BT-Drucksache 16/12407

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung> -16/10067- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)

Vom 24. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12407
16. Wahlperiode 24. 03. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10067 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)

A. Problem

Die Unternehmen in Deutschland benötigen eine moderne Bilanzierungsgrund-
lage. Ziel des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist es daher, das bewährte
Bilanzrecht des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu einer dauerhaften und im Ver-
hältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber
kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiterzuentwickeln, ohne die
Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Aus-
schüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – und das bisheri-
ge System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben. Darüber
hinaus sollen die Unternehmen – wo möglich – von Kosten entlastet werden.

Zudem sind die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des
Rates, ABl. EU Nr. L 157 S. 87 (sog. Abschlussprüferrichtlinie), und die Richt-
linie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/
EWG und 91/674/EWG, ABl. EU Nr. L 224 S. 1 (sog. Abänderungsrichtlinie),
schonend – eins zu eins – umzusetzen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, mit der die handelsrecht-
lichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute umfang-

reich dereguliert werden. Darüber hinaus werden die Schwellenwerte ange-
hoben, um Kapitalgesellschaften und bestimmten Kapitalgesellschaften & Co.
die Anwendung größenabhängiger Erleichterungen und Befreiungen zu ermög-
lichen.

Gleichzeitig wird die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und
Konzernabschlusses im Wege der Modernisierung der Rechnungslegungsvor-
schriften des HGB gestärkt. Die Rechnungslegungsvorschriften werden – unter

Drucksache 16/12407 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Berücksichtigung des aus der Abänderungsrichtlinie erwachsenden Anpas-
sungsbedarfs – zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren
Alternative zu den in Deutschland vom Mittelstand abgelehnten internationalen
Rechnungslegungsstandards (IFRS) weiterentwickelt.

Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie erfordert Anpassungen im Recht
der Abschlussprüfung.

Der Rechtsausschuss hat in seinen Beratungen gegenüber dem Regierungsent-
wurf einige Änderungen beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um
die

1. Streichung der Zeitwertbewertung der zu Handelszwecken erworbenen
Finanzinstrumente (§ 253 Absatz 1 Satz 3 HGB in der Fassung des Regie-
rungsentwurfs);

2. Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung selbst geschaffener immateriel-
ler Vermögensgegenstände des Anlagevermögens anstelle einer Aktivie-
rungspflicht (§§ 248, 255 Absatz 2a, § 268 Absatz 8 HGB in der Fassung des
Regierungsentwurfs);

3. Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis der aktiven latenten Steuern an-
stelle einer Aktivierungspflicht (§ 274 HGB in der Fassung des Regierungs-
entwurfs);

4. Anpassung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von
Zweckgesellschaften an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften
(§ 290 Absatz 1 HGB in der Fassung des Regierungsentwurfs);

5. Ergänzung der Vorschriften zur Bewertung des Handelsbestandes der Kre-
ditinstitute zum beizulegenden Zeitwert (§ 340e Absatz 3 HGB in der Fas-
sung des Regierungsentwurfs) insbesondere durch Einfügung einer Ver-
pflichtung zur Bildung eines antizyklisch wirkenden Sonderpostens (§ 340e
Absatz 4 HGB) als Puffer für die aus der Zeitwertbewertung des Handelsbe-
standes resultierenden Wertänderungsrisiken.

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller und technischer Natur.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12407

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10067 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 18. März 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Friedrich Merz
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

senschaftsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des SCE-Ausführungs-
gesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4 und 5 des SE-Ausfüh-
rungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs. 4 und 4a, § 57 Abs. 9 Satz 5, § 134

führungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4 und 5 des SE-
Ausführungsgesetzes, §§ 43, 51b Abs. 4 und 4a, § 134 Abs. 2a der Wirt-
schaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsver-
Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernab-
schlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39
Abs. 2 Nr. 19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Um-
setzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-
sen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/
660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) und in

4. Artikel 1 Nr. 19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr. 33, 34, 35,
39, 53, 54, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289,
289a, § 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161
des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur
Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahres-
abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG
über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahres-
abschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen

ordnung sowie § 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs. 2 Nr. 19 und 20
des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidier-
ten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/
349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) und in

4. Artikel 1 Nr. 18, 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr. 31, 32, 33,
37, 49, 50, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289,
289a, § 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161
des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur
Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahres-
abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG
über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahres-
abschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen

Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. EU
Nr. L 224 S. 1).
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ierung des Bilanzrechts
oG)*

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanz-

rechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)*

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

* Dieses Gesetz dient in
1. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 53 (§ 285 Nr. 20,

§ 314 Abs. 1 Nr. 12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung
der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/
349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss
bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zuläs-
sigen Wertansätzen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28),

2. Artikel 1 Nr. 9 und Nr. 36 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG
über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesell-
schaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L
178 S. 16),

3. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53 Buch-
stabe b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10, Artikel 6,
7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6, 8 und 15,
Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1
Nr. 9, § 317 Abs. 3, 5 und 6, § 318 Abs. 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
Satz 4, Abs. 2, §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, §§ 324, 340k Abs. 5,
§ 340l Abs. 2, § 341k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs. 5,
§ 107 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 124 Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3
und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1a des Genos-
Drucksache 16/12407 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernis
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilM
– Drucksache 16/10067 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanz-

rechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)*

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

* Dieses Gesetz dient in
1. Artikel 1 Nr. 9, 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 49 (§ 253 Abs. 1

Satz 3, § 285 Nr. 20, § 314 Abs. 1 Nr. 12 des Handelsgesetzbuchs) der
teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richt-
linien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die
im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaf-
ten bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanz-
instituten zulässigen Wertansätzen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28),

2. Artikel 1 Nr. 9 und Nr. 34 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG
über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesell-
schaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L
178 S. 16),

3. Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 31, 36, 49 Buch-
stabe b, Nr. 52 bis 58, 71, 85, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 11, Artikel 6, 7
Nr. 2, Artikel 8 Nr. 1 und 2, Artikel 9, 10 Nr. 2, 3, 5, 6 und 10, Artikel 11
Abs. 2 sowie Abs. 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 9,
§ 317 Abs. 3, 5 und 6, § 318 Abs. 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4,
Abs. 2, §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, §§ 324, 340k Abs. 5, § 340l
Abs. 2, § 341k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs. 5, § 107
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 124 Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3 und 4
des Aktiengesetzes, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1a des
Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des SCE-Aus-
Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. EU
Nr. L 224 S. 1).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4 Änderung des Publizitätsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung

Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 9 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 11 Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 172 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind
Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichti-
gen.“

2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:

㤠241a
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung

und Erstellung eines Inventars
(1) Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen

von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht
mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro
Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241
nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die
Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugrün-
dung vorliegen.

(2) Absatz 1 ist auf Einzelkaufleute, die kapitalmarkt-
orientiert sind, nicht anzuwenden.“

3. Dem § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im

Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugrün-
dung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn
die Voraussetzungen des § 241a Abs. 1 Satz 1 am ersten
Abschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen.“
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 Änderungen des FGG-Reformgesetzes

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 172 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind
Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichti-
gen.“

2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:

㤠241a
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung

und Erstellung eines Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von

zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr
als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahres-
überschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht
anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechts-
folgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten
Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht über-
schritten werden.“

(2) entfällt

3. Dem § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im

Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugrün-
dung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn
die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag
nach der Neugründung nicht überschritten werden.“

Drucksache 16/12407 – 6

E n t w u r f

4. § 246 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögens-
gegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungspos-
ten, latente Steuern sowie Aufwendungen und Erträge
zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist. Vermögensgegenstände sind nur in die
Bilanz aufzunehmen, wenn sie dem Eigentümer auch
wirtschaftlich zuzurechnen sind. Schulden sind in die
Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unter-
schiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines
Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der
einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens
abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme
übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder
Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Ver-
mögensgegenstand.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übri-
gen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der
Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsver-
pflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen
Verpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitneh-
mern eingegangen wurden, sind mit diesen Schulden
zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen
Aufwendungen und Erträgen zu verfahren.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.
§ 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“

5. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 248 wird wie folgt gefasst:

㤠248
Bilanzierungsverbote

In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufge-
nommen werden

1. Aufwendungen für die Gründung eines Unterneh-
mens,

2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapi-
tals,

3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungs-
verträgen und

4. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder
vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben

wurden.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. § 246 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögens-
gegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungspos-
ten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermö-
gensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers
aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht
dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaft-
lich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz aus-
zuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners
aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für
die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegen-
leistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstän-
de des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeit-
punkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbe-
ner Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich be-
grenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übri-
gen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der
Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsver-
pflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen
Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu
verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen
Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und
aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.
Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermö-
gensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der
übersteigende Betrag unter einem gesonderten
Posten zu aktivieren.“

c) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 248 wird wie folgt gefasst:

㤠248
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufge-
nommen werden

1. u n v e r ä n d e r t

2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals
und

3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungs-
verträgen.

4. entfällt
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögens-
gegenstände des Anlagevermögens können als Aktiv-
posten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht auf-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

7. § 249 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird Absatz 2.

bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten
Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet
werden.“

8. § 250 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 252 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss ange-
wandten Bewertungsmethoden sind beizubehal-
ten.“

10. Die §§ 253 und 254 werden wie folgt gefasst:

㤠253
Zugangs- und Folgebewertung

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzuset-
zen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag
und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungs-
betrages anzusetzen. Zu Handelszwecken erworbene Fi-
nanzinstrumente sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert
zu bewerten. Satz 3 gilt entsprechend für nach § 246
Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände,
jedoch begrenzt auf den Erfüllungsbetrag der Schulden.
Der Betrag der zum beizulegenden Zeitwert angesetz-
ten Finanzinstrumente ist bei jedem Bilanzposten zu
vermerken.

(2) Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als ei-
nem Jahr sind mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden
durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sie-
ben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend von Satz 1
dürfen Rückstellungen für laufende Pensionen oder An-
wartschaften auf Pensionen pauschal mit dem durch-
schnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich
bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Renten-

verpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die
eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Erträge
aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrech-
nung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und
ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

genommen werden dürfen selbst geschaffene Marken,
Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ver-
gleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 250 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlungs-
betrag“ durch das Wort „Erfüllungsbetrag“ er-
setzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. Die §§ 253 und 254 werden wie folgt gefasst:

㤠253
Zugangs- und Folgebewertung

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzuset-
zen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag
und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungs-
betrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Alters-
versorgungsverpflichtungen ausschließlich nach
dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im
Sinn des § 266 Abs. 2 A.III.5 bestimmt, sind Rück-
stellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert die-
ser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garan-
tierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2
Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind
mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr
als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entspre-
chenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergan-
genen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend
von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversor-
gungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig
fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durch-
schnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich
bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren er-

gibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Ren-
tenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für
die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der
nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungs-
zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach

Drucksache 16/12407 – 8

E n t w u r f

dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ aus-
zuweisen. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende
Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundes-
bank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt
und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 5, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der
Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das
Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbe-
sondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundla-
gen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermö-
gens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An-
schaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßi-
ge Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ge-
schäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegen-
stand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rück-
sicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind
bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei
voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplan-
mäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit
dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Ab-
schlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen kön-
nen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraus-
sichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenom-
men werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermö-
gens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit
einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem
Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.
Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und
übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
den Wert, der den Vermögensgegenständen am Ab-
schlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert ab-
zuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3
oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden,
wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedri-
gerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Ge-
schäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwe-
bende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
vorgesehene Transaktionen zur Absicherung von Zins-,
Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartiger Risi-
ken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewer-
tungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3
und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a nicht anzuwen-
den, soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken aus-

geschlossen ist.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monat-
lich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach
Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Be-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur
Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die
Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die
Form der Bekanntgabe.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwe-
bende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit er-
wartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger
Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Ein-
tritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten
zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249
Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1
und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum

nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wert-
änderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.
Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten
auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die
Veräußerung von Waren.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

11. § 255 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠255
Bewertungsmaßstäbe“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen,
die durch den Verbrauch von Gütern und die Inan-
spruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für
eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausge-
hende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu
gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten
und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemes-
sene Teile der Materialgemeinkosten, der Ferti-
gungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des An-
lagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung
veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungs-
kosten dürfen angemessene Teile der Kosten der all-
gemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwen-
dungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für
freiwillige soziale Leistungen und für die betrieb-
liche Altersversorgung einbezogen werden, soweit
diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbe-
zogen werden.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die bei der Entwicklung eines selbst ge-
schaffenen immateriellen Vermögensgegenstands
des Anlagevermögens anfallenden Herstellungskos-
ten sind zu aktivieren. Entwicklung ist die Anwen-
dung von Forschungsergebnissen oder von anderem
Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder
Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern
oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.
Forschung ist die eigenständige und planmäßige
Suche nach neuen wissenschaftlichen oder techni-
schen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner
Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirt-
schaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine
Aussagen gemacht werden können. Können For-
schung und Entwicklung nicht verlässlich voneinan-
der unterschieden werden, ist eine Aktivierung aus-
geschlossen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem
Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, an-
hand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist
der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein aner-
kannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt
sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1
noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzu-
führen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte bei-

zulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten im Sinn des Satzes 3.“

12. In § 256 Satz 1 werden die Wörter „oder in einer sonsti-
gen bestimmten Folge“ gestrichen.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. § 255 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffe-
nen immateriellen Vermögensgegenstands des An-
lagevermögens sind die bei dessen Entwicklung
anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Ent-
wicklung ist die Anwendung von Forschungsergeb-
nissen oder von anderem Wissen für die Neuent-
wicklung von Gütern oder Verfahren oder die Wei-
terentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels
wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigen-
ständige und planmäßige Suche nach neuen wissen-
schaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder
Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische
Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussich-
ten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden
können. Können Forschung und Entwicklung nicht
verlässlich voneinander unterschieden werden, ist
eine Aktivierung ausgeschlossen.“

d) u n v e r ä n d e r t
12. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 10

E n t w u r f

13. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:

㤠256a
Währungsumrechnung

Vorbehaltlich § 253 Abs. 1 Satz 3 und der §§ 254,
340e Abs. 3 Satz 1 sind auf fremde Währung lautende
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer
Laufzeit von mehr als einem Jahr am Abschlussstichtag
zum Devisenkassakurs unter Berücksichtigung von
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und § 253 Abs. 1 Satz 1 umzurech-
nen.“

14. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientier-
ten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahres-
abschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen
Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine
Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine
Segmentberichterstattung erweitern.“

15. § 264c Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

16. Nach § 264c wird folgender § 264d eingefügt:

㤠264d
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert,
wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr
ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder
die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an ei-
nem organisierten Markt beantragt hat.“

17. § 265 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

18. § 266 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Posten A. I. wird wie folgt gefasst:

„I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
rechte und ähnliche Rechte und Werte;

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
werbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
chen Rechten und Werten;

3. Geschäfts- oder Firmenwert;

4. geleistete Anzahlungen;“.

bb) Posten B. III. wird wie folgt gefasst:

„III. Wertpapiere:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. sonstige Wertpapiere;“.
cc) Folgender Posten D. wird angefügt:

„D. Aktive latente Steuern.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:

㤠256a
Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegen-
stände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassa-
mittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei
einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind
§ 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2
nicht anzuwenden.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 266 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Folgende Posten D. und E. werden angefügt:

„D. Aktive latente Steuern.

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Ver-
mögensverrechnung.“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Posten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteile an einem herrschen-
den oder mehrheitlich beteiligten Unter-
nehmen;“.

bb) Folgender Posten E. wird angefügt:

„E. Passive latente Steuern.“

19. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 015 000 Euro“
durch die Angabe „4 840 000 Euro“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8 030 000 Euro“
durch die Angabe „9 680 000 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 060 000
Euro“ durch die Angabe „19 250 000 Euro“ er-
setzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „32 120 000
Euro“ durch die Angabe „38 500 000 Euro“ er-
setzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt
stets als große.“

20. § 268 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ‚und des Pos-
tens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-
weiterung des Geschäftsbetriebs“‘ gestrichen.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Erträge aus der Aktivierung selbst geschaffe-
ner immaterieller Vermögensgegenstände des Anla-
gevermögens oder latenter Steuern sowie aus der
Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Fi-
nanzinstrumenten oder Vermögensgegenständen
zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der hierfür
gebildeten passiven latenten Steuern dürfen nur aus-
geschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung
verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüg-
lich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Ge-
winnvortrags dem Gesamtbetrag der Erträge min-
destens entsprechen.“

21. § 269 wird aufgehoben.

22. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

‚(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das
die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlich-
keiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläu-
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 268 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Werden selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in
der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur
ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüt-
tung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zu-
züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Verlustvortrags mindestens den insgesamt ange-
setzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten
passiven latenten Steuern entsprechen. Werden
aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen,
ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die
aktiven latenten Steuern die passiven latenten
Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenstän-
den im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf
den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten
passiven latenten Steuern anzuwenden, der die
Anschaffungskosten übersteigt.“

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das
die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlich-
keiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläu-

Drucksache 16/12407 – 12

E n t w u r f

bigern beschränkt ist. Es ist mit dem Nennbetrag an-
zusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapi-
tal“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als
Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte
der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber
noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forde-
rungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu
bezeichnen.‘

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
eingefügt:

„(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht
vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbe-
nen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von
dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ als Kapitalrück-
zahlung abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert
und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist
mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen.
Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind,
sind Aufwand des Geschäftsjahres.

(1b) Bei der Veräußerung eigener Anteile ist der
Ausweis nach Absatz 1a Satz 1 in Höhe des Nennbe-
trages oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des
rechnerischen Wertes der veräußerten eigenen An-
teile als Kapitalerhöhung rückgängig zu machen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag
oder dem rechnerischen Wert und den ursprüngli-
chen Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit
den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Ein
die ursprünglichen Anschaffungskosten überstei-
gender Differenzbetrag aus dem Verkaufserlös ist in
die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustel-
len. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Auf-
wand des Geschäftsjahres.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit
Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage
zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustel-
len, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die An-
teile an dem herrschenden oder mit Mehrheit betei-
ligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht.
Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bi-
lanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfüg-
baren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist
aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden
oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräu-
ßert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf
der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt
wird.“

24. § 273 wird aufgehoben.

25. § 274 wird wie folgt gefasst:

⤠274

Steuerabgrenzung

(1) Besteht eine Differenz zwischen den handelsrecht-
lichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände und
Schulden und deren steuerlichen Wertansätzen und
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bigern beschränkt ist. Es ist mit dem Nennbetrag an-
zusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem
Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der
verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes
Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszu-
weisen; der eingeforderte, aber noch nicht einge-
zahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert
auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
eingefügt:

„(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht
vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbe-
nen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von
dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder
dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskos-
ten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren
Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die An-
schaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des
Geschäftsjahres.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile
entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den
Nennbetrag oder den rechnerischen Wert überstei-
gender Differenzbetrag aus dem Veräußerungs-
erlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren
Rücklagen verrechneten Betrages in die jewei-
ligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinaus-
gehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage
gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten
der Veräußerung sind Aufwand des Geschäfts-
jahres.“

c) u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 274 wird wie folgt gefasst:

,§ 274

Latente Steuern

(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen
Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuer-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

kehrt sich diese Differenz in späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich um, so sind eine sich ergebende Steuer-
belastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.)
und eine sich ergebende Steuerentlastung als aktive
latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) auszuweisen. Steuer-
liche Verlustvorträge sind in Höhe der innerhalb der
nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung
zu berücksichtigen.

(2) Die Beträge der sich ergebenden künftigen
Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmens-
individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt der Umkeh-
rung der Differenz zu bewerten und nicht abzuzinsen.
Die ausgewiesenen Posten sind im Anhang zu erläutern.
Sie sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlas-
tung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Auf-
wendungen aus der Passivierung und Erträge aus der
Aktivierung latenter Steuern sind in der Gewinn- und
Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.‘

26. § 274a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. § 274 über die Steuerabgrenzung.“

27. § 277 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253
Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuwei-
sen oder im Anhang anzugeben.“

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend für alle Erträge, die einem
anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“
28. Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs wird aufgehoben.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

lichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren
Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine
sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als
passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz
anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende
Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266
Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich
ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuer-
entlastung können auch unverrechnet angesetzt
werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Be-
rechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der inner-
halb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustver-
rechnung zu berücksichtigen.

(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und
- entlastung sind mit den unternehmensindividuellen
Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen
zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen
Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -ent-
lastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist.
Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung
bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und
Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.‘

26. u n v e r ä n d e r t

27. In § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter
„sowie die aktivierten Aufwendungen für die In-
gangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbe-
triebs“ gestrichen.

28. § 277 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen
und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzu-
rechnen sind.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Ge-
winn- und Verlustrechnung gesondert unter dem
Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“
und Aufwendungen gesondert unter dem Posten
„Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuwei-
sen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind
in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträ-
ge“ und Aufwendungen aus der Währungsum-

rechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige
betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.“

29. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 14

E n t w u r f

29. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter

„, sofern sich diese Angaben nicht aus der
Bilanz ergeben“ gestrichen;

bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
und 3a ersetzt:

„3. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile
von nicht in der Bilanz enthaltenen Ge-
schäften, soweit dies für die Beurteilung
der Finanzlage notwendig ist;

3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-
len Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz
erscheinen und nicht nach § 251 oder Num-
mer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe
für die Beurteilung der Finanzlage von Be-
deutung ist; davon sind Verpflichtungen ge-
genüber verbundenen Unternehmen geson-
dert anzugeben;“.

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. die Gründe, welche die Annahme einer be-
trieblichen Nutzungsdauer eines entgelt-
lich erworbenen Geschäfts- oder Firmen-
wertes von mehr als fünf Jahren recht-
fertigen;“.

ee) Die Nummern 16 bis 19 werden durch folgende
Nummern 16 bis 28 ersetzt:

„16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes
vorgeschriebene Erklärung abgegeben und
wo sie öffentlich zugänglich gemacht wor-
den ist;

17. das von dem Abschlussprüfer im Sinn des
§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 für im Geschäfts-
jahr erbrachte Leistungen berechnete Ge-
samthonorar, aufgeschlüsselt in das Hono-
rar für

a) die Abschlussprüfungsleistungen,

b) andere Bestätigungsleistungen,

c) Steuerberatungsleistungen,

d) sonstige Leistungen,

soweit die Angaben nicht in einem das
Unternehmen einbeziehenden Konzernab-
schluss enthalten sind;

18. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2. A.
III.) gehörende Finanzinstrumente, die
über ihrem beizulegenden Zeitwert ausge-
wiesen werden, da eine außerplanmäßige

Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 4 un-
terblieben ist,

a) der Buchwert und der beizulegende
Zeitwert der einzelnen Vermögensge-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

30. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
und 3a ersetzt:

„3. u n v e r ä n d e r t

3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-
len Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz
enthalten und nicht nach § 251 oder Num-
mer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe
für die Beurteilung der Finanzlage von Be-
deutung ist; davon sind Verpflichtungen ge-
genüber verbundenen Unternehmen geson-
dert anzugeben;“.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Die Nummern 16 bis 19 werden durch folgende
Nummern 16 bis 29 ersetzt:

„16. u n v e r ä n d e r t

17. das von dem Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar,
aufgeschlüsselt in das Honorar für

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

soweit die Angaben nicht in einem das
Unternehmen einbeziehenden Konzernab-
schluss enthalten sind;

18. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

genstände oder angemessener Gruppie-
rungen sowie

b) die Gründe für das Unterlassen der Ab-
schreibung einschließlich der Anhalts-
punkte, die darauf hindeuten, dass die
Wertminderung voraussichtlich nicht
von Dauer ist;

19. für jede Kategorie nicht zum beizulegen-
den Zeitwert bilanzierter derivativer
Finanzinstrumente

a) deren Art und Umfang,

b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er
sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich er-
mitteln lässt, unter Angabe der ange-
wandten Bewertungsmethode,

c) deren Buchwert und der Bilanzposten,
in welchem der Buchwert, soweit vor-
handen, erfasst ist, sowie

d) die Gründe dafür, warum der beizule-
gende Zeitwert nicht bestimmt werden
kann;

20. für gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 oder § 340e
Abs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeit-
wert bewertete Finanzinstrumente

a) die grundlegenden Annahmen, die der
Bestimmung des beizulegenden Zeit-
wertes mit Hilfe allgemein anerkannter
Bewertungsmethoden zugrunde gelegt
wurden, sowie

b) Umfang und Art jeder Kategorie deri-
vativer Finanzinstrumente einschließ-
lich der wesentlichen Bedingungen,
welche die Höhe, den Zeitpunkt und die
Sicherheit künftiger Zahlungsströme
beeinflussen können;

21. zumindest die nicht zu marktüblichen
Bedingungen zustande gekommenen Ge-
schäfte, soweit sie wesentlich sind, mit
nahe stehenden Unternehmen und Perso-
nen, einschließlich Angaben zur Art der
Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie
weiterer Angaben, die für die Beurteilung
der Finanzlage notwendig sind; ausgenom-
men sind Geschäfte mit und zwischen mit-
tel- oder unmittelbar in 100-prozentigem
Anteilsbesitz stehenden in einen Konzern-
abschluss einbezogenen Unternehmen;
Angaben über Geschäfte können nach
Geschäftsarten zusammengefasst werden,
sofern die getrennte Angabe für die Beur-
teilung der Auswirkungen auf die Finanz-
lage nicht notwendig ist;
22. der Gesamtbetrag der Forschungs- und
Entwicklungskosten des Geschäftsjahres
sowie der davon auf selbst geschaffene im-
materielle Vermögensgegenstände des An-
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

20. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem
beizulegenden Zeitwert bewertete Finanz-
instrumente

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t
22. im Fall der Aktivierung nach § 248
Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs-
und Entwicklungskosten des Geschäfts-
jahres sowie der davon auf die selbst ge-

Drucksache 16/12407 – 16

E n t w u r f

lagevermögens entfallende Betrag, jeweils
aufgegliedert in Forschungs- und Entwick-
lungskosten;

23. bei Anwendung des § 254, welche Arten
von Bewertungseinheiten zur Absicherung
welcher Risiken gebildet wurden und in-
wieweit der Eintritt der Risiken ausge-
schlossen ist, soweit die Angaben nicht im
Lagebericht gemacht werden;

24. zu den Rückstellungen für Pensionen
und ähnliche Verpflichtungen das ange-
wandte versicherungsmathematische Be-
rechnungsverfahren sowie die grundlegen-
den Annahmen der Berechnung, wie Zins-
satz, erwartete Lohn- und Gehaltssteige-
rungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln;

25. im Fall der Verrechnung von Vermögens-
gegenständen und Schulden nach § 246
Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und
der beizulegende Zeitwert der verrechne-
ten Vermögensgegenstände, der Erfül-
lungsbetrag der verrechneten Schulden so-
wie die verrechneten Aufwendungen und
Erträge;

26. zu Anteilen oder Anlageaktien an inländi-
schen Investmentvermögen im Sinn des
§ 1 des Investmentgesetzes oder vergleich-
baren ausländischen Investmentanteilen
im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentge-
setzes von mehr als dem zehnten Teil, auf-
gegliedert nach Anlagezielen, deren Wert
im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes
oder vergleichbarer ausländischer Vor-
schriften über die Ermittlung des Markt-

wertes, die Differenz zum Buchwert und
die für das Geschäftsjahr erfolgte Aus-
schüttung sowie Beschränkungen in der
Möglichkeit der täglichen Rückgabe; da-
rüber hinaus die Gründe dafür, dass eine
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

schaffenen immateriellen Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens entfal-
lende Betrag;

23. bei Anwendung des § 254,

a) mit welchem Betrag jeweils Ver-
mögensgegenstände, Schulden,
schwebende Geschäfte und mit ho-
her Wahrscheinlichkeit vorgesehene
Transaktionen zur Absicherung wel-
cher Risiken in welche Arten von
Bewertungseinheiten einbezogen sind
sowie die Höhe der mit Bewertungs-
einheiten abgesicherten Risiken,

b) für die jeweils abgesicherten Risiken,
warum, in welchem Umfang und
für welchen Zeitraum sich die ge-
genläufigen Wertänderungen oder
Zahlungsströme künftig voraus-
sichtlich ausgleichen einschließlich
der Methode der Ermittlung,

c) eine Erläuterung der mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwarteten
Transaktionen, die in Bewertungs-
einheiten einbezogen wurden,

soweit die Angaben nicht im Lagebericht
gemacht werden;

24. u n v e r ä n d e r t

25. im Fall der Verrechnung von Vermögens-
gegenständen und Schulden nach § 246
Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und
der beizulegende Zeitwert der verrechne-
ten Vermögensgegenstände, der Erfül-
lungsbetrag der verrechneten Schulden so-
wie die verrechneten Aufwendungen und
Erträge; Nummer 20 Buchstabe a ist ent-
sprechend anzuwenden;

26. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4
unterblieben ist, einschließlich der An-
haltspunkte, die darauf hindeuten, dass die
Wertminderung voraussichtlich nicht von
Dauer ist; Nummer 18 ist insoweit nicht
anzuwenden;

27. für nach § 251 unter der Bilanz ausgewie-
sene Verbindlichkeiten und Haftungsver-
hältnisse die Gründe der Einschätzung des
Risikos der Inanspruchnahme;

28. der Gesamtbetrag der Erträge im Sinn des
§ 268 Abs. 8, aufgegliedert in die Erträge
aus der Aktivierung selbst geschaffener
immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens und latenter Steuern so-
wie aus der Bewertung von Finanzinstru-
menten oder Vermögensgegenständen zum
beizulegenden Zeitwert.“

b) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

30. § 286 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapi-
talgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen
(§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d ist.“

31. § 287 wird aufgehoben.

32. § 288 wird wie folgt gefasst:

㤠288
Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brau-
chen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2
bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12,
17, 19, 21 und 22 nicht zu machen.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2)
brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3 die finanziel-
len Auswirkungen nicht darzustellen. Sie brauchen die
Angaben nach § 285 Nr. 4 nicht zu machen. Soweit sie
die Angaben nach § 285 Nr. 17 nicht machen, sind sie
verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf de-
ren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brau-
chen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur zu machen, so-

weit sie Aktiengesellschaft sind; die Angabe kann auf
Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt
mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Ge-
schäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
abgeschlossen wurden.“
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

27. für nach § 251 unter der Bilanz oder nach
§ 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang aus-
gewiesene Verbindlichkeiten und Haf-
tungsverhältnisse die Gründe der Einschät-
zung des Risikos der Inanspruchnahme;

28. der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn des
§ 268 Abs. 8, aufgegliedert in Beträge aus
der Aktivierung selbst geschaffener imma-
terieller Vermögensgegenstände des Anla-
gevermögens, Beträge aus der Aktivie-
rung latenter Steuern und aus der Aktivie-
rung von Vermögensgegenständen zum
beizulegenden Zeitwert;

29. auf welchen Differenzen oder steuer-
lichen Verlustvorträgen die latenten
Steuern beruhen und mit welchen Steu-
ersätzen die Bewertung erfolgt ist.“

b) u n v e r ä n d e r t

31. § 286 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. § 288 wird wie folgt gefasst:

㤠288
Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brau-
chen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2
bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12,
17, 19, 21, 22 und 29 nicht zu machen.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2)
brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3 die Risiken
und Vorteile nicht darzustellen. Sie brauchen die Anga-
ben nach § 285 Nr. 4 und 29 nicht zu machen. Soweit sie
die Angaben nach § 285 Nr. 17 nicht machen, sind sie
verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf de-
ren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brau-
chen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur zu machen, so-

weit sie Aktiengesellschaft sind; die Angabe kann auf
Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt
mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Ge-
schäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
abgeschlossen wurden.“

Drucksache 16/12407 – 18

E n t w u r f

33. § 289 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Anga-
be „Satz 1“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzuge-
ben“ die Wörter „, soweit die Angaben nicht im
Anhang zu machen sind“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-
schreiten“ die Wörter „, soweit die Angaben
nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „, soweit die Angaben nicht im Anhang
zu machen sind“ eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu ma-
chen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d ha-
ben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des
internen Kontroll- und des internen Risikomanage-
mentsystems im Hinblick auf den Rechnungsle-
gungsprozess zu beschreiben.“

34. Nach § 289 wird folgender § 289a eingefügt:

㤠289a
Erklärung zur Unternehmensführung

(1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Akti-
engesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere
als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im
Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes aus-
gegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eige-
ne Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem
im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhan-
delsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung
zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzu-
nehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet.
Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft
öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall
ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen,
welche die Angabe der Internetseite enthält.

(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind
aufzunehmen

1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;

2. relevante Angaben zu Unternehmensführungsprak-
tiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hin-
aus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie
öffentlich zugänglich sind;

3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand

und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und
Arbeitsweise von deren Ausschüssen.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

34. § 289 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d ha-
ben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des
internen Kontroll- und des Risikomanagementsys-
tems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess
zu beschreiben.“

35. Nach § 289 wird folgender § 289a eingefügt:

㤠289a
Erklärung zur Unternehmensführung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind
aufzunehmen

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand

und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und
Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die In-
formationen auf der Internetseite der Gesell-
schaft öffentlich zugänglich, kann darauf ver-
wiesen werden.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

35. § 290 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stehen in einem Konzern Unternehmen (Tochterunter-
nehmen) unter der einheitlichen Leitung einer Kapital-
gesellschaft mit Sitz im Inland (Mutterunternehmen), so
haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens
in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres
für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzern-
abschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen.“.

36. § 291 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen
organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm aus-
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

36. § 290 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalge-
sellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland
haben in den ersten fünf Monaten des Konzern-
geschäftsjahres für das vergangene Konzern-
geschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf
ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen)
unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunterneh-
men eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325
Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie
der Konzernlagebericht in den ersten vier Mona-
ten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergange-
ne Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

(2) Beherrschender Einfluss eines Mutter-
unternehmens besteht stets, wenn

1. ihm bei einem anderen Unternehmen die
Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
zusteht;

2. ihm bei einem anderen Unternehmen das
Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder
des die Finanz- und Geschäftspolitik bestim-
menden Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
sichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
und es gleichzeitig Gesellschafter ist;

3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Ge-
schäftspolitik auf Grund eines mit einem
anderen Unternehmen geschlossenen Beherr-
schungsvertrages oder auf Grund einer Be-
stimmung in der Satzung des anderen Unter-
nehmens zu bestimmen oder

4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehr-
heit der Risiken und Chancen eines Unterneh-
mens trägt, das zur Erreichung eines eng
begrenzten und genau definierten Ziels des
Mutterunternehmens dient (Zweckgesell-
schaft). Neben Unternehmen können Zweck-
gesellschaften auch sonstige juristische Perso-
nen des Privatrechts oder unselbständige
Sondervermögen des Privatrechts, ausgenom-
men Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2
Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ein Mutterunternehmen ist von der
Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Kon-
zernlagebericht aufzustellen befreit, wenn es nur
Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht
in den Konzernabschluss einbezogen werden
brauchen.“

37. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 20

E n t w u r f

gegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in An-
spruch nimmt,“.

b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

37. § 292 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut wird die Angabe „84/253/EWG“
durch die Angabe „2006/43/EG“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschrif-
ten der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene
Abschlussprüfer von Unternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1
der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wert-
papiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes an einer inländischen
Börse zum Handel am regulierten Markt
zugelassen sind, haben nur dann eine den Anfor-
derungen der Richtlinie gleichwertige Be-
fähigung, wenn sie bei der Wirtschaftsprüfer-
kammer gemäß § 134 Abs. 1 der Wirtschafts-
prüferordnung eingetragen sind oder die
Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 der Wirt-
schaftsprüferordnung anerkannt ist. Satz 2 ist
nicht anzuwenden, soweit ausschließlich
Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Min-
deststückelung von 50 000 Euro oder einem ent-
sprechenden Betrag anderer Währung an einer
inländischen Börse zum Handel am regulierten
Markt zugelassen sind.“

38. § 293 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„19 272 000 Euro“ durch die Angabe
„21 000 000 Euro“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„38 544 000 Euro“ durch die Angabe
„42 000 000 Euro“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„16 060 000 Euro“ durch die Angabe
„19 250 000 Euro“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„32 120 000 Euro“ durch die Angabe
„38 500 000 Euro“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 267 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden,
wenn das Mutterunternehmen oder ein in deren Kon-
zernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

38. u n v e r ä n d e r t

39. § 293 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„19 272 000 Euro“ durch die Angabe
„23 100 000 Euro“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„38 544 000 Euro“ durch die Angabe
„46 200 000 Euro“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d ist.“

39. § 294 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

40. In § 298 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 244 bis 247 Abs. 1
und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268 bis 272,
274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282
und 283“ durch die Angabe „§§ 244 bis 256a, 265, 266,
268 bis 275, 277 und 278“ ersetzt.

