur die zwei
Personen des SET vor Ort verblieben.

Die Entscheidung zur Verstärkung der Residentur wurde
ab Oktober 2002 vorbereitet und fiel zunächst im BND,
wurde aber vom Bundeskanzleramt positiv begleitet und
abgesegnet. Das Auswärtige Amt war aus organisatori-
schen Gründen eingebunden und stimmte dem SET-Ein-
satz zu und sorgte für die nötige „diplomatische Tar-
nung“.

Das SET sollte die Residentur im Hinblick auf die militä-
rische und operative Aufklärung Bagdads verstärken.
(MAT A 332, Ordn. 1, Bl. 13, 14) Der Auftrag war nicht
schriftlich fixiert und breit gehalten. Das SET informierte
sich über Erkundungsfahrten, den Kontakt zu Informan-
ten, durch Ortskräfte sowie über Kontakte zum irakischen
Nachrichtendienst. Die Erkundungsfahrten wurden mit
Kollegen des Geheimdienstes eines befreundeten Landes
durchgeführt, in deren Residentur das SET aus Sicher-
heitsgründen nach der Evakuierung der deutschen Bot-
schaft untergebracht war.

3. Weitergabe zahlreicher BND-Meldungen
aus Bagdad an die US-Streitkräfte

Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass entgegen den Aus-
sagen der Schröder-Regierung vom prinzipiellen Nein
zum Irak-Krieg, die – auch militärische – Unterstützung
der USA gewollter Bestandteil der damaligen Außenpoli-
tik war. (Steinmeier, Teil E, S. 738) Dazu gehörte auch,
insbesondere da man an den Informationen der USA bei
Centcom Forward in Doha/Katar partizipieren wollte, die
Weitergabe von Informationen aus Bagdad.

Die Akten belegen, dass zahlreiche Meldungen überwie-
gend militärischen Inhaltes von Bagdad über Pullach ins
vorgeschobene Hauptquartier der USA nach Doha flos-
sen: Von insgesamt 182 gemeldeten Sachverhalten flos-
sen mehr als die Hälfte an die US-Streitkräfte. Das Eigen-
interesse der Bundesregierung an den Meldungen aus
Bagdad wird insofern zwar nicht bestritten, aber der Be-
fund zeigt, dass die Beziehung zum Partner USA bedeut-
samer war.

a) Bezeichnende Sprache: Die BND-Berichte
unter der Rubrik „Urban Warfare“

Die Akten verzeichnen bereits kurz nach Eintreffen des
SET in Bagdad ab dem 16. Februar 2003 Meldungen un-
ter der Rubrik „urban warfare“. Gemeldet wurden unter
anderem, wie die Kriegsvorbereitungen in Bagdad sind
oder wo sich Flugabwehrstellungen befinden. Dies auch
Herr und Frau H., die am 17. März 2003 evakuiert wur-
den. Bis dahin waren sie zusammen mit dem SET vor

mit konkreten Koordinaten. (Teil E, S. 791) Warum das
Kanzleramt angesichts der hohen Gefahren, die sich für

Drucksache 16/13400 – 876 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die BND-Beamten aus koordinatengenauer Berichterstat-
tung ergaben, in dieser Detailfreude darüber informiert
sein wollte, ist nicht nachvollziehbar. Man kann mit der
FAZ nur erstaunt fragen „Wollte der Kanzler wissen, wo
eine FLAK-Stellung steht?“ (Peter Carstens, „Schöne
Gruesze“ aus dem Krieg, FAZ vom 19.09.2008)

Da das SET in Teilen nur die Arbeit des Residenten fort-
setzte, (Teil E, S. 750) kann man davon ausgehen, dass
bereits vor Eintreffen des SET ähnliche Informationen an
die Zentrale in Pullach flossen. Zumal Informationen
über Kriegsvorbereitungen immer verlangt wurden und
daher die Berichterstattung bereits „urban warfare“ ge-
nannt wurde. (Teil E, S. 752) Ein Indiz für die militäri-
sche Bedeutung der Meldungen liegt auch darin, dass in
Pullach der Abteilungsleiter 38 B, der für die Auswertung
im Bereich Landkriegspotentiale zuständig war, die Mel-
dungen inhaltlich auf ihre Weitergabefähigkeit hin bewer-
tete, d. h. auch an dieser Stelle der Informationskette mili-
tärischer Sachverstand eingesetzt wurde, jedoch nicht, um
militärisch relevante Meldungen auf dem Weg an US-
Stellen zu stoppen.

Trotz erschwerter Informationsbedingungen meldete das
SET eifrig während des Krieges. Die mit Fortgang des
Krieges eingeschränkte Bewegungsfreiheit des SET hat
sich daher nicht nachteilig auf die Meldungslage ausge-
wirkt. Schließlich ging es – auch den USA – insbesondere
um Informationen aus Bagdad-Stadt und dort konnten
sich die SET-Mitarbeiter durchaus noch bewegen. (Doku-
ment Nummer 165)

b) Der Deal: Unterstützung der US-Kriegs-
führung gegen Informationen aus
dem US-Hauptquartier

Offenbar waren die Meldungen des Sondereinsatzteams
für die Unterstützung der Kriegsführung der USA so be-
deutsam, dass die Stationierung des Verbindungsoffiziers
„Gardist“ bei Centcom Forward in Doha davon abhängig
gemacht wurde, dass Informationen des BND aus Bagdad
an die USA flossen. Nach Aussage des damaligen Verbin-
dungsbeamten war das SET die Eintrittskarte für ihn bei
Centcom. Die Teilhabe der Bundesrepublik am Informa-
tionsaufkommen der USA war also mitnichten nur eine
reine Freundlichkeit der USA und der Einsatz des SET
und der Einsatz des Verbindungsoffiziers standen in en-
gem Zusammenhang. (Teil E, S. 747) Dieser Zusammen-
hang zeigt sich auch darin, dass der größte Teil der
182 Sachverhalts-Meldungen des SET aus Bagdad, die
überwiegend militärisch nutzbare Informationen enthiel-
ten, trotz des angeblich strengen Freigaberegimes in der
BND-Zentrale in Pullach nach Doha weitergegeben
wurde. Bei über 90 weitergegebenen Sachverhalten zu
behaupten, dass nur einige Auskunftsersuchen der USA
unter Heranziehung von SET-Meldungen beantwortet
worden seien, (so die Bundesregierung in ihrem im offe-
nen Bericht an das PKGr, Dokument Nummer 106, S. 19)

c) Keine „Filterung“ der SET-Meldungen
in Pullach

Die Tatsache, dass eine Vielzahl der Meldungen des Son-
dereinsatzteams weitergegeben wurde, lenkt den Blick
auf eine zentrale Frage des Untersuchungsauftrages: Wel-
che Vorgaben gab es seitens der Bundesregierung und der
Spitze des BND für die Weitergabe von Informationen
aus Bagdad und wurden diese eingehalten?

Die Bundesregierung stellte in ihrem Bericht an das Par-
lamentarische Kontrollgremium die Vorgaben wie folgt
dar:

– „Keine Unterstützung des offensiven strategischen
Luftkrieges (langfristig vorbereitete Ausschaltung von
Infrastruktur und Führung)

– Keine Weitergabe von Informationen mit unmittelba-
rer Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegs-
führung der Koalitionstruppen (direkte Unterstützung
der eingesetzten Bodentruppen.)

– Unterstützung der Koalitionstruppen bei der Vermei-
dung von Angriffen auf gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützte Ziele.“ (Dokument Nummer 106, S. 20 f.)

Bereits die Formulierung dieser Vorgaben sowie die Kon-
kretisierungen dazu im Bericht – beispielsweise im Hin-
blick darauf, was strategische Ziele sind – zeigen, dass es
schon zu Beginn nie um eine Umsetzung des angeblich
prinzipiellen Neins zum Irak-Krieg ging, denn dann hätte
man sich auf eine klare Formulierung, dass prinzipiell
keine Unterstützung der US-Kriegsführung stattfinden
soll, beschränken können. Stattdessen eröffnen die Krite-
rien der Bundesregierung einen Bewertungsspielraum be-
züglich der militärischen Nützlichkeit von Meldungen.
Bereits dies ist zu kritisieren.

Die Umsetzung der für die Glaubhaftigkeit der Irak-Poli-
tik wichtigen Aussage, dass keine kriegsunterstützenden
Informationen an die USA gegeben werden sollten,
musste anhand dieser Kriterien scheitern. Bei näherer Be-
trachtung des Freigaberegimes und der Organisation der
Kontrolle der Vorgabe muss man sich fragen, ob sie nicht
sogar scheitern sollte.

Problematisch ist bereits, dass die Vorgaben für die Infor-
mationen niemals im relevanten Zeitraum, sondern erst
im Nachhinein schriftlich niedergelegt wurden. Dies ist
angesichts der Tatsache bedenklich, dass – wie die Arbeit
im Ausschuss gezeigt hat – über die Auslegung dessen,
was eine militärische nutzbare, für die Kriegsführung re-
levante Information ist, trefflich gestritten werden kann.

Darüber hinaus war nur der Leiter der Abteilung Land-
kriegspotentiale 38 B, Sch., in der Sache verantwortlich
für die Freigabe der Meldungen des SET zur Weitergabe
an die USA, obwohl weitere BND-Mitarbeiter in die In-
formationsweitergabe eingebunden waren. Diese kannten
die Kriterien, die eine Weitergabe von SET-Meldungen
verhindern sollten, überhaupt nicht. Dies betrifft auch die
erweckt bereits einen völlig falschen Eindruck vom Um-
fang dieses Informationsaustausches.

zentrale Person, den Verbindungsoffizier „Gardist“ in
Doha. Nach eigener Aussage war der Verbindungsmann

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 877 – Drucksache 16/13400

des BND bei Centcom Forward nur der Bote für die Mel-
dungen aus Bagdad. Er hatte keinen Verhandlungsspiel-
raum bezüglich des „ob“ einer Weitergabe von Meldun-
gen an die US-Stellen. Konsequenterweise hatte er daher
auch keine Kenntnis von den Freigaberegeln für Meldun-
gen aus Bagdad. Laut den Aussagen des Zeugen Sch.
agierte der Verbindungsoffizier als Soldat, der schlicht
Befehle zu befolgen habe. (Sch., Protokoll-Nummer 97,
offene Version der Geheim-Fassung, S. 2, 3) Sofern eine
auch nach Ansicht des BNDs und der Bundesregierung
nicht weitergabefähige Meldung bis nach Doha gelangt
wäre, hätte der Verbindungsoffizier noch nicht einmal die
„Notbremse“ ziehen können und dürfen.

In Befolgung dieser Befehle gab der Verbindungsoffizier
daher – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – mehr als
die Hälfte der 182 vom SET insgesamt gemeldeten Sach-
verhalte an die US-Armee weiter. Darunter fanden sich
zahlreiche Sachverhalte militärischen Inhaltes, die ohne
jegliche Einschränkung an die US-Streitkräfte weiterge-
geben wurden. Geht man von deren militärischer Rele-
vanz aus, dann liegt hierin ein Verstoß gegen die Vorgabe
der Bundesregierung, dass keine kriegsunterstützenden
Informationen an die USA geliefert werden sollten.

Auch wenn der allein für die Filterung der BND-Meldun-
gen zuständige Zeuge Sch. nach Aussage des ehemaligen
BND-Präsidenten Hanning ein Mann des Vertrauens und
überaus verlässlich war und ist, so wäre er auch bei einem
14-Stunden-Tag nicht in der Lage gewesen, alle Meldun-
gen des SET gründlich auf ihre Weitergabefähigkeit zu
prüfen. Gerade die eine Bewertung eröffnenden Freigabe-
regeln der Bundesregierung erforderten jedoch eine sol-
che Prüfung. So verwundert es nicht, dass Sch. bei Vor-
halt konkreter Meldungen, die weitergegeben wurden,
aufgrund ihres Inhaltes – es ging um die Meldung von
Flugabwehrstellungen und um die Meldung von Schanz-
arbeiten und Schützengräben mit Koordinatenangabe –
von einer Nichtweitergabe ausging. (Meldung vom
9. März 2003; Teil E, S. 799; Sch., Protokoll-Nummer 97,
offene Version der Geheim-Fassung, S. 13; Meldung vom
10. März 2003, Teil E, S. 799) Auch über den Zeitraum
und Umfang der Weitergabe der Meldungen insgesamt
konnte er keine Angaben machen, die sich mit der Akten-
lage decken. Nach seiner Aussage wurden nur ca. 20 Mel-
dungen nach Katar weitergeleitet, (Sch., Protokoll-Num-
mer 97, offene Fassung, S. 13, 15) tatsächlich erreichten
95 Sachverhalte das US-Hauptquartier.

Dieses Organisationsmanko, dass nur eine Person die
Weitergaberegeln kannte und anzuwenden hatte, wurde
dadurch verschärft, dass die zentrale Figur Sch. in ihrem
Tun nicht kontrolliert wurde. Trotz der sensiblen Lage
hielt man dies seitens der BND-Spitze nicht für erfor-
derlich. (Teil E, S. 809) Auch die Bundesregierung kom-
munizierte hier keinen Kontrollbedarf. Die zuständige
Abteilung 6 des Bundeskanzleramtes kannte auch die
Freigaberegelungen nicht genauer. Insgesamt ging man
davon aus, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die

Bundeskanzleramt funktionierte. (Teil E, S. 812) Offen-
bar galt: Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser.

Diese Mängel der Informationsweitergabe wurden nicht
dadurch aufgefangen, dass ein direkter Kontakt zwischen
den US-Stellen und dem SET und auch zwischen dem
Verbindungsoffizier bei Centcom Forward und dem SET
strikt ausgeschlossen wurde. Im Gegenteil: dadurch kam
es auf das Funktionieren der „Clearingstelle“ in Pullach
– d. h. Herrn Sch. – besonders an. Sie hat jedoch versagt
und musste versagen.

Hinzu kommt, dass es zum einen sehr wohl Nebenwege
der Kommunikation gab, die vom Freigaberegime nicht
erfasst wurden. So wurde eine Weitergabe von Meldun-
gen an den Verbindungsoffizier in Doha durch das Lage-
und Informationszentrum des BND (LIZ) bereits von der
Bundesregierung eingestanden. (Dokument Nummer 106,
S. 26) Zugleich ist zu betonen, dass die Mitarbeitenden
im LIZ nichts von Freigaberegeln für Meldungen des
SET aus Bagdad wussten. (Teil E, S. 775)

Außerdem ist nicht auszuschließen, dass Informationen
des SET aufgrund von Pannen in den Kommunikations-
wegen von US-Stellen abgehört und verwendet wurden.
Es gab eine Telefonpanne im relevanten Zeitraum vom
20. bis 27. März 2003. (MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 237)

Keine Klarheit konnte im Untersuchungsausschuss dazu
erlangt werden, ob DIA-Verbindungsbeamte über die
Zentrale des BND im Wege des üblichen Informations-
austauschs an Informationen aus Bagdad gelangten. Da-
für spricht, dass der Informationsaustausch – auch in Zei-
ten des Irakkrieges – von BND und Bundesregierung als
Routineangelegenheit gehandhabt wurde (Teil E, S. 766)
und der DIA der Adressat für Informationen des BND auf
Seiten des US-Militärs war (Focus v. 15. September
2008, „Dicke Luft in Pullach“).

4. Die Meldung von so genannten Non-Targets
spielte ein völlig untergeordnete Rolle

Durch die Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss
hat sich die in der Presse sowie vor allem im Ausschuss
verbreitete Aussage der Bundesregierung und der BND-
Spitze, das SET habe vor allem kriegsvölkerrechtlich ge-
schützte Einrichtungen ausfindig machen sollen, endgül-
tig als unhaltbar erwiesen. Außer einem Krankenhaus,
das dem Eigenschutz der beiden Mitarbeiter des SET im
Falle einer Verletzung dienen sollte und der Synagoge
von Bagdad, die ausfindig zu machen die beiden BND-
Mitarbeiter jedoch erst nach Ende der Luftangriffe beauf-
tragt wurden, konnten die beiden BND-Mitarbeiter nur
auf eine einzige ihrer laut Regierungsbericht „unter ho-
hem Risiko“ erstellten Meldungen verweisen, die sich auf
ein so genanntes Non-Target bezog. Dort wurden die
Standorte von insgesamt fünf Botschaften mitgeteilt und
entsprechende Koordinatenangaben gemacht. (zu allen
Meldungen s. Teil E, S. 808 f.; siehe auch Übersicht auf
S. 791 des Teil E)
Dienst- und Fachaufsicht im Rahmen der üblichen Ge-
spräche zwischen dem Präsidenten des BND und dem

Wie angesichts dieses minimalen Anteils von 7 Prozennt
Non-Targets am gesamten Meldungsaufkommen behaup-

Drucksache 16/13400 – 878 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tet werden kann, der Einsatz des SET Bagdad habe pri-
mär humanitären Zwecken gedient, ist völlig schleierhaft.
Auch wichtige Zeugen, wie die Mitarbeiter des SET
selbst oder der Leiter der BND-Abteilung Aufklärung
konnten sich nicht daran erinnern, dass die Meldung von
Non-Targets wesentlicher oder überhaupt Bestandteil des
Auftragsprofils war, vielmehr stand die Wahrnehmung
militärischer Bewegungen im Vordergrund. (Teil E,
S. 750 (Aussage SET-Mitarbeiter M. und Leiter Abtei-
lung 1 L. M.)) Dies entspricht auch durchaus der Dar-
stellung im Bericht der Bundesregierung an das Parla-
mentarische Kontrollgremium. (Dokument Nummer 106,
S. 13 f.) Zu berücksichtigen ist zudem, dass wichtige
kriegsvölkerrechtlich zu schützende Einrichtungen sinn-
vollerweise bereits vor dem Krieg ermittelt wurden, so
dass kaum Bedarf an solchen Meldungen bestand. Im Üb-
rigen liegt auch in der Meldung von Non-Targets eine
Unterstützung der Kriegsführung der USA, die bei konse-
quentem Verständnis der Aussage der Schröder-Regie-
rung vor dem Krieg widerspricht, dass keine Kriegsunter-
stützung erfolge.

Viel bedenklicher ist jedoch, dass nicht nur keine Non-
Targets gemeldet wurden, sondern Meldungen mit Koor-
dinaten sich auf Flugabwehrstellungen an Flughäfen oder
Gefechtsstände bezogen, (s. hierzu das Sondervotum des
Abg. Ströbele zum Bericht der Bundesregierung an das
PKGr, Bundestagsdrucksache 16/800, S. 19 ff.) aber auch
allgemeine Kriegsvorbereitungen in Bagdad umfassten
sowie die geplante Sprengung von Ölquellen, gefüllte Öl-
gräben, entzündete Ölgräben, Sprengladungen an Brü-
cken sowie den Standort der irakischen Einheiten. (siehe
dazu den Überblick im Teil E, ab S. 796 f.) Es ist fern lie-
gend anzunehmen, dass alle diese Objekte, deren militäri-
sche Bedeutung schon aus der zusammengefassten Nen-
nung deutlich wird, vor Angriffen hätten geschützt
werden sollen. Dies gilt insbesondere für den Offiziers-
club der Luftwaffe, der nach einer ersten Meldung noch-
mals bombardiert wurde. (Teil E, S. 800, 801)

5. Die Relevanz der BND-Meldungen aus
Bagdad für die US-Kriegsführung –
„Requests for Information“

Allein die Tatsache, dass das SET trotz hoher Gefährdung
aus Bagdad in einer Genauigkeit berichtete, die für die
Bedarfe des Bundeskanzleramtes zu hoch war (Teil E,
S. 811) und gerade diese Meldungen – und nicht etwa nur
die Gewährung pauschaler Überflugrechte – Bedingung
dafür waren, dass der deutsche Verbindungsmann bei
Centcom Forward überhaupt eingebunden wurde, zeigen
die Wichtigkeit der SET-Meldungen an. Dass diese Wich-
tigkeit aus ihrer militärischen Nutzbarkeit resultierte, be-
legen die Untersuchungen des Ausschusses. Die Bedeu-
tung der Meldungen wird insbesondere dadurch belegt,
dass sie Antworten auf Nachfragen der US-Stellen waren;
d. h. die US-Armee brauchte diese Informationen und
konnte sehr wohl durch ihre Nachfragen die Art des
Informationsaufkommens steuern und wurde nicht nur

gebildeten BND-Beamten waren nach Aussage der US-
Militärs bei Weitem verlässlicher als die der so genannten
rockstars, also irakischer Informanten, bei denen die USA
nicht sicher sein konnten, auf wessen Seite sie wirklich
stehen. (Dokument Nummer 166)

Aufgrund der Weigerung der Bundesregierung konnte der
Ausschuss die Natur der US-Nachfragen nur sehr be-
grenzt aufklären, denn die sog. Requests for Information
der US-Stellen wurden dem Ausschuss größtenteils ge-
weißt, d. h. unlesbar, geliefert, obwohl der Untersu-
chungsauftrag unter Ziffer IV. 4. dem Ausschuss aufgab,
die Anfragen der US-Stellen zu untersuchen. Denn nur so
lässt sich feststellen, ob die Grenze zur Kriegsbeteiligung
überschritten wurde. Es bleibt das Geheimnis der angeb-
lich an Aufklärung interessierten Koalition, warum sie
Beweisanträge der Opposition, die auf die Klärung der
Inhalte der US-Anfragen abzielten, blockiert hat. Aller-
dings sprechen auch die Antworten auf die Nachfragen
der US-Stellen eine so klare Sprache, dass die militäri-
sche Relevanz der Meldungen des SET deutlich wurde.
Insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass der
deutsche Bundestag in seinem Untersuchungsauftrag die
militärische Bedeutung der Meldungen nicht an der Lie-
ferung von Bombenzielen festmacht.

a) Der Bewertungsmaßstab – Es geht nicht
nur um Bombenziele

Der Untersuchungsauftrag verpflichtete unter Ziffer IV.
Nummer 2 zu untersuchen, ob Informationen des SET an
US-Dienststellen gelangten,

die für die „US-Kriegsführung von Bedeutung sein konn-
ten oder sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden“.

Damit wird der Fokus nicht verengt auf die Übermittlung
konkreter Zielkoordinaten oder Informationen mit unmittel-
barer Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegsfüh-
rung und die Unterstützung des offensiven strategischen
Luftkriegs. (so die Behauptung der SPD, s. Bewertung
der Ausschussmehrheit, S. 410 f.; s. auch Pressemeldung
der SPD vom 25. September 2008)

b) Kriegsunterstützung durch eine Vielzahl
militärischer Meldungen

Wie bereits erwähnt gab es eine Vielzahl von Meldungen
mit und ohne Koordinaten, die sich auf Flugabwehrstel-
lungen an Flughäfen oder Gefechtsstände bezogen,
(s. hierzu das Sondervotum des Abg. Ströbele zum Be-
richt der Bundesregierung an das PKGr, Bundestags-
drucksache 16/800, S. 19 ff.) aber auch allgemeine
Kriegsvorbereitungen in Bagdad umfassten und die ge-
plante Sprengung von Ölquellen, gefüllte Ölgräben, ent-
zündete Ölgräben, Sprengladungen an Brücken sowie den
Standort der irakischen Einheiten betrafen. Geht man da-
von aus, dass es nach der Aussage des damaligen Bundes-
kanzlers Schröder keine direkte oder indirekte Kriegsbe-
teiligung geben sollte, so verwundern alle diese
– wie behauptet – einfach an diesem Informationsauf-
kommen beteiligt. Die Informationen der militärisch aus-

Meldungen, denn sie sind offensichtlich militärisch rele-
vant und insofern kriegsunterstützend. Bei dem promi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 879 – Drucksache 16/13400

nenten Fall des Offiziersclubs der Luftwaffe, der nach ei-
ner ersten Meldung nochmals bombardiert wurde, (Teil E,
S. 800, 801) musste auch der Leiter der Abteilung 1 im
BND, L. M., feststellen, dass es sich – auch unter dem
Gesichtspunkt der Vorgaben der Bundesregierung – hier-
bei um eine Grauzone handele. (Teil E, S. 803)

Hinzu kommt: Sogar Meldungen, die sich nicht unmittel-
bar auf Truppen, Waffen und Verteidigungsanlagen etc.
beziehen, haben in der konkreten Situation eines (heran-
nahenden) Krieges militärische Bedeutung, wie viele mi-
litärisch sachkundige Zeugen dem Ausschuss mitteilten.
(Teil E, S. 783)

c) Insbesondere: Kriegsunterstützung durch
Battle Damage Assessment

Die Meldungen des SET geben, vor allem wenn sie mit
Koordinatenangaben versehen sind, neben anderem den
Zerstörungsgrad von Objekten wieder. (insbesondere die
Meldungen zum Offiziersclub der Luftwaffe, s. dazu
Teil E, S. 781 sowie Bundestagsdrucksache 16/800, S. 20 f.)
Solche Schadensberichte nach Bombardierungen wurden
logischerweise erst nach Kriegsbeginn relevant und erfor-
derten eine Erkundung durch das SET unter erhöhten Ge-
fahren. Ebenso wie bei der Meldung von konkreten Stel-
lungen irakischer Streitkräfte oder Flugabwehrstellungen
stellt sich die Frage: Was wollte die Bundesregierung mit
genaueren Informationen zum Erfolg der US-Bombardie-
rungen? Plausibel wird dies nur, wenn man weiß, dass
auch solche Meldungen zu Zerstörungsschäden an die
US-Stellen weitergegeben wurden. Bei diesem sog. Battle
Damage Assessment handelt es sich – wie Experten bele-
gen – um eine immens wichtige Kriegsunterstützung:

„Es ist sehr wichtig, für das Oberkommando zu wissen,
welche Ziele zerstört worden sind, weil nur das den öko-
nomischen Einsatz der eigenen Ressourcen – vor allen
Dingen der Luftwaffe – in den nachfolgenden Angriffs-
wellen ermöglicht.“ (Dokument Nummer 167, Prof. Ha-
rald Müller, Hess. Stiftung für Friedens- und Konfliktfor-
schung, Manuskript zur Sendung von Frontal 21 am
23. September 2008, S. 3)

Offenbar wusste auch die Führungsstelle in Pullach da-
rum, denn gerade diese Leistung wurde gezielt per Steue-
rungshinweis aus Pullach von den beiden SET-Mitarbei-
tern angefordert. (s. Dokument Nummer 167, S. 3 unter
Bezug auf MAT A 332, Ordn. 2, Bl. 260, 261) Ob diesen
Meldungen entsprechende Anfragen der US-Seite zu
Grunde lagen, lässt sich nur vermuten, denn die Anfragen
wurden dem Ausschuss wohlweislich nur in unlesbarer
Form übergeben.

d) „Unbezahlbare Hilfe“ – Die Bedeutung
des SET für die Kriegsführung im Irak
aus US-Sicht

Bereits die Akten legen die militärische Bedeutung der
Meldungen des SET dar. Auch sachkundige Zeugen ha-

deutung zukommt. Zudem belegt die erst spät von US-
Seite erfolgte Beschwerde, dass die Deutschen schneller
melden sollen, da Centcom als Kriegshauptquartier kon-
krete Operationen plant, nicht, dass die deutschen Mel-
dungen wegen Zeitverzögerung grundsätzlich nicht zu
verwerten waren. Diese Kritik belegt vielmehr, dass die
längste Zeit die Meldungen des SET sehr wohl in die
Kriegsführung der USA einflossen, indem sie Informatio-
nen der US-Armee aus der Luftaufklärung und Telekom-
munikationsüberwachung ergänzt haben. Dies bestätigt
Marc Garlasco, ein ehemaliger Pentagon-Mitarbeiter, der
für die Auswahl hochwertiger Bombenziele im Irak-
Krieg zuständig war. (Dokument Nummer 168) Weitere
Aussagen beteiligter US-Militärs unterstützen diesen Be-
fund. (Der Untersuchungsausschuss hat die genannten
US-Militärs als Zeugen benannt. Eine Anhörung schei-
terte insbesondere an fehlenden Aussagegenehmigungen
der US-Administration) Oberst Stewart, die ebenfalls im
Irak-Krieg mit Aufklärung befasst war, fasst es so zusam-
men:

„Wer behauptet, dass diese Meldungen für die Kampf-
handlungen keine Rolle gespielt hätten, lebt auf einem
anderen Planeten.“ (Dokument Nummer 165)

Diese Einschätzung wird auf höchster Ebene geteilt. Der
damalige Oberbefehlshaber im Irak-Krieg General
Tommy Franks hält die Informationen des SET aus
Bagdad für „unbezahlbar“. Auch der frühere US-General
James Marks betont deren „unschätzbaren Wert“ und legt
anhand konkreter einzelner Meldungen des SET deren
Bedeutung für die US-Kriegsführung dar. (Dokument
Nummer 165; Dokument Nummer 166)

Auch die Auszeichnung der SET-Beamten und von „Gar-
dist“ durch das US-Militär mit einer Verdienstmedaille,
der „Meritorious Service Medal“, unterstreicht die Be-
deutung der bundesdeutschen Hilfe aus Bagdad für die
US-Streitkräfte, denn die Auszeichnung wurde für

„… critical informations to United States Central
Command to support combat operations ...“

verliehen. Diese Unterstützung von Kampfhandlungen ist
relevant; dass sie – wie die Bundesregierung in ihrem Be-
richt an das PKGr betont (Dokument Nummer 106, S. 28)
– von Nicht-Kombattanten geleistet wurde, schmälert ih-
ren Wert keinesfalls. Der frühere US-General Marks be-
tont, dass die „Meritorious Service Medal“ keinesfalls,
wie der damalige BND-Präsident Hanning sinngemäß
meint, quasi jedem verliehen wird, sondern es sich dabei
um eine der höchsten militärischen Auszeichnungen für
Ausländer handelt. (Dokument Nummer 165)

6. Fazit: Deutschland hat den Krieg der USA
gegen den Irak unterstützt

Fazit der Untersuchung des Ausschusses in diesem Punkt
ist, dass Deutschland – entgegen öffentlichen Beteuerun-
gen der Bundesregierung – den Irak-Krieg der USA
ben klar ausgesagt, dass im Kriegsfall im Grunde jeder
Meldung, auch dem Wasserstand, eine militärische Be-

unterstützt hat. Die Kriegsunterstützung lag darin, dass
ausweislich der Akten eine Fülle von Meldungen militäri-

Drucksache 16/13400 – 880 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schen Inhalts an das vorgeschobene kriegführende Haupt-
quartier der USA in Doha weitergegeben wurde. Die für
die Außenpolitik Hauptverantwortlichen Steinmeier und
Fischer haben bestätigt, dass diese Weitergabe erklärte
Politik der damaligen Bundesregierung war. Der BND
habe die zahlreichen Information in vollem Einverständ-
nis mit der Bundesregierung an das CENTCOM in Doha
weitergegeben.

Sowohl Zeugen im Ausschuss als auch US-Militärs in
den Medien haben im Allgemeinen, wie auch im Detail
die tatsächliche militärische Nützlichkeit der BND-Infor-
mationen bestätigt. Es steht zudem nach der Beweisauf-
nahme fest, dass die Behauptung, die Meldungen seien
vor ihrer Weitergabe im BND nach militärischer Rele-
vanz gefiltert worden, nicht der damaligen Realität ent-
sprach. Fast alle Zeugen, die mit der Weitergabe von
BND-Informationen aus Bagdad an US-Stellen befasst
waren, kannten die einschränkenden Vorgaben der Bun-
desregierung dafür nicht einmal. Das Bundeskanzleramt,
das die Dienstaufsicht über den BND führt, sah keinen
Anlass zu besonderer Kontrolle. Trotz des Ausnahmefal-
les Irakkrieg und Unterstützung des Partners USA wurde
im BND und im Bundeskanzleramt wie im Routinefall
verfahren. Dabei hätte die Einhaltung der Vorgaben der
Bundesregierung jenseits der Routine geregelt werden
müssen, damit die rote Linie: keine Kriegsunterstützung,
gewährleistet gewesen wäre.

Die damalige Bundesregierung hat in der Tat eine Dop-
pelstrategie im Irakkrieg der USA gefahren, allerdings in
anderem Sinne als die Bundesregierung behauptet. Für
die deutsche Öffentlichkeit hat sie lautstark und in ver-
meintlicher Eindeutigkeit ihre Weigerung kundgetan, sich
am Krieg zu beteiligen. So stellte Bundeskanzler Schrö-
der fest, dass es „eine direkte oder indirekte Beteiligung
an einem Krieg“ nicht geben wird. (Zitat aus dem stern
vom 13. Februar 2003) Das war wahlentscheidend.

Gleichzeitig lieferte Deutschland weitgehend unbemerkt
sehr effektive Unterstützung für die Kriegsführung der
USA in einem Ausmaß, das nicht den Angaben der Bun-
desregierung in dem Bericht an das parlamentarische
Kontrollgremium vom 23. Februar 2006 entspricht. Be-
reits die dort genannten Freigabekriterien wecken Zweifel
an einem prinzipiellen Nein zum Krieg.

Die Weitergabe zahlreicher Meldungen militärischen In-
haltes hat die Lageeinschätzung beim amerikanischen
Hauptquartier CENTCOM unterstützt. Dies gesteht auch
die SPD ein. Ihr Versuch, eine allgemeine militärische
Bedeutung der Meldungen für die US-Streitkräfte für un-
problematisch zu halten, kann vor dem Hintergrund des
Untersuchungsauftrages nicht überzeugen. Dort wird jede
militärische Bedeutung als problematisch qualifiziert,
was eine korrekte Umsetzung der politischen Vorgaben
der damaligen Bundesregierung ist. Nach Auffassung der
CDU/CSU liegt in den weitergegebenen Meldungen da-
her konsequenterweise eine Unterstützung der US-

eine indirekte Unterstützung handelt. (s. Bewertung der
Ausschussmehrheit, S. 404 f., 411) Nach unserer Auffas-
sung handelt es sich jedoch um eine direkte kriegsrele-
vante Unterstützung, die vom prinzipiellen „Nein“ der
damaligen Bundesregierung zum Irak-Krieg ganz sicher
nicht umfasst war.

VII. Die Bespitzelung von Journalisten
durch den BND (Komplex V.)

1. Einleitung: BND und Pressefreiheit –
ein Grundsatzproblem

Auch wenn das Ausforschen von Medienschaffenden the-
matisch jenseits der Einbindung der deutschen Geheim-
dienste in den „war on terror“ der USA liegt, so gibt es zu
den anderen Themen des Untersuchungsauftrages den-
noch eine Verbindungslinie: Funktioniert die Kontrolle
des BND durch Bundeskanzleramt und Parlament?

Insbesondere diese Frage war unter Komplex V. des Un-
tersuchungsauftrages zu untersuchen. Basis der Untersu-
chung sollten die vom Sachverständigen Dr. Schäfer in
seinem Bericht vom 26. Mai 2006 für das Parlamentari-
sche Kontrollgremium untersuchten Fälle sein. Dieser
durchaus sinnvolle Ansatz wurde dadurch überdeckt, dass
sich im Laufe der Beweiserhebung herausstellte, dass die
Untersuchung des Sachverständigen durch die fehlende
Anhörung wichtiger Zeugen sowie fehlende Akten keine
vollständige Bestandsaufnahme zum Komplex Journalis-
tenbespitzelung darstellt.

Weitere Fragen neben der Kontrolle waren, ob und wie
Journalisten ausgeforscht wurden und inwiefern sich der
BND dazu anderer Journalisten als „Werkzeuge“ bediente
und wie die Weisungs- und Vorschriftenlage zu diesem
Komplex im Dienst in den relevanten Zeiträumen war.

Das Besondere an diesem Komplex der Untersuchung
war, dass im Gegensatz zu den anderen Komplexen hier
die Verfehlungen des Dienstes und auch der Leitungs-
ebene im Bundeskanzleramt und BND grundsätzlich klar
waren. Dieses Ergebnis enthält im Wesentlichen bereits
der Bericht des Sachverständigen Dr. Schäfer für das Par-
lamentarische Kontrollgremium. Nur das Ausmaß be-
durfte der Klärung und die Verantwortung für die Fehler
musste eindeutig verteilt werden.

Die Ergebnisse dieses Komplexes zeigen aus anderer Per-
spektive als die Verwicklung der Dienste in die Terror-
abwehr auf, wie eigenständig und weit entfernt von jeglicher
Kontrolle insbesondere der Auslandsnachrichtendienst
der Bundesrepublik agierte. Die Tatsache, dass der BND
über viele Jahre – unter verschiedenen Präsidenten und
Kontrolleuren im Bundeskanzleramt – in Bezug auf das
Ausforschen der Medienlandschaft seine Handlungsmög-
lichkeiten nicht nur extensiv interpretiert, sondern auch
überschritten hat, zeigt, dass es ein grundsätzliches Füh-
rungsproblem beim BND gab und gibt, das offenbar noch
lange nicht gelöst ist. Es wurden nicht nur individuelle
Kriegsführung gegen den Irak, die gegen die offizielle
Regierungspolitik verstößt, auch wenn es sich nur um

Grundrechte von Medienschaffenden verletzt, sondern
auch das Institut der Pressefreiheit.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 881 – Drucksache 16/13400

2. Angebliche Eigensicherung und die
Observation Schmidt-Eenbooms

Dass Journalisten im Rahmen der Eigensicherung obser-
viert wurden, ist spätestens seit dem Fall des jahrelang
überwachten Publizisten Schmidt-Eenboom bekannt. Der
Untersuchung des Sachverständigen Dr. Schäfer für das
Parlamentarische Kontrollgremium konnte der Untersu-
chungsausschuss in dieser Hinsicht einige wenige, aber
relevante Aspekte unter dem Gesichtspunkt „Struktur-
probleme im BND“ hinzufügen, denn der Fall Schmidt-
Eenboom wirft das Rätsel auf, wie eine angeblich von
niemandem gewollte Observation dennoch stattfand. In-
sofern steht der Fall Schmidt-Eenboom im Vordergrund,
obwohl er nicht der einzige Fall rechtswidriger Observa-
tionsmaßnahmen ist, (siehe dazu Dokument Num-
mer 107) jedoch der gravierendste.

Der Publizist Schmidt-Eenboom wurde seit 1993 obser-
viert, nachdem eine ausschließliche Observation von
BND-Mitarbeitern, die für die Abflüsse wichtiger Infor-
mationen des Dienstes verantwortlich waren, keinen Er-
folg brachte. Der damalige Präsident des BND Porzner
hatte diese Observation angeordnet, nachdem eine Beob-
achtung nur der BND-Mitarbeitenden offenbar keine Er-
gebnisse erbracht hatte.

a) Fragwürdige Maßnahmen des BND und
„Kollateralschäden“

Die Observation Schmidt-Eenbooms wird im Gutachten
des Sachverständigen Dr. Schäfer an das PKGr umfas-
send in allen Phasen geschildert. Nicht selbstverständlich
ist dabei, dass der BND gegenüber Dritten polizeiliche
Maßnahmen vortäuschte, um Räumlichkeiten anzumie-
ten, aus denen heraus Schmidt-Eenboom besser observiert
werden konnte. (Aussage des stellvertretenden Leiters der
Observationsgruppe E. K., Protokoll-Nummer 115,
S. 89 f.) Auch das Bundeskanzleramt wertete dies – im
Gegensatz zum Sachverständigen Dr. Schäfer – zu Recht
kritisch. (Gutachten Bundeskanzleramt, MAT A 373,
Ordn. 2, Bl. 23 ff., VS-NfD)

Im Zuge der Observation Schmidt-Eenbooms und seines
Friedensforschungsinstitutes in Weilheim gerieten auch
andere Journalisten ins Visier des BND. Unter anderem
der Journalist und Buchautor Ulrich Ritzel. Wenn man
Maßnahmen des BND nicht nach dem Motto: „Wo geho-
belt wird, da fallen Späne“ beurteilt, dann löst dieser
„Zwischenfall“ durchaus Bedenken aus. Denn in der Sa-
che hat die Beweisaufnahme klar ergeben, dass Ulrich
Ritzel niemals Schmidt-Eenboom in Weilheim aufsuchte.
Dennoch taucht er im Bericht des Gutachters Dr. Schäfer
als Besucher Schmidt-Eenbooms auf. (Dokument Num-
mer 107, Rz. 72) Tatsächlich wurde Schmidt-Eenboom
am 2. Februar 1996 durch den stern-Journalisten Hans-
Peter Schütz aufgesucht. Dieser – kaum nachvollziehbare
– Irrtum ist auf eine problematische Kooperation zwi-
schen BND und Polizei zurückzuführen, die zu einer fal-
schen Auskunft seitens der Ulmer Polizei führte. (Aus-
sage Ritzel, Protokoll-Nummer 115, S. 74, 75) Bis dorthin

die Observation von Journalisten sofort abgebrochen,
wenn klar gewesen sei, dass es sich um Journalisten han-
dele. (Aussage des stellvertretenden Leiters der Observa-
tionsgruppe E. K., Protokoll-Num-mer 115, S. 94) Dass
der Irrtum lange Zeit unbemerkt blieb, ist besonders pein-
lich und spricht nicht für die Professionalität des Dienstes
und den sorgsamen Umgang mit personenbezogenen In-
formationen.

b) BND-Präsident Porzner lässt Observation
Schmidt-Eenbooms abbrechen

In den Vernehmungen der Zeugen Porzner, Schmidbauer
und Foertsch ergaben sich gravierende Widersprüche,
insbesondere in Bezug auf die Anordnung der weiteren
Observation des Journalisten Erich Schmidt-Eenboom so-
wie die Wahrnehmung der Dienstaufsicht im Bereich der
Eigensicherung und der Kontakte zu Medienvertretern
durch den Bundesnachrichtendienst. Kernpunkt der Wi-
dersprüche war die Frage, wer für die besonders intensive
und von Dr. Schäfer als verfassungswidrig bewertete Ob-
servation Schmidt-Eenbooms ab Ende 1995, die in seinen
Freizeit- und Privatbereich übergriff, verantwortlich war.

Der Bericht von Dr. Schäfer (offene Fassung) sagt dazu
unter Rz. 64 aus:

„Nach einem Vermerk des ehemaligen Geheimschutz-
beauftragten BND-Mitarbeiter N vom 16. Januar 1996
hat Präsident Porzner am 15. November 1995 eine Wie-
deraufnahme der Operation Emporio angeordnet. Der
Umfang der Anordnung lässt sich dem Vermerk N’s nicht
entnehmen. Observationsmaßnahmen sollten danach er-
neut unter Einbeziehung geeigneter nachrichtendienst-
licher Mittel durchgeführt werden. Begründet wurde die
Weisung des Präsidenten damit, dass „nach den Zugriffs-
maßnahmen bei der Dienststelle 12AF in Nürnberg und
der daraus resultierenden Aufmerksamkeit in der Öffent-
lichkeit (Journalisten etc.)“ eine Wiederaufnahme der
Operation Emporio Erfolg versprechend erscheine.“

Der damalige BND-Präsident Porzner sagte dazu in sei-
ner Befragung in der 120. Sitzung am 13. Februar 2009
überraschenderweise aus, dass er

„eine Wiederaufnahme der Observation nicht angeord-
net“ habe und die Behauptungen Schäfers falsch seien.
(Protokoll-Nummer 120, vorläufig, S. 6, 7)

Hätte Dr. Schäfer Porzner angehört, wäre dieser eklatante
Fehler eher aufgefallen und hätte geklärt werden können.

In der Tat ergibt sich aus den Akten vor allem, dass Porz-
ner Ende 1994 die Observation Schmidt-Eenbooms man-
gels Erfolges abbrechen ließ. (MAT A 374, Ordn. 42,
Teil 1 – 3, Teil 1, S. 2, VS-Geheim, Tgb.-Nummer 83/08
sowie Dokument Nummer 107, Rz. 62)

c) Dennoch weitreichende Observation
Schmidt-Eenbooms ohne Anordnung

Insofern kommt es auf eine Bewertung des vom Sachver-

hatten BND-Mitarbeiter den Journalisten Schütz längere
Zeit verfolgt, was der Darstellung widerspricht, man hätte

ständigen Dr. Schäfer zitierten Vermerks an. Aus dem
Vermerk vom 16. Januar 1996 (Vermerk vom 16. Januar

Drucksache 16/13400 – 882 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1996 (MAT A 374, Ordn. 42, Teil 1 – 3, Teil 1, S. 1, VS-
Geheim, Tgb.-Nummer 83/08)) geht nicht eindeutig her-
vor, warum eine Observation Schmidt-Eenbooms – nach
bisheriger Ergebnislosigkeit – wieder aufgenommen wer-
den sollte. Nach der insoweit glaubhaften Aussage des
Zeugen W. (das ist der Verfasser des Vermerks, im
Schäfer-Bericht heißt er: BND-Mitarbeiter N) bezog sich
der problematische Vermerk nicht auf die Observation
Schmidt-Eenbooms, sondern betraf einen anderen Fall der
Observation von BND-Mitarbeitern. (W., Protokoll-Num-
mer 124, S. 47, vorläufige Fassung) Es gab also keine
Grundlage für eine Observation Schmidt-Eenbooms.

Die Befragung des Zeugen W. bestätigte darüber hinaus
den von Schmidt-Eenboom selbst (BND. Der deutsche
Geheimdienst im Nahen Osten, S. 64, 65) und in den
Medien geäußerten Verdacht, es könnten weitergehende
Beobachtungsmaßnahmen durch den BND zum Einsatz
gekommen sein als im Schäfer-Bericht behauptet. Der zu-
nächst ins Reich der science fiction verwiesene Versuch,
eine Laser-Abhörtechnik einzusetzen, (Hufelschulte im
Focus vom 26. Januar 2009) wurde nach Aussage W.s
durchaus von Mitarbeitenden des Observationskomman-
dos angedacht, jedoch von ihm als verantwortlichem Ab-
teilungsleiter im Ansatz abgeblockt. (W., Protokoll-
Nummer 124, vorläufige Fassung, S. 49) Vor diesem Hin-
tergrund erscheint Schmidt-Eenbooms Behauptung, sein
Telefon sei abgehört worden, durchaus plausibel.

Nach Dr. Schäfer ist jedoch die Behauptung, dass der
Fernmeldeverkehr überwacht wurde falsch; es wurden
auch keine Richtmikrophone eingesetzt. Dr. Schäfer
stützt sich dabei auf die Akten des BND sowie die Aussa-
gen von BND-Mitarbeitern. Angesichts dessen, dass die
Aktenlage unvollständig war und – wie der Fall Koelbl in
jüngster Zeit zeigte – ein eigenmächtiges Vorgehen von
BND-Mitarbeitenden nicht auszuschließen ist, kann man
diese Behauptung des Sachverständigen durchaus an-
zweifeln.

Insgesamt bestand jedenfalls keine Grundlage für die
weitere weitreichende Observation Schmidt-Eenbooms.

d) Verantwortung für die Observation
Schmidt-Eenbooms?

Das wirft die Frage auf, wie es zu dieser Observation
überhaupt kommen konnte. Die Beweisaufnahme hat
hierzu ein diffuses Bild ergeben. Keiner der befragten
Zeugen hielt die weitere Observation Schmidt-Eenbooms
für sinnvoll; durchgeführt wurde sie dennoch. Die Obser-
vationsmaßnahmen mögen in Teilen auf „spontane Einge-
bungen“ des Observationskommandos zurückgehen, die
einen bemerkenswerten Mangel an Kontrolle und Auf-
sicht durch die Abteilungsleitung offenbaren. Der Leiter
der zuständigen Abteilung Sicherheit Foertsch kann sich
dennoch nicht einfach der Verantwortung für die Maß-
nahme durch Desinteresse an dem Fall („Pipifax“)
(Foertsch, Protokoll-Nummer 119, S. 38) entziehen.

Die Observationsmaßnahmen des BND betrafen einen

abflüsse aus dem Dienst nicht informiert war, ist kaum
vorstellbar; auch die Koalition geht in ihrer Bewertung
der Beweisaufnahme richtigerweise nicht davon aus. (Be-
wertung der Ausschussmehrheit, S. 414 f.) Im Weiteren
ergibt die Beweisaufnahme jedoch ein widersprüchliches
Bild zur Kenntnis im Bundeskanzleramt. (Teil E, S. 830 ff.)
Warum allerdings bei dem dargelegten engen Informa-
tionsaustausch zwischen dem damaligen Geheimdienst-
koordinator Schmidbauer und dem damaligen Leiter der
Abteilung Spionageabwehr und Eigensicherung Foertsch,
Schmidbauer der Umfang der Ausforschung Schmidt-
Eenbooms verborgen geblieben sein soll, ist nicht nach-
vollziehbar. (S. Förster, Berliner Zeitung vom 8. Novem-
ber 2005 „Ins Visier genommen“; Der Spiegel vom
22. Mai 2005 „Trübe Suppe“) Wenn es so war und sogar
die Verantwortlichen im BND nicht Bescheid wussten, so
liegt ein schwer wiegendes Kontrolldefizit vor, für das die
Spitzen des Dienstes sowie das Bundeskanzleramt verant-
wortlich sind.

3. Zweifelhafte Mittel – Der operative Einsatz
von Journalisten gegen Journalisten
durch den BND

Ein gesonderter hochbrisanter Aspekt des Ausforschens
von Journalisten ist die Wahl der Mittel. Während im
Falle Schmidt-Eenbooms zunächst noch die übliche Ob-
servationstechnik des BND zum Zuge kommt, wird es
mit dem Einsatz von Journalisten als Informanten proble-
matischer, denn hier wurden und werden vom BND be-
wusst kollegiale Verhältnisse ausgenutzt, um an Informa-
tionen zu gelangen. Dass sich manche Journalisten für die
Aufgabe geradezu angedient haben, befördert bei der Ko-
alition eine gewisse Entlastung des BND. (Bewertung der
Ausschussmehrheit, S. 414) Nach unserer Auffassung ist
für die Bewertung allerdings nicht entscheidend, wie
„leicht es dem BND gemacht wird“ ein Mittel zu ergrei-
fen, sondern ob die Maßnahmen des BND rechtlich halt-
bar sind. Dies ist nicht der Fall gewesen.

a) Der Einsatz von „Bosch“ und anderen
Journalisten als Informanten

Der Gutachter für das Parlamentarische Kontrollgremium
Dr. Schäfer stellte fest, dass die Jahre währende Inlands-
tätigkeit des Journalisten W. D.s für den BND dem Ein-
satz eines V-Mannes gleichkam und schwer wiegende Ein-
griffe in die Pressefreiheit begründete. Bemerkenswert an
diesem Fall ist, dass er stellvertretend für eine ganze
Reihe von Journalisten steht, zu denen insbesondere der
damalige Leiter der Abteilung Sicherheit Foertsch, Kon-
takte pflegte. Alle diese „Informationsbeziehungen“ wa-
ren nach Auffassung Dr. Schäfers massive Eingriffe in die
Medienfreiheit. Nicht alle waren durch Eigensicherungs-
maßnahmen gerechtfertigt.

Für den Fall des Journalisten mit dem Decknamen
„Bosch“ stellte Dr. Schäfer fest, dass die Grenze zwischen
Gewährsperson und V-Mann fließend war; es kam mit
dem Einsatz des Informanten „Bosch“ zu einer breiten
heiklen Bereich, nämlich die Eigensicherung. Dass das
Bundeskanzleramt über Maßnahmen gegen Informations-

Ausforschung im Medienbereich in den 90er Jahren, de-
ren Anlass nicht die Aufklärung konkreter Informations-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 883 – Drucksache 16/13400

abflüsse war, sondern das Interesse des Abteilungsleiters
Foertsch an umfassender Unterrichtung über die Journa-
listenszene. (Dokument Nummer 107, Rz. 386 ff.) Ein
Indiz dafür, dass es Foertsch um seine eigenen und nicht
die Interessen des Dienstes an Eigensicherung ging, ist,
dass er die Vermerke, die er über seine Gespräche mit den
„Journalisten-Informanten“ führte, bis zu seinem Verlas-
sen des BND in seinem Tresor aufbewahrte. Sie wurden
also nicht im BND ausgewertet und genutzt. Man kann
der Tatsache, dass es überhaupt über solche Vorgänge
schriftliche Aufzeichnungen gab, auch eine positive Wen-
dung geben. (Bewertung der Ausschussmehrheit, S. 417)
Schließlich zeichnet sich der Vorgang um Schmidt-
Eenboom dadurch aus – was die Observation anbelangt –
dass kaum etwas schriftlich festgehalten wurde. Ein Um-
stand, der eine Kontrolle natürlich erschwert bis unmög-
lich macht.

b) Der rechtswidrige Einsatz von Informant
„Sommer“ und der Fall Andreas Förster

Die Nutzung des Nachrichtenhändlers „Sommer“ durch
den BND zeigt ebenfalls deutlich, dass das Ausspionieren
der Medienlandschaft durch den BND kein vorüber-
gehendes Problem „wildgewordener“ Mitarbeiter oder
einzelner besonders verstrickter Abteilungsleiter, wie
Foertsch, war. Es handelt sich vielmehr um ein Grund-
satzproblem, das nicht in den 90er Jahren aufhörte, son-
dern – unter wechselnden Präsidenten und Abteilungslei-
tern in BND und Bundeskanzleramt – seinen Fortgang
fand.

Ein gravierender Fall jüngerer Zeit stellt dabei das ver-
suchte Ausforschen des Journalisten Andreas Förster
durch den Informanten des BND mit dem Tarnnamen
„Sommer“ dar. Die Koalition differenziert hier feinsinnig
zwischen Ausforschen und Observieren und hält Ausfor-
schen für weniger eingreifend. (Bewertung der Ausschuss-
mehrheit, S. 417) Eine (grund-)rechtliche Stütze hat diese
Differenzierung nicht. Ebenso wenig mindert die ange-
führte angeblich fehlende Journalisteneigenschaft des In-
formanten „Sommer“ den Vorwurfsgehalt. Inwieweit der
Nachrichtenhändler „Sommer“ Journalist ist, wäre vor
allem in Bezug auf eine Verletzung seiner Rechte durch
eine Observation von Bedeutung. Geht es hingegen um
Rechtsverletzungen in Bezug auf Andreas Förster, so ist
entscheidend, dass sich „Sommer“ als Dazugehöriger im
Medienmilieu bewegte und aufgrund seiner kollegialen
Kontakte zu anderen Journalisten der ideale Informant für
den BND war. Inwiefern man ihn vor diesem Hintergrund
nicht als Journalisten sehen kann, ist zweifelhaft. Die
Selbstbeschreibung des „Sommer“ ist sicherlich kein ge-
eignetes Kriterium der Einstufung hierfür. Betrachtet man
den Gesamtkontext des Falles, so kann im Ergebnis nicht
zweifelhaft sein, dass das Ansetzen des „Sommer“ auf
Andreas Förster mit Sicherheit genehmigungspflichtig
war, wenn man die Weisungslage im BND nicht ad
absurdum führen will.

Die Beweisaufnahme hat in diesem Fall zudem die Fra-

Andreas Förster angesetzt waren und möglicherweise
auch Telefonate abgehört wurden. Glaubhafte Hinweise
dazu ergeben sich aus der Antwort des BND auf Försters
Informationsersuchen. (Aussage Förster, Protokoll-Num-
mer 119, S. 94) Allerdings konnte der Ausschuss diesen
nicht mehr nachgehen.

c) Die „Nutzung“ Schmidt-Eenbooms
als Informant – Gespräche und
„Zersetzungsmaßnahmen“

Die Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Schäfer
ergab, dass Schmidt-Eenboom bei Gesprächen mit einem
BND-Mitarbeiter, die er regelmäßig seit 1997 führte, ge-
zielt beeinflusst werden sollte. (Dokument Nummer 107,
Rz. 104, S. 59) Während Schmidt-Eenboom behauptet,
sich nicht zum Informanten des BND gegen die eigene
Zunft gemacht zu haben, geht der Sachverständige davon
aus, dass der Einsatz Schmidt-Eenbooms durch den BND
ebenfalls Eingriffe in die Medienfreiheit anderer beinhal-
tete, während keine Eingriffe in Rechte Schmidt-
Eenbooms vorliegen. (Dokument Nummer 107, Rz. 352)
Diese Bewertung des Sachverständigen beruht jedoch auf
den einseitigen Darstellungen der Treffen Schmidt-
Eenbooms mit einem BND-Mitarbeiter in dessen Vermer-
ken. Schmidt-Eenboom konnte glaubhaft darlegen, dass
sein Gesprächspartner im Dienst aus einem gewissen Er-
folgsdruck heraus, ihm Informationen unterstellte, die er
selber tatsächlich in das Gespräch eingebracht hatte.
(Schmidt-Eenboom, Protokoll-Nummer 115, S. 19, 43)
Erst nachdem Schmidt-Eenboom im Jahr 2005 Kenntnis
von seiner Observation durch den BND erlangte, konnte
er zudem Hinweise darauf finden, dass sein BND-Ge-
sprächspartner Ergebnisse seiner Observation als Grund-
lage für die Gespräche mit ihm verwertet hat. (Schmidt-
Eenboom, Protokoll-Nummer 115, S. 40)

Zudem waren die Gespräche mit Schmidt-Eenboom, die
dieser als journalistisch übliche Hintergrundgespräche
anlegte, (Schmidt-Eenboom, Protokoll-Nummer 115,
S. 35) durchgehend davon geprägt, dass Schmidt-Eenboom
ausgeforscht wurde. Zunächst durch Observationen, spä-
terhin durch systematisches Auswerten seines Altpapiers.
Gerade durch diese Maßnahme wurde das journalistische
Kontaktnetz Schmidt-Eenbooms ausgeforscht, denn es
fanden sich nur solche Kontaktdaten im Altpapier und
keine nachrichtendienstlich relevanten Informationen.
(Schmidt-Eenboom, Protokoll-Nummer 115, S. 24)

Darüber hinaus wurde Schmidt-Eenboom das Opfer von
gezielten Zersetzungsmaßnahmen des BND. Die Befra-
gung im Untersuchungsausschuss zeigte, dass die Über-
weisung einiger Spenden, die der Gesprächspartner
Schmidt-Eenbooms im BND veranlasste, als gelungener
Versuch angesehen werden können, Schmidt-Eenboom
durch Spenden zu diskreditieren. (Schmidt-Eenboom,
Protokoll-Nummer 115, S. 43; und auch S. 52 (Befragung
durch den Abg. Mayer, CDU/CSU)) Dabei hatte Schmidt-
Eenboom in den Gesprächen ausdrücklich finanzielle Ge-
gen aufgeworfen, ob – entgegen der Darstellung im
Schäfer-Bericht – noch andere „V-Leute“ des BND auf

genleistungen für seine Informationen an den Dienst ab-
gelehnt.

Drucksache 16/13400 – 884 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Letztlich täuschte der BND Schmidt-Eenboom über den
Charakter des Informationsaustauschs mit ihm. Es ging
nicht um das Aufdecken von Informationsabflüssen oder
den Austausch von Hintergrundinformationen, sondern
das umfassende Abschöpfen und Ausforschen einer er-
giebigen Quelle.

d) Kenntnis im BND und im
Bundeskanzleramt

Auch in Bezug auf die Nutzung von Journalisten als In-
formanten ist eine Unkenntnis der verantwortlichen Stel-
len im BND und im Bundeskanzleramt nicht nachvoll-
ziehbar, denn auch dies ist mit dem wichtigen Bereich der
Eigensicherung des Dienstes verknüpft. Der operative
Einsatz von Journalisten war spätestens seit 1998 eindeu-
tig durch den Präsidenten des BND zu genehmigen und
zwar im Einzelfall. Diese Vorgabe wurde bereits dadurch
umgangen, dass sich der damalige Abteilungsleiter
Foertsch pauschal die Fortführung von „Pressekontak-
ten“ als „Sonderverbindung“ vom Präsidenten des Diens-
tes genehmigen ließ, ohne dass daraus klar wurde, was im
Einzelfall daraus folgen kann.

4. Rahmenbedingungen und Weisungslage

Verantwortlich für die Ausforschung von Medienschaf-
fenden waren unzureichende Rahmenbedingungen der
Eigensicherung im BND, obwohl die Weisungslage
hierzu klar war. Erwähnt sei nur die zentrale Weisung des
ehemaligen BND-Präsidenten Geiger vom 19. Mai 1998
zur Änderung der Dienstvorschrift „Kontakte zu Medien“
aus dem Jahr 1990. Nach dieser erläuternden Weisung
sind operative Kontakte zu Medienvertretern die Aus-
nahme. (Für den Wortlaut der Weisung, s. Dokument
Nummer 107, Rz. 29) Bereits die Dienstvorschriften for-
dern seit 1990, dass Kontakte zu Medienvertretern vorla-
gepflichtig sind und die Leitung des BND zu beteiligen
ist. Seit 1995 gilt, dass bei Anbahnung operativer Kon-
takte zu deutschen Journalisten der zuständige Abtei-
lungsleiter den Vorgang dem Präsidenten zur Entschei-
dung vorlegt. (Dokument Nummer 107, Rz. 25 – 28)

Der Befund ist: Es fand keine Einhaltung der Weisungs-
lage und Genehmigungswege im BND statt. Kein Wun-
der, wenn zentrale Personen, wie der damalige Abtei-
lungsleiter Sicherheit und derzeitige Vizepräsident Ober,
das Ansetzen von Informanten aus dem Medienumfeld
auf Journalisten selbstbewusst in Eigenregie ohne Infor-
mation der BND-Spitze betrieben. (Ober, Protokoll-
Nummer 120, S. 33, 34 für den Fall „Sommer“/Förster)

5. Fazit: Eingriffe des BND in die Presse-
freiheit – nicht nur eine Frage der
Verhältnismäßigkeit

Die Beweiserhebung hat die Rechtswidrigkeit mancher
Ausforschungsmaßnahmen ergeben. Die rechtlichen Grenz-
überschreitungen des BND sind kein Problem lediglich
der Verhältnismäßigkeit, welche die Maßnahmen grund-

kein Freifahrtschein für Ausforschungsmaßnahmen im
grundrechtlich geschützten Medienbereich sein kann.

Des Weiteren galt es, das ganze Ausmaß des Kontroll-
defizits aufzuzeigen. Die Beweisaufnahme wirft insofern
nicht nur ein ungutes Licht auf die damaligen zentralen
Figuren Foertsch und Ober, sondern auch auf den zustän-
digen Kanzleramtsminister Schmidbauer, der keineswegs
so uninformiert war, wie die Koalition es in ihrer Bewer-
tung darstellen möchte.

Die Frage nach der Kontrolle des Dienstes muss mit ei-
nem klaren „Nein“ beantwortet werden. Der BND konnte
rechtliche Grenzen überschreiten; die Aufklärung der
Vorgänge erfolgte erst Jahre später; Sanktionen blieben
weitestgehend aus.

Darüber hinaus gab es keine effektive Kontrolle durch
das Bundeskanzleramt und mangels ausreichender Infor-
mationen keine Kontrolle durch das Parlament in Form
des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

Die Untersuchung durch den Ausschuss hat gezeigt, dass
der Bericht des Sachverständigen Dr. Schäfer an das Par-
lamentarische Kontrollgremium keine vollständige Be-
standsaufnahme und Bewertung des Ausforschens von
Journalisten durch den BND darstellt. Insofern konnte
hierdurch auch das Parlamentarische Kontrollgremium
nicht ausreichend informiert werden. So hat der Sachver-
ständige wichtige Zeugen nicht befragt, insbesondere
nicht die früheren BND-Präsidenten Porzner und Geiger.
Aus dem Bundeskanzleramt wurde niemand gehört, was
angesichts der Frage nach der Aufsicht über die nachge-
ordnete Behörde BND befremdlich ist. Stattdessen hat
sich der Bericht Dr. Schäfers in manchen Teilen eng an
den – sehr kritischen – BND-internen Untersuchungsbe-
richt aus dem Jahre 2006 gehalten, der dem Untersu-
chungsausschuss lange Zeit vorenthalten wurde. Auch die
Aktenlage, die Dr. Schäfer vorfand, war nicht vollständig
und zudem in einem katastrophalen Zustand. (Dr. Schäfer,
Protokoll-Nummer 117, S. 3)

Neue Erkenntnisse zum Umfang des Ausforschens erge-
ben sich aus Antworten des BND auf Auskunftsersuchen
der betroffenen Journalisten Erich Schmidt-Eenboom und
Andreas Förster, in denen es Hinweise auf ein umfangrei-
cheres Ausforschen als bislang dargestellt gibt. Daraus
geht hervor, dass Daten über Schmidt-Eenboom skanda-
löserweise noch nach Bekanntwerden seiner Observation
vom BND erhoben wurden. (PKW-Halterabfrage im
August 2005, nachdem Schmidt-Eenboom dem BND im
Juli 2005 mitteilte, dass er von seiner Observation weiß;
Dokument Nummer 169, S. 1)

Ob seit den Vorfällen in den 1990er Jahren eine Weiter-
entwicklung des Rechtsbewusstseins im BND stattgefun-
den hat, ist fraglich, wenn man bedenkt, dass das Ausspä-
hen der Journalistin Susanne Koelbl im Jahr 2008
erfolgte, nachdem der BND längst Besserung gelobt
hatte. Auch Aussagen wie die des derzeitigen Vizeprä-
sidenten Ober machen wenig Hoffnung, da er die be-
sätzlich als gerechtfertigt erscheinen lässt. Hiergegen gilt
es zu betonen, dass die sog. Eigensicherung des BND

kanntgewordenen Ausforschungsmaßnahmen des Dienstes
für keinen Skandal hält. (Protokoll-Nummer 120, S. 35)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 885 – Drucksache 16/13400

Zwar hat das Bundeskanzleramt nach Bekanntwerden der
Observationen rasch reagiert und versucht Gegenmaß-
nahmen zu ergreifen. Wenn diese aber darin bestehen,
dass eine regelmäßige Unterrichtung des Bundeskanzler-
amts durch den BND bei Maßnahmen der Eigensicherung
gefordert wird, so liegt der Verdacht einer reinen Ersatz-
handlung nahe, denn die Berichtspflicht des BND gegen-
über dem Bundeskanzleramt folgt bereits aus dem BND-
Gesetz (§ 12).

C. Folgerungen und Empfehlungen

Der Untersuchungsauftrag gab dem Ausschuss unter Zif-
fer VI. 2. und 3. auf, Empfehlungen abzugeben, welche
rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen gezogen
werden müssen, um die Rechtsstaatlichkeit der Terroris-
musbekämpfung, die Rechte von Bundestagsabgeordneten
in Bezug auf die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes
sowie die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu
wahren und die Kontrolle der Nachrichtendienste zu ver-
bessern, um Fehlentwicklungen verhindern zu können.
Des Weiteren wurde dem Ausschuss aufgegeben zu klä-
ren, wie sichergestellt ist bzw. sichergestellt wird, dass
künftig eine Wiederholung von rechtswidrigen Überwa-
chungen von Journalisten und Bundestagsabgeordneten
durch den Bundesnachrichtendienst ausgeschlossen ist.

Der Auftrag unterstreicht damit, dass die Untersuchung
nicht nur auf die Vergangenheit bezogen ist, sondern
Konsequenzen verlangt. Gerade im Bereich der Wahrung
der Rechtstaatlichkeit und der Menschenrechte im Kon-
text der Terrorismusbekämpfung ist diese Zukunftsge-
richtetheit entscheidend.

I. Rechtsstaatlichkeit der Terrorismus-
bekämpfung

Der Erkenntnisprozess zu Rendition ist nicht abgeschlos-
sen; durch den Regierungswechsel in den USA können
sich weitere Erkenntnisse ergeben, wie die Veröffentli-
chung der CIA-Foltermemoranden zeigt. Dennoch steht
auch durch unsere Untersuchungen fest, was Amnesty In-
ternational und andere Menschenrechtsorganisationen
seit Jahren auf der Basis umfangreicher Untersuchungen
belegen: Es gab an zahlreichen schwerwiegenden men-
schenrechts- und völkerrechtswidrigen Aktivitäten der
USA eine verschwiegene Mitwirkung der Bundesregie-
rung, die so weit ging, dass letztlich unschuldige Terror-
verdächtige mit Hilfe oder aufgrund unterlassener Hilfe
der deutschen Nachrichtendienste verschleppt wurden.

Die Bundesregierung muss nach den Ergebnissen des Un-
tersuchungsausschusses endlich einen Kurswechsel voll-
ziehen. Dazu muss sie die fehlende Strafverfolgung der
an Rendition beteiligten CIA-Angehörigen durch die US-
Administration deutlich anprangern und sicherstellen,
dass alle, die im Rahmen von Rendition Menschenrechts-
verletzungen begangen oder Beihilfe dazu geleistet ha-
ben, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Hier war die Bundesregierung sowohl bei Rechtshilfe-

zu zurückhaltend. Es ist zynisch, wenn sich Vertreter der
Bundesregierung als Rechtfertigung für ihre Untätigkeit
darauf zurückziehen, dass die USA Rechtshilfeersuchen
ohnehin nicht beantworten und sich in ihrer Praxis nicht
beeindrucken lassen.

Darüber hinaus müssen die Mängel in der luftfahrtrechtli-
chen Beurteilung von Flügen zu Zwecken der illegalen
Gefangenenverbringung von der Bundesregierung beho-
ben und Rechtsklarheit und -sicherheit geschaffen wer-
den. Verschleppungsflüge sind keine unkontrollierbaren
Privatflüge! Auch legislative Maßnahmen zur Unterbin-
dung solcher Flüge sind ernsthaft zu prüfen. Wichtige an-
schlussfähige Vorgaben geben hier die seit Jahren vorlie-
gende Arbeit der Venedig-Kommission des Europarates
sowie die Forderungen von Amnesty International.

Da die Verbringungspraxis der USA von den Vereinba-
rungen im Rahmen der NATO profitiert, sind auch diese
auf den Prüfstand zu stellen. Insbesondere sind pauschal
erteilte Überfluggenehmigungen um Möglichkeiten der
Kontrolle zu ergänzen. Sichergestellt werden muss auch,
dass Militärstützpunkte der USA in Deutschland kein
rechtsfreier Raum sind. Deutsche Ermittlungsbehörden
müssen hier ihrer Verpflichtung, Menschenrechtsverlet-
zungen aufzuklären, ernsthaft nachkommen.

Schließlich muss nun, nachdem die neue US-Regierung
Guantánamo endlich aufgeben will, die Bundesregierung
ihren Worten von der Menschenrechtswidrigkeit Guantána-
mos Taten folgen lassen, indem sie in Guantánamo Inhaf-
tierte unverzüglich aufnimmt. In der Tat ist das politische
Tauziehen um diese Frage – wie Amnesty International
betont – eines Rechtsstaates unwürdig.

Auch die Zusammenarbeit der Geheimdienste muss nach
den Ergebnissen des Ausschusses einer Revision unterzo-
gen werden. Nachrichtendienste dürfen nicht – nur weil
sie keine Strafverfolgungsbehörden sind – außerhalb des
Rechts agieren. Das betrifft vor allem die Durchführung
von Befragungen Terrorverdächtiger im Ausland. Der
Report des UN-Berichterstatters Scheinin von Februar
2009 hat dies nochmals deutlich gemacht. Die bislang
von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen, insbe-
sondere die Vorgaben für eine Befragung Terrorverdächti-
ger im Ausland aus dem Jahr 2006, (Dokument Num-
mer 106, S. 82 f.) reichen nicht aus, um die Einhaltung
menschenrechtlicher Vorgaben zu gewährleisten. Sie er-
lauben weiterhin zum Beispiel die Befragung Terrorver-
dächtiger in Folterstaaten wie Syrien und Ägypten, da
erst konkrete Anhaltspunkte für Folter im Einzelfall dazu
führen, dass eine Befragung durch deutsche Dienste un-
terbleibt.

Sicherzustellen ist auch, dass deutsche Sicherheitsbehör-
den von anderen erfolterte Erkenntnisse nicht nutzen. Die
Arbeit des Untersuchungsausschusses hat dies in Einzel-
fällen belegt. Zwar legen die Befragungsregelungen der
Bundesregierung von 2006 fest, dass deutsche Ermitt-
lungsbehörden sich nicht an Befragungen beteiligen dür-
ersuchen wie auch bei den Ermittlungen in Deutschland
– siehe die Fälle Abu Omar und Coleman Barracks – viel

fen. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass
Befragungsergebnisse in Strafverfahren einfließen. Im

Drucksache 16/13400 – 886 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Jahresbe-
richts 2009 führt Amnesty International dazu aus:

„Wir beobachten zunehmend die Tendenz, durch Folter
entstandene Aussagen in Ermittlungsverfahren zu ver-
wenden. Das leistet der Folter Vorschub.“ (So der stell-
vertretende Generalsekretär von Amnesty International
Grenz, URL: http://www.zeit.de/online/2009/22/amnesty-
folter-menschenrechte, letzter Zugriff: 28. Mai 2009)

Des Weiteren muss die Beachtung der bestehenden ge-
setzlichen Beschränkungen für die Übermittlung perso-
nenbezogener Informationen an ausländische Stellen si-
chergestellt werden.

In die Reihe der Verfehlungen im Rahmen der Terroris-
musbekämpfung reiht sich schließlich ein, dass sich die
Bundesregierung trotz eines kategorischen Neins mit dem
BND an dem Krieg der USA gegen den Irak beteiligt hat.

II. Kontrolle der Nachrichtendienste

Die Kontrolle der Nachrichtendienste weist weiterhin
nicht nur im Vollzug, sondern auch strukturell Lücken
auf. Der während der Untersuchung 2008 bekannt gewor-
dene Fall der Ausforschung der Journalistin Koelbl zeigt
dies deutlich. Daher muss die Kontrolle der Nachrichten-
dienste in Deutschland effizienter gestaltet werden. Be-
reits dies wäre ein entscheidender Schritt auf dem Weg,
künftig das Ausforschen der Presse zu verhindern, da die
Untersuchung in diesem Punkt erbrachte, dass die recht-
lichen Vorgaben und Grenzen durchaus ausreichend sind.
Es fehlt jedoch an einer Einhaltung dieser Schranken.

Angesichts der Defizite bei der parlamentarischen Kon-
trolle der Nachrichtendienste, die sich schon aufgrund des
Berichts der Bundesregierung an das Parlamentarische
Kontrollgremium (PKGr) vom Februar 2006 gezeigt ha-
ben, wurde bereits vor Beginn des Untersuchungsaus-
schusses über eine Reform der gesetzlichen Grundlagen
der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste
diskutiert. Die Reformdiskussion wurde dann für die
Dauer der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschus-
ses zurückgestellt. Inzwischen haben die Regierungsfrak-
tionen, die FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Gesetzentwürfe vorgelegt, (Entwurf eines Ge-
setzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kon-
trolle der Nachrichtendienste des Bundes der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestagsdrucksache 16/12411;
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kontrollgre-
miumgesetzes der Fraktion der FDP Bundestagsdruck-
sache 16/1163; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der parlamentarischen Kontrolle der Geheimdienste so-
wie des Informationszugangsrechts der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 16/12189;
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kontrollgre-
miumgesetzes der Fraktion DIE LINKE., Bundestags-
drucksache 16/12374) die die parlamentarische Kontrolle
der Nachrichtendienste verbessern sollen. Die im März
2009 von den Regierungsfraktionen auf den Weg ge-
brachte Reform ist nur ein erster Schritt in die richtige

sich die Fraktion der FDP dem Gesetzentwurf der Regie-
rungsfraktionen nach kleinen Korrekturen angeschlossen.

Im Lichte der Erfahrungen aus dem Untersuchungsaus-
schuss ist dieser gemeinsame Gesetzentwurf der Regie-
rungsfraktionen und der FDP, der die künftige Rechtslage
widerspiegeln dürfte, angesichts des Reformbedarfs aller-
dings unzureichend.

Ein Hauptkritikpunkt ist, dass dieser Entwurf die Minder-
heitenrechte im PKGr nicht in dem Maße ausbaut, wie es
nach den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses ge-
boten wäre. So sollen nach dem Gesetzentwurf von der
Bewertung der Gremiumsmehrheit abweichende Bewer-
tungen von Vorgängen durch Mitglieder des Gremiums
nur dann öffentlich geäußert werden können, wenn das
PKGr dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder beschließt. Für Streitigkeiten über die Kon-
trolltätigkeit des Gremiums soll zwar der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht eröffnet werden. Inakzeptabel
ist aber, dass der gemeinsame Entwurf der Regierungs-
fraktionen und der FDP auch dafür eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des PKGr voraussetzt. Damit
wird für die Beschreitung des Rechtswegs ein sonst nur
für Verfassungsänderungen vorgesehenes Quorum erfor-
derlich sein. Da es bei gerichtlichen Auseinandersetzun-
gen in der Regel um die Informationspraxis der Bundes-
regierung gegenüber dem PKGr gehen wird, zielt die
Regelung erkennbar darauf ab, derartige Rechtstreitigkei-
ten zwischen der Bundesregierung und dem demokrati-
schen Kontrollorgan der Nachrichtendienste faktisch zu
verhindern. Dies widerspricht dem mit Verfassungsrang
ausgestatteten Prinzip des Minderheitenschutzes, dass
den gesamten Funktionsbereich der investigativen Kon-
trollrechte des Parlaments gegenüber der Regierung
prägt.

Geradezu absurd ist die im gemeinsamen Entwurf der Re-
gierungsfraktionen und der FDP vorgesehene Quorums-
regelung bei gremiumsinternen Auseinandersetzungen
um die Wahrung der Rechte einzelner Mitglieder des
PKGr. Kann ein Mitglied des PKGr substantiiert dar-
legen, in seinen durch die gesetzlichen Grundlagen zur
parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste ge-
währleisteten Rechten verletzt zu sein, muss es auch kla-
geberechtigt sein. So läuft etwa das Recht jedes Mit-
glieds, die Einberufung einer Sondersitzung des PKGr zu
verlangen, solange faktisch ins Leere, wie dessen Ein-
klagbarkeit von der Unterstützung der Mehrheit der Mit-
glieder des PKGr abhängt, die dem betreffenden Mitglied
die Einberufung eben dieser Sondersitzung verweigert
hat.

Struktureller Reformbedarf, der weit über alle vorliegen-
den Gesetzentwürfe hinausgeht, besteht in Bezug auf den
Umfang der Informationspflicht der Bundesregierung
über die Tätigkeit der Nachrichtendienste und die
Gründe, aufgrund derer die Bundesregierung dem PKGr
Informationen verweigern darf. Nach dem gemeinsamen
Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen und der FDP
Richtung. (Berliner Zeitung vom 25. März 2009, „Das
Reförmchen der Geheimdienstkontrolle“) Dennoch hat

sollen Informationen und Gegenstände, die nicht der al-
leinigen Verfügungsberechtigung der deutschen Nach-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 887 – Drucksache 16/13400

richtendienste unterliegen, weiterhin von vornherein von
der Informationsverpflichtung der Bundesregierung ge-
genüber dem PKGr ausgenommen sein. Damit wird im
Bereich der internationalen Zusammenarbeit auch künftig
eine parlamentarische Kontrolle der deutschen Nachrich-
tendienste von der Bereitschaft ausländischer Dienste ab-
hängen, mit den deutschen Diensten ausgetauschte Infor-
mationen zur Vorlage an das PKGr freizugeben. Eine
solche Freigabe wird aber, wie die Beweisaufnahme des
Untersuchungsausschusses gezeigt hat, praktisch nie er-
teilt. Da, wie die Arbeit des Untersuchungsausschusses
ebenfalls gezeigt hat, im Bereich des internationalen Ter-
rorismus fast alle Informationen aus internationalen Zu-
sammenhängen stammen, wird auch künftig eine parla-
mentarische Kontrolle der Verantwortung der
Bundesregierung für die deutschen Nachrichtendienste in
zentralen Aufgabenbereichen moderner nachrichten-
dienstlicher Arbeit faktisch nicht ausgeübt werden kön-
nen.

Des Weiteren soll die Bundesregierung auch künftig be-
rechtigt sein, dem PKGr eine Unterrichtung zu verwei-
gern, wenn der sogenannte Kernbereich exekutiver Ei-
genverantwortung betroffen ist. Gerade in diesem
Kernbereich der Exekutive verortet die Bundesregierung
aber regelmäßig ihre Verantwortung für Missstände bei
der Beaufsichtigung der Arbeit der Nachrichtendienste
und Versäumnisse bei deren Behebung. Mit dem vorde-
mokratischen Argument, der Kernbereich der Exekutive
sei betroffen, wird die Bundesregierung daher auch künf-
tig die parlamentarische Kontrolle ihrer Verantwortung
für die Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes fak-
tisch leerlaufen lassen.

Um eine wirksame Kontrolle der Tätigkeit der Nachrich-
tendienste des Bundes sicherzustellen, müssen nach den
Erfahrungen aus der Arbeit des Untersuchungsausschus-
ses sämtliche gesetzlichen Beschränkungen des Umfangs
der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste
durch das PKGr entfallen. Der Bundesregierung muss im
Zuge einer Strukturreform der gesetzlichen Grundlagen
der parlamentarischen Kontrolle insbesondere die Mög-
lichkeit genommen werden, sich gerade bei politisch bri-
santen Vorgängen hinter dem fadenscheinigen Argument
mangelnder Verfügungsbefugnis wegen internationalen
Bezugs des Vorgangs bzw. Betroffenheit des „Kernbe-
reichs exekutiver Eigenverantwortung“ verschanzen zu
können.

Bei den Kontrollrechten des PKGr muss das Verfassungs-
prinzip des Minderheitenschutzes, das allen Formen in-
vestigativer parlamentarischer Kontrolle der Bundesre-
gierung zugrunde liegt, konsequent umgesetzt werden.

Der Rechtsweg für Streitigkeiten um die Einhaltung der
Kontrollrechte des PKGr als Gremium, der Rechte einzel-
ner Mitglieder sowie qualifizierter Minderheiten muss so
ausgestaltet werden, dass die Wahrung der jeweiligen

PKGr gerichtlich verfolgt werden können. Einen Orien-
tierungsrahmen für den Gesetzgeber bietet insofern das
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaus-
schüsse des Deutschen Bundestages (PUAG).

Die Bundesregierung muss im Rahmen der dringend er-
forderlichen Strukturreform der gesetzlichen Grundlagen
der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste
schließlich ausdrücklich verpflichtet werden, ihrer Infor-
mationspflicht gegenüber dem PKGr nicht nach eigenem
Gusto, sondern zeitnah und umfassend nachzukommen.

III. Parlamentarisches Untersuchungsrecht

Wir werfen der Bundesregierung und den Koalitionsfrak-
tionen die Verhinderung und Obstruktion statt Unterstüt-
zung der Aufklärung im Ausschuss vor. Der mangelnde
Aufklärungswille der Bundesregierung wurde auch auf
europäischer Ebene kritisiert. Leider ist das parlamentari-
sche Untersuchungsrecht – insbesondere in den Händen
der parlamentarischen Minderheit – nicht das scharfe
Schwert, das es sein sollte, um die in einer rechtsstaatli-
chen Demokratie zwingend erforderliche Kontrolle der
Exekutive zu gewährleisten.

Der Ausschuss verfügt nur über unzureichende parlamen-
tarische Kontroll- und Untersuchungsmöglichkeiten. Dies
gilt, obwohl das sog. Gesetz über die parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse (PUAG) aus dem Jahr 2001 ei-
nen wichtigen Schritt auf dem Weg einer konkreten, in
der Praxis handhabbaren Ausgestaltung des Untersu-
chungsrechts darstellt. Dieser Weg muss jedoch weiter in
Richtung eines effektiven parlamentarischen Kontroll-
rechts beschritten werden.

Wir fordern daher stärkere Rechte der Opposition und
konkrete Regeln, die es der Regierung verwehren, sich
hinter dem „Kernbereich ihrer exekutiven Eigenverant-
wortung“ bzw. einem interessengeleitet definierten
„Staatswohl“ verschanzen zu können.

Auch muss die Transparenz des parlamentarischen Unter-
suchungsverfahrens gestärkt werden, denn die Kontrolle
lebt in einer Demokratie von der Öffentlichkeit. Daher ist
für uns zum Beispiel selbstverständlich, dass die im
PUAG vorgesehene Berichterstattung des Ermittlungsbe-
auftragten öffentlich erfolgen muss. Hier sollte das Ge-
setz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaus-
schüsse des Deutschen Bundestages entsprechend klar
gestellt werden.

Dies gilt auch für den in der Beweisaufnahme des Unter-
suchungsausschusses mehrfach aufgetretenen Fall, dass
Anträge der Minderheit, die darauf abzielen, von der
Bundesregierung lediglich unvollständig bzw. weitge-
hend geschwärzt gelieferte Beweismittel vollständig bzw.
in lesbarer Fassung zu erhalten, am Widerstand der Mehr-
heit scheitern. Es muss gesetzlich sichergestellt werden,
dass Anträge der Minderheit, die bezwecken, unzurei-
chende Beweismittel durch konkretisierende Anträge be-
Rechte von den betroffenen einzelnen Mitgliedern bzw.
von einer qualifizierten Minderheit der Mitglieder des

weiskräftig zu machen, von der qualifizierten Minderheit
beschlossen werden können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 889 – Drucksache 16/13400

Teil G
Sondervotum der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
A. Einleitung
Die Arbeit des Untersuchungsausschusses hat sich ge-
lohnt. Es wurden wichtige Sachverhalte über BND-Affä-
ren und Verstrickungen deutscher Sicherheitsbehörden in
den rechtsstaatswidrige Aktionen der US-Dienste im
Kampf gegen den Terrorismus bestätigt und belegt. Es
wurden auch zusätzliche Erkenntnisse über gravierende
Defizite und Fehler bei der Aufsicht und Kontrolle der Si-
cherheitsdienste durch die Bundesregierung und das Par-
lament gewonnen. Beide haben inzwischen auch erste
Konsequenzen aus der Aufklärungsarbeit des Untersu-
chungsausschusses gezogen. Die Bundesregierung hat
neue Verhaltensregeln für die Zusammenarbeit mit aus-
ländischen Diensten erlassen und der Deutsche Bundes-
tag hat notwendige Änderungen des PKGr-Gesetzes dis-
kutiert und zum Teil auch bereits beschlossen.

Die Feststellungen und Bewertungen in meinem Sonder-
votum als Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums zum Bericht der Bundesregierung vom 26. Februar
2006 zu den „Vorgängen im Zusammenhang mit dem
Irak-Krieg und der Bekämpfung des Internationalen Ter-
rorismus“ müssen nicht korrigiert oder verändert werden.
Sie haben sich allen offiziellen Dementis zum Trotz in al-
len wichtigen Punkten als zutreffend erwiesen. Feststel-
lungen des Mehrheitsberichts des PKGr zum Bericht der
Bundesregierung vom 26. Februar 2006 sind nicht mehr
haltbar. So steht zum Beispiel nunmehr nach ausführli-
cher Beweisaufnahme fest, dass während der Bombardie-
rungen des Irak durch die US-Streitkräfte BND-Mitarbei-
ter nicht nur, wie vom BND behauptet, humanitäre
Objekte, so genannte Non-Targets, aus Bagdad an die
US-Seite gemeldet haben, sondern ausschließlich Objekte
militärischer Bedeutung mit Koordinaten, also klassische
militärische Ziele für Luftschläge mit Bomben und Rake-
ten.

Die Arbeit des Ausschusses wurde durch die Koalition
nicht nur nicht gefördert, sondern behindert. Mehr als
95 Prozent der Beweisanträge wurden von den Opposi-
tionsfraktionen gestellt. Auch die Vorbereitung der Be-
weisaufnahme blieb weitgehend den Oppositionsfraktio-
nen überlassen.

Die Koalition hat immer wieder ihr Desinteresse an der
Ausschussarbeit öffentlich kundgetan und betont, für wie
überflüssig sie diesen Untersuchungsausschuss ansieht.
Trotzdem hat sie ihr längeres Fragerrecht extensiv in An-
spruch genommen und die Zeugen mehr als dreimal län-
ger gefragt als die Oppositionsfraktionen dies durften.

Die Bundesregierung hat die Vorlage wichtiger Akten
ganz verweigert oder diese unlesbar geschwärzt. Sie hat
Aussagegenehmigungen nicht oder nur eingeschränkt er-
teilt, so dass vieles unaufgeklärt blieb. So blieben viele
Fragen aus meinem Sondervotum weiter offen. Der Aus-
schuss konnte deshalb z. B. den Aufklärungsauftrag, wel-
che Informationen von US-Stellen vor und während des

Nummer 4), nicht erfüllen. Dieser Auftrag gehört zu den,
denen das ganze Parlament, also auch die Koalitionsabge-
ordneten, zugestimmt hatten. Akten des BND, aus denen
die Anforderungen und Anfragen der US-Streitkräfte zu
entnehmen waren, sind vorhanden und wurden von der
Bundesregierung vorgelegt, aber sie waren so weitgehend
geweißt, dass fast kein Inhalt mehr zu entnehmen war.
Gleichwohl haben die Koalitionsfraktionen im Untersu-
chungsausschuss nicht protestiert und nichts unternom-
men, um einen lesbare Fassung der Akten zu erhalten und
den Auftrag erfüllen zu können. Diesbezügliche Anträge
der Opposition im Ausschuss haben sie blockiert.

Die Oppositionsfraktionen haben das Bundesverfassungs-
gericht angerufen, um umfassende Akteneinsicht und
Aussagegenehmigungen für die Zeugen zu erhalten. Über
die Anträge ist noch nicht entschieden. Deshalb wird dem
Abschluss der Arbeit des Ausschusses nur zugestimmt
und steht das Sondervotum unter dem Vorbehalt, dass die
in den Anträgen beim Bundesverfassungsgericht vertre-
tene Rechtsposition aufrechterhalten wird.

Die öffentliche Aufregung und Empörung ab Ende 2005
über skandalöse Verstrickungen deutscher Sicherheits-
dienste und insbesondere des Bundesnachrichtendienstes
in unmenschliche und völkerrechtswidrige Praktiken der
USA im Krieg gegen den internationalen Terrorismus
nach den Anschlägen vom 9. November 2001 war be-
gründet.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Berichte in
den Medien zu den Komplexen des Untersuchungsauftra-
ges im Wesentlichen zutreffen. Die Skandale der deut-
schen Sicherheitsdienste, insbesondere des Bundesnach-
richtendienstes, aus den Jahren 2001 und 2006 sind
Realität und haben sich weitgehend so zugetragen, wie
von den Medien berichtet. Wesentlich anderes hat sich
nicht herausgestellt. Danach sind Teile des BND außer
Kontrolle geraten. Die Bundesregierungen, vor allen der
damalige Staatssekretär im Kanzleramt, sind dafür ver-
antwortlich.

Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde über die
besonderen Vorkommnisse immer erst Jahre später und
erst nach der Berichterstattung in den Medien unterrich-
tet.

Die „rote Linie“ wurde insbesondere vom BND immer
wieder überschritten:

1. Deutsche Sicherheitsbehörden haben der US-Seite
unbegrenzt und unkontrolliert Informationen über
Terrorverdächtige gegeben, die für Verschleppungen
und Verhöre unter Folter genutzt werden konnten und
wurden (Komplexe Kurnaz, Zammar, Renditions, el-
Masri).

2. BND und BfV haben eine mehrtägige Befragung im
Gefängnis in Damaskus durchgeführt, obwohl An-
haltspunkte für unmenschliche Behandlung des Ge-
fangenen vorlagen (Komplex Zammar).

3. Deutsche Sicherheitsdienste und Bundesregierung ha-

Irakkrieges bei dem BND und dessen Mitarbeiter in
Bagdad nachgefragt wurden (Untersuchungsauftrag III.

ben im Herbst 2002 ohne Not die Chance vertan, einen
deutschen Gefangen aus Guantánamo nach Deutsch-

Drucksache 16/13400 – 890 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

land freizubekommen, obwohl von ihm keine Gefahr
ausging (Komplex Kurnaz).

4. Der BND hat den US-Krieg gegen den Irak mit kriegs-
wichtigen Informationen unterstützt, die zwei seiner
Mitarbeiter aus Bagdad über Deutschland an das US-
Hauptquartier in Qatar geliefert haben. (Komplex
Bagdad). Die Behauptungen, es seien nur humanitäre
Objekte wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser,
Botschaften oder eine Synagoge mit Thorarollen ge-
meldet worden, um sie vor US-Bomben zu bewahren,
waren falsch. Objekte wie Stellungen Republikani-
scher Garden in Bagdad, ein Gefechtsstand mit MGs
und Zwillingsgeschützen, hochwertige Militärfahr-
zeuge oder ein Ausweichquartier des irakischen Ge-
heimdienstes wurden mit genauen Ortsangaben aus
Bagdad nach Pullach gemeldet und an das US-Haupt-
quartier weitergegeben. Dies sind nun mal beim bes-
ten Willen keine humanitären Objekte.

5. Der BND hat in den Jahren 1993 bis 1996 Journalis-
ten in Deutschland beobachtet und versucht, als In-
formanten zu nutzen. Diese Praxis war unzulässig
und rechtswidrig. Die Führungsverantwortung war
unklar. Teile des BND waren außer Kontrolle gera-
ten.

Die Bemühungen des Bundesnachrichtendienstes, Jour-
nalisten, insbesondere Schmidt-Eenboom und F. als In-
formanten zu nutzen und/oder als Vertrauenspersonen
einzusetzen und zu bezahlen, um Erkenntnisse über die
Tätigkeit anderer Journalisten und Redaktionen zu erhal-
ten (NDV), waren unzulässig. Sie sind geeignet, das Ver-
trauen der Bevölkerung und potentieller Hinweisgeber für
die Presse in die Unabhängigkeit und Vertrauenswürdig-
keit der Journalisten zu untergraben; sie sind somit als
Angriff auf die Pressefreiheit rechtwidrig.

Zum Untersuchungskomplex Khafagy wird ein ausführli-
ches Sondervotum nicht abgegeben.

Diese Aufklärungsaufgabe war dem Untersuchungsaus-
schuss nachträglich vom Bundestag noch aufgegeben
worden. Der Grund war die Aussage des als Zeuge gehör-
ten Mitarbeiters des Bundeskriminalamtes Zorn, er habe
über seine Erkenntnisse beim Besuch des Gefangenen
Khafagy im US-Militärgefängnis Camp Eagle Base in
Bosnien und über die Gründe des Abbruchs seines Befra-
gungsversuchs Anfang Oktober 2001 einen Bericht für
die ND-Lage im Kanzleramt verfasst.

Danach drängte sich die Notwendigkeit auf zu klären, wel-
che Erkenntnisse die Bundesregierung über das Schicksal
von Khafagy und insbesondere über rechtsstaatswidrige
Praktiken und Verhöre in US-Militärgefängnissen schon
im Jahr 2001 hatte. Der Untersuchungsausschuss ist dieser
Spur nachgegangen. Diese Beweisaufnahme war notwen-
dig und geboten. Sie hat aber keine sicheren Feststellun-
gen gebracht, dass der Bericht tatsächlich das Kanzleramt
erreicht hatte. Auch konnte nicht sicher festgestellt wer-
den, dass die Abteilung 6 sowie der Chef im Kanzleramt
über die von dem BKA-Mitarbeiter Zorn berichteten men-

So bleibt im Komplex Khafagy festzuhalten, dass der
Mitarbeiter des BKA mit Zustimmung seiner Behörde
und der Bundesanwaltschaft den Versuch einer Befragung
eines Gefangenen in dem US-Militärgefängnis wegen
Anhaltspunkten für eine unmenschliche Behandlung ab-
gebrochen und aufgegeben hat.

Eine richtige und vorbildliche Entscheidung.

Sondervoten zu den sechs Komplexen el-Masri, CIA-
Rendition, BND in Bagdad, Kurnaz, Zammar und Journa-
listenbespitzelung folgen.

Ihnen liegen die Feststellungen zu den Komplexen in Teil
E, der aus dem Entwurf des Vorsitzenden in Teilen über-
nommen wurde, zugrunde. Diese werden als Teil meiner
Sondervoten übernommen. Abweichungen ergeben sich
aus meinen Sachverhaltsdarstellungen in den einzelnen
Teilvoten.

B. CIA-Flüge und (Geheim-) Gefängnisse
I. Einleitung und Untersuchungsauftrag
Der Ausschuss hat untersucht, ob US-Stellen Verschlep-
pungen von Terrorverdächtigen über Deutschland durch-
geführt und geheime CIA-Gefängnisse in Europa einge-
richtet hatten und wann die Bundesregierung davon
Kenntnis hatte sowie, was die Bundesregierung getan hat,
um solche Vorgänge aufzuklären, abzustellen und Ge-
fängnisse zu schließen. Ferner sollte aufgeklärt werden,
ob die Bundesregierung in ihrem Bericht an das PKGr zu-
treffend informiert hat und wer in der Bundesregierung
insgesamt für deren Tun bzw. Unterlassen hinsichtlich
dieser Verschleppungen die Verantwortung trägt.

Grundlage dieses Sondervotums sind im Wesentlichen der
Feststellungsbericht des Ausschusssekretariats (nachfol-
gend: „Teil E“) und der Abschlussbericht des Ermittlungs-
beauftragten beim Untersuchungsausschuss, Dr. Jacob,
(Dokument Nummer 45) soweit sie nicht nachfolgend er-
gänzt werden.

II. Gesamtergebnis
US-Stellen haben nach dem 11. September 2001 Terroris-
musverdächtige weltweit verschleppt (so genannte extra-
ordinary renditions) sowie in Geheimgefängnissen gefol-
tert und unmenschlicher Behandlung unterworfen. Damit
wurde fundamental gegen Menschenrechte und rechts-
staatliche Grundsätze verstoßen.

Der Ausschuss hat festgestellt, dass in mindestens zwei
Fällen solche Rendition-Flüge über deutsches Staatsge-
biet durchgeführt wurden. Außerdem wurde der deutsche
Staatsbürger (el-Masri) und der in Bremen wohnhafte
Bürger (Kurnaz) in Rendition-Flügen der CIA bzw. des
US-Militärs transportiert und unmenschlicher Behand-
lung in Afghanistan und Guantánamo zugeführt.

Für weitere CIA-Flüge über Deutschland und die Exis-
tenz von Geheimgefängnissen in Europa wurden keine
Beweise, aber Hinweise und gravierende Anhaltspunkte
schenunwürdigen Umstände der Inhaftierung informiert
worden sind.

festgestellt. Bundesregierung und Bundesbehörden sind
Hinweisen auf Verletzungen der Menschenrechte völlig

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 891 – Drucksache 16/13400

unzureichend nachgegangen. Sie haben gegenüber der
US-Seite lange nicht und dann zu zaghaft sowie nicht
ausreichend reagiert. Sie haben sich mit allgemeinen Ver-
sicherungen, die US-Behörden verhielten sich nach Ge-
setz und Recht unter Einschluss internationaler Verpflich-
tungen und niemand werde transportiert, um in einem
anderen Land unter Folter verhört zu werden, selbst dann
noch zufrieden gegeben, als feststand, dass diese Anga-
ben falsch waren.

Nicht nachvollziehbar und unverantwortlich war die Hal-
tung der Bundesregierung in ihrem Bericht an das PKGr
vom 23. Februar 2006, in dem sie lakonisch feststellt, sie
sehe gegenwärtig keinen Anlass, Änderungen der beste-
henden nationalen Rechtslage oder Erlaubnisverfahren
für Flüge im nicht-gewerblichen Luftverkehr anzustre-
ben. Gerade solche Flüge konnten aber von der CIA für
Renditions weltweit genutzt werden, weil sie insgesamt
nicht erlaubnispflichtig sind und somit Erkenntnisse über
ihren Zweck und ihre Passagiere nur schwer gewonnen
werden können. Mit ihrer Weigerung, Änderungen der
Rechtslage auch nur anzustreben, nimmt die Bundesre-
gierung in Kauf, dass auch in Zukunft Rendition-Flüge
der CIA unkontrolliert auch über deutsches Territorium
stattfinden, die zur Verletzung von Menschenrechten und
rechtsstaatlichen Grundsätzen führen.

Damit wird faktisch vor dem Unrecht kapituliert, das von
einem NATO-Verbündeten ausgeübt wird.

III. CIA-Flüge mit Verschleppungen
(extraordinary renditions)

1. Sachverhalt

Zumindest zwei Verschleppungsflüge der CIA erfolgten
über deutsches Staatsgebiet. Der eine fand am 18. De-
zember 2001 statt, als maskierte CIA-Mitarbeiter zwei
Verdächtige aus Schweden über Deutschland nach Kairo
flogen (Teil E, S. 481). Dort wurden die Verdächtigen
monatelang gefoltert und schließlich verurteilt. Dieser
Flug konnte erst vom Ermittlungsbeauftragten verifiziert
und in seinem Bericht vom 31. März 2008 an den Unter-
suchungsausschuss gemeldet werden. (Dokument Num-
mer 45, S. 16 – 19)

Der zweite Flug fand am 17. Februar 2003 statt. Die CIA
verschleppte den ägyptischen Staatsbürger Abu Omar
von Mailand in ein Gefängnis in Kairo. CIA-Agenten hat-
ten Abu Omar in Mailand gewaltsam gefangen genom-
men und ihn von Aviano aus über Ramstein in Deutsch-
land, wo er in ein anderes Flugzeug umgeladen wurde,
nach Ägypten verschleppt, wo er gefoltert wurde. Von
Aviano in Italien nach Ramstein erfolgte die Verschlep-
pung in einem Militärflugzeug, von Ramstein nach Kairo
in einer Privatmaschine, die die CIA von einem Privateig-
ner angemietet hatte.

Am 22. Juni 2005 wurde in Mailand gegen die ersten an
der Verschleppung beteiligten 25 CIA-Agenten Haftbe-
fehl erlassen (Dokument Nummer 45, S. 27 f.). Am

Weitere Rendition-Flüge über Deutschland hat der Unter-
suchungsausschuss nicht mit Sicherheit festgestellt.

In zwei weiteren Fällen wurden Rendition-Flüge festge-
stellt, die nicht über Deutschland gingen, aber einen
Deutschland-Bezug hatten:

Im Dezember 2001 wurde der Bremer Bürger Murat
Kurnaz in Pakistan festgenommen, gegen ein Kopfgeld
an US-Stellen übergeben, zunächst in ein US-Gefange-
nenlager nach Kandahar in Afghanistan und im Februar
2002 nach Guantánamo verschleppt, wo er verhört und
gefoltert wurde (siehe Komplex Kurnaz).

Der deutsche Staatsbürger el-Masri wurde Ende 2003 an
der Grenze in Mazedonien festgenommen und von US-
Stellen nach Kabul in Afghanistan verschleppt, wo er
mehrere Monate lang im Gefängnis verhört und gefoltert
wurde (siehe Komplex el-Masri).

Darüber hinaus wurden gravierende Anhaltspunkte für
Rendition-Flüge festgestellt, deren Ausgangspunkt oder
Zwischenstopp in Deutschland lag:

Der Europarat-Berichterstatter für CIA-Renditions, Dick
Marty, hat 2006 und 2007 dargestellt, dass auch Behörden
in Deutschland seit Anfang Oktober 2001 grundsätzlich
bekannt gewesen sein soll, wie US-Geheimdienste und
US-Militärs vermutete islamistische Terroristen nicht nur
in Deutschland behandeln. Auch Deutsche seien, wie Be-
hörden in anderen Ländern auch, durch US-Behörden un-
terrichtet worden.

So fand auch der Ermittlungsbeauftragte Anhaltspunkte
dafür, dass die CIA mit dem Flugzeug mit der Registrie-
rungsnummer N379P, mit dem schon die beiden Gefange-
nen am 18. Dezember 2001 aus Stockholm nach Kairo
transportiert worden sind, weitere Personen verschleppt
wurden.

Am 23. Oktober 2001 soll Saeed Mohammed, der ver-
dächtigt wurde, Mitglied von Al-Qaida zu sein, in Karat-
schi in ein Flugzeug mit der Nummer N379P verladen
worden sein. Das Flugzeug war am Vortag in Frankfurt/
Main gestartet und nach Karatschi geflogen.

Im April 2002 wurde der britische Staatsbürger Martin
Mubanga festgenommen, an die CIA übergeben und am
19./20. April 2002 mit dem Flugzeug mit der Nummer
N379P von Entebbe nach Guantánamo verschleppt. Das
Flugzeug war zwei Tage vorher von Frankfurt/Main nach
Entebbe geflogen.

Am 25. Mai 2002 wurde Abou Elkassim Britel von Isla-
mabad in Pakistan mit dem Flugzeug mit der Nummer
N379P nach Marokko verschleppt, wo er mehrere Jahre
im Gefängnis blieb. Das Flugzeug mit der Nummer
N379P war einen Tag vorher in Frankfurt/Main gestartet
und nach Islamabad geflogen. (Dokument Nummer 45,
S. 34, 36)

Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht an das Parla-
mentarische Kontrollgremium des Bundestages für die
Tätigkeit der Nachrichtendienste (PKGr) festgestellt, dass
19. Juli 2005 hat die Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein
Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung eingeleitet.

mit vier Flugzeugen mit zivilen Registrierungen, darunter
das mit der Nummer N379P (Gulfstream) in der Zeit von

Drucksache 16/13400 – 892 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

September 2001 bis April 2005 insgesamt 367 Flüge im
deutschen Luftraum durchgeführt wurden. 363 Flüge wa-
ren als General Aviation/Allgemeine Luftfahrt deklariert,
also solche, die nach Angabe der Bundesregierung nicht
erlaubnispflichtig sind und deren Passagiere deshalb nicht
feststellbar sind. 309 landeten in Frankfurt/Main, 24 in
Ramstein, 33 waren Überflüge. Die Flüge hatten die Ziele
Baku/Aserbaidschan (42), Washington (20), Amman
(11), Taschkent (10), Islamabad (5), Bagdad (5) und über-
wiegend auch diese Abflugorte (Dokument Nummer 106,
S. 56 f.).

Dem Berichterstatter der Parlamentarischen Versamm-
lung des Europarates, Dick Marty, wurde von der Men-
schenrechtsorganisation Human Rights Watch eine Liste
der EU-Luftfahrtaufsichtsbehörde EUROCONTROL mit
41 Flugzeugen übergeben, die von 2001 bis 2005 von der
CIA genutzt wurden. Die Deutschland betreffende Liste
umfasst 23 dieser Flugzeuge und -kennzeichen mit
720 Flügen (1 440 Starts und Landungen), wovon 769 auf
deutschen Flughäfen stattfanden, davon 655 in Frankfurt/
Main, 39 in Augsburg, 37 in Ramstein. Als Ziele waren
genannt u. a. Baku (43), Bagdad (27) Skopje (24), Am-
man (12), Washington (18). (Bericht der Bundesregie-
rung, S. 59)

Am 6. September 2006 bestätigte US-Präsident Bush öf-
fentlich die CIA-Praxis der Verschleppung von Gefange-
nen an Orte, an denen sie geheim festgehalten und von
Experten in einem separaten Programm der CIA befragt
wurden. (Dokument Nummer 45, S. 11)

Am 21. Februar 2008 haben die USA gegenüber der briti-
schen Regierung eingeräumt, heimlich und ohne Erlaub-
nis britisches Territorium für Gefangenentransporte nach
Guantánamo missbraucht zu haben. Dafür entschuldigten
die USA sich. (Dokument Nummer 45, S. 12)

2. Bewertung
Bundesregierung und Bundesbehörden sind Hinweisen
auf Verletzungen der Menschenrechte nicht ausreichend
nachgegangen. Sie haben gegenüber der US-Seite lange
nicht und dann zu zaghaft reagiert. Aufklärungsmöglich-
keiten, wie etwa das Sammeln von Informationen im In-
und Ausland aus Presseveröffentlichungen, durch Abglei-
chen von Flugdaten über Starts und Landungen, ein Ver-
fahren das von Menschenrechtsorganisationen praktiziert
wurde, haben Bundesregierung und -behörden erst gar
nicht und dann auch nur zögerlich genutzt.

Der BND hat überhaupt keine Aufklärung geleistet. Er
hat dies abgelehnt, weil es nicht seine Aufgabe sei. Nicht
einmal der spektakuläre Verschleppungsfall des Abu
Omar in Mailand mit dem Transport über Ramstein war
für den BND Anlass, sich mit dem völkerrechtswidrigen
und strafbaren Treiben der CIA in Europa näher zu befas-
sen. Präsident Hanning hat ausgesagt: „Der Bundesnach-
richtendienst hat sich nie als eine Instanz verstanden, die
den engsten Verbündeten der Bundesrepublik Deutsch-
land überwacht. Dass das auch ganz deutlich wird: Das

kunft. Der zweite Punkt: Ich glaube schon, dass wir ame-
rikanischen Zusicherungen vertrauen dürfen.“ (Teil E,
S. 491)

Der Präsident des BfV, Fromm, hat Ermittlungen abge-
lehnt mit der unzutreffenden Behauptung, die strafrechtli-
chen Ermittlungen hätten Vorrang und böten bessere
Aufklärungsmöglichkeiten. Nach § 3 Bundesverfassungs-
schutzgesetz ist es jedoch Aufgabe des BfV, Informationen
zu sammeln und auszuwerten über „sicherheitsgefähr-
dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes für eine fremde Macht“. Um solche
Tätigkeiten handelt es sich bei den CIA-Renditions über
deutsche Flugplätze.

Die Auffassung des BfV-Präsidenten, die Strafverfol-
gungsbehörden seien vorrangig berufen (Teil E, S. 491),
etwa den Sachverhalt der Verschleppung über den Flug-
hafen Ramstein aufzuklären, und solange brauche sein
Amt nichts zu tun, findet im Gesetz keine Stütze.

Sie wird durch die ständige Praxis des BfV widerlegt.
Selbstverständlich hat das BfV stets neben oder manch-
mal gemeinsam, jedenfalls gleichzeitig mit den Straf-
verfolgungsbehörden an der Aufklärung von Sachverhal-
ten und Aktivitäten fremder Mächte in Deutschland oder
anderen Sachverhalten, die unter seinen Aufgabenbe-
reich fielen, mitgewirkt. Aktuell geschah dies z. B. im
Fall der „Sauerlandattentäter“ oder der „militanten
gruppe“ (mg).

BND und BfV berufen sich für ihre Untätigkeit auch da-
rauf, gegen die Amerikaner würden grundsätzlich keine
nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt. Diese Argu-
mentation findet sich auch in den Aussagen der Minister
Steinmeier und Schäuble vor dem Ausschuss (Protokoll-
Nummer 91, S. 117; Teil E, S. 493).

Zunächst übersehen Bundesregierung und Bundesbehör-
den dabei, dass BND und BfV zur Aufklärung der CIA-
Renditions gar nicht nachrichtendienstliche Mittel hätten
einsetzen müssen. Mit zahlreichen anderen, weniger pro-
blematischen Mitteln, die auch sonst von den Nachrich-
tendiensten überwiegend eingesetzt werden, hätte aufge-
klärt werden können. Das Aufklärungsaufkommen der
Nachrichtendienste soll zu weit über 80 Prozent aus
nicht-nachrichtendienstlichen Quellen stammen. Warum
also konnten nicht mit anderen Mitteln Informationen zu
Rendition-Flügen gesammelt werden, etwa durch die
Auswertung von Pressemeldungen, von Berichten von
NGOs und Menschenrechtsorganisationen, Befragungen
von Personal und Anwohnern der Flughäfen oder Aus-
künften der Flugsicherung oder durch eigene Beobach-
tungen auf Flughäfen?

Keine Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel heißt
nicht, gar nichts tun. Der vom Untersuchungsausschuss
eingesetzte Ermittlungsbeauftragte hat mit der Vorlage
seines Berichts gezeigt, dass ein Mitarbeiter auch ohne
nachrichtendienstliche Mittel schon viel aufklären kann.
war nie Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes, und, ich
füge hinzu, sollte es auch nicht sein, auch nicht in Zu-

Im Übrigen findet auch der behauptete Ausschluss des
Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel gegen Aktivitä-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 893 – Drucksache 16/13400

ten von CIA-Agenten in Deutschland in den Gesetzen für
BND und BfV keine rechtliche Stütze. Schließlich ging
es um die Aufklärung des Verdachts und der Hinweise auf
schwerste Verletzungen deutschen Strafrechts (§ 239
StGB), von Menschenrechten und Völkerrecht, die auf
deutschem Territorium begangen werden.

Die Bundesregierung und die Sicherheitsbehörden des
Bundes haben sich mit allgemeinen Versicherungen der
US-Administration, US-Behörden verhielten sich nach
Gesetz und Recht unter Einschluss internationaler Ver-
pflichtungen und niemand werde transportiert, um in ei-
nem anderen Land unter Folter verhört zu werden, selbst
dann noch zufrieden gegeben, als feststand, dass diese
Angaben falsch waren. Die Mitglieder der Bundesregie-
rung und die Präsidenten der Sicherheitsbehörden des
Bundes haben ausgesagt, erst Ende 2004/Anfang 2005
von dem Programm der CIA erfahren zu haben, durch das
Gefangene weltweit in (Geheim-)Gefängnisse verschleppt
und dort unter Folter verhört werden.

Dies ist schon deshalb nicht glaubwürdig, da ihnen ab
Ende Mai/Juni 2004 der Verschleppungsfall des deut-
schen Staatsbürgers el-Masri bekannt war. In einem
Schreiben an das Auswärtige Amt von Anfang Juni 2004
hatte el-Masris Anwalt geschildert, dass sein Mandant
durch US-amerikanische Stellen von Mazedonien mit ei-
nem Flugzeug nach Afghanistan verschleppt worden sei.
Bundesinnenminister Schily war der Vorgang sogar von
US-Seite bereits Ende Mai 2004 bestätigt worden (siehe
dazu dieses Sondervotum bzgl. Komplex el-Masri).
Ebenso vorher bekannt war spätestens ab Juni 2002 die
Verschleppung des deutschen Staatsbürgers Zammar im
Oktober 2001 und die Verwicklung von US-Stellen (siehe
dieses Sondervotum bzgl. Komplex Zammar).

Zu illegalen Gefangenentransporten über deutsches Terri-
torium will die Bundesregierung genauso wenig eigene
Erkenntnisse gehabt haben wie zu CIA-Flügen allgemein.
Sie führt dies darauf zurück, dass der nicht-gewerbliche
Luftverkehr insgesamt nicht erlaubnispflichtig ist. Damit
seien der Zweck solcher Flüge und deren Passagiere nicht
feststellbar.

Der nationale Gesetzgeber sei an die entsprechenden inter-
natonalen Luftfahrtabkommen (insb. das Chicagoer Ab-
kommen) gebunden (Dokument Nummer 106, S. 85). Die
Bundesregierung sieht trotzdem keinen Anlass, Änderun-
gen der bestehenden nationalen Rechtslage oder der Er-
laubnisverfahren anzustreben, um das CIA-Rendition-
Programm der Vergangenheit sowie dessen Fortsetzung in
Zukunft besser aufklären und jedenfalls in Deutschland
unterbinden zu können.

Es wurden nicht nur keine nachrichtendienstliche Mittel
zur Aufklärung der CIA-Renditions eingesetzt (Schäuble,
Teil E, S. 492 f.)

Offenbar sollte darüber hinaus alles peinlich vermieden
werden, was so gedeutet werden könnte, als wolle man
US-Stellen in Deutschland zu nahe treten und etwa Unter-
suchungen auf US-Militärgelände oder Kontrollen in

Zeugenaussagen vorlagen. Die Sicherheitsbehörden des
Bundes gingen davon aus, dass sich der Partnerdienst
„grundsätzlich legal verhält“ (Fromm, Teil E, S. 491) und
„dass wir amerikanischen Zusicherungen glauben“ dürfen
(Hanning, Teil E, S. 491).

Etwas anders sieht das wohl der BKA-Vizepräsident
Falk, der ausgesagt hat, dass es Aufgabe seines Amtes
war, „das, was wir dazu in Erfahrung gebracht haben, aus
konkreten Fällen oder etwa aus dieser Zeitungsberichter-
stattung in den Vereinigten Staaten, an die Bundesregie-
rung heranzutragen“. Er habe daher, als sich im Jahre
2004 Verdachtsmomente zeigten „die Bundesregierung
informiert, weil das dort offensichtlich schon eine Di-
mension, nach dem, was da geschildert war, angenommen
hatte, die dafür sprach, dass das auch ein Thema in Eu-
ropa werden würde“ (Teil E, S. 487). Ob und wen in der
Bundesregierung diese Information wann erreichte,
wurde nicht festgestellt. BKA-Vizepräsident Falk hat erst
im Nachhinein davon erfahren, dass der deutsche Außen-
minister die US-Regierung deswegen angesprochen habe.

Mehr als ein Jahr verging, bis neue alarmierende Meldun-
gen zum Fall el-Masri und Kurnaz in US-Zeitungen welt-
weit und vor allem in der deutschen Politik für Aufregung
sorgten. Jetzt wurden die Rendition-Flüge von der Bun-
desregierung gegenüber der US-Regierung angesprochen.
Die US-Außenministerin gab die bereits wiedergegebene
allgemein gehaltene Stellungnahme dazu ab.

Auf kritische Nachfragen zur deutschen Untätigkeit ant-
wortete Außenminister Steinmeier im Untersuchungsaus-
schuss spitz: Er habe die regelmäßig ressortübergreifend
tagende „Sicherheitslage“ im Bundeskanzleramt nicht „als
Untersuchungsausschuss zur Überwachung der Terrorab-
wehrmaßnahmen befreundeter Demokratien verstanden“.
„Ich war damals Kanzleramtschef, und ich hatte für die Si-
cherheit der Menschen in Deutschland zu sorgen, und ich
war nicht Inspektor Columbo im Einsatz gegen die Ame-
rikaner.“ (Teil E, S. 492)

Die Bundesregierung hinterfragte anders als geboten
nicht die Stellungnahme der US-Außenministerin Rice
gegenüber Außenminister Steinmeier vom 6. Dezember
2005, „Erstens: Die amerikanische Regierung verhalte
sich nach Recht und Gesetz unter Einschluss internationa-
ler Verpflichtungen. Zweitens: Die US-Regierung respek-
tiere die Souveränität anderer Staaten. Drittens: Niemand
werde transportiert, um in einem anderen Land unter Fol-
ter verhört zu werden. Viertens. Die USA nutzten keines-
wegs den Luftraum oder Flughäfen anderer Staaten für
Zwecke, bei denen Gefangene gefoltert werden.“ (Teil E,
S. 489)

Der deutsche Außenminister gab sich mit dieser Antwort
in den Gesprächen mit US-Außenministerin Rice zufrie-
den, ohne nachzufragen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt
bereits wusste, dass Kurnaz (2001/2002), (Zammar 2001/
2002), el-Masri (2004) und Abu Omar über Ramstein
(2003) von US-Behörden bzw. der CIA verschleppt wor-
den waren.
CIA-Flugzeugen vornehmen. Dies war auch dann noch
der Fall, als schon erheblich belastende Hinweise und

Für Nachfragen und Vorhalte dieser Fakten bei der US-
Seite fehlte der Bundesregierung entweder der Mut oder

Drucksache 16/13400 – 894 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Wille. Es war gar nicht nötig, einen großen diplomati-
schen Streit oder die Gefährdung deutsch-amerikanischer
Beziehungen zu riskieren. Vielmehr hätte zunächst schon
ein freundlicher Hinweis unter transatlantischen Partnern
auf die Fakten, die der allgemeinen Erklärung der US-
Seite entgegenstanden und Anlass für Zweifel an deren
Richtigkeit waren, zur weiteren Aufklärung führen kön-
nen.

Die Zurückhaltung von Bundesregierung und Außenmi-
nister Steinmeier blieb sogar bestehen, als Präsident Bush
am 6. September 2006 öffentlich das CIA-Programm der
extraordinary renditions und die Existenz von Geheimge-
fängnissen eingestanden hatte. Damit stand fest, dass die
vorangegangenen Erklärungen der US-Außenministerin,
die US-Seite verhalte sich nach Recht und Gesetz, ge-
nauso falsch war, wie die, niemand werde in ein anderes
Land transportiert, um dort unter Folter verhört zu wer-
den.

Danach ließ der deutsche Außenminister im Oktober 2006
ein deutsch-amerikanisches Kolloquium zu Rechtsfragen
im Kampf gegen den Terrorismus in Berlin veranstalten.
(Teil E, S. 489). Dabei blieb es. Glaubte Steinmeier allen
Ernstes, mit einer Diskussionsveranstaltung schwersten
Menschenrechtsverletzungen der USA begegnen zu kön-
nen?

Als im Februar 2008 die US-Regierung gegenüber der
britischen Regierung einräumte, dass Entführungsflüge
u. a. nach Guantánamo über britisches Territorium statt-
gefunden hatten, und sich dafür entschuldigte, reagierte
der deutsche Außenminister mit einem Brief an seine US-
Kollegin, auf dessen Beantwortung er heute noch wartet
(Teil E, S. 489). Dies, obgleich mit dem amerikanischen
Eingeständnis der Rendition-Flüge der vorherigen
Rice’schen Zusicherung aus dem Jahr 2005 die Grund-
lage entzogen und diese faktisch für falsch erklärt wurde.

Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht an das PKGr
vom 23. Februar 2006 betont, sie gehe weiterhin davon
aus, dass die Flüge, deren Flugdaten untersucht wurden,
in Übereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen
und internationalen Luftrechts durchgeführt worden sind
(Dokument Nummer 106, S. 67). Sie verfüge über keine
eigenen Erkenntnisse zu den im Bericht behandelten Flü-
gen. Sie sehe aber auch gegenwärtig keinen Anlass, Än-
derungen der bestehenden nationalen Rechtslage oder Er-
laubnisverfahren für Flüge im nicht-gewerblichen
Luftverkehr anzustreben (Dokument Nummer 106, S.
85).

Diese Haltung bedeutet nicht anderes als zu sagen, wir
wissen nichts Genaues über die CIA-Flüge über Deutsch-
land, über Europa und weltweit, nichts zum Zweck der
Flüge und auch nichts zu den Personen, die transportiert
werden. Wir sehen auch keine Möglichkeit, mehr darüber
zu erfahren, auch über zukünftige Flüge nicht. Auch nicht
bezüglich der CIA-Flüge über Deutschland, die hier lan-
den und starten. Da können wir auch nichts machen. Der

Rechtslage oder dem Erlaubnisverfahren etwas zu än-
dern.

Mit dieser Haltung hat die Bundesregierung faktisch vor
dem Unrecht kapituliert, weil es NATO-Verbündete verü-
ben.

Es ist kaum vorstellbar, welche Reaktionen es in Deutsch-
land und in Europa gäbe, wenn ein anderer, Nicht-NATO-
Staat so etwas täte, wenn es also Hinweise und Erkennt-
nisse für solche Verschleppungsflüge eines anderen Ge-
heimdienstes gäbe, wie sie seit Jahren vom US-amerika-
nischen Geheimdienst CIA praktiziert werden.

In der Tat hat die Bundesregierung auch seither nichts
Konkretes unternommen, um zu erfahren, zu welchem
Zweck solche Flüge durchgeführt wurden und werden
und wer sich in den Flugzeugen befindet, ganz zu schwei-
gen davon, dass sie nicht einmal versucht hatte, ein ver-
dächtiges Flugzeug auf deutschem Boden zu überprüfen
oder gar am Weiterflug zu hindern.

Jedenfalls hat der Ausschuss in den langen Vernehmun-
gen der Mitglieder der Bundesregierung und der Bundes-
behörden dazu nichts festgestellt. Stattdessen haben die
Spitzen der Sicherheitsbehörden und des Kanzleramtes
vorgetragen, warum sie (angeblich) nichts unternehmen
konnten und wollten.

Mit ihrer Weigerung, Änderungen der Rechtslage auch
nur anzustreben, nimmt die Bundesregierung in Kauf,
dass in Zukunft Rendition-Flüge der CIA unkontrolliert
auch über deutsches Territorium stattfinden, die zur Ver-
letzung von Menschenrechten und rechtsstaatlichen
Grundsätzen führen.

Diese Haltung der Bundesregierung ist unverantwortlich
und unhaltbar.

Inzwischen gibt es allerdings erste Rückzugssignale von
dieser hilflosen und mit einem konsequenten Schutz der
Menschenrechte nicht zu vereinbarenden Haltung. Offen-
bar wird in der Bundesregierung diese rigorose Ableh-
nung für nicht mehr durchhaltbar angesehen. So hat Au-
ßenminister Steinmeier unter Bezugnahme auf Vorschläge
des Ermittlungsbeauftragen, Stichprobenkontrollen in
CIA-Flugzeugen durchzuführen, angedeutet: „Ich finde
das nicht verwerflich, darüber nachzudenken, und wäre
dafür, dass das Bundesluftfahrtamt und die Teile der Bun-
desregierung, die da mit Expertise ausgestattet sind, sich
auch einer solchen Prüfung annehmen.“ (Teil E, S. 493)
Denkbar wäre auch eine Zentralstelle, „die sich dann vor-
nehmlich mit der Sammlung von Verdachtshinweisen
beschäftigt und versucht, aus dem Sammeln und Zusam-
menführen verschiedener, vielleicht auch sich widerspre-
chender Hinweise ein belastbares Gesamtbild zu erschlie-
ßen, aus dem sich dann Handeln oder Nichthandeln für
Sicherheitsbehörden ergibt.“ (Teil E, S. 493)

Bundesinnenminister Schäuble hat ausgesagt: „Wir wer-
den ganz sicher, wenn der Bericht des Untersuchungsaus-
schusses mit den etwaigen Empfehlungen darin vorliegt,
darüber nachdenken, ob unter Festhalten (…) der bewähr-
nationale Gesetzgeber ist an die internationalen Vorgaben
gebunden. Trotzdem sehen wir keinen Anlass, an dieser

ten Staatspraxis, nämlich gegen Verbündete nicht nach-
richtendienstliche Mittel einzusetzen, Möglichkeiten be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 895 – Drucksache 16/13400

stehen, anlassbezogen zu Verbesserungen zu kommen.
Ich sehe es im Moment nicht.“ (Teil E, S. 493)

Gehandelt hat die Bundesregierung bisher nicht. Es konnte
nicht festgestellt werden, dass inzwischen Stichproben in
CIA-Flugzeugen stattfinden oder eine Zentralstelle Ver-
dachtshinweise sammelt und diesen nachgeht – und dies,
obwohl Präsident Bush auch nach seinem Eingeständnis
des CIA-Programms erklärt hat, er werde an dieser Praxis
festhalten.

Schon die Anhörungen des Ermittlungsbeauftragten hat-
ten ergeben, dass die Bundesregierung Maßnahmen ge-
gen derlei offenbar nicht ernsthaft in Betracht gezogen
hat (Dokument Nummer 45, S. 72).

IV. Geheimgefängnis in Mannheim
1. Sachverhalt
Im Herbst 2006 gab es Hinweise, dass auf dem US-Mili-
tärgelände der Coleman Barracks in Mannheim, ver-
schleppte Gefangene in Ketten gehalten und unmenschli-
cher Behandlung unterworfen wurden.

Es waren zwei Hinweise über Erkenntnisse aus den Jah-
ren 2002 und 2006.

Einer der Hinweise stammte vom Zeugen Wright in
Mannheim. Dieser teilte mit, er habe von einem US-Sol-
daten namens Pierce erfahren, dass in dem Militärgefäng-
nis bis Anfang September 2006 drei Terrorverdächtige
mit Elektroschocks auf Eisenbetten gefoltert und verhört
wurden. Am 3. September 2006 sollen die Gefangenen
ausgeflogen worden sein.

Die Bundesanwaltschaft (GBA) hat daraufhin ein Ermitt-
lungsverfahren eingeleitet; der BKA-Beamte Mielach hat
die Ermittlungen übernommen. Er hat den Zeugen Wright
mehrfach vernommen. Bevor der US-Soldat Pierce als
Zeuge vernommen werden konnte, war er verschwunden.
Die Ermittlungen konzentrierten sich darauf, die Existenz
und den Aufenthaltsort des Soldaten Pierce festzustellen,
und ob am 3. September 2006 tatsächlich ein Abflug
stattgefunden hatte, mit dem die drei Gefangenen weg-
transportiert worden sein könnten. Dazu wurde mit US-
Militärs Kontakt aufgenommen, die Fotos zur Identifizie-
rung von Pierce zur Verfügung stellten.

Auf Anweisung der Bundesanwaltschaft sollten aller-
dings Befragungen des Personals des US-Militärgefäng-
nisses nicht durchgeführt werden.

Auch fanden keine Besichtigungen und Untersuchungen
im Militärgefängnis statt. Nach Auffassung des zuständi-
gen Oberstaatsanwalts hätte man „sicher nichts gefunden
(…) So dumm kann keiner sein, dass er die Beweismittel
über Wochen und Monate noch da liegen lässt und wartet,
bis jemand kommt und sie anschaut“. (Teil E, S. 497)

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Der zweite Hinweis kam vom Zeugen Rebok, einem lang-
jährigen Anwohner aus der Nachbarschaft der Coleman

vier dunkelhäutige Gefangene in orangefarbenen Overalls
aus nächster Nähe von vier bis fünf Metern auf dem Mili-
tärgelände gesehen, die mit schweren Ketten erbärmlich
zusammengekettet waren und menschenunwürdig behan-
delt wurden. Ein Gefangener habe einen Vollbart getra-
gen, und alle seien keine Militärangehörige gewesen.

Der Zeuge wurde vom Ausschuss eingehend vernommen.

Seine Aussage wird dadurch glaubwürdig und gestützt,
dass er entsprechende Angaben schon im Sommer 2002
gemacht hat. Er hatte einen CDU-Bundestagsabgeordne-
ten und eine Lokaljournalistin unterrichtet. Im Juli 2002
führte dies zur einer parlamentarischen Anfrage und einer
Antwort der Bundesregierung. „Nach Kenntnis der Bun-
desregierung sind in keinem US-Militärgefängnis auf
deutschem Boden ehemalige El Kaida-Kämpfer inhaf-
tiert.“ (Bundestagsdrucksache 14/9828 vom 26. Juli
2002, S. 4; Teil E, S. 498)

Der BKA-Mitarbeiter Mielach hat von diesem Hinweis
am 16. Oktober 2006 erfahren.

Er hat den Zeugen Rebok befragt und die Örtlichkeit, also
das Militärgelände von Außen besichtigt.

Die Bundesanwaltschaft hat entschieden, dass der ge-
schilderte Sachverhalt nicht unter das Ermittlungsverfah-
ren fällt. Der zuständige Oberstaatsanwalt hat als Zeuge
vor dem Ausschuss erklärt, dass er keinen Anfangsver-
dacht in irgendeiner Richtung gesehen habe. Das Gefan-
genhalten von Kriegsgefangenen sei auf jeden Fall völ-
kerrechtlich gedeckt. Eine gedankliche Verknüpfung mit
den Fernsehbildern über in orangefarbenen Overalls ge-
kleidete Guantánamo-Gefangenen habe sich bei ihm nicht
gebildet: „Die Frankfurter Müllabfuhr trägt auch oran-
gefarbene Overalls“, hat der Oberstaatsanwalt als Zeuge
vor dem Ausschuss ausgesagt (Teil E, S. 500).

Weitere Ermittlungen wurden deshalb nicht durchgeführt.

2. Bewertung

Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts und des
BKA im Fall des angeblichen US-Geheimgefängnisses in
Mannheim waren unzureichend. Weil man es von vorn-
herein für unsinnig hielt, wurde das Militärgelände und
Militärgefängnis nicht überprüft und nicht untersucht. Es
wurde nicht einmal versucht, den angegebenen Tatort
aufzusuchen. Der Vorschlag des BKA, das (auch deut-
sche, zivile) Personal des Militärgefängnisses zu verneh-
men, wurde befremdlicherweise von der Bundesanwalt-
schaft untersagt (Teil E, S. 497).

Die Begründung der Bundesanwaltschaft, Beweismittel
seien nach Wochen oder Monaten gewiss schon beiseite
geschafft und vernichtet, überzeugt nicht. Einmal wird
damit unterstellt, den verdächtigen US-Militärs sei be-
wusst gewesen, dass sie oder ihre Kollegen an schweren
Straftaten beteiligt waren, indem sie Terrorverdächtige im
Mannheimer Gefängnis in Ketten gefangen hielten. Und
zum anderen widerspricht sie der ständigen Praxis, dass
Barracks. Dieser berichtete im September 2006 von einer
Beobachtung aus dem Sommer 2002. Er habe drei oder

die Ermittlungsbehörden stets Durchsuchungen und
Überprüfungen von möglichen Tatorten vornehmen, auch

Drucksache 16/13400 – 896 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wenn die Verdächtigen schon lange von dem gegen sie
bestehenden Verdacht wissen. Durchsuchungen finden
sogar mehrfach und immer wieder statt, weil es die Erfah-
rung gibt, dass doch noch Spuren, die übersehen wurden,
die Ermittlungen weiterbringen.

Gegen die Vernehmung von Verdächtigen oder deren
Kollegen sprach nun überhaupt nichts, außer vielleicht
die Erfahrung, dass Verdächtige oder deren Kameraden
ohnehin nicht die Wahrheit sagen. Aber auch eine solche
Erfahrung wäre nicht generalisierbar.

Auch die Annahme der Bundesanwaltschaft, bei den von
Zeugen beobachteten Gefangenen könne es sich nur um
‚Kriegsgefangene’ handeln, deren Inhaftierung auf jeden
Fall völkerrechtlich gedeckt sei, ist auffallend vorschnell.
Denn eine dahingehende Feststellung hätte sich allenfalls
aus weiteren Ermittlungen ergeben können, durfte aber
nach dem Legalitätsprinzip nicht zugunsten der Tatver-
dächtigen antizipiert werden. Zumal damals wie geschil-
dert schon Berichte über Guantánamo und irreguläre Ge-
fangene der USA allgemein bekannt waren, hätte sich
vielmehr der Bundesanwaltschaft auch die Möglichkeit
aufdrängen müssen, dass es sich bei den beobachteten In-
haftierten durchaus um Personen mit solchem Status han-
deln könne, also nicht um Kriegsgefangene (POW) im
Sinne der Genfer Konvention III.

