BT-Drucksache 16/12343

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12100- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12224- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG)

Vom 19. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12343
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12224 –

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG)

Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg, Ortwin Runde, Frank Schäffler, Dr. Axel Troost
und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 16/12100
in der 209. Sitzung am 6. März 2009 beraten und dem
Finanzausschuss zur Federführung sowie zur Mitberatung
dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Haushalts-
ausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie überwiesen. Zu dem von der Bundesregierung vorgeleg-
ten inhaltsgleichen Entwurf eines Finanzmarktstabilisie-

Er hat zu der Vorlage am 16. März 2009 eine öffentliche
Anhörung durchgeführt. Die Beratung der gleichlautenden
Gesetzentwürfe wurde in der 121. Sitzung am 18. März
2009 abgeschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Mit den gleichlautenden Gesetzentwürfen wird angestrebt,
Anpassungen bei den gesellschaftsrechtlichen Begleitrege-
lungen, die mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz
(FMStG) geschaffen worden sind, vorzunehmen. Stabilisie-
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG)
16. Wahlperiode 19. 03. 2009

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12100 –
rungsergänzungsgesetzes fand die Überweisung an die näm-
lichen Ausschüsse in der 210. Sitzung am 18. März 2009
statt.

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Fraktionsent-
wurfs in der 119. Sitzung am 4. März 2009 aufgenommen.

rungsmaßnahmen für Unternehmen, die die Leistungen des
Stabilisierungsfonds in Anspruch nehmen oder nehmen
wollen, sollen schnell und effektiv greifen können und
Übernahmen zum Zweck der Stabilisierung erleichtert wer-
den. Ferner schaffen die Gesetzentwürfe die zeitlich eng
befristete Möglichkeit, zur Sicherung der Stabilität des

* Die Beschlussempfehlung wurde auf Drucksache 16/12316 gesondert verteilt.

Drucksache 16/12343 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Finanzmarktes Anteile an einem Unternehmen des Finanz-
sektors und Wertpapierportfolios zugunsten des Bundes
oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds gegen angemes-
sene Entschädigung zu verstaatlichen. Die Enteignung ist
nur zulässig, wenn andere rechtlich und wirtschaftlich zu-
mutbare Lösungen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
nicht mehr zur Verfügung stehen.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 16. März 2009 zu dem Gesetz-
entwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzel-
sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gele-
genheit zur Stellungnahme:

– Prof. Dr. Peter Bofinger

– Prof. Willem H. Buiter

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-
eisenbanken e. V.

– Bundesverband deutscher Banken e. V.

– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Bank AG

– Deutsche Börse AG

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

– J. Christopher Flowers

– Goldman Sachs Investment Management GmbH

– Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. mult. Klaus Hopt

– Prof. Dr. Christoph Kaserer

– Prof. Dr. Johannes Köndgen

– Dr. Günther Merl

– Prof. Dr. Christoph Möllers

– Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Institut der Wirtschafts-
prüfer

– Klaus Nieding, Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktien-
gesellschaft

– Prof. Dr. Ulrich Noack

– Prof. Dr. Eric Nowak

– Dr. Klaus Pannen

– Prof. Dr. Stephan Paul

– Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin)
– Finanzmarktstabilisierungsanstalt –

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Prof. Dr. Beatrice Weder di Mauro

– Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ist
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnah-
men der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe in der 87. Sit-
zung beraten. Er empfiehlt jeweils mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der
Vorlagen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD in der 129. Sitzung
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der Vorlage in
der Fassung der von den Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsanträge. Den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung empfiehlt der Rechtsausschuss für erledigt zu erklären.

Der Haushaltsausschuss hat die Gesetzentwürfe in der
95. Sitzung beraten. Er empfiehlt jeweils mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung
in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktio-
nen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ge-
setzentwürfe in der 89. Sitzung beraten und empfiehlt jeweils
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme der Vorlagen mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Gesetzentwürfe
zusammenzuführen und in veränderter Fassung anzuneh-
men.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hoben
im Verlauf der Ausschusserörterungen darauf ab, dass die
an den Finanzmärkten aufgetretenen Verwerfungen drohten,
sich zu einer Krise des globalen Finanzsystems auszuwei-
ten. Mit dem im Oktober 2008 vom Deutschen Bundestag
verabschiedeten Finanzmarktstabilisierungsgesetz sei ein
wesentlicher Beitrag zur Stützung des Finanzmarktes ge-
leistet worden. Die geschaffenen Rahmenbedingungen seien
indes in einigen Punkten zu ergänzen. Insbesondere solle er-
möglicht werden, dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
eine flexiblere Handhabung der vorhandenen Stabilisie-
rungsinstrumente und dem Bund oder dem Fonds eine er-
leichterte Übernahme von Anteilen an Unternehmen des
– Stefan Winter, UBS Deutschland AG