41. In § 300 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma nach dem
Wort „Rechnungsabgrenzungsposten“ sowie das Wort
„Bilanzierungshilfen“ gestrichen.

42. § 301 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzuset-
zen, der dem Zeitwert der in den Konzernab-
schluss aufzunehmenden Vermögensgegenstän-
de, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten
und Sonderposten entspricht, der diesen an dem
für die Verrechnung nach Absatz 2 maßgeb-
lichen Zeitpunkt beizulegen ist.“

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf
Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durch-
zuführen, zu dem das Unternehmen Tochterunter-
nehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu
diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden,
kann innerhalb des folgenden Jahres eine Anpassung
vorgenommen werden. Ist ein Mutterunternehmen
erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
verpflichtet, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der
Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Kon-
zernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Unter-
nehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen ge-
worden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt
wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbezie-
hung eines Tochterunternehmens, auf die bisher
gemäß § 296 verzichtet wurde.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

‚Ein nach der Verrechnung verbleibender Un-
terschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn
er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts-

oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivsei-
te entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbe-
trag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem
Eigenkapital auszuweisen.‘

bb) Satz 3 wird aufgehoben.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

40. u n v e r ä n d e r t

41. In § 297 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „sollen bei-
behalten werden“ durch die Wörter „sind beizube-
halten“ ersetzt.

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. § 301 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzuset-
zen, der dem Zeitwert der in den Konzernab-
schluss aufzunehmenden Vermögensgegen-
stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungspos-
ten und Sonderposten entspricht, der diesen an
dem für die Verrechnung nach Absatz 2 maß-
geblichen Zeitpunkt beizulegen ist. Rückstel-
lungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2
zu bewerten.“

bb) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf
Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durch-
zuführen, zu dem das Unternehmen Tochterunter-
nehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu
diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden,
sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf
Monate anzupassen. Ist ein Mutterunternehmen
erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
verpflichtet, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der
Einbeziehung des Tochterunternehmens in den
Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das
Unternehmen nicht in dem Jahr Tochterunterneh-
men geworden ist, für das der Konzernabschluss
aufgestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige
Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die
bisher gemäß § 296 verzichtet wurde.“

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 22

E n t w u r f

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

‚(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die ei-
nem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochter-
unternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz
als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ih-
rem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhan-
den ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vor-
spalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“
abzusetzen.‘

43. § 302 wird aufgehoben.

44. § 306 wird wie folgt gefasst:

⤠306
Steuerabgrenzung

Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses
Titels durchgeführt worden sind, zu einer Differenz zwi-
schen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermö-
gensgegenstände oder Schulden und deren steuerlichen
Wertansätzen und kehrt sich diese Differenz in späteren
Geschäftsjahren voraussichtlich wieder um, so ist der
Betrag einer sich ergebenden Steuerbelastung unter
dem Posten mit der Bezeichnung „Passive latente Steu-
ern“ und der Betrag einer sich ergebenden Steuerent-
lastung unter dem Posten mit der Bezeichnung „Aktive
latente Steuern“ auszuweisen. Eine Differenz aus dem
erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleiben-
den Unterschiedsbetrages bleibt unberücksichtigt.
§ 274 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Posten
dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst
werden.‘

45. § 307 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

46. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:

⤠308a
Umrechnung von auf ausländische Währung

lautenden Abschlüssen

Die Aktiv- und Passivposten einer auf ausländische
Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Ei-
genkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzu-
rechnen ist, zum Devisenkassakurs am Konzernbilanz-
stichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn-
und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Eu-
ro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdif-
ferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den

Rücklagen unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus
Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweiser
oder vollständiger Veräußerung des Tochterunterneh-
mens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgs-
wirksam aufzulösen.‘
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. § 306 wird wie folgt gefasst:

㤠306
Latente Steuern

Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses
Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwi-
schen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermö-
gensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgren-
zungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen und
bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjah-
ren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insge-
samt ergebende Steuerbelastung als passive latente
Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuer-
entlastung als aktive latente Steuern in der Konzern-
bilanz anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe- und
die sich ergebende Steuerentlastung können auch
unverrechnet angesetzt werden. Differenzen aus dem
erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleiben-
den Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt.
Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen
dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an
einem Tochterunternehmen, assoziierten Unterneh-
men oder einem Gemeinschaftsunternehmen im
Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen
Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten
Nettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist entspre-
chend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten
nach § 274 HGB zusammengefasst werden.“

47. u n v e r ä n d e r t

48. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:

㤠308a
Umrechnung von auf fremde Währung

lautenden Abschlüssen

Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Wäh-
rung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenka-
pitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen
ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstich-
tag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro
umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdiffe-
renz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den

Rücklagen unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus
Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem
oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunterneh-
mens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgs-
wirksam aufzulösen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

47. § 309 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 aus-
zuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt
sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.“

48. § 312 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unter-
nehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert an-
zusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch-
wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten
Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts-
oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind
im Konzernanhang anzugeben.

(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist
den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schul-
den, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten
des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen,
als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger
ist als ihr Buchwert. Der nach Satz 1 zugeordnete Unter-
schiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der
Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im
Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im
Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder
aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 ver-
bleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passiven
Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwen-
den.

(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unter-
schiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wertansätze
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile zu ermitteln.
Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht end-
gültig ermittelt werden, kann innerhalb des folgenden
Jahres eine Anpassung vorgenommen werden.“

49. § 313 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder
eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorien-
tiert im Sinn des § 264d ist.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

50. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a
ersetzt:

„2. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von
nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Ge-
schäften des Mutterunternehmens und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Tochter-
unternehmen, soweit dies für die Beurteilung

der Finanzlage des Konzerns notwendig ist;

2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen
Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz
erscheinen und nicht nach § 298 Abs. 1 in Ver-
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

49. u n v e r ä n d e r t

50. In § 310 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 308,“ die
Angabe „308a,“ eingefügt.

51. § 312 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist
den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schul-
den, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten
des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen,
als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger
ist als ihr Buchwert. Der nach Satz 1 zugeordnete Unter-
schiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der
Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im
Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im
Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder
aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 ver-
bleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passiven
Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwen-
den. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
den.

(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unter-
schiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wertansätze
zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unterneh-
men assoziiertes Unternehmen geworden ist. Können
die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig er-
mittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden
zwölf Monate anzupassen.“

52. u n v e r ä n d e r t

53. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a
ersetzt:

„2. u n v e r ä n d e r t
2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen
Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz
enthalten und nicht nach § 298 Abs. 1 in Ver-

Drucksache 16/12407 – 24

E n t w u r f

bindung mit § 251 oder nach Nummer 2 anzuge-
ben sind, sofern diese Angabe für die Beurtei-
lung der Finanzlage des Konzerns von Bedeu-
tung ist; davon und von den Haftungsverhältnis-
sen nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber
Tochterunternehmen, die nicht in den Konzern-
abschluss einbezogen werden, jeweils geson-
dert anzugeben;“.

b) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgende Num-
mern 8 bis 19 ersetzt:

„8. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene
börsennotierte Unternehmen, dass die nach
§ 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Er-
klärung abgegeben und wo sie öffentlich zu-
gänglich gemacht worden ist;

9. das von dem Abschlussprüfer des Konzernab-
schlusses im Sinn des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2
für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen be-
rechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das
Honorar für

a) die Abschlussprüfungsleistungen,

b) andere Bestätigungsleistungen,

c) Steuerberatungsleistungen,

d) sonstige Leistungen;

10. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
gehörende Finanzinstrumente, die in der Kon-
zernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert
ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige
Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 unter-
blieben ist,

a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert
der einzelnen Vermögensgegenstände oder
angemessener Gruppierungen sowie

b) die Gründe für das Unterlassen der Ab-
schreibung einschließlich der Anhaltspunk-
te, die darauf hindeuten, dass die Wertmin-
derung voraussichtlich nicht von Dauer ist;

11. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden
Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstru-
mente

a) deren Art und Umfang,

b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich
nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt,
unter Angabe der angewandten Bewertungs-
methode,

c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in
welchem der Buchwert, soweit vorhanden,
erfasst ist, sowie

d) die Gründe dafür, warum der beizulegende

Zeitwert nicht bestimmt werden kann;

12. für gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 oder § 340e
Abs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert
bewertete Finanzinstrumente
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bindung mit § 251 oder nach Nummer 2 anzuge-
ben sind, sofern diese Angabe für die Beurtei-
lung der Finanzlage des Konzerns von Bedeu-
tung ist; davon und von den Haftungsverhältnis-
sen nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber
Tochterunternehmen, die nicht in den Konzern-
abschluss einbezogen werden, jeweils geson-
dert anzugeben;“.

b) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgende Num-
mern 8 bis 21 ersetzt:

„8. u n v e r ä n d e r t

9. das von dem Abschlussprüfer des Konzern-
abschlusses für das Geschäftsjahr berechnete
Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar
für

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t
12. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem beizule-
genden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

a) die grundlegenden Annahmen, die der Be-
stimmung des beizulegenden Zeitwertes mit
Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsme-
thoden zugrunde gelegt wurden, sowie

b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativer
Finanzinstrumente einschließlich der we-
sentlichen Bedingungen, welche die Höhe,
den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger
Zahlungsströme beeinflussen können;

13. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedin-
gungen zustande gekommenen Geschäfte des
Mutterunternehmens und seiner Tochterunter-
nehmen, soweit sie wesentlich sind, mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen, ein-
schließlich Angaben zur Art der Beziehung,
zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Anga-
ben, die für die Beurteilung der Finanzlage des
Konzerns notwendig sind; ausgenommen sind
Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmit-
telbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehen-
den in einen Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen; Angaben über Geschäfte können
nach Geschäftsarten zusammengefasst werden,
sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung
der Auswirkungen auf die Finanzlage des Kon-
zerns nicht notwendig ist;

14. der Gesamtbetrag der Forschungs- und Ent-
wicklungskosten des Geschäftsjahres der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
sowie der davon auf selbst geschaffene immate-
rielle Vermögensgegenstände des Anlagever-
mögens entfallende Betrag, jeweils aufgeglie-
dert in Forschungs- und Entwicklungskosten;

15. bei Anwendung des § 254 im Konzernab-
schluss, welche Arten von Bewertungseinheiten
zur Absicherung welcher Risiken gebildet wur-
den und inwieweit der Eintritt der Risiken aus-
geschlossen ist, soweit die Angaben nicht im
Konzernlagebericht gemacht werden;
16. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der
Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwick-
lungskosten des Geschäftsjahres der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
sowie der davon auf die selbst geschaffenen
immateriellen Vermögensgegenstände des An-
lagevermögens entfallende Betrag;

15. bei Anwendung des § 254 im Konzernab-
schluss,

a) mit welchem Betrag jeweils Vermögens-
gegenstände, Schulden, schwebende Ge-
schäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit
vorgesehene Transaktionen zur Absiche-
rung welcher Risiken in welche Arten von
Bewertungseinheiten einbezogen sind so-
wie die Höhe der mit Bewertungseinhei-
ten abgesicherten Risiken;

b) für die jeweils abgesicherten Risiken, wa-
rum, in welchem Umfang und für welchen
Zeitraum sich die gegenläufigen Wertän-
derungen oder Zahlungsströme künftig
voraussichtlich ausgleichen einschließlich
der Methode der Ermittlung;

c) eine Erläuterung der mit hoher Wahr-
scheinlichkeit erwarteten Transaktionen,
die in Bewertungseinheiten einbezogen
wurden,
soweit die Angaben nicht im Konzernlagebe-
richt gemacht werden;

16. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 26

E n t w u r f

Verpflichtungen das angewandte versiche-
rungsmathematische Berechnungsverfahren so-
wie die grundlegenden Annahmen der Berech-
nung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Ge-
haltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbe-
tafeln;

17. im Fall der Verrechnung von in der Konzernbi-
lanz ausgewiesenen Vermögensgegenständen
und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die An-
schaffungskosten und der beizulegende Zeit-
wert der verrechneten Vermögensgegenstände,
der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden
sowie die verrechneten Aufwendungen und Er-
träge;

18. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen An-
teilen oder Anlageaktien an inländischen In-
vestmentvermögen im Sinn des § 1 des Invest-
mentgesetzes oder vergleichbaren auslän-
dischen Investmentanteilen im Sinn des § 2
Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als
dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlage-
zielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Invest-
mentgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Vorschriften über die Ermittlung des Marktwer-
tes, die Differenz zum Buchwert und die für das
Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Be-
schränkungen in der Möglichkeit der täglichen
Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür,
dass eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3
Satz 4 unterblieben ist, einschließlich der An-
haltspunkte, die darauf hindeuten, dass die
Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer
ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden;

19. für nach § 251 unter der Bilanz ausgewiesene
Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die
Gründe der Einschätzung des Risikos der Inan-
spruchnahme.“

51. § 315 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die wesentlichen Merkmale des internen
Kontroll- und des internen Risikomanage-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

17. im Fall der Verrechnung von in der Konzernbi-
lanz ausgewiesenen Vermögensgegenständen
und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die An-
schaffungskosten und der beizulegende Zeit-
wert der verrechneten Vermögensgegenstände,
der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden
sowie die verrechneten Aufwendungen und Er-
träge; Nummer 12 Buchstabe a ist entspre-
chend anzuwenden;

18. u n v e r ä n d e r t

19. für nach § 251 unter der Bilanz oder nach § 268
Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang ausgewiesene
Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die
Gründe der Einschätzung des Risikos der Inan-
spruchnahme;

20. die Gründe, welche die Annahme einer be-
trieblichen Nutzungsdauer eines in der Kon-
zernbilanz ausgewiesenen entgeltlich erwor-
benen Geschäfts- oder Firmenwertes aus der
Kapitalkonsolidierung von mehr als fünf
Jahren rechtfertigen;

21. auf welchen Differenzen oder steuerlichen
Verlustvorträgen die latenten Steuern beru-
hen und mit welchen Steuersätzen die Bewer-
tung erfolgt ist.“

54. § 315 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die wesentlichen Merkmale des internen
Kontroll- und des Risikomanagementsys-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

mentsystems im Hinblick auf den Konzern-
rechnungslegungsprozess, sofern eines der
in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen oder das Mutterunter-
nehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d ist.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzuge-
ben“ die Wörter „, soweit die Angaben nicht im
Konzernanhang zu machen sind“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-
schreiten“ die Wörter „, soweit die Angaben
nicht im Konzernanhang zu machen sind“ ein-
gefügt.

cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „, soweit die Angaben nicht im Kon-
zernanhang zu machen sind“ eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang
zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu
verweisen.“

52. In § 315a Abs. 1 werden die Wörter „betreffend die An-
wendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(ABl. EG Nr. L 243 S. 1)“ gestrichen und wird die Anga-
be „§ 313 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 313 Abs. 2
und 3“ ersetzt.

53. § 317 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prüfung
einzubeziehen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sind diese Jahresabschlüsse von einem ande-
ren Abschlussprüfer geprüft worden, hat der
Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu über-
prüfen und dies zu dokumentieren.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der
Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstan-
dards anzuwenden, die von der Europäischen Kom-
mission in dem Verfahren nach Artikel 26 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konso-

lidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) angenommen worden
sind.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

tems im Hinblick auf den Konzernrech-
nungslegungsprozess, sofern eines der in
den Konzernabschluss einbezogenen Toch-
terunternehmen oder das Mutterunterneh-
men kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d ist.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort
„stehen“ ein Komma und die Wörter „und
die hieraus folgenden Wirkungen“ eingefügt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t

55. u n v e r ä n d e r t

56. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 28

E n t w u r f

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durch-
führung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 an-
zuwendenden internationalen Prüfungsstandards
weitere Abschlussprüfungsanforderungen oder die
Nichtanwendung von Teilen der internationalen Prü-
fungsstandards vorzuschreiben, wenn dies durch den
Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in
den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen
dient.“

54. § 318 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠319 Abs. 2
bis 5, § 319a“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5
oder §§ 319a und 319b“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüg-
lich und schriftlich begründet durch den Abschluss-
prüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften
Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf
des Prüfungsauftrages zu unterrichten.“

55. § 319a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „das
einen organisierten Markt im Sinne des § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in An-
spruch nimmt“ durch die Wörter „das kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d ist“ ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für die Abschlussprüfung bei dem Unter-
nehmen bereits in sieben oder mehr Fällen
verantwortlich war; dies gilt nicht, wenn
seit seiner letzten Beteiligung an der Prü-
fung des Jahresabschlusses drei oder mehr
Jahre vergangen sind.“

cc) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein darf,
wenn sie bei der Abschlussprüfung des Unter-
nehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt,
der als verantwortlicher Prüfungspartner nach
Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den
Bestätigungsvermerk nach § 322 unterzeichnet
oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft als für die Durch-
führung einer Abschlussprüfung vorrangig ver-
antwortlich bestimmt worden ist.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Kon-
zernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der
Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

57. u n v e r ä n d e r t

58. § 319a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für die Abschlussprüfung bei dem Unter-
nehmen bereits in sieben oder mehr Fällen
verantwortlich war; dies gilt nicht, wenn
seit seiner letzten Beteiligung an der Prü-
fung des Jahresabschlusses zwei oder mehr
Jahre vergangen sind.“

cc) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

Durchführung von deren Abschlussprüfung vorran-
gig verantwortlich bestimmt worden ist.“

56. Nach § 319a wird folgender § 319b eingefügt:

㤠319b
Netzwerk

(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprü-
fung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netz-
werks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 er-
füllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Er-
gebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen
kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines
Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 er-
füllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer
Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirt-
schaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusam-
menwirken.

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-
zernabschlusses entsprechend anzuwenden.“

57. Dem § 320 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen
Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Er-
gebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist
entsprechend anzuwenden.“

58. Nach § 321 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsbe-
richts hat der Abschlussprüfer schriftlich seine Unab-
hängigkeit zu erklären.“

59. § 324 wird wie folgt gefasst:

㤠324
Prüfungsausschuss

(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die kei-
nen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Vor-
aussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes er-
füllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss
im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbeson-
dere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes
beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für

1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren
ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpa-
pieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes besteht, die durch Vermögensge-
genstände besichert sind; im Anhang ist darzulegen,
weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet
wird;

2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen
organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von
Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in An-
spruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Mio.
Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur
Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpa-
pierprospektgesetz besteht.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

59. u n v e r ä n d e r t

60. u n v e r ä n d e r t

61. Dem § 321 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht
seine Unabhängigkeit zu bestätigen.“

62. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 30

E n t w u r f

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von
den Gesellschaftern zu wählen. Mindestens ein Mitglied
muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktien-
gesetzes erfüllen. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut
sein. § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

60. § 325 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d,
die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist,
beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier
Monate.“

61. In § 325a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „329 Abs. 1“
durch die Angabe „329 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

62. § 327 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Auf der Aktivseite“ werden
die Wörter „A I 1 Selbst geschaffene gewerb-
liche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte;“ eingefügt.

bb) Nach den Wörtern „B III 1 Anteile an verbunde-
nen Unternehmen“ wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.

cc) Die Wörter „B III 2 eigene Anteile.“ werden ge-
strichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

63. § 334 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 3,
des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.“ durch
die Angabe „Abs. 2, des § 250 Abs. 1
oder“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5,
des § 254 oder des § 256a über die

Bewertung,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273, 274
Abs. 1, des § 275“ durch die Angabe „274,
275“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

63. § 325 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d,
die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist,
beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier
Monate.“

64. u n v e r ä n d e r t

65. § 327 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 285 Satz 1
Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a,“ durch die Wörter
„§ 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a,“ ersetzt.

66. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamts für das Kreditwesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt.

67. § 334 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder
Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2
oder 3, Abs. 4 oder 5, des § 254 oder

des § 256a über die Bewertung,“.

ccc) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „des
§ 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2
oder 3 oder Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter
„Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2“
durch die Angabe „Abs. 2, dem § 250 Abs. 1“
ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠289 Abs. 1
oder 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 1, 4 Nr. 1
bis 5 oder Abs. 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch die
Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2 er“ und
die Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5,
§ 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
ersetzt.

64. In § 335 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „18, 132“ durch
die Angabe „18 Abs. 1, §§ 132“ ersetzt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ddd) u n v e r ä n d e r t

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
„Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2, dem
§ 250 Abs. 1“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
„oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wör-
ter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“
ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠289 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4 oder
Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

68. § 335 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Landesregierung des Landes, in dem
das Bundesamt seinen Sitz unterhält, wird
ermächtigt, zur Vermeidung von erheblichen
Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich
einer übermäßigen Geschäftsbelastung
durch Rechtsverordnung die Entscheidung
über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem
anderen Landgericht oder weiteren Landge-
richten zu übertragen. Die Landesregierung
kann diese Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltung übertragen.“

bb) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
eingefügt:

„Satz 7 gilt entsprechend, wenn das Bundes-
amt der Beschwerde abhilft.“

cc) Nach dem neuen Satz 10 werden folgende
Sätze angefügt:

„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Bun-
desamt einzulegen. Hält das Bundesamt die
sofortige Beschwerde für begründet, hat es
ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die sofortige
Beschwerde unverzüglich dem Beschwerde-
gericht vorzulegen.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Für die elektronische Aktenführung des
Gerichts und die Kommunikation mit dem Ge-
richt nach Absatz 5 sind § 110a Abs. 1, § 110b
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie
§ 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Drucksache 16/12407 – 32

E n t w u r f

65. In § 336 Abs. 2 werden die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 1“ ersetzt und die Angabe „§§ 279, 280, 281
Abs. 2 Satz 1,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach der
Angabe „§ 285“ gestrichen.

66. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.

67. § 340a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe 㤤 267, 268
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2,“ die Angabe
„Abs. 8,“ eingefügt und die Angabe „§ 279 Abs. 1
Satz 2,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach der Angabe
„§ 285“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

68. § 340e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

㤠253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen und
Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des
Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im
Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb
zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Finanzinstrumente des Handelsbestandes
sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines
Risikoabschlages zu bewerten. Ein Wechsel in den
Handelsbestand oder aus dem Handelsbestand her-
aus ist ausgeschlossen.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1
und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung
des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz
unterhält, die Rechtsverordnung erlassen und die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen kann.“

69. § 336 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1“ werden
durch die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1“
ersetzt.

b) Die Angabe „§§ 279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1,“ wird
gestrichen.

c) Die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“ wird
durch die Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ ersetzt.

70. u n v e r ä n d e r t

71. § 340a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1 Satz 2,“
sowie die Angabe „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“
gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

72. § 340c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist
der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwen-
dungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des
Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen
sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen
und Aufwendungen aus Abschreibungen auszu-
weisen.“

73. § 340e wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:

„(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind
zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risiko-
abschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den
Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt
für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es
sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbeson-
dere schwerwiegende Beeinträchtigungen der

Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu
einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das
Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handels-
bestands können nachträglich in eine Bewer-
tungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

69. § 340f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 4“ er-
setzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten
werden.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

70. Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des Vierten
Abschnitts des Dritten Buchs wird aufgehoben.

71. § 340k wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in
Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute durch einen
Prüfungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebe-
ne Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfern
unterzeichnet werden. Die im Prüfungsverband täti-
gen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit
unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigen-
verantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbeson-
dere bei der Erstattung von Prüfungsberichten un-
parteiisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin-
sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die
nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden.
Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer
muss so bemessen sein, dass die den Bestätigungs-
vermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die

Prüfung verantwortlich durchführen können.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wer-
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

endigung der Bewertungseinheit wieder in den
Handelsbestand umzugliedern.

(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds
für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g in je-
dem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens
zehn vom Hundert der Nettoerträge des Handels-
bestands entspricht, zuzuführen und dort geson-
dert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufge-
löst werden:

1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des
Handelsbestands, oder

2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts
der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des
Handelsbestands übersteigt.“

74. § 340f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

75. § 340h wird wie folgt gefasst:

㤠340h
Währungsumrechnung

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich
aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Ge-
winn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind,
soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder
Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände,
Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben
Währung besonders gedeckt sind.“

76. § 340k wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wer-

Drucksache 16/12407 – 34

E n t w u r f

den, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinen
Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Vor-
aussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes
erfüllen muss.“

72. § 340l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“
die Angabe „und 4“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die
Angabe „, 3 und 4“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im
Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprü-
ferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an
einer inländischen Börse zum Handel am regu-
lierten Markt zugelassen sind, haben zudem
eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkam-
mer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüfer-
ordnung über die Eintragung des Abschlussprü-
fers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprü-
ferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirt-
schaftsprüferordnung über die Befreiung von
der Eintragungsverpflichtung offenzulegen.
Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließ-
lich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer
Mindeststückelung von 50 000 Euro oder einem
entsprechenden Betrag anderer Währung an ei-
ner inländischen Börse zum Handel am regu-
lierten Markt zugelassen sind.“

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die
nach Satz 1“ durch die Wörter „die nach den
Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

73. § 340n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„§ 340a Abs. 2 Satz 3, des“ die Wörter
„§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ eingefügt und
die Wörter „Abs. 3, des § 250 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 2, des
§ 250 Abs. 1“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5,
der §§ 254, 256a, 340e Abs. 1 Satz 1
oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder 2, des
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

den, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinen
Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Vor-
aussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes
erfüllen muss. Dies gilt für Sparkassen im Sinn des
Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffent-
lich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das
Landesrecht nichts anderes vorsieht.“

77. § 340l wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils die
Angabe „Satz 1“ gestrichen.

78. § 340n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4,
Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4
oder 5, der §§ 254, 256a, 340e Abs. 1
Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

§ 340f Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g
Abs. 2 über die Bewertung,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273, 274
Abs. 1“ durch die Angabe „274“ ersetzt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 5
oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9 Buch-
stabe a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11,
13, 14, 17 bis 28 über die im Anhang
zu machenden Angaben,“.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠289 Abs. 1
oder 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 1, 4 Nr. 1
bis 5 oder Abs. 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch die
Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die Wörter
„Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.

74. § 341a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠264 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe 㤠279 Abs. 1
Satz 2,“ und die Angabe „Satz 1“ nach der An-
gabe „§ 285“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe 㤤 275, 281 Abs. 2
Satz 2, § 285 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 275,
285“ ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

75. § 341b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

㤠253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf die in Satz 2 bezeich-
neten Vermögensgegenstände anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠253 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, § 280“
durch die Angabe 㤠253 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 4 und 5, §§ 254, 256“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verträge, die von Pensionsfonds bei Lebens-
versicherungsunternehmen zur Deckung von Ver-
pflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten
eingegangen werden, sind mit dem Zeitwert unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

oder 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1
oder 2, des § 340f Abs. 1 Satz 2 oder
des § 340g Abs. 2 über die Bewer-
tung,“.

ccc) u n v e r ä n d e r t

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 5
oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9 Buch-
stabe a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11,
13, 14, 17 bis 29 über die im Anhang
zu machenden Angaben,“.

bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
ter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter
„, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠289 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4 oder
Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

79. § 341a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch
die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.

80. § 341b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠253 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, § 280“
durch die Angabe 㤠253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
und 5, § 256“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 36

E n t w u r f

bewerten; die Absätze 1 bis 3 sind insoweit nicht an-
zuwenden.“

76. In § 341e Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:

„Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen
am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253
Abs. 2 abzuzinsen.“

77. Nach § 341k Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben
werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinen Auf-
sichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Vorausset-
zungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen
muss.“

78. § 341l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“
die Angabe „und 4“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

79. § 341n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe
„§ 341a Abs. 2 Satz 3, des“ die Angabe
„§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ eingefügt und
die Wörter „Abs. 3, des § 250 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 2, des
§ 250 Abs. 1“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4, 5, der
§§ 254, 256a, 341b Abs. 1 Satz 1 oder
des § 341d über die Bewertung,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273, 274
Abs. 1“ durch die Angabe „274“ ersetzt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3,
auch in Verbindung mit § 341a Abs. 2
Satz 5, oder des § 285 Nr. 6, 7, 9 bis
14, 17 bis 28 über die im Anhang zu

machenden Angaben,“.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠289 Abs. 1
oder 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 1, 4 Nr. 1
bis 5 oder Abs. 5“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

81. u n v e r ä n d e r t

82. In § 341j Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch
die Angabe „Nr. 2a“ ersetzt.

83. Nach § 341k Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben
werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinen Auf-
sichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Vorausset-
zungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen
muss. Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-recht-
liche Versicherungsunternehmen nur, soweit das
Landesrecht nichts anderes vorsieht.“

84. § 341l wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen.

85. § 341n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder
Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2
oder 3, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a,
341b Abs. 1 Satz 1 oder des § 341d
über die Bewertung,“.

ccc) u n v e r ä n d e r t

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3,
auch in Verbindung mit § 341a Abs. 2
Satz 5, oder des § 285 Nr. 6, 7, 9 bis
14, 17 bis 29 über die im Anhang zu

machenden Angaben,“.

bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
ter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter
„, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch die
Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die Wörter
„Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.

80. § 342 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Erarbeitung von Interpretationen der inter-
nationalen Rechnungslegungsstandards im
Sinn des § 315a Abs. 1.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Empfehlungen“
die Wörter „und Interpretationen“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Wirtschaftsprüfer sind“ die Wörter „und dem Prüfungs-
verband vor dem … [einfügen: Tag des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes] das Prüfungsrecht verliehen worden ist“
eingefügt.

2. Nach dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt wird folgen-
der Achtundzwanzigster Abschnitt angefügt:

„Achtundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrechts-

modernisierungsgesetz

Artikel 65
(1) Soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbe-
wertung eine Zuführung zu den Rückstellungen für lau-
fende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen er-
forderlich ist, darf dieser Betrag bis spätestens zum
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

cc) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠289 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4 oder
Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

86. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Überschrift des Siebenundzwanzigsten Ab-
schnitts, die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden ist, wird
die Überschrift des Achtundzwanzigsten Abschnitts.

3. Artikel 64, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden
ist, wird Artikel 65 im Achtundzwanzigsten Ab-
schnitt.

4. Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird ange-
fügt:

„Neunundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrechts-

modernisierungsgesetz

Artikel 66
(1) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie
§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) sind erstmals auf Jahres- und Kon-

Drucksache 16/12407 – 38

E n t w u r f

31. Dezember 2023 in Jahresraten angesammelt werden.
Ist auf Grund der geänderten Rückstellungsbewertung
eine Auflösung der Rückstellungen für laufende Pensio-
nen oder Anwartschaften auf Pensionen erforderlich,
dürfen diese beibehalten werden, soweit in den folgenden
Geschäftsjahren Zuführungen in der Höhe der Auflösung
erforderlich sind. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2
kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resul-
tierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen
einzustellen.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalge-
sellschaften, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsin-
stitute im Sinn des § 340 des Handelsgesetzbuchs, Versi-
cherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des
§ 341 des Handelsgesetzbuchs, eingetragene Genossen-
schaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinn des
§ 264a des Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nicht
ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen,
Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflich-
tungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang ange-
ben.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

zernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) § 285 Nr. 3, 3a, 16, 17 und 21, § 288 soweit auf
§ 285 Nr. 3, 3a, 17 und 21 Bezug genommen wird, § 289
Abs. 4 und 5, die §§ 289a, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1
Nr. 2, 2a, 8, 9 und 13, § 315 Abs. 2 und 4, § 317 Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6, § 318 Abs. 3 und 8,
§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2,
die §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, § 340k Abs. 2a,
§ 340l Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 und
§ 341j Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
… (BGBl. I S. …) sind erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 285 Satz 1
Nr. 3, 16 und 17, § 288 soweit auf § 285 Nr. 3 und 17
Bezug genommen wird, § 289 Abs. 4, § 292 Abs. 2,
§ 314 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 9, § 315 Abs. 4, § 317 Abs. 3
Satz 2 und 3, § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
Satz 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 sowie § 341j Abs. 1 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetzes] geltenden Fassung sind letztmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem
1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-
den.

(3) § 172 Abs. 4 Satz 3, die §§ 246, 248 bis 250, § 252
Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253 bis 255 Abs. 2a und 4, § 256
Satz 1, die §§ 256a, 264 Abs. 1 Satz 2, die §§ 264d, 266,
267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2 und 8, § 272 Abs. 1, 1a,
1b und 4, die §§ 274, 274a Nr. 5, § 277 Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, § 285 Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 29,
§ 286 Abs. 3 Satz 3, § 288 soweit auf § 285 Nr. 19, 22
und 29 Bezug genommen wird, die §§ 290, 291 Abs. 3,
§ 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298
Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4,
die §§ 306, 308a, 310 Abs. 2, § 313 Abs. 3 Satz 3, § 314
Abs. 1 Nr. 10 bis 12, 14 bis 21, § 315a Abs. 1, § 319a
Abs. 1 Halbsatz 1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1, § 325
Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2, §§ 334,
336 Abs. 2, die §§ 340a, 340c, 340e, 340f, 340h, 340n,
341a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 341b, 341e,
341l und 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) sind erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 253 des

Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechts-
modernisierungsgesetzes findet erstmals auf Ge-
schäfts- oder Firmenwerte im Sinn des § 246 Abs. 1
Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39

E n t w u r f
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Ge-
schäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember
2009 begonnen haben. § 255 Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvor-
gänge Anwendung, die in dem in Satz 1 bezeichneten
Geschäftsjahr begonnen wurden. § 294 Abs. 2, die
§§ 301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 309 Abs. 1 und
§ 312 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge
Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die
nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. Für
nach § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
erstmals zu konsolidierende Tochterunternehmen
oder bei erstmaliger Aufstellung eines Konzernab-
schlusses für nach dem 31. Dezember 2009 beginnen-
de Geschäftsjahre finden § 301 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 und § 309 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf
Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009
beginnende Geschäftsjahre Anwendung. Die neuen
Vorschriften können bereits auf nach dem
31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre ange-
wandt werden, dies jedoch nur insgesamt; dies ist im
Anhang und Konzernanhang anzugeben.

(4) §§ 324, 340k Abs. 5 sowie § 341k Abs. 4 des Han-
delsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind erst-
mals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; § 12 Abs. 4
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ist ent-
sprechend anzuwenden.

(5) § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 3, die §§ 248
bis 250, § 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253, 254, 255 Abs. 2
und 4, § 256 Satz 1, § 264c Abs. 4 Satz 3, § 265 Abs. 3
Satz 2, die §§ 266, 267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2, die
§§ 269, 270 Abs. 1 Satz 2, § 272 Abs. 1 und 4, die
§§ 273, 274, 274a Nr. 5, § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a,
§ 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, die §§ 279 bis 283,
285 Satz 1 Nr. 2, 5, 13, 18 und 19, Sätze 2 bis 6, § 286
Abs. 3 Satz 3, §§ 287, 288 soweit auf § 285 Satz 1 Nr. 2,
5 und 18 Bezug genommen wird, §§ 290, 291 Abs. 3
Nr. 1 und 2 Satz 2, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 294
Abs. 2 Satz 2, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 300
Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 Satz 1
und 3, Abs. 4, die §§ 302, 306, 307 Abs. 1 Satz 2, § 309
Abs. 1, § 310 Abs. 2, § 312 Abs. 1 bis 3, § 313 Abs. 3
Satz 3, Abs. 4, § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315a
Abs. 1, § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1,
§ 325 Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2,
§§ 334, 336 Abs. 2, § 340a Abs. 2 Satz 1, die §§ 340c,
340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,
§ 341b Abs. 1 und 2, § 341e Abs. 1, § 341l Abs. 1 und 3
und § 341n des Handelsgesetzbuchs in der bis zum …

[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden Fassung
sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.

Drucksache 16/12407 – 40

E n t w u r f

Artikel 66

(1) Waren im Jahresabschluss für ein nach dem 31. De-
zember 2008 endendes Geschäftsjahr Rückstellungen
nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs,
Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3,
§ 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgren-
zungsposten nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkraft-
treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] gelten-
den Fassung enthalten, können diese Posten beibehalten
werden. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Ge-
brauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultieren-
den Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzu-
stellen.

