BT-Drucksache 16/12717

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11385- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

Vom 22. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12717
16. Wahlperiode 22. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/11385 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und
kostenrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Der Gesetzentwurf regelt das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Ver-
fahren in Verwaltungsstreitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO), dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland (EuRAG) und der Bundesnotarordnung (BNotO) neu. Er nimmt
Verweisungen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwal-
tungsgerichtsordnung (VwGO) auf. In der BRAO, dem EuRAG und der
BNotO normiert er nur noch verfahrensrechtliche Besonderheiten, die sich aus
den Berufsrechten ergeben. Diese werden für das Verwaltungsverfahren und
das gerichtliche Verfahren jeweils zusammengefasst und auf alle Verfahren
erstreckt. Insbesondere die BRAO kann auf diese Weise gestrafft und übersicht-
licher gestaltet werden. In einem neuen Abschnitt der BRAO sollen darüber
hinaus Regelungen über die Einrichtung der Schlichtungsstelle der Rechts-
anwaltschaft getroffen werden, die deren institutionelle und sachliche Unab-
hängigkeit von der Bundesrechtsanwaltskammer gewährleisten. Zugleich wird
die BRAO um überholte Bestimmungen bereinigt und an das Gesetz zur Stär-
kung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 358) angepasst.

Von der Umstellung unberührt bleibt der Rechtsweg sowohl in Anwaltssachen
als auch in Notarsachen. Nach wie vor sind der Anwaltsgerichtshof und der
Bundesgerichtshof in Anwaltssachen und das Oberlandesgericht und der Bun-

desgerichtshof in Notarsachen zuständig. Unverändert wird auch gerichtlicher
Rechtsschutz durch zwei Tatsacheninstanzen eröffnet.

Der Gesetzentwurf enthält daneben Detailänderungen in der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsordnung, mit denen die Bestimmungen über den Vertretungs-
zwang bei den Bundesgerichten zugunsten der Gewerkschaften und Arbeit-
gebervereinigungen erweitert werden sollen. In diesem Zusammenhang sollen
auch die Regeln über die Vertretung in Kostensachen modifiziert werden.

Drucksache 16/12717 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Der Rechtsausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung. Folgende Änderungsvorschläge sind besonders hervorzuheben:

● Die Ergänzung der BRAO in Artikel 1 Nr. 13 betrifft die Abwicklung des
Verfahrens über eine einheitliche Stelle, § 32 Satz 2 BRAO-E und dient der
Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im anwaltlichen Berufsrecht.

● Die Änderung des § 106 BRAO-E in Artikel 1 Nr. 38 betrifft die Besetzung
des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof. Hier soll der Präsident des Bun-
desgerichtshofs weiterhin „geborener“ Vorsitzender des Anwaltssenats sein.

● Bei der Änderung des § 191f BRAO-E in Artikel 1 Nr. 54 wird aufgenom-
men, dass der allein tätige Schlichter beziehungsweise im Kollegialorgan
mindestens einer der Schlichter Volljurist sein muss.

● Die Ergänzung im Gebührenverzeichnis der BRAO (Artikel 1 Nr. 70) be-
trifft die Einführung eines Gebührentatbestands für das Verfahren über die
Zulassung der Berufung im anwaltlichen Berufsrecht. Eine Parallelregelung
für das notarielle Kostenrecht enthält Artikel 3 Nr. 24.

● Die Änderungen der BNotO in Artikel 3 Nr. 1 und 2 stehen im Zusammen-
hang mit der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat. Die dort ein-
geführten Regelungen über das Verwaltungsverfahren bei der notariellen
Fachprüfung beruhen noch auf der – derzeit noch geltenden – Anwendbar-
keit des FGG und müssen auf das VwVfG- bzw. VwGO-System umgestellt
werden. Dies gilt auch für die Änderungen in den Nummern 11, 20 und 24.

● Eine wesentliche Änderung im anwaltlichen Vergütungsrecht enthält Artikel 7
Abs. 4 Nr. 3. In einem neuen § 15a RVG soll eine Regelung zur so genann-
ten Anrechnungsproblematik getroffen werden. Der bisher nicht im Gesetz
definierte Begriff der Anrechnung soll legaldefiniert werden, um uner-
wünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers
zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass
der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren.

● In Artikel 8 sollen neben redaktionellen Änderungen der FGG-Reform die
Fallpauschale des Verfahrensbeistands in Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe p erhöht
werden.

● In Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 soll der bestehende
Bestätigungsvorbehalt des Bundesrates für die Geschäftsordnungen der
obersten Bundesgerichte aufgehoben werden. Damit soll einem Anliegen
der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe
des Bundes entsprochen werden. Der Bestätigungsvorbehalt, der seinen
Grund in der vergleichweise starken Stellung des Bundesrates vor dem Hin-
tergrund der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 hatte, ist heute
historisch überholt. Der Bundesrat und die Landesjustizverwaltungen haben
der Aufhebung zugestimmt.

● § 15 der Grundbuchordnung (GBO) soll ein neuer Absatz 1 vorangestellt
werden, der Auslegungszweifel bezüglich der Vertretungsberechtigung bei
Grundbucherklärungen nach § 13 Abs. 2 FGG (künftig § 10 Abs. 2 FamFG)
beseitigt.

● Schließlich soll in Artikel 9 Abs. 8 im Steuerberatungsgesetz die Ermächti-
gungsgrundlage für eine Regelung über eine Mindestversicherungssumme
für Lohnsteuerhilfevereine geschaffen werden.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12717

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/12717 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11385 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 22. April 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

3. Die §§ 8 und 11 werden aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht
hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsan-
waltskammer eine Kanzlei einrichtet;“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofor-
tige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2,
4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161
entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2
Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.“
5 – Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


isierung von Verfahren im anwaltlichen
einer Schlichtungsstelle der
er Verwaltungsgerichtsordnung,
htlicher Vorschriften

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von
Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufs-
recht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger

Vorschriften*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Modern
und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung
Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung d
der Finanzgerichtsordnung und kostenrec
– Drucksache 16/11385 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von
Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufs-
recht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Ver-
waltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsord-

nung und kostenrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
ihr Erlöschen“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376,
S. 36).

Drucksache 16/12717 – 6

E n t w u r f

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf

der Zulassung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungs-
grund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund des § 14
Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwalts-
kammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr
zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten
eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Ge-
sundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf
einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für
notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung
des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens
hat der Betroffene zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu
versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechts-
behelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt
werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund
nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer ge-
setzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der
Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsan-
walts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist
auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.“

6. § 16 wird aufgehoben.

7. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Er-
löschen“ und die Wörter „die Rücknahme oder den
Widerruf“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 27 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer geordne-
ten“ durch das Wort „der“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

10. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es
im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erfor-
derlich ist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und seines
Wohnsitzes“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen“ ein
Komma und die Wörter „der im Inland wohnt oder dort
einen Geschäftsraum hat“ eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
11. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aller Mit-
glieder der Rechtsanwaltskammern“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt,
sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehän-
digt ist.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem bisherigen Wortlaut werden nach dem
Wort „Kanzleianschrift“ die Wörter „und die
Telekommunikationsdaten, die der Rechtsan-
walt mitgeteilt hat“ eingefügt und die Wörter
„Berufs- und Vertretungsverbote und deren
Aufhebung oder Abänderung“ durch die Wör-
ter „bestehende Berufs- und Vertretungsver-
bote“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot
ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbestellung
unter Angabe von Familiennamen und Vor-
namen des Vertreters einzutragen.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
loschen“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und die Wörter „oder verstorben“ gestrichen.

13. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
gefasst:

„ D r i t t e r A b s c h n i t t
Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n

§ 32
Ergänzende Anwendung

des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

§ 33
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind
die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach die-

sem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundes-
gerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die
den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zu-
stehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeord-
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem bisherigen Wortlaut werden nach dem
Wort „Kanzleianschrift“ die Wörter „und die
Telekommunikationsdaten, die der Rechtsan-
walt mitgeteilt hat“ sowie nach dem Wort
„Zweigstellen“ ein Komma und die Wörter
„die Berufsbezeichnung“ eingefügt und die
Wörter „Berufs- und Vertretungsverbote und
deren Aufhebung oder Abänderung durch die
Wörter „bestehende Berufs- und Vertretungs-
verbote“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

13. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
gefasst:

„ D r i t t e r A b s c h n i t t
Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n

§ 32
Ergänzende Anwendung

des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwal-
tungsverfahren können über eine einheitliche Stelle
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes abgewickelt werden.

§ 33
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 8

E n t w u r f

nete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,

2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bean-
tragt ist oder

3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die
die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt
oder beantragt.

Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskam-
mer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet diese über
den Antrag.

§ 34
Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer
Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird
oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er-
laubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen
wird, sind zuzustellen.

§ 35
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für
das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll
ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 36
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene

Daten, Mitteilungspflichten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung
des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbe-
schränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bun-
deszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personen-
bezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der über-
mittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mit-
gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, die Rück-
nahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder
Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens
oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens erforder-
lich sind, der Rechtsanwaltskammer oder der für die
Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung
unterbleibt, soweit

1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden und das
Informationsinteresse der Rechtsanwaltskammer
oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle

das Interesse des Betroffenen an dem Unterbleiben
der Übermittlung nicht überwiegt oder

2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen ent-
gegenstehen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 34
u n v e r ä n d e r t

§ 35
u n v e r ä n d e r t

§ 36
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung
zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulas-
sung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die
Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den
Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden
sind.

(3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskam-
mer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer per-
sonenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die
zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die
Kenntnis der Information aus der Sicht der übermit-
telnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen
Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung
zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens
oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notar-
kammer an und endet seine Mitgliedschaft in einer
Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod, so teilt
die Kammer dies der Landesjustizverwaltung und der
Notarkammer unverzüglich mit.“

14. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-
hoben.

15. § 43c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die Rechts-
anwaltskammer, der er angehört“, gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialrecht“
die Wörter „sowie für die Rechtsgebiete, die
durch Satzung in einer Berufsordnung nach
§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind“
eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch einen dem
Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid“ gestrichen.

16. In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim
Oberlandesgericht ausschließlich“ gestrichen.

17. In § 51 Abs. 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:

„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft erloschen ist.“
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „§ 625 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-
waltskammer“ die Wörter „, bei Rechtsanwäl-
ten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bun-
desministerium der Justiz,“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein

Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:

„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft erloschen ist.“

Drucksache 16/12717 – 10

E n t w u r f

18. § 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

19. § 54 wird aufgehoben.

20. § 55 wird die folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ gestri-
chen.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“ das
Komma und die Wörter „zurückgenommen oder
widerrufen“ gestrichen.

21. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsan-
waltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen
vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder
einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu er-
scheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden,
wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstands-
mitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt,
dass hierdurch eine Einigung gefördert werden
kann.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

22. In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter
„Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter
„Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskosten-
hilfe“ ersetzt.

23. § 59g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den
Wörtern „Dem Antrag“ die Wörter „auf Zulas-
sung als Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11
und 12 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 12
Abs. 1“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

24. § 59h wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Er-
löschen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme
und Widerruf“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „mit Wirkung für die Zukunft“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulas-
sung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.“
25. § 59i wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und Zweig-
niederlassung“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t
26. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt
§ 27 Abs. 3 entsprechend.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

26. § 59k Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeich-
nung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten.“

27. In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten“ ge-
strichen und die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 56 Abs. 1 und 2“ sowie die Angabe „und 163“
durch die Wörter „, der Vierte Abschnitt des Fünften
Teils und § 163“ ersetzt.

28. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder
den Kammern zu.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sitz“ die
Wörter „und den Bezirk“ eingefügt.

29. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem
Wort „vermitteln“ ein Semikolon und die Wörter
„dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge
zu unterbreiten“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand
den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in
Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss
des Verfahrens einschließlich des Einspruchsver-
fahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der
wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu
versehen. § 76 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist
nicht anfechtbar.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wör-
ter „und Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden durch die
Wörter „, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3“ er-
setzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem
Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem
Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungs-
verfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es
der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlich-
tungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von
beiden Seiten angenommen wird.“

30. In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die An-
gabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 60

Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

31. In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter
„und Verwaltungsgebühren“ jeweils durch die Wörter
„, Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t
32. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 12

E n t w u r f

32. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-
ben.

33. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-
fasst:

„ F ü n f t e r Te i l

D i e G e r i c h t e i n A n w a l t s s a c h e n
u n d d a s g e r i c h t l i c h e Ve r f a h r e n i n

v e r w a l t u n g s r e c h t l i c h e n A n w a l t s s a c h e n “.

34. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
gleichzeitig

1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der
Satzungsversammlung angehören,

2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung im
Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit
angehören.“

35. § 95 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts
endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwalts-
kammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt,
der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegen-
steht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied
und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach
Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwalts-
gericht unverzüglich mitzuteilen. Über die Beendigung
des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Lan-
desjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das
betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt
hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

36. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds des
Anwaltsgerichtshofs gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mit-
gliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskam-
mern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für
deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe 㤠95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2
und 3“ ersetzt.

37. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit nicht
gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der
Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet.“ an-
gefügt.

38. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ durch die Wörter „der Verwaltungsge-
richtsordnung“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

39. § 106 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden so-
wie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichts-
hofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den
Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundes-
gerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.“

39. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

40. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen
Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft
in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung
aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3,
Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
das Bundesministerium der Justiz an die Stelle der
Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsent-
hebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ent-
scheidet. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglie-
der des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.
Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und
die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

41. Dem Fünften Teil wird folgender Vierter Abschnitt an-
gefügt:

„ Vi e r t e r A b s c h n i t t

D a s g e r i c h t l i c h e Ve r f a h r e n i n
v e r w a l t u n g s r e c h t l i c h e n A n w a l t s s a c h e n

§ 112a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten
Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkei-
ten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung
einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechts-
anwaltskammern, einschließlich der Bundesrechts-
anwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten an-
waltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht
ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche
Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichts-
hofes,

2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes.
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ jeweils durch
das Wort „zwei“ ersetzt.

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 14

E n t w u r f

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und
letzter Instanz

1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das
Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsan-
waltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen
hat oder für die das Bundesministerium der Justiz
oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundes-
gerichtshof zuständig ist,

2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen
der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechts-
anwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

§ 112b
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für
den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der
Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre;
für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche
Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen
oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen ande-
ren Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zu-
ständig, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet
ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei oder
ansonsten seinen Wohnsitz hat.

