BT-Drucksache 15/5020

Entwurf eines Gesetzes über die Eidesleistungen bei Einbürgerungen

Vom 8. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5020
15. Wahlperiode 08. 03. 2005

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl
(Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Hartmut
Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel,
Volker Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dorothee Mantel, Erwin Marschewski
(Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Laurenz Meyer (Hamm), Beatrix
Philipp, Dr. Ole Schröder, Michael Stübgen und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes über die Eidesleistung bei Einbürgerungen

A. Problem
Bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt bislang ein deut-
liches Bekenntnis der einzubürgernden Ausländer zur Werteordnung der Bun-
desrepublik Deutschland.

B. Lösung
Leistung eines Eides oder Ablegung eines Gelöbnisses vor der Aushändigung
der Einbürgerungsurkunde als verpflichtender Teil des Einbürgerungsverfah-
rens.

C. Alternativen
Beibehaltung der gegenwärtigen unbefriedigenden Praxis, bei der die Einbürge-
rung allein durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogen wird.

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Zusätzliche Kosten entstehen durch die Vorhaltung von Vordrucken für die
Niederschrift über die Eidesleistung.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren erhöht
sich geringfügig durch den Akt der Eidabnahme. Die Höhe hängt davon ab, in
welchem Rahmen die Einbürgerung vollzogen wird.

Drucksache 15/5020 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes über die Eidesleistung bei Einbürgerungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

„§ 15 Abs. 1 bleibt unberührt.“
2. Nach § 14 wird folgender neue § 15 eingefügt:

㤠15
(1) Der Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet

hat, hat vor der Aushändigung der Urkunde über die Ein-
bürgerung (§ 16 Abs. 1) folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich als deutscher Staatsangehöriger
(deutsche Staatsangehörige) das Grundgesetz und die
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und al-
les unterlassen werde, was dem deutschen Staat schaden
könnte. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden. Macht der Ausländer geltend, dass er sich aus
Glaubensgründen an der Leistung eines Eides gehindert
sieht, so hat er folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe, dass ich als deutscher Staatsangehöriger
(deutsche Staatsangehörige) das Grundgesetz und die

Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und al-
les unterlassen werde, was dem deutschen Staat schaden
könnte.“
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kinder, auf die sich die
Einbürgerung nach § 16 Abs. 2 erstreckt.
(2) Hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland, so ist der Eid oder das Gelöbnis mündlich vor
der nach § 16 Abs. 1 zuständigen Behörde zu leisten oder
abzulegen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die zu-
ständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen.
Hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland, so ist der Eid oder das Gelöbnis mündlich vor
der deutschen Auslandsvertretung zu leisten oder abzule-
gen, die vom Bundesverwaltungsamt um die Entgegen-
nahme ersucht wird.
(3) Kann dem Ausländer nicht zugemutet werden, die

für die Entgegennahme des Eides oder Gelöbnisses zu-
ständige Behörde aufzusuchen, so ist der Eid oder das
Gelöbnis schriftlich der Einbürgerungsbehörde zu über-
mitteln. Wird der Eid oder das Gelöbnis mündlich geleis-
tet oder abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzu-
nehmen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. Abweichend hiervon
tritt § 15 Abs. 2 Satz 2 am Tage nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft.

Berlin, den 8. März 2005
Wolfgang Bosbach
Hartmut Koschyk
Thomas Strobl (Heilbronn)
Wolfgang Zeitlmann
Günter Baumann
Clemens Binninger
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Norbert Geis
Roland Gewalt
Ralf Göbel
Reinhard Grindel

Volker Kauder
Kristina Köhler (Wiesbaden)
Dorothee Mantel
Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Stephan Mayer (Altötting)
Laurenz Meyer (Hamm)
Beatrix Philipp
Dr. Ole Schröder
Michael Stübgen
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5020

