BT-Drucksache 16/13262

Gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung vermeiden

Vom 29. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13262
16. Wahlperiode 29. 05. 2009

Antrag
der Abgeordneten Hubert Hüppe, Beatrix Philipp, Dr. Norbert Lammert, Michael
Hennrich, Peter Albach, Norbert Barthle, Dr. Wolf Bauer, Renate Blank, Peter
Bleser, Klaus Brähmig, Michael Brand, Leo Dautzenberg, Dr. Stephan Eisel, Erich
G. Fritz, Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Manfred Grund, Jürgen Herrmann, Peter
Hintze, Jürgen Klimke, Norbert Königshofen, Dr. Hermann Kues, Dr. Michael
Luther, Maria Michalk, Philipp Mißfelder, Michaela Noll, Sibylle Pfeiffer, Peter
Rauen, Johannes Röring, Franz Romer, Hartmut Schauerte, Renate Schmidt
(Nürnberg), Uwe Schummer, Jens Spahn, Matthäus Strebl, Klaus-Peter Willsch,
Willy Wimmer (Neuss), Werner Wittlich, Jörn Wunderlich

Gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung vermeiden

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Wunsch, für den möglichen Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit best-
mögliche Vorsorge für medizinische Behandlungsentscheidungen zu treffen, ist
verständlich.

Die grundsätzliche Problematik einer gesetzlichen Patientenverfügung ist, dass
nicht jede denkbare und möglicherweise erst Jahre später eintretende Situation
vorhersehbar und hinreichend konkret vorab entscheidbar ist. Art und Schwere
einer möglichen Erkrankung sowie Begleiterkrankungen, individueller Krank-
heitsverlauf, therapeutische Optionen, auch unter dem Aspekt künftigen medi-
zinischen Fortschritts, medizinische Prognose, Lebenserwartung, subjektive Le-
bensqualität und Lebenseinstellung im jeweils eingetretenen Krankheitsstadium
sind nicht vorhersehbar.

Die mehrjährige Debatte im öffentlichen, wissenschaftlichen und parlamentari-
schen Raum hat gezeigt, dass eine über die gegenwärtige Rechtslage hinaus-
gehende gesetzliche Regelung der Patientenverfügung weder notwendig noch
überzeugend möglich ist. Die Praxis zeigt, dass vorhandene Patientenverfügun-
gen schon heute umgesetzt werden, wenn sie die tatsächliche Situation des
Patienten wiedergeben und dieser an einer unheilbaren Erkrankung leidet, die
zum Tode führt.

Die Anhörung hat ergeben, dass es, unabhängig von der Art einer denkbaren

gesetzlichen Regelung, immer Fälle geben wird, in denen das Instrument der
Patientenverfügung nicht anwendbar oder seine Bindungskraft strittig sein wird.
Nicht zuletzt zeigen die Erfahrungen im Ausland, dass gesetzliche Patientenver-
fügungen trotz ihrer Verbindlichkeit kaum in Anspruch genommen werden.

Der gegenwärtige Zustand der Patientenverfügung mit gefestigter Rechtspre-
chung hat sich bewährt. Für die Ärzteschaft schaffen die vorliegenden Richt-
linien der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 2004 sowie

Drucksache 16/13262 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
die Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfü-
gungen in der ärztlichen Praxis von 2007 hinreichende Sicherheit für den Um-
gang mit dem vorab verfügten Patientenwillen.

Berlin, den 29. Mai 2009

Hubert Hüppe
Beatrix Philipp
Dr. Norbert Lammert
Michael Hennrich
Peter Albach
Norbert Barthle
Dr. Wolf Bauer
Renate Blank
Peter Bleser
Klaus Brähmig
Michael Brand
Leo Dautzenberg
Dr. Stephan Eisel

Erich G. Fritz
Peter Götz
Dr. Wolfgang Götzer
Manfred Grund
Jürgen Herrmann
Peter Hintze
Jürgen Klimke
Norbert Königshofen
Dr. Hermann Kues
Dr. Michael Luther
Maria Michalk
Philipp Mißfelder
Michaela Noll

Sibylle Pfeiffer
Peter Rauen
Johannes Röring
Franz Romer
Hartmut Schauerte
Renate Schmidt (Nürnberg)
Uwe Schummer
Jens Spahn
Matthäus Strebl
Klaus-Peter Willsch
Willy Wimmer (Neuss)
Werner Wittlich
Jörn Wunderlich

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