(2) Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenstän-
den, die auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3,
§ 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs oder nach den
§§ 254, 279 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
… [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechts-
modernisierungsgesetzes] geltenden Fassung beruhen,
die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor
dem 1. Januar 2009 begonnen haben, können fortgeführt
werden. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Ge-
brauch gemacht, sind die aus der Zuschreibung resultie-
renden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen ein-
zustellen.

(3) Aufwendungen für nicht entgeltlich erworbene im-
materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
dürfen als Herstellungskosten nur in der Bilanz ausge-
wiesen werden, wenn mit der Entwicklung nach dem
31. Dezember 2008 begonnen wurde.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(6) § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) ist nur vom …
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Bilanzrechts-
modernisierungsgesetzes] bis zum 31. August 2009 an-
zuwenden und tritt am 1. September 2009 außer
Kraft.

(7) § 248 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a des Handelsge-
setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) finden nur auf
die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens Anwendung, mit de-
ren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird,
die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

Artikel 67

(1) Soweit auf Grund der geänderten Bewertung
der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf
Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen er-
forderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum
31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindes-
tens einem Fünfzehntel anzusammeln. Ist auf Grund
der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die
die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflö-
sung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese
beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag
bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zuge-
führt werden müsste. Wird von dem Wahlrecht nach
Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auf-
lösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinn-
rücklagen einzustellen. Wird von dem Wahlrecht nach
Satz 2 Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überde-
ckung jeweils im Anhang und im Konzernanhang an-
zugeben.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapital-
gesellschaften, Kreditinstitute und Finanzdienstleis-
tungsinstitute im Sinn des § 340 des Handelsgesetz-
buchs, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
im Sinn des § 341 des Handelsgesetzbuchs, eingetrage-
ne Genossenschaften und Personenhandelsgesell-
schaften im Sinn des § 264a des Handelsgesetzbuchs
die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen
für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensio-
nen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang
und im Konzernanhang angeben.

(3) Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem
1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstel-
lungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsge-
setzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach
§ 247 Abs. 3, § 273 des Handelsgesetzbuchs oder
Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [ein-
setzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechts-
modernisierungsgesetzes] geltenden Fassung enthal-

ten, können diese Posten unter Anwendung der für sie
geltenden Vorschriften in der bis zum … [einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes] geltenden Fassung, Rückstellungen
nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetz-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

(4) Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Januar
2009 endendes Geschäftsjahr eine Bilanzierungshilfe für
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs nach § 269 des Handelsgesetz-
buchs in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkraft-
treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] gelten-
den Fassung gebildet worden, so darf diese fortgeführt
werden und ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu min-
destens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.

(5) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie
§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I
S. …) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.

(6) § 285 Nr. 17, die §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1
Nr. 9, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6,
§ 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und
5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a,
die §§ 324, 340k Abs. 2a und 5, § 340l Abs. 2 Satz 2

bis 4 und § 341k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
… (BGBl. I S. …) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse für das nach dem 29. Juni 2008 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. § 285 Nr. 3, 3a, 16 und 21,
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

buchs auch teilweise, beibehalten werden. Wird von
dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht,
ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen
einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der Rück-
stellung nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
setzes] geltenden Fassung im letzten vor dem
1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt
wurden.

(4) Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegen-
ständen, die auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 3
Satz 3, § 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs oder nach
den §§ 254, 279 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der
bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden Fas-
sung beruhen, die in Geschäftsjahren vorgenommen
wurden, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben,
können unter Anwendung der für sie geltenden Vor-
schriften in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem In-
krafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes]
geltenden Fassung fortgeführt werden. Wird von dem
Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, sind
die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge
unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies
gilt nicht für Abschreibungen, die im letzten vor dem
1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenom-
men worden sind.

(5) Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Januar
2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzierungshil-
fe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-
weiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 des Han-
delsgesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes] geltenden Fassung gebildet worden, so darf
diese unter Anwendung der für sie geltenden Vor-
schriften in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem In-
krafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes]
geltenden Fassung fortgeführt werden. Ist im Kon-
zernabschluss für ein vor dem 1. Januar 2010
beginnendes Geschäftsjahr eine Kapitalkonsoli-
dierung gemäß § 302 des Handelsgesetzbuchs in der
bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden Fas-
sung vorgenommen worden, so darf diese unter An-
wendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis
zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden Fas-
sung beibehalten werden.

(6) Aufwendungen oder Erträge aus der erst-
maligen Anwendung der §§ 274, 306 des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind unmittelbar
mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen. Werden Be-

träge nach Absatz 1 Satz 3, nach Absatz 3 Satz 2 oder
nach Absatz 4 Satz 2 unmittelbar mit den Gewinn-
rücklagen verrechnet, sind daraus nach den §§ 274,
306 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes entstehende Aufwen-

Drucksache 16/12407 – 42

E n t w u r f

§ 289 Abs. 5, die §§ 289a, 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8 und 13,
§ 315 Abs. 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse für das nach dem 5. September 2008 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. § 285 Satz 1 Nr. 17, die
§§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 317 Abs. 3 Satz 2
und 3, § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und
§ 324 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einset-
zen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes] geltenden Fassung sind letztmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 30. Juni 2008
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. § 285 Satz 1
Nr. 3 und 16, § 314 Abs. 1 Nr. 2 und 8 und § 315 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Tag
vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes] geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für vor dem 6. September 2008
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(7) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der
durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) geänderten Vor-
schriften die bisherige Form der Darstellung oder die bis-
her angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252
Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Han-
delsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines
Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften
nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszah-
len bei der erstmaligen Anwendung der geänderten Vor-
schriften nicht angegeben zu werden.

(8) § 172 Abs. 4 Satz 3, die §§ 246, 248 bis 250, § 252
Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253 bis 255 Abs. 2a und 4, § 256
Satz 1, die §§ 256a, 264 Abs. 1 Satz 2, die §§ 264d,
266,267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2 und 8, § 272 Abs. 1,
1a, 1b und 4, die §§ 274, 274a Nr. 5, § 277 Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 3, § 285 Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 28, § 286
Abs. 3 Satz 3, § 289 Abs. 4, die §§ 290, 291 Abs. 3, § 293
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 298 Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, die
§§ 306, 308a, 313 Abs. 3 Satz 3, § 314 Abs. 1 Nr. 10 bis
12, 14 bis 19, § 315a Abs. 1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1,
§ 325 Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Abs. 1 Satz 1,
§§ 334, 336 Abs. 2, die §§ 340a, 340e, 340f, 340n, 341a,
341b, 341e, 341l und 341n in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …)
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. § 255 Abs. 2 in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …)
findet nur auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in
dem in Satz 1 bezeichneten Geschäftsjahr begonnen wur-
den. § 294 Abs. 2, die §§ 301, 309 Abs. 1 und § 312 in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
… (BGBl. I S. …) finden nur auf Erwerbsvorgänge An-
wendung, die in dem in Satz 1 bezeichneten Geschäftsjahr
vorgenommen wurden.
(9) § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 3, die §§ 248 bis 250,
§ 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253, 254, 255 Abs. 2 und 4,
§ 256 Satz 1, § 264c Abs. 4 Satz 3, § 265 Abs. 3 Satz 2, die
§§ 266, 267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2, die §§ 269, 270
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

dungen und Erträge ebenfalls unmittelbar mit den
Gewinnrücklagen zu verrechnen.

(7) Aufwendungen aus der Anwendung des Arti-
kels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der Gewinn-
und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten
„außerordentliche Aufwendungen“ und Erträge hier-
aus gesondert unter dem Posten „außerordentliche
Erträge“ anzugeben.

(8) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der
durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) geänderten
Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder
die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind
§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und
§ 313 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erst-
maligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernab-
schlusses nach den geänderten Vorschriften nicht an-
zuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen
bei erstmaliger Anwendung nicht angepasst werden;
hierauf ist im Anhang und Konzernanhang hinzu-
weisen.“
(9) entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

Abs. 1 Satz 2, § 272 Abs. 1 und 4, die §§ 273, 274, 274a
Nr. 5, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, die §§ 279
bis 283, 285 Nr. 2, 5, 13, 18 und 19, § 286 Abs. 3 Satz 3,
die §§ 287, 289 Abs. 4, die §§ 290, 291 Abs. 3 Nr. 1 und 2
Satz 2, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 294 Abs. 2 Satz 2,
§ 298 Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, die §§ 302, 306, 307 Abs. 1
Satz 2, § 309 Abs. 1, § 312 Abs. 1 bis 3, § 313 Abs. 3
Satz 3, Abs. 4, § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315a Abs. 1,
§ 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Nr. 4, § 325 Abs. 4, § 325a
Abs. 1 Satz 1, die §§ 327, 334, 336 Abs. 2, § 340a Abs. 2
Satz 1, die §§ 340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs. 1 und 2,
§ 341b Abs. 1 und 2, § 341e Abs. 1, § 341l Abs. 1 und 3
und § 341n in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem In-
krafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes]
geltenden Fassung sind letztmals auf das vor dem 1. Janu-
ar 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen
und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne
eine solche Verpflichtung Bücher führen und regel-
mäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des
Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen
(§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszu-
weisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung
eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein an-
derer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die Aus-
übung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirt-
schaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maß-
geblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung
ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führen-
de Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Ver-
zeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Her-
stellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts
und die vorgenommenen Abschreibungen nachzu-
weisen.“

b) In Absatz 1a wird Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

„Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der
Passivseite verrechnet werden.“

c) In Absatz 4a Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1a“
die Angabe „Satz 2“ angefügt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b einge-
fügt:

„2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich
des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 44

E n t w u r f

die zu Handelszwecken erworbenen Finanzin-
strumente, die nicht in einer Bewertungseinheit
im Sinn des § 5 Abs. 1a Satz 2 abgebildet wer-
den, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
eines Risikoabschlages (§ 340e Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs) zu bewerten. Nummer 2 Satz 2
ist nicht anzuwenden.“

b) In Nummer 3a werden in Buchstabe d am Ende das
Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe e am Ende der
Punkt durch ein Semikolon und das Wort „und“ ersetzt
und danach folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am
Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und
Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt
werden.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 12d wird folgender Absatz 12e einge-
fügt:

„(12e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3 des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom … [einset-
zen: Datum der Verkündung und Fundstelle der Veröf-
fentlichung] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“

b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buch-
stabe f in der Fassung des Artikels 3 des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom … [einset-
zen: Datum der Verkündung und Fundstelle der
Veröffentlichung] sind erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 beginnen; für die Hälfte des Gewinns, der
sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6
Abs. 1 Nr. 2b ergibt, kann eine den Gewinn min-
dernde Rücklage gebildet werden, die im folgen-
den Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen
ist.“
bb) Die bisherigen Sätze 11 bis 14 werden aufgeho-
ben.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 12d wird folgender Absatz 12e einge-
fügt:

„(12e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
§ 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3 des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 be-
ginnen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3
Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch in der Fassung des Artikels 2 des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I
S. …) ausgeübt wird.“

b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buch-
stabe f in der Fassung des Artikels 3 des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom … [einset-
zen: Datum der Verkündung und Fundstelle der
Veröffentlichung] sind erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2009 beginnen; § 6 Abs. 1 Nr. 2b und § 6 Abs. 1
Nr. 3a Buchstabe f in der Fassung des Arti-
kels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) sind erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2008 beginnen, wenn das Wahl-
recht nach Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
Fassung des Artikels 2 des Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) aus-
geübt wird; für die Hälfte des Gewinns, der sich
aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1
Nr. 2b ergibt, kann eine den Gewinn mindernde

Rücklage gebildet werden, die im folgenden
Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen ist.“

bb) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliede-
rung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlus-
ses gelten § 264 Abs. 2 Satz 1, die §§ 265, 266, 268 bis
275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs sinnge-
mäß.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „Satz 1“ nach
der Angabe „§ 285“ gestrichen sowie die Angabe
„19“ durch die Angabe „28“ und die Angabe
„§§ 286, 287“ durch die Angabe „§ 286“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Unternehmen im Sinn des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechts-
form den Jahresabschluss um einen Anhang nach
Absatz 2 zu ergänzen. § 264 Abs. 1 Satz 2 des Han-
delsgesetzbuchs ist anzuwenden.“

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt
ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 318
Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b
Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des
Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresab-
schlusses sinngemäß.“

3. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 171 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Wörter „§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliede-
rung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlus-
ses gelten die §§ 265, 266, 268 bis 275, 277 und 278
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „285 Satz 1 Nr. 1
bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19, §§ 286, 287“ durch die An-
gabe „285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29, § 286“ er-
setzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Unternehmen im Sinn des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechts-
form den Jahresabschluss um einen Anhang nach
Absatz 2 zu ergänzen. § 264 Abs. 1 Satz 2 des Han-
delsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stehen in einem
Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen
Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptnie-
derlassung) im Inland,“ durch die Wörter „Kann
ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)
im Inland unmittelbar oder mittelbar einen be-
herrschenden Einfluss auf ein anderes Unterneh-
men ausüben,“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Stehen in ei-
nem Konzern die Unternehmen unter der einheitli-
chen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Haupt-
niederlassung) im Ausland und beherrscht dieses
Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern
gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlas-
sung) im Inland andere Unternehmen,“ durch die
Wörter „Kann ein Unternehmen mit Sitz (Haupt-
niederlassung) im Ausland unmittelbar oder mit-

telbar einen beherrschenden Einfluss auf ein ande-
res Unternehmen ausüben und beherrscht dieses
Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern
gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlas-
sung) im Inland andere Unternehmen,“ ersetzt.

Drucksache 16/12407 – 46

E n t w u r f

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs, sind der
Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in
den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahres
für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustel-
len; dies gilt nicht, wenn es ausschließlich zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel
im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapier-
handelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von
50 000 Euro oder dem am Ausgabestichtag entspre-
chenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Konzernabschluss oder den Teilkon-
zernabschluss braucht § 314 Abs. 1 Nr. 6 des Han-
delsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassen“ die
Wörter „, soweit das Mutterunternehmen nicht
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des
Handelsgesetzbuchs ist.“ eingefügt.

5. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 3, des
§ 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 2,
des § 250 Abs. 1“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, Abs. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 3
Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder Abs. 5 des Han-
delsgesetzbuchs über die Bewertung;“.

cc) Buchstabe c wird aufgehoben.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe „273, 274 Abs. 1,
des § 275“ durch die Angabe „274 oder des
§ 275“ ersetzt.

ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 284
oder des § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 28
des Handelsgesetzbuchs über die im Anhang
zu machenden Angaben,“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 290 Abs. 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstel-
lung sowie § 291 über befreiende Konzernab-
schlüsse und Konzernlageberichte;“.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunter-
nehmens haben in den ersten fünf Monaten des
Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Kon-
zerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss sowie
einen Konzernlagebericht oder einen Teilkonzern-
abschluss oder einen Teilkonzernlagebericht auf-
zustellen. Ist das Mutterunternehmen kapitalmarkt-
orientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs,
sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebe-
richt in den ersten vier Monaten des Konzernge-
schäftsjahres für das vergangene Konzerngeschäfts-
jahr aufzustellen; dies gilt nicht, wenn es ausschließ-
lich zum Handel an einem organisierten Markt zuge-
lassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindest-
stückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabe-
tag entsprechenden Gegenwert einer anderen Wäh-
rung begibt.“

b) u n v e r ä n d e r t

6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4,
Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs über die Bewertung;“.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 284
oder des § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29
des Handelsgesetzbuchs über die im Anhang
zu machenden Angaben,“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „249
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des
§ 250 Abs. 1“ ersetzt.

6. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit die §§ 5, 6, 13, und 20 auf Bestimmungen
des Handelsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 66 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt
sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift sowie in
Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buch getroffenen Übergangsregelungen entsprechend.“

Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesell-
schaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe
der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne
das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu
bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an
die Aktionäre verwandt werden darf.“

2. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nich-
tig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine
Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb
nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach
Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern,
die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden
darf.“

3. Dem § 100 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs muss mindestens ein unabhängiges Mit-
glied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebie-
ten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.“
4. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss be-
stellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungs-
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter „249 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
des § 250 Abs. 1“ ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden die Wörter „oder des
§ 308 Abs. 2“ durch die Wörter „, des § 308
Abs. 2 oder des § 308a“ ersetzt.

7. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit die §§ 5, 6, 13 und 20 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I
S. …) sowie in der zuvor geltenden Fassung, und so-
weit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
nicht geänderte Bestimmungen dieses Gesetzes auf
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen, sind
die hierauf bezogenen Übergangsregelungen der Arti-
kel 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch entsprechend anzuwenden. In Bezug auf
§ 11 dieses Gesetzes sind die auf § 290 des Handels-
gesetzbuchs bezogenen Übergangsregelungen des
Artikels 66 Abs. 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Das
Gleiche gilt für Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.“

Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss be-
stellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungs-

Drucksache 16/12407 – 48

E n t w u r f

legungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kon-
trollsystems, des internen Risikomanagementsystems
und des internen Revisionssystems sowie der Ab-
schlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängig-
keit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprü-
fer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft im
Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs einen Prü-
fungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so
muss mindestens ein Mitglied die Voraussetzungen
des § 100 Abs. 5 erfüllen.“

5. In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5“ er-
setzt.

6. In § 124 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsge-
setzbuchs ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl
des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungs-
ausschusses zu stützen.“

7. In § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Anga-
be „§ 319a Abs. 1“ die Angabe „, § 319b“ eingefügt.

8. In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
werden die Wörter „Rücklage für eigene Aktien“ durch
die Wörter „Rücklage für Anteile an einem herrschen-
den oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ er-
setzt.

9. § 161 wird wie folgt gefasst:

㤠161
Erklärung zum Corporate Governance Kodex

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten
Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesmi-
nisterium der Justiz im amtlichen Teil des elektro-
nischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfeh-
lungen der „Regierungskommission Deutscher Corpo-
rate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird
oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden
oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vor-
stand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die aus-
schließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel
an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren
ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein
multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3

Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt
werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesell-
schaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

legungsprozesses, der Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und
des internen Revisionssystems sowie der Abschluss-
prüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zu-
sätzlich erbrachten Leistungen, befasst.“

b) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

u n v e r ä n d e r t

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt
nicht“ durch die Wörter „Satz 1 findet keine An-
wendung“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49

E n t w u r f

10. § 171 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an
den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prü-
fungsausschusses teilzunehmen und über die wesent-
lichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesent-
liche Schwächen des internen Kontroll- und des inter-
nen Risikomanagementsystems bezogen auf den Rech-
nungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über
Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und
über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprü-
fungsleistungen erbracht hat.“

11. In § 175 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 289 Abs. 4“
durch die Angabe 㤠289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5
sowie“ ersetzt.

12. § 209 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „, 279 bis 283“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe 㤠318
Abs. 1 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und nach der An-
gabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“
eingefügt.

13. § 256 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „oder § 319a
Abs. 1“ durch die Angabe „, § 319a Abs. 1 oder
§ 319b Abs. 1“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handels-
gesetzbuchs“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst-
leistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei Kapi-
talanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6
des Investmentgesetzes“ eingefügt.

14. § 258 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und § 319a
Abs. 1“ durch die Angabe „, § 319a Abs. 1 und
§ 319b Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Finanzdienst-
leistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei Kapital-
anlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des In-
vestmentgesetzes“ eingefügt.

15. § 261 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs“
gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 58 und
86 Abs. 2“ durch die Angabe „des § 58“ ersetzt.
16. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

17. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 319a
Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

10. § 171 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an
den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prü-
fungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen
und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung,
insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kon-
troll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf
den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er infor-
miert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen
lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Ab-
schlussprüfungsleistungen erbracht hat.“

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t
16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 50

E n t w u r f

18. § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinba-
rungen über die Berechnung des abzuführenden Ge-
winns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchs-
tens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jah-
resüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die ge-
setzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den Betrag
der nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs aus-
schüttungsgesperrten Erträge, abführen.“

Artikel 6

Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BG-
Bl. I S. 3675), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer SE im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
buchs muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats
die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes
erfüllen und darf der Vorsitzende des Verwaltungsrats
kein geschäftsführender Direktor sein.“

2. Dem § 34 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss ein-
richten, dem insbesondere die Aufgaben nach § 107
Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes übertragen werden kön-
nen. Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden

Mitgliedern besetzt werden. Richtet der Verwaltungsrat
einer SE im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs
einen Prüfungsausschuss ein, muss mindestens ein Mit-
glied des Prüfungsausschusses die Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen und darf der
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

18. § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinba-
rungen über die Berechnung des abzuführenden Ge-
winns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchs-
tens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jah-
resüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die ge-
setzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach
§ 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsge-
sperrten Betrag, abführen.“

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:

„(4) § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in
der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) finden keine Anwendung solange
alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsaus-
schusses vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] bestellt wor-
den sind.“

Artikel 7

Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BG-
Bl. I S. 3675), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
folgende Angabe angefügt:

„Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetz“.

2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer SE im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
buchs muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats
die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes
erfüllen.“

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51

E n t w u r f

Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht geschäfts-
führender Direktor sein.“

Artikel 7

Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage voll-
ständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie
im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der
Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne
das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschafts-
vertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur
Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner
zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29
Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 des Umwand-
lungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Mona-
ten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder
nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs
eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Er-
werb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine
nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage
zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschaf-
ter verwandt werden darf.“

2. In § 52 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 100 Abs. 1
und 2 Nr. 2“ die Angabe „und Abs. 5“ und nach der Anga-
be „§§ 105,“ die Angabe „107 Abs. 4, §§“ eingefügt.
3. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319a
Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:

„Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 54
Übergangsvorschrift zum

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in
der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) finden keine Anwendung, so-
lange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des
Prüfungsausschusses vor dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes) bestellt worden sind.“

Artikel 8

Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 100
Abs. 1 und 2 Nr. 2“ die Angabe „und Abs. 5“ und nach der
Angabe „§§ 105,“ die Angabe „107 Abs. 4, §§“ eingefügt
sowie die Wörter „§§ 170, 171 des Aktiengesetzes“

durch die Wörter „§ 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171 des
Aktiengesetzes“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 52

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 63h und 63i
weggefallen“ durch die Angabe „§ 63h Sonderuntersu-
chungen“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-
fügt:

„Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Sat-
zung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands
versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der
Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung
und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt
zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der
Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der
vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht einge-
reicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der
eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum
Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Sat-
zung und allen seither beschlossenen Änderungen über-
einstimmt.“
3. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorien-
tiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, muss
mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Nach § 3 des GmbHG-Einführungsgesetzes vom

23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) wird folgender § 4 an-
gefügt:

㤠4
Übergangsvorschrift zum

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit
§ 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
… (BGBl. I S. …) findet keine Anwendung, solange alle
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschus-
ses vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] bestellt worden
sind.“

Artikel 10

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§§ 63h und 63i weggefallen“ wird durch
die Angabe „§ 63h Sonderuntersuchungen“ ersetzt.

b) Nach der Angabe „§ 166 Übergangsregelung zum
Berufsaufsichtsreformgesetz“ wird die Angabe
„§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmo-
dernisierungsgesetz“ angefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vor-
stand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens je-
doch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen
kann.“
4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53

E n t w u r f

über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschluss-
prüfung verfügen.“

4. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss
bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungs-
legungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems, des internen Risikomanagementsys-
tems und des internen Revisionssystems befasst. Richtet
der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-
orientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem mindestens
ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzungen des
§ 36 Abs. 4 erfüllt.“

5. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe 㤠317 Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 2“ die Angabe „5 und 6“ eingefügt und
die Angabe „, § 324a“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Genossenschaften, die kapitalmarktorientiert
im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind und
keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 des Handelsge-
setzbuchs entsprechend“.

6. In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen
durch, das einen organisierten Markt im Sinn des § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
nimmt, hat er einen Transparenzbericht zu veröffentli-
chen. § 55c der Wirtschaftsprüferordnung gilt entspre-
chend.“

7. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „1 bis 3“ die
Angabe „sowie 4a“ eingefügt.

8. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „oberste Landesbehörde“ wird
das Wort „(Aufsichtsbehörde)“ eingefügt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-
ständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch
Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu über-
tragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer
gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zu-
ständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen
hinaus vereinbaren.“
9. In § 63a Abs. 2 und in § 63b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5
Satz 3 werden jeweils die Wörter „für die Verleihung
des Prüfungsrechts zuständige Behörde“ durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss
bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungs-
legungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des
internen Revisionssystems befasst. Richtet der Aufsichts-
rat einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prü-
fungsausschuss ein, so muss diesem mindestens ein Mit-
glied angehören, welches die Voraussetzungen des § 36
Abs. 4 erfüllt.“

6. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „, § 324a“ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Prüfung großer Genossenschaften im
Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarkt-
orientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
buchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt
§ 324 des Handelsgesetzbuchs entsprechend“.

7. In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen
durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d
des Handelsgesetzbuchs ist, hat er einen Transparenz-
bericht zu veröffentlichen. § 55c der Wirtschaftsprüfer-
ordnung gilt entsprechend.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
10. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 54

E n t w u r f

10. § 63c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Art und Um-
fang der Prüfungen“ ein Komma und die Wörter
„über die Registrierung als Abschlussprüfer, über
die Bindung an die Berufsgrundsätze und die Be-
achtung der Prüfungsstandards entsprechend den
für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Be-
stimmungen,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Verleihung
des Prüfungsrechts zuständige Behörde“ durch das
Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

11. In § 63e Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die Verlei-
hung des Prüfungsrechts zuständige Behörde“ durch
das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

12. In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für die nach
§ 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen
Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

13. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt:

㤠63h
Sonderuntersuchungen

Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen
durch, das einen organisierten Markt im Sinn des § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
nimmt, können bei diesem Prüfungsverband Sonderun-
tersuchungen in entsprechender Anwendung der § 61a
Satz 2 Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stich-
probenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt wer-
den. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5, Abs. 8, 9, 10
und 11 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten
entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der
Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Sonderuntersu-
chung mitzuteilen.“

14. § 64 wird wie folgt gefasst:

㤠64
Staatsaufsicht

(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände un-
terliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichts-
behörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Ver-
band die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufga-

ben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbehörde ist
insbesondere befugt,

1. von dem Verband Auskunft über alle seine Aufga-
benerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. § 63c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Art und Um-
fang der Prüfungen sowie“ ein Komma und die
Wörter „soweit der Prüfungsverband Abschluss-
prüfungen von Genossenschaften im Sinn des
§ 58 Abs. 2, im Sinn des § 340k Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs, im Sinn des Artikels 25
Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch durchführt oder den Kon-
zernabschluss einer Genossenschaft nach § 14
Abs. 1 des Publizitätsgesetzes prüft, über die
Registrierung als Abschlussprüfer, über die Bindung
an die Berufsgrundsätze und die Beachtung der
Prüfungsstandards entsprechend den für Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestim-
mungen,“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt:

㤠63h
Sonderuntersuchungen

Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen
durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d
des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prü-
fungsverband Sonderuntersuchungen in entsprechender
Anwendung der § 61a Satz 2 Nr. 2, § 62b der Wirt-
schaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonde-
ren Anlass durchgeführt werden. § 57e Abs. 6 Satz 2,
§ 62 Abs. 4, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1,
Abs. 6 Satz 5, Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der Wirt-
schaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirt-
schaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Er-
gebnis der Sonderuntersuchung mitzuteilen.“

15. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55

E n t w u r f

Vorlage von Prüfungsberichten und anderen ge-
schäftlichen Unterlagen zu verlangen,

2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach festge-
legten Kriterien zu verlangen,

3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch
einen Beauftragten teilzunehmen,

4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durch-
zuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.

Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen
betrauten Personen und die mit Untersuchungen beauf-
tragten Dritten sind berechtigt, die Geschäftsräume des
Verbandes während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
betreten, um Untersuchungen vorzunehmen oder sonst
Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Auf-
sicht erforderlich sind.

(3) Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift kann
die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungs-
aufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Ver-
ordnung die Gebührentatbestände sowie die Gebühren-
höhe festzulegen. Sie können die Ermächtigung auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“

15. In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zuständi-
ge Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt
und nach der Angabe „§ 64“ die Angabe „Abs. 2 Satz 1“
eingefügt.

Artikel 9

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

§ 19 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

16. In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zuständi-
ge Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt
und die Wörter „oder wenn er Auflagen nach § 64
nicht erfüllt“ gestrichen.

17. Nach § 166 wird folgender § 167 angefügt:

㤠167
Übergangsvorschrift zum

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

(1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) finden keine Anwendung, so-
lange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prü-
fungsausschusses vor dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes] bestellt worden sind.

(2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) ist erst-
mals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36
folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetz“.

Drucksache 16/12407 – 56

E n t w u r f

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
buchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mitglied
des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungsle-
gung oder Abschlussprüfung verfügen; der Vorsitzende
des Verwaltungsrats darf kein geschäftsführender Direk-
tor sein.“

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss
bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungs-
legungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems, des internen Risikomanagementsys-
tems und des internen Revisionssystems befasst. Er muss
mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern
besetzt werden. Richtet der Verwaltungsrat einer Europä-
ischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im
Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prü-
fungsausschuss ein, so muss diesem mindestens ein Mit-
glied angehören, welches die Voraussetzungen nach § 19
Abs. 1 Satz 2 erfüllt, und darf der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses kein geschäftsführender Direktor sein.“

Artikel 10

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 133a wird wie folgt gefasst:

„Unbefugte Übernahme einer Führungsposition bei
dem geprüften Unternehmen“.

b) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsge-
setzbuchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mit-
glied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rech-
nungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsaus-
schuss bestellen, der sich mit der Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems, des Risikomanage-
mentsystems und des internen Revisionssystems
befasst. Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsfüh-
renden Mitgliedern besetzt werden. Richtet der Ver-
waltungsrat einer Europäischen Genossenschaft, die
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so
muss diesem mindestens ein Mitglied angehören,
welches die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2
erfüllt, und darf der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses kein geschäftsführender Direktor sein.“

3. Nach § 36 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:

„Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 37
Übergangsvorschrift zum

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) finden keine Anwendung, so-
lange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des
Prüfungsausschusses vor dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes] bestellt worden sind.“

Artikel 12

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
eingefügt:

„Register für genossenschaftliche Prüfungsver-
bände und Prüfungsstellen der Sparkassen und
Giroverbände § 40a“.
b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57

E n t w u r f

„Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse“.

c) Die Angabe zu § 133c wird wie folgt gefasst:

„Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse“.

d) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile einge-
fügt:

„Verwendung der Bußgelder § 133d“.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirt-
schaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine
zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten wer-
den.“

3. In § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils nach den
Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die
Wörter „oder Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) Die Angabe „(weggefallen) § 140“ wird durch die
Angabe „Übergangsregelung für § 43 Abs. 3,
§ 133a § 140“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

㤠40a
Register für genossenschaftliche

Prüfungsverbände und Prüfungsstellen
der Sparkassen- und Giroverbände

(1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden auch
die genossenschaftlichen Prüfungsverbände regis-
triert, die Abschlussprüfungen im Sinne des § 340k
Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des
Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch durchführen, sowie die Prüfungs-
stellen der Sparkassen- und Giroverbände. § 37 Abs. 1
gilt entsprechend.

(2) In das Register sind im Einzelnen neben der
jeweiligen Registernummer einzutragen:

1. Name und Rechtsform des Prüfungsverbands oder
Name der Prüfungsstelle sowie Name und Rechts-
form des Trägers der Prüfungsstelle;

2. Tag der Verleihung des Prüfungsrechts und die Be-
hörde, die das Recht verliehen hat oder gesetzliche
Ermächtigung der Prüfungsstelle;

3. Anschrift des Hauptbüros sowie Kontaktmöglich-
keiten einschließlich einer Kontaktperson, Inter-
netadresse und, sofern der Prüfungsverband oder
die Prüfungsstelle Mitglied in einem Netzwerk ist,
Namen und Anschriften aller Mitglieder des Netz-

werkes und ihrer verbundenen Unternehmen oder
ein Hinweis darauf, wo diese Informationen öffent-
lich zugänglich sind;

4. Anschriften von weiteren Büros in Deutschland;

Drucksache 16/12407 – 58

E n t w u r f

4. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens im Sinn
des § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs war oder wer
als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinn des § 319a
Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bei
der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig
war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendi-
gung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätig-
keit ausüben.“

5. § 51b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Wirtschaftsprüfer hat in den Arbeitspapieren, die
Abschlussprüfungen im Sinn des § 316 des Handels-
gesetzbuchs betreffen, auch die zur Überprüfung sei-
ner Unabhängigkeit im Sinn des § 319 Abs. 2 bis 5 und
des § 319a des Handelsgesetzbuchs ergriffenen Maß-
nahmen, seine Unabhängigkeit gefährdende Umstän-
de und ergriffene Schutzmaßnahmen schriftlich zu do-
kumentieren.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Wirtschaftsprüfer, der eine Konzernab-
schlussprüfung durchführt, hat der Wirtschaftsprüfer-
kammer auf deren schriftliche Aufforderung die Un-
terlagen über die Arbeit von Abschlussprüfern oder
Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten im
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder des
Vorstands des Prüfungsverbands oder des Leiters
der Prüfungsstelle;

6. Namen und Registernummern der im Namen des
Prüfungsverbands oder der Prüfungsstelle tätigen
Wirtschaftsprüfer;

7. alle anderen Registrierungen bei zuständigen
Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens
der Registerstelle sowie der Registernummer;

8. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichts-
behörde.

(3) Die in Absatz 1 genannten Prüfungsverbände
und Prüfungsstellen sind verpflichtet, der Wirt-
schaftsprüferkammer die in Absatz 2 genannten Tat-
sachen sowie jede Änderung dieser Tatsachen mitzu-
teilen. Die Wirtschaftsprüferkammer hat die mitge-
teilten Tatsachen sowie Änderungen einzutragen.

(4) Die in Absatz 1 genannten genossenschaftlichen
Prüfungsverbände sind verpflichtet, der Wirtschafts-
prüferkammer Mitteilung zu machen, wenn sie keine
Abschlussprüfungen im Sinne des § 340k Abs. 2 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Abs. 1
Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buch mehr durchführen oder wenn ihr Prüfungsrecht
unanfechtbar entzogen worden ist. Die in Absatz 1 ge-
nannten Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giro-
verbände sind verpflichtet der Wirtschaftsprüfer-
kammer mitzuteilen, wenn ihr Prüfungsrecht un-
anfechtbar entzogen worden ist. In diesen Fällen hat
die Wirtschaftsprüferkammer die Eintragung zu
löschen.“

5. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens im Sinn
des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs war
oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinn
des § 319a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs bei der Abschlussprüfung eines solchen
Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jah-
ren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine
wichtige Führungstätigkeit ausüben.“

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59

E n t w u r f

Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1, die in den Konzernab-
schluss einbezogene Tochterunternehmen prüfen, zu
übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134 Abs. 1 ein-
getragen sind oder eine Vereinbarung zur Zusammen-
arbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3 nicht besteht. Er-
hält der Wirtschaftsprüfer keinen Zugang zu den Un-
terlagen über die Arbeit von Abschlussprüfern oder
Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern,
sind der Versuch ihrer Erlangung und die Hindernisse
zu dokumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer
auf deren schriftliche Aufforderung die Gründe dafür
mitzuteilen.“

c) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe
„4a“ ersetzt.

6. In § 55c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen.

7. In § 57 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Union“ die Wörter „oder Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ eingefügt.

8. In § 57h Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 66b“

durch die Wörter „, § 66b und § 136“ ersetzt.

9. In § 131g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter
„Europäische Gemeinschaften“ durch die Wörter „Eu-
ropäische Union“ ersetzt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Union“ die Wörter
„oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.

b) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass
sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprü-
ferkammer nicht einverstanden ist, kann die
Wirtschaftsprüferkammer unter den Vorausset-
zungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und
andere Dokumente auf Anforderung der zustän-
digen Stelle an diese herausgeben, wenn

1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich
auf Prüfungen von Unternehmen beziehen,
die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgege-
ben haben oder Teile eines Konzerns sind, der
in diesem Staat einen Konzernabschluss vor-
legt,

2. die zuständige Stelle die Anforderungen er-
füllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr.
L 157 S. 87) Bezug genommen wird und die
von der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften als angemessen erklärt wurden,

3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine
Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen
der Wirtschaftsprüferkammer und der jewei-
ligen Stelle getroffen wurde.“

9. u n v e r ä n d e r t
10. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 60

E n t w u r f

10. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

11. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:

㤠133a
Unbefugte Ausübung einer Führungsposition

bei dem geprüften Unternehmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43
Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132
Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“

12. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b
bis 133d.

13. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2
Satz 1 und § 133 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 132
Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1“ ersetzt.

14. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
und 2 vor, erteilt die Wirtschaftsprüferkammer dem
eingetragenen Abschlussprüfer, der Abschlussprü-
ferin oder der Abschlussprüfungsgesellschaft eine
Eintragungsbescheinigung.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Von der Eintragung und deren Folgen nach
Absatz 3 ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
abzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen und Gesellschaften in ihrem jeweiligen
Drittstaat einer öffentlichen Aufsicht, einer Quali-
tätskontrolle sowie einer Berufsaufsicht unterliegen,
die Anforderungen erfüllen, welche denen der in
Absatz 3 genannten Vorschriften gleichwertig sind
oder wenn die Europäische Kommission dies für
eine Übergangsfrist nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 3 der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konso-
lidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)
vorsieht. Die in Satz 1 genannte Gleichwertigkeit
wird von der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitglied-
staaten bewertet und festgestellt. Solange die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften noch kei-
ne Übergangsentscheidung nach Satz 1 oder Fest-
stellung nach Satz 2 getroffen hat, kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die Gleichwertigkeit selbst bewerten und feststellen.
Es wird bei der Bewertung die Bewertungen und

Feststellungen anderer Mitgliedstaaten berücksich-
tigen. Trifft das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie eine solche Feststellung, macht es
diese durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger be-
kannt. Lehnt das Bundesministerium für Wirtschaft
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61

E n t w u r f

und Technologie die Gleichwertigkeit im Sinne des
Satzes 1 ab, kann es den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen und Gesellschaften für einen angemesse-
nen Übergangszeitraum die Fortführung ihrer Prü-
fungstätigkeit im Einklang mit den einschlägigen
deutschen Vorschriften gestatten. Die Feststellung
und die Ablehnung der Gleichwertigkeit wird der
Abschlussprüferaufsichtskommission mitgeteilt, da-
mit sie diese Entscheidung gemäß § 66a Abs. 11 be-
rücksichtigen kann. Erfolgt nach Maßgabe dieses
Absatzes keine Eintragung gemäß Absatz 1, so be-
stätigt die Wirtschaftsprüferkammer dies dem Ab-
schlussprüfer, der Abschlussprüferin oder der Ab-
schlussprüfungsgesellschaft auf Antrag schriftlich.“

Artikel 11

Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „256“ durch die Angabe
„256a“ ersetzt, die Angabe „, § 279“ gestrichen und das
Wort „Handelsgesetzbuche“ durch das Wort „Handelsge-
setzbuch“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf
einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäfts-
jahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2008 beginnt.
§ 256a des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf einen
Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr
aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember 2007 be-
ginnt.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

16. Nach § 139b wird folgender § 140 eingefügt:

㤠140
Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a

§ 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Perso-
nen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unternehmen
vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) aufgegeben
haben.“

Artikel 13

Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf
einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäfts-
jahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt.
Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Bilanzrechts-
modernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) sind
erstmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für
ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. De-
zember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der bis
zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden Fas-
sung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzu-
wenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das
vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in
dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsge-
setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) verwiesen wird,
gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Über-
gangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3

Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buch gilt entsprechend.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/12407 – 62

E n t w u r f

aa) Der Posten B. I. wird wie folgt gefasst:

„I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte
und Werte (KUGr. 0901) ……“.

2. entgeltlich erworbene Konzes-
sionen, gewerbliche Schutz-
rechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an
solchen Rechten und Werten
(KUGr. 0902) ……“.

3. Geschäfts- oder Firmenwert
(KUGr. 0903) ……“.

4. geleistete Anzahlungen
(KUGr. 091) ……“.

bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F. und G.
ersetzt:

„F. Aktive latente Steuern (KGr. 19)++) ……“.

G. Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag ……“.

b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. Rech-
nungsabgrenzungsposten folgender Posten angefügt:

„G. Passive latente Steuern (KGr. 39)++) ……“.

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Kontenklasse 0 werden die Kontenuntergrup-
pen 090 und 091 wie folgt gefasst:

„090 Immaterielle Vermögensgegenstände

0901 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und Werte

0902 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerb-
liche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
Werten

0903 Geschäfts- oder Firmenwert

091 geleistete Anzahlungen“.

b) In der Kontenklasse 1 wird die Kontengruppe 19 wie
folgt gefasst:

„19 Aktive latente Steuern“.
c) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39 wie
folgt gefasst:

„39 Passive latente Steuern“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F. bis H.
ersetzt:

„F. Aktive latente Steuern (KGr. 19)++) ……“.

G. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung ……“.

H. Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag ……“.

b) u n v e r ä n d e r t

4. In der Anlage 2 (Formblatt für die Gewinn- und Ver-
lustrechnung) werden im Posten Nr. 20 Buchstabe a
die Wörter „sowie auf aktivierte Aufwendungen für
die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-
betriebes“ gestrichen.

5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In der Kontenklasse 1 wird die Kontengruppe 19 wie
folgt gefasst:

„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschieds-
betrag aus der Vermögensverrechnung

190 Aktive latente Steuern

191 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-

gensverrechnung“.

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63

E n t w u r f

(2) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1991
(BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Sind Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes des Mutterunternehmens an einer
inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zu-
gelassen, ist zudem eine Bescheinigung der Wirtschafts-
prüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprü-
ferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers
oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer ge-
mäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung of-
fenzulegen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit aus-
schließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststücke-
lung von 50 000 Euro oder einem entsprechenden Betrag
anderer Währung an einer inländischen Börse zum Han-
del am regulierten Markt zugelassen sind.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. der befreiende Konzernabschluss von einem
in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
über Abschlussprüfungen von Jahres-
abschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in der jeweils gel-
tenden Fassung zugelassenen Abschluss-
prüfer geprüft worden ist oder der Abschluss-
prüfer zumindest eine den Anforderungen
dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung
hat und der Konzernabschluss in einer den
Anforderungen des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechenden Weise geprüft worden ist und“.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Ab-
schlussprüfer von Mutterunternehmen, deren
Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
Börse zum Handel am regulierten Markt zugelas-
sen sind, weisen nur dann eine den Anforderun-
gen der Richtlinie gleichwertige Befähigung auf,
wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
§ 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einge-
tragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß
§ 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung aner-
kannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit aus-
schließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit
einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder
einem entsprechenden Betrag anderer Währung
an einer inländischen Börse zum Handel am regu-
lierten Markt zugelassen sind.“
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 64

E n t w u r f

c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3
gelten“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1“ die
Angabe „bis 3“ eingefügt.

(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 37v Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Sitzungsstaates“ durch
das Wort „Sitzstaats“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.

c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung“ das
Wort „und“ eingefügt.

d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkam-
mer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüfer-
ordnung über die Eintragung des Abschlussprü-
fers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüfer-
kammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirt-
schaftsprüferordnung über die Befreiung von der
Eintragungspflicht“.

2. In § 37y Nr. 1 werden das Wort „und“ nach dem Wort
„Konzernlagebericht“ durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort „Erklärung“ die Wörter „und eine Bescheini-
gung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a
der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des
Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschafts-
prüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirt-
schaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintra-
gungspflicht“ eingefügt.

3. In § 39 Abs. 2 Nr. 24 und 25 werden jeweils nach der
Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ die Wörter „und der Eintra-
gungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v
Abs. 2 Nr. 4“ eingefügt.

(4) In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach der Angabe
„§ 319a Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.

(5) Die Anlage der Verordnung über Formblätter für die
Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh-
men vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom
22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Satz 2 werden die Aktivposten B.III.1. und
B.III.2. wie folgt gefasst:

„B.III. Anteile an verbundenen Unternehmen“.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Das Formblatt gemäß Anlage in der Fassung
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom …

(BGBl. I S. …) ist erstmals auf den Jahresabschluss
für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 2 in der bis zum
… [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden Fassung ist

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65

E n t w u r f

1. Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

a) Der Aktivposten A. I. wird wie folgt gefasst:

„I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und Werte

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerb-
liche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
Werten

3. Geschäfts- oder Firmenwert

4. geleistete Anzahlungen“.

b) Nach dem Posten C. wird folgender Posten angefügt:

„D. Aktive latente Steuern“.

2. Die Passivseite wird wie folgt geändert:

a) Der Posten A. III. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder
mehrheitlich beteiligten Unternehmen“.

b) Nach dem Posten D. Rechnungsabgrenzungsposten
wird folgender Posten angefügt:

„E. Passive latente Steuern“.

(6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. In § 20 der Inhaltsübersicht wird die Angabe „(Nr. 15)“
durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „zum amtlichen Handel
oder zum geregelten Markt“ durch die Wörter „zum Han-
del im regulierten Markt“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Realkreditinstitute“
durch das Wort „Pfandbriefbanken“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „(Nr. 15)“ durch
die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe
„Nr. 14“ ersetzt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

letztmals auf den Jahresabschluss für das vor dem
1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
den.“

3. § 5 wird aufgehoben.

4. Die Anlage (Formblatt) wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach dem Aktivposten C. werden folgende Posten
D. und E. angefügt:

„D. Aktive latente Steuern

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
gensverrechnung“.

c) Der Passivposten A. III. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder
mehrheitlich beteiligten Unternehmen“.

d) Nach dem Passivposten D. Rechnungsabgrenzungs-
posten wird folgender Posten angefügt:

„E. Passive latente Steuern“.

(6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 14 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „um Wechsel im Sinne des Unterpostens
„Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnoten-
banken zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2 Buch-
stabe b) oder“ gestrichen.

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 66

E n t w u r f

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5,
6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16
bis 19,“ durch die Wörter „§ 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9
Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26
und 28,“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die An-
gabe „Nr. 3a“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠285 Satz 1
Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 285
Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:

„4. Die Gründe der Einschätzung des Risikos
der Inanspruchnahme für gemäß der §§ 26
und 27 unter der Bilanz ausgewiesene
Eventualverbindlichkeiten und andere Ver-
pflichtungen.“

7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die
Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder an die
Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechseln“ ge-
strichen.

8. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Rückzahlungsbetrag“
durch das Wort „Erfüllungsbetrag“ ersetzt.

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5,
6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16
bis 19,“ durch die Wörter „§ 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9
Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26
und 29,“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch
die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wör-
ter „aus Finanzgeschäften“ durch die Wör-
ter „des Handelsbestands“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

10. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:

„1a. eine Aufgliederung des Bilanzpostens
„Handelsbestand“ (Aktivposten Nr. 6a) in
derivative Finanzinstrumente, Forderun-
gen, Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und
andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
sowie sonstige Vermögensgegenstände und
eine Aufgliederung des Bilanzpostens
„Handelsbestand“ (Passivposten Nr. 3a) in
derivative Finanzinstrumente und Verbind-
lichkeiten;“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a
bis 6c eingefügt:

„6a. bei Finanzinstrumenten des Handelsbe-
stands die Methode der Ermittlung des Risi-

koabschlags nebst den wesentlichen Annah-
men, insbesondere die Haltedauer, der Be-
obachtungszeitraum und das Konfidenz-
niveau sowie der absolute Betrag des
Risikoabschlags;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67

E n t w u r f

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. von Pfandbriefbanken eine Deckungsrechnung
getrennt nach Hypotheken-, Schiffshypothe-
ken- und Kommunalkreditgeschäft nach Maß-
gabe des § 28 des Pfandbriefgesetzes, ferner zu
den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur
Dekkung begebener Schuldverschreibungen
bestimmten Aktiva;“.

8. In § 37 werden die Wörter „sowie § 39 Abs. 4 und 5“
gestrichen.

9. In § 38 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder § 39
Abs. 4 oder 5“ gestrichen.

10. § 39 Abs. 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6b. in den Fällen der Umgliederung deren
Gründe, der Betrag der umgegliederten
Finanzinstrumente des Handelsbestands
und die Auswirkungen der Umgliederung
auf den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
sowie für den Fall der Umgliederung wegen
Aufgabe der Handelsabsicht die außerge-
wöhnlichen Umstände, die dies rechtfer-
tigen;

6c. ob innerhalb des Geschäftsjahres die insti-
tutsinternen festgelegten Kriterien für die
Einbeziehung von Finanzinstrumenten in
den Handelsbestand geändert worden sind
und welche Auswirkungen sich daraus auf
den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
ergeben;“.

d) u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 39 wird wie folgt geändert:

a) die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

b) In Absatz 10 werden die Angabe 㤠8b Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ und die
Wörter „aus Finanzgeschäften“ durch die
Wörter „des Handelsbestands“ ersetzt.

c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:

„(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs. 1 Nr. 1a, 6a bis 6c
und 7 sowie die Formblätter 1 bis 3 in der Fas-
sung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. De-
zember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. Die Formblätter 1 bis 3 in der bis zum …
[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden Fas-
sung sind letztmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im
Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen

des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen
wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend.

Drucksache 16/12407 – 68

E n t w u r f

11. Das Formblatt 1 (Jahresbilanz) wird wie folgt geändert:

a) Im Aktivposten 2 Buchstabe b werden die Wörter:
„darunter: bei der Deutschen Bundesbank refinan-
zierbar .… Euro“ gestrichen.

b) Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:

„11. Immaterielle Anlagewerte:

a) Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte …… ……“.

b) entgeltlich erworbene Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten und
Werten …… ……“.

c) Geschäfts- oder Firmenwert
…… ……“.

d) geleistete Anzahlungen …… ……“.

c) Die Aktivposten 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:

„14. Sonstige Vermögensgegenstände ……“.

15. Rechnungsabgrenzungsposten5)

16. Aktive latente Steuern ……“.

d) Nach dem Passivposten 6. Rechnungsabgrenzungs-
posten wird folgender Passivposten eingefügt:

„6a. Passive latente Steuern“.

e) In der Fußnote 5 zum bisherigen Aktivposten 16
wird das Wort „Realkreditinstitute“ durch das Wort
„Pfandbriefbanken“ ersetzt und die Angabe „Pos-
ten 16“ durch die Angabe „Posten 15“ ersetzt.

f) Im Passivposten 12 Unterposten c wird der weitere
Unterposten cb wie folgt gefasst:

„cb) Rücklage für Anteile an einem

herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen ……“.

g) In den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 wird das Wort
„Realkreditinstitute“ jeweils durch das Wort „Pfand-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.“

14. Das Formblatt 1 (Jahresbilanz) wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Vor dem Aktivposten 7 wird folgender Aktivpos-
ten 6a eingefügt:

„6a. Handelsbestand ……“.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die Aktivposten 14 bis 16 werden durch folgende
Aktivposten 14 bis 17 ersetzt:

„14. Sonstige Vermögensgegenstände ……“.

15. Rechnungsabgrenzungsposten5)

16. Aktive latente Steuern ……“.

17. Aktiver Unterschiedsbetrag aus
der Vermögensverrechnung ……“.

e) Der bisherige Aktivposten 17 wird Aktivposten 18.

f) Nach dem Passivposten 3 wird folgender Passiv-
posten 3a eingefügt:

„3a. Handelsbestand ……“.

g) u n v e r ä n d e r t

h) Der Passivposten 8 wird gestrichen.

i) In der Fußnote 3 wird der Posten 6a. neuer Pos-
ten 6aa.

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t
l) In den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 wird das Wort
„Realkreditinstitute“ jeweils durch das Wort „Pfand-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69

E n t w u r f

briefbanken“ ersetzt.

(7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1
Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die
Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 28“ ersetzt.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

briefbanken“ und in den Fußnoten 2 und 7 ferner
jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

15. Das Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung)
wird wie folgt geändert:

a) Der Aufwandsposten 3 wird wie folgt gefasst:

„Nettoaufwand des Handelsbestands“.

b) Der Ertragsposten 5 wird wie folgt gefasst:

„Nettoertrag des Handelsbestands“.

c) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus
Finanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des
Handelsbestands“ ersetzt.

d) Der Aufwandsposten 10 und der Ertragsposten 9
werden gestrichen.

16. Das Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrechnung)
wird wie folgt geändert:

a) Der Posten 7 wird wie folgt gefasst:

„Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbe-
stands“.

b) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus
Finanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des
Handelsbestands“ ersetzt.

c) Der Ertragsposten 9 und der Aufwandsposten 18
werden gestrichen.

d) Der Posten 17 wird wie folgt gefasst:

„17. Aufwendungen aus
Verlustübernahme ……“.

17. Im Formblatt 2 und 3 (jeweils Gewinn- und Verlust-
rechnung) wird in den Fußnoten 4, 5 und 7 jeweils
die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

(7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstän-
de“ sind jeweils gesondert auszuweisen:

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte;

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

3. Geschäfts- oder Firmenwert;

4. geleistete Anzahlungen.“.

2. In den §§ 47 und 48 wird jeweils in Satz 2 die Nummer
2 gestrichen.

3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1
Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die
Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16
bis 29“ ersetzt.

Drucksache 16/12407 – 70

E n t w u r f

b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.

3. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie 4 bis 11“ durch die Wörter „§ 314 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 19“ ersetzt.

5. In § 64 Abs. 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) angefügt worden
ist, wird die Klammerbezeichnung „(9)“ durch die Klam-
merbezeichnung „(10)“ ersetzt.

6. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

„B. Immaterielle Vermögensgegenstände:

I. Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte
und Werte …… ……“.

II. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
werbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte
und Werte sowie Lizenzen an solchen Rech-
ten und Werten …… ……“.

III. Geschäfts- oder Firmenwert …… ……“.
IV. geleistete Anzahlungen …… ……“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1 und
2 sowie 4 bis 11“ durch die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 2a sowie 4 bis 21“ ersetzt.

6. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) angefügt
worden ist, wird die Klammerbezeichnung „(9)“
durch die Klammerbezeichnung „(10)“ ersetzt.

b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:

„(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3, die
Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fas-
sung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für das nach dem
31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 4 sowie das
Muster 1 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
setzes] geltenden Fassung sind letztmals auf Jah-
res- und Konzernabschlüsse für das vor dem
1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung
auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66
und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch enthaltenen Übergangsregelungen ent-
sprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt ent-
sprechend.“

7. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
b) Der Aktivposten F.III. Eigene Anteile wird gestri-
chen; der Aktivposten F.IV. Andere Vermögensge-
genstände wird Aktivposten F.III.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71

E n t w u r f

b) Der Aktivposten H. wird durch folgende Aktivposten
H. und I. ersetzt:

„H. Aktive latente Steuern …… ……“.

I. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ……“.

c) Passivposten A. III. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rücklage für Anteile an einem
herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen ……“.

d) Der Passivposten „K. Rechnungsabgrenzungspos-
ten“ wird durch folgende Posten ersetzt:

„K. Rechnungsabgrenzungsposten ……“.

L. Passive latente Steuern ……“.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) Der Aktivposten H. wird durch folgende Aktivposten
H. bis J. ersetzt:

„H. Aktive latente Steuern ……“.

I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus
der Vermögensverrechnung ……“.

J. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ……“.

d) u n v e r ä n d e r t

e) Der Passivposten D. wird gestrichen.

f) u n v e r ä n d e r t

8. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Ertragsposten II.1. Buchstabe e wird wie
folgt gefasst:

„e) Erträge aus Gewinngemeinschaften,
Gewinnabführungs- und Teilgewinn-
abführungsverträgen …… ……“.

b) Der Ertragsposten II.1. Buchstabe f wird gestri-
chen.

c) Der Aufwandsposten II.2. Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:

„d) Aufwendungen aus Verlustüber-
nahme …… ……“.

……“.

d) Der Aufwandsposten II.2. Buchstabe e wird ge-
strichen.

9. Das Formblatt 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Ertragsposten I.3. Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:

„e) Erträge aus Gewinngemeinschaften,
Gewinnabführungs- und Teilgewinn-
abführungsverträgen …… ……“.

b) Der Ertragsposten I.3. Buchstabe f wird gestri-
chen.

c) Der Aufwandsposten I.10. Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:

„d) Aufwendungen aus Verlustüber-
nahme …… ……“.

d) Der Aufwandsposten I.10. Buchstabe e wird ge-
strichen.
10. Das Formblatt 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Ertragsposten II.3. Buchstabe e wird wie
folgt gefasst:

Drucksache 16/12407 – 72

E n t w u r f

7. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Aktivposten B. Immaterielle Vermögensgegen-
stände wird Nummer 1 gestrichen.

b) Die Nummern 2, 3 und 4 werden die Nummern 1, 2
und 3.

(8) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 3,
5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die Wörter

„285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 28“ er-
setzt.

b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„Satz 1“ gestrichen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„e) Erträge aus Gewinngemeinschaften,
Gewinnabführungs- und Teilgewinn-
abführungsverträgen …… ……“.

b) Der Ertragsposten II.3. Buchstabe f wird gestri-
chen.

c) Der Aufwandsposten II.10. Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:

„d) Aufwendungen aus Verlustüber-
nahme …… ……“.

d) Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe e wird ge-
strichen.

e) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe e wird wie
folgt gefasst:

„e) Erträge aus Gewinngemeinschaften,
Gewinnabführungs- und Teilgewinn-
abführungsverträgen …… ……“.

f) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe f wird ge-
strichen.

g) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe d wird
wie folgt gefasst:

„d) Aufwendungen aus Verlustüber-
nahme …… ……“.

…… ……“.

h) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe e wird ge-
strichen.

11. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegenstände
wird wie folgt gefasst:

„B. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
rechte und ähnliche Rechte und Werte

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
werbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
chen Rechten und Werten

3. Geschäfts- oder Firmenwert

4. geleistete Anzahlungen.“.

b) Die Nummer B. 4.wird Nummer B. 5.

(8) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 31 und 32 wird in Satz 2 jeweils die Nr. 2 ge-
strichen.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 3,
5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die Wörter

„285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ er-
setzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73

E n t w u r f

2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

„B. Immaterielle Vermögensgegenstände:

I. Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte
und Werte …… ……“.

II. entgeltlich erworbene Konzes-
sionen, gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und Werte
sowie Lizenzen an solchen
Rechten und Werten …… ……“.

III. Geschäfts- oder
Firmenwert …… ……“.

IV. geleistete Anzahlungen …… ……“.

b) Der Aktivposten H. wird durch die folgenden Aktiv-
posten H. und I. ersetzt:

„H. Aktive latente Steuern …… ……“.

I. Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag …… ……“.

c) Passivposten A. III. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Rücklage für Anteile an einem
herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen ……“.
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Bei-
träge an den Pensionssicherungsverein anzuge-
ben.“.

3. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1
und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …)
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 und 2 so-
wie das Muster 1 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes] geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar
2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit
im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten
die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsrege-
lungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt ent-
sprechend.“

4. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird ge-
strichen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermö-
gensgegenstände wird Aktivposten F. III.

c) Der Aktivposten H. wird durch die folgenden Aktiv-
posten H. bis J. ersetzt:

„H. Aktive latente Steuern ……“.

I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus
der Vermögensverrechnung ……“.

J. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ……“.

d) u n v e r ä n d e r t
e) Der Passivposten D. wird gestrichen.

Drucksache 16/12407 – 74

E n t w u r f

d) nach dem Passivposten K. Rechnungsabgrenzungs-
posten wird folgender Posten eingefügt:

„L. Passive latente Steuern ……“.

(9) In § 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird die Angabe „bis 242 Abs. 1“ durch die Angabe
„, 241, 242 Abs. 1“ ersetzt.

(10) Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 44 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.“

2. In § 110 Abs. 6 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Anga-
be „Satz 3“ ersetzt.
3. In § 110a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Darstellung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ durch die
Wörter „Darstellungen des Prüfungsberichts des Ab-
schlussprüfers“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

5. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:

„e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn-
abführungs- und Teilgewinnabführungsver-
trägen

…… ……“.

b) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestri-
chen.

c) Der Aufwandsposten I.10. Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:

„d) Aufwendungen aus Verlustüber-
nahme …… ……“.

d) Der Aufwandsposten I.10. Buchstabe e wird gestri-
chen.

6. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegenstän-
de wird wie folgt gefasst:

„B. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrech-
te und ähnliche Rechte und Werte

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
werbliche Schutzrechte und ähnliche Rech-
te und Werte sowie Lizenzen an solchen
Rechten und Werten

3. Geschäfts- oder Firmenwert

4. geleistete Anzahlungen.“.

b) Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. In § 19f Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „nä-
here Bestimmungen über“ die Wörter „den Zeitpunkt
der Prüfung,“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75

E n t w u r f

(11) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt.“

2. In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch
die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert
(§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).“ ersetzt.

(12) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Versicherungsbe-
richterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I
S. 622), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden in
Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 6 die Sätze 3 und 4 ge-
strichen.

(13) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Pensionsfondsbe-
richterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 3048), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden in
Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 2 die Sätze 3 und 4 ge-
strichen.

(14) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Kapitalaus-
stattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4180) werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein
aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4
des Handelsgesetzbuchs).“ ersetzt.

(15) In Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergän-
zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitneh-
mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch …, wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1“ die Angabe

„und § 319b“ eingefügt.

(16) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. No-
vember 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(11) Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2926), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. In § 271 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „aus Finanz-
geschäften“ durch die Wörter „des Handelsbestands“
ersetzt.

2. Dem § 339 wird folgender Absatz 21 angefügt:

„(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …)
ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begin-
nen.“

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) Anlage 2 Abschnitt A der Versicherungsberichterstat-
tungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100)
werden in der Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 6 die
Sätze 3 und 4 gestrichen.

2. In Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 200)
Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter „, auf aktivier-
te Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-
rung des Geschäftsbetriebs“ gestrichen.

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) u n v e r ä n d e r t

(16) u n v e r ä n d e r t
(17) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. No-
vember 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/12407 – 76

E n t w u r f

1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „256“ durch die An-
gabe „256a“ ersetzt und die Angabe „§ 279,“ gestrichen.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf
einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäfts-
jahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2009 beginnt.
§ 256a des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf einen
Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr
aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember 2008 be-
ginnt.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

aa) Der Posten I. wird wie folgt gefasst:

„I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
rechte und ähnliche Rechte und Werte
(KUGr. 0800) …… ……“.

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
werbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
chen Rechten und Werten
(KUGr. 0801) …… ……“.

3. Geschäfts- oder Firmenwert
(KUGr. 0802) …… ……“.

4. geleistete Anzahlungen
(KUGr.0803) …… ……“.

bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F.
und G. ersetzt:

„F. Aktive latente Steuern**)
(KUGr. 164) ……“.

„G. Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag ……“.
b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. Rech-
nungsabgrenzungsposten folgender Posten angefügt:

„G. Passive latente Steuern
(KGr. 39)*) ……“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf
einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäfts-
jahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt.
Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I
S. …) sind erstmals auf einen Jahresabschluss anzuwen-
den, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach
dem 31. Dezember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in
der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes] geltenden
Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss an-
zuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist,
das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übri-
gen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechts-
modernisierungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) ver-
wiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthal-
tenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66
Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch gilt entsprechend.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F.
bis H. ersetzt:

„F. Aktive latente Steuern++)
(KUGr. 164) ……“.

G. Aktiver Unterschiedsbetrag
aus der Vermögensverrechnung ……“.

„H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ……“.
b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77

E n t w u r f

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontenuntergruppe
080 wie folgt gefasst:

„080 Immaterielle Vermögensgegenstände

0800 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und Werte

0801 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerb-
liche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
Werten

0802 Geschäfts- und Firmenwert

0803 geleistete Anzahlungen“.

b) In der Kontenklasse 1 wird nach der Kontengruppe 18
Rechnungsabgrenzung folgende Kontengruppe einge-
fügt:

„19 Aktive latente Steuern“.

c) Die bisherige Kontengruppe 19 wird Kontengruppe 20.

d) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39 wie
folgt gefasst:

„39 Passive latente Steuern“.

(17) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1209), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird die
Angabe „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.

(18) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom …, zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5
Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst
Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu
den Akten zu nehmen.“

(19) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes vom …, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Die Erträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz-
buchs bleiben unberücksichtigt.“

(20) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2114), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Bauspar-
kassen“ durch die Wörter „, Bausparkassen sowie bei
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des
– Drucksache 16/12407

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In der Kontenklasse 1 wird die bisherige Konten-
gruppe 19 wie folgt gefasst:

„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschieds-
betrag aus der Vermögensverrechnung, Bi-
lanzverlust“.

c) Nach der Kontengruppe 19 werden folgende
Kontenuntergruppen 191 bis 193 eingefügt:

„191 Aktive latente Steuern

192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
gensverrechnung

193 Bilanzverlust“.

d) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
gefasst:

„(2) u n v e r ä n d e r t

(20) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz-
buchs bleiben unberücksichtigt.“

(21) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12407 – 78

E n t w u r f

Investmentgesetzes“ und die Wörter „Verordnung über
die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar
1992 (BGBl. I S. 203)“ durch die Wörter „Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.

2. In § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und Bau-
sparkassen“ durch die Wörter „, Bausparkassen sowie bei
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes“ ersetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

Änderungen des FGG-Reformgesetzes

(1) § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) tritt abweichend von Artikel 112 Abs. 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] in
Kraft.

(2) Artikel 69 Nr. 5 Buchstabe c des FGG-Reformgeset-
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie
folgt geändert:

1. In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

2. In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise ergebe sich auch 6. Prof. Dr. Karlheinz Küting Institut für Wirtschaftsprüfung,
Änderungsbedarf gegenüber der Regelung des § 290 HGB
im Regierungsentwurf hinsichtlich der Bilanzierung von
Zweckgesellschaften. Diese sollten nicht nur im Hinblick auf
Anteilsmehrheiten in den Konsolidierungskreis einbezogen

Universität des Saarlandes, Saar-
brücken

7. Dr. Matthias Müller Deutscher Gewerkschaftsbund,
Leiter des Bereichs Finanzen,
Berlin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/12407

Bericht der Abgeordneten Friedrich Merz, Klaus Uwe Benneter,
Mechthild Dyckmans, Dr. Barbara Höll und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10067 in seiner 179. Sitzung am 25. September
2008 in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss
zur federführenden Beratung sowie an den Finanzausschuss
und den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 121. Sitzung
am 18. März 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 89. Sitzung am 18. März 2009 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.
Zudem hat der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
einstimmig die Annahme einer Entschließung beschlossen,
mit der er den Rechtsausschuss bittet zu prüfen, ob nicht an-
gesichts der Wirtschaftskrise die Bestimmungen bezüglich
der erhöhten Pensionsrückstellungen erst zum 1. Januar 2011
statt zum 1. Januar 2010 in Kraft treten sollen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10067 in seiner 113. Sitzung am 15. Oktober 2008 beraten
und beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche An-
hörung durchzuführen, die er in seiner 122. Sitzung am
17. Dezember 2008 durchgeführt hat. An dieser Anhörung
haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 122. Sitzung vom 17. Dezember 2008 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 124. Sitzung am 28. Januar
2009 den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der vorläu-
figen Ergebnisse des Berichterstattergesprächs vom 21. Ja-
nuar 2009 (Ausschussdrucksache 16(6)270) anberaten.

In seiner 129. Sitzung am 18. März 2009 hat der Rechtsaus-
schuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10067 ab-
schließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in geänderter
Fassung anzunehmen.

Die Entschließung des Ausschusses für Wirtschaft und Tech-
nologie ging erst nach Abschluss der Beratungen ein und
wurde daher nicht berücksichtigt.

Die Fraktion der SPD führte aus, mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf werde das deutsche Bilanzrecht umfassend
reformiert. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen und
vor dem Hintergrund der Sachverständigenanhörung habe
sich in einigen Punkten Änderungsbedarf gegenüber den
Regelungen des Regierungsentwurfs ergeben.

Die Regelungen des Gesetzentwurfs führten nunmehr zu
einer maßvollen Anpassung der handelsrechtlichen Vor-
schriften an die International Financial Reporting Standards
(IFRS). Insgesamt seien aber bewährte bilanzrechtliche
Grundsätze, vor allem das Vorsichtsprinzip des HGB, weit-
gehend beibehalten worden. Durch die Reform werde für
kleine und mittelständische Unternehmen eine einfache und
kostengünstige Alternative gegenüber einer Bilanzierung
nach den internationalen Standards geschaffen. Insbesondere
die Befreiung der Einzelkaufleute von der Buchführungs-
und Bilanzierungspflicht im Falle des Nichtüberschreitens
bestimmter Schwellenwerte werde von allen Fraktionen ge-
tragen. Dasselbe gelte für die Anhebung der Schwellenwerte
für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften.

Mit dem Gesetzentwurf würden die Abänderungsrichtlinie
und die Abschlussprüferrichtlinie eins zu eins umgesetzt,
was die Unabhängigkeit und die Objektivität bei der Ab-
schlussprüfung weiter stärke.

1. Henning Göbel Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, Bonn

2. Prof. Dr. Joachim Henn-
richs

Universität zu Köln, Institut für
Gesellschaftsrecht, Abteilung
für Kapitalgesellschaften und
Bilanzrecht

3. Prof. Dr. Michael Hoff-
mann-Becking

Vorsitzender des Handelsrechts-
ausschusses des Deutschen
Anwaltvereins e. V., Düsseldorf

4. Dirk Jäger Zentraler Kreditausschuss, Ber-
lin

5. Dr. Manfred Jutz Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V., Berlin

9. Prof. Dr. Henry Schäfer Universität Stuttgart, Betriebs-
wirtschaftliches Institut

10. Dr. Horst Vinken Präsident der Bundessteuerbe-
raterkammer, Berlin

11. Prof. Dr. Franz-Christoph
Zeitler

Vizepräsident der Deutschen
Bundesbank, Frankfurt.
werden, sondern bereits dann, wenn das Mutterunternehmen
die Mehrheit der Risiken und Chancen trage. Der Kreis der

8. Prof. Dr. Klaus-Peter Nau-
mann

Institut der Wirtschaftsprüfer
e. V., Düsseldorf

Drucksache 16/12407 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auszuweisenden Zweckgesellschaften werde damit gegen-
über dem Regierungsentwurf ausgeweitet. Der Auslagerung
von Risiken der Mutterunternehmen in Tochterzweckgesell-
schaften und der damit verbundenen Intransparenz werde auf
diese Weise wirksam begegnet.

Hinsichtlich der Bewertung der Finanzinstrumente des Han-
delsbestandes zum beizulegenden Zeitwert (Fair-Value-Be-
wertung) seien die Berichterstatter nach umfangreichen
Diskussionen wieder zum Vorsichtsprinzip zurückgekehrt.
Gegenüber dem Regierungsentwurf sei nun eine Fair-Value-
Bewertung für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstru-
mente nicht mehr für alle Handelsunternehmen, sondern nur
noch für Kreditinstitute möglich. Zugleich werde aber mit
dem Risikoabschlag und der Verpflichtung zur Bildung eines
ausschüttungsgesperrten Sonderpostens eine im Regierungs-
entwurf noch nicht vorgesehene doppelte Risikovorsorge
festgelegt. Der Risikoabschlag werde durch die Bankenauf-
sicht und die Wirtschaftsprüfer nach feststehenden Kriterien
im Verhältnis zu den Erträgen ermittelt. Hinsichtlich des Son-
derpostens sei zu berücksichtigen, dass eine adäquate Risiko-
vorsorge auch angesichts der vom Staat derzeit verbürgten
Beträge zwar zu einem noch viel höheren Betrag führen
müsste. Es gehe aber auch darum, die Aktionäre an der Risi-
kovorsorge zu beteiligen, indem Gewinne zur Risikomini-
mierung verwendet würden. Mit dem Gesetzentwurf würden
zudem die Transparenz und Professionalität der Aufsichtsor-
gane gestärkt. Weitere Änderungen müssten einer Reform
des Kreditwesengesetzes (KWG) vorbehalten bleiben.

Die vorgesehene Fair-Value-Bewertung betreffe nur den Ein-
zelabschluss von Unternehmen mit Verwaltungssitz in
Deutschland. Internationale Konzerne hätten wie bisher den
Abschluss nach den IFRS zu erstellen. Im Ausschuss sei in-
tensiv erörtert worden, ob die Fair-Value-Bewertung auch
auf den deutschen Bankenbereich zu übertragen sei. Ohne die
Möglichkeit einer solchen Bewertung würden die deutschen
Banken in die globale Isolation geschickt.

