BT-Drucksache 16/12896

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/8696 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetzes

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12896
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/8696 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
und anderer Gesetze

A. Problem

Baden-Württemberg möchte die Strukturen des Notariats im Land reformieren.
Anders als im übrigen Bundesgebiet werden notarielle Aufgaben in Baden-
Württemberg aus historischen Gründen überwiegend von Amtsnotaren wahr-
genommen. Innerhalb Baden-Württembergs bestehen unterschiedliche Ausge-
staltungen im badischen und im württembergischen Rechtsgebiet. Ziel des Ge-
setzentwurfs ist ein flächendeckender Wechsel vom Amtsnotariat hin zum
Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung in allen Teilen des Landes. Mit
dem Systemwechsel soll die Rechtszersplitterung im Land selbst und gegenüber
den übrigen Ländern bereinigt und im Übrigen den europarechtlichen Anforde-
rungen an die Erbringung notarieller Leistungen Rechnung getragen werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf enthält die für die Reform des Notariats in Baden-Württem-
berg notwendigen Änderungen verschiedener Bundesgesetze, vor allem der
Bundesnotarordnung. Die vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungen präzi-
sieren den Gesetzentwurf. Zur Stärkung des Ziels eines flächendeckenden
Wechsels zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung schlägt der Aus-
schuss insbesondere vor, die Bestellung von Anwaltsnotaren künftig im ganzen
Land auszuschließen. Daneben enthalten die Änderungsvorschläge des Aus-
schusses eine Regelung, die vorsieht, die Grundbucheinsicht auch nach der
Reform bei den bisher zuständigen Stellen zu ermöglichen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/12896 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8696 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 6. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Markus Grübel
Berichterstatter

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

satz 2 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 gilt mit der Maß-
gabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber
zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Landes erbrachten Leistungen.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst

nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre
Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit
zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittel-
zugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, einer
in Baden-Württemberg gebildeten Notarkammer als Mit-
glieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand einer
Notarkammer, der Notare im Landesdienst angehören,
gehört für das badische und für das württembergische
Rechtsgebiet je ein Notar im Landesdienst an, der nicht

stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterver-
sammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht
teil. Der Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden
3 – Drucksache 16/12896

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g der Bundesnotarordnung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung der Bundesnotarordnung

und anderer Gesetze

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

㤠114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende be-
sondere Vorschriften:

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
und anderer Gesetze
– Drucksache 16/8696 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung der Bundesnotarordnung

und anderer Gesetze

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

㤠114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende be-
sondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Absatz 1 können Notare
im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestel-
lung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Be-
werbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als
Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärter-
dienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das
Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen
für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 Halb-

(3) Den Notaren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 wer-
den die von ihnen bei den Abteilungen „Beurkundung
und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate
geführten Akten und Bücher in Verwahrung gegeben.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen
Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung gesetz-
te Frist vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens von Artikel 1] abgelaufen ist, gilt § 6b
Absatz 3 nicht für Bezirksnotare und für Personen,
die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Be-
zirksnotar erfüllen.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

㤠114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende be-
sondere Vorschriften:

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landes-
dienst oder Notarvertreter im Sinne des baden-württem-
bergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichts-
barkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsor-
gende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig ist
und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen
Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als
am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1
bestellt. Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis
über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt
entsprechend.
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E n t w u r f

von den Notaren im Landesdienst nach Rechtsgebieten
aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst ge-
wählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat
auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des Bezirks-
notars besitzt. Die Landesjustizverwaltung kann davon
absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu
übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung
für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Ver-
fügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist
nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter be-
sonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Lauf-
bahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen An-
wärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des
Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im
Sinne des § 5.“

2. § 115 wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Bundesnotarordnung

§ 114 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

㤠114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende be-
sondere Vorschriften:

(1) Es werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landes-
dienst oder Notarvertreter im Sinne des baden-württem-
bergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichts-
barkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und
vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig
ist, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3
Absatz 1 bestellt. Amtssitz dieser Notare ist der Sitz des
staatlichen Notariats im Sinne des Satzes 1 am 31. De-
zember 2017, Amtsbereich der Bezirk des Landgerichts,
in dem das staatliche Notariat am 31. Dezember 2017
seinen Sitz hat. Eine Änderung des Amtssitzes und des
Amtsbereichs erfolgt nach Maßgabe der §§ 10 und 10a.
Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die
Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entspre-
chend.
(3) u n v e r ä n d e r t

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
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(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in
Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

§ 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die bei
den Abteilungen „Freiwillige Gerichtsbarkeit“ der staat-
lichen Notare für die Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 des
baden-württembergischen Landesgesetzes über die frei-
willige Gerichtsbarkeit geführten Akten und Bücher
gelten die Vorschriften über die Verwahrung von Akten
und Büchern durch die Amtsgerichte entsprechend.

