BT-Drucksache 15/838

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/371- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)

Vom 9. April 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/838
15. Wahlperiode 09. 04. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/371 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchver-
fahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)

A. Problem
Das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren ist im Aktiengesetz und im Um-
wandlungsgesetz vorgesehen, um bei unternehmerischen Strukturmaßnahmen
den Minderheitsgesellschaftern, die Anspruch auf angemessenen Ausgleich
bzw. Abfindung haben, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ohne dass die
Strukturmaßnahme durch Anfechtungsklagen blockiert wird. In der Praxis hat
sich gezeigt, dass diese Verfahren übermäßig lange dauern. Vor diesem Hinter-
grund ist in jüngster Zeit verstärkt eine Reform der Verfahrensvorschriften ge-
fordert worden.
Ziel des Entwurfs ist es, auf der Grundlage der bewährten Teile der bisherigen
Regelung ein gestrafftes und erheblich verkürztes Gerichtsverfahren zu ermög-
lichen. Dazu werden die bisher geltenden Vorschriften behutsam überarbeitet
und punktuell verbessert.

B. Lösung
Mit dem Entwurf eines Spruchverfahrensgesetzes werden die Vorschriften zum
gerichtlichen Verfahren an einer Stelle konzentriert. Den Beteiligten werden
mehr Pflichten zur Verfahrensförderung auferlegt. Das Gericht erhält bessere
Möglichkeiten zu einer gestrafften Verfahrensförderung. Zum großen Teil beru-
hen die Verfahrensverzögerungen darauf, dass zur Entscheidungsfindung in al-
ler Regel eine oder mehrere Unternehmensbewertungen erforderlich sind, die
im Wesentlichen von Prognoseentscheidungen zur Geschäftsentwicklung bei
den betroffenen Gesellschaften abhängen. Die bisher üblichen „flächendecken-
den“ Gutachten werden künftig im gerichtlichen Verfahren möglichst vermie-
den. Vielmehr soll verstärkt auf den Bericht des – künftig generell vom Gericht
zu bestellenden – sachverständigen Prüfers zurückgegriffen werden. Der sach-
verständige Prüfer wird regelmäßig vor der Durchführung der Strukturmaß-
nahme tätig und prüft die Angemessenheit der Kompensation. Im Regelfall soll
nur noch die konkrete Überprüfung streitiger Punkte der Bewertung erfolgen.

Drucksache 15/838 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschluss-
empfehlung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/838

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/371 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. April 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt
(Mülheim)
Vorsitzender

Bernhard Brinkmann
(Hildesheim)
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/838 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruch-
verfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)
– Drucksache 15/371 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des
gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens
(Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche

Spruchverfahren
(Spruchverfahrensgesetz – SpruchG)

§ 1
unv e r ä n d e r t

§ 2
Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der
Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind,
seinen Sitz hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landgerichte zu-
ständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten
Spruchverfahren nach Satz 1 anhängig, die in einem
sachlichen Zusammenhang stehen, so ist § 4 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend anzuwenden. Besteht Streit oder Ungewiss-
heit über das zuständige Gericht nach Satz 2, so ist § 5 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des
gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens
(Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche

Spruchverfahren
(Spruchverfahrensgesetz – SpruchG)

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Ver-
fahren für die Bestimmung
1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der

Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Akti-
engesetzes);

2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der
Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Ak-
tiengesetzes);

3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Ak-
tien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den
Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f
des Aktiengesetzes);

4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung
von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von
Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196
oder § 212 des Umwandlungsgesetzes).

§ 2
Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der
Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind,
seinen Sitz hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landgerichte zu-
ständig, so ist § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Ge-
richt nach Satz 2, so ist § 5 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend an-
zuwenden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/838

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(2) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssa-

chen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkam-
mer.

(3) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen
entscheidet
1. über die Abgabe von Verfahren;
2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachun-

gen;
3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betref-

fen;
4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisauf-

nahme und in den Fällen des § 7;
5. in den Fällen des § 6;
6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung;
8. über die Verbindung von Verfahren.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende
auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(4) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landes-
regierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizver-
waltung übertragen.

