BT-Drucksache 16/10952

Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10952
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Christian Ahrendt,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr
(Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher,
Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich
(Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß,
Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein,
Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Michael Link (Heilbronn), Dr. Erwin Lotter, Markus Löning, Horst Meierhofer,
Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-
Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler,
Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner,
Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung

Am 9. November 2007 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuregelung
der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaß-
nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG verabschiedet. Das
Gesetz ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten, wobei Internetdaten erst ab
1. Januar 2009 erhoben werden müssen.

Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom
11. März 2008 (1 BvR 256/08) die teilweise Aussetzung der Vorratsdatenspei-
cherung angeordnet. Das Gericht ließ die Anwendung von § 113b des Telekom-
munikationsgesetzes (TKG), soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten
zum Zwecke der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache
nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufverfahrens einer Strafverfolgungsbe-
hörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten
zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfol-
gungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine
schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist,
die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen

begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre (§100a Abs. 1 StPO). Des Weiteren hat das Ge-
richt der Bundesregierung aufgegeben, bis 31. Oktober 2008 einen Bericht über
die praktischen Folgen der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Inzwischen hat
auch das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 17. Oktober 2008, VG 27
A232.08) der Bundesnetzagentur vorläufig untersagt, Maßnahmen gegen einen
Telekommunikationsbetreiber wegen des Unterlassens der Vorhaltung von An-

Drucksache 16/10952 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten. Außerdem hat das Verwaltungs-
gericht Berlin in einem anderen Fall die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdaten-
speicherung mangels Entschädigungsregelung bezweifelt (Beschluss vom 2. Juli
2008, VG 27 A 3.07) und die Frage gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes (GG)
dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinzu kommt ein
weiterer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008
(1 BvR 256/08). Der Beschluss betrifft die durch die Polizeiaufgabengesetze in
Bayern und Thüringen erheblich gewordene Nutzung von Daten zur Gefahren-
abwehr nach § 113b Satz 1 Nr. 2 TKG sowie die Datenübermittlung für Aufga-
ben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des Militäri-
schen Abschirmdienstes gemäß § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG. In beiden Fällen hatte
ein Antrag auf Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung teilweise Er-
folg, im Falle der Polizeiaufgabengesetze mit der Begründung, dass durch den
größer gewordenen Kreis der abrufberechtigten Behörden und die Erweiterung
des zulässigen Abrufszweck das Vertrauen in die allgemeine Unbefangenheit des
elektronischen Informations- und Gedankenaustauschs sowie das Vertrauen in
den durch Artikel 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Telekommunikation
in erheblichem Maße eingeschränkt werde.

Laut einer forsa-Umfrage vom Juni 2008 hat die sechsmonatige Speicherung der
Verbindungsdaten das Gesprächverhalten der Deutschen verändert. Jeder 13.
habe bereits einmal wegen der Vorratsdatenspeicherung darauf verzichtet, Tele-
fon, Handy oder den Computer zu benutzen. Deutlich mehr als die Hälfte der
Befragten würden weder das eigene Telefon noch Computer benutzen, wenn sie
Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder einer Dro-
genberatungsstelle aufnehmen wollten. In seiner Entscheidung zur sog. Online-
durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Erhebung
von Daten, „die Aufschluss über die Kommunikation des Betroffenen mit Drit-
ten geben, […] die – auch im Allgemeinwohl liegende – Möglichkeit der Bürger
beschränkt […], an einer unbeobachteten Individualkommunikation teilzuneh-
men“. Dies „beeinträchtigt mittelbar die Freiheit der Bürger, weil die Furcht vor
Überwachung […] eine unbefangene Individualkommunikation verhindern
kann“ (BVerfG, NJW 2008, 822).

Auf europäischer Ebene hat die EU-Kommission am 25. März 2008 eine EU-
Expertengruppe zur Bewertung der Umsetzung der Richtlinie und der systema-
tischen Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten eingesetzt, wie
dies von der Richtlinie gefordert wird. Teilnehmer an dieser Expertengruppe
sind auch die Mitgliedstaaten. Die Expertengruppe soll auch klären, ob die um-
strittene Richtlinie geändert werden soll. Beim Europäischen Gerichtshof ist
eine Nichtigkeitsklage Irlands, unterstützt von der Slowakei, gegen die Richt-
linie 2006/24/EG anhängig, mit der Begründung, sie sei nicht auf einer geeigne-
ten Rechtsgrundlage erlassen worden.