Offensichtlich war die Linie ausgegeben worden, US-
Stellen nicht zu beunruhigen, sondern auf jeden Fall zu
schonen.

Damit wurde aber die Pflicht zur unabhängigen vorbe-
haltlosen Aufklärung schwerer Straftaten und zur umfas-
senden und vollständigen Ausermittlung strafrechtlich re-
levanter Sachverhalte (so genannte Legalitätsprinzip)
verletzt. Die Bundesanwaltschaft trägt dafür die Verant-
wortung.

Vielleicht auch deshalb konnte der Untersuchungsaus-
schuss keine sicheren Feststellungen treffen, dass nach
September 2001 im Gefängnis des US-Militärs in den
Coleman Barracks in Mannheim auch Terrorverdächtige
gefangen gehalten und unmenschlicher Behandlung un-
terworfen wurde.

Festgestellt wurden aber erhebliche Anhaltspunkte, denen
weiter hätte nachgegangen werden müssen, etwa indem
Untersuchungen auf dem Militärgelände durchgeführt
und Militärangehörige, wie das Wachpersonal des Ge-
fängnisses, deren Vorgesetzte sowie den Leiter der Ein-
richtung, hätten vernommen werden müssen.

V. Konsequenzen
1. Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass

nach den weltweiten Erfahrungen mit Rendition-Flü-
gen die internationalen Regelungen für die Luftfahrt
geändert werden.

– Für die Zukunft muss rechtsverbindlich geregelt
werden,

tig, und zwar unabhängig davon, ob dieser mit ei-
nem Militär- oder Zivilflugzeug und in welchem
Auftrag er durchgeführt wird;

– Flüge von Geheimdiensten, in eigenen oder ange-
mieteten Flugzeugen, gelten immer als Staatsflüge
und sind deshalb anzeigepflichtig;

– auch im nichtgewerblichen zivilen Luftverkehr
kann verlangt werden, dass Zweck des Fluges und
Passagierzahl mitgeteilt werden;

– auch für den nichtgewerblichen zivilen Luftver-
kehr kann eine Erlaubnispflicht eingeführt wer-
den.

2. Bundesregierung und Gesetzgeber sind aufgefordert,
die innerstaatlichen Untersagungsmöglichkeiten bei
erlaubnisfreien nichtgewerblichen Flügen dahinge-
hend zu präzisieren bzw. zu ändern, dass bei solchen
Flüge auch der Einflug untersagt oder eine Landung
verlangt werden kann, bei denen der Verdacht be-
steht, mit dem Verkehr oder in dem Flugzeug werden
Verletzungen des Völkerrechts oder von Menschen-
rechten begangen. Zur Überprüfung eines solchen
Verdachts ist eine Anmelde- und Erlaubnispflicht
vorzusehen sowie die Möglichkeit zu schaffen, das
Flugzeug und die Passagiere nach der Landung zu
überprüfen und zu befragen.

3. Die Sicherheitsbehörden des Bundes (BKA/BfV) und
der Länder (Polizei/LfV) sind anzuhalten, von ihren
gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen und
Hinweisen auf mutmaßliche geheimdienstliche Flüge
Stichprobenkontrollen zu unterziehen und bei Ver-
dacht der Verletzungen von Menschenrechten stets
Flugzeugkontrollen durchzuführen.

4. Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Bun-
deszentralstelle einzurichten, die Hinweise zu Ver-
schleppungsflügen über Deutschland sammelt und
diesen nachgeht.

5. Die Ermittlungen zu dem Verdacht, im US-Militärge-
fängnis der Coleman Barracks in Mannheim seien
Terrorverdächtige gefangen gehalten und unmensch-
licher Behandlung ausgesetzt gewesen, sind wieder
aufzunehmen und mit Nachdruck auch beim US-Mi-
litär zu betreiben.

C. Komplex Verschleppung el-Masri
I. Einleitung und Fragestellung
Der Untersuchungsausschuss hat die Vorgänge um die
Festnahme des deutschen Staatsangehörigen Khaled el-
Masri in Mazedonien 2003/04, seine Verschleppung nach
Afghanistan, die Vernehmungen und Folter sowie eine
Verwicklung deutscher Stellen untersucht.

Er ist entsprechend dem Untersuchungsauftrag insbeson-
dere den Fragen nachgegangen, ob deutsche Stellen In-
formationen über el-Masri an ausländische Stellen gelie-
fert haben, ob Informationen aus Deutschland zur
– der Transport von Personen im Flugverkehr gegen
ihren Willen ist stets melde- und erlaubnispflich-

Entführung beigetragen haben, ob deutsche Stellen sich
an den Vernehmungen beteiligt haben, was sie wann da-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 897 – Drucksache 16/13400

von gewusst haben und wie sich die Bundesregierung be-
müht hat, die Vorgänge aufzuklären.

Diesem Sondervotum liegt weitgehend der Feststellungs-
bericht des Vorsitzenden vom 2. April 2009 zugrunde
(nachfolgend zitiert als „Teil E“). Aus diesem ergibt sich
im Wesentlichen das tatsächliche Ergebnis der Beweis-
aufnahme.

Das neutrale Ausschusssekretariat hat unter Verantwor-
tung des Vorsitzenden die tatsächlich getroffenen Feststel-
lungen zutreffend zusammengestellt, die für die Bewer-
tung wichtig sind und den Aufklärungsauftrag – soweit
wie angesichts der vorenthaltenen Akten und einge-
schränkten Aussagegenehmigungen möglich – erfüllen.

Diese Arbeit haben die Obleute aller Fraktionen überein-
stimmend in der Berichterstattersitzung vom 23. April
2009 gelobt.

Ergänzungen und kleinere Änderungen enthält die nach-
folgende Bewertung, soweit diese darauf beruht.

II. Bewertungsergebnis

1. Es wurden keine Beweise dafür festgestellt, dass die
Bundesregierung oder die Leitung der ihr unterstell-
ten Sicherheitsdienste während oder vor der Fest-
nahme des deutschen Staatsbürgers Khaled el-Masri
in Mazedonien von dessen Verschleppung gewusst
oder dass sie daran mitgewirkt haben.

2. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des festge-
stellten intensiven Informationsaustauschs und Infor-
mationsverbunds von deutschen und US-Sicherheits-
diensten nach den Anschlägen vom 11. September
2001 Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden
auch über das Multi-Kultur-Haus in Neu-Ulm, dort
verkehrende vermeintliche Gefährder und auch über
den gelegentlichen Besucher el-Masri an US-Dienste
gelangt sind.

Der Ausschuss hat aber nicht feststellen können, dass
deutsche Stellen einzelne Erkenntnisse gerade zu el-
Masri an mazedonische oder US-Sicherheitsdienste
übermittelt haben.

3. Die Bundesregierung hat die Aufklärung der Vor-
gänge um die Verschleppung von el-Masri ungenü-
gend unterstützt. Denn sie bezweifelte damals seine
Darstellung und nahm Rücksicht auf US-amerikani-
sche Dienststellen wegen deren Verwicklung.

Wesentliche Teile der Aufklärung sind den Aktivitä-
ten von NGOs und Journalisten zu verdanken. Diese
haben auch entscheidend dazu beigetragen, dass in-
zwischen Haftbefehle gegen die Hauptverdächtigen
der Entführung el-Masris erlassen wurden.

4. Die Bundesregierung hat die deutsche Öffentlichkeit
und den Deutschen Bundestag anderthalb Jahre lang
erst gar nicht und dann unvollständig und auch falsch

Die politische und persönliche Verantwortung dafür
tragen der frühere Bundesinnenminister Schily und
der Chef des Kanzleramtes Steinmeier. Ihnen oblag
die politische Leitung und Aufsicht über die beteilig-
ten Sicherheitsdienste. Außerdem waren sie gesetzlich
berichtspflichtig gegenüber dem Parlamentarischen
Kontrollgremium (PKGr) des Deutschen Bundesta-
ges.

Bundesinnenministerium und Bundesinnenminister
wussten spätestens seit el-Masris Freilassung, dass
der US-Botschafter Coats dessen vorherige Fest-
nahme offiziell bestätigt hatte.

Sie unterließen jede gebotene Unterrichtung, ja jeden
Hinweis auf diese Bestätigung an el-Masri, seinen
Verteidiger, die ermittelnde Staatsanwaltschaft, die
Öffentlichkeit und das Parlament, obgleich durch ei-
nen – möglicherweise neutral formulierten – Hinweis
keine Sicherheitsinteressen Deutschlands oder eines
Partnerdienstes gefährdet worden wären. Der ehema-
lige Bundesinnenminister hat seine Amtspflichten
daher nicht gewissenhaft erfüllt.

Der für die Aufsicht über die Nachrichtendienste zu-
ständige Chef des Bundeskanzleramts wusste im Ja-
nuar 2005, dass die US-Regierung die Darstellung
el-Masris damals inoffiziell bestätigte. Dem Bundes-
nachrichtendienst war eine weitere inoffizielle Bestä-
tigung durch die US-Seite seit Anfang Februar 2005
bekannt.

Auch sie haben das Parlament und das PKGr darüber
zunächst nicht und dann falsch unterrichtet.

Der Fall el-Masri war ein Vorgang von besonderer
Bedeutung, über den nach § 2 Satz 1 PKGrG die Bun-
desregierung das PKGr unterrichten musste. Zudem
gab es ausdrückliche Unterrichtungsverlangen des
Gremiums nach § 2 Satz 2 PKGrG. Wenn die Bundes-
regierung diese Unterrichtung aus zwingenden Grün-
den (§ 2b Absatz 2 Satz 1 PKGrG) – etwa mit Rück-
sicht auf US-Interessen – verweigern wollte, hätte sie
dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium mittei-
len und nach § 2b Absatz 2 Satz 2 PKGrG auf
Wunsch durch den Bundesinnenminister oder den
Chef des Kanzleramtes begründen müssen.

Die Bundesregierung durfte jedoch nicht unvollstän-
dig und falsch unterrichten.

5. Der Untersuchungsausschuss war nicht in der Lage,
seinem Aufklärungsauftrag ausreichend und umfas-
send nachzukommen. Denn die Bundesregierung hat
dem Ausschuss angeforderte Akten nicht vorgelegt,
insbesondere zum Inhalt der Besprechungen der ND-
Lagen und Präsidentenrunden im Kanzleramt. die
Bundesregierung hat ferner verweigert, dem ehemali-
gen Bundesinnenminister eine notwendige erweiterte
Aussagegenehmigung zu erteilen Nur so hätte der
Ausschuss ihn zu einer Aussage dazu veranlassen
über ihre Erkenntnisse zum Fall el-Masri informiert.
Das Parlament wurde belogen.

können, was er in weiteren Gesprächen mit Personen
aus der US-Administration, etwa mit dem damaligen

Drucksache 16/13400 – 898 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Justizminister Ashcroft und Chef der CIA Goss zum
Fall el-Masri besprochen und erfahren hatte.

Die Minderheit des Ausschusses hat das Bundesver-
fassungsgericht angerufen, um die Bundesregierung
zur Aktenvorlage und Aussagegenehmigung zu ver-
pflichten. Bis zum 29. Mai 2009 lag noch keine Ent-
scheidung des Gerichts vor.

III. Bewertung im Einzelnen
1. Zu 1.: Kein Beweis für Kenntnis der

Bundesregierung von der Verschleppung
el-Masris oder für eine Beteiligung daran

Das Votum geht von dem folgenden Sachverhalt aus.

a. el-Masri ist zum Jahreswechsel 2003/2004 nach
der Einreise an der Grenze in Mazedonien festge-
nommen, drei Wochen in einem Hotel in Skopje
festgehalten, verhört und dann von Angehörigen
von US-Dienststellen nach Kabul verschleppt,
misshandelt, gefoltert, immer wieder verhört und
bis Ende Mai 2004 gefangen gehalten worden. In
dieser Zeit trat er mehrmals in den Hungerstreik.
Diese Aussage von el-Masri ist im Kern glaubhaft
(Teil E, S. 533), wie auch die Staatsanwälte
Hofmann und Stern als Zeugen vor dem Aus-
schuss bestätigt haben (Teil E, S. 537 f.).

Anhaltspunkte oder Beweise dafür, dass diese
Darstellung falsch ist, wurden nicht festgestellt.

Vielmehr hat der Ausschuss zahlreiche Bestäti-
gungen dieser Sachverhalte von Dienststellen aus
den beteiligten Staaten, den USA und Mazedo-
nien, gefunden.

Dazu gehören die Aussagen der BND-Mitarbeiter
in Skopje L. („It is a case“, Teil E, S. 537) sowie C.
zu einem Kantinengespräch im mazedonischen
Innenministerium (Teil E, S. 539) und der Ver-
merk des BKA-Beamten Prikker (Teil E, S. 537)
über Mitteilungen mazedonischer Dienststellen,
ferner Aussagen über Mitteilungen des US-Bot-
schafters Coats (Teil E, S. 545 f.) und anderer US-
Dienststellen im Januar 2005 nach einem Bericht
in der US-Zeitung New York Times vom 9. Januar
2005.

Außerdem sind viele Details der Darstellung el-
Masris nachträglich untermauert worden: so der
Flug eines US-Flugzeugs von Skopje nach Kabul
am 23. Januar 2004 durch Verifizierung der Flug-
daten, sein Hungerstreik in der Zeit der Gefangen-
schaft durch zwei Isotopengutachten der Universi-
tät München (Teil E, S. 538, 541), der Rückflug
am 28. Mai 2004 von Kabul nach Albanien mit ei-
nem US-Flugzeug durch Auswertung der Flugda-
ten und am 29. Mai von Albanien nach Deutsch-
land durch seinen Flugschein der Albanian
Airlines (Teil E, S. 542).

reswechsel 2003/2004, für die Verhaftung und
Verschleppung sowie der genaue Ablauf seiner
Verhaftung nach dem Grenzübertritt in Mazedo-
nien blieben ungeklärt, ohne dass sich daraus
Zweifel an der Gesamtdarstellung ergeben.

b. Glaubhaft ist auch, dass el-Masri im Gefängnis in
Kabul unter anderem von einer deutschsprechen-
den Person namens Sam befragt und in Begleitung
von Sam am 28. Mai 2004 nach Albanien geflo-
gen und dort freigelassen wurde (Teil E, S. 542 bis
544).

Aus den Aussagen von el-Masri zu Sam ergeben
sich Anhaltspunkte dafür, dass deutsche Stellen an
seinen Vernehmungen in Kabul und seiner Frei-
lassung beteiligt waren.

Der Ausschuss konnte keine Beweise feststellen,
die diese Anhaltspunkte konkretisieren und erhär-
ten.

Die Identität von „Sam“ wurde nicht geklärt, auch
wenn el-Masri im Strafermittlungsverfahren den
BKA-Beamten Lehmann erkannt hat; denn ein
Alibi dieses Beamten für den fraglichen Zeitraum
wurde durch Unterlagen und Aussagen vor dem
Ausschuss bestätigt.

Schließlich war el-Masri auch nicht mehr ganz si-
cher, dass Lehmann „Sam“ sei. (Teil E, S. 542 f.)

el-Masri hat keine Angaben gemacht, die den si-
cheren Schluss rechtfertigen, dass Sam tatsächlich
Mitarbeiter einer deutschen Dienststelle gewesen
oder von einer solchen entsandt gewesen sein
muss. Auch aus seiner Aussage ergibt sich somit
kein Beweis für die Beteiligung deutscher Stellen
an der Verschleppung.

c. Es wurde nicht festgestellt, dass deutsche Behör-
den die Verschleppung el-Masris unterstützt ha-
ben, indem sie eigene Erkenntnisse über ihn ge-
zielt an US-Sicherheitsdienste übermittelten. Es
ist gleichwohl davon auszugehen, dass US-Si-
cherheitsbehörden über den Erkenntnisstand deut-
scher Sicherheitsbehörden zu el-Masri informiert
waren.

Insbesondere in der Beweisaufnahme zum Kom-
plex Zammar wurde festgestellt, dass nach den
Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA
US-Dienststellen, insbesondere das FBI, umfang-
reich Informationen der deutschen Sicherheitsstel-
len zu internationalem Terrorismus und in diesem
Zusammenhang bekannt gewordenen Personen
erhalten hatten.

Beim Bundeskriminalamt wurde aus diesem An-
lass eine besondere Arbeitseinheit („BAO-USA“)
gebildet. Diese wurde am 19. September 2001 an-
gewiesen „sicherzustellen, dass – soweit nicht
schon geschehen – die amerikanische Seite (FBI
Einzelheiten der Darstellung el-Masris wie die
Gründe seiner Reise nach Mazedonien zum Jah-

und/oder CIA) unverzüglich über unseren Kennt-
nisstand informiert wird“. (Teil E, Zammar, S. 683)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 899 – Drucksache 16/13400

Es wurde eine sehr enge Kooperation vereinbart.
Das FBI schickte ein gutes Dutzend Beamte nach
Deutschland, die in der BAO-USA in Mecken-
heim (Sitz der Staatsschutz-Abteilung des BKA)
und teilweise in Hamburg eingesetzt waren. Der
ehemalige Generalbundesanwalt Nehm, der BKA-
Präsident Dr. Kersten und der BKA-Beamte Klink
haben dies ausgesagt (Teil E, Zammar, S. 683).
Die FBI-Beamten waren „im Grunde genommen
Bestandteil der Sonderkommission“, erläuterte
der Zeuge aus dem BKA Kröschel, und „grund-
sätzlich wurden den Kollegen des FBI die vorhan-
denen Unterlagen zugänglich gemacht“ (Teil E,
Zammar, S. 684). Sie arbeiteten Tür an Tür.

Bei Anwesenheit der 6 FBI-Verbindungsbeamten
etwa in der BAO-USA in Hamburg wurden täg-
lich die Ermittlungsergebnisse vorgetragen, so
dass diese sich Notizen machen konnten und alle
Informationen hatten, sagte der Zeuge Schmanke
vom BKA aus (Teil E, Zammar, S. 684 f.).

Die Beweisaufnahme hat aber keine Beweise dafür
erbracht, dass oder welche konkreten Informatio-
nen über el-Masri durch deutsche Stellen an US-
Stellen weitergegeben wurden. el-Masri hat ausge-
sagt, dass ihm Details über das Innere des Multi-
Kultur-Hauses in Neu-Ulm in seinen Vernehmun-
gen vorgehalten worden sind (Teil E, S. 534).

Nach einem Vermerk des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz (BfV) sollen ungefähr im Mai 2004
– also noch während el-Masris Verschleppung –
zwei amerikanische Agenten die Ermittlungs-
gruppe „EG Donau“ des baden-württembergischen
Landeskriminalamts kontaktiert haben, um sich
über die islamistische Szene in Neu-Ulm zu infor-
mieren (Der Spiegel Nummer 7 vom 13. Februar
2006). Es liegen dem Ausschuss jedoch keine In-
formationen vor, dass sich die US-Amerikaner ge-
zielt nach einzelnen Personen erkundigt haben.

Demgegenüber hat der Präsident des bayrischen
Landesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Weber,
ausgesagt, dass keine Erkenntnisse an amerikani-
sche Dienststellen übermittelt worden seien (Teil E,
S. 533). BfV-Präsident Fromm hat dies für das
BfV ausgesagt (Teil E, S. 534), der BKA-Vizeprä-
sident Falk für das BKA (Teil E, S. 535 f.), BMI-
Mitarbeiter Krause für das Bundesinnenministe-
rium (Teil E, S. 536) und die Zeugen Bernhard
und Hofmann für die LKA-Ermittlungsgruppe EG
Donau (Teil E, S. 534 f.).

d. Nicht festgestellt wurde, dass die Bundesregie-
rung oder die Spitzen von Bundesbehörden vor
oder während der Verschleppung und Gefangen-
schaft von el-Masri davon Kenntnis hatten.

Die deutsche Botschaft und die Botschafterin in
Mazedonien waren von der Festnahme el-Masris

deutschen Staatsbürgers el-Masri hatte die deut-
sche Botschaft nicht erhalten.

Allerdings erfuhr in der ersten Januarwoche 2004,
also unmittelbar nach der Festnahme el-Masris am
Jahreswechsel 2003/2004, der Botschaftsmitar-
beiter C. aus dem BND in einem Gespräch in der
Kantine des mazedonischen Innenministeriums in
Skopje von einem Ministeriumsangehörigen, dass
ein Deutscher mit dem Namen el-Masri festge-
nommen worden sei. Anhaltspunkte oder Belege
dafür, dass der BND-Mitarbeiter diese Mitteilung
vor dem Frühjahr 2006 an Vorgesetzte, den BND
oder an andere Dienststellen oder überhaupt wei-
tergegeben hat, hat der Ausschuss nicht gefunden.
Der ehemalige Präsident des BND hat diese
Nichtweitergabe der Information als „Panne“ be-
zeichnet.

Ebenfalls im Januar 2004 erfuhr der deutsche Si-
cherheitschef der mazedonischen Telekom, Men-
gel, von der Festnahme eines Deutschen in Maze-
donien. Er rief die deutsche Botschaft an, um die
Festnahme mitzuteilen. Ihm wurde von einer Per-
son, die den Anruf unter der Telefonnummer der
Botschaft entgegengenommen hatte, über deren
Identität aber der Ausschuss nichts Näheres in Er-
fahrung bringen konnte, geantwortet, die Fest-
nahme sei dort bereits bekannt.

Die als Zeugen vom Ausschuss gehörten Mitar-
beiter der Botschaft haben einen solchen Anruf
nicht bestätigt, eher dementiert. (Teil E, S. 538).

Die Aussage des Zeugen zu diesem Hinweis, den
er nach seinen Angaben damals auch mit seiner
Ehefrau besprochen hatte, ist glaubhaft, zumal
kein Grund ersichtlich ist, warum er als ansonsten
völlig Unbeteiligter die Unwahrheit hätte sagen
sollen.

Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass die Mittei-
lung von Mengel die Botschafterin oder einen zu-
ständigen Mitarbeiter der Botschaft erreicht hat
oder an das Auswärtige Amt oder andere deutsche
Stellen weitergegeben wurde, hat der Ausschuss
nicht gefunden.

e. Es wurde nicht festgestellt, dass die Spitze des
Bundesinnenministeriums von der Festnahme el-
Masris noch während dessen Gefangenschaft
wusste. Folglich war die Ministeriumsspitze an
der Verschleppung nicht gezielt beteiligt.

Der ehemalige Bundesinnenminister Schily ist am
31. Mai 2004, Pfingstmontag, also nach der Frei-
lassung und Rückkehr el-Masris, vom US-Bot-
schafter Coats in einem nur für diese Mitteilung
angesetzten Gespräch im Bundesinnenministe-
rium unterrichtet worden. Der Botschafter, der in
Begleitung eines Mitarbeiters der US-Botschaft
erschien, teilte ihm mit, dass eine US-Dienststelle
nicht informiert. Eine offizielle Mitteilung der
mazedonischen Behörden über die Festnahme des

einen deutschen Staatsangehörigen mit Namen el-
Masri in einem Land außerhalb der EU festge-

Drucksache 16/13400 – 900 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nommen und nach Überprüfung seines Passes
freigelassen und ihm Geld gezahlt habe. An die-
sem Gespräch nahm der BMI-Mitarbeiter Schind-
ler teil. Er erinnerte sich in seiner Zeugenaussage,
dass ihm die Bitte, an dem Gespräch teilzuneh-
men, spätestens am Freitag, also am 28. Mai 2004,
übermittelt worden war. Zu diesem Zeitpunkt be-
fand sich el-Masri noch in Afghanistan und war
noch nicht freigelassen. Der Untersuchungsaus-
schuss konnte nicht aufklären, ob die US-Bot-
schaft bei der Terminierung am 28. Mai 2004 be-
reits darauf hinwies, in dem Gespräch am
Pfingstmontag über el-Masris informieren zu wol-
len.. Aus den Akten (Schilys Terminkalender) ist
jedoch ersichtlich, dass bereits am Vormittag des
28. Mai 2004 ein Gespräch zwischen dem ge-
nannten Botschaftsmitarbeiter und Schily statt-
fand. Als der Ausschuss den ehemaligen Bundes-
innenminister und seinen Mitarbeiter als Zeugen
dazu befragte, erinnerten sich beide nicht.

Der SPIEGEL (vom 21. Juli 2008) zitiert, wie die
„New Yorker“-Autorin Jane Mayer in einer Doku-
mentation („The dark side“/Die dunkle Seite) u. a.
über den Verlauf dieses Zusammentreffens zwi-
schen Coats und Schily schilderte:

„Als der Diplomat dem Innenminister unange-
nehme Details des Kidnappings berichtete, soll
Schily geantwortet haben: ‚Warum erzählen Sie
mir so was?‘, noch dazu in Anwesenheit eines
Mitarbeiters, der sich Notizen mache. Laut Mayer
habe Schily dann über den drohenden politischen
Wirbel in Deutschland geklagt. Im Hinblick auf
das Entführungsopfer Masri habe der deutsche In-
nenminister schließlich bemerkt; ‚Warum haben
Sie ihm nicht einfach Geld gegeben und über das
Ganze geschwiegen?‘

Die genannten Zeugen erinnerten sich in ihrer
Aussage, dass die Information durch den US-Bot-
schafter keine Details enthielt und dass von ihnen
auch nicht nachgefragt wurde.

Ungeklärt bleibt, warum ein Treffen des US-Bot-
schafters mit dem Minister unter den besonderen
Umständen am Morgen eines Feiertages im Mi-
nisterium und mit der Zusage strikter Geheimhal-
tung geboten gewesen sein soll, wenn es nur da-
rum ging, die Festnahme eines Deutschen und
dessen anschließende Freilassung mitzuteilen,
ohne dass die Einzelheiten erwähnt werden. Denn
diese machten den eigentlichen Skandal doch erst
aus: wie etwa der fehlende Anlass der Festnahme,
die Dauer der Gefangenschaft, die Verschleppung
nach Kabul, die dortige monatelange Inhaftierung
und Folter sowie el-Masris Abschiebung und Frei-
lassung in Albanien. Trotzdem haben die deut-
schen Teilnehmer des Gesprächs nach eigener
Aussage keine Nachfragen gestellt. Als Erklärung

Masris gegeben hat. Der Untersuchungsaus-
schuss hat dafür aber weitere Anhaltspunkte oder
Belege nicht festgestellt.

2. Zu 2.: Aufklärung durch die Bundes-
regierung ungenügend

Es trifft nicht zu, dass sich Auswärtiges Amt, BKA und
BND nach Kenntnis von der Anzeige des Rechtsanwalts
von el-Masri und nach der Einleitung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens im Juni 2004 stets und andauernd
nach Kräften intensiv bemüht haben, den Fall el-Masri
aufzuklären. Insoweit ist die Formulierung im Bericht
(Teil E, S. 548) missverständlich.

Die Bundesregierung hat nach der Freilassung von el-
Masri das bei ihr vorhandene Wissen über dessen Fest-
nahme durch US-Stellen, bevor dies im Januar 2005 in
der Presse veröffentlicht wurde, weder der Staatsanwalt-
schaft München mitgeteilt, die wegen der Verschleppung
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, noch dem
PKGr, dem Deutschen Bundestag oder der Öffentlichkeit.

Bemühungen, aus Mazedonien und aus den USA zu dem
Sachverhalt Informationen zu erhalten, hat die Bundesre-
gierung lange Zeit nur ungenügend unterstützt.

Der Rechtsanwalt von el-Masri hatte der Bundesregie-
rung wenige Tage nach dessen Rückkehr nach Deutsch-
land im Juni 2004 schriftlich die Sachverhaltsdarstellung
seines Mandanten mitgeteilt. Am 8. Juni 2004 ging das
Schreiben im Auswärtigen Amt und im Kanzleramt ein.
Darin wird geschildert, dass el-Masri zum Jahreswechsel
2003/2004 bei der Einreise nach Mazedonien festgenom-
men, drei Wochen in einem Hotel in Skopje verhört, von
US-Stellen nach Kabul verschleppt, dort vielfach miss-
handelt, auch von einem deutschsprechenden Sam ver-
nommen, Ende Mai 2004 nach Albanien geflogen und
freigelassen wurde.

Die Münchener Staatsanwaltschaft übernahm die Ermitt-
lungen, fragte die deutschen Sicherheitsbehörden nach
Erkenntnissen ab und erhielt durchweg die Antwort, dort
gebe es kein Wissen zu dem Fall.

Die entscheidenden Auskünfte zur Aufklärung des Falles
el-Masri mussten also von Dienststellen der USA einge-
holt werden.

Bundesaußenminister Fischer und die Bundesregierung
haben – in Unkenntnis der Information vom 31. Mai 2004
durch US-Botschafter Coats an BMI Schily – es allein
dem Bundesinnenminister überlassen, bei der US-Bot-
schaft und bei der US-Administration (Goss, damaliger
Justizminister Ashcroft) nachzufragen.

Zur Begründung für diese Entscheidung der beteiligten
Minister und des Kanzleramtes hat der Zeuge Fischer
ausgesagt: weil el-Masri bereits freigelassen war, sei es
kein konsularischer Fall mehr gewesen. Vielmehr habe
der Sachverhalt geklärt werden müssen und dies sollte
kommt in Betracht, dass es eine Vorinformation
noch während der Dauer der Verschleppung el-

durch die in Deutschland und in den USA zuständigen Si-
cherheitsbehörden auf Ministerebene geschehen, also

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 901 – Drucksache 16/13400

zwischen BMI Schily und dem damaligen Justizminister
Ashcroft.

Aussage Fischer am 14. Dezember 2006: „Der Vorgang
war gravierend … Ein konsularischer Fall war es nach
unserer Meinung nicht mehr, da el-Masri nach Bekunden
seines Anwaltes ja bereits wieder im Inland war … der
Anwalt selbst darauf hingewiesen hat, dass er eine Sach-
verhaltsfeststellung für geboten hält. … Diese Sachver-
haltsfeststellung sollte vor allen Dingen auf der Ebene der
Sicherheitsbehörden betrieben werden, dort – das war die
Entscheidung – in der Abstimmung zwischen Kanzler-
amt, dem AA und auch der anderen Behörden. Dass die
Federführung aufgrund der Betroffenheit mehrerer Minis-
terien beim Bundeskanzleramt liegen und dass die Sach-
aufklärung auf der Ebene der Kooperation zwischen den
beiden Innenministerien – das heißt in den USA nun an-
ders, aber faktisch ist es dort das Innen-/Geheimdienst-/
Polizeiministerium in unserem Sinne – und auf der Ebene
BM Schily und dem damaligen Attorney General Ash-
croft stattfinden sollte, das halte ich noch heute für eine
sachgerechte Entscheidung, da in der Tat die Schilderung
… eine Reihe von Sachverhaltsfragen aufgeworfen hat,
die am besten von den Sicherheitsbehörden zu klären
sind.“ (Protokoll-Nummer 26, S. 31)

Und zur Frage, wer diese Entscheidung getroffen hatte, hat
Fischer ausgesagt: „Also, definitiv Kollege Schily, defini-
tiv der Außenminister – ich. Aber ob das auf Kanzleramts-
ebene jetzt der Bundeskanzler oder Kollege Steinmeier
war, müssen Sie Kollegen Steinmeier fragen.“ (Protokoll-
Nummer 26, S. 44)

Der Zeuge Fischer wies darauf hin, auf diplomatischem
Wege seien Nachfragen gegenüber den USA nicht erfolg-
reich gewesen. Diese Erfahrung hätte er im Zusammen-
hang mit Menschenrechtsfragen bei der Terrorismusbe-
kämpfung machen müssen. Deshalb habe er auch nicht
versucht, von der Außenministerin Informationen zu be-
kommen.

Der Zeuge Fischer hat ausgesagt: „… habe ich bestimmte
Erfahrungen gemacht über die Effizienz der Außenamts-
schiene. – So viel. … Das heißt, ich bin dort relativ er-
folglos gewesen, was bestimmte Fragen betroffen hat.
Und das war der Grund der Konzentration auf den Innen-
minister und seine vorzüglichen Kontakte zu den ameri-
kanischen Sicherheitsbehörden, an oberster Stelle zu dem
zuständigen Minister Ashcroft.“ (Protokoll-Nummer 26,
S. 45)

Der damalige Chef des Kanzleramtes hat als Zeuge aus-
gesagt, er sei von einer solchen Zuständigkeitsvereinba-
rung nicht unterrichtet gewesen. Es sei aber naheliegend
gewesen, dass BMI Schily wegen seiner „intensiven Be-
ziehungen“ in die USA solche Gespräche führt.

In seiner Vernehmung vom 14. Dezember 2006 erklärte
der Zeuge BM Steinmeier: „Ich kenne jetzt Gespräche
zwischen den beiden nicht, die zu einer Abstimmung zwi-

„Ich weiß nicht, ob es eine wirkliche Entscheidung war.
… In meiner Erinnerung ist jedenfalls keine Entschei-
dung im Rahmen eines Kabinettsausschusses oder einer
informellen Besprechung am Rande einer Kabinettssit-
zung oder bei ähnlichen Gelegenheiten getroffen worden,
in der sinngemäß gesagt worden ist: Fischer, es ist nicht
deine Aufgabe; Schily, du bist derjenige, der hier Gesprä-
che mit den Vertretern in den USA führt.“ (Protokoll-
Nummer 26, S. 77)

Damit war dasjenige Mitglied der Bundesregierung allein
zuständig, das bereits eine Bestätigung der Festnahme el-
Masris durch den US-Botschafter erhalten hatte, darüber
aber beharrlich schwieg. Das war verhängnisvoll. Der
Bundesinnenminister erstreckte sein Versprechen zum
Stillschweigen offensichtlich auch auf Informationen an
andere Mitglieder der Bundesregierung, ohne dies den
zuständigen Kollegen mitzuteilen (Teil E, S. 547). So je-
denfalls die Einlassung von Ex-Minister Schily als Zeuge
am 23. November 2006.

Vermutlich diese Zuständigkeitsvereinbarung führte also
dazu, dass die übrige Bundesregierung und andere deut-
sche Stellen bis ins Jahr 2005 uninformiert blieben.

Nur der Zeuge Schindler, der Minister Schily damals in
das Gespräch mit Botschafter Coats begleitet hatte, infor-
mierte seinen Vorgesetzten Krause im BMI sowie am
29. Juni 2004 die Vizepräsidenten des BKA und des BfV
vertraulich über das Gespräch mit Botschafter Coats (Teil E,
S. 547). Diese haben die Information aber als vertraulich
angesehen, nicht weitergeben und nichts veranlasst. An
weitere deutsche Dienststellen oder Personen wurden die
Informationen nicht weitergeben.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die übrigen mit dem
Fall befassten Stellen der Bundesregierung in all den Mo-
naten nicht intensiver nachgehakt haben, auch nicht, als
der Fall el-Masri schon zum öffentlichen Skandal gewor-
den war.

Am 27. August 2004 fragte die Staatsanwaltschaft Mün-
chen diverse Behörden und Geheimdienste in Deutsch-
land sowie die deutschen Botschaften in Kabul, Skopje
und Tirana nach deren etwaigen Erkenntnissen im Fall el-
Masri.

Die deutsche Botschafterin in Mazedonien, Hinrichsen,
hat daraufhin den BND-Mitarbeiter in Skopje zwar gebe-
ten, Erkundigungen anzustellen. Dieser fragte auch inof-
fiziell nach. Aber an die dortige Regierung wandte sich
die Botschafterin weder schriftlich noch mündlich mit
Anfragen, Demarchen oder Protesten.

Auch in Kabul blieb es bei Erkundigungen durch den Ver-
bindungsbeamten des BKA.

Am 15. September 2004 bat das BKA das FBI um Infor-
mationen. Obwohl das FBI schwieg, fragte das BKA dort
bis November 2005 lediglich zweimal nach. Sonst ge-
schah nichts. Die deutschen Botschaften in den betroffe-
nen Ländern intervenierten bei den dortigen Regierungen
schen den beiden geführt haben.“ (Protokoll-Nummer 26,
S. 75)

nicht. Erst und lediglich im Sommer 2005 übermittelte das
Bundesjustizministerium Rechtshilfeersuchen der Staats-

Drucksache 16/13400 – 902 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

anwaltschaft München an die USA, Mazedonien und Al-
banien.

Eine Erklärung für diese Zurückhaltung vieler deutscher
Stellen könnte dem Schreiben des Verbindungsbeamten
des BKA im AA vom 2. September 2004 zu entnehmen
sein. Dieser bat – nach Rücksprache mit dem zuständigen
Referat im BKA – nachzusteuern, dass aufgrund der
„Sensibilität des Vorganges keine Kontaktaufnahme mit
ausländischen Behörden“ erfolgen sollte (Teil E, S. 548).
Dies geschah auf Intervention aus dem Bundesinnen-
ministerium wegen der Besorgnis, dass die Rechtshilfe-
Anfrage auch an US-amerikanische Dienststellen gerich-
tet sein könnte. Erst nachdem diese Besorgnis ausgeräumt
war, korrigierte das BMI die genannte Weisung an seinen
Verbindungsbeamten.

Dieser Vorgang ist ein Hinweis darauf, dass die Bemü-
hungen um Aufklärung insbesondere bei US-Dienststel-
len gar nicht nachhaltig und mit allem Nachdruck betrie-
ben werden sollten.

Immer erst nach Berichterstattung in den US- und deut-
schen Medien setzten Aktivitäten deutscher Stellen wie-
der ein.

Die Bemühungen der deutschen Stellen wären sicher un-
vergleichlich intensiver, dringender und nachhaltiger ge-
wesen wären, wenn nicht ein Deutscher namens el-Masri,
sondern eine Person mit deutsch klingendem Namen ver-
schleppt worden wäre und wenn sich der Vorwurf nicht
gegen US-amerikanische Stellen gerichtet hätte.

3. Zu 3.: Unwahre Angaben der Bundes-
regierungen gegenüber dem Parlament

Trotz Bestätigungen der Schilderungen el-Masris über
seine Verschleppung hat die Bundesregierung ihr Wissen
gegenüber dem Parlament und dem PKGr nicht mitge-
teilt, sondern nach Hinweisen in Zeitungsmeldungen so-
gar abgestritten.

Die Bundesregierung war bereits seit dem 31. Mai 2004
durch das Gespräch des US-Botschafters Coats mit dem
damaligen Bundesinnenminister Schily von der Fest-
nahme und Freilassung von el-Masri unterrichtet.

Diese Mitteilung wurde von dem Mitarbeiter des Minis-
ters, der an dem Gespräch teilnahm, als Bestätigung der
Darstellung von el-Masri gewertet.

Das folgt aus dem Vermerk vom 29. Juni 2004 und der
Aussage des BMI-Mitarbeiters Schindler.

Am Tag nach dem Treffen von BMI Schily mit US-Bot-
schafter Coats berichtete der Mitarbeiter seinem direkten
Vorgesetzten im BMI von dem Gespräch. Beide kamen
überein, die Spitzen von BKA und BfV zu informieren,
damit beide Behörden wissen, dass der Sachverhalt zu-
trifft. Diese Unterrichtung erfolgte am 29. Juni 2004 am
Rande einer Runde im Kanzleramt. In einem Vermerk
vom selben Tag wurde festgehalten, dass die Unterrich-

Der Zeuge Schindler hat am 9. November 2006 ausge-
sagt: „In dieser Runde [am 29. Juni 2004] war Gegen-
stand der Fall el-Masri. … Ich habe kurz die beiden Her-
ren aus meiner Erinnerung heraus über drei Punkte
unterrichtet, nämlich erster Punkt: Das stimmt, was eben
in der Präsidentenrunde dort zum Fall el-Masri gesagt
worden ist. Der zweite Punkt war: Hierzu war der Bot-
schafter Coats bei dem Bundesinnenminister Schily.“
(Protokoll-Nummer 20, S. 54, VS-NfD)

„Ich glaube, der Anlass war das Schreiben des Rechtsan-
walts. … dass Gegenstand in der Runde der Fall el-Masri
war und nach meiner Erinnerung eben Anlass das Schrei-
ben des Rechtsanwaltes war, dass der Fall el-Masri in den
Grundzügen, möchte ich mal sagen, so besprochen wor-
den ist. Deshalb habe ich das zum Anlass genommen, zu
sagen: Ja, so wie das eben dargelegt worden ist oder wie
das eben besprochen worden ist … stimmt es.“

Und auf die Frage: „Ihre Gesprächspartner mussten das
so verstehen, dass der Grundsachverhalt, der in dem An-
waltsschreiben war, zutreffend ist?“ (Protokoll-Nummer 20,
S. 55, VS-NfD)

„Wir kamen zu dem Ergebnis, dass es sinnvoll sei, dass
die Spitzen des BKA und des BfV wissen, dass dieser
Sachverhalt zutrifft.“ (Protokoll-Nummer 20, S. 65, VS-
NfD)

Von dem Gespräch zwischen BMI Schily und Botschafter
Coats zum Fall el-Masri haben mindestens fünf Personen
im Bundesinnenministerium, der BKA-Vizepräsident
Falk und BfV-Vizepräsident Fritsche erfahren.

Dass auch andere Mitglieder der Bundesregierung oder
deutscher Stellen von dem Gespräch und der Bestätigung
bis zur Veröffentlichung in der US-Zeitung Washington
Post am 4. Dezember 2005 gewusst haben, hat der Aus-
schuss nicht festgestellt.

Die Bundesregierung hat darüber hinaus am 18. Januar
2005 von einer Mitteilung eines geheimdienstlichen
(„ND“-)Beraters des Weißen Hauses vom 13. Januar
2005 erfahren.

Neun Tage vorher, am 9. Januar 2005, war in der US-Zei-
tung New York Times ein Bericht erschienen, in dem die
Darstellung von el-Masri zu seiner Festnahme und Ent-
führung ausführlich und in allen Einzelheiten wiederge-
ben wurde. Die Bundesregierung hatte die Mitteilung des
ND-Beraters als weitgehende Bestätigung des Berichts in
der Zeitung gewertet, aber nicht mitgeteilt (vgl. Berliner
Zeitung vom 14. Dezember 2006).

Der Zeuge Steinmeier sagte dazu am 14. Dezember 2006
aus: „Am 18. Januar wurde ich unterrichtet, in Washing-
ton sei auf ND-Ebene ein Hinweis gegeben worden, dass
dieser Artikel im Wesentlichen zutreffend sei. Wenn Sie
der Bundesregierung nun vorwerfen, diese Information
hätte umgehend weitergegeben werden müssen, möchte
ich nur auf die klare geltende Rechtslage verweisen.“
(Protokoll-Nummer 26, S. 72)
tung erfolgt ist. Der Vermerk trägt auch die Abzeichnung
des Staatssekretärs.

Steinmeier, damals Chef des Kanzleramtes, hatte diese
Mitteilung mit Geheimdienstkoordinator Uhrlau und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 903 – Drucksache 16/13400

BND-Chef Hanning am 18. Januar 2005 beraten und be-
schlossen, sie geheim zu halten.

Bei dem Treffen waren nach Steinmeiers Erinnerung au-
ßer ihm „nur der damalige BND-Präsident und der Koor-
dinator im Kanzleramt“ anwesend. (Protokoll-Nummer 26,
S. 92)

Darüber hinaus lagen dem BND Mitteilungen von An-
fang Februar 2005 über eine weitere inoffizielle Bestäti-
gung dafür vor, dass von der Entführung von el-Masri in
Mazedonien tatsächlich auszugehen ist. („It is a case“;
Teil E, S. 549)

Der BND-Mitarbeiter hat am 29. Juni 2006 ausgesagt:
„Im Jahr 2005 – Februar ungefähr – führte ich ein Ge-
spräch mit einem hochrangigen mazedonischen Intelli-
gence-Angehörigen. Das war ein Vier-Augen-Gespräch
in einem Restaurant, und ich sprach ihn auf den Fall el-
Masri an. Er sagte zu mir, dass es sich um einen „case“
handelt, mehr nicht. „It is a case“, he said. Ich teilte dies
der Botschafterin mit.“ (Protokoll-Nummer 8, S. 64, VS-
NfD).

„Ich erkannte spätestens ab Februar 2005, dass wir von
einer Entführung el-Masris wirklich ausgehen müssen in
Mazedonien.“ (Protokoll-Nummer 8, S. 64, VS-NfD)

„[Ich] habe das auch meinem Haus mitgeteilt.“ (Proto-
koll-Nummer 8, S. 69, VS-NfD)

Auf Frage: „Das haben Sie aufgeschrieben und an ihre
Zentrale gemeldet?“ – Antwort: „Ja.“ Frage: „Gleich am
selben Tag?“ – Antwort: „Einen Tag später.“ Frage: „Tag
später, am 3. Februar?“ – Antwort: „Ja.“ (Protokoll-Num-
mer 8, S. 81, VS-NfD; vgl. Teil E, S. 549)

Selbst wenn daraufhin niemand im BND diese Meldung
an die Bundesregierung weitergeleitet haben sollte, hat
der aufsichtführende Bundeskanzler politisch den Organi-
sationsmangel zu verantworten, dass die Information vom
BND nicht umgehend in das Bundeskanzleramt gelangt
ist. Angesichts der umfangreichen Medienberichterstat-
tung zum Fall el-Masri Ende Januar/Anfang Februar 2005
war offensichtlich, dass jede Information zu dem Fall für
die zuständigen Stellen in der Bundesregierung von über-
ragender Bedeutung war, und natürlich ebenso für das
Parlament

Spätestens nach der breiten Berichterstattung in den deut-
schen Medien im Anschluss an die Veröffentlichung in
der New York Times vom 9. Januar 2005 stand fest, dass
der Fall el-Masri ein Vorgang von besonderer Bedeutung
war.

Am 19. Januar 2005 fand eine Sitzung des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums statt, in der die Bundesregierung
deshalb gemäß § 2 PKGrG über den Vorgang hätte be-
richten müssen, zumal am 11. Januar 2005 der Fall el-
Masri und die neueste Information aus den USA dazu im
Kanzleramt beraten worden war (Teil E, S. 548).

Am 16. Februar fand die nächste Sitzung des PKGr statt.

Die Bundesregierung berichtete zum Fall el-Masri, sie
könne die Presseberichte weder bestätigen noch demen-
tieren, wie der offiziellen Mitteilung aus dem PKGr zu
entnehmen ist. Diese Angabe der Bundesregierung war
falsch.

Die Wahrheit war, dass die Bundesregierung aus mehre-
ren Quellen sehr wohl diese Berichte im Grundsatz als
zutreffend bestätigen konnte.

Die Mitteilung von US-Botschafter Coats gegenüber
Bundesinnenminister Schily und seinem Mitarbeiter am
Pfingstmontag, dem 31. Mai 2004, war eine offizielle Be-
stätigung.

Aus den USA kam die Bestätigung aus zuverlässiger
Quelle, dass der Bericht in der New York Times zur Ent-
führung von el-Masri vom 9. Januar 2005 im Wesentli-
chen zutreffend sei (s. o.).

Auch in den folgenden Monaten des Jahres 2005 hat die
Bundesregierung dem Parlament nicht über ihre Erkennt-
nisse zum Fall el-Masri berichtet, obwohl mindestens
eine weitere inoffizielle Bestätigung der Festnahme und
Entführung von el-Masri in Mazedonien einging.

Im März 2005 berichtete zudem der Verbindungsbeamte
des BKA in Belgrad an sein Haus nach Deutschland, dass
ein Vertreter mazedonischer Sicherheitsbehörden in
Skopje die Einbindung seiner Behörde in den Entfüh-
rungsfall el-Masri eingeräumt habe.

Am 4. Dezember 2005 berichtete die US-Zeitung Was-
hington Post aus unbekannter Quelle über das Informa-
tionsgespräch, das der US-Botschafter Coats mit Bunde-
sinnenminister Schily am 31. Mai 2004 geführt hatte. In
den deutschen Medien wurde am Tag danach ausführlich
über diese Meldung berichtet. Erst daraufhin bestätigte
die neue Bundesregierung erstmalig öffentlich, dass die-
ses Gespräch stattgefunden hatte und mit dem berichteten
Inhalt.

Acht Tage später fand eine Sondersitzung des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums statt, an der auch der Ge-
heimdienstkoordinator im Kanzleramt Fritsche, als neuer
Chef des BND Präsident Uhrlau und als neuer Innen-
staatssekretär Hanning teilgenommen haben. (Aussagen
vom 30. November 2006: Hanning, Protokoll-Nummer 23,
S. 78 (VS-NfD); Uhrlau, Protokoll-Nummer 23, S. 101;
vom 14. Dezember 2006: Fritsche, Protokoll-Nummer 26,
S. 26)

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, dass in dieser Sit-
zung vollständig und richtig über die Kenntnisse der Bun-
desregierung und der ihr nachgeordneten Bundesbehörden
unterrichtet wurde im Zusammenhang mit der Entführung
von el-Masri und deren Bestätigung durch drei hochran-
gige Quellen in Washington bereits im Januar 2005 sowie
in Skopje im Februar und März 2005.

Diese Feststellungen beruhen auf der Auswertung der

Die Bundesregierung hatte zum Fall el-Masri einen Be-
richt zu erstatten.

dem Ausschuss zugänglich gemachten Akten und der
Vernehmung der Zeugen.

Drucksache 16/13400 – 904 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Zu 4.: Klage beim Bundesverfassungs-
gericht wegen Aktenvorlage und
Aussagen

Die Feststellungen des Untersuchungsausschusses stehen
unter Vorbehalt. Die Bundesregierung hat dem Ausschuss
wesentliche Teile der Akten u. a. zum Komplex el-Masri
vorenthalten und Aussagegenehmigungen für Zeugen un-
gerechtfertigt stark eingeschränkt. Insbesondere Akten
zum Inhalt der ND- und Präsidentenlagen hat sie nicht he-
rausgegeben, obwohl nur auf dieser Grundlage wesentli-
che Fragen des Untersuchungsauftrages beantwortet wer-
den können.

Insbesondere wird von der Bundesregierung die Heraus-
gabe von Akten über die ND-Lagen und Präsidentenrun-
den des Kanzleramtes aus dem Juni/Juli 2004 und Januar
2005 verweigert, in denen der Fall el-Masri Gegenstand
der Beratungen gewesen ist.

Der ehemalige Bundesinnenminister Schily hat die Aus-
sage über den Inhalt seiner weiteren Gespräche mit US-
Botschafter Coats und anderen US-Stellen verweigert.

Zeugen und Beweismittel insbesondere aus den USA und
Mazedonien standen dem Ausschuss bis auf Ausnahmen
nicht zur Verfügung.

Die Bewertung steht folglich unter dem Vorbehalt, dass
sie nur auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der
– solchermaßen behinderten – Beweisaufnahme vorge-
nommen werden konnte.

IV. Zwischenfazit zum Komplex
Khaled el-Masri

Auszug aus dem Untersuchungsauftrag

II. Der Ausschuss soll weiterhin klären,

1. ob Stellen des Bundes oder nach Kenntnis der
Bundesregierung solche der Länder Informatio-
nen über Khaled El-Masri an ausländische Stellen
geliefert haben,

2. ob diese Informationen gegebenenfalls zur Ent-
führung des Khaled El-Masri beigetragen haben,

3. welche Informationen der deutsche diplomatische
Dienst in Mazedonien über die Verschleppung
Khaled El-Masris hatte,

4. ob und welche Informationen zum Fall der Ver-
schleppung des deutschen Staatsangehörigen Khaled
El-Masri durch die US-Stellen der damalige Bun-
desminister des Innern Otto Schily – nach der Un-
terredung zu Pfingsten 2004 – in einem weiteren
Gespräch mit US-Botschafter Daniel Coats und
anderen US-Stellen, etwa mit US-Minister John
Ashcroft und dem damaligen CIA-Chef, erhalten
hatte und warum diese nicht für die Ermittlungen
in Deutschland verwertet und nicht weitergegeben
wurden,

teiligt waren und wer die von Khaled El-Masri als
Deutscher bezeichnete Person „Sam“ ist, die kurz
vor der Freilassung bei den Vernehmungen in Ka-
bul anwesend war und Khaled El-Masri auf dem
Rückflug nach Mazedonien begleitet hat,

6. wie sich die Bundesregierung in „gebotener
Weise“ auf diplomatischer, nachrichtendienstli-
cher und bundespolizeilicher Ebene bemüht hat,
die Vorgänge aufzuklären.

Vorbemerkung: Belege dafür, dass deutsche Stellen in
die Verschleppung von el-Masri verwickelt waren oder
frühzeitig davon Kenntnis hatten, wurden nicht gefunden.
Eine abschließende diesbezügliche Beurteilung ist aber
nicht möglich, weil dem Untersuchungsausschuss eine
Vielzahl von Akten, insbesondere zu den Präsidentenrun-
den und nachrichtendienstlichen Lagen im Bundeskanz-
leramt und zu den Kontakten mit ausländischen Regie-
rungs- und Behördenvertretern, vorenthalten wurden.
Den Zeugen, die im Ausschuss gehört wurden, waren
überaus restriktive Aussagegenehmigungen erteilt wor-
den, die eine Beantwortung der drängenden Fragen un-
möglich machten.

Welche Informationen die Bundesregierung und die Spit-
zen der Bundesbehörden hatten, lässt sich daher gar nicht
abschließend einschätzen.

Die Bundesregierung hat die Aufklärung durch Informa-
tionsbeschränkung behindert. Spekulationen – auch in
den Medien – wird dadurch Tür und Tor geöffnet.

Das „Instrument“ Untersuchungsausschuss nimmt dadurch
insgesamt Schaden.

1. Haben Stellen des Bundes oder nach
Kenntnis der Bundesregierung solche der
Länder Informationen über Khaled El-
Masri an ausländische Stellen geliefert?

Für eine Übermittlung von Informationen über el-Masri
an ausländische Stellen vor oder während seiner Ver-
schleppung wurden keine Belege festgestellt.

Alle befragten Bundesbehörden und Landesbehörden von
Bayern und Baden-Württemberg (Polizei, Verfassungs-
schutz, BND) haben mitgeteilt, dass sie keine Daten über
die Person el-Masri an ausländische, insbesondere an US-
amerikanische Stellen geliefert haben. Dies ergibt sich so-
wohl aus den dem Untersuchungsausschuss übermittelten
Akten als auch aus den Aussagen der Zeugen vor dem
Ausschuss. Allerdings konnte keine Behörde ausschlie-
ßen, dass nicht im Rahmen der täglichen Zusammenarbeit
bei der Informationsübermittlung zu anderen Personen
der Name el-Masri gefallen sei (MAT A 23/4, Bl. 229 bis
234). So seien zum Beispiel grundsätzliche Informationen
zur Lage im kriminalgeografischen Raum Ulm/Neu-Ulm
sowie zum Multikulturhaus dem FBI durch das BKA zur
Verfügung gestellt worden (MAT A 23/4, Bl. 242 – 247).

Daher bleibt letztlich weiterhin ungeklärt, wie el-Masris

5. ob deutsche Staatsangehörige und deutsche Stel-

len an der Vernehmung von Khaled El-Masri be-
Vernehmer in Mazedonien und Afghanistan an die präzi-
sen Informationen über el-Masri gelangten, insbesondere

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 905 – Drucksache 16/13400

über sein Umfeld, das Multikulturhaus in Neu-Ulm, seine
Bekannten und seine Familie.

2. Haben diese Informationen gegebenen-
falls zur Entführung des Khaled
El-Masri beigetragen?

Da eine Informationsübermittlung durch deutsche Stellen
nicht belegbar ist, kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass Informationen zur Entführung el-Masris
beigetragen haben.

Es ist weiterhin unklar, ob und wie der Name el-Masri auf
die „Watchlist“ gekommen ist, die für die mazedonischen
Behörden und US-amerikanischen Stellen der Anlass ge-
wesen sein soll, el-Masri festzuhalten.

3. Welche Informationen hatte der deutsche
diplomatische Dienst in Mazedonien über
die Verschleppung Khaled El-Masris?

Während Verschleppung:

Kantinengespräch: BND-Mitarbeiter an dt. Botschaft
(C.) erfährt in einer mazedonischen Kantine in der ersten
Januarwoche 2005 von der Festnahme el-Masris und
Übergabe an USA, hält dies für unbedeutend und gibt die
Information weder an den dortigen BND-Residenten
noch an die BND-Zentrale weiter. Erst als er erfährt, dass
er als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss aussagen
soll, teilt er Vorgesetzten seine Kenntnis mit (siehe auch
unter Nummer 6).

Mengel-Anruf: Telekommanager Mengel erfährt in Skopje
durch einen mazedonischen Firmenmitarbeiter von der
Festnahme eines Deutschen, hat dies nach eigenen Anga-
ben telefonisch der Botschaft Anfang des Jahres 2004 (Ja-
nuar ?) mitgeteilt; er sei dort mit den Worten abgewim-
melt worden, dies sei dort bekannt. Die Botschaft
bestreitet, dass ein solcher Anruf erfolgt ist. Unklar ist
weiterhin, mit wem Mengel in der Botschaft telefoniert
hat. Auch die BND-Mitarbeiter (Residenturleiter und sein
Sachbearbeiter) an der Botschaft haben bestritten, einen
solchen Anruf entgegengenommen zu haben. Von den
Botschaftsangehörigen, die dem Auswärtigen Amt ange-
hören, hat das AA nur diejenigen befragt, die einen sol-
chen Anruf mit der Mitteilung einer Festnahme normaler-
weise angenommen oder bearbeitet hätten.

Die New York Times berichtet am 21. Februar 2006: ein
hochrangiger mazedonischer Regierungsbeamter, der un-
mittelbar in die Verhaftung verwickelt war, sagte der
NYT, dass die mazedonischen Behörden kurz nach el-
Masris Festsetzung die deutsche Botschaft in Skopje da-
rüber informiert hätten. „,Inoffiziell wussten sie Be-
scheid‘, sagte der Beamte über die Deutschen.“ Daraufhin
habe das AA eine erneute Überprüfung (Akten und Bot-
schaftsmitarbeiter) vorgenommen und keine Anhalts-
punkte für die Inkenntnissetzung der deutschen Botschaft

el-Masri hatte in seiner polizeilichen Vernehmung ausge-
sagt, dass er gegenüber den mazedonischen. Entführern
wiederholt gefordert hatte, die deutsche Botschaft zu in-
formieren. Die Mazedonier hätten ihm gesagt, die Deut-
schen wollen nicht mit ihm sprechen (Protokoll-Num-
mer 6, S. 95).

Nach der Verschleppung:

Eine offizielle Darstellung der mazedonischen Behörden
hat die deutsche Botschaft zunächst nicht erhalten (erst
im März 2006 wurde das Rechtshilfeersuchen der StA
München I beantwortet).

Über den Leiter der BND-Residentur an der deutschen
Botschaft Skopje hat die Botschafterin im Februar 2005
erfahren, dass die Verschleppung informell von mazedo-
nischer Seite bestätigt worden sei.

4. Hat der damalige Bundesminister des
Innern, Otto Schily, Informationen zum
Fall der Verschleppung des deutschen
Staatsangehörigen Khaled El-Masri durch
die US-Stellen – nach der Unterredung zu
Pfingsten 2004 – in einem weiteren
Gespräch mit US-Botschafter Daniel
Coats und anderen US-Stellen, etwa mit
US-Minister John Ashcroft und dem
damaligen CIA-Chef, erhalten, wenn ja,
welche und warum wurden diese nicht für
die Ermittlungen in Deutschland verwertet
und nicht weitergegeben?

Aus Medienberichten und Akten ist bekannt, dass meh-
rere Mitglieder der Bundesregierung und Angehörige der
Bundesministerien zu Gesprächen mit Vertretern der US-
Regierung oder US-Behörden zusammengetroffen sind,
um u. a. den Fall el-Masri zu erörtern.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der damalige BM
Schily Anfang Februar 2005 während seiner USA-Reise
auch den damaligen CIA-Direktor Porter Goss und even-
tuell den Justizminister John Ashcroft zu Gesprächen
treffen sollte. Die Sprechzettel und Ergebnisse dieser und
anderer Gespräche mit Vertretern der US-Regierung oder
US-Behörden hat die Bundesregierung dem Untersu-
chungsausschuss nicht zugänglich gemacht (mit Verweis
auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und
aus Staatswohlgründen).

Die zu diesen Fragen angehörten Zeugen konnten oder
wollten hierzu keine Angaben machen. Entweder hatten
sie von den Gesprächsinhalten keine Kenntnis oder sie
beriefen sich auf ihre Aussagegenehmigung und verwei-
gerten die Aussage aus Staatswohlgründen.

Aus Zeugenvernehmungen ist zu entnehmen, dass es
nach dem Gespräch von Pfingstmontag im Jahr 2004
noch mehrere Gespräche zwischen Schily und dem dama-
ligen US-Botschafter Coats gegeben hat. Über den Inhalt
machte Schily nur ausweichende Angaben und berief sich
in Skopje durch mazedonische. Stellen gefunden (MAT A
23/5, 212 – 214).

auf seine Vertraulichkeitszusage. Substantielle Informa-
tionen hat der Untersuchungsausschuss nicht erhalten.

Drucksache 16/13400 – 906 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. Waren deutsche Staatsangehörige und
deutsche Stellen an der Vernehmung von
Khaled El-Masri beteiligt und wer war die
von Khaled El-Masri als Deutscher
bezeichnete Person „Sam“, die kurz vor
der Freilassung bei den Vernehmungen in
Kabul anwesend war und Khaled El-Masri
auf dem Rückflug nach Mazedonien
begleitet hat?

Aus den Akten und Zeugenvernehmungen ergeben sich
keine Belege, dass deutsche Stellen oder deutsche Staats-
angehörige an der Vernehmung von el-Masri beteiligt wa-
ren.

Nach seinen Aussagen hatte el-Masris den Eindruck, Sam
sei Deutscher und habe Kontakt zu deutschen Behörden.
Der Ausschuss konnte nicht feststellen, wer Sam ist.

el-Masri hat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen
Mitarbeiter des BKA als Sam wiedererkannt. Der Mitar-
beiter des BKA hat Unterlagen vorgelegt, die belegen,
dass er zur fraglichen Zeit im Mai 2004 nicht in Afgha-
nistan gewesen sein kann. Beweiskräftige Feststellungen
darüber hinaus konnte der Ausschuss nicht treffen.

Die von der Staatsanwaltschaft München I befragten
Bundes- und Landesbehörden teilten jeweils mit, dass die
Person „Sam“ kein Mitarbeiter ihrer Behörde sei. Bei den
internen Abfragen zeigte sich jedoch, dass offensichtlich
nicht sämtliche Mitarbeiter der Behörden über ihre Er-
kenntnisse befragt wurden, sondern nur diejenigen Abtei-
lungen und Referate, die wahrscheinlich etwas wissen
könnten. So meldete sich im BND ein Mitarbeiter, der
Angaben zu einer Person namens „Sam“ machen konnte,
erst, als er durch Zufall von einem Sam betreffenden
Rundschreiben innerhalb des BND erfuhr.

6. Wie hat sich die Bundesregierung in
„gebotener Weise“ auf diplomatischer,
nachrichtendienstlicher und bundes-
polizeilicher Ebene bemüht, die
Vorgänge aufzuklären?

Die Bemühungen der Bundesregierung zur Aufklärung
des Falles el-Masri waren ungenügend.

Auf der diplomatischen Ebene wurde zögerlich und infor-
mell und durch den Vorstoß aus dem Bundesinnenminis-
terium vom September 2004, Anfragen bei ausländischen
Stellen nicht zu stellen, gehemmt, nachgefragt.

Auf nachrichtendienstlicher Ebene gab es trotz der engen
Zusammenarbeit mit mazedonischen und US-amerikani-
schen Partnerdiensten außer schriftlichen Anfragen ein
halbes Jahr lang keine besonderen Bemühungen.

C., der einzige BND-Mitarbeiter, der an der Botschaft in
Skopje Dienst tat, wurde nicht zu seinen Kenntnissen
über die Verschleppung befragt worden. Es gab Nachfra-
gen bei seinen Ansprechpartnern auf mazedonischer

Einfache Anfragen durch BND und BfV durch Residen-
ten in Washington blieben erfolglos.

Erst nach den Presseveröffentlichungen zum Fall el-
Masri ab Anfang des Jahres 2005 wurden diese Bemü-
hungen intensiver und führten auch im Januar 2005 zur
inoffiziellen Bestätigung, die aber nicht an Staatsanwalt-
schaft und Parlament weitergegeben wurde.

Auf bundespolizeilicher Ebene gab es lediglich vier ein-
fache schriftliche Anfragen des BKA beim FBI von Sep-
tember 2004 bis Januar 2005.

Zu Bemühungen und Gesprächen, die der ehemalige
Bundesinnenminister in den USA durchführen sollte, hat
der Ausschuss keine Feststellungen treffen können.

D. Komplex Kurnaz

I. Einleitung und Untersuchungsauftrag

Im Fall Kurnaz hatte der Untersuchungsausschuss aufzu-
klären, welche Informationen durch Bundesbehörden an
US-amerikanische und pakistanische Stellen weitergeben
worden sind. Untersucht wurde der Zweck und die recht-
liche Grundlage dafür sowie, welche Konsequenzen ge-
zogen wurden, um in Zukunft zu verhindern, dass Stellen
des Bundes nach Folter oder unmenschlicher Behandlung
Befragungen vornehmen.

Der Ausschuss hat auch aufgeklärt, wie die Bundesregie-
rung ganz konkret versucht hat, Kurnaz in US-Militärhaft
in Guantánamo zu helfen, und ob Angebote US-amerika-
nischer Stellen auf Freilassung von Kurnaz und aus wel-
chen Gründen ungenutzt blieben, welche Stellen des Bun-
des beteiligt waren und die Verantwortung dafür tragen.

Dem Sondervotum liegt im Wesentlichen der Feststel-
lungsbericht des Ausschusssekretariats vom 2. April 2009
zugrunde ergänzt durch die aufgeführten eigenen Fest-
stellungen.

II. Bewertungsergebnis

1. Alle Informationen des BKA über Kurnaz, also auch
die Daten seiner Reise nach Pakistan, sind unmittel-
bar nach deren Antritt noch am 4. Oktober 2001 und
dann immer zeitnah an US-Stellen gelangt. Nach den
Anschlägen vom 9.11.2001 hatten US-Stellen fak-
tisch den gesamten damaligen Kenntnisstand des
BKA über internationalen Terrorismus und Personen,
die in diesem Zusammenhang bekannt geworden wa-
ren, zeitnah zur Verfügung.

Nicht festgestellt wurde, dass beim BKA vor der Da-
tenweiterleitung eine Abwägung wegen Missbrauchs-
möglichkeiten und eine Aufzeichnung stattgefunden
haben.

Die Vorschriften des BKA-Gesetzes für eine Daten-
weitergabe wurden nicht beachtet.
Seite. Von der Zentrale ist er nicht beauftragt worden, ei-
gene Nachfragen zu unternehmen

Eine Datenweitergabe an pakistanische Stellen wurde
nicht festgestellt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 907 – Drucksache 16/13400

2. Nicht festgestellt wurde, dass Informationen aus
Deutschland zur Festnahme von Kurnaz in Pakistan
beigetragen haben. Jedoch hielten US-Vernehmer
Kurnaz in den Verhören nach unmenschlicher Be-
handlung in Kandahar und Guantánamo Erkenntnisse
deutscher Sicherheitsbehörden vor.

Nicht festgestellt wurde, dass deutsche Behörden den
US-Stellen die Informationen in Kenntnis und in kol-
lusivem Einverständnis übermittelten, dass diese sie
in Befragungen nach Folter verwenden.

Gleichwohl war die Weitergabe ohne Absicherung
gegen Missbrauch bei rechtsstaatswidriger Behand-
lung und Verhörpraktik rechtswidrig und nicht ver-
antwortbar.

3. Bemühungen der Bundesregierung, Kurnaz in der
Gewalt der US-Stellen konsularische Hilfe zu leisten,
waren völlig unzureichend.

4. Die von US-Stellen im Herbst 2002 erklärte Bereit-
schaft, Kurnaz nach Deutschland freizulassen, war
ein Angebot, das nicht genutzt wurde. Die Leiter der
Bundessicherheitsbehörden lehnten in der so genann-
ten Präsidentenrunde vom 29. Oktober 2002 unter
Leitung des Chefs des Kanzleramtes einhellig ab,
Kurnaz nach Deutschland einreisen zu lassen.

Als Grund für diese Entscheidung wurde angegeben,
dass von Kurnaz Gefahren für Deutschland ausge-
hen. Diese Einschätzung war falsch.

Ausgewählte Fachleute aus BND und BfV hatten
übereinstimmend mit US-Kollegen in zweitägigen
Befragungen in Guantánamo festgestellt, dass Kur-
naz zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei
und dass von ihm keine Gefahr ausgeht.

Die Zweifel und Kritik des BND-Chefs Hanning an
dieser Einschätzung seiner Mitarbeiter sind nicht
nachvollziehbar und unglaubhaft. Er hätte diese über-
einstimmende Bewertung seiner Mitarbeiter in der
Präsidentenrunde nicht verschweigen dürfen. Die
Vertreter der Bundesregierung hätten aber auch nach-
fragen müssen, zumal sie selbst die Befragung in Gu-
antánamo genehmigt hatten. Es wurde ohne Not eine
reale Chance vertan, Kurnaz weitere Jahre grausamer
Gefangenschaft in Guantánamo zu ersparen. Deut-
sche Behörden bemühten sich stattdessen bis zum
Jahr 2006, unter allen Umständen seine Wiederein-
reise nach Deutschland zu verhindern. Die Spitzen
von BND, BfV, BKA und die Bundesregierung sind
dafür verantwortlich. Deren Befürchtung, es könne
einen „Medienhype“, also einen Sturm der Entrüs-
tung in deutschen Medien als Reaktion auf eine Auf-
nahme des „Bremer Taliban“ in Deutschland geben,
ist keine Entschuldigung.

Insbesondere der damalige Chef des Kanzleramtes
Steinmeier und BND-Präsident Hanning tragen die

Konsequenzen haben sie bisher nicht gezogen. Dafür
fehlt ihnen bisher nach ihren Aussagen vor dem Aus-
schuss die Einsicht.

III. Weitergabe von Informationen an die USA

1. Sachverhalt

Der in Deutschland geborene Bremer Bürger Murat
Kurnaz, der die türkische Staatsbürgerschaft hat, begab
sich am 3. Oktober 2001 mit Selcuk Bilgin auf die Reise
nach Pakistan. Als Bilgin am Flughafen in Frankfurt fest-
genommen wurde, weil er noch eine Ersatzfreiheitsstrafe
zu verbüßen hatte, flog Kurnaz allein weiter. In einem Te-
lefonat mit der Frankfurter Flughafenpolizei soll der Bru-
der von Bilgin gesagt haben, sein Bruder folge einem
Freund nach Afghanistan, um dort zu kämpfen. Der Bru-
der hat diese Äußerung stets bestritten. In einem Schrei-
ben des BKA vom 4. Oktober 2001 wird über die Fest-
nahme und diese Äußerung ohne Namensnennung an die
Sicherheitsbehörden von Bund und Länder berichtet. So
erhielt insbesondere die beim BKA bereits gebildete
BAO-USA davon Kenntnis, dass der Begleiter des festge-
nommenen Bilgin, dessen Name nicht genannt wurde,
nach Pakistan geflogen ist, angeblich, um in Afghanistan
zu kämpfen (MAT A 126, Ord. 3, Teil 2, Bl. 1., FS vom
4. Oktober 2001). Nach zwei Monaten Aufenthalts in Pa-
kistan wurde Kurnaz auf der Rückreise bei einer Buskon-
trolle in Peschawar festgenommen und offenbar gegen
ein Kopfgeld an US-Stellen übergeben (Teil E, S. 560),
die ihn in das US-Gefangenenlager nach Kandahar in Af-
ghanistan brachten. In Verhören wurde er gefoltert. Ihm
wurden Einzelheiten seiner Reisevorbereitungen in Bre-
men, wie der Verkauf seines Handys, von US-Befragern
vorgehalten. Anfang Februar 2002 wurde Kurnaz nach
Guantánamo geflogen. Auch dort wurde er in Verhören
gefoltert und mit Kenntnissen konfrontiert, die nur aus
Deutschland kommen konnten (Teil E, S. 567). Ende Sep-
tember 2002 wurde er von zwei Mitarbeitern des BND
und einem des BfV in Guantánamo aufgesucht und be-
fragt.

Dass der Festnahme und Übergabe an die US-Stellen In-
formationen aus Deutschland zugrunde lagen, wurde
nicht festgestellt.

Die Vorhalte in den Vernehmungen belegen, dass US-
Stellen über Kenntnisse zu Kurnaz aus Deutschland ver-
fügten. Damit steht auch fest, dass diese Informationen
durch deutsche Behörden an US-Stellen gelangt sind, wo
sie im Rahmen von rechtsstaats- und menschenrechtswid-
rigen Praktiken genutzt wurden.

Die deutschen Informationen über Kurnaz, darunter auch
die Reisedaten, wurden den US-Stellen übermittelt über
einen unmittelbar nach dem 9. November 2001 installier-
ten faktischen deutsch-/US-amerikanischen Informations-
verbund. (s. hiesiges Sondervotum zu den Komplexen
Zammar, S. 925 f. und el-Masri, S. 896)

Eine Reihe von FBI-Mitarbeiter arbeitete in der BAO-

Verantwortung für die verhängnisvolle Fehlentschei-
dung.

USA des BKA direkt mit. Sie waren Bestandteil der Son-
derkommission und hatten grundsätzlich Zugang zu den

Drucksache 16/13400 – 908 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vorhandenen Unterlagen (Teil E, Komplex Zammar,
S. 683 ff.).

BKA-Präsident Kersten stellte sicher, dass sie unverzüg-
lich von dem deutschen Informationsstand Kenntnis er-
hielten (Teil E, Komplex Zammar, S. 683 ff.) und dass in
das Hinweisaufkommen bei der BAO-USA „alle Hin-
weise auf terroristische Aktivitäten, auf Verdachtsfälle
und Verdachtssachverhalte“ aufgenommen wurden
(Kersten, Protokoll-Nummer 47, S. 39). Der Zeuge Het-
zel betonte, die FBI-Kollegen „waren im Haus etabliert
(…) und haben dann genau wie andere auch den Informa-
tionsaustausch betrieben“ (Protokoll-Nummer 51, S. 13)

Der Zeuge Kersten sagte aus, dass eine „sehr enge und
vor allen Dingen zeitnahe Übermittlung von Informatio-
nen“ stattfand (Kersten, Protokoll-Nummer 47, S. 8 f.)
und dass er nicht ausschließen kann, „dass die amerikani-
schen Verbindungsbeamten schon vor der Anfrage des
BKA vom 18. Februar 2002 (…) von der Ausreise des
Kurnaz nach Afghanistan Kenntnis erhalten hatten“.

Im Rahmen der Reise der deutschen Befrager nach Gu-
antánamo im Herbst 2002 und insbesondere der Befra-
gungen erhielten anwesende CIA-Vertreter aus den Vor-
halten der deutschen Beamten weiteres Wissen über
Kurnaz. Ein CIA-Mitarbeiter nahm an der Vorbereitung
der Reise und den Befragungen teil. Darüber hinaus wur-
den die Befragungen von US-Stellen in vollem Umfang
in Wort und Bild aufgezeichnet. Damit hatten US-Stellen
Teil an dem gesamten Wissen der deutschen Ermittler in
Bremen und im Bund, das in den Vernehmungen zur
Sprache kam.

Anfang des Jahres 2003 wurden ihnen weitere Informa-
tionen zu Kurnaz und sogar zweifelhafte und nicht zutref-
fende Verdachtsmomente aus der Befragung von Zammar
zugeleitet, die gegen Kurnaz in Verhandlungen über die
Fortdauer der Gefangenschaft in Guantánamo Verwendung
finden konnten. (MAT A 276, Tgb.-Nr. 45/07, S. 3 ff.)

Der Zeuge Steinmeier hat in seiner Aussage die Informa-
tionsweitergabe an die „Amerikaner“ bestätigt und ge-
rechtfertigt: „Ja, ich stehe dazu, dass wir mit den Ameri-
kanern in engem Austausch über Terrorgefahren standen.
Ja, die zuständigen Behörden haben den Amerikanern die
Informationen, die uns über Murat Kurnaz vorlagen,
übermittelt, und zwar ohne dass jedes Mal im Bundes-
kanzleramt nachgefragt werden musste, ob dies im Ein-
zelfall opportun war. Wir hatten damals (…) einen ge-
meinsamen Gegner: den internationalen Terrorismus.
Und das ist wohl leider bis in diese Tage ein Gegner, der
Wachsamkeit erfordert, ein Gegner, der international ope-
riert und der nur durch enge internationale Zusammenar-
beit und intensiven Informationsaustausch kontrolliert
werden kann. Ich hatte bereits unter dem Verweis auf den
11. September unsere – ich finde – moralische und politi-
sche Pflicht betont, eine Wiederholung von Deutschland
ausgehender Anschlagsplanungen zu verhindern (…)
Wenn man jetzt versucht, diese Informationsweiterabe zu
skandalisieren, dann muss ich dem mit allem Nachdruck

die uns vorliegenden Informationen nicht weitergegeben
hätten. Das war …. Auch die Überzeugung der im Bun-
destag vertretenen Parteien.“ (Steinmeier, Protokoll-
Nummer 41, S. 67)

Stellen des Bundes haben also zeitnah und umfassend In-
formationen über Kurnaz an US-Stellen weitergeben,
nicht nur Reisedaten, sondern uneingeschränkt den gan-
zen Kenntnistand des BKA. Die Weitergabe erfolgte nicht
nur, aber weitgehend über die BAO-USA und die CIA.

Die Informationsweitergabe erfolgte bedingungslos und
ohne Einzelprüfung, ob Daten für Verhöre unter Anwen-
dung von Folter oder andere unmenschliche Behandlung
und für die Fortdauer der rechtsstaatswidrigen Gefangen-
schaft in Guantánamo oder zur Verhängung rechtsstaats-
widriger Strafen beitragen konnten. Die Informationen
wurden ungeprüft auf Qualität und Wahrheitsgehalt gege-
ben. So konnten solche Informationen aus dubiosen un-
qualifizierten nachrichtendienstlichen Quellen, vom blo-
ßen Hörensagen oder aus Gerede von Mitschülern des
Kurnaz eine Eigendynamik entwickeln und ein unzutref-
fendes Bild vermitteln. Die Vorschriften des BKA-Geset-
zes für Datenübermittlungen an ausländische Stellen
(§ 14 Absatz 1 und 7), etwa zu deren Aufzeichnung, blie-
ben auch hier völlig außer Acht.

2. Bewertung

Die uneingeschränkte und umfassende Weitergabe der In-
formationen aus dem Bereich internationaler Terrorismus
an US-Stellen ohne jede Kontrolle ihrer Zuverlässigkeit
und Vorsorge gegen Missbrauch im Fall Kurnaz ist pro-
blematisch, wie schon für den Fall Zammar (S. 926) dar-
gelegt.

BKA-Präsident Kersten und andere Verantwortliche sa-
hen sich dazu vermutlich berechtigt, weil der damalige
Bundeskanzler nach den Anschlägen vom 9. November
die „uneingeschränkte Solidarität“ Deutschlands mit den
USA im Kampf gegen den Terrorismus erklärt hatte.
Gleichwohl wurden mit dieser Praxis der Datenübermitt-
lung die bindenden gesetzlichen Vorschriften des BKA-
Gesetzes ignoriert, weil weder eine Abwägung mit
schutzwürdigen Interessen des in der Gewalt der US-Be-
hörden befindlichen Kurnaz noch eine Aufzeichnung
stattgefunden hat.

Es ging nicht darum, wie der Zeuge Steinmeier in seiner
Vernehmung im Ausschuss polemisch formulierte, „jedes
Mal im Bundeskanzleramt“ nachzufragen, ob die Infor-
mationsweitergabe „im Einzelfall opportun war“. Son-
dern im Fall Kurnaz hatten die übermittelnden Behörden,
also BKA und Geheimdienste, vor der Datenweitergabe
zu prüfen und abzuwägen, ob zu verantworten war, dass
die Informationen an die US-Stellen angesichts deren
rechtsstaatwidriger Praktiken im Umgang mit Gefange-
nen gegeben werden durften, zumal ohne jede Bedingung
und Absicherung gegen Missbrauch, wie sie sonst durch-
aus im Rechtsverkehr mit den USA – schon wegen der
begegnen. Ich hätte es – lassen Sie mich das offen sagen –
im Gegenteil eher für einen Skandal gehalten, wenn wir

Möglichkeit, die Todesstrafe zu verhängen – üblich war
und praktiziert wurde. Eine solche Abwägung ist von kei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 909 – Drucksache 16/13400

nem der Verantwortlichen behauptet und vom Ausschuss
nicht festgestellt worden.

Diese Abwägung war besonders deshalb geboten, weil
deutschen Stellen spätestens ab Januar 2002 der un-
menschliche, rechtsstaats- und völkerrechtswidrige Um-
gang der US-Stellen mit Gefangenen in Afghanistan und
Guantánamo bekannt war (Teil E, S. 658)

Der Chef des Bundeskanzleramts hat sich nicht erinnern
können, dass schon im Jahre 2002 über Folterungen in
Guantánamo gesprochen wurde. Es müsse zwei bis drei
Monate vor der Bundestagsentschließung vom 25. März
2004 zu Guantánamo gewesen sein, als erste Berichte
darüber vorlagen (Steinmeier, Protokoll-Nummer 41,
S. 82).

Der damalige Staatssekretär im BMI hat ausgesagt, die
Bundesregierung sei im Januar 2002 nicht davon ausge-
gangen, dass in Guantánamo unmenschliche oder gar fol-
terähnliche Verhörmethoden bzw. Haftbedingungen
herrschten. Frühe Erkenntnisse habe es aber über die
amerikanische Kategorie des so genannten „enemy com-
batant“ gegeben, die aus deutscher Sicht abzulehnen sei,
weil sie das Abschneiden der Inhaftierten von rechtsstaat-
lichen Garantien bedeute (Schapper, Protokoll-Num-
mer 33, S. 45, 92).

Der damalige Justizstaatssekretär hat sich erinnert, es sei
durchaus bekannt und allgemeine Auffassung („Commu-
nis Opinio“) gewesen, dass die Gefangenen in Gu-
antánamo „besonders menschenunwürdig“, rechtsstaats-
und völkerrechtswidrig behandelt würden (Teil E,
S. 603).

Der damalige BND-Präsident hat erinnert, er habe Folter
oder folterähnliche Zustände in Guantánamo nicht für
möglich gehalten. Davon zu unterscheiden seien aber
Haftbedingungen, die aus deutscher Sicht „völlig unwür-
dig, fast undenkbar“ seien. Das gelte generell für den
amerikanischen Strafvollzug (Teil E, S. 604).

Dem BKA-Vizepräsidenten war schon damals klar, dass
diese Praxis, die dort begonnen wurde, sich nicht mit Vor-
stellungen deckt, wie ein rechtsstaatliches Verfahren in
Deutschland ablaufen würde (Teil E, S. 604)

In der Tat gab es bereits im Oktober 2001 erste Presse-
meldungen mit Hinweisen auf „raue Sitten“ der Behand-
lung von Gefangenen bei Vernehmungen durch US-Stel-
len in Pakistan. So berichtete am 22. Oktober 2001 die
Berliner Zeitung von der Festnahme von drei Deutschen
in Pakistan. Das BKA beklage, die Inhaftierung sei zu-
nächst abgestritten und dann den deutschen Beamten der
Zugang zu den Inhaftierten verwehrt worden. Diese hät-
ten auch keine konsularische Betreuung erhalten. „Die
Verhafteten (…) mussten mit den rauen Sitten Bekannt-
schaft schließen, die westliche Sicherheitskräfte seit den
US-Attentaten vom 11. September anwenden.“ (Berliner
Zeitung vom 22. Oktober 2001)

Spätestens ab Mitte Januar 2002 gingen Bilder aneinan-
der geketteter Gefangener mit Kapuzen über den Köpfen

der Gefangenen unter menschenunwürdigen Umständen
und klarer Verletzung internationalen Rechts“, und die
Unterbringung in Guantánamos „Camp X-Ray“ spotte je-
der Beschreibung. Die Gefangenen würden bei feuchthei-
ßem Klima in offenen Käfigen gehalten. Bei ähnlicher
Einpferchung von Schimpansen würde sich die Empö-
rung von Tierschutzvertretern überschlagen (Der Spiegel
vom 21. Januar 2002)

Das EU-Parlament verabschiedete am 7. Februar 2002
eine Entschließung mit Kritik an der Behandlung der Ge-
fangenen.

Der deutsche Außenminister forderte im Januar 2002 von
den USA die Behandlung der Gefangenen nach humani-
tärem Völkerrecht (Teil E, S. 658).

Amnesty International erklärte, die Unterbringung falle
„hinter den Minimal-Standard menschlicher Behand-
lung“ zurück (Berliner Zeitung vom 14. Januar 2002) und
Fotos erinnerten an Foltermethoden aus Osteuropa der
siebziger Jahre (Süddeutsche Zeitung vom 22. Januar
2002). Amnesty International schreibt in einem Memo-
randum vom 15. Februar 2002, dass „die US-Regierung
Menschen unter Bedingungen festhält, die unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung gleichkommen und
Mindeststandards verletzen.“

Im Menschenrechtsbericht der Bundesregierung vom
6. Juni 2002 wird gefordert, für den rechtlichen Status und
die Haftbedingungen in Guantánamo die Grundsätze des
humanitären Völkerrechts zu beachten (Teil E, S. 658 f.).

Die Gefahr des Missbrauchs der Informationen aus
Deutschland für menschenrechtswidrige Praktiken blieb
nicht theoretisch. Die Kenntnisse wurden Kurnaz von den
US-Stellen vorgehalten – in rechtsstaatswidrigen Verhö-
ren schon im US-Militärlager in Kandahar und dann in
Guantánamo, in denen Folter und unmenschliche Be-
handlung angewandt wurden. Zweifelhafte Informationen
aus Deutschland waren vermutlich auch Grundlage für
die rechtsstaatswidrige Gefangenschaft von Kurnaz in der
Gewalt der US-Militärs und deren Fortdauer bis in das
Jahr 2006. Vor allem bei der BfV-Mitteilung Anfang 2003
an US-Stellen, könnten deutsche Vermutungen über an-
gebliche Verbindungen des Kurnaz zu Zammar eine
wichtige Rolle gespielt haben.

Auch die außerordentliche Bedrohungslage für Deutsch-
land nach den Anschlägen vom 9. November 2001 in den
USA und in weiteren Ländern und die gebotene Wach-
samkeit gegenüber einem besonders gefährlichen Gegner
kann die bedingungslose umfassende Informationsweiter-
gabe an die US-Stellen nicht rechtfertigen. Absicherun-
gen und Garantien gegen missbräuchliche Verwendung
der Informationen zum Schaden von Kurnaz waren nötig
und möglich. Solche zu vereinbaren, ist in den Jahren
2002 und 2003 im Fall Kurnaz nicht versucht, offensicht-
lich nicht einmal erwogen worden. Der Untersuchungs-
ausschuss hat keinerlei Einschränkung, Bedingung oder
Vereinbarung einer Zweckbindung für die zu Kurnaz
und in orangefarbenen Overalls auf Beton kniend um die
Welt. In den Medien wurde berichtet von dem „Transport

übermittelten Daten festgestellt. Sie wären ganz praktisch
auch kaum möglich gewesen angesichts des Informa-

Drucksache 16/13400 – 910 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tionsverbundes und der ständigen Übermittlung des kom-
pletten deutschen Kenntnisstandes.

Solche Überlegungen waren keineswegs abwegig und
fernliegend. Sie wurden im Jahr 2004 tatsächlich ange-
stellt, wie BKA-Vizepräsident Falk vor dem Untersu-
chungsausschuss zum Komplex CIA-Flüge ausgesagt hat.
In der Zusammenarbeit mit amerikanischen Sicherheits-
behörden habe man Vorsicht walten lassen, damit deut-
sche Behörden keine ausländischen Praktiken unterstüt-
zen: „Wir haben uns das natürlich überlegt und sind zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenarbeit eben
weitergeführt werden muss, auch in unserem eigenen In-
teresse und im Interesse des Westens – das können Sie
weiter ziehen –: um Terrorismus zu bekämpfen – und
dass im Einzelfall genau hingeguckt wird, was mit einer
übermittelten Personalie geschieht.“ Das BKA habe in
die übermittelten Daten zwar „nicht reingeschrieben:
‚nicht für Rendition-Aktivitäten‘, sondern es steht bei
diesen Informationsübermittlungen eben drin, dass die
nur für den Zweck verwendet werden dürfen, so wie es
im BKA-Gesetz auch niedergelegt ist, für den sie von uns
übermittelt worden sind.“ (Teil E, CIA-Komplex, S. 487)

Dass es auch anders ging, hat der Bremer Staatsanwalt
gezeigt, als er die von US-Stellen an ihn herangetragene
Bitte, aus dem bei ihm anhängigen Ermittlungsverfahren
gegen Kurnaz Informationen zu geben, wegen Fehlens ei-
ner Rechtsgrundlage rundweg ablehnte (Picard, Proto-
koll-Nummer 32, S. 111).

Verantwortlich für die Informationsweitergabe waren die
beteiligten Bundesbehörden BKA, BND und BfV. Die
politische Verantwortung trägt die Bundesregierung und
zwar in erster Linie der damalige Chef im Kanzleramt,
der diese Verantwortung noch mit seiner Aussage vor
dem Ausschuss übernommen hat.

IV. Bemühungen um Hilfeleistung für Kurnaz

1. Sachverhalt

Spätestens ab 9. Januar 2002 wussten Bundesbehörden
und Bundesregierung davon, dass Kurnaz sich in der Ge-
walt des US-Militärs im Gefangenenlager in Kandahar
befindet (Teil E, S. 600). Am 23. Januar 2001 erreichte
den BND ein erstes Angebot der US-Stellen, Kurnaz zu
befragen (Teil E, S. 601). Am 29. Januar 2001 fand eine
Präsidentenrunde statt, an der auch der damalige Staatsse-
kretär des Auswärtigen Amtes teilnahm und in der über
das Angebot beraten wurde. Ob der Staatssekretär der Fa-
chebene des AA und dem Minister seine frühe Kenntnis,
dass Kurnaz sich in Afghanistan in US-Haft befindet,
mitgeteilt hat, konnte der Ausschuss nicht klären (Teil E,
S. 666). Anhaltspunkte dafür wurden nicht festgestellt.
Ab Anfang Februar, nachdem sich die Eltern von Kurnaz
in einem Brief vom 1. Februar 2002 mit der Bitte um
Hilfe an den Außenminister gewandt hatten, waren der
Minister und das Auswärtige Amt mit dem Fall gefasst.
Als die deutsche Botschaft in Washington beim US-Au-
ßenministerium wegen des Aufenthaltsortes von Kurnaz

auch die Reaktion der US-Botschaft in Berlin in einem
Kontakt mit dem AA. Auch weitere Bemühungen um
Aufklärung des Aufenthaltsortes in Washington und eine
Nachfrage beim türkischen Konsulat brachten keinen Er-
folg. Erst im Juli 2002 bestätigte das US-Außenministe-
rium, dass Kurnaz in Guantánamo gefangen gehalten
wird (Teil E, S. 667). Seine Eltern bzw. deren Anwalt
wurden jeweils vom AA über die erfolglosen Bemühun-
gen und dann über die späte Bestätigung informiert. Erst
im Juli 2002 bestätigte auch die türkische Regierung, dass
sie Kurnaz als türkischen Konsularfall ansieht.

Die Bemühungen des AA, Kurnaz konsularischen Schutz
zu bieten und sich für menschliche Behandlung einzuset-
zen, wurden von den USA als Einmischung abgewiesen
(Teil E, S. 668).

Auf eine persönliche Bitte um Hilfe des Anwalts der Fa-
milie Kurnaz an den Außenminister hin hat dieser am
19. November 2003 in einem Gespräch mit seinem US-
Kollegen um Informationen zu Kurnaz gebeten und um
die Freilassung, wenn keine gravierenden Beschuldigun-
gen vorliegen (Teil E, S. 668 f.). Er hat eine „Nullreak-
tion“ erhalten, weil „das Problem höheren Orts gewesen
sei“. (Fischer, Protokoll-Nummer 33, S. 137)

Als vom Spiegel am 24. November 2003 über die Befra-
gung von Kurnaz berichtet wurde, die mehr als ein Jahr
vorher von BND und BfV in Guantánamo erfolgt war, hat
das AA im Kanzleramt nachgefragt, weil es über eine sol-
che Reise nicht unterrichtet worden war. Erst Mitte Ja-
nuar 2004 erhielt es eine Antwort mit dem Sachstand
(Teil E, S. 669). Ein Jahr später wurde die deutsche Bot-
schaft in Washington von dem US-Anwalt, der die Vertei-
digung von Kurnaz übernommen und ihn in Guantánamo
besucht hatte, angesprochen. Dieser unterrichtete in ei-
nem Gespräch Mitte Februar 2005 darüber, alle in der
Presse erhobenen Vorwürfe zu physischer und psychi-
scher Misshandlung träfen auch bezüglich Kurnaz zu
(Teil E, S. 670). Als 10 Tage später der US-Präsident in
Deutschland war, bat auf Vorschlag des AA ein Mitarbei-
ter des Kanzleramts gegenüber dem US-„Director for
Europe“ im Fall Kurnaz um eine humanitäre Lösung des
Falles Kurnaz. Auf Bitte des Chefs des Kanzleramtes
sollte bewusst offen gelassen werden, wohin eine Freilas-
sung erfolgen sollte.

Die Antwort war „keine schroffe Ablehnung“. Der Direk-
tor wolle sich bemühen (Teil E, S. 672 f.). Die deutsche
Botschaft in Washington hat mehrfach nachgefragt. Im
Oktober 2005 erhielt sie die Antwort, es seien Informatio-
nen zu Kurnaz zugesagt und meldete dies weiter an das
AA.

Auf der Meldung vermerkte der Zeuge Vorbeck aus dem
Kanzleramt: „Wenn Botschaft Interesse an MK bekundet,
muss doch auf US-Seite der Eindruck entstehen, wir
wollten ihn zurückhaben. Scheint mir etwas unkoordi-
niert zu verlaufen.“ Er habe den Koordinator im Kanzler-
amt so verstanden, dass eine Einreise des Herrn Kurnaz
nachfragte, wurde sie mit Hinweis auf die türkische
Staatsbürgerschaft von Kurnaz abgewiesen. Ähnlich war

nach Deutschland weiterhin nicht erwünscht sei (Teil E,
S. 673 f.).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 911 – Drucksache 16/13400

Das Kanzleramt wollte Kurnaz also im Oktober 2005 im-
mer noch nicht in Deutschland haben.

Erst am 24. August 2006 war Kurnaz zurück in Deutsch-
land. Das war erst möglich nach einer erneuten Kehrt-
wendung in der Position der US-Seite und nachdem die
Kanzlerin sich bei ihrem Antrittsbesuch bei Präsident
Bush Anfang 2006 für die Freilassung von Kurnaz einge-
setzt hatte. Die Verhandlungen über die Freilassung dau-
erten noch mehr als ein halbes Jahr. Zuvor hatte die US-
Seite ihre ursprüngliche Bereitschaft, Kurnaz nach
Deutschland freizulassen, nicht aufrechterhalten – nach
dem Nein der Bundesregierung auf ihr Angebot im
Herbst 2002 und nach Hinweisen Anfang 2003 aus dem
deutschen Nachrichtendienst auf angebliche neue Gefähr-
dungserkenntnisse.

Bemühungen anderer Ministerien, insbesondere des Kanz-
leramts, und der ihnen unterstellten Bundesbehörden,
Kurnaz in der US-Gefangenschaft Hilfe zu leisten, hat der
Ausschuss nicht festgestellt. Ganz im Gegenteil wurde
vom Kanzleramt und Bundesinnenministerium alles ge-
tan, um die Freilassung von Kurnaz nach Deutschland zu
verhindern.

2. Bewertung
Die Bemühungen des Auswärtigen Amtes und der deut-
schen Botschaft in Washington, Kurnaz zu helfen und
ihm konsularischen Schutz und Beistand zu leisten, sind
in erster Linie am nachhaltigen Widerstand der US-Be-
hörden und deren Hinweis auf das Fehlen einer deutschen
Zuständigkeit wegen seiner türkischen Staatsbürgerschaft
gescheitert. Schon die bloße Bestätigung, dass Kurnaz
sich in US-Gewalt und Gefangenschaft in Guantánamo
befindet, wurde über mehr als ein halbes Jahr verweigert
und zwar auch dann, als die Nachrichtendienste längst in-
formiert und intensiv damit befasst waren, Informationen
über Kurnaz auszutauschen und dessen Befragung in Gu-
antánamo vorzubereiten.

Allerdings konnten die US-Behörden nicht wissen und
sich vermutlich auch kaum vorstellen, dass das Auswär-
tige Amt vom Agieren der deutschen Sicherheitsbehör-
den, Innenministerium und Kanzleramt im Fall Kurnaz
über Jahre überhaupt nichts wusste. Das ist in der Tat
auch schwer nachvollzieh- und erklärbar.

Die Bemühungen des Auswärtigen Amtes waren zahl-
reich und wurden sogar auf Ministerebene vorangetrie-
ben. Ausreichend waren sie nicht. Sie blieben bis ins Jahr
2006 erfolglos.

Sie waren auch dadurch behindert, dass die Fachebene
des AA von den Sicherheitsbehörden bis zum Erscheinen
des Spiegel-Artikels über ihren Informationsaustausch
und die Gespräche und Verhandlungen mit US-Stellen so-
wie insbesondere über die Befragung von Kurnaz und de-
ren Ergebnisse nicht informiert, sondern im Dunkeln ge-
lassen worden war.

Allerdings konnten Kanzleramt und Sicherheitsbehörden

Minister und der AA-Fachabteilung sein Wissen zu
Kurnaz vollständig und beharrlich vorenthielt und ver-
schwieg.

Die Verantwortung für das Fehlen des gebotenen Infor-
mationsflusses des AA-Staatssekretärs innerhalb seines
Hauses liegt beim Auswärtigen Amt. Dem Staatssekretär
ist vorzuwerfen, dass er den Außenminister nicht infor-
miert hat, obwohl er doch wusste, dass dieser mit dem
Fall befasst war und an die Familie geschrieben hatte.
Auch die Fachabteilung hätte er unterrichten müssen,
weil diese dann das Kanzleramt und den BND, die ja
enge Kontakte zur US-Seite im Fall Kurnaz hatten, hätte
bitten können, bei der Herstellung konsularischer Kon-
takte zu Kurnaz zu helfen. Vielleicht wären dann die Be-
mühungen des AA erfolgreicher gewesen.

Die politische Verantwortung für den schlechten Informa-
tionsfluss im AA trug der Außenminister.

V. Angebote aus den USA zur
Freilassung von Kurnaz

1. Freilassung kein Thema vor der
Reise im September 2002

US-Angebote, Kurnaz aus der US-Gefangenschaft freizu-
lassen, gab es bis zu dessen Befragung durch Beamte von
BND und BfV am 23./24. September 2002 nicht. Es
konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dahinge-
hende Überlegungen bei den Bundesbehörden, die mit
US-Stellen wegen Kurnaz und seiner Befragung in Kon-
takt waren, oder bei der Bundesregierung gab.

Es gab jedoch ein Angebot der CIA (Eingang beim BND
am 23. Januar 2002), Kurnaz in Afghanistan zu befragen,
um sich ein eigenes Bild von der Situation auf Gu-
antánamo zu machen, aber kein Angebot für eine Freilas-
sung (Teil E, S. 601). Ganz im Gegenteil bestritt die US-
Seite ja beharrlich jegliche Zuständigkeit und jeden An-
spruch der deutschen Seite auf konsularische Betreuung
des Gefangenen Kurnaz.

Unter den Präsidenten der Bundessicherheitsbehörden
wurde in deren so genannter Präsidentenrunde am 29. Ja-
nuar 2002 eine Reise zur Befragung von Kurnaz erörtert
und vom Kanzleramt befürwortet (Teil E, S. 623).

In der Präsidentenrunde vom 9. Juli 2002 wurde die Reise
beschlossen. Ziel war nicht, die Freilassung von Kurnaz
zu erreichen oder ihm auch nur Informationen über seine
Familie zu vermitteln (Teil E, S. 569 f.), sondern die Ge-
winnung von Erkenntnissen zu Strukturen und Personen
der islamistischen Szene in Deutschland und zu Rekrutie-
rungsmustern sowie zu transnationalen islamistischen
Netzwerken (Teil E, S. 602 f., 607).

2. Erwartungen von CIA und Kurnaz
an die Befragung

Nach den Feststellungen des Ausschusses ist erstmals auf

wiederum nicht wissen, dass der in die Gesprächsrunden
im Kanzleramt einbezogene AA-Staatssekretär seinem

der Reise und in der Befragung von Kurnaz in Gu-
antánamo seine Freilassung konkret thematisiert worden.

Drucksache 16/13400 – 912 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Einer der Teilnehmer der Reise (BfV-Mitarbeiter K.) be-
richtete, die CIA-Mitarbeiter hätten die Erwartung an sie
gehabt, dass die deutsche Delegation mithilft festzustel-
len, ob Kurnaz zu dem Personenkreis der Unverdächtigen
gehört. Die Befragungsergebnisse seien für den begleiten-
den CIA-Kollegen wichtig gewesen, ob Kurnaz unter den
Ersten sein könnte, die vom Pentagon freigelassen wür-
den (Teil E, S. 613).

In der Befragung haben die deutschen Befrager dann Kur-
naz erklärt, dass es wichtig sei, die Fragen wahrheitsge-
mäß zu beantworten, da dies für seine Freilassung hilf-
reich sein könne. Ansonsten hätten die Amerikaner
weniger Grund, ihn freizulassen. Allerdings sei nicht ver-
mittelt worden, dass die Deutschen darauf Einfluss hät-
ten, ob er freikomme oder nicht (K., Protokoll-Nummer 30,
S. 80). Auch Kurnaz wollte von den deutschen Befragern
wissen, ob er jetzt freikomme (Teil E, S. 570).

3. Bereitschaft von CIA und US-Militär,
Kurnaz freizulassen

Ein förmliches Angebot des Pentagon, Kurnaz freizulas-
sen ganz ohne Vorbedingungen oder nur unter bestimm-
ten Bedingungen (etwa dessen Einsatz als Informant),
wurde nicht festgestellt.

Aber nachdem die Befrager den US-Kollegen das Ergeb-
nis der zweitägigen Befragung mitgeteilt und in der Dis-
kussion eine übereinstimmende Einschätzung und Bewer-
tung festgestellt hatten, wurde ihnen seitens der CIA
mitgeteilt, es sehe gut aus für eine baldige Freilassung
und Kurnaz gehöre zu den ersten Gefangenen, die bereits
im November, spätestens Weihnachten, freigelassen wür-
den (Teil E, S. 612).

Die deutschen Befrager waren aufgrund der Befragung
übereinstimmend zu dem Schluss gekommen, dass sie ihn
nicht als Taliban- oder Al-Qaida-Mitglied einschätzten,
dass er dem Mudschaheddin- und Taliban-Milieu nicht
zuzurechnen sei, dass er in Pakistan keinen Kontakt zu
Terroristen oder extremistischen Organisationen hatte und
nicht in Afghanistan gewesen ist. Die US-Kollegen teilten
nach zahlreichen eigenen Vernehmungen diese Schluss-
folgerung (Teil E, S. 612).

Die BND-Mitarbeiter der Delegation sollen nach Presse-
berichten ihre Auffassung später in dem schriftlichen Be-
richt an ihr Haus dahin zusammengefasst haben, dass von
Kurnaz „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
keine Gefährdung für deutsche, amerikanische oder israe-
lische Sicherheitsinteressen ausgeht.“ (Der Spiegel vom
26. Januar 2007)

Die US-Behörden hatten begonnen, Listen von Häftlin-
gen anzufertigen, die freigelassen werden sollten vor dem
Hintergrund, dass es eine Reihe von Gefangenen gab, die
völlig zweifelsfrei zu Unrecht in Guantánamo einsaßen
(Teil E, S. 613). So war es nach dem Ergebnis der Befra-
gung folgerichtig anzukündigen, dass Kurnaz zu der

Nicht nur von der CIA kam diese Erklärung der Bereit-
schaft, Kurnaz in Kürze freizulassen (Teil E, S. 613). Auch
der Militärkommandant, dem das Lager Guantánamo un-
terstand, äußerte beim Essen mit der deutschen Delegation
am Vorabend ihrer Abreise, dass Kurnaz nicht nach Gu-
antánamo gehöre. Gegenüber der deutschen Delegation
wurde geäußert: „Es sähe gut aus für eine baldige Freilas-
sung.“ (Teil E, S. 613)

In seiner Vernehmung durch den Ausschuss hat der BND-
Zeuge R. zur Frage, woher die Information über die mög-
liche Freilassung von Kurnaz kam, erläutert, dass sie nach
Angabe des US-Kollegen verlässlich und abgesichert di-
rekt aus dem zuständigen US-Ministerium kam und dass
er keinen Anlass hatte anzunehmen, von diesem Kollegen
belogen worden zu sein.

Dementsprechend gab der Leiter der deutschen Delega-
tion diese Auskunft auf der Rückreise am 26. September
2002 noch aus der deutschen Botschaft in Washington in
sein Haus weiter „USA sehen Unschuld von Murat Kur-
naz als erwiesen an. Er soll in etwa sechs bis acht Wochen
entlassen werden“ (Teil E, S. 612).

Nach der Rückkehr nach Deutschland unterrichtete der
Delegationsleiter den Präsidenten des BND zunächst am
30. September 2002 mündlich hauptsächlich über die
Möglichkeit, dass Kurnaz noch im Laufe des Herbstes,
November 2002, freigelassen werde (Teil E, S. 615). In
seinem schriftlichen Bericht vom 2. Oktober 2002 wies er
auf die guten Chancen für die Freilassung hin. Nach
12 Stunden Befragung sei man der Auffassung, Kurnaz
sei glaubwürdig und von ihm gehe keine Gefahr aus. Die-
ser Bericht wurde auch von dem zweiten Befrager aus
dem BND mitgetragen.

Der Referatsleiter im BND vermerkte auf dem Bericht:
„Erfolgreicher Einsatz“ (Teil E, S. 616).

Der Präsident nahm die Berichte zur Kenntnis, äußerte
sich dazu nicht.

Eine verkürzte Fassung vom 8. Oktober 2002 dieses
schriftlichen BND-Berichts, die sowohl die Nichtgefähr-
dungsprognose als auch die US-Bereitschaft zur Freilas-
sung enthielt, ging am 9. Oktober 2002 im Kanzleramt
ein.

Der Befrager von Kurnaz aus dem BfV (K.) berichtete
ebenfalls zunächst mündlich seiner Amtsleitung über die
Möglichkeit, dass Kurnaz alsbald freigelassen werde
(Teil E. S. 621 f.). In einem schriftlichen Bericht vom
8. Oktober 2002 erklärt auch er die Angaben von Kurnaz
in Guantánamo für glaubwürdig, dass keine Kontakte zu
Taliban oder Al Qaida bestanden. Zur Gefährdungspro-
gnose fiel seine Wertung etwas zurückhaltender als die der
beiden BND-Mitarbeiter aus. Er hielt für richtig, einige
Informationen müssten noch mit anderen abgeglichen
werden. Er erwähnte die Möglichkeit zu einer operativen
Nutzung von Kurnaz (also Einsatz als V-Mann in der isla-
mistischen Szene Deutschlands), sah aber kein Junktim
Gruppe der Ersten gehöre, die freigelassen werden (Teil E,
S. 612).

der US-Stellen in dem Sinne, dass eine mögliche Freilas-
sung davon abhängig gemacht wird. (Teil E, S. 621, 614)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 913 – Drucksache 16/13400

Dieser BfV-Mitarbeiter K. war es auch, der in seinem Be-
richt vom 8. Oktober 2002 zum ersten Mal die Frage
stellte, ob Kurnaz nach Deutschland zurückkehren oder
ob versucht werden soll, seine Rückkehr zu verhindern
(Teil E, S. 622 ff.) Sein Bericht wurde an das Bundes-
innenministerium am 29. Oktober 2002 weitergeleitet
(Teil E, S. 623).

Er unterrichtete zudem auf den Sitzungen des so genann-
ten Informationsboard „Netzwerke arabische Mudjahed-
din“, in dem die Arbeitsebene der Sicherheitsdienste des
Bundes regelmäßig zusammenkam. Anfang und Ende
Oktober und Mitte Dezember 2002 erläuterte er das Er-
gebnis der Befragung und dass davon auszugehen sei,
Kurnaz werde in Kürze von amerikanischen Behörden
freigelassen und könne nach Deutschland ausreisen (Teil
E, S. 623 f.)

Schließlich reiste dieser BfV-Mitarbeiter nach Bremen
und informierte auch die Bremer Sicherheitsbehörden in
einem Gespräch am 14. Oktober 2002 von dem Ergebnis
der Befragung des Kurnaz in Guantánamo. Teilnehmer
dieses Gesprächs haben als Zeugen vor dem Ausschuss
ausgesagt, Fazit der Information durch K. sei gewesen,
dass man nichts mehr gegen Kurnaz in den Händen ge-
habt hätte, der Verdacht gegen ihn weitgehend ausge-
räumt sei und Kurnaz demnächst – Weihnachten – wieder
bei seiner Familie sein werde. (Teil E, S. 624 f.). Gerade
diese Berichte von K. an seine Kollegen im „Informa-
tionsboard“ und in Bremen belegen, dass auch seine Ein-
schätzung war, dass der Verdacht gegen Kurnaz nicht
mehr bestand und von diesem eine Gefahr nicht ausgeht.

Wiederum erstmalig wies K. in dem o. g. Gespräch in
Bremen am 14. Oktober 2002 darauf hin, man sei in Ber-
lin nicht so glücklich darüber, dass Kurnaz nach Bremen
oder Deutschland zurückkomme. Die Bundesregierung
fürchte sich vor einem „Pressehype“, wenn es heiße „Ta-
liban“ kommt zurück. Das wolle man vermeiden (Teil E,
S. 625).

Dieser Mitarbeiter des BfV war von Anfang an mit dem
Fall Kurnaz befasst.

Aus der Frage in seinem schriftlichen Bericht vom 8. Ok-
tober 2002, ob die Rückkehr des Kurnaz verhindert wer-
den solle und aus seinen Äußerungen gegenüber den Bre-
mer Sicherheitsbeamten könnte sich ein Motiv für die
Entscheidung der Bundesregierung ergeben, Kurnaz nicht
nach Deutschland einreisen zu lassen. Offenbar gab es die
Sorge vor einer Pressekampagne mit dem Vorwurf, die
Sicherheitsbehörden nähmen die Terrorgefahr nicht genü-
gend ernst, handelten leichtfertig und fahrlässig.

4. Die Erklärung der US-Bereitschaft zur
Freilassung war ein Angebot

Die Bereitschaft der USA, die von den Mitarbeitern der
deutschen Nachrichtendienste aus Guantánamo mitge-
bracht worden ist, Kurnaz im Herbst – November – frei
und nach Deutschland ausreisen zu lassen, war durchaus

Bundesregierung an das PKGr, in dem von der „Nach-
frage der USA, ob M. K. nach DEU oder in die TUR ab-
geschoben werden solle“, die Rede ist. Oder vom Koordi-
nator für die Nachrichtendienste, Uhrlau, der in seinem
Interview vom 14. Juni 2006 mit DIE ZEIT auch vom
„Angebot“ der Amerikaner, Kurnaz zurückzunehmen,
spricht, dass abgelehnt wurde. Dass und wie der Zeuge im
Ausschuss versucht hat, aus dem „Angebot“ „kein Ange-
bot“ und dann ein „vermeintliches Angebot, was es nie
gegeben hat“ (Teil E, S. 629), zu machen, war nicht über-
zeugend.

Die Diskussion in der Öffentlichkeit und im Ausschuss,
ob es nun ein „Angebot“ der US-Seite gab oder nicht, ist
erst entstanden, als der Bundesaußenminister und ehema-
lige Chef des Kanzleramtes im Frühjahr 2006 öffentlich
mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, das Angebot nicht
angenommen zu haben mit der Folge, dass Kurnaz vier
Jahre länger in Guantánamo leiden musste.

In seinem Versuch der Flucht nach vorne bestritt er alles,
auch dass es überhaupt ein Angebot gegeben habe, das
angenommen oder abgelehnt werden konnte. Um diese
Festlegung des ehemaligen Kanzleramtschefs zu halten,
wurde von den Vertretern seiner Partei im Untersu-
chungsausschuss gegen allen Sinn und alle vorliegenden
Aussagen und Zitate versucht, diese Verteidigungslinie zu
halten.

Aber ob nun Angebot oder nicht, zur Entlastung der für
die Entscheidung Verantwortlichen führt dieser Streit oh-
nehin nicht. Denn diese haben ja nicht etwa das Angebot
deshalb abgelehnt, weil es keines war oder sie es nicht als
Angebot verstanden hätten. Vielmehr haben die Verant-
wortlichen die Bereitschaft der USA, Kurnaz nach
Deutschland freizulassen, brüsk und ausdrücklich abge-
lehnt und danach alles in Bewegung gesetzt, um diese
Ablehnung durchzusetzen sowie über mehr als drei Jahre
zu halten.

Die Ankündigung der USA, Kurnaz im November 2002
frei- und nach Bremen ausreisen zu lassen, wurde als de-
ren tatsächliche Bereitschaft zu recht höchst ernst genom-
men. Und so ernst, dass sich immerhin zwei Präsidenten-
runden im Bundeskanzleramt am 8. und am 29. Oktober
2002 mit dieser Bereitschaftserklärung befassten. Offen-
bar wurde von den Beteiligten die ganz reale Möglichkeit
oder – aus ihrer Sicht – „Gefahr“ gesehen, dass die USA
ihre Ankündigung wahr machen. Nur so ist zu erklären,
dass im Bundesinnenministerium gleich nach der ableh-
nenden Entscheidung vom 29. Oktober 2002 eine hekti-
sche Aktivität ausbrach, um die Einreise von Kurnaz zu
verhindern und für immer kategorisch auszuschließen.
Eine ganze Reihe von Mitarbeitern im Bundesinnenmi-
nisterium, in der Bremer Innenverwaltung und bei den
Bremer Sicherheitsbehörden wurden in Alarm versetzt
und damit beschäftigt, alle juristischen Kniffe und fakti-
schen Möglichkeiten auszuschöpfen, nur um Kurnaz von
Bremen und ganz Deutschland fernzuhalten. Er wurde als
„Bremer Taliban“ geschmäht und bekämpft wie vormals
als Angebot der Freilassung zu verstehen. Es wurde auch
als Angebot verstanden. Zum Beispiel in dem Bericht der

Klaus Störtebeker, als sei er heute ein zweiter Osama Bin
Laden.

Drucksache 16/13400 – 914 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Grund, die Bereitschaft bzw. das fragliche Angebot
ernst nehmen zu müssen, entfiel auch nicht etwa deshalb,
weil dies von der CIA und nicht vom US-Militär übermit-
telt wurde. Richtig ist, dass Kurnaz in der Gewalt des Mi-
litärs war. Guantánamo war ein Lager unter dem Kom-
mando des US-Militärs, und ohne Zustimmung des
Pentagon gab es wohl keine Freilassungen. Das heißt je-
doch keineswegs, dass Angebote und Verhandlungen da-
rüber ausschließlich über militärische Stellen laufen müs-
sen. Denn weltweit ist es üblich, dass Nachrichtendienste
Freilassungen einfädeln, aushandeln und ausführen, wenn
es sich um Fälle jenseits der normalen Diplomatie han-
delt.

Bundesnachrichtendienst und auch die CIA haben solches
in vielen spektakulären und weniger bekannten – gerade
in heiklen – Fällen immer wieder praktiziert, in Nahost
und anderswo. Dies sogar vermittelnd, wenn es um Ge-
fangene aus anderen Ländern ging, etwa aus Syrien oder
Israel oder Palästina.

Und schließlich war es die CIA, die eifrig weltweit Gefan-
gene aus vermeintlich islamistischen Zusammenhängen
einsammelte und mit ihren Flugzeugen in Militärgeheim-
gefängnisse verschleppte sowie sich dort an Folterungen
und Verhören beteiligte (z. B. der Fall el-Masri in Maze-
donien oder der Fall Abu Omar aus Mailand), obgleich
doch eigentlich das Militär dafür zuständig war und die
Sondervollmachten für die Anwendung solch besonderer
Verhörmethoden hatte.

Da lag es nicht fern, dass sich die CIA auch bei der Ent-
scheidung und Vermittlung einer Freilassung der Gefan-
genen Seite an Seite mit dem Militär engagierte. Und die
Entscheidung, Kurnaz nach Deutschland freizulassen,
wurde vom Militär mindestens mitgetragen, wenn nicht
sogar gefällt.

5. Ablehnung des Angebots, Kurnaz
nach Deutschland freizulassen

a) Entscheidung Präsidentenrunde
8. Oktober 2002

In der Präsidentenrunde im Bundeskanzleramt am 8. Ok-
tober 2002 wurde der Fall Kurnaz und das Ergebnis der
Befragung in Guantánamo erörtert. Es wurde entschie-
den, nicht zu versuchen, ihn als Quelle oder V-Mann zu
nutzen.

Anwesend waren die Staatssekretäre aus Kanzleramt,
BMI und AA sowie die Präsidenten von BND und BKA
sowie ein Vertreter des BfV und der Koordinator der
Dienste aus dem Kanzleramt. Ob und inwieweit in dieser
Runde auch über die Freilassung von Kurnaz nach
Deutschland gesprochen und entschieden wurde, konnte
der Ausschuss nicht feststellen.

Die Vorlage von Unterlagen über die Vorbereitung, den
Ablauf und die Ergebnisse der Präsidentenrunden wurde
von der Bundesregierung verweigert.

Nicht abschließend geklärt werden konnte auch, welchen

fragung in Guantánamo bekannt waren. Nach der Datie-
rung der Berichte ist es eher unwahrscheinlich, dass sie so
rechtzeitig in die Ministerien gelangt waren, dass sie von
den Staatssekretären noch vor den Präsidentenrunden im
Kanzleramt gelesen werden konnten

b) Präsidentenrunde 29. Oktober 2002: Keine
Freilassung nach Deutschland

In der Präsidentenrunde am 29. Oktober 2002 fiel dann
die für Kurnaz verhängnisvolle Entscheidung, seine Fei-
lassung aus dem US-Militärgefängnis Guantánamo nach
Deutschland abzulehnen und seine Wiedereinreise nicht
zuzulassen. (so im Ergebnis auch Steinmeier, Teil E,
S. 634)

Anwesend waren bei der entscheidenden Runde die
Staatssekretäre des Kanzleramts, Steinmeier, des Innen-
und Justizministeriums, Schapper und Geiger, und des
Auswärtigen Amtes, Chrobog, der Koordinator im Kanz-
leramt, Uhrlau, und die Präsidenten von BND, Hanning,
und BKA, Kersten, sowie BfV-Vizepräsident Fritsche.

Die Teilnehmer der Präsidentenrunde begründeten ihre
Entscheidung damit, dieser sei ein Gefährder und ein Si-
cherheitsrisiko. Grundlage dieser Einschätzung waren al-
lein die Sicherheitsbewertungen, die von der Leitung von
BND, BfV und BKA in der Runde vorgetragen wurden.
Die Ergebnisse der Befragung von Kurnaz in Gu-
antánamo sollen nicht erwähnt worden sein. Die Staatsse-
kretäre, vor allem der Leiter der Runde im Kanzleramt,
Steinmeier, geben an, die Vermerke der Befrager und de-
ren Einschätzungen zur Gefährlichkeit von Kurnaz nicht
gekannt zu haben. Jedenfalls seien diese Vermerke in kei-
ner Weise erörtert worden.

Die Einschätzung zur Gefährlichkeit von Kurnaz durch
die Chefs von BND, BfV und BKA war falsch. Sie be-
ruhte auf ein Jahr alten Hinweisen, die nicht bestätigt wa-
ren.

Sie wurde nicht etwa auf der Grundlage von sorgfältigen
neuen Bewertungen der Fachabteilungen der Dienste ab-
gegeben. Solche wurden nicht angeführt und nicht festge-
stellt. Sie berücksichtigten nicht ausreichend den aktuel-
len Erkenntnisstand der Bremer Sicherheitsbehörden und
von Fachleuten im BND und BfV.

Vor allem ließen sie die Erkenntnisse aus der einen Monat
vorher durchgeführten Befragung von Kurnaz in Gu-
antánamo völlig außer Acht.

Die Zeugen Steinmeier und Schapper haben immer wie-
der in Abrede gestellt, dass in den so genannten Präsiden-
tenrunden überhaupt Entscheidungen getroffen wurden.
Dies geschah wohl deshalb, weil ein solches Ressort-
übergreifendes Entscheidungsgremium im Grundgesetz
nicht vorgesehen ist. Mit Rücksicht auf die Ressortchefs,
die sich sonst hätten übergangen fühlen können, wurde
versucht, diese regelmäßigen Runden im Kanzleramt zu
bloßen Treffen zum Mittagessen mit unverbindlichem
Meinungsaustausch umzuinterpretieren. Mit der Realität
der Teilnehmer der Runde vom 8. Oktober 2002 die
schriftlichen Berichte des BND und des BfV über die Be-

hatte dies wenig zu tun. So haben dieselben Zeugen,
wenn sie auf ihre Wortwahl nicht so genau geachtet ha-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 915 – Drucksache 16/13400

ben, in den Aussagen vor dem Ausschuss bestätigt, dass
in den Runden „entschieden“ wurde. Der Zeuge Stein-
meier hat ausgesagt: „Wir haben – ich war beteiligt – am
29. Oktober des Jahres 2002 entschieden, dass unter Be-
wertung der Sicherheitslage in Deutschland eine Wieder-
einreise nicht stattfinden sollte.“ (Steinmeier, Protokoll-
Nummer 42, S. 88)

Und der Zeuge Schapper hat zu den Präsidentenrunden
allgemein ausgesagt: Von den Präsidenten werde ein Vor-
schlag erwartet, auf den sich die Ressorts verlassen könn-
ten. Die anderen Teilnehmer stellen höchstens noch Plau-
sibilitätsfragen. „Dann fällt, wenn Sie so wollen, eine
Entscheidung.“ (Schapper, Protokoll-Nummer 33, S. 64)

Nach der Rückkehr aus der Runde veranlasste Staatssek-
retär Schapper im Bundesinnenministerium, der amerika-
nischen Seite sollte mitgeteilt werden, dass eine mögliche
Abschiebung von Kurnaz nach Deutschland nicht erfol-
gen sollte (Teil E, S. 636). Von einer Abschiebung statt-
dessen in die Türkei war keine Rede.

c) Keine Entscheidung, Kurnaz
in die Türkei zu entlassen

Der Ausschuss hat nicht festgestellt, dass in der Präsiden-
tenrunde eine Freilassung von Kurnaz in die Türkei ge-
wollt und beschlossen wurde, wie heute immer wieder
behauptet wird. Die Teilnehmer der Runde müssten eine
solche Entscheidung besonders geheim gehalten haben.
Für einen solchen Willen gibt es keinen Anhaltspunkt in
den Akten aus dem Jahr 2002.

Von einem Angebot oder einer Bereitschaft der US-Seite,
Kurnaz in die Türkei freizulassen, war im Herbst 2002
nichts bekannt. Die US-Stellen haben aber die Länder, in
die sie Gefangene freilassen wollten, immer stets ganz
genau unter die Lupe genommen. Ein einfacher Aus-
tausch des Empfängerlandes wurde nicht akzeptiert.

Auch das „Nachtatverhalten“ der Mitglieder der Präsi-
dentenrunde nach der Entscheidung, Kurnaz nicht nach
Deutschland zurückzunehmen, spricht nicht dafür, dass
die Alternative Freilassung in die Türkei beschlossen
worden war.

Der US-Seite wurde die Präferenz der deutschen Seite für
eine solche Alternative im Herbst 2002 nicht mitgeteilt.
Es wurde weder auf geheimdienstlicher noch auf diplo-
matischer Ebene versucht, den US-Stellen diese Alterna-
tive zu vermitteln und näher zu bringen. Trotz Fortdauer
der intensiven Zusammenarbeit auf nachrichtendienstli-
cher Ebene im Fall Kurnaz wurde ein solcher Wunsch
und Wille der Bundesregierung nicht weitergegeben.
Selbst als die US-Seite sich erstaunt und verwundert an-
gesichts der Mitteilung zeigte, Kurnaz solle nicht nach
Deutschland freikommen, wurde die Freilassung in die
Türkei nicht ins Gespräch gebracht.

Ganz im Gegenteil scheint das damalige „Nachentschei-
dungsverhalten“ des BMI eher von dem Bemühen ge-
prägt worden zu sein, eine Rückkehr von Kurnaz unter al-

Richtung Freilassung von Kurnaz in die Türkei. Im Ja-
nuar 2003 wurden neue angebliche Verdachtsmomente
gegen Kurnaz an die US-Seite gegeben: sicher nicht, um
seine Freilassung in die Türkei zu fördern.

d) Chance für Freilassung verpasst
Der Ausschuss hat nicht festgestellt und wohl niemand
kann sicher sein, dass Kurnaz im November 2002 tatsäch-
lich freigekommen und Weihnachten zu Hause in Bremen
gewesen wäre, wenn die Präsidentenrunde sich für seine
Freilassung nach Deutschland entschieden hätte.

Aber eine konkrete Chance dazu wurde vertan: die Chance,
dass Kurnaz nach Deutschland freikommen könnte, die
sich aus der Erklärung der US-Stellen ergab (ganz gleich,
ob diese nun als Angebot, Erklärung der Bereitschaft oder
Inaussichtstellen der Freilassung von Kurnaz nach
Deutschland zu verstehen war). Eine Chance, Kurnaz
möglicherweise weitere Jahre grausamer Gefangenschaft
im Militärlager Guantánamo zu ersparen, wurde sehenden
Auges verpasst. Stattdessen hätte jede Möglichkeit genutzt
werden müssen, in weiteren Gesprächen die Modalitäten
der Freilassung nach Deutschland rasch zu klären. Voraus-
setzung dafür wäre eine andere Entscheidung der Bundes-
regierung und ihrer Präsidentenrunde gewesen.

Dafür, dass eine reale Chance bestand, Kurnaz freizube-
kommen, spricht:

US-Stellen hatten der Delegation aus den deutschen
Nachrichtendiensten nicht nur eine Bereitschaft zur Frei-
lassung vage signalisiert, sondern konkret mit Benennung
der Freilassungszeit in Aussicht gestellt. Sie hatten die
Bereitschaft auch durchaus schlüssig begründet. Schon
vor Beginn der Befragung in Guantánamo hatten sie ge-
beten, bei der Klärung der Frage zu helfen, ob Kurnaz
glaubwürdig ist und tatsächlich keine Verbindung zu isla-
mistischen Netzwerken hatte, wie sie selbst nach 30 Be-
fragungen anzunehmen schienen. Sie hatten angekündigt,
wenn diese Annahme bestätigt würde, bestünde die
Chance, dass Kurnaz bald nach Deutschland freikommen
könnte. Als die deutschen Befrager vor der Abreise ihre
Bewertung mitteilten, stellten beide Seiten volle Überein-
stimmung fest und die US-Stellen teilten daraufhin mit,
Kurnaz sei, wie angekündigt, unter den ersten, die freige-
lassen würden und könne voraussichtlich im November
nach Deutschland freikommen.

Die US-Stellen hatten ohnehin geprüft und erwogen, eine
Anzahl von Gefangen im Herbst freizulassen, die sie als
nicht belastet ansahen. Die Entscheidung über die Bereit-
schaft, Kurnaz freizulassen, wurde Ende September 2002
nach Angaben der US-Stellen sogar im Pentagon getrof-
fen. Die Chancen der Realisierung waren damit beson-
ders groß.

Die Angabe, das Pentagon habe zugestimmt, wurde ge-
stützt durch die Erklärung des zuständigen US-Verteidi-
gungsministers auf einer Pressekonferenz vom 22. Okto-
ber 2002, also eine Woche vor der Präsidentenrunde am
29. Oktober 2002, er habe dem Ende der Gefangenschaft
len Umständen zu verhindern. In diese Richtung gingen
die hektischen Aktivitäten im Ministerium und nicht in

einer kleinen Gruppe von Gefangenen zugestimmt, an de-
nen die USA kein Interesse mehr hätten (Teil E, S. 631).

Drucksache 16/13400 – 916 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Im Fall Kurnaz war nach den Berichten der deutschen Be-
frager aus Guantánamo genau diese Voraussetzung gege-
ben.

Und der US-Verteidigungsminister Rumsfeld hatte hinzu-
gefügt, „Im Moment ist es eine relativ kleine Zahl“. Es
sei wahrscheinlich, dass einige Personen, „am anderen
Ende des Schachtes herauskommen“. Es gebe einen zwei-
ten Weg, „über den wir jemanden loswerden könnten. Der
wäre, wenn eine ausländische Regierung aus welchen
Gründen auch immer bereit wäre, jemanden zu nehmen,
um Informationen zu sammeln, für die Strafverfolgung,
um ihn von der Straße fernzuhalten oder was auch im-
mer“ (Teil E, S. 631).

Es scheint, als spreche Rumsfeld vom Fall Kurnaz. Kein
Wunder, dass die Verantwortlichen in Deutschland allen
Grund hatten zu „fürchten“, er werde bald zurückkehren
können.

Danach ist nicht verwunderlich, dass die Entscheidung,
Kurnaz nicht wieder nach Deutschland zurückzulassen,
bei der US-Seite auf Unverständnis stieß und der Vertreter
der CIA sich erstaunt und verwundert gezeigt hat (Teil E,
S. 639), als der Referatsleiter aus dem BND mit ihm An-
fang November 2002 über die Ablehnung des Freilas-
sungsangebots gesprochen hat (Teil E, S. 639). Die An-
merkung, gerade im Fall Kurnaz hätte aber eine andere
Entscheidung im Interesse der USA gelegen (Teil E,
S. 639), ist ein weiterer Hinweis, dass die Bereitschaft,
Kurnaz tatsächlich freizulassen, real gewesen ist. Der Re-
feratsleiter des BND hat ausgesagt, dass er am 9. Novem-
ber 2002 die Leitung des BND von dem Inhalt des Ge-
sprächs mit dem Vertreter der CIA schriftlich unterrichtet
hat.

Aber auch daraufhin ist nichts unternommen worden.

Nach der Mitteilung, die deutsche Seite lehne die angebo-
tene Freilassung von Kurnaz ab, änderte die US-Seite of-
fenbar auch aus Unverständnis darüber ihre Position. Von
der Bereitschaft Kurnaz freizulassen war ab Anfang 2003
keine Rede mehr. Angeblich hatten eine erneute Befra-
gung von Kurnaz durch US-Stellen und ein Hinweis aus
Deutschland neue Erkenntnisse erbracht.

6. Keine Gefährdung deutscher
Sicherheitsinteressen

Kurnaz war 2002 keine Gefahr und kein Gefährder. Von
ihm ging keine Gefährdung deutscher Sicherheitsinteres-
sen aus Die „Bremer Erkenntnisse“, auf die sich die Prä-
sidenten der Bundessicherheitsbehörden beriefen, haben
sich beim näheren Hinsehen als wenig plausibel und nicht
tragfähig herausgestellt.

Es handelte es sich um Befürchtungen und Folgerungen
vom Hörensagen und um Gerede unter Mitschülern, Ar-
beitskollegen und Landsleuten. Die als sensationell ange-
deuteten Quellenmeldungen waren in Wahrheit so dürftig
und dubiose Wiedergaben von Erzählungen in einer Bre-

den. Auch in den folgenden Jahren gab es keine Erkennt-
nisse, die eine Gefährlichkeit begründen konnten.

Gegen die Gefährdungsargumente sprechen ganz ent-
scheidend die übereinstimmenden Befragungsergebnisse
aus Guantánamo, sowohl der deutschen als auch der US-
Befrager.

a) Keine Berücksichtigung der
Befragungsergebnisse

Dem Chef des Kanzleramts und den Staatssekretären sol-
len vor ihrer ablehnenden Entscheidung vom 29. Oktober
2002 die Vermerke der Guantánamo-Delegation gar nicht
bekannt gewesen sein, obwohl der Vermerk des BND im
Kanzleramt und der des BfV im Bundesinnenministerium
bereits Wochen vorher vorlagen. Die Ergebnisse der Be-
fragung zur Gefährlichkeit von Kurnaz aus Verbindungen
zu islamistischen Strukturen und die Schlussfolgerung
der deutschen Delegation nach 12 Stunden Befragung
von Kurnaz sowie die Beurteilung der Gefährlichkeit
durch US-Stellen nach 30 Verhören blieben bei den Ge-
sprächsrunden im Kanzleramt jedoch völlig außen vor.
Weder der BND-Präsident Hanning noch sein BfV-Kol-
lege Fritsche, die beide die Berichte der Delegations-Teil-
nehmer aus ihren Häusern kannten, erwähnten diese neu-
esten Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Kurnaz. Sie
verschwiegen dieses Wissen den übrigen Teilnehmern der
Runden. Dies ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weil
diese Berichte bis dahin von niemandem fachlich infrage
gestellt worden waren und weil die Bereitschaft der US-
Stellen, Kurnaz freizulassen, gerade auf diesen Erkennt-
nissen beruhte.

Nicht nachzuvollziehen und völlig unverständlich ist
auch, warum die Teilnehmer der Präsidentenrunde, denen
die Vermerke u. U. nicht bekannt waren, nicht initiativ
nach den Ergebnisse der Befragungen gefragt haben.
Schließlich wussten sie aus mehreren vorangegangenen
Runden seit der vom 29. Januar 2002 nicht nur, dass
Kurnaz in Guantánamo besucht und befragt werden
sollte. Sie kannten auch Ziel und Zweck dieser Befra-
gung, denn sie waren es selbst, die die Entscheidung für
die Reise der deutschen Geheimdienstmitarbeiter in der
Präsidentenrunde vom 9. Juli 2002 getroffen hatten (Teil E,
S. 602 f.).

