BT-Drucksache 15/4952

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4067- Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)

Vom 23. Februar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4952
15. Wahlperiode 23. 02. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/4067 –

Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer
Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikations-
gesetz – JKomG)

A. Problem
Auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts ist es möglich, im Zivilpro-
zess und den Fachgerichtsbarkeiten elektronische Dokumente bei den Gerichten
einzureichen und Dokumente an einen bestimmten Personenkreis elektronisch
zuzustellen. Eine umfassende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb des Ge-
richts ist bislang noch nicht möglich.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung, durch
den der Zivilprozess, die Fachgerichtsbarkeiten und das Bußgeldverfahren für
die elektronische Aktenbearbeitung geöffnet werden. Die Verfahrensbeteiligten
werden dadurch in diesen Bereichen die Möglichkeit bekommen, elektronische
Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der – herkömmlich papierge-
bundenen – Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwenden
zu können.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Aufgrund des Gesetzes selbst entstehen keine Kosten. Das Gesetz regelt ledig-
lich das durch Bundesrecht vorgegebene Verfahrensrecht für eine elektronische
Kommunikation sowie die elektronische Aktenbearbeitung. Die Einführung der
elektronischen Bearbeitung ist allerdings mit Anschaffungsosten für die öffent-
lichen Haushalte verbunden. Langfristig sind aber auch Einsparungen, insbeson-
dere bei Raum-, Personal-, Papier-, Porto- und Versandkosten zu erwarten.

Drucksache 15/4952 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4067 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 23. Februar 2005

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4952

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikations-
formen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
– Drucksache 15/4067 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung
elektronischer Kommunikationsformen in der
Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung
elektronischer Kommunikationsformen in der
Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 130 a wird folgende Angabe
eingefügt:

㤠130b
Gerichtliches elektronisches Dokument“.

b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:
㤠143

Anordnung der Aktenübermittlung“.
c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:

㤠190
Einheitliche Zustellungsformulare“.

d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende Angaben

eingefügt:
㤠298

Aktenausdruck
§ 298a

Elektronische Akte“.
f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe ein-

gefügt:
㤠371a

Beweiskraft elektronischer Dokumente“.
g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe ein-

gefügt:
㤠416a

Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen
elektronischen Dokuments“.

Drucksache 15/4952 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

2a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;

b) bei Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in
Höhe von 50 vom Hundert des höchsten
durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2
Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch festgesetzten Regelsatzes für den
Haushaltsvorstand;“.

b) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder

ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in
Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten
höchsten durch Rechtsverordnung nach
§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch festgesetztenRegelsatzes
für den Haushaltsvorstand;

b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf
Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für
jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom
Hundert des unter Buchstabe a genannten
Betrages;“.

h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:
㤠659

Formulare“.
i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:

㤠703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung“.

2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil
und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei
Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils
noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Aus-
fertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbe-
schluss in der Form des § 130b, ist er in einem geson-
derten elektronischen Dokument festzuhalten. Das
Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbin-
den.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung

des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des
Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte
Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers
unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem
Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsan-
trag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
c) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze ein-

gefügt:
„Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeit-
punkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt
jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Fol-
gejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt be-
kannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle
Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und
von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhalts-
freibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um
eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten
Person.Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an-
stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies
angemessen ist. “

d) Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2.
e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

sätze 3 und 4.
3. u n v e r ä n d e r t

3a. In § 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die An-
gabe „Nr. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 2“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Vordrucke“
jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ton“
die Wörter „an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein
Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten,
und“ eingefügt.

5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersenden“
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen Rah-
menbedingungen unverzüglich mitzuteilen.“

7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:
㤠130b

Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfle-

ger, demUrkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem
Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung
vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden
Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzu-
fügen und das Dokument mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur versehen.“

8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Das
gilt nicht“ die Wörter „für elektronisch übermittelte
Dokumente sowie“ eingefügt.

9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das

Wort „Dokumente“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das

Wort „Dokumenten“ ersetzt.

Drucksache 15/4952 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichtstafel“
die Wörter „oder durch Einstellung in ein elek-
tronisches Informationssystem, das im Gericht
öffentlich zugänglich ist“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimm-
ten elektronischen Informations- und Kommunika-
tionssystem veröffentlicht werden.“

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298, 298a einge-

fügt:
㤠298

Aktenausdruck
(1) u n v e r ä n d e r t

10. In § 143 wird dasWort „Schriftstücken“ durch dasWort
„Dokumenten“ ersetzt.

11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung

auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.“
12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form
des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen
Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem
Protokoll untrennbar zu verbinden.“

13. § 166 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das

Wort „Dokuments“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das

Wort „Dokumente“ ersetzt.
14. In § 186 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-

fügt:

„Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-
kanntmachungen bestimmten elektronischen Informa-
tions- und Kommunikationssystem erfolgen.“

15. In § 189 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort
„Dokuments“ und das Wort „Schriftstück“ durch das
Wort „Dokument“ ersetzt.

16. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠190
Einheitliche Zustellungsformulare“.

b) Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „For-
mulare“ ersetzt.

17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-
stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt und die
Wörter „zu übergebende“ gestrichen.

18. In § 221 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort
„Dokuments“ ersetzt.

19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, so-
weit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.“

20. § 292a wird aufgehoben.
21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298, 298a einge-

fügt:
㤠298

Aktenausdruck
(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a,

130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt wer-
den.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
kumentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-
bringung der Signatur ausweist.
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu spei-
chern.

§ 298a
Elektronische Akte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift
in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die
Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benö-
tigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3) u n v e r ä n d e r t

22. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch ge-
führt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht
durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wie-
dergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung
von elektronischen Dokumenten. Nach dem Er-
messen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten,
die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind,
der elektronische Zugriff auf den Inhalt der
Akten gestattet werden. Bei einem elektroni-
schen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicher-
zustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevoll-
mächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die
Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen und gegen un-
befugte Kenntnisnahme zu schützen.“

b) u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,

2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-
bringung der Signatur ausweist.
(3) Das elektronische Dokument ist bis zum rechts-

kräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.

§ 298a
Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten
geführt werden sowie die hierfür geltenden organisa-
torisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
dung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen
Akten. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und

sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift
in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die
Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benö-
tigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-
fahrens aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk

enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein
elektronisches Dokument übertragen worden sind.“

22. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch ge-
führt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht
durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wie-
dergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung
von elektronischen Dokumenten. Für die Übermitt-
lung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen
und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“

b) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das
Wort „Dokumente“ ersetzt.

23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Pro-

zessakten elektronisch geführt werden.“

Drucksache 15/4952 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
24. u n v e r ä n d e r t

25. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vor-
liegenden Urteils können von einem Urteilsaus-
druck gemäß § 298 erteilt werden.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
eines in Papierform vorliegenden Urteils können
durch Telekopie oder als elektronisches Doku-
ment (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat
eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichts-
siegels zu enthalten. Das elektronische Dokument
ist mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
versehen.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

24. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „übergeben“ jeweils

durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ver-
merk in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu ver-
binden.“

25. Dem § 317 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 298
gleich.“

26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden je-
weils folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des
§ 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen
Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem
Urteil untrennbar zu verbinden.“

27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektro-
nisches Dokument übermittelt wird.“

28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort „übersendet“ durch das
Wort „übermittelt“ ersetzt.

29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:
㤠371a

Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit

einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen
sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft pri-
vater Urkunden entsprechende Anwendung. Der An-
schein der Echtheit einer in elektronischer Form vorlie-
genden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach
dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen
erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran be-
gründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-
Inhaber abgegeben worden ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öf-
fentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts-
befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Ge-
schäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt
worden sind (öffentliche elektronische Dokumente),
finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffent-
licher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur versehen, gilt § 437 entsprechend.“

30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „übersandt“ durch
das Wort „übermittelt“ ersetzt.

31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der
Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutach-
ten der Geschäftsstelle zu übermitteln.“

32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:
㤠416a

Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen
elektronischen Dokuments

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene
Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments
gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde in-
nerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine
mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorge-
schriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines
gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Ver-
merk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 ent-
hält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter
Abschrift gleich.“

33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Vordrucks“ durch das

Wort „Formulars“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden das Wort „Vordrucke“ durch

das Wort „Formulare“ und das Wort „Vordruck“
durch das Wort „Formular“ ersetzt.

34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vordrucks“
durch das Wort „Formulars“ ersetzt.

35. In § 657 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort
„Formulare“ ersetzt.

36. § 659 wird wie folgt geändert:
a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠659
Formulare“.

b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Vordrucke“
jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.

37. § 692 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort „Vordrucke“

durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-
druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „oder
eine elektronische Signatur “ eingefügt.

Drucksache 15/4952 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
38. u n v e r ä n d e r t

39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Satz 3 werden nach dem Wort „angeheftet“
die Wörter „oder in das Informationssystem des
Gerichts eingestellt“ eingefügt.

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-
nisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht
durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung
von elektronischen Dokumenten oder durch Wieder-
gabe auf einem Bildschirm.“

45. u n v e r ä n d e r t

38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ ein Komma

und die Wörter „sofern die Akte nicht elektronisch
übermittelt wird,“ eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 298 findet keine Anwendung.“

39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch das Wort

„Übermittlung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „übergeben“ durch das Wort

„übermittelt“ ersetzt.

40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils
das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ er-
setzt.

41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist
der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Do-
kument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.“

42. In § 754 wird nach dem Wort „schriftlichen“ ein Kom-
ma und das Wort „elektronischen“ eingefügt und das
Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er-
setzt.

43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer
richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1
einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt
sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für
Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch
bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die
Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unter-
schiedliche Formulare eingeführt werden.“

44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-
nisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht
durch Erteilung von Ausdrucken oder durch Übermitt-
lung von elektronischen Dokumenten.“

45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) DieWörter „in der Niederschrift über die Pfändung“

werden durch die Wörter „in dem Pfändungsproto-
koll“ ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-
nisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in
einem gesonderten elektronischen Dokument zu
vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungs-
protokoll untrennbar zu verbinden.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
46. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

47a. In § 1006 Abs. 2 werden nach demWort „Gerichts-
tafel“ die Wörter „oder Einstellung in das Infor-
mationssystem“ eingefügt.

48. u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. Im Übrigen werden ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) in § 174 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624
Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort „Schriftstück“
jeweils durch das Wort „Dokument“,

46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bun-
desrates Formulare für denAntrag auf Erlass eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.
Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind,muss sich
der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Ge-
richten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und
fürVerfahrenbeiGerichten, die dieVerfahrennicht elek-
tronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare
eingeführt werden.“

47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Bundesanzeiger“ wird durch die Wörter

„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung
in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen
bestimmten elektronischen Informations- und Kom-
munikationssystem erfolgen.“

48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in
einem von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
stimmten elektronischen Informations- und Kommuni-
kationssystem erfolgen.“

49. § 1031 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstück“ durch das

Wort „Dokument“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch das

Wort „Dokument“ und das Wort „Schriftstücks“
durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch das
Wort „Dokument“ ersetzt.

50. § 1047 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücken“

durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das

Wort „Dokumente“ ersetzt.
51. In § 1054 Abs. 4 wird dasWort „übersenden“ durch das

Wort „übermitteln“ ersetzt.
52. Im Übrigen werden ersetzt:

a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das
Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort „übermit-
telt“,

b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das
Wort „Vordruck“ jeweils durch das Wort „Formu-
lar“,

c) in § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624 Abs. 4 und § 1048
Abs. 3 das Wort „Schriftstück“ jeweils durch das
Wort „Dokument“,

Drucksache 15/4952 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:
㤠55a

u n v e r ä n d e r t

d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2, § 1043
Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1 das Wort
„Schriftstücke“ jeweils durchdasWort „Dokumente“,

e) in §§ 187, 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020
Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bundes-
anzeiger“ jeweils durch die Wörter „elektronischen
Bundesanzeiger“.

