BT-Drucksache 16/13099

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11339- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Vom 20. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13099
16. Wahlperiode 20. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/11339 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

A. Problem

Das Gesetz zielt auf eine weitere Vereinfachung und Modernisierung des Patent-
gesetzes und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs, wodurch die Verfahren vor dem Patent- und Mar-
kenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof in Patent- und
Markensachen vereinfacht, Verfahrensregelungen modernisiert und überflüs-
sige oder unzweckmäßige Regelungen aufgehoben werden. Außerdem werden
notwendige Regelungen zur Ausführung von Gemeinschaftsrecht im nationalen
Recht geschaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13099 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11339 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 15 wird gestrichen.

2. Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 15 und die bisherige Nummer 17
wird Nummer 16.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

über dem erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand geänder-
ten Patentansprüchen bis zum Beginn des Berufungsverfah-

scheinen. Aus diesem Grunde wird § 83 Abs. 1 S. 2 ersatzlos
rens zu ermöglichen. Eine signifikante Verzögerung des
Berufungsverfahrens sei mit einer solchen Lockerung der
Präklusionsregeln nicht verbunden, da auch im Berufungs-
verfahren stets spezifisch technische Fragen zu klären seien,

gestrichen.

zu 2.

Die Verteidigung mit geändertem Antrag muss insbesondere
dem Patentinhaber auch in der Berufungsinstanz noch mög-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13099

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Sevim Dag˘delen und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/11339 in seiner 200. Sitzung am 22. Januar 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/11339 in seiner 93. Sitzung am
13. Mai 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 16/11339 in seiner 125. Sitzung am 13. Mai
2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 16/11339
in seiner 86. Sitzung am 13. Mai 2009 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
132. Sitzung am 25. März 2009 sowie in seiner 141. Sitzung
am 13. Mai 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung.

Die Fraktion der FDP erläuterte, der Gesetzentwurf führe
zu umfangreichen Änderungen im Patentverfahrensrecht,
die mit Blick auf bestimmte Präklusionsvorschriften jedoch
zu weitgehend seien. Wegen ihres technischen Charakters
unterschieden sich Patentansprüche grundlegend von sons-
tigen zivilrechtlichen Ansprüchen. Der Gesetzentwurf sei
deshalb anzupassen, um die Geltendmachung von gegen-

Die Fraktion der FDP stellte daher folgenden Änderungs-
antrag:

1. Artikel 1 Nummer 7 § 83 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
㤠83

(1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit
des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist
das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf
Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraus-
sichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der
Konzentration der Verhandlung auf die für die Entschei-
dung wesentlichen Fragen dienlich sind. § 139 der Zivil-
prozessordnung ist ergänzend anzuwenden.“

2. Artikel 1 Nummer 11 § 116 wird Absatz 2 wie folgt
gefasst:

„(2) Eine Klageänderung und im Verfahren wegen Er-
klärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzen-
den Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geän-
derten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
1. der dieser Änderung zugrundeliegende Sachvortrag

und die entsprechenden Anträge vollständig in der
Berufungsbegründung oder der Erwiderung enthal-
ten sind und die geänderten Anträge auf Tatsachen
gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof
seiner Verhandlung und Entscheidung über die Beru-
fung nach § 117 zugrunde zu legen hat oder

2. wenn der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für
sachgerecht hält.

Aus dem Sachvortrag muss eindeutig hervorgehen, aus
welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Ent-
scheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen.“

Begründung:

zu 1.

Durch den neuen „qualifizierten Hinweis“ gem. § 83 soll
das Patentgericht den Parteien seine vorläufige Einschät-
zung der Sach- und Rechtslage mitteilen. Zwar nimmt dieser
Hinweis das spätere Urteil und dessen tragende Gründe
nicht zwingend vorweg. Er soll aber als verfahrensleitende
Maßnahme insofern verbindlich sein, als er den Spielraum
für späteres Vorbringen der Parteien, auch in der Berufungs-
instanz definiert. Das gilt insbesondere auch für die Frage,
ob und in welchem Maße in der Berufungsinstanz eine Ver-
teidigung mit geänderten Anträgen (§ 116) statthaft ist. Auf-
grund der Schlüsselstellung, die § 83 hat, muss der qualifi-
zierte Hinweis zwingend sein und zwar auch dann, wenn
einzelne Gesichtspunkte (vermeintlich) offensichtlich er-
die ohnehin eine zeitintensive Beteiligung von Sachverstän-
digen notwendig machten.

lich sein. In welchem Umfang das Patentgericht das Patent
aufrechterhält und in welcher Form eine Verteidigung in der

aus dem Urteil.

