BT-Drucksache 16/11457

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO)

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11457
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Dr. Max Stadler, Jörg van Essen, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth),
Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß,
Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein,
Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn),
Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia
Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk,
Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO)

A. Problem

Mit der Zivilprozessreform, die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, ist eine
Strukturreform des Zivilprozesses erfolgt. Dabei sind auch die Rechtsmittel neu
gestaltet worden mit dem Ziel, eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Ge-
mäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Berufungsgericht ei-
ne Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung
nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat. Nach § 522 Abs. 3 ZPO ist der Be-
schluss unanfechtbar. Entscheidet das Gericht durch Urteil, ist gegen die Zu-
rückweisung der Berufung die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO
statthaft. Die unterschiedliche Behandlung der gerichtlichen Zurückweisungs-
entscheidungen in Bezug auf die Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt.
B. Lösung

In § 522 Abs. 2 ZPO wird die Rechtsbeschwerde zugelassen als statthaftes
Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse der Berufungsgerichte.

C. Alternativen

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Drucksache 16/11457 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

Da mit dem Gesetzgebungsvorhaben die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde
auch in den Fällen eröffnet wird, in denen bisher kein Rechtsbehelf gegeben war,
kann sich das Aufkommen an Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) er-
höhen. Dadurch können für den Justizhaushalt des Bundes Mehrkosten entste-
hen. Es lässt sich allerdings nicht belastbar prognostizieren, in welchem Ausmaß
von dem neu eröffneten Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wird; über den Umfang
der finanziellen Auswirkungen sind daher verlässliche Angaben nicht möglich.

Berlin, den 16. Dezember 2

Dr. Guido Westerwelle un
1. In § 522 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde
statt.“

2. § 522 Abs. 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordung

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

„5. § 522 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung ist bis
einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Rechtsbeschwerde nur zuläs-
sig ist, wenn der Wert der mit ihr geltend gemachten
Beschwerde 20 000 Euro übersteigt.“

2. Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden die Nummern 6
bis 12.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

008

d Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11457

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

(von 25,8 Prozent im Jahr 2000 auf 31,8 Prozent im Jahr diese Weise Berufungen zurückweisen, ohne sich mit den

2004). Auch bei den Oberlandesgerichten ist eine stetige Ab-
nahme der streitigen Urteile zu beobachten (von 42,2 Prozent
im Jahr 2000 auf 30,4 Prozent im Jahr 2004). Zudem gibt es

aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen der Vorinstanz aus-
einanderzusetzen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Entscheidung vom 4. November 2008 (1 BvR 2587/
Drucksache 16/11457 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Am 1. Januar 2001 ist das Gesetz zur Reform des Zivil-
prozesses in Kraft getreten (BGBl. I S. 1887). Das Gesetz
führte zu einer grundlegenden Strukturreform des Zivilpro-
zesses mit dem Ziel, eine Qualitätsverbesserung und Effi-
zienzsteigerung innerhalb der Ziviljustiz zu erreichen. Das
Gesetz sieht dazu u. a. auch eine Änderung des Berufungs-
verfahrens vor. § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit,
durch den kollegialen Spruchkörper einstimmig eine Beru-
fung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Das Ge-
richt weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück,
wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht erfordert. Mit der Möglichkeit der Zurückweisung der
Berufung im Beschlusswege ist beabsichtigt, offensichtlich
unbegründete Berufungen von vornherein auszusondern. Die
Beschlusszurückweisung setzt nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
voraus, dass das Berufungsgericht oder der Vorsitzende die
Parteien zuvor auf die in Aussicht genommene Zurückwei-
sung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen und
dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Berufungs-
führer soll damit die Möglichkeit erhalten, dem Berufungs-
gericht Gesichtspunkte zu unterbreiten, die seiner Auffas-
sung nach eine Beschlusszurückweisung hindern. Nach
§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist der Zurückweisungsbeschluss zu
begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht
bereits in dem Hinweis des Gerichts enthalten sind. Damit
soll sichergestellt werden, dass der unterliegende Berufungs-
führer über die wesentlichen Gründe für die Erfolglosigkeit
seines Rechtsmittels unterrichtet wird. Gemäß § 522 Abs. 3
ZPO ist der Beschluss unanfechtbar. Dieser soll das Beru-
fungsverfahren abschließen und die Rechtskraft des ange-
fochtenen Urteils herbeiführen.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat eine Studie
über die Auswirkungen der Reform des Zivilprozessrechts in
Auftrag gegeben (Hommerich/Prütting, Rechtstatsächliche
Untersuchung zu den Auswirkungen der Reform des Zivil-
prozessrechts auf die gerichtliche Praxis, 2006). Danach ist
bei den Berufungsgerichten bereits seit 1997 (Landgericht)
bzw. 1999 (OLG) ein kontinuierlicher Rückgang der Ein-
gangszahlen zu beobachten, der sich allerdings ab 2002 über-
all sprunghaft verstärkt hat. Diese ab 2002 auffallend ver-
stärkte Tendenz führte nach Aussage der Autoren zu ausge-
prägten Entlastungseffekten und könne in verschiedener
Hinsicht jedenfalls auch auf Effekte der ZPO-Reform zu-
rückgeführt werden. Mit der Abnahme streitiger Urteile kor-
respondiert eine deutliche Zunahme von Beschlüssen nach
§ 522 Abs. 2 ZPO (von 4,2 Prozent im Jahr 2002 auf
10,7 Prozent im Jahr 2004) und die Rücknahme der Berufung

