BT-Drucksache 16/11463

Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts seit Inkrafttreten der Novelle der Wohneigentumsgesetzes

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11463
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich
(Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß,
Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger,
Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht,
Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn),
Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto
Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts seit Inkrafttreten der Novelle
des Wohneigentumsgesetzes

Die Rechtslage zum Wohnungseigentumsrecht hat sich durch die am 1. Juli
2007 in Kraft getretene Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
wesentlich verändert. Die Novelle brachte die Rechtsfähigkeit der Eigentümer-
gemeinschaft, verbesserte Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten für die Eigen-
tümergemeinschaft, erweiterte Beschlusskompetenzen für die Wohnungseigen-
tümer, neue Aufgaben und Pflichten für den WEG-Verwalter sowie eine Unter-
stellung des gerichtlichen Verfahrens unter die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung. Eineinhalb Jahre später ist es Zeit für eine Zwischenbilanz.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie stellt sich die Rechtsprechung zu den neuen Vorschriften dar?

2. Welche Schwerpunkte kristallisieren sich heraus?

3. Ergibt sich hieraus gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf?
4. Sieht die Bundesregierung darüber hinaus redaktionelle und handwerkliche
Fehler im Zuge der WEG-Novelle, die kurzfristig der Beseitigung durch den
Gesetzgeber bedürfen, wenn ja, welche?

5. Wie hat sich die Anzahl der Verfahren in Wohnungseigentumssachen seit in-
krafttreten der WEG-Novelle entwickelt?

Drucksache 16/11463 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Welche Auswirkungen hat die Unterstellung der wohnungseigentumsrecht-
lichen Verfahren unter die Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Fallzahlen?

7. Welche Auswirkungen hat die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemein-
schaft und die damit verbundene Haftungsbeschränkung auf die Verbrau-
chereigenschaft i. S. v. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und was bedeu-
tet dies für deren Schutzwürdigkeit im Rahmen allgemeiner Geschäftsbe-
dingungen, bei Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen?

8. Welche Auswirkungen hat die Regelung des § 16 Absatz 3 WEG, der es
den Wohnungseigentümern unter bestimmten Bedingungen gestattet, den
Kostenverteilungsschlüssel zu ändern, auf das Vertragsverhältnis zwischen
dem vermietenden Wohnungseigentümer und dem Mieter; besteht insoweit
ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Änderung des Kosten-
verteilungsschlüssels?

9. Hält die Bundesregierung die Aufnahme von dynamischen Verweisungs-
klauseln in einem Mietvertrag für zulässig, um eine Umsetzung von WEG-
Beschlüssen im Mietverhältnis zu ermöglichen?

10. Ist feststellbar, dass die WEG-Novelle zu einem Anstieg von Maßnahmen
der Modernisierung und Anpassung an den Stand der Technik geführt hat?

11. Welche besonderen Probleme haben sich in der Praxis im Zusammenhang
mit der vom Verwalter gemäß § 24 Absatz 7 und 8 WEG zu erstellenden
Beschlusssammlung ergeben, und welche hiervon erfordern ein gesetz-
geberisches Tätigwerden?

12. Welche Länder haben von der Ermächtigung, andere als die für den Sitz
des Oberlandesgerichts zuständigen Landgerichte mit der Zuständigkeit
des Rechtsmittelgerichts zu betrauen, Gebrauch gemacht, und welche Ge-
richte sind zum jetzigen Zeitpunkt in den einzelnen Bundesländern zustän-
dig?

13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in welchem Umfang Woh-
nungseigentumsverwalter von der nach § 5 Absatz 1 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes (RDG) bestehenden Annexkompetenz, Rechtsberatung zu
leisten, Gebrauch machen?

14. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 27 Absatz 2 Nummer 2 WEG
den Verwalter ermächtigt, in einem Beschlussanfechtungsverfahren für die
beklagten Wohnungseigentümer die Vertretung zu übernehmen und ggf.
einen Rechtsanwalt in deren Namen zu beauftragen, und wie begründet sie
ihre diesbezügliche Auffassung?