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Satz 5 wird das Wort „zuzusenden“ durch die

Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:

㤠55a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische

Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligenZu-
ständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundes-
regierung oder der Landesregierungen zugelassen worden
ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von
dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt
werden können, sowie die Art und Weise, in der elektroni-
sche Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleich-
stehen, ist eine qualifizierte elektronischeSignatur nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qua-
lifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes
sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authenti-
zität und die Integrität des übermittelten elektronischen
Dokuments sicherstellt.DieLandesregierungenkönnendie
Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die
Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zuge-

gangen,wenn es in der vonderRechtsverordnungnachAb-
satz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und Weise übermittelt
worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Ein-
richtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Doku-
ment nicht denAnforderungen, ist dies demAbsender unter
Angabeder für dasGericht geltenden technischenRahmen-
bedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch

den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
le vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeich-
nung als elektronisches Dokument, wenn die verantwor-
tenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen
hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgeset-
zes versehen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 55b

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewah-
ren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein

elektronisches Dokument übertragen worden, muss die-
ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-
sches Dokument in die Papierform überführt worden,
muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Er-
gebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aus-
weist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für
die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) u n v e r ä n d e r t

3. § 56a wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch

Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstel-
lung in ein elektronisches Informationssystem, das
im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Ver-
öffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger so-
wie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 be-
stimmten Tageszeitungen. Sie kann zusätzlich in
einem von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
stimmten Informations- und Kommunikationssystem
erfolgen. Bei einer Entscheidung genügt die öffentli-
che Bekanntmachung der Entscheidungsformel und
der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zu ma-
chenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öf-
fentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben
ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. Eine
Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständi-
gen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.“

§ 55b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-

den. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elek-
tronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für
die Bildung, Führung und Verwahrung der elektroni-
schen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbar-
keit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechts-
verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der

die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu
übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, so-
weit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes
bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräfti-

gen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein
elektronisches Dokument übertragen worden, muss die-
ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-
sches Dokument in die Papierform überführt worden,
muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Sig-
naturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und wel-
chen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung
der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind,
sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein
Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem einge-
reichten Dokument zu zweifeln.“

3. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Schriftstück“ durch

das Wort „Dokument“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
Aushang an der Gerichtstafel und Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger sowie in den im
Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszei-
tungen. Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht
für Bekanntmachungen bestimmten Informations-
und Kommunikationssystem erfolgen. Bei einer Ent-
scheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung
der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbe-
lehrung. Statt des bekannt zu machenden Dokuments
kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt ge-
macht werden, in der angegeben ist, wo das Doku-
ment eingesehen werden kann. Eine Terminbestim-
mung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut
öffentlich bekannt gemacht werden.“

Drucksache 15/4952 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
c) u n v e r ä n d e r t

4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach demWort „schriftlich“ die

Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) InAbsatz 2werden nach demWort „schriftliche“

die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
5. u n v e r ä n d e r t

6. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimm-
ten Informations- und Kommunikationssystem er-
folgen.“

c) u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schriftstück“
durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ jeweils die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

5. In § 59 werden nach demWort „schriftlichen“ die Wör-
ter „oder elektronischen“ eingefügt.

6. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch die

Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für
Bekanntmachungen bestimmten Informations- und
Kommunikationssystem erfolgen.“

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ersetzt.

7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort „sollen“ die
Wörter „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ einge-
fügt.

8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm
bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch dieWörter
„der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zu-
ständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ ersetzt.

9. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „übersenden“

durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden jeweils nach demWort „Urkun-

den“ die Wörter „oder elektronischen Dokumente“
eingefügt.

10. § 86a wird aufgehoben.
11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung

ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorle-
gung von Urkunden, die Übermittlung von
elektronischen Dokumenten und die Vorlegung
von anderen zur Niederlegung bei Gericht ge-
eigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere
eine Frist zur Erklärung über bestimmte klä-
rungsbedürftige Punkte setzen;“.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“
die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-
schen Dokumenten“ eingefügt.

12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „vorzule-
gen“ die Wörter „sowie elektronische Dokumente zu
übermitteln“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
13. u n v e r ä n d e r t

14. § 100 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die

Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke
und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen
des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 1 und 3 be-
vollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die
Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zu-
griff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt
der Akten elektronisch übermittelt werden. § 87a
Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen

13. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden
oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Doku-
mente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das
Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten,
elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem
Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten
werden müssen, kann die zuständige oberste Auf-
sichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Ak-
ten, die Übermittlung der elektronischen Dokumen-
te und die Erteilung der Auskünfte verweigern.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein

Komma und die Wörter „der Übermittlung der
elektronischen Dokumente“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“ ein
Komma und das Wort „Übermittlung“ sowie
nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die
Wörter „der elektronischen Dokumente“ einge-
fügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzulegen“
ein Komma und die Wörter „die elektronischen
Dokumente zu übermitteln“ eingefügt.

dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Können diese nicht eingehalten werden oder
macht die zuständige Aufsichtsbehörde gel-
tend, dass besondere Gründe der Geheimhal-
tung oder des Geheimschutzes der Übergabe
der Urkunden oder Akten oder der Übermitt-
lung der elektronischen Dokumente an das
Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder
Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass
die Urkunden, Akten oder elektronischen
Dokumente dem Gericht in von der obersten
Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten
zur Verfügung gestellt werden.“

ee) In Satz 9 werden nach dem Wort „Akten“ ein
Komma und die Wörter „elektronischen Doku-
mente“ eingefügt.

ff) In Satz 10 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach demWort „Akten“ ein
Komma und die Wörter „elektronischen Doku-
mente“ eingefügt.

14. § 100 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die

Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke
und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen
des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 1 und 3 be-
vollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die
Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zu-
griff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt
der Akten elektronisch übermittelt werden. Bei einem
elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist

Drucksache 15/4952 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass
der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 1 und 3 bevoll-
mächtigte Person erfolgt. Für die Übermittlung von
elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen
und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I
S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Geset-
zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geän-
dert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:
㤠52a

u n v e r ä n d e r t

sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach
§ 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für
die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist
die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signatur-
gesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnis-
nahme zu schützen.
(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und

Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und
die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird
Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.“

15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
Wort „übermitteln“ ersetzt.

16. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils

durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk in
einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das
Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbin-
den.“

17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-
schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-
trennbar zu verbinden.“

18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-
schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-
trennbar zu verbinden.“

Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I
S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Geset-
zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übersenden“ durch

das Wort „übermitteln“ ersetzt.
2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:

㤠52a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische

Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bun-
desregierung oder der Landesregierungen zugelassen
worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeit-
punkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektro-
nisch übermittelt werden können, sowie die Art und

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

§ 52b
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewah-
ren.

Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen
sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unter-
zeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifi-
zierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-
turgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten
elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres
Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und
die Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zu-
ständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zu-
lassung der elektronischen Übermittlung kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zu-

gegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimm-
ten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die
für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet
hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine
Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforde-
rungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das
Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen un-
verzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch

den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
le vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeich-
nung als elektronisches Dokument, wenn die verantwor-
tenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen
hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgeset-
zes versehen.

§ 52b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-

den. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elek-
tronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für
die Bildung, Führung und Verwahrung der elektroni-
schen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die
Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechts-
verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der

die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu
übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, so-
weit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes
bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräfti-

gen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Drucksache 15/4952 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein

elektronisches Dokument übertragen worden, muss die-
ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-
sches Dokument in die Papierform überführt worden,
muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Er-
gebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aus-
weist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für
die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) u n v e r ä n d e r t

3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu
laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die
Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf
anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist
schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.“

b) u n v e r ä n d e r t

4. § 60 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von
dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten In-
formations- und Kommunikationssystem erfolgen.“

c) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. § 78 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein
elektronisches Dokument übertragen worden, muss die-
ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-
sches Dokument in die Papierform überführt worden,
muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Sig-
naturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und wel-
chen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung
der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind,
sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein
Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem einge-
reichten Dokument zu zweifeln.“

3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu
laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die
Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der
Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzu-
haltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt
worden ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

4. § 60a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch die

Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für
Bekanntmachungen bestimmten Informations- und
Kommunikationssystem erfolgen.“

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ersetzt.

5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schrift-
lichen“ ein Komma und das Wort „elektronischen“ ein-
gefügt.

6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm be-
stimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wörter
„der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zustän-
dige Berufsrichter (Berichterstatter)“ ersetzt.

7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird das
Wort „übersenden“ jeweils durch das Wort „übermitteln“
ersetzt.

8. § 77a wird aufgehoben.
9. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und

die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch
die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten,
die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steu-
erberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Per-
sonen gehören, der elektronische Zugriff auf den In-
halt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten
elektronisch übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt
entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff
auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der
Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für
die Übermittlung von elektronischen Dokumenten
ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte
Kenntnisnahme zu schützen.“

c) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 86 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch

die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten,
die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des
Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen
Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den
Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten
elektronisch übermittelt werden. Bei einem elektro-
nischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicher-
zustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevoll-
mächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von
elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu ver-
sehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu
schützen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort
„Schriftstücke“ wird durch das Wort „Dokumente“
ersetzt.

10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorle-
gung von Urkunden, die Übermittlung von
elektronischen Dokumenten und die Vorlegung
von anderen zur Niederlegung bei Gericht ge-
eigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere
eine Frist zur Erklärung über bestimmte klä-
rungsbedürftige Punkte setzen;“.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“
die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-
schen Dokumenten“ eingefügt.

11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-

zulegen oder elektronische Dokumente zu über-
mitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet
ist.“

12. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die
Angabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt.

13. In § 85 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort
„Dokumente“ ersetzt.

14. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein

Komma und die Wörter „zur Übermittlung elektro-
nischer Dokumente“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem
Wort „Urkunden“ ein Komma und dieWörter „elek-
tronischer Dokumente“ und im letzten Teilsatz nach
dem Wort „Akten“ ein Komma und die Wörter „die
Übermittlung elektronischer Dokumente“ einge-
fügt.

Drucksache 15/4952 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun-
desfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die
Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Ak-
ten, der Übermittlung elektronischer Dokumente
oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünf-
ten rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die
Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf
Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste
Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente
oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder
ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist
zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren un-
terliegt den Vorschriften des materiellen Geheim-
schutzes. Können diese nicht eingehalten werden
oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde
geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung
oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder
Übermittlung der Dokumente oder der Akten an den
Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage
nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente
oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der obers-
ten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten
zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 3
vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder
Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten
besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die Mitglieder
des Bundesfinanzhofs sind zur Geheimhaltung ver-
pflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und
Inhalt der geheimgehaltenen Dokumente oder Ak-
ten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das
nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen
des personellen Geheimschutzes.“

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun-

desfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die
Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Ak-
ten, der Übermittlung elektronischer Dokumente
oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünf-
ten rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die
Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf
Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste
Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente
oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder
demGericht die verweigerten Auskünfte zu erteilen.
Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfah-
ren unterliegt den Vorschriften des materiellen
Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten
werden oder macht die zuständige oberste Auf-
sichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der
Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer
Übergabe oder Übermittlung der Dokumente oder
der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen,
wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass
die Dokumente oder Akten dem Gericht in von der
obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlich-
keiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach
Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente
oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend ge-
machten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die
Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art
und Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente oder
Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das
nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen
des personellen Geheimschutzes.“

15. In § 89 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter
„und elektronischen Dokumenten“ eingefügt.

16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
Wort „übermitteln“ ersetzt.

17. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils

durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in
einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Do-
kument ist mit demUrteil untrennbar zu verbinden.“

18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-
schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-
trennbar zu verbinden.“

19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Be-
schluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil un-
trennbar zu verbinden.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b eingefügt:
㤠65a

u n v e r ä n d e r t

20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revi-
sionseinlegung.“

21. In § 150 werden nach dem Wort „Finanzämter“ die
Wörter „und Hauptzollämter“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder schrift-

lich“ durch die Wörter „ , schriftlich oder elektronisch“
ersetzt.

2. In § 62 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.

3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b eingefügt:
㤠65a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische
Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bun-
desregierung oder der Landesregierungen zugelassen
worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeit-
punkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektro-
nisch übermittelt werden können, sowie die Art und Wei-
se, in der elektronische Dokumente einzureichen sind.
Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnen-
den Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elek-
tronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes
vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zuge-
lassen werden, das die Authentizität und die Integrität des
übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für
die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesre-
gierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zu-

gegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimm-
ten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die
für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet
hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine
Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforde-
rungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das
Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen un-
verzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch

den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
le vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeich-
nung als elektronisches Dokument, wenn die verantwor-
tenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen

Drucksache 15/4952 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

§ 65b
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewah-
ren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein

elektronisches Dokument übertragen worden, muss die-
ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-
sches Dokument in die Papierform überführt worden,
muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Er-
gebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aus-
weist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für
die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von
dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten In-
formations- und Kommunikationssystem erfolgen.“

6. u n v e r ä n d e r t

hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgeset-
zes versehen.

