BT-Drucksache 15/4787

zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Uwe Küster, Dirk Manzewski, Jörg Tauss, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dr. Norbert Röttgen, Hans-Jürgen Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU, der Abgeordneten Grietje Bettin, Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten Rainer Funke, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/4403- Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwearebereich sichern - Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen

Vom 28. Januar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4787
15. Wahlperiode 28. 01. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Uwe Küster, Dirk Manzewski, Jörg Tauss,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, der Abgeordneten Dr. Günter
Krings, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Hans-Peter Uhl und der Fraktion der CDU/CSU,
der Abgeordneten Grietje Bettin, Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), weiterer Ab-
geordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sowie der Abgeordneten Rainer Funke, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster),
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/4403 –

Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwarebereich sichern – Patentierung
von Computerprogrammen effektiv begrenzen

A. Problem
Die EU-Kommission hat am 20. Februar 2002 ihren Vorschlag für die Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit
computerimplementierter Erfindungen vorgelegt (KOM(2002)92 endg.). Am
18. Mai 2004 hat der Rat der Europäischen Union sich mit Zustimmung der
Bundesregierung auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen können (Ratsdok.
Nr. 9713/04). Die Definition des „technischen Beitrags“ einer computerim-
plementierten Erfindung als Voraussetzung ihrer Patentierbarkeit stellt einen
zentralen Punkt des Richtlinienvorschlags dar. Aus Gründen der Rechtssicher-
heit muss daher die Definition des technischen Beitrags so genau wie möglich
gefasst werden, um eine genügende Qualitätskontrolle in der Patentierungs-
praxis zu erreichen und insbesondere die Patentierung von so genannten Trivial-
patenten zu verhindern.

B. Lösung
Mit dem Antrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, bei Maßnah-
men zur Reform des Schutzes geistigen Eigentums bei Computerprogrammen
sowie im informationstechnischen Bereich verstärkt standort-, wettbewerbs-
und innovationspolitische Aspekte sowie die besonderen Entwicklungsbedin-
gungen von Computerprogrammen in kleineren und mittleren Unternehmen zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Beratung des Richtlinienentwurfs
auf europäischer Ebene soll die Bundesregierung vor allem aufgefordert wer-
den, darauf hinzuwirken, dass in den weiteren Beratungen der Richtlinienent-
wurf dahin gehend geändert wird, dass die Definition des technischen Beitrages

Drucksache 15/4787 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

in Artikel 2 Buchstabe b konkreter gefasst und eine Definition des Begriffs
„Technik“ aufgenommen wird, die sich an der entsprechenden Definition des
BGH orientiert.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Ablehnung des Antrages.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4787

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Antrag – Ducksache 15/4403 – anzunehmen.

Berlin, den 26. Januar 2005

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/4787 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Günter Krings, Jerzy Montag und
Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
15/4403 in seiner 145. Sitzung am 2. Dezember 2004 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeit, Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Kul-
tur und Medien sowie dem Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union überwiesen.

II. Stellungnahmen dermitberatenden Ausschüsse
Alle mitberatenden Ausschüsse haben einstimmig beschlos-
sen, die Annahme des Antrags zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Antrag in seiner 69. Sitzung
am 26. Januar 2005 beraten und einstimmig beschlossen,
die Annahme des Antrags zu empfehlen.
Die Koalitionsfraktionen führten aus, dass es ein zentrales
Anliegen des interfraktionellen Entschließungsantrages sei,
bei der Definition des „technischen Beitrags“ einer compu-
terimplementierten Erfindung Rechtssicherheit herbeizu-
führen. Die Diskussion über die Patentierbarkeit von Soft-
ware werde in so genannten interessierten Kreisen zum Teil

mit unsachlichen Argumenten und dahinterstehenden wirt-
schaftlichen Interessen geführt. Auch für die Beratungen im
Europäischen Parlament sei deshalb eine Entschließung, die
von allen im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen
getragen werde, sehr hilfreich. Es sei davon auszugehen,
dass die Bundesregierung bestrebt ist, die in dem Entschlie-
ßungsantrag zum Ausdruck gebrachten Anliegen auf euro-
päischer Ebene umzusetzen.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass bei den weiteren
Beratungen des Richtlinienentwurfs auf europäischer Ebene
vor allem auf ein ausgewogenes Patentrecht hinzuwirken sei,
das sich auch an der entsprechenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes orientiere. Hiernach sei eine Patentier-
barkeit von Software nur bei technischen Innovationen ge-
geben. Die Bundesregierung sei nunmehr aufgefordert, den
interfraktionellen Entschließungsantrag bei ihren Beratun-
gen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen.
Die Fraktion der FDP bekräftigte, dass die Patentierbar-
keit von Software-Produkten, insbesondere für den Mittel-
stand, von großer wirtschaftlicher Bedeutung sei. Sie nahm
Bezug auf ihren Antrag auf Drucksache 15/3240 (Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Paten-
tierbarkeit computerimplementierter Erfindungen) und be-
dauerte, dass diesem Antrag nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt gefolgt worden sei. Dies hätte die Verhandlungen
auf europäischer Ebene erleichtert.

Berlin, den 26. Januar 2005
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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