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Nach § 16 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird die
Einbürgerung durch Aushändigung der hierüber ausgefertig-
ten Urkunde vollzogen. In welchem Rahmen dies geschieht,
ist den Einbürgerungsbehörden überlassen. Die überwiegend
praktizierte schlichte Übergabe der Urkunde in den Amts-
räumen der Behörde wird der Bedeutung der Einbürgerung
als Akt der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit
nicht gerecht und wird als unbefriedigend empfunden. Sie
stößt vielfach auch bei den einzubürgernden Personen auf
Unverständnis. Manche Einbürgerungsbehörden sind des-
halb schon von sich aus dazu übergegangen, die Einbürge-
rungsurkunde im Rahmen einer Feier auszuhändigen. Die
staatsangehörigkeitsrechtliche Integration, die mit der Ein-
bürgerung vollzogen wird, erfordert jedoch darüber hinaus
ein deutliches Bekenntnis des Einbürgerungswilligen zur
Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland, das künftig
mit einer Eidesleistung manifestiert werden soll.
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Einbürgerung
von einer bürokratischen Amtshandlung zu einem feierli-
chen Akt gewandelt werden, in dem die Bedeutung der Ver-
leihung der deutschen Staatsangehörigkeit bewusst gemacht
wird und der Ausländer durch einen Eid oder ein Gelöbnis
die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Ge-
setze der Bundesrepublik Deutschland verspricht. Die feier-
liche Bekräftigung soll dazu beitragen, die Bindung an die
staatliche Gemeinschaft zu festigen. Durch die Eidnahme
verpflichtet sich auf der anderen Seite auch der Staat zur
Treue gegenüber dem Eidleistenden und zeigt damit, dass
der Eingebürgerte in Deutschland willkommen ist.
Der Eid ist die feierliche Beteuerung entweder der Wahrheit
von Aussagen und Auskünften (assertorischer Eid) oder zur
Bekräftigung eines Versprechens (promissorischer Eid). Die
deutsche Rechtsordnung kennt den assertorischen Eid vor al-
lem als Zeugen-Eid und als Sachverständigen-Eid. Er be-
zieht sich auf Vorgänge in der Vergangenheit und dient der
Erzeugung von Wahrheit; seine Verletzung ist daher in der
schärfsten Form als Meineid strafbar. Dagegen wird der pro-
missorische Eid „im öffentlichen Leben eines Staates einge-
setzt in der Erwartung, dadurch eine zusätzliche existentielle
Sicherung der Erfüllung von Pflichten zu erlangen, die für
die politische Gemeinschaft wichtig sind“ (Friesenhahn in:
Herder-Staatslexikon, 7. Auflage 1986, Stichwort „Eid“).
Der promissorische Eid erstreckt sich als Gelöbnis auf die
Zukunft, sein Bruch bleibt daher ohne Sanktion. Dabei wird
unter Eid im weiteren Sinne jede Form eines feierlichen
Versprechens verstanden, sei es der religiöse Eid, der
nicht-religiöse (weltliche) Eid, das feierliche Gelöbnis oder
eine andere Form der Bekräftigung. Der von einzubürgern-
den Ausländern geleistete Loyalitätseid, wie er etwa in den
USA und Österreich gefordert wird, soll den durch die Ver-
fassung oder Gesetz fixierten Status des Eidleistenden feier-
lich bekräftigen; er ist ein promissorischer Eid.
Aus Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 136 Abs. 4 der Weimarer Reichsverfassung („Nie-
mand darf … zu einer religiösen Eidesform gezwungen wer-
den.“) folgt, dass neben dem Eid mit religiöser Beteuerung