§ 3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
1. der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2. der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3. der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften

des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber.
In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist die Antragsberechti-
gung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt
der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Die Stellung als Akti-
onär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nach-
zuweisen.

§ 4
Antragsfrist und Antragsbegründung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem
Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem
Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
1. der Nummer 1 die Eintragung des Bestehens oder einer

unter § 295 Abs. 2 des Aktiengesetzes fallenden Ände-
rung des Unternehmensvertrags im Handelsregister nach
§ 10 des Handelsgesetzbuchs;

2. der Nummer 2 die Eintragung der Eingliederung im
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;

3. der Nummer 3 die Eintragung des Übertragungsbe-
schlusses im Handelsregister nach § 10 des Handelge-
setzbuchs;

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
Antragsfrist und Antragsbegründung

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/838 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
4. der Nummer 4 die Eintragung der Umwandlung im Han-

delsregister nach den Vorschriften des Umwandlungsge-
setzes

als bekannt gemacht gilt.
Die Frist wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3
durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht
gewahrt.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist
nach Absatz 1 begründen.
Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Antragsgegners;
2. in den Fällen des § 3 Nr. 1 und 3 die Darlegung der Stel-

lung als Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung;

3. Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom
Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;

4. konkrete Einwendungen gegen den als Grundlage für die
Kompensation ermittelten Unternehmenswert des An-
tragsgegners, soweit er sich aus den in § 7 Abs. 3 ge-
nannten Unterlagen ergibt.

Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der
von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

§ 5
Antragsgegner

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Ver-
fahren nach § 1 ist in den Fällen
1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unter-

nehmensvertrags;
2. der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;
3. der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;
4. der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen

Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechts-
form

zu richten.
§ 6

Gemeinsamer Vertreter
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht

selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzei-
tig einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festset-
zung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der
angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden An-
trag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn auf-
grund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass
die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtig-
ten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht
sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertre-

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist
nach Absatz 1 begründen.
Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;

3. u n v e r ä n d e r t

4. konkrete Einwendungen gegen den als Grundlage für die
Kompensation ermittelten Unternehmenswert des An-
tragsgegners, soweit er sich aus den in § 7 Abs. 3 ge-
nannten Unterlagen ergibt. Macht der Antragsteller
glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese
Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die
Frist zur Begründung angemessen verlängert wer-
den, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß
§ 7 Abs. 3 verlangt.

Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der
von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

§ 5
u n v e r ä n d e r t

§ 6
Gemeinsamer Vertreter

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/838

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
ters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der
Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sicherge-
stellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen
Vertreters im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu
machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung
der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene
Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1
Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag,
die Satzung oder das Statut des übertragenden oder form-
wechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elek-
tronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekannt-
machungen bestimmt hatte, so hat es den Antrag auch dort
bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgeg-
ner in entsprechender Anwendung der Bundesgebüh-
renordnung für Rechtsanwälte den Ersatz seiner Auslagen
und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere
Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen
und die Vergütung setzt das Gericht fest. Das Gericht hat
dabei die Hälfte des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen
Geschäftswertes zu Grunde zu legen. Das Gericht kann den
Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die
Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung
findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessord-
nung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch
nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in die-
sem Falle einem Antragsteller gleich.

§ 7
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem ge-
meinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unver-
züglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu
einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antrags-
gegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzah-
lung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stel-
lung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht
eine Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt und drei Mo-
nate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über
den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den
Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptakti-
onär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der
Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen
der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die
Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Haupt-
aktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prü-
fer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbe-
richt einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers gibt
das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller un-
verzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Un-
terlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antrag-
steller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie ha-
ben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Ab-
satz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht ge-

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgeg-
ner in entsprechender Anwendung der Bundesgebüh-
renordnung für Rechtsanwälte den Ersatz seiner Auslagen
und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere
Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen
und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert
ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Ge-
schäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten
auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen
aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstre-
ckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 7
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu
einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antrags-
gegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzah-
lung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stel-
lung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht
eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei
Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über
den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den
Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptakti-
onär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der
Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen
der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die
Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Haupt-
aktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prü-
fer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbe-
richt einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder
des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem An-
tragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsa-
men Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antrag-
steller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie ha-
ben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Ab-
satz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht ge-

