BT-Drucksache 15/5846

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/5671- Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes b) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/5698- Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Vom 29. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5846
15. Wahlperiode 29. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/5671 –

Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes

b) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/5698 –

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages –
Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

A. Problem
Gesetzentwurf und Antrag streben an, die Regelungen über die Anzeige und die
Veröffentlichung von Tätigkeiten und Einkommen der Mitglieder des Bundesta-
ges klarer zu fassen und zu verschärfen. Festgelegt werden soll nunmehr insbe-
sondere, dass
– die Wahrnehmung des Amtes im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordne-

ten steht,
– Abgeordnete außer Spenden keine Zuwendungen ohne entsprechende Ge-

genleistung entgegennehmen dürfen und unzulässige Zuwendungen abzu-
führen sind,

– bei der Anzeigepflicht gegenüber dem Bundestagspräsidenten nicht mehr
zwischen mandatsbegleitender Berufstätigkeit und Nebentätigkeit differen-
ziert wird,

– auch die Angaben über Einkünfte in pauschalierter Form veröffentlicht wer-
den und

– bei Verletzung der Anzeigepflichten Ordnungsgelder verhängt werden kön-
nen.

Drucksache 15/5846 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Lösung
Der 1. Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf in einer durch Klarstellungen
und redaktionelle Korrekturen geänderten Fassung anzunehmen.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion der CDU/CSU
Weiterhin wird die Annahme des Antrags in geänderter Fassung ohne strukturel-
le Abweichung von der Ursprungsvorlage empfohlen.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

D. Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5846

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5671 – in der aus der nachstehenden Zu-

sammenstellung (Anlage 1) ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Antrag – Drucksache 15/5698 – in der aus der nachstehenden Zusam-

menstellung (Anlage 2) ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 29. Juni 2005

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende

Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Berichterstatter

Peter Altmaier
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Drucksache 15/5846 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 . Au s s c h u s s e s


Anlage 1
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes
– Drucksache 15/5671 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung (1. Ausschuss)

Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I
S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Febru-
ar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590),
wird wie folgt geändert:
1. § 44a wird wie folgt neu gefasst:

㤠44a
Ausübung des Mandats

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder
Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haus-
halt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den
Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Er-
halt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht
länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird
durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
nicht berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensre-
geln nach § 44b.
(4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie

Tätigkeiten und Einkünfte neben demMandat, die auf für
die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenver-

Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I
S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Febru-
ar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590),
wird wie folgt geändert:
1. § 44a wird wie folgt neu gefasst:

㤠44a
Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt
der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbe-
schadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruf-
licher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich
zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied

des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorge-
sehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile
annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme
von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur
deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und
Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundes-
tag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von
Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese
Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds
des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von
Spenden bleibt unberührt.
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder

Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haus-
halt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den
Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Er-
halt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht
länger als drei Jahre zurückliegt. Das Nähere bestimmen
die Verhaltensregeln nach § 44b.

(4) Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die
auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interes-
senverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßga-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5846

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . Au s s c h u s s e s
knüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der
Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffent-
lichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Ein-
künfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ord-
nungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen
Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident
macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.
§ 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhal-
tensregeln nach § 44b.“

2. Der bisherige § 44a wird § 44b und erhält folgende Fas-
sung:

㤠44b
Verhaltensregeln

Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbe-
sondere Bestimmungen enthalten müssen über
1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten

vor derMitgliedschaft im Bundestag sowie von Tä-
tigkeiten neben dem Mandat;

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige
von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge
sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten
in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten
Fällen;

4. u n v e r ä n d e r t

5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des
Präsidums und des Präsidenten bei Entscheidungen
nach § 44a Abs. 3 und 4.“

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen

nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der Verhal-
tensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundesta-
ges.“

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

be der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröf-
fentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder
Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ord-
nungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abge-
ordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht
das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31
bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltens-
regeln nach § 44b.“

2. Der bisherige § 44a wird § 44b und erhält folgende Fas-
sung:

㤠44b
Verhaltensregeln

Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbe-
sondere Bestimmungen enthalten müssen über
1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten ne-

ben dem Mandat;

2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe
der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgeleg-
ter Mindestbeträge;

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige
von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge;

4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen
Handbuch und im Internet;

5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des
Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3
und 4.“

3. Der bisherige § 44b wird § 44c, der bisherige § 44c wird
§ 44d.

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen

nach § 44a des Abgeordnetengesetzes.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag der ersten Sitzung des
16. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesministeri-
um des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesge-
setzblatt bekannt.