(„So wahr mir Gott helfe.“) immer auch ein Eid ohne religi-
öse Beteuerung angeboten werden muss (vgl. etwa
Artikel 56 des Grundgesetzes für den Amtseid des Bundes-
präsidenten). Gemeinsam ist beiden Formen der Schwur
(„Ich schwöre …“). Auch wenn nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 23) der ohne
Anrufung Gottes geleistete Eid nach der Vorstellung des
Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise
transzendenten Bezug hat, schützt Artikel 4 Abs. 1 des
Grundgesetzes auch eine Glaubensüberzeugung, die auch
den ohne Anrufung Gottes geleisteten Eid aus religiösen
Gründen ablehnt. Aus diesem Grunde sehen z. B. die §§ 64,
65 der Strafprozessordnung neben dem Zeugeneid in religi-
öser und weltlicher Form auch die eidesgleiche „Bekräfti-
gung“ einer Zeugenaussage vor, wenn der Zeuge angibt, aus
Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu
wollen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben
sieht der Entwurf vor, dass der Einbürgerungseid in religiö-
ser Form oder als weltlicher Eid ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden kann. Für diejenigen, die aus Glaubens-
gründen jeden Eidesschwur ablehnen, wird als neutrale
Form der Bekräftigung das Gelöbnis vorgehalten.
In Anlehnung an § 21 des österreichischen Staatsbürger-
schaftsgesetzes, das von einzubürgernden Ausländern ein-
heitlich die Ablegung eines Gelöbnisses fordert, beschränkt
sich die Eidesformel darauf, die Achtung der Rechtsordnung
und das Unterlassen staatsschädigender Handlungen zu
schwören oder zu geloben. Sie enthält nicht, wie der
US-amerikanische oath of loyalty, den Verzicht auf jede
Treupflicht und Loyalität gegenüber jedem anderen Staat.
Ein solcher Verzicht kann nach deutschem Staatsangehörig-
keitsrecht, das in vielen Fällen die Einbürgerung unter Hin-
nahme von Mehrstaatigkeit gestattet, nicht verlangt werden,
es sei denn, man würde den Eid oder das Gelöbnis auf die
Personen beschränken, die ihre bisherige Staatsangehörig-
keit aufgegeben haben oder mit der Einbürgerung verlieren.
Eine solche Beschränkung würde den Wert des Eides oder
Gelöbnisses stark relativieren und ist daher nicht ins Auge
gefasst worden.
Regelungstechnisch bietet sich an, die Bestimmung über die
Eidesleistung als § 15 StAG (neu) in das Staatsangehörig-
keitsgesetz einzustellen, nachdem § 15 StAG (alt) durch Ar-
tikel 5 Nr. 11 des Zuwanderungsgesetzes mit Wirkung vom
1. Januar 2005 aufgehoben worden ist. Der Standort ist sys-
tematisch geeignet, weil § 16 StAG das Wirksamwerden der
Einbürgerung durch Aushändigung der Einbürgerungsur-
kunde regelt. Die Leistung des Eides oder die Ablegung des
Gelöbnisses vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
soll als Verpflichtung ausgestaltet werden, so dass bei Wei-
gerung die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit un-
terbleibt. Eides- oder gelöbnispflichtig sollen alle einzubür-
gernden Ausländer sein, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Die Eidesleistung ist Teil des Einbürgerungsverfah-
rens, so dass für die Entgegennahme die grundsätzliche Zu-
ständigkeit der Einbürgerungsbehörde vorzusehen ist. Ein
Regelungsvorbehalt ermächtigt die Landesregierung, hierfür
eine andere Behörde zu bestimmen. Dabei ist vor allem an
die Wohnsitzgemeinden der Einzubürgernden gedacht,

Drucksache 15/5020 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

denen damit die Möglichkeit gegeben würde, die Einbürge-
rung einschließlich der Eidesabnahme in einem feierlichen
Rahmen zu vollziehen. Für die Auslandseinbürgerung sieht
der Entwurf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsver-
tretung vor, die von dem Bundesverwaltungsamt als der zu-
ständigen Einbürgerungsbehörde um die Entgegennahme er-
sucht wird. Die Bedeutung des Eides oder Gelöbnisses
erfordert grundsätzlich eine mündliche Äußerung, über die
eine Niederschrift zu fertigen ist.
Der Eid oder das Gelöbnis kann als in die Zukunft gerichte-
tes Versprechen nicht mit Sanktionen für den Fall versehen
werden, dass der Eingebürgerte später z. B. verfassungs-
feindlicher Bestrebungen überführt wird. Sanktionen für den
Bruch des Eides oder einer sonstigen Bekräftigung kennt die
deutsche Rechtsordnung nur bei assertorischen, nicht aber
bei promissorischen Eiden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gelten jedoch für Einbürgerun-
gen die allgemeinen Bestimmungen des § 48 des Verwal-
tungsverfassungsgesetzes über die Rücknahme rechtswid-
riger begünstigender Verwaltungsakte. Da sich der Einbür-
gerungsbewerber vor der Einbürgerung zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung bekennen und erklären
muss, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen
verfolgt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG), kann die Einbürgerung
zurückgenommen werden, wenn sich erweist, dass der Ein-
gebürgerte die Einbürgerung durch falsche Angaben erwirkt
hat.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 15 StAG-E)
Absatz 1 begründet die Verpflichtung zur Leistung eines Ei-
des oder Gelöbnisses vor Aushändigung der Einbürgerungs-
urkunde mit der Folge, dass bei Weigerung die Einbürgerung
unterbleibt und letztlich durch förmlichen Bescheid abzuleh-
nen ist.
In Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG, der die
Loyalitätserklärung nach Satz 1 Nr. 1 erst von Einbürge-
rungsbewerbern ab Vollendung des 16. Lebensjahres fordert,
soll die Eidespflicht auch erst ab diesem Alter einsetzten.
Dass Geschäftsunfähige über 16 Jahre und volljährige Be-
treute bei einem auf die Einbürgerung bezogenen Einwilli-
gungsvorbehalt nicht verpflichtet sind, folgt aus § 37 Abs. 1
StAG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 AufenthG. Satz 4 be-
zieht auch die Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, auf die
sich die Einbürgerung der oder des Sorgeberechtigten gemäß
§ 16 Abs. 2 StAG erstreckt, in die Eidespflicht ein. Diese
Kinder erhalten keine eigene Einbürgerungsurkunde, son-
dern werden nur in der Urkunde der einzubürgernden Eltern
oder des allein sorgeberechtigten Elternteils aufgeführt.