Es sei zwar richtig, dass die Bewertungsgewinne in der Krise
zu untragbaren Verlusten führen könnten. Das BilMoG sei je-
doch für den Normalzustand und nicht für Krisenzustände
gedacht. Wer meine, die Finanzmarktkrise sei im Bilanzrecht
rechtlich in den Griff zu bekommen, der irre. Vielmehr seien
das KWG und internationale Abmachungen in die Betrach-
tung einzubeziehen.

Anstelle der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Akti-
vierungspflicht werde – wie bereits im geltenden Recht – für
die aktiven latenten Steuern ein Aktivierungswahlrecht vor-
gesehen. Die Vorschriften zur Bildung von Bewertungsein-
heiten (§ 254 HGB-E) würden präzisiert und die Anhang-
angaben dazu in den §§ 285, 314 HGB-E konkretisiert. Ein
weiterer, auch von den Sachverständigen angesprochener
entscheidender Punkt sei die Einführung eines Aktivierungs-
wahlrechts in einem neu zu fassenden § 248 HGB für selbst
geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des An-
lagevermögens, wie beispielsweise Patente. Hierdurch
werde den Gründerunternehmen, insbesondere im Software-
bereich, die Möglichkeit eröffnet, derartige immaterielle Ver-
mögensgegenstände in der Bilanz zum Ausdruck zu bringen.

Durch eine zügige Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch
im März 2009 werde angestrebt, die Wirtschaft gerade in der

günstigenden Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes für die seit dem 31. Dezember 2007 beginnen-
den Geschäftsjahre. Demgegenüber solle die verpflichtende
erstmalige Regelanwendung der entsprechenden Vorschrif-
ten wegen des damit verbundenen Umstellungsaufwands erst
für die Geschäftsjahre vorgesehen werden, die nach dem
31. Dezember 2009 beginnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, in
dem umfangreichen Entwurf des Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetzes seien zahlreiche positive Regelungen enthal-
ten. Der Deutsche Bundestag habe sich bereits vor einigen
Jahren mit der Bilanzrechtsreform und internationalen Rech-
nungslegungsstandards befasst. Zu den IFRS habe das Par-
lament insbesondere kritisch angemerkt, dass den internatio-
nalen Rechnungslegungsstandards die demokratische
Kontrolle fehle und für ihre Ausgestaltung eine privatrecht-
lich organisierte internationale Organisation in London zu-
ständig sei. Das Europäische Parlament sei in die langwierige
Ausgestaltung der IFRS nur sehr unzureichend eingebunden.
Zudem hätten US-amerikanische Rechnungslegungsstan-
dards mit ihrer hohen Risikofreudigkeit einen zu großen Ein-
fluss auf die IFRS genommen. Es sei zu begrüßen, dass die
Bundesregierung unter anderem in der Begründung zu dem
Gesetzentwurf darauf hingewiesen habe, mit diesem umfas-
senden Gesetzgebungsvorhaben auch ein Zeichen für die
künftige Rechtsetzung auf europäischer Ebene setzen zu
wollen.

Der vor der Finanzmarktkrise erarbeitete Regierungsentwurf
sei noch davon ausgegangen, das deutsche Bilanzrecht benö-
tige eine umfassende Deregulierung, die Unternehmen müss-
ten von unnötigen Fesseln befreit werden und die Liberalisie-
rung der Bilanzierungsvorschriften sei für das Überleben
deutscher Unternehmen auf den internationalen Märkten not-
wendig. Mit der weltweiten Finanzmarktkrise seien diese
Annahmen hinfällig geworden, worauf die Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und SPD mit etlichen Änderungen
reagiert hätten. Zu Recht strebe der Gesetzentwurf mit den
Bilanzierungsgrundsätzen des HGB, vor allem mit dem Vor-
sichtsprinzip, ein Gegengewicht zu den Einflüssen amerika-
nischer Rechnungslegungsstandards und eine Vorbildfunk-
tion für Europa an.

Der Zusammenhang zwischen dem Gesetzgebungsverfahren
und der Finanzmarktkrise sei offensichtlich. Ein Beispiel
seien die Vorgänge bei der Hypo Real Estate Holding AG
(HRE). Die Bayerische HypoVereinsbank habe vor einigen
Jahren das gewerbliche Immobiliengeschäft ausgelagert. Die
zu diesem Zweck gegründete Firma habe sich zu einer Hol-
ding entwickelt und ihre Bankgeschäfte über im Ausland an-
sässige Firmen – wie die DEPFA BANK plc in Irland – abge-
wickelt. Von dort aus sei dann die internationale Finanz-
marktkrise bis tief nach Deutschland hereingebrochen. Diese
Entwicklung sei auch darauf zurückzuführen, dass die ent-
sprechenden Risiken in der nach deutschem Recht zu erstel-
lenden Bilanz nicht auftauchten. Um solche Entwicklungen
künftig auszuschließen, seien nun Änderungen in § 290
HGB-E vorgenommen worden. Zwar seien solche Probleme
nicht absolut zu vermeiden, doch sei mit dem nun vorliegen-
den Entwurf ein beachtlicher und guter Weg gefunden.

Das zweite Beispiel sei die Entwicklung in den USA, wo mit

gegenwärtigen Lage schnellstmöglich zu entlasten. Vorge-
sehen sei eine rückwirkende erstmalige Anwendung der be-

nicht werthaltigen Immobilien in unvorstellbarer Größenord-
nung Pakete geschnürt worden seien, die in Tranchen zu in-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/12407

ternationalen Finanzinstrumenten zusammengefasst und zu
Phantasiepreisen an der Börse gehandelt geworden seien.
Habe eine Bank solche Finanzinstrumente in ihrem Bestand
und seien zum Bilanzzeitpunkt die Werte an der Börse trotz
faktischer Wertlosigkeit hoch, dann bilanziere die Bank in
Zukunft nach § 310 HGB-E einen riesigen virtuellen
Gewinn.

Die Rückkehr zum Vorsichtsprinzip sei indes im Hinblick auf
Banken und Kreditinstitute nur unvollständig verwirklicht.
Für Finanzinstrumente – also Aktien und ähnliche zu han-
delnde Papiere – sei trotz massiver Kritik die Bilanzierung
nach jeweiligem Zeitwert eingeführt worden, so dass zum
Bilanzzeitpunkt nicht realisierte Gewinne als virtuelle Ge-
winne auf der Habenseite stünden. Solche Gewinne könnten
sich aber bereits kurze Zeit später in Luft auflösen. Um der
daraus folgenden Möglichkeit, Bilanzen zu schönen, entge-
genzuwirken, hätten die Koalitionsfraktionen vorgeschlagen,
zwei Gegenelemente in das Gesetz einzuführen. Zum einen
sei auf den virtuellen Wert ein nicht näher bezeichneter Ab-
schlag vorzunehmen, zum anderen seien die Banken ver-
pflichtet, aus ihrem realen Gewinn 10 Prozent als Gegenge-
wicht zum virtuell bilanzierten Gewinn, der sich als Risiko
erweisen kann, in einen Sicherheitsstock einzulegen. Die
Koalitionsfraktionen hätten diesen Sicherheitsstock – über
§ 340g HGB-E mit dem dort enthaltenen Verweis auf das
Kreditwesengesetz – dem Kernkapital der Banken zugeführt.
Würde der Vorschlag Gesetz, könnten die Banken auf Grund-
lage dieses Sicherheitsstocks neue Kredite herausgeben. So-
mit habe der Sicherheitsstock die Funktion, zwei Risiken
abzusichern: zum einen die Risiken der Bilanz, die sich aus
der Fair-Value-Betrachtung ergeben; zum anderen die Her-
ausgabe neuer Kredite. Banken hätten selbstverständlich
Kredite zu vergeben; das infolge der Ausschüttungssperre
gebildete Kapital diene selbstverständlich der Absicherung
des Bankgeschäfts. Dennoch verflüchtige sich der Sicher-
heitsgewinn, der als Gegengewicht zur Value-at-risk-Bewer-
tung eingeführt werden sollte. Die Fraktion wende sich gegen
die Doppelverwertung der Sicherheit zur Bewältigung diver-
gierender Unsicherheiten.

Der Begriff „Fair-Value-Bewertung“ sei vollständig als „True
and Fair-Value-Bewertung“ wiederzugeben. Das Wort „true“
stehe für Gestaltungs- aber auch für Manipulationsmöglich-
keiten. Eine Bilanzierung werde nicht „fairer“, indem mehr
Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt würden.

Die bisherige Ausweisung der Betriebsrenten entspreche
nicht dem Grundsatz der bilanziellen Wahrheit, weil künftige
Steigerungen nicht ausreichend berücksichtigt würden.
Künftige Steigerungen der Betriebsrenten mit bestimmten
Finanzinstrumenten zu verrechnen, eröffne die Möglichkeit
der Verschleierung. Dies werde auch von Arbeitnehmerver-
tretern kritisch gesehen, während es von der Arbeitgeberseite
begrüßt werde. Bei den Handelsbilanzen folge der Gesetzent-
wurf internationalen Rechnungslegungsstandards. Die zu-
künftigen Belastungen würden damit in einem höheren Maße
transparent, weil ausgewiesen werde, welchen künftigen Be-
lastungen das Unternehmen ausgesetzt sei. Diese Transpa-
renz werde durch die Möglichkeit der Aufrechnung bzw. Ver-
rechnung verschleiert.

Zur Gesetzgebungstechnik sei anzumerken, dass die Fassung

Die Fraktion erachte den Entwurf als guten Gesetzentwurf,
könne ihm aber dennoch nicht zustimmen, weil die notwen-
digen Änderungen des Regierungsentwurfs infolge der
Finanzmarktkrise nicht konsequent genug eingearbeitet wor-
den seien. Sie werde sich daher bei der Abstimmung der
Stimme enthalten.

Die Fraktion der FDP verwies darauf, die Finanzmarktkrise
habe die große Bedeutung des Bilanzrechts nochmals deut-
lich vor Augen geführt. Es sei richtig gewesen, dass sich der
Ausschuss vor diesem Hintergrund und nach der Sachver-
ständigenanhörung nochmals ausführlich mit dem Regie-
rungsentwurf befasst habe.

Zu Recht sei dem Vorsichtsprinzip des HGB der Vorrang un-
ter anderem dadurch eingeräumt worden, dass die Fair-Value-
Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzin-
strumenten von Handelsunternehmen nicht mehr in Betracht
komme. An der Fair-Value-Bewertung für Finanzinstrumente
von Kreditinstituten solle dagegen im Hinblick auf deren
internationale Verflechtungen und Gepflogenheiten bei der
Rechnungslegung festgehalten werden, denn ein Absehen
von diesem Bewertungsprinzip werde international nicht ak-
zeptiert. Für die mit der Anwendung der Fair-Value-Bewer-
tung verbundenen Risiken werde eine doppelte Sicherung
eingeführt. Zwar sei die Höhe des Risikoabschlags nicht im
Einzelnen festgelegt, allerdings unterlägen die Kreditinstitu-
te insoweit einer Kontrolle durch die Bankenaufsicht. Mit der
Ausschüttungssperre und der Verpflichtung der Banken,
einen Sonderfonds zu bilden, habe der Ausschuss eine weite-
re gute Lösung zur Absicherung des Risikos gefunden. Die-
ser Fonds habe die doppelte Funktion, das Risiko abzu-
sichern und auf der Grundlage des erhöhten Kernkapitals
weitere Kredite auszugeben. Die zweite Funktion des Fonds
stelle die Arbeitsfähigkeit der Kreditinstitute sicher, deren
Aufgabe es sei, Kredite zur Verfügung zu stellen. Auch wenn
sich nicht alle Risiken verhindern ließen, würden sie durch
die nun vorliegende Gesetzesfassung doch erheblich verrin-
gert.

Um- und Ausgliederungen in der Bilanz sollten nur in Aus-
nahmefällen möglich und so geregelt sein, dass hierzu ein
Beschluss des Managements herbeizuführen und mit einer
entsprechenden Begründung in den Anhang zur Bilanz auf-
zunehmen ist. Dies werde zu mehr Transparenz und dazu füh-
ren, dass entsprechende Änderungen zu begründen seien.

Die hinsichtlich der Zweckgesellschaften vorgenommenen
Änderungen hätten die Verlagerung und Auslagerung von
Risiken in solche Gesellschaften erschwert.

Dass zur Ausweisung von immateriellen Vermögensgegen-
ständen und der latenten Steuern ein Aktivierungswahlrecht
vorgesehen sei, verdiene ebenso Zustimmung wie die Er-
leichterungen für kleine und mittlere Unternehmen.

Die Fraktion werde dem infolge der Ausschussberatungen
deutlich verbesserten Gesetzentwurf zustimmen.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, der Gesetzentwurf
werde grundsätzlich von allen Fraktionen positiv bewertet.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz stelle ein umfang-
reiches Reformvorhaben dar und sei für die Wirtschaft von
großer Bedeutung. Der Einzelabschluss werde in Deutsch-
land nicht nach den IFRS, sondern nach dem HGB erstellt.
des Artikels 66 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buch kein Musterbeispiel für Normenklarheit sei.

Die bilanzrechtlichen Vorschriften des HGB dürften nicht in
vollem Umfang den internationalen Rechnungslegungsstan-

Drucksache 16/12407 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dards entgegenwirken. Die meisten europäischen Länder
würden die Rechnungslegung nach den IFRS durchführen.
Die Rechnungslegungsvorschriften des HGB könnten des-
halb keine Akzeptanz und Vorbildfunktion entfalten, wenn in
diesen keine Annäherung an die IFRS erfolge.

Die Regelung, die Zweckgesellschaften auch in den Konsoli-
dierungskreis einzubeziehen, wenn das Mutterunternehmen
die Mehrheit der Risiken und Chancen trage, sei vor dem
Hintergrund der Finanzmarktkrise zu sehen und dürfe in ihrer
Wirkung nicht unterschätzt werden. Ein Geschäftsgebaren
wie das der IKB Deutsche Industriebank AG und anderer
Banken in der Vergangenheit sei nach den Regelungen des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr möglich.
Die Risiken aus Zweckgesellschaften seien nunmehr ent-
sprechend darzustellen und in der Bilanz auszuweisen.

Nach den derzeitigen bilanzrechtlichen Vorschriften des
HGB bestehe eine Aktivierungspflicht für latente Steuern.
Das Bundesministerium der Justiz habe sich nun dafür ausge-
sprochen, eine bilanzrechtliche Passivierungspflicht vorzu-
sehen. Ein den Unternehmen einzuräumendes Wahlrecht
führe demgegenüber zu mehr Vorsicht bei der Bilanzierung
latenter Steuern. Denn das Unternehmen sei nun nicht mehr
verpflichtet, latente Steuern aktiv auszuweisen, wenn die
künftige Steuererstattung nicht hinreichend sicher sei, bei-
spielsweise, wenn sie Gegenstand einer möglicherweise lan-
gen finanzgerichtlichen Streitigkeit sind. Auch bei einer be-
rechtigten Erwartung auf künftige Steuererstattungen werde
ein Unternehmen durch ein Aktivierungswahlrecht in die
Lage versetzt, derartige latente Steuern vorsichtig in der
Bilanz auszuweisen. Entsprechendes gelte für das Aktivie-
rungswahlrecht in Bezug auf den Ausweis immaterieller
Wirtschaftsgüter. Mit einem derartigen Aktivierungswahl-
recht würden insbesondere junge Gründerunternehmen auch
auf die Gefahr hin unterstützt, dass die Bilanz in der Rück-
schau unrichtig werde, wenn sich beispielsweise eine Erfin-
dung als wertlos herausstelle.

Die uneingeschränkte Verpflichtung, künftige Betriebsrenten
in der Bilanz auszuweisen, könne dazu führen, dass zahlrei-
che Unternehmen in die Insolvenz getrieben würden. Die in
diesem Zusammenhang vorgesehene Verrechnung mit Fi-
nanzinstrumenten stelle einen Kompromiss dar, um zu ver-
hindern, dass künftige Verpflichtungen mit ihrem tatsächli-
chen oder abgezinsten Wert in der Bilanz ausgewiesen wür-
den.

Die Fair-Value-Bewertung sei entgegen dem Regierungsent-
wurf nur für Kreditinstitute zuzulassen. Die nun gefundene
Regelung sei angemessen und nötig. Der Value-at-risk-Ab-
schlag werde bereits heute nach dem Kreditwesengesetz vor-
genommen und von der Bankenaufsicht verlangt. Für die Bi-
lanzierungsvorschriften des HGB werde nun gesetzesfest et-
was übernommen, was es im Aufsichtsrecht – allerdings nur
durch aufsichtsrechtliche Vorgaben und Wirtschaftsprüfer-
standards – bereits gebe. Für den Handelsbestand werde es
eine zusätzliche Risikovorsorge geben, die über mehrere Jah-
re aus dem Gewinn aufgebaut werden müsse, der aus dem
Handelsbestand erzielt wird. Diese Rücklage werde aus ver-
steuerten Erträgen gebildet und erhöhe das Eigen- bzw. Kern-
kapital der Kreditinstitute. Es sei absurd, zu verlangen, dass
die Banken wieder mehr Kredite zu geben hätten, ihnen aber

ziehung der Risikovorsorge in die Kernkapitalquote nach dem
KWG sei ein notwendiger Effekt. Man verstoße gegen die
eigenen politischen Forderungen, wenn die Banken den An-
teil der Risikovorsorge nicht zum Kernkapital zählen dürften.
Bei dem Änderungsvorschlag handele es sich um eine ver-
nünftige, in sich geschlossene Vorgehensweise, die es den
Banken erlaube, ihr Handelsgeschäft fortzusetzen. Andern-
falls würden sich diese überlegen, in Staaten abzuwandern, in
denen die Vorsorge im Einzelabschluss nicht verlangt werde.

Das Inkrafttreten sei im Gesetzentwurf interessengerecht
geregelt. Die begünstigenden Regeln des Gesetzentwurfs
sollten rückwirkend in Kraft treten, damit die Unternehmen,
deren Geschäftsjahr z. B. am 1. Januar 2008 begonnen habe,
davon bereits Gebrauch machen könnten. Diejenigen Unter-
nehmen, die sich in größerem Umfang bei gewissen Bewer-
tungsfragen auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften
umstellen müssten, erhielten die Möglichkeit, erst ab 1. Janu-
ar 2010 nach neuem Recht zu bilanzieren.

Auf Grundlage des in den intensiven Beratungen gefundenen
Kompromisses bat die Fraktion um Zustimmung zu dieser
großen und wichtigen Reform des Bilanzrechts.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte, dass wohl auch auf
Druck der äußeren Verhältnisse grundlegende Veränderun-
gen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vor-
genommen worden seien. Dies gelte für den Ausschluss der
Fair-Value-Bewertung für Nichtbanken und die angestrebte
Behandlung latenter Steuern, immaterieller Vermögensge-
genstände und der Zweckgesellschaften.

Weil der Gesetzentwurf zwar in die richtige Richtung aber
nicht weit genug gehe, werde sich die Fraktion bei der Ab-
stimmung der Stimme enthalten.

Sie erachtete es aber für problematisch, die Fair-Value-Be-
wertung für Kreditinstitute vorzusehen, da nach ihrer Auffas-
sung im internationalen Vergleich ein Umdenken zu den
Bilanzierungsregelungen im Bereich der Nichtbanken statt-
gefunden habe. Vor diesem Hintergrund sollte beobachtet
werden, ob sich nicht die Bilanzierungsvorschriften im inter-
nationalen Bereich insgesamt in eine andere Richtung ent-
wickeln. Das Vorsichtsprinzip im HGB habe sich bewährt
und solle auch für den internationalen Bereich der Rech-
nungslegung angestrebt werden.

Im Hinblick auf die Zweckgesellschaften habe der Regie-
rungsentwurf durch die Ausschussberatungen eine positive
Veränderung erfahren, die aber noch nicht weit genug gehe.
Ein beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens solle
u. a. stets dann bestehen, wenn es bei wirtschaftlicher Be-
trachtung einen wesentlichen Teil der Risiken und Chancen
eines Unternehmens trägt.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte daher folgenden Ände-
rungsantrag:

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuches):

§ 290 HGB-E wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens
besteht stets, wenn
zugleich das Kernkapital, auf dessen Grundlage das mögliche
Kreditvolumen ermittelt werde, vorzuenthalten. Die Einbe-

1. ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der
Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/12407

2. ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht,
die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Ge-
schäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans zu bestellen und abzurufen, und es
gleichzeitig Gesellschafter ist;

3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik
aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen ge-
schlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund ei-
ner Bestimmung in der Satzung des anderen Unterneh-
mens zu bestimmen oder

4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung einen wesentlichen
Teil der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt,
das nur zur Erreichung eines eng begrenzten und genau
definierten Ziels des Mutterunternehmens gegründet
worden ist (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen
können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische
Personen des Privatrechts oder unselbständige Sonder-
vermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Son-
dervermögen im Sinn von § 2 Abs. 3 Investmentgesetz
sein.“

B e g r ü n d u n g

Im Zuge der Finanzkrise wurden zahlreiche Risiken offen-
kundig, die zuvor nicht in den Bilanzen der Unternehmen er-
schienen sind. Eine besondere Rolle spielten und spielen da-
bei Zweckgesellschaften. Diese dienen ihren Initiatoren im
Wesentlichen zur Auslagerung von Forderungen und Ver-
bindlichkeiten sowohl aus der Konzern- als auch aus der Ein-
zelbilanz. Im Ergebnis führen diese außerbilanziellen Be-
handlungen risikobehafteter Vermögensgegenstände bei den
Initiatoren dazu, dass die Vermögens- und Finanzlage positi-
ver dargestellt wird, als sie es tatsächlich ist.

Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
Juli 2008 enthielt keine Regelung, die die beschriebenen Pro-
bleme hätte lösen können. Im Rahmen der parlamentarischen
Behandlung wurde seitens Koalition diesbezüglich Änderung
angekündigt. Danach sollen Zweckgesellschaften bei ihren
Initiatoren konsolidiert werden, wenn diese die Mehrheit der
Chancen und Risiken der Zweckgesellschaft tragen. Diese
Formulierung ist im vollen Wortlaut den Internationalen
Rechnungslegungsvorschriften entnommen (IAS 27, sic.12).
Allerdings bergen diese Vorschriften zahlreiche Möglichkei-
ten der Umgehung der Konsolidierungspflicht von Zweckge-
sellschaften: So wählen z. B. mehrere Initiatoren einer
Zweckgesellschaft eine so genannte Silokonstruktion. Dabei
bleiben die einzelnen Transaktionen der Zweckgesellschaft
voneinander isoliert, keiner Partei kann die absolute Mehr-
heit der Chancen und Risiken und damit ein beherrschender
Einfluss zugeordnet werden. Entsprechend ist die Zweckge-
sellschaft nicht zu konsolidieren. Durch die vorgeschlagene
Änderung des HGB-E würden diese Umgehungsmöglichkei-
ten deutlich eingeschränkt.

Zahlreiche Banken sind jedoch verpflichtet, einen Konzern-
abschluss nach den Vorschriften des IFRS/IAS zu erstellen.
Aus diesem Grund muss sich die Bundesregierung – über die
Änderung des HGB-E hinaus – im Rahmen des Anerken-
nungsverfahrens der IFRS/IAS für eine entsprechende Ände-
rung der IAS 27/sic 12. einsetzen.

GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss be-
ratenen Einzelaspekte und die beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs
erläutert. Im Übrigen wird auf die jeweilige Begründung in
der Drucksache 16/10067, S. 46 ff. verwiesen.

1. Allgemeines

Der Ausschuss begrüßt das mit diesem Gesetzentwurf ver-
folgte Ziel, das deutsche Bilanzrecht zu modernisieren und
den Unternehmen damit – im Verhältnis zu den International
Financial Reporting Standards (IFRS) – eine gleichwertige
aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu bieten.
Dies gilt umso mehr, als der handelsrechtliche Jahresab-
schluss auch weiterhin Grundlage der Gewinnausschüttung
bleibt und die Vorzüge der Maßgeblichkeit des handelsrecht-
lichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermitt-
lung – mithin die Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rech-
nungslegung – gewahrt bleiben.

Die mit dem Gesetzentwurf einhergehenden Erleichterungen
und Entlastungen für die Unternehmen werden vom Aus-
schuss uneingeschränkt unterstützt. Dies gilt insbesondere
für die Befreiung der Einzelkaufleute, die bestimmte Schwel-
lenwerte nicht überschreiten, von der Buchführungs- und Bi-
lanzierungspflicht sowie die Anhebung der Schwellenwerte
für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie jenen
gleichgestellte bestimmte Kapitalgesellschaften und Co.

Der Ausschuss befürwortet zudem die Eins-zu-eins-Umset-
zung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der
Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG
über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Ban-
ken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versi-
cherungsunternehmen, ABl. EU Nr. L 224 S. 1 (sog. Abände-
rungsrichtlinie) und der Richtlinie 2006/43/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten
Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG
und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richt-
linie 84/253/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 157 S. 87 (sog.
Abschlussprüferrichtlinie). Mit den vorgesehenen Änderun-
gen – unter anderem der Ausdehnung der Unabhängigkeits-
erfordernisse auch auf Netzwerke und die Einführung des
sog. cooling off – wird die Unabhängigkeit und Objektivität
der Abschlussprüfung weiter gestärkt.

Der Ausschuss hebt hervor, dass mit dem Gesetzentwurf
auch auf die aus der gegenwärtigen Finanzkrise gewonnenen
Erfahrungen reagiert wird. Dies betrifft die Konsolidierung
von Zweckgesellschaften, die Bewertung der Finanzinstru-
mente des Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert
und die stärkere Fokussierung der Aufsichts- und damit mit-
telbar auch der Geschäftsführungsorgane auf das interne
Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE

Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem. Mit der
vorgesehenen Ausdehnung des handelsrechtlichen Konsoli-

Drucksache 16/12407 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dierungskreises auf Zweckgesellschaften wird eine Verlage-
rung von Risiken aus der Bilanz weitestgehend einge-
schränkt. Flankierend werden die Unternehmen verpflichtet,
über nicht konsolidierungspflichtige außerbilanzielle Ge-
schäfte und unter der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten
und Haftungsverhältnisse im Anhang zu berichten. Die
Bewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestandes der
Kreditinstitute zum beizulegenden Zeitwert, die bisher auf
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruht, wird
erstmals gesetzlich verankert und in diesem Zusammenhang
gleichzeitig sinnvoll beschränkt. Im Lagebericht haben kapi-
talmarktorientierte Kapitalgesellschaften die wesentlichen
Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanage-
mentsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess
zu beschreiben. Die Verpflichtung der Aufsichtsorgane zur
Überwachung des internen Kontroll- und des Risikomanage-
mentsystems wird ausdrücklich im Gesetzentwurf fest-
geschrieben. Der Ausschuss sieht hierin im Hinblick auf die
aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten einen wich-
tigen Beitrag, um das Vertrauen in die Aussagekraft der han-
delsrechtlichen Abschlüsse durch ein Mehr an Transparenz
zu stärken und die Professionalisierung der Aufsichtsorgane
voranzutreiben.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
das Gesetz unverändert angenommen hat, wird auf die je-
weilige Begründung in der Bundestagsdrucksache 16/10067
verwiesen.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen den Übergang
von einer Aktivierungspflicht für immaterielle selbst ge-
schaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens so-
wie für aktive latente Steuern zu einem Aktivierungswahl-
recht und die Ausdehnung des Konsolidierungskreises auf
Zweckgesellschaften. Zudem wird die Bewertung zum bei-
zulegenden Zeitwert auf die Finanzinstrumente des Handels-
bestandes der Kreditinstitute beschränkt und diese Vorschrift
durch eine Verpflichtung zur Bildung eines antizyklisch wir-
kenden Sonderpostens flankiert, der als Puffer für die aus
Zeitwertbewertung des Handelsbestandes resultierenden
Wertänderungsrisiken dient. Die Änderungen tragen teilwei-
se den Anliegen des Bundesrates Rechnung.

Ferner werden Ausführungen gemacht, wo der Stellungnah-
me des Bundesrates nicht gefolgt werden konnte oder wo in
den Ausschussberatungen besonderer Erläuterungs- oder
Auslegungsbedarf zu den einzelnen Vorschriften gesehen
wurde.

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 172 Abs. 4 HGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Än-
derung des § 268 Abs. 8 HGB. Auf die Begründung zu § 268
Abs. 8 HGB wird verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 241a HGB)

Mit der Änderung des § 241a Satz 2 HGB wird einem redak-
tionellen Änderungswunsch des Bundesrates Rechnung ge-
tragen. Absatz 2 kann entfallen, weil sich die Vorschrift als

den Wirkung nachdrücklich. Er unterstreicht, dass damit kei-
neswegs ein Verbot der Buchführung und Bilanzierung für
die unterhalb der Schwellenwerte liegenden Einzelkaufleute
einhergeht. Vielmehr wird diesen die Möglichkeit eröffnet,
ihre Buchführung und Bilanzierung im Verhältnis zum Um-
fang ihres Geschäftsbetriebes angemessen auszugestalten.
Im Ergebnis können die unter den Schwellenwerten liegen-
den Einzelkaufleute damit die für steuerliche Zwecke aufzu-
stellende Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG auch für handelsrechtliche Zwecke nutzen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 242 Abs. 4 HGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Än-
derung des § 241a Satz 2 HGB und zur Streichung des § 241a
Abs. 2 HGB. Auf die Begründung zu § 241a HGB wird ver-
wiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a und b (§ 246 Abs. 1
und 2 HGB)

In § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB werden die Wörter „latente Steu-
ern“ gestrichen. Damit wird klargestellt, dass der (pflichtige)
Anwendungsbereich des § 274 HGB auf Kapitalgesellschaf-
ten beschränkt ist. Außerdem wird – unter Berücksichtigung
eines Änderungswunsches des Bundesrates – mit der Neufas-
sung des § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB unterstrichen, dass sich
der Ansatz von Vermögensgegenständen im Grundsatz nach
dem rechtlichen Eigentum richtet. Nur wenn ein Vermögens-
gegenstand wirtschaftlich einem anderen als dem rechtlichen
Eigentümer zuzurechnen ist, ist er bei dem anderen – dem
wirtschaftlichen Eigentümer – zu bilanzieren. Damit wird
letztlich die derzeitige handelsrechtliche Rechtslage – die auf
langjähriger Entwicklung und Anwendung entsprechender
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beruht – besser
als bisher im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. In-
haltlich entspricht die Vorschrift § 39 der Abgabenordnung
(AO).

Mit der Streichung der Wörter „die gegenüber Arbeitneh-
mern eingegangen wurden“ in § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB wird
die Vorschrift auf Altersversorgungsverpflichtungen oder
vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen ausgedehnt,
die gegenüber Mitarbeitern bestehen, die nicht Arbeitnehmer
im engen arbeitsrechtlichen Sinn sind. Darüber hinaus wird
klargestellt, dass Aufwendungen und Erträge aus der Abzin-
sung und aus dem zu verrechnenden Vermögen nur innerhalb
des Finanzergebnisses zu verrechnen sind (§ 246 Abs. 2
Satz 2 i. V. m. § 277 Abs. 5 HGB).

§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sieht die Verrechnung von Vermö-
gensgegenständen mit Schulden aus Altersversorgungsver-
pflichtungen oder vergleichbaren langfristigen fälligen Ver-
pflichtungen nur dann vor, wenn diese Vermögensgegenstän-
de dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind. Folg-
lich können nur unbelastete Vermögensgegenstände zur
Verrechnung herangezogen werden. Diese Vermögensgegen-
stände müssen zudem in einer Art und Weise isoliert werden,
dass sie im Fall einer Insolvenz des Unternehmens dem Zu-
griff aller übrigen Unternehmensgläubiger, mit Ausnahme
der Gläubiger der Altersversorgungsverpflichtungen oder
vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen, entzo-
irrelevant erwiesen hat. Unabhängig davon begrüßt der Aus-
schuss die Vorschrift wegen ihrer erheblichen deregulieren-

gen sind. Soweit die Voraussetzungen des § 7e Abs. 2 des
Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) vorliegen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 85 – Drucksache 16/12407

kann auch für Zwecke des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB davon
ausgegangen werden, dass die Vermögensgegenstände dem
Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind. Darüber hinaus
müssen die Vermögensgegenstände ausschließlich zur Erfül-
lung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen
oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen die-
nen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Vermögensgegen-
stände jederzeit zur Erfüllung der Schulden verwertet werden
können. Dies ist beispielsweise bei Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens, die zum Betrieb des Unternehmens
notwendig sind, grundsätzlich nicht der Fall. Derartige Ver-
mögensgegenstände dienen nicht ausschließlich der Erfül-
lung der Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleich-
baren langfristig fälligen Verpflichtungen, denn ihre jeder-
zeitige Verwertbarkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtungen
ist ausgeschlossen.

Mit § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass der beizulegende Zeitwert des zur Verrech-
nung vorgesehenen Vermögens (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB)
den beizulegenden Zeitwert der Schulden übersteigen kann.
In diesem Fall ist der übersteigende Betrag unter einem ge-
sonderten Posten in der Bilanz zu aktivieren. Bei dem Posten
handelt es sich nicht um einen Vermögensgegenstand im han-
delsrechtlichen Sinn, sondern um einen Verrechnungsposten,
der nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. Um
die Eigenschaft des Postens als Verrechnungsposten deutlich
zu machen, wird die Gliederung der Bilanz um den Posten
„E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrech-
nung“ ergänzt (§ 266 Abs. 2 HGB).

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 248 Abs. 1 und 2 – neu – HGB)

Der Ausschuss erachtet es, ebenso wie der Bundesrat, als
ausreichend, für die selbst geschaffenen immateriellen Ver-
mögensgegenstände des Anlagevermögens anstelle einer
Aktivierungspflicht ein Aktivierungswahlrecht vorzusehen.
Dies wird mit dem neuen § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB begrün-
det, der vorsieht, dass selbst geschaffene immaterielle Ver-
mögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten
in die Bilanz aufgenommen werden können. Wie die Bundes-
regierung vertritt auch der Ausschuss die Auffassung, dass
Aufwendungen, die sich einem selbst geschaffenen immate-
riellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens nicht
zweifelsfrei unmittelbar zuweisen lassen, nicht aktiviert wer-
den dürfen. Sie entfallen auf den selbst geschaffenen Ge-
schäfts- oder Firmenwert und sind daher aufwandswirksam
zu erfassen. Dies gilt insbesondere für selbst geschaffene
Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ver-
gleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage-
vermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Änderungen des
Absatzes 1 sind redaktionelle Folgeänderungen zur Einfü-
gung des Absatzes 2 in die Vorschrift. Klarstellend weist der
Ausschuss darauf hin, dass eine Aktivierung erst in Frage
kommt, wenn die Vermögensgegenstandseigenschaft des
selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands
des Anlagevermögens bejaht werden kann.

Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b – neu –
(§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB)

Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 253 Abs. 1 und 2, § 254 HGB)

Der Ausschuss erachtet es – ebenso wie der Bundesrat – vor
dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise als sachge-
recht, die Zeitwertbewertung auf den Handelsbestand von
Kreditinstituten, geregelt in § 340e HGB, zu beschränken.
Demgemäß ist der in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB enthaltene Vor-
schlag, die Zeitwertbewertung auf zu Handelszwecken erwor-
bene Finanzinstrumente beschränkt auch für Handelsunter-
nehmen vorzusehen, zu streichen. Der Ausschuss verkennt
dabei nicht, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift
– weil auf zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente
beschränkt – eng begrenzt gewesen wäre und keinesfalls zu
einer umfangreichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
geführt hätte. Gleichwohl sieht der Ausschuss aufgrund der
gegenwärtigen Situation an den Finanzmärkten für einen
Handel der Unternehmen der Realwirtschaft mit Wertpapie-
ren und damit auch für eine entsprechende Vorschrift keinen
Bedarf.