– Zentraler Kreditausschuss.
Finanzsektors zu ermöglichen. Die Koalitionsfraktionen be-
tonten, die Enteignung sei nur zulässig, wenn andere recht-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12343

lich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen zur Sicherung
der Finanzmarktstabilität erfolglos durchgeführt wurden.
Sie stelle die Ultima Ratio dar. Insbesondere sei der Zusam-
menbruch eines systemrelevanten Marktteilnehmers zu ver-
hindern, da ansonsten – wie der Konkurs von Lehman
Brothers in den USA gezeigt habe – mit enormen, bis in die
Realwirtschaft wirkenden Verwerfungen zu rechnen sei. Vor
diesem Hintergrund entwerfe der Gesetzentwurf die ange-
messenen Rechtsanpassungen an die bisher vorliegenden
Erfahrungen. Über die mit dem Finanzmarktstabilisierungs-
gesetz geschaffene Rechtslage hinaus werde das gesell-
schaftsrechtliche Rahmeninstrumentarium für Stabilisie-
rungsmaßnahmen verbessert sowie als Ultima Ratio die
Möglichkeit für eine Enteignung systemrelevanter Institute
geschaffen. Zudem werde die Möglichkeit für längere Ga-
rantielaufzeiten geschaffen. Die Vorlage trage damit den
aktuellen Notwendigkeiten zur Sicherung der Finanzmarkt-
stabilität Rechnung. Die Verlängerung der möglichen Ga-
rantielaufzeiten sei auch vor dem Hintergrund erforderlich,
dass nach den EU-rechtlichen Maßgaben die europäischen
Mitbewerber 5-jährige Laufzeiten für ein Drittel ihrer Ga-
rantien erhielten. Mit der im Ausschuss beratenen Ände-
rung werde daher klargestellt, dass eine Garantielaufzeit
von 60 Monaten nur in begründeten Ausnahmefällen und
für maximal ein Drittel der einem Unternehmen gewährten
Garantien möglich sein soll, damit bestehende Märkte wie
der Pfandbriefmarkt und der Anleihenmarkt insgesamt nicht
gefährdet werden. Der von der Europäischen Kommission
gewährte Rahmen werde damit ausgeschöpft. Weitere Ziel-
setzung des Gesetzentwurfs sei es, das bisherige finanzielle
Engagement des Bundes und damit die Hingabe von Steuer-
geldern abzusichern und zusätzliche finanzielle Stützungs-
maßnahmen so weit als möglich zu vermeiden. Dies sei
auch mit Blick auf zahlreiche kleine und mittelständische
Unternehmen erforderlich, denen eine entsprechende Stüt-
zung durch staatliche Maßnahmen versagt bleibe. Die Frak-
tion der CDU/CSU lege Wert auf eine zügigere Reprivati-
sierung.

Die Fraktion der FDP brachte ihre ablehnende Haltung
zum Rettungsübernahmegesetz zum Ausdruck und betonte,
der Gesetzentwurf sei auf die wirtschaftliche Situation der
Hypo Real Estate AG zugeschnitten und stelle eine Gesetz-
gebung für die Lösung eines Einzelfalles dar. Dies sei ver-
fassungsrechtlich in hohem Maße bedenklich. Die Fraktion
der FDP räumte ein, auch sie stimme mit der Zielsetzung
überein, die Hypo Real Estate AG zu erhalten. Nach der
Rechtsordnung seien zunächst alle Alternativen gegenüber
einem Enteignungsverfahren vorzuziehen, da Enteignung
einen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums darstelle,
der nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass Trans-
aktionssicherheit oder Praktikabilität hergestellt werde. Für
eine Enteignung seien gewichtigere Argumente ins Feld zu
führen. Auf entsprechende Nachfrage führte die Bundes-
regierung aus, dass es im europäischen Ausland, so etwa in
Großbritannien, bereits zu Enteignungen gekommen sei. Sie
sagte einen Bericht zu. Die Fraktion der FDP verwies dar-
auf, als Alternativen zur Enteignung der Aktionäre der
Hypo Real Estate AG und für die Erhaltung der Bank stün-
den verschiedene Möglichkeiten wie Kapitalerhöhung, In-
solvenzplanverfahren oder das Gefahrenabwehrverfahren

