BT-Drucksache 16/12715

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11607- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter, Ulrike Höfken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/1146- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Fahrgastrechte c) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Mechthild Dyckmans, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/9804- Rechte von Bahnkunden stärken

Vom 22. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12715
16. Wahlperiode 22. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/11607 (neu) –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste
im Eisenbahnverkehr

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter,
Ulrike Höfken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/1146 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Fahrgastrechte

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Mechthild
Dyckmans, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/9804 –

Rechte von Bahnkunden stärken

A. Problem

Zu Buchstabe a

Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte
und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14)
einheitliche Regelungen für den Schutz von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr in
Europa festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 wird 24 Monate nach
ihrer Veröffentlichung, also am 3. Dezember 2009, in Kraft treten und dann
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Eine frühere Geltung der in der Ver-

Drucksache 16/12715 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ordnung enthaltenen Regelungen kann nur im Wege der Gesetzgebung erreicht
werden. Zur Durchführung der Verordnung sind ebenfalls Änderungen im deut-
schen Recht notwendig.

Zu Buchstabe b

Das gegenwärtig geltende Haftungsrecht der dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
und dem Personenbeförderungsgesetz unterfallenden Verkehrsunternehmen
schließt ein Einstehen für die Folgen einer Verspätung bzw. eines Fahrtausfalls
ausdrücklich aus. Dies ist nicht mehr zeitgemäß, sachlich nicht gerechtfertigt
und verbraucherpolitisch verbesserungsbedürftig. Die Verkehrsunternehmen
treten ihren Fahrgästen gegenüber mittlerweile als Wirtschaftsunternehmen auf
und sind deshalb auch grundsätzlich entsprechend haftungsrechtlich zu behan-
deln. Zur Klarstellung der Fahrgastrechte ist zudem eine explizite Regelung der
Informationspflichten der Verkehrsunternehmen erforderlich.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Attraktivität der Bahn weiter
gesteigert werden muss. Für die Kunden unbefriedigend sei insbesondere die
derzeitige Regelung der Entschädigung für Zugverspätungen. Auch die dies-
bezüglichen Vorgaben des EG-Rechts führten nicht zu einer zufriedenstellen-
den Regelung dieser Frage. Daher sei die Bundesregierung aufzufordern, durch
Einführung pauschaler und einheitlicher Entschädigungsregelungen für den
Nah- und Fernverkehr der Eisenbahn eine unbürokratische Entschädigung der
Kunden zu ermöglichen. Die Bundesregierung solle einen Entschädigungsaus-
schluss nur noch in Fällen zulassen, in denen die Verspätung nicht vom Eisen-
bahnunternehmen zu verantworten sei. Schließlich solle der Bundestag die
Bundesregierung auffordern, die Einrichtung einer unabhängigen Streitschlich-
tungsstelle für Beschwerdefälle gesetzlich zu verankern.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Um Fahrgästen im Eisenbahnverkehr bereits vorzeitig die Fahrgastrechte der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 einzuräumen, sollen deren Regelungen auf die
Beförderung von Personen und Gepäck durch öffentliche Eisenbahnen bereits
im deutschen Recht anwendbar gemacht werden, bevor sie als EG-Recht in
Kraft treten. Gleichzeitig sollen die Voraussetzungen für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geschaffen
werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/11607 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE
LINKE.

Zu Buchstabe b

Der Rechtssausschuss erachtet die Regelungen des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 16/11607 in geänderter Fassung als ausreichend, die Fahrgastrechte im
Eisenbahnverkehr zu stärken. Weiterer Regelungsbedarf besteht diesbezüglich
nicht.

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1146 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12715

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss erachtet den Antrag auf Drucksache 16/9804 als mit der
Empfehlung der Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/11607 in-
haltlich erledigt.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9804 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/12715 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11607 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1146 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 16/9804 abzulehnen.

