BT-Drucksache 16/12763

Anspruch auf das so genannte Schulbedarfspaket bei Bezug des Kinderzuschlags und/oder von Wohngeld sowie Aufnahme von Ausgaben für Bildung in die Regelleistungen

Vom 20. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12763
16. Wahlperiode 20. 04. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Elke Reinke, Klaus Ernst, Karin Binder, Diana Golze,
Lutz Heilmann, Katja Kipping, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Anspruch auf das so genannte Schulbedarfspaket bei Bezug
des Kinderzuschlags und/oder von Wohngeld sowie Aufnahme
von Ausgaben für Bildung in die Regelleistungen

Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistun-
gen (Familienleistungsgesetz) wurde eine zusätzliche Leistung für die Schule in
das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgenommen: Schülerinnen und
Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allge-
meinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemein-
bildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten zum 1. August eines Jahres eine
zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro. Diese Leistung wird – nicht zuletzt
durch politischen Druck der Fraktion DIE LINKE. – vom Beginn der Jahrgangs-
stufe 1 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 12 bzw. 13 gezahlt. Mindestens ein
im Haushalt lebender Elternteil muss als weitere Voraussetzung am 1. August
des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben.

In den Verwaltungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum neuen
§ 24a SGB II („Zusätzliche Leistungen für die Schule“) ist unter der Marginalie
„Kiz/Wohngeld 24a.18“ zu lesen: „Da die zusätzliche Leistung Hilfebedürftig-
keit der Eltern voraussetzt, kann sie nicht ergänzend zu einem Kinderzuschlag
und/oder Wohngeld erbracht werden. Dies betrifft nicht die so genannten Misch-
haushalte, in denen das Kind Wohngeld zur Vermeidung von Hilfebedürftig-
keit, die Eltern jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II beziehen.“

Der Problematik, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch auf das
„Schulbedarfspaket“ auch bei Bezug des Kinderzuschlags und/oder von Wohn-
geld besteht, will die Fraktion DIE LINKE. mit dieser Anfrage nachgehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass durch den Kinder-
zuschlag und/oder durch Bezug von Wohngeld viele Familien aus dem Leis-
tungsbezug nach dem SGB II fallen bzw. erst gar keine diesbezüglichen Leis-
tungen erhalten, die durch den daraus folgenden Nichtleistungsbezug aber
zugleich keinen Anspruch auf Schulmaterialien gemäß § 24a SGB II haben?

2. Wie viele Familien würde dieses geschilderte Problem momentan betreffen?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss einkommensschwacher
Familien, die den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, von den
zusätzlichen Leistungen für die Schule?

Drucksache 16/12763 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, um einkom-
mensschwache Familien, die den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhal-
ten, in den Genuss des so genannten Schulbedarfspakets kommen zu lassen?

5. Welche Grenzen für monatliche Einnahmen/Einkommen plus Kinderzu-
schlag und/oder Wohngeld wären denkbar, und welche Grenze favorisiert die
Bundesregierung, um das „Schulbedarfspaket“ den betroffenen Familien zu
gewähren?

6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass Betroffene sich in
diesem Fall auf § 6a Absatz 5 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
(„Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt,
ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes
von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen.“) berufen,
das heißt, auf den Kinderzuschlag verzichten und stattdessen einen Antrag
auf ALG II stellen, um in der Folge einen „höheren Anspruch“ nach § 24a
SGB II geltend zu machen?

7. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um auch einkommensschwachen
Familien, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen und
kein „kleines Wahlrecht“ (im Vergleich zum Kinderzuschlag) haben, weil das
Wohngeld Vorrang gegenüber der Leistung nach dem SGB II hat, Zugang
zum „Schulbedarfspaket“ zu verschaffen?

8. Plant die Bundesregierung neben dieser zusätzlichen Leistung für die Schule
zum Beispiel eine Erhöhung der Kinderregelsätze, um die Leistungen für
Kinder und Jugendliche im Arbeitslosengeld II an deren tatsächlichen Bedarf
anzupassen (bitte begründen)?

9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung, auch Ausgaben
für Bildung (derzeit 0 Euro) als Einzelposition in ausreichender Höhe in die
Regelleistungen mit aufzunehmen?

Berlin, den 16. April 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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