BT-Drucksache 16/12884

Entwurf eines Gesetzes zur Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12884
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Frank Schäffler, Jens Ackermann,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick
Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K.
Friedhoff, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen),
Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger,
Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Hans-Joachim
Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marina Schuster,
Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar,
Dr. Daniel Volk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken

A. Problem

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Bankengruppe) ist ein öffentlich-
rechtliches Förderinstitut. Auf Grund der vom Gesetzgeber gewährten Privile-
gien ist die Anstalt gehalten, sich bei ihrer Geschäftstätigkeit auf die Aufgaben
der subsidiären Wirtschaftsförderung zu beschränken und sich marktneutral zu
verhalten. Sie hat wirtschaftliche Risiken jedenfalls dann zu vermeiden, wenn
sie keine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
ben sind. Der Bundesrechnungshof hat in diesem Zusammenhang bereits seit
2003 wiederholt bezweifelt, dass die Beteiligung der KfW an der IKB Deutsche
Industriebank AG mit dem gesetzlichen Förderauftrag vereinbar war und jahre-
lang konkrete Defizite im entsprechenden Risikomanagment angemahnt. Die
durch politische Belange beeinflusste Beaufsichtigung der Anstalt durch das
Bundesministerium der Finanzen hat sich als strukturell ungeeignet erwiesen,
bankwirtschaftlich notwendige Aufsichtsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Im Rahmen der grundsätzlich bedenklichen Instrumentalisierung der KfW als
Sanierungsstelle der Bundesregierung für in wirtschaftliche Schieflage geratene
Institutionen die dem Gesetz über das Kreditwesen unterliegen, wie zuletzt bei

der IKB und der Hypo Real Estate Holding AG, hat sich gezeigt, dass eine
Trennung von einerseits Eigentümer- und andererseits Aufsichtsfunktionen un-
erlässlich ist.

Mit einer systemrelevanten Bilanzsumme von nahezu 400 Mrd. Euro zählt die
KfW zudem zu den führenden Finanzinstitutionen der Bundesrepublik
Deutschland. Hinsichtlich der Gewährleistung einer für die Bankenaufsicht
notwendigen Markttransparenz und der Einhaltung standardisierter Aufsichts-

Drucksache 16/12884 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

prozesse ist eine Unterstellung der KfW unter die Bankenaufsicht geboten. Ge-
rade vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Geld-, Kapital- und Finanzmarkt-
turbulenzen bedarf es einer Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken.

B. Lösung

Die aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen des Gesetzes über das Kredit-
wesen für die KfW werden aufgehoben. Die systemrelevante Anstalt wird da-
mit anderen Finanzinstitutionen des privatrechtlichen, genossenschaftlichen
und öffentlich-rechtlichen Sektors gleichgestellt. Für die hoheitliche Beaufsich-
tigung der KfW gelten somit diskriminierungsfrei die gleichen Anforderungen
wie für andere Großbanken. Bestehende kreditwirtschaftliche Aufsichtslücken
werden zugunsten einer umfassenden, streng sachbezogenen und qualitativ
hochwertigen Bankenaufsicht geschlossen. Bestehende Interessenkonflikte auf
Seiten der Bundesregierung zwischen einerseits Eigentümer- und andererseits
Aufsichtsfunktionen werden konstruktiv aufgelöst.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Konkretisierungen verursachen keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaft
und Verwaltung. Durch Erschließung aufsichtsrechtlicher Synergien wird die
Effektivität und Effizienz der nationalen Bankenaufsicht gestärkt. Auswirkun-
gen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.

Berlin, den 5. Mai 2009

Dr. Guido Westerwelle un
2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „die Kreditanstalt für
Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o und die auf
Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Rege-
lungen; für“ gestrichen.