Berlin, den 22. April 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Marianne Schieder
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

(BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fund-
stelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, für die Beför-
derung im Schienenpersonennahverkehr etwas anderes
bestimmt ist oder soweit es sich um Verkehrsdienste des
Schienenpersonennahverkehrs handelt, die hauptsächlich
aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen
Zwecken betrieben werden.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2009
außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geän-
5 – Drucksache 16/12715

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng eisenbahnrechtlicher Vorschriften
s Europäischen Parlaments und
Rechte und Pflichten der Fahrgäste

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im

Eisenbahnverkehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte

und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
(Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)

§ 1

Auf den Schienenpersonenverkehr der öffentlichen
Eisenbahnen sind die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14)
anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht, soweit auf Grund
des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassu
an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 de
des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
im Eisenbahnverkehr
– Drucksache 16/11607 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im

Eisenbahnverkehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte

und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
(Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)

§ 1

Auf den innerstaatlichen Schienenpersonenverkehr der
öffentlichen Eisenbahnen sind die Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU
Nr. L 315 S. 14) anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe des
Artikels 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht,
soweit auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, für die Beförderung im Schienenperso-
nennahverkehr etwas anderes bestimmt ist oder soweit es
sich um Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs
handelt, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interes-
ses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

§ 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12715 – 6

E n t w u r f

dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes], wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4
eingefügt:

„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbe-
haltlich des § 26 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung
mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verord-
nung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnver-
kehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach
Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche
Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs
anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen histori-
schen Interesses oder zu touristischen Zwecken be-
trieben werden.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, so-
weit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft,“.

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „derselben“
das Wort „oder“ eingefügt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:

„3. Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäufern
im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die Fahr-
karten für Beförderungen im Schienenperso-
nenverkehr verkaufen,“.

b) Absatz 6a wird Absatz 7.

c) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8
eingefügt:

„(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahn-
aufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von
Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer
Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahr-
kartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder
Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die
Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund
des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsver-

ordnung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen
Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder
Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zu-
ständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der
Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zu-
ständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine
Beschwerde unverzüglich an die zuständige Eisen-
bahnaufsichtsbehörde weiter.“

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:

„1a. über allgemeine Bedingungen für die Be-
förderung von Personen und deren Gepäck
durch Eisenbahnen; dabei können auch In-
formationspflichten, die Haftung bei Aus-
fall, Verspätung oder Anschlussversäumnis,
Anzeige- und Genehmigungserfordernisse
sowie das Verfahren einschließlich einer
Schlichtung geregelt werden; die Regelun-
gen können von der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Arti-
kels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der Schie-
nenpersonennahverkehr betroffen ist und
die technischen oder wirtschaftlichen Um-
stände oder die betrieblichen Abläufe eine
abweichende Regelung erfordern;“.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechts-
verordnung auch zum Schutz der Rechte der
Reisenden erlassen werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen,
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung und vom Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a
werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz und im Benehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz erlassen; soweit eine Regelung zur
Schlichtung getroffen wird, ist das Einvernehmen
beider zuvor genannter Bundesministerien erforder-
lich. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung erlassen. Die
Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben
unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer und des Personals werden im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 7 und 9 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie erlas-
sen.“
– Drucksache 16/12715

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/12715 – 8

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Nichtraucher-
abteile“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter „oder Aus-
fall von Zügen“ durch die Wörter „im Schienen-
personennahverkehr“ ersetzt.

c) Die Angaben zu den §§ 30 bis 34 werden durch
folgende Angabe ersetzt:

„(weggefallen) §§ 30 bis 34“.

d) Die Angaben nach § 36 werden durch folgende
Angaben ersetzt:

„V. Schlichtung

Schlichtungsstelle § 37“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck
durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften die-
ser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkom-
men vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-
bahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II S. 130) in der
jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die
Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden,
soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelun-
gen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisen-
bahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vorgesehen sind.
Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18
Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie Artikel 28
und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/
2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahver-
kehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres
Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des
Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die haupt-
sächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu
touristischen Zwecken betrieben werden.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Beförderungsbedingungen

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten

des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II
bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingun-
gen abweichen. Darüber hinaus kann das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehe-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

nen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes
Beförderungsentgelt zu zahlen ist.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Personen, die wegen Ausfall oder Unpünkt-
lichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1 mit einem
anderen Zug fahren wollen, können von der Beförde-
rung mit einem bestimmten anderen Zug ausge-
schlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche
Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14

Informationen

(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zug-
fahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahver-
kehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie
ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den
Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte
und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informa-
tionspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. Die
Information kann durch Aushang oder Auslage an ge-
eigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten
Informations- und Buchungssystems erfolgen.