Der Präsident des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, hat sich Anfang Novem-
ber dergestalt geäußert, dass zur Bekämpfung von Computerkriminalität die
Polizei auf die Vorratsdatenspeicherung angewiesen sei, da die IP-Adresse oft-
mals die einzige Spur zu den Tätern sei. Sollte die Klage vor dem Bundesverfas-
sungsgericht Erfolg haben sei das „für die Ermittler das Ende“ (vgl. http://
www.heise.de/newsticker/Computerkriminelle-verwenden-immer-raffiniertere-
Methoden--/meldung/118264). Dies verkennt jedoch die Tatsache, dass auch vor
Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung Ermittlungsbehörden erfolgreich ge-
gen Internetkriminalität vorgegangen sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie sind die bisherigen Erfahrungen der Bundesregierung und der Ermitt-

lungsbehörden über die praktischen Auswirkungen der in § 113a TKG vor-
gesehenen Datenspeicherung?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10952

2. In wie vielen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände war es seit der
Einführung der Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung für Ermittlungs-
verfahren, anstatt auf die nur kurzfristig zur Verfügung stehenden für Ab-
rechnungszwecke gespeicherten Daten auf die sechs Monate verfügbaren
Vorratsdaten zurückzugreifen?

3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die einstweilige Anordnung
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08) eine
negative Auswirkung auf die Strafverfolgung schwerer Delikte gehabt hat?

4. Welche Gründe sind in Fällen, in denen ein Auskunftsersuchen zu Telekom-
munikationsverbindungsdaten ergebnislos bleibt, maßgeblich für die Er-
folglosigkeit?

5. Sind insbesondere durch die Vorratsdatenspeicherung wie viele Straftaten
aufgrund welcher Straftatbestände aufgeklärt oder die Ermittlungen maß-
geblich gefördert worden, weil nunmehr auch die Verbindungsdaten von
Nutzern sog. Flat-Rates gespeichert werden, die zuvor wegen der mangeln-
den Relevanz für Abrechnungszwecke nicht gespeichert wurden?

6. Wie bewertet die Bundesregierung die Sicherheit von gespeicherten Daten
aufgrund der Vorratsdatenspeicherung angesichts der jüngsten Daten-
schutzskandale im nichtöffentlichen Bereich?

7. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der forsa-Umfrage vom
Juni 2008 insbesondere unter dem Aspekt, den auch das BVerfG in seiner
Entscheidung vom 27. Februar 2008 zu heimlichen Onlinedurchsuchungen
(BVerfG, NJW 2008, 822) angesprochen hat, dass „die Furcht vor Überwa-
chung […] eine unbefangene Individualkommunikation verhindern kann“
und mithin die Bürgerinnen und Bürger ihr Gesprächsverhalten ändern?

8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die zum 1. Januar 2009 an-
stehende Einbeziehung von Internetanbietern das Nutzerverhalten bei den
Bürgerinnen und Bürgern noch weiter verändern wird und insbesondere
auch erhebliche Auswirkungen bei Personen zu erwarten sind, die privat
und nichtkommerziell einen Internetzugang oder einen Anonymisierungs-
dienst anbieten oder einen E-Mail-Dienst betreiben?

9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorlagebe-
schluss des Verwaltungsgerichts Berlin, der die Vorratsdatenspeicherung
mangels Entschädigung für verfassungswidrig hält (VG 27 A 3.07)?

10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin (VG 27 A 232.08), dass ein Telekommuni-
kationsbetreiber vorläufig keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf
eigene Kosten bereithalten muss?

11. Welche Standpunkte vertritt die Bundesregierung in der Expertengruppe
Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene?

12. Wie oft hat die Expertengruppe bereits getagt, und welche Arbeitsergeb-
nisse wurden bereits erzielt, und wie bewertet die Bundesregierung diese?

13. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Präsidenten des Bundeskrimi-
nalamts, dass die Rücknahme der Vorratsdatenspeicherung für die Sicher-
heitsbehörden die Ermittlungen insbesondere im Bereich der Internetkrimi-
nalität quasi unmöglich machen würde?

14. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfolge der Sicherheits-
behörden bei der Bekämpfung insbesondere der Internetkriminalität vor
und seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung?

Berlin, den 12. November 2008
Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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