§ 112c
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Be-
stimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält,
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht
einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt
unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichts-
ordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116
Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichts-
ordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
klage endet abweichend von § 80b der Verwaltungs-
gerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwal-
tungsaktes.

§ 112d
Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer
oder Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu er-
lassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die be-
rufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten
beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinn-
gemäß;
2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsi-
diums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer
wird die Rechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mit-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

glieder vertreten, das der Präsident des zuständigen
Gerichts besonders bestellt.

§ 112e
Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof
zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der
Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung
mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die
Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundes-
gerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts
tritt.

§ 112f
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechts-
anwaltskammern mit Ausnahme der Satzungsver-
sammlung können für ungültig oder nichtig erklärt
werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder
der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem
Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht ver-
einbar sind.

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die
Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechtsan-
waltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mit-
glieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen Be-
schluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch
den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschluss-
fassung stellen.“

42. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

43. In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen,
zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)“
durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)“ ersetzt.

44. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder zu-
rückgenommen“ gestrichen.

45. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer
an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüglich der
Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu
übersenden.“

46. In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.

47. § 163 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für die Aufgaben, die dem Vorstand
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zugewiesen sind.“
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

48. § 163 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sachliche Zuständigkeit“.

b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften
des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes
der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind,
nimmt das Bundesministerium der Justiz die

Drucksache 16/12717 – 16

E n t w u r f

b) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
„tritt“ die Wörter „in Verfahren zur Ahndung von
Pflichtverletzungen“ eingefügt.

48. § 170 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zulassung kann aufschiebend befristet wer-
den. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.

49. Dem § 172b wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung
als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof wider-
rufen werden kann.“

50. § 173 wird wie folgt gefasst:

㤠173
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers

der Kanzlei

(1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum Ver-
treter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechts-
anwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr
vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jah-
ren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung
eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechts-
anwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass
für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer
Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht
schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unter-
bleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 2,
§ 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163)
wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr
wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie
kann schon vorher eingefordert werden. § 192 Abs. 2
gilt entsprechend.“

51. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichts-

hof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechts-
anwaltskammer.“

52. Die Überschrift vor § 191 und § 191 werden aufgeho-
ben.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie
die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist
die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses Ge-
setzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die
der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die
Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
hof.“

c) u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t
53. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

53. Die Überschrift vor § 191a wird wie folgt gefasst:

„3. Die Satzungsversammlung“.

54. Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt:

„ D r i t t e r A b s c h n i t t
S c h l i c h t u n g

§ 191f
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine
unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und
deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den
Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“.

(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer
bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder
als Kollegialorgan tätig werden. Zum Schlichter, der
allein tätig wird, darf nicht bestellt werden, wer
Rechtsanwalt ist oder in den letzten drei Jahren vor
Amtsantritt war oder wer im Haupt- oder Nebenberuf
bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsan-
waltskammer oder einem Verband der Rechtsanwalt-
schaft tätig oder in den letzten drei Jahren vor Amts-
antritt tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kol-
legialorgan, dürfen höchstens die Hälfte seiner Mitglie-
der Rechtsanwälte sein. Nichtanwaltliches Mitglied
des Kollegialorgans darf nur sein, wer zum allein täti-
gen Schlichter bestellt werden könnte. Anwaltliche
Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vor-
stand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verban-
des der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt-
oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskam-
mer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband
der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

(3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der
Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwalts-
kammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und
Verbänden der Verbraucher angehören müssen. Andere
Personen können in den Beirat berufen werden. Höchs-
tens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen
Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der Bestellung
von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der
Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er
kann eigene Vorschläge für die Bestellung von
Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unter-
breiten.
(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich
einen Tätigkeitsbericht.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan-
waltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

54. u n v e r ä n d e r t

55. Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt:

„ D r i t t e r A b s c h n i t t
S c h l i c h t u n g

§ 191f
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer
bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder
als Kollegialorgan tätig werden. Zum Schlichter, der
allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Be-
fähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsan-
walt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt
war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der
Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwalts-
kammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft
tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt
tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegial-
organ, muss mindestens einer der Schlichter die Be-
fähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die
Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein.
Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf
nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsan-
tritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt-
noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwalts-
kammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem
Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in
den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war.
Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen
nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder
eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören
oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechts-
anwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder
einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 18

E n t w u r f

der Schlichtungsstelle, der Errichtung und Aufgaben
des Beirates einschließlich der Berufung weiterer Bei-
ratsmitglieder, der Bestellung der Schlichter, der Ge-
schäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens
durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

1. Durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein;

2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten;

3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten,
von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis
erhalten;

4. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf
nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungs-
verfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 abhängig ge-
macht werden;

5. das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die
Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;

6. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-
rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von
15 000 Euro statthaft sein;

7. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-
gänglich sein.“

55. Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:

„ E r s t e r A b s c h n i t t
D i e K o s t e n i n Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n

d e r R e c h t s a n w a l t s k a m m e r n “ .
56. § 192 wird wie folgt gefasst:

㤠192
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlun-
gen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbei-
tung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft und auf Bestellung eines Vertreters sowie für die
Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur
Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung
des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen
Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskosten-
gesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2
bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von
Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 entspre-
chend gelten.“

57. Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt einge-
fügt:

„ Z w e i t e r A b s c h n i t t
D i e K o s t e n i n g e r i c h t l i c h e n Ve r f a h r e n

i n v e r w a l t u n g s r e c h t l i c h e n
A n w a l t s s a c h e n
§ 193
Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

56. u n v e r ä n d e r t

57. u n v e r ä n d e r t

58. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für
Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Ge-
richtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 194
Streitwert

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Ge-
richtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen fest-
gesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder
Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro
anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der
Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.“

58. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zehnten Teils wird
der Dritte Abschnitt.

59. In § 197 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Erlö-
schen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme oder
Widerrufs“ gestrichen.

60. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils wird
aufgehoben.

61. § 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

62. § 207 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem
Wort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“
eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „12, 18, 27
und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch die
Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der
Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste“ er-
setzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

63. Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen.

64. § 208 wird wie folgt gefasst:

㤠208
Landesrechtliche Beschränkungen

der Parteivertretung und Beistandschaft

Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem
Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestel-

len der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Bei-
ständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte
erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen
Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevoll-
mächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.“
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

59. u n v e r ä n d e r t

60. u n v e r ä n d e r t

61. u n v e r ä n d e r t

62. u n v e r ä n d e r t

63. u n v e r ä n d e r t

64. u n v e r ä n d e r t

65. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 20

E n t w u r f

65. § 209 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, 27 und
29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch die
Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der
Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste“ er-
setzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

66. § 210 wird wie folgt gefasst:

㤠210
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Änderungsgesetzes] bestehende Rechtsanwaltskam-
mern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandes-
gerichts haben, bleiben bestehen.“

67. Die §§ 211 und 212 werden aufgehoben.

68. § 215 wird wie folgt gefasst:

㤠215
Übergangsregelungen

(1) Die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieses Änderungsgesetzes] eingeleiteten Verwal-
tungsverfahren in Anwaltssachen werden in der Lage,
in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem
Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortge-
führt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen,
die auf Grund des bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes]
geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben
rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Anwalts-
sachen, die vor dem …[einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Änderungsgesetzes] eingeleitet wurden,
sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen
Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Ent-
scheidungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Änderungsgesetzes] ergangen sind,
bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach
dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieses Änderungsgesetzes] anhängigen gericht-
lichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts-
sachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden
Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen
Regelungen fortgeführt.“

69. Der Zweite Abschnitt des Dreizehnten Teils wird auf-
gehoben.

70. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu
§ 195 Satz 1)“ durch die Angabe „Anlage (zu § 193
Satz 1 und § 195 Satz 1)“ ersetzt.
b) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende An-
gabe vorangestellt:

„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

66. u n v e r ä n d e r t

67. u n v e r ä n d e r t

68. u n v e r ä n d e r t

69. u n v e r ä n d e r t

70. u n v e r ä n d e r t

71. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:

a) u n v e r ä n d e r t
b) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

Abschn
Erster Re

Unterabs
Anwaltsge

2110 Verfahren im Allgemeinen....................................

2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der H
übermittelt wird,

c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesre
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfris

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig

bb) Folgende Angaben werden angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwal-
tungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als
Rechtsmittelinstanz in der
Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör“.

c) Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Überschrift
vorangestellt:

„Teil 1
Anwaltsgerichtliche Verfahren“.

d) Folgender Teil 2 wird angefügt:

„Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen

Anwaltssachen

Entwurf
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung e
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der i
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsach
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf.....................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

itt 1
chtszug

chnitt 1
richtshof

.......................................................... 4,0

,
f des Tages, an dem das Urteil, der
auptsache der Geschäftsstelle

chtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a
t nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-

bb) Folgende Angaben werden angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwal-
tungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung
der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als
Rechtsmittelinstanz in der
Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör“.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Folgender Teil 2 wird angefügt:

„Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen

Anwaltssachen
ines Beteiligten folgt,
n Nummer 2 genannten Urteile, ein
e vorausgegangen ist:

............................................................
igungstatbestände erfüllt sind.

2,0

Drucksache 16/12717 – 22

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

Unterabs
Bundesger

2120 Verfahren im Allgemeinen....................................

2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übe
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesre

Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfris
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Beruf

2200 Verfahren im Allgemeinen....................................

2201 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück
ge, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung
Die Gebühr 2200 ermäßigt sich auf.......................

Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 d
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, w
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Ein
gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligt

2202 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Beschluss in der Hauptsache der Geschä
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesre

Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfris
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen is

Die Gebühr 2200 ermäßigt sich auf.....................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

chnitt 2
ichtshof

.......................................................... 5,0

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
rmittelt wird,
chtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a
t nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile, ein
vorausgegangen ist:

..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

3,0

itt 2
ung

.......................................................... 5,0

nahme der Berufung oder der Kla-
bei Gericht eingegangen ist:
..........................................................
er Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m.
enn keine Entscheidung über die Kosten
igung der Beteiligten über die Kostentra-

en folgt.

1,0

Nummer 2201 erfüllt ist, durch

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
ftsstelle übermittelt wird, oder
chtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a
t nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile oder
t:

3,0
............................................................
igungstatbestände erfüllt sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

Abschn
Vorläufiger R

Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Ano

desrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwG
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren üb

den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren na
§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Re

Unterabs
Anwaltsge

2310 Verfahren im Allgemeinen....................................

2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesgerichtshof als Rechtsmi

2320 Verfahren im Allgemeinen....................................

2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlu
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesger
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundes

2330 Verfahren im Allgemeinen..................................

2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

itt 3
echtsschutz

rdnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bun-
O.

er den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
ch § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m.
chtszugs als ein Verfahren.

chnitt 1
richtshof

.......................................................... 2,0

oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

0,75

chnitt 2
ttelgericht in der Hauptsache

.......................................................... 1,5

ng oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

0,5

chnitt 3
ichtshof
gerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

............................................................ 2,5

Drucksache 16/12717 – 24

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbest

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhand
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Abl

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 S

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Ents
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Ein
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung e

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den A
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf....................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß

Absc
Rüge wegen Verletzung des A

2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des A
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder

Beschlüsse des [...]. Ausschusses
Nr. Gebührentatbest

Absc
Erster R

Unterab
Anwaltsg

2110 Verfahren im Allgemeinen.................................

2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlu
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Abl

Gerichtsbescheid oder der Beschluss in de
übermittelt wird,

c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsf

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 S

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Ents
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Ein
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung e

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsac
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf....................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß
Untera
Bundes

2120 Verfahren im Allgemeinen...............................

2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

and Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

lung oder,
auf des Tages, an dem der Beschluss

atz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
cheidung über die Kosten ergeht oder

igung der Beteiligten über die Kosten-
ines Beteiligten folgt,
ntrag vorausgegangen ist:

.............................................................
igungstatbestände erfüllt sind.

1,0

hnitt 4
nspruchs auf rechtliches Gehör

nspruchs auf rechtliches Gehör:
zurückgewiesen .................................. 50,00 EUR“.

and Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

hnitt 1
echtszug

schnitt 3
erichtshof

............................................................. 4,0

ng,
auf des Tages, an dem das Urteil, der
r Hauptsache der Geschäftsstelle

rechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a
rist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

atz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
cheidung über die Kosten ergeht oder

igung der Beteiligten über die Kosten-
ines Beteiligten folgt,
in Nummer 2 genannten Urteile, ein
he vorausgegangen ist:
.............................................................
igungstatbestände erfüllt sind.

2,0
bschnitt 4
gerichtshof

............................................................... 5,0

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übe
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesre

Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfris
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Zulassung und Durchf

2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird......................

2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das V
Erledigung beendet wird ....................................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zug

2202 Verfahren im Allgemeinen....................................

2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück
ge, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf.......................

Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 d
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, w
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Ein
gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligt

2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Beschluss in der Hauptsache der Geschä
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesre

Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfris
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen is
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf.......................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
rmittelt wird,
chtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a
t nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile, ein
vorausgegangen ist:

..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

3,0

itt 2
ührung der Berufung

.......................................................... 1,0

erfahren durch anderweitige
..........................................................
elassen wird.

0,5

.......................................................... 5,0

nahme der Berufung oder der Kla-
bei Gericht eingegangen ist:
..........................................................
er Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m.
enn keine Entscheidung über die Kosten
igung der Beteiligten über die Kostentra-

en folgt.

1,0

Nummer 2203 erfüllt ist, durch

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
ftsstelle übermittelt wird, oder
chtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a
t nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile oder
t:
.......................................................... 3,0
igungstatbestände erfüllt sind.

Drucksache 16/12717 – 26

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

Abschn
Vorläufiger R

Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Ano

desrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwG
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren üb

den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren na
§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Re

Unterabs
Anwaltsge

2310 Verfahren im Allgemeinen....................................

2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesgerichtshof als Rechtsm

2320 Verfahren im Allgemeinen....................................

2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlu
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesger
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundes

2330 Verfahren im Allgemeinen..................................

2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

itt 3
echtsschutz

rdnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bun-
O.

er den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
ch § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m.
chtszugs als ein Verfahren.

chnitt 1
richtshof

.......................................................... 2,0

oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

0,75

chnitt 2
ittelgericht in der Hauptsache

.......................................................... 1,5

ng oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

0,5

chnitt 3
ichtshof
gerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

............................................................ 2,5

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlu
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entsch
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einig
tragung oder der Kostenübernahmeerklärung ein

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Rüge wegen Verletzung des Ans

2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des An
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder z

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsan-
wälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 33 wird nach dem Wort
„Anwendbarkeit“ das Komma und das Wort „Mit-
teilungspflichten“ gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 34a Mitteilungspflichten“.

c) Die Angabe zu § 35 und zu Teil 6 wird durch die
folgenden Angaben ersetzt:

„Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsver-
fahren

§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen An-
waltssachen“.

d) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Gebühren und Auslagen“.

e) Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
f) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 43 Übergangsregelungen“.