(4) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im
Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für
die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um
eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben,
stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwär-
terdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im
Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befin-
den. § 5 Halbsatz 2 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 gilt
mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang
der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im
Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat
auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die
Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizver-
waltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in
den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Be-
werber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksno-
tars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter
solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachli-
chen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Er-
gebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen
dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im An-
wärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet,
gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Richter und Beamte des Landes Baden-Württem-
berg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landes-
dienst oder Notarvertreter bestellt waren, können zur Un-
terstützung der Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und
Überwachung der Amtsführung der Notare und des
Dienstes der Notarassessoren berufen werden.“

Artikel 3

Aufhebung des Gesetzes
über die Ermächtigung des Landes Baden-

Württemberg zur Rechtsbereinigung

Das Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-
Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert durch …, wird auf-
gehoben.

Artikel 4
entfällt

lichen Gesetzbuchs oder des § 68b Abs. 3 und 4 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, die Anordnung einer Vorführung
nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie alle Ent-
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Grundbuchämtern“
die Wörter „des badischen Rechtsgebiets“ gestrichen und
nach der Angabe „§ 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i“ ein
Komma und die Wörter „nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a
und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes“
eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach

Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b
oder c wahr, gelten § 14 Absatz 1 Nummer 2, 5, 7, 8
und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nummer 1 bis 6 und
§ 16 nicht. Dem Richter bleiben vorbehalten:

1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter
eines geschäftsunfähigen Ehegatten nach § 125
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,

2. entfällt

2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach
§ 1800 i. V. m. § 1631b, den §§ 1906 und 1915 Ab-
satz 1 i. V. m. den §§ 1800, 1631b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, die Anordnung einer Freiheitsentzie-
hung auf Grund der §§ 1846, 1908i Absatz 1 Satz 1
Drucksache 16/12896 –

E n t w u r f

S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach
dem Wort „Unterbringungs-“ ein Komma und das Wort
„Nachlass-“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Grundbuchämtern“
die Wörter „des badischen Rechtsgebiets“ gestrichen und
nach der Angabe „§ 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i“ ein
Komma und die Wörter „nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a vor-
behaltlich des § 14 dieses Gesetzes“ eingefügt.

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 entscheidet
der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Nota-
riat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat.“

Artikel 6

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erledigt ein Beamter des Justizdienstes nach

Absatz 2 Vormundschafts- und Betreuungssachen nach
§ 3 Nr. 2 Buchstabe a oder nimmt er Aufgaben nach § 3
Nr. 2 Buchstabe c wahr, gelten die § 14 Absatz 1 Nr. 4
bis 6, 7, 8 und 16 und § 16 nicht. Dem Richter bleiben
vorbehalten:

1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter
eines geschäftsunfähigen Ehegatten nach § 607 Abs. 2
Satz 2 der Zivilprozessordnung,

2. die vormundschaftsgerichtlichen Aufgaben bei der
Annahme als Kind nach den §§ 1741 bis 1772 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 56f Absatz 2 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie nach dem Adoptionswirkungs-
gesetz,

3. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach
§ 1800 i. V. m. § 1631b, den §§ 1906 und 1915 Abs. 1
i. V. m. den §§ 1800, 1631b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf
Grund der §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 des Bürger-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der §§ 283 und
284 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, die Anordnung einer Vorführung
nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfah-

7 – Drucksache 16/12896

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ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie alle Entschei-
dungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils
auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtig-
ten,

3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines
Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines
Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher
Vorschriften,

4. die nach § 1596 Absatz 1 Satz 3 und den §§ 1904,
1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen
Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pfleg-
schaft und die Bestellung eines Pflegers für Minder-
jährige oder für Betreute zur Entscheidung über die
Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines
Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des
gesetzlichen Vertreters und

5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersu-
chung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehand-
lung oder einen ärztlichen Eingriff nach den §§ 1846,
1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geän-
dert durch … , wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 143
und 144 für Baden-Württemberg und“ durch die
Wörter „des § 144 für“ ersetzt.