Drucksache 15/838 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
setzten Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt und drei
Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen
erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläu-
terung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage
von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur
Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
zen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken,
dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklä-
ren. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benach-
richtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine
Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von
Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgen-
den Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung anordnen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des
Gerichts erheblich sind, sind auf Verlangen des Antragstel-
lers oder des Gerichts vom Antragsgegner dem Gericht
und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sach-
verständigen unverzüglich vorzulegen. Soweit in diesen Un-
terlagen Tatsachen enthalten sind, deren Bekanntwerden
geeignet ist, dem Antragsgegner oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufü-
gen, dürfen die Unterlagen den Antragstellern nicht zu-
gänglich gemacht werden. Diese Tatsachen dürfen auch
nicht in die Begründung der Entscheidung des Gerichts
nach § 11 Abs. 1 aufgenommen werden.

§ 8
Mündliche Verhandlung

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung
entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht
das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer an-
ordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren
Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des
Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen
Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller,
die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere
schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In ge-
eigneten Fällen kann das Gericht die schriftliche Beantwor-
tung von Fragen durch den sachverständigen Prüfer anord-
nen.

(3) § 138 sowie für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend.

setzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei
Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine
Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von
Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgen-
den Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stel-
lungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des
Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlan-
gen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht
und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sach-
verständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende
kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass sol-
che Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich ge-
macht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller,
sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist.
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Ge-
richt angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht
anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des An-
tragsgegners nach den Absätzen 3 und 7 ist § 33 Abs. 1
Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend anzuwenden.

§ 8
Mündliche Verhandlung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht
das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer an-
ordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren
Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des
Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen
Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller,
die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere
schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In ge-
eigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder
schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den
sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der
mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/838

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 9

Verfahrensförderungspflicht
(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung

und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge so-
wie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es
nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förde-
rung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung ent-
spricht.

(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fäl-
len des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwe-
senden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vor-
hergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben kön-
nen, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereiten-
den Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die
erforderliche Erkundigung noch einziehen können.

(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen,
hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2
gesetzten Frist geltend zu machen.

§ 10
Verletzung der Verfahrensförderungspflicht

(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach
Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3,
Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn
nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung
die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder
wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.

(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht
rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die
Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die
Verspätung nicht entschuldigt wird.

(3) § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge
betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die
Verspätung genügend entschuldigt.

§ 11
Gerichtliche Entscheidung;

Gütliche Einigung
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen

versehenen Beschluss.
(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine

gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Eini-
gung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Nieder-
schrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Nieder-
schrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Voll-
streckung richtet sich nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Nieder-
schrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

§ 9
u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t

§ 11
Gerichtliche Entscheidung;

Gütliche Einigung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-
schlossen werden, dass die Beteiligten einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz

Drucksache 15/838 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

§ 12
Sofortige Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung nach § 11 findet die sofor-
tige Beschwerde statt. Die Beschwerde kann nur durch Ein-
reichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Be-
schwerdeschrift eingelegt werden.

(2) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesge-
richt. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

(3) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die
Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke meh-
rerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte
oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjus-
tizverwaltung übertragen.

§ 13
Wirkung der Entscheidung

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen An-
teilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene
Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen
Rechtsträger ausgeschieden sind.

§ 14
Bekanntmachung der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach
§ 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4
und 5 in den Fällen
1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, de-

ren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesell-

schaft;
3. der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft

und
4. der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes

übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des
Rechtsträgers neuer Rechtsform

bekannt zu machen.
§ 15

Kosten
(1) Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der

Kostenordnung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts an-
deres bestimmt ist. Als Geschäftswert ist der Betrag anzu-
nehmen, der von allen in § 3 genannten Antragsberechtigten
nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ur-
sprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden
kann; er beträgt mindestens 100 000 und höchstens fünf
Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestim-

gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt
das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1
geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist
den Beteiligten zuzustellen.