Eine qualifizierte Reaktion auf das Urteil in Form geänder-
ter Anträge ist dem Beklagten daher nur in der Berufungs-
instanz möglich. Aus diesem Grunde muss es dem Patent-
inhaber möglich sein, auch in der Berufung nach Kenntnis
des erstinstanzlichen Urteils darauf zu reagieren und das an-
gegriffene Patent in unter Berücksichtigung der Urteilsgrün-
de zu beschränken. Andernfalls würde dem Patentinhaber
ein wesentliches Mittel der Verteidigung aus der Hand ge-
nommen. Der Patentinhaber müsste sämtliche denkbaren
Ergebnisse der ersten Instanz vorwegnehmen und durch ent-
sprechende Hilfsanträge berücksichtigen. Das ist unmög-
lich.

Neuer Sachvortrag und geänderte Patentansprüche müssen
spätestens mit der Berufungsbegründung bzw. der Beru-
fungserwiderung vollständig vorgebracht werden. Damit
wird eine Verzögerung des Berufungsverfahrens durch spä-
ten Vortrag verhindert. Das Berufungsgericht kann nach
Eintritt der Präklusion geänderten Vortrag und geänderte
Anträge zulassen, wenn es dies für sachgerecht hält. In die-
sem Fall findet § 117 keine Anwendung.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erklärten, sie un-
terstützten den Gesetzentwurf im Ergebnis vollumfänglich.
Die Angleichung an das ZPO-Verfahren ergebe Sinn. Die
von der Fraktion der FDP beantragten Änderungen berück-
sichtigten hingegen die Unterschiede des Patentrechts zum
sonstigen Zivilrecht nicht hinreichend. Anders als im Zivil-
recht führten insbesondere geänderte Anträge des Patentver-
teidigers im Berufungsverfahren zu einem völlig neuen Tat-
bestand, mit dem sich das Berufungsgericht dann zu
beschäftigen habe. Die Dauer von Patentrechtsstreitigkeiten
würde sich durch die Änderungsvorschläge der Fraktion der
FDP daher insgesamt erheblich verzögern. Im Übrigen habe

wägung gegen diese Verfahrensrechte durchzusetzen vermö-
ge. Dies sei aber im Gesetzentwurf nicht der Fall. Dessen
Präklusionsvorschriften führten in den von der Fraktion der
FDP geschilderten Konstellationen zu einer unbilligen Ver-
kürzung der Verfahrensrechte. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN erklärte, sie unterstütze daher deren Ände-
rungsantrag und stimme dem Gesetzentwurf wegen dessen
Präklusionsregeln nicht zu.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen begründet,
die der Rechtsausschuss an dem Gesetzentwurf vorgenom-
men hat. Die Begründung der unverändert übernommen
Teile ergeben sich aus dem Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11339. Die Stellungnahme des Bundesrates ergibt sich
aus Anlage 3, die Gegenäußerung der Bundesregierung
hierauf aus Anlage 4 der Drucksache 16/11339.

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 15 – § 145 PatG)

Der Rechtsausschuss ist der Auffassung, dass § 145 PatG
nicht gestrichen werden soll. Die in dieser Vorschrift vorge-
sehene „Konzentrationsmaxime“ soll bewirken, dass ein
Patentinhaber gegen eine vermeintliche Verletzungshand-
lung gleichzeitig mit allen nach seiner Ansicht verletzten
Patenten vorgeht. Das Regelungsziel, wegen der gleichen
Verletzungshandlung weitere Klagen zu vermeiden, er-
scheint vorrangig gegenüber dem Risiko, dass die Anträge
und der Vortrag des Patentinhabers wegen der Konzentra-
tionsmaxime überfrachtet wird. Daraus folgende praktische
Probleme bei der Verfahrensführung können, wie bislang,
mit § 145 Abs. 1 ZPO gelöst werden.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 16 und 17)

Die Nummern rücken auf, um eine Leerstelle bei Nummer 15
zu vermeiden.

Berlin, den 13. Mai 2009

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/13099 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Berufungsinstanz notwendig und erfolgversprechend ist,
weiß der Beklagte häufig erst mit dem erstinstanzlichen Ur-
teil. Daran ändert auch der künftig vom Patentgericht zu ge-
bende qualifizierte Hinweis (§ 83) nichts, denn dieser Hin-
weis vermag die tragenden Gründe des späteren Urteils
nicht vorwegzunehmen. Wie und aufgrund welcher Erwä-
gungen das Patentgericht entscheiden wird, erfährt der Be-
klagte daher nicht bereits aus dem Vorbescheid nach § 83,
sondern die genauen Beweggründe des Gerichts für die Ver-
nichtung der Teilvernichtung des Patents ergeben sich erst

der Patentinhaber aufgrund der bereits bestehenden Hin-
weispflichten des erstinstanzlichen Gerichts ausreichend
Möglichkeiten, seine Anträge noch vor einem Urteil in die-
ser Instanz anzupassen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich,
dass Präklusionsvorschriften stets eine Verkürzung prozes-
sualer Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Verfahrensbe-
teiligten bedeuteten. Präklusionsvorschriften könnten daher
nur dann eingeführt werden, wenn sich das Interesse an der
damit bezweckten Verfahrensbeschleunigung in einer Ab-

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