fungsrücknahme (von 28,9 Prozent auf 32,3 Prozent). Die an-
gestiegene Zahl der Zurückweisungsbeschlüsse führt damit
zu einer geringeren Zahl von gerichtlichen Verhandlungen
und Beratungen in einzelnen Streitverfahren. Im Falle einer
Hinweiserteilung nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wurde jede
zweite Berufung beim Oberlandesgericht zurückgenommen.

Eine Umfrage bei den Bundesländern für das Jahr 2006 durch
das BMJ hat ergeben, dass die Quote von Zurückweisungen
nach § 522 Abs. 2 ZPO im Bundesdurchschnitt 32 Prozent
beträgt. In den einzelnen Bundesländern sind die Quoten hin-
gegen höchst unterschiedlich ausgeprägt. Während die Zu-
rückweisungsquote in Nordrhein-Westfalen 22,5 Prozent
und in Baden-Württemberg 22,4 Prozent beträgt, liegt sie in
Bayern bei 51 Prozent und in Mecklenburg-Vorpommern bei
52,5 Prozent. Die unterschiedliche Handhabung von § 522
Abs. 2 ZPO in den einzelnen Bundesländern provoziert daher
die Frage, ob der Zugang zum Recht für alle Bürger in glei-
cher Weise eröffnet ist. In Baden-Württemberg hat der Klä-
ger eine weitaus größere Chance, nach dem Verfahren in der
zweiten Instanz eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem
BGH anzustrengen als in Mecklenburg-Vorpommern. Beacht-
lich ist auch die hohe Erfolgsquote der Nichtzulassungsbe-
schwerden von rund 20 Prozent beim BGH im Jahr 2006.
Von den zugelassenen Revisionen führten wiederum rund
80 Prozent zum Erfolg. Hier zeigt sich, dass der BGH in die-
sen Fällen bei der Bewertung der Revisionsgründe eine ande-
re Bewertung vornimmt als das Berufungsgericht. Es kann
daher die Prognose angestellt werden, dass in vielen Fällen,
in denen die Berufungsgerichte durch Beschluss entscheiden,
der BGH ebenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen würde.

Die Kritik an § 522 Abs. 2 ZPO entzündet sich weniger an
dem Instrument des Zurückweisungsbeschlusses an sich,
sondern vielmehr gegen seine grundsätzliche Unanfechtbar-
keit. Die Unanfechtbarkeit führt unmittelbar zu einer Redu-
zierung des Rechtsschutzes für die Bürger. Im Hinblick auf
den Gleichheitsgrundsatz ist es problematisch, wenn Zurück-
weisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen des Ab-
satzes 3 unanfechtbar sind, während Urteile, mit denen eine
Berufung zurückgewiesen wird, grundsätzlich der Nichtzu-
lassungsbeschwerde unterliegen. Auch der Widerspruch
zwischen der Unanfechtbarkeit nach § 522 Abs. 3 ZPO und
der Anfechtbarkeit von Verwerfungsbeschlüssen nach § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO ist offensichtlich.