§ 12
unv e r ä n d e r t

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t

§ 15
Kosten

(1) Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der
Kostenordnung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts an-
deres bestimmt ist. Als Geschäftswert ist der Betrag anzu-
nehmen, der von allen in § 3 genannten Antragsberechtigten
nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ur-
sprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden
kann; er beträgt mindestens 200 000 und höchstens 7,5Mil-
lionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/838

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
mung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist
(§ 4 Abs. 1). Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzu-
setzen. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird die
volle Gebühr erhoben. Kommt es in der Hauptsache zu ei-
ner gerichtlichen Entscheidung, erhöht sich die Gebühr auf
das Vierfache der vollen Gebühr. Für den zweiten Rechts-
zug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde Erfolg hat.

(2) Schuldner der Gerichtskosten ist nur der Antragsgeg-
ner. Diese Kosten können ganz oder zum Teil den Antrag-
stellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-
spricht; die Haftung des Antragsgegners für die Gerichts-
kosten bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Antragsgegner hat einen zur Deckung der Ausla-
gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. § 8 der Kostenord-
nung ist nicht anzuwenden.

(4) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antrag-
steller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Ange-
legenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom An-
tragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichti-
gung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

§ 16
Zuständigkeit bei Leistungsklage

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung
oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt wor-
den sind, ist das Gericht zuständig, das gemäß § 2 mit dem
Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war. Der Rechtsstreit
wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt.

§ 17
Allgemeine Bestimmungen;

Übergangsvorschrift
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit An-
wendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vor dem (Einsetzen: Tag wie in Art. 7 Satz 2)
gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu
diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und
des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch ... vom ..., wird wie folgt
geändert:
1. § 293c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der
Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften

des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4
Abs. 1). Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzuset-
zen. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird die volle
Gebühr erhoben. Kommt es in der Hauptsache zu einer ge-
richtlichen Entscheidung, erhöht sich die Gebühr auf das
Vierfache der vollen Gebühr; dies gilt nicht, wenn ledig-
lich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ergeht. Für den
zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies
gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 16
Zuständigkeit bei Leistungsklage

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung
oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt wor-
den sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der
gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der ge-
mäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.

§ 17
Allgemeine Bestimmungen;

Übergangsvorschrift
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden
ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag gel-
tenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwand-
lungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in
denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 ein-
gelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzu-
wenden.

Artikel 2
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/838 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf
gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertrag-
schließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt wer-
den.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes

gilt entsprechend.“
2. § 304 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 306“ durch
die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ er-
setzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 305 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils

die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des
Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ gestri-
chen.

4. § 306 wird aufgehoben.
5. § 320 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen
Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt.“

6. § 320b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 306“ durch

die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ er-
setzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 327f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die
Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruch-
verfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 306 Abs. 6“

gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum

Aktiengesetz
In § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
... geändert worden ist, werden die Wörter „§ 306 des Akti-
engesetzes“ durch die Wörter „das Spruchverfahrensgesetz“
ersetzt.

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/838

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 4
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch ... vom ..., wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Sechs-

ten bis Achten Buch durch folgende Angaben ersetzt:
„(§§ 305 bis 312 weggefallen)
Sechstes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
(§§ 313 bis 316)
Siebentes Buch Übergangs- und Schlussvorschriften
(§§ 317 bis 325)“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des
Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und be-
stellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Ver-
tretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten
Rechtsträger gemeinsam bestellt werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die An-

gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-
wenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
deres bestimmt ist.“

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Die Landesregierung kann die Entscheidung

durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem der Landgerichte übertragen,
wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung dient. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-
tragen.
(5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige

Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Be-
schwerdeschrift eingelegt werden.
(6) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlan-

desgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausge-
schlossen.
(7) Die Landesregierung kann die Entscheidung

über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die
Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesge-
richt übertragen, wenn dies der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landes-
regierung kann die Ermächtigung auf die Landesjus-
tizverwaltung übertragen.“

3. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das
Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensge-
setzes bestimmt.“

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/838 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
4. In § 34 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Gericht“

die Wörter „nach den Vorschriften des Spruchverfah-
rensgesetzes“ eingefügt.

5. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

6. Nach § 196 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das
Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensge-
setzes bestimmt.“

7. In § 212 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Gericht“
die Wörter „nach den Vorschriften des Spruchverfah-
rensgesetzes“ eingefügt.

8. Das Sechste Buch wird aufgehoben.
9. Das bisherige Siebente und das bisherige Achte Buch

werden Sechstes und Siebentes Buch.

Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 95 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S.
1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die
Wörter „und § 306 des Umwandlungsgesetzes“ durch die
Wörter „des Umwandlungsgesetzes und § 2 des Spruchver-
fahrensgesetzes“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte
Nach § 8 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechts-

anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz
1a eingefügt:

„(1a) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern,
bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des
für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich
aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftragge-
bers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller er-
gibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf
die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile
ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die An-
zahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht
gerichtsbekannt, wird vermutet, dass dieser lediglich einen
Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro. Wird
der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt,
sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte
zusammenzurechnen; § 6 ist insoweit nicht anzuwenden.“

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/838

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 1 § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 sowie Artikel 4
Nr. 2 Buchstabe c dieses Gesetzes treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. Juli 2003 in Kraft.

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 1 § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 sowie Artikel 4
Nr. 2 Buchstabe c dieses Gesetzes treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. September 2003 in Kraft.

Drucksache 15/838 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bernhard Brinkmann, Dr. Jürgen Gehb, Hans-Christian
Ströbele und Rainer Funke

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/371 in seiner 25. Sitzung am 13. Februar 2003 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Rechtsausschuss überwiesen.

II. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sit-
zung am 19. Februar 2003 und in seiner 15. Sitzung am
9. April 2003 beraten. In die Beratungen sind die Ergebnisse
der vorbereitenden Gespräche der Berichterstatter mit den
zuständigen Vertretern des Bundesministeriums der Justiz
am 20. März 2003 und 2. April 2003 eingeflossen. An dem
Gespräch am 2. April 2003 haben zusätzlich als Sach-
verständige teilgenommen:
– Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerd Krieger, Deutscher Anwalt-

verein e. V.
– Rechtsanwalt Klaus Rotter, Grünwald.
In der Schlussabstimmung hat der Rechtsausschuss einstim-
mig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung der oben stehenden Zusammenstellung anzuneh-
men.
Die Mitglieder aller Fraktionen waren sich einig, dass die
Berichterstattergespräche in einer ergebnisorientierten und
guten Atmosphäre geführt wurden und dankten den Mitar-
beitern des Bundesministeriums der Justiz.

III. Zum Inhalt der Beschlussempfehlung
In die vom Rechtsausschuss beschlossene Fassung des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschafts-
rechtlichen Spruchverfahrens sind alle wesentlichen Grund-
entscheidungen des Regierungsentwurfs übernommen wor-
den. Besonders hervorzuheben sind:
– generelle Einführung der gerichtlichen Auswahl und Be-

stellung der sachverständigen Prüfer bei Umstrukturie-
rungsmaßnahmen (Unternehmensvertrag, Eingliede-
rung, Umwandlung),

– Veränderung der Rolle des Sachverständigen im Spruch-
verfahren (nach Möglichkeit keine Erstellung „flächen-
deckender“ Gesamtgutachten, sondern gezielte Beurtei-
lung spezieller Einzelfragen),

– Einführung von Verfahrensförderungspflichten der Be-
teiligten bei gleichzeitiger Rückführung des Amtsermitt-
lungsgrundsatzes,

– Neugestaltung der Kostenvorschriften durch Einführung
eines Mindestwertes und einer Obergrenze für die Ge-
richtskosten bei gleichzeitiger Verdoppelung der Gebüh-
ren und stärkere Unterscheidung zwischen den Gerichts-
kosten und den außergerichtlichen Kosten bei der
Kostenverteilung.