Drucksache 15/5846 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 . Au s s c h u s s e s


Anlage 2
Zusammenstellung
des Antrags Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages –
Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
– Drucksache 15/5698 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung (1. Ausschuss)

Änderung der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages –

Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages
Der Bundestag wolle beschließen:

I. Die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-
destages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 147), zuletzt geän-
dert durch Beschluss vom 12. September 2002, Bekannt-
machung vom 17. September 2002 (BGBl. I S. 3759),
werden wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

Änderung der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages –

Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages
Der Bundestag wolle beschließen:

I. Die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-
destages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 147), zuletzt geän-
dert durch Beschluss vom 12. September 2002, Bekannt-
machung vom 17. September 2002 (BGBl. I S. 3759),
werden wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;“.
bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben und in der

Nummer 3 das Semikolon am Ende durch
einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich
verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die
folgenden Tätigkeiten und Verträge, die wäh-
rend der Mitgliedschaft im Bundestag ausge-
übt oder aufgenommen werden bzw. wirksam
sind, anzuzeigen:“.

bb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Man-

dat, die selbstständig oder im Rahmen
eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt
werden. Darunter fallen zum Beispiel die
Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft
ausgeübten Berufstätigkeit sowie Bera-
tungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizis-
tische und Vortragstätigkeiten. Die Anzei-
gepflicht für die Erstattung von Gutachten,
für publizistische und Vortragstätigkeiten
entfällt, wenn die Höhe der jeweils ver-
einbarten Einkünfte den Betrag von 1 000
Euro im Monat oder von 10 000 Euro im
Jahr nicht übersteigt;“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5846

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . Au s s c h u s s e s
cc) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt ge-

fasst:
4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Beteiligungen an Kapital- oder Personen-
gesellschaften, wenn dadurch ein wesent-
licher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Un-
ternehmen begründet wird. Die Grenzen
der Anzeigepflicht legt der Präsident in
den gemäß Absatz 4 zu erlassenden
Ausführungsbestimmungen fest.

dd) u n v e r ä n d e r t
c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) Folgender neue Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln

sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen
Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen
oder Ergänzungen während der Wahlperiode
dem Präsidenten einzureichen.“

cc) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt ge-
fasst:
„4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes

oder eines sonstigen leitenden oder bera-
tenden Gremiums eines Vereins, Verban-
des oder einer ähnlichen Organisation so-
wie einer Stiftung mit nicht ausschließlich
lokaler Bedeutung;

5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Ver-
einbarungen, wonach dem Mitglied des
Bundestages während oder nach Beendi-
gung der Mitgliedschaft bestimmte Tätig-
keiten übertragen oder Vermögensvorteile
zugewendet werden sollen;

6. Beteiligungen an Kapital- oder Personen-
gesellschaften, wenn dadurch ein wesent-
licher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Un-
ternehmen begründet wird.“

dd) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die
gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind,
ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzu-
geben, wenn diese imMonat den Betrag von 1 000
Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro
übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die
für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge un-
ter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs-
und Sachleistungen.“

d) Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:
„(4) Der Präsident erlässt Ausführungsbestim-

mungen über Inhalt und Umfang der Anzeige-
pflicht, nachdem er dem Präsidium und den Frak-
tionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben hat.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 Satz 1
und folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Der Präsident kann in diesen Fällen in den

Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die
Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1
genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu
kann er insbesondere vorsehen, dass statt der An-
gaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeich-
nung anzugeben ist.“

Drucksache 15/5846 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . Au s s c h u s s e s
2. u n v e r ä n d e r t

2a. In § 4 Abs. 5 Buchstabe b wird die Angabe „(§ 1
Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“ ersetzt.