§ 65b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-

den. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elek-
tronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für
die Bildung, Führung und Verwahrung der elektroni-
schen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die
Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Ge-
richte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der

die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu
übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, so-
weit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes
bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräfti-

gen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein
elektronisches Dokument übertragen worden, muss die-
ses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektroni-
sches Dokument in die Papierform überführt worden,
muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Sig-
naturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und wel-
chen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung
der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind,
sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein
Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem einge-
reichten Dokument zu zweifeln.“

4. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die

Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die

Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch die
Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie kann zusätzlich in einem von demGericht für Be-
kanntmachungen bestimmten Informations- und
Kommunikationssystem erfolgen.“

6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter
„vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
10. u n v e r ä n d e r t

11. § 120 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch

die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem
ErmessendesVorsitzendenkann einemBevollmäch-
tigen, der zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 bezeich-
neten natürlichenPersonen gehört, dieMitnahmeder
Akte in dieWohnung oderGeschäftsräume, der elek-
tronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet
oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt
werden. § 155 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem
elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Be-
vollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von
elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu ver-
sehenundgegenunbefugteKenntnisnahmezu schüt-
zen. Für die Versendung von Akten, die Übermitt-
lung elektronischer Dokumente und die Gewährung
des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kos-
ten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Ge-
richtskostengesetz gilt.“

c) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

7. In § 104 Satz 1 wird das Wort „übersendet“ durch das
Wort „übermittelt“ ersetzt.

8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Urkun-
den“ die Wörter „sowie um Übermittlung elektroni-
scher Dokumente“ eingefügt.

9. § 108a wird aufgehoben.
10. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden

oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Doku-
mente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn
die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt,
dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkun-
den, Akten, elektronischer Dokumente oder Aus-
künfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen
Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgän-
ge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach ge-
heim gehalten werden müssen.“

b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem
Wort „Urkunden“ ein Komma und dieWörter „elek-
tronische Dokumente“ und im letzten Halbsatz nach
dem Wort „Akten“ ein Komma und die Wörter „die
Übermittlung elektronischer Dokumente“ einge-
fügt.

11. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „übersendende“ durch

das Wort „übermittelnde“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch
die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevoll-
mächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4
bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mit-
nahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräu-
me, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Ak-
ten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch
übermittelt werden. Bei einem elektronischen Zu-
griff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen,
dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten
erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen
Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen
unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die Ver-
sendung von Akten, die Übermittlung elektroni-
scher Dokumente und die Gewährung des elektro-
nischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht
erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskos-
tengesetz gilt.“

c) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das
Wort „Dokumente“ ersetzt.

12. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „übergeben“ durch

das Wort „übermittelt“ ersetzt.

Drucksache 15/4952 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

13. Dem § 137 werden folgende Sätze angefügt:
„Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als
elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegen-
den Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß
§ 65bAbs. 4 erteiltwerden.Ausfertigungen,Auszüge
und Abschriften eines in Papierform vorliegenden
Urteils können durch Telekopie oder als elektroni-
sches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. Die
Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des
Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische
Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu versehen.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 46b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Ab-

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in
einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Do-
kument ist mit demUrteil untrennbar zu verbinden.“

13. Dem § 137 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 65b
Abs. 4 gleich.“

14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Ur-
kundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem
gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der

Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.“

16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder nicht
schriftlich“ die Wörter „oder nicht in elektronischer
Form“ eingefügt.

17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Do-
kumente übermittelt werden.“

18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a
elektronische Dokumente übermittelt werden.“

19. In § 170a Satz 1 werden das Wort „Übergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ und das Wort „zuzuleiten“
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das

Wort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“
ersetzt.

2. § 46b wird wie folgt geändert:
a) InAbsatz 1wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
sender unter Angabe der geltenden technischen Rahmen-
bedingungen unverzüglich mitzuteilen.“

b) entfällt

3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d eingefügt:
㤠46c

u n v e r ä n d e r t

§ 46d
Elektronische Akte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk
enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein
elektronisches Dokument übertragen worden sind.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für
das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Angabe der geltenden techni-
schen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
len.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,

sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
des Gerichts das Dokument lesbar aufgezeichnet
hat.“

3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d eingefügt:
㤠46c

Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger

oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die hand-
schriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser
Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
wenn die verantwortenden Personen am Ende des Doku-
ments ihren Namen hinzufügen und das Dokument je-
weils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen.

§ 46d
Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-
den. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt
werden können sowie die hierfür geltenden organisato-
risch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung,
Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste
Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sons-

tige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein
elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unter-
lagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt wer-
den, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk

enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein
elektronisches Dokument übertragen worden sind. Der
Vermerk ist von der Person, die die Urschrift übertragen
hat, elektronisch zu signieren.“

4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

5. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 wird das Wort „übergeben“
jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

6. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Übersendung“

durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „übersenden“ die

Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

Drucksache 15/4952 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
㤠41a

(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerich-
tete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die
nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen
oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches
Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-
turgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Ge-
richt oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifi-
zierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres
Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und
die Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist ein-
gegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Ein-
richtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es
aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen Rah-
menbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von dem
elektronischen Dokument ist unverzüglich ein Aktenaus-
druck zu fertigen.
(2) u n v e r ä n d e r t

c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urteilsabschriften“
die Wörter „oder das Urteil in elektronischer Form“
eingefügt und das Wort „übersenden“ durch das Wort
„übermitteln“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ersten

Buch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche Ent-
scheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33 bis 41“
durch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche Ent-
scheidungen und Kommunikation zwischen den Beteilig-
ten §§ 33 bis 41a“ ersetzt.

2. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter „Gericht-
liche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung“ durch
dieWörter „Gerichtliche Entscheidungen und Kommuni-
kation zwischen den Beteiligten“ ersetzt.

3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
㤠41a

(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerich-
tete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die
nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen
oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches
Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-
turgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Ge-
richt oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifi-
zierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres
Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und
die Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist ein-
gegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Ein-
richtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es
aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen Rah-
menbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von jedem
elektronischen Dokument ist unverzüglich ein Aktenaus-
druck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen

bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht wer-
den können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumen-
te geeignete Form. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elek-
tronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staats-
anwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:
„Zwölfter Abschnitt.

Elektronische Dokumente und
elektronische Aktenführung

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Elfter

Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-
men“ folgende Angaben eingefügt:

„Zwölfter Abschnitt.
Elektronische Dokumente

und elektronische Aktenführung
§ 110a

Erstellung und Einreichung formgebundener
und anderer elektronischer Dokumente

bei Behörden und Gerichten
§ 110b

Elektronische Aktenführung
§ 110c

Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente
durch Behörden und Gerichte

§ 110d
Aktenausdruck, Akteneinsicht

und Aktenübersendung
§ 110e

Durchführung der Beweisaufnahme“.
2. § 49b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „tritt“ der Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mit

der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Über-
mittlung durch Verwaltungsbehörden über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68
bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.“

3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Ver-
waltungsbehörde“ gestrichen und nach dem Wort „Wie-
dergabe“ die Wörter „inhaltlich und bildlich“ eingefügt.

4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des
Verwaltungszustellungsgesetzes.“

5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wird dieAkte elektronisch geführt und erfolgt ihreÜber-
mittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 Euro.“

6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:
„Zwölfter Abschnitt.

Elektronische Dokumente und
elektronische Aktenführung

Drucksache 15/4952 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 110a

Erstellung und Einreichung formgebundener
und anderer elektronischer Dokumente

bei Behörden und Gerichten
(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklä-

rungen, Anträge oder deren Begründung, die nach die-
sem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu
unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument
eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verse-
hen und für die Bearbeitung durch die Behörde oder das
Gericht geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Sig-
natur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen
werden, das die Authentizität und die Integrität des über-
mittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein
elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für
den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder
des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes
elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,
ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden tech-
nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach § 110b
zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument un-
verzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 110b
u n v e r ä n d e r t

§ 110a
Erstellung und Einreichung formgebundener

und anderer elektronischer Dokumente
bei Behörden und Gerichten

(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklä-
rungen, Anträge oder deren Begründung, die nach die-
sem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu
unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument
eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verse-
hen und für die Bearbeitung durch die Behörde oder das
Gericht geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Sig-
natur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen
werden, das die Authentizität und die Integrität des über-
mittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein
elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für
den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder
des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes
elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,
ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden tech-
nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach § 110b
zugelassen ist, ist von jedem elektronischen Dokument
unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen

bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Behörden und Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertra-
gen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.
(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die

Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ein-
schließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behör-
den des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Buß-
geldverfahren wahrnehmen.

§ 110b
Elektronische Aktenführung

(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch
geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt
werden können sowie die hierfür geltenden organisato-
risch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung,
Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten
Akten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertra-
gen. Die Zulassung der elektronischen Aktenführung
kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren be-
schränkt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

§ 110c
u n v e r ä n d e r t

(2) Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte
und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und
Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Er-
setzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu
übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1
nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument
muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis
zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass
sie auf Anforderung innerhalb von einerWoche vorgelegt
werden können.
(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 her-

gestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zu le-
gen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
mit der Urschrift zu zweifeln.
(4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektro-

nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Ab-
satz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk
darüber,
1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Ur-

schrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie
2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder

in Abschrift vorgelegen hat,
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens
vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwahrung zu
nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende
Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind
oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22
bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94,
111b bis 111n der Strafprozessordnung). Verfahrensinter-
ne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen
beigefügte einfache Abschriften können unter den
Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von
den Sätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschrif-
ten weiter aufzubewahren sind.

§ 110c
Erstellung und Zustellung
elektronischer Dokumente

durch Behörden und Gerichte
(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach

diesemGesetzhandschriftlich zuunterzeichnen sind, kön-
nen als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn
die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments
ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischenSignatur nach demSignatur-
gesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide,
sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer
Verhandlung ergehen.Wird ein zu signierendes elektroni-
sches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner
die begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu
den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten
Datenträger gespeichert ist.
(2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen

und sonstigenMaßnahmen der Verwaltungsbehörde kann
abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elektroni-

Drucksache 15/4952 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

§ 110d
Aktenausdruck, Akteneinsicht

und Aktenübersendung
(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein

Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke
nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wieder-
zugeben. Ausfertigungen und Auszüge können bei
einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil
entsprechend § 275 Abs. 4 der Strafprozessordnung an-
hand eines Aktenausdrucks und bei einem in Papier-
form vorliegenden Urteil entsprechend § 317 Abs. 5
der Zivilprozessordnung als elektronisches Doku-
ment oder durch Telekopie gefertigt werden.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 110e
u n v e r ä n d e r t

sches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 der
Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen Bestimmun-
gen des § 51 bleiben unberührt. Die Zustellung an die
Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozess-
ordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch
geführten Akte erfolgen.

§ 110d
Aktenausdruck, Akteneinsicht

und Aktenübersendung
(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein

Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke
nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wieder-
zugeben. Ausfertigungen und Auszüge eines als elektro-
nisches Dokument erstellten Urteils sind entsprechend
§ 275 Abs. 4 der Strafprozessordnung anhand vonAkten-
ausdrucken zu fertigen.

(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch Über-
mittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wieder-
gabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Ak-
tenausdrucken. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit
der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; sie sind
gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Dem Ver-
teidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf An-
trag Akteneinsicht auch durch die Gestattung des auto-
matisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte
gewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden.
§ 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abge-
rufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei
jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Proto-
kollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht be-
darf.
(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das Ver-

fahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung von
elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken.
Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten für diese
§ 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischen
Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 110e
Durchführung der Beweisaufnahme

(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde
oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle
eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hin-
sichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein
Schriftstück zu behandeln. Einer Vernehmung der einen
Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
verantwortenden Person bedarf es nicht.
(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Er-

messen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme
eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbe-
wahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung der
Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von
Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 8
u n v e r ä n d e r t

Artikel 9
u n v e r ä n d e r t

Artikel 10
u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 werden die Wörter „oder dem Kapitalverkehrs-

teuerrecht“ und dieWörter „oder im Handelsregister“ ge-
strichen.

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
㤠39a

Einfache elektronische Zeugnisse
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des

§ 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu er-
stellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wer-
den. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf
Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestäti-
gung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle
verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der
Ausstellung angeben.“

3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elek-

tronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert
werden.“

4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 5“ durch
die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 8“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. April 2004 (BGBl I S. 502) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das

Wort „Dokuments“ ersetzt.
2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolven-
zverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente
ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die
Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unver-
züglich nachgereicht werden.“

3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils durch
das Wort „Formulare“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen

Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530, 2000 I S. 149) wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/4952 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 11
Gesetz zur Aufbewahrung

von Schriftgut der Gerichte des Bundes
und des Generalbundesanwalts
nach Beendigung des Verfahrens

(Schriftgutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)
§ 1

Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des General-

bundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erforder-
lich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange
aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Ver-
fahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche
Interessen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister,
Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blatt-
sammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksa-
chen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme,
Schallplatten, Tonträger und sonstige Gegenstände, die Be-
standteile oder Anlagen der Akten geworden sind. Satz 1 gilt
für elektronisch geführte Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten
Buches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die
Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften
des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.