Die Änderung des ersten Halbsatzes des bisherigen Satzes 4
des § 253 Abs. 1 HGB ist eine redaktionelle Folgeänderung
zur Streichung des ursprünglichen Satzes 3. Mit der Neufas-
sung des zweiten Halbsatzes des bisherigen Satzes 4 wird die
Beschränkung der Zeitwertbewertung der zur Verrechnung
vorgesehenen Vermögensgegenstände auf den Betrag der
Schulden aufgehoben. Dies vereinfacht die Bilanzierung in
den Fällen, in denen der Zeitwert der zur Verrechnung vorge-
sehenen Vermögensgegenstände den beizulegenden Zeitwert
der Schulden übersteigt. Hierfür sieht § 246 Abs. 2 Satz 3
HGB einen gesonderten Abschlussposten vor. Zudem sind
die im Wege der Zeitwertbewertung aufgedeckten stillen Re-
serven gemäß § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt. Da
die Zeitwertbewertung ausschließlich für Zwecke der Ver-
rechnung erfolgt, sind Vermögensgegenstände, die die Vor-
aussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht mehr erfül-
len, also „entwidmet“ worden sind, zu den fortgeführten An-
schaffungskosten wieder in die Bilanz aufzunehmen.

Die Streichung des bisherigen Satzes 5 ist redaktionelle Fol-
geänderung zur Streichung des bisherigen Satzes 3 des § 253
Abs. 1 HGB.

In der Praxis werden heute teilweise Altersversorgungsver-
träge abgeschlossen, bei denen sich der Umfang der Alters-
versorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert
bestimmter Wertpapiere – Aktien, Fondsanteile, Schuldver-
schreibungen – richtet (sog. wertpapiergebundene Pensions-
zusagen). Der Ausschuss hält es, soweit sich die Höhe von
Altersversorgungs- oder vergleichbaren langfristig fälligen
Verpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden
Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 Posten
A. III. 5. HGB bestimmt, aus Vereinfachungsgründen für
vertretbar, dass die Rückstellungen hierfür, soweit sie eine
Mindestverpflichtung übersteigen, zum beizulegenden Zeit-
wert der Wertpapiere zu bewerten sind. Dies sieht der neue
§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB vor. Auf diese Weise ist es für diese
Rückstellungen nicht erforderlich, ein Pensionsgutachten er-
stellen zu lassen. Es können also Kosten eingespart werden.

Die Verwendung des Wortes „Restlaufzeit“ anstelle des
Wortes „Laufzeit“ in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB dient der Klar-
stellung. Der Abzinsung ist die gesamte Restlaufzeit zugrun-
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Än-
derung des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.

de zu legen. Weist eine rückstellungsbegründende Verpflich-
tung eine Restlaufzeit von zehn Jahren auf, sind die zehn Jah-

Drucksache 16/12407 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

re auch bei der Berechnung der Abzinsung zu berücksich-
tigen. Mit der Änderung des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB wird
die Möglichkeit, pauschal mit dem durchschnittlichen
Marktzinssatz abzuzinsen, der sich bei einer angenommenen
Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, aus Vereinfachungsgrün-
den auf alle Altersversorgungsverpflichtungen und ver-
gleichbare langfristig fällige Verpflichtungen ausgedehnt.
Dies erleichtert den Unternehmen die Rückstellungsbewer-
tung und entlastet von unnötigen Kosten. Der bisherige § 253
Abs. 2 Satz 4 HGB wird aus systematischen Gründen in den
neuen Absatz 5 des § 277 HGB verschoben.

Mit der Änderung des § 254 HGB entspricht der Ausschuss
dem Anliegen des Bundesrates nach einer praxisgerechten
und zielgenauen Ausgestaltung der Vorschrift zur Bildung
von Bewertungseinheiten. Während der Regierungsentwurf
darauf abstellte, dass der Eintritt der Risiken „ausgeschlos-
sen“ ist, ist die Bildung von Bewertungseinheiten oder besser
die kompensatorische Betrachtung von Aufwendungen und
Erträgen nunmehr nach dem neu gefassten § 254 Satz 1 HGB
nur in dem Umfang und für den Zeitraum zulässig, in dem
bzw. für den die gegenläufigen Wertänderungen oder Zah-
lungsströme sich tatsächlich ausgleichen. Soweit die gegen-
läufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich nicht
ausgleichen, findet das Vorsichtsprinzip mit allen seinen
Ausprägungen (Anschaffungskostenprinzip, Realisations-
prinzip, Imparitätsprinzip) uneingeschränkt Anwendung.

Die Vorschrift intendiert, dass ein Unternehmen zu jedem
Bilanzstichtag positiv festzustellen hat, ob und in welchem
Umfang sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zah-
lungsströme einer Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und
voraussichtlich in Zukunft ausgleichen. Weder § 254 HGB
noch die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsvor-
schriften bieten eine Grundlage, von der Ermittlung des Um-
fangs, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen oder
Zahlungsströme einer Bewertungseinheit ausgleichen, abzu-
sehen. Welche Methoden zur Feststellung der Wirksamkeit
der Bewertungseinheit angewandt werden, bleibt den Unter-
nehmen überlassen. Soweit geeignet, kann die Feststellung
auch auf der Grundlage eines der Art und dem Umfang der
Risiken sowie der Art und dem Umfang der Grund- und Si-
cherungsgeschäfte angemessenen Risikomanagementsys-
tems erfolgen. Ist die Feststellung des Umfangs der Wirk-
samkeit einer Bewertungseinheit zum Bilanzstichtag nicht
möglich, ist – nach Maßgabe des Vorsichtsprinzips – davon
auszugehen, dass keine wirksame Bewertungseinheit be-
steht. Etwaige Effektivitätsspannen, wie sie die International
Financial Reporting Standards (IFRS) für die Annahme einer
wirksamen Bewertungseinheit vorsehen, haben handels-
rechtlich keine Bedeutung.

Mit dem Begriff „vergleichbare Risiken“ wird klargestellt,
dass Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente demselben
Risiko ausgesetzt sein müssen. Nur so lassen sich gegenläufi-
ge Wertänderungen oder Zahlungsströme überhaupt verläss-
lich messen. Gleichzeitig wird ausgeschlossen, dass sich zu-
fällige ausgleichende Wertänderungen oder Zahlungsströme,
die aus unterschiedlichen Risiken resultieren, die Annahme
einer wirksamen Bewertungseinheit rechtfertigen. Absiche-
rungsfähig sind nur eindeutig ermittelbare einzelne Risiken
wie beispielsweise das Zins-, das Währungs-, das Ausfall-
oder das Preisänderungsrisiko. Nicht im Wege einer Bewer-

Die Dokumentation von Bewertungseinheiten wird nicht
zum Tatbestandsmerkmal erhoben. Deshalb enthält § 285
Nr. 23 HGB umfangreiche Angabepflichten.

Der neu eingefügte § 254 Satz 2 HGB ermöglicht die in der
Praxis gängige Absicherung des Kaufs oder Verkaufs von
Waren mittels Warentermingeschäften. Hierzu ist eine aus-
drückliche Vorschrift erforderlich, weil es sich bei Warenter-
mingeschäften nicht um Finanzinstrumente im Sinn des § 254
Satz 1 HGB handelt. Der in Satz 2 enthaltene Begriff „Termin-
geschäfte“ ist im Sinn des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des Kredit-
wesengesetzes zu verstehen. Danach sind Termingeschäfte
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte
oder Optionsgeschäfte anzusehen, die zeitlich verzögert zu er-
füllen sind und deren Wert sich mittel- oder unmittelbar von
dem Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet.

Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c (§ 255 Abs. 2a HGB)

Die Neufassung des § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB erfolgt aus
systematischen Gründen. § 255 Abs. 2a HGB ist eine Bewer-
tungsvorschrift. Hierzu passen die Wörter „sind zu aktivie-
ren“ nicht.

Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 256a HGB)

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird die bisher vor-
gesehene Bezugnahme („vorbehaltlich“) auf § 253 Abs. 1
Satz 3, die §§ 254, 340e Abs. 3 Satz 1 HGB mit der Neu-
fassung des Satzes 1 gestrichen. Die Bezugnahme ist rechts-
systematisch entbehrlich. Die §§ 254, 340e Abs. 3 Satz 1
HGB sehen als Spezialvorschriften die Zeitwertbewertung
vor und stellen daher eine gesetzlich geregelte Ausnahme
von dem in § 256a Satz 1 i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halb-
satz 2, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz dar.

Der neu angefügte Satz 2 stellt klar, dass auf fremde Währung
lautende Vermögensgegenstände oder Schulden mit einer
Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger zum aktuellen De-
visenkassamittelkurs ohne Beschränkung auf die Anschaf-
fungskosten als Obergrenze umzurechnen sind. Diese
Rechtsfolge war schon bisher im Umkehrschluss aus der bis-
herigen Fassung des § 256a HGB abzuleiten; sie wird auf
Wunsch der beteiligten Kreise nunmehr deutlicher zum Aus-
druck gebracht.

Die Verwendung des Wortes „Devisenkassamittelkurs“ an-
stelle des Wortes „Devisenkassakurs“ geht auf einen Vor-
schlag der Praxis zurück. Er soll eine weitere Vereinfachung
der Währungsumrechnung nach sich ziehen. Die Unterschei-
dung zwischen Geld- und Briefkurs entfällt. Die Verwendung
des Wortes „Restlaufzeit“ anstelle des Wortes „Laufzeit“
dient der Klarstellung.

Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(§ 266 Abs. 2 Posten E. HGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Er-
gänzung des § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB. Auf die Begründung
zu § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB wird verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b (§ 268 Abs. 8 HGB)

Mit der Neufassung der Vorschrift wird klargestellt, dass sich

tungseinheit absicherungsfähig ist das allgemeine Unterneh-
mensrisiko.

die Höhe der Ausschüttungssperre nach dem Ansatz der Ver-
mögensgegenstände und latenten Steuern in der Bilanz rich-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/12407

tet. Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens aktiviert, ist ein Betrag in
der entsprechenden Höhe ausschüttungsgesperrt (§ 268
Abs. 8 Satz 1 HGB). Werden aktive latente Steuern ausge-
wiesen, ist ein Aktivüberhang, unabhängig davon ob brutto
oder netto ausgewiesen, ausschüttungsgesperrt (§ 268 Abs. 8
Satz 2 HGB). Werden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu ver-
rechnende Vermögensgegenstände mit dem beizulegenden
Zeitwert bewertet, ist der die Anschaffungskosten überstei-
gende Betrag ausschüttungsgesperrt (§ 268 Abs. 8 Satz 3
HGB).

Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, sind passive
latente Steuern, die auf aktivierte selbst geschaffene immate-
rielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögensgegen-
stände im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entfallen, von
dem ausschüttungsgesperrten Betrag abzuziehen (§ 268
Abs. 8 Satz 1 und 3 HGB).

Bezüglich der Vermögensgegenstände im Sinn des § 246
Abs. 2 Satz 2 HGB soll über § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB sicher-
gestellt werden, dass Beträge aus der Zeitwertbewertung, die
über die Anschaffungskosten hinausgehen, nicht ausgeschüt-
tet werden. Da diese Vermögensgegenstände mit ihrer De-
signation als ausschließlich der Erfüllung von Altersversor-
gungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälli-
gen Verpflichtungen dienend, mit dem beizulegenden Zeit-
wert zu bewerten sind, richtet sich der Umfang der
Ausschüttungssperre allein nach der Höhe des jeweils am
Bilanzstichtag beizulegenden Zeitwerts. Eine Berücksich-
tigung hypothetisch vorzunehmender planmäßiger Abschrei-
bungen kommt nicht in Betracht.

Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a und b
(§ 272 Abs. 1, 1a und 1b HGB)

In § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB wird klargestellt, dass sich die
Vorschrift zum Ausweis ausstehender Einlagen nur auf die
ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital im Sinn
des § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB bezieht. In § 272 Abs.1a Satz 1
HGB werden die Wörter „als Kapitalrückzahlung“ gestri-
chen. Sie enthalten keinen eigenen Regelungsgegenstand.
Die Änderung der Sätze 1 bis 3 des § 272 Abs. 1b HGB sind
rechtstechnischer Natur. Die Aussage des Satzes 1 wird da-
rauf beschränkt, dass der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1 ent-
fällt, wenn die eigenen Anteile wieder veräußert werden. Die
bisher verwandten Wörter „als Kapitalerhöhung“ entfallen
ersatzlos. Das Gleiche gilt für die Wörter „rückgängig zu
machen“. Der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1 entfällt näm-
lich nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit.
Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass der Unter-
schiedsbetrag mit den Rücklagen verrechnet wird, mit denen
auch der Kaufpreis der eigenen Anteile verrechnet wurde.
Die Neufassung des Satzes 3 ist redaktionelle Folgeänderung
zur Änderung der Sätze 1 und 2.

Zu Artikel 1 Nr. 25 (§ 274 HGB)

Der Ausschuss erachtet es, ebenso wie der Bundesrat, für
ausreichend, anstelle einer Aktivierungspflicht ein Ausweis-

wird mit den Änderungen des § 274 Abs. 1 HGB Rechnung
getragen. § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass nach
der Saldierung („insgesamt“) verbleibende passive latente
Steuern – wie bereits bisher – in der Bilanz anzusetzen sind.
Mit den Wörtern „in der Bilanz anzusetzen.“ wird gleichzei-
tig die Pflicht zur Aufnahme des Sonderpostens in die Bilanz
begründet. Hingegen sieht der neu eingefügte § 274 Abs. 1
Satz 2 HGB für nach einer Saldierung verbleibende aktive
latente Steuern ein Ausweiswahlrecht vor. Darüber hinaus
wird den Unternehmen mit Satz 3 die Möglichkeit eröffnet,
die aktiven und die passiven latenten Steuern – im Interesse
einer besseren Information der Abschlussadressaten – auch
unsaldiert auszuweisen. Mit der Änderung des Satzes 4 des
§ 274 Abs. 1 HGB wird klargestellt, dass bei der Berechnung
der latenten Steuern auch Verlustvorträge zu berücksichtigen
sind. Der Ausschuss weist bei dieser Gelegenheit darauf hin,
dass auch hier – wie im HGB allgemein üblich – das Vor-
sichtsprinzip zu berücksichtigen und der Ansatz aktiver
latenter Steuern sorgfältig zu prüfen ist. Die Änderungen in
§ 274 Abs. 2 HGB sind redaktionelle Folgeänderungen zu
den Änderungen des Absatzes 1. Zudem wurde die bisher in
§ 274 Abs. 2 HGB vorgesehene Anhangangabe systematisch
richtig als Nummer 29 in den § 285 HGB verschoben.

Ungeachtet der vorstehend dargestellten Änderungen des
§ 274 Abs. 1 HGB hält der Ausschuss im Interesse einer
transparenten und umfassenden Darstellung der latenten
Steuern an der konzeptionellen Umstellung von dem bisheri-
gen an der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) orientierten
Konzept auf das bilanzorientierte Konzept fest. Ebenso sind
Verlustvorträge, wie von der Bundesregierung vorgesehen,
bei der Berechnung der latenten Steuern zu berücksichtigen.
Dies jedoch nur, soweit eine Verlustverrechnung innerhalb
der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Ist eine Verlustver-
rechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten, dür-
fen die Verlustvorträge nicht – auch nicht bloß zur Verrech-
nung mit passiven latenten Steuern – herangezogen werden.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass § 274 HGB – an-
ders als gegenwärtig der International Accounting Standard
(IAS) 12 – keine Regelung enthält, die es erlaubt, auf im Zu-
gangszeitpunkt bestehende Differenzen keine latenten Steu-
ern zu berechnen.

Zu Artikel 1 Nr. 27 – neu – (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 Buch-
stabe a HGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Aufhebung des § 269 HGB.

Zu Artikel 1 Nr. 28 – neu – Buchstabe b und c – neu –
(§ 277 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 – neu – HGB)

Mit der Änderung des § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB wird ein Re-
daktionsversehen korrigiert. Die Ergänzung der Vorschrift
um einen weiteren Absatz 5 dient dazu, für die Abschluss-
adressaten kenntlich zu machen, in welchem Umfang Auf-
wendungen oder Erträge aus der nunmehr vorgeschriebenen
Abzinsung der Rückstellungen resultieren. Zu diesem Zweck
sind diese Aufwendungen oder Erträge aus der Abzinsung in
der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
wahlrecht für die aktiven latenten Steuern vorzusehen und
auch die Gesamtdifferenzbetrachtung beizubehalten. Dem

Das Gleiche gilt für Aufwendungen und Erträge aus der
Währungsumrechnung.

Drucksache 16/12407 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nr. 30 – neu – Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb und ee
(§ 285 Nr. 3a, 17, 20, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 – neu –
HGB)

Mit der Einfügung des Wortes „enthalten“ anstelle des Wor-
tes „erscheinen“ wird eine redaktionelle Korrektur vorge-
nommen, mit der der Wortlaut des § 285 Nr. 3a an den Wort-
laut des § 285 Nr. 3 HGB angepasst wird.

Die Änderung des § 285 Nr. 17 HGB dient dazu, den Wort-
laut der Vorschrift an den Wortlaut des Artikels 43 Abs. 1
Nr. 15 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abschluss-
prüferrichtlinie anzupassen. Eine grundlegende Änderung
der bisherigen Praxis bei der Ermittlung der anzugebenden
Honorare ist damit nicht verbunden. Der Ausschuss erachtet
es als sachgerecht, die Anwendung der Konzernklausel in
§ 285 Nr. 17 HGB aus Gründen der Vergleichbarkeit nur zu-
zulassen, wenn die Honorarangaben aller in den Konzernab-
schluss einbezogenen Unternehmen im Anhang zum Kon-
zernabschluss erfolgen.

Die Änderung in § 285 Nr. 20 ist eine Folgeänderung zur
Streichung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB in der ursprüngli-
chen Fassung.

Die Änderung in § 285 Nr. 22 ist eine Folgeänderung zur Ein-
führung des Aktivierungswahlrechts für selbst geschaffene
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
in § 248 Abs. 2 HGB. Danach sind Angaben zu den For-
schungs- und Entwicklungskosten im Anhang nur zu ma-
chen, soweit selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens aktiviert werden. Für die-
sen Fall sind der Gesamtbetrag der Forschungs- und Ent-
wicklungskosten des Geschäftsjahres und der davon auf die
selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens entfallende Betrag anzugeben.

Der neu gefasste § 285 Nr. 23 HGB schreibt für den Fall der
Bildung von Bewertungseinheiten umfangreiche Angaben
im Anhang vor, um eine hinreichende Transparenz für die
Abschlussadressaten zu erreichen. Die Vorschrift flankiert
den § 254 HGB. Nach § 285 Nr. 23 Buchstabe a HGB ist der
betragsmäßige Umfang – die Größenordnung – anzugeben,
in dem jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwe-
bende Geschäfte oder wahrscheinlich vorgesehene Transak-
tionen zur Absicherung von Risiken in eine Bewertungsein-
heit einbezogen worden sind. Als Risiken sind beispielsweise
Zins-, Währungs-, Bonitäts- und Preisrisiken denkbar. Zu-
dem ist die Art der gebildeten Bewertungseinheit anzugeben,
also ob die Risikoabsicherung mittels eines micro-, portfo-
lio- oder macro-hedging betrieben wird. Darüber hinaus ist
über das Gesamtvolumen der mit den am Bilanzstichtag be-
stehenden Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken zu
berichten.

§ 285 Nr. 23 Buchstabe b HGB verpflichtet zu Angaben be-
züglich der Wirksamkeit der einzelnen am Bilanzstichtag be-
stehenden Bewertungseinheiten. Es ist anzugeben, aus wel-
chen Gründen (warum) und in welchem Umfang die gegen-
läufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich am Bi-
lanzstichtag ausgleichen und warum und in welchem
Umfang sie sich künftig, bis zum vorgesehenen Ende der Be-
wertungseinheit, ausgleichen werden. In diesem Zusammen-

Die Angabe nach § 285 Nr. 23 Buchstabe c HGB betrifft den
Bereich der antizipativen Bewertungseinheiten. An die Be-
gründung antizipativer Bewertungseinheiten sind strenge
Anforderungen zu stellen. Die Begründung einer antizipati-
ven Bewertungseinheit setzt voraus, dass das gesicherte
Grundgeschäft – eine erwartete Transaktion – mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingegangen wird. Warum vom Vorlie-
gen des Tatbestandsmerkmals „hohe Wahrscheinlichkeit“ am
Bilanzstichtag auszugehen ist, ist im Anhang für Dritte nach-
vollziehbar mit plausiblen Gründen zu hinterlegen. Werden
derivative Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert
unter den Anschaffungskosten liegt, als Sicherungsinstru-
mente in eine antizipative Bewertungseinheit einbezogen, ist
dieser Umstand gesondert anzugeben und zu erläutern, wes-
halb aus der in diesem Zusammenhang mit hoher Wahr-
scheinlichkeit erwarteten Transaktion ein kompensierender
Ertrag zu erwarten ist.

Der letzte Halbsatz der Vorschrift enthält eine Öffnungsklau-
sel. Die Angaben nach § 285 Nr. 23 HGB brauchen im An-
hang nur gemacht zu werden, soweit sie nicht Gegenstand
des Lageberichts sind. Damit soll – im Rahmen des EU-
rechtlich Erlaubten – eine Zusammenfassung von Informati-
onen ermöglicht werden.

Mit der Ergänzung des § 285 Nr. 25 HGB wird erreicht, dass
im Fall der Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinn
des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert
die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter
Bewertungsmethoden zugrunde gelegt werden, im Anhang
angegeben werden.

Die Änderung des § 285 Nr. 27 HGB soll sicherstellen, dass,
unabhängig davon, ob die Angabe der Eventualverbindlich-
keiten in der Bilanz unter dem Strich oder im Anhang erfolgt,
die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnah-
me angegeben werden.

Die Änderung des § 285 Nr. 28 ist eine Folgeänderung zur
Änderung des § 268 Abs. 8 HGB.

Die Einfügung des neuen § 285 Nr. 29 ist eine Folgeänderung
zur Änderung des § 274 Abs. 2 HGB. Danach ist künftig im
Anhang darüber zu berichten, auf welchen Differenzen oder
steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen.
Die Angabe ist unabhängig davon vorzunehmen, ob in der
Bilanz latente Steuern ausgewiesen werden. Gerade wenn
dies – aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung – nicht der
Fall ist, ist anzugeben, aufgrund welcher Differenzen oder
steuerlicher Verlustvorträge per Saldo ein Ausweis unter-
bleibt.

Zu Artikel 1 Nr. 31 – neu – (§ 286 Abs. 4 HGB)

Mit der Streichung der Angabe „Satz 1“ in § 286 Abs. 4 HGB
wird eine Folgeänderung nachgeholt.

Zu Artikel 1 Nr. 33 – neu – (§ 288 HGB)

Die Ergänzung des § 288 Abs. 1 und 2 HGB ist Folgeände-
rung zur Einfügung der neuen Nummer 29 in den § 285
HGB. Mit der Verwendung der Wörter „Risiken und Vortei-
le“ anstelle der Wörter „finanziellen Auswirkungen“ erfolgt
hang ist zudem zu erläutern, welche Methoden zur Ermitt-
lung dieser Feststellungen angewandt wurden.

eine redaktionelle Korrektur in Anpassung an den Wortlaut
des § 285 Nr. 3 HGB.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/12407

Zu Artikel 1 Nr. 34 – neu – Buchstabe c
(§ 289 Abs. 5 HGB)

Die Streichung des Wortes „internen“ in § 289 Abs. 5 HGB
ist eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nr. 35 – neu – (§ 289a Abs. 2 HGB)

Mit der Ergänzung des § 289a Abs. 2 Nr. 3 HGB werden im
Interesse der Wirtschaft Doppelangaben vermieden. Soweit
Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr. 3 HGB auf der Internetseite
des angabepflichtigen Unternehmens zur Verfügung gestellt
werden, kann in der Erklärung zur Unternehmensführung
darauf verwiesen werden.

Zu Artikel 1 Nr. 36 – neu – (§ 290 Abs. 1, 2
und 5 – neu – HGB)

Im Licht der Finanzkrise erachtet es der Ausschuss für erfor-
derlich, eine Angleichung des § 290 HGB an den Regelungs-
inhalt von IAS 27 und SIC 12 vorzunehmen, um im weitest
möglichen Umfang auch Zweckgesellschaften in den Konso-
lidierungskreis einzubeziehen. Damit soll die Auslagerung
von Risiken aus dem handelsrechtlichen Jahres- und Kon-
zernabschluss, soweit möglich, eingeschränkt werden. Dem
Ausschuss ist bewusst, dass auch die Neufassung des § 290
Abs. 1 und 2 HGB keinen absoluten Schutz vor Risikoverla-
gerungen aus dem Jahres- und Konzernabschluss bieten
kann. Gleichwohl wird der bisher bestehende Spielraum er-
heblich eingeschränkt.

Mit dem neu gefassten § 290 Abs. 1 HGB erfolgt der Über-
gang von den bisherigen Konsolidierungskonzepten „ein-
heitliche Leitung“ und „tatsächliche Kontrolle“ auf das inter-
national übliche Konsolidierungskonzept „mögliche Be-
herrschung“. Danach ist ein Tochterunternehmen künftig zu
konsolidieren, wenn ein Mutterunternehmen auf dieses
Tochterunternehmen mittel- oder unmittelbar einen beherr-
schenden Einfluss ausüben kann. Die Neufassung wird von
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Konzernbilanzrichtlinie ge-
tragen. Die Vorschrift erlaubt den Mitgliedstaaten jedem
ihrem Recht unterliegenden Mutterunternehmen die Auf-
stellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlage-
berichts vorzuschreiben, wenn das Mutterunternehmen einen
beherrschenden Einfluss auf oder die Kontrolle über ein
Tochterunternehmen tatsächlich ausübt oder ausüben kann.
Zwar spricht Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Konzern-
bilanzrichtlinie von beherrschendem Einfluss oder Kon-
trolle. Für Zwecke der Umsetzung genügt jedoch die Ver-
wendung des Begriffs „beherrschender Einfluss“. Der Be-
griff „Kontrolle“ wird von dem Begriff „beherrschender Ein-
fluss“ umfasst. Beherrschender Einfluss ist zu bejahen, wenn
ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Ge-
schäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu
bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.

Um die Rechtsanwendung zu erleichtern, werden die typisie-
renden Tatbestände nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB – re-
daktionell an den neuen § 290 Abs. 1 HGB angepasst – bei-
behalten. Darüber hinaus ist auch eine Beteiligung keine
zwingende Voraussetzung mehr für die Konsolidierung. Zu-
dem ist es nicht erforderlich, dass der beherrschende Einfluss
tatsächlich ausgeübt wird. Dies hat zur Folge, dass auch bei

schender Einfluss für eine gewisse Dauer und nicht nur
vorübergehend ausgeübt werden kann.

Mit dem neuen § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB werden Zweckgesell-
schaften ausdrücklich in den Konsolidierungskreis einbezo-
gen. Zweckgesellschaften sind Unternehmen, die zur Errei-
chung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des
Mutterunternehmens dienen, das bei wirtschaftlicher Be-
trachtung die Mehrheit der Chancen und Risiken trägt, die
aus dem Unternehmen resultieren. Mithin werden Zweckge-
sellschaften von dem Mutterunternehmen zwar nicht bei
rechtlicher Betrachtung, sehr wohl aber bei wirtschaftlicher
Betrachtung beherrscht. Bei ungleicher Chancen- und Risi-
koverteilung ist vorrangig auf die Risiken abzustellen.

Die folgenden Umstände können – in Anlehnung an SIC 12 –
bei wirtschaftlicher Betrachtung auf das Vorliegen einer
Zweckgesellschaft und damit eine bestehende Konsolidie-
rungspflicht hinweisen:

a) Die Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft wird zu-
gunsten der besonderen Geschäftsbedürfnisse eines ande-
ren Unternehmens geführt.

b) Ein anderes Unternehmen kann mittels Entscheidungs-
macht die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätig-
keit der Zweckgesellschaft ziehen oder hat diese Ent-
scheidungsmacht mittelbar durch die Einrichtung eines
„Autopilot“-Mechanismus.

c) Ein anderes Unternehmen verfügt über das Recht, die
Mehrheit des Nutzens aus der Zweckgesellschaft zu
ziehen und ist deshalb unter Umständen Risiken ausge-
setzt, die mit der Geschäftstätigkeit der Zweckgesell-
schaft verbunden sind.

d) Ein anderes Unternehmen behält die Mehrheit der mit der
Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft verbundenen
Residual- oder Eigentumsrisiken oder Vermögensgegen-
stände, um daraus Nutzen für seine Geschäftstätigkeit zu
ziehen.

Ein Unternehmen ist als Zweckgesellschaft zu klassifizieren,
wenn sein Geschäftsbetrieb zur Erreichung eines eng be-
grenzten und genau definierten Ziels des Mutterunterneh-
mens dient. Als eng begrenzte und genau definierte Ziele des
Mutterunternehmens kommen beispielsweise Leasingge-
schäfte, ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungstätigkei-
ten oder auch Verbriefungsgeschäfte in Betracht.

§ 290 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 HGB knüpft an den Begriff „Unter-
nehmen“ an. Unternehmen sind alle Wirtschaftseinheiten,
die eigenständige Interessen kaufmännischer oder wirt-
schaftlicher Art mittels einer nach außen in Erscheinung tre-
tenden Organisation verfolgen. Damit sind solche Einheiten,
die nicht unter den Unternehmensbegriff fallen, von der Kon-
solidierungspflicht ausgenommen, auch wenn deren wesent-
liche Risiken bei dem Mutterunternehmen liegen. Um Umge-
hungen der Konsolidierungspflicht auszuschließen, die sich
allein darauf gründen, dass Definitionsmerkmale des Unter-
nehmensbegriffs durch rechtsgestaltende Maßnahmen aus-
geschaltet werden, sieht § 290 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 HGB vor,
dass Zweckgesellschaften nicht nur Unternehmen, sondern
auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder un-
selbständige Sondervermögen des Privatrechts sein können.
bestehenden Präsenzmehrheiten die Notwendigkeit einer
Konsolidierung zu prüfen ist, wenn ein möglicher beherr-

Ausgenommen sind allein Spezial-Sondervermögen im Sinn
des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG). Dem aus der

Drucksache 16/12407 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mangelnden Konsolidierung der Spezial-Sondervermögen
resultierenden Informationsnachteil für die Abschlussadres-
saten wird durch eine entsprechende Anhangangabepflicht
Rechnung getragen.

§ 290 Abs. 5 HGB stellt klar, dass keine Verpflichtung zur
Aufstellung eines Konzernabschlusses entsteht, wenn nach
§ 296 HGB auf die Einbeziehung verzichtet werden kann.
Dann besteht für ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen
auch keine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
nach internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und § 315a HGB. Die EU-
Kommission hat eine entsprechende Klarstellung in Arti-
kel 13 Abs. 2a der Richtlinie 83/349/EWG vorgeschlagen
(Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabe-
pflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstel-
lung eines konsolidierten Abschlusses, KOM(2008) 195 vom
17. April 2008). Die Richtlinie ist von Rat und Europäischem
Parlament inzwischen konsentiert und steht kurz vor der Ver-
abschiedung.

Zu Artikel 1 Nr. 39 – neu – Buchstabe a
(§ 293 Abs. 1 HGB)

Die Änderung dient der Weitergabe der EU-rechtlich mögli-
chen Erleichterungen in größtmöglichem Umfang.

Zu Artikel 1 Nr. 41 – neu – (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB)

Die Änderung der Vorschrift dient der Anpassung an die
gleichlautende Parallelvorschrift in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

Zu Artikel 1 Nr. 44 – neu – Buchstabe a und b
(§ 301 Abs. 1 und 2 HGB)

Die Neufassung des § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB dient der Ver-
einfachung der Konsolidierung. Für Rückstellungen mit
einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, Rückstellungen
für wertpapiergebundene Pensionszusagen und latente Steu-
ern gilt ein anderes Bewertungsregime als für die Zeitwertbe-
wertung nach § 301 HGB: Die Rückstellungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind zum Durch-
schnittszinssatz abzuzinsen. Rückstellungen für wertpapier-
gebundene Pensionszusagen sind grundsätzlich mit dem bei-
zulegenden Zeitwert der Wertpapiere zu bewerten, nach de-
nen sich die Höhe der aus der Pensionszusage resultierenden
Altersversorgungsverpflichtung richtet. Die latenten Steuern
sind keiner Abzinsung zu unterziehen. Demgegenüber wären
die genannten Bilanzposten für Zwecke des § 301 HGB mit
dem abgezinsten Erfüllungsbetrag anzusetzen, wobei die Ab-
zinsung mit dem Marktzinssatz vorzunehmen wäre. Um hier
unnötige Anpassungsbuchungen im Rahmen der Konsolidie-
rung zu vermeiden, wird vorgeschrieben, dass Rückstellun-
gen weiterhin nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 HGB
und latente Steuern weiterhin nach § 274 Abs. 2 HGB zu be-
werten sind.

Die Beschränkung des Aufhebungsbefehls in Doppelbuch-
stabe bb auf den Satz 4 ist eine Folgeänderung, die aus der
Neufassung des Satzes 3 resultiert.

Anpassungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Un-
ternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Die Vorschrift
ist entsprechend anzuwenden, wenn Fragen des Ansatzes un-
klar sind.

Zu Artikel 1 Nr. 46 – neu – (§ 306 HGB)

Die Änderungen des § 306 Satz 1 und 2 HGB sind redaktio-
nelle Folgeänderungen, die aus der Änderung des § 274 HGB
resultieren. Mit dem neu eingefügten Satz 3 wird die Berech-
nung der latenten Steuern auf Konzernebene unter Inkauf-
nahme konzeptioneller Unstimmigkeiten aus Praktikabili-
tätserwägungen heraus erheblich vereinfacht. Die sog. Out-
side Basis Differences werden aus dem Anwendungsbereich
des § 306 HGB ausgeschlossen. Damit sind Differenzen
zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an
einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder
einem Gemeinschaftsunternehmen und dem handelsrecht-
lichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten
Nettovermögens nicht zu berücksichtigen.

Zu Artikel 1 Nr. 48 – neu – (§ 308a HGB)

Die Änderungen des § 308a Satz 1 HGB sind Folgeänderun-
gen zur Änderung des § 256a HGB. In Satz 3 werden anstelle
der Wörter „teilweiser oder vollständiger Veräußerung“ die
Wörter „teilweisem oder vollständigem Ausscheiden“ einge-
fügt. Damit wird künftigen Auslegungsunsicherheiten vorge-
beugt. Nicht nur die Veräußerung eines Tochterunterneh-
mens führt zu einer erfolgswirksamen Auflösung des Pos-
tens, sondern auch jedes sonstige Ausscheiden, beispielswei-
se aufgrund der Liquidation des Tochterunternehmens oder
eines Ausscheidens aufgrund der Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens.

Zu Artikel 1 Nr. 50 – neu – (§ 310 Abs. 2 HGB)

Mit der Änderung des § 310 Abs. 2 HGB erfolgt die Ausdeh-
nung des § 308a HGB auch auf die anteilmäßige Konsolidie-
rung.

Zu Artikel 1 Nr. 51 – neu – (§ 312 Abs. 2 und 3 HGB)

Die Änderungen des § 312 Abs. 2 und 3 HGB stellen Folge-
änderungen zur Änderung des § 301 HGB dar, mit denen ein
weitestgehender Gleichlauf beider Vorschriften sicherge-
stellt wird.