2. § 143 wird wie folgt gefasst:

㤠143

In Baden-Württemberg können die Gewährung von
Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und
in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung
von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe
auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig ist der
Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

scheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt
jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevoll-
mächtigten,

4. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines
Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines
Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher
Vorschriften,

5. die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 und den §§ 1904, 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Geneh-
migungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und
die Bestellung eines Pflegers für Minderjährige oder
für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen
oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen
Vertreters und

6. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersu-
chung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehand-
lung oder einen ärztlichen Eingriff nach §§ 1846,
1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.“

2. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 61 Absatz 4 und § 64 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 8

Änderung der Grundbuchordnung

§ 143 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠143

In Baden-Württemberg können mit der Führung der
Grundbücher nicht betraute Behörden bestimmt werden,
bei denen Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
nach Maßgabe des § 132 genommen werden kann. Das
Nähere regelt das Landesrecht.“
mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss.
Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäfts-
stelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er
bestellt ist. Das Nähere wird durch Landesgesetz gere-
gelt.“

(BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„In Landesbesoldungsordnungen R können die Ämter der
Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Lan-
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

entfällt

Artikel 10

entfällt

Artikel 11

entfällt
Drucksache 16/12896 –

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Artikel 9

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 142 wird aufgehoben.

2. § 143 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Fließen die Gebühren
für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so fin-
den die folgenden Vorschriften des Ersten Teils“
durch die Wörter „Die folgenden Vorschriften des
Ersten Teils finden“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf den Notar,
dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zuflie-
ßen“ gestrichen.

3. In § 144 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,dem die Ge-
bühren für seine Tätigkeit selbst zufließen,“ gestrichen.

4. In § 144a Satz 1 werden die Wörter „dem Notar für seine
Tätigkeit selbst zufließen und“ gestrichen.

5. § 151 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „, dem die Gebühren für
seine Tätigkeit selbst zufließen,“ gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

6. In § 152 Absatz 1 werden die Wörter „, dem die Gebüh-
ren für seine Tätigkeit selbst zufließen,“ gestrichen.

7. § 153 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, dem die Ge-
bühren für seine Tätigkeit selbst zufließen,“ gestri-
chen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. In § 154 Absatz 1 werden die Wörter „Fließen die Kosten
dem Notar selbst zu, so dürfen sie“ durch die Wörter „Die
Kosten des Notars dürfen“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2005

§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 2005
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird gestrichen.

Artikel 11

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

In § 37 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002

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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Schlussvorschriften

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(3) Artikel 2, 3 und 6 bis 8 treten am 1. Januar 2018 in
Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

desgericht einschließlich des Präsidenten und seines stän-
digen Vertreters geregelt werden.“

Artikel 12

Schlussvorschriften

(1) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. § 6b Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt
nicht, soweit durch Artikel 1 Änderungen beim Zugang zum
Amt des Notars nach § 3 Absatz 1 der Bundesnotarordnung
geschaffen werden.

(2) Artikel 2 bis 3 und 6 bis 11 treten am 1. Januar 2018 in
Kraft.

8696, S. 16). Noch laufende Stellenbesetzungsverfahren im
badischen Rechtsgebiet, für die aber die Ausschreibungsfrist Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

bereits abgelaufen ist, sollen durch die Änderungen des
§ 114 BNotO-E, die den Bewerberkreis auf Bezirksnotarin-
nen und Bezirksnotare und diesen gleichgestellte Personen
erweitern, nicht nachträglich nochmals über § 6b Absatz 3

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die durch
das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) mit Wirkung ab 1. September 2009 eingeführ-
ten Änderungen. Welche Aufgaben in Adoptionssachen
Drucksache 16/12896 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Markus Grübel, Dr. Carl-Christian Dressel, Christine
Lambrecht, Mechthild Dyckmans, Sevim Dag˘delen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/8696 in seiner 179. Sitzung am 25. September 2008 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage 16/8696 in seiner 92. Sitzung am 6. Mai 2009 bera-
ten und empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/8696 in geänderter Fassung anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 139. Sitzung
am 6. Mai 2009 beraten und empfiehlt einstimmig, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/8696 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD befürworteten die
mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Vereinheitlichung des
Notarrechts innerhalb Baden-Württembergs als wichtigen
Gewinn an Rechtsklarheit für die Bürgerinnen und Bürger.
Auch die Übertragung der Aufgaben nach der Grundbuch-
ordnung auf die baden-württembergischen Amtsgerichte sei
als Angleichung an die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet
sehr zu begrüßen.

