BT-Drucksache 16/12425

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/10067, 16/12407- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)

Vom 24. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12425
16. Wahlperiode 24. 03. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Wolfgang Neskovic, Dr. Axel Troost und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10067, 16/12407 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 290 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

1. ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Ge-
sellschafter zusteht;

2. ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der
Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwal-
tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen und abzurufen, und es
gleichzeitig Gesellschafter ist;

3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit
einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder
aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu
bestimmen oder

4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung einen wesentlichen Teil der Risiken und
Chancen eines Unternehmens trägt, das nur zur Erreichung eines eng be-
grenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens gegründet
worden ist (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesell-
schaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbstän-
dige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sonderver-
mögen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes sein.“
Berlin, den 24. März 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/12425 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Im Zuge der Finanzkrise wurden zahlreiche Risiken offenkundig, die zuvor
nicht in den Bilanzen der Unternehmen erschienen sind. Eine besondere Rolle
spielte und spielen dabei Zweckgesellschaften. Diese dienen ihren Initiatoren
im Wesentlichen zur Auslagerung von Forderungen und Verbindlichkeiten so-
wohl aus der Konzern- als auch aus der Einzelbilanz. Im Ergebnis führen diese
außerbilanziellen Behandlungen risikobehafteter Vermögensgegenstände bei
den Initiatoren dazu, dass die Vermögens- und Finanzlage positiver dargestellt
wird, als sie es tatsächlich ist.

Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom Juli 2008 enthielt
keine Regelung, die die beschriebenen Probleme hätte lösen können. Im Rah-
men der parlamentarischen Behandlung wurde seitens der Koalition diesbezüg-
lich aber keine Änderung angekündigt. Danach sollen Zweckgesellschaften bei
ihren Initiatoren konsolidiert werden, wenn diese die Mehrheit der Chancen
und Risiken der Zweckgesellschaft tragen. Diese Formulierung ist im vollen
Wortlaut den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften entnommen (IAS
27, sic.12). Allerdings bergen diese Vorschriften zahlreiche Möglichkeiten der
Umgehung der Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften. So wählen
z. B. mehrere Initiatoren einer Zweckgesellschaft eine so genannte Silokon-
struktion. Dabei bleiben die einzelnen Transaktionen der Zweckgesellschaft
voneinander isoliert, keiner Partei kann die absolute Mehrheit der Chancen und
Risiken und damit ein beherrschender Einfluss zugeordnet werden. Entspre-
chend ist die Zweckgesellschaft nicht zu konsolidieren. Durch die vorgeschla-
gene Änderung des HGB-E würden diese Umgehungsmöglichkeiten deutlich
eingeschränkt.

Zahlreiche Banken sind jedoch verpflichtet, einen Konzernabschluss nach den
Vorschriften des IFRS/IAS zu erstellen. Aus diesem Grund muss sich die Bun-
desregierung – über die Änderung des HGB-E hinaus – im Rahmen des Aner-
kennungsverfahrens der IFRS/IAS für eine entsprechende Änderung der IAS
27/sic. 12 einsetzen.

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