Zu Artikel 1 Nr. 53 – neu –
(§ 314 Abs. 1 Nr. 2a, 9, 12, 14, 15, 17, 19, 20 – neu –
und 21 – neu – HGB)

Die Änderungen in § 314 Abs. 1 Nr. 2a, 9, 12, 14, 15, 17, 19,
20 und 21 HGB stellen im Grundsatz Folgeänderungen zu
den Änderungen des § 285 HGB dar. Die für den Anhang des
Jahresabschlusses in § 285 HGB vorgenommenen Änderun-
gen müssen entsprechend in der Vorschrift für den Anhang
zum Konzernabschluss nachvollzogen werden. Zur Begrün-
dung kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu den
Änderungen oder Ergänzungen des § 285 HGB verwiesen
werden. Besonderheiten ergeben sich allein in den folgenden
Fällen:
Mit der Änderung des § 301 Abs. 2 HGB werden Unsicher-
heiten über den Beginn der Anpassungsfrist beseitigt. Die

In § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB wird der Verweis auf § 319 Abs. 1
Satz 2 HGB gestrichen. Die Streichung stellt eine Korrektur

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 91 – Drucksache 16/12407

eines Redaktionsversehens aus einem früheren Gesetzge-
bungsverfahren dar. Sie ist damit zu begründen, dass Buch-
prüfer und Buchprüfungsgesellschaften keine Konzernab-
schlussprüfer sein dürfen (§ 319 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die
Honorarangaben abschlussprüfungsspezifisch zu erfolgen
haben. Im Jahresabschluss erfolgt die Angabe des Honorars
für die Jahresabschlussprüfung und im Konzernabschluss die
Angabe des Honorars für die Konzernabschlussprüfung. Auf
die Angabe im Jahresabschluss kann verzichtet werden,
wenn die im Jahresabschluss vorzunehmenden Angaben im
Konzernabschluss gemacht werden. Prüft ein Konzernab-
schlussprüfer auch den Jahresabschluss eines in den Kon-
zernabschluss einbezogenen Tochterunternehmens, ist das
darauf entfallende Honorar grundsätzlich im Anhang zum
Jahresabschluss anzugeben.

Mit der Einfügung der neuen Nummer 20 in den § 314 Abs. 1
HGB soll ein Gleichlauf der Angaben im Anhang zum Kon-
zernabschluss mit den Angaben zum Jahresabschluss (§ 285
Nr. 13 HGB) erreicht werden.

Zu Artikel 1 Nr. 54 – neu – Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc – neu –
(§ 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 8 HGB)

Die Streichung des Wortes „internen“ in § 315 Abs. 2 Nr. 5
HGB ist eine Folgeänderung zu der parallelen Streichung in
§ 289 Abs. 5 HGB. Die Ergänzung des § 315 Abs. 4 Nr. 8
HGB dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens aus
einem früheren Gesetzgebungsverfahren. Mit der Ergänzung
wird eine Angleichung des Wortlauts der Vorschrift an den
nunmehr gleichlautenden § 289 Abs. 4 Nr. 8 HGB vorge-
nommen.

Zu Artikel 1 Nr. 58 – neu – Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB)

In § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB wird das Wort „zwei“ an-
stelle des Wortes „drei“ eingefügt. Damit wird die „cooling
off“-Phase im Rahmen der internen Rotation auf zwei Jahre
festgelegt. Mit der Änderung werden die Vorgaben der Ab-
schlussprüferrichtlinie eins zu eins umgesetzt.

Bei dieser Gelegenheit weist der Ausschuss zu § 319a Abs. 2
Satz 2 HGB auf Folgendes hin: Nach dieser Vorschrift gilt auf
Konzernebene als verantwortlicher Prüfungspartner auch,
wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochte-
runternehmen als für die Durchführung von deren Ab-
schlussprüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Nach
Maßgabe der Regierungsbegründung ist regelmäßig davon
auszugehen, dass ein Tochterunternehmen bedeutend ist,
wenn es mehr als 20 Prozent des Konzernvermögens hält
oder mit mehr als 20 Prozent zum Konzernumsatz beiträgt.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass damit Vermögen
und Umsatz des zu prüfenden Geschäftsjahres vor Konso-
lidierung gemeint sind.

Im Übrigen ist für die Frage nach dem Rotationserfordernis
zu differenzieren, ob das bedeutende Tochterunternehmen

men selbst kapitalmarktorientiert, finden die Rotationsvor-
schriften nach § 319a Abs. 1 und 2 HGB nebeneinander An-
wendung. Ist dies nicht der Fall, richtet sich die Frage der
Rotation nur nach § 319a Abs. 2 HGB. Wird der Wirtschafts-
prüfer von der den Konzernabschluss des Mutterunterneh-
mens prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Ab-
schlussprüfer des bedeutenden Tochterunternehmens tätig,
ist § 319a Abs. 2 HGB anzuwenden. Führt er hingegen nur
eine sog. Package-Prüfung durch, trifft ihn keine Rotations-
pflicht. Dies ergibt sich daraus, dass § 319a Abs. 2 Satz 2 HGB
ausdrücklich auf die Abschlussprüfung des wesentlichen
Tochterunternehmens abstellt („ als für die Durchführung von
deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich “).

Denkbar sind auch Fälle, in denen ein Wirtschaftsprüfer von
der das Mutterunternehmen prüfenden Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft als vorrangig verantwortlich für die Abschluss-
prüfung von mehreren unbedeutenden Tochterunternehmen
bestimmt ist, die insgesamt betrachtet gleichwohl bedeutend
sind. Der Sinn und Zweck der Rotationsvorschrift besteht da-
rin, die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers dadurch si-
cherzustellen, dass eine zu enge Bindung an die Geschäfts-
führungs- und Aufsichtsorgane des zu prüfenden Unterneh-
mens nicht entstehen kann. Hierfür ergeben sich keine Ge-
fahren, wenn die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
der für sich genommen unbedeutenden Tochterunternehmen
nicht identisch sind. Anders ist bei Personenidentität zu ent-
scheiden.

Darüber hinaus weist der Ausschuss klarstellend darauf hin,
dass der Wortlaut des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und
Abs. 2 HGB im Sinn einer Verantwortlichkeit für das einzel-
ne Prüfungsmandat zu verstehen ist, wobei die Jahresab-
schlussprüfung, die Einzelabschlussprüfung und die Kon-
zernabschlussprüfung unterschiedliche Prüfungsmandate
sind. Hieran ändert auch die Fiktion des § 318 Abs. 2 Satz 1
HGB nichts. Demgemäß kann es bei paralleler Prüfung des
Jahres-, des Einzel- und des Konzernabschlusses eines Unter-
nehmens durch einen Abschlussprüfer nicht zu einer Mehr-
fachzählung kommen.

Zu Artikel 1 Nr. 61 – neu – (§ 321 Abs. 4a HGB)

Mit der Änderung des § 321 Abs. 4a HGB wird klargestellt,
dass der Abschlussprüfer seine Unabhängigkeit nicht in ei-
nem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts bestätigen
muss.

Zu Artikel 1 Nr. 63 – neu – Buchstabe a – neu –
(§ 325 Abs. 2a Satz 3 HGB)

Mit der Streichung der Angabe „Satz 1“ in § 325 Abs. 2a
Satz 3 HGB wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

Zu Artikel 1 Nr. 65 – neu – Buchstabe b
(§ 327 Nr. 2 HGB)

Mit der Änderung des § 327 Nr. 2 HGB wird ein Redaktions-
versehen bereinigt.

Zu Artikel 1 Nr. 66 – neu – (§ 330 Abs. 2 Satz 4 HGB)

Mit der Änderung erfolgt eine Berichtigung im Hinblick auf
die Errichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
kapitalmarktorientiert ist und in welcher Funktion der Wirt-
schaftsprüfer tätig wird. Ist das bedeutende Tochterunterneh-

aufsicht (BaFin), in der das frühere Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen aufgegangen ist.

Drucksache 16/12407 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nr. 67 – neu – Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb und cc
(§ 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b
und d, Nr. 3 HGB)

Die Änderungen in § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
Buchstabe b und d und Nr. 3 HGB sind Folgeänderungen, die
aus der Einfügung des neuen § 253 Abs. 1 Satz 3 sowie der
§§ 289a und 308a HGB resultieren.

Zu Artikel 1 Nr. 68 – neu –
(§ 335 Abs. 5 und 5a – neu – HGB)

Derzeit ist lediglich das Landgericht Bonn zur Entscheidung
über sofortige Beschwerden gegen Ordnungsgeldfestsetzun-
gen bzw. Einspruchsverwerfungen des Bundesamtes für Jus-
tiz in Angelegenheiten nach § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB zustän-
dig. Diese Zuständigkeit und das hiermit verbundene Verfah-
ren haben sich bislang gut bewährt. Zusätzlich hat die klare
Rechtsprechung des Landgerichts wesentlich zur Klärung
der Rechtslage beigetragen. Allerdings ist die Zahl der Be-
schwerden in letzter Zeit deutlich angestiegen. Dies hängt
mit den vielen erforderlichen Verfahrenseinleitungen im
Hinblick auf Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 zu-
sammen. Es besteht daher die Gefahr von Verfahrensstaus
und sich daraus ergebender deutlich längerer Bearbeitungs-
zeiten. Deshalb soll im Interesse des Landes Nordrhein-
Westfalen und der Verfahrensbeteiligten Vorsorge für den
Fall getroffen werden, dass die Beschwerden sich zahlenmä-
ßig weiterhin auf hohem Niveau bewegen werden. Hierzu
soll der Landesregierung eine auf die Landesjustizverwal-
tung übertragbare Verordnungsermächtigung gegeben wer-
den, mit der im Bedarfsfall einem anderen Landgericht oder
weiteren Landgerichten die Zuständigkeit für sofortige Be-
schwerden übertragen werden kann.

Nach Auffassung des Ausschusses kann die neue Regelung
in den Sätzen 2 und 3 dazu führen, dass in Fällen sofortiger
Beschwerden Betroffene ungeachtet etwaiger hoher Fallzah-
len weiterhin schnell Rechtsschutz bekommen.

Wegen der beschlossenen FGG-Reform erfolgt die Regelung
der Abhilfebefugnis des Bundesamtes für Justiz bei der so-
fortigen Beschwerde und daraus folgender Änderungen nun-
mehr in den Sätzen 8, 11 und 12 des § 335 HGB anstatt durch
Änderung der Verweisung auf das Gesetz über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Die Rege-
lung der Abhilfebefugnis hat Änderungen bezüglich der
Beschwerdeeinlegung und bezüglich der Erstattung der zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kos-
ten des Beschwerdeführers zur Folge.

Der neue § 335 Abs. 5a HGB soll künftig die elektronische
Aktenführung auch beim für die Entscheidung über sofortige
Beschwerden zuständigen Landgericht ermöglichen. Im neu-
en Absatz 5a soll deshalb die entsprechende Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen einschließlich der in ihnen ent-
haltenen Verordnungsermächtigungen aus dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und zugleich eine Delegati-
onsermächtigung vorgesehen werden: Die jeweilige Landes-
regierung kann durch eine auf die jeweilige Landesjustizver-

Zu Artikel 1 Nr. 69 – neu – (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB)

Mit den Änderungen des § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB wird zum
einen rechtsförmlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen
und zum anderen ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Artikel 1 Nr. 71 – neu – Buchstabe a
(§ 340a Abs. 2 Satz 1 HGB)

Die Streichung der Bezugnahme auf § 268 Abs. 8 HGB ist ei-
ne Folgeänderung zur Aufhebung des bisherigen § 253 Abs.
1 Satz 3 HGB.

Zu Artikel 1 Nr. 72 – neu –
(§ 340c Abs. 1 Satz 1 HGB)

Die Änderung dient der Klarstellung unter Berücksichtigung
von § 340e Abs. 3 und 4 HGB, der auf den Handelsbestand
abstellt, und ist im Zusammenhang mit den Änderungen in
den §§ 34 und 39 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
ordnung (RechKredV) und deren Formblättern 2 und 3 zu
sehen. Dem Handelsbestand sind alle Finanzinstrumente
(einschließlich Derivate, Verbindlichkeiten, die kurzfristig
ausgegeben und zurückerworben werden und Devisen) und
Edelmetalle zuzurechnen, die mit der Absicht einer kurzfris-
tigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben und ver-
äußert werden. Sicherungsgeschäfte sind ebenfalls einzu-
beziehen, auch wenn mit ihnen nicht unmittelbar ein Eigen-
handelserfolg erzielt wird, sondern durch sie nur ein Eigen-
handelserfolg gesichert wird.

Zu Artikel 1 Nr. 73 – neu – Buchstabe b
(§ 340e Abs. 3 und 4 – neu – HGB)

Absatz 3 Satz 1 regelt die Zeitwertbewertung von Finanzin-
strumenten des Handelsbestandes, wie sie derzeit von den
Kreditinstituten praktiziert wird. Wie im Regierungsentwurf
bleibt es bei einem Risikoabschlag auf der Basis der internen
Risikosteuerung gemäß bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben,
also eines „value at risk“ unter Anwendung finanzmathema-
tischer Verfahren.

In die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3, die ein grundsätzliches
Umgliederungsverbot enthalten, wird eine Öffnungsklausel
aufgenommen, die eine Umgliederung bei Vorliegen außer-
gewöhnlicher Umstände erlaubt. Dies können insbesondere
grundlegende Marktstörungen wie die gegenwärtige Finanz-
marktkrise sein, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchti-
gung der Handelbarkeit der betreffenden Finanzinstrumente
führen. Damit wird klargestellt, dass Umstände, die aus dem
normalen Tagesgeschäft eines Kreditinstituts resultieren, ei-
ne Umgliederung nicht erlauben. Ausgeschlossen sind ins-
besondere Umgliederungen, die allein zur Gestaltung/Glät-
tung des Jahresergebnisses vorgenommen werden. Auch ein
Preisverfall allein beeinträchtigt die Handelbarkeit der Fi-
nanzinstrumente nicht.

Jede vorgenommene Umgliederung ist nach handels- und
aufsichtsrechtlichen Grundsätzen vollständig zu dokumen-
tieren. Ferner verpflichtet § 35 Abs. 1 Nr. 6b RechKredV da-
zu, alle vorgenommenen Umgliederungen im Anhang zum
Jahresabschluss zu begründen und darüber zu berichten, wel-
waltung delegierbare Verordnungsermächtigung die Rechts-
verordnung erlassen.

che Auswirkungen sich daraus für das Jahresergebnis des
Unternehmens ergeben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/12407

Mit dem neuen § 340e Abs. 4 HGB beabsichtigt der Rechts-
ausschuss, die aus der Zeitwertbewertung der Finanzinstru-
mente des Handelsbestandes resultierenden Risiken neben
dem bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Risikoab-
schlag durch einen weiteren „Risikopuffer“ zu flankieren.
Dazu sind – soweit während des Geschäftsjahres ein Nettoer-
trag aus dem Handelsbestand erzielt worden ist – zehn vom
Hundert davon in den Sonderposten „Fonds für allgemeine
Bankrisiken“ einzustellen. Werden in einem Geschäftsjahr
Nettoaufwendungen aus dem Handelsbestand erzielt, erfolgt
keine Zuführung zu dem Sonderposten.

Die Zuführung zu dem Sonderposten ist der Höhe nach be-
grenzt. Sie hat so lange zu erfolgen, bis der Sonderposten
eine Höhe von 50 Prozent des Durchschnitts der letzten fünf
vor dem Berechnungsstichtag erzielten jährlichen Nettoer-
träge des Handelsbestands erreicht (Satz 2 Nr. 2). Die Pflicht
zur Zuführung besteht also so lange, bis in etwa die Hälfte
eines jährlichen Nettoertrages aus dem Handelsbestand er-
reicht ist.

Die Inanspruchnahme des Sonderpostens ist nach Satz 2
Nr. 1 nur erlaubt, wenn anstelle der Nettoerträge aus dem
Handelsbestand Nettoaufwendungen vorliegen, also aus dem
Handel während des Geschäftsjahres ein Verlust entstanden
ist. Natürlich ist eine Auflösung des Sonderpostens auch zu-
lässig, wenn der Handel eingestellt wird. Dies ergibt sich
schon aus dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift mit
dem Handel.

§ 340e Abs. 4 HGB wirkt antizyklisch. In Geschäftsjahren
mit positivem Handelsergebnis ist eine Zuführung zu dem
Sonderposten vorzunehmen. In Geschäftsjahren mit nega-
tivem Handelsergebnis kann der Sonderposten zum Aus-
gleich der Aufwendungen aufgelöst werden. Zudem hat der
Sonderposten die Wirkung einer Ausschüttungssperre, die je-
doch nicht allein an die noch unrealisierten Erträge aus der
Zeitwertbewertung anknüpft, sondern sich auf einen pau-
schalen Anteil von 10 Prozent der Nettoerträge aus dem Han-
delsbestand erstreckt und diesen bis zu einer gewissen Höhe
langfristig zur Verlustverrechnung sichert. Dies gewährleis-
tet eine einfache Handhabung für die Kreditwirtschaft, da ein
Vorhalten der Anschaffungskosten zur Errechnung noch un-
realisierter Erträge nicht erforderlich ist.

Die Bildung des Sonderpostens ist steuerneutral. Der Betrag
zählt zum bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapital (§ 10
Abs. 2a Nr. 7 KWG zählt den Sonderposten nach § 340g
HGB ausdrücklich zum Kernkapital). Der gesonderte Aus-
weis hat mittels eines Davon-Vermerks („davon Zuführun-
gen nach § 340e Abs. 4 HGB“) zu erfolgen.

Zu Artikel 1 Nr. 74 – neu – Buchstabe a
(§ 340f Abs. 1 HGB)

Mit der Änderung des § 340f Abs. 1 HGB erfolgt die Korrek-
tur eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 1 Nr. 75 – neu – (§ 340h HGB)

Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass den Kreditinsti-
tuten auch weiterhin möglich sein soll, unrealisierte Erträge
aus der Währungsumrechnung in den Fällen der besonderen

teilweise Rechnung getragen. Die Vorschrift eröffnet nicht
die Möglichkeit der durchgängigen Umrechnung von Wäh-
rungsgeschäften zum Stichtagskurs.

Zu Artikel 1 Nr. 76 – neu – Buchstabe b
(§ 340k Abs. 5 HGB)

Die Ergänzung des § 340k Abs. 5 HGB, die auch vom Bun-
desrat unterstützt wird, beinhaltet bezüglich der Verpflich-
tung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses eine Öff-
nungsklausel für Sparkassen und sonstige landesrechtliche
Kreditinstitute. Die Öffnungsklausel ist erforderlich, um
einen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder
im Bereich des Sparkassenorganisationsrechts zu vermeiden.
Gleichwohl müssen abweichende landesrechtliche Vor-
schriften ebenfalls den Anforderungen der Abschlussprüfer-
richtlinie genügen.

Zu Artikel 1 Nr. 77 – neu – Buchstabe c – neu –
(§ 340l Abs. 4 HGB)

Mit der Änderung des § 340l Abs. 4 HGB erfolgt die Korrek-
tur eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 1 Nr. 78 – neu – Buchstabe a
(§ 340n Abs. 1 HGB)

Die Änderung des § 340n Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist Folge-
änderung zur Einfügung des neuen § 253 Abs. 1 Satz 3 sowie
der Änderungen bei § 340e Abs. 3 und 4 HGB. Die Änderung
des § 340n Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist Folgeänderung zur
Einfügung der neuen Nummer 29 in den § 285 HGB. Die Än-
derungen in Nummer 2 Buchstabe d und in Nummer 3 sind
Folgeänderungen zur Einfügung der §§ 289a und 308a HGB.

Zu Artikel 1 Nr. 79 – neu – Buchstabe b Doppel-
buchstabe cc (§ 341a Abs. 2 Satz 5 HGB)

Mit der Änderung des § 341a Abs. 2 Satz 5 HGB erfolgt die
Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 1 Nr. 80 – neu – Buchstabe b
(§ 341b Abs. 2 Satz 1 HGB)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Streichung des
§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB.

Zu Artikel 1 Nr. 82 – neu –
(§ 341j Abs. 1 Satz 3 HGB)

Mit der Änderung des § 341j Abs. 1 Satz 3 HGB wird eine
Folgeänderung nachgeholt.

Zu Artikel 1 Nr. 83 – neu – (§ 341k Abs. 4 HGB)

Die Ergänzung des § 341k Abs. 4 HGB, die auch vom Bun-
desrat unterstützt wird, beinhaltet bezüglich der Verpflich-
tung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses eine Öff-
nungsklausel für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Ver-
sicherungsunternehmen. Die Öffnungsklausel ist erforder-
lich, um einen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der
Länder im Bereich des Organisationsrechts zu vermeiden.
Gleichwohl müssen abweichende landesrechtliche Vor-
Deckung erfolgswirksam zu vereinnahmen und auszuschüt-
ten. Damit wird gleichzeitig einem Anliegen des Bundesrates

schriften ebenfalls den Anforderungen der Abschlussprüfer-
richtlinie genügen.

Drucksache 16/12407 – 94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nr. 84 – neu – Buchstabe b
(§ 341l Abs. 3 Nr. 2 HGB)

Mit der Änderung des § 341l Abs. 3 Nr. 2 HGB erfolgt die
Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 1 Nr. 85 – neu – Buchstabe a
(§ 341n Abs. 1 HGB)

Die Änderung des § 341n Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist Folge-
änderung zur Einfügung des neuen § 253 Abs. 1 Satz 3 und
die Änderung des § 341n Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist Folge-
änderung zur Einfügung der neuen Nummer 29 in den § 285
HGB. Die Änderungen in Nummer 2 Buchstabe d und in
Nummer 3 sind Folgeänderungen zur Einfügung des § 289a
und des § 308a HGB.

Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 – neu –
(Achtundzwanzigster Abschnitt des EGHGB)

Die Änderungen nach den Nummern 2 und 3 resultieren aus
einer Doppelbelegung des Siebenundzwanzigsten Ab-
schnitts durch Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026). Mit der
Änderung nach Nummer 2 wird demgemäß die Überschrift
des Siebenundzwanzigsten Abschnitts, die durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ange-
fügt worden ist, die Überschrift des Achtundzwanzigsten Ab-
schnitts. Mit der Änderung nach Nummer 3 wird Artikel 64,
der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2026) angefügt worden ist, Artikel 65 im Acht-
undzwanzigsten Abschnitt.

Zu Artikel 2 Nr. 4 – neu –
(Neunundzwanzigster Abschnitt – neu – des EGHGB)

Die bisherigen Artikel 65 und 66 des Achtundzwanzigsten
Abschnitts werden zu den Artikeln 66 und 67 des Neunund-
zwanzigsten Abschnitts. Zudem wurden die einzelnen Absät-
ze der bisherigen Artikel 65 und 66 EGHGB aus systemati-
schen und rechtsförmlichen Gründen umgestellt. Artikel 66
EGHGB enthält nunmehr die Vorschriften zur erstmaligen
Anwendung, während Artikel 67 EGHGB in erster Linie Bei-
behaltungs- und Fortführungswahlrechte sowie andere Er-
leichterungen umfasst.

Der Ausschuss schließt sich dem Anliegen des Bundesrates
und den Wünschen der Wirtschaft an, die Übergangsvor-
schriften praxisgerecht auszugestalten. Aus diesem Grund
sehen die Übergangsvorschriften, abgesehen von den aus der
Umsetzung von EU-Richtlinien resultierenden Vorschriften
und den deregulierenden (begünstigenden) Vorschriften, eine
verpflichtende erstmalige Regelanwendung für Geschäfts-
jahre vor, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen (Arti-
kel 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB).

Um den Unternehmen – insbesondere bei abweichendem Ge-
schäftsjahr – die Möglichkeit zu geben, die geänderten Vor-
schriften freiwillig vorzeitig anzuwenden, hält es der Aus-
schuss für sachgerecht, Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB um
die Option einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung zu er-
gänzen. Danach können die neuen Vorschriften auch schon

nur teilweise vorzeitige Anwendung der Vorschriften ausge-
schlossen.

Der Ausschuss beabsichtigt zudem, die Wirtschaft gerade in
der gegenwärtigen Lage schnellstmöglich zu entlasten. Da-
her wird die bereits im Regierungsentwurf in Artikel 66
Abs. 1 EGHGB vorgesehene rückwirkende erstmalige An-
wendung der begünstigenden Vorschriften beibehalten. Die
begünstigenden Vorschriften können schon für nach dem
31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre angewandt
werden. Dies gilt für die Befreiung von der Buchführungs-
und Bilanzierungspflicht (§§ 241a, 242 Abs. 4 HGB) sowie
für die Heraufsetzung der Schwellenwerte (§ 267 Abs. 1
und 2, § 293 Abs. 1 HGB).

Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, erachtet es der
Ausschuss zudem als sachgerecht, auch die aus der Umset-
zung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der
Richtlinien des Rates 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/
EWG und 91/674/EWG, ABl. EU Nr. L 224 S. 1 (Abände-
rungsrichtlinie) und der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EU Nr.
L 157 S. 87 (Abschlussprüferrichtlinie) resultierenden Vor-
schriften zur Vermeidung von Rückwirkungsproblemen erst-
mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen
(Artikel 66 Abs. 2 EGHGB). Soweit Sachverhalte vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes vollständig abgeschlossen sind,
ergeben sich aus der Rückwirkung dieses Gesetzes keine
Rechtsfolgen für diese Sachverhalte.

Im Einzelnen: Es gilt der Grundsatz, dass Aufwendungen
und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vor-
schriften erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrech-
nung zu erfassen sind. Eine erfolgsneutrale Bilanzierung ist
nur möglich, soweit dies in den Übergangsvorschriften aus-
drücklich angeordnet wird. Die Vorschriften sind nicht nur
auf die nach dem Umstellungsstichtag zugegangenen Vermö-
gensgegenstände und Schulden, sondern auf alle am Umstel-
lungsstichtag vorhandenen Posten anzuwenden, soweit die
Artikel 66 und 67 nichts anderes vorsehen.

Artikel 66 Abs. 1 entspricht unverändert dem bisherigen Ar-
tikel 66 Abs. 5 EGHGB. Der Absatz betrifft die erstmalige
Anwendung der begünstigenden Vorschriften. Diese können
schon für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-
schäftsjahre angewandt werden. Dies gilt für die Befreiung
von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (§§ 241a,
242 Abs. 4 HGB) sowie für die Heraufsetzung der Schwel-
lenwerte (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 HGB).

Artikel 66 Abs. 2 entspricht dem bisherigen Artikel 66 Abs. 6
EGHGB. Die Vorschrift betrifft Umsetzungen aus EU-Richt-
linien. Diese sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die in Artikel 66
Abs. 2 EGHGB zudem vorgenommenen Änderungen und
Ergänzungen stellen Klarstellungen und Folgeänderungen
dar.
auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre
angewandt werden, dies jedoch nur insgesamt. Damit ist eine

Artikel 66 Abs. 3 entspricht dem bisherigen Artikel 66 Abs. 8
EGHGB. Die Vorschrift sieht in Satz 1 die verpflichtende

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 95 – Drucksache 16/12407

erstmalige Regelanwendung für Geschäftsjahre vor, die nach
dem 31. Dezember 2009 beginnen. Mit dieser Änderung wird
die verpflichtende erstmalige Anwendung im Interesse der
Wirtschaft um ein Geschäftsjahr verschoben. Im Übrigen
stellen die Änderungen und Ergänzungen in Artikel 66 Abs. 3
Satz 1 und 2 EGHGB Klarstellungen und Folgeänderungen
dar. Die verpflichtende prospektive Anwendung des § 253
HGB auf den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinn des § 246
Abs. 1 Satz 4 HGB gemäß dem neuen Artikel 66 Abs. 3
Satz 2 EGHGB schließt aus, dass bisher gemäß § 255 Abs. 4
HGB sofort aufwandswirksam erfasste Geschäfts- oder
Firmenwerte erfolgswirksam nachzuaktivieren sind. Dies
würde erhebliche Kosten verursachen und das Jahresergebnis
stark belasten. Artikel 66 Abs. 3 Satz 3 EGHGB stellt sicher,
dass § 255 Abs. 2 HGB nur prospektiv, also auf solche Her-
stellungsvorgänge anzuwenden ist, die in Geschäftsjahren
vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 2009 be-
ginnen. Mit Artikel 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB wird erreicht,
dass Konsolidierungen nach der Buchwertmethode für die
Altfälle unverändert beibehalten werden können und die
Neubewertungsmethode – also der neue § 301 Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 2 HGB – nur auf solche Erwerbsvorgänge anzu-
wenden ist, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem
31. Dezember 2009 begonnen haben. Gleichzeitig finden die
Ausweisvorschriften (§ 301 Abs. 3 und 4 HGB), die in Arti-
kel 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB aufgeführt sind, auch auf Altfäl-
le Anwendung. Damit wird ein einheitlicher Ausweis der
Rückbeteiligungen und der verrechneten Unterschiedsbeträ-
ge in der Konzernbilanz erreicht. Der neue Artikel 66 Abs. 3
Satz 5 EGHGB stellt sicher, dass bisher nicht konsolidierte
„Alt-Zweckgesellschaften“ nach den neuen Konsolidie-
rungsvorschriften in den Konzernabschluss einzubeziehen
sind. Die Ergänzung ist notwendig, weil § 301 Abs. 1 Satz 2
und 3 und Abs. 2 HGB gemäß Artikel 66 Abs. 3 Satz 4
EGHGB nur auf Erwerbsvorgänge Anwendung findet, die in
Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember
2009 begonnen haben. Der neue Satz 6 des Artikels 66 Abs. 3
EGHGB eröffnet die Möglichkeit, die geänderten Vorschrif-
ten schon auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2008 beginnen. Wird von diesem Wahlrecht
Gebrauch gemacht, müssen die neuen Vorschriften aber ins-
gesamt angewandt werden.

Der neu eingefügte Artikel 66 Abs. 4 EGHGB sieht vor, dass
die §§ 324, 340k Abs. 5 und § 341k Abs. 4 HGB erstmals ab
dem 1. Januar 2010 anzuwenden sind. Die Vorschrift betrifft
nur die Fälle, in denen kapitalmarktorientierte Unternehmen
bisher keinerlei Aufsichtsorgan aufweisen. In diesen Fällen
ist es gerechtfertigt, die sofortige Einrichtung eines Prü-
fungsausschusses zu verlangen. Demgegenüber hat der zwei-
te Halbsatz des Artikels 66 Abs. 4 EGHGB nur Bedeutung
für die Fälle des § 340k Abs. 5 und des § 341k Abs. 4 HGB,
wenn beispielsweise ein Kreditinstitut in der Rechtsform ei-
ner Personenhandelsgesellschaft oder ein Versicherungsun-
ternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit bereits ein Aufsichtsorgan aufweist. In die-
sen Fällen kann die Einwechselung eines sachverständigen
und unabhängigen Experten gemäß dem in Bezug genomme-
nen Artikel 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz (EGAktG) turnusgemäß erfolgen.

Artikel 66 Abs. 5 EGHGB entspricht dem bisherigen Arti-

änderungen dar. Im Übrigen wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die verpflichtende erstmalige Anwendung im
Interesse der Wirtschaft um ein Geschäftsjahr verschoben
worden ist.

Der neu eingefügte Artikel 66 Abs. 6 EGHGB betrifft die Er-
gänzung des § 335 HGB um die Abhilfemöglichkeit durch
das Bundesamt für Justiz nach sofortiger Beschwerde im
Ordnungsgeldverfahren. Der Ergänzung bedarf es nach In-
krafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit (FamFG) am 1. September 2009 nicht mehr, so dass
die neuen Sätze 11 und 12 des § 335 Abs. 5 am 1. September
2009 außer Kraft treten können.

Der neu gefasste Artikel 66 Abs. 7 EGHGB entspricht dem
bisherigen Artikel 66 Abs. 3 EGHGB. Er stellt klar, dass nur
die während der Entwicklung angefallenen Herstellungskos-
ten, die zur Entstehung eines Vermögensgegenstandes füh-
ren, aktiviert werden können. Zudem wird klargestellt, dass
nur die Herstellungskosten für solche Vermögensgegenstän-
de aktiviert werden können, mit deren Entwicklung in Ge-
schäftsjahren begonnen wurde, die nach dem 31. Dezember
2009 beginnen. Ungeachtet dessen spricht unter Berücksich-
tigung von Wesentlichkeitsgesichtspunkten nichts dagegen,
auch in den Fällen eine Aktivierung zuzulassen, in denen un-
wesentliche Teile der Entwicklung in dem vorhergehenden
Geschäftsjahr liegen. Gleichwohl ist eine Nachaktivierung
dieser in dem vorhergehenden Geschäftsjahr angefallenen
Aufwendungen ausgeschlossen.

Artikel 67 Abs. 1 EGHGB entspricht dem bisherigen Arti-
kel 65 Abs. 1 EGHGB. Mit der Änderung des Artikels 67
Abs. 1 Satz 1 EGHGB werden willkürliche Ansammlungs-
methoden im Hinblick auf den Aufbau der Rückstellung für
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen aus-
geschlossen. Die Vorschrift schreibt eine Mindestansamm-
lung von einem Fünfzehntel des zuzuführenden Betrages pro
Geschäftsjahr vor. Mit der Verwendung des Wortes „mindes-
tens“ wird deutlich, dass auch ein höherer Betrag zugeführt
werden kann, der dann insgesamt zu einer schnelleren An-
sammlung führt. Der erforderliche Zuführungsbetrag zu den
Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften
auf Pensionen ist einmal auf den Zeitpunkt der erstmaligen
verpflichtenden Anwendung der neuen Vorschriften zu be-
rechnen und anzusammeln. Auf diese Weise gelten für alle
betroffenen Unternehmen die gleichen Bedingungen. Soweit
Vermögen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorhanden
ist, ist der Zuführungsbetrag der Betrag nach der Verrech-
nung der aufgedeckten stillen Reserven aus der Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert. Dies verringert die jährliche er-
forderliche Zuführung und erleichtert damit den Aufbau der
Rückstellungen.

Aufgrund der Tatsache, dass kein bestimmtes Bewertungs-
verfahren – Teilwertverfahren, Anwartschaftsbarwertverfah-
ren etc. – zur Anwendung vorgeschrieben wird, spricht nichts
dagegen, den Zuführungsbetrag je nach angewandtem Be-
wertungsverfahren entweder zu Beginn oder zum Ende des
ersten nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäfts-
jahres zu ermitteln.

Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ermöglicht es den Unter-
nehmen, bei allen Rückstellungen Auflösungen zu vermei-
kel 66 Abs. 9 EGHGB. Die Änderungen und Ergänzungen in
Artikel 66 Abs. 5 EGHGB stellen Klarstellungen und Folge-

den, soweit der Auflösungsbetrag bis spätestens zum
31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste. Der

Drucksache 16/12407 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Einzelbewertungsgrundsatz ist zu berücksichtigen. Damit
wird einem Wunsch der Praxis nachgekommen, die eine
Rückstellungsauflösung vermeiden möchte, soweit diese
letztlich nur zeitlich befristet ist. Das Beibehaltungswahl-
recht wird über den neuen Artikel 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB
mit der Verpflichtung verknüpft, den Betrag der Überde-
ckung im Anhang oder Konzernanhang anzugeben. Auf die-
se Weise wird den Interessen der Abschlussadressaten hinrei-
chend Rechnung getragen.

Artikel 67 Abs. 2 EGHGB entspricht unverändert dem bis-
herigen Artikel 65 Abs. 2 EGHGB.

Artikel 67 Abs. 3 entspricht dem bisherigen Artikel 66 Abs. 1
EGHGB. Mit der Änderung des Artikels 67 Abs. 3 Satz 1
EGHGB wird klargestellt, dass für die beibehaltenen Posten
die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften
weiterhin Anwendung finden. Daraus folgt, dass beibehalte-
ne Aufwandsrückstellungen weiterhin stichtagsbezogen zu
bewerten und nicht abzuzinsen sind. Ebenso gelten die bishe-
rigen Vorschriften zur Auflösung der Aufwandsrückstellun-
gen fort. Für beibehaltene Sonderposten mit Rücklagenanteil
gelten die Vorschriften zur Übertragung und Auflösung so-
wie zu den Angaben im Anhang fort. Da die Sonderposten
mit Rücklagenanteil im handelsrechtlichen Jahresabschluss
mittelfristig abgebaut werden sollen, ist nur eine einmalige
Übertragung zulässig. Wird von den Beibehaltungswahlrech-
ten kein Gebrauch gemacht, ist der sich ergebende Betrag un-
mittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Darüber hin-
aus enthält die Vorschrift die Aussage, dass die Beibehal-
tungswahlrechte nur einmal, nämlich im ersten nach dem
31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahr ausgeübt
werden können. Dies ergibt sich daraus, dass sich das Beibe-
haltungswahlrecht nur auf die Posten bezieht, die im Jahres-
abschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende
Geschäftsjahr enthalten waren. Die Ausübung der Beibehal-
tungswahlrechte kann nur umfassend erfolgen. Allein die
Aufwandsrückstellungen können auch nur teilweise beibe-
halten werden.