§ 2
Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
nung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und
die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfris-
ten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium der
Verteidigung sowie das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung insoweit übertragen, dass diese Bun-

1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Tabelle kann auch in elektronischer Form herge-
stellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit den
Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von einer Tabelle
in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht nie-
derzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung entspricht.“

2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form her-
gestellt und bearbeitet werden. Von einem Verzeichnis in
elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht nieder-
zulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung entspricht.“

Artikel 11
Gesetz zur Aufbewahrung
von Schriftgut der Gerichte,

Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden
nach Beendigung des Verfahrens

(Justizaktenaufbewahrungsgesetz – JustAG)
§ 1

Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und

der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht
mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens
nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interes-
sen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder
öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister,
öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse,
Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie ein-
zelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne,
Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger
und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen
der Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch geführ-
te Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten
Buches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die
Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften
der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unbe-
rührt.

§ 2
Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen be-
stimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die
hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung desBundesrates. Die Bundesregierung kann die
Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundes-
ministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
desministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut
ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 12
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 12 wird eingefügt:

㤠12
Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass
von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt
die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
(Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag
andere öffentliche Blätter oder elektronische Informations-
medien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

für Gesundheit und Soziale Sicherung insoweit übertragen,
dass diese BundesministerienRegelungen nach Satz 1 für das
Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen
können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts
haben demGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere
der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erfor-
derliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der all-
gemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu be-
rücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person

erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert
werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Been-
digung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder
Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter
Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und
Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des
Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur
Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts
oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der
Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des

Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weg-
legung der Akten angeordnet wurde.

Artikel 12
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 12 wird eingefügt:

㤠12
Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt dieses Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag,
dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist,
so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bun-
desanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Ge-
sellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektro-
nische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter
bezeichnen.“

2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „durch die im Gesell-
schaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft
bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung sol-
cher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Han-
delsregister bestimmten öffentlichen Blätter“ durch die
Wörter „nach § 12“ ersetzt.

3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter: „durch den
Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die
Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen

Drucksache 15/4952 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 13
u n v e r ä n d e r t

Artikel 14
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

öffentlichen Blätter“ durch die Wörter „in den Gesell-
schaftsblättern“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden dieWörter „durch die in § 30
Abs. 2 bezeichneten Blätter“, in Nummer 3 derselben Be-
stimmung und in § 65 Abs. 2 werden die Wörter „in den
öffentlichen Blättern“ jeweils durch die Wörter „in den
Gesellschaftsblättern“ ersetzt.

5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben „§§ 272, 273 des
Handelsgesetzbuchs“ durch die Angaben „§§ 246 bis 248
des Aktiengesetzes“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Abgabenordnung

In § 360 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl I S. …) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundesanzeiger“ jeweils durch die Wörter
„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 die

Angabe 㤠5a Elektronische Akte, elektronisches Doku-
ment“ eingefügt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
㤠5a

Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und

das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfah-
ren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-

fahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form
auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-
turgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeig-
net, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-
len.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,

sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.“

3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „und die Auslagen für
die Versendung“ durch die Wörter „sowie die Auslagen
für die Versendung und die elektronische Übermittlung“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer
die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder
Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Aus-
drucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Be-
teiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von
Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei
oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenver-

zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die
elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „der Ablichtung ei-
nes“ durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines
Ausdrucks des“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Versendung“
dieWörter „und die elektronische Übermittlung“ einge-
fügt.

6. In § 19 Abs. 4 werden dieWörter „und die Auslagen für
die Versendung“ durch die Wörter „sowie die Auslagen
für die Versendung und die elektronische Übermitt-
lung“ ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt gefasst:
㤠28

Bestimmte sonstige Auslagen
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer

die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder
Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Aus-
drucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Be-
teiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von
Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei
oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenver-

zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die
elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.“

8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „ ; § 130a der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend“ gestrichen.

9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend“ ersetzt.

10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand

die Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wörter
„einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“ er-
setzt.

b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geän-

dert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und

Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ab-
lichtungen und Ausdrucke“ und die Wör-
ter „von Ablichtungen“ durch die Wörter
„von Mehrfertigungen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und Ab-
lichtungen“ durch die Wörter „ , Ablich-
tungen und Ausdrucke“ ersetzt.

bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem

Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder ein
vollständiger Ausdruck“ eingefügt.

bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem
Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder ein
Ausdruck“ eingefügt.

Drucksache 15/4952 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

ccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ab-
lichtung“ dieWörter „oder den ersten Aus-
druck“ eingefügt.

c) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird die Angabe „1. Geltungsbereich“ durch die

Angabe „1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument“
ersetzt.

2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
㤠1

Geltungsbereich“.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a
Elektronisches Dokument

(1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der Ange-
legenheit, in der dieKosten anfallen, dieAufzeichnung als
elektronischesDokument genügt, genügt diese Form auch
fürAnträgeundErklärungennachdiesemGesetz.Diever-
antwortende Person soll das Dokument mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument
für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,

sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.“

4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“
durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend“ ersetzt.

6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

7. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird je-

weils dasWort „Abschriften“ durch dieWörter „Ab-
lichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.

Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9003 Pauschale für

1. die Versendung von Akten auf
Antrag je Sendung . . . . . . . . .

2. die elektronische Übermittlung
einer elektronisch geführten
Akte auf Antrag . . . . . . . . . . .
„(1) Die Hin- und Rücksendung derAkten gelten zusammen als eineSendung.
(2) Die Auslagen werden von dem-jenigen Kostenschuldner nicht er-hoben, von dem die Gebühr 2115 zuerheben ist.

12,00 EUR

5,00 EUR“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) In Absatz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch die

Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den

Absätzen 1, 3 und 5 das Wort „Abschriften“ durch das
Wort „Ablichtungen“ ersetzt.

9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Abschriften“
durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ er-
setzt.

10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1
dasWort „Abschriften“ durch dasWort „Ablichtungen“
ersetzt.

11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-

schrift“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder
ein Ausdruck“ ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-
schrift“ durch dieWörter „ , der Ablichtung oder des
Ausdrucks“ ersetzt.

12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Abschrift“ durch das Wort

„Ablichtung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch das

Wort „Ablichtungen“ ersetzt.
13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils das

Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtungen
oder Ausdrucke“ ersetzt.

14. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder

Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
oder Ausdrucke“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Ablichtungen“
durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“
ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Ablich-

tungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen oder
Ausdrucke“ und die Wörter „oder Ablichtung“
durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder ein
Ausdruck“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort

„Ablichtung“ dieWörter „oder ein vollstän-
diger Ausdruck“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Ablichtung“ die Wörter „oder ein Aus-
druck“ eingefügt.

15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
„und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
und Ausdrucke“ ersetzt.

16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Berech-
nung in Abschrift“ durch die Wörter „eine Ablichtung
oder einen Ausdruck der Berechnung“ ersetzt.

Drucksache 15/4952 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April

2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die
§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes,
auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengeset-
zes entsprechend anzuwenden.“

2. u n v e r ä n d e r t

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ist § 66 Abs. 2

bis 8 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „sind
die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengeset-
zes“ ersetzt.

2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Abschriften“
durch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“
ersetzt.

Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstellung und

Überlassung von Dokumenten:
1. Ablichtunten und Ausdrucke,

a) die auf Antrag angefertigt
oder per Telefax übermittelt
werden,

b) die angefertigt werden, weil
der Auftraggeber es unter-
lassen hat, die erforderliche
Zahl von Mehrfertigungen
beizufügen:

für die ersten 50 Seiten
je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für jede weitere Seite . . . . . . .

2. Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien anstelle
der in Nummer 1 genannten Ab-
lichtungen und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Höhe der Dokumentenpau-schale nach Nummer 1 ist beiDurchführung eines jeden Auftragsund für jeden Kostenschuldner nach§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG geson-dert zu berechnen; Gesamtschuld-ner gelten als ein Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibtunberührt.
(3) Eine Dokumentenpauschale fürdie erste Ablichtung oder den erstenAusdruck eines mit eidesstattlicherVersicherung abgegebenen Vermö-gensverzeichnisses und der Nieder-schrift über die Abgabe der eides-stattlichen Versicherung werdenvon demjenigen Kostenschuldnernicht erhoben, von dem die Gebühr260 zu erheben ist.

0,50 EUR
0,15 EUR

2,50 EUR“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gel-

ten entsprechend.“
4. u n v e r ä n d e r t

(5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die

Angabe 㤠4b Elektronische Akte, elektronisches Doku-
ment“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
㤠4b

Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „und Abschriften“
durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“
ersetzt.

d) In Absatz 6 wird das Wort „Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 werden dieWörter „und Abschriften“ durch
die Wörter „, Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

3. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gel-
ten entsprechend.“

4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:

(5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 766), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die

Angabe 㤠4a Elektronische Akte, elektronisches Doku-
ment“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a und
130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“
durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend“ ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
㤠4a

Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und

das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfah-
ren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen wor-
den ist, sind anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-

fahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen
worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
ment genügt, genügt diese Form auch für Anträge und
Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende
Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen Rah-
menbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-betrag
„102 Beglaubigung von Ablichtungen,

Ausdrucken und Auszügen . . . . .
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn dieBeglaubigung beantragt ist. Wird dieAblichtung oder der Ausdruck von derBehörde selbst hergestellt, so kommtdie Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu.Die Behörde kann vomAnsatz absehen,wenn die Beglaubigung für Zweckeverlangt wird, deren Verfolgung über-wiegend im öffentlichen Interesse liegt.

0,50 EUR für
jede
angefangene
Seite, min-
destens 5,00
EUR“

Drucksache 15/4952 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(3) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Farb-
ausdrucke“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

6. In § 14 werden nach dem Wort „Landesbehörde“ ein
Komma und dieWörter „für die Gerichte und Behör-
den des Bundes die oberste Bundesbehörde,“ einge-
fügt und die Wörter „die von ihr bestimmte Stelle“
durch die Wörter „eine von diesen bestimmte Stelle“
ersetzt.
(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12a

die Angabe 㤠12b Elektronische Akte, elektronisches
Dokument“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
㤠12b

Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und
Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten
50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die
Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken
2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in
derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen.
Die Pauschale wird für Ablichtungen und Ausdrucke
aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit de-
ren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder
Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie
für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die
nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle an-
gefertigt worden sind.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Ablichtungen“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die

Angabe 㤠12a Elektronische Akte, elektronisches Do-
kument“ eingefügt.

2. § 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
㤠12a

Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronischeAkte und das

gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in
dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, sind anzuwen-
den. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in demVerfah-

ren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, ge-
nügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
diesem Gesetz. Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe,
soweit nach denVorschriften der Zivilprozessordnung die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt. Die
verantwortende Person soll das Dokument mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
setz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Doku-
ment für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist
dies dem Absender unter Angabe der geltenden techni-
schen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-

bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Ge-
richts es aufgezeichnet hat.“

4. In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“
durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend“ ersetzt.

5. Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe

„7000 Pauschale für die Herstellung und
Überlassung von Dokumenten:
1. für Ablichtungen und Aus-

drucke
a) aus Behörden- und Gerichts-

akten, soweit deren Herstel-
lung zur sachgemäßen Bear-
beitung der Rechtssache
geboten war,

b) zur Zustellung oder Mittei-
lung an Gegner oder Betei-
ligte und Verfahrensbevoll-
mächtigte aufgrund einer
Rechtsvorschrift oder nach
Aufforderung durch das Ge-
richt, die Behörde oder die
sonst dasVerfahren führende
Stelle, soweit hierfür mehr
als 100 Seiten zu fertigen
waren,

c) zur notwendigen Unterrich-
tung des Auftraggebers, so-
weit hierfür mehr als 100
Seiten zu fertigen waren,

d) in sonstigenFällen nur,wenn
sie im Einverständnis mit
dem Auftraggeber zusätz-
lich, auch zur Unterrichtung
Dritter, angefertigt worden
sind:

für die ersten 50 abzurechnen-
den Seiten je Seite . . . . . . . . .
für jede weitere Seite . . . . . . .

2. für die Überlassung von elektro-
nisch gespeicherten Dateien an-
stelle der in Nummer 1 Buchsta-
be d genannten Ablichtungen
und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Höhe der Dokumentenpauscha-le nach Nummer 1 ist in derselbenAngelegenheit und in gerichtlichenVerfahren in demselben Rechtszugeinheitlich zu berechnen.

0,50 EUR
0,15 EUR

2,50 EUR“

(3) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

4a. § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4
Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Entscheidung über die Erinne-
rung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.“

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4952 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 15
Änderung der Bundesnotarordnung

Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar
seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des
Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die
notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar
muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest
eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermög-
licht.“

Artikel 15
u n v e r ä n d e r t

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes über die

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die

Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch…, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ die
Wörter „oder in einem für das Gericht bestimm-
ten elektronischen Informations- und Kommuni-
kationssystem“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach demWort „Einrückung“
dieWörter „oder Veröffentlichung nach Absatz 1“
eingefügt.