2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

ng oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
eidung über die Kosten ergeht oder

ung der Beteiligten über die Kosten-
es Beteiligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

1,0

itt 4
pruchs auf rechtliches Gehör

spruchs auf rechtliches Gehör:
urückgewiesen .................................. 50,00 EUR“.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsan-
wälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 28

E n t w u r f

3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde
Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen
und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift bei
dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des Her-
kunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, soweit dies
aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher Maßnahmen
erforderlich ist. Die Mitteilung wird durch unmittel-
bare Übersendung einer Abschrift der Anschuldi-
gungsschrift an die zuständige Stelle des Herkunfts-
staates bewirkt.“

5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 42“ durch
die Angabe „bis 36“ ersetzt.

6. § 12 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

7. In 13 Abs. 1 wird die Angabe „bis 42“ durch die An-
gabe „bis 36“ ersetzt.

8. § 14 Satz 3 wird aufgehoben.

9. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 1“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr
anfechtbarer Weise widerrufen worden ist,“.

10. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Ge-
richt ergeben, gelten nur für die Vertretung vor dem
Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „dem Bundes-
gerichtshof ergeben, bleiben unberührt“ ersetzt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt
als Zustellungsbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Zustellungsbevollmächtigten, der im
Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum
hat,“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt
(§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zu-
gestellt werden.“

b) Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt wer-
den, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post
bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung).“

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwend-

barkeit“ das Komma und das Wort „Mitteilungs-
pflichten“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 10 gilt entsprechend.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwalts-

gerichtsbarkeit“ das Komma und das Wort „Mit-
teilungspflichten“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

13. In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

14. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

㤠34a
Mitteilungspflichten

(1) Gerichte und Behörden übermitteln personenbe-
zogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens
oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der
Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den
für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen
überwiegt. § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsan-
waltsordnung gilt entsprechend.

(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend.“

15. Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:

„ Te i l 6
R e c h t s w e g i n v e r w a l t u n g s r e c h t l i c h e n
A n w a l t s s a c h e n u n d a l l g e m e i n e Vo r -

s c h r i f t e n f ü r d a s Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n “ .

16. § 35 wird wie folgt gefasst:

㤠35
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen

Anwaltssachen

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den
Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in
Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung,
soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder
einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind,
gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsord-
nung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen ent-
sprechend.“

17. Die Überschrift vor § 36 wird gestrichen.

18. In § 36 Nr. 4 werden die Wörter „des Heimat- oder
Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert werden
müssen“, durch die Wörter „vorgelegt oder angefordert
werden,“ und die Wörter „Urkunde im Sinne“ durch
die Wörter „Urkunde des Heimat- oder Herkunfts-
staates, die den Anforderungen“ ersetzt und nach der
Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16)“ ein Komma
und das Wort „genügt“ eingefügt.

19. § 39 wird wie folgt gefasst:

㤠39
Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Ge-
setz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsord-

nung entsprechend anzuwenden.“

20. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizver-
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t
20. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 30

E n t w u r f

waltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch
Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu
übertragen. Die Landesregierungen können diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.“

21. Die Überschrift des Teils 8 wird wie folgt gefasst:

„ Te i l 8
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n “ .

22. Folgender § 43 wird angefügt:

㤠43
Übergangsregelungen

(1) Die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieses Änderungsgesetzes] eingeleiteten Verwal-
tungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich an
diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab
diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf
Grund des bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] geltenden
Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Ent-
scheidungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Änderungsgesetzes] ergangen sind,
bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach
dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Änderungsgesetzes] anhängigen gericht-
lichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts-
sachen nach diesem Gesetz werden nach den bis zu
diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt.“

Artikel 3

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 7c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Bun-
desnotarkammer“ durch die Wörter „, der
Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes“ er-
setzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Prüfungsamt kann Personen, die zur
notariellen Fachprüfung zugelassen worden

sind, als Zuhörer zulassen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jeden Ab-
schnitt des Prüfungsgesprächs“ durch die Wörter
„das Prüfungsgespräch“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

1. Dem § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und
mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet
werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der
Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.“

2. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notar-
kammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse
der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie
die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn
das Notaramt erloschen ist.“

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und
mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet
werden.“

4. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des Ersten
Teils wird das Wort „Notariatsverweser“ durch das Wort
„Notariatsverwalter“ ersetzt.

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustiz-
verwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhö-
rung der Notarkammer.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Pflegers für
den Notar“ durch die Wörter „eines Vertreters
des Notars für das Verwaltungsverfahren“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Pfleger“ durch das
Wort „Vertreter“ ersetzt.
6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis,
die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“ zu führen.“
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 7d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen
Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über einen Widerspruch entscheidet der
Leiter des Prüfungsamtes.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 der
Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 15 Ab-
satz 2 der Grundbuchordnung“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 32

E n t w u r f

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Amtsbezeich-
nung „Notar“ mit“ durch die Wörter „Amtsbezeich-
nung mit“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis
zur Führung der Bezeichnung „Notar außer
Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“ zurück-
nehmen oder widerrufen, wenn nachträglich
Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei
einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in
§ 47 Nr. 4 und 6 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8
und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen
würden.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Befugnis, sich
„Notar außer Dienst“ zu nennen“ durch die
Wörter „Befugnis nach Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

7. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vor-
läufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende
Wirkung.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 16“ durch
die Angabe „§ 14“ ersetzt.

8. § 64a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, gilt für Verfahren der Landesjustizverwal-
tung in Notarsachen das Verwaltungsverfahrensge-
setz.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3
Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten
Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den
ihr diese übermittelt worden sind.“

9. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe 㤠19a
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 19a Abs. 7“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck
ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrneh-

men. Sie kann insbesondere

1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,

2. nach näherer Regelung durch die Landesgesetz-
gebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 64a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsver-
fahrensgesetz.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

3. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkam-
mern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck
darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3
Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzu-
schließen, die Gefahren aus Pflichtverletzungen
abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen
von Notaren verursacht worden sind,

4. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkam-
mern Einrichtungen unterhalten, die ohne recht-
liche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch
Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nr. 3 ge-
deckten Schäden durch vorsätzliche Handlun-
gen von Notaren ermöglichen.“

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

10. In § 85 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlich oder tele-
grafisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

11. In § 93 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Kosten-
berechnung“ die Wörter „und der Kosteneinzug“ ein-
gefügt.

12. § 102 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter
sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter
werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus
der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandes-
gerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.“

13. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Diszipli-
nargerichts als Notare bestellt sein.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig

1. Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder
dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwal-
tungsrat der Kasse oder dem Präsidium der
Bundesnotarkammer angehören;

2. bei der Notarkammer, der Kasse oder der
Bundesnotarkammer im Haupt- oder Neben-
beruf tätig sein;

3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99) angehö-
ren.“

14. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das
Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Um-
stand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung
entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt.
Der Beisitzer, die Kasse und Notarkammer haben

Umstände nach Satz 1 unverzüglich der Landesjus-
tizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzutei-
len. Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1
entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung
der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 34

E n t w u r f

Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betrof-
fene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt
hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizver-
waltung seines Amtes zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht
hätte ernannt werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der
Ernennung entgegensteht;

3. wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Bei-
sitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen,
wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht ab-
sehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen
persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein
Amt weiter auszuüben.“

15. § 107 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter
am Bundesgerichtshof sein muss, seine Stellvertreter
sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter
werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofs
aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundes-
gerichtshofs auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

16. § 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5
ersetzt:

„(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 6,
Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass das Bundesministerium der Justiz an die Stelle der
Landesjustizverwaltung tritt und vor der Entscheidung
über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Prä-
sidium der Bundesnotarkammer zu hören ist.

(3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. Sie ha-
ben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezo-
gen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die
ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden,
Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a ist entsprechend
anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
Präsident des Bundesgerichtshofes.

(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu den
einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste her-
anzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhö-
rung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen
Notare vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.“

17. Die §§ 111 und 112 werden durch die folgenden §§ 111
bis 112 ersetzt:

㤠111
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten
Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. Die §§ 111 und 112 werden durch die folgenden §§ 111
bis 112 ersetzt:

㤠111
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern,
einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht
die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder
einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind
(verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
Rechtsmittel

1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,

2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und
letzter Instanz

1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das
Bundesministerium der Justiz oder die Bundes-
notarkammer getroffen hat oder für die das Bundes-
ministerium der Justiz oder die Bundesnotarkam-
mer zuständig ist,

2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen
der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichts-
hof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen
Notare vorgeschriebenen Besetzung.

§ 111a

Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in des-
sen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu
erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufs-
rechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beein-
trächtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In
allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandes-
gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.
§ 100 gilt entsprechend.

§ 111b

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Be-
stimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält,
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem
Oberverwaltungsgericht gleich, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichts-
ordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116
Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichts-
ordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst
vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
klage endet abweichend von § 80b der Verwaltungs-
gerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwal-
tungsaktes.
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 111a

u n v e r ä n d e r t

§ 111b

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Be-
stimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält,
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem
Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unbe-
rührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 36

E n t w u r f

§ 111c

(1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Be-
hörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlas-
sen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufs-
rechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten
beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinn-
gemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsi-
diums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die
Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten,
das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders
bestellt.

§ 111d

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keit steht den Beteiligten die Berufung zu. Für das
Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Ver-
waltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das
Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungs-
gerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des
Oberverwaltungsgerichts tritt.

§ 111e

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Notar-
kammern, der Bundesnotarkammer und der Kassen mit
Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4
Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werden,
wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Sat-
zung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt
nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar
sind.

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die
Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notarkam-
mer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der
Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig,
wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen
Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschluss-
fassung stellen.

§ 111f

In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Ge-
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu

diesem Gesetz erhoben. Soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die für Kosten in
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-
barkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostenge-
setzes entsprechend anzuwenden.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 111c

(1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Be-
hörde zu richten,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige
Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen den
Leiter des Prüfungsamtes zu richten.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 111d

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-
hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt
der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung
mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die
Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundes-
gerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts
tritt.

§ 111e

u n v e r ä n d e r t

§ 111f

In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Ge-
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu

diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kos-
ten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

§ 111g

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Ge-
richtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen fest-
gesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum
Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die
Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder
vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus
dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von
50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das
Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 112

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizver-
waltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch
Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden
zu übertragen. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.“

18. § 113 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:

„2. allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse
oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne
von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten,“.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 3 und 4.

19. § 118 wird wie folgt gefasst:

㤠118

(1) Die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Änderungsgesetzes] eingeleiteten Ver-
waltungsverfahren in Notarsachen werden in der Lage,
in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem
Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortge-
führt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen,
die auf Grund des bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes]
geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben
rechtswirksam. Auf vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] eingeleitete
Verwaltungsverfahren in Notarsachen sind die bis zu
diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen
weiter anzuwenden.
(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
Entscheidungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] ergangen
sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren
nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 111g

u n v e r ä n d e r t

§ 112

u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 38

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

Abschn
Erster Re

Unterabs
Oberlande

110 Verfahren im Allgemeinen....................................

(3) Die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Änderungsgesetzes] anhängigen gericht-
lichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notar-
sachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden
Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen
Regelungen fortgeführt.“

20. § 119 wird aufgehoben.

21. Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird ange-
fügt:

„Anlage
(zu § 111f Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechts-
mittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

Entwurf
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

itt 1
chtszug

chnitt 1
sgericht

.......................................................... 4,0

23. u n v e r ä n d e r t

24. Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird ange-
fügt:

„Anlage
(zu § 111f Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der
Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechts-
mittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der H
übermittelt wird,

c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesno
VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache
Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesger

120 Verfahren im Allgemeinen....................................

121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übe
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesno

VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache
Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Beruf

200 Verfahren im Allgemeinen....................................

201 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück
ge, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung
Die Gebühr 200 ermäßigt sich auf.........................

Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der B

VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine En
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der B
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

,
f des Tages, an dem das Urteil, der
auptsache der Geschäftsstelle

tarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile, ein
vorausgegangen ist:

..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

2,0

chnitt 2
ichtshof

.......................................................... 5,0

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
rmittelt wird,
tarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2

§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile, ein
vorausgegangen ist:

..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

3,0

itt 2
ung

.......................................................... 5,0

nahme der Berufung oder der Kla-
bei Gericht eingegangen ist:
..........................................................

undesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2
1,0
tscheidung über die Kosten ergeht oder die
eteiligten über die Kostentragung oder der

Drucksache 16/12717 – 40

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

202 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht N
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Beschluss in der Hauptsache der Geschä
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesno

VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen is
Die Gebühr 200 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Vorläufiger R

Vorbemerkung 3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Ano

desnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren üb

den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren n
Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtsz

Unterabs
Oberlande

310 Verfahren im Allgemeinen....................................

311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesgerichtshof als Rechtsmi
320 Verfahren im Allgemeinen..................................
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

ummer 201 erfüllt ist, durch

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
ftsstelle übermittelt wird, oder
tarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2

§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile oder
t:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

3,0

itt 3
echtsschutz

rdnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bun-

er den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
ach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 80
ugs als ein Verfahren.

chnitt 1
sgericht

.......................................................... 2,0

oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

0,75

chnitt 2
ttelgericht in der Hauptsache
............................................................ 1,5

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbest

321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandl
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Abl

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 S

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidun
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung d
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Bet

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den A
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß

Unterab
Bundesg

Vorbemerkung 3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundes

330 Verfahren im Allgemeinen..................................

331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandl
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Abl

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 S

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidun
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung d
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Bet

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den A
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß

Absc
Rüge wegen Verletzung des A

400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des A
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder

Beschlüsse des [...]. Ausschusses
Nr. Gebührentatbest

Absc
Erster R
Untera
Oberla

110 Verfahren im Allgemeinen...............................
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

and Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

ung oder,
auf des Tages, an dem der Beschluss

atz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
g über die Kosten ergeht oder die Ent-
er Beteiligten über die Kostentragung
eiligten folgt,
ntrag vorausgegangen ist:
............................................................
igungstatbestände erfüllt sind.