3. In § 6 werden die Wörter „beruflich oder auf Hono-
rarbasis“ durch das Wort „entgeltlich“ ersetzt.

3a. In § 7 werden die Wörter „aus diesem Abschnitt“
durch die Wörter „nach diesen Verhaltensregeln“
ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt gefasst:
㤠8

Verfahren
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsiden-
ten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahr-
lässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzei-
gefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt.
Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Über-
prüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der
Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung
des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen
die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des
Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages seine
Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird
unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des Ab-
geordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht.
Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt,
wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages ver-
öffentlicht.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Veröffentlichung
Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2

Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf
den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages ver-
öffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Ein-
künfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezo-
gen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt
jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen
wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige
monatliche Einkünfte einer Größenordnung von
1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000
Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 Euro. Re-
gelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche
gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalender-
jahrs unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit an-
gezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Ein-
kommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.“

3. In § 6 werden die Wörter „beruflich oder auf Hono-
rarbasis“ durch die Wörter „außerhalb seiner parla-
mentarischen Arbeit“ ersetzt.“

4. § 8 wird wie folgt gefasst:
㤠8

Verfahren
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mit-

glied des Bundestages seine Pflichten nach den Ver-
haltensregeln verletzt hat, holt der Präsident zunächst
dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann
von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte
zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts ver-
langen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses
Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsiden-

ten, dass ein minder schwerer Fall bzw. ein Versehen
vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen),
wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten
teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem
Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit.
Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen
Mitgliedes fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltens-
regeln vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass
ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach
den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet
weiterer Sanktionen nach § 44a des Abgeordneten-
gesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststel-
lung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf
Wunsch des Mitgliedes des Bundestages veröffent-
licht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5846

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . Au s s c h u s s e s
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) In Fällen des § 44a Abs. 3 des Abgeordnetenge-
setzes leitet der Präsident nach Anhörung des betrof-
fenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung
auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung
im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 3 des Abgeordne-
tengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustel-
len; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und
Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis
stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen
voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des
Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zu-
rückliegt. Der Präsident kann von dem Mitglied
ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklä-
rung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzen-
den der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um
Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeu-
gung des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwen-
dung nach § 44a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes
vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem
Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit.
Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen
Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 44a Abs. 2 des
Abgeordnetengesetzes vorliegt. Der Präsident macht
den Anspruch gemäß § 44a Abs. 3 des Abgeordneten-
gesetzes im Wege eines Verwaltungsaktes geltend.
Die Feststellung, dass ein Mitglied des Bundestages
seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz ver-
letzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach
§ 44a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache ver-
öffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung
nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des
Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entspre-
chend.“

5. u n v e r ä n d e r t

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverlet-
zung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen
einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene
Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen
dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffe-
nen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter ge-
mäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unter-
richtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der
Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln
verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschrif-
ten der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des

Bundestages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat,
nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der
Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Ver-
schuldens. Es kann bis zu der Höhe der Hälfte der
jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt
werden. Der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf
Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Raten-
zahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 des Ab-
geordnetengesetzes gelten entsprechend.
(5) In Fällen des § 44a Abs. 3 des Abgeordnetenge-

setzes leitet der Präsident nach Anhörung des betrof-
fenen Mitgliedes eine Prüfung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem Mitglied
ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklä-
rung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzen-
den der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um
Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeu-
gung des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwen-
dung nach § 44a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes
vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem
Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit.
Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen
Mitgliedes fest, ob ein Verstoß gegen § 44a Abs. 2 des
Abgeordnetengesetzes vorliegt. Der Präsident macht
den Anspruch gemäß § 44a Abs. 3 des Abgeordneten-
gesetzes imWege eines Verwaltungsaktes geltend, so-
weit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögens-
vorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die
Feststellung, dass ein Mitglied des Bundestages seine
Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat,
wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des
Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht.
Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt,
wird aufWunsch des Mitgliedes des Bundestages ver-
öffentlicht.“

5. § 9 wird aufgehoben.

Drucksache 15/5846 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . Au s s c h u s s e s
II. u n v e r ä n d e r t

III. u n v e r ä n d e r t

II. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten des am … (einsetzen: Tag der
zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 15/5671) vom Deutschen Bundestag verab-
schiedeten Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Ände-
rung des Abgeordnetengesetzes in Kraft.

