BT-Drucksache 15/5482

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5222- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

Vom 11. Mai 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5482
15. Wahlperiode 11. 05. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5222 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

A. Problem
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene For-
derungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) wurde am 21. April 2004 erlassen. Mit
Geltung der neuen EG-Verordnung ab dem 21. Oktober 2005 entfällt zwischen
den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) für bestimmte Titel über
unbestrittene Geldforderungen das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bis-
her der Vollstreckung aus ausländischen Titeln vorgeschaltet ist. Die Regelun-
gen der neuen EG-Verordnung sind zwar unmittelbar anwendbar, bedürfen je-
doch der Ergänzung durch innerstaatliche Verfahrensvorschriften.

B. Lösung
Annahme des Gesetzesentwurfs in der geänderten Fassung, der die erforder-
lichen Durchführungsvorschriften zu der neuen EG-Verordnung enthält. Die
Vorschriften sind der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Euro-
päischen Union zuzuordnen und sollen daher in das hierfür neu geschaffene
Buch 11 der Zivilprozessordnung eingefügt werden. Eine Einstellung in das
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar
2001 (BGBl. I S. 288, 436) wird als nicht sachgerecht abgelehnt, weil das
AVAG das bisher notwendige Vollstreckbarerklärungsverfahren regelt, das die
neue EG-Verordnung gerade abschafft.
Der Entwurf regelt zum einen die Bestätigung inländischer Titel als Europäi-
sche Vollstreckungstitel, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden sol-
len. Zum anderen enthält er ergänzende Vorschriften für Titel, die in anderen
Mitgliedstaaten als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind und
im Inland vollstreckt werden sollen. Der Entwurf sieht weiter Änderungen in
den Büchern 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, indem er die Beleh-
rungspflichten gegenüber Schuldnern ergänzt und damit das innerstaatliche
Zivilprozessrecht an die verfahrensrechtlichen Mindeststandards der neuen

Drucksache 15/5482 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

EG-Verordnung anpasst. Über die Vorschriften zur Durchführung der neuen
EG-Verordnung hinaus erleichtert der Entwurf die Vollstreckung dynamisierter
deutscher Unterhaltstitel im Ausland. Zur Rechtsbereinigung wird schließlich
eine Vorschrift betreffend die Zwangsvollstreckung im Ausland (§ 791 ZPO)
aufgehoben, die in der Praxis keine Bedeutung hat.
Ferner werden Redaktionsversehen, die im Zusammenhang mit anderen Ge-
setzgebungsvorhaben in der Zivilprozessordnung entstanden sind, beseitigt
sowie dem Bundesministerium der Justiz eine Ermächtigung zur Neubekannt-
machung der Zivilprozessordnung erteilt.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5482

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/5222 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 11. Mai 2005

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Thomas Silberhorn
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Drucksache 15/5482 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
– Drucksache 15/5222 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen

Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene
Forderungen

(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen

Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene
Forderungen

(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:
„§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur münd-

lichen Verhandlung“.
b) Die Angabe zu § 499 wird wie folgt gefasst:

„§ 499 Belehrungen“.
c) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:

㤠790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur
Zwangsvollstreckung im Ausland“.

d) Die Angabe zu § 791 wird wie folgt gefasst:
„§ 791 (aufgehoben)“.

e) Nach der Angabe zu § 1078 werden folgende An-
gaben angefügt:
„Abschnitt 4. Europäische Vollstreckungstitel nach der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische

Vollstreckungstitel
§ 1079 Zuständigkeit
§ 1080 Entscheidung
§ 1081 Berichtigung und Widerruf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5482

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

1a. In § 30 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
㤠30

Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.
1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠143
Anordnung der Aktenübermittlung“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3a. In § 329 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs.
2 Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

5a. In § 697 Abs. 5 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 317 Abs. 6“ ersetzt.

Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen

Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082 Vollstreckungstitel
§ 1083 Übersetzung
§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 805/2004
§ 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 1086 Vollstreckungsabwehrklage“.