0,5

schnitt 3
erichtshof

gerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

............................................................ 2,5

ung oder,
auf des Tages, an dem der Beschluss

atz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
g über die Kosten ergeht oder die Ent-
er Beteiligten über die Kostentragung
eiligten folgt,
ntrag vorausgegangen ist:
............................................................
igungstatbestände erfüllt sind.

1,0

hnitt 4
nspruchs auf rechtliches Gehör

nspruchs auf rechtliches Gehör:
zurückgewiesen ..................................

50,00 EUR“.

and Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

hnitt 1
echtszug
bschnitt 3
ndesgericht

............................................................... 4,0

Drucksache 16/12717 – 42

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der H
übermittelt wird,

c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesno
VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache
Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesger

120 Verfahren im Allgemeinen....................................

121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übe
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesno

VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache
Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Zulassung und Durchf

200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird......................

201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das V
Erledigung beendet wird. ...................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung z

202 Verfahren im Allgemeinen
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

,
f des Tages, an dem das Urteil, der
auptsache der Geschäftsstelle

tarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile, ein
vorausgegangen ist:

..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

2,0

chnitt 4
ichtshof

.......................................................... 5,0

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
rmittelt wird,
tarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2

§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile, ein
vorausgegangen ist:

..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

3,0

itt 2
ührung der Berufung

.......................................................... 1,0

erfahren durch anderweitige
.......................................................... 0,5
ugelassen wird.

5,0

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück
ge, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf.........................

Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der B
VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ents
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Bet
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht N
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Beschluss in der Hauptsache der Geschä
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesno

VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen is
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Vorläufiger R

Vorbemerkung 3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Ano

desnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren üb

den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren n
Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtsz

Unterabs
Oberlande

310 Verfahren im Allgemeinen....................................

311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den A
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf.......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäß
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

nahme der Berufung oder der Kla-
bei Gericht eingegangen ist:
..........................................................

undesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2
cheidung über die Kosten ergeht oder die
eiligten über die Kostentragung oder der

1,0

ummer 203 erfüllt ist, durch

,
f des Tages, an dem das Urteil oder
ftsstelle übermittelt wird, oder
tarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2

§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
Nummer 2 genannten Urteile oder
t:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

3,0

itt 3
echtsschutz

rdnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bun-

er den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
ach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 80
ugs als ein Verfahren.

chnitt 1
sgericht

.......................................................... 2,0

oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
ntrag vorausgegangen ist:
............................................................
igungstatbestände erfüllt sind.

0,75

Drucksache 16/12717 – 44

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestan

Unterabs
Bundesgerichtshof als Rechtsmi

320 Verfahren im Allgemeinen....................................

321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlu
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Unterabs
Bundesger

Vorbemerkung 3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesge

330 Verfahren im Allgemeinen....................................

331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlu
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablau

der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Sat

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den An
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf.........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßig

Abschn
Rüge wegen Verletzung des Ans

400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des An
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder z

Entwurf
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

chnitt 2
ttelgericht in der Hauptsache

.......................................................... 1,5

ng oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

0,5

chnitt 3
ichtshof

richtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

.......................................................... 2,5

ng oder,
f des Tages, an dem der Beschluss

z 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
über die Kosten ergeht oder die Ent-
Beteiligten über die Kostentragung
ligten folgt,
trag vorausgegangen ist:
..........................................................
ungstatbestände erfüllt sind.

1,0

itt 4
pruchs auf rechtliches Gehör

spruchs auf rechtliches Gehör:
urückgewiesen .................................. 50,00 EUR“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden die Wörter „im Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Wörter „durch die
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in
verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zustän-
digen Gerichte“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch erreicht“ ersetzt.

2. § 67 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen
einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen
Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevoll-
mächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenhei-
ten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und
in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit
einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis
von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeits-
gerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsan-
gelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmäch-

tigten müssen durch Personen mit der Befähigung
zum Richteramt handeln.“

b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3 und 5“
durch die Angabe „3, 5 und 7“ ersetzt.
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer“
durch das Wort „der“ ersetzt.

3. In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den
Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen“ durch die Wörter „einer von
den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen
beauftragten Behörde“ und das Wort „Stelle“ durch
das Wort „Behörde“ ersetzt.

4. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t
bb) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12717 – 46

E n t w u r f

Artikel 6

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262 (2002 I
S. 679), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Lebens-
jahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht“ er-
setzt.

2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Strafvoll-
zugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbin-
dung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt.

2. In § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

3. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1
bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ durch die
Angabe 㤠66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5,
Abs. 6 und 8“ ersetzt.

(2) § 57 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines
Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.“

(3) § 14 Abs. 6 Satz 1 der Kostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines
Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

3. u n v e r ä n d e r t

(2) entfällt

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

2. In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch „§ 39
Abs. 5“ ersetzt.
3. In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort „Nachlaßge-
richt“ die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

(4) § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines
Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.“

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.“

2. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und
jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder
Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie
jedes Verfahren über Anträge nach den § 1084
Abs. 1, §§ 1096 oder 1109 der Zivilprozessord-
nung;“

3. § 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15
folgende Angabe eingefügt:

„§ 15a Anrechnung einer Gebühr“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a
Anrechnung einer Gebühr

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge-
bühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts-
anwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr
als den um den Anrechnungsbetrag verminderten
Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur
berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden
Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche
gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide
Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend
gemacht werden.“

4. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und
jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder
Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie
jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1,
§ 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;“

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der

Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine
anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der
Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertge-
bühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben.
Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antrag-

Drucksache 16/12717 – 48

E n t w u r f
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

stellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-
gen.“

Artikel 8

Änderung des FGG-Reformgesetzes

Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
§ 149 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das
Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.

a1) In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder beson-
ders Beauftragte“ gestrichen.

b) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie angehören,“ durch die Wörter „an-
derer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“
ersetzt.

bb) In Absatz 4 werden die Wörter „der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie angehören,“ durch die Wörter „an-
derer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“
ersetzt.

b1) Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:

„Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit
der Erinnerung in entsprechender Anwendung
des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“

b2) In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“
durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.

c) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die Einlegung der Beschwerde zur Nieder-
schrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und
in Familienstreitsachen ausgeschlossen.“

d) In § 66 Satz 1 wird das Wort „Beschwerdebe-

rechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt.

e) In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort „Be-
schwerdeentscheidung“ die Wörter „durch Er-
klärung gegenüber dem Gericht“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49

E n t w u r f
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

f) § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Un-
terbringungssachen“ die Wörter „und Ver-
fahren nach § 151 Nr. 6 und 7“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt
dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss richtet, der die Unter-
bringung oder die freiheitsentziehende
Maßnahme anordnet.“

g) In § 73 Satz 3 werden die Wörter „oder als
unzulässig verworfen“ durch die Wörter „als
unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1
zurückgewiesen“ ersetzt.

h) § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch
einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Die deutschen Gerichte sind ferner zustän-
dig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein
deutsches Gericht bedarf.“

i) § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch
einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Die deutschen Gerichte sind ferner zustän-
dig, soweit der Betroffene oder der voll-
jährige Pflegling der Fürsorge durch ein
deutsches Gericht bedarf.“

j) § 112 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠269 Abs. 1
Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1
Nr. 8 und 9“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird Angabe 㤠269 Abs. 1
Nr. 9“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1
Nr. 10“ ersetzt.

k) In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40
bis 48“ durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1
und 2 sowie §§ 47 und 48“ ersetzt.

l) In § 114 Abs. 3 werden die Wörter „der zustän-

digen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehö-
ren,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer

Drucksache 16/12717 – 50

E n t w u r f
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse“ ersetzt.

m) § 117 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die Begründung ist beim Beschwerde-
gericht einzureichen.“

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„§§ 514“, die Angabe „516 Abs. 3, 521
Abs. 2,“ eingefügt.

cc) In Absatz 5 werden die Wörter „Einlegung
und“ gestrichen.

n) In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Familien-
gerichts“ durch die Wörter „Familien- oder
Betreuungsgerichts“ ersetzt.

o) In § 149 wird in der Überschrift und im Wort-
laut jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.

p) In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verfahrensbeistand“ die Wörter „für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4
in jedem Rechtszug jeweils“ eingefügt.

q) § 187 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:

„(4) Kommen in Verfahren nach § 186
ausländische Sachvorschriften zur Anwen-
dung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.“

bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
ihm wird die Angabe „3“ durch die Angabe
„4“ ersetzt.

r) In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 231 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1“ er-
setzt.

s) In § 242 Satz 1 wird das Wort „Prozesskosten-
hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“
ersetzt.

t) In § 253 Abs. 2 wird das Wort „sofortigen“ ge-
strichen.

u) In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
Partei“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ er-
setzt.

v) In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 1
Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“
durch die Wörter „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebens-
partnerschaftsgesetzes“ ersetzt.
w) In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3
bis 11“ durch die Angabe „Nr. 3 bis 12“ ersetzt.

x) In § 375 Nr. 2 wird die Angabe „§ 884 Nr. 4“ ge-
strichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51

E n t w u r f
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

y) § 378 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vor-
angestellt:

„(1) Für Erklärungen gegenüber dem Re-
gister, die zu der Eintragung erforderlich
sind und in öffentlicher oder öffentlich be-
glaubigter Form abgegeben werden, können
sich die Beteiligten auch durch Personen ver-
treten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 ver-
tretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für
die Entgegennahme von Eintragungsmittei-
lungen und Verfügungen des Registers.“

bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

z) In § 402 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 522, 729
Abs. 1 und § 884 Nr. 4“ durch die Angabe
„§§ 522 und 729 Abs. 1“ ersetzt

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Nr. 3 werden die Wörter „nach Absatz 1
Nr. 3 bis 11“ durch die Angabe „nach Absatz 1
Nr. 3 bis 12“ und die Angabe „nach § 111 Nr. 2, 5
und 7 bis 9“ durch die Angabe „nach § 111 Nr. 2,
4, 5 und 7 bis 9“ ersetzt.

b) § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mit-
wirkung eines Rechtsanwalts schriftlich ein-
gereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend.“

3. Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
chen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“
durch die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.

4. Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
chen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“
durch die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.

5. Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ ge-
strichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“
durch die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.

6. Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

,12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma

und die Wörter „in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes bezeichneten Art jedoch das
Oberlandesgericht“ gestrichen.‘

Drucksache 16/12717 – 52

E n t w u r f
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semi-
kolon und die Wörter „in den Fällen,
in denen das Familiengericht (§ 23b
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes) über die Erinnerung entschieden
hat, ist Beschwerdegericht das Ober-
landesgericht“ durch die Wörter „in
Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Gerichtsverfassungs-
gesetzes bezeichneten Art jedoch das
Oberlandesgericht“ ersetzt.‘

bb) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:

‚b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zurückweisung des Wider-
spruchs gegen eine angedrohte Lö-
schung in den Fällen der §§ 393
bis 398 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit und für die Zurückweisung des
Widerspruchs gegen eine Aufforde-
rung nach § 399 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der
vollen Gebühr erhoben.“‘

c) Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

‚13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter
„in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der
in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die
Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1
Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ er-
setzt.‘

7. Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“
durch die Wörter „der richterlichen Entschei-
dung“ ersetzt.‘

Artikel 9

Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 23 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.
b) Buchstabe h wird aufgehoben.

2. In § 140 werden das Semikolon und die Wörter „sie
bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestri-
chen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53

E n t w u r f
– Drucksache 16/12717

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das
durch … geändert worden ist, wird folgender Satz einge-
fügt:

„Das Registrierungsverfahren kann auch über eine ein-
heitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

(3) In § 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2010“ wird
durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.

(4) § 15 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sons-
tigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforder-
lich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglau-
bigter Form abgegeben werden, können sich die
Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die
nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt
sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Ein-
tragungsmitteilungen und Verfügungen des Grund-
buchamtes nach § 18.“

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

(5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird das Semikolon und die Wörter „sie be-
darf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestrichen.

(6) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 50 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.

(7) In § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschafts-
gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

(8) § 31 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975

(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.

Drucksache 16/12717 – 54

E n t w u r f

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [ein-
setzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Die Artikel 4
bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung
der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den
Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungs-
vertrages sowie über die Höhe der Mindest-
deckungssummen.“

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9 Abs. 2
treten am 28. Dezember 2009 in Kraft.

tionsbedürfnis der Rechtsuchenden macht es erforderlich, diesem Zusammenhang die Zuständigkeiten für die Wahr-

die jeweilige (ausländische) Berufsbezeichnung in das
Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 32 BRAO-E)

nehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsanwaltschaft
bei dem Bundesgerichtshof. Die Regelungen sollen klarer
gefasst werden.

Das Bundesministerium der Justiz, das über den Antrag auf
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/12717

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel,
Christoph Strässer, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Nescovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/11385 in seiner 200. Sitzung am 22. Januar 2009
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung sowie an den Innenausschuss und an den Finanzaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11385 in seiner 91. Sitzung am 22. April 2009 beraten
und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11385 in seiner 126. Sitzung am 22. April 2009 beraten
und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11385 in seiner 135. Sitzung am 22. April 2009 beraten
und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf in geänderter Fassung anzunehmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Allgemeines

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/11385
verwiesen.

Zu den einzelnen Änderungen

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 12 (Änderung von § 31 Abs. 3 BRAO)

In das Rechtsanwaltsverzeichnis soll auch aufgenommen
werden, welchem Beruf die oder der Eingetragene angehört,
da neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch
Berufsangehörige aus anderen EU-Staaten sowie künftig
Kammerrechtsbeistände eingetragen werden. Das Informa-

liche Ansprechpartner abgewickelt werden können. Die
Grundlage hierfür bieten im deutschen Verwaltungsverfah-
rensrecht § 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in
denen das Verfahren über eine einheitliche Stelle im Sinn
der Dienstleistungsrichtlinie geregelt ist. Ihre Geltung muss
in dem jeweiligen Fachgesetz gesondert angeordnet werden.
Der neue § 32 Satz 2 BRAO-E trifft diese Anordnung für
alle Verwaltungsverfahren nach der BRAO.