(2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenperso-
nennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunterneh-
men den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof,
über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleis-
tungen im Zug informieren.“

6. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der aus-
schließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt,
so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer
Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungs-
vertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben
den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten
Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:

1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen
Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern
vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss,
dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet
am Zielort ankommen wird und für den ursprünglich
gewählten wie für den anderen Zug die Anwendung
desselben Tarifs vorgesehen ist, auch wenn der Fahr-

ausweis des Reisenden nicht diesem Tarif unterfällt.
Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges
jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reser-
vierungspflicht besteht, der Zug eine Sonderfahrt
oder eine solche des Charterverkehrs durchführt.
– Drucksache 16/12715

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der aus-
schließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt,
so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer
Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungs-
vertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben
den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten
Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:

1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen
Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern
vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss,
dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet
am Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die
Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlan-
gen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht be-

steht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.

Drucksache 16/12715 – 10

E n t w u r f

2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen
Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchfüh-
ren, sofern die Fahrt ausschließlich in den Zeitraum
zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünf-
tigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der
Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am
Zielort ankommen wird, oder sofern es sich bei dem
vom Reisenden gewählten Zug um den fahrplan-
mäßig letzten nach 20.00 Uhr verkehrenden Zug han-
delt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses
Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nut-
zung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um
1.00 Uhr des Folgetages erreichen kann.

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Ab-
satz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er
den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Be-
förderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforder-
lichen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 50 Euro.

(3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2
nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des
Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen
ist:

1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz An-
wendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorg-
falt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht
abwenden konnte;

2. Verschulden des Reisenden;

3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung
der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht
vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden
konnte.

Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten
Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Rei-
sende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf
nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache recht-
zeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offen-
sichtlich war. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur,
auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzu-
sehen.“

7. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

8. Die §§ 31 bis 33 werden aufgehoben.

9. Nach § 36 wird folgende Zwischenüberschrift ange-
fügt:

„V. Schlichtung“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen
Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchfüh-
ren, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den
Zeitraum zwischen 0 Uhr und 5 Uhr fällt und ver-
nünftigerweise davon ausgegangen werden muss,
dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet
am Zielort ankommen wird, oder sofern es sich bei
dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte
fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und
der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den
vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des ande-
ren Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr errei-
chen kann.

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Ab-
satz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er
den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Be-
förderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforder-
lichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von
80 Euro.

(3) u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

10. Folgender § 37 wird angefügt:

㤠37

Schlichtungsstelle

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beför-
derung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der
Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet
im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen
der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom
30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Ein-
richtungen, die für die außergerichtliche Beilegung
von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EU
Nr. L 115 S. 31), erfüllt. In Betracht kommt dabei auch
eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [ein-
setzen: Datum desjenigen Tages des zweiten auf den Monat
der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl
mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder,
wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des
ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
Artikel 2 Nr. 1 tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft.
– Drucksache 16/12715

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

10. Folgender § 37 wird angefügt:

㤠37

Schlichtungsstelle

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet
im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen
der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom
30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrich-
tungen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EU
Nr. L 115 S. 31), erfüllt und die folgenden Grund-
sätze befolgt:

1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein
und hierdurch unparteiisches Handeln sicher-
stellen; bei Kollegialentscheidungen kann die
Unabhängigkeit durch eine paritätische Mit-
wirkung der Vertreter von Verbrauchern und
Unternehmen gewährleistet werden;

2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertun-
gen vorbringen können und rechtliches Gehör
erhalten;

3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen
die Vertraulichkeit der Informationen gewähr-
leisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren
Kenntnis erhalten;

4. das Schlichtungsverfahren muss zügig durch-
geführt werden;

5. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte
zugänglich sein.

Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann
auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-
tungsstelle sein.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei
der Beantwortung einer Beschwerde auf die Mög-
lichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adres-
sen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen.“

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/11607 (neu) in seiner 76. Sitzung am 22. April

III. Beratung im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 135. Sitzung
am 22. April 2009 beraten.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Drucksache 16/12715 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Marianne Schieder, Mechthild
Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/11607 (neu) in seiner 202. Sitzung am 29. Januar 2009
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung sowie an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung sowie den Ausschuss für Touris-
mus zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/1146 in seiner 35. Sitzung am 11. Mai 2006 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz sowie den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/9804 in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung sowie den Ausschuss für Tourismus zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11607 (neu) in seiner 102. Sitzung am 22. April 2009
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme in geänderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11607 (neu) in
seiner 85. Sitzung am 22. April 2009 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung
empfohlen. Einen Entschließungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zu diesem Gesetzentwurf hat der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme in geänderter Fassung empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/1146 in seiner 102. Sitzung am 22. April 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfoh-
len.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1146 in seiner
85. Sitzung am 22. April 2009 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Ablehnung empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 16/9804 in seiner 91. Sitzung am
22. April 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfoh-
len.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 16/9804
in seiner 102. Sitzung am 22. April 2009 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Ablehnung empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Antrag auf Drucksache 16/9804 in seiner 85. Sit-
zung am 22. April 2009 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ab-
lehnung empfohlen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Antrag auf Druck-
sache 16/9804 in seiner 76. Sitzung am 22. April 2009 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.
2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen

gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und DIE LINKE. hat er empfohlen, den Gesetz-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/12715

entwurf auf Drucksache 16/11607 in geänderter Fassung an-
zunehmen. Er hat ferner mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1146 abzulehnen.
Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. hat er außerdem empfohlen, den Antrag auf Druck-
sache 16/9804 abzulehnen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden nur die vom Rechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/11607 begründet. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/11607
(S. 8 ff.) verwiesen. Die Stellungnahme des Bundesrates
zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung er-
gibt sich aus Anlage 3 (S. 20 ff.), die Gegenäußerung der
Bundesregierung dazu aus Anlage 4 (S. 26 ff.) auf Druck-
sache 16/11607.

Zu Artikel 1 (Fahrgastrechteverordnung-Anwen-
dungsgesetz)

Zu § 1

Die Streichung des Wortes „innerstaatlichen“ geht auf einen
Vorschlag des Bundesrates (Nummer 7 der Stellungnahme
des Bundesrates) zurück. Mit ihr soll erreicht werden, dass
die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auch
dann zur Anwendung gelangen, wenn der Reisende eine
grenzüberschreitende Fahrt durchführt, jedoch nach Inter-
nationalem Privatrecht auf den Vertrag deutsches Recht an-
zuwenden ist.

Zu Artikel 3 (Änderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung)

Zu Nummer 6 (§ 17)

Zu Absatz 1 Nummer 1 Satz 1

Die Streichung des Erfordernisses, dass Reisende bei Ver-
spätungen von mindestens 20 Minuten nur Züge verwenden
dürfen, für die „derselbe Tarif“ vorgesehen ist, berücksich-
tigt den Vorschlag unter Nummer 15 der Stellungnahme des
Bundesrates. Die Änderung hat zur Folge, dass der Rei-
sende jeden auf der fraglichen Strecke verkehrenden Zug
verwenden kann, unabhängig davon, ob für den ursprüng-
lich gewählten wie für den anderen Zug die Anwendung
desselben Tarifs vorgesehen ist.

Zu Satz 2

Die Änderung des letzten Satzteils ist redaktioneller Art. Es
erscheint nicht erforderlich, „Sonderfahrten des Charterver-
kehrs“ ausdrücklich zu erwähnen.

Zu Nummer 2

Mit der Ersetzung der Wörter „sofern die Fahrt ausschließ-

Nummer 16 der Stellungnahme Rechnung getragen werden.
Die Änderung hat zur Folge, dass auch für Fahrten, die nicht
ausschließlich in die Nachtzeit fallen, die Nutzung eines an-
deren Verkehrsmittels als eines Zuges ermöglicht wird.
Maßgeblich soll allein sein, ob die vertragsgemäße An-
kunftszeit in die Nachtzeit fällt.