III. Der Präsident des Deutschen Bundestages wird gebeten,
die Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln
für die Mitglieder des Deutschen Bundestages vom
26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1757), geändert durch
Bekanntmachung vom 23. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4208), unter Berücksichtigung der unter Nummer I
vorgeschlagenen Änderungen entsprechend anzupas-
sen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5846

Bericht der Abgeordneten Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Peter Altmaier,
Volker Beck (Köln) und Jörg van Essen

Zum Beratungsverfahren
Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNENeingebrachte Entwurf eines Sechsundzwanzigsten
Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Druck-
sache 15/5671 – sowie der von denselben Fraktionen einge-
brachte Antrag zur Änderung der Verhaltensregeln für Mit-
glieder des Deutschen Bundestages –Drucksache 15/5698 –
sind vom Deutschen Bundestag in seiner 182. Sitzung am
17. Juni 2005 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
federführend sowie an den Rechtsausschuss mitberatend
überwiesenworden.
Der mitberatendeRechtsausschuss hat in seiner 85. Sitzung
am 29. Juni 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen diejenige der Fraktion
der FDP und einer Gegenstimme aus der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU emp-
fohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. Bezüglich des An-
trags empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen diejenigen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP die Annahme.
Der 1. Ausschuss hat beide Vorlagen in seiner 41. Sitzung
am 29. Juni 2005 beraten und jeweils in der aus der obigen
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung angenommen.
Dabei wurde der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen dieje-
nige der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU verabschiedet, während der Antrag die Zu-
stimmung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und die Ablehnung der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP fand.

Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Der Gesetzentwurf, dessen Einbringung Beratungen in der
Rechtsstellungskommission des Ältestenrates vorausgegan-
gen sind, stellt klar, dass die Ausübung des Mandats im Mit-
telpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht, daneben
Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art aber zulässig sind.
Für die Mandatsausübung dürfen keine anderen als die ge-
setzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermö-
gensvorteile angenommen werden. Dies gilt insbesondere
für solche Leistungen, für die die Vertretung und Durchset-
zung der Interessen des Leistenden durch den Abgeordneten
erwartet wird. Schließlich dürfen Leistungen, abgesehen von
Spenden, nicht angenommen werden, denen keine angemes-
sene Gegenleistung des Abgeordneten gegenübersteht. Der-
artige unzulässige Leistungen sind abzuführen, wobei dem
Präsident im Rahmen eines in den Verhaltensregeln näher
bestimmten Verfahrens die Geltendmachung obliegt. Weiter-
hin werden die Vorgaben für den Erlass der Verhaltensregeln
präzisiert und verschärft, insbesondere entfällt die bisherige
Trennung zwischen einem neben dem Mandat ausgeübten
Beruf und anderen Nebentätigkeiten. Wird die Pflicht zur
Anzeige von Tätigkeiten oder Einkünften verletzt, kann ein
Ordnungsgeld bis zur Hälfte der jährlichen Entschädigung

verhängt werden. Für Klagen gegen ein Ordnungsgeld oder
die Geltendmachung unzulässiger Zuwendungen wird eine
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet.
Der Antrag zur Änderung der Verhaltensregeln setzt um,
dass nicht mehr zwischen Beruf und anderen Nebentätigkei-
ten getrennt wird, sondern die Anzeigepflicht sich jetzt auf
jede einzelne Tätigkeit erstreckt. Alle Einkünfte aus den an-
zeigepflichtigen Tätigkeiten sind nunmehr dem Präsidenten
anzugeben, sofern für die Einzeltätigkeit ein Betrag von
1 000 Euro monatlich oder 10 000 Euro jährlich überschrit-
ten wird. Dabei wird Zeugnisverweigerungsrechten oder
Verschwiegenheitspflichten Rechnung getragen. Die Veröf-
fentlichung der Angaben umfasst auch die jeweiligen Ein-
künfte – und zwar in drei Stufen (1 000 bis 3 500 Euro, 3 501
bis 7 000 Euro, über 7 000 Euro).
Die Prüfung einer möglichen Verletzung von Verhaltensre-
geln wird im Einzelnen unter Beteiligung des Präsidenten,
des Präsidiums und der Fraktionen ausgestaltet. Dabei ob-
liegt es dem Präsidium, eine Verletzung festzustellen und ein
Ordnungsgeld festzusetzen. Die schon bisher mögliche Ver-
öffentlichung einer Drucksache, mit der eine Verletzung der
Verhaltensregeln publik gemacht wird, wird beibehalten. In
vergleichbarer Weise wird das Verfahren bei der Geltendma-
chung unzulässiger Leistungen gemäß § 44a Abs. 2 des Ab-
geordnetengesetzes ausgestaltet.
Die Ausschussfassungen beider Vorlagen enthält keine
strukturellen Änderungen, sondern beinhaltet Klarstellungen
und redaktionelle Anpassungen, die nachfolgend noch näher
erläutert werden.