2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffent-
lichung in einem für das Gericht bestimmten elektro-
nischen Informations- und Kommunikationssystem
öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an
die Gerichtstafel unterbleiben.“

3. In § 168 Abs. 2 werden nach dem Wort „Blatt“ die
Wörter „oder elektronische Informations- und Kom-
munikationssystem“ eingefügt.

Artikel 15b
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

In § 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird nach dem Wort „Richter“ die Angabe „bis zum
31. Dezember 2004“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4952

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am… in Kraft.

(2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des 13. auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Artikel 15c
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“

durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ jeweils

durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

Artikel 15d
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Landwirtschaftssachen in der imBundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

Artikel 15e
Änderung des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung

Nach § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden
ist, wird folgender § 30 angefügt:

㤠30
Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunika-

tionsgesetzes vom … (einsetzen: Datum der Ausferti-
gung dieses Gesetzes und Fundstelle im BGBl.) gilt fol-
gende Übergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für
einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so
ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht an-
zuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungs-
beschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
gilt als besonderer Rechtszug.“

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4952 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Andrea Voßhoff, Hans-Christian
Ströbele und Sibylle Laurischk

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/4067 in seiner 138. Sitzung am 11. November 2004
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss
für Gesundheit und Soziale Sicherung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ergänzendzuden jetzt schonvorhandenen rechtlichenGrund-
lagen für die elektronischeKommunikation zwischenGericht
und Verfahrensbeteiligten schafft der Gesetzentwurf die
rechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Work-
flow bei Gericht. Durch das Gesetz sollen der Zivilprozess,
der Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtspro-
zess und das Ordnungswidrigkeitenverfahren umfassend für
den elektronischen Rechtsverkehr geöffnet werden. Im Be-
reich des Strafverfahrens wird die Möglichkeit geschaffen,
elektronisch zu kommunizieren. Das herkömmliche Prozess-
recht, das von der Papierform ausgeht, wird deshalb so
umgestaltet, dass es für die neuen Techniken offen ist. Der
Gesetzentwurf enthält deshalb Regelungen, die Anforderun-
gen an elektronischeDokumente festschreiben, denn auch bei
elektronischenDokumentenmuss sichergestellt sein, dass das
Dokument authentisch und integer ist, also tatsächlich von
seinem Verfasser stammt und nicht verändert worden ist. In-
soweit sieht der Gesetzentwurf vor, dass elektronisch abge-
fasste Urteile mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
zu versehen sind. Bestimmende Schriftsätze, wie z. B. Kla-
geschriften, müssen grundsätzlich ebenfalls qualifiziert elek-
tronisch signiert sein. Weiter enthält der Entwurf Regelungen
über die elektronische Akteneinsicht, über den beweisrecht-
lichenUmgangmit elektronischenDokumenten und über den
Medientransfer sowieRegelungen über dieUmwandlung von
Papierdokumenten in elektronische Dokumente.

III. Stellungnahme des mitberatendenAusschusses
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
die Vorlage in seiner 92. Sitzung am 23. Februar 2005 bera-
ten und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der oben abgedruckten Zusammen-
stellung anzunehmen.

IV. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
71. Sitzung am 23. Februar 2005 abschließend beraten und
einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in
der Fassung der oben abgedruckten Zusammenstellung an-
zunehmen. Weiterhin bat der Rechtsausschuss einvernehm-
lich die Bundesregierung, ihn in fünf Jahren über die Ent-
wicklung der elektronischen Kommunikation bei den
Gerichten und über die Erfahrungen mit den Bestimmungen
des Justizkommunikationsgesetzes zu berichten.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass nun, geraume
Zeit nach dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes,

des Formvorschriftenanpassungsgesetzes und des Signatur-
gesetzes, die rechtliche Basis auch für eine umfassende
elektronische Aktenbearbeitung innerhalb der Gerichte ge-
schaffen werde. Da die Einführung der elektronischen
Aktenbearbeitung für alle Beteiligten bessere Informations-
möglichkeiten eröffne und einen schnelleren Ablauf er-
möglichen werde, trage die Fraktion der CDU/CSU diesen
Gesetzentwurf mit. Zu warnen sei jedoch vor den euphori-
schen Meldungen aus dem Bundesministerium der Justiz,
die den Eindruck erweckten, dass quasi unmittelbar nach
Ermöglichung dieser Vorgehensweise bereits die umfassen-
de Nutzung möglich sein werde. Vielmehr werde es noch
geraume Zeit dauern, bis der so genannte elektronische
Workflow bei Gericht die Regel sein werde. Angesichts
dieser und einiger inhaltlicher Bedenken, wie sich die Re-
gelungen in der Praxis bewähren werden, sei die Einigkeit
zu begrüßen, mit der die Bundesregierung vom Rechtsaus-
schuss aufgefordert werde, nach Ablauf von fünf Jahren
darüber zu berichten, wie sich die Dinge entwickelt haben.
Zu kritisieren sei allerdings, dass im Rahmen dieses Arti-
kelgesetzes zusätzlich eine Änderung der Regelungen zur
Prozesskostenhilfe erfolgen solle. Hier habe die Bundes-
regierung die Konsequenzen ihrer Gesetzgebung im So-
zialhilferecht nicht rechtzeitig erkannt und benutze das
Parlament nun als Reparaturwerkstatt rot-grüner Politik.
Nicht mit der Verwendung elektronischer Kommunikati-
onsformen in der Justiz zu tun habe auch die Änderung in
Artikel 15b des Gesetzes, mit dem das Deutsche Richter-
gesetz geändert werde. Hierzu erbat die Fraktion der CDU/
CSU Aufklärung durch die Bundesregierung.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass der technische Fort-
schritt auch vor der Justiz nicht halt mache. Mit dem vor-
liegenden Gesetzentwurf werde nun der zweite Schritt
gegangen und der Zivilprozess sowie die Fachgerichtsbar-
keiten für die elektronische Aktenbearbeitung geöffnet. Wie
schnell die Schaffung der rechtlichen Grundlagen nun die
gewünschten Erfolge hervorbringen werde, bleibe abzuwar-
ten. Voraussetzung hierfür sei die Gewährleistung der not-
wendigen Vorbedingungen. Dies bedeute, dass bei den Ge-
richten möglichst flächendeckend eine einheitliche Software
angeschafft werden müsse. Denn nur, wenn die Gerichte mit
der entsprechenden Technik versorgt seien, werde auch für
die Anwälte der Anreiz geschaffen, die elektronischen Mög-
lichkeiten, die auch auf deren Seite mit Investitionen verbun-
den seien, in Anspruch zu nehmen. Erst wenn diese Vorbe-
dingungen hergestellt seien, könne auch der gewünschte
Erfolg eintreten. Insoweit müsse hier auch an die Länder
appelliert werden. Festzuhalten sei, dass natürlich für eine
gewisse Übergangszeit eine doppelte Aktenführung, näm-
lich zum einen in elektronischer und zum anderen in papier-
gebundener Form, erforderlich sei. In fünf Jahren werde der
Evaluierungsbericht der Bundesregierung hierzu näheren
Aufschluss geben. Zu Kritik vonseiten der Fraktion der
CDU/CSU sei anzumerken, dass allein zur Änderung des
§ 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes ein eige-
ner Gesetzentwurf sicherlich auch unverhältnismäßig gewe-
sen wäre.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/4952

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielt fest, dass
die Rechtsanwälte und die Rechtsuchenden sowie auch die
Richter und Staatsanwälte neben der Möglichkeit, sich nun-
mehr elektronischer Kommunikationsformen zu bedienen,
auch weiterhin die Möglichkeit behielten, ihre Schriftstücke
in Papierform bei Gericht einzureichen bzw. im Falle der
Richter und Staatsanwälte die Akten in Papierform bearbei-
ten zu können.
Die Fraktion der FDP erklärte, dass mit diesem Gesetzent-
wurf ein Schritt weit in die Zukunft getan werde, dessen kon-
krete Umsetzung jedoch noch einige Zeit dauern werde. Es
handele sich umeinenSchritt in die richtigeRichtung, der von
der Richterschaft begrüßt werde, auch wenn sich im Rahmen
der Umsetzung wahrscheinlich noch Probleme im Einzelnen
ergeben würden. Hierzu sei die Evaluierung der Umsetzung
des Gesetzes nach Ablauf von fünf Jahren sinnvoll und not-
wendig. Die mit dem Gesetzentwurf nunmehr auch vorgese-
heneÄnderungderRegelungenzurProzesskostenhilfe hätten
bei der Fraktion der FDP zunächst die Sorge ausgelöst, dass
hier eine Verkürzung des Zugangs zum Gericht vorgenom-
men würde. Tatsächlich handele es sich aber um eine Anpas-
sung, die überfällig sei und daraus resultiere, dass Konse-
quenzen der Änderungen im Sozialhilferecht nicht bedacht
worden seien. Die Fraktion der FDP begrüßte, dass die Bun-
desregierung Bestrebungen aus den Bundesländern, die Pro-
zesskostenhilfe weiter zu kürzen, nicht aufgegriffen habe,
sondern diese im Zuge der Anpassung sogar geringfügig auf-
gestockt habe. Die Anpassung sei demnach – soweit möglich
– im Sinne der Rechtsuchenden erfolgt und aus Sicht der
Fraktion der FDP sinnvoll und auch eilig.
Die Bundesregierung hob hervor, dass die mit dem Justiz-
kommunikationsgesetz geschaffenen Möglichkeiten sich
schneller durchsetzen würden, als das zurzeit noch erwartet
werde, da bereits die Hälfte der deutschen Haushalte einen
Internetzugang besitze. Sicherlich würden die Länder, die ih-
nen eröffneten Spielräume nicht von heute auf morgen aus-
füllen, so dass allen Rechtsuchenden wie den Richtern und
Staatsanwälten eine ausreichende Übergangsfrist zur Verfü-
gung stehe. Zu der Aufnahme der Änderung des Deutschen
Richtergesetzes sowie von Regelungen zur Prozesskosten-
hilfe in der Zivilprozessordnung sei auszuführen, dass diese
Ausfluss des so genannten Hartz-IV-Gesetzes seien und dass
erst in der Praxis erkannt worden sei, welche Probleme mit
den in relativer Eile gefundenen Maßnahmen verbunden sei-
en. Die Länder hätten hinsichtlich der Änderung des Deut-
schen Richtergesetzes darum gebeten, diese nunmehr auch
im Beamtenrecht aufgehobene Befristung ebenfalls für die
Richter aufzuheben.

V. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vomRechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den
Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die je-
weilige Begründung auf Drucksache 15/4067 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 2a – neu – (§115 ZPO)
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)

sind die bislang nebeneinander bestehenden steuerfinanzier-
ten Fürsorgeleistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe für
den Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu einer ein-
heitlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammen-
geführt worden (s. dazu im Einzelnen Drucksache 15/1516,
S. 41 ff.). Gleichzeitig ist das Recht der Sozialhilfe durch das
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozial-
gesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
umfassend reformiert worden. Hier sind insbesondere die
Bemessung der Regelsätze und die im Rahmen der Bedürf-
tigkeitsprüfung vomEinkommen abzuziehenden Freibeträge
geändert worden (s. dazu im Einzelnen Drucksache 15/1514,
S. 52 f.).
Diese Änderungen haben Auswirkungen auf das Recht der
Prozesskostenhilfe. § 115 ZPO verweist hinsichtlich der
wirtschaftlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung
auf die Regelungen des Sozialhilferechts, so dass die dort
geltenden Regelungen über Einkommensgrenzen, Freibeträ-
ge und das einzusetzende Vermögen im Grundsatz auch für
die Prozesskostenhilfe maßgeblich sind. Durch die Änderun-
gen im Recht der Sozialhilfe könnte es im Ergebnis zu einer
erheblichen Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberech-
tigten und damit zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung
der Justizhaushalte der Länder kommen. Im Einzelnen be-
trifft dies die folgenden Bereiche:
1. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in

das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) ist der Abzugsbetrag für Erwerbstätige geändert
worden. Hierzu sah die bisherige Regelung des § 76
Abs. 2aBSHGeinenAbzug in „angemessenerHöhe“ vor.
Dieser Begriff wurde von der Praxis bislang anhand der
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge konkretisiert. Diese stellen darauf ab, ob
das bereinigte Erwerbseinkommen 25 Prozent des Regel-
satzes für den Haushaltsvorstand (Eckregelsatz) über-
steigt. Als Mehrbedarf wurde danach anerkannt:
l derBetragdes bereinigtenErwerbseinkommens,wenn

es diese Grenze (25 Prozent des Eckregelsatzes) nicht
übersteigt;

l 25 Prozent des Eckregelsatzes zuzüglich 15 Prozent
des Einkommensmehrbetrages bis zur Höhe weiterer
25 Prozent des Eckregelsatzes, insgesamt also maxi-
mal 50 Prozent des Eckregelsatzes, wenn das Einkom-
men diese Grenze übersteigt (vgl. hierzu die Begrün-
dung zum Regierungsentwurf des Prozesskostenhilfe-
änderungsgesetzes, Drucksache 12/6963, S. 12).

Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts-
lage (Höhe des Eckregelsatzes: 297 Euro) ergab sich da-
nach ein Höchstbetrag von 148,50 Euro. Nach der Neure-
gelung in § 82 Abs. 3 SGB XII beträgt der Abzug jedoch
seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich 30 Prozent des
Bruttoeinkommens, ohne dass eine Obergrenze gilt. Ziel
dieser Änderung ist eine Verfahrensvereinfachung. Infol-
ge der Einführung der neuen Sozialleistung Arbeitslosen-
geld II für Erwerbsfähige kommt bei der Sozialhilfe eine
Einkommensanrechnung im Wesentlichen nur noch für
Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich in Be-
tracht. Für diese verbleibenden Fälle wollte der Gesetz-
geber eine einfache, praktikable und einheitliche Anrech-
nungsmethode schaffen (Drucksache 15/1514, S. 65).
Aufgrund der durch Artikel 34 Nr. 1 des Gesetzes zur

Drucksache 15/4952 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetz-
buch geänderten Verweisung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO wird diese Änderung auch auf die Prozesskostenhil-
fe übertragen, gilt dort – jedenfalls dem Wortlaut nach –
allerdings für alle Antragsteller ohne Unterscheidung
nach dem Grad der Erwerbsfähigkeit. Dies könnte zu
einer erheblichen Ausweitung der Bewilligungen ohne
Anordnung von Ratenzahlungen sowie zu Verschiebun-
gen bei der Eingruppierung in die Ratentabelle zu § 115
Abs. 1 Satz 4 ZPO führen.

2. Geändert worden ist ferner der Grundbetrag, bis zu dem
das Einkommen desHilfesuchenden imRahmen derHilfe
in besonderenLebenslagen anrechnungsfrei bleibt.Dieser
Betragwar bislang zahlenmäßig imGesetz aufgeführt und
in seiner Entwicklung an die Rentenentwicklung gekop-
pelt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 BSHG). Nach § 85 Abs. 1
Nr. 1 SGB XII bemisst sich der Grundbetrag demgegen-
über künftig nach dem zweifachen Eckregelsatz. Dies be-
deutet gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Steige-
rung um ca. 21 Prozent in den alten und um ca. 16 Prozent
in den neuen Bundesländern. Wegen der Verweisung in
§ 115Abs. 1 Satz 3Nr. 2ZPO in der durchArtikel 34Nr. 1
des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch geänderten Fassung steigen die für die
Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfemaß-
geblichen Beträge in gleichem Maße.
Die sozialhilferechtlichen Änderungen können indessen
aufdasRechtderProzesskostenhilfenichtuneingeschränkt
übertragen werden. Zwar bleibt die Sozialhilfe das grund-
sätzliche Referenzsystem zur Bestimmung des soziokul-
turellen Existenzminimums (Drucksache 15/1516, S. 56).
Wegen der Einführung der neuen SozialleistungArbeitslo-
sengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält Sozial-
hilfe künftig aber nur noch, wer wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl.
§ 8 Abs. 1 SGB II sowie die Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch, Drucksache 15/1514, S. 65). Demge-
genüber hat die Prozesskostenhilfe einen übergreifenden
Anwendungsbereich, d. h. sie gilt sowohl für erwerbsfähi-
ge als auch für nicht erwerbsfähige Parteien. Dem hat ins-
besondere die Bemessung der Freibeträge Rechnung zu
tragen. Der vorliegende Änderungsvorschlag führt für die
Prozesskostenhilfe die Freibeträge imGroßen und Ganzen
auf das vor dem 1. Januar 2005 geltende Niveau zurück.
Eine Mehrbelastung der Justizhaushalte der Länder wird
dadurch weitgehend vermieden.
Damit nimmt der Änderungsvorschlag zugleich eine
dringend gebotene gesetzgeberische Klarstellung für die
gerichtliche Praxis vor, die durch die dargestellten sozial-
hilferechtlichen Änderungen vor große Anwendungs-
schwierigkeiten gestellt ist. Nach der seit dem 1. Januar
2005 geltenden Gesetzeslage ist nämlich nicht hinrei-
chend klar, ob die Regelungen über die Abzugsbeträge
auf alle Parteien anwendbar sind oder ob nur eine An-
wendung auf erwerbsunfähige Personen in Betracht
kommt. Einige Gerichte wenden den stark erhöhten Frei-
betrag für Erwerbseinkommen (§ 82 Abs. 3 SGB XII)
nur auf Einkommen erwerbsunfähiger Personen an, die

unter das SGB XII fallen. Vom Einkommen erwerbsfähi-
ger Personen sei dagegen der bis zum 31. Dezember 2004
geltende, wesentlich niedrigere Freibetrag abzuziehen.
Der vorliegende Änderungsvorschlag beseitigt diese Un-
klarheit im Recht der Prozesskostenhilfe, indem er in
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO-E einen Frei-
betrag für Erwerbseinkommen für alle antragstellenden
Parteien unabhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit aus-
drücklich bestimmt. Dieser Freibetrag soll, um der Praxis
die Anwendung zu erleichtern, künftig zum 1. Juli eines
jeden Jahres zusammen mit den Grundfreibeträgen in
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO-E im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht werden.
Schließlich wird die Vorschrift durch eine sprachliche
Umstellung übersichtlicher und besser lesbar.

Zu Buchstabe a (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO)
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird die Vorschrift
in die Buchstaben a und b unterteilt.
Die Verweisung in Buchstabe a auf § 82 Abs. 2 SGBXII, die
den Abzug von Steuern und Versicherungsprämien betrifft,
entspricht der bestehenden Rechtslage.
Buchstabe b regelt den Abzug eines Freibetrages für Er-
werbstätige. Dieser ist wegen der mit der Erwerbstätigkeit
verbundenen Mehraufwendungen verfassungsrechtlich ge-
boten. Der Gesetzgeber hat bei der konkreten Ausgestaltung
allerdings einen weiten Ermessensspielraum. In seiner Ent-
scheidung zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat das
Bundesverfassungsgericht einen Abzug in Höhe von 25 Pro-
zent des jeweils gültigen Regelsatzes als ausreichend ange-
sehen (BVerfGE 87, S. 153 <173 f.>). Die bisherige Verwei-
sung auf die Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XII (Abzug von
30 Prozent des Bruttoeinkommens) ist wegen der fehlenden
Obergrenze nicht sachgerecht. Sie wird daher durch einen
Pauschalabzug ersetzt. Dessen Bemessung orientiert sich an
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Praxis, wonach
ein Höchstsatz von 50 Prozent des Eckregelsatzes abzugsfä-
hig war. Insgesamt ergibt sich danach ein abzugsfähiger Be-
trag von derzeit gerundet 173 Euro. Die bisher praktizierte
Differenzierung danach, ob die Einkünfte 25 Prozent des
Eckregelsatzes übersteigen, erscheint entbehrlich, weil sie
die Berechnung verkompliziert und dazu führt, dass es in den
unteren Einkommensgruppen zu geringeren Abzügen
kommt (s. dazu im Einzelnen Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auf-
lage, § 115, Rn. 28 f.).
Ein etwaiger Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit trotz einge-
schränkten Leistungsvermögens oder bei einer Tätigkeit in
einer Werkstatt für Behinderte ist als besondere Belastung
gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe b (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO)
Die Vorschrift regelt die vom Einkommen der Partei abzu-
setzenden Grundfreibeträge.
Zweck der Regelung ist es, der Partei das Existenzminimum
zu sichern, das nicht durch Ausgaben für Prozesskosten ge-
schmälert werden darf. Bei der Bemessung des Existenzmi-
nimums ist dem Gesetzgeber eine vergröbernde, die Ab-
wicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung
gestattet. Im Rahmen einer solchen Typisierung ist das Exis-
tenzminimum allerdings so zu bemessen, dass es in mög-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/4952

lichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt
(BVerfGE 87, S. 153 <172>). Dem trägt die Verweisung auf
den höchsten von den Landesregierungen durch Rechtsver-
ordnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII festgesetzten
Eckregelsatz Rechnung. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, auf den
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2005
geltenden Fassung verweist, sieht eine Verdoppelung dieses
Betrages vor. Diese dient im Sozialhilferecht der Vereinheit-
lichung und Reduzierung der bisher gültigen Einkommens-
grenzen. Sie ist für den Bereich der Prozesskostenhilfe nicht
angezeigt. Hier ist grundsätzlich ein Abzug in Höhe des ein-
fachen Eckregelsatzes ausreichend. Mehraufwendungen bei
Behinderungen können als besondere Belastungen gemäß
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Berücksichtigung finden.
Ein 10-prozentiger Sicherheitszuschlag gewährleistet, dass
auch Fälle erfasst werden, in denen die Landesregierungen
in ihren Regelsatzverordnungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2
SGB XII die örtlichen Sozialhilfeträger zur Bestimmung
regionaler höherer Regelsätze ermächtigen.
Der Freibetrag für unterhaltsberechtigte Personen wird mit
70 Prozent des für die Partei geltenden Freibetrages bemes-
sen. Dies entspricht demMittelwert der in § 3 Abs. 2 der Re-
gelsatzverordnung (RSV) des Bundesministeriums für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1067) vorgesehenen Vomhundertsätze für sonstige Haus-
haltsangehörige. Der 10-prozentige Sicherheitszuschlag ist
hierbei bereits berücksichtigt, weil die Berechnung nicht
vom Eckregelsatz, sondern vom – ebenfalls bereits um 10
Prozent erhöhten – Freibetrag für die Partei ausgeht.
Die Freibeträge belaufen sich nach der bis zum 31. Dezem-
ber 2004 gültigen Rechtslage auf 364 Euro für die Partei und
ihren Ehegatten oder Lebenspartner bzw. 256 Euro für jede
unterhaltsberechtigte Person (vgl. die Prozesskostenhilfebe-
kanntmachung 2004, BGBl. I S. 1283). Seit dem 1. Januar
2005 gelten die folgenden Freibeträge:
l alte Bundesländer mit Ausnahme Bayerns: 442 Euro für

die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner und
311 Euro für jede unterhaltsberechtigte Person;

l Bayern: 436 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder
Lebenspartner und 307 Euro für jede unterhaltsberechtig-
te Person;

l neue Bundesländer: 424 Euro für die Partei und ihren
Ehegatten oder Lebenspartner und 298 Euro für jede un-
terhaltsberechtigte Person (vgl. die Erste Prozesskosten-
hilfebekanntmachung 2005, BGBl. 2004 I S. 3842).