15. Welche besonderen Probleme ergeben sich in der Praxis aus der Überfüh-
rung des FGG-Verfahrens in die Regelungen nach der Zivilprozessord-
nung?

16. Was ergibt sich aus der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Abgeltungssteuer,
nach der alle Kapitaleinnahmen einem einheitlichen Steuersatz unterwor-
fen werden, für Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die
Kirchensteuer, wenn entweder alle Wohnungseigentümer kirchensteuer-
pflichtig sind, oder aber nur einzelne?

17. Hält die Bundesregierung das mit der WEG-Novelle verfolgte gesetzgebe-
rische Ziel, den wohnungseigentums- und mietrechtlichen Betriebskosten-
begriff zu vereinheitlichen, für erreicht, und wie begründet sie ihre diesbe-
zügliche Auffassung?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11463

18. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich nach Auffassung der Bundes-
regierung für den Wohnungseigentumsverwalter im Hinblick auf die so ge-
nannten haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen im Sinne des
§ 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), beispielsweise hinsichtlich
der Ausstellung von Bescheinigungen?

19. Welche Hindernisse sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Realisierung des Vorrangs des Hausgeldes bei der Zwangsversteigerung
und der Zwangsverwaltung von Eigentumswohnungen, insbesondere im
Hinblick auf die Kenntnis des Einheitswertes, der dem Steuergeheimnis ge-
mäß § 30 der Abgabenordnung (AO) unterliegt, und sieht die Bundesregie-
rung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf?

20. Welche Anforderungen ergeben sich für Wohnungseigentümergemein-
schaften aus der zum 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen neuen Energie-
einsparverordnung (EnEV), mit welcher u. a. der so genannte Energiepass
eingeführt wurde, und können die Wohnungseigentümer Entscheidungen
über diesbezügliche Maßnahmen mehrheitlich beschließen?

21. Wie hat sich das Verhältnis von Nachbarrecht und Wohnungseigentums-
recht nach in Kraft treten der WEG-Novelle entwickelt?

22. Wen trifft nach Ansicht der Bundesregierung die Bußgeldpflicht nach der
Energieeinsparverordnung, die Wohnungseigentümer oder den Verwalter,
im Falle des Unterlassens von nach der EnEV durchzuführenden Maßnah-
men?

23. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das so genannte Wärmecon-
tracting im Wege der Beschlussfassung möglich ist und den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, wenn zwar noch eine funk-
tionsfähige Heizungsanlage vorhanden ist, sich die Vorteile gegenüber her-
kömmlichen Anlagen aber als besonders groß herausstellen?

24. Sieht die Bundesregierung für wohnungseigentumsrechtliche Verfahren ein
Problem darin, dass nach der Unterstellung unter den Vorschriften der ZPO
auch § 15a EGZPO beachtet werden muss, wonach in einzelnen Ländern
für alle Forderungen bis 750 Euro zunächst, wenn nicht das Mahnverfahren
betrieben wird, das Schlichtungsverfahren zu führen ist?

25. Wie wirken sich der neue Instanzenzug und die Aussetzung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde in Wohnungseigentumsverfahren für fünf Jahre auf die
Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im Wohnungseigentumsrecht aus?

26. Kann die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt feststellen, dass sich die
WEG-Novelle positiv auf die Attraktivität von Wohnungseigentum in der
Bundesrepublik Deutschland ausgewirkt hat, und wenn nein, welche weite-
ren Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung zu treffen, um
die Attraktivität von Wohnungseigentum zu erhöhen?

27. Sieht die Bundesregierung, dass die WEG-Novelle zu einer Beseitigung
von Instandhaltungs- und Instandsetzungsstaus im Bereich von Wohnungs-
eigentumsanlagen geführt hat, und wie begründet sie ihre diesbezügliche
Einschätzung?

Berlin, den 17. Dezember 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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