2. § 215 wird wie folgt gefasst:
㤠215

Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen
Verhandlung

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist
über die Folgen einer Versäumung des Termins zu be-
lehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechts-
folgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur münd-

lichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen
Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen
Anwalt zu bestellen.“

3. Dem § 276 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechts-
folgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.“

4. Dem § 338 wird folgender Satz angefügt:
„Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des
Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht,
bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhal-
tende Frist und Form mitzuteilen.“

5. § 499 wird wie folgt gefasst:
㤠499

Belehrungen
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des

Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu be-
lehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
nicht vorgeschrieben ist.
(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte

auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen An-
erkenntnisses zu belehren.“

Drucksache 15/5482 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

6. § 790 wird wie folgt gefasst:
㤠790

Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur
Zwangsvollstreckung im Ausland

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vomhun-
dertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regel-
betrag-Verordnung festsetzt, im Ausland vollstreckt wer-
den, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem
Titel zu beziffern.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden

oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-
streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Be-

zifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der
Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungs-
klausel entsprechend anzuwenden.“

7. § 791 wird aufgehoben.
8. Folgende Vorschriften werden angefügt:

„Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel

nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1

Bestätigung inländischer Titel als Europäische
Vollstreckungstitel

§ 1079
Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1
und
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Ein-
führung eines Europäischen Vollstreckungstitels für un-
bestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) sind
die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
obliegt.

§ 1080
Entscheidung

(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24
Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des
Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestäti-
gung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung

zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die An-
fechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Voll-
streckungsklausel entsprechend anzuwenden.

5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
㤠703c

Formulare; Einführung der maschinellen
Bearbeitung“.

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5482

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 1081

Berichtigung und Widerruf
(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer
gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen,
das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag ent-
scheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung
oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestä-
tigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung
ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den An-
trag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist

nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die
Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist
zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der
Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der
Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung
bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe
darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Un-
recht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und

den Widerruf entsprechend anzuwenden.
Titel 2

Zwangsvollstreckung aus Europäischen
Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082
Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr.
805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt
worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland
statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

§ 1083
Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung
vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen
und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.

§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder
Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Arti-
keln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist
das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zustän-
digkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend
anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2
ist ausschließlich.
(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Be-
schluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung
und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstre-
ckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770

Drucksache 15/5482 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig.

(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschrän-
kung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verord-
nung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige An-
ordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfecht-
bar.

§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775
und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken,
wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nicht-
vollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Voll-
streckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

(1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließ-
lich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner
seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen
Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangs-
vollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der
Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht
dem Wohnsitz gleich.
(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Ver-

gleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) § 20 Nr. 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der

Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die Be-
richtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach
den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung;“.

(2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Internationale Verfahren

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung
über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen
Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeits-
sachen Anwendung.“

(3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie

folgt gefasst:
„§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigun-

gen zu inländischen Titeln“.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5482

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠22

Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen
zu inländischen Titeln“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung

einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessord-
nung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Aner-
kennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
schuldet die Kosten der Antragsteller.“

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 5 wird wie
folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden

Zwangsvollstreckung“.
bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 4 wird wie

folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 4

Besondere Verfahren“.
b) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5

wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 5

Vorbereitung der grenzüberschreitenden
Zwangsvollstreckung“.

c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand vor
dem Wort „Ausstellung“ die Wörter „Verfahren über
Anträge auf“ eingefügt.

d) Nach Nummer 1511 wird folgende neue Nummer 1512
eingefügt:

e) Die bisherige Nummer 1512 wird Nummer 1513.
f) In Nummer 1520 wird im Gebührentatbestand die

Angabe „Abschnitt 1“ durch die Angabe „den
Nummern 1510 und 1513“ ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebührnach
§ 34 GKG

„1512 Verfahren über Anträgeauf Ausstellungeiner Bestätigung nach§ 1079 ZPO . . . . . . . . . . 15,00 EUR“