Auch war ihnen aus den Diskussionen in den Präsidenten-
runden geläufig, zu welchen Punkten und mit welchem
konkreten Ziel Kurnaz befragt werden sollte.

Nach dieser eingehenden Befassung musste sich ihnen
aufdrängen, Auskunft zu verlangen, was bei der Delega-
tionsreise herausgekommen ist, durch Vorlage von Be-
richten oder wenigstens mündlich. Zumindest hätten sie
Ergebnisse und Schlussfolgerungen erfragen müssen.

Dies gilt vor allem deshalb, weil sie vor einer Entschei-
dung von existenzieller Bedeutung für das Schicksal von
Kurnaz standen.

Der damalige Chef des Kanzleramtes, dem die Aufsicht

mer Moschee vom Hören-Hörensagen, dass sie nicht mal
im LfV Bremen als ernsthaft verwertbar angesehen wur-

über den BND oblag und unter dessen Leitung die heikle
Mission der Befragung von Kurnaz in Guantánamo be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 917 – Drucksache 16/13400

schlossen worden war, hätte allen Grund gehabt, sich
über das Ergebnis dieses risikoreichen Unternehmens
sachkundig machen.

Wie wichtig die Befragungsergebnisse für die Entschei-
dung, Kurnaz nach Deutschland freizubekommen, waren
oder hätten sein können, ist der Aussage des damaligen
Staatssekretärs im Bundesinnenministerium, Schapper, zu
entnehmen. Dieser hat zu der Präsidentenrunde vom
29. Oktober 2002 ausgesagt (bezogen auf die vormaligen
Präsidenten des BND, Hanning, und des BfV, Fromm)

„Wenn der Hanning gesagt hätte: Meine Leute sind mit
dem Eindruck zurückgekommen, dass er harmlos oder
unschuldig ist. – dann hätten wir wohl gefragt: Ja, was ist
denn nun los? (…) Ich weiß nicht, ob irgendeiner – außer
Hanning – den Vermerk seines Delegationsleiters oder
Fromm den Vermerk seines Mitarbeiters (…) gelesen
hat.“ Wenn Hanning das gesagt hätte: „dann hätten wir
uns vielleicht sogar gefragt: Müssen wir uns nicht sogar
bemühen, ihn dort herauszuholen? – Davon war aber
keine Rede.“ (Schapper, Protokoll-Nummer 33, S. 58, 63)

b) Zweifel an der Ungefährlichkeit
unbegründet

aa) Zweifel und Kritik von Hanning
unglaubhaft

Lediglich BND-Präsident Hanning bezweifelte die Ge-
fahrenprognose seiner beiden damaligen Mitarbeiter. Sol-
che Zweifel äußert er zum ersten Mal völlig überraschend
in seiner Vernehmung vor dem Ausschuss. Er verbindet
sie mit bitteren Vorwürfen, der Reisebericht sei „grob
fehlerhaft“, „von vornherein mangelhaft“, „unprofessio-
nell“ und „in der jurischen Klausur mangelhaft“. Sechs
lange Jahre lang hat er angeblich diese Zweifel ver-
schwiegen und für sich behalten.

Diese Aussage des Zeugen Hanning ist nur schwer nach-
zuvollziehen und nicht glaubhaft.

Er versuchte offensichtlich, damit die Verantwortung für
eine falsche Entscheidung in der Präsidentenrunde auf die
beiden BND-Mitarbeiter abzuschieben, die den Bericht
verfasst hatten. Denn wenn an deren aktuellen Einschät-
zung damals, von Kurnaz gehe keine Gefahr aus, keine
Zweifel bestanden, hätte er diese in der Präsidentenrunde
mitteilen müssen. Die Runde hätte dann vielleicht anders
entschieden, wie der Zeuge Schapper in seiner Aussage
vor dem Ausschuss vermutet.

Die Zweifel sind nicht nachvollziehbar, weil der BND-
Chef diese und die damit verbundene drastische Kritik,
die für die bewährten langjährigen Mitarbeiter schon fast
beleidigend sind, weder bei dem ersten Gespräch mit dem
Delegationsleiter aus dem BND noch bei oder nach der
Lektüre von dessen schriftlichen Vermerken diesem ge-
genüber geäußert oder auch nur angedeutet hat. Auch
später hat er die Mitarbeiter daraufhin nicht angespro-
chen. Er hat nie ein Sterbenswörtchen zu ihnen davon ge-
sagt. Er hat den Mitarbeitern damit auch jede Möglichkeit

Der damalige BND-Chef hat die Kritik auch nicht schrift-
lich niedergelegt, weder in einem Extravermerk noch in
einer Notiz auf dem Bericht selbst. Dies widerspricht der
üblichen Praxis auch im BND, wonach Negativbewertun-
gen mit dem Verfasser eines Berichts oder dessen Vorge-
setzten mündlich besprochen oder schriftlich fixiert wer-
den (Teil E, S. 616 f.).

Ebenfalls hat er anderen Mitarbeitern im BND gegenüber
von angeblichen Zweifeln und Kritik nichts geäußert;
auch nicht zu den direkten Vorgesetzten der beiden Mitar-
beiter, deren Referats- und Abteilungsleiter, hat er je et-
was davon gesagt (Teil E, S. 616 f.).

Er hat auch keinerlei Konsequenzen aus der behaupteten
dienstlichen Fehlleistung der Mitarbeiter gezogen, ob-
gleich seine Kritik nicht nur herabwürdigend, sondern
auch disqualifizierend für die weitere Verwendung dieser
Mitarbeiter im Dienst war. Niemand im BND konnte et-
was davon ahnen, dass der Chef eine wichtige Arbeit die-
ser Mitarbeiter als grob fehlerhaft, von vornherein man-
gelhaft und unprofessionell bewertete.

Er hat auch keine Konsequenzen für den weiteren Einsatz
der Mitarbeiter im Dienst nach der angeblichen dramati-
schen Fehlleistung gezogen.

Der BND-Chef hat auch in der Sache Kurnaz nichts un-
ternommen. Er hat hingenommen und riskiert, dass aus
seinem Hause letztlich in seiner Verantwortung eine von
ihm (nun nachträglich) als angeblich grob fehlerhaft an-
gesehene Einschätzung kommentarlos an das Kanzleramt
weitergeleitet und dort wichtigen Entscheidungen zu-
grunde gelegt wurde. So wurde der Bericht über das Er-
gebnis der Befragung von einem Mitarbeiter des BND,
der nichts von der Kritik des Präsidenten wusste, am
8. Oktober 2002 an das Kanzleramt weitergeleitet mit
dem handschriftlichen Zusatz des Referatsleiters: „Er-
folgreicher Einsatz“.

Auch im Kanzleramt teilte der BND-Chef seine – später
geäußerte – Auffassung zu dem Bericht niemandem mit,
so dass dieser ohne jeden einschränkenden Hinweis dem
Koordinator Uhrlau übergeben wurde (Teil E, S. 617).

Der Ausschuss hat nicht festgestellt, dass der fragliche
Bericht und/oder eine Kritik daran von Hanning im Jahr
2002 den Chef des Kanzleramtes persönlich erreichte.

Schließlich ist auch die Begründung des Zeugen Hanning
für seine Zweifel und Kritik an der Einschätzung der Ge-
fährdung durch Kurnaz durch die BND-Mitarbeiter, die er
vor dem Ausschuss vorgetragen hat, nicht nachvollzieh-
bar. Er macht geltend, die „Bremer Erkenntnisse“ seien in
die Befragung und Bewertung nicht eingeflossen, denn
diese seien den Mitarbeitern des BND nicht einmal be-
kannt gewesen. Die Bewertungsbasis sei deshalb lücken-
haft (Teil E, S. 617 – 619). Außerdem sei es nicht Auf-
gabe seiner Mitarbeiter gewesen, eine Bewertung darüber
abzugeben, ob von Kurnaz eine Gefahr ausgeht.

Der BND-Chef übersieht dabei, dass die Befragung mit
einer Aufgabenteilung seines Hauses in einem kooperati-
verweigert, ihre Einschätzung zu erläutern und sich zu
rechtfertigen.

ven Ansatz durchgeführt werden sollte. Dies war die zu-
grunde liegende Idee, wie der Referatsleiter vor dem Aus-

Drucksache 16/13400 – 918 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schuss erläuterte. Danach sei der Kollege vom BfV für
den Teil der „Bremer Erkenntnisse“ zuständig gewesen.
Dies bestätigte sogar der Beauftragte der Bundesregie-
rung (Teil E, S. 621).

Der Delegationsleiter erinnert sich an die Aufgabentei-
lung (Teil E, S. 619 f.).

Der Befrager aus dem BfV war, wie der Ausschuss fest-
gestellt hat, über die „Bremer Erkenntnisse“ und dortige
Aktenlage der Bremer Behörden bestens informiert. Er
war mit dem Fall sogar von Anfang an, dem Tag der Aus-
reise von Kurnaz, befasst. Er war vor der Reise im Sep-
tember noch in Bremen, um sich mit den dortigen Kolle-
gen zu besprechen. Diese hatten ihm einen Fragenkatalog
zugeleitet. Er war es auch, der in den Befragungen von
Kurnaz in Guantánamo „Bremer Erkenntnisse“ vorgehal-
ten hat. Die Kollegen vom BND waren dabei und haben
die Fragen, Vorhalte und Antworten zur Kenntnis bekom-
men. Also konnten sie diese auch bei ihrer abschließen-
den Bewertung mit einbeziehen und berücksichtigen. Ihre
Bewertungsbasis war also keineswegs lückenhaft.

Die Abgabe einer Bewertung sei ihnen zwingend vorge-
schrieben gewesen, berichtete der Delegationsleiter vor
dem Ausschuss (Teil E, S. 619). Sein Referatsleiter im
BND hat ausgesagt, die Sicherheitsprognose über Kurnaz
sei korrekt gewesen und, wenn der Delegationsleiter
diese Meinung nicht abgegeben hätte, wären sie sicher-
lich gefragt worden: „Was meinen Sie denn, ist denn der
gefährlich?“ Nach einer solchen Aktion bilde sich der
BND eine Meinung über die Gefährlichkeit. Er teilte die
damalige Einschätzung der BND-Mitarbeiter damals und
teilt sie heute noch (Teil E, S. 620 f.).

BfV-Chef Fromm hat zur Aufgabenstellung sowie zu
Zweck der Reise und Befragung von Kurnaz ausgesagt,
das BfV hatte „Interesse zu klären, ob es sich bei Herrn
Kurnaz um eine potentiell oder wirklich – tatsächlich –
gefährliche Person handelt, um die man sich dann, nach
einer Entlassung auch kümmern müsste“ (Fromm, Proto-
koll-Nummer 32, S. 64). Genau diesem Auftrag sind die
Befrager mit der Einschätzung, dass von Kurnaz keine
Gefahr für deutsche Sicherheitsinteressen ausgeht, nach-
gekommen. Der ehemalige BND-Chef Hanning hat ganz
einfach unrecht, wenn er jetzt nachträglich in seinem of-
fensichtlichen Bemühen, die Arbeit seiner Mitarbeiter
und insbesondere deren Bewertung der Gefährlichkeit
von Kurnaz in Frage zu stellen, unterstellt, seine Mitar-
beiter seien übers Ziel hinausgeschossen.

bb) Vermerk des BfV-Mitarbeiters widerspricht
BND-Vermerk nicht

Auch der BfV-Mitarbeiter, der an der Delegation nach
Guantánamo teilnahm, hat die Bewertung der BND-Kol-
legen, von Kurnaz gehe keine Gefahr aus, in Wahrheit nie
richtig in Frage gestellt. Ganz im Gegenteil.

Auch er urteilt ausdrücklich, Kurnaz sei der falsche Mann
am falschen Ort gewesen. Auch dieser BfV-Mitarbeiter

Auffassung nach seiner Rückkehr nach Deutschland beim
Informationsboard am 1./2. Oktober 2002 und bei der Be-
sprechung mit den Sicherheitskollegen in Bremen am
14. Oktober 2002.

Auch der zuständige Referatsleiter im BND (H.) teilt
diese Auffassung. Dieser hat vor dem Ausschuss gesagt:
„Also wenn man die Gesamtdarstellung des Herrn K.
liest, kommt Herr K. genau zu dem gleichen Ergebnis,
dass er nämlich davon ausgeht, dass Kurnaz wahrschein-
lich nicht gefährlich ist. (…) dass der Vertreter des Ver-
fassungsschutzes und die Vertreter des BND bei der Be-
wertung, ob nun Herr Kurnaz ein gefährlicher Terrorist
oder ein gefährlicher Islamist ist oder nicht, im Prinzip
zum gleichen Ergebnis kommen, wenn auch mit einem
etwas unterschiedlichen Wording; das gebe ich zu.“ (H.,
Protokoll-Nummer 51, S. 67)

In der Tat weicht der schriftliche Vermerk des BfV von
dem der Kollegen vom BND nur insoweit ab, als er deren
drastische Wortwahl „Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit“ (sei Kurnaz ungefährlich) so nie for-
muliert hätte und weitere Abgleichungen mit den Ermitt-
lungsergebnissen in Bremen für richtig hielt.

Diese Abgleichungen haben jedoch keine andere Ein-
schätzung ergeben. Dies ist den Aussagen aller anderen
Teilnehmer des Gesprächs in Bremen am 14. Oktober 2002
zu den Ergebnissen zu entnehmen ist (Teil E, S. 624 f.).

cc) Bestätigung der Gefährdungsprognose
durch US-Stellen

Sogar die US-Stellen stützten im September 2002 die Be-
urteilung der deutschen Befrager. Sie waren nach ihren
Verhören der Auffassung, Kurnaz ist unschuldig. Sie sa-
hen die gemeinsame Einschätzung als so verlässlich an,
dass sie daraus den konsequenten und weitreichenden
Schluss zogen, Kurnaz könne nach Deutschland freige-
lassen werden, und sie kündigten einen konkreten nahen
Freilassungszeitraum an.

Dies berichten alle drei Beamten der Befrager-Delegation
völlig übereinstimmend noch aus der Deutschen Bot-
schaft in Washington nach Deutschland, ferner wiederum
übereinstimmend nach ihrer Rückkehr mündlich und
schriftlich ihren Vorgesetzten, ihren Dienstellen wie auch
an andere Sicherheitsbehörden des Bundes und des Lan-
des Bremen.

c) Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit
von Kurnaz unhaltbar

aa) Nähe zu Missionsbewegung Jamaat
al-Tabligh, Abu-Bakr-Moschee

Kurnaz war kein potentieller Gefährder, weil er sich im
Sommer den Ideen der Missionsbewegung Jamaat al-Tab-
ligh in der Abu-Bakr-Moschee angeschlossen hatte und
den Koran in einer ihrer Schule in Pakistan studieren
wollte. Aus der Hinwendung zu dieser Missionsbewe-
war mit der Auffassung der US-Seite, Kurnaz sei un-
schuldig, einverstanden. Jedenfalls berichtete er diese

gung ergibt sich keineswegs eine Gefahr für deutsche Si-
cherheitsinteressen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 919 – Drucksache 16/13400

Der Ausschuss hat festgestellt, dass Kurnaz diese Bewe-
gung als eine unpolitische und gewaltfreie Gruppe ansah.

Die Sicherheitsbehörden schätzen die Tablighi unter-
schiedlich ein, ganz überwiegend aber nicht als Terroris-
tenorganisation (Teil E, S. 553 ff.). Von den mehr als
12 Millionen Mitgliedern seien in einigen Fällen Leute in
den terroristischen Bereich abgetaucht; die Organisation
betone aber, sie beschreite den gewaltfreien Weg (Uhrlau,
Protokoll-Nummer 37, S. 123). Die Tablighi seien „we-
der als terroristisch eingestuft, noch als terroristische
Vereinigung gewertet“ (Falk, Protokoll-Nummer 39,
S. 8), zwar „nicht terroristisch, aber „eindeutig extremis-
tisch“ (Fromm, Protokoll-Nummer 32, S. 57) bzw. „je-
denfalls extremistisch“ (Hanning, Protokoll-Nummer 37,
S. 44 f.). Der US-Religionswissenschaftler Prof. Elias be-
schreibt sie als islamisch; deren Anhänger sei es verbo-
ten, aktiv an politischen und extremistischen Bewegun-
gen mitzuwirken (Teil E, S. 555).

Schon nach diesen Einschätzungen konnte die Hinwen-
dung von Kurnaz zu dieser Missionsbewegung kein hin-
reichender Grund sein, um ihn als Gefährder einzuschät-
zen.

Die Abu-Bakr-Moschee in Bremen, in welcher Kurnaz
vor seiner Ausreise zeitweise verkehrte, hat das Bremi-
sche Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) zuvor nicht
beobachtet. Dafür wurde kein Grund gesehen.

LfV-Vizechef Jachmann sagte dazu, sie hätten „keine An-
haltspunkte für extremistische Bestrebungen“ dort gehabt
(Jachmann, Protokoll-Nummer 49, S. 84).

Hinzu kommt, dass Kurnaz ganz offensichtlich nach sei-
ner Einreise nach Pakistan keineswegs mit offenen Ar-
men empfangen, untergebracht und versorgt wurde. Ganz
im Gegenteil wurde er nicht akzeptiert und abgewiesen
und musste sich ohne Unterstützung zwei Monate lang
auf sich selbst gestellt durchschlagen. So wäre eine große
islamistische Organisation und gar ein terroristisches
Netzwerk nicht umgegangen mit einem (angeblichen) in
Bremen radikalisierten („heiß gemachten“; s. u.) und an-
geworbenen potentiellen Kämpfer. Dies widerspricht al-
len Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden.

Alle drei Befrager aus BND und BfV von Kurnaz in Gu-
antánamo hielten übereinstimmend dessen Aussagen für
glaubhaft. Die US-Stellen waren übereinstimmend dersel-
ben Auffassung. Zu den Zielen der Reise der deutschen
Befrager gehörte herauszufinden, ob Kurnaz Kontakte in
das Mudschaheddin-Milieu hinein über die Zwischenstation
in Pakistan bei Tablighis gehabt hatte (Teil E, S. 602 f.). Das
Ergebnis war: Nein, ein solcher Zugang konnte nicht fest-
gestellt werden. Alle Befrager sahen auch keine Verbin-
dung von Kurnaz zu islamistischen Kämpfern oder Aus-
bildungslagern in Afghanistan.

bb) BGS-Vermerk vom Flughafen, Kurnaz
wolle nach Afghanistan

Ein Vermerk des Bundesgrenzschutzes (Bundespolizei)

behörden mit dem Fall Kurnaz. Außerdem spielten wohl
Zeitpunkt und Ziel der Reise eine Rolle, dass diese kurz
vor Beginn des Afghanistankrieges ausgerechnet nach
Pakistan führte. In dem BGS-Vermerk wird eine angebli-
che Angabe aus einem Telefonat mit dem Bruder von
Selcuk Bilgin, der mit Kurnaz nach Pakistan fliegen
wollte und in Frankfurt festgenommen wurde, wiederge-
ben: „Mein Bruder folgt einem Freund nach Afghanistan,
um dort zu kämpfen. Er ist in einer Bremer Moschee heiß
gemacht worden“.

Dieser Vermerk wurde unverzüglich an die Sicherheitsbe-
hörden des Bundes und Bremens weitergeleitet. Er ent-
hält nichts dazu, wie der Bruder zu der angeblichen Äu-
ßerung gekommen ist. Hat ihm das jemand erzählt und
wenn ja wer? Sein Bruder oder Dritte? Oder ist es eine
Schlussfolgerung aus anderen Anhaltspunkten, und wenn
ja aus welchen (Teil E, S. 580).

Diese angebliche Aussage des Bruders von Selcuk Bilgin
ist Ursprung aller Gefährdungsunterstellungen gegen
Kurnaz.

Noch sechs Jahre später vor dem Untersuchungsaus-
schuss haben sich die Zeugen aus den Bundessicherheits-
behörden auf diesen Hinweis als Anhaltspunkt für die an-
geblich wahren Absichten und die Gefährlichkeit des
Kurnaz berufen.

Der Ausschuss hat aber nicht festgestellt, dass eine solche
Äußerung in dem Telefonat des Bruders mit dem BGS
überhaupt gefallen ist. Ganz im Gegenteil wurde festge-
stellt, dass der Bruder in seinen polizeilichen Vernehmun-
gen wenige Tage später und danach immer wieder heftig
bestritten hat, so etwas gesagt zu haben (Teil E, S. 580 f.).
Dies sei auch gar nicht sein Kenntnisstand gewesen. Von
einer Aufzeichnung des Telefonats auf Tonträger oder in
anderer Form ist nichts bekannt. Auch andere Belege
oder Beweise für die Richtigkeit des Vermerks der BGS
hat der Ausschuss nicht festgestellt.

Das strikte Dementi des Bruders in der polizeilichen Ver-
nehmung vom 5. Oktober 2001, die ihm zugeschriebene
Äußerung gemacht zu haben, ist entscheidend wichtig für
die Beurteilung des Vermerks. Gleichwohl wurde es nicht
an die Sicherheitsbehörden weitergegeben, an die noch
einen Tag vorher der Vermerk übermittelt worden war,
und es fehlte auch in allen späteren Vermerken (Teil E,
S. 581).

So erstaunt nicht, dass dieses Dementi auch in dem Ab-
schlussvotum der Untersuchungsausschuss-Mehrheit ver-
schwiegen wird.

Eigentlicher Anlass und Inhalt des Telefonats waren et-
was ganz anderes. Es ging darum, ob der Bruder rechtzei-
tig das Geld zur Abwendung des Vollzuges der Ersatzfrei-
heitsstrafe für Selcuk Bilgin beschaffen könnte, damit
jener seine gebuchte Flugreise doch noch antreten konnte
(Teil E, S. 580).

Es liegt nahe, dass in der Hektik dieses Telefonats Äuße-
rungen missverständlich waren oder falsch verstanden
am Frankfurter Flughafen vom 3. Oktober 2001 war der
wesentliche Auslöser für eine Befassung der Ermittlungs-

bzw. interpretiert oder bei der Anfertigung des Vermerks
später falsch erinnert wurden.

Drucksache 16/13400 – 920 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kurnaz selbst hat schon in seinen Befragungen in der Ge-
fangenschaft bestritten, dass Afghanistan das eigentliche
Ziel seiner Reise war und dort zu kämpfen, deren Zweck.
Diese seine Aussagen wurden von den Befragern als
glaubhaft angesehen. Kurnaz hat später in allen bekann-
ten Aussagen auch vor dem Ausschuss die Richtigkeit der
angeblichen Äußerung des Bruders Bilgin in dem Ver-
merk des BGS verneint.

Letztlich wird auch die angebliche Äußerung durch das
tatsächliche Verhalten von Kurnaz in Pakistan widerlegt.
Er ist nicht nach Afghanistan weitergereist, hat dies nicht
versucht und folglich dort auch nicht gekämpft.

Der Anhaltspunkt „BGS-Vermerk vom Flughaben“ ist
nicht geeignet, eine Gefährlichkeit von Kurnaz zu be-
gründen.

cc) Äußerung der Mutter, Kurnaz
habe sich verändert

Die Mutter von Kurnaz hat gleich nach der Abreise ihres
Sohnes bei der Polizei ihre Sorgen um ihn geäußert. Sie
hat geschildert, ihr Sohn habe sich verändert, trage einen
langen Vollbart und gehorche islamischen Essensriten. Er
habe sich dicke Stiefel und Ferngläser gekauft und erklärt,
die Stiefel seien für den Winter. Mit seiner Kleidung und
dem langen Bart habe er so ausgesehen, dass er wohl den
Taliban helfe. Sie habe Ali M. in einem Telefonat vorge-
worfen, ihrem Sohn das Gehirn gewaschen zu haben und
aufgefordert, ihn zurückzugeben, bevor etwas Schlimmes
passiert.

Von der Frau von Selçuk Bilgin habe sie gehört, dieser sei
nach Afghanistan geflogen (Teil E, S. 581).

Beim schlechtesten Willen ergibt sich aus diesen Äuße-
rungen kein Verdacht für eine Verstrickung von Kurnaz in
islamistische oder gar terroristische Netzwerke und somit
auch keine Gefährlichkeit von Kurnaz.

Die Angabe, Bilgin sei nach Afghanistan geflogen, traf
offensichtlich nicht zu. Er war nicht geflogen, sondern
blieb in Deutschland in Polizeihaft zurück.

Welches konkrete Verhalten Kurnaz’ Mutter dem Ali M.
vorwarf, war nicht ersichtlich und schon gar nicht, auf-
grund welcher Erkenntnisse, die sie wie gewonnen oder
von wem erfahren hatte.

Die Schlussfolgerung aus Bart und Kleidung beruht of-
fensichtlich auf der verständlichen Sorge um ihren Sohn,
ist aber nicht geeignet, einen Verdacht der Unterstützung
der Taliban zu begründen. Barttracht, Kleidung und dicke
Schuhe sind leicht aus seiner starken Hinwendung zum
Islam und den Witterungsverhältnissen in Pakistan zu er-
klären.

dd) Bezahlung der Flugtickets
mit EC-Karte des B. A.

Am 29. September 2001 wurde das Flugticket für die
Reise von Kurnaz nach Pakistan mit der EC-Karte von

nem Automaten in Hamburg Am Steindamm abgehoben
zu haben. In derselben Straße soll die al-Quds-Moschee
liegen, die regelmäßig von den Todespiloten vom 11. Sep-
tember 2001 besucht wurde. Der Geldautomat Am Stein-
damm 55 ist genauso weit vom Hamburger Hauptbahnhof
entfernt wie von der genannten Moschee. Eine Verbin-
dung zu den Attentätern konnte von der StA schon des-
halb aus dem örtlichen Zusammenhang nicht hergestellt
werden (Teil E, S. 582) und wurde weder vom General-
bundesanwalt (GBA) noch von der Staatsanwaltschaft
Bremen nachvollzogen.

Der Ticketkauf und die Zahlungsart können eine Gefähr-
lichkeit von Kurnaz nicht begründen.

Festgestellt hat der Untersuchungsausschuss, dass das Ti-
cket nicht vom Inhaber der EC-Karte Hamida B. A., son-
dern von dessen Sohn Sofyen B. A. unter Nutzung der
EC-Karte gekauft wurde und dass Kurnaz noch im Sep-
tember 2001 von seinem Konto 1 100,– Euro abgehoben
und damit den Anteil für sein Ticket erstattet hatte
(Teil E, S. 582).

Also ist der Ticketkauf kein Grund für die Annahme einer
Gefährlichkeit.

ee) Ali M. und ein Video über den
Bosnienkrieg

Bei der Wohnungsdurchsuchung von Ali M. wurden Vi-
deos gefunden, auf denen äußerst grausame Gewalt gegen
die Moslembevölkerung im Bosnienkrieg und Propa-
ganda für den „heiligen Krieg“ Jihad zu sehen sein soll.
Kurnaz soll seiner Mutter von einem solchen Video er-
zählt haben.

Die Bänder sollen sich in einem Karton in einer Abstell-
kammer in einer Wohnung des Ali M. in Hamburg befun-
den haben. Was Kurnaz mit der Wohnung und den Videos
in Hamburg zu tun haben soll, bleibt rätselhaft.

Es ist nicht einmal geklärt, wem die Videos gehören, ob
Ali M. oder anderen Personen, die den Karton in der
Wohnung abgestellt haben. Ungeklärt ist, ob das Video,
von dem Kurnaz gegenüber seiner Mutter gesprochen ha-
ben soll, tatsächlich unter den gefundenen Videos war.
Selbst wenn ja, ist es Kurnaz nicht zuzurechnen, sondern
allenfalls Ali M..

Sicher ist nur, dass es unendlich viele solcher Videokas-
setten gibt, die in vielen islamischen Kreisen verbreitet
sind.

Eine Gefährlichkeit von Kurnaz ergibt sich aus dem Video-
fund in einer Wohnung, zu der er selber gar keine Verbin-
dung hatte, nicht.

Die monatelange Überwachung des Telefons von Ali M.,
die von dem Bremer Staatsschutz durchgeführt wurde,
hat folgerichtig auch kein einziges Telefonat mit Kurnaz
ergeben.

Die anderslautende Behauptung des LfV Bremen zu tele-
fonischen Kontakten, in denen Kurnaz einen unmittelbar
B. A. bezahlt. Dieser wurde verdächtigt, sich öfter in
Mauretanien aufgehalten zu haben und häufig Geld in ei-

bevorstehenden Einsatz in Afghanistan unter Führung der
Taliban ankündigt haben soll, ist falsch. Gleichwohl

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 921 – Drucksache 16/13400

wurde diese Behauptung noch bis in das Jahr 2007 vom
BMI und vom BKA aufrechterhalten, wie der Untersu-
chungsausschuss festgestellt hat (Teil E, S. 583).

ff) Weitere Bremer Erkenntnisse von Mit-
schülern, Lehrer, Arbeitskollegen

Schon bald nach dem Verschwinden von Kurnaz gab es
haltlose Spekulationen und Vorverurteilungen in den Me-
dien nicht nur in Bremen, sondern auch bundesweit. Er
wurde als „Bremer Taliban“ denunziert, berühmt und be-
rüchtigt. Ende Januar 2002 titelte die Bremer Boulevard-
zeitung „,Bremer Taliban‘ Das ist er.“ Andere Zeigungen
behaupteten, Kurnaz sei Taliban-Kämpfer, der in Afgha-
nistan verhaftet worden sei. Eine Behauptung, die sich bis
ins Jahr 2007 in den Medien hielt. Unheimliche Fotoauf-
nahmen von Kurnaz mit langem schwarzen Vollbart und
Haaren hatten zur Folge, dass er zum Inbegriff des „bösen
Mannes“ zu werden drohte.

Der zuständige Staatsanwalt in Bremen sprach von „tota-
ler Verfluchung eines 19-Jährigen als Bremer Taliban“
(Teil E, S. 585).

Da wundert es kaum, dass daraufhin Gerüchte und Spe-
kulationen in Bremen wucherten. Viele meldeten sich, de-
nen zu Kurnaz allerlei eingefallen war.

Ein Lehrer behauptete, aus Kreisen der Schüler sei ihm
mitgeteilt worden, Kurnaz beabsichtige eine Reise nach
Afghanistan, um gegen die Amerikaner zu kämpfen, und
habe sich deshalb ein Nachtsichtgerät gekauft. Eine der
viele Behauptungen vom Hörensagen, die sich nicht bele-
gen ließ.

Arbeitskollegen von Kurnaz wollten auf dem Display sei-
nes Handys das Wort „Taliban“ gesehen haben und auf
seinem Kopf einen Kaftan. Zu den Anschlägen vom
11. September habe er gesagt: „Was Allah will, soll ge-
schehen.“ Er sei einer Kopfwäsche unterzogen gewesen.
(Teil E, S. 584) Kurnaz hat dazu vor dem Ausschuss ge-
sagt, einer dieser Zeugen habe schon früher dummes
Zeug über ihn erzählt.

Ein Mitschüler berichtete von einer Abschiedsfeier, bei
der alle einschließlich Ali M., der später dazugekommen
sei, erfolglos versucht hätten, Kurnaz und Bilgin von der
Reise abzubringen (Teil E, S. 557).

Der Verdacht, Kurnaz sei ein Gefährder, kann aus sol-
chem Gerede ernsthaft nicht abgeleitet werden.

gg) Dubiose Quellenmeldungen
des LfV Bremen

Anfang 2002 sprudelten dann auch neue Quellen beim
Landesamt für Verfassungsschutz in Bremen. Es waren
Meldungen vom Hören-Hörensagen. Angebliche Erzäh-
lungen gegenüber einer Quelle über das, was über Kurnaz
am Rande eines Freitagsgebetes besprochen worden sein
sollte. Etwa dass dieser schon vor dem 11. September
2001 in der Abu-Bakr-Moschee verkehrt und Videokas-

Vize-Chefs des LfV Bremen waren es vier fünf lapidare
Informationen, die unbestätigt und noch nicht zu bewer-
ten waren (Teil E, S. 593 f.). Gleichwohl wurden sie ohne
Einschränkung weitergegeben. Der Leiter der Abteilung
Islamistischer Terrorismus des LfV sprach davon, dem
Amt seien im Fall Kurnaz schwere operative Fehler un-
terlaufen. Die Erkenntnisse hätten nicht erkennen lassen,
ob es wörtliche Quellenmeldungen waren oder ob diese
bereits bewertet waren. Eigentlich habe man Ende Feb-
ruar 2002 beim LfV keine Erkenntnisse über Kurnaz ge-
habt (Teil E, S. 594 f.). Deshalb spielten diese Quellen-
meldungen im Jahr 2002 keine Rolle dafür, wie das LfV
Kurnaz einschätzte.

Erst am 16. Dezember 2005 wurden sie aus der Versen-
kung geholt, als in der Bremer Innenbehörde händerin-
gend nach Belastungsmaterial gesucht wurde, um auslän-
derrechtliche Maßnahmen gegen Kurnaz zu ergreifen.
Offenbar lag bei den Bremer Sicherheitsbehörden kein
tauglicher Beleg für eine Gefahr vor, die von Kurnaz für
die innere Sicherheit in Deutschland ausgehen könnte.
Also wurden die dreieinhalb Jahre alten Quellenmeldun-
gen hervorgeholt und in einen Bericht des LfV-Chefs an
den Innensenator aufgenommen, ohne Hinweis darauf,
dass die Erkenntnisse „unbestätigt und noch nicht zu be-
werten“ waren. Vor dem Ausschuss bewertete der LfV-
Chef später seine Formulierung als „schriftstellerisches
Fehlverhalten“. Sein Stellvertreter kritisierte: „Professio-
nell (…) unter aller Sau“ und „Pseudo-Erkenntnisse“
(Teil E, S. 595).

Gleichwohl wurden die dubiosen Quellenmeldungen in
die Medien lanciert und sogar von Untersuchungsaus-
schuss-Mitgliedern in geheimnisvollen Andeutungen als
der endgültige Beweis für die andauernde Gefährlichkeit
von Kurnaz missbraucht.

Zu viele beteiligten sich bedenkenlos an diesem makabe-
ren Tun, um nachträglich die Entscheidung der Präsiden-
tenrunde vom 29. Oktober 2002 doch noch zu rechtferti-
gen. Erst die verspätete Lieferung der Akten des LfV
Bremen, die vor der Weiterleitung an den Untersuchungs-
ausschuss des Bundestages noch im Bundeskanzleramt
gesichtet und aussortiert wurden, und das Ergebnis der
Zeugenvernehmungen im Ausschuss setzten diesem ver-
hängnisvollen Treiben ein jähes Ende. Nun konnte an
Hand der Akten und der Aussagen der Bremer Mitarbei-
ter von LfV und Polizei beurteilt werden, wie wenig zu-
verlässig und belastbar die Quellenmeldungen auch nach
deren Einschätzung waren.

Eine Verstrickung von Kurnaz in islamistische Strukturen
und seine Gefährlichkeit wurden vom LfV Bremen mit
den Quellenmeldungen nie belegt. Dazu waren sie viel zu
windig und unsicher. Das LfV ging vielmehr auch – nach
diesen Meldungen – weiter davon aus, über Kurnaz habe
man keine belastenden Erkenntnisse.

d) Spätere amtliche Feststellungen
gegen Gefährlichkeit
setten besorgt haben soll, die zur Beteiligung am Jihad
diesmal in Tschetschenien auffordern. Nach Angaben des

Selbst aus späteren Stellungnahmen amtlicher Stellen des
Bundes und im Land Bremen ergeben sich Zweifel, ob es

Drucksache 16/13400 – 922 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine rele-
vante Gefährlichkeit von Kurnaz gab.

aa) Generalbundesanwalt und
Staatsanwalt in Bremen

Der GBA lehnte am 15. Februar 2003 ab, die Strafermitt-
lungsverfahren gegen Kurnaz, Bilgin und Ali M. als ei-
gene von der Bremer Staatsanwaltschaft zu übernehmen.
Die Bremer StA stellte die Verfahren ein. Sie bewerteten
die Bremer Ermittlungsergebnisse als nicht ausreichend
für die Annahme auch nur eines Versuchs einer Straftat.

Zur Begründung weist der GBA nach Prüfung aller Bre-
mer Hinweise darauf hin, dass radikal fundamentalisti-
sche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Abu-
Bakr-Moschee nicht bekannt geworden sind, staatsschutz-
rechtliche Erkenntnisse nicht vorliegen und allein die in
der Moschee praktizierten strengen Glaubensregeln nicht
den Verdacht einer fundamentalistisch-islamistischen
Ausrichtung mit dem Ziel terroristischer Aktivitäten
rechtfertigen. Unmittelbare Verbindungen oder Beziehun-
gen zu den in Hamburg wohnhaft gewesenen Attentätern
des 11. September 2001 und zureichende tatsächliche An-
haltspunkte für Verbindungen zu einer nicht oder nicht nur
im Inland bestehenden terroristischen Vereinigung konn-
ten nicht festgestellt werden (Teil E, S. 584 f.).

Die Staatsanwaltschaft Bremen stellte das Ermittlungs-
verfahren gegen Bilgin und Ali M. bereits im Oktober
2002 mangels Tatverdacht und gegen Kurnaz wegen Ab-
wesenheit ein. Der Staatsanwalt hat vor dem Ausschuss
ausgesagt, jedenfalls wäre es auch damals nach § 129
StGB strafbar gewesen, sich in einem Taliban- oder Al-
Qaida-Trainingslager ausbilden zu lassen, um in Deutsch-
land Straftaten zu begehen (Teil E, S. 588 f.). Einen aus-
reichenden Verdacht dafür hat er den Bremer Ermitt-
lungsergebnissen offensichtlich nicht entnommen.

bb) AA, ChBK, BMI 2005: Nicht genug
Erkenntnisse gegen Einreise

Als Anfang Jahr 2005 Meldungen verbreitet wurden,
Kurnaz könne in die Türkei freikommen, wurde die Bre-
mer Innenverwaltung mit der Frage befasst, ob er ein Vi-
sum für Deutschland erhalten könnte oder „ob die Gründe
für die Einreiseverweigerung – terroristische Bestrebun-
gen – vorliegen.“ (Teil E, S. 648)

Im Oktober desselben Jahres befasste sich die Präsiden-
tenrunde im Kanzleramt wegen neuer Gerüchte, er werde
freikommen, mit dem Thema Kurnaz. Im selben Monat
wurde im Auswärtigen Amt ein Vermerk zur „Frage der
Wiedereinreise“ von Kurnaz erstellt. In diesem wird auf
die übereinstimmende Auffassung der Teilnehmer an der
so genannten. ND-Lage im Kanzleramt hingewiesen, eine
Wiedereinreise nicht zuzulassen, und darauf, dass die Er-
kenntnislage der Sicherheitsbehörden „nicht eindeutig“
sei. In dem Vermerk heißt es: „Bisher reichen die Er-
kenntnisse offenbar nicht aus, die Wiedereinreise mit

bzw. BfV hoffen jetzt, von US-Seite weitere Informatio-
nen gegen K. zu bekommen, die den Verdacht der Unter-
stützung des internationalen Terrorismus erhärten. Der-
zeit läuft eine Anfrage an US-Seite“.(Teil E, S. 649)

Wohlgemerkt war das drei Jahre nach der Entscheidung
der Präsidentenrunde, Kurnaz die Rückkehr nach Deutsch-
land wegen seiner Gefährlichkeit zu verweigern. Und es
ging nicht um einen Verdacht in einem Strafverfahren,
sondern für eine bloße Gefahrenprognose.

Nach Artikel 5 Absatz 1e des Schengener Durchführungs-
übereinkommens von 1990 muss einer Person die Ein-
reise verweigert werden, wenn diese eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die in-
ternationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien dar-
stellt.

Die Erkenntnislage in Kanzleramt und BMI reichte offen-
sichtlich für eine rechtlich haltbare Annahme einer sol-
chen Gefahr nicht aus, obwohl der BND-Chef Hanning
noch in seiner Vernehmung durch den Ausschuss in Jahr
2007 betonte, die Gefährdungslage, die er im Oktober
2002 vor allem aus den „Bremer Erkenntnissen“ gefolgert
habe, sehe er unverändert weiter als gegeben an. Wenn
2005 die unveränderte Erkenntnislage nicht ausreichend
war, – eine durchaus zutreffende Einschätzung! – kann
dieselbe aus dem Jahr 2002 auch nicht ausreichend gewe-
sen sein, um rechtlich Bestand zu haben.

cc) Bremer Stellen erklären Dezember 2005:
Voraussetzungen für Ausweisung
eindeutig nicht erfüllt

In dem Bemühen, den Wünschen der Bundesbehörden zu
entsprechen, Kurnaz keinesfalls nach Deutschland kom-
men zu lassen, und eine Ausweisungsverfügung ausrei-
chend zu begründen, wurde in Bremen ab Anfang De-
zember fieberhaft versucht, alle Erkenntnisse von LfV
und den übrigen Sicherheitsbehörden zusammenzutragen.
Längst abgeschaltete dubiose Quellen des LfV wurden
ausgegraben, befragt und Anhaltspunkte der Polizeistel-
len herangezogen. Das Ergebnis war der Entwurf eines
Votums bezüglich einer möglichen Ausweisung des
Kurnaz, den die zuständige Stelle der Bremer Innenver-
waltung kurz vor Weihnachten 2005 so bewertete, „dass
nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Voraussetzun-
gen für eine Ausweisungsverfügung eindeutig nicht er-
füllt sind“ (Teil E, S. 656).

In einem weiteren Vermerk der Innenverwaltung vom
13. Januar 2006 wird die Einschätzung begründet und
daraus gefolgert. „Die von der Polizei zitierten Aussagen
wurden in vielen Fällen widerrufen, sind wenig präzise
oder es gibt keine unmittelbaren Zeugen“. „Erkenntnisse
oder eine Bewertung der Sicherheitsbehörden, wonach
Herr Kurnaz i. S. d. § 54 Nummer 5a AufenthG die freiheit-
lich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der
BRD gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur
Aussicht auf rechtlichen Bestand nicht zuzulassen, so
auch informelle Einschätzung in Abt. 6 ChBK. Das BMI

Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung
droht, wurden ebenfalls nicht mitgeteilt“ (Teil E, S. 657).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 923 – Drucksache 16/13400

Am 12. Januar 2006 bestätigte die Polizei diese Bewer-
tung in einer Erkenntnismitteilung an den Innensenator.
Es gebe zwar Zweifel an den Aussagen, dass Kurnaz zu
einer harmlosen Studienreise nach Pakistan reisen wollte,
jedoch lägen der Polizei Bremen zu „einer Gefahr bei
möglicher Wiedereinreise des Kurnaz nach Deutschland
bisher keine Erkenntnisse vor.“ (Teil E, S. 657)

Und der ehemalige BND-Chef Hanning, der inzwischen
Staatssekretär im BMI geworden war, teilte auf die drin-
genden Bitten um Hilfe der Bremer Innenverwaltung an
die Bundesbehörden am 17. Januar 2006 mit: „Soweit Sie
um Übermittlung eventueller Erkenntnisse von Bundesbe-
hörden über mögliche sicherheitsrelevante Bestrebungen
des Herrn Kurnaz bitten, die im Rahmen einer Auswei-
sungsverfügung herangezogen werden könnten, hat eine
entsprechende Prüfung ergeben, dass den Bundesbehör-
den keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vorliegen,
die über das hinausgehen, was den Bremer Sicherheitsbe-
hörden bereits mitgeteilt wurde“. (Teil E, S. 657)

Das erklärt derselbe Staatssekretär, der in seiner früheren
Funktion als BND-Chef in der Präsidentenrunde vom
29. Oktober 2002 noch mit seiner Einschätzung, von
Kurnaz gehe eine Gefahr aus, entscheidend dazu beige-
tragen hatte, das US-Angebot nicht anzunehmen, Kurnaz
nach Deutschland freizulassen. Kein Wort dazu, dass die-
selben Bremer Erkenntnisse, die ihn mehr als zwei Jahre
zuvor zu dieser seiner Einschätzung veranlasst hatten,
jetzt als nicht ausreichend zur Begründung einer Auswei-
sungsverfügung bewertet wurden.

Der Bremer Staatsanwalt jedenfalls sah auch im Januar
2006 „keinen Anlass, die Ermittlungen wieder aufzuneh-
men“, obwohl er den Anfangsverdacht nicht ausgeräumt
sah (Teil E, S. 589, 657).

VI. Keine späteren Bemühungen
um Freilassung bis 2006

Der Untersuchungsausschuss hat keine nachhaltigen und
ausreichenden Bemühungen der Bundesregierung oder
von Bundesbehörden um Freilassung von Kurnaz aus
dem Militärgefängnis in Guantánamo nach 2002 bis 2006
festgestellt.

Auch der ehemalige Sonderbotschafter und Guantánamo-
Beauftragte der US-Regierung, Prosper, widersprach der
Version, wonach die damalige Bundesregierung immer
wieder mit der US-Regierung über eine mögliche Freilas-
sung von Kurnaz gesprochen habe und sich für dessen
Freilassung eingesetzt hätte (ARD-Magazin „Monitor“,
Sendung vom 1. März 2007).

Erst ab dem 13. Januar 2006 wurden solche Bemühungen
zunächst von der Kanzlerin und dann auch von der neuen
Bundesregierung begonnen.

Ganz im Gegenteil gab es ab Ende Oktober 2002 immer
wieder intensive Aktivitäten der deutschen Sicherheitsbe-

Gleich nach der Rückkehr aus der Präsidentenrunde im
Kanzleramt veranlasste der Staatssekretär Schapper im
BMI, dass der US-Seite mitgeteilt wurde, eine mögliche
Freilassung und Abschiebung von Kurnaz nach Deutsch-
land solle nicht erfolgen (Teil E, S. 636), Diese Anord-
nung wurde über das BfV umgesetzt.

Außerdem führte der zuständige Referatsleiter im BND
mit seinem Partner von der CIA am 4. November 2002
ein Gespräch über die Haltung der Bundesregierung,
Kurnaz nicht zurückzunehmen, die beim CIA-Partner auf
Unverständnis stieß (Teil E, S. 638).

Hinweise, dass mit diesen Unterrichtungen die Bitte oder
Empfehlung an die US-Seite verbunden war, Kurnaz solle
überhaupt oder in ein anderes Land bzw. in die Türkei
freigelassen werden, konnten nicht festgestellt werden.

Dagegen spricht die Bitte des BfV gegenüber der US-
Seite, jene möge den türkischen Pass des Gefangenen
Kurnaz übermitteln, damit deutsche Stellen darin den
Aufenthaltstitel löschen oder ungültig machen könnten.

Dagegen sprechen auch die gleichzeitig einsetzenden Be-
mühungen, die Gefährlichkeit von Kurnaz zu belegen,
obgleich diese letztlich gescheitert sind.

Am 28. Januar 2003 wurde der US-Seite durch einen Mit-
arbeiter eines deutschen Nachrichtendienstes mitgeteilt,
dass es jetzt Anhaltspunkte dafür gebe, Ziel der Reise von
Kurnaz sei doch nicht nur Pakistan gewesen, sondern
auch Afghanistan. Worauf diese Mitteilung konkret ge-
stützt war und was letztlich im Einzelnen übermittelt
wurde, ist nicht geklärt. Jedenfalls scheint die Faktenlage
auch hier wenig valide, denn auf diese Mitteilung haben
sich weder die Sicherheitsdienste bis heute je wieder be-
rufen, noch spielte sie bei der verzweifelten Suche nach
Anhaltspunkten für eine Gefährlichkeit von Kurnaz durch
Bundes- und Bremer Sicherheitsbehörden von 2005 bis
2006 eine Rolle.

In dem Gespräch mit dem US-Außenminister vom
19. November 2003 sprach der damalige deutsche Au-
ßenminister Fischer auch an, dass Kurnaz freigelassen
werden sollte, falls keine gravierenden Beschuldigungen
vorlägen (Teil E, S. 668). Dieser Vorstoß erfolgte ohne
Kenntnis und damit ohne Berücksichtigung der Entschei-
dung der Bundesregierung aus dem Oktober des Vorjah-
res, dass eine Freilassung von Kurnaz aus Guantánamo
nach Deutschland nicht in Betracht komme. Der Initiative
fehlte das notwendige Hintergrundwissen, um sie mit
Aussicht auf Erfolg vorantreiben zu können. Die „Nullre-
aktion“ des US- Außenministers konnte nicht durch In-
formationen und Argumente aus der umfangreichen
Zusammenarbeit deutscher und US-amerikanischer Si-
cherheitsbehörden aufgebrochen werden. Die Initiative
blieb folgenlos.

Auch anlässlich des Besuchs des US-Präsidenten in
Mainz am 23. Februar 2005 soll auf Mitarbeiterebene ex-
plizit die „Freilassung“ von Kurnaz angesprochen worden
sein. Vorausgegangen war ein Brief von amnesty interna-
hörden, die Rückkehr von Kurnaz mit allen Mitteln zu
verhindern.

tional, in dem die unverzügliche Freilassung von Kurnaz
gefordert wurde, falls er unschuldig sei. Diese Initiative

Drucksache 16/13400 – 924 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

war aber unentschlossen und durch Gesprächsvorgaben
aus dem Bundeskanzleramt eingeschränkt, es solle be-
wusst offen gelassen werden, wohin die Freilassung er-
folgen soll. Nur in allgemeiner Art und Weise wurde von
einer humanitären Lösung des Falles gesprochen. Die Ini-
tiative blieb ebenfalls folgenlos.

Erst im Laufe des ersten Halbjahres 2006 gab es konkrete
Initiativen gegenüber der Türkei, Kurnaz dorthin freizu-
lassen. Gleichzeitig versuchte die Bundeskanzlerin,
Kurnaz in direkten Gesprächen mit der US-Regierung
freizubekommen.

VII. Keine Unterrichtung des Parlaments
Der Untersuchungsausschuss hat nicht festgestellt, dass
die Bundesregierung ihrer gesetzlichen Pflicht (§ 2 PK-
GrG) zur Unterrichtung des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums für die Tätigkeit der Nachrichtendienste des
Bundes (PKGr) über besondere Vorkommnisse im Fall
Kurnaz ausreichend nachgekommen ist.

Eine Unterrichtung über die Reise von BND- und BfV-
Mitarbeitern ins Gefangenenlager nach Guantánamo, die
Durchführung der dortigen Befragung von Kurnaz, über
die Ergebnisse der Reise und Befragung, die Bereitschaft
der US-Seite, Kurnaz freizulassen und die Entscheidung
der Präsidentenrunde, dieses Angebot abzulehnen, wurde
erst im Dezember 2003 nach Erscheinen der umfangrei-
chen Veröffentlichung dieser besonderen Vorkommnisse
im SPIEGEL begonnen.

Auch für diese Pflichtverletzung der Bundesregierung
trägt der damalige Chef des Kanzleramtes die Verantwor-
tung. Er wusste von den Vorkommnissen und war daran
direkt auch selbst beteiligt. Trotzdem unterließ er die Un-
terrichtung des PKGr.

VIII. Konsequenzen
Die Bundesregierung hat erste Konsequenzen aus den
Diskussionen, die auch aus Anlass des Falles Kurnaz ge-
führt wurden, über den Umgang mit Informationen in der
Kooperation mit so genannten Folterstaaten und mit Be-
fragungen nach Folter oder folterähnlicher Behandlung
gezogen und Richtlinien erlassen. Diese sind unzuläng-
lich. Sie geben nicht die notwendigen Handlungsanleitun-
gen und Entscheidungsgrundlagen.

Deshalb sind neue gesetzliche Regelungen in den Geset-
zen für die Sicherheitsbehörden des Bundes erforderlich,
die vor allem auch für schwierige Grenzfälle anwendbar
sind. Informationen deutscher Sicherheitsbehörden dürfen
nicht weitergegeben werden, wenn die Gefahr besteht,
dass sie im Zusammenhang mit unmenschlicher Behand-
lung Verwendung finden, die Situation von Gefangenen
verschlechtern oder in rechtsstaatswidrigen Prozessen
oder gar zur Verhängung der Todesstrafe beitragen. Gege-
benfalls ist durch geeignete Bedingungen, Auflagen und
Kontrollen sicherzustellen, dass solcher Missbrauch der
Informationen nicht stattfindet. Verhöre oder Befragun-

punkte für die Anwendung von Folter ersichtlich, sind sie
nicht fortzuführen, bis diese abgeklärt sind und abzubre-
chen, wenn der Verdacht der Anwendung von Folter nicht
ausgeräumt werden kann.

Durch geeignete Vorschriften ist sicherzustellen, dass
Mitarbeiter im BND zeitnah über die Bewertung ihrer Ar-
beitsergebnisse durch die Vorgesetzten informiert und ih-
nen Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben werden,
besonders wenn es sich um herabsetzende und für die
Laufbahn wichtige Kritik handelt. Das Verhalten des da-
maligen BND-Chefs Hanning gegenüber seinen Mitarbei-
tern, die in Guantánamo waren und positive Einschätzun-
gen über den Gefangenen Kurnaz abgegeben haben, ist
dienstrechtlich zu überprüfen.

Das Gesetz über die Kontrolle der Geheimdienste
(PKGrG) ist zu novellieren. Notwendig sind mehr Trans-
parenz bei den Nachrichtendiensten und für die Arbeit
des PKGr, bessere Arbeitsbedingungen für die Abgeord-
neten und vor allem Regelungen, um wirksame parlamen-
tarische Kontrolle durchzusetzen und die Bundesregie-
rung zur Einhaltung ihrer Informationspflicht gegenüber
dem Parlament veranlassen zu können. Die rechtzeitige,
zeitnahe Information des PKGr sowie möglichst auch an-
derer Organe des Parlaments ist das A und O für eine
wirksamere Kontrolle. Vorsätzliche Verstöße gegen die
Unterrichtungspflicht müssen Folgen haben und sanktio-
niert werden können.

E. Komplex Zammar

I. Untersuchungsauftrag

Der Untersuchungsausschuss hat die Informationsweiter-
gabe von Bundesbehörden an ausländische Stellen im Zu-
sammenhang mit der Verschleppung von M. H. Zammar
von Marokko nach Syrien im Dezember 2001 und dessen
Befragung durch deutsche Beamte in syrischer Haft un-
tersucht.

Der Ausschuss hat insbesondere aufgeklärt,

– ob und zu welchem Zweck und auf welcher rechtli-
chen Grundlage Bundesbehörden Daten zu Zammar
an US-amerikanische, niederländische und marokka-
nische Stellen weitergegeben haben,

– was und wann die Bundesregierung davon wusste,

– wie es zu seiner Inhaftierung kam,

– was unternommen wurde, um Zammar Hilfe zu leis-
ten, und

– warum Chancen für eine Freilassung nicht genutzt
worden sind.

Auch hat der Ausschuss sich damit befasst, welche Kon-
sequenzen aus den Befragungen nach vorangegangener
Folter zu ziehen sind und gezogen wurden und durch wel-
che Vorkehrungen verhindert werden kann, dass in Zu-
gen mit Folter und unmenschlicher Behandlung dürfen
nicht durchgeführt oder unterstützt werden. Sind Anhalts-

kunft Angehörige des BND, BKA oder anderer Stellen
des Bundes solche Befragungen durchführen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 925 – Drucksache 16/13400

Auch diesem Sondenvotum zum Komplex Zammar liegt
der diesbezügliche Feststellungsbericht des Ausschussse-
kretariats Seite 1 bis 194 zugrunde, auf den Bezug ge-
nommen wird.

II. Wesentlichen Bewertungsergebnisse

Daten der Reise Zammars von Hamburg nach Marokko
wurden an Behörden der USA sowie in Holland und Ma-
rokko weitergeben. Im Rahmen der engen Zusammenar-
beit von Bundeskriminalamt und FBI in der BAO sind
weitgehend unbeschränkt die Erkenntnisse deutscher Be-
hörden über Zammar an die USA geflossen. Es wurde
nicht festgestellt, dass jeweils eine Abwägung wegen
Missbrauchsmöglichkeiten oder eine Aufzeichnung er-
folgt ist.

Beweise dafür, dass diese Mitteilungen an die ausländi-
schen Stellen in kollusivem – also einverständlichem –
Zusammenwirken mit dem Ziel oder Ergebnis übermittelt
wurden, Zammar vor seiner Rückkehr durch US- und ma-
rokkanische Stellen festzunehmen und nach Damaskus zu
verschleppen, hat der Ausschuss nicht gefunden. Für eine
deutsche Beteiligung an der Entführung liegt dem Aus-
schuss kein Beleg oder Beweis vor, weder in den Akten
noch aus den Zeugenaussagen. Jedoch bleibt eine Reihe
von Ungereimtheiten.

Angesichts der rechtsstaatswidrigen Praktiken und Folter
in Syrien sowie der Verschleppung und Inhaftierung des
deutschen Staatsangehörigen Zammar im Militärgefäng-
nis des syrischen Geheimdienstes bestehen erhebliche
Zweifel, ob die intensive Zusammenarbeit deutscher Si-
cherheitsbehörden mit dem syrischen Geheimdienst und
insbesondere die Weitergabe personenbezogener Daten
über Zammar und gar die Übersendung eines Fragenkata-
logs zur Befragung von Zammar durch diese syrischen
Stellen grundsätzlich verantwortbar war. Jedenfalls war
diese Informationsweitergabe so wie geschehen nicht zu-
lässig, weil nicht verlässlich konkret sichergestellt wor-
den ist, dass die Informationen nicht für rechtsstaatswid-
rige, unmenschliche Behandlung und die Verhängung der
Todesstrafe missbraucht würden.

Die Befragung von Zammar in der Gewalt des syrischen
Geheimdienstes durch Beamte des BfV, BKA und BND
hätte insbesondere wegen der Anhaltspunkte für un-
menschliche Behandlung nicht stattfinden dürfen. Sie
hätte spätestens angesichts der konkreten Hinweise auf
Folter umgehend abgebrochen werden müssen. Die Präsi-
denten der beteiligten Behörden haben die Befragung mit
Billigung des Kanzleramtes angeordnet. Der zuständige
Minister des Innern und der damalige Chef des Kanzler-
amtes tragen die politische Verantwortung. Die Befra-
gung durch die Mitarbeiter aus deutschen Geheimdiens-
ten und der Polizei diente offenbar nicht dem Ziel, dessen
Haftbedingungen zu erfahren, zu verbessern und seine
Freilassung zu erreichen.

Die Bemühungen um konsularische Betreuung durch die

bar auf Veranlassung des Kanzleramtes, um die Koopera-
tion mit dem syrischen Geheimdienst nicht zu stören.
BND und BKA haben insbesondere bei ihren Verhand-
lungen mit dem syrischen Geheimdienst nur vereinzelt
und völlig unzureichend versucht, dem deutschen Staats-
bürger Zammar in dem syrischen Gefängnis zu helfen, in
dem gefoltert wird, obwohl es zu solcher Hilfe Ansatz-
punkte gegeben hätte. Das Bundeskanzleramt und der
Chef dieses Amtes tragen für diese Unterlassung die poli-
tische Verantwortung.

III. Datenweitergabe
1. Weitergabe der Reisedaten
a) Sachverhalt
Dem Votum liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der deutsche Staatsangehörige Zammar, der nicht aus der
syrischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, reiste am
27. Oktober 2001 über Amsterdam nach Marokko. Die
für den 8. Dezember 2001 gebuchte Rückreise trat er
nicht an. Deutsche Sicherheitsbeamte warteten vergeblich
auf ihn auf dem Hamburger Flughafen. Zammar hat spä-
ter gegenüber einer deutschen Konsularbeamtin angege-
ben, er sei am 8. Dezember 2001 in Marokko verhaftet,
dort 23 Tage festgehalten und Anfang 2002 nach Syrien
verschleppt worden. (Teil E, S. 687)

Die niederländischen Behörden wurden durch den BKA-
Verbindungsbeamte in Den Haag am 26. Oktober 2001
von der bevorstehenden Durchreise und den Hintergrün-
den in Kenntnis gesetzt und gebeten, die diese zu überwa-
chen. (Teil E, S. 682)

Der BKA-Verbindungsbeamte in Marokko übersandte an
das marokkanische Innenministerium und den dortigen
Sicherheitsdienst am 31. Oktober 2001 schriftlich die Da-
ten zu Zammars Hin- und Rückflug nach Marokko mit
der Bitte, die Einreise zu bestätigen. Darüber hinaus wur-
den Informationen über Zammars Verbindungen zu den
mit inter-nationalem Haftbefehl gesuchten Binalshib, Ba-
haji und Essabar im Zusammenhang mit den Anschlägen
vom 11. September 2001 an die marokkanischen Behör-
den übermittelt. Außerdem wurde mitgeteilt, dass gegen
Zammar wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung ermittelt wird und er mit den genannten Per-
sonen befreundet ist. (Teil E, S. 682 f.)

Die USA erhielten aufgrund der Teilnahme an der BAO
USA frühzeitig, d. h. am Tage des Flugticketkaufs durch
Zammar, Kenntnis von dessen Reisedaten für den Hin-
und Rückflug von Deutschland über die Niederlande nach
Marokko.

Hinzu kommt, dass die ab September 2001 in der BAO
des BKA mitarbeitenden FBI-Mitarbeiter über den ge-
samten Kenntnisstand des BKA zur Bekämpfung des in-
ternationalen Terrorismus informiert wurden, im Grunde
Bestandteil der deutschen Sonderkommission waren und
ihnen grundsätzlich die vorhandenen Unterlagen zugäng-
deutsche Botschaft Damaskus waren ungenügend. Ab
Ende Juni 2002 waren sie für zwei Jahre ausgesetzt offen-

lich gemacht wurden (Teil E, S. 683 – 685; vgl. auch
meine Bewertung zum Komplex el-Masri, S. 898).

Drucksache 16/13400 – 926 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Danach ist davon auszugehen, dass das FBI auch über
alle deutschen Erkenntnisse zur Person und zu den Akti-
vitäten von Zammar verfügte.

Darüber hinaus wurden aufgrund schriftlicher Anfragen
vom FBI bzw. CIA die detaillierten Reisedaten und um-
fangreiche Angaben zu den Familienverhältnissen des
Zammar schriftlich am 26. November 2001 an den FBI-
Verbindungsbeamten weitergegeben. Der konkrete Zweck
der Übermittlung blieb unklar. Die Intention war, den
USA alle vorhandenen Erkenntnisse über Zammar und
dessen Umfeld mitzuteilen.

Geklärt ist somit, dass aus Deutschland Informationen an
die USA und Marokko gegeben worden sind, die geeignet
waren, die Festnahme und Verschleppung von Zammar
kurz vor seinem Rückflug nach Deutschland zu ermögli-
chen.

Allerdings wurde nicht festgestellt, dass deutsche Stellen
von solchen Absichten oder Plänen von US- oder marok-
kanischen Sicherheitsdiensten tatsächlich wussten oder
mit solchen rechneten, dass also die Daten gezielt zum
Zwecke der Festnahme oder Verschleppung von Zammar
übermittelt worden sind.

b) Rechtsgrundlage

Die Übermittlung von Daten durch das BKA an ausländi-
sche Stellen ist in § 14 Absatz 1 und 7 BKA-Gesetz gere-
gelt. Sie ist zulässig zur Erfüllung der dem BKA oblie-
genden Aufgaben, zur Verfolgung von Straftaten und
„zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit“. Die Übermittlung
ist aufzuzeichnen und unterbleibt, wenn schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Das
BKA hat den Empfängern der übermittelten Daten aufzu-
erlegen, dass jene nur zu dem Übermittlungszweck ge-
nutzt werden dürfen (Teil E, S. 682).

c) Bewertung

Unabhängig davon, ob das BKA von der Verschleppungs-
praxis und Absicht der US-Behörden gewusst hat, ist das
Vorgehen bei der Weitergabe personenbezogene Daten an
US-Stellen (insb. FBI-Beamte) problematisch, weil die
Übermittlungsvorschriften des BKA-Gesetzes keine aus-
reichende Beachtung fanden. Da die ausländischen Be-
amten an sämtlichen Besprechungen der BAO teilnehmen
konnten, hatte das BKA überhaupt keine Kontrolle mehr
darüber, welche Daten zu welchen Zwecken allein auf
diesem Wege aus der BAO an die USA übermittelt wur-
den. Auch die formalen Vorschriften des § 14 Absatz 7
Satz 3 BKA-Gesetz, wonach die Übermittlung und der
Anlass aufzuzeichnen sind, wurden damit ignoriert. Dem
Ausschuss lagen keine Unterlagen vor, aus denen sich
eine Beachtung dieser verfahrenssichernden Maßnahme
ergibt. Nur aus den Zeugenaussagen der in der BAO USA

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BKA sich – wie ge-
mäß § 14 BKAG erforderlich – im Einzelfall mit entgegen-
stehenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder
dem Datenschutzstandard im Empfängerland auseinander-
gesetzt hätte. Vielmehr gab es eine pauschale Weisung,
sämtliche Informationen, die man im Zusammenhang mit
den Anschlägen hatte, an die USA weiterzugeben.

Die außerordentliche Bedrohungslage, die nach dem
11. September 2001 gesehen wurde, kann auf Dauer als
pauschale Begründung für weitreichende Datenübermitt-
lungen nicht ausreichen.

Auch bei der Datenweitergabe an Marokko fand keine
ordnungsgemäße Aufzeichnung, keine Einzelprüfung der
entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Be-
troffenen und keine Auseinandersetzung mit dem dort
herrschenden Datenschutzstandard statt. Jedenfalls ist
den Unterlagen und Zeugenaussagen all dies nicht zu ent-
nehmen.

Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen spielten bei der Übermittlung an ausländische
Stellen und in der Zusammenarbeit mit den USA in der
BAO USA keine Rolle und wurden nicht beachtet. Der
Generalbundesanwalt sagte in seiner Vernehmung, dass
es sich bei der Kooperation mit den USA innerhalb der
BAO USA nicht um formelle Rechtshilfe gehandelt habe.
Aus Zeitgründen wollte man sich das Procedere ersparen
und wählte die „kleine Rechtshilfe“, also den kurzen
Dienstweg (Teil E, S. 683).

Ein solches Vorgehen birgt jedoch das Risiko, dass Siche-
rungen für die Betroffenen umgangen werden. Für künfti-
gen Datenaustausch ist daher ein formelleres und restrik-
tiveres Vorgehen zu verlangen, mit dem die Rechte der
Betroffenen besser zu schützen sind.

d) Keine deutsche Beteiligung an
Verschleppung festgestellt –
aber Ungereimtheiten bleiben

Für eine deutsche Beteiligung an der Festnahme von
Zammar und der Verschleppung nach Damaskus wurden
Bestätigungen, Belege oder Beweise nicht festgestellt
und zwar weder in den Akten noch aus den Aussagen der
gehörten Zeuginnen und Zeugen. Ganz im Gegenteil ha-
ben die Zeugen aus den Sicherheitsdiensten dies entschie-
den verneint.

Es gibt Ungereimtheiten, schwer nachzuvollziehende Fak-
ten und begründete Vermutungen, aber keine Beweise für
die These, dass es ein kollusives Zusammenwirken deut-
scher mit marokkanischen/US-amerikanischen Stellen bei
der Festnahme und Verschleppung von Zammar gegeben
haben könnte.

Dazu zählt, dass kein Versuch unternommen wurde, den
seit Langem in Deutschland überwachten und in hohem
Maße verdächtigen Zammar an seiner Ausreise nach Ma-
rokko etwa durch eine Passversagung oder Passbeschrän-
tätigen BKA-Beamten war die Weitergabe der Daten zu
entnehmen.

kung zu hindern oder in Marokko weiter zu beobachten
bzw. beobachten zu lassen. Die Aktivitäten deutscher Si-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 927 – Drucksache 16/13400

cherheitsbehörden beschränkten sich darauf, auf die Wie-
dereinreise von Zammar in Deutschland zu warten und
ihn auf dem Flughafen in Empfang zu nehmen. Für eine
Festnahme und den Erlass eines Haftbefehls sahen sie die
Voraussetzungen nicht gegeben.

Dazu zählt aber auch, dass die Bemühungen, Zammar zu
finden, als er dann doch nicht zurückkehrte, ebenfalls
recht dürftig waren und man sich mit allerlei Lügen und
Ausflüchten der Marokkaner anscheinend abfand.

Über besondere Bemühungen deutscher Sicherheitsbe-
hörden, von den befreundeten US-Behörden oder den in
Deutschland anwesenden Mitarbeitern des FBI, denen
doch so großzügig alle deutschen Informationen zur
Kenntnis gegeben wurden, mehr über Zammar zu erfah-
ren, ist nichts bekannt, obwohl nahe lag, dass US-Behör-
den mehr wussten.

Selbst als erste Gerüchte und Meldungen auftauchten,
Zammar sei in Marokko festgenommen worden und die
US-Amerikaner seien daran in irgendeiner Weise betei-
ligt, gab es keine forcierten Nachfragen unter Vorhalt der
Meldungen und Gerüchte bei den Marokkanern und auch
keine besonderen Bemühungen gegenüber den US-Part-
nern.

Dies verwundert umso mehr, weil Zammar deutscher
Staatsbürger ist und deutsche Ermittler sehr enge Bezie-
hungen zu den US-Ermittlern hatten, die in der BOA USA
in Hamburg sogar sehr zahlreich miteinander ständig und
über Monate an einem Tisch saßen. Tür an Tür ermittelten
sie nach den Anschlägen vom 11. September gemeinsam
gegen die mutmaßlichen Täter, gerade auch gegen die, die
aus Hamburg kamen und mit denen Zammar enge Kon-
takte gehabt hatte.

Die Zurückhaltung der deutschen Behörden, aktiver nach
Zammars Verbleib zu forschen, könnte damit zu erklären
sein, dass sie davon ausgingen, Zammar sei untergetaucht
und für deutsche Stellen nicht mehr erreichbar.

Dagegen spricht, dass dann das Interesse am Aufenthalts-
ort des überraschend verschwundenen deutschen Staats-
bürgers Zammar noch größer hätte sein müssen, weil
deutsche Sicherheitsinteressen zusätzlich gefährdet wur-
den, also auch aus Gründen der Prävention. Denn Zammar
wurde vom damaligen deutschen Leiter der BAO USA als
„ganz gefährlicher islamistischer Fundamentalist“ einge-
schätzt, „von dem man jederzeit erwarten konnte, dass er
sich an der Planung neuer Terroranschläge beteiligt“
(Klink, Protokoll-Nummer 75, S. 39).

Möglicherweise treffen die Berichte des Europarat-Be-
richterstatters Dick Marty aus den Jahren 2006 und 2007
zu dass auch Behörden in Deutschland seit Anfang Okto-
ber 2001 grundsätzlich bekannt war, wie US-Geheim-
dienste und US-Militärs vermutete islamistische Terroris-
ten nicht nur in Deutschland behandeln. Solches Wissen
deutscher Behörden könnte ebenfalls ein Grund ihrer Zu-
rückhaltung gewesen sein, sich nicht durch gezieltere

US-Seite hierauf noch zusätzlich bösgläubig machen zu
wollen.

2. Weitergabe anderer personenbezogener
Daten an Syrien

a) Sachverhalt:
Seit dem 1. Januar 2002 war Zammar in Syrien inhaftiert.

Möglicherweise haben BND und Bundesregierung bereits
im März 2002 davon gewusst. Einiges deutet daraufhin –
anders als die Bundesregierung angibt. Anfang März
2002 hatte der BND eine „Studie“ zu Zammar von syri-
scher Seite in Damaskus erhalten, deren Erkenntnis-Quel-
len nach Einschätzung eines der ermittlungsführenden
BKA-Beamten später als „befragungsähnlich“ bewertet
wurden (Teil E, S. 692; Schmanke, Protokoll-Nummer 62,
S. 62). Auch ein Zeuge aus dem Kanzleramt bestätigte
– ohne die Einschätzung zu teilen –, dass in seinem nach-
geordneten Bereich einige Mitarbeiter den Eindruck ge-
habt hatten, „da seien Befragungsergebnisse eingeflos-
sen“ (Vorbeck, Protokoll-Nummer 73, S. 16).

Die Zuziehung und der Einblick in diese Studie wurden
dem Ausschuss von der Bundesregierung verweigert mit
der Berufung auf das Staatswohl und den angeblich feh-
lenden Sachzusammenhang (Teil E, S. 691). Der wahre
Grund könnte sein, dass sich aus dem Papier offenbar er-
gibt, dass der BND schon zu diesem frühen Zeitpunkt Be-
scheid wusste, dass Zammar in syrischer Haft verhört
wurde.

Im Juni 2002 gab es ein Informationswirrwarr dazu, ob
Zammar nun in Syrien ist oder nicht. (Teil E, S. 697)

Jedenfalls erhielten Bundeskanzleramt und BND am
12. Juni 2002 nach Pressemeldungen von der CIA die Be-
stätigung, dass Zammar sich in Syrien in Haft befindet.
(Teil E, S. 694 f.) Man sei empört gewesen, sagte der
Zeuge Uhrlau aus, dass Deutschland im ganzen Zeitraum
davor weder von Marokko noch den USA darüber infor-
miert worden war. Die Verärgerung darüber habe er ge-
genüber seinem Gesprächspartner zum Ausdruck gebracht.
(Teil E, S. 695)

Die offizielle Bestätigung durch Syrien erfolgte am
17. Juli 2002. (Teil E, S. 698)

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass BND und BKA
personen-bezogene Daten über Zammar an den syrischen
Geheimdienst weitergegeben haben – zu einem Zeit-
punkt, als Zammar bereits in Syrien verschleppt war.

Der BND übermittelte dem syrischen Geheimdienst am
20. Juli 2002 einen Fragenkatalog für Zammar und erhielt
mehrmals Ergebnisse aus den syrischen Vernehmungen
(Teil E, S. 706 f.). Der damalige Präsident des BND sagte
dazu vor dem Ausschuss: „Wir haben außerdem sehr spe-
zielle Fragen im Hinblick auf Hamburg gestellt und Ähn-
liches.“ (Teil E, S. 707)

Das BKA übergab der syrischen Seite im Juli und August
2002 umfangreiche Unterlagen über Zammar, darunter
Nachfragen nach der Behandlung des deutschen Staats-
bürgers Zammar und etwaige konkretere Antworten der

eine Kopie seines Reisepasses mit zahlreichen Einträgen
über seine Reisen (unter anderem auch nach Syrien) und

Drucksache 16/13400 – 928 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eine schriftliche Ausarbeitung zu Zammar. Syrien hatte
das BKA um Informationen gebeten. Aus den deutschen
Ermittlungen hatte das BKA den Syrern Telefonnummern
syrischer Anschlüssen übergeben mit der Bitte, die An-
schlussinhaber festzustellen (Teil E, S. 707). Außerdem
gab das BKA eine Darstellung der Bekanntschaftsverhält-
nisse Zammars zur „Hamburger Zelle“ mündlich weiter
und erörterte mit dem syrischen Geheimdienst im Rah-
men eines Treffens zusammen mit BND und BfV auf Ar-
beitsebene die Ergebnisse der syrischen Befragungen.
(Teil E, S. 708 f.)

Der BKA-Präsident Kersten hat in seiner Aussage die Da-
tenübermittlung damit zu rechtfertigen versucht und die
Übermittlungsvoraussetzungen des BKA-Gesetzes bejaht
„schon deswegen, weil die deutschen Sicherheitsbehör-
den und somit auch das BKA ein großes Interesse daran
hatten, dass möglichst viele Informationen zusammenge-
tragen werden konnten, die uns in den Stand versetzten,
besser zu beurteilen, inwieweit aktuelle Gefährdungen
deutscher Interessen in Deutschland oder in anderen Staa-
ten zu erwarten waren.“ Das BKA habe dabei die Zweckbin-
dung der übermittelten Daten sicherstellen sollen. (Teil E,
S. 707)

Der Bundesregierung und den beteiligten Sicherheitsbe-
hörden war zu dem Zeitpunkt bekannt, dass in Syrien bei
Befragungen auch gefoltert wird (Hanning, Protokoll-
Nummer 77, 95, 115; Teil E, S. 708 f.) und insbesondere
Gefangene des Geheimdienstes zur Erzwingung von Aus-
sagen misshandelt werden. Der Zeuge Dr. Steinberg, Re-
ferent im Kanzleramt für internationalen Terrorismus, hat
ausgesagt, es sei davon auszugehen, dass Zammar in Sy-
rien gefoltert wurde, „Ich kann es mir schwer vorstellen,
dass ein Mann mit diesem Hintergrund in Syrien nicht
gefoltert wird. Das würde allen Erfahrungen widerspre-
chen“. (Teil E, S. 710) Ebenso war den deutschen Behör-
den bekannt, dass darüber hinaus keinerlei Menschen-
rechtsstandards in syrischen Gefängnissen, insbesondere
denen des militärischen Geheimdienstes, gelten und dass
Zammar die international üblichen Rechte eines Gefange-
nen verwehrt wurden: D. h. dass er weder einen Anwalt
hinzuziehen konnte noch konsularischen Beistand erhielt.
Zudem war den deutschen Behörden bekannt, dass Zam-
mar der Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft ver-
dächtigt wurde, so dass ihm bei einer Verurteilung die To-
desstrafe drohte.

b) Bewertung
Schon die Intensivierung der Zusammenarbeit und nach-
richten-dienstliche Kooperation mit Syrien ab Beginn des
Jahres 2002 war problematisch, weil dort die Menschen-
rechte missachtet wurden und das Herrschaftssystem eine
„ganz schlimme Diktatur“ war. (Dr. Steinberg, Protokoll-
Nummer 67, S. 36).

Grundsätzlich zweifelhaft war, ob personenbezogene Da-
ten und andere Informationen über den in Damaskus in-
haftierten Zammar von BKA und BND überhaupt an den
syrischen Geheimdienst während dessen Verschleppung

heitsdienst in dessen Gefängnis Gefangene gefoltert wer-
den und dass Zammar die Todesstrafe drohte.

Jedenfalls war diese Informationsübermittlung so wie ge-
schehen nicht zulässig, weil entgegen § 14 Absatz 7 S. 5
BKAG nicht verlässlich konkret sichergestellt worden ist,
dass die Informationen nicht für rechtsstaatswidrige, un-
menschliche Behandlung und die Verhängung der Todes-
strafe missbraucht würden.

Die von der Bundesregierung und den deutschen Sicher-
heitsbehörden dagegen geltend gemachten Gründe über-
zeugen nicht.

Ihnen waren die Probleme der Kooperation mit Syrien be-
kannt, dass „dort die Nachrichtendienste als Teil auch von
Repressionsapparaten betrachtet und genutzt worden sind“
(Uhrlau, Protokoll-Nummer 77, S. 132; Teil E, S. 699).

Sie rechtfertigten die Annährung und intensive Zusam-
menarbeit aber damit,

erstens „Hoffnungen in jener Zeit, die sich mit der Wahl
des jungen neuen Präsidenten 2000 verbanden“ (Stein-
meier, Teil E, S. 698), Hoffnungen auf eine „Öffnung in
Richtung Westeuropa“ (Uhrlau, Protokoll-Nummer 77,
S. 132),

zweitens „Syrien gehörte in jener Zeit im Kampf gegen
den Terrorismus zu den Verbündeten des Westens …. Der
neue Mann an der Staatsspitze … erklärte sich unmittel-
bar nach den Anschlägen vom 9.11 2001 ohne Zögern
und ohne Vorbehalte bereit, an der Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus mitzuarbeiten“ (Steinmeier, Teil E,
S. 698),

und drittens „gerade im Bereich internationalem Terro-
rismus habe man Erkenntnisse gehabt, dass Syrien eine
ganz wichtige Rolle spielte“ (Hanning, Protokoll-Num-
mer 77, S. 87, 93) und „dass die Syrer über Informationen
verfügten, die uns verschlossen waren. Nach dem 11. Sep-
tember hatten syrische Staatsangehörige oder Personen
syrischen Ursprungs im Umkreis der terroristischen Netz-
werke des 11. September eine tragende Rolle. Syrien ist
mehrfach Reiseort für Angehörige der Hamburger Zelle
gewesen.“ (Uhrlau, Protokoll-Nummer 77, S. 132)

Im Kanzleramt wurde auf Referatsleiterebene auch die
Auffassung vertreten, „Mit den Syrern soll man nicht ko-
operieren“. (Dr. Steinberg Protokoll-Nummer 67, S. 35)

Aber auch Dr. Steinberg hat ausgeführt, „wie wichtig ein-
mal die Rolle von Syrern in diesen Netzwerken ist, bei al-
Qaida, also sowohl in Hamburg als auch in Madrid usw. –
… und dass eben der syrische Staat, im Gegensatz gerade
zu den Behörden der Bundesrepublik, durchaus Einblicke
in diese Netzwerke hat, die wir eben nicht haben. Das ist
sehr, sehr deutlich. Weil eben so viele wichtige Leute aus
dem al-Qaida-Umfeld aus Syrien kommen, haben die Sy-
rer in den letzten Jahrzehnten sehr, sehr viel Energie in-
vestiert, um diese Netzwerke zu erforschen. Sie wissen
darüber sehr, sehr viel mehr als wir.“ (Dr. Steinberg, Pro-
tokoll-Nummer 67, S. 40)
weitergegeben werden durften. Denn es war bekannt und
zu befürchten, dass gerade von diesem syrischen Sicher-

Deshalb war es nach Auffassung der Präsidenten von
BND, BKA und BfV unabdingbar, dass Dienste Kontakte

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 929 – Drucksache 16/13400

unterhalten, auch mit Diensten dieser Länder. (Teil E,
S. 700)

Die Bundesregierung und ihre Sicherheitsbehörden haben
die Kooperation mit Syrien also mit Notwendigkeiten der
Abwehr einer unmittelbaren drohenden schwerwiegenden
Gefahr für die Sicherheit auch in Deutschland gerechtfer-
tigt.

Sie sahen sich in dieser Auffassung durch die Runden und
Gremien im Parlament gestützt. (Uhrlau, Teil E, S. 699)

Angeblich zum Zwecke dieser Gefahrenabwehr wurden
dann auch die Informationen und Ermittlungsergebnisse
zu Zammar mit dem syrischen Geheimdienst ausge-
tauscht. Angesichts der befürchteten weiteren Anschläge
nach dem 11. September 2001 hofften die deutschen Be-
hörden „wichtige Erkenntnisse für die Lage und die Si-
cherheit dieses Landes zu gewinnen. Das war für uns der
entscheidende Punkt.“ (Hanning, Protokoll-Nummer 77,
S. 115)

„Hier ging es ja wirklich um die Frage: Drohen weitere
Gefährdungen aufgrund von Kenntnissen, die Zammar
hat? In der Abwägung zwischen Gefahrenabwehr und
dem Problem, dass Informationen möglicherweise ge-
wonnen werden, von denen wir nicht wissen, wie sie ge-
wonnen worden sind, hat für uns die Gefahrenabwehr
eindeutig Vorrang gehabt.“ (Hanning, Protokoll-Nummer
77, S. 95) „Per saldo hatten wir nicht den Eindruck, dass
wir die Lage Zammars dadurch wesentlich verschlechter-
ten“ (Hanning, Protokoll-Nummer 77, S. 115)

Damit gab der Zeuge Hanning wohl die Auffassungen der
Präsidenten aller deutschen Sicherheitsbehörden wieder.

Dieser Abwägung und Einschätzung kann nicht gefolgt
werden. Sie unterliegt schwerwiegenden Zweifeln.

Offenbar verstand auch der BKA-Präsident Kersten – wie
oben zitiert – die Übermittlung von BKA-Erkenntnissen
nach Syrien folglich als Weg, die dort verdichteten Infor-
mationen hernach zusammen mit weiteren mit einem hö-
heren Aussagewert für Deutschland zurück zu erhalten.
Ob solche Erwartung berechtigt war, muss allerdings be-
zweifelt werden.

Außerdem lässt § 14 Absatz 1 Nummer 3 BKAG die Da-
tenübermittlung nicht schon zur vorsorglichen Prüfung
zu, ob deutsche Interessen womöglich gefährdet sind,
sondern nur „zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden
erheblichen Gefahr“.

Jedenfalls war es nicht zulässig, an den syrischen Ge-
heimdienst Informationen und persönliche Daten zu Zam-
mar sowie einen Befragungskatalog zu geben, ohne si-
cherzustellen, dass diese nicht für rechtsstaatswidrige und
unmenschliche Behandlung und für die Verhängung der
Todesstrafe missbraucht werden. Auch das Bemühen um
Abwehr großer Gefahren rechtfertigt nicht immer die
Weitergabe von Informationen an ausländische Staaten.
Wenn aus der Datenweitergabe Gefahr für Leib und Le-

Die Zeugen aus den Spitzen der deutschen Behörden und
dem Kanzleramt haben nicht ausgesagt und auch aus den
dem Ausschuss zur Verfügung gestellten Akten ist nicht
zu entnehmen, dass solche Absicherungen auch nur ver-
sucht worden wäre. Über entsprechende Zusagen und Ga-
rantien hätten BKA und BND in den vielen Gesprächen
und Verhandlungen mit dem syrischen Geheimdienst so-
wie mit dessen Vize-Chef Schaukat zum Informations-
und Austausch der Befragungsergebnisse im Jahr 2002
durchaus sprechen können und müssen. Gerade weil vor-
her in den Gesprächen mit Schaukat bei dessen Besuch in
Deutschland im Juli 2002 über die Behandlung, die Pro-
zesse und die Freilassung bereits angeklagter syrischer
Agenten in Deutschland verhandelt wurde, war das
Thema Umgang, Behandlung, Gerichtsverfahren und
auch Freilassung von Zammar in Syrien in den folgenden
Gesprächen naheliegend. Eine Zusicherung etwa, dass
eine Todesstrafe keinesfalls verhängt und vollstreckt
wird, wie sie mit den USA etwa in vergleichbaren Fällen
vereinbart wird, wäre vermutlich möglich gewesen. Und
auch weitere Garantien für eine menschenwürdige Be-
handlung und ein rechtsstaatliches Verfahren, deren Ein-
haltung sowie über die Zulassung einer konsularischen
Betreuung durch die deutsche Botschaft, wären denkbar,
möglich und zwingend notwendig gewesen. Dass solches
durchaus im Bereich des Möglichen lag, hat sich später
2006/2007 gezeigt, als Prozessbeobachtung und mini-
male konsularische Betreuung vereinbart werden konn-
ten.

Gleichwohl haben BND, BKA und BfV Befragungen
Zammars im Gefängnis des syrischen Geheimdienstes an-
geregt und unterstützt, die mit dem Verdacht der Beein-
flussung von Folter und unmenschlicher Behandlung be-
makelt waren, und sie haben an deren Ergebnissen
partizipiert.

Das Bundeskanzleramt hat dem zugestimmt, ohne Garan-
tien für Zammar zu verlangen.

3. Befragungen Zammars durch
deutsche Behörden in Syrien

a) Sachverhalt

Zammar wurde in den Gesprächen mit Syrien über eine
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zum ersten Mal
beim Besuch des Vizechefs des syrischen Geheimdienstes
vom 6. bis 13. Juli 2002 in Deutschland erwähnt. Der sy-
rische Gesprächspartner zeigte sich nicht informiert. Eine
mögliche Befragung durch deutsche Stellen war noch
nicht Thema der deutsch-syrischen Gespräche. (Teil E,
S. 702) Jedoch wurde nach Aktenlage erstmals eine di-
rekte Befragung Zammars schon im Juni 2002 erwogen. In
einem Sprechzettel für die BKA-Leitung vom 20. Juni
2002 für die nachrichtendienstliche Lage im Kanzleramt
wird als eine Maßnahme die Vernehmung des Zammar gege-
benenfalls in Rechtshilfe genannt (MAT A 61/4, VS-NfD).

Im Nachgang zu dem Besuch von Schaukat bestätigte die
syrische Seite, dass Zammar in Syrien im Gefängnis ist
ben von Gefangenen erwächst, sind Absicherungen gebo-
ten.

und übersandte Befragungsunterlagen. Dies erfolgte im
Gegenzug zur Einstellung der Strafverfahren gegen zwei

Drucksache 16/13400 – 930 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

syrische Agenten vor dem OLG Koblenz (siehe dazu un-
ter E.III.4.c)). Ende Juli überbrachte BKA-Präsident
Kersten bei seinem Besuch in Syrien die Kopie des Rei-
sepasses und eine Liste der Reisebewegungen Zammars.
Der GBA richtete mehrere Rechtshilfeersuchen an Sy-
rien. (Teil E, S. 703) Nachdem der BND geklärt hatte, die
Syrer seien bereit, Zammar durch deutsche Mitarbeiter
befragen zu lassen, wurde in den Präsidentenrunden des
Kanzleramts im Oktober 2002 entschieden, Zammar
durch je zwei Mitarbeiter des BND und des BfV sowie ei-
nen des BKA befragen zu lassen.

Als Grund für die Teilnahme des BKA nannte der Leiter
der BAO, Klink: „weil man der Auffassung war, dass alle
Behörden mit ihrem Wissen in diese Befragung einbezo-
gen wurden. Das BKA hat durch den Gesamtumfang sei-
ner Maßnahmen im Inland, hier bei uns, ein sehr großes
Wissen über den Kreis der islamistischen Gefährder ge-
habt.“ (Klink, Protokoll-Nummer 73, S. 34)

Die Beteiligung des Generalbundesanwalts wurde ausge-
schlossen, weil die Befragung ausschließlich unter dem
Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erfolgen sollte. (Teil E,
S. 713). Ihm wurden aber die Befragungsergebnisse dann
später detailliert übermittelt (Teil E, S. 723 f.). So war es
Aufgabe des BKA-Mitarbeiters, „unter dem Gesichts-
punkt der Verhütung künftiger terroristischer Aktionen
und Anschläge aufzuhellen: Strukturen, Netzwerke isla-
mistischer Fundamentalisten in Deutschland, ihre Verbin-
dungen zu entsprechenden Personen in anderen Ländern,
um ein möglichst konkretes Bild über potenzielle Gefähr-
dungssituationen zu gewinnen.“ (Kersten, Protokoll-
Nummer 77, S. 58)

Die Befragung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen und
bei Hinweisen auf Folter sofort abgebrochen werden.
(Fromm, Protokoll-Nummer 77, S. 12; Kersten, Proto-
koll-Nummer 77, S. 79; Hanning, Protokoll-Nummer 77,
S. 95; Uhrlau, Protokoll-Nummer 77, S. 128)

Auch die Teilnehmer der Befragerdelegation hatten sich
darauf verständigt, die Befragung abzubrechen, falls es
Anzeichen dafür gegeben hätte, dass die Aussagebereit-
schaft auf Gewaltanwendung beruht. (Teil E, S. 716)

Zammar wurde vom 21. bis 23. November 2002 insge-
samt ca. 15 Stunden in einem Büro im Hauptquartier des
syrischen Geheimdienstes in Damaskus in Syrien befragt.
Anwesend waren ebenfalls der syrische Fallführer und
ein syrischer Übersetzer. (Teil E, S. 716) Er wurde nach
Aussagen der direkt Beteiligten nicht über seine Rechte
als Beschuldigter belehrt. (Teil E, S. 718) Ein deutlicher
Gewichtsverlust im Vergleich zu seiner Zeit in Deutsch-
land wurde bemerkt (Teil E, S. 719). Der Fallführer er-
zählte, Zammar sei für die Befragung drei Tage lang vor-
bereitet worden (Teil E, S. 719 f.). Zammar berichtete,
dass er in syrischer Haft anfangs geschlagen wurde. (Teil
E, S. 721) Ein Abbruch der Befragung ist gleichwohl
nicht erwogen worden (Teil E, S. 721 f.). Die Befrager
haben die Schläge nicht gegenüber der syrischen Seite
thematisiert, weil nach ihrer Auffassung ein entsprechen-

tigt hätte (Teil E, S. 721). Weitere Einzelheiten zur
Befragung enthält der Sachverhaltsbericht (Teil E), Sei-
ten 716 – 721.

b) Bewertung

Die Befragung von Zammar in Syrien durch Beamte des
BfV, BKA und BND hätte angesichts der Kenntnis über
die Gewalt- und Unterdrückungsverhältnisse in syrischen
Gefängnissen und über die Befragungssituation, insbe-
sondere in der Gewalt des militärischen Geheimdienstes
nicht stattfinden dürfen. Sie hätte spätestens angesichts
der konkreten Hinweise auf Folter umgehend abgebro-
chen werden müssen.

Die Präsidenten der beteiligten Behörden haben diese Be-
fragung mit Billigung des Bundesinnenministers und des
Kanzleramtes angeordnet. Der Innenminister trägt Ver-
antwortung dafür. Der damalige Chef des Kanzleramtes
hat die volle politische und persönliche Verantwortung.

Ein Gespräch mit Zammar durch die deutschen Behör-
denvertreter hätte allenfalls noch geführt werden dürfen,
um dessen persönliche Situation zu klären, die Haftbedin-
gungen zu verbessern und seine Freilassung zu betreiben
(dazu mehr unter E.III.4.c).

Als die Entscheidung getroffen wurde, deutsche Beamte
zu Befragungen nach Syrien zu schicken, war sowohl den
Behördenleitungen von BKA, BfV und BND als auch
dem Kanzleramt bekannt, dass in Gefängnissen des syri-
schen Geheimdienstes systematisch gefoltert wird und die
Gefangenen nach dem Maßstab der Allgemeinen Erklä-
rung der Menschenrechte vollkommen rechtlos gehalten
werden. (Teil E, S. 710) Dies ergab sich u. a. aus dem we-
nige Wochen zuvor vom Auswärtigen Amt herausgegebe-
nen Länderbericht zu Syrien (Teil E, S. 711 f.). Darin
heißt es unter anderem: „In Syrien wird gefoltert. Schon
im normalen Polizeigewahrsam sind Misshandlungen an
der Tagesordnung, ohne dass dabei politische, rassistische
oder religiöse Ursachen einflössen. Insbesondere bei Fäl-
len mit politischem Bezug wird (häufig bevor Verhöre
überhaupt beginnen) physische und psychische Gewalt
eingesetzt. Die Folter dient der generellen Gefügigma-
chung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen,
der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschre-
ckung. (…) Offensichtlich bedienen sich die Geheim-
dienste eines abgestuften Systems, orientiert am Tatvor-
wurf, an der Schwere des Tatverdachts, etc.“. („Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sy-
rien“, Auswärtiges Amt, 7. Oktober 2002, zit. n. tages-
schau.de vom 24. Januar 2008)

Im Kanzleramt war zudem bekannt, dass eine Person mit
Zammars Hintergrund und wegen der gegen ihn erhobe-
nen Vorwürfe, Mitglied einer islamistischen Terrororgani-
sation und der Muslimbruderschaft zu sein, ganz beson-
ders der Gefahr der Folter in Syrien ausgesetzt ist. Der im
Kanzleramt für islamistischen Terrorismus zuständige
Referent ging davon aus, dass Zammar gefoltert wurde.
der Vorstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit die weitere Ko-
operation mit der syrischen Seite nachhaltig beeinträch-

Der Zeuge Steinmeier hat ausgesagt: „Ich sage: Ja, die
Probleme in syrischen Gefängnissen waren uns bewusst,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 931 – Drucksache 16/13400

und ich kenne die Berichte, die es dazu in der Bundesre-
gierung gab“. (Protokoll-Nummer 79, S. 65)

Neben der abstrakten Foltergefahr gab es zudem während
des Befragungsbesuchs im November 2002 Anhalts-
punkte und Hinweise auf Folter oder andere unmenschli-
che Behandlungen durch den syrischen Geheimdienst.

So gab Zammar den deutschen Beamten gegenüber an, er
sei nach seiner Verhaftung in Marokko und Syrien ge-
schlagen worden und er vegetiere in einer winzigen Zelle
ohne Licht mit den Maßen 190 cm mal 103 cm.

Die deutschen Beamten bemerkten außerdem, dass er
sehr stark abgenommen hatte. Nach Aussage des Islamis-
mus-Experten des Kanzleramtes sei dies ebenfalls ein In-
diz für Folter.

Der Zeuge Steinberg hat ausgesagt: „Wenn jemand in ei-
nem syrischen Gefängnis sehr, sehr schnell abmagert,
dann würde ich es wahrscheinlich auch auf Folter zurück-
führen, ja. Ich kann es nicht belegen … Aber es ist Sy-
rien.“ (Protokoll-Nummer 67, S. 41)

Der syrische Fallführer hatte gegenüber den Deutschen
angegeben, er hätte Zammar drei Tage lang auf seine Be-
fragung vorbereitet, um bei Zammar eine ausreichende
Kooperationsbereitschaft zu erzielen. (Teil E, S. 719 f.)
Zwischen den Vernehmungen gab der syrische Fallführer
an, noch einmal auf Zammar eingewirkt zu haben. Die in
den Befragungsvermerken wiedergegebenen Aussagen
des syrischen Geheimdienstmitarbeiters können ohne
Weiteres als Drohungen gegenüber Zammar für den Fall
verstanden werden, dass jener weiterhin schweigen
würde (z. B. sei vom Fallführer gegenüber Zammar geäu-
ßert worden, sie würden anderenfalls zum Nullpunkt zu-
rückkehren). Gegenüber der deutschen Delegation sagte
der syrische Fallführer, die Deutschen könnten von den
Früchten der langen Befragung profitieren (Teil E, S. 720 f.).

Diesen Hinweisen auf Folter und andere unzulässige Me-
thoden hätten die deutschen Befrager nachgehen müssen,
um zu ergründen, auf welche Weise Zammar auf die Be-
fragung „vorbereitet“ wurde. Und die deutschen Beamten
hätten die syrischen Vertreter nach der Behandlung von
Zammar näher befragen und zum anderen versuchen
müssen, mit Zammar allein zu sprechen. Nichts von alle-
dem ist jedoch geschehen und noch nicht einmal versucht
worden. Die deutschen Befrager haben sich stattdessen
vollkommen den Vorgaben der syrischen Seite unterge-
ordnet, um die Zusammenarbeit nicht zu gefährden.

Die Beamten versuchten sich vor dem Ausschuss damit
zu rechtfertigen, sie hätten bei Zammar keine Zeichen
von Folter oder anderer rechtswidriger Behandlung be-
merkt. Es ist jedoch unzureichend, sich nur auf das Feh-
len äußerlicher Spuren zu verlassen. Einige Foltermetho-
den hinterlassen keine sichtbaren Spuren, zudem
klammert diese Sichtweise psychische Folter vollkom-
men aus.

Dies zeigt auch das Beispiel des zeitgleich mit Zammar

mittler der kanadischen Untersuchungskommission kam
zu dem Ergebnis, dass Arar in Syrien gefoltert wurde und
seine Aussage zutreffend ist (vgl. CBS-News vom 28. Ok-
tober 2005; Commission of Inquiry into the Actions of
Canadian Officials in Relation to Maher Arar: Report of
the Events Relating to Maher Arar – Analysis and Recom-
mendations, Ottawa 2006, S. 9, 55). Während seines Auf-
enthalts im selben Gefängnis wie Zammar konnte Arar
hören, wie andere Häftlinge gefoltert wurden und dabei
schrien. Er selbst sei unter anderem mit einem aufgedreh-
ten schweren Kabel auf Rücken und Hüften geschlagen
worden und ihm seien Elektroschocks angedroht worden.
Vor dem eine Woche später stattfindenden Besuch des ka-
nadischen Konsuls wurde er von den syrischen Folterern
bedroht, falls er erwähnen würde, dass er geschlagen wor-
den sei (s. http://www.maherarar.ca/mahers%20story.php).
Auch hier wurden Foltermethoden angewandt, die für die
kanadischen Besucher höchstwahrscheinlich nicht sicht-
bar waren.

Die Befragung Zammars lässt sich auch nicht damit
rechtfertigen, dass die gewonnenen Informationen nicht
im Strafverfahren verwendet werden, sondern allein der
Gefahrenabwehr dienen sollten. Aber auch zur Gefahren-
abwehr dürfen grundsätzlich nicht Erkenntnisse unter
Ausnutzung von Foltersituationen gewonnen werden.

Außerdem steht dem entgegen, dass die Ergebnisse der
Befragung innerhalb des BKA ausgetauscht wurden, also
auch an die mit den Ermittlungsverfahren gegen die At-
tentäter vom 11. September 2001 und deren Umfeld be-
trauten Beamten gingen.

Zudem sind sie an den Generalbundesanwalt übermittelt
worden mit dem Zweck, weitere Ermittlungsansätze zu
finden. Dass diese Möglichkeit offenbar nicht genutzt
wurde, lag allein an der Qualität der Befragungsergeb-
nisse (Teil E, S. 724 f.).

Zammar wurde vor der Befragung von den deutschen Be-
amten weder über seine Rechte aufgeklärt noch wurde
ihm überhaupt mitgeteilt, von welchen Behörden die Be-
frager stammten.

Von einer echten Freiwilligkeit Zammars, an der Befra-
gung durch deutsche Beamte teilzunehmen, kann unter
diesen und den vorgenannten Bedingungen jedenfalls
nicht ausgegangen werden.

Die Beamten haben damit auch die Vorgaben der Behör-
denleitungen und des Kanzleramtes für die Befragung in
Syrien missachtet.

4. Kenntnis und Maßnahmen
der Bundesregierung

a) Reaktionen der Bundesregierung auf die
Desinformationen aus Marokko und
Verschweigen durch US-Behörden

Nach Bekanntwerden der ersten Befragungsergebnisse
der Syrer im März 2002 und auch nach der offiziellen Be-
stätigung des Aufenthalts von Zammar im Gefängnis in
vom syrischen Geheimdienst wegen Terrorverdachts ge-
fangen gehaltenen Syro-Kanadiers Maher Arar. Der Er-

Damaskus im Sommer 2002 waren die deutschen Stellen
äußerst zurückhaltend mit Vorhaltungen und Beschwer-

Drucksache 16/13400 – 932 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den bei den Behörden in Marokko, obwohl sie von diesen
bei Bitten um Auskunft über den Verbleib des deutschen
Staatsangehörigen Zammar viele Monate lang regelrecht
belogen und an der Nase herumgeführt worden waren.

Marokko hatte sich an einer illegalen Verschleppung
Zammars beteiligt und dabei auch seine Verpflichtungen
aus dem Wiener Abkommen über konsularische Bezie-
hungen verletzt, als es Zammar festnahm und darüber die
deutsche Botschaft in Rabat nicht nur nicht informierte,
sondern auf Nachfragen bewusst falsche Auskünfte gab.

Aus einem Vermerk der deutschen Botschaft in Washing-
ton von Mitte Juni 2002 geht laut einem Spiegel-Bericht
vom 8. Januar 2007 hervor, dass es damals ein Gespräch
im State Department mit dem Geschäftsträger der deut-
schen Botschaft gegeben habe. Bei diesem Gespräch sei
mitgeteilt worden, die CIA sei „davon ausgegangen, dass
deutscherseits ,kein großes Interesse‘ an Zammar“ be-
standen habe. Weder Deutschland noch die EU sollten
„Schritte gegen Marokko, gegebenenfalls wegen Men-
schenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Ver-
haftung Zammars“ unternehmen, denn „Marokko habe
entschieden auf dringende Bitte der USA gehandelt“.

Weder das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft noch an-
dere Teile der Bundesregierung oder die Spitzen ihrer
nachgeordneten Behörden haben die Verhaftung und Ver-
schleppung Zammars jemals gegenüber Marokko und
schon gar nicht öffentlich gerügt.

Man hielt sich offenbar an die Bitte der USA, wegen der
im Auftrage der Vereinigten Staaten begangenen Men-
schenrechtsverletzung gegenüber Zammar nicht gegen
Marokko diplomatisch oder politisch vorzugehen.

Auch über drastische Beschwerden bei den US-Behörden
wegen des Vorenthaltens der wichtigen Informationen ist
nichts bekannt. Lediglich in einem Fachgespräch des
Zeugen Uhrlau in den USA äußerte dieser sein Erstaunen
und seine Verärgerung gegenüber US-Behörden.

Das offensichtliche Desinteresse kann seine Erklärung
darin finden, dass man Herrn Zammar in „sicheren Hän-
den“ der Amerikaner wähnte und nach dem Motto ver-
fuhr: nicht daran rühren, die werden sich schon melden,
wenn sie uns ins Vertrauen ziehen wollen.

b) Bemühungen um konsularische
Betreuung von Zammar

Die konsularische Betreuung von Zammar scheiterte zu-
nächst daran, dass die syrischen Behörden sich darauf be-
riefen, Zammar sei weiterhin syrischer Staatsbürger und
deshalb komme eine Befassung der deutschen Botschaft
mit ihm nicht in Betracht. Zammar hatte 1982 die deutsche
Staatsbürgerschaft erworben, die Entlassung aus der syri-
schen soll aber nicht stattgefunden haben, weil Syrien dies
regelmäßig verweigert (Teil E, S. 724 f.). Am 22. Juli 2002
wurde dem deutschen Botschafter im syrischen Außenmi-
nisterium mitgeteilt, dass keine Veranlassung für eine Un-
terrichtung oder konsularische Betreuung Zammars vor-

Von Juli 2002 bis Oktober 2004 wurden durch die Deut-
sche Botschaft in Damaskus und vom Auswärtigen Amt
dann keine Bemühungen zur konsularischen Betreuung
des deutschen Staatsbürgers Zammar mehr unternom-
men – ganz offenbar um die geheimdienstliche Zusam-
menarbeit mit Syrien nicht zu stören. (Teil E, S. 730 f.)

Seit Mitte Juni 2002 war aus Medienberichten bekannt,
dass Zammar festgenommen und in Syrien im Gefängnis
saß. Dies war dem Kanzleramt als auch den Geheim-
diensten von US-amerikanischer Seite bestätigt worden.
In der darauffolgenden Woche hatte die Deutsche Bot-
schaft in Damaskus zunächst an vier Tagen hintereinan-
der beim syrischen Außenamt, bei der Konsularabteilung
und beim Innenministerium wegen des Verbleibs von
Zammar und konsularischem Zugang zu ihm vorgespro-
chen. Diese Bemühungen auf Botschaftsebene wurden
auf Wunsch des Kanzleramtes eingestellt, wie sich aus ei-
nem handschriftlichen Vermerk aus dem AA ergibt: „An-
gelegenheit wird im AA nicht weiter verfolgt – hier keine
Erkenntnisse. Wenn Fragen kommen: CHBK“(Teil E,
S. 726).

Weitere Bemühungen um konsularische Betreuung durch
die Sicherheitsdienste wurden vom deutschen Botschafter
in Syrien angeregt: so anlässlich des Besuchs des BKA-
Präsidenten Kersten in Damaskus Ende Juli 2002. (Teil E,
S. 726) Dieser hat die Frage dann auch beim Chef des mi-
litärischen Geheimdienstes angesprochen, aber ohne Er-
folg wegen der angeblichen Unzuständigkeit des Ge-
sprächspartners und der syrischen Staatsbürgerschaft
Zammars. (Teil E, S. 727 f.)

Die Botschaft hatte zunächst beim Auswärtigen Amt im
August 2002 eine Weisung zum weiteren Vorgehen erbe-
ten. Auf Anregung des Botschafters gab es im August
2002 mehrere Vorstöße des AA im Kanzleramt. Als Re-
aktion wurde zunächst vom Chef des Kanzleramtes gebe-
ten zu warten, bis das Ergebnis der gegenwärtigen Ge-
spräche in Syrien (Dienste, Arbeitsebene) vorliegt. Der
zuständige Abteilungsleiter und der Staatssekretär im AA
wiesen schließlich an, dass keine weiteren Aktivitäten
stattfinden sollten. In einem Vermerk des AA wurde fest-
gehalten: „Nach Rücksprache mit D 5 lt. StS keine weite-
ren Aktivitäten.“ (Teil E, S. 727)

Im November 2002 hatte die Botschaft Damaskus durch
das Auswärtige Amt erfahren, dass es im Zusammenhang
mit dem so genannten Sicherheitsdialog – also der Ko-
operation zwischen deutschen Sicherheitsbehörden und
syrischem Geheimdienst – zu einer Delegationsreise nach
Damaskus und einem Besuch bei Zammar kommen
würde. Der deutsche Botschafter hatte daraufhin ange-
regt, ihm in diesem Rahmen einen Haftbesuch zu ermög-
lichen. Der BND-Verbindungsbeamte lehnte dies jedoch
ab. Anschließend erweckte er beim Botschafter den Ein-
druck, der Besuch bei Zammar sei gar nicht zustande ge-
kommen (Teil E, S. 728) Diese Auskunft beeinflusste den
Botschafter maßgeblich in seiner Einschätzung, was die
Chancen auf konsularischen Zugang zu Zammar betraf
liege, weil es sich um einen syrischen Staatsbürger
handele. (Teil E, S. 726)

(Schuppius, Protokoll-Nummer 73) und wirkte offenbar
auch auf seine weiteren Bemühungen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 933 – Drucksache 16/13400

Anfang Dezember 2002 wurde aus dem AA nochmals an-
geregt, dass die konsularische Betreuung entweder von
den Diensten übernommen wird oder dass Botschaftsver-
treter beim nächsten Besuch dabei sind.

In den oder anlässlich der Befragungen Zammars durch
die deutschen Behördenvertreter wurde die konsularische
Betreuung nicht angesprochen. (Teil E, S. 729)

Erst im März/April 2003 regte das Auswärtige Amt er-
neut an, die Botschaft solle sich um die konsularische Be-
treuung von Zammar bemühen. Der Botschafter machte
gegenüber dem AA deutlich, dass er den besten Weg wei-
terhin über den „Sicherheitsdialog“ der Dienste sehe. Der
zuständige Referatsleiter der Rechtsabteilung versprach
das Vorgehen zu klären. Wenige Tage später rief er an und
teilte dem Botschafter mit, die Botschaft solle bis auf
weiteres auf konsularische Bemühungen verzichten. In
zeitlichem Zusammenhang suchte der BND-Verbin-
dungsbeamte den Botschafter auf und bat ihn seinerseits
im Namen der am „Sicherheitsdialog“ Beteiligten, konsu-
larische Schritte zu unterlassen (Schuppius, Protokoll-
Nummer 73, S. 51, 79 – 80; Teil E, S. 730). Ebenfalls im
März/April 2003 plädierten die Spitzen der Sicherheitsbe-
hörden und des Kanzleramtes einvernehmlich für eine
zweite Befragung Zammars in Syrien. Es spricht einiges
dafür, dass dies der Grund dafür ist, dass erneut gegen
eine konsularische Betreuung durch die Botschaft inter-
veniert wurde.

Der Botschafter ging jedoch davon aus, dass die Frage
der konsularischen Hilfe nun im Rahmen der Sicher-
heitskooperation geklärt werde und unternahm bis Juni
2004 nichts.

Bei seinem Besuch in Damaskus im September 2003 hat
der Zeuge Uhrlau auf höchster Ebene die Notwendigkeit
eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie die Dring-
lichkeit der konsularischen Betreuung durch deutsche Be-
amte angesprochen und betont, dass der konsularische
Zugang für die Bundesrepublik von einem hohen Stellen-
wert ist. (Teil E, S. 731) Danach wurde davon ausgegan-
gen, dass die Syrer zumindest signalisiert haben, diese
Anliegen zu prüfen. (Teil E, S. 731) Über ein Ergebnis
solcher Prüfung konnten keine Feststellung getroffen
werden.

Ob der Botschafter im Juni 2004 anlässlich seines Be-
suchs beim syrischen Innenminister und der Befassung
mit dem „Haftfall des deutsch-syrischen Staatsbürgers
Zammar“ auch die konsularische Betreuung angespro-
chen hat, konnte nicht festgestellt werden. (Teil E, S. 729)

Erst als im Herbst 2004 der BND-Verbindungsbeamte
den Botschafter in Damaskus darüber unterrichtete, dass
Zammar nicht mehr Gegenstand der Geheimdienstkoope-
ration sei, startete die Botschaft erneut einen Versuch,
konsularischen Zugang zu Zammar zu erhalten. Eine
Weisung des Auswärtigen Amtes dazu erging Ende Okto-
ber 2004.

Das Auswärtige Amt ist mehr als zwei Jahre seinen

Staatsangehörigen bei einer Verhaftung im Ausland kon-
sularischen Schutz gewähren und ihm Rechtsschutz ver-
mitteln. Die Botschaft hat zunächst versucht, ihre Aufga-
ben zu erfüllen, scheiterte aber an der syrischen Seite und
deren Hinweis auf die syrische Staatsbürgerschaft
Zammars. Das AA war der Auffassung, dass in Doppel-
staatler-Fällen wie diesem kein völkerrechtlich verbrief-
ter Anspruch auf Zugang und Betreuung geltend gemacht
werden kann. (Teil E, S. 726) Weitere Versuche wurden
nach Juli 2002 nicht unternommen. Ob sie Erfolg gehabt
hätten, ist nicht geklärt.

Der damalige Chef des Kanzleramts, Steinmeier, hat da-
für keine Chance gesehen, wohl auch, weil Zammar sich
unter Kontrolle des syrischen Geheimdienstes befunden
hatte (Teil E, S. 732 f.).

Er hat ausgesagt: „Und sehr schnell war jedenfalls klar,
dass wir wegen der Berufung Syriens auf das Wiener
Übereinkommen zu keinem Fortschritt kommen würden.
Deshalb die Überlegung, ob wir auf einer anderen
Schiene Zugang zu Herrn Zammar finden könnten …
wenn wir vier Jahre lang sozusagen einen Waschzettel
von erfolglosen Demarchen vorgezeigt hätten, dann hätte
man das auch machen können. Ich finde nur nicht, dass
das die bessere Variante ist, sondern die sinnvollere Vari-
ante schien mir schon zu sein, auf dem Wege, auf dem die
Syrer bereit waren zur Kooperation und zur Öffnung,
diese Einflussmöglichkeiten auch zu nutzen, um darauf
hinzuweisen, dass konsularischer Zugang, Betreuung, für
Zammar möglich ist. Das haben Kersten und Uhrlau auch
getan. Sie wissen, dass es im Jahre 2003 – wenn ich das
recht erinnere – auch eine Zusicherung von syrischer
Seite gab, dann konsularischen Zugang auch durch die
deutsche Botschaft zu ermöglichen – ein Versprechen,
das dann allerdings nicht erfüllt worden ist“. (Steinmeier,
Protokoll-Nummer 79, S. 86)

Auswärtiges Amt und Deutsche Botschaft waren irriger
Auffassung, dass man sich auf der Geheimdienstschiene
auch um die Betreuung von Zammar und um die Herstel-
lung der Kontakte zur Familie kümmere. Dies war jedoch
nicht der Fall. Die deutschen Sicherheitsbehörden haben
keine konsularischen Aufgaben, Hilfeleistungen oder
Kontaktaufnahmen zur Familie übernommen. Sie sahen
dies gar nicht als ihre Aufgabe an und wollten auch die
syrische Seite nicht „irritieren“. Vielmehr wurde die Be-
fragung von Zammar strikt – selbst lange gegenüber der
Botschaft – geheim gehalten. Eine Information an die Fa-
milie über den Verbleib und Zustand von Zammar konnte
daher nicht weitergegeben werden. Auch das Auswärtige
Amt, dass über die Teilnahme des Staatssekretärs an den
Runden im Kanzleramt von der Befragung Zammars und
den Ergebnissen wissen musste, gab dieses Wissen offen-
bar nicht an die zuständige Rechtsabteilung des AA und
die Botschaft weiter.

Der Ablauf der konsularischen Bemühungen von Auswär-
tigem Amt und deutscher Botschaft werden im Bericht der
Bundesregierung an das PKGr, in den Auskünften an Frau
Zammar und in vielen öffentlichen Verlautbarungen der
Verpflichtungen aus dem Konsulargesetz nicht nachge-
kommen. Danach muss die Botschaft einem deutschen

Bundesregierung anders dargestellt. Dort ist von häufigen
und ständig andauernden Bemühungen um konsulari-

Drucksache 16/13400 – 934 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schen Zugang zu Zammar die Rede. Jedenfalls wurden
Bemühungen nicht bei den zuständigen syrischen Stellen
unternommen.

Der Zeuge Uhrlau räumte auf Vorhalte ein, dass die kon-
sularischen Bemühungen tatsächlich wegen der Geheim-
dienstkooperation ausgesetzt wurden und rechtfertigte
dies: „Für mich kann das Aussetzen von Bemühungen zur
konsularischen Betreuung einen Sinn gemacht haben im
Umkreis der anstehenden Gespräche, die für November
geplant waren, dass in der Zeit die Irritationen bei den Sy-
rern nicht größer werden, wenn auf der einen Seite eine
große deutsche Delegation sehr umfassend mit Zammar
redet und dann offensichtlich unabgestimmt vonseiten
des Auswärtigen Amtes die konsularische Betreuung vor-
genommen werden soll.“ (Uhrlau, Protokoll-Nummer 79,
S. 21) „Wir wollten nicht parallele, eventuell die Syrer ir-
ritierende Operationen starten.“ (Uhrlau, Protokoll-Num-
mer 77, S. 129)

Unverständlich ist, wieso die anfänglich im Juni 2002
vom syrischen Außenministerium der deutschen Bot-
schaft angebotene konsularische Betreuung nicht stattge-
funden hat. Bei einer Demarche der Geschäftsträgerin der
deutschen Botschaft hatte die Vize-Außenministerin Nas-
ser gefragt, ob die Botschaft erst einmal mit einem konsu-
larischen Betreuungsgespräch mit Zammar zufrieden sein
würde, bei dem sie sich über den Zustand von Zammar
vergewissern könnte. In dem Drahtbericht der Botschaft
vom 22. Juni 2002 an das Auswärtige Amt heißt es: „Bei-
spielsweise fragte N. nach, ob wir mit einem ‚konsulari-
schen Betreuungsgespräch, bei dem wir uns hinsichtlich
des Zustands Zammars vergewissern könnten, zunächst
zufrieden‘ seien.“ (MAT A 52, Ordner 9, Bl. 56 f.). Das
Auswärtige Amt hatte dies bejaht und antwortete am
25. Juni 2002: „Dabei würde das … von Frau Nasser in
Aussicht gestellte ‚konsularische Betreuungsgespräch‘
mit Z. zunächst unsere Vorstellungen entsprechen“ (MAT
A 52, Ordner 9, Bl. 73). Unternommen wurde anschlie-
ßend jedoch nichts mehr.

Eine Folge der Geheimdienstkooperation mit Syrien im
Fall Zammar kann sogar gewesen sein, dass es zu einem
früheren konsularischen Zugang zu Zammar nicht ge-
kommen ist.

Fraglich sind die Schlussfolgerungen in den Aussagen der
Zeugen Steinmeier und Uhrlau, die Kooperation mit Sy-
rien und die Befragung durch deutsche Beamte habe eher
zu einer Positivbehandlung Zammars im syrischen Ge-
fängnis geführt und nicht zu einer Negativbehandlung.

Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt: „… die Befragung …
hat darüber hinaus eher zu einer Positivbehandlung im sy-
rischen Gefängnis geführt und nicht zu einer Negativbe-
handlung.“ (Uhrlau, Protokoll-Nummer 79, S. 34).

Der Zeuge Steinmeier hat ausgesagt: „[W]ir sollten aus
meiner Sicht nicht von vornherein völlig ausschließen,
dass am Ende die unter schwierigen Abwägungen zu-
stande gekommene Befragung im Rahmen der Sicher-
heitskooperation mit Syrien sogar dazu beigetragen haben

war, dass sein Name bei uns auf besondere Beachtung und
Beobachtung fällt, und dass das vielleicht auch dafür ver-
antwortlich war, dass am Ende ein Gerichtsverfahren – ein
Gerichtsverfahren nach syrischem Recht, aber immerhin
ein Gerichtsverfahren – stattgefunden hat.“ (Steinmeier,
Protokoll-Nummer 79, S. 79)

Konkrete Verbesserungen oder Belege dafür wurden aber
nicht genannt und auch nicht festgestellt.

Im syrischen Strafverfahren gegen Zammar, das in keiner
Weise rechtsstaatlichen Vorstellungen entsprach, sollen in
der Anklageschrift sogar die von deutscher Seite vorab
und durch die Befragungen übermittelten Informationen
gegen Zammar entgegen dem Zweckbindungsprinzip
(§ 14 Absatz 7 S. 3 BKAG) verwendet worden sein. Da-
nach soll einer der Hauptanklagepunkte – der Aufenthalt
in Al-Qaida-Lagern in Afghanistan und Bosnien – ein-
deutig durch die Hilfe der Deutschen belegt werden. „Für
die syrische Seite dürften die Befragungen zahlreiche Er-
kenntnisgewinne gebracht haben“, zitiert der Spiegel ei-
nen Vermerk des BfV. Weiter heißt es: „Allein schon
durch die Fragestellungen wurden ihnen neue Zusam-
menhänge vermittelt.“ (Der Spiegel vom 27. November
2006) Zammar wurde wegen Mitgliedschaft in der Mos-
lembruderschaft zum Tode sowie wegen anderer Taten zu
weiteren drei Jahren Arbeitslager und drei Jahren Haft
verurteilt. Aus der Todesstrafe und den weiteren Einzel-
strafen wurde eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheits-
strafe gebildet (Teil E, S. 734).

Für die Zeit ab 2003 wurde keine Kooperation deutscher
Sicherheitsbehörden mit der syrischen Seite im Fall Zam-
mar mehr festgestellt.

Erst als die Rechtsanwältin von Frau Zammar im Septem-
ber 2004 an das AA geschrieben hatte, wies das AA die
Botschaft an, erneut bei den syrischen Behörden wegen
des konsularischen Zugang vorstellig zu werden. Der Zu-
gang wurde aber weiterhin verweigert. (Teil E, S. 733)

Im Jahr 2005 wurde von der Botschaft mehrmals ver-
sucht, zu Zammar Zugang zu erhalten, obwohl die Er-
folgsaussichten als gering eingeschätzt wurden. Ende
2005 wurde an das syrische Außenministerium herange-
treten. Aber erst ein Jahr, später im November 2006, ge-
stattete die syrische Seite während des Strafprozesses ge-
gen Zammar erstmals konsularischer Kontakt. (Teil E,
S. 734 f.)

c) Freilassungsbemühungen
Im Rahmen der Geheimdienstkooperation mit Syrien im
Jahr 2002 hat es gravierende Zugeständnisse der deut-
schen Seite gegenüber dem syrischen Geheimdienst gege-
ben, die jedoch nicht zugunsten von Zammar genutzt
wurden.

Zu diesen Zugeständnissen der Bundesregierung gehörte,
dass der Generalbundesanwalt ein Strafverfahren gegen
zwei syrische Spione vor dem Oberlandesgericht Koblenz
zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, das einen
kann, dass sich die Haftbedingungen für Herrn Zammar
leicht verbessert haben und auch bei den Syrern bekannt

schweren Fall von Spionage mit Bedrohung von Syrern in
Deutschland zum Gegenstand hatte, auf Betreiben der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 935 – Drucksache 16/13400

Bundesregierung eingestellt hat. Als Voraussetzung für
die Einstellung verlangte die deutsche Seite zunächst im
Gegenzug lediglich, Informationen über Zammar und Be-
fragungsergebnisse der Syrer zu erhalten.

Es hätte nahegelegen, wenn schon solche Verhandlungen
geführt werden, dann diese auch zu nutzen, um zunächst
die Möglichkeit einer konsularischen Betreuung, Kon-
takte Zammars zu seiner Familie, eine Verbesserung der
Haftverhältnisse, Zulassung eines Rechtsbeistandes und
eines rechtsstaatlichen Verfahren sowie eine „Lösung des
Problems“, also letztlich auch eine Freilassung zu errei-
chen, wie sie von der Bundesregierung bezüglich der sy-
rischen Agenten konzediert wurde. Dies zumal Zammar
die Vertreter der deutschen Sicherheitsbehörden am Ende
seiner Befragungen gebeten hatte, dass diese sich für
Kontakte zur Familie einsetzen sollten, was ihm im Übri-
gen von den Befragern zugesagt worden ist.

Einer der deutschen Befrager hat zum Inhalt der Befra-
gung ausgesagt: „Herr Zammar gab […] in Anwesenheit
der syrischen Seite auch der Hoffnung Ausdruck, durch
Kooperationsbereitschaft seine Lage in syrischer Haft
weiter verbessern und nach Möglichkeit auch seine Frei-
lassung erwirken zu können. Er bat diesbezüglich auch
um deutsche Unterstützung. Ihm wurde – ebenfalls in An-
wesenheit der syrischen Seite – bedeutet, dass man versu-
chen wolle, ihm zu helfen, und dass die syrische Seite
dies auch wisse. Man dürfe ihm jedoch nicht versprechen,
dass dies auch zum Erfolg führen werde, da er von syri-
scher Seite ausschließlich als syrischer Staatsbürger be-
trachtet und behandelt werde. Auf die Bitte, seine Familie
zu unterrichten, wurde ihm ebenfalls mitgeteilt, dass man
dies tun werde, sofern dem die syrische Seite zustimme.“
Im Abschlussgespräch mit der syrischen Seite habe man
die Notwendigkeit angesprochen, den Fall einer Lösung
zuzuführen. (Teil E, S. 729)

Die von der Bundesregierung gewährte Verfahrensein-
stellung bezüglich der Agenten aus Syrien wiegt so
schwer, dass als Gegenleistung auch zumindest Sicher-
heits- und Verfahrensgarantieren und konsularische Be-
treuung für Zammar, möglicherweise sogar die Überstel-
lung nach Deutschland von Syrien hätten verlangt werden
können. Das Ansprechen der konsularischen Betreuung
durch den BKA-Chef Kersten und Kanzleramtsmitarbei-
ter Uhrlau anlässlich ihrer Besuche in Damaskus war un-
zureichend, insbesondere auch weil sie sich offensichtlich
nicht intensiv weiter darum gekümmert haben, was aus
ihren Begehren geworden ist. Nach den Feststellungen
sind Überlegungen, die Freilassung oder Überstellung
Zammars nach Deutschland nicht einmal intern in den
Runden im Kanzleramt oder sonst thematisiert worden.
Dieses erscheint umso unverständlicher, weil für die syri-
sche Seite die Sorge um die syrischen Angeklagten
oberste Priorität hatte und nichts unversucht gelassen
wurde, sie freizubekommen.

Während der Befragungsreise in Damaskus im November
2002 hat die syrische Seite davon gesprochen, dass es
auch die Möglichkeit einer „Lösung“ des Falles Zammar

verfahren oder gar Freilassung – und unter welchen Be-
dingungen eine Lösung in Betracht kam, wurde nicht
einmal versucht zu klären.

5. Abschließende Bewertung
zum Fall Zammar

Die deutschen Sicherheitsbehörden und das Kanzleramt
haben ihr Handeln im Fall Zammar im Jahr 2002 , insbe-
sondere ihre Gespräche und Verhandlungen mit dem syri-
schen Geheimdienst ausschließlich an ihrem Interesse an
der Gewinnung von Informationen über und von Zammar
orientiert. Das persönliche Schicksal von Zammar, der in
dem Gefängnis des militärischen Geheimdienstes unter
unmenschlichen Bedingungen, dem Unterdrückungsre-
gime rechtlos, ohne Verbindung nach Außen und ohne
rechtlichen Beistand ausgeliefert war, haben sie nur am
Rande behandelt. Sie haben in der Kooperation mit dem
syrischen Geheimdienst zweimal die rote Linie über-
schritten. Einmal als sie ohne Garantieabsprachen an die
Syrer umfangreich Informationen gegeben und noch
nachgefragt haben. Zum anderen, als sie die Befragung
von Zammar in syrischer Haft trotz der Anhaltspunkte,
dass dieser Folter und unmenschlicher Behandlung aus-
gesetzt war, durchgeführt haben. Sie haben das System
der Rechtlosigkeit und Unterdrückung vorbehaltlos und
schrankenlos genutzt, um Informationen von Zammar ab-
zuschöpfen. Sie haben den deutschen Gefangenen damit
hilflos gelassen. Dieses Verhalten ist mit internationalen
und deutschen Rechtsstaats- und Menschenrechtsgrund-
sätzen nicht zu vereinbaren

Das Bundeskanzleramt und sein weitgehend eingeweihter
damaliger Chef, Steinmeier, tragen dafür die volle Verant-
wortung.

6. Information des Parlaments/PKGr

Der Ausschuss hat keine Feststellungen dazu getroffen,
dass das PKGr zeitnah und vor entsprechenden Presse-
meldungen über die Reise des Befragungsteams deut-
scher Sicherheitsmitarbeiter nach Damaskus und die drei-
tägige Befragung Zammars von der Bundesregierung
unterrichtet worden ist.

7. Konsequenzen

Die von der Bundesregierung mit der Vorschrift zu Befra-
gungen im Ausland 2006 gezogenen Konsequenzen sind
unzureichend.

Das BKA-Gesetz sollte reformiert und eine praxistaugli-
che Regelung geschaffen werden für die Informations-
weitergabe an ausländische Stellen zur Gefahrenabwehr.
Dies gilt vor allem für die Datenübermittlung in besonde-
ren Lagen, wie sie intensiv und umfangreich nach dem
11. September 2001 mit US-Behörden praktiziert wurde.
Diese Neuregelung muss sicherstellen, dass die Grund-
rechte der Betroffenen ausreichend gewahrt bleiben.

Für Kontakte und Weitergabe von Informationen im Rah-

geben könnte. Was damit konkret gemeint war – konsula-
rische Betreuung, Einschränkung der Anklage im Straf-

men einer Zusammenarbeit zur Gefahrenabwehr an Staa-
ten mit unzureichenden rechtsstaatlichen und Menschen-

Drucksache 16/13400 – 936 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rechtsstandards soll die Bundesregierung ergänzende
Vorschriften erlassen, die sicherstellen, dass die Über-
mittlung von Daten und Informationen restriktiv gehand-
habt und auf ein unerlässliches Minimum zur Abwehr ei-
ner unmittelbaren Gefahr beschränkt bleibt und dass diese
nicht für eine rechtsstaatswidrige sowie unmenschliche
Behandlung missbraucht werden. Mögliche Hilfe für Op-
fer von Menschenrechts- und Rechtsstaatsverletzungen
sollte auch in einer solchen Kooperation immer geleistet
werden.

Die Bundesregierung sollte die Bemühungen um die kon-
sularische Betreuung von Zammar in syrischer Gefangen-
schaft, die von der syrischen Seite nach Auskunft von
Amnesty International wieder abgebrochen wurde, wie-
der aufnehmen und mit Nachdruck betreiben sowie sich
für eine Überstellung des verurteilten deutschen Staats-
bürgers einsetzen.

F. BND in Bagdad während des Irakkrieges

I. Einleitung und Untersuchungsauftrag

Dem Sondervotum liegt der diesbezügliche Feststellungs-
bericht des Ausschusssekretariats zum Komplex Bagdad
vom 2. April 2009, Seite 1 bis 249 zugrunde, auf den Be-
zug genommen wird, sofern nichts anderes vermerkt ist.
Bezüge auf den Feststellungsteil sind als „Teil E“ gekenn-
zeichnet.

Zwei Mitarbeiter des BND, M. und H., waren als so ge-
nanntes Sondereinsatzteam (SET) vor und während des
Irakkriegs vom 15. Februar 2003 bis zunächst 3. Mai
2003 in Bagdad eingesetzt. Der ebenfalls vor Ort ansäs-
sige Resident des BND verließ den Irak wenige Tage vor
Kriegsausbruch am 17. März 2003.

Nach den Angaben der Bundesregierung hatte das SET
den Auftrag, Informationen für ein eigenständiges Lage-
bild der Bundesregierung zu sammeln, Informationen
zum Grad der Zerstörung in Bagdad, zu militärischen Be-
wegungen und zum psychopolitischen Lagebild festzu-
stellen, GPS-Daten zu ermitteln, um Angriffe auf kriegs-
völkerrechtlich geschützte zivile Einrichtungen wie
Schulen, Krankenhäuser, Botschaften, Konsulate zu ver-
hindern, Kontakte in den irakischen Führungsbereich of-
fenzuhalten und die Voraussetzungen für die Tätigkeit des
BND nach Kriegsende zu schaffen (Teil E, S. 750).

Am 25. Februar 2003 nahm im vorgezogenen Kriegs-
hauptquartier (CENTCOM FORWARD) der USA in
Doha/Qatar der BND-Verbindungsoffizier P. (Operations-
name „Gardist“) seinen Dienst auf. Seine Aufgabe war es
einerseits, Informationen über die US-amerikanischen
Operationsvorbereitungen, die Vorbereitungen der Iraker
und über den Verlauf der Kriegshandlungen nach Kriegs-
beginn zu beschaffen (Teil E, S. 761) und andererseits In-
formationen, die vom SET aus Bagdad stammten, an die
USA im CENTCOM weiterzugeben (Teil E, S. 761).

Während des SET-Einsatzes in Bagdad setzten die BND-

S. 796). Davon hatten nach Auswertung des Sekretariats
31 Meldungen rein BND-organisatorische Inhalte (wie
Fragen nach bestimmter Ausrüstung, Kommunikations-
geräten etc.) und 74 lagen außerhalb des Zeitraumes, in
dem Meldungen von Pullach an den Verbindungsoffizier
bei CENTCOM weitergegeben wurden (Teil E, S. 796).
Aus den verbleibenden 150 Meldungen konnte das Sekre-
tariat 182 Sachverhalte extrahieren (zu den Kategorien
militärischer Sachverhalt, Non-Target, Lage der Bevölke-
rung etc.), von denen 95, also etwas mehr als die Hälfte,
an das CENTCOM in Doha weitergeleitet wurden (Teil E,
S. 787).

Untersuchungsauftrag

Der Untersuchungsausschuss hat den Einsatz der zwei
BND-Beamten (das so genannte Sondereinsatzteam – SET)
in Bagdad während des Irakkriegs 2003 untersucht. Dabei
hat er im Einzelnen geklärt, wer den Einsatz angeordnet
hat und welche Stellen in der Bundesregierung an dieser
Entscheidung beteiligt waren.