verfahren und die Gefahrenabwehr nach § 45 ff. KWG aus
Zeitgründen nicht mehr in Betracht kämen, sei die Frage
nach den Ursachen für den entstandenen Zeitdruck und dem
Versäumnis für ein möglicherweise frühzeitigeres Tätigwer-
den im Rahmen der Bankenaufsicht zu stellen. Soweit der
Zeitdruck durch die Notwendigkeit, den Jahresabschluss
und den Lagebericht für das vorhergehende Jahr 2008 zum
31. März 2009 vorzulegen, entstehe, sei auf den von der
Fraktion der FDP vorgelegten Änderungsantrag zu verwei-
sen. Danach könne in der bestehenden Notlage die Frist um
ein Vierteljahr verlängert werden und Zeit gewonnen wer-
den, ein anderes Verfahren aufzugreifen. Allerdings sei
nicht klar, ob eine entsprechende Verlängerung auf nationa-
ler Ebene mit internationalen Vorgaben der Rechnungs-
legung zu vereinbaren sei. Das solle die Bundesregierung
prüfen. Des Weiteren schlage die Fraktion der FDP vor, die
Vorschriften des Rettungsübernahmegesetzes durch Bestim-
mungen über eine staatliche Restrukturierungsverwaltung
zu ersetzen. Die hierfür sicherlich erforderliche gründliche
parlamentarische Vorbereitung könne in Ruhe geleistet wer-
den, wenn die vorgeschlagene Verlängerung der Vorlagefrist
nach § 264 HGB genutzt werde. Es reiche jedenfalls nicht
aus, die Hypo Real Estate AG jetzt vor der Insolvenz zu be-
wahren, ohne über einen zukunftsfähigen Restrukturie-
rungsplan zu verfügen. Darüber hinaus machte die Fraktion
der FDP deutlich, bei der Verlängerung der Garantielaufzei-
ten auf 5 Jahre handele es sich um eine Abwägungsfrage.
Durch die bereits ausgesprochenen staatlichen Garantien sei
der Pfandbriefmarkt bereits in erheblichem Maße geschä-
digt worden, möglicherweise in einem weiteren Umfang als
durch die Schieflage der Hypo Real Estate AG. Dies ver-
deutliche, dass staatliche Interventionen zu im Vorhinein
nicht absehbaren Folgen führen könnten. Durch die Verlän-
gerung der Garantieleistung werde der Pfandbriefmarkt
weiter geschwächt.

Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, der Umfang
der staatlichen Stützungsmaßnahmen des Bankenbereichs
habe bisher ungekannte Ausmaße angenommen. Durch die
sich abzeichnende Schwäche osteuropäischer Volkswirt-
schaften werde es zu weiteren Verwerfungen kommen. Vor
diesem Hintergrund sei staatliches Handeln in der jetzigen
Situation erforderlich, gehe jedoch in der von den Koali-
tionsfraktionen unterbreiteten Form in die falsche Richtung.
Bei der Beratung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes im
Oktober 2008 habe die Fraktion DIE LINKE. die seinerzei-
tigen Bestimmungen abgelehnt, da zum einen das parlamen-
tarische Verfahren nicht angemessen gewesen sei, zudem
die Klarstellung gefehlt habe, dass ein entstehendes Defizit
von der Finanzwirtschaft auszugleichen sei und schließlich
die Einflussmöglichkeiten des Staates im Gegenzug zu er-
brachten Finanzhilfen nicht in hinreichendem Maße Be-
rücksichtigung gefunden hätten. Insoweit sei der vorlie-
gende Gesetzentwurf zwar der Versuch, Fehlentscheidun-
gen ansatzweise zu berichtigen. Gleichwohl bleibe die Vor-
lage unzureichend. Unklarheiten bestünden weiterhin über
die Umstände der Stützung der Commerzbank AG. Die mit
16 Mrd. Euro zu veranschlagende stille Beteiligung an der
Commerzbank AG bleibe derzeit unverzinst, da die Verzin-
sung von dem Erreichen der Gewinnzone abhänge. Dies
verdeutliche, dass Stützungsmaßnahmen über stille Beteili-
nach § 45 ff. KWG zur Verfügung. Wenn tatsächlich – wie
von der Bundesregierung ausgeführt – das Insolvenzplan-

gungen für den Bundeshaushalt und damit den Steuerzahler
finanziell nachteilig seien und eine stärkere staatliche Ein-