Drucksache 15/5482 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
g) Nach Nummer 1520 wird folgende Nummer 1521 ange-

fügt:

h) Nach Nummer 2117 wird folgende Nummer 2118 an-
gefügt:

i) Nummer 3600 wird wie folgt gefasst:

j) In Teil 8 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 4
wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebührnach
§ 34 GKG

„1521 Verfahren über Rechts-mittel in
1. den in den Nummern

1511 und 1512
genannten Verfahren,

2. Verfahren nach
§ 790 ZPO und

3. Verfahren über die
Berichtigung oder
den Widerruf einer
Bestätigung nach
§ 1079 ZPO

Das Rechtsmittel wirdverworfen oder zurück-gewiesen . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebührnach
§ 34 GKG

„2118 Verfahren über Anträgeauf Verweigerung, Aus-setzung oder Beschrän-kung der Zwangsvoll-streckung nach § 1084ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR“

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oderSatz derjeweiligenGebühr 3110bis 3117,soweit nichtsanderesvermerkt ist
„3600 Verfahren über die Be-schwerde gegen einenBeschluss nach § 411Abs. 1 Satz 3 StPO:Die Beschwerde wirdverworfen oder zurück-gewiesen: . . . . . . . . . . . . 0,25“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5482

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
k) Nummer 8400 wird wie folgt gefasst:

l) Nach Nummer 8400 wird folgende Nummer 8401 ange-
fügt:

(4) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:
1. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Nr. 16“ durch

die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17“ ersetzt.
2. In § 148a Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe „10

Euro“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung
einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung
eine Gebühr in Höhe von 15 Euro“ eingefügt.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und
jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder
Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie je-
des Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung;“.

2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Vervoll-

ständigung der Entscheidung“ die Wörter „und die
Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels“
eingefügt.

b) In Nummer 9 werden nach der Angabe 㤠56 des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-
zes“ ein Komma und die Wörter „die Ausstellung,
die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung
nach § 1079 der Zivilprozessordnung“ eingefügt.

3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 1000

wird die Angabe „4146“ durch die Angabe „4147“
ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebührnach
§ 34 GKG

„8400 Selbstständiges Beweis-verfahren . . . . . . . . . . . . . 0,6“

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebührnach
§ 34 GKG

„8401 Verfahren über Anträgeauf Ausstellung einerBestätigung nach § 1079ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 EUR“
(4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, werden nach der Angabe „10 Euro“ ein
Komma und die Wörter „für die Ausstellung einer Bestäti-
gung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in
Höhe von 15 Euro“ eingefügt.

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5482 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) In Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nummer 3104

wird die Angabe „§ 307 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 307“ ersetzt.

(6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigun-

gen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von
den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt,
denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung
übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung ei-
ner Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilpro-
zessordnung.

2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstre-
ckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung
nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessord-
nung entscheidet das für das Jugendamt zuständige
Amtsgericht.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.

(6) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2a
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann denWortlaut
der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach
Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1
Nr. 1 Doppelbuchstabe aa, Nr. 1a, Nr. 1b, Nr. 3a, Nr. 5a
und Nr. 5b treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/5482

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/5222 in seiner 169. Sitzung am 14. April 2005 in
erster Lesung beraten und zur Beratung dem Rechtsaus-
schuss überwiesen.

II. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 79. Sitzung
am 11. Mai 2005 abschließend beraten und einstimmig be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der vor-
stehenden Zusammenstellung zu empfehlen.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung auf Drucksache
15/5222, S. 15 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohle-
nen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt be-
gründet:

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 Doppelbuchstabe aa und Nr. 1 Buch-

stabe a
(Inhaltsübersicht, § 30 ZPO)

§ 30 ZPO ist durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Abschaf-
fung der Gerichtsferien vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1546) aufgehoben worden und durch Artikel 4 des Geset-
zes zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und
Binnenschifffahrt vom 16. Mai 2001 (Drittes Seerechts-
änderungsgesetz, BGBl. I S. 898) ohne Überschrift neu ein-
geführt worden. Die amtliche Inhaltsübersicht enthält noch
den Hinweis „weggefallen“. Die Änderungen dienen der
Korrektur dieses Redaktionsversehens.