Auffassungen der Fraktionen im 1. Ausschuss
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben für ihre Initiativen das Ziel bekräftigt, größere Trans-
parenz über die neben dem Mandat ausgeübten Tätigkeiten
der Mitglieder des Deutschen Bundestages für die Öffent-
lichkeit zu erreichen und zugleich durch entsprechende In-
strumente unangemessenen Leistungen an Abgeordnete, die
Abhängigkeiten und Einflussnahme bedeuten können, ent-
gegenzuwirken. Die Ausgestaltung der dieser Kontrolle und
Prävention dienenden Vorschläge gehe auf die intensiven
Beratungen in der Rechtsstellungskommission zurück; zu
bemängeln sei, dass die Fraktionen der CDU/CSU und FDP,
abgesehen von zwei Änderungsanträgen, kein eigenes Kon-
zept vorgelegt hätten. Die jetzigen Vorschläge fänden Unter-
stützung in einem für die Rechtsstellungskommission von
Prof. Dr. Hans Meyer vorgelegten Gutachten und trügen im
Ausgleich der widerstreitenden Positionen der verfassungs-
rechtlichen Stellung des Abgeordneten, auch soweit er
Grundrechtsträger sei, Rechnung. So sei das vorgeschlagene
Stufenmodell bei der Veröffentlichung von Einkünften gera-
de in der Abwägung zwischen den Grundrechten des Abge-
ordneten einerseits und dem berechtigten Interesse der Öf-
fentlichkeit auf Offenlegung von Einkünften andererseits
gewählt worden.

Drucksache 15/5846 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Fraktion der CDU/CSU hat das Grundanliegen der
Entwürfe, mehr Offenheit und Transparenz zu erreichen, als
berechtigt bezeichnet und hätte ein gemeinsames Vorgehen
begrüßt. Dieses hätte aber eine Verständigung auf verfas-
sungsrechtlich einwandfreie Vorschläge vorausgesetzt. Die
Koalitionsfraktionen hätten aber bei der Ausgestaltung des
Gesetzes keine Bereitschaft gezeigt, erhobene Bedenken,
z. B. durch Annahme der vorgelegten Änderungsanträge zu
§ 44a Abs. 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes, auszuräumen.
Im Ergebnis hat sich die Fraktion der CDU/CSU daher be-
züglich des Gesetzentwurfs der Stimme enthalten.
Abgelehnt hat sie die vorgeschlagene Änderung der Verhal-
tensregeln, da die Bestimmungen zur Veröffentlichung von
Einkünften auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
im Hinblick auf die Berufsfreiheit und das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Abgeordneten wie auch Dritter
stießen. Die vorgesehene Staffelung der Einkünfte bei der
Veröffentlichung bringe keine zusätzliche Transparenz und
sei ein untaugliches Mittel.
Die Fraktion der FDP hat ebenfalls Transparenz als not-
wendig betont und das Bemühen um Verbesserungen unter-
strichen. Mehrere Vorschläge seien zu begrüßen, so die Fest-
legung rechtlichen Gehörs und der Verjährung bei
Verhängung von Sanktionen. Dennoch stießen die Vorschlä-
ge auf Bedenken, da sie bei Abgeordneten, aber auch Drit-
ten, das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die
Berufsfreiheit berührten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
die Offenlegungspflichten bei Freiberuflern und mittelstän-
dischen Unternehmern intensiver in die Grundrechte eingrei-
fen würden als z. B. bei ehemaligen Angehörigen des öffent-
lichen Dienstes. Zu befürchten seien Auswirkungen auf die
Zusammensetzung künftiger Bundestage. Ein Abgeordneter
müsse weiterhin Tätigkeiten neben seinem Mandat nachge-
hen können; eine Offenlegung erzielter Einkünfte, auch in
Gestalt des Stufenmodells, erscheine als höchst problema-
tisch z. B. im Hinblick auf mögliche Konkurrenten. In den
verfassungsrechtlichen Bedenken sei man durch ein Gutach-
ten von Prof. Dr. ChristianWaldhoff für die Rechtsstellungs-
kommission bestärkt. Im Ergebnis hat die Fraktion der FDP
daher beide Vorlagen abgelehnt.