Zu Nummer 16 (Änderung von § 48 Abs. 1 Nr. 3 BRAO)

Die Änderung ist Folge der Aufhebung von Buch 6 der
Zivilprozessordnung durch Artikel 29 Nr. 15 des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Re-
gelungsgehalt des § 625 ZPO findet sich ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes am 1. September 2009 in § 138 FamFG
wieder.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 51 Abs. 6 BRAO)

Die nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO im Versicherungsvertrag
dem Versicherer aufzuerlegenden Mitteilungspflichten die-
nen der Erfüllung verschiedener Aufgaben (Widerruf gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, Auskunftsanspruch gemäß § 51
Abs. 6 Satz 2 BRAO, Anzeigepflicht gemäß § 51 Abs. 7
BRAO), die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei
dem Bundesgerichtshof teilweise durch das Bundesministe-
rium der Justiz und teilweise durch die Rechtsanwaltskam-
mer bei dem Bundesgerichtshof wahrgenommen werden
sollen (§ 163 BRAO-E). Mit der Änderung von § 51 Abs. 6
Satz 1 BRAO wird daher festgelegt, dass die dort genannten
Mitteilungspflichten des Versicherers für Rechtsanwälte bei
dem Bundesgerichtshof sowohl gegenüber dem Bundes-
ministerium der Justiz als auch gegenüber der Rechts-
anwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof bestehen sol-
len.

Zu Nummer 39 (Änderung von § 106 Abs. 2 BRAO)

Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, soll der Prä-
sident des Bundesgerichtshofes wegen der besonderen
Bedeutung des Anwaltssenats auch weiterhin „geborener
Vorsitzender“ dieses Senats sein. Bei der Verkleinerung des
Senats auf insgesamt fünf Mitglieder soll es demgegenüber
aus Effizienzgründen verbleiben.

Zu Nummer 48 (Änderung von § 163 BRAO)

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
gelten gemäß § 162 BRAO grundsätzlich die allgemeinen
Regelungen der §§ 1 bis 161a BRAO. § 163 BRAO regelt in
Nach Artikel 6 der EU-Dienstleistungsrichtlinie muss ge-
währleistet sein, dass Verwaltungsverfahren über einheit-

Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ent-
scheidet (§ 170 BRAO), soll – wie nach geltendem Recht –

Drucksache 16/12717 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auch über alle Fragen entscheiden, die die Zulassung und
deren Rücknahme oder Widerruf von Rechtsanwälten bei
dem Bundesgerichtshof betreffen (§ 163 Satz 1 BRAO-E).
Es soll auch diejenigen Aufgaben wahrnehmen, die in ei-
nem engen Zusammenhang mit diesen Zulassungsaufgaben
stehen: Dabei handelt es sich um die Aufgaben, die die
Kanzlei bzw. eventuelle Zweigstellen betreffen (§§ 27,
29, 29a BRAO; vgl. § 172b Satz 2 BRAO-E), sowie die Auf-
gaben, die die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
betreffen (§§ 53, 55 BRAO; vgl. § 173 BRAO-E). Auch die
Zuständigkeit nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes i. V. m. § 51 Abs. 7 BRAO, die in engem Zusam-
menhang mit der Aufgabe steht, die Zulassung bei fehlen-
dem Versicherungsschutz zu widerrufen, soll beim Bundes-
ministerium der Justiz liegen (§ 163 Satz 2 BRAO-E).
Darüber hinaus soll das Bundesministerium der Justiz die
Aufgaben erfüllen, die den Landesjustizverwaltungen zuge-
wiesen sind (§ 163 Satz 3 BRAO-E). Das gilt insbesondere
für die Aufsicht über die Rechtsanwaltskammer bei dem
Bundesgerichtshof (§ 62 Abs. 2 BRAO), aber auch etwa
für die Berichtspflichten des Kammerpräsidenten (§ 81
BRAO). Die Befugnis des Bundesministeriums der Justiz,
die ihm übertragenen Aufgaben auf den Bundesgerichtshof
zu übertragen, bleibt unverändert (§ 33 Abs. 2 Satz 1
BRAO-E).

Die übrigen nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten
Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung den Rechtsanwalts-
kammern obliegenden Aufgaben sollen für die Rechtsan-
wältinnen und Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
durch die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
hof wahrgenommen werden (§ 163 Satz 4). Das gilt insbe-
sondere für die Aufgaben der Kammer nach § 73 Abs. 2
BRAO und das Rügerecht nach § 74 BRAO. Künftig sollen
aber auch etwa die bisher durch das Bundesministerium der
Justiz bzw. den Präsidenten des Bundesgerichtshofs zu er-
füllenden Aufgaben bei der Führung des Anwaltsverzeich-
nisses gemäß § 31 BRAO, bei der Verleihung von Fachan-
waltsbezeichnungen gemäß § 43c BRAO und bei der Aus-
kunft über die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51
Abs. 6 Satz 2 BRAO von der Rechtsanwaltskammer bei
dem Bundesgerichtshof wahrgenommen werden.

Zu Nummer 55 (Änderung von § 191f BRAO)

Der allein tätige Schlichter beziehungsweise mindestens ein
Schlichter des Kollegialorgans soll die Befähigung zum
Richteramt haben. Dies soll die besondere juristische Quali-
fikation bei der Schlichtung von Streitigkeiten gewährleis-
ten, die einer juristischen Bewertung bedürfen. Viele andere
Schlichtungsordnungen sehen ebenfalls die Befähigung
zum Richteramt der Schlichterinnen und Schlichter vor
(I. Abschnitt, 3. Absatz der Verfahrensordnung zum Om-
budsmann der privaten Banken, IV. Abschnitt, 2. Absatz der
VÖB-Verfahrensordnung, § 8 SOBau, § 1 Abs. 3 der Ver-
fahrensordnung der Reiseschiedsstelle).

Zu Nummer 71 Buchstabe d (Änderung der Anlage zur
BRAO)

Nach § 112e Satz 2 BRAO-E sind im Verfahren über die
Zulassung und Durchführung der Berufung zum Bundesge-
richtshof die Vorschriften zur Zulassung der Berufung im

Nummern 2200 und 2201 GV BRAO-E ergänzt werden.
Diese sehen Gebührenregelungen vor, die den Nummern
5120 und 5121 KV GKG entsprechen. Die Überschrift des
Abschnitts 2 und die Gliederung sind entsprechend anzu-
passen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 12 Buchstabe a (Änderung von § 33 des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland)

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen
Versehens.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 – neu – (Änderung von § 7c BNotO)

Bei der mündlichen Prüfung im Rahmen der notariellen
Fachprüfung können unter anderem Vertreter der Bundes-
notarkammer anwesend sein. Mit der Änderung in Absatz 3
Satz 1 wird klargestellt, dass auch Vertreter des Prüfungs-
amtes jederzeit an der mündlichen Prüfung teilnehmen kön-
nen. Der neue Satz 2 eröffnet zudem dem Prüfungsamt die
Möglichkeit, als Zuhörer in der mündlichen Prüfung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuzulassen, die zur
notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind (§ 7a
Abs. 1 BNotO).

Bei der Änderung des Absatzes 4 handelt es sich um eine
redaktionelle Anpassung an die vom Bundestag beschlos-
sene, von dem Gesetzentwurf des Bundesrates abweichende
Fassung des § 7c Abs. 1 Satz 1 (vgl. Bericht des Rechtsaus-
schusses, Bundestagsdrucksache 16/11906, Begründung zu
Artikel 1 Nr. 2 [zu § 7c Abs. 1]).

Zu Nummer 2 – neu – (Änderung von § 7d BNotO)

Es handelt sich um Anpassungen von jüngst mit dem Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des
Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I
S. 696) in die Bundesnotarordnung eingefügten Regelungen
an die mit dem vorliegenden Vorhaben verfolgte Neurege-
lung des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Ver-
fahrens in Verwaltungsstreitigkeiten.

Für Verwaltungsverfahren des Prüfungsamtes soll grund-
sätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz gelten (vgl. Be-
gründung zu Artikel 3 Nr. 11 zu § 64a Abs. 1 BNotO-E).
Wegen der besonderen Bedeutung des Bescheides über das
Ergebnis der notariellen Fachprüfung soll vorgeschrieben
werden, dass der Bescheid dem Prüfling zuzustellen ist (Ab-
satz 1 Satz 1). Damit sind das Erfordernis der Schriftform
und eine Begründungspflicht verknüpft (vgl. Begründung
Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 16/11385,
Artikel 1 Nr. 13 zu § 34 BRAO-E).

Auch für das Widerspruchsverfahren sollen grundsätzlich
die allgemeinen Regelungen gelten (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1
BNotO-E). Ein solches Verfahren soll daher nicht nur gegen
Bescheide gegeben sein, denen eine Bewertung von Prü-
fungsleistungen zu Grunde liegt, sondern nach Maßgabe des
§ 68 ff. VwGO in allen Verwaltungsverfahren vor Erhebung
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwen-
den (§ 124 VwGO). Daher soll der Entwurf um die neuen

einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Während eine
Regelung zur Widerspruchsfrist im Hinblick auf § 74 VwGO

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/12717

entbehrlich ist und diese daher in § 7d Abs. 2 Satz 3 BNotO
entfallen kann, soll es bei der in dieser Vorschrift enthalte-
nen Regelung verbleiben, dass für die Entscheidung über
Widersprüche in Angelegenheiten der notariellen Fachprü-
fung der Leiter des Prüfungsamtes zuständig ist.

Besondere Regelungen über den Rechtsschutz sind im Hin-
blick auf die von § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO-E angeord-
nete Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung entbehr-
lich, so dass § 7d Abs. 3 Satz 1, 2, 4 BNotO entfallen kann.
Absatz 3 Satz 3 soll in § 111c BNotO-E überführt werden
(siehe Begründung zu Artikel 3 Nr. 20).

Zu Nummer 5 – neu – (Änderung von § 24 Abs. 3 Satz 1
BNotO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 15 der Grundbuchordnung (GBO) (vgl. Begründung zu
Artikel 9 Abs. 4).

Zu Nummer 11 Buchstabe a (Änderung von § 64a
Abs. 1 BNotO)

Die geänderte Fassung, die § 32 Satz 1 BRAO-E (Artikel 1
Nr. 13) entspricht, stellt klar, dass für sämtliche Verwal-
tungsverfahren in Notarsachen künftig grundsätzlich das
Verwaltungsverfahrensgesetz gelten soll. Das gilt insbeson-
dere auch für Verwaltungsverfahren des Prüfungsamtes
(§ 7g Abs. 1 BNotO).

Zu Nummer 20 (§§ 111 bis 112 BNotO)

Zu den §§ 111b und 111 f BNotO

Es handelt sich jeweils um sprachliche Angleichungen an
die Parallelvorschriften der §§ 112c bzw. 193 BRAO.

Zu § 111c BNotO

Die in § 7d Abs. 3 Satz 3 BNotO enthaltene Regelung, nach
der Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Prüfungsamtes
gegen dessen Leiter zu richten sind, soll aus systematischen
Gründen in § 111c Abs. 1 BNotO-E aufgenommen werden.

Zu § 111d BNotO

Der Gesetzentwurf sieht auch in notarrechtlichen Verwal-
tungsstreitigkeiten die Verweisung auf das Rechtsmittelsys-
tem der VwGO vor. Wie Verfahren nach der BRAO soll
demgemäß die Berufung nur statthaft sein, wenn sie geson-
dert zugelassen wird. Entsprechend der Regelung in § 112e
BRAO-E ist dies auch in der BNotO ausdrücklich zu regeln.

Zu Nummer 24 (Änderung der Anlage zur BNotO)

Nach § 111d Satz 2 BNotO-E sind im Verfahren über die
Zulassung und Durchführung der Berufung zum Bundesge-
richtshof grundsätzlich die Vorschriften zur Zulassung der
Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspre-
chend anzuwenden (§ 124 VwGO). Daher soll der Entwurf
um die neuen Nummern 200 und 201 GV BNotO-E ergänzt
werden. Diese sehen Gebührenregelungen vor, die den
Nummern 5120 und 5121 KV GKG entsprechen. Die Über-

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Zu Nummer 2 (Änderung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
VwGO)

Die Änderung dient der Klarstellung. Durch Artikel 7 Nr. 2
des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2123) wurden die Wörter „oder die Ände-
rung“ vor den Wörtern „neuer Strecken“ eingefügt. Daraus
könnte man ableiten, dass die Zuständigkeit der Oberver-
waltungsgerichte sich bei Änderungsvorhaben auf neue
Strecken beschränkt, bestehende Strecken hingegen nicht
erfasst werden. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem
Regelungszweck des Planungsvereinfachungsgesetzes, aus
Gründen der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens
die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsge-
richte bei Klagen gegen Verkehrswegevorhaben auszuwei-
ten. Durch das Planungsvereinfachungsgesetz sollte die
erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
„auch für die Änderung bzw. den Ausbau“ der Verkehrs-
wege und -anlagen eingeführt werden, die im seinerzeit gel-
tenden § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsord-
nung genannt waren (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4328,
S. 24) und nicht etwa eine Beschränkung erreicht werden.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die
Vorschrift auch auf die Änderung bestehender Strecken
angewandt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.
9 A 21/08, NVwZ 2009, 189f.). Gemäß dem mit dem Pla-
nungsvereinfachungsgesetz verfolgten Zweck wird der
Wortlaut der Vorschrift klarstellend geändert.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO)

§ 52 Nr. 3 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
konzentriert die örtliche Gerichtszuständigkeit bei Verwal-
tungsakten, die die Hochschulzulassung betreffen, entspre-
chend der Konzentration im Verwaltungsbereich. Die Ände-
rung reagiert auf die mit Staatsvertrag vom 5. Juni 2008
über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung von den Bundesländern vorgesehene
Auflösung der Zentralstelle für die Vergabe von Studien-
plätzen. Als gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulas-
sung soll eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in
Dortmund geschaffen werden. Die neue Formulierung in
§ 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO ist nicht auf eine bestimmte Stelle
bezogen und stellt die alleinige Zuständigkeit eines mit den
Besonderheiten des Vergabeverfahrens vertrauten Gerichts
sicher. Aufgrund der gewählten Formulierung wird für den
Fall, dass der Staatsvertrag erst nach der Änderung von § 52
VwGO in Kraft treten sollte, derzeit die Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen erfasst, anschließend die ge-
plante Stiftung für Hochschulzulassung.