Das Institut des Zurückweisungsbeschlusses und seine Un-
anfechtbarkeit kollidieren mit dem der strikten Bindung des
Richters an das materielle Recht. Das Beschlussverfahren er-
öffnet eine weitgehende vorweggenommene Beweiswürdi-
gung durch das Berufungsgericht und erlaubt dem Gericht
über materielle Rechtsfragen, eine die Instanz abschließende
Entscheidung zu treffen, ohne diese Rechtsfragen wirklich
inhaltlich und sachlich zu entscheiden. Das Gericht kann auf
eine Zunahme der Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO (von
5,7 Prozent auf 11 Prozent) und eine Zunahme der Beru-

06) auf die Missbrauchsgefahr hingewiesen. Hat der Gesetz-
geber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschie-

des Gerichts zu verlangen. Es erscheint dagegen sachfremd,
mit der Einstimmigkeit die Unanfechtbarkeit des Beschlus-
ses zu legitimieren.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

In § 522 Abs. 2 ZPO wird durch einen neuen Satz 4 die
Rechtsbeschwerde als neues Rechtsmittel gegen Zurück-

Abs. 2 ZPO eine Angleichung an die Voraussetzungen er-
zielt, unter denen eine Nichtzulassungsbeschwerde nach
§ 544 ZPO (§ 26 Nr. 9 (neu) ZPOEG) eingelegt werden kann.
Für beide Rechtsmittel gilt, dass sie bis einschließlich 31. De-
zember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die
Beschwer nur zulässig ist, wenn der Wert der mit ihr geltend
zu machenden Beschwerde 20 000 Euro übersteigt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11457

den und sieht die betreffende Rechtsordnung dementspre-
chend ein Rechtsmittel vor, so dürfe der Zugang dazu nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen-
der Weise erschwert werden, so das Gericht. Mit dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sei eine den Zugang
zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO danach dann, wenn sie sachlich
nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich
erweist und dadurch der Zugang zur nächsten Instanz unzu-
mutbar einschränke, so das Bundesverfassungsgericht wei-
ter.

Das Gericht hat in der Frage, ob durch Urteil oder durch Be-
schluss entschieden wird, nach allgemeiner Auffassung kein
Auswahlermessen (BGH V ZB 170/06; NJW 2007, 2644).
Die unterschiedliche Praxis mit dem § 522 Abs. 2 ZPO in den
einzelnen Bundesländern und Gerichtsbezirken zeigt aber
gerade deutlich, dass die Gerichte oftmals ein Ermessen zur
Grundlage ihrer Entscheidung machen. Es ist nicht aus-
reichend, die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechts-
mittel mit dem Erfordernis der Einstimmigkeit im Hinblick
auf den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen.
Auch Entscheidungen der Gerichte durch Urteile ergehen in
den überwiegenden Fällen einstimmig. Es ist nachvollzieh-
bar, die Einstimmigkeit als Voraussetzung für den Beschluss

weisungsbeschlüsse normiert. Gleichzeitig wird Absatz 3 ge-
strichen. Damit wird klargestellt, dass der Zurückweisungs-
beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO
anfechtbar ist. Bislang war der Zurückweisungsbeschluss un-
anfechtbar, obwohl die Entscheidung, wäre sie als Urteil er-
lassen worden, mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte an-
gefochten werden können. Die Änderung ermöglicht eine
Harmonisierung des Rechtsweges im zivilprozessualen Be-
rufungsrecht und beendet die Ungleichbehandlung. Weist
das Gericht die Berufung wegen mangelnder Zulässigkeit zu-
rück, so findet gegen den Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Ebenso unterliegt die
Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ge-
mäß § 544 Abs. 1 ZPO der Nichtzulassungsbeschwerde.
Wird die Berufung durch Urteil zurückgewiesen, so ist der
Rechtsweg ebenfalls eröffnet.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessord-
nung)

Durch die Ergänzung in § 26 ZPOEG wird für die Rechtsbe-
schwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522

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