Zu den einzelnen Änderungen des Gesetzentwurfs
– Drucksache 15/5671
ZuArtikel 1 (Änderung des Abgeordnetengesetzes)
Zu § 44a Abs. 2
Die CDU/CSU-Fraktion hatte beantragt, in Satz 3 dieWörter
„wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des
Mitglieds des Bundestages gewährt wird“ durch die Wörter
„wenn die Leistung, die einemMitglied des Bundestages ge-
währt wird, offensichtlich außer Verhältnis zu seiner Gegen-
leistung steht“ zu ersetzen.
Laut Begründung des Änderungsantrags sollte klargestellt
werden, dass nur die Annahme einer Zuwendung unzulässig
ist, die offensichtlich außer Verhältnis zur Gegenleistung er-
folgt. Damit werde einerseits ein strengerer Maßstab ange-
legt, als es das Bundesverfassungsgericht in seiner Diäten-
entscheidung aus dem Jahre 1975 selbst getan hat. Hiernach
seien Zahlungen ohne Gegenleistungen nur dann unzulässig,

wenn gleichzeitig die Erwartung einer Interessenvertretung
im Deutschen Bundestag hinzukommt (Verbot der Interes-
sentenzahlung in BVerfGE 40, 296, 318). Durch ein Verbot
von Zuwendungen, deren Gegenleistungen außer Verhältnis
stehen, das aber gleichzeitig nicht mehr an diese Erwartun-
gen des Zuwenders anknüpft, werde nicht nur dem bösen
Anschein einer Interessensverknüpfung entgegengetreten, es
würden darüber hinaus auch Schwierigkeiten beim Nach-
weis solcher Erwartungen vermieden. Mit dem im Entwurf
vorgesehenen Erfordernis der „Angemessenheit“ der Gegen-
leistung würden aber Anforderungen aufgestellt, welche
nicht handhabbar wären. Es fehlten für die Auslegung des
Begriffs der „Angemessenheit“ hinreichend bestimmte Kri-
terien, die eine Anwendung der Regelung und vor allem ihre
Sanktionierung zulassen würden. Das verfassungsrechtliche
Bestimmtheitsgebot würde hierdurch verletzt. Gerade die
angestrebte Sanktion durch Abschöpfung des erhaltenen
Vorteils gebiete Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für
den betroffenen Abgeordneten, was durch die nunmehr ge-
fundene Formulierung eher erreicht werde.
Ergänzend ist in den Beratungen ausgeführt worden, dass der
Begriff der „Angemessenheit“ ebenso wie der jetzt für die
Verhaltensregeln vorgesehene Begriff der „Verkehrsüblich-
keit“ zu unbestimmt seien und erhebliche Abgrenzungs-
fragen aufwerfen dürften. Daher sollte bereits im Gesetz auf
das offensichtliche Missverhältnis von Leistung und Gegen-
leistung abgestellt werden, statt dieses erst nach erfolgloser
Prüfung der Verkehrsüblichkeit heranzuziehen, für die es
häufig keine Maßstäbe geben dürfte.
Dieser Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen diejenigen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden.
Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Begriff der
„Angemessenheit“ dem Rechtsverkehr nicht unbekannt sei.
Daher würden Bedenken gegen seine Bestimmtheit nicht
durchgreifen. Im Weiteren stelle die vorgeschlagene Formu-
lierung keine Verbesserung gegenüber den jetzt in den Ver-
haltensregeln beabsichtigten Konkretisierungen dar.
Bei der Beratung wurde im Übrigen betont, der dort verwen-
dete Begriff der „Spenden“ setze voraus, dass ihnen keine
Gegenleistung des Abgeordneten gegenüber steht.
Zu § 44a Abs. 3
Erörtert worden ist, inwieweit eine Leistung im Sinne des
§ 44a Abs. 2, der nur eine unangemessene Gegenleistung ge-
genübersteht, ganz oder nur teilweise dem Bundeshaushalt
zuzuführen ist. Dies bemisst sich zunächst nach der Art der
Gegenleistung, die entsprechend in Abzug zu bringen ist. Im
Weiteren ist in Abzug zu bringen, soweit für die empfangene
Leistung Steuern oder andere Abgaben gezahlt worden sind.
Ebenso reduziert sich der Anspruch oder entfällt ganz, falls
der Empfänger die Leistung nachträglich ganz oder teilweise
wieder an den Leistenden zurückgezahlt hat.
Die 3-Jahres-Frist steht bewusst nicht in einem Zusammen-
hang mit dem Lauf einer Wahlperiode. Sie ist hiervon unab-
hängig und beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes; eine
Rückwirkung auf Vorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttre-
ten ist nicht beabsichtigt.
Durch die Ergänzung wird schließlich festgelegt, dass ein
nachträgliches Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5846