Hinsichtlich der Informationen, die die BND-Mitarbeiter
aus Bagdad gemeldet haben, hat der Ausschuss untersucht,
welche Daten und Objekte an US-Stellen weitergegeben
wurden, ob die Angaben dazu im Bericht der Bundesregie-
rung vollständig waren sowie ob die gesamte Bewertung
in diesem Bericht zum Bagdad-Einsatz zutreffend ist und
ob die Wiedergabe und Bewertung zu einer Reihe übermit-
telter militärischer Objekte im abweichenden Bericht des
Abgeordneten Ströbele (Bundestagsdrucksache 16/800,
S. 20) zutreffend waren. Darüber hinaus hat er untersucht,
welche Mitglieder der Bundesregierung und der nachge-
ordneten Behörden von der Informationsweitergabe wuss-
ten, sie gebilligt, angeordnet oder unterstützt haben und ob
Mitglieder der Bundesregierung nach den Presseberichten
ab Januar 2006 den Bundestag und die Öffentlichkeit kor-
rekt informiert haben.

Der Ausschuss sollte auch klären, welche Vereinbarungen
mit der US-Seite im Zusammenhang mit dem SET-Ein-
satz getroffen wurden und warum dies nicht schriftlich er-
folgte, darüber hinaus welche Informationsanfragen US-
Stellen ab Anfang 2003 an den BND richteten, ob diese
an das SET in Bagdad weitergegeben wurden und wie
darauf geantwortet wurde.

Ein weiterer Teil der Untersuchung betraf die Frage, wa-
rum die angebliche beschränkende Weisung der Bundes-
regierung für die Weitergabe von Informationen an US-
Stellen nicht schriftlich fixiert worden war, welche Vor-
kehrungen Bundesregierung und BND-Leitung getroffen
haben, um die Einhaltung der Beschränkungen wirksam
zu kontrollieren und ob und welche Informationen von
BND-Mitarbeitern an US-Stellen weitergegeben wurden,
die die Weisungslage nicht kannten.

Schließlich sollte der Ausschuss untersuchen, ob und wie
die Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgre-
mium über die Vorgänge zeitnah informiert hat oder ge-
Mitarbeiter des SET und der Resident insgesamt
255 Meldungen an die BND-Zentrale in Pullach ab (Teil E,

gebenenfalls aus welchen Gründen sie dies unterlassen
hat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 937 – Drucksache 16/13400

II. Wesentliche Bewertungsergebnisse

a. Der Bundesnachrichtendienst hat 2003 militärische
kriegsrelevante Informationen aus Bagdad an das
US-Hauptquartier in Qatar übermittelt. Er hat damit
die US-Kriegsführung im Irak unterstützt.

Die mündlich oder schriftlich übermittelten Informa-
tionen zu militärischen Objekten und Stellungen wa-
ren geeignet, für Kampfhandlungen der US-Streit-
kräfte verwendet zu werden. Die drei beteiligten
BND-Mitarbeiter erhielten US-Orden, weil sie
„Kampfhandlungen unterstützen.“ (to support com-
bat operations)

Mehrere vom BND weitergeleitete Informationen be-
trafen militärische Objekte, die auch bombardiert
wurden oder als Bombenziele in Betracht kamen. Es
gibt Anhaltspunkte, wenn auch keine Beweise dafür,
dass Informationen des BND für Kriegshandlungen
genutzt wurden.

b. Die Behauptungen von Bundesregierung und BND
nach Bekanntwerden der Vorwürfe im Januar 2006,
die beiden BND-Mitarbeiter hätten aus Bagdad nur
oder ganz überwiegend humanitären Objekte gemel-
det, so genannte Non-Targets, damit diese gerade
nicht bombardiert werden, treffen nicht zu. Non-Tar-
gets oder andere im weitesten Sinne humanitäre Ob-
jekte mit Koordinaten wurden nur in geringem Um-
fang an die USA übermittelt. Vor dem Krieg gab es
fünf, danach ein und während des Luftkrieges kein
Non-Target im Meldeaufkommen

Es gehörte schon zur Planung des Einsatzes der
BNB-Mitarbeiter, dass militärische Informationen
aus Bagdad an die US-Streitkräfte vor und während
des Irakkriegs gegeben werden sollten. Die Leitung
des BND und das Kanzleramt waren damit einver-
standen. Der Zeuge Steinmeier hat dazu ausgesagt:
„Ich habe von Anfang an gesagt, dass militärische In-
formationen weitergehen worden sind; das war un-
sere Entscheidung, dass sie weitergegeben werden
können.“

Der Ausschuss hat nicht festgestellt, dass der BND-
Präsident oder das Kanzleramt einzelne Meldungen,
insbesondere die mit militärischen Objekten, kann-
ten.

c. Die Bundesregierung hatte allgemein die Weisung ge-
geben, dass Deutschland sich weder direkt noch indi-
rekt am Irakkrieg beteiligt. Die Weitergabe von
kriegsrelevanten Meldungen verstieß schon gegen
diese Weisung. Es gibt Zweifel daran, dass eine diffe-
renziertere Weisung für die Weitergabe von Informa-
tionen aus Bagdad an die US-Streitkräfte tatsächlich
in den BND vermittelt worden ist. Eine solche Wei-
sung wurde nicht schriftlich fixiert. Die BND-Mitar-
beiter in Bagdad und Qatar wussten von keiner Wei-
sung. Auch nicht alle BND-Mitarbeiter, die schriftlich
oder telefonisch mit den BND-Leuten in Bagdad und

Kriterien für die Weitergabe von Meldungen aus
Bagdad.

d. Weder die Leitung des BND noch das Kanzleramt ha-
ben ausreichende Maßnahmen ergriffen, um sicherzu-
stellen, dass die Weisung der Bundesregierung, sich
nicht am Irakkrieg zu beteiligen, vom BND eingehal-
ten wurde.

Es war unverantwortlich und ein Fehler von Kanzler-
amt und BND-Leitung, nicht dafür gesorgt zu haben,
dass die entscheidende Weisung mit allen Einzelhei-
ten schriftlich festgehalten wurde.

Der damalige BND-Präsident, Hanning, ist dafür und
für die Übermittlung kriegsrelevanter Informationen
die fachliche und dienstliche Verantwortung.

Der damalige Chef des Kanzleramtes, Steinmeier,
trägt die politische Verantwortung.

e. Der Ausschuss konnte einen Teil des Untersuchungs-
auftrages nicht erfüllen, weil sich die Bundesregie-
rung unter Berufung auf das Staatswohl weigerte, die
dazu vorhandenen Akten vorzulegen. Es ging insbe-
sondere um den Inhalt der Anfragen von US-Stellen
im Jahr 2003, ob dies an die BND-Mitarbeiter nach
Bagdad geleitet und wie sie beantwortet wurden. Der
Ausschuss erhielt nur unleserlich gemachte Unterla-
gen. Außer Datum und Grußformel war der Text na-
hezu vollständig geweißt und unlesbar gemacht. So
waren Ziel und Erwartung der US-Anfrager und die
Informationsübermittlung vom BND an die US-
Streitkräfte nicht aufzuklären.

f. Der Ausschuss konnte nicht feststellen, dass das
PKGr über den Einsatz der BND-Mitarbeiter in
Bagdad und Quatar unterrichtet wurde, bevor die
Presse breit darüber berichtet hatte.

III. Informationsübermittlung an US-Stellen

1. Übermittlung so genannter Non-Targets/
humanitärer Einsatz

a) Sachverhalt

In Medienberichten Anfang Januar 2006 wurde behauptet,
der BND hätte sich mit zwei BND-Mitarbeitern in Bagdad
am Irakkrieg beteiligt, indem er während des Krieges In-
formationen aus Bagdad über Angriffsziele an die USA
weitergegeben hätte (bsw. Panorama vom 12. Januar 2006,
Süddeutsche Zeitung vom 12. Januar 2006) Bundesregie-
rung und BND dementierten umgehend. In Pressestate-
ments hoben Vertreter des BND hervor, der Einsatz habe
nur oder überwiegend humanitären Zwecken gedient.

So zitiert Zeit online einen Vertreter des BND: „Ein Spre-
cher des deutschen Auslandsgeheimdienstes sagte der dpa
am Donnerstag zwar, der BND habe keinerlei Zielunterla-
gen oder Koordinaten zur Verifizierung von Bombenzie-
len an die Amerikaner weitergegeben,“ fügte aber hinzu:
dem BND-Verbindungsoffizier beim US-Hauptquar-
tier Kontakt hatten, wussten von einer Weisung oder

‚„Das Ziel war, Menschenleben zu schützen.“ Der BND
habe deswegen Koordinaten gemeldet, die ausdrücklich

Drucksache 16/13400 – 938 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht bombardiert werden sollten.“ (Zeit online vom 12. Ja-
nuar 2006, http://www.zeit.de/online/2006/03/BND4)

Im Tagesspiegel vom 13. Januar 2006 wird der BND-
Sprecher, Philip Lechtape ähnlich lautend wiedergege-
ben: „Die Männer hätten nicht mehr getan, als den Ame-
rikanern „Non-Targets“ zu benennen – also Gebäude, die
keinesfalls bombardiert werden dürften.“

Die Berliner Zeitung berichtete: „Unter der Hand verbrei-
teten so genannte Sicherheitskreise, dass die BND-Agen-
ten den Amerikanern vor Kriegsbeginn die Standorte der
deutschen Botschaft in Bagdad sowie humanitärer Ein-
richtungen wie Schulen und Krankenhäuser genannt hät-
ten, um sie vor Bombardements zu schützen. ‚Es sind In-
formationen an die Amerikaner gegangen, aber das war
keine Verifizierung von Bombenzielen, sondern das war
die Benennung von so genannten Non-Targets (Nicht-
Zielen – d. Red.)‘, sagte ein hochrangiger Sicherheitsbe-
amter am Donnerstag. Dabei handle es sich nicht um eine
Zusammenarbeit mit den USA, sondern um ein normales
Vorgehen vor einem Angriff zur Schonung ziviler Ziele.
Es habe sich um eine einmalige Aktion gehandelt, danach
habe kein BND-Mitarbeiter mehr irgendetwas verifiziert,
hieß es.“ (Berliner Zeitung vom 13. Januar 2006)

Auch noch während der Beweisaufnahme des Ausschus-
ses betonte der SPD-Obmann, „die Agenten hätten kei-
nerlei kriegsrelevante Informationen an die Amerikaner
geliefert, sondern vielmehr geholfen, Menschenleben zu
retten. So hätten sie etwa Daten von Objekten weiterge-
leitet, die daraufhin nicht bombardiert worden seien.“
(dpa vom 16. September 2008, 12:36:00 Uhr)

Diese Behauptungen zum vorrangig humanitären Einsatz
sind bereits im Bericht der Bundesregierung an das PKGr
von Februar 2006 relativiert worden, werden dort aber
nach wie vor neben anderen Zielen des Einsatzes an-
geführt (vgl. Teil E, S. 750); Dokument Nummer 106,
S. 13 f.).

b) Bewertung

Anders als die Aussagen von Januar 2006 und die Annah-
men der SPD, ergeben die Beweisaufnahme und die Ak-
tenlage ein deutlich anderes Bild.

Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es
zur Aufgabe des SET gehört habe, auch Informationen
über die Lage von Schulen, Krankenhäusern, Botschaften
oder anderen schützenswerten Objekten zu melden.

Während des Krieges, d. h. während der aktiven Kampf-
handlungen bzw. des Luftkriegs vom 20. März bis
14. April 2003 wurde jedoch nicht eine einzige Informa-
tion zu kriegsvölkerrechtlich geschützten Objekten von
Bagdad über Pullach an das CENTCOM übermittelt. Die-
ses hat die Auswertung der von der Bundesregierung vor-
gelegten Übermittlungsprotokolle sowie der zugehörigen
Meldungen an den BND-Verbindungsoffizier in Doha er-
geben.

schen Vertretungen vor Kriegsausbruch und der Syna-
goge nach Ende des Luftkriegs keine humanitären Ob-
jekte gemeldet haben und es noch nicht einmal Anfragen
dazu gegeben habe.

Einer der BND-Mitarbeiter des SET hat vor dem Aus-
schuss ausgesagt: „Wir haben Objekte gemeldet, als der
Resident noch da war [also bis 17. März 2003]. Das wa-
ren in erster Linie Botschaften und Konsulate.“ (ebd.,
S. 44)

„Bei den so genannten Non-Targets, die Sie ansprachen,
Herr Abgeordneter, handelte es sich ja um stationäre Ob-
jekte, und wir haben Anfragen von unserer Zentrale be-
antwortet, wenn Informationen zu diesen Objekten wohl
nicht vorgelegen haben. Aufgrund dessen haben wir eben
auch einige Botschaften, wo es Ungewissheiten gab, ge-
meldet. Es gab keine Anfragen zu Kirchen, Schulen und
Kindergärten, soweit ich mich daran erinnern kann. Aus
meiner Sicht müssen diese Koordinaten dann entspre-
chend vorgelegen haben oder waren – präzise genug aus
irgendwelchen anderen Akten, die mir nicht bekannt sind –
wohl verfügbar.“ (M., Protokoll-Nummer 95, S. 29)

„Von meiner Erinnerung heraus kann ich sagen, dass wir
einmal eine Kirche, die Synagoge, entsprechend gemeldet
haben.“ (ebd., S. 42) „Wir haben während der Kampf-
handlungen nach meiner Erinnerung hier nur einmal die
Koordinaten von einem Krankenhaus gemeldet; das
meine ich aus meiner Erinnerung. Ansonsten haben wir
sicherlich für den Bereich, den Sie gerade hier angespro-
chen haben – Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser –,
keine Koordinaten gemeldet.“ (ebd., S. 42 f.)

Auf Vorhalt, dass selbst die Meldung zu einem Kranken-
haus nicht in den Akten vorhanden sei, hat M. einge-
räumt: „Ich habe ja auch gerade gesagt, nach meiner Erin-
nerung haben wir es gemeldet, und meine Erinnerung
kann mich nach fünf Jahren natürlich auch trügen.“ (ebd.,
S. 43) Auf weiteren Vorhalt hat M. eingeräumt, dass es
sich um jenes Krankenhaus handelte, in das sich M. und
H. im Verletzungsfalle zurückziehen sollten (ebd., S. 43).
Sollte es eine solche Meldung gegeben haben, sollte sie
wohl eher einer möglichen Rettungsoperation für das
SET dienen, als ein kriegsvölkerrechtlich geschütztes Ob-
jekt zu sichern.

Zur Synagoge, die mit Koordinaten an CENTCOM ge-
meldet wurde, sagte der zweite SET-Mitarbeiter H. vor
dem Ausschuss, nachdem ihm vorgehalten wurde: „Hat
Ihnen dort keiner gesagt: Die USA wollen vermeiden,
dass sie möglicherweise aus Versehen eine Synagoge
bombardieren?“ Zeuge H.: „Nein, zumal der Auftrag ja
auch schon nach der Besetzung von Bagdad durch die
Amerikaner an uns – –“ (H., Protokoll-Nummer 95,
S. 96) „Das mit der Synagoge war erst nach dem Ein-
marsch der Amerikaner.“ (ebd., S. 105)

Nach Auswertung der Übermittlungsbelege des BND an
den Verbindungsoffizier P. bei CENTCOM wurden fol-
gende Meldungen zu humanitären Objekten/Non-Targets
Auch als Zeugen räumten die Mitarbeiter des SET aus
Bagdad ein, dass sie abgesehen von einigen diplomati-

von Bagdad an Pullach und von dort nach Doha gemel-
det:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 939 – Drucksache 16/13400

Im Bericht an das PKGr führt die Bundesregierung unter
den „humanitären“ Meldungen, die an die USA weiterge-
geben wurden, außerdem Recherchen nach einem ver-
missten US-Piloten an. Das SET sandte zwar Informatio-
nen dazu an die BND-Zentrale in Pullach, ausweislich der
vorgelegten Übermittlungsbelege sind sie jedoch nicht an
CENTCOM weitergegeben worden.

Auch aus der statistischen Auswertung im Sachverhalts-
bericht des Ausschusssekretariats wird deutlich, dass nur
ein kleiner Teil des Meldungsaufkommens aus Bagdad
überhaupt, nämlich sieben Prozent, Non-Targets betrafen,

Mitte Februar vor Ort war und Informationen lieferte
(Teil E, S. 768).

Die Behauptung, der Einsatz zweier BND-Mitarbeiter vor
und während des Irakkriegs habe vorrangig oder wesent-
lich einen humanitären Charakter gehabt, ist daher insge-
samt unhaltbar.

2. Übermittlung militärischer/kriegs-
relevanter Informationen

a) Darstellung durch die Bundesregierung

Übermittelt an
CENTCOM am Inhalt

06.03.2003 Position Wohnhaus BND-Resident mit Koordinaten, jedoch nur sekundengenau

Vo
rk

ri
eg

sp
ha

se10.03.2003 Status der Botschaften in Bagdad, z. T. mit Adressen

12.03.2003 Stand der Krisenplanungen der Botschaften in Bagdad

13.03.2003 Koordinaten von vier Botschaften und einem Konsulat mit Zehntelsekundenangabe, plus
Fotos der Gebäude

17.03.2003 Wegbeschreibungen zu zwei Botschaften und neue, korrekte Koordinaten für eine weitere
Botschaft wegen Zahlendreher (nur sekundengenau, keine Zehntelsekundenangabe)

16./17.04.2003 Lage der gesuchten Synagoge mit Koordinaten (Zehntelsekunden) und Angaben zu Thora-
Rollen

N
ac

hk
ri

eg
sp

ha
se
der Anteil der militärischen Sachverhalte jedoch dreimal
höher lag (Teil E, S. 788).

Der damalige BND-Präsident Hanning hat ausgesagt,
dass US-Stellen nach einer Non-Target-Liste mit präzisen
Daten gefragt hätten. Da er dies als kritisch bewertet habe
– mit der Definition eines Non-Targets sei eine Aussage
für die umliegenden Gebäude verbunden –, habe er des-
wegen beim Chef des Kanzleramtes nachgefragt, ob eine
Weitergabe mit den Vorgaben der Bundesregierung ver-
einbar sei. Er und Steinmeier hätten dies schließlich be-
jaht (Teil E, S. 768). Eine erste Liste mit den Koordinaten
von Non-Targets wurde dem Verbindungsoffizier in Doha
am 13. März 2003 übermittelt (siehe Tabelle oben). Der
BND-Resident in Bagdad hatte die Daten am 11. März
aufgrund einer US-Anfrage vom Vortag an die Zentrale
mitgeteilt (Teil E, S. 768).

Die Schilderung des Zeugen Hanning und die zeitliche
Abfolge lassen es fraglich erscheinen, ob die „Ermittlung
von GPS-Daten, um Angriffe auf gemäß Kriegsvölker-
recht geschützte zivile Einrichtungen (Schulen, Kranken-
häuser, diplomatische Einrichtungen) zu verhindern“, wie
es im Bericht der Bundesregierung an das PKGr heißt
(S. 14, offene Fassung), bereits von Anfang an zum
Grundauftrag des SET gehörte, da das SET bereits seit

Bereits in ihrem Bericht an das PKGr von Februar 2006
räumt die Bundesregierung ein, zahlreiche Einzelinfor-
mationen auch militärischer Art an US-Stellen über den
Verbindungsoffizier in Doha übermittelt zu haben.
Gleichzeitig behauptet sie jedoch, und die SPD-Fraktion
im Ausschuss greift dies in ihrem Votum auf, dass darun-
ter keinerlei für die strategische Luftkriegsführung der
USA relevante Informationen waren. Der BND habe da-
her die Kriterien für eine Weitergabe an US-Stellen erfüllt
(zu den Kriterien und zur Weisungslage siehe F.IV).

Im Bericht der Bundesregierung wird dazu ausgeführt:
„Die vom BND erteilten Antworten auf US-Auskunftser-
suchen haben diese Kriterien erfüllt. So beschreiben die
mit Koordinaten versehenen Meldungen Sachverhalte,
die für die strategische Luftkriegsführung entweder nicht
von Interesse, oder der US-Seite schon vorher im Detail
bekannt gewesen waren (…) Für die taktischen Luftstreit-
kräfte waren die an die US-Seite weitergegebenen Infor-
mationen ohne Relevanz. Diese waren im Zeitraum
28. März 2003 bis 7. April 2003 durch die Bekämpfung
aus der Luft (…) südlich und später nördlich von Bagdad
gebunden (…) Die US-Luftstreitkräfte (…) führten in
diesem Zeitraum keine Angriffe auf kleine, bewegliche
Trupps und Gruppen in Bagdad-Stadt durch. Das (…)
Restrisiko, wonach durch BND-Informationen Angriffs-

Drucksache 16/13400 – 940 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ziele für US-Streitkräfte lokalisiert worden sein könnten,
war ausgeschlossen, weil zwischen den die Weitergabe
der Meldungen auslösenden US-Auskunftsersuchen und
den Antworten ein deutliche, lagebedingter Zeitverzug
lag.“ (Dokument Nummer 106, S. 21)

Außerdem führt die Bundesregierung an, dass eine nach-
trägliche Luftbildauswertung der übermittelten Koordina-
ten gezeigt habe, dass dort weder ein Luftangriff noch
eine vergleichbare Kriegshandlung erfolgt sei (Dokument
Nummer 106, S. 21 f.).

In ihrer abschließenden Bewertung kommt die Bundesre-
gierung zu dem Schluss: „Der Verbleib in Bagdad erfor-
derte verlässliche Absprachen mit der amerikanischen
Seite, gleichzeitig war der Handlungsspielraum dadurch
eng begrenzt, dass der Einsatz keinesfalls Kampfhandlun-
gen in irgendeiner Weise unterstützen durfte. Auch die
nachträgliche Aufarbeitung hat gezeigt, dass die politisch
und rechtlich gesetzten Grenzen während des Einsatzes
beachtet wurden.“ (Dokument Nummer 106, S. 33)

b) Sachverhalt: Weitergeleitete
militärische Meldungen

Von den Mitarbeitern des SET bzw. dem Residenten wur-
den im Zeitraum vom 15. Februar 2003 bis zum 3. Mai
2003 255 Meldungen aus Bagdad an die Zentrale in Pul-
lach abgesetzt (Teil E, S. 796). Davon hatten nach Auswer-
tung des Sekretariats 31 Meldungen rein BND-organisato-
rische Inhalte (wie Fragen nach bestimmter Ausrüstung,
Kommunikationsgeräten, Notfallplanung etc.) (Teil E,
S. 796). Die übrigen 221 Meldungen enthielten mit unter-
schiedlichem Schwerpunkt militärische Sachverhalte (mit
und ohne Koordinaten), allgemeine Kriegsberichterstat-
tung, Informationen zu Lage und Stimmung der irakischen
Bevölkerung, zur politischen Lage, so genannte Non-Tar-
gets (mit und ohne Koordinaten) und sonstige Sachver-
halte (siehe hierzu die tabellarischen Übersichten im Teil E
ab S. 787 ff.).

Ab dem Zeitpunkt 25. Februar 2003, als der BND-Verbin-
dungsoffizier „Gardist“ bei CENTCOM in Doha einge-
setzt war, bis zum 22. April 2003 erhielt der BND 33
Informationsanfragen der US-Seite (Teil E, S. 761 f.).
Abgesehen von gelegentlichen Kommentierungen des
Verbindungsoffiziers konnte der Ausschuss diesen so ge-
nannten Requests for Information (RFI) wegen der na-
hezu vollständigen Weißungen der Texte durch die Bun-
desregierung bis auf wenige Ausnahmen nichts zum
Inhalt der Anfragen entnehmen.

Die US-Anfragen wurden zu einem großen Teil an das
SET zur Beantwortung weitergegeben – soweit dies aus
den (Rück-)Meldungen aus Bagdad erkennbar ist, da dort
z. T. Bezug auf die so genannten RFIs genommen wird.

Die Meldungen, die aus Bagdad über die BND-Zentrale
an „Gardist“ bei CENTCOM übermittelt wurden, bein-

bzw. der Resident bei ihren Erkundungsfahrten in und um
Bagdad und aus der Gesprächsaufklärung gewonnen hat-
ten.

aa) Weitergabe militärisch- bzw. kriegs-
relevanter Meldungen an die USA
im Einzelnen

Vor Ausbruch des Krieges und während des Irakkriegs
wurden zahlreiche eindeutig militärische Objekte und an-
dere kriegsrelevante Informationen vom BND in Bagdad
schriftlich über die Zentrale an das Kriegshauptquartier
CENTCOM in Doha/Qatar gemeldet.

Sie lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:

– irakische Verteidigungsstellungen, Verteidigungsmaß-
nahmen

– militärische Übungen

– Meldungen zu Ölgräben, brennenden Ölfeldern

– Battle Damage Assessment (Schadenfeststellung)

– Unruhen

– Empfangsmöglichkeit von Radio und TV

Hinzu kommen weitere Informationen, die in den tägli-
chen Gesprächen des Leiters der AG Irak, Sch., sowie in
den Telefonaten der SET-Führungsstelle und dem Lage-
und Informationszentrum (LIZ) des BND mit dem Ver-
bindungsoffizier übermittelt wurden (siehe dazu auch un-
ter F.IV.1.a)).

aaa) Irakische Verteidigungsstellungen,
Verteidigungsmaßnahmen

Insgesamt wurden nach Auswertung der Akten 23 Mel-
dungen zu irakischen Stellungen und Verteidigungsmaß-
nahmen im Zeitraum 25. Februar bis 9. April 2003 über-
mittelt (an einigen Tagen mehrere Meldungen).

Bereits Ende Februar 2003 wurden von den BND-Mitar-
beitern des SET und dem Residenten genaue Angaben zu
den Verteidigungsvorbereitungen der irakischen Armee
an die BND-Zentrale und von dort an CENTCOM gemel-
det.

(1) Vor Beginn des Irakkrieges

Am 25. Februar 2003 wurden z. B. an CENTCOM Posi-
tion und Umfang von Panzereinheiten, gepanzerten Mu-
nitionstransportern, typischen irakischen Verteidigungs-
stellungen hinter Erdwällen, Sandsackstellungen an der
gesamten Länge der Autobahn nach Hilla, FLA-Ge-
schütze nahe Amtsgebäuden in Orten entlang der Auto-
bahn, ein Geschütz auf dem Dach eines Postenhäuschen
in einem benannten Ort sowie Roland-Scheinstellungen
mit ungefährer Ortsangabe gemeldet. Zu diesen Angaben
wurden zum Teil Fotos übermittelt.
halteten zum Teil Antworten auf die US-Anfragen, zum
Teil darüber hinausgehende Informationen, die das SET

5. März 2003: Art der Uniformierung (Republikaner
Garde – RG) zuvor gemeldeter Soldaten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 941 – Drucksache 16/13400

10. März 2003:

1) Flugabwehrraketen-Stellung mit Koordinaten, dort
auch Bunkereingang vermutet (beides mit Bildern);
militärisches Übungsgelände, dort Republikaner Gar-
den gesichtet; militärische Einheiten hinter einem
Wall mit Bildern; Funkstation mit Bunkereingang; mi-
litärische Einheiten im Gelände und einer militäri-
schen Anlage, dort auch ZU 23-Zwillingsgeschütze
gesehen; Schanz- und Kabellagearbeiten durch
ca. 150 Soldaten; zwei T 55-Panzer in vorbereiteten
Stellungen; geringe militärische Präsenz in der Nähe
der iranischen Grenze; alle Angaben jeweils mit Kilo-
meterangabe auf einer bestimmten Straße berechnet.

2) Schanzarbeiten in der Nähe einer Brücke in Bagdad
mit Koordinaten und Radius (ggf. Schützengräben
oder Ölgräben); nach BND-Einschätzung für iraki-
sche Führung wichtiges Gebiet (Paläste, Hauptquar-
tier eines irakischen Sicherheitsdienstes).

(2) Beginn des Irakkrieges

20. März 2003: Irakische Seite befürchtet US-Luftlandeo-
peration in der Wüste westlich von Ramadi, daher ver-
mutlich Sprengung der Euphratbrücke bei Ramadi.

21. März 2003: Checkpoints an allen großen Straßenkreu-
zungen durch bewaffnete Baath-Partei-Mitglieder.

24. März 2003: Hinweise auf Einsatz von Human Shields
bislang nur in humanitären Einrichtungen und Raffinerie
Dora; Zustand der Brücken im Stadtgebiet gut, keine
Sprengladungen entdeckt, Schwierigkeit des Einblicks
wegen uneinsehbarer Hohlräume; vermehrt Grabungsak-
tivitäten, Bau zahlreicher Unterstände, Verlegen von
Stacheldraht an der Grenze zu Saddam City, dort starke
Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften an Zufahrts-
straßen.

25. März 2003: Erstmals Uniformierte mit SA 7 und SA 17
Stinger-Schulterraketen gesichtet (nahe Universität); An-
zahl der Stellungen in Bagdad erhöht, 5 bis 10 Mann je
Stellung an großen Straßen, Kreuzungen, wichtigen Sta-
tionen (Post etc.).

28. März 2003:

1) Nutzung von Zivil-Kfz durch Spezial-Republikaner
Garden z. Z. die Regel, keine Verwendung taktischer
Kennzeichnen zur Erkennung (Antwort auf US-An-
frage);

2) schwere dreiachsige Militär-LKW an Gebäuden in ei-
ner bestimmten Straße untergezogen (mit Koordina-
ten, die jedoch nicht an „Gardist“ übermittelt werden;
da die Straße benannt wurde, ist die Position defi-
niert); dort außergewöhnlich viel Militär und anschei-
nend Ausweichgefechtsstand in den Gebäuden der ge-
nannten Straße (mit Koordinaten, die ebenfalls nicht
übermittelt werden); Einrichtung von Soldaten in
Trümmern des schwer getroffenen Offizierklubs der

31. März 2003: genannter Ausweichgefechtsstand an-
scheinend verlegt, keine übermäßige Militärpräsenz mehr.

1. April 2003: Republikaner Garden mit LKW, Tank-
LKW, Pickups mit MGs auf abgedeckten Ladeflächen
und Soldaten (mit drei Koordinaten und Radius); bewach-
tes Gebäude mit zwei ZU 23-Zwillingsgeschützen auf
dem Dach (mit Koordinaten); Offizierklub der Luftwaffe
erneut getroffen und dem Erdboden gleichgemacht; Kfz
(vermutlich höherwertige Militärfahrzeuge) und Soldaten
der RG in Rohbauten auf Fläche rechts neben Offizier-
klub unter Tarnnetzen untergezogen (mit Koordinaten
und Radius); weiterhin verstärkt Militär (Offiziere) in Ge-
bäude gegenüber Offizierklub (mit Koordinaten); bereits
gemeldeter Ausweichgefechtsstand wieder durch Offi-
ziere der RG genutzt; Schützengräben an der Außen-
mauer der deutschen Botschaft auf der Seite zur großen
Kreuzung.

3. April 2003

1) Gelände Bagdad-Messe völlig zerstört; grenzt an
IRQ-ND-Zentrale, evtl. hatte AND Komplex als
Ausweichquartier genutzt; Schanzarbeiten (vorwie-
gend RG) rund um die Paläste zu beobachten; kein
Militär hinter der DEU Botschaft; dafür im gegen-
überliegenden Lokal Fenster verbarrikadiert (Sandsä-
cke),

2) vor deutscher Botschaft durch irakische Soldaten
Zweimann-Kampfstände ausgehoben mit Schussrich-
tung Kreuzung.

5. April 2003: Im Umkreis von 200 m der [geschwärzt]
Botschaft viele Stabsoffiziere, hochrangige Militärs in der
Nähe des Aufenthaltsortes von SET. Das führt zu der Bitte
von SET, dass man doch zur Bekämpfung dieser Truppen
Spezial Forces einsetzen möge und keine Raketen und
schon gar keine Artillerie. SET vermutet dort und im Be-
reich der deutschen Botschaft Ausweichgefechtsstände;
Zunahme von Stellungen in Häusern rund um das Gelände
des zerstörten Offizierklubs, erstmals MG-Stellungen ge-
sichtet, SET vermutet dort Kommunikationseinrichtungen
oder Bunkersysteme; bei Erkundungsfahrt verstärkt Sol-
daten auf Motorrädern gesehen (vermutlich Melder, nur
leicht bewaffnet).

6. April 2003: Antwort auf Anfrage nach Sandsackstel-
lungen im 18. Stock des Sheraton: äußerlich keine Anzei-
chen; neue Beobachtungen: kein Licht in obersten drei
Stockwerken, darunter vereinzelt Licht; verstärkt Militär-
patrouillen in der Stadt – alle in Zivil; Pickup gesichtet
mit US-Kampfuniformen auf Kleiderstange auf Rück-
bank.

9. April 2003: Zwischen Botschaft und Stadtteil Shaik
Omar keine auffälligen Truppenbewegungen, nur allge-
meine erhöhte Militärpräsenz und Militärverkehr von
Einzel-Kfz, Pickups und LKW; Militär aus Nachbarhäu-
sern der Botschaft in Zivil ausgezogen.

bbb) militärische Übungen

Luftwaffe und umliegender Militärgebäude; dort neue
MG- und Sandsackstellungen, davor viel Militär.

Zu militärischen Übungen im Stadtgebiet von Bagdad
wurden am 5. und 6. April 2003 insgesamt vier Meldun-

Drucksache 16/13400 – 942 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen mit detaillierter Beschreibung von Durchführung, Ort
und Bewaffnung mit Bildern übermittelt.

ccc) Meldungen zu Ölgräben,
brennenden Ölfeldern

Zum Anlegen, Füllen und Entzünden von Ölgräben sowie
zu brennenden Ölfeldern wurden insgesamt sechs Mel-
dungen übermittelt. SET ging zunächst davon aus, dass
dies der irakischen Verteidigung von Bagdad durch einen
Feuerwall dienen sollte, später zur Sichtbehinderung der
US-Aufklärung und -Flugzeuge.

25. Februar 2003: IRQ Streitkräfte haben seit 23. Februar
2003 begonnen, in der Nähe der Raffinerie von Dora und
in der Nähe des Saddam International Airport Rauch-
schleier zu legen; dazu werden gewaltige Mengen Rohöl
verbrannt, offenbar zur Behinderung der US-Satelliten-
aufklärung.

26. Februar 2003: SET erfährt von anderem ND, das IRQ
im Norden von Bagdad große Gräben angelegt hat. Laut
Vermutung [geschwärzt] ND füllt IRQ diese Gräben mit
Öl, um sie beim Näherrücken der US-Truppen anzuzün-
den; im Süden von Bagdad von SET ähnliche Gräben ge-
sehen; SET geht davon aus, dass Feuerwall rings um
Bagdad gelegt werden soll.

3. März 2003: Bestätigung seit 3. März 2003: zumindest
Teil der Gräben mit Öl gefüllt.

5. März 2003: SET erfährt aus diplomatischen Kreisen in
Bagdad, dass Ölquelle bei Kirkuk in Brand geraten sei;
Russen und Rumänen gehen davon aus, dass das Regime
dabei ist, die Ölfelder zur Sprengung vorzubereiten und
dass es beim Anbringen der Sprengladungen bei dieser
Quelle zu einem Unfall kam; Stellungnahme SET: bislang
keine Erkenntnisse über Vorbereitungen zur Sprengung
der Ölfelder, anscheinend hat sich das Regime doch zu
dieser Maßnahme entschlossen, nicht auszuschließen sei,
dass es sich um einen „normalen“ Unfall gehandelt hat.

7. März 2003: in Bagdad werden seit dieser Woche auch
auf öffentlichen Grundstücken (Parks, Kasernenanlagen,
Umgebung öffentlicher Gebäude) Gräben angelegt und
mit Öl gefüllt; IRQ Gesprächspartner vermuten, dass die
Gräben bei US-Luftangriffen in Brand gesteckt werden
sollen und Flugzeugen durch Rauch die Zielidentifizie-
rung erschwert werden soll.

24. März 2003: Feuergräben am Stadtrand befüllt, Im
Stadtgebiet konnte Befüllung durch Tankwagen SET be-
obachtet werden, bisher keine Entzündung (Antwort auf
US-Anfrage); starke Bewölkung wie vor Gewittersturm
durch brennende Ölgräben, wurden heute morgen
(23. März ) wieder aufgefüllt.

ddd) Battle Damage Assessment
(Schadenfeststellung)

Zu den Aufgaben des SET gehörte es auch, nach Bom-

dem Ausschuss (Teil E, S. 807 f.). Folgende Meldungen
wurden an den Verbindungsoffizier weitergegeben:

24. März 2003: Zustand der Brücken im Stadtgebiet gut;
über Zustand des IIS-Gebäudes (irakischer Geheim-
dienst) ist SET nichts bekannt; Zustand Verteidigungsmi-
nisterium gut (Antwort auf US-Anfrage).

1. April 2003: Offiziersclub (OC) der Luftwaffe erneut
getroffen und dem Erdboden gleichgemacht.

3. April 2003: Gelände Bagdad-Messe völlig zerstört.

6. April 2003: SET sprach IRQ-ND auf die Zerstörung
des Messegeländes direkt neben ihrem Hauptquartier an
und stellte die Mutmaßung an, dass sie nach der Zerstö-
rung ihres Hauptquartiers sich dort hin zurückgezogen
hätten. Vermutung war nach SET-Einschätzung richtig,
da sie nicht verneint wurde.

8. April 2003: Einschlag durch zwei Raketen bestätigt.
Haus des BND-Residenten stark beschädigt; weitere Ge-
bäude zerstört bzw. schwer beschädigt (u. a. Residenz des
Botschafters der ARE). Auch zivile Opfer; SET bestätigt
o. a. Koordinaten und gibt an, dass am besagten Ein-
schlagsort ein Ausweichquartier des IRQ-ND war (mit
Koordinaten).

eee) Unruhen

31. März 2003: kein Aufstand im Stadtteil Shula: keine
Schießereien, keine verstärkte Polizei-/Militärpräsenz.

1. April 2003: kein Aufstand (Antwort auf US-Anfrage).

3. April 2003: in Shula alles ruhig, durch Gesprächsauf-
klärung keine Hinweise auf Evakuierungen.

fff) Empfangsmöglichkeit von Radio und TV

24. März 2003: Radio- und TV-Empfang möglich, Quali-
tät ortsüblich schlecht (Antwort auf US-Anfrage).

31. März 2003: erstes Ergebnis zu Prüfung des Rund-
funkempfangs (Antwort auf US-Anfrage); Angabe diver-
ser Radiofrequenzen mit Empfangsqualität.

1. April 2003: detaillierte Auflistung zu Empfangbarkeit
von Radiofrequenzen (Antwort auf US-Anfrage).

4. April 2003: Beschreibung der auf irakischem TV aus-
gestrahlten Informationen (Antwort auf US-Anfrage).

bb) Sonderberichte

Neben den Meldungen des SET und des Residenten aus
Bagdad wurden ausweislich der Übermittlungsbelege
auch Auszüge aus 23 Sonderberichten des BND zur Lage
im Irak an den Verbindungsoffizier bei CENTCOM in
Doha weitergegeben. Die Übermittlung erfolgte im Zeit-
raum 15. März bis 24. April 2003 (MAT A 355, Tgb.-Nr.
77/08 -Geheim-). Die Auszüge enthalten ebenfalls militä-
rische bzw. kriegsrelevante Informationen zu irakischen
benangriffen den Schaden an Gebäuden und Brücken
festzustellen. Der SET-Mitarbeiter M. bestätigte dies vor

Stellungen, Verteidigungsmaßnahmen und Lageeinschät-
zungen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 943 – Drucksache 16/13400

Der damalige Leiter der Abteilung 1 im BND, L. M.,
sagte hingegen aus, dass diese Sondeberichte nicht an
US-Stellen weitergegeben werden sollten und auch nicht
wurden. Zwar seien sie an den Verbindungsoffizier in
Doha übermittelt worden: L. M. wisse, „dass sie dort hin-
gegangen sind, und zwar auch ganz bewusst dort hinge-
gangen sind (…) Er hatte die strikte Auflage, die Dinge
nicht weiterzugeben. Soweit ich weiß, hat er es auch nicht
getan.“ Sie dienten als seine „persönlichen Hintergrund-
informationen“. (L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 23)

Diese Aussage unterliegt jedoch Zweifeln.

Der bei CENTCOM stationierte Verbindungsoffizier
„Gardist“ hat ausgesagt, dass er sämtliche Informationen,
die er von der BND-Zentrale bekommen hat, an die USA
weitergegeben habe. (P., Protokoll-Nummer 97, offen,
S. 84) Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, eine inhaltli-
che Prüfung der Informationen vorzunehmen, das sei
Aufgabe der Zentrale gewesen. Er habe auch gar nicht ge-
wusst, nach welchen Kriterien entschieden wurde. (P.,
Protokoll-Nummer 97, offen, S. 85) Seine Funktion
könne man im Wesentlichen als Bote beschreiben. (P.,
Protokoll-Nummer 79, offen, S. 111) In seiner Verneh-
mung hat „Gardist“ auch nicht erwähnt, dass er weitere
Informationen aus Pullach erhalten habe – wie z. B. die
Sonderberichte –, die er in keinem Fall hätte weitergeben
dürfen. Nach den Sonderberichten wurde er in der Ver-
nehmung allerdings nicht gezielt gefragt, da die Akten
mit den Übermittlungsbelegen an CENTCOM von der
Bundesregierung erst nach der Vernehmung von „Gar-
dist“ vorgelegt wurden. Aus diesen und den ebenfalls
vorgelegten übermittelten Berichten geht jedenfalls nicht
hervor, dass die Weitergabe an die USA in irgendeiner
Weise eingeschränkt oder unzulässig war. Vielmehr ist
bei einigen Sonderberichten aufgrund der gewählten Aus-
züge und Formatierung ohne Hinweis der Bundesregie-
rung an den Ausschuss gar nicht ohne weiteres erkennbar,
dass sie aus Sonderberichten stammen. Fraglich ist daher,
wie „Gardist“ sie hätte aussortieren können.

Der in der BND-Zentrale für die Auswahl der weitergabe-
fähigen Meldungen zuständige Leiter der AG Irak, Herr
Sch., bestätigte die Aussage zur Funktion von „Gardist“
als bloßer Bote: „Der Kollege hatte einen ganz klaren
Auftrag: das, was ich freigebe für die Amerikaner (…) an
die Amerikaner weiterzugeben. – Ende Gelände. Das
heißt, was er bekommen hat von mir, das durfte er auch
weitergeben (…) [Ein] Soldat lebt von einfachen Befeh-
len. Der Kollege in xxxxx hatte den Auftrag, das, was er
von mir an Informationen bekommt, weiterzugeben, ohne
Wenn und Aber. Der musste nicht überlegen: Ist diese
Koordinate gefährlich, jene ungefährlich, sondern wenn
er das von mir bekommen hat, hatte er den Persilschein:
Geht weiter an die Amerikaner. Das war sein Auftrag,
mehr nicht.“ (Sch., Protokoll-Nummer 97, offener Aus-
zug aus VS-V und geheim, S. 3)

Auch der damalige BND-Präsident Hanning hat ausge-
sagt, dass „Gardist“ die Filterkriterien gar nicht kennen

Nummer 109, S. 77; vgl. auch Teil E, S. 762; zur Wei-
sungslage siehe im Sondervotum unter F.IV).

Sonderberichte zum Irak wurden auch von anderen BND-
Mitarbeitern an die USA übermittelt. Nach Aussage des
damals bei CENTCOM in Tampa/Florida stationierten
Verbindungsoffiziers, C. M., habe er Sonderberichte zum
Irak erhalten, die er an die US-Stellen weitergegeben
habe. Nach seiner Erinnerung seien diese Berichte jedoch
nicht bis auf die Ebene der Position einzelner Stellungen
gegangen: Eine genaue Erinnerung hatte er daran jedoch
nicht mehr (C. M., Protokoll-Nummer 105, S. 44).

c) Bewertung
Die Beweisaufnahme und die Aktenlage bestätigen, dass
zahlreiche militärische und konkret kriegsrelevante Mel-
dungen vor und während des Irakkriegs von der BND-
Zentrale an das US-Kriegshauptquartier in Doha weiter-
gegeben wurden. Der Umfang der Meldungen geht noch
über das hinaus, was im Bericht der Bundesregierung an
das PKGr von Februar 2006 und im abweichenden Be-
richt des Abgeordneten Ströbele aufgelistet ist.

Die Bundesregierung, Teile des BND und die SPD haben
stets damit argumentiert, dass sämtliche freigegebenen
Informationen für die taktisch-operative Luftkriegsfüh-
rung der Streitkräfte irrelevant gewesen seien.

Die SPD-Fraktion im Ausschuss hat bis zum Ende der
Beweisaufnahme sogar behauptet, die weitergeleiteten
Meldungen aus Bagdad hätten nicht einmal Kriegsrele-
vanz gehabt (dpa vom 16. September 2008, 12:36:00 Uhr;
Interview mit SPD-Obmann Hartmann in: tagesthemen
vom 18. Dezember 2008; Bericht „BND-Untersuchung“
Dokument Nummer 170). Davon ist sie mittlerweile ab-
gerückt (vgl. Bewertung durch die Koalition unter Teil C,
G IV. 2).

Die Argumentation von Bundesregierung und SPD mit
ihrem verengten Blick auf taktisch-operative Luft- und
Landkriegsführung führt bei der Bewertung des BND-
Einsatzes in die Irre. Beide machen zum alleinigen Maß-
stab für eine kriegsunterstützende Handlung, ob auf ein
bestimmtes, vom BND gemeldetes Ziel tatsächlich eine
Bombe geworfen wurde, Diese Betrachtung greift aber
viel zu kurz. Die Auswertung einzelner Meldungen zeigt,
dass sie ohne jeden Zweifel für die Kriegsführung nütz-
lich und nutzbar waren, zum Teil sogar für Angriffe ver-
wendet wurden.

aa) Bewertung einzelner Meldungen
aaa) Meldungen vom 25. Februar 2003 und

10. März 2003 (Erkundungsfahrten)
Bereits vor dem Krieg hat der BND eindeutig militärische
Objekte an CENTCOM gemeldet, die als Ziele für Bom-
ben- oder Raketenangriffe in Betracht kamen. Dazu gehö-
ren insbesondere die Informationen, die bei den Erkun-
dungsfahrten in und um Bagdad herum gewonnen wurden
und die die Verteidigungsvorbereitungen der Iraker zei-
gen. Neben Orts- bzw. Kilometerangaben wurden einige
musste, da die Kontrolle über die Weitergabe dem Leiter
des Irak-Stabes, Herrn Sch., oblag (Hanning, Protokoll-

dieser Objekte und Stellungen auch mit Koordinaten ge-
meldet (siehe Meldungen unter III.2.b)aa)aaa)(1) vom

Drucksache 16/13400 – 944 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

25. Februar 2003 und 10. März 2003, S. 940 f.). Neben
einer genauen Lokalisierung erlaubten solche Informatio-
nen den Krieg führenden USA, auch generell die Vertei-
digungsmöglichkeiten und -maßnahmen des Irak einzu-
schätzen.

Der ehemalige US-General James Marks, der vor und
während des amerikanischen Feldzugs die Aufklärung
der US-Bodentruppen vom kuwaitischen Camp Doha lei-
tete, erläuterte in einem Interview nicht nur, wie die USA
aufgrund der genannten Februar-Meldung reagierten,
sondern erklärte, dass das Ziel später auch tatsächlich an-
gegriffen wurde: „Nehmen wir einmal die deutsche Mel-
dung vom 25. Februar 2003. Darin beschreibt das BND-
Team, dass sich entlang der Autobahn nach Hilla Regie-
rungsgebäude befinden, neben denen Flugabwehrge-
schütze stehen. Wir haben daraufhin unsere Drohnen über
das Gebiet geschickt, um das zu verifizieren. Und wir ha-
ben diese Geschütze später aus der Luft bekämpft.“ (Do-
kument Nummer 171)

Auch der damalige Abteilungsleiter 1 im BND, General
L. M., erklärte vor dem Ausschuss auf die Frage nach der
Meldung vom 25. Februar: „Kann für eine taktische
Kriegsführung wichtig sein.“ (L. M., Protokoll-Num-
mer 107, S. 41; Teil E, S. 798)

Gleiches muss für die weiteren Meldungen mit Positionen
von Stellungen mit Flugabwehrraketen, militärischen
Einheiten, Bunkereingängen, Panzern sowie Schanzarbei-
ten an für die irakische Führung strategisch wichtigen
Punkten gelten, die zum Teil mit Koordinaten, zum Teil
mit Ortsbeschreibungen und Bildern an die USA geliefert
wurden (siehe die Meldungen unter III.2.b)aa)aaa)(1),
S. 940 vom 10. März 2003).

Der Zeuge Sch., Leiter der AG Irak, hat vor dem Aus-
schuss behauptet, die zweite Meldung vom 10. März sei
gar nicht an CENTCOM weitergegeben worden. Der
Übermittlungsbeleg beweist jedoch die Übersendung
(MAT A 355, Bd. 37, Bl. 72).

Auch wenn einem Zeitungsinterview nicht dieselbe Be-
deutung zukommt wie einer Aussage vor dem Untersu-
chungsausschuss, hat die Äußerung von General a. D.
Marks besonderes Gewicht. Die Relevanz, die die BND-
Informationen für die Kriegführung der Koalitionsstreit-
kräfte allgemein und für bestimmte Operationen im Be-
sonderen hatte, kann eigentlich nur der Empfänger der
Meldungen beurteilen, der sie für Operationen oder Lage-
bilder nutzt oder eben nicht, wenn sie wertlos waren.

Die US-Regierung verweigerte den vier zu diesen Fragen
von der Opposition beantragten US-Zeugen (Marks, Gar-
lasco, Stewart und Franks) die Vernehmung vor dem Aus-
schuss. Es war daher nur möglich, Zeugen aus dem BND
und dem Kanzleramt zur Relevanz der übermittelten Mel-
dungen zu befragen. Insbesondere der für die Auswahl
der Meldungen alleinverantwortliche Leiter der AG Irak,
Herr Sch., beharrte in seiner Vernehmung auf der Irrele-
vanz der Meldungen für die Kriegführung der USA. Er

sen, dass er die Meldungen damals falsch eingeschätzt
hat.

bbb) Meldungen vom 28. März 2003 und 1. April
2003 (Ausweichgefechtsstände,
Offizierklub)

Nach Kriegsbeginn am 20. März 2003 meldete der BND
weitere Positionen von Stellungen Republikanischer Gar-
den und Sonderrepublikanergarden im Stadtgebiet von
Bagdad (Meldungen vom 1. April 2003), außerdem Stel-
lungen und Ausweichgefechtsstände von irakischem Mi-
litär (28. März 2003). Alle Meldungen wurden mit Koor-
dinaten bzw. genauer Beschreibung und Straßennennung
weitergegeben. Auch hier ist der militärische Nutzen für
die Kriegführung evident.

Der Leiter der AG Irak, Sch., argumentierte hingegen in
seiner Vernehmung, dass dies kleinteilige, bewegliche
Ziele seien, die nicht im Zielspektrum der USA für Luft-
angriffe gelegen hätten (Teil E, S. 800).

Diese Argumentation überzeugt nicht. Zum einen können
diese Informationen dem militärischen Lagebild der USA
dienen, aufgrund dessen weitere Angriffsplanungen vor-
genommen werden; zum anderen war zum damaligen
Zeitpunkt gar nicht auszuschließen, das Kräfte dieser
Größenordnung nicht doch angegriffen werden.

Der Fall des mehrmals bombardierten Offizierklubs ist
gerade ein Beispiel dafür, dass auch zwischenzeitlich
kleinteilige Ziele im Stadtgebiet unter Beschuss genom-
men wurden.

Zur zweiten am 28. März übermittelten Meldung zum
schwer getroffenen Offizierklub der Luftwaffe und den
sich in den Trümmern einrichtenden Soldaten sagte AG
Leiter, Sch., vor dem Ausschuss aus: „Ja, und ich bin zu
dem Ergebnis gekommen, dass da wenig drin ist, was in
irgendeiner Form aus dem, was bis dahin vorgelegt oder
weitergeleitet worden ist, herausfällt. Hier haben wir ein
Ziel, das die Amerikaner offensichtlich im Rahmen der
strategischen Luftkriegführung angegriffen haben, und in
diesem zerstörten Gelände richten sich Kräfte ein, für was
auch immer, Kräfte von einer Größenordnung, wie ich sie
vorhin ausgeführt habe, die weit unterhalb dessen liegen,
was Ziel der strategischen Luftkriegführung oder auch
taktisch-operativer Angriffe war. Insofern war das für
mich von der damaligen Beurteilung und auch heute un-
kritisch, und ich habe das weitergeleitet.“ (Sch., Proto-
koll-Nummer 79, S. 49; Teil E, S. 802)

Am 1. April 2003 wurde der Offizierklub aber doch ent-
gegen der Einschätzung von Sch. erneut bombardiert und
nach Meldung des SET dem Erdboden gleichgemacht
(weitergeleitete Meldung unter III.2.b)aa)aaa)(2), S. 941
vom 1. April), obwohl Sch. doch davon ausgegangen war,
dass diese militärischen Objekte weit unterhalb dessen
war, was Ziel von Luftkriegsführung und Angriffen war.
Offenbar war das US-Hautquartier in Qatar anderer Mei-
nung als der angebliche Militärfachmann beim BND Sch.
und hatte gerade diese Objekte als Ziel einer weiteren in-
wäre derjenige gewesen, der sich für eine Dienstpflicht-
verletzung verantworten müsste, hätte er einräumen müs-

tensiven Bombardierung und totalen Zerstörung für wert
und geeignet angesehen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 945 – Drucksache 16/13400

Dementsprechend hat der ehemalige Mitarbeiter des US-
Verteidigungsministeriums, Marc Garlasco, damals zu-
ständig für die Erfassung von Bombenzielen, sich im De-
zember 2008 in zwei Interviews zur Bedeutung der deut-
schen Meldungen aus Bagdad und insbesondere zu denen
zum Offizierklub geäußert. Gegenüber dem Magazin
Spiegel antwortete er auf die Frage nach Beispielen, die
besonders relevant für seine Arbeit waren: „Ich kann
mich an diverse Meldungen erinnern, die der SPIEGEL in
der vergangenen Woche zitiert hat, besonders an die Er-
kenntnisse rund um den Offizierklub in Bagdad.“ (Doku-
ment Nummer 168) Unter Hinweis auf Geheimhaltungs-
vorschriften wollte er jedoch keine Details nennen.
Gegenüber dem Fernsehnachrichtenmagazin tagesthemen
äußerte sich Garlasco ebenfalls zur Meldung vom
28. März 2003 und erklärte, dass aufgrund der Informa-
tion des BND der Offizierklub ein weiteres Mal bombar-
diert wurde: „I remember very clearly there was one at
the airforce headquarters in Bagdad, there was an officers
club. And there was an attack there. And the Germans
were able to provide information that allowed us to rest-
rike the target.” (Dokument Nummer 170)

Der Zeuge General und BND-Mitarbeiter L. M. äußerte
sich, anders als der Leiter der BND-AG Irak, Sch., zu-
rückhaltender bei der Einschätzung der Meldungen zum
Offizierklub. Vor dem Ausschuss erklärte er: „Das sind
militärisch nutzbare Informationen, ja.“ (L. M., Proto-
koll-Nummer 107, S. 26) Hinsichtlich der Unterstützung
der US-Kriegsführung mit derartigen Meldungen räumte
er ein: „Ich sehe aber, dass man das als Grauzone betrach-
ten kann.“ (L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 30)

Für die USA waren nach Angaben von Garlasco darüber
hinaus auch die Meldungen zum Messegelände in Bagdad
von Bedeutung (Dokument Nummer 168). Der BND
hatte mehrmals gemeldet, dass das Gelände völlig zer-
stört worden war und weiterhin, dass sich dort vermutlich
ein Ausweichquartier des im angrenzenden Gebäude resi-
dierenden irakischen Geheimdienstes befunden habe
(erste Meldung unter III.2.b)aa)aaa)(2) vom 3. April und
unter III.2)b)aa)ddd) vom 6. April 2003).

ccc) „Durchmarsch“ der US-Armee
in Bagdad vom 3./4. April 2003

Unter dem Datum 4. April 2003, 10:50 Uhr MESZ fin-
det sich im Telefonprotokoll der SET-Führungsstelle in
Pullach eine Notiz aus einem Telefonat des Leiters mit
SET, D., mit einem Auftrag an das Team in Bagdad:
„SET wurde gemäß Auftrag [ ] durch [den Leiter der
SET-Führungsstelle] mitgeteilt, dass US-Streitkräfte vor
der Entscheidung stehen, die Gunst der Stunde zu nut-
zen und gleich ‚durchzumarschieren‘. Daher sind aktu-
elle Infos zum Lagebild von größter Wichtigkeit“ (Teil
E, S. 803 f.).

Prompt zehn Minuten später, um 11:00 Uhr, notiert der

dung bzgl. der Gesichtspunkte der US-Streitkräfte um-
schauen.“ (Teil E, S. 804)

Nach Aktenlage begibt sich SET umgehend auf Erkun-
dungsfahrt und meldet sich nach einer Stunde und 20 Mi-
nuten, um 12:20 Uhr MESZ, wieder telefonisch in der
SET-Führungsstelle beim Leiter D. zurück und berichtet:
„Viele hochrangige IRQ-Offiziere halten sich direkt vor
der [geschwärzt]-Botschaft auf. Erklärung SET: Da wer-
den sie am wenigsten beschossen. In Rohbauten zieht Mi-
litär unter und schützt sich mit Sandsäcken.“ (Teil E,
S. 804) Weiter heißt es in derselben Notiz: „Auf Nach-
frage L13EA: [ ]“. Die Antwort des SET, die aus mehre-
ren Zeilen besteht, hat die Bundesregierung aus Staats-
wohlgründen vollständig unleserlich, weil geweißt.

Um 14:40 Uhr MESZ erfolgt ein weiteres Telefonat des
SET mit Führungsstellenmitarbeiter W.. Der Inhalt ist
wiederum aus Staatswohlgründen und weil angeblich
kein Bezug zum Untersuchungsgegenstand besteht kom-
plett geweißt.

Die dazu vom Ausschuss befragten Zeugen gaben an,
dass es sich bei dem Auftrag lediglich um eine Anfrage
der Auswertungsabteilung des BND für das eigene Lage-
bild gehandelt habe. Es habe sich jedenfalls nicht um eine
Anfrage der Amerikaner gehandelt, vielmehr sei der Auf-
trag als ein Warnhinweis für das SET zu verstehen, nicht
zwischen die Fronten zu geraten. Der Zeuge W., der das
Gespräch um 14:40 Uhr geführt hatte, konnte sich nicht
mehr an den Gesprächsinhalt erinnern (Aussagen der
Zeugen D., L., W., „Gardist“, SET-Mitarbeiter M.; siehe
Teil E, S. 804 f.).

Die Erklärungen der BND-Zeugen sind wenig plausibel,
widersprechen schon der Semantik der Telefonnotizen
und werden von der Aktenlage in Frage gestellt.

Schon der Umstand, dass der Auftraggeber in der ersten
Notiz von 10:50 Uhr MESZ geweißt ist, legt nahe, dass es
sich um eine ausländische Stelle, also CENTCOM bzw.
den Verbindungsoffizier dort handelt. In anderen Fällen
sind Namen von BND-Mitarbeitern auf die Initialen ver-
kürzt. Dass es nicht um Informationen zum Lagebild der
Folgen hinsichtlich des möglichen US-Einmarsches geht,
ergibt sich aus den wenigen lesbaren Zeilen der Antwort
des SET. Dort wird nämlich von Verteidigungsmaßnah-
men des irakischen Militärs berichtet. Offenbar waren die
USA genau daran interessiert, was sie bei einem Ein-
marsch erwartet. Dies ergibt sich auch aus der Formulie-
rung „SET wird sich bei ihrer Erkundung bzgl. der Ge-
sichtspunkte der US-Streitkräfte umschauen.“ aus der
Notiz von 11:00 Uhr. Nämlich das, was die USA wissen
wollen.

Dass „Gardist“ in seiner Aussage vor dem Ausschuss an-
gibt, er habe keine solche Anfrage der USA von
CENTCOM wegen des Durch- oder Einmarsches weiter-
gegeben (P., Protokoll-Nummer 97, offene Fassung,
S. 101 f.), ist schwer nachvollziehbar. Es mag zwar zu-
treffen, dass „Gardist“ mit den Telefonnotizen nichts zu
Mitarbeiter der Führungsstelle, W., aus einem weiteren
Telefonat mit Bagdad: „SET wird sich bei ihrer Erkun-

tun hatte, da die Gespräche von Pullach mit Bagdad ge-
führt wurden.

Drucksache 16/13400 – 946 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Er hätte sich aber an ein US-Informationsersuchen (Re-
quest for Information – RFI) vom Vortag, vom 3. März
2003, erinnern können, dass genau zu der Frage des Ein-
marschs dringend Informationen des BND erbittet. Aus
den wenigen nicht geweißten und damit lesbaren Worten
ergibt sich, wie wichtig den US-Streitkräften Informatio-
nen aus Bagdad vor Beginn des Einmarsches waren.

Welche Beobachtungen gemeldet werden sollten, konnte
der Ausschuss wegen der Weißungen nicht ermitteln. Ei-
ner SET-Meldung vom 3. April 2003 mit Bezugnahme
auf das genannte RFI ist jedoch zu entnehmen, dass es um
Verteidigungsmaßnahmen des irakischen Militärs ging.
Diese Meldung ist jedoch nach den vorgelegten Übermitt-
lungsbelegen zumindest nicht schriftlich an den Verbin-
dungsoffizier bei CENTCOM weitergegeben worden. Die
Meldung war dennoch für eine Übermittlung an die US-
Geheimdienste freigegeben worden (MAT A 332, Ordner 3,
Bl. 312 f. und 314 f., VS-NfD). Ob und was telefonisch
von der Auswertungsabteilung oder der SET-Führungs-
stelle in diesem Zusammenhang übermittelt wurde,
konnte der Ausschuss u. a. wegen der Geheimhaltung
durch die Bundesregierung ebenfalls nicht feststellen. Da
das SET jedoch angibt, diese Anfrage als Dauerauftrag zu
verstehen und angibt, kontinuierlich zu den US-Fragen zu
berichten, können auch die nachfolgenden SET-Meldun-
gen ab dem 4. April (siehe unter III.2.b)aa)) mit Informa-
tionen zu Stellungen, Verschanzungen etc. als Antworten
auf das RFI verstanden werden.

Insbesondere aus der Aktenlage ergibt sich demnach,
dass der BND Informationen im Auftrag der USA für den
Einmarsch auf Bagdad beschaffen sollte und auch über-
mittelt hat. Der genaue Inhalt und Umfang der Anfragen
und Informationen konnte jedoch nicht vollständig aufge-
klärt werden.

Es ist offenkundig, dass es für die Koalitions-Truppen
und ihre Einmarschpläne von immenser Bedeutung war
zu wissen, mit welchem Widerstand sie zu rechnen ha-
ben, wir er ihnen gegenübertritt, mit welchen Stellungen
und Verschanzungen sie zu rechnen haben. Dazu hat der
BND eine Vielzahl von Meldungen geliefert. Diese Fra-
gen waren sowohl vor als auch während des Irakkrieges
von größter Wichtigkeit, da befürchtet wurde, dass sich
Saddam Husseins Truppen einen Belagerungs- oder Gue-
rillakrieg mit den Koalitions-Truppen liefern könnten.

Ebenso stufte Ex-General James Marks derartige Meldun-
gen als besonders relevant ein. Gegenüber dem Spiegel
sagte er: „Wichtig waren die Meldungen über die Verteidi-
gungsstellungen in und um Bagdad, über die Positionen
von Einheiten und Waffen. Das hat uns enorm weiterge-
bracht (…) Für unsere Bodentruppen war dieses Wissen
beim Marsch auf Bagdad natürlich von größter Bedeu-
tung.“ (Dokument Nummer 171)

ddd) 5. April 2003: Bitte Special Forces und
keine Raketen oder Artillerie einzusetzen

Diese Meldung kann nur so verstanden werden, dass

tiere hochrangigen IRQ Militärs führen. Sie waren also
der Meinung, dass ihre Meldungen an die US-Streit-
kräfte weitergeleitet wurden mit der Folge von Luftan-
griffen. Sie wollten unmittelbaren Einfluss nehmen auf
die Art der Angriffe. Da die an diesem Tag um
10:30 Uhr gemeldeten Quartiere ganz in der Nähe der
Botschaft lagen, in der sie einquartiert waren, fürchteten
Sie selbst um Leben und Gesundheit, wenn die Angriffe
nicht zielgenau die IRQ Militärs nur wenige Meter
entfernt treffen. Deshalb die Bitte, Spezial Forces zu
schicken. SET ging offenbar davon aus, dass der Ein-
marsch der US-Truppen in Bagdad unmittelbar bevor-
stand, jedenfalls dass der Einsatz eines solchen Kom-
mandounternehmens möglich ist. Deshalb wollten sie
verhindern, dass wenige Zielgenaue Raketen oder gar
Artillerie eingesetzt werden.

eee) Sonstige Meldungen

Meldungen zu Ölgräben

Die fünf im Zeitraum vom 25. Februar bis 24. März 2003
übermittelten Meldungen zu Position und Zustand ausge-
hobener oder bereits gefüllter Ölgräben sowie die Mel-
dung zu einer brennenden Ölquelle sind ebenfalls als mi-
litärisch bedeutsame und kriegsrelevante Informationen
zu bewerten. Die US-Militärführung hatte befürchtet,
dass das irakische Militär diese Gräben um Bagdad ent-
zünden würde und damit einen Feuerwall zur Verteidi-
gung legen würde. Aus dem ersten Golfkrieg war Saddam
Husseins Taktik bekannt, brennende Ölquellen und -grä-
ben als Waffe einzusetzen (vgl. Neue Zürcher Zeitung
vom 25. März 2003, S. 5). Für die USA war es daher von
Bedeutung, Informationen über derartige Verteidigungs-
maßnahmen zu erhalten.

General a. D. James Marks bezeichnete im genannten
Spiegel-Interview die Meldungen zu Ölgräben als bedeut-
sam für die Kriegsführung: „Wichtig waren auch Mel-
dungen über die Lage der großen Ölgräben, die Saddam
damals ausheben ließ. Einmal entzündet, hätten sie den
Flugverkehr gefährdet, besonders aber unsere Helikop-
ter.“ (Dokument Nummer 171)

Zur Meldung vom 5. März zu brennenden Ölquellen
sagte Marks: „Wir haben über den deutschen Kanal erfah-
ren, dass die Irakis damit begannen, ihre Ölproduktions-
anlagen zu zerstören. Unter anderem deshalb wurde der
Kriegsbeginn vorgezogen, und die Marines wurden über
die Grenze geschickt, um die Öl-Anlagen zu schützen.“
(Dokument Nummer 171, Dokument Nummer 165)

Weitere Nachweise und Sachverhaltsaufklärung konnte
der Ausschuss jedoch nicht erbringen, da Marks als
Zeuge nicht zur Verfügung stand (s. dazu unter Punkt 3
III.2.c)aa)aaa)).

Meldungen zu Battle Damage Assessment (BDA)

Aus Bagdad sind insgesamt fünf Meldungen zu Schaden-

SET davon ausging, seine Meldungen könnten zu direk-
ten Angriffen der US-Streitkräfte auf übermittelte Quar-

feststellungen nach Bombardements im Zeitraum 24. März
bis 8. April über die BND-Zentrale an CENTCOM über-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 947 – Drucksache 16/13400

mittelt worden. Gleich nach Kriegsbeginn bekam das
SET offenbar eine US-Anfrage zur Schadenfeststellung.

BND-Präsident Hanning hat in seiner Vernehmung dazu
ausgesagt, dass es sich bei den Meldungen aus Bagdad
nicht um Battle Damage Assessment gehandelt habe.
Dieses werde durch Luftbildaufnahmen und andere Auf-
klärungsmaßnahmen betrieben (Teil E, S. 807).

Satellitenaufnahmen oder Fotos der Luftaufklärung sind
sicherlich eine Möglichkeit des BDA, genauso werden je-
doch auch Kräfte am Boden für Schadenfeststellungen
eingesetzt (vgl. Stichwort Bomb damage assessment in
Wikipedia, englische Fassung; beispielsweise hat auch
eine Spezialeinheit des italienischen Heeres diese Auf-
gabe: http://de.wikipedia.org/wiki/185._Fernspähregiment
_Folgore).

Hannings Aussage steht im Widerspruch zu den Akten,
denen zufolge das SET sogar ausdrücklich zu Battle Da-
mage Assessment aufgefordert wurde.

In einer Notiz zu einem Telefonat des Führungsstellen-
mitarbeiters W. mit dem SET vom 21. März 2003, 7:25
Uhr MEZ heißt es: „SET gebeten, Damage Assessment
zu machen.“ (Teil E, S. 807) Dieses geschah offenbar
auch im Auftrag der USA: In zwei weiteren Telefonaten
vom selben Tag, 11:00 und 14:45 Uhr MEZ, meldet SET
schließlich die bei ihrer Erkundungsfahrt beobachteten
Schäden. Letztere Notiz wird eingeleitet mit: „MA SET
xxxx nahm auf die von US-Seite gestellten Fragen wie
folgt Stellung“ (Teil E, S. 807; siehe dort auch ein weite-
res Beispiel).

Der damalige BND-Abteilungsleiter 1, General L. M., be-
stätigte vor dem Ausschuss die militärische Bedeutung
und Kriegsrelevanz von Battle Damage Assessment: „Da-
mage Assessment, also die Feststellung des Wirkungsgra-
des einer Bombardierung, ist natürlich eine Information
von Relevanz.“ Frage: Ist doch kriegsrelevant. Da sind
wir uns einig. Zeuge L. M.: „Das ist doch klar.“ (L. M.,
Protokoll-Nummer 107, S. 44; Teil E, S. 807)

Auch durch die Weitergabe von Meldungen zum Battle
Damage Assessment hat der BND eine Unterstützung
zum Irakkrieg geleistet.

Übungen, Unruhen, Radio-/TV-Empfang

Auch die übrigen Meldungen zu militärischen Übungen,
Unruhen sowie zum Rundfunk- und Fernsehempfang ha-
ben militärische Bedeutung und Kriegsrelevanz. Bei den
Informationen zu den Übungen im Bagdader Stadtgebiet
wird erster Linie erkennbar, wie sich das irakische Militär
auf den Krieg, insbesondere die Verteidigung Bagdads
vorbereitet. Dieses sind Informationen, die für einen spä-
teren Einmarsch der Koalitionstruppen wichtig sein kön-
nen. Die an CENTCOM übermittelten Meldungen zu Un-
ruhen in bestimmten Stadtteilen Bagdads sowie zum
Rundfunkempfang basierten nahezu alle auf entsprechen-
den US-Informationsersuchen, wie aus den Antworten zu
erkennen ist. Allein dieser Umstand zeigt bereits, dass

quenzen ging es den USA vermutlich um die Möglich-
keit, Propaganda über empfangbare Programme auszu-
strahlen.

bb) Genauigkeit und Nutzen der Koordinaten/
angebliche Zeitverzögerung bei
Weitergabe der Meldungen

Von der Bundesregierung, dem BND und der SPD im
Ausschuss wurde immer wieder behauptet, die von SET
gelieferten Koordinaten seien gar nicht für die Zielpla-
nung der USA geeignet gewesen, da sie wegen der feh-
lenden Zehntelsekundenangabe viel zu ungenau gewesen
seien. Außerdem sei bewusst bei der Genauigkeit zwi-
schen Non-Targets und möglichen Bombenzielen unter-
schieden worden. Eine derartige Unterscheidung hatte der
Leiter der AG Irak, Sch., in seiner Vernehmung vorge-
bracht und am Beispiel der Botschaftskoordinaten im Ge-
gensatz zu Stellungen von Republikanischen Garden er-
läutert (Sch., Protokoll-Nummer 97, offen, S. 18 f.).

In ihrer Bewertung hat die SPD diese Auffassung wieder
revidiert und spricht von „technischen Gründen“ (Bewer-
tung der Ausschussmehrheit, Teil C, G.IV.1., S. 410 f.).

Diese gesamte Argumentation führt schon deshalb in die
Irre, weil sie suggeriert, dass allein aufgrund von zwei
Koordinaten – wie genau oder ungenau sie auch sein mö-
gen – und aus nur einer Quelle ein Flugzeug mit einer
Bombe an Bord programmiert wird und das Ziel ansteu-
ert. Diese Vorstellung ist abwegig. Die Behauptung
wurde auch von niemandem erhoben.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es keine bewusste
Unterscheidung bei der Erfassung der Koordinaten durch
die BND-Mitarbeiter im Irak gegeben hat. Die dazu be-
fragten Zeugen sagten aus, dass es allein eine technische
Ursache hatte, in welcher Genauigkeit die Koordinaten
festgestellt werden konnten. Der damalige Resident in
Bagdad, H., erklärte dazu vor dem Ausschuss: „Wir ha-
ben uns immer bemüht, die Position so genau wie mög-
lich zu geben; aber es war halt, sagen wir mal, aus techni-
schen Gründen nicht anders möglich.“ (J. H., Protokoll-
Nummer 99, offene Fassung, S. 84) Er erläuterte, dass sie
an den Botschaften eine Zeit lang verweilen und so ge-
naue Daten mit Zehntelsekunden erheben konnten, wäh-
rend bei anderen Objekten eine Erfassung nur im Vorbei-
fahren möglich gewesen sei, die dann ungenauer war
(Teil E, S. 781). Dass es keine bewusste Logik bei der
Unterscheidung von Targets und Non-Targets hinsichtlich
der Koordinatenmeldungen gab, zeigt auch der Umstand,
dass sowohl der Standort des Wohnhauses des BND-Re-
sidenten als auch der einer Botschaft nur mit Sekunden-
genauigkeit übermittelt wurden.

In den Vernehmungen wurde weiterhin deutlich, dass die
Koordinaten dazu dienen konnten und sollten, die Ob-
jekte in vorhandene Karten einzutragen. Der SET-Mitar-
beiter M. hat dazu erklärt: „Die Koordinaten werden be-
nötigt, um Positionen von Objekten festzustellen (…)
diese Informationen für die Kriegsführung der USA von
Bedeutung waren. Hinsichtlich der Radio- und TV-Fre-

Und damit kann man sich natürlich auch ein Lagebild
oder einen Stadtplan erstellen, wo man wiederum weiß,

Drucksache 16/13400 – 948 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wo gewisse Objekte sind.“ (M., Protokoll-Nummer 95,
offene Fassung, S. 13)

Auf diese Weise ist es möglich, auch mit weniger ge-
nauen Koordinaten und den zumeist mitgelieferten Be-
schreibungen und zum Teil auch Fotos, sehr genau den
Standort eines Objektes z. B. einer Verteidigungsstellung
oder den in den weiteren Meldungen unter III.2.b)aa)aaa)
genannten Fahrzeugen, Gebäuden, Ausweichgefechts-
ständen etc. festzustellen und beispielsweise auf einem
Plan oder einem Luftbild einzutragen.

Ex-General James Marks und der für die Zielplanung zu-
ständige frühere Pentagon-Mitarbeiter Marc Garlasco er-
läuterten in ihren bereits zitierten Interviews von Dezem-
ber 2008, wie die Zielplanung der US-Streitkräfte abläuft
und von welchem Nutzen die Meldungen des BND dafür
waren. Marks machte dabei deutlich, dass nicht einfach
übermittelte Koordinaten in die Zielerfassung einflössen:
„So funktioniert das bei uns nicht.“ Nachdem der BND
die Meldung über Flugabwehrgeschütze an der Autobahn
nach Hilla am 25. Februar 2003 an CENTCOM über-
mittelt hatte (siehe Meldung unter III.2.b)aa)aaa)(1)) „ha-
ben [wir] daraufhin unsere Drohnen über das Gebiet ge-
schickt, um das zu verifizieren.“ (Dokument Num-
mer 171)

Es zeigt sich also, dass die Meldungen des BND aus
Bagdad dazu beitrugen, Angriffs- oder Bombenziele aus-
zuwählen und zu lokalisieren.

Auch Marc Garlasco bestätigt, dass immer mehrere Quel-
len notwendig seien, um ein Angriffsziel zu bestimmen.
Gegenüber dem Spiegel sagte er: „Es waren nicht die
Meldungen der Deutschen allein, die zu Bombenabwür-
fen führten, aber unsere Entscheidungen über mögliche
Ziele wurden dadurch beeinflusst. Sie haben andere In-
formationen über harte Ziele bestätigt, die wir später ins
Visier genommen haben.“ Er machte darüber hinaus deut-
lich, wie wichtig menschliche Quellen für die Zielaus-
wahl waren: „Wir konnten doch nicht einfach entschei-
den, heute greifen wir diesen oder jenen Palast an! Wir
mussten für jedes Objekt bestimmte Aufklärungsbedin-
gungen erfüllen, bevor wir es auf die Liste der Angriffs-
ziele setzen durften. Die Ziele wurden unter anderem
durch Luftaufklärung und elektronische Überwachung
bestätigt und wenn irgend möglich auch durch menschli-
che Quellen.“ Auf den Vorhalt, vom BND seien bewusst
vage, z. T. auch zeitverzögerte Informationen geliefert
worden, die daher wohl keinen hohen Wert mehr für die
USA hatten, antwortete Garlasco: „Dazu müssen Sie ver-
stehen, wie die Zielauswahl abläuft. Bevor ein Ziel ausge-
wählt und bombardiert wird, muss es immer mehrere
Quellen unterschiedlicher Herkunft und Qualität geben.
Die Geheimdienstmeldungen des BND aus Bagdad und
die Fotos haben uns geholfen, die Anforderungen für un-
sere Auswahl militärischer Ziele zu erfüllen. Satelliten-
bilder können nie so gut wie Männer am Boden sein, die

cc) Keine generelle Zeitverzögerung und
inhaltliche Abänderung bei Weitergabe
der Meldungen

Das Argument der Zeitverzögerung bei der Meldungs-
weitergabe, das auch schon von der Bundesregierung im
Bericht an das PKGr für die Wertlosigkeit der Meldungen
angeführt wird, wird durch die Akten widerlegt.

Laut PKGr-Bericht und nach den Aussagen des Leiters der
AG Irak, Sch., seien die Informationen des BND für die
USA zumeist ungeeignet gewesen, da sie mit angeblich
großem Zeitverzug, zum Teil mehrere Tage später über-
mittelt wurden. Anhand der Datenübermittlungsbelege
lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es generell mehrere
Tage gedauert hat, bis Anfragen beantwortet und an die
USA übermittelt wurden. In Einzelfällen ist dies aufgrund
der Sicherheitslage in Bagdad und der dadurch einge-
schränkten Bewegungsmöglichkeiten der BND-Mitarbei-
ter sicherlich der Fall gewesen bis hin zur Unmöglichkeit,
bestimmte Anfrage klären zu können. So lehnte das SET
z. B. aus Sicherheitsgründen den Auftrag am 27. März
2003 ab, den Internationalen Flughafen in Bagdad aufzu-
klären.

In zahlreichen Fällen wurden Informationen aus Bagdad
jedoch schon nach wenigen Stunden oder zumindest noch
am selben Tag an den Verbindungsoffizier in Doha wei-
tergegeben. In dringenden Fällen wurden Anfragen aus
Doha direkt telefonisch gestellt und beantwortet, so dass
zwischen Anfrage aus Doha in der Zentrale in Pullach
und Weitergabe nach Bagdad sowie der Rückmeldung
zum Teil nur 90 Minuten benötigt wurden (beispielsweise
bei der Anfrage am 4. April 2003 zum „Durchmarsch“).

Während der Beweisaufnahme wurde von der SPD im-
mer wieder behauptet, die an CENTCOM weitergegebe-
nen Meldungen aus Bagdad seien vom BND zuvor gefil-
tert und abgeändert worden. Auch die Tageszeitung „Die
Welt“, der offenbar BND-Dokumente zugespielt wurden,
untertitelte seinen Bericht vom 17. Dezember 2008 mit:
„Für die USA filterte der Nachrichtendienst brisante In-
formationen seiner Agenten“. Weiter heißt es dort als an-
gebliche Auswertung geheimer Unterlagen: „Demnach
belieferte der BND das US-Hauptquartier in Qatar nur
mit stark gefilterten Informationen.“

Die Auswertung der Akten und die statistische Aufberei-
tung des Ausschusssekretariats haben jedoch ergeben,
dass die an CENTCOM weitergeleiteten Meldungen
kaum verändert wurden. In lediglich 15 beschriebenen
Sachverhalten (von 95 übermittelten) seien Änderungen
vorgenommen worden. Bis auf einen Fall seien daraus
keine Auswirkungen auf die Kernaussage der Mitteilung
entstanden. Lediglich aus einer Meldung sei vor der Wei-
terleitung eine Koordinate entfernt worden (Teil E, S. 795).
Hierbei handelte es sich um die zweite Meldung vom
28. März 2003 (unter III.2.b)aa)aaa)(2) und Bewertung
unter III.2.c)aa)bbb)). Die Koordinate war in diesem Fall
unwichtig, da den USA der genaue Ort aufgrund der Stra-
ßen- bzw. Gebäudebenennung und vorheriger Meldungen
über einen längeren Zeitraum beobachten können, was
passiert.“ (Dokument Nummer 168)

bekannt war. Im Bericht des Sekretariats wird darüber
hinaus deutlich, dass die vom Ausschuss untersuchten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 949 – Drucksache 16/13400

zentralen Meldungen bis auf die genannte unverändert an
CENTCOM übermittelt wurden (Teil E, 796 ff.).

dd) Bedeutung des SET für US-Kriegsführung

aaa) Militärische Relevanz

Kanzleramt, BND und SPD argumentieren, dass der Bei-
trag des SET für die US-Kriegsführung schon deshalb
völlig belanglos war, weil ein Zwei-Mann-Team wie das
SET die US-Strategie niemals hätte beeinflussen können.
Außerdem seien ihre Möglichkeiten viel zu beschränkt
gewesen (siehe z. B. das Eingangsstatement von Stein-
meier, Teil E, S. 786), und die Aufklärungsmöglichkeiten
der USA hätten eine ganz andere Größenordnung gehabt.
Dazu hätten die so genannten Rockstars gehört, 90 von
der CIA bezahlte und mit Satellitentelefonen ausgestat-
tete Informanten in und um Bagdad, die angeblich wert-
vollste Informationen liefern sollten (vgl. Bewertung der
Koalition unter Teil C, G.IV.3.).

Zu einer anderen Einschätzung der US-Aufklärungsmög-
lichkeiten kommt offenkundig der Referatsleiter der SET-
Führungsstelle, D.. Er bewertete im Zusammenhang mit
der Lokalisierung und Übermittlung von Non-Targets die
Mithilfe des BND als notwendig für die USA. Auf die
Frage „Wieso haben dann die Amerikaner und Briten dies
nicht selber gemacht?“ antwortete er: „Weil sie offen-
sichtlich nicht dazu in der Lage waren.“ (R. D., Protokoll-
Nummer 99, S. 31)

Wenn eine Weltmacht mit gigantischen Aufklärungskapa-
zitäten auf zwei BND-Beamten angewiesen ist, um
kriegsvölkerrechtlich geschützte Objekte noch vor Aus-
bruch des Krieges zu lokalisieren, ist es alles andere als
fernliegend, dass sie auch weitere Informationen zu ande-
ren Objekten benötigt.

Unbestritten ist aber auch, dass der Beitrag des SET nicht
kriegsentscheidend war. Diese Behauptung hat allerdings
auch niemand aufgestellt.

Der damalige Zielplaner des Pentagon, Mark Garlasco,
bewertet die Qualität der beiden SET-Mitarbeiter in
Bagdad als besonders hoch. Gegenüber den tagesthemen
sagte er: „When I compare the info provided by the CIA
and the one provided by the Germans it’s like night and
day. Clearly you are talking about two individuals that
were on the ground all the time. That were trained. They
were military personnel. They know what they were
looking at.“ (Dokument Nummer 170) Die Informationen
des SET seien sogar entscheidend für einzelne Angriffe
gewesen: „Without the information provided by the Ger-
man sources provided by the German sources in Baghdad
I can tell you there are a number of attacks that would ne-
ver have happened. The information that they provided us
was critical.“ (ebd.)

Die Qualität der so genannten Rockstars schätzt Garlasco
hingegen als kritisch ein: „Wir hatten das Problem, dass
die CIA-Quellen, die so genannten Rockstars, größten-

wir über die Rockstars nur gescherzt. Sie haben sich weit-
gehend als Blindgänger herausgestellt. Die deutschen
Quellenmeldungen waren sehr viel belastbarer und prä-
senter als der ganze Kram, den wir von den CIA-
Rockstars bekamen. Die Deutschen waren vertrauens-
würdige, professionelle Militärs. Sie haben in einer Stadt
ausgeharrt, die bombardiert wurde, und dabei ihr Leben
riskiert.“ (Dokument Nummer 168)

General a. D. James Marks bestätigt diese Aussage: Die
SET-Meldungen „waren extrem wichtig und wertvoll, wie
alle Augenzeugenberichte aus Bagdad zu jener Zeit. Wir
waren bei der US-Armee in der Telekommunikationsüber-
wachung und der Luftaufklärung gut, die 95 Prozent unse-
res Nachrichtenaufkommens ausmachten. Doch was
menschliche Quellen vor Ort anging, waren wir misera-
bel. Deshalb sind die Deutschen für uns von unschätzba-
rem Wert gewesen, weil ihre Informationen so detailliert
und zuverlässig waren (…) Ich kann nur sagen: Wir haben
den Informationen aus Deutschland stärker vertraut als
denen der CIA. Wir haben schnell festgestellt, wie zuver-
lässig die Berichte waren, denn die deutschen Kräfte be-
richteten nur, was sie gesehen, gefühlt oder gerochen hat-
ten.“ (Dokument Nummer 171)

In der Beweisaufnahme wurde außerdem deutlich, dass
viele der von SET-gelieferten Informationen vom Inhalt
und der Detailliertheit her für das deutsche Lagebild nicht
relevant waren. Offenbar wurde vom BND z. T. gezielt
exklusiv für die Anforderungen der USA Aufklärung in
Bagdad betrieben.

Bereits einige der Aufträge aus den US-Anfragen, die die
BND-Zentrale an das SET übermittelte, waren von vorn-
herein offensichtlich ohne Belang für das deutsche Lage-
bild – wie zum Beispiel die Anfrage zu empfangbaren
Rundfunkfrequenzen in Bagdad. Oder es war evident,
dass es sich um ein Angriffsziel der USA handelte, wie
bei der Anfrage zum Aufenthaltsort von Saddam Hussein.
Selbst hierbei räumte der für das militärische Lagebild
Irak zuständige BND-Referent G. ein, dies sei dafür von
keiner großen Bedeutung gewesen: „Für die militärische
Lage, für das militärische Lagebild aus unserer Bewer-
tung heraus war der Aufenthaltsort von Saddam Hussein
aber nicht von besonderer Bedeutung.“ (C. G., Protokoll-
Nummer 99, offene Fassung, S. 55) Was hätte der BND
mit der Information machen können, wäre es SET gelun-
gen, Saddam Hussein aufzuspüren? Dass der BND sie
wegen der Weisungslage nicht an die USA hätte übermit-
teln können, haben die Zeugen bestätigt. Eine Entschei-
dung darüber hätte der Geheimdienst dem Kanzleramt
überlassen, weil es sich nicht nur um eine kriegsrelevante,
sondern kriegsentscheidende Information gehandelt hätte.
(vgl. die Aussagen im Teil E, S. 752)

Unerklärlich wäre, warum der BND überhaupt Stellungen
und andere militärische Objekte mit Koordinatenangaben
gemeldet hat, wenn sie für das eigene Lagebild des BND
ohne Bedeutung waren, wie der für die Erstellung des mi-
teils aus Irakern bestanden und wir nicht sicher sein konn-
ten, für wen sie wirklich arbeiteten. Im Pentagon haben

litärischen Lagebilds zuständige Referent G. erklärt hat:
„Ich kann mich an keine Berichterstattung erinnern, wo

Drucksache 16/13400 – 950 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wir eine konkrete Koordinate reingeschrieben hätten.“
(C. G., Protokoll-Nummer 99, offene Fassung, S. 61)

Eine Erklärung wäre die Weitergabe an CENTCOM zur
Lokalisierung eventueller Angriffsziele oder zur strategi-
schen Planung. Dafür sind solche Daten j sehr wohl von
Belang. Offenbar ging auch der BND, davon aus, dass
diese Informationen für die US-Streitkräfte relevant wa-
ren.

Die Detailliertheit der SET-Meldungen war für die Lage-
bilderstellung des BND ohnehin überflüssig, wie Lagere-
ferent G. vor dem Ausschuss erläuterte, „[s]onst kommen
Sie in den Wald, und dann versteht das auch keiner. Die
Gesamtlage war wichtig. (…) Die Wertigkeit und Wich-
tigkeit der SET-Meldungen war für mich in der Regel
sehr gering.“ (C. G., Protokoll-Nummer 99, offene Fas-
sung, S. 57, 58)

Dem BND und dem zuständigen AG-Leiter Irak wird be-
kannt gewesen sein, dass derartige Informationen für ein
allgemeines, abstraktes Lagebild uninteressant waren, für
konkrete Kriegsplanungen jedoch von Nutzen sein konn-
ten. Dies galt umso stärker, wenn es sich um eine gezielte
Anfrage der USA handelte.

Dem BND ist nach der Aktenlage ebenso bekannt gewe-
sen, wozu die gelieferten Informationen aus Bagdad von
den USA eingesetzt werden. In einer schriftlichen Mittei-
lung des BND-Verbindungsoffiziers „Gardist“ an sein
Mutterhaus von April 2003 soll es heißen: „CENTCOM
ist ein Kriegshauptquartier. Auf eine Anfrage nach gewis-
sen Standorten folgen in der Regel konkrete Operationen
an diesem Ort.“ (stern vom 11. September 2008, „Die
Bagdad-Protokolle“) Danach war dem BND bewusst,
dass die übermittelten Daten für die Angriffsplanung der
USA verwendet werden sollen. Dennoch hat der deutsche
Geheimdienst, wie oben gezeigt, den US-Streitkräften
zahlreiche kriegsrelevante Informationen zur Verfügung
gestellt.

bbb) Ordensverleihung durch USA

Nach dem Einsatz in Bagdad wurde den beiden Mitarbei-
tern des SET und dem BND-Verbindungsoffizier bei
CENTCOM von den USA die Meritorious Service Medal
verliehen (Teil E, S. 815 f.). Auch dieser Umstand zeigt,
dass die gelieferten Informationen für die US-Kriegsfüh-
rung im Irak eine große Bedeutung gehabt haben müssen.

Der Originaltext der Laudatio, mit der die Medaille über-
reicht wurde lautete:

„The United States of America […] has awarded The Me-
ritorious Service Medal to […] German Army, for excep-
tionally meritorious achievement as a Senior Analyst
from 1 February 2003 to 30 April 2003. His critical infor-
mation to United States Central Command to support
combat operations in Iraq reflects great credit upon him-
self and the German Federal Armed Services, and the
friendship between Germany and the United States of

Die deutsche Übersetzung lautet:

„Die Vereinigten Staaten von Amerika […] haben die
„Meritorious Service Medal“ an […], Deutsche Armee,
verliehen für seine außergewöhnliche und Anerkennung
verdienende Leistung als „Senior Analyst“ vom 1. Fe-
bruar 2003 bis zum 30. April 2003. Mit seinen entschei-
denden Informationen an das United States Central Com-
mand zur Unterstützung von Kampfhandlungen im Irak
hat er seiner Person und der Bundeswehr sowie der
Freundschaft zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika einen großen Dienst erwiesen.
7. November 2003.“ (Unterstreichung durch d. Verf.)

Nach Angaben des ehemaligen US-Generals, James
Marks, sei diese Medaille eine der höchsten Auszeich-
nungen, die die USA an Ausländer verliehen (Dokument
Nummer 165).

Von einer Belanglosigkeit und Irrelevanz der BND-Un-
terstützung für die USA kann daher gar keine Rede sein.
Die USA stand es frei, einen anderen abstrakter gehalte-
nen Text für die Laudatio zu wählen, sie haben sich aber
für diesen Wortlaut entschieden und loben darin aus-
drücklich die Unterstützung von Kampfhandlungen im
Irak durch die Übermittlung von Informationen. Dieses
ist ebenfalls ein Beleg für den Wert der an CENTCOM
gemeldeten Informationen für eine Kriegsunterstützung.

Dem BND liegt zwar eine weitere Einschätzung des Ein-
satzes von „Gardist“ bei CENTCOM aus Sicht der USA
von April 2003 vor. Aus Gründen des Staatswohls hat die
Bundesregierung jedoch das Dokument dem Ausschuss
in den entscheidenden Passagen nur großflächig geweißt
vorgelegt. Inwiefern es sich um eine ebenfalls positive
oder aber kritische Bewertung gehandelt hat, konnte der
Ausschuss daher nicht klären.

IV. Weisungslage für die Informations-
übermittlung an US-Stellen

1. Sachverhalt
a) Weisungslage: Vorgabe der

Bundesregierung
Nach Angaben der Bundesregierung im Bericht an das
PKGr von Februar 2006 habe es innerhalb des BND eine
Weisungslage gegeben, die die grundsätzliche Haltung
der Bundesregierung zum Irakkrieg verdeutlichte und
Auflagen für den Informationsaustausch mit der US-Seite
enthalten habe Diese Weisung, die nicht schriftlich vorge-
legen habe, lautete:

„1. Keine Unterstützung des offensiven strategischen
Luftkriegs (langfristig vorbereitete Ausschaltung von
Infrastruktur und Führung).

2. Keine Weitergabe von Informationen mit unmittelba-
rer Relevanz für die taktische Luft- und Landkriegs-
führung der Koalitionstruppen (direkte Unterstützung
der eingesetzten Bodentruppen).

3. Unterstützung der Koalitionstruppen bei der Vermei-

America. 7 November 2003.“ (Dokument Nummer, 106,
S. 27)

dung von Angriffen auf gemäß Kriegsvölkerrecht ge-
schützte Ziele.“ (Dokument Nummer 106, S. 27 f.)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 951 – Drucksache 16/13400

Diese Vorgabe sei in direkten Gesprächen zwischen dem
Chef des Kanzleramtes, Steinmeier, dem Abteilungsleiter
6, Uhrlau, und dem BND-Präsidenten, Hanning, formu-
liert worden (Teil E, S. 764). Hannings Aufgabe und Ver-
antwortung sei es gewesen, diese Vorgaben innerhalb des
BND zu vermitteln (Teil E, S. 765).

Die im Bericht der Bundesregierung an das PKGr formu-
lierte Beschränkung für die Informationsweitergabe haben
die Zeugen Steinmeier und Uhrlau vor dem Ausschuss be-
stätigt (Teil E, S. 764 f.). Uhrlaus Stellvertreter, Wenckeb-
ach, sei jedoch nach eigener Aussage die Weisungslage im
BND, keinerlei taktisch-operativ nutzbare Informationen
an die US-Seite weiterzuleiten, nicht bekannt gewesen
(Teil E, S. 812).

Der Ausschuss hat jedoch keine Feststellungen dazu tref-
fen können, in welcher Phase der Einsatzplanung für SET
und „Gardist“ und zu welchen genauen Zeitpunkten die
ausschließlich mündlichen Erörterungen der Weitergabe-
kriterien zwischen dem Chef des Bundeskanzleramtes,
dem Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt und
dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes stattfan-
den (Teil E, S. 765).

b) Keine schriftliche Weisung

Nach Aussage von Uhrlau habe es keiner schriftlichen
Weisung seitens des Kanzleramtes an den BND bedurft,
da es mit Hanning hinsichtlich der politischen Grundhal-
tung der damaligen Bundesregierung keinerlei Dissens
gegeben habe (Teil E, S. 765).

Auch innerhalb des BND wurde die Vorgabe durch den
Präsidenten nicht in eine schriftliche Weisung umgesetzt.
Hanning begründete dies damit: „Wenn es sozusagen
kontrovers ist, wenn der Präsident den Eindruck hat, dass
bestimmte Weisungen nur widerwillig oder gar nicht um-
gesetzt werden, dann machen Sie das schriftlich. Aber im
Normalfall vertrauen Sie ihren Mitarbeitern. Sie müssen
auch nicht jede Weisung verschriftlichen. Das war jeden-
falls unüblich, jedenfalls in meinem Fall.“ (Hanning, Pro-
tokoll-Nummer 109, S. 26)

c) Vermittlung und (Un-)Kenntnis
der Weisung im BND

Über die mündliche Vermittlung der oben genannten Wei-
tergabekriterien innerhalb des BND gibt es unterschiedli-
che Aussagen der Zeugen. Ebenso zur tatsächlichen
Kenntnis des genauen Inhalts der Weisung. Protokolle
von Besprechungen, Aktennotizen etc. lagen dem Aus-
schuss dazu nicht vor, so dass eine Überprüfung der Aus-
sagen anhand schriftlicher Unterlagen nicht möglich war.

Der Zeuge Hanning hat ausgesagt, dass die Weisungslage
vor allem den entscheidenden Leuten bekannt gewesen
sei: „Das war den Abteilungsleitern klar.“ (Protokoll-
Nummer 109, S. 20; Teil E, S. 769); Außerdem sei ihm
der Leiter der AG Irak, Sch., der für die Auswahl der

Sch. hat ebenfalls angegeben, er habe die Vorgaben vom
Präsidenten mitgeteilt bekommen (Teil E, S. 767), er gab
sie in ähnlicher Weise wieder, wie sie im PKGr-Bericht
formuliert sind (Teil E, S. 767).

Der damalige Leiter der Abteilung 3 (Auswertung), R. D.,
gab an: „Entsprechende Anordnungen erfolgten münd-
lich. Soweit ich mich erinnere, geschah dies auch in ei-
nem größeren Kreis, nämlich während einer montägli-
chen großen Lage. An eine schriftliche Weisung erinnere
ich mich nicht.“ (Protokoll-Nummer 107, S. 59; Teil E,
S. 767)

Inhaltlich, so R. D., besagte die Weisung des Präsidenten
„sinngemäß, dass wir militärische Aktionen der USA mit
unseren Informationen nicht unterstützen“. Der Präsident
habe gesagt: „Wir unterstützen die Amerikaner nicht bei
ihrer aktiven Kriegsführung und wir werden keine Infor-
mationen weitergeben, die in diesem Sinne hilfreich sein
könnten.“ (Teil E, S. 767)

Auch der Zeuge Sch. erklärte: „Das hat unser Präsident in
den Lagen fortlaufend formuliert. Das waren drei Dinge,
die zu beachten waren (…) die sind in den Lagen formu-
liert worden, die der Präsident geleitet hat, mündlich un-
mittelbar an den ganzen Teilnehmerkreis, der da jeweils
teilgenommen hat, etwa so groß wie der hier jetzt.“ (Sch.,
Protokoll-Nummer 97, offene Fassung, S. 16) [Anmer-
kung: Während der Vernehmung waren laut Anwesen-
heitsliste ca. 40 Personen anwesend.]

Der damalige Leiter der Abteilung 1 (Beschaffung), L. M.,
gab hingegen im Widerspruch zu Hanning an, er kenne
die Details der Weitergabekriterien nicht, diese seien in
der Auswertungsabteilung bestimmt worden: „Die Vorga-
ben, die Kriterien, nach denen die Weitergabe erfolgte,
sind ja in der Abteilung 3 festgelegt bzw. von Dr. Hanning
festgelegt worden. Über die ist diskutiert worden. Die
kenne ich nicht im Detail. Habe ich vorhin auch schon
ausgeführt.“ (L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 14) Er
konnte sich nur grob an zwei Aspekte der Vorgabe erin-
nern: „Erstens. Es war sehr klar geregelt vor dem Krieg,
dass wir keine kriegsbegründenden Informationen an die
Amerikaner geben durften. Das war ein Verbot. Zweitens.
Es war klar, dass es für uns gar kein Problem war, Dinge,
die, ich sage jetzt mal: im weiteren Sinne eine humanitäre
Rolle spielten und nach Möglichkeit nicht angegriffen
werden sollten, weiterzugeben.“ (L. M., Protokoll-Num-
mer 107, S. 14; Teil E, S. 767)

An den wöchentlichen, während der heißen Phase des
Irakkriegs sogar täglichen Lagebesprechungen unter Lei-
tung des Präsidenten hat L. M. allerdings teilgenommen
(vgl. L. M., Protokoll-Nummer 107, S. 10). Nach den
Aussagen von R. D. und Sch. hätten die Teilnehmer der
Runde die genauen Weitergabekriterien jedoch kennen
müssen.

Nach Aussage von R. D. waren unter den Anwesenden
neben Sch. auch Vertreter des Lage- und Informations-
zentrums: „Da sind auch Vertreter des LIZ dabei gewesen
Meldungen verantwortlich war, persönlich unterstellt ge-
wesen (Protokoll-Nummer 109, S. 20; Teil E, S. 769).

(…) die saßen in der Ecke; ich erinnere mich.“ (R. D.,
Protokoll-Nummer 107, S. 69)

Drucksache 16/13400 – 952 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass auch weitere Teil-
nehmer dieser Runden, der AG Irak und andere mit dem
SET-Einsatz betrauten Mitarbeiter, die Weisungslage
nicht kannten.

Aus der SET-Führungsstelle betraf dies deren Leiter, den
Referenten und den Sachbearbeiter. Ebenso keine Kennt-
nis hatten die beiden Mitarbeiter des SET und der Verbin-
dungsoffizier in Doha.

Aus der Abteilung 3 kannten weder der Lagereferent aus
Sch.s Referat 38B, der dortige Sachbearbeiter noch die
dazu befragten Stabsoffiziere des Lage- und Informa-
tionszentrums (LIZ) J. H., H. B. und E. S. die Beschrän-
kungen für die Informationsweitergabe.

Der SET-Führungsstellenleiter, J. L., antwortete auf die
Frage, „ob Ihnen Kriterien bekannt waren, nach denen
– –“ Zeuge J. L.: „Nein.“ (J. L., Protokoll-Nummer 101,
S. 59)

Der Referent, J. D., aus der SET-Führungsstelle erklärte
auf die Frage „welche Auswahlkriterien oder Einschrän-
kungskriterien“ ihm für die Weitergabe bekannt waren,
„da wussten Sie gar nichts?“ Zeuge J. D.: „Dieses war für
mich kein Thema.“ (J. D., Protokoll-Nummer 101, S. 39)

Der Führungsstellensachbearbeiter, W., gab auf Vorhalt
des Weisungswortlauts aus dem PKGr-Bericht an: „Das
ist mir nicht bekannt (…) Die Weisung ist mir so nicht er-
innerlich.“ (T. W., Protokoll-Nummer 99, S. 96)

Der Lagereferent von 38B, C. G., antwortete auf die
Frage: „War Ihnen denn bekannt, welche Kriterien es ge-
geben hat für die Frage ‚Weitergabe, ja oder nein‘?“
Zeuge C. G.: „Nein. (…) Nein, ich kannte die Kriterien
nicht.“ (C. G., Protokoll-Nummer 99, S. 51)

Der Sachbearbeiter von 38B, M. H., räumte ebenfalls auf
Frage „Ist Ihnen bekannt, welche Kriterien für die Weiter-
gabe der Informationen aufgestellt wurden?“, ein: „Nein,
das ist mir nicht bekannt.“ (M. H., Protokoll-Nummer 103,
S. 54) (…) „Sie wussten gar nicht, dass es da überhaupt
eine Weisungslage gegeben hat?“ Zeuge M. H.: „Nein,
das war mir nicht bekannt.“ (ebd., S. 63)

Die vom Ausschuss befragten Lagestabsoffiziere des LIZ
haben ebenso übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen
keine einschränkenden Kriterien bekannt waren, nach de-
nen eine Weitergabe von Informationen an „Gardist“ zu
unterbleiben hatte (Teil E, S. 775).

2. Bewertung
Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass die im PKGr-Be-
richt formulierte beschränkende Weisungslage, die ver-
hindern sollte, dass kriegsunterstützende Informationen
an US-Stellen weitergegeben werden, nur wenigen Perso-
nen im BND bekannt war. Wenn die Weisung, wie die
Zeugen R. D. und Sch. angegeben haben, tatsächlich ei-
nem großen Kreis in den Lagebesprechungen durch den
Präsidenten bekannt gegeben worden wäre, hätten wei-
tere Zeugen, die daran teilgenommen haben, dies bestäti-

gereferent, Herr C. G., die Weisung hätte kennen müssen,
da dieser in den Sitzungen, in denen BND-Präsident Han-
ning die Weisungslage mehrmals mündlich vorgetragen
habe, neben ihm gesessen habe. Der Lagereferent hat je-
doch vor dem Ausschuss eindeutig erklärt, er kannte die
Kriterien nicht (s. o.).

Sch. sagte dazu in seiner Vernehmung: „Wir haben in
meinem Referat einen Mitarbeiter – der wird ja auch als
Zeuge noch gehört werden –, der in der Vergangenheit er-
klärt hat, er habe sich an diese Weisungslage nicht erin-
nern können. (…) Ich kann nicht beurteilen, wieweit das
nur eine Erinnerungslücke des Mitarbeiters ist oder ob er
das tatsächlich nicht gewusst hat. Letztes hätte mich an
sich erstaunt, weil der mich ja durchgängig in all diesen
Lagen begleitet hat. Wir saßen immer so, wie jetzt hier
der Herr Rechtsanwalt sitzt. Neben mir sitzt immer mein
Referent für den Irak. Er hat alles das gehört, was ich ge-
hört habe, was der Präsident zum Thema gesagt hat. Also,
insofern kann ich das nicht abschließend beurteilen.“
Frage: „Er müsste es also ebenso mitbekommen haben
wie Sie?“ Zeuge Sch.: „Er hätte es, ja. – Selbst wenn er es
nicht mitbekommen hätte, hätte er mich ja irgendwann
fragen müssen: Nach welchen Kriterien machen Sie das
eigentlich, was Sie da machen? – Das hat er aber auch
nicht. Insofern weiß ich nicht, wieweit das jetzt wirklich
nur eine Erinnerungslücke ist oder ein tatsächlicher
Fakt.“ (Sch., Protokoll-Nummer 97, offene Fassung,
S. 17 f.)

Zu den Personen, die die Weisungslage nicht kannten, ge-
hörten auch diejenigen, die sowohl Kontakt zu Gardist als
auch zu SET hatten und dabei Informationen an
CENTCOM weitergeben konnten oder dies auch getan ha-
ben. Dies betrifft insbesondere den Lagereferenten aus der
AG Irak, die Mitarbeiter der SET-Führungsstelle und die
Lagestabsoffiziere des LIZ (zu deren Kommunika-
tionsmöglichkeiten mit SET und „Gardist“ siehe im Teil E,
S. 769).

Zwar hat der Lagereferent G. angegeben, er habe nur die
von seinem Vorgesetzten Sch. freigegebenen Meldungen
an „Gardist“ weitergeleitet – dies sei auch gelegentlich
mündlich erfolgt –, er räumte aber ein, dass er zumindest
in der heißen Kriegsphase täglich mit „Gardist“ telefo-
niert habe. Diese Gespräche hätten z. T. länger als 15 bis
20 Minuten gedauert (Teil E, S. 771). Aufgabe des Refe-
renten G. war es, das tägliche militärische Lagebild des
BND zu erstellen, zu diesem Zwecke habe er mit „Gar-
dist“ telefoniert (Teil E, S. 771). Die Informationen aus
Bagdad mussten G. jedoch ebenfalls sämtlich bekannt ge-
wesen sein, da nach Angaben der Bundesregierung und
der BND-Spitze gerade Aufgabe des SET gewesen war,
Informationen für ein eigenständiges Lagebild der Bun-
desregierung zu beschaffen. Es ist daher lebensfremd an-
zunehmen, dass G. nicht auch in den Telefonaten mit
„Gardist“ Informationen aus Bagdad erörtert hat, um sie
beispielsweise abzugleichen oder zu verifizieren. Da G.
gar nicht wusste, dass es überhaupt beschränkende Krite-
gen müssen. Erheblichen Zweifel hat hier die Aussage
des AG-Leiters Irak, Sch., gesät, der angab, dass sein La-

rien gab, konnte er auch nicht abwägen, was er Gardist
gegenüber mitteilt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 953 – Drucksache 16/13400

Den Mitarbeitern der SET-Führungsstelle war nach eige-
nen Angaben zumindest die Weisung bekannt, dass allein
die Abteilung 3 Informationen an US-Stellen oder den
Verbindungsoffizier weitergeben durfte (Teil E, S. 772 f.).
Nach Aussage des Führungsstellenleiters galt dies offen-
bar erst für die Krisenphase, als der BND-Resident abge-
reist war und das SET kurz vor Kriegsbeginn in Bagdad
alleine blieb (Teil E, S. 772). Hier stellt sich die Frage,
welche Informationen im Vorfeld des Krieges nach wel-
chen Kriterien von wem gefiltert und an US-Stellen wei-
tergegeben wurden. Wie die Auswertung der Meldungen
gezeigt hat, wurden schon vor Kriegsbeginn militärisch
höchst relevante Informationen zu Verteidigungsstellun-
gen des Irak übermittelt.

Der Referatsleiter der Führungsstelle, D., hat einen Fall
eingeräumt, in dem er bzw. die SET-Führungsstelle Infor-
mationen direkt an „Gardist“ übermittelt hat (Teil E,
S. 773 f.).

Dies betraf eine US-Anfrage zum Hotel Sheraton. Die
Antwort aus Bagdad wurde unter Umgehung der Auswer-
tung aus Zeitgründen direkt an Doha übermittelt. Es war
angenommen worden, in dem Hotel hätten sich Regime-
größen oder irakische Truppen verschanzt. Die BND-Mit-
arbeiter in Bagdad meldeten kurze Zeit später, dass sie
keine Hinweise dafür gefunden hätten. Dieses Ergebnis
wurde unverzüglich telefonisch an den Verbindungsoffi-
zier in Doha weitergegeben (Teil E, S. 773) und hätte, so
der Zeuge Sch., einen Angriff auf das Hotel mit einiger
Wahrscheinlichkeit verhindert (Teil E, S. 773.).

Dieses Beispiel zeigt, wie unverantwortlich der Umgang
im Bundesnachrichtendienst mit der vorgeblichen Wei-
sungslage zur Informationsweitergabe gewesen ist. Im
konkreten Fall war das Ergebnis zwar eine Entwarnung
und hat möglicherweise dazu geführt, dass kein Angriff
auf das Hotel stattfand. Was wäre jedoch passiert, wenn
SET aus Bagdad gemeldet hätte, sie hätten verdächtige
Bewegungen oder gar irakische Soldaten im Hotel ge-
sichtet? Dieses Ergebnis wäre vermutlich ebenso unver-
züglich an CENTCOM weitergegeben worden, da weder
der im konkreten Fall beteiligte Führungsstellenleiter
noch das ebenso beteiligte LIZ und auch nicht der letzte
in der Kette, „Gardist“ in Doha, von den Beschränkungen
der Weitergabe Kenntnis hatten.

Weitere Übermittlungen an „Gardist“ haben die Mitarbei-
ter der Führungsstelle verneint. Jedoch bleibt in deren Te-
lefonprotokoll aufgrund der Schwärzungen durch die
Bundesregierung unklar, an wen in einigen Fällen Infor-
mationen übermittelt wurden. So ist unter dem Datum
7. April 2003 im Zusammenhang mit dem Bombenangriff
auf das Restaurant in Mansur und das getroffene Aus-
weichquartier des irakischen Geheimdienstes (mit Koor-
dinaten) vermerkt: „Infoweitergabe an [geschwärzt] um
14:35 Uhr MESZ“ (Teil E, S. 806). BND-interne Stellen
wurden in der Regel, im Gegensatz zu ausländischen
Stellen, nicht geschwärzt; Namen von Mitarbeitern wur-
den aus Persönlichkeitsschutzgründen lediglich auf den
Anfangsbuchstaben reduziert. Ob es sich in diesem Fall

klärt werden, ist aber zu vermuten (siehe hierzu ähnliche
Schwärzungsfälle im Diensttagebuch des LIZ, in denen
sich herausstellte, dass es sich um CENTCOM bzw. den
Verbindungsoffizier des BND handelte; Teil E, S. 777).

Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass auch über das Lage-
und Informationszentrum in Einzelfällen an der Auswer-
tungsabteilung vorbei, Informationen an CENTCOM/
„Gardist“ übermittelt wurden. Über die fünf im Bericht der
Bundesregierung an das PKGr genannten Fällen hinaus,
fanden sich im LIZ-Diensttagebuch zwei weitere Fälle
vom 26. und 27. April 2003, in denen eine US-Anfrage zu
einem Hotel mit Hilfe von SET-Meldungen (mit genauen
Koordinaten) direkt an Gardist beantwortet wurde (Teil E,
S. 777 f.). Welchen Hintergrund die Anfrage hatte, konnte
wegen der Weißungen der RFIs nicht geklärt werden.
Möglicherweise ging es um den Aufenthaltsort einer ge-
suchten Person.

Als Begründung für die unmittelbare Weitergabe an
„Gardist“ nannten der diensthabende Stabsoffizier zu ei-
ner der aufgelisteten Direktübermittlungen, dass der Fall
relativ dringend geschildert worden sei und der Vertreter
der AG Irak nicht erreichbar gewesen sei (Teil E, S. 777).
Diese Erklärung zeigt, wie leicht die Weisungslage um-
gehbar war und dass sie im Grunde keinerlei Sicherung
gegen unbefugte Informationsübermittlungen an US-Stel-
len darstellte.

Der Umstand, dass mindestens 11 Personen, die mit dem
SET- und Gardist-Einsatz befasst waren, die Weisungs-
lage nicht kannten, macht deutlich, dass deren Vermitt-
lung ganz offensichtlich innerhalb des BND nicht stattge-
funden oder nicht funktioniert hat. Dafür trägt der
damalige Präsident Hanning die Verantwortung. Es
reichte nicht aus, darauf zu vertrauen, dass im BND so-
wieso jeder wisse, dass Deutschland sich nicht am Krieg
beteiligt und dies innerhalb des Dienstes „Allgemeingut“
gewesen sei, wie Hanning dies ausdrückte (Teil E, S. 766).

Der Präsident hätte dafür sorgen müssen, dass die Vorga-
ben in einer derart wichtigen Frage wie der Nichtbeteili-
gung am Irakkrieg allen Mitarbeitern, die in den Einsatz
von SET und „Gardist“ involviert waren, schriftlich und
operationalisierbar zugehen. Stattdessen wurde die Ver-
antwortung auf einen einzelnen Referatsleiter verscho-
ben. Wie dieser die Weisung auslegte, wen er darüber in-
formierte, welche Kriterien er definierte, blieb ihm allein
überlassen. Die Bewertung der übermittelten Informatio-
nen an US-Stellen zeigt, dass die Kriterien offensichtlich
fehlerhaft waren, da sie nicht verhinderten, dass kriegsre-
levante und kriegsunterstützende Informationen an die
USA weitergegeben wurden. Auch dafür trägt der dama-
lige BND-Präsident Hanning die Verantwortung.

V. Kontrolle der Weisungslage durch
BND-Leitung und Kanzleramt

1. Sachverhalt
a) Kontrolle durch die BND-Leitung
um eine Übermittlung an CENTCOM handelt (womit
dann vermutlich „Gardist“ gemeint ist), konnte nicht ge-

Der für die Weitergabe der Meldungen aus Bagdad allein
zuständige Leiter der AG Irak, Sch., wurde in seiner Tä-

Drucksache 16/13400 – 954 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tigkeit durch Vorgesetzte nicht kontrolliert oder überprüft.
Nach der Entscheidung des Präsidenten unterstand Sch.
diesem direkt und nicht dem Abteilungsleiter 3. Hinsicht-
lich der Übermittlung der Einzelmeldungen hatte Sch.
keinerlei Berichtspflichten (Teil E, S. 809 f.).

Der Präsident hielt eine Kontrolle der Arbeit von Sch.
nicht für nötig. Er setzte auf Vertrauen anstatt Kontrolle
(Teil E, S. 810). Die fast täglichen (Lage-)Besprechungen
seien als Kontrolle ausreichend gewesen, dabei sah Han-
ning keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Weisung nicht
befolgt würde (Teil E, S. 810). Schon aus Zeitgründen
habe sich Hanning keine Einzelmeldungen vorlegen las-
sen können (Teil E, S. 810), außerdem sei er kein Militär,
eine Beurteilung setze aber militärischen Sachverstand
voraus (Teil E, S. 810). Es habe darüber hinaus damals
eine Fülle anderer Probleme gegeben, die politisch
ebenso wichtig gewesen seien (Teil E, S. 810 f.).

Auch der Leiter des BND-Leitungsstabes sah für sich
keine Veranlassung und auch nicht die Aufgabe, Sch.s
Arbeit zu kontrollieren. Allerdings sei es nach seiner Auf-
fassung nicht allein Sch.s Aufgabe gewesen, die Vorga-
ben einzuhalten, sondern ebenso seiner vorgesetzten Stel-
len (Teil E, S. 810 f.).

Da Hanning dafür gesorgt hatte, dass der Referatsleiter
Sch. als Leiter der AG Irak ihm persönlich unterstellt und
verantwortlich war (Teil E, S. 769), wäre nach dieser Ein-
schätzung der Präsident in der Verantwortung gewesen.

b) Kontrolle durch das Kanzleramt
Für den Bagdad-Einsatz war damals im Kanzleramt das Re-
ferat 602 (Lageinformation, Auftragssteuerung des Bundes-
nachrichtendienstes und Auslandsbeziehungen) zuständig.
Der damalige Referatsleiter G. wusste lediglich, dass die
Residentur in Bagdad verstärkt wurde. Ihm war weder be-
kannt, dass die USA über den BND-Verbindungsoffizier in
Doha Anfragen an den BND richteten noch dass Meldun-
gen aus Bagdad über die Zentrale an CENTCOM gingen
(Teil E, S. 811).

Beziehungen zu ausländischen Nachrichtendiensten ge-
hörten zwar zu G.s Zuständigkeit, sie bezöge sich jedoch
nur auf den strategischen Ansatz. Die konkrete Ausge-
staltung obliege dem BND selbst (Teil E, S. 812 f.).

BND-Präsident Hanning hat jedoch ausgesagt, dass mit
der Fachebene im Kanzleramt sehr wohl darüber – auch
schriftlich – kommuniziert wurde, wie der Informations-
austausch mit US-Stellen im Zusammenhang mit dem
SET-Einsatz organisiert werde (Teil E, S. 812). Auf An-
trag der Oppositionsfraktionen ausdrücklich dazu ange-
forderte Unterlagen hat die Bundesregierung nicht vorge-
legt (Teil E, S. 812).

Der damalige stellvertretende Abteilungsleiter 6 im
Kanzleramt, Wenckebach, hat ausgesagt, dass BND-Ein-
sätze nach der allgemeinen Dienstanweisung nicht durch
das Kanzleramt geregelt würden, sondern der Präsident
für die Einzelheiten verantwortlich sei (Teil E, S. 812).

gewissen Gewicht der Angelegenheit (Teil E, S. 812). Er
selbst habe nur von den Grundzügen des SET-Einsatzes
gewusst, nicht aber von der Weisungslage im BND (Teil E,
S. 812).

Eine Art Kontrolle durch das Kanzleramt würde durch die
mindestens wöchentlichen Gespräche mit der Spitze des
BND stattfinden, so Wenckebach (Teil E, S. 812 f.). Die
Frage ob der Informationsaustausch entsprechend den
Vorgaben klappe, sei nach Aussage Hannings später nicht
mehr Gegenstand der Erörterungen gewesen: „Das wurde
allgemein unterstellt, dass die Vorgaben eingehalten wer-
den.“ (Hanning, Protokoll-Nummer 109, S. 48; Teil E,
S. 813)

Der damalige Abteilungsleiter 6, Uhrlau, sah ebenfalls
keinen Grund, zu kontrollieren, ob der BND die Vorgaben
des Kanzleramtes tatsächlich einhielt. Nach seiner Erin-
nerung „hat Herr Dr. Hanning diese Maßgaben in einer
Weisung BND-intern umgesetzt. Erkenntnisse über ein
Abweichen von dieser Direktive lagen mir während des
Einsatzes des SET-Teams nicht vor. Ein Anlass für vertie-
fende Kontrollmaßnahmen bestand somit aus meiner
Sicht auch nicht.“ (Uhrlau, Protokoll-Nummer 109, S. 80)

Welche Informationen von Bagdad nach Pullach gemel-
det worden seien und von Pullach nach Doha weiterge-
flossen seien, sei Uhrlau damals im Bundeskanzleramt
nicht bekannt gewesen (Teil E, S. 813).

Andererseits begründet Uhrlau die fehlende Kontrolle da-
mit, dass aus den BND-Lageberichten zum Irak für ihn
bzw. das Kanzleramt erkennbar gewesen sei, dass es
keine militärisch relevanten Informationen sein konnten,
die von SET gewonnen wurden – ohne dass er wusste,
was davon dem SET zuzuordnen war (Teil E, S. 813).
Rohmeldungen aus Bagdad habe er jedoch nie gesehen
(Teil E, S. 813). Außerdem verweist er auf den be-
schränkten Aktionsradius und die Beschaffungsmöglich-
keiten des SET, so dass es für ihn kaum vorstellbar war,
dass dessen Informationen in die US-amerikanische Ziel-
planung einfließen könnten (Teil E, S. 813).

Zu den Freigaberegeln für den Informationsaustausch
habe es keine Besprechungen gegeben. Dies sei kein
Thema gewesen, da man davon ausgegangen sei, das funk-
tioniert, so Uhrlau. Die Dienst- und Fachaufsicht habe man
über den intensiven Informations- und Meinungsaus-
tausch mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendiens-
tes wahrgenommen (Teil E, S. 813).

Der damalige Chef des Kanzleramtes Steinmeier hat
ebenfalls keinen Anlass gesehen, zu kontrollieren, wie die
Informationsweitergabe an US-Stellen durch den BND
gehandhabt wird. (Teil E, S. 814) Als Begründung nannte
er die „zeitlichen Umstände“ und die enge und vertrau-
ensvolle Zusammenarbeit mit Präsident Hanning (Teil E,
S. 814).

Die Annahme einer Aufsichtsverletzung läge schon des-
halb nicht nahe, da „die Weisungen eingehalten worden
sind“, so Steinmeier vor dem Ausschuss (Steinmeier, Pro-
Das Kanzleramt sei jedoch bei Richtlinienrelevanz zu be-
teiligen, das hieße bei politischer Bedeutung oder einem

tokoll-Nummer 111, S. 94; Teil E, S. 814). Aufgrund wel-
cher Kriterien Steinmeier zu dieser Einschätzung kommt,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 955 – Drucksache 16/13400

blieb unklar, da er sich auf Vorhalte einzelner SET-Mel-
dungen – wegen fehlender Expertise – weigerte, zu deren
militärischer bzw. Kriegsrelevanz Stellung zu nehmen
(Steinmeier, Protokoll-Nummer 111, S. 93).

2. Bewertung
Weder die BND-Leitung noch das Kanzleramt haben in
irgendeiner Weise Maßnahmen ergriffen, um sicherzu-
stellen, dass die Weisung der Bundesregierung, sich we-
der direkt noch indirekt am Irakkrieg zu beteiligen, vom
BND eingehalten wird.

Das Kanzleramt „vertraute“ auf den BND-Präsidenten,
der BND-Präsident „vertraute“ auf seinen Referatsleiter,
dem allein die Auswahl der weitergabefähigen Meldun-
gen und damit die Umsetzung der Weisung oblag.

Bereits die Konstruktion im BND, dass der AG-Leiter
Sch. für diese Operation allein dem Präsidenten persön-
lich verantwortlich war, war fehlerhaft. Wenn der Präsi-
dent als Begründung der fehlenden Kontrolle angibt, er
hatte weder die Zeit noch die fachliche Kompetenz, kam
er für eine persönliche Fachaufsicht von vornherein über-
haupt nicht in Frage. Dieses hätte er rechtzeitig erkennen
müssen. Wie sein Stabsleiter richtigerweise angemerkt
hat, hätte diese Aufgabe die vorgesetzte Stelle überneh-
men müssen. Im konkreten Fall Militärexperten aus der
Abteilung 3.

Stattdessen überließ der Präsident die angesichts der
Tragweite einzelner Entscheidungen überaus verantwor-
tungsvolle Aufgabe einer einzelnen Person, die faktisch
ohne Aufsicht blieb.

Die Folge war die Weitergabe eine Vielzahl von Meldun-
gen an die USA, die offenkundig geeignet waren, den
Irakkrieg zu unterstützen. Nach den Aussagen von Sch.
und den Äußerungen von US-Militärs war dem BND an-
scheinend nicht klar, inwiefern und welche Informationen
für die USA im Krieg tatsächlich operativ-taktisch nutz-
bar waren.

Die Gefahr einer Fehleinschätzung hätte verringert wer-
den können, wenn zum einen die Vorgaben klarer und
strikter gefasst worden wären, d. h. wenn für den Anwen-
denden anhand bestimmter, operationalisierbarer präziser
Kriterien festgelegt war, welche Inhalte von Meldungen
weitergegeben werden durften. Daran fehlte es im Fall
des SET-Einsatzes.

Zum anderen hätte es eines Korrektiv bedurft, das nicht
erst bei Zweifeln des AG-Leiters tätig wird. Zweifel hat
es ironischerweise nur bei der Übermittlung präziser Ko-
ordinaten für Non-Targets gegeben. Nur in diesem Fall
hat sich Sch. an Hanning gewandt, der sich wiederum bei
Steinmeier die Genehmigung für die Weitergabe an die
USA holte.

Das Kanzleramt blieb in seiner Kontrollfunktion ebenso
untätig wie die BND-Spitze. Unverständlich ist, wieso
das Fachaufsicht führende Referat vom Informationsaus-
tausch mit den USA nichts wusste. Diejenigen, denen be-

Uhrlau und Steinmeier – dachten nicht einmal daran, si-
cherzustellen. dass die Vorgabe der Bundesregierung,
sich nicht am Irakkrieg zu beteiligen, eingehalten wird.
Dass der Einsatz von SET und „Gardist“ wegen der Ge-
fahr, kriegsunterstützende Informationen zu liefern, von
höchster politischer Bedeutung war, war damals genauso
evident wie heute. Nach den Ausführungen des stellver-
tretenden Abteilungsleiters 6 hätte das Kanzleramt daher
verstärkt beim BND – beim Präsidenten und der zuständi-
gen Abteilung – die Umsetzung der Vorgabe überprüfen
müssen.

Das dies unterblieb, ist zunächst ein Versäumnis des Ab-
teilungsleiters 6, Uhrlau. Offenbar setzte er nicht einmal
seinen zuständigen Referatsleiter von dem gesamten Ein-
satz in Kenntnis. Der Chef des Kanzleramtes trägt die po-
litische Verantwortung.

VI. Vereinbarungen mit der US-Seite
1. Verknüpfung des Einsatzes von „Gardist“

bei CENTCOM und SET in Bagdad
a) Sachverhalt
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Einsatz des
BND-Verbindungsoffiziers bei CENTCOM FORWARD
in Doha letztendlich an die Zusage des BND gebunden
war, die US-Seite am Meldeaufkommen des SET aus
Bagdad zu beteiligen (Teil E, S. 745 f.).

Nach Aussagen der BND-Zeugen sei es eine „Conditio“
gewesen, „das heißt Bagdad ja und CENTCOM ja“; eine
„do ut des Beziehung“. Und „Die Eintrittskarte nach Qa-
tar war das SET. Ohne SET kein P. in Qatar“ (Zitate aus
den im Bericht genannten Protokollen, Teil E, S. 746).
Nach Aussage von Hanning haben die Amerikaner ge-
sagt: „‚Na ja, gut, wenn ihr das haben wollt, dann müsst
ihr uns auch mit bestimmten Informationen versorgen.‘“
(Protokoll-Nummer 109, S. 27; Teil E, S. 746)

Von einem bestehenden „Junktim zwischen dem Verbleib
BND in Bagdad und dem Einsatz von Herrn P. [ge-
schwärzt] im Rahmen der Operation [geschwärzt] bei
CENTCOM FORWARD“ ist in einer Präsidentenvorlage
von Ende Februar 2003 die Rede (Teil E, S. 746).

Dass offenbar das Informationsaufkommen des SET aus
Bagdad für die US-Seite große Relevanz haben würde,
glaubte damals auch der BND. Vor dem Ausschuss hinge-
gen bezweifelte dies nun u. a. Uhrlaus stellvertretender
Abteilungsleiter 6 im Kanzleramt und bezeichnete die
Duldung des Gardisten bei CENTCOM lediglich als
„Geste des guten Willens, nicht weil sie etwa auf die In-
formationen aus dem Weinkeller der französischen Bot-
schaft in Bagdad für ihre militärische Operation angewie-
sen wären.“ (Wenckebach, Protokoll-Nummer 107, S. 99 f.;
Teil E, S. 746) Auch der Zeuge Steinmeier glaubte, die
Erwartung der Amerikaner sei wegen der Weisungslage
„entsprechend realistisch“ gewesen (Steinmeier, Proto-
koll-Nummer 111, S. 61; Teil E, S. 747). Nach Informa-
tionen des damaligen Leiters des BND-Leitungsstabes
kannt war, dass mit den USA ein Austausch der Meldun-
gen aus Bagdad vereinbart war – mindestens waren dies

seien jedoch „die Amerikaner (…) an dieser Bagdadprä-
senz hochgradig interessiert“ gewesen (Teil E, S. 745).

Drucksache 16/13400 – 956 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Noch im März 2003 beurteilte der Referatsleiter der SET-
Führungsstelle in einer Präsidentenvorlage mit einem
Zwischenfazit: „Es ist jedoch zu erwarten, dass die Infor-
mationen von [der Residentur in Bagdad] für [geschwärzt]
von hohem Wert sind.“ (Teil E, S. 746) Aus einem Schrei-
ben von „Gardist“ von Ende April 2003 wird deutlich, dass
die USA seine Anwesenheit nicht als Geste des guten Wil-
lens verstehen, sondern als knallharte nachrichtendienstli-
che Vereinbarung (Teil E, S. 746 f.). Gleiches werde aus ei-
ner Aktennotiz von 28. November 2002 über die
Verhandlungen mit der US-Seite bei CENTCOM deutlich:
„Vorgang mit CENTCOM besprochen. Aussage dort:
Wenn BND intensiv aus Bagdad berichtet, dann kann ein
VO in Qatar integriert werden. Aber nur dann!“ (stern vom
11. September 2008, „Die Bagdad-Protokolle“)

b) Bewertung
Für die US-Seite war es Bedingung, dass ein Verbin-
dungsoffizier des BND bei CENTCOM nur dann instal-
liert werden konnte, wenn der BND umfangreich aus
Bagdad berichtete. Ein derart deutliches Junktim hatte die
Bundesregierung im (geheimen) Bericht an das PKGr
nicht angegeben. Ein solches Junktim rückt den gesamten
SET-Einsatz in ein anderes Licht, da sich aus ihm be-
stimmte Erwartungen der US-Seite ergeben haben.

Aus der Aktenlage und den Zeugenaussagen ergibt sich,
dass es für die US-amerikanische Seite von größter Be-
deutung war, die zwei BND-Beamten in Bagdad vor und
während des Krieges als Informationsquelle nutzen zu
können, und es nicht etwa eine „Geste des guten Willens“
war, wie der damalige stellvertretende Abteilungsleiter 6
interpretierte.

Ob den US-Streitkräften bekannt war, dass der BND nur
im Rahmen der beschränkenden Weisung Informationen
liefern durfte, ist zweifelhaft. Die wenigen inhaltlich er-
schließbaren US-Anfragen und Kommentare des BND-
Verbindungsoffiziers dazu sowie die darauf übermittelten
Antworten zeigen vielmehr, dass die USA vom SET ein-
deutig Aufklärung zu Kriegszwecken erwarteten (siehe
auch Abschnitt III.2.c)dd) zur Bedeutung des SET für die
US-Aufklärung).

2. Informationsweitergabe an US-Stellen
a) Sachverhalt
Offenbar schon ab Mitte Oktober 2002 begann der BND in
Gesprächen mit der US-Seite über die Entsendung eines
Verbindungsoffiziers nach Doha zu verhandeln (Teil E,
S. 744).

In weiteren Gesprächen von November 2002 bis Februar
2003 und in schriftlichen Vereinbarungen wurden die De-
tails des SET/“Gardist“-Einsatzes zwischen BND und
USA geklärt.

Abgesehen von dem Junktim zwischen beiden Einsätzen
konnte der Ausschuss mangels Aktenvorlage keine weite-
ren Einzelheiten über die Vereinbarung, insbesondere

b) Bewertung

Wegen der strikten Geheimhaltungspolitik der Bundesre-
gierung gegenüber dem Ausschuss war es nicht möglich
zu klären, welche Vereinbarungen der BND bzw. das
Kanzleramt mit der US-Seite hinsichtlich der Informati-
onsweitergabe aus Bagdad geschlossen hat. Der Aus-
schuss konnte jedoch feststellen, dass zu den Vereinba-
rungen zur Zusammenarbeit mit den USA während des
Irakkriegs Unterlagen vorhanden sind. Aus Gründen des
Staatswohls weigerte sich die Bundesregierung jedoch,
diese Akten herauszugeben und den dazu befragten Zeu-
gen die Aussage zu genehmigen. Wie oben bereits darge-
legt, verweigerte die Bundesregierung auch die Vorlage
der dazu nach Aussage von Hanning existierenden Kom-
munikation zwischen dem BND und dem Kanzleramt
(vgl. V.1.B)).

Der Ausschuss konnte daher nicht ermitteln, ob den USA
z. B. bestimmte Zusagen hinsichtlich der Informations-
übermittlung gegeben wurden. Denkbar wäre zu Art,
Qualität und Umfang der zu liefernden Meldungen, ein-
geräumte Exklusivität etc..