Nach der vorgeschlagenen Neuregelung ergeben sich – ent-
sprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Rechtslage – wieder bundeseinheitliche Abzugsbeträge. Sie
belaufen sich für die Partei und ihren Ehegatten auf jeweils
380 Euro und für jede unterhaltsberechtigte Person auf
266 Euro.
§ 4 RSV bestimmt, dass der Eckregelsatz sich jeweils zum
1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz verändert, um
den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-
versicherung verändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII ist
die Bemessung der Regelsätze zu überprüfen und gegebe-
nenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer
neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
Durch die Anknüpfung der Freibeträge an den höchsten von

den Landesregierungen durch Rechtsverordnung festgesetz-
ten Eckregelsatz ist sichergestellt, dass deren Fortschreibung
bzw. Neubemessung sich automatisch auf die Prozesskos-
tenhilfe auswirkt, ohne dass der Gesetzgeber erneut tätig
werden muss.
Zu Buchstabe c (§ 115 Abs. 1 Satz 4 bis 8 ZPO)
Die bisher in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Teilsatz 2 und 3
sowie Satz 2 und 3 ZPO enthaltenen Regelungen werden der
Aufzählung der abzusetzenden Beträge als Sätze 4 bis 8 an-
gefügt, um die Les- und Zitierbarkeit der Vorschrift ins-
gesamt zu verbessern. Das Bundesministerium der Justiz
gibt – wie bisher – die Grund- und Unterhaltsfreibeträge
nach Satz 3 Nr. 2 jährlich im Bundesgesetzblatt bekannt. Die
Bekanntmachungspflicht wird durch den Änderungsvor-
schlag daneben auch auf den Freibetrag für Erwerbstätige er-
streckt.
Zu den Buchstaben d und e (§ 115 Abs. 2 bis 4 ZPO)
Der bisherige Absatz 1 Satz 4, der die Ratentabelle enthält,
wird Absatz 2. Dadurch werden die bisherigen Absätze 2
und 3 zu den Absätzen 3 und 4.
Zu Nummer 3a – neu – (§ 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter

Halbsatz ZPO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Verweisung in
§ 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO ist an die neue
Fassung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzupassen. Au-
ßerdem wird die Verweisung auf § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Buchstabe b erstreckt. Hierdurch ist gewährleistet, dass eine
Änderung der – jährlich anzupassenden – Freibeträge grund-
sätzlich nicht zu einer Änderungsentscheidung nach § 120
Abs. 4 ZPO führt.
Zu Nummer 14 (§ 186 Abs. 2 ZPO)
Die Änderung in § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO ermöglicht, an-
stelle der bisherigen Gerichtstafel in dem Gericht einen Ter-
minal aufzustellen, der allgemein zugänglich ist und auf dem
die Informationen, die bislang an der Gerichtstafel angehef-
tet sind, über Standard-Suchfunktionen abgerufen werden
können. Diese Suchfunktionen ermöglichen dem Nutzer
einen einfachen und schnellen Zugang zu den Informatio-
nen. Sofern die Gerichte die Informationen ohnehin im Inter-
net zur Verfügung stellen, kann zusätzlicher Aufwand durch
das Anheften an die Gerichtstafel entfallen. Die Änderung
im Satz 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung. DieMöglich-
keit, bei der öffentlichen Zustellung die Gerichtstafel durch
ein im Gericht öffentlich zugängliches elektronisches Infor-
mationssystem zu ersetzen, kann über § 46 Abs. 1 OWiG
i. V. m. den §§ 37, 40 StPO auch im gerichtlichen Bußgeld-
verfahren eröffnet werden.
Zu Nummer 21 (§§ 298, 298a ZPO)
Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf.
Im Regierungsentwurf war lediglich vorgesehen, dass der
Aktenausdruck eines elektronischen Dokuments einen Ver-
merk mit Angaben über den Inhaber der Signatur und den
Zeitpunkt der Anbringung der Signatur enthalten muss. Zu-
sätzlich wird vorgesehen, dass auch das Ergebnis der Integri-
tätsprüfung zu dokumentieren ist. Dabei handelt es sich um

Drucksache 15/4952 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eine wesentliche Information aus dem elektronischen Origi-
nal, die zur Beurteilung seiner Integrität, der Authentizität
und der Gültigkeit der Signatur erforderlich ist. Elektroni-
sche Dokumente, die nach § 130a oder § 130b ZPO erzeugt
wurden, tragen eine qualifizierte elektronische Signatur, die
jederzeit und ohne weiteren Aufwand eine Prüfung der Inte-
grität des Dokuments und seiner Authentizität ermöglicht.
Die Prüfung erfolgt durch einen Abgleich der so genannten
Hash-Werte zum Zeitpunkt des Signierens und zum Zeit-
punkt des Ausdrucks für die Akten. Die Prüfung kann auto-
matisiert durchgeführt werden, so dass ein besonderer Auf-
wand nicht entsteht. Der Vorgang kann zusammen mit dem
Auslesen der Zertifikationsdaten online erfolgen.
Entsprechend einer Anregung des Bundesrates wird in
§ 298a Abs. 2 ZPO klargestellt, dass die Vorschrift lediglich
eine Mindestaufbewahrungsdauer regelt.
Zu Nummer 22 (§ 299 Abs. 3 ZPO)
Die Änderung bewirkt, dass auch in Verfahren nach der Zi-
vilprozessordnung die Online-Einsicht in elektronisch ge-
führte Gerichtsakten möglich ist. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG
gilt diese Regelung auch in Verfahren vor den Gerichten für
Arbeitssachen.
Zu Nummer 25 (§ 317 ZPO)
Die Neufassung des § 317 Abs. 3 ZPO greift die Klarstel-
lungsbitte des Bundesrates gemäß Nummer 10 der Stellung-
nahme auf und regelt den Medientransfer eines elektroni-
schen Originalurteils in eine Papierausfertigung. Die für den
Papierausdruck geltende Form richtet sich zum einen nach
§ 298 Abs. 2, zum anderen nach der allgemeinen Vorschrift
des § 317 Abs. 4 (bisher: Absatz 3). Die auf dieseWeise her-
gestellten Ausfertigungen und Auszüge sind somit zunächst
mit dem Transfervermerk gemäß § 298 Abs. 2 zu versehen,
sodann vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-
schreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Eine
sachliche Änderung gegenüber der Fassung des § 317 Abs. 3
ZPO in Artikel 1 Nr. 25 des Regierungsentwurfs ist damit
nicht verbunden.
Der neue Absatz 5 der Vorschrift erfasst zum einen die Ertei-
lung von elektronischen Ausfertigungen, Auszügen und
Abschriften eines konventionell in Papierform vorliegenden
Urteils. Auf Vorschlag des Bundesrates (Nummer 10 der
Stellungnahme) wird auch für diesen Medientransfer eine
spezielle Regelung getroffen. Elektronische Ausfertigungen
und Abschriften sind vom Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle qualifiziert zu signieren. Hierdurch wird die Identität
mit dem Papieroriginal bescheinigt. Die qualifizierte elek-
tronische Signatur ersetzt zugleich das auf der Papierausfer-
tigung vorgesehene Gerichtssiegel.
Absatz 5 regelt zum anderen die Erteilung von Urteilsausfer-
tigungen per Telekopie, insbesondere per Computerfax. Für
diese Übermittlungsart haben grundsätzlich die gleichen
Formerfordernisse zu gelten wie bei der herkömmlichen
Papierausfertigung, da beim Empfänger eine körperliche
Urkunde erstellt wird. Um den Besonderheiten der Übertra-
gungsform gerecht zu werden, reicht jedoch die Wiedergabe
der Unterschrift des Urkundsbeamten sowie des Gerichtssie-
gels auf der beim Empfänger erstellten Ausfertigung aus.
Die Vorschrift entspricht damit dem Formerfordernis für

bestimmende Schriftsätze, die per Telekopie dem Gericht
übermittelt werden (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO). Der Bundes-
gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass an die Unter-
schrift des Urkundsbeamten grundsätzlich dieselben Anfor-
derungen zu stellen sind wie an die Unterzeichnung
bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte (vgl. BGH
NJW 1976, 626; 1988, 713).
Die elektronische Ausfertigung eines im Papieroriginal vor-
liegenden Urteils kann den Parteien unter den Voraussetzun-
gen des § 174 Abs. 3 ZPO elektronisch zugestellt werden.
Die Zustellung einer Urteilsausfertigung per Telekopie be-
stimmt sich nach § 174 Abs. 2 ZPO. Um klarzustellen, dass
§ 174 Abs. 2 ZPO auch die Zustellung durch Computerfax
erfasst, wird durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe c dieses Ge-
setzes in § 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Übermittlungsvorgang
vom Erfordernis der Stofflichkeit gelöst, indem der Begriff
des „Schriftstücks“ durch den allgemeineren Begriff des
„Dokuments“ ersetzt wird.
Durch die Zustellung papiergebundener Urteile und Be-
schlüsse per Computerfax oder per elektronischer Übermitt-
lung können schon vor Einführung der elektronischen Akte
erhebliche Einsparungseffekte für die Justizhaushalte der
Länder erzielt werden.
Zu Nummer 39 (§ 699 Abs. 4 ZPO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem geänderten
§ 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Artikel 1 Nr. 14). Auf die Begrün-
dung verwiesen.
Zu Nummer 44 (§ 760 Satz 2 ZPO)
Die Änderung ermöglicht die Akteneinsicht durch Wieder-
gabe auf dem Bildschirm. Die Vorschrift wird damit an die
Grundsätze des § 299 Abs. 3 ZPO angepasst.
Zu Nummer 47a – neu – (§ 1006 ZPO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem geänderten
§ 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Artikel 1 Nr. 14). Auf die Begrün-
dung zu dieser Änderung wird verwiesen.
Zu Nummer 52 Buchstabe c (§ 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Die elektronische Ausfertigung eines im Papieroriginal vor-
liegenden Urteils kann den Parteien unter den Voraussetzun-
gen des § 174 Abs. 3 ZPO elektronisch zugestellt werden.
Die Zustellung einer Urteilsausfertigung per Telekopie be-
stimmt sich nach § 174 Abs. 2 ZPO. Um klarzustellen, dass
§ 174 Abs. 2 ZPO auch die Zustellung durch Computerfax
erfasst, wird durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe c dieses Ge-
setzes in § 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Übermittlungsvorgang
vom Erfordernis der Stofflichkeit gelöst, indem der Begriff
des „Schriftstücks“ durch den allgemeineren Begriff des
„Dokuments“ ersetzt wird.
Zu Nummer 52 Buchstabe c (§ 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Der Begriff des „Schriftstücks“ wird auch in § 174 Abs. 2
Satz 2 ZPO durch den weiteren Begriff des „Dokuments“
ersetzt, da die Übermittlung per Telekopie auch auf der
Grundlage einer elektronischen Bilddatei erfolgen kann
(Computerfax). Da indes auch im Falle dieser Übermitt-
lungsart beim Zustellungsempfänger stets ein Dokument in

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/4952

Papierform erstellt werden muss, ist es gerechtfertigt, in
§ 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiterhin den Begriff des „Schrift-
stücks“ zu verwenden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Zu Nummer 2 (§ 55b Abs. 3, 4 VwGO)
Entsprechend der Anregung des Bundesrates wird in § 55b
Abs. 3 VwGO klargestellt, dass diese Vorschrift lediglich
eine Mindestaufbewahrungsdauer regelt.
Die Änderung des § 55b Abs. 4 VwGO sieht ergänzend vor,
dass bei der Übertragung eines in Papierform eingereichten
Dokuments in ein elektronisches Dokument das Ergebnis der
Integritätsprüfung zu dokumentieren ist. Es handelt sich um
eine Parallelregelung zu § 298 Abs. 2 ZPO. Auf die Begrün-
dung der Änderung dieser Vorschrift (Artikel 1 Nr. 21) wird
Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 56a Abs. 2 VwGO)
Die Ergänzung der Vorschrift sieht – wie § 186 Abs. 2 ZPO
(Artikel 1 Nr. 14) – vor, dass anstelle der Gerichtstafel in
dem Gericht ein Terminal aufgestellt werden kann, auf dem
die Informationen abgerufen werden können, die bislang an
der Gerichtstafel angeheftet werden. Auf die Begründung zu
§ 186 Abs. 2 ZPO (Artikel 1 Nr. 14) wird verwiesen.

Zu Nummer 4 Buchstabe b (§ 58 Abs. 2 VwGO)
Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. In § 58
Abs. 2 VwGO muss es richtig „oder elektronische“ heißen.

Zu Nummer 6 (§ 65 Abs. 3 VwGO)
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 14 (§ 100 Abs. 2 VwGO)
Die Änderung stellt klar, dass die Entscheidung, ob Bevoll-
mächtigten der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Ak-
ten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch an diesen
Personenkreis übermittelt wird, im vorbereitenden Verfahren
dem Vorsitzenden des Spruchkörpers nur dann obliegt, wenn
kein Berichterstatter bestellt worden ist.

Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsord-
nung)

Zu Nummer 2 (§ 52b Abs. 3 und 4 FGO)
Entsprechend der Anregung des Bundesrates wird klarge-
stellt, dass § 52b Abs. 3 FGO lediglich eine Mindestaufbe-
wahrungsdauer regelt.
Die Ergänzung des § 52b Abs. 4 FGO sieht vor, dass bei der
Übertragung des in Papierform eingereichten Dokuments in
ein elektronisches Dokument auch das Ergebnis der Integri-
tätsprüfung zu dokumentieren ist. Es handelt sich um eine
Parallelregelung zu § 298 Abs. 2 ZPO (Artikel 1 Nr. 21). Auf
die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 55 Abs. 1 FGO)
Der Begriff „Verwaltungsbehörde“ ist entsprechend der
sonstigen Terminologie der Finanzgerichtsordnung durch
den Begriff „Behörde“ ersetzt worden.

Zu Nummer 4 (§ 60a FGO)
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 9 (§ 78 Abs. 2 FGO)
Die Ergänzung, nach der § 79a Abs. 4 FGO entsprechend
gilt, stellt klar, dass die Entscheidung, ob Bevollmächtigten
der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet
oder der Inhalt der Akten elektronisch an diesen Personen-
kreis übermittelt wird, im vorbereitenden Verfahren dem
Vorsitzenden des Spruchkörpers nur dann obliegt, wenn kein
Berichterstatter bestellt worden ist.

