BT-Drucksache 16/12718

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12061- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht

Vom 22. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12718
16. Wahlperiode 22. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12061 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen
Berufsrecht

A. Problem

Im Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurden den Rechts-
anwaltskammern mit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechts-
anwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) wesentliche Aufgaben im
Bereich der Zulassung und Aufsicht übertragen, die früher den Landesjustizver-
waltungen oblagen. Eine solche Aufgabenverlagerung, die dem Gedanken der
Selbstverwaltung der Anwaltschaft Rechnung trägt, ist bisher im Bereich der
Patentanwaltschaft nicht erfolgt. Ein Grund für diese unterschiedliche Behand-
lung der Selbstverwaltungsorgane von Rechtsanwaltschaft und Patentanwalt-
schaft besteht nicht. Die Stärkung der Selbstverwaltung durch die Verlagerung
staatlicher Aufgaben auf das Selbstverwaltungsorgan der Patentanwaltschaft ist
in gleicher Weise angezeigt wie bei der Rechtsanwaltschaft.

Der Gleichlauf von rechtsanwaltlichem und patentanwaltlichem Berufsrecht
soll auch im Bereich des Verfahrensrechts gewahrt bleiben. Hier hat die Bundes-
regierung vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur
Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrecht-
licher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 16/11385) weitreichende Änderun-
gen des Verfahrensrechts der Bundesrechtsanwaltsordnung beschlossen. Diese
Änderungen, die für alle gerichtlichen Verfahren die bisherigen Verweisungen
auf das zum 1. September 2009 außer Kraft tretende Gesetz über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisungen auf die Verwal-
tungsgerichtsordnung ersetzen, sollen auch für die Patentanwaltsordnung über-
nommen werden.

Der Gesetzentwurf überträgt die bereits in Kraft getretenen Änderungen der
Bundesrechtsanwaltsordnung aus dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwal-
tung der Rechtsanwaltschaft und die Regelungsvorschläge aus dem Entwurf des
Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht auf
das patentanwaltliche Berufsrecht.

Drucksache 16/12718 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12718

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12061 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote angefügt:

„* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).“

2. In Artikel 1 Nummer 14 wird dem § 30 folgender Satz angefügt:

„Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

3. In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wör-
ter „zur Patentanwaltschaft“ durch die Wörter „als Patentanwaltsgesell-
schaft“ ersetzt.

4. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2009 in
Kraft. § 30 Satz 2 in Artikel 1 Nummer 14 tritt am 28. Dezember 2009 in
Kraft.“

Berlin, den 22. April 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Christoph Strässer
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/12718 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Christoph Strässer, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12061 in seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12061 in seiner 91. Sit-
zung am 22. April 2009 beraten und einstimmig beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung an-
zunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12061 in seiner 135. Sitzung am 22. April 2009 be-
raten und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Überschrift)

Mit der Möglichkeit der Abwicklung der Verwaltungsverfah-
ren über einen einheitlichen Ansprechpartner wird Artikel 6

der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt umgesetzt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 30 PAO)

Nach Artikel 6 der EU-Dienstleistungsrichtlinie muss ge-
währleistet sein, dass Verwaltungsverfahren über einheit-
liche Ansprechpartner abgewickelt werden können. Die
Grundlage hierfür bieten im deutschen Verwaltungsverfah-
rensrecht der § 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
in denen das Verfahren über eine einheitliche Stelle im Sinn
der Dienstleistungsrichtlinie geregelt ist. Ihre Geltung muss
in dem jeweiligen Fachgesetz gesondert angeordnet werden.
Der neue § 30 Satz 2 PAO-E trifft diese Anordnung für alle
Verwaltungsverfahren nach der PAO.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 52g PAO)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur.

Zu Nummer 4 (Inkrafttreten)

Die Regelung zur Abwicklung von Verfahren über einen ein-
heitlichen Ansprechpartner, die der Umsetzung der EU-
Dienstleistungsrichtlinie dient, soll erst zum Ende der Um-
setzungsfrist am 28. Dezember 2009 in Kraft treten, weil erst
dann die notwendigen Strukturen zum einheitlichen An-
sprechpartner in den Ländern geschaffen sein müssen.

Berlin, den 22. April 2009

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Christoph Strässer
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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