Die vorgenommene Änderung hat eine deutliche Auswei-
tung der Regelung zur Folge. Um die hieraus resultierende
Mehrbelastung für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu
begrenzen, wird der Zeitpunkt für die fahrplanmäßige An-
kunftszeit auf den Zeitraum zwischen 0 Uhr und 5 Uhr be-
schränkt.

In der zweiten Alternative (Ausfall des fahrplanmäßig letzten
Zuges) wird die Uhrzeitbeschränkung auf 20 Uhr gestrichen.
Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass insbesondere im ländlichen Raum der letzte fahrplan-
mäßige Zug oft bereits vor 20 Uhr verkehrt und es in diesen
Fällen eine zu große Belastung des Reisenden darstellen
würde, wenn ihm bei Ausfall dieses letzten, vor 20 Uhr ver-
kehrenden Zuges die Nutzung eines anderen Verkehrsmit-
tels gegen einen entsprechenden Aufwendungsersatz ver-
wehrt bliebe.

Zur Verbesserung des Schutzes des Reisenden wird es darü-
ber hinaus für ausreichend erachtet, wenn der Reisende sei-
nen Zielort mit dem alternativen Verkehrsmittel nicht mehr
bis 24 Uhr – anstelle von 1 Uhr des Folgetages – erreichen
kann. Hierdurch soll den besonderen Unannehmlichkeiten
der nächtlichen Verspätungssituation besser Rechnung ge-
tragen werden.

Zu Absatz 2

Mit der Anhebung des Höchstbetrages, bis zu dem der Rei-
sende für eine Beförderung nach Absatz 1 Nummer 2 seine
erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen kann, auf
80 Euro, soll berücksichtigt werden, dass der Betrag in Höhe
von 50 Euro insbesondere im ländlichen Raum nicht immer
ausreicht, damit der Reisende den vertragsgemäßen Zielort
erreichen kann. Beibehalten wird das Kriterium der „Erfor-
derlichkeit“. Der Reisende hat mithin auch nach der geänder-
ten Fassung grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Auf-
wendungen für das preisgünstigste Verkehrsmittel. Wenn es
dem Reisenden also möglich ist, den vertragsgemäßen
Zielort bis um 24 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln, etwa
einem Bus, zu erreichen, kann er nicht Ersatz der höheren
Aufwendungen für ein Taxi verlangen, selbst wenn er mit
diesem früher angekommen ist.

Zu Nummer 10 (§ 37)

Zu Absatz 2

Die Ergänzungen in Satz 1 berücksichtigen die Vorschläge
des Bundesrates unter den Nummern 18 und 19. In An-
lehnung an § 191f der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
Fassung des Entwurfs vom 26. September 2008 (Bundes-
tagsdrucksache 16/11385) werden die Grundsätze, an denen
sich eine Schlichtungsstelle orientieren soll, weiter kon-
kretisiert. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die Unab-
hängigkeit einer Schlichtungsstelle gewährleistet sein muss.
lich“ durch die Wörter „sofern die vertragsgemäße An-
kunftszeit“ soll einem Vorschlag des Bundesrates unter

Die Änderungen in Satz 2 sind redaktioneller Art und be-
ruhen auf den Ergänzungen in Satz 1.

Drucksache 16/1271 destag – 16. Wahlperiode

Berlin, den 22. April 2009

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter
5 – 14 – Deutscher Bun

Zu Absatz 3

Ergänzend wird – entsprechend einem Vorschlag des
Bundesrates unter Nummer 17 der Stellungnahme – in dem
angefügten Absatz 3 vorgesehen, dass das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen bei Beantwortung einer Beschwerde des
Reisenden die Adressen geeigneter Schlichtungsstellen mit-
teilen soll. Dem Reisenden soll hierdurch ermöglicht wer-
den, sich im Falle einer aus seiner Sicht unbefriedigenden
Antwort auf seine Beschwerde durch das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen ohne weitere Nachforschungen an eine
Schlichtungsstelle zu wenden.

Marianne Schieder
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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