zumal dieses unterschiedlicheGründe haben kann (u. a.Man-
datsverzicht, keine Zugehörigkeit zum nachfolgenden Bun-
destag), den Zahlungsanspruch unberührt lässt. Niemand soll
sich durch Mandatsverzicht den gesetzlichen Konsequenzen
entziehen dürfen.
Dabei ist im Ausschuss mehrheitlich davon ausgegangen
worden, dass es nicht darauf ankommt, ob im Moment des
Ausscheidens das Verfahren gemäß § 8 Abs. 5 der Verhal-
tensregeln bereits eingeleitet war.
Bedenken gegen ein Fortwirken des Abgeordnetengesetzes
auch nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag grei-
fen nicht durch. Allein in den Verhaltensregeln wäre eine
derartige Regelung nicht möglich, da sie als Bestandteil der
Geschäftsordnung (§ 18 GO-BT) nur aktive Mitglieder bin-
den können. Eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche
Regelung kann darüber hinaus aber auch ehemalige Abge-
ordnete berechtigen oder verpflichten, wie dies schon mit
den statuierten Leistungsansprüchen auch Dritter (z. B.
§§ 19, 25 AbgG) oder in Gestalt der Verschwiegenheits-
pflichten nach Mandatsende (§ 44c AbgG) geschehen ist.
Somit kann das Verfahren aufgrund der ausdrücklichen Er-
mächtigung zur Regelung des Näheren in Verhaltensregeln
(§ 44a Abs. 3 Satz 3) entsprechend § 8 der Verhaltensregeln
betrieben werden.

Zu § 44a Abs. 4
Die CDU/CSU-Fraktion hat beantragt, Satz 1 folgende Fas-
sung zu geben: „Anzeige und Veröffentlichung von Tätigkei-
ten und Einkünften neben dem Mandat, die auf für die Aus-
übung des Mandats bedeutsame Interessensverknüpfungen
hinweisen können, bestimmen sich nach den Verhaltensre-
geln (§ 44b).“
In der schriftlichen Begründung hieß es, dass § 44a Abs. 4
Satz 1 die gesetzliche Grundlage für eine Anzeige- und Ver-
öffentlichungspflicht von Abgeordneten enthalte. Mit der
gewählten Formulierung werde der Deutsche Bundestag er-
mächtigt, in der Geschäftsordnung (Verhaltensregeln) ver-
bindliche Regeln darüber zu schaffen, welche Tatsachen an-
zeigepflichtig sind und in welcher Weise und in welchem
Umfang sie veröffentlicht werden sollen. Ergänzend wurde
in der Beratung auf die verfassungsrechtlichen Bedenken ge-
gen das vorgesehene Stufenmodell bei der Veröffentlichung
der Einkünfte verwiesen. Der Änderungsantrag verdeutliche
also die Hoffnung auf eine neutrale Regelung, ohne diese zu
präjudizieren.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen diejenigen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Änderungsan-
trag den durch die Verhaltensregeln auszufüllenden Rege-
lungsauftrag aushöhlen würde.
Im Übrigen stellt die Ergänzung im ersten Satzteil klar, dass
es – wie bisher –Anzeigepflichten auch für die Zeit vor dem
Mandat geben soll.

Zu § 44b Nr. 1
Folgeänderung der Änderung des § 44a Abs. 4 Satz 1 erster
Satzteil.