Zu Nummer 1b (§ 143 ZPO)
Durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über die
Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der
Justiz vom 22. März 2005 (Justizkommunikationsgesetz,
BGBl. I S. 837) ist die Überschrift in der Inhaltsübersicht
der Zivilprozessordnung zu § 143 ZPO geändert worden;
die Paragrafenüberschrift blieb unverändert und wird nun-
mehr entsprechend angepasst.

Zu Nummer 3a (§ 329 ZPO)
Durch Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a bis c des Gesetzes über
die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in

der Justiz vom 22. März 2005 (Justizkommunikationsgesetz,
BGBl. I S. 837) sind in § 317 Abs. 3 und 5 ZPO ergänzende
Regelungen über die Erteilung von Urteilsausfertigungen
im elektronischen Rechtsverkehr eingefügt worden; der bis-
herige § 317 Abs. 3 ZPO wurde Absatz 4. Diese Neurege-
lung macht die vorliegende Anpassung des Verweises in
§ 329 ZPO auf § 317 ZPO erforderlich; damit wird klar-
gestellt, dass die genannten Vorschriften des § 317 ZPO
auch auf Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden An-
wendung finden.

Zu Nummer 5a (§ 697 ZPO)
Durch Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe d des Gesetzes über die
Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der
Justiz vom 22. März 2005 (Justizkommunikationsgesetz,
BGBl. I S. 837) wurde der bisherige § 317 Abs. 4 ZPO zu
§ 317 Abs. 6 ZPO. Die Verweisung in § 697 Abs. 5 ZPO
wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 5b (§ 703c ZPO)
Durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i des Gesetzes über die
Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der
Justiz vom 22. März 2005 (Justizkommunikationsgesetz,
BGBl. I S. 837) ist die Überschrift in der Inhaltsübersicht
der Zivilprozessordnung zu § 703c geändert worden, die
Paragrafenüberschrift blieb unverändert und wird nunmehr
entsprechend angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Zu Absatz 4 (Änderung der Kostenordnung)
Artikel 2 Abs. 4 Nr. 1 des Entwurfs sieht bisher eine redak-
tionelle Berichtigung des § 93a Abs. 2 der Kostenordnung
vor. Diese Änderung wurde jedoch aus Gründen des Sachzu-
sammenhangs bereits durch Artikel 6 des 2. Betreuung-
rechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073) umgesetzt. Artikel 2 Abs. 4 Nr. 1 ist daher zu strei-
chen. Mit Blick auf Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 des Entwurfs ist
der Änderungsbefehl insgesamt neu zu fassen.

Zu Artikel 2a (Neubekanntmachung)
Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz,
den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu
machen. Dies ist erforderlich, weil die Zivilprozessordnung
zuletzt im Jahre 1964 bekannt gemacht wurde. Seitdem sind
über 120 Änderungen der Zivilprozessordnung erfolgt.

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Thomas Silberhorn, Jerzy Montag und
Sibylle Laurischk

Drucksache 15/5482 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Nach Artikel 3 gilt das Gesetz zeitgleich mit der neuen
EG-Verordnung ab dem 21. Oktober 2005. Lediglich die
Regelungen in Artikel 1 Nr. 1 Doppelbuchstabe aa, Nr. 1a,
Nr. 1b, Nr. 3a, Nr. 5a und Nr. 5b treten bereits am Tage nach
der Verkündung in Kraft, da mit ihnen Redaktionsversehen
anderer Gesetze korrigiert werden, also kein Zusammen-
hang zur neuen EG-Verordnung besteht.

Berlin, den 11. Mai 2005
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Thomas Silberhorn
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

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