IV. Zur Begründung der Beschussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 16/8696 er-
läutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverän-
dert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in
der Drucksache 16/8696 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 114)

Der neue Absatz 6 nimmt die Übergangsregelung des Arti-
kels 12 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs in das Stammgesetz
auf. Die Änderung folgt einer Anregung der Bundesregie-
rung (Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksache 16/

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 114)

Die Änderung folgt dem Vorschlag der Bundesregierung, auf
deren Begründung verwiesen wird (Stellungnahme der Bun-
desregierung, Drucksache 16/8696, S. 15)

Zu Nummer 2 (Änderung von § 116 Abs. 1)

Das Ziel, im Bereich des Notariats eine historisch bedingte
Rechtszersplitterung zu bereinigen, und das Interesse an
einer Angleichung an die Rechtslage im übrigen Bundesge-
biet gebieten es, im selben räumlichen Gebiet nur eine Nota-
riatsform vorzusehen (so auch Stellungnahme der Bun-
desregierung, Ducksache 16/8696, S. 15). Die von dem gel-
tenden § 116 Absatz 1 eröffnete Möglichkeit, in bestimmten
Rechtsgebieten Baden-Württembergs Anwaltsnotarinnen
und Anwaltsnotare zu bestellen, soll deshalb beseitigt wer-
den. Ab dem 1. Januar 2018 sollen daher in Baden-Württem-
berg keine Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare mehr
bestellt werden können. Der geltende § 116 Absatz 1 muss
deshalb aufgehoben werden. Er wird durch eine Regelung
ersetzt, die es den vor dem 1. Januar 2018 bestellten An-
waltsnotarinnen und Anwaltsnotaren ermöglicht, über den
31. Dezember 2017 hinaus im Amt zu bleiben und als Nota-
rin oder Notar weiter tätig zu sein. Für das Erlöschen des
Amtes dieser Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare gelten
die allgemeinen Vorschriften (§§ 47 ff. BNotO).

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Die vorgeschlagene Änderung, nach der die Länder ermäch-
tigt werden sollen, ein gemeinsames Amtsgericht auch für
Nachlasssachen einzurichten, kann entfallen. Denn eine ent-
sprechende Regelung ist bereits durch Artikel 22 Nr. 10 des
FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 geschaffen
worden. Nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen
§ 23d GVG können die Länder für alle Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gemeinsame Amtsgerichte ein-
richten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 35 Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
durch Artikel 23 Nr. 1, 4 und 5 des FGG-Reformgesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung ab
1. September 2009 eingeführten Änderungen.
BNotO für Bewerbungen aus diesem Personenkreis geöffnet
werden.

(§ 186 ff. FamFG in der Fassung des FGG-RG) dem Richter
vorbehalten bleiben, ist in § 14 Absatz 1 Nummer 15 RPflG

Zu Artikel 8 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 Absatz 1 Satz 3)

Durch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Grundbuch-
ämter von den Gemeinden zu den Amtsgerichten wird die
Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 3 GBO insoweit gegen-
standslos, als sie auf die abweichenden Vorschriften des
§ 143 GBO für Baden-Württemberg Bezug nimmt. Die mit
der Neufassung des § 143 GBO verfolgte Sonderzuständig-
keit für die Gewährung von Grundbucheinsichten stellt kei-
ne Abweichung von § 1 Absatz 1 Satz 1 GBO dar, wonach
die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt werden.
Vielmehr wird nur für den Bereich der Grundbucheinsicht
eine Sonderregelung getroffen.

Zu Nummer 2 (Neufassung von § 143)