Zu Nummer 4 Buchstabe a (Änderung von § 67
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO)

Die Änderung ist redaktioneller Art. Im Steuerberatungsge-
setz wurde der bisherige § 3 Nr. 4 auf Grund Artikel 1 Nr. 2
und 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerbera-
tungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) durch den
schrift des Abschnitts 2 und die Gliederung sind entspre-
chend anzupassen.

neuen § 3a ersetzt. Die Verweisung ist entsprechend zu kor-
rigieren.

Drucksache 16/12717 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 7 (Änderung kostenrechtlicher Vor-
schriften)

Zu Absatz 1 Nummer 2 (Änderung des Gerichtskosten-
gesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Absatz 2 – alt –

Die Regelung wurde, da es sich um eine Folgeänderung
zum FGG-RG handelt, insgesamt in Artikel 8 überführt
(vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 2).

Zu Absatz 2 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 2 – neu – (Änderung von § 41d KostO)

Durch das FGG-RG wird der bisherige Absatz 4 des § 39
KostO zu Absatz 5. Die Bezugnahme des § 41d KostO auf
diese Vorschrift ist entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 103 KostO)

Bis zum Inkrafttreten des FGG-RG ist für die Eröffnung
einer Verfügung von Todes wegen, die örtlich bei einem an-
deren als dem als Nachlassgericht zuständigen Gericht ver-
wahrt wird, das verwahrende Amtsgericht (nicht das Nach-
lassgericht) zuständig (§ 2261 BGB). Mit dem Inkrafttreten
des FGG-RG wird die Eröffnung eines Testaments bei dem
Verwahrungsgericht ebenfalls eine Nachlasssache. Damit
klar ist, dass auch künftig das allgemein zuständige Nach-
lassgericht die Kosten erhebt, soll § 103 Abs. 3 KostO ent-
sprechend ergänzt werden.

Zu Absatz 4 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes)

Das RVG schreibt an zahlreichen Stellen vor, dass eine Ge-
bühr ganz oder teilweise auf eine andere Gebühr anzurech-
nen ist. Grund für die Anrechnung ist, dass die beiden
Gebühren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit
(etwa die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrech-
nung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betref-
fende Tätigkeit doppelt honoriert wird.

Der Bundesgerichtshof hat dazu im vergangenen Jahr mehr-
mals entschieden, dass eine Gebühr von vornherein nur in
gekürzter Höhe entstehe, wenn auf sie eine andere Gebühr
angerechnet wird. Der unterlegene Prozessgegner habe sie
deshalb auch nur in entsprechend verminderter Höhe zu er-
statten.

Dieses Verständnis der Anrechnung führt zu unbefriedigen-
den Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt.
Das zeigt sich in einer Reihe von Konstellationen, die für
die Tätigkeit der Rechtsanwälte und die gerichtliche Praxis
von überragender Bedeutung sind. Insbesondere erhält die
obsiegende Prozesspartei eine geringere Erstattung ihrer
Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauf-
trag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außerge-
richtlichen Vertretung erteilt hatte. Da die Geschäftsgebühr
für die außergerichtliche Vertretung nach Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die

Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außer-
gerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und
ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit
Rahmengebühren anzurechnen sind, wird das Kostenfest-
setzungsverfahren überdies mit einer materiellrechtlichen
Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft
unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat.

Durch die vorgeschlagene Regelung in § 15a RVG-E soll
der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrech-
nung inhaltlich bestimmt werden. Ziel des Vorschlags ist es,
den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzes-
zweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkun-
gen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu
vermeiden. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wir-
kung der Anrechnung im Verhältnis zwischen dem Rechts-
anwalt und dem Schuldner der Gebühren zukommt. In Ab-
satz 2 legt sie fest, in welchem Umfang sich die Anrech-
nung gegenüber Dritten auswirkt. Ferner ist in Abschnitt 8
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Klarstellung ver-
anlasst, welche Angaben der beigeordnete oder bestellte
Rechtsanwalt bei der Beantragung seiner Vergütung zu ma-
chen hat.

Zu Nummer 1 – neu – (Änderung des Inhaltsverzeich-
nisses)

Der neu vorgeschlagene § 15a muss in das Inhaltsverzeich-
nis aufgenommen werden.

Zu Nummer 3 – neu – (Einführung von § 15a RVG-E)

Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen
dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vor-
schrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den ge-
ringst möglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen
Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich
unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide
Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat
insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und – falls
die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet wer-
den – welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist
lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu ver-
langen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach
Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine
Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auf-
traggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht
erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs
zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.

Absatz 2 betrifft die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis
zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind,
sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu
leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu er-
statten haben. Da die Anrechnung den Bestand der einzel-
nen Gebührenansprüche bereits im Innenverhältnis zwi-
schen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber unberührt
lässt, wirkt sie sich insoweit auch im Verhältnis zu Dritten
nicht aus. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Ver-
fahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden,
wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie ange-
rechnet wird. Sichergestellt werden soll jedoch, dass ein
Vertretung im Prozess anzurechnen ist, mindert sich der An-
spruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr entsprechend.

Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstat-
tung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/12717

von seinem Auftraggeber verlangen kann. Insbesondere ist
zu verhindern, dass insgesamt mehr als dieser Betrag gegen
den Dritten tituliert wird. Das leistet die hier vorgeschlagene
Vorschrift: Danach kann sich auch ein Dritter auf die An-
rechnung berufen, wenn beide Gebühren im gleichen Ver-
fahren – etwa in der Kostenfestsetzung – gegen ihn geltend
gemacht werden. In gleicher Weise ist die Anrechnung zu
berücksichtigen, wenn und soweit der Anspruch auf eine
der Gebühren bereits gegen den Dritten tituliert oder von
ihm selbst bereits beglichen worden ist.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 18 Nr. 8 RVG)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur.

Zu Nummer 6 – neu – (Änderung von § 55 Abs. 5
Satz 2 RVG)

Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung gelten auch
für die Vergütung des Rechtsanwalts, der im Wege der Pro-
zesskostenhilfe beigeordnet oder als Prozesspfleger bestellt
ist. Im Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu
zahlenden Vergütung ist deshalb auch die Angabe erforder-
lich, welche Zahlungen auf etwaige anzurechnende Gebüh-
ren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind
und aus welchem Wert diese Gebühren entstanden sind. Da-
mit stehen dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der
Vergütung alle Daten zur Verfügung, die er benötigt, um zu
ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58
Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zah-
lung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des FGG-Reform-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1 FGG-RG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur.

Zu Buchstabe a1 (Änderung von § 9 Abs. 3 FamFG)

Die Änderung passt den Wortlaut der Vorschrift an den
Wegfall der Rechtsfigur des „Besonders Beauftragten“ an,
der infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-
tungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) mit
Wirkung zum 1. Juli 2008 eingetreten ist.

Zu Buchstabe b (Änderung von § 10 Abs. 2 Nr. 1 und Abs.
4 FamFG)

Es handelt sich um die Angleichung der Vertretungsbefug-
nis für Behörden wie sie im Gesetz zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840) für die Vertretungsregelung im FGG und den ande-
ren Verfahrensordnungen gleichlautend vorgesehen ist.

Zu Buchstabe b1 (Änderung von § 46 FamFG)

Die Ergänzung eröffnet die Anfechtbarkeit der Entschei-

Zu Buchstabe b2 (Änderung von § 55 Abs. 1 Satz 1
FamFG)

Die Änderung bereinigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Buchstabe c (Änderung von § 64 Abs. 2 FamFG)

Der eingefügte Satz 2 bestimmt, dass die Einlegung der
Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausge-
schlossen ist, wenn sich die Beschwerde gegen eine End-
entscheidung in einer Ehesache oder einer Familienstreit-
sache richtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die
in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3
ZPO statuierte Ausnahme vom Anwaltszwang in Familien-
sachen nicht dazu führt, dass die Beteiligten in Verfahren,
die dem Anwaltszwang unterliegen, ohne Rechtsanwalt Be-
schwerde einlegen können.

Zu Buchstabe d (Änderung von § 66 Satz 1 FamFG)

Die Änderung stellt den Gleichlauf zwischen der An-
schlussbeschwerde und der Anschlussrechtsbeschwerde
nach § 73 FamFG her. Nach § 73 Satz 1 FamFG kann sich
ein Beteiligter der Rechtsbeschwerde anschließen, während
§ 66 Satz 1 FamFG die Einlegung der Anschlussbeschwerde
auf den Beschwerdeberechtigten beschränkt. Dies entfaltet
insbesondere in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG
praktische Relevanz. Wenn der Beschwerdeführer eine End-
entscheidung anficht, die dem Antrag in erster Instanz in
vollem Umfang stattgibt, wäre der Beschwerdegegner
mangels Beschwerdeberechtigung daran gehindert, seinen
nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erhöhten
Unterhaltsbedarf im Wege der Anschlussbeschwerde gel-
tend zu machen. Der Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar
2009 – Az.: XII ZR 119/07 – entschieden, dass die An-
schlussberufung nach § 524 ZPO in Fällen einer Verurtei-
lung zu künftig fällig werdenden Leistungen bis zum
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig ist.
Mit Blick auf § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO setzt dies gerade
nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen
Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in
erster Instanz entstanden sind.

Zu Buchstabe e (Änderung von § 67 Abs. 4 FamFG)

Die Änderung stellt klar, dass die Rücknahme der Be-
schwerde gegenüber dem Gericht zu erklären ist.

Zu Buchstabe f (Änderung von § 70 Abs. 3 FamFG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Einführung der zulassungsfreien Rechtsbe-
schwerde zum Bundesgerichtshof wird der Rechtsschutz in
bestimmten Betreuungssachen sowie in Unterbringungs-
und Freiheitsentziehungssachen verbessert. Die bisherige
Formulierung der Norm erfasst jedoch lediglich Unterbrin-
gungssachen nach § 312 FamFG. Im Hinblick darauf, dass
Verfahren, die die Genehmigung bzw. Anordnung der frei-
heitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen zum
Gegenstand haben, als Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6
und 7 FamFG definiert sind, ist die zulassungsfreie Rechts-
beschwerde bislang nur für volljährige Betroffene einer frei-
dung der Geschäftsstelle über die Erteilung eines Rechts-
kraftzeugnisses.

heitsentziehenden Unterbringung eröffnet. Diese Einschrän-
kung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar und vom Gesetz-

Drucksache 16/12717 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

geber nicht gewollt. Sie wird mit der Erweiterung von
Satz 1 Nr. 2 auf diese Verfahren beseitigt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der angefügte Satz 2 beschränkt die zulassungsfreie Rechts-
beschwerde in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 auf die
Anfechtung des gerichtlichen Beschlusses, der die Unter-
bringung und die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
Diese Beschränkung ist notwendig, um eine unüberschau-
bare Mehrbelastung des Bundesgerichtshofs zu vermeiden.
Die Einschränkung des Rechtsschutzes ist in der Sache ge-
rechtfertigt, denn die Rechtsbeschwerde soll nur dann ohne
Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft sein, wenn
sie sich gegen einen Beschluss richtet, der unmittelbar frei-
heitsentziehende Wirkung für den Beschwerdeführer hat.
Denn die bisherige Formulierung würde dagegen dazu füh-
ren, dass der Bundesgerichtshof in großem Umfang mit der
Überprüfung von Entscheidungen befasst würde, deren Ge-
genstand nicht die Freiheitsentziehung selbst ist. Zu denken
ist hier insbesondere an Entscheidungen, die die Vergütung
eines in diesen Verfahren bestellten Verfahrenspflegers be-
treffen.

Zu Buchstabe g (Änderung von § 73 Satz 3 FamFG)

Die Änderung dient der Herstellung des Gleichlaufs zwi-
schen der Anschlussrevision nach § 554 ZPO und der An-
schlussrechtsbeschwerde. § 554 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass
die Anschlussrevision ihre Wirkung verliert, wenn die Revi-
sion zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss
nach § 552a ZPO zurückgewiesen wird. Die bisherige Fas-
sung des § 73 Satz 3 FamFG nimmt diese Regelung nur un-
vollständig auf, da die Anschlussrechtsbeschwerde ihre
Wirkung nur verliert, wenn die Rechtsbeschwerde zurück-
genommen oder als unzulässig verworfen wird. Die Zurück-
weisung der Rechtsbeschwerde nach § 74a FamFG, die im
Rahmen der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz
eingefügt und § 552a ZPO nachgebildet worden ist, wurde
nunmehr ebenfalls als ein Fall aufgenommen, in dem die
Anschlussrechtsbeschwerde ihre Wirkung verliert.

Zu Buchstabe h (Änderung von § 99 Abs. 1 FamFG)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur.

Zu Buchstabe i (Änderung von § 104 Abs. 1 FamFG)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur.

Zu Buchstabe j (Änderung von § 112 FamFG)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens.

Zu Buchstabe k (Änderung von § 113 Abs. 1 FamFG)

Der neu gefasste Satz 1 beseitigt einen redaktionellen Feh-
ler. § 46 Satz 3 FamFG ist eine sich gerade auf Ehesachen
beziehende Vorschrift des Allgemeinen Teils. Vor diesem
Hintergrund ist die bisherige Fassung des § 113 Abs. 1 Satz 1
FamFG, der sich die Nichtanwendung dieser Vorschrift auf

Zu Buchstabe l (Änderung von § 114 Abs. 3 FamFG)

Siehe Begründung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe m (Änderung von § 117 FamFG)

Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richter-
lichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in
Ehesachen und Familienstreitsachen über die Verteilung der
Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw.
nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der Beschwerde
nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde an-
fechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese
Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei
den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endent-
scheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegen
die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, so-
fern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsi-
diaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 Satz 2
FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2
und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes
Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach
§ 567 ff. ZPO bestimmen.

Gleichfalls nicht klarstellungsbedürftig erscheint die Frage,
ob gegen Versäumnisentscheidungen, die unter Beachtung
der Terminologie des FamFG künftig als Versäumnisbe-
schluss bezeichnet werden, der Rechtsbehelf des Einspruchs
nach § 338 ZPO statthaft sein wird. Auch hier ist die Ant-
wort unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen. Gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 338 ZPO ist gegen
eine Versäumnisentscheidung in Verfahren nach dem
FamFG (nur) der Einspruch als spezieller Rechtsbehelf
statthaft, der eine erneute Befassung des Gerichts desselben
Rechtszugs mit dem Verfahrensgegenstand ermöglicht. Die
Beschwerde nach § 58 FamFG ist gegenüber diesem spe-
ziellen Rechtsbehelf subsidiär und daher nicht statthaft.