Die Eidesformel besteht in dem Versprechen, als deutscher
Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige die ver-
fassungsmäßige Ordnung (das Grundgesetz) und die Gesetze
der Bundesrepublik Deutschland zu achten und staatsschädi-
gende Handlungen zu unterlassen. Aus verfassungsrechtli-
chen Gründen (vgl. Begründung Allgemeiner Teil) kann der
Eid wahlweise mit oder ohne Gottesbezug geleistet werden.
Wer aus Glaubensgründen jeden Eidesschwur ablehnt, gibt
das Versprechen in der Form eines Gelöbnisses. Hierfür ge-
nügt, dass der Einbürgerungswillige entsprechende Gründe
geltend macht. Bei den einzubürgernden Ausländern handelt
es sich um einen sehr heterogenen Personenkreis aus unter-
schiedlichen Kulturen mit vielfach andersartiger religiöser
Prägung, so dass es weder angebracht noch praktikabel ist,
die Gründe für die Ablehnung des Eidesschwurs zu hinter-
fragen.
Absatz 2 regelt die Zuständigkeit für die Entgegennahme des
Eides oder Gelöbnisses. Die Eidesleistung ist Teil des Ein-
bürgerungsverfahrens, so dass bei Inlandseinbürgerungen
die grundsätzliche Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde
zu bestimmen ist (Satz 1). Dies kann insbesondere in Län-
dern, in denen die staatliche Mittelinstanz für Einbürgerun-
gen zuständig ist, angesichts der großen Zahl der Einzubür-
gernden zu Unzuträglichkeiten führen. Satz 2 sieht daher die
Ermächtigung der Landesregierung vor, für die Entgegen-
nahme des Eides oder Gelöbnisses eine andere zuständige
Behörde zu bestimmen, so dass der Einbürgerungsakt (Ei-
desleistung und anschließende Aushändigung der Einbürge-
rungsurkunde) ortsnah und bürgerfreundlich ausgestaltet
werden kann. Für Auslandseinbürgerungen schlägt Satz 3
vor, dass das hierfür zuständige Bundesverwaltungsamt die
geeignete deutsche Auslandsvertretung um die Eidabnahme
ersucht.
Absatz 3 enthält in Satz 1 eine Härteklausel. Kann dem Ein-
bürgerungswilligen z. B. wegen Krankheit oder in Auslands-
fällen wegen großer Entfernung des Wohnortes nicht zuge-
mutet werden, die für die Entgegennahme des Eides oder
Gelöbnisses zuständige Behörde aufzusuchen, genügt es,
wenn das Versprechen in schriftlicher Form gegeben wird.
Satz 2 bestimmt, dass bei mündlicher Eidesleistung hierüber
eine Niederschrift aufgenommen wird. Sie dient dem Nach-
weis, dass die Einbürgerungsvoraussetzung des § 15 Abs. 1
StAG-E erfüllt wurde.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Zwischen
Verkündung und In-Kraft-Treten muss ein angemessener
Zeitraum liegen, damit in den Ländern die notwendigen Vor-
bereitungen getroffen werden können. Dies gilt insbesondere
für die eventuelle Bestimmung einer anderen zuständigen
Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 StAG-E. Deshalb sieht
Satz 2 vor, dass diese Vorschrift bereits am Tage nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt.

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