Drucksache 16/12343 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

flussnahme z. B. durch Verstaatlichung angemessen sei. Bei
späteren Reprivatisierungen sei darauf Wert zu legen, dass
diese erst vorgenommen werden, wenn die zur Stützung
eingebrachten öffentlichen Mittel vollständig zurückge-
zahlt seien. Dagegen werde mit dem von den Koalitions-
fraktionen vorgelegten Änderungsantrag eine Klarstellung
über die Verpflichtung zur unverzüglichen Reprivatisierung
aufgenommen, sobald das Unternehmen nachhaltig stabili-
siert worden sei, der nicht zugestimmt werden könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar, die
Notwendigkeit der derzeitigen Debatte über die Verstaat-
lichung von Banken sei mittelbar aus der in den Vorjahren
zu weit getriebenen Liberalisierung der Märkte hervor-
gegangen. Zudem verdeutliche die Entwicklung, die zur
aktuellen wirtschaftlichen Lage der Hypo Real Estate AG
geführt habe, dass Bürgschaften und staatliche Garantien
offenbar unzureichende Mittel zur Bekämpfung der Finanz-
marktkrise darstellten. Es liege die Vermutung nahe, dass
die von der Bundesregierung gewählten Instrumente nicht
den milderen staatlichen Eingriff darstellten, sondern im Er-
gebnis sogar zur vollständigen staatlichen Übernahme der
gestützten Unternehmen führten. Die Bewertung dieser Ein-
schätzung sei für die zukünftige Ausrichtung der Bankenret-
tung von außerordentlicher Wichtigkeit, da bei Landesban-
ken und anderen Instituten der Weg über Bürgschaften wei-
terhin beschritten werde. Darüber hinaus sei die Frage zu
stellen, ob bei einer frühzeitigen tiefergehenden Kenntnis
der Bundesregierung über die tatsächliche Lage der Hypo
Real Estate AG bereits im Juni 2008 eine wirksame Sanie-
rung des Instituts wesentlich problemloser hätte durchge-
führt werden können als bei den dann tatsächlich im Herbst
2008 erforderlichen Rettungsmaßnahmen. Es liege die Ver-
mutung nahe, dass die jetzige Lage des Unternehmens und
die erheblichen Lasten für die öffentlichen Haushalte hätten
vermieden werden können, wenn Hinweisen der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezüglich
einer lückenhaften Prüffähigkeit bei der Finanzholding
rechtzeitig nachgekommen worden wäre.

In den Ausschussberatungen ist an die Bundesregierung die
Frage herangetragen worden, inwieweit sich die Refinanzie-
rungsbedingungen der Hypo Real Estate AG durch einen
Aufbau der Eigentumsposition des Bundes verbesserten und
ggf. eine 100-prozentige Übernahme hierfür erforderlich
sei. Die Bundesregierung führte aus, dass bei einer 100-pro-
zentigen Übernahme der Hypo Real Estate AG durch den
Bund sich günstigere Refinanzierungskonditionen ergäben,
die sich in Höhe von 1 bis 1,5 Mrd. Euro durch den Wegfall
der Garantiegebühr und durch günstigere Marktkonditionen
auswirkten. Unter Bezug auf das Ergebnis der öffentlichen
Anhörung sah die Fraktion der SPD diese Angabe bestätigt.
Zudem sei für den Bund Rechts- und Transaktionssicherheit
zu erlangen, was nur bei einer vollständigen Übernahme der
Fall sei. Ansonsten könnten Aktionäre aus dem Streubesitz
den Rechtsweg beschreiten und notwendige Rettungsmaß-
nahmen zumindest verzögern. Die Fraktion der CDU/CSU
machte geltend, dass auch bei einer vollständigen Über-
nahme der Hypo Real Estate AG durch den Bund es für die
Bedingungen, unter denen der Bank dann ihre Refinanzie-
rung möglich sei, wesentlich auf das schlüssige Geschäfts-
modell ankomme. Die 100-prozentige Staatsbeteiligung sei

leicht oberhalb von 75 Prozent liegende Beteiligung des
Bundes für eine verbesserte Refinanzierungssituation hin-
reichend sein könne. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN machte geltend, dass der Nachweis einer
verbesserten Refinanzierungssituation nach der vollständi-
gen Übernahme nicht in Gänze gelungen sei.