Eingang in den Entwurf gefunden haben ferner eine Reihe
von Änderungsvorschlägen des Bundesrates sowie Anre-
gungen aus der Praxis.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Nach Auffassung des Rechtsausschusses steht der Vor-
schrift des Artikels 1 § 1 nicht entgegen, dass die Regelun-
gen über das Spruchverfahren über den dort ausdrücklich
genannten Anwendungsbereich hinaus auch für andere
Fälle analog angewandt werden können, wie dies z. B.
kürzlich vom Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2003, S. 1032)
für den Fall des „Delisting“ angenommen worden ist.
Hinsichtlich Artikel 1 § 3 besteht im Rechtsausschuss
Einigkeit, dass in den unter Nummer 3 genannten Fällen die
Personen antragsberechtigt sind, die nach Wirksamwerden
der Umwandlung an dem übernehmenden oder neuen
Rechtsträger oder an dem Rechtsträger neuer Rechtsform
als Anteilsinhaber beteiligt sind.
In der folgenden Einzelbegründung werden lediglich die
vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläu-
tert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung des
Entwurfs in Drucksache 15/371 Bezug genommen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 – Gesetz über das gesellschaftsrecht-

liche Spruchverfahren (Spruchver-
fahrensgesetz – SpruchG)

Zu § 2 Abs. 1 Satz 2
Durch die Ergänzung soll noch klarer zum Ausdruck ge-
bracht werden, dass bei einem sachlichen Zusammenhang
zwischen mehreren von verschiedenen Antragstellern ein-
geleiteten Verfahren zur Vermeidung von Doppelarbeit und
widersprüchlichen Entscheidungen nur ein Verfahren bei
einem Gericht durchgeführt werden soll.
Zu § 4 Abs. 2 Satz 2
Zu Nummer 2
Die Änderung greift eine Anregung des Bundesrats auf. Die
neue Formulierung stellt klar, dass alle Fälle der Antragsbe-
rechtigung nach § 3 gleichbehandelt werden.
Zu Nummer 4
Die Änderung greift eine Bitte des Bundesrats auf. Die Er-
gänzung stellt sicher, dass ein Antragsteller ein Spruchver-
fahren auch dann einleiten kann, wenn ihm die genannten
Unterlagen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/838

vorliegen und er daher seine Einwendungen zunächst noch
nicht konkretisieren kann.

Zu § 6 Abs. 2 Satz 3
Nach Auffassung des Rechtsausschusses soll für die Bemes-
sung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der volle
für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert zu
Grunde gelegt werden.

Zu § 7
Zu den Absätzen 2 und 4
Die Fristen für die Erwiderung des Antragsgegners und die
Duplik des Antragstellers und des gemeinsamen Vertreters
sollen einheitlich mindestens einen Monat betragen und drei
Monate nicht überschreiten.

Zu Absatz 3
Die Änderung greift ein Petitum des Bundesrats auf. Die
Nennung des gemeinsamen Vertreters stellt sicher, dass
auch ihm die in § 7 Abs. 3 SpruchG genannten Unterlagen,
die er zur Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichs-
und Abfindungsansprüche benötigt, rechtzeitig zur Verfü-
gung stehen.

Zu Absatz 6
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass auch die sach-
verständigen Prüfer schon zur Klärung von Vorfragen her-
angezogen werden können.

Zu Absatz 7
Mit der neuen Formulierung wird deutlich gemacht, dass
der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Entscheidung des
Vorsitzenden über die Geheimhaltung von Unterlagen durch
die Kammer überprüfen zu lassen. Außerdem werden die
Kriterien für die Entscheidung präzisiert, indem – wie in
§ 72 Abs. 2 GWB – insbesondere auf die „Wahrung von Fa-
brikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ abge-
stellt wird.

Zu Absatz 8
Die Durchsetzung der den Antragsgegner treffenden Pflich-
ten zur Vorlage von Unterlagen soll durch die Festsetzung
von Zwangsgeld durch eine entsprechende Anwendung des
§ 33 FGG erleichtert werden. Mit dieser Regelung greift der
Rechtsausschuss ein Anliegen des Bundesrats auf.
Auch nach Ansicht des Rechtsausschusses bedarf die Ver-
letzung der Mitwirkungspflichten des Antragsgegners einer
ausdrücklichen Sanktion. Die im Regierungsentwurf allein
vorgesehene Möglichkeit einer Präklusion des verspäteten
Vortrags des Antragsgegners nach § 10 SpruchG reicht
nicht aus. Mit § 7 Abs. 8 wird deshalb die Rechtsgrundlage
für eine zwangsweise Durchsetzung der Vorlage der in § 7
Abs. 3 und 7 genannten Unterlagen in entsprechender An-
wendung von § 33 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2
FGG geschaffen.