Zu § 44b Nr. 3
Die Ergänzung bezweckt keine Änderung der die Spenden
betreffenden Bestimmung in den Verhaltensregeln (§ 4),
sondern deckt nur deren Inhalt vollständig ab.
Zu § 44b Nr. 5
Die vorgeschlagene Ergänzung berücksichtigt die besonde-
ren Funktionen des Präsidiums bei der Anwendung der Ver-
haltensregeln.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichts-

ordnung)
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts soll auch
für sonstige, nur in den Verhaltensregeln vorgesehene Maß-
nahmen (Ermahnung, Feststellung einer Verletzung und
Drucksachenveröffentlichung, vgl. dort § 8), begründet wer-
den.
Zu den einzelnen Änderungen des Antrags auf
Drucksache 15/5698
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1)
Ohne Änderung ist davon auszugehen, dass aus der Verbin-
dung mit Absatz 3 folgt, dass auch die einzelnen Betätigun-
gen im Rahmen z. B. einer unternehmerischen Tätigkeit
(Dienstleistungen, Warenlieferungen u. Ä.) anzuzeigen wä-
ren. Wird das Geschäftliche in den Formen einer Kapital-
oder Personengesellschaft abgewickelt, wäre nur die Beteili-
gung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 – neu – anzuzeigen, abgesehen
z. B. von Geschäftsführer- und ähnlichen Funktionen mit
hierauf entfallenden Bezügen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
(§ 1 Abs. 2 Nr. 6)
Wie bisher in Absatz 3 Satz 5 wird eine ausdrückliche Er-
mächtigung vorgesehen, Grenzwerte in den Ausführungs-
bestimmungen festzulegen. Dort könnte auch der Unterneh-
mensbegriff abgegrenzt werden zu Bürogemeinschaften
oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Zu Nummer 1 Buchstabe f – neu –
(§ 1 Abs. 6 – neu –)
Die bisher nur in den Ausführungsbestimmungen niederge-
legte Frist soll vereinheitlicht und in den Verhaltensregeln
festgeschrieben werden, da sie auch im Rahmen einer Prü-
fung gemäß § 8 Abs. 2 von Bedeutung sein kann.
Zu Nummer 2a (§ 4 Abs. 5 Buchstabe b)
Korrektur einer Verweisung.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Die Änderung soll sicherstellen, dass ehrenamtliche oder
private Tätigkeiten sowie Funktionen z. B. in Parteien oder
Verbänden keine Offenlegung im Ausschuss erfordern.
Zu Nummer 3a – neu – (§ 7)
Redaktionelle Änderung.

Drucksache 15/5846 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 2)
Eine Beschränkung auf eine Ermahnung nach Satz 1 soll bei
leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommen, dagegen soll auf
den ungebräuchlichen Begriff des „Versehens“ verzichtet
werden.
Eine als Drucksache erfolgende Veröffentlichung einer Fest-
stellung, dass ein Mitglied seine Pflichten nach den Verhal-
tensregeln verletzt hat, schließt die Information über eine ein
eventuell gemäß Absatz 4 verhängtes Ordnungsgeld ein.
Gleiches gilt im Falle des Absatzes 5.
Im Übrigen ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz 2 Satz 4
sowie gemäß Absatz 5, dass keine Verletzung festgestellt
wurde, auch möglich, falls schon der Präsident im Rahmen
seiner Prüfung eine derartige Verletzung verneint hat.
Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 5)
Nähere Maßgaben zur Bestimmung der Angemessenheit der
Gegenleistung nach § 44a Abs. 2 Satz 3 AbgG enthielt bis-
her nur die Begründung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
15/5671. Die dort genannten Kriterien werden jetzt aus-
drücklich in die Verhaltensregeln aufgenommen.
Weiterhin wird klargestellt, dass die 3-Jahres-Frist nicht nur
für die Geltendmachung einer Zahlungsforderung maßgeb-
lich ist sondern für das gesamte Prüf- und Feststellungsver-
fahren durch Präsident bzw. Präsidium.
Schließlich erhält auch Absatz 5 eine „Befangenheitsrege-
lung“ entsprechend Absatz 3.

Berlin, den 29. Juni 2005
Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Berichterstatter

Peter Altmaier
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

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