Zu den Kautelen einer späteren Reprivatisierung legten die
Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vor, in dem
die Verpflichtung klargestellt wird, dass eine Pflicht be-
stehe, Unternehmen unverzüglich wieder zu privatisieren,
sobald sie nachhaltig stabilisiert worden sind. Die Fraktion
DIE LINKE. befürwortete dagegen, eine Reprivatisierung
nur vorzunehmen, wenn durch den Verkaufserlös mindes-
tens das zur Entschädigung eingesetzte Kapital einschließ-
lich aller in diesem Zusammenhang stehenden Kosten er-
zielbar sei. Es sei sicherzustellen, dass das Engagement des
Bundes zur Rettung der betroffenen Unternehmen nicht zu
Lasten des Steuerzahlers gehe. Darüber hinaus sei eine Ver-
zinsung des eingesetzten Kapitals des Bundes anzustreben,
indem der Erwerber eine angemessene anteilige Zins-
zahlung für das eingesetzte Entschädigungskapital abzüg-
lich ggf. erfolgter Dividendenzahlungen für den gesamten
Enteignungszeitraum leiste. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sprach sich dafür aus, dass zur Reprivatisie-
rung Verfahrensweisen entwickelt werden, die einen markt-
schonenden Ausstieg des Staates aus dem unterstützten Un-
ternehmen sicherstellten. Der Änderungsantrag der Fraktion
DIE LINKE. wurde mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der antragstellenden Fraktion bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der
Koalitionsantrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Im Verlauf der Ausschusserörterungen und des Anhörungs-
verfahrens wurden Überlegungen angesprochen, die sich auf
eine „begrenzte Insolvenz“ von Unternehmen des Finanz-
sektors richten, die in eine Schieflage geraten sind. Anstelle
einer Enteignung der Anteilseigner soll die Fortführung des
Unternehmens unter staatlicher Obhut ermöglicht werden.
Im Ausschuss wurde darauf hingewiesen, das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie arbeite an ent-
sprechenden Änderungsvorschlägen für das Insolvenzrecht
mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit von Unternehmen in
der Insolvenz zu stärken. Es sei für die weiterführende Aus-
schusserörterung von Bedeutung, entsprechende Überlegun-
gen mit den Stützungsmaßnahmen für deutsche Banken zu
verknüpfen. Die Fraktion der FDP brachte einen Änderungs-
antrag in die Ausschusserörterungen ein, nach dem für das
Finanzsystem bedeutsame Unternehmen, die ohne staatliche
Unterstützungsmaßnahmen faktisch insolvent wären, unter
eine staatliche Restrukturierungsverwaltung gestellt werden
könnten. Die Aufgabe soll von der Finanzmarktstabilisie-
rungsanstalt verrichtet werden, die die Unternehmen zu
einer Restrukturierung anhalten soll, die eine Fortsetzung
ihrer Geschäftstätigkeit ohne staatliche Stabilisierungsmaß-
nahmen ermöglichen. Gleichzeitig soll die Finanzmarktsta-
bilisierungsanstalt mit der Restrukturierungsverwaltung die
mit den Stabilisierungsmaßnahmen verbundenen öffentli-
allein nicht entscheidend. Nach dem Ergebnis der Aus-
schussanhörung sei jedenfalls nicht widerlegt, dass eine

chen Vermögensinteressen sichern. Der Änderungsantrag
beschreibt das Instrumentarium der Restrukturierungsver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12343

