BT-Drucksache 15/969

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP -15/805- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes

Vom 8. Mai 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/969
15. Wahlperiode 08. 05. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
– Drucksache 15/805 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes

A. Problem
Die im Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bun-
des als Artikel 1 enthaltene gesetzliche Regelung über befriedete Bezirke für
die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht ist
bis zum 30. Juni 2003 befristet. Der Gesetzentwurf schlägt eine unbefristete
Geltung und einen periodischen Erfahrungsbericht der Bundesregierung vor.

B. Lösung
Der 1. Ausschuss schlägt mehrheitlich die sachlich unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs in einer redaktionell und rechtsförmlich überarbeiteten Fassung
vor.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über befriedete Be-
zirke für Verfassungsorgane des Bundes.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 15/969 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/805 – in folgender Fassung anzunehmen:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen zum Schutz von
Verfassungsorganen des Bundes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über befriedete Bezirke für

Verfassungsorgane des Bundes
Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom

11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

㤠9
Bericht des Bundesministeriums des Innern

Das Bundesministerium des Innern erstattet dem Deutschen Bundestag je-
weils binnen eines Jahres nach der konstituierenden Sitzung des Deutschen
Bundestages einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß
§§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung

des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes
Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bun-

des vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird aufgehoben.
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 8. Mai 2003

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende

Dr. Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/969

Bericht der Abgeordneten Dr. Dieter Wiefelspütz, Thomas Strobl (Heilbronn),
Volker Beck (Köln) und Jörg van Essen

1. Überweisung durch das Plenum
Der von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Ver-
fassungsorganen des Bundes – Drucksache 15/805 – ist vom
Deutschen Bundestag in seiner 40. Sitzung am 10. April
2003 dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung (1. Ausschuss) federführend sowie dem
Innenausschuss und dem Rechtsausschuss mitberatend
überwiesen worden.

2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf strebt an, das 1999 als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungs-
organen des Bundes verabschiedete, das frühere Bann-
meilengesetz ersetzende Gesetz über befriedete Bezirke für
Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG), dessen Geltung
nach derzeitiger Rechtslage zum 30. Juni 2003 befristet ist,
künftig unbefristet gelten zu lassen.
Zugleich soll die Bundesregierung verpflichtet werden, je-
weils binnen eines Jahres nach der Konstituierung eines
neugewählten Bundestages einen Erfahrungsbericht über
die Verfahren der Zulassung von Demonstrationen nach den
§§ 5 bis 7 BefBezG vorzulegen.

3. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat am 7. Mai 2003 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen diejenigen der Fraktion der CDU/CSU die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen. Mit demselben
Stimmenverhältnis wurde folgender Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt:
„1. In Artikel 1 Nr. 1 werden die Worte „jeweils binnen

eines Jahres nach der konstituierenden Sitzung des
Deutschen Bundestages“ durch die Worte „bis zum
31. Dezember 2006“ ersetzt.

2. Artikel 1 Nr. 2 wird gestrichen und durch folgende neue
Nr. 2 ersetzt:
„2. In Artikel 7 Abs. 2 wird die Angabe ,30. Juni 2003‘

durch die Angabe ,30. Juni 2007‘ ersetzt“
Begründung
DerErsteBericht derBundesregierung über dieErfahrungen
mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfas-
sungsorganen des Bundes (Bundestagsdrucksache 15/117)
belegt, dass eine Aufhebung der Befristung noch nicht mög-
lich ist.
Erstens sind laut Bericht „nicht kontrollierbare Massenver-
sammlungen … im Berichtszeitraum nicht eingetreten“, so
dass das Gesetz noch keine wirkliche Bewährungsprobe zu
bestehen hatte.

