BT-Drucksache 15/5106

Verbot des Führens von Anscheinwaffen

Vom 15. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5106
15. Wahlperiode 15. 03. 2005

Antrag
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl
(Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Hartmut
Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel,
Volker Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dorothee Mantel, Erwin Marschewski
(Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp, Dr. Ole Schröder
und der Fraktion der CDU/CSU

Verbot des Führens von Anscheinwaffen

Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nach der Novellierung desWaffenrechts ist der Besitz von so genannten Softair-
Waffen erlaubt. Nach den alten waffenrechtlichen Regelungen waren Besitz und
Führen von automatischen Selbstladewaffen (Kriegswaffen) und von Schuss-
waffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorriefen, verbo-
ten, auch wenn sie unbrauchbar gemacht worden waren. Diese Bestimmungen
sind mit dem neuen Waffengesetz vom 1. April 2003 weggefallen.
Seitdem wird der Markt mit Waffen im „Military-Look“ überschwemmt. Auch
wenn die Maschinenpistole oder das Sturmgewehr exakt so aussieht wie eine
echte Waffe, handelt es sich, sofern die Bewegungsenergie der Geschosse
höchstens 0,5 Joule ausmacht, rechtlich um Spielzeug und nicht umKriegsgerät.
Es hat sich gezeigt, dass diese „Waffen“ auch erhebliche Verletzungen zufügen
können.
Damit sind Erwerb, Besitz und Führen in der Öffentlichkeit erlaubt, denn diese
Softair-Waffen verschießen Plastikkügelchen im Kaliber von 6 Millimetern und
die Mündungsenergie liegt zwischen 0,06 und 0,6 Joule.
Das Problem ist nicht nur die Gefährlichkeit der Geschosse, sondern auch das
Drohpotenzial, das dadurch entsteht, dass es sich um genaue Nachbildungen be-
kannter Maschinenwaffen wie z. B. der Maschinenpistole MP 5 oder des neuen
Sturmgewehres der Bundeswehr G 36 handelt. Alle Waffen, deren Mündungs-
energie des Geschosses unter 0,5 Joule liegt, sind frei erhältlich. Es gibt keine
Altersgrenze und das Mitführen in der Öffentlichkeit ist erlaubt.
Darüber hinaus entstehen durch die Verwechslungsgefahr nicht zu unterschät-
zende Probleme für die Polizei. Denn auch für den Polizisten ist im Einzelfall
nicht zu erkennen, ob es sich um eine scharfe oder eine nachgebildeteWaffe han-
delt. So kann es, weil der Polizist sich durch eine echte Waffe bedroht fühlt, die
sich dann als Softair-Imitation herausstellt, dazu kommen, dass der vermeint-
liche Angreifer verletzt wird oder gar sein Leben verliert.
In der anderen vorstellbaren Konstellation geht ein Polizist von einer Softair-
Waffe aus und verteidigt sich – mit den entsprechenden Konsequenzen.

Drucksache 15/5106 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Softair-Waffen können so zu einer realen Bedrohung für Leib und Leben auch
von unbeteiligten Dritten werden.
Es besteht daher dringender Handlungsbedarf.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
das Führen von Spielzeugwaffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sind und
erhebliche Verletzungen zufügen können, zu verbieten.

Berlin, den 15. März 2005
Wolfgang Bosbach
Hartmut Koschyk
Thomas Strobl (Heilbronn)
Wolfgang Zeitlmann
Günter Baumann
Clemens Binninger
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Norbert Geis
Roland Gewalt
Ralf Göbel
Reinhard Grindel
Volker Kauder
Kristina Köhler (Wiesbaden)
Dorothee Mantel
Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Stephan Mayer (Altötting)
Beatrix Philipp
Dr. Ole Schröder
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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