Zu Nummer 14 (§ 86 Abs. 3 FGO)
Aus Gründen der Klarheit wird entsprechend einer Anre-
gung des Bundesrates sprachlich eindeutig auf den Bundes-
finanzhof Bezug genommen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sozialgerichtsgeset-
zes)

Zu Nummer 3 (§ 65b Abs. 3, 4 SGG)
Die Ergänzung des § 56b Abs. 3 SGG durch das Wort „min-
destens“ stellt klar, dass die Vorschrift lediglich eine Min-
destaufbewahrungsdauer regelt.
§ 65b Abs. 4 SGG ist dahin ergänzt worden, dass auch das
Ergebnis der Integritätsprüfung des Dokuments zu doku-
mentieren ist. Es handelt sich um eine Parallelregelung zu
§ 298 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auf die Begründung zu dieser Vor-
schrift (Artikel 1 Nr. 21) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 5 (§ 75 Abs. 2a SGG)
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 11 (§ 120 Abs. 2 SGG)
Die entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 4 SGG stellt
klar, dass die Entscheidung, ob Bevollmächtigten der elek-
tronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der
Inhalt der Akten elektronisch an diesen Personenkreis über-
mittelt wird, im vorbereitenden Verfahren dem Vorsitzenden
des Spruchkörpers nur dann obliegt, wenn kein Berichter-
statter bestellt ist.

Zu Nummer 13 (§ 137 SGG)
Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 317 ZPO. Auf
die Begründung zu dieser Vorschrift (Artikel 1 Nr. 25) wird
verwiesen.

Drucksache 15/4952 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 46b ArbGG)
Die Änderung passt die Vorschriften an die Parallelregelung
in der ZPO (§ 130a ZPO) an.
Zu Nummer 3 (§§ 46c, 46d ArbGG)
Die Änderung passt die Vorschriften an die Parallelregelung
in der ZPO (§§ 130b, 298a Abs. 3 ZPO; Artikel 1 Nr. 7) an.

Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 3 (§ 41a Abs. 1 Satz 5 StPO)
Die Ersetzung des Wortes „jedem“ durch das Wort „dem“ in
§ 41a Abs. 1 Satz 5 StPO soll verdeutlichen, dass sich die
Verpflichtung, Ausdrucke zu fertigen, auf „Dokumente“ be-
zieht, denen überhaupt ein inhaltlicher Sinn beigemessen
werden kann, also z. B. nicht den Fall des Einganges nur
einer Anhäufung von Steuerzeichen erfasst.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten)

Zu Nummer 6 (§ 110a Abs. 1 Satz 5, § 110d Abs. 1
Satz 4 OWiG)

Die Änderung in § 110a Abs. 1 Satz 5 OWiG stellt eine An-
passung an § 41a Abs. 1 Satz 5 StPO dar. Auf die dortige Be-
gründung (Artikel 6 Nr. 3) wird verwiesen.
Bei der Neufassung von § 110d Abs. 1 Satz 4 OWiG handelt
es sich um eine Angleichung an die Änderungen in § 317
ZPO (Artikel 1 Nr. 25) und § 137 SGG (Artikel 4 Nr. 13), mit
der auch im Bereich des Bußgeldverfahrens insbesondere
das Anliegen des Bundesrates aufgegriffen werden soll, die
Ausfertigung eines Urteils als elektronisches Dokument zu-
zulassen; auf die dortige Begründung (Artikel 1 Nr. 25), auch
im Hinblick auf die Möglichkeit der Ausfertigung mittels
Telekopie, einschließlich Computerfax, wird verwiesen.
Hinsichtlich der für § 174 Abs. 2 ZPO (Artikel 1 Nr. 52
Buchstabe c) vorgesehenen Klarstellung zur Zustellung per
Telekopie an den dort genannten Personenkreis wird auf eine
entsprechende Sonderregelung in § 110c Abs. 2 Satz 1
OWiG für den Bereich des behördlichen Bußgeldverfahrens
verzichtet, da insoweit der geplanten Novellierung des Ver-
waltungszustellungsrechts nicht vorgegriffen werden soll
(vgl. Bundesratsdrucksache 86/05, dort insbesondere § 5
Abs. 4 VwZG-E; zur Auslegung des bereits geltenden
Rechts vgl. Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 51 Rn. 27).

Zu Artikel 11 (Änderung des Justizaktenaufbewah-
rungsgesetzes)

Mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Entwicklung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
26. Januar 2005 – 2BvF 1/03 – [Studiengebühren] ), nach der
sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein ein-
heitliches Aktenaufbewahrungsgesetz des Bundes und der
Länder im Hinblick auf Artikel 72 Abs. 2 GG nicht mehr
zweifelsfrei bejahen lässt, ist der Anwendungsbereich des
Gesetzes auf das Schriftgut der Gerichte des Bundes und des
Generalbundesanwalts beschränkt worden.

Zu Artikel 12 (Änderung des GmbH-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 12 GmbH-Gesetz)
Die Ersetzung des Wortes „dieses“ durch das Wort „das“
passt die Formulierung des § 12 Satz 1 GmbH-Gesetz an
§ 25 Satz 1 AktG an. Insoweit wird eine Anregung des Bun-
desrates aufgegriffen.

Zu Artikel 14 (Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Nummer 7 (§ 28 GKG)
Durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3392) ist dem § 28 GKG ein neuer
Absatz 3 angefügt worden, der durch die Änderungen des
Entwurfs nicht berührt werden soll.
Zu Absatz 3 (Änderung des Gerichtsvollzieherkosten-

gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5 GvKostG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Absatz 4 (Änderung der Justizverwaltungskosten-

ordnung)
Zu Nummer 3 (§ 13 JVKostO)
Durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220) ist dem § 13 ein neuer Absatz 2 angefügt
worden. Der Änderungsbefehl bezieht sich nunmehr auf Ab-
satz 1.
Zu Absatz 5 (Justizvergütungs- und -entschädigungs-

gesetz)
Zu den Nummern 1 und 3 (Inhaltsübersicht und § 4b

JVEG – neu –)
Durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220) ist ein neuer § 4a eingefügt worden. Daher
soll die in dem Entwurf als § 4a vorgesehene Vorschrift nun-
mehr § 4b werden.
Zu Nummer 5 – neu – (§ 12 JVEG)
Für die Fertigung von Lichtbildern werden dem Sachver-
ständigen 2,00 Euro für den ersten und 0,50 Euro für jeden
weiteren Abzug ersetzt. Für den Fall, dass die Lichtbilder
ausgedruckt werden, soll der Sachverständige den gleichen
Auslagenersatz erhalten. In der Vorschrift ist dies jedoch ver-
sehentlich nur für den Farbausdruck vorgesehen worden.
Dies soll nunmehr korrigiert werden.
Zu Nummer 6 – neu – (§ 14 JVEG)
Diese Vorschrift sieht vor, dass die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle mit Sachverständigen, Dol-
metschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen wer-
den, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung
treffen kann, deren Höhe die nach dem JVEG vorgesehene
Vergütung nicht überschreiten darf. Eine entsprechende
Regelung für die Gerichte und Behörden des Bundes fehlt
bisher und soll ergänzt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/4952

Zu Absatz 6 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Zu den Nummern 1 und 3 (Inhaltsübersicht und § 12b

RVG – neu –)
Durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220) ist ein neuer § 12a eingefügt worden. Da-
her soll die in dem Entwurf als § 12a vorgesehene Vorschrift
nunmehr § 12b werden.
Zu Nummer 4a – neu – (§ 56 RVG)
Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt wer-
den, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergü-
tung nicht befristet ist.

Zu Artikel 15a – neu – (Änderung des Gesetzes
über die Zwangsverstei-
gerung und die Zwangs-
verwaltung)

Mit der Änderung des ZVGwird eine Anregung des Bundes-
rates aufgegriffen.
Die teilweise schon jetzt praktizierte zusätzliche Veröffentli-
chung der Zwangsversteigerungstermine im Internet wird
durch die vorgeschlagene Änderung der §§ 39 ff. ZVG zu ei-
nem der möglichen beiden Regelfälle. Neben der Internet-
veröffentlichung soll keine kostenintensive Printveröffentli-
chung mehr notwendig sein.
Dabei soll bei der Zwangsversteigerung von Schiffen und
Schiffsbauwerken die Veröffentlichung durch ein geeignetes
Schifffahrtsfachblatt beibehaltenwerden (§ 168ZVG), da eine
spezielle Zielgruppe angesprochen wird. Die Möglichkeit, die
Termine über das Internet bekannt zumachen, wird von der in-
teressierten Öffentlichkeit gefordert, die sich auf diese Weise
zuverlässig undmit erheblichgeringeremZeit- undKostenauf-
wand über Zwangsversteigerungsobjekte informierenmöchte.
Um den Zeitaufwand in den Abteilungen für Zwangsverstei-
gerungssachen zu reduzieren, soll nur eines der beiden Veröf-
fentlichungsverfahren gewählt werden können.

Zu Artikel 15b – neu – (Änderung des Deutschen
Richtergesetzes)

§ 76b DRiG betrifft die Beurlaubung aus Arbeitsmarktgrün-
den.Nach§ 76bAbs. 5DRiGistRichternnachVollendungdes
50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum
Beginn desRuhestandes erstreckenmuss,Urlaub ohneDienst-
bezüge zu bewilligen. Diese Regelung ist bis zum
31. Dezember 2004 befristet. § 76b Abs. 1 DRiG sieht den re-
gelmäßigenBeginnnachVollendungdes55.Lebensjahresvor.
Bei den entsprechenden Vorschriften im Beamtenrecht
(§ 44b Abs. 5 BRRG und § 42a Abs. 5 BBG) wird durch
Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 1 des Entwurfs eines Geset-
zes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der
sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Än-
derung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften die Befris-
tung bis zum 31. Dezember 2004 gestrichen, d. h., die Beur-
laubungsmöglichkeiten gelten künftig unbefristet.

Durch die vorgeschlagene Änderung in § 76b Abs. 5 DRiG
sollen die Länder selbst darüber entscheiden, ob sie dieMög-
lichkeit der Gewährung arbeitspolitischen Altersurlaubs frei
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auch Richtern unbe-
fristet einräumen wollen.

Zu Artikel 15c – neu – (Änderung des Gerichts-
verfassungsgesetzes)

Die Ersetzung des Wortes „Schriftstücke“ durch das Wort
„Dokumente“ bewirkt, dass neben Papierdokumenten auch
elektronische Dokumente von der Vorschrift erfasst werden.

Zu Artikel 15d – neu – (Änderung des Gesetzes
über das gerichtliche
Verfahren in Landwirt-
schaftssachen)

Die Änderung korrigiert ein Redaktionsversehen. § 48
Abs. 2 Satz 1 LwVG verweist in seiner derzeitigen Fassung
auf die §§ 19 und 46 Abs. 1 LwVG. Durch Artikel 4 Abs. 23
Nr. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718) ist § 46 LwVG jedoch aufgehoben
worden, so dass die Verweisung hierauf entbehrlich gewor-
den und daher zu streichen ist.

Zu Artikel 15e – neu – (Änderung des Gesetzes
betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung)

Durch Artikel 1 Nr. 2a dieses Gesetzes sind die bei der Be-
rechnung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzuset-
zenden Einkommens abzuziehenden Freibeträge gesenkt
worden. Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass es in Fäl-
len, in denen einer Partei vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, für den jeweiligen
Rechtszug bei der weiteren Anwendung des bisherigen, für
die Partei günstigeren Rechts bleibt. Prozesskostenhilfebe-
willigungen, die auf der Grundlage der vor der Rechtsände-
rung geltenden Rechtslage erfolgt sind, können also nicht
mit der Begründung aufgehoben oder abgeändert werden,
dass nach der neuen Rechtslage die persönlichen oder wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht
mehr vorliegen. Das Gericht kann in diesen Fällen weder
nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen mit der Begründung ändern, dass nach
der neuen Rechtslage (höhere) Zahlungen festzusetzen wä-
ren, noch kann hierauf eine Beschwerde der Staatskasse nach
§ 127 Abs. 3 ZPO gestützt werden. Bewilligungen, die nach
Inkrafttreten der Rechtsänderung erfolgen, richten sich hin-
gegen nach dem neuen Recht. Dies gilt auch dann, wenn be-
reits eine Bewilligung in einem früheren Rechtszug nach al-
tem Recht erfolgt ist.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am ersten Tag des auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats in Kraft treten.

Berlin, den 23. Februar 2005
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

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