Diese Angaben hätten es dem Ausschuss ermöglichen
können, Zielrichtung und Inhalt des Informationsaus-
tauschs genauer bestimmen zu können – auch mit Rück-
wirkung auf die Beurteilung der Kriegsrelevanz des ge-
samten Einsatzes.

VII. Keine Unterrichtung des PKGr

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Bundes-
regierung das parlamentarische Kontrollgremium zeitnah
informiert hat (Teil E S. 814 f.). Eine Kontrolle konnte
daher nicht stattfinden.

Der damalige Abteilungsleiter 6 im Kanzleramt, Uhrlau,
bestätigte, dass weder über den Einsatz des SET noch von
„Gardist“ bei CENTCOM in zeitlicher Nähe gegenüber
dem PKGr berichtet wurde. Einen Grund dafür konnten
weder er noch der Chef des Kanzleramtes, Steinmeier,
nennen.

Zum wiederholten Male musste ein gravierender Vorgang
erst von den Medien aufgeworfen werden, ehe die Bun-
desregierung es für erforderlich hielt, das PKGr darüber
zu unterrichten. Die Bundesregierung ist damit ein weite-
res Mal ihrer Verpflichtung aus § 2 Satz 1 PKGr-Gesetz
nicht nachgekommen, nach der sie das Gremium über
Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten hat.

G. Journalistenbespitzelung durch den BND

I. Einleitung und Fragestellung

Der Untersuchungsausschuss hat die Überwachung von
Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst in den
Jahren 1993 bis 2003 sowie die Zusammenarbeit dieses
Geheimdienstes mit Journalisten zur Informationsbe-
schaffung und Beeinflussung der Medienberichterstat-
tung untersucht. Er hatte aufzuklären, wer im Bundes-
zum vereinbarten Informationsaustausch in Erfahrung
bringen.

kanzleramt und in der Leitung des BND wann was über
die Vorgänge wusste, welche Anordnungen und Weisun-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 957 – Drucksache 16/13400

gen es gab, wie diese kontrolliert wurden und wer welche
Verantwortung dafür trägt.

Grundlage war der Bericht des Sachverständigen Dr.
Schäfer für das Parlamentarische Kontrollgremium. Der
Ausschuss hat exemplarisch zum Fall „Journalist Erich
Schmidt-Eenboom“ und „Journalist Andreas Förster“ und
zu den Kenntnissen und Verantwortlichkeiten im Kanz-
leramt und in der Leitung des BND Beweis erhoben.
Beide Journalisten wurden als Zeugen vor dem Aus-
schuss vernommen.

II. Beobachtung von Journalisten
Bewertungsergebnis

Die Beobachtung des Journalisten Schmidt-Eenboom und
seiner Kontaktpersonen durch den BND in den Jahren
1993 – 1996 war unzulässig und rechtswidrig.

Die Beobachtung in der ersten Phase vom Oktober 1993
bis April 1994 war vom damaligen Präsidenten des BND
angeordnet worden. Die damalige Bundesregierung hatte
Kenntnis davon. Der damalige Staatsminister im Bundes-
kanzleramt, Schmidtbauer, war unterrichtet worden.

Die Verantwortlichkeit in der Leitung des BND für die
2. und 3. Phase 1994 bzw. von 1995 bis 1996 konnte ge-
nauso wenig mit Sicherheit festgestellt werden wie eine
Kenntnis davon durch die Bundesregierung.

Die diesbezügliche Führung und Kontrolle des BND
durch dessen Leitung und durch das aufsichtführende
Kanzleramt waren unklar und in desolatem Zustand.

Die damalige Bundesregierung trägt für die rechtswidri-
gen Observationen sowie für die lange Verzögerung ihrer
Aufklärung und Unterbindung die organisatorische und
politische Verantwortung.

1. Observation von Erich
Schmidt-Eenboom (S.-E.)

a) Das Votum geht von folgendem
Sachverhalt aus

Der Journalist Erich Schmidt-Eenboom ist vom Bundes-
nachrichtendienst über einen mehrere Jahre dauernden
Zeitraum observiert worden; zudem wurde das Altpapier
des von Schmidt-Eenboom geleiteten Instituts für Frie-
densforschung in Weilheim ebenfalls über Jahre vom
BND eingesammelt und ausgewertet.

Nach den Akten des BND und des Kanzleramtes sowie
des Berichts des Sachverständigen Schäfer begann die
Observation des Instituts für Friedensforschung in Weil-
heim ungefähr im Oktober 1993. Sie erfolgte in drei Pha-
sen mit Unterbrechungen bis Ende März 1996 und wurde
auch auf seine Angestellten sowie Besucher ausgeweitet:
Die erste Observationsphase dauerte von Oktober/No-
vember 1993 bis April 1994, die zweite von Juli bis De-
zember 1994 und die dritte von November 1995 bis März
1996.

aus einer eigens angemieteten Wohnung beobachtet. Es
wurde versucht, Besucher des Instituts anhand der Kfz-
Kennzeichen ihrer Fahrzeuge oder auch durch Nachfahrt,
Verfolgung in ein Restaurant und Mithören von Gesprä-
chen, Observation beim Eintrag an einer Hotelrezeption
oder durch Lichtbildvorlage bei der örtlichen Polizei zu
identifizieren.

Die Observation diente dazu, Informationsabflüsse aus
dem BND an Schmidt-Eenboom zu stoppen und die ver-
antwortlichen BND-Mitarbeiter festzustellen.

Bei den Überwachungsmaßnahmen wurden im Ergebnis
keine Erkenntnisse zu Informationsabflüssen gewonnen,
aber weitere Journalisten observiert und identifiziert.

Das Einsammeln des Altpapiers begann nach den eigenen
Feststellungen des BND zunächst als spontane einmalige
Aktion des Observationsteams im Jahr 1994 (der genaue
Zeitpunkt ließ sich nicht mehr feststellen) und soll sich als
weitere Eigeninitiative am 19. Januar 1996 wiederholt ha-
ben. Mangels Unterlagen des BND über diesen Vorgang
konnte nicht festgestellt werden, ob diese Behauptung zu-
trifft. Im Rahmen der Operation „Goldwasser/Emporio“
wurde schließlich ab 11. November 2000 das Altpapier
von Schmidt-Eenboom systematisch abgeholt, und an-
stelle der Altpapiersäcke wurden gleichgroße Säcke abge-
stellt. Die Aktion wurde laut Akten am 7. März 2003 ein-
gestellt. Die dabei eingesammelten Papierstücke wurden
ab Mai 2000 ausgewertet und die dabei gefundenen Na-
men mit Datenbeständen des BND abgeglichen. Aus den
Funden wurde eine 98 Seiten umfassende Auflistung mit
Namen, Telefonnummern und Institutionen angefertigt
(Schäfer-Bericht, offene Fassung, Dokument Nummer 107,
Rdnr. 91, S. 45).

b) Anordnung der Observationen Schmidt-
Eenbooms und Kenntnis im BND

Die anfängliche Observation von Schmidt-Eenboom im
Herbst 1993 wurde vom damaligen Präsidenten Porzner
selbst angeordnet, nachdem ihm der Abteilungsleiter 5
(Sicherheit), Foertsch, dies empfohlen hatte.

Porzner sagte dazu vor dem Ausschuss: „Ich habe dann
auf Vorschlag des Abteilungsleiters Sicherheit des Diens-
tes die Observation des Verfassers des Buches angeord-
net.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 7)

Im Februar 1994 wies Präsident Porzner auf Anraten von
Foertsch an, die Observation von Schmidt-Eenboom zu
beenden (Protokoll-Nummer 120, S. 8).

Aussage Porzner: „Einige Monate später – also nach die-
sem Oktober – hat mir der Leiter der Abteilung Sicherheit
im Dienst in einer Besprechung gesagt, dass eine Fortset-
zung der Observation seiner Meinung nach nichts mehr
bringen werde. Er hat deswegen die Beendigung der Ob-
servation vorgeschlagen. Ich habe ihm zugestimmt und in
dieser Besprechung die Beendigung der Observation an-
geordnet.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 6).
Schmidt-Eenboom sowie das Institut wurden mittels Vi-
deokameras aus einem geparkten Auto heraus und später

Gleichwohl wurde Schmidt-Eenboom noch zunächst bis
April 1994 weiter beobachtet.

Drucksache 16/13400 – 958 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Observation wurde dann jedoch auch noch von Juli
bis Dezember 1994 fortgesetzt. Nach den Feststellungen
des Sachverständigen Dr. Schäfer liegen über die so ge-
nannte zweite Phase aus damaliger Zeit keine Unterlagen
zu den durchgeführten Maßnahmen vor. Auch dem Un-
tersuchungsausschuss wurden solche nicht vorgelegt.
Dass observiert wurde, ist einem Vermerk des BND-Un-
tersuchungsreferats vom 11. November 2005 sowie einer
Videoaufzeichnung von damals zu entnehmen, die Schä-
fer einsehen konnte (Dokument Nummer 107, Rdnr. 61,
S. 34).

Eine Anordnung der weiteren Observation des Journalis-
ten S.E durch den damaligen Präsidenten im Jahre 1994
ergibt sich weder aus den Unterlagen noch aus seiner Ver-
nehmung am 13. Februar 2009.1 Gleiches gilt für die so
genannte dritte Observationsphase von November 1995
bis März 1996. Anders als im Bericht des Sachverständi-
gen Schäfer behauptet, hat Präsident Porzner keine Ge-
nehmigungen erteilt.

Im offenem Schäfer-Bericht heißt es dazu in Randnummer
64, Seite 35: „Nach einem Vermerk des ehemaligen Ge-
heimschutzbeauftragten BND-Mitarbeiter N vom 16. Ja-
nuar 1996 hat Präsident Porzner am 15. November 1995
eine Wiederaufnahme der Operation Emporio angeordnet.
Der Umfang der Anordnung lässt sich dem Vermerk N’s
nicht entnehmen. Observationsmaßnahmen sollten danach
erneut unter Einbeziehung geeigneter nachrichtendienstli-
cher Mittel durchgeführt werden. Begründet wurde die
Weisung des Präsidenten damit, dass „nach den Zugriffs-
maßnahmen bei der Dienststelle 12AF in Nürnberg und
der daraus resultierenden Aufmerksamkeit in der Öffent-
lichkeit (Journalisten etc.)“ eine Wiederaufnahme der
Operation Emporio Erfolg versprechend erscheine.“

Vor dem Ausschuss erklärte hingegen Porzner: „Danach
habe ich keine weitere Observation angeordnet, selbstver-
ständlich auch nicht die Wiederaufnahme der Operation
„Emporio“. Im Gutachten des ehemaligen Vorsitzenden
Richters am Bundesgerichtshof, Herrn Dr. Schäfer, wird
auf Seite 35 unter der Randnummer 62 ausgeführt (…) es
habe im November 1995 eine erneute Anordnung gege-
ben. Das ist falsch. (…) Daran ist kein Wort wahr. Ich
habe eine Wiederaufnahme der Observation nicht ange-
ordnet. Auch in den wenigen Monaten bis zu meinem
Ausscheiden aus dem Dienst Ende März 1996 habe ich
keine solche Weisung getroffen. Ich lasse mir das nicht in
die Schuhe schieben.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 6, )

„Jedenfalls hat es nach meiner Anordnung zur Beendi-
gung der Operation Anfang 1994 keine rechtliche Grund-
lage für eine weitere Observationsmaßnahme gegeben.
Was danach geschehen ist, war nicht rechtens.“ (Proto-
koll-Nummer 120, S. 7, )

Porzner vermutet heute, dass der damalige Abteilungslei-
ter Foertsch die Observation angeordnet haben könnte.
Auf die Frage „Kann es denn sein, dass der Herr Foertsch
oder auch dieser Geheimschutzbeauftragte N die Aktion
„Emporio“ – II war es ja dann – in Gang gesetzt hat auf-
grund einer Rücksprache mit dem Staatsminister, ohne
Sie einzubinden, weil man wusste, dass Sie damit nicht
einverstanden waren?“ antwortete Porzner: „Inzwischen,
nach dem, was ich gelesen habe, ja, und auch gegen Ende
meiner Dienstzeit hat es in anderem Zusammenhang,
über den heute nicht geredet werden kann, Dinge gege-
ben, die mich veranlasst haben, dem Chef des Bundes-
kanzleramtes zu empfehlen, Herrn Foertsch in den einst-
weiligen Ruhestand zu versetzen.“ (Protokoll-Nummer
120, S. 10)

Von der weiteren Beobachtung Schmidt-Eenbooms – nach
der Anordnung von Februar 1994, die Observation zu be-
enden – war Porzner demnach nichts bekannt.

Auch der damalige Geheimschutzbeauftragte W. geht da-
von aus, dass Foertsch die weitere Observation von
Schmidt-Eenboom im November 1995 angeordnet hat.
Die Entscheidung sei an ihm vorbeigelaufen, er habe erst
später davon erfahren. Vor dem Ausschuss sagte er: „Das
muss Herr Foertsch gemacht haben, muss er angeordnet
haben. (…) Die Observation hat ja stattgefunden, und die
muss ja irgendjemand angeordnet haben. Denn ohne An-
ordnung fängt ja das Untersuchungsreferat nicht eine Ob-
servation an, und die ordnen das auch nicht selber an. Es
muss einer angeordnet haben. Ich habe es nicht angeord-
net.“ (Protokoll-Nummer 124, S. 61 f.)

Foertsch hat lediglich ausgesagt, dass ihm seit der Über-
nahme der Abteilung 5 zum 1. Februar 1994 zumindest
bekannt war, dass Schmidt-Eenboom observiert wurde.

Aussage Foertsch: „(…) als ich umgesetzt worden war,
also Abteilung 5 übernommen hatte, wurde mir gesagt:
Es läuft eine Maßnahme gegen Herrn Schmidt-Eenboom.
Es wird sein Büro – er hatte da in Weilheim, glaube ich,
ein Büro – beobachtet, weil man feststellen will, wer dort
ein- und ausgeht oder ob dort BND-Leute ihn aufsuchen.“
(Protokoll-Nummer 119, S. 8)

Foertsch bestreitet, Porzner von der Observierung nach
Übernahme des Abteilungsleiterpostens 1994 abgeraten
zu haben, da er ein gestörtes Verhältnis zum damaligen
BND-Präsidenten gehabt habe. Nachdem Foertsch von
der Observation Schmidt-Eenbooms Kenntnis erlangt
hatte, habe er lediglich veranlasst, „[d]ass man mir weiter
vorträgt, was dabei rauskommt, sonst nichts.“ (…) „Er-
gebnisse sollten mir vorgetragen werden. (Protokoll-
Nummer 119, S. 10) Wenn das Verhältnis zum BND-Prä-
sidenten normal gewesen wäre, „dann hätte ich gesagt:
Das ist ein untaugliches Mittel, festzustellen, welche
Kontakte in den BND der Herr Schmidt-Eenboom hat.
Lasst uns mit ihm reden. – Das haben wir ja dann auch
gemacht, mit gutem Erfolg. Also das, was ich von vorn-
herein bei einem unbelasteten Verhältnis zum Präsidenten
vorgeschlagen hätte, haben wir dann zwei Jahre später

1 In Rdnr. 62 des Schäfer-Berichts, S. 35, heißt es: „Einer Unterrich-
tung des Leitungsstabes 90AB vom 9. November 1994 zufolge hat
der damalige Präsident Porzner am 7. November 1994 entschieden,
»den Journalist T nicht zu observieren.«„ Hier bleibt unklar, was
Porzner im November 1994 vorgetragen wurde, beispielsweise ob
gemacht in der Gestalt eines Mitarbeiters der Abteilung 5,
der sich recht häufig mit Herrn Schmidt-Eenboom getrof-

er erfuhr, dass S.-E. weiterhin observiert wurde, und ob er dies da-
raufhin unterbinden ließ.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 959 – Drucksache 16/13400

fen hat und von dem sehr interessante Informationen be-
kommen hat.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 26)

Die erste Observationsphase lief nach Foertschs Aussage
„bis irgendwann Anfang 94, in meine Zeit hinein, und
dann schlief sie ein, aus Gründen, die ich nicht mehr
weiß. Dann kam die Sache, die mir vorhin vorgehalten
wurde – November 94 war das, nicht? – , wo er [Präsident
Porzner] dann gesagt hat auf den neuen Antrag hin: Nein,
keine Observation mehr. „Es war also eine Unterbre-
chung oder ein Nichtobservieren. Ob das vom Präsiden-
ten angeordnet war, da schon nicht mehr zu observieren,
weiß ich nicht. Aber als dann die Abteilung 5 bzw. der
Herr Wilhelm und ich sagten [im November 1994?]:
„Machen wir es doch wieder weiter“, hat er es abge-
lehnt.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 26)

Auch nach den Zeugenaussagen von Porzner und
Foertsch bleibt unklar, ob Foertsch im November 1995
die so genannte dritte Observationsphase von Schmidt-
Eenboom unterstützt, initiiert oder gar angeordnet hat.

c) Weisungslage hinsichtlich Observationen
von Medienvertretern

Für den Bundesnachrichtendienst hat der Präsident eine
Dienstvorschrift zum Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel erlassen. Zu diesen Mitteln gehört u. a. auch die
Observation. Im Untersuchungszeitraum galt zunächst
die vom damaligen BND-Präsidenten Kinkel erlassene
„Befugnis zum Einsatz Nachrichtendienstlicher Mittel im
Bundesnachrichtendienst“ vom 14. Mai 1982. Danach ist
die Anordnung von Observationen und/oder konspirati-
ven Bildaufzeichnungen im In- und Ausland in folgenden
Fällen dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten vorbe-
halten: bei Observationen

1. „von eigenen Bediensteten im Rahmen der operati-
ven Abwehr nachrichtendienstlicher Angriffe auf den
BND oder

2. von anderen Personen in Fällen, in denen von vorn-
herein erkennbar ist, dass die Maßnahme erhebliche
politische Risiken beinhaltet.“ (MAT A 373/2, Ord-
ner 44, Bl. 1 – 4, Tgb.-Nr. 86/09)

Eine nachträgliche Genehmigung durch den Präsidenten
ist nach dieser Vorschrift zudem einzuholen, wenn im
Verlauf der Maßnahme erkennbar wird, dass sie solche
politischen Risiken in sich birgt.

In allen anderen Fällen muss nach dieser und den später
gefassten Dienstvorschriften der Leiter des ausführenden
Referats die Observationsanordnung treffen. In Fällen
von Eigensicherungsmaßnahmen wäre dies der Leiter des
Untersuchungsreferats gewesen, „soweit nicht techni-
sche Mittel eingesetzt werden sollen, die über eine bloße
Bildaufnahme oder -aufzeichnung hinausgehen, oder ein
Fall von besonderer nachrichtendienstlicher Bedeutung
vorliegt. Dann entscheidet der zuständige Abteilungslei-

Auch in der Neufassung dieser Weisung durch Präsident
Porzner vom 30. November 1995 blieb der Anordnungs-
vorbehalt zugunsten des BND-Präsidenten bestehen:

„Die Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen
Mitteln bedarf der Anordnung. Diese wird getroffen
durch: (…)

– den Präsidenten, wenn (…) die Anwendung eines Mit-
tels erkennbar politische Risiken enthält.“ (MAT A
373/2, Ordner 44, Bl. 50 – 54, Tgb.-Nr. 86/09)

Diese Formulierung wurde auch in der Neufassung vom
21. Juni 1999 beibehalten, die auch noch bis 2006 in
Kraft war.

Zwar wird in den einschlägigen Dienstvorschriften nicht
ausdrücklich auf die Observation von Medienvertretern
abgestellt. Unter den Anordnungsvorbehalt zugunsten des
Präsidenten müssen aber heimliche Maßnahmen gegen
Zeugnisverweigerungsberechtigte wie Anwälte, Ärzte,
Psychologen, Priester, Abgeordnete und Medienvertreter
etc. fallen.

Die durchgängig geltende Weisungslage für den Anord-
nungsvorbehalt bei Observationen von BND-Mitarbeitern
wurde auch durch Abteilungsleiter jedenfalls für die
2. und 3. Phase der Observation von Schmidt-Eenboom
missachtet, vermutlich weil sie falsch interpretiert wurde.
Die dazu befragten BND-Mitarbeiter haben ausgesagt,
dass sie für Observationen von Journalisten keine Geneh-
migungspflicht durch den Präsidenten annahmen, son-
dern dass dies der Referatsleiter bzw. der Abteilungsleiter
entscheiden konnte. Lediglich bei der Beobachtung von
BND-Bediensteten hätte der Präsident entscheiden müs-
sen.

Der damalige Geheimschutzbeauftragte des BND, K. W.,
zeigte sich dazu vor dem Ausschuss überrascht, dass über
nachrichtendienstliche Operationen gegen BND-Mitar-
beiter stets deren Präsident entscheiden müsse, doch über
solche Maßnahmen gegen außen stehende Dritte ein Ab-
teilungsleiter reiche „Bezogen darauf, wer das jetzt letzt-
endlich entscheidet, muss ich ganz offen sagen, war ich
selber sehr überrascht; denn als mir diese Verfügungen
vorgelegt worden sind und auch meinem Abteilungsleiter,
war es so, dass in Verdachtsfällen bei der Observation
von Mitarbeitern der Präsident entscheiden muss, ob wir
hier nachrichtendienstliche Mittel im Rahmen von Ab-
wehroperationen gegen Mitarbeiter einsetzen dürfen oder
nicht. Hier muss der Präsident genehmigen. Bei Abwehr-
operationen gegen Außenstehende, also auch sonstige
Bürger der Bundesrepublik oder auch Journalisten oder
wen auch immer – das war nicht genau definiert –,
braucht der Präsident nicht zu entscheiden, sondern da
kann der Abteilungsleiter entscheiden. Für mich war es
eine Überraschung, muss ich ganz offen sagen. Ich hätte
es eher umgekehrt gedacht.“ (Protokoll-Nummer 124,
S. 33 f.)

Auch der jetzige BND-Vizepräsident und damalige Leiter
der Abteilung 8 (Sicherheit), Werner Ober, stellte die An-
ter über den Einsatz“ (vgl. Schäfer-Bericht, offene Fas-
sung, Dokument Nummer 107, Rdnr. 77, S. 41).

ordnungskompetenz wie folgt dar: „Die innerdienstliche
Rechtslage war damals so, dass es nach einer Dienst-

Drucksache 16/13400 – 960 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

anweisung – ich glaube, von 1999 – ein abgestuftes Ver-
fahren war. Grundsätzlich konnte das der Referatsleiter
des Untersuchungsreferats machen. Wenn neuere techni-
sche Verfahren oder neuere Bildaufzeichnungsverfahren
zum Einsatz gekommen wären, hätte dieses der Abtei-
lungsleiter machen müssen. Der Präsident musste es ma-
chen, wenn Observation gegenüber von Mitarbeitern an-
gesagt war und wenn politische Risiken damit verbunden
waren. So war damals im Groben die Aufteilung.“ (Proto-
koll-Nummer 120, S. 29) Ober interpretierte die Vor-
schrift in Bezug auf Medienvertreter ebenso wie der da-
malige Geheimschutzbeauftragte: Auf die Frage des Abg.
Königshaus (FDP) „Was ist daran jetzt neu, dass der Prä-
sident das [die Observation von Journalisten] zu geneh-
migen hat? Das war doch vorher auch so. Es hat sich
offenbar nur keiner daran gehalten“, antwortete Ober:
„Nein, nein, das war vorher nicht so. Vorher war ein ab-
gestuftes Verfahren. Ich hatte das vorhin ja gesagt. Dann
sollte im Rahmen der Eigensicherung nur noch der Präsi-
dent genehmigungsfähig sein, also nicht mehr – –.“ (Pro-
tokoll-Nummer 120, S. 30)

Offensichtlich wegen der Fehlinterpretation der Dienst-
vorschrift durch die BND-Mitarbeiter und die Abteilungs-
leitungen hat Präsident Hanning kurz vor seinem Amts-
ende am 28. November 2005 in einer Weisung klargestellt,
dass bis auf Weiteres technisch vermittelte Observationen
sowie solche zur Eigensicherung des BND stets nur durch
dessen Präsidenten genehmigt werden dürften „bis zum
Ergehen einer anderslautenden Weisung Observationen im
Rahmen von Eigensicherungsmaßnahmen und der Einsatz
von technischen Mitteln hierzu immer als mit erheblichen
politischen Risiken behaftete anzusehen sind“ (MAT A
373/2, Ordner 44, Bl. 93, Tgb.-Nr. 86/09).

Der Anordnungsvorbehalt durch den Präsidenten wurde
im Falle des Journalisten Schmidt-Eenboom nach Ende
der ersten Observationsphase für weitere Beobachtungen
umgangen. Die weitere Observierung von Schmidt-
Eenboom erfolgte am Präsidenten vorbei, der nach eigener
Aussage und nach der Aktenlage eine weitere Be-
obachtung des Journalisten im November 1994 ausdrück-
lich nicht genehmigt, mithin untersagt hat und über wei-
tere Maßnahmen, die dennoch ergriffen wurden, gar nicht
in Kenntnis gesetzt wurde.

Von Seiten des Präsidenten wurde hinsichtlich der Anord-
nungsbefugnis nicht genügend klargestellt, wie die
Dienstvorschrift für den Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel anzuwenden sei. Die handelnden BND-Mitarbeiter
aus der Abteilung Sicherheit hatten keine ausreichenden
Vorgaben, welche Observationsfälle mit besonderen poli-
tischen Risiken behaftet sind und daher dem Präsidenten
hätten vorgelegt werden müssen.

Zu diesem Ergebnis kommt auch eine rechtliche Bewer-
tung des zuständigen Referatsleiters im Kanzleramt vom
18. November 2005. Darin wird bemängelt, dass die er-
forderlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefug-
ten nicht nachweisbar seien, also nicht schriftlich doku-
mentiert seien. Außerdem werde im BND weiterhin

lenfalls durch dessen Präsident zu genehmigen. „Daneben
scheint im BND auch die gestaffelte Anordnungsbefugnis
(Präsident – Abteilungsleiter 8 – Referatsleiter 80B) in
zweifacher Hinsicht falsch gehandhabt worden zu sein:
Zumindest bei Journalisten/Buchautoren, die gezielt
überwacht werden, ist ein „erhebliches politisches Ri-
siko“ mit der Folge eines Anordnungsvorbehalts des
PrBND m. E. indiziert; dagegen wurde teilweise versto-
ßen; schlimmer: zuständige BND-Mitarbeiter erkennen
hier offenbar bis heute nicht Sinn und Zweck dieses Vor-
behalts.“ (MAT A 373, Bd. 2, Bl. 23 – 27 (25 f.))

d) Kenntnis der Observation von Schmidt-
Eenboom im Kanzleramt

Der damalige Staatsminister im Kanzleramt, Schmid-
bauer, und gleichzeitig Koordinator für die Nachrichten-
dienste des Bundes sowie die zuständige Fachabteilung 6
im Kanzleramt wussten im Herbst 1993, dass Schmidt-
Eenboom vom BND observiert wurde. Präsident Porzner
selbst hatte Schmidbauer und den damaligen Abteilungs-
leiter Dolzer über die Maßnahme gegen den Journalisten
informiert.

Aussage Porzner: „Der Staatsminister und die zuständige
Abteilung des Bundeskanzleramts sind selbstverständlich
darüber informiert worden. Von mir.“ (Protokoll-Nummer
120, S. 6) Und zwar in den wöchentlichen Lagebespre-
chungen im Kanzleramt: „Das habe ich Herrn Staatsmi-
nister mitgeteilt. (…) Bei diesen regelmäßigen Bespre-
chungen im Kanzleramt, bei denen ich das gemacht habe
und bei denen wir über diese Dinge auch gesprochen ha-
ben, ist der Abteilungsleiter 6, von Ausnahmen abgese-
hen, wenn er verhindert ist, dabei. Deswegen war er auch
informiert.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 14)

Auch über die Entscheidung, die Observation im Februar
1994 zu beenden, hat Porzner das Kanzleramt und
Schmidbauer in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage des Ab-
geordneten Ströbele sagte Porzner vor dem Ausschuss:
„Herr Abgeordneter, selbstverständlich. Das ist selbstver-
ständlich gesagt worden. (…) Natürlich mit dem Ergeb-
nis, dass nämlich nichts herausgekommen ist und nach
Meinung des Abteilungsleiters Foertsch eine weitere Ob-
servation auch keinen Sinn macht. Mit dem Ergebnis.“
(Protokoll-Nummer 120, S. 26)

Staatsminister Schmidbauer hingegen schränkt ein, nur
von der Observation Schmidt-Eenbooms überhaupt ge-
wusst zu haben, nicht aber Details. Vor dem Ausschuss
sagte Schmidbauer, dass „wir vonseiten des Kanzleramts
nicht wussten, wie diese Observation und warum diese
Observation und wann diese Observation stattgefunden
hat. Das war auch nicht mein Bier.“ (Protokoll-Nummer
117, S. 52)

Abteilungsleiter Foertsch schließt nicht aus, dass er
Schmidbauer auch über die Beobachtung des Journalisten
Schmidt-Eenboom informiert hat, jedoch nicht über De-
tails der Observation. Vor dem Ausschuss sagte Foertsch
verkannt, dass eine gezielte Überwachungen von Journa-
listen/Autoren stets politisch riskant sei und folglich al-

aus: „Dass wir uns um den Mann kümmerten und dass es
auch mit einer Observation gemacht wurde: Das kann gut

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 961 – Drucksache 16/13400

sein, dass ich das auch vorgetragen habe.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 39)

e) Bewertung: Observation des Journalisten
Schmidt-Eenboom

Die gesamte festgestellte Anordnungspraxis für Observa-
tionen im BND war zu beanstanden und rechtswidrig.

1. Die Observationen des Journalisten erfolgten ohne
schriftliche Anordnungen mit Begründungen. In den
Akten befinden sich jedenfalls keine. Bei derart
schwerwiegenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte
hätten analog der Strafprozessordnung bzw. dem Po-
lizeirecht präzise Anordnungen mit der Bezeichnung
der überwachten Person(en) und einer ausführlichen
Begründung für die Maßnahmen (Nennung von Ob-
servationsanlass, Begründung, dass die Observation
Ultima Ratio ist, der tatsächlichen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass sie erforderlich ist, sowie eines
begrenzten Anordnungszeitraums von z. B. drei Mo-
naten) schriftlich zu den Akten gegeben werden müs-
sen. Die Zeit dafür war angesichts der Dauer der Ob-
servation jedenfalls vorhanden.

Eine entsprechende Dienstvorschrift ist dringend an-
gebracht.

2. Eine Anordnung durch den Präsidenten lag jedenfalls
für die 2. und 3. Phase der Observation nicht vor.

3. Die Abwägung der politischen Risiken war nicht, je-
denfalls nicht ausreichend erfolgt.

4. Alle Observationen waren nicht das letzte Mittel – Ul-
tima Ratio – für die Aufdeckung von Informationsab-
flüssen aus dem BND. Andere, wie die Überprüfung
der Mitarbeiter, waren keineswegs ausgeschöpft und
abgeschlossen.

5. Die Observationen waren unverhältnismäßig. Eine
Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte
von Journalisten und anderen Betroffenen mit den
Erfolgsaussichten hat nicht stattgefunden. Deshalb
hielt auch der Abteilungsleiter Foertsch diese nicht
für ausreichend zielführend und nicht für sinnvoll.

6. Die Observation von Medienvertretern sollte ange-
sichts des hohen Wertes der grundgesetzlich beson-
ders geschützten Pressefreiheit in solchen Fällen
überhaupt nicht in Betracht kommen. Deshalb hat
wohl auch der spätere Präsident Hanning sie unter-
sagt.

7. Die Observation des Journalisten Schmidt-Eenboom
war weitgehend ungeeignet, um Informationsab-
flüsse aus den Reihen des Bundesnachrichtendienstes
aufzuklären und zu unterbinden. Sie war unverhält-
nismäßig aufgrund ihrer Dauer und weil sie nicht als
Ultima Ratio eingesetzt wurde. Als die erste Obser-
vation durch den Präsidenten im Herbst genehmigt
wurde, liefen parallel Observationen gegen BND-
Mitarbeiter. Diese gleichzeitige Observation des

vertretern könnten aber grundsätzlich erst in Betracht
kommen, wenn Maßnahmen seitens des BND gegen
die eigenen Mitarbeiter ausgeschöpft sind. Zudem
wären solche Maßnahmen gegen Journalisten an er-
höhte Voraussetzungen zu knüpfen. Wegen der grund-
gesetzlich geschützten Pressefreiheit dürfen Journalis-
ten nicht einfach deshalb zum Ausgangspunkt von
Ermittlungen gemacht werden, nur weil sie Empfän-
ger von internen BND-Unterlagen oder -Informatio-
nen sind oder waren.

8. Der implizite Anordnungsvorbehalt für Observatio-
nen von Medienvertretern zugunsten des Präsidenten
wurde nicht eingehalten. Dies ist ein schweres inner-
dienstliches Versäumnis. Die Kontrolle des Präsiden-
ten Porzner war offenbar begrenzt und fand wegen
innerdienstlicher Reibereien und Rivalitäten nicht
statt. Weder der direkte Vorgesetzte der Sicherheits-
abteilung – Foertsch – noch Präsident Porzner hatten
die nachgeordneten Abteilungen bzw. Referate, die
mit Sicherheitsaufgaben betraut waren, ausreichend
im Griff. Das Klima von Intrigen und Misstrauen
zwischen dem Präsidenten und dem Abteilungsleiter 5
und anderen BND-Mitarbeitern in den 1990 Jahren
verhinderte die wirksame Kontrolle und Aufsicht im
BND.

9. Beim BND war in der Führungsstruktur einiges un-
klar und außer Kontrolle geraten. Der regelmäßige
Draht von Foertsch zum Staatsminister im Kanzler-
amt, Schmidbauer, unter Umgehung des BND-Präsi-
denten war geeignet, Misstrauen zu schaffen und Ver-
wirrung darüber, in welchen Händen eigentlich die
Führung und Entscheidungsmacht im BND lag. Die
Hinweise von Präsident Geiger auf sein Erstaunen
über das Zusammentreffen mit Foertsch in den Flu-
ren im Kanzleramt und auf seine vergeblichen Bemü-
hungen, die direkte Einflussnahme aus dem Kanzler-
amt über Foertsch in den BND zu unterbinden, sind
deutliche Anhaltspunkte für die unerträgliche Situa-
tion.

10. Nach der unwiderlegten Aussage von Präsident Porz-
ner war das Bundeskanzleramt in Person von Staats-
minister Schmidbauer zeitnah über die Observation
Schmidt-Eenbooms. und deren Einstellung infor-
miert. Damit sind die bisherigen Angaben der Bun-
desregierung in der „Stellungnahme zum Bericht des
Sachverständigen für die PKGr-Sitzung am 24. Mai
2006“ widerlegt. Dort heißt es: „Die im Bundeskanz-
leramt vorliegenden Akten enthalten keine Hinweise
auf eine Information des Bundeskanzleramtes über
Observationsmaßnahmen gegen einzelne Journalis-
ten in den 90er Jahren. Das Bundeskanzleramt hat
danach erstmals Anfang November 2005 Kenntnis
erlangt.“ Diese Aussage ist unzutreffend, das Bun-
deskanzleramt hätte erst im November 2005 davon
Kenntnis erlangt. Das Kanzleramt hatte seit Spät-
herbst 1993 Kenntnis von der Observation von
Schmidt-Eenboom. Konsequenzen in Form von Maß-
Journalisten Schmidt-Eenboom wurde über Jahre, bis
März 1996, fortgesetzt. Observationen von Medien-

nahmen oder Weisungen an den BND sind daraus auf
Seiten des Kanzleramtes nicht erfolgt.

Drucksache 16/13400 – 962 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

11. Nicht festgestellt werden konnte, dass das Bundes-
kanzleramt von den späteren Observationen bis
Herbst 1994 und 1995 bis 1996 informiert war.

2. Journalisten als Gesprächskontakte/
Nachrichtendienstliche Verbindungen
(NDVen) des BND

Bewertungsergebnis

Die Bemühungen des Bundesnachrichtendienstes, Jour-
nalisten, insbesondere Schmidt-Eenboom und F. als In-
formanten zu nutzen und/oder als Vertrauenspersonen
einzusetzen und zu bezahlen, um Erkenntnisse über die
Tätigkeit anderer Journalisten und Redaktionen zu erhal-
ten (NDV), waren unzulässig.

Sie sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung und po-
tentieller Hinweisgeber für die Presse in die Unabhängig-
keit und Vertrauenswürdigkeit der Journalisten zu unter-
graben; sie sind somit als Angriff auf die Pressefreiheit
rechtwidrig.

Sie verstießen gegen Dienstvorschriften und Weisungen.
Kenntnis der amtierenden Präsidenten des BND davon
konnte nicht festgestellt werden. Teile des BND waren
außer Kontrolle geraten.

Informiert, ja beteiligt daran waren der leitende Mitarbei-
ter Foertsch und mindestens zum Teil auch der damalige
Staatsminister im Kanzleramt.

Für die erheblichen Mängel in der Führung und Kontrolle
des BND trägt nicht nur die Leitung des BND, sondern
auch das aufsichtsverpflichtete Kanzleramt die organisa-
torische und politische Verantwortung.

Das Votum geht von dem folgenden Sachverhalt aus:

a) Allgemeine Kontakte zu Journalisten
Seit den 1990er Jahren wurden mehrere Medienvertreter
als Gesprächskontakte bzw. nachrichtendienstliche Ver-
bindungen des BND geführt. Der damalige Abteilungslei-
ter Aufklärung später Sicherheit, Foertsch, bestätigte vor
dem Ausschuss, dass er selbst mit ca. 20 Journalisten, die
sich mit dem BND beschäftigten, Kontakt hatte: „Um die
Zeit herum waren es etwa 20 Leute, die sich in den Me-
dien mit dem Bundesnachrichtendienst oder mit Nach-
richtendiensten überhaupt beschäftigten. Ich habe darauf-
hin im Laufe der Zeit versucht, mit jedem von diesen
Angehörigen der Medien zu sprechen.“ (Protokoll-Num-
mer 119, S. 7) Auch andere Mitarbeiter der Abteilung Si-
cherheit führten regelmäßig Gespräche mit Journalisten.
In den Akten befinden sich zu diesen Treffen z. T. um-
fangreiche Vermerke.

b) Schmidt-Eenboom als nachrichten-
dienstliche Verbindung des BND

Der Journalist Schmidt-Eenboom wurde ab Juni 1997
über acht Jahre lang als operativer Kontakt des BND ge-
führt (vgl. Operative Personenanfrage (OPPA) vom

Tarnnamen „März“, später den Tarnnamen „Gladiator“.
Im Verlauf kam es nach der Aussage von Schmidt-
Eenboom zu 10 Treffen mit einem BND-Mitarbeiter aus
einem Referat der Abteilung 5 (Sicherheit) und einem
Treffen mit dem Geheimschutzbeauftragten Wössner
(Protokoll-Nummer 115, S. 30, 59). Einem handschriftli-
chen BND- für eine Besprechung mit dem BND-Präsi-
denten zufolge habe es sogar mindestens 23 Kontakte bis
Juli 2002 mit Schmidt-Eenboom gegeben (MAT A 374/1,
Ordner 42, Bd. 2, Bl. 11 – 14, Tgb.-Nr. 83/08). Das letzte
Treffen fand Mitte Oktober 2005 statt (MAT A 374/1,
Ordner 42, Bd. 2, Bl. 18 – 23, Tgb.-Nr. 83/08).

Der Kontakt sollte nach Darstellung des BND zur Ge-
sprächsaufklärung dienen, insbesondere, um Informations-
abflüsse aus dem Geheimdienst an Journalisten aufzuklä-
ren und zu unterbinden. Die Motivation des damaligen
BND-Präsidenten Geiger sei es gewesen, die Konfronta-
tion zwischen Schmidt-Eenboom und dem BND aufzu-
brechen und mit ihm ins Gespräch zu kommen. Vor dem
Ausschuss erklärte Geiger: „Es war in der ersten Zeit
meiner Dienstzeit in Pullach, dass ich erfahren und den
Eindruck bekommen habe, dass der Dienst Schmidt-
Eenboom als eine Art Feindbild sieht. Das schien mir
falsch zu sein, und ich habe dann geraten, dass man doch
mal aus dieser Frontstellung herauskommen solle und
versuchen solle, mit Schmidt-Eenboom in einen ganz ver-
nünftigen Gesprächskontakt zu treten, um diese Konfron-
tation zu beenden.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 61)

Schmidt-Eenboom erhoffte sich von den Treffen Informa-
tionen vom BND. Es sei ein Geben und Nehmen gewesen
(siehe dazu das von Schmidt-Eenboom genannte Bei-
spiel, Protokoll-Nummer 115, S. 35).

Der Zweck des Gesprächskontakts ging jedoch über ein
bloßes Abschöpfen von Informationen über Lecks im
BND, die möglicherweise Informationen an Schmidt-Een-
boom geliefert hatten, hinaus. Anhand der Treffberichte,
die über die Gespräche mit Schmidt-Eenboom gefertigt
wurden, und anderer interner Vermerke des BND wird
deutlich, dass Schmidt-Eenboom gezielt über die Informa-
tionsquellen anderer Journalisten und bei ihnen vorhan-
dene Informationen bzw. Dokumente abgeschöpft werden
sollte. Z.T. sollte er auch Nachforschungen über andere
Journalisten anstellen (z. B. Peter Ferdinand Koch).

Ein Vermerk des Untersuchungsreferats 80BB an den da-
maligen Abteilungsleiter 8, Ober, vom 10. November
2003 sowie dessen Stellungnahme weisen als eigentli-
chen Grund beispielsweise eines geplanten Folgetreffs
mit Schmidt-Eenboom aus, dadurch sollten Aktivitäten
des Andreas Förster ermittelt werden. (MAT A 374/1,
Ordner 42, Bd. 1, Bl. 88 f. (89), Tgb.-Nr. 83/08)

Ober bestritt in seiner Aussage vor dem Untersuchungs-
ausschuss, dass es um ein allgemeines Ausspähen des
Journalisten Förster ging. Es sei wahrscheinlich um be-
stimmte Dokumente des BND gegangen, die Förster sich
beschafft hatte oder beschaffen wollte: „Ja, ja, aber Akti-
vitäten gegen uns. Liechtenstein-Papier ist vermutlich ge-
20. Juni 1997; MAT A 374/1, Ordner 42, Bd. 1, Bl. 100,
Tgb.-Nr. 83/08). Spätestens im August 1997 erhielt er den

meint. Ich kann heute nur noch so spekulieren. Ich betone,
es ging weder meinen Kollegen noch dem Untersuchungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 963 – Drucksache 16/13400

referat noch mir um den Förster als solchen, sondern ich
entnehme aus der Bemerkung und aus dem Zeitraum, dass
es noch um Liechtenstein- und Folgepapiere gehen muss.
Ansonsten wiederhole ich: Förster als Journalist ist mir
völlig egal, –“ (Protokoll-Nummer 120, S. 44)

Die von Andreas Förster dem Ausschuss überlassene
schriftliche Auskunft des BND aus den Akten über ihn
zeigt jedoch deutlich, dass der BND zahlreiche Einzelin-
formationen über seine Projekte, Kontakte und sonstigen
Tätigkeiten über einen langen Zeitraum hinweg gesam-
melt hat (MAT A 394). Der Aussage von Ober, er bzw.
der BND sei nicht an Förster als Person interessiert gewe-
sen, kann daher nicht gefolgt werden.

In einer Unterrichtung des Präsidenten des BND durch
dessen Pressestelle vom 10. November 1997 über ein Ge-
spräch mit Schmidt-Eenboom sind u. a. Angaben zu ei-
nem anderen Journalisten enthalten (Ulfkotte) und da-
rüber, welche BND-Dokumente dieser besitzt (MAT A
374/1, Ordner 42, Bd. 1, Bl. 183 – 186, Tgb.-Nr. 83/08).

In einer weiteren Präsidenten-Unterrichtung vom 23. Juni
1997 schrieb die BND-Pressestelle weitere Gespräche des
BND mit Schmidt-Eenboom sollten dessen Kontakte in
den BND erhellen sowie eventuelle Medienberichterstat-
tung über den BND (MAT A 374/1, Ordner 42, Bd. 2,
Bl. 43 – 45 (43) mit Geigers Paraphe, Tgb.-Nr. 84/08).

Aus beiden Dokumenten ergibt sich, dass es dem BND
mindestens auch darum ging herauszubekommen, woran
einzelne Journalisten gerade arbeiten. Die Behauptung
von BND-Vertretern trifft als nicht zu, man habe dadurch
lediglich zum Zwecke der Eigensicherung Informations-
lecks durch BND-Informanten ermitteln wollen.

Schmidt-Eenboom selbst beteuerte vor dem Ausschuss,
dass er niemals die Quellen anderer Journalisten gegen-
über dem BND verraten hätte und dass die in den BND-
Vermerken über die Treffen niedergelegten Inhalte zum
Großteil falsch wiedergegeben seien.

Aussage Schmidt-Eenbooms: „Ich habe in meinen weni-
gen Anmerkungen zum Schäfer-Bericht deutlich ge-
macht, dass die Darstellungen, die da BND-seitig vorge-
legt werden, weitestgehend an der Wahrheit vorbeigehen.
Ich kann das nach dem Auskunftsersuchen noch viel
deutlicher machen. Offensichtlich stand mein Gesprächs-
partner beim Bundesnachrichtendienst unter dem Zwang,
Ergebnisse zu präsentieren. Ich will das wieder deutlich
machen an dem Fallbeispiel der Akten des Vizepräsiden-
ten Blötz. Er hatte mir angeboten eine Einbauküche, ei-
nen Kopierer oder mehrere Tausend D-Mark, wenn ich
ihm verraten würde, woher ich das Material bezogen
habe, vor allem aber, wo der Hauptteil des Materials lie-
gen würde. Das habe ich immer abgelehnt. Er hat dann in
seine Notizen aufgenommen eine Vermutung, die er mir
gegenüber geäußert hat, dass es nämlich von der Witwe
Blötz käme. Das ist definitiv unwahr. Das hat er mir in
den Mund gelegt. Er hat es auch im persönlichen Ge-
spräch als die wahrscheinlichste Lösung bezeichnet, und
ich habe ihm definitiv gesagt: Das war nicht so, das

c) Dienstvorschriften operative
Nutzung von Journalisten

Für den Umgang mit Medienvertretern durch Angehörige
des BND gibt es Dienstvorschriften. Danach muss grund-
sätzlich die operative Nutzung von Medienvertretern,
also das Führen als Quelle durch den BND, vom Präsi-
denten genehmigt werden.

In der für diese Untersuchung erstmals einschlägigen
Dienstvorschrift „Kontakte zu Medien“ vom damaligen
BND-Präsidenten Wieck vom 2. September 1990 i. d. Fas-
sung vom 30. November 1990 sind „operative Kontakte“
zu Medien ausdrücklich geregelt. Darin heißt es: „Bei ope-
rativen Kontakten zu Medien und zu für diese tätigen
Personen ist ausschließlich nach den Durchführungsbe-
stimmungen zur PA-Verfügung für operative Personenan-
fragen (OpPA-Verfügung) in der jeweils geltenden Fas-
sung zu verfahren. Die Leitung ist vor Erteilung eines
Freigabebescheides zu beteiligen.“ (Hervorhebung durch
d. Verf.; MAT A 373/2, Ordner 44, Bl. 5 – 7; vgl. offenen
Schäfer-Bericht, Dokument Nummer 107. Rdnr. 25 – 27,
S. 21)

In der Neufassung der „Dienstvorschrift über das Verhal-
ten der Bediensteten bei Aufnahme von Kontakten durch
und zu Medienvertretern“ durch Präsident Porzner vom
24. Mai 1995 ist diese Regelung beibehalten worden:
Grundsätzlich muss der Vorgang dem zuständigen Abtei-
lungsleiter oder seinem Vertreter vorgelegt werden. „Bei
deutschen Journalisten oder ausländischen Personen, die
für deutsche Medien tätig sind, legt der zuständige Abtei-
lungsleiter den Vorgang dem Präsidenten zur Entschei-
dung vor.“ (Hervorhebung durch d. Verf.; MAT A 373/2,
Ordner 44, Bl. 22 – 25, vgl. offenen Schäfer-Bericht, Do-
kument Nummer 107, Rdnr. 28, S. 22)

Kurz nachdem Präsident Geiger im März 1998 die
Dienstvorschrift neugefasst hatte – der Entscheidungsvor-
behalt blieb darin beim Präsidenten – gab er am 19. Mai
1998 eine Weisung heraus, die sich explizit gegen jeden
Einsatz von Medienvertretern als BND-Quellen wandte
und die Geiger mit der Anweisung verband, die Dienst-
vorschrift entsprechend neu zu fassen. Die Weisung lau-
tete:

„Grundsätzlich gibt es keine operative Nutzung von,

– deutschen Medienvertretern,

– ausländischen Staatsangehörigen, die für deutsche
Medien tätig sind,

– ausländischen Journalisten, die bei der Bundespresse-
konferenz akkreditiert sind“ (MAT A 373/2, Ordner 44,
Bl. 68 u. 69, Tgb.-Nr. 86/09).

Außerdem sollte die bisherige Praxis der journalistischen
NDVen hinsichtlich der „Altfälle“ und Verfügungen über-
prüft werden (ebd., Bl. 69). Welches Ergebnis diese
Nachprüfung hatte, ist dem Ausschuss anhand der Akten
nicht bekannt.

In den Neufassungen der Vorschriften vom 16. Juni 1998
und 25. Februar 1999 war schließlich der Abschnitt
kommt aus anderer Quelle, und die Quelle sage ich Ihnen
nicht.“ (Protokoll-Nummer 115, S. 19 f.)

„Operativer Kontakt mit Medienvertretern“ nicht mehr
enthalten.

Drucksache 16/13400 – 964 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Beeinflussung von Medienberichten
durch Foertsch

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der BND in meh-
reren Fällen – unabhängig von der allgemeinen Öffent-
lichkeitsarbeit – Einfluss auf die Berichterstattung von
Medien genommen hat.

Die Beeinflussung bewirkte eine im Sinne des BND ab-
geänderte Berichterstattung oder sogar einen Verzicht auf
bestimmte Berichte.

So sagte Foertsch in seiner Anhörung im Februar 2006
gegenüber dem Sachverständigen Schäfer aus, „er habe
sowohl zu Hufelschulte vom FOCUS als auch zu Mas-
colo vom SPIEGEL Kontakt gehalten, um die Chance zu
haben, dem Bundesnachrichtendienst schädliche Veröf-
fentlichungen verhindern zu können. Teilweise sei ihm
dies auch gelungen“ (http://wikileaks.fi/leak/schaefer-re
port-josef-hufelschulte-aka-jerez.pdf, Rdnr. 179).

Konkret sind anhand der Akten drei Fälle belegt, in denen
Foertsch Einfluss auf Medienberichte nahm (vgl. Sach-
verhaltsteil der Mehrheit, Stand: 2. April 2009, Teil Jour-
nalisten, S. 21 f., Tgb.-Nr. 93/09)

Auch der BND selbst stellt in seiner internen Untersu-
chung im November 2005 nach Auswertung von
Foertschs Akten fest, dass es „zwei wesentliche Einfluss-
nahmen zugunsten des Hauses“ gegeben habe; diese stan-
den gleichfalls im Zusammenhang mit dem Journalisten
V (MAT A 374/1, Ordner 42, Bd. 11, Bl. 30 – 32, Tgb.-
Nr. 84/08).

Foertsch hingegen bestritt in seiner Vernehmung, Einfluss
auf die Inhalte von Veröffentlichungen genommen zu ha-
ben. Im Zusammenhang mit dem Journalisten V erklärte
Foertsch vor dem Ausschuss nach Vorhalt der vorgenann-
ten Aktenstelle: „Nein. Also, diese Art von Einfluss oder
Bitte oder so was habe ich gegenüber Herrn V. nach al-
lem, was ich jetzt erinnere, nie geäußert. (…) eine Ein-
flussnahme auf Inhalte seiner oder anderer Kollegen Arti-
kel: nein, nach meiner Erinnerung nie.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 30)

Eine Verhinderung von Berichten räumte Foertsch aller-
dings ein: „Ausnahme: Wenn der Journalist vorgeklärt
hatte: „Ich habe da folgende Story“, dann haben wir ge-
sagt: „Nein, bring das nicht, weil …“ (…) Das ja. Aber
das war nicht eine Einflussnahme auf den Inhalt einer Ge-
schichte, sondern das war eine Einflussnahme, dass die
ganze Geschichte nicht kommen soll.“ (Protokoll-Num-
mer 119, S. 30 f.)

e) Kenntnis und Genehmigung der Journa-
listenkontakte durch die BND-Leitung

aa) Kenntnis über Foertschs Medienkontakte
in der BND-Leitung

Foertsch, der von Februar 1994 bis Dezember 1998 Leiter
der Abteilung Sicherheit im BND war, hatte sich nach ei-
gener Aussage beim Wechsel von der Abteilung 1 ausbe-

fall vom Präsidenten genehmigen lassen zu müssen. Er
räumte ein, dass es sich dabei um eine „Lex Foertsch“
handelte, die ihn von der üblichen Dienstanweisungslage
und dem damit verbundenen Procedere – also „formal
ordentlich nach den Vorschriften des operativen Berichts-
systems geführte Akte(n)“ (Protokoll-Nummer 119, S. 49) –
entband. Diese Erlaubnis sei ihm sowohl vom damaligen
BND-Präsidenten Porzner als auch von Staatsminister
Schmidbauer gewährt worden (Foertsch, Protokoll-Num-
mer 119, S. 16 f., 24). Ausschließlicher Zweck sei nach
Foertschs Aussage gewesen, die undichten Stellen für
Informationsabflüsse aus dem BND zu finden (ebd.,
S. 16).

Präsident Porzner sagte hingegen vor dem Ausschuss aus,
dass er zwar wusste, dass Foertsch „Journalisten als In-
formanten hatte“ (Protokoll-Nummer 120, S. 13). Von
Sonderbedingungen für Foertsch wusste er nichts: „Als
ich in den Dienst gekommen bin, ist nicht die Rede davon
gewesen, bin ich nicht informiert worden, dass Herr
Foertsch Sonderbedingungen hatte, sondern ich wusste
dann nach einiger Zeit, dass er journalistische Kontakte
hatte, aber nichts von Sonderbedingungen.“ (Protokoll-
Nummer 120, S. 19)

Er verneinte zudem deutlich die Frage, ob er „jemals zu-
gestimmt (habe), dass Herr Foertsch Journalisten wie
Quellen behandelte, ihnen Tarnnamen gab, umfängliche
Dossiers über diese anfertigte und was der Dinge mehr
waren.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 13 f.) Von dieser Pra-
xis durch Foertsch habe er damals keine Kenntnis gehabt.
Porzner dazu: „Nein. (…) Normalerweise – – Wenn ein
Journalist, was ja möglich ist, Informant über wichtige
Dinge ist, an denen die Bundesregierung sehr interessiert
ist, kann er auch Quelle sein und kann im Dienst auch ei-
nen Tarnnamen bekommen. Aber ich war darüber nicht
informiert. Aber diese Praxis ist bekannt.“ (Protokoll-
Nummer 120, S. 14) „Dass er [Foertsch] diese intensiven
Kontakte hatte und das so betrieben hat, wie ich in den
Medien und in dem Bericht lesen kann, das habe ich wäh-
rend meiner Zeit im Dienst nicht gewusst.“ (Protokoll-
Nummer 120, S. 17)

Auch Porzners Nachfolger, Präsident Geiger, änderte an
dieser angeblichen Ausnahmeregelung für Foertsch
nichts. Geiger sagte dazu vor dem Ausschuss. „[I]ch habe
vorgefunden und habe zunächst das auch nicht verändert,
dass dieser Abteilungsleiter von dem vorhergehenden
Präsidenten die ausdrückliche Befugnis hatte, ohne dass
er im Einzelfall danach fragt, wie das jeder Abteilungslei-
ter hätte machen müssen oder jeder Mitarbeiter natürlich
erst recht, unmittelbar Kontakt mit der Presse haben zu
dürfen.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 60)

Dass es zahlreiche Gespräche von Foertsch mit Journalis-
ten gab, war Geiger jedoch bekannt. Darüber berichtete
ihm regelmäßig Abteilungsleiter Foertsch selbst: „Wie
ich bereits gesagt habe, hat Herr Foertsch mir im Durch-
schnitt so im Abstand von vier Wochen in einem Ge-
spräch, so wie ich das mit jedem Abteilungsleiter regel-
mäßig geführt habe, nebenbei, neben anderen Sachen,
dungen, seine operativen Kontakte zu Medienvertretern
auch weiterhin nutzen zu können, ohne diese im Einzel-

berichtet, dass er mit Journalisten Gespräche geführt
habe, und grob gesagt, was es ist. Ich sagte vorhin: Ich

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 965 – Drucksache 16/13400

habe in aller Regel eigentlich nur den Klatsch und
Tratsch, der in der Öffentlichkeit war, erfahren, weil ich
auch – – Ich habe eben nicht, weil ich ja nie den Eindruck
hatte, dass es sich etwa um mehr handeln könnte als um
diese ganz normalen offenen Gespräche – –“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 79 f.).

Geiger ging offenbar davon aus, dass es sich bei den Kon-
takten um bloße offene Gesprächskontakte zu Journalisten
handelte, nicht um eine Führung als nachrichtendienstli-
che Verbindungen bzw. ein Nutzen als Quellen. Geiger
dazu vor dem Ausschuss: „Mir war das nicht bekannt bis
zu dem Zeitpunkt, als das Gespräch bezüglich der Quelle V
kam. Da habe ich das erste Mal erfahren, dass ein Jour-
nalist als Quelle benutzt worden ist. Das war mir aber
auch als Sonderfall bezeichnet worden, und ich habe es als
Sonderfall empfunden.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 75)

bb) Kenntnis über Führung von Schmidt-
Eenboom als NDV in der BND-Leitung

Die Führung des Journalisten Schmidt-Eenboom seit
1997 als Quelle war dem damaligen Präsidenten Geiger
nach eigener Aussage nicht bekannt. In seiner Dienstzeit
von Mai 1996 bis Oktober 1998 sei ihm kein Vorgang
vorgelegt worden, in dem es um die Nutzung von Journa-
listen als Quelle zur Eigensicherung oder anderem ging:
„Mir ist nichts vorgelegt worden mit einer klaren Äuße-
rung, dass ein Journalistenkontakt deshalb geführt wer-
den soll, weil man ihn als Quelle führt. Ich habe das im-
mer so verstanden, dass das der ganz offene, normale
Gesprächskontakt mit einem Journalisten ist.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 75)

Dass es jedoch mehrere Gespräche durch den BND mit
Schmidt-Eenboom gab, war Geiger bekannt. Ausweislich
der vorgelegten Akten wurde Geiger mehrmals in Unter-
richtungen aus dem Jahr 1997 über die Gespräche mit
Schmidt-Eenboom informiert; dabei auch über deren In-
halte und Zielsetzung (siehe oben die beiden Präsidenten-
Unterrichtungen aus dem Jahr 1997, G.II.2.b), S. 962 f.).
Weitere Feststellungen dazu, dass Geiger doch von der
Nutzung von Journalisten als Quellen wusste oder wissen
konnte, wurden nicht getroffen. Angesichts der Hinweise
hätte er bei Abteilungsleiter Foertsch oder anderen Mitar-
beitern der Sicherheitsabteilung nachhaken können. Aus-
weislich der Akten verlangte Geiger eine chronologische
Aufstellung der bisherigen Nutzung von Journalisten als
Quellen erst im Mai 1998 (MAT A 373/2, Ordner 44,
Bl. 68, 69, Tgb.-Nr. 86/09). Ob und welche Konsequenzen
Geiger daraus zog, konnte der Ausschuss nicht ermitteln.
Das Ergebnis dieses Auftrags befindet sich nicht in den
vorgelegten Akten; auch liegt von Geiger dazu vor dem
Ausschuss keine Aussage vor. Es steht jedoch fest, dass
auch während Geigers Dienstzeit mehrere Journalisten
neu oder weiter als Quellen geführt wurden (vgl. Schäfer-
Bericht; siehe die Fälle der Journalisten R, W. D.,
Schmidt-Eenboom und Hufelschulte).

Eine schriftliche Freigabegenehmigung der Kontaktauf-
nahme zu Schmidt-Eenboom durch Präsident Geiger hat

Schmidt-Eenboom vom 20. Juni 1997, die nach Rück-
sprache mit dem zuständigen Referatsleiter freigegeben
werden sollte (MAT A 374/1, Ordner 42, Bd. 1, Bl. 100,
Tgb.-Nr. 83/08). Dem Präsidenten wurde der Vorgang
ausweislich der Akten und seiner Aussage vor dem Aus-
schuss nicht zur Freigabe vorgelegt.

Abteilungsleiter Foertsch räumte vor dem Ausschuss ein,
dass er die Gespräche mit Schmidt-Eenboom genehmigt
habe: „Ich habe dann später – das ist aber jetzt schon, ich
glaube, 1957 [1997], also eine ganze Zeit später – das ge-
tan, was ich in allen anderen Fällen auch für richtig gehal-
ten habe, nämlich angeordnet bzw. dem zugestimmt, dass
ein Mitarbeiter des BND mit Herrn Schmidt-Eenboom
sprach. Das fand dann auch mehrere Male statt. Das hat
uns sehr viel klüger gemacht als diese Maßnahmen, die
da vorher gelaufen waren – zeitweise jedenfalls –, also
die Beobachtung des Büros.“ (Protokoll-Nummer 119,
S. 8 f.) Eine Vorlage der Angelegenheit beim Präsidenten,
um sie gemäß der Dienstvorschrift genehmigen zu lassen,
erwähnt Foertsch nicht. Auf eine Sondergenehmigung zu
bestehenden persönlichen Kontakten mit Journalisten
konnte er sich in diesem Fall jedoch nicht berufen, da es
um eine neue nachrichtendienstliche Verbindung ging
und ein Mitarbeiter der Abteilung 5 den Kontakt pflegte.

Die Dienstvorschrift zu Kontakten mit Medienvertretern
wurde also im Fall der Führung von Schmidt-Eenboom
als Quelle auf ganzer Linie missachtet.

cc) Kenntnis im Kanzleramt über Medien-
kontakte/Quellen des BND

Foertsch hat ausgesagt, dass er seine operativen Kontakte
mit Staatsminister Schmidbauer im Kanzleramt abge-
stimmt habe. Von ihm habe er auch den Auftrag erhalten,
die Informationsabflüsse aus dem BND zu stoppen und
die Genehmigung bekommen, dafür Kontakte zu Journa-
listen auszunehmen. Foertsch dazu vor Ausschuss: „Ich
sollte diese Lecks finden; so der damalige Staatsminister
im Kanzleramt, Herr Schmidbauer. Ich habe gesagt: Na
klar, mache ich. Aber Voraussetzung dafür ist, dass ich
nicht nur Mitarbeiter befrage oder sonst wie versuche, he-
rauszufinden, was die gemacht haben, sondern dass ich
auch mit den Empfängern der herausleckenden Informa-
tionen – oder mit den mutmaßlichen Empfängern – spre-
chen kann. – Das wurde mir dann konzediert.“ (Protokoll-
Nummer 119, S. 7)

Über die Ergebnisse dieser Gespräche habe er sowohl den
Präsidenten als auch Staatsminister Schmidbauer laufend
unterrichtet. Foertsch sagte dazu vor dem Ausschuss aus:
„Ich habe die wesentlichen Ergebnisse meiner Gespräche
und auch – soweit das sinnvoll war – meine Analysen dem
Präsidenten und, wenn es dann zeitlich möglich war, auch
dem Staatsminister im Kanzleramt, damals also Herrn
Schmidbauer, vorgetragen. Dem Kanzleramt habe ich ei-
gentlich nur mündlich vorgetragen. Ich kann mich nicht er-
innern, dass ich da jemals was geschrieben habe, schließe
das aber nicht aus.“ (Protokoll-Nummer 119, S. 7)
der Ausschuss in den Unterlagen nicht gefunden. Es exis-
tiert lediglich eine operative Personenanfrage (OpPA) zu

Der damalige Abteilungsleiter 6 im Kanzleramt, Han-
ning, wusste ebenfalls von den vielfältigen Medienkon-

Drucksache 16/13400 – 966 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

takten Foertschs. Hanning dazu vor dem Ausschuss:
„(I)ch habe mich damals auch erst gewundert. Ich habe
mitbekommen, dass sozusagen der Abteilungsleiter Si-
cherheit, also der operative Abteilungsleiter, so viele
Pressekontakte hatte. Das ist ja ungewöhnlich. Aber ich
habe gedacht: Das kann ja der Präsident entscheiden, wie
er das für richtig hält.“ Im Zusammenhang mit der Pluto-
niumaffäre 1995 musste Hanning selbst viele Pressege-
spräche führen: „Und ich hatte immer wieder festgestellt,
dass offenbar schon Herr Foertsch den Kontakt hatte, den
ich dann auch hatte. Da ist mir aufgefallen, dass er in der
Tat sehr viele Pressekontakte hatte.“ (Protokoll-Num-
mer 120, S. 59)

f) Bewertung der Journalisten-
gesprächskontakte

Die Beweisaufnahme hat für den Untersuchungszeitraum
ergeben, dass die Kontakte des BND zu Journalisten weit
über das hinausgingen, was als offene Medienkontakte
z. B. im Rahmen von Hintergrundgesprächen oder Inter-
viewanfragen bezeichnet werden kann. Es handelte sich
vielmehr um den Einsatz bzw. den versuchten Einsatz
von mehreren Journalisten als Quellen, d. h. als nachrich-
tendienstliche Verbindungen mit dem Zweck, zum einen
Informationsabflüsse aus dem BND aufzuklären, zum an-
deren aber auch, um Informationen über deren Tätigkeit
und Recherchen und die anderer Journalisten zu erhalten.

Die Kontaktaufnahme zu Journalisten und anderen Medi-
envertretern oder das Führen als Quelle, um ihre Tätigkeit
auszuforschen, war in der geschehenen Weise nach der im
BND geltenden Weisungslage unzulässig. Anders zu be-
urteilen sind bloße Hintergrundgespräche oder Anfragen
von Journalisten, um Sachverhalte und Recherchen abzu-
klären. Alles was darüber hinausgeht, muss ein Geheim-
dienst unterlassen, will er sich nicht dem Vorwurf ausset-
zen, die Pressefreiheit zu gefährden.

Die Begründung des BND für die Kontaktaufnahme zu
Journalisten, diese sei nur zum Zwecke der Eigensiche-
rung erfolgt, ist allenfalls die halbe Wahrheit, wie sich aus
den vorgenannten Feststellungen ergibt.

Außerdem ist sie nicht ausreichend, um solche Maßnah-
men gerade gegen Journalisten zu rechtfertigen. Einmal
ist der Begriff der Eigensicherung so weit, dass darunter
die Abwehr jeder dem BND schadender Veröffentlichung
verstanden werden könnte. Bloßes Verhindern unliebsa-
mer Berichterstattung über den BND darf aber nicht als
Einfallstor und Befugnisgrundlage für den Missbrauch
von Journalisten dienen.

Zum anderen kann Eigensicherung für die Nutzung von
Journalisten als Informanten oder Vertrauenspersonen
nicht ohne weiteres als Rechtfertigung herangezogen
werden, weil damit das Vertrauen der Bevölkerung in de-
ren Unabhängigkeit und Verschwiegenheit beeinträchtigt
wird. Ein potentieller Informant zu einem besonderen Ge-
schehen muss sicher sein können, dass seine Mitteilung
und seine Identität nicht an Geheimdienste gelangt. Auch

sehr enge Grenzen zu setzen, gerade auch wenn die Jour-
nalisten selbst Empfänger von Informationen waren.
Machte man sie generell zum Ausgangspunkt von Ermitt-
lungen, ist die verfassungsrechtlich geschützte Pressefrei-
heit in Gefahr.

Auch das Bemühen, eine unliebsame Berichterstattung
über den BND zu verhindern, kann Kontakte zu Journa-
listen mit dem Ziel der Ausforschung anderer Journalis-
ten und Redaktionen oder der Nutzung als Vertrauensper-
sonen nicht rechtfertigen.

Die inhaltliche Beeinflussung von Medienberichten oder
ihre vollständige Verhinderung stellt eine unzulässige
Einwirkung auf die Arbeit der Medien dar. Es ist nicht
Aufgabe des BND, ihm aus welchen Gründen auch im-
mer unliebsame Veröffentlichungen zu unterdrücken oder
zu verändern. Legitim mag es allenfalls sein, dass der
BND die Identitäten seiner Mitarbeiter und seine Arbeits-
weise zu schützen versucht.

Aber der BND unterliegt der demokratischen öffentlichen
Kontrolle und Kritik durch die Medien wie jede staatliche
Einrichtung auch, eher sogar intensiver als andere. Alles
Andere wäre nicht nur mit der Pressefreiheit, sondern
auch mit sonstigen Grundsätzen einer Demokratie nicht
zu vereinbaren.

Die Präsidenten Porzner und Geiger wussten von Kontak-
ten des BND mit Journalisten, insbesondere des Abtei-
lungsleiters Foertsch. Dass die Präsidenten auch vom
Einsatz der Journalisten als Quellen und Vertrauensperso-
nen wussten, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt wer-
den. Festgestellt wurde hingegen, dass Weisungen und
Genehmigungsvorbehalte der Präsidenten nicht eingehal-
ten wurden.

Schwer nachvollziehbar und vorwerfbar ist, dass der je-
weilige BND-Präsident den damaligen Abteilungsleiter
Foertsch einfach gewähren ließ, ohne ausreichende Be-
mühungen, sich zunächst einmal von ihm und über seine
Sonderkompetenzen informieren zu lassen.

Die Präsidenten haben ihre Aufsichts- und Kontroll-
pflichten über Jahre verletzt. Die Deckung der Aktivitä-
ten von Foertsch an ihnen vorbei durch den Staatsminister
im Kanzleramt war kein Grund, ihre eigenen Kontroll-
pflichten zu vernachlässigen. Sie hätten darauf bestehen
müssen, informiert zu werden und kontrollieren zu kön-
nen. Hätte das Bundeskanzleramt dies abgelehnt, so hät-
ten sie die erkennbaren Medien-Aktivitäten von Foertsch
vorsorglich insgesamt untersagen müssen; und wenn das
Bundeskanzleramt förmlich hierauf bestanden hätte, dann
hätten die Präsidenten mündlich und schriftlich die Über-
nahme der Verantwortung für diese Aktivitäten ablehnen
müssen.

Stattdessen nahm die BND-Spitze, insbesondere die Prä-
sidenten Porzner und Geiger, hin, desorientiert über die
Vorgänge im BND zu bleiben und zuzulassen, dass Teile
des BND außer Kontrolle gerieten: Weisungen wurden
missachtet, Genehmigungsvorbehalte umgangen, Infor-
deshalb sind für die Berufung auf Eigensicherung bei der
Informationserlangung von Journalisten für den BND

mationen am Präsidenten vorbei mit dem Kanzleramt
ausgetauscht, keine schriftlichen Vermerke über grundle-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 967 – Drucksache 16/13400

gende Vorgänge angelegt etc. Zumindest hinsichtlich der
Aktivitäten von Foertsch und der Kontakte mit Journalis-
ten war offenbar völlig ungeklärt, wer zu informieren
war, wer an der Spitze des BND wem was zu sagen hatte
und wer letztlich die Verantwortung trug.

Letztlich trägt das Bundeskanzleramt die politische und
organisatorische Verantwortung für die Fehlentwicklung
und den über Jahre andauernden Missstand im BND. Und
zwar zum Teil ganz direkt, nicht nur weil der Staatsminis-
ter im Kanzleramt über die unzulässigen Kontakte von
Foertsch und anderen Mitarbeitern des BND informiert
war, sondern auch weil er es hinnahm und gar förderte,
dass Foertsch unter Umgehung der Präsidenten agierte.
Über Foertsch regierte das Bundeskanzleramt faktisch di-
rekt in den BND hinein und trug zur Desorientierung so-
wie zur Verwirrung der Zuständigkeiten und Verantwort-
lichkeiten erheblich bei.

3. Aufklärung der Vorwürfe durch den BND

a) Interne Maßnahmen zur Aufklärung

Innerhalb des BND wurden erst dann ernsthafte Bemü-
hungen unternommen, die Vorwürfe wegen der lang an-
dauernden Observation von Schmidt-Eenboom aufzuklä-
ren, als darüber in einem Artikel der Berliner Zeitung am
8. November 2005 berichtet wurde. Auch das Kanzleramt
wurde erst wenige Tage vor der Veröffentlichung infor-
miert, als ein Zurückbehalten der Information nicht mehr
möglich war, da der Autor des Zeitungsberichts sich mit
Nachfragen zu seiner Recherche an den BND gewandt
hatte (vgl. MAT A 373, Bd. 2, Bl. 51). Insgesamt verstri-
chen drei Monate, bis eine interne Untersuchung inner-
halb des BND angeordnet wurde.

Denn bereits am 28. Juli 2005 hatte Schmidt-Eenboom
seinen Verbindungsführer, den BND-Mitarbeiter G., bei
einem Treffen mitgeteilt, dass er im Mai 2005 von Mitar-
beitern des Observationsteams, einem Journalisten und
einem Rechtsanwalt darüber in Kenntnis gesetzt worden
sei, dass er über mehrere Jahre hinweg vom BND obser-
viert worden war. Bei diesem Treffen übergab Schmidt-
Eenboom dem BND-Mitarbeiter ein Memo, in dem die
Operation gegen ihn detailliert geschildert war (siehe die
Wiedergabe des Memos im Schäfer-Bericht, Rdnr. 108,
S. 64 f.).

Noch am selben Tag informierte der Verbindungsführer
den Abteilungsleiter 8 Ober, den zuständigen Sachge-
bietsleiter sowie Mitarbeiter aus der Fallführung über den
Vorgang. Ober unterrichtete umgehend Präsident Han-
ning, der sich im Urlaub befand. Ober dazu vor dem Aus-
schuss: „Das müsste Ende Juli gewesen sein, glaube ich.
(…) Und ich weiß das noch deswegen, weil ich unverzüg-
lich den Präsidenten angerufen hatte, und der war im Ur-
laub. Ich habe im Urlaubsort angerufen, habe ihn infor-
miert, dass die Vorwürfe erhoben werden usw. Er wusste
zunächst nichts damit anzufangen. (…) Herr Hanning,
ja – hat mich damals beauftragt, die Sache dann zu unter-

gust 2005 gemacht. So ungefähr muss das gewesen sein,
ja.“ (Protokoll-Nummer 120, S. 51)

Hanning bestätigte diese Aussage: „Ich habe während des
Urlaubs per Telefon mitbekommen, dass es Beschuldigun-
gen gab, dass es gravierende Observationen, Eingriffe ge-
gen die Journalisten Schmidt-Eenboom und Hufelschulte
gab, und zwar soll das Anfang der 90er-Jahre gewesen
sein. Das war also, glaube ich, 95, zehn, elf, zwölf Jahre
zurück. Ich habe dann den Abteilungsleiter, der mich un-
terrichtete, gefragt: Was sagen Sie dazu? Er sagte: Ich
kann im Augenblick nichts dazu sagen. Wir müssen das
aufklären. – Dann habe ich ihn gebeten, das aufzuklären,
weil es möglicherweise eine Beschuldigung war, die nicht
zutraf, die haltlos war. (…) Also, das musste man erst ein-
mal genau aufklären. Den Auftrag habe ich dann dem Ab-
teilungsleiter Ober erteilt. Dann hat er auch versucht, dem
Auftrag nachzukommen. Das gestaltete sich nicht ganz
einfach. Die Aktenlage war lückenhaft. Es war ein erheb-
licher Teil der Mitarbeiter ausgeschieden, zum Teil,
glaube ich, auch gestorben. Aber er hat sich dann bemüht,
den Vorgang aufzuklären.“ (Protokoll-Nummer 120,
S. 63)

Eine Information des Kanzleramtes habe zu diesem Zeit-
punkt jedoch noch nicht stattgefunden. Nach Aussage
von Hanning wollte er erst abwarten, bis er mehr Klarheit
hatte: „Nein. Wir wollten das erst mal aufklären.“ (Proto-
koll-Nummer 120, S. 70) „[E]s ist in der Tat so gewesen,
dass über den Vorgang sicherlich dem Kanzleramt berich-
tet werden musste. Das war mir klar; aber ich wollte es
erst tun, wenn wir wirklich mehr Klarheit hatten. Das war
eigentlich der Hintergrund, weil ich große Zweifel an der
Darstellung hatte. Ich habe die eigentlich zunächst ein-
mal, ja, also, für nicht glaubhaft gehalten.“ (Protokoll-
Nummer 120, S. 76)

Welche konkreten Bemühungen in den folgenden drei
Monaten im Jahr 2005 BND-intern unternommen wur-
den, um die Vorwürfe aufzuklären, lässt sich aus den vor-
gelegten Akten im Einzelnen nicht nachvollziehen. Auch
die Zeugen machten dazu keine konkreten Aussagen.
Stattdessen finden sich in den Unterlagen Vermerke, aus
denen hervorgeht, dass Schmidt-Eenboom unter Druck
gesetzt werden sollte und ihm Anreize gesetzt werden
sollten, damit er dem BND die Identitäten derjenigen
Mitarbeiter nennt, die ihm im Mai 2005 von der Observa-
tion berichtet hatten. In zwei undatierten Papieren ver-
mutlich aus dem Zeitraum 9. bis 12. August 2005 – offen-
bar ein Gesprächsvorschlag für den Verbindungsführer
für ein erneutes Treffen mit Schmidt-Eenboom – heißt es
stichwortartig, es gebe die Anweisung des Präsidenten,
das Leck unter allen Umständen und unter Einsatz aller
Mittel zu finden (MAT A 374/1, Ordner 2, Bl. 112 f.,
Tgb.-Nr. 83/08). Die Mithilfe von Gladiator werde erbe-
ten, indem ihm eine Fotogalerie in Frage kommender
Mitarbeiter vorgelegt werden solle. Dazu sollte der Hin-
weis gegeben werden, dass auch Gladiator so am besten
gedient sei: Der BND garantiere dann eine geräuschlose
Regelung. Verbunden war dies mit der indirekten Dro-
suchen, zu schauen, was da dran ist. Und ich glaube, ich
habe dann den ersten Bericht im August oder Mitte Au-

hung, Schmidt-Eenboom möge dem BND die Chance ge-
ben, das Schlimmste für sich und den BND dadurch zu

Drucksache 16/13400 – 968 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

verhindern. Sollte Schmidt-Eenboom dem Dienst helfen,
gebe es die Bereitschaft des Hauses, dem seinem For-
schungs-Institut unter die Arme zugreifen. Sollte S.-E.
sich sperren, werde die Weisung des Präsidenten auf un-
bedingte Enttarnung umgesetzt werden und dann könne
nicht mehr garantiert werden, dass das eine oder andere
nicht doch an die Öffentlichkeit dringt (vgl. MAT A 374/1,
Ordner 42, Bd. 2, Bl. 112 f., Tgb.-Nr. 83/08).

Bei dem Treffen im August 2005 lehnte Schmidt-Een-
boom ab, anhand der Fotogalerie seinen Informanten zu
enttarnen: „Ich habe natürlich den Teufel getan, draufzu-
tippen (…) Dann habe ich nur gesagt, dass eines der we-
nigen Dinge, was Nachrichtendienstlern und Journalisten
gemeinsam ist, der Quellenschutz ist und dass ich den
Teufel tue.“ (Protokoll-Nummer 115, S. 29 f.)

Drei Monate später, erst nach Erscheinen des Artikels
„Ins Visier genommen“ in der Berliner Zeitung vom
8. November 2005 ordnete Präsident Hanning am 11. No-
vember 2005 die Einsetzung einer internen Untersu-
chungsgruppe an, die die Observation von Journalisten
aufklären sollte. Sie legte am 21. November 2005 ihren
Bericht vor. Hanning behauptete in seiner Vernehmung,
er sei erst aufgrund des Artikels der Berliner Zeitung in
der Lage gewesen, den Vorwürfen nachzugehen, denn
dort „wurde ja sehr qualifiziert, substantiiert vorgetragen,
sodass da natürlich auch die Prüfung sehr viel konkreter
und sehr viel schneller erfolgen konnte.“ (Protokoll-
Nummer 120, S. 70) Der Ausschuss hat nicht festgestellt,
dass Hanning von dem bereits Ende Juli 2005 beim BND
eingegangenen detaillierten Memo, das Schmidt-Een-
boom übergeben hatte, Kenntnis erlangt hatte.

Es entsteht der Eindruck, dass vom BND zunächst ver-
sucht wurde, den Vorfall möglichst unter den Teppich zu
kehren und erst äußere Zwänge, wie die Presseveröffent-
lichung, zum Handeln und Informieren des Kanzleramtes
sowie der Öffentlichkeit veranlassten.

b) Unterrichtung des Parlamentes/PKGr
Das parlamentarische Kontrollgremium wurde von der
Observation von Journalisten ebenfalls erst nach der Ver-
öffentlichung in der Berliner Zeitung vom 8. November
2005 von der Bundesregierung informiert. Ausweislich
der Sprechzettel des BND-Präsidenten, die dem Aus-
schuss jedoch mit der Begründung, sie beträfen den Kern-
bereich exekutiver Eigenverantwortung, nicht vorgelegt
wurden, unterrichtete die Bundesregierung erstmals am
9. November 2005, also einen Tag später das PKGr zu-
mindest über einen Vorgang, der zum Komplex Journalis-
tenüberwachung gehört.

Die Unterrichtung des PKGr erfolgte – wie in den ande-
ren Komplexen des Ausschusses auch – viel zu spät und
erst durch den Druck einer Medienveröffentlichung. Die
Bundesregierung ist ihrer Verpflichtung aus § 2 Satz 1
PKGr-Gesetz, nach der sie über „Vorgänge von besonde-
rer Bedeutung“ wie diesen umfassend informieren muss,
nicht zeitnah nachgekommen.

gabe einer Quelle behauptet, das PKGr sei am 9. März
2005 über die Beobachtung bzw. Überprüfung der Re-
cherchen des Journalisten R. im Bundesarchiv unterrich-
tet worden und hätte die Maßnahmen des Observations-
kommandos nicht beanstandet (Passage im endgültigen
Bericht der Koalition nicht mehr enthalten, vgl. aber Teil
E, Journalisten, S. 832).

Die Behauptung lässt sich in keiner Weise nachvollzie-
hen, da weder Zeugen vor dem Ausschuss dazu ausgesagt
haben noch die Bundesregierung dazu Akten des BND
oder anderer Stellen vorgelegt hat und auch keine Proto-
kolle des PKGr beigezogen wurden. Der Sachverständige
Schäfer schreibt in seinem Bericht lediglich: „Eine Unter-
richtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums über
diesen Sachverhalt war nach den Akten des BND für die
Sitzungen vom 16. Februar und 9. März 2005 vorgese-
hen.“ (Dokument Nummer 107, Rdnr. 260, S. 122) Un-
klar ist aber, ob Schäfer – anders als dem Untersuchungs-
ausschuss – Sprechzettel des BND für das PKGr
vorgelegt wurden. Es kann also vom Ausschuss gar nicht
beurteilt werden, was Kanzleramt bzw. BND dem PKGr
zu welchem Thema wann vortragen wollte oder mit wel-
cher Reaktion des PKGr vorgetragen hat. Auslöser der
(vorgesehenen) Unterrichtung des PKGr scheint der Fo-
cus-Artikel „Geheime Nato-Pläne verraten?“ aus Focus
Nr. 7 (2005) vom 14. Februar 2005 gewesen zu sein. Da-
bei ging es jedoch um einen möglichen Geheimnisverrat
und nicht um das Ausspionieren der Recherchen von
Journalisten. –

Das spricht dagegen, dass das Bundeskanzleramt am
16. Februar und/oder 9. März 2005 das PKGr tatsächlich
über letzteres Thema unterrichten wollte bzw. gar unter-
richtet hat.

Restfragen aus dem Untersuchungsauftrag

Observationen von Abgeordneten wurden nicht festge-
stellt. Dazu hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte nicht
ergeben.

Telefonüberwachung, Einsatz von Richtmikrophonen oder
anderen G-10-Maßnahmen gegen Journalisten, insbeson-
dere Schmidt-Eenboom und Förster, wurden nicht festge-
stellt.

Die Zeugen Schmidt-Eenboom und Förster berichteten
ihre Gründe für Rückschlüsse und Annahmen, abgehört
worden zu sein. Alle Zeugen aus dem BND haben den
Einsatz solcher nachrichtendienstlicher Mittel überein-
stimmend und eindeutig verneint. Auch aus den Akten er-
geben sich dafür keine Anhaltspunkte. Weitere Erkennt-
nisse hat der Ausschuss dazu nicht gewonnen und eigene
Ermittlungen nicht veranlasst.

Konsequenzen

Das Bundeskanzleramt muss als selbstverständlich die
eindeutige und uneingeschränkte Verantwortung des Prä-
sidenten des BND für jegliche Vorgänge in der seiner Be-
hörde sicherstellen

Das Bundeskanzleramt muss zu Kontakten des BND mit

Im ursprünglichen Entwurf des Sachverhaltsteils der
Mehrheit des Untersuchungsausschusses wurde ohne An-

Journalisten eindeutige Regelungen schaffen, die für die
Zukunft ausschließen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 969 – Drucksache 16/13400

– dass deutsche Journalisten im Inland als bezahlte oder
unbezahlte Informanten oder Vertrauenspersonen ein-
gesetzt werden,

– dass Einfluss ausgeübt wird, um unliebsame Medien-
berichterstattung zu verhindern,

– dass der BND zur Eigensicherung Journalisten zum
Ausgangspunkt von Ermittlungen nimmt, um strafbare
Indiskretionen und Informationsabflüsse aus dem
BND aufzudecken,,

– dass nicht ohne vorherige Information und nicht ohne
Zustimmung des Präsidenten des BND solche Kon-
takte aufgenommen und gepflegt werden.

Durch Einrichtung einer wirksamen Kontrolle ist sicher-
zustellen, dass diese Regelungen auch zuverlässig einge-
halten werden.

Zur zeitnahen Information des PKGr über solche Kon-
takte ist eine laufende Unterrichtung des Kanzleramtes
durch den BND vorzuschreiben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 971 – Drucksache 16/13400

Teil H

Sondervotum des Abg. Michael Hartmann (SPD)
Replik zu den Sondervoten der Berichterstatter
der Opposition

Sämtliche Vorwürfe der Opposition hat der Ausschuss in
seiner ausführlichen Bewertung bereits umfassend wider-
legt. Trotzdem sind einige Anmerkungen zu den Sonder-
voten der Opposition erforderlich, denn diese leiden an
gravierenden sachlichen, methodischen und handwerkli-
chen Mängeln.

Es geht hier nicht darum, die politischen Bewertungen
anderer Berichterstatter zu kritisieren; es muss aber er-
laubt sein aufzuzeigen, dass diese Bewertungen zu einem
großen Teil auf objektiv wahrheitswidrigen oder konstru-
ierten Tatsachen fußen.

Hier nur einige wenige Beispiele für die unzähligen Un-
richtigkeiten und Irreführungen in den Sondervoten der
Opposition:

– Die Behauptung der LINKEN auf S. 851 ihres Sonder-
votums, Khaled el-Masri sei von Juli bis August 2003
observiert worden, ist schlichtweg falsch. Aus den Ak-
ten ergibt sich eindeutig, dass nur Reda S. observiert
wurde.

– Falsch ist auch die Aussage auf S. 906 des Sonder-
votums der GRÜNEN zum Komplex el-Masri, dass
der Zeuge C. der einzige Mitarbeiter des BND an der
Botschaft in Skopje gewesen sei. Es gab sogar min-
destens zwei weitere BND-Angehörige an der Bot-
schaft in Skopje (vgl. Feststellungen, Teil B, el-Masri,
S. 108).

– Nicht richtig ist auch, dass Rechtsanwalt Lechner im
Fall Khafagy durch deutsche Behörden keine weiter-
führenden Hinweise gegeben wurden (FDP-Fraktion,
Teil D, S. 454). Auf Grund deutscher Hilfe wusste
Lechner bereits zwei Tage nach der Festnahme vom
Verbleib Khafagys (vgl. Feststellungen, Teil B, Khafagy,
S. 100 ff.).

– Die Behauptung auf S. 451 des Sondervotums der
FDP-Fraktion, die deutschen Sicherheitsbehörden hät-
ten den USA in Bosnien bei der Auswertung von
durch Folter erlangten Dokumenten [sic!] geholfen, ist
absurd. Die fraglichen Dokumente waren bei der Fest-
nahme Khafagys sichergestellt worden und nicht
durch Folter erlangt (vgl. Feststellungen, Teil B,
Khafagy, S. 87 f.).

– Sachwidrig ist auch die Vermutung der FDP-Fraktion
auf S. 454 ihres Votums, Deutschland habe sich nicht
für eine direkte Rückkehr Khafagys nach Deutschland
eingesetzt. Darin zeige sich, wie schnell eine Person
mit einem arabischen Namen durch Behördenhandeln
Opfer einer menschen- und rechtsstaatswidrigen Be-
handlung werden könne. Richtig ist dagegen, dass die
BKA-Beamten sich vor Ort massiv für eine Überstel-
lung Khafagys nach Deutschland eingesetzt haben, bis

am Überstellungsbegehren Ägyptens, dessen Staats-
bürger Khafagy ausschließlich war (vgl. Feststellun-
gen, Teil B, Khafagy, S. 92).

– Die Behauptung auf S. 439 des Sondervotums der
FDP-Fraktion, das Fernglas von Murat Kurnaz wäre
ein Geschenk der Mutter gewesen, ist frei erfunden.
Die Mutter von Murat Kurnaz hat vielmehr am
5. Oktober 2001 bei der Polizei ausgesagt, ihr Sohn
habe sich zwei Ferngläser gekauft und ihr gegenüber
gesagt, eines dieser Gläser gehöre einem Freund (vgl.
Feststellungen, Teil B, Kurnaz, S. 142).

– Auf S. 856 f. des Sondervotums der LINKEN wird be-
wusst falsch indirekt zitiert, Sofyen B. A. habe in ei-
nem Telefongespräch geäußert, „[…] man dürfe nur
nicht sagen, dass man Taliban sei“. In Wahrheit hat er
seine eigene Zugehörigkeit zu den Taliban („[…] ich
habe ihnen nicht gesagt, dass ich Taliban bin […]“)
eingeräumt (vgl. Feststellungen, Teil B, Kurnaz,
S. 122).

– Auf S. 856 des Sondervotums der LINKEN wird be-
hauptet, Murat Kurnaz habe bei den dubiosen Einkäu-
fen zur Reisevorbereitung vom erst später begonnenen
Krieg gegen die Taliban noch nichts wissen können.
Das ist Unsinn. Allein schon den Schlagzeilen der
„BILD-Zeitung“ kurz vor dem Reiseantritt von Murat
Kurnaz konnte man den unmittelbar bevorstehenden
Kriegsbeginn entnehmen: „Afghanistan und Pakistan
ziehen Truppen zusammen“ („Bild“ vom 18. Septem-
ber 2001, Dokument Nr. 114) oder „Der Countdown
läuft: Nur noch 24 Stunden bis zum Schlag gegen
Afghanistan?“ („Bild“ vom 1. Oktober 2001, zwei
Tage vor Reiseantritt, Dokument Nr. 115).

– Auf S. 857 f. des Sondervotums der LINKEN heißt es,
im Fall Kurnaz wären entlastende Informationen nicht
an die USA weitergegeben worden. Das ist falsch.
Beispielsweise wurde die Personenverwechslung des
Freundes Bilgin mit einem Attentäter in der Türkei
seitens der USA durch das BKA für Kurnaz entlastend
aufgeklärt und die USA entsprechend informiert (vgl.
Feststellungen, Teil B, Kurnaz, S. 135 f. und 156).

– Auf S. 860 des Sondervotums der LINKEN wird eine
Aussage des ehemaligen Staatssekretärs Geiger wie-
dergegeben, die belegen soll, dass es ein Angebot zur
Freilassung von Kurnaz gegeben habe. Die entgegen-
stehenden Aussagen sämtlicher anderer Zeugen zu
dieser Frage werden hingegen einfach ignoriert (vgl.
Feststellungen, Teil B, Kurnaz, S. 169 ff.).

– Dass der damalige BND-Präsident Hanning – wie auf
S. 917 des Sondervotums der GRÜNEN behauptet –
die Verantwortung für eine nach Auffassung der GRÜ-
NEN falsche Entscheidung der Präsidentenrunde im
Fall Kurnaz auf die befragenden BND-Mitarbeiter ab-
schieben wollte, ist schon in sich nicht schlüssig. Er
hat ja gerade selbst die Verantwortung übernommen.

– Die Akten des LfV Bremen wurden nicht wie auf
S. 921 des Sondervotums der GRÜNEN zum Kom-
hin zur Kommandeursebene bei der SFOR. Letztlich
scheiterte eine Rückkehr Khafagys nach Deutschland

plex Kurnaz behauptet, im Bundeskanzleramt gesich-
tet und aussortiert.

Drucksache 16/13400 – 972 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Die Unterstellung der LINKEN auf S. 871 ihres Vo-
tums, die Bundesregierung habe behauptet, die gesetz-
liche Pflicht zur konsularischen Betreuung Zammars
hätten die Nachrichtendienste wahrgenommen, ist un-
wahr. Dies wurde nie behauptet. Die Sicherheitsbehör-
den sollten vielmehr allein als „Türöffner“ für das
Auswärtige Amt dienen (vgl. Feststellungen, Teil B,
Zammar, S. 257).

– Die Pauschalfeststellung der FDP-Fraktion auf S. 434,
die deutschen Behörden hätten in allen Fällen zeitnahe
Informationen über den Aufenthaltsort des Verschlepp-
ten erhalten, ist unwahr. Gerade bei Zammar war ja die
Unkenntnis über den tatsächlichen Aufenthaltsort eine
der großen Schwierigkeiten für die deutschen Behör-
den (vgl. Feststellungen, Teil B, Zammar, S. 232 ff.).

– Die Vermutung auf S. 429 des Sondervotums der
FDP-Fraktion, erst durch die Ausschussarbeit sei der
Verbleib Zammars geklärt worden, ist sachlich unzu-
treffend. Die Haft Zammars in Syrien war bereits
lange vor Einsetzung des Ausschusses bekannt (vgl.
Feststellungen, Teil B, Zammar, S. 230).

– Das Gleiche gilt für die an dieser Stelle ebenfalls erho-
bene Behauptung, dass die zwei CIA-Flüge mit Ge-
fangenen an Bord und Deutschlandbezug erst durch
den Ausschuss bekannt geworden wären. Es gab be-
reits vorher ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-
verfahren zu einem der Flüge (vgl. Feststellungsteil
US-Gefangenentransporte, S. 63).

– Auf S. 847 ihres Sondervotums behauptet die LINKE,
die Bundesregierung habe bei der Verhinderung weiterer
Verschleppungsfälle auf Aussagen der USA vertraut,
die nachweislich nicht wahr gewesen seien. Tatsäch-
lich gibt es jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt
für einen Verschleppungsfall mit Deutschlandbezug
nach der US-Zusage im Dezember 2005.

– Auf S. 848 des Sondervotums der LINKEN wird der
Eindruck erweckt, im Falle Abu Omar sei gar nicht er-
mittelt worden. Zwar hat die Bundesanwaltschaft – zu
Recht – ihre Zuständigkeit verneint, doch werden im
Votum der LINKEN die intensiven Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft Zweibrücken in dieser Sache ein-
fach verschwiegen (vgl. Feststellungsteil US-Gefan-
genentransporte, S. 63 ff.).

– Eine Kenntnis von den Auslandsreiseplänen der Per-
sonen in den durch den Ausschuss untersuchten Fällen
(el-Masri, Khafagy, Kurnaz und Zammar) bestand bei
deutschen Behörden nur bei Zammar und nicht etwa
in „drei von vier Fällen“, wie von der FDP fälschlich
auf S. 434 ihres Sondervotums behauptet wird.

– Khafagy ist, anders als dies die FDP-Fraktion auf
S. 430 des Sondervotums sehen will, kein „Rendition-
Fall“. Er wurde nicht heimlich in Haft gehalten und
schon gar nicht über Landesgrenzen hinweg heimlich
verbracht, um ihn in einem Drittland festzuhalten, son-
dern ist vielmehr von der SFOR festgenommen worden,

Teil B, Khafagy, S. 81). Daher ist der Fall Khafagy
auch kein Beleg für die Behauptung, die „Rendition-
Praxis“ sei seit 2001 bekannt gewesen.

– Dass – so S. 877 f. des Sondervotums der LINKEN –
keine Non-Targets an die USA gemeldet worden sein
sollen, ist nicht nur unwahr, sondern steht auch im Wi-
derspruch zur eigenen Angabe der LINKEN auf der-
selben Seite ihres Votums. Ebenso unwahr ist die Be-
hauptung der FDP-Fraktion auf S. 469 ihres Votums,
die SPD habe sich immer darauf berufen, man habe
ausschließlich Non-Targets weitergegeben.

– Die Beurteilung der FDP-Fraktion auf S. 477, ihre Be-
schwerde beim BGH gegen einen Mehrheitsbeschluss
des Ausschusses sei nicht entschieden und die Opposi-
tion nur an das BVerfG verwiesen worden, ist rechtli-
cher Unsinn. Selbstverständlich hat der BGH in der
Sache entschieden. Die Opposition hat aber auf ganzer
Linie verloren.

– Auf S. 839 des Sondervotums der LINKEN wird das
Scheitern der Opposition vor dem BGH allen Ernstes
damit erklärt, dass das Parlamentarische Untersu-
chungsausschussgesetz reformbedürftig sei.

– Auch die Behauptung der LINKEN auf S. 886 ihres
Votums, die Reform des Kontrollgremiumgesetzes habe
dazu geführt, dass Mitglieder des Gremiums nun fak-
tisch Rechtsverletzungen nicht mehr gerichtlich über-
prüfen lassen könnten, ist falsch. Das Quorum gilt nur
für Klagen des Gremiums gegen die Bundesregierung.
Die innerorganschaftlichen Rechte der Mitglieder sind
dadurch gar nicht berührt.

– Die Behauptung auf S. 895 des Sondervotums der
GRÜNEN, die Bundesregierung habe im Hinblick auf
angebliche Gefangenenflüge nicht gehandelt, ist falsch.
Die Bundesregierung hat die zur Verfügung stehenden
Handlungsmöglichkeiten eingehend geprüft und neue
Richtlinien erlassen: Die Regelungen für ausländische
Staatsflüge stellen nun unmissverständlich klar, dass
bei Durch- und Einflügen die deutsche Rechtsordnung
zu beachten ist und insbesondere der Transport von
Gefangenen in Luftfahrzeugen außerhalb der vorgese-
henen Rechtshilfeverfahren unzulässig ist. Die Bun-
desregierung behält sich ausdrücklich Stichproben
vor.

Diese beispielhafte Aufzählung könnte beliebig durch
weitere sachliche Mängel und unhaltbare Spekulationen
in den Sondervoten der Opposition ergänzt werden.

Schon fast unfreiwillig komisch ist es insofern, wenn die
FDP auf S. 427 ihres Sondervotums zu Recht konstatiert:
„Ein Verdacht ist kein Beweis.“ Schön wäre es nur, wenn
diese Geisteshaltung auch in der Bewertung der FDP-
Fraktion zum Ausdruck käme, die vor Spekulationen,
haltlosen Verdächtigungen und Verschwörungstheorien
nur so strotzt.

Der indirekte Vorwurf auf S. 850 des Sondervotums der
LINKEN, dass in der Koalition Wert auf Fakten statt auf
die die Festnahme zudem noch in einer Pressekonfe-
renz öffentlich gemacht hatte (vgl. Feststellungen,

politische Beurteilungen gelegt werde, dürfte für sich
sprechen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 973 – Drucksache 16/13400

Umgekehrt legt die Opposition offensichtlich weniger
Wert auf Fakten. Im Gegenteil: Sie biegt Tatsachen bis
zur Unwahrheit, um an ihren Bewertungen, die sie lange
vor Beginn der Aufklärungsarbeit des Ausschusses be-
schlossen hatte, festhalten zu können. Im Prinzip hätte die
Opposition den Ausschuss nicht gebraucht, um ihre Be-
wertungen vorzunehmen.

Der durch den Ausschuss vorgelegte und für die Öffent-
lichkeit uneingeschränkt zugängliche Abschlussbericht
und die mit dem Bericht öffentlich gemachten Protokolle
der Zeugenvernehmungen geben sehr detailreich über die
wirklich festgestellten Tatsachen Aufschluss und eröffnen
jedem die Möglichkeit, eine eigene – nicht nur politisch
motivierte – Bewertung finden zu können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 975 – Drucksache 16/13400

Teil I
Übersichten und Anlagen
I. Übersicht der Ausschussdrucksachen

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

1 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung der Organigramme des Bundeskanz-
leramtes seit September 2002, aus denen sich auch die personelle
Besetzung der einzelnen Stellen des Bundeskanzleramtes erge-
ben, die für die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit den
USA zuständig sind oder waren.

07.04.2006 11.05.2006 1

2 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung der Organigramme des Bundes-
innenministeriums seit September 2002, aus denen sich auch die
personelle Besetzung der einzelnen Stellen des Bundesinnen-
ministeriums ergeben, die für die nachrichtendienstliche Zusam-
menarbeit mit den USA zuständig sind oder waren.

07.04.2006 11.05.2006 2

3 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung der Aktenpläne der Stellen im Bun-
deskanzleramt, die für die Dienstaufsicht des Bundesnachrichten-
dienstes zuständig sind oder waren.

07.04.2006 11.05.2006 3

4 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung der Aktenpläne der Stellen im Bun-
desinnenministerium, die für die Dienstaufsicht des Bundeskrimi-
nalamtes zuständig sind oder waren.

07.04.2006 11.05.2006 4

5 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung der Vereinbarung über die nachrich-
tendienstliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung
und den USA bezogen für die Zeit vor Beginn des Irak-Krieges
und während des Irak-Krieges.

07.04.2006 11.05.2006 5

Drucksache 16/13400 – 976 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung aller Vorschriften (Leit- und Richt-
linien, interner Anweisungen und Dienstvorschriften) der Bun-
desregierung hinsichtlich der Überwachung nachrichtendienst-
licher Tätigkeiten der USA.

07.04.2006 11.05.2006 6

7 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]); zu Punkt I. des Untersuchungsauftrages durch Verneh-
mung des tschechischen Außenministers Cyril Svoboda als
Zeuge.

07.04.2006 zurückgestellt
11.05.2006



8 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. April 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]); zu Punkt I. des Untersuchungsauftrages durch Verneh-
mung von Herrn Stephen Grey als Zeuge.

07.04.2006 zurückgestellt
11.05.2006



9 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 5. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Vernehmung von Herrn Ernst Uhrlau als Zeugen.

05.05.2006 18.05.2006 7

10 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 5. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Vernehmung von Herrn Dr. August Hanning als
Zeugen.

05.05.2006 18.05.2006 8

11 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 5. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Vernehmung von Herrn Dr. Frank-Walter
Steinmeier als Zeugen.

05.05.2006 18.05.2006 9

12 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 5. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache

05.05.2006 18.05.2006 10

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
16/1179]) durch Vernehmung von Herrn Heinz Fromm als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 977 – Drucksache 16/13400

13 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 5. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Vernehmung von Herrn Klaus Ulrich Kersten als
Zeugen.

05.05.2006 18.05.2006 11

14 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex I./CIA-Flüge
und -gefängnisse allgemein – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Bericht von Amnesty International vom 5. April 2006 über
Gefangenen-Flüge der CIA („United States of America: Below
the radar – Secret flights to torture and disappearance“)

10.05.2006 für erledigt
erklärt

18.05.2006



15 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III.
Mohammed Haydar Zammar –: durch Beiziehung folgender Un-
terlagen: aller diesbezüglichen Unterlagen des Auswärtigen Amts
nebst nachgeordneter Stellen (v. a. diplomatische Vertretungen in
Syrien, USA, Niederlande, Marokko), insbesondere zu den Reise-
bewegungen Zammars, dessen Festnahme in Marokko und Ver-
bringung nach Damaskus sowie den Bemühungen um konsulari-
sche Betreuung.

10.05.2006 18.05.2006 12

16 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III./
Mohammed Haydar Zammar –: durch Beiziehung folgender Un-
terlagen: aller diesbezüglichen Unterlagen des Bundeskanzler-
amts nebst nachgeordneter Stellen (v. a. BND), insbesondere mit
Aufzeichnungen von Informationen über die Person Zammar,
über dessen Reisebewegungen, Festnahme in Marokko und Ver-
bringung nach Syrien sowie dessen Befragung nach der Fest-
nahme und in Syrien.

10.05.2006 zurückgestellt
18.05.2006



16
– neu –

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III./
Mohammed Haydar Zammar –: durch Beiziehung folgender Un-
terlagen: aller diesbezüglicher Unterlagen des Bundeskanzleramts
nebst nachgeordneter Stellen (vor allem BND), insbesondere mit
Aufzeichnungen zum Zweck und zu rechtlichen Grundlagen der
Weitergabe von Reisedaten an über Zammar an US-amerikani-
sche, syrische, niederländische und marokkanische Stellen, zur
Grundlage und Durchführung dessen Befragungen im syrischen
Gefängnis, über dessen Reisebewegungen, Festnahme in Ma-
rokko und Verbringung nach Syrien.

18.05.2006 01.06.2006 45

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 978 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

17 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III./
Mohammed Haydar Zammar –: durch Beiziehung folgender Un-
terlagen: aller diesbezüglichen Unterlagen des Bundesministe-
riums des Innern nebst nachgeordneter Stellen (v. a. BKA, BfV,
BGS), insbesondere mit Aufzeichnungen von Informationen über
die Person Zammar, über dessen Reisebewegungen, Festnahme in
Marokko und Verbringung nach Syrien sowie dessen Befragung
nach der Festnahme und in Syrien.

10.05.2006 zurückgestellt
18.05.2006



17
– neu –

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III./
Mohammed Haydar Zammar –: durch Beiziehung folgender Un-
terlagen: aller diesbezüglichen Unterlagen Stellen (vor allem
BKA, BfV, BGS), insbesondere mit Aufzeichnungen zum Zweck
und zu den rechtlichen Grundlagen der Weitergabe von Reiseda-
ten an über Zammar an US-amerikanische, syrische, niederländi-
sche und marokkanische Stellen, zur Grundlage und Durchfüh-
rung dessen Befragungen im syrischen Gefängnis, über dessen
Reisebewegungen, Festnahme in Marokko und Verbringung nach
Syrien.

18.05.2006 01.06.2006 46

18 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zu Komplexen I., III./
Murat Kurnaz –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle
diesbezüglichen Unterlagen des Auswärtigen Amts nebst nachge-
ordneter Behörden (v. a. deutscher diplomatischer Vertretungen in
USA und Pakistan) v. a. seit 1. Januar 2002, insbesondere alle
Aufzeichnungen zur Weiter gabe von Erkenntnissen an US-
Dienstellen zu Kurnaz, zu dessen Reisebewegungen, Festnahme
und Verbringung nach Guantánamo.

10.05.2006 18.05.2006 13

19 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zu Komplexen I., III./
Murat Kurnaz –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle
diesbezüglichen Unterlagen des Bundesministeriums des Innern
nebst nachgeordneter Behörden (v. a. BKA, BfV) v. a. seit
01.01.2002, insbesondere alle Aufzeichnungen zur Weitergabe
von Erkenntnissen an US-Dienststellen zu Kurnaz, zu dessen Rei-
sebewegungen, Festnahme und Verbringung nach Guantánamo.

10.05.2006 18.05.2006 14

20 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zu Komplexen I., III./
Murat Kurnaz –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle
diesbezüglichen Unterlagen des Bundeskanzleramts nebst nach-

10.05.2006 18.05.2006 15

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 979 – Drucksache 16/13400

noch
20

geordneter Behörden (v. a. BND) v. a. seit 1. Januar 2002, insbe-
sondere alle Aufzeichnungen zur Weitergabe von Erkenntnissen
an US-Dienststellen zu Kurnaz, zu dessen Reisebewegungen,
Festnahme und Verbringung nach Guantánamo.

21 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex IV./BND/
Irak –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle Telekommu-
nikations-Rechnungen nebst Einzelverbindungsnachweisen an
den BND für die Zeit ab Juli 2002 bis Mai 2003 bzgl. der
Thuaraya-Telefone sowie aller sonstigen Telekommunikationsge-
räte, welche die damals im Irak eingesetzten BND-Mitarbeiter
nutzten.

10.05.2006 zurückgestellt
18.05.2006



21
– neu –

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex IV./BND/
Irak –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle Telekommu-
nikations-Rechnungen nebst Einzelverbindungsnachweisen an
den BND für die Zeit ab Juli 2002 bis Mai 2003 bzgl. der
Thuaraya-Telefone sowie aller sonstigen Telekommunikationsge-
räte, welche die damals im Irak eingesetzten BND-Mitarbeiter
nutzten

02.10.2006 zurückgestellt
19.10.2006



22 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex IV./BND/
Irak –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle Unterlagen
der Bundesregierung und des BND mit Aufzeichnungen über die
Weisungen und Aufträge zur Tätigkeit der BND-Mitarbeiter, die
in der Zeit vom Juli 2002 bis Mai 2003 im Irak eingesetzt waren,
insbesondere zu deren Meldungen aus dem Irak an die BND-Zen-
trale und zur Weitergabe dieser Meldungen an US-Stellen sowie
alle Unterlagen zur Kontrolle der Umsetzung dieser Weisungen.

10.05.2006 18.05.2006 16

23 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex IV./BND/
Irak –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle diesbezügli-
chen Akten und Unterlagen, welche die Bundesregierung dem
PKG im Februar 2006 zur Aufklärung der Vorwürfe zur Verfü-
gung gestellt hatte und die in der Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages aufbewahrt wurden.

10.05.2006 18.05.2006 17

24 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex IV./BND/
Irak –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle Aufzeichnun-
gen und Unterlagen über Funk- und Telekommunikationsverbin-

10.05.2006 zurückgestellt
18.05.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
dungen von Juli 2002 bis Ende April 2003 zwischen

Drucksache 16/13400 – 980 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
24

a. der BND-Zentrale und den damals im Irak eingesetzten BND-
Mitarbeitern,

b. der BND-Zentrale und US-Dienststellen,
c. den damals im Irak eingesetzten BND-Mitarbeitern und US-

Dienststellen, insbesondere auch über Anfragen, die von US-
Dienststellen an die BND-Zentrale und BND-Mitarbeiter im
Irak gerichtet waren und übermittelt wurden.

25 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle diesbe-
züglichen Unterlagen der bayrischen Polizei (v. a. LKA, PP
Schwaben) und des bayrischen LfV, insbesondere zu Erkenntnissen
über el-Masri und deren Weitergabe an US-Stellen sowie zu Infor-
mationsaustausch mit US-Stellen zwischen Dezember 2003 bis
Juni 2004.

10.05.2006 18.05.2006 18

26 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: Akten des
diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft München.

10.05.2006 18.05.2006 19

27 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle diesbe-
züglichen Unterlagen des Bundeskanzleramts nebst nachgeordne-
ter Behörden (v. a. BND), insbesondere aus der Zeit ab Dezember
2003.

10.05.2006 18.05.2006 20

28 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle diesbe-
züglichen Unterlagen des Bundesministeriums des Inneren nebst
nachgeordneter Behörden (v. a. BKA, BfV, BGS) v. a. ab Dezem-
ber 2003, insbesondere zu Gesprächen des früheren Ministers
Schily mit dem US-Justizminister Ashcroft, dem ehemaligen US-
Botschafter Coats und mit dem CIA-Chef in den Jahren 2004 und
2005.

10.05.2006 18.05.2006 21

29 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle diesbe-
züglichen Unterlagen des Bundesministeriums des Auswärtigen
Amts nebst nachgeordneter Behörden (v. a. der deutschen Bot-

10.05.2006 18.05.2006 22

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
schaft in Mazedonien), insbesondere aus der Zeit zwischen De-
zember 2003 bis 1. Juni 2004.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 981 – Drucksache 16/13400

30 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex I./CIA-Flüge
und -gefängnisse allgemein –: durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: alle Ermittlungsunterlagen des diesbezüglichen Sonder-
ermittlers des Europarats, Dick Marty, insbesondere dessen Zwi-
schenbericht vom 22. Januar 2006 (AS/Jur 2006-03).

10.05.2006 18.05.2006 23

31 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex I./CIA-Flüge
und -gefängnisse allgemein – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: alle Unterlagen des diesbezüglichen nicht-ständigen Aus-
schusses des Europäischen Parlaments (gemäß dem Einsetzungs-
beschluss vom 12. Januar 2006, Gz. B6-0051/2006).

10.05.2006 18.05.2006 24

32 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex I./CIA-Flüge
und -gefängnisse allgemein – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: alle Unterlagen des Bundesverkehrsministeriums und
nachgeordneter Behörden über Flugbewegungen zwischen
2002–2006 der auf Seite 29–41 des Amnesty International-Be-
richts vom 5. April 2006 („United States of America: Below the
radar – Secret flights to torture and disappearance“) genannten
Flugzeuge und Fluggesellschaften.

10.05.2006 18.05.2006 25

33 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex I./CIA-Flüge
und -gefängnisse allgemein: durch Beiziehung folgender Unterla-
gen: alle EUROCONTOL-Aufzeichnungen über Flugbewegun-
gen zwischen 2002 bis 2006 der auf Seite 29–41 des Amnesty In-
ternational-Berichts vom 5. April 2006 („United States of
America: Below the radar – Secret flights to torture and disappea-
rance“) genannten Flugzeuge und Fluggesellschaften.

10.05.2006 18.05.2006 26

34 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch die Beiziehung folgender Unterlagen: Klage des
Khaled el-Masri gegen George J. Tenet und anderen vor dem US-
District-Court for the Eastern District of Virginia/Alexandria Di-
vision.

10.05.2006 18.05.2006 44

35 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex IV./BND/
Irak –: durch Beiziehung folgender Unterlagen: alle Unterlagen

10.05.2006 18.05.2006 27

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts (v. a. beim BND)

Drucksache 16/13400 – 982 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
35

über diesbezügliche Kooperationsverhandlungen und -abkommen
zwischen dem BND und US-Stellen (v. a. der DIA) aus den Jah-
ren 2002/2003 sowie über die praktischen Umsetzung dieser Ab-
kommen.

36 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: ,Bericht der Bundesregierung gemäß Anforderung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 25. Januar 2006 zu
Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und der Be-
kämpfung des internationalen Terrorismus‘
a. VS-Geheim-Teil vom 20. Februar 2006,
b. VS-NfD-Teil vom 23. Februar 2006.

10.05.2006 18.05.2006 28

37 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgre-
mium (PKGr): ,Bewertung zum Bericht der Bundesregierung zu
Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und der Be-
kämpfung des internationalen Terrorismus‘
a. öffentlicher Teil vom 23. März 2006 (Bundestagsdrucksache

16/800) inkl. Abweichender Bewertungen der Abg. Ströbele
und Abg. Stadler,

b. Verschlusssachen-Teil.

10.05.2006 18.05.2006 29

38 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Thema 1.2 – durch
Beiziehung folgender Unterlagen: alle Unterlagen des Bundes-
ministeriums der Verteidigung zu Befragungen, die Bundeswehr-
soldaten als Journalisten getarnt im Ausland vornahmen: etwa
2003 im Kosovo von Angehörigen von nach Guantánamo ver-
brachten Terrorverdächtigen.

10.05.2006 zurückgestellt
18.05.2006



39 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen
a. Staatsanwalt Martin Hofmann,
b. Oberstaatsanwalt August Stern (beide Staatsanwaltschaft

München).

10.05.2006 18.05.2006 30

40 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen Thomas V. (1999

10.05.2006 18.05.2006 31

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
bis 2002 CIA-Resident US-Generalkonsulat Hamburg und angeb-
lich = „Sam“).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 983 – Drucksache 16/13400

41 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen aller vom Dezember
2003 – 31.05.2004 an der deutschen Botschaft in Mazedonien be-
schäftigten bzw. angebundenen Mitarbeiter: v. a. die damalige
Botschafterin Frau Dr. Hinrichsen, der dortigen BND-Resident
P. M. sowie der BKA-Verbindungs-beamte N. N..

10.05.2006 18.05.2006 32

42 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen aller vom Dezember
2003–31.05.2004 in der für Mazedonien zuständigen Fachabtei-
lung des Auswärtigen Amts tätigen Mitarbeiter.

10.05.2006 18.05.2006 33

43 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II. Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen Ex-US-Botschafter in
Deutschland, Daniel R. Coats.

10.05.2006 18.05.2006 34

44 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II./Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen

a. Milisav Tastanovski (Anfang 2004 Chef des militärischen
Nachrichtendienstes Mazedoniens);

b. Mille Cecevic (Anfang 2004 Chef der nachrichtendienstlichen
Spionageabwehr Mazedoniens);

c. für Grenzschutz Mazedoniens 2003/2004 zuständiger dortiger
Minister NN..

10.05.2006 18.05.2006 35

45 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) hier v. a. zum Komplex IV./BND/
Bagdad –: durch Vernehmung als Zeugen aller BND-Mitarbeiter, die

a. 2002 sowie im ersten Halbjahr 2003 im Irak eingesetzt waren
(R. M. u. a.);

b. mit der Entgegennahme von Meldungen der damals dort ein-
gesetzten BND-Mitarbeiter, sowie mit der Übermittlung dieser
Meldungen an US-Stellen befasst waren, v. a. in Pullach und
Doha;

c. 2002 und 2003 mit der Vereinbarung von Informationsaus-
tausch mit US-Stellen bzgl. des Irak, diesbezüglichen Weisun-
gen sowie deren Umsetzung und Kontrolle befasst waren;

10.05.2006 18.05.2006 36

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
d. im Frühjahr 2003 mit der Auswertung von Satellitenfotos vom
Irak befasst waren.

Drucksache 16/13400 – 984 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

46 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Vernehmung als Zeuge des
Kay Nehm (2/1994 – 5/2006 Generalbundesanwalt).

10.05.2006 18.05.2006 37

47 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Vernehmung als Zeuge des
Heinz Fromm (Präsident BfV ab 6/2000).

10.05.2006 18.05.2006 38

48 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Vernehmung als Zeuge des
Ernst Uhrlau, ab 12/2005 Präsident BND, ab 1999 bis 10/2005
Koordinator Dienste.

10.05.2006 18.05.2006 39

49 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Vernehmung als Zeuge des
Dr. August Hanning (11/1998 bis 11/2005 Präsident BND).

10.05.2006 18.05.2006 40

50 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 11. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), durch Beiziehung einer vollständigen Auflistung aller
Inhaftierten auf dem US-Stützpunkt Guantánamo Bay mit An-
gabe der Nationalität und des Beginns der Inhaftierung bei dem
Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika.

11.05.2006 18.05.2006 41

51 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 11. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt I. und II. des Untersuchungsauftrages, durch
Beiziehung des vollständigen Zwischenberichts des „CIA-Unter-
suchungsausschusses“ des Europäischen Parlaments.

11.05.2006 zurückgestellt
18.05.2006



52 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 11. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt I. des Untersuchungsauftrages durch Anhö-
rung von Herrn Dick Marty.

11.05.2006 18.05.2006 42

53 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Vernehmung von Herrn

18.05.2006 18.05.2006 43

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Khaled el-Masri als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 985 – Drucksache 16/13400

54 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung von Herrn MinDirig. Schindler als Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 47

55 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt I. und II. des Untersuchungsauftrages durch
Anhörung von Herrn Giovanni Claudio Fava.

24.05.2006 01.06.2006 48

56 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt I. des Untersuchungsauftrages, durch Beizie-
hung der Akten, die Daten über Flugbewegungen von durch die
CIA genutzten Flugzeugen in und über Deutschland seit 2001 ent-
halten, beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung. Die betreffenden Flugdaten sind gegebenenfalls kennt-
lich zu machen.

24.05.2006 01.06.2006 49

57 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung des durch MinDirig. Schindler angefertigten Gesprächs-
vermerks über ein Gespräch zwischen dem ehemaligen Bundes-
innenminister Schily und dem ehemaligen US-Botschafter Coats
über den Fall el-Masri beim Bundesministerium des Innern.

24.05.2006 01.06.2006 50

58 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), durch Vernehmung von Herrn Joseph Fischer (MdB),
Bundesminister a. D., als Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 51

59 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere zu Punkt I. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung von Herrn Staatssekretär Jörg Hennerkes als
Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 52

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 986 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

60 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006:
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere zu Punkt I. und II. des Untersuchungs-
auftrages, durch Vernehmung von Herrn Otto Schily (MdB), Bun-
desminister a. D., als Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 53

61 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung des/der BND-Residenten in Afghanistan zwischen De-
zember 2003 und Juni 2004 als Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 54

62 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung des Leiters der deutschen Auslandsvertretung in Afgha-
nistan und dessen Mitarbeiter zwischen Dezember 2003 und Juni
2004 als Zeugen

24.05.2006 01.06.2006 55

63 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung der den Untersuchungsauftrag betreffenden Akten des
Auswärtigen Amts aus den Jahren 2003 und 2004, der für Afgha-
nistan zuständigen Abteilung sowie der Akten der deutschen Aus-
landsvertretung in Afghanistan aus dem genannten Zeitraum,
beim Auswärtigen Amt.

24.05.2006 01.06.2006 56

64 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Verneh-
mung der Mitarbeiter des Auswärtigen Amts, die zwischen Dezem-
ber 2003 und Juni 2004 für Afghanistan zuständig waren, als Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 57

65 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179], zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Verneh-
mung des/der BKA-Verbindungsbeamten in Afghanistan zwi-

24.05.2006 01.06.2006 58

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
schen Dezember 2003 und Juni 2004 als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 987 – Drucksache 16/13400

66 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II., Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen MinDirig. Gerhard
Schindler.

24.05.2006 01.06.2006 59

67 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II., Khaled
el-Masri –: durch Vernehmung als Zeugen Herrn Günter Krause.

24.05.2006 01.06.2006 60

68 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III., Murat
Kurnaz –: durch Vernehmung als Zeuge des Thomas Roewekamp,
Senator des Inneren, Bremen.

24.05.2006 01.06.2006 61

69 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III.1 –:
durch Vernehmung als Zeugen bzw. Bitte um Aussage des
Michael Scheuer (bis Ende 1999 Chef der Ermittlungseinheit bin
Laden im CIA-Hauptquartier und ab 11. September 2001 deren
Sonderberater).

24.05.2006 01.06.2006 62

70 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex III.1,
M. H. Z. –: durch

1. Bitte an das BMI, die BKA-Verbindungsbeamten in Rabat und
Washington im Dezember 2001 zu benennen;

2. Vernehmung dieser Verbindungsbeamten als Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 63

71 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1.Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II., Khaled
el-Masri –: durch

1. Bitte an das Bundeskanzleramt, die Teilnehmer der dortigen
nachrichtendienstlichen Lagebesprechung am 10. Juni 2004
mitzuteilen;

2. Vernehmung aller Teilnehmer dieser Besprechung als Zeugen.

24.05.2006 01.06.2006 64

72 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrages (Bundes-
tagsdrucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung
des GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Unterlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken

Drucksache 16/13400 – 988 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
72

und Aktennotizen, die im Bundeskanzleramt, den Bundesministe-
rien und den nachgeordneten Behörden bei der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Nachrichtendienstlichen
Lagen und Präsidentenrunden im Bundeskanzleramt, die sich mit
dem Multikulturhaus Neu-Ulm e. V., dem Islamistischen Informa-
tionszentrum Ulm e. V. sowie dem Fall K. E. M. befassten, zu-
grunde gelegt, herangezogen bzw. angefertigt worden sind.

zurückgestellt
29.06.2006

72
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Komplex II. des Untersuchungsauf-
trag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische Leitung, Auf-
sicht und Verantwortung ausgestaltet und gewährleistet wurde
durch Beiziehung aller Unterlagen, einschließlich Protokollen,
Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen, die im Bundeskanz-
leramt, den Bundesministerien und den nachgeordneten Behörden
bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Nach-
richtendienstlichen Lagen und Präsidentenrunden im Bundes-
kanzleramt, die sich mit el-Masri, dem Multikulturhaus Neu-Ulm
e. V., dem Islamistischen Informationszentrum Ulm e. V. sowie
dem Fall K. E. M. befassten, herangezogen oder angefertigt wor-
den sind, soweit sich in ihnen Hinweise auf el-Masri finden.

14.09.2006 26.10.2006 163

73 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken
und Aktennotizen, deutscher Behörden über K. E. M., das Multi-
kulturhaus Neu-Ulm e. V. und das islamistische Informationszen-
trum Ulm e. V., die bei der Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Sitzung vom 20. Dezember 2004 beim BKA in
Meckenheim zum Erkenntnisaustausch über K. E. M. und die
Motivlage, die zu seiner Entführung geführt haben könnte, zu-
grunde gelegt, herangezogen bzw. angefertigt worden sind.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



73
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Komplex II. des Untersuchungsauf-
trag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische Leitung, Auf-
sicht und Verantwortung ausgestaltet und gewährleistet wurde
durch Beiziehung aller Unterlagen, einschließlich Protokollen,
Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen, sämtlicher Behörden
des Bundes und der Länder Baden-Württemberg und Bayern über
K. E. M., das Multikulturhaus Neu-Ulm e. V. und das islamistische
Informationszentrum Ulm e. V., die bei der Vorbereitung, Durch-
führung und Nachbereitung der Sitzung vom 20. Dezember 2004
beim BKA in Meckenheim zum Erkenntnisaustausch über
K. E. M. herangezogen bzw. angefertigt worden sind.

14.09.2006 26.10.2006 164

74 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des

25.05.2006 01.06.2006 65

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen, einschließlich Protokollen, Vermerken, Aktennotizen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 989 – Drucksache 16/13400

noch
74

Ablaufkalender etc., der länderübergreifenden Ermittlungsgruppe
Donau, die gegen das Umfeld des Multikulturhauses e. V. in Neu-
Ulm und das islamistische Informationszentrum e. V. Ulm ein Er-
mittlungsverfahren führt bzw. führte, sowie eines Organigramms
der Ermittlungsgruppe Donau, aus dem sich deren vollständige
personelle Besetzung seit deren Einrichtung ergibt.

75 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Ak-
ten, Handakten, Vermerke, Aktennotizen und sog. „Non-Paper“
zum Strukturermittlungsverfahren, das die „Ermittlungsgruppe
Donau“ (Europäische Gemeinschaft Donau) gegen das Umfeld
des Multikulturzentrums e. V. in Neu-Ulm und des islamistischen
Informationszentrums Ulm e. V. führt bzw. geführt hat.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



75
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Komplex II. des Untersuchungsauf-
trag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische Leitung, Auf-
sicht und Verantwortung ausgestaltet und gewährleistet wurde
durch Beiziehung aller Akten, Handakten, Vermerke, Aktennoti-
zen und sog. „Non-Paper“ zum Strukturermittlungsverfahren, das
die „Ermittlungsgruppe Donau“ (EG Donau) gegen das Umfeld
des Multikulturzentrums e. V. in Neu-Ulm und des islamistischen
Informationszentrums Ulm e. V. führt bzw. geführt hat, soweit
sich in ihnen Hinweise auf el-Masri finden.

14.09.2006 26.10.2006 165

76 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen über K. E. M., das Multikulturhaus Neu-Ulm e. V. und
das islamistische Informationszentrum Ulm e. V., die oder deren
Inhalt deutsche Stellen im Rahmen der Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus bzw. des diesbezüglichen Informations-
austausches US-amerikanischen Stellen zugänglich gemacht oder
sonst wie zur Kenntnis gebracht haben sowie aller Aufzeichnun-
gen darüber.

25.05.2006 01.06.2006 66

77 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken
und Aktennotizen, deutscher Stellen, die sich auf Erkenntnisse
über etwaige eigenmächtige Initiativen ausländischer Sicherheits-
dienste im Zusammenhang mit der Observierung des Multikultur-
hauses Neu-Ulm und dessen Besucher bzw. des islamistischen In-
formationszentrums und dessen Mitglieder beziehen.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 990 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

77
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Komplex II. des Untersuchungsauf-
trag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische Leitung, Auf-
sicht und Verantwortung ausgestaltet und gewährleistet wurde
durch Beiziehung aller Unterlagen, einschließlich Protokollen,
Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen, sämtlicher Behör-
den des Bundes und der Länder Baden-Württemberg und Bayern,
die sich mit Hinweisen auf etwaige Aktivitäten ausländischer
Polizei- und Nachrichtendienste im Zusammenhang mit Ermitt-
lungsmaßnahmen gegen das Multikulturhaus Neu-Ulm, das isla-
mistische Informationszentrum Ulm und deren Mitglieder und
Besucher befassen oder aus denen sich solche Hinweise ergeben.

14.09.2006 23.11.2006 186

78 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Vernehmung des
BND-Vertreters in Mazedonien, der am 28. August 2004 eine in-
formelle Anfrage zum Sachverhalt K. E. M. an das mazedonische
Innenministerium gestellt hat, als Zeugen.

25.05.2006 01.06.2006 67

79 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Ak-
ten, Handakten und Vermerke zum staatsanwaltschaftlichen Er-
mittlungsverfahren gegen Reda S..

25.05.2006 01.06.2006 68

80 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen zur Planung und Einrichtung der „Besonderen Aufbau-
organisation USA“ des BKA, insbesondere der diesbezüglichen
Planungs- und Einrichtungsprotokolle, sowie aller Unterlagen zu
deren Überführung in eine Regelorganisation.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



80
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen zur Planung und
Einrichtung der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des
BKA, insbesondere der diesbezüglichen Planungs- und Einrich-
tungsprotokolle, sowie aller Unterlagen zu deren Überführung in
einer Regelorganisation, soweit ein persönlicher oder sachlicher
Bezug zu deren Überführung in eine Regelorganisation, soweit
ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren
Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände
I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 187

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 991 – Drucksache 16/13400

81 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Or-
ganigramme der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des
BKA, aus denen sich die personelle Besetzung der einzelnen Stel-
len seit ihrer Einrichtung ergibt, sowie aller Unterlagen zu ihrer
Organisationsstruktur und ihrem einzelnen Einsatzabschnitten
(Ort 1, Ort 2, Ort 3 etc.) und aller bei ihr geführten Ermittlungs-
akten, Handakten, Dateistrukturen und Ablaufkalender.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



81
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Komplex II. des Untersuchungsauf-
trag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische Leitung, Auf-
sicht und Verantwortung ausgestaltet und gewährleistet wurde
durch Beiziehung aller Organigramme der „Besonderen Aufbau-
organisation USA“ des BKA, aus denen sich die personelle Beset-
zung der einzelnen Stellen seit ihrer Einrichtung ergibt, sowie al-
ler Unterlagen zu ihrer Organisationsstruktur und ihrem einzelnen
Einsatzabschnitten (Ort 1, Ort 2, Ort 3 etc.) und aller bei ihr ge-
führten Ermittlungsakten, Handakten, Dateistrukturen und Ab-
laufkalender, soweit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu
einem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersu-
chungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 188

82 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken
und Aktennotizen, die im Bundeskanzleramt, in den Bundes-
ministerien und den nachgeordneten Behörden bei der Vorberei-
tung, Durchführung und Nachbereitung der Nachrichtendienstli-
chen Lagen und der Präsidentenrunden im Bundeskanzleramt, die
Bezug zur Planung, Einrichtung und Arbeit der „Besonderen Auf-
bauorganisation USA des BKA hatten, zugrunde gelegt, herange-
zogen bzw. angefertigt worden sind.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



82
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Komplex II. des Untersuchungsauf-
trag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische Leitung, Auf-
sicht und Verantwortung ausgestaltet und gewährleistet wurde
durch Beiziehung aller Unterlagen, einschließlich Protokollen,
Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen, die im Bundeskanz-
leramt, in den Bundesministerien und den nachgeordneten Behör-
den bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Nachrichtendienstlichen Lagen und der Präsidentenrunden im
Bundeskanzleramt, die Bezug zur Planung, Einrichtung und Ar-
beit der „Besonderen Aufbauorganisation USA des BKA hatten,
herangezogen bzw. angefertigt worden sind, soweit ein persönli-
cher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen

14.09.2006 23.11.2006 189

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I.–V. besteht.

Drucksache 16/13400 – 992 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

83 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen, die Behörden und Stellen, welche zeitweise oder ständig
in der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des BKA bzw. de-
ren Einsatzabschnitten mitgewirkt haben, bei ihrer Mitarbeit zu-
grunde gelegt, herangezogen, angefertigt oder der BAO USA
geliefert, zugänglich gemacht oder ihr in anderer Weise zur
Kenntnis gebracht haben.

25.05.2006 01.06.2006 69

84 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen, die rechtliche Einweisung der deutschen Mitarbeiter der
unterschiedlichen Behörden in der „Besondere Aufbauorganisa-
tion USA“ des BKA hinsichtlich der Kooperation und des Infor-
mationsaustausches mit den US-amerikanischen Vertretern be-
treffen.