waltung dahingehend, dass es den staatlichen Einfluss auf
das notwendige Mindestmaß begrenze und zugleich eine ef-
fiziente Umsetzung der Restrukturierungsziele sichere. Die
Restrukturierungsverwaltung soll sich auf die Überwachung
eines gemeinsam mit dem Unternehmen des Finanzsektors
erarbeiteten und durch Verwaltungsakt festgesetzten Re-
strukturierungsplans beschränken. Erst wenn dies nicht zur
Sicherung der Ziele der Restrukturierungsverwaltung ge-
nüge, seien die Verwaltungsrechte der Aktionäre zeitweilig
zu suspendieren und deren Befugnisse in der Hauptver-
sammlung auf die Anstalt zu übertragen. Die Vermögens-
rechte der Aktionäre blieben davon unberührt. In diesem
Fall erhielte die Hauptversammlung ergänzend das Recht,
dem Vorstand Weisungen zur Umsetzung des Restrukturie-
rungsplans zu erteilen. Auch Abberufung und Neubestellung
der Vorstände seien möglich. Die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD stellten die mögliche Überarbeitung des
Insolvenzrechts nicht grundsätzlich in Frage. Sie verwiesen
jedoch auf die vom Ausschuss durchgeführte Anhörung, in
der von den Sachverständigen entsprechende Überlegungen
für Rechtsänderungen im Grundsatz begrüßt; angesichts der
Eilbedürftigkeit des zur Erörterung stehenden Gesetzent-
wurfs sei von einer Aufnahme abgeraten worden. Die erfor-
derlichen Rechtsänderungen seien derart weitreichend, dass
eine eingehende Prüfung der rechtlichen Erfordernisse für
die Einführung einer kontrollierten Insolvenz notwendig sei
und es einer ausführlichen Vorbereitung bedürfe. Insbeson-
dere sei die Vereinbarkeit mit zwingendem europäischem
Recht noch nicht geklärt. Auch die Frage möglicher negati-
ver Auswirkungen eines solchen Verfahrens auf die bank-
üblichen Finanzierungsverträge sei nicht abschließend ge-
klärt. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion der FDP sprach darüber hinaus die nach dem
Handelsgesetzbuch bestehende jährliche Verpflichtung zur
Aufstellung von Jahresabschlüssen und Lageberichten an.
Sie wies darauf hin, im Zusammenhang mit der Entwick-
lung der internationalen Finanzmärkte seien bei Finanzinsti-
tuten, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien,
staatliche Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisie-
rungsgesetz eingeleitet worden. Besonders betroffen seien
Institute, die international engagiert seien, weil die Finanz-
instrumente auf der Aktiv- und der Passivseite wegen der
Marktstörungen schwer beurteilt werden könnten. Es er-
scheine gerechtfertigt, in Einzelfällen die Frist für die Auf-
stellung von Jahresabschluss und Lagebericht um drei
Monate zu verlängern, um festzustellen, ob die staatlichen
Hilfsmaßnahmen zu einer verbesserten Prognose führten.
Die Koalitionsfraktionen machten geltend, dass wegen des
Vorrangs internationaler Bestimmungen die vorgeschla-
gene Rechtsänderung nicht einschlägig sei. Zudem sei nicht
gesichert, dass der erhoffte Zeitgewinn tatsächlich eintreten
werde, da aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen
wie beispielsweise zu Ad-hoc-Mitteilungen die Unterneh-
men zur vorzeitigen Offenlegung der bilanziellen Verhält-
nisse gezwungen sein könnten. Die Fraktion DIE LINKE.
beurteilte die Verlängerung der Aufstellungsfrist als nicht
zielführend, da dies eine rein zeitliche Verschiebung be-

LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte in der
Ausschussberatung ferner darauf aufmerksam, dass der
Gesetzentwurf verschiedene Fragestellungen aufwerfe, die
sich auf die parlamentarische Beteiligung nach dem
FMStFG bezögen. Zwar sei mit dem von den Koalitions-
fraktionen vorgelegten Änderungsantrag der Vorschlag un-
terbreitet worden, den Finanz- und den Haushaltsausschuss
über den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1
des Rettungsübernahmengesetzes zu informieren. Dies sei
indes nicht hinreichend. Die Koalitionsfraktionen verwiesen
darauf, dass im parlamentarischen Bereich bereits das
Finanzmarktstabilisierungsgremium nach § 10a FMStFG
über sämtliche Enteignungsmaßnahmen unterrichtet werde.
Sie stellten zum Zuständigkeitsbereich des § 10a-Gremiums
klar, das ihm eine reine Unterrichtungsfunktion zukomme.
Die Verantwortung liege auf Seiten der Exekutive. Aller-
dings könne eine aktivere Informationspolitik der Bundes-
regierung positiv wirken. Nunmehr trete daher auch aus
Sicht der Fraktion der CDU/CSU die Pflicht zur Informa-
tion von Finanzausschuss und Haushaltsausschuss über den
Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Rettungsübernahmegesetzes zusätzlich hinzu, so dass den
Rechten des Deutschen Bundestages hinreichend Rechnung
getragen werde. Der Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes)

Zu Nummer 0 – neu – (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3b.