Mit dem neuen Artikel 67 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EGHGB
werden Aufwandsrückstellungen, die erst im letzten vor dem
1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet worden
sind, von der erfolgsneutralen Verrechnung mit den Gewinn-
rücklagen (lt. BMJ) ausgenommen. Damit soll verhindert
werden, dass in diesem Geschäftsjahr Aufwandsrückstellun-
gen allein mit der Zielsetzung gebildet werden, diese im fol-
genden Geschäftsjahr direkt in die Gewinnrücklagen einzu-
stellen.

Artikel 67 Abs. 4 und 5 entspricht dem bisherigen Arti-
kel 66 Abs. 2 und 4 EGHGB. Die Ergänzung des Artikels 67
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EGHGB dient der Klarstellung, dass
im Fall der Ausübung der dort gewährten Fortführungswahl-
rechte auf die fortgeführten Posten weiterhin die handels-
rechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die bis zum In-
krafttreten des Gesetzes gegolten haben. Dies gilt im Hin-
blick auf Artikel 67 Abs. 5 EGHGB insbesondere auch für
die Ausschüttungssperre. Darüber hinaus gilt auch hier, dass
die erfolgsneutrale Verrechnung mit den Gewinnrücklagen
(lt. BMJ) nur einmal umfassend ausgeübt werden kann. Da-
rüber hinaus schränkt der neue Artikel 67 Abs. 4 Satz 2 Halb-

gonnenen Geschäftsjahr vorgenommen worden sind, von
diesen nicht umfasst sind.

Der neu eingefügte Artikel 67 Abs. 6 EGHGB stellt klar, dass
Beträge zur Bildung oder Auflösung latenter Steuern, die aus
der erstmaligen Anwendung der §§ 274, 306 HGB resultie-
ren, erfolgsneutral unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu
verrechnen sind. Das Gleiche gilt für Beträge zur Bildung
oder Auflösung latenter Steuern, die aus der erfolgsneutralen
Auflösung von oder Zuführung zu Bilanzposten nach Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 erfolgen.

Der neu eingefügte Artikel 67 Abs. 7 EGHGB stellt sicher,
dass Aufwendungen und Erträge, die aus der Anwendung der
Übergangsvorschriften herrühren und nicht unmittelbar mit
den Gewinnrücklagen verrechnet bzw. unmittelbar in die Ge-
winnrücklagen eingestellt werden dürfen, in der Gewinn-
und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Außer-
ordentliche Aufwendungen“ und dem Posten „Außerordent-
liche Erträge“ anzugeben sind. Mit dieser Vorschrift soll eine
Verwässerung des Betriebs- und des Finanzergebnisses ver-
mieden werden.

Artikel 67 Abs. 8 entspricht dem bisherigen Artikel 66 Abs. 7
EGHGB. Mit der Änderung der Vorschrift wird klargestellt,
dass die vorgesehenen Erleichterungen auch für den Kon-
zernabschluss gelten. Die Präzisierung in Satz 2 macht deut-
lich, dass die Vorjahreszahlen zwar angegeben, aber bei der
erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften nicht ange-
passt oder im Anhang erläutert werden müssen.

Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a und b Doppelbuch-
stabe aa
(§ 52 Abs. 12e und 16 Satz 10 EStG)

Die Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die
erstmalige Anwendung des Gesetzes im Grundsatz um ein
Jahr verschoben werden musste. Die darüber hinausgehende
Ergänzung berücksichtigt, dass Artikel 66 Abs. 3 Satz 6
EGHGB es zulässt, die neuen Vorschriften auch schon auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 beginnen.

Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 5 PublG)

Da für eine sinngemäße Anwendung des § 264 Abs. 2 Satz 1
HGB aufgrund der Struktur der Personengesellschaften bzw.
Einzelkaufleute nach dem PublG keine zwingende Notwen-
digkeit besteht, wird der diesbezügliche Verweis in § 5
Abs. 1 Satz 2 PublG gestrichen. Mit der Änderung des § 5
Abs. 2 Satz 2 PublG erfolgt die Korrektur eines Redaktions-
versehens und werden Folgeänderungen aus der Ergänzung
des § 285 HGB verarbeitet. Mit der Einfügung des Wortes
„sinngemäß“ in den neuen § 5 Abs. 2a PublG wird der Tat-
sache Rechnung getragen, dass die spezifische Struktur der
dem PublG unterworfenen Unternehmen lediglich eine sinn-
gemäße Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB erfordert.

Zu Artikel 4 Nr. 4 – neu – (§ 11 PublG)

Die Änderungen in § 11 Abs. 1, 3 und 6 PublG sind Folge-

satz 2 EGHGB die Fortführungswahlrechte insoweit ein, als
Abschreibungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 be-

änderungen zur Neufassung des § 290 Abs. 1, 2 HGB und der
Ergänzung des § 290 HGB um Absatz 5.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 97 – Drucksache 16/12407

Zu Artikel 4 Nr. 5 – neu – Buchstabe a
(§ 13 Abs. 1 PublG)

Die Neufassung des Absatzes 1 hat rechtstechnische Gründe.
In Satz 1 wird das Wort „Konzernlagebericht“ durch das
Wort „Teilkonzernlagebericht“ ersetzt und damit ein Redak-
tionsversehen korrigiert. Im neuen Satz 2 wird der Begriff
„Ausgabestichtag“ aus redaktionellen Gründen durch den
Begriff „Ausgabetag“ ersetzt.

Zu Artikel 4 Nr. 6 – neu – Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und ee, Buchstabe b
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und e, Nr. 2 PublG)

Die Änderung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b PublG ist Fol-
geänderung zur Einfügung des neuen § 253 Abs. 1 Satz 3
HGB. Die Änderung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e PublG
ist Folgeänderung zur Einfügung der Nummer 29 in § 285
HGB. Die Änderung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d PublG
ist Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung des 308a
HGB.

Zu Artikel 4 Nr. 7 – neu – (§ 22 Abs. 3 PublG)

Die Übergangsvorschrift ist redaktionell überarbeitet und er-
gänzt worden. Inhaltlich sieht sie wie schon § 22 Abs. 3 in der
Entwurfsfassung vor, die im EGHGB getroffenen Über-
gangsregelungen auch im Bereich des Publizitätsgesetzes an-
zuwenden.

Zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe a
(§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG)

Die Streichung des Wortes „internen“ ist eine Folgeänderung
zu der parallelen Streichung in den handelsrechtlichen Vor-
schriften.

Zu Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b – neu –
(§ 124 Abs. 3 Satz 3 AktG)

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des neuen
Satzes 3 an den Satz 1 des § 124 Abs. 3 AktG.

Zu Artikel 5 Nr. 10 (§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG)

Die Streichung des Wortes „internen“ ist eine Folgeänderung
zu der parallelen Streichung in den handelsrechtlichen Vor-
schriften, die weitere Einfügung ist Korrektur eines Redakti-
onsversehens durch Anpassung an den geltenden Gesetzes-
wortlaut.

Zu Artikel 5 Nr. 18 (§ 301 Satz 1 AktG)

Die Änderung des § 301 Satz 1 AktG ist eine Folgeänderung
zur Änderung des § 268 Abs. 8 HGB.

Zu Artikel 6 – neu – (§ 12 Abs. 4 EGAktG)

Da eine sofortige Anwendung des § 100 Abs. 5 und des
§ 107 Abs. 4 AktG die betroffenen Gesellschaften eventuell
zwingen würde, wirksam bestellte Aufsichtsräte bzw. Aus-
schussmitglieder vorzeitig auszutauschen, erachtet es der
Ausschuss als sinnvoll, diesen ausreichend Zeit für die Um-
setzung zu geben. Demgemäß genügt es, wenn die neuen
Anforderungen bei der nächstmöglichen Aufsichtsratsbestel-

Zu Artikel 7 – neu – Nr. 1 – neu –
(Inhaltsübersicht zum SEAG)

Die Ergänzung der Inhaltsübersicht um „Abschnitt 7
Schlussvorschriften § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetz“ ist eine Folgeänderung zur
Anfügung der Übergangsvorschrift des § 54 SEAG.

Zu Artikel 7 – neu – Nr. 2 – neu –
(§ 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG)

Der Wortlaut des Artikels 41 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ab-
schlussprüferrichtlinie erlaubt es nach Auffassung des Aus-
schusses, dass ein Vorsitzender des Verwaltungsrats unab-
hängig davon, ob ein Prüfungsausschuss eingerichtet ist,
auch geschäftsführender Direktor sein kann. Die Unabhän-
gigkeit des Verwaltungsrats wird dadurch sichergestellt, dass
die Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder in jedem Fall
aus nicht geschäftsführenden Direktoren bestehen muss. Aus
diesem Grund ist der bisherige einschränkende Zusatz ent-
behrlich, dass „der Vorsitzende des Verwaltungsrats kein ge-
schäftsführender Direktor sein“ darf.

Zu Artikel 7 – neu – Nr. 4 – neu –
(Abschnitt 7 – neu – § 54 – neu – SEAG)

Mit der Einfügung des neuen § 54 SEAG wird für die SE
parallel zu § 12 Abs. 4 EGAktG eine entsprechende Über-
gangsvorschrift geschaffen. Demgemäß genügt es, wenn die
neuen Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34
Abs. 4 Satz 2 und 3 SEAG bei der nächstmöglichen Verwal-
tungsratsbestellung – also in der Regel bei turnusgemäßem
Wechsel – erfüllt werden.

Zu Artikel 8 – neu – Nr. 2
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)

Mit der Änderung des § 52 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird zum
Zweck der Klarstellung auch § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG in Be-
zug genommen.

Zu Artikel 9 – neu – (§ 4 – neu – EGGmbHG)

Mit dem neuen § 4 EGGmbHG wird klargestellt, dass es auch
für die Rechtsform GmbH – ebenso wie für die AG – genügt,
wenn die neuen Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 1
GmbHG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4
AktG bei der nächstmöglichen Aufsichtsratsbestellung – also
in der Regel bei turnusgemäßem Wechsel – erfüllt werden.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 1 (Inhaltsübersicht zum
GenG)

Die Ergänzung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeänderung
zur Anfügung der Übergangsvorschrift des § 167 GenG.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 3 – neu –
(§ 20 Satz 2 – neu – GenG)

Mit dem neu eingefügten § 20 Satz 2 GenG wird den Genos-
senschaften die Möglichkeit eröffnet, in der Satzung eine Er-
mächtigung vorzusehen, nach der dem Vorstand erlaubt wird,
höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses im Rahmen der
lung – also in der Regel bei turnusgemäßem Wechsel – erfüllt
werden.

Aufstellung des Jahresabschlusses in die Ergebnisrücklage
einzustellen.

Drucksache 16/12407 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 5 – neu –
(§ 38 Abs. 1a GenG)

Die Streichung des Wortes „internen“ ist eine Folgeänderung
zu der parallelen Streichung in den handelsrechtlichen Vor-
schriften.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 6 – neu – Buchstabe a
(§ 53 Abs. 2 Satz 3 GenG)

Mit der Streichung der Bezugnahme auf § 317 Abs. 5 und 6
HGB finden die internationalen Prüfungsstandards auf die
Prüfung von Genossenschaften keine Anwendung, die keine
Kreditgenossenschaften sind. Durch den neuen Absatz 2
Satz 3 werden allerdings große Genossenschaften im Sinn
des § 58 Abs. 2 GenG durch die Bezugnahme auf § 317
Abs. 5 und 6 HGB wieder den internationalen Prüfungsstan-
dards unterworfen. Für Kreditgenossenschaften und für Ge-
sellschaften im Sinn des Artikels 25 EGHGB gilt dies bereits
unmittelbar aufgrund von Vorschriften des HGB. Bei der
Prüfung kleiner und mittelgroßer Genossenschaften geht der
Gesetzgeber ebenfalls von der Anwendung der internationa-
len Prüfungsstandards aus, wobei Abweichungen aufgrund
der Größe zulässig sind, wenn die Prüfungsqualität – deren
Zweiteilung damit nicht einhergehen darf – und die Prü-
fungssicherheit insgesamt nicht beeinträchtigt werden.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 7 – neu – (§ 55 Abs. 4 GenG)
Mit der Änderung des § 55 Abs. 4 GenG erfolgt eine Anpas-
sung des Wortlautes der Vorschrift an den § 264d HGB.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 11 – neu – Buchstabe a
(§ 63c Abs. 2 GenG)

Die bisher vorgesehene Regelung wird ergänzt um verpflich-
tende Regelungen für Jahresabschlussprüfungen von Genos-
senschaften im Sinn des § 58 Abs. 2, von Kreditgenossen-
schaften im Sinn des § 340k Abs. 2 Satz 1 HGB, bei Prüfun-
gen im Sinn des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB oder Prü-
fungen des Konzernabschlusses einer Genossenschaft im
Sinn des § 14 Abs. 1 PublG. Die Möglichkeit einer vergleich-
baren Satzungsregelung für Jahresabschlussprüfungen von
nicht testatpflichtigen Genossenschaften bleibt unberührt.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 14 – neu – (§ 63h GenG)
Mit der Änderung der Vorschrift erfolgt eine Anpassung des
Wortlauts an § 264d HGB.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 16 – neu –
(§ 64a Satz 1 GenG)

Die Änderung des § 64a Satz 1 ist eine Folgeänderung zur
Neufassung des § 64 GenG.

Zu Artikel 10 – neu – Nr. 17 – neu –
(§ 167 – neu – GenG)

Mit dem neuen § 167 Abs. 1 GenG wird klargestellt, dass es
auch für die Rechtsform der Genossenschaft genügt, wenn
die neuen Anforderungen des § 36 Abs. 4 und des § 38
Abs. 1a Satz 2 GenG bei der nächstmöglichen Aufsichtsrats-
bestellung – also in der Regel bei turnusgemäßem Wechsel –
erfüllt werden. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen eine

hier, da in diesen Fällen ein Prüfungsausschuss neu einzu-
richten ist, erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Zu Artikel 11 – neu – Nr. 1 – neu –
(Inhaltsübersicht zum SCEAG)

Die Ergänzung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeänderung
zur Anfügung der Übergangsvorschrift des § 37 SCEAG.

Zu Artikel 11 – neu – Nr. 2 – neu – (§ 19 SCEAG)

Mit der Änderung des § 19 Abs. 1 SCEAG wird – ebenso wie
mit der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG – der ein-
schränkende Zusatz, dass „der Vorsitzende des Verwaltungs-
rats kein geschäftsführender Direktor sein“ darf, gestrichen.
Vergleiche Begründung zu Artikel 7 – neu – Nr. 2 – neu –. Die
Streichung des Wortes „internen“ in Absatz 4 ist eine Folge-
änderung zu der parallelen Streichung in den handelsrecht-
lichen Vorschriften.

Zu Artikel 11 – neu – Nr. 3 – neu –
(Abschnitt 7 – neu – § 37 – neu – SCEAG)

Mit dem neuen § 37 SCEAG wird klargestellt, dass es auch
für die Rechtsform der SCE genügt, wenn die neuen Anfor-
derungen des § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3 SCEAG
bei der nächstmöglichen Verwaltungsratsbestellung – also
durch einen turnusgemäßen Wechsel – erfüllt werden.

Zu Artikel 12 – neu – Nr. 1 Buchstabe a – neu –
und f – neu –
(Inhaltsübersicht der WPO)

Die Ergänzung der Inhaltsübersicht gemäß Buchstabe a ist ei-
ne Folgeänderung zur Einfügung des § 40a WPO zum
Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prü-
fungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände. Die Ände-
rung gemäß Buchstabe f ist eine Folgeänderung zur An-
fügung des § 140 WPO.

Zu Artikel 12 – neu – Nr. 4 – neu –
(§ 40a – neu – WPO)

Die Abschlussprüferrichtlinie fordert in ihrem Artikel 15 die
Registrierung aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesell-
schaften. Für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände so-
wie die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände,
die nach § 340k Abs. 2, 3 HGB und Artikel 25 EGHGB zu
Abschlussprüfungen im Sinn der Abschlussprüferrichtlinie
berechtigt sind, fehlt es jedoch bisher an einer Regelung, in
welchem Register diese registriert werden. Der Bundesrat hat
sich für eine Registrierung durch die Wirtschaftsprüferkam-
mer ausgesprochen. Dem schließt sich der Ausschuss an. Da-
her soll die Wirtschaftsprüferkammer mit dem neuen § 40a
beauftragt werden, das Register zu führen. Im Hinblick auf
die Zuständigkeit der Länder für die Aufsicht über die Prü-
fungsstellen und -verbände nimmt die Kammer insoweit eine
Servicefunktion wahr und wird die von den betroffenen Prü-
fungsstellen und -verbänden mitgeteilten Daten eintragen,
deren Vollständigkeit und Richtigkeit von den Aufsichtsbe-
hörden der Länder überwacht wird.

Zu Artikel 12 – neu – Nr. 5 – neu – (§ 43 Abs. 3 WPO)
Genossenschaft kein Aufsichtsorgan aufweist. Der insoweit
auf § 324 HGB Bezug nehmende § 53 Abs. 2 Satz 3 GenG ist

Mit der Einfügung der Angabe „Satz 1“ erfolgt eine präzisie-
rende redaktionelle Korrektur der Vorschrift.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/12407

Zu Artikel 12 – neu – Nr. 8 – neu –
Buchstabe b – neu –
(§ 57 Abs. 9 Satz 5 WPO)

Mit der Neufassung des § 57 Abs. 9 Satz 5 sollen die Krite-
rien aus Artikel 47 der Abschlussprüferrichtlinie für eine
Weitergabe von Arbeitsdokumenten des Wirtschaftsprüfers
an die Aufsicht eines Drittstaates vollständig umgesetzt wer-
den. Voraussetzung für die Weitergabe ist unter anderem eine
Vereinbarung über die Zusammenarbeit, die jedoch entgegen
der bisherigen Fassung eigenständig und nicht nur im Rah-
men eines Kooperationsabkommens nach § 134 Abs. 4 WPO
bzw. Artikel 46 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG
getroffen werden kann.

Zu Artikel 12 – neu – Nr. 16 – neu –
(§ 140 – neu – WPO)

Mit dem neu eingefügten § 140 WPO wird klargestellt, dass
Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner von
§ 43 Abs. 3 und § 133a WPO nur betroffen sind, wenn sie
nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
setzes ihre Prüfungstätigkeit beenden und zu den bisher von
ihnen geprüften Unternehmen wechseln.

Zu Artikel 12 – neu – (Zusätzliche Erwägungen)

Im Hinblick auf die Änderungen der Wirtschaftsprüferord-
nung ist von den Berichterstattern auch die Einführung der
Möglichkeit der Briefwahl zum Beirat der Wirtschaftsprüfer-
kammer erwogen worden. Es gibt gute Argumente für die Er-
öffnung einer solchen Möglichkeit im Rahmen des Selbstver-
waltungsrechts der Kammer. Die dafür erforderliche Ände-
rung der Wirtschaftsprüferordnung ist jedoch zunächst zu-
rückgestellt worden, da die Frage auch innerhalb des
Berufsstandes noch nicht abschließend beraten worden ist.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Frage des Verfahrens
für die Beiratswahlen der Wirtschaftsprüferkammer zu prü-
fen und ggf. in der nächsten Legislaturperiode einen Vor-
schlag zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung zu unter-
breiten.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 1 Nr. 2
(§ 11 Abs. 4 KHBV)

Mit den Ergänzungen des § 11 Abs. 4 KHBV werden beson-
dere Übergangsvorschriften zur Anwendung der Anlagen 1
bis 4 aufgenommen. Im Übrigen wird die entsprechende An-
wendung der Artikel 66 und 67 EGHGB vorgeschrieben, so-
weit in der Verordnung Vorschriften des HGB in Bezug ge-
nommen werden. Damit erübrigt sich der bisherige Satz 2 der
Vorschrift, der ausdrücklich vorsieht, ab wann § 256a HGB
erstmals anzuwenden ist.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
(Anlage 1 Posten G. – neu – KHBV)

Die Ergänzung der Anlage 1 um den Posten G. ist Folgeände-
rung zur Ergänzung des § 266 HGB um den Posten „G. Akti-
ver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 1 Nr. 4 – neu –
(Anlage 2 Posten Nr. 20 Buchstabe a KHBV)

triebes“ im Posten Nr. 20 Buchstabe a ist eine Folgeänderung
zur Aufhebung des § 269 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 1 Nr. 5 – neu – Buchstabe b
(Anlage 4 Kontenklasse 1 KHBV)

Die Änderungen in Anlage 4 Kontenklasse 1 Kontengrup-
pe 19 sind Folgeänderungen zur Ergänzung des § 266 HGB
um die Posten „Aktive latente Steuern“ und „Aktiver Unter-
schiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 5 Nr. 1 – neu – (§ 2a Satz 2
der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen)

Die Zusammenfassung der Posten B.III.1. und B.III.2. zu
dem Posten B.III. ist Folgeänderung zur Streichung des Ak-
tivpostens „Eigene Anteile“ in § 266 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 5 Nr. 2 – neu –
(§ 3 Abs. 4 – neu – der Formblattverordnung für
Wohnungsunternehmen)

Der neue § 3 Abs. 4 der Formblattverordnung für Wohnungs-
unternehmen sieht eine Übergangsvorschrift vor, die die erst-
malige Anwendung des geänderten § 2a Satz 2 der Verord-
nung betrifft.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 5 Nr. 3 – neu – (§ 5 der
Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen)

Mit Artikel 13 Abs. 5 Nr. 3 wird § 5 der Formblattverordnung
für Wohnungsunternehmen (Berlin-Klausel) zum Zwecke
der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 5 Nr. 4 – neu – Buchstabe b,
c und d (Anlage (Formblatt) der Formblattverordnung
für Wohnungsunternehmen)

Die Änderungen des Formblattes der Formblattverordnung
für Wohnungsunternehmen sind Folgeänderungen zur Ände-
rung und Ergänzung des § 266 und zur Änderung des § 327
HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 5 – neu –
(§ 14 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 RechKredV)

In § 14 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „um Wechsel im Sinne des Unterpostens „Wechsel, die
zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind“
(Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b) oder“ gestrichen. Es handelt
sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung
im Formblatt 1 Aktivposten 2 Buchstabe b sowie i § 26.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 7 – neu –
(§ 26 Abs. 1 Satz 2 RechKredV)

Die Streichung der Wörter „oder an die Deutsche Bundes-
bank verpfändeten Wechseln“ erfolgt, weil eine Verpfändung
seit Anfang 2007 nicht mehr möglich ist.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 8 – neu –
(§ 29 Satz 2 RechKredV)

Die Einfügung des Wortes „Erfüllungsbetrag“ anstelle des

Die Streichung der Wörter „sowie auf aktivierte Aufwendun-
gen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbe-

Wortes „Rückzahlungsbetrag“ ist eine Folgeänderung zur
Änderung des § 250 HGB.

Drucksache 16/12407 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 9 – neu – Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb – neu –
(§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
RechKredV)

Die Ergänzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 RechKredV ist eine
Folgeänderung zur Ergänzung des § 285 HGB um die Num-
mer 29. Die Einfügung des Wortes „Handelsgeschäften“ an-
stelle des Wortes „Finanzgeschäften“ ist Folgeänderung zur
Änderung des Formblattes 2.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 10 – neu – Buch-
stabe a – neu – und c – neu –
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1a – neu – und 6a – neu – bis 6c – neu –
RechKredV)

Mit dem neuen § 35 Abs. 1 Nr. 1a RechKredV wird die Ver-
pflichtung der Kreditinstitute vorgesehen, im Anhang eine
Aufgliederung der Bestandteile des Bilanzpostens „Handels-
bestand“ vorzunehmen. Die neuen Nummern 6a bis 6c des
§ 35 Abs. 1 RechKredV dienen dazu, die Bewertung des
Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert transparenter
zu gestalten. Nummer 6a verpflichtet zur Angabe der wesent-
lichen Parameter zur Berechnung des Risikoabschlags und
des absoluten Betrags des Risikoabschlags. Nummer 6b dient
der Erläuterung von während des Geschäftsjahres vorgenom-
menen Umgliederungen. Nummer 6c erzeugt zudem eine
hinreichende Transparenz bezüglich des Handelsbestandes
selbst. § 1a Abs. 4 KWG ermöglicht den Kreditinstituten, die
institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien für die
Einbeziehung von Finanzinstrumenten in das Handelsbuch
zu ändern. Soweit der Handelsbestand von diesen Änderun-
gen betroffen ist, ist dies nebst den daraus resultierenden
Auswirkungen auf den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
im Anhang anzugeben.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 13 – neu –
(§ 39 RechKredV)

Die Änderung unter Buchstabe a ist eine rechtsbereinigende
Aufhebung wegen Zeitablaufs obsoleter Vorschriften. Die
Änderungen des Absatzes 10 sind Folgeänderungen auf-
grund einer im Börsengesetz erfolgten Änderung – die Zulas-
sung als Skontroführer wird nunmehr in § 27 Abs. 1 des
Börsengesetzes (BörsG) geregelt –; ferner wird aufgrund der
Änderung der Formblätter 2 und 3 anstelle der Wörter „Auf-
wand und Ertrag aus Finanzgeschäften“ das Wort „Handels-
ergebnis“ eingefügt. Mit dem neuen Absatz 11 werden Vor-
schriften zur erstmaligen Anwendung der Änderungen in der
RechKredV vorgesehen, die sich im Grundsatz an den Arti-
keln 66 und 67 EGHGB orientieren.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 14 – neu – Buch-
stabe b – neu –, d – neu –, e – neu –, f – neu –,
h – neu –, i – neu – und l (Formblatt 1 der RechKredV)

Mit der Ergänzung des Formblattes 1 der RechkredV um den
Aktivposten „6a. Handelsbestand“ und den Passivposten
„3a. Handelsbestand“ wird die Bilanz der Kreditinstitute

gefasst. Flankiert wird dieser Ausweis durch eine Anhang-
angabe in § 35 Abs. 1 Nr. 1a RechKredV, wonach der Bilanz-
posten in seine Bestandteile aufzugliedern ist. Damit wird
das Handelsvolumen für die Abschlussadressaten trans-
parent. In diesem Zusammenhang steht auch die Änderung
in Fußnote 3.

Der neue Aktivposten „17. Aktiver Unterschiedsbetrag aus
der Vermögensverrechnung“ stellt eine Folgeänderung zur
Änderung des § 266 HGB dar. Die Änderung gemäß Buch-
stabe e ist eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Pos-
tens 17. Die Streichung des Passivpostens 8 ist eine Folgeän-
derung zur Aufhebung des § 247 HGB. Die Änderungen in
den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 sind Folgeänderungen auf-
grund von zuvor im Börsengesetz vorgenommenen Änderun-
gen.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 15 – neu –
Buchstabe a – neu – und b – neu –
(Formblatt 2 der RechKredV)

Die Bezeichnungsänderung des Aufwandspostens 3 und des
Ertragspostens 5 in Formblatt 2 in „Handelsergebnis“ ist eine
Folgeänderung zur Einfügung des Postens „Handelsbestand“
in das Formblatt 1 sowie der Regelungen in § 340c und
§ 340e HGB. Sie stellt klar, dass jegliche Aufwendungen und
Erträge aus dem Handelsbestand in dem Handelsergebnis
saldiert auszuweisen sind. Entsprechendes gilt für die zu än-
dernden Fußnoten 6 und 7.

Die Streichung des Aufwandspostens 10 und des Ertragspos-
tens 9 ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 247
Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 16 – neu –
Buchstabe a – neu –, b – neu – und c – neu –
(Formblatt 3 der RechKredV)

Die Bezeichnungsänderung des Postens 7 in „Handelsergeb-
nis“ ist eine Folgeänderung zur Einfügung des Postens „Han-
delsbestand“ in das Formblatt 1. Sie stellt klar, dass jegliche
Aufwendungen und Erträge aus dem Handelsbestand in dem
Handelsergebnis saldiert auszuweisen sind. Entsprechendes
gilt für die Fußnoten 6 und 7.

Die Streichung des Ertragspostens 9 und des Aufwandspos-
tens 18 in Buchstabe c ist eine Folgeänderung zur Aufhebung
des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 6 Nr. 17 – neu –
(Formblätter 2 und 3 der RechKredV)

Die Änderungen in den Fußnoten 4, 5 und 7 der Formblätter 2
und 3 sind Folgeänderungen aufgrund von im Börsengesetz
erfolgten Änderungen.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 1
(§ 6 Abs. 1 RechVersV)

Die Neufassung des § 6 Abs. 1 RechVersV ist eine Folgeän-
derung zur Einführung des Wahlrechts zur Aktivierung selbst
geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des An-
transparenter. Der gesamte Handelsbestand eines Kreditinsti-
tuts wird in einem Aktiv- oder Passivposten zusammen-

lagevermögens und der damit einhergehenden Änderung des
Formblattes 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/12407

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 2 – neu –
(§ 47 Satz 2 und § 48 Satz 2 RechVersV)

Die Streichung der Nummer 2 in § 47 Satz 2 und § 48 Satz 2
RechVersV ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 247
Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 3 – neu –
Buchstabe a und c – neu –
(§ 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 RechVersV)

Mit der redaktionelle Korrektur (Streichung des Verweises
auf § 285 Nr. 15 HGB) wird dem Umstand Rechnung getra-
gen, dass ein Versicherungsunternehmen nicht als Kapitalge-
sellschaft und Co firmieren darf. Darüber hinaus wird eine
Folgeänderung im Hinblick auf die neue Nummer 29 des
§ 285 HGB vorgenommen. Die Aufhebung des Absatzes 6 ist
eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 5 – neu –
(§ 59 Abs. 1 RechVersV)

Die Änderung des § 59 Abs. 1 RechVersV ist eine Folgeän-
derung zur Einfügung der Nummer 21 in den § 314 Abs. 1
HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 6 – neu –
Buchstabe b – neu – (§ 64 Abs. 11 – neu – RechVersV)

Der neue § 64 Abs. 11 RechVersV sieht Übergangsvorschrif-
ten für die erstmalige Anwendung der in der RechVersV ge-
änderten Vorschriften vor, die sich im Grundsatz an den Arti-
keln 66 und 67 EGHGB orientieren.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 7 – neu –
Buchstabe b – neu –, c – neu – und e – neu –
(Formblatt 1 der RechVersV)

Die Streichung des Aktivpostens „F. III. Eigene Anteile“
folgt aus der Streichung des gleichnamigen Aktivpostens in
der Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB. Die Aktivierung
eigener Anteile ist nicht mehr zulässig. Die Einfügung des
Aktivpostens „I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
gensverrechnung“ folgt aus einer entsprechenden Einfügung
in § 266 HGB. Die Streichung des Passivpostens D. folgt aus
der Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 8 – neu –
(Formblatt 2 der RechVersV)

Die Änderungen in Formblatt 2 sind Folgeänderungen zur
Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 9 – neu –
(Formblatt 3 der RechVersV)

Die Änderungen in Formblatt 3 sind Folgeänderungen zur
Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 10 – neu –
(Formblatt 4 der RechVersV)

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 7 Nr. 11 – neu –
(Muster 1 zur RechVersV)
Die Änderungen in Muster 1 sind Folgeänderung zur Neufas-
sung des Aktivpostens „B. Immaterielle Vermögensgegen-
stände“ in Formblatt 1.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 8 Nr. 1 – neu –
(§ 31 Satz 2 und § 32 Satz 2 RechPensV)
Die Streichung der Nummer 2 in § 31 Satz 2 und in § 32
Satz 2 RechPensV ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des
§ 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 8 Nr. 2 – neu – Buchstabe a
und c – neu – (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 RechPensV)
Die Ergänzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 RechPensV ist eine
Folgeänderung zur Ergänzung des § 285 HGB um die Num-
mer 29. Die Neufassung des § 34 Abs. 6 RechPensV beruht
auf der Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 8 Nr. 3 – neu –
(§ 41 Abs. 3 – neu – RechPensV)
Der neue § 41 Abs. 3 RechPensV sieht Übergangsvorschrif-
ten für die erstmalige Anwendung der in der RechPensV ge-
änderten Vorschriften vor, die sich im Grundsatz an den Arti-
keln 66 und 67 EGHGB orientieren.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 8 Nr. 4 – neu –
Buchstabe b – neu –, c – neu – und e – neu –
(Formblatt 1 der RechPensV)
Die Streichung des Aktivpostens „F. III. Eigene Anteile“ folgt
aus der Streichung des entsprechenden Aktivpostens in der
Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB. Die Einfügung des
Aktivpostens „I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
gensverrechnung“ folgt aus einer entsprechenden Einfügung
in § 266 HGB. Die Streichung des Passivpostens D. folgt aus
der Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 8 Nr. 5 – neu –
(Formblatt 2 der RechPensV)
Die Änderungen in Formblatt 2 sind Folgeänderungen zur
Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 8 Nr. 6 – neu –
(Muster 1 zur RechPensV)
Die Änderungen in Muster 1 sind Folgeänderungen zur
Neufassung des Aktivpostens „B. Immaterielle Vermögens-
gegenstände“ in Formblatt 1.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 10 Nr. 1 – neu –
(§ 19f Abs. 3 Satz 1 InvG)
Mit der Ergänzung erfolgt eine dahingehende Klarstellung,
dass von der Verordnungsermächtigung auch eine Vorschrift
zum Zeitpunkt der Prüfung umfasst ist.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 11 – neu – Nr. 1 – neu –
(§ 271 SolvV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die in

Die Änderungen in Formblatt 4 sind Folgeänderungen zur
Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB.

§ 340c HGB sowie in den §§ 34, 39 und den GuV-Formblät-
tern der RechKredV vorgesehenen Änderungen.

Berlin, den 18. März 2009

Friedrich Merz
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/12407 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 13 – neu –
(Anlage 2 Abschnitt A BerVersV)

Die Änderung in der Versicherungsberichterstattungs-Ver-
ordnung beruht auf der Aufhebung des § 269 HGB. Im Übri-
gen erfolgt eine redaktionelle Umstellung.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 17 – neu – Nr. 2
(§ 11 Abs. 7 PBV)

Der neue § 11 Abs. 7 PBV sieht Übergangsvorschriften für
die erstmalige Anwendung der in der PBV geänderten Vor-
schriften vor, die sich im Grundsatz an den Artikeln 66
und 67 EGHGB orientieren.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 17 – neu – Nr. 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage 1 PBV)

Die Änderung der Anlage 1 ist eine Folgeänderung zur Ein-
fügung des Postens „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Ver-
mögensverrechnung“ in § 266 HGB. Die übrigen Änderun-
gen in Anlage 1 sind redaktionelle Folgeänderungen dieser
Einfügung.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 17 – neu – Nr. 4 Buch-
stabe b und c (Anlage 4 der PBV)

Die Änderungen in der Anlage 4 sind Folgeänderungen zur
Änderung des § 266 HGB.

Zu Artikel 13 – neu – Abs. 20 – neu –
(§ 153 Abs. 2 Satz 1 VVG)

Die Änderung in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG ist eine Folgeän-
derung zur Änderung des § 268 Abs. 8 HGB.

Zu Artikel 14 – neu – (FGG-Reformgesetz)

Das Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage für die Lan-
desregierungen zur Zuständigkeitskonzentration in Register-
sachen in dem am 1. September 2009 in Kraft tretenden Ge-
setz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG (Arti-
kel 2 des FGG-Reformgesetzes) soll gemäß der in Absatz 1
enthaltenen Regelung vorgezogen werden. Dies ist notwen-
dig, damit die Länder rechtzeitig bis zum Inkrafttreten des
FamFG Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration be-
stimmter Registerverfahren – insbesondere zur derzeit ab-
weichend geregelten Konzentration beim Genossenschafts-
register – treffen können.

Absatz 2 enthält Folgeänderungen im Hinblick auf die Einfü-
gung weiterer Sätze in § 335 Abs. 5 HGB (Dekonzentrations-
ermächtigung für ein Bundesland sowie Abhilfemöglichkeit
für das Bundesamt für Justiz).

Zu Artikel 15 – neu – (Inkrafttreten)

Die Verschiebung der inhaltlich unveränderten Vorschrift
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von Artikel 12 in den Arti-
kel 15 folgt aus der Einfügung weiterer Artikel.

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