3. Absatz 6 Nummer 2 wird gestrichen.

Artikel 2
Folgeänderung

§ 12 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch die Neunte Zustän-
digkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2427), wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

d Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12884

Entwurf eines Gesetzes zur Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März

ment im Fördergeschäft eine erhebliche Marktbedeutung zu.
Zudem ist die KfW ein wesentlicher Marktakteur im Inter-
bankengeschäftsverkehr mit einem direkten Bezug zum
Geld- und Kapitalmarkt. Die in den letzten Jahren erfolg-
reich eingeführte Konzernberichterstattung nach den Inter-
national Financial Reporting Standards (IFRS) verdeutlicht
die selbsterkannte Notwendigkeit zu einer transparenten und
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bericht-
erstattung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der An-
stalt. Die freiwillige Anwendung der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen nach Basel II stärkt dabei die Koheränz des
deutschen Finanzsystems und trägt somit mittelbar zur
Sicherung der Finanzmarktstabilität bei. Die aufsichtsrecht-
lichen Ausnahmeregelungen des Gesetzes über das Kredit-
wesen für die KfW sind nun mit dem Ziel der Schließung
noch bestehender kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken
aufzuheben. Die Anstalt wird damit anderen Finanzinsti-
tutionen des privatrechtlichen, genossenschaftlichen und
öffentlich-rechtlichen Sektors gleichgestellt. Für die hoheit-
liche Beaufsichtigung der KfW gelten somit diskriminie-
rungsfrei die gleichen Anforderungen wie für andere Groß-
banken. Insbesondere die bislang bestehende und sachlich
nicht begründete Ungleichbehandlung zwischen der KfW
und anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten – wie
etwa den Landesbanken – wird beseitigt. In einem zweiten
Schritt bedarf es einer grundlegenden Reform der nationalen
Bankenaufsicht, die eine Eingliederung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht in die Deutsche Bundes-
bank vorsieht, die in keiner Weise der Fach- und Rechtsauf-
sicht der Bundesregierung unterstellt wird.

In einem grundlegenden Reformprozess muss die Ge-
schäftstätigkeit der KfW mittelfristig auf ihren förder-
politischen Auftrag zurückgeführt werden. Hierfür bedarf es
einer erneuten Verankerung des Subsidiaritätsprinzips im

Kontrolle zu sichern. Die Wahrung einer adäquaten politi-
schen Interessenvertretung erfolgt durch Einsetzung eines
Beirats.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen)

Durch die aufsichtsrechtliche Gleichstellung der KfW mit
anderen Finanzinstitutionen des privatrechtlichen, genos-
senschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Sektors wird die
Aufsichtsqualität über die KfW gestärkt. Bestehende Inte-
ressenkonflikte auf Seiten der Bundesregierung zwischen
einerseits Eigentümer- und andererseits Aufsichtsfunktio-
nen werden konstruktiv aufgelöst. Gleichzeitig werden be-
stehende kreditwirtschaftliche Aufsichtslücken zugunsten
einer umfassenden, streng sachbezogenen und qualitativ
hochwertigen Bankenaufsicht geschlossen. Eine Bünde-
lung der nationalen Aufsichtskompetenzen über systemrele-
vante Finanzinstitutionen stärkt die Aufsichtskompetenz der
zuständigen Institution.

Zu Artikel 2 (Folgeänderung)

Durch die Aufhebung der Sonderregelungen für die KfW
im Gesetz über das Kreditwesen wird die Anstalt der Ban-
kenaufsicht unterstellt. Hierdurch entfällt das Erfordernis,
das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie festzulegen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 16/12884 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Die systemrelevante Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW
Bankengruppe) gehört mit einer Bilanzsumme von gegen-
wärtig rund 400 Mrd. Euro zu den zehn führenden Finanz-
institutionen der Bundesrepublik Deutschland. Als markt-
unterstützender Finanzierungspartner für Privatpersonen so-
wie kleine und mittlere Unternehmen kommt ihrem Engage-

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Perspekti-
visch muss eine marktgerechte Bereinigung der Geschäfts-
aktivitäten erfolgen. Darüber hinaus ist eine Professionali-
sierung und Entpolitisierung der institutsspezifischen Auf-
sichtsorgane notwendig. In Anlehnung an die Regelungen
des Aktiengesetzes ist der Verwaltungsrat der KfW deutlich
zu verkleinern und mit Personen von hoher Fachkompetenz
zu besetzen, um eine effizientere Geschäftstätigkeit und

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