Klarstellungsbedürftig sind demgegenüber folgende Einzel-
fragen aus dem Rechtsmittelrecht in Ehe- und Familien-
streitsachen:

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch den eingefügten Satz 2 in Absatz 1 wird bestimmt,
dass die Begründung der Beschwerde in Ehesachen und
Familienstreitsachen gegenüber dem Beschwerdegericht zu
erfolgen hat. Die bisherige Formulierung lässt offen, ob die
nach § 64 Abs. 1 FamFG zwingend bei dem Ausgangs-
gericht einzulegende Beschwerde vor diesem oder dem
Beschwerdegericht begründet werden muss. Im Hinblick
darauf, dass das Ausgangsgericht nicht dazu befugt ist, der
Beschwerde abzuhelfen, ergibt es jedoch keinen Sinn, die
Begründung gegenüber dem Ausgangsgericht vorzuneh-
men. Das Ausgangsgericht wäre in diesem Fall lediglich
dazu verpflichtet, die Begründung ohne jede eigenständige
Entscheidungsbefugnis an das Beschwerdegericht weiterzu-
leiten, was zu einer unnötigen Verzögerung des Beschwer-
deverfahrens führen würde.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Neufassung des Absatzes 2 erweitert die Verweisung in
§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG zum einen auf § 516 Abs. 3
Ehesachen entnehmen lässt, ein redaktionelles Versehen,
das durch die Neufassung der Norm berichtigt wird.

ZPO. Hierdurch wird klargestellt, dass die Rücknahme der
Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/12717

Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Tra-
gung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zur
Folge hat.

Zum anderen wird die Verweisung auf § 521 Abs. 2 ZPO er-
streckt. Dieser eröffnet dem Berufungsgericht die Möglich-
keit, dem Berufungsgegner eine Erwiderungsfrist zu setzen.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 524 Abs. 2
Satz 2 ZPO bestimmt, dass die Anschlussbeschwerde in
Ehe- und Familienstreitsachen bis zum Ablauf der dem Be-
schwerdegegner gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung
zulässig ist. Durch die Aufnahme des § 521 Abs. 2 ZPO in
die Verweisung wird dafür der prozessuale Anknüpfungs-
punkt geschaffen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung in Absatz 5 beschränkt die entsprechende
Anwendung der §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die
Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde. Die
bisherige Formulierung erstreckt die Anwendbarkeit der ge-
nannten Vorschriften auch auf die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG. Dies
führt zu dem Ergebnis, dass insoweit anstelle der zwei-
wöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten
würde. Infolge der Änderung gelangt im Fall der Versäu-
mung der Frist zur Beschwerdeeinlegung über § 113 Abs. 1
Satz 2 FamFG die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur
Anwendung.

Zu Buchstabe n (Änderung von § 125 Abs. 2 Satz 2
FamFG)

Die Änderung beseitigt eine redaktionelle Ungenauigkeit.
§ 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht dem bisherigen § 607
Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf den Umstand, dass es
unter Geltung des FamFG Vormundschaftsgerichte nicht
mehr geben wird, ist die Vorschrift sprachlich neu gefasst
worden. Hierbei wurde allerdings übersehen, dass die
gerichtliche Genehmigung des durch den gesetzlichen Ver-
treter gestellten Antrags nur dann die Zuständigkeit des
Familiengerichts betrifft, wenn es sich um den Vormund des
Beteiligten handelt. Zumeist wird jedoch dessen Betreuer
agieren, so dass die Genehmigung in den Aufgabenbereich
des nach § 23c GVG zu bildenden Betreuungsgerichts fällt.

Zu Buchstabe o (Änderung von § 149 FamFG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch
die Umstellung des Begriffs „Prozess“ auf den Begriff „Ver-
fahren“ bedingt wird (§ 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG).

Zu Buchstabe p (Änderung von § 158 Abs. 7 Satz 2
FamFG)

Die Änderung verschafft dem Verfahrensbeistand, der im
zweiten und dritten Rechtszug tätig wird, einen zusätzlichen
Vergütungsanspruch. Nach § 158 Abs. 6 Nr. 1 FamFG endet
die Bestellung eines Verfahrensbeistands mit der Rechts-
kraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Die
Einlegung der Beschwerde hindert den Eintritt der Rechts-
kraft, so dass eine hieran anschließende Tätigkeit des Ver-

nach auch in Kindschaftsverfahren, die über mehrere
Instanzen ausgetragen werden, nur eine Fallpauschale erhal-
ten. Dies stellt in arbeitsintensiven hochstreitigen Kind-
schaftsverfahren keine ausreichende Vergütung dar. Der
nunmehr vorgesehene zusätzliche Vergütungsanspruch ge-
mäß Absatz 7 Satz 2 soll allerdings nicht bereits durch die
Einlegung eines Rechtsmittels, sondern erst durch die Wahr-
nehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistands nach
Absatz 4 in dem jeweiligen Rechtzug anfallen, um sicher-
zustellen, dass der Verfahrensbeistand nur dann eine Mehr-
vergütung erhält, wenn er in der Rechtsmittelinstanz zur
Unterstützung des Kindes tätig wird.

Zu Buchstabe q (Änderung von § 187 FamFG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Der neu gefasste Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Regelungsgehalt des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG bis-
lang nicht in das neue Verfahrensrecht übernommen worden
ist. Danach sind für Inlandsadoptionen, in denen ausländi-
sche Sachvorschriften zur Anwendung kommen, über die
Verweisung auf § 5 Abs. 1 Satz 1 des Adoptionswirkungs-
gesetzes die örtliche Zuständigkeit für den Bezirk eines
Oberlandesgerichts bei dem Gericht konzentriert, in dessen
Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Die Ver-
weisung auf § 5 Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes
ermächtigt die Landesregierungen, die Zuständigkeitskon-
zentration durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln.
Angesichts der Komplexität von Verfahren, in denen aus-
ländisches Recht angewandt werden muss, besteht auch
weiterhin ein hohes praktisches Bedürfnis, sich der beson-
deren Sachkunde hierauf spezialisierter Gerichte zu bedie-
nen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Bei der Anfügung des Absatzes 5 handelt es sich um eine
Folgeänderung zu der Neufassung des Absatzes 4.

Zu Buchstabe r (Änderung von § 233 Satz 1 FamFG)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO.
Dieser leitet bestimmte, in erster Instanz anhängige Fami-
liensachen an das Gericht über, bei dem eine Ehesache
rechtshängig wird. Der bisherige Wortlaut der Norm ordnet
die Überleitung für Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1
Nr. 1 FamFG – mithin Unterhaltssachen, die die durch Ver-
wandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht be-
treffen – an. Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles
Versehen, da sich die Überleitung entsprechend der bisheri-
gen Rechtslage auf Unterhaltssachen beziehen soll, die die
Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind und die
durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht be-
treffen. Durch die Änderung wird dieses Versehen berich-
tigt.

Zu Buchstabe s (Änderung von § 242 Satz 1 FamFG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch

fahrensbeistands von der im ersten Rechtszug angefallenen
Vergütung erfasst wird. Der Verfahrensbeistand würde da-

die Umstellung des Begriffs „Prozess“ auf den Begriff „Ver-
fahren“ bedingt wird (§ 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG).

Drucksache 16/12717 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe t (Änderung von § 253 Abs. 2 FamFG)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens, da der Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG
der Beschwerde nach § 58 FamFG unterliegt.

Zu Buchstabe u (Änderung von § 255 Abs. 1 Satz 1
FamFG)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens.

Zu Buchstabe v (Änderung von § 269 Abs. 2 Nr. 1
FamFG)

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen. Durch
das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wurde mit Wirkung zum
1. Januar 2009 in § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein
neuer Absatz 2 eingefügt. Hierdurch wurden die bisherigen
Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 3 und 4.

Zu Buchstabe w (Änderung von § 270 Abs. 1 Satz 2
FamFG)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens.

Zu Buchstabe x (Änderung von § 375 Nr. 2 FamFG)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens. Die bisherige Formulierung der Norm berück-
sichtigt nicht, dass durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631) die Angabe 㤠884 Nr. 4
HGB“ aus § 145 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestrichen wurde.

Zu Buchstabe y (Änderung von § 378 FamFG)

Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass öffent-
liche oder öffentlich beglaubigte und unmittelbar eintra-
gungsrelevante Erklärungen, wie etwa Anmeldungen und
sonstige Anträge im erstinstanzlichen Registerverfahren,
auch von solchen Personen abgegeben werden können, die
nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis des § 10
Abs. 2 FamFG gehören.

Für die Klarstellung besteht ein erhebliches praktisches Be-
dürfnis. Es entspricht gängiger und bewährter notarieller
und registerrechtlicher Praxis, dass Personen etwa aufgrund
einer sogenannten Registervollmacht als Vertreter handeln,
die nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 FamFG eigentlich
nicht vertretungsberechtigt wären. Dies gilt insbesondere
bei größeren Personengesellschaften. Findet hier beispiels-
weise ein Gesellschafterwechsel statt – sei es im Wege der
Einzel- oder sei es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge –,
so ist dies jedes Mal gemäß den §§ 107, 108 des Handels-
gesetzbuchs von sämtlichen Gesellschaftern zum Handels-
register anzumelden. Um den hierdurch verursachten Regis-
teraufwand zu bewältigen, ist es notwendig, der Praxis fle-
xible Vertretungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus erscheint es geboten, die Vertretungsbefug-
nisse im Grundbuchverfahren einerseits und im Registerver-

Sache dem durch Artikel 9 Abs. 4 neu eingefügten § 15
Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung. Insbesondere gelten
sowohl im Grundbuch- als auch im Registerverfahren die
Vertretungsbeschränkungen aus § 10 Abs. 2 FamFG nur für
solche Erklärungen nicht, welche in öffentlich oder öffent-
lich beglaubigter Form abgegeben werden. Die Gründe
hierfür sind in beiden Fällen gleich und in der Begründung
zu Artikel 9 Abs. 4 näher dargestellt.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Eintragungsmitteilungen
und Verfügungen des Registers auch an Personen bekannt-
gegeben werden dürfen, die nicht gemäß § 10 Abs. 2
FamFG vertretungsberechtigt sind.

Für die Errichtung von Vollstreckungstiteln nach § 794
Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine entsprechende Klarstellung bei
§ 79 ZPO dagegen nicht erforderlich. Denn die Vertretungs-
regelung in § 79 ZPO ist ihrem Schutzzweck nach auf die
Errichtung notarieller Urkunden nicht anwendbar.

Zu Buchstabe z (Änderung von § 402 Abs. 2 FamFG)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens. Die bisherige Formulierung der Norm berück-
sichtigt nicht, dass durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631) die Angabe 㤠884 Nr. 4
HGB“ aus § 146 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestrichen wurde.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 2 FGG-RG)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 5 FamGKG)

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum FGG-
RG wurde eine neue Nummer 4 in § 269 Abs. 1 FamFG ein-
gefügt, die auf die in § 111 Nr. 4 FamFG geregelten Adop-
tionssachen verweist. Dadurch erhielt § 269 Abs. 1 FamFG
eine neue Nummer 12. Die Anpassung des Kostenrechts an
diese Änderungen ist übersehen worden und wird nunmehr
nachgeholt.

Zu Buchstabe b (Änderung von § 57 FamGKG)

Die Änderung wurde unverändert aus Artikel 7 Nr. 2 – alt –
übernommen, um die Änderungen des FGG-RG einheitlich
im neuen Artikel 8 vornehmen zu können.

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 21 Nr. 2
FGG-RG)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 29 Abs. 2 Satz 2
EGGVG)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 dient der Anpassung an
die entsprechende Regelung in § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Im Regierungsentwurf zu dieser Vorschrift war ursprünglich
vorgesehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die ober-
landesgerichtliche Zulassungsentscheidung nicht gebunden
ist (Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 26). Auf entspre-
chende Empfehlung des Rechtsausschusses hin (Bundes-
tagsdrucksache 16/9733, S. 45) hat der Bundestag sodann
beschlossen, in § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG eine Bindung an
die Zulassungsentscheidung anzuordnen. Da Gründe für
fahren andererseits im Wesentlichen gleich auszugestalten.
Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 1 entspricht daher in der

eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich sind, ist
§ 29 entsprechend anzupassen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/12717

Zu Buchstabe b (Änderung von § 29 Abs. 3 EGGVG)

Die Änderung in Absatz 3 beseitigt ebenfalls ein redaktio-
nelles Versehen. Die Verweisung in § 29 Abs. 3 wird auf
§ 74a FamFG erstreckt.

Zu Nummer 4 (Änderung von Artikel 36 Nr. 8 FGG-RG)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 dient der Anpassung an
die entsprechende Regelung in § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Im Regierungsentwurf zu dieser Vorschrift war ursprünglich
vorgesehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die ober-
landesgerichtliche Zulassungsentscheidung nicht gebunden
ist (Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 26). Auf entspre-
chende Empfehlung des Rechtsausschusses hin (Bundes-
tagsdrucksache 16/9733, S. 45) hat der Bundestag sodann
beschlossen, in § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG eine Bindung an
die Zulassungsentscheidung anzuordnen. Da Gründe für
eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich sind, ist
§ 78 GBO entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe b (Änderung von § 78 Abs. 3 GBO)

Die Änderung in Absatz 3 beseitigt ebenfalls ein redaktio-
nelles Versehen. Die Verweisung in § 78 Abs. 3 wird auf
§ 74a FamFG erstreckt.

Zu Nummer 5 (Änderung von Artikel 39 Nr. 6 FGG-RG)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 83 Abs. 2 Satz 2
SchRegO)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 dient der Anpassung an
die entsprechende Regelung in § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Im Regierungsentwurf zu dieser Vorschrift war ursprünglich
vorgesehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die ober-
landesgerichtliche Zulassungsentscheidung nicht gebunden
ist (Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 26). Auf entspre-
chende Empfehlung des Rechtsausschusses hin (Bundes-
tagsdrucksache 16/9733, S. 45) hat der Bundestag sodann
beschlossen, in § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG eine Bindung an
die Zulassungsentscheidung anzuordnen. Da Gründe für
eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich sind, ist
§ 83 der Schiffsregisterordnung entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe b (Änderung von § 83 Abs. 3 SchRegO)

Die Änderung in Absatz 3 beseitigt ebenfalls ein redaktio-
nelles Versehen. Die Verweisung in § 83 Abs. 3 wird auf
§ 74a FamFG erstreckt.