Zu Nummer 3a – neu – (§ 4 Absatz 1 Satz 1 sowie
Absatz 2 Satz 1)

Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3b.

Zu Nummer 3b – neu – (§ 5a – neu –)

Der neue § 5a soll sicherstellen, dass der Fonds im Zusam-
menhang mit einer Stabilisierung des Finanzmarktes be-
rechtigt ist, Anteile an Unternehmen des Finanzsektors zu
erwerben, z. B. im Wege eines Übernahmeangebots. Zur
Verfahrensbeschleunigung wird das Verfahren nach den
§§ 65 bis 69 BHO abbedungen, während zugleich der we-
sentliche Regelungsinhalt übernommen wird. Die Vorschrift
entspricht der Regelung in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.

Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung stellt explizit klar, dass eine Garantielaufzeit
von 60 Monaten nur in begründeten Fällen und für maximal
wirke. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE

ein Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien
möglich ist. Damit wird der von der Europäischen Kommis-

Drucksache 16/12343 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sion gewährte Rahmen ausgeschöpft. Ein begründeter Fall
kann z. B. vorliegen, wenn sich ein Unternehmen üblicher-
weise über fünfjährige Titel refinanziert.

Zu Nummer 5 (§ 9 Absatz 1)

Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3b.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Beschleu-
nigung und Vereinfachung des Erwerbs
von Anteilen an sowie Risikopositionen
von Unternehmen des Finanzsektors
durch den Fonds „Finanzmarktstabili-
sierungsfonds – FMS“)

Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a (Angaben zu § 7e – neu –)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5 (zu § 7e
– neu –).

Zu Buchstabe b (Angabe zu § 12)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Nummer 4 (§ 7 Absatz 1 Satz 4 – neu –)

Ergänzend zur Verkürzung der Einberufungs- und An-
meldefrist für die Hauptversammlung nach § 7 Absatz 1
Satz 1 und 2 wird der Nachweisstichtag auf den 18. Tag vor
der Hauptversammlung vorverlegt. Hierdurch wird es dem
Fonds ermöglicht, in einem kürzeren Zeitraum vor der
Hauptversammlung Aktien zu erwerben und aus diesen Ak-
tien noch das Stimmrecht in der Hauptversammlung auszu-
üben. Nach derzeitigem Recht ist der Nachweisstichtag der
21. Tag vor der Hauptversammlung (vgl. § 123 Absatz 3
Satz 3 des Aktiengesetzes). Es ist vorgesehen, dass der
Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft spätestens
am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Dies entspricht dem letzten Anmeldetag. Im Interesse der
Aktionäre kann der Vorstand in der Hauptversammlungsein-
ladung jedoch bestimmen, dass der Nachweis des Anteils-
besitzes auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der Gesell-
schaft übermittelt werden kann.

Zu Nummer 5 (§§ 7a bis 7e – neu –)

Zu § 7c Satz 4

Die Änderung des § 7c beruht auf einem Vorschlag des
Bundesrates und stellt klar, dass Aktionäre bei Eintragung
eines rechtswidrigen Beschlusses einen Schadenersatzan-
spruch gegen die Gesellschaft haben. Die Klarstellung wird
dadurch erreicht, dass in § 7c Satz 4 insgesamt auf § 246a
Absatz 4 des Aktiengesetzes verwiesen wird. Denn § 246a
Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes sieht für den Fall der
Begründetheit der Beschlussmängelklage eine Schaden-
ersatzpflicht der Gesellschaft vor.

Zu § 7e – neu –

Der neue § 7e beruht auf einer Prüfbitte des Bundesrates. Er
erstreckt den Anwendungsbereich der gesellschaftsrecht-
lichen Erleichterungen für Kapitalmaßnahmen auch auf

durch Dritte (dazu gehören auch die vorhandenen Anteils-
inhaber) im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaß-
nahme des Fonds – z. B. um die Voraussetzung für die Ge-
währung oder Verlängerung von Garantien zu schaffen –
durchgeführt werden.

