Vom 3. Dezember 2008
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11238
16. Wahlperiode 03. 12. 2008
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Katja Kipping, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10808, 16/11197, 16/11234 (neu) –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“ gestrichen.
Berlin, den 2. Dezember 2008
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
Begründung
Die in Artikel 1 Satz 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs mit dem Attribut „amt-
lichen“ versehene deutsche Übersetzung der Behindertenrechtskonvention der
Vereinten Nationen ist nicht mit der in New York von den Beteiligten und Betrof-
fenen ausgehandelten (englischen) Originalfassung gleichzusetzen. Dies wurde
auch in der Anhörung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales
des Deutschen Bundestages am 24. November 2008 einhellig von allen Sachver-
ständigen kritisch angemerkt.
Aufgrund der inadäquaten Übersetzung von Wörtern mit hohem Bedeutungsge-
halt wie „inclusion“ – in der vorliegenden Fassung mit „Integration“ statt mit
Inklusion übersetzt oder „to facilitate“ mit „erleichtern“ statt mit ermöglichen –
warnten Fachkreise bereits im Vorfeld erfolglos vor einer inhaltlichen Abschwä-
chung des Konventionstextes. Dies wird auch deutlich, vergleicht man die dem
Gesetzentwurf beigefügte Übersetzung mit der vom NETZWERK ARTIKEL 3 –
Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e. V. vorgelegte
Drucksache 16/11238 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
„Schattenübersetzung“. Die derzeitigen Übersetzungsmängel können weit rei-
chende Auswirkungen auf die Umsetzungspraxis beispielsweise im Hinblick auf
die gemeinsame Bildung behinderter und nicht behinderter Kinder haben. Wenn
auch das Übereinkommen offiziell nur in den sechs Amtssprachen der Vereinten
Nationen rechtlich verbindlich ist, wird in der innerstaatlichen Praxis dennoch
vorrangig die deutsche Fassung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu Rate
gezogen werden.