Zu Nummer 6 (Änderung von Artikel 47 FGG-RG)

Zu den Buchstaben a und b

Zu Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c
(Änderung von § 66 GKG, § 14 KostO, § 33 RVG)

Die Änderungen sind erforderlich, weil im Rahmen der par-
lamentarischen Beratung des FGG-RG vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586) § 119 Abs. 3 GVG aufgehoben
wurde (Artikel 22 Nr. 14 FGG-RG).

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(Änderung von § 88 KostO)

Satz 1 KostO in Artikel 47 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b des
FGG-RG soll eine Kollision mit dem Änderungsbefehl in
Artikel 15 Nr. 3 des am 1. November 2008 in Kraft getrete-
nen Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2026) beseitigen.

Zu Nummer 7 (Änderung von Artikel 50 Nr. 14 Buch-
stabe b FGG-RG)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur in § 1449
Abs. 1 BGB.

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung sonstigen Bundes-
rechts)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Aufhebung von § 23 Nr. 2 Buchstabe h
GVG)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens. Nach § 23a Abs. 2 Nr. 7 in der durch Artikel 22
Nr. 7 geänderten Fassung wird das Aufgebotsverfahren als
eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufge-
führt. Daher handelt es sich bei der Nennung in § 23 Nr. 2
Buchstabe h um eine unnötige Doppelung, die entfallen
kann.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 140 GVG)

Die Änderung beseitigt den für die Geschäftsordnung des
Bundesgerichtshofs geltenden Bestätigungsvorbehalt des
Bundesrates. Dieser ist ausschließlich historisch bedingt
und in der Praxis überholt.

Zu Absatz 2 (Änderung von § 13 Abs. 1 des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes)

Nach Artikel 6 der EU-Dienstleistungsrichtlinie muss ge-
währleistet sein, dass Verwaltungsverfahren über einheit-
liche Ansprechpartner abgewickelt werden können. Die
Grundlage hierfür bieten im deutschen Verwaltungsverfah-
rensrecht § 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in
denen das Verfahren über eine einheitliche Stelle im Sinn
der Dienstleistungsrichtlinie geregelt ist. Ihre Geltung muss
in dem jeweiligen Fachgesetz gesondert angeordnet werden.
Der neue § 13 Abs. 1 Satz RDG-E trifft diese Anordnung
für alle Verwaltungsverfahren nach dem RDG.

Zu Absatz 3 (Änderung von § 26 Nr. 9 des Gesetzes be-
treffend die Einführung der Zivilprozessord-
nung)

§ 26 Nr. 9 schließt zur Entlastung des Bundesgerichtshofs
die Nichtzulassungsbeschwerde in allen Familiensachen bis
einschließlich 31. Dezember 2009 aus. Durch Artikel 28
Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit (BGBl. I S. 2586) wird diese Vorschrift zum
1. September 2009 aufgehoben. Im Hinblick auf Artikel 111
FGG-RG sind jedoch auf Altverfahren, die vor dem 1. Sep-
tember 2009 eingeleitet wurden, weiterhin die Vorschriften
anzuwenden, die vor Inkrafttreten des FGG-RG gelten. Da-
Mit dieser Änderung ist keine inhaltliche Änderung verbun-
den. Die Neufassung des Änderungsbefehls zu § 88 Abs. 2

her hat die gerichtliche Praxis um Klarstellung gebeten,
dass für Altverfahren, die am 1. September 2009 noch nicht

Drucksache 16/12717 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

abgeschlossen sind, die Nichtzulassungsbeschwerde auch
nach dem 1. Januar 2010 nicht statthaft ist. Um in diesem
zentralen Punkt unmissverständlich Klarheit zu schaffen,
wird der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in § 26
Nr. 9 bis einschließlich 31. Dezember 2020 verlängert, wo-
bei davon ausgegangen wird, dass bis zum Ablauf dieser
Frist alle Altverfahren abgeschlossen sind.

Diese Änderung tritt bereits vor dem 1. September 2009 in
Kraft. Auf diesem Wege wird erreicht, dass die Vorschrift
am 1. September 2009 in ihrer geänderten Fassung aufgeho-
ben und nach Artikel 111 FGG-RG auf Altverfahren an-
wendbar bleibt.

Zu Absatz 4 (Änderung von § 15 der Grundbuchordnung)

Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass öffent-
liche oder öffentlich beglaubigte und unmittelbar eintra-
gungsrelevante Erklärungen auch von solchen Personen ab-
gegeben werden können, die nicht zum vertretungsberech-
tigten Personenkreis des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(FamFG – BGBl. I S. 2586, 2587) gehören.

§ 10 Abs. 2 FamFG löst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
am 1. September 2009 die wortgleiche Regelung in § 13
Abs. 2 des Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) ab. Die darin vorgesehene Beschrän-
kung der Vertretungsmöglichkeiten geht zurück auf das
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840). Zur Vertretung eines
Beteiligten sind nach § 13 Abs. 2 FGG (und nach § 10
Abs. 2 FamFG) neben den Rechtsanwälten im Wesentlichen
die Beschäftigten eines beteiligten Unternehmens, Beschäf-
tigte von beteiligten Behörden, Familienangehörige des Be-
teiligten und Notare befugt. Zu § 13 Abs. 2 FGG bestehen
norm-zweckorientierte Auslegungszweifel, ob Grundbuch-
erklärungen (und Registeranmeldungen) vom sachlichen
Anwendungsbereich der Norm umfasst sind. Zur Klarstel-
lung wird § 15 der Grundbuchordnung (GBO) um einen
neuen Absatz 1 ergänzt; sein bisheriger Wortlaut wird Ab-
satz 2.

Für die Zulassung anderer als der in § 10 Abs. 2 FamFG ge-
nannten Personen bei der Abgabe von Grundbucherklärun-
gen besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis. In vielen
Fällen fand und findet in der notariellen und grundbuchver-
fahrensrechtlichen Praxis eine Vertretung durch Personen
statt, die gemäß § 10 Abs. 2 FamFG nicht vertretungsbe-
rechtigt wären. Zu denken ist hier etwa an die Inhaber von
Veräußerungs-, Erwerbs- und Finanzierungsvollmachten.
Die Gründe, aus denen ein Beteiligter nicht persönlich oder
mehrere Vertragsparteien nicht gleichzeitig persönlich einen
Notartermin wahrnehmen können, sind mannigfaltig.
Ebenso dringend ist das praktische Bedürfnis nach flexiblen
Vertretungsmöglichkeiten. Durch die neutrale Formulierung
„können sich … vertreten lassen“ in dem neu eingefügten
Absatz 1 Satz 1 kommt zum Ausdruck, dass sowohl Vertre-
tung durch Bevollmächtigte als auch – praktisch wohl noch
relevanter – vollmachtlose Vertretung zulässig ist.

Die Formulierung des Absatzes 1 Satz 1 lehnt sich an den
Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO an. Damit wird deut-

besondere Eintragungsbewilligungen und Anträge, erfasst
werden. Im Hinblick auf sonstige verfahrensrechtliche Er-
klärungen, wie etwa solche im Rechtsbehelfsverfahren, ver-
bleibt es dagegen bei den Regelungen des § 10 Abs. 2
FamFG.

Die Beschränkungen des § 10 Abs. 2 FamFG dienen der
Qualitätssicherung und damit auch den Interessen des ver-
tretenen Beteiligten. Dieser Schutzzweck wird dadurch
erreicht, dass die Vertretung durch weitere Personen nur
zugelassen wird, wenn die Erklärung in öffentlicher oder
öffentlich beglaubigter Form abgegeben wird. Im Fall der
Beurkundung ist der Notar gemäß § 17 des Beurkundungs-
gesetzes (BeurkG) zu umfassender rechtlicher Prüfung und
Belehrung verpflichtet. Das Gleiche gilt bei unterschriftsbe-
glaubigten Erklärungen, wenn der Notar sie entworfen hat
(BGH NJW 1994, 1344, 1346); dies dürfte auf die überwie-
gende Mehrzahl der unterschriftsbeglaubigten Grundbuch-
erklärungen zutreffen. In den selteneren Fällen vom Notar
nur unterschriftsbeglaubigter und nicht auch entworfener
Grundbucherklärungen dürfte es sich praktisch in aller
Regel um einfache mustermäßig verwendete Erklärungen
wie etwa Löschungsbewilligungen von Banken handeln.
Und auch bei solchen nur unterschriftsbeglaubigten Erklä-
rungen trifft den Notar gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung
mit § 4 BeurkG eine eingeschränkte Prüfungspflicht.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Eintragungsmitteilungen
und Verfügungen gemäß § 18 GBO auch an Personen be-
kanntgegeben werden dürfen, die nicht gemäß § 10 Abs. 2
FamFG vertretungsberechtigt sind.

Zu Absatz 5 (Änderung von § 44 Abs. 2 Satz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes)

Die Änderung beseitigt den für die Geschäftsordnung des
Bundesarbeitsgerichts geltenden Bestätigungsvorbehalt des
Bundesrates. Dieser ist ausschließlich historisch bedingt
und in der Praxis überholt.

Zu Absatz 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Aufhebung von § 50 Satz 2 SGG)

Die Änderung beseitigt den für die Geschäftsordnung des
Bundessozialgerichts geltenden Bestätigungsvorbehalt des
Bundesrates. Dieser ist ausschließlich historisch bedingt
und in der Praxis überholt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
SGG)

Die Änderung ist redaktioneller Art. Im Steuerberatungs-
gesetz wurde der bisherige § 3 Nr. 4 auf Grund Artikel 1
Nr. 2 und 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuer-
beratungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666)
durch den neuen § 3a ersetzt. Die Verweisung ist entspre-
chend zu korrigieren.

Zu Absatz 7 (Änderung von § 1493 Abs. 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens. Am 1. Januar 2009 ist der durch das Gesetz zur
Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechts-
lich, dass vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm
nur unmittelbar eintragungsrelevante Erklärungen, also ins-

reformgesetz – PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) neu eingefügte Absatz 3 in Kraft getreten. Im Hin-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/12717

blick auf den Umstand, dass es unter Geltung des FamFG
Vormundschaftsgerichte nicht mehr geben wird, wird die
bislang unterbliebene sprachliche Umstellung nunmehr
nachgeholt.

Zu Absatz 8 (Änderung von § 31 Abs. 1 des Steuer-
beratungsgesetzes)

Mit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertrags-
rechts vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wurden
u. a. die gesetzlichen Mindeststandards für die Pflichtver-
sicherung geschaffen. In § 114 des Versicherungsvertrags-
gesetzes (VVG) wurde eine Regelung zum Umfang des
Versicherungsschutzes aufgenommen. Bisher gab es eine
solche Regelung im Versicherungsvertragsgesetz nicht. An
sich ist es Aufgabe der die Versicherungspflicht anordnen-
den Stelle, zugleich mit dieser Anordnung auch den Umfang
der Deckung durch die Pflichtversicherung, also vor allem
die Mindestversicherungssumme festzulegen. In vielen Fäl-
len ist aber die Versicherungssumme den Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen (AVB) überlassen worden, so dass
jedenfalls seit der Deregulierung kein einheitlicher Versi-

rungssumme pro Versicherungsfall von 25 000 Euro als
angemessen angesehen.

Die fehlende Regelung über eine Mindestversicherungs-
summe für Lohnsteuerhilfevereine im Steuerberatungsge-
setz würde nach der Neuregelung des VVG dazu führen,
dass die subsidiäre Regelung des § 114 Abs. 1 VVG zur
Anwendung käme und die Mindestversicherungssumme
für Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr wie üblicherweise
25 000 Euro, sondern 250 000 Euro pro Versicherungsfall
betragen würde.

Da die Mindestversicherungssumme für Lohnsteuerhilfe-
vereine nach der Neuregelung des VVG zu hoch wäre, ist
eine eigene Regelung in der DVLStHV erforderlich. Bisher
fehlt es im Steuerberatungsgesetz an einer Ermächtigungs-
grundlage für eine Regelung in der DVLStHV. Aus diesem
Grund soll in § 31 Abs. 1 StBerG in einer neuen Nummer 5
eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Bei den Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 sowie in Artikel 7
Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie in Artikel 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
cherungsschutz mehr besteht. Für den Fall einer fehlenden

Regelung durch die die Versicherungspflicht anordnende
Stelle sieht das VVG nun eine subsidiäre Regelung vor.
Gemäß § 114 VVG beträgt die Mindestversicherungssumme
– vorbehaltlich einer anderen Regelung der die Versiche-
rungspflicht anordnenden Stelle – 250 000 Euro je Versiche-
rungsfall und 1 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.

§ 25 Abs. 2 Satz 1 StBerG ordnet die Versicherungspflicht
für Lohnsteuerhilfevereine an. Danach müssen Lohnsteuer-
hilfevereine gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuer-
sachen im Rahmen ihrer Befugnis ergebenden Haftpflicht-
gefahren angemessen versichert sein. Eine Regelung über
die Höhe der Mindestversicherungssumme enthält das Ge-
setz nicht. Bisher wurde allerdings eine Mindestversiche-

und 7 handelt es sich um Folgeänderungen zum FGG-RG,
die zeitgleich mit diesem am 1. September 2009 in Kraft
treten sollen.

Abweichend hiervon sollen die Regelungen zur Abwick-
lung von Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpart-
ner, die der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie
dienen, erst zum Ende der Umsetzungsfrist am 28. Dezem-
ber 2009 in Kraft treten, weil erst dann die notwendigen
Strukturen zum einheitlichen Ansprechpartner in den Län-
dern geschaffen sein müssen. Dies betrifft die Änderung in
§ 32 Satz 2 des Artikels 1 Nr. 13 ebenso wie die Änderung
in Artikel 9 Abs. 2.

Alle übrigen Änderungen in den Artikeln 5 bis 9 sollen da-
gegen so schnell wie möglich in Kraft treten.

Berlin, den 22. April 2009

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.