In Baden-Württemberg sieht derzeit § 35a des baden-
württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Ge-
richtsbarkeit die Einrichtung von Grundbucheinsichtsstellen
vor. Die für die Führung der Grundbücher zuständigen Nota-
rinnen und Notare sowie Notarvertreterinnen und Notarver-
treter sind zugleich Grundbuchbeamtinnen bzw. Grundbuch-
beamte für die Einsichtsstellen. Eine Ratschreiberin oder ein
Ratschreiber, die oder der von der Gemeinde bestellt ist, er-
ledigt die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle in Vertre-
tung der Grundbuchbeamtin oder des Grundbuchbeamten.
So ist der Bezug der Tätigkeit der Ratschreiberin oder des
Ratschreibers zum Grundbuchamt gewahrt.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen auch in
Baden-Württemberg die Grundbücher bei den Amtsgerich-
ten geführt werden. Jedoch soll die Grundbucheinsicht auch
weiterhin bei den bisherigen Stellen möglich bleiben. Dies
bedeutet, dass die Grundbucheinsicht außerhalb des Grund-
buchamtes ermöglicht werden soll. Mit der Verlagerung der
Grundbuchämter von den Gemeinden zu den Amtsgerichten
sind jedoch die Ratschreiberinnen und Ratschreiber nicht
mehr an die Grundbuchämter angebunden. Es ist daher eine
Sonderregelung für Baden-Württemberg erforderlich, nach
der die bislang die Grundbucheinsicht gewährenden
Ratschreiberinnen und Ratschreiber auch weiterhin diese
Aufgabe wahrnehmen können sollen.

Satz 1 der Vorschrift ermöglicht daher, dass die Aufgaben
des Grundbuchamts im Rahmen der Grundbucheinsicht auch
durch die Gemeinden im Wege der Organleihe erfüllt werden
können. Funktionell zuständig sollen in diesem Fall die
Ratschreiberin oder der Ratschreiber bleiben (Satz 2).
Zudem wird die Mindestqualifikation des für die Ein-
sichtsgewährung zuständigen Personals vorgegeben. Die
Ratschreiberin und der Ratschreiber sollen demnach mindes-
tens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justiz-

Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch
führt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die elektroni-
sche Grundakte. Vor diesem Hintergrund bestimmt Satz 3,
dass die Ratschreiberin oder der Ratschreiber bei der Ge-
währung der Einsicht und der Erteilung von Ausdrucken als
Urkundsbeamtin bzw. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Grundbuchamts tätig wird, in dessen Bezirk sie oder er
bestellt ist. Diese Bestimmung bewirkt zum einen, dass
§ 12c Absatz 4 GBO anwendbar ist, wenn die Änderung
einer Entscheidung der Ratschreiberin oder des Ratschrei-
bers verlangt wird. Zum anderen stellt sie klar, dass über das
Änderungsverlangen die Grundbuchrichterin oder der
Grundbuchrichter desjenigen Amtsgerichts zu entscheiden
hat, in dessen Bezirk die Ratschreiberin oder der Ratschrei-
ber bestellt ist. Die Aufgabenerfüllung als Urkundsbeamtin
bzw. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle führt außerdem
dazu, dass die Ratschreiberin oder der Ratschreiber insoweit
der Dienstaufsicht der Justizbehörden unterliegt. Je nach lan-
desgesetzlicher Ausgestaltung (Satz 4) ist die Ausübung der
Dienstaufsicht beispielsweise durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Landgerichtes oder die Präsidentin oder den
Präsidenten des Oberlandesgerichts denkbar.

Zu Artikel 9 bis 11

Die Artikel 9 bis 11 sollen, dem Vorschlag der Bundesregie-
rung folgend, entfallen (siehe Stellungnahme der Bundesre-
gierung, Drucksache 16/8696, S. 16). Die vorgeschlagenen
Änderungen der Kostenordnung und des Umsatzsteuergeset-
zes sollen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. § 37 Ab-
satz 2 BBesG ist durch Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe c des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) bereits ins-
gesamt aufgehoben worden.

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Die Änderung des Satzes 1 ist eine Folgeänderung zum Weg-
fall des Artikels 4; die In-Kraft-Tretens-Regelung für Artikel 5
erfolgt im neuen Absatz 2. Die Übergangsregelung des Sat-
zes 2 soll in § 114 Absatz 6 BNotO-E aufgenommen werden
(siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 1).

Zu Absatz 2

Absatz 2 bewirkt, dass Artikel 5 zeitgleich mit dem FGG-
Reformgesetz in Kraft tritt.

Zu Absatz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der Ar-
tikel 9 bis 11.

Berlin, den 6. Mai 2009

Markus Grübel
Berichterstatter

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12896

in der Fassung des Artikels 23 Nummer 4 FGG-RG be-
stimmt, so dass die in dem Entwurf vorgesehene Nummer 2
in § 33 Absatz 3 neu RPflG entfallen kann.

dienst haben. Hierdurch soll ein mit dem übrigen Bundes-
gebiet vergleichbarer Qualitätsstandard gewährleistet wer-
den. Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
kann nach § 132 GBO auch bei einem anderen als dem
Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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