Zu Nummer 7 (§ 12)

Zur Überschrift

Redaktionelle Folgeänderung zu Absatz 4 – neu –.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3b – neu – (§ 5a
– neu –).

Zu Nummer 1 Satz 4 und zu Nummer 2

Für Angebote des Fonds oder des Bundes ist die Einhaltung
der Vorschriften über die Finanzierung eines Angebots nicht
erforderlich, weil davon auszugehen ist, dass die Finanzie-
rung des Angebots sichergestellt ist.

Zu Nummer 3

Die Änderung stellt klar, dass Vor-, Nach- und Parallel-
erwerbe für den Mindestpreis nicht relevant sind. Die ange-
messene Gegenleistung bestimmt sich vielmehr allein nach
dem Börsenkurs. Damit soll insbesondere sichergestellt
werden, dass Kapitalmaßnahmen, die in einem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Angebot durchgeführt werden und
zum Zweck der Stabilisierung allein dem Unternehmen des
Finanzsektors zugute kommen sollen, nicht zugleich zu
einer Erhöhung des Angebotspreises führen.

Zu Absatz 4 – neu –

Durch die Regelung soll die Durchführung von erforder-
lichen Stabilisierungsmaßnahmen erleichtert werden, die
der Mitwirkung der Hauptversammlung bedürfen. Der
Schwellenwert, ab dem ein aktienrechtlicher Squeeze-out
möglich ist, wird in Anlehnung an die entsprechende über-
nahmerechtliche Spezialregelung in Absatz 3 von 95 Pro-
zent auf 90 Prozent abgesenkt. Aufgrund der öffentlich-
rechtlichen Verpflichtung und Bindung des Fonds an das
Ziel der Finanzmarktstabilität (§§ 2 und 5a FMStFG) kann
von der Squeeze-out-Regelung nur dann Gebrauch ge-
macht werden, wenn ein Zusammenhang mit der Finanz-
marktstabilisierung besteht. Bei einem Verlangen des
Fonds ist die Zahlung der Barabfindung an die Minder-
heitsaktionäre sichergestellt, so dass es einer Bankgewähr-
leistung nach § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes nicht be-
darf.

Zu Artikel 3 (Rettungsübernahmegesetz)

Zur Inhaltsübersicht (Angabe zu § 7)

Folgeänderung zu § 7 Absatz 2 – neu –.

Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2

Durch die Änderung wird klargestellt, dass eine Enteig-

solche Kapitalmaßnahmen, die nicht durch den Finanz-
marktstabilisierungsfonds, sondern auch oder ausschließlich

nung nur zulässig ist, wenn zuvor eine Hauptversammlung
stattgefunden hat und dort für eine entsprechende Kapital-

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Dr. Axel Troost
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12343

maßnahme die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wor-
den ist oder der Beschluss nicht rechtzeitig eingetragen
wird.

Zu § 5 Absatz 4 Satz 2

Die Änderung greift eine Anregung des Bundesrates auf
und stellt klar, bei wem der Antrag auf Rückübertragung zu
stellen ist. Anders als vom Bundesrat angeregt, ist Adressat
des Antrags nicht das Bundesministerium der Finanzen,
sondern der Enteignungsbegünstigte, weil nur er die Rück-
übertragung vornehmen kann.

Zu § 6

Zu Absatz 2 Satz 1

Die Änderung stellt klar, dass eine Pflicht besteht, Unter-
nehmen unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald sie
nachhaltig stabilisiert worden sind.

Zu Absatz 4 – neu –

Die Änderung beruht auf einem Antrag des Bundesrates und
soll sicherstellen, dass ein Unternehmen privatisiert wird,
wenn es nachhaltig stabilisiert ist.

Zu § 7

Zur Überschrift und zu Absatz 1

Folgeänderungen zu § 7 Absatz 2 – neu –.

Zu Absatz 2 – neu –

Nach § 7 ist das Finanzmarktstabilisierungsgremium nach
§ 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes über
sämtliche Enteignungsmaßnahmen zu unterrichten. Neu
eingeführt wird die Pflicht, auch den Finanzausschuss und
den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über
den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1
zu informieren.

Zu Artikel 5 (Änderung der Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds-Verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 6
Absatz 1 Satz 1).

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen.

Berlin, den 18. März 2009

Leo Dautzenberg Ortwin Runde Frank Schäffler

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.