Zweitens ist laut Bericht „zu erwarten, dass es künftig bei
Versammlungen vor dem Bundeskanzleramt … vermehrt zu
divergierenden Bescheiden der Versammlungsbehörde Ber-
lin und des Bundesministeriums des Innern kommen wird.
Ursächlich hierfür sind die unterschiedlichen rechtlichen
Maßstäbe nach dem Gesetz über die befriedeten Bezirke für
die Verfassungsorgane des Bundes einerseits und dem Ver-
sammlungsgesetz anderseits.“
Der Deutsche Bundestag sollte durch die Verlängerung der
Befristung um vier Jahre sicherstellen, dass er die Entschei-
dung über Beibehaltung dieser Regelung, ihrer Abschaffung
oder Überarbeitung auf Grund besser fundierter Erfahrun-
gen treffen kann.“
Mit gleichem Ergebnis und gleichem Stimmenverhältnis hat
der Rechtsausschuss zum Gesetzentwurf und zum Ände-
rungsantrag am 7. Mai 2003 Beschluss gefasst.

4. Beratung im federführenden 1. Ausschuss
a) Der 1. Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sit-

zung am 10. April und in seiner 8. Sitzung am 8. Mai
2003 beraten und im Ergebnis die oben wiedergegebene
Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die-
jenigen der Fraktion der CDU/CSU verabschiedet.

b) Die Fraktionen, die den Gesetzentwurf eingebracht
haben, stützen sich auf die bisherigen, auch im Bericht
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 15/117
dokumentierten Erfahrungen mit der geltenden gesetzli-
chen Regelung zum Schutz der drei Verfassungsorgane.
Danach habe sich erwiesen, dass sich die konkrete Aus-
gestaltung des Schutzes der drei Verfassungsorgane
durch sog. befriedete Bezirke und das hierbei anzuwen-
dende Zulassungsverfahren bewährt habe. Die geltende
Regelung stelle sich als angemessener Ausgleich
zwischen den Belangen der grundrechtlich verankerten
Demonstrationsfreiheit einerseits und dem erforder-
lichen Schutz der Funktionsfähigkeit der Verfassungs-
organe andererseits dar. Daher könne die zunächst be-
fristete Regelung nunmehr unbefristet gelten. Selbstver-
ständlich bleibe der Gesetzgeber in der Pflicht, die Rege-
lung zu beobachten und gegebenenfalls Änderungen
vorzunehmen. Hierzu diene auch die Festschreibung
einer Berichtspflicht für die Bundesregierung jeweils zu
Beginn einer neuen Wahlperiode.
Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf
abgelehnt, da es bei einer Befristung verbleiben müsse.
Das Gesetz habe sich noch nicht bewährt; es könne erst
später auf Grund fundierterer Erkenntnisse über seine
Beibehaltung, Abschaffung oder Überarbeitung ent-
schieden werden. Wie auch im Bericht der Bundes-
regierung ausgeführt, seien noch keine wirklichen Be-
währungsproben zu bestehen gewesen, da es seit dem
Umzug des Parlaments nach Berlin noch keine unkont-
rollierbaren Massenversammlungen gegeben habe.

Drucksache 15/969 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Ein auch in den mitberatenden Ausschüssen gestellter,
oben abgedruckter Änderungsantrag der Fraktion der
CDU/CSU, das Gesetz nur bis zum 30. Juni 2007 gelten
zu lassen sowie die Bundesregierung zu einem Bericht
bis spätestens 31. Dezember 2006 zu verpflichten, wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP abgelehnt.

c) Die Änderungen in der Ausschussfassung des Gesetzent-
wurfs sind ausschließlich redaktioneller und rechtsförm-
licher Natur.
Da die periodische Berichtspflicht über die Erfahrungen
mit dem Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungs-
organe des Bundes eine vom Bundesministerium des
Innern laufend zu beachtende Verpflichtung darstellt,
soll sie aus systematischen Gründen – als neuer § 9 – in
dieses Gesetz selbst aufgenommen werden und nicht
mehr einen eigenen Artikel (bisher Artikel 6) des Arti-
kelgesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Ver-
fassungsorganen des Bundes bilden. Dieser Artikel 6 ist
in der Konsequenz daher aufzuheben.
Die neue Gesetzesüberschrift verdeutlicht, dass nicht
mehr nur das Artikelgesetz, sondern auch das Gesetz
über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bun-
des geändert werden soll.
Die zu Artikel 7 vorgeschlagenen Änderungen enthalten
den Wegfall der Befristung (Aufhebung von Absatz 2)
und sind im Übrigen rechtsförmlicher Natur.

Berlin, den 8. Mai 2003
Dr. Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

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