BT-Drucksache 16/11467

Verhalten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber in Finanzinstrumente investierenden geschlossenen Fonds

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11467
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele, Burkhardt Müller-Sönksen, Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle,
Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans,
Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen,
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel
Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner
Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link
(Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke,
Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela
Piltz, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Verhalten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber
in Finanzinstrumente investierenden geschlossenen Fonds

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant einen neuen Tatbestand „An-
lageverwaltung“ in den § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufzu-
nehmen, wonach in Finanzinstrumente investierende geschlossene Fondsgesell-
schaften einer Erlaubnispflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollen. Zur Begründung führt der vorliegende
Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts“
(Bundestagsdrucksache 16/11130) an, dass „das Bundesverwaltungsgericht eine
Verwaltungspraxis der BaFin als nicht mit dem KWG vereinbar“ erklärt hat,
„mit der der Betrieb bestimmter Anlagemodelle als erlaubnispflichtiges Finanz-
kommissionsgeschäft eingestuft wurde“.

Die BaFin hatte 2004/2005 in einer Anzahl von Fällen unter abrupter und unan-
gekündigter Änderung ihrer Verwaltungspraxis Schließungs- und Abwicklungs-
verfügungen erlassen. In verschiedenen Fällen ist den betroffenen Anlegern dar-
aus ein erheblicher Schaden entstanden, weil sie voraussichtlich nur einen
geringen Teil ihrer Einlagen zurückerhalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 27. Februar 2008
(Az. 6 C 11.07, sog. „Gamag-Urteil“) festgestellt, dass die BaFin nicht befugt
war, den Beteiligungsgesellschaften die Geschäftstätigkeit zu untersagen.

Drucksache 16/11467 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Fondsgesellschaften mit wie vielen Anlegern und wie viel an be-
reits eingezahlten Geldern waren bzw. sind von den rechtswidrigen Maßnah-
men – Schließungs- und Abwicklungsverfügung – der BaFin betroffen?

2. Wer hat konkret in dem Zeitraum seit Herbst 2004 seitens der Bundesregie-
rung die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin geführt, und in welcher
Form hat sich diese Aufsicht ggf. mit der vorgenannten Praxis der Behörde
befasst?

3. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren sind noch anhängig und können
diese angesichts der erkannten Rechtswidrigkeit fortgeführt werden bzw. ist
die Bundesregierung bereit, die BaFin zur Einstellung dieser Verfahren und
Rücknahme ihrer rechtswidrigen Verfügungen anzuweisen?

4. Ist die Bundesregierung angesichts des Umstandes, dass eine oberste Bun-
desbehörde in rechtswidriger Weise vorgegangen ist, bereit, auf eine ange-
messene Entschädigung der betroffenen Anleger und Unternehmen hinzu-
wirken?

5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach es im Sinne der Rechts-
sicherheit läge, wenn eine mit so erheblichen Einwirkungsrechten ausgestat-
tete oberste Bundesbehörde wie die BaFin gravierende Änderungen ihrer
Verwaltungspraxis künftig mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf be-
kannt geben sollte?

6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Behörde wie die BaFin,
deren Verfügungen unabhängig von deren Rechtskraft sofort vollziehbar
sind, im besonderen Maße der Kontrolle und Aufsicht bedarf, und wie ge-
denkt die Bundesregierung diese Aufsicht effektiver als bisher zu organisie-
ren?

Berlin, den 17. Dezember 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.