Zu § 8
Zu Absatz 2
Die Änderung greift eine Anregung des Bundesrats auf.
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass das Gericht
in geeigneten Fällen den sachverständigen Prüfer auch nur
zu einzelnen Fragen vernehmen kann. Dabei wird es dem
Gericht freigestellt, ob die Beantwortung der konkreten Fra-
gen mündlich oder schriftlich erfolgt.
Zu Absatz 3
Durch die Einfügung der Verweisung auf § 139 ZPO wird
klargestellt, dass entsprechend der bisherigen gerichtlichen
Praxis in FGG-Streitverfahren die richterliche Aufklä-
rungspflicht auch im Spruchverfahren Anwendung findet.
Zu § 11 Abs. 4
Die Änderung greift eine Anregung des Bundesrats auf. Seit
dem 1. Januar 2002 können nach der Zivilprozessordnung
gerichtliche Vergleiche auch außerhalb der mündlichen Ver-
handlung geschlossen werden. § 11 Abs. 4 entspricht inso-
weit inhaltlich § 278 Abs. 6 ZPO.
Als Folgeänderung hierzu wird außerdem die Kostenrege-
lung in Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 6 angepasst (s. dort).
Zu § 15 Abs. 1
Zu Satz 2
Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrats Rech-
nung. Durch eine moderate Anhebung des Mindest- und
Höchstgeschäftswerts wird sichergestellt, dass die im Inter-
esse der Verfahrensbeteiligten eingeführte Beschränkung
auf einen Höchstbetrag nicht zu unzumutbaren Einnahme-
einbußen der Länder bei den Gerichtskosten führt.
Zu Satz 6
Die Ergänzung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 § 11
Abs. 4 – neu – SpruchG. Die Regelung des Regierungsent-
wurfs sah vor, dass das Vierfache der vollen Gebühr erho-
ben wird, wenn es in der Hauptsache zu einer gerichtlichen
Entscheidung kommt. Ergeht – wie im Fall des in der münd-
lichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs – eine solche
Entscheidung nicht, fällt lediglich eine volle Gebühr an.
Nicht begünstigt wäre nach dieser Regelung der außerhalb
der Gerichtsräume geschlossene schriftliche Vergleich, des-
sen Zustandekommen das Gericht durch Beschluss fest-
stellt. Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird sicherge-
stellt, dass auch in diesem Fall nur eine volle Gebühr ent-
steht.
Zu § 16
Die Änderung greift eine Anregung des Bundesrats auf,
durch eine Änderung der Formulierung den gewollten Re-
gelungsinhalt deutlicher zu machen. Dazu wird in Satz 1
nun auf das zuletzt befasste Gericht Bezug genommen. Um
eine möglichst umfassende Verwendung der im Spruchver-
fahren gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten, wird die
funktionelle Zuständigkeit der Kammer am Landgericht an-
geordnet, die im Spruchverfahren entschieden hat.
Aufgrund der Änderungen in Satz 1 kann Satz 2 entfallen.

Drucksache 15/838 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 17
Die auf einer Anregung des Bundesrats beruhende Ergän-
zung in Absatz 2 stellt klar, dass im Beschwerdeverfahren in
jedem Fall das neue Recht Anwendung findet, wenn die Be-
schwerde nach dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensneu-
ordnungsgesetzes eingelegt wird.
Zu Artikel 7 – Inkrafttreten
Zu Satz 2
Die Änderung stellt sicher, dass die Länder rechtzeitig vor
dem Inkrafttreten der übrigen Teile des Gesetzes die in Arti-
kel 1 § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 sowie in Artikel 4 Nr. 2
Buchstabe c vorgesehenen Zuständigkeitsbestimmungen
treffen können.

Berlin, den 9. April 2003
Bernhard Brinkmann
(Hildesheim)
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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