BT-Drucksache 16/13228

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12662, 16/13214- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds"

Vom 27. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13228
16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Martina Bunge, Klaus Ernst, Diana Golze,
Katja Kipping, Katrin Kunert, Kornelia Möller, Elke Reinke, Volker Schneider
(Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 16/12662, 16/13214 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Nach Artikel 2 wird folgender neuer Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3

Gesetz zur Nichtanrechnung der Umweltprämie

Der nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Inves-
titions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozial-
leistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als
Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhalts-
leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.“

2. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Berlin, den 26. Mai 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermö-

gens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) eine so genannte Abwrackprä-
mie in Höhe von 2 500 Euro eingeführt, die Menschen dabei unterstützen soll,
einen Neu- oder Jahreswagen zu kaufen, wenn sie ihr altes Auto verschrotten.
Damit soll vor allem die Nachfrage nach Autos angekurbelt werden.

Weil es die Bundesregierung unterlassen hat, Vorkehrungen dafür zu treffen,
dass die Abwrackprämie nicht auf Hartz-IV- oder andere Grundsicherungsleis-
tungen angerechnet wird, schließt sie Bezieherinnen und Bezieher dieser Leis-

Drucksache 16/13228 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
tungen von der Abwrackprämie aus und diskriminiert sie damit erneut. Neben
Arbeitslosen im SGB-II-Bezug (SGB II: Zweites Buch Sozialgesetzbuch) sind
von der Diskriminierung auch Menschen mit Behinderung betroffen, die Leis-
tungen nach anderen Gesetzen beziehen.

In verschiedenen Stellungnahmen hat das zuständige Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Geset-
zesänderung notwendig sei, um eine Anrechnung der „Umweltprämie“ als Ein-
kommen auszuschließen. Eine entsprechende Gesetzesinitiative wurde von der
Fraktion der CDU/CSU mit dem Argument abgelehnt, dass bis zum Abschluss
des parlmentarischen Verfahrens einer Gesetzesänderung die verfügbaren Haus-
haltsmittel erschöpft seien. Ein sachlicher Grund für einen faktischen Ausschluss
von Hartz-IV- und weiteren Grundsicherungsbeziehenden wurde nicht genannt.
Die Fraktion der SPD will nach eigenem Bekunden, dass die Abwrackprämie
allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt und hält einen Ausschluss ins-
besondere von SGB-II-Leistungsempfängern „für ungerecht“ (siehe für die
Argumente: Beschlussempfehlung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 16/12114 „Keine Anrechnung der Abwrackprämie bei
ALG II und Eingliederunghilfe“, Bundestagsdrucksache 16/12345). Die Aus-
weitung der finanziellen Mittel und das hierzu notwendige Gesetzgebungsver-
fahren entziehen den ablehnenden Argumenten der Fraktion der CDU/CSU die
Grundlage. Der vorliegende Änderungsantrag bietet nun die Gelegenheit durch
eine einfache Gesetzesänderung klarzustellen, dass die Abwrackprämie nicht als
Einkommen angerechnet wird.

Rechtstechnisch orientiert sich der Änderungsantrag an der Regelung zur Nicht-
anrechnung des Kinderbonus als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zah-
lung von anderen Einkommen abhängig ist (Artikel 5 des Gesetzes zur Siche-
rung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland).

Es ist nicht zu rechtfertigen, dass insbesondere Bezieherinnen und Bezieher von
Hartz IV von der Abwrackprämie ausgeschlossen werden. Bereits die Rechts-
auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist frag-
würdig. Die Abwrackprämie ist zweckgebunden – es muss der Nachweis über
den Kauf eines Neu- oder Jahreswagens und die Verschrottung des alten Autos
erbracht werden – und insofern nicht als anzurechnendes Einkommen zu bewer-
ten. Die Situation stellt sich hier analog dar wie bei der Eigenheimzulage, zu der
das Bundessozialgericht ein eindeutiges Urteil gesprochen hat (BSG AZ B4 AS
19/07). In Analogie zu diesem Urteil handelt es sich bei der Abwrackprämie
eben nicht um Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit der Betroffenen verrin-
gert. Diese Rechtsauffassung, nach der eine schlichte Änderung der Arbeitslo-
sengeld II/Sozialgeld Verordnung für ausreichende Rechtssicherheit gesorgt
hätte, wurde durch das BMAS abgelehnt.

Der Besitz eines Pkw ist für den Personenkreis der erwerbstätigen Hilfebedürf-
tigen im SGB II vielfach ein notwendiges Mittel, einer Erwerbsarbeit nachkom-
men zu können. Die Nichtanrechnung der Abwrackprämie entspricht demzu-
folge auch dem primären Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der
Integration in den Arbeitsmarkt. Bei anderen Hilfeberechtigten ist ein Pkw viel-
fach notwendig, um mobil an dem gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu
können und/oder um wieder in Arbeit zu gelangen. Die Klarstellung, dass die
Abwrackprämie nicht als Einkommen bei den entsprechenden Leistungsberech-
tigten angerechnet wird, bewahrt zudem den Rechtsfrieden. Zahlreiche Betrof-
fene werden die Rechtsauffassung des BMAS zu Recht nicht akzeptieren und
den Rechtsweg beschreiten. Kosten und Dauer der absehbaren Verfahren kön-
nen durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung vermieden werden.

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