25.05.2006 01.06.2006 70

85 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung einer
Auflistung aller Unterlagen, die im Rahmen der Planung, Einrich-
tung und Tätigkeit der „Besonderen Aufbauorganisation USA“
des BKA an US-Stellen weitergegeben worden sind, aus der de-
ren jeweiliger Inhalt genau hervor geht.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



85
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen, die im Rahmen
der Planung, Einrichtung und Tätigkeit der „Besonderen Aufbau-
organisation USA“ des BKA an US-Stellen weitergegeben wor-
den sind, aus der deren jeweiliger Inhalt genau hervor geht, so-
weit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder
mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegen-
stände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 190

86 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des BKA,
die dazu dienten, im Rahmen der strategischen Auswertung der
Politik Entscheidungshilfen an die Hand zu geben.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 993 – Drucksache 16/13400

86
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen der „Besonderen
Aufbauorganisation USA“ des BKA, die dazu dienten, im Rah-
men der strategischen Auswertung Informationen für die Bundes-
regierung zu erstellen, sowie aller Unterlagen, die zu diesem
Zweck der Bundesregierung zugeleitet worden sind, soweit ein
persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Per-
sonen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I.–V.
besteht.

14.09.2006 zurückgestellt
23.11.2006



87 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken
und Aktennotizen, die im Bundeskanzleramt, in den Bundes-
ministerien und den nachgeordneten Behörden bei der Vorberei-
tung, Durchführung und Nachbereitung der Nachrichtendienstli-
chen Lagen und der Präsidentenrunden im Bundeskanzleramt, die
sich mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus seit
dem 11. September 2001 beschäftigt haben, zugrunde gelegt, he-
rangezogen bzw. angefertigt worden sind.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



87
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V., des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen, einschließlich
Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen, die im
Bundeskanzleramt, in den Bundesministerien und den nachgeord-
neten Behörden bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbe-
reitung der Nachrichtendienstlichen Lagen und der Präsidenten-
runden im Bundeskanzleramt seit dem 11. September 2001
herangezogen bzw. angefertigt worden sind, soweit ein persönli-
cher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen
oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 191

88 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Ab-
kommen und aller sonstigen Vereinbarungen, die die justizielle,
polizeiliche und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zwi-
schen deutschen und US-amerikanischen Stellen regeln.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



88
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V., insbeson-

14.09.2006 23.11.2006 192

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
dere zu Punkt V.1., des Untersuchungsauftrag und zur Frage, wie

Drucksache 16/13400 – 994 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
88

– neu –

diesbezüglich die politische Leitung, Aufsicht und Verantwortung
ausgestaltet und gewährleistet wurde durch Beiziehung aller Ab-
kommen und aller sonstigen Vereinbarungen, die die justizielle,
polizeiliche und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zwi-
schen deutschen und US-amerikanischen Stellen regeln, soweit
ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren
Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände
I.–V. besteht.

89 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und
nachgeordneter Stellen im Zusammenhang mit Rechtshilfeersu-
chen der USA an deutsche Stellen bei der Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus seit dem 11. September 2001.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



89
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen des Bundeskanz-
leramtes, der Bundesministerien und nachgeordneter Stellen im
Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen der USA an die Bundes-
republik seit dem 11. September 2001, soweit ein persönlicher
oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder
Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 193

90 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung des ge-
samten Schriftverkehrs des Bundeskanzleramtes, der Bundes-
ministerien, der Bundesbehörden und nachgeordneter Stellen mit
US-Stellen nach dem 11. September 2001 im Zusammenhang mit
der Bekämpfung des internationalen Terrorismus.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



90
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung des gesamten Schriftverkehrs des
Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und nachgeordneter
Behörden mit US-Stellen nach dem 11. September 2001, soweit
dieser – ggf. unter anderem – Personen und/oder Sachverhalte be-
trifft, soweit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem
oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungs-
gegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 194

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 995 – Drucksache 16/13400

91 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Ver-
ordnungen, Richtlinien, Dienstvorschriften, Verhaltenskodices,
Dienstanweisungen und Einzelweisungen des Bundeskanzler-
amtes, der Bundesministerien und aller nachgeordneter Stellen,
die die Zusammenarbeit, Informationsgewinnung und den Infor-
mationsaustausch deutscher Stellen mit US-Behörden im Bereich
Justiz, Polizei und Nachrichtendienste betreffen.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



91
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Verordnungen, Richtlinien,
Dienstvorschriften, Verhaltenskodices und Dienstanweisungen
sämtlicher Behörden des Bundes und der Länder, welche die Zu-
sammenarbeit, Informationsgewinnung und den Informationsaus-
tausch deutscher Behörden mit US-Behörden im Bereich Justiz,
Polizei und Nachrichtendienste betreffen, soweit ein persönlicher
oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder
Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 195

92 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen aus dem Bundeskanzleramt, dem BMI und dem BKA,
die die Teilnahme von Mitarbeitern von US-Stellen an Informa-
tionsboards und bzw. im „Gemeinsamen Terrorabwehrzen-
trum“(GTAZ) betreffen.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



92
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen des Bundeskanz-
leramts, des BMI und des BKA, aus denen sich die tatsächliche
inhaltliche und organisatorische Einbindung von Mitarbeitern von
US-Stellen in Informationsboards und bzw. im „Gemeinsamen
Terrorabwehrezentrum“ (GTAZ) sowie deren rechtliche Grundla-
gen ergeben, soweit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu ei-
nem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersu-
chungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 196

93 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
terlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken

Drucksache 16/13400 – 996 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
93

und Aktennotizen, die im Bundeskanzleramt, in den Bundes-
ministerien und den nachgeordneten Behörden bei der Vorberei-
tung, Durchführung und Nachbereitung der Nachrichtendienstli-
chen Lagen und der Präsidentenrunden im Bundeskanzleramt, die
sich mit der Überprüfung und Kontrolle der Nachrichtendienste
anderer Staaten sowie mit Meldungen von konkreten Fällen ei-
genmächtigen Verhaltens dieser Nachrichtendienste befassen, zu-
grunde gelegt, herangezogen bzw. angefertigt worden sind.

zurückgestellt
29.06.2006

93
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen, einschließlich
Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen des
Bundeskanzleramts, der Bundesministerien und aller nachgeord-
neter Behörden zu Aktivitäten von Nachrichtendiensten der USA,
Syriens, Mazedoniens, Marokkos und/oder der Niederlande auf
dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die bei der
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Nachrichten-
dienstlichen Lagen und der Präsidentenrunden im Bundeskanzler-
amt seit dem 11. September 2001 herangezogen und angefertigt
worden sind, soweit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu ei-
nem oder mehreren Personen oder Sacherhalten der Untersu-
chungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 197

94 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und
nachgeordneter Stellen, anhand derer die Behandlung von Interes-
senkollisionen zwischen Mitarbeitern deutscher und US-Stellen
nachvollzogen werden kann sowie aller Unterlagen, die even-
tuelle Verstöße von Mitarbeitern von US-Stellen gegen die deut-
sche Rechtslage dokumentieren.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



94
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen des Bundeskanz-
leramts, der Bundesministerien und nachgeordneter Behörden,
aus denen sich deren Kenntnisstand und ggf. Umgang mit seit
dem 11. September 2001 auf deutschen Hoheitsgebiet stattgefun-
dener etwaiger Verstöße von Mitarbeitern US-amerikanischer
Stellen gegen die deutsche Rechtsordnung ergeben, soweit ein
persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Per-
sonen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I.–V.
besteht.

14.09.2006 23.11.2006 198

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 997 – Drucksache 16/13400

95 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller
Unterlagen des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und
nachgeordneter Stellen, die belegen, dass Kontrollen zur Ein-
haltung gesetzlicher Vorgaben, Richtlinien, Dienstvorschriften
und Anweisungen, die die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern
von US-Stellen bei der Bekämpfung des internationalen Terro-
rismus nach dem 11. September 2001 betreffen, durchgeführt
wurden.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



95
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Komplexen I. bis V. des Untersu-
chungsauftrag und zur Frage, wie diesbezüglich die politische
Leitung, Aufsicht und Verantwortung ausgestaltet und gewähr-
leistet wurde durch Beiziehung aller Unterlagen des Bundeskanz-
leramts, der Bundesministerien und nachgeordneter Stellen, die
bezüglich der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, Richtlinien,
Dienstvorschriften und Anweisungen die die Zusammenarbeit mit
Mitarbeitern von US-Stellen bei der Bekämpfung des internatio-
nalen Terrorismus nach dem 11. September 2001 betreffen,
durchgeführt wurden, soweit ein persönlicher oder sachlicher Be-
zug zu einem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der
Untersuchungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 199

96 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen über Planung, Einrichtung, Aufbau, Ablauf und Arbeit
der gemeinsamen „Task Force“ im Jahre 2003 zum Informations-
austausch und zur gemeinsamen Bekämpfung der „Ansar al
Islam“

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



96
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung aller Unterlagen über Planung,
Einrichtung, Aufbau, Ablauf und Arbeit der gemeinsamen „Task
Force“ im Jahre 2003 zum Informationsaustausch und zur
gemeinsamen Bekämpfung der „Ansar al Islam“, soweit ein per-
sönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Perso-
nen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I.–V. be-
steht.

14.09.2006 23.11.2006 200

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 998 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

97 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller Un-
terlagen des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und
nachgeordneter Stellen zu Planung, Einrichtung, Aufbau, Ablauf
und Arbeit der Unterarbeitsgruppe „Counter Terrorism Experts
Group“ im Bereich der G8 – Roma/Lyon Gruppe.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



97
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung aller Unterlagen des Bundeskanzler-
amtes, der Bundesministerien und nachgeordneter Stellen zu Pla-
nung, Einrichtung, Aufbau, Ablauf und Arbeit der Unterarbeits-
gruppe „Counter Terrorism Experts Group“ im Bereich der G8 –
Roma/Lyon Gruppe, soweit ein persönlicher oder sachlicher Be-
zug zu einem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der
Untersuchungsgegenstände I.–V. besteht.

14.09.2006 23.11.2006 201

98 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006) durch Beiziehung aller wei-
terer Unterlagen des Bundeskanzleramtes, die sich mit der Be-
kämpfung des internationalen Terrorismus seit dem 11. Septem-
ber 2001 beschäftigen.

25.05.2006 zurückgestellt
01.06.2006

zurückgestellt
22.06.2006

zurückgestellt
29.06.2006



98
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]) durch Beiziehung aller weiterer Unterlagen des Bun-
deskanzleramtes, die sich mit der Bekämpfung des internationa-
len Terrorismus seit dem 11. September 2001 beschäftigen, so-
weit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder
mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegen-
stände I.–V. besteht.

14.09.2006 zurückgestellt
23.11.2006



99 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 161179) – hier insbesondere zum Komplex
II., Khaled el-Masri –: durch Vernehmung als Zeuge des Joseph
Fischer, Oktober 1998 bis 2005 Bundesminister des Auswärtigen.

29.05.2006 22.06.2006 71

100 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 161179) – hier insbesondere zum Komplex II.,
Khaled el-Masri –: durch Vernehmung als Zeuge des Otto Schily,

29.05.2006 22.06.2006 72

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Oktober 1998 – 2005 Bundesminister des Inneren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 999 – Drucksache 16/13400

101 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung der Anfrage des Bundesministeriums des Innern vom
13. Dezember 2005 an die Landesbehörden in Bayern und Baden-
Württemberg, ob es zu einer Zusammenarbeit deutscher Sicher-
heitsbehörden mit der CIA gekommen ist, beim Bundesministe-
rium des Innern. Es wird der gesamte Vorgang, einschließlich der
Vorgeschichte beantragt.

31.05.2006 22.06.2006 73

102 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179], zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Beizie-
hung der Akten beim Bundesministerium des Innern, die die Mit-
teilung des Polizeipräsidiums Schwaben vom 28. April 2004 zum
Fall K. el-Masri enthalten. Es wird der gesamte Vorgang, ein-
schließlich der Vorgeschichte beantragt.

31.05.2006 22.06.2006 74

103 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Anhö-
rung des leitenden Oberstaatsanwaltes sowie der ermittelnden
Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Memmingen. Es wird gebe-
ten, die betreffenden Personen höflichst einzuladen, dem Untersu-
chungsausschuss in einer informatorischen Anhörung Auskunft
über ihre Erkenntnisse zu geben.

31.05.2006 22.06.2006 75

104 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung des dem Geheimschutz unterliegenden Teil des Proto-
kolls des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom
15. Dezember 2005.

31.05.2006 22.06.2006 76

105 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung des Videobandes des mazedonischen Polizei, das die Ver-
schleppung Herrn el-Masris dokumentiert. Es wird gebeten, auf
diplomatischem Wege die Regierung der Republik Mazedonien

31.05.2006 22.06.2006 77

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
höflichst um Unterstützung bei der Beiziehung des beantragten
Videomaterials zu ersuchen.

Drucksache 16/13400 – 1000 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

106 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung des Herrn Manfred Gnjidic, als Zeugen.

31.05.2006 zurückgestellt
22.06.2006



107 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung von Frau Aischa el-Masri als Zeugin.

31.05.2006 22.06.2006 78

108 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Anhö-
rung von Frau Dana Priest. Es wird gebeten, Frau Priest höflichst
einzuladen, dem Untersuchungsausschuss Auskunft über ihre Er-
kenntnisse zu geben.

31.05.2006 22.06.2006 79

109 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Mai 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Beizie-
hung von Kopien der Akten zu den Aktenzeichen 18 U 2718/06
sowie 18 U 2532/06 bei dem Oberlandesgericht München.

01.06.2006 zurückgestellt
22.06.2006



109
– neu –

Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 21. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Beizie-
hung von Kopien der Akten zu den Aktenzeichen 18 U 2718/06
sowie 18 U 2532/06 des Oberlandesgerichts München bei dem
Bayerischen Ministerium der Justiz.

22.06.2006 29.06.2006 86

110 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 1. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung des Herrn C., als Zeugen.

01.06.2006 22.06.2006 80

111 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-

01.06.2006 22.06.2006 81

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex II., K. E. M. –:
durch Vernehmung als Zeuge des Herrn C., BND-Mitarbeiter.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1001 – Drucksache 16/13400

112 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II.,
K. E. M. –: indem gestuft
1. das Bundeskanzleramt gebeten wird, kurzfristig alle BND-

Mitarbeiter zu benennen, die vom Dezember 2003 –
31.05.2004 in Mazedonien tätig waren, auch soweit sie nicht
formell der Residentur/Fachdienststelle an der deutschen Bot-
schaft Skopje unterstellt waren.

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

01.06.2006 22.06.2006 82

113 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II.,
K. E. M. –: durch Ladung als Zeugen des Herrn Johannes Konrad
Haindl.

01.06.2006 22.06.2006 83

114 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II.,
K. E. M. –: durch Ladung als Zeugen des Herrn Karl Flittner.

01.06.2006 22.06.2006 84

115 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), durch Beiziehung sämtli-
cher Unterlagen – einschließlich Kommandierungsverfügungen,
Befragungsprotokollen, dienstlicher Erklärungen, Vermerken und
Aktennotizen – zu Dienstauftrag, Tätigkeit und Kenntnisstand aller
im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 in den
Nachfolgestaaten Jugoslawiens sowie in Albanien eingesetzten
Mitarbeiter deutscher Stellen, auf die sich die Bundesregierung und
nachgeordnete Bundesbehörden – insbesondere BND – bei der
Vorbereitung und Erstellung des Berichts der Bundesregierung für
das Parlamentarische Kontrollgremium vom 22. Februar 2006 zum
Komplex Khaled el-Masri gestützt haben.

16.06.2006 29.06.2006 87

116 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), indem die Bundes-
regierung gebeten wird, sämtliche Mitarbeiter in Bundeskanzler-
amt, Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden
– insbesondere BND – unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung zu
benennen, die an der Vorbereitung und Erstellung des Berichts der
Bundesregierung vom 22. Februar 2006 für das Parlamentarische
Kontrollgremium, soweit er den Komplex Khaled el-Masri betrifft,
mitgewirkt haben, insbesondere die Abgabe dienstlicher Erklärun-
gen bzw. Befragungen von in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens
und Albaniens im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezem-

16.06.2006 29.06.2006 88

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
ber 2004 eingesetzten Mitarbeitern deutscher Stellen zur Entfüh-
rung Khaled el-Masris veranlasst bzw. durchgeführt haben.

Drucksache 16/13400 – 1002 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

117 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), indem die Bundesre-
gierung aufgefordert wird, die Mitarbeiter unter Angabe ihrer
dienstlichen Stellung zu benennen, die im Bundeskanzleramt, den
Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden – insbe-
sondere BND – im Rahmen der Vorbereitung und Erstellung des
Berichts der Bundesregierung vom 22. Februar 2006 an das Parla-
mentarische Kontrollgremium bezüglich des Vorgangs Khaled el-
Masri verantwortlich entschieden haben, welche Mitarbeiter deut-
scher Stellen in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens sowie in Al-
banien zur Entführung Khaled el-Masris befragt wurden bzw. zur
Abgabe dienstlicher Erklärungen aufgefordert wurden.

16.06.2006 29.06.2006 89

118 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), indem gestuft

1. die Bundesregierung gebeten wird, den Verbindungsbeamten
des BKA im Auswärtigen Amt, der mit der Anfrage des Poli-
zeipräsidiums Schwaben zu den Vorgängen um den Entfüh-
rungsfall el-Masri (vgl. Bericht der Bundesregierung an das
PKGr (VS-NfD), S. 19) befasst war, zu benennen,

2. sodann die betreffende Person als Zeuge geladen wird.

16.06.2006 29.06.2006 90

119 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch Beiziehung
sämtlicher beim BND bzw. bei den betreffenden Personen selbst
geführten Unterlagen – einschließlich Kommandierungsverfügun-
gen, Einzelweisungen, Gesprächsnotizen, Vermerken, Aktennoti-
zen und sonstigen Aufzeichnungen – zu Dienstauftrag, Dienstaus-
führung, dienstlich zu nutzenden Kommunikationswegen und
Einzelverbindungsnachweisen für die zu dienstlichen Zwecken
überlassenen Kommunikationsmittel aller im Zeitraum vom 1. De-
zember 2003 bis 31. Dezember 2004 in den Nachfolgestaaten Ju-
goslawiens und in Albanien eingesetzten Mitarbeiter des BND.

16.06.2006 29.06.2006 91

120 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), durch Beiziehung
sämtlicher Unterlagen der Bundesregierung und nachgeordneter
Behörden – insbesondere BND – einschließlich aller Befragungs-
protokolle, dienstlichen Erklärungen, Vermerke, Aktennotizen
und sonstigen Aufzeichnungen, in denen Grund, Anlass, Vorge-
hensweise, Inhalt, Umfang und Ergebnisse der Befragung der an
der Residentur in Skopje eingesetzten Mitarbeiter, die der BND
laut Presseerklärung vom 1. Juni 2006 „innerhalb eines Tages“
nach Erscheinen eines Artikels in der New York Times vom

16.06.2006 29.06.2006 92

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
21. Februar 2006 veranlasst hat, dokumentiert sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1003 – Drucksache 16/13400

121 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), indem gestuft,
1. die Bundesregierung gebeten wird, diejenigen Mitarbeiter, die

die Befragung, die laut Presseerklärung des BND vom 1. Juni
2006 aufgrund des Artikels der New York Times vom
21.02.2006 vom BND veranlasst worden ist, angeordnet haben
sowie diejenigen, die sie durchgeführt haben zu benennen und
sodann

2. diese Personen als Zeugen geladen werden.

16.06.2006 29.06.2006 93

122 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), durch Beiziehung sämtli-
cher Unterlagen – einschließlich Befragungsprotokollen, -notizen,
dienstlichen Erklärungen, Vermerken und Aktennotizen –, aus de-
nen sich Grund, Anlass, Vorgehensweise, Inhalt, Form und Um-
fang der laut Presseerklärung des BND vom 1. Juni 2006 „im
Zusammenhang mit der geforderten Benennung von Zeugen zum
Themenkomplex el-Masri zur Befragung durch den Untersu-
chungsausschuss“ erfolgten Angaben des Mitarbeiters des mittle-
ren Dienstes ergeben sowie Zeitpunkt, Art und Umfang der
Weiterleitung dieser Angaben durch den BND an das Bundes-
kanzleramt.

16.06.2006 29.06.2006 94

123 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung sämtlicher beim BND bzw. bei der betreffenden Per-
son selbst geführten Unterlagen einschließlich Kommandierungs-
verfügung, Einzelweisungen, Vermerken und Aktennotizen, aus
denen sich der Dienstauftrag, aufgrund dessen der Beamte, der
laut Presseerklärung des BND vom 1. Juni 2006 bereits in der ers-
ten Januarhälfte 2004 von der Festnahme el-Masris erfahren hat,
in den Jahren 2003 und 2004 in den Nachfolgestaaten Jugoslawi-
ens tätig gewesen ist, sowie dessen tatsächliche Einsatzorte, kon-
krete Aufträge und deren Überwachung durch seine Vorgesetzen
ergeben.

16.06.2006 29.06.2006 95

124 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006
Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung sämtlicher Unterlagen der Bundesregierung, nachge-
ordneter Behörden und des Bundessicherheitsrates, die die Aus-
bildungs- und Ausrüstungshilfe der Bundesrepublik Deutschland
beim Aufbau mazedonischer Sicherheitskräfte in den Jahren 2001
bis 2005 betreffen.

16.06.2006 29.06.2006 96

125 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zur Frage, wie sich die Bundesregierung

16.06.2006 29.06.2006 97

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
bemüht hat, die Vorgänge um die Entführung Khaled el-Masris in
gebotener Weise aufzuklären (Punkt II.6), durch Beiziehung aller

Drucksache 16/13400 – 1004 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
125

Unterlagen der Bundesregierung und nachgeordneter Behörden,
insbesondere des BND, aus denen sich Vorgehensweise, Inhalt,
Ziel, form und Umfang der – laut Presseerklärung vom 1. Juni
2006 – von der Bundesregierung eingeleiteten Aufarbeitung des
Vorgangs, dass ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes des BND
erst Ende Mai 2006 gegenüber seinen Vorgesetzten Angaben zu
seinem Wissen über die Festnahme Khaled el-Masris gemacht
hat, ergeben.

126 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat PI 5 des BMI geführten Aktes „Koor-
dination Drittstaatenunterstützung des AA – TE Bekämpfung –
Mazedonien“ (Aktenzeichen p 15-624 373-2/24).

16.06.2006 29.06.2006 98

127 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
1671179]), insbesondere zu dem Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat PI 5 des BMI geführten Akte „Rechts-
hilfe Makedonien Mazedonien“ (Aktenzeichen p 15-625 482
MAK/1).

16.06.2006 29.06.2006 99

128 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P I 5 des BMI geführten Akte „Make-
donien/Mazedonien MAK allgemein“ (Aktenzeichen p 15-645
400 MAK/0).

16.06.2006 29.06.2006 100

129 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P I 5 des BMI geführten Akte „Ab-
kommen, Vereinbarungen, Erklärungen mit Mazedonien/Make-
donien MAZ“ (Aktenzeichen p 15-645 400 MAK/1).

16.06.2006 29.06.2006 101

130 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P I 5 des BMI geführten Akte „Make-
donien MAK/Mazedonische Besuche ausländischer Delegatio-
nen oder Besuche im Ausland auf Fachebene“ (Aktenzeichen
p 15-645 400 MAK/5).

16.06.2006 29.06.2006 102

131 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P I 3 des BMI geführten Akte MAK
MAZ Zusammenarbeit mit Makedonien Mazedonien“ (Aktenzei-
chen p 13-625 400 MAK/1).

16.06.2006 29.06.2006 103

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1005 – Drucksache 16/13400

132 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P I 3 des BMI geführten Akte „Be-
kämpfung islamistischer Terrorismus Bayerische Datei AKIS
Transkription Namenskonverter“ (Aktenzeichen p 13-006 123-78
BKA/748).

16.06.2006 29.06.2006 104

133 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P I 1 des BMI geführten Akte „Zusam-
menarbeit mit Makedonien Mazedonien“ (Aktenzeichen p 11-625
400 MAK/0).

16.06.2006 29.06.2006 105

134 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat PG GBKA des BMI geführten Akte
„EG Donau Exekutivmaßnahme am 12.01.2005“ des BMI (Ak-
tenzeichen pggbka-611 201-3/0 II EG DONAU).

16.06.2006 29.06.2006 106

135 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P II 3 des BMI geführten Akte „el-
Masri (Khaled al Masri) (Khaled el-Masri)“ (Aktenzeichen p23-
611 863 II EL MASRI).

16.06.2006 29.06.2006 107

136 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P II 3 des BMI geführten Akte „Multi-
Kultur-Haus (MKH) Ulm e. V.“ (Aktenzeichen p23-619 314/4).

16.06.2006 29.06.2006 108

137 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P II 2 des BMI geführten Akte „Zu-
sammenarbeit mit Mazedonien“ (Aktenzeichen p22-611 391
MAZ/0).

16.06.2006 29.06.2006 109

138 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zu den Punkten II.1./2./3./5./6., durch
Beiziehung der im Referat P II 2 des BMI geführten Akte „Asso-
ziierungsabkommen – Mazedonien Assoziierungs- und Stabilisie-
rungsprozess – Mazedonien“ (Aktenzeichen p22-611 391 MAZ/1).

16.06.2006 29.06.2006 110

139 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 16. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben, zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-

19.06.2006 29.06.2006 111

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Masri – indem gestuft

Drucksache 16/13400 – 1006 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
139

1. die Bundesregierung gebeten wird, alle Bundesbediensteten zu
benennen, mit denen der BND-Beamte „C.“ über seine Wahr-
nehmungen gesprochen hat oder welche ihn diesbezüglich be-
fragt haben;

2. diese Personen als Zeugen geladen werden.

140 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 16. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben, zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-
Masri – unter Beiziehung aller Unterlagen der Bundesregierung
nebst nachgeordneter Behörden, in denen Wahrnehmungen des
BND-Beamten „C.“ bezüglich Herrn el-Masri sowie diesbezügli-
che Erörterungen mit Herrn C. und dessen Befragungen – v. a.
durch Vorgesetze – dokumentiert sind.

19.06.2006 29.06.2006 112

141 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch Vernehmung des Zeugen Wolf-Dieter Mengel, dessen la-
dungsfähige Anschrift das Auswärtige Amt mitteilen möge.

22.06.2006 22.06.2006 85

142 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
indem gestuft

1. das Auswärtige Amt denjenigen seiner Mitarbeiter benennen
möge, dem Ende April/Anfang Mai 2006 Herr Wolf-Dieter
Mengel von seinem telefonischen Hinweis an die deutsche
Botschaft in Skopje auf Herrn el-Masris Entführung berichtet
haben soll;

2. dieser Mitarbeiter als Zeuge geladen wird.

22.06.2006 siehe A-Drs.
142 – neu –



142
– neu –

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri-
durch die Ladung als Zeuge des Werner Burkart über das Auswär-
tige Amt.

28.06.2006 29.06.2006 113

143 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 21. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 15/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung des Sonderermittlers des Auswärtigen Amtes, der nach
Skopje entsandt wurde, nachdem bekannt wurde, dass die Fest-
nahme des Herrn el-Masri in Skopje möglicherweise schon früher
bekannt gewesen sein soll, als Zeugen.

22.06.2006 siehe A-Drs.
143 – neu –



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1007 – Drucksache 16/13400

143
– neu –

Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 21. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 15/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung des Herrn Friede Sielmann, Sonderermittlers des Aus-
wärtigen Amtes, der nach Skopje entsandt wurde, nachdem be-
kannt wurde, dass die Festnahme des Herrn el-Masri in Skopje
möglicherweise schon früher bekannt gewesen sein soll, als Zeu-
gen.

22.06.2006 29.06.2006 114

144 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 21. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 15/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung der Flug- und Passagierdatenlisten aller von deutschen
Stellen veranlassten ein- und abgehenden Flüge auf dem Flugha-
fen Kabul, in der Zeit zwischen Januar 2004 und Juni 2004 beim
Bundesministerium der Verteidigung.

22.06.2006 29.06.2006 115

145 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 21. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 15/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung einer Erklärung, ob und in welchem Zeitraum die Bun-
desrepublik Deutschland die Verwaltung des Flughafens in Kabul
innehatte bei der Bundesregierung.

22.06.2006 29.06.2006 116

146 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch Ladung als Zeuge des Oberstleutnant Detlev Konrad
Adelmann über das Bundesministerium der Verteidigung.

29.06.2006 29.06.2006 117

147 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch Ladung als Zeuge des Klaus-Dieter Fitzsche.

29.06.2006 29.06.2006 118

148 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch Ladung als Zeuge des Bernhard Falk.

29.06.2006 29.06.2006 119

149 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-

29.06.2006 07.09.2006 120

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
drucksache 15/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des

Drucksache 16/13400 – 1008 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
149

GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Ver-
nehmung des Herrn Ralf Andreas Breth als Zeugen.

150 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Juni 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 15/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Bei-
ziehung der Akten der in Spanien durchgeführten richterlichen
Ermittlung zur Aufklärung möglicher CIA-Überflüge über spani-
sches Hoheitsgebiet, bei der spanischen Regierung.

29.06.2006 07.09.2006 121

151 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
indem gestuft

1. das BMVg die zwischen 1. Januar bis 31. Mai 2004 im Raum
Kabul/Afghanistan aufhältlichen Soldaten und zivilen Mitarbei-
ter des KSK, der Feldnachrichtenkräfte sowie des Militärischen
Abschirmdienstes benennen möge, auch soweit diese u. U. in
multi- oder internationalen Verbänden eingesetzt waren;

2. diese Personen als Zeugen vernommen werden.

07.07.2006 zurückgestellt
11.05.2006

zurückgezogen
07.09.2006



152 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch Vernehmung der Zeugin der Frau Manuela Mengel.

07.07.2006 07.09.2006 122

153 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch Beiziehung des Telefonverzeichnisses der Deutschen Bot-
schaft in Skopje mit allen Aktualisierungen ab Mai 2003 bis März
2004.

07.07.2006 07.09.2006 123

154 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch

1. kurzfristige Bitte des UA-Sekretariats gegenüber dem Zeugen
Wolf-Dietrich Mengel mit Hinweis auf § 29 PUAG, gemäße
dessen Zusage in der UA-Sitzung am 22. Juni 2006 all seine
Telefonverzeichnisse dem Untersuchungsausschuss nunmehr
Wochenfrist vorzulegen, welche er 2004 in Mazedonien wäh-
ren seiner Tätigkeit als Direktor der mazedonischen Telekom
verwendete;

07.07.2006 zurückgezogen
07.09.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1009 – Drucksache 16/13400

noch
154

2. – im Falle der Fristüberschreitung oder Weigerung des Zeugen –
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen diesen sowie durch
Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme der Telefonver-
zeichnisse.

155 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri –
durch Beiziehung aller Unterlagen und Datenträger des BMVg
mit Informationen bezüglich Herrn el-Masri sowie bezüglich et-
waiger Inhaftierungen von Europäern – insbesondere deutscher
Staatsangehöriger – im Raum Kabul unter Beteiligung der CIA
im Jahr 2004.

07.07.2006 07.09.2006 124

156 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier Komplex II. Khaled el-Masri
– in Ergänzung des Beweisbeschlusses BB 16-19 durch Beizie-
hung folgender Unterlagen: alle Neueingänge in den Akten des
diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft München I (Gz. 111 UJs 715051/04) nach dem
bisher unter dem 9. Juni 2006 übersandten Stand (MAT A 15).

07.07.2006 zurückgestellt
7.09.2006

28.09.2006 19/1

157 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri – durch Vernehmung als Zeuge der

a) Tatjana Sidoroska-Kostik,

b) Bjanka Zafirovik-Ordanoska,

c) Ana Korzenska,

d) Johann-Michael Stocker,

e) Matthias Vollert,

f) Berndt Richard Oesterlen.

13.07.2006 07.09.2006 125

158 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri – durch Vernehmung als Zeuge des Herrn F., zu laden über
den BND.

13.07.2006 07.09.2006 126

159 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri – durch Vernehmung als Zeuge des Herrn Mario Prikker, zu
laden über das BMI.

17.07.2006 07.09.2006 127

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1010 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

160 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri – durch Vernehmung als Zeuge des Herrn Hans-Joachim
Vergau.

17.07.2006 07.09.2006 128

161 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri – durch Vernehmung als Zeuge des Herrn Michael Pabst,
zu laden über das BKA.

17.07.2006 07.09.2006 129

162 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri – durch Vernehmung als Zeugen des

a) R. G., zu laden über den BND;

b) R. G., zu laden über den BND;

c) der von der Bundesregierung in Ausführung des BB 16-55 zu
benennenden weiteren BND-Mitarbeiter an der Residentur in
Kabul.

17.07.2006 07.09.2006 130

163 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Juli 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri – durch

1. Bitte an das Bundeskanzleramt, die Teilnehmer der dortigen
nachrichtendienstlichen Lagebesprechung u. a. zum Entfüh-
rungsfall el-Masri am 15. Juni 2004 und am 29. Juni 2004 mit-
zuteilen;

2. Vernehmung aller Teilnehmer dieser Besprechungen als Zeu-
gen.

18.07.2006 07.09.2006 64/1

164 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. Juli 2006

Es wird beantragt, die Bundesregierung zu ersuchen, den Ge-
heimhaltungsgrad der gem. § 18 Abs. 1 UAG vorgelegten Akten
herabzustufen, hilfsweise gem. § 18 Abs. 2 UAG die Gründe der
Einstufung bezogen auf die einzelnen Aktenbestandteile rechts-
mittelfähig konkret zu benennen:
Akten des AA:
MAT A 21, Ordner 1
insbes. Blatt 137, 323–346;
MAT A 21 Ordner 3, Botschaft Skopje
insbes. Blatt 17–18, 25, 27, 85, 101–108, 165–166;
MAT A 21, Ordner 3, Botschaft Washington
insbes. Blatt 2–7;
Akten des BMI:

21.07.2006 zurückgezogen
07.09.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
MAT A 23, Ordner 4
insbes. Blatt 2–5, 16–19, 107–110, 112–131, 200, 201;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1011 – Drucksache 16/13400

noch
164

MAT A 23, Ordner 5
insbes. Blatt 42, 83–85, 264;
MAT A 23 Ordner 7
insbes. Blatt 200–207, 331–338, 342–361, 371–374, 377–378,
381–382, 384–385;
MAT A 23 Ordner 8
insbes. Blatt 27–28, 64–68, 113b–113d, 115–123, 200–205, 124,
224–229.

165 Vorschlag des Vorsitzenden zur Zuordnung der bisherigen Be-
weisbeschlüsse und Anträge auf Zeugenladungen zum Themen-
komplex Khaled el-Masri

29.08.2006 07.09.2006 –

166 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 30. August 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt I. bis V. des Untersuchungsauftrages, durch
Beiziehung sämtlicher Leitungsvorlagen (für Bundeskanzler/-in,
Chef des Bundeskanzleramtes), die die im Untersuchungsauftrag
beschriebenen Beweisthemen betreffen beim Bundeskanzleramt.

30.08.2006 07.09.2006 131

167 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 30. August 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt I. bis V. des Untersuchungsauftrages, durch
Beiziehung sämtlicher Leitungsvorlagen (für Minister, Staats-
sekretäre), die die im Untersuchungsauftrag beschriebenen Be-
weisthemen betreffen beim Bundesministerium des Innern. Der
Beweisantrag bezieht sich auf den gesamten Vorgang und es wird
darum gebeten, den Akten ein Inhaltsverzeichnis beizufügen.

30.08.2006 07.09.2006 132

168 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 30. August 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt I. bis V. des Untersuchungsauftrages, durch
Beiziehung sämtlicher Leitungsvorlagen (für Minister, Staatsmi-
nister, Staatssekretäre), die die im Untersuchungsauftrag be-
schriebenen Beweisthemen betreffen beim Auswärtigen Amt. Der
Beweisantrag bezieht sich auf den gesamten Vorgang und es wird
darum gebeten, den Akten ein Inhaltsverzeichnis beizufügen.

30.08.2006 07.09.2006 133

169 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 30. August 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt III. und V. des Untersuchungsauf-
trages, durch Vernehmung des Herrn Murat Kurnaz als Zeugen.

30.08.2006 07.09.2006 134

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1012 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

170 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 30. August 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt III. und V. des Untersuchungsauf-
trages, durch Vernehmung des Herrn Bernhard Docke als Zeugen.

30.08.2006 07.09.2006 135

171 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 30. August 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt III. und V. des Untersuchungsauf-
trages, durch Anhörung des Herrn Baher Azmy.

30.08.2006 07.09.2006 136

172 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 6. September 2006
Es wird beantragt, die Bundesregierung zu ersuchen, die Gründe,
weshalb Aktenteile aus dem als „Geheim“ eingestuften Beweis-
mittelordner zu MAT A 23/1, Tgb.-Nr. 04/06, Anlage 01, heraus-
genommen wurden, näher zu erläutern.

06.09.2006 – –

173 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft
1. der im Rahmen der EUROPOL Proxima im fraglichen Zeit-

raum dienstlich in Mazedonien tätige Bundesbeamte benannt
wird, der laut Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministe-
rium des Innern, Herrn August Hanning an den Generalsekre-
tär des Rates der EU, Herrn Javier Solana vom 18. Juli 2006
(MAT B 12) erklärt hat, es seien im Zeitraum von Dezember
2003 bis 31. Mai 2004 Gerüchte kursiert über eine mögliche
durch Dienste kursiert;

2. sodann diese Person als Zeuge vernommen wird.

07.09.2006 – –

173
– Korr –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft
1. der im Rahmen der EUROPOL Proxima im fraglichen Zeit-

raum dienstlich in Mazedonien tätige Bundesbeamte benannt
wird, der laut Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministe-
rium des Innern, Herrn August Hanning an den Generalsekre-
tär des Rates der EU, Herrn Javier Solana vom 18. Juli 2006
(MAT B 12) erklärt hat, es seien im Zeitraum von Dezember
2003 bis 31. Mai 2004 Gerüchte über eine mögliche Entfüh-
rung durch Dienste kursiert;

13.09.2006 21.09.2006 137

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
2. sodann diese Person als Zeuge vernommen wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1013 – Drucksache 16/13400

174 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft

1. der im Rahmen der EUROPOL Proxima im fraglichen Zeit-
raum dienstlich in Mazedonien tätige Bundesbeamte, der laut
Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium des In-
nern, Herrn August Hanning an den Generalsekretär des Rates
der EU, Herrn Javier Solana vom 18. Juli 2006 (MAT B 12) er-
klärt hat, es seien im Zeitraum von Dezember 2003 bis 31. Mai
2004 Gerüchte über eine mögliche durch Dienste kursiert, auf-
gefordert wird, den Namen seines seinerzeit ebenfalls in Ma-
zedonien eingesetzten schwedischen Kollegen zu benennen,
der möglicherweise nähere Informationen zu dem Vorgang
habe;

2. dieser schwedische Kollege sodann angehört wird.

07.09.2006 – –

174
– Korr –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft

1. der im Rahmen der EUROPOL Proxima im fraglichen Zeit-
raum dienstlich in Mazedonien tätige Bundesbeamte, der laut
Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium des In-
nern, Herrn August Hanning an den Generalsekretär des Rates
der EU, Herrn Javier Solana vom 18. Juli 2006 (MAT B 12) er-
klärt hat, es seien im Zeitraum von Dezember 2003 bis 31. Mai
2004 Gerüchte über eine mögliche Entführung durch Dienste
kursiert, aufgefordert wird, den Namen seines seinerzeit eben-
falls in Mazedonien eingesetzten schwedischen Kollegen zu
benennen, der möglicherweise nähere Informationen zu dem
Vorgang habe;

2. dieser schwedische Kollege sodann angehört wird.

13.09.2006 21.09.2006 138

175 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Herrn Leutnant W. (Kommando Spezial-
kräfte) als Zeugen.

13.09.2006 21.09.2006 139

176 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des

14.09.2006 21.09.2006 140

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache

Drucksache 16/13400 – 1014 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
176

16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung aller Unterlagen zu Erkenntnissen, die das Bun-
desamt für Verfassungsschutz in den Jahren 2002 bis 2005 über
Herrn el-Masri gesammelt hat.

177 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri: durch Beiziehung folgender Unterlagen: Einzelverbin-
dungsnachweise aus dem Haushaltsunterlagen des Auswärtigen
Amtes ggf. aus anderen Unterlagen (z. B. Logfiles der Telekom-
munikations-Anlage der Botschaft), aus dem die eingehenden An-
rufe bei der Deutschen Botschaft in Skopje im Zeitraum 31. De-
zember 2003 bis 31. März 2004 hervorgehen.

14.09.2006 zurückgestellt
28.09.2006



178 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. Komplex II. Khaled el-
Masri: Der Zeuge Wolf-Dietrich Mengel wird höflichst gebeten,
dem Untersuchungsausschuss

a) die Telefonnummern seiner Mobil- und Festnetzanschlüsse
mitzuteilen, die für das Telefonat mit der Deutschen Botschaft
in Skopje über die Festnahme eines Deutschen Anfang 2004 in
Frage kommen;

b) die Einzelverbindungsnachweise der ausgehenden Anrufe unter
a) genannten in Frage kommenden Anschlüsse für den Zeitraum
31. Dezember 2003 bis 31. März 2004 zu übermitteln.

14.09.2006 28.09.2006 141

179 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. September 2006

Entsperrung gegenüber dem Untersuchungsausschuss als VS ein-
gestufter Aktenstücke gemäß in der Beratungssitzung am 7. Sep-
tember 2006 getroffener Absprache.

18.09.2006 – –

179
– neu –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 19. September 2006

Entsperrung gegenüber dem Untersuchungsausschuss als VS ein-
gestufter Aktenstücke gemäß in der Beratungssitzung am 7. Sep-
tember 2006 getroffener Absprache.

19.09.2006 – –

180 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
indem im gestuften Verfahren

1. der Bundesnachrichtendienst über das Bundeskanzleramt

a) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen dem 31. Dezember 2003 und dem 31. Januar 2004 in

20.09.2006 28.09.2006 142

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Skopje/Mazedonien eingesetzt waren,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1015 – Drucksache 16/13400

noch
180

b) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen dem 31. Dezember 2003 und dem 31. Mai 2004 in
Kabul/Afghanistan eingesetzt waren.

2. diese(n) Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, sofern deren
Vernehmung nicht bereits beschlossen bzw. durchgeführt
wurde.

181 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
indem im gestuften Verfahren

1. das Bundeskriminalamt über das Bundesministerium des In-
nern

a) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen dem 31. Dezember 2003 und dem 31. Januar 2004 in
Skopje/Mazedonien eingesetzt waren,

b) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen dem 31. Dezember 2003 und dem 31. Mai 2004 in
Kabul/Afghanistan eingesetzt waren.

2. diese(n) Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, sofern deren
Vernehmung nicht bereits beschlossen bzw. durchgeführt
wurde.

20.09.2006 28.09.2006 143

182 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

VS – Vertraulich

20.09.2006 28.09.2006 144

183 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

VS – Vertraulich

20.09.2006 28.09.2006 145

184 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Herrn Dr. Wolfgang Weber als Zeugen.

20.09.2006 28.09.2006 146

185 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Herrn K., (Ziffer 2 und 9 der Auflistung in
MAT A 62) als Zeugen.

20.09.2006 28.09.2006 147

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1016 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

186 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Herrn Dr. S., (Ziffer 12 der Auflistung in
MAT A 62) als Zeugen.

20.09.2006 28.09.2006 148

187 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), insbesondere Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung sämtlicher Akten des Bayerischen Landesamtes
für Verfassungsschutz, die in irgendeinem Zusammenhang mit
dem Fall el-Masri stehen bei der Regierung des Freistaates Bay-
ern.

20.09.2006 28.09.2006 149

188 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Beiziehung folgender Unter-
lagen:

a) Die Organigramme des Bundeskriminalamtes seit September
2001, aus denen sich die Organisationsstruktur innerhalb der
einzelnen Abteilungen ergibt,

b) Die Geschäftsverteilungspläne des Bundeskriminalamtes seit
September 2001.

20.09.2006 28.09.2006 150

189 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Beiziehung folgender Unter-
lagen:

a) Die Organigramme des Bundesamtes für Verfassungsschutz
seit September 2001, aus denen sich die Organisationsstruktur
innerhalb der einzelnen Abteilungen ergibt,

b) Die Geschäftsverteilungspläne des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz seit September 2001.

20.09.2006 28.09.2006 151

190 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Beiziehung folgender Unter-
lagen:

a) Die Organigramme des Bundesnachrichtendienstes seit Sep-
tember 2001, aus denen sich die Organisationsstruktur inner-
halb der einzelnen Abteilungen ergibt,

b) Die Geschäftsverteilungspläne des Bundesnachrichtendienstes
seit September 2001.

20.09.2009 28.09.2006 152

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1017 – Drucksache 16/13400

191 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) durch Beiziehung folgender Unter-
lagen:
a) Die Organigramme des Zentrums für Nachrichtenwesen der

Bundeswehr seit September 2001, aus denen sich die Organi-
sationsstruktur innerhalb der einzelnen Abteilungen ergibt,

b) Die Geschäftsverteilungspläne des Zentrums für Nachrichten-
wesen der Bundeswehr seit September 2001.

20.09.2006 28.09.2006 153

192 Übersicht zu Auskunftsersuchen;
erstellt vom Sekretariat des 1. Untersuchungsausschuss

25.09.2006 – –

193 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. September 2006
Entsperrung gegenüber dem Untersuchungsausschuss als VS ein-
gestufter Aktenstücke gemäß in der Beratungssitzung am 7. Sep-
tember 2006 getroffener Absprache

25.09.2006 – –

193
– Korr –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. September 2006
Entsperrung gegenüber dem Untersuchungsausschuss als VS ein-
gestufter Aktenstücke gemäß in der Beratungssitzung am 7. Sep-
tember 2006 getroffener Absprache

26.09.2006 – –

194 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des KHK Niefenecker als Zeugen.

25.09.2006 19.10.2006 154

195 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des KHK Bernhard als Zeugen.

25.09.2006 19.10.2006 155

196 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) hier v. a. zum Komplex II, Khaled
el-Masri durch Vernehmung des ehemaligen CIA-Direktors
George Tenet als Zeugen.

26.09.2006 19.10.2006 156

197 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. September 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) hier v. a. zum Komplex II, Khaled
el-Masri durch Vernehmung der drei mutmaßlichen CIA-Agenten
(James Fairing, Eric Fair, Kirk James Bird), die in der Sendung

26.09.2006 19.10.2006 157

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
des Politik-Magazins Panorama vom 21. September 2006 als
Flugzeuginsassen ermittelt wurden als Zeugen.

Drucksache 16/13400 – 1018 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

198 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 27. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, durch Anhö-
rung von Herrn Stephen Grey.

27.09.2006 19.10.2006 158

199 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. September 2006

Aussagegenehmigung: OTL Adelmann und OLt Wurster
(BMVg). Es wird beantragt,

1. die Bundesregierung zu ersuchen, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigungen enthaltenen Beschränkungen
und Maßgaben bis zur 14. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses am 28.09.2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung zu ersuchen, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 14. Sitzung am 28.09.2006 in
einer die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schriftlich über
die Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aus-
sagegenehmigungen zu unterrichten.

28.06.2006 erledigt
19.10.2006



200 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. September 2006

Aussagegenehmigung: RD R. G. (BND). Es wird beantragt,

1. die Bundesregierung zu ersuchen, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigungen enthaltenen Beschränkungen
und Maßgaben bis zur 14. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses am 28.09.2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung zu ersuchen, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 14. Sitzung am 28.09.2006 in
einer die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schriftlich über
die Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aus-
sagegenehmigungen zu unterrichten.

28.09.2006 erledigt
19.10.2006



201 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) hier v. a. zum Komplex II, Khaled
el-Masri durch Beiziehung folgender Unterlagen: Die Handakten
des diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft München I.

29.09.2006 19.10.2006 159

202 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 29. September 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Rechtsanwalts Manfred Gnjidic als Zeu-
gen.

29.09.2006 19.10.2006 160

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1019 – Drucksache 16/13400

203 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Oktober 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung aller Unterlagen zu Erkenntnissen, die das Bun-
desamt für Verfassungsschutz in den Jahren 2002 bis 2005 über
Herrn el-Masri gesammelt hat.

02.10.2006 19.10.2006 161

204 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Oktober 2006
Entsperrung gegenüber dem Untersuchungsausschuss als VS ein-
gestufter Aktenstücke gemäß in der Beratungssitzung am 7. Sep-
tember 2006 getroffener Absprache

04.10.2006 erledigt
19.10.2006



205 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Oktober 2006
Anmerkungen zum Stand der Bearbeitung der Beweisbeschlüsse
bzw. Bitte an die Bundesregierung um Zusendung fehlender Un-
terlagen

04.10.2006 erledigt
19.10.2006



206 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Oktober 2006
Noch ausstehende Vernehmung des Zeugen C. zur Sache (vgl.
BB 16-80 und BB 16-82, jeweils vom 22.06.06 sowie das Steno-
graphische Protokoll der 8. Sitzung vom Donnerstag, den 29. Juni
2006, 9.30 Uhr, S. 13)

04.10.2006 erledigt
19.10.2006



207 Bitte der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10. Oktober
2006
Das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt sowie das Bundes-
ministerium des Innern zu veranlassen, nun umgehend gemäß den
genannten Beweisbeschlüssen (BB 16-13, 14, 15) die Unterlagen
zusammenzustellen und dem Ausschuss zu übermitteln.

11.10.2006 erledigt
19.10.2006



208 Bitte der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10. Oktober
2006
Bitte um Übermittlung der Anschreiben an folgende ausländische
Zeugen und die darauf eingegangenen Antwortschreiben zu über-
mitteln, sofern dies noch nicht geschehen ist:
Thomas V. (BB 16-31),
Daniel R. Coats (BB 16-34),
Milisav Tastanovski (BB 16-35),
Mille Cecevic (BB 16-35) und
der für den Grenzschutz Mazedoniens 2003/2004 zuständige dor-
tige Minister, N. N. (BB 16-35).

11.10.2006 erledigt
19.10.2006



209 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Oktober 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II. Khaled
el-Masri durch Beiziehung der Fluglisten, ohne Schwärzungen
und ohne Anonymisierung, die das Ministerium für Verteidigung
aufgrund des BB 16-115 vom 29. Juni 2006 übermittelt hat. Ins-
besondere bedarf es der Offenlegung, wer Passagier 49 des Fluges

11.10.2006 19.10.2006 115/1

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Nr. 1 vom 12. Mai 2004 Termez/Kabul war und welcher Behörde
er angehört.

Drucksache 16/13400 – 1020 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

210 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II. Khaled
el-Masri durch Beiziehung sämtlicher Unterlagen, die erklären
können, um welche Personen es sich handelt, die nach den Flug-
listen – die aufgrund des Beweisbeschlusses 16-115 vom 29. Juni
2006 an den Untersuchungsausschuss vom Bundesministerium
der Verteidigung übermittelt wurden – als Smith 1, Smith 2,
Smith 3, Smith 4, Smith 5 und Smith 6 am 19. April 2004 von der
Luftwaffe zwischen Kunduz und Kabul transportiert worden sind.

11.10.2006 19.10.2006 115/2

211 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II. Khaled
el-Masri durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Unterlagen
der Bundesregierung, die die Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Delegationsreise von Bundesinnenminister
a. D. Otto Schily am 20./21. Mai 2004 nach Kabul und Kunduz
betreffen

11.10.2006 19.10.2006 162

212 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier v. a. zum Komplex II. Khaled
el-Masri durch Beiziehung folgender Unterlagen: Der Anlagen-
band des Berichts der Bundesregierung gemäß Anforderung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 25. Januar 2006 zu
den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Be-
kämpfung des Internationalen Terrorismus.

11.10.2006 19.10.2006 28/1

213 Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts Herr Georg
Boomgarden vom 11. Oktober 2006

Bezug nehmend auf die A-Drs. 205

11.10.2006 erledigt
19.10.2006



214 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Oktober 2006

Die Bundesregierung wird ersucht, die VS-Einstufung aller vor-
gelegten Akten aufzuheben, hilfsweise bei Akten oder Aktenbe-
standteilen, die weiterhin als Verschlusssache eingestuft werden,
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Untersuchungsausschuss-Gesetz hin-
sichtlich jedes Aktenbestandteils schriftlich und rechtsmittelfähig
die konkreten Gründe der Einstufung zu benennen. Dieses Ersu-
chen erstreckt sich auch auf zukünftige Vorlagen von Akten für
den 1. Untersuchungsausschuss.

12.10.2006 – –

215 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006

Aussagegenehmigung Ana Korzenska (AA): Der Untersuchungs-
ausschuss möge beschließen:

1. Das AA wird ersucht, sämtliche in den oben genannten Aussa-
gegenehmigung enthaltenen Beschränkungen bis zur 16. Sit-
zung des 1. Untersuchungsausschusses am 19. Oktober 2006

17.10.2006 erledigt
19.10.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
aufzuheben,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1021 – Drucksache 16/13400

noch
215

2. hilfsweise, das Auswärtige Amt wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 16. Sitzung am 19.10.2006 in
einer die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten.

216 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006 an das Auswärtige Amt
Aussagegenehmigung des Auswärtigen Amtes für die Verneh-
mung der Zeugin Korzenska (Gz.: 103-24-110 SP 58558 (OK))
im 1. Untersuchungsausschuss am 19. Oktober 2006.

17.10.2006 erledigt
19.10.2006



217 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006
Aussagegenehmigung KHK Junk (BKA): Der Untersuchungsaus-
schuss möge beschließen:
1. Das Bundeskriminalamt wird ersucht, sämtliche in den oben

genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 16. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am
19. Oktober 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundeskriminalamt wird ersucht, den 1. Unter-
suchungsausschuss bis zu seiner 16. Sitzung am 19. Oktober
2006 in einer die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich
über die Gründe für die Beschränkungen der oben genannten
Aussagegenehmigung zu unterrichten.

17.10.2006 erledigt
19.10.2006



218 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006 an das Bundeskriminal-
amtes
Aussagegenehmigung des Bundeskriminalamtes für die Verneh-
mung des Zeugen KHK Peter Junk (Az.: LS 1-52-AG BB16-143)
im 1. Untersuchungsausschuss am 19. Oktober 2006

17.10.2006 erledigt
19.10.2006



219 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006 an das Bundesministe-
rium des Innern
Aussagegenehmigung des Bundeskriminalamtes für die Verneh-
mung des Zeugen KHK Peter Junk (Az.: LS 1-52-AG BB16-143)
im 1. Untersuchungsausschuss am 19. Oktober 2006

17.10.2006 erledigt
19.10.2006



220 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006
Aussagegenehmigung Dr. Wolfgang Weber: Der Untersuchungs-
ausschuss möge beschließen:
1. Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird ersucht,

sämtliche in den oben genannten Aussagegenehmigung ent-
haltenen Beschränkungen bis zur 16. Sitzung des 1. Untersu-
chungsausschusses am 19. Oktober 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bayerische Staatsministerium des Innern wird
ersucht, den 1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 16. Sit-
zung am 19. Oktober 2006 in einer die Anforderungen der
§ 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz PUAG genü-
genden Weise schriftlich über die Gründe für die Beschränkun-

17.10.2006 erledigt
19.10.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
gen der oben genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten

Drucksache 16/13400 – 1022 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

221 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006 an das Bayerische Staats-
ministerium des Innern

Aussagegenehmigung des Bayerischen Staatsministerium des
Innern für die Vernehmung des Zeugen Dr. Wolfgang Weber
(IC3-0309.2 W-2) im 1. Untersuchungsausschuss am 19. Oktober
2006

17.10.2006 erledigt
19.10.2006



222 Schreiben vom Bayrischen Staatsministerium der Justiz betref-
fend die Entsperrung von als Verschlusssachen eingestuften Ak-
tenstücken vom 16. Oktober 2006

Schreiben des Abg. Nešković vom 19. September 2006 und Abg.
Pau vom 25. September 2006

18.10.2006 - –

223 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex III. durch Bei-
ziehung des Fernsehrohmaterials (etwa drei Stunden) der ARD-
Fernsehsendung „Beckmann“ vom Montag 16. Oktober 2006.
Das Ausschusssekretariat wird darum gebeten, das Material zu-
gleich als Textabschrift den Ausschussmitgliedern zugänglich zu
machen.

18.10.2006 26.10.2006 166

224 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179) – hier zum Komplex III. durch Bei-
ziehung folgender Unterlagen: Die Videoaufzeichnungen der Be-
fragungen von Murat Kurnaz durch deutsche Beamte in
Guantánamo.

18.10.2006 26.10.2006 167

225 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2006

Die Vernehmung von Murat Kurnaz (BB 16-134) wird auf den
9. November 2006 terminiert, ggf. auf einen Sondersitzungster-
min im November, der noch zu beschließen ist.

18.10.2006 – –

226 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. Oktober 2006

Aussagegenehmigung: Dr. M. S., G. K. und H. F.: Der Untersu-
chungsausschuss möge beschließen

1. Das BKA wird ersucht, sämtliche in den oben genannten Aus-
sagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen bis zur 16. Sit-
zung des 1. Untersuchungsausschusses am 19. Oktober 2006
aufzuheben,

2. hilfsweise, das BKA wird ersucht, den 1. Untersuchungsaus-
schuss bis zu seiner 16. Sitzung am 19. Oktober 2006 in einer
die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 18
Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten

19.10.2006 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1023 – Drucksache 16/13400

226
– Korr –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. Oktober 2006

Aussagegenehmigung: Dr. M. S., G. K. und H. F.: Der Untersu-
chungsausschuss möge beschließen:

1. Der BND wird ersucht, sämtliche in den oben genannten Aus-
sagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen bis zur 16. Sit-
zung des 1. Untersuchungsausschusses am 19.10.2006 aufzu-
heben,

2. hilfsweise, der BND wird ersucht, den 1. Untersuchungsaus-
schuss bis zu seiner 16. Sitzung am 19. Oktober 2006 in einer
die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 18
Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten

20.10.2006 – –

227 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 19. Oktober 2006 an den Bundesnachrich-
tendienst;

Aussagegenehmigung des Bundesnachrichtendienstes für die Ver-
nehmung der Zeugen Dr. M. S., G. K. und H. F. im 1. Untersu-
chungsausschuss am 19. Oktober 2006

19.10.2006 – –

228 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft:

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz aufgefordert wird, den
oder die Namen des oder der Mitarbeiter, der oder die in den
Jahren 2002 bis 2005 Informationen zu Herrn el-Masri gesam-
melt haben, zu benennen,

2. dieser oder diese Mitarbeiter sodann als Zeugen vernommen
werden.

18.10.2006 26.10.2006 168

229 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung aller

1. Unterlagen zu Inhalt, Umfang, anfragender Stelle und Anfra-
gezeitpunkt der Anfrage zu Erkenntnissen über das Multikul-
turhaus Neu-Ulm, die über die „Alliance Base“ in Paris an
bundesdeutsche Stellen gesteuert worden ist;

2. Unterlagen, Datensätze und sonstiger Informationen, die auf
diese Anfrage hin von bundesdeutschen Stellen an die
„Alliance Base“ geliefert worden sind.

18.10.2006 26.10.2006 169

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1024 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

230 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft

1. alle Personen benannt werden, die an der Bearbeitung der über
die „Alliance Base“ in Paris an bundesdeutsche Stellen gesteu-
erten Anfrage zu Erkenntnissen über das Multikulturhaus Neu-
Ulm beteiligt sind,

2. diese Personen sodann als Zeugen vernommen werden.

18.10.2006 26.10.2006 170

231 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2006

Der Beweisbeschluss 16-144 wird dahingehend erweitert, dass der
Zeuge S. auch zum Beweisthema CIA-Gefängnisse (Komplex I.
des Untersuchungsauftrages) vernommen wird.

24.10.2006 26.10.2006 144/1

232 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2006

Der Beweisbeschluss 16-145 wird dahingehend erweitert, dass
der Zeuge KHK Zorn auch zum Beweisthema CIA-Gefängnisse
(Komplex I. des Untersuchungsauftrages) vernommen wird.

24.10.2006 26.10.2006 145/1

233 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Oktober 2006

Aussagegenehmigung KHK Klaus Zorn: Der Untersuchungsaus-
schuss möge beschließen:

1. Das Bundeskriminalamt wird ersucht, sämtliche in den oben
genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 18. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am
26.10.2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundeskriminalamt wird ersucht, den 1. Unter-
suchungsausschuss bis zu seiner 18. Sitzung am Halbsatz 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich
über die Gründe für die Beschränkungen der oben genannten
Aussagegenehmigung zu unterrichten.

25.10.2006 zurückgestellt
26.10.2006



234 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Oktober 2006 an das Bundesministe-
rium des Innern

Aussagegenehmigung des Bundeskriminalamtes für die Verneh-
mung des Zeugen KHK Klaus Zorn (Az.: LS 1-LS-AG BB 16-
145 [VS-V]) im 1. Untersuchungsausschuss am 26. Oktober 2006

25.10.2006 – –

235 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Oktober 2006 an den Präsidenten des
Bundeskriminalamtes

Aussagegenehmigung des Bundeskriminalamtes für die Verneh-
mung des Zeugen KHK Klaus Zorn (Az.: LS 1-LS-AG BB 16-
145 [VS-V]) im 1. Untersuchungsausschuss am 26. Oktober 2006

25.10.2006 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1025 – Drucksache 16/13400

236 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Herrn Dr. Eisvogel als Zeugen.

25.10.2006 09.11.2006 171

237 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 25. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Herrn H. als Zeugen.

25.10.2006 09.11.2006 172

238 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. Oktober 2006

Aussagegenehmigung Herrn S.: Der Untersuchungsausschuss
möge beschließen:

1. Der BND wird ersucht, sämtliche in den oben genannten Aus-
sagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen bis zur 18. Sit-
zung des 1. Untersuchungsausschusses am 26. Oktober 2006
aufzuheben,

2. hilfsweise, der Bundesnachrichtendienst wird ersucht, den
1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 18. Sitzung am
26. Oktober 2006 in einer die Anforderungen der § 23 Abs. 2
Halbsatz 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise
schriftlich über die Gründe für die Beschränkungen der oben
genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

26.10.2006 zurückgestellt
26.10.2006



239 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. Oktober 2006 an das Bundeskanzler-
amt

Aussagegenehmigung des Bundesnachrichtendienstes für die Ver-
nehmung des Zeugen Herrn S. (46BA-65-24) im 1. Untersu-
chungsausschuss am 26. Oktober 2006

26.10.2006 – –

240 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. Oktober 2006 an den Bundesnachrich-
tendienst

Aussagegenehmigung des Bundesnachrichtendienstes für die Ver-
nehmung des Zeugen Herrn S. (46BA-65-24) im 1. Untersu-
chungsausschuss am 26. Oktober 2006

26.10.2006 – –

241 Schreiben des Herrn Staatsministers Erler, Auswärtiges Amt, vom
25. Oktober 2006 – Bezug nehmend auf das Sekretariatsschreiben
vom 12. Oktober 2006 wegen Entsperrung von Akten

27.10.2006 – –

242 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 30. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung aller Unterlagen,

01.11.2006 09.11.2006 173

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
die Informationen (wie z. B. Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
anzeigen sowie der Kriminalaktennachweis [KAN] oder andere

Drucksache 16/13400 – 1026 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
242

Vorgänge) enthalten, auf die die positive IGVP-Systemabfrage
(Integrationsverfahren der Polizei) bzgl. el-Masri (vgl. VS-Ge-
heim MAT A 23/1, Anlage 01, Bl. 167 f. – Tgb.-Nr. 04/06)

243 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 30. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung von Unterlagen,
aus denen hervorgeht,

a) welchen Personen das Bundesministerium der Verteidigung
für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2004 Flüge in die Län-
der Afghanistan, Pakistan, Tajikestan und Usbekistan bei
Nato-Militärflügen – insbesondere über Airbase Ramstein –
vermittelt hat,

b) welchen Rang und welcher Behörde/Truppenteil die unter a)
bezeichneten Personen angehören sowie welcher Reisegrund,
welches Reiseziel und -datum jeweils erfasst wurde.

01.11.2006 09.11.2006 174

244 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 30. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Die Liste aller Flugzeuge, inklusive Flugzeugtyp und Flug-
zeugkennung, die im Mai 2004 im Besitz der Firma „Zeman
Flugtechnik und Logistik München GmbH“ (Handelsregister:
München HRB 148243) waren.

01.11.2006 09.11.2006 175

245 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 30. Oktober 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Die Fluglisten sämtlicher Flugbewegungen im Januar und
Mai 2004 des Flugzeuges mit der Kennung D-AZEM der „Zeman
Flugtechnik und Logistik München GmbH“ bei der „Europäischen
Organisation zur Sicherung der Luftfahrt“ (EUROCONTROL).

01.11.2006 09.11.2006 176

246 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. November 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Aller Unterlagen zum Inhalt von ND-Lagen auch deren
Vor- und -Nachbereitung, die dem Ausschuss mit der Begründung
vorenthalten worden sind, sie seien auf Grund des sog. „Kernbe-
reich Exekutiver Eigenverantwortung“ oder „interner Willensbil-
dung“ der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.

01.11.2006 09.11.2006 177

247 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. November 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum

01.11.2006 09.11.2006 178

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung folgender Unter-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1027 – Drucksache 16/13400

noch
247

lagen: Aller Unterlagen, zur Präsidentenrunde einschließlich deren
Vor- und -Nachbearbeitung, die dem Ausschuss mit der Begrün-
dung vorenthalten worden sind, sie seien auf Grund des sog. „Kern-
bereich Exekutiver Eigenverantwortung“ oder „interner Willensbil-
dung“ der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.

248 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. November 2006
Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Aller Unterlagen, zur Vor- und -Nachbearbeitung von Sit-
zungen des Innen-, Außen- und Rechtsausschuss zum Thema el-
Masri, die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten wor-
den sind, sie seien auf Grund des sog. „Kernbereich Exekutiver
Eigenverantwortung“ oder „interner Willensbildung“ der Bundes-
regierung von dieser nicht vorzulegen.

01.11.2006 09.11.2006 179

249 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. November 2006
Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Aller Unterlagen, zur Vor- und -Nachbearbeitung der Infor-
mation des PKG’s die dem Ausschuss mit der Begründung vor-
enthalten worden sind, sie seien auf Grund des sog. „Kernbereich
Exekutiver Eigenverantwortung“ oder „interner Willensbildung“
der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.

01.11.2006 09.11.2006 180

250 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. November 2006
Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II., Khaled el-Masri durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Aller Unterlagen, die in den Vorblättern der Ordner Tgb.-
Nr. 07/06 Anlage 03 MAT A 4/2; Tgb.-Nr. 04/06 Anlage 01 MAT
A 23/01; Tgb.-Nr. 04/06 Anlage 02 MAT A 23/1 und Tgb.-Nr. 06/06
Anlage 02 MAT A 04/01 aufgeführt sind und nicht die ND-Lage
und Präsidentenrunde oder Innen-, Rechts- oder Außenausschuss
betrafen, aber auch dem Ausschuss mit der Begründung vorent-
halten worden sind, sie seien auf Grund des sog. „Kernbereich
Exekutiver Eigenverantwortung“ oder „interner Willensbildung“
der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.

01.11.2006 09.11.2006 181

251 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. November 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft
1. alle Mitarbeiter, die von deren Einrichtung an bis zu ihrer

Überprüfung in eine Regelorganisation als Ansprechpartner
bzw. für die Betreuung der amerikanischen Verbindungsbeam-
ten bei der BAO USA zuständig waren bzw. diese Aufgabe
faktisch wahrgenommen haben, benannt werden,

01.11.2006 09.11.2006 182

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
2. diese Mitarbeiter sodann als Zeugen vernommen werden.

Drucksache 16/13400 – 1028 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

252 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung aller Unterlagen zu Hintergrund, Auftrag, Ziel-
setzung sowie organisatorischer und informatorischer Einbindung
der „BAO Magister“ der LKA Baden-Württemberg.

01.11.2006 09.11.2006 183

253 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,

1. aller beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vorhande-
ner Unterlagen zu den Spuren Nr. 0800679 und Nr. 02102

2. aller beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vorhande-
ner Unterlagen, die auf diese Spuren verweisen bzw. Bezug
nehmen.

01.11.2006 09.11.2006 184

254 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung aller Unterlagen zum „AZ.: 095401/04-098
(Land der Spätzle)“, die beim Bundeskriminalamt, Abteilung
ST 31, vorhanden sind.

03.11.2006 23.11.2006 202

255 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt I. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung

1. des Berichts, den der Zeuge Zorn (Bundeskriminalamt) zu sei-
ner im September/Oktober 2001 durchgeführten Dienstreise
nach Sarajewo/Tuzla verfasst hat,

2. sämtlicher Unterlagen, die im Bundeskriminalamt zu dem im
Bericht des Zeugen Zorn beschriebenen Vorgang vorhanden
sind, insbesondere solcher, aus denen sich erkennen lässt, wer
wann und auf welcher Grundlage im Bundeskriminalamt
selbst, im Bundesinnenministerium, Bundeskanzleramt sowie
ggf. in anderen Behörden des Bundes und der Länder über den
Vorgang informiert worden ist bzw. den Bericht selbst zur
Kenntnis genommen hat (ggf. anhand von Farbkopien bzw.
anhand einer Übersicht der im Bundeskriminalamt verwende-

03.11.2006 zurückgestellt
3.11.2006

zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 321

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
ten Paraphen mit entsprechender Namenszuordnung).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1029 – Drucksache 16/13400

256 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. November 2006

Der BB 16-119 wird dahingehend erweitert, das der Zeuge Bern-
hard Falk auch zum Beweisthema (Geheim-)Gefängnisse (Ziffer I
des Untersuchungsauftrages) vernommen wird.

03.11.2006 23.11.2006 119/1

257 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung aller beim Nachrichtendienst vorhandenen Un-
terlagen, aus denen sich die früheren Dienstposten, dienstlichen
Tätigkeiten und Aufgabenstellungen des Zeugen C. vor dessen
Dienstpostenwechsel im Jahr 2002 nach Skopje ergeben.

06.11.2006 23.11.2006 203

258 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung sämtlicher Unterlagen, die in der deutschen
Botschaft Sarajevo zu dem Sachverhalt und er Entführung eines
Deutsch-Ägypters in Sarajevo/Tuzla im September/Oktober 2001
und der Mitwisserschaft deutscher Behörden des Bundes vorhan-
den sind, insbesondere solcher, aus denen sich erkennen lässt, wer
wann und auf welcher Grundlage in der deutschen Botschaft Sa-
rajevo selbst und – durch diese – im Auswärtigen Amt, im Bun-
deskanzleramt und ggf. in anderen Behörden des Bundes und der
Länder über den Vorgang informiert worden ist (ggf. anhand von
Farbkopien bzw. anhand einer Übersicht der in den betreffenden
Behörden verwendeten Paraphen mit entsprechender Namenszu-
ordnung).

06.11.2006 zurückgestellt
23.11.2006



259 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6.November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung aller im Bundesinnenministerium und den
nachgeordneten Behörden vorhandenen Unterlagen – inklusive
Sprechzetteln, Terminplänen, Vermerken, Hindergrundinforma-
tionen und sonstigen Zulieferungen, insbesondere des BKA – die
die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Dienst-
reise von Bundesinnenminister a. D. Schily vom 8. Mai 2004 bis
11. Mai 2004 in die USA betreffen, einschließlich solcher Unter-
lagen, die die genannten Stellen im Rahmen der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung dieser Reise von amerikani-
schen Stellen erhalten haben.

06.11.2006 23.11.2006 204

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1030 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

260 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-130 vom 7. November
2006

Aussagegenehmigung R. G.: Der Untersuchungsausschuss möge
beschließen:

1. Der Bundesnachrichtendienst wird ersucht, sämtliche in der
oben genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschrän-
kungen bis zur 19. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses
am 9.11.2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, der Bundesnachrichtendienst wird ersucht, den
1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 19. Sitzung am
9. November 2006 in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2
Halbsatz 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden
Weise schriftlich über die Gründe für die Beschränkungen der
oben genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

07.11.2006 erledigt
09.11.2006



261 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 7. November 2006 an das Bundeskanzler-
amt

Aussagegenehmigung des Bundesnachrichtendienstes für die Ver-
nehmung des Zeugen R. G. (46D – Az 62-36) im 1. Untersu-
chungsausschuss am 9. November 2006

07.11.2006 – –

262 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 7. November 2006 an den Bundesnachrich-
tendienst

Aussagegenehmigung des Bundesnachrichtendienstes für die Ver-
nehmung des Zeugen R. G. (46D – Az 62-36) im 1. Untersu-
chungsausschuss am 9. November 2006

07.11.2006 – –

263 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zu den BB 16-47 und 16-59 vom
8. November 2006

Aussagegenehmigung MDg Gerhard Schindler: Der Untersu-
chungsausschuss möge beschließen:

1. Das BMI wird ersucht, sämtliche in der oben genannten Aus-
sagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen bis zur 19. Sit-
zung des 1. Untersuchungsausschusses am 9. November 2006
aufzuheben,

2. hilfsweise, das BMI wird ersucht, den 1. Untersuchungsaus-
schuss bis zu seiner 19. Sitzung am 9. November 2006 in einer
den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 18
Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten.

08.11.2006 erledigt
09.11.2006



264 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 7. November 2006 an das Bundesministe-
rium des Innern

Aussagegenehmigung des Bundesministerium des Innern für die
Vernehmung des Zeugen Ministerialdirigent Gerhard Schindler
(Z 1 001 100-1/5) im 1. Untersuchungsausschuss am 9. Novem-
ber 2006

08.11.2006 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1031 – Drucksache 16/13400

265 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-119 vom 8. November
2006

Aussagegenehmigung Vizepräsident Bernhard Falk: Der Untersu-
chungsausschuss möge beschließen:

1. Das Bundeskriminalamt wird ersucht, sämtliche in der oben
genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 19. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am
9. November 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundeskriminalamt wird ersucht, den 1. Unter-
suchungsausschuss bis zu seiner 19. Sitzung am 9. November
2006 in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schrift-
lich über die Gründe für die Beschränkungen der oben genann-
ten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

08.11.2006 erledigt
09.11.2006



266 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. November 2006 an das Bundesministe-
rium des Innern

Aussagegenehmigung des Bundeskriminalamtes für die Verneh-
mung des Zeugen Vizepräsident Bernhard Falk (LS 1 – LS-AG
BB 16-119) im 1. Untersuchungsausschuss

08.11.2006 – –

267 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. November 2006 an das Bundeskriminal-
amt

Aussagegenehmigung des Bundeskriminalamtes für die Verneh-
mung des Zeugen Vizepräsident Bernhard Falk (LS 1 – LS-AG
BB 16-119) im 1. Untersuchungsausschuss

08.11.2006 – –

268 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-118 vom 8. November
2006

Aussagegenehmigung MD Klaus-Dieter Fritsche: Der Untersu-
chungsausschuss möge beschließen:

1. Das Bundeskanzleramt wird ersucht, sämtliche in der oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 19. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am
9. November 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundeskanzleramt wird ersucht, den 1. Unter-
suchungsausschuss bis zu seiner 19. Sitzung am 9. November
2006 in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schrift-
lich über die Gründe für die Beschränkungen der oben genann-
ten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

08.11.2006 erledigt
09.11.2006



269 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. November 2006 an das Bundeskanzler-
amt

Aussagegenehmigung des Bundeskanzleramtes für die Verneh-
mung des Zeugen Ministerialdirektor Klaus-Dieter Fritsche
(Az.: 111-P I F 1028) im 1. Untersuchungsausschuss

08.11.2006 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1032 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

270 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-60 vom 8. November
2006

Aussagegenehmigung MD Günter Krause: Der Untersuchungs-
ausschuss möge beschließen:

1. Das Bundesministerium des Innern wird ersucht, sämtliche in
der oben genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Be-
schränkungen bis zur 21. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses am 23. November 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundesministerium des Innern wird ersucht,
den 1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 21. Sitzung am
23. November 2006 in einer den Anforderungen der § 23
Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügen-
den Weise schriftlich über die Gründe für die Beschränkungen
der oben genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

08.11.2006 erledigt durch
A-Drs.

271 – Korr –
und 284

23.11.2006



271 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. November 2006 an das Bundesministe-
rium des Innern

Aussagegenehmigung des Bundesministerium des Innern für die
Vernehmung des Zeugen Ministerialdirektor Günter Krause (Z 1
001 100-1/5) im 1. Untersuchungsausschuss

08.11.2006 – –

271
– Korr –

Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. November 2006 an das Bundesministe-
rium des Innern

Aussagegenehmigung des Bundesministerium des Innern für die
Vernehmung des Zeugen Ministerialdirektor Günter Krause (Z 1
001 100-1/5) im 1. Untersuchungsausschuss

08.11.2006 – –

272 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 9. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Beiziehung eines Lichtbildes (unter Angabe der Identität)
desjenigen Beamten des Landeskriminalamtes Baden-Württem-
berg, der laut Aussage des Zeugen Bernhard in der Wohnung
eines älteren Ehepaars aus dem Raum Ulm/Neu-Ulm am
9.04.2006 eine Observation durchgeführt haben soll.

09.11.2006 23.11.2006 205

273 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 9. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages,
durch Vernehmung des Herrn R. (Bundesamt für Verfassungs-
schutz) als Zeugen.

09.11.2006 09.11.2006 185

274 Antwortschreiben des Bundesministeriums des Innern

Bezug nehmend auf das Schreiben des Herrn Abg. Ströbele vom
10. Oktober 2006 (A-Drs. 214) – Überprüfung von VS-Einstufun-

15.11.2006 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
gen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1033 – Drucksache 16/13400

275 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 15. November 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3191) insbesondere zu Punkt III.
(hier Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch Beizie-
hung der Akten (einschließlich Handakten) des Ermittlungsver-
fahrens der Staatsanwaltschaft Bremen gegen Murat Kurnaz we-
gen Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung bei der
Bremischen Senatsverwaltung für Justiz.

15.11.2006 23.11.2006 206

276 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 15. November 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3191) insbesondere zu Punkt I.
und III. (hier v. a. Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages in-
dem im gestuften Verfahren

1. das Bundeskriminalamt über das Bundesministerium des In-
nern

a) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen Oktober 2001 und Februar 2002 in Pakistan einge-
setzt waren,

b) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen Oktober 2001 und Februar 2002 in Afghanistan, ins-
besondere in der Region Kandahar eingesetzt waren.

2. diese(n) Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen.

15.11.2006 23.11.2006 207

277 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 15. November 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3191) insbesondere zu Punkt I.
und III. (hier v. a. Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages in-
dem im gestuften Verfahren

1. der Bundesnachrichtendienst über das Bundeskanzleramt

a) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen Oktober 2001 und Februar 2002 in Pakistan einge-
setzt waren,

b) diejenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur
punktuell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die zwi-
schen Oktober 2001 und Februar 2002 in Afghanistan, ins-
besondere in der Region Kandahar eingesetzt waren.

2. diese(n) Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen.

15.11.2006 23.11.2006 208

278 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 15. November 2006

Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3191) insbesondere zu Punkt I.
und III. (hier v. a. Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages in-
dem im gestuften Verfahren

15.11.2006 23.11.2006 209

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1034 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
278

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz über das Bundesminis-
terium des Innern denjenigen/diejenigen Mitarbeiter, ggf. ein-
schließlich freier und nur punktuell eingesetzter Mitarbeiter
nennen möge, die Murat Kurnaz während seiner Gefangen-
schaft auf Guantánamo vernommen haben sollen,

2. diese(n) Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen.

279 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 15. November 2006:
Es wird Beweis erhoben zu Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3191) insbesondere zu Punkt I.
und III. (hier v. a. Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages in-
dem im gestuften Verfahren
1. der Bundesnachrichtendienst über das Bundeskanzleramt die-

jenigen Mitarbeiter, ggf. einschließlich freier und nur punktu-
ell eingesetzter Mitarbeiter nennen möge, die Murat Kurnaz
während seiner Gefangenschaft auf Guantánamo vernommen
haben sollen,

2. diese(n) Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen

15.11.2006 23.11.2006 210

280 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. November 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrages, in-
dem gestuft,
1. die Mitarbeiter der Stelle des BND, die im Zeitraum vom

1. Dezember 2003 bis 1. Juni 2004 die „Fachaufsicht“ für den
Einsatz des Zeugen C. (BND) in Skopje/Mazedonien inne-
hatte, benannt werden,

2. diese Mitarbeiter sodann als Zeugen vernommen werden.

15.11.2006 23.11.2006 211

281 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. November 2006
Der Untersuchungsausschuss möge beschließen: Bei der Verneh-
mung des Herrn Otto Schily (MdB), Bundesminister a. D., wer-
den Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufnahmen
vorbehaltlich der Zustimmung des Zeugen gemäß § 13 Abs. 1
PUAG ausnahmsweise zugelassen.

20.11.2006 erledigt
23.11.2006



282 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. November 2006
Der 1. Untersuchungsausschuss möge das Bundeskanzleramt er-
suchen, zur Vorbereitung der Entscheidung, ob auf den Zeugen G.
verzichtet werden kann,
a) dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen, ob es sich bei der in

der Inhaltsübersicht auf Seite 19 zu den Akten des BND
(MAT A 4/2, Anlage 03 + 04) genannten Person G. in den
Schriftstücken vom 7. und 8. Juni 2006 um den in BB 16-130
unter a) benannten Zeugen G. handelt, ob also die Personen
mit dem selben Namen identisch sind;

b) die genannten Schriftstücke vom 7. und 8. Juni 2006 dem Un-
tersuchungsausschuss zu übermitteln.

20.11.2006 14.12.2006 212

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1035 – Drucksache 16/13400

283 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier v. a.
zum Komplex II. Khaled el-Masri – durch Beiziehung folgender
Unterlagen: Alle Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zum
Komplex el-Masri, die gemäß der Inhaltsübersicht zu MAT A 4/2
(Anlage 03 + 04) nicht vorgelegt wurden mit der Begründung,
dass bei Bekanntwerden außenpolitischer Schaden drohe oder die
Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten gefährdet sei.

20.11.2006 erledigt
14.12.2006



284 Antwortschreiben des Bundesministeriums des Innern

Bezug nehmend auf Beschlüsse des Ausschusses vom 9. Novem-
ber 2006 zu den Anträgen gem. A-Drs. 263 ff.

20.11.2006 November –

285 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier v. a.
zum Komplex II. Khaled el-Masri – durch Beiziehung folgender
Unterlagen: Eine vollständige Auflistung der bei EUROCONTROL
vorhandenen Starts und Landungen im Zeitraum 27. bis 29. Mai
2004 auf den Flughäfen mit internationalem Flugverkehr folgen-
der Staaten: Albanien; Bosnien und Herzegowina; Bulgarien; Ma-
zedonien; Serbien und Montenegro.

20.11.2006 14.12.2006 213

286 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu den Punkten I. und II. des Untersuchungs-
auftrags, durch Vernehmung von Frau Frederike Danz (Bundes-
ministerium des Innern).

22.11.2006 14.12.2006 214

287 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrags, in-
dem gestuft,

1. alle Mitarbeiter aus dem Ministerbüro sowie alle sonstigen
Mitarbeiter des Bundesministeriums des Innern, die am
31. Mai 2006 im Bundesministerium des Innern im räumli-
chen Umfeld des Dienstzimmers des Ministers dienstlich tätig
waren, benannt werden,

2. diese Mitarbeiter sodann als Zeugen vernommen werden.

22.11.2006 14.12.2006 215

288 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. November 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache

22.11.2006 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrags, durch

Drucksache 16/13400 – 1036 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
288

Beiziehung aller Dienstpläne und Anwesenheitslisten sowie aller
sonstigen Unterlagen, aus denen sich die tatsächlichen Präsenz-
zeiten für alle Mitarbeiter des Ministerbüros sowie für sämtliche
Inhaber aller anderweitigen, im unmittelbaren räumlichen Umfeld
des Dienstzimmers des Ministers befindlichen Dienstplätze im
Zeitraum vom 24. Mai 2006 bis 4. Juni 2004 ergeben.

288
– Korr –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. November 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrags,
durch Beiziehung aller Dienstpläne und Anwesenheitslisten sowie
aller sonstigen Unterlagen, aus denen sich die tatsächlichen Prä-
senzzeiten für alle Mitarbeiter des Ministerbüros sowie für sämtli-
che Inhaber aller anderweitigen, im unmittelbaren räumlichen Um-
feld des Dienstzimmers des Ministers befindlichen Dienstplätze im
Zeitraum vom 24.05.2004 bis 04.06.2004 ergeben.

24.11.2006 14.12.2006 216

289 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. November 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrags, durch
Beiziehung des Terminkalenders sowie aller sonstigen im Bundes-
ministerium des Innern vorhandenen Aufzeichnungen zu den
dienstlichen Terminen des damaligen Bundesministers des Innern
Schily für den Zeitraum vom 24. Mai 2006 bis zum 4. Juni 2004.

22.11.2006 November –

289
– Korr –

Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. November 2006
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zu Punkt II. des Untersuchungsauftrags, durch
Beiziehung des Terminkalenders sowie aller sonstigen im Bundes-
ministerium des Innern vorhandenen Aufzeichnungen zu den
dienstlichen Terminen des damaligen Bundesministers des Innern
Schily für den Zeitraum vom 24. Mai 2004 bis zum 4. Juni 2004.

24.11.2006 14.12.2006 217

290 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zu den BB 16-53 und 16-72 vom
22. November 2006
Aussagegenehmigung Otto Schily, Bundesminister a. D.: Der Un-
tersuchungsausschuss möge beschließen:
1. Das Bundesministerium des Innern wird ersucht, sämtliche in

der oben genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Be-
schränkungen bis zur 22. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses am 23. November 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundesministerium des Innern wird ersucht,
den 1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 22. Sitzung am
23. November 2006 in einer den Anforderungen der § 23
Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügen-

22.11.2006 erledigt durch
A-Drs. 291

und 284
23.11.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
den Weise schriftlich über die Gründe für die Beschränkungen
der oben genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1037 – Drucksache 16/13400

291 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundesministerium des Innern vom
22. November 2006
Aussagegenehmigung des Bundesministerium des Innern für die
Vernehmung des Zeugen Bundesminister a. D. Otto Schily, MdB
im 1. Untersuchungsausschuss

22.11.2006 November –

292 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 19-1 vom 22. November 2006
Der Untersuchungsausschuss möge beschließen: Die Staatsan-
waltschaft München I wird aufgefordert, dem Untersuchungsaus-
schuss bis zum Beginn der Vernehmung des Zeugen Bundes-
minister a. D. Otto Schily, MdB in der 22. Sitzung des
1. Untersuchungsausschusses die für dessen Vernehmung als Zeu-
gen im Strafverfahren zum Nachteil des Herrn el-Masri erteilte
Aussagegenehmigung zu übersenden.

23.11.2006 23.11.2006 19/2

293 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zu den BB 16-8 und 16-40 vom
29. November 2006
Aussagegenehmigung Staatssekretär Dr. August Hanning: Der
Untersuchungsausschuss möge beschließen:
1. Das Bundesministerium des Innern wird ersucht, sämtliche in

der oben genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Be-
schränkungen bis zur 23. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses am 30.11.2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundesministerium des Innern wird ersucht,
den 1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 23. Sitzung am
30. November 2006 in einer den Anforderungen der § 23
Abs. 2 Halbsatz 2. i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügen-
den Weise schriftlich über die Gründe für die Beschränkungen
der oben genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

29.11.2006 erledigt
30.11.2006



294 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschusses an das Bundesministerium des Innern vom
29. November 2006
Aussagegenehmigung des Bundesministerium des Innern für die
Vernehmung des Zeugen Herrn Staatssekretär Dr. August Han-
ning im 1. Untersuchungsausschuss

29.11.2006 November –

295 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zu den BB 16-10 und 16-38 vom
29. November 2006
Aussagegenehmigung Heinz Fromm, Präsident des Bundesamt
für Verfassungsschutz: Der Untersuchungsausschuss möge be-
schließen:
1. Das Bundesministerium des Innern wird ersucht, sämtliche in

der oben genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Be-
schränkungen bis zur 23. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses am 30. November 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundesministerium des Innern wird ersucht,
den 1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 23. Sitzung am
30. November 2006 in einer den Anforderungen der § 23
Abs. 2 Halbsatz 2. i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügen-

29.11.2006 erledigt
30.11.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
den Weise schriftlich über die Gründe für die Beschränkungen
der oben genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

Drucksache 16/13400 – 1038 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

296 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundesministerium des Innern vom
29. November 2006

Aussagegenehmigung des Bundesministerium des Innern für die
Vernehmung des Zeugen Präsident des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz Heinz Fromm im 1. Untersuchungsausschuss

29.11.2006 – –

297 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-185 vom 29. November
2006

Aussagegenehmigung Regierungsoberinspektor R.: Der Untersu-
chungsausschuss möge beschließen:

1. Das Bundesministerium des Innern wird ersucht, sämtliche in
der oben genannten Aussagegenehmigung enthaltenen Be-
schränkungen bis zur 23. Sitzung des 1. Untersuchungsaus-
schusses am 30. November 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundesministerium des Innern wird ersucht,
den 1. Untersuchungsausschuss bis zu seiner 23. Sitzung am
30. November 2006 in einer den Anforderungen der § 23
Abs. 2 Halbsatz 2. i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügen-
den Weise schriftlich über die Gründe für die Beschränkungen
der oben genannten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

29.11.2006 erledigt
30.11.2006



298 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundesministerium des Innern vom
29. November 2006

Aussagegenehmigung des Bundesamt für Verfassungsschutz für
die Vernehmung des Zeugen Regierungsoberinspektor R. im
1. Untersuchungsausschuss

29.11.2006 – –

299 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundesamt für Verfassungsschutz vom
29. November 2006

Aussagegenehmigung des Bundesamt für Verfassungsschutz für
die Vernehmung des Zeugen Regierungsoberinspektor R. im
1. Untersuchungsausschuss

29.11.2006 – –

300 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zu den BB 16-7 und 16-39 vom
30. November 2006

Aussagegenehmigung Ernst Uhrlau, Präsident des Bundesnach-
richtendienstes: Der Untersuchungsausschuss möge beschließen:

1. Das Bundeskanzleramt wird ersucht, sämtliche in der oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 23. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am
30. November 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, das Bundeskanzleramt wird ersucht, den 1. Unter-
suchungsausschuss bis zu seiner 23. Sitzung am 30. November
2006 in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schrift-
lich über die Gründe für die Beschränkungen der oben genann-
ten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

30.11.2006 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1039 – Drucksache 16/13400

301 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschusses an das Bundeskanzleramt vom 30. November
2006

Aussagegenehmigung des Bundeskanzleramtes für die Verneh-
mung des Zeugen Ernst Uhrlau, Präsident des Bundesnachrich-
tendienstes, im 1. Untersuchungsausschuss

30.11.2006 – –

302 Antrag des Mitglieds der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im 1. Untersuchungsausschuss vom 4. Dezember 2006

VS-Geheim

04.12.2006 14.12.2006 218

303 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier v. a.
zum Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Die
Videoaufzeichnungen der Befragungen von Murat Kurnaz durch
deutsche Beamte in Guantánamo.

04.12.2006 14.12.2006 219

304 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 4. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt I. und III. (hier v. a. Murat Kurnaz) des Untersuchungsauf-
trages, indem im gestuften Verfahren

1. das Auswärtige Amt die Person benennen möge, die, als An-
gehörige der Deutschen Botschaft in Washington, bereits am
4. Januar 2002 das Auswärtige Amt in Berlin über „Hinweise
auf einen inhaftierten Deutschen im Gefangenenlager Kanda-
har“ unterrichtet haben soll;

2. diese Person als Zeuge vernommen werden soll.

06.12.2006 14.12.2006 220

305 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 4. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt I. und III. (hier v. a. Murat Kurnaz) des Untersuchungsauf-
trages, indem gestuften Verfahren

1. Der Bundesnachrichtendienst über das Bundeskanzleramt denje-
nigen Verbindungsbeamten benennen möge, der Ende Dezember
2001 im US-Einsatzführungskommando Centcom im Tampa
(US-Bundesstaat Florida) eingesetzt war und bereits zu diesem
Zeitpunkt die Nachricht über die Gefangennahme und Inhaftie-
rung eines „von der US-Seite gefangenen Deutschen“ nach
Deutschland, in die BND-Zentrale, weitergeleitet haben soll;

2. dieser Beamte als Zeuge vernommen wird.

06.12.2006 14.12.2006 221

306 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 4. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt I. und III. (hier v. a. Murat Kurnaz) des Untersuchungsauf-
trages, durch Vernehmung des Herrn Dr. Gunter Pleuger, Staats-

06.12.2006 14.12.2006 222

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
sekretär a. D. als Zeugen.

Drucksache 16/13400 – 1040 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

307 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier v. a.
zum Komplex III Murat Kurnaz – durch Beiziehung folgender
Unterlagen: Alle diesbezüglichen Unterlagen des Bundesministe-
riums der Justiz nebst nachgeordneter Behörden (Generalbundes-
anwalt) v. a. seit 1. Oktober 2001, insbesondere alle Aufzeichnun-
gen zur Weitergabe von Erkenntnissen an US-Dienststellen zu
Kurnaz, zu dessen Reisebewegungen, Festnahme und Verbrin-
gung nach Guantánamo, zu dessen Vernehmungen/Befragungen
sowie zu den Bemühungen um eine Freilassung von Kurnaz.

06.12.2005 14.12.2006 223

308 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zu den BB 16-51 und 16-71 vom
6. Dezember 2006

Aussagegenehmigung Joschka Fischer, Bundesminister a. D.: Der
Untersuchungsausschuss möge beschließen:

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in der oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 26. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am
14. Dezember 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 26. Sitzung am 14. Dezember
2006 in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schrift-
lich über die Gründe für die Beschränkungen der oben genann-
ten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

06.12.2006 erledigt
14.12.2006



309 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundeskanzleramt vom 6. Dezember
2006

Aussagegenehmigung der Bundesregierung für die Vernehmung
des Zeugen Herrn Bundesminister a. D. Joschka Fischer im
1. Untersuchungsausschuss

06.12.2006 erledigt
06.12.2006



310 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-9 vom 6. Dezember 2006

Aussagegenehmigung Dr. Frank-Walter Steinmeier, Bundes-
minister: Der Untersuchungsausschuss möge beschließen:

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in der oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 26. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am
14. Dezember 2006 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 26. Sitzung am 14. Dezember
2006 in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG genügenden Weise schrift-
lich über die Gründe für die Beschränkungen der oben genann-
ten Aussagegenehmigung zu unterrichten.

06.12.2006 erledigt
14.12.2006



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1041 – Drucksache 16/13400

311 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundeskanzleramt vom 6. Dezember
2006

Aussagegenehmigung der Bundesregierung für die Vernehmung
des Zeugen Herrn Bundesminister Dr. Frank-Walter Steinmeier
im 1. Untersuchungsausschuss

06.12.2006 erledigt
06.12.2006



312 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zum Punkt I. des Untersuchungsauftrags,
durch Vernehmung des Herrn Abdel Halim Khafagy.

13.12.2006 zurückgestellt
18.01.2007

zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 322

313 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zum Punkt III. des Untersuchungsauftrags,
durch Vernehmung des Herrn M. H. Zammar.

13.12.2006 18.01.2007 224

314 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Dezember 2006

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zum Punkt I. des Untersuchungsauftrags,
durch Beiziehung sämtlicher Unterlagen, die beim Landkreis
München im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren
des Herrn Abdel Halim Khafagy geführt werden.

13.12.2006 zurückgestellt
18.01.2007

zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 323

315 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179 sowie 16/3028, 16/3191]), hier v. a. zum Komplex II.,
durch Beiziehung sämtlicher Unterlagen (Vernehmungsproto-
kolle, Berichte, Vermerke, Tätigkeitsberichte, Anlagen und sons-
tige Unterlagen) aus den Sachakten, Handakten, Berichtsheften
und Handakten-Sonderheften zum staatsanwaltschaftlichen Er-
mittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft gegen Reda S.
(Az. 2 BJs 73/02-8 (3)), die gemäß der Inhaltsübersicht zu
MAT A 54/1 entgegen dem Beweisbeschluss 16-68 vom 1. Juni
2006 nicht vorgelegt wurden mit der Begründung, dass der Unter-
suchungsgegenstand nicht betroffen sei.

10.01.2007 zurückgestellt
18.01.2007



316 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
GO-Ausschusses vom 7. April 2006 [Bundestagsdrucksache
16/1179]), hier v. a. zum Punkt I. des Untersuchungsauftrags,

10.01.2007 18.01.2007 225

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
durch Beiziehung aller beim Bundeskanzleramt und ihm nach ge-

Drucksache 16/13400 – 1042 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
316

ordneten Behörden – insbesondere dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst – vorhandenen
Unterlagen über Erkenntnisse, die seit 2000 über illegalen Tätig-
keiten amerikanischer Nachrichtendienste in der Bundesrepublik
Deutschland gewonnen worden sind.

317 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 10. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Hans-Josef Vorbeck als Zeugen.

10.01.2007 18.01.2007 226

318 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 10. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Karl Flittner als Zeugen.

10.01.2007 18.01.2007 227

319 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 10. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Dr. Götz Schmidt-Bremme als Zeugen

10.01.2007 18.01.2007 228

320 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
zu den Komplexen I. und III. – durch Vernehmung des Herrn
Klaus-Dieter Fritsche als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 229

321 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
zum Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Steve H. als
Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 230

322 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
zum Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Bernd Kuebart
als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 231

323 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
zum Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Klaus Botzet
als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 232

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1043 – Drucksache 16/13400

324 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
zum Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle
Unterlagen beim Bundesministerium des Innern und beim Bun-
deskanzleramt einschließlich nachgeordneter Behörden (insbe-
sondere Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnachrich-
tendienst) im Zusammenhang mit der schriftlichen Anfrage des
Rechtsanwalts Docke nach Erscheinen des Spiegel-Artikels „Reif
für die Insel“ vom 24. November 2003 zur Frage des Besuchs
deutscher Beamter in Guantánamo.

24.01.2007 01.02.2007 233

325 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
zum Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle
Unterlagen bei dem Rechtsanwalt Bernhard Docke, die er von
US-Stellen über seinen Mandanten Murat Kurnaz erhalten hat.

24.01.2007 zurückgestellt
01.02.2007



326 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
zum Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle
Unterlagen beim Senator für Inneres und Sport der Freien Hanse-
stadt Bremen einschließlich der nachgeordneten Behörden (ins-
besondere Landesamt für Verfassungsschutz und Ausländer-
behörde), die im Zusammenhang mit dem Fall Murat Kurnaz
stehen.

24.01.2007 01.02.2007 234

327 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
vor allem Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen:
Alle Unterlagen der Bundesregierung, der Bundesministerien und
deren nachgeordneten Behörden, die Informationen enthalten zu
den Vernehmungen des Herrn Kurnaz durch die Türkei in Guan-
tánamo.

24.01.2007 01.02.2007 235

328 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
vor allem zum Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Alle Unterlagen, die die Türkei zu der Befragung des
Herrn Kurnaz in Guantánamo erstellt hat, insbesondere mögliche
Befragungsprotokolle.

24.01.2007 01.02.2007 236

329 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier

24.01.2007 01.02.2007 237

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
vor allem zum Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unter-

Drucksache 16/13400 – 1044 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
329

lagen: Alle Aufzeichnungen, die der Beamte des Bundesamtes für
Verfassungsschutz während der Vernehmungen von Herrn Kurnaz
erstellt hat.

330 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
vor allem zum Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Alle Aufzeichnungen, die die beiden Beamten des Bundes-
nachrichtendienstes während der Vernehmungen von Herrn
Kurnaz erstellt haben.

24.01.2007 01.02.2007 238

331 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 22. Januar 2007

Es wird der Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundes-
tagsdrucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier
vor allem zum Komplex II., Khaled el-Masri – durch Beiziehung
folgender Unterlagen: Alle Unterlagen der Bundesregierung, die
Aufschluss darüber geben, wo sich das Flugzeug des Bundes-
nachrichtendienstes mit der Kennung D-AZEM im Zeitraum
1. Januar bis 31. Mai 2004 aufgehalten hat.

24.01.2007 01.02.2007 239

332 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, indem

1. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) höf-
lichst gebeten wird, eine Liste derjenigen Mitarbeiter zur Ver-
fügung zu stellen, die zwischen November 2001 und März
2002 im Gefangenenlager Kandahar und zwischen Januar
2002 und August 2006 im Gefangenenlager Guantánamo tätig
gewesen sind. die Mitarbeiter des IKRK als Zeugen vernom-
men werden,

2. die während der Gefangenschaft von Murat Kurnaz Kontakt
zu ihm hatten.

24.01.2007 01.02.2007 240

333 Antrag der Mitglieder der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, indem im
gestuften Verfahren

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz über das Bundesminis-
terium des Innern denjenigen/diejenigen Residenten nennen
möge, der/die zwischen Oktober 2001 und Dezember 2004 an
der deutschen Botschaft in Washington eingesetzt waren.

2. diese(n) Residenten als Zeugen zu vernehmen.

24.01.2007 01.02.2007 241

334 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-

24.01.2007 01.02.2007 242

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) durch Verneh-
mung des Herrn Dr. Thomas de Maizière als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1045 – Drucksache 16/13400

335 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028,016/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Bernd Mützelburg als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 243

336 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Claus Henning Schapper als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 244

337 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Dr. Maaßen als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 245

338 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Alber als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 246

339 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier vor
allem Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen:
Alle Unterlagen der Bundesregierung, der Bundesministerien und
der nachgeordneten Behörden zur Pr-Runde im Kanzleramt am
29.10.2002 betreffend den Fall Kurnaz, die vor, nach oder wäh-
rend der Sitzung zu deren Inhalt angefertigt wurden.

24.01.2007 01.02.2007 247

340 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller im Bundeskanzleramt,
den Bundesministerien und ihnen nach geordneten Behörden vor-
handenen Unterlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln,
Vermerken und Aktennotizen, die den Teilnehmern an den Nach-
richtendienstlichen Lagen und Präsidentenrunden, welche sich
ganz oder zum Teil mit Herrn Kurnaz befassten, vorgelegen ha-
ben bzw. im Rahmen ihrer Durchführung und Nachbereitung an-
gefertigt worden sind, in Farbkopie bzw. mit einer Übersicht der
in den jeweiligen Stellen verwendeten Paraphen.

24.01.2007 01.02.2007 248

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1046 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

341 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller bei der Besonderen
Aufbauorganisation USA des BKA vorhandenen Unterlagen zu
Herrn Murat Kurnaz bzw. zum staatsanwaltschaftlichen Ermitt-
lungsverfahren der StA Bremen (Az. 220 Js 48610/01).

24.01.2007 01.02.2007 249

342 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Bundeskanzler
a. D. Gerhard Schröder als Zeugen.

24.01.2007 01.02.2007 250

343 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller Unterlagen zur Bean-
tragung und Durchführung von Ton- und Videoaufnahmen der
Vernehmungen von Herrn Murat Kurnaz, die Mitarbeiter deut-
scher Stellen in dem Gefangenenlager Guantánamo auf Kuba
durchgeführt haben.

24.01.2007 01.02.2007 251

344 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller Ton- und Videoaufnah-
men, die Mitarbeiter deutscher Stellen von den Vernehmungen
von Herrn Murat Kurnaz in dem Gefangenenlager Guantánamo
angefertigt bzw. von US-amerikanischer Seite erhalten haben.

24.01.2007 01.02.2007 252

345 Schreiben des Mitglieds der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN im 1. Untersuchungsausschuss vom 24. Januar 2007

Antrag auf Sondersitzung des 1. Untersuchungsausschusses

25.01.2007 erledigt
01.02.2007



346 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-209 vom 31. Januar 2007

Aussagegenehmigung: Dr. K.: Der Untersuchungsausschuss
möge beschließen:

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 30. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am 1. Fe-
bruar 2007 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 30. Sitzung am 1. Februar 2007
in einer die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten.

31.01.2007 erledigt
01.02.2007



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1047 – Drucksache 16/13400

347 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundesministerium des Innern vom
31. Januar 2007

Aussagegenehmigung für die Vernehmung des Zeugen Dr. K. im
1. Untersuchungsausschuss (BB 16-209)

31.01.2007 – –

348 Antrag des Mitglieds der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Frak-
tion im 1. Untersuchungsausschuss vom 31. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zu Abschnitt III. des Untersuchungs-
auftrags (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179, 16/3028 und
16/3191) durch Vernehmung von Bundesminister a. D. Otto
Schily, MdB als Zeugen.

31.01.2007 01.02.2007 255

349 Antrag des Mitglieds der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Frak-
tion im 1. Untersuchungsausschuss vom 31. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zu Abschnitt III. des Untersuchungs-
auftrags (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179, 16/3028 und
16/3191) durch Vernehmung von Walter Wilhelm als Zeugen.

31.01.2007 01.02.2007 254

350 Antrag des Mitglieds der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Frak-
tion im 1. Untersuchungsausschuss vom 31. Januar 2007

Es wird Beweis erhoben zu Abschnitt III. des Untersuchungs-
auftrags (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179, 16/3028 und
16/3191) durch Vernehmung von Klaus-Peter Gottwald als Zeu-
gen.

31.01.2007 01.02.2007 256

351 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-210 vom 31. Januar 2007

Aussagegenehmigung: R. (BND): Der Untersuchungsausschuss
möge beschließen:

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 30. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am 1. Fe-
bruar 2007 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 30. Sitzung am 1. Februar 2007
in einer die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten.

31.01.2007 erledigt
01.02.2007



352 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundeskanzleramt vom 31. Januar 2007

Aussagegenehmigung für die Vernehmung des Zeugen R. im
1. Untersuchungsausschuss (BB 16-210)

31.01.2007 – –

353 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-210 vom 31. Januar 2007

Aussagegenehmigung: D. (BND): Der Untersuchungsausschuss
möge beschließen:

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur 30. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses am 1. Fe-

31.01.2007 erledigt
01.02.2007



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
bruar 2007 aufzuheben,

Drucksache 16/13400 – 1048 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
353

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zu seiner 30. Sitzung am 1.02.2007 in ei-
ner die Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 18
Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten

354 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1 Untersu-
chungsausschuss an das Bundeskanzleramt vom 31. Januar 2007
Aussagegenehmigung für die Vernehmung des Zeugen D. im
1. Untersuchungsausschuss (BB 16-210)

31.01.2007 – –

355 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 31. Januar 2007
Hiermit beantrage ich (Dr. Max Stadler), in der sitzungsfreien
Zeit zwischen dem 5. und 23. Februar 2007, zwei Sondersitzun-
gen des 1. Untersuchungsausschusses durchzuführen, vorbehalt-
lich der Genehmigung durch den Präsidenten des Deutschen Bun-
destages.

31.01.2007 erledigt
01.02.2007



356 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Februar 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie. 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Staatsanwalt
Picard (Staatsanwaltschaft Bremen) als Zeugen.

01.02.2007 01.02.2007 253

357 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Februar 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller Protokolle amerikani-
scher Stellen zu Vernehmungen von Herrn Kurnaz sowie alle wei-
teren Unterlagen bundesdeutscher Behörden, die den Mitarbeitern
des BND, die ihn im Herbst 2002 in Guantánamo befragt haben,
zur Vorbereitung auf die Befragung vorgelegt haben.

06.02.2007 22.02.2007 257

358 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Februar 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller handschriftlichen Auf-
zeichnungen, die die Mitarbeiter des BND, die Herrn Kurnaz im
Herbst 2002 in Guantánamo befragt haben, bei und nach den Be-
fragungen angefertigt haben.

06.02.2007 22.02.2007 258

359 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Februar 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung
1. des unmittelbaren Vorgesetzten und
2. des Abteilungsleiters der Abteilung,
der die beiden BND-Mitarbeiter, die Herrn Kurnaz im Herbst

06.02.2007 22.02.2007 259

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
2002 in Guantánamo befragt haben, seinerzeit zugehörig waren,
als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1049 – Drucksache 16/13400

360 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung des Staatssekretärs a. D.
im Bundesministerium des Innern Lutz Diwell als Zeugen.

06.02.2007 22.02.2007 260

361 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Staatssekretär
des Auswärtigen Amtes Georg Boomgarden als Zeugen.

06.02.2007 22.02.2007 261

362 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Baudirektor
Karsten Rabe als Zeugen.

06.02.2007 zurückgestellt
22.02.2007



363 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller bei Behörden des Bun-
des vorhandenen Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Ge-
genstände

1. Herr Kurnaz bei seiner Festnahme,

2. welche ihm bei dieser Gelegenheit, bei seiner Übergabe an
amerikanische Stellen, bei seinem Aufenthalt in Kandahar und
bei seiner Überstellung nach Guantánamo abgenommen wor-
den sind und

3. welche Gegenstände ihm schließlich bei seiner Haftentlassung
ausgehändigt worden sind.

08.02.2007 22.02.2007 262

364 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller beim BKA vorhande-
nen Unterlagen zu seinem Az. ST 32-094254/02-001.

08.02.2007 22.02.2007 263

365 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a. zum
Komplex III., durch Beiziehung aller beim Generalbundesanwalt
vorhandenen Unterlagen zu dessen Aktenzeichen 2 ARP 12/02-8.

08.02.2007 22.02.2007 264

366 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-

08.02.2007 siehe A-Drs.
366 – neu –



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) durch Ver-
nehmung des Herrn Dr. Jan Hecker (Mitarbeiter des Bundesinnen-

Drucksache 16/13400 – 1050 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
366

ministeriums) als Zeugen zu der Frage, was er insbesondere mit
dem Zeugen Dr. K. (Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz) über den Inhalt dessen Vernehmung vor dessen Be-
fragung im Ausschuss besprochen hat.

366
– neu –

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) durch Ver-
nehmung des Herrn Dr. Jan Hecker als Zeugen.

28.02.2007 wegen Unzu-
lässigkeit
abgelehnt

08.03.2007



367 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Dr. Gerold
Lehnguth als Zeugen.

08.02.2007 22.02.2007 265

368 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Un-
terlagen des US-Verteidigungsministeriums, des CIA-Hauptquar-
tiers und der CTC-Station in Guantánamo, die Murat Kurnaz be-
treffen, insbesondere zur Frage einer möglichen Freilassung und
solche Unterlagen, die die Kommunikation mit deutschen Stellen
zu diesem Fall betreffen.

08.02.2007 22.02.2007 266

369 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Un-
terlagen des Bundesamtes für Verfassungsschutz – insbesondere
Dienstvorschriften –, die die Befragung von Personen regeln, für
den Zeitraum 2001 bis 2003.

08.02.2007 22.02.2007 267

370 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Un-
terlagen des Bundesnachrichtendienstes – insbesondere Dienst-
vorschriften –, die die Befragung von Personen regeln, für den
Zeitraum 2001 bis 2003.

08.02.2007 22.02.2007 268

371 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Die voll-
ständige Akte im Bundeskanzleramt mit dem Aktenzeichen
622 – 151 276 – Kunduz 2.

14.02.2007 22.02.2007 269

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1051 – Drucksache 16/13400

372 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – indem gestuft

1. die Bundesregierung gebeten wird, kurzfristig alle Personen
zu benennen, die an denjenigen ND-Lagen und/oder Präsiden-
tenrunden im Kanzleramt teilgenommen haben, die sich mit
dem Fall Murat Kurnaz beschäftigt haben – wobei die Bundes-
regierung bei den Personen auch das jeweilige Datum der Teil-
nahme nenn möge –;

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

14.02.2007 22.02.2007 270

373 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn KHK Th. Rausch
als Zeugen.

14.02.2007 22.02.2007 271

374 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Februar 2007

Vervollständigung der Akten zum Komplex Kurnaz.

14.02.2007 22.02.2007 –

375 Schreiben des Bundeskanzleramts vom 15. Februar 2007, mit der
Ankündigung in der nächsten Ausschusssitzung die Antragsteller
zu bitten die A-Drs. 362 und 366 zurückzustellen.

19.02.2007 zurückgestellt
22.02.2007



376 Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss zum BB 16-51 und 16-71 vom
19. Februar 2007

Aussagegenehmigung: Bundesminister a. D. Josef Fischer: Der
Untersuchungsausschuss möge beschließen:

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur Vernehmung des Zeugen Fischer am 26.02.2007 aufzu-
heben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zur Vernehmung am 26. Februar 2007 in
einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten.

19.02.2007 erledigt
22.02.2007



377 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundeskanzleramt vom 19. Februar 2007

Aussagegenehmigung für die Vernehmung des Zeugen Bundes-
minister a. D. Josef Fischer im 1. Untersuchungsausschuss
(BB 16-51 und 16-71).

19.02.2007 – –

378 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 19. Februar 2007

Aussagegenehmigung: Bundesminister Dr. Frank-Walter Steinmeier:

19.02.2007 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Der Untersuchungsausschuss möge beschließen:

Drucksache 16/13400 – 1052 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
378

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur Vernehmung des Zeugen Fischer am 8. März 2007 auf-
zuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zur Vernehmung am 8. März 2007 in
einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten.

378
– Korr –

Ergänzungsantrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss vom 20. Februar 2007

Aussagegenehmigung: Bundesminister Dr. Frank-Walter
Steinmeier: Der Untersuchungsausschuss möge beschließen:

1. Die Bundesregierung wird ersucht, sämtliche in den oben ge-
nannten Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen
bis zur Vernehmung des Zeugen Steinmeier am 8. März 2007
aufzuheben,

2. hilfsweise, die Bundesregierung wird ersucht, den 1. Untersu-
chungsausschuss bis zur Vernehmung am 8. März 2007 in
einer den Anforderungen der § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m.
§ 18 Abs. 2 Satz PUAG genügenden Weise schriftlich über die
Gründe für die Beschränkungen der oben genannten Aussage-
genehmigung zu unterrichten.

20.02.2007 erledigt
22.02.2007



379 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss an das Bundeskanzleramt vom 19. Februar 2007

Aussagegenehmigung für die Vernehmung des Zeugen Bundes-
minister Dr. Frank-Walter Steinmeier im 1. Untersuchungsaus-
schuss (BB 16-9).

19.02.2007 – –

380 Antrag auf Erstattung der Gebühren als Zeugenbeistand von RA
Docke vom 29. Januar 2007

Zeugenbeistand von Herrn Murat Kurnaz.

19.02.2007 erledigt
22.02.2007



381 Schreiben des Mitglieds der SPD-Fraktion im 1. Untersuchungs-
ausschuss an die Bundesregierung vom 20. Februar 2007

Bitte um Auskunft über Ermittlungsverfahren der Generalbundes-
anwaltschaft.

20.02.2007 22.02.2007 –

382 Antwortschreiben des Bundeskanzleramtes

Bezug nehmend auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vom 13. Februar 2007 zu A-Drs. 374.

23.02.2007 – –

383 Antwortschreiben des Bundesministeriums der Justiz

Bezug nehmend auf das Schreiben der SPD-Fraktion zu A-Drs.
381 vom 23. Februar 2007.

26.02.2007 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1053 – Drucksache 16/13400

384 Schreiben des Mitglieds der SPD-Fraktion im 1. Untersuchungs-
ausschuss an die Bundesregierung vom 27. Februar 2007

Bitte um Auskunft über Ermittlungen des BKA zur Person
S. B. A. vom 27. Februar 2007.

27.02.2007 – –

385 Antrag der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Frak-
tion im 1. Untersuchungsausschuss vom 28. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zu Abschnitt III. des Untersuchungs-
auftrags (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179, 16/3028 und
16/3191) durch Vernehmung von Bernhard Falk als Zeugen.

28.02.2007 08.03.2007 272

386 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Jürgen Chrobog, Staatssekretär a. D. als
Zeugen.

28.02.2007 08.03.2007 273

387 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung der Zeugin Erika Pape-Post.

28.02.2007 08.03.2007 274

388 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn M. H. als Zeugen.

28.02.2007 08.03.2007 275

389 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Dr. J. K. als Zeugen.

28.02.2007 zurückgestellt
08.03.2007



390 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Februar 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – indem gestuft

1. die Senatorische Behörde der Freien Hansestadt Bremen gebe-
ten wird, den Leiter der Abteilung Islamischer Terrorismus des
Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen zu benennen,

2. sodann diese Person als Zeuge geladen wird.

28.02.2007 08.03.2007 276

391 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller bei Behörden des Bun-
des, insbesondere im Auswärtigen Amt, vorhandenen Unterlagen,

01.03.2007 08.03.2007 277

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
aus denen sich ein Informationsaustausch mit türkischen Stellen

Drucksache 16/13400 – 1054 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
391

über Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Einreise des
Herrn Kurnaz in die Türkei nach erfolgter Entlassung aus ameri-
kanischer Haft in Guantánamo Kuba ergeben.

392 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Uwe Brämer
(Bundesministerium des Innern) als Zeugen.

01.03.2007 08.03.2007 278

393 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung der Mitarbeiter des Bun-
desministeriums des Innern

1. Herr Müller (Abteilungsleiter der Abteilung Innere Sicherheit,

2. Herr Förster (ständiger Vertreter des Abteilungsleiters),

3. Herr von Holtey (Leiter des Referats IS 5) als Zeugen.

01.03.2007 08.03.2007 279

394 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Präsidenten des
Bundeskriminalamtes Dr. Klaus Ulrich Kersten als Zeugen.

01.03.2007 08.03.2007 280

395 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., indem gestuft,

1. das Auswärtige Amt aufgefordert wird, den Mitarbeiter des
Bundesministeriums des Innern zu benennen, mit dem Herr
Botzet (Auswärtiges Amt) am 30. November 2005 in der An-
gelegenheit des Herrn Kurnaz telefoniert hat und

2. diese Person sodann als Zeuge vernommen wird.

01.03.2007 zurückgestellt
08.03.2007



396 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Dr. Gunther
Pleuger, Botschafter a. D. als Zeugen.

01.03.2007 zurückgezo-
gen

08.03.2007



397 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Lothar Jachmann als Zeugen.

01.03.2007 08.03.2007 281

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1055 – Drucksache 16/13400

398 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Pierre-Richard
Prosper als Zeugen.

02.03.2007 22.03.2007 283

399 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Prof. Jeffrey F.
Addicott als Zeugen.

02.03.2007 22.03.2007 284

400 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Innenminister
Dr. Wolfgang Schäuble als Zeugen.

02.03.2007 unzulässig
22.03.2007



400
– neu –

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. April 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Innenminister
Dr. Wolfgang Schäuble als Zeugen.

11.04.2007 26.04.2007 291

401 Antwortschreiben des Bundeskanzleramts

Bezug nehmend auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu A-Drs. 366 – neu – vom 6. März 2007

06.03.2007 – –

402 Antwortschreiben des Bundesministeriums der Justiz

Bezug nehmend auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE. zu
A-Drs. 315 (Beiziehung der Akte der Bundesanwaltschaft über
das Ermittlungsverfahren gegen Reda S. 2 BJs 73/ 02-8) vom
6. März 2007

07.03.2007 – –

403 Stellungnahme des Bundeskanzleramts betreffend Existenz und
Vernichtung von Vernehmungsprotokollen (31. Sitzung am
22. Februar 2007) vom 6. März 2007

07.03.2007 – –

404 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 7. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., indem gestuft,

1. das Landesamt für Verfassungsschutz Bremen aufgefordert
wird, die Quelle zu benennen, auf deren Erkenntnismeldungen
sich der Vermerk vom 20. Februar 2002, den das Landesamt
u. a. dem Bundesamt für Verfassungsschutz zukommen lassen
hat, stützt,

2. diese Person sodann als Zeuge vernommen wird.

07.03.2007 zurückgestellt
22.03.2007



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1056 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

405 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 7. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., indem gestuft,

1. das Landesamt für Verfassungsschutz Bremen aufgefordert
wird, die Person bzw. die Personen zu benennen, die die
Quelle, auf deren Erkenntnismeldungen sich der Vermerk des
Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen vom 20. Februar
2002 stützt, in den Jahren 2001 bis 2006 geführt hat bzw. ge-
führt haben,

2. diese Person bzw. diese Personen sodann als Zeuge vernom-
men wird bzw. werden.

07.03.2007 zurückgestellt
22.03.2007



406 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 7. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch nochmalige Vernehmung von Herrn
Dr. K. (Bundesamt für Verfassungsschutz) als Zeugen.

07.03.2007 zurückgestellt
22.03.2007



407 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung von Frau Marita Wessel-Niepel als Zeugin.

07.03.2007 08.03.2007 282

408 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 9. März 2007

Aktenlieferung zu BB 16-14 und BB 16-263

Bitte des Abg. Ströbele, MdB um erneute Anforderung der Akten
zu o. g. Beweisbeschlüssen mit Schreiben an den Vorsitzenden.

12.03.2007 erledigt
22.03.2007



409 Antwortschreiben des Bundesministerium des Innern

Bezug nehmend auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu A-Drs. 408 vom 13. März 2007

13.03.2007 – –

410 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn Molde, LKA
Bremen (Abteilung K 621) als Zeugen.

14.03.2007 22.03.2007 285

411 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Vernehmung von Herrn F. (Bundesnach-
richtendienst) als Zeugen.

14.03.2007 22.03.2007 286

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1057 – Drucksache 16/13400

412 Antrag der Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung aller bei der General-
bundesanwaltschaft vorhandenen Unterlagen zum Aktenzeichen
2 BJs 26/03-8.

14.03.2007 22.03.2007 287

413 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung der Vermerke zum Fall
Kurnaz, die Herrn Dr. August Hanning in seiner damaligen Funk-
tion als Präsident des Bundesnachrichtendienstes zu den Präsi-
dentenrunden vom 8. Oktober 2002 und 29. Oktober 2002 vorge-
legen haben.

14.03.2007 22.03.2007 288

414 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn Prof. Dr. Hansjörg
Geiger als Zeugen.

14.03.2007 22.03.2007 289

415 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. März 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Vernehmung des Herrn M. B., Mitarbeiter
des Bundesnachrichtendienstes, als Zeugen.

14.03.2007 22.03.2007 290

416 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. März 2007

Aktenlieferung zu BB 16-14 und BB 16-263 (BKA-Akten)/
Schreiben von Herrn Dr. Hecker vom 13. März 2007 (A-Drs. 409)

15.03.2007 – –

417 Ergänzungsschreiben des Bundeskanzleramts

Bezug nehmend auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu A-Drs. 374 vom 19. März 2007

21.03.2007 – –

418 Schreiben des Bundeskanzleramts zur Geheimhaltung von Akten
vom 23. März 2007

26.03.2007 – –

419 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. April 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex I. und III. – indem gestuft

1. der Bundesnachrichtendienst über das Bundeskanzleramt ge-
beten wird, diejenigen Mitarbeiter – ggf. einschließlich freier
Mitarbeiter – zu benennen, die zur Befragung von Herrn
Zammar nach Damaskus gereist sind,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

11.04.2007 26.04.2007 292

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1058 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

420 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. April 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex I. und III. – indem gestuft

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz über das Bundesinnen-
ministerium gebeten wird, diejenigen Mitarbeiter – ggf. ein-
schließlich freier Mitarbeiter – zu benennen, die zur Befra-
gung von Herrn Zammar nach Damaskus gereist sind,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

11.04.2007 26.04.2007 293

421 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. April 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex I. und III. – indem gestuft

1. das Bundeskriminalamt über das Bundesinnenministerium ge-
beten wird, diejenigen Mitarbeiter – ggf. einschließlich freier
Mitarbeiter – zu benennen, die zur Vernehmung von Herrn
Zammar nach Damaskus gereist sind,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

11.04.2007 26.04.2007 294

422 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. April 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Un-
terlagen beim Bundeskriminalamt, die bis zum 29. Oktober 2002
für eine Gefährdungseinschätzung von Murat Kurnaz herangezo-
gen wurden oder in denen eine Gefährdungseinschätzung/Bewer-
tung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wird.

11.04.2007 26.04.2007 295

423 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. April 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Un-
terlagen beim Bundesamt für Verfassungsschutz, die bis zum
29. Oktober 2002 für eine Gefährdungseinschätzung von Murat
Kurnaz herangezogen wurden oder in denen eine Gefährdungs-
einschätzung/Bewertung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen
wird.

11.04.2007 26.04.2007 296

424 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. April 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Un-
terlagen beim Bundesnachrichtendienst, die bis zum 29. Oktober
2002 für eine Gefährdungseinschätzung von Murat Kurnaz heran-
gezogen wurden oder in denen eine Gefährdungseinschätzung/
Bewertung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wird

11.04.2007 26.04.2007 297

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1059 – Drucksache 16/13400

425 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Mai 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), v. a. zum
Komplex III., durch Beiziehung des Erlasses des Bundesministe-
riums des Innern an das Bundesamt für Verfassungsschutz vom
24. November 2005 zum Fall Murat Kurnaz.

02.05.2007 10.05.2007 298

426 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Mai 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III./Murat Kurnaz – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Die Verfügung des damaligen Staatssekretärs im Bundes-
ministerium des Innern, Lutz Diwell, die nach der Besprechung
vom 27. Oktober 2005 mit dem damaligen Staatssekretär im Aus-
wärtigen Amt, Georg Boomgarden, verfasst wurde, sowie alle
sich darauf beziehenden Unterlagen des Bundesministeriums und
seiner nachgeordneten Behörden.

02.05.2007 10.05.2007 299

427 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Mai 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III./Murat Kurnaz – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Die Vorlage für den damaligen Staatssekretär im Bundes-
ministerium des Innern, Lutz Diwell, die zu der Besprechung am
27. Oktober 2005 mit dem damaligen Staatssekretär im Auswärti-
gen Amt, Georg Boomgarden, angefertigt wurde, sowie alle Un-
terlagen des Bundesministeriums, in denen das Ergebnis dieser
Besprechung festgehalten wurde.

02.05.2007 10.05.2007 300

428 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Mai 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III./Murat Kurnaz – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Alle Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und
seiner nachgeordneten Behörden, die die Vor- und Nachbereitung
sowie die Ergebnisse der Besprechung am 1. November 2005
zwischen Bundesinnenministerium und Bundesamt für Verfas-
sungsschutz zum Fall Kurnaz betreffen.

02.05.2007 10.05.2007 301

429 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Mai 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex III./Murat Kurnaz – durch Beiziehung folgender Unterla-
gen: Der zusammenfassende Bericht zum Fall Kurnaz von Dezember
2003 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

02.05.2007 10.05.2007 302

430 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Mai 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Farb-
kopien der Blätter des Ministerkalenders im Bundesministerium

02.05.2007 10.05.2007 303

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
des Innern aus dem Zeitraum 28. Mai bis 31. Mai 2004.

Drucksache 16/13400 – 1060 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

431 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Mai 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Der Ter-
minkalender und alle weiteren Unterlagen im Bundesministerium
des Innern zu Terminen zwischen dem damaligen Bundesminister
Schily und dem ND-Vertreter der US-Botschaft in Berlin im Zeit-
raum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004.

02.05.2007 10.05.2007 304

432 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Mai 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung des unter Tagebuch Nr. 35/07
(UA-16-35/07) Anlage 04 GEHEIM, S. 478 ff. erwähnten State-
ments deutscher Stellen gegenüber amerikanischen Stellen vom
24. März 2006 zum möglichen Gefährdungspotenzial von Herrn
Kurnaz (Schreiben BMI an BKA und BfV vom 24. Mai 2006;
Az. PII PG gBka 611 201-3/3 II KURNAZ).

04.05.2007 10.05.2007 305

433 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex III., durch Beiziehung des schriftlichen Ersuchens
des Bundeskriminalamts an das FBI zum Fall Murat Kurnaz vom
18. Januar 2002.

01.06.2007 21.06.2007 308

434 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 6. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung von Herrn Hetzel als Zeugen.

06.06.2007 14.06.2007 306

435 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 6. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt III. (Murat Kurnaz) des Untersuchungsauftrages, indem ge-
stuften Verfahren

1. das Bundeskriminalamt über das Bundesministerium des In-
nern denjenigen/diejenigen Verbindungsbeamten des BKA
nennen möge, der/die zwischen September 2001 und Septem-
ber 2006 im FBI-Hauptquartier in Washington eingesetzt
waren;

2. diese(n) Verbindungsbeamten als Zeugen zu vernehmen.

06.06.2007 14.06.2007 307

436 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex II. – indem gestuft

06.06.2007 21.06.2007 309

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1061 – Drucksache 16/13400

noch
436

1. das Bundesinnenministerium gebeten wird, diejenigen Mitar-
beiter zu benennen, die im Jahr 2004 an Gesprächen des dama-
ligen Bundesministers Otto Schily mit dem in MAT A 188 ge-
nannten Angehörigen der US-Botschaft teilgenommen haben;

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

437 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 6. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zu
den Komplexen I. und II. – durch Beiziehung folgender Unter-
lagen: Den vollständigen Datensatz (full data string) von
EUROCONTROL zu den Flugplänen und Flugbewegungen des
Flugzeugs mit der Regierungsnummer N982RK im Zeitraum
1. Mai 2004 bis 6. Juni 2004. EUROCONTROL wird gebeten,
die betroffenen Staaten um Erlaubnis für die Herausgabe der
Daten zu ersuchen.

06.06.2007 21.06.2007 310

438 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zu
den Komplexen I. und II. – durch Beiziehung folgender Unterla-
gen: Der vollständige Datensatz von EURCONTROL über den
Flugplan und Flugbewegungen des Flugzeugs mit der Registrie-
rungsnummer N982RK im Zeitraum Oktober 2001 bis April 2006
mit Bezug zu Deutschland.

06.06.2007 21.06.2007 311

439 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zu
den Komplexen I. und II. – durch Beiziehung folgender Unterla-
gen: Alle Unterlagen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und dessen nachgeordneter Behörden über
die Flugbewegungen und Flugpläne – einschließlich des vollstän-
digen Datensatzes der jeweiligen Flüge – des Flugzeugs mit der
Registrierungsnummer N982RK im Zeitraum Oktober 2001 bis
April 2006.

06.06.2007 21.06.2007 312

440 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex I. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Der voll-
ständige Datensatz (full data string) von EUROCONTROL zu
den Flugplänen und Flugbewegungen des Flugzeugs mit der Re-
gistrierungsnummer N85VM im Zeitraum 10. bis 24. Februar
2003 mit Bezug zu Deutschland.

06.06.2007 21.06.2007 313

441 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex I. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Un-

06.06.2007 21.06.2007 314

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
terlagen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-

Drucksache 16/13400 – 1062 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
441

wicklung und dessen nachgeordneter Behörden über die Flugbe-
wegungen und Flugpläne – einschließlich des vollständigen Da-
tensatzes der jeweiligen Flüge – des Flugzeugs mit der Regis-
trierungsnummer N85VM im Zeitraum 10. bis 24 Februar 2003.

442 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex I – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Der voll-
ständige Datensatz (full date string) von EUROCONTROL zu
den Flugplänen und Flugbewegungen des Flugzeugs der US Air
Force mit dem Rufzeichen SPAR92 (Serien-Nr. 84-0112) im Zeit-
raum 10. bis 24. Februar 2003 mit Bezug zu Deutschland.

06.06.2007 21.06.2007 315

443 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zum
Komplex I. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Unter-
lagen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung und dessen nachgeordneter Behörden über die Flugbe-
wegungen und Flugpläne – einschließlich des vollständigen
Datensatzes der jeweiligen Flüge – des Flugzeugs der US Air
Force mit dem Rufzeichen SPAR92 (Serien-Nr. 84-0112) im Zeit-
raum 10. bis 24. Februar 2003.

06.06.2007 21.06.2007 316

444 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zu
den Komplexen I. und II. – durch Beiziehung folgender Unterla-
gen: Der vollständige Datensatz (full date string) von
EUROCONTROL über die Flugbewegungen und Flugpläne der
Flugzeuge mit folgenden Registrierungsnummern im Zeitraum
Oktober 2001 bis April 2006 mit Bezug zu Deutschland:
N1016M, N120JM, N157A, N173S, N212CP, N219D, N221SG,
N312ME, N368CE, N4042J, N4456A, N4466A, N4476S,
N44982, N4557C, N505LL, N50BH, N5155A, N58AS, N6161Q,
N83MU, SPAR92 (Rufzeichen).

06.06.2007 21.06.2007 317

445 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – hier zu
den Komplexen I. und II. – durch Beiziehung folgender Unterla-
gen: Alle Unterlagen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und dessen nachgeordneter Behörden über
die Flugbewegungen und Flugpläne – einschließlich des vollstän-
digen Datensatzes der jeweiligen Flüge – der Flugzeuge mit fol-
genden Registrierungsnummern im Zeitraum Oktober 2001 bis
April 2006: N1016M, N120JM, N157A, N173S, N212CP,
N219D, N221SG, N312ME, N368CE, N4042J, N4456A,
N4466A, N4476S, N44982, N4557C, N505LL, N50BH,
N5155A, N58AS, N6161Q, N83MU, SPAR92 (Rufzeichen).

06.06.2007 21.06.2007 318

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1063 – Drucksache 16/13400

446 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Juni 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191) – insbeson-
dere zu den Komplexen I. bis III. – durch Beiziehung folgender
Unterlagen: Das „Decision Sheet“ des Nordatlantikrates der
NATO vom 4. Oktober 2001.

13.06.2007 21.06.2007 319

447 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 27. Juni 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt Ia. des Untersuchungsauftrages, durch Beiziehung sämtli-
cher Unterlagen über Präsidentenrunden und ND-Lagen, die ei-
nen Bezug zu Herrn Abdul H. Khafagy aufweisen, beim Bundes-
kanzleramt.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 324

448 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 27. Juni 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt Ia. des Untersuchungsauftrages, durch Beiziehung sämtlicher
Unterlagen der Deutschen Botschaft in Sarajewo, die einen Bezug
zu Herrn Abdul H. Khafagy aufweisen, beim Auswärtigen Amt.

27.06.2007 zurückgestellt
05.7.2007

13.09.2007 325

449 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 27. Juni 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191) insbesondere zu
Punkt Ia. des Untersuchungsauftrages, durch Vernehmung des
Herrn Walter Lechner als Zeugen.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 326

450 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier v. a. zum
Komplex Ia. – indem gestuft
1. das Bundeskriminalamt über das Bundesinnenministerium ge-

beten wird, diejenigen Mitarbeiter – ggf. einschließlich freier
Mitarbeiter – zu benennen, die im Zeitraum von September bis
Dezember 2001 im Zusammenhang mit Terrorismusermittlun-
gen in Bosnien-Herzegowina eingesetzt waren,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 327

451 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier v. a. zum
Komplex Ia. – indem gestuft
1. der Bundesnachrichtendienst über das Bundeskanzleramt ge-

beten wird, diejenigen Mitarbeiter – ggf. einschließlich freier
Mitarbeiter oder unter Fachaufsicht des BND stehenden je-
doch bei der Bundeswehr eingesetzten Mitarbeiter – zu benen-
nen, die im Zeitraum September bis Dezember 2001 in Bos-
nien-Herzegowina eingesetzt waren,

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 328

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

Drucksache 16/13400 – 1064 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

452 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier v. a. zum
Komplex Ia. – indem gestuft

1. der Militärische Abschirmdienst über das Bundesministerium
der Verteidigung gebeten wird, diejenigen Mitarbeiter – ggf.
einschließlich freier Mitarbeiter – zu benennen, die im Zeit-
raum September bis Dezember 2001 in Bosnien-Herzegowina
eingesetzt waren,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 329

453 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier v. a. zum
Komplex Ia. – durch Vernehmung des Herrn Abdel Halim
Khafagy als Zeugen.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 330

454 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier v. a. zum
Komplex Ia. – durch Vernehmung von Frau Ahlem Khafagy als
Zeugin.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 331

455 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier v. a. zum
Komplex Ia. – durch Vernehmung des Herrn Hans Jochen Peters
als Zeugen.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 332

456 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier v. a. zum
Komplex Ia. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle dies-
bezüglichen Unterlagen des Bundeskanzleramtes und der nachge-
ordneten Behörden seit September 2001, insbesondere diejenigen
aus denen hervorgeht, welche Kenntnisse die Bundesregierung,
das Kanzleramt oder der Bundesnachrichtendienst von den Vor-
gängen in dem Gefängnis in Tuzla und einer möglichen Beteili-
gung von Mitarbeitern deutscher Bundesbehörden hatten.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 333

457 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990; 16/1179; 16/3028, 16/3191) – hier zum Kom-
plex III. – durch Beiziehung folgender Unterlagen: Alle Unterlagen
beim Senator für Inneres und Sport der nachgeordneten Behörden
(insbesondere Landesamt für Verfassungsschutz und Landeskrimi-
nalamt), die im Zusammenhang mit der Besprechung am 14. Okto-
ber 2002 zwischen Mitarbeitern des LfV, Herrn Dr. K. (BfV) u. a.

27.06.2007 05.07.2007 320

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
stehen, z. B. Protokolle, Ergebnisvermerke, Sprechzettel etc.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1065 – Drucksache 16/13400

458 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex Ia., durch Beiziehung aller Unterlagen – ein-
schließlich Kommandierungsverfügungen, Einzelweisungen und
sonstige Aufzeichnungen – zu Dienstauftrag und Dienstausfüh-
rung aller im Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Dezember
2001 in Bosnien-Herzegowina eingesetzten Mitarbeiter des BKA,
der German Intelligence Force (GENIC), des BND und des
MAD.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 334

459 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex Ia., durch Beiziehung aller an das Amt für Nach-
richtenwesen der Bundeswehr gerichteten Tagesmeldungen und
Wochenberichte aller im Zeitraum vom 1. September 2001 bis
31. Dezember 2001 in Bosnien-Herzegowina eingesetzten Mitar-
beiter der German Intelligence Force (GENIC), des BND und des
MAD zu Erkenntnissen über in Bosnien-Herzegowina Gefangene
mit Deutschlandbezug.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 335

460 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Juni 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191), hier v. a.
zum Komplex Ia., durch Beiziehung aller bei Stellen des Bundes
vorhandenen Unterlagen zu Vorgängen, die im Zusammenhang
mit Anfragen des Rechtsbeistandes und der Verwandten von
Herrn Khafagy über dessen Verbleib stehen.

27.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007

13.09.2007 336

461 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Juni 2007

Der 1. Untersuchungsausschuss möge auf seiner nächsten Sitzung
beschließen:

1. Die Beweisanträge zum eingefügten Komplex Ia. des Untersu-
chungsauftrages werden in der Beratungssitzung am 5.07.2007
aufschiebend bedingt beschlossen und werden wirksam, so-
bald der Deutsche Bundestag der Erweiterung des Untersu-
chungsauftrages (Bundestagsdrucksache 16/5751) zugestimmt
hat.

2. Hilfsweise, die Beweisanträge zum Komplex Ia. werden un-
verzüglich, nachdem der Deutsche Bundestag der Erweiterung
des Untersuchungsauftrages zugestimmt hat, im Umlaufver-
fahren beschlossen.

28.06.2007 zurückgestellt
05.07.2007



462 Antrag der Mitglieder der Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, FDP und DIE LINKE. im 1. Untersuchungsausschuss
vom 28. Juni 2007

Der 1. Untersuchungsausschuss möge in seiner nächsten Sitzung
beschließen: Herrn R., Bundesnachrichtendienst, für die 53. Sit-
zung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode am

29.06.2007 13.09.2007 –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
5. Juni 2007 als Zeugen zu laden.

Drucksache 16/13400 – 1066 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

463 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. September 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), – hier v. a. zum Komplex III. – durch Beiziehung fol-
gender Unterlagen: Alle Unterlagen und Schriftwechsel beim
Bundesamt für Verfassungsschutz, die zu den Geschäftszeichen
VA 54-272-P-450166-0002/03; VA 54-272-S-380059-0339
(bzw. 0335) /02; V A 54-272-S-410198-1112/02 gehören oder
sich darauf beziehen.

05.09.2007 13.09.2007 337

464 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. September 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), – hier v. a. zum Komplex III. – durch Beiziehung fol-
gender Unterlagen: Alle beigezogenen Unterlagen des Verteidi-
gungsausschusses als Untersuchungsausschuss, die die Tätigkeit
von Herrn D. Oe. in Kandahar betreffen oder Herrn Oe. nament-
lich oder der Funktion nach erwähnen (bspw. von Oe. angefertigte
Berichte, Unterlagen über die dienstlichen Befragungen der in
Kandahar stationierten Bundeswehr- und Nachrichtendienstange-
hörigen etc.), sowie das Stenografischen Protokoll der Verneh-
mung von Oe. vor dem Verteidigungsausschuss als Untersu-
chungsausschuss.

05.09.2007 13.09.2007 338

465 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. September 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), – hier v. a. zum Komplex III. – durch Beiziehung fol-
gender Unterlagen: Alle Unterlagen des Bundeskanzleramtes so-
wie des Bundesnachrichtendienstes, die die Kommunikation von
Herrn D. Oe. in Kandahar ab Januar 2002 mit seiner Dienststelle
betreffen und im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Perso-
nen mit deutschem Hintergrund oder Bezug nach Deutschland in
Kandahar stehen (bsw. Berichte, sonstige übersandte Unterlagen
sowie Aufträge und Weisungen an Oe. etc.).

05.09.2007 13.09.2007 339

466 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 5. September 2007
Der 1. Untersuchungsausschuss möge auf seiner nächsten Sitzung
beschließen: Der 1. Untersuchungsausschuss ersucht über seinen
Vorsitzenden den Präsidenten des Deutschen Bundestages, die
nach Medien-Veröffentlichungen zu Themen des 1. Untersu-
chungsausschusses „BND/CIA“ erteilten Ermächtigungen zur
Strafverfolgung gemäß § 353b StGB zurückzunehmen, soweit
diese Ermittlungen gegen Journalisten gerichtet sind.

05.09.2007 abgelehnt
13.09.2007



467 Antrag der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Frak-
tion im 1. Untersuchungsausschuss vom 12. September 2007
Es wird Beweis erhoben zu Abschnitt III. des Untersuchungs-
auftrags (M. H. Z.) (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179,
16/3028, 16/3191, 16/5751, 16/6007) durch Vernehmung der vom
Bundesministerium des Innern zu benennenden Mitarbeiter des
Bundeskriminalamts, die im Jahr 2001 für die Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen M. H. Z. verantwort-

12.09.2007 20.09.2007 340

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
lich waren, als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1067 – Drucksache 16/13400

468 Schreiben des Abg. Thomas Oppermann (SPD-Fraktion) an das
Bundeskanzleramt, Herrn MDg Dr. Hofmann bezüglich der Aus-
schussdrucksache 467 vom 13. September 2007.

13.09.2007 – –

469 Schreiben des Abg. Hans-Christian Ströbele (Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) an das Bundesministerium des Innern, Herrn
Dr. Hecker vom 13. September 2007

Ihre Antworten auf die Beweisbeschlüsse 16-295, 16-296, 16-299,
16-300.

14.09.2007 – –

470 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 19. September 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier zum Komplex I. und v. a. III. (M. H. Z.) – durch
Vernehmung der Frau Rechtsanwältin Gül Pinar als Zeugin.

19.09.2007 11.10.2007 341

471 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Verneh-
mung des Herrn Botschafters Eberhard Schuppius als Zeugen.

02.10.2007 11.10.2007 342

472 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Verneh-
mung des Herrn H.-J. B. als Zeugen.

02.10.2007 11.10.2007 343

473 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. – durch Beiziehung fol-
gender Unterlagen: Sämtliche Stenografischen Protokolle des
Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss über die
Vernehmungen von Zeugen, die die Tätigkeiten von Herrn D. Oe.
in Kandahar betreffen oder Herrn Oe. namentlich oder der Funk-
tion nach erwähnen.

02.10.2007 11.10.2007 344

474 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. – durch Beiziehung fol-
gender Unterlagen: Alle Unterlagen und Schriftwechsel beim
Bundesamt für Verfassungsschutz, die zu den Geschäftszeichen
VA 511-272-S-390 069-708/01 VS-NfD; VB3.065-A-11 304-
160/01 Geheim gehören oder sich darauf beziehen.

02.10.2007 11.10.2007 345

475 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 2. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-

02.10.2007 11.10.2007 346

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,

Drucksache 16/13400 – 1068 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
475

16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Beizie-
hung folgender Unterlagen: Alle Unterlagen beim Bundesminis-
terium für Justiz und den nachgeordneten Behörden (Generalbun-
desanwaltschaft) zur Befassung mit den Vernehmungen des M. H.
Z. in Damaskus und zur Einstellung der Strafverfahren wegen des
Verdachts der geheimdienstlichen Tätigkeit gegen zwei syrische
Staatsangehörige im Juli 2002.

476 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 9. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Verneh-
mung des Herrn Bruno Jost als Zeugen.

10.10.2007 25.10.2007 348

477 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie. 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung
aller Unterlagen des BMI und aller nachgeordneten Behörden,
insbesondere des BKA, die die Grundlage bildeten für die Ent-
scheidung, Reisedaten im Fall Zammar an ausländische Stellen,
insbesondere an US-Stellen sowie niederländische und marokka-
nische Stellen weiterzugeben.

11.10.2007 zurückgestellt
11.10.2007



478 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung
sämtlicher Ermittlungsakten des GBA im Ermittlungsverfahren
gegen M. H. Zammar wegen Mitgliedschaft in einer terroristi-
schen Vereinigung nach § 129a StGB.

11.10.2007 zurückgestellt

11.10.2007



479 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Beizie-
hung folgender Unterlagen zur Konkretisierung und Vervollstän-
digung des Beweisbeschlusses 16-46: Alle Unterlagen des Bun-
deskriminalamtes mit Erkenntnissen zu M. H. Z. bis Dezember
2001, bsw. aus dem Ermittlungsverfahren gegen M. H. Z. (Az.:
2 BJs 81/01-5) und dem Ermittlungsverfahren gegen Bahaji u. a.
(Az.: 2 BJs 67/01-5).

11.10.2007 11.10.2007 347

480 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 16. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Reinhard Wagner
als Zeugen.

17.10.2007 25.10.2007 349

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1069 – Drucksache 16/13400

481 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 16. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Manfred Klink
als Zeugen.

17.10.2007 25.10.2007 350

482 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 16. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Frau Rabab Bahanoui
Zammar als Zeugin.

17.10.2007 25.10.2007 351

483 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 16. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Dr. Guido Stein-
berg als Zeugen.

17.10.2007 25.10.2007 352

484 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 16. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, indem die Bundesregierung denjenigen/diejeni-
gen Teilnehmer des Bundesnachrichtendienstes, des Bundeskri-
minalamts und des Bundesamtes für Verfassungsschutzes mit
vollem Namen bzw. Dienstnamen auf dem jeweils geeigneten
Wege nennen möge, der/die regelmäßig an den gemeinsamen In-
formationsboards der drei genannten Behörden teilnahmen, insbe-
sondere die Teilnehmer der genannten Behörden, die am Informa-
tionsboard am 13.06.2002 im Bundeskriminalamt teilnahmen.

17.10.2007 25.10.2007 353

485 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Verneh-
mung des Herrn Bernhard Falk als Zeugen.

17.10.2007 25.10.2007 354

486 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Verneh-
mung des Herrn Prof. Dr. Hansjörg Geiger als Zeugen.

17.10.2007 25.10.2007 355

487 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,

17.10.2007 25.10.2007 356

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Verneh-
mung des Herrn Claus Henning Schapper als Zeugen.

Drucksache 16/13400 – 1070 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

488 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – indem gestuft

1. die Bundesregierung gebeten wird, alle Personen zu benennen,
die an der Ressortbesprechung im Bundeskanzleramt am
11. April 2002 teilgenommen haben,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

17.10.2007 25.10.2007 357

489 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Beizie-
hung folgender Unterlagen: Alle Unterlagen beim Bundeskanz-
leramt einschließlich nachgeordneter Behörden, die mit der
Einstellung der Strafverfahren wegen des Verdachts der geheim-
dienstlichen Tätigkeit gegen zwei syrische Staatsangehörige im
Juli 2002 in Zusammenhang stehen.

17.10.2007 25.10.2007 358

490 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Vernehmung
von Herrn „Dr. Forschbach“ als Zeugen.

18.10.2007 25.10.2007 359

491 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Vernehmung
von Frau Weber als Zeugin.

18.10.2007 25.10.2007 360

492 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., indem gestuft,

1. das Auswärtige Amt aufgefordert wird, die Person bei „Pol II“
zu benennen, mit der der Verfasser der Gesprächsnotiz zu ei-
nem Telefonanruf eines Herrn „Dr. Forschbach“ laut letzter
Zeile dieser handschriftlichen Notiz vom 15. Dezember 2001
Rücksprache gehalten hat,

2. diese Person sodann als Zeuge vernommen wird.

18.10.2007 25.10.2007 361

493 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung aller
Unterlagen zur Anfrage der syrischen Seite an das BKA vom

18.10.2007 25.10.2007 362

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
2. Oktober 2001 zu Herrn Zammar.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1071 – Drucksache 16/13400

494 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung aller
Unterlagen des BKA zu dessen Anfrage vom 24. November 2001
an syrische Sicherheitsbehörden zu Herrn Zammar und deren Be-
antwortung durch die syrische Seite.

18.10.2007 25.10.2007 363

495 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung aller
Unterlagen des BKA zur Beantwortung der Anfrage des FBI am
26. November 2001.

18.10.2007 zurückgestellt
5.10.2007

zurückgezogen
(s. A-Drs.

507)
05.11.2007



496 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Benennung der
Verbindungsbeamten des Bundesnachrichtendienstes in Rabat
(Marokko) und Damaskus (Syrien) im Zeitraum Oktober 2001 bis
2002 durch das Bundeskanzleramt sowie Vernehmung dieser Be-
amten als Zeugen.

18.10.2007 25.10.2007 364

497 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung aller
Unterlagen des BKA zur Beantwortung der Nachfrage, die der
Verbindungsbeamte des BKA in Rabat (Marokko) am 13. Juni
2002 bezüglich der Umstände der Inhaftierung von Herrn Zam-
mar an den marokkanischen Dienst gerichtet hat.

18.10.2007 25.10.2007 365

498 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung aller
Aufzeichnungen zur Übermittlung der Reisedaten Herrn Zam-
mars an

a) niederländische,

b) amerikanische,

c) marokkanische Stellen und deren Anlass gem. § 14 Abs. 7
BKAG beim Bundesministerium des Inneren und nachgeord-
neten Stellen (v. a. BKA).

18.10.2007 zurückgestellt
25.10.2007

zurückgestellt
08.11.2007

siehe
A-Drs. 507 374

499 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-

18.10.2007 25.10.2007 366

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III. in Ergänzung des BB

Drucksache 16/13400 – 1072 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
499

16-46, durch Beiziehung von Berichten der BAO USA, die nach
dem 8. Januar 2002 datieren, insb. eines Abschlussberichts, beim
Bundesministerium des Innern und nachgeordneten Stellen (v. a.
BKA).

500 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III. (Zammar), durch
Beiziehung aller Unterlagen, insb. von Sprechzetteln bzw. Proto-
kollen zur Sicherheitslage am 4. Oktober 2001 beim Bundesmi-
nisterium der Justiz und beim Bundeskanzleramt, insbesondere zu
dem Punkt, dass der GBA die Einleitung eines Ermittlungsverfah-
rens gegen Zammar prüft.

18.10.2007 25.10.2007 367

501 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III in Ergänzung zu BB
16-46, durch Beiziehung aller Unterlagen, insb. von Sprechzetteln
bzw. Protokollen zur Sicherheitslage am 14. Oktober 2001 beim
Bundesministerium des Inneren und nachgeordneten Stellen (v. a.
BKA) und beim Bundeskanzleramt, insbesondere zu dem Punkt
der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Zammar durch
den GBA.

18.10.2007 25.10.2007 368

502 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III. (Zammar), durch
Beiziehung aller Unterlagen, insb. von Sprechzetteln bzw. Proto-
kollen zur Sicherheitslage am 16. Oktober 2001 beim Bundesmi-
nisterium der Justiz und dem GBA, insbesondere zu dem Punkt
der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Zammar durch
den GBA.

18.10.2007 25.10.2007 369

503 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III. in Ergänzung zu BB
16-46, durch Beiziehung aller Unterlagen beim Bundesministe-
rium des Inneren und nachgeordneten Stellen (v. a. BKA) zur An-
frage des BKA (BAO USA) zu Reisebewegungen Zammars nach
Spanien an den VB BKA in Madrid sowie dessen Antwort auf
diese Anfrage.

18.10.2007 25.10.2007 370

504 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 31. Oktober 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier zum Komplex III. (Murat Kurnaz) – durch Bei-

31.10.2007 08.11.2007 371

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
ziehung folgender Unterlagen: Sämtliche Unterlagen des Bundes-
kanzleramtes inklusive nachgeordneter Behörden (einschließlich

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1073 – Drucksache 16/13400

noch
504

dienstlicher Erklärungen, Anhörungsniederschriften und Tätig-
keitsberichten), aus denen zu entnehmen ist, inwieweit Angehö-
rige von Bundesbehörden Kenntnis von der Festnahme, Inhaftie-
rung und/oder Befragung sowie dem Befinden von Murat Kurnaz
bzw. einer deutschen oder deutschsprechenden Person in Kanda-
har hatten.

505 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 31. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zu den Komplexen II., III., VI. – durch Bei-
ziehung folgender Unterlagen beim Bundesministerium des In-
nern und dem Bundeskriminalamt: Die Anweisung, die die Zu-
sammenarbeit des BKA bzw. der BAO USA mit dem FBI regelt,
die der Zeuge Kröschel in der Vernehmung vor dem 1. Untersu-
chungsausschuss am 11. Oktober 2007 genannt hat.

31.10.2007 08.11.2007 372

506 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 31. Oktober 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier zum Komplex III. (Murat Kurnaz) – durch Bei-
ziehung aller diesbezüglichen Unterlagen des Bundesministeri-
ums der Verteidigung und der nachgeordneten Behörden, insbe-
sondere der Unterlagen (einschließlich dienstlicher Erklärungen,
Anhörungsniederschriften und Tätigkeitsberichten), aus denen zu
entnehmen ist, inwieweit Angehörige der Bundeswehr oder ande-
rer Bundesbehörden Kenntnis von der Festnahme, Inhaftierung
und/oder Befragung sowie dem Befinden von Murat Kurnaz bzw.
einer deutschen oder deutschsprechenden Person hatten.

31.10.2007 08.11.2007 373

507 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 5. November 2007
Erklärung: Der Antrag A-Drs. 495 wird zurückgezogen. Tat-
sächlich wurden die entsprechenden Unterlagen in MAT A 61,
S. 27–35 übersehen, was durch die freundliche Mithilfe des Aus-
schusssekretariats aufgeklärt werden konnte. Der Antrag aus A-
Drs. 498 wird insoweit mit Bezug auf „b) amerikanische Stellen“
modifiziert, aber ansonsten aufrechterhalten.

05.11.2007 08.11.2007 374

508 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. November 2007
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung
1. aller Unterlagen der Grenzschutzdirektion Koblenz und des

BMI zur Übermittlung von Daten an die ersuchende sowie an
andere Stellen im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 auf der Grundlage der Bewilligungen entsprechender
Verlängerungsersuchen des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz in Bezug auf die Ausschreibung M. H. Zammars zur
grenzpolizeilichen Beobachtung gemäß Dienstanweisung
Amtshilfe/Grenze zu § 17 Abs. 2 BVerfSchG,

2. der Dienstanweisung Amtshilfe/Grenze zu § 17 Abs. 2
BVerfSchG des BMI, in der die Zulässigkeit des Ersuchens

08.11.2007 15.11.2007 375

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
und seiner Erledigung geregelt ist.

Drucksache 16/13400 – 1074 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

509 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. November 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung sämt-
licher Unterlagen aller Stellen des BKA, insbesondere bei dem
Verbindungsbeamten des BKA in Rabat, die zum „Az./Tgb.-Nr.
Rab 35/01“ angelegt wurden.

08.11.2007 15.11.2007 376

510 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. November 2007

Wir beantragen die Vernehmung des Zeugen Dr. C., BND, zum
Beweisthema Zammar.

15.11.2007 15.11.2007 377

511 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. November 2007

Es wird die Beweiserhebung vorbereitet zum Untersuchungsauf-
trag (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191
sowie 16/5751, 16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.)
– indem das Auswärtige Amt gebeten wird, für den Zeitraum
2000 bis Ende 2002 jeweils diejenigen Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der deutschen Botschaft in Damaskus zu benennen, die
Informationen und Vorarbeiten für die Lageberichte Syrien an das
Auswärtige Amt geliefert haben, sowie den Botschafter bzw. die
Botschafterin und ihre Stellvertreter/innen im genannten Zeit-
raum.

06.12.2007 13.12.2007 378

512 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. November 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) durch Beiziehung folgender Unterlagen: Die Orga-
nigramme des Auswärtigen Amtes seit September 2001, aus de-
nen sich auch die personelle Besetzung der einzelnen Stellen des
Auswärtigen Amtes ergibt.

06.12.2007 13.12.2007 379

513 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 5. Dezember 2007

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier v. a. zum Komplex III., durch Beiziehung
sämtlicher Unterlagen der Residentur des BND („POL II“) in Ra-
bat zum Vorgang Zammar.

06.12.2007 13.12.2007 380

514 Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 30. November 2007

Freigabe des VS-Vertraulich-Protokolls durch die Bundesregie-
rung (Tgb.-Nr. 41/07)

06.12.2007 – –

515 Antrag auf Erstattung der Gebühren als rechtlicher Beistand von
Herrn von Schlieffen vom 26. November 2007

Zeugenbeistand von Frau Rabab Bahanoui Zammar.

27.11.2007 erledigt
13.12.2007



516 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Januar 2008

Es wird die Beweiserhebung vorbereitet zum Untersuchungsauf-

09.01.2008 17.01.2008 381

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
trag (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1075 – Drucksache 16/13400

noch
516

sowie 16/5751, 15/6007) – hier v. a. zum Komplex II. (Khaled el-
Masri) – indem das Auswärtige Amt gebeten wird, für den Zeit-
raum 2004 sämtliche in der deutschen Botschaft in Tirana tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu benennen.

517 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Januar 2008

Es wird die Beweiserhebung vorbereitet zum Untersuchungsauf-
trag (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191
sowie 16/5751, 15/6007) – hier v. a. zum Komplex II. (Khaled el-
Masri) – indem der Bundesnachrichtendienst über das Bundes-
kanzleramt gebeten wird, für das Jahr 2004 unter Angabe des je-
weiligen Zeitraumes sämtliche in Albanien (auch temporär) täti-
gen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu benennen.

09.01.2008 17.01.2008 382

518 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 14. Januar 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Frau Patricia Wilson als
Zeugin.

16.01.2008 17.01.2008 383

519 Antrag der Mitglieder der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 14. Januar 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Hans-Josef Vorbeck als Zeu-
gen.

16.01.2008 17.01.2008 384

520 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 16. Januar 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Beizie-
hung folgender Unterlagen: Die Lageberichte des Auswärtigen
Amtes über Syrien aus den Jahren 2000 bis 2006.

17.01.2008 24.01.2008 385

521 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 22. Januar 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, durch Beiziehung einer fünfseitigen Studie zu
M. H. Z., die laut Stern vom 4. Mai 2006 am 9. März 2002 durch
Vertreter Syriens an eine BND-Delegation übergeben worden sein
soll, bei der Bundesregierung.

22.01.2008 14.02.2008 387

522 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im Untersuchungsaus-
schuss vom 23. Januar 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu Punkt III. (M. H. Z.) des Untersu-
chungsauftrages, indem gestuften Verfahren

23.01.2008 14.02.2008 388

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1076 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
522

1. Das Auswärtige Amt die Personen benennen möge, die als
Vertreter der Deutschen Botschaft in Syrien ab dem Jahr 2006
Zugang zum in Damaskus inhaftierten Deutsch-Syrer M. H. Z.
hatten,

2. Diese Personen als Zeugen zu laden.

523 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 23. Januar 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex III. (M. H. Z.) – durch Verneh-
mung des Herrn Dr. Gerhard Westdickenberg als Zeugen.

23.01.2008 24.01.2008 386

524 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Februar 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex III., durch Vernehmung von
Frau Wolter, seinerzeit Leiterin des Kundenzentrums des Bezirks-
amtes Hamburg Nord, als Zeugin.

13.02.2008 14.02.2008 389

525 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 13. Februar 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex III., durch Vernehmung von
Herrn POK Bölling, seinerzeit Dienstgruppenleiter der Bundes-
grenzschutzinspektion am Flughafen Hamburg, als Zeugen.

13.02.2008 14.02.2008 390

526 Schreiben des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Deut-
schen Bundestages vom 13. Februar 2008
Verlust einer als GEHEIM eingestuften Ausfertigung des Berichts
der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium
von 2006 im Bundestag.

14.02.2008 – –

527 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 20. Februar 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu dem Punkt III. (M. H. Z.) des Un-
tersuchungsauftrages, durch Beiziehung der Akten des Hamburgi-
schen Landesamtes für den Verfassungsschutz betreffend M. H.
Z. beim Senator für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg.

20.02.2008 – –

527
– neu –

Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 6. März 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu dem Punkt III. (M. H. Z.) des Un-
tersuchungsauftrages, durch Beiziehung aller Akten des Hamburgi-
schen Landesamtes für den Verfassungsschutz betreffend M. H. Z.
beim Senator für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg.

06.03.2008 06.03.2008 391

528 Schreiben des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. Februar 2008
Antwortschreiben bezogen auf das Schreiben des Vorsitzenden

21.02.2008 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
vom 14. Februar 2008 bezüglich einer nicht mehr auffindbaren
und eingestuften Akte aus der Fraktion DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1077 – Drucksache 16/13400

529 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Februar 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex III., durch Beiziehung aller Un-
terlagen, inklusive Faxen und Faxkopien, die in dem Büro des
Verbindungsbeamten des BKA in Den Haag, Niederlande, zu dem
Az. DEN 286/01 vorhanden sind.

28.02.2008 06.03.2008 392

530 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Februar 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex III., durch Beiziehung derjeni-
gen Akten der Behörde für Inneres der Hansestadt Hamburg, die
sich auf die Versagung eines vorläufigen Reisepasses im Oktober
2001 im Fall Mohammed Haydar Zammar beziehen.

28.02.2008 06.03.2008 393

531 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. März 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu dem Punkt III. (M. H. Z.) des Un-
tersuchungsauftrages, durch Vernehmung des Herrn H. als Zeu-
gen.

07.03.2008 13.03.2008 394

532 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 18. März 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu den Punkten I. und III. des Unter-
suchungsauftrages, durch Anhörung von Herrn Tyler Drumheller.

18.03.2008 10.04.2008 395

533 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 9. April 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex Ia. (Khafagy), durch Verneh-
mung von Herrn Jihad Ahmad Abdel Rahim Al-Jamal als
Zeugen.

09.04.2008 24.04.2008 396

534 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 23. April 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex Ia. (Khafagy), durch Verneh-
mung von Herrn Manfred Klink als Zeugen.

24.04.2008 24.04.2008 397

535 Antrag der Mitglieder der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 23. April 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier insbesondere zu den Punkten I. und Ia. des Unter-
suchungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Manfred Klink
als Zeugen.

24.04.2008 zurückgezo-
gen

24.04.2008



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1078 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

536 Antrag der Mitglieder der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 23. April 2008
Zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages (Bundestagsdrucksa-
che 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751, 16/6007),
hier insbesondere zu Punkt I., werden dem Untersuchungsaus-
schuss folgende Unterlagen vorgelegt:
– alle Akten, die der Ermittlungsbeauftragte für die Erstellung

seines Berichts angefordert hat, soweit sie den Ausschussmit-
gliedern nicht im Rahmen der Erfüllung von Beweisbeschlüs-
sen vorgelegt wurden,

– alle Protokolle der Anhörungen, die der Ermittlungsbeauf-
tragte durchgeführt hat,

– dienstliche Erklärungen der Anhörpersonen,
– Schriftverkehr des Ermittlungsbeauftragten,
– Korrespondenz des Ermittlungsbeauftragten per E-Mail,
– sonstige Dokumente, die der Ermittlungsbeauftragte dem Se-

kretariat des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahl-
periode übergeben hat.

24.04.2008 24.04.2008 398

537 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 29. April 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751)
– hier v. a. zum Komplex I., Ia. – durch Beiziehung folgender Un-
terlagen: Die dienstliche Erklärung des Herrn G. P. (Mitarbeiter
des Bundesnachrichtendienstes), die er in der Vernehmung vor
dem 1. Untersuchungsausschuss am 24. April 2008 erwähnt hat,
sowie alle Unterlagen, die sich darauf beziehen beim Bundes-
kanzleramt und beim Bundesnachrichtendienst.

30.04.2008 08.05.2008 399

538 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 29. April 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751)
– hier v. a. zum Komplex Ia. – durch Beiziehung folgender Unterla-
gen: Die in dem Schreiben vom 21. April 2006 (MAT A 306/3, 311,
312; Tgb.-Nr. 46/08 VS-V, Bl. 43 f.) erwähnten Berichte an das
Bundesministerium des Innern sowie alle weiteren Unterlagen zu
Festnahmen wegen Terrorverdacht in Bosnien-Herzegowina nach
dem 11. September 2001 beim Bundesministerium des Innern.

30.04.2008 08.05.2008 400

539 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 29. April 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex Ia. (Khafagy), durch Verneh-
mung von Herrn Brigadegeneral a. D. Peter Röhrs, als Zeugen.

30.04.2008 08.05.2008 401

540 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 29. April 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-

30.04.2008 08.05.2008 402

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
wie 16/6007), hier zum Komplex Ia. (Khafagy), durch Verneh-
mung von Herrn G., als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1079 – Drucksache 16/13400

541 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 29. April 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex Ia. (Khafagy), durch Verneh-
mung von Herrn Wenckebach, als Zeugen.

30.04.2008 08.05.2008 403

542 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. Mai 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex Ia. des Untersuchungsauftrages,
indem gestuften Verfahren
1. das Bundesministerium des Innern und das Bundeskanzleramt

gebeten werden, diejenigen Mitarbeiter zu benennen, die im
Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 für
die Kommunikation zwischen dem Bundesministerium des In-
nern und dem Bundeskanzleramt zuständig waren,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

07.05.2008 29.05.2008 405

543 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. Mai 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751
16/6007), hier zu Punkt I. des Untersuchungsauftrages durch Ver-
nehmung von Herrn Dr. Joachim Jacob als Zeugen.

07.05.2008 05.06.2008 412

544 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 7. Mai 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751
16/6007), hier insbesondere zu den Punkten I. und Ia. des Unter-
suchungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Bernhard Falk
als Zeugen.

08.05.2008 08.05.2008 404

545 Schreiben des Bundeskanzleramts vom 14. Mai 2008
Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten

16.05.2008 – –

546 Schreiben des Ermittlungsbeauftragten an das Bundeskanzleramt
vom 19. Mai 2008
Abschlussbericht

19.05.2008 – –

547 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 20. Mai 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) hier v. a. zum Komplex I., VI. – durch Vernehmung des
Herrn Außenminister David Miliband als Zeugen.

21.05.2008 29.05.2008 406

548 Schreiben des Ermittlungsbeauftragten an das Bundeskanzleramt
vom 26. Mai 2008
Abschlussbericht

26.05.2008 – –

549 Schreiben des Ermittlungsbeauftragten an den 1. Untersuchungs-
ausschusses vom 28. Mai 2008

28.05.2008 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
Abschlussbericht: offene Fassung

Drucksache 16/13400 – 1080 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

550 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 27. Mai 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex I., VI. – durch Vernehmung
des Herrn Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble als Zeugen.

28.05.2008 05.06.2008 407

551 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Mai 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751, 16/6007)
insbesondere zu den Punkten I. und Ia. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung des Herrn Hans-Josef Vorbeck als Zeu-
gen.

28.05.2008 05.06.2008 408

552 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Mai 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) hier insbesondere zu den Punkten I. und VI. des Unter-
suchungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Christian
Schmidt als Zeugen.

28.05.2008 05.06.2008 409

553 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Mai 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) hier insbesondere zu den Punkten I., Ia. und VI. des Un-
tersuchungsauftrages, durch Vernehmung von Frau Brigitte Zyp-
ries als Zeugin.

28.05.2008 05.06.2008 410

554 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Mai 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) hier insbesondere zu Punkt I., des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Stephen Grey als Zeugen.

28.05.2008 05.06.2008 411

555 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex I. – durch Beziehung folgern-
der Unterlagen: Sämtliche Unterlagen bei der Bundesregierung,
den Bundesministerien und den nachgeordneten Behörden, die
sich auf die Klärung der Frage des Abgeordneten Heinz Wiese
nach der Inhaftierung von ehemaligen Al-Qaida-Kämpfern im
US-Militärgefängnis „Coleman Barracks“ in Mannheim-Blume-
nau und der Überstellung in ein anderes Land beziehen (siehe
Bundestagsdrucksache 14/9828, Frage 8). Sollten sich darunter
nach Ansicht der Bundesregierung Unterlagen befinden, die sie
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuordnet, wird
sie gebeten, die einzelnen Dokumente als Herausnahmen jeweils
mit Begründung zu kennzeichnen.

11.06.2008 19.06.2008 413

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1081 – Drucksache 16/13400

556 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen I. und Ia., durch Verneh-
mung von Flottillenadmiral Eberbach, als Zeugen.

12.06.2008 zurückgezogen
19.06.2008



557 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 11. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex I. (CIA-Flüge/Geheimgefäng-
nisse), durch Vernehmung von Herrn OStA bzw. BA beim BGH
Dietrich, als Zeugen.

12.06.2008 19.06.2008 414

558 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 12. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex I. (CIA-Flüge/Geheimgefäng-
nisse), durch Vernehmung von Herrn KHK Andrew Mielach,
BKA, als Zeugen.

12.06.2008 19.06.2008 415

559 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 29. April 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex I. (CIA-Flüge/Geheimgefäng-
nisse), durch Beiziehung einer Mitschrift der zeugenschaftlichen
Vernehmung der Zeugin, die sich in den Coleman Barracks nach
dem Hinweisgeber „John Pierce“ erkundigte beim BKA bzw.
GBA.

12.06.2008 19.06.2008 416

560 Antrag der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und SPD-Fraktion
im 1. Untersuchungsausschuss vom 18. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zu Abschnitt IV. des Untersuchungs-
auftrags (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179 und 16/3028,
16/3191, 16/5751, 16/6007) durch Vernehmung der beiden BND-
Mitarbeiter, die in der Zeit von Februar bis Mai 2003 in Bagdad
im Rahmen eines so genannten „Sonder-Einsatz-Teams“ (SET)
tätig waren, als Zeugen.

18.06.2008 26.06.2008 417

561 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zum Komplex Ia. durch Vernehmung von Bri-
gadegeneral a. D. Reinhard Günzel als Zeugen.

19.06.2008 26.06.2008 418

562 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 18. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. – durch Beiziehung aller
Unterlagen aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes

19.06.2008 26.06.2008 419

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
(vor allem Bundesnachrichtendienst), die den Auftrag, den Ein-

Drucksache 16/13400 – 1082 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
562

satz und die tatsächliche Tätigkeit der beiden BND-Mitarbeiter,
die sich während des Irakkrieges 2003 in Bagdad befunden ha-
ben, und den Umgang mit den Berichten dieser Mitarbeiter im
BND betreffen, soweit die Unterlagen nicht bereits auf der
Grundlage der bisherigen Anträge beigezogen worden sind.

563 Antrag der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und SPD- Fraktion
im 1. Untersuchungsausschuss vom 25. Juni 2008

Es wird Beweis erhoben zu Abschnitt IV. des Untersuchungs-
auftrags (Bundestagsdrucksache 16/990, 16/1179 und 16/3028,
16/3191, 16/5751, 16/6007) durch Vernehmung der folgenden
Personen aus der in der Geheimschutzstelle einsehbaren Antwort
der Bundesregierung auf den Beweisbeschluss 16-36 (Tgb.-Nr.
54/08) als Zeugen:

1. Der Referatsleiter Auswertung, der den Einsatz des SET inhalt-
lich koordinierte und darüber entschied, welche Informationen
wann an US-Stellen weitergegeben wurden: Herr H.-H. Sch.

2. Der Leiter der SET-Führungsstelle: Herr R. D.

3. Der BND-Verbindungsreferent in Doha/Qatar: Herr B. P.

4. Der BND-Resident in Bagdad: Herr J. H.

25.06.2008 18.09.2008 420

564 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen IV. und VI., durch Verneh-
mung von Herrn J. B. (Bundesnachrichtendienst, laut Auflistung
der Bundesregierung zu Beweisbeschluss 16-36, einsehbar in der
GS-Stelle unter Tgb.-Nr. 54/8 VS-VERTRAULICH, seinerzeit
Leiter des Stabes operative Beschaffung) als Zeugen.

18.09.2008 25.09.2008 421

565 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen IV. und VI., durch Verneh-
mung der weiblichen Person, die sich am 7.04.2003 in der
Dienstwohnung des Kanzlers der deutschen Botschaft Bagdad,
v. Holtz, aufgehalten hat, als Zeugin.

18.09.2008 zurückgestellt
25.09.2008



566 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen IV. und VI., durch Verneh-
mung des Leiters der BND-Residentur CE 70 (LCE 70) im Jahr
2002 als Zeugen.

18.09.2008 25.09.2008 422

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1083 – Drucksache 16/13400

567 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-
mung des BND-Mitarbeiters Herrn Th. W. (Sachbearbeiter 13EA)
als Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf Beweisbe-
schluss 16-36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle unter Tgb.-
Nr. 54/08 vertraulich).

18.09.2008 25.09.2008 423

568 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-
mung des BND-Mitarbeiters Herrn J. D. (Referent 13EA) als
Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf Beweisbeschluss
16-36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle unter Tgb.-Nr. 54/08
vertraulich).

18.09.2008 25.09.2008 424

569 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV und VI – durch Verneh-
mung des BND-Mitarbeiters Herrn L. M. (damals Leiter der Ab-
teilung 1) als Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf
Beweisbeschluss 16-36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle un-
ter Tgb.-Nr. 54/08 vertraulich).

18.09.2008 25.09.2008 425

570 Antrag der Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im 1. Untersuchungsausschuss vom 18. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751)
– hier v. a. zum Komplex IV und VI – durch Vernehmung des
BND-Mitarbeiters Herrn Dr. R. D. (Leiter der Abteilung 3) als
Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf Beweisbeschluss
16/36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle unter Tgb.-Nr. 54/08
vertraulich).

18.09.2008 25.09.2008 426

571 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-
mung des BND-Mitarbeiters Herrn C. G. (Lagereferent Auswer-
tung) als Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf Be-
weisbeschluss 16-36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle unter
Tgb.-Nr. 54/08 vertraulich).

18.09.2008 25.09.2008 427

572 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-

18.09.2008 25.09.2008 428

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
mung des BND-Mitarbeiters Herrn M. B. (damals Leiter des Lei-

Drucksache 16/13400 – 1084 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
572

tungsstabes) als Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf
Beweisbeschluss 16-36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle un-
ter Tgb.-Nr. 54/08 vertraulich).

573 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier, Bundes-
minister des Auswärtigen als Zeugen.

18.09.2008 25.09.2008 429

574 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Joseph Fischer, Bundesminister a. D. als
Zeugen.

18.09.2008 25.09.2008 430

575 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Dr. August Hanning als Zeugen.

18.09.2008 25.09.2008 431

576 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn Ernst Uhrlau als Zeugen.

18.09.2008 25.09.2008 432

577 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Vernehmung des Herrn B. als Zeugen.

18.09.2008 25.09.2008 433

578 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Beiziehung sämtlicher Unterlagen über sämtliche Einzel-Auf-
träge, die an die während des Irak-Krieges in Bagdad stationierten
BND-Mitarbeiter im Zeitraum ihres Einsatzes ergingen, beim
Bundeskanzleramt.

18.09.2008 25.09.2008 434

579 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-

18.09.2008 25.09.2008 435

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
mung des Herrn Dr. G. als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1085 – Drucksache 16/13400

580 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-
mung der Lagestabsoffiziere im Lage- und Informationszentrum
des Bundesnachrichtendienstes
a) Herr H. B.
b) Herr J. B.
c) Herr J. H.
d) Herr J. J.
e) Herr J. L.
f) Herr E. S.
als Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf Beweisbe-
schluss 16-36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle unter Tgb.-Nr.
54/08 vertraulich).

18.09.2008 25.09.2008 436

581 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-
mung des BND-Mitarbeiters Herrn J. L. (Leiter 13EA) als Zeugen
laut Auflistung der Bundesregierung auf Beweisbeschluss 16-36
(einsehbar in der Geheimschutzstelle unter Tgb.-Nr. 54/08 ver-
traulich).

19.09.2008 25.09.2008 437

582 Beweiskonkretisierungsantrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im
1. Untersuchungsausschuss vom 22. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Beiziehung sämtlicher Aufzeichnungen über die Kommunikation
(E-Mails, Faxe, Telefonnotizen, etc.) zwischen Stellen des BND
(insbesondere der BND-Zentrale in Pullach) und Stellen von
Centcom aus den Jahren 2002/2003 beim Bundeskanzleramt, so-
weit die Unterlagen nicht bereits auf der Grundlage anderer Be-
weisbeschlüsse vorgelegt wurden.

23.09.2008 25.09.2008 438

583 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 24. September 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen IV. und VI., durch Verneh-
mung des Herrn Jürgen Chrobog, Staatssekretär a. D. als Zeugen.

24.09.2008 08.10.2008 440

584 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Oktober 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Beizie-
hung aller Unterlagen einschließlich der Einträge in elektroni-

01.10.2008 08.10.2008 441

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
schen Bearbeitungs- und Dokumentationssystemen aus dem
Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes – insbesondere beim

Drucksache 16/13400 – 1086 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

noch
584

Bundesnachrichtendienst –, aus denen ersichtliche ist, welche In-
formationen aus dem Irak ab Beginn des Jahres 2003 und wäh-
rend des Irakkrieges von Seiten des Kanzleramtes und des Bun-
desnachrichtendienstes schriftlich oder mündlich an US-
amerikanische Stellen weitergegeben wurden.

585 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 1. Oktober 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-
mung des BND-Mitarbeiters Herrn M. H. (Sachbearbeiter Aus-
wertung) als Zeugen laut Auflistung der Bundesregierung auf Be-
weisbeschluss 16-36 (einsehbar in der Geheimschutzstelle unter
Tgb.-Nr. 54/08 vertraulich).

01.10.2008 08.10.2008 442

586 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 8. Oktober 2008
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Requests for Infor-
mations des Verbindungsoffiziers des BND bei US-CENTCOM/
FORWARD in Doha in vollständiger Fassung dem 1. Untersu-
chungsausschuss vorzulegen.

08.10.2008 08.10.2008

05.11.2008

abgelehnt
04.12.2008
18.12.2008

vertagt
05.03.2009

vertagt
26.03.2009



586/1 Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
20. Februar 2009
Beschluss bezüglich des Antrags der Fraktion DIE LINKE. im
1. Untersuchungsausschuss vom 8. Oktober 2008.

24.02.2009 – –

586/2 Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2009

25.02.2009 – –

586/3 Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 7. März 2009
Bezug nehmend auf Bitte des Abg. Hartmann in der 121. Sitzung
vom 5. März 2009, dass das Bundeskanzleramt dem 1. Untersu-
chungsausschuss das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes
an das United States Central Command in Tampa, Florida

09.03.2009 – –

587 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. Oktober 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. und VI. – durch Verneh-
mung des ehemaligen BND-Mitarbeiters Herrn Dr. H. Z. (Leiter
des Referats 14D) als Zeugen laut Auflistung der Bundesregie-
rung auf Beweisbeschluss 16-36 (einsehbar in der Geheimschutz-
stelle unter Tgb.-Nr. 54/08 vertraulich).

15.10.2008 05.11.2008 444

588 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. Oktober 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,

15.10.2008 05.11.2008 445

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
16/6007) – hier v. a. zum Komplex I. – durch Vernehmung des
Herrn Rebok als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1087 – Drucksache 16/13400

589 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179; 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. – durch Beiziehung der
schriftlichen täglichen Lagebilder von regelmäßig 1–3 Seiten, die
der Zeuge C. G. in der Zeit der heißen Phase des US-Luftkriegs
im Irak (20.03. bis 7.04.2003) angefertigt hat, in die auch die
Meldungen der beiden BND-Mitarbeiter aus Bagdad eingeflossen
sind und die in den Leitungskonferenzen vorgetragen und an die
Bundesregierung, insbesondere an das Bundeskanzleramt und an
das Verteidigungsministerium weitergeleitet wurden.

15.10.2008 05.11.2008 446

590 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007), hier zu Punkt IV. des Untersuchungsauftrages, durch
Beiziehung sämtlicher vorhandener Sprechzettel für Teilnehmer
des Bundesnachrichtendienstes sowie des Bundeskanzleramtes an
den ND-Lagen aus den Jahren 2002 und 2003, in denen Themen
erörtert wurden, die den Bereich von Punkt IV. des Untersu-
chungsauftrages berühren, beim Bundeskanzleramt.

28.10.2008 05.11.2008 447

591 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen IV. und VI., durch Verneh-
mung des BND-Mitarbeiters C. M. (damals Verbindungsoffizier
zu US-Militärstellen Tampa) als Zeugen laut Auflistung der Bun-
desregierung unter Tgb.-Nr. 54/08 (VS-Vertraulich, einsehbar in
der GS) als Antwort auf Beweisbeschluss 16-36.

29.10.2008 05.11.2008 448

592 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier zu den Komplexen IV. und VI., durch Ver-
nehmung des ehemaligen BND-Mitarbeiters R. J. (damals Verbin-
dungsoffizier zu US-Militärstellen Tampa) als Zeugen laut Auflis-
tung der Bundesregierung unter Tgb.-Nr. 54/08 (VS-Vertraulich,
einsehbar in der GS) als Antwort auf Beweisbeschluss 16-36.

29.10.2008 05.11.2008 449

593 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier zu den Komplexen V. und VI., durch Beizie-
hung des Gutachtens, das der Vorsitzende Richter am Bundes-
gerichtshof a. D., Dr. Gerhard Schäfer, im Mai 2006 dem Parla-
mentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages
(PKGr) erstattet hat, in der dem PKGr vorliegenden Fassung, bei
dem PKGr.

29.10.2008 05.11.2008 450

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1088 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

594 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen V. und VI., durch Beizie-
hung des Berichts des internen Sonderermittlers zu den
Vorgängen, die auch Gegenstand des Gutachtens der Vorsitzenden
Richters am Bundesgerichtshof a. D., Dr. Gerhard Schäfer, für das
Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) waren, sowie sämtli-
cher Aufzeichnungen des Bundeskanzleramtes und des BND zur
Vor- und Nachbereitung der Sitzung des PKGr vom 21. Novem-
ber 2005, in der dieser Bericht Gegenstand gewesen ist, soweit sie
den Untersuchungsauftrag betreffen.

29.10.2008 05.11.2008 451

595 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen V. und VI., durch Beizie-
hung sämtlicher Leitlinien, Dienstvorschriften, Anordnungen,
Erlasse, Verfügungen und Weisungen, die vor und nach deren
Bekanntwerden im Zusammenhang mit den Vorgängen, die Ge-
genstand des Gutachtens des Vorsitzenden Richters im Bundesge-
richtshof a. D., Dr. Gerhard Schäfer, waren, im Zuständigkeitsbe-
reich des Bundeskanzleramtes (Bundeskanzleramt und BND)
ergangen sind, sowie diesbezüglicher Vorlagen.

29.10.2008 05.11.2008 452

596 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen V. und VI., durch Beizie-
hung sämtlicher beim Bundeskanzleramt und beim BND
vorhandenen Aufzeichnungen zur Vor- und Nachbereitung der
Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen
Bundestages vom 24. Mai 2006, soweit sie den Untersuchungs-
auftrag betreffen.

29.10.2008 05.11.2008 453

597 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751
sowie 16/6007), hier zu den Komplexen V. und VI., durch Beizie-
hung sämtlicher im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzler-
amtes (Bundeskanzleramt und BND) vorhandenen Unterlagen zu
den Vorgängen, die Gegenstand des Gutachtens des Vorsitzenden
Richters am Bundesgerichtshof a. D., Dr. Gerhard Schäfer, für das
Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages
waren, auch soweit sie Herrn Dr. Schäfer nicht vorgelegen haben.

29.10.2008 05.11.2008 454

598 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen V. und VI., durch Beizie-

29.10.2008 05.11.2008 455

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
hung von Organigrammen aller mit der Eigensicherung befassten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1089 – Drucksache 16/13400

noch
598

Bereiche des BND, aus denen sich Besetzung der Dienstposten
bis hinunter auf die Ebene der Sachbearbeiter ergibt, für den ge-
samten Zeitraum der Vorgänge, die Gegenstand des Gutachtens
Herrn Dr. Schäfers für das Parlamentarische Kontrollgremium
waren.

599 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie Bundestagsdrucksache 16/3028,
16/3191, 16/5751 sowie 16/6007), hier zu den Komplexen V. und
VI., durch Benennung sämtlicher Mitarbeiter des BND, die in
dem Untersuchungszeitraum des Gutachtens von Dr. Schäfer für
das Parlamentarische Kontrollgremium

1. nachrichtendienstliche Maßnahmen gegenüber Journalisten
und Abgeordneten

a) durchgeführt haben,

b) angeordnet haben,

2. für die Kontrolle und Aufsicht dieser Mitarbeiter und der Or-
ganisationseinheiten des BND, denen sie angehörten, verant-
wortlich waren, einschließlich der Leitungsebene des BND, je-
weils unter Angabe der genauen Zeiträume, innerhalb derer
dies zu ihren dienstlichen Aufgaben gehörte.

29.10.2008 05.11.2008 456

600 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 28. Oktober 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179 sowie 16/3028, 16/3191, 16/5751 so-
wie 16/6007), hier zu den Komplexen IV. und VI., indem gestuft

1. alle Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes benannt werden, die
im Bundeskanzleramt in die Vorbereitung und Durchführung
des Einsatzes des Sondereinsatzteams in Bagdad bzw. des Ein-
satzes des Verbindungsbeamten P. bei CENTCOM/
FORWARD in Doha eingebunden waren,

2. diese Mitarbeiter sodann als Zeugen vernommen werden.

29.10.2008 05.11.2008 457

601 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 3. November 2008

Die Bitte des Vorsitzenden in der Beratungssitzung vom 16. Okto-
ber 2008 an die Bundesregierung zu prüfen, bestimmte Zeugen
für Aussagen im Ausschuss zu sperren, wird zurückgenommen.

05.11.2008 abgelehnt
13.11.2008



601/1 Antrag vom Abg. Siegfried Kauder, Vorsitzender, im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. November 2008

Zum Antrag von Herrn Abg. Ströbele auf A-Drs. 601 nehme ich
wie folgt Stellung:

1. Entgegen dem Antrag aus Ausschussdrucksache 601 habe ich
in der Beratungssitzung nicht die Bitte an die Bundesregierung
herangetragen zu prüfen, bestimmte Zeugen für Aussagen im
Ausschuss zu sperren.

2. Unrichtig ist die Feststellung in der Ausschussdrucksache 601

10.11.2008 – –

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
des Inhalts „der Vorsitzende äußerte den Verdacht eines Ge-
heimverrates“.

Drucksache 16/13400 – 1090 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

602 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. November 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier zu den Komplexen IV. und VI. – durch Beizie-
hung auch der Unterlagen der Bundesregierung und des Bundes-
nachrichtendienstes mit Aufzeichnungen über die Aufträge und
die Tätigkeit aller BND-Mitarbeiter im Irak in der Zeit von Juli
2002 bis 15. Februar 2003 sowie zu deren Kommunikation
(schriftlich, mündlich/telefonisch) mit Stellen innerhalb und au-
ßerhalb des BNDs, insbesondere auch Unterlagen, die Meldungen
aus dem Irak an die BND-Zentrale und zur Weitergabe dieser
Meldungen an US-Stellen beinhalten.

06.11.2008 13.11.2008 458

603 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 4. November 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191 sowie 16/5751,
16/6007) – hier v. a. zum Komplex IV. – durch Beiziehung einer
Aufstellung der Bundesregierung über alle Teilnehmer bzw. An-
gehörige der AG Irak mit ihrer zeitlichen Zugehörigkeit sowie ih-
rem jeweiligen Aufgabenbereich im Bundesnachrichtendienst
oder in ggf. weiteren Behörden.

06.11.2008 13.11.2008 459

604 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. November 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier zu den Komplexen IV. und VI. des Untersuchungs-
auftrages, durch Beiziehung aller Akten der Bundesregierung und
des Bundesnachrichtendienstes zur Tätigkeit der BND-Mitarbei-
ter in Bagdad von Juli 2002 bis Mai 2003 und des BND-Mitarbei-
ters bei CENTCOM in Qatar, soweit diese bisher ganz oder teil-
weise durch Schwärzungen oder Weißungen unleserlich gemacht
wurden, und zwar in einer vollständig lesbaren Fassung notfalls
unter einer zwingend gebotenen Anwendung der Verschlussan-
weisung.

26.11.2008 als unzulässig
abgelehnt
04.12.2008



605 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 26. November 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier zu den Komplexen IV. und VI. des Untersuchungs-
auftrages, indem gestuft

1. die Bundesregierung gebeten wird, alle Personen zu benennen,
die an der Erstellung der so genannten Sonderberichte des
Bundesnachrichtendienstes zum Irakkrieg im Zeitraum
15.02.2003 bis 1.05.2003 mitgewirkt und die den jeweiligen
Sonderbericht fertig gestellt haben,

2. sodann diese Personen als Zeugen geladen werden.

26.11.2008 04.12.2008 460

606 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Dezember 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-

11.12.2008 18.12.2008 461

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1091 – Drucksache 16/13400

noch
606

16/6007) hier v. a. zu den Komplexen II., III., IV. und VI. des Un-
tersuchungsauftrages, durch Beiziehung der „Dienstvorschrift
Übermittlung“ des Bundesnachrichtendienst es jeweils in den gül-
tigen Fassungen für den Zeitraum 2002 bis 2006.

607 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 10. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen II., III., IV. und VI. des Un-
tersuchungsauftrages, durch Beiziehung von Dienstvorschriften
für das Bundesamt für Verfassungsschutz beim Bundesministe-
rium des Innern bzw. beim BfV, die die Übermittlung von perso-
nenbezogenen Daten an in- und ausländische Stellen regeln, je-
weils in den gültigen Fassungen für den Zeitraum 2002 bis 2006.

11.12.2008 18.12.2008 462

608 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex IV. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung des US-Generals a. D. James Marks als
Zeugen.

15.12.2008 18.12.2008 463

609 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex IV. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung des US-Oberst Carol Stewart als Zeugin.

15.12.2008 18.12.2008 464

610 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 15. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex IV. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung der Redakteure des Nachrichtenmagazins
„Der Spiegel“
a) John Goetz
b) Marcel Rosenbach
c) Holger Stark
als Zeugen.

15.12.2008 18.12.2008 465

611 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 15. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex IV. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn James Marks als Zeugen.

15.12.2008 18.12.2008 466

612 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 15. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie

15.12.2008 18.12.2008 467

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex IV. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Carol Stewart als Zeugin.

Drucksache 16/13400 – 1092 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

613 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Volker Foertsch als Zeugen.

17.12.2008 22.01.2009 470

614 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Klaus-Dieter Fritsche als Zeu-
gen.

17.12.2008 22.01.2009 471

615 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Dr. August Hanning als Zeu-
gen.

17.12.2008 22.01.2009 472

616 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Frau Susanne Koelbl als Zeugin.

17.12.2008 als unzulässig
abgelehnt
22.01.2009



617 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn K. als Zeugen.

17.12.2008 22.01.2009 473

618 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Wolfgang Krach als Zeugen.

17.12.2008 22.01.2009 474

619 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Ulrich Ritzel als Zeugen.

17.12.2008 22.01.2009 475

620 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-

17.12.2008 22.01.2009 476

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
ges, durch Vernehmung von Herrn VRiBGH a. D. Dr. Gerhard
Schäfer als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1093 – Drucksache 16/13400

621 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Erich Schmidt-Eenboom als
Zeugen.

17.12.2008 22.01.2009 477

622 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 17. Dezember 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Ernst Uhrlau als Zeugen.

17.12.2008 22.01.2009 478

623 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Dezember 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen IV. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung des damaligen Oberbefehls-
habers der US-Invasion im Irak, Herrn Tommy Franks, als Zeu-
gen.

17.12.2008 18.12.2008 468

624 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 17. Dezember 2008

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen IV. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung des ehemaligen Leiters der
Einheit für hochwertige Bombenziele im Irak im Pentagon, Herrn
Marc Garlasco, als Zeugen.

17.12.2008 18.12.2008 469

625 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 14. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen IV. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Beiziehung aller Schriftwechsel zwischen
dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskanzleramt und
sonstiger Unterlagen zum Informationsaustausch mit US-Stellen
im Zusammenhang mit den Meldungen aus Bagdad vor und wäh-
rend des Irakkrieges beim Bundeskanzleramt und beim Bundes-
nachrichtendienst, sofern sie nicht schon aufgrund früherer Be-
weisbeschlüsse vorgelegt wurden.

15.01.2009 22.01.2009 479

626 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung der Sekretärin von Erich Schmidt-
Eenboom als Zeugin.

21.01.2009 erledigt
22.01.2009



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-

Drucksache 16/13400 – 1094 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

627 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersuchungs-
auftrages, durch Vernehmung von Herrn Bernd Schmidbauer, Staats-
minister a. D., als Zeugen.

22.01.2009 22.01.2009 480

628 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Andreas Förster
als Zeugen.

22.01.2009 29.01.2009 484

629 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn G., BND, als Zeu-
gen.

22.01.2009 22.01.2009 481

630 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung der Mitglieder der BND-in-
ternen AG UA als Zeugen (Auflistung in MAT A 374/1, Ordner
42, Teil 10, Bl. 34, abgelegt unter Tgb.-Nr. 84/08, VS-Geheim)..

22.01.2009 29.01.2009 485

631 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Werner Ober, der-
zeit Vizepräsident des BND, als Zeugen.

22.01.2009 29.01.2009 486

632 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Frau Dr. R., BND, als
Zeugin.

22.01.2009 29.01.2009 487

633 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Konrad Porzner

22.01.2009 22.01.2009 482

A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
als Zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1095 – Drucksache 16/13400

634 Antrag des Mitglieds der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersu-
chungsausschuss vom 21. Januar 2009
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Herrn Dr. Hansjörg Gei-
ger, Staatssekretär im BMJ, als Zeugen.

22.01.2009 22.01.2009 483

635 Antrag des Mitglieds der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsaus-
schuss vom 21. Januar 2009
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch Vernehmung von Frau Susanne Koelbl als
Zeugin.

22.01.2009 abgelehnt
29.01.2009



636 Antrag der Fraktion DIE LINKE. im 1. Untersuchungsausschuss
vom 21. Januar 2009
Antrag auf Übernahme der Prozesskosten der Antragsteller im
Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG bei dem Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs (Az. I ARs 3/2008)

22.01.2009 abgelehnt
wegen Nicht-
zuständigkeit
22.01.2009



637 Antrag der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Frak-
tion im 1. Untersuchungsausschuss vom 29. Januar 2009
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu dem Komplex V. des Untersuchungsauftra-
ges, durch Vernehmung von Herrn Josef Hufelschulte als Zeugen.

29.01.2009 29.01.2009 488

638 Antrag der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Frak-
tion im 1. Untersuchungsausschuss vom 5. März 2009
1. In dem Verfahren vor dem Ermittlungsrichter des BGH – Ak-

tenzeichen I ARs 3/2008 /1 BGs 20/2009 – beschließt der
1. Untersuchungsausschuss gegen den Beschluss vom 20. Fe-
bruar 2009 Beschwerde einzulegen.

2. In dem Verfahren vor dem Ermittlungsrichter des BGH – Ak-
tenzeichen I ARs 3/2008 /1 BGs 20/2009 – beschließt der
1. Untersuchungsausschuss gegen den Beschluss vom 4. März
2009 Beschwerde einzulegen.

05.03.2009 05.03.2009 –

639 Antrag der Mitglieder der Fraktionen von FDP, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und DIE LINKE. im 1. Untersuchungsausschuss
vom 17. März 2009
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersu-
chungsauftrages, durch eine Gegenüberstellungsvernehmung
nach § 24 Abs. 2 PUAG von Herrn Konrad Porzner, Herrn Bernd
Schmidbauer, Herrn Volker Foertsch und Herrn K. W. als Zeugen.

17.03.2009 19.03.2009 –

640 Antrag der Mitglieder der Fraktionen von FDP, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und DIE LINKE. im 1. Untersuchungsausschuss
vom 18. März 2009
Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag (Bundestags-
drucksache 16/990, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751 sowie
16/6007) hier v. a. zu den Komplexen V. und VI. des Untersuchungs-

18.03.2009 als unzulässig
abgelehnt

26.03.2009



A-Drs.
Nr. Art, Datum und Inhalt

Eingang/
verteilt am

beschlossen/
behandelt am

soweit
BB 16-
auftrages, durch Vernehmung von Frau Susanne Koelbl als Zeugin.

Drucksache 16/13400 – 1096 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1145 – Drucksache 16/13400

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Drucksache 16/13400 – 1198 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/13400 – 1222 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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39 39 39 39 39
5 39M

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A

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Drucksache 16/13400 – 1328 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

IV. Verzeichnis der Materialien, die dem Untersuchungsausschuss ohne Beiziehungsbeschluss
zur Verfügung gestellt wurden (B-Materialien)

MAT
B-Nr. Inhalt

Eingang am/
Verteilt am Umfang

1a Zwischenbericht des Berichterstatters des Europarates
Dick Marty
(englische Fassung)

17.05.2006 25

1b Zwischenbericht des Berichterstatters des Europarates
Dick Marty
(deutsche Fassung)

17.05.2006 36

1c Entwurf des Abschlussberichts des Berichterstatters des
Europarates Dick Marty – Teil I
(englische Fassung)

07.06.2006 7

1d Entwurf des Abschlussberichts des Berichterstatters des
Europarates Dick Marty – Teil II
(englische Fassung)

07.06.2006 67

1e Empfehlungs- und Entschließungsentwurf des Berichterstatters
des Europarates Dick Marty
(vorläufige Fassung; Übersetzung DBT)

13.06.2006 8

1f Entwurf des Abschlussberichts des Berichterstatters des
Europarates Dick Marty – Teil II
(deutsche Fassung; Übersetzung DBT)

20.06.2006 64

1g Entwurf des Abschlussberichts des Berichterstatters des
Europarates Dick Marty
Stand vom 12. Juni 2006

03.07.2006 70

1h Entschließung und Empfehlung der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates zum Marty-Bericht
(englische Fassung)

03.07.2006 6

1i Entschließung und Empfehlung der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates zum Marty-Bericht
(deutsche Fassung; Übersetzung DBT)

10.08.2006 8

1j Geheime Haft und Illegale Gefangenentransporte in den
Mitgliedsländern der EU
Zweiter Bericht; Berichterstatter: Dick Marty
(englische Fassung)

11.06.2007 72

1k Entschließung 1562 (2007) und Empfehlung 1801 (2007)
betreffend geheime Verhaftungen und unrechtmäßige Verbrin-
gung von Häftlingen mit Beteiligung von Mitgliedstaaten des
Europarates
Zweiter Bericht, Stand: 26. Juli 2007
(englische Fassung)

08.08.2007 6

1l Entschließung 1562 (2007) und Empfehlung 1801 (2007)
betreffend geheime Verhaftungen und unrechtmäßige Verbrin-
gung von Häftlingen mit Beteiligung von Mitgliedstaaten des
Europarates
Zweiter Bericht, Stand: 26. Juli 2007
(deutsche Fassung, Übersetzung DBT)

21.08.2007 6

2 Amnesty International-Bericht „Below the radar: Secret
flights to torture and disappearance“

17.05.2006 41

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1329 – Drucksache 16/13400

3a Angebliche Geheimgefängnisse in Mitgliedstaaten des
Europarates (Webseite Europarat)

29.05.2006 2

3b Bericht des Generalsekretärs des Europarats gemäß
Art. 52 EMRK (englische Fassung)

29.05.2006 44

3c Zusammenfassung des Berichts des Generalsekretärs des
Europarats gem. Art. 52 EMRK (deutsche Fassung)

29.05.2006 2

3d Veröffentlichte Stellungnahme der Bundesregierung an den
Generalsekretärs des Europarats (englische Fassung)

29.05.2006 10

4a Presseerklärung des Bundesnachrichtendienstes zum Fall
el-Masri

01.06.2006 2

4b Presseerklärung des Bundeskanzleramts zum Fall el-Masri 01.06.2006 1

5a Delegationsbericht Mazedonien EP_617396EN
(englische Fassung)

06.06.2006 15

5b Delegationsbericht Mazedonien EP_617396DE
(deutsche Fassung)

26.07.2006 15

6 Pressemitteilungen
EU-Gipfel Brüssel/EU-Gipfel Wien „Im Rechtsbruch vereint?
EU muss ihre Rolle bei CIA-Flugaffäre klären.“

15.06.2006 27

7 Schreiben vom Auswärtigen Amt
Haftfälle deutscher Staatsangehöriger in Mazedonien

26.06.2006 2

8 Schreiben von RA Gnjidic mit Hinweis auf einen Artikel der
„New York Times“ und ausgedruckter Artikel

07.07.2006 7

9 Presseartikel aus der NZZ vom 25. Dezember 2005
„Für die Amerikaner machen wir alles“

10.07.2006 2

10 Schreiben vom Bundeskanzleramts
Herabstufung von VS-NfD-Dokumenten

10.07.2006 1

11 Amnesty International-Bericht „Partners in Crime: Europe’s
Role in US Renditions“

11.07.2006 47

12 Schreiben des Staatssekretärs Dr. Hanning an Javier Solana
vom 18. Juli 2006 mit Übersendungsschreiben des Bundes-
ministeriums des Innern vom 24. Juli 2006

25.07.2006/
03.08.2006

3

13 Zwischenbericht über die behauptete Nutzung europäischer
Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechts-
widrige Festhalten von Gefangenen
Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava; Europäisches
Parlament

08.08.2006 26

13/1 Zwischenbericht über die behauptete Nutzung europäischer
Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechts-
widrige Festhalten von Gefangenen
Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava; Europäisches
Parlament

09.02.2007 84

MAT
B-Nr. Inhalt

Eingang am/
Verteilt am Umfang

Drucksache 16/13400 – 1330 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

13/2 Endgültige Entschließung des Parlaments zu der behaupteten
Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförde-
rung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava; Europäisches
Parlament

15.02.2007 37

13/3 Entschließung des Parlaments zu der behauptete Nutzung eu-
ropäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das
rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava; Europäisches
Parlament

18.02.2009 18

14 Akte aus dem Auswärtigen Amt
„Vorgang zur Frage einer angeblich frühzeitigen Unterrich-
tung der Botschaft Skopje über Fall Khaled el-Masri“ mit
Anschreiben des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2006

30.08.2006 1 Ordner

15 Schreiben des Herrn Dr. Schwierkus (Bundesministeriums
der Verteidigung) an die Staatsanwaltschaft München in der
Ermittlungsangelegenheit Khaled el-Masri mit Schreiben
vom Bundesministerium der Verteidigung vom
4. Oktober 2006

05.10.2006 5

16 Zusammenfassung des Berichts
Ermittlungsverfahren Nr. 08/05 der Anklagebehörde des
Obersten Gerichts der Autonomen Gemeinschaft der Balearen
Rohübersetzung der Bundestagsverwaltung

10.10.2006 11

17 Wortwörtlicher Report der TDIP Sitzung vom 2. Oktober 2006
(englische Fassung)
E-Mail vom Europäischen Parlament vom 20. Oktober 2006

23.10.2006 6

17/1 Wortwörtlicher Report der TDIP Sitzung vom 2. Oktober 2006
(deutsche Fassung – Übersetzung Sprachendienst)
E-Mail vom Europäischen Parlament vom 20. Oktober 2006

30.10.2006 5

18/1 Bitte um Genehmigung der Anhörung von Herrn Klaus-
Dieter Fritsche und Herrn Ernst Uhrlau vor dem Nicht-
ständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments
Schreiben von dem Vorsitzenden des Ausschusses Herrn
Coelho an den Chef des Bundeskanzleramts Herrn
Dr. de Maizière vom 31. Oktober 2006

07.11.2006 1

18/2 Bitte an den Bundesaußenminister Dr. Steinmeier um Teil-
nahme an einer Sitzung des Nichtständigen Ausschusses des
Europäischen Parlaments
Schreiben von dem Vorsitzenden des Ausschusses Herrn
Coelho an den Bundesminister des Auswärtigen Herrn
Dr. Frank-Walter Steinmeier vom 31. Oktober 2006

07.11.2006 2

19 Beispiel einer Telefonrechnung zu den Telekommunikations-
anschlüssen, die die Mitarbeiter des Bundesnachrichtendiens-
tes seinerzeit im Irak genutzt haben
mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom
3. November 2006

07.11.2006 2

20 Bericht über die Reise einer Delegation des Nichtständigen
Ausschusses des Europäischen Parlaments nach Berlin

07.11.2006 7

MAT
B-Nr. Inhalt

Eingang am/
Verteilt am Umfang

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1331 – Drucksache 16/13400

21a Entwurf des Berichts über die behauptete Nutzung europäi-
scher Staaten durch die CIA für die Beförderung und das
rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
(englische Fassung),
Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava, EP

04.12.2006 24

21b Entwurf des Berichts über die behauptete Nutzung europäi-
scher Staaten durch die CIA für die Beförderung und das
rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
(deutsche Fassung),
Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava, EP

11.12.2006 29

22a Protokoll der Anhörung von Murat Kurnaz und Bernhard
Docke vor dem EP am 22. November 2006
(Originalfassung)

21.12.2006 14

22b Protokoll der Anhörung von Murat Kurnaz und Bernhard
Docke vor dem EP am 22. November 2006
(deutsche Fassung – Übersetzung von WI 1)

08.01.2007 15

23 Schreiben des SFOR Legal Advisors vom 29. September 2001
mit Schreiben vom Bundeskanzleramt vom 17. Januar 2007

17.01.2007 2

24/1 Unterlagen Baher Azmy zum Fall Murat Kurnaz
Korrespondenz mit den Botschaften

01.02.2007 8

24/2 Unterlagen Baher Azmy zum Fall Murat Kurnaz
Korrespondenz mit der Deutschen Botschaft in Washington

01.02.2007 11

24/3 Unterlagen Baher Azmy zum Fall Murat Kurnaz
Erklärung von Mr. Matthew C. Waxman

01.02.2007 5

24/4 Unterlagen Baher Azmy zum Fall Murat Kurnaz
Erklärung von Mr. Pierre-Richard Prosper

01.02.2007 9

24/5 Unterlagen Baher Azmy zum Fall Murat Kurnaz
Bericht über die Häftlinge in Guantánamo

01.02.2007 29

24/6 Unterlagen Baher Azmy zum Fall Murat Kurnaz
„Verzögerung der Freilassung von Murat Kurnaz aus
Guantánamo – Fakten und Verfahrenshintergrund“

01.02.2007 177

24/7 Übersetzung der von MdB K. Köhler in der Vernehmung am
10. Mai 2007 verwendeten Unterlage MAT B 24/3 und 24/4

14.05.2007 2

25 Anfrage vom Sekretariat an das Bundesministerium der Ver-
teidigung und Antwortschreiben vom Bundesministerium der
Verteidigung (13. Dezember 2006) und Bundesministerium
des Innern (12. Januar 2007)

18.01.2007 4

26 Unterlagen zum Fall Kurnaz aus dem Ausschuss für
Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
mit Schreiben vom Ausschuss vom 2. Februar 2007

05.02.2007 14

27a Klassifizierter Teil der CSRT-Akte Kurnaz
(englische Fassung)
mit Schreiben vom RA Docke vom 6. Februar 2007

06.02.2007 33

27b Klassifizierter Teil der CSRT-Akte Kurnaz 14.02.2007 33

MAT
B-Nr. Inhalt

Eingang am/
Verteilt am Umfang
(deutsche Fassung)

Drucksache 16/13400 – 1332 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

V. Verzeichnis der Materialien, die Bezug zum Untersuchungsauftrag haben, aber nicht die zu
untersuchenden Vorgänge dokumentieren (C-Materialien)

28 Veröffentlichung des Verteidigungsministeriums der
Vereinigten Staaten von Amerika
Protokolle und andere Unterlagen aus dem Verfahren vor dem
Administrative Review Board im Fall Kurnaz

05.03.2007 48

29 Benennung der Teilnehmer des informellen Arbeitsgesprächs
zwischen Bundesamt für Verfassungsschutz und Landesamt
für Verfassungsschutz am 14. Oktober 2002
Schreiben des Zeugen Jachmann vom 27. Juni 2007

02.07.2007 2

30 „Menschenrechtsverletzungen im Kontext „Krieges gegen
den Terror“ in Bosnien durch die SFOR
hier: Fall des Abdel Halim Khafagy
mit Schreiben von Amnesty International vom 7. Mai 2008

04.06.2008 13

31 Forderungskatalog Juni 2008 von Amnesty International
„Keine Flüge in die Folter – CIA-Verschleppungsflüge und
unrechtmäßige Haft verhindern“ mit Schreiben von Amnesty
International vom 16. Juni 2008

19.06.2008 6

32 Gutachten des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof
a. D. Dr. Gerhard Schäfer vom Parlamentarischen Kontroll-
gremium des Deutschen Bundestages beauftragten Sach-
verständiger
(Offene Fassung)

26.01.2009 179

MAT
C-Nr. Thema/Inhalt verteilt am

1 Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes mit der Bitte um Einhaltung der
Geheimhaltungspflichten bzw. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, das
diese nicht verletzt werden

29.05.2006

2 International Tribune: „Geschützte Informationen – Joseph Weisberg – Die offenen
Geheimnisse der CIA“ vom 28. August 2007

12.09.2007

MAT
B-Nr. Inhalt

Eingang am/
Verteilt am Umfang

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1333 – Drucksache 16/13400

VI. Verzeichnis der Sitzungen

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)

1 07.04.06 öffentlich Konstituierung 25 10

2 11.05.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 78 18

3 18.05.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 95 34

4 01.06.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 102 23

5 22.06.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 90 20

6 22.06.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Martin Hofmann
August Stern
Dr. Wolf-Dietrich Mengel
Khaled el-Masri

566 131

7 29.06.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 112 39

8 29.06.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
H. C.
Dr. Irene Hedwig Hinrichsen
P. M.

416 114

9 07.09.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 23 22

10 07.09.06 öffentlich Zeugenvernehmung
Werner Burkhart
Friedo Sielemann
Gerhard Schindler

225 60

11 21.09.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 19 8

12 21.09.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Mario Prikker
Felix Brusberg
Michael Pabst

355 88

13 28.09.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 44 18

14 28.09.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Johannes Konrad Haindl
Karl Flittner
Detlef Konrad Adelmann
A. W.
R. G.

361 96

15 19.10.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 135 25

16 19.10.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Dr. Wolfgang Weber
Ana Korzenska
Peter Junk
H. F.
Dr. M. S.

483 123

17 26.10.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 155 18

Drucksache 16/13400 – 1334 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

18 26.10.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Johann Michael Stocker
Stefan Niefenecker
Stefan Bernhard
Klaus Zorn
A. S.

531 91

19 09.11.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 208 25

20 09.11.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Gerhard Schindler

296 79

21 23.11.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 76 21

22 23.11.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Günter Krause
Bernhard Falk
Otto Schily

401 100

23 30.11.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
G. K.
Dr. August Hanning
Ernst Uhrlau
A. R.
Heinz Fromm

738 141

24 30.11.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 30 14

25 14.12.06 nichtöffentlich Beratungssitzung 40 16

26 14.12.06 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Klaus-Dieter Fritsche
Joseph Fischer
Dr. Frank-Walter Steinmeier

542 101

27 18.01.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 75 17

28 18.01.07 öffentlich Zeugenvernehmung
Bernhard Docke
Murat Kurnaz

403 96

29 01.02.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 163 26

30 01.02.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
K. R.
Dr. J. K.
Baher Azmy
M. D.

714 177
(vorläufig)

31 22.02.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 104 19

32 22.02.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Walter Wilhelm
Heinz Fromm
Uwe Picard

635 125

33 26.02.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Dr. Hans-Georg Maaßen
Claus Henning Schapper
Karl Flittner

690 177

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)
Joseph Fischer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1335 – Drucksache 16/13400

34 01.03.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 45 11

35 01.03.07 öffentlich Zeugenvernehmung
ABGEBROCHEN!

4 2

36 08.03.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 88 20

37 08.03.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Dr. August Hanning
Ernst Uhrlau

632 160

38 22.03.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 62 16

39 22.03.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Bernhard Falk
Klaus-Dieter Fritsche

534 112

40 29.03.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 30 11

41 29.03.07 öffentlich Zeugenvernehmung
Otto Schily
Dr. Frank-Walter Steinmeier

598 140

42 26.04.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 38 10

43 26.04.07 öffentlich Zeugenvernehmung
Lutz Diwell
Jürgen Chrobog
Prof. Dr. Hansjörg Geiger

390 102

44 10.05.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 24 13

45 10.05.07 öffentlich Zeugenvernehmung
Dr. Thomas de Maizère
Hans-Josef Vorbeck
Bernd Mützelburg

301 85

46 24.05.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 35 10

47 24.05.07 öffentlich Zeugenvernehmung
Dr. Klaus Ulrich Kersten
Klaus-Peter Gottwald
Rainer Molde

470 118

48 14.06.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 14 8

49 14.06.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Lothar Jachmann

183 45

50 21.06.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 25 16

51 21.06.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Dirk Hetzel
M. H.
Dr. J. K.

486 85

52 05.07.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 66 20

53 05.07.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Uwe Kopei
Thomas Röwekamp
Marita Wessel-Niepel

326 80

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)
T. F.

Drucksache 16/13400 – 1336 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

54 13.09.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 87 20

55 20.09.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 37 15

56 20.09.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Wolfgang Deuß
Thomas Rausch
D. Ö.

303 85

57 11.10.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 135 20

58 11.10.07 öffentlich Zeugenvernehmung
Paul Kröschel

12 9

59 25.11.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 49 22

60 25.10.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Heinz Fromm
K. R.

213 35

61 08.11.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 14 10

62 08.11.07 öffentlich Zeugenvernehmung
Paul Kröschel
Dirk Schmanke
Walter Taube
Gül Pinar

514 132

63 15.11.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 32 14

64 15.11.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Rabab Bahanoui Zammar
Dr. Gregor Forschbach
M. H.

390 93

65 29.11.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 35 10

66 13.12.07 nichtöffentlich Beratungssitzung 35 15

67 13.12.07 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Bruno Jost
Dr. Guido Steinberg
Karl Flittner

449 105

68 17.01.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 76 16

69 17.01.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Kay Nehm
Prof. Dr. Hansjörg Geiger
Dr. P. C.

496 125

70 24.01.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 14 10

71 24.01.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
M. W.
Dr. J. K.
H. G.

408 124

72 14.02.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 62 15

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1337 – Drucksache 16/13400

73 14.02.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Hans-Josef Vorbeck
Patricia Wilson
Eberhard Schuppius

360 91

74 21.02.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 47 14

75 21.02.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Birgit Wolter
Matthias Bölling
Manfred Klink
Daniela Schlegel
Dr. Gerhard Westdickenberg
H.-J. M.

447 126

76 06.03.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 20 13

77 06.03.08 öffentlich Zeugenvernehmung
Heinz Fromm
Dr. Ulrich Klaus Kersten
Dr. August Hanning
Ernst Uhrlau

626 146

78 13.03.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 18 9

79 13.03.08 öffentlich Zeugenvernehmung
Ernst Uhrlau
Dr. Thomas de Maizière
Dr. Frank-Walter Steinmeier

469 113

80 10.04.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 38 14

81 10.04.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Walter Lechner
Abdel Halim Khafagy
Ahlem Khafagy

359 93

82 24.04.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 50 12

83 24.04.08 nichtöffentlich Zeugenvernehmung
S. H.
G. P.

226 51

84 08.05.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 44 15

85 08.05.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Thomas Port
Manfred Klink
Klaus Zorn

272 70

86 29.05.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 262 16

87 29.05.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
R. G.
Peter Röhrs
Konrad Wenckebach

333 67

88 05.06.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 66 19

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)

Drucksache 16/13400 – 1338 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

89 05.06.08 öffentlich Zeugenvernehmung
Dr. Margaretha Sudhof
Hans-Josef Vorbeck
Ernst Uhrlau

420 108

90 19.06.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 18 13

91 19.06.08 öffentlich Zeugenvernehmung
Bernhard Falk
Dr. Joachim Jacob
Dr. Frank-Walter Steinmeier

532 123

92 26.06.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 30 14

93 26.06.08 öffentlich Zeugenvernehmung
Heinz Fromm
Dr. August Hanning
Christian Schmidt
Brigitte Zypries
Dr. Wolfgang Schäuble

513 127

94 18.09.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 58 16

95 18.09.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
R. M.
V. H.

470 113

96 25.09.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 19 23

97 25.09.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
H.-H. Sch.
B. P.

513 117

98 08.10.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 120 27

99 08.10.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
R. D.
C. G.
J. H.
Th. W.

425 103

100 16.10.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 70 17

101 16.10.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Dr. R. G.
J. D.
J. L.
F. H.
J. B.

218 44

102 05.11.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 22 22

103 05.11.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
E. S.
M. B.
M. H.
H. B.

297 82

104 13.11.08 nichtöffentlich Beratungssitzung 45 17

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1339 – Drucksache 16/13400

105 13.11.08 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
J. H.
H. B.
C. M.

198 45

106 27.11.2008 nichtöffentlich Beratungssitzung 27 16

107 27.11.2008 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
L. M.
Dr. R. D.
Konrad Wenckebach
J. J.

486 114

108 04.12.2008 nichtöffentlich Beratungssitzung 23 16

109 04.12.2008 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Jürgen Chrobog
Dr. August Hanning
Ernst Uhrlau
Dr. H. Z.

476 121

110 18.12.2008 nichtöffentlich Beratungssitzung 54 17

111 18.12.2008 öffentlich Zeugenvernehmung
Joseph Fischer
Dr. Frank-Walter Steinmeier

450 115

112 22.01.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung 115 17

113 22.01.2009 öffentlich Zeugenvernehmung
Herfried Rebok
Andrew Mielach
Wolf-Dieter Dietrich

193 68

114 29.01.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung 25 13

115 29.01.2009 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
M. B.
Erich Schmidt-Eenboom
Ulrich Ritzel
E. K.

410 103

116 30.01.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung ausgefallen

117 30.01.2009 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
D. G.
Dr. Gerhard Schäfer
Bernd Schmidbauer, MdB

424 67

118 12.02.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung 8 9

119 12.02.2009 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Volker Foertsch
Prof. Dr. Hansjörg Geiger
Andreas Förster
Ernst Uhrlau

564 142

120 13.02.2009 öffentlich Zeugenvernehmung
Konrad Porzner
Werner Ober

295 78

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)
Dr. August Hanning

Drucksache 16/13400 – 1340 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

121 05.03.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung 49 10

122 19.03.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung 10 6

123 26.03.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung 7 10

124 26.03.2009 teilweise öffentlich Zeugenvernehmung
Dick Marty
K. W.

304 66

125 18.06.2009 nichtöffentlich Beratungssitzung 57 18

Nr. Datum Art der Sitzung Gegenstand Dauer (in Minuten)
Protokoll-

umfang
(Seiten)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1341 – Drucksache 16/13400

Teil J
Übersicht der beigefügten Dokumente
(nur in elektronischer Form auf Datenträger)

Dokument-
Nr. Inhalt

1 Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste für den Verteidigungsausschuss

2 Schreiben des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss

3 Schreiben Chef BK vom 23. März 2007

4 Beschluss zur Gegenüberstellung aus 122. Sitzung vom 19. März 2009, Anl. 1

5 Antrag zum Organstreitverfahren der Fraktion der FDP und der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN sowie der qualifizierten Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss gegen die
Bundesregierung vom 21. Mai 2007
– 2 BvE 3/07 –

6 Antragserweiterung vom 15. November 2007

7 Antragserwiderung Bundesregierung vom 30. Oktober 2007

8 Schriftsatz der Antragsteller vom 7. Februar 2008

9 Schriftsatz der Bundesregierung vom 30. April 2008

10 Schriftsatz der Bundesregierung vom 30. April 2008 zur Antragserweiterung

11 Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Juni 2008

12 Beschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung beim BGH vom 29. Juni 2006
– 3 ARs 27/06 –

13 Gerichtlicher Zuständigkeitshinweis vom 30. Juni 2006

14 Schriftsatz Antragsteller vom 6. Juli 2006

15 Schriftsatz 1. Untersuchungsausschuss vom 7. Juli 2006

16 Rücknahme der Anträge vom 13. Juli 2006

17 Kostenantrag des 1. Untersuchungsausschusses vom 21. Juli 2006

18 Beschluss des BGH über die Streitwertfestsetzung vom 18. Juli 2006

19 Beschluss des BGH über die Kostenfestsetzung vom 13. September 2006

20 Antrag des Zeugen Sch. beim BGH vom 27. September 2008
– I ARs 2/2008 & 3 ARs 24/2008 –

21 Antragserwiderung des 1. Untersuchungsausschusses vom 9. Oktober 2008

22 Zuständigkeitsbeschluss des BGH vom 23. Oktober 2008

23 Beschluss des BGH vom 17. Februar 2009

24 Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian Ströbele an
den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2008
– I ARs 3/2008 –

25 Antragserwiderung des 1. Untersuchungsausschusses vom 12. Januar 2008

26 Schriftsatz der Antragsteller vom 5. Februar 2008

27 Schriftsatz des 1. Untersuchungsausschusses vom 18. Februar 2008

28 Beschluss BGH vom 20. Februar 2009

vermaiul
Textfeld
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Drucksache 16/13400 – 1342 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

29 Beschwerde des 1. Untersuchungsausschusses vom 25. Februar 2009

30 Beschwerdebegründung vom 11. März 2009

31 Schriftsatz der Antragsteller vom 25. März 2009

32 Antrag des 1. Untersuchungsausschusses vom 2. März 2009 zur Feststellung der aufschiebenden
Wirkung

33 Beschluss des Ermittlungsrichters zur aufschiebenden Wirkung vom 4. März 2009

34 Beschwerde des 1. Untersuchungsausschusses vom 18. März 2009

35 Beschluss des Ermittlungsrichters vom 4. März 2009

36 Beschluss des BGH vom 26. März 2009

37 Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian Ströbele an
den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2009
– I ARs 1/2009 –

38 Antragserwiderung vom 20. Februar 2009

39 Schriftsatz der Antragsteller vom 5. März 2009

40 Beschluss des BGH vom 10. März 2009

41 Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian Ströbele an
den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009
– I ARs 3/2009 –

42 Stellungnahme des 1. Untersuchungsausschusses vom 29. April 2009

43 Bericht der gemeinsam vom amerikanischen Kongress und vom US-Präsidenten einberufenen
National Commission on Terrorist Attacks Upon the United States (9/11-Report)

44 Vereinte Nationen, Resolution des Sicherheitsrates 1368 vom 12.09.2001, S/RES/1368 (2001)

45 Abschlussbericht und Vorschlag des Ermittlungsbeauftragten beim 1. Untersuchungsausschuss der
16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (offene Fassung)

46 Bayerisches LfV, Bericht vom 26.09.2001

47 Schreiben FBI Legal Attaché an das BKA vom 14.10.2001
(Dokument von der Bundesregierung nicht freigegeben)

48 Anfrage Verbindungsbeamter FBI beim BKA vom 22.09.2001
(Dokument von der Bundesregierung nicht freigegeben)

49 Antwort BKA an FBI vom 22.09.2001 (nur teilweise freigegeben)

50 Pressekonferenz SFOR vom 2.10.2001

51 BKA-Vermerk vom 8.10.2001 über die Festnahmesituation Khafagy

52 BKA-Vermerk vom 2.10.2001 über die Festnahmesituation Khafagy

53 BKA-Vermerk vom 30.09.2001 über die Unterstützung der USNIC in Sarajewo durch das BKA

54 Bericht der deutschen Botschaft Sarajewo an das AA vom 4.10.2001

55 Telefonvermerk der deutschen Botschaft Sarajewo vom 5.10.2001

56 E-Mail AA an BMI vom 5.10.2001 zum asylrechtlichen Status von Khafagy

57 Sprechzettel BKA-Präsident für ND-Lage vom 8.10.2001

Dokument-
Nr. Inhalt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1343 – Drucksache 16/13400

58 Sprechzettel BKA-Präsident für ND-Lage vom 8.10.2001

59 Vermerk OTL G. über Telefonat mit Rechtsanwalt Lechner vom 26.09.2001

60 Schreiben Rechtsanwalt Lechner an SFOR vom 27.09.2001

61 Schreiben Rechtsanwalt Lechner an SFOR vom 28.09.2001

62 Lagevortrag OTL G. vom 17.10.2001

63 Antwort der Bundesregierung vom 21.11.2006 auf schriftl. Anfrage des Abg. Nešković
zum Gefährderbegriff

64 Vermerk BKA zu el-Masri vom 14.06.2004

65 Vermerk über ND-Lage (Präsidentenrunde) vom 29.06.2004
(Dokument von der Bundesregierung nicht freigegeben)

66 Vermerk LKA Bremen vom 3.05.2002 über den Stand der Ermittlungen gegen u. a. Kurnaz

67 Vermerk LKA Bremen vom 8.10.2001 über den Stand der Ermittlungen gegen u. a. Kurnaz

68 Aktenvermerk des BGS vom 3.10.2001 über die Festnahme von Selçuk Bilgin

69 Protokoll über die polizeiliche Vernehmung von A. Bilgin vom 11.10.2001

70 Unterlagen des Kombatantenstatus-Überprüfungstribunals in Guantánamo

71 Joint Task Force Guantánamo, Darstellung des Auftrages der Joint Task Force im Internet

72 Rumsfeld, Süddeutsche Zeitung vom 11.01.2002

73 Militärverordnung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika über die Inhaftierung,
Behandlung und Strafverfolgung von ausländischen Staatsbürgern (Presidential Military Order for
the Detention, Treatment and Trial of „illegal combatants“) vom 13.11.2001

74 Artikel 3 der Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 12.08.1949

75 Memorandum des US-Justizministeriums an das Weiße Haus über die Maßstäbe für die Vernehmung
von Gefangenen vom 1.08.2002

76 Memorandum des US-Verteidigungsministeriums über die Genehmigung „alternativer
Verhörtechniken“ vom 2.12.2002

77 Richtlinien zur Anwendung der „SERE“-Techniken

78 Memorandum des US-Verteidigungsministers vom 16.04.2003: Genehmigung an den SOUTHCOM
Hitze, Kälte und Schlafentzug gegen Gefangene einzusetzen

79 Untersuchungsbericht des FBI über die Misshandlung der Gefangenen in Guantánamo
aus dem Jahre 2004

80 U. S. Supreme Court, Entscheidung vom 28.06.2004, Hamdan v. Rumsfeld

81 BBC-Meldung vom 11.06.2006 über die Anordnung der Anwendung der Genfer Konventionen auf
die Gefangenen von Guantánamo

82 Erlass des stellvertretenden Verteidigungsministers Paul Wolfowitz vom 7.07.2004 zur Einrichtung
der Kombatantenstatus-Überprüfungstribunale („Combatant Status Review Tribunal“)

83 Presseäußerung des Adm. James M. McGarrah zu der bisherigen Arbeit des ARB,

Dokument-
Nr. Inhalt
AFPS vom 8.07.2005

Drucksache 16/13400 – 1344 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

84 Aussagen von Matthew Waxmann und Pierre R. Prosper im Verfahren Abdah u. a. gegen Bush

85 Judge Joyce Hence Green, U. S. District Court for the District of Columbia, 31.01.2005

86 Anhörungsprotokoll des Unterausschusses für Internationale Organisationen und Menschenrechte
des Auswärtigen Ausschusses des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten,
„City on the hill or prison on the bay? The mistakes of Guantánamo and the decline of
America's image, Part II“ vom 20.05.2008

87 Zusammenfassung des Vermerks über die Beweislage des ARB vom 12.10.2005

88 Zusammenfassung des Vermerks über die Beweislage des ARB vom 28.06.2006

89 E-Mail BMI vom 24.08.2006 an StS Dr. Hanning über die Rückkehr von Murat Kurnaz
(von der Bundesregierung nicht freigegeben)

90 Entscheidung des Generalbundesanwalts über die Ablehnung der Übernahme der Ermittlungen gegen
u. a. Murat Kurnaz vom 15.02.2002

91 Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Bremen vom 13.10.2002 im Verfahren
gegen Kurnaz u. a.

92 Verfügung des Bundeskanzleramtes vom 6.03.2006: Verfahren für künftige Befragungen von im
Ausland durch dortige Sicherheitskräfte inhaftierten Personen durch Mitarbeiter deutscher
Nachrichtendienste

93a Organisationserlasse des Bundeskanzlers vom 3.05.1989

93b Organisationserlasse des Bundeskanzlers vom 17.12.1984

94 US-Verteidigungsminister Rumsfeld in einer Pressekonferenz des Pentagon vom 22.10.2002

95 Pressemitteilung des US-Verteidigungsministeriums vom 28.10.2002

96 Unterrichtungsvorlage BMI an Staatssekretär Schapper vom 30.10.2002

97 Unterrichtungsvorlage vom 9.11.2002 für den BND-Präsidenten

98 Verfügung Ausländerbehörde Bremen vom 16.02.2005:
Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis

99 Widerspruch von Rechtsanwalt Docke vom 4.03.2005 und Widerspruchsbescheid
vom 29.04.2005

100 Klage Kurnaz auf Feststellung des Nichterlöschens der Aufenthaltserlaubnis vom 3.06.2005

101 Antrag der Ausländerbehörde Bremen auf Klageabweisung vom 22.06.2005

102 Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 30.11.2005

103 Bericht der Kommission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozialrates der UNO (ECOSOC)
über die „Situation der Gefangenen in Guantánamo Bay“ vom 15. Februar 2006

104 Anhörungsprotokoll des Unterausschusses für Internationale Organisationen und Menschenrechte
des Auswärtigen Ausschusses des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten, „City on the hill or
prison on the bay? The mistakes of Guantánamo and the decline of America's image“ vom 6.05.2008

105 Executive Order von Präsident Obama vom 22.01.2009 zur Schließung des Lagers auf
Guantánamo innerhalb eines Jahres

106 Bericht der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium (BerBReg),
offene Fassung vom 23.02.2006

107 Bericht des Sachverständigen des PKGr Dr. Gerhard Schäfer vom 26.05.2006
(Schäfer-Bericht)

Dokument-
Nr. Inhalt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1345 – Drucksache 16/13400

108 Von der Bundesregierung nicht freigegeben

109 Bericht des US-Fernsehsenders NBC vom 21.04.2005

110 Führungsinformation Khaled el-Masri vom 11.06.2004

111 Brief des Rechtsanwalts Gnjidic an die Bundesregierung

112 E-Mail des BKA an AA vom 2.09.2004

113 Erklärung des US- Justizministerium vom 13.03.2009, die Gefangenen auf Guantánamo nicht mehr
als enemy combatants zu behandeln

114 BILD-Artikel vom 18.09.2001, „Ist der Krieg noch zu verhindern? – Afghanistan und Pakistan ziehen
Truppen zusammen“

115 BILD-Artikel vom 1.10.2001, „Der Countdown läuft“

116 Vermerk des LKA Bremen vom 8.10.2001 zu den Umständen der Reise von Kurnaz
nach Pakistan

117 Vermerk Polizei Bremen vom 17.04.2002 über die Vernehmung des Berufsschulleiters Kurnaz

118 Vermerk LKA Bremen vom 5.10.2001 über die Vernehmung von Kurnaz Mutter

119 Übersetzung des Drehbuchs eines islamistischen Propagandavideos zum Bosnienkrieg

120 Erkenntnismitteilung des LfV Bremen zur Person Kurnaz an den Bremer Innensenator

121 Schreiben LKA Bremen vom 7.05.2003 betreffs Busentführung

122 Presseerklärung des Bundesaußenministers Fischer zu Guantánamo vom 22.01.2002

123 Vermerk LKA Bremen vom 6.04.2006 über Anfrage FAZ

124 Pressemitteilung des Deutschen Bundestages (Dr. Lamers) vom 18.09.2008 zum Abschluss der
Untersuchungen des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss zum Fall Kurnaz

125 Interview Uhrlau in der Zeitschrift Die Zeit vom 14.06.2005, „Journalisten sind keine Fliegenfänger“

126 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.10.2001

127 Pressemitteilung der türkischen Regierung vom 26.01.2007

128 E-Mail der deutschen Botschaft in Washington, D. C. an das Auswärtige Amt vom 11.01.2006:
„Betreff: 180°-Wendung im Fall Kurnaz“

129 Interview mit der Mutter vom Kurnaz in der Zeitschrift Die Zeit vom 14.12.2006: „Hat sich Ihr Sohn
nach Guantánamo wieder eingelebt?“

130 Schweriner Volkszeitung vom 10.01.2009, „Heute wird mehr gefoltert als früher“

131 Süddeutsche Zeitung vom 22.10.2008, „Steinmeier werde ich nicht vergeben“

132 Linie 1 Magazin vom 9.01.2009, „Kurnaz für Aufnahme von Guantánamo-Häftlingen“

133 Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, Erläuterungen zu § 7 PassG

134 Vereinte Nationen, Resolution des Sicherheitsrates 1373 vom 28. September 2001

135 Fax des amerikanischen SFOR-Mitarbeiters Colonel R. vom 29.09.2001 an Khafagys Rechtsanwalt

136 Pressemitteilung des Headquarter U. S. European Command (EUCOM) vom 18.01.2002:
„Algerians transferred to U. S. Custody“

137 The Washington Post vom 11.03.2002: „U. S. behind secret transfer of terror suspects“

Dokument-
Nr. Inhalt
138 The Guardian vom 12.03.2002: „US sends suspects to face torture“

Drucksache 16/13400 – 1346 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

139 BKA, Ergebnisvermerk über die Abklärung von zwei Festnetzanschlüssen für das FBI im
Ermittlungsverfahren gegen Said Bahaji

140 Lagevortrag OTL G. vom 17.10.2001 (von der Bundesregierung nicht freigegeben)

141 Verhaftungsliste der GENIC mit Stand 19.10.2001 (von der Bundesregierung nicht freigegeben)

142 Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 24.11.2005

143 Gutachten des Professors für Religion am Amherst College in Massachusetts, Jamal J. Elias über die
Missionsbewegung Tabligi Jama’at

144 Polizeiliches Vernehmungsprotokoll über die Vernehmung des Zeugen F. A. vom 23.04.2002 zu der
Abreise von Murat Kurnaz

145 Flugblatt zur Auslobung von Kopfgeld

146 Mark Denbeaux, Guantánamo: The Cost of Replacing legal Process with Politics-Incompetence and
Injustice and the Threat to National Security, Mai 2008

147 Fragenkatalog des LKA Bremen vom 20.06.2002 an den Bundesnachrichtendienst für die
Befragung von Kurnaz

148 Abschließende Rückäußerung des BND an das LKA vom 6.11.2002 über die Befragung von Kurnaz
auf Guantánamo

149 Fact Sheet der US-Regierung über ehemalige Guantánamo-Gefangene

150 Bericht des Sonderberichterstatters Marty für die parlamentarische Versammlung des Europarates
„Alleged secret detentions and unlawful inter-state transfer involving Council of Europe member
states Draft report - Part II (Explanatory memorandum)“

151 Publikation Europan Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), März 2008: „Extra-
ordinary Rendition Flights, Torture and Ac-countability – A European Approach“

152 Bericht des Sonderberichterstatters Marty für die parlamentarische Versammlung des Europarates
„Secret detentions and illegal transfers of detainees involving Council of Europe member states:
second report - Explanatory memorandum“

153 Forderungskatalog von Amnesty International an die deutsche Bundesregierung von Juni 2008

154 Gutachten der European Commission for Democracy through Law (Venice Commission) (Opinion
Nr. 363/2005) „EXTRAORDINARY RENDITIONS: A EUROPEAN PERSPECTIVE”“

155 Antwort der Bundesregierung vom 15.12.2006 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pau u. a.
und der Fraktion DIE LINKE. zum „Verdacht auf illegale Praktiken im US-Militärgefängnis
(„Military Confinement Center“) in Mannheim

156 Bittner in Die Zeit vom 21.12.2005, „Hatz unter Freunden“

157 Presseerklärung des BND zum Fall el-Masri vom 1. Juni 2006

158 Nass in Die Zeit vom 8.12.2005, „Schily wehrt sich“

159 Cáceres in Süddeutsche Zeitung vom 30.04.2009, „Justiz will US-Folterer zur Rechenschaft ziehen“

160 Jens König in tageszeitung vom 2.03.2007, „Geheimdienst arbeitete ,unter aller Sau‘“

161 Rolf Kleine in BILD vom 23.01.2007, „Warum ist eigentlich die deutsche Regierung für diesen
Türken zuständig?“

162 Memoranden des U. S. Department of Justice (Office of Legal Counsel) vom 1.08.2002, 10.05.2005
und 30.05.2005

163 NATO: Who is who at NATO? Deputy Supreme Allied Command Europe (DSACEUR) General

Dokument-
Nr. Inhalt
Dieter Stöckmann

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1347 – Drucksache 16/13400

164 Urteil des BVerwG (Truppendienstgericht Nord) vom 21. Juni 2005 (Az. 2 WD 12/04)

165 Holger Stark u. a. in Der Spiegel vom 15.12.2008, „Die Deutschen sind Helden“

166 Spiegel Online vom 17.12.2008, „US-General Franks lobt BND-Hilfe als ,unbezahlbar‘“

167 Prof. Harald Müller, Hessische Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung: Manuskript zur
Sendung von Frontal 21 am 23.09.2008, Deutschland als US-Informant – BND lieferte „hochwerti-
ges Tauschmaterial“

168 Mark Garlasco, Der Spiegel vom 20.12.2008, „Die Deutschen halfen uns“

169 Auskunft des BND vom 7.01.2009 an Schmidt-Eenboom über die vom BND über Schmidt-Eenboom
gesammelten Daten

170 Mark Garlasco, tagesthemen vom 18.12.2008, „BND-Untersuchung“

171 James Marks, Der Spiegel vom 15.12.2008, S. 26, „Unschätzbarer Wert“

Dokument-
Nr. Inhalt

Drucksache 16/13400 – 1348 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abkürzungsverzeichnis

AA Auswärtiges Amt

ABC-Waffen atomare, biologische und chemische Waffen

AbMa abgemeldeter Mitarbeiter des BND

ACINT acoustic intelligence (water)

ACLU American Civil Liberties Union, Bürgerrechtsorganisation

ACOUSTINT acoustic intelligence (atmosphere) (USA

a. D. außer Dienst

A-Drs. Ausschussdrucksache

AFB Air Force Base

AFG Afghanistan

AFOR Albanian Force, Internationale humanitäre Truppe unter der Führung der NATO zum Schutz von
Flüchtlingen aus dem Kosovo

AG Amtsgericht

AG Arbeitsgruppe

AHK Abdel Halim Hasanien Khafagy

ai amnesty international

AI Amtsinspektor

AIF Anschlussinhaberfeststellung (teilw. auch AIH-Feststellung)

AIH Anschlussinhaber

AIM Alternative Information Network, Zeitung in Sarajevo

AIP Aeronautical Information Publication

AIVD Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst, Niederländischer Inlands- und Auslandsgeheim-
dienst, zuständig u. a. für internationalen Terrorismus sowie für die Beobachtung von Einwande-
rern und der Entwicklung terroristischer Gruppen

AK-47 Awtomat Kalaschnikowa, obrasza 47, Sturmgewehr

a. k. a. also known as, Alias

AKIS Arbeitsgruppe des PP Schwaben zur Aufklärung islamistischer Strukturen

AL Abteilungsleiter

ALG IATA-Code für den Algiers-Houari Boumedienne Airport, Algerien

AMC Allied Military Command

AMD Arabische Mujahedin Datei

AMIB Allied Military Intelligence Bataillon, Nachrichtendienstliche Einheit der NATO

AMK Amt für Militärkunde, Dienststelle der Streitkräftebasis der Bundeswehr; Amtsstelle, zu der Bun-
deswehrangehörige offiziell versetzt werden, wenn sie für den BND arbeiten. Das AMK ist als Tar-
nung zu sehen.

AMS IATA-Code für Amsterdam Airport Schiphol, Niederlande

Anb/VF Anbahner/Verbindungsführer

ANBw Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (Vorläuferorganisation des Zentrums für Nachrichten-

wesen der Bundeswehr – ZNBw)

AND ausländischer Nachrichtendienst

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1349 – Drucksache 16/13400

Anso Afghan NGO Safety Office (Anso), Sicherheitsagentur afghanischer und internationaler Nichtre-
gierungsorganisationen in Kabul

AOI Area of Interest; über den eigenen Verantwortungsbereich hinausgehender Raum, in dem Informa-
tionen für die eigenen laufenden und künftigen Operationen von Bedeutung sind oder in dem Er-
eignisse den Ausgang der laufenden oder künftigen Operationen beeinflussen können

AOO Area of Operations; Von einem NATO-Commander festgelegter geographischer Raum (Land/See),
der einem (Component) Commander zur Durchführung seines Auftrages zugewiesen wurde. Die
Area of Operations ist ein Teilbereich der Joint Operations Area (JOA) bzw. der Area of Respon-
sibility (AOR)

AOR Area of Responsibility; Der geographische Raum, der jedem Strategic Command der NATO und
jedem Regional Command des Strategic Command Europe zur Durchführung der Aufgaben zu-
gewiesen ist. Allen anderen NATO Befehlshabern werden für den Einsatz entweder eine Joint
Operations Area oder eine Area of Operations zugewiesen.

ARB Administrative Review Board; Gremium zur Überprüfung der Haft von Gefangenen in Gu-
antánamo. Einmal jährlich wird für jeden Gefangenen geprüft, ob dieser weiterhin eine Bedrohung
für die Vereinigten Staaten von Amerika oder ihre Verbündeten darstellt oder andere Gründe für
seine weitere Gefangenschaft vorliegen. Vgl. auch CSRT

ARP Allgemeines Register für politische Sachen, Aktenzeichen der Justiz

ASR Aktensicherungsraum

AT antiterrorism

ATFM Air Traffic Flow Management (Luftverkehrsflusssteuerung)

ATK Anti-Terror-Koalition

AuslG Ausländergesetz

AZ Arizona, US-Bundesstaat

Az. Aktenzeichen

B737 BBJ Boeing 737, Boeing Business Jet, Reichweite bis zu 11 480 km

BA Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

BA-AL Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft

BamS Bild am Sonntag

BAO Magister Besondere Aufbauorganisation „Maßnahmen gegen islamistische Terroristen“. Im Herbst 2001 ge-
gründete Einrichtung des LKA BW, die sich mit der Aufklärung und Erforschung strafbarer Hand-
lungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA befasste. Im April 2002 wurde
die „BAO Magister“ in die „Soko Magister“ überführt

BAO USA Besondere Aufbauorganisation USA; Unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September einge-
richtete Sonderkommission des BKA, in der bis zu 600 Beamte ermittelten.

BayOLG Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB Beweisbeschluss

BBJ Boeing Business Jet, Siehe B737 BBJ

BDA Battle Damage Assessment

BefhEinsFüKdo Befehlshaber des Einsatzführungskommandos

BerBReg Bericht der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium vom 23. Februar 2006 zu
Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des internationalen Terro-
rismus

BerlinerZ Berliner Zeitung

BF Betreff
BfV Bundesamt für Verfassungsschutz

BG Brigadegeneral, Dienstgrad der Bundeswehr

Drucksache 16/13400 – 1350 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGS Bundesgrenzschutz

BGSI Bundesgrenzschutzinspektion

BiH Bosnien-Herzegowina

BK Bundeskanzleramt

BKA Bundeskriminalamt

BKAG Bundeskriminalamtsgesetz; Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

BLKA siehe LKA BY

BM Bundesminister

BMI Bundesministerium des Inneren

BMJ Bundesministerium der Justiz

BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

BMVg Bundesministerium der Verteidigung

BND Bundesnachrichtendienst

BNDG Bundesnachrichtendienstgesetz; Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

BPräs Bundespräsident

BReg Bundesregierung

BRH Bundesrechnungshof

BSB Bürosachbearbeiter

BTag Deutscher Bundestag

BTagsDrs. Bundestagsdrucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfSchG Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungs-
schutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

BW Land Baden-Württemberg

Bw Bundeswehr

BY Freistaat Bayern

BZ Bezug

CA California, US-Bundesstaat

CBP US Customs and Border Protection

CCR Center for Constitutional Rights; Amerikanische Menschenrechtsorganisation, Sitz in NY; koordi-
niert die Vertretung von Guantánamo-Gefangenen durch Anwälte

CEDC Tarnfirma des Herstellers bzw. Forschungszentrums für das geheime Irakische Waffenprogramm

CENTCOM US Central Command. Einsatzführungskommando der US Streitkräfte für die Regionen Naher und
Mittlerer Osten, Ostafrika und Zentralasien; Hauptsitz auf der McDill AFB nahe Tampa, Florida.

CENTCOM/FWD Außenstelle des CENTCOM im Camp As Sayliyah bei Doha, Qatar, von wo aus die
„Operation Iraqi Freedom“ geführt wurde

CEO Chief Executive Officer. Vorstandsvorsitzender

CFC-A Combined Forces Command – Afghanistan. Hauptquartier für die OEF in Afghanistan seit 2003.

Frühere Bezeichnung: CTJF-180

CHBK Chef des Bundeskanzleramtes. Diese Abkürzung wird auch für das Bundeskanzleramt verwendet

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1351 – Drucksache 16/13400

ChdSt Chef des Stabes

CIA Central Intelligence Agency. Auslandsnachrichtendienst der USA. Zuständig u. a. für Nachrichten-
beschaffung in aller Welt und Durchführung von Operationen zum Nutzen der USA im Ausland

CIC United States Army Criminal Investigation Command. US-Strafverfolgungsbehörde für Straftaten
innerhalb der US-Army

CID Criminal Investigation Division. Kriminalpolizei der US-Army; siehe CIC

CITF Criminal Investigation Task Force. Kriminalpolizeiliche Ermittlungsgruppe des DoD

civ. civil

CJTF Combined Joint Task Force. Bezeichnung für multinationale Kräfte, die teilstreitkraftübergreifend
für festumrissene oder auch zeitlich begrenzte Aufgaben zusammengestellt werden, z. B. „Opera-
tion Enduring Freedom”

CMN IATA-Code für den Mohammed V Airport Casablanca, Marokko

CNI Centro Nacional de Inteligencia. Spanischer Nachrichtendienst

COE Course of Action Approval

CSRT Combatant Status Review Tribunal. Überprüft, ob Guantánamo-Häftlinge als „feindliche Kämpfer“
eingestuft werden sollen. Vgl. auch ARB

CSG Counterterrorism Security Group

CTC Counterterrorist Center. Koordinierungsgruppe der CIA

CTG Counter Terrorist Group; Verbund von 29 Inlandsnachrichtendiensten (EU-Staaten sowie Nor-
wegen und Schweiz), der mit dem Ziel der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus „Threat
assessments“ erstellt (jährliches Europäisches Lagebild und ad hoc Berichte zu aktuellen Ereignissen)

CTIC Counterterrorist Intelligence Center, z. B. die Alliance Base in Paris

DAM IATA-Code für den Flughafen Damaskus, Syrien

DAND Deutscher Auslandsnachrichtendienst. Bundesnachrichtendienst.

DAPRA Defense Advanced Research Project Agency. Forschungseinrichtung des US-Verteidigungsminis-
teriums, die sich v. a. mit Terrorismusbekämpfung beschäftigt

DB Drahtbericht. Schriftlicher Bericht einer deutschen Auslandsvertretung an das Auswärtige Amt, der
verschlüsselt übermittelt wird

D.C. District of Columbia

DCI Director of Central Intelligence

DD20 BND-Residentur in Paris, Frankreich

DD80 BND-Residentur in Washington, D. C.

DEFCON Defense readiness conditions; Bezeichnet den Alarmzustand des US-amerikanischen Militärs

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

DGSE Direction Générale de la Sécurité Extérieure. Französischer Auslandsnachrichtendienst

DGSN Marokkanische Generaldirektion für Nationale Sicherheit

DGST Direction Générale de la Surveillance du Territoire; Marokkanischer Nachrichtendienst

DHS Department of Homeland Security. US-Heimatschutzministerium

DIA Defence Intelligence Agency, Nachrichtendienst der US-Streitkräfte

DNI Director of National Intelligence, Leitet die Intelligence Community (IC), die Dachorganisation
der US-Auslandsnachrichtendienste

Doc. Document
DoD Department of Defence, US-Verteidigungsministerium

DoJ Department of Justice, US-Justizministerium

Drucksache 16/13400 – 1352 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

DoS Department of State, US-Außenministerium

DRK Deutsches Rotes Kreuz

Drs. Bundestagsdrucksache

DS Der Spiegel

DST Direction de la Surveillance du Territoire, Französischer Inlandsgeheimdienst, u. a. zuständig für
Extremismus- und Terrorismusbekämpfung

dt. deutsch

DTS Deutsch

DtHKtgt Deutsches Heereskontingent

DW Die Welt

DZ Die Zeit

EAF Einzelaufklärungsforderung (BND). Forderung von der Auswertung an die Beschaffung, geheime
Nachrichten über bestimmte Aufklärungsziele zu beschaffen, um den Bedarf an Informationen der
Regierung und den Eigeninformationsbedarf des Nachrichtendienstes zu decken. Es wird unter-
schieden in ständige Aufklärungsforderung, die langfristige Themen behandelt, und Einzelaufklä-
rungsforderungen, die detailliert und kurzfristig bearbeitet werden. Die Aufklärungsforderungen
werden in Beschaffungsaufträgen umgesetzt.

EDBKA Erster Direktor im Bundeskriminalamt

EDDF ICAO-Code für den Flughafen Frankfurt am Main

EG Donau Ermittlungsgruppe Donau, Gemeinsame Ermittlungen der LKÄ BW und BY, der Polizeidirektion
Ulm, des PP Schwaben und der Polizeidirektion Krumbach im Umfeld des MKH

EG Kabul Ermittlungsgruppe Kabul

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EHAM ICAO-Code für Amsterdam Airport Schiphol, Niederlande

EJRM Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

EKHK Erster Kriminalhauptkommissar

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

EP Europäisches Parlament

e-Post elektronische Post, E-Mail

EKHK Erster Polizeihauptkommissar

ESSB ICAO-Code für den Stockholm-Bromma Airport

ETAD ICAO-Code für die Spangdahlem Airbase

ETAR ICAO-Code für die Ramstein Airbase

ETOR ICAO-Code für die Colemann AAF in Mannheim

ETOU ICAO-Code für den Militärflugplatz in Wiesbaden-Erbenheim

EU Europäische Union

EUCOM United States European Command; Eines von fünf Oberkommandos (Unified Combatant Command)
der Streitkräfte der USA, das Elemente aller US-amerikanischen Teilstreitkräfte vereint und mit ih-
nen arbeitet; Sitz: Patch Barracks in Stuttgart

EUROCONTROL Europäische Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt

e. V. eingetragener Verein

FAA Federal Aviation Administration, US-Luftfahrtbehörde
Fakt Fernmeldeaufklärung kabelgestützter Kommunikation, BND-Jargon für das entsprechende Referat
in der Abteilung 2 des Bundesnachrichtendienstes

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1353 – Drucksache 16/13400

FAPSI Federalnoje Agentstwo Prawitelstwennoi Swjasi i Informazii, Föderale Agentur für Regierungs-
fernmeldewesen und Information. Russischer Abhördienst

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung

FBI Federal Bureau of Investigation, Bundeskriminalpolizei der USA

FF Federführende Stelle (BND)

FIZ Führungs- und Informationszentrum des BND

FL Florida, US-Bundesstaat

FmElo Fernmelde- und Elektronik Aufklärung

Fm/EloAufkl Fernmelde- und Elektronik Aufklärung

Fn. Fußnote

FODU For Official Use Only, Nur für den Dienstgebrauch

FOIA Freedom of Information Act, Informationsfreiheitsgesetz der USA

FR Frankfurter Rundschau

FRA IATA-Code für den Rhein-Main-Flughafen, Frankfurt

F. Supp. Federal Supplement, Amerikanische Gerichtsentscheidungssammlung; Publiziert werden unter an-
derem die Entscheidungen der Bundesgerichte der Eingangsstufe (U. S. district courts)

FSB Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii, Föderaler Dienst für Sicherheit der Russi-
schen Föderation. Russischer Inlandsgeheimdienst

FTD Financial Times Deutschland

FüS Führungsstab

FueSt Führungsstelle; Im BND haben die Residenturen jeweils eine Führungsstelle in der Abteilung 1
(Aufklärung/Beschaffung)

G10 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

GBA Generalbundesanwalt/Generalbundesanwaltschaft

gD gehobener Dienst

GEAR Reisender Geschäftsaufklärer (BND-Jargon)

GENIC German National Intelligence Cell

GERV Geräteverwaltung (BND)

GID General Intelligence Department, Jordanischer Geheimdienst

GK Generalkonsulat

GMMN ICAO-Code für den Mohammed V Airport Casablanca, Marokko

GMT Greenich Mean Time, Mittlere Sonnenzeit am Nullmeridian. siehe auch UTC

GO Geschäftsordnung

GORA German Orient Relief Agency

GSB Geheimschutzbeauftragter

GSD Generalsicherheitsdirektion der türkischen Polizei

GStA Generalstaatsanwalt/Generalstaatsanwaltschaft

GTAZ Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum; Die Analysespezialisten des BKA und des BfV werden
hier zentral zusammengeführt

GTMO U. S. Naval Base at Guantánamo Bay, Cuba
GWOT Global War on Terror; Weltweiter Krieg gegen den Terror

HB Freie Hansestadt Bremen

Drucksache 16/13400 – 1354 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hD höherer Dienst

HECA ICAO-Code für Cairo International Airport

HG Zielhauptsachgebiet (BND)

HNS Host Nation Support. Umfasst alle zivilen und militärischen Unterstützungsleistungen, die ein
Gastgeberstaat (host nation) verbündeten/befreundeten Streitkräften, der NATO, WEU/EU und
ggf. anderen supranationalen oder Non-Governmental-Organisationen (NGO) in Frieden, Krise
und Krieg zur Verfügung stellt, wenn sich diese auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates auf-
halten oder sich im Transit durch diesen befinden. HNS-Leistungen basieren auf NATO-Bündnis-
verpflichtungen oder auf bi- bzw. multinationalen Vereinbarungen zwischen Aufnahmestaat (Gast-
geberstaat), Entsendestaat und betroffenen Organisationen

HQ Headquarter, Hauptquartier

HRW Human Rights Watch, Menschenrechtsorganisation

HUMINT Human Intelligence, Operative Aufklärung eines Nachrichtendienstes mit menschlichen Quellen

HuT Hizb ut-Tahrir al-Islami, Islamische Befreiungspartei. Im Januar 2003 vom BMI wegen Betätigung
gegen den Gedanken der Völkerverständigung und der Befürwortung von Gewaltanwendung als
Mittel zur Durchsetzung politischer Belange verboten

HVA Hauptverwaltung Aufklärung. Auslandsnachrichtendienst der DDR

IAD IATA-Code für den Dulles International Airport, VA

IATA International Air Transport Association. Dachverband der Fluggesellschaften

IC Intelligence Community; Zusammenschluss der 16 Nachrichtendienste der USA

ICAO International Civil Aviation Organization; Internationale Zivilluftfahrtorganisation

ICE Interrogation control Element; Folterbeauftragter in Guantánamo. Zuständig für die Kontrolle der
Behandlung der Gefangenen nach den SERE-Regeln

ICTY International Criminal Tribunal for Yugoslavia; Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien

IfFF Forschungsinstitut für Friedenspolitik e. V., Leiter: Schmidt-Eenboom

IFOR Peace Implementation Force; Unter NATO-Kommando stehende, multinationale Friedenstruppe,
die im Dezember 1995 in Bosnien und Herzegowina UNPROFOR ablöste und im Dezember 1996
zu SFOR wurde

i. G. im Generalstab, Zusatz zu der Dienstbezeichnung von Offizieren der Bundeswehr, die im General-
stab arbeiten

IGD Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V., Gilt als deutsche Zentrale des ägyptischen Zweiges
der Muslimbruderschaft

IGMG Islamische Gemeinschaft Millî Görüş e. V.

IGVP Integrationsverfahren Polizei, Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungsprogramm auf der Basis
von Oracle mit landesweiter Datenhaltung und berechtigungsabhängiger Auskunft, in dem u. a.
Verkehrsunfälle, Strafanzeigen, Ordnungswidrigkeitenanzeigen und Meldungen mit kompletten
Datensätzen von Tätern, Geschädigten und Tatzeugen erfasst werden und Personen, Sachen und
Maßnahmen verknüpft sind

IIZ Islamisches Informationszentrum Ulm e. V.

IKI Islamisches Multikulturinstitut

IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuzes

IM Informeller Mitarbeiter des MfS

IMINT Imagery Intelligence, Nachrichtendienstliche Informationsgewinnung durch die Auswertung von
Satellitenbildern
IMS Schreiben des Innenministeriums/des Staatsministeriums des Innern

INF Informant (BND)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1355 – Drucksache 16/13400

IntCom Intelligence Community, Zusammenschluss der 16 Nachrichtendienste der USA

INTSUM Intelligence Summary

IPTF International Police Task Force

IQD Irakischer Dinar

IRF Initial Response Force, Eingreiftruppe der Militärpolizei auf Guantánamo

IRQ Irak

IRQND Irakischer Nachrichtendienst

ISAF International Security Assistance Force (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe in Afgha-
nistan), Militäreinsatz in Afghanistan zur Unterstützung der gewählten Regierung Afghanistans
und zu Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfeldes in Afghanistan entsprechend
der Resolution 1386 des Sicherheitsrates vom 20. Dezember 2001 unter Führung der NATO

ISID Inter-Services Intelligence Directorate, Pakistanischer Geheimdienst

ISSN International Standard Serial Number

IZM Islamisches Zentrum München. Sitz der IGD

JCS Joint Chiefs of Staff. Vereinigter Generalstab, in dem die obersten Befehlshaber der US-amerikani-
schen Teilstreitkräfte zusammengefasst sind

JI Jemaah Islamiyah; Steht in Verbindung zur al-Qaida und war bereits für mehrere Anschläge, u. a.
im Oktober 2002 auf Bali mit 202 Toten verantwortlich

JIS Joint Intelligence Staff, Bezeichnung für CIA-Dependancen im Ausland

JO Justitieombudsmannen (Schweden)

JOA Joint Operations Area; Definierter geographischer Raum, der einem Joint Force Commander zur
Durchführung des Verbundenen Einsatzes der Streitkräfte zugewiesen wird. Er ist zeitlich be-
grenzt, wird für einen bestimmten Auftrag von einem NATO SC oder RC festgelegt und ist mit den
Nationen und mit dem Nordatlantikrat (NAC) oder dem Militärausschuss (MC) abgestimmt. Die
JOA kann Land-, Luft- oder Seeräume umfassen. In der JOA trägt ein militärischer Führer die Ver-
antwortung für die Planung und Durchführung eines Einsatzes auf operativer Ebene

JOC Joint Operations Center, Kommunikationszentrale des CENTCOM für den Irakkrieg im Camp As
Sayliyah bei Doha, Qatar

JT Jamaat al-Tabligh wal-Dawa; Weltweite islamische Missionsbewegung

JTF Joint Task Force, Militärische Einheit der US-Streitkräfte

JTTF Joint Terrorism Task Forces

KBL IATA-Code für den Internationalen Flughafen Kabul, Afghanistan

KD Kriminaldirektor

KdoStratAufkl Kommando Strategische Aufklärung (Nachfolgeeinrichtung des Zentrums für Nachrichtenwesen
der Bundeswehr, ZNBw); Dienstelle des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), gehört
zum Streitkräfteunterstützungskommando der Streitkräftebasis (SKB). Zentrale, streitkräftege-
meinsame Kommandobehörde für das Militärische Nachrichtenwesen

KEM Khaled el-Masri

KFOR Kosovo Force. Im Jahre 1999 nach Beendigung des Kosovo-Krieges aufgestellte multinationale
militärische Formation unter der Leitung der NATO. Ihr obliegt es, gemäß der vom Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen am 10. Juni 1999 beschlossenen Resolution 1244 für ein sicheres Umfeld
für die Rückkehr von Flüchtlingen zu sorgen. Das Hauptquartier befindet sich in Priština, der
Hauptstadt des Kosovo

Kfz Kraftfahrzeug

KHI IATA-Code für den Karachi-Jinnah Int´l Airport, Pakistan
KHK Kriminalhauptkommissar

KIA Killed in Action, Status eines Soldaten, der vom DoD für tot erklärt worden ist

Drucksache 16/13400 – 1356 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KIAD ICAO-Code für den Washington-Dulles International Airport, VA

KK Kriminalkommissar

KOK Kriminaloberkommissar

KOR Kriminaloberrat

KRZ Krisenreaktionszentrum Auswärtiges Amt

KSK Kommando Spezialkräfte (Spitzname: „Konsequenter Schweigekurs“). Truppenteil des Heeres für
die Durchführung militärischer Operationen im Rahmen der Krisenvorbeugung und -bewältigung
sowie im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung. Am 20.09.1996 in Dienst gestellt

KSM Khalid Sheikh Mohammed

Ktb Kriegstagebuch

KTB Kontakt-/Treffbericht (BND)

KT-IntTE Koordinierungsgruppe Internationaler Terrorismus. Eingerichtet nach den Anschlägen vom
11. September. Sollte unter der Führung des BKA bestehend aus BND, MAD, ZNBw, LKAs, BfV
und LfVs, BGS und GBA das Lagebild bewerten und fortschreiben und Empfehlungen für bundes-
weit abgestimmte Polizeimaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung im Bereich von Prävention und
Repression aussprechen (PlenProt 15/104, S. 9395)

LA Zielland bzw. weitere beteiligte Länder (BND)

LBA Luftfahrtbundesamt

L/EA Leiter des Ermittlungsabschnitts

LEMO ICAO -Code für die Airbase Morón de la Fontera in Spanien

LEPA ICAO-Code für den Aeropuerto de Son Sant Joan, Palma de Mallorca

lfd. laufende/n

Lfg. Lieferung

LfV Landesamt für Verfassungsschutz

LG Landgericht

LIPA ICAO-Code für den Aviano Military Airport in Aviano, Italien

LIZ Lage-/Informationszentrum (BND)

LKA Landeskriminalamt

LKD Leitender Kriminaldirektor

LOp Leiter der Operation (BND-Jargon)

LOStA Leitender Oberstaatsanwalt

LT Leutnant, Dienstgrad der Bundeswehr, Offizier, gD

LTG Lieutenant General, Generalleutnant

LuftVG Luftverkehrsgesetz

LuftVZO Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LWSK ICAO-Code für den Petrovec Airport in Skopje, Mazedonien

LYBE ICAO-Code für den Nikola Tesla-Flughafen Belgrad

LYPR ICAO-Code für den Priština International Airport – Priština

LZ IZ Lagezentrum internationale Zusammenarbeit der BAO USA beim BKA
MAD Militärischer Abschirmdienst

MB Muslimbruderschaft

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1357 – Drucksache 16/13400

MCA Military Commissions Act; US-Gesetz vom 17.10.2006. Erlassen als Antwort auf die Entschei-
dung des US-Supreme Court im Fall Hamdan vs. Rumsfeld. Das MCA entzieht den Bundesgerich-
ten die Zuständigkeit für Anhörungen, die Rechtsmittel zur Haftprüfung bei nichtamerikanischen
„feindlichen Kombattanten“ in US-Gewahrsam betreffen

MCF Mannheim Confinement Facility; Military Confinement Center in den Coleman Barracks in Mann-
heim-Sandhofen. Das zentrale Militärgefängnis der US-Streitkräfte in Europa. Nach Artikel 22
Absatz 1a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut dürfen Mitglieder der US-Truppen,
das zivile Gefolge und deren Angehörige dort festgehalten werden; ausländische Kriegsgefangene
dürfen nur mit Zustimmung der BR festgehalten werden (BR, BT-Drs. 16/3904)

MDC Military Diplomatic Clearance; Genehmigung für Militärluftfahrzeuge fremder Nationen für das
Ein- oder Überfliegen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland

MDg Ministerialdirigent

Metar Meteorological Aviation Routine Weather Report

MfS Ministerium für Staatssicherheit. In- und Auslandsgeheimdienst der DDR und zugleich Ermitt-
lungsbehörde für politische Straftaten

MG Major General, Generalmajor

Mgl. Mitglied

MHZ Mohammed Haydar Zammar

MI 5 Security Service, Inlandsgeheimdienst des UK

MI 6 Secret Intelligence Service (SIS); Auslandsgeheimdienst des UK

MIA Missing in Action. Status eines Soldaten, der dem DoD als im Kriege verschollen gilt

MIT Millî Istihbarat Teşkilâti; Türkischer Inlandsnachrichtendienst

MK Murat Kurnaz

MkG Mit kameradschaftlichen Grüßen. Grußformel (Bw und BND)

MKH Multikulturhaus e. V., Neu-Ulm

MN Meldungsnummer (BND)

Mofa Mobile und operative Fernmeldeaufklärung; BND-Jargon für das entsprechende Referat in der
Abteilung 2 des Bundesnachrichtendienstes

MoPo Berliner Morgenpost

MRHH-B Beauftragter für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt

Mtng Meeting

MUGM ICAO-Code für den Militärflugplatz Guantánamo Bay

Namo Naher und Mittlerer Osten (BND-Jargon)

NATO North Atlantic Treaty Organization

NBC National Broadcasting Company; US-Rundfunk- und Fernsehsender

NCTC National Counterterrorism Center

ND-Lage Nachrichtendienstliche Lage; Wöchentlich stattfindendes Treffen vor der Pr-Runde. Regelmäßige
Teilnehmer: CHBK, StS von AA, BMI, BMJ und BMVg, Präsident von BND, MAD, BfV und
BKA, teilweise GBA sowie Beamte aus dem BK

NDS Afghanischer Geheimdienst

NDV nachrichtendienstliche Verbindung; Kontaktperson eines Nachrichtendienstes

NGO Non Governmental Organization; Nichtregierungsorganisation.

NIC National Intelligence Councel, Forschungseinrichtung der US-Nachrichtendienste für mittel- und
langfristige strategische Überlegungen. Hauptaufgabe: Beratung des DNI. Legt regelmäßig schrift-

liche Bewertungen zu Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit (National Intelligence Estimates)
vor

Drucksache 16/13400 – 1358 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

NIE National Intelligence Estimate

NJW Neue Juristische Wochenschrift.

FOFORN Not for release to Foreign Nationals; Sperrvermerk des DoD zur Verhinderung der Weitergabe von
Informationen an Ausländer

Nr. Nummer

NSA National Security Agency; US-Geheimdienst, zuständig für die weltweite Überwachung und Ent-
schlüsselung elektronischer Kommunikation

NSC National Security Council; US-Regierungsstelle zur Kontrolle aller US-Nachrichtendienste

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NY New York, US-Bundesstaat

NYC New York City

NYT New York Times; Tageszeitung aus New York

O Oberst, Dienstgrad der Bundeswehr, Stabsoffizier, hD

OAIX ICAO-Code für den Baghram Airport, Afghanistan

OAKB ICAO-Code für den Internationalen Flughafen Kabul, Afghanistan

ODNI Office of the Director of National Intelligence

OEF Operation Enduring Freedom; Die Operation hat zum Ziel, Führungs- und Ausbildungseinrichtun-
gen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht
zu stellen sowie Dritte dauerhaft von der Unterstützung terroristischer Aktivitäten abzuhalten

OIF Operation Iraqi Freedom; Irak-Krieg 2003

OK Organisierte Kriminalität

OLG Oberlandesgericht

OLt Oberleutnant, Dienstgrad der Bundeswehr, Offizier, gD

Op Operation

OPPA operative Personenanfrage (BND)

OPSI operative Sicherheit (BND)

Opus Operative Unterstützung und Lauschtechnik; BND-Jargon für das Referat 26E in der Abteilung 2
des Bundesnachrichtendienstes. Zuständig für „technisch-operative Angriffe auf IT-Einrichtungen“

ORBI ICAO-Code für Baghdad International Airport, bis 2003: Saddam International Airport (ICAO da-
mals: ORBS)

ORBS siehe ORBI

Ordn. Ordner

ORHA Office of Reconstruction and Humanitarian Assistance; Von den USA installierte Zivilverwaltung
für den Irak nach der Niederschlagung des Saddam-Regime

OSINT Open Source Intelligence; Nachrichtendienstliche Informationsgewinnung durch die Beschaffung
von allgemein zugänglichen Informationen (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet etc.) und
deren Aufbereitung zu einem Produkt mit nachrichtendienstlichem Mehrwert

OSP Office of Special Plans (OSP), Abteilung des DoD

OSP Organisations- und Stellenplan

OStA Oberstaatsanwalt

OStA b. BGH Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

OTL Oberstleutnant, Dienstgrad der Bundeswehr, Stabsoffizier, hD

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1359 – Drucksache 16/13400

OTS Office of Technical Services

OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OZP IATA-Code für die Airbase Morón de la Fontera in Spanien

P7 Selbstladepistole

PA Pennsylvania, US-Bundesstaat

PD Polizeidirektion; Partnerdienst (BND)

PDB President’s Daily Brief; Täglicher Kurzbericht der CIA für den US-Präsidenten

PEZD Zentrale Personendatei des BND

PF Polizeiführer beim BKA in Meckenheim

PKGr Parlamentarisches Kontrollgremium

PKGrG Parlamentarisches Kontrollgremium Gesetz; Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrich-
tendienstlicher Tätigkeit des Bundes

Pkw Personenkraftwagen

PlenProt Plenarprotokoll; Stenographischer Bericht des Deutschen Bundestages

PMI IATA-Code für den Palma de Mallorca Airport

POW prisoner of war (Kriegsgefangener)

PP Polizeipräsidium

Pr-Runde Präsidentenrunde; Wöchentlich stattfindendes Treffen von CHBK, StS von AA, BMI, BMJ und
BMVg, Präsident von BND, BfV und BKA, AL 6 des BK. Schließt sich an die ND-Lage an

Präs Präsident

PROXIMA Polizeimission der EU in Mazedonien; Ziel ist u. a. eine Reform des mazedonischen Innenministe-
riums, die Bildung einer Grenzpolizei und das Erreichen europäischer Standards bei der mazedoni-
schen Polizei

PRT Provincial Reconstruction Team

PSt Parlamentarischer Staatssekretär

QB Quellenbeschreibung

QTR Qatar

RA Rechtsanwalt

RD Regierungsdirektor

RFI Request for Information; US-Informationsersuchen (DIA) an den BND

RG Service des Renseignements Généraux; Französischer Inlandsgeheimdienst, u. a. zuständig für Ex-
tremismus- und Terrorismusbekämpfung

RG Republikanische Garde; Elitetruppe des irakischen Präsidenten Saddam Hussein mit einer ge-
schätzten Gesamtstärke von 60 000 Mann

RHE Rechtshilfeersuchen

RiVASt Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

RK Rechts- und Konsularwesen

RL Referatsleiter
Rn. Randnummer

Drucksache 16/13400 – 1360 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ROE Rules of Engagement; Einsatzregeln; National, multinational oder international für einen bestimm-
ten Einsatz festgelegte und zwischen den beteiligten Nationen abgestimmte Richtlinien und Vorga-
ben, die das Verhalten der Truppe und die Anwendung von Gewalt sowie von Zwangsmaßnahmen
einschließlich des Waffengebrauchs im Einsatzgebiet regeln. Im gleichen Einsatzgebiet können
Streitkräfte unterschiedlicher Nationen unterschiedlichen ROE unterliegen. Diese Unterschiedlich-
keiten leiten sich aus teils deutlich voneinander abweichenden Rechtsverständnissen ab, die sich in
nationalen Vorbehalten niederschlagen können. ROE bezeichnen keine Aufgaben und geben keine
taktischen Anweisungen

RPG-7 Panzerabwehrwaffe

S. Seite

SACEUR Supreme Allied Commander Europe; Oberkommandierender des NATO-Hauptquartiers Europa
(SHAPE), gleichzeitig der Kommandeur des US European Command (USEUCOM) und damit im-
mer ein US-amerikanischer General

SB Sachbearbeiter

SBU Sensitive But Unclassified Information

SD Sichtende Dienststelle = Führungsstelle (BND)

SDA IATA-Code für Baghdad International Airport, bis 2003: Saddam International Airport

S. D. Fla. Southern District of Florica

SDGT Specially Designated Global Terrorist, Bezeichnung des US-Finanzministeriums

SDN Specially Designated Nationals, Bezeichnung des US-Finanzministeriums von Personen, mit de-
nen es nach US-Recht verboten ist, Geschäfte zu machen

SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen

SERE Survival, Evasion, Resistance, and Escape, Programm des US-Militärs, in dem Soldaten beige-
bracht wird, Folter zu überleben. Geübt wird der Umgang mit waterboarding, Schlafentzug, Isola-
tion, extremen Temperaturen, Einsperrung in kleinste Räume, quälendem Lärm sowie religiöser
und sexueller Demütigung. Diese Methoden sollen in den black sites der CIA gegen Gefangene zur
Anwendung gekommen sein

SET „Sonder-Einsatz-Team“. Unter dieser Bezeichnung waren zwei Mitarbeiter des BND in der Zeit
von Februar bis Mai 2003 während des Irak-Krieges in Bagdad tätig

SF Sperrvermerk frei (BND)

SFOR Stabilization Force, NATO-Schutztruppe für Bosnien-Herzegowina. Ihre Aufgabe war die Verhin-
derung von Feindseligkeiten, die Stabilisierung des Friedens und die Normalisierung der Verhält-
nisse im Land nach dem Bosnien-Krieg

SGL Sachgebietsleiter

SH Steuerungshinweis (BND)

SIAC Single Intelligence Analysis Capacity

SIGINT Signal Intelligence. Nachrichtendienstliche Bezeichnung für Aufklärung mit modernen elektroni-
schen Anlagen zur Erfassung des Fernmeldeverkehrs im Ausland

SIS Schengener Informationssystem; Ausgleichsmaßnahme für den Wegfall der Binnengrenzkontrol-
len zwischen den Schengener Staaten. Das SIS ist eine dialoggesteuerte komplexe Datenbankan-
wendung zur Bereitstellung und Verwaltung von Datensätzen zur polizeilichen Fahndung nach Per-
sonen und Sachen gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen. Die zentrale technische
Unterstützungseinheit des SIS, das sogenannte C.SIS in Straßburg (Frankreich), bildet die zentrale
Verbindungsstelle zu den nationalen Teilen in den Schengener Staaten, den sogenannten N.SIS.
Derzeit sind fünfzehn Schengen-Staaten angeschlossen. Die Vorbereitungen zur Aufnahme des
Wirkbetriebs des SIS im Vereinigten Königreich und in Irland haben begonnen
SIS Secret Intelligence Service; Auslandsgeheimdienst des UK; Andere Bezeichnung: MI 6

Sismi Servizio per le Informazioni e la Sicurezza Militare; Italienischer militärischer Geheimdienst

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1361 – Drucksache 16/13400

SITCEN Joint Situation Center der EU; Zentrum in Brüssel mit 130 Mitarbeitern zur Unterstützung des EU-
Außenbeauftragten

SKP IATA-Code für den Flughafen Skopje, Mazedonien

SmbS Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (§ 13 Abs. 1 SÜG)

SMI Syrian Military Intelligence; Militärischer Geheimdienst von Syrien

SOCOM Special Operations Command, A. k. a. USSOCOM, Teilstreitkräfteübergreifendes Kommando
sämtlicher US-Spezialeinheiten. Hat sein Hauptquartier auf der MacDill Air Force Base nahe
Tampa, Florida

SOP Standard Operating Procedures

SPL IATA-Code für den Flughafen Schiphol in Amsterdam, Niederlande

SPM IATA-Code für die Spangdahlem Airbase

SPUDOK Spurendokumentation

SRG Spezielle Republikanische Garde; Eine speziell für den Straßenkampf ausgebildete Sondergruppe
der Elitetruppe des irakischen Präsidenten Saddam Hussein

StA Staatsanwalt/Staatsanwaltschaft

StA b. BGH Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

StAngh Staatsangehörigkeit

Stasi Staatssicherheit; Umgangssprachliche Bezeichnung für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS),
dem In- und Auslandsgeheimdienst der DDR und zugleich Ermittlungsbehörde für politische Straf-
taten

StGB Strafgesetzbuch

StM Staatsminister

StMin Staatsministerium

StPO Strafprozessordnung

StS Staatssekretär

STS Staatsflug

stv stellvertretend

SÜG Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SWP Stiftung Wissenschaft und Politik

SZ Süddeutsche Zeitung

taz tageszeitung

TB Tagesbericht

TDIP Temporary Committee on the alleged use of European countries by the CIA for the transport and
illegal detention of prisoners. Nichtständiger Ausschusses des EP zur behaupteten Nutzung euro-
päischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefan-
genen („CIA-Untersuchungsausschuss“)

TEU technische Einsatzunterstützung (BND)

TgSpl Der Tagesspiegel

TN Tarnname. Genutzt als BND-interne Bezeichnung von Kontaktpersonen bzw. NDV

TSK Teilstreitkräfte

UA Untersuchungsausschuss

UAL Unterabteilungsleiter
UA-Prot Untersuchungsausschussprotokoll; Stenographisches Protokoll des 1. Untersuchungsausschusses

UBL Usama bin Laden

Drucksache 16/13400 – 1362 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

UCK Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Kosovarische Untergrundarmee

UdSSR Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Sowjetunion

UN United Nations

UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees

UNIIIC United Nations International Independent Investigation Commission. „Mehlis-Kommission“

UNMOVIC United Nations Monitoring, Verification and Inspection Commission. Rüstungskontroll-Kommis-
sion auf Grundlage der UN-Resolution 1284 vom 17.12.1999; Leiter: Hans Blix

UNSCOM United Nations Secial Commission; Durch Resolution 687 des SC vom 3.4.1991 zur Überwachung
der Zerstörung aller chemischen und biologischen Waffen des Irak, ferner aller Raketen mit mehr
als 150 km Reichweite. Im Irak aktiv bis 1998

US/U.S. United States; Vereinigte Staaten von Amerika

USCENTCOM US Central Command; Einsatzführungskommando der US-Streitkräfte für die Regionen Naher und
Mittlerer Osten, Ostafrika und Zentralasien. Hauptsitz auf der MacDill AFB nahe Tampa, Florida.
Außenstelle im Camp As Sayliyah bei Doha, Qatar

USEUCOM United States European Command

USG United States Government

USNIC US National Intelligence Cell

USS United States Ship; Kriegsschiff der Vereinigten Staaten von Amerika

USSOCOM US Special Operations Command; A. k. a. SOCOM. Teilstreitkräfteübergreifendes Kommando
sämtlicher US-Spezialeinheiten. Hat sein Hauptquartier auf der MacDill Air Force Base nahe
Tampa, Florida

UTC Universal Time Coordinated. Koordinierte Weltzeit. Siehe auch GMT

u. U. unter Umständen

Uz. Unterzeichner

VB-BND Verbindungsbeamter des BND bei einer anderen Behörde; andere Bezeichnung: Resident

VB-BKA Verbindungsbeamter des BKA bei einer anderen Behörde

VB-FBI Verbindungsbeamter des FBI bei einer anderen Behörde

VF Verbindungsführer (BND)

vgl. vergleiche

VizePräs Vizepräsident

Vk Vermerk

VLR I Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Dienstgrad im AA

VL/UA Vertreter des Leiters/Unterabschnitt

V-Nr. Verwaltungsnummer (BND)

VO Verbindungsoffizier

Vors Vorsitzende/r

Vorst Vorstand

VRiBGH Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

vs. versus

VS-NfD Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch

WamS Welt am Sonntag
WDR Westdeutscher Rundfunk Köln

WMD Weapons of mass destructions; Massenvernichtungswaffen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1363 – Drucksache 16/13400

WP Washington Post, Tageszeitung aus Washington, D. C.

WTC World Trade Center in New York

z.B. zum Beispiel

ZDv Dienstvorschrift

ZEA Zentraler Ermittlungsabschnitt bzw. Zentraler Ermittlungs- und Auswertungsabschnitt. Organisa-
tionseinheit des BKA

ZLW Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht

ZNBw Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (Nachfolgeeinrichtung des Amtes für Nachrich-
tenwesen der Bundeswehr – ANBw). Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg), gehört zur Streitkräftebasis (SKB) der Bundeswehr, deren Inspekteur das ZNBw unmit-
telbar führt, und dient der Zusammenfassung der Aufklärungskapazitäten aller Teilstreitkräfte der
Bundeswehr. Zum 31.12.2007 außer Dienst gestellt. Die bis dahin beim ZNBw konzentrierten Auf-
gaben werden seitdem durch mehrere Dienststellen innerhalb der Streitkräfte weitergeführt. Zen-
trale, streitkräftegemeinsame Kommandobehörde für das Militärische Nachrichtenwesen ist seit-
dem das Kommando Strategische Aufklärung (KdoStratAufkl)

ZQ Zuverlässigkeit der Quelle (gestuft: von A = zuverlässig bis E = unzuverlässig; F = Zuverlässigkeit
kann nicht beurteilt werden; G = technisch beschafftes Aufkommen und G10-Aufkommen)

zw zwischen

Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Teil A Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens
A. Beantragung, Auftrag und Konstituierung des 1. Untersuchungsausschusses
I. Vorgeschichte
II. Beantragung des 1. Untersuchungs- ausschusses
1. Untersuchungsauftrag des Einsetzungs- antrags der Oppositionsabgeordneten
2. Plenardebatte
3. Beschlussempfehlung und Bericht des Geschäftsordnungsausschusses

III. Untersuchungsauftrag
1. Ursprünglicher Untersuchungsauftrag nach der Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Wahlprü...
2. Erste Ergänzung des Untersuchungs- auftrages
3. Zweite Ergänzung des Untersuchungs- auftrages

IV. Einsetzung des 1. Untersuchungs- ausschusses
1. Konstituierung
2. Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses
3. Bestimmung des Ausschussvorsitzenden sowie seines Stellvertreters
4. Benennung der Obleute und der Berichterstatter
5. Benannte Mitarbeiter/-innen der Fraktion
6. Beauftragte der Bundesregierung und der Mitglieder des Bundesrates
a) Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung
b) Benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesrates
c) Ausschusssekretariat

B. Sachnahe Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene
I. Der Verteidigungsausschuss als Unter- suchungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2 des Grundge...
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft Zwei- brücken zum Untersuchungskomplex I. (CIA-Flüge, ‚Gehei...
III. Verfahren der Staatsanwaltschaft MünchenI zum Untersuchungskomplex II. (Verschleppung von K...
IV. Verfassungsbeschwerde des Rechts- anwaltes von Khaled el-Masri gegen die Überwachung seiner T...
V. Klage von Murat Kurnaz gegen das Erlöschen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
VI. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen Soldaten des KSK wegen des Vorwurf...
VII. Untersuchungen auf europäischer Ebene
1. Parlamentarische Versammlung des Europarats
a) Ausschuss für Recht und Menschenrechte
b) Bericht des Generalsekretärs des Europa- rats gemäß Artikel 52 der Europäischen Menschenrechts...

2. Europäisches Parlament
C. Verlauf des Untersuchungsverfahrens
I. Beschlüsse und Absprachen zum Verfahren
1. Äußere Bedingungen der Beweisaufnahme
2. Verfahrensbeschlüsse zur Durchführung der Ausschussarbeit
3. Verfahrensbeschlüsse zum Umgang mit Aktenmaterial nach Abschluss der Untersuchungstätigkeit

II. Vorbereitung der Beweiserhebung
1. Obleutebesprechungen
2. Strukturierung der Beweisaufnahme
3. Terminierung

III. Beweiserhebung durch Beiziehung von Akten, Berichten, Protokollen und sonstigen Unterlagen
1. Art, Herkunft und Umfang des Beweismaterials
2. Beiziehung von Akten des Verteidigungs- ausschusses als Untersuchungs- ausschuss
3. Umfang der Aktenvorlage
4. Gesteigerte Vorkehrungen zum Geheimschutz

IV. Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen
1. Reihenfolge der Zeugenvernehmungen
2. Gegenüberstellung von Zeugen
3. Schriftliche Befragung eines Zeugen
4. Rechtsbeistand von Zeugen
5. Berufung auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
6. Auferlegung eines Schweigegebotes für nicht beamtete Zeugen
7. Nichterscheinen ausländischer Staatsbürger als Zeugen
8. Beschlossene aber nicht terminierte Zeugen
9. Veröffentlichung und Einsichtnahme in Stenographische Protokolle vor Abschluss des Untersuchun...
10. Formeller Abschluss der Zeugen- vernehmungen

V. Zeit- und Arbeitsaufwand
VI. Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten

D. Gerichtliche Verfahren zur Arbeit des 1.Untersuchungsausschusses
I. Organstreitverfahren der Fraktion der FDP und der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ...
II. Beschwerde und Antrag des Zeugen H. C. an den Strafsenat des Bundesgerichtshofs
III. Antrag des Zeugen Sch. an den Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 27. Septem- ber 2008 (Az...
IV. Verfahren der Opposition gegen den Untersuchungsausschuss
1. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian Ströbele an...
a) Verfahren beim Ermittlungsrichter
b) Entscheidung des Ermittlungsrichters vom 20. Februar 2009
c) Beschwerde und Antrag zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung
d) Weitere Entscheidung des Ermittlungsrichters
e) Entscheidung des Bundesgerichtshofs
f) Antrag auf Übernahme der Prozesskosten

2. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian Ströbele an...
a) Zeugeneinvernahme der Journalistin Koelbl
b) Entscheidung des Ermittlungsrichters
c) Wiederholung des Beweisantrags betreffend Zeugin Koelbl

3. Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian Ströbele an...
a) Verfahren beim Ermittlungsrichter
b) Entscheidung des Ermittlungsrichters

E. Geheimhaltungsproblematik
I. Staatsanwaltliche Ermittlungen wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstgeheimnissen aus ...
II. Erörterung im Plenum des Deutschen Bundestages
III. Erneute Behandlung im Untersuchungs- ausschuss aufgrund neuer Vorkommnisse
IV. Verlust von geheimen Unterlagen bei der Fraktion DIE LINKE.

F. Öffentliche Wahrnehmung der Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses
I. Mediale Resonanz
II. Besucheranfragen zu öffentlichen Ausschusssitzungen
III. Bürgerbriefe an den Ausschuss

G. Feststellung des Berichts
I. Beschluss über die Erstellung des Berichts
II. Gewährung rechtlichen Gehörs
III. Feststellungsbeschluss
Teil B Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt
A. Vorgänge im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus nach dem 11. Septe...
I. Allgemeiner Teil/Sicherheitspolitik nach dem 11. September 2001
1. Die Anschläge vom 11. September 2001 und die Folgen
2. „enemy combatants“ und „black sites“
3. Sicherheitspolitische Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland
4. Internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden

II. US-Gefangenentransporte und Geheimgefängnisse
1. US-Gefangenentransporte über deutsches Staatsgebiet
a) Sachverhalt
b) Wissensstand Bundesregierung
c) Maßnahmen der Bundesregierung
aa) Strafverfolgung
bb) Außenpolitisches Handeln
cc) Gefahrenabwehr
2. (Geheim-)Gefängnisse mit Bezug zu deutschem Staatsgebiet
a) Mannheim 2005 – „John Pierce“
aa) Sachverhalt
bb) Verlauf der Ermittlungen

b) Mannheim 2002 – „Orangefarbene Anzüge“
aa) Sachverhalt
bb) Verlauf der Ermittlungen

III. Der Fall Abdel Halim Hassanin Khafagy
1. Die Festnahme Khafagys und sein weiteres Schicksal
a) Zur Person
b) Aufenthaltsstatus
c) Sicherheitsbehördliche Einschätzung
aa) Kontakte zur Muslimbruderschaft (MB)
bb) Kontakte zur IGD und IZM
cc) Spätere Erkenntnisse

d) Reise und Aufenthalt in Sarajewo/Bosnien- Herzegowina
aa) Zeitraum bis zur Festnahme am 25. September 2001
bb) Sicherheitspolitisches Umfeld
aaa) Politische Karte Bosnien-Herzegowinas
bbb) Einsatz und Auftrag der SFOR
ccc) Bosnien-Herzegowina nach dem 11. September 2001
e) Die Festnahme Khafagys (Operation „Hotel Hollywood“)
f) Inhaftierung und Verhör auf der Eagle Base bei Tuzla
g) Abschiebung nach Ägypten und dortiger Arrest
h) Freilassung und Rückkehr nach Deutschland

2. Kenntnis und Berührungspunkte deutscher Behörden
a) Kenntnis von den Festnahmen am 25. September 2001 in Sarajewo
aa) Deutsche Behörden und Dienststellen in Sarajewo
bb) Deutsche Behörden und Dienstellen in Deutschland
aaa) Reguläre Berichterstattung
bbb) Kontakte zwischen deutschen und US- amerikanischen Stellen in Deutschland
(1) Bayerisches Landesamt für Verfassungs- schutz
(2) Bundeskanzleramt

b) Ermittlungen und Unterstützung der SFOR durch das BKA in Sarajewo
aa) Entsendung von BKA-Beamten nach Sarajewo
bb) Auftrag der nach Sarajewo entsandten BKA-Beamten
cc) Anreise und erste in Augenscheinnahme des sichergestellten Asservate in Sarajewo
dd) Absprache mit der US-Seite über die weitere Vorgehensweise
ee) Ergebnisse der Asservatenauswertung
aaa) Allgemeine Ergebnisse
bbb) Sichergestellte PCs und Datenträger
ccc) Angeblich sichergestellte hohe Geldsummen
ddd) Als verdächtig angesehene Telefonbucheinträge

ff) Abgebrochener Befragungsversuch auf der Eagle Base
aaa) Hinflug und Aufenthalt auf der Eagle Base
bbb) Rückfahrt von der Eagle Base nach Sarajewo

gg) Abschluss der Ermittlungen in Sarajewo

c) Aktivitäten deutscher Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung Khafagys nach Ägypten
aa) Genese der Abschiebeentscheidung seitens der SFOR und der bosnischen Behörden
bb) Abstimmungen zwischen der Deutschen Botschaft in Sarajewo, Auswärtigem Amt und Bundesminister...

d) Frage der Beteiligung deutscher Behörden an den Vernehmungen Khafagys
aa) Die deutschsprachige Vernehmungs- person „Sam“ alias M.
aaa) Zeugenaussagen zu „Sam“ alias M.
bbb) Sam/M. – ein deutscher Beamter?

bb) Vernehmung Khafagys durch Angehörige des BND oder „Offiziere mit MAD- Erfahrung“ im AMIB?
cc) Vermerk des Telefonats vom 26. September 2001 zwischen BG Röhrs und SV/PF Neidhardt

e) Kenntnis von den Haftbedingungen und Verhörmethoden auf der Eagle Base
aa) Bundesamt für Verfassungsschutz
bb) Generalbundesanwaltschaft
cc) GENIC, ANBw und Bundesministerium der Verteidigung
dd) Bundeskriminalamt und Bundes- ministerium des Innern
ee) Bundesnachrichtendienst
ff) Bundeskanzleramt
aaa) Kenntnis der Abteilung 6 von den Festnahmen vom 25. September 2001
bbb) Thematisierung der Festnahmen vom 25.September 2001 in den Sicherheits- lagen im Bundeskanz...
(1) Zum Wesen der Sicherheitslagen
(2) Die Festnahmen vom 25. September 2001 in den Sicherheitslagen vom 27., 29.September und 3. O...
(3) Die Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001

ccc) Anderweitige Kenntniserlangung des Bundeskanzleramtes von den Haft- und Verhörumständen auf ...
(1) Aktenlage und Zeugenaussagen
(2) Abweichende Aussage des Zeugen Wenckebach
3. Bemühungen Khafagys Angehöriger um Auskunft und rechtsanwaltschaftlichen Beistand für Khafagy
a) Kenntnis der Angehörigen Khafagys von dessen Festnahme und weiteren Verbleib
aa) Kontakt zu deutschen Behörden und Dienstellen
bb) Kontakt zum Rechtsberater der SFOR in Sarajewo
cc) Kontakt zu den ägyptischen Behörden

b) Gründe für das Absehen von einer Unterrichtung der Angehörigen durch deutsche Behörden

4. Keine Kenntnis der Bundesregierung von weiteren Personen im Sinne des Untersuchungsauftrages, ...

IV. Der Fall Khaled el-Masri
1. Überblick
2. Islamistische Szene im Raum Ulm und ihre Überwachung
a) Das Multi-Kultur-Haus
aa) Beobachtung durch den bayerischen Verfassungsschutz
bb) AG AKIS und EG Donau

b) Bekanntschaft zu Reda S.
c) Sonstige Ermittlungen
d) Keine Hinweise für Informations- weitergabe
e) Mögliche Verwechslung mit Khaled al-Masri

3. El-Masris Entführung
a) Mazedonien
aa) Reise nach Mazedonien und Festsetzung in Skopje
bb) Kenntnisse der deutschen Botschaft in Mazedonien
aaa) Keine Unterrichtung durch mazedonische Behörden
bbb) Der Anruf des Herrn Dr.Mengel

cc) Kenntnisse des Bundesnachrichten- dienstes
aaa) Die Residentur des BND in Skopje
bbb) Das Kantinengespräch des Herrn C.
ccc) Die Leitung des Bundesnachrichten- dienstes

dd) Kenntnisse der PROXIMA

b) Afghanistan
aa) Übergabe an US-Amerikaner und Flug nach Afghanistan
bb) Ort der Gefangenschaft
cc) Vernehmungen durch US-Amerikaner und Hungerstreik
dd) Begegnung mit „Sam“
ee) Freilassung und Rückkehr
ff) Hinweise auf die Identität von „Sam“
aaa) Die „Spur Lehmann“
bbb) CIA-Variante
ccc) Leiter des Gefängnisses der Eagle Base
ddd) Deutschkenntnisse und Wissen von „Sam“
eee) Bundesnachrichtendienst

gg) Kenntnisse deutscher Mitarbeiter in Afghanistan
aaa) Bundesnachrichtendienst
bbb) Bundeswehr
ccc) Bundeskriminalamt

4. Kenntnisnahme durch Bundesregierung
a) Das Gespräch zwischen Botschafter Coats und Bundesminister Schily
aa) Gespräch am Pfingstmontag
aaa) Die Initiative
bbb) Teilnehmer des Gesprächs
ccc) Inhalt des Gesprächs
ddd) Vertraulichkeitszusage

bb) Gab es eine frühere Unterrichtung des Bundesinnenministers?
cc) Umgang mit der Information
dd) Die USA wurden auf dem Laufenden gehalten

b) Das Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic
c) Informationen des Verbindungsbeamten des BKA in Washington, D. C.

5. Aufklärungsbemühungen der Bundesregierung

V. Der Fall Murat Kurnaz
1. Murat Kurnaz’ Odyssee nach Guantánamo
a) Reise nach Pakistan
aa) Motive für die Reise
aaa) Kurnaz‘ Hinwendung zum Islam
bbb) Die Abu-Bakr-Moschee
ccc) Die Missionsbewegung Jamaat al Tabligh wal-Dawa
(1) Kurnaz Einschätzung der Tablighi
(2) Einschätzung der Tablighi durch den BND
(3) Einschätzung der Tablighs durch das BKA
(4) Einschätzung der Tablighs durch das BfV
(5) Einschätzung der Tablighs durch das LfV Bremen

ddd) Heiratspläne und Vorbereitung für ein islamisches Leben
eee) Bekanntschaft mit Zammar?
fff) Einfluss von Ali M.
ggg) Der Entschluss zur Reise

bb) Vorbereitung der Reise
aaa) Abbruch der Lehre
bbb) Kauf und Finanzierung der Flugtickets
ccc) Abreise ohne Abschied von der Familie

cc) Festnahme von Selçuk Bilgin am Frankfurter Flughafen
dd) Stationen in Pakistan
aaa) Erste Station Islamabad
bbb) Die Ablehnung durch das Mansura-Center bei Lahore
ccc) Kontakte zu Taliban oder al-Qaida?
b) Festnahme in Pakistan und Verbringung nach Kandahar/Afghanistan
aa) Umstände der Festnahme
bb) Vermutlich gegen Kopfgeld verkauft
cc) Misshandlungen und Folter in Kandahar
dd) Deutsche Bewacher
ee) Abtransport aus Kandahar

c) Guantánamo Bay
aa) Das Gefangenenlager auf Guantánamo
aaa) Die Anordnung und Einrichtung des Lagers
bbb) Camp X-Ray und Camp Delta
ccc) Folter und Misshandlungen
ddd) Rechtsstatus der Gefangenen und Haftüberprüfung
(1) Unlawful enemy combatant
(2) Combatant Status Review Tribunal (CSRT)
(3) Administrative Review Board (ARB)
(4) Detainee Treatment Act
(5) Military Commissions Act vom Oktober 2006

eee) Freilassungen und Überstellungen

bb) Murat Kurnaz‘ Ankunft in Guantánamo
cc) Gefangenschaft in Camp X-Ray
dd) Verhöre und Misshandlungen
ee) Kontakt mit deutschen Behörden- mitarbeitern
aaa) Räumlichkeiten
bbb) Äußerer Ablauf der Befragung
ccc) Hinweise auf Misshandlung und Folter
ddd) Deutsche Bitte um Zusammenarbeit
eee) Zweiter Besuch aus Deutschland im Jahre 2004?

ff) Besuch von Vertretern der Republik Türkei
gg) Besuch des Roten Kreuzes
hh) Einstufung als feindlicher Kämpfer durch das CSRT
ii) Anwaltliche Betreuung
jj) Die Entscheidung von Judge Green vom 31. Januar 2005
kk) Falsche Freilassungsankündigung
ll) Haftprüfung durch das Administrative Review Board
aaa) ARB vom 12. Oktober 2005
bbb) ARB vom 28. Juni 2006
d) Freilassung und Rückkehr
aa) Renditions und die 30-Tages-Frist
bb) Ankündigung der Freilassung
cc) Angebot der Zusammenarbeit
dd) Versuch, Anspruchsverzicht zu erzwingen
ee) Die Rückkehr
2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen
a) Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft
aa) Die doppelte Rolle des LKA
aaa) Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
bbb) Präventionsauftrag

bb) Der Anfangsverdacht
aaa) Telefonat vom Frankfurter Flughafen
bbb) Abdullah B.s Aussage beim LKA Bremen
ccc) Vernehmung von Rabiye Kurnaz
ddd) Weitere Erkundigungen der Polizei
eee) Zusammenfassung von KOK Molde

cc) Das Ermittlungsverfahren
aaa) Die Einleitung
bbb) Erneute polizeiliche Vernehmung von Abdullah B.
ccc) Bezahlung der Tickets durch Sofyen B. A.
ddd) Durchsuchung bei Selçuk Bilgin, Ali M. und Sofyen B. A.
eee) Telekommunikationsüberwachung von Ali M.
fff) Aussagen aus Kurnaz‘ Umfeld
(1) Der Berufsschullehrer
(2) Die Arbeitskollegen
dd) Vorlage an den Generalbundesanwalt in 2002
ee) Presseberichterstattung im Januar 2002 („Bremer Taliban“)
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer Staatsschutzes
gg) Die Einstellung des Verfahrens
hh) Die E-Mail an das FBI
ii) Erkenntnismeldungen des LfV bei der Staatsanwaltschaft
jj) Wiederaufnahme und endgültige Einstellung

b) Zusammenarbeit mit dem BKA
aa) BKA nur als Zentralstelle befasst
bb) Rechtliche Grundlagen für die Zusammen- arbeit zwischen BKA und LKA
cc) Keine eigenen Kenntnisse des BKA zu Kurnaz
dd) Der Standardbericht vom 22. Oktober 2001
ee) Der Bericht vom 17. Januar 2002
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer Staatsschutzes
gg) Fragen zur Weiterleitung ans FBI

c) Fragenkatalog für den BND
d) Das Landesamt für Verfassungsschutz
aa) Gesetzlicher Auftrag des LfV Bremen
bb) Anlass zu einem Verdacht
cc) Die Quellenmeldungen
dd) Meldung an das BfV vom 20. Februar 2002
ee) Kontakt mit Dr.K.
ff) Meldung an den Innensenator 2005
3. Weitergabe von Informationen an die USA
a) Bundeskriminalamt
aa) Rechtsgrundlage für die internationale Zusammenarbeit
bb) Die BAO USA
aaa) Einrichtung der BAO-USA
bbb) 15 Beamte des FBI in der BAO-USA

cc) Der BKA-Verbindungsbeamte in Washington
dd) Anfrage des BKA vom 18. Januar 2002 beim FBI
ee) Anfrage der Ermittlungsgruppe des US- Heeresministeriums
ff) Sonstige Informationsweitergabe
gg) Entlastung von Kurnaz durch Hinweis des BKA

b) BND und BfV
c) Bremer Ermittler
aa) Beginn des Ermittlungsverfahrens
bb) Die Anfrage der Amerikaner auf Akteneinsicht
cc) Überprüfung innerhalb der Ermittlungsbehörden
4. Reise deutscher Befrager nach Guantánamo
a) Erste Überlegungen zu einer Befragungsreise
aa) Kenntnis der Bundesregierung von der Inhaftierung von Murat Kurnaz
bb) Angebot der Amerikaner zur Befragung von Kurnaz und das Interesse der deutschen Sicherheitsbe...
cc) Präsidentenrunde am 29. Januar 2002
dd) Abstimmung über Befragung mit den Amerikanern

b) Vorbereitung der Reise
aa) Präsidentenrunde am 9. Juli 2002
aaa) Ziele der Reise
bbb) Teilnehmende Behörden
ccc) Wissen um Folter und Misshandlungen auf Guantánamo?
ddd) Einbeziehung der verantwortlichen Mitglieder der Bundesregierung

bb) Auswahl der Teilnehmer
aaa) Bundesnachrichtendienst
bbb) Bundesamt für Verfassungsschutz

cc) Vorbereitung der Befrager
aaa) Der Fragenkatalog des LKA Bremen im Rahmen seiner Ermittlungen
bbb) Die Mitwirkung des BKA als Zentralstelle
ccc) Briefing durch das LfV Bremen
ddd) Befragung von Selçuk Bilgin
eee) Arbeitsteilung zwischen den Diensten
(1) Befragungsauftrag des BND
(2) Befragungsauftrag des BfV
dd) Vorgaben für den Fall von Hinweisen auf Folter oder Misshandlungen

c) Die Befragung auf Guantánamo
aa) Die Anreise und Einweisung
bb) Befragungscontainer im Camp Delta
cc) Hinweise auf folterähnliche Zustände im Lager
dd) Inhalt und Ergebnisse der Befragung
aaa) Lebenslauf von Murat Kurnaz
bbb) „Bremer Zelle“ – Einbindung in terroristische Strukturen in Bremen?
ccc) Verbindungen zwischen Deutschland und Pakistan
ddd) Aufenthalt in Afghanistan oder Ausbildungslagern und Kontakt zu Taliban oder al-Qaida
eee) Gefährlichkeit von Kurnaz
(1) „Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“
(2) „Detailfragen“ und „letzte Restzweifel“
ee) Austausch mit US-Personal und Abreise
aaa) Gefährlichkeit von Kurnaz
bbb) Aussicht auf Entlassung von Kurnaz
(1) Verantwortlichkeit des Department of Defense
(2) Geplante Entlassung einer größeren Gruppe
(3) Information aber kein Angebot auf Freilassung

ccc) Nachrichtendienstlichen Nutzung von Kurnaz
d) Berichterstattung über die Befragung
aa) Erste Berichterstattung aus der Residentur in Washington, D.C.
bb) Unterrichtung des BND-Präsidenten
aaa) Mündlicher Bericht an Dr.Hanning
bbb) Schriftliche Unterrichtung des BND- Präsidenten
ccc) Keine Reaktion von Präsident und Abteilungsleiter
ddd) Weiterleitung des Berichts an das Bundeskanzleramt
eee) Präsident Dr.Hannings Reaktion auf die Vermerke der BND-Befrager
(1) Dr.Hannings Kritik
(2) Reaktion auf die Kritik Dr.Hannings
cc) Unterrichtung der Leitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz
aaa) Mündliche Unterrichtung
bbb) Vermerk des Dr.K. vom 8. Oktober 2002
ccc) Interpretation des Vermerks durch den Präsidenten
ddd) Weiterleitung an das Bundesministerium des Innern

dd) Informationboard „Netzwerke arabischer Mudjahedin“
aaa) Sitzung vom 1./2. Oktober 2002
bbb) Sitzung am 24./25. Oktober 2002
ccc) Sitzung am 17. Dezember 2002

ee) Unterrichtung der Bremer Sicherheitsbehörden
aaa) Das Gespräch des Dr.K. in Bremen
bbb) Abschließende Rückäußerung des BND an das LKA

ff) Keine Berichterstattung an das AA

e) Unterrichtung des Deutschen Bundestages

5. Die Präsidentenrunden im Herbst 2002
a) Aufgabe und Stellung der Präsidentenrunde
aa) Einrichtung durch Organisationserlass des Bundeskanzlers
bb) Aufrechterhaltung des Ressortprinzips
cc) Arbeitsweise der Präsidentenrunde

b) Politischer Kontext der Präsidentenrunde im Herbst 2002
aa) Bundestagswahl und Regierungsbildung
bb) Anschlag in Bali am 12. Oktober 2002

c) Beratungen am 8. und 29. Oktober 2002
aa) Ein Angebot der USA?
bb) Keine operative Nutzung von Kurnaz als Quelle
cc) Mögliche Freilassung einer größeren Zahl von Gefangenen
dd) Einreise zunächst möglichst nicht nach Deutschland
aaa) Hypothetische „Entscheidungslage“ der Bundesregierung
bbb) Bewertung der Sicherheitsbehörden
(1) Bundesamt für Verfassungsschutz
(2) Bundeskriminalamt
(3) Bundesnachrichtendienst
(4) Erinnerung der anderen Teilnehmer

ccc) Kenntnis der Ressortvertreter von den Reiseberichten
ddd) Einvernehmen: Keine Rückkehr, sondern Türkei

ee) Erwägung einer negativen Wirkung für Kurnaz?
ff) Unterrichtung des zuständigen Bundesministers

d) Umsetzung durch das Bundesinnen- ministerium
aa) Schapper-Vorlage: Vorschläge zur Verhinderung der Wiedereinreise von Murat Kurnaz
bb) Kontaktaufnahme zur Bremer Innenbehörde
cc) Absage an die XXX und deren Reaktion
aaa) Gespräch von Hildebrandt mit der XXX in München
bbb) Aufenthaltstitel ungültig stempeln

dd) Einbindung des Auswärtigen Amtes
ee) Anfrage des Bundeskriminalamtes beim FBI

e) Zusammenhang zwischen der Absage an die USA und Kurnaz‘ weiterer Gefangenschaft?

6. Umgang mit möglicher Freilassung in den Jahren 2004/2005
a) Aufenthaltsrechtlicher Status von Murat Kurnaz
b) Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis von Kurnaz
aa) Die Regelung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Ausländergesetz a.F.
bb) Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status durch die Bremer Innenbehörde und Kontaktaufnahme m...
cc) Keine Mitteilung an den Betroffenen
dd) Rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Anwendung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG a.F. ...
ee) Einflussnahme des Bundes auf die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis?

c) Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
aa) Die Wirkung einer SIS-Einreise- verweigerung
bb) Ausschreibung im SIS zur Wahrnehmung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
cc) Prüfung weiterer ausländerrechtlicher Maßnahmen
dd) Öffentliche Äußerungen der Bremer Innenbehörde zur Wiedereinreise- möglichkeit von Kurnaz
ee) Überprüfung der rechtlichen Maßnahmen im Fall Kurnaz
ff) Einlassungen der Zeugen vor dem Ausschuss über die verhängte Einreisesperre

d) Vorbereitung auf eine Freilassung von Kurnaz
aa) Erstes Gerüchte über Freilassung im März 2005
bb) Neue Gerüchte über Freilassung im Oktober 2005
cc) Prüfung der rechtlichen Lage für ein Visumverfahren
dd) Treffen zwischen dem BMI und der Bremer Innenbehörde am 16. November 2005
ee) Vollzugsauftrag durch den Innensenator

e) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
aa) Das Vorverfahren
bb) Das Urteil
cc) Stellungnahmen
dd) Keine Rücknahme der Einreise- verweigerung und Vorbereitung der Ausweisung

f) Die Suche nach weiteren Erkenntnissen zu Kurnaz
aa) Sammlung von Erkenntnissen durch Bundesbehörden
bb) Sammlung durch die Bremer Landesbehörden

g) Die Wiedereinreise wird akzeptiert

7. Die konsularische Betreuung und Freilassung
a) Politische Diskussion über Guantánamo
aa) Entschließung des Europäischen Parlaments im Februar 2002
bb) Frühe Kritik des deutschen Außenministers
cc) Menschenrechtsbericht der Bundesregierung 2002
dd) Entschließung des Deutschen Bundestages 2004
ee) Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 2005
ff) Bundeskanzlerin Dr.Merkels Kritik 2006
gg) Menschenrechtskommission der UNO
hh) Diskussion in den USA

b) Die Rechtslage zu konsularischer Hilfe
aa) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
bb) Das deutsche Konsulargesetz
cc) Handhabung durch die US-Regierung in Bezug auf Guantánamo

c) Das Engagement des Auswärtigen Amtes
aa) Kenntnis deutscher Regierungsstellen von der Gefangennahme
bb) Der Brief der Eltern von Murat Kurnaz
cc) Kontakt mit der türkischen Regierung
dd) Verweis der US-Botschaft auf das türkische Konsulat
ee) Schreiben des Rechtsanwalts Docke
ff) Anfängliches Ziel der Betreuung durch das Auswärtige Amt

d) Ministergespräch im Herbst 2003
e) Spiegel-Veröffentlichung über die Dienst- reise nach Guantánamo
f) Treffen des Rechtsanwalts Azmy mit dem deutschen Konsul und dem Menschen- rechtsbeauftragten d...
g) Rolle der Türkei
aa) Akzeptanz durch die USA
bb) Engagement der Türkei
cc) Kontakte zwischen Deutschland und der Türkei
dd) Ansätze für deutsch-türkische Gemeinschaftsinitiative
ee) Bereitschaft Kurnaz aufzunehmen

h) Besuch des US-Präsidenten in Mainz im Februar 2005
i) Brief von Docke an die Bundeskanzlerin
j) Freilassungsverhandlungen
aa) Antrittsbesuch der Bundeskanzlerin
bb) Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006
cc) Gespräche von Gottwald mit Bellinger
dd) Der Durchbruch

VI. Der Fall Mohamed Haydar Zammar
1. Zammar und die Ermittlungen nach dem 11. September 2001
a) Behördenzeugnis des LfV Hamburg
b) Verbindungen zu den Attentätern des 11. September 2001
c) Ermittlungsverfahren gegen Zammar

2. Die Reise Zammars nach Marokko
a) Keine Verhinderung der Ausreise
aa) Kein Haftbefehl
bb) Passrechtliche Versagungsgründe?
cc) Sicherheitslage vom 26. Oktober 2001

b) Übermittlung der Reisedaten
aa) Rechtliche Grundlagen
bb) Niederlande und Marokko
cc) USA
aaa) Enge Kooperation mit dem FBI
bbb) USA umfassend informiert
ccc) „Gemeinsame Aktion“?
c) Keine Weitergabe der Reisedaten an Syrien
d) Überwachung Zammars in Marokko durch deutsche Behörden?
e) Keine Rückreise/Festnahme Zammars

3. Klärung des Aufenthalts von Zammar
a) Nachforschungen auf der Arbeitsebene
aa) Umgehende Aufklärungsbemühungen
bb) Hinweis aus dem BK: Zammar verhaftet, US-Dienste dran
cc) Marokko und US-Stellen täuschen Unkenntnis vor
dd) Widersprüchliche Angaben Marokkos
ee) Erneuter Hinweis auf die Beteiligung von US-Stellen
ff) Bewusste Täuschung durch Marokko und die CIA

b) Die syrische Studie
aa) Kenntnis deutscher Behörden von der Studie
bb) Hinweise auf den Aufenthalt Zammars?

c) BKA-Vizepräsident im April 2002 in Marokko
aa) Vorbereitung der Reise
bb) Die Mutmaßung des Geschäftsträgers der Botschaft
cc) Treffen mit der DGST

d) Besuch DGST beim BKA im Mai 2002
e) Aufklärungsbemühungen jenseits der Arbeitsebene?

4. Zammar ist in Syrien
a) Erster Hinweis aus Marokko
b) Der Artikel in der Washington Post vom 12. Juni 2002
c) FBI dementiert
d) CIA bestätigt
e) Ein alter Hut?
f) Zunächst keine offizielle Bestätigung
aa) Bundeskriminalamt
bb) Bundesnachrichtendienst
cc) Botschaft Damaskus
dd) Syrien bestätigt
5. Zammar als Informationsquelle
a) Nachrichtendienstliche Kooperation mit Syrien
aa) Politische Hintergrundsituation
bb) Haltung der Sicherheitsbehörden
cc) „Kirschenessen mit dem Teufel“
dd) General Al Schaukat in Berlin
aaa) Anlass des Besuchs
bbb) Gesprächsthemen
ccc) Gesprächsinhalte zu Zammar
ddd) Nachrichtendienstliche Kooperation zwischen Deutschland und Syrien

ee) Das Verfahren gegen die syrischen Agenten
aaa) Verhaftung der Agenten im Dezember 2001
bbb) Vorbereitung der Verfahrenseinstellung
(1) Besprechung im Kanzleramt an Ostern 2002
(2) Weitere Erörterungen ab Juni 2002

ccc) Verfahrenseinstellung am 24. Juli 2002
(1) Überwiegende Interessen der Bundesrepublik Deutschland
(2) Weisung an den Generalbundesanwalt?
(3) Zusammenhang mit Zammar

b) Austausch von Informationen
aa) Befragungsergebnisse aus Syrien und der Fragenkatalog des BND
bb) Reise Präsident BKA nach Syrien im Juli 2002
aaa) Zweck der Reise
bbb) Übermittelte Informationen zu Zammar
ccc) Rechtsgrundlage für die Informations- weitergabe

cc) Arbeitsgespräche im August 2002
dd) Folterproblematik
ee) Drohende Todesstrafe

c) Die Befragungsreise
aa) Die Entscheidung zur Durchführung der Befragungsreise
aaa) Erste Überlegungen
bbb) Vernehmung von Zammar in Deutschland?
ccc) Wissen um Folter und Haftumstände?
(1) Das Far-Falestin Gefängnis
(2) Kenntnisse der Bundesregierung

ddd) Beratungen in der Präsidentenrunde

bb) Beteiligte Sicherheitsbehörden
aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz
bbb) Bundeskriminalamt

cc) Ziele der Befragung
dd) Leitlinien der Befragung
aaa) Vorgaben der Leitungsebene
bbb) Darstellung der Delegationsteilnehmer

ee) Die Befragung
aaa) Äußere Umstände und Ablauf der Befragung
bbb) Erscheinungsbild Zammar
ccc) Belehrung
ddd) Hinweise auf Folter?
(1) Allgemeiner Eindruck
(2) „Vorbereitung“ auf die Vernehmung
(3) Berichte von Schlägen und Haft- umständen
ff) Inhalt und Ergebnisse der Befragung
aaa) Präsidentenrunde vom 26. November 2002
bbb) Berichterstattung über die Befragung
ccc) Bewertung der Ergebnisse
ddd) Weitergabe der Befragungsergebnisse an den GBA

gg) Weitere Befragungsreise?
6. Konsularische Betreuung
a) Die doppelte Staatsangehörigkeit Zammars
b) Auswirkung auf die konsularische Betreuung
aa) Darstellung im Bericht der Bundesregierung
bb) Stellungnahmen der Zeugen
cc) Aktenlage

c) Konsularische Betreuung im Spannungsfeld der Dienste
aa) Sicherheitsbehörden als Türöffner
bb) Konsularische Aspekte der Befragung
aaa) Keine Kenntnis der deutschen Botschaft Damaskus
bbb) Konsularische Betreuung kein Thema der Sicherheitsgespräche
ccc) Verbesserung der Haftsituation

cc) Sicherheitsinteressen versus konsularische Betreuung?
dd) Bemühen der Delegation Uhrlau um konsularische Betreuung in Syrien
ee) Quasi-konsularischer Dialog der Sicherheitsbehörden

d) Neues Engagement ab Herbst 2004
aa) Schreiben der Rechtsanwältin Pinar
bb) Weisung an die deutsche Botschaft Damaskus
cc) Aktivitäten der Botschaft und des Auswärtigen Amtes

e) Prozess und Haftbesuche
f) Freilassung als Option?

7. Konsequenzen aus dem Fall Zammar
B. Komplex Bagdad
I. Überblick
II. Die Entsendeentscheidung
1. Ausgangssituation
a) Haltung der Bundesregierung zum Irak-Krieg
b) Interesse an einem eigenen Lagebild
c) Informationsdefizite
d) Doppelstrategie: Eigen- und Fremdaufkommen
e) Politische Vereinbarkeit

2. Planungsphase
a) Erste Überlegungen im Bundes- nachrichtendienst
b) Konkretisierung ab Oktober 2002
aa) Die Verstärkung der Residentur in Bagdad
bb) Der Verbindungsoffizier in Doha
cc) Junktim SET/Gardist?

c) Auswärtiges Amt und Kanzleramt
aa) Gespräch Dr.Hanning/Fischer am 8. November 2002
bb) Besprechung am 26. November 2002
cc) Unterrichtung Staatssekretär Chrobog am 10. Dezember 2002
dd) Allseitiges Einverständnis
ee) Präsidentenrunde am 11. Februar 2003

III. Der Einsatz von SET und Gardist
1. Sondereinsatzteam SET
a) Auswahl und Vorbereitung der Mitarbeiter
b) Auftrag
aa) Mündliche Auftragserteilung
bb) Umfassende Aufklärung
cc) Aufenthaltsort Husseins ermitteln?
dd) Auftragssteuerung während des Einsatzes

c) Die Arbeit in Bagdad
aa) Arbeitsaufnahme
bb) Gefährdungslage und Bewegungsfreiheit

d) Kommunikation mit Pullach
e) Kenntnis von der Zusammenarbeit mit CENTCOM
f) Direkte Kontakte SET zu US-Stellen oder Gardist?
g) Verbleib in Bagdad auch im Kriegsfall
aa) Überlebensmöglichkeiten im Kriegsfall
bb) Anordnung: „Irak nicht verlassen?“
cc) Risiko-Nutzen-Analyse
dd) Besprechung vom 17. März 2003
2. Der Verbindungsoffizier in Katar
a) Probleme vor der Arbeitsaufnahme
b) Auftrag
c) Tätigkeit des Verbindungsoffiziers
aa) Behandlung der Informationen der US-Stellen
bb) Informationsersuchen der US-Stellen (RFI)
cc) Informationen aus Pullach
aaa) Keine inhaltliche Prüfung
bbb) US-Stellen unzufrieden

dd) Kommunikation mit Pullach
ee) Keine Kontakte zum SET

d) Bewertung der Tätigkeit des Verbindungsoffiziers
IV. Vorgaben für die Informationsweitergabe von Pullach nach Katar
1. Auflagen nach dem Bericht der Bundesregierung
2. Politische Vorgabe des Kanzleramtes: keine Kriegsbeteiligung
3. Weisungslage im Bundes- nachrichtendienst
a) Informationsaustausch als Routinegeschäft
b) Die Auflagen für die Informationsweitergabe
aa) Keine schriftlichen Weisungen
bb) Entwurf der Kriterien
cc) Die Kriterien im Einzelnen
dd) Weitergabe der Koordinaten von Non-Targets?

V. Umsetzung im Bundesnachrichtendienst
1. Trennung von Beschaffung und Auswertung
2. Vermittlung der Weisungslage im BND
3. AG Irak/38B
a) Struktur und Aufgabe
b) Filterfunktion des AG-Leiters
c) Aufgabe der Referenten

4. Führungsstelle
a) Zuständig für die interne Weiterleitung
b) Externe Weitergabe von Informationen?

5. Das Lage- und Informationszentrum (LIZ)
a) Überblick
b) Allgemeine Dienstanweisung
c) Kenntnis von der Weisung bezüglich CENTCOM?
d) Kontakte zu SET und CENTCOM
e) Einzelfälle
aa) Schiitenaufstand (29. März und 7. April 2003)
bb) Aufenthaltsort Saddam Husseins (8. April 2003)
cc) Plünderungen (9. April 2003)
dd) Passamt (10. April 2003)
ee) Meldungen vom 26. und 27. April 2003
6. Weitergabe an Verbindungsoffiziere der CIA?
7. Weitergabe an andere US-Stellen
8. Weitergabe an CIA und DIA

VI. Weitergegebene Informationen
1. Allgemein
a) Bedeutung von Einzelinformationen
aa) Funktion von Koordinatenangaben
bb) Koordinatengenauigkeit
cc) Relevanz für das Lagebild des BND

b) Militärische Relevanz der Informationen
aa) Beurteilung durch die Mitarbeiter des SET
bb) Beurteilung durch die Arbeitsebene im BND
cc) Beurteilung durch die Leitungsebene des BND
dd) Beurteilung durch das Kanzleramt
2. Tabellarische Übersichten
a) Auswertung
aa) Informationsfluss Bagdad-Pullach
bb) Informationsfluss Pullach-CENTCOM
cc) Bagdad-Pullach-CENTCOM
dd) Nicht übermittelte Sachverhaltsmeldungen
ee) Veränderte Sachverhaltsmeldungen

b) Methodik
aa) Betrachteter Zeitraum
bb) Datenmaterial
cc) Kategorisierung
3. Einzelne Meldungen
a) Meldungen mit militärischen Inhalten
aa) Kriegsvorbereitungen in Bagdad (16. Februar 2003)
bb) Roland-Stellung Muthanna-Airport (16. Februar 2003)
cc) Rauchschleier Saddam Int. Airport (24. Februar 2003)
dd) Erkundungsfahrt Hilla-Bagdad (21. Februar 2003)
ee) Brennende Ölquelle Kirkuk (4. März 2003)
ff) Geplante Sprengung Ölpumpstation (5. März 2003)
gg) FlaRak-Stellung (9. März 2003)
hh) Schanzarbeiten/Gräben (10. März 2003)
ii) Ölgräben (u.a. 21. März 2003)
jj) Senfgaslager (12. März 2003)
kk) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 1 (28. März 2003)
ll) Ausweichgefechtsstand (30. März 2003)
mm) Stellungen ZU 23 Zwilling (31. März 2003)
nn) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 2 (1. April 2003)
oo) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 3 (4. April 2003)
pp) Erkundungsfahrt vom 3. April 2003
qq) US-Armee wird „durchmarschieren“ (4. April 2003)
rr) „Bitte Special Forces einsetzen“ (5. April 2003)
ss) Bombardement Restaurant Mansur (7. April 2003)
tt) Battle Damage Assesments
uu) Meldung über einen Verteidigungsplan Bagdads?

b) „Non-targets“
aa) Dienstwohnung des Residenten (24. Februar 2003)
bb) Botschaften/Konsulat (11. und 16. März 2003)
cc) Anfrage „Hotel“ vom 5. April 2003
dd) Synagoge (16. April 2003)
ee) Meldungen des SET vom 26. und 27. April 2003:
ff) Weitere „Non-Targets“?

VII. Aufsicht und Kontrolle über die Informationsweitergabe
1. BND-interne Kontrolle der Tätigkeit der AG Irak?
2. Dienst- und Fachaufsicht des Kanzleramtes
a) Einbindung der Abteilung 6?
aa) Zuständigkeit des Referats 602
bb) Berührungspunkte mit dem Einsatz des SET
cc) Kein Einfluss auf die Informations- weitergabe

b) Kontrolle durch die Leitung der Abteilung 6
aa) Richtlinienrelevanz als Voraussetzung
bb) Kein Anlass für eine engmaschige Kontrolle

c) Kontrolle durch Chef Bundeskanzleramt?

3. Kontrolle durch Parlamentarisches Kontrollgremium?

VIII. Nachbereitung des Einsatzes
1. Medaillenverleihung durch US-Stellen
2. Anerkennung von deutscher Seite
a) Belobigung der Mitarbeiter
b) Positives Fazit des BND-Präsidenten

C. Journalistenausforschung durch den BND
I. Die einzelnen Sachverhalte
1. Maßnahmen in Bezug auf Journalisten
a) Observationen
b) Operative Kontakte
aa) Allgemein
bb) Schmidt-Eenboom

c) Telekommunikations- und akustische Wohnungsüberwachung?

2. Medienkontakte der Behördenleitung
3. Maßnahmen in Bezug auf Bundestags- abgeordnete?

II. Verantwortung der BND-Leitungsebene
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Interne Richtlinien
a) Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
b) Umgang mit Medienvertretern

3. Anordnung der Maßnahmen
a) Observationen
aa) Schmidt-Eenboom
bb) Sonstige

b) Operative Kontakte
c) Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte
III. Kenntnis des Bundeskanzleramtes
1. Zeitraum 1993 bis 2004
2. Zeitraum ab 2005

IV. Aufklärung durch den BND
1. Eigene Aufklärung
2. Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen Dr.Schäfer

V. Vorkehrungen für künftige Fälle
1. BND
2. Bundeskanzleramt

Teil C Bewertung durch den Untersuchungsausschuss
A. Gesamtergebnis und Empfehlungen
I. Erkenntnis des Untersuchungs- ausschusses
II. Die erfolglose Suche der Opposition nach dem politischen Skandal
III. Empfehlungen des Ausschusses

B. Bewertung zum Komplex „Khaled el-Masri“
I. Khaled el-Masris Bericht
1. Der glaubhafte Kern der Darstellungen el-Masris
2. Zweifel an el-Masris Schilderungen

II. Deutsche Stellen waren weder direkt noch mittelbar an el-Masris Festnahme und Entführung bete...
1. Keine deutschen Informationen bei der Festnahme
2. Keine deutschen Informationen während der Festsetzung in Mazedonien
3. Keine deutschen Informationen während der Haft in Afghanistan

III. Keine Kenntnisse deutscher Behörden über el-Masris Schicksal während seiner Inhaftierung
1. Der angebliche Anruf des Zeugen Dr.Mengel in der deutschen Botschaft
2. Das so genannte „Kantinengespräch“ des BND-Mitarbeiters C.

IV. „Sam“ war kein deutscher Beamter
V. Otto Schilys Verhalten im Fall el-Masri
1. Keine Gefahr für Rechtsgüter el-Masris
2. Keine Verzögerung des Ermittlungsverfahrens
3. Unabsehbare Folgen für das transatlantische Bündnis
4. Die Spitzen der Sicherheitsbehörden wurden informiert
5. Empörung gegenüber US-Seite wurde deutlich gemacht
6. Ergebnis

VI. Breiteste Unterstützung der Strafverfol- gungsbehörden durch die Behörden des Bundes und die ...
1. Die Maßnahmen der Bundesregierung und der Bundesbehörden
2. Das angebliche „Bremsen“ des BKA
3. Ergebnis

VII. Schlussbetrachtung

C. Bewertung zum Komplex „Murat Kurnaz“
I. Verurteilung der völkerrechtswidrigen Inhaftierung von Murat Kurnaz durch die USA
1. Die Schilderungen von Murat Kurnaz zu den Haftumständen in Guantánamo sind glaubhaft
2. Völkerrechtswidrigkeit der Haft

II. Zweifel an der von Murat Kurnaz vorge- brachten rein religiösen Motivation für die Reise
1. Notwendigkeit der Überprüfung der Reisemotivation
2. Ungereimtheiten hinsichtlich der Umstände der Reise
3. Verdachtsmomente im Vorfeld der Reise
4. Zusammenfassende Bewertung der Verdachtsmomente
5. Keine Rechtfertigung für Guantánamo

III. Deutsche Stellen waren an Festnahme und Inhaftierung weder direkt noch mittelbar beteiligt
1. Keine Weitergabe von Reisedaten vor der Festnahme
2. Keine Ursächlichkeit des Informationsaus- tauschs mit den USA für die Festnahme und Verbringun...
3. Keine Ursächlichkeit des Informationsaus- tauschs mit den USA für die Fortsetzung der Haft in ...
4. Auf Informationsaustausch mit den USA kann nicht verzichtet werden

IV. Die Befragung von Murat Kurnaz in Guantánamo durch BND und BfV war richtig und notwendig
1. Aufklärung von Rekrutierungshinter- gründen und Informationen zu einer möglichen „Bremer Zelle...
2. Die Befragung diente auch dem Interesse von Murat Kurnaz
3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden bei der Befragung eingehalten: Keine Ausnutzung von F...
4. Die Befragung hat die Situation von Murat Kurnaz nicht verschlechtert
5. Eine abschließende Bewertung der möglichen Gefährlichkeit von Murat Kurnaz war allein durch di...

V. Es gab kein Angebot zur Freilassung von Murat Kurnaz durch die USA
VI. Die Aufforderung an die USA, Murat Kurnaz im Falle seiner Haftentlassung nicht nach Deutschla...
1. Die Ressortverantwortung für diese Entscheidung lag allein beim BMI
2. Der Aufenthaltstitel von Murat Kurnaz war von Gesetzes wegen erloschen
3. Murat Kurnaz wurde im Jahr 2002 von den deutschen Sicherheitsbehörden über- einstimmend und na...
4. Völkerrechtliche Verpflichtung und Bereit- schaft der Türkei zur Aufnahme von Murat Kurnaz
5. Eventueller V-Mann-Einsatz von Murat Kurnaz war rechtsstaatlich bedenklich
6. Das Votum im Jahr 2002 gegen eine Über- stellung nach Deutschland hat nicht zu einer Verlänger...
7. Das Votum im Jahre 2002 gegen eine Aus- lieferung nach Deutschland ist keine Billigung von Gua...

VII. Einsatz der Bundesregierung für Murat Kurnaz seit 2002
1. Bemühungen auf verschiedenen diplomatischen Ebenen
2. Keine Verhandlungsbereitschaft von Seiten der USA
3. Änderung der Haltung der USA ab Mitte 2005
4. Zulassung der Wiedereinreise aus humanitären Gründen

VIII. Schlussbetrachtung

D. Bewertung zum Komplex „Mohammed Haydar Zammar“
I. Deutsche Stellen waren weder direkt noch mittelbar an Zammars Festnahme in Marokko beteiligt
1. Die freiwillige Ausreise Zammars nach Marokko konnte durch deutsche Behörden nicht verhindert ...
a) Es konnte kein Haftbefehl erlassen werden
b) Es bestand keine Möglichkeit zum Passentzug

2. Die Übermittlung der Reisedaten Zammars an das Ausland war richtig und notwendig
a) Die Reisedatenübermittlung durch das BKA erfolgte auf gesetzlicher Grundlage
b) Es bestanden ausreichende Hinweise auf Kontakte zu Al Qaida sowie Erkenntnisse über ungeklärte...
c) Datenübermittlung an die Niederlande und Marokko war eine Routineangelegenheit
d) Der Informationsaustausch mit den USA war notwendig
e) Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Inte- ressen gemäß §14 Absatz 7 Satz7 BKAG
II. Keine belastbaren Kenntnisse deutscher Stellen über Zammars Festnahme in Marokko und seine Au...
1. Keine Beteiligung deutscher Sicherheits- behörden an der Festnahme und Über- stellung Zammars ...
2. Anstrengungen zur Aufenthaltsklärung seit Dezember 2001
3. Bis Juni 2002 blieb der Aufenthaltsort Zammars für deutsche Behörden unbekannt

III. Die Befragung Zammars in Syrien durch Angehörige deutscher Sicherheitsdienste war richtig un...
1. Hintergrund der Entscheidung zur Befragung Zammars in Syrien
a) Nach Bekanntwerden der Inhaftierung war die Entgegennahme syrischer Informationen alternativlos
b) Sorgfältige Abwägung, eigene Beamte nach Syrien zu entsenden
c) Auch die Entsendung des BKA-Beamten war rechtlich zulässig

2. Die Befragung erfolgte nicht unter Aus- nutzung folterähnlicher Umstände, sondern durch freiwi...
a) Körperliche Unversehrtheit Zammars war gegeben
b) Kein Zusammenhang zwischen den von Zammar berichteten Schlägen und der Befragung
c) Die freiwillige Mitwirkung war zwingende Voraussetzung für die Befrager

3. Die Befragung Zammars wurde nicht durch die Einstellung von Strafverfahren gegen syrische Spio...
a) Einführung zu §153d StPO
b) Der tatsächliche Hintergrund der Einstellung des Verfahrens
c) Die Einstellungsprüfung erfolgte im Zuge der deutsch-syrischen Kooperation auf Grundlage der g...
d) Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Befragung Zammars und den Einstellungserwägungen

4. Die Befragung Zammars stellt einen Erfolg im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn dar und bleibt ...

IV. Deutsche Stellen haben sich nach- drücklich für Zammar eingesetzt
1. Diplomatische Bemühungen scheitern lange Zeit an der strikten Verwei- gerungshaltung Syriens
2. Nach Erkennen der Erfolglosigkeit des kon-sularischen Bemühens wurde versucht, über die nachri...
3. Wiederaufnahme diplomatischer Bemühungen nach gescheiterten Zusagen der syrischen Seite
4. Erfolgreiche Resultate der Bemühungen

V. Schlussbetrachtung

E. Bewertung zum Komplex „Abdel Halim Khafagy“
I. Die Umstände der Festnahme in Sarajevo und die Haftsituation in Tuzla
1. Verurteilung des Vorgehens der SFOR bei der Festnahme
2. Verurteilung der Haftsituation in Tuzla

II. Deutsche Stellen waren weder direkt noch mittelbar an Khafagys Festnahme und Inhaftierung in ...
1. Deutsche Informationen haben nicht zur Festnahme in Sarajevo beigetragen
2. Keine deutsche Beteiligung an der Fest- nahme in Sarajevo oder an der Inhaftierung in Tuzla
3. Keine deutsche Beteiligung an der Befragung in Tuzla
4. Deutsche Informationen haben nicht zu einer Verlängerung der Haft beigetragen

III. Die Unterstützung der Asservaten- auswertung durch BKA-Beamte war richtig und notwendig
IV. Die grundsätzliche Bereitschaft der BKA- Beamten, Khafagy zu befragen, war richtig
V. Der anschließende Verzicht auf die Befragung Khafagys durch die BKA- Beamten war ebenso richtig
VI. Das Bemühen deutscher Stellen, Khafagy und seiner Familie Hilfe zu leisten
1. Die BKA-Beamten haben alles Notwendige veranlasst, um Khafagy zu Hilfe zu kommen
2. Frühzeitiges und umfängliches Intervenieren der deutschen Botschaft in Sarajevo
3. Der Bundesregierung und den Bundes- behörden sind keinerlei Versäumnisse vorzuwerfen
4. Umfängliche Hilfe gegenüber Khafagys Angehörigen und RA Lechner

VII. Kein Einfluss von Bundesbehörden auf das Einbürgerungsverfahren
VIII. Schlussbetrachtung

F. Bewertung zum Komplex „US-Gefangenen- transporte und -Geheimgefängnisse“
I. Deutschland war kein regelmäßiger Um- schlagplatz für CIA-Geheimgefangene
II. Deutsche Stellen waren an Gefangenen- transporten weder direkt noch mittelbar beteiligt
1. Keine Kenntnis der Bundesregierung vor 2004/2005
2. Kein Sonderwissen bei den Sicherheitsbe- hörden und keine nachrichtendienstliche Beobachtung d...
3. Auch außerhalb deutscher Stellen keine belastbaren Erkenntnisse

III. Keine Versäumnisse bei der Aufklärung: Mit Kenntnis der Gefangenentransporte wurden sofortig...
1. Die mit hoher Intensität betriebenen Aufklärungsbemühungen der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ...
2. Zutreffend wurden keine weiteren Ansätze für Ermittlungen des BfV, BND oder anderer Nachrichte...

IV. Vage Behauptungen zu angeblichen Geheimgefängnissen auf deutschem Staatsgebiet halten den Erm...
1. Die Existenz eines angeblichen Zeugen für ein Geheimgefängnis in Mannheim war nicht zu verifiz...
2. Im Jahr 2003 beobachtete orangefarbene Overalls an US-Gefangenen wurden auch von rechtmäßig in...
3. Keine Kenntnisse über von US-Stellen betriebene Gefängnisse für Terrorverdächtige

V. Aufforderungen der Bundesregierung gegenüber den USA zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipi...
1. Unmissverständlicher Dialog mit den USA auf höchster politischer Regierungsebene ist die geeig...
2. Die Zusicherungen der amerikanischen Regierung sind glaubhaft
3. Kündigung des NATO-Truppenstatuts oder Einstellung jeglicher Zusammenarbeit mit den USA ist un...
4. Missbilligung der amerikanischen Praxis durch Vertreter der Bundesregierung mehrfach auf versc...
G. Bewertung zum Komplex „Bagdad“
I. Die öffentlich zugänglichen Leitlinien der Friedens- und Sicherheitspolitik der damaligen Bund...
II. Deutschland benötigte ein eigenes, unabhängiges Lagebild zu den Ereignissen im Irak
1. Zunehmend schlechterer Zugang zu unab- hängigen Informationen bei gleichzeitig gestiegenem Inf...
2. Das SET hatte einen umfassenden Aufklärungsauftrag („Staubsauger“)
3. Der BND-Verbindungsoffizier in CENTCOM FORWARD war für Deutschland wichtige Informationsquelle

III. Zur Weisungslage aus dem Bundeskanzleramt
1. Klare politische Vorgaben aus dem Bundeskanzleramt
2. Konsequente Umsetzung im BND durch Etablierung des „Filters“ 38B
3. Keine Mängel der Fachaufsicht

IV. Keine BND-Meldung hat je dazu geführt, dass auch nur eine einzige Bombe deswegen abgeworfen w...
1. Konkrete Zielkoordinaten wurden nicht übermittelt
2. Auch Meldungen mit militärischem Inhalt dienten nicht als Zielzuweisungen für die taktisch-ope...
3. Für die strategische Entscheidung der USA, auf Bagdad vorzustoßen, waren die zwei Mitarbeiter ...
4. Der Vorwurf, der BND hätte für die Bom- bardierung des Restaurants „Al Saah“ in Mansur gesorgt...
5. Es erfolgte auch kein nachträgliches „Battle Damage Assessment“
6. SET-Meldungen haben nicht zu einer wie- derholten Bombardierung der Trümmer eines Offizierklub...

V. Schlussbetrachtung

H. Bewertung zum Komplex „Journalisten“
I. Observierung des Journalisten und Publizisten Schmidt-Eenboom und dessen Zusammenarbeit mit de...
II. Einsatz des Publizisten und Journalisten V.
III. Verwendung der Informationen des Journalisten N./TNT.
IV. Die Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Leitung des BND und das Bundeskanzleramt

I. Bewertung zum Verfahren
I. Vorbemerkung
II. Ermittlungsbeauftragter
III. Gerichtsverfahren
IV. Akten
V. Geheimhaltung
VI. Zeugen
VII. Schlussfolgerung
Teil D Sondervotum der FDP-Fraktion
A. Vorwort
B. Einleitung
C. Zusammenfassung der politischen Bewertung
D. Fallbewertung im Einzelnen
I. Komplex Khaled el-Masri
1. Die Verschleppung des Khaled el-Masri
2. Ergebnisse aus dem Fall el-Masri
3. Die Renditions-Systematik bei el-Masri, Khafagy, Zammar und Kurnaz

II. Komplex Murat Kurnaz
1. Die Verschleppung des Murat Kurnaz
2. Ergebnisse aus dem Fall Murat Kurnaz

III. Komplex Mohammed Haydar Zammar
1. Zusammenfassung der Ergebnisse
2. Im Einzelnen
a) Die nicht verhinderte Ausreise
b) Informationsweitergabe an US-Sicherheitsbehörden
c) Kenntnis der Bundesregierung vom Schicksal Zammars
d) „Kirschenessen mit dem Teufel“/ Der „Deal“ mit Syrien
aa) Einstellung von Strafverfahren auf Betreiben Steinmeiers
bb) Keine Hilfe für einen deutschen Staatsbürger
cc) Übermittlung von Informationen durch das BKA
dd) Befragungsreise nach Syrien/ Indirekter Nutzen aus Folter

e) Möglichkeit zur Auslieferung nicht genutzt
f) Konsularische Betreuung eingestellt
g) Grundmuster im Denken und Handeln
IV. Komplex Khafagy
1. Zusammenfassung der Ergebnisse
2. Im Einzelnen:
a) Misshandlung und Verschleppung/ BKA-Informationen
b) Entsendung von Beamten/Profit von Folter
c) Kenntnisse deutscher Behörden
aa) Frühe Kenntnis von Festnahme und US-Praxis
bb) Kenntnisse von Umständen auf der Eagle Base

d) Fehlender Einsatz für eine Rückkehr nach Deutschland
V. Komplex CIA-Flüge/Entführungsflüge über deutsches Staatsgebiet
1. Einleitung
2. Sachverhalt und Hintergründe
a) Renditions (Verschleppungsflüge)
b) Wissensstand der Bundesregierung
c) Strafverfolgung/gesetzgeberische Maßnahmen

3. Schlussbewertung

VI. Komplex (Geheim-)Gefängnisse
1. Einleitung
2. Sachverhalt und Hintergründe
a) Geheimgefängnisse in Europa
b) John Pierce
c) Mannheim 2002 – „Orangefarbene Anzüge“

3. Schlussbewertung

VII. Komplex Irak/Bagdad
1. Zusammenfassung der Ergebnisse
2. Im Einzelnen
a) Die Haltung der Bundesregierung zum Irak-Krieg
aa) „Nein“ zum Krieg
bb) Nachrichtendienstliche Zusammenarbeit

b) Unkenntnis der Wähler über das tat- sächliche Verhalten der Regierung
c) Entsendung von BND-Mitarbeitern nach Bagdad und Doha
aa) Eigenes Lagebild
bb) Installierung von „Gardist“ im Kriegshauptquartier Doha
cc) Auftrag des SET in Bagdad

d) Weitergabe von Informationen
aa) Kriterien für die Weitergabe an die Amerikaner
bb) Kriterien nicht allen Beteiligten bekannt
cc) Einhaltung der Kriterien nicht kontrolliert

e) Kriegsrelevanz der Informationen
aa) Nutzbarkeit der Informationen
bb) Die Weitergabe von „Non-Targets“
cc) Beispiele für kriegsrelevante Meldungen
aaa) Weitergabe von Koordinaten
bbb) Beispiel Offiziersklub der Luftwaffe

dd) Statistik
ee) Bewertung der Kriegsrelevanz durch deutsche Behörden
ff) Bewertung der Kriegsrelevanz durch US-Behörden
gg) Zur Bewertung der Ausschussmehrheit

VIII. Komplex Journalistenbeobachtung durch den BND im Inland
1. Sachverhalt
a) Erich Schmidt-Eenboom
b) Andreas Förster
c) Susanne Koelbl

2. Ergebnis und Bewertung des Komplexes „Journalistenbespitzelung“

IX. Verfahrensteil
1. Blockade durch die Koalitionsfraktionen
a) Stellvertretender Vorsitz
b) Ausschluss der Öffentlichkeit
c) Missachtung von Minderheitenrechten

2. Blockade durch die Bundesregierung
a) Aktenvorlagepraxis
b) VS-Akten nur noch in der Geheim- schutzstelle einsehbar
c) Aussagegenehmigungen zu eng

3. Organstreit vor dem Verfassungsgericht
4. Fazit der Zusammenarbeit im Ausschuss
E. Forderungen der FDP

Teil E Sondervotum/Feststellungen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Sachverhalt
A. Verschleppungsfälle nach dem 11.September 2001
I. Entführungsflüge und Geheimgefängnisse
1. Entführungsflüge über deutsches Staatsgebiet
a) Sachverhalt
b) Wissensstand der Bundesregierung
c) Maßnahmen der Bundesregierung
aa) Strafverfolgung
bb) Außenpolitisches Handeln
cc) Gefahrenabwehr
2. (Geheim-)Gefängnisse mit Bezug zu deutschem Staatsgebiet
a) Mannheim 2005 – „John Pierce“
aa) Sachverhalt
bb) Verlauf der Ermittlungen

b) Mannheim 2002 – „Orangefarbene Anzüge“
aa) Sachverhalt
bb) Verlauf der Ermittlungen

II. Abdel Halim Hassanin Khafagys und andere
1. Die Festnahme Khafagys und sein weiteres Schicksal
a) Zur Person
b) Aufenthaltsstatus
c) Sicherheitsbehördliche Einschätzung
aa) Kontakte zur Muslimbruderschaft (MB)
bb) Kontakte zur IGD und IZM
cc) Spätere Relativierungen

d) Reise und Aufenthalt in Sarajewo/Bosnien- Herzegowina
aa) Zeitraum bis zur Festnahme am 25.September 2001
bb) Sicherheitspolitisches Umfeld
aaa) Politische Karte Bosnien-Herzegowinas
bbb) Einsatz und Auftrag der SFOR
ccc) Bosnien-Herzegowina nach dem 11.September 2001
e) Die Festnahme Khafagys (Operation „Hotel Hollywood“)
f) Inhaftierung und Verhör auf der Eagle Base bei Tuzla
g) Abschiebung nach Ägypten und dortiger Arrest
h) Freilassung und Rückkehr nach Deutschland

2. Kenntnis und Berührungspunkte deutscher Behörden
a) Kenntnis von den Festnahmen am 25.September 2001 in Sarajewo
aa) Deutsche Behörden und Dienststellen in Sarajewo
bb) Deutsche Behörden und Dienstellen in Deutschland
aaa) Reguläre Berichterstattung
bbb) Kontakte zwischen deutschen und US- amerikanischen Stellen in Deutschland
(1) Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz
(2) Bundeskanzleramt

b) Ermittlungen und Unterstützung der SFOR durch das BKA in Sarajewo
aa) Entsendung von BKA-Beamten nach Sarajewo
bb) Auftrag der nach Sarajewo entsandten BKA-Beamten
cc) Anreise und erste in Augenscheinnahme der sichergestellten Asservate in Sarajewo
dd) Absprache mit der US-Seite über die weitere Vorgehensweise
ee) Ergebnisse der Asservatenauswertung
aaa) Allgemeine Ergebnisse
bbb) Sichergestellte PCs und Datenträger
ccc) Angeblich sichergestellte hohe Geldsummen
ddd) Als verdächtig angesehene Telefonbucheinträge

ff) Abgebrochener Befragungsversuch auf der Eagle Base
aaa) Hinflug und Aufenthalt auf der Eagle Base
bbb) Rückfahrt von der Eagle Base nach Sarajewo

gg) Abschluss der Ermittlungen in Sarajewo

c) Aktivitäten deutscher Behörden im Zusam- menhang mit der Abschiebung Khafagys nach Ägypten
aa) Genese der Abschiebeentscheidung seitens der SFOR und der bosnischen Behörden
bb) Abstimmungen zwischen der Deutschen Botschaft in Sarajewo, Auswärtigem Amt und Bundesminister...

d) Frage der Beteiligung deutscher Behörden an der Vernehmungen Khafagys
aa) Die deutschsprachige Vernehmungs- person „Sam“ alias xXxxxxxx Xxxxxxxx
aaa) Zeugenaussagen zu „Sam“ alias xXxxxxxx Xxxxxxxx
bbb) Sam/Xxxxxxx – ein deutscher Beamter?

bb) Vernehmung Khafagys durch Angehörige des BND oder „Offiziere mit MAD- Erfahrung“ im AMIB?
cc) Vermerk des Telefonats vom 26. Septem- ber 2001 zwischen BG Röhrs und SV/PF Neidhardt

e) Kenntnis von den Haftbedingungen und Verhörmethoden auf der Eagle Base
aa) Bundesamt für Verfassungsschutz
bb) Generalbundesanwaltschaft
cc) GENIC, ANBw und Bundesministerium der Verteidigung
dd) Bundeskriminalamt und Bundes- ministerium des Innern
ee) Bundesnachrichtendienst
ff) Bundeskanzleramt
aaa) Kenntnis der Abteilung 6 von den Fest- nahmen vom 25. September 2001
bbb) Thematisierung der Festnahmen vom 25.September 2001 in den Sicherheits- lagen im Bundeskanz...
(1) Zum Wesen der Sicherheitslagen
(2) Die Festnahmen vom 25. September 2001 in den Sicherheitslagen vom 27., 29. September und 3. Oktober 2001
(3) Die Sicherheitslage vom 9. Oktober 2001

ccc) Anderweitige Kenntniserlangung des Bundeskanzleramtes von den Haft- und Verhörumständen auf ...
(1) Aktenlage und Zeugenaussagen
(2) Abweichende Aussage des Zeugen Wenckebach
3. Bemühungen Khafagys Angehöriger um Auskunft und rechtsanwaltschaftlichen Beistand für Khafagy
a) Kenntnis der Angehörigen Khafagys von dessen Festnahme und weiteren Verbleib
aa) Kontakt zu deutschen Behörden und Dienstellen
bb) Kontakt zum Rechtberater der SFOR in Sarajewo
cc) Kontakt zu den ägyptischen Behörden

b) Gründe für das Absehen von einer Unterrichtung der Angehörigen durch deutsche Behörden

4. Kenntnis der Bundesregierung von weiteren Personen im Sinne des Unter- suchungsauftrages, die ...

III. Der Fall Khaled el-Masri
1. Überblick
2. Islamistische Szene im Raum Ulm und ihre Überwachung
a) Das Multi-Kultur-Haus
aa) Beobachtung durch den bayerischen Verfassungsschutz
bb) BAO Magister
cc) AG AKIS und EG Donau

b) Bekanntschaft zu Reda S.
c) Sonstige Ermittlungen
d) Keine Hinweise für Informations- weitergabe
e) Mögliche Verwechslung mit Khaled al-Masri

3. El-Masris Verschleppung
a) Mazedonien
aa) Reise nach Mazedonien und Festsetzung in Skopje
bb) Kenntnisse der deutschen Botschaft in Mazedonien
aaa) Keine Unterrichtung durch mazedonische Behörden
bbb) Der Anruf des Herrn Dr. Mengel

cc) Kenntnisse des Bundesnachrichten- dienstes
aaa) Die Residentur des BND in Skopje
bbb) Das Kantinengespräch des Herrn C.
ccc) Die Leitung des Bundesnachrichten- dienstes

dd) Kenntnisse der PROXIMA

b) Afghanistan
aa) Übergabe an US-Amerikaner und Flug nach Afghanistan
bb) Ort der Gefangenschaft
cc) Vernehmungen durch US-Amerikaner und Hungerstreik
dd) Begegnung mit „Sam“
ee) Freilassung und Rückkehr
ff) Hinweise auf die Identität von „Sam“
aaa) Die „Spur Lehmann“
bbb) CIA-Variante
ccc) Leiter des Gefängnisses der Eagle Base
ddd) Deutschkenntnisse und Wissen von „Sam“
eee) Bundesnachrichtendienst

gg) Kenntnisse deutscher Mitarbeiter in Afghanistan
aaa) Bundesnachrichtendienst
bbb) Bundeswehr
ccc) Bundeskriminalamt

4. Kenntnisnahme durch Bundesregierung
a) Das Gespräch zwischen Botschafter Coats und Bundesminister Schily
aa) Gespräch am Pfingstmontag
aaa) Die Initiative
bbb) Teilnehmer des Gesprächs
ccc) Inhalt des Gesprächs
ddd) Vertraulichkeitszusage

bb) Gab es eine frühere Unterrichtung des Bundesinnenministers?
cc) Umgang mit der Information
dd) Die USA wurden auf dem Laufenden gehalten

b) Das Schreiben des Rechtsanwalts Gnjidic
c) Informationen des Verbindungsbeamten in Washington, D.C.

5. Aufklärungsbemühungen der Bundesregierung

IV. Der Fall Murat Kurnaz
1. Murat Kurnaz’ Odyssee nach Guantánamo
a) Reise nach Pakistan
aa) Motive für die Reise
aaa) Kurnaz’ Hinwendung zum Islam
bbb) Die Abu-Bakr-Moschee
ccc) Die Missionsbewegung Jamaat al Tabligh wal-Dawa
(1) Kurnaz Einschätzung der Tablighi
(2) Einschätzung der Tablighi durch den BND
(3) Einschätzung der Tablighs durch das BKA
(4) Einschätzung der Tablighs durch das BfV
(5) Einschätzung der Tablighs durch das LfV Bremen
(6) Einschätzung der Tablighs durch Jamal J. Elias

ddd) Heiratspläne und Vorbereitung für ein islamisches Leben
eee) Bekanntschaft mit Zammar?
fff) Einfluss von Ali M.
ggg) Der Entschluss zur Reise

bb) Vorbereitung der Reise
aaa) Urlaubsantrag
bbb) Kauf und Finanzierung der Flugtickets
ccc) Abschied von der Familie
ddd) Verabschiedung bei den Bilgins

cc) Festnahme von Selçuk Bilgin am Frankfurter Flughafen
dd) Rundreise durch Pakistan
aaa) Erste Station Islamabad
bbb) Die Ablehnung durch das Mansura-Center bei Lahore
ccc) Kontakte zu Taliban oder al-Qaida?
b) Festnahme in Pakistan und Verbringung nach Kandahar/Afghanistan
aa) Umstände der Festnahme
bb) Gegen Kopfgeld verkauft
cc) Misshandlungen und Folter in Kandahar
dd) Deutsche Bewacher
ee) Abtransport aus Kandahar

c) Guantánamo Bay
aa) Das Gefangenenlager auf Guantánamo
aaa) Die Anordnung und Einrichtung des Lagers
bbb) Camp X-Ray und Camp Delta
ccc) Folter und Misshandlungen
ddd) Rechtsstatus der Gefangenen und Haftüberprüfung
(1) Unlawful enemy combatant
(2) Combatant Status Review Tribunal (CSRT)
(3) Administrative Review Board (ARB)
(4) Detainee Treatment Act
(5) Military Commissions Act vom Oktober 2006

eee) Freilassungen und Auslieferungen

bb) Murat Kurnaz’ Ankunft in Guantánamo
cc) Gefangenschaft in Camp X-Ray
dd) Verhöre und Misshandlungen
ee) Besuch deutscher Behördenmitarbeiter
aaa) Räumlichkeiten
bbb) Äußerer Ablauf der Befragung
ccc) Hinweise auf Misshandlung und Folter
ddd) Deutsche Bitte um Zusammenarbeit
eee) Zweiter Besuch aus Deutschland im Jahre 2004?

ff) Besuch von Vertretern der Republik Türkei
gg) Besuch des Roten Kreuzes
hh) Einstufung als feindlicher Kämpfer durch das CSRT
ii) Anwaltliche Betreuung
jj) Die Entscheidung von Judge Green vom 31. Januar 2005
kk) Falsche Freilassungsankündigung
ll) Haftprüfung durch das Administrative Review Board
aaa) ARB vom 12. Oktober 2005
bbb) ARB vom 28. Juni 2006
d) Freilassung und Rückkehr
aa) Renditions und die 30-Tages-Frist
bb) Ankündigung der Freilassung
cc) Angebot auf Zusammenarbeit
dd) Versuch, Anspruchsverzicht zu erzwingen
ee) Die Rückkehr
2. Ermittlungen gegen Kurnaz in Bremen
a) Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft
aa) Die doppelte Rolle des LKA
aaa) Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
bbb) Präventionsauftrag
ccc) Kollision zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

bb) Der Anfangsverdacht
aaa) Telefonat vom Frankfurter Flughafen
bbb) Abdullah Bilgins „vollständig andere Version“
ccc) Vernehmung von Rabiye Kurnaz
ddd) Weitere Erkundigungen der Polizei
eee) Zusammenfassung von Molde

cc) Das Ermittlungsverfahren
aaa) Die Einleitung
bbb) Erneute polizeiliche Vernehmung von Abdullah Bilgin
ccc) Bezahlung der Tickets durch Sofyen B. A.
ddd) Durchsuchung bei Selçuk Bilgin, Ali M. und Sofyen B. A.
eee) Telekommunikationsüberwachung von Ali M.
fff) Aussagen aus Kurnaz’ Umfeld
(1) Der Mitschüler
(2) Der Berufsschullehrer
(3) Die Arbeitskollegen
dd) Vorlage an den Generalbundesanwalt in 2002
ee) „Totale Verfluchung“ des „Bremer Taliban“
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer Staatsschutzes
gg) Die Einstellung des Verfahrens
hh) Die E-Mail an das FBI
ii) Erkenntnismeldungen des LfV bei der Staatsanwaltschaft
jj) Wiederaufnahme und endgültige Einstellung

b) Zusammenarbeit mit dem BKA
aa) BKA nur als Zentralstelle befasst
bb) Rechtliche Grundlagen für die Zusammen- arbeit zwischen BKA und LKA
cc) Keine eigenen Kenntnisse des BKA zu Kurnaz
dd) Der Standardbericht vom 22. Oktober 2001
ee) Der Bericht vom 17. Januar 2002
ff) Zusammenfassender Vermerk des Bremer Staatsschutzes
gg) Fragen zur Weiterleitung ans FBI

c) Fragenkatalog für den BND
d) Das Landesamt für Verfassungsschutz
aa) Gesetzlicher Auftrag des LfV Bremen
bb) Anlass zu einem Verdacht
cc) Die Quellenmeldungen
dd) Meldung an das BfV vom 20. Februar 2002
ee) Kontakt mit Dr. K.
ff) Meldung an den Innensenator 2005
3. Weitergabe von Informationen an die USA
a) Bundeskriminalamt
aa) Rechtsgrundlage für die internationale Zusammenarbeit
bb) Die BAO USA
aaa) Einrichtung der BAO-USA
bbb) 15 Beamte des FBI in der BAO-USA

cc) Der BKA-Verbindungsbeamte in Washington
dd) Anfrage des BKA vom 18. Januar 2002 beim FBI
ee) Anfrage der Ermittlungsgruppe des US- Heeresministeriums
ff) Sonstige Informationsweitergabe
gg) Entlastung von Kurnaz durch Hinweis des BKA

b) BND und BfV
c) Bremer Ermittler
aa) Beginn des Ermittlungsverfahrens
bb) Die Anfrage der Amerikaner auf Akteneinsicht
cc) Überprüfung innerhalb der Ermittlungsbehörden
4. Reise deutscher Befrager nach Guantánamo
a) Erste Überlegungen zu einer Befragungsreise
aa) Kenntnis der Bundesregierung von der Verhaftung von Murat Kurnaz
bb) Angebot der Amerikaner zur Befragung von Kurnaz und das Interesse der deutschen Sicherheitsbe...
cc) Präsidentenrunde am 29. Januar 2002
dd) Abstimmung über Befragung mit den Amerikanern

b) Entscheidung und Vorbereitung der Reise
aa) Entscheidung in der Präsidentenrunde am 9. Juli 2002
aaa) Ziele der Reise
bbb) Teilnehmende Behörden
ccc) Wissen um Folter und Misshandlungen auf Guantánamo?
ddd) Einbeziehung der verantwortlichen Mitglieder der Bundesregierung

bb) Auswahl der Teilnehmer
aaa) Bundesnachrichtendienst
bbb) Bundesamt für Verfassungsschutz

cc) Vorbereitung der Befrager
aaa) Der Fragenkatalog des LKA Bremen im Rahmen seiner Ermittlungen
bbb) Die Mitwirkung des BKA als Zentralstelle
ccc) Briefing durch das LfV Bremen
ddd) Befragung von Selçuk Bilgin
eee) Arbeitsteilung zwischen den Diensten
(1) Befragungsauftrag des BND
(2) Befragungsauftrag des BfV
dd) Vorgaben für den Fall von Hinweisen auf Folter oder Misshandlungen

c) Die Befragung auf Guantánamo
aa) Die Anreise und Einweisung
bb) Befragungscontainer im Camp Delta
cc) Hinweise auf folterähnliche Zustände im Lager
dd) Inhalt und Ergebnisse der Befragung
aaa) Lebenslauf von Murat Kurnaz
bbb) „Bremer Zelle“ – Einbindung in terroristische Strukturen in Bremen?
ccc) Verbindungen zwischen Deutschland und Pakistan
ddd) Aufenthalt in Afghanistan oder Aus- bildungslagern und Kontakt zu Taliban oder al-Qaida
eee) Gefährlichkeit von Kurnaz
(1) „Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“
(2) „Detailfragen“ und „letzte Restzweifel“
(3) Nachträgliche Vorsicht?
ee) Austausch mit US-Personal und Abreise
aaa) Gefährlichkeit von Kurnaz
bbb) Aussicht auf Entlassung von Kurnaz
(1) Verantwortlichkeit des Department of Defense
(2) Geplante Entlassung einer größeren Gruppe
(3) Information aber kein Angebot auf Freilassung

ccc) Nachrichtendienstlichen Nutzung von Kurnaz
d) Berichterstattung über die Befragung
aa) Erste Berichterstattung aus der Residentur in Washington, D.C.
bb) Unterrichtung des BND-Präsidenten
aaa) Mündlicher Bericht an Dr. Hanning
bbb) Schriftliche Unterrichtung des BND- Präsidenten
ccc) Keine Reaktion von Präsident und Abteilungsleiter
ddd) Weiterleitung des Berichts an das Bundeskanzleramt
eee) Präsident Dr. Hannings Reaktion im Ausschuss
(1) Dr. Hannings Distanzierung vor dem Ausschuss
(2) Erwiderung des Zeugen R. auf Dr. Hannings Kritik
(3) Reaktion im BND auf Dr. Hannings Distanzierung
cc) Unterrichtung der Leitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz
aaa) Mündliche Unterrichtung
bbb) Vermerk des Dr. K. vom 8. Oktober 2002
ccc) Interpretation des Vermerks durch den Präsidenten
ddd) Weiterleitung an das Bundesministerium des Innern und das Bundeskanzleramt

dd) Informationsboard „Netzwerke arabischer Mudjahedin“
aaa) Sitzung vom 1./2 . Oktober 2002
bbb) Sitzung am 24./25. Oktober 2002
ccc) Sitzung am 17. Dezember 2002

ee) Unterrichtung der Bremer Sicherheitsbehörden
aaa) Das Gespräch des Dr. K. in Bremen
bbb) Abschließende Rückäußerung des BND an das LKA

ff) Keine Berichterstattung an das AA

e) Unterrichtung des Deutschen Bundestages

5. Die Präsidentenrunden im Herbst 2002
a) Aufgabe und Stellung der Präsidentenrunde
aa) Einrichtung durch Organisationserlass des Bundeskanzlers
bb) Aufrechterhaltung des Ressortprinzips
cc) Arbeitsweise der Präsidentenrunde

b) Politischer Kontext der Präsidentenrunde im Herbst 2002
aa) Bundestagswahl und Regierungsbildung
bb) Anschlag in Bali am 12. Oktober 2002

c) Beratungen am 8. und 29. Oktober 2002
aa) Ein Angebot der USA?
bb) Keine operative Nutzung von Kurnaz als Quelle
cc) Mögliche Freilassung einer größeren Zahl von Gefangenen
dd) Keine Rückkehr für einen potentiellen Gefährder
aaa) Hypothetische „Entscheidungslage“ der Bundesregierung
bbb) Bewertung der Sicherheitsbehörden
(1) Bundesamt für Verfassungsschutz
(2) Bundeskriminalamt
(3) Bundesnachrichtendienst
(4) Erinnerung der anderen Teilnehmer

ccc) Kenntnis der Ressortvertreter von den Reiseberichten
(1) Kenntnis von den Vermerken
(2) Hinweis auf die Bewertung der Befrager in der Sitzung

ddd) Einvernehmen: Keine Rückkehr, sondern Türkei

ee) Erwägung einer negativen Wirkung für Kurnaz?
ff) Keine Unterrichtung des zuständigen Bundesministers

d) Umsetzung durch das Bundes- innenministerium
aa) Schapper-Vorlage: Vorschläge zur Verhinderung der Wiedereinreise von Murat Kurnaz
bb) Kontaktaufnahme zur Bremer Innenbehörde
cc) Absage an die XXX und deren Reaktion
aaa) Gespräch von Hildebrandt mit der XXX in München
bbb) Schreiben des XXX Xxxxxx und Antwort des Dr. K. (BfV)
ccc) Aufenthaltstitel ungültig stempeln

dd) Einbindung des Auswärtigen Amtes
ee) Anfrage des Bundeskriminalamtes beim FBI

e) Zusammenhang zwischen der Absage an die USA und Kurnaz’ weiterer Gefangenschaft?

6. Sorge vor der Wiedereinreise in den Jahren 2004/2005
a) Aufenthaltsrechtlicher Status von Murat Kurnaz
b) Das Löschen der Aufenthaltserlaubnis von Kurnaz
aa) Die Regelung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Ausländergesetz a.F.
bb) Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status durch die Bremer Innenbehörde und Kontaktaufnahme m...
cc) Keine Mitteilung an den Betroffenen
dd) Rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Anwendung des § 44 Absatz 1 Nummer 3 AuslG aF auf...
ee) Einflussnahme des Bundes auf die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis?

c) Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
aa) Die Wirkung einer SIS-Einreise- verweigerung
bb) Ausschreibung im SIS zur Wahrnehmung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
cc) Prüfung weiterer ausländerrechtlicher Maßnahmen
dd) Öffentliche Äußerungen der Bremer Innenbehörde zur Wiedereinreise- möglichkeit von Kurnaz
ee) Überprüfung der rechtlichen Maßnahmen im Fall Kurnaz
ff) Einlassungen der Zeugen vor dem Ausschuss über die verhängte Einreisesperre

d) Vorbereitung auf eine Freilassung von Kurnaz
aa) Erstes Gerüchte über Freilassung im März 2005
bb) Neue Gerüchte über Freilassung im Oktober 2005
cc) Prüfung der rechtlichen Lage für ein Visumverfahren
dd) Treffen zwischen dem BMI und der Bremer Innenbehörde am 16. November 2005
ee) Vollzugsauftrag durch den Innensenator

e) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts
aa) Das Vorverfahren
bb) Das Urteil
cc) Stellungnahmen
dd) Keine Rücknahme der Einreiseverweige- rung und Vorbereitung der Ausweisung

f) Die Suche nach weiteren Erkenntnissen zu Kurnaz
aa) Sammlung von Erkenntnissen durch Bundesbehörden
bb) Sammlung durch die Bremer Landesbehörden

g) Die Wiedereinreise wird akzeptiert

7. Die konsularische Betreuung und Freilassung
a) Politische Diskussion über Guantánamo
aa) Entschließung des Europäischen Parlaments im Februar 2002
bb) Frühe Kritik des deutschen Außenministers
cc) Menschenrechtsbericht der Bundesregierung 2002
dd) Entschließung des Deutschen Bundestages 2004
ee) Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 2005
ff) Bundeskanzlerin Merkels Kritik 2006
gg) Menschenrechtskommission der UNO
hh) Diskussion in den USA

b) Die Rechtslage zu konsularischer Hilfe
aa) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
bb) Das deutsche Konsulargesetz
cc) Handhabung durch die US-Regierung in Bezug auf Guantánamo

c) Das Engagement des Auswärtigen Amtes
aa) Kenntnis deutscher Regierungsstellen von der Gefangennahme
bb) Der Brief der Eltern von Murat Kurnaz
cc) Kontakt mit der Türkischen Regierung
dd) Verweis auf das türkische Konsulat
ee) Schreiben des Rechtsanwalts Docke
ff) Anfängliches Ziel der Betreuung durch das Auswärtige Amt

d) Ministergespräch im Herbst 2003
e) Spiegel-Veröffentlichung über die Dienstreise nach Guantánamo
f) Treffen des Rechtsanwalts Azmy mit dem deutschen Konsul und dem Menschen- rechtsbeauftragten d...
g) Rolle der Türkei
aa) Akzeptanz durch die USA
bb) Engagement der Türkei
cc) Kontakte zwischen Deutschland und der Türkei
dd) Ansätze für deutsch-türkische Gemeinschaftsinitiative
ee) Bereitschaft Kurnaz aufzunehmen

h) Besuch des US-Präsidenten in Mainz im Februar 2005
i) Brief von Docke an die Bundeskanzlerin
j) Freilassungsverhandlungen
aa) Antrittsbesuch der Bundeskanzlerin
bb) Die Präsidentenrunde am 17. Januar 2006
cc) Gespräche von Gottwald mit Bellinger
dd) Der Durchbruch

V. Der Fall Mohamed Haydar Zammar
1. Zammar und die Ermittlungen nach dem 11. September 2001
a) Behördenzeugnis des LfV Hamburg
b) Verbindungen zu den Attentätern des 11. September 2001
c) Ermittlungsverfahren gegen Zammar

2. Die Reise Zammars nach Marokko
a) Keine Verhinderung der Ausreise
aa) Kein Haftbefehl
bb) Passrechtliche Versagungsgründe?
cc) Sicherheitslage vom 26. Oktober 2001

b) Übermittlung der Reisedaten
aa) Rechtliche Grundlagen
bb) Niederlande und Marokko
cc) USA
aaa) Enge Kooperation mit dem FBI
bbb) USA umfassend informiert
ccc) „Gemeinsame Aktion“?
c) Informationen an Syrien?
d) Überwachung Zammars in Marokko durch deutsche Behörden?
e) Keine Rückreise/Festnahme Zammars

3. Klärung des Aufenthalts von Zammar
a) Nachforschungen auf der Arbeitsebene
aa) Umgehende Aufklärungsbemühungen
bb) Hinweis aus dem BK: Zammar verhaftet, US-Dienste dran
cc) Marokko und US-Stellen täuschen Unkenntnis vor
dd) Widersprüchliche Angaben Marokkos
ee) Erneuter Hinweis auf die Beteiligung von US-Stellen
ff) Bewusste Täuschung

b) Die syrische Studie
aa) Kenntnis deutscher Behörden von der Studie
bb) Hinweise auf den Aufenthalt Zammars?

c) BKA-Vizepräsident im April 2002 in Marokko
aa) Vorbereitung der Reise
bb) Die Mutmaßung des Geschäftsträgers der Botschaft
cc) Treffen mit der DGST

d) Besuch DGST beim BKA im Mai 2002
e) Aufklärungsbemühungen jenseits der Arbeitsebene?

4. Zammar ist in Syrien
a) Erster Hinweis aus Marokko
b) Der Artikel in der Washington Post vom 12. Juni 2002
c) FBI dementiert
d) CIA bestätigt
e) Ein alter Hut?
f) Zunächst keine offizielle Bestätigung
aa) Bundeskriminalamt
bb) Bundesnachrichtendienst
cc) Botschaft Damaskus
dd) USA informiert vertraulich
ee) Syrien bestätigt
5. Zammar als Informationsquelle
a) Nachrichtendienstliche Kooperation mit Syrien
aa) Politische Hintergrundsituation
bb) Haltung der Sicherheitsbehörden
cc) „Kirschenessen mit dem Teufel“
dd) General Schaukat in Berlin
aaa) Anlass des Besuchs
bbb) Gesprächsthemen
ccc) Gesprächsinhalte zu Zammar
ddd) Vereinbarung einer nachrichtendienst- lichen Kooperation zwischen Deutschland und Syrien

ee) Das Verfahren gegen die syrischen Agenten
aaa) Verhaftung der Agenten im Dezember 2001
bbb) Vorbereitung der Verfahrenseinstellung
(1) Besprechung im Kanzleramt an Ostern 2002
(2) Weitere Erörterungen ab Juni 2002

ccc) Verfahrenseinstellung am 24. Juli 2002
(1) Überwiegende Interessen der Bundesrepublik Deutschland
(2) Weisung an den Generalbundesanwalt?
(3) Zusammenhang mit Zammar

b) Austausch von Informationen
aa) Befragungsergebnisse aus Syrien und der Fragenkatalog des BND
bb) Reise Präsident BKA nach Syrien im Juli 2002
aaa) Zweck der Reise
bbb) Übermittelte Informationen zu Zammar
ccc) Rechtsgrundlage für die Informationsweitergabe

cc) Arbeitsgespräche im August 2002
dd) Folterproblematik
ee) Drohende Todesstrafe

c) Die Befragungsreise
aa) Die Entscheidung zur Durchführung der Befragungsreise
aaa) Erste Überlegungen
bbb) Vernehmung von Zammar in Deutschland?
ccc) Wissen um Folter und Haftumstände?
(1) Das Far-Falestin Gefängnis
(2) Kenntnisse der Bundesregierung

ddd) Entscheidung in der Präsidentenrunde

bb) Beteiligte Sicherheitsbehörden
aaa) Bundesamt für Verfassungsschutz
bbb) Bundeskriminalamt

cc) Ziele der Befragung
dd) Leitlinien der Befragung
aaa) Vorgaben der Leitungsebene
bbb) Darstellung der Delegationsteilnehmer

ee) Die Befragung
aaa) Äußere Umstände und Ablauf der Befragung
bbb) Erscheinungsbild Zammar
ccc) Belehrung
ddd) Hinweise auf Folter?
(1) Allgemeiner Eindruck
(2) „Drei Tage auf die Vernehmung vorbereitet“
(3) Früchte der Befragung
(4) Berichte von Schlägen und Haftumständen
ff) Inhalt und Ergebnisse der Befragung
aaa) Präsidentenrunde vom 26. November 2002
bbb) Berichterstattung über die Befragung
ccc) Bewertung der Ergebnisse
ddd) Weitergabe der Befragungsergebnisse an den GBA

gg) Weitere Befragungsreise?
6. Konsularische Betreuung
a) Die doppelte Staatsbürgerschaft Zammars
b) Auswirkung auf die konsularische Betreuung
aa) Darstellung im Bericht der Bundesregierung
bb) Stellungnahmen der Zeugen
cc) Aktenlage

c) Konsularische Betreuung im Spannungsfeld der Dienste
aa) Sicherheitsbehörden als Türöffner
bb) Konsularische Aspekte der Befragung
aaa) Keine Kenntnis der deutschen Botschaft Damaskus
bbb) Konsularische Betreuung kein Thema der Sicherheitsgespräche
ccc) Verbesserung der Haftsituation

cc) Sicherheitsinteressen versus konsularische Betreuung?
dd) Delegation Uhrlau in Syrien
ee) Quasi-konsularischer Dialog der Sicherheitsbehörden

d) Neues Engagement ab Herbst 2004
aa) Schreiben der Rechtsanwältin Pinar
bb) Weisung an die deutsche Botschaft Damaskus
cc) Aktivitäten der Botschaft und des Auswärtigen Amtes

e) Prozess und Haftbesuche
f) Freilassung als Option?

7. Konsequenzen aus dem Fall Zammar
B. Komplex Bagdad
I. Überblick
II. Die Entsendeentscheidung
1. Ausgangssituation
a) Haltung der Bundesregierung zum Irak-Krieg
b) Interesse an einem eigenen Lagebild
c) Informationsdefizite
d) Doppelstrategie: Eigen- und Fremdaufkommen
e) Politische Vereinbarkeit

2. Planungsphase
a) Erste Überlegungen im Bundesnachrichtendienst
b) Konkretisierung ab Oktober 2002
aa) Die Verstärkung der Residentur in Bagdad
bb) Der Verbindungsoffizier in Doha
cc) Junktim SET/Gardist?
dd) Zusammenhang mit Curveball?

c) Auswärtiges Amt und Kanzleramt
aa) Gespräch Dr. Hanning/Fischer am 8. November 2002
bb) Kabinettssitzung am 26. November 2002
cc) Unterrichtung Staatssekretär Chrobog am 10. Dezember 2002
dd) Allseitiges Einverständnis
ee) Präsidentenrunde am 11. Februar 2003

III. Der Einsatz von SET und Gardist
1. Sondereinsatzteam SET
a) Auswahl und Vorbereitung der Mitarbeiter
b) Auftrag
aa) Mündliche Auftragerteilung
bb) Umfassende Aufklärung
cc) Aufenthaltsort Husseins ermitteln?
dd) Auftragssteuerung während des Einsatzes

c) Die Arbeit in Bagdad
aa) Arbeitsaufnahme
bb) Gefährdungslage und Bewegungsfreiheit

d) Kommunikation mit Pullach
e) Kenntnis von der Zusammenarbeit mit CENTCOM
f) Direkte Kontakte SET zu US-Stellen oder Gardist?
g) Verbleib in Bagdad auch im Kriegsfall
aa) Überlebensmöglichkeiten im Kriegsfall
bb) Anordnung: „Irak nicht verlassen?“
cc) Kosten-Nutzen-Analyse
dd) Besprechung vom 17. März 2003
2. Der Verbindungsoffizier in Katar
a) Probleme vor der Arbeitaufnahme
b) Auftrag
c) Tätigkeit des Verbindungsoffiziers
aa) Behandlung der Informationen der US-Stellen
bb) Informationsersuchen der US-Stellen (RFI)
cc) Informationen aus Pullach
aaa) Keine inhaltliche Prüfung
bbb) US-Stellen unzufrieden

dd) Kommunikation mit Pullach
ee) Keine Kontakte zum SET

d) Bewertung der Tätigkeit des Verbindungsoffiziers
IV. Vorgaben für die Informationsweitergabe von Pullach nach Katar
1. Auflagen nach dem Bericht der Bundesregierung
2. Politische Vorgabe des Kanzleramtes: keine Kriegsbeteiligung
3. Weisungslage im Bundes- nachrichtendienst
a) Informationsaustausch als Routinegeschäft
b) Die Auflagen für die Informationsweitergabe
aa) Keine schriftlichen Weisungen
bb) Entwurf der Kriterien
cc) Die Kriterien im Einzelnen
dd) Weitergabe der Koordinaten von Non-Targets?

V. Umsetzung im Bundesnachrichtendienst
1. Trennung von Beschaffung und Auswertung
2. Vermittlung der Weisungslage im BND
3. AG Irak/38B
a) Struktur und Aufgabe
b) Filterfunktion des AG-Leiters
c) Aufgabe der Referenten

4. Führungsstelle
a) Zuständig für die interne Weiterleitung
b) Externe Weitergabe von Informationen?

5. Das Lage- und Informationszentrum (LIZ)
a) Überblick
b) Allgemeine Dienstanweisung
c) Kenntnis von der Weisung bezüglich CENTCOM?
d) Kontakte zu SET und CENTCOM
e) Einzelfälle
aa) Schiitenaufstand (29. März und 7. April 2003)
bb) Aufenthaltsort Saddam Husseins (8. April 2003)
cc) Plünderungen (9. April 2003)
dd) Passamt (10. April 2003)
ee) Meldungen vom 26. und 27. April 2003
6. Weitergabe an Verbindungsoffiziere der CIA?
7. Weitergabe an das CENTCOM in Florida?
8. Weitergabe an CIA und DIA

VI. Weitergegebene Informationen
1. Allgemein
a) Bedeutung von Einzelinformationen
aa) Funktion von Koordinatenangaben
bb) Koordinatengenauigkeit
cc) Relevanz für das Lagebild des BND

b) Militärische Relevanz der Informationen
aa) Beurteilung durch die Mitarbeiter des SET
bb) Beurteilung durch die Arbeitsebene im BND
cc) Beurteilung durch die Leitungsebene des BND
dd) Beurteilung durch das Kanzleramt
2. Tabellarische Übersichten
a) Auswertung
aa) Informationsfluss Bagdad-Pullach
bb) Informationsfluss Pullach-CENTCOM
cc) Bagdad-Pullach-CENTCOM
dd) Nicht übermittelte Sachverhaltsmeldungen
ee) Veränderte Sachverhaltsmeldungen

b) Methodik
aa) Betrachteter Zeitraum
bb) Datenmaterial
cc) Kategorisierung
3. Einzelne Meldungen
a) Meldungen mit militärischen Inhalten
aa) Kriegsvorbereitungen in Bagdad (16. Februar 2003)
bb) Roland-Stellung Muthanna-Airport (16. Februar 2003)
cc) Rauchschleier Saddam Int. Airport (24. Februar 2003)
dd) Erkundungsfahrt Hilla-Bagdad (21. Februar 2003)
ee) Brennende Ölquelle Kirkuk (4. März 2003)
ff) Geplante Sprengung Ölpumpstation (5. März 2003)
gg) FlaRak-Stellung (9. März 2003)
hh) Schanzarbeiten/Gräben (10. März 2003)
ii) Ölgräben (u.a. 21. März 2003)
jj) Senfgaslager (12. März 2003)
kk) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 1 (28. März 2003)
ll) Ausweichgefechtsstand (30. März 2003)
mm) Stellungen ZU 23 Zwilling (31. März 2003)
nn) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 2 (1. April 2003)
oo) Offizierklub der Luftwaffe, Nummer 3 (4. April 2003)
pp) Erkundungsfahrt vom 3. April 2003
qq) US-Armee wird „durchmarschieren“ (4. April 2004)
rr) „Bitte Special Forces einsetzen“ (5. April 2003)
ss) Bombardement Restaurant Mansur (7. April 2003)
tt) Battle Damage Assesments
uu) Meldung über einen Verteidigungsplan Bagdads?

b) „Non-targets“
aa) Dienstwohnung des Residenten (24. Februar 2003)
bb) Botschaften/Konsulat (11. März und 16. März 2003)
cc) Anfrage „Hotel“ vom 5. April 2003
dd) Synagoge (16. April 2003)
ee) Meldungen des SET vom 26. April und 27. April 2003:
ff) Weitere „Non-Targets“?

VII. Aufsicht und Kontrolle über die Informationsweitergabe
1. BND-interne Kontrolle der Tätigkeit der AG Irak?
2. Dienst- und Fachaufsicht des Kanzleramtes
a) Einbindung der Abteilung 6?
aa) Zuständigkeit des Referats 602
bb) Berührungspunkte mit dem Einsatz des SET
cc) Kein Einfluss auf die Informationsweitergabe

b) Kontrolle durch die Leitung der Abteilung 6
aa) Richtlinienrelevanz als Voraussetzung
bb) Kein Anlass für eine engmaschige Kontrolle

c) Kontrolle durch Chef Bundeskanzleramt?

3. Kontrolle durch Parlamentarisches Kontrollgremium?

VIII. Bewertung des Einsatzes
1. Ordensverleihung durch US-Stellen
2. Anerkennung von deutscher Seite
a) Belobigung der Mitarbeiter
b) Positives Fazit des BND-Präsidenten

C. Journalistenausforschung durch den BND
I. Die einzelnen Sachverhalte
1. Maßnahmen in Bezug auf Journalisten
a) Observationen
b) Operative Kontakte
aa) Allgemein
bb) Schmidt-Eenboom

c) Telekommunikations- und akustische Wohnungsüberwachung?

2. Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte
3. Maßnahmen in Bezug auf Bundestagsabgeordnete?

II. Verantwortung der BND-Leitungsebene
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Interne Richtlinien
a) Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
b) Umgang mit Medienvertretern

3. Anordnung der Maßnahmen
a) Observationen
aa) Schmidt-Eenboom
bb) Sonstige

b) Operative Kontakte
c) Maßnahmen in Bezug auf Medienberichte
III. Kenntnis des Bundeskanzleramtes
1. Zeitraum 1993 bis 2004
2. Zeitraum ab 2005

IV. Aufklärung durch den BND
1. Eigene Aufklärung
2. Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen Dr. Schäfer

V. Vorkehrungen für künftige Fälle
1. BND
2. Bundeskanzleramt

Teil F Sondervotum der Fraktion DIE LINKE.
A. Zusammenfassung der Ergebnisse
I. Gesamtbewertung
II. Das Prozedere im Untersuchungs- ausschuss
1. Die Informationspraxis der Bundesregierung
2. Das Verhalten der Ausschussmehrheit
3. Einsatz eines Ermittlungsbeauftragten

III. Zu den Feststellungen im Sondervotum der Fraktion DIE LINKE.

B. Die Ergebnisse der Untersuchung im Einzelnen
I. CIA-Überflüge und Geheimgefängnisse – Deutschland und die Verschleppungs- praxis der CIA im Al...
1. Einleitung: Kampf gegen den Terror im Rahmen der NATO
2. CIA-Flüge über deutsches Staatsgebiet
a) Zu den Einschränkungen des Untersuchungsauftrags
b) Deutschland als Drehkreuz für Rendition – das Beispiel der „Algerian Six“
c) Die Verschleppung Abu Omars und Al-Zeris und Agizas

3. Frühzeitige Kenntnis der Bundesregierung über CIA-Flüge über deutsches Staatsgebiet
a) Die Behauptungen der Bundesregierung
b) Gründe für eine frühere Kenntnisnahme deutscher Stellen
aa) Rahmenbedingungen der gemeinsamen Terrorismusbekämpfung
bb) Frühe Rendition-Fälle mit Deutschlandbezug
cc) Medienberichte über die menschenrechts- verletzende Rendition-Praxis seit 2002
4. Kenntnis der Bundesregierung über Geheimgefängnisse der USA
a) Zu den Einschränkungen des Untersuchungsauftrags
b) Inhaftierung Terrorverdächtiger im US-Militärgefängnis Mannheim (Coleman Barracks)

5. Nur unzureichende Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Rendition-Praxis
a) Keine Überwachung und Kontrolle der Partnerdienste trotz tatsächlicher Anhaltspunkte für Rendi...
b) Keine Verhinderung weiterer Überflüge und falsches Vertrauen in die Zusagen der USA
c) Mangelhafte Aufklärung und Strafverfolgung
aa) Fehlende Ermittlungen der Bundesanwalt- schaft nach § 234a StGB im Fall Abu Omar
bb) Nur halbherzige staatsanwaltliche Ermitt- lungen bzgl. der Coleman Barracks

d) Keine Maßnahmen mit Bezug auf die Stationierungsabkommen
e) Keine legislativen Maßnahmen zur Verhinderung von Rendition

6. Fazit: Deutschlands Mitverantwortung für Rendition

II. Der Fall Khaled el-Masri (Komplex II.)
1. Informationsabflüsse zu el-Masri an die USA
2. Frühzeitige Kenntnis deutscher Stellen von der Festnahme
a) Zum „Kantinengespräch“ des C. und der Weiterleitung der Information von der Festnahme el-Masris
b) Anruf Dr. Mengels bei der deutschen Botschaft Skopje

3. Gespräch von Botschafter Coats mit Bundesminister Schily
4. Verzögerte Information des Parlamen- tarischen Kontrollgremiums
5. Mangelnde Unterstützung der staats- anwaltlichen Ermittlungen durch Bundesbehörden
6. Fazit: Vertuschung geht vor Aufklärung

III. Der Fall Murat Kurnaz (Komplex III.)
1. Vage Verdachtslage gegen Murat Kurnaz
2. Informationsaustausch deutscher Behörden mit den USA
3. Genuss der Früchte der Folter
4. Bewertung der Gefährlichkeit von Kurnaz nach der Befragung
5. Freilassungsperspektive für Kurnaz bereits Ende 2002
6. Der Einsatz des Instruments Ausländer- recht: Des Schlechten zuviel
7. Die Rolle des Auswärtigen Amtes bei der diplomatischen Betreuung
8. Fazit: Ein gebürtiger Bremer sollte von Deutschland ferngehalten werden

IV. Der Fall Mohammed Haydar Zammar (Komplex III.)
1. Rechtswidrige Passerteilung und Informationsweitergabe
2. Hätte Zammars Verschleppung nach Syrien verhindert werden können?
3. Frühzeitige Kenntnis der Bundesregierung von Zammars Inhaftierung in Syrien
4. Kooperation mit Syrien
a) Befragung Zammars in Syrien als Gegen- leistung für die Einstellung eines Spionage- verfahrens...
b) Überlassung deutscher Ermittlungs- ergebnisse an Syrien

5. Rechtswidrige Übermittlung personen- bezogener Daten
6. Konsularische Betreuung durch die Nachrichtendienste
7. Fazit: Syrische Haft als Verwahranstalt für einen deutschen Islamisten

V. Der Fall Abdel Halim Khafagy (Komplex Ia.)
1. Zur deutschen Beteiligung an der Fest- nahme und Inhaftierung Khafagys
a) Übermittlung von Erkenntnissen an US- Stellen vor Khafagys Festnahme
b) Indizien für eine deutsche Mitwisserschaft im Vorfeld der Festnahme
c) Unmittelbare Beteiligung Deutscher an der Festnahme?
d) Unterstützung der Vernehmungen durch deutsche Beamte

2. Annahme des US-Angebots zur Befragung
3. Verwertung von rechtsstaatswidrig gewonnenen Vernehmungsergebnissen
4. Unzureichende Information der Familie Khafagy
5. Fazit: Ein verleugneter Präzedenzfall

VI. Tätigkeit des BND in Bagdad während des Irak-Krieges 2003 (Komplex IV.)
1. Einleitung: Die Bedeutung der BND- Meldungen für die US-Kriegsführung als entscheidende Frage
2. Das SET des BND – bewusste Verstärkung der Residentur in Bagdad
3. Weitergabe zahlreicher BND-Meldungen aus Bagdad an die US-Streitkräfte
a) Bezeichnende Sprache: Die BND-Berichte unter der Rubrik „Urban Warfare“
b) Der Deal: Unterstützung der US-Kriegs- führung gegen Informationen aus dem US-Hauptquartier
c) Keine „Filterung“ der SET-Meldungen in Pullach

4. Die Meldung von so genannten Non-Targets spielte ein völlig untergeordnete Rolle
5. Die Relevanz der BND-Meldungen aus Bagdad für die US-Kriegsführung – „Requests for Information“
a) Der Bewertungsmaßstab – Es geht nicht nur um Bombenziele
b) Kriegsunterstützung durch eine Vielzahl militärischer Meldungen
c) Insbesondere: Kriegsunterstützung durch Battle Damage Assessment
d) „Unbezahlbare Hilfe“ – Die Bedeutung des SET für die Kriegsführung im Irak aus US-Sicht

6. Fazit: Deutschland hat den Krieg der USA gegen den Irak unterstützt

VII. Die Bespitzelung von Journalisten durch den BND (Komplex V.)
1. Einleitung: BND und Pressefreiheit – ein Grundsatzproblem
2. Angebliche Eigensicherung und die Observation Schmidt-Eenbooms
a) Fragwürdige Maßnahmen des BND und „Kollateralschäden“
b) BND-Präsident Porzner lässt Observation Schmidt-Eenbooms abbrechen
c) Dennoch weitreichende Observation Schmidt-Eenbooms ohne Anordnung
d) Verantwortung für die Observation Schmidt-Eenbooms?

3. Zweifelhafte Mittel – Der operative Einsatz von Journalisten gegen Journalisten durch den BND
a) Der Einsatz von „Bosch“ und anderen Journalisten als Informanten
b) Der rechtswidrige Einsatz von Informant „Sommer“ und der Fall Andreas Förster
c) Die „Nutzung“ Schmidt-Eenbooms als Informant – Gespräche und „Zersetzungsmaßnahmen“
d) Kenntnis im BND und im Bundeskanzleramt

4. Rahmenbedingungen und Weisungslage
5. Fazit: Eingriffe des BND in die Presse- freiheit – nicht nur eine Frage der Verhältnismäßigkeit
C. Folgerungen und Empfehlungen
I. Rechtsstaatlichkeit der Terrorismus- bekämpfung
II. Kontrolle der Nachrichtendienste
III. Parlamentarisches Untersuchungsrecht
Teil G Sondervotum der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
A. Einleitung
B. CIA-Flüge und (Geheim-) Gefängnisse
I. Einleitung und Untersuchungsauftrag
II. Gesamtergebnis
III. CIA-Flüge mit Verschleppungen (extraordinary renditions)
1. Sachverhalt
2. Bewertung

IV. Geheimgefängnis in Mannheim
1. Sachverhalt
2. Bewertung

V. Konsequenzen

C. Komplex Verschleppung el-Masri
I. Einleitung und Fragestellung
II. Bewertungsergebnis
III. Bewertung im Einzelnen
1. Zu 1.: Kein Beweis für Kenntnis der Bundesregierung von der Verschleppung el-Masris oder für e...
2. Zu 2.: Aufklärung durch die Bundes- regierung ungenügend
3. Zu 3.: Unwahre Angaben der Bundes- regierungen gegenüber dem Parlament
4. Zu 4.: Klage beim Bundesverfassungs- gericht wegen Aktenvorlage und Aussagen

IV. Zwischenfazit zum Komplex Khaled el-Masri
1. Haben Stellen des Bundes oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder Informatione...
2. Haben diese Informationen gegebenen- falls zur Entführung des Khaled El-Masri beigetragen?
3. Welche Informationen hatte der deutsche diplomatische Dienst in Mazedonien über die Verschlepp...
4. Hat der damalige Bundesminister des Innern, Otto Schily, Informationen zum Fall der Verschlepp...
5. Waren deutsche Staatsangehörige und deutsche Stellen an der Vernehmung von Khaled El-Masri bet...
6. Wie hat sich die Bundesregierung in „gebotener Weise“ auf diplomatischer, nachrichtendienstlic...
D. Komplex Kurnaz
I. Einleitung und Untersuchungsauftrag
II. Bewertungsergebnis
III. Weitergabe von Informationen an die USA
1. Sachverhalt
2. Bewertung

IV. Bemühungen um Hilfeleistung für Kurnaz
1. Sachverhalt
2. Bewertung

V. Angebote aus den USA zur Freilassung von Kurnaz
1. Freilassung kein Thema vor der Reise im September 2002
2. Erwartungen von CIA und Kurnaz an die Befragung
3. Bereitschaft von CIA und US-Militär, Kurnaz freizulassen
4. Die Erklärung der US-Bereitschaft zur Freilassung war ein Angebot
5. Ablehnung des Angebots, Kurnaz nach Deutschland freizulassen
a) Entscheidung Präsidentenrunde 8. Oktober 2002
b) Präsidentenrunde 29. Oktober 2002: Keine Freilassung nach Deutschland
c) Keine Entscheidung, Kurnaz in die Türkei zu entlassen
d) Chance für Freilassung verpasst

6. Keine Gefährdung deutscher Sicherheitsinteressen
a) Keine Berücksichtigung der Befragungsergebnisse
b) Zweifel an der Ungefährlichkeit unbegründet
aa) Zweifel und Kritik von Hanning unglaubhaft
bb) Vermerk des BfV-Mitarbeiters widerspricht BND-Vermerk nicht
cc) Bestätigung der Gefährdungsprognose durch US-Stellen

c) Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit von Kurnaz unhaltbar
aa) Nähe zu Missionsbewegung Jamaat al-Tabligh, Abu-Bakr-Moschee
bb) BGS-Vermerk vom Flughafen, Kurnaz wolle nach Afghanistan
cc) Äußerung der Mutter, Kurnaz habe sich verändert
dd) Bezahlung der Flugtickets mit EC-Karte des B. A.
ee) Ali M. und ein Video über den Bosnienkrieg
ff) Weitere Bremer Erkenntnisse von Mit- schülern, Lehrer, Arbeitskollegen
gg) Dubiose Quellenmeldungen des LfV Bremen

d) Spätere amtliche Feststellungen gegen Gefährlichkeit
aa) Generalbundesanwalt und Staatsanwalt in Bremen
bb) AA, ChBK, BMI 2005: Nicht genug Erkenntnisse gegen Einreise
cc) Bremer Stellen erklären Dezember 2005: Voraussetzungen für Ausweisung eindeutig nicht erfüllt

VI. Keine späteren Bemühungen um Freilassung bis 2006
VII. Keine Unterrichtung des Parlaments
VIII. Konsequenzen

E. Komplex Zammar
I. Untersuchungsauftrag
II. Wesentlichen Bewertungsergebnisse
III. Datenweitergabe
1. Weitergabe der Reisedaten
a) Sachverhalt
b) Rechtsgrundlage
c) Bewertung
d) Keine deutsche Beteiligung an Verschleppung festgestellt – aber Ungereimtheiten bleiben

2. Weitergabe anderer personenbezogener Daten an Syrien
a) Sachverhalt:
b) Bewertung

3. Befragungen Zammars durch deutsche Behörden in Syrien
a) Sachverhalt
b) Bewertung

4. Kenntnis und Maßnahmen der Bundesregierung
a) Reaktionen der Bundesregierung auf die Desinformationen aus Marokko und Verschweigen durch US-...
b) Bemühungen um konsularische Betreuung von Zammar
c) Freilassungsbemühungen

5. Abschließende Bewertung zum Fall Zammar
6. Information des Parlaments/PKGr
7. Konsequenzen
F. BND in Bagdad während des Irakkrieges
I. Einleitung und Untersuchungsauftrag
II. Wesentliche Bewertungsergebnisse
III. Informationsübermittlung an US-Stellen
1. Übermittlung so genannter Non-Targets/ humanitärer Einsatz
a) Sachverhalt
b) Bewertung

2. Übermittlung militärischer/kriegs- relevanter Informationen
a) Darstellung durch die Bundesregierung
b) Sachverhalt: Weitergeleitete militärische Meldungen
aa) Weitergabe militärisch- bzw. kriegs- relevanter Meldungen an die USA im Einzelnen
aaa) Irakische Verteidigungsstellungen, Verteidigungsmaßnahmen
(1) Vor Beginn des Irakkrieges
(2) Beginn des Irakkrieges

bbb) militärische Übungen
ccc) Meldungen zu Ölgräben, brennenden Ölfeldern
ddd) Battle Damage Assessment (Schadenfeststellung)
eee) Unruhen
fff) Empfangsmöglichkeit von Radio und TV

bb) Sonderberichte

c) Bewertung
aa) Bewertung einzelner Meldungen
aaa) Meldungen vom 25. Februar 2003 und 10. März 2003 (Erkundungsfahrten)
bbb) Meldungen vom 28. März 2003 und 1. April 2003 (Ausweichgefechtsstände, Offizierklub)
ccc) „Durchmarsch“ der US-Armee in Bagdad vom 3./4. April 2003
ddd) 5. April 2003: Bitte Special Forces und keine Raketen oder Artillerie einzusetzen
eee) Sonstige Meldungen

bb) Genauigkeit und Nutzen der Koordinaten/ angebliche Zeitverzögerung bei Weitergabe der Meldungen
cc) Keine generelle Zeitverzögerung und inhaltliche Abänderung bei Weitergabe der Meldungen
dd) Bedeutung des SET für US-Kriegsführung
aaa) Militärische Relevanz
bbb) Ordensverleihung durch USA
IV. Weisungslage für die Informations- übermittlung an US-Stellen
1. Sachverhalt
a) Weisungslage: Vorgabe der Bundesregierung
b) Keine schriftliche Weisung
c) Vermittlung und (Un-)Kenntnis der Weisung im BND

2. Bewertung

V. Kontrolle der Weisungslage durch BND-Leitung und Kanzleramt
1. Sachverhalt
a) Kontrolle durch die BND-Leitung
b) Kontrolle durch das Kanzleramt

2. Bewertung

VI. Vereinbarungen mit der US-Seite
1. Verknüpfung des Einsatzes von „Gardist“ bei CENTCOM und SET in Bagdad
a) Sachverhalt
b) Bewertung

2. Informationsweitergabe an US-Stellen
a) Sachverhalt
b) Bewertung
VII. Keine Unterrichtung des PKGr

G. Journalistenbespitzelung durch den BND
I. Einleitung und Fragestellung
II. Beobachtung von Journalisten
1. Observation von Erich Schmidt-Eenboom (S.-E.)
a) Das Votum geht von folgendem Sachverhalt aus
b) Anordnung der Observationen Schmidt- Eenbooms und Kenntnis im BND
c) Weisungslage hinsichtlich Observationen von Medienvertretern
d) Kenntnis der Observation von Schmidt- Eenboom im Kanzleramt
e) Bewertung: Observation des Journalisten Schmidt-Eenboom

2. Journalisten als Gesprächskontakte/ Nachrichtendienstliche Verbindungen (NDVen) des BND
a) Allgemeine Kontakte zu Journalisten
b) Schmidt-Eenboom als nachrichten- dienstliche Verbindung des BND
c) Dienstvorschriften operative Nutzung von Journalisten
d) Beeinflussung von Medienberichten durch Foertsch
e) Kenntnis und Genehmigung der Journa- listenkontakte durch die BND-Leitung
aa) Kenntnis über Foertschs Medienkontakte in der BND-Leitung
bb) Kenntnis über Führung von Schmidt- Eenboom als NDV in der BND-Leitung
cc) Kenntnis im Kanzleramt über Medien- kontakte/Quellen des BND

f) Bewertung der Journalisten- gesprächskontakte

3. Aufklärung der Vorwürfe durch den BND
a) Interne Maßnahmen zur Aufklärung
b) Unterrichtung des Parlamentes/PKGr
Teil H Sondervotum des Abg. Michael Hartmann (SPD) Replik zu den Sondervoten der Berichterstatter der Op...
Teil I Übersichten und Anlagen
I. Übersicht der Ausschussdrucksachen
II. Übersicht Beweis(vorbereitungs-)beschlüsse mit Bearbeitungsstand
III. Verzeichnis der zur Beweiserhebung beigezogenen Materialien (A-Materialien)
IV. Verzeichnis der Materialien, die dem Untersuchungsausschuss ohne Beiziehungsbeschluss zur Ve...
V. Verzeichnis der Materialien, die Bezug zum Untersuchungsauftrag haben, aber nicht die zu unter...
VI. Verzeichnis der Sitzungen

Teil J Übersicht der beigefügten Dokumente (nur in elektronischer Form auf